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        <title>Der Gebietserwerb durch völkerrechtliche Okkupation.</title>
        <author>
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            <forname>Kurt</forname>
            <surname>Fiege</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
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        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>fiege_gebietserwerb_okkupation_1908</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
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        Der  Gebietserwerb
durch  völkerrechtliche  Okkupation.

Inaugural-Dissertation
zur  Erlangung  der  Doktorwürde

der  Juristischen  Fakultät  der  Universität  zu  Breslau

vorgelegt  von

Kurt  Fiege

Referendar.

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&amp;lt;)

Borna  -Leipzig
Buchdruckerei  Robert  Noske
1908.
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        Gedruckt  mit  Genehmigung  der  juristischen  Fakultät
der  Universität  Breslau.

Referent:  Professor  Dr.  Gretener.
Korreferent:  Professor  Dr.  Brie.
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        Meiner  Mutter.
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Inhaltsverzeichnis.

Einleitung.

1.  Begriff  und  Abgrenzung  der  völkerrechtlichen  Okupation  .
2.  Schlußfolgerung  und  Fragestellung  .

Hauptteil.

I.  Geschichtliche  Entwicklung  der  völkerrechtlichen  Okkupation

I.  Das  Subjekt  der  völkerrechtlichen  Okkupation.
l.  Staaten  .  .  ..
2.  Privatpersonen  und  „gesellschaften
IL  Das  Objekt  der  völkerrechtlichen  OKkupation
IV,  Die  Okkupationshandlung  ..
V.  Umfang  und  Wirkung  der  Okkpation.
1.  Umfang  .  ..
2.  Wirkung

VI.  Begleiterscheinungen  der  modernen  völkerrechtlichen  Okkupation.

1.  Das  koloniale  Protektorat  .
2.  Die  Interessensphäre  .
Schluß.
Resultat  .

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55  88  S8R5  o

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        Literaturverzeichnis.

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1890  ff.)

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(Zit.:  Heilborn,  Enzykl.)

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Paun,  Das  Recht  der  deutschen  Schutzherrlichkeit.  Wien  1887.

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(Zit.:  Stengel  1889.)

Stengel,  Aufsatz  unter  demselben  Titel  in  den  Annalen  1895  S.  4938ff.  (Zit.:
Stengel  1895.)

Stengel,  Die  staatsrechtliche  und  völkerrechtliche  Stellung  der  deutschen
Kolonien.  1886.  (Zit.:  Stengel,  Kolonien.)
        <pb n="9" />
        —_  RK  —

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Twiss,  Law  of  nations.  1872.

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Walker,  The  Indian  Question.  The  North  American  Review  Bd.  116  1873
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Westlake,  Le  conflit  anglo-portugais.  Revue  28.

Zorn,  Das  Staatsrecht  des  Deutschen  Reiches.  2.  Aufl.  Bd.  1.  189.
        <pb n="10" />
        <pb n="11" />
        Einleitung.

81
Begriff  und  Abgrenzung  der  völkerrechtlichen  Okkupation.

Die  ursprünglichste  Art  des  Erwerbes  von  Eigentum  ist  die
Okkupation.  Das  ist  selbstverständlich,  es  ist  in  der  menschlichen
Natur  begründet.  Der  Wilde,  der  Naturmensch,  der  in  Gemeinschaft
  mit  seinen  wenigen  Sippengenossen  in  seiner  Höhle  lebt,
nimmt  einen  Gegenstand,  den  er  braucht,  in  Besitz,  er  eignet  ihn
sich  an.  Mit  dem  Fortschreiten  der  Kultur,  mit  der  Nachbarschaft
anderer,  fremder  Menschen  wird  ihm  diese  Art  der  Aneignung,  die
Okkupation,  erschwert.  Nicht  mehr  wie  früher  ist  alles  herrenlos,
vielmehr  gehört  dem  einen  oder  dem  anderen  ein  Gegenstand  zu
Eigentum.  Der  Mensch  greift  in  fremde  Rechte  ein:  er  lernt,  daß
nicht  alles,  was  er  sieht,  der  Aneignung  an  seiner  Seite  unterliegt,
er  lernt  den  Begriff  Eigentum  kennen.  Wenn  es  ihm  natürlich
such  jetzt  noch  möglich  ist,  viele  Sachen  direkt  an  sich  zu  nehmen,
wird  er  doch  in  vielen  Fällen  das  für  seinen  Bedarf  Erforderliche
von  den  Menschen  erwerben  müssen.  Für  ihn  ist  der  Erwerb
nicht  mehr  originär,  sondern  derivativ.

Ähnlich  wie  im  Privatrecht  liegen  die  Verhältnisse  im  Völkerrecht.
  Kennt  doch  die  Kultur  auf  ihrer  tiefsten  Stufe  noch  kein
Staatengebilde.  Die  Sippe  bildet  einen  Staat  für  sich.  Durch  den
Zusammenschluß  mehrerer  Sippen  entsteht  erst  wieder  ein  größerer
Verband,  der  Staat  im  eigentlichen  Sinne.  Wie  vorher  die  Sippe,
nachdem  sie  sich  seßhaft  gemacht  hatte,  Land  in  Besitz  nahm,  so
okkupiert  jetzt  der  Staat.  Auch  für  ihn  ist  die  Okkupation  der
ursprünglichste  Erwerb.  Diese  Okkupation  seitens  des  Staates
unterscheidet  sich  in  ihrem  Ursprunge  durchaus  nicht  von  der  des
Privatmannes.  Was  der  Staat  erwarb,  mochte  es  sich  um  originären
  oder  derivativen  Erwerb  handeln,  wurde  Eigentum  des  Staates.
Ihm  gehörte  der  Grund  und  Boden.
        <pb n="12" />
        9323  _

Ganz  anders  stellt  sich  dieses  Verhältnis  heute  dar.  Mit  dem
Begriff  des  Staates  hat  sich  auch  der  Unterschied  zwischen  privatrechtlicher
  und  völkerrechtlicher  Okkupation  herausgebildet.  Man
wird  bei  der  Behandlung  der  völkerrechtlichen  Okkupation  ohne  die
privatrechtliche  Okkupation  zwar  nicht  auskommen  können,  ebenso
wie  man  die  Grundsätze,  die  sich  auf  privatrechtliche  Verträge
beziehen,  heranziehen  muß,  um  die  völkerrechtlichen  Verträge  zu
erklären.  Analogien  sind  zweifellos  vorhanden.  Wie  die  privatrechtliche
  Okkupation,  so  erfordert  auch  die  des  Völkerrechts  corpus
und  animus.  Wie  die  privatrechtliche  Okkupation,  stellt  auch  die
'völkerrechtliche  die  Aneignung  eines  bisher  herrenlosen  Objektes
durch  ein  Subjekt  der  Rechtsgemeinschaft  dar.

Andererseits  ergibt  sich  schon  der  schärfste  Gegensatz  daraus,
daß  die  Okkupation  des  Völkerrechts  dem  öffentlichen  Rechte  angehört,
  während  die  privatrechtliche,  wie  der  Zusatz  privatrechtlich
besagt,  dem  Privatrechte  angehört.  Wohl  erwirbt  ein  Staat  durch
Okkupation  die  Herrschaft  über  ein  Gebiet,  aber  ohne  daß  eine
Veränderung  in  den  privaten  Eigentumsverhältnissen  einträte.!)  Die
‚Okkupation  des  Völkerrechts  gehört  dem  öffentlichen  Rechte  an,
ist  also  von  der  des  Privatrechts  streng  zu  scheiden.  Diese  scharfe
Trennung  ist  nicht  immer  konsequent  durchgeführt  worden.  Im
Gegenteil  steht  das  Völkerrecht  noch  vielfach  auf  dem  Boden  der
veralteten  Staatseigentumslehre.  Noch  in  der  neueren  völkerrechtlichen
  Literatur  werden  die  privatrechtlichen  und  völkerrechtlichen
Begriffe  vermengt  und  führen  dann  natürlich  zu  Unklarheiten.

Des  weiteren  wird  es  nötig  sein,  die  völkerrechtliche,  den
Gebietserwerb  vermittelnde  Okkupation  abzugrenzen  von  verwandten
völkerrechtlichen  Instituten,  in  erster  Reihe  von  der  occupatio  bellica.
Der  Unterschied  ist  leicht  zu  finden.  Die  völkerrechtliche  Okkupation
  im  eigentlichen,  hier  anzuwendenden  Sinne  bezweckt
Gebietserwerb;  sie  bringt  das  okkupierte  Gebiet  in  ein  staatsrechtliches
  Verhältnis  zur  okkupierenden  Macht.  Im  Gegensatz  dazu  ist
das  Verhältnis  zwischen  dem  im  Kriege  okkupierenden  Staate  und
dem  von  ihm  besetzten  Territorium  rein  völkerrechtlicher  Natur.
Eine  kriegführende  Macht  besetzt  feindliches  Gebiet  und  übt  dort
die  Staatsgewalt  aus.  Aber  die  frühere  Staatsgewalt  ist  nur

!)  Besteht  dort  noch  kein  Privateigentum,  so  kommt  es  jetzt  durch  den
Eintritt  einer,  wenn  auch  unter  Umständen  vielleicht  wenig  zivilisierten  Macht
zur  Entstehung.
        <pb n="13" />
        3  —

suspendiert.  Die  feindliche  Regierung  ist  faktisch  und  temporär.')
In  dem  Augenblick,  in  dem  sie  verschwindet,  tritt  die  einheimische
ohne  weiteres  wieder  an  ihre  Stelle.  Ein  Gebietserwerb  wird  nicht
herbeigeführt.  |

Lange  streitig  war  das  Verhältnis  der  Okkupation  zur  debellatio.
  Die  debellatio  geht,  wie  schon  der  Name  besagt,  aus
einem  Kriegszustande  hervor.  Debellatio  ist  nach  moderner  Auffassung
  Vernichtung  eines  fremden  Staatsgebildes  und  Aneignung
seines  Territoriums.®)  Früher  bezeichnete  man  auch  die  Gebietsabtretung
  im  Friedensschlusse  als  debellatio.e.  Legt  man  diese
ältere  Bedeutung  von  debellatio  zugrunde,  so  liegt  der  Unterschied
zwischen  ihr  und  der  Okkupation  auf  der  Hand.  Okkupation  ist
originärer,  debellatio  derivativer  Erwerb.  Anders  gestaltet  sich
das  Verhältnis  der  beiden  Institute,  wenn  man  debellatio  in  dem
jetzt  gebräuchlichen  Sinne  nimmt.  Debellatio  ist  hiernach  eine  be-.
  sondere  Art,  eine  Unterart  der  Okkupation.  Man  hat  dabei  davon
auszugehen,  daß  ein  Gebiet  nach  Beseitigung  der  Herrschaft  über
es  herrenlos  wird.  Infolgedessen  schließt  auch  der  okkupierende
Staat  mit  der  früheren  Regierung  keine  Verträge.  Würde  er  es
tun,  so  fehlte  ein  wesentliches  Merkmal  der  debellatio,  die  Zerschmetterung,
  die  Vernichtung  des  feindlichen  Staates.  Es  läge  dann
Unterwerfung  vor,  die  Abtretung  des  ganzen  Gebietes  seitens  der
bisherigen  Staatsgewalt,  also  Zession.  Bei  der  debellatio  tritt  jedoch
ein  Augenblick  ein,  in  dem  keine  feindliche  Regierung  mehr  vorhanden
  ist.  Der  Sieger  erwirbt  das  jetzt  herrenlose  Land  kraft
eigenen  Rechtes,  originär.  Das  sind  aber  die  Kriterien  der  gewöhnlichen
  völkerrechtlichen  Okkupation.  Mithin  stellt  sich  die
debellatio  als  besondere  Form  der  Okkupation  dar;  sie  ist  eine
qualifizierte  Okkupation.?)  Die  debellatio  ist  nicht,  wie  Stengel‘)
annimmt,  eine  originäre  Erwerbsart  neben  der  Okkupation,  sondern
eine  Unterart  derselben.  Daß  der  Krieg,  als  dessen  Folge  die  debellatio
  eingetreten  ist,  ein  gerechter  gewesen  sei,  halte  ich  nicht
für  erforderlich.  Es  mag  wohl  in  der  Theorie  richtig  sein,  dies.
zu  verlangen,  und  es  entspricht  auch  der  Moral,  die  Tatsachen

)  Martens-Bergbohm  a.a.O0.  II  S.  547.
»)  Heimburgera.a.0.  S.  127.

)  Salomona.a.0.  S.  26.

4)  1895  S.  684.
        <pb n="14" />
        4  —

werden  jedoch  der  Theorie  nicht  folgen.  Für  die  völkerrechtliche
Gültigkeit  des  Gebietserwerbes  durch  debellatio  wird  vielmehr  die
Anerkennung  seitens  anderer  Staaten  maßgebend  sein.  Das  Typische
des  Völkerrechts  ist  doch  neben  der  reinen  Machtfrage  die  Anerkennung
  durch  die  anderen  Staaten.  Dasselbe  ergibt  sich  auch
für  die  Anerkennung  neuer  Staaten.  Gareis!)  sagt  zwar:  Wenn
sich  ein  Volk  ....auf  seinem  Gebiete  mit  allem  Wesentlichen  des
herrschenden  Gemeinwesens  Staat  geltend  macht,  durchaus  eigenmächtig
  und  selbständig,  so  ist  es  ein  Staat  und  ist  völkerrechtliche
Persönlichkeit.  Gareis  identifiziert  mithin  Staat  und  völkerrechtliche
  Persönlichkeit;  ein  neuer  Staat  müsse  mithin  von  allen  anderen
Staaten  anerkannt  werden.  Das  ist  nicht  richtig.  Bonfils?)
führt  als  Beispiele  hierfür  an,  daß  England  die  Anerkennung  der
Vereinigten  Staaten,  Spanien  die  der  südamerikanischen  Republiken
verzögerte.  Wenn  wirklich,  wie  auch  Bluntschli®)  annimmt,
ein  neu  entstandener  Staat  ein  Recht  auf  Anerkennung  hätte,  so
hätte  der  Kongostaat,  der  doch  allen  Anforderungen,  die  an  einen
modernen  Staat  gestellt  werden,  entsprach  und  auch  von  Bismarck
auf  der  Kongokonferenz  als  solcher  bezeichnet  wurde,  nicht  solche
Opfer  zu  bringen  brauchen,  um  die  Anerkennung  seitens  Portugals
zu  erlangen.  In  der  Praxis  wird  freilich  ein  Staat  auf  die  Dauer
von  allen  anderen  Staaten  anerkannt  werden,  eine  Pflicht  anderer
‚Staaten  zur  Anerkennung  kann  jedoch  nicht  behauptet  werden.

82
Schiußfolgerung  und  Fragestellung.

Aus  den  Betrachtungen  des  vorigen  Paragraphen  ergibt  sich
die  Fragestellung  unseres  Themas:  Der  Gebietserwerb  durch  völkerrechtliche
  Okkupation.  Durch  das  Adjektiv  völkerrechtlich  wird
die  privatrechtliche  Okkupation  ausgeschlossen,  durch  den  Ausdruck
  Gebietserwerb  die  occupatio  bellica.

Das  Verhältnis  der  völkerrechtlichen  Okkupation  zum  kolonialen
Protektorat  und  zur  Interessensphäre  wird  zweckmäßig  als  besonderer
  Abschnitt  am  Ende  der  Arbeit  zu  behandeln  sein,  da  es

1)  Institutionen  S.  64.
9)  a.a.0,  S.  107,
”  2.8.0.  8  36.
        <pb n="15" />
        5  —

einer  näheren  Ausführung  bedarf,.zu  welchem  Zwecke  auf  die  Abhandlung
  selbst  Bezug  genommen  werden  muß.

Gleichzeitig  ist  zu  bemerken,  daß  es  unmöglich  ist,  absolut
gültige  Regeln  für  die  Okkupation  aufzustellen.  Man  wird  sich
damit  begnügen  müssen,  festzustellen,  welche  Voraussetzungen
früher  verlangt  wurden  und  welche  jetzt  erfordert  werden,  um  die
Okkupation  zu  einer  völkerrechtlich  gültigen  zu  gestalten.!)

Dies  wird  sich  ergeben  aus  der  Untersuchung  der  völkerrechtlichen
  Verträge  und  der  Rechtsübung.  Ungeeignet,  um  als
Quelle  zu  dienen,  ist  jedoch  das  Naturrecht.  Desgleichen  werden
zwar  die  Forderungen  der  Wissenschaft  berücksichtigt  werden
können,  sie  kommen  aber  nicht  als  Quelle  für  die  hier  aufzustellenden
  Regeln  des  positiven  Völkerrechts  in  Betracht.

Ferner  wird  man  beachten  müssen,  daß  nicht  jeder  Staat
dauernd  dieselben  Prinzipien  über  die  Anerkennung  von  Okkupationshandlungen
  befolgt  hat,  sondern  stets  die  Theorien  anerkannt  hat,
die  ihm  in  dem  betreffenden  Einzelfalle  am  günstigsten  waren.  Ein
Beispiel  hierfür  bietet  die  Haltung  Englands  gegenüber  der  Nordborneo-Kompagnie.
  Es  unterliegt  keinem  Zweifel,  daß  England,
wenn  es  sein  Interesse  erfordern  sollte,  wieder  zu  seiner  alten
Theorie,  daß  der  okkupierende  Eingländer  ohne  weiteres  für  seinen
Heimatstaat  okkupiere,  zurückkehren  wird.

1)  vgl.  die  Äußerung  Bars  im  Institut  für  Internationales  Recht  (Lausanne
  1888):  „Jl  est  impossible  de  donner  des  regles  complötes  sur  l’occupation*;
  Jöze  .a.a.0.  S,  128.
        <pb n="16" />
        Hauptteil.

83.
I.  Geschichtliche  Entwicklung  der  völkerrechtlichen
Okkupation.

Die  Ansichten,  denen  man  bei  der  völkerrechtlichen  Okkupation
  gefolgt  ist,  sind  nicht  immer.  dieselben  gewesen.  Es  wird
sich  bei  der  Darstellung  der  historischen  Entwicklung  dieser  Prinzipien
  nicht  vermeiden  lassen,  die  Weltgeschichte  in  umfassendem
Maße  zu  berücksichtigen,  da  diese  doch  den  wichtigsten  Anhaltspunkt
  dafür  bildet.  In  der  geschichtlichen  Entwicklung  der  Okkupation
  unterscheidet  man  gewöhnlich  drei  Perioden:

1.  die  der  päpstlichen  Bullen;

2.  die  des  Entdeckungsrechts  und  der  fiktiven  Okkupation;

3.  die  der  modernen  effektiven  Okkupation.!)

Bis  zu  Anfang  des  14.  Jahrhunderts  kann  man  von  einer
eigentlichen  Okkupation  nicht  sprechen.  Das  Altertum  kannte  sie
nicht.  Die  Gebiete,  über  welche  Griechenland  und  Rom  eine
Herrschaft  erwarben,  waren  alle  bewohnt  und  in  der  Hand  von
Staaten.  Der  Titel,  auf  den  sich  die  römische  Herrschaft  gründete,
war  Zession  von  seiten  der  Herrscher  der  Gebiete.  Das  Mittelmeer,
  das  im  Mittelalter  den  Mittelpunkt  der  zivilisierten  Welt
bildete,  war  rings  begrenzt  von  Gebiet,  das  kultivierten  Staaten
gehörte.  Eine  Kolonisation  sehen  wir  nur  im  Osten  Deutschlands,
und  auch  diese  geht  nicht  durch  Okkupation,  sondern  durch  Zession
vor  sich.  Die  Lehnsverhältnisse  bringen  es  mit  sich,  daß  alles
okkupierte  und  noch  zu  okkupierende  Gebiet  dem  Könige  gehört
und  von  ihm  zur  Okkupation  an  seine  Vasallen  verliehen  wird.

Erst  mit  der  Entwicklung  der  Schiffahrt,  mit  dem  Beginn
kühner  Entdeckungsfahrten  hebt  eine  wirkliche  Okkupation  an.

!)  vgl.  zu  diesem  Paragraphen  Salomon  a.a.0.  S.37ff.;  Bonfils
a.  a,  0.  S.  286288.
        <pb n="17" />
        —ı1  —_

Die  Abenteurer,  die  sich  von  dem  Goldreichtum  der  überseeischen
Länder  überzeugen,  bezeigen  naturgemäß  ein  Interesse,  das  entdeckte
  Land  für  ihren  Heimatstaat  in  Besitz  zu  nehmen,  zu  okkupieren.
  Denn  nun,  unter  der  Verwaltung  und  dem  Schutze  eines
starken  Staates,  gelingt  es  ihnen  besser,  die  Schätze  des  fremden
Landes  zu  heben.  Da  nun  diese  Eroberer  verschiedenen  Staaten
angehörten,  mußten  sich  bald  Kollisionen  ergeben.  Demgemäß
entstanden  Streitigkeiten  zwischen  den  hauptsächlichsten  rivalisierenden
  Mächten,  Spanien  und  Portugal.  Sie  fanden  ihre  Schlichtung
  durch  Bullen  der  Päpste.  Hatten  doch  die  Päpste  für  sich
das  Recht  in  Anspruch  genommen,  die  Herrschaft  über  das  Abendland
  auszuüben.  Sie  verliehen  das  neue  Land  an  christliche  Herrscher.
Nachdem  sie  mit  dem  Siege  über  das  deutsche  Kaisertum  ihre
Position  anscheinend  endgültig  begründet  hatten,  war  es  natürlich,
daß  die  kolonisierenden  streng  katholischen  Mächte  Portugal  und
Spanien  sie  um  einen  Titel  zum  Erwerb  von  Gebietshoheit  durch
Okkupation  baten.  Mochten  sie  nun  wirklich  an  die  Constantinische
Schegkung  und  an  die  Lehre  von  den  zwei  Schwertern  glauben
oder  nicht,  jedenfalls  war  es  ein  Akt  politischer  Klugheit,  der  sie
vor  der  übrigen  christlichen  Welt  zur  Okkupation  legitimierte  und
so  ihren  maßlosen  Herrschaftsansprüchen  eine  gewisse  Berechtigung
verlieh.

