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Hauptbahnen.  I  Nebenbahnen.

(2)  Die  Bahnpolizeibeamten  sind  zu  vereidigen  oder  durch  Hand—
schlag  an  Eidesstatt  zu  verpflichten.  Die  Vereidigung  oder  eidliche
Verpflichtung  verleiht  dem  Bahnpolizeibeamten  die  Rechte  des  öffentlichen
  Polizeibeamten.

(3)  Die  Bestimmungen  in  8.  45  (2),  (4)  und  (5)  finden  auch  auf
die  in  (1)  unter  12  bis  14  aufgeführten  Bahnpolizeibeamten  Anwendung.

(4)  Beamten,  die  sich  zur  Ausübung  polizeilicher  Obliegenheiten
ungeeignet  zeigen,  dürfen  solche  nicht  übertragen  werden.

(5)  Auf  die  Offiziere,  Beamten  und  Mannschaften  der  militärischen
Formationen  für  Eisenbahnzwecke  findet  die  Vorschrift  über  die  Vercidigung
  oder  eidliche  Verpflichtung  (2)  keine  Anwendung.

S.  75.

Ausübung  der  Bahnpolizei.

1)  Der  Amtsbereich  der  Bahnpolizeibeamten  umfaßt  örtlich  —
ohne  Rücksicht  auf  den  Wohnort  oder  Dienstbezirk  —  das  gesamte
Bahngebiet  der  Verwaltungen,  bei  denen  sie  beschäftigt  werden,  sachlich
die  Maßnahmen,  die  zur  Handhabung  der  für  den  Eisenbahnbetrieb
geltenden  Polizeiverordnungen  erforderlich  sind.

(2)  Bei  Ausübung  des  Dienstes  müssen  die  Bahnpolizeibeamten
Uniform  oder  ein  Dienstabzeichen  tragen  oder  mit  einem  sonstigen  Ausweis
  über  ihre  amtliche  Eigenschaft  versehen  sein.

(3)  Die  Bahnpolizeibeamten  haben  sich  dem  Publikum  gegenüber
besonnen  und  rücksichtsvoll  aber  bestimmt  zu  benehmen.

(4)  Die  Bahnpolizeibcamten  sind  befugt,  jeden  vorläufig  festzu
nehmen,  der  auf  der  Ubertretung  der  in  den  S§.  77  bis  81  enthaltenen
Bestimmungen  oder  einer  sonstigen  strafbaren  Handlung  betroffer  oder
unmittelbar  danach  verfolgt  wird,  wenn  er  der  Flucht  verdächtig  ist,
oder  sich  nicht  auszuweisen  vermag.  Eine  Festnahme  wegen  Ubertretung
  der  in  den  88.  77  bis  81  enthaltenen  Bestimmungen  hat  zu  unterbleiben,
  wenn  einc  angemessene  Sicherheit  bestellt  wird;  diese  Sicherheit
darf  den  Betrag  von  einhundert  Mark  (8  82)  nicht  übersteigen.  Ist
dic  vorläufige  Festnahme  notwendig,  um  die  Fortsetzung  der  strafbaren
Handlung  zu  verhindern,  so  darf  sie  nicht  unterbleiben,  auch  wenn  der

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