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Hauptbahnen.  l  Nebenbahnen.

§.  81.
Verhalten  der  Reisenden.

(1)  Die  Reisenden  dürfen  nur  an  den  dazu  bestimmten  Stellen
und  nur  an  der  dazu  bestimmten  Seite  der  Züge  ein=  und  aussteigen.

(2)  Solange  ein  Zug  sich  in  Bewegung  befindet,  ist  das  Offnen
der  Wagentüren,  das  Ein=  und  Aussteigen,  der  Versuch  oder  die  Hilfeleistung
  dazu,  das  Betreten  der  Trittbretter  und  Plattformen,  soweit
der  Aufenthalt  hier  nicht  ausdrücklich  gestattet  ist,  verboten.

(3)  Es  ist  untersagt,  Gegenstände  aus  dem  Wagen  zu  werfen,
durch  die  ein  Mensch  verletzt  oder  eine  Sache  beschädigt  werden  könnte.

8.  82.
Bestrafung  von  Übertretungen.

(1)  Wer  den  Bestimmungen  der  88.  77  bis  81  zuwiderhandelt,
wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundert  Mark  bestraft,  wenn  nicht  nach
den  allgemeinen  Strafbestimmungen  eine  höhere  Strafe  verwirkt  ist.

(2)  Die  gleiche  Strafe  trifft  den,  der  den  Bestimmungen  der
Verkehrsordnung  über  die  von  der  Mitnahme  in  Personenwagen  ausgeschlossenen
  Gegenstände  zuwiderhandelt.

§.  83.
Aushang  von  Vorschriften.

Ein  Abdruck  der  8§.  75  und  77  bis  82  dieser  Ordnung,  sowie
der  Bestimmungen  der  Verkehrsordnung  über  die  von  der  Mitnahme
in  Personenwagen  ausgeschlossenen  Gegenstände  ist  in  jedem  Warteraum
  auszuhängen.