Den  Anfang  dieser  päpstlichen  Beleihungen  machte  1454  eine
Bulle  Nikolaus’  V.,  worin  Alphons  V.  von  Portugal  Guinea  verliehen
wurde.  Am  bekanntesten  ist  jedoch  die  Bulle:  Inter  cetera
Alexanders  VI.  v.  4.  5.  1493.  Sie  verlieh  an  Spanien  alles  Land
westlich  eines  bestimmten  Punktes.  Ein  Protest  Portugals,  das
die  ihm  1454  verliehenen  Rechte  verletzt  sah,  verlief  ergebnislos,
doch  einigte  es  sich  durch  den  Vertrag  von  Tordesillas  mit  Spanien,
die  Grenzlinie  zu  verlegen.  Auch  hier  mischte  sich  wieder  das
Papsttum  ein,  indem  Julius  II.  1506  diesem  Vertrage  die  kirchliche
Bestätigung  verlieh.

Die  Tendenz  dieser  Periode  läßt  sich  dahin  zusammenfassen:
Der  Papst,  als  Herr  der  Welt,  verleiht  die  Herrschaft  über  nichtchristliche
  Länder.  Ihm  allein  steht  das  Recht  zu,  Gebiet  zu
okkupieren.  Der  Titel,  auf  Grund  dessen  die  von  ihm  privilegierten
Staaten  Gebiet  erwerben,  ist  mithin  für  sie  kein  originärer,  sondern
derivativ.  Sie  leiten  ihre  Herrschaft  über  das  erworbene  Gebiet

vom  Papste  her,  für  den  sie  okkupieren.  Er  gewährt  das  Okku-Fiege.
  2
        <pb n="18" />
        8  —

pationsrecht  nur  Christen.  Die  Eingeborenen  sind  als  Heiden
rechtlos.  Sie  zu  bekehren,  ist  der  Gegendienst,  den  die  privilegierten
  Mächte  dem  Papste  leisten  müssen.  Die  Okkupation  bewirkt
  nicht  nur  die  Hoheit  über  das  Gebiet,  sondern  auch  das
Privateigentum  der  Eingeborenen  ist  den  Weißen  verfallen.

So  lagen  die  Verhältnisse  zu  Beginn  des  16.  Jahrhunderts.
Bald  spielten  indessen  andere  Faktoren  hinein.  Neue  kolonisierende
Mächte  treten  auf  den  Plan,  Frankreich,  England,  Holland.  Frankreich,
  das  seine  Kräfte  bisher  in  dem  Kriege  mit  England  erschöpft
hatte,  hatte  sich  seines  Erbfeindes  entledigt  und  konnte  sich  anderen
Aufgaben  zuwenden.  Die  französische  Politik,  die  dahin  ging,  die
Macht  des  Hauses  Habsburg,  das  jetzt  Deutschland  und  Spanien
in  seiner  Hand  vereinigt  hatte,  zu  brechen,  konnte  nicht  dulden,
daß  Spanien  seine  Macht  durch  koloniale  Erwerbungen  erweiterte.
England,  das  früher  nach  außen  durch  den  Krieg  mit  Frankreich,
nach  innen  durch  die  Kämpfe  der  weißen  und  der  roten  Rose  in
Anspruch  genommen  worden  war,  hatte  seinen  Frieden  mit  Frankreich
  gemacht.  Die  wütenden  Parteikämpfe  des  Adels  hatten  mit
der  Erhebung  Heinrich  Tudors  zum  englischen  Könige  1485  ihren
Abschluß  gefunden.  Von  der  Natur  zur  seefahrenden  Nation  geschaffen,
  rüstete  es,  dem  Beispiele  Spaniens  und  Portugals  folgend,
Entdeckungsschiffe  aus.

Auf  England  folgte  Holland.  Dieses  Land  entwickelt  nach
der  Befreiung  von  der  spanischen  Herrschaft  eine  umfassende
Tätigkeit  im  Kolonisieren.  Die  Holländisch-Ostindische  Kompagnie
erwirbt  die  großen  indischen  Inseln,  in  Afrika  kommt  Guinea  unter
holländische  Herrschaft.

Diese  drei  großen  Nationen  konnten  sich  durch  eine  päpstliche
  Bulle  nicht  bewegen  lassen,  die  Verfolgung  ihrer  kolonialen
Interessen  aufzugeben.  Das  französische  Königtum  hatte  nie  eine
Suprematie  des  Papstes  anerkannt,  sich  im  Gegenteil  stets  gegen
Eingriffe  der  Päpste  gewehrt.  Bekannt  ist  der  Kampf  Philipp  des
Schönen  mit  Bonifaz  VIII.  England  und  Holland,  als  evangelische
Länder,  mußten  dem  Papste  jede  Befugnis  absprechen,  die  Welt
nach  seinem  Belieben  zu  verteilen.  Elisabeth  entgegnete  dem
spanischen  Gesandten  Mendoza,  der  sich  über  Drake  beschwerte,
that  she  did  not  acknowledge  the  Spaniards  to  have  any  title  by
donation  of  the  Bishop  of  Rome.!)  Hinzu  kam  noch  der  Umstand,

ı)  Twiss,  Law  8118  p.  173.
        <pb n="19" />
        —-9  _

daß  das  Papsttum  die  Welt  freigebig  bereits  Spanien  und  Portugal
überlassen  hatte.  Wenn  also  die  neuen  Kolonialmächte  die  Verbindlichkeit
  der  päpstlichen  Bullen  anerkannt  hätten,  hätten  sie
sich  selbst  die  Möglichkeit,  zu  okkupieren,  abgeschnitten.  An  Zusammenstößen
  zwischen  den  alten  und  neuen  Kolonialmächten  fehlte
es  nicht.  Der  spanische  Erbfolgekrieg,  die  Feldzüge  Friedrichs
des  Großen  fanden  ihr  Gegenstück  in  den  Kolonien.  Portugal
schied  bald  aus,  Spanien  verlor  allmählich  den  größten  Teil  seiner
Kolonien.)

Die  Theorie,  welche  in  dieser  Zeit  von  den  neuen  Kolonialmächten
  über  den  Gebietserwerb  durch  Okkupation  vertreten  wird,
ist  ungefähr  folgende..  Die  Entdeckung  eines  Gebiets  gibt  einen
Titel  für  die  Okkupation.?)  Die  Beurkundung  des  Okkupationswillens,
  der  Absicht,  an  dem  entdeckten  Gebiete  eine  dauernde
Herrschaft  zu  begründen  durch  Aufpflanzen  einer  Fahne  oder
Errichtung  eines  anderen  Hoheitszeichens,  reicht  aus,  um  die
Okkupation  zu  vollenden.  Noch  ist  der  Gedanke  maßgebend,  daß
nur  christliche  Nationen  okkupieren  können.  Aber  wenn  William
Penn  mit  den  Eingeborenen  Amerikas  Verträge  schließt,  worin
diese  ihre  Herrschaft  abtreten,  erkennt  er  doch  schon  eine  gewisse
Berechtigung  der  nichtchristlichen  Staaten  auf  Achtung  ihrer  Souveränität
  an,  desgleichen  ein  Recht  der  Eingeborenen  auf  ihr
Privateigentum.

Der  Gedankengang  der  neuen  Theorie  ist  verständlich.  Die
neuen  Kolonialmächte  haben  ihn  gerade  so  gefaßt,  weil  er  ihren
.  Interessen  am  meisten  entsprach.  Denn  nur  indem  sie  die  Verbindlichkeit
  der  päpstlichen  Erlasse  bestritten,  konnten  sie  für
sich  das  Recht  auf  Okkupation  in  Anspruch  nehmen.  Daß  sie
eine  Okkupation  durch  Entdeckung  und  Errichtung  von  Hoheitszeichen
  für  erforderlich  und  ausreichend  hielten,  erklärt.  sich
daraus,  daß  sie  auf  diese  Weise  okkupiert  hatten.  Kraft  der  Siege
der  neuen  Kolonialmächte  über  Spanien  trug  ihre  Theorie  den
Sieg  davon  und  ist  daher  charakteristisch  für  die  zweite  Periode,
‚die  man  bis  zu  Beginn  des  19.  Jahrhunderts  auszudehnen  pflegt.

Unter  dem  Einflusse  der  naturrechtlichen  Schule  bildet  sich
eine  neue  Theorie  heran.  Es  ist  nach  ihr  absolut  unvereinbar  mit

1)  Creasy  a.a.0.  S.84,  142/43.
»Nysaa0.  S.  57.
I%*
        <pb n="20" />
        —  10  —

dem  Naturrecht  und  widerspricht  den  Absichten  der  Natur,  die
die  Erde  für  die  Bedürfnisse  aller  Menschen  bestimmt  hat,  daß
sich  eine  einzelne  Nation  durch  Inbesitznahme  mittels  Errichtung
von  Hoheitszeichen,  ohne  nachherige  wirkliche  Besetzung,  anmaßt,
andere  Staaten  von  einem  Territorium  auszuschließen!)  Eine
Nation  darf  nur  so  viel  Gebiet  besitzen  und  für  sich  beanspruchen,
als  sie  wirklich  zu  beherrschen  vermag.  Diese  Ansicht,  die
immer  mehr  Boden  gewann,  hat  schließlich  einen  Ausdruck  gefunden
  in  der  Kongoakte  Art.  35,  der  die  Begründung  einer
wirklichen,  effektiven  Herrschaft  verlangt.  Desgleichen  hat  sich
der  Gedanke  Bahn  gebrochen,  daß  das  ausschließliche  Okkupationsrecht
  der  christlichen  Staaten  unberechtigt  sei.  Auch  nichtchristlichen
  Staaten  wird  heute  unter  denselben  Bedingungen  wie
den  christlichen  ein  Okkupationsrecht  zuerkannt.

In  Anbetracht  der  stetig  wachsenden  Zahl  kolonisierender
Mächte  —  Deutschland,  Rußland,  Italien,  die  Vereinigten  Staaten
sind  in  diesen  Kreis  eingetreten  —  hat  sich  ein  internationales
Okkupations-  und  damit  Kolonialrecht  entwickelt,  das  zu  der  Abhaltung
  von  Konferenzen  und  zum  Abschluß  von  zahlreichen  Verträgen
  geführt  hat.

ll.  Das  Subjekt  der  völkerrechtlichen  Okkupation.

8  4.

1.  Staaten.

Zur  Okkupation  berechtigt  ist  in  erster  Linie  der  Staat.
Nach  heutiger  Anschauung  wird  man  jedem  souveränen  Staate
das  Recht  zusprechen  müssen,  Gebiet  durch  Okkupation  zu  erwerben.
  Die  alte  Ansicht,  das  nur  christliche  Staaten  berechtigt
seien,  ist  überwunden.  Es  wäre  auch  ein  Unding,  Staaten,  wie
die  Türkei,  Japan  und  andere,  die  in  die  Völkerrechtsgemeinschaft
aufgenommen  sind,  die  von  den  europäischen  Mächten  als  gleichberechtigt
  anerkannt  werden,  von  der  Okkupation  auszuschließen.
Daher  spricht  auch  die  Kongoakte  in  Art.  34,  35,  37  von  Mächten
schlechthin.

ı)  Vattel  a.a.  0.  I  8  208.
        <pb n="21" />
        —_  1

Fraglich  ist  es,  ob  eine  provisorische  Regierung  zur  Okkupation
  legitimiert  ist.  Holtzendorff',  will  die  Gültigkeit  der
Okkupation  davon  abhängig  machen,  ob  die  okkupierende  Regierung
  endgültig  zur  Herrschaft  und  anerkannt  wird,  oder  ob  die
alte  Regierung  wieder  eintritt.  Im  ersten  Falle  müssen  die  anderen
  Staaten  mit  der  Regierung  auch  die  Okknpationshandlung
anerkennen,  im  zweiten  Falle  muß  eine  Erklärung  der  wiederhergestellten
  Regierung  erfolgen.  Diese  Auffassung  erscheint  mir
richtig.  Denn  wenn  ein  Staat  eine  neue  Regierung  vorbehaltlos
anerkennt,  erkennt  er  damit  auch  alle  die  Handlungen  dieser
Regierung  an,  die  sie  vor  der  Anerkennung  vorgenommen  hat.
Gelangt  andererseits  die  alte  Regierung  wieder  zum  Siege,  so
kann  man  ihr  nicht  zumuten,  für  Handlungen,  welche  die  ihr
feindliche  provisorische,  von  ihr  nicht  anerkannte  Regierung  vorgenommen
  hat,  die  Verantwortung  zu  tragen.

Weiterhin  ist  die  Frage  anufzuwerfen,  ob  halbsouveräne
Staaten  okkupieren  können.  Als  Beispiel  möge  Bulgarien  herangezogen
  werden.  Nach  dem  Berliner  Traktat  v.  13.  7.  1878  steht
Bulgarien  eigene  innere  Verwaltung  zu.  Nach  außen  besteht  für
es  nur  die  Pflicht  und  das  Recht  zum  Abschluß  von  Verträgen
mit  bestimmten  benannten  Staaten  in  Beziehung  auf  Eisenbahnbauten,
  doch  kann  nicht  bezweifelt  werden,  daß  ihm  ein  Vertragsschließungsrecht
  auch  in  allen  denjenigen  Materien  gebührt,  welche
innerhalb  seiner  gesetzgeberischen  Selbständigkeitsgrenze  gelegen
sind.)  Es  ist.  jedoch  immer  noch  zu  Tributzahlungen  verpflichtet
und  muß  die  Verträge,  welche  die  Pforte  schließt,  auch  gegen  sich
gelten  lassen.  Trotz  einer  gewissen  Macht,  die  ihm  so  unzweifelhaft
  zukommt,  kann  man  es  nicht  für  fähig  halten,  im
eigenen  Namen  zu  okkupieren.  Denn  gerade  der  Umstand,  daß
die  Sonderrechte  Bulgariens  so  ausdrücklich  betont  werden,  beweist,
  daß  es  eben  nur  Ausnahmen  von  der  Regel  sind,  daß  der
Unterstaat,  der  halbsouveräne  Staat,  völkerrechtlich  durch  den
Oberstaat  vertreten  wird.  Eine  selbständige  Okknpationshandlung
würde  sich  mit  dem  Wesen  der  Halbsouveränität  nicht  vertragen.
Denn  die  Okkupation  ist  ein  völkerrechtlicher  Akt.  Zu  einem
solchen  fehlt  jedoch  dem  halbsouveränen  Staate  die  Kompetenz.

)  a.a.0.  S.  268,
*)  Holtzendorff  a.  a.  0.  S.  109.
        <pb n="22" />
        —  12  —

Völkerrechtlich  gilt  jede  Handlung  des  halbsouveränen  Staates  als
Handlung  des  suzeränen  Staates,  Die  Fähigkeit  halbsouveräner
Staaten  zur  Okkupation  ist  also  zu  verneinen.!)

Die  einzigen  Staaten  außer  den  halbsouveränen,  die  als
Staaten  mit  Staatsgewalt,  aber  ohne  Souveränität  in  Betracht
kommen,  sind  die  Gliedstaaten  eines  Bundesstaates.  Sie  sind  einer
Zentralgewalt  unterworfen  und  daher  nicht  souverän.  Souverän
ist  die  Zentralgewalt.  Das  Recht  der  Gliedstaaten,  Staatenverträge
  abzuschließen  oder  Gesandte  zu  entsenden,  ist  nur  vorbehalten
  und  widerspricht  der  Natur  des  Bundesstaats,  in  dem  die
Zentralgewalt  allein  Besitzer  der  völkerrechtlichen  Persönlichkeit
ist.)  Auch  wenn  man  die  Existenz  einer  beschränkten  Souveränität
annimmt,  kommt  man  zu  diesem  Resultate.  In  diesem  Falle  ist
davon  auszugehen,  daß  die  Gliedstaaten  einen  Teil  ihrer  Souveränität
  an  die  Zentralgewalt  abgetreten,  sich  jedoch  einen  Teil
von  der  Souveränität  zurückbehalten  haben.  Es  ist  hier  nicht  der
Ort,  diese  Streitfrage  zu  entscheiden.  Fest  steht  jedenfalls,  daß
den  Bundesstaaten  die  sogen.  äußere  Souveränität  nur  insoweit
zusteht,  als  sie  ihnen  durch  die  Bundesverfassung  gewährt  ist.
Da  in  den  augenblicklich  bestehenden  Bundesstaaten  die  Möglichkeit
  einer  Okkupation  seitens  eines  Gliedstaates  jedoch  nicht  vorgesehen
  ist,  so  ist  zum  mindesten  für  die  Gegenwart  die  Okkupation
  seitens  eines  Gliedstaates  ausgeschlossen.  Sie  würde
negotiorum  gestio  für  die  Zentralgewalt  sen.  Wir  kommen
mithin  zu  dem  Resultat,  daß  nur  souveräne  Staaten  okkupieren
können.

Unter  diesen  nehmen  die  neutralen  Staaten  eine  besondere
Stellung  ein.  Sie  haben  sich  eines  wesentlichen  Souveränitätsrechtes
  begeben,  indem  sie  sich  verpflichteten,  im  Kriegsfalle  für
niemanden  Partei  zu  ergreifen.  Sie  sind  jedoch  sonst  in  ihrer
völkerrechtlichen  Handlungsfähigkeit  durchaus  nicht  beschränkt.
Daraus,  daß  sie  ein  einziges  Recht  aufgegeben  haben,  kann  man
nicht  die  Schlußfolgerung  ziehen,  daß  ihnen  das  Recht  auf  Okkupation
  zu  versagen  wäre.  Ist  doch  für  Belgien  durch  das

!)  Aus  diesem  Grunde  ist  auch  die  Nichtigkeit  des  englisch-ägyptischen
Vertrages  v.  19.  1.  1899  behauptet  worden.  Fleischmann  a.a.  0.  S.  290
nm.  5.
®)  Ullmann  a.a.0.  S.  50.
        <pb n="23" />
        Testament  Leopolds  I.  v.  2.  7.  1889  das  Recht  zur  Annexion  des
Kongostaates  ausdrücklich  stipuliert  worden,  ohne  daß  eine  Großmacht
  widersprochen  hätte!)  Die  Garantiemächte  haben  vielmehr
ihre  Zustimmung  gegeben.)  Dieses  Beispiel  mag  vielleicht  insofern
  etwas  schief  gewählt  sein,  als  der  Kongostaat  kein  herrenloses
  Territorium  mehr  ist,  sondern  ein  selbständiger  Staat,  mithin
Belgien  seine  Souveränitätsrechte  über  ihn  nur  derivativ  von  ihm
ableiten  könnte.  Es  zeigt  jedoch,  daß  die  maßgebenden  Mächte
es  zulassen,  daß  ein  neutraler  Staat  überhaupt  Kolonien  erwirbt.
Mithin  würde  ihm  auch  erlaubt  sein,  originär,  durch  Okkupation,
zu  kolonisieren.  Damit  kann  freilich  dem  neuen  Gebiete  noch
nicht  die  Qualität  der  Neutralität  zugesprochen  werden.  Ob  dies
so  sein  wird,  werden  die  Umstände  des  einzelnen  Falles  ergeben.°)

Ob  schließlich  Kolonien  ein  selbständiges  Okkupationsrecht
haben,  wird  immer  von  ihrer  Stellung  gegenüber  ihrem  Heimatstaate
  abhängen.  Jedenfalls  wird  man  es  ihnen  nicht.  zugestehen
können,  solange  sie  nicht  eigene  Vertretung  bei  anderen  Staaten
haben.‘)  '

Die  Personen,  deren  sich  ein  Staat  zur  Okkupation  bedient,
sind  in  erster  Linie  die  verfassungsgemäß  dazu  berufenen  Organe.
Ihnen  kann  der  Staat  entweder  ein  Generalmandat  oder  ein
Spezialmandat  geben.  Ein  Mandat  liegt  insbesondere  dann  vor,
wenn  die  Okkupation  durch  Offiziere  oder  gewisse  Kategorien  von
Beamten,  wie  Gouverneure,  Kommissare,  erfolgt)  Denn  aus
ihrer  Stellung  erklärt  es  sich,  daß  sie  von  vornherein  zu  einer
Okkupation  für  ihren  Staat  befähigt  sind.  Für  unlogisch  halte
ich  dagegen  die  Unterscheidung,  die  Salomon°)  zwischen  mandat
tacite  und  negotiorum  gestio  macht.)  Dem  mandat  tacite  fehlt
nach  seiner  Ansicht  ein  Auftrag  des  Staates,  also  gerade  ein
wesentliches  Merkmal  des  Mandats.  Daß  jemand  als  negotiorum
gestor  des  Stgates,  also  ohne  Auftrag,  aber  im  Namen  des  Staates

ı)  Leroy-Beaulieu  a.a.0.  IS.  351.

