Art  nimmt  sie  einen  gewaltigen  Aufschwung.  Ueber
die  literarische  Tätigkeit  dieser  Periode  werden  wir
im  nächsten  Abschnitt.  ($  13)  sprechen;  deshalb
können  wir  uns  hier  darauf  beschränken,  die  zunehmende
  Verwendung  der  deutschen  Sprache  an
Stelle  der  lateinischen  in  öffentlichen  und  privaten
Urkunden  zu  betrachten.

Während  der  ganzen  Dauer  der  althochdeutschen
  Periode  und  auch  zu  Beginn  der  mittelhochdeutschen
  Zeit  ist  die  Sprache  der  Urkunden  ausschliesslich
  lateinisch,  wie  sie  die  Schreiber  in  den
Kanzleien  der  fränkischen  und  deutschen  Könige
aus  römischer  Zeit  übernommen  hatten.  .  Als  aber
die  deutsche  Sprache  immer  mehr  zum  Mittel  des
schriftlichen  Verkehrs  ausgebildet  wurde,  als  sie
die  Sprache  der  nationalen  Dichtung  und  Geschichtsschreibung
  geworden  war,  da  kam  das,  Deutsche
auch  als  Sprache  der  Gesetze  und  Urkunden  zu
seinem  Recht.  Zwar  sind  uns  schon  aus  altdeutscher
Zeit  Bruchstücke  einer  deutschen  Uebertragung  der
Gesetze  der  salischen  Franken  erhalten,  doch  erst
aus  unserer  Periode  stammt  das  erste  vollständige
deutsche  Gesetzbuch,  der  Sachsenspiegel  des  Eyke
von  Repgow  in  niederdeutscher  Sprache  (ctwa  1230),
der  das  Vorbild  für  die  oberdeutschen  Gesetzessamm-Jungen,
  den  Schwaben-  und  Deutschenspiegel  wurde.
In  den  dreissiger  Jahren  des  dreizehnten  Jahrhunderts
beginnen  auch  vereinzelt  die  ersten  deutschen  Urkunden
  aus  der  kaiserlichen  Kanzlei  zu  erscheinen;
1235  wird  der  von  Friedrich  II.  in  Mainz  verkündete
Landfriede  ins  Deutsche  übersetzt,  aus  dem  Jahre
1238  stammt  die  erste  uns  erhaltene  deutsche  Original-Urkunde,
  ein  Schiedsspruch  zwischen  Albrecht
IV.  und  Rudolf  Ill.  von  Habsburg.  Um  die  Mitte

Das
Deutsche
in  den
Urkunden,

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