Hauptbahnen.  l  Nebenbahnen.

(18)  Wird  die  durchgehende  Bremse  eines  Zuges  unterwegs  unbrauchbar,
  so  darf  die  Fahrt  mit  unverminderter  Geschwindigkeit
fortgesetzt  werden,  wenn  die  Bremsen  in  der  nach  8.  55  erforderlichen
Anzahl  von  Hand  bedient  werden.  Die  in  8.  58  (8)  vorgeschriebene
Signaleinrichtung  braucht  in  solchen  Fällen  nicht  angebracht  zu  werden.

8.  67.
Schieben  der  Züge.

(1)  Züge  ohne  führende  Lokomotive  dürfen,
wenn  die  Landesaussichtsbehörde  nur  geschoben  werden,  wenn  sie  nicht
keine  weiteren  Einschränkungenmehr  als  50  Wagenachsen  stark
trifft,  geschoben  werden:  sind
a)  bei  langsamer  Rückwärtsbewegung
  der  Züge,
b)  bei  Arbeitszügen  und  dienstlichen
  Sonderzügen,
c)  bei  Zügen  nach  und  von
Gruben,  gewerblichen  Anlagen
  u.  dergleichen.

Der  vorderste  Wagen

der  Züge  unter  b  und  #  1
ist  mit  einem  Betriebsbeamten  zu  besetzen,
der  auf  Strecken,  wo  Wegüber—
gänge  ohne  Schranken  vorkommen,
eine  weithin  tönende  Glocke  bei  sich
zu  führen  hat  (S.  58  (2)).

Wegen  der  Geschwindigkeit  der  Züge  vergl.  8.  66  (7).

(2)  Züge  mit  einer  führenden  Lokomotive  dürfen  nachgeschoben
werden:

a)  bei  der  Anfahrt  in  den  Stationen,

b)  auf  stark  steigenden  Bahnstrecken  einschließlich  der  etwa  dazwischen
liegenden,  schwächer  steigenden  oder  wagerechten  Strecken,
)  in  Notfällen  überall.