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        <title>Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.</title>
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            <idno>fischer_bgb_1912</idno>
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        <pb n="1" />
        linnyrrlirhrs

..  .....

aertzhurh

Handausgabe  mit  Anmerkungen

’  .

in  Verbindung  mit

Gugen  GChort  und  rinpith,  Schnridre

hrrausgeyeben  non

Oltn  Eischerun]ilhelm  Drulri

 

 

   

Neunte  Auflage  —

 

n
        <pb n="2" />
        <pb n="3" />
        Bürgerliches  Gesetzbuch
        <pb n="4" />
        Handausgaben
mit  Einleitung,  Erlüuterungen  und  Sachregister.
Inm  Ansckluss  an  Fisscher-Henle,  Bürgerlichkes  Gesetsbuck.

Hanudelsgesetabudi  nebst  Einsukrungæagesels  sohne  Seereckt).  Von  Dr.
Narl  Gareis,  Gelh.  Justisrat  und  o.  õ.  Professor  der  Neckie  in
Muüunchen.  5.  Aiuflage.  1912.  Leinmvandéband  M.  4.  —

Zivilprosessorduung  in  der  Fassung  der  Hehanntmachung  vonm
20.  Alaz  16408  d#de’  Ceez#  0  S.  Ju  1005  nd  r.  Jax  7000.
Mit  Anhang,  enthaltend  daf  Cerschri#erfa#geers  z#7  Aie  Korfengrrare
(Ci###r#####rzceie)  und  dar  Naager  Abkomnien  nebit  Ausführunggesets.
Von  H.  Freudentkhal,  Gek.  Justisrat  und  Oberlandesgericktsrat.
3.  Auflage.  1910.  Mit  Anhang,  enthaltend  die  Novelle  von  22.  Mai  1910
ntöbst  Erlũuterungen.  XVI,  1064  u.  20  S.  80.  Leinivandband  M.  7.  —.

KXonkursordnung  nebst  Anfecktungsgesels.  Von  Dr.  J.  Harburger,
Justisrat  und  Recktsanwalt.  2.  Auflage.  1907.  VIII,  262  S.  36.
Leinꝛuandéband  M.  2.  50.

Strafgesetabudi  in  einer  gegenwärtigen  Gestalt.  Mit  Erlãuterungen
aus  der  Hechiaprechung  des  Reichagerichts,  sorrie  atus  Gesetæ  gebung  iunidl
Rechtspfiege  der  grõssgeren  Bundesstaaten.  Von  Dr.  W.  v.  Henlte  und
Dr.  Frans  Sckhierlinger.  2.  Auflage  1903.  Mit  Supplement
enthaltend  die  Geselsgebung  iund  Rechtsprechung  von  Ende  1902  bis
Mitte  1906.  XVI,  444  u.  66  S.  80.  Leinwandband  M.  4.—.

Die  bayerischen  An'hrunesgeseftse  zu  BGB.  ¶I.  Aussükriigigesets
  eum  505.  —  77.  Ce#es,  Cörgamgrborrchriien  G%77.).
In  Verbindung  mis  rchgeriche#rar  C.  Smiert  und  Ministenialrat
Dr.  X.  Unaner,  heraussgegeben  von  Staatsrat  Dr.  WV.  v.  Henle  und
Hoerlandesgericktsprãtident  H.  v.  Sckhneider.  2.  Auflage.  1qo0.
XAKK  725  K.  80.  Leainiandband  M.  S.  .

Das  Grundbuchwesen  in  Bayern.  (Die  Grundbuckordnung  voni
24.  Mũürs  1897  und  20.  Mai  %  und  die  Saery#schen  Aucfiihrungsvorsckriften
  dasu.)Von  Staatsrat  Dr.  H.  von  Henle  und  Oboerastl.
G.  Kat  H.  Sckmitt.  (JI.  Grundbuckordnung,  II.  Aussiihrungigesetee  re
der  Grundbuchordnung  und  a#  dem  Gesetse  iiber  die  Zæuangægversteigerungò
und  die  Zivangreriwaltung,  ILII.  Gesets,  das  Unschãdlichkeitsgeugnis  betressend,
  anhange  Dienstanweisung  fuür  die  Grundbuchämter  niit  For-Mularren.)
  1070.  XX-X77,  924  Si#en#.  &amp;amp;0.  Leiniandband  M.  10.  —.

Preussisches  Ausfilhrungsgesets  aum  BGB.  vom  20.  Septemdber
18699.  Von  Dr.  Reimer  und  Boeklau,  Hecktsanwüllen  in  HBerlin.
1900.  X,  284  S.  89.  Leinwandband  M.  2.  So.

—  —  vont  19.  Juli  17077  nebet  denm  Einrungeserc.
  Von  Dr.  F  Stier-Somlo,  Praofessor  der  Hechle
an  der  Universitüät  Bonn.  Erscheint  int  Friilijalir  1912.

Versidierungsgesets  filr  Angestellte  vom  20.  Descneßer  10f.  ½
Dr.  F.  Stier-Somlo,  Prafessor  der  Reckte  an  der  Universität  honn.
cheine  im  Friikjahr  1912.

J%„  „  bitten  auch  um  Beachtung  der  bückheranaeigen  am
Schlusse  dieret  Bandes!

 

C.  H.  Bock  scho  Vorsagsbucehhandlung  Oscar  Beck,  Huinchon.
        <pb n="5" />
        Bürgerliches  Gesetzbuch

vom  18.  August  1896
nebst  dem  Einführungsgesetze

vom  18.  Kugufst  1896

Handausgabe  mit  Einleitung,
erläuternden  Kumerhungen  und  Sachregister

in  Derbindung  mit

Dr.  ugen  Ebert  und  Dr.  Beinrich  von  Schneider

Sensatsprösihenten  bei  dem  Kanrmer-=  Oberlandes  gerlqtsprasidenten  a.  D.
gericht  in  Berlin  in  Munchen

herausgegeben  von

Dr.  Otto  Sischer  und  Dr.  Wilhelm  von  Heule

erdenlihen  Prosessor  der  Rechte  Staatsrat  im  ordentlichen  Dieust
in  Dreslau  in  München

Leunte,  durchgearbeitete  und  ergänzte  Kuflage
76.  bis  88.  Vaufend

München  1012
C.  H.  Bech'sche  VDerlagsbuchhandlung
Oshar  Bech
        <pb n="6" />
        Druck  von  Fischer  &amp;amp;  Wittig  in  Leipzig.
        <pb n="7" />
        RAus  dem  Po#rwork  zur  1.  Auflage.

(September  1896.)

In  dieser  Ausgabe  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ist  das
zweite  Buch  von  E.  Ebert,  das  vierte  Buch  von  H.  Schneider,
das  fünfte  Buch,  das  Einführungsgesetz  und  das  Sachregister
von  W.  Henle,  das  erste  und  dritte  Buch  sowie  die  Einleitung
  von  O.  Fischer  bearbeitet.  Jeder  Mitarbeiter  trägt
ausschließlich  für  den  ihm  zugefallenen  Teil  die  wissenschaftliche
  Verantwortung.

Das  erste  Ziel  war,  durch  Verweisungen  auf  ergänzende,
ähnliche  und  abweichende  Bestimmungen  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  selbst  sowie  der  sonstigen  Reichsgesetze  und  durch
die  vorgesetzten,  nicht  zum  Gesetzestert  gehörigen  Inhaltsangaben
  den  Zusammenhang  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
und  des  gesamten  Privatrechts  ersichtlich  zu  machen.

Die  beigegebenen  sachlichen  Erläuterungen  können  und
wollen  einen  wissenschaftlichen  Kommentar  in  keiner  Weise
ersetzen.  Sie  beschränken  sich  auf  das  Nächstliegende  und
Grundsätzliche.  Sie  dürften  aber  gerade  in  dieser  Beschränkung
einem  Bedürfnisse  entgegenkommen,  das  sich  bei  Juristen  und
Laien  fühlbar  machen  wird.

Besonderes  Gewicht  wurde  auch  darauf  gelegt,  den
Studierenden  der  Rechtswissenschaft  ein  geeignetes  Hilfsmittel
zu  bieten.

Uus  dem  Porworkt  zur  4.  Auflage.

(Juni  1900.)

Neben  den  in  den  Buchhandel  gelangten  Vorarbeiten,  zu
denen  nunmehr  auch  die  Protokolle  zweiter  Lesung  gehören,
und  den  reichsgesetzlichen  Ergänzungen  sind  auch  die  landes.
rechtlichen  Ausführungsbestimmungen  angeführt.  Die  Angabe
der  benutzten  Literatur  erwies  sich  dagegen  nach  wie  vor  als
nicht  angängig.

Die  Muteilungen  von  Berichtigungen  und  abweichenden
Meinungen,  welchen  diese  Auflage  so  vieles  verdankt,  bitten
wir  freundlichst  fortsetzen  zu  wollen.
        <pb n="8" />
        Aus  dem  Vorwork  zur  6.  Auflage.
(September  1903.)

Die  Ergebnisse  von  Theorie  und  Praxis  sind  unter
Wahrung  des  eigenen  Urteils  der  Verfasser  berücksichtigt.
Die  mit  einer  gerichtlichen  Entscheidung  belegten  Sätze  sind
übrigens  keineswegs  sämtlich  neue,  sondern  vielfach  solche,
welche  bereits  in  dieser  Handausgabe  aufgestellt  waren  und
nun  durch  die  beigefügten  Entscheidungen  anerkannt  sind.

KAus  dem  Vorwork  zur  8.  Buflage.
(April  1909.)

Die  erfolgten  ÄAnderungen  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
sind  berücksichtigt.

Vorwork  zur  9.  Auflage.

Das  Werk  ist  in  allen  seinen  Teilen  durchgesehen  und
ergänzt  und  unter  Berücksichtigung  sowohl  der  Literatur  wie
der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts,  des  Obersten  Landesgerichts
  in  München  und  des  Berliner  Kammergerichts  (in
Sachen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit)  dem  gegenwärtigen
Stande  der  Jurisprudenz  angepaßt.

Breslau  und  München,  im  März  1912.

Otto  Fischer.  Oilhelm  Peule.
        <pb n="9" />
        Inhaltsverzeichnis.

Einleitung.
Seite
I.  Geschichtliche  Dbersicht  XIV
II.  Ordnung,  Inhalt,  Geltung  und  Auelegung  des
Bürgerlichen  *  .  XIX
Abkürzungen  .  W
Gürgerliches  Gesetzbuch.
Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.
Erster  Abschnitt.
Personen.  #s  Seile
Erster  Titel.  Natürliche  Personen  !  bis  20  1
Zweiter  Titel.  Juristische  Personen  21  „  89  14
I.  Bereine.
1.  Allgemeine  Vorschrisen  21  „  54  14
2.  Eingetragene  Bereien  55„  77  30
II.  Stistung  en  80  „  SKN
111.  Innstche  Personen  des  offentlichen  Rechts  89  4
Zweiter  Abschnitt.
Sachen.  (U  bis  1083  14
Dritter  Abschnitt.
Rechtsgeschfte.
Erster  Titel.  Geschäftefähigkeit  104  bis  11.,  n
-zZzweiter  Titel.  Willenserklärung  It  „  144  46
Dritter  Titel.  Bertrag  ....  i4.·'),,1:)««p:’)
Kierter  Titel.  Bedingung.  Zeitbestimmung  153  „  163  10=Zünfter
  Titel.  Bertretung.  Vollmachtt  104  „  181  10r:
Sechster  Titel.  Einwilligung.  Genehmigung  182  „  185  120
Bierlter  Abschnitt.
Fristen.  Termine.  I#an  bis  154  123

Fünfter  Abschnitt.
Verjährung.  I  bis  22.

ie
—
        <pb n="10" />
        VIII  Inhaltsverzeichnis.

Sechster  Abschnitt.  98  Seite
Ausübung  der  Rechte.  Selbstverteidigung.  Selbsthilfe.
226  bis  231  140
Siebenter  Abschnitt.

Sicherheitsleistung.  232  bis  240  151
Zweites  Zuch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.
Erster  Abschnitt.
Inhalt  der  Schuldverhältniffe.
Erster  Titel.  Verpflichtung  zur  Leistung  247  bis  292  155
Zweiter  Titel.  Verzug  des  Gläubigers  293  „  304  200

Zweiter  Abschnitt.
Schuldverhältnisse  ans  Berträgen.
Erster  Titel.  Begründung.  Inhalt  des  Vertrags  305  bis  319  205

Zweiter  Titel.  Gegenseitiger  Vertrag.  ..  320  „  327  216
Dritter  Titel.  Versprechen  der  Leistung  an  einen  .
Dritten..  .  :-528»335226
Vierter  Titel.  Draujgabe.  Verlrabestrafe  336  „  345  231
Fünfter  Titel.  Rücktriit  346  „  361  237

Dritter  Abschnitt.
Erlöschen  der  Schuldverhaltnifte

Erster  Titel.  Erfüllung.  .  .  ..  362  bis  371  244
Zweiter  Titel.  Hinterleng  372„  386  252
Dritter  Titel.  Aufrechng  387  „  396  260
Vierter  Titel.  Erlos  ..  397  267

Vierter  Abschnitt.
Übertragung  der  Forderung.  398  bis  413  268
Fünfter  Abschnitt.
Schuldübernahme.  414  bis  419  279
Sechster  Abschnitt.
Mehrheit  von  Schuldnern  und  Glänbigern.

420  bis  432  285
Siebenter  Abschnitt.
Einzelne  Schuldverhältnisse.
Erster  Titel.  Kauf.  Tausch.

I.  Allgemeine  Vorschriften  "#433  bis  458  293
II.  Gewährleistung  wegen  Mängel  der  Sache  459  „  493  308
III.  Besondere  Arten  des  Kaufes.

1.  Kauf  nach  Probe.  Kauf  auf  Probe  494  „  496  329
2.  Wiederkauf  497  „,  503  330
3.  Vorke  504,  544  333

IV.  Tausch.  ...  .  ....  515  337
        <pb n="11" />
        Inhaltsverzeichnis.

Jweiter  Titel.  Schenkun  .

dritter  Titel.  Miete.  Loche

I.  Miete.  ..

ll.Pacht.  ...

Vierter  Titel.  Leihe

Künfter  Titel.  Darlehen

Sechster  Titel.  Dienstvertrag

Siebenter  Titel.  Werkvertrag

Achter  Titel.  Mäklervertrag

Neunter  Titel.  Auslobung

Zehnter  Titel.  Auftrag

Elfter  Titel.  Geschäf'sführung  ohne  Auftrag

Zwölfter  Titel.  Verwahrung

Dreizehnter  Titel.  Einbringung  von  Sachen
bei  Gastwirten  .  .

Bierzehnter  Titel.  Gesellschaft  .

Fünfzehnter-Titel  Gemeinschaft  .

Sechzehnter  Titel.  Leibrente

Siebzehnter  Titel.  Spiel.  Wette

Achtzebnter  Titel.  Bürgschaft

Neunzehnter  Titel.  VBergleich

Zwanzigster  Titel.  Schuldversprechen.  Schiidanerkenntnis


Einundzwanzigster  Titel.  Anweisung

Zweiundzwanzigster  Titel.  Schuldoerschreihung
auf  den  Inhaber  .

Dreiundzwanzigster  Titel.  Vorlegung  von
Sachen

VLierundzwanzigster  Titel.  Ungerechtserůgie
Bereicherung  .

Fünfundzwanzigster  Titel.  Unerlaubte
Handlungen.  ..·..

68
516  bis  534

535
581
598
607
611
631
652
657
662
677

688

701
705
741
759
762

765

—
—

2  2  2  3  2  2  2  2  3

2  2  32  2:  3

9

780  bis
783  „

794
809
812

823

Drittes  Zuch.  Sachenrecht.

Erster  Abschnitt.
Besitz.
Zweiter  Abschnitt.

’

581)
50r
606
610
630
651
656
661
676
687
700
704
740
758
761
764

77

782
792
808
811
822

853

bis  872

Allgeneine  Horschriften  über  Nechte  an  Grundstücken.
873  bis  902

Dritter  Abschnitt.
Eigentun.

Erster  Titel.  Inhalt  des  Eigentums  .
Zweiter  Titel.  Erwerb  und  Berlust  des  Eigenktums
  an  Grundstücken  .  .

inizibistm

(.«)-I
.-.  »

928

IX

Seite
337

349
378
385
389
392
405
418
424
427

445

452
156

Gepb

634
646#
        <pb n="12" />
        X  Inhaltsverzeichnis.

Dritter  Titel.  Erwerb  und  Verlust  des  Eigen-  z8
tums  an  beweglichen  Sachen.
I.  Übertragung  9029  bis  936
II.  Ersitzung  937  „  945
III.  Verbindung.  Vermischung.  Verarbeitung  946  „  952
IV.  Erwerb  von  Erzeugnissen  und  sonstigen  Bestandteilen

  einer  Sache  953  „  957
V.  Aneignung...  ...  .  .  .  958,  964
VI.  Fund  ..  .  965  „  984
Vierter  Titel.  Ansprüche  aus  dem  Eigentune  .  985  „  1007
Fünfter  Titel.  Miteigentum  .  .  1008  „  1011
Vierter  Abschnitt.
Erbbaurecht.  1012  bis  1017
Fünfter  Abschnitt.
Dienstbarkeiten.
Erster  Titel.  Grunddienstbarkeiten.  1018bis  1029
Zweiter  Titel.  Nießbrauch.
I.  Nießbrauch  an  Suicche  10830  ,  1067
II.  Aießbrauch  an  Rechten  1068  ,  1084
III.  Nießbrauch  an  einem  Vermögen  1085  „  1089
Dritter  Titel.  Beschränkte  persönliche  dienfbarkeiten
  1090  „  1093

Sechster  Abschnitt.
Vorkaufsrecht.  1094  bis  1104

Siebenter  Abschnitt.
Reallasten.  1105  bis  1112

Achter  Abschnitt.
Hypothek.  Grundschuld.  Rentenschuld.

Erster  Titel.  Hypothek  41135bis  1190
Zweiter  Titel.  Grundschuh.  Rentenschuld.
I.  Grundschuld.  11303c4191,  1198
II.  Rentenschld  1499,  1203

Neunter  Abschnitt.
Pfandrecht  an  beweglichen  Sachen  und  an  Rechten.

Erster  Titel.  Pfandrecht  an  beweglichen  Sachen  1204bis  1272
Zweiter  Titel.  Pfandrecht  an  Rechten  1273  „  1296

Seite

650
655
658
661
664
666
675
687

(180

sii
        <pb n="13" />
        Inhaltsverzeichnis.

Diertes  Buch.  Familienrecht.

Erster  Abschnitt.

Gärpeliche  Ehe.

Erster  Titel.  Verlöbniis  ....
Zweiter  Titel.  Eingehung  der  Ehe
Dritter  Titel.  Nichtigkeit  und  Anfechtbarteit
der  Ehe
Vierter  Titel.  Wiederverheiraung  im  Falle
der  Todeserklärung
Künfter  Titel.  Wirkungen  der  *  im  allgemeinen
  .
Sechster  Titel.  Eheliches  Güterrecht.
I.  Gesetzliches  Güterrecht.
lgemeine  Vorschriften  .
2.  Verwaltung  und  Nutznießung
3.  Schuldenhaftung  ..
1.  Beendigung  der  Verwalung  und  T
nießung  .
5.  Gütertrennung
II.  Vertr  ahiae  Güterrecht.
meine  Vorschriften
"  allgemeine  Gütergemeinschaft
3.  Errungenschaftsgemeinschaft
1.  Fahrnisgemeinschaft.  .
III.  Güterrechtsregister
Siebenter  Titel.  Scheidung  der  Ehe
Achter  Titel.  Kirchliche  Verpflichtungen.

Zweiter  Abschnitt.

Derroaudtschaft.

Erster  Titel.  Allgemeine  Vorschriften.
Zweiter  Titel.  Eheliche  Abstammung
Dritter  Titel.  Unterhaltspflicht
nZierter  Titel.  Rechtliche  Stellung  der  ehelichen
fid
I.  Rechtsverhältnis  zwischen  den  Eltern  und
dem  Kinde  im  Allgemeinen  ..
II.  Elterliche  Gewalt  .
1.  Elterliche  Gewalt  des  Vaters
2.  Elterliche  Gewalt  der  Mutter
günfter  Titel.  Rechtliche  Stellung  der  Kinder
aus  nichtigen  Ehen
Sechster  Titel.  Rechtliche  Siellung  der  unehe  ·
lichen  Kinder

68
1297  bis  1302
1303  „  1322

1323  „  1347
1348  „  1352
1353  „  1362

1363  „  1372
1373  „  1409
1410  „  1417

1418  „  1425
1426  „  1431

1432  „  1436
1437  .  1518
1519  „  1548
1549  „  1557
1558  „  1563
1564  „  1587
1588

1589  bis  1590
1591  „  1600
1601  „  1615

1616  „  1625
1626
1627  bis  168.3
1081  „  1698

1699  „  1704

1705  „  1718

XI

Seite

821

825
848
852
854

65
870
893

898
902

906
909
955
968
973
976
998

999
L
100#

1010
1021
1022
1059

1007

1070
        <pb n="14" />
        XII  Inhaltsverzeichnis.

Siebenter  Titel.  Legitimation
Kinder.

I.  Legitimation  durch  nachfolgende  Ehe
II.  Ehelichkeitserklärung

Achter  Titel.  Annahme  an  Kindesstatt

unehelicher

Dritter  Abschnitt.
Vormundschaft.

Erster  Titel.  Vormundschaft  über  Minderährige.
I.  Anordnung  der  Vormundschaft

II.  Führung  der  Vormundschaft  1793
III.  Fürsorge  und  Aufsicht  des  Vormundschaftgerichts
  .  1837
IV.  Mitwirkung  des  Gemeindewaisenrats  1849
V.  Befreite  Vormundschaft  .  1852
VI.  Familienrat  1858
VII.  Beendigung  der  Vormundschaft  ..  1882
Zweiter  Titel.  Vormundschaft  über  Lollabrige  1896
Dritter  Titel.  Pflegschaft  .  1909

Fünftes  Buch.  Erbrecht.

Erster  Abschnitt.
Erbfolge.

Zweiter  Abschnitt.
Rechtliche  Stellung  des  Erben.
Annahme  und  Ausschlagung  der
Erbschaft.  Fürsorge  des  Nachlaßgerichts.

Zweiter  Titel.  Haftung  des  Erben  für  die
Nachlaßverbindlichkeiten.

Erster  Titel.

I.  Nachlaßverbindlichkeiten  .  1967

II.  Aufgebot  der  Nachlaßgläubiger  1970

III.  Beschränkung  der  Haftung  des  Erben  1975
IV.  Inventarerrichtung.  Unbeschränkte  Haftung

des  Erben  1993

V.  Aufschiebende  Einreden  2014

Dritter  Titel.  Erbschaftsanspruch  2018

Vierter  Titel.  Mehrheit  von  Erben.
I.  Rechtsverhältnis  der  Erben  untereinander  2032

II.  Rechtsverh

zwischen  den  Erben  und  den
Nachle“

#el

98

1719  bis  1722  1081
1723  „  1740  1083
1741  „  1772  1091

7"

1
77
77
77
Vy
7

VT

Scite

1773  bis  1792  1105

1836  1117

1848  1149
1854  1157
1857  1159
1881  1161
1895  1171
1908  1177
1921  1183

1922  bis  1941  1193.

#1942  bis  1966  1205

1969  1224
1974  1226
1992  1229

2013  1241
2017  1254
2031  1256
        <pb n="15" />
        Inhaltsverzeichnis.  XIII
Dritter  Abschnitt.

Testament.  88  Seite
Erster  Titel.  Allgemeine  Vorschriften.  2064bis  2086  1285
Zweiter  Titel.  beinsetzung  2087  „  2099  1297

Dritter  Titel.  Einsetzung  eines  Nacherben.  2100  „  2146  1303
Vierter  Titel.  Vermächtnis  ..  2147  „  2191  1327

Fünfter  Titel.  Auflagge  22192  ,  2196  1346
Sechster  Titel.  Testamentsvollstreker  2197  „  2228  1349
Siebenter  Titel.  Errichtung  und  Aufhebung
eines  Testamens  2229  „  2264  1369
Achter  Titel.  Gemeinschaftliches  Testament  2265  „  2273  1398
Vierter  Abschnitt.
Erbvertrag.  2274  bis  2302  1405
Fünfter  Abschnitt.
Pflichtteil.  2303  bis  2338  1419
Sechster  Abschnitt.
Erbunwürdigkeit.  2339  bis  2345  1446
Siebenter  Abschnitt.
Erbverzicht.  2346  bis  2352  1449
Achter  Abschnitt.
Erbschein.  2353  bis  2370  1452
Neunter  Abschnitt.
Erbschaftskauf.  2371  bis  2385  1.168
Einführungsgesetz.
Erster  Abschnitt.  Allgemeine  Vorschriften  14475
zweiter  Abschnitt.  Verhältnis  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
zu  den  Reichsgesetzen.  1499

dritter  Abschnikt.  Verhältnis  des  Bürgerlichen  Gesetztbuch
zu  den  Landesgesetkdkens  11151,
Lierter  Abschnitt.  Übergangsvorschriften  138971

Acyhaßetisches  Regisser  1632
        <pb n="16" />
        Einleitung.

I.  Geschichtliche  Hbersicht.

Am  1.  Januar  1900  ist  das  Bürgerliche  Gesetzbuch  in
Kraft  getreten  (a.  1  EcS.).  Mit  dem  gleichen  Zeitpunkte
ist  die  ausschließliche  Zuständigkeit  des  Reichsgerichts  gegenüber
  obersten  Landesgerichten  auf  alle  Zivilprozesse  erstreckt,  in
denen  sich  das  erhobene  Begehren  auf  das  Bürgerliche  Gesetzbuch
  stützt  (a.  6).!)  Damit  ist  für  Deutschland  zum  ersten
Male  in  der  Geschichte  die  Einheit  auf  dem  Gebiete
des  Privatrechts  in  Gesetzgebung  und  Rechtsprechung  im  wesentlichen
  erreicht.

Das  deutsche  Privatrecht  des  Mittelalters,  welches  den
Vorzug  nationaler  Eigenart  in  einem  später  niemals  wieder
erreichten  Maße  aufzuweisen  hatte,  zeigte  gleichwohl  oder  richtiger
  gerade  deshalb,  trotz  mancher  Übereinstimmung  in  dem
grundsätzlichen,  eine  ungemein  große  Verschiedenheit  im  einzelnen.

Und  diese  dezentralisierende  Tendenz  erhielt  sich  auch,  nachdem
  durch  die  förmliche  Rezeption  der  beiden  Weltrechte  des
Mittelalters,  des  römischen  und  des  kanonischen  Rechts,  scheinbar
  ein  einheitliches  Recht  für  Deutschland  erreicht  war.

Das  rezipierte  Recht,  dessen  Umfang  und  Inhalt  keineswegs
  feststand  und  das  auch  bis  zur  Gegenwart  die  erforderliche
  Bestimmtheit  nicht  erlangt  hat,  erhob  von  vornherein  nur
den  Anspruch  auf  eine  subsidiäre  dem  Land-  und  Stadtrecht
nachgebende  Geltung.  Und  wenn  die  Rechtsanschauung  des
deutschen  Volkes,  dem  man  doch  nicht  so  ohne  weiteres  ein
fremdes  Recht  des  Altertums  aufdrängen  konnte,  sich  unwiderstehlich
  Bahn  brach,  so  war  dafür  der  durch  die  Verhältnisse
gewiesene  Weg  die  partikulare  Rechtsgestaltung  durch  Gesetz
und  Gewohnheit.

1)  Vgl.  auch  EG.  zu  dem  Gesetz,  betr.  Anderungen  d.  KO.  a.  F.
        <pb n="17" />
        Einleitung.  XV

Auch  der  usus  modernus  pandectarum  des  17.  und  18.  Jahrhunderts,
  welcher  nicht  ohne  Erfolg  bemüht  gewesen  ist,  auf
dem  Wege  der  Wissenschaft  und  der  Rechtspflege  durch  Vereinigung
  des  römischen  und  des  deutschen  Rechtsstoffs  ein  einheitliches
  gemeines  Privatrecht  für  Deutschland  zu  schaffen,  hat
sein  Ziel  nicht  voll  erreicht.

Und  als  nun  mit  der  Wende  des  18.  zum  19.  Jahrhundert
dem  Bedürfnisse  nach  modernen  Gesetzbüchern  nicht  vom  Reiche,
sondern  wiederum  auf  dem  Wege  der  Partikulargesetzgebung
seitens  der  größeren  deutschen  Staaten  (Bayern,  Preußen,
Osterreich)  entsprochen  wurde,  und  als  fast  gleichzeitig  die  eindringende
  französische  Gesetzgebung  große  deutsche  Gebiete  dem
gemeinen  Rechte  dauernd  entzog  1),  da  war  jede  Aussicht  geschwunden,
  lediglich  auf  dem  Wege  wissenschaftlicher  Pflege  des
gemeinen  Rechts  zu  einem  einheitlichen,  den  Bedürfnissen  der
Gegenwart  entsprechenden  deutschen  Privatrecht  zu  gelangen,
wenn  es  auch  der  deutschen  Rechtswissenschaft  zu  unvergänglichem
Ruhme  gereicht,  bis  auf  die  Gegenwart  ihre  Einheitlichkeit  auf
der  Grundlage  des  gemeinen  Rechts  bewahrt  zu  haben.

Das,  hatte  schon  Thibaut  im  Gegensatze  zu  seinem
großen  Widersacher  Savigny  erkannt,  als  er  im  Jahre  1814
ein  von  allen  deutschen  Regierungen  mit  vereinten  Kräften  zu
schaffendes  Gesetzbuch  für  ganz  Deutschland  forderte.

Aber  erst  das  neuerrichtete  Deutsche  Reich  hat  82  Jahre
später  diese  unablässig  wiederholte  Forderung  erfüllt.

Durch  das  Reichsgesetz  vom  20.  Dezember  1873  wurde
die  Zuständigkeit  der  Reichsgesetzgebung,  welche  nach  Art.  2
der  Reichsverfassung  den  Landesgesetzen  unbedingt  vorgeht,  auf
das  gesamte  bürgerliche  Recht  erstreckt.

Eine  durch  Beschluß  des  Bundesrats  vom  28.  Februar
1874  berufene,  aus  fünf  praktischen  Juristen  bestehende  Vorkommission
  gab  unter  dem  15.  April  1874  ein  Gutachten  ab,
in  welchem  über  Plan  und  Methode  bei  Aufstellung  des  Ent-—



1)  Das  bayerische  Landrecht  von  1756  beließ  dem  gemeinen  Recht
noch  seine  subsidiäre  Geltung.  Dagegen  wurde  diese  beseitigt  durch  das
preußische  Allgemeine  Landrecht  von  1794,  das  österreichische  Allgemeine
bürgerliche  Gesetzbuch  von  1811,  den  code  civil  von  1804,  das  badische
Landrecht  von  1809  und  das  sächsische  Bürgerliche  Gesetzbuch  von  1863.
        <pb n="18" />
        XVI  Einleitung.

wurfes  eines  Bürgerlichen  Gesetzbuches  Vorschläge  gemacht  wurden.
Sodann  erstattete  der  Ausschuß  des  Bundesrats  für  das  Justizwesen
  unter  dem  9.  Juni  1874  über  dieses  Gutachten  einen
Bericht,  dessen  Anträge  der  Bundesrat  am  22.  Juni  1874
billigte.  Auf  den  Vorschlag  desselben  Ausschusses  wählte  der
Bundesrat  sodann  in  die  Kommission  zur  Ausarbeitung  des
Entwurfes  neun  praktische  Juristen  und  zwei  Rechtslehrer.

Die  Sitzungen  der  Kommission  begannen  unter  Papes
Vorsitz  am  17.  September  1874.

Die  Ausarbeitung  von  Teilentwürfen  wurde  fünf  Mitgliedern
  übertragen,  für  den  Allgemeinen  Teil  Gebhard,  für  das  Recht
der  Schuldverhältnisse  von  Kübel,  für  das  Sachenrecht  Johow,
für  das  Familienrecht  Planck,  für  das  Erbrecht  von  Schmitt.

Am  4.  Oktober  1881  trat  die  Kommission  in  die  Beratung
der  Teilentwürfe  ein,  wobei  an  Stelle  des  infolge  der  Erkrankung
  und  des  Todes  von  Kübels  unvollendet  gebliebenen
Entwurfs  des  Rechts  der  Schuldverhältnisse  im  wesentlichen  der
Entwurf  des  Obligationenrechts  zugrunde  gelegt  wurde,  welcher
auf  Beschluß  der  Bundesversammlung  des  Deutschen  Bundes  gegen
die  Verwahrung  Preußens  in  den  Jahren  1863  bis  1866  in
Dresden  fertig  gestellt  war  (sog.  Dresdener  Entwurf).“)

Die  erste  Lesung,  bei  welcher  eine  Redaktionskommission
gebildet  wurde,  dauerte  bis  zum  Ende  des  Jahres  1887.  Am
27.  Dezember  1887  überreichte  der  Vorsitzende  dem  Reichskanzler
  den  Entwurf  erster  Lesung..  Zu  diesem  sind  von
Hilfsarbeitern,  ohne  Prüfung  und  Genehmigung  der  Gesamtkommission,
  auf  Grund  der  Motive  zu  den  Teilentwürfen  und
der  Beratungsprotokolle  der  Kommission  Motive  in  fünf
Bänden  ausgearbeitet  worden.  Der  Bundesrat,  welchem  der
Entwurf  vorgelegt  wurde,  beschloß  unter  dem  31.  Januar
1888  die  Veröffentlichung  des  Entwurfs  und  dieser  Motive.-)

1)  Entwurf  und  Original-Sitzungsprotokolle  sind  gedruckt.

2)  Bis  dahin  war  von  den  Arbeiten  der  Kommission  nichts  der
ÖOffentlichkeit  übergeben  worden.  Auch  später  sind  die  übrigen  vervielfältigten
  Vorarbeiten  der  Kommission,  insbesondere  die  Teilentwürfe
nebst  Motiven  und  die  Beratungsprotokolle  nicht  in  den  Buchhandel
gelangt.  Für  jede  eingehendere  Beschäftigung  mit  dem  Bürgerlichen
Gesetzbuch  ist  ihre  Benutzung,  und  zwar  im  Original,  nicht  aber  in
unkontrollierbaren  Auszügen  und  Zusammenfassungen,  unentbehrlich.
        <pb n="19" />
        Einleitung.  XVII

Die  drei  folgenden  Jahre  waren  der  öffentlichen  Be—
urteilung  des  Entwurfes  gewidmet.  Eine  Übersicht  über
die  einzelnen  Beurteilungen  und  ihren  Inhalt  gibt  die  1891
in  sechs  Bänden  gedruckte  „Zusammenstellung  der  gutachtlichen
Kußerungen  zu  dem  Entwurf  eines  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  y
gefertigt  im  Reichs--Justizamt“".)

Inzwischen  hatte  aber  die  erste  Kommission  ihre  Tätigkeit
bis  ins  Jahr  1889  fortgesetzt  und  der  Ausarbeitung  des  Entwurfs
  eines  Einführungsgesetzes,  einer  Grundbuchordnung,  eines
Gesetzes  über  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen
  und  eines  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit,  gewidmet.  Für  die  drei  ersten  Gesetze
sind  Entwürfe  mit  Motiven  veröffentlicht.

Unter  dem  4.  Dezember  1890  setzte  der  Bundesrat  für
die  Vornahme  der  zweiten  Lesung  eine  neue  Kommission
nieder,  welche  nach  verschiedenen  Anderungen  aus  elf  ständigen
und  dreizehn  nichtständigen  Mitgliedern  bestand.

Die  ständigen  Mitglieder  waren  ausschließlich  Juristen,
darunter  ein  Rechtslehrer.  Den  Vorsitz  führten  nacheinander
die  Staatssekretäre  des  Reichs-  Justizamts  Bosse  und  Hanauer.
Dann  wurde  im  Oktober  1893  der  damalige  stellvertretende
Vorsitzende  Küntzel  zum  Vorsitzenden  ernannt.  Als  Generalreferent
  fungierte  Planck.  Zu  den  nichtständigen  Mitgliedern
gehörten  drei  praktische  Juristen,  sowie  zwei  Rechtslehrer,  ferner
ein  Lehrer  der  Nationalökonomie,  ein  Verwaltungsbeamter,  zwei
Gutsbesitzer,  ein  Bergmann,  ein  Forstmann,  ein  Bankier  und
ein  Industrieller.

Die  Kommission  hat  ihre  Arbeit  in  der  Hauptsache  vom
April  1891  bis  Juni  1895  vollendet,  ist  aber  dann  noch  bis
zum  Februar  1896  mit  der  Revision  und  der  Beratung  des
Einführungsgesetzes  beschäftigt  gewesen.  Sie  hat  das  Zustandekommen
  des  Werks,  abgesehen  von  den  bedeutenden  sachlichen
und  formellen  Verbesserungen,  auch  dadurch  sehr  gefördert,  daß
sie  nicht  nur  die  fertig  gestellten  Teilentwürfe  der

—.

 

-  Ebenso  zum  Einführungsgesetz.
2)  Eine  Ergänzung  bietet  die  pulammoenllung  der  Außerungen
der  Bundesregierungen  zu  dem  Entwurf  eines  Be#B.,  gefertigt  im  Reichs-Justizamt“,
  2  Bde.  1891.

Bürgerliches  Gesetzhbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  b.
        <pb n="20" />
        XVIII  Einleitung.

zweiten  Lesung  alsbald  der  Offentlichkeit  übergab,  sondern
auch  im  übrigen  für  die  Veröffentlichung  von  Berichten  über
die  Tätigkeit  der  Kommission  besorgt  war.)

Der  von  der  Kommission  festgestellte  endgültige  Entwurf
zweiter  Lesung:)  ist  vom  Bundesrat  nur  in  einzelnen
Punkten  geändert  worden.  Die  wichtigste  Anderung  war  die  Einschränkung
  der  privatrechtlichen  Stellung  der  Vereine.  Die  so  hergestellte
  sog.  Reichstagsvorlage  wurde  sodann  unter  dem
17.  Januar  1896  mit  dem  Einführungsgesetze  und  einer  bei
gegebenen  Denksch  rift  durch  den  Reichskanzler  Fürsten  von  Hohenlohe
  bei  dem  Reichstage  eingebracht.  Der  Reichstag  übergab  die  Vorlage
  nach  der  vom  3.  zum  6.  Februar  gehaltenen  ersten  Lesung  einer
Kommission,  welche  ihre  Arbeiten  am  12.  Juni  1896  beendigte.

Unter  den  mehr  als  200  Anderungen,  welche  die  Kommission
  vorgenommen  hat,  sind  von  grundsätzlicher  Bedeutung  die
Abänderungen  des  persönlichen  Eherechts  und  des  Vereinsrechts.
Bei  dem  Vereinsrecht  insbesondere  wurde  schließlich  im  wesentlichen
  der  mittlere  Standpunkt  gebilligt,  den  schon  der  Entwurf
zweiter  Lesung  eingenommen  hatte.  Die  zweite  Lesung  wurde
im  Reichstage  vom  19.  zum  27.  Juni,  die  dritte  am  30.  Juni
und  1.  Juli  1896  vorgenommen.  Es  wurden  nur  sehr  wenige
Anderungen  beschlossen.  Die  beiden  wichtigsten  betrafen  die  Zulassung
  der  Ehescheidung  wegen  unheilbarer  Geisteskrankheit
(§  1569)  und  die  Nichtaufnahme  der  Ersatzpflicht  für  den  von
Hasen  angerichteten  Wildschaden  (§  835).  Die  Regierungsvorlage
  wurde  in  beiden  Fällen  gegenüber  dem  abändernden
Beschlusse  der  Reichstagskommission  wiederhergestellt.

Die  Gesamtabstimmung  am  1.  Juli  1896  ergab  die
Annahme  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  und  des  Einführungsgesetzes
  mit  222  gegen  48  Stimmen  bei  18  Stimmenthaltungen,
während  94  Mitglieder  fehlten.

Vom  Bundesrat  wurde  die  unveränderte  Annahme  am
14.  Juli  1896  beschlossen.

1  Die  Protokolle  sind  nur  in  einer  Überarbeitung  von  Achilles,
Gebhard  und  Span  (mit  Weglassungen  und  Anderungen)  im  Guttentagschen
  Verlage  erschienen.

2)  Auch  dieser  Entwurf  (sog.  Bundesratsvorlage)  ist  im  Guttentagschen
  Verlage  erschienen.
        <pb n="21" />
        Einleitung.  XIX

Die  Kaiserliche  Vollziehung  erfolgte  am  18.  August  1896.

Beide  Gesetze  sind  veröffentlicht  in  der  am  24.  August
1896  in  Berlin  ausgegebenen  Nr.  21  des  Reichsgesetzblattes.  )

Inzwischen  haben  bereits  einige  Bestimmungen  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  eine  Anderung  erfahren.  Es  handelt  sich  um
eine  unbedeutende  Anderung  des  Vereinsrechts  (§  72)  durch  das
Reichsvereinsgesetz  und  um  die  Milderung  der  Haftung  des
Tierhalters  (8  833).2)

Im  Allgemeinen  treten  Reichsgesetze  in  Ermangelung  einer
besonderen  Festsetzung  mit  dem  14.  Tage  nach  der  Ausgabe  des
betreffenden  Stücks  des  Reichsgesetzblattes  in  Berlin  in  Kraft.5)

II.  Prdnung,  Inhalt,  Geltkung  und  Auslegung
des  Bürgerlichen  Gesehbuchs.

1.  Das  Bürgerliche  Gesetzbuch  beschränkt  sich  grundsätzlich,
wenn  auch  nicht  ausnahmlos,  auf  die  Regelung  des  reinen
Privatrechts  (vgl.  EG.  a.  55),  welches  sich  nach  der
herkömmlichen  Scheidung  gegenüber  dem  öffentlichen  Recht  mit
dem  besonderen  Rechte  der  Persönlichkeit,  der  Familie  und  des
Vermögens  soweit  zu  beschäftigen  hat,  als  nicht  Beziehungen
zum  Staat  und  zu  anderen  öffentlichen  Organisationen  Besonderheiten
  bedingen.

Die  Haupteinteilung  ist  die  in  wissenschaftlichen  Systemen
des  Privatrechts  längst  übliche.  Einem  Allgemeinen  Teil
(Buch  1),  schließt  sich  der  besondere  Teil  an,  welcher  in  vier
aufeinander  folgenden  Büchern  (2  bis  5)  das  Recht  der  Schuldverhältnisse,
  das  Sachenrecht,  das  Familienrecht  und  das  Erbrecht
  behandelt.  Das  Familienrecht  umfaßt  die  mit  der
Familienverbindung  in  Beziehung  stehenden  Rechte  und  Pflichten,
und  zwar  sowohl  bezüglich  der  persönlichen  Stellung  der
Familienglieder  als  hinsichtlich  des  Vermögens.  Das  Erbrecht
enthält  die  Rechtsregeln,  nach  welchen  der  Übergang  der  ver-—

  —  —

1)  Der  Text  ist  im  folgenden  mit  diplomatischer  Treue  ohne  jede
anderung  der  ursprünglichen  Schreibweise  wiedergegeben.

2)  Außerdem  sind  betroffen  EG.  a.  6  durch  R.  v.  20.  2.  11  u.
E.  a.  194  durch  RG.  v.  17.  3.  06.

3)  NV.  a.  2.  —  Für  die  Konsulargerichtsbezirke  und  Schutzgebiete
bestehen  Abweichungen.  KonsG.  §  30,  Schutzgeb  G.  §  3.

bis
        <pb n="22" />
        XX  Einleitung.

mögensrechtlichen  Verhältnisse  bei  dem  Tode  eines  Menschen
erfolgt.  Im  übrigen  zerfällt  das  Vermögensrecht  in  das  Recht
der  Schuldverhältnisse  und  das  Sachenrecht.  Diese  Einteilung
beruht  auf  dem  zugrunde  gelegten  Gegensatze  zwischen  persönlichen
  und  dinglichen  Rechten.

Bei  den  persönlichen  Rechten  handelt  es  sich  um  rechtliche
  Verpflichtungsverhältnisse  zwischen  Personen.  Die  dinglichen
  Rechte  dagegen  haben  die  Beherrschung  der  körperlichen
Sachen  und  des  Raumes  zum  Gegenstande.  Sie  begründen
ein  unmittelbares,  von  jedermann  zu  achtendes  Verhältnis  des
Berechtigten  zur  Sache.  Die  Sachenrechte  treten  somit  als  absolute
  Rechte  zu  den  nur  bestimmte  Beziehungen  begründenden
(relativen),  persönlichen  Rechten  in  Gegensatz.

2.  Der  Allgemeine  Teil  enthält  im  Gegensatz  zu  den
Allgemeinen  Teilen  der  Lehrbücher  keine  Bestimmungen  über  die
Quellen  des  Rechts,  ihre  Auslegung  und  Anwendung.  Er  beschäftigt
  sich  vielmehr  nur  mit  der  allgemeinen  Ordnung  der
Privatrechtsverhältnisse  als  Grundlage  für  das  besondere
Privatrecht.

In  erster  Linie  ist  das  Recht  der  menschlichen  Persönlichkeit,
  als  des  natürlichen  Trägers  von  Rechten  und
Pflichten  geregelt  (Abschn.  1,  Tit.  1).  Daneben  aber  war  die
der  positiven  Ordnung  weit  mehr  bedürfende  Frage  zu  erledigen,
inwieweit  neben  dem  einzelnen  Menschen  auch  Vereinen,  Körperschaften,
  Stiftungen  und  Anstalten  die  private  Rechtsfähigkeit
zu  gewähren  sei  (Tit.  2,  Juristische  Personen).

Von  den  Gegenständen  der  Rechte  bedurften  die  körperlichen
Sachen  (Grundstücke  und  bewegliche  Sachen)  einer  allgemeinen,
nicht  bloß  für  das  Sachenrecht  bedeutsamen  Begriffsbestimmung
und  Einteilung  (Abschn.  2).

Von  den  Ursachen  der  Rechtswirkungen,  den  Tatbeständen,
an  welche  die  Entstehung,  die  Veränderung  und  der  Untergang
von  Rechten  geknüpft  wird,  haben  nur  zwei  eine  so  allgemeine
Bedeutung,  daß  sie  in  den  Allgemeinen  Teil  aufzunehmen  waren,
die  Rechtsgeschäfte  (Abschn.  3)  und  die  Verjährung
(Abschn.  5).  Den  Vorschriften  über  die  Verjährung  sind  einige
für  die  rechtliche  Zeitrechnung  überhaupt  bedeutsame  Bestimmungen
  über  Fristen  und  Termine  vorausgeschickt  (Abschn.  4).
        <pb n="23" />
        Einleitung.  XXI

Die  Materie  der  Ausübung  und  Sicherung  der  Rechte
ist  in  zwei  Teile  zerlegt.  In  dem  ersten  sind  dem  Verbot  der
Schikane  die  Bestimmungen  über  die  erlaubte  Eigenmacht
angefügt  (Abschn.  6).  Der  andere  enthält  die  Vorschriften  über
die  Art  und  Weise  der  Sicherheitsleistung  (Abschn.  7).

Im  Recht  der  Schuldverhältnisse  (Buch  2)  sind
wiederum  die  Allgemeinen  Vorschriften  (Abschn.  1  bis  6)
von  der  Ordnung  der  einzelnen  Schuldverhältnisse  zu  unterscheiden.
  Von  den  Allgemeinen  Bestimmungen  bezieht  sich  aber
ein  Teil  nur  auf  die  wichtigste  Begründungsart  der  Schuldverhältnissst,
  die  Verträge  (Abschn.  2).  Im  übrigen  sind
nacheinander  geordnet:  der  Inhalt  (Abschn.  1)  und  das  Erlöschen
  (Abschn.  3)  der  Schuldverhältnisse,  sowie  der  Wechsel
und  die  Mehrheit  der  bei  ihnen  beteiligten  Gläubiger  und
Schuldner  (Abschn.  4  bis  6).

Auch  in  den  besonderen  Vorschriften  nehmen  die  einzelnen
  Arten  der  Schuld  verträge  den  ersten  und  breitesten
Raum  ein  (Tit.  1  bis  8,  10,  12,  13,  15  bis  21).  Eine
bestimmte  Einteilung  liegt  dabei  nicht  zugrunde.  Der  Veräußerung
  als  Verkehrsgeschäft  (Kauf  und  Tausch)  schließt
sich  die  unentgeltliche  Weräußerung,  die  Schenkung  an.  Den
Gebrauchsverträgen  (Miete,  Pacht,  Leihe,  Darlehen)
solgen  der  Dienstvertrag  und  andere  menschliche  Tätigkeit
betreffende  Verträge  (Mäklervertrag,  Auftrag,  Verwahrung,
  Einbringung  von  Sachen  bei  Gastwirten).
TAuch  das  gemeinschaftliche  Wirken  in  einem  Gesellschaftsverhältnis
  ist  an  diese  Stelle  gesetzt.  Eine  weitere  Gruppe
bilden  gewagte  Geschäfte:  Leibrente,  Spiel  und  Wette,
Lotterie  und  Differenzgeschäft.  Von  den  Sicherungsverträgen
  ist  nur  die  Bürgschaft  aufgenommen.  Den  Schluß
bilden  die  zur  Beschaffung  rechtlicher  Gewißheit  dienenden  Geschäfte
  des  Vergleichs  und  des  Schuldanerkenntnisses,
sowie  das  abstrakte,  von  dem  zugrunde  liegenden  konkreten
Verhältnisse  losgelbste  Schuldversprechen.

Von  den  nicht  auf  einem  Schuldvertrage  zwischen  bestimmten
  Personen  beruhenden  Schuldverhältnissen  sind  eine
Anzahl  den  Schuldverträgen  angeschlossen,  so  die  Auslobung,
die  dem  Auftrag  nachgebildete  Geschäftsführung  ohne
        <pb n="24" />
        XXII  Einleitung.

Auftrag,  die  gesellschaftsähnliche  nicht  auf  Vertrag  beruhende
Gemeinschaft,  die  Anweisung  und  die  Schuldverschreibung
  auf  den  Inhaber.  Den  Schluß  bilden
außer  der  eigentümlichen  Verpflichtung  zur  Vorlegung  von
Sachen  im  Interesse  der  Rechtsverfolgung  die  beiden  wichtigen
Verpflichtungsgründe  der  ungerechtfertigten  Bereicherung
  und  der  unerlaubten  Handlung.

Das  Sachenrecht  gibt  Allgemeine  Vorschriften
nur  für  Grundstücke  (Abschn.  2),  nicht  aber  für  bewegliche
Sachen.  Auch  bei  den  besonderen  Vorschriften  werden  zum
großen  Teile  Grundstücke  und  bewegliche  Sachen  auseinander
gehalten,  während  andere  Abschnitte,  wie  Besitz  und  Eigentumsverfolgung,
  Nießbrauch  gemeinsam  geblieben  sind.

Das  Sachenrecht  hat  zwei  Rechtsverhältnisse,  welche  sich
auf  die  Beherrschung  der  Sache  im  ganzen  beziehen,  das
Vollrecht  des  Eigentums  (Abschn.  3)  und  das  zunächst
auf  die  tatsächliche  Herrschaft  gegründete  Minderrecht  des
Besitzes,  welches  dem  Eigentum  weichen  muß  (Abschn.  1).

Von  beschränkten  Rechten  an  der  Sache  kennt
das  Bürgerliche  Gesetzbuch  sieben  Formen,  welche,  im  Gegensatz
  zu  den  Typen  des  Obligationenrechts,  einer  willkürlichen
Vermehrung  durch  die  Beteiligten  nicht  zugänglich  sind,  nämlich
  das  Pfandrecht,  das  jedoch  bei  den  Grundstücken  in
vier  verschiedenen  Formen  (Sicherungshypothek,  Verkehrshypothek,
  Grundschuld,  Rentenschuld)  auftritt,
  das  dingliche  Vorkaufsrecht,  die  Reallasten  oder
Rechte  auf  Leistungen  des  jeweiligen  Eigentümers  und  die  Rechte
auf  Benutzung  fremden  Eigentums  in  vier  Formen,  nämlich
dem  eigentumsgleich  gestalteten  vererblichen  und  veräußerlichen
Recht  zur  Bebauung  eines  fremden  Grundstücks  (Erbbaurecht),
  den  mit  dem  Eigentum  an  einem  fremden  Grundstück
verbundenen  Grunddienstbarkeiten  und  den  streng  an  die
Person  geknüpften  Rechten  des  Nießbrauchs  und  der  beschränkten
  persönlichen  Dienstbarkeiten.

Von  diesen  sieben  Formen  sind  aber  nur  zwei  auch  für
bewegliche  Sachen  bestimmt,  nämlich  das  für  bewegliche
Sachen  besonders  geregelte  Pfandrecht  und  der  Nießbrauch.
Pfandrecht  und  Nießbrauch  können  aber  auch  an  unkörper-
        <pb n="25" />
        Einleitung.  XXIII

lichen  Vermögensstücken,  insbesondere  Forderungen  bestehen.


Die  beiden  Verhältnisse,  welche  in  ihrer  persönlichen  Seite,
wie  in  ihren  vermögensrechtlichen  Folgen  zunächst  den  Gegenstand
  des  Familienrechts  bilden,  sind  die  Ehe  und  das
gegenseitige  Verhältnis  der  Eltern  und  Kinder.

Der  Abschnitt  über  die  Ehe  (Abschn.  1)  trägt  die  Überschrift
  „Bürgerliche  Ehe"  mit  Rücksicht  auf  eine  an  den  Schluß
(Tit.  8)  gestellte  Vorschrift,  nach  welcher  die  kirchlichen  Verpflichtungen
  in  Ansehung  der  Ehe  durch  diese  Regelung  nicht
berührt  werden.

Voran  geht  eine  Ordnung  des  Verlöbnisses  C(Tit.  1).
Die  Wirkungen  der  Ehe  im  allgemeinen  (Tit.  5)  und  das
eheliche  Güterrecht  im  besonderen  (Tit.  6)  sind  zwischen
die  Regeln  von  der  Eingehung  der  Ehe  (Tit.  2)  und  ihrer
Scheidung  (Tit.  7)  eingeschoben.  Im  Anschluß  an  die
Voraussetzungen  der  Ehe  war  auch  deren  Ungültigkeit
(Tit.  3)  und  der  besonders  schwierige  Fall  der  Wiederverheiratung
  des  Gatten  einer  für  tot  erklärten
Person  (Tit.  4)  zu  behandeln.

Der  Regelung  des  Verhältnisses  der  Eltern  zu  ihren
Kindern  (Abschn.  2)  sind  einige  allgemeine  Vorschriften  über
Verwandtschaft  (Tit.  1),  Ehelichkeit  (Tit.  2)  und  die
auf  die  gesamte  gerade  Linie  der  Verwandtschaft  erstreckte
Unterhaltspflicht  (Tit.  3)  vorausgeschickt.  Sodann  wird
die  rechtliche  Stellung  der  ehelichen  Kinder  auf  der  Grundlage
einer  elterlichen  Gewalt,  welche  in  zweiter  Linie  auch
der  Mutter  zusteht,  geordnet  (Tit.  4).  Im  weiteren  handelt
es  sich  um  die  Stellung  der  Kinder  aus  nichtigen  Ehen
(Tit.  5)  und  der  unehelichen  Kinder  (Tit.  6),  sowie
um  die  Erlangung  der  Stellung  eines  ehelichen  Kindes  durch
Legitimation  (Tit.  7)  und  durch  UAnnahme  an  Kindesstatt
  (Tit.  8).

