Hauptbahnen.  l  Nebenbahnen.

b)  für  Güterzüge.  .  .  ..  45  km,
unter  besonders  günstigen  Verhältnissen
  mit  Genehmigung  der
Aussichtsbehörde  60  km;

c)  für  Arbeitsziige  45  km;

d)  für  einzelne  Lokomotiven

50  km,
jedoch  können  von  der  Aufsichtsbehörde
  größere  Geschwindigkeiten
  bis  zu  der  für
die  Lokomotive  überhaupt
zulässigen  Grenze  (8.  36  (2)
gestattet  werden;

e)  für  Probefahrten  unbegrenzt.

Für  solche  Fahrten  gelten
auch  die  Beschränkungen
unter  (3)  bis  (6)  nicht.

(3)  Die  größte  zulässige  Geschwindigkeit  ist  in  Gefällen

von  1%%  (1:  1000)  110  km,

„  2  „  (1:  500)  110  „

„  3  „  (1:  333)  105  „  „,

„  4,  (1:  250)  105  „  „

„  5  „  (l:  200)  105  „

„  6,  (1:  1660)  100  „  „

„  7  (1:  143)  100  „  „

„  8  „  (1:  125)  .  .  .  95  „,

„  10  „  (1:  100)  90  „  „

„  12  „  (1:  83).  385  „„

„  14  „  (1:  71)  80  „  „

16  „  (1:  62)  7175  „  „

„  18,  (1:  55)  10  „

„  20  „  (1:  50)  65  „„

„  22  „  (1:  45)  60  „„

„  25,  (1:  40).  55  „  von  25%  (1:  40  50  km,
„  30  „  (1:  3)  40  „  „
„  35  „  (1:28)  35  „  „
„  40  „  (1:  20  30  „