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Hauptbahnen.  Nebenbahnen.

(12)  Über  das  Bremsen  auf  Bahnstrecken  mit  einer  Neigung  von
mehr  als  25  %0  (1:40)  mehr  als  40  %%  (1:25),  auf
Strecken  von  außergewöhnlicher
Bauart  und  auf  Strecken,  wo  die
Züge  durch  die  Schwerkraft  oder
durch  stehende  Maschinen  bewegt

werden,
hat  die  Landesaufsichtsbehörde  besondere  Vorschriften  zu  erlassen.
(13)  Personenzüge,  die

bei  Einhaltung  der  kürzesten  Fahrzeit
  (§  66  (11))
eine  größere  Geschwindigkeit  erreichen
als  60  km,  .  als  30  km,
müssen  mit  durchgehender  Bremse  ausgerüstet  sein  (8  66  (2)).

§.  S6.
Zusammenstellung  der  Züge.

(1)  Schemelwagen,  die  durch
Steifkuppelung  oder  durch  die
Ladung  selbst  verbunden  werden,
sind  in  den  hinteren  Teil  des  Zuges
einzustellen.

(2)  Wagenpaare,  über  die  dieselbe
  Ladung  reicht,  und  Wagen  mit
ungewöhnlicher  Kuppelung  dürfen
nicht  unmittelbar  vor  oder  hinter
besetzte  Personenwagen  gestellt
werden.

(3)  Wagen  mit  leicht  feuerfangenden  Gegenständen  dürfen  nicht
in  unmittelbare  Nähe  der  Lokomotiven  oder  der  Wagen  mit  Ofenheizung
  gestellt  werden.  Offene  Wagen  mit  solcher  Ladung  müssen
mit  einer  Decke  versehen  sein.  (Siehe  Eisenbahn-Verkehrsordnung.)

(4)  Für  die  Stellung  der  Wagen  mit  Sprengstoffen  gelten  die
Bestimmungen  der  Verkehrsordnung.

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