Den  letzten  Teil  (Abschn.  3)  des  Familienrechts  bildet  der
Ersatz  der  elterlichen  Fürsorge  für  die  Person  und  das  Vermögen
  der  an  der  eigenen  selbständigen  Besorgung  ihrer  Angelegenheiten
  behinderten  Personen  durch  die  Einrichtung  der
Vormundschaft.  Dem  Hauptfall  der  Vormundschaft  über
        <pb n="26" />
        XXIV  Einleitung.

Minderjährige  (it.  1)  schließt  sich  die  Vormundschaft  über
hilfsbedürftige  Volljährige  (Tit.  2)  und  die  Ergänzungseinrichtung
  der  Pflegschaft  (Tit.  3)  an.

Im  Erbrecht  ist  die  bisher  übliche  Ordnung,  nach  welcher
zunächst  die  Frage  beantwortet  wurde,  wer  etwas  aus  der
Erbschaft  zu  beanspruchen  habe,  um  dann  die  rechtliche  Stellung
der  so  Berufenen  zu  ordnen,  aufgegeben.

Vielmehr  wird  an  den  Grundsatz,  daß  mit  dem  Tode
einer  Person,  deren  Vermögen  als  Ganzes  auf  eine  oder  mehrere
Personen  übergeht,  zunächst  nur  die  Ordnung  der  Erbfolge
(Abschn.  1)  angeknüpft,  wie  sie  für  den  Fall  eintritt,  daß  keine
wirksame  letztwillige  Verfügung  des  Verstorbenen  vorliegt.  Dann
wird  sofort  die  rechtliche  Stellung  des  Erben  behandelt
(Abschn.  2),  wobei  neben  zwei  allgemeinen  Titeln  (Tit.  1  u.  3)
der  Haftung  des  Erben  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten
  (Tit.  2)  und  dem  Verhältnis  von  Miterben
(Tit.  4),  besondere  Titel  gewidmet  sind.

Es  folgen  die  letztwilligen  Verfügungen,  Testament
(Abschn.  3),  insbesondere  gemeinschaftliches  Testament  der
Ehegatten  (Tit.  8),  und  Erbvertrag  (Abschn.  4).  In  dem
Testamentsrecht  hat  neben  dem  Nacherben  (Tit.  3),  dem  Vermächtnis
  (Tit.  4)  und  der  Auflage  (moqus)]  (Tit.  5)  auch  der
Testamentsvollstrecker  (Tit.  6)  seine  Stellung  gefunden.

Die  Zulassung  letztwilliger  Verfügungen  bedingte  die  Festsetzung
  eines  Pflichtteilsrechts  (Abschn.  5).  Weitere,  kurze
Abschnitte  (6  bis  9)  behandeln  die  Erbunwürdigkeit,  den
Erbverzicht,  den  Erbschein  und  den  Erbschaftskauf.

3.  Das  Einführungsgesetz  enthält  neben  den  Vorschriften,
  welche  nur  für  die  freilich  weit  bemessene  Übergangszeit
  Bedeutung  haben  (a.  1531)  bis  218),  auch
solche,  welche  für  die  Dauer  bestimmt  sind  (a.  1  bis  152).
Vor  allem  wird  hier  das  Verhältnis  zur  übrigen  Reichsgesetzgebung
  (a.  1,  4,  32  bis  54)  und  zur  Landes-4)

  Der  unausgesprochene  Grundsatz:  „Gesetze  haben  keine  rückwirkende
  Kraft“  ist  auch  in  Zukunft  festzuhalten,  vorbehaltlich  der  Ausnahme
  bei  besonderer  Bestimmung,  aut  entischer  Interpretation  und
wo  sich  aus  sittlichen  und  sozialen  Rücksichten  die  Rückwirkung  als  dem
Sinn  und  Zweck  des  Gesetzes  entsprechend  erweist.
        <pb n="27" />
        Einleitung.  XXV

gesetzgebung,  einschließlich  der  Gesetzgebung  für  das  Reichsland
  Elsaß=  Lothringen  (a.  3  bis  5,  55  bis  152)  geregelt,
und  zwar  grundsätzlich,  freilich  mit  sehr  weitgehenden  Ausnahmen,
  dahin,  daß  auf  dem  Gebiete  des  Privatrechts  die
reichsrechtlichen  Bestimmungen  in  Kraft  bleiben  (a.  32),  die
landesgesetzlichen  aber  außer  Kraft  treten  (a.  55).

Im  weiteren  enthält  das  Einführungsgesetz  die  in  zweiter
Lesung  aufgenommenen  Grundsätze  über  die  Unwendung  ausländischer
  Gesetze  (a.  7  bis  31),  welche  man  zunächst
einem  besonderen  sechsten  Buche  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
selbst  überwiesen  hatte.

Endlich  findet  sich  darin  eine  Vorschrift  über  die  nicht  in
Gesetzesform  auftretenden  Rechtsnormen  (a.  2).:)

4.  Wie  sich  schon  aus  dem  Vorstehenden  ergibt,  enthält
das  Bürgerliche  Gesetzbuch  mit  dem  Einführungsgesetz  keineswegs
  das  gesamte  Reichsprivatrecht.  Man  hat  grundsätzlich
  die  auf  dem  Gebiete  des  Privatrechts  bereits  bestehenden
Gesetzbücher  und  Gesetze,  wie  die  Wechselordnung,  das  Haftpflichtgesetz,
  die  Gesetze  über  das  geistige  und  gewerbliche  Urheberrecht
sowie  über  besondere  Arten  der  Vereine  in  Kraft  gelassen,  nicht
minder  aber  auch  diejenigen  dem  Privatrecht  angehörigen  reichsgesetzlichen
  Vorschriften,  welche  in  Verbindung  mit  Normen  des
öffentlichen  Rechts,  z.  B.  in  der  Gewerbeordnung,  vor  allem
aber  in  der  Prozeßgesetzgebung,  erlassen  sind.  -

Nur  soweit  treten  diese  Bestimmungen  außer  Kraft,  als
die  Aufhebung  ausdrücklich  bestimmt  ist  oder  nach  den  Grundsätzen
  über  die  Einwirkung  einer  Kodifikation  auf  ältere  Gesetze
  auf  demselben  Gebiete  sich  ergibt  (EG.  a.  32).  Ins-)

  Der  Geltungsbereich  des  BGB.  erstreckt  sich  außer  auf  das
Reichsgebiet  auch  auf  die  Konsulargerichtsbezirke  einschließlich  Tientsin
und  Hankau  und  die  Schueruee  einschließlich  des  unter  dem  Reichsmarineamt
  stehenden  Kiautschou.  Doch  treten  hier  Modiffkationen  ein,
insbesondere  durch  Sanktionierung  fremder  Gesete  (KonsGG.  §  272)
und  hinsichtlich  der  Anwendung  in  persönlicher  Beziehung  auf  Ausländer
  und  Eingeborene.  Vgl.  Kons.GG.  8§  1  bis  3,  19  bis  27,  30
bis  40,  78  bis  80,  dazu  VO.  v.  25.  10.  1900,  sowie  Schutzgeb  G.  88  1
bis  11,  15,  16,  dazu  VO.  v.  9.  11.  1900,  ferner  VO.  v.  26.  11.  1895
(betr.  Kronland)  und  VO.  (des  Gouverneurs  von  Kiautschou)  v.  15.  4.
1899  (Rechtsverhältnisse  der  Chinesen).  Näheres  bei  Riebow=  Zimmermann,
  Deutsche  Kolonialgesetzgebung.
        <pb n="28" />
        XXVI  Einleitung.

besondere  ersetzt  das  Bürgerliche  Gesetzbuch  das  bisherige  Reichsrecht
  auch  da,  wo  in  Reichsgesetzen  auf  Vorschriften  verwiesen
ist,  welche  durch  das  Bürgerliche  Gesetzbuch  oder  das  Einführungsgesetz
  außer  Kraft  gesetzt  sind  (a.  4,  auch  33).

Die  Angabe  der  ausdrücklich  aufgehobenen  reichsrechtlichen
Vorschriften  enthält  in  erster  Linie  das  Einführungsgesetz  (Art.  34
bis  54).  Das  Handelsgesetzbuch  nebst  Einführungsgesetz  ist  in
einer  wesentlichen  abgeänderten  Gestalt  neu  abgefaßt  und  unter
dem  10.  Mai  1897  verkündet.  Das  Recht  der  Binnenschiffahrt
ist  in  dem  Reichsgesetze  vom  15.  Juni  1895  besonders  kodifiziert.

Die  durch  E.  a.  1  vorbehaltenen  Ergänzungsgesetze  sind
sämtlich  zu  Stande  gekommen.  Die  Grundbuchordnung  und
das  Gesetz  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung
  tragen  das  Datum  des  24.  März  1897.  Alle
übrigen  Gesetze  sind  vom  17.  Mai  1898.  Auf  Grund  des
Ermächtigungsgesetzes  und  des  a.  13  des  Einführungsgesetzes
zum  neuen  Handelsgesetzbuch  hat  dann  der  Reichskanzler  am
20.  Mai  1898  den  neuen  Text  von  14  Reichsgesetzen  bekannt
gemacht,  und  zwar  hinsichtlich  der  Zivilprozeßordnung  und  der
Konkursordnung  unter  neuen  fortlaufenden  Nummern.  —  Inzwischen
  sind  aber  bereits  verschiedene  dieser  Gesetze,  namentlich
die  Zivilprozeßordnung  wieder  geändert.

5.  Das  Reichsprivatrecht,  wie  es  so  durch  das  Bürgerliche
Gesetzbuch  und  die  daneben  geltenden  Reichsgesetze  dargestellt
wird,  zeigt  noch  erhebliche  Lücken,  auf  deren  Ausfüllung  man
zunächst  verzichten  mußte,  um  das  Zustandekommen  nicht  zu
gefährden  oder  auf  unabsehbare  Zeit  hinauszuschieben.)  So
fehlt  es  an  einer  reichsrechtlichen  Ordnung  der  Enteignung,  des
Gesinderechts,  des  Wasserrechts,  des  Bergrechts,  der  Zusammenlegung
  und  Teilung  von  Grundstücken,  der  Jagd  und  der
Fischerei,  der  Zwangs=  und  Bannrechte,  der  Leibgedinge,  der
religiösen  Erziehung  der  Kinder,  der  Familienfideikommisse,  der

1)  Ergänzend  hinzugetreten  sind  die  Gesetze  über  die  privaten
Versicherungsunternehmungen  vom  12.  5.  1901,  über  den  Versicherungsvertrag
  vom  30.  5.  1908,  über  das  Verlagsrecht  vom  19.  6.
1901,  ebenso  die  A.“  vor  §  823  angeführten  neuen  Gesetze  betr.  das
Urheberrecht.  Vgl.  auch  RG.  v.  1.  6.  09  über  die  Sicherung  der  Bau-—



forderungen  u.  RG.  v.  22.  5.  10  über  die  Haftung  der  Reichsbeamten.
        <pb n="29" />
        Einleitung.  XXVII

Land-  und  Rentengüter  und  der  damit  in  Verbindung  stehenden
Erbsolge.

Zunächst  mußten  diese  Lücken  der  Ausfüllung  durch  die
Landesgesetzgebung  anheimfallen,  obwohl  diese  grundsätzlich
  für  das  Privatrecht  außer  Funktion  tritt  (a.  55).  Zu
diesem  Zwecke  findet  sich  in  dem  Einführungsgesetze  ein  Verzeichnis
der  Materien,  in  denen  die  landesgesetzlichen  Sondervorschriften
gegenüber  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch,  nicht  aber  gegenüber
der  Zivilprozeßordnung  und  anderen  Reichsgesetzen,  unberührt
bleiben  (a.  56  bis  152),  welches  dann  für  die  Ubergangszeit
  noch  erheblich  erweitert  wird  (a.  153  bis  217).2)  Soweit
und  solange  danach  die  landesgesetzlichen  Bestimmungen  maßgebend
  bleiben,  können  auch  in  Zukunft  landesgesetzliche  Vorschriften
  erlassen  werden  (a.  3,  218).5)

6.  Bezüglich  der  Frage,  ob  und  in  welchem  Umfange
neben  dem  Gesetz  auch  das  Gewohnheitsrecht  als  Quelle
des  Rechts  anzusehen  ist,  hatte  der  Entwurf  erster  Lesung  den
Grundsatz  aufgestellt:  „Gewohnheitsrechtliche  Rechtsnormen  gelten
nur  insoweit,  als  das  Gesetz  auf  Gewohnheitsrecht  verweist.“
In  der  richtigen  Erkenntnis,  daß  es  nicht  in  der  Macht
der  Gesetze  liegt,  dem  Gewohnheitsrecht  schlechthin  bindende
Schranken  anzuweisen,  und  ein  gutes  Gesetz  schon  durch  sein
bloßes  Dasein  die  Bildung  entgegenstehenden  Gewohnheitsrechts
verhindert,  ist  der  Satz  gestrichen  und  im  Gegenteil  durch  den
a.  2  des  Einführungsgesetzes  anerkannt,  daß  es  auch  Rechtsnormen
  geben  kann,  welche  nicht  in  Gesetzen  enthalten  sind.
Im  Sinne  dieser  Bestimmung  liegt  es  aber,  die  dem  Landesgesetzesrecht
  gezogenen  gesetzlichen  Schranken  auch  auf  das
Landesgewohnheitsrecht  und  die  Observanz“")  zu  beziehen.  Im
übrigen  fällt  das  Verhältnis  von  Gesetz  und  Gewohnheitsrecht
41h  im  einzelnen  der  Rechtswissenschaft  und  der  Rechtspflege
anheim.

4)  Für  Elsaß-Lothringen  a.  5.  —  Bezüglich  der  Autonomie  a.  57,
50,  bezüglich  der  Staatsverträge  der  Bundesstaaten  E.  u.  56.

2)  Andere  Lorbehalte  im  BGB.  selbst:  88  919,  1315,  1807.—

3)  Vgl.  Becher,  Die  Ausführungsgesetze  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche,
  2  Bde,  nebst  Ergänzungsband  (1901)  und  Nachtragsband  (1911).

4)  E.  R.  76  164,  JW.  10  4,  11547  u.  v.  2.  11.  11  (VI.  9).
        <pb n="30" />
        XXVIII  Einleitung.

7.  Das  Bürgerliche  Gesetzbuch  enthält  auch  keine  allgemeine
Regeln  für  die  Auslegung  der  Gesetze  und  die  Ergänzung
von  Lücken.  Der  in  erster  Lesung  vorgeschlagene  Hinweis
auf  die  Analogie  ist  mit  Recht  gestrichen,  weil  er  teils
selbstverständlich  (Z.  R.  67  137),  teils,  insbesondere  für  die  Fälle
eines  durchschlagenden  argumentum  a  contrario,  unrichtig  ist
und  jedenfalls  die  Frage  nicht  erschöpfend  erledigt.

Rechtswissenschaft  und  Rechtspflege  haben  also  auf  diesem
Gebiete  die  für  eine  gedeihliche  Rechtsentwickelung  unentbehrliche
volle  Freiheit,  welche  es  ihnen  gestattet,  namentlich  bei  der  Ausfüllung
  der  in  jedem  Gesetze  vorhandenen,  keineswegs  bloß  scheinbaren
  Lücken  und  der  Anwendung  des  Gesetzes  auf  die  neuen
ganz  unvorhergesehenen  Fälle,  welche  das  Leben  täglich  zeitigt,
dem  Rechtsbewußtsein  der  Gegenwart,  den  Gesichtspunkten  der
Gerechtigkeit,  Sittlichkeit  und  Zweckmäßigkeit  volle  Entfaltung
zu  verschaffen.

Ganz  unrichtig  und  höchst  verderblich  ist  es,  der  Auslegung
  die  Aufgabe  zuzuweisen,  die  Gedanken  des  Gesetzgebers
aufzudecken  und  zu  erforschen,  was  der  Gesetzgeber  gewollt
  oder  nicht  gewollt  habe.  Ganz  abgesehen  davon,
  daß  es  bei  unseren  Reichsgesetzen  einen  persönlichen
Gesetzgeber  mit  bestimmten  Gedanken  und  Willensmeinungen
überhaupt  nicht  gibt  und  deshalb  jene  Phrase  nur  als  ein
billiges  Mittel  erscheint,  um  den  Mangel  von  Gründen  für  eine
beliebte  Auslegung  zu  verdecken,  darf  nur  das  losgelöst
von  jeder  menschlichen  Persönlichkeit  in  die  Erscheinung
tretende  Wort  des  Gesetzes  als  bindend  betrachtet  werden,
ohne  daß  aber  dadurch  dem  Buchstaben  das  Recht  gegeben
wäre,  den  Geist  zu  töten  und  seine  Weiterentwickelung  zu  verhindern.2:)
  Schon  heute  sind  durch  die  Theorie  zahlreiche  Rechts-——

  —.  —

 

1)  Der  Grundsatz  des  §  157  erheischt  aber  auch  hier  Beachtung.
Das  Zustandekommen  und  Inkrafttreten  der  Reichsgesetze  regeln  Art.  2
und  5  der  Reichsverfassung.  Die  Prüfung  der  Rechtsgültigkeit  ist  Sache
des  Richters.  —  Authentische  Interpretationen  sind  nur  die  durch
ein  Gesetz  gegebenen.  Sie  nötigen  dem  älteren  Gesetz  den  später  hineingetragenen
  Sinn  so  zu  geben,  als  ob  es  ihn  von  vornherein  gehabt
  hätte,  wobei  es  gleichgültig  ist,  ob  dieses  zutrifft  oder  nicht.

2)  Gradenwitz,  Wort-Verzeichnis  zum  Be#.  1902,  ein  wichtiges
Hilfsmittel  für  die  Ermittelung  des  Sprachgebrauchs.
        <pb n="31" />
        Einleitung.  XXIX

sätze  aus  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch  entwickelt,  an  die  wahrscheinlich
  keine  der  bei  den  Vorarbeiten  beschäftigt  gewesenen
Personen  gedacht  hat,  und  solange  das  Gesetzbuch  lebendig
bleibt,  werden  Theorie  und  Praxis  fortfahren,  durch  neue  Ergebnisse
  seinen  Inhalt  zu  bereichern,  ohne  jemals  zu  einem
Abschluß  zu  gelangen.

Damit  ist  zugleich  die  Bedeutung  der  Motive  und  sonstigen
Vorarbeiten:)  für  die  Auslegung  des  Gesetzes  gegeben.  Die
Freiheit  der  Auslegung  wird  durch  sie  nicht  beschränkt.  Es  gibt
keine  Vermutung  für  die  Richtigkeit  der  darin  niedergelegten
Auffassungen  des  Gesetzes.  Vielmehr  verstößt  es  gegen  das
Gesetz,  wenn  man  unter  dem  Deckmantel  „des  Willens  des  Gesetgebers“
  die  Aussprüche  von  Mitarbeitern  an  den  Materialien
als  maßgebend  für  die  Rechtsanwendung  behandelt.  Gleichwohl
sind  die  Vorarbeiten,  abgesehen  von  der  ihnen,  wie  jeder  wissenschaftlichen
  Leistung,  zukommenden  Bedeutung,  deshalb  zu  beachten,
weil  sich  in  ihnen  die  Entstehungsgeschichte  des  Gesetzes
darstellt,  welche  ebenso,  wie  die  vor  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch
  liegende  geschichtliche  Entwickelung  des  Privatrechts,  für
die  Auslegung  in  Betracht  zu  kommen  hat.

Neben  dem  Motivenkultus  bildet  der  Präjudizienkultus
  den  größten  Feind  wissenschaftlicher  Rechtspflege.  Die
Entscheidungen  höherer  Gerichte  haben  die  Beachtung
zu  beanspruchen,  welche  der  Wert  ihrer  Gründe  und  die  insbesondere
  dem  Reichsgericht  gestellte  Aufgabe  der  Förderung
wahrer  und  innerlicher,  nicht  bloß  formaler  und  mechanischer
Rechtseinheit  bedingt.  Aber  sie  binden,  abgesehen  von  der  einzelnen
  Sache,  die  niederen  Gerichte  nicht  und  befreien  sie  ebensowenig
  von  der  Pflicht  eigener,  nicht  eigensinniger,  aber  gewissenhafter
  Prüfung,  wie  das  höhere  Gericht  selbst  von  der
Pflicht  erneuter  Prüfung  in  jedem  folgenden  Falle.)

8.  Die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  sind
wie  die  Privatrechtsvorschriften  überhaupt,  in  der  Regel  (also
nicht  bloß  im  Falle  besonderer  gesetzlicher  Bestimmung  z.  B.  8  103)

–.  —

und  co.  5  Bibliographie  der  amtlichen  Materialien  zum  BGB.

2)  0  t“  i  güeratur-  Maa,s,  Bibliographie  des  bürgerlichen  Rechts.
(Archivp  f.  Bürg.  R.,  Bd.  16,  18,  19,  20,  22,  24,  26.)
        <pb n="32" />
        XXX  Einleitung.

nachgiebiger  (ergänzender)  Natur.  Die  Beteiligten  können  rechtsgültig
  andere  Bestimmungen  an  deren  Stelle  setzen.  Es  gibt
aber  auch  zahlreiche  Vorschriften,  z.  B.  88  36,  93,  225,  248,
514  S.  1,  619,  624,  875,  1061,  welche  zwingender  Natur
sind  und  eine  Abweichung  nur  insoweit  gestatten,  als,  wie  z.  B.
in  §  13032,  Befreiung  (Dispensation)  durch  die  Staatsgewalt
vorgesehen  ist.  Auch  die  Vorschriften,  welche  mit  dem  „instruktionellen“
  „soll“  (z.  B.  §§  56,  1781,  2237  ähnlich  36,  61)
im  Gegensatz  zu  dem  „imperativen"“  „muß"  (z.  B.  §  57)
gegeben  werden,  sind  an  und  für  sich  zwingend.  Aber  es
sind  mit  der  Nichtbefolgung  Beeinträchtigungen  der  Wirksamkeit
  nicht  verbunden.  Besonders  nachgiebiger  Art  sind  die  sog.
besonderen  Auslegungsregeln,  z.  B.  §8  30,  154,  186,  270,  271,
314  bis  317,  329  bis  332,  514  S.  2,  926,  1025,  12132#,
1301,  2066,  2084,  deren  Anwendung  voraussetzt,  daß  kein  bestimmter
  Wille  der  Beteiligten  zu  ermitteln  ist  und  auch  sonst
die  Umstände  des  Falles  nicht  entgegenstehen  (Z.  JW.  0719.

9.  Neben  der  wirklichen  Rechtslage  ist  auch  deren  richtiger
oder  unrichtiger  äußerer  Anschein  (Rechtsschein)  1)  von  großer
Bedeutung.  Er  kann  in  natürlicher  (Besitz)  wie  künstlicher
(Grundbuch  und  andere  öffentliche  Bücher,  Erbschein,  Todeserklärung
  usw.)  Weise  geschaffen  werden.  Der  Rechtsschein  hat
schon  an  und  für  sich  rechtliche  Wirkungen  und  erleichtert  so
auch  dem  mit  ihm  versehenen  wahren  Berechtigten  Rechtsausübung
  und  Rechtsschutz.  Vor  allem  aber  kann  der  Rechtsschein
  unter  Hinzutreten  weiterer  Tatumstände  zu  einer  Umgestaltung
  der  wahren  Rechtslage  führen  (Ersitzung,  Verjährung),
  wenn  er  nicht  vorher  gebrochen  oder  durchschaut  war.
Namentlich  geschieht  das  bei  Gelegenheit  eines  Erwerbs  vom
Scheinberechtigten  oder  sonstigen  geschäftlichen  oder  prozessualischen
(8PO.  8  325  2)  Verkehrs  Dritter  mit  diesem  in  der  Art.  daß
dann  der  Dritte  Vollrecht  erwirbt  oder  sonst  privatrechtlich  in
diejenige  Rechtslage  gebracht  wird,  in  welcher  er  bei  Verkehr
mit  dem  Vollberechtigten  gelangt  sein  würde  (§  135,  A.  1).

10.  Außer  unmittelbaren  Privatrechtssätzen  enthält  das
Bürgerliche  Gesetzbuch  auch  Vermutungen,  die  Tatsachen-—

  –—"

1)  Begriff  und  Ausdruck  verwendet  diese  Ausgabe  seit  1900.
        <pb n="33" />
        Einleitung.  XXXI

vermutungen  (z.  B.  §§  16°,  484,  939,  11173,  12532,
1540,  15912,  17202,  2009,  22552)  welche  bestimmen,  daß
im  Rechtsstreit  für  den  Fall  des  Vorhandenseins  eines  Tatbestandes
  ein  anderer  gesetzlich  erheblicher  Tatbestand,  bis
zur  Feststellung  des  Gegenteils,  die  im  BE#.  nirgends  abgeschnitten
  wird,  als  wahr  angenommen  werden  soll  (83P#.
§J  292).  Mit  fast  unmerklichem  Übergang  (88  182,  19,  20)
sügen  sich  an  diese  die  Rechtsvermutungen:)  fiz.  B.  88  891,
921,  1006,  1362,  1527,  1964,  2365),  welche  sämtlich  ihrerseits
  wiederum  mit  den  Rechtsscheinwirkungen  (oben  Nr.  9)  im
engsten  Zusammenhang  stehen.  Solange  ihre  Grundlage  nicht
beseitigt  ist  (wie  z.  B.  der  Erbschein  durch  Einziehung  seitens
des  Nachlaßgerichts  §  2361),  werden  im  Rechtsstreit  alle  zur
Begrüundung  des  Vollrechts  (Rechtsverhältnisses,  Rechtslage)
dienlichen  Behauptungen  des  Scheinberechtigten  bis  zum  Beweise
  des  Gegenteils  als  richtig  angenommen  und  der  gerichtlichen
  Rechtsanwendung  zugrunde  gelegt.  Sie  gehen  aber  dadurch
  viel  weiter  als  bloße  Tatsachenvermutungen,  daß  sie  einen
unmittelbaren  Schluß  von  dem  die  Vermutungsvoraussetzung
bildenden  Rechtsschein  auf  das  Bestehen  des  wahren  Rechts
(Rechtsverhältnisses,  Rechtslage)  vorschreiben.  Der  Scheinberechtigte
  ist  nicht  nur  vom  Beweise,  sondern  auch  von  der
Behauptung  der  Entstehungstatsachen  für  das  behauptete
Recht  befreit.  Denn  das  Gericht  hat  ohne  jede  Feststellung
und  Würdigung  solcher  Tatsachen  das  Bestehen  des  Vollrechts
so  lange  anzunehmen,  bis  sich  aus  dem  von  der  Gegenseite  zu
behauptenden  und  nötigenfalls  zu  beweisenden  Tatsachen  positiv
ergibt,  das  dieses  Bestehen  ausgeschlossen  ist.

Die  Vermutungen  sind,  insofern  sie  der  prozessualischen  Feststellung
  dienen,  Prozeßrechtssätze.  Gleichwohl  sind  sie  im  einzelnen
zweckmäßig  den  Privatrechtsinstituten  angeschlossen,  denen  sie  dienen.

11.  Die  für  die  prozessualische  Beweislastfrage  bestehenden
  —  durch  die  Vermutungen  nicht  betroffenen  —
Schwierigkeiten  liegen  in  erster  Linie  in  den  Zweifeln  über  die
materielle  Bedeutung  eines  Tatbestandsmoments.  Eine  ausdrückliche
  Regelung  der  Beweislast  empfiehlt  sich  daher  nicht.

1)  Der  hier  1898  vorgeschlagene  Ausdruck  hat  sich  inzwischen  eingebürgert.
        <pb n="34" />
        XXXII  Einleitung.

Sie  findet  sich  auch  im  Bürgerlichen  Gesetzbuch  nur  ausnahmsweise
  (z.  B.  88  282,  345,  358,  363,  442,  542  8,  636s,
2336).  Im  übrigen  hat  man  vielfach  durch  die  Fassung  der
Vorschriften,  insbesondere  durch  Kennzeichnung  eines  Tatbestandsmoments
  als  regelmäßige,  wenn  auch  vielleicht  negative  Voraussetzung
  oder  als  besondere  Ausnahme  von  der  Regel,  seine  privatrechtliche
  Wirkung  schärfer  zu  bestimmen  und  damit  zugleich
ersichtlich  zu  machen  gesucht,  wessen  Interesse  durch  die  Nichtfeststellung
  der  einzelnen  Tatbestandsteile  berührt  wird,  woraus
sich  dann  im  Rechtsstreit  je  nach  dessen  Lage  die  Eigenschaft  als
Angriffs--  oder  Verteidigungsmittel  und  damit  ohne  weiteres
als  Ausfluß  der  allgemeinen  Verhandlungslast  die  Behauptungsund
  Beweislast  einerseits,  die  Bestreitungs-  und  Gegenbeweislast
anderseits  ergeben.  Sonst  muß  diese  Frage  im  Wege  eindringender
  Untersuchung  der  Bedeutung  des  Tatbestandsmoments
  beantwortet  werden.  Übrigens  ist  die  grundsätzliche  Bedeutung
  der  Beweislast  durch  die  teilweise  Einführung  der  freien
Beweistheorie  keineswegs  beeinträchtigt.  Ausschlaggebend  für
den  Ausfall  des  Prozesses  wird  die  Frage,  wenn  für  eine  erhebliche
  beweisbedürftige  Behauptung  kein  Beweis  erbracht  oder
die  Behauptung  von  keiner  Seite  aufgestellt  ist.

12.  Nicht  zu  verwechseln  mit  den  Vermutungen  sind  die
zahlreich  verwendeten  Fiktionen  („gilt“  z.  B.  §  1923  ).  Bei
diesen  handelt  es  sich  um  reine  Privatrechtssätze,  deren  Fassung
aus  gesetzestechnischen  Gründen  ein  bewußt  unwahres  Moment  beigemischt
  ist.  Man  muß  sie  auch,  was  in  allen  Fällen  möglich
ist,  in  Gedanken  ihrer  Fiktionsform  entkleiden,  ehe  man  zur
Auslegung  und  Anwendung  schreitet.  Zum  Teil  dienen  sie  zum
Ausdruck  der  Rechtsscheinwirkungen  (Nr.  9),  z.  B.  8  892.

13.  Das  Bürgerliche  Gesetzbuch  enthält  keine  allgemeine
Begriffsbestimmung  des  Rechtsverhältnisses  und  der  Rechte  im
subjektiven  Sinne.  Die  Einteilung  der  Rechte  in  absolute  und
relative,  d.  h.  in  ihrer  Wirkung  auf  bestimmte  Verpflichtete  beschränkte
  Rechte,  liegt  ihm  ersichtlich  zugrunde.  Besondere
Arten  der  Rechte  sind  der  Anspruch  (Anm.  1  zu  §  194),  die
Einrede  (Anm.  6  zu  §  202),  die  dinglichen  Rechte  bzw.  Rechte
iuu  einer  Sache  (Anm.  “  vor  §  854,  auch  über  das  sog.  ins
#.  Die  Gestaltungsrechte  bestehen  in  der  Befugnis,  eine
        <pb n="35" />
        Einleitung.  XXXIII

Rechtswirkung  herbeizuführen.  Über  die  Ausübung  der  Rechte
vgl.  §§8  226  ff.  Die  Rechte  einschließlich  des  Besitzes  find  regelmäßig
  vererblich  und  übertragbar  (Ausnahmen  z.  B.  8§  514,
613,  673,  847,  1061,  1300,  1360,  1580,  1623,  1713).  Die
Rechtonachfolge  (§  221)  bezieht  sich  entweder,  wie  die  Erbfolge
*  1022,,  auf  ein  Vermögen  als  ganzes  oder  auf  einzelne  Rechte.

Hürgerliches  l##lduch.  Handausgabe.  u.  Aufl.  ##
        <pb n="36" />
        Abkũrzungen.

A.  —=  Anmerkung  (also  8  1  A.  1  =  Anmerkung
  1  zu  8  1,  A.#vor  8  1
weite  Anmerkung  zu  der  vor  8  1
serkenden  Ülberschrift).

a.  =  rtikel,  ohne  Zusatz  im  ganzen  Werk
—  Artikel  des  Einführungsgesetzes
um  BGB.

ubzo.  —  G  betr  die  Abzahlungsgeschäfte

tk“  Egde.
dioh  S  Whs  eines  Bundesstaates
  du  einem  Reichsgesetz,  z.  B.
AG.  8BSG.  —  Ausführungsgesetz  eines
Bundesstaates  zu  dem  Reichsgesetz  über
die  hwangsverstrigerung  und  Zwangsverwaltung;
  ohne  Beisatz  =  Ausführungsgeset
  eines  Bundesstaates

zum
All.  —  Allerhöchster.
ALKR.  —  Preußisches  Allgemeines  Landre


M.  —  anderer  Meinung.

Ansch=  —  G.  betr.  die  Anfechtung  von
Rechtshandlungen  eines  Schuldners
außerhalb  des  Konkursverfahrens  v.
21.  7.  79  i.  d.  F.  v.  20.  5.  98.

AusfV.  —  Ausführungsverordnung.

Auswe.  —  G.  über  das  Auswanderungswesen
  v.  9.  7.  97.

BankG.  —  Bankgesetz  v.  14.  3.  75  (1.  6.  09).

Bauford  G.  —  G.  über  die  Sicherung  der
Bauforderungen  v.  1.  6.  09.

BeamtuFürs  -=  Unfallfürsorgegesetz  für
Beamte  u.  für  Personen  des  Soldatenstandes
  v.  18.  6.  01.

Bek.  —  Bekanntmachung.

BG.  —  Bundesgeset.

BG  Bürgerliches  Gesetzbuch  v.  18.  8.

verie  Börsengesetz  v.  27.  5.  08.
BR.  —  Bundesrat.

*  G.  betr.  die  privatrechtlichen
Verhältnisse  der  Binnenschiffahrt  v.
15.  7.  95,  n.  Fassung  v.  20.  5.  98.

cc.  —  code  cloll.

D.  —  Denkschrift  zu  einem  Gesetzentwurfe,
ohne  Zusatz  —  Denkschrift  zum  Entwurf
  eines  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.

Dep#  —  G.  betr.  Pflichten  der  Kaufleute
bei  Aufbewahrung  fremder  Wertpapiere
  p.  ö.  7.  96.

&amp;amp;.  —  Entscheidungen  mit  sole  end.  Zusätzen:

Bay.  —  Sammlung  von  Entscheidungen
d.  Bayer.  Obersten  Landesgerichts  in
Zivilsachen.

FG.  —  Enticheidungen  in  Angelegenheiten
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,
zusammengestellt  im  Reichsjustizamt.

Gr.  —  Entscheidungen  des  Reichsgerichts
aus  Gruchots  Beiträgen  zur  Erläuterung
  des  deutschen  Rechtes.

IW.  —  Entscheidungen  des  Reichsgerichts
aus  der  Juristischen  Wochenschrift.
(Die  mit  B.  zitierten  Entscheidungen
sinden  sich  in  der  Beilage.)

K.  —  Entscheidungen  aus  dem  Jahrbuch
  des  Kammergerichts.

R.  —  Entscheidungen  des  Reichsgerichts
in  Zivilsachen,  herausgegeben  von  den
Mitgliedern  des  Gerichtshofs.

Röt.  —  Entscheidungen  des  Reichsgerichts
  in  Strafsachen,  herausgegeben
von  den  Mitgliedern  des  Gerichtshofs.

ROHGh.  —  Entscheidungen  des  vormaligen
  Reichsoberhandelsgerichts.

Sachs.  —  Entscheidungen  aus  dem  Sächsischen
  Archiv  für  Bürgerliches  Recht

Prozeß  (seit  1906  Sächs.  Archiv
für  Rechtspflege).
Die  beigesügten  Zahlen  geben  Band,
bzw.  Jahrgang  und  Seite  an.

EG.  —  Einführungegeset  zu  einem  Gesetz
z.  B.  EG.3  PO.  —  Einführungsgesetz
zur  g  Peron  bi  ohne  Zusatz
Einführungsgesetz  zum  Bürgerlichen
  Gesetzbuch.

Eisenb  BerkO.  —  Esenbahnverkehrsordnung
  v.  23.  12

-  Erlaß.
—  Fassung  (i.  d.  F.  in  der  Fassung).

J.  =  G.  über  die  Angelegenheiten  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit  v.  17.5.  93,

F.  v  .  20.  6.  98
Flöhs.  3  G.  betr.  die  privatrechtlichen
erbälmife  der  Flößerei  v.  15.  7.

G.  —  Landesgeseb,  z  .B.  pr.  G.  —  preu-Kisches
  Lchtrbebache.

GBO.  —  Grundbuchordnung  v.  2.1.  3.  97
i.  d.  F.  v.  20.  5.  98.

Geb  Must.  -—  G.  betr.  den  Schutz  von
Gebrauchsmustern  v.  1.  7.  91.
        <pb n="37" />
        Abkürzungen.

GefanguU  Fürs  G.  =  G.  betr.  Unfallfürsorge
für  Gesangene  v.  30.  6.  00

denG.  —  G.  betr.  die  Erwerbs,  und  Wirtschaftsgenossenschaften
  v.  1.  5.  89,  n.
F.  v.  0.  5.  98.

GG.  —  Guũtergemeinschaft.

GewhG.  —  Gewerbegrrichlogeseß  v.  2
90,  30.  6.  Ol,  u.  F.  v.  29.  9  *

GewO.  Gewerbeordnung  für  das  Deutsche
  Reich  v.  21.  6.  69,  u.  F.  v.  26.  7.  00.

Gmb  .  —  G.  betr.  die  Gesellschaften  mit
F  Haftung  v.  20.  4.  92,  n
F.  v.  20.

GS.  —  vhrenn

BB.  =  Ge  und  Verordnungsblatrt.

6  B.  —  Geri  asversassungegeses  v.  27.  1.
77,  n.  F.  v.  20.  5.  98.

bafipsch.  —  G.  betr.  die  Berbindlichkeit
zum  Schadenersatze  für  die  bei  dem
Betriebe  von  Eisenbahnen  usw.  herbeigeführten
  Tötungen  und  Körperverletzungen
  v.  7.  6.  71.

H6B.  —  Handelsgejeptuch  v.  10.  5.  97.

D.  —  Dinterlegungsordnung  v.  14.  3.  79.

-  Hypotbekenbankgesetz  v.  13.7.

i.  d.  —  in  der  Fassung.

IM.  Juftizministerialblatt.

8.  —  Jericht  der  Reichstagskommission
zta  Beratung  des  Entwurfs  eines

G.
#nG  —  #.  betr.  Kaufmannsgerichte
v.
1.—  Ramaurgericht
KNonkursorpnung  v.  10.  2.  77,  n.

G.  *  die  Konsulargerichtsbarkeit
  v.  7.  5.

Kunstll.  —  G.  orurk  das  Urheberrecht  an
Werken  der  bildenden  Künste  u.  der
rs—“  9.  1.  07.

itUG.  —  G.  betr.  das  Urheberrecht  an
uen  der  Literatur  und  der  Tonkunft
  v.  19.  6.  01.

Lohn  BG.  —  G.  betr.  die  Beschlagnahme
des  Arbeits=  oder,  Dienstiohnes  v.
.  .  .  d.  F.  2  v.  29.  2.  97.

Motide.

e  Materialien  zum  Einführungsgesetze

  des  BGB.
Ml.  Ministerialblatt.

MStoB.  —  Militärstrafgesetztuch  für  das

Deut  tiche  Reich  v.  20.  6.  72,  6.
MStGO.  eneier  biebenn
v.  1.  12.  98,  6.  2.

MünzG.  —  Mülntceseg)  v  9.  7.  75.
Muste.  —  G.  betr.  das  Urheberrecht  an
Mustern  u.  Modellen  v.  11.  1.  76.

NachlO.  —  Nachlaßordnung.

nð.  -  neuer  Fassung.

Rot.  -  —  Nodar.

W  =  Notariatsgesetz.

Nov.  —=  Novelle.

Nr.  —  Nummer.

XXXV

PtG.  —  Patentgesetz  v.  7.  4.  91,  6.  6.  11.
Pl.  —  Vereinigte  Zivil=  u.  Stesffenate
Post.  —  G.  über  das  Postwesen  des
Deutschen  Reiches  v.  28.  10.  71.
Poste  —  Postoronung  für  das  Deutsche

wenschehc-  —  .  Bostccheckordnung  v.  6.  11.

Proch-  —rotokolle  (ohne  Zusatz  die  der
Kommission  für  die  zweite  Lesung
des  BG#.).

StG.  —  G.  über  die  Beurkundung  des
Pessonenstandes  u.  die  Eheschließung

RaôG#Gebührenordnung  für,  Rechtsanwälte
  v.  7.  7.  79,  u.  F.  v.  20.  5.
98.

RAO.  —  Rechtsanwaltsordnung  v.  1.  7.  78.

RBG.  —  Reichsbeamtengesetz  v.  18.  5.  U.

Renn  WettG.  —  G.  betr.  die  Wetten  bei
bifentlich  veranstalteten  Pferderennen
v.  4.  7.  05.

R.  —  Reichsgericht.

RG.  —  Reichsgesetz.

RGB.  —  Reichsgesetzblatt.

RK.  —  Reichskanzler.

RWilcs.  Reichsmilitärgesetz  v.  2.  5.74.
NMilsG.—  -Reichsmilitärstrafgesetzbuch.
RP.  —  Rechtspolizei.

Nchs.  Reichsschuldenordnung  v.  19.3.

*  —  Neichestempelgeses  v.  15.  7.  09.

RT.  —  Reichst

RTK.  —  die  eichstagstommission  zur
Beratung  des  Entwurfs  eines  B(#B.

—  G.  betr.  die  Verfassung  des  Deutschen

  Reiches  v.  16.  4.  71.

RVerso  Reichsversicherungsordnung
v.  19.  7.  11.

Scheck##  —  Scheckgesetz  v.  11.  3.  08.

Schutgebh.  S  uSgebietsgeset  v.  25.  7.
00,  i  9  d.  F  .  v.  10.  L.

Seem  L.  —  Scemennsordantg  v.  2.  C.  02.

St  AG.  —  G.  über  die  #un  n  und
den  Verlust  der  Bundes=  und  Staateangehörigkeit
  v.  1.  6.  70.

Sten  B.  —  Stenographischer  Bericht  des
Reichetags.

StE#  Steuergesetz.

EtG.  5  Strasgesesbuch  v.  15.  5.  71,  u.  F.

Sm
Stran.—

Telo  G.  über  das  Telegraphenwesen

ç  für  das  Deutsche  Reich  v.  9.  v.

üch.  —  Übergangsgesetz.

Unt|.  G.  gegen  den
Wettbewerb  v.  7.  6.  09.

Untersuch  Entschc.  —  (F.  betr.  die  Entschädigung
  für  unschuldig  erlittene
Untersuchungshaft  v.  14.  7.  u1.

UW  G.  =  G.  über  den  Unterstützungswohnsiy
  v.  0.  5.  08.

C

Seffrroefordn  v.  1.  2.77.
Strandungsordnung  v.  17.5

unlauteren
        <pb n="38" />
        XXXVI  Abkürzungen.

W.  —  Wechsel.

WO.  —  Wechselordnung  v.  3.  6.  08.

WStG.  —  Wechselstempelgesetz  v.  4.  3.  09.

3V.  —  Zivilprozeßordnung  v.  30.  1.77,
n.  F.  v.  20.  6.  98.

Z806.  —  G.  über  die  Zwangsversteigerung
und  die  Zwangsverwaltung  v.  24.  3.
97,  u.  F.  v.  20.  5.  98.

gB.  Zuständigkeitsverordnung.

B0O.  —=  Berordnung.

VerlGS.  G.  über  das  Berlagsrecht  v.
19.  6.  01.

Bers  3G.  —  G.  über  den  Bersicherungsvertrag
  v.  30.  5.  08.

Bf.  =  Berfügung.  Z

Vis.  —  Vormundschaftsgericht.

Waren  8G.  —  G.  zum  Schupe  der  Warenbezeichnungen
  v.  12.  5.  94.

Die  römischen  Ziffern  I.  IIa,  IID,  III  ohne  nähere  Bezeichnung  bedeuten  den
Entwurf  erster  Lesung  (1),  die  Teilentwürfe  der  zweiten  Lesung  (IIa),  den  Schlußentwurf
der  zweiten  Lesung  (Bundesratsvorlage)  (IIb)  und  die  Reichstagsvorlage  (IIII.  Die
diesen  römischen  Ziffern  beigefügten  arabischen  Ziffern  beziehen  sich  auf  die  Paragraphennummern
  jener  Entwürfe.  (Es  bedeutet  also  das  bei  8  1  befindliche  Zua  13,
daß  im  Entwurf  der  ersten  Lesung  der  jetzige  1  der  8  3  war.)  Prot.  =  Protokolle
II.  Lesung  (Ausgabe  von  Achilles,  Gebhard  und  Spahn,  s.  o.  S.  XVI).  Eine  kleine
bochstehen  c  Ziffer  bei  einer  größeren  arabischen  Ziffer  bedeutet  Absatz,  also  z.  B.  8  32—
§  3  Absatz  2.  Wenn  38  ohne  weiteren  Zusatz  angeführt  werden,  so  sind  es  im  ganzen
Werk  Paragraphen  des  BG.

Zur  Bezeichnung  für  die  einzelnen  Bundesstaaten  in  den  Hinweisungen  auf  das
Landesrecht  werden  folgende  Abkürzungen  gebraucht:

Pr.  =  Preußen.  U□—.  —  Oldenburg  (0.  lI.,,  Sch.R.  =  Schwarzburg-B.

  =  Bayern.

S.  —  Sachsen.

W.  =  Württemberg.

Ba.  —  Baden.

H.  —  Hessen.

M.Sch.  =  Mecklenburg-Schwerin.


S.W.  —  Sachsen-Weimar.

N.St.  —  Mecklenburg-Strelitz
  (R.—  Fürstentum
  Ratzeburg!.

O.B.  =  oldenburgische
Fürstentümer  Lübeck,
Birkenfeld).
Bach.  —  Braunschweig.
S.  M.  Sachs.-Meiningen.
S.A.  =  Sachs.-Altenburg.
S.K.G.  Sachsen-Koburg-Gotha.


A.  =  Anhalt.
Sch.S.  —  Schwarzburg-Sondershausen.


Rudolstädt.
Wa.  —  Waldeck.
R.  ü.  L.  —  Reuß  ält.  Linie.
R.  i.  L.  —  Reuß  jüng.  Linie.
Sch.  L.  —  Schaumburg-Lippe.

I..  —  Lippe.
Lü.  —  Lübeck.
Br.  —  Bremen.
Ib.  =  Hamburg.
E.L.  —  Elsaß-Lothringen.
        <pb n="39" />
        Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deut—
scher  Kaiser,  König  von  Preußen  2c.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter
Zustimmung  des  Bundesraths  und  des  Reichstags,

was  folgt:

Erstes  Zuch.
Allgemeiner  CTheil.“

*  Inhaltsübersicht  Einl.  II/8.

 

Erster  Abschnitt.

Personen.
*.  Eubjekte  von  Rechten  und  Pflichten.

Erster  Titel.
Natürliche  Personen.

*#  Einzelne  Menschen  (val.  aber  *  12  A.  2)  im  Gegensatz  zu  den
mr  juristischen  Personen,  A.“  vor  8§  2

I.  Rechtsfähigkeit  S.  1.

Die  Rechtsfähigkeit:  des  Menschen  beginnt?  mit  der  Vollendung"

  der  Geburt.55
1  s,  IIa  1,  IID  1,  II1  1.  M.  1.,  28.  Prot.  I,  4,  VI,  106.

1.  Fähigkeit,  Rechte  und  Rflichten  zu  haben,  zu  unterscheiden  von
der  Geschäftsfähigkeit  88  104  ff.  Im  Zioisprozeß,  entspricht  ihr,  jedoch
mit  Abweichungen,  die  Parteifähigkeit,  3VO.  8  5

2.  Alle  rechtsfähig,  Sklaverei  und  bargeuhhyer  Tod  unzulässig.
Für  Mitglieder  religiöser  Genossenschaften  nur  Beschränkungen  des  Erwerbs
  durch  Schenkungen  und  von  Todes  wegen  nach  Landesrecht,  a.  87.
Keine  solche  Beschränkung  ist  die  Erbunwürdigkeit  §  2340.

Ende  der  Tod,  ebenfalls  von  den  Interessenten  zu  behaupten
und  zu  beweisen.  Vgl.  aber  88  19,  20.  Fol  16.  Verlust  aller  Rechte,
die  teils  untergehen,  teils  vererbt  werden.  Keine  Eintragungen  im

Grundbuch  auf  einen  Toten,  X.  KG.  251¼4.  Über  Eintragung  „auf
Bürgerliches  Gesethbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  1
        <pb n="40" />
        2  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

Testaments  Namen“,  in  Hamburg  E.  R.  618.  —  Geburts-  und  Sterbeurkunden
  PSt  G.  §§  15,  17,  56  ff.,  dazu  Bek.  d.  RK.  und  WRbeschl.
v.  27.  1.  99,  Anzeigepflicht  PSt  G.  §8§  17  ff.  mit  RG.  v.  14.  4.  05,
für  das  Ausland  RG.  v.  4.  5.  70,  §8  1  ff.,  11.  FG.  88  69  bis  71,
186,  197.  —  Todeserklärung  9S  13  ff.

4.  Für  die  Erstgeburt  bei  Zwillingen  keine  Vermutungen  aber
PSt  G.  8  22,  ev.  Los  wie  in  8  659.

5.  D.  h.  dem  völligen  Austritt  aus  dem  Mutterleibe  (2.  Röt.
33“/#35)  eines  lebendigen,  wenn  auch  nicht  lebensfähigen  oder  ausgetragenen
Kindes.  (Keine  Ausnahme  für  monstra.)  —  Keine  Rechtsfähigkeit  eines
noch  nicht  einmal  empfangenen  Kindes,  sondern  nur  Möglichkeit  rechtlicher
  Fürsorge,  E.  K  G.  20  A.  211,  25  A  151,  Bay.  31.  A.  M.  Z.  R.  65277,
soweit  es  auf  die  Fähigkeit  bedacht  zu  werden  ankommt.  Aber  §§  3312,
2101,  2109,  2162,  2178,  17772,  1913,  19188,  1963,  2043.  Auch  die
Leibesfrucht  (§  1592)  ist  nicht  rechtsfähig  (ZE.  FKG.  2  ½10),  indessen  gleichfalls
  Gegenstand  rechtlicher  Fürsorge,  E.  KG.  3481  (88  844,  1716,  1918,
1923,  1963,  2043,  2141).  Ihr  Pfleger  v  112)  ist  nicht  Vertreter
einer  Person  (A.“  vor  §8  164).  Erbfälle  sind  wirksam,  wenn  demnächst
ein  lebendiges  Kind  geboren  wird  (§§  19232,  2043,  2108,  2178).  —
R.  v.  7.  6.  71  §  3.  —  St.  88  217  bis  220.  —  Keine  unmittelbare
  Anwendung  der  §8§  1592,  1717  für  Feststellung  des  Beginns  der
Empfängnis.

6.  Außer  den  8§  2  bis  12  geregelten  Eigenschaften  der  Menschen
berücksichtigt  das  Be#B.:  Geschlecht  (keine  Zwitter!)  88  825,  8477,  1300,
1303,  1313,  1715,  1783,  1786,  1887,  8PO.  8§  10327,  vgl.  auch  GewO.
§§  11,  137  ff.,  Börs  G.  §  7  Nr.  1,  E.  R.  5541,  ALR.  I,  1  824,  Krankheit
  und  Gebrechen  §§  6,  13582,  1379,  1401,  1447,  1450,  1708,  1786
Nr.  4,  1910,  2243,  2249,  Ehelichkeit  und  Verwandtschaft  §8  1589  ff.,
den  Beamtenstand  und  den  Militärstand  §§  9,  15,  411,  456  ff.,  570,
839,  841,  1315,  1784,  1888.  Vgl.  dazu  a.  77,  78,  80.  RMil.
88  38  ff.  —  Das  Standes=  insbesondere  Adelsrecht  regelt  als  Teil  des
öffentlichen  Rechts  das  Landesrecht.  Vgl.  a.  57,  58  (hoher  Adel).  Pr.
II,  1  §8  193,  738  bis  740,  II,  2  88  59,  603,  641,  II,  8  §§  439,  440,
443,  456,  460  bis  466,  468,  471  u.  Anh.  §  109,  II,  9  §8  2  bis  5,
7  bis  33,  38,  43  bis  45,  80,  83  bis  90,  94  bis  97  mit  Anh.  88  118,
120.  Gemäß  GVG.  8  16  kommt  dem  aus  nicht  richterlichen  Hofbeamten
bestehenden  pr.  Heroldsamt  eine  die  ordentlichen  Zivil=  und  Strafgerichte
bindende  Rechtsprechung  in  Adelssachen  nicht  zu,  Z.  K.  36  C.  10,  39  C.  3
gegen  E.  R.  St.,  43  75,  vgl.  auch  S.  JW.  00  422,  01  172,  129%  157,  Gr.  50  s61.
H.  a.  3,  M.  Sch.  §  11,  M.  St.  A#.  s  11,  Bsch.  §  4,  S.K.G.  a.  44,
L.  §  2.  —  Für  den  Kaufmann  gilt  in  privatrechtlicher  Beziehung  in
erster  Linie  das  HGB.  (Begriff  §§  1  bis  3,  5,  7,  Kaufleute  minderen
Rechts  §  4,  Handelsregister  §§  8  bis  16,  allg.  Rechte  u.  Pflichten  88  17
bis  47).  —  Die  den  Gewerbestand  betreffende  öffentliche  Ordnung  liegt
außerhalb  des  BGB.  —  Für  Gesinde  a.  95.  —  Hinsichtlich  des  religiösen
  Bekenntnisses  RG.  v.  3.  7.  69,  a.  134,  §8  6182,  1588,  1779,
1801,  a.  134,  Schutzgeb  G.  §  14.  —  Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
  regelt  das  StGB.  Vgl.  aber  88  13182,  1568,  1666,  1686,  1781
        <pb n="41" />
        I.  Abschn.:  Personen.  1.  Tit.:  Natürliche  Personen.  3

Nr.  4,  2237  Nr.  2,  2333  Nr.  5,  FG.  8  173,  3PO.  §  1032  ,  welche
zum  Teil  einen  vom  St  GB.  unabhängigen  Begriff  der  Ehrlosigkeit  verwenden.
  Ferner  GewO.  88  53,  83,  86,  100,  100  a,  106,  Preßges.  8  8,
Gen  G.  8  68  Nr.  2,  NVersO.  §8  192,  652,  966,  1126,  VersG.  für  Angestellte
  v.  24.  12.  11  88  112,  134,  147,  161,  164.  —  Über  Staatsangehörigkeit
  St  AG.,  a.  37,  41,  RG.  v.  23.  12.  88  u.  25.  10.  67  82,
NG.  v.  20.  12.  75,  Muste#.  v.  11.  1.  76  §  16,  R.  v.  3.  5.  86
Abs.  3,  820.  88  440,  111,  114,  KO.  8  5.  Lituc#.  88  54,  55,  KunstuU.
§&amp;amp;  51,  SchutzgebG.  8  9.  Über  Ausländer  und  Heimatlose  f.  §  1315,
a.  7,  8,  9,  13,  15  f.,  23  bis  26,  29,  88,  RG.  v.  22.  5.  10  (Haftung
für  Beamte)  §8  7;  Pr.  G.  v.  1.  8.  09  (Haftung  für  Beamte)  §  7,  G.  v.
25.  6.  09  (Bergwerksbetrieb  ausländ.  jur.  Personen  und  außerpreuß.
Gewerkschaften).