2)  Liszt  a.a.  0.  S.  95.

)  Holtzendorffaa.O.  S.  263.

4)  vgl.  zu  den  bisherigen  Ausführungen  dieses  Paragraphen  Salomon
a.  a.  0.  S.  128/27.

6)  Martens-Bergbohm  a.a.  0.  I  S.  362.

6,  a.a.  0.  S,.  106.

”)  Adam  a.a.0.  S.202  Anm.  2.
        <pb n="24" />
        _  14  —

okkupieren  kann,  ist  wohl  anzunehmen.!)  Keinen  Unterschied
können  die  Farbe,  die  Staatsangehörigkeit  und  andere  in  der
Person  des  gestor  oder  Mandatars  bestehenden  Umstände  machen.
Ein  Staat  kann  vielmehr  mit  Okkupationshandlungen  betrauen  wen
er  will.  Eine  stillschweigende  Vollmacht  für  alle  Untertanen  des
Staates  besteht  nicht.)  Man  wird  also  die  alte  englische  Theorie
ablehnen  müssen,  daß  jeder  okkupierende  englische  Untertan  für
seinen  Staat  erwerbe,  eine  Theorie,  welche  die  englische  Regierung
übrigens  selbst  schon  bei  der  Frage  über  die  Stellung  Sarawaks
aufgegeben  hat.?)  Nach  dieser  Theorie  hätte  Sir  James  Broke  unmittelbar
  für  England  die  Herrschaft  über  Sarawak  erworben.
England  hat  jedoch  ohne  Widerspruch  die  Souveränität  Sarawaks
anerkannt  und  1888  das  Protektorat  über  es  übernommen.

Eine  besondere  Stellung  nehmen  die  Kolonialgesellschaften
ein,  deren  Okkupationshandlung  Jeze‘,  unter  die  negotiorum
gestio  bringen  will.  Sie  sind  im  nächsten  Paragraphen  zu  behandeln.


85.
2.  Privatpersonen  und  -gesellschaften.

Über  die  Frage,  ob  nur  Staaten  oder  auch  Privatpersonen
und  Privatgesellschaften  okkupieren  können,  hat  sich  ein  lebhafter
Streit  erhoben.  Es  lag  nahe,  dabei  auf  Beispiele,  welche  die  Geschichte
  bietet,  zurückzugehen.  Der  Vergleich  mit  den  geschichtlichen
  Tatsachen,  den  Joel  und  Meyer)  ziehen,  muß  jedoch  abgelehnt
  werden.  Der  Beweis  hierfür  wird  sich  ergeben,  wenn  man
die  Organisation  der  als  Beispiele  herangezogenen  Gesellschaften
näher  betrachtet.

Die  älteste  Korporation,  an  die  man  denken  könnte,  ist  der
deutsche  Orden.  Er  ist  jedoch  keineswegs  mit  den  Kolonialgesellschaften
  unserer  Tage  zu  vergleichen.)  Man  muß  im  Auge

ı)  Hartmann  a.a.0.  S.  174.

2)  Heffter  a.a.0.  870  Anm.  4.

%)  vgl.  Creasy  a.a.  0.  S.66  Anm.l.
1)  a.2.0.  S.  07.

5)  2.2.0.  S.  161.

6)  Heimburgera.a.0.S.  12.
        <pb n="25" />
        —  1°  —

behalten,  daß  damals  die  Staatsverfassung  eine  andere  war  als
heute,  daß  das  ganze  Staatswesen  von  dem  Lehnswesen  durchdrungen
  war.  Das  Prinzip  des  Lehnswesens  war  ein  privatrechtliches.
  Der  König  oder  der  Landesfürst  war  Eigentümer  und
oberster  Lehnsherr  des  ganzen  Landes.  Er  behielt  sich  an  dem
Gebiet,  das  er  verlieh,  immer  noch  Obereigentum,  dominium  directum,
  vor.

Heilborn*)  nimmt  zwar  im  Anschluß  an  Laveleye  und
T  wiss  eine  Souveränität  des  deutschen  Ordens  an.  Es  ist  jedoch
zu  beachten,  daß  Souveränität  und  völkerrechtliche  Persönlichkeit
rechtliche  Begriffe  sind,  die  ganz  der  neuesten  Zeit  angehören,
man  kann  sie  also  nicht  zur  Konstruktion  der  antiken  und  mittelalterlichen
  Staatenwelt  verwenden.)  Ein  Vorgang,  der  sich  vor
einem  halben  Jahrtausend  abgespielt  hat,  zu  einer  Zeit,  wo  ein
Staat,  ein  Völkerrecht  im  heutigen  Sinne  noch  gar  nicht  existierte,
kann  nicht  herangezogen  werden,  um  moderne  Vorgänge,  Ereignisse
  neuester  Zeit  zu  erklären.?)

Näher  liegen  unseren  Tagen  die  Holländisch-Ostindische
Kompagnie  und  die  Britisch-Ostindische  Kompagnie.  Die  erstere
war  in  ihrer  ganzen  Organisation  derart  mit  dem  holländischen
Staate  verbunden,  daß  man  kaum  noch  von  einer  privaten  Gesellschaft
  sprechen  kann.  Die  Stellen  der  17  Direktoren  wurden  von
den  Generalstaaten  besetzt.  Alle  Zivil-  und  Militäranwärter  mußten
ihnen  einen  Huldigungseid  leisten  und  von  ihnen  bestätigt  werden.)
Die  Gesellschaft  bekam  vom  Staate  ein  Handelsprivileg  auf  alle
Gegenden  jenseits  vom  Kap  der  guten  Hoffnung  und  der  Magelhaensstraße.
  Sie  durfte  politische  Verhandlungen  aller  Art  mit  den
einheimischen  Fürsten  führen,  Festungen  anlegen  und  Truppen
halten,  aber  dies  alles  nur  im  Namen  der  Generalstaaten.  Daß  die
holländische  Regierung  nie  die  Absicht  gehabt  hat,  sich  ihrer  Souveränität
  über  die  Gesellschaft  zu  begeben,  geht  aus  der  ganzen
Tendenz  ihrer  Politik  hervor.  Wenn  Holland  1629  eine  Monopolgesellschaft
  für  Seeversicherung  gründen  und  sie  mit  dem  Rechte

1)  Enzykl.  S.  1016.

°)  Jellinek  a.a.  0.  S.  446/47.

vgl.  Holtzendorf  a.a.0.  82  Anm.7:  Der  moderne  Souveränitätsbegriff
  findet  seinen  Gegensatz  ...  .  in  dem  mittelalterlichen  Lehnsbegriff.

4  Roscher  a.a.0.  S.  2531.
        <pb n="26" />
        —  16  —

begaben  wollte,  Kolonien  zu  gründen  und  Kriege  zu  führen,!)  so
zeigt  dies,  daß  die  holländische  Regierung  zwar  geneigt  war,  ihren
Handelsgesellschaften  viel  Freiheit  zu  lassen,  jedoch  nicht  im  entferntesten
  beabsichtigt,  ihnen  Souveränität  zuzugestehen.  Wenn
also  Joel?)  behauptet,  die  Holländisch-Ostindische  Kompagnie  hätte
zweifellos  (I)  Souveränitätsrechte  erworben,  so  muß  man  dies  entschieden
  ablehnen.

Ähnlich  liegen  die  Verhältnisse  bei  der  1600  gegründeten
Britisch-Ostindischen  Kompagnie.  Die  Gesellschaft  verwaltete  Indien
wie  eine  Staatsregierung.  Von  ihr  berichtet  Lord  Wellesley
1797:  The  civil  servants  of  the  English  East  India  Company  can
no  longer  be  considered  as  the  agents  of  a  commercial  concern.
They  are,  in  fact,  the  ministers  and  officers  of  a  powerful  sovereign.
They  are  required  to  discharge  the  functions  of  magistrates,  judges,
ambassadors,  and  governors  of  a  province.?)  Trotzdem  hatte  die
Kompagnie  keine  Souveränität,  denn  eine  Erlangung  von  Souveränität
  seitens  einer  englischen  Gesellschaft  war  ohnehin  schon  unmöglich
  wegen  des  altenglischen  staatsrechtlichen  Grundsatzes,  daß
der  okkupierende  Engländer  stets  nur  für  seinen  Heimatstaat,  nicht
für  sich  selbst  okkupieren  könne.t)  Daß  die  englische  Krone  der
Gesellschaft  einen  Freibrief  ausstellte,  daß  sie  1661  das  Recht  erhielt,
  mit  nichtchristlichen  Staaten  Krieg  zu  führen,  das  beweist
zur  Genüge,  daß  weder  der  englische  Staat  der  Gesellschaft  zuerkannte
  noch  auch  diese  selbst  die  Absicht  hatte,  eigene  Souveränitätsrechte
  auszuüben.

Der  Versuch,  aus  der  Geschichte  der  Holländisch-  und  der
Britisch-Ostindischen  Kompagnie  eine  Fähigkeit  von  Privatgesellschaften
  zur  Erwerbung  von  Gebietshoheit  nachzuweisen,  muß  als
gescheitert  angesehen  werden.  Ebensowenig  kann  aus  der  Geschichte
  der  französischen  Handelsgesellschaften  unter  Ludwig  XIIL
ein  Beweis  gezogen  werden.’)

ı)  Roscher.aa.0.  S.271  Ann.  1.

2)  2.2.0.  S.  196.

®»)  Creasy.a.a.0.  S.  282,

4  vgl.  Creasy  a.a.0.  S.66  Anm.  1:  Neither  can  a  British  subject  or
any  company  of  British  subjects  acquire  by  compact  or  by  conquest  any  territory
  for  their  private  dominion.  All  is  subject  to  the  British  crown.  Vgl.  auch
daselbst:  It  is  declared  by  the  Act.  53  Geo.  III  c,  106  that  the  sovereignty  of  the
Crown  over  the  possessions  acquired  by  the  East  India  Company  is  undoubted.

))  Pauliata.a.0.  S.  671.
        <pb n="27" />
        17  —

Unter  diesen  Umständen  war  es  möglich,  daß  sich  die  Ansicht
  von  der  Unfähigkeit  der  Privatgesellschaften  zur  Okkupation
noch  bis  heute  erhalten  hat.  Sie  wird  vor  allem  vertreten  bei
Holtzendorf£f,!)  Gareis,°®)  Lentner,®)  v.  Poser,‘  Heffter-Geffcken,°)
  Rivier,®)  Martens-Bergbohm.”)  Gerade  entgegengesetzter
  Ansicht  sind  Meyer,°®)  Adam,’)  Joel,'”)  Ullmann,!)
  Bulmerincaq,?)  Pann,'®  Pradier-Tode6re.!t)  Letzterer
sagt  wörtlich:  „Pas  une  objection  ne  s’est  &amp;amp;l&amp;amp;vöe,  &amp;amp;  cette  occasion
contre  la  capacit6  des  particuliers  et  des  compagnies  d’obtenir  de
chefs  de  peuplades  non  civilisses  la  concession  de  droits  möme  impliquant
  l’exercice  de  la  souverainete“.  Auf  die  Nord-Borneo-Gesellschaft,
  deren  Verhältnisse  als  bekannt  vorausgesetzt  werden
dürfen,  ist  hier  nicht  näher  einzugehen.  Zweifellos  ist  jedenfalls,
daß  die  englische  Regierung  in  Verleugnung  ihres  schon  mehrfach
erwähnten  Grundsatzes,  daß  der  okkupierende  Engländer  stets  für
England  erwerbe,  ausdrücklich  anerkannt  hat,  daß  sie  der  Gesellschaft
  von  Nord-Borneo  keinerlei  Rechte  übertrage,  die  diese  nicht
bereits  habe.  Einen  noch  besseren  Beweis  glaubt  diese  Theorie
in  der  Gründung  des  Kongostastes  zu  seben.  Auch  dieser  Staat
ist  von  einer  Gesellschaft,  und  zwar  von  einer  internationalen,  gegründet
  worden  und  während  der  Berliner  Kongokonferenz  von
1885  in  die  Völkerrechtsgemeinschaft  aufgenommen  worden,  nacher
  vorher  schon  von  den  Vereinigten  Staaten  anerkannt  worden
war.  Des  weiteren  beruft  man  sich  auf  eine  Rede  Bismarcks  im
-Reichstage,!®)  in  der  sich  Bismarck  über  Kolonialpolitik  äußert:

ı)  a.a.0.  S.  283.

*)  Völkerrecht  S.  208.

’)  2.2.0.  5.91.  |

4)  a.2.0.  S.16.

5)  a...  0.  S.169  Anm.b.
e%)  a.a.0.  S.148.

?)  a.a.0.  S.  862.

°  2.2.0.  S.  160.

%  1890  S.  171.

10)  a.a.0.  S.  19.

11)  a.a.0.  S.  198/94.

12)  2.0.0.  S.  288/84.

18)  2.2.0.  S.  2.

1)  24.2.0.  S.866.

»5)  Fabria.a.0.  S.16.
        <pb n="28" />
        —  18  —

Unsere  Absicht  ist  nicht,  Provinzen  zu  gründen,  sondern  kaufmännische
  Unternehmungen,  aber  in  der  höchsten  Entwicklung,
auch  solche,  die  sich  eine  Souveränität,  eine  schließlich  dem
Deutschen  Reiche  lehnbar  bleibende,  unter  seiner  Protektion  stehende
kaufmännische  Souveränität  erwerben,  zu  schützen  in  ihrer  freien
Entwicklung.

Eine  neue,  abweichende  Theorie  stammt  von  Bluntschli.
Sie  wird  geteilt  von  Heimburger,  Salomon,')  Heilborn,’)
Liszt,®)  Gareis.‘)  Sie  geht  von  dem  Grundsatze  aus,  daß  Völkerrechtssubjekte
  nur  Staaten  sein  können,  daß  jedoch  auch  Privatpersonen
  und  -gesellschaften  Rechte  erwerben  können,  die  sich
ihrem  Inhalte  nach  mit  Souveränitätsrechten  decken;  die  Gesellschaften
  können  faktisch  Rechte  ausüben,  die  sich  als  Souveränität
darstellen.

Es  liegt  hier  aber  kein  völkerrechtlicher  Gebietserwerb  vor,
sondern  die  Gesellschaft  gründet  einen  neuen  Staat.)  Dieser  im
Entstehen  begriffene  Staat  wird  entweder  allgemein  anerkannt  —
Kongostaat  —  oder  er  ist  zu  schwach,  um  sich  zu  halten,  und
muß  sich  infolgedessen  unter  den  Schutz  des  Heimatstaates  der
Gesellschaft  stellen,  zu  dessen  Kolonie  er  dadurch  wird.

Die  alte  Theorie,  wonach  durch  Private  überhaupt  keine
Okkupation  vorgenommen  werden  kann,  ist  durch  die  geschichtlichen
  Tatsachen  berichtigt  worden.  Die  Erklärung,  die  Rolin
Jaequemyns,‘)  um  die  Theorie  zu  halten,  für  die  Entstehung
des  Kongostaates  gibt,  kann  nicht  befriedigen.  Er  sagt:  „C'est
une  colonie  internationale,  sui  generis,  fondöe  par  l’Associstion  du
Congo...“  Der  Kongostaat  ist  doch,  wie  schon  sein  Name  besagt,
keine  Kolonie,  sondern  eben  ein  Staat.  Als  solcher  ist  er  auch
von  Bismarck  in  der  Schlußsitzung  der  Berliner  Konferenz  bezeichnet
  worden.)  Die  beiden  anderen  Theorien  sind  demnach
hier  zu  erörtern.  Nach  der  Ansicht  Meyers?)  sind  Privatpersonen

1)  a.2.0.  S.168.

2)  Enzykl.  S.  1016.

d)  a.2.0.  S.  48.

4)  Institutiogen  S.  203  Anm.

6)  Heffter-Geffcken  a.a.  0.  S.  153.
6)  2.2.0.  S.  188.

?)  Ders.  a.a.0.  S.  170.

8)  a.a.0.  S.1650.
        <pb n="29" />
        —-  19  —

und  Privatgesellschaften  ohne  weiteres  zur  Okkupation  befähigt..
Er  und  seine  Anhänger  leiten  ihre  Ansicht  von  der  Gründung  des.
Kongostaates  her.  Die  internationale  Kongogesellschaft,  die  gegründet
  war  zur  Erreichung  philantropischer  Zwecke,  sehr  bald.
aber  unter  dem  Vorsitz  des  geschäftskundigen  Königs  Leopold  II..
von  Belgien  auch  kommerzielle  Erfolge  erstrebte,  nahm  an  den.
Ufern  des  Kongo  Land  in  Besitz  und  übte  dort  Hoheitsrechte  aus.
Sie  kam  bald  in  Konflikt  mit  Portugal,  das  einmal  Vorrechte  auf
das  Kongogebiet  geltend  machte  und  dann  überhaupt  die  Fähigkeit.
privater  Gesellschaften  zur  Okkupation  bestritt.  Nichtsdestoweniger
ist  der  Kongostaat  von  den  Mächten  anerkannt  worden.  Hieraus
folgertt  Adam,!)  daß  Private  zur  Okkupation  befähigt  seien.
Gleicher  Ansicht  ist  Ullmann,?)  der  daraus  noch  die  Konsequenz.
zieht,  daß  die  von  Privatpersonen  begründete  Gebietshoheit  den--selben
  Schutz  genieße  wie  die  von  Staaten  begründete.  Das  ist.
nicht  richtig.  Die  Somaliküste  war  von  der  Deutsch-Ostafrikanischen:
Gesellschaft  okkupiert  worden.  Trotzdem  hat  Italien  keinen  Anstoß:
genommen,  seine  Oberhoheit  über  dieses  Gebiet  zu  proklamieren..
Deutschland,  das  am  meisten  daran  interessiert  war,  hat  nicht.
widersprochen,  also  die  Rechtmäßigkeit  dieser  Okkupation  seitens.
Italiens  anerkannt.  Die  Schlußfolgerung,  die  Ullmann  zieht,.
stimmt  also  mit  der  Wirklichkeit  nicht  überein,  folglich  kann  auch.
die  Voraussetzung  nicht  richtig  sein.  Man  wird  demnach  die  Be--hauptung,
  daß  Privatgesellschaften  ohne  weiteres  okkupieren  könnten
in  der  Form,  wie  Adam,  Meyer,  Ullmann  sie  darstellen,  ab--zuweisen
  haben.

Anders  stellt  sich  die  von  Heimburger  vertretene  Theorie:
dar.  Sie  ist  übrigens,  wie  schon  oben  S.  18  gesagt,  keineswegs.
neu.  Schon  Bluntschli°®)  hat  es  im  Prinzip  für  möglich  gehalten,
  daß  Gesellschaften  und  einzelne  Personen  neue  Staaten
bilden.  Heimburger  steht  prinzipiell  auf  dem  Standpunkte,
daß  Privatgesellschaften  zur  Okkupation  befähigt  sind.  Er  sieht.
jedoch  in  der  Art  der  Herrschaft,  die  solche  Gesellschaften  ausüben,
  noch  keine  Souveränität.  Die  Gesellschaften  üben  vielmehr
nur  Rechte  aus,  die  sich  faktisch  mit  Souveränitätsrechten  decken,

1)  1890  S.  171.
9)  a.a.  0.  S.  19Bf.
%  2.2.0.  8  272,
        <pb n="30" />
        —_  2  —

aber  nicht  Ausfluß  einer  wahren  Souveränität  sind.  Diese  Rechte
verdichten  sich  immer  mehr,  bis  sie  schließlich  einen  solchen  Umfang
annehmen,  daß  eine  ordentliche  Staatsgewalt  über  das  Gebiet  ausgeübt
  wird.  Der  ganze  Vorgang  stellt  sich  als  Staatengründung
heraus,  er  vollzieht  sich  außerhalb  des  Völkerrechts.  In  die  Völkerrechtsgemeinschaft
  tritt  ein  solches  Gebiet  erst  dadurch  ein,  daß
es  als  neuer  Staat  anerkannt  wird,  wie  dies  beim  Kongostaate  der
Fall  war,  oder  daß  sich  die  Gesellschaft  unter  den  Schutz  eines
Staates  stellt,  das  von  ihr  okkupierte  Gebiet  also  Kolonie  eines
Staates  wird.  Wenn  wir  auf  die  Anerkennung  des  neuen  Staates
solches  Gewicht  legen,  so  ist  damit  nicht  gesagt,  daß  sie  das  allein
Entscheidende  ist.  Ich  halte  sie  aber  gerade  bei  der  Entstehung
solcher  kolonialen  Staatengebilde  für  sehr  wichtig.  ‚Sie  gibt  dem
Staate  die  Sanktion.  In  dem  Moment,  in  dem  ein  Staat  einen
anderen  anerkennt,  ist  er  verpflichtet,  ihn  zu  respektieren.  Da
nun  die  kolonialen  Staatengründungen  doch  meist  oder  sogar  stets
zu  schwach  sind,  um  ihre  Anerkennung  gegenüber  den  Großmächten
eventuell  mit  Gewalt  durchzusetzen,  ist  für  sie  die  Anerkennung
von  außerordentlicher  Wichtigkeit.  Sie  können  von  dem  Staate,
der  sie  anerkannt  hat,  nicht  mehr  ignoriert  werden.

