Großbritannien  und  Irland.  115

daß  die  Angehörigen  ohne  eigenes  Verschulden  nicht  in  der  Lage  sind,  den
Betrag  zu  entrichten.

2.  Die  örtliche  Unterrichtsbehörde  soll  von  den  ihr  seitens  der  Angehörigen
bezahlten  oder  von  diesen  eingezogenen  Beträgen  so  viel  an  den  Schulspeisungsausschuß
  abführen,  als  nach  ihrer  Schätzung  den  Kosten  der  dem  betreffenden
Kinde  durch  den  Ausschuß  gelieferten  Nahrungsmittel  entspricht.  Dabei  soll
ein  ngemessener  Abzug  für  die  etwa  entstandenen  Einziehungskosten  gemacht
werden.

III.  Wo  die  örtliche  Unterrichtsbehörde  erklärt,  daß  Kinder,  die  eine
Volksschule  ihres  Bezirks  besuchen,  aus  Mangel  an  Nahrung  nicht  fähig  sind,
vollen  Nutzen  aus  dem  ihnen  erteilten  Unterrichte  zu  ziehen,  und  ferner  festgestellt
  hat,  daß  andere  als  öffentliche  Geldmittel  nicht  verfügbar  oder  nicht
ausreichend  sind,  um  die  Kosten  der  auf  Grund  dieses  Gesetzes  gelieferten
Speisen  zu  decken,  kann  das  Unterrichtsministerium  (Board  of  Edacation)
angegangen  werden.  Das  Unterrichtsministerium  kann  die  örtliche  Unterrichtsbehörde
  bevollmächtigen,  eine  zur  Deckung  der  Beschaffungskosten  solcher
Nahrungsmittel  genügende  Summe  auszugeben,  vorausgesetzt,  daß  der  Gesamtbetrag
  der  von  einer  örtlichen  Unterrichtsbehörde  für  die  Zwecke  dieses
Paragraphen  in  einem  örtlichen  Rechnungsjahr  ausgegebenen  Gelder  nicht  den
Betrag  übersteigt,  der  sich  bei  einem  Satze  von  einem  halben  Penny  pro  Pfund
(der  Schulsteuereinnahme)  in  dem  Bezirke  ergeben  würde,  oder  wo  die  Unterrichtsbehörde
  ein  Grasschaftsrat  (tmit  Ausnahme  des  Londoner  Grafschaftsrats)
ist,  in  dem  Bezirke  der  Pfarrei  oder  der  Pfarreien,  für  die  nach  Ansicht  des
Rats  die  Schule  in  Betracht  kommt.

IV.  Die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  erfolgte  Verabreichung  von  Speisen
an  ein  Kind  und  die  Weigerung  seitens  der  Angehörigen,  eine  unter  diesem
Gesetze  für  eine  Speisung  geforderte  Zahlung  zu  leisten,  sollen  für  die  Angehörigen
  nicht  den  Verlust  einer  Erlaubnis,  eines  Rechtes  oder  Vorrechts
nach  sich  ziehen  oder  dieselben  sonst  in  der  Ausübung  ihrer  Rechte  beeinträchtigen.

V.  (Dieser  Absatz  regelt  die  Buchung  und  Berechnung  der  Kosten  bei
örtlichen  Unterrichtsstellen  und  erklärt  unter  Bezugnahme  auf  die  bestehenden
Unterrichtsgesetze,  daß  die  Bezeichnung  „Kind“  jedes  eine  öffentliche  Volksschule
besuchende  Kind  umfassen  soll).

VI.  Von  keinem  in  einer  öffentlichen  Volksschule  Anstellung  suchenden
oder  angestellten  Lehrer  soll  als  ein  Teil  seiner  Pflichten  gefordert  werden,  die
Verabreichung  von  Speisen  oder  die  Einsammlung  der  Kosten  derselben  zu
beaufsichtigen  oder  dabei  mitzuwirken  oder  sich  bei  der  Beaufsichtigung  der  Mitwirkung
  zu  enthalten.

VII.  Dieses  Gesetz  soll  keine  Anwendung  auf  Schottland  finden.

VIII.  Dieses  Gesetz  kann  als  das  Unterrichts-(Schulspeisungs-)Gesetz
(Education  IProvision  of  Mealsc  Act)  vom  Jahre  1906  angeführt  werden.

Das  englische  Schulspeisungsgesetz  ist  also  seit  Dezeember  1906  in
Kraft  getreten;  es  ist  schwer,  ein  Urteil  darüber  zu  gewinnen,  in  welchem
Umfange  die  bestehenden  Speisungseinrichtungen  durch  die  Befugnisse
des  Gesetzes  ausgestaltet  und  in  ihrer  Leistung  erhöht  wurden.  Nach
dem  Jahresberichte  des  Board  of  Education  für  das  Jahr  1907/08
sind  bis  zum  31.  Juli  1908  51  Ortsschulbehörden  Großbritanniens  und
Irlands  auf  Grund  der  Sektion  III  des  —-#  ermächtigt  worden,
Steuererträge  für  die  Schaffung  von  Speisungseinrichtungen  für
Schüler  zu  verwenden.  Die  Genehmigung  für  diese  Verwendung
wurde  von  dem  Nachweise  seitens  der  Ortsschulbehörde  abhängig
gemacht,  daß  erstens  in  ihrem  Bezirke  Kinder  vorhanden  sind,  die

8*