II.  Volljährigkeit  §.  2.

Die  Volljährigkeit  tritt  mit  der  Vollendung  des  einundzwanzigsten

  Lebensjahrs  ein.?
r  25,  Ia  11,  Hb  9,  UL  9.  M.  1,  52.  Prot.  1,  45.  —  R.  v.  17.  2.  75.

1.  Minderjährigkeit  §  106.  Mit  der  Volljährigkeit  endet  elterliche
Gewalt  §  1626,  Vormundschaft  über  Minderjährige  §  1773  und  Unterhaltspflicht
  aus  §  1602°,  beginnt  unbeschränkte  Geschäftsfähigkeit  88  104  ff.
und  Ehemündigkeit  des  Mannes  §  1303.  Nur  auf  Vollendung  des
21.  Jahres  kommt  es  an  bei  88  1305,  1726,  1747.  —  88  16762,
17451,  1781  Nr.  1,  1318,  2237  Nr.  1,  2238,  2247,  FG.  §  173.  —
Entmündigung  §8  6,  104,  114,  1896,  1910,  1915.  —  Volljährige
Hauskinder  8§  1617  ff.  —  Konkurseröffnung  88  728,  1419,  1543,  1647,
1694,  1781  Nr.  3,  1792,  1866,  1897,  1915  KO.  88  6  ff.  —  Vermögensbeschlagnahme
  St  PO.  88  333  bis  338,  480,  StGB.  8  93.

2.  5  187  A.  4.  Ausnahme:  Volljährigkeitserklärung  88  3  bis  5.
—  Ausländer  a.  78.  —  Üübergang  a.  153,  154.  —  Heirat  macht  nicht
volljährig,  §  1303  Nr.  2.  —  Keine  rechtsgeschäftliche  Hinausschiebung
der  Volljährigkeit.

3.  Andere  Altersstufen:  Vollendung  des  7.  Jahres  (Beendigung
der  Kindheit)  §§  104,  828",  des  12.  StGB.  8§  55,  des  14.  86  1728,
1750,  18271,  FGG.  8  592,  des  16.  88  1303,  1708,  22292,  des  18.
§8  3,  828/,  18278,  St  GB.  88  56,  65,  des  50.  8  1744,  des  60.  88  1780,
1889,  des  70.  u.  31.  8  14.

Volljährigkeitserklärung.  8.  3.

Ein  Minderjähriger,  der  das  achtzehnte  Lebensjahr  vollendet
  hat,  kann  durch  Beschluß  des  Vormundschaftsgerichts!:  für
volljährig  erklärt  werden.“

Durch  die  Volljährigkeitserklärung"  erlangt  der  Minderjährige
die  rechtliche  Stellung  eines  Volljährigen.“

126,  271.8,  LI#a  13,  181,  IIb  3,  III  3.  M.  1,  53.  Prot.  I,  49.  —  Ubergang

  #.  158,  154.
1  é
        <pb n="42" />
        4  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

1.  FGG.  88  35,  36,  43,  4,  5  KonsGG.  8  7.  —  Landesrechtliche
Besonderheiten  a.  147  mit  FGG.  8  186,  vielfach  andere  Behörden,  B.
AG.  a.  2,  MBek.  v.  24.  12.  99  JM.  00  S.  108;  8.  AG.  FGG.
v.  15.  6.  00  8  14,  MVOD.  v.  25.  7.  99  8  4;  M.  Sch.  u.  St.  AVO.
8  10;  S.W.  8  5;  Bsech.  3;  S.A.  8  1,  AVO.  §  1;  S.K.G.  a.  2;  A.
a.  1;  Sch.R.  a.  5;  R.  A.  L.  §  4,  R.  j.  L.  §  5.  Anders  W.  a.  52  Nr.  1.

2.  Voraussetzungen,  bei  deren  Vorhandensein  die  Erklärung  erfolgen
  muß,  §§  4,  5.  Außerdem  Antrag  des  Minderjährigen  oder
des  gesetzlichen  Vertreters,  welchem  die  Sorge  für  die  Person  zusteht.
JF  G.  8  561.  —  Formell  F.  88  1  ff.,  59,  60  Nr.  6.

3.  D.  h.  mit  der  Rechtskraft  derselben,  JG.  8  562.

4.  Ohne  Ausnahme,  völliges  Ausscheiden  aus  der  gesetzlichen
Kategorie  der  Minderzjährigen,  §  A.  1,  E.  KG.  37“,  FG.  11  23.  Fähigkeit
  zur  Vormundschaft  (§  1781)  und  zum  Ehezeugen  (§  1318°).  Der
Mann  wird  auch  ehemündig.  Unzulässigkeit  der  Fürsorgeerziehung,
ZE.  KG.  3478.  Kein  Einfluß  auf  88  1305,  1726,  1747,  1822  Nr.  5

§.  4.

Die  Volljährigkeitserklärung  ist  nur  zulässig,  wenn  der
Minderjährige!  seine  Einwilligung  ertheilt.

Steht  der  Minderjährige  unter  elterlicher  Gewalt  2,  so  ist
auch  die  Einwilligung  des  Gewalthabers  erforderlich,  es  sei  denn,
daß  diesem  weder  die  Sorge  für  die  Person  noch  die  Sorge
für  das  Vermögen  des  Kindes  zusteht.¾  Für  eine  minderjährige
Wittwe“  ist  die  Einwilligung  des  Gewalthabers  nicht  erforderlich.

1  271,  II  A  13:,  IID  4,  IIIb.  M.  I,  55.  Prot.  1,  49.

1.  Selbst,  nicht  sein  gesetzlicher  Vertreter.  §§  182  ff.  nicht  anzuwenden,

  §  182  A.  3.  Zurücknahme  bis  zur  Erklärung.  Einwilligung

des  Vormundes  oder  Pflegers  nicht  erforderlich,  Anhörung  nach  gerichtlichem
  Ermessen.  Anhörung  von  Verwandten  und  Verschwägerten  §  1847.

2.  8§§  1626,  1627  ff.,  1679,  1680,  1684  ff.,  1697,  1699  ff.,  1707,
1719,  1736,  1757,  1785.

3.  88  1676  bis  1678,  1686.  §  1666  nicht  unter  allen  Umständen;
ebensowenig  für  sich  allein  88  1635  ff.,  1647,  1671,  1696.  Mutter,
welcher  nur  die  Sorge  für  die  Person  zusteht  (6  1635),  braucht  nicht
einzuwilligen,  hat  aber  Beschwerderecht,  E.  KG.  255.  —  .  FG.  3  112.

4.  Anders  für  die  Ehefrau  (§  1632),  auch  die  geschiedene.

§.  5.

Die  Volljährigkeitserklärung  soll!  nur  erfolgen,  wenn  sie
das  Beste?  des  Minderjährigen  befördert.
1  27.,  11  a  13:,  110b  5,  III  5.  M.  1,  55.  Prot.  1,  51.
1.  Einl.  S.  IIS.
2.  In  wirtschaftlicher  oder  sittlicher  Hinsicht,  Z.  KG.  27  .
        <pb n="43" />
        I.  Abschn.:  Personen.  1.  Tit.:  Natürliche  Personen.  5

III.  Enturündigung  S.  6.

Entmündigt  kann:  werden?:

1.  wer  in  Folge  von  Geisteskrankheit"  oder  von  Geistesschwäche“
  seine  Angelegenheiten?  nicht  zu  besorgen  vermag;


2.  wer  durch  Verschwendung?  sich  oder  seine  Familie?  der
Gefahr  des  Nothstandes  aussetzt;

3.  wer  in  Folge  von  Trunksucht?  seine  Angelegenheiten
nicht  zu  besorgen  vermag  10  oder  sich  oder  seine  Familie
der  Gefahr  des  Nothstandes  1#  aussetzt  oder  die  Sicherheit
  Anderer  gefährdet.

Die  Entmündigung  ist  wiederaufzuheben,  wenn  der  Grund
der  Entmündigung  wegfällt.

1  8,  29,  1739,  IIa  14,  IIb  6,  uus  M.  Prot.  I.  31,  VI,  112,
*d  -  2.  —  M.  Sch.  V.  9.  4.  99  AW.  6.  8  48  (Zulässigkeit  der
u  Be

1.  D.  h.  muß,  sofern  alle  materiellen  und  formellen  Voraussetzungen
  vorliegen.

2.  Für  Ausländer  a.  8.  Auch  Minderjährige.  —  Unzulässig
wegen  körperlicher  Gebrechen  (Blindheit,  Taubstummheit).  Vgl.  aber
l  1910,  auch  §8  828,  13587,  1379,  1401,  1447,  1450,  1708,  1786
Nr.  4,  2243,  FGG.  9169.  —  Verfahren  32.  88  645  fl.  GVG.  8  172,
Mntragsrecht.  Pr.  Allg.  Vf.  v.  28.  11.  99;  S.  IM.%  23.  12.  99;
H.  AG.  FGG.  a.  3,  G.  v.  31.  3.  03;  S.W.  AG.8.  83;  S.  A.  X
82;  S.  K.G.  AG.  gPO.  a.  4,.  A.  AG.  ZPNov.  a.  3;  Sch.  S.  MVO.
W.  11.  99;  Sch.  k.  VO.  18.  1.  00;  Sch.L.  Allg.  Vs.  v.  17.  12.  99;
R.  u.  L.  vG.  FG.  9  30;  #l.)  L.  MG.  JFG.  *#.  L.  AG.  3.
§  8  (mit  authenut.  Interpret.  v.  .  2.  04);  Br.  Allg.  V  .  v.  22.  12.  99.
—  Allgemeine  Folge  §8  1896.  Vorläufige  Vormundschaft  88  1906  bis
1908,  3P.  §  657.  Pfleger  nach  §  1910°,  E.  FG.  1  184,  R.  522“1,
JW.  06  57,  8§  1418  Nr.  3,  1425,  1428,  1542,  1547,  2229,  2230,  2253.

3.  Dauernde,  wenn  auch  nicht  unheilbare,  angeborene  oder  erworbene
  krankhafte  Störung  der  Geistestätigkeit,  welche  keineswegs  den
Vernunftgebrauch  völlig  ausheben  muß,  z.  B.  Querulantenwahn.  Über
den  flüssigen  Unterschied  von  der  leichteren  Form  der  Geistesschwäche,

4.  JW.  00  7/2,  07476,  R.  50  200,  Gr.  49  551,  Bay.  10  2c1.  Folgen  §  10||
Nr.  3.  —  Übergang  A.  155.

4.  Angeborener  oder  erworbener,  Folgen  88  114,  115,  2229,  2230.

5.  Jeder  Art,  des  Geschäfts,  sonstigen  Berufs  oder  der  Familie.

6.  Bloße  wirtschaftliche  Unfähigkeit  genügt  nicht,  S.  JW.  00  #'#W
auch  nicht  die  Unfähigkeit  zur  Besorgung  einzelner  Angelegenheiten
K.  R.  50  2,  65  203,  Gr.  45  1012,  49%12,  JW.  05  144,  aber  Pflegschaft  nach
l  19102  E.  FG.  6%.  —  Einfluß  der  Geistesbeschaffenheit  an  sich  auf
die  Geschäftsfähigkeit  §  104  Nr.  2.
        <pb n="44" />
        6  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

7.  Hang  zu  sinnloser  den  Vermögensverhältnissen  nicht  entsprechender
  Vergeudung  in  Lebensweise  oder  Geschäftsführung,  2.  JW.  01½7°,
05  18,  06  1688.  Folge  §  114.  Vgl.  ferner  §§  1468  Nr.  4,  1495  Nr.  4,
1509,  2338.  Aufhebungsvoraussetzung,  c.  JW.  09  ½9.  —  Übergang
a.  156.  —  Ba.  A.  G#W.  u.  8PO.  8  11;  E.L.  A.  3PO.  83.

8.  D.  h.  unterhaltungsberechtigte  Angehörige  (88  1601,  1630,
wohl  auch  1708).

9.  Unwiderstehliche  Sucht  zum  übermäßigen  Genuß  berauschender
Getränke,  nicht  aber  von  Morphium,  Kokain  u.  dgl.  Jolge  §  114.  —
Aussetzung  des  Verfahrens  wegen  Aussicht  der  besserung  %.  8681.

10.  Hier  genũgt  Gefahr  für  Zukunft  nicht,  S.  IW

11.  Auch  bei  wohlhabenden  Trinkern  möglich,  E.  02  2.2%

12.  Oder  fehlte,  4.  JW.  08"3/.  Verfahren  ZPO.  88  675  bis
679,  685,  686,  3.  R.  65  20,  Gr.  47  397.  Folgen  §§  1425,  1547,  1676,
1882,  1893,  1897.

IV.  Wohnsitz  S.  7.
Wer  sich  an  einem  Orte?  ständig  niederläßt  3,  begründet
an  diesem  Orte  seinen  Wohnsitz.“
Der  Wohnsitz  kann  gleichzeitig  an  mehreren  Orten  bestehen.
Der  Wohnsitz  wird  aufgehoben,  wenn  die  Niederlassung

mit  dem  Willen?  aufgehoben  wird,  sie  aufzugeben.
1  84,  IIa  17,  IID  7,  III  7.  M.  ,  es.  Pror.  I,  37.  —  Die  88  7  bis  11
finden  auch  außerhalb  des  B#B.,  insbesondere:  für  die  820.  88  15  f.,
St  PO.  8  111  Preß#Ges.  8  8  Anwendung.  —  Erwählter  Wohnsitz  (  omscile
Clu)  nach  französ.  Recht  a.  157.

1.  Bezieht  sich  nur  auf  Menschen  (A.  “  vor  §  1).  Für  juristische
Personen  8§  24,  80.  —  Anwendungen  z.  B.  88  132,  269,  270,  973
Nr.  2,  1320,  1433,  1558,  1786,  1944,  1954,  2072,  ferner  a.  8,  16,
24,  25,  29,  anders  z.  B.  a.  7.

2.  Landesrechtliche  Anderungen  des  Ortsbezirks  beeinflussen  den
Wohns  Z.  R.  67  161.

3.  Rechtsbegriff,  spätere  Verlegung  steht  nicht  entgegen,  E.  Bay.
1½,  3em,  578,  6½6,  7  108.  Zu  unterscheiden  von  dem  tatsächlichen
Wohnort  (68  570.  4  dem  Aufenthalte  (88  132,  1320  a.  29,  E.
Bay.  1  157-205·.  396),  z.  B.  dem  bloßen  Studienort,  dem  Garnisonort  im
Falle  des  §  9°,  dem  Aufenthalte  in  einer  Strafanstalt,  Irrenanstalt
(X.  Bay.  2  870,  11  37),  dem  bloß  „dienstlichen“  Wohnsitze  der  Beamten
(R.  v.  1.  6.  70  §  9,  RG.  v.  31.  3.  73  §8  21,  22),  welcher  mit  dem
„Amtssitz“  (VO.  v.  23.  4.  79  §  3)  zusammenfällt,  der  gewerblichen
Niederlassung  (§§  269,  270,  772),  dem  Unterstützungswohnsitze  (R.
v.  6.  6.  70  in  der  Fassung  des  RG.  v.  30.  5.  08,  welches  jedoch  in
Bayern  nicht  gilt).  Über  Wohnsitz  des  Gesindes  Dr.  a.  14  8  1.  —
Mangel  jedes  Wohnsitzes  möglich  (§8  132,  1320).  Unstete  Lebensweise,
häufiger  Aufenthalt  an  anderen  Orten  heben  den  Wohnsitz  noch  nicht
auf,  X.  Bay.  3  6%2.  —  Wegen  der  Freizügigkeit  RG.  v.  1.  11.  67.

4.  Freiwillige  Begründung  und  Aufhebung  sind  Rechtshandlungen,
aber  nicht  Rechtsgeschäfte,  A.  vor  §  104.  Vgl.  aber  §  8.  Bloße  Ver-
        <pb n="45" />
        I.  Abschn.:  Personen.  1.  Tit.:  Natürliche  Personen.  7

äußerung  des  Anwesens  genügt  nicht  (E.  Bay.  1  765),  ebensowenig  polizeiliche
  Ubmeldung.  —  Die  Fälle  des  gesetzlichen  (notwendigen)  Wohnsitzes
behandeln  erschöpfend  §8  9  bis  11.
§.  8.
Wer  geschäftsunfähig  oder  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt?
  ist,  kann  ohne  den  Willen  seines  gesetzlichen  Vertreters  7
einen  Wohnsitz  weder  begründen  noch  aufheben.“

1  36,  IIa  18,  IID  8,  III  8.  M.  1,  72.  Prot.  1,  30.
1.  9104.  2.  88  106,  114.  3.  8  105  M.  4,8  114  MA.  1  u.  2.
4.  E.  Bay.  5  ½5,  7  250,  vgl.  §  7  M.  4.

1.  der  Militärpersonen  §.  9.

Eine  Militärperson:  hat  ihren  Wohnsitz  am  Garnisonorte.
Als  Wohnsitz  einer  Militärperson,  deren  Truppentheil  im  Inlande
  keinen  Garnisonort  hat,  gilt  der  letzte  inländische  Garnisonort
  des  Truppentheils.

Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung  auf  Militärpersonen,
  die  nur  zur  Erfüllung  der  Wehrpflicht  dienen  oder
die  nicht  selbständig  einen  Wohnsitz  begründen  können.“

1  37,  IIà  19,  IIb  9,  III  9.  M.  I,  72.  Prot.  I,  40.

1.  der  deutschen  Heere  und  Marine,  MStGB.  8  41,  RG.  v.  2.  5.74
838,  RG.  v.  9.  11.  67  98  2,  13,  VO.  v.  12.  8.  01;  nicht  Beamte  der
Mititärverwaltung,  die  nicht  Militärpersonen  sind,  nicht  Offiziere  à  In,
suits.  87  A.  3.

2.  Sofern  er,  wie  sich  aus  Satz  2  ergibt,  im  Inlande,  d.  h.  dem

Deutschen  Reiche,  liegt.  8.  sonst  RG.  v.  28.  5.  01  89  8.
4.  8  8  u.  87  A.  3;  ZPO.  88  14,  20.
2.  der  Ehefrauen  8.  10.

Die  Ehefrau  theilt!  den  Wohnsitz  des  Ehemanns.  Sie
theilt  den  Wohnsitz  nicht,  wenn  der  Mann  seinen  Wohnsitz  im
Ausland  an  einem  Orte  begründet?,  an  den  die  Frau  ihm  nicht
folgt  und  zu  folgen  nicht  verpflichtet  ist.5

Solange  der  Mann  keinen  Wohnsitz  hat  oder  die  Frau
seinen  Wohnsitz  nicht  theilt",  kann  die  Frau  selbständig  einen
Wohnsitz  haben.

39,  II8  20,  IID  10,  III  10.  M.  I,  74.  Prot.  I,  41,  VI,  113.

1.  von  der  Eheschließung  bis  zur  Auflösung,  einschließlich  des
Falles  des  §  1586.  Später  88  7,  8.  Keine  Vertretung  des  im  Gefängnisse
befindlichen  Ehemannes  durch  die  Frau  hinsichtlich  der  Wohnsitzbestimmung,
  Z.  Bay.  1  650.  2.  9  77.  3.  8  1354.

4.  Bezieht  sich  nur  auf  Abs.  1  Satz  2,  nicht  auf  sonstiges,  wenn
auch  nach  §  1354  berechtigtes  Getrenntleben,  §  1361,  c  R.  59  338.
        <pb n="46" />
        8  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

3.  der  Kinder  §.  11.

Ein  eheliches  Kind  theilt  den  Wohnsitz  des  Vaters?,  ein
uneheliches  Kind  den  Wohnsitz  der  Mutter,  ein  an  Kindesstatt
angenommenes"  Kind  den  Wohnsitz  des  Annehmenden.  Das
Kind  behält  den  Wohnsitz,  bis  es  ihn  rechtsgültig  aufhebt.“

Eine  erst  nach  dem  Eintritte  der  Volljährigkeit"  des  Kindes
erfolgende  Legitimation"  oder  Annahme  an  Kindesstatt"  hat
keinen  Einfluß  auf  den  Wohnsitz  des  Kindes.

1  40,  IIa  21,  IIb  11,  111  11.  M.  1,  75.  Prot.  1,  49,  VI,  113,  144.

1.  88  1591  ff.,  1699  ff,  1719  ff.  1736.

2.  ohne  Rücksicht  auf  elterliche  Gewalt  (§§  1627  ff.),  sofern  er  zu
ermitteln  ist,  k.  Bay.  5  ¼1.  Regelmäßi  ig  keine  Anderung  durch  überlassung
  an  die  geschiedene  Mutter,  2.  KG.  3876.  Bezieht  sich  nicht  auf
die  mit  elterlicher  Gewalt  Veein  Mutter,  es  kann  aber  8  8  in  Frage
kommen,  &amp;amp;  Bay.  141,  Z,  5  is,  11¼5.  —  E.  Bay.  1  156.  205,  2  116-  168.

3.  81705,  E.  Bay.  1  4  30es,  9  230  360,  10  57°.

4.  88  1141  ff.,  1757.

5.  §8  78,  8,  E.  Bay.  3  253#  570,  5  31.  Verlust  durch  den  Vater,
z.  B.  dur  Dassn,  Wohnsitzlosigkeit,  wirkt  nicht  notwendig  gegen  das
Kind,  ZE.  Bay.  9  616,  10  218.  6.  88  2,  32.  7.  88  1719  ff.

V.  Name  §.  12.

Wird  das  Recht!  zum  Gebrauch  eines  Namens?  dem  Berechtigten
  von  einem  Anderens  bestritten  oder  wird  das  Interesse"
  des  Berechtigten  dadurch  verletzt,  daß  ein  Anderer  unbefugt
  den  gleichen  Namen  gebraucht?5,  so  kann  der  Berechtigte
von  dem  Anderen  Beseitigung  der  Beeinträchtigung""  verlangen.
Sind  weitere  Beeinträchtigungen  zu  besorgen  3,  so  kann  er  auf
Unterlassung  klagen.

IIa  22,  IIb  12,  III  12.  Prot.  1,  43,  VI,  113.  D.  3.

1.  Gemäß  83  1355,  1577,  1616.  1706,  1719  ff.,  1723,  1758,  1772,.
a.  208  oder  nach  anderen  Gesetzen,  insbef.  nach  öffentl.  Recht.  Vgl.
PSt.  8§  22.  Namensänderung:  Pr.  V0.  v.  30.  10.  96,  Kab.  Order  v.
15.  4.  22  (Z.  KG.  226  115),  Erl.  v.  12.  7.  67,  B.  a.  3,  820.  §§  1  bis  3,
Mek.  v.  27.  12.  99  S.  A##.  v.  6.  7.  90,  81  (M.  d.  Inn.),  A##O.
v.  11.  11.  99  8  1  i.  d.  F.  d.  V.  v.  12.  5.  05.  Ba.  RPG.  88  28,  29
(Staatsregierung,  VO.  v.  9.  5.  O4,  Vornamen  RPO.  v.  1.  3.  07,  §  61
(Amtsg.)  H.  a.  2  (Großherzog),  VBO.  v.  14.  10.  99,  E.L.  88  1  bis  5,  W.
a.  132  bis  131  (IM.),  JM  V,.  v.  9.  10.  99,  Aseh,  u.  M.St.  AVO.
§  11,  0.  G.  v.  22.  12.  06  (Staatsmin.).  SW.  8  6  (St  M.),  Sl.  A#O.
a.  25  88§  1  bis  3  (St  M.),  FGG.  v.  15.  S.  99  a.  1  V,  SA.  §  94  (Landesherr),
  S.K.G.  a.  3  (Landesherr),  Sch.S.  a.  1  §  1  Kandeherr  Sch.R.
Aa.  6  (Landesherr),  (vgl.  VO.  v.  11.  4.  O00),  L.  §  1  (Landesherr),  Sch.L.
§  1  (Minist.),  R.  A.  L.  §  5  (Landesherr),  j.  L.  §  2  (Landesherr)  §§  3,  4
        <pb n="47" />
        I.  Abschn.:  Personen.  1.  Tit.:  Natürliche  Personen.  9

G.  v.  26.  6.  06,  (Vornamen).

2.  Bezieht  sich  zunächst  nur  auf  den  Namen,  (nicht  das  Pseudouym),
  Vornamen  (ZE.  FG.  70  135),  Familiennamen  und  Adelsprädikat,  soweit
  es  Bestandteil  des  Namens  ist  K.  2360,  JW.  04  8,  05  ½5  (das
Adelsrecht  an  und  für  sich  bleibt  unberührt,  §  1  A.  6,  vgl.  aber  S.  G.
u.  BVdg.  v.  19.  9.  02,  H.  a.  3,  M.Sch.  §  11,  S.M.  a.  24  8  3,  S.  A.
699  S.K.G.  a.  44,  Bsch.  8  4,  L.  82,  M.St.  §  12))  eines  Menschen
(aber  auf  juristische  Personen  entsprechend  anzuwenden  E.  R.  74110),
nicht  ohne  weiteres  auf  Ortsnamen,  Hofmarken,  Wappen  (&amp;amp;.  R.  71258
für  entsprechende  Anwendung).  Das  Recht  am  eigenen  Bilde  ordnet
RG.  v.  9.  1.  07  822.  Namensschutz  für  ein  Pensionat  E.  Gr.  457“.
Wegen  der  kaufmännischen  Firmen  HGB.  §  37  mit  8§8  17  bis  36,  E.  R.
59  5.  Vgl.  auch  R.  v.  12.  5.  94  §  14,  RG.  v.  27.  5.96  §  8.  Für
Varenzeichen  E.  R.  51  I,  546.

A.  Gegen  Behörden,  die  4  Verfügungen  betreffend  das  Namensrecht
  zuständig  sind,  ist  dieser  Schutz  nicht  gegeben,  S.  Gr.  49  82#8#.  Pr.
Heroldsamt  §  1  A.  6.

4.  E.  R.  42½#  —  Kein  Vermögensinteresse  nötig.  Klage  der
Siefeau  gegen  die  ihren  Namen  flihrende  Konkubine  des  Mannes,  E.

r.  461  7.

5.  und  zwar  als  Namen  (E.  JW.  08  727),  insbesondere  auf  Schildern,
  Geschäftsanzeigen,  als  Warenbezeichnung,  Z.  R.  74  3°  (sofern  sie
nicht  allgemein  üblich  geworden,  E.  Bay.  69  310)  Benennung  eines  Tanzlokals,
  Handelsfirma  oder  Bestandteil  einer  solchen  führt  (wenn  auch  mit
unmerklichen  Abweichungen  E.  R.  74  116),  während  die  Verwendung  für
Theater-  und  Romanfiguren,  obwohl  sie  beleidigend  sein  kann,  nicht  als
Gebrauch  in  diesem  Sinne  anzusehen  ist.  E.  JW.  0178,  03B.-51,  Bay.
3##i,  R.  56  155,  66  325.  —  Ehefrau  braucht  nicht  den  Vornamen  zu  führen
(&amp;amp;  JW.  1157),  ebensowenig  Minderkaufmann  (E.  FG.  10  189).

6.  Z.  B.  Entfernung  des  Schildes,  Löschung  im  Standesregister,
Handelsregister,  Grundbuche,  öffentliche  Erklärung.

7.  Nicht  vererblich.  —  Außerdem  positive  und  negative  Feststellungskllage
  nach  ZBPO.  §  256.  Im  Falle  eines  Verschuldens  Ehhadensersa
nach  38  823,  276,  253,  847.

8.  Eine  im  BGB.  mehrfach  auftretende,  aber  nicht  allgemeine  (2.
R.  60  5.  16,),  insbes.  UnlW.  §§  1,  13,  14,  16,  21,  24,  25,  27  nicht
verlangte,  vom  Verletzten  darzutuende,  aber  vielfach  aus  den  Umständen
der  Beeinträchtigung  zu  folgernde  (ZE.  JW.  11  573  bss)  Voraussegung  der
geren  zukünftige  Zuwiderhandlungen  gerichteten,  von  einer  bloßen  Festtellungsklage
  zu  unterscheidenden  Unterlassungsklage.  Vgl.  88  862,
1004,  1027,  1053,  1134,  auch  §  550.  —  Dagegen  gestattet  3P.  8  259
in  seiner  durch  BGB.  8  241  S.  2  gerechtfertigten  Anwendung  auf  Unterlassungen
  eine  Unterlassungskllage  vor  geschehener  Zuwiderhandlung.
Überhaupt  ist  die  Unterlassungsklage  nicht  auf  die  gesetzlich  normierten
Einzelfälle  beschränkt,  Z.  R.  48  1109,  61  260.  Ausdehnung  auf  das  Rechtsgut
  eines  Gewerbebetriebes,  Z.  JW.  O07  505,  08½3,  R.  77  217,  der  Ehre
.  JW.  11  5868,  Vgl.  8  1004  A.  1.

(Frau,  Kinder,  scene  Lü.  8  1  (Senat),  E.L.  BO.  27.  12.  #9,
        <pb n="48" />
        10  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

9.  Nach  ZPO.  8  890  Sicherheitsleistung  und  Bestrafung.  —  Der
aktiv  und  passiv  vererbliche  Anspruch  ist  in  den  Grenzen  des  §  194
unverjährbar.

VI.  Todeserklärung  §.  13.
Wer  verschollen?  ist,  kann  nach  Maßgabe  der  88.  14  bis

17  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens?  für  todt  erklärt  werden.“
15,  10,  20,  II  A  2:,  6,  II  13,  III  13.  M.  1,  33,  41.  Prot.  I,  4.  D.  1.
1.  Reichsangehöriger,  —  Ausnahmen  a.  98.  2.  Zuständigkeit
beim  Mangel  inländischen  Wohrsitzes,  Bek.  v.  8.  3.  00  (RGB.  S.  128),
Pr.  Vf.  v.  27.  11.  99,  Ba.  RPG.  v.  1.  3.  O7  860,  H.  Bek.  v.  22.  12.  99.
O.  Bek.  v.  14.  1.  02,  Br.  VO.  v.  31.  1.  02,  SA.  VO.  v.  §  3,  A.  VO.
v.  2.  1.  00,  Sch.R.  VO.  v.  9.  12.  99,  R.  A.  L.  AG.  z.  ZPO.  8  12,
Hb.  Bek.  v.  10.  2.  05.
2.  Sobald  sichere  Nachrichten  von  dem  Fortleben  fehlen.  Anwendung
  in  §  927.
3.  Verfahren,  Antragerecht:  37.  §§  960  bis  976.  GV.  8  23,
KO.  9.224  Nr.  3.  Ba.  RPG.  858.  —  Für  Mündel  §  1847.
4.  Übergang  a.  161,  162,  M.Sch.  12,  B.  1.  a.  107  bis  112,
Ba.  RP.  88  161  bis  164.  —  Bei  sicherer  Feststellung  des  Todes  z.  B.
bei  einem  Alter  von  120  Jahren  ist  Erklärung  entbehrlich,  wenn  nicht
der  Todestag  erheblich.

1.  Allgem.  Voraussetzungen  §.  14.

Die  Todeserklärung  ist  zulässig,  wenn  seit  zehn  Jahren  12
keine  Nachricht  von  dem  Leben  des  Verschollenen  eingegangen
ist.  Sie  darf  nicht  vor  dem  Schlusse  des  Jahres  erfolgen,  in
welchem  der  Verschollene  das  einunddreißigste  Lebensjahr  vollendet
  haben  würde.]

Ein  Verschollener,  der  das  siebzigste  Lebensjahr  vollendet
haben  würde,  kann  für  todt  erklärt  werden,  wenn  seit  fünf
Jahren  keine  Nachricht  von  seinem  Leben  eingegangen  ist.

Der  Zeitraum  von  zehn  oder  fünf  Jahren  beginnt  mit
dem  Schlusse  des  letzten  Jahres,  in  welchem  der  Verschollene
den  vorhandenen  Nachrichten  zufolge  noch  gelebt  hat.

1I  6,  IIa  2,  IIb.  14,  III  14.  M.  1,  37.  Prot.  1,  4,  VI,  107.  D.  4.
1.  Ausnahme  Abs.  2  und  §§8  15  bis  17.  Beginn  Abs.  3.
2.  Berechnung  88  187,  188.  3.  Gilt  nicht  für  88  15  bis  17.

2.  Kriegsverschollenheit  §.  15.

Wer  als  Angehöriger  einer  bewaffneten  Macht  an  einem
Kriege  Theil  genommen  hat,  während  des  Krieges  vermißt
worden  und  seitdem  verschollen  ist,  kann  für  todt  erklärt  werden?,
wenn  seit  dem  Friedensschlusse  drei  Jahres  verstrichen  sind.
        <pb n="49" />
        I.  Abschn.:  Personen.  1.  Tit.:  Natürliche  Personen.  11

Hat  ein  Friedensschluß  nicht  stattgefunden,  so  beginnt  der  dreijährige
  Zeitraum  mit  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  welchem  der
Krieg  beendigt  worden  ist.

Als  Angehöriger  einer  bewaffneten  Macht  gilt  auch  derjenige,
  welcher  sich  in  einem  Amts-  oder  Dienstverhältniß  oder
zum  Zwecke  freiwilliger  Hülfeleistung  bei  der  bewaffneten  Macht

befindet.
1  7.  II  3,  IIPD  15,  111  15.  M.  I,  8.  Prot.  I,  6.  D.  4.

1.  auch  einer  ausländischen  bewaffneten  Macht.  —  Für  das  IUn.
land  RG.  v.  9.  11.  67  8.2,  v.  2.  5.  74,  v.  12.  2.  75  8  38,  MS  X
84.  2.  3PO.  g  966.  3.  8  14  K.  2.

a.  Seeverschollenheit  8.  16.

Wer  sich  bei  einer  Seefahrt:  auf  einem  während  der  Fahrt
untergegangenen?  Fahrzeuge  befunden  hat  und  seit  dem  Untergange
  des  Fahrzeugs"  verschollen  ist,  kann  für  todt  erklärt
werden",  wenn  seit  dem  Untergang  ein  Jahrs  verstrichen  ist.

Der  Untergang  des  Fahrzeugs  wird  vermuthet",  wenn  es  an
dem  Orte  seiner  Bestimmung  nicht  eingetroffen,  oder  in  Ermangelung
  eines  festen  Reiseziels'  nicht  zurückgekehrt  ist  und  wenn

bei  Fahrten  innerhalb  der  Ostsee  ein  Jahr,
bei  Fahrten  innerhalb  anderer  europäischer  Meere,  mit
Einschluß  sämmtlicher  Theile  des  Mittelländischen,
Schwarzen  und  Azopschen  Meeres,  zwei  Jahre,
bei  Fahrten,  die  über  außereuropäische  Meere  führen,
drei  Jahre
sel  dem  Antritte  der  Reise  verstrichen  sind.  Sind  Nachrichten
uber  das  Fahrzeug  eingegangen,  so  ist  der  Ablauf  des  Zeitraums
erforderlich,  der  verstrichen  sein  müßte,  wenn  das  Fahrzeug“
von  dem  Orte  abgegangen  wäre,  an  dem  es  sich  den  Nachrichten

zufolge  zuletzt  befunden  hat.“

1  IIna  1.  110  15,  I1II  16.  Ml.  I.  39.  Prot.  I,  7,  VI,  111.  D.  1.  —
———

1.  einschließlich  zur  See  führender  Binnengewässer.

2.  Gilt  nicht  für  Berunglückung  ohne  Untergang.

3.  Spätere  Verschollenheit  genügt  nicht.  1.  3P.  9  966.
5.  8  14  A.  2.  6.  Tatsachenv.  Einl.  II  .

7.  z.  B.  bei  Fischerbooten.

8.  am  Tage,  auf  den  die  Nachricht  ich  erstreckt.

9.  Mit  Ablauf  der  Fristen  des  Abs.  2,  Vermutung  des  Unter

ganges  und  damit  Beginn  der  Frist  des  dese  1.
        <pb n="50" />
        12  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

4.  Unfallsverschollenheit  8.  17

Wer  unter  anderen  als  den  in  den  §§.  15,  16  bezeichneten
Umständen  in  eine  Lebensgefahr  gerathen  und  seitdem  verschollen
ist,  kann  für  todt  erklärt  werden  2,  wenn  seit  dem  Ereignisse,
durch  welches  die  Lebensgefahr  entstanden  ist,  drei  Jahres  verstrichen
  sind.

II  5,  IIb  17,  1II  17.  Prot.  I,  9,  VI,  111.  D.  4.
B.  Brand,  Explosion,  Überschwemmung,  Absturz,  Untergang
eines  kei  n  und  Grubenunglücck,  Luftschiffahrt,  Gletschertour.


3.  §  14  A.  2.  Bei  Fehlen  genauerer  Nachrichten  richterliches
Ermessen.

5.  Wirkung  8.  18.

Die  Todeserklärung  begründet  die  Vermuthung!,  daß  der
Verschollene  in  dem  Zeitpunkte?"  gestorben  sei,  welcher  in  dem
die  Todeserklärung  aussprechenden  Urtheile  festgestellt  ist.

Als  Zeitpunkt  des  Todes  ist,  sofern  nicht  die  Ermittelungen
ein  Anderes  ergeben,  anzunehmen:

in  den  Fällen  des  §.  14  der  Zeitpunkt,  in  welchem
die  Todeserklärung  zulässig  geworden  ist;

in  den  Fällen  des  §.  15  der  Zeitpunkt  des  Friedensschlusses
  oder  der  Schluß  des  Jahres,  in  welchem

der  Krieg  beendigt  worden  ist;

in  den  Fällen  des  §.  16  der  Zeitpunkt,  in  welchem
das  Fahrzeug  untergegangen  ist  oder  von  welchem
an  der  Untergang  vermuthet  wird;

in  den  Fällen  des  §.  17  der  Zeitpunkt,  in  welchem
das  Ereigniß  stattgefunden  hat.

Ist  die  Todeszeit  nur  dem  Tage  nach  festgestellt,  so  gilt
das  Ende  des  Tages  als  Zeitpunkt  des  Todes.

1  21,  IIà  7,  IIb.  18,  III  18.  M.  I,  47.  Prot.  I,  18,  VI,  107,  111.
D.  5.  —  Wirkung  älterer  Todeserklärungen  a.  158  ff.,  206
1.  Anfechtung  bei  materieller  Unrichtigkeit  des  urteils  auch  hinsichtlich
  des  Todestages,  ZBPO.  §  973.  Unabhängig  davon  kann  die
Vermutung  (Einl.  II10)  jederzeit  und  in  jebem  gerichtlichen  Verfahren
durch  den  Beweis  des  Lebens  oder  anderen  Todestages  beseitigt  werden,
3PO.  8  292,  E.  JW.  10  108.
2.  also  nicht  im  Zeitpunkte  der  Todeserklärung.  Vgl.  ZPO.  8  9702.
3.  Die  Todeserklärung,  hat  über  die  bloße  Vermutung  der  Tat—
sache  des  Todes  (A.  1)  hinausgehende  Wirkungen.  Vor  allem  bewirkt
sie  Rechtsschein  (Einl.  I19)  des  Todes  dahin,  dast  vorbehaltlich  der  Ein-
        <pb n="51" />
        I.  Abschn.:  Personen.  1.  Tit.:  Natürliche  Personen.  13

wirkung  später  erkannter  Unrichtigkeit,  in  allen  Rechtsbeziehungen  der
erklärte  Todestag  als  solcher  behandelt  werden  darf.  Daher  Beerbung,
wie  beim  Tode  (ebenso  grundbuchliche  Löschung)  der  auf  das  Leben  beschränkte
  Rechte,  GBO.  8923,  auch  Erhaltung  der  Kraft  außerordentl.
Testamente  2252,  eigenartige  Erstreckung  der  Ausschlußfrist  für  Nachlaßgläubiger
  8  1974.  Aber  Erbschafrsanforuch  des  Lebenden  (8§  2031)
mil  Rechtsscheinschun  für  den  Rechtsverkehr  mit  dem  Scheinerben  auch
ohne  Erbschein  (8  2370).  —  Elterliche  Gewalt  und  Vormundschaft  enden
mit  der  Todeserklärung  eines  Beteiligten,  nur  erstere  durch  besondere
Erklärung  wiederherstellbar,  38  1679,  1684,  1878,  1884,  1885,  1921.

Todesgleiche  Einwirkung  auf  ehel.  Güterrecht,  nur  durch  Urteil  für
die  Zukunft  zu  beseitigen,  88  1420,  1425,  1494,  1544,  1517.  —  llberwindung
  der  Beiwohnungsvermutung  (§  15912),  wenn  nicht  schon  durch
die  Verschollenheit,  #.  R.  60  8.  —  Ehe  nicht  unmittelbar  lösend,  aber
der  Schein  gilt  auch  für  den  Tod  in  seiner  Bedeutung  als  Auflösungs.
grund,  was  nur  bei  unrichtigem  Schein  von  Bedeutung.  In  letzterem
Falle  Auflösung,  wenn  sie  nicht  durch  Tod  erfolgt  war,  durch  Wiederverheiratung
  des  anderen  Teils,  sofern  nicht  beide  neue  Ehegatten  den
Schein  durchschauten.  Beseitigung  dieser  Auflösung  nicht  durch  Anfechtung
  der  Todeserklärung,  sondern  nur  durch  Anfechtung  der  neuen
Ehe:  wiederum  vorbehaltlich  ihrer  Rechtscheinwirkungen,  88  13  18  bis
1./2  event.  134,  1345,  1637,  1699  bis  170|1.

G.  Lebensvernstung  8.  19.

Solange  nicht  die  Todeserklärung  erfolgt  ist  1,  wird  das
Fortleben:  des  Verschollenen  bis  zu  dem  Zeitpunkte  vermuthet"“,
der  nach  8§.  18  Abs.  2  in  Ermangelung  eines  anderen  Ergebnisses
  der  Ermittelungen  als  Zeitpunkt  des  Todes  anzunehmen
ist;  die  Vorschrift  des  §.  18  Abs.  3  findet  entsprechende  Anwendung.


1  4¼,  IISN  P,  IID  19,  II1  19.  M.  1.  40.  HProt.  I,  22,  VI,  112.  D.  6.

1.  auch  wenn  ihre  Voraussetzungen  bereils  gegeben  sind.  Ist  sie
erfolgt,  so  greift  &amp;amp;  18  ein.

2.  aber  nicht  das  Fortleben  im  Auslande  mit  seinen  Folgen  wegen
der  Staatsangehörigkeit,  7.  Bay.  45,  5.

:3.  vom  Gegner  zu  behauptenden  und  zu  beweisenden.  —  .  FG.
###.  32  ½,  Bay.  9414.

4.  Einl.  IIV.  Mutmaßliche  bzw.  durchschnittliche  Lebensdauer
nicht  maßgebend.

w  5.  Testamentseröffnung  nach  54  Jahren  gemäß  Pr.  a.  30,  B.  a.  103,
A.  Mi.

VII.  Ted  in  gemeinf.  Gefahr  §.  20.
Sind  Mehrere!  in  einer  gemeinsamen  Gefahr?  umgekommen,

so  wird  vermuthet,  daß  sie  gleichzeitig  gestorben  seien.“
II2  10,  IIb  W.  111  10.  M.  1  42.  Prok.  1.  30.
        <pb n="52" />
        14  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

1.  Keine  Besonderheiten  für  Verwandte,  Eltern  und  Kinder.

2.  88  15,  16,  17  A.  1.  3.  8  18  A.  1.

4.  Einl.  II10.  Keiner  kann  unbeschadet  des  §  18  von  den  gleichzeitig
  Gestorbenen  beerbt  werden  (§  1923½),  der  Erbfall  jedes  ist  so  zu
behandeln,  als  wenn  die  Mitumgekommenen  vor  ihm  verstorben  wären.

 

Zweiter  Titel.

Juristische  Personen.“

*  Alle  Privatrechtssubjekte  (§  1  A.  1)  außer  dem  Menschen,  insbesondere
  privatrechtliche  Vereine  (§8  21  bis  79V),  privatrechtliche  Stiftungen
  (88  80  bis  88),  bzw.  Anstalten  und  Juristische  Personen  des
öffentlichen  Rechts  (8  89).  Bestimmungen  für  „Juristische  Personen“
allerart  §8§  1061,  2044,  2101,  2105,  2109,  2163;  staatliche  Genehmigung
beim  Rechtserwerb  über  5000  M.  a.  86.  Übergang  a.  63  bis  167.
KO.  §  213,  3PO.  88  17,  22,  171  EG.ZPO.  88  4,  15,  HGB.  88  33.  —
Keine  juristische  Persönlichkeit  haben  Sondervermögen  (8  90  A.  1),  Allgemeinheit
  ghublzung  Menschenklassen,  Konkursgläubiger  (trotz  KO.
88  95  ff.,  E.  R.  53  3568);  Konkursmasse,  Gemeinschaft  der  Inhaber  von
Schuldverschreibungen  (trotz  RG.  v.  4.  12.  99).  Über  Sammelvermögen

8  1914.
I.  Vereine.

*  Das  BeB.  regelt  nur  die  Vereine  als  Träger  privater  Rechte
und  Pflichten  (zu  unterscheiden  von  der  lediglich  eine  Vereinigung  mehrerer
Rechtssubjekte  bildenden  Gesellschaft,  §8  705  ff.;  vgl.  §  54).  Das  öffentliche
  Vereinsrecht  (Auflösung  und  Aufsicht)  bleibt  unberührt.  RV.  a.  4
Nr.  16.  R.  v.  11.  12.  99:  „Inländische  Vereine  jeder  Art  dürfen
miteinander  in  Verbinduug  treten.  Entgegenstehende  landesgesetzliche
Bestimmungen  sind  aufgehoben.“  Reichsvereinsgesetz  (19.  4.  08)  läßt
für  das  Recht,  Vereine  zu  bilden,  polizeilich  nur  reichsgesetzliche
Beschränkungen  zu,  neben  welchen  vom  Landesrecht  nur  allgemeine
sicherheitspolizeiliche  Bestimmungen  zur  Verhütung  unmittelbarer  Gefahr
für  Leben  und  Gesundheit  der  Teilnehmer  an  einer  Versammlung  (§  1)
und  die  Vorbehalte  in  §  24  für  Krieg,  Belagerung,  Aufruhr  und  für
kirchliche  Vereine  bleiben.  —  Nur  politische  Vereine  bedürfen  der
Einreichung  einer,  regelmäßig  deutsch  zu  fassenden,  Satzung  durch  den
Vorstand  bei  der  Polizei  (8  3).  —  Zu  veröffentlichende  polizeiliche  Auflösung
  (anfechtbar  nach  Analogie  von  BGB.  8§  62)  nur,  wenn  der
Zweck  den  Strafgesetzen  zuwiderläuft.  Für  Versicherungsunternehmungen
R.  v.  12.  5.  01  nebst  Ausf.  Vf.  v.  30.  6.  O1.  —  8  612.

1.  Allgemeine  Vorschriften.
I.  Rechtsfähigkeit.  .
1.  Einecbtssücl  Vereine  s.  21.  .
Ein  Verein,  dessen  Zweck  nicht  auf  einen  wirthschaftlichen
Geschäftsbetrieb  gerichtet  ist:  erlangt  Rechtsfähigkeit  durch
        <pb n="53" />
        I.  Abschn.:  Personen.  2.  Tit.:  Juristische  Personen.  I.  Vereine.  15

Eintragung"  in  das  Vereinsregister"  des  zuständigen  Amtsgerichts.


1  41.  42,  II  231,  IIb  211,  111  211.  M.  1  78.  Prot.  I,  476.  D.  6.  dic,
ändert  durch  I#Gilt  nicht  in  den  Konsularbezirken  und  Schußgebieten.
Konsch#o,  8  31.  Schuhgeb#  8#  #8,  9  23,  M.  3.

1.  Die  Privatvereine  zerfallen  in  Bereine  mit  Sitz  im  Inlande
21,  22,  und  ohne  einen  solchen  (8  23).  Erstere  in  zwei  Gruppen:
wirtschastliche,  bei  denen  ein  Hauptzweck  eigener  wirtschaftlicher  Geschöftsbetrieb
  ist  (§22),  z.  B.  zur  Versorgung  der  Witwen,  Inkassovereine,
  nicht  aber  Bereine  zur  Auskunft  über  Kreditverhältnisse,  und
iolche,  für  die  dieser  Zweck  gar  nicht  oder  nur  als  Mittel  zur  Erreichung
cines  andern  Zwecks  besteht,  sog.  ideale  Vereine,  z.  B.  gemeinnützige
K.  1G.  36  1%,  wohltätige,  gesellige,  wissenschaftliche,  künstlerische,  politische,
religiöse  (§  211.  Nur  für  die  legte  Gruppe  gelten  die  besonderen  Vorschriften
  der  88  55  ff.  Hat  der  Verein  einen  wirtschaftlichen  Zweck,  so
in  die  Eintragung  abzulehnen.  Rechtsmittel  8  60  UM.  3.

2.  Bgl.  auch  FxGG.  8  32.—  Gleichwohl  ist  Beschränkung  des  Rechtserwerbs
  durch  das  Landesrecht  innerhalb  der  Schranken  des  a.  Z6  möglich
  Über  nicht  rechtsfähige  Bereine  §854.  —  Wegen  des  Schutzes
des  Vereinsnamens  fs.  8  12  A.  2,  Eintragung  §  64,  Zusatzbezeichnung
§  55.  DTurch  Eintragung  eines  bereits  rechtsfähigen  Vereins  entsteht  kein
neuer  Berein.

3.  nach  §§  55  bis  66.  —  Durch  Eintragung  in  einem  andern
Bundesstaate  nicht  zu  umgehende  E.  R.  77  10).  —  nach  Landes.
recht  für  Neligio  onsgesellschaften  und  geistliche  Gesellschaften  in  a.  34,
K  KG.  27  gl.  aber  Schutzgeb.  G.  8  14.  —  Im  übrigen  für  inländische
  nicht  wirtschaftliche  Vercine  nur  dieser  Weg  zur  Erlangung  der

Nechtesäh  bigein
v.  12.  11.  98  iReichs-Zentralbl.  S.  438..
8  56,  also  keine  Anwendung  von  FG.  87.

2.  Wirtschaftliche  Bereine  §.  22.

Ein  Verein,  dessen  Zweck  auf  einen  wirthschaftlichen  Geschäftebetrieb
  gerichtet  ist1,  erlangt  in  Ermangelung  besonderer
reichsgesetzlicher  Vorschriften?  Rechtsfähigkeit  durch  staatliche  Verleihung.
  Die  Verleihung  steht  dem  Bundesstaate?"  zu,  in  dessen
Gebiete  der  Verein  seinen  Sitz“  hat.5

1  41,  4.  I1I  8  23  /,  I110  23-#,  111  215.  M.  I.  7.  Prot.  1  476.  Geänd.
d  Kln  121  .  —  GE#l#4  nicht  in  den  Lonsularbegirten  und  Schungebieten.
Konf#i##.  V31,  Schußgebi#y.  N  3.  —  83

1.  6  21  M.  1.  2.  Solche  emogicchen  die  Erlangung  der
Nechtsfähigkeit  ohne  staatliche  Verleihung,  insbesondere  für  die  Gesellschaften
  des  H#.  mit  jur.  Persönl.  (88  6,  105  bis  178,  Aktiengeiellschaft,
  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien),  Kolonialgesellschaften  RG.
v.  1..  3.  Ju  bzw.  v.  2.  7.  99  88  8  bis  10,  KonsGG.  S.  30„  Erwerbs.
uXnd  Wirtschaftsgenossenschaften  „RG.  v.  I.  b.  8.)  u.  20.  5.  0X,  Gesell.
schaften  mit  beschränkter  Haftung  (R.  v.  20.  4.  12  u.  Ml.  D.  8,
        <pb n="54" />
        16  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

E.  FG.  328),  Innungen  nebst  Unterstützungskassen  und  Verbänden  (GewO.
88  86,  98,  100c,  104  g),  Krankenkassen,  Berufsgenossenschaften  (RVers.O.
§§  225,  623).  Die  Versicherungsvereine  auf  Gegenseitigkeit  regelt  R.
v.  12.  5.  1901  88  15  ff.,  53.  Für  bestehende  Vereine  dieser  Art  Pr.  Erlaß
v.  47.  12.  99.  Unberührt  bleibt  die  landesgesetzlich  geregelte  Erlangung
der  Rechtsfähigkeit  für  Genossenschaften,  welche  den  dem  Landesrecht  vorbehaltenen
  Rechtsgebieten,  insbesondere  dem  Agrarrecht,  Wasserrecht,
Forstrecht,  Bergrecht,  Jagd-  und  Fischereirecht,  angehören,  z.  B.  Jagdgenossenschaften
  (Pr.  G.  v.  4.  7.  05),  a.  65  bis  67,  69,  75,  113.  Vgl.
auch  a.  83,  164  bis  167.  —  88  24  bis  54  ff.  haben  überall  subsidiäre
Anwendung,  .  FG.  325,  R.  53  276,  57  25,  62  0,  68  180,  K  G.  25  152,  JW.  11  557.

3.  Zuständigkeit,  Verfahren  und  Voraussetzungen  nach  Landesrecht.
Vgl.  a.  5.  Pr.  AusfV.  8  1  (zuständ.  Minister,  vgl.  übrigens  K.  Erl.  v.
27.  12.99),  B.  3VO.  24.12.99  8  4  (König),  S.  AussV.  82  (Min.  d.  Inn.),
W.  (Landesherr),  Ba.  a.  4  (Staatsminist.),  H.  a.  4  (Minist.  d.  Inn.),
M.  Sch.  §  13  (Landesherr),  S.W.  §  10  (Staatsm.),  O.  AusfV.  8  1
(Staatsm.),  S.  A.  AusfV.  8§  4  (Landesherr),  S.  M.  a.  1  §  1  (Staatsm.),
Bsch.  89  5  (Landesregierg.),  A.  a.  2  MAegierg),  Sch.  R.  a.  9  (Min.),
Sch.  S.  a.  2  8  1  (Min.),  L.  8  3  (Staatsm.),  Sch.  L.  §  6  (Min.),  R.  A.  L.
§  6  (Landesherr),  j.  L.  86  (Landesherr),  Lül.  8  3  (Senat),  Br.  92  (Senat),
Hb.  §  1  (Senat).  .  824.

5.  Durch  Eintragung  können  solche  Vereine  Rechtsfähigkeit  nicht
erlangen,  bei  dem  Mangel  der  Verleihung  8  54,  E.  JW.  04  231.  Vgl.
indessen  FGG.  8  32.

3.  Ausländische  Vereine  §.  23.

Einem  Vereine,  der  seinen  Sitz!  nicht  in  einem  Bundesstaate
  hat?,  kann  in  Ermangelung  besonderer  reichsgesetzlicher
Vorschriften  3  Rechtsfähigkeit  durch  Beschluß  des  Bundesraths
verliehen"  werden.

III  21  3.  Geändert  durch  RK.  (21b).  —  88  337,  80.

1.  8  24.  2.  §  21  A.  1.  —  Auch  Vereine  in  Konsulargerichtsbezirken
  und  Schutzgebieten.

