Schlußbeirachtungen.  131

zu  finden,  in  denen  der  Vater  verdient,  die  Mutter  jedoch  erkrankt  ist.
Hier  stellt  sich  ein  Einkommenminus  zumeist  von  20—50  K  heraus
und  nur  in  sehr  wenigen  Fällen  ist  ein  geringes  Plus  vorhanden.
Zum  Schlusse  seien  noch  die  Resultate  für  Familien  mit  großen
inderzahlen,  in  denen  der  Vater  zumeist  80—100  K  im  Monate
verdient,  die  Mutter  jedoch  zu  Kause  als  Heimarbeiterin  einen  kleinen
Nebenverdienst  sucht,  der  ihr  allerdings  im  Durchschnitte  kaum  15  4
einbringt,  erwähnt.  Von  sechzehn  dieser  Familien  sollten  zehn  einen
Betrag  von  10—18  K  monatlich  erhalten,  um  sich  und  ihre  Kinder
wenigstens  nach  diesen  Minimalsätzen  ernähren  zu  können.  Sechs  von
diesen  Familien  haben  ein  geringes  Plus,  das  sich  zwischen  50  Pfg.  und
nur  einmal  bei  größerem  Einkommen  des  Mannes  (120  .K  und  15  4A
Abmiete)  bis  zu  13  K  erhebt.  Da  von  diesen  Familien  speziell  die
Witwen  und  Eheverlassenen  durchweg  Armenunterstützung  erhalten,
schien  es  angezeigt,  auch  Berechnungen  über  die  Höhe  des  Einkommens
allein  für  Nährzwecke  für  die  sogenannten  Existenzminima  der  Armenbehörden
  anzustellen.  Eine  Darstellung  über  diese  Frage  ist  in  dem
Berichte  des  jetzigen  Oberbürgermeisters  Cunot)  „Existenzminimum
in  der  Armenpflege“  enthalten.  Für  einige  Städte,  wie  Elberfeld,
Frankfurt  a.  M.,  Potsdam  und  Crefeld  ist  für  Familien,  bestehend  aus

ann  und  Frau  und  vier  Kindern  unter  14  Jahren,  das  wöchentliche
Existenzminimum  zwischen  11  und  15  K  angegeben.  Wenn  man  hierbei
70%  des  Einkommens  für  die  Ernährung  rechnet,  und  nach  unseren
Kaloriensätzen  den  Bedarf  ermittelt,  stellt  sich  heraus,  daß  durch
dieses  Existenzminimum  nur  55  bis  75%  des  für  eine  ausreichende
Ernährung  erforderlichen  Kalorienbedarfs  gedeckt  erscheinen.  Diese
Feststellungen  beweisen,  daß  Berechnungen  dieser  Existenzminima  auf
ganz  unzureichenden  Grundlagen  basiert  sind,  meist  nur  als  Anhaltspunkt
nehmen,  daß  sie  hinter  dem  ortsüblichen  Tagelohne  zurückbleiben  müßten,
jedoch  unberücksichtigt  lassen,  daß  durch  diese  Beträge  in  kinderreichen
Familien  ein  Ernährungsminimum  nicht  gewährleistet  ist.

Mit  unseren  Betrachtungen  über  das  Nährerfordernis  und  die
Nährmöglichkeit  in  kinderreichen  Familien  im  Zusammenhange  mit  der
Speisung  schulpflichtiger  Kinder  aus  diesen  Familien  sollte  nur  das
bei  weitem  größere  und  für  die  Volkswohlfahrt  unendlich  wichtigere
Problem  der  Familienfürsorge  angedeutet  sein.  Die  Kinderaufzucht
  ist  eine  öffentliche  Angelegenheit,  und  die  Mütter,  die  ihr
dienen,  stehen  im  Dienste  des  Gesamtvolks  wie  nur  irgend  ein
anderer  Beruf.  Offentlich  jedoch  nur  in  dem  Sinne,  daß  die  Allgemeinheit
  ein  Interesse  daran  hat  und  haben  muß,  Schwierigkeiten,
die  einer  normalen  Aufzucht  im  Wege  stehen,  aus  dem  Wege  zu
räumen.  Nicht  jedoch  in  dem  antisozialen  Sinne,  daß  die  Kinder  aus
dem  Schoße  der  Familie,  dem  Grundpfeiler  alles  volklichen  Lebens,
herauszureißen  wären  und  öffentlich  ernährt  werden  müßten.  Die
Nährpflicht  ist  eine  elterliche  Pflicht,  weil  ihr  individuell  sogar  am
besten  entsprochen  werden  kann.

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1)  Schriften  des  Deutschen  Vereins  für  Armenpflege  und  Wohltätigkeit.
39.  Heft.  Leipzig  1898,  Duncker  &amp;  Humblot.

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