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Hauptbahnen.  l  Nebenbahnen.

(2)  In  den  zur  Personenbeförderung  dienenden  Zügen  sind  die
Mittel  zur  ersten  Hilfeleistung  bei  Verletzungen  mitzuführen.

(3)  Unter  einfachen  Verhältnissen  kann  die  Aussichtsbehörde
Ausnahmen  von  den  Bestimmungen  dieses  Paragraphen  zulassen.

8.  60.
Beleuchtung  und  Heizung  der  Personenwagen.

(1)  Die  zur  Beförderung  von  Personen  benutzten  Wagen  sind  bei
Dunkelheit  und  in  Tunneln,  zu  deren  Durchfahrung  mehr  als
2  Minuten  gebraucht  werden,  zu  beleuchten.

(2)  Die  Personenwagen  sind  bei  kalter  Witterung  zu  heizen.

Ausnahmer  können  von  der  Landesaufsichtsbehörde
  zugelassen  werden.

S.  61.
Kuppeln  und  Verschließen  der  Wagen.  Bremsprobe.

(1)  Ju  den  Zigen,  die  eine  Geschwindigkeit  von  mehr  als  45  Kkm
erreichen,  sind  die  Fahrzenuge  so  fest  zu  kuppeln,  daß  die  Pufferfedern
etwas  angespannt  sind.

(2)  Die  nicht  im  Gebrauche  befindlichen  Kuppelungen  und  Notketten
  müssen  während  der  Fahrt  der  Züge  aufgehängt  sein.

(3)  Personenwagen  dürfen  nur  so  verschlossen  werden,  daß  sie
von  den  Insassen  geöffnet  werden  können.

(4)  Bevor  ein  mit  Luftdruck=  oder  Luftfsaugebremse  gefahrener
Zug  die  Anfangsstation  verläßt,  ist  eine  Bremsprobe  vorzunehmen.  Die
Probe  ist  zu  wiederholen,  so  oft  der  Zug  getrennt  oder  ergänzt
worden  ist,  es  sei  denn,  daß  nur  Wagen  am  Schlusse  abgehängt  worden
wären.