3.  Für  Kolonialgesellschaften  Schutzgeb  G.  88  11  bis  13,  Kons  GG.  32.

4.  Für  ausländische,  nach  ausländischem  Recht  rechtsfähige  Vereine
genügt,  wenn  sie  nicht  ihren  wahren  Sitz  im  Deutschen  Reiche  haben
(.  JW.  04  232),  statt  Verleihung  Anerkennung,  a.  10  —  Beide  lediglich
nach  Ermessen  des  Bundesrats.  5.  9  22  A.  5.

II.  Sitz  8.  24.

Als  Sitz  eines  Vereins  gilt,  wenn  nicht  ein  Anderes  bestimmt

  ist,  der  Ort,  an  welchem  die  Verwaltung  geführt  wird.
II  a  23/,  IIb  21“,  111  214.  Prot.  1,  504.  Geänd.  d.  RfK.  (d1c).  BVgl.  5  u0.
—  8H.  8  17.
1.  entsprechend  dem  Wohnsitz  (§§  7  ff.).  Für  eingetragene  Vereine
8857,  64.  2.  Æ.  JW.  04  27.
        <pb n="55" />
        1.  Abschn.:  Personen.  2.  Tit.:  Juristische  Personen.  I.  Vereine.  17

III.  Herfassung  8.  25.

Die  Verfassung  eines  rechtsfähigen  Vereins  wird,  soweit
sie  nicht  auf  den  nachfolgenden!  Vorschriften?  beruht,  durch  die
Vereinssatzung"  bestimmt.

1  "s,  I#  24,  IIb.  22,  111  23.  M.  I,  938.  Prot.  1I,  504.  D.  10.

1.  Dazu  für  Vereine,  deren  Rechtsfähigkeit  auf  staatlicher  Verleihung
deruht,  Landesrecht  gemäß  a.  82.  —  Für  Waldgenossenschaften  bleibt
Landesrecht,  a.  83.  —  Ülbbergang  für  bereits  bestehende  Vereine  a.  163,
Nealgemeinden  a.  164,  landschaftliche  oder  ritterschaftliche  Kreditanstalten
a.  167  und  ar  gewisse  bayerische  und  sächsische  Vereine  a.  165,  166.—
3X5.  Diese  Vorschriften  sind  teils  zwingend,  teils  können  sie
durch  gie  Satzung  abgeändert  werden.  8  40.

3.  Schriftlichkeit  kein  allgemeines  zwingendes  Erfordernis,  also
auch  Observanz.  Zuzurechnen  alle  außerhalb  des  sormalen  Statuts  rechtsgültig
  geschaffene  Verfassungsnormen  (E.  R.  73  18),  nicht  aber  die  nicht
tum  Ausdrucke  gelangten  Gedanken  der  Satzungsverfasser  S.  JW.  117/7,
Ein.  S.  117.  Die  bei  dem  Amtsgerichte  einzureichende  Satzung  (8§  57  bis  59
muß  schriftlich  sein.  §8  125,  126  finden  aber  keine  Anwendung.  —
Allg.  Borschriften  in  88  26,  30,  "3,  5,  37,  39  bis  41,  43,  45,  50.—

Für  eingetragene  Bereine  68  57,  59,  64,  66,  71.  —  Beiträge  nur
nach  Maßgabe  der  Satzung.

IV.  HLorstand.
1.  Vertretangenact  §.  26.

Der  Verein  mußu  einen  Vorstand  haben."  Der  Vorstand
kann  aus  mehreren  Personen  bestehen.

Der  Vorstand  vertritt  den  Verein  gerichtlich  und  außergerichtlich;
  er  hat  die  Stellung  eines  gesetzlichen  Vertreters."
Der  Umfang  seiner  Vertretungsmacht"  kann  durch  die  Satzung
mit  Wirkung  gegen  Dritte  beschränkt  werden.

———  zu2.  M.  1,  ↄ4.  Prot.  1,  808,  VI,  114.  D.  10.
———

1.  Unerläßlich,  S.  KG.  257  —  Für  eingetragene  Vereine  88  58
Nr.  3,  591  Nr.  2,  64,  67  bis  70.

2.  Borstand  braucht  nicht  Bereinsmitglied  zu  sein,  K.  Bay.  7  61.
Besondere  Bertreter  neben  dem  Vorstand  §  30.  Bertretung  nach  außen
zan  —e  Mitgliedern  übertragen  werden,  E.  FG.  67%,  KWG.  32  15

7  #½.  Das  berechtigt  aber  nicht,  an  Stelle  des  Vorstandes  Beschluß
n  sassen,  .  Bay.  77.

3.  anwendung  aller  Vorschriften  über  solche.  Darum  ist  aber  der
Berein  nicht  geschäftsunfähig  oder  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt,
was  z.  B.  für  ##8  206,  239  von  Bedeutung  ist.  A.“  vor  8  164  u.
8  104  A.  1.  Beschlüsse  der  gegen  die  Saungnicht  vom  Borstande  geleiteten
  Mitgliederversammlung  ungültig,  *  —e  4.  88  164ff.

Ostraerliches  Gesenbuch.  Handausgabe.  v9.  Ausl.  2
        <pb n="56" />
        18  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

5.  Eintragung  §8  64,  70.  Die  Wirkung  gegen  Dritte  hängt  bei
eingetragenen  Vereinen  von  der  Kenntnis  ab.  Behauptungs=  und  Beweislast
  richten  sich  nach  der  Eintragung.  —  88  70,  179.

2.  Bestellung.  Geschäftsführung  §.  27.

Die  Bestellung  des  Vorstandes  erfolgt  durch  Beschluß  der
Mitgliederversammlung.

Die  Bestellung  ist  jederzeit  widerruflich  2,  unbeschadet  des
Anspruchs  auf  die  vertragsmäßige  Vergütung.  Die  Widerruflichkeit
  kann  durch  die  Satzung  auf  den  Fall  beschränkt  werden,
daß  ein  wichtiger  Grund  für  den  Widerruf  vorliegt;  ein  solcher
Grund  ist  insbesondere  grobe  Pflichtverletzung  oder  Unfähigkeit
zur  ordnungsmäßigen  Geschäftsführung.3

Auf  die  Geschäftsführung  des  Vorstandes  finden  die  für
den  Auftrag  geltenden  Vorschriften  der  §§.  664  bis  670  entsprechende
  Anwendung."

1  44  2-,  IIa  26,  IIb  24,  1II  34.  M.  I,  95.  Prot.  1,  506.  D.  10.  —
R.  v.  20.  4.  97  8  38.  HG.  88  2812,  492  .

1.  Ersatzbestellung  in  §  29.  —  8§8  40,  58  Nr.  3,  671.  2.  8  168.

3.  §8  7121.  —  88  626,  723.  4.  Übertragung  auf  einen  Dritten
88  664,  278,  Abweichung  vom  Auftrag  §  665,  Pflicht  zur  Rechenschaft
§8  666,  259,  Herausgabe  §  667  und  Verzinsung  des  in  eigenem  Nutzen
Verwendeten  §§  668,  246,  Recht  auf  Ersatz  nebst  Zinsen  88  670,  257
und  auf  Vorschuß  §  669.  Haftung  nach  §8  276.  —  88  40,  86.

3.  Mehrgliedriger  Vorstand  §.  28.

Besteht  der  Vorstand  aus  mehreren  Personen,  so  erfolgt
die  Beschlußfassung  nach  den  für  die  Beschlüsse  der  Mitglieder
des  Vereins  geltenden  Vorschriften  der  8§.  32,  34.1

Ist  eine  Willenserklärung?"  dem  Vereine  gegenüber  abzugeben,
  so  genügt  die  Abgabe  gegenüber  einem  Mitgliede  des
Vorstandes.3

1  44%  IIa  27,  IIb.  25,  III  25.  M.  I.  99.  Prot.  I,  512,  VI,  114.—  9  86.

1.  Anders  als  bei  der  Gesellschaft  (§  70910.  Erforderlich  also  entweder
  Bezeichnung  des  Gegenstandes  bei  der  Berufung  und  Beschlußfassung
  in  einer  Versammlung  unter  Wahrung  aller  in  den  88  32,  34
gegebenen  Vorschriften  oder  schriftliche  Zustimmung  aller  Vorstandsmitglieder.
  Der  beteiligte  Dritte  hat  das  zu  prüfen.  —  Die  Bestimmung
kann  durch  die  Satzung  abgeändert  werden  §8  40  (E.  FW.  6  200),  bei  eingetragenen
  Vereinen  ist  sie  einzutragen  88  64,  70.

2.  A.  vor  §  104.  —  HGB.  8  232.

3.  Z.  R.  53231.  Auch  bei  solchen  Willenserklärungen,  zu  deren
Entgegennahme  der  Verein  nicht  verpflichtet  ist,  ferner  bei  Mitteilungen
von  einer  Behörde.  —  Die  Bestimmung  des  Abs.  2  kann  durch  die
        <pb n="57" />
        I.  Abschn.:  Personen.  2.  Tit.:  Juristische  Personen.  I.  Vereine.  19

Sayung  nicht  abgeändert  werden.  Bal.  8  40.  —  Zur  Kenntnis  des
Bereins  genütt  die  eines  Wissenorgans.  &amp;amp;.  JW.  111018.

4.  Er###zung  §.  29.

Soweit  die  erforderlichen  :  Mitglieder  des  Vorstandes  fehlen,
sind  sie  in  dringenden  Fällen?  für  die  Zeit  bis  zur  Hebung  des
Mangels  aus  Antrag  eines  Betheiligten"  von  dem  Amtsgerichte
zu  bestellen,  in  dessen  Bezirke  der  Verein  seinen  Sitz“  hat.  5

1  4,  II  2s,  IIb  26,  11I  26.  M.  I,  99.  Prot.  1,  515.  —  8  86.

1.  nach  den  Umständen  des  Falles.  2.  allgemein,  insbesondere
auch  bei  Empfang  einer  Willenserklärung,  §  28.  Nicht  auf  vorübergehende
  Behinderung  beschränkt,  7.  R.  74  ##.  Ausschluß  durch  Sonderbestimmungen,
  K.  FG.  8#2#½.

3.  auch  eines  Nichtmitgliedes.  4.  8  24.  5.  Eintragung  §  677.

6.  Berfahren  nach  FG#.  88  1  ff.  Diese  Vorschrift  kann  durch  die
Satzung  nicht  geändert  werden  3  40.  Kein  Pfleger  für  juristische  Perslonen,
  K.  KG.  34  8.

5.  Besondere  Bertreter  8.  30.

Durch  die  Satzung  kann  bestimmt  werden,  daß  neben  dem
Vorstande!:  für  gewisse  Geschäfte  besondere  Vertreter  zu  bestellen
sind.  Die  Vertretungsmacht  eines  solchen  Vertreters  erstreckt
sich  im  Zweifel?  auf  alle  Rechtsgeschäfte,  die  der  ihm  zugewiesene
Geschäftskreis  gewöhnlich  mit  sich  bringt.

IIa  ##.  IID  27,  III  27.  Brot.  I,  520.  D.  10.  —  86.

I.  1  26.  2.  Einl.  S.  11°,  also  mit  Wirkung  gegen  Dritte  beschränkbar,
  &amp;amp;  26".  .  N.  53  27.
6.  Haftung  des  Bereins  8.  31.

Der  Verein  ist  für  den  Schaden?  verantwortlich,  den  der
Vorstand,  ein  Mitglied  des  Vorstandes  oder  ein  anderer  verfassungsmäßig
  berufener  Vertreter"  durch  eine  in  Ausführung"“
der  ihm  zustehenden  Verrichtungen  begangene,  zum  Schadens
ersatze  verpflichtende  Handlung?  einem  Dritten"  zufügt.7

1  46,  11  8  30,  110  2/,  I11  In.  M.  1,  102.  Prot.  1,  521,  VI,  144.  D.  10.

I.  A.  RN.  76".  —  Anwendung  auf  Stiftungen  8  36,,  auf  jur.  Personen
  des  öffentlichen  Rechts  &amp;amp;  !1,  nicht  auf  nicht  rechtsfähige  Vereine
11  A.  3.  —  Über  Verhältnis  zur  Rers.  8  903  4.  JW.  064.
Daneben  Haftung  des  Vertreters  aus  seinem  persönlichen  Verhalten,
K.  JW.  1158.

2.  88  249  ff.  —  8  31  erweitert  die  Haftung  aus  3  8S)1,  der  da
neben  ehen  bleibt.  Bei  einem  Vertragsverhältnis  mit  dem  Geschädigten
  zunächst  dieses,  J7.  JW.  1741/6,  aber  daneben  Hastung  aus  uncrlaubter
  Handlung,  41.  Gr.

2539

2
        <pb n="58" />
        20  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

3.  E.  R.  532768.  Ergänzungsmitglieder  §  29,  besondere  Vertreter
§  30.  Namentliche  Bezeichnung  der  Vertreter  nicht  nötig,  wenn  fahrlässige
  Unkenntnis  der  satzungsmäßig  berufenen  Aufsichtsorgane  ersichtlich,
E.  JW.  0460-232.  Für  sonstige  Angestellte,  deren  Ermessen  und  Wille
im  Bereiche  der  ihnen  zugewiesenen  Tätigkeit  nicht  für  die  juristische
Person  maßgebend  ist,  §§  278,  831.  Weiteres  §  89  a.  3.

4.  ZX.  R.  68  ¾7,  JW.  08“4,  Bay.  7  58.  Ohne  Rücksicht  auf  Berechtigung
  zur  Vornahme.  Gegensatz:  Nicht  in  Kausalnexus  mit  der  Ausführung
  stehende  Handlungen.  Bei  Kollektivvertretung  ist  gemeinsames
Handeln  nicht  erforderlich  ZE.  R.  57.  Über  Brandstiftung  durch  den
Vertreter  Z.  R.  66“.

5.  Die  Handlung,  welche  keine  Rechtshandlung  zu  sein  braucht,
muß  nicht  notwendig  widerrechtlich  oder  schuldhaft  sein.  Vgl.  88  904,  231.
Bei  unerlaubten  Handlungen  (88  823  ff.)  müssen  bei  dem  Vorstandsmitgliede
  oder  Vertreter  auch  die  subjektiven  Voraussetzungen  vorhanden
sein.  Ein  anderes  „eigenes“  Verschulden  der  jur.  Person  als  das  der
Organe  gibt  es  nicht,  &amp;amp;.  JW.  03  3.55.  —  Auch  Unterlassungen  haben
gleiche  Wirkung,  Z.  R.  53276,  JW.  06  5“,  insbesondere  Mangel  an  Aufsicht
  oder  Bestellung  ausreichender  Aufsichtspersonen,  Z.  JW.  07  568.

6.  §  31  gilt  nicht  für  das  Verhältnis  der  Aktionäre  zur  Gesellschaft
E.  R.  54½  7.  Sahumg  kann  diese  Haftung  nicht  ausschließen  8  40.  —
Über  Rechtsweg  ZE.  JW.  007“5,  R.  52369.

V.  Mitgliederversammlung.

1.  Beschlußfassung  §.  32.

Die  Angelegenheiten  des  Vereins  werden,  soweit  sie  nicht
von  dem  Vorstand!:  oder  einem  anderen  Vereinsorgane?  zu  besorgen
  sind,  durch  Beschlußfassung  in  einer  Versammlung  der
Mitglieder#s  geordnet.  Zur  Gültigkeit  des  Beschlusses  ist  erforderlich,
  daß  der  Gegenstand  bei  der  Berufung  bezeichnet  wird.“
Bei  der  Beschlußfassung  entscheidet  die  Mehrheit  der  erschienenen
Mitglieder.5

Auch  ohne  Versammlung  der  Mitglieder  ist  ein  Beschluß
gültig,  wenn  alle  Mitglieder  ihre  Zustimmung  zu  dem  Beschlusse
schriftlich  erklären.“

481  2,  II  a  31  1.2,  IIb  29,  III  29.  M.  1,  105.  Prot.  1I,  524.  D.  10.

1.  8  26.  2.  8  30.

3.  Erwerbung  der  Mitgliedschaft  lediglich  nach  der  Satzung,  bedarf
eventuell  eines  Beschlusses  nach  Abs.  1.  §  58  Nr.  1.  Auch  „Juristische
Personen“,  insbesondere  Vereine  können  Mitglieder  von  Vereinen  sein.  —
Keine  Minimalzahl.  Anders  88  56,  73;  vgl.  auch  §  72.

4.  Z.  JW.  08074.  Im  übrigen  regelt  die  Satzung  die  Form  der
jedenfalls  notwendigen  Berufung,  §  58  Nr.  4.  J.  Bay.  7  7.

5.  soweit  sie  stimmberechtigt  sind  8  34.  Ausnahmen  88  33;,,  35.—
Beurkundung  der  Beschlüsse  nur  erforderlich,  wenn  die  Satzung  (8  58
Nr.  4)  solche  verlangt.
        <pb n="59" />
        1  Abschn::  Personen.  2.  Tit.:  Juristische  Personen.  1.  Vereine.  21

6.  &amp;amp;  126.  —  Satzung  kann  von  einer  Mitgliederversammlung  ab.
seben,  §8  40.  Wenn  letztere  bleibt,  können  die  88  34  bis  37  nicht  geändert
  werden.  —  Für  eingetragene  Bereine  vgl.  §  58  Nr.  2.

2.  Stinmenzahl.  Genehmigung  §.  33.

Zu  einem  Beschlusse,  der  eine  Aenderung  der  Satzung
enthält,  ist  eine  Mehrheit  von  drei  Viertheilen  der  erschienenen
Mitglieder  erforderlich."  Zur  Aenderung  des  Zweckes  des  Vereins
ist  die  Zustimmung  aller  Mitglieder  erforderlich;  die  Zustimmung
  der  nicht  erschienenen  Mitglieder  muß  schriftlich  erfolgen.

Beruht  die  Rechtsfähigkeit  des  Vereins  auf  Verleihung",
so  ist  zu  jeder  Aenderung  der  Satzung  staatliche  Genehmigung
oder,  falls  die  Verleihung  durch  den  Bundesrath'  erfolgt  ist,

die  Genehmigung  des  Bundesraths  erforderlich.“
1  453/,  II  s  1I  b  30,  111  30.  M.  1I,  1os.  Prot.  I.  537.  D.  11.  G###
inderi  durch  RIK.
1.  8  25.  Auch  Ergänzungen  sind  Anderungen.
2.  H#.  88  274,  275.  R.  v.  1.  5.  89  u.  20.  5.98  8  16.  —

I.  aber  8  35.  z.  4#  126.  Bei  eingetragenen  BVereinen  außerdem
Eintragung  6871.  4.  88  22,  23.  5.  8§  23
Satung  kann  abändern,  A.  1  zu  8  40,  auch  den  Borstand  zu

Anderungen  ermächtigen.  Ausnahmen  von  Abf.  2  auch  nach  a.  87
möglich.  —  Zuständigkeit:  P’r.  AusfV.  8  1  (Reg.-Präs.),  B.  8  4  (Min.
d.  Inn.  bzw.  König),  8.  AusfV.  82  (Min.  d.  Im.  ),  W.  (Landesherr,
Ba  a.  4*,  AusfV.  8§  10  (Min.  d.  Zmn.  bzw.  Staatemin.),  H.  a.  4
Min.  d.  Inn.),  M.  Sch.  8  13  (Landesherr),  S.W.  810  (St.  M.  „6.  1
St.M.,  Bach.  8  6  (St.  M.  bzw.  Landesherr),  8.  *  AussV.  14  (Landesh.),
A.  a.  2  Regierg.),  Sch.  S.  u.  2  82  (M.),  Sch.  R.  a.  95  M.:„  H.  .  L.
66  (Landesregierg.),  R.  j.  I.  V#  6  (Landesh.“,  1.  34  (St.M.,  S#ch.  1..
6  M.,  Br.  5  2  Senat),  I.1.  8  3  Senat#,  ili.  &amp;amp;  I7  Senat).

3.  Stimmberechtigung  8.  34.

Ein  Mitglied  ist  nicht  stimmberechtigt!,  wenn  die  Beschlußfassung
  die  Vornahme  eines  Rechtsgeschäfts  mit  ihm  oder
die  Einleitung  oder  Erledigung  eines  Rechtsstreits  zwischen  ihm

und  dem  Bereine  betrifft.
1  4“,  II  315,  IIb  31,  1II  31.  M.  I,  107.  Prot.  I,  527.  D.  10.
181.  56B.  J  252  .  Gen#  43½,  GmbOG  7
1.  Teilnahme  an  der  Beratung  nicht  ausgeschlossen.
2.  zwingende  Vorschrift.  8  30  A.  6

4.  Sonderrechte  §.  35.
Sonderrechte  !  eines  Mitglieds  können  nicht  ohne  dessen
Zustimmung  durch  Beschluß  der  Mitgliederversammlung  beein

trächtigt  werden.“
I1I  .nB,  IIb  82,  111  32.  M.  I.  109.  Prot.  I.  52  531.  D.  11.  HG.  8  275
        <pb n="60" />
        22  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

1.  auf  einer  durch  Satzung  oder  sonst  rechtsgültig  eingeräumten
Sonderstellung  beruhend,  im  Gegensatz  zu  den  gewöhnlichen  Mitgliedschaftsrechten.
  Z.  JW.  0182,  R.  5717,  68  10.

2.  zwingend.  §  32  A.  6.  Ebensowenig  können  ihm  Sonderbeschränkungen
  auferlegt  werden.  —  Ungültigkeit  der  Bestellung  der
Versammlung  zum  Schiedsgericht  für  Streitigkeiten  mit  den  Mitgliedern
E.  JW.  06  86.

5.  Bernfung  §.  36.

Die  Mitgliederversammlung  ist  in  den  durch  die  Satzung

bestimmten  Fällen  sowie  dann  zu  berufen?,  wenn  das  Interesse

des  Vereins  es  erfordert.

IIa  84,  Ib  38,  III  38.  Prot.  1,  532.  D.  11.  —  HGB.  8  255,  RWG.  v.
1.  5.  89  8  44.

1.  858  Nr.  4.  2.  durch  den  Vorstand,  formlos,  soweit  die  Satzung
nichts  bestimmt.  §  58  Nr.  4.  3.  zwingend,  832  A.  6.—  Fernerer  Fall  837.
§.  37.

Die  Mitgliederversammlung  ist  zu  berufen,  wenn  der  durch
die  Satzung  bestimmte  Theil  oder  in  Ermangelung  einer  Bestimmung
  der  zehnte  Theil  der  Mitglieder  die  Berufung  schriftlich
  unter  Angabe  des  Zweckes  und  der  Gründe  verlangt.

Wird  dem  Verlangen  nicht  entsprochen  3,  so  kann  das
Amtsgericht,  in  dessen  Bezirke  der  Verein  seinen  Sitz  hat,  die
Mitglieder,  welche  das  Verlangen  gestellt  haben,  zur  Berufung
der  Versammlung  ermächtigen  und  über  die  Führung  des  Vorsitzes
  in  der  Versammlung  Bestimmung  treffen.  Auf  die  Ermächtigung
  muß  bei  der  Berufung  der  Versammlung  Bezug

genommen  werden.““5

II  a  35,  IIb  34,  III  34.  Prot.  1,  532,  VI,  115.  —  9G.  8  254,  R.  v.
1.  5.  89  8  45.

1.  98  58  Nr.  4.  2.  Gegenüber  wenigstens  einem  Mitgliede
des  Vorstandes,  8§  282.

3.  Bezieht  sich  nur  auf  den  Fall  des  Abs.  1,  nicht  auf  die  Fälle
des  §  36

4.  nach  seinem  Ermessen.  —  Anhörung  des  Vorstandes  und  Rechtsmittel

  FGG.  8  160.  5.  zwingende  Vorschrift.  §  32  A.  6.
VI.  Mitgliedschaft
1.  Übertragbarkeit  8.  38.

Die  Mitgliedschaft  ist  nicht  übertragbar  und  nicht  vererblich.
  Die  Ausübung  der  Mitgliedschaftsrechte  kann  nicht
einem  Anderen  überlassen  werden::

IIa  361,,  IID  35,  III  35.  Prot.  1,  534.  D.  11.

1.  Ausübung  durch  gesetzliche  Vertretung  und  den  Vorstand  juristischer

  Personen  nicht  ausgeschlossen.  —  8  38  ist  nicht  zwingend  §  40.
        <pb n="61" />
        I.  Abschn.:  Personen.  2.  Tit.:  Juristische  Personen.  I.  Vereine.  23

2.  ustritt  S.  39.

Die  Mitglieder  sind  zum  Austritte  aus  dem  Vereine  berechtigt.:

Durch  die  Satzung  kann  bestimmt  werden,  daß  der  Austritt
  nur  am  Schlusse  eines  Geschäftsjahrs  oder  erst  nach  dem
Ablauf  einer  Kündigungsfrist  zulässig  ist;  die  Kündigungsfrist
kann  höchstens  zwei  Jahre  betragen.“

II  36,  IHD  35.  111  36.  Brot.  I,  684.

1.  und  zwar  jederzeit,  soweit  die  Saßung  (68  58  Nr.  1)  nicht  entgegensteht.
  Bgl.  A.  2.  —  Ausschluß  aus  dem  Verein  durch  den  Vorstand
  oder  die  Mitgliederversammlung  nicht  beliebig,  sondern  nur  nach
Maßgabe  der  einen  Ausschluß  gestattenden  Satzung  (2E.  R.  73  160).  Die
richterliche  Nachprüfung  bei  Klage  auf  Feststellung  der  Mitgliedschaft
beschränkt  sich  auf  die  formelle  Satzungsmäßigkeit  des  Beschlusses,  E.
JWK  101  “,  O3R  4  0,  06  416,  R.  49180.  Anders  bei  Erwerbs-  und  Wirtschaftegenossenschaften
  E.  R.  57  186.  Unzukässigkeit  des  Ausschlusses  eines
bereits  ausgetretenen  Mitgliedes,  E.  IW.  02  B.  47,  R.  51°8.

2.  Weiter  kann  die  Satzung  den  Austritt  nicht  erschweren,  auch
nicht  durch  Straffestsetzungen  (8  344).

VII.  Abweich.  Borschriften
der  Satzung  8.  40.

Die  Vorschriften  des  8.  27  Abs.  1,  Z3,  des  8.  28  Abs.  1
und  der  88.  32,  33,  38  finden  insoweit  keine  Anwendung,  als
die  Satzung  ein  Anderes  bestimmt.!

1  4%,  4,  IIn  37,  IIb  37,  11137.  M.  1,  95.  Prot.  I,  530,  VI.  112.

1.  also  sämtlich  nicht  zwingend.  Staatliche  Genehmigung  für
#nderungen  der  Satzung  entfällt,  wenn  dem  diese  Genehmigung  in  der
Satung  ausschließenden  Verein  die  Rechtsfähigkeit  verliehen  war.  Zweckänderungen
  mit  einfacher  Majorität,  wenn  die  Satzung  das  zuläßt.
Nicht  zwingend  ferner  88.  24,  26,  271,  30,  41,  45.

VIII.  Auflhsung  bezw.  Berlust
der  Rechtsfähigkeit.
1.  Durch  Beschle  8.  41.

Der  Verein’  kann  durch  Beschluß  der  Mitgliederversammlung
  aufgelbst  werden.I  Zu  dem  Beschluß  ist  eine  Mehrheit
von  drei  Viertheilen  der  erschienenen  Mitglieder  erforderlich,

wenn  nicht  die  Satzung  ein  Anderes  bestimmt.“
IIas  u.  II  u,  III  38.  Prot.  1,  538.  D.  11.  DVB.  8  297  Nr.  2,
NG.  v.  1.  5.  N  8  7  #.

1.  Einziger  Fall  der  Auflösung  im  BGB.  Im  übrigen  handelt
es  sich  nur  um  Verlust  der  Rechtsfähigkeit  88  42,  4.3,  733.  Beschluß  kann
sich  aber  auf  Aufgabe  der  Rechtsfähigkeit  beschränken.  Dann  tritt  8  54
ein.  —  Dazu  tritt  aber  Auflösung  auf  Grund  der  Satzung  z.  B.  durch
Ablauf  einer  dort  bestimmten  zeit  674  und  des  öffentlichen  Rechts
(A.“  vor  921,  9  4.  A.  1).
        <pb n="62" />
        24  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

2.  Eintragung  und  Anmeldung  8  742.2,  im  Falle  der  Auflösung
auf  Grund  des  öffentlichen  Rechts  Abs.  3.

2.  Durch  Konkurs  8.  42.

Der  Verein  verliert  die  Rechtsfähigkeit  durch  die  Eröffnung
des  Konkurses.1

Der  Vorstand?  hat  im  Falle  der  Ueberschuldung  die  Eröffnung
  des  Konkurses  zu  beantragen.  Wird  die  Stellung  des
Antrags  verzögert,  so  sind  die  Vorstandsmitglieder,  denen  ein
Verschulden“  zur  Last  fällt,  den  Gläubigern  für  den  daraus
entstehenden  Schaden?  verantwortlich;  sie  haften  als  Gesammtschuldner.“


1  47,  II8  39,  IIb  89,  111  r  M.  I,  104.  Prot.  I,  589.  D.  11.  Geahn
  durch  Rnitn.  —  88  86,

108,  213.  Zu  beseiligen  nur  durch  Aufhebung  der
Eroftak.  (  O.  g  109,  116),  nicht  aber  Einstellung  oder  Aufhebung
des  Verfahrens  (KO.  g8  163,  190,  204).  Fortbestehen  als  nichtrechtss
fähiger  Verein  §  54.  Eintragung  9§974“  und  8§  75.
2.  bzw.  die  iguidatoren:  §  53.  3.  nicht  der  Zahlungsunfaͤhigkeit.
4.  8  276.  5.  88  249  ff.  6.  9§8  421  ff.
3.  Im  Berwaltungswege  §.  43.

Dem  Vereine  kann  die  Rechtsfähigkeit  entzogen  werden:,
wenn  er  durch  einen  gesetzwidrigen  Beschluß  der  Mitgliederversammlung
  oder  durch  gesetzwidriges  Verhalten  des  Vorstandes
das  Gemeinwohl  gefährdet.

Einem  Vereine,  dessen  Zweck  nach  der  Satzung  nicht  auf
einen  wirthschaftlichen  Geschäftsbetrieb  gerichtet  ist,  kann  die  Rechtsfähigkeit
  entzogen  werden,  wenn  er  einen  solchen  Zweck  verfolgt.3

Einem  Vereine,  der  nach  der  Satzung  einen  politischen,
sozialpolitischen!  oder  religiösen  Zweck  nicht,  hat,  kann  die
Rechtsfähigkeit  entzogen  werden,  wenn  er  einen  solchen  Zweck
verfolgt.

Einem  Vereine,  dessen  Rechtsfähigkeit  auf  Verleihung  beruht
  ?,  kann  die  Rechtsfähigkeit  entzogen  werden,  wenn  er  einen

anderen  als  den  in  der  Satzung  bestimmten  Zweck  verfolgt.
II  40  1#,  IIb  40,  III  40.  Prot.  1,  481,  538,  571,  VI,  116.  D.  11.
Geändert  durch  2T.  —  Zuständigkeit“  und  Verfahren  6  44,.  Schicksal  des
Vermögens  68  45  ff.,  Eintragung  §8  741,  Anzeige  Abs.  3
1.  Nach  Ermessen.  Über  Auflösung,  die  auch  das  Fortbestehen
als  nicht  rechtsfähiger  Verein  (8  54)  ausschließt,  bestimmt  das  öffentliche
Recht  (A.“"  vor  §  21,  Reichsvereinsg.  §  2).
2.  Gen  G.  §  81,  RG.  v.  20.  4.  92  8  62.  —  §9  87.  —  S.  A.  8§  4.
Für  Aktiengesellschaften  Pr.  AG.H##B.  a.  4.
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        I.  Abschn.:  Personen.  2.  Tit.:  Juristische  Personen.  I.  Vereine.  25

3.  Als  Hauptzweck  8  21  A.  1.  —  Im  umgekehrten  Falle  Abs.  4.

4.  Einwirkungen  auf  Gesellschaft  oder  Wirtschaft,  welche  die  Staatsund
  Rechtsordnung  beeinflussen  wollen,  nicht  sonstige  auf  das  Wohl  der
arbeitenden  oder  anderer  Klassen  gerichteter  Bestrebungen.

5.  Die  dem  Gebiete  der  Erziehung  und  des  Unterrichts  angehören.
den  Zwecke  sind  durch  RTK.  gestrichen.

6.  Abs.  3  entspricht  dem  §  612.  —  Weiterer  Grund  für  eingetragene
Lereine  8  73.  7.  88  22,  23.

8.  44.

Die  Zustaändigkeit  und  das  Verfahren  bestimmen  sich  in
den  Fällen  des  8.  43  nach  den  für  streitige  Verwaltungssachen
geltenden  Vorschriften  der  Landesgesetze.  Wo  ein  Verwaltungsstreitverfahren
  nicht  besteht,  finden  die  Vorschriften  der  S§.  20,
21  der  Gewerbeordnung"  Anwendung;  die  Entscheidung  erfolgt
in  erster  Instanz  durch  die  höhere  Verwaltungsbehöbrde,  in  deren
Bezirke  der  Verein  seinen  Sitz  hat.

Beruht  die  Rechtsfähigkeit  auf  Verleihung  durch  den  Bundesrath",
  so  erfolgt  die  Entziehung  durch  Beschluß  des  Bundesraths.

IIn  40“,  IIDb  41,  III  41.  BHrot.  I.  572.  D.  12.  Geändert  durch  RILK.

Abs.  1  gilt  nicht  in  den  Lunsulargert  htbeztr#en  und  Schutzgebieten,
Kom##  G.  3  31,  Schutzgeb  G.  9  3.  —  GenG.  8  81“,  R.  v.  20.  1.  92  8  62.

1.  Diese  bestimmen  auch  die  klagberechtigten  Behörden.  Pr.  AussB.
a-  2  u.  G.  v.  30.  7.  8###  u.  1.  R.  83  88  61  ff.,  B.  a.  4  u.  G.  v.  S.  B.  78  a.  16  ff.,
S.  a.  48  4.  S.  Auss#.  §  4,  G.  .  d.  Verw.  Rechtspfl.  v.  19.  7.  00,  88  73,
i.  W.  a.  135  u.  G.  v.  16.  12.  76,  Ba.  a.  4½  u.  G.  v.  24.  2.  80  MV.  8  12,
H.  a.  5,  6,  BC.  v.  17.  7.  u.  23.  12.  99,  SW.  8  12,  M.Sch.  u.  M.  St.  8  15,
BL.  v.  9.  1.  99,  0.  Ausf#.  S  3Bsch.  Ausf  V.  8  12,  SM.  ua.  182,  G.  v.
15.  J.  97,  S.A.  Ausf##.  86,  J.K.G.  a.  6,  G.  u.  Bek.  v.  14.  11.  99,  A.  a.  3,
G.  v.  27.  3.  A,  Sch.S.  a.  2  82,  Sch.R.  a.  10,  R.A.L.  8§  S  bis  13,  R.  j.  L.
S#  bis  9,  Sch  L.  S  &amp;amp;,  L.  G.  v.  15.  3.  00  A.  1,  Hb.  8  2,  Ges.  a.  56,  .
8  S,  B.  v.  6.  12.  99,  Lü.  8  4,  Br.  83.

2.  GewO.  8  20:  „Gegen  den  Bescheid  ist  Rekurs  an  die  nächstvorgesetzte
  Behörde  zulässig,  welcher  bei  Verlust  desselben  binnen  vierzehn
  Tagen,  vom  Tage  der  Eröffnung  des  Bescheides  an  gerechnet,
gerechtfertigt  werden  muß.  Der  Rekursbescheid  ist  den  Parteien  schrift.
lich  zu  eröffnen  und  muß  mit  Gründen  versehen  sein."“

GewO.  8  21:  „Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Behörden  und
das  Berfahren,  sowohl  in  der  ersten  als  in  der  Rekurs-Instanz,  bleiben
den  Landesgesetzen  vorbehalten.  Es  sind  jedoch  folgende  Grundsätze  einzuhalten:


1.  In  erster  oder  in  zweiter  Instanz  muß  die  Entscheidung  durch  eine
kollegiale  Behörde  erfolgen.  Diese  Behörde  ist  befugt,  Untersuchungen
an  Ort  und  Stelle  zu  veranlassen,  Zeugen  und  Sachverständige  zu
laden  und  eidlich  zu  vernehmen,  überhaupt  den  angetretenen  Beweis
  in  vollem  Umfange  zu  erheben.
        <pb n="64" />
        26  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

7*

.  Bildet  die  kollegiale  Behörde  die  erste  Instanz,  so  erteilt  sie  ihre
Entscheidung  in  öffentlicher  Sitzung,  nach  erfolgter  Ladung  und
Anhörung  der  Parteien,  auch  in  dem  Falle,  wenn  zwar  Einwendungen
  nicht  angebracht  sind,  die  Behörde  aber  nicht  ohne
weiteres  die  Genehmigung  erteilen  will,  und  der  Antragsteller
innerhalb  vierzehn  Tagen  nach  Empfang  des  die  Genehmigung
versagenden  oder  nur  unter  Bedingungen  erteilenden  Bescheides
der  Behörde  auf  mündliche  Verhandlung  anträgt.

3.  Bildet  die  kollegiale  Behörde  die  zweite  Instanz,  so  erteilt  sie
stets  ihre  Entscheidung  in  öffentlicher  Sitzung,  nach  erfolgter  Ladung
und  Anhörung  der  Karteien.

4.  Als  Parteien  sind  die  Unternehmer  (Antragsteller),  sowie  diejenigen
Personen  zu  betrachten,  welche  Einwendungen  erhoben  haben.

Die  Offentlichkeit  der  Sitzungen  kann  unter  entsprechender  Anwendung
  der  §8  173  bis  176  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  ausgeschlossen
  oder  beschränkt  werden.“

3.  8  24.  4.  8  23.

4.  Vermögen  des  aufgelösten

Vereins.  a)  Anfall  8.  45.

Mit  der  Auflösung!:  des  Vereins  oder  der  Entziehung  der
Rechtsfähigkeit  fällt  das  Vermögens  an  die  in  der  Satzung  4
bestimmten  Personen.

Durch  die  Satzung  kann  vorgeschrieben  werden,  daß  die
Anfallberechtigten  durch  Beschluß  der  Mitgliederversammlung
oder  eines  anderen  Vereinsorgans  bestimmt  werden.  Ist  der
Zweck  des  Vereins  nicht  auf  einen  wirthschaftlichen  Geschäftsbetrieb
  gerichtet  5,  so  kann  die  Mitgliederversammlung  auch  ohne
eine  solche  Vorschrift  das  Vermögen  einer  öffentlichen  Stiftung
oder  Anstalt  zuweisen.  v

Fehlt  es  an  einer  Bestimmung  der  Anfallberechtigten,  so
fällt  das  Vermögen,  wenn  der  Verein  nach  der  Satzung  ausschließlich
  den  Interessen  seiner  Mitglieder  diente,  an  die  zur
Zeit  der  Auflösung  oder  der  Entziehung  der  Rechtsfähigkeit  vorhandenen
  Mitglieder  zu  gleichen  Theilen  3,  anderenfalls  an  den
Fiskus?  des  Bundesstaats,  in  dessen  Gebiete  der  Verein  seinen

Sitz  hatte.  3-9
1  491,  IIa  41,  IIb  42,  1II  42.  M.  I,  109.  Prot.  I,  539,  VI,  116.  D.  12.
Geändert  durch  RILK.

1.  8  41  A.  1.  —  S.W.  8§  13.

2.  §§  42,  43,  73.  Widmung  als  Gesellschaftsvermögen  der  Mitglieder
  des  fortbestehenden,  nicht  rechtsfähigen  Vereins  (§  54  A.  2)  bedarf
  besonderer  Satzungsbestimmung.

E□
        <pb n="65" />
        I.  Abschn.:  Personen.  2.  Tit.:  Juristische  Personen.  I.  BVereine.  27

8.  8  90  M.  1  a.  E.  4.  vor  der  Auflösung  oder  Entziehung,
mittelbar  oder  unmittelbar.  5.  8  21  A.  1

6.  Liquidation,  88  47  bis  53.  Kein  Anittelborer  VermögensüÜübergang,
  nur  Forderung  gegen  den  Berein,  mit  Ausnahme  des  Falles
des  8  46,  E.  KG.  25  u.

7.  Oder  nach  Landesrecht  an  eine  Körperschaft,  Stiftung  oder  Anstalt
  des  öffentlichen  Rechts.  a.  80.  In  Pr.  verbleibt  es  bei  den  Bestimmungen
  des  B.,  Pr.  a.  5  91.  Ebenso  A.  a.  71.  Bei  mehreren
Sitzen  in  verschiedenen  Bundesstaaten  gleiche  Teilung  (§  19361,).  JIst  der
Berein  ohne  Sitz  im  Inlande,  so  tritt  für  das  inländische  bzw.  der  deutschen
Gerichtsbarkeit  unterworfene  Vermögen  der  Reichsfiskus  ein  (Abs.  2).  —
Genossenschaftsges.  §8  90  bis  92.  8.  Folge  §  46.

9.  Pr.  a.  5  8  1,  S.  AusB.  65,  W.  a.  136  Min.  Vsi.  v.  3.  Z.  u.  G.  I.00,
Ba.  AusfB.  6  11.  Die  zur  Entziehung  der  Rechtsfähigkeit  oder  Auf-15fung
  zuständige  Behörde  hat  das  Erforderliche  zu  veranlassen.

8.  46.

Fällt  das  Bereinsvermögen  an  den  Fiskus#,  so  finden  die
Vorschriften  über  eine  dem  Fiskus  als  gesetzlichem  Erben  ansallende
  Erbschaft  entsprechende  Anwendung."  Der  Fiskus  hat
das  Vermögen  thunlichst  in  einer  den  Zwecken  des  Vereins  entsprechenden

  Weise  zu  verwenden.

1  4  II  44,  IIb  4,  1I1  438.  M.  I.  113.  Prot.  I,  546.  II.  116.  .  12.
–4  zs.

1.  k  45%  S.W.  8  13.  2.  88  1922,  1936,  19427,  1964,  1966,
AII1,  2119.  3V  .  8  780.  Vermögensübergang  durch  den  Anfall  selbst
ohne  Übergabe,  Auflassung  oder  Abtretung.  Fiskus  kann  nicht  aus.
schlagen.  Keine  Frist  zur  Errichtung  eines  Inventars.  Für  Verbindlichkeiten
  des  Vereins  Erbenhaftung  (88  1967  fl.  ).  Nachlaßgericht  hat  fest.
zufrellen,  daß  ein  anderer  Anfallsberechtigter  nicht  vorhanden  sei.  Vorder
  keine  Geltendmachuug  von  Rechten  für  und  gegen  den  Fiskus.

3.  8.  AusfV.  8  6,  II.  a.  10,  11,  Bsch.  §  9,  S.  A.  8  9,  R.  A.  I.,  S  n.

5)  Liemibation  §.  47.

Fällt  das  Vereinsvermögen  nicht  an  den  Fiskus!,  so  muß?
cine  Liquidation?  stattfinden.“

1  4,  IIa  4  IIb  4,  I1II  46.  W.  I1.  113.  Grot.  I,  547.  —  3  K

1.  45.  2.  Satzung  kann  anderes  nicht  bestimmen.

3.  Nach  Maßgabe  der  §§  48  bis  7.

4.  sowohl  bei  Auflösung  (K  45  A.  1)  wie  bei  bloßer  Entziehung
der  Rechtsfähigkeit  §&amp;amp;  45  A.  2),  auch  wenn  im  letzteren  Falle  der  Verein
als  nicht  rechtsfähiger  fortbesteht  /38  43  A.  11.

a2)  Liquibateren  8.  48.

Die  Liquidation  erfolgt  durch  den  Vorstand.  Zu  Ligquidatoren
  können  auch  andere  Personen  bestellt  werden;  für  die
        <pb n="66" />
        28  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

Bestellung  sind  die  für  die  Bestellung  des  Vorstandes  geltenden
Vorschriften  1  maßgebend.

Die  Liquidatoren  haben  die  rechtliche  Stellung  des  Vorstandes
  2,  soweit  sich  nicht  aus  dem  Zwecke  der  Liquidation  ein
Anderes  ergiebt.

Sind  mehrere  Liquidatoren  vorhanden,  so  ist  für  ihre
Beschlüsse  Uebereinstimmung  aller  erforderlich,  sofern  nicht  ein
Anderes  bestimmt  ist.“

1  50,  II  à  43,  IIb  45,  III  45.  M.  1,  118.  Prot.  1,  547.  5#V.  8  25,
298.  —  8  88.

1.  8  271-·2,  gerichtliche  Bestellung  gemäß  §  29,  der  für  Gesellschaften
mit  beschränkter  Haftung  durch  RG.  v.  20.  4.  92  §  62  nicht  ausgeschlossen
ist,  Z.  FG.  329.  —  Eintragung  §  76.

2.  88  26,  278,  28,  29  (E.  FG.  8  26),  34,  34,  422.

3.  Anders  als  der  Vorstand  nach  §  281.  HGB.  8  150.—  Eintragung
  einer  Abweichung  §  76.

bb)  Geschüftsbetrieb  8.  49.

Die  Liquidatoren  haben  die  laufenden  Geschäfte  zu  beendigen,
die  Forderungen  einzuziehen,  das  übrige  Vermögen  in  Geld  umzusetzen,
  die  Gläubiger  zu  befriedigen  und  den  Ueberschuß  den
Anfallberechtigten  auszuantworten.  Zur  Beendigung  schwebender
Geschäfte  können  die  Liquidatoren  auch  neue  Geschäfte  eingehen.
Die  Einziehung  der  Forderungen  sowie  die  Umsetzung  des  übrigen
Vermögens  in  Geld  darf  unterbleiben,  soweit  diese  Maßregeln
nicht  zur  Befriedigung  der  Gläubiger  oder  zur  Vertheilung  des
Ueberschusses  unter  die  Anfallberechtigten  erforderlich  sind.

Der  Verein  gilt  bis  zur  Beendigung  der  Liquidation  als
fortbestehend,  soweit  der  Zweck  der  Liquidation  es  erfordert.3

1  51,  IIà  44,  II  b  46,  III  46.  M.  1,  115.  Prot.  1,  548,  VI,  136.  GÖB.
88  149,  294.  —  88  88,  730.

1.  Z.  R.  60  38.  2.  E.  Gr.  48  101.
3.  Auch  für  den  Gerichtsstand  Z8PO.  8  17.
cc)  Bekanntmachung  8.  50.

Die  Auflösung  des  Vereins  oder  die  Entziehung  der  Rechtsfähigkeit:
  ist  durch  die  Liquidatoren  öffentlich  bekannt  zu  machen.
In  der  Bekanntmachung  sind  die  Gläubiger  zur  Anmeldung  ihrer
Ansprüche  aufzufordern.?  Die  Bekanntmachung  erfolgt  durch  das
in  der  Satzung  für  Veröffentlichungen  bestimmte  Blatt,  in  Ermangelung
  eines  solchen  durch  dasjenige  Blatt,  welches  für
        <pb n="67" />
        I  Abschn.:  Personen.  2.  Tit.:  Juristische  Personen.  I.  Bereine.  29

Bekanntmachungen  des  Amtsgerichts  bestimmt  ist,  in  dessen  Bem#rke
  der  Verein  seinen  Sitz  hatte.  Die  Bekanntmachung  gilt
mit  dem  Ablaufe  des  zweiten  Tages?  nach  der  Einrückung
oder  der  ersten  Einrückung  als  bewirkt.

Bekannte  Gläubiger  sind  durch  besondere  Mittheilung  zur
Anmeldung  aufzufordern.

1  52.  11a  545.—  II  b  4.  I11  47.  .  1,  Prot.  I,  550.  Geändert  durch
—l—————

1.  9  45.  2.  Kein  Ausschluß  von  Gläubigern.  3.  93  187,  188.

44)  Ansantwertg.  p.  Bermögens  8.  51.

Das  Vermögen  darf  den  Anfallberechtigten  nicht  vor  dem
Ablauf  eines  Jahres!  nach  der  Bekanntmachung  der  Auflösung
des  Vereins  oder  der  Entziehung  der  Rechtsfähigkeit"  ausgeantwortet
  werden.

1  53,  II  46,  II5  48,  111  48.  .  u  ne.  Brot.  1,  550.  Geändert  durch
KIK.  —  oan.  88  2W,  301.  —  9  5  51

1.  Berechnung  des  Sperrjahrs  hach  88  17,  188.  2.  8  50.

er)  Befriedigung  d.  Glänbiger  §.  52.

Meldet  sich  ein  bekannter  Gläubiger  nicht,  so  ist  der  geschuldete
  Betrag,  wenn  die  Berechtigung  zur  Hinterlegung  vorhanden
  ist,  für  den  Gläubiger  zu  hinterlegen.

Ist  die  Berichtigung  einer  Verbindlichkeit  zur  Zeit  nicht
ausführbar  oder  ist  eine  Verbindlichkeit  streitig,  so  darf  das
Vermögen  den  Anfallberechtigten  nur  ausgeantwortet  werden,
wenn  dem  Gläubiger  Sicherheit  geleistet  ist.)

1  4.  II  4,  115  4  111  4%  M.  I.  116.  Prot.  I,  551,  VI,  116.  0##.
n  201.  —  9  534.  8  88.

1.  88  370  fl.  2.  88  232  ff

f  Oaftung  der  Lisnidatoren  §.  53.

Liquidatoren,  welche  die  ihnen  nach  dem  §.  42  Abs.  2
und  den  8§.  50  bis  52  obliegenden  Verpflichtungen  verletzen  oder
vor  der  Befriedigung  der  Gläubiger  Vermögen  den  Anfallberechtigten
  ausantworten,  sind,  wenn  ihnen  ein  Verschulden
zur  Last  fällt,  den  Gläubigern  für  den  daraus  entstehenden

Schaden?  verantwortlich;  sie  haften  als  Gesammtschuldner.“
16  56.  nkn  11  .  IIb  50,  III  50.  M.  1.  117.  Prot.  I.  551.  i’moel  N  211,
1.  bon.  Sicherung  8572.  2.  88  249ff.  3.  88  8  f
        <pb n="68" />
        30  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

IX.  Nicht  rechtsfähige  Vereine  8.  54.

Auf  Vereine,  die  nicht  rechtsfähig  sind  ,  finden  die  Vorschriften
  über  die  Gesellschaft?  Anwendung.  Aus  einem  Rechtsgeschäfte,
  das  im  Namen  eines  solchen  Vereins  einem  Dritten
gegenüber  vorgenommen  wird,  haftet  der  Handelnde  persönlich;
handeln  „Mehrere,  so  haften  sie  als  Gesammtschuldner.“

II  676,  II  b  51,  III  51.  Prot.  1,  553,  II,  452,  VI,  117.  D.  14.  —  Die
Bestimmung  findet  auch  auf  nicht  cnesannie  ausländische  VBereine  Anwendung
  gemäß  a.  10.  —  B.  Ü.  a.  2,  H.  a.  134.

1.  §§  21  bis  23.  Von  Gesellschaften  unterscheiden  sie  sich  durch
Satzung,  welche  die  nur  auf  wirkliche  Gesellschaften  anwendbaren  88  723,
7272,  728  Satz  2,  736,  737  ausdrücklich  oder  stillschweigend  ausschließen
muß,  korporative,  auf  die  Dauer  berechnete  Verfassung,  Vorstand  und
unbestimmte  Mitgliederzahl,  E.  R.  60°1,  JW.  06452.  Das  Vereinsvermögen
  kann  satzungsmäßl  mehr  umfassen,  als  §  718  besagt,  E.  R.
54  000.  Sitz  8  24.  Masschluß  wegen  wichtigen  Grundes  (88  737,  7232)
möglich  (.  *  917,  R.  73  160),  aber  nicht  bereits  ausgetretener  Mitglieder
  (8  39  A.  1),  .  IJW.  05  916.  Keine  Bestellung  des  Vorstandes
zum  Schiedsgericht  n  35  A.  1).  Unfähigkeit  zur  Mitgliedschaft  bei  einer
eingetragenen  Genossenschaft,  Z.  FG.  9784.  —  Erwerbszweck  u.  unbeschränkte
  Haftung  der  Mitglieder  Möglich,  E.  R.  74  371,  7677,  JW.
11  707.  —  Tarifgemeinschaften  E.  R.  76.

2.  8  705.  Rechte  und  Pflichten  des  Vereins  werden,  ihrer  eigentlichen
  Natur  entgegen,  als  Rechte  und  Pflichten  der  Mitglieder  beo,
E.  JW.  09  357;  Grundstücke  können  nicht  auf  den  Namen  des  Vereins
sondern  nur  auf  den  Namen  der  Mitglieder  eingetragen  werden.  GB0.  6#8.
E.  Bay.  1  693.  Nicht  rechtsfähige  Vereine  können  gemäß  83P.  88  50,  55
736,  .  8  213  zwar  nicht  klagen,  wohl  aber  verklagt  werden  4.  JW
08  999),  auf  Grund  eines  gegen  den  Verein  ergangenen  Urteils  kann  die
Zwan  gsvollstreckung  in  das  Vereinsvermögen  (§  718  durch  Vertrag
ergänzbar  &amp;amp;.  JW.  03  B.73)  erfolgen,  auch  ist  ein  Konkurs  über  das  Vereinsvermögen
  möglich.  ÜUber  Stellung  des  Vorstandes  4.  JW.  1216.  —
E.  Sachs.  10  %%,  11240.  —  Mittelstufen  des  alten  Rechts,  wie  erlaubte
Gesellschaften  des  A#.  fallen  nicht  unter  §  54,  JW.  0.  295,  aber  067.

3.  und  zwar  auch  bei  Kenntnis  der  Sachlage  durch  den  Dritten.  Die
Haftung  der  übrigen  Vereinsmitglieder  richtet  sich  nach  der  Vertretungsmacht
  der  Handelnden  bei  Anwendung  der  Vorschriften  über  die  Gesellschaft
  (88  714  ff.).  8  31  ist  nicht  anwendbar.  Die  persönliche  Haftung
der  Vereinsmitglieder  kann  durch  die  Satzung  ausgeschlossen  werden  mit
Wirksamkeit  gegen  Gläubiger,  welche  die  Satzung  kannten,  E.-R.  635,
JW.  —  ##  R.  60  100.  88  177  bis  180  gegebenenfalls  anzuwenden.

421

2.  Eingetragene  Vereine.=*

  Gilt  nicht  in  den  Konsulargerichtsbezirken  und  Schutzgebieten
Kons.  GG.  §  31,  Schutzgeb  G.  §  3.
        <pb n="69" />
        I.  Abschn.:  Personen.  2.  Tit.:  Juristische  Personen.  I.  Vereine.  31

I.  Eintragung.  1.  Gericht  §.  55.

Die  Eintragung  eines  Vereins  der  im  §.  21  bezeichneten
Art  in  das  Vereinsregister:  hat  bei  dem  Amtsgerichte  zu  geschehen,
  in  dessen  Bezirke  der  Verein  seinen  Sitz  hat.“

I18  49,  IIb  52,  111  52.  Prot.  1,  490.  Prot.  1,  490.  D.  18.

1.  Einsicht  und  Entnahme  von  Abschriften  §  79.  —  Für  das  Versehren

  GG.  88  1  bis  34,  speziell  38  159  bis  162.  Beschluß  d.  B.  v.
;3.  11.  98  u.  Bek.  d.  RK.  v.  10.  11.  98  (Zentralbl.  438),  Pr.  AG.FG.

