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Hauptbahnen.  l  Nebenbahnen.

h)  die  Art  und  Wirkungsweise  der  durchgehenden  Bremse,
i)  der  Inhalt  der  Gasbehälter,
k)  der  Zeitpunkt  der  letzten  Untersuchung  (8.  44),
1)  bei  Wagen,  die  für  Zeitschmierung  eingerichtet  sind,  die
Schmierfrist  und  der  Zeitpunkt  der  letzten  Schmierung,
m)  bei  Personen=  und  bedeckten  Güterwagen  die  Anzahl  der  für
Truppenbeförderung  benutzbaren  Sitzplätze,  bei  letzteren
Wagen  auch  die  Anzahl  der  unterzubringenden  Pferde,
m)  bei  den  zur  Viehbeförderung  geeigneten  Wagen  der
Inhalt  der  Bodenfläche,
o)  bei  den  für  Militärbeförderung  nicht  geeigneten  offenen
Wagen  der  Buchstabe  (u),
p)  bei  Privatwagen  hinter  der  Ordnungsnummer  das
Zeichen  (.
(2)  Die  Personenwagen  sind  mit  Merkmalen  zu  versehen,  die  den
Reisenden  das  Auffinden  der  Wagenklasse  und  der  benutzten  Abteilung
erleichtern.

§.  43.
Abnahme  und  Untersuchung  der  Lokomotiven  und  Triebwagen.

(1)  Neue  oder  mit  neuen  Dampfkesseln  versehene  Lokomotiven
und  Triebwagen  dürfen  erst  in  Betrieb  genommen  werden,  nachdem  sie
amtlich  geprüft  und  sicher  befunden  worden  sind.

(2)  Lokomotiven  und  Triebwagen  sind  mindestens  alle  drei  Jahre
gründlich  zu  untersuchen.  Diese  Zeitabschnitte  sind  vom  Tage  der
Inbetrichnahme  nach  beendeter  Untersuchung  bis  zum  Tage  der  Außerdienststellung
  zum  Zwecke  der  nächsten  Untersuchung  zu  rechnen.

(3)  Die  Untersuchung  (2)  muß  sich  auf  alle  Teile  erstrecken.
Dabei  sind  die  Kesselverkleidung,  die  Lager  und  die  Federn  abzunehmen
und  die  Radsätze  herauszunehmen.

(4)  Dampfkessel  sind  außer  bei  den  Untersuchungen  nach  (2)  auch
nach  jeder  umfangreicheren  Ausbesserung  zu  untersuchen.

(5)  Bei  der  Abnahmeprüfung  (1)  und  den  wiederkehrenden  Untersuchungen
  (2)  und  (4)  ist  der  vom  Mantel  entblößte  Kessel  durch  Wasserdruck
  zu  prüfen.  Der  Probedruck  muß  den  höchsten  zulässigen  Dampf-