Österreich  und  die  Schweiz  im  Interesse  des  Verkehrs
  die  Ortszeit  zu  Gunsten  der  allgemeinen
mitteleuropäischen  Zeit  aufgegeben  haben,  so  müssen
sie  aus  demselben  Grunde  von  ihren  örtlichen  Besonderheiten
  der  Sprache  absehen  und  sich  der
allgemeinen  Verkehrssprache,  dem  Hochdeutschen,
auch  im  mündlichen  Gebrauch  unterwerfen.  Damit
ist  nun  nicht  gesagt,  dass  ein  Süddeutscher  seine
angestammte  Mundart  verleugnen  und  sich  zur
Nachäfferei  der  als  mustergültig  anerkannten  norddeutschen
  Aussprache  des  Hochdeutschen  hergeben
  soll.  Nein,  die  heimatliche  Aussprache,  der
Tonfall,  selbst  der  Wortschatz  sollen  ihr  Recht  behalten,
  soweit  sie  nicht  der  allgemeinen  Verständlichkeit
  hindernd  im  Wege  stehen.  Auf  diese
Weise  wird  die  Bodenständigkeit  des  Menschen
in  seiner  angeborenen  Mundart  gewahrt  und  dem
Hochdeutschen  sein  gebührendes  Recht  zuerkannt
zu  beider  Wohlfahrt  und  Gedeihen  und  zum  Segen
des  deutschen  Volkes  —  in  weitester  Ausdehnung.