A.  J.),  Allg.  nt'  11.,  4.  12.,  8  12.  90,  B.  Bek.  v.  20.  3.  u.  24.  12.  99,
X.  V.  v.  9  11.99  66  14  f.,  Ba.  NO.  i  64,  II.  AG.FG.  a.  51,
Im#.  v.  7.  S.  u.  5  12.  99,  M.Sch.  Bek.  25.  4.  99  u.  Uusfv.  FGG.
##n#.  O.  A#ekl  v.  7.  12.  99,  Bach.  AG.FGG.  8  1  3.  MBek.  v.  9.  10.
1#,  §  N.  G.  v.  15.  8.  40.  u.  66.  a.  36,  S.A.  AG.FGG.  8  33,  M.
rv  4#  11.  99,  S.K.6G.  ###.  JGG.  a.  27,  WVf.  v.  12.  I2.  9,  A.  AG.
GG.  8  MH.  Sch.S.  AG.FGG.  8  23,  MVO.  v.  27.  11.  99.  Sch.R.
AG.  JGG.  a.  28.  8  MVD.  v.  11.  7.  99,  Allg.  Bf.  v.  18.  11.  g8,  Wu.
GG.  a.  2,  K.j.L.  Min.  B.  v.  23.  11.  99,  Sch.L.  AG.JGG.  8  24,
Allg.  B#.  v.  20.  11.  92  I..  AG.  FGG.  8  22,  22  Vf.  v.  12.  12.  99,  L.ü#
NW.  JOG.  8  17,  Br.  6  ʒðõ  88,  BD.  v.  19.  12.  99,  IIb.  +GG.
30,  31.  2.  8  24

2.  Mitgliederzahl  8.  56.
Die  Eintragung  soll!  nur  erfolgen,  wenn  die  Zahl  der

Mitglieder  mindestens  sieben?  beträgt.

II8  50.  11b  38,  III  58.  Prot.  I,  554.  D.  13.  3  4  Ns.  v.  1.  5.  S9.  Riu.
10.  4.  V2,  47.  R  20.  4.  92.

1.  Kein  Erfordernis  der  Rechtswirksamkeit.
2.  59.  Bgl.  §  73.
4  Sayung  8.  57.

Die  Satzung  muß  den  Zweck',  den  Namen"  und  den
Zit"  des  Vereins  enthalten  und  ergeben,  daß  der  Verein  eingetragen
  werden  soll.

Der  Name  soll  sich  von  den  Namen  der  an  demselben
Orte  oder  in  derselben  Gemeinde  bestehenden  eingetragenen

Bereine  deutlich  unterscheiden.
11  ä  A.  IID  34,  III  5f.Prot.  1,  555,  VI,  117.  D.  13.

1.  Einl.  111

2.  Ist  der  Zweck  ein  wirtschaftlicher  (§8  21  A.  1:,  so  ist  die  Anmeldung
  zurückzuweisen  &amp;amp;  601.  Rechtamittel  &amp;amp;  6017.

3.  8  21  M.  2,  6  64.  4.  824.  ————————

8.  58.

Die  Satzung  soll  Bestimmungen  enthalten:
1.  über  den  Eintritt  und  Austritt  der  Mitglieder;
        <pb n="70" />
        32  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

2.  darüber,  ob  und  welche  Beiträge  von  den  Mitgliedern  zu
leisten  sind?;

3.  über  die  Bildung  des  Vorstandes;

4.  über  die  Voraussetzungen,  unter  denen  die  Mitgliederversammlung
  zu  berufen  ist,  über  die  Form  der  Berufung
und  über  die  Beurkundung  der  Beschlüsse.

L##  52,  IIb  55,  III  55.  Prot.  I,  556.  D.  13.

1.  Im  Gegensatz  zu  8  571  keine  Ungültigkeitsfolge.  Bis  zur  Ergänzung
  (8§  33)  allgemeine  Bestimmungen  (§8  26,  27,  29,  36,  37,  39.
§  25  A.  3  a.  E.  8§  32  A.  3

2.  Ziffernmäßige  anie  der  Höhe  nicht  erforderlich.

4.  Anmeldung  §.  59.
Der  Vorstand  hat  den  Verein  zur  Eintragung  anzumelden.1
Der  Anmeldung  sind  beizufügen:
1.  die  Satzung  in  Urschrift?  und  Abschrift;
2.  eine  Abschrift  der  Urkunden  über  die  Bestellung  des
Vorstandes.
Die  Satzung  solls  von  mindestens  sieben  Mitgliedern“
unterzeichnet  sein  und  die  Angabe  des  Tages  der  Errichtung

enthalten.5
——  56,  III  56.  Prot.  1,  557.  D.  13.  Geänd.  d.  RTK.  —  864.

 

1.  Alle  Vorstandsmitglieder  müssen  zusammen  anmelden,  auch  wenn
die  Satzung  nur  Unterschrift  einzelner  Mitglieder  verlangt.  E.  KG.
21  278,  FG.  2185,  9"17.  Form  877.  Vgl.  Hb.  Lo  Folge  8  60.

 

2  625  K  .  3.  858  A.  1.
5.  Einreichung  eines  Mitgliederverzeichnisses  856n.
5.  Prüfung  §.  60.

Die  Anmeldung:  ist,  wenn  den  Erfordernissen  der  §§.  56
bis  59  nicht  genügt  ist,  von  dem  Amtsgericht  unter  Angabe
der  Gründe  zurückzuweisen.

Gegen  einen  zurückweisenden  Beschluß  findet  die  sofortige
Beschwerde  nach  den  Vorschriften  der  Civilprozeßordnungs  statt.

LI##  ö4,  IIb  57,  III  57.  Prot.  1,  558,  VI,  117.  D.  18.

1.  88  60  bis  64  u.  662  beziehen  sich  in  entsorechender  Anwendung
auch  auf  den  Fall  der  Anderungen  der  Satzung  §  712.

2.  Andere  Zurückweisungsgründe  sind  unter  Berücksichtigung  des
öffentl.  Rechts  zu  entnehmen  aus  a.  84,  §§  21,  134,  138.  —  Die  Zurückweisung
  i  zuzustellen.

O.  8.  567  ff.,  nicht  FGG.  88  19ff.,  was  namentlich  für  Zulassigti
  und  Form  (E.  K.  23237)  der  weiteren  Beschwerde  wichtig  ist,
        <pb n="71" />
        I.  Abschn.:  Personen.  2.  Tit.:  Juristische  Personen.  I.  Vereine.  33

K.  Bay.  9  378,  11  7//,  auch  bei  Beanstandung  der  Bestimmungen  über  die
Rorñnandebildung,  Z.  KG.  391“.  Zuständigkeit  und  Instanzenzug  bleiben
aber  die  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  /.  K  G.  26“,  29  110,  Kosten  &amp;amp;.  K  .
Jenn  .  —  Abs.  2  gilt  in  allen  Fällen  der  Zurückweisung,  namentlich
wenn  deshalb  zurückgewiesen  ist,  weil  der  Vereinszweck  nicht  dem  821
entspricht.  K.  R.  47  399,  Bay.  1  38#„,  2  ½#8,  3  158,  FG.  1°%,  JW.  03B.  1

6.  Mitteil,  au  die  Berwaltungsbehörden.
  Einspruch  8.  61.

Wird  die  Anmeldung  zugelassen  1,  so  hat  das  Amtsgericht
sie  der  zuständigen?  Verwaltungsbehörde  mitzutheilen.“

Die  Verwaltungsbehörde  kann  gegen  die  Eintragung  Einspruch
  erheben",  wenn  der  Verein  nach  dem  öffentlichen  Vereinsrecht
  unerlaubt  ist  oder  verboten  werden  kanns  oder  wenn  er“
einen  politischen,  sozialpolitischen  oder  religiösen  Zweck  verfolgt.“

u  IID  3#,  111  ön.  Prot.  1,  5ön.  D.  I3.  Geändert  durch  NI#

1.  8.  60  N.  1.  2.  Nach  Landesrecht  Pr.  Ausf##.  a.  3,  B.  a.  4,
N.  Auss.  3.  W.  a.  135,  Ba.  a.  42,  AusfB.  v.  11.  11.  99  8  11,  II.  a.  b,
X  Sch.  u.  M.Str.  BO.  9.  1.  99,  0.  N  2,  4,  S.W.  8  12,  S.M.  a.  1
42,.  3.A.  Auss.  83.  5,  6,  S.K.G.  a.  6,  A.  a.  3,  Sch.S.  a.  2  88  2,  3,
R.j.L.  N8,  Sch.I.,  88,  Br.  8  3,  Hb.  8  3,  E.L,  8§  8,  BO.  v.  6.  12.  9y9.

3.  Mitteilung  von  der  Zulassung  an  die  Antragsteller  nicht  ersorderlich.
  Eintragung  kann  erst  später  gemäß  §  63  arsoigen.

4.  bei  dem  Amtsgericht.

5.  Sonst  kein  Einspruch  wegen  Gefährdung  des  Gemeinwohls,  der
ôöoffentlichen  Ordnung  oder  der  guten  Sitten,  sondern  nur  nachträgliche
Entziehung  der  Rechtsfähigkeit  nach  8  131  und  Auflösung  8  113  NA.  I.

6.  wenn  auch  dieses  in  der  Satzung  nicht  gesagt  ist.

7.  nicht  bloß  mittelbar  diesen  Zwecken  dient.  Beamtenvereine  zur
Wahrung  der  Standesinteressen  können  politisch  sein  (8  43  A.  4.

7.  Nitteil.  u.  Anfechtung  des
Einspruchs  8.  62.
Erhebt  die  Verwaltungsbehörde  Einspruch,  so  hat  das
Amtsgericht  den  Einspruch  dem  Vorstande?  mitzutheilen.“
Der  Einspruch  kann  im  Wege  des  Verwaltungsstreitverfahrens"
  oder,  wo  ein  solches  nicht  besteht,  im  Wege  des
Rekurses  nach  Maßgabe  der  §F.  20,  21  der  Gewerbeordnung!

angesochten  werden.?
IIln  56“  ,  IIb  59.  III1  59.  Prot.  I,  55,  VI,  144.  DT.  13.  Geüdndert
durch  NKIK.  —  60  U.  1.

1.  &amp;amp;  26.  2.  im  Wortlaute.  Mit  Rücksicht  auf  Abs.  2  ist  Zuftellung
  ersorderlich.  E.I..  VO.  v.  6.  12.  99’.82.
3.  &amp;amp;  4  M.  1.  4.  8  14  UM.  2.

Gärgerliches  Ceseppuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  7
        <pb n="72" />
        34  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

5.  §  441:.  —  Formelle  Richtigkeit,  Rechtzeitigkeit  (§  63)  des  Einspruchs
  zu  prüfen  und  die  Voraussetzungen  des  §  612,  nicht  aber  Angemessenheit.


8.  Einspruchsfrist  §.  63.

Die  Eintragung  darf,  sofern  nicht  die  Verwaltungsbehörde
dem  Amtsgerichte  mittheilt,  daß  Einspruch  nicht  erhoben  werde,
erst  erfolgen,  wenn  seit  der  Mittheilung  der  Anmeldung  an
die  Verwaltungsbehörde  sechs  Wochen  verstrichen  sind  und  Einspruch
  nicht  erhoben?  oder  wenn  der  erhobene  Einspruch  endgültig
  aufgehoben  ist.“

II  a  56,,  IIb  60,  111  60.  Prot.  I,  565.  D.  13.  —  8  60  M.  1.
1.  seit  dem  Zustellungstage.  88  i87,  188.

2.  Nach  Ablauf  der  Frist  ist  der  Einspruch  nicht  mehr  zulässig,
aber  abgesehen  von  Auflösung  (§  43  A.  1).  Entziehung  der  Rechtsfähigkeit
  (§  43),  aber  auf  Grund  des  Abs.  3  nur  dann,  wenn  die  Satzung
diese  Zwecke  nicht  angegeben  hatte.

3.  Eintragungen  unter  Verletzung  des  §  63  sind  zu  löschen.  FG.
§§  142,  143,  159.  Über  Wirksamkeit  für  Zwischenzeit  FGG.  §  32.

9.  Inhalt  der  Eintragung  8.  64.

Bei  der  Eintragung  sind  der  Name  und  der  Sitz  des  Vereinst,
der  Tag  der  Errichtung  der  Satzung?  sowie  die  Mitglieder  des
Vorstandes  im  Vereinsregister  anzugeben.  Bestimmungen,  die
den  Umfang  der  Vertretungsmacht  des  Vorstandes“  beschränken
oder  die  Beschlußfassung  des  Vorstandes  abweichend  von  der
Vorschrift  des  §.  28  Abs.  1  regeln,  sind  gleichfalls  einzutragen..

1  3  26.  IIb  61,  III  61.  Prot.  I,  565.  D.  14.  —  tg  60  A.  1.  —  HGB
1.2  2.  9  598.  3.  8§  598  Nr.  2.
4.  8  26.  Eintragungefähig  auch  Abweichungen  in  der  Art  der
Vertretung,  E.  FG.  6

5.  Ohne  Einfluß  auf  die  Gültigkeit  der  Eintragung.  Bekanntmachung
  an  den  Antragsteller  FGG.  88  159,  130.

10.  Zusatzbezeichnung  8.  65.
Mit  der  Eintragung  erhält  der  Name!  des  Vereins  den

Zusatz  „eingetragener  Verein“.
IIa  581,  IIb  62,  III  62.  Prot.  567.  D.  14.  —  RG.  v.  1.  5,  89  8  13,
R.  v.  20.  4.  92  3  47.

1.  9§  12  A.  2.
11.  Bekanntmachung.  .
Rückgabe  der  Satzung  S§.  66,

Das  Amtsgericht  hat  die  Eintragung  durch  das  für  seine
Bekanntmachungen  bestimmte  Blatt  zu  veröffentlichen.!
        <pb n="73" />
        I.  Abschn.:  Personen.  2.  Tit.:  Juristische  Personen.  I.  Vereine.  35

Die  Urschrift  der  Satzung  ist  mit  der  Bescheinigung  der  Eintragung
  zu  versehen  und  zurückzugeben.  Die  Abschrift  wird  von
dem  Amtsgerichte  beglaubigt  und  mit  den  übrigen  Schriftstücken?
aufbewahrt."

I118  57,  ,  11  b  68,  111  68.  Prot.  1,  507.  —  Gen  G.  38  11,  12,  N.  v.
10.  4.  öI2  3  10.  —  9  1562.

1.  Bek.  v.  12.  11.  98  (Zentralbl.  S.  438).
2.  59.  1  bis  (#3,  auch  88  67,  70  ff.  Diese  Schriftstücke  bilden

die  Vereinsakten.  3.  8  60  A.  1.
II.  Vorstand  8.  67.

Jede  Aenderung  des  Vorstandes  sowie  die  erneute  Bestellung
eines  Vorstandsmitglieds  ist  von  dem  Vorstande  zur  Eintragung
anzumelden.  Der  Anmeldung  ist  eine  Abschrift  der  Urkunde
über  die  Aenderung  oder  die  erneute  Bestellung  beizufügen.“

Die  Eintragung  gerichtlich  bestellter  Vorstandsmitglieder“

erfolgt  von  Amtswegen.“

I1a  59.  IID  64,  III  64.  Prot.  I.  566.  T.  14.  —  Gen  G.  8  28,  NRG.  v.
10.  4.  9mJ  8  3.

1.  LA.  1.  Beschwerde  des  Vorstandes  gegen  Ablehnung  nicht
nach  §  61½2,  sondern  nach  FGG.  88  19  ff.,  7.  Bay.  10  #.

2.  PK  öus  Nr.  2.  Form  §  77,  FGWG.  88  108,  159,  Zwang  §  731.
Bgl.  6  #iis4  3.  829.  4.  d.  h.  ohne  Antrag.

S.  68.

Wird  zwischen  den  bisherigen:  Mitgliedern  des  Vorstandes
und  einem  Dritten  ein  Rechtsgeschäft  vorgenommen,  so  kann
die  Aenderung  des  Vorstandes  dem  Dritten  nur  entgegengesetzt
werden,  wenn  sie  zur  Zeit  der  Vornahme  des  Rechtsgeschäfts
im  Vereinsregister  eingetragen  oder  dem  Dritten  bekannt  ist.
Zust  die  Aenderung  eingetragen,  so  braucht  der  Dritte  sie  nicht
gegen  sich  gelten  zu  lassen,  wenn  er  sie  nicht  kennt,  seine  Unkenntniß
  auch  nicht  auf  Fahrlässigkeit  beruht.“

I1  e8  60,  IIb  Ö,  I1II  65.  Brot.  I,  569.  Gendk  929,  RNG.  v.  10.  4.  92  K  40.

1.  27,  67.  2.  276  1.  —  Erstreckung  auf  weitlere
Fälle  K  70.  —  76  A.0.  —  Rechtsscheinwirkungen  (Einl.  11)  aber
minder  weilgehend  wie  nach  §  §02  beim  Grundbuch.

S.  69.

Der  Nachweis,  daß  der  Vorstand  aus  den  im  Recgister
eingetragenen!  Personen  besteht,  wird  Behörden?  gegenüber  durch
ein  zeugniß  des  Amtsgerichts  über  die  Eintragung  geführt.“

IIn  60  “,  IID  66,  111  668.  Prot.  I.  5609.  —  Gen  G.  J  26  7,  (GV.  FN  92  L,  104  h.
"*„½

5
        <pb n="74" />
        36  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

1.  .  64,  67.  2.  also  nicht  gegenüber  Privaten.
z  76  A.  5  FG.,F  102.
8.  70.

Die  Vorschriften  des  §.  68  gelten  auch  für  Bestimmungen,
die  den  Umfang  der  Vertretungsmacht  des  Vorstandes  beschränken
oder  die  Beschlußfassung  des  Vorstandes  abweichend  von  der
Vorschrift  des  §.  28  Abs.  1  regeln.

IIa  60,  IIb  67,  1II  67.  Prot.  1,  569.

1.  9  268.

III.  Knderung  der  Satzung  §.  71.

Aenderungen  der  Satzung:  bedürfen  zu  ihrer  Wirksamkeit
der  Eintragung  in  das  Vereinsregisten  Die  Aenderung  ist  von
dem  Vorstande  zur  Eintragung  anzumelden.  Der  Anmeldung
ist  der  die  Aenderung  enthaltende  Beschluß  in  Urschrift  und
Abschrift  beizufügen.“

Die  Vorschriften  der  §§.  60  bis  64  und  des  §.  66  Abs.  2
finden  entsprechende  Anwendung.“

IIa  61,  IID  68,  II1  68.  Prot.  I,  569.  D.  14.  —  Gen  G.  8  16,  RG.  v.
20.  4.  92  8  71.—  Pr.  Ausf.  a.  3,  B.  a.  4,  8.  ——  26  3,  4,  W.  u.  135,
Ba.  a.  4.  S.  A.  AussV#.  88  5,  6,  Sch.S.  a  2.  —  H#  .  8  34.

1.  88  33,  35.  E.  Bay.  1356.

2.  Form  §  77,  Zwang  §  781.  Vom  bisherigen  Vorstande,  wenn
die  Änderung  den  Vorstand  betrifft.  Nach  Eintragung  meldet  sich  der
neue  Vorstand  nach  §  67  an,  4.  Bay.  10  81.

3.  8  591#.  —  Mechensüstigten  ist  zu  prüfen.

4.  8§  64  A.  5  und  §8  68,  70.  Insbesondere  Beschwerde  gegen  Ablehnung
  nach  §  602,  E.  Bay.  10  51.

IV.  Mitgliederzahlnachweis  8.  72.

Der  Vorstand  hat  dem  Amtsgericht  auf  dessen  Verlangen
jederzeit  eine  von  ihm  vollzogene  Bescheinigung
über  die  Zahl!  der  Vereinsmitglieder  einzureichen.?

II  a  62,  IIb  69,  III  69.  Prot.  I,  567.  D.  14.  —  R.  v.  20.  4.  92  68  8.

1.  Die  gesperrt  gedruckten  Worte  sind  nach  Reichsvereinsgesetz  §  22
(A.  **  vor  §  21)  an  die  Stelle  der  Worte  „ein  Verzeichniß“  getreten.
Namen  also  nicht  mehr  mitzuteilen.

2.  Zwang  §  781.  Vgl.  88  37,  73.

V.  Auflösung  u.  Verlust  d.  Rechts.

fähigkeit.  1.  Gründe  S§.  73.

Sinkt  die  Zahl  der  Vereinsmitglieder  unter  drei  herab,
so  hat  das  Amtsgericht  auf  Antrag  des  Vorstandes!:  und,  wenn
der  Antrag  nicht  binnen  drei  Monaten?  gestellt  wird,  von
        <pb n="75" />
        l.  Abschn.:  Personen.  2.  Tit.:  Juristische  Personen.  I.  Vereine.  37

Amtswegen"  nach  Anhörung"  des  Vorstandes  dem  Vereine  die
Rechtsfähigkeit  zu  entziehen.  Der  Beschluß  ist  dem  Vereine
zuzustellen.“"  Gegen  den  Beschluß  findet  die  sofortige  Beschwerde
  nach  den  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  statt.7

Der  Verein  verliert  die  Rechtsfähigkeit  mit  der  Rechtskraft
  des  Beschlusses.

——  IIh  3  III  70.  Grot.  I.  579.  D.14  Geändert  v.  NIK.  —  Gen  G.  8  K0.

1.  8  26.  2.  seit  Fortfall  des  dritten  Mitglieds.  88  187,  188.

3.  ohne  Antrag  auf  Grund  der  irgendwie  erlangten  Kenntnis.

4.  schriftlich  oder  mündlich.

5.  4  43  A.  1  u.  6.  8  44  bleibt  in  diesem  Falle  außer  Anwendung.
  k  Folgen  für  das  Vermögen  88  75  ff.  .  §  281  A.  3,  829.

7.  8  60)  A.  3.  8.  Folgen  48  45,  74.

9.  Außerdem  Auflösung  gemäß  §  41  und  Entziehung  der  Rechtssähigkeit
  nach  88  4#2  bis  41.

2.  Eintragung  8.  74.

Die  Auflösung  des  Vereins,  sowie  die  Entziehung  der
Rechtsfähigkeit"  ist  in  das  Vereinsregister  einzutragen."  Im  Falle
der  Eröffnung  des  Konkurses  unterbleibt  die  Eintragung.“

Wird  der  Verein  durch  Beschluß  der  Mitgliederversammlung
  oder  durch  den  Ablauf  der  für  die  Dauer  des  Vereins
bestimmten  Zeit  aufgelöst?,  so  hat  der  Vorstand  die  Auflösung
zur  Eintragung  anzumelden."“  Der  Anmeldung  ist  im  ersteren
Falle  eine  Abschrift  des  Auflösungsbeschlusses  beizufügen.

Wird  dem  Verein  auf  Grund  des  8§.  43  die  Rechtsfähigkeit
entzogen  oder  wird  der  Verein  auf  Grund  des  öffentlichen
Vereinsrechts  aufgelöst?,  so  erfolgt  die  Eintragung  auf  Anzeige
der  zuständigen  Behörde.

1I8  k4.  IID  71.  III  71.  HProt.  1.  577.  D.  14.—  Geändert  v.  RIK.  —
Gen  G.K  7'r.,  X  —  4.  97  65.  —  HGB.  1  293.

1.  8  41.  2.  88  43,  73.
a.  Zu  verösfentlichen  z.  B.  nach  M.Sch.  u.  St.,  S.M.  FGG.  a.  37,
K.  1.  11.  AussB.  v.  20.  12.  99,  IJ.  .  z.  FGG.  8  25.  Vgl.  S.  AusfV.
5,  Ba.  AuesRB  1.  Ve.  v.  9.  4.  99.  871.
genügt  Konkursvermerk  (X  751.
41  A.  1.  Entsprechend  anzuwenden  im  Falle  des  Eintritts
einer  aufkosendrn.  Bedingung  oder  der  Erreichung  des  Zwee.
6.  Form  &amp;amp;  77,  Zwang  &amp;amp;  7#/1.  5  13  UM
8.  75.
Die  Eröffnung  des  Konkurses!#  ist  von  Amtswegen?  einzutragen.
Das  Gleiche  gilt  von  der  Aufhebung  des  Eröffnungsbeschlusses.“
N  1  n  70,  I11  1.  Frot.  I.  577,  VI.  111.  —  Gents.  #  107.
        <pb n="76" />
        38  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

1.  §  42.  2.  auch  ohne  Antrag,  nach  irgendwie  erlangter  Kenntnis.
3.  §  116,  nicht  aber  KO.  88  163,  205.

3.  Eintragung  der  Liquidatoren  §.  76.

Die  Liquidatoren:  sind  in  das  Vereinsregister  einzutragen.
Das  Gleiche  gilt  von  Bestimmungen,  welche  die  Beschlußfassung
der  Liquidatoren  abweichend  von  der  Vorschrift  des  §.  48
Abs.  3  regeln.

Die  Anmeldung  hat  durch  den  Vorstand?,  bei  späteren
Aenderungen  durch  die  Liquidatoren  zu  erfolgen.  Der  Anmeldung
  der  durch  Beschluß  der  Mitgliederversammlung  bestellten
Liquidatoren  ist  eine  Abschrift  des  Beschlusses,  der  Anmeldung
einer  Bestimmung  über  die  Beschlußfassung  der  Liquidatoren  eine
Abschrift  der  die  Bestimmung  enthaltenden  Urkunde  beizufügen.“

Die  Eintragung  gerichtlich  bestellter  Liquidatoren  geschieht
von  Amtswegen.5

II  a  66,  IIb  73,  4’:“  73.  aghrot.  1,  577.  —  GenG.  8  84,  RG.  v.  20.  4.  92
6  68.  —  60’B.  88  34

1.  8  48.  2.  8  26.  3.  487

4.  §  671.  —  Form  der  Anmeldung  §  77,  Zwang  §  78172.

5.  8  48  A.  1,  §  672.  Legitimation  nach  §  69.  Auch  88  68,  70
auzuwenden.

VI.  Form  der  Anmeldungen  8.  77.
Die  Anmeldungen  zum  Vereinsregister:  sind  von  den?

Mitgliedern  des  Vorstandes  sowie  von  den  Liquidatoren  mittelst
öffentlich  beglaubigter  3  Erklärung  zu  bewirken.“

IIa  67,  IIb.  74,  111  74.  Prot.  1,  578.  D.  13,  14.  —  GenG.  8  157.
1.  88  59,  67,  71,  74,  762.  F  .  §  159.
2  b.  h.  allen,  selost  oͤder  durch  mit  öffentlich  beglaubigter  Vollmacht
  versehene  Vertreter,  E.  F.  43°5,  8  180,  947.  B.  8  129.
4.  Keine  Voraussehung  der  Gültigkeit.  Hb.  84.

VII.  Ordnungsstrafen  S§.  78.

Das  Amtsgericht  kann  die  Mitglieder!  des  Vorstandes  zur
Befolgung  der  Vorschriften  des  §.  67  Abs.  1,  des  §.  71  Abs.  1,
des  §.  72,  des  §.  74  Abs.  2  und  des  §.  76  durch  Ordnungsstrafen
  anhalten.?  Die  einzelne  Strafe  darf  den  Betrag  von
dreihundert  Mark  nicht  übersteigen.

In  gleicher  Weise  können  die  Liquidatoren  zur  Befolgung

der  Vorschriften  des  §.  76  angehalten  werden.
II  a  68,  IIb  75,  111  75.  Prot.  I,  577.  D.  14.  —  Gen  G.  8  160.  —
H#.  8  14.
        <pb n="77" />
        1.  Abschn.:  Personen.  2.  Tit.:  Juristische  Personen.  II.  Stiftungen.  39

1.  persönlich,  nicht  den  Vorstand  als  solchen,  der  daher  auch  kein
Bichwerderecht  hat  4.  F.  An,  Bay.  71

2.  Das  Gericht  ist  befugt  gein  Ermessen  von  der  Festiekung
  der  Strase  abzusehen  4.  Bay.  7

J3.  Nerfahren  VGG.  8  159.  —  Unberührt  bleibt  sonstige  Aufsicht,
A.vor  21.

VIII.  Cfentlichkeit  d.  Negisters  §.  79.

Die  Einsicht  des  Vereinsregisters  sowie  der  von  dem  Vereine
bei  dem  Amtsgericht  eingereichten  Schriftstücke  ist  Jedem:  gesiattet.
  Von  den  Eintragungen  kann  eine  Abschrift  gefordert
werden:  die  Abschrift  ist  auf  Verlangen  zu  beglaubigen.

11  69,  111  76.  Prot.  1,  578,  VI,  118.  D.  14.  —  3  1568.
1.  auch  Unbeteiligten.  2.  Bescheinigung  nach  JNGG.  8  16.

II.  Stiftungen.“
A.“  vor  8  21.

1.  Genehmigung  8.  80.

Zur  Entstehung  einer  rechtsfähigen  Stiftung  ist  außer
dem  Stiftungsgeschäfte:  die  Genehmigung"  des  Bundesstaats
ersorderlich,  in  dessen  Gebiete  die  Stiftung  ihren  Sitz  haben
soll.  Soll  die  Stiftung  ihren  Sitz  nicht  in  einem  Bundesstaate
baben,  so  ist  die  Genehmigung  des  Bundesraths  erforderlich.
Als  Sitz  der  Stiftung  gilt,  wenn  nicht  ein  Anderes  bestimmt
ist.  der  Ort,  an  welchem  die  Verwaltung  geführt  wird.“

1  3a,  à,  624,  II8  70.  11  b  77.  111  77.  M.  1.  118.  Protl.  I,  bn5,  D.  1#.
Übergang:  Pr.  a.  13,  M.Sch.  38  S1.  25,  Al.St.  KR  23,  24,  I.,  K  12.  I..  3  62.

1.  Landesrecht  kann  Erwerb  von  Rechten  für  die  Stiftung  beschränken
  oder  von  staatlicher  Genehmigung  abhängig  machen  innerhalb
des  a.  ei,  Pr.  a.  6,  7.

2.  Über  Sammelvermögen  &amp;amp;  1914  u.  A.“  vor  8  21.  —  Gemeint
#und  zunächst  private  Stiftungen,  z.  B.  Familienstiftungen  ¾.  KG.  21  14,
N.  uln),  welche  aber  auch  von  öffentlichen  Behörden,  Korporationen
oder  Anstalten  verwaltet  werden  können  14.  K  G.  21  21..  Über  öffentliche
Stiftungen  §  89.

a.  &amp;amp;  31.  4.  Nach  freiem  Ermessen.  Zuständige  Behörde  be
stimmt  Landesrecht,  s.  Pr.  a.  1  8  1  lmee,  f.  Familienstiftung,  sonst
König  ##.  KG.  33  10“)).  &amp;amp;*  AusfV.  a.  4  :3#O.  v.  21.  10.  970  S5%
:—  a.  1.  Ausf#.  ##  3,  7,  Ba.  B.  v.  17.  6.  Ol  M.  v.  1J.  1l.  07#.
II.  a.  7.  M.  Sch.  5  16,  8  uss  V.  5,  Bsch.  8  10,  S.  W.  S  110,  S.  M.  a.  1

,  S  K.G.  a.  75.  56,  A.  a.  5,  Sch.S.  a.  b5.  Sch.R.  a.  11.  19.  Wa.  u.
.  Sch.I..  S9  L.  5  6,  R.j.  L.  &amp;amp;  10,  I.U.  S  6,  Br.  S  J.  IID.  S6  E.I.
ésrnu.  B.  v.  6.  12.  99.  Einholung  der  Genehmigung  §  S3,  Folgen
        <pb n="78" />
        40  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

812,  82,  84.  Erst  durch  die  Genehmigung  entsteht  die  Stiftung.
Rechtliche  Mängel  der  Stiftung  werden  durch  die  Genehmigung  nicht
geheilt.  5.  8  23.  6.  8  24.

2.  Stiftungsgeschüft.  Widerruf  §.  81.

Das  Stiftungsgeschäft:  unter  Lebenden  bedarf  der  schriftlichen
  Form.?

Bis  zur  Ertheilung  der  Genehmigung  ist  der  Stifter  zum
Widerrufe  berechtigt.*  Ist  die  Genehmigung  bei  der  zuständigen
Behörde"  nachgesucht,  so  kann  der  Widerruf  nur  dieser  gegenüber
  erklärt  werden.5  Der  Erbe  des  Stifters  ist  zum  Widerrufe
nicht  berechtigt,  wenn  der  Stifter  das  Gesuch  bei  der  zuständigens
Behörde  eingereicht  oder  im  Falle  der  gerichtlichen  oder  notariellen
Beurkundung  des  Stiftungsgeschäfts  das  Gericht  oder  den  Notar

bei  oder  nach  der  Beurkundung  mit  der  Einreichung  betraut  hat.

1  58,  62,  IIa  711./,,  IIb  78,  1II  78.  M.  1,  118,  123.  Prot.  I.  586,
VI,  118.  D.  16.  Geändert  durch  RaK.  —  88  1788,  1758.

1.  Rechtsgeschäftliche,  einseitige  oder  vertragsmäßige  (A.“  vor
§  104)  Erklärung  des  Stifters,  eine  Stiftung  zu  einem  gewissen  Zwecke
zu  errichten,  mit  Zusicherung  von  Vermögen  (8  82),  und  den  erforder-Eizen
  Bestimmungen  für  Verfassung  (8  85),  insbesondere  Vorstand
(§8  26,  86).

2.  8§  125,  126.  —  Das  Stiftungsgeschäft  von  Todes  wegen  kann
ein  Testament  (letztwillige  Verfügung)  oder  ein  Erbvertrag  (§  22787  steht
nicht  entgegen)  sein.  88  2229  ff.,  2265  ff.,  2274  ff.,  A.“  vor  8  2064.

3.  Abs.  2  bezieht  sich  nur  auf  den  Fall,  daß  ein  Stiftungsgeschäft
unter  Lebenden  vorliegt.  —  Ohne  Antrag  des  Stifters  keine  gültige
Genehmigung.

4.  §  80  A.  4,  Pr.  IMVf.  v.  3.  6.  07.

.  r  130.  Vorher  nicht  empfangsbedürftig;  in  jedem  Falle  formlos.

ri  80  "·  4.

3.  Berpflichtung  des  Stifters.

Ellschtun  nzt  8.  82.

Wird  die  Stiftung  genehmigtt,  so  ist  der  Stifter  verpflichtet,
das  in  dem  Stiftungsgeschäfte  zugesicherte  Vermögen  auf  die
Stiftung  zu  übertragen.  Rechte,  zu  deren  Uebertragung  der
Abtretungsvertrag  genügt  ,  gehen  mit  der  Genehmigung  auf  die
Stiftung  über,  sofern  nicht  aus  dem  Stiftungsgeschäfte  sich  ein
anderer  Wille  des  Stifters  ergiebt.

1  58,  II  712,  IIPD  79,  III  79.  M.  I,  120.  Prot.  I,  587.

1.  8  80.  Pr.  a.  1  §2,  Aa.  2  910.  K.  FG.  9  ½6.

2.  88  398,  413  u.  A.,  873,  925,  929,  1154.  Haftung  bei  schenkweiser
  Stiftung  nach  §§  519  ff.,  bei  Stiftung  durch  Vermächtnis  nach
        <pb n="79" />
        1.  Abschn.:  Personen.  2.  Tit.:  Juristische  Personen.  II.  Stiftungen.  41

218  fl.  Pr.  Stempel  E.  R.  5424.  —  E.  &amp;amp;G.  35  é12.  —  Für  den  Fall
der  Erbeseinsetzung  einer  zu  errichtenden  Stiftung  88  84,  1922.

J.  8398  gegenüber  den  88925,  929.—  88  413,  1154.—  E.  Bay.  12  3%
4.  Einholu#g  d.  Genehmigung  8§8.  83.  "

Besteht  das  Stiftungsgeschäft  in  einer  Verfügung  von
Todeswegen,  so  hat  das  Nachlaßgericht"  die  Genehmigung
einzuholen,  sofern  sie  nicht  von  dem  Erben  oder  dem  Testamentsvollstrecker“"
  nachgesucht  wird.“

I  5V.  I1I  a  72,  11  b  30.  111  80.  M.  1.  120.  Prot.  1.  595.  D.  16.

1.  8  81  M.  2.
2.  1  4  72,  73.  —  a.  147.  —  Ba.  RP.  8  45.
3.  8219  ff.  4.  Beschwerderecht  der  Erben  u.  Testamentsvollsrecker

  bei  Familienstistung.  Pr.  a.  1  82.

5.  Entehung  #.  Stiftung  b.  Genehmig.
  nach  d.  Tode  b.  Stifters  §.  84.

Wird  die  Stiftung  erst  nach  dem  Tode  des  Stifters  genehmigt,
  so  gilt  sie  für  die  Zuwendungen  des  Stifters  als  schon
vor  dessen  Tode  entstanden.

1  62“,  II  àa  72,  II  l,  111  81.  M.  1,  18.  HProt.  I.  594,  V.  ant.

1.  Fiktion  (Einl.  II138,  namentlich  mit  Rücksicht  auf  8  1923  #  (vgl.
&amp;amp;  21011,  entsprechend  §  1923"  (KE.  FG.  4,  gilt  auch  für  den  Fall
des  §  81  ohne  Rücksicht  auf  Widerruflichkeit  (so  daß  eventuell  8  184  Anwendung
  zu  finden  hatt.  Sie  ändert  für  Stiftung  durch  Vermächtnis
die  K  2178,  2179.  —  K.  R.  75  /%,  7777  (Stempel).  —  9  62  gilt  auch
in  diesem  Falle.  —  8  20/131.

6.  Berfassung  §.  85.

Die  Verfassung  einer  Stiftung  wird,  soweit  sie  nicht  auf
Reichs-  oder  Landesgesetz"  beruht,  durch  das  Stiftungsgeschäft"
bestimmt.

I  30.  11  à  73.  II  N.  I11  N2.  M.  I.  121.  Prot.  1.  ö96.  D.  16.

I.  Übergang  a.  163,  Pr.  a.  3  über  Familienstiftung,  IID.  88  b,
1  .  21.

2.  Das  Landesrecht  bleibt  -  anders  wie  bei  Vereinen  18  2#.%,  A.  1
anwendbar,  doch  gehen  zwingende  Vorschriften  der  Reichesgesetze  vor
RB.  a.  2.  über  eine  reichsrechtl.  Stiftung  RG.  v.  7.  1.  (#S.  Auch
das  durch  Landesrecht  festgesetzte  Aufsichtsrecht  des  Staates  bleibt  unberührt.
  E.  AG.  4¼.  Nach  Landesrecht  u.  dem  Stiftungsgeschäft  ist  zu
eutscheiden,  ob  Stiftungsinteressenten  ein  klagbares  Recht  auf  Gewährung
stifungegemäßer  i  haben,  4.  Sachs.  11427.  Ugl.  Pr.  a.  2,  1  u.
Aus'#B.  a.  5.  Ba.  MO.  v.  14.  3.  05,  A.  v.  29.  1.  u,  M.  Sch.  S8  17
bie  JI„  22,  23,  S.W.  S8  15,  16,  Bnuch.  SK  11,  10.  S.  M.  a.  1  #  #.
S.  A.  z,  A.  a.  u.  Sch.  .  u.  5,  R.  A.  I.  1.  R.  j.  L.  &amp;amp;  ½  118,
I..  8  17,  I..  8  y.  Ergänzung  der  Verfassung:  S.  5  1,  S.  W.  E  1
        <pb n="80" />
        42  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

Bech.  §  11,  S.  M.  §  5,  8.  K.  G.  AusfV.  7,  S.  A.  82,  Sch.  R.  u.  13,
Sch.  L.  §  10,  R.  j.  L.  8  20,  Lü.  8  7,  IID.  88  7  bis  11.
3.  §  81  A.  1.  Auch  rechtsgültige  Abänderungen  der  Stiftungs.
bestimmungen  (§  87)  kommen  in  Betracht.  Sonst  nach  Maßgabe  des
.§  86  Grundsätze  des  Vereinsrechts.

7.  Anwendbarkeit  der  Vorschriften
  über  Vereine  §.  86.

Die  Vorschriften!  des  §.  262,  des  §.  27  Abs.  3  und  der
§§.  28  bis  31,  423  finden  auf  Stiftungen  entsprechende  Anwendung,
  die  Vorschriften  des  §.  27  Abs.  3  und  des  8.  28
Abs.  1  jedoch  nur  insoweit,  als  sich  nicht  aus  der  Verfassung,
insbesondere  daraus,  daß  die  Verwaltung  der  Stiftung  von  einer
öffentlichen  Behörde  geführt  wird,  ein  Anderes  ergiebt.  Die
Vorschriften  des  §.  28  Abs.  2  und  des  8§.  29  finden  auf
Stiftungen,  deren  Verwaltung  von  einer  öffentlichen  Behörde

geführt  wird",  keine  Anwendung.5
1  61,  IIa  74,  IIb  88,  III  83.  M.  1,  121.  Prot.  1,  599,  VI,  119,  144.
Geändert  durch  RTK.  D.  16.
1.  An  Stelle  einer  eigenen  gesetzlichen  Ordnung  der  Stiftungsverfassung.
  E.  KG.  2545.  —  B.  a.  6,  M.  St.  AusfV.  88  17  bis  19,

Sch.  R.  a.  12,  L.  §  8,  Lü.  §§  7  bis  9.  2.  Z.  KG.  30  68.
3.  Verlust  der  Rechtsfähigkeit  bewirkt  stets,  anders  wie  bei  Vereinen
  (§  42  A.  1),  Aufhören  der  Stiftung.  4.  Z.  KG.  35  17.

5.  Wohl  aber  auf  nur  beaussichtigte.  Keine  Entlassung  eines
Stiftungsvorstandes  durch  die  Aufsichtsbehörde,  Z.  KG.  35“.

8.  Umwandl.  u.  Aufhebung  8.  87.

Ist  die  Erfüllung  des  Stiftungszwecks!  unmöglich  geworden
oder  gefährdet  sie  das  Gemeinwohl?,  so  kann  die  zuständige
Behörde  der  Stiftung  eine  andere  Zweckbestimmung  geben  oder
sie  aufheben.

Bei  der  Umwandlung  des  Zweckes  ist  die  Absicht  des
Stifters  thunlichst  zu  berücksichtigen,  insbesondere  dafür  Sorge
zu  tragen,  daß  die  Erträge  des  Stiftungsvermögens  dem  Personenkreise,
  dem  sie  zu  Statten  kommen  sollten,  im  Sinne  des
Stifters  thunlichst  erhalten  bleiben.  Die  Behörde  kann  die
Verfassung?  der  Stiftung  ändern,  soweit  die  Umwandlung  des
Zweckes  es  erfordert.

Vor  der  Umwandlung  des  Zweckes  und  der  Aenderung  der
Verfassung  soll  der  Vorstand  der  Stiftung  gehört  werden.

1  621,  II  76  u.  a.  85  in  II.  Lesung.  —  Wiedereingefügt  v.  d.  RTK.  (8  83  u).
M.  I,  121.  Prot.  VI,  119.
        <pb n="81" />
        I.  Abschn.:  2.  Tit.:  Juristische  Personen.  III.  Juristische  Personen  2c.  43

1.  S4  N.  1.  2.  8  43.

3.  k  „.  i’V  .  4.  Pr.  a.  4,  Ausf  B.  a.  5,  ALR.  II,  19  8  .
II.  a.  ,  M.Sch.  8  20,  7  w.  9|71.  S.M.  a.  1  85,  S.A.  82,  A.  a.  ,
Nh..  eeesdzeerne  8  10,  L.  87,  Br.  §4“  Lil.  8  10,
Hhb.  87  bis  13,  17.  2  #.1.1.  O.  v.  6.  12.  99  9  7.

4.  auch  die  im  Scittungetesch  (§  81)  nicht  zum  Auedruck  gelangte.
5.  ##.4  6.  8  86.

Ber##gen  erlosch.  Stiftgen.  S§.  88.

Mit  dem  Erlöschen!:  der  Stiftung  fällt  das  Vermögen  an
die  in  der  Verfassung  bestimmten  Personen.  Die  Vorschriften
der  §.  46  bis  534  finden  entsprechende  Anwendung.

1  61.,  631,  II  75,  II  S".  I111  K,  M.  I.  124.  Prot.  I.  599.  D.  16.

1.  9  87½.  —  Andere  Gründe  nach  der  Verfassung  der  Stiftung.

2.  welche  nicht  nur  durch  das  Stiftungsgeschäft,  sondern  auch
neben  dem  Reichsrecht  durch  Landeerecht  bestimmt  wird.  VBgl.  8  35.
Fr.  a#  5.62.  B.  a.  5,  S.  Aus.  S  7:,  W.  a.  138,  H.  a.  9,  12,  M.Sch.
K  21.  S.W.  8  17,  Bach.  88  1,  14.  SM.  a.  1885,  S.K.G.  a.  7,  A.  a.  S",
Sch.S.  a.  5,  8  1,  Sch.R.  a.  15,  Wa.  a.  5,  R.  A.  L.  8  14,  R.  j.  L.  810,
I..  &amp;amp;  11,  I.U.  811,  ib.  88  18.  10,  21,  r.  85,  E.  L..  87.

3.  45.  4.  8  46,  wenn  Vermögen  an  den  Jnsé  fällt,  sonst
&amp;amp;  4“  bis  53.

III.  Iuristische  Personen  des  öfsentlichen  Rechts.
§.  89.
Die  Vorschrift  des  §.  31  findet  auf  den  Fiskus:  sowie  auf

die  Körperschaften,  Seistenn.  und  Anstalten?  des  öffentlichen
Rechtes"  entsprechende  Anwendung.

Das  Gleiche  gilt,  soweit  bei  Körperschaften,  Stiftungen
und  Anstalten  des  öffentlichen  Rechtes  der  Konkurs  zulässig  ist",
von  der  Vorschrift  des  §.  12  Abs.  2.5

1  68,  IIa  7.  II4D  C.  111  5.  M.  1,  124.  Hrot.  1,  607:  VI.  144.  D.  16.

1.  d.  h.  das  Deutsche  Reich,  die  Bundesstaaten  und  das  Reichsland
a.?  als  Persönlichkeiten  des  Vermögensrechts.  Die  einzelnen  Verwaltungszweige
  (stationes  fisci  haben  keine;  jur.  Persönlichkeit,  .  R.  50“
Lr.  ALK.  II,  14  89  1,  Allg.  Stellung  §8  77,  381  bis  84,  für  Handlungeanftalten
  des  Staats  #8  72,  73.  für  Domänen  und  Regalien  98  70.

2.  z.  B.  Landgemeinden,  Städte  (Pr.  ALK.  II,  8  8  108,  Kämmercivermögen
  88  138  bis  144,  155,  156,  Bürgervermögen  XXL
bis  185,  426),  Sparkassen,  Universitäten,  bischöfliche  Stühlc,  Pfarren,
Kirchengemeinden,  kirchl.  Gesamtverbände,  Armenverbände,  öffentliche
Armenanstalten  (Pr.  ALR.  II1,  19  §&amp;amp;  32),  Berufsgenossenschaften,  17.
R  6.  11½.

3.  Grundsäylich  bleibt  das  Recht  der  juristischen  Personen  des
offentlichen  Rechts  (über  Sltiftungen  des  öfsentl.  Rechis  &amp;amp;.  KG.  35  110)  ein-
        <pb n="82" />
        44  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

schließlich  des  Kirchenrechts  unberührt,  E.  R.  64413.  —  S.A.  §  3.  —
Hier  werden  nur  Vorschriften  über  Haftung  der  juristischen  Person  und
ihres  Vorstandes  für  anwendbar  erklärt.  Insbesondere  wird  die  Haftung
für  die  Handlungen  und  Unterlassung  der  die  Verwaltung  führenden
Beamten  nach  denselben  Grundsätzen  (Z.  R.  54  26,  8  31  A.  3  bis  7)  bestimmt,
  wie  bei  den  privatrechtlichen  juristischen  Personen,  so  daß  auch
§  831  (E.  JW.  09/89)  und  die  Haftung  aus  dem  Vertrags-=  oder  Dienstverhältnis
  (Z4.  JW.  O5%)  daneben  in  Betracht  kommen.  Als  Vertreter
sind  nicht  die  Vertreter  der  vermögensrechtlichen  Persönlichkeit  (der
Staatskasse),  sondern  die  selbständigen  Leiter  eines  Dienstzweiges  anzusehen,
  Z.  JW.  06“".  8  89  bezieht  sch  aber  nicht  auf  den  Schaden,  den
eamte  durch  Tun  oder  Unterlassen  bei  Ausübung  der  ihnen  anvertrauten
  öffentlichen  Gewalt  verursachen,  E.  JW.  11303,  R.  52  360,  72  366,
Gr.  47  435,  54  955  (Polizeivorsteher,  Feuerwehrführer),  es  sei  denn,  daß  den
Erfordernissen  des  bürgerlichen  Verkehrs=  und  Rechtslebens  zu  genügen  war
und  das  Gebiet  der  staatl.  Vermögensverwaltung  betreten  wurde,  E.
W.  0965“.  Hier  gilt  für  Reichsbeamte  RG.  v.  25.  5.  10.  Für  Landesbeamte
  bleibt,  soweit  nicht  reichsgesetzliche  Bestimmungen,  z.  B.  G.
§  12  eingreifen,  das  Landesrecht  maßgebend.  a.  77,  E.  R.  55  305,  68259,
JW.  0488,  08658.  Das  Landesrecht  kann  auch,  soweit  der  Staat  oder
ein  Kommunalverband  haftet,  die  Ersatzpflicht  des  Beamten  gegenüber
dem  Beschädigten  ausschließen.  a.  77.  Für  Pr.  G.  v.  1.  8.  09.  —
Ausschluß  bei  Unfallfürsorge  ZE.  R.  7511.  —  Im  einzelnen:  Gerichtsvorstand
  (sog.  Vorstandsbeamte  in  Pr.),  c.  IW.  03  B.  152,  Gr.  50  3%,
Gerichtsvollzieher,  Z.  R.  565,  Offizier,  E.  R.  55  171,  JW.  085°"8,  Bürgermeister
  als  Vorstandsmitglied  der  Sparkasse,  E.  R.  6827,  auch  Bay.  7  256,
Stadtrat  als  Stiftungsvertreter,  E.  JW.  O867,  Kanalamt  des  Nordostseekanals,
  #.  R.-68  365,  Postfahrbetrieb,  &amp;amp;.  Gr.  50  1%8,  Fernsprechanlagen,
E.  Gr.  51  1105,  Eisenbahn,  .  JW.  07  816,  1057,  Hausmeister  der  Post,
E.  JW.  04  185,  Gefangenenbeschäftigung,  E.  R.  56  220,  Oberförster,  4.
IJW.  O4  945,  Markthalleninspektor,  #.  Gr.  54  130,  Bahnmeister,  E.  R.  5  3  270,
5530,  Stationsvorsteher,  &amp;amp;.  JW.  03  B.117,  Wegewärter,  E.  JW.  O3B.05,
Straßenbahnwagenbeamte,  4.  JW.-O6  77,  Kanallotse,  Z.  R.74  2  50,  JW.  1135,
Gymnasialdirektor,  E.  JW.  0627,  Bau-,  Straßen=  und  Beleuchtungswesen,
  2.  R.  55  66,  62-5,  67  220  70  uu8,  7421,  JW.  03.  1,  04  62  284-3
52-200  46  06  3-378-539,  08·20  096%,  r  -  Bay.  12386.
4.  KO.  §  213,  EG.  z.  d.  G.  betr.  Anderungen  d.  KO.  a.  IV.
5.  Über  Anwendbarkeit  von  §88  281,  32,  86  auf  Stiftungen  öffentlichen
  Rechts  &amp;amp;.  Bay.  7  .

 

Zweiter  Abschnitt.
Sachen.“

*  Der  Abschnitt  ist  für  alle  Teile  des  B.  bedeutsam,  z.  B.
88  2143,  255,  258,  1373,  2022.
        <pb n="83" />
        II.  Abschn.:  Sachen.  45

1.  Begriif  #§.  90.
Sachen!  im  Sinne  des  Gesetzes  sind  nur  körperliche!
Gegenstände.

I  77.  II8  77#,  1Ilb  86,  I11  se8.  M.  III,  33,  36.  Prot.  111,  1.

1.  Nur  reinfache  oder  zusammengesetzte)  Einzelsachen,  #.  R.  52  ½°,
deren  Abgrenzung  gegenüber  den  Sachgesamtheiten  oder  der  Mehrheit
von  Sachen  1z.  B.  bei  Mengen  von  Korn,  Stahlfedern,  Zündhölzchen  usw.,
ferner  bei  losen  Verbindungen,  z.  B.  Waschtisch  mit  Marmorplatte)  schwierig
ist  und  nach  wirtschaftlichen  Gesichtspunkten  ersolgen  muß  (bedeutsam
namentlich  für  §  948).  Indessen  werden  auch  durch  wirtschaftliche  Zusammengehörigkeit
  bestimmte  Sachinbegriffe  (universitates  kfacti  88  92,
DTun  #,  589,  1035,  1048),  der  Bienenschwarm  (8  961),  das  Landgut
,  ,  1055)  und  Vermögen,  auch  einem  bestimmten  Rechtszwecke
gewidmete  Sondervermögen  (universitates  iuritz  38  45,  88,  311,  330,
119.  1085#,  1822,  1922,  2019  ff.,  718,  13  ff.  leingebrachtes  Gut,  Borbedaltsgutl.
  1438  [Gesamtguts,  1650,  2371,  vgl.  auch  H#.  8  124,  KO.
1  [Konkursmassel,  209)  erwähnt.  Wirkungen:  Surrogation  (88  7182,
1.U,  141,  1423,  1524,  1554,  2019,  2041,  2111,  2374),  Haftung
#&amp;amp;  419,  1uz#u  ff.,  1967,  1935  ff.,  2374).  —  ÜUber  den  Begriff  der  in  Natur
teilbaren  Sache  §3  752),  aber  auch  &amp;amp;  94  A.  1.  „Bruchteile“  einer  Sache,
insbesondere  eines  Grundstücks  (88  1095,  1106,  1114,  3604.  8  364  ),
der  Früchte  (8  743),  der  Nutzungen  (&amp;amp;  745),  sowie  auch  eines  unkörperlichen
Bermögensgegenstandes,  insbesondere  eines  ganzen  Vermögens  (88  310,
ill  bzw.  einer  Erbschaft  (§  2088,  sind  nicht  Teile  des  Gegenstandes,
sondern  Teile  des  an  ihm  bestehenden  Rechts,  sog.  ideelle  Anteile  (Eigentum
  nach  Bruchteilen  8  1008,  a.  181,  Gemeinschaft  nach  Bruchteilen,  a.  173).
Die  natürliche  Teilbarkeit  des  Gegenstandes  selbst  kommt  dabei  nicht  in
Betracht.  8  1008  A.  7.  —  Vermöbgen  ist  der  Inbegriff  der  einem  Rechtssubekt
  zustehenden  wirtschaftlichen,  also  außerhalb  der  Person  liegenden
Güter,  auch  der  rechtlich  nicht  geschützten  (Kundschaft,  Geschäftsgeheimnis!.

