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Hauptbahnen.  I  Nebenbahnen.

S.  40.
Bodenhöhe  der  Güterwagen.

Der  Fußboden  der  Güterwagen  muß
mindestens  170  mm
über  Puffermitte  liegen.
Ausnahmen  sind  bei  den  für  besondere  Zwecke  gebauten  Wagen
zulässig.

8  41.
Signalstützen  und  Laternenkasten.
(1)  Mindestens  an  einer  Stirnseite  aller  dafür  geeigneten  Wagen
sind  Stützen  zur  Aufnahme  der  Schlußsignale  (Scheiben  und  Laternen)

so  anzubringen,  daß  die  Signale  entweder  über  die  Seite  oder  die
Decke  des  Wagens  hervorragen  (vergl.  auch  S.  28  (3)).

(2)  Die  Stützen  erhalten  die  Form  einer  abgestumpften  Pyramide
mit  quadratischem  Querschnitte  von  46  mm  oberer  und  35  mm  unterer

lichter  Seitenlänge  und  76  mm  Höhe.  Ihre  Seiten  sind  unter  450  zur
Wagenachse  zu  stellen.

(6)  Die  Oberkante  der  Signalstützen  darf
a)  wenn  die  Signale  seitlich  vorragen  sollen
höchstens  3100  mm,
b)  wenn  sie  über  die  Decke  ragen  sollen
höchstens  3600  mm

über  Schienenoberkante  liegen.
Der  Abstand  der  Mittelachse  der  Stützen  von  der  Wagenmitte  beträgt

zu  a)  wenigstens  1400  mm

höchstens  1500  mm,

zu  b)  höchstens  1200  mm.
Bemerkung.  Die  Maße  von  3600  mm  Höhe  und  1200  mm
Abstand  von  der  Wagenmitte  schließen  einander  aus.  Bei  einer  Höhe

von  3600  mm  darf  der  Abstand  höchstens  1160  mm,  bei  einem  Abstande

  von  1200  mm  die  Höhe  höchstens  3550  mm  betragen  (vergl.
8.  28(3)).