Heimburgers  Theorie  wird  von  Adam!)  der  Vorwurf
gemacht,  daß  sie  das  Interesse  der  Gesellschaften  zu  wenig  vertrete.
Kein  Staat  sei  gezwungen,  einen  solchen  im  Entstehen  begriffenen
Staat  zu  beachten,’)  er  könne  vielmehr  ohne  weiteres  eingreifen
und  das  Gesellschaftsgebiet  für  sich  okkupieren.  Das  ist  vollkommen
  richtig.  Die  bereits  oben  angeführte  Okkupation  der
Somaliküste  seitens  Italiens  beweist  zur  Genüge  die  Nichtigkeit
dieser  Schlußfolgerung.  Man  kann  gegen  dieses  Beispiel  vielleicht
einwenden,  die  Deutsch-Ostafrikanische  Gesellschaft  sei  zu  schwach
gewesen,  um  dem  italienischen  Staate  Widerstand  zu  leisten,  daß
also  eine  Vergewaltigung  vorlag,  mithin  der  ganze  Fall  eine  Ausnahme
  wäre,  die  nicht  unter  die  Normen  des  Völkerrechts  fallen
könne.  Dem  ist  entgegenzuhalten,  daß  hinter  der  Gesellschaft  die
Reichsregierung  stand,  die  wohl  in  der  Lage  gewesen  wäre,  Italien
Widerstand  entgegenzusetzen,  falls  sie  nicht  die  Rechtmäßigkeit
der  Handlungsweise  Italiens  anerkannt  hätte,  wenn  wohl  auch
politische  Gründe  mitwirkten.

1)  2.2.0.  S.  217,
2)  vgl.  Heilborn,  Enzykl.  S.1017;  v.  Posera.a.  0.  S.10.
        <pb n="31" />
        —  111  —

Nicht  zustimmen  kann  ich  der  Ansicht  von  Jeze,!)  der
daraus,  daß  in  den  Art.  34,  35  der  Kongoakte  nur  von  Mächten
die  Rede  ist,  schließt,  daß  auch  die  Berliner  Konferenz  den  Standpunkt
  vertreten  habe,  Privaten  die  völkerrechtliche  Okkupation  zu
versagen.  Der  Ausdruck  puissance  ist  vielmehr  einzig  deshalb
gewählt  worden,  weil  sich  nur  Staaten  an  der  Konferenz  beteiligten
und  die  Bestimmungen  dieser  beiden  Artikel  nur  die  Signatarmächte
verpflichten  können.  Mithin  war  der  Ausdruck  puissance  gerechtfertigt.


Auch  der  Deduktion  Bornhaks?)  kann  ich  nicht  beipflichten.
Er  sagt:  Man  wird  die  Anerkennung  der  Okkupation  durch  Privatpersonen
  darauf  zurückzuführen  haben,  daß  die  Okkupation,  die,
um  wirksam  zu  sein,  eine  effektive  sein  muß,  eine  neue  Staatsgewalt
begründet.  Der  private  Okkupant  erhält  also  durch  die  Okkupation
die  völkerrechtliche  Persönlichkeit,  deren  Okkupationsrecht  anzuerkennen
  ist.  Bornhak  scheint  hier  Staatsgewalt  und  völkerrechtliche
  Persönlichkeit  zu  identifizieren,  was  entschieden  abgelehnt
  werden  muß.  Erst  durch  die  Anerkennung,  nicht  durch
seine  bloße  Existenz  erhält  ein  Staat  völkerrechtliche  Persönlichkeit.)
  Zur  Anerkennung  eines  neuen  Staates  ist  jedoch  kein
Staat  verpflichtet.

Eine  zweite  Art,  wie  die  von  Gesellschaften  okkupierten
Gebiete  völkerrechtliche  Natur  erlangen,  ist  die,  daß  sie  von  der
Gesellschaft  in  den  Schutz  einer  Macht  gegeben  werden.  Beispiele
hierfür  finden  sich  vielfach.  Man  kann  auf  die  Nord-Borneo-Gesellschaft
  und  auf  die  deutschen  Handelsgesellschaften  verweisen.
Damit  wandeln  sich.  nicht  etwa  die  Herrschaftsrechte,  die  bisher
die  Gesellschaft  ausgeübt  hatte,  um.  Vielmehr  gibt  die  Gesellschaft
alle  Rechte,  die  sie  bisher  tatsächlich  ausgeübt  hatte,  auf,  die
Schutzmacht  übt  die  Herrschaft  aus,  die  sich,  da  sie  von  einem
Staate  geleitet  wird,  als  Staatsherrschaft  darstellt  und  infolgedessen
von  anderen  Mächten  anerkannt  werden  muß.  Jetzt  ist  anderen
Staaten  die  Befugnis  genommen,  das  Gebiet  ihrerseits  zu  okkupieren;
  mit  der  Besitzergreifung  durch  den  Staat  wird  das  völker-))

  2.2.0.  S.  19%.

2)  Jahrb.  S.  421.

9)  Heimburger  a.a.  0.  S.67;  v.  Poser  a.a.0.  S.10;  vgl.  oben
S.  4a.
        <pb n="32" />
        _  2  —

rechtlich  bisher  noch  immer  herrenlose  Territorium  völkerrechtlich
zu  einem  integrierenden  Bestandteile  der  Schutzmacht.  So  heißt
es  bei  Zorn‘):  „In  der  Hauptsache  aber  sind  alle  Schutzbriefe
darin  gleich,  daß  durch  sie  die  Souveränität  des  Deutschen  Reiches
auf  die  Schutzländer  ausgedehnt  wird“.

Nicht  zu  billigen  ist  die  Ansicht  Joels,®)  daß  in  der  Übernahme
  eines  von  der  Gesellschaft  tatsächlich  beherrschten  Gebietes
  durch  den  Staat  ein  völkerrechtlicher  Vertrag  liege.  Vielmehr
enthält  der  Schutzbrief  nur  die  Erklärung  eines  Staates,  daß  er  das
Gesellschaftsgebiet  als  seine  Kolonie  betrachte  und  der  Gesellschaft
die  Ausübung  gewisser  Souveränitätsrechte  übertrage.  Infolgedessen
heißt  es  auch  in  dem  Vertrage  zwischen  dem  Reich  uud  der  Neu-Guinea-Kompagnie
  vom  Jahre  1899,  daß  das  Reich  die  der  Kompagnie
durch  die  Schutzbriefe  und  späteren  Verordnungen  übertragene
Landeshoheit  mit  den  darin  begriffenen  Rechten  und  Pflichten  zur
eigenen  Ausübung  zurücknehme.°)  Die  Verhältnisse  haben  in  allen
Fällen,  in  denen  ein  solcher  Schutzbrief  mit  Delegation  von
Hoheitsrechten  an  eine  Gesellschaft  aufgestellt  worden  ist,  dazu
geführt,  daß  schließlich  die  Gesellschaften  zur  Ausübung  ihrer
Rechte  nicht  imstande  waren,  und  daß  der  Staat  selbst  eingreifen
mußte.  Wir  sehen  dies  in  Indien  und  in  Ostafrika.

Man  hat  das  Verhältnis,  das  durch  Erteilung  des  Schutzbriefes
zwischen  dem  Staat  und  der  Gesellschaft  entsteht,  auch  unter  den
Begriff  des  kolonialen  Protektorats  gebracht.“  Ich  bin  der  Ansicht,
daß  der  Begriff  des  kolonialen  Protektorats  nur  das  Verhältnis
eines  Staates  zu  einem  Stamme  bezw.  einem  unzivilisierten  Staate
bezeichnet.  Durch  Erteilung  des  Schutzbriefes  wird  kein  Protektorat,
  sondern  Souveränität  des  Staates  über  das  betreffende
Gebiet  begründet.  Aus  der  oben  ausgeführten  Theorie  über  die
Natur  des  Schutzbriefes  ergibt  sich,  daß  ein  Protektorat  nicht  vorliegen
  kann,  da  ja  die  Gesellschaft  noch  gar  keine  völkerrechtliche
Persönlichkeit  besitzt.  Mithin  halte  ich  den  Ausdruck  Protektorat,
der  stets  zwei  Subjekte  des  Völkerrechts  voraussetzt,  in  seiner
Anwendung  auf  das  Verhältnis  einer  Kolonialgesellschaft  zu  der
den  Schutzbrief  ausstellenden  Macht  für  verfehlt.

1)  a.a.0.  S.  566.

2)  a.a.  0.  S.  197.

)  Bendixa.a.  0.  S.  567.

“4  Heilborn,  Enzykl.  S.  1017.
        <pb n="33" />
        3  —

Aus  diesen  Darlegungen  ergibt  sich,  daß  man  der  Theorie
Heimburgers  den  Vorzug  geben  muß.  Für  sie  sprechen  die
Tatsachen.  Wenn  auch  die  englische  Regierung  bei  der  Ausstellung
  des  Schutzbriefes  für  die  Nord-Borneo-Gesellschaft  anerkannt
  hat,  daß  sie  keine  Rechte  auf  die  Gesellschaft  übertrage
die  diese  nicht  bereits  besitze,  so  ist  andererseits  zu  beachten,
daß  das  ganze  Verhalten  der  englischen  Regierung  strikt  dem  bisher
  vom  englischen  Staate  vertretenen  Grundsatze  entgegenlief
daß  ein  Engländer  für  sich  nie  okkupieren  könne.  Übrigens  läßt
sich  auch  die  Äußerung  Gladstones  am  17:  3.1882  recht  gut
mit  unserer  Theorie  in  Einklang  bringen.  Es  heißt  in  der  Rede,
der  englische  Staat  verleihe  der  Gesellschaft  keine  Rechte,  die
diese  nicht  bereits  besitze!)  Das  ist  ganz  richtig.  Auch  wir
leugnen  nicht,  daß  die  okkupierende  Gesellschaft  nach  innen  Souveränitätsrechte
  ausübt,  nur  völkerrechtlich  sind  diese  Rechte  irrelevant.
Folgt  man  diesem  Gedanken,  so  kann  man  wohl  sagen,  daß  der
englische  Staat  der  Gesellschaft  nicht  mehr  Rechte  verleihe,  als
sie  selbst  bereits  besitze.?)  |

Der  Kongostaat  ist  Mitglied  der  Völkerrechtsgemeinschaft
durch  die  Anerkennungsverträge  mit  den  zivilisierten  Staaten  vor
und  während  der  Berliner  Konferenz  geworden.  Daß  die  Anerkennung
  des  Kongostaates  so  schnell  erfolgte,  hat  er  dem  bereits

ll  Laveleye.a.a.0.  S.  258.

%  Wenn  man  auch  Recht  und  Politik  trennen  muß,  wird  man  doch  nicht
leugnen  können,  daß  sich  dies  im  Völkerrecht  oft  schwer  durchführen  laßt.
Es  war  Politik  der  englischen  Regierung,  daß  sie  der  Nord-Borneo-Gesellschaft
Souveränität  zuerkannte.  Sie  wollte  wegen  der  Opposition,  die  sich  im  Unterhause
  erhob,  die  Herrschaft  über  Nord-Borneo  nicht  für  sich  erwerben.  Indem
sie  die  Gesellschaft  als  Subjekt  der  Souveränität  anerkannte,  schuf  sie  einen
neuen  Staat,  der  von  England  abhängig  war,  sich  unter  englisches  Protektorat
begab,  andererseits  entledigte  sie  sich  der  Verantwortlichkeit,  die  die  Okkupation
des  Gesellschaftsgebietes  mit  sich  gebracht  hätte.  Durch  die  Anerkennung  des
neuen  Staates  schnitt  sie  zugleich  anderen  Mächten  die  Möglichkeit,  das  Gesellschaftsgebiet
  zu  okkupieren,  ab.  Dieser  Schachzug  der  englischen  Politik  kann
nur  als  sehr  glücklich  bezeichnet  werden  ;  er  beweist  jedoch,  daß  die  Politik  im
Völkerrecht  eine  große  Rolle  spielt  und  demgemäß  doch  nicht  in  vollem  Umfange
  zu  eliminieren  ist.  Zustimmen  wird  man  freilich  Rehm  (a.a.  O0.  S.  77)
können,  der  den  Franzosen  vorwirft,  daß  sie  die  Politik  entschieden  zu  sehr
berücksichtigten  und  zu  wenig  vom  Rechte  trennten.  Politisch  mögen  die
Gesellschaften  nur  vorgeschoben  sein,  um  den  Staat  selbst  nicht  zu  engagieren.
völkerrechtlich  sind  sie  selbst  die  handelnden  Personen,  nicht  der  Staat.

Fiege.  3
        <pb n="34" />
        erwähnten  Umstande  zu  verdanken,  daß  die  Kongo-Gesellschaft
'vorgab,  philantropische  Zwecke  zu  verfolgen.  Der  andere  Grund
für  seine  Anerkennung  ist  ein  politischer.  Jeder  Staat  sah  natürlich
  lieber  eine  internationale  Gesellschaft  als  Beherrscherin  eines
für  ihn  wichtigen  Gebietes,  einen  Staat,  der  durch  die  Vorschriften
der  Mächte  gebunden  war,  als  eine  europäische  Macht,  die  nach
ihrem  Belieben  andere  Staaten  von  dieser  ihrer  Kolonie  ausschließen
konnte.  Solche  Motive  werden  stets  bei  der  Anerkennung  eines
Gesellschaftsgebietes  als  eines  neuen  unabhängigen  Staates  mitwirken.
  Ist  die  Gesellschaft  rein  national,  so  wird  bald  der  Fall
eintreten,  daß  sie  sich  unter  den  Schutz  ihres  Heimatstaates  stellt,
und  daß  damit  dieser  selbst  die  Herrschaft  übernimmt.

8  6.
Il.  Das  Objekt  der  völkerrechtlichen  Okkupation.

Als  Objekte  völkerrechtlicher  Okkupation  kommen  in  Betracht
herrenlose  Gebiete,  d.h.  solche,  die  keiner  anerkannten  staatlichen
Gewalt  unterstehen.  Das  sind  in  erster  Reihe  unbewohnte  Landstriche,
  Wüsten,  neu  entstandene  Inseln  mitten  im  Weltmeer.  Eine
solche  res  nullius  ist  Gegenstand  sowohl  privatrechtlicher  wie
völkerrechtlicher  Okkupation.  Beispiel  einer  Okkupation  unbewohnten
  Landes  ist  die  Okkupation  der  Insel  R&amp;amp;union  durch
Frankreich  1642,  desgleichen  waren  die  Kerguelen  unbewohnt,
als  das  Banner  Frankreichs  auf  ihnen  gehißt  wurde.  Nicht  erforderlich
  ist,  wie  Hartmann!)  annimmt,  daß  das  Gebiet,  welches  ein
Staat  okkupieren  will,  ihm  einen  wirklichen  Nutzen  bringe  oder
ein  Interesse  für  den  Erwerber  oder  für  die  Gesamtheit  der  zivilisierten
  Staaten  dabei  obwalte.e  Ein  Interesse  des  okkupierenden
Staates  wird  meiner  Ansicht  nach  doch  stets  vorliegen.

Eine  Frage  der  Moral,  nicht  des  Völkerrechts  ist  es,  ob  ein
Staat  berechtigt  ist,  Gebiet  zu  okkupieren,  das  von  Menschen  bewohnt
  wird.  Das  Mittelalter  stand  auf  dem  Standpunkt,  daß  nur
christliche  Nationen  ein  Recht  auf  völkerrechtliche  Existenz  hätten,
daß  somit  das  Gebiet  der  Heiden  der  Okkupation  durch  christliche
Völker  unterliege.  Das  galt  für  die  private  wie  für  die  völker-1)

  a.a.0,  S.  174.
        <pb n="35" />
        _».  —

rechtliche  Okkupation  gleichmäßig.  Hand  in  Hand  damit  ging  der
Gedanke,  daß  den  Heiden  das  Christentum  gebracht  werden  müsse,
ein  Gedanke,  der  sich  noch  bis  in  das  17.  Jahrhundert  erhalten
hat.!)  Die  naturrechtliche  Lehre,  so  Vattel?),  will  die  Okkupation
  bewohnten  Gebietes  aus  folgendem  Gesichtspunkte  zulassen.
Da  jede  Nation  verpflichtet  ist,  sich  zu  erhalten,  hat  sie  ein  Recht
auf  alles,  was  dazu  nötig  ist.-  Natürlich  müssen  die  dabei  gebrauchten
Mittel  erlaubte  sein.  Ein  solches  erlaubtes  Mittel  ist  es,  wenn
eine  ackerbauende  Nation,  die  sich  auf  ihrem  Gebiete  nicht  ernähren
  kann,  Land  okkupiert,  das  von  Jagdvölkern  bewohnt  wird,
denn  diese  besetzen  ein  weit  größeres  Gebiet  als  sie  bedürften,
falls  sie  sich  dem  Ackerbau  widmeten,  also  bei  regelrechter  Arbeit
in  Anspruch  nähmen.  Die  Neuzeit  behauptet,  eine  Kulturmission
ausüben  zu  müssen  oder,  wie  Salomon?)  ironisch  sagt:  Les  peuples
  modernes  ont  une  mission  civilisatrice  &amp;amp;  laquelle  ils  ne  peuvent
se  soustraire.

Es  leuchtet  ein,  daß  alle  diese  Gründe  nur  der  Beschönigung
dienen.  Auch  Italien  hat  für  die  zweifellos  rechtswidrige  Aneignung
Mässauas  angegeben,  es  hätte  un  but  d’humanitö  et  de  civilisation.‘)
Was  Staaten  zur  Okkupation  bewegt,  sind  stets  äußere  Gründe.
Moralische  kommen  nicht  in  Betracht.  Es  steht  fest,  daß  England
schon  zur  Zeit  Elisabeths  an  Übervölkerung  litt.  Unter  solchen
Umständen  ist  es  für  einen  Staat  Naturnotwendigkeit,  anderes
Gebiet  zu  besetzen,  um  sich  seines  Überschusses  an  Menschen  zu
entledigen.  Hierzu  ist  neben  unbewohntem  Gebiet  solches  geeignet,
das  von  schwächeren  Nationen  bewohnt  wird.  Diesen  wird  ihr
Gebiet  entweder  mit  Gewalt  abgenommen  oder  auf  gütlichem  Wege
abgekauft.  (Penn)  Die  Not  ist  also  ein  Grund  zur  Okkupation.

Eine  weitere  Ursache  für  die  Okkupation  ist  die  Absicht  des
Staates,  seine  Macht  durch  Ausdehnung  seiner  Herrschaft  auf
andere  Gebiete  zu  erweitern.  Von  diesem  Standpunkt,  den  am
kKonsequentesten  England’)  vertreten  hat,  entwickeln  sich  die

!)  vgl.  Charte  de  la  Compagnie  de  la  Nouvelle-Francc  dite  Canada  1628
und  Charte  de  la  Compagnie  des  Indes-Occidentales  1664.  Pauliat  aaO.
S.  185ff.  und  221.

%)  a.a.0.  188  18,81.

d)  a.a.0.  S.  193.

%Rolin-Jaequemynsa.a.0.  S.9.

5)  Nysa.a.0.  8.69.

3%
        <pb n="36" />
        —  5  —

großen  Kolonialmächte.  Man  hat  gesehen,  daß  durch  Kolonien  die
Macht  des  Heimatstaates  gestärkt  wird.

Dies  sind  die  wahren  Gründe  für  die  Okkupation.  Dem  ersten
wird  man  eine  Berechtigung  nicht  versagen  können.  Aber  auch
der  zweite  wird  nicht  ganz  zu  verwerfen  sein.  Es  ist  Naturnotwendigkeit,
  daß  der  Schwächere  dem  Stärkeren  weiche.  Das
schwächere  Volk  weicht  dem  stärkeren.  Ist  der  Kern  des  stärkeren
gut,  so  behauptet  es  sich,  sonst  geht  es  auch  unter.  Unter
keinen  Umständen  jedoch  wird  man  behaupten  dürfen,  daß  der
Grund  für  die  Okkupation  der  sei,  die  Kultur  zu  verbreiten  und
das  Christentum  zu  verkünden.  Das  Christentum  ist  den  Heiden
gebracht  worden,  ohne  daß  es  einer  Okkupation  bedurft  hätte.
Die  Segnungen  der  Zivilisation  bestanden  vielfach  darin,  daß  man
nach  dem  alten  Wahrspruche  divide  et  impera  die  Stämme  gegeneinander
  aufhetzte,  daß  man  sie  mit  dem  Alkohol  bekannt  machte,
der  sie  zu  Tausenden  dahinraffte,  daß  man  Jagden  auf  sie  veranstaltete..
  Das  Wirken  der  Mönchsorden  in  Südamerika  ist  genügend
  bekannt.  Für  das  positive  Völkerrecht  als  das  Recht
unter  den  zivilisierten  Staaten  kann  nur  in  Betracht  kommen,  daß
diese  einander  nie  das  Recht  zur  Okkupation  herrenloser  Gebiete
bestritten  haben.!)

