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Hauptbahnen.  I  Nebenbahnen.

8.  51.
Rangieren  auf  und  neben  den  Hauptgleisen.

(1)  Das  Rangieren  auf  dem  Einfahrgleis  über  Einfahrsignale
hinaus  ist  der  Regel  nach  verboten.  Läßt  es  sich  im  einzelnen  Falle
nicht  vermeiden,  so  ist  dazu  die  ausdrückliche  Erlaubnis  des  Fahrdienstleiters
  einzuholen.

Bemerkung.  Der  Fahrdienstleiter  ist  der  Beamte,  der  die  Zugfolge
  innerhalb  eines  Bezirkes  unter  eigener  Verantwortung  regelt.

(2)  Solange  das  Signal  für
die  Ein=  oder  Ausfahrt  eines  Zuges
auf  Fahrt  steht,  darf  auf  den  der
Fahrstraße  benachbarten  Gleisen
nur  rangiert  werden,  wenn  die
Fahrstraße  gegen  die  Rangierbewegungen
  gesichert  ist.

S.  52.
Stillstehende  Fahrzeuge.

(1)  Stillstehende  Fahrzeuge  sind  gegen  unbeabsichtigte  Bewegung
zu  sichern.

(2)  Lokomotiven  und  Triebwagen  müssen,  solange  sie  durch  eigenen
Kraftantrieb  bewegungsfähig  sind,  beaussichtigt  werden.

8.  52.
Aufhalten  von  Wagen  im  Rangierdienst  mit  Bremsschuhen.
Die  Höhe  der  Bremsschuhe  darf  das  Maß  von  130  mm  über
Schienenoberkante  nicht  übersteigen  (vgl.  8  28  (7)).
S.  53.
Fahrordnung.
(1)  Auf  zweigleisigen  Bahnen  ist  rechts  zu  fahren.