130  Schlußbetrachtungen.

Arbeitslosigkeit  des  Vaters.  Außer  diesen  Gründen  wurden  die  Kinder
der  Speisung  zugeführt  in  9%  wegen  Krankheit  der  Mutter,  und  in  4%
lagen  Gründe  anderer  Art  vor.  Gleichgültig  ob  nun  in  diesen  Familien  nur
vorschulpflichtige  oder  schulpflichtige  Kinder  oder  Kinder  beider  Art  und
schon  zum  Teile  schulentlassene,  also  vielfach  erwerbstätige  Kinder  vorhanden
  waren,  so  lagen  die  Gründe  der  Bedürftigkeit  stets  in  den  vorerwähnten
  Ursachen,  und  auch  die  Verteilung  derselben  zeigt  keine
wesentlichen  Unterschiede.

Vom  Standpunkte  des  Sozialhygienikers  schien  es  nun  erwünscht,
nachzuforschen,  ob  in  diesen  Familien  auf  Grund  der  Angaben  in  den
einzelnen  Aufnahmescheinen  das  Gesamteinkommen  eine  ausreichende
Ernährung  für  sämtliche  Familienmitglieder  verbürge.  Es  wurden
bierber  der  Arbeitsverdienst  des  Vaters  und  der  Mutter,  eventuelle

rmenunterstützung  oder  sonstige  Zuwendungen  berücksichtigt  und  auch
im  Falle  der  Abvermietung  eines  Teiles  der  Wohnung  dieser  Betrag
in  Abzug  gebracht.  Unter  der  Annahme,  daß  der  Vater  rund  3000
Kalorien,  die  Mutter  2500,  ein  schulpflichtiges  Kind  1500  und  ein  vorschulpflichtiges
  Kind  1000  Kalorien  im  Durchschnitte  benötigen,  und  weiter
unter  der  Annahme,  daß  in  den  Städten  im  Durchschnitt  eine  Nahrung
mit  einem  Nährwerte  von  1000  Kalorien  mindestens  20  Pfg.  kostet,  wurde
die  erforderliche  Kalorienmenge  pro  Tag  berechnet  und  gleichzeitig  ermittelt,
  wieviel  an  Kalorien  durch  das  Einkommen,  abzüglich  der  Miete
und  10%  des  Einkommens  für  Bedürfnisse  außerhalb  der  Nahrung
geboten  sind.  Durch  Gegenüberstellung  und  Umrechnung  für  den  Bedarf
  eines  Monats  war  nun  festzustellen,  ob  der  auf  die  Nahrung
entfallende  Teil  des  Einkommens  für  die  einzelnen  Familien  genügt
oder  nicht.  Die  Resultate  sind  immerhin  bemerkenswert.  Bei  Witwen
mit  nur  schulpflichtigen  Kindern  finden  sich  verhältnismäßig  nicht  allzu
schlechte  Resultate,  aber  außerordentliche  Unterschiede.  Während  es  Witwen
mit  zwei  Kindern  bei  Armenunterstützung  gibt,  denen  nach  Abzug  aller
vorerwähnten  Aufwendungen  30  monatlich  für  weitere  Bedürfnisse
übrigbleiben,  fand  sich  auch  eine  Witwe  mit  neun  Kindern,  die  38  4
außer  der  Armenunterstützung  erhalten  müßte,  um  für  die  Kinder  eine
Minimalernährung  zu  ermöglichen.  Ungünstigere  Resultate,  aber  fast
in  allen  Fällen  gleich  betrübend,  ergaben  Berechnungen  für  Witwen  mit
noch  nicht  schulpflichtigen  und  schulpflichtigen  Kindern.  Von  neun
Fällen  würde  nur  einer  Witwe  ein  Überschuß  von  7  K  pro  Monat
leiben,  alle  anderen  acht  Witwen  jedoch  müßten  5—32  M  monatlich
mehr  erhalten,  um  ihre  Kinder  ausreichend  ernähren  zu  können.  Auch  bei
eheverlassenen  Frauen  zeigt  sich  dasselbe,  wenn  auch  hier  durch  Heranziehung
  des  Vaters  mit  Alimenten  in  einigen  Fällen  aus  dem  Einkommen
  eine  Unterernährung  nicht  abgeleitet  werden  kann.  Geringe
Unterschiede  sind  auch  bei  Familien  zu  finden,  in  denen  die  Mutter  mit
dem  Vater  außer  dem  Hause  tätig  ist,  wenn  auch  dieser  Nebenverdienst
  der  Mutter  nur  —  und  das  ist  sehr  bezeichnend  —  eine  Summe
von  10—40  A  pro  Monat  ausmacht.  Auch  in  diesen  Familien  ist
zumeist  das  Kalorienbedürfnis  durch  das  Einkommen  trotzdem  nicht
edeckt,  in  wenigen  Fällen  nur  ein  geringer  Überschuß  vorhanden.  Sehr
chlechte  Verhältnisse  sind  auch  in  Familien  von  fünf  bis  sieben  Kindern