2.  .  JW.  4  4%.  Für  andere  Gesetze  7.  R.  5163.  Doch  kann
analoge  Anwendung  auf  unkörperliche  Güter  #Gewerbebetrieb,  7.  JW.
Q0O4,  speziell  Pensionsbetrieb  4.  R.  67  in  Frage  kommen.
Bgl.  &amp;amp;  12  M.  S.  1004  M.  1.

3.  K.  Bay.  3.  Körperlich  zunächst  nur  die  beweglichen,  lebenden
  oder  leblosen,  organischen  oder  anorganischen  Dinge  &amp;amp;88  91,  92,  97/,
welche  aus  Materie  bestehen,  gleichviel,  ob  sie  fest,  flüssig  oder  luftfermig
  sind,  und  ob  sie  eine  ihnen  eigentümliche  Form  haben  oder
nicht.  Zu  den  bewegl.  Sachen  gehören  auch  sämtliche  Schiffe  vgl.  aber
A.  i  zu  1259  u.  8  1268,,  sowie  Gebäude  im  Falle  von  8  951  S.  1,
A.  R.  50°1.  Kräfte  als  solche,  z.  B.  Elektrizität,  Dampfkraft,  Wasser
kraft,  sallen  nicht  unter  den  Sachbegriff  des  BGB.  Soweit  sie  an
Sachen  gebunden  bzw.  durch  solche  umschlossen  sind,  werden  sie  von
den  Rechten  an  den  Sachen  ergrifsen.  Sie  können  aber  auch  selbständige
Gegenstände  von  Rechten  sein,  soweit  diese  nicht  auf  körperliche  Sachen
beichränkt  sind.  Schut  gegen  Entziehung  nach  3  823.  RG.  v.  9.  4.  (M)
detr  die  Bestrafung  der  Entziehung  elektrischer  Arbeit.  Der  Körper
        <pb n="84" />
        46  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

des  lebenden  Menschen  ist  mit  allen  seinen  ungetrennten  Bestandteilen
(Zahnplomben)  keine  Sache  im  Rechtssinne.  Als  körperlich  behandelt
das  Gesetz  ferner  auch  die  zu  den  beweglichen  Sachen  in  Gegensatz
gestellten  Grundstücke  (§8  94  bis  96),  bei  denen  es  sich  um  einen  innerhalb
  sichtbarer  oder  gedachter  Grenzen  liegenden  Teil  der  Erdoberfläche
(auch  Flußbetten  und  andere  Wasserflächen,  ZE.  R.  71%/)  und  dem  dazu
gehörigen  ober=  und  unterirdischen  Raum  (8  905)  derart  handelt,  daß
in  erster  Linie  nicht  die  Materie,  sondern  der  Raum  das  Maßgebende
ist.  Für  die  Einheitlichkeit  eines  Grundstückes  ist  das  Grundbuch  maßgebend,
  §  890  mit  GB0O.  88  3  bis  6.  Ein  Grundstück  kann  aus  mehreren
Katasterparzellen  bestehen,  S.  KG.  37  70,  ein  selbständiges  Grundstück  mit
eigenem  Grundbuchblatt  kann  aber  nicht  Bestandteil  eines  anderen  sein,
E.  JW.  10%.  Vgl.  §  97  A.  1.  Über  Bahneinheiten  a.  112.  —  Dem
Grundstück  gleich  steht  der  Gegenstand  des  Erbbaurechts  (88  95,  1017,
GB.  7  ferner  solche  Sachen,  die  auf  dem  dem  Landesrecht  vorbehaltenen
  Gebiete  (a.  63,  68,  184,  196)  durch  das  Landesrecht  unbeweglichen
  Sachen  zugezählt  werden,  z.  B.  Bergwerke,  Stockwerkseigentum
und  andere  selbständige  Gerechtigkeiten.  Pr.  a.  37  bis  40,  Allg.  Bergges.
8§.50,  B.  Bergges.  a.  41,  228,  AG.  z.  GBO.  a.  177,  pfälz.  Liegensch  G.
a.  192.  A.v  vor  §§  873,  1012,  HGB.  88  93,  207.—  Wertpapiere,  insbesondere
  Inhaberpapiere  A.“  vor  §  793  u.  §§  935,  1006,  1068  ff.,  1081,
1084,  1270,  1293,  1362,  &amp;amp;  JW.  06  378,  Schuldurkunden  überhaupt
§  952.  —  Alle  anderen  Gegenstände  von  Vermögensrechten  gehören  als
unkörperlich  nicht  zu  den  Sachen  des  BG.  (ovgl.  aber  §  119  A.  12)
so  die  Gegenstände  anderer  absoluter  Rechte,  wie  des  von  dem  Sacheigentum
  durchaus  zu  scheidenden  geistigen  oder  gewerblichen  Urheberund
  Erfinderrechts  (durchweg  außerhalb  des  BGB.  geordnet,  vgl.  A.*
vor  §  823,  Unionsvertrag  v.  20.33.83,  Berliner  Übereinkunft  v.  13.  11.08,
Rö.  v.  18.  3.  O4,  Kons  GG.  §  22,  für  die  Schutzgebiete  B.  v.  9.  11.  00,
§  4),  des  Namen=  und  Zeichenrechts  (§  12,  mit  A.  2),  der  Regalien
(a.  73),  der  Zwangs=  und  Bannrechte  (a.  74),  ferner  der  Leistungen  (im
Sinne  des  §  241)  anderer  Rechtssubjekte.  Unkörperlich  auch  das  Vermögen
  und  andere  Sachinbegriffe  als  Inbegriffe,  4.  JW.  06  2,  0868.
Gleichwohl  Einteilung  in  bewegliches  und  unbewegliches  V.,  88  1549,
1551,  auch  §8§  1113,  1120  bis  1131.  Für  die  Zwangsvollstreckung
8PO.  88  864  bis  871,  sowie  8VG.  9§  20  ff.,  55,  148.  Die  Abgrenzung
des  unbeweglichen  V.  in  §  15512  ist  keine  allgemeingültige.  Der  im
BGB.  gebrauchte  Gegensatz  von  Sachen  und  Rechten  (88  99,  433,  1068,
1273)  ist  kein  Gegensatz  im  streng  logischen  Sinne.  Den  Gegensatz  von
(körperlichen)  Sachen  bilden  andere  (unkörperliche)  wirtschaftliche  Güter
(A.  1).  Beide  umfaßt  der  Ausdruck  Gegenstand  (z.  B.  §  135).  Die
(anderen)  Rechte  bilden  dagegen  den  Gegensatz  zum  Eigentum.  Die
Begriffe  Früchte  und  Nutzungen  (88§  99  ff.)  beziehen  sich  nicht  bloß  auf
korberliche  Sachen.  Ein  Verlagsunternehmen  ist  kein  Recht  in  diesem
inne.

4.  Im  BE.  kommen  nur  solche  körperliche  Sachen  in  Betracht,
welche  Gegenstand  von  Privatrechten  sein  können.  Geldwert  dazu  nicht
unbedingt  erforderlich.  Vgl.  aber  §  1204  A.  4.  Die  positiven  Be-
        <pb n="85" />
        II.  Abschn.:  Sachen.  47

stimmungen,  welche  die  Privatrechts-  und  Verkehrsfähigkeit  der  Sachen,
auch  des  menschlichen  Leichnams  (ren  extra  commercium)  ausschließen
oder  beschränken,  bzw.  den  Gemeingebrauch,  insbesondere  an  Berkehrsstraßen
  zu  Wasser  Ler.  ALN.  1I,  11  8  21,  II,  15  88  38  bis  4,  49
dis  63,  66  bis  ,  4.  R.  53",  71°%)  und  zu  Lande  (Dr.  AL.  II,  14
21,  II,  15  88  1  bis  17,  20  bis  25,  27  bis  34,  Telegraphenwege
NMG.  v.  18.  12.  99,  regeln,  ebenso  die  Bestimmungen  über  verbotene
Sachen  (Gifte,  Sprengstoffe,  RG.  v.  9.  6.  84  8  9)  befinden  sich  im  ganzen
außerhalb  des  Be#.Unrichtig  4&amp;amp;.  JW#.  O03  B.  .  a.  58  bis  64,  33,  133,
Ba.  10,  H.  a.  17,  E.L.  44,  45,  48.  über  Veräußerungsverbote
#  134  bis  137.  Beschränkungen  der  Beräußerung  und  Belastung  bei
Bahneinheiten  Ir.  G.  v.  19.  8.  95  8#  6,  7  (a.  112).

5.  Die  Bestimmungen  des  Sachenrechts  sind  nur  für  körperliche
Gegenstände  bestimmt.  Ausnahmen  beim  Nießbrauch  (88  1068,  10851
und  deim  Pfandrecht  (  1273).  3  96.

Hertrethare  Sachen  §.  91.

Vertretbare  Sachen!  im  Sinne  des  Gesetzes  find  bewegliche
  Sachen,  die  im  Verkehre  nach  Zahl,  Maß  oder  Gewicht
bestimmt  zu  werden  pflegen.

1  779.  II  77b,  IIb  87,  I11  87.  l.  1III,  38.  Prot.  III,  2.

1.  Über  Maschinen  E.  K.  454.  Anwendung  88  473,  607,  651,
700,.  706,  783,  3PO.  8KN  592,  688,  794  Nr.  5,  884,  HGB.  6  381.—
Nur  der  Gattung  nach  bestimmte  (aber  nicht  notwendig  vertretbare  8  243
A.  1.  Sachen  erwähnen  88  243,  279,  3007.

2.  Im  erhöhten  Maße  hat  das  Geld  Bertretbarkeit  und  Vertretungesfähigkeit.
  8  244  M.  1.

Berbranchbare  Sachen  8.  92.

Verbrauchbare  Sachen!  im  Sinne  des  Gesetzes  find  bewegliche
  Sachen,  deren  bestimmungsmäßiger  Gebrauch  in  dem
Verbrauch:  oder  in  der  Veräußerungs  besteht.

Als  verbrauchbar  gelten"  auch  bewegliche  Sachen,  die  zu
einem  Waarenlager  oder  zu  einem  sonstigen  Sachinbegriffe?  gebören,
  dessen  bestimmungsmäßiger  Gebrauch  in  der  Veräußerung
der  einzelnen  Sachen  besteht.

1  70.  IIn  77c.  IID  38,  111  X.  M..  III,  34.  Prot.  III,  2.

1.  Anwendung  §8  706,  1067,  1075,  1084,  1086,  1376,  1377,
1192,  1411,  1540,  1653,  1659,  2116.

2.  Im  GCegensat  zur  bloßen  Abnützung  durch  den  Gebrauch.  Die
Grenze  ist  flüssig,  z.  B.  bei  Stoffkragen.

3.  Es  bezieht  sich  das  vorzugsweise  auf  Geld,  aber  auch  unter
Umständen  auf  Inhaberpapiere  und  ähnliches,  z.  B.  Banknoten,  88  1084,
I.  2,  2116.  4.  Zufolge  dieser  Fiktion  finden  die  Bestimmungen
über  verbrauchbare  Sachen  (A.  1,  Anwendung.  5.  00  M.  1.
        <pb n="86" />
        48  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

2.  Bestandteile.  a)  Im  allg.  §.  93.

Bestandtheile:  einer  Sache,  die  von  einander  nicht  getrennt
werden  können,  ohne  daß  der  eine  oder  der  andere  zerstört  oder
in  seinem  Wesen  verändert  wird  (wesentliche?  Bestandtheile),

können  nicht  Gegenstand  besonderer  Rechte  sein.
I  782,  IIA  77d,  IIb  89,  III  89.  M.  III,  40.  Prot.  III,  4.

1.  Zunächst  alles,  was  durch  Natur  oder  künstliche  Verbindung
und  zugleich  nach  der  Verkehrsauffassung  von  der  Einheit  einer  Sache
mit  erfaßt  wird,  E.  R.  63173,  6730,  JW.  11  5/.  Mit  gedachtem  Zusammenhange
  aber  auch  unkörperliche  Gegenstände  (8  96).  Zu  unterscheiden
  von  den  durch  wirkliche  oder  gedachte  Weilung  hergestellten  Sachteilen,
  welche  selbst  wieder  Sachen  sind,  8  90  A

2.  Gleichbedeutend  mit  uns  elbständig,  Hei  luftförmigen  und
flüssigen  Körpern  und  trockenen  Mengen  oder  Massen  sind  alle  Bestandteile
  selbständig  und  daher  im  Sinne  dieses  Paragraphen  unwesentlich.
Bei  Tieren,  Pflanzen  und  allen  förmlichen  (§  90  A.  3),  einfachen,  leblosen
  Dingen,  sind  dagegen  alle  Bestandteile  unselbständig,  also  wesentlich.
Eine  Unterscheidung  ist  daher  hinsichtlich  der  Mobilien  nur  bei  den
zusammengesetzten  nötig  und  berührt  sich  hier  mit  der  Frage,  ob  eine
Einzelsache  oder  eine  Sachgesamtheit  (§  90  A.  1)  bzw.  Sachenmehrheit
vorliegt,  so  daß,  wenn  keine  Mehrheit  von  Sachen  anzunehmen  ist,  alle
Bestandteile  als  wesentliche  erscheinen.  Wirtschaftliche  Gesichtspunkte,  insbesondere
  Zweckbestimmung  und  Wert  müssen  den  Ausschlag  geben,  da  die
„Wesensänderung“  unfaßbar  ist.  Für  Grundstücke  in  erster  Linie  §  94.

3.  Zwingender  Rechtssatz.  Für  bewegliche  Sachen  88  946,  947,
951,  997,  für  Grundstücke  §  94  A.  9,  auch  §8  258,  5472.  E.  JW.
O3  B.vbo,  12  ½8.  Bei  der  Begründung  der  Bestandteilseigenschaft  gehen  die
an  dem  Bestandteil  bestehenden  Sachenrechte  unter  (Eigentumsvorbehalt
hindert  nicht,  &amp;amp;.  Gr.  49  /5,  JW.  0487,  R.  62  410,  aber  R.  56240),  bei
der  Aufhebung  bleiben  sie  be-  -ttehen.  Für  selbständige  (unwesentliche)
Bestandteile  (bei  Grundstücken  8  96,  negativ  §  95)  gilt  der  (zwingende)
Satz  nicht.  Sie  sind  aber  dem  Begriff  der  Bestandteile  entsprechend  in
der  Regel  unter  der  Sache  mit  zu  verstehen  und  teilen  in  der  Regel
deren  rechtliches  Schicksal.  —  Den  Gegensatz  bilden  die  Nebensachen,
Zubehör  (§§  97,  98),  getrennte  Früchte  und  Nutzungen  (88  99  ff.,  §  94

9).  —  Vgl.  96  953  ff.  —  Persönliche  Ansprüche,  insbesondere  auf
abchung  *  Trennung  sind  nicht  ausgeschlossen,  E.  R.  63  307,  Gr.  52  9½,
Bay.  996.  —  Kein  Sondereigentum  an  einer  Quelle,  sondern  nur  ausschließliches
  Wasserbezugsrecht,  .  Bay.  12  367.

b)  Bei  Grundstücken  §.  94.

Zu  den  wesentlichen  Bestandtheilen  eines  Grundstücks
gehören  die  mit  dem  Grund  und  Boden  fest  verbundenen
Sachen5s,  insbesondere  Gebäude",  sowie  die  Erzeugnisse  des
Grundstücks,  solange  sie  mit  dem  Boden  zusammenhängen.“
        <pb n="87" />
        II.  Abschn.:  Sachen.  49

Samen  wird  mit  dem  Aussäen,  eine  Pflanze  wird  mit  dem
Einpflanzen  wesentlicher  Bestandtheil  des  Grundstücks.7

Zu  den  wesentlichen  Bestandtheilen  eines  Gebäudes  gehören

die  zur  Herstellung  des  Gebäudes  eingefügten  Sachen.?
1  74#  u  11a  770e,  II0  90,  III  90.  M.  III,  42.  Prot.  III,  6.

1.  D.  h.  unselbständigen  (§  93  A.  2).  Zerlegung  des  Grundstücks
mit  seinem  Luftraum  in  Teile  (nicht  Bestandteile)  nur  im  Wege  vertikaler
  Teilung  zulässig  (ogl.  aber  a.  131,  182).  Den  Voraussetzungen
des  8  752  braucht  nicht  genügt  zu  werden.  8  90  A.  1.  Solche  Teile
können  auch  schon  vor  der  grundbuchmäßigen  Zerlegung  des  Grundstücks
  Gegenstände  besonderer  Rechte  sein.  GBO.  8  6.  Bgl.  88  890,
1131  u.  G.  5.

2.  Auf  Bergwerke  18  90  A.  3)  entsprechend  anzuwenden,  E.  R.  61  e.

3.  3.  B.  Röhrenleitung,  Weinbergspfähle,  nicht  aber  Hopfen,  und
Bohnenstangen,  niemals  Bieh  (8  98  Nr.  2,  E.  JW.  01  152).  —  Aus-.
nahme  in  951.  —  9146,  951,  997.  —  Über  Anlandungen,  entstehende
  Inseln  und  verlassene  Flußbetten  a.  65.

4.  Nicht  aber  transportable  Buden,  Trockenschuppen,  Petroleumtanke,
  E.  Bay.  6  7/8,  10  161.  Über  Wellblechbaracken  &amp;amp;4.  JW.  08  95.  —
Ausnahme  in  8  951  Satz  2.  Gebäude  auf  mehreren  Grundstücken
wird,  ohne  daß  Gemeinschaft  entsteht,  deren  Bestandteil  nach  reellen,
durch  Senkrechte  auf  die  Grenze,  bestimmten  Teilen,  4.  R.  65  ##,
Gr.  55  111,  J.  121#.

5.  8  99  A.  1.  —  3G.  8  21.  Auch  die  reife,  aber  ungetrennte,
wenn  auch  schon  verkaufte  Frucht  ist  wesentlicher  Bestandteil,  E.  Bay.
01“.  G.  Superficies  solo  cedit.

7.  Auf  Urheber  und  Eigentümer  kommt  es  nicht  an,  auch  nicht
auf  das  Wurzelschlagen.

8.  E.  n  16  0,  57  590,  663  1/6,  JW.  03  K.  4,  05  87.  Die  Zweck.
betimmung  ist  maßgebend  (8  95).  Über  Fensterläden  E.  R.  60  ,  Dach
gebälk  &amp;amp;K#.  R.  62  20,  Badeeinrichtungen  4&amp;amp;.  Gr.  15  1004,  JW.  01  1##,  Restau.
rationsautomaten  K.  Gr.  #.3  #,  Kachelösen  #.  R.  7.3  458,  Dielen  Z.  JW.
N  #Maschinen  K.  Gr.  46"5,  48%,  50°1,  52°13,  Sachs.  14  7  4,
JW.  irau.  i,  (1  B.  In,  1—  #5  ½  OyT  us  1i½.  4,  IS  INN  15  .  73,,  09  12,
—EI  11  n  27.  37,  12  11,  JG.  911%,  Bay.  r  172.  370,  95½
10½  “,  R.  ö10  4  ,  50  10,  60  “4,  62  ",  62  158,  3  115,  675,  69  117.150  (sehr
schwankend,  allmählich  ohne  Pl.  zu  Berücksichtigung  des  wirtschaftl.  Moments
u.  der  Berkehrsauffassung  einschwenkend  A.  J#u.  8.  93  A.  2,  Lokomobilen
A.  R.  71  ra  J#W#.U#  4½%  n,  un  isps  117,  N  7/,  0½  1½%  10  ½  11  nn  7,  12  ½,
Holzbearbeitungsmaschinen  4.  JW.  04  :,  Gatter  einer  Mühle  &amp;amp;.  Ju.
uid  is,  elektrische  Anlagen  4.  R.  58  35,  Gr.  49¼1,  JW.  O3  B.1,  01,
(m  31.  85,  Bay.  5  8,  Turbinen  4.  JW.  1157“.  Ausnahme  in  8  957.

9.  Auch  für  Grundstücke  gilt  daneben  8  93,  so  daß  trotz  mangeln
der  Festigkeit  der  Berbindung  die  Eigenschaft  als  wesentlicher  Bestandteil
angenommen  werden  kann,  7.  R.  633  1738.  Daher  stehen  Früchte  auf  dem
Halme,  Holz  auf  dem  Stamme  1(4.  R.  120  3½),  überhaupt  alle  unselb.
ständigen  wesentlichen)  Bestandteile  notwendig  im  Eigentum  des  Grund.

Gürgerliches  Gesepbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.
        <pb n="88" />
        50  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

stückseigentümers.  Vgl.  aber  §  95  und  für  den  Übergang  E.  JW.
0089.  Anderung,  insbesondere  Übertragung  dieses  Eigentums  vor  der
Trennung  unmöglich.  88  955  ff.  Obligatorischen  Geschäften  bezüglich
solcher  Teile,  z.  B.  Verkauf,  Miete  und  Leihe  mit  Schutz  auch  gegen  den
Rechtsnachfolger  &amp;amp;  571),  steht  §  93  nicht  entgegen.  Auch  ein  abgesonderter
  Besitz  ist  möglich  (§  865).  Über  Abtrennungsbefugnis  des
Besitzers  §  997.  Vgl.  9S  258,  5472.  Außerdem  Ausnahme  für  das
Pfändungspfandrecht  an  Früchten  auf  dem  Halme.  —  8P#.  #  0.
a.  131,  1812,  182.
8.  95.

Zu  den  Bestandtheilen!  eines  Grundstücks  gehören  solche
Sachen?  nicht,  die  nur  zu  einem  vorübergehenden  Zwecke  mit
dem  Grund  und  Boden  verbunden  sind.¾  Das  Gleiche  gilt  von
einem  Gebäude"“  oder  anderen  Werke,  das  in  Ausübung  eines
Rechtes  an  einem  fremden  Grundstücke"  von  dem  Berechtigten?
mit  dem  Grundstücke  verbunden  worden  ist.]

Sachen,  die  nur  zu  einem  vorübergehenden  Zwecke  in  ein
Gebäude  eingefügt  find,  gehören  nicht  zu  den  Bestandtheilen
des  Gebäudes.10

1  7832,  785,  IIa  77/,  IIb  91,  I1I1  91.  M.  III,  43,  47.  Prot.  111,  6,  VI,  119.

1.  Also  weder  zu  den  wesentlichen  noch  zu  den  unwesentlichen  Bestandteilen.
  Auch  die  Eigenschaft  als  Zubehör  fehlt,  §  97.

2.  Auf  natürliche  Erzeugnisse  (§  94)  #ictt  *§l  beziehen,  E.  Bay.  6##8,
wohl  aber  auf  Baumschulbestände,  E.  IW

3.  Vom  Eigentümer  oder  von  einem  —e  Vorausgesetzt,  daß
eine  fest  verbundene  Sache  (8  94  M.  8  vorliegt.  Die  Ausnahme  begründet
  der  vorübergehende  Zweck  (z.  B.  Schaugerüst  für  Festlichkeit,
Maschinenhaus  auf  gepachtetem  Nachbargrundstück,  Z.  R.  558"),  der
auch  bei  Verbindung  auf  Grund  eines  persönlichen  Rechts  vorhanden  sein
kann,  aber  nicht  muß  (Z.  Bay.  4  958),  übrigens  keineswegs  immer  anzunehmen
  ist,  wenn  die  Verbindung  nicht  dauernd  ist  (S.  JW.  0116.).

Vgl.  E.  JW.  045,  12  130.  Vorübergehender  Zweck  besteht  in  bezug  auf
das  Grundstück  hinsichtlich  der  für  den  Bergbau  eingefügten  Sachen,  E.  R.
61  18,  §  94  A.  3.  Im  übrigen  §  90  A.  3.  —  Solche  Sachen,  auch
Gebäude,  bleiben  bewegliche,  §  90  A.  3,  “.  IJW.  12188.

4.  §  94  A.  3.  E.  R.  72278.

5.  Auf  Sachen,  die  nicht  Werke  sind,  bezieht  sich  die  Bestimmung
nicht.  Das  Werk  muß  zu  den  mit  dem  Grund  und  Boden  fest  verbundenen
  Sachen  gehören.  §  94  A.  3.

6.  D.  h.  eines  beschränkten  Rechts  an  der  Sache  Cinglichen  Rechts).
Über  Errichtung  durch  den  Erbbauberechtigten  §  1012  A.  7.  Jür  persönliche
  Rechte  A.  3.  —  J.  R.  5910.

7.  Oder  dessen  Vertretern  oder  auch  Beauftragten.

8.  Auf  die  vom  Eigentümer  fest  verbundenen  Sachen  findet  §  93
Anwendung.  Er  kann  daher  das  Eigentum  daran  jedenfalls  nicht  ge-
        <pb n="89" />
        II.  Abschn.:  Sachen.  51

sondert  an  einen  Dritten  übertragen,  während  es  in  der  Hand  des
Dritten  entstehen  konnte,  8  94  A.  9,  E.  KG.  25  u0.

9.  E.  R.  63410.  Abs.  2  würde  sich  schon  aus  Abs.  1  Satz  1  durch
Folgerung  ergeben.  Er  hat  eine  selbständige  Bedeutung  für  das  Erbbaurecht
  §  1012.

10.  Behauptungs=  und  Beweislast  hat  der  Leugner.

8.  96.

Rechte,  die  mit  dem  Eigenthum  an  einem  Grundstücke  verbunden

  sind:,  gelten?  als  Bestandtheile  des  Grundstücks.“
1  788,  ILa  77g  IIb  92,  III  92.  M.  III,  60.  Prot.  III,  17.  ·

LZB.§§1018(B.Bay.9919),10949,11059,dcr  landschaftliche
Amortisationsfonds  (K.  JW.  07  02,  R.  7401,  nicht  aber  Recht  auf  Schatzerwerb,
  E.  FG.  3  ½5,  dagegen  Patronatsrecht,  Gewerberecht,  E.  Bay.
8%4,  919.  Überhaupt  unkörperliche  Vermögensgegenstände  (8  90  A.  3).
—  4  R.  56  299,  Bay.  8  292.  —  §  99  A.  4  a.  E.  —  Sch.S.  a.  26.

2.  Fiktion,  Einl.  II  ½.

3.  Aber  als  selbständige  (unwesentliche),  soweit  Abtrennung  möglich
  ist  (ogl.  zg  1018,  1109,  1110).  8§  93  findet  insoweit  keine  Anwendung,
  sonden  §  93  A.  3  a.  E.

4.  GBO.  8  8.  —  E.  Bay.  4258.

3.  Zubehör  §.  97.

Zubehör  sind  bewegliche  Sachen!,  die,  ohne  Bestandtheile
der  Hauptsache?  zu  sein,  dem  wirthschaftlichen  Zwecke  der
Hauptsache  zu  dienen  bestimmt  sinds  und  zu  ihr  in  einem
dieser  Bestimmung  entsprechenden  räumlichen  Verhältnisse  stehen.“
Eine  Sache  ist  nicht  Zubehör,  wenn  sie  im  Verkehre  nicht  als
Zubehör  angesehen  wird.“

Die  vorübergehende  Benutzung  einer  Sache  für  den  wirthschaftlichen
  Zwecks  einer  anderen  begründet  nicht  die  Zubehöreigenschaft.“
  Die  vorübergehende  Trennung  eines  Zubehörstücks
von  der  Hauptsache  hebt  die  Zubehöreigenschaft  nicht  auf.#

1  789,  IIa  77h,  IIb  98,  III  938.  M.  III,  61.  Prot.  III,  17.  übergang
E.  R.  46  ½.

1.  Ein  Grundstück  ist  niemals  Zubehör.  §  890.  —  Gebäude,  die
nicht  Bestandteile  sind  (§  95  A.  3)  können  Zubehäör  sein.

2.  Hauptsache,  als  Inbegriff  der  Bestandteile  nach  §8§  93  bis  96,
steht  hier  im  Gegensatz  zum  Zubehör,  E.  R.  63  us.  Andere  Verwendungen
  des  Begriffs  in  §§  947,  470,  6512.

3.  D.  h.  objektiv  (wenn  auch  nur  unmittelbar,  Gondeln  auf  einem
Nachbarteich  als  Zubehör  eines  Gasthofs,  E.  R.  47  192)  bestimmt  (wenn
auch  nicht  besonders  geeignet,  S.  JW.  09  70)  sind,  Betriebsaussetzung
hebt  die  Zubehöreigenschaft  noch  nicht  auf,  Z.  JW.  03  F.  45,  07  120,  wohl
aber  Aufgabe,  S.  Gr.  53  99.  Anwendung  auf  den  Konkurs,  #.  R.  69  °,

*
        <pb n="90" />
        52  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

Inventar  von  Gasthöfen  und  Wirtschaften  ist  Zubehör,  E.  JW.  04  os,
Gr.  52  1½.  Pferde  der  Bierfuhrwerke  als  Zubehör  der  Brauerei,  E.  R.
47  2#„,  ebenso  Bierfässer  und  Leihstühle  (aber  nicht  Biervorrat),  Z.  Bay.
588,  sonstige,  wenn  auch  von  den  Kunden  zu  erwerbende  Versandzesäße
E.  Gr.  53  399,  Verpackungsmaterial,  Z.  Bay.  12  306,  Fenster  und  Türen
als  Baumaterial,  &amp;amp;.  JW.  10“,  Materialreserve  einer  Glashütte,  ZE.  R.
66  356,  Heiz=  und  Futtermittel,  Rohstoffe,  4.  Bay.  12  306,  Kohlenvorräte
einer  Ziegelei,  Z.  R.  7785,  Orgel  einer  Kirche,  Z.  Gr.  54  81.  Die  Hauptsache
  much  eine  körperliche  Sache  im  Sinne  von  §  90  sein.  Daher
Schuldurkunde  kein  Zubehör  von  Forderungen;  vgl.  aber  §§  402,  413,
444,  952.  Für  Grundstücke  §  98,  für  Seeschiffe  HGB.  8  478.  Für
Bergwerke,  2.  JW.  07  ½.  —  Den  Gegensatz  bilden  die  bloß  dem  persönlichen
  Gebrauch  des  Eigentümers  dienenden  Sachen.  —  E.  R.  41  300.

4.  Sie  können  sich  auf  einem  benachbarten  und  fremden  Grundstücke
  befinden,  Z.  JW.  01  34,  R.  55  21.  —  Über  einen  auf  dem  Fabrikhofe
  lagernden  neuen  Dampfkessel  E.  R.  51  972.  —  Keine  Begründung
der  Zubehöreigenschaft  durch  bloße  Parteiwillkür,  Z.  R.  55  2#.

5.  Auch  wenn  die  Voraussetzungen  des  Satz  1  vorliegen,  E.  JW.
09  70.  8  95  A.  10.  —  Daß  sie  dem  Eigentümer  der  Hauptsache  gehört,
nicht  erforderlich  (§  1120,  ZE.  R.  53  390),  doch  für  die  Ausnahme  des
Abs.  2  von  Bedeutung.  8§8  926,  1120,  1265,  B8VG.  8§8  37,  557,  907.

6.  §  95  mit  A.  1  bis  3.

7.  Von  dem  Leugnenden  zu  behaupten  und  zu  beweisen.

8.  Folgen  im  einzelnen  bestimmt,  namentlich  Erstreckung  gewisser
Rechtswirkungen  stets  oder  im  Zweifel.  §88  314,  470,  498,  1096,  2164,
926,  1031,  1093,  1062,  1120  ff.,  1135,  1192,  1199,  1265,  1272,  1551,
1932.  —  ZPO.  8  8652,  ZVG.  §8  20,  21,  55.

8.  98.

Dem  wirthschaftlichen  Zwecke  der  Hauptsache  sind  zu  dienen
bestimmt:

1.  bei  einem  Gebäude,  das  für  einen  gewerblichen  Betrieb
dauernd  eingerichtet  ist,  insbesondere  bei  einer  Mühle,  einer
Schmiede,  einem  Brauhaus,  einer  Fabrik,  die  zu  dem  Betriebe
bestimmten  Maschinen?  und  sonstigen  Geräthschaftens;

2.  bei  einem  Landgute“  das  zum  Wirthschaftsbetriebe  bestimmte
Geräth  und  Vieh5,  die  landwirthschaftlichen  Erzeugnisse,
soweit  sie  zur  Fortführung  der  Wirthschaft  bis  zu  der
Zeit  erforderlich  sind,  zu  welcher  gleiche  oder  ähnliche
Erzeugnisse  voraussichtlich  gewonnen  werden,  sowie  der

vorhandene,  auf  dem  Gute  gewonnene  Dünger.
1  791,  IIa  77i,  IID  94,  III  91.  M.  III,  66.  Prot.  III,  17.
1.  Zubehörstücke  aber  nur,  sofern  räumliches  Verhältnis  vorhanden
und  nicht  Verkehrsanschauung  oder  bloß  vorübergehende  Benutzung  entgegenstehen
  (§  97),  Z.  Bay.  3  155,  JW.  09  76.
        <pb n="91" />
        II.  Abschn.:  Sachen.  53

2.  E.  JW.  05  587,  R.  55  282,  66  355  (Reserveteile),  Bay.  5  370,  12  206.
Maschinen  können  aber  auch  Bestandteile  sein,  §  93  A.  2,  §  94  A.  3  u.  S.

3.  z.  B.  Schankwirtschaftsinventar,  4.  Sachs.  11865,  Gr.  45  100;
auch  wenn  nur  ein  Teil  des  Gebäudes  dem  Betriebe  dient,  Z.  R.  48  20,
Apothekeninventar,  Wurstfabrik,  Bureaueinrichtung  Z.  Bay.  12  806,  Gr.
54  ½,  JW.  O9se.

4.  im  Gegensatz  zu  einem  nicht  zum  selbständigen  Betrieb  bestimmten
  Grundstücke.  §§  1822  Nr.  4,  2049,  2312.  8  593  gegenüber
§98  591,  592.  —  88  586  bis  589,  1048.  M.Sch.  8  31  (Anwendg  auf

ehngüter,  allodisiziale  Lehngüter  u.  Anerbengüter).

5.  E.  Gr.  41  1019.—  Mastschweine  bei  Molkerei  u.  Mühle  E.  R.77  2/1.

6.  Also  nicht  ohne  weiteres  künstlicher  Dünger.  Ob  Dünger  für
das  Gut  notwendig,  gleichgültig.  Anders  ZP.  8  811  Nr.  4.  —  .
Sachs.  1  1106.

te  und  Nutzungen.
eih  z.  90.

Früchte  einer  Sache  sind  die  Erzeugnisse  der  Sachet  und
die  sonstige  Ausbeute,  welche  aus  der  Sache?  ihrer  Bestimmung
gemäß  gewonnen  wird.“

Früchte  eines  Rechtes  sind  die  Erträge,  welche  das  Recht
seiner  Bestimmung  gemäß  gewährt,  insbesondere  bei  einem
Rechte  auf  Gewinnung  von  Bodenbestandtheilen  die  gewonnenen
Bestandtheile.

Früchte  sind  auch  die  Erträge,  welche  eine  Sache  oder  ein
Recht  vermöge  eines  Rechtsverhältnisses  gewährt.3

1  793,  IIa  77k,  IIb  9P5,  III  95.  M.  III,  67.  Prot.  III,  23.

1.  sog.  unmittelbare  Früchte  (fructus  naturales),  gleichviel  ob  zur
Gewinnung  menschliche  Arbeit  erforderlich  (fructus  industriales)  oder
nicht.  Tierjunge  Erzeugnisse  des  Muttertieres,  Bienenschwarm  Erzeugnis
des  Mutterstocks,  Bäume  und  andere  Pflanzen  Erzeugnisse  des  Grundstücks
  (&amp;amp;E.  Bay.  996).  Pflanzenfrüchte  Erzeugnisse  der  Pflanze.  Vgl.
aber  9  911.  —  Hängende  Früchte  wesentliche  Bestandteile  der  Sache
93  A.  2.  Vgl.  aber  3PO.  88  810,  824.

2.  und  ohne  deren  völlige  Zerstörung.  Sonst  würde  das  aus  dem
Masttiere  seiner  Bestimmung  nach  gewonnene  Fleisch  ebenfalls  Frucht
des  Masttieres  sein.

3.  z.  B.  nicht  nur  Dünger,  Wolle,  Milch,  sondern  auch  zur  Verwertung
  bestimmte  Bodenbestandteile,  Wasser  einer  Mineralquelle,  Eis
des  Teiches,  aber  nicht  der  Schatz  (88  984,  1040).

4.  Auf  Einhaltung  der  Grenzen  einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft
  kommt  es  für  den  Fruchtbegriff  nicht  an.  Vgl.  aber  §§  581,  99),
1037,  1039,  2133,  auch  ZVG.  88  23  bis  25.  5.  8  90  A.  3  a.  E.

6.  Diese  Erträge  werden,  soweit  sie  nicht  unter  Abs.  3  fallen,  den
natürlichen  Früchten  der  Sache  gleichgestellt,  obwohl  z.  B.  ein  Bergwerk
        <pb n="92" />
        54  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

durch  Entnahme  der  Mineralien  schließlich  völlig  zerstört  wird.  8  1037.
JFr.  JW.  09  151.

7.  sog.  mittelbare  Früchte  (fructus  eiviles),  z.  B.  Darlehnszinsen,
Mietszinsen  (ZK.  R.  67  30),  Leibrenten  (ZE.  R.  67  210,  68  345).  Der  Lotteriegewinn
  ist  keine  Frucht.

8.  Auf  die  Früchte  beziehen  sich  die  allgemeinen  Regeln  der  §§  101,
102.  Außerdem  gehören  sie  zu  den  Nutzungen  §  100.  —  88§  581,  585,
743,  953  ff.,  993,  10.38,  1039,  1123,  2020,  2037,  2133,  2184.  Wegen
des  Gegensatzes  der  hängenden  (f.  pendentes),  getrennten  (separati),  in
Besitz  genommenen  (percepti)  A.  2  sowie  88  953,  956  1.  Über  gezogene
(percepti)  und  versäumte  (percipiendi)  Früchte  §  987.

b)  Nutzungen  8.  100.

Nutzungen  sind  die  Früchte  einer  Sache  oder  eines  Rechtes!
sowie  die  Vortheile,  welche  der  Gebrauch?  der  Sache  oder  des
Rechtes  gewährt.3

1  1  793,  IIa  771,  IID  96,  III  96.  M.  III,  70.  Prot.  III,  24.

999.

2.  z.  B.  der  Genuß  einer  Wohnung,  die  Benutzung  eines  Platzes
für  gewerbliche  Zwecke,  der  Gebrauch  von  Möbeln,  Kleidungsstücken,
Tieren.  Gegensatz  der  Verbrauch.  Vgl.  aber  §  922.  Eine  Nutzung
gewährt  auch  8  910,  nicht  aber  §  984  (§  1040).

3.  Anwendungen  des  Begriffs  z.  B.  in  §§  292,  302,  346,  347,
379,  446,  487,  745,  818,  987  ff.,  1030,  1213,  1383,  1525,  1652,  16561.
1813,  2020,  2023,  2184,  2379.

TMc)  Fruchtverteilung  S.  101.

Ist  Jemand  berechtigt,  die  Früchte  einer  Sache  oder  eines
Rechtes:  bis  zu  einer  bestimmten  Zeit  oder  von  einer  bestimmten
Zeit  an  zu  beziehen  ,  so  gebühren  ihm,  sofern  nicht  ein  Anderes
bestimmt  ists:  .

1.  die  im  §.  99  Abs.  1  bezeichneten  Erzeugnisse  und  Bestandtheile,
  auch  wenn  er  sie  als  Früchte  eines  Rechtes  zu
beziehen  hat",  insoweit,  als  sie  während  der  Dauer  der
Berechtigung  von  der  Sache  getrennt  werden?;

2.  andere  Früchte"  insoweit,  als  sie  während  der  Dauer  der
Berechtigung  fällig  werden?!;  bestehen  jedoch  die  Früchte
in  der  Vergütung  für  die  Ueberlassung  des  Gebrauchs
oder  des  Fruchtgenusses,  in  Zinsen  3,  Gewinnantheilen  oder
anderen  regelmäßig  wiederkehrenden  Erträgen,  so  gebührt
dem  Berechtigten  ein  der  Dauer  seiner  Berechtigung  entsprechender

  Theil.

1  794:,  IIa  vm,  IIpD  97,  111  97.  M.  III,  71.  Prot.  III,  24.
        <pb n="93" />
        II.  Abschn.:  Sachen.  55

1.  für  sich  allein  (§  99)  oder  als  Nutzung  in  Verbindung  mit
anderen  Gebrauchsvorteilen  (8  100).

2.  auf  Grund  persönlichen  oder  dinglichen  Rechts,  z.  B.  als  Käufer,
Pächter,  Nießbraucher,  redlicher  Besitzer.  88  953  ff.,  571  ff.,  446,  2020,
2184.  Verhältnis  des  Eigentümers  zum  Besitzer.  88  987  ff.

3.  88  993,  1038,  1039,  1214,  2133.  Eigentumserwerb  steht  hier
nicht  in  Frage,  nur  das  obligatorische  Verhältnis  wird  geregelt.

4.  natürliche  Früchte  einschließlich  der  „Ausbente"“  (§  99  A.  1  u.  6).
Damit  sind  auch  die  in  §  992  bezeichneten  Früchte  eines  Rechtes  eingeschlossen,
  soweit  sie  nicht  wie  Zinsen  unter  §  99#  fallen.

5.  Lediglich  Trennung  entscheidet.  Auf  das  Wirtschaftsjahr  (§  998)
kommt  es  nicht  an,  ebensowenig  darauf,  wer  die  Früchte  gesäct  hat.
Wegen  des  Ersatzes  der  Gewinnungskosten  vgl.  §  102.

6.  Die  Zivilfrüchte,  899  7.

7.  z.  B.  Recht  zum  Bezuge  junger  Aktien.  S.  Z.  KG.  40  ½3.

4)  Gewinnungskosten  8.  102.

Wer  zur  Herausgabe  von  Früchten  verpflichtet  ist!,  kann
Ersatz  der  auf  die  Gewinnung  der  Früchte  verwendeten  Kosten
insoweit  verlangen,  als  sie  einer  ordnungsmäßigen  Wirthschoft
cntsprechen  und  den  Werth  der  Früchte  nicht  übersteigen.

II  9011,  20541,  IIh  98,  III  98.  Prot.  III,  357,  VI,  119.  V#gl.  8  9908.

1.  §  101,  8  99  A.  8,  §  100  M.  3.

2.  Besonderes  in  §§  592,  998,  10552,  1421.—  §88  250  ff.,  273ff.

5.  Lasten  8.  103.

Wer  verpflichtet  ist,  die  Lasten  einer  Sache  oder  eines
Rechtes  bis  zu  einer  bestimmten  Zeit  oder  von  einer  bestimmten
  Zeit  an  zu  tragen,  hat,  sofern  nicht  ein  Anderes  bestimmt
  iste,  die  regelmäßig  wiederkehrenden  Lasten  nach  dem
Verhältnisse  der  Dauer  seiner  Verpflichtung  ",  andere  Lasten?
insoweit  zu  tragen,  als  sie  während  der  Dauer  seiner  Verpflichtung
  zu  entrichten  sind.“

1  795,  II  à  77,  IID  99,  111  99.  Prot.  III,  24.  M.  III,  76.

1.  E.  R.  6618.  8  90  A.  3.  —  8§  748,  995,  1047,  1385,  2126.
9§  446,  546,  994  ff.,  850,  1047,  1385  ff.,  165.|.

l.  z.  B.  öffentliche  Abgaben,  Versicherung  (§  1045),  Pfandzinsen.
uDas  entspricht  nicht  dem  §  101  Nr.  1.

5.  z.  B.  Kirchenbaulast  (Z.  R.  70  265),  Einquartierungslast.

.  Das  entspricht  dem  8  101  Nr.  2.  —  Ugl.  aber  8§§  1013,

l

1.

S#r

1047.
        <pb n="94" />
        56  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

Dritter  Abschnitt.
Rechtsgeschäfte.

*7  BGB.  gibt  keine  Begriffsbestimmung.  M.  I,  126.  Wesentlich
ist  dem  Rechtsgeschäft,  daß  es  eine  oder  mehrere  Willenserklärungen
(§8  116  ff.  insbesondere  §  125  A.  3)  geschäftsfähiger  Personen  (88  104ff.)
in  sich  schließt,  durch  deren  Inhalt,  welcher  mindestens  die  zum  Bestande
des  Geschäfts  notwendigen  Festsetzungen  (die  sog.  essentialia  negotü)
umschließen  muß  (val.  aber  bezüglich  der  accidentalia  auch  §  154),  die
eintretende  Rechtssolge  zunächst  bestimmt  wird  (2.  R.  68  5341),  wenn  auch
wie  z.  B.  bei  dem  R.  der  Ehe  (auch  das  Verlöbnis  ist  R.,  E.  R.  6167,
JW.  06°)  die  eintretenden  Einzelfolgen  6s  1353  ff.)  der  Parteiwillkür
in  weitem  Maße  entrückt  sind  und  manche  Wirkungen  (die  sog.  naturalia
negotil)  schon  eintreten,  wenn  nur  nichts  anderes  bestimmt  ist,  z.  B.
88.446,  495,  536.  Über  Einwilligung  in  eine  Operation  2.  JW.  O7  002.
Keine  R.  sind  daher  solche  rechtlich  bedeutsamen  Mitteilungen,  welche
keine  Willenserklärung  enthalten,  z.  B.  die  Anzeigen  nach  88  111,  170,
171,  174,  299,  374,  382,  415,  478,  545,  576,  663,  665,  673,  681,
692,  694  (wegen  HGB.  §  252  E.  R.  6759),  die  Mahnung  nach  88§  284,
4½0,  1160  im  Gegensaw  zur  Kündigung  (8  247  A.  3),  ebensowenig  die
Aushändigung  einer  Vollmachtsurkunde  §  172“",  die  Anmeldung  zum
Musterregister,  Z4.  Bay.  2  5#.  Hbwot  auch  mit  den  R.  die  Herstellung
eines  entsprechenden  tatsächlichen  Zustandes  unmittelbar  verbunden  sein
kann  (sog.  Realgeschäfte),  so  sind  sie  doch  von  solchen  Rechtshandlungen
(Gegensatz  unerlaubte  Handlungen  88  823  ff.)  und  rechtlich  erheblichen
Ereignissen  zu  unterscheiden,  bei  denen  die  gewollte  oder  nicht  gewollte
Herstellung  des  tatsächlichen  Zustandes  das  Wesentliche  ist,  z.  B.  Begründung
  oder  Aufhebung  eines  Wohnsitzes  (8  7),  einseitiger  Erwerb
des  Besitzes  (§  854),  Verbindung,  Vermischung,  Verarbeitung  (88  946  ff.),
Aneignung  (§  958),  Fund  (8  965),  Rechnung  und  Bestandsverzeichnis
(§8  259,  260).  Die  Grenze  ist  zweifelhaft.  Die  Anwendung  von  Vorschriften
  über  R.  auf  Nichtrechtsgeschäfte  ist  nicht  ausgeschloffen  Obrigkeitliche
  Handlungen  mit  privatrechtlichen  Wirkungen  sind  keine  R.,
ebensowenig  zunächst  die  Parteihandlungen  im  Prozeß,  welche  indes  zugleich
  rechtsgeschäftlichen  Charakter  haben  können,  §  125  M.  3.

Nach  ZPO.  88§8  894  ff.  ersetzt  unter  bestimmten  Voraussetzungen
ein  Urteil,  das  zur  Abgabe  einer  Willenserklärung  verurteilt,  die  Willenserklärung
  selbst.  In  bestimmten  Fällen  treten  die  Wirkungen  einer
Willenserklärung  infolge  Nichterklärung  binnen  einer  Frist  ein,  z.  B.
88  1082,  1772,  5162,  13962,  14.1872.

Der  Abschnitt  bezieht  sich  zunächst  nur  auf  wirkliche  R.  —  Sie
zerfallen  in  die  in  allen  Teilen  des  Privatrechts  vorkommenden  Geschäfte
unter  Lebenden  und  in  die  Verfügungen  von  Todes  wegen  (88  2064  ff.,
2265  ff.,  2274  ff.  Vgl.  §§  1923,  2160),  außerdem  in  Verträge,  bei  denen
eine  Willenseinigung  der  sich  gegenüberstehenden  Parteien  durch  Antrag
und  dessen  Annahme  erfolgen  muß  (8§8  145,  155),  und  einseitige  R.
        <pb n="95" />
        III.  Abschn.:  Rechtsgeschäfte.  1.  Tit.:  Geschäftsfähigkeit.  57

Bei  letzteren  muß  z.  T.  die  Willenserklärung  an  einen  anderen  Belteiligten
  (vgl.  S  183,  3181,  1283)  gerichtet  sein  und  ihm  zugehen
*  132,  143",  165,  180,  182),  z.  B.  88  167,  263,  293,  349,  388,  531,
e.  empfangsbedürftige  R.).  Empfangsbedürftig  sind  aber  regelmäßig
auch  die  Willenserklärungen,  die  zum  Abschlusse  eines  Vertrages  führen
sollen  Antrag  und  Annahme  88  145  ff.  Vgl.  aber  §  151).  Vedeurung
z.  B.  für  ##  111,  116,  117,  122,  123,,  130,  1438-5,  174,  180.  Zu
unterscheiden  die  bloße  Absendungs-  oder  Richtungsbedürftigkeit  88  149,
1°8,  480.  Vornahme  gegenüber  einer  Behörde  (Amtsempfangsbedürftigkeit:,
  z.  B.  &amp;amp;8  376",  928,  976,  15777,  1679,  17481,  19451,  2231  Nr.  1,
anders  Nr.  2,  alternativ  #  8751,  876,  880  7.  Nichtempfangsbedürftigkeit
3.  B.  68  151,  1718  i(4.  R.  585,,  1943,  2231.  Richtung  auf  eine  unbesimmte
  Mehrheit  mittelst  öffentlicher  Bekanntmachung  88  171,  657,
auch  1#63.  —  Unentgeltliche  Verfügungen  heben  hervor  816,  822.  —
Notwendig  oder  sakultativ  abstrakte  R.,  bei  denen  der  Rechtsgrund  der
bestimmten  Reihenfolge  aus  dem  Inhalte  des  Geschäfts  ausgeschieden
wird,  in  à3#  3397,  308,  414,  780,  784,  '93.  Vgl.  8  804  A.  8.  —  Begriff
  der  Handelsgeschäfte  H#G#.  88  343  bis  345.

Die  privatrechtsgeschäftliche  „Berfügung“  (im  Gegensatz  sowohl  zur
latsächlichen  Berfügung  fa.  111),  wie  zur  gerichtlichen  oder  sonfigen
obrigkeitlichen  Verfügung,  z.  B.  der  Pfändung  /#.  R.  607#],  sowie  der
Berfügung  des  Konkursverwalters,  welche  aber  den  rechtsgeschäftlichen
ZBerfügungen  unter  Umständen  gleichstehen  (§8  135,  161,  1841,  353,
4½,  „K3,  2115,  anders  §  892|,  umsaßt  da  wo  nicht  das  Wort  gleichbedeutend
  mit  „letztwillige  Verfügung"“,  d.  h.  einseitige  Verfügung  von
Todes  wegen  (§  1937),  gebraucht  ist  (wie  z.  B.  88  1937,  2085,  2208,
Te2270,  2271,  2278,  2281,  2291,  2297,  2332,  2337),  nur  solche,
im  BG.  regelmäßig  abstrakte,  Geschäfte,  welche,  sei  es  in  bezug  auf
ein  absolutes  oder  ein  persönliches  Recht  eine  Anderung,  insbesondere
Aufbebung  &amp;amp;#  135,  137,  161,  184,  185,  353,  487,  499,  573,  588,  719,
747.  793,  797,  316,  MS8,  K##3,  8#92,  803,  1048,  1074,  1124,  1126,
11  1189,  1282,  1361,  1375  bis  1377,  1380,  1392,  1396,  130,
1407.  1442,  1443,  1445,  1446,  1448,  1449,  1644,  1812,  1810,  1316,
1415  bis  1822,  1824,  1984,  2033,  20.10,  2112  bis  2118,  2120,  2129,
21.7,  2148,  2205,  2206,  2211,  2217,  2246,  2363,  2367,  2375,,  Veräußerung
  oder  Belastung  388  92,  314,  445,  493,  753,  873  bis  à§  1,  918,
u25,  426,  932,  93#.  1/0,  1012,  1019,  1056,  1037,  1090,  1094,  1100,
1111.  1121,  1122,  1149,  1191,  1212  bis  1245%,  1249,  1262,  1263,
1841.  1822,  1824,  enthalten  (auch  die  Kündigung  gehört  hierher,  7.
JIJ  i  K,  im  Gegensatz  zu  den  Geschäften,  welche  nur  eine  Ver-Pp#flicbtung
  zu  einer  Verjügung  begründen  18#8  1396,  1444,  144½1,  4.  R.
4½  (MKK  11,  JW.  07  797.  Gleichwohl  kann  derselbe  Mangel  beide  Ge.-schäfte
  berübren,  aber  notwendig  bedingt  die  Nichtigkeit  des  einen  nicht
die  Nichtigkeit  des  andern  4.  R.  70  354  1,  70  1,  7„0,  JW.  (8///,
(½.127.  Prozeßführung  ist  an  sich  noch  keine  Verfügung  in  diesem
Sinne,  bringt  aber  Verfügungen  mit  sich.

Zum  R.  gehören  im  einzelnen:  1)  geschäftsfähiges  Subsekt  bei
erträgen  2,  E#  104,  105  „,  106  bis  115.  2)  Erklärung  bei  Verträgen
        <pb n="96" />
        58  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

Vertragsschluß)  88  125  bis  132,  145  bis  154,  156.  3)  Wille  bzw.  bei
Verträgen  Willenseinigung,  88  105“,  116  bis  124,  155.  4)  Erklärungsinhalt
  (Auslegung  §§8  133,  157,  Zulässigkeit  88  134  bis  138,  Bedingung
und  Zeitbestimmung  88  158  bis  163).  5)  Verfügungsmacht  §  185,  A.
vor  §  164.  6)  Unter  Umständen  Zustimmung  eines  Dritten  88  182  bis
185.  Besonders  über  Vertretung  (88  164  bis  181).

Über  Verfügungsbeschränkungen  §  878  A.  2.

Bezüglich  der  mangelhaften  Rechtsgeschäfte  sind  namentlich  Nichtigkeit
  (§8  139  bis  141)  und  Anfechtbarkeit  (88  142  bis  144)  zu  unterscheiden,
  §  139  A.  1.

Erster  Titel.
Geschäftsfähigkeit.“

Fähigkeit,  selbst  wirksame  Rechtsgeschäfte  vorzunehmen.  Im
Zivilprozeß  entspricht  ihr,  jedoch  mit  Abweichungen,  die  Prozeßfähigfeit
ZPO.  88  52  ff.,  473,  612,  641,  664,  FGG.  8  59.  4.  JW.  00  9004
FG.  3  171.  Internat.  Recht  a.  13,  24.  —  Eine  auch  runerlaubte  Handlung
  umfassende  „Handlungsfähigkeit“  ist  dem  BG#B.  fremd,  §§  827  bis
829  mit  8  2761.  —  Darlehnsfähigkeit  der  Mitglieder  des  Königlichen
Hauses  in  Pr.  ALR.  I,  11  88  676,  677.  —  Wechselfähigkeit  WO.  a.  1.  —
Übergang  a.  153  bis  156,  2002,  215.

