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Hauptbahnen.

Nebenbahnen.

(2)  Die  Bahn  muß  innerhalb  24  Stunden  mindestens

dreimal

einmal.

auf  ihren  ordnungsmäßigen  Zustand  untersucht  werden,

Für  Strecken  mit  geringem
Verkehre  kann  die  Aufsichtsbehörde
eine  zweimalige  Untersuchung  zulassen.


wenn  die  zulässige  Geschwindigkeit
mehr  als  20  km  beträgt.

(3)  Zur  Untersuchung  der  Bahn  (2)  dürfen  Frauen  nicht  verwendet

  werden.

(4)  Gefahrdrohende  Stellen  sind  während
der  Dauer  des  Betriebs  des  Verkehrens  der  Züge
zu  beaussichtigen.

(5)  Während  der  Vorüberfahrt  der  Züge  (8§.  54  (1))  müssen

die  mit  Handschranken  versehenen
Wegübergänge  bewacht  werden,
wenn  die  Schranken  nicht  nach  (s)
geschlossen  gehalten  werden.

(6)  Wegübergänge  innerhalb
der  Bahnhöfe  sind  zu  überwachen,
solange  sie  von  Zug=  und  Rangierbewegungen
  berührt  werden.

bewacht  werden

a)  die  verkehrsreichen  Wegübergänge
  und  sonstigen  Stellen,
wo  besondere  Vorsicht  geboten
ist,  wenn  die  Züge  daselbst  mit
mehr  als  15  km  Geschwindigkeit
fahren,

außerdem  alle  unübersichtlichen,
nicht  mit  Schranken  versehenen
Wegübergänge  der  Bahnstrecken,
die  mit  mehr  als  40  km  Geschwindigkeit
  befahren  werden
bei  den  Zügen,  die  eine  solche
Geschwindigkeit  erreichen.

b)