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Hauptbahnen.  I  Nebenbahnen.
8.  78.
Betreten  der  Bahnanlagen.

(1)  Das  Betreten  der  Bahnanlagen  der  freien  Strecke,  soweit  sie
nicht  zugleich  zur  Benutzung  als  Weg  bestimmt  sind,  ist  ohne  Erlaubniskarte
  nur  gestattet:

1.  den  Vertretern  der  Aufsichtsbehörden,

2.  den  Beamten  der  Staatsanwaltschaft,  der  Gerichte,  des  Forstschutzes
  und  der  Polizei,  wenn  es  zur  Ausübung  ihres  Dienstes
notwendig  ist,

3.  den  Beamten  des  Telegraphen-,  des  Zoll=  und  des  Steuerwesens,
soweit  es  zur  Wahrnehmung  ihres  Dienstes  innerhalb  des  Bahngebiets
  notwendig  ist,

4.  den  zur  Besichtigung  dienstlich  entsandten  deutschen  Offizieren.

(2)  Das  Betreten  der  Stationsanlagen  außerhalb  der  dem
Publikum  bestimmungsgemäß  geöffneten  Räume  ist  ohne  Erlaubniskarte
außer  den  unter  (1)  genannten  Personen  auch  den  Postbeamten  gestattet,
  soweit  sich  der  Postdienst  innerhalb  des  Stationsgebiets  abwickelt.

(3)  Den  Offizieren  und  den  in  Uniform  befindlichen  Beamten  der
deutschen  Festungsbehörden  ist  gestattet,  die  Bahnanlagen  innerhalb  des
Festungsbereichs  bis  zur  äußersten  Grenze  der  Tragweite  der  Geschütze
zu  betreten.

(4)  Die  zum  Betreten  der  Bahnanlagen  ohne  Erlaubniskarte
berechtigten  Personen  haben  sich,  soweit  sie  nicht  durch  ihre  Uniform
kenntlich  sind,  auf  Erfordern  durch  eine  Bescheinigung  ihrer  vorgesetzten
Behörde  auszuweisen.

(5)  Erlaubniskarten  zum  Betreten  der  Bahnanlagen  dürfen  nur
mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  ausgestellt  werden.

(6)  Die  zum  Betreten  der  Bahnanlagen  Berechtigten  haben  es
zu  vermeiden,  sich  innerhalb  der  Gleise  aufzuhalten.

(7)  Die  Überwachung  der  Ordnung  auf  den  Vorplätzen  der
Stationen  liegt  den  Bahnpolizeibeamten  ob,  soweit  nicht  besondere
Vorschriften  anderes  bestimmen.

(63)  Für  das  Betreten  der  Bahnanlagen  durch  Tiere  ist  der  verantwortlich,
  dem  die  Aussicht  über  die  Tiere  obliegt.