Diese  Ausführungen  ergeben  bald,  was  man  von  den  Schutzverträgen
  und  Zessionsverträgen  zu  halten  hat,  die  europäische  Mächte
mit  den  Häuptlingen  oder  Kapitänen  afrikanischer  Stämme  zu
schließen  pflegen.  In  diesen  Verträgen  übernimmt  die  Macht  die
Schutzherrschaft  über  die  betreffenden  Länder  und  Völker  oder
läßt  sich  Gebiet  von  dem  Stamme  abtreten.  Über  die  Wirsamkeit
dieser  Verträge  sind,  ebenso  wie  über  ihre  Natur,  die  verschiedensten
Theorien  aufgestellt  worden.  |

Eine  Theorie  behauptet,  diese  Verträge  seien  bloße  Scheinverträge.?)
  Sie  beruft  sich  darauf,  daß  den  Wilden  die  fundamentalen
  Begriffe  von  Staat,  Gebiet,  Grundeigentum  und  Hoheitsrechten
völlig  fehlten.  Verbürgten  Mitteilungen  zufolge  unterzeichnen  die
Häuptlinge  der  Negerdörfer,  die  sich  von  der  kleinen  Schar  ihrer
Untertanen  durch  ein  abgetragenes  Kleidungsstück,  eine  Kopfbedeckung,
  eine  bessere  Flinte,  immer  aber  durch  reichlicheren  Branntı)

  Holtzendorff  a.a0.  S.  257.
 Adama.a0.S.258;  Holtzendorffa.a.0.  S.266.
        <pb n="37" />
        weingenuß  unterscheiden,  für  ein  kleines  Geschenk  jeden  Vertrag,
für  dessen  Inhalt  ihnen  jedes  Verständnis  ermangelt  und  welchen
zu  halten  ihnen  gar  nicht  in  den  Sinn  kommt.!)  Die  Theorie  hat
ihre  Zurückweisung  von  Laband?)  erfahren.  Er  führt  aus,  daß
es  zweifellos  dolos  wäre,  wenn  die  europäische  Macht  die  Verträge
mit  den  Häuptlingen  überhaupt  nicht  beachten  wollte.

Eine  zweite  Theorie  sieht  in  den  Verträgen  völkerrechtliche
Verträge.  Jeder  Stamm,  sei  seine  Organisation  auch  noch  so  unentwickelt,
  habe  ein  Recht  darauf,  als  Staat  bebandelt  zu  werden.
Wenn  demnach  ein  Staat  mit  einem  Stamme  einen  Vertrag  schließe,
worin  der  Häuptling  seine  Herrschergewalt  auf  den  kontrahierenden
Staat  übertrage,  so  sei  hierin  eine  Zession  zu  erblicken.?)  In  neuester
Zeit  ist  diese  Theorie  von  Bendix“)  verfochten  worden.  Nach
ihm  sollen  die  Stämme,  mit  denen  das  Deutsche  Reich  Schutzverträge
  geschlossen  hat,  tatsächlich  Staatennatur  gehabt  haben.
Er  beruft  sich  dabei  unter  anderem  auf  Ratzel.  Ich  glaube
kaum,  daß  man  aus  den  Schilderungen  Ratzels  eine  staatliche
Organisation  der  Stämme  folgern  kann.  Es  handelt  sich  in  Afrika
immer  nur  um  kleine  Stämme.  Eine  feste  Grenze  zwischen  den
Gebieten  der  einzelnen  Stämme  ist  nicht  vorhanden.  Wenngleich
von  einzelnen  Häuptlingen  oft  weite  Strecken  als  ausschließliches
Eigentum  ihres  Stammes  beansprucht  werden,  ist  eine  feste  Staatenbildung
  anders  als  durch  dieses  zeitweilige  Erscheinen  mächtiger
Herrscher,  die  imstande  sind,  Mittelpunkte  zu  bilden,  überhaupt
nicht  möglich.)  Nach  diesen  Proben  kann  sich  Bendix  wohl
kaum  mehr  auf  Ratzel  berufen.

Bendix®)  begründet  seine  Ansicht  weiter  damit,  daß  man
zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses  bei  den  fluktuierenden  Zuständen
leicht  in  den  Irrtum  verfallen  konnte,  eine  Scheinnatur  der  Verträge
  anzunehmen,  daß  aber  die  Entwicklung  ergeben  habe,  daß
die  Häuptlinge  doch  eine  andere  Stellung  eingenommen  hätten,  als
man  ursprünglich  angenommen  babe  Bendix  will  also  dahin

ı)  Lentnera.a.0.  S.45.
2)  a.a.0.  II  S.  273.
 Jdözea.a0.  S.  101.
4)  Bendix  a.2.0.  S.8t.
6),  Ratzel.a.a.  0.  S.  164.
6%  2.2.0.  S.  151.
        <pb n="38" />
        BB  —

argumentieren,  daß  sich  mit  der  Entwicklung  der  Zustände  erst
ergeben  habe,  daß  eine  wahre  Macht  der  Häuptlinge  vorhanden  gewesen
  sei.  Ich  bin  gerade  entgegengesetzter  Ansicht.  In  den
meisten  Fällen  ist  es  gerade  umgekehrt  gewesen.  Dadurch,  daß
das  Reich  Verträge  mit  den  Häuptlingen  schloß  und  ihnen  eine  gewisse
  Herrschaft  über  ihre  Leute  zugestand,  ist  meines  Erachtens
erst  eine  Herrschaft  der  Häuptlinge  zustande  gekommen.  Sie
haben  ihre  Macht  erst  durch  die  Zugeständnisse  der  kontrahierenden
Macht  bekommen.  Dadurch,  daß  diese  sie  als  Vertreter  ihrer
Stämme  behandelte,  bekam  ihre  Stellung  erst  einen  realen  Inhalt.
Damit  erledigt  sich  dieses  Argument  Bendix'.

Schließlich  beruft  sich  Bendix?!)  auf  Stengel?)  Dieser
nimmt  an,  die  Verträge  seien  als  eine  Art  völkerrechtlicher  Verträge
  zu  betrachten.  Diesen  Ausdruck  halte  ich  nicht  für  angebracht.
  Entweder  sind  sie  völkerrechtlicher  Natur  oder  nicht.
Bendix’  Ansicht  ist  demnach  auf  allen  Punkten  zurückzuweisen.
Ein  Vertrag,  wie  er  hier  zu  behandeln  ist,  kann  nie  die  Wirkung
haben,  daß  der  vertragschließende  europäische  Staat  Rechtsnachfolger
  des  früheren  Negerstaates  würde.  Die  eingeborenen  Völker
sind  keine  Subjekte  des  Völkerrechts,  ihre  Häuptlinge  besitzen
keine  Staatsgewalt  im  Sinne  europäischen  Staats-  und  Völkerrechts,
  sondern  sind  nur  Bevollmächtigte  eines  unabhängigen  Personenvereins.®)
  Dies  hat  auch  der  Richter  Johnston  1831  ausgesprochen:
  Les  Indiens  n’ont  jamais  6t6  reconnus  comme  ayant
la  souverainet&amp;amp;  sur  le  territoire  qu’ils  occupent  ...  II  n’y  a  pas
d’exemple  d’une  cession  de  pays  par  une  nation  indienne.  oü  le
droit  de  souverainet6  soit  mentionns  comme  une  partie  de  l’objet
cede.t)  Diese  Bemerkung  sucht  Nys?°)  darzustellen  als  Ausdruck
einer  Theorie,  die  die  Vereinigten  Staaten  übrigens  nie  befolgt
hätten.  Er  beruft  sich  dabei  auf.  Walker,  The  Indien  question.
The  North  American  Review,  Boston  1872.  Bd.  125  p.  329:  Ainsi,
en  plus  de  400  traites  confirmes  par  le  Senat,  les  Etats-Unis  ont
reconnu  les  tribus  indiennes  comme  des  nations  avec  lesquelles  ils

ı)a.2.0.  S.12  Anm.

),  1895  S.  586.

©),  Hesse  a.a.0.S.94;  Heilborn,  Protektorat  S.24;  Martitz,  Revue
S.  878  unten.

*ı  Westlake  a.a.0.  S.  247f.;  Martitz  a.a.0.  S.  374.

5)  a.a.0.  S.  72.
        <pb n="39" />
        —  9  —

pouvaient  contracter  sans  deroger,  et  c’ötaient  surtout  des  traites
par  lesquelles  les  tribus  c&amp;amp;daient  des  territoires.‘)  Dieser  letzte  Satz
scheint  mir  die  Lösung  des  Rätsels  zu  bieten.  Es  handelte  sich
in  den  meisten  dieser  Fälle  um  Zessionsverträge.  Man  führte  mit
den  Stämmen  Krieg,  unterwarf  sie  und  verpflichtete  sie  zu  Gebietsabtretungen,
  mit  anderen  Worten,  man  nahm  ihnen  ihr  Gebiet  fort,
erzwang  jedoch  ihre  Einwilligung,  nachdem  sie  einer  friedlichen
Okkupation  Widerstand  geleistet  hatten.  Ein  völkerrechtlicher
Zessionsvertrag  ist  also  in  den  Verträgen  nicht  zu  erblicken.

In  Wirklichkeit  ist  ein  solcher  Vertrag  nur  als  Begleithandlung
  für  die  Okkupation  aufzufassen.  Die  humaneren  Ansichten
unserer  Tage  verbieten,  unzivilisierten  Völkern,  wie  es  früher  geschah,
  eine  Herrschaft  mit  Gewalt  aufzuzwingen,  heute  sucht  man
sich  der  Zustimmung  der  Bewohner  zu  versichern.)  Der  Titel,
auf  Grund  dessen  erworben  wird,  ist  originär.  Es  ist  Okkupation.
Durch  den  Vertrag  wird  ihr  Modus  bestimmt.)  Es  wäre  sicher
dolos,  wenn  die  okkupierende  Macht  die  Verträge  überhaupt  nicht
beachten  wollte.  Sie  enthalten  jedoch  nur  Zugeständnisse  an  den
kontrahierenden  Häuptling,  eine  Selbstbeschränkung  der  okkupierenden
  souveränen  Macht.)  Nach  außen  geben  sie  den  Willen  des
Staates  kund,  zu  okkupieren.  Nach  Heilborn°)  begründen  sie  ein
Vorrecht  auf  Okkupation.  Man  kann  aber  wohl  noch  weiter  gehen.
Mit  ihrem  Abschluß  beginnt  die  Okkupation.  Sie  bilden  den  Anfang,
  die  Grundlage  des  Erwerbes  dieses  Gebietes.  Daß  den  Verträgen
  eine  andere  Wirkung  nicht  zukommt,  beweist  die  Generalakte
  der  Samoa-Konferenz  in  Berlin  vom  14.  6.1889  Art.  2:  „In
Erwägung,  daß  die  nachfolgenden  Bestimmungen  dieser  Generalakte
  ohne  Abänderung  gewisser  Bestimmungen  der  bisher  zwischen

ı)  Nys  zitiert  insofern  falsch,  als  er  der  Abhandlung  eine  falsche  Stelle
anweist.  Der  Aufsatz  von  Walker  befindet  sich  in  Bd.  116,  1873  S.  329  ff.
S.  881  heißt  es:  In  nearly  four  hundred  treaties,  confirmed  by  the  Senate  as
are  treaties  with  foreign  powers,  our  government  recognized  Indian  tribes  as
nations  with  hom  the  United  States  might  contract  without  derogating  from
its  sovereignty.  S.  882  heißt  es:  The  treaties  made  with  Indian  tribes  have,
of  course,  been  mainly  treaties  of  cession.

»)  Fabria.a.0.  S.78.

:)  Laband  a.a.0.  I  S.276.

4)  vgl.  v.  Poser  a.a.  0.  S.8;  Köbner  a.a.  0.  S.  1084.

8)  Protektorat  S.  64.
        <pb n="40" />
        —  310  —

den  Mächten  und  der  Regierung  von  Samoa  bestehenden  Verträge
nicht  volle  Wirkung  haben  können,  wird  wechselseitig  erklärt,  daß
in  jedem  Falle,  in  welchem  die  Bestimmungen  dieser  Akte  unvereinbar
  mit  einer  Bestimmung  eines  solchen  Vertrages  oder
solcher  Verträge  sind,  die  Bestimmungen  dieser  Akte  vorgehen
sollen“.  Die  kontrahierenden  Mächte  beschließen  danach  also  einseitig,
  daß  gewisse  Bestimmungen  der  von  ihnen  mit  der  Regierung  -
von  Samoa  geschlossenen  Verträge  keine  Geltung  haben  sollen.
Dies  beweist,  welchen  Wert  solche  Verträge  haben.  Ein  Gebiet,
in  dem  eine  anerkannte  Staatsgewalt  nicht  besteht,  ist  eben  herrenlos
  und  damit  Objekt  der  Okkupation.

Hiermit  soll  jedoch  nur  gesagt  sein,  daß  den  Verträgen  die
angegebene  Bedeutung  beiwohnt,  wenn  es  sich  um  tiefstehende,
völkerrechtlich  nicht  anerkannte  staatsähnliche  Gebilde  handelt.
Die  Gebiete,  die  unter  der  Herrschaft  eines,  wenn  auch  außerhalb
der  Völkergemeinde  stehenden  Staates  sich  befinden,  sind  dagegen
der  Okkupation  entzogen.)  Man  hat  eben  zwischen  Stamm  und
Staat  zu  unterscheiden?)  Der  Vertrag,  den  das  Reich  mit  dem
Sultan  von  Zanzibar  eingegangen  ist,  kann  natürlich  nicht  unter
die  oben  kritisierte  Art  von  Verträgen  fallen,  da  wir  es  hier  mit
einem  wirklichen  Staatswesen  zu  tun  haben.  Hier  liegen  alle  Voraussetzungen
  für  den  Abschluß  eines  gültigen  völkerrechtlichen
Vertrages  vor.  Demnach  hat  das  Reich  die  Gebietshoheit  über
den  Küstenstreifen  von  Ostafrika  durch  Zession,  nicht  durch  Okkupation
  erworben.?)  Die  Fürsten,  wie  die  Sultane  von  Marokko  und
Zanzibar,  sind  eben  keineswegs  auf  eine  Stufe  mit  jenen  Negerfürsten
  zu  stellen,  ein  Fehler,  den  Bonfils‘“  begeht.  Ein  Vertrag
mit  dem  Sultan  von  Borneo  und  Brunei  ist  allerdings  keine  verschleierte
  Okkupation.

Zurückzuweisen  ist  die  Ansicht  von  Bornhak°)  und  Joel  ,P)
daß  der  Vertragsabschluß  kein  Recht  gebe,  andere  Staaten  von
der  Okkupation  dieses  Gebietes  auszuschließen.  Nach  unserer

ı)  Liszt  a.a.0.  S.  106.

®,  Heilborn,  Protektorat  S,  22ff,

3%)  Vertrag  zwischen  Großbritannien  und  Deutschland  v.  1.  7.  1890  Art.  11;
vanOrtroy  S.  221,  234f.

4)  2.8.0.  S.  293.

6)  Arch.  S.7.

©)  2.2.0.  S.  196.
        <pb n="41" />
        —  311  —

Theorie  besteht  zum  mindesten  ein  solches  Recht,  und  es  ist  auch
stets  anerkannt  worden.  Erfolgt  nach  Abschluß  des  Vertrages
keine  Besitzergreifung,  so  ist  damit  dokumentiert,  daß  der  kontrahierende
  Staat  auf  die  Durchführung  der  Okkupation  verzichtet.
Er  derelinquiert  das  Gebiet.  |

Als  letztes  der  Okkupation  fähiges  Gebiet  kommt  derelinquiertes
  in  Betracht.  Eine  völkerrechtliche  derelictio  setzt,  ebenso
wie  die  privatrechtliche,  ein  Aufgeben  des  corpus  und  des  animus
voraus.  Geschichtliche  Beispiele  finden  sich  mehrfach.  Salomon‘)
führt  den  Fall  der  Insel  St.  Martin  an.  Die  Spanier,  die  sie  besetzt
  hatten,  wollten  sie  aufgeben,  da  ihre  Behauptung  zu  schwierig
war.  Sie  zerstörten  alle  Werke  und  verließen  die  Insel.  In  diesem
Falle  liegt  offensichtlich  derelictio  vor.  Beide  Momente,  Verlust
des  corpus  und  des  animus,  sind  gegeben.  Ebenso  derelinquierten
die  Holländer  1712  St.  Mauritius,  das  dann  1721  von  Frankreich
okkupiert  wurde.  1853  derelinquierte  England  das  Orange  River
Territory,  das  später  den  Orangefreistaat  und  heute  die  Orangeflußkolonie
  bildet?)  Bekannt  ist  auch  der  Streit  Deutschlands  und
Spaniens  um  die  Karolinen.?)  Hier  wird  man  anerkennen  müssen,
daß  weder  die  Okkupation  seitens  des  Reiches  noch  die  seitens
Spaniens  effektiv  war  und  Spanien  gegenüber  Deutschland  dadurch
ein  Vorzugsrecht  hatte,  daß  es  Jahrhunderte  hindurch  den  animus
possidendi  kundgab,  was  auch  von  anderen  Staaten  respektiert
wurde.  Im  Gegensatz  zu  Meyer‘)  kann  ich  keine  Dereliktion  sehen
in  dem  Vertrage  betr.  Samoa  v.  2.  12.1899.)  Meyer  nimmt  an,
daß  durch  den  Verzicht  Englands  und  der  Vereinigten  Staaten  ein
Teil  von  Samoa  derelinquiert,  damit  herrenlos  geworden  und  von
Deutschland  okkupiert  worden  sei.  Wenn  es  aber  in  dem  Vertrage
heißt:  England  verzichtet  .  .  .,  die  Vereinigten  Staaten  verzichten
..  .  zugunsten  Deutschlands  ...  .,  so  kann  darin  nur  eine  Zession
ihrer  Rechte  an  das  Reich  erblickt  werden.  Herrenloses  Gebiet
stellt  ja  das  Land,  auf  das  die  beiden  Kontrahenten  verzichtet
haben,  nicht  dar,  da  die  Macht  Deutschlands,  die  vorher  durch  das
Kondominat  beschränkt  war,  sieh  durch  den  Vertrag  zu  voller

1)  2.8.0.  S.247.

ı)  Creasy  a.a,.  0.  S.  348.

%)  Lentner  aa.  0,  S.  120ff.
4)  Staatsrecht  S.  191.

5)  Riebow  IV  S.  147.
        <pb n="42" />
        2  —

Staatsgewalt  entfaltete.  Das  ist  aber  Okkupation,  da  ja  die  deutsche
Macht,  wenn  auch  eingeengt,  schon  vorher  da  war,  das  Land  also
nicht  einen  Moment  herrenlos  geworden  war.

Die  heutige  Praxis  sieht  eine  Dereliktion  schon  in  dem  Verluste
  des  corpus.  Dies  ergibt  sich  aus  Art.  35  der  Kongoakte  in
Verbindung  mit  der  Überschrift  zu  Kapitel  VI,  wonach  eine  jede
Okkupation  an  den  Küsten  Afrikas  effektiv  sein  muß.  Eine
Okkupation  wird  als  effektiv  betrachtet,  d.h.  ist  anderen  Mächten
gegenüber  nur  verbindlich,  wenn  neben  den  Voraussetzungen  des
Art.  34  die  des  Art.  35  vorliegen,  mit  anderen  Worten,  wenn  das
Vorhandensein  einer  Obrigkeit  gegichert  ist,  welche  hinreicht,  um
erworbene  Rechte...  zu  schützen.  Der  okkupierende  Staat  muß
also  in  dem  okkupierten  Gebiete  eine  wirkliche  Herrschaft
ausüben.)  Jeder  Staat  hat  das  Recht,  Gebiet,  das  ein  anderer
Staat  okkupiert  hatte,  aber  nicht  zu  beherrschen  vermag,  seinerseits
  zu  okkupieren.  Dieses  in  der  Theorie  bestehende  Recht
wird  praktisch  allerdings  meist  am  Widerstande  des  betroffenen
Staates  scheitern.  Eine  zweifellose  Rechtswidrigkeit  war  die  Besetzung
  Massauas  durch  Italien.)  Dieses  behauptete,  die  Pforte
habe  das  Gebiet  derelinquiert,  obwohl  die  Türkei  noch  eine
Garnison  dort  stehen  hatte,  also  eine  effektive  Herrschaft  vorhanden
war.  Auch  die  Rechtfertigung,  die  Rolin-Jaequemyns  versucht,?)
erscheint  mir  nicht  gelungen.  Massaua  gehört  einer  anerkannten
Macht.  Said-Pascha  hatte  für  einige  Küstengebiete,  darunter  auch
Massaua,  gewisse  Vorbehalte  gemacht  in  betref?  der  Art.  35  der
Kongoakte.  Dazu  bemerkt  Rolin:  Mais  si  ces  r&amp;amp;serves  doivent
etre  admises,  il  en  r&amp;amp;sulte  que  les  possessions  dont  il  s’agit  restent
simplement  soumises  au  droit  commun.  Or  le  droit  commun  veut,
comme  l’Acte  de  Berlin,  que  celui  qui  pr&amp;amp;tend  posseder  un  territoire
y  exerce  une  autorit6  effective.  Das  mag  richtig  sein.  Die  Frage
ist  nur,  was  man  unter  effektiv  versteht.  In  Ländern,  die  unter
der  Herrschaft  einer  orientalischen  Macht  stehen,  wie  es  die
Türkei  und  Persien  sind,  ist  es  ausgeschlossen,  daß  eine  solche
staatliche  Autorität  herrscht  wie  in  den  vollzivilisierten  Staaten.

I)  vgl.  unten  S.  35.

