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Hauptbahnen.  I  Nebenbahnen.

(7)  Die  Wegschranken  sind  vor  Ankunft  der  Züge  zu  schließen.
Vor  dem  Schließen  von  Zugschranken  ist  zu  läuten  (§.  18  (6)).

(8)  Schranken  an  Übergängen
mit  geringem  Verkehre  dürfen  mit
Genehmigung  der  Landespolizeibehörde
  geschlossen  gehalten  werden
(§.  18  (60)).  Sie  müssen  auf  Verlangen
  geöffnet  werden,  wenn  es
ohne  Gefahr  geschehen  kann.

(9)  Schranken  an  unbedienten
  UÜbergängen  von  Privatwegen

(§.  18  (7))  sind  verschlossen  zu
halten.

(10)  Bahn=  und  Schrankenwärter  müssen  mit  den  Mitteln  zur
Erteilung  von  Langsamfahr=  und  Haltsignalen  an  die  Züge  ausgerüstet
  sein.

8.  47.
Freihalten  des  Bahnkörpers.

Die  Gleise  der  Vollspurbahnen,  auf  denen  Fahrzeuge  durch
Lokomotiven  oder  Triebwagen  bewegt  werden,  sind  von  lagernden
Gegenständen  mindestens  bis  zu  der  Umgrenzung  des  lichten  Raumes
und  den  in  §.  11  (2)  vorgeschriebenen  Spielraumgrenzen  frei  zu  halten.

§.  48.
Keunzeichnung  mangelhafter  oder  unfahrbarer  Bahnstrecken.

(1)  Bahnstrecken,  wo  die  für  gewöhnlich  zugelassene  Fahrgeschwindigkeit
  ermäßigt  werden  muß,  sind  durch  Signale  kenntlich
zu  machen.

(2)  Unfahrbare  Strecken  sind,  auch  wenn  kein  Zug  erwartet  wird,
durch  Signale  abzuschließen.