—  59  —

Hauptbahnen.  I  Nebenbahnen.
auf  den  sonstigen  Strecken  durch  den
Telegraphen  oder  den  Fernsprecher
zu  erfolgen.  Inwieweit
auf  den  ersterwähnten  Strecken
bei  Störungen  des  Telegraphen  oder  der  Blockeinrichtungen  Fernsprecher
benutzt  werden  dürfen,  bestimmt  die  Landesaufsichtsbehörde.

(10)  Ist  die  Verständigung  zwischen  den  Zugfolgestellen  gestört,
so  darf  ein  Zug  abgelassen  werden,  wenn  angenommen  werden  kann,
daß  der  vorausgegangene  Zug  auf  der  nächsten  Zugfolgestelle  eingetroffen
  und  ein  Gegenzug  auf  demselben  Gleise  nicht  zu  erwarten  ist.

(11)  Vor  der  Ab=  oder  Durchfahrt  der  Züge  ist  auf  den  hierzu
eingerichteten  Strecken  das  Signal  für  die  Schrankenwärter  (§.  19  (9))
zu  geben.  Bei  Zügen,  die  die  Strecke  zwischen  zwei  Bahnhöfen  nicht
vollständig  durchfahren,  kann  hiervon  abgesehen  werden.

8.  66.
Fahrgeschwindigkeit.

(1)  Die  Geschwindigkeit  darf  die  Grenzen  nicht  übersteigen,  die
a)  für  die  einzelnen  Lokomotiven  festgesetzt  sind  (§.  36  (2)),
b)  der  Stärke  der  Züge  (§.  54,  vergl.  jedoch  Ziffer  (12))  und
c)  der  Anzahl  der  bedienten  Bremsachsen  (8§.  55)  entsprechen,
d)  durch  die  besonderen  Verhältnisse  der  einzelnen  Bahnstrecken

  geboten  sind.

(2)  Abgesehen  von  den  vorstehenden  und  den  aus  (8)  bis  (10)  sich
ergebenden  Einschränkungen  ist  die  größte  zulässige  Geschwindigkeit  in
der  Stunde:

a)  für  Personenzüge:
1.  ohne  durchgehende  Bremse

a)  im  allgemeinen  30  km,
b)  auf  vollspurigen  Bahnen  mit

60  km,  eigenem  Bahnkörper  für  Per-2.
  mit  durchgehender  Bremse  sonen  züge  mit  durchgehender
100  km  Bremse  40  km,

Unter  besonders  günstigen
  Verhältnissen  kann  die
Landesaufsichtsbehörde  höhere
Geschwindigkeiten  zulassen;

und  mit  Genehmigung  der
Landesaussichtsbehörde  50  km.