7  —

—  5
Hauptbahnen.  I  Nebenbahnen.

(5)  Das  Zugbegleitpersonal  ist  im  Zuge  angemessen  zu  verteilen
(zu  vergleichen  §  55  (9),  §  56  (8)  und  die  einschlägigen  Bestimmungen
der  Verkehrsordnung).

Bei  den  Zügen  mit  durchgehender
  Bremse  hat  der  Zugführer
  oder  in  seiner  Vertretung  ein
anderer  Zugbegleitbeamter  seinen
Platz  so  einzunehmen,  daß  er  die
Bremse  in  Tätigkeit  setzen  kann.

(6)  Der  Zugführer  hat  einen  Fahrbericht  zu  führen,  worin  Abgangs=
  und  Ankunftszeiten  auf  den  Stationen,  die  Anzahl  der  beladenen
und  der  unbeladenen  Wagenachsen  und  etwaige  außergewöhnliche  Vorkommnisse
  zu  verzeichnen  sind.

(7)  Bei  einzeln  fahrenden  Lokomotiven  gilt  der  Lokomotivführer
als  Zugführer.

S.  61.
Mitfahren  auf  der  Lokomotive.

Ohne  Erlaubnis  der  zuständigen  Beamten  darf  außer  den  dienstlich
dazu  berechtigten  Personen  niemand  auf  der  Lokomotive  mitfahren.

8.  65.
Ein=  und  Ausfahrt  der  Züge.  Zugfolge.

(1)  Das  Signal  für  die  Ein=  oder  Ausfahrt  eines  Zuges  darf
nur  durch  den  Fahrdienstleiter  selbst,  oder  in  dessen  ausdrücklichem,  in
jedem  einzelnen  Falle  zu  erteilenden  Auftrage  durch  einen  anderen
Betriebsbeamten  auf  Fahrt  gestellt  oder  freigegeben  werden.

(2)  Bevor  ein  Ein=  oder  Ausfahrsignal  für  einen  Zug  auf
Fahrt  gestellt  wird,  ist  zu  prüfen,  ob  die  Fahrstraße  frei  ist  und  ihre
Weichen  richtig  stehen.  Uber  das  Ergebnis  der  Prüfung  muß  der  für
das  Stellen  des  Signals  verantwortliche  Beamte  unterrichtet  sein.
Von  der  Prüfung  der  Stellung  darf  bei  den  Weichen  abgesehen  werden,
die  mit  dem  Signal  in  der  in  §.  21  (8)  vorgeschriebenen  Abhängigkeit
stehen.