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Hauptbahnen.  l  Nebenbahnen.

(2)  Ausnahmen  sind  zulässig:
a)  in  Bahnhöfen,
b)  bei  Gleissperrungen,
c)  für  Arbeitszüge,  Arbeitswagen  und  Kleinwagen,
d)  für  Hilfszüge  und  Hilfslokomotiven,
e)  für  zurückkehrende  Schiebelokomotiven,

f)  zwischen  einem  Bahnhof  und  der  auf  freier  Strecke
liegenden  Weiche  eines  Anschlußgleises.

(6)  Über  die  Benutzung  der  Gleise  zur  Ein-,  Aus=  oder  Durchfahrt
  der  Züge  sind  für  Bahnhöfe,  wo  in  einer  Richtung  mehrere
Fahrstraßen  vorkommen,  bestimmte  Vorschriften  (Bahnhoffahrordnung)
zu  erlassen,  von  denen  nur  in  Ausnahmefällen  unter  Verantwortlich—
keit  des  Fahrdienstleiters  abgewichen  werden  darf.

(4)  Die  Personenzüge  (8.  54(2))  der  Vollspurbahnen  dürfen  in
der  Regel  nur  auf  Gleise  verwiesen  werden,  deren  lichter  Raum  der  in
Anlage  A  links  gezeichneten  Linie  entspricht.  Für  Militärzüge  gilt  diese
Beschränkung  nicht.

§.  54.
Begriff,  Gattung  und  Stärke  der  Züge.

(1)  Züge  im  Sinne  dieser  Ordnung  (geschlossene  Züge)  sind  die
auf  die  freie  Strecke  übergehenden,  aus  mehreren  Fahrzeugen  bestehenden
  Züge,  einzeln  fahrenden  Triebwagen  und  Lokomotiven.

(2)  Die  vorwiegend  der  Personenbeförderung  dienenden  Züge
gelten  als  Personenzüge,  die  vorwiegend  der  Güterbeförderung  dienenden
als  Güterzüge,  auch  wenn  jene  zur  Güterbeförderung,  diese  zur  Personenbeförderung
  mitbenutzt  werden.  In  den  Dienstfahrplänen  ist  ersichtlich
zu  machen,  zu  welcher  Gattung  ein  Zug  gerechnet  wird.

(s3)  Die  Stärke  der  Züge  richtet  sich  nach  der  größten,  der  Berechnung
  der  regelmäßigen  Fahrzeit  zugrunde  gelegten  Geschwindigkeit.