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Hauptbahnen.  I  Nebenbahnen.

(4)  Die  Seitenflächen  der  Signallaternen  sind  gleichlaufend  zur
Wagenachse  zu  stellen.

Die  Höhe  des  Laternenkastens  darf
höchstens  280  mm,
die  Breite
höchstens  250  mm,
die  Höhe  des  Laternenaufsatzes  (Schornsteins)
höchstens  120  mm
die  Breite
höchstens  140  mm
betragen.

(5ö)  An  jedem  mit  Signalstützen  versehenen  Wagen  müssen  Aufsteigtritte
  angebracht  werden.

8.  42.
Anschriften  an  den  Wagen.

(1)  An  beiden  Langseiten  der  Wagen  sind  folgende  Anschriften

anzubringen:
a)
b)

e)

d)

e)

-

2

eine  Kennzeichnung  der  Eigentumsverwaltung,
die  Ordnungsnummer,
das  Eigengewicht  einschließlich  der  Achsen,  Räder  und
der  dauernd  im  Wagen  mitgeführten  Ausrüstungsgegenstände;
  bei  Wagen  jedoch,  die  auf  Strecken  von  verschiedener
  Spurweite  verkehren  und  beim  Ubergange  die
Radsätze  wechseln,  ist  es  zulässig,  das  Gewicht  des  gefederten
  Teiles  am  Wagenkasten,  das  Gewicht  der  Radsätze
und  Achsbüchsen  aber  an  den  Achsbüchsen  anzuschreiben,
bei  Güter=  und  Gepäckwagen  das  Ladegewicht  und  die
Tragfähigkeit,
das  auf  ein  Meter  Wagenlänge  einschließlich  der  Puffer
entfallende  Gesamtgewicht  (Eigengewicht  und  Ladegewicht),
wenn  es  3,1  /m  übersteigt,
der  Radstand;  bei  Drehgestellwagen  der  Abstand  der
Drehzapfen  und  der  Radstand  der  Drehgestelle,
das  Vorhandensein  von  Lenkachsen  und  verschiebbaren
Mittelachsen;  bei  Wagen  mit  mehr  als  4500  mm  Radstand
  das  Zeichen  —  □O—,wenn  die  Achsen  eine  solche
Verschiebbarkeit  besitzen,  daß  die  Wagen  Krümmungen
von  150  m  Halbmesser  anstandslos  durchfahren  können,
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