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Hauptbahnen.  i  Nebenbahnen.

§.  49.
Beleuchtung  der  Bahnaulagen.

(1)  Die  Übergänge  der  verkehrsreicheren  mit  Handschranken  versehenen
  und  aller  mit  Zugschranken  versehenen  öffentlichen  Wege  sind
bei  Dunkelheit  zu  beleuchten,  solange  die  Schranken  geschlossen  sind.

(2)  Die  Anfahrten  der  Stationen  sind  bei  Dunkelheit  mindesteus
eine  halbe  Stunde  vor  der  Ankunft  oder  der  Abfahrt  eines  Personenuigs
  zu  beleuchten.

(s)  Die  Uhren  (8.  26  (2))  größerer  Bahnhöfe  sind  bei  Dunkelheit
zu  beleuchten.

àDie  Lampen  der  Haupt=  und  Vorsignale  müssen  bei  unsichtigem
  Wetter  auch  am  Tage  brennen.

S.  50.

Grundstellung  der  Fahrfignale  und  Weichen.  Sicherung  der
Weichen.

(1)  Die  Grundstellung  für  Einfahr-,  Ausfahr=  und  Blocksignale
ist  die  Stellung  auf  „Halt".  Ausnahmen  sind  mit  Genehmigung  der
Landesaussichtsbehörde  zulässig  für  Blockstellen  ohne  Weichen,  die  ihrer
Eigenschaft  als  Zugfolgestellen  entkleidet  sind.

(2)  Für  alle  Weichen  in  den  Hauptgleisen  und  für  die  Weichen
in  den  Nebengleisen,  durch  die  Fahrten  auf  den  Hauptgleisen  gefährdet
werden  könnten,  ist  eine  bestimmte  Grundstellung  vorzuschreiben.

(83)  Weichen,  die  mit  den  für
die  Fahrt  gültigen  Signalen  nicht
in  Abhängigkeit  stehen  (§.  21  (8)),
oder  deren  Abhängigkeit  vorübergehend
  aufgehoben  ist,  müssen,
wenn  ein  Zug  (§.  54  (1))  gegen  ihre
Spitze  fährt,  durch  Verschluß  oder
Bewachung  gegen  fremden  Eingriff
gesichert  werden.