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Hauptbahnen.  l  Nebenbahnen.

Bemerkung.  Als  bedient  gilt  eine  Bremse,  wenn  sie  von  einem
zugbegleitenden  Beamten  oder  (bei  durchgehenden  Bremsen)  von  dem
Lokomotivführer  in  Tätigkeit  gesetzt  werden  kann.

Die  Bremsprozente  in  den  Tafeln  A  und  B  sind  unter  der  Vor—
aussetzung  eines  größten  Bremswegs  von  700  m  auf  wagerechter  oder
fallender  Strecke  berechnet.

(2)  Für  Geschwindigkeiten  und  Neigungen  zwischen  den  in  den
Tafeln  aufgeführten  sind  die  Bremswerte  durch  Zwischenschaltung  zu
ermitteln.

(83)  Bei  Zählung  der  Wagenachsen  und  bei  Feststellung  der
Bremsachsen  ist  eine  unbeladene  Güterwagenachse  als  halbe  Achse  zu
rechnen.  Als  unbeladen  gilt  eine  Güterwagenachse  nur  dann,  wenn
der  Wagen  keinerlei  Ladung  trägt.  Die  Achsen  von  Personen-,  Postund
  Gepäckwagen,  von  kalt  laufenden  Lokomotiven  und  leer  laufenden
Tendern  sind  voll  in  Ansatz  zu  bringen.

(4)  Für  Güterzüge,  die  ganz  oder  teilweise  mit  durchgehender
Bremse  gefahren  werden,  kann  die  Landesaussichtsbehörde  besondere,
von  (1)  abweichende  Bestimmungen  treffen.

(5)  Ein  bei  der  Berechnung  der  Bremsachsen  sich  ergebender
Sruchteil  ist  voll  zu  rechnen.

(6)  Für  Nebenbahnen,  wo  die  in  §  19  (3)  vorgeschriebenen  Einrichtungen
  vorhanden,  die  Kreuzungsstationen  mit  Einfahrsignalen  versehen
  und  alle  nicht  abgeschrankten  unübersichtlichen  Wegübergänge
während  der  Vorüberfahrt  der  Züge  bewacht  werden,  kann  die
Landesaussichtsbehörde  die  Anwendung  der  Bremstafeln  A  und  B
zulassen.

(7)  Die  Landesaussichtsbehörde  kann  zulassen,  daß  die  Bremsachsen
  von  Schiebelokomotiven  bei  der  Bergfahrt  teilweise  oder  ganz
auf  die  nach  (1)  erforderlichen  Bremsachsen  angerechnet  werden.

8)  Die  Anzahl  der  Bremsachsen  muß  in  jeder  Neigung  (Steigung
oder  Gefälle)  der  Geschwindigkeit  entsprechen,  die  ein  Zug  dort  bei  Ein-4
