I.  Die  Ernährungsverhältnisse  der  Volksschulkinder.  141

Kinder  nach  den  gleichen  Grundsätzen  zu  sorgen.  Die  Schulspeisung
erfolgt  teils  auf  der  Basis  freier  Wohltätigkeit,  teils  durch  Gemeinden.
Die  Organisation  der  Schulspeisung  ist  in  Frankreich,  England  und
Wales  durch  Gesetze  geregelt.  Um  dem  Mißbrauche  entgegenzuwirken,
ist  eine  genaue  Kontrolle  der  zur  Speisung  zugelassenen  Kinder  erforderlich,
  die  in  den  einzelnen  Fällen  in  verschiedener  Weise  ausgeübt  wird.
Es  ist  klar,  daß  ein  Auswahlsystem,  das  nur  für  die  Kinder  sorgt,  bei
denen  die  Not  sich  erweisen  läßt,  ein  unvollkommenes  Verfahren  ist,
denn  es  müssen  dann  die  Kinder,  bei  denen  die  Not  der  Eltern  sich
nicht  zur  Evidenz  erweisen  läßt,  von  der  Speisung  ausgeschlossen
werden.

Ganz  richtig  ist  im  Prinzip  ein  Gedanke,  der  in  gesetzlicher  Regelung
der  Schulspeisung  in  England  und  Wales  ausgesprochen  worden  ist.
Ist  ein  Ernährungsmangel  vorhanden,  so  erhält  das  Kind  eine  Speisung,
aber  die  Kosten  der  letzteren  werden  von  den  Eltern  eingezogen,  vorausgesetzt,
  daß  diese  leistungsfähig  sind.

Das  ist  ein  Weg,  der  vom  gesundheitlichen  und  ernährungsphysiologischen
  Standpunkt  zum  Ziele  führt.  Wir  wollen  ein  gesundes  Geschlecht,
dann  muß  aber  auch  an  allen  Stellen  zugegriffen  werden,  wo  Mängel
bestehen,  gleichgültig,  wodurch  die  schlechte  Ernährung  entstanden  ist.
In  zweiter  Linie  steht  dann  erst  die  Aufgabe,  die  Mittel  für  die  Schulspeisung
  aufzubringen.  Nachlässigkeit  und  Verwahrlosung  werden  durch
die  Erhebung  der  Kosten  von  zahlfähigen  Eltern  in  gebührender
Weise  bekämpft,  und  zugleich  wird  ein  erzieherischer  Einfluß  auf  die
Familie  ausgeübt.  Die  Gewährung  der  Kinderspeisung  wird  in  England
als  kein  Grund  angesehen,  die  bürgerlichen  Rechte  armen  Eltern  zu  verringern,
  d.  h.  sie  ist  keine  Art  der  Armenpflege.

Bei  unsern  heutigen  Einrichtungen  in  Deutschland  wird  nur  ein  Teil
der  bedürftigen  Kinder  mit  Speisung  versehen,  eine  weitere  Ausdehnung
unserer  Einrichtungen  ist  dringend  erwünscht,  und  scheint  in  der  erwähnten
  Richtung  unter  Anlehnung  an  die  englische  Gesetzgebung  zweckmäßig.
  Bei  Regelung  dieser  Frage  müßte  aber  unbedingt  auch  die
Aufgabe  der  Kinderpflege  im  Sinne  der  weiteren  Entwickelung  der
Kinderhorte  ins  Auge  gefaßt  werden.

Die  Schulspeisungen  sind  im  allgemeinen  mit  den  Schulen  selbst  in
Verbindung  zu  stellen.  Ihre  Tätigkeit  bei  offenkundigem  Mangel  und
ersichtlich  schlechter  Ernährung  der  Kinder  muß  auch  während  der  Ferien
weitergehen.  ögen  nun  auch  für  die  schwächlichsten  der  Kinder  die

erienkolonien,  Kinderheilstätten,  Walderholungsstätten  usw.  die  nötigste
ürsorge  bieten,  so  bleibt  zweifellos  noch  ein  erheblicher  Teil  ungenügend
ernährter  Kinder  ohne  Hilfe  zurück.  Der  Umfang  des  Bedürfnisses  läßt
sich  nicht  ganz  übersehen,  aber  die  Notwendigkeit  einer  Ferienfürsorge
für  die  Schuljugend  steht  außer  Zweifel.  Soll  aber  diese  sich  wirksam
estalten,  so  muß  dies  nur  im  Rahmen  der  Erweiterung  der  Kinderhorte
  geschehen,  welche  die  erzieherische  Aufgabe  haben,  die  Kinder  in
sittlicher  Hinsicht  zu  heben,  und  indem  sie  dies  betätigen,  der  körperlichen
Pflege  den  Charakter  einer  Abfütterung  nehmen.  Nur  in  dieser  Weise
ließe  sich  also  körperliche  und  sittliche  Hebung  des  Nachwuchses  glelh

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