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Hauptbahnen.  I  Nebenbahnen.

8.  62.
Beförderung  von  Gütern  mit  Personenzügen.

(1)  Güter  dürfen  mit  Personenzügen
  nur  befördert  werden,
wenn  dadurch  die  Erreichung  der
Anschlüsse  nicht  in  Frage  gestellt
wird.

(2)  Inwieweit  Tiere  und  Eilgut
  mit  Personenzügen  beförderr
werden  dürfen,  die  eine  Geschwindigkeit
  von  mehr  als  60  km  erreichen,
bestimmt  die  Aussichtsbehörde.

S.  63.
Zugpersonal.

(1)  Das  Zugpersonal  besteht  aus  dem  Lokomotiv=  und  dem  Zugbegleitpersonale.


(2)  Dampflokomotiven  müssen  während  der  Fahrt

in  der  Regel
mit  einem  Führer  und  einem  Heizer  besetzt  sein.

Ausnahmen  können  von  der
Landesaufsichtsbehörde  zugelassen
werden,  wenn  Einrichtung  getroffen
  ist,  daß  ein  Zugbegleitbeamter
  während  der  Fahrt  leicht
zum  Führerstande  gelangen  kann.

Uber  die  Besetzung  von  anderen  Lokomotiven  und  von  Triebwagen
  bestimmt  die  Landesaussichtsbehörde.

(3)  Die  Züge,  mit  Ausnahme  von  Revisionszügen  und  einzeln
fahrenden  Lokomotiven  sind  mit  mindestens  einem  begleitenden  Beamten
  zu  besetzen.

(4)  Das  Zugpersonal  ist  während  der  Fahrt  einem  Beamten
(Zugsührer)  zu  unterstellen.