I.  Geschäftsunfähigkeit  S.  104.
Geschäftsunfähig!  kst:

1.  wer  nicht  das  siebente  Lebensjahr  vollendet  hat?;

2.  wer  sich  in  einem  die  freie  Willensbestimmung  ausschließenden
  Zustande  krankhafter  Störung  der  Geistesthätigkeit
befindet,  sofern  nicht  der  Zustand  seiner  Natur  nach  ein
vorübergehender  ist  4,

3.  wer  wegen  Geisteskrankheit?  entmündigt  ist."
I  641-,  II  a  78,  IIb  100,  III  100.  M.  I,  129.  Prot.  1,  46;  VI,  119.—
Für  Ausländer  a.  7,  27  bis  29,  31.  —  a.  95..

1.  Folge  für  Rechtsgeschäfte  §  105.  —  Etwas  anderes  ist  die  beschränkte
  Geschäftsfähigkeit  (88  106  bis  114).  Juristische  Personen  sind
weder  geschäftsunfähig  nochbc  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt,  sie  handeln
durch  ihre  Organe,  §  26  2

2.  88  1872,  1882.—  1  Ausdruck  „Kind“  wird  ausschließlich  für
die  Bezeichnung  der  Verwandtschaft  mit  den  Eltern  verwendet  (z.  B.
§  1305).  Für  unerlaubte  Handlungen  §8  8281,  829.

3.  E.  JW.  05  167,  R.  65  202,  FG.  9%  §51  St  B.  Das  kann  auch
bei  Geistesschwäche  zutreffen,  A.  ö5.  Verminderung  der  Willensfreiheit
  genügt  aber  nicht.  Die  Entmündigung  ist  hier  unerheblich.
lber  die  Willenserklärung  einer  zur  Behandlung  in  einer  Irrenanstalt
befindlichen  Person  &amp;amp;  KG.  20  2°7.  —  E.  Sachs.  10  8.

4.  die  sinnlose  Trunkenheit,  Hypnose,  Fieber.  Vgl.  aber  §  1052.—
Für  unerlaubte  Handlungen  88  827,  829.
        <pb n="97" />
        III.  Abschn.:  Rechtsgeschäfte.  1.  Tit.:  Geschäftsfähigkeit.  59

5.  8  6  Nr.  1.  —  Entmündigung  wegen  Geistesschwäche  (§  114
N.  1)  begründet  nicht  ohne  weiteres  Geschäftsunfähigkeit,  vgl.  aber  A.  3,
K.  Gr.  53  298,  Bay.  11  42,  JW.  08  ½,  11  1.

6.  Gleichviel  ob  die  Voraussetzung  der  Nr.  2  zutrifft  und  ohne
Rücksicht  auf  lichte  Zwischenräume.  —  Zeitpunkt  8P.  8  661.  —  Übergang
  a.  155.

Folgen  8.  105.

Die  Willenserklärung!  eines  Geschäftsunfähigen  ist  nich-*-

  ist  auch  eine  Willenserklärung,  die  im  Zustande
der  Bewußtlosigkeit  oder  vorübergehender  Störung  der  Geistesthätigkeit
  abgegeben  wird.57
1  *—*  IIa  79,  IIb  101,  111  101.  M.  1,  130.  Prot.  1I,  56,  VI,  119.
—  A.  957.

1.  A.  “  vor  §  116.  —  Wirtsam  bleibt  der  Antrag  des  Entmündigten
  auf  Beiordnung  eines  Vertreters  8PO.  8  668,  2.  R.  68  40.

2.  §  139  A.  1.  Auch  Erwerb  durch  Rechtsgeschäfte,  insbesondere
durch  Schenkungen,  ist  ausgeschlossen,  nicht  aber,  sofern  der  Wille  tatsächlich
  vorhanden  war,  Erwerb  durch  andere  Rechtshandlungen  (A.“
vor  §  104).  Wegen  Empfanges  empfangsbedürftiger  Erklärungen  8  131.
A.  “*  vor  §  104.  Wegen  Besitzerwerbs  §  854  A.  5.  —  Ausnahme  in
92230.—  Geschäfte  seines  Bevollmächtigten  sind  nicht  nichtig,  5  177  A.  1.

3.  Wegen  der  Wirkungen  der  Aufhebung  der  Entmündigung  insolge
  Anfechtung  §  115.  —  Den  Zeitpunkt  regeln  für  alle  Fälle  ZPO.
98  672,  678,  679.

4.  Wirksame  Rechtsgeschäfte  für  den  Geschäftsunfähigen  vornehmen
lonn  nur  der  gesetzliche  Vertreter  (Vater  88  1627,  1630,  1634,  1635,
1666,  1670,  1676  bis  1680,  Mutter  bzw.  Beistand,  8§§  1684,  1685,
1693,  1696  bis  1698,  1707,  Vormund  8§  1707,  1773,  1793,  1897,
1906,  Pfleger  §§  1909,  1915).  Dazu  muß  unter  Umständen  noch  die
Genehmigung  des  Gegenvormundes  (8§  1809  ff.),  des  Vormundschaftsgerichts
  (68  112,  1484  2,  14913,  14928,  15173,  16393,  1642  bis  1645,
16678,  17292,  1731,  17501,  1751:,  1755,  1770,  1814,  1816,  1818
bis  1826,  2290  bis  2292,  2347,  2351,  2352,  Pr.  a.  2  85,  M.Sch.
8  130,  131,  M.St.  88  127,  128),  des  Beistandes  (§  1690)  treten.  Vgl.
40½.  Für  Strafanträge  StGB.  8  65.  —  In  einzelnen  Fällen  ist  geutzliche
  Vertretung  ausgeschlossen  oder  beschränkt,  z.  B.  88  13041,  1307,
1317,  13361,  13375,  1358,  14371,  1508,  15112,  1516,  1595,  1598,
1599,  1728,  17295,  1731,  17482,  1750,  1755,  1770,  2064,  2229,  2256,
2271:,  2274,  22821,  2284,  22902,  22961,  23471.  Weitere  Wirkungen
der  Geschäftsunfähigkeit  in  §8  8,  131,  206,  672,  682,  13/0,  1595,  1676,
1728,  1738,  1765,  1780,  1865,  2201,  2225,  2282,  2283,  2347  und
negativ  791,  7948.  Dazu  treten  die  allgemeinen  Wirkungen  einer  Verfügungsbeschränkung,
  §  878  A.  2.

5.  freie  Willensbestimmung  ausschließender,  Z.  R.  74  17.
        <pb n="98" />
        60  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

6.  Da  ein  solcher  Zustand  Geschäftsunfähigkeit  nicht  begründet
(  104  Nr.  2),  so  handelt  es  sich  um  ein  Hindernis  der  Willenserklärung
6  ff.),  welches  der  die  Nichtigkeit  geltend  Machende  darzutun  hat
E.  JW.  05°3.  88  130  A.  2,  153.
7.  Für  die  Eheschließung  88  1325,  1329.

II.  Beschränkte  Geschäftsfähigk.
1.  Minderzährigkeit  8.  106.

Ein  Minderjähriger!,  der  das  siebente  Lebensjahr  vollendet
hat?,  ist  nach  Maßgabe  der  88§.  107  bis  113  in  der  Geschäftsfähigkeit
  beschränkt.

1  651,  II8  80,  IIb  102,  1II  102.  M.  I,  131.  Prot.  I,  57.—  Für  Ausländer
  E.  a.  7.

1.  §  2  A.  1  u.  2.  —  Weitere  Fälle  beschränkter  Geschäftsfähigkeit
in  §  114.  2.  §  104  Nr.  1.

3.  Hauptfolgen  §  107  mit  A.  6.  Allgemeine  Wirkungen  einer
Verfügungsbeschränkung  §  878  A.  6.  Bezüglich  unerlaubter  Handlungen
§  8282.  Weitere  Wirkungen  in  §§  8,  1312,  1792,  206,  672,  682,
13041,  1676v,  1780,  2201,  2225,  G0O.  Wem  Preßg.  88.  Vgl.  82
A.  1.  Prozeßfähigkeit  3PO.  9#5123.  in  Ehesachen  9712,  Antragsrecht
in  Vormundschaftssachen  FGG.  88  56.  59,  E.  KG.  24  16t,  Beschwerderecht
in  persönlichen  Angelegenheiten  FG.  8  69.  —  Vertretungsbefugnis  §  165.

a)  Einwilligung  des
gesetzlichen  Vertreters  8.  107.

Der  Minderjährige  bedarf!  zu  einer  Willenserklärung,
durch  die  er  nicht  lediglich  einen  rechtlichen  Vortheil  erlangt,
der  Einwilligung"  seines  gesetzlichen  Vertreters.5  6

1  652  IIa  81,  II  b  103,  III  103.  M.  I,  183.  Prot.  I,  57.  —  8  1395.

1.  Ausnahmen  §§  110,  112,  113,  1358.  Wegen  des  Schenkungsverbots
  (88  1041,  1804)  keine  Möglichkeit  gültiger  Einwilligung  zu
einer  gewöhnlichen  Schenkung.  Eheschließung  §  1304  mit  1307,  1331,
1336,  1364,  allgemeine  Gütergemeinschaft  §  1437,  Anfechtung  der  Ehelichkeit
  §  1595,  Chelichkeitserklärung  §8  1728,  1729,  1731,  Annahme
an  Kindesstatt  55  4%  1751,  1755.  Testamente  88  22.  291,  2247,
22532,  gegenüber  8  22751  Erbertträi  g8  2284,  2282,  22002,  2  2961,  Erbverzichte
  88  2347,  2352.  —  Litll  G.  §  10.  —  Strafanträge  StG#.  §  65
Amtshandlungen  Pr.  ALR.  II.,  18  §8  810.  —  Rechtsmittel  K.  F.  3  171

2.  Verträgen  (auch  Verlöbnis  Z.  JW.  05  6%8,  06)  oder  einseitigen
Rechtsgeschäften,  auch  Vertragsanträgen  (A.  “  vor  §  104).  Für  den
Empfang  empfangsbedürftiger  Geschäfte  §  1312.  Arztliche  Operationen
E.  Gr.  5123,  JW.  07  505,  11748.

3.  Wesentlich  ist,  daß  der  Minderjährige  durch  die  Erklärung  sich
entweder  verpflichten  (wenn  auch  nicht  vermögensrechtlich,  Bestimmung
über  religiöse  Ecßzichung  seiner  Kinder  sbei  Entmündigten],  ZE.  K  G.  40  7)
oder  eine  Veräußerung  vornehmen  soll.  Mit  dem  Grundstückserwerb
verbundene  öffentliche  Lasten  machen  die  Einwilligung  nicht  nötig,  E.
Bahy.  9  921.  Zu  der  Erklärung  des  §  3181  keine  Einwilligung.
        <pb n="99" />
        III.  Abschn.:  Rechtsgeschäfte.  1.  Tit.:  Geschäftsfähigkeit.  61

4.  88  182,  183,  im  Gegensatz  zu  der  nachträglichen  Genehmigung
9§  108,  184.  —  Folgen  des  Mangels  bei  Verträgen  88  108,  109,  beie
einseitigen  Geschäften  §  111.  5.  8  105  M.  4.

6.  Außerdem,  soweit  nicht  Ausnahmen  gemacht  sind,  Vornahme
von  Rechtsgeschäften  unter  Lebenden  durch  den  gesetzlichen  Vertreter
allein.  In  beiden  Fällen  unter  Umständen  Genehmigung  des  Beizunes
  sgemermunbes  oder  Vormundschaftsgerichts  (§  105  A.  4).
–  9  179.

b)  Folgen  des  Mangels.
an)  Bei  Berträgen  8.  108.

Schließt  der  Minderjährige  einen  Vertrag!  ohne  die  erforderliche
  Einwilligung  des  gesetzlichen  Vertreters2,  so  hängt
die  Wirksamkeit  des  Vertrags  von  der  Genehmigungs  des  Vertreters
  ab.

Fordert  der  andere  Theil  den  Vertreter  zur  Erklärung
über  die  Genehmigung  auf",  so  kann  die  Erklärung  nur  ihm
gegenüber  erfolgen?;  eine  vor  der  Aufforderung  dem  Minderjährigen
  gegenüber  erklärte  Genehmigung  oder  Verweigerung  der
Genehmigung  wird  unwirksam.  Die  Genehmigung  kann  nur
bis  zum  Ablaufe  von  zwei  Wochens  nach  dem  Empfange  der
Aufforderung  erklärt  werden;  wird  sie  nicht  erklärt,  so  gilt  sie
als  verweigert.7

Ist  der  Minderjährige  unbeschränkt  geschäftsfähig  geworden,
  so  tritt  seine  Genehmigung  an  die  Stelle  der  Genehmigung

des  Vertreters.
1  65  82,  IIb  104,  111  104.  M.  1  133.  Prot.  1,  60,  VI,  124.
88  177,  414,  416,  4584,  1896,  1829,  1832,  1643,  1690.  Verl.G.  8  28.

1.  8  145  ff.  2.  9  107.

3.  der  nachträglich  mit  rückwirkender  Kraft  (8  184)  erklärten  Zustimmung
  (s§  107  A.  4).  Keine  Form  §  1822.  E.  KG.  25½,  JW.  065,
N.  76  7.  4.  §8  130,  131  finden  Anwendung.

5.  Modifikation  von  §  182.  6.  88  187,  188.

7.  Vertreter  kann  rechtswirksam  die  jedenfalls  empfangsbedürftige
(8182)  Genehmigung  gegenüber  dem  Minderjährigen  erklären.  Wenn
aber  der  andere  Teil,  gleichviel  ob  in  Kenntnis  hiervon,  eine  direkte
Ertlärung  des  Vertreters  verlangt,  so  verliert  die  erste  Erklärung  ihre
Kraft.  —  Folge  der  Verweigerung  Rückerstattung  des  Geleisteten  nach
den  Grundsätzen  des  grundlosen  Vermögenszuwachses  (88  812  ff.),  sofern
nicht  die  Voraussetzungen  der  §8  823  ff.  gegeben  sind.  Unter  Umständen
aber  auch  Geschäftsführung  ohne  Auftrag  (88  683  ff.),  z.  B.  bei  Gewährung
  von  Unterhalt  an  Minderjährige,  welche  für  sich  selbst  zu
sorgen  haben.  —  E.  KG.  3440.  Möglichkeit  wiederholten  Abschlusses  nach
Verweigerung,  E.  Gr.  50  .  8.  88  2,  3,  114.
        <pb n="100" />
        62  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

Widerruf  8.  109.

Bis  zur  Genehmigung!  des  Vertrags  ist  der  andere  Theil
zum  Widerrufe  berechtigt.  Der  Widerruf  kann  auch  dem
Minderjährigen  gegenüber  erklärt  werden.3

Hat  der  andere  Theil  die  Minderjährigkeit  gekannt",  so
kann  er  nur  widerrufen,  wenn  der  Minderjährige  der  Wahrheit
zuwider  die  Einwilligung  des  Vertreters  behauptet  hat?;  er
kann  auch  in  diesem  Falle  nicht  widerrufen,  wenn  ihm  das
Fehlen  der  Einwilligung  bei  dem  Abschlusse  des  Vertrags  bekannt
  war.“

1  644,  II  à  83,  II  b  105,  III  105.  M.  1,  134.  Prot.  I,  60,  VI,  12
86  178,  1897,  1880,  1832.

1.  8  10813.  d2.  Zeitpunkt  §  130.  —  Vgl.  aber  Abs.  2.

3.  Ausnahme  von  §  1312.

4.  Im  Leben  die  Regel,  im  Gesetze  Ausnahme.

5.  Für  die  „Behauptung“  hat  der  andere  Teil  die  Behauptungsund
  Beweislast,  nicht  aber  für  die  „Unwahrheit“.  Schadensersatz  nach
§8  823,  821.

6.  Fahrlässige  Nichtkenntnis  schließt  das  Widerrufsrecht  nicht  aus.

Erfüllung  mit  überlassenen
Mitteln  §.  110.

Ein  von  dem  Minderjährigen  ohne  Zustimmung  des  gesetzlichen
  Vertreters  geschlossener  Vertrag  gilt  als  von  Anfang
an  wirksam,  wenn  der  Minderjährige  die  vertragsmäßige  Leistung
mit  Mitteln?  bewirkt,  die  ihm  zu  diesem  Zwecke  oder  zu  freier
Verfügung  von  dem  Vertreter  oder  mit  dessen  Zustimmungs
von  einem  Dritten  überlassen  worden  sind.3

1  69,  II  a  84,  IIb  106,  III  106.  M.  I,  145.  Prot.  1,  66,  VI,  122.

1.  Einwilligung  oder  Genehmigung  88  183,  184,  §  107  A.  3.

2.  Wirkt  wie  die  Genehmigung  (8  108),  ersetzt  aber  nicht  die  etwa
erforderliche  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  oder  des  Gegenvormundes
  (8  105  A.  4,  §8§  1644,  1824).  Statt  der  vertragsmäßigen
Leistung  kann  auch  Hingabe  an  Erfüllungsstatt  (§  364),  Hinterlegung
(§  372),  Aufrechnung  (§  381)  in  Betracht  kommen.  Vorher  kann  sowohl
  der  gesetzliche  Vertreter  die  Genehmigung  verweigern  als  der  Dritte
in  den  Grenzen  des  §  109  widerrufen  und  insoweit  auch  die  Annahme
der  Leistung  verweigern.

3.  Taschengeld,  Studienstipendien.  Es  genügt  stillschweigende
Ülberlassung  oder  Belassung,  aber  nur  innerhalb  der  Grenzen  der  Verfügungsmacht
  des  Vertreters  (§8§  1644,  1824).  Auch  durch  Kauf  oder
Tausch  erworbene  Surrogate  dieser  Mittel  kommen  in  Betracht,  doch

sind  die  erkennbaren  Grenzen  der  gewährten  Freiheit  einzuhalten,  E
R.  71255.
        <pb n="101" />
        III.  Abschn.:  Rechtsgeschäfte.  1.  Tit.:  Geschäftsfähigkeit.  63

bh)  Bei  einfeitigen  Geschäften  §.  111.

Ein  einseitiges  Rechtsgeschäft,  das  der  Minderzährige
ohne  die  erforderliche  Einwilligungs  des  gesetzlichen  Vertreters
vornimmt,  ist  unwirksam."  Nimmt  der  Minderjährige  mit
dieser  Einwilligung  ein  solches  Rechtsgeschäft  einem  Anderen
gegenüber  vor5,  so  ist  das  Rechtsgeschäft  unwirksam",  wenn  der
Minderjährige  die  Einwilligung  nicht  in  schriftlicher  Formvorlegt
  und  der  Andere  das  Rechtsgeschäft  aus  diesem  Grunde
unverzüglich'  zurückweist.¾  Die  Zurückweisung  ist  ausgeschlossen,
wenn  der  Vertreter  den  Anderen  von  der  Einwilligung  in
Kenntniß  gesetzt  hatte.“

1  65,  II  à  85,  IID  107,  III  107.  M.  1,  138.  Prot.  I,  62.  —  88  174,
180,  410,  1160,  1398,  1891,  1832.

1.  Im  Gegensatz  zu  dem  Vertrage.  In  Betracht  kommen  nur  die
unter  den  §  107  fallenden  einseitigen  Mcchtsgeschäfte  z.  B.  eine  Kündigung,
-usschaftsansschlacung.  Vgl.  §  108  A

2.  §  107  u.  a.  Ausgenommen  als  lediglich  vorteilhafte  Geschäfte.

3.  §8  183,  §  107  A.  4.  Nachträgliche  Genehmigung  heilt  hier  im
Gegensatz  8  8  108  nicht,  E.  FG.  5  1½5,  Bay.  4287

4.  9§  139  N.  1  131.

-¾l  ““J  aechtsgechäte  2  (A.  *  vor  §104).

.  12  E.

eist  er  es  nicht  zurück,  so  ist  der  Maneel  geheilt,  auch  wenn
Tch  weh  erklärt  war,  daß  mit  Einwilligung  gehandelt  werde,
R.  50

9.  Kein  Rechtsgeschäft.  A.“  vor  §  104.  Anderweit  erlangte  Kenntnis

  kommt  nicht  in  Petrach.  —  Entsprechende  Anwendung  §  1825.

Jc)  Ausnahmen.
is.  §.  112.

Ermächtigt  der  gesetzliche  Vertreter  mit  Genehmigung  des
Vormundschaftsgerichts  den  Minderjährigen?  zum  selbständigen
Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts  3,  so  ist  der  Minderjährige  für
solche  Rechtsgeschäfte  unbeschränkt  geschäftsfähig  "  welche  der  Geschäftsbetrieb
  mit  sich  bringt.?  Ausgenommen  sind  Rechtsgeschäfte,
zu  denen  der  Vertreter  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  bedarf.

Die  Ermächtigung  kann  von  dem  Vertreter  nur  mit  Genehmigung

  des  Vormundschaftsgerichts  zurückgenommen  werden.
I  67,  I1I  a  386,  IIb  108,  III  108.  M.  1,  141.  Prot.  1,  63.
1.  83  3  A.  1.  2.  Bay.  57258.  —  Ermächtigung  des  Vertreters  kann
das  Vormundschaftsgericht  nicht  ersetzen.  Anders  §  1135.  —  §  1643  A.  1.
2,  der  das  siebente  Lebensjahr  vollendet  hat,  §  106.
        <pb n="102" />
        64  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

3.  Nicht  bloßer  Geschäftsleiter,  Z.  KG.  37½0..—  Nicht  auf  Handel
und  Gewerbe  beschränkt.

4.  und  demzufolge  auch  prozeßfähig,  38PO.  8  52.  —  88  1651,
16591.  Wegen  des  Einflusses  der  Aufhebung  FGG.  §  32.  —  Verfügungsmacht
  des  gesetzlichen  Vertreters  bleibt  daneben.

5.  8  1405,  auch  HG.  854.  6.  §  105  A.  4.  Zwingend.
bb)  Dienst=  ober  Arbeitsverhältnis
  §.  113.

Ermächtigt  der  gesetzliche  Vertreter  den  Minderjährigent,
in  Dienst  oder  in  Arbeit  zu  treten,  so  ist  der  Minderjährige
für  solche  Rechtsgeschäfte  unbeschränkt  geschäftsfähig  2,  welche  die
Eingehung  oder  Aufhebung  eines  Dienst-  oder  Arbeitsverhältnisses
  der  gestatteten  Art  oder  die  Erfüllung  der  sich  aus  einem
solchen  Verhältniß  ergebenden  Verpflichtungen?  betreffen.  Ausgenommen
  sind  Verträge,  zu  denen  der  Vertreter  der  Genehmigung
des  Vormundschaftsgerichts  bedarf.“

Die  Ermächtigung  kann  von  dem  Vertreter  zurückgenommen
oder  eingeschränkt  werden.5  «

Ist  der  gesetzliche  Vertreter  ein  Vormund“,  so  kann  die
Ermächtigung,  wenn  sie  von  ihm  verweigert  wird,  auf  Antrag
des  Minderjährigen  durch  das  Vormundschaftsgericht  ersetzt
werden.“  Das  Vormundschaftsgericht  hat  die  Ermächtigung  zu
ersetzen,  wenn  sie  im  Interesse  des  Mündels  liegt.

Die  für  einen  einzelnen  Fall  ertheilte  Ermächtigung  gilt
im  Zweifel"  als  allgemeine  Ermächtigung  zur  Eingehung  von
Verhältnissen  derselben  Art.

1  68,  II  87,  17042,  IIb  109,  I1II  109.  M.  1,  144.  Prot.  1,  64,  VI,
122,  143.  Geändert  durch  RTK.  —  a.  957.

1.  §  112  A.  2,  §  131  A.  5.  —  Anders  bei  Vertragsschluß  des
Vertreters  selbst,  Z.  KG.  374.

2.  8§  112  A.  4.  —  Vertragsstrafen  und  Draufgaben  (88  336  ff.)
sind  nicht  ausgenommen.  —  5#.  8  748.

3.  des  Minderjährigen  oder  des  anderen  Teils.  Verfügung  über
den  gezahlten  Lohn  gehört  nicht  dazu  E.  KG.  37  0.

4.  §  105  A.  4,  §  1822  Nr.  6,  7.  —  GewO.  88  107  ff.  bleiben  für
zeerblühe  Arbeitsverträge  unberührt  (a.  36).—  Für  Schiffsdienst  Seem.O.

5.  Hier  —  anders  wie  nach  §  1122  —  ohne  Genehmigung  des
Vormundschaftsgerichts.  Er  kann  im  Falle  des  §8  626  auch  selbst  kündigen.

6.  Dem  Vormund  stehen  Pfleger  oder  Beistand  gleich,  §  107  A.  4.
Den  Gegensatz  bilden  nur  Vater  und  Mutter  als  Gewalthaber,  deren
Ermächtigung  auch  in  diesem  Falle  nicht  ersetzt  werden  kann.  ZE.  Bay.  345.
        <pb n="103" />
        III.  Abschn.:  Rechtsgeschäfte.  1.  Tit.:  Geschäftsfähigkeit.  65

7.  FGG.  88  53,  60  mit  FG.  88  225,  32.  8.  Ersatz  im
Falle  einer  Versagung  aus  religiösen  Bedenken,  E.  KG.  23#.

9.  zu  dessen  Beseiligung  ein  entfprechender  Vorbehalt  (8  125  A.  3)
dienlich  &amp;amp;  -
2.AndercFållc  §.114.

Wer  wegen  Geistesschwäche,  wegen  Verschwendung  oder
wegen  Trunksucht  entmündigt:  oder  wer  nach  §.  1906  unter
vorläufige  Vormundschaft  gestellt  ist?,  steht  in  Ansehung  der
Geschäftsfähigkeits  einem  Minderjährigen  gleich,  der  das  siebente
Lebensjahr  vollendet  hat.“  5  «

I7o,711,11288,11buo,Inno.M.1,149.sprachst-Für
AuttönderEG.a.8.

1.  96.  —  Entmündigung  wegen  Geisteskrankheit  §  104  Nr.  3.—
Begen  Aufhebung  §  115.  —  Gesetzlicher  Vertreter  ist  Vormund  §  1396
bzw.  Pfleger  nach  8  1909.  Bezüglich  des  Zeitpunkts  ZPO.  88§  672,  678,
679,  684,  685,  686.  —  Weitergehende  Wirkung  der  Geistesschwäche
nach  9  104,  Nr.  2.  Vgl.  §  104  A.  3  u.  5.

2.  88  1906  bis  1908  mit  FG.  88§  16,  52,  61.  Wegen  körperlicher
  Gebrechen  oder  Abwesenheit  unter  Pflegschaft  Gestellte  (88  1910,
1911)  sind  in  der  Geschäftsfähigkeit  nicht  beschränkt,  c—  R.  52  #.  Vgl.
aber  8BPO.  §  53.  Vgl.  FGG.  §  178.  Für  Taubstumme  §  828?.

3.  Einfluß  der  Entmündigung,  bzw.  des  Antrages  auf  E.  (nicht
aber  der  Stellung  unter  vorläufige  Vormundschaft)  auf  die  Fähigkeit
zur  Testamentserrichtung  §§  22295,  2230.  —  Bezüglich  unerlaubter
Handlungen  ist  E.  einflußlos,  §  8284  findet  keine  Anwendung  E.  JW.
Unfähigkeit  zum  Vormunde  nach  8§1780  gegenüber  §  1781  Nr.  1.

1865.

4.  88  106  bis  113.  3ZPO.  §  473.  Annahme  der  vollen  Geschäftsinsahiglen
  aus  §  104  Nr.  2  bleibt  offen,  2.  JW.  07  77.

Die  großjährige  Ehefrau  ist  jetzt  —  des  in  §8  1363  (vgl.  1443)
statuierten  Verwaltungs=  und  Nutznießungsrechts  des  Ehemanns  un
bescadet  —  unbeschränkt  geschäftsfähig  (Ausnahme  für  die  lbergangszeit
  a.  P00  g  ZPO.  §  522,  GewO.  8§  11  a  (Fassung  a.  36),  ebenso
mbeschadet  KO.  §  6,  ein  Gemeinschuldner  oder  eine  Person,  deren  Vermögen
  beschlagnahmt  ist  (StPO.  38  333  bis  335,  480,  StGB.  8  93..

Arfhebung  d.  Entmündigung  8.  115.

Wird  ein  die  Entmündigung  aussprechender  Beschluß  in
dolge  einer  Anfechtungsklage  aufgehoben!,  so  kann  die  Wirk—
jamleit  der  von  oder  gegenüber  dem  Entmündigten  vorgenommenen
  Rechtsgeschäfte  nicht  auf  Grund  des  Beschlusses
in  Frage  gestellt  werden.  Auf  die  Mirksamkeit  der  von  oder
gegenüber  dem  gesetzlichen  Vertreter  vorgenommenen  Rechtsgeschäfte
  hat  die  Aufhebung  keinen  Einfluß.

Uürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  H.  Aufl.  5
        <pb n="104" />
        66  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

Diese  Vorschriften  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn
im  Falle  einer  vorläufigen  Vormundschaft"  der  Antrag  auf
Entmündigung  zurückgenommen  oder  rechtskräftig  abgewiesen  oder
der  die  Entmündigung  aussprechende  Beschluß  in  Folge  einer
Anfechtungsklage  aufgehoben  wird.1
I  71:,  IIa  89,  IIDb  111,  III  111.  M.  1,  150.  Prot.  1,  67.
1.  BPO.  88  664  ff.,  672,  684,  686.  Auf  andere  Arten  der  Aufhebung
  nicht  zu  beziehen.  8  105  A.  3.
.  8  104  Nr.  3  und  §  114  bleiben  außer  Anwendung.  Dagegen
können  §  104  Nr.  2  und  §  1052  doch  noch  in  Frage  kommen.
3.  §#.  8#  32.  4.  8  114  W.  2.

Zweiter  Titel.

Dillenserklärung.-*

  A.“  vor  §  104.  Der  Titel  handelt  keineswegs  bloß  von  der
Willenserklärung,  sondern  gibt  alle  allgemeinen  Bestimmungen  über
Rechtsgeschäfte,  welche  nicht  den  anderen  Titeln  überwiesen  sind.  Ausgangspunkt
  nicht  das  sog.  Willensdogma  (Z.  R.  50  235),  vielmehr  gilt
das  Erklärte,  falls  nicht  besondere  Ungültigkeitsgründe,  darunter  die
Willensmängel  nach  §§  116  bis  124,  vorliegen.

I.  Willensmängel.  1.  Bewußte.
a)  Geheimer  Vorbehalt  8.  116.

Eine  Willenserklärung:  ist  nicht  deshalb  nichtig,  weil  sich
der  Erklärende  insgeheim  vorbehält,  das  Erklärte  nicht  zu
wollen.?  Die  Erklärung  ist  nichtig  3,  wenn  sie  einem  Anderen

gegenüber  abzugeben"  ist  und  dieser  den  Vorbehalt  kennt.
1  95,  II  3  91,  IIb  112,  III  112.  M.  I,  191.  Prot.  1,  94.  D.  17.

1.  jeder  Art,  insbesondere  auch  die  letztwillige  Verfügung  (A.“
vor  §  104).

2.  ZEZ.  JW.  O02  182,  06  570,  12  133,  R.  68  1½8,  73288.  Der  geheime  Vorbehalt
  (Mentalreservation)  ist  also  zunächst  ohne  jeden  Einfluß.  Maßgebend
äußeres  Verhalten,  nicht  innerer  Wille.  .  JW.  03  B.21,  12138.  Anwendung
nur  in  dem  Fall,  daß  der  Vertragsgegner  den  Antrag  in  dem  wörtlichen,
  wie  ihm  bekannt,  vom  Antragenden  nicht  gewollten  Sinne  annehme,
  .  R.  66  425.  Vgl.  aber  §  118  M.  1  u.  3  u.  19.

3.  8  139  A.  1.  Auch  teilweise  Nichtigkeit  möglich.  Die  in  §  122  statuierte
Schadensersatzpflicht  tritt  hier  nicht  ein.  —  Ausgenommen  die  Ehe  8  1323.

4.  bezieht  sich  also  nicht  auf  nicht  empfangsbedürftige  Rechtsgeschäfte,
insbesondere  Testamente,  A.“  vor  §  104.

5.  Im  Unterschiede  von  der  vereinbarten  Simulation  (8  117  A.  2)
ist  nur  irgendwoher  erlangte  Kenntnis  auf  der  Gegenseite  zur  Zeit  des
Empfanges  erforderlich.  Es  kann  also  Täuschung  des  Gegners  beabsichtigt
gewesen  sein.  Vgl.  auch  §  125  M.  3.
        <pb n="105" />
        III.  Abschn.::  Rechtsgeschäfte.  2.  Tit.:  Willenserklärung.  (

“
—

b)  Schein  §.  117.

Wird  eine  Willenserklärung,  die  einem  Anderen  gegenüber
abzugeben  ist:,  mit  dessen  Einverständnisse?  nur  zum  Scheins
abgegeben,  so  ist  sie  nichtig."

Wird  durch  ein  Scheingeschäft  ein  anderes  Rechtsgeschäft
verdeckt,  so  finden  die  für  das  verdeckte  Rechtsgeschäft  geltenden

Vorschriften  Anwendung.“
1  66,  IIa  92,  IIb  113,  III  113.  M.  1,  192.  Prot.  I,  95.  D.  17.

1.  A.“  vor  §  104.  —  Ehe  ausgenommen,  §  1323.  —  Bei  nicht
empfangsbedürftigen  Geschäften  kommt  §  117  nicht  zur  Anwendung.

2.  Bei  mangelndem  Einverständnisse  kann  aber  das  Geschäft  nach
§8  116  wegen  Kenntnis  auf  der  Gegenseite  nichtig  sein.  Das  Einverständnis
  ist  also  gleichgültig.

3.  d.  h.  mit  der  Absicht,  bei  irgendwelchen  anderen  Personen  den
Anschein  zu  erwecken,  das  Erklärte  sei  ernstlich  gewollt,  obwohl  es  in
Wirklichkeit  nicht  oder  anders  gewollt  ist.  S.  JW.  O33B.//#,  07  813,  10%,
RN.  60  .  Kindesstattannahme  lediglich  zur  Namensänderung,  Z.  KG.  38  C.  W.
Kein  Scheingeschäft  ist  das  fiduziarische  Geschäft,  bei  welchem  dem  Fiduziar
nach  außen  und  rechtlich  eine  stärkere  Vertrauensstellung  (Treuhand)  gegeben
  wird,  als  im  wirtschaftlichen  Verhältnis  zu  der  anderen  Partei
(4.  JW.  10“),  wie  das  fiduziarische  Sicherungsgeschäft  (8  1205  A.  8,
§  2232,  E.  R.  59  10),  die  Abtretung  zu  Inkassozwecken,  E.  Gr.  4867,
49700,  R.  57  15,  62  16,  JW.  06  161  8320.  Es  ist  gültig,  wenn  es  nicht
gegen  andere  Vorschriften  z.  B.  §  138  verstößt,  3.  Gr.  49  990  oder  anfechtbar
  (§  142  M.  4)  ist.

4.  9  139  A.  1.  —  Im  Verhältnis  zu  Dritten  kann  aus  besonderen
Gründen-  das  Geschäft  wirksam  sein,  §8§  172,  405,  892,  893,  932  ff.,
1032,  1207,  H#G.  85  15  (ZK.  R.  66"1½2).  Auch  kann  eine  Schadensersatzforderung
  (zu  unterscheiden  von  der  Herausgabe  des  zum  Schein  Empsangenen,
  E.  Gr.  49  3/18)  eines  getäuschten  Dritten  gemäß  §8  823  ff.  insb.
826  begründet  sein.  Der  im  Einverständnis  Befindliche  hat  keine  Schadensersatzforderung,
  8  122.

5.  X.  R.  53  416,  JW.  0774.  Sämtliche  Erfordernisse  des  verdeckten
Rechtsgeschäfts  (negotium  dissimulatum)  müssen  zum  Ausdruck  (§  125
A.  3)  gekommen  sein,  E.  Bay.  12  27.

Tc)  Mangeluder  Erust  §.  118.

Eine  nicht  ernstlich  gemeinte  Willenserklärung?2,  die  in
der  Erwartungs  abgegeben  wird,  der  Mangel  der  Errnstlichkeit
werde  nicht  verkannt  werden,  ist  nichtig.“

i  971  2.4,  LH##  93,  II  114,  111  111.  M.  1,  193.  Prot.  1,  938.  D.  18.

1.  Scherz,  Prahlerei.  Schein  (8  117)  ist  bier  nicht  unterzubringen,

weil  die  hier  vorausgesetzte  Erwartung  ausgeschlossen  ist.  Wohl  aber

gehört  der  Fall  des  §  118  auch  unter  8  116  S.  2,  sobald  der  Mangel
nicht  verkannt  wird.  —  E.  JW.  0612.  2.  8  116  A.  1.
5
        <pb n="106" />
        68  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

3.  Erforderlich  im  Gegensatz  zu  den  88  116,  117  weder  Einverständnis
  noch  Kenntnis  des  mangelnden  Ernstes  auf  der  Gegenseite,  es
genügt  die,  wenn  auch  auf  grober  Fahrlässigkeit  beruhende  Erwartung
des  Erklärenden.  Doch  muß  nach  dem  Zusammenhalt  mit  §  116  Satz  1
diese  Erwartung  bei  Abgabe  der  Erklärung  an  den  Tag  gelegt  sein.

4.  §  117  A.  4.  —  Schadensersatz  im  Gegensatz  zu  §§  116,  117
gemäß  §  122.

2.  Unbewußte.  a)  Irrtum  S§.  119.

Wer  bei  der  Abgabes  einer  Willenserklärung  s  über  deren
Inhalt“  im  Irrthume5  war  oder  eine  Erklärung  dieses  Inhalts
  überhaupt  nicht  abgeben  wollte  ",  kann  die  Erklärung  anfechten!),
  wenn  anzunehmen  ist,  daß  er  sie  bei  Kenntniß  der
Sachlage  und  bei  verständiger  Würdigung  des  Falles  nicht  abgegeben
  haben  würde.

Als  Irrthum  über  den  Inhalt  der  Erklärung?  gilt  auch
der  Irrthum  über  solche  Eigenschaften  10  der  Person  1½  oder  der
Sache  ½,  die  im  Verkehr  18  als  wesentlich  angesehen  werden.

I  98,  991.2,  IIa  84,  un  115,  III  115.  M.  1,  196.  Prot.  I,  102,  VI,
—  —““

1.  Von  mehreren  im  Gegensat  zu  §88  356,  502,  513  jeder  einzelne,
AÆ.  R.  5644.  Berechtigt  nur  der  Erklärende,  nicht  sein  Gegner,  auch
nicht  ein  Mitkontrahent,  Z.  JW.  05111.  —  Vgl.  aber  §8  3182,  2080.

2.  Über  unrichtige  Ubermittelung  8  120.

3.  jeder  Art  (A.“  vor  §  104).  Für  Ehe  §  1332,  Verfügungen
von  Todes  wegen  8§  20781,  2281.  Auf  prozessualische  Erklärungen
nicht  anwendbar  ZE.  JW.  08718.  Verzicht  auf  Rechtsmittel  K.  Gr.  49  10½,
Beitritt  zu  einer  Genossenschaft  &amp;amp;.  R.  57  2592,  68  54.  —  E.  R.  68136.  —
Voraussetzung  ist,  daß  überhaupt  äußerlich  eine  Willenserklärung  bzw.
bei  Verträgen  Vertragsschluß  (wenn  auch  im  Falle  des  §  151  ohne
Annahmeerklärung)  erfolgt  ist.  Sonst  bedarf  es  der  Anfechtung  nicht,
also  namentlich=  nicht  im  Falle  des  offenen  oder  versteckten  Dissenses
(§§  154,  155),  Z.  R.  4831,  Gr.  50  /95,  52  14.  —  Umgekehrt  entfällt  die
Anfechtung,  wenn  im  Wege  korrektiver  Auslegung  das  beiderseits  wirklich
Gewollte  zum  Ausdruck  gebracht  werden  kann  (§  133  A.3).  —  Weitergehende
Folgen  hat  Mangel  der  ilensenigung  bzw.  einer  dem  Antrage  entsprechenden
  Annahme  bei  Verträgen  s.  §8§  151,  155,  auch  §  516,  E.  R.  58284.

4.  Z.  JW.  08  270.  Objektiv  ist  erforderlich,  daß  sich  der  Irrtum
auf  den  Inhalt  des  Geschäfts  und  nicht  auf  außerhalb  der  Erklärung
liegende  Dinge  bezieht.  Irrtum  des  in  einen  Vertrag  eintretenden  Konkursverwalters
  über  die  Sachlage  Z.  JW.  04  3/2,  R.  62  201,  Gr.  50/“,  eines
Bürgen  über  Kündigungsverhältnisse  der  Hauptschuld  E.  JW.  (03  B.  106.
Vgl.  aber  E.  Sachs.  1471.  Unter  den  Irrtum  des  §  814  E.  R.  60½%

5.  Auch  Rechtsirrtum  z.  B.  Irrtum  des  Bürgen  über  die  Gültigkeit
  des  dem  Gläubiger  bestellten  Pfandes,  F.  R.  75  272.  Entschuldbarkeit
nicht  erforderlich.
        <pb n="107" />
        III.  Abschn.:  Rechtsgeschäfte.  2.  Tit.:  Willenserklärung.  69

6.  E.  3W.  u06  10.  Uber  Sprachunkunde  E.  JW.7  %.  —  Irrtum  über
Bedeutung  und  Tragweite  der  Erklärung  (z.  B.  des  Ausdrucks  gesetzl.
Erben,  E.  R.  70  1),  jedoch  nicht  immer  volles  Bewußtsein  davon  erforderlich,
  E.  Gr.  55  104  über  den  Fall,  daß  man  den  Inhalt  bewußt  nicht
konnte.  E.  JW..O9  114,  R.  77  105),  das  sich  Versprechen  und  sich  Verschreiben
soweit  nicht  beide  Teile  über  den  wahren  Sinn  im  klaren  waren  E.  JW.
im  #,,  nicht  aber  Jrrtum  im  Beweggrunde  (abgesehen  von  Abs.  27  u.
über  Rechtsfolgen,  &amp;amp;4.  R.  76"/4t0.  Daher  bedeutungslos  Rechenfehler  in
der  einem  Antrage  zugrunde  liegenden,  aber  nicht  zum  erkennbaren  Vertragsgegenstande
  gemachten  Kalkulation,  E.  R.  55  3°8,  64  75°,  Gr.  50  %#,
(7941,  Jrrtum  des  Vertreters  (§  166)  über  den  Willen  des  Vertretenen,
E.  R.  59#  oder  Zrrtum  über  die  Rechtsfolgen,  74.  R.  51  ,  KG.  3567
ogl.  aber  K.  Sachs.  1471,  anders  liegt  E.  Gr.  507),  JIW.  0  E.  ver.

7.  Die  VBoraussetzungen  hat  er  darzutun,  E.  JW.  05  58,  88  1142
bis  144.  —  Frist  &amp;amp;  121,  Schadensersatz  38  122.  Möglichkeit,  das  auf
Grund  der  Erklärung  Erholtene  zurückzugeben,  ist  nicht  Voraussetzung,
K.  R.  5978,  Bay.  4%.  siber  den  Fall  arglistiger  Täuschung  s.  8  123.
Zu  unterscheiden  von  der  Wandelung,  K.  R.  49  12,  JW.  0312..  Gewähr.
leistungsvorschriften  schließen  als  lex  specialis  die  #rrtumsanfechtung
aus.  Jrrtum  über  Gewährsmängel  (88  42½9  A.  9,  168,  5377)  kann,
auch  nach  Ablauf  der  Berjährung  von  Wandelung  und  Minderung,  die
Ansechtung  nicht  begründen,  E.  R.  61½½3,  aber  JW.  O3  R  v0.  Anders  für
rechtliche  Mängel  (88  434  ff.)  K.  Gr.  53  vos.  Anders  auch  beim  Forderungekauf
  &amp;amp;.  JW.  00  "8.  Uber  das  Verhältnis  zur  Vertragserfüllung
auch  KE.  R.  6  2  #.  —  Anfechtung  beschränkt  sich  zunächst  auf  den  vom
Irrtum  beeinflußten  Teil,  E.  R.  70  ½/1,  aber  1139.  Wegen  des  Verbältnisses
  von  Erfüllungs-  und  Kausalgeschäft  A.  Abs.  4  a.  E.  vor  8  104.

8.  Der  Jrrtum  muß  auch  subjektiv  derart  erheblich  sein,  daß  die
Annahme  gerechtfertigt  ist,  die  Erklärung  würde  ohne  den  Jrrtum  nicht
abgegeben  sein.  Indessen  sind  objektiv  verständige  Erwägungen  zu  unterstellen,
  welche  freilich  durch  die  besonderen  Umstände  des  einzelnen  Falles
veranlaßt  sein  können,  also  dem  im  Verkehr  lblichen  nicht  zu  entsprechen
brauchen.  Irrtum  über  künftige  Ereignisse  kann  nur  die  Erwartung
betreffen,  X.  Gr.  49  ##.  —  Ob  der  Jrrtum  dem  Gegner  erkennbar  war,
oder  nicht,  ist  gleichgültig.  —  3  161“.

9.  Fikltion.  Diese  Jrrtümer  begründen  im  Gegensatz  zu  anderen
AIrrtümern  in  den  Voraussetzungen  (Beweggründen)  die  Anfechtbarkeit,
auch  wenn  sie  nicht  in  die  Erklärung  ausgenommen  sind.  Unklar
JW.  Gcn.  .

10.  z.  B.  Zahlungsfähigkeit  (K.  JW..  12  7),  sonstige  Leistungsfähig
keit,  Vorstrafen  znicht  immer  7.  JW.  1215),  Identität,  wertbildende
Faktoren  nicht  die  daraus  gezogenen  Folgerungen  7.  Jal.  1  1  1,,  Echt
beit,  Ertragsfähigkeit  nicht  W  des  Vertrages,  E.  JW.  12*,  auch  nicht
Selbstkostenpreis  KF.  Jm.  10“%  ,  Kaufwert,  Bebaubarkeit,  gewerbliche
Zerwertbarkeit  (Berkäuflichkeit  der  Apothekenkonzession,  4.  JW.  11  6,
Stnerverhältnisse,  #.  R.  194“,  6.4  2  2,  603  106,  Ju.  unRv½  1  .  11  (1.  ure,
RNecht  des  Berbots  der  Bebauung  des  Vorlandes  4.  R.  61  ,  Verbesse
rungen  &amp;amp;.  JW.  ullnise.  Unwesentlich  die  Wertminderung  des  Bergwerkes
        <pb n="108" />
        70  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

beim  Kuxkauf  E.  Gr.  48  100,  vgl.  auch  .  JW.  O6  378;  die  IJnnehabung  eines
Patentbureaus  durch  die  Chesran  des  Ingenieurs,  7.  JW.  03  B.  107.  Einflußlos
  Irrtum  des  Invaliditätsversicherers  über  den  Gesundheitszustand
des  Versicherten  E.  Gr.  50  612,  der  Feuerversicherung  hinsichtlich  früherer
Brände  4.  Gr.  50%,  des  Gläubigers  über  die  gleichmäßige  Befriedigung
bei  einem  Akkord  4.  Gr.  50  #o2  ferner  Irrtümer  über  bloße,  von  persönlichen
Verhältnissen  abhängige  Erwartungen  (Schankkonzession,  Straßenzug).

11.  Braucht  nicht  die  Person  des  Erklärenden  oder  Erklärungsempfängers
  zu  sein,  4X.  Gr.  52  226,  JW.  06  131.

12.  Muß  auf  unkörperl.  Gegenstände  (8  90.  A.  3)  analog  erstreckt
werden.  A.  M.  E.  R.  73136,  Gr.  54  195-¼11.  Auch  auf  nur  mittelbare
Geschästsgegenstände  zu  beziehen,  E.  JW.  1.

13.  Hinzutreten  muß  (infolge,  der  Fiktion)  die  subjektive  Erheblichkeit
  (A.  8)  für  den  Erklärenden.  Daß  die  Eigenschaften  in  einer  dem
Gegner  erkennbaren  Weise  dem  Vertragsschlusse  zugrunde  gelegt  seien,
ist  durchaus  nicht  erforderlich,  a.  M.  E.  R.  64  26

14.  5„Dentitätsbeeinflussung  (ein  nicht  faßbarer  Begriff)  ist  dazu  nicht
nötig,  Z.  JW.  10.

15.  Anwendung  auf  die  Ehe  §  1333,  Erweiterung  für  Verfügungen
von  Todes  wegen  (88  20782,  2079,  2231),  Erbschaftsannahme  (§  1949),
Ausschlagung  (8  2308),  außerdem  im  Falle  der  Täuschung  (§  123),  Besonderes
  für  den  Vergleich  8  779.  —  Für  Geschäftsbesorgung  §  686.  —
Für  Fristversäumung  bei  Erbschaftsausschlagung  8  1956,  E.  JW.  04  396.

b)  Unrichtige  Übermittelung  §.  120.

Eine  Willenserklärung  #,  welche  durch  die  zur  Uebermittelung
verwendete  Person  oder  Anstalt?  unrichtig  übermittelt  worden
ists,  kann  unter  der  gleichen  Voraussetzung  angefochten  werden
wie  nach  §.  119  eine  irrthümlich  abgegebene  Willenserklärung.“

1  101,  11  aà  95,  IIb  116,  1II  116.  M.  1,  202.  Prot.  1,  116.  D.  19.

1.  jeder  Art  (A.7  vor  §  104).

2.  Abschreiber,  Boten,  Telegraph,  Telephon.

3.  Ist  die  Erklärung  selbst  irrtümlich,  so  tritt  §  119  ein.

4.  5  119  A.  1,  4  bis  9.  E.  Sachs.  14  355,  R.  686.

e)  Anfechtungsfrift  S.  121.

Die  Anfechtung  muß  in  den  Fällen  der  8§.  119,  120
ohne  schuldhaftes  Zögern  (unverzüglich)  erfolgen,  nachdem  der
Anfechtungsberechtigte?  von  dem  Anfechtungsgrunde  Kenntniß
erlangt  hat.“  Die  einem  Abwesenden"  gegenüber  erfolgte  Anfechtung
  gilt  als  rechtzeitig  erfolgt,  wenn  die  Anfechtungserklärung
  unverzüglich  abgesendet  worden  ist.“

Die  Anfechtung  ist  ausgeschlossen",  wenn  seit  der  Abgabe
der  Willenserklärung  dreißig  Jahres  verstrichen  sind.

IIa  96,  IIb  117,  1II  117.  Prot.  1,  112,  VI,  122.  D.  19.
        <pb n="109" />
        II1.  Abschn.:  Rechtsgeschäfte.  2.  Tit.:  Willenserklärung.  71

1.  Nach  den  Umständen  des  Falles  (der  z.  B.  Rechtsrat  erfordern
kann,  E.  JW.  93  B.  120)  zu  bemessendes  schleuniges  Handeln,  nur  bei  Sorgsalt
  (6276)  unabwendbare  Verspätung  entschuldigt  4.  R.  49  5#“,  53  1½8,
6  159,  JW.  01  766,  02  122,  05  288,  Bay.  6  560.  —  Ausnahme  88  124,  1339,
1954,  2082.  —  Bei  Täuschung  §  124,  für  Verfügungen  von  Todes  wegen
62082.  2.  8  119  A.  1.  —  §  318.

3.  Irrtum  (5  119)  oder  unrichtige  Ubermittelung  (8  120).

4.  Fahrlässige  Unkenntnis  steht  hier  der  Kenntnis  nicht  gleich  —
ob  der  Gegner  den  Irrtum  kennt  oder  nicht,  kommt  nicht  in  Betracht.
Kenntnis  vom  Gegner  zu  behaupten  und  zu  beweisen,  Z.  R.  57  68.

5.  8  147  gegenüber  Absk.  1.

6.  Sie  wird  aber  erst  wirksam,  wenn  sie  dem  Anfechtungsgegner
(7143)  zugeht.  Vgl.  indessen  §  132.  Bleibt  sie  in  den  Händen  des
Überbringers  oder  der  mit  der  Beförderung  beauftragten  Anstalt,  so
kommt  es  schließlich  auf  die  Frist  des  Abs.  2  an.

7.  Ausschlußfrist,  vom  Gegner  zu  behaupten  und  zu  beweisen,
ebenso  §  1243,  anders  §  8521.  Die  Verjährungsgrundsätze  finden  keine
Anwendung  (A.“  vor  §  194).  —  §  318.  8.  88  187,  188.

3.  Schadensersatz  §.  122.

Ist  eine  Willenserklärung  nach  §.  118  nichtig  oder  auf
Grund  der  89§.  119,  120  angefochten!,  so  hat  der  Erklärende,
wenn  die  Erklärung  einem  Anderen  gegenüber  abzugeben  wars,
diesem,  anderenfalls"  jedem  Dritten  den  Schaden?  zu  ersetzen,
den  der  Andere  oder  der  Dritte  dadurch  erleidet,  daß  er  auf
die  Gültigkeit  der  Erklärung  vertraut?,  jedoch  nicht  über  den
Betrag  des  Interesses  hinaus,  welches  der  Andere  oder  der
Dritte  an  der  Gültigkeit  der  Erklärung  hat.5

Die  Schadensersatzpflicht  tritt  nicht  ein",  wenn  der  Beschädigte
  den  Grund  der  Nichtigkeit  oder  der  Anfechtbarkeit  kannte

oder  in  Folge  von  Fahrlässigkeit  nicht  kannte  (kennen  mußte).  10  1
1  972.4,  992.z,  101,  146,  II  a  97,  11  b  118,  1II  118.  M.  I,  194.  Prot.
I,  96,  116.  D.  19,  20.  —  Geändert  durch  RTK.  Bgl.  8  179.
1.  d.  h.  rechtswirksam  angefochten.  4
2.  Ein  Ersatz  von  der  anderen  Seite  steht  hier  nicht  in  Frage,
K.  N.  5198,  JW.  03  B.  120.  Vgl.  aber  §  123  M.  6.
3  bei  Verträgen  und  anderen  empfangsbedürftigen  Rechtsgeschäften.
A.“  vor  8  104.  4.  bei  nicht  empfangsbedürftigten  Rechtsgeschäften.
—  Vgl.  aber  8  20788.  5.  88§  252  ff.
6.  Der  Erklärende  haftet  als  Veranlasser  auch  ohne  Verschulden
(&amp;amp;.  R.  60  315),  selbst  bei  höherer  Gewalt  (8  203),  für  §  120  bedeutsam.  —
&amp;amp;  179,  231,  278,  829,  833,  835,  904.  Daneben  Rückgabe  des  Geleisteten,
  à  139  A.  1  Abf.  3.
7.  sog.  negatives  oder  Vertrauensinteresse,  E.  Sachs.  14  55.  Benechnung
  E.  JW.  04““,  Gr.  5  106.
        <pb n="110" />
        72  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

8.  sog.  positives  oder  Erfüllungsinteresse.  Das  negative  Interesse
  wird  durch  die  Feststellung,  daß  das  positive  Interesse  niedriger  sei,
für  den  Mehrbetrag  ausgeschlossen.  ,

9.AlsoauchkeineSchuldaufrechnung(§254),E.R.5788.

