—  64  —
Hauptbahnen.  l  Nebenbahnen.

(3)  Mit  mehr  als  zwei  Lokomotiven  darf  nicht  nachgeschoben
werden.

(4)  Züge  mit  Schemelwagen,  die  durch  Steifkuppelung  oder
durch  die  Ladung  selbst  verbunden  sind,  dürfen  auf  freier  Strecke  nicht
nachgeschoben  werden.

(5)  Die  Verwendung  einer  Schiebelokomotive  ist  vorzumelden.

(6)  Für  Zahnstangenbahnen  können  durch  die  Landesaussichtsbehörde
  Ausnahmen  von  den  Bestimmungen  über  das  Nachschieben
der  Züge  zugelassen  werden.

8.  68.
Befahren  von  Bahnkreuzungen.

(1)  Vor  den  außerhalb  der  Bahnhöfe  gelegenen  Bahnkreuzungen
muß  jeder  Zug  anhalten.  Das  Deckungssignal  (§.  21  (6)  darf  erst  auf
Fahrt  gestellt  werden,  nachdem  der  Zug  zum  Stillstande  gekommen  ist.

(2)  Bei  der  Kreuzung
einer  Hauptbahn  mit  einer  Neben=  zweier  Nebenbahnen  oder  einer
bahn  oder  einer  dieser  Ordnung  Nebenbahn  mit  einer  dieser  Ord
nicht  unterstellten  Bahn  nung  nicht  unterstellten  Bahn

kann  die  Landesaufssichtsbehörde
die  Züge  der  Hauptbahn  die  Züge  einer  Bahn,  ausnahmsweise
  auch  die  Züge  beider  Bahnen
von  der  Verpflichtung  zum  Halten  entbinden.

S.  69.
Sonderzüge.

(1)  Zu  den  Sonderzügen  gehören  auch  die  Bedarfszüge,  die  nicht
regelmäßig  verkehrenden  Vor=  und  Nachzüge,  Arbeitszüge,  Lokomotivfahrten
  und  Probefahrten.

(2)  Sonderzüge  dürfen  nur
befördert  werden,  solange  die
Schrankenwärter  im  Dienste  sind
(vergl.  indes  (6)).