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Hauptbahnen.  l  Nebenbahnen.

Täter  nicht  der  Flucht  verdächtig  ist,  sich  auszuweisen  vermag  und
Sicherheitsleistung  anbietet.

(5)  Der  Festgenommene  ist,  wenn  er  nicht  wieder  in  Freiheit
gesetzt  wird,  unverzüglich  dem  Amtsrichter  oder  der  Polizeibehörde  des
Bezirkes,  in  dem  die  Festnahme  erfolgte,  vorzuführen.

(6)  Erfolgt  die  Ablieferung  nicht  durch  einen  Bahnpolizeibeamten,
so  hat  der  sie  anordnende  Beamte  eine  mit  seinem  Namen  und  seiner

Dienststellung  versehene  Karte,  worauf  der  Grund  der  Festnahme  vermerkt
  ist,  mitzugeben.

8.  76.

Gegenseitige  Unterstützung  der  Polizeibeamten.

Die  sonstigen  Polizeibeamten  sind  verpflichtet,  die  Bahnpolizcibeamten
  auf  Ersuchen  bei  Handhabung  der  Bahnpolizei  zu  unterstützen.
Ebenso  sind  die  Bahnpolizeibeamten  verbunden,  den  sonstigen  Polizeibeamten
  bei  der  Ausübung  ihres  Dienstes  innerhalb  des  Bahngebiets
Beistand  zu  leisten,  soweit  es  ihre  bahndienstlichen  Pflichten  zulassen.

VI.  Bestimmungen  für  das  Publikum.

8.  77.
Allgemeine  Bestimmungen.

Die  Reisenden  und  das  sonstige  Publikum  haben  den  allgemeinen
  Anordnungen,  die  von  der  Bahnverwaltung  zur  Aufrechterhaltung
  der  Ordnung  innerhalb  des  Bahngebiets  und  im  Bahnverkehre
  getroffen  werden,  nachzukommen  und  den  dienstlichen  Anordnungen
  der  in  Uniform  befindlichen  oder  mit  einem  Dienstabzeichen
oder  einem  sonstigen  Ausweis  über  ihre  amtliche  Eigenschaft  versehenen
Bahnpolizeibeamten  Folge  zu  leisten.