10.  Fahrlässige  (§  276)  Unkenntnis  steht  in  diesem  Falle  der  Kenntnis
  gleich.  Wegen  Unkenntnis  aus  Rechtsirrtum  E.  KG.  32  98,  JW.  1226.
11.  Behauptungs=  und  Beweislast  für  den  bösen  Glauben  bzw.  die
Fahrlässigkeit  der  Unkenntnis  hat  stets  der  Gegner,  hier  als  Einrede  im
Sinne  der  3O.  (§  202  A.  6).  Ebenso  88  892,  932,  937,  973,  990,  991,
100738.  In  §§  990,  10071  gehört  der  böse  Glaube  zum  Klagegrund.

4.  Täuschung.  Drohun
zen  Lirchral  8  8.  123.

Wer!  zur  Abgabe  einer  Willenserklärung?  durch  arglistige
Täuschungs  oder  widerrechtlich"  durch  Drohung  bestimmt  worden
  ist,  kann  die  Erklärung  anfechten.

Hat  ein  Dritter?  die  Täuschung  verübt,  so  ist  eine  Erklärung,
  die  einem  Anderen  gegenüber  abzugeben  war,  nur  dann
anfechtbar,  wenn  dieser  die  Täuschung  kannte  oder  kennen  mußte.5
Soweit  ein  Anderer  als  derjenige,  welchem  gegenüber  die  Erklärung
  abzugeben  war,  aus  der  Erklärung  unmittelbar  ein
Recht  erworben  hat',  ist  die  Erklärung  ihm  gegenüber  anfechtbar,
wenn  er  die  Täuschung  kannte  oder  kennen  mußte.

1  103,  II  A  98,  II  b  119,  III  119.  M.  1,  204.  Prot.  1,  118.  D.  20.  —
Geändert  durch  RTK.

1.  §  119  M.  1.  2.  jeder  Art.  A.“  vor  §  104.  Die  Anfechtung
  einer  Vollmacht  nimmt  dem  Bevollmächtigten  die  Vertretungsmacht
(§  164),  &amp;amp;.  KG.  36  178.  —  Mit  dem  Kausalgeschäft  kann,  aber  muß  nicht
das  Erfüllungsgeschäft  betroffen  sein,  A.“  Abs.  4  a.  E.  vor  §  104.  —
Für  die  Ehe  vgl.  §§  1334,  1335,  für  Verfügungen  von  Todes  wegen
§§  2078,  2281.  Für  den  Zwangsvergleich  KO.  §  196.  Für  Kauf  des
Anteils  einer  Gesellschaft  m.  b.  H.  E.  R.  68  08.

3.  Jedes  wissentliche,  auf  Täuschung  berechnete  Verhalten  (&amp;amp;.  JW.
05  6  ,  09  208,  Gr.  48  505,  R.  60  11)  (zivilrechtlicher  Betrug,  im  Gegensatz
zu  St  GB.  §  263)  ist  an  und  für  sich  und  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  eine
Schädigung  des  Getäuschten  stattgefunden  hat  oder  beabsichtigt  wird  (Z.
JW.  1265)  widerrechtlich.  Auch  das  arglistige  Verschweigen  wird  betroffen
(§§  443,  476,  540,  637),  Z.,  JW.  04  16,  05  192  228,  08  1476,  11  “1,  Gr.  51  885,
aber  nicht  das  grobfahrlässige,  &amp;amp;.  JW.  O6  130.  Eine  unbegrenzte  Offenbarungspflicht
  besteht  aber  gegenüber  dem  Vertragsgegner  nicht,  Z.  JW.
O6  329,  11  570.  —  Uber  dolus  eventualis  E.  JW.  11  215.  Der  (selbstverständlich
  vor  Abschluß  des  Geschäfts,  S.  JW.  04  107)  erregte  oder  benutzte
Irrtum  braucht  kein  Geschäftsirrtum  im  Sinne  des  §8  119  zu  sein,  kann
sich  vielmehr  auf  an  sich  unwesentliche  Punkte,  auch  auf  den  nicht  erklärten
  Beweggrund  (8  119  A.  4)  beziehen,  z.  B.  die  Kreditwürdigkeit,
E.  JW.  01  832,  R.  6915,  die  Eigenschaft  als  Vollkaufmann,  3.  R.  557.
        <pb n="111" />
        III.  Abschn.:  Rechtsgeschäfte.  2.  Tit.:  Willenserklärung.  73

Lgl.  E.  Gr.  48226,  JW.  03  B.  106,  12  65.  Bezüllich  des  Absatzes  E.  JW.
06  #8.  Es  genügt,  daß  der  Erklärende  durch  den  Irrtum  mit  bestimmt
ist,  sich  zu  erklären  oder  sich  so  (Preis,  Menge)  zu  erklären,  Z.  JW.
03  N  4,  05  ½.238,  10  66,  11  275,  R.  77  3  9.  Das  kann  auch  bei  sog.  Anpreisungen,
  die  als  solche  nicht  durchschaut  waren  (grobe  Fahrlässigkeit  des
Nichterkennens  steht  nicht  entgegen,  —  JW.  11  275),  der  Fall  sein,  .  JW.
07“  .  Über  unrichtige  Bilanzen  ZS.  JW.  10  5#8.  Unterschied  zwischen
dolus  causam  dans  und  incidens  im  alten  Sinne  hat  keine  Bedeutung
mehr,  ZE.  JW.  10  799.  8  779  hindert  nicht  die  Anfechtung  eines  Vergleichs
wegen  Täuschung,  Z.  JW.  05  2#es.  —  Anfechtung  wegen  Täuschung  schließt
die  A.  wegen  Irrtums  in  sich,  E.  JW.  08  143/.  Sie  ist  gleich  letztrer
soweit  ausgeschlossen,  als  die  Gewährleistungsvorschriften  einsetzen,  Z.  R.
70½,  §9119  M.  7.

4.  Die  Drohung  ist  an  und  für  sich  noch  nicht  widerrechtlich,  sondern
  wird  es  nur,  wenn  das  Mittel  widerrechtlich  oder  der  Zweck  (im
Gegensatz  zum  unbeabsichtigten  Erfolg,  ZE.  R.  59  319)  unberechtigt  ist,  4.
Gr.  48  118,  50  910,  54  88,  55  666,  JW.  05  1064,  09  „„  —  Vgl.  8  229.
E.  JW.  00  1½.  Bloße  Benutzung  einer  Zwangslage  oder  Angst  genügt
nicht,  auch  nicht  der  Hinweis  auf  sich  von  nelos  ergebende  Möglichkeiten,
  E.  Sachs.  15"½#6.  Vgl.  aber  §  138  A.  3.

5.  Um  eine  Drohung  (vis  compulsiva)  handelt  es  sich  nur  dann,
wenn  eine  Erklärung  abgegeben  ist.  Bei  körperlicher  Überwältigung
(sog.  vis  absoluta)  bedarf  es  keiner  Anfechtung.  —  Nähere  Erforderase
  der  Drohung  sind  nicht  aufgestellt.  Es  kommt  nur  darauf  an,  daß
der  Erklärende  durch  die  Drohung  bestimmt  ist,  2.  Sachs.  11  34.  —
Schädigung,  insbes.  vermögensrechtl.  nicht  erforderlich,  Z.  JW.  10  704.

6.  Folge  §88  142  bis  144,  139.  Bestätigung  erst  nach  Beendigung
der  Zwangslage  oder  des  Irrtums,  E.  R.  60  371.  Frist  §  124.  Schadensersatz
  (negatives  Interesse  §  122)  unabhängig  von  der  Anfechtung,  bei
dem  Vorhandensein  der  Voraussetzungen  einer  unerlaubten  Handlung
(68  823  ff.,  852,  insbes.  §  826).  Die  Anfechtung  macht  in  jedem  Falle
das  Geschäft  gegenüber  allen  Beteiligten  unwirksam  (§  142),  und  zwar
bei  der  Drohung,  gleichviel  ob  sie  von  einem  Beteiligten  ausgegangen
ist  oder  nicht,  3.  JW.  06  48.  Anders  bei  der  Täuschung  nach  Abs.  2.
—  Anfechtung  des  Kaufs  eines  Anteils  einer  GmbH.  braucht  nicht
gegen  diese  gerichtet  zu  werden,  E.  R.  77128.  —  §9  3182.  —  Bei  dem
Stehenbleiben  bei  dem  Geschäfte  unter  Umständen  positives  Erfüllungsinteresse
  8  122  A.  7,  88  242,  280,  252,  463,  Z.  R.  59  157,  62  385,  63  112,
66  335,  Gr.  48  286,  49  589,  JW.  09  905,  11  218.  398.  Nicht  Rücknahme  der
Anfechtung  behufs  Geltendmachung  von  Schadensersatz,  Z.  R.  741  oder
lauch  nicht  eventuell)  Stehenbleiben  beim  Vertrage  unter  Geltendmachung
der  Verzugsfolgen  #.  R.  75  238.  —  Abwehr  von  Arglist  auch  ohne  Ansechtung
  E.  Sachs.  14  20.

7.  Die  von  dem  Beteiligten  verübte  Täuschung  wirkt  gegen  jederwann,
  gleichwohl  kann  die  Anfechtungsklage  gegen  einen  der  mehreren
Beteiligten  allein  gerichtet  werden,  .  R.  65  100.  Dagegen  verpflichtet
die  von  einem  Dritten  ausgeführte  Täuschung  zwar  diesen  Dritten  zum
Schadensersatz  (A.  6).  Aber  sie  berechtigt  zur  Anfechtung  ohne  weiteres
        <pb n="112" />
        74  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

nur  bei  nicht  empfangsbedurftigen  Geschäften  (A.“  vor  8  104,  E.  R.  58,
während  im  übrigen  die  Anfechtbarkeit  von  der  Kenntnis  oder  der  Fahrlässigkeit
  der  Unkenntnis  (§  122  A.  9)  des  aus  der  Erklärung  Berechtigten
  abhängt.  Kein  Dritter  der  Vertreter  (§  1661,  4.  R.  76  10,  auch
wenn  er  nur  einen  formungültigen  Vertrag  geschlossen  hatte,  E.  R.  724)
auch  nicht  der  für  die  Versicherungsgesellschaft  tätig  gewordene  Agent,
S.  JW.  04  26.  Abs.  2  ist  unanwendbar,  wenn  von  zwei  Verkäufern
der  eine  #W  der  durch  den  andern  verübten  Täuschung  nichts  wußte,
.
8.  E.  R.  7641,  Sachs.  15  008.  9.  z.  B.  nach  88  328  ff.

b)  Anfechtungsfrist  g.  124.

Die  Anfechtung  einer  nach  8.  123  anfechtbaren  Willenserklärung
  kann  nur  binnen  Sarbwessein:  erfolgen.

Die  Frist  beginnt  im  Falle  der  arglistigen  Täuschung  mit
dem  Zeitpunkt,  in  welchem  der  Ansfechtungsberechtigte?  die
Täuschungs  entdeckt,  im  Falle  der  Drohung  mit  dem  Zeitpunkt,
in  welchem  die  Zwangslage  aufhört.  Auf  den  Lauf  der  Frist
finden  die  für  die  Verjährung  geltenden  Vorschriften  des  §.  203
Abs.  2  und  der  §§.  206,  207  entsprechende  Anwendung.“

Die  Anfechtung  ist  ausgeschlossen,  wenn  seit  der  Abgabe
der  Willenserklärung  dreißig  Jahre  verstrichen  sind.5

1  104,  II  à  00,  11  D  120,  1II  120.  M.  1,  208.  Prot.  I,  120.  D.  20,  21.

1.  88  187,  188.  12  A.  6.  Verspätung  hat  Gegner  darzutun,
&amp;amp;xr.  Gr.  18  335,  JW.  11  6135.  —  Ehen  §  1339,  Verfügungen  von  Todes
wegen  §8  2082,  2283,  auch  20782,  Erbschaftsannahme  und  Ausschl.
8  1904  Bestimmung  eines  Dritten  3182.  2.  §  119  WM.  1.

3.  Auch  die  Arglist  muß  ihm  bekannt  sein,  &amp;amp;.  JW.  05  18,  R.  638.

4.  Im  übrigen  finden  auf  diese  Ausschlußfrist  (A.“  vor  8  194)
die  Vorschriften  über  Verjährung,  insbesondere  8  853,  keine  Anwendung,
E.  R.  60  235.  Dagegen  wird  die  Schadensersatzpflicht  (§  123  A.  6)  durch
die  Fristversäumung  soweit  nicht  betroffen,  als  es  sich  nicht  um  die
Aufhebung  des  Geschäfts  und  Hückgängigmochug  der  Erfüllung  handelt,
  z.  R.  63  270.  5.S  8  121

II.  Form  §.  125.

Ein  Rechtsgeschäft!,  welches  der  durch  Gesetz  vorgeschriebenen:
  Form  ermangelt,  ist  nichtig.5  Der  Mangel  der
durch  Rechtsgeschäft"  bestimmten  Form  hat  im  Zweifel?  gleichfalls
  Nichtigkeit  zur  Folge.

1  91-,  IIA  104  ,  IID  121,  III  121.  M.  1,  178.  Prot.  1,  87,  VI,  130.  D.  21.

1.  A.-  vor  §  104.  2.  Gegensatz  die  durch  Rechtsgeschäft  bestimmte,
  Satz  2.  —  Für  die  Form  ist  das  Gesetz  anzuwenden,  welches
für  das  Rechtsverhältnis  maßgebend  ist,  das  den  Gegenstand  des  Ge-
        <pb n="113" />
        III.  Abschn.:  Rechtsgeschäfte.  2.  Tit.:  Willenserklärung.  75

schäfts  bildet.  Abgesehen  von  Rechtsgeschäften  über  Rechte  an  einer
Sache  genügt  auch  die  Form  des  Gesetzes,  welches  am  Orte  der  Vornahme
  des  Rechtsgeschäfts  gilt  (locus  regit  actum)  a.  11.—  Auf  Beflandteile
  eines  gerichtlichen  Vergleichs  (Ise.  658  794  Nr.  1  u.  2,  160
Nr.  1,  102,  163,  finden  die  allgemeinen  Formvorschriften,  abgesehen
von  1317  und  vielleicht  §8  925,  1015,  keine  Anwendung,  auch  nicht
das  Erfordernis  gleichzeitiger  Anwesenheit  (§  128  A.  6),  K.  R.  48  1.
Dgl.  aber  &amp;amp;  128  A.  4.

3.  Im  allgemeinen  Formfreiheit.  HG.  8  350.  Insoweit  ist  nicht
dloß  in  den  Fällen,  in  denen  auf  eine  Entnahme  des  Willens  aus  den
Umständen  hingewiesen  ist  (98  164,  269,  271,  3287,  6121,  632  1,  6531,
.  neben  der  ausdrücklichen  Abgabe  einer  Willenserklärung  durch
objektive  Erklärungemittel  (Worte  oder  Zeichen)  die  Willensbetätigung
oder  stillschweigende  Willenserklärung  durch  nach  der  Verkehrsanschauung
und  den  Umständen  des  Falles  schlüssige  Handlungen  und  Unterlassungen
insbesondere  durch  Schweigen  (Z.  Sachs.  11  458,  12  K,  R.  54  ¼1,  JW.  042),
und  zwar  auch  bei  empfangsbedürftigen  Geschäften  möglich,  sofern  sich
der  Handelnde  der  Schlüssigkeit  bewußt  war  oder  bewußt  sein  mußte.
Dabei  sind  8  133,  157  ebenfalls  als  Auslegungsregeln  zu  verwenden,
“  R.  67  4  ,  Gr.  54  5%  S,  JW.  10%.  Schweigender  Ausschluß
der  Betriebsgefahr,  &amp;amp;X.  Gr.  55““.  Stundung  und  KZinsenannahme  nicht
notwendig  Kündigungsrücknahme,  E.  Gr.  5567,  Reparatur  der  Kauf.
saoche  nicht  notwendig  Kaufbestätigung,  k.  JW.  10578  (8  144  A.  2).  Ist
dem  Schweigen  im  einzelnen  Falle  durch  gesetzliche  Bestimmung  die
Bedeutung  einer  Bejahung  oder  Verneinung  beigelegt,  so  kommt  es  auf
die  Schlüssigkeit  nicht  weiter  an.  88  151,  496,  516,  568,  612,  6255,
1405,  1913.  130  A.  3.  Schlüssiges  Verhalten  kann  nicht  genügen,
wenn  Form  8#8  125  ff.),  Ausdrücklichkeit  (88  244,  700,  &amp;amp;.  R.  65  175,,
Amtsempfang  A.“  vor  104)  erfordert  wird.  Durch  eine  erklärte
&amp;amp;&amp;amp;  1165'Verwahrung  (Vorbehalt,  Protestation,  wird  die  Wirksamkeit  aufgehoben,
  sofern  nicht  die  Schlüssigkeit  offenbar  bestehen  bleibt  protestatio
facto  contraria  oder  dem  Vorbehalt  gesetzlich  die  Wirksamkeit  abgesprochen
  wird  (8  12531).  Gesetzliches  rdernis  des  Vorbehalts  in
den  88  41“,  464,  568,  6205,  640,  1001,  auch  116.-—  Vorbehalte  in
anderem  Sinne  in  #8  346,  357,  358,  360,  1238,  2293,  2298—  497,
4%  328,  332  —  1190,  1271  —  2086  —  1790.  —  Erklärungen
im  Prozeß,  auch  in  den  vorbereitenden  Schriftsätzen  (A.“  vor  8&amp;amp;  16.0,
sind  zugleich  als  rechtsgeschäftliche  Erklärungen  gegenüber  dem  Gegner
zu  würdigen  (3  143  A.  1).

4.  Im  einzelnen  Schriftform  §  126,  gerichtliche  oder  notarielle
Beurkundung  und  Errichtung  8  128,  Beglaubigung  8  129,  sonstige  Mitwirkung
  von  Behörden,  Besiegelung,  8  128  M.  1.

5.  Absolute  Nichtigkeit,  §  139  A.  1.  3  139  bis  141.  FGG.
171.  E.  R.  51  1°%,  56  50,  60  216,  JW.  C3  H.  /,  (011  512,  11  AMA  WM.
7,  H#B.  65  189“.  Gilt  auch  trotz  Gmb.  8  75  für  Gmb  G.  82
E.  N.  54“.,  JW.  (W##110)  und  §8  154  (Z.  R.  71386#.  Es  besteht  auch
keine  Berpflichtung  zum  Abschluß  des  Geschäfts  in  der  gesetzlichen  Form.
*  R.  43  140,  50“.  Bgl.  8  127  A.  1.  Im  allgemeinen  wird  die  Nich-
        <pb n="114" />
        76  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

tigkeit  durch  Erfüllung  nicht  geheilt,  daher  Rückforderungsrecht  nach
8§  812  ff.  Ausnahmen  (ohne  rückwirkende  Kraft,  2.  R.  75  114)  §8  313,
518,  766,  2301.  Vgl.  auch  §§  566  (.  Ju  O7  165),  11547.  Keine
Heilung  durch  Eintrag  ins  Handelsregister,  z.  R.  544  .  Keine  Berufung
  auf  Treu  und  Glauben  (§  157),  E.  R.  13  20.  —  Formlose  Nebenabreden
  nichtig.  Nichtig  aber  auch  das  entgegen  dem  Verabredeten  in
die  Form  Gebrachte  Z.  JW.  06  58,  09  6538.  Vgl.  88  139,  154,  155.  —1
Bei  zeseblicher  oder  gewillkürter  Form  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß
die  Parteien  nur  das  Beurkundete  als  Geschäftsinhalt  gewollt  haben,
4.  R.  52  23,  Gr.  49  750,  JW.  01  98.455,  04  55.  Es  kann  aber  auch  das
Fortbestehen  mündlicher  Abmachungen  neben  dem  Beurkundeten  gewollt
sein,  ohne  daß  dies  bei  der  Vollziehung  der  Urkunde  zum  Ausdruck
kam,  z.  B.  wegen  irrtümlicher  Annahme,  es  stehe  in  der  Urkunde,
E.  IW.  03  .  3/,  O6#,  10  50  11  534  6,  Sachs.  11  155,  R.  68  15.  Sicher
ist  der  Wille  des  Fortbestehens  im  Falle  eines  Reverses,  E.  Gr.  49  9#.
Auf  nachträgliche  Vereinbarungen  ist  diese  Annahme  nicht  zu  beziehen,
E.  JW.  09/58.  —  Für  das  Verhältnis  zum  Landesrecht,  Z.  R.  40"14

6.  8  127.

7.  Anders  nur  bei  aus  den  Umständen  sich  ergebender  abweichender
Absicht  der  Beteiligten,  2.  JW.  02  B.190,  Gr.  527,  JW.  02  r.  %.  —
Für  statntarische  Bestimmungen  über  Protokolle  einer  Generalversammlung
  E.  R.  65  53

1.  Gesetzliche  Schriftform  8§.  126.

Ist  durch  Gesetz  schriftliche  Form  vorgeschrieben  ,  so  muß
die  Urkunde?  von  dem  Ausstellers  eigenhändig  durch  Namensunterschrift
  oder  mittelst  gerichtlich  oder  notariell“  beglaubigten
Handzeichens?  unterzeichnet"  werden.

Bei  einem  Vertrage  muß  die  Unterzeichnung  der  Parteien
auf  derselben  3  Urkunde  erfolgen.  Werden  über  den  Vertrag
mehrere  gleichlautende  Urkunden  aufgenommen,  so  genügt  es,
wenn  jede  Partei  die  für  die  andere  Partei  bestimmte  Urkunde
unterzeichnet..

Die  schriftliche  Form  wird  durch  die  gerichtliche  oder
notarielle  Beurkundung  ersetzt.0

1  92,  941,  Il#  105,  IIb  122,  III  122.  M.  I,  184,  189.  Prot.  1,  89,
VI,  180.  D.  2

1.  88  32,  33,  3.  57,  81,  111,  368,  416,  566,  581,  761,  766,
780  bis  784,  792,  1154,  2231,  2267.  —  HG.  88  73,  79,  179,  189,
252,  281,  320,  350,  351.  —  W0O.  a.  4,  11,  21.—  3PO.  88  80,  1027.
—  Gew  O.  88  126b,  127  d,  127  f,  130,  132,  150,  RG.  v.  9.  6.  97  8  22.
Rü.  v.  1.  5.  89  u.  v  20.  5.  98  88  5,  15,  47,  65,  76.  dazu  E.  Bay.  1456,
R.  v.  12.  5.  O1  §89.  —  E.  R.  666  6  —  Fr.  Gde  O.  8  88,  E.  R.  64408
(68  0½.  R.  v.  20.  4.  92  u.  v.  20.  5.  98  8§  17,  21,  27,  47  ff.,  RG.  v.
5.  7.  96  88  2,  3
        <pb n="115" />
        III.  Abschn.:  Rechtsgeschäfte.  2.  Tit.:  Willenserklärung.  77

2.  entsprechend  ZPO.  8  416.  Sie  muß  ohne  Zusammenhalt  mit
in  Bezug  genommenen  Erklärungen  die  ganze  Willenserklärnng  ent—
halten,  Z.  R.  57  2550,  59  215,  61  37.  Doch  kann  Auslegung  die  nähere
Vestimmung  geben,  2.  R.  67  24.  Die  Urkunde  kann  ein  Dritter  schreiben.
  Aber  Ganzeigenschriftlichkeit  in  §  2231  Nr.  2.  Besondere  Form
auch  möglich  nach  §  7932,  k.  Bay.  8“.

3.  Bei  einseitigen  Geschäften.  Aussteller  eines  Protokolls  jeder
Mitunterzeichner,  E.  R.  76  161.  ÜUber  Verträge  Abs.  2.  —  Mechanische
Vervielfältigung  nur  in  den  bestimmten  Ausnahmefällen  8  7932,  HG.
98  181,  426"  Nr.  9,  S.  JW.  00  1,  R.  74  10.  Ein  Vertreter  (8  164)
kann  mit  einer  Unterschrift  zugleich  für  sich  selbst  unterschreiben,  E.  R.
755,  76108.  Die  Praxis  gestattet,  daß  er  mit  dem  Namen  des  Vertretenen
  unterzeichnet,  E.  R.  5051,  74  9;  aber  nicht  Herstellung  der
Unterschrift  durch  mechanische  Dienstleistung  eines  Dritten,  7.  R.  58  358,
aber  auch  R.  74  7e.

4.  Beglaubigung  durch  andere  Behörden  genügt  nicht.  Anders
*#  129.  Vgl.  a.  141  und  F.  88  1677,  1835,  184,  191.  —  B.  A#.
a.  167  (AG.  z.  G.  a.  15),  NG.  a.  1,  S.  AusfV.  v.  24.  7.  99,  Ba.
RPG.  8  40,  Br.  8  71,  E.L.  AFGG.  8  48.  M.Sch.  NO.  v.  10.  6.  05,
§57,  AusfV.  FGG.  §  88  a  (Fassung  v.  10.  6.  05),  M.St.  NO.  v.  10.  6.
05,  §7,  AussVFGG.  §  84  a  (Fassung  v.  10.  6.  05).

5.  Nach  Wahl  des  Ausstellers.  Wer  es  nicht  machen  kann,
muß  öffentl.  Beurkundung  wählen  (Abs.  3).  Für  Testamente  9  22422.
—  Ob  der  Aussteller  von  dem  Inhalte  der  Urkunde  Kenntnis  genommen
hat  oder  Kenntnis  zu  nehmen  imstande  war  (Blinde,  Sprachunkundige),
ist  für  die  Wahrung  der  Form  gleichgültig.  Z.  R.  45  ½11.  Anders
§  2231  Nr.  2,  2267.  W0.  a.  94.

6.  E.  Gr.  52%s.  Auch  die  Partei,  welche  durch  den  Vertrag  nur
berechtigt  wird,  muß  bei  Vermeidung  der  Nichtigkeit  unterzeichnen,  soweit
  nicht  (88  518,  761,  766,  780,  781)  Ausnahmen  gemacht  sind.

7.  Unterschrift  muß  den  gesamten  IJnhalt  der  Willenserklärung
räumlich  abschließen,  #.  R.  62  175.  Orts-  und  Zeitdatum  (8  2072)
kann  darunter  stehen,  §  2231  A.  4.  Unterschrift  kann  vor  dem  Text
oder  dessen  Abänderung  hergestellt  sein,  Z.  R.  57°  71  110,  FGG.  Zm,
JW.  09½60.  Wegen  Abtretung  in  blanco  Z.  R.  63  20.

8.  Ausnahme  im  folgenden  Satze.  Unanwendbar  für  die  Verpfündung
  von  Kuxen  E.  JW.  07  165.

9.  Kundgebung  der  Bindungsabsicht  erfolgt  durch  Ubersendung
und  Aushändigung  der  die  verpflichtende  Erklärung  enthaltenden  Urlunden,
  2.  R.  46  as.  Austausch  der  Urkunden  gehört  nicht  zur  Form.
gl.  aber  §  130  u.  JW.  02  .190.  —  .  R.  42½.

10.  Auf  Parteiunterschrift  kommt  es  hier  nicht  an,  J72.  R.  76  164,
#1  28.  —  Telegraphische  Ubermittelung  und  Vertragsabschluß  durch
Briefwechsel  zusseichesen  Z.  JW.  04  2#,  05  ½,  R.  68  155,  71  955.  Anders
127.  —  Ersatz  durch  beurkundete  Abstimmung  eines  sich  verbürgenden
Konkursglänbigers  über  den  Zwangsvergleich,  J.  R.  64  .
        <pb n="116" />
        78  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

2.  Gewillkürte  Schriftform  §.  127.

Die  Vorschriften  des  §.  126  gelten  im  Zweifel  auch
für  die  durch  Rechtsgeschäft  bestimmte?  schriftliche  Form.  Zur
Wahrung  der  Form  genügt  jedoch,  soweit  nicht  ein  anderer
Wille  anzunehmen  ist,  telegraphische  Uebermittelung  und  bei
einem  Vertrage  Briefwechsel";  wird  eine  solche  Form  gewählt,
so  kann  nachträglich  eine  dem  §.  126  entsprechende  Beurkundung
verlangt  werden.“

1  92,  93,  941,  I  a  106  IIb  123,  III  123.  M.  I1,  185.  Prot.  I,  90.
D.  23.  —  Geänd.  d.  RTS.

1.  Einl.  II8,  ZE.  R.  71  261.

2.  Die  durch  Vertrag  vereinbarte  Form  kann  sich  auf  den  Vertrag
  selbst  oder  auf  später  vorzunehmende  Rechtsgeschäfte,  z.  B.  eine
Kündigung  beziehen.  In  einseitigen  Rechtsgeschäften  wird  nur  der
zweite  Fall  vorkommen.  Aus  dem  bloß  mündlichen  Vertrage  geht  auch
ein  Recht  auf  Abschluß  in  Schriftform  nicht  hervor.  §  154  7.

3.  Abgabe  der  Originaldepesche  an  das  Telegraphenamt,  bringt
den  Geschäftswillen  des  Erklärenden  zum  Ausdruck,  E.  R.  46  *s

4.  Unterschrift  auch  bei  Briefen  nicht  erforderlich;  ß  126  bleibt
insoweit  außer  Anwendung.  Unerheblich  die  Versäumung  des  bestimmten
Einschreibens  bei  Zugang,  E.  R.  777.

5.  Von  dem  Empfänger  bzw.  der  anderen  Partei.

3.  Beurkundung  eines  Vertrages  §.  128.

Ist  durch  Gesetzu  gerichtliche  oder?  notarielle  Beurkundung"
  eines  Vertrags5  vorgeschrieben,  so  genügt"  es,  wenn  zunächst
  der  Antrag  und  sodann  die  Annahme'"  des  Antrags

von  einem  Gericht  oder  einem  Notar  beurkundet  wird.“
II  106  a,  IIb  124,  III  124.  M.  I,  186.  Prot.  V,  429.  D.  28.

1.  Vereinbarte  Beurkundung  §8  1542.

2.  Diese  Alternative  kann  das  Landesrecht  beseitigen.  EG.  a.  141.

3.  In  den  Fällen  der  a.  142,  143  kann  das  Landesrecht  andere
Beamte  oder  Behörden  zuständig  machen;  aber  auch  hier  findet  §  128
Anwendung,  4.  R.  68  398.  Auch  in  den  Fällen  der  §8  1718,  1720  genügt
  eine  öffentliche  Urkunde  im  Sinne  der  8PO.  §  415.  —  FGG.
88  167,  191.

4.  Zu  unterscheiden  von  der  bloßen  Unterschriftsbeglaubigung
(§  129),  E.  Sachs.  11241.  Gesetzliche  Fälle  88  81,  311,  312,  313,  518,
873,  877,  880,  1017,  1491,  14922,  1501,  1516,  1517,  1730,  1748,
2033,  2282,  2291,  2296,  2348,  2351,  2352,  2371,  2385,  HGB.  8§§  182,
188,  190,  259,  321,  W0.  9  82.  3.  §  794  Nr.  5  gsäh  v.  20.  4.  92
u.  v.  20.  5.  98  §§  2,  15  (ZE.  JW.  06  401),  RG.  v.  12.  ö.  01  §  17.  —
Formen  regeln  FJG.  §§  167  bis  184  mit  §  198.  E.  61  6,  Bay.
6457.  Über  Ersatz  durch  Vergleich  vor  dem  Prozeßgericht,  E.  KG.  34  15
u.  §  125  A.  1  a.  E.  R.  v.  1.  5.  78  und  für  Heer  und  Marine  im
        <pb n="117" />
        III.  Abschn.:  Rechtsgeschäfte.  2.  Tit.:  Willenserklärung.  79

Felde  RG.  v.  28.  5.  O!l.  Dazu  tritt,  namentlich  für  die  Notare,  das
Landesrecht.  FGW.  9  200.  Schutzgeb  G.  §  6  Nr.  8  nebst  VO.  v.  9.  11.00
§  11.  Es  genügt  im  allgemeinen,  daß  sich  der  Erklärende  zu  dem  Inhalt
  einer  überreichten  schriftlichen  Erklärung  bekennt.  Dagegen  verlangen
  88  925,  1015,  1434  Abschluß  vor  dem  Richter  oder  Notar  bzw.
dem  Grundbuchamt,  ebenso  §  1317  bei  der  Ehe  Abschluß  vor  dem
Standesamt.  —  88  1035,  1372,  1528.  Auch  bei  den  Verfügungen  von
Todes  wegen  (wahlweise)  gerichtlicher  oder  notarieller  Abschluß  in  teilweise
  qualifsizierter  Form,  §§  2231,  2235  ff.,  2254,  2267,  2276,  2290,
2301.  In  einzelnen  Fällen  muß  ein  Ausspruch  bzw.  eine  Bestätigung
der  Behörde  hinzukommen,  88  1318,  1741  mit  1754.  —  Besiegelung
für  Landgemeinden  nach  Pr.  LGO.  v.  3.  7.  91  §  88,  E.  R.  73  7,
Gr.  55%8,  JW.  05  ¼6,  08  1½15,  11  746.

5.  Nur  für  Verträge  pat  die  Bestimmung  einen  Sinn.

6.  Gleichzeitige  Anwesenheit  der  Parteien  erforderlich.  §8  925,
1015,  1434,  1750,  1770,  2276,  2290,  ebenso  §  1317.  Vgl.  §  2239.

7.  E.  R.  53288,  57  6#1,  Bay.  11/#605.  Annahme  muß  dem  Antrage
genau  entsprechen,  E.  R.  52  437.  Nicht  erforderlich,  daß  vor  der  Annahme
  die  Urkunde  über  den  Antrag  bereits  fertiggestellt  ist,  2.  R.  691½.
Beurkundung  der  Annahme  ist  unnötig  im  Falle  des  §  518.

8.  E.  JW.  01365,  091969.  Vollendung  regelt  §  152.

4.  Unterschriftsbeglaubigung  §.  129.

Ist  durch  Gesetz  für  eine  Erklärung  öffentliche  Beglaubigung
  vorgeschrieben  ,  so  muß  die  Erklärung  schriftlich  abgefaßt
und  die  Unterschrift"  des  Erklärenden  von  der  zuständigen  3  Behörde
  oder  einem  zuständigen  Beamten  oder  Notar  beglaubigt
werden."“  Wird  die  Erklärung  von  dem  Aussteller  mittelst  Handzeichens
  unterzeichnet,  so  ist  die  im  §.  126  Abs.  1  vorgeschriebene
Beglaubigung  des  Handzeichens  erforderlich  und  genügend.

Die  öffentliche  Beglaubigung  wird  durch  die  gerichtliche
oder  notarielle  Beurkundung  der  Erklärung  ersetzt.

IIb  125,  III  125.  Prot.  VI,  130.  D.  23.

1.  8§  77,  371,  403,  411,  444,  1035,  1154,  1155,  1342,  1372,  1491,
1492,  1528,  1560,  1577,  1597,  1599,  1662,  1706,  1945,  1955,  2120,
2121,  2198,  2215.  HGB.  88  12,  207“",  222“",  2342,  2595,  269,  29c),
3048,  333,  475.  —  BVG.  88  71,  81,  84,  91,  143  bis  145.  —  ZPO.
9  80.  GB.  8  15.

2.  Mindestens  Familiennamen  oder  sonst  gebräuchliche  Bezeichnung.
Für  offene  Handelsgesellschaften  E.  K  G.  21  103.  Im  übrigen  §  126.

3.  Zuständigkeit  und  Verfahren  nach  FGG.  88  167,  183  (&amp;amp;.  R.
54½),  184,  191  und  nach  Landesrecht  (FGG.  §  2000.  —  B.  N6j.
a.  1,  35  (nur  Notar),  S.  AusfV.  vom  24.  7.  99  88  37,  II  (Amtsger.,
Notar,  Gerichtsschr.),  W.  a.  124,  G.  v.  13.  8.  07,  G.  v.  11.  9.  08  a.  1
(Amtsger.,  Notar,  Ortsvorst.,  Ratsschr.)  u.  Vertreter,  Ba.  RP.  8§  40
bis  42,  48,  49  (Amtsger.,  Bürgerm.,  Notar),  Hl#.  AG.  FGG.  a.  65
        <pb n="118" />
        80  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

(Amtsger.,  Notar,  Gerichtsschr.,  Prisger.  Vorst.),  O.  AG.  z.  FG.  60.
V.  v.  23.  7.  00,  Bsch.  VO.  v.  7.  2.  05,  M.Sch.  84.  2  v.  10.  6

8  7,  AVFGG.  88  88,  88  a,  89  (Faffung-  v.  10.  6.  Ob),  M.  St.  8  4,  eer
v.  10.  6.  05,  87  A##  .  88  33,  83  a  (Fassung  v.  10.  6.  05),  S.M.
As.  z.  F##e.  a.  1,  2,  5,  6,  AG.  z.  GB.  a.  12,  S.A.  AG.  5.  FGG-8
L.  8  141,  R.  A.  L.  AG.  z.  FGG.  88  4,  5  (Amtsger.,  Notar),  L.  j.  R.
AG.  z.  FGG.  8  101  (Notar  u.  Gerichtsschr.,  Lü.  gg  17,  Br.  gri,
VO.  v.  11.  5.  00,  Hb.  NG.  §§  6,  15,  FGG.  §8§  14,  15,  16,  Bek.
v.  12.  4.  u.  26.  6.  05,  E.  L.  AG.  FG.  8§88  47,  48  (Notar).

4.  Nachträgliche  Zusäte  werden  durch  die  Beglaubigung  nicht  gedeckt,
  3.  FG.  2  10,  R.  60  38,  KG.  35  287.  Offentl.  bzw.  von  einer  Behörde
  unterschriebene  Urkunden  sind  im  allgem.  nicht  ohne  weiteres  als
beglaubigt  anzusehen,  4.  FG.  114.

5.  Nicht  aber  umgekehrt.  Die  Unterschriftsbeglaubigung  begründet
nicht  die  Eigenschaft  einer  öffentlichen  Urkunde,  8P.  ¾  415,  416  und
ist  für  §8§  1718,  1720  nicht  genügend.  §  128  NA.  3.  —  B.  Not.  Gesch.O.
§8  2%½  ff.  Die  Beurkundung  einer  anderen  Behörde  ersetzt  zwar  die
öffentliche  Beglaubigung  im  allgemeinen  (B.  JM.  Bek.  v.  18.  1.  02),
nicht  aber  die  ausdrücklich  erforderte  gerichtliche  oder  notarielle  Beglaubigung,
  E.  KG.  25  11.  —  Rechtshilfe  E.  R.  58  .

III.geitpunkt.  1.  Bei  Abwesenheit  S.  130.

Eine  Willenserklärung  1,  die  einem  Anderen  gegenüber  abzugeben
  ist,  wird,  wenn  sie  in  dessen  Abwesenheit  abgegeben
wird,  in  dem  Zeitpunkte  wirksam,  in  welchem  sie  ihm  zugeht.“
Sie  wird  nicht  wirksam,  wenn  dem  Anderen  vorher  oder  gleichzeitig
  ein  Widerruf  zugeht.“

Auf  die  Wirksamkeit  der  Willenserklärung  ist  es  ohne
Einfluß,  wenn  der  Erklärende  nach  der  Abgabe  stirbt  oder  geschäftsunfähig?
  wird.“

Diese  Vorschriften  finden  auch  dann  Anwendung,  wenn  die
Willenserklärung  einer  Behörde  gegenüber  abzugeben  ist.7

1  711,  II  A  1071.-,  109,  IIb  126,  III  126.  M.  I,  156.  Prot.  1,  Gn#,  VI,
131.  —  Geänd.  d.  RTK.

1.  Zunächst  einseitit  e  empfangsbedürftige  (auch  amtsempfangsbedürftige,
  2.  FG.  3  168,  5  145),  Willenserklärungen  (A.“  vor  §  104),  die  aber  als
Antrag  oder  Annahme  den  Bestandteil  eines  Vertrages  bilden  können.
liber  Vollendung  der  Verträge  §  151.  Bei  nicht  empfangsbedürftiger
Erklärung  genügt,  sofern  nicht  eine  Form  vorgeschrieben  ist  (88  81,
152,  657,  793,  1718),  bemerkbares,  wenn  auch  noch  nicht  bemerktes
Hervortreten  in  die  Außenwelt  (88  1598,  1643).

2.  Empfangsbedürftige  Erklärungen  unter  Anwesenden  (auch  die
mittelst  Fernsprechers  abgegebenen)  müssen  ebenfalls  dem  Empfänger
mündlich  vernehmbar  sein  oder  in  einem  in  seine  Verfügungsmacht  gelangten
  Schriftstück  stehen,  .  R.  61  11,  Gr.  52½,  JW.  O5“,  §  1471.
Der  in  §  1052  beschriebene  Zustand  des  Empfängers  bzw.  seines  Ver-
        <pb n="119" />
        III.  Abschn.:  Rechtsgeschäfte.  2.  Tit.:  Willenserklärung.  81

mies  (9  166)  steht  der  Wirksamkeit  entgegen.  Bei  mangelnder  oder
Richränkter  Geschäftsfähigkeit  9  131.  Für  Vereine  und  Stiftungen
8##1,  86.  Antrag  an  den  Konkursverwalter,  den  dieser  als  Notar
kurtundet,  K.  R.  49  150.

3.  Empfangs=  oder  Austauschtheorie,  E.  JW.  02  B.  w0,  09  710,  R.  5Zul,
&amp;amp;#.  Es  genügt  die  Möglichkeit  der  Kenntnisnahme  unter  normalen
kenhältnissen,  z.  B.  Einwurf  in  den  Hausbriefkasten  (aber  nicht  zur  Unset,
  dgl.  E.  Gr.  54  2),  Abgabe  an  die  Wohnungswirtin,  E.  R.  50  8,
Niueilung  an  geeignete  Hausgenossen,  K.  JW.  05  517,  Entgegennahme
minesst  Telephons  durch  Angestellten,  2.  IW.  61  155,  aber  nicht  Aufgabe
jut  Lost,  K.  Sachs.  1174,  auch  nicht  Mitteilung,  daß  die  Erklärung  dem
Gricht  eingereicht  sei,  2.  Bay.  8  1066.  Späterer  Verlust  gleichgültig,
chenso  die  wirkliche  Kenntnisnahme.  Daher  steht  der  in  §  105  an-Stphebene
  Zustand  des  Empfängers  der  Wirksamkeit  nicht  entgegen,  wohl
eder  sein  Tod.  Vom  Empfänger  verschuldete  Verspätung  schadet  nicht,
k.  N.  58½,  JW.  04  7.  —  Bei  Erklärung  durch  Schweigen  oder
fälssge  Handlungen  (8  125  A.  3)  ist  erforderlich,  daß  dieses  Verhalten
r  Kennnis  des  Gegners  gelangt.  Vgl.  aber  §  151  A.  3.  —  Dem
dugthen  steht  Zustellung  nach  §  132  gleich.  —  Für  juristische  Personen
a#s  Empfänger  W.  a.  139,  H.  a.  6,  S.A.  §  3.  —  Für  den  Amtsenbjang
  E.  RG.  24  216.

4.  Der  Widerruf  muß  gewollt  von  dem  Erklärenden  ausgehen.
ur  Verträge  vgl.  auch  §g  146  ff.  Sonderbestimmungen  über  Wider-Qslichkeit
  z5  183,  876  bis  878,  880,  956,  1180,  1183,  1516,  1517,
LIeP#,  2291,  WHO.  a.  21“,  sonstige  Fälle  der  Unwiderruflichkeit  §8  263,
#|5,  1943,  2120,  2180.

5.  88  104,  106,  114.  —  Verfügungsbeschränkungen  können  Einzuß
  haben.  Anders  §  878.  4  isNNBNGG.Ä
6.  E.  Bay.  71832.  Abgabe  muß  noch  in  geschäftsfähigem  Zustande
njolgi  sein,  Zugang  kann  nach  dem  Todec  erfolgen,  auch  bei  dem  Wider-“Nj“———


7.  X.  “  vor  §  104.  Z.  KG.  35  58  %.

2.  Bei  Mängeln  der

Geschäftsfähigkeit  §.  131.

Wird  die  Willenserklärung  :  einem  Geschäftsunfähigen?
#genüber  abgegeben,  so  wird  sie  nicht  wirksam,  bevor  sie  dem
Rehlichen  Vertreter  3  zugeht.“

Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  Willenserklärung  einer  in  der
gechäftsfähigkeit  beschränkten  Person?  gegenüber  abgegeben
urd.  Bringt  die  Erklärung  jedoch  der  in  der  Geschäftsfähigkeit
keichränkten  Person  lediglich  einen  rechtlichen  Vortheil“  oder
kr  der  gesetzliche  Vertreter  seine  Einwilligung  7  ertheilt,  so  wird
e  Erklärung  in  dem  Zeitpunkte  wirksam,  in  welchem  sie
ir“  zugeht.

i  66,  IIa  1072,  IIb  127,  111  127.  M.  1,  139.  Prot.  I,  2,  VI,  132.—  a.  952,

bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  6
        <pb n="120" />
        82  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

1.  8  130  A.  1.  Auf  Erklärungen  unter  Anwesenden  entsprechend
anzuwenden.  Hier  steht  aber,  anders  wie  nach  §  130  A.  3,  der  in
§8  105“"  beschriebene  Zustand  des  Empfängers  der  Wirksamkeit  entgegen.

2.  8  104.  Die  Bestimmung  begzieht  sich  nicht  auf  den  Fall  des
§  105.  3.  8  105  A.  4,  §  114  M.  1  u.  2.

4.  8  130  A.  3.  Sie  wird  auch  mit  dem  Zugehen  an  den  gesetzlichen
  Vertreter  dann  nicht  wirksam,  wenn  nicht  beabsichtigt  wird,  sie
diesem  gegenüber  abzugeben.

5.  88  106,  114.  —  Ausnahme  in  8  1091#,  sowie  für  Ermächtigung
und  Vorbehalt  nach  §  413.  6.  8§  107.

7.  8  107  A.  4.  Es  genügt  Einwilligung  zu  dem  Antrage,  auf
welchen  Erklärung  erfolgt.

8.  Daneben  genügt  Empfang  durch  den  gesedlichen  Bertreter.  —
8  107  A.  6.  Es  kommt  also  darauf  an,  wer  zuerst  die  Erklärung  erhielt.

3.  Bei  Zustellung  §.  132.

Eine  Willenserklärung  gilt  auch  dann  als  zugegangen,
wenn  sie  durch  Vermittelung  eines  Gerichtsvollziehers  zugestellt
worden  ist.  Die  Zustellung  erfolgt  nach  den  Vorschriften  der
Civilprozeßordnung.

Befindet  sich  der  Erklärende  über  die  Person  desjenigen,
welchem  gegenüber  die  Erklärung  abzugeben  ist,  in  einer  nicht
auf  Fahrlässigkeits  beruhenden  Unkenntniß  oder  ist  der  Aufenthalt
  dieser  Person  unbekannt  ",  so  kann  die  Zustellung  nach  den
für  die  öffentliche  Zustellung  einer  Ladung?  geltenden  Vorschriften
  der  Civilprozeßordnung  erfolgen.  Zuständig  für  die
Bewilligung"  ist  im  ersteren  Falle  das  Amtsgericht,  in  dessen
Bezirke  der  Erklärende  seinen  Wohnsitz'  oder  in  Ermangelung
eines  s  inländischen  Wohnsitzes  seinen  Aufenthalt  hat,  im  letzteren
Falle  das  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirke  die  Person,  welcher
zuzustellen  ist,  den  letzten  Wohnsitz  oder  in  Ermangelung  eines
inländischen  Wohnsitzes  den  letzten  Aufenthalt  hatte.?

75,  76,  II  A  108,  IIDb  128,  III  128.  M.  I,  160.  Prot.  1I,  78.  —  8  1141.
.  1.  Im  Sinne  der  ZPO.  ist  es  eine  Zustellung  durch  den  Gerichtsvollzieher,
  welcher  nunmehr  verpflichtet  ist,  Privatwillenserklärungen
jeder  Art  zuzustellen.  Vermittelung  des  Gerichtsschreibers  ist  hier  (anders
ZPO.  8§  160)  nicht  vorgesehen,  s.  aber  M.  Sch.  A#  FG.  8  88  a  (Fassung
v.  10.  6.  05),  M.  St.  AV  PFGG.  8§  84  a  (Fassung  v.  10.  6.  05).  §  130
wird  modifiziert,  §  130  A.  3.  §  131  bleibt  unberührt.  —  E.  JW.  04387.

2.  ZPO.  88  167,  169  bis  173,  180  bis  184,  186  bis  191,  193
bis  195,  199.  R.  A.  L.  A.  z.  FG#G.  §  3.  Als  Zeitpunkt  des  Empfanges
  gilt  die  Vollendung  der  Zustellung,  d.  h.  die  Übergabe  der  Schriftstücke
  an  den  Zustellungsempfänger  im  Sinne  der  3.  bei  Ersatzzustellungen
  (§8§  181  bis  184,  186)  Übergabe  an  die  Ersatzpersonen,
        <pb n="121" />
        III.  Abschn.:  Rechtsgeschäfte.  2.  Tit.:  Willenserklärung.  83

Hinterlegung,  Zurücklassung.  —  Zustellung  durch  die  Post  ist  einbegriffen,
ausgeschlossen  dagegen  Zustellung  durch  Aufgabe  zur  Post  (8PO.  8§  175,
179,  192)0.  3.  8  276.  4.  ZPO.  §  203.

5.  BPO.  88  204  bis  207.  Da  Zustellung  einer  Ladung  gleichgestellt
  ist,  so  muß  die  Anwendung  von  §§  2042-5,  205,  206  beachtet
werden.  Als  Zeitpunkt,  in  dem  die  Erklärung  zugegangen,  ist  in  der
Regel  ein  Monat  seit  der  letzten  Veröffentlichung  anzusehen,  8  2061.
Doch  tritt,  sofern  es  sich  um  Wahrung  einer  Frist  oder  Unterbrechung
der  Verjährung  handelt,  Rückziehung  gemäß  §  207  ein.

O.  8  2041½.

6.  7.  88  7  ff.  8.  bekannten.
9.  8PO.  8  46.
Iy.  Anslegung  §.  133.

Bei  der  Auslegung:  einer  Willenserklärung?  ist  der  wirkliche
  Wille  zu  erforschen  und  nicht  an  dem  buchstäblichen  Sinne

des  Ausdrucks  zu  haften.4
178,  Ua  90,  IID  129,  11I  129.  M.  1,  154.  Prot.  1,  68.

1.  Läßt  sie  Zweifel  zurück,  so  kommen  die  sog.  Heeziellen.  Auslegungsregeln
  (Einl.  S.  II/)  in  Frage.  Sonst,  nachdem  der  Auslegungspflicht
  voll  genügt  ist,  3  134  A.  6  (ZS,  JW.  10  52).

2.  Ganz  allgemein  E.  FG.  2  51.  Für  Versligungen  von  Todes
wegen  §  2084  (der  Verallgemeinerung  fähig)  u.  ZE.  R.  59  33,  Bay.  4  7°5,
für  Strafbestimmungen  E.  Gr.  47  585,  JW.  10°3.  Für  Verträge  E.  FG.
358;  vgl.  auch  §  157.  —  Willensbetätigungen  (8  125  A.  3)  sind  ebensolls
  nach  der  zugrunde  liegenden  Absicht  zu  deuten.  —  Gilt  auch  für
sonstige  Parteierklärungen,  S.  Bay.  11  76.

3.  E.  JW.  0  f446  02B.  150,  03  :B.  121,  04  5  05  68#2.  06  52-  54%
070  08  %201  z458ss  0O9  190.  459,  40  103700,  1187-168
I  .  30  87  -  6  240  751  12  ,  R.  52  100-304.  416,  54  u2,  57  5  3,  59  216

60.  62175  64281  66  1%  67  105,  68367  69  166,  71  16,  72399  753•3517
—————  ·  o  ·  dia  II—  Bay.
Ais  5  53.37.  aso.  lo,  685,  72.1405  155-272.  aud,  8  242.1457.  466-  560,  9  22,
41  54,  12223.287.  576.  Auszugehen  ist  aber  zunächst  von  dem  Wortsinn,
wenn  er  klar  und  bestimmt  ist,  Z.  JW.  10  105.  Er  ist  aber  auch  dann
nicht  schlechthin  maßgebend,  A.  M.  Z.  JW.  125%.  Maßgebend  bleibt  auch
immer  das  äußere  Verhalten,  beurteilt  zunächst  nach  den  verkehrsüblichen
  Anschauungen.  Wegen  der  Mentalreservation  §  116.  Rechtl.
Tragweite  der  Erklärung  nicht  schlechthin  davon  abhängig,  daß  der  Erlärende
  sich  ihrer  voll  bewußt  ist,  E.  Gr.  55  101.  Bei  formbedürftigen,
Ausdrücklichkeit  oder  Amtsempfang  erfordernden  Erklärungen  (§  125  M.  3)
können  zwar  auch  außerhalb  der  Erklärung  liegende  Umstände  herangezogen
  werden,  E.  R.  62  175,  JW.  06  766.  Der  so  ermittelte  Wille  kann
aber  nur  soweit  zur  positiven  Geltung  gelangen,  als  er  in  der  entsmechend
  richtig  zu  stellenden  Erklärung  einen  Ausdruck  finden  konnte,  4.
GW.Oa#  10  60,  KG.  3961,  R.  68  128,  71  450,  jedenfalls  nicht  mit  ihrer
rictigen  Bedeutung  in  Widerspruch  steht,  JW.  O05  936,  es  sei  denn,  daß
dos  Gesetz  auf  den  außerhalb  des  Geschäfts  ermittelten  Willen  hinweist,
6

——  —  *
        <pb n="122" />
        84  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

z.  B.  §8  21011,  2161,  2298  3.  Sonst  kann  es  sich  nur  um  Anfechtung
wegen  Irrtums  (Nichtübereinstimmung  des  formell  Erklärten  mit  der
gewollten  Erklärung)  nach  §  119  bzw.  Nichtigkeit  wegen  versteckten
Dissenses  (§  155  A.  2  u.  3)  handeln,  X.  R.  70  391.  Unrichtige  Bezeichnungen
  (falsae  demonstrationes),  z.  B.  Meter  statt  Zentimeter,  unrichtige
  Katasternummer  (E.  KG.  37  262),  Bezeichnung  des  ganzen  Grundstücks
  als  Auflassungsobjekt,  während  man  über  Weglassung  von  Teilen
einig  war,  lassen  sich  dagegen  im  Wege  der  Auslegung  beseitigen,  E.  R.
66  21189,  70  391,  JW.  07  108,  Bei  formbedürftigen  Geschäften  muß
der  Wille  in  der  nach  §  133  auszulegenden  Erklärung  zum  Ausdruck
gekommen  sein,  .  JW.  10  %8.  Anders  wenn  für  eine  nichtformbedürftige
  (§  125  A.  3)  oder  hinsichtlich  der  Form  heilbare  (§  125  A.  5)  Erklärung
  eine  Form  Hewähtt  ist.  Vgl.  aber  §  125  A.  4  a.  E.  —  Für
Handelsgeschäfte  HGB.  8  346.  4.  Anders  liegt  8  140.

V.  Unerlaubter  Inhalt.
1.  Gesetzl.  Verbot  2  134
a.  Im  allgemeinen  8.  «

Ein  Rechtsgeschäft,  das  gegen  ein  gesetzliches  Verbot  12
verstößts,  ist  nichtig",  wenn  sich  nicht  aus  dem  Gesetz  ein  Anderes
  ergiebt.  5##  7

1  105,  II  A  100,  IIb  130,  III  130.  M.  1,  210.  Prot.  I,  122.

1.  8§  309.  —  Es  gehören  dazu  insbesondere  die  Bestimmungen,
welche  besagen,  daß  etwas  nicht  geschehen  kann.  Vgl