®)  Catellani  a.a.  0.  S.  218ff.;,  Jöze  a.a.0.  S.  77If.;  Jezea.a.  0.

S.  81.  '
9)  a.a.0.  S.  91.
        <pb n="43" />
        3  —

Wenn  Italien  mit  der  von  der  Türkei  ausgeübten  Art  von
Autorität  unzufrieden  war,  konnte  es  auf  diplomatischem  Wege
Abhilfe  verlangen,  es  war  aber  nicht  berechtigt,  einer  anerkannten
Macht  Gebiet  wegzunehmen.  Italien  besetzte  jedoch,  wenn  auch
unter  lebhaftem  Proteste  der  Türkei,  Massaua.  Ein  ganzes  Jahr
wehte  die  türkische  Flagge  noch  neben  der  italienischen.  Der
Protest  der  Türkei  verlief  wirkungslos,  weil  die  Großmächte  kein
Interesse  daran  hatten,  Italien  das  Gebiet  streitig  zu  machen.  Es
ist  dies  wieder  ein  Zeichen,  daß  in  der  Politik  Macht  vor  Recht
geht.  Die  Beobachtung  völkerrechtlicher  Normen  durch  einen
Staat  beruht  eben  zum  großen  Teil  nur  auf  dem  Zwange,  den  der
oder  die  anderen  Staaten  auf  ihn  ausüben,  ähnlich  wie  die  Beobachtung
  privatrechtlicher  und  staatsrechtlicher  Normen  vielfach
auf  dem  Zwange  beruht,  den  ein  Staat  auf  seine  Gewaltunterworfenen
  ausübt.  Fällt  der  Zwang  fort,  so  fällt  damit  oft  auch
die  Beobachtung  der  Normen,  nur  daß  dies  im  Völkerrecht  naturgemäß
  weit  häufiger  ist  als  im  Privatrecht.

Im  Mittelalter  sehr  bestritten,  ist  heute  allgemein  anerkannt,
daß  das  freie  Meer  der  Okkupation  nicht  unterliegt.  Es  erübrigt
sich,  auf  den  Streit,  durch  den  Hugo  Grotius!)  zu  solcher  Berühmtheit
  gelangt  ist,  einzugehen.  Er  ist  längst  in  seinem  Sinne  entschieden.
  Da  die  moderne  Praxis  zur  Okkupation  Effektivität  erfordert,
  eine  solche  aber  an  Teilen  des  freien  Meeres  ausgeschlossen
ist,  ergibt  sich  die  Unmöglichkeit  einer  solchen  Okkupation.?)
Anders  ist  es  natürlich  bei  Küstengewässern,  Territorialmeeren,
Flußmündungen.  Hieran  ist  eine  effektive  Okkupation  möglich
und  auch  stets  anerkannt  worden.

87.

IV.  Die  Okkupationshandlung.

Die  Okkupationshandlung  ist  Besitzergreifung.  Die  Erfordernisse
  dieser  Handlung  sind  zu  den  verschiedensten  Zeiten  andere
gewesen.  Eine  apprehensio  oculis  oder  eine  occupatio  symbolica
können  heute  die  Besitzergreifung  nicht  ersetzen.  Auch  Bereisung,

2)  2.8.0.  Lib.  1I  Cap.  UI,  III.
°)  Heimburger  a.a.0.  S.  94ff.
        <pb n="44" />
        —  34  —

Durchforschung,  zeitweilige  Visitation  und  selbst  die  Anknüpfung
von  Handelsverbindungen  sind  nicht  internationale  Rechtstitel  für
die  Einverleibung  staatenlosen  Landes  als  Kolonie,')  ebensowenig
die  Entsendung  von  Missionaren,  die  heute  ausschließlich  kirchliche
  Rechte  haben.  Eine  speziell  von  englischen  Schriftstellern
vertretene  Theorie  will  in  der  Entdeckung  einen  Okkupationsgrund
sehen”)  Die  Entdeckung  soll  dem  Entdecker  einen  title  to
possession  geben.  Jedoch  verlangt  Phillimore°’)  Zustimmung
oder  Genehmigung  des  Staates,  dem  der  Entdecker  angehört.  Auf
die  Entdeckung,  die  den  Titel,  the  right  to  occupy,  gibt,  muß
allerdings  die  Okkupationshandlung  folgen,  nach  Dudley-Field
innerhalb  25  Jahren;  denn  die  auf  die  Entdeckung  eines
Territoriums  gegründeten  Rechte  sind  nur  unvollkommene  Rechte  ;?)
es  ist  nur  ein  inchoate,  an  imperfect  title  gegeben.  Die  auf  die
Entdeckung  notwendigerweise  folgenden  Handlungen  sind  Use
and  Settlement  oder,  mit  anderen  Worten,  continuous  use.)  Dem
hält  Adam?)  entgegen,  daß  Use  und  Settlement  privatrechtlichen
Besitz  und  privatrechtliche,  wirtschaftliche  Ausnutzung  des  Landes
bedeuten,  nicht  die  Ausübung  staatlicher  Gewalt.  Das  ist  ein
Vorwurf,  den  man  dieser  Theorie  machen  kann.  Ferner  kann  man
ihr  erwidern,  daß  sich  die  Staaten  nicht  danach  gerichtet  haben,
‘wenn  auch  der  eine  oder  der  andere,  falls  es  sein  Interesse  erforderte,
  diese  Ansicht  vertrat,  so  1790  Spanien  gegenüber  England
  wegen  des  Notkasundes.

Desgleichen  muß  jedenfalls  für  die  Gegenwart  das  Postulat
Ahrens)  zurückgewiesen  werden,  daß  eine  bloße  Okkupation
ohne  nachfolgende  travail  ou  industrie  nicht  anerkannt  werden
dürfe  comme  un  titre  de  propri6te.

Puffendorf®)  und  Pothier®?)  fordern  in  Anlehnung  an  die
private  Okkupation  ius  in  rem  und  ius  in  re  oder,  wie

ı)  Lentner  a.a.  0.  S.  35.

)  Twiss,  Phillimore.

°  2.2.0.  8.  228.

*)  Westlake  a.a.  0.  S.  259.

5)  Twiss,  Revue  S.  562.

6)  Phillimore  a.a.  O0.  S.230  am  Ende;  etwas  abweichend  Twiss.
”)  2.2.0.  S.  266.

)a.2.0.1  S.  127.

9,  Zitiert  nach  Phillimore  a,  a,  O.  S.  228.
        <pb n="45" />
        3  —

Phillimore!)  sagt,  the  right  to  the  thing  and  the  possession  of
the  thing.  Hiermit  ist  ein  Übergang  gegeben  zu  der  Ansicht
unserer  Tage.

Die  Kongoakte  vom  26.  2.1885  hat  in  Art.  35  die  Forderung
aufgestellt,  daß  eine  Okkupation.an  den  Küsten  Afrikas  effektiv  sei..
Dieser  Grundsatz  ist  keineswegs  neu.  Er  ist  zum  ersten  Male  aus--gesprochen
  worden  von  der  Königin  Elisabeth  gegenüber  dem  Gesandten
  Philipps  II:  The  knew  no  right  the  Spaniards  had  to  any
places  other  than  those  they  were  in  actual  possession  of;  for  their
having  tonched  only  here  aud  there  upon  a  Coast,  and  given
names  to  a  few  rivers  and  capes,  were  such  insignificant  things.
as  could  in  no  way  entitle  them  to  property  further  than  in  the
parts  where  they  actually  settled  and  continued  to  inhabit.?)  Der
Grundsatz  der  Effektivität  findet  sich  dann  weiter  bei  verschiedenen
Schriftstellern®)  und  in  den  Verträgen  Deutschlands  und  Englands.
mit  Spanien  über  den  Sulu-Archipel.  Er  ist  zwar  nach  der  Kongoakte
  nur  für  die‘  Okkupation  afrikanischen  Küstengebietes  erforderlich,
  man  wird  ihn  aber  auf  alle  kolonialen  Erwerbungen
ausdehnen  können;  denn  auch  Papst  Leo  XII.  forderte  in  seinem
Schiedsspruche  über  die  Karolinen-Streitfrage,  daß  Spanien  seine
Herrschaft  über  diese  Inselgruppe  zu  einer  effektiven  gestalte.
Allerdings  erklärte  der  russische  Vertreter  auf  der  Kongokonferenz
im  Namen  seiner  Regierung,  daß  die  von  der  Konferenz  aufgestellten
  Prinzipien  für  andere  Teile  der  Erde  nicht  verpflichtend
seien‘)  Auch  hat  man  zwar  das  Erfordernis  der  Effektivität
wegen  besonderer  Umstände  nur  für  die  afrikanischen  Küsten  aufgestellt.
  Trotzdem  glaube  ich,  daß  auch  in  anderen  Erdteilen  eine
Okkupation  effektiv  sein  muß.  Denn  wenn  man  auch,  vielleicht.
eben  mit  Rücksicht  auf  Rußland  und  Frankreich,  dieses  Erfordernis
  nur  für  die  Küsten  Afrikas  aufgestellt  hat,  so  ist  doch  damit
nur  einem  Prinzip  Ausdruck  verliehen  worden,  das  von  allen
Staaten  für  jede  Art  der  Okkupation  anerkannt  und  befolgt  worden
ist.  Weshalb  es  also  nur  für  die  afrikanischen  Küsten  gelten  soll,
ist  nicht  recht  ersichtlich.  Der  Vorbehalt  Rußlands  kann  nur  als
ein  Reservatrecht  aufgefaßt  werden.

I)  a.a.0.  S.  228,

*)  Twiss,  Law  8118.

°s)  Hartmann  a.a.  0.  S.  172.
*)  Martens  a.a.  0.  S.  127,
        <pb n="46" />
        3.  —

Das  Wort  effektiv  hat,  wie  Salomon!)  ausführt,  eine
doppelte  Bedeutung.  Einmal  heißt  es  wirksam  gegen  Dritte.  In
diesem  Sinne  ist  es  in  der  Überschrift  des  Kap.  VI  der  Kongoakte
gebraucht:  Erklärung,  betreffend  die  wesentlichen  Bedingungen,
welche  zu  erfüllen  sind,  damit  neue  Besitzergreifungen  an  den
Küsten  des  afrikanischen  Festlandes  als  effektive  betrachtet
werden.  Diese  Wirkung  wird  erreicht  durch  die  Notifikation  nach
Art.  34.

Eine  andere  Bedeutung  hat  effektiv  in  Verbindung  mit
Art.  35.  Nach  ihm  erkennen  die  Signatarmächte  die  Verpflichtung
an,  in  den  von  ihnen  an  den  Küsten  Afrikas  besetzten  Gebieten
das  Vorhandensein  einer  Obrigkeit  zu  sichern,  welche  hinreicht,
um  erworbene  Rechte  und  gegebenenfalls  die  Handels-  und  Durchgangsfreiheit
  unter  den  Bedingungen,  welche  für  letztere  vereinbart
  worden,  zu  schützen.  Hier  bildet  effektiv  den  Gegensatz  zu
fiktiv..  Es  wird  demnach,  um  eine  Okkupation  zu  einer  effektiven
zu  gestalten,  eine  Machtentfaltung  erforderlich  und  ausreichend
sein,  die  im  allgemeinen  das  Gebiet  gegen  äußere  und  innere  Angriffe
  zu  sichern  weiß?)  Diese  Handlungen  charakterisieren  sich
als  Staatsgewalt  über  das  okkupierte  Gebiet.

Bornhak?)  will  die  in  Art.  35  übernommene  Verpflichtung
der  okkupierenden  Staaten  als  bloße  Vereinbarung  der  Kongreßmächte
  auffassen  über  die  Art  und  Weise  der  Ausübung  der
Staatshoheit;  die  Wirksamkeit  der  Staatshoheit  gegenüber  anderen
Mächten  sei  davon  nicht  abhängig.  Das  kann  nicht  gelten.
Aus  der  Zusammenstellung  der  Art.  34  u.  35  in  einem  besonderen
  Kapitel  ergibt  sich,  daß  beide  zusammen  die  notwendigen
  Bedingungen  für  die  Effektivität  abgeben.)  Eine
ohne  die  andere  reicht  nicht  aus.

Zur  Erreichung  einer  tatsächlichen  Herrschaft  hat  die  Kongoakte
  eine  Frist  nicht  bestimmt.  Eine  solche  wird  sich  immer  nur

I)  2.2.0.  S.  307f.

9)  Liszt  a.a.  0.  S.  101.

®)  Arch.  S.8.

4)  Ebenso  heißt  es  nach  Ullman  (a.  a.  0.  S.  198  Anm.)  im  Annuaire  X
p.  201,  202:  La  prise  de  la  possession  saccomplit  par  l’ötablissement  d’un
pouvoir  local  responsable...  Es  ist  nicht  anzunehmen,  daß  Art.  35  der  Kongoakte
  nur  eine  Resolutivbedingung  enthält.  Wäre  dies  der  Fall,  so  wäre  die
Okkupation  mit  der  Notifikation  bereits  vollendet.
        <pb n="47" />
        —_  377  —

aus  den  konkreten  Umständen  bestimmen  lassen.  Pasquale
Fiore  hat  eine  solche  von  25  Jahren  vorgeschlagen,  Jeze  eine
von  7  Jahren.!)  Das  halte  ich  für  willkürlich.  Ein  Staat,  der  eine
kleine  Insel  okkupiert,  braucht  sicher  nicht  7  oder  gar  25  Jahre,
um  eine  effektive  Herrschaft  aufzurichten.  Andererseits  wird  er
die  Pazifizierung  eines  großen  Territoriums  kaum  in  7,  vielleicht
auch  noch  nicht  in  25  Jahren  vollenden  können.

Zur  Okkupation  ist  weiter  erforderlich  der  Wille  des  Staates,
zu  okkupieren,  der  animus  occupandi.  Er  muß  sich  darauf  richten,
über  das  Territorium  dauernd  die  Gebietshoheit  auszuüben.  Infolgedessen
  wird  der  Okkupationswille  nicht  anzunehmen  sein,  wenn
das  Gebiet  nur  vorübergehend  besetzt  wird.  Komplikationen
konnten  sich  früher  dadurch  ergeben,  daß  ein  Staat  Gebiet,  das
er  okkupiert  hatte,  tatsächlich  aufgab.  Heute,  wo  der  Grundsatz
der  Effektivität  maßgebend  ist,  versteht  es  sich  von  selbst,  daß
mit  dem  gänzlichen  Verlassen  eines  Landes,  mit  dem  tatsächlichen
Aufgeben  der  Herrschaft  auch  die  Okkupation  aufhört.

In  betreffi  der  Kundgebung  des  Okkupationswillens  ist  durch
Art.  34  der  Kongoakte  bestimmt  worden,  daß  die  okkupierende
Macht  den  anderen  Signatarmächten  von  der  Okkupation  Mitteilung
mache.  Diese  Bestimmung  ist  zwar  fakultativ,  falls  es  sich  um
Gebiete  außerhalb  der  Küsten  Afrikas  handelt.  Nichtsdestoweniger
ist  jedoch  ihr  praktischer  Nutzen  so  groß,  daß  anzunehmen  ist,
daß  auch  bei  der  Okkupation  von  nichtafrikanischem  Gebiete  den
anderen  Mächten,  eventuell  nur  denen,  von  denen  man  einen  Einspruch
  erwarten  könnte,  Mitteilung  gemacht  wird.  So  hat  denn  auch
Deutschland  die  Okkupationshandlungen,  die  es  im  Jahre  1884  in
der  Südsee  machte,  den  fremden  Mächten  mitgeteilt.?)

Eine  einwandsfreie  Bestimmung  über  die  Form  der  Notifikation
  fehlt.  Adam?)  sagt  zwar,  sie  sei  an  keine  Form  gebunden,
  doch  kann  man  aus  Art.  34:  „an  die  andern  Mächte  gerichtete
  Anzeige  machen“,  entnehmen,  daß  es  auf  diplomatischem
Wege  geschieht,  nicht  durch  Publikation,  die  in  dem  betreffenden
Staate  für  die  Veröffentlichung  offizieller  Akte  gebräuchlich  ist.‘)

ı)  Westlake  a.a.0.  S.  269.

®)  Meyera.a0.  S.25.

d)  2.2.0.  S.  269.

ı)  Jöze  a.a.0.  S.282;  Liszt  a.a.0.  S.  171.
        <pb n="48" />
        —_  8  —

Ihr  Inhalt  ist  auch  nicht  festgelegt.  Aus  dem  Zwecke  der  Notifikation
  geht  jedoch  hervor,  daß  sie  die  Mitteilung  des  Okkupationsaktes
  enthalten  wird.  Sie  wird  demnach  die  Größe  des  okkupierten
Gebietes  angeben,  soweit  es  bei  der  mehr  oder  minder  intensiven
Erforschung  des  in  Frage  stehenden  Gebietes  möglich  ist.  Über  die
Zeit,  zu  der  die  Notifikation  zu  erfolgen  hat,  besteht  auch  keine  Bestimmung.
  Nur  aus  den  Worten  „diejenige  Macht...  wird  begleiten“
kann  man  folgern,  daß  die  Besitzergreifung  voranzugehen  hat.  Wenn
ein  Staat  eine  Okkupationshandlung  notifiziert,  ohne  bereits  Besitz
von  dem  betreffenden  Gebiete  ergriffen  zu  haben,  wird  anzunehmen
sein,  daß  ein  anderer  Staat,  der  zwar  nach  der  Notifikation,  aber
vor  der  Besitzergreifung  das  Gebiet  okkupiert,  daran  durch  den
Umstand,  daß  notifiziert  worden  ist,  nicht  gehindert  werden  kann.
Die  Vorschrift  des  Art.  34  der  Kongoakte  ist  für  die  Okkupation
afrikanischen  Küstengebietes  zwingend.  Es  heißt  in  der  Überschrift
zu  Kap.  VI:  Erklärung,  betreffend  die  wesentlichsten  Bedingungen  ...

V.  Umfang  und  Wirkung  der  Okkupation.

8  8.
Der  Umfang.

Der  Umfang  der  Okkupation  läßt  sich  nicht  immer  leicht  bestimmen.
  Darüber  sind  verschiedene  Theorien  aufgestellt  worden.
Die  bekannteste  von  ihnen  ist  die  des  sogenannten  right  of  contiguity,
ratio  vicinitatis.  Sie  wird  vor  allem  von  englischen  Schriftstellern
vertreten.  Sie  findet  ihren  klarsten  Ausdruck  bei  Phillimore!):
It  should  be  mentioned  that  the  practice  of  nations  ...  is  to
acknowledge  ...  a  right  of  pre-emption  of  the  contiguons
territory.  Ein  okkupierender  Staat  hat  also  ein  Vorkaufsrecht
auf  das  anstoßende  Gebiet.  Es  ist  klar,  daß  man  dem  nicht  zustimmen
  darf.  Dann  könnte  ein  Staat  in  der  Mitte  eines  neu  entstandenen
  Erdteils  einen  Punkt  okkupieren  und  kraft  des  right
of  contiguity  die  Herrschaft  über  den  ganzen  Kontinent  beanspruchen.
  Die  Theorie  hat  denn  auch  eine  Niederlage  erlitten
in  dem  Streite  Deutschlands  und  Englands  um  Angra-Pequenna.‘)

1)  a.0.0.  8  243.
Joorisa.a.0.  5.  242.
        <pb n="49" />
        .  Aus  der  Theorie  der  Kontiguität  werden  einzelne  andere
Theorien  hergeleitet.  Aus  der  Okknupation  eines  Punktes  der  Seeküste
  hat  man  ein  Recht  zu  konstruieren  versucht,  andere  Mächte
von  der  Okkupation  des  Inneren  auszuschließen.  Diese  Ansicht
findet  sich  bei  Bluntschlit)  und  Heffter.?)

In  ähnlicher  Weise  ist  die  Ansicht  aufgestellt  und  vertreten
worden,  daß  die  Okkupation  eines  Punktes  einer  Insel  das  Recht
verleihe,  andere  Mächte  von  Okkupationshandlungen  an  den  übrigen
Teilen  derselben  auszuschließen.  Die  Frage  ist  praktisch  geworden  bei
dem  Streit  um  das  Recht  der  Franzosen  auf  Madagaskar.  Am  1.3.1642
besetzten  zwölf  Franzosen  die  Baivon  St.  Lucia.  In  diesem  Augenblick,
behauptet  Castonnetdes  Fosses,?)  war  Madagaskar  ein  französisches
  Land.  Daß  diese  Ansicht  nicht  allgemein  ist,  zeigt  schon
die  Note  der  Redaktion  auf  S.  413,  daß  für  jeden  Artikel  der  Verfasser
  die  wissenschaftliche  Verantwortung  trage.  Man  wird  seiner
Ansicht  aus  dem  Grunde  nicht  zustimmen  können,  weil  von  einer
einzigen  Bai  aus  eine  große  Insel  unmöglich  beherrscht  werden
kann.  Anders  liegen  die  Dinge  natürlich  bei  einer  kleinen  Insel
Hier  ist  eine  effektive  Herrschaft  von  einem  Punkte  aus  wohl
möglich.

