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Hauptbahnen.  l  Nebenbahnen.

ein  Jahr,  bei  den  übrigen  Güterwagen
  und  bei  den  Tendern
spätestens  drei  Jahre  nach  der  Inbetricbnahme
  oder  nach  der  letzten
Untersuchung  zu  erfolgen.  Die
Fristen  von  sechs  Monaten  und
einem  Jahre  können  bis  zur  Dauer
von  drei  Jahren  überschritten
werden,  solange  ein  Wagen  nicht
30  000  km  durchlaufen  hat.

(4)  Die  Bestimmungen  dieses
Paragraphen  gelten  auch  für
Schmalspurbahnen.

IV.  Bahnbekrieb.

S.  45.

Eisenbahnbetriebsbeamte.

(1)  Eisenhahnbetriebsbeamte  sind  die  nachstehend  aufgeführten
Beamten,  Bediensteten  und  Arbeiter  und  ihre  Vertreter:

1.  die  die  Unterhaltung  und  den  Betrieb  der  Bahn  leitenden

und  beaufsichtigenden  Beamten,

die  Bahnkontrolleure,  die  Betriebskontrolleure,

die  Vorsteher  und  Aufseher  sowie  die  sonstigen  Fahrdienstleiter
  und  Aufsichtsbeamten  der  Stationen,

4.  die  Bahnmeister,  die  Telegraphenmeister,

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