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Hauptbahnen.  I  Nebenbahnen.

(5)  Bei  der  Stellung  des  Postwagens  ist  auf  die  Bedürfnisse  des
Postdienstes  Rücksicht  zu  nehmen,  soweit  es  der  Bahnbetrieb  gestattet.
Auch  ist  soweit  tunlich  zu  vermeiden,
ihn  als  Schutzwagen  (8.  57)  zu
verwenden.

(6)  Am  Schlusse  eines  mit  durchgehender  Bremse  gefahrenen
Personenzugs  dürfen  innerhalb  der  zugelassenen  Zugstärke  (§  54  (4))
einzelne  an  die  Bremse  nicht  angeschlossene  Wagen  mitgeführt  werden,
und  zwar:

a)  bei  Zügen  bis  30  km  Geschwindigkeit  bis  zu  30  Achsen,

b)  bei  Zügen  von  31  bis  40  km  Geschwindigkeit  bis  zu  20  Achsen,

c)  bei  Zügen  von  41  bis

50  km  Geschwindigkeit
bis  zu  16  Achsen,

d)  bei  Zügen  von  51  bis

60  Km  Geschwindigkeit
bis  zu  12  Achsen,

e)  bei  Zügen  von  61  bis

80  km  Geschwindigkeit
bis  zu  6  Achsen.

An  Züge,  die  mit  mehr  als
80  km  Geschwindigkeit  40  km  Geschwindigkeit

fahren,  dürfen  solche  Wagen  nicht  angehängt  werden.

(7)  Mit  Reisenden  dürfen  die  in  (6)  erwähnten  Wagen
nur  bei  den  Zügen  zu  a)  bis  d)  und!
nur  dann  besetzt  werden,  wenn  sie  die  nach  §  55  (9)  erforderlichen
bedienten  Bremsen  enthalten.

(8)  Die  zu  bedienenden  Bremswagen  sind  tunlichst  gleichmäßig
im  Zuge  zu  verteilen.

(oe)  An  den  Schluß  der  Züge  dürfen  nur  Wagen  gestellt  werden,
woran  die  Schlußsignale  angebracht  werden  können.

(10)  Wagen  außerdeutscher  Eisenbahn  verwaltungen  dürfen  in  Züge
nur  eingestellt  werden,  wenn  sie  den  Bestimmungen  über  die  technische
Einheit  im  Eisenbahnwesen  entsprechen.  Andernfalls  bedarf  ihre  Einstellung
  der  Zustimmung  aller  an  der  Beförderung  beteiligten  Verwaltungen.
