Hauptbahnen.

(4)  Personenzüge  dürfen  bei
bis  zu  50  km

nicht  über  80  Wagenachsen,
von  öl  bis  60  km

nicht  über  60  Wagenachsen,
von  61  bis  80  km

nicht  über  52  Wagenachsen,
von  mehr  als  80  km

nicht  über  44  Wagenachsen

45

.  Nebenbahnen.

Geschwindigkeiten

bis  zu  30  Km

nicht  über  80  Wagenachsen,
von  31  bis  40  km

nicht  über  40  Wagenachsen,
von  mehr  als  40  km

nicht  über  26  Wagenachsen

stark  sein.

Diese  Zahlen  dürfen  bei  den  Zügen  mit  Geschwindigkeiten

von  61  bis  80  km

bis  zu  60  Wagenachsen,
von  mehr  als  80  Ekm

bis  zu  52  Wagenachsen

für  jeden  sechsachsigen  Wagen  um

von  31  bis  40  km

bis  zu  48  Wagenachsen,
von  mehr  als  40  km

bis  zu  30  Wagenachsen

zwei  Achsen  überschritten  werden.

(5)  Güterzüge  dürfen  bei  Geschwindigkeiten

bis  zu  45  km
nicht  über  120  Wagenachsen,
von  46  bis  50  km
nicht  über  100
von  51  bis  55  km
nicht  über  80
von  56  bis  60  km
nicht  über  60

#

bis  zu  30  km
nicht  über  120  Wagenachsen

stark  sein.

Auf  Bahnen  mit  günstigen
Neigungs=  und  Krümmungsverhältnissen
  und  ausreichenden  Bahnhofanlagen
  kann  die  Landesaussichtsbehörde
  für  Güterzüge  mit  Geschwindigkeiten
  bis  zu  45  km  150  Wagenachsen
  zulassen.