Hauptbahnen.  i  Nebenbahnen.

.l  die  Rottenführer,

die  Weichensteller,

die  Block-,  Bahn=  und  Schrankenwärter,
.die  Zugbegleitbeamten,

.  die  Betriebswerkmeister,

10.  die  Lokomotivführer  und  Heizer,

11.  die  Rangiermeister  und  Wagenmeister.

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(2)  Die  Betriebsbeamten  müssen  mindestens  21  Jahre  alt  und
unbescholten  sein,  auch  die  Eigenschaften  und  die  Befähigung  besitzen,
die  ihr  Dienst  erfordert.

(63)  Die  Betriebsbeamten  sind  in  der  zur  gesicherten  Durchführung
  des  Betriebs  erforderlichen  Anzahl  anzustellen.

(4)  Den  Betriebsbeamten  sind  schriftliche  oder  gedruckte  Anweisungen
  über  ihre  dienstlichen  Pflichten  einzuhändigen.

(5)  Über  jeden  Betriebsbeamten  sind  Personalakten  zu  führen.

(6)  Die  Stationsbeamten,  Bahnmeister,  Zugführer,  Lokomotivführer,
  Weichensteller,  Rottenführer,  Block-,  Bahn=  und  Schrankenwärter
  haben  im  Dienste  eine  richtig  gehende  Uhr  zu  tragen.  Inwieweit
  diese  Verpflichtung  auch  anderen  Betriebsbeamten  aufzuerlegen
ist,  bestimmt  die  Aufsichtsbehörde.

(7)  Auf  die  Offiziere,  Beamten  und  Mannschaften  der  militärischen
Formationen  für  Eisenbahnzwecke  und  auf  die  als  Heizer  fahrenden,
fachwissenschaftlich  gebildeten  Maschinentechniker  findet  die  Vorschrift
über  das  Alter  (2)  keine  Anwendung.

S§.  46.

Unterhaltung,  Untersuchung  und  Bewachung  der  Bahn.
Schrankendienst.

(1)  Die  Bahn  ist  so  zu  unterhalten,  daß  jede  Strecke  ohne  Gefahr
mit  der  größten  für  sie  zugelassenen  Geschwindigkeit  befahren  werden
kann.  (Kennzeichnung  mangelhafter  oder  unfahrbarer  Gleisstrecken
s.  S.  48  (2).)