Hauptbahnen.  !  Nebenbahnen,.

8.  57.
Schutzabteil,  Schutzwagen.

(1)  In  den  zur  Personenbeförderung  bestimmten,  von  einer  Lokomotive
  geführten  Zügen  ist  von  Reisenden  frei  zu  halten:

a)  die  vorderste  Abteilung  des  ersten  Wagens

1.  bei  den  Zügen,  die  mit  bei  den  Zügen,  die  mit  mehr  als
mehr  als  40  km,  aber  40  km  Geschwindigkeit  fahren.
höchstens  mit  50  km  Geschwindigkeit
  fahren,

2.  bei  den  Zügen,  die  mit
mehr  als  50  km,  aber
höchstens  mit  60  km  Geschwindigkeit
  fahren,  mit
durchgehender  Bremse
ausgerüstet  sind,  nicht
mehr  als  40  Wagenachsen
führen  und  auf  zweigleisigen
  Strecken  verkehren,
  wo  alle  Züge  einander
  mit  derselben  Geschwindigkeit
  folgen;

b)  der  erste  Wagen  bei  den
übrigen  mit  mehr  als  50  Km
Geschwindigkeit  fahrenden
Zügen.

Im  Dienste  befindliche  Eisenbahn-,  Post=  und  Zollbeamte  sowie
Begleiter  von  Leichen  und  Tieren  gelten  nicht  als  Reisende  im  Sinne
dieser  Bestimmung.

(2)  Ein  bei  dem  Schurtzabteil
oder  im  Schutzwagen  l
befindlicher  Abort  kann  von  den  Reisenden  benutzt  werden.

(3)  Bei  dienstlichen  Sonderzügen  ist  weder  Schutzabteil  noch
Schutzwagen  erforderlich.