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Hauptbahnen.  l  Nebenbahnen.

überdruck  um  5  Atmosphären  übersteigen.  Er  ist  mit  einem  Prüfungsmanometer
  zu  messen,  das  von  Zeit  zu  Zeit  auf  seine  Richtigkeit
untersucht  werden  muß.

(6)  Kessel,  die  bei  der  Wasserdruckprobe  (5)  ihre  Form  bleibend
ändern,  dürfen  in  diesem  Zustande  nicht  in  Dienst  genommen  werden.

(7)  Bei  der  Wasserdruckprobe  (5)  sind  auch  die  Manometer  und
Ventilbelastungen  zu  prüfen.

(8)  Der  bei  der  Untersuchung  als  zulässig  erkannte  höchste
Dampfüberdruck  ist  am  Stande  des  Lokomotivführers  zu  verzeichnen
(§.  36  (1)  )).

(o)  Spätestens  acht  Jahre  nach  der  Inbetriebnahme  müssen
Lokomotivkessel  im  Innern  untersucht  werden,  wobei  die  Heizröhren  zu
entfernen  sind.  Nach  spätestens  je  sechs  Jahren  ist  diese  Untersuchung
zu  wiederholen.

(lo)  Über  das  Ergebnis  der  Untersuchungen  ist  Buch  zu  führen.

(11)  Die  Bestimmungen  dieses
Paragraphen  gelten  auch  für
Schmalspurbahnen.

8.  44.

Abnahme  und  Untersuchung  der  Tender  und  Wagen.

(1)  Neue  Tender  und  Wagen  dürfen  erst  in  Betrieb  genommen
werden,  nachdem  sie  untersucht  und  sicher  befunden  worden  sind.

(2)  Tender  und  Wagen  sind  von  Zeit  zu  Zeit  gründlich  zu  untersuchen.
  Die  Untersuchung  muß  sich  auf  alle  Teile  erstrecken.  Dabei
sind  die  Achslager  und  die  Federn  abzunehmen  und  die  Radsätze
herauszunehmen.

(83)  Die  Untersuchung  hat  bei  Die  Untersuchung  hat  späteden

  vorzugsweise  in  Schnellzügen
laufenden  Personen-,  Gepäck-,  Postund
  Güterwagen  spätestens  sechs
Monate,  bei  den  übrigen  Personen-,
Gepäck-=  und  Postwagen  spätestens

stens  drei  Jahre  nach  der  Inbetriebnahme
  oder  nach  der  letzten
Untersuchung  zu  erfolgen.