—  65  —
Hauptbahnen.  l  Nebenbahnen.

(3)  Für  Sonderzüge  ist  ein  Fahrplan  aufzustellen.  Der  Fahrplau
ist  den  von  dem  Zuge  zu  berührenden  Stationen  mitzuteilen.  Durchfährt
  ein  Zug  die  Strecke  zwischen  zwei  Bahnhöfen  nicht  vollständig,
so  ist  der  Fahrplan  beiden  Stationen  mitzuteilen.  Hinsichtlich  der  Ankündigung
  von  Sonderzügen  mit  Sprengstoffen  sind  die  Bestimmungen
der  Verkehrsordnung  zu  beachten.

(4)  Sonderzüge  sind  den  Schrankenwärtern  anzukündigen.  Die
Ankündigung  hat,  wenn  tunlich  schriftlich,  andernfalls  durch  Fernsprecher
  oder  durch  ein  Signal  an  dem  —  in  der  einen  oder  anderen
Richtung  —  vorhergehenden  Zuge  zu  erfolgen.

(5)  Ist  eine  Ankündigung  nach  (4)  nicht  möglich,  so  treten  die  in
8.  66  (9)  enthaltenen  Vorschriften  in  Kraft.

(6)  Von  den  Bestimmungen  in  (2)  und  (8)  kann  unter  Verantwortlichkeit
  des  zuständigen  Beamten  abgesehen  werden  bei  Hilfszügen
und  Hilfslokomotiven,  die  aus  Anlaß  von  Eisenbahnunfällen,  Feuersbrünsten
  oder  sonstigen  außerordentlichen  Ereignissen  einzulegen  sind.
Wegen  der  Geschwindigkeit  solcher  Züge  vergl.  8.  66  (10).

§.  70.
Rangordnung  der  Züge.

In  Hinsicht  auf  pünktliche  Beförderung  haben  in  der  Regel  die
Sonderzüge  der  Allerhöchsten  und  Höchsten  Herrschaften  den  Vorrang
vor  den  übrigen  Zügen,  die  Schnellzüge  vor  den  Personen=  und  Güterzügen,
  die  Personenzüge  vor  den  Güterzügen.  Dringliche  Hilfszüge
gehen  allen  anderen  Zügen  vor.

§.  71.
Schneepflüge.

(1)  Schneepflüge  auf  eigenen  Rädern  oder  Wagen  zum  Brechen
des  Glatteises  dürfen  bei  Zügen,  die  mit  mehr  als  30  km  Geschwindigkeit
  fahren,  nicht  vor  die  Zuglokomotive  gestellt  werden.

(2)  Fest  mit  der  Zuglokomotive  verbundene  Schneepflüge  ohne
eigene  Räder  sind  bei  jeder  Geschwindigkeit  zulässig.

5