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Hauptbahnen.  l  Nebenbahnen.

g.  58.

Zugsignale.

(1)  Die  Züge  müssen  Signale  führen,  die  bei  Tage  den  Schluß,
bei  Dunkelheit  die  Spitze  und  den  Schluß  erkennen  lassen.

Der  Schluß  eines  aus  mehreren  Fahrzeugen  bestehenden  Zuges
ist  auch  nach  vorn  kenntlich  zu  machen;  für  Übergabezüge  können
von  der  Aussichtsbehörde  Ausnahmen  zugelassen  werden.

(2)  Vor  Wegübergängen  ohne
Schranken  ist  die  Läutevorrichtung
(8.  36/8))  von  der  nach  §.  18  (10)
gekennzeichneten  Stelle  ab  in  Tätigkeit
  zu  setzen.  Wird  ein  Zug  ohne
führende  Lokomotivegeschoben,  sohat
der  auf  dem  vordersten  Wagen  befindliche
  Beamte  §.  67  (1)  zu  läuten.

(s)  An  den  Zügen,  An  den  Militärzügen,

die  ohne  durchgehende  Bremse  gefahren  werden,  ist  eine  Zugleine  oder
eine  andere  Einrichtung  anzubringen,  die  es  gestattet,  vom  Platze  des
Zugführers  oder  eines  anderen,  an  der  Aufsicht  über  den  Zug  beteiligten
Beamten  aus  ein  hörbares  Signal  auf  der  Lokomotive  ertönen  zu
lassen.  Ausnahmen  können  von  der  Aussichtsbehörde  zugelassen  werden
für  Züge  ohne  Personenbeförderung,  die  zur  Überführung  von  Wagen
zwischen  benachbarten  Bahnhöfen,  nach  Werkstätten  und  gewerblichen
Anlagen  dienen.

§.  59.
Ausstattung  der  Züge.

(1)  In  den  Zügen  sind  mitzuführen:

a)  Hilfsmittel,  wodurch  Zugteile,  die  sich  während  der  Fahrt
getrennt  haben,  wieder  miteinander  verbunden  werden
können,

b)  Gerätschaften  zur  Beseitigung  der  während  der  Fahrt
etwa  vorkommenden  geringfügigeren  Beschädigungen,

c)  die  bei  Unfällen  zunächst  erforderlichen  Werkzeuge,

d)  Signalmittel  zur  Deckung  der
Zügein  außerordentlichen  Fällen.