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Hauptbahnen.  I  Nebenbahnen.

(9)  Wo  die  Bahn  zugleich  als  Weg  dient,  ist  sie  bei  Annäherung
eines  Zuges  zu  räumen.

S.  79.
Überschreiten  der  Bahn.

Das  Publikum  darf  die  Bahn  nur  an  den  zu  Übergängen
bestimmten  Stellen  überschreiten  und  zwar  nur  solange,  als  diese  nicht
durch  Schranken  geschlossen  sind  oder  ein  Zug  sich  nicht  nähert.  Beim  Überschreiten
  der  Bahn  ist  jeder  unnötige  Aufenthalt  zu  vermeiden.

(2)  Pflüge  und  Eggen,  Baumstämme  und  andere  schwere  Gegenstände
  dürfen,  wenn  sie  nicht  getragen  werden,  nur  auf  Wagen  oder
untergelegten  Schleifen  über  die  Bahn  geschafft  werden.

(8)  Privatübergänge  dürfen  nur  von  den  Berechtigten  und  nur
unter  den  von  der  Aussichtsbehörde  genehmigten  Bedingungen  benutzt
werden.

(4)  Es  ist  untersagt,  die  Schranken  oder  sonstigen  Einfriedigungen
eigenmächtig  zu  öffnen  oder  zu  überschreiten,  etwas  darauf  zu  legen
oder  zu  hängen.  Solange  die  Übergänge  geschlossen  sind,  wenn  an  den
mit  Zugschranken  versehenen  Übergängen  die  Glocke  ertönt  oder  wenn
ein  Zug  sich  nähert,  müssen  Fuhrwerke  und  Tiere  an  den  Warnungstafeln,
  und  wo  solche  fehlen,  in  angemessener  Entfernung  von  der  Bahn
angehalten  werden.  Fußgänger  dürfen  bis  an  die  Schranken  der  damit
versehenen  Übergänge  herantreten.

(5)  Größere  Viehherden  dürfen  innerhalb  10  Minuten  vor  dem
mutmaßlichen  Eintreffen  eines  Zuges  nicht  mehr  über  die  Bahn
getrieben  werden.

8.  80.
Bahnbeschädigungen  und  Betriebsstörungen.

Es  ist  verboten,  die  Bahnanlagen,  die  Betriebseinrichtungen  oder
die  Fahrzeuge  zu  beschädigen,  Gegenstände  auf  die  Fahrbahn  zu  legen
oder  sonstige  Fahrthindernisse  anzubringen,  Weichen  umzustellen,  falschen
Alarm  zu  erregen,  Signale  nachzuahmen  oder  andere  betriebstörende
Handlungen  vorzunehmen.