Hauptbahnen.

(8)
durch  den  krummen  Strang  einer
Weiche,  gegen  die  Spitze  einer  nicht
verriegelten  oder  verschlossenen
Weiche,  durch  Gegenkrümmungen,
in  denen  die  Gleise  ohne  Ueberhöhung
  verlegt  sind,

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Nebenbahnen.

Für  das  Fahren

über  Drehbrücken  und  durch  Strecken,  die  aus  einem  sonstigen  Grunde
regelmäßig  langsamer  befahren  werden  müssen,  ist  die  für  die  einzelne
Zuggattung  zulässige  größte  Geschwindigkeit  von  der  Aufsichtsbehörde

besonders  zu  bestimmen.

(9)  Sonderzüge,  die  den  Schrankenwärtern  nicht  nach  §.  69  (4)
angekündigt  werden  konnten,  dürfen  nur  dann  mit  mehr  als  30  km

Geschwindigkeit  fahren,  wenn

alle  Wegübergänge  mit  Schranken
versehen,  die  in  8.  19  (8)  vorgeschriebenen
  Einrichtungen  vorhanden
sind  und

angenommen  werden  kann,  daß  die  Wegschranken  auf  das  Signal  nach
8.  65  (11)  rechtzeitig  geschlossen  werden.

(10)  Sonderzüge,  die  nach  §.  69  (6)  abgelassen  werden,  dürfen
höchstens  mit  30  km  Geschwindigkeit  fahren.

(11)  Für  jeden  Zug  ist  neben
der  regelmäßigen  eine  kürzeste  Fahrzeit
  zu  bestimmen,  die  bei  Verspätungen
  womöglich  einzuhalten  ist,
aber  nie  unterschritten  werden  darf.

(12)  Auch  bei  Anwendung  der
kürzesten  Fahrzeit  (11)  dürfen  die
in  (1)  bis  (uo)  gegebenen  Geschwindigkeitsgrenzen
  nicht  überschritten
werden  mit  Ausnahme  der  nach
§.  54  von  der  Zugstärke  abhängigen
regelmäßigen  Höchstgeschwindigkeit,
die,  wenn  es  die  sonstigen  Verhältnisse
  zulassen,  um  10  %  gesteigert
  werden  darf.