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Hauptbahnen.  I  Nebenbahnen.

§.  72.
Von  Hand  bewegte  Wagen.  Kleinwagen.

(1)  Eisenbahn-  und  Kleinwagen,
  die  durch  Menschen  oder
Tiere  bewegt  werden,  und  Trieb—
kleinwagen  dürfen  nur  mit  Vorwissen
  der  benachbarten  Bahnhöfe
auf  die  freie  Strecke  gebracht  werden.

(2)  Derartige  Fahrzeuge  müssen  von  einem  verantwortlichen  Be—
triebsbeamten  begleitet  sein  und  spätestens  15  Minuten  vor  der  mutmaßlichen
  Ankunft  eines  Zuges  aus  dem  Gleise  entfernt  werden.  Sie
sind  bei  Dunkelheit  mit  Lichtsignalen  zu  versehen.

Von  der  Vorschrift  über  das  Entfernen  aus  dem  Gleise  kann
die  Aufsichtsbehörde  für  die  von  höheren  Beamten  geführten  Draisinen
und  für  einsitzige  Fahrräder  Ausnahmen  zulassen.

§.  73.
Betriebstörende  Ereignisse.
Ein  Zug,  der  auf  freier  Strecke  liegen  bleibt,  ist  gegen  Gefährdung

  durch  andere  Züge  zu  sichern.  In  welcher  Weise  dies  zu
geschehen  hat,  ist  von  der  Landesaufsichtsbehörde  zu  bestimmen.

V.  Bahnpolizei.

§.  74.
Eisenbahnpolizeibeamte.

(1)  Eisenbahnpolizeibeamte  sind  die  in  8.  45  unter  1  bis  11  aufgeführten
  Eisenbahnbetrichsbeamten  und
12.  Pförtner,
13.  Bahnsteigschaffner,
14.  Wächter.