Schließlich  ist  auch  noch  die  Frag&amp;amp;  aufgeworfen  worden,  ob
die  Okkupation  einer  Flußmündung  eo  ipso  die  Okkupation  des
ganzen  Flußlaufes  nebst  angrenzendem  Gebiete  bedeute.  Sie  ist
von  Bedeutung  gewesen  bei  dem  berühmten  Oregonstreite.  Der
Standpunkt  der  Vereinigten  Staaten  ergibt  sich  aus  dem  Berichte
des  amerikanischen  Vertreters  in  London  vom  Jahre  1824:  I
asserted  that  a  nation  discovering  a  country  by  entering  the  mouth
of  its  principal  river  at  the  sea-coast,  must  necessarily  be  allowed
to  claim  and  hold  as  great  an  extent  of  the  Interior  country  as
was  described  by  the  course  of  such  principal  river  and  its  tributary
treams.‘)

Alle  diese  Theorien  Können  keine  Rolle  mehr  spielen.  Denn,
wie  oben  schon  gesagt  ist,  die  Prinzipien  der  Effektivität  und
Notifikation  gelten  in  der  Tat  für  jede  Okkupation.  Die  Frage

1)  2.2.0.  S.  167.
2)  2.2.0.  870.
s)  2.2.0.  S.418.
4  Twiss,  Law  S,  172,
Fiege.  4
        <pb n="50" />
        _-  0  —

nach  dem  Umfange  der  Okkupation  wird  heute  überflüssig  durch
die  Notifikation,  die  die  Grenzen  des  Gebietes  soweit  wie  möglich
anzugeben  hat.  Noch  wichtiger  ist  das  Erfordernis  der  Effektivität.
Es  vernichtet  ohne  weiteres  das  right  of  contiguity  und  die
darauf  basierenden  Theorien.

89.
Die  Wirkung  der  Okkupation.

Die  Wirkung,  die  die  Okkupation  hervorbringt,  ist  Erlangung
der  Gebietshoheit  über  das  okkupierte  Gebiet.  Da  nun  Gebietshoheit
  von  dem  Begriff  Staatsgewalt  nicht  zu  trennen  ist,  weil
diese  ja  in  ihrer  Anwendung  auf  ein  bestimmtes  dem  Staate  gehöriges
  Gebiet  Gebietshoheit  heißt,  so  wird  über  das  okkupierte
Gebiet  die  Staatsgewalt  erworben.  Da  ferner  für  halbsouveräne
Staaten  und  Gliedstaaten  eines  Bundesstaates  die  Berechtigung  zur
Okkupation  negiert  werden  muß,  wird  die  Staatsgewalt,  die  der
okkupierende  Staat  erlangt,  stets  souverän  sein.  Für  das  okkupierte
  Gebiet  gilt  demnach  der  Satz,  daß  Gebietshoheit,  Staatsgewalt
  und  Souveränität  identisch  sind.

Die  Frage,  wie  sich  das  okkupierte  zu  dem  okkupierenden
Staate  sonst  verhält,  ob  es  ihm  gegenüber  als  Inland  oder  als
Ausland  gilt,  hängt  ausschließlich  von  dem  Willen  der  okkupierenden
  Macht  ab.)  Wenn  Salomon?)  sagt,  das  okkupierte  Gebiet
würde  integrierender  Bestandteil  der  okkupierenden  Macht,  so
kann  dies  nur  gegenüber  anderen  Staaten  gelten.  Dem  Auslande
gegenüber  sind  die  Kolonien  stets  Inland.  Völkerrechtlich  gibt  es
keinen  Unterschied  zwischen  Mutterland  und  Kolonien?)

Ausgeschlossen  ist,  daß  eine  Kolonie  als  halbsouveräner
Staat  gelte.  Ein  Kolonialstaat  ist  eine  contradictio  in  objecto.*)  Die
Kolonie  kann  natürlich  eine  solche  Stellung  später  erhalten,  ist
dann  jedoch  keine  Kolonie  mehr.

In  bezug  auf  herrenloses  Gebiet  in  dem  okkupierten  Lande

!)  Beispiele  für  das  Staatsrecht  verschiedener  Staaten  gibt  Stengel
89  S.18—21.

2)  a.a.0.  S.  342.

2)  Meyer,  Staatsrecht  S.  213;  Gareis,  Kolonialrecht  S.3;  Stengel
89  S.58;  Bornhak,  Archiv  8.

*  Heffter-Geffcken.a.a.0.  S.51l.
        <pb n="51" />
        —_  4  —

wird  man  nicht  ohne  weiteres  eine  Präsumtion  dafür  aufstellen
können,  daß  das  Eigentum  daran  der  okkupierenden  Macht  zustehe.
Wenn  nun  aber  auch  die  privatrechtliche  und  die  völkerrechtliche
Okkupation  in  ihren  Voraussetzungen  und  Wirkungen  starke  Unterschiede
  aufweisen,  so  treffen  sie  sich  hier.  Man  kann  dem  Staate
nicht  das  Recht  absprechen,  über  das  herrenlose  Land  zu  verfügen.!)
  Mittels  der  gesetzgeberischen  Gewalt,  die  ihm  kraft  seiner
Souveränität  über  das  okkupierte  Gebiet  zusteht,  kann  er  bestimmen,
  wie  er  sich  zu  der  privatrechtlichen  Okkupation  herrenlosen
  Landes  stellen  will.  Die  Reichsgesetzgebung  hat  sich  nicht
für  alle  Schutzgebiete  gleichmäßig  entschieden.  Die  Verordnung,
betr.  die  Rechtsverhältnisse  in  den  Schutzgebieten  von  Kamerun
und  Togo  v.  2.7.1888  (Reichsgesetzblatt  S.  211)  bestimmt  in
8  21:  Die  Voraussetzungen  für  den  Erwerb  von  Grundstücken  :..
durch  Besitzergreifung  von  herrenlosem  Land  werden  mit  Genehmigung
  des  Reichskanzlers  von  dem  Gouverneur  von  Kamerun
aufgestellt.  Hier  erkennt  also  das  Reich  kein  ausschließliches
privatrechtliches  Okkupationsrecht  des  Staates  an  herrenlosen
Sachen  an.  Andererseits  bestimmt  der  Vertrag  zwischen  der  Reichsregierung
  und  der  Deutsch-Ostafrikanischen  Gesellschaft  in  8  7:
...  tritt  die  kaiserliche  Regierung  der  Gesellschaft  ...  das  ausschließliche
  Recht  auf  den  Eigentumserwerb  durch  Ergreifung  des
Besitzes  (Okkupationsrecht)  an  herrenlosen  Grundstücken  ...  ab.
Für  Ostafrika  erkennt  demnach  die  Reichsregierung  ein  ausschließliches
  Okkupationsrecht  des  Reiches  an.  In  Südwestafrika  hat
sie  große  Gebiete  für  Kronland  erklärt.?)  |

Mit  dem  Erwerbe  eines  Gebietes  erwirbt  der  Staat  zugleich
die  Herrschaft  über  die  Bewohner,  soweit  sie  nicht  einem  anderen
Staate  angehören.  Stengel?)  will  dies  zwar  nur  in  beschränktem
Maße  zugeben.  Das  rechtliche  Band  werde  nur  begründet  durch
gewaltsame  Unterwerfung  oder  freiwillige  Unterordnung  unter  die
Gewalt  des  okkupierenden  Staates.  Dem  ist  nicht  zuzustimmen.
Der  Satz  ist  zu  eng  gefaßt.  Mit  den  Eingeborenen  von  Neu-Guinea
  hat  das  Deutsche  Reich  keine  Unterwerfungsverträge  geschlossen,
  es  hat  sie  auch  nicht  gewaltsam  unterjocht,  trotzdem

1)  Stengel,  Rechtsverhältnisse  S.  186.
2)  Hesse  a.2.0.  S.7.
8)  96  S.  622,
4
        <pb n="52" />
        22  —

wird  niemand  leugnen  können,  daß  diese  Leute  der  Souveränität
des  Reiches  unterstehen.  Diesen  Fall  gibt  Stengel  zu,  er  behauptet
  jedoch,  daß  in  den  Fällen,  in  denen  eine  qualifizierte
Okkupation  durch  Vertrag  mit  den  Häuptlingen  stattgefunden  habe,
eine  Souveränität  auch  über  die  Bewohner  nur  in  den  Grenzen  des
Vertrages  zustande  komme.  Ich  möchte  umgekehrt  behaupten,  daß
sich  eine  vollkommene  Herrschaft  über  die  Bewohner  der  Okkupation
  des  Gebietes  anschließt,  und  daß  die  Verträge  nur  Konzessionen
  des  Staates  an  die  Bewohner  enthalten.  Der  okkupierende
Staat  erwirbt  die  Souveränität  über  das  Gebiet  und  dessen  Bewohner.
  Diese  werden  Untertanen  der  okkupierenden  Macht.!)

Die  Macht,  die  ein  okkupierender  Staat  über  das  Gebiet  erwirbt,
  ist  Staatsgewalt,  also  im  Prinzip  unbeschränkt.  Trotzdem
wird  der  Staat  verschiedene  Umstände  berücksichtigen  müssen,
die  dieser  prinzipiell  unumschränkten  Macht  Einhalt  gebieten.  In
erster  Linie  wird  er  bereits  erworbene  private  Rechte  zu  schützen
haben.  Ebenso  kann  er  die  in  den  Unterwerfungsverträgen  mit
den  Häuptlingen  festgesetzten  Bestimmungen  nicht  außer  acht
lassen.  Wenn  wir  auch  oben  festgestellt  haben,  daß  diesen  Verträgen
  völkerrechtliche  Bedeutung  nicht  beizumessen  ist,  müssen
wir  doch  zugeben,  daß  sie  nicht  jeder  Rechtswirkung  entbehren.
Für  das  Innenverhältnis  zwischen  der  okkupierenden  Macht  und
dem  Stamme  sind  sie  wohl  von  Wichtigkeit.  Meist  enthalten  sie
das  Zugeständnis  an  die  Häuptlinge,  ihre  Leute  selbst  zu  richten.
Sie  beschränken  jedoch  nicht  die  Souveränität  des  Staates,  da  der
Begriff  Souveränität  eine  Einschränkung  nicht  verträgt,®)  sie  delegieren
  vielmehr  nur  die  Ausübung  eines  Souveränitätsrechts  den
Häuptlingen.

Diesen  allgemeinen  Verpflichtungen  des  okkupierenden  Staates
stehen  besondere  gegenüber  für  die  an  das  Kongobecken  grenzenden
  Kolonien.  Art.6  der  Kongoakte  verlangt  nämlich  von  den
Staaten,  denen  diese  Gebiete  gehören,  einmal  Erhaltung  der  Eingeborenen
  und  Verbesserungen  ihrer  sittlichen  und  materiellen
Rechtslage.  Weiter  wird  geboten  Unterdrückung  der  Sklaverei

ı)  Salomonaa.O.  S.  342,

@)  Selbst  wenn  man  im  Gegensatz  zu  der  hier  vertretenen  Ansicht  die
Möglichkeit  einer  Einschränkung  der  Souveränität  bejaht,  kommt  man  zu  demselben
  Ergebnisse,  da  eine  Einschränkung  nur  durch  einen  anderen  Staat  geschehen
  kann,  nicht  durch  eine  Person  oder  einen  Stamm  im  Staate  selbst.
        <pb n="53" />
        3  —

und  des  Negerhandels,  woran  sich  die  Gewährleistung  religiöser
Freiheit  schließt.)  Diese  Postulate  sind  von  solcher  Wichtigkeit
und  Tragweite,  daß  sie  sicher  bald  für  jede  Okkupation  erfordert
werden  dürften.  Das  Verbot  des  Sklavenhandels  ist  ja  bereits  seit
einem  halben  Jahrhundert  von  den  europäischen  Mächten  durchgeführt
  worden.

Den  Wirkungen  nach  innen  stehen  solche  nach  außen  gegenüber.
  Da  durch  die  Okkupation  Souveränität  erworben  wird,  ergeben
  sich  aus  ihr  nach  außen  die  Wirkungen,  die  die  Gebietshoheit,
  das  Recht  am  Gebiete,  hervorbringt.  Man  kann  da
eigentlich  nur  von  einer  Wirkung,  einer  negativen,  sprechen.  Das
ist  nämlich  der  Anspruch  gegenüber  anderen  Staaten,  sich  jeder
Einwirkung  auf  das  okkupierte  Gebiet  zu  enthalten.  Ebenso  enthält
  das  Recht  an  den  Untertanen  den  Anspruch,  jede  Einwirkung
auf  sie  zu  unterlassen.)  Da  die  Souveränität  über  das  Gebiet  erworben
  wird,  fallen  auch  die  auf  ihm  anwesenden  Untertanen  eines
fremden  Staates  unter  die  Herrschaft,  also  vor  allem  unter  die
Gerichtsbarkeit  des  okkupierenden  Staates,  wenn  sie  natürlich  auch
Untertanen  des  fremden  Staates  bleiben  (vgl.  Dienstanweisung,  betr.
die  Ausführung  der  Gerichtsbarkeit  in  dem  südwestafrikanischen
Schutzgebiet  v.  27.  8.1890  $  1  Nr.]).

VI.  Begleiterscheinungen  der  modernen  völkerrechtlichen
Okkupation.

8  10.

1.  Das  koloniale  Protektorat.

Eine  heute  fast  allgemein  übliche  Art  des  Gebietserwerbes
neben  der  reinen  Okkupation  ist  die  durch  das  sogen.  Koloniale
Protektorat.  Salomon?)  gibt  an,  daß  Frankreich  in  der  Zeit  vom
4.  12.  1838  bis  zum  2.  8.  1884  mit  den  Eingeborenen  Afrikas
44  Verträge  geschlossen  habe,  von  denen  19  die  Übernahme  eines
Protektorates  enthalten.  Die  Ausdrücke  Schutzgewalt  und  staatsrechtliches
  Protektorat  bezeichnen  dasselbe  Verhältnis.  Es  wird

1)  Schutzgebietgesetz  v.  25.  7.  1900  8  14.
2)  Heilborn,  Völkerrecht  S.  315.
d)  ,a.0.  S.  218.
        <pb n="54" />
        —_  4  —

sich  zunächst  darum  handeln,  zu  untersuchen,  ob  diese  Bezeichnungen
glücklich  gewählt  sind.

Der  Name  koloniales  Protektorat  gibt  den  Zweck  des
Protektoratsverhältnisses  an.  Ein  solcher  Protektoratsvertrag  wird
abgeschlossen,  um  aus  dem  protegierten  Lande  später  eine  Kolonie
zu  machen.  Man  wird  ihn  also  gelten  lassen.

Als  verfehlt  muß  jedoch  die  Benennung  staatsrechtliches
Protektorat  bezeichnet  werden.  Das  Protektorat  ist  stets  völkerrechtlicher
  Natur,  nicht  staatsrechtlicher.  Protektorat  mag  wohl
ursprünglich  Schutzverhältnis  schlechthin  bedeuten,  es  hat  jedoch
allmählich  eine  engere  Bedeutung  angenommen  und  wird.  eben
heute  nur  auf  das  Schutzverhältnis  zwischen  Staaten,  zwischen
Subjekten  des  Völkerrechts  angewandt,  bezeichnet  mithin  stets
eine  völkerrechtliche  Beziehung.  Ein  staatsrechtliches  Protektorat
ist  eine  contradictio  in  objecto.!)

Der  Name  Schutzgewalt  ist  zuerst  in  dem  Regierungsentwurf,
betr.  die  Rechtspflege  in  den  Schutzgebieten,  aufgetaucht.  Nach
der  Erläuterung  der  beiden  Kommissionsmitglieder,  welche  die
Fassung  des  Gesetzes  dahin  beantragt  hatten,  daß  an  seine  Spitze
der  Satz  gestellt  werde,  der  Kaiser  übe  im  Namen  des  Reiches.
die  Schutzgewalt  in  den  Schutzgebieten  aus,  sollte  er  sämtliche  in
den  Schutzgebieten  bestehenden  Hoheitsrechte  des  Reiches  umfassen.
  Der  Ausdruck  Schutzgewalt  sei  von  ihnen  gewählt  worden,
weil  eine  eigentliche  Staatsgewalt  noch  nicht  bestehe.  Unter  diesen
Umständen  muß  man  der  Bezeichnung  Schutzgewalt  eine  Berechtigung
  zuerkennen.  Sie  kann  aber  nur  für  den  Augenblick
ihrer  Entstehung  zutreffend  gewesen  sein.  Nachdem  jetzt  die
Staatsgewalt  aufgerichtet  worden  ist,  ist  sie  hinfällig  geworden  und
demnach  besser  zu  vermeiden.

Um  die  juristische  Natur  der  Schutzgewalt  näher  zu  bestimmen,
  wird  man  vor  allem  den  Begriff  des  gewöhnlichen  völkerrechtlichen
  Protektorats  festzulegen  haben.  Das  Wesen  des  Protektorats
  besteht  darin,  daß  ein  stärkerer  Staat,  der  ÖOberstaat,
einem  schwächeren,  dem  Unterstaat,  gegenüber  das  Recht  und  die
Pflicht  hat,  ihn  in  seinen  auswärtigen  Angelegenheiten  zu  vertreten.
Das  Verhältnis  besteht  nur  zwischen  den  Staaten  und.  berührt  die

)  Laband  1  S.272  2.20.;  Stengel  89  S.67,9  S.579;  Heilborn,
  Protektorat  S.  62f.
        <pb n="55" />
        Untertanen  nicht,  ist  mithin  rein  völkerrechtlicher  Natur.  Der  gewöhnlichste
  Fall  des  völkerrechtlichen  Protektorats  ist  der,  daß
ein  unterworfener  Staat  durch  einen  Aufstand  zu  einem  derartigen
Verhältnis,  das  als  Halbsouveränität  bezeichnet  wird,  gelangt,  um
dann  später  zu  voller  Souveränität  emporzusteigen.  Dem  entgegengesetzten
  Zwecke  dient  das  koloniale  Protektorat.  Bei  ihm  unterwirft
  sich  ein  außereuropäischer  Staat  einer  europäischen  Macht
insoweit,  daß  diese  ihn  nach  außen  vertritt  und  auch  nach  innen
gewisse  Rechte  ausübt.  Dieser  letzte  Umstand  bedeutet  einen
wesentlichen  Unterschied  gegenüber  dem  völkerrechtlichen  Protektorate,
  das  nur  die  kontrahierenden  Staaten  als  solche,  nicht  die
Untertanen  umfaßt.

Die  Entstehung  solcher  Beziehungen  ist  leicht  zu  erklären.
Es  kann  der  Fall  eintreten,  daß  ein  Staat,  der  beabsichtigt,  ein
Gebiet  zu  okkupieren,  nicht  die  nötigen  Hilfsmittel  hat,  um  unter
Vernichtung  des  anderen  Staatswesens  zu  seinem  Ziele  zu  gelangen.
Wohl  oder  übel  muß  er  sich  dazu  entschließen,  die  bisherige  Macht
auf  gütliche  Weise  für  sich  zu  gewinnen.  Demgemäß  schloß  Rom
Bündnisse  mit  kleineren  italischen  Gemeinden,  die  bei  der  überragenden
  Macht  und  Bedeutung  Roms  den  Charakter  von  foedera
non  aequa  annahmen.  Im  Mittelalter  hatten  gleiche  Natur  die
Lehnsverhältnisse.  Die  Kolonisatoren  der.  neueren  Zeit,  die  mit
ihren  besseren  Waffen,  mit  ihren  Kanonen  und  Büchsen,  den  Wilden
weit  überlegen  waren,  konnten  es  wagen,  sofort  auf  ihr  Ziel,  den
Erwerb  außereuropäischen  Territoriums,  loszugehen.  Schwierigkeiten
  ergaben  sich  zuerst  in  Indien.  Die  Kämpfe,  die  die  Britisch-OÖstindische
  Kompagnie  mit  den  eingeborenen  Fürsten  zu  bestehen
hatte,  die  beständigen  Aufstände  führten  dazu,  eine  Einigung  auf
gütlichem  Wege  zu  suchen.  Dieses  Beispiel  wurde  dann  vorbildlich
  für  die  Kolonisation  in  anderen  Ländern.  Die  okkupierende
Macht  schloß  Verträge  mit  den  Häuptlingen  und  Sultanen  ab  und
erlangte  so  die  Stellung,  die  als  Schutzgewalt  bezeichnet  wird.
Die  folgende  Darstellung  soll  zu  beweisen  suchen,  daß  die  Schaffung
eines  besonderen  sogen.  kolonialen  Protektorats  zugleich  überflüssig
und  unlogisch  ist.

Zu  unterscheiden  ist  zunächst  zwischen  Staat  und  Stamm.')
Die  wmaurischen  Staaten  Afrikas,  Annam,  Tonkin,  die  indischen

ı)  Heilborn,  Protektorat  S.  22ff.
        <pb n="56" />
        Vasallenstaaten  können  nicht  auf  eine  Stufe  mit  den  kleinen  Negerhäuptlingen
  im  Innern  Afrikas  gestellt  werden.  Durch  Schutzverträge
  mit  den  Stammeshäuptlingen  wird  kein  Protektorat  begründet.!)
  Nicht  als  maßgebend  kann  der  Name  des  Verhältnisses
angesehen  werden,  maßgebend  ist  vielmehr  nur  der  Umstand,  ob
die  Herstellung  einer  territorialen  Herrschaft  bezweckt  wird.
Heilborn?°)  nimmt  an,  daß  die  (passive)  Okkupationsfähigkeit  des
von  einem  Stamme  bewohnten  Landes  ihm  durch  die  Unterstellung
des  Stammes  unter  den  Schutz  eines  Staates  nicht  entzogen  werde,
denn  es  bliebe  herrenlos.  Die  Schutzherrschaft  gewähre  dem
schutzherrlichen  Staate  nur  ein  Vorrecht  auf  Okkupation  des  Gebietes.
  Ich  glaube,  daß  den  Schutzverträgen  eine  weitergehende
Wirkung  zukommt.  Man  hat  sie  ebenso  zu  behandeln  wie  die  Verträge,
  in  denen  ein  Stammeshäuptling  sein  Gebiet  zediert.)  Ob
in  ihnen  nun  eine  Gebietsabtretung  oder  die  Übernahme  eines
Protektorats  erfolgt,  ist  völkerrechtlich  irrelevant.  Ihre  völkerrechtliche
  Bedeutung  ist  einfach  die,  daß  sie  die  Okkupation  modifizieren.
  Es  liegt  auch  in  der  Übernahme  eines  Protektorats  nur
eine  qualifizierte  Okkupation.  Ein  Staat  will  die  reine  Okkupation
mit  ihren  Konsequenzen,  d.  bh.  Errichtung  einer  Macht,  die  den
Vorschriften  des  Art.  35  der  Kongoakte  entspricht,  nicht  auf  sich
nehmen.  Er  will  aber  anderen  Staaten  das  Gebiet  entziehen  und
beginnt  mit  der  Errichtung  einer  Schutzherrschaft,  die  sich  in  der
Regel  immer  mehr  verdichtet,  bis  sie  zur  vollen  Staatsgewalt  wird.‘
Die  Errichtung  eines  kolonialen  Protektorats  stellt  demnach  den
Beginn  der  Okkupation  dar.

Anders  wird  der  Fall  natürlich  liegen,  falls  der  Protektoratsvertrag
  mit  einem  wirklichen  Staate,  nicht  mit  einem  Stamme,
abgeschlossen  wird.  Hier  liegt  ein  regelrechtes  völkerrechtliches
Protektorat  vor.  Zu  weit  geht  entschieden  Chailley-Bert,?)
Les  protectorats  de  l’Inde  britannique  1899  S.  461:  Le  protectorat
colonial  et  le  protectorat  des  gens  n’ont  plus  rien  de  commun  que
le  mot,  der  also  leugnet,  daß  das  koloniale  Protektorat  überhaupt

1)  Heilborn,  Protektorat  S.  65.

2)  Protektorat  S.  61.

°,  vgl.  S.  291.

4  Pradier-Fodörö  a.a.  0.  S.  342;  Stengel,  Kolonien  S.  32;
Köbnera.a0.  S.1086;  Liszta.a.0.  S.  101.  |

d)  Zitiert  nach  Nysa.a.0.  S.  93.
        <pb n="57" />
        —-  419  —

einmal  ein  völkerrechtliches  sein  könne.  Das  Protektorat  eines
europäischen  Staates  über  einen  außereuropäischen  Staat  ist  völkerrechtlicher
  Natur,  obschon  es  den  Grundsätzen  des  europäischen
Völkerrechts  ohne  weiteres  nicht  unterworfen  ist.  Das  Verhältnis
Frankreichs  zu  Tahiti  war  ein  wirkliches  Protektorat.  Tahiti  war
ein  Staatswesen,  das  mit  denen  Mittelafrikas  nicht  verglichen
werden  kann.  Wie  dieses  Beispiel  lehrt,  führt  auch  ein  Schutzvertrag
  mit  einem  Staate  schließlich  dazu,  daß  er  zur  Kolonie  wird,
jedoch  pflegt  in  diesem  Falle  die  Umwandlung  allmählich  zu  erfolgen,
  während  bei  dem  ersten  Falle  ein  sofortiger  Erwerb  stattfindet.
  Der  Titel,  auf  Grund  dessen  im  zweiten  Falle  der  Erwerb
stattfindet,  ist  Zession.  |

Entscheidend  dafür,  wie  in  dem  einzelnen  Falle  das  koloniale
Protektorat  aufzufassen  ist,  ist  der  Umstand,  ob  die  eingeborenen
Völker  eine  Regierung  besitzen,  die  in  der  Lage  ist,  selbständig
ihren  Pflichten  nachzukommen,  wenn  auch  vielleicht  nur  mit  Hilfe
europäischer  Mächte.!)  In  Afrika  wären  als  Staaten  zu  erwähnen
Zanzibar,  Tunis,  Marokko.  Ferner  gehören  hierher  die  indischen
Vasallenstaaten,  Annam,  dessen  Souveränität  Frankreich  am  15.  3.
1874  anerkannte.?)  |

Wie  europäische  Mächte  ihrerseits  über  die  Wirkungen  eines
Protektoratsvertrags  denken,  zeigt  das  Verhalten  Deutschlands
gegenüber  Witu.  Lag  ein  völkerrechtlicher  Schutzvertrag  vor,  so
durfte  die  Reichsregierung  die  Schutzherrschaft  nicht  an  Eingland
abtreten?)  Aus  dem  Verhalten  der  Reichsregierung  geht  jedoch
hervor,  daß  sie  die  Schutzherrschaft  nur  als  eine  Abart  der  Okkupation,
  als  qualifizierte  Okkupation,  auffaßte.*)  Solche  Fälle  werden
sich  gegebenenfalls  auch  anderwärts  ereignen.  Sie  dienen  als
Beweis  für  unsere  Theorie.

Als  Resultat  dieser  Ausführungen  ergibt  sich:  Der  von  der
Berliner  Konferenz  aufgestellte  Unterschied  zwischen  Okkupation
und  kolonialem  Protektorat  ist  abzulehnen.  Das  koloniale  Protektorat
  ist  entweder  gewöhnliches  völkerrechtliches  Protektorat

ı)  Ähnlich  Westlake  a.a.  0.  8.252.
Nysa.a0.  S.91.

3)  Heilborn,  Enzykl.  S.  1017.

*)  Bansia,.a.0.  S.  86.
        <pb n="58" />
        _  48  —

oder  qualifizierte  Okkupation!)  Aus  diesem  Grunde  war  es  hier
zu  erwähnen.

Bedenken  erregen  könnte  der  Umstand,  daß  bei  dem  gewöhnlichen
  völkerrechtlichen  Protektorat  eine  Einwirkung  auf  das
Innere  des  Unterstaates  nicht  stattfindet.  Auf  diesen  Vorwurf  kann
man  erwidern,  daß  sich  auch  gegenüber  souveränen  Staaten  Vorrechte
  anderer  Staaten  finden,  die  einen  Einfluß  auf  das  Innere
bezwecken.  So  muß  .die  Türkei  Konsulargerichte  fremder  Mächte
zulassen,  ist  also  in  ihrer  Gerichtsbarkeit  beschränkt  und  trotzdem
ein  vollsouveräner  Staat.  In  gleicher  Weise  muß  auch  bei  dem
kolonialen  Protektorat  der  Unterstaat  dulden,  daß  der  Oberstaat
für  die  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  sorgt.

Es  hat  sich  oben  gezeigt,  daß  das  koloniale  Protektorat  ein
ausgezeichnetes  Mittel  darstellt,  um  das  Erfordernis  der  Effektivität
zu  umgehen.  In  seinen  praktischen  Folgen  wird  dieser  Unterschied
zwischen  Okkupation  und  kolonialem  Protektorat  übrigens  nicht
groß  sein.  Man  stelle  sich  folgenden  Fall  vor.  Ein  englischer
Untertan  wird  in  einem  von  Deutschland  okkupierten  Gebiete  von
Eingeborenen  beraubt.  Es  ist  natürlich,  daß  sich  die  englische
Regierung  an  die  deutsche  um  Bestrafung  der  Täter,  Schadensersatz
  usw.  wendete  Wenn  sich  nun  derselbe  Fall  in  einem  Gebiete
  ereignet,  das  Deutschland  gemäß  Art.  34  der  Kongoakte  als
unter  seinem  Protektorate  stehend  erklärt  hat,  wird  sich  England
auch  an  Deutschland  wenden  mit  demselben  Ersuchen.  In  ihren
Wirkungen  für  das  Ausland  kommen  also  Okkupation  und  koloniales
Protektorat  auf  dasselbe  hinaus,  denn  das  Interesse,  das  andere
Staaten  an  der  Effektivität  haben,  ist  doch  nur  das,  daß  ihren
Untertanen  in  dem  betreffenden  Gebiete  Schutz  zuteil  werde.  Die  Befürchtung
  Salomons,  daß  durch  Art.  34  der  fiktiven  Okkupation
eine  Hintertür.  offen  gelassen  sei,  ist  in  Anbetracht  der  gleichen
Wirkungen  beider  Institute  unbegründet.?)

Zu  besprechen  ist  noch  die  Ansicht  Joels.®)  Nach  ihm  ist
die  Schutzgewalt,  die  das  Deutsche  Reich  in  den  Schutzgebieten
ausübt,  eine  dem  Deutschen  Reiche  über  ausländisches  Gebiet  zu-1)

  Salomona.a0.  S.3988;  Heimberger  a.a.  0.  S.9;  Westlake
.8.  8,0.  S.  264.

2)  Martens  a.a.0.  S.266;  Engelhardt.a.a.0.  S.  480.

©)  a.a.0.  S.  1941f.  Anm.  87.
        <pb n="59" />
        stehende  Staatsgewalt.  Sie  ist  nicht  eine  vollständige  Staatsgewalt
und  fällt  im  allgemeinen  unter  den  Begriff  des  Protektorats.  Das
kann  nach  den  obigen  Darlegungen  für  die  deutschen  Schutzgebiete
jedenfalls  nicht  gelten.  Außerdem  ist  der  Theorie  Joels  noch  der
Vorwurf  zu  machen,  daß  sie  ein  Verhältnis  für  staatsrechtlich  und
völkerrechtlich  zugleich  erklärt.  Sehr  treffend  führt  Meyer!)  aus,
daß  das  Reich  zu  seinen  Schutzgebieten  entweder  in  einem  völkerrechtlichen
  oder  in  einem  staatsrechtlichen  Verhältnisse,  nicht  aber
zugleich  in  einem  staatsrechtlichen  und  einem  völkerrechtlichen
stehen  kann.  Ein  Verhältnis  der  Nebenordnung  kann  nicht  zugleich
ein  solches  der  Unterordnung  sein.

Konsequenter  ist  Pann.?)  Er  geht  von  der  Voraussetzung  aus,
daß  in  allen  Schutzgebieten  autonome  Verwaltungen  existierten.
Das  ist  nicht  der  Fall.  Ferner  behauptet  er,  das  Reich  sei  in  den
Schutzgebieten  auf  völkerrechtliche  Vertretung  und  Aufsichtsbefugnisse
  beschränkt.  Das  ist  auch  nicht  richtig.  Das  Reich  übt  in
den  Schutzgebieten  die  Staatsgewalt  aus,  diese  stehen  zu  ihm  in
einem  Verhältnis  der  Unterordnung,  in  einem  staatsrechtlichen.

Dieselben  Schlüsse,  die  hier  für  die  Stellung  der  deutschen
Schutzgebiete  zum  Reiche  gezogen  ‚worden  sind,  ergeben  sich,
wenn  man  die  Beziehungen  anderer  Mächte  zu  ihren  Schutzgebieten
betrachtet.  Die  deutschen  Kolonien  sind  als  Beispiel  gewählt
worden,  weil  dies  am  nächsten  lag.

8  11.

Die  Interessensphäre.

Ebenso  häufig  wie  das  koloniale  Protektorat  ist  im  19.  Jahrhundert
  die  Einrichtung  der  Interessensphäre®)  geworden.  Früher
war  es  naturgemäß  sehr  häufig,  daß  bei  gleichzeitiger  Okkupation
benachbarter  Punkte  die  beteiligten  Mächte  in  Streitigkeiten  darüber
  gerieten,  wem  das  zwischenliegende  Gebiet  zuzusprechen  sei.

)  8.2.0.  S.78.

2)  aa).  S.  2818,

°)  vgl.  als  Beispiel:  a)  Verträge  zwischen  England  und  Deutschland  über
Kamerun  vom  19.4.  u.  7.5.1885,  15.  11.1893  (van  Ortroy  a.  a.  O.  S.  293);
b)  Vertrag  zwischen  Deutschland  und  Portugal  v.  80.  12.  1886  über  Südafrika,
Einl.  Art.  I  u.  III  Abs.  2  (van  Ortroy  S.172);  c)  Vertrag  zwischen  Frankreich
und  England  v.  8.  4.  1904  über  Siam  (Fleischmann  a.a.0.  S.  3471.).
        <pb n="60" />
        —  59  —

Es  sind  darüber  die  verschiedensten  Theorien  aufgestellt  worden,
die  teilweise  schon  im  $  8  erwähnt  worden  sind.  Man  hat  Bergrücken
  als  natürliche  Grenzen  annehmen  wollen  oder  Flüsse  und
dergleichen.  Diesen  unerguicklichen  Grenzstreitigkeiten  hat  man
durch  die  Bildung  der  Interessensphäre,  auch  Hinterland  genannt,
abhelfen  wollen.  Zwei  okkupierende  Staaten  legen  durch  Vertrag
‚die  Grenze  zwischen  ihren  Gebieten  fest,  ohne  jedoch  ihr  ganzes
‘Territorium  effektiv  zu  okkupieren.  Anderen  Mächten  gegenüber
ist  ein  solcher  Vertrag  nicht  ohne  weiteres  wirksam.  Das  hat
England  bewiesen,  indem  es  dem  Vertrage  zwischen  Deutschland
und  Portugal,  in  welchem  ersteres  das  Gebiet  zwischen  Angola  und
Mozambique  als  portugiesische  Interessensphäre  anerkannte,  die  Anerkennung
  versagte  und  seinerseits  Besitz  von  dem  Gebiete  ergriff.!)
Dritten  Mächten  gegenüber  wirkt  der  Vertrag  nur,  wenn  er  ihnen
notifiziert  ist  und  sie  entweder  durch  ausdrückliche  Erklärung  oder
durch  Schweigen  ihrer  Zustimmung  Ausdruck  geben.  Man  wirdin
dieser  Einrichtung  zweifellos  ein  ausgezeichnetes  Mittel  sehen
müssen  zur  Vermeidung  von  Grenzstreitigkeiten,  andererseits  jedoch
‚anerkennen  müssen,  daß  auch  hier,  ebenso  wie  durch  das  koloniale
Protektorat,  die  fiktive  Okkupation  wieder  Eingang  gefunden  hat.
‚Sie  hat  jedoch  vor  der  alten  fiktiven  Okkupation  den  Vorzug,  daß  sie
notifiziert  werden  muß,  daß  also  andere  Mächte  bald  Einspruch  erheben
  können  und  müssen  und  nicht  in  der  Lage  sind,  nach  Jahren
das  Gebiet  auf  Grund  alter  Titel  zu  vindizieren.

‘  Die  Interessensphäre  wird  sich  naturgemäß  bald  zur  Kolonie
-des  okkupierenden  Staates  entwickeln,  da  ja  dieser  schon  durch
das  unruhige  Verhalten  der  sie  bewohnenden  Stämme  gezwungen
sein  wird,  mit  Waffengewalt  vorzugehen  und  schließlich  eine  effektive
  Herrschaft  aufzurichten.)  Daß  er  auch  sonst  schon  verhältnismäßig
  früh  auf  die  Interessensphäre  wirken  wird,  wird  bewiesen
durch  eine  Verordnung  für  Südwestafrika  v.  1.  10.  1888,  betr.  den
Erwerb  von  Grundeigentum.?)

Wegen  der  Herrschaft,  die  der  okkupierende  Staat  in  der
Interessensphäre  ausübt  und  die  sich  doch  bald  zur  vollen  Staatsgewalt
  verdichtet,  glaubt  Zorn‘)  einen  Unterschied  zwischen

ı)  Westlake  a.a.  0.  S.2684;  Bornhak,  Jahrb.  S.  48.

2)  Hesse  a.a.0.S.12;  Verordnung  v.  2.  5.  1894,  Riebow  II  S.  90.
”)  Riebow  I  S.  298.

4)  a.a.0.  S.  567  ff.
        <pb n="61" />
        —  51  —

Interessensphäre,  Kolonie  und  Schutzgebiet  überhaupt  zurückweisen:
zu  müssen.  Er  sagt:  Ein  juristischer  Unterschied  zwischen  Kolonie,.
Schutzgebiet  und  Interessensphäre  kann  jedoch  nicht  anerkannt
werden.  Auch  die  Interessensphäre  ist  der  Souveränität  des  Staates
unterworfen  wie  das  Schutzgebiet.  Der  Unterschied  ist  nur  ein
tatsächlicher,  insofern  im  letzteren  die  Staatsgewalt  bereits  aufgerichtet
  ist,  in  der  ersteren  vorerst  nur  die  rechtliche  Möglichkeit.
hierfür  geschaffen  ist,  aber  als  ausschließliche  Befugnis  anderen
Mächten  gegenüber.  Der  tatsächliche  Unterschied  ist  zuzugeben.
Er  ist  jedoch  anders  zu  konstruiern.  Auch  in  der  Interessensphärebesteht
  völkerrechtlich  die  Staatsgewalt  der  okkupierenden  Macht,
sie  ruht  jedoch  vorläufig.  Die  Interessensphäre  stellt  das  erste
Stadium  der  Okkupation  dar.  Allmählich  verdichtet  sich  die  Staatsgewalt,
  bis  sie  zur  effektiven  wird.  Die  Interessensphäre  bedeutet
den  Beginn  der  Okkupation;  sie  begründet  also  ebensowenig  wie:
das  koloniale  Protektorat  ein  bloßes  Vorrecht  auf  Okkupation  gegenüber
  anderen  Mächten.

Es  existiert  jedoch  außer  dem  tatsächlichen  Unterschied  auch
ein  juristischer.  Denn  in  dem  okkupierten  Gebiete  muß  die  Herrschaft
  effektiv  sein,  für  das  koloniale  Protektorat  und  die  Interessensphäre
  fällt  dieses  Erfordernis  weg.
        <pb n="62" />
        Schluß.

g  12

Resultat.

In  dem  dargelegten  Zustande  befindet  sich  die  Okkupation
jetzt.  Einmal  tritt  sie  als  reine  Okkupation  auf,  dann  verbirgt  sie
sich  aber  auch  unter  den  verschiedensten  Bezeichnungen,  sie  liegt
völkerrechtlichen  Instituten  zugrunde,  so  dem  kolonialen  Protektorate,
der  Interessensphäre,  der  debellatio,  spielt  also  im  Völkerrecht  eine
große  Rolle.  Es  ist  fraglich,  ob  sich  an  den  für  die  Okkupation
aufgestellten  Regeln  in  absehbarer  Zeit  etwas  ändern  wird.  Der
Grund  hierfür  liegt  darin,  daß  fast  die  ganze  Erde  aufgeteilt  ist,
die  Okkupation  würde  demnach  jetzt  nur  noch  praktisch  sein  für
neu  entstehende  Inseln  und  für  derelinquiertes  Gebiet.  Daß  ein
Staat  seine  Souveränität  auf  Polargebiete  —  etwa  abgesehen
von  Spitzbergen  —  ausdehnt,  ist  mangels  des  Vorteils,  der  ihm
daraus  entstehen  könnte,  so  gut  wie  ausgeschlossen.  Man  wird
mithin  annehmen  müssen,  daß  die  völkerrechtliche  Okkupation  in
Zukunft  nicht  mehr  die  Bedeutung  haben  wird,  die  ihr  mehrere
Jahrhunderte  lang  zuerkannt  werden  mußte.

|

Spezialdruckerei  für  Dissertationen,  Robert  Noske,  Borna-Leipzig.
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        Lebenslauf.

Am  25.  Oktober  1886  wurde  ich,  Kurt  Heinrich  Johannes
Fiege,  zu  Düneberg  in  Lauenburg  geboren.  Mein  Vater,  der  seit
mehreren  Jahren  verstorben  ist,  war  zuletzt  Fabrikdirektor  in
Oberschlesien.

Ich  bin  preußischer  Staatsangehöriger,  evangelisch.  Ich  habe
zuerst  das  Kgl.  Realgymnasium  zu  Tarnowitz,  dann  das  Realgymnasium
  am  Zwinger  in  Breslau  besucht,  das  ich  Ostern  1904
mit  dem  Zeugnis  der  Reife  verließ.

Hierauf  studierte  ich  das  erste  Semester  in  Breslau,  das  zweite
und  dritte  in  Jena,  die  drei  letzten  wieder  in  Breslau.

Am  19.  Dezember  1907  bestand  ich  die  erste  juristische  Prüfung
am  Oberlandesgericht  Breslau,  am  16.  Januar  1908  das  rigorosum.
Am  6.  Januar  wurde  ich  als  Referendar  am  Amtsgericht  Goldberg
j.  Schl.  angestellt,  wo  ich  gegenwärtig  noch  bin.

Im  Laufe  meiner  Studienzeit  habe  ich  die  Vorlesungen  folgender
Herren  gehört:  |

Brie,  Capeller,  Danz,  Engelmann,  Fischer,  Gretener,  Hedemann,
Heilborn,  Jörs,  Klingmüller,  Leonhard,  Meyer,  Rauch,  Rosenthal,
Schott,  v.  Wenckstern,  Wolf,  Zacher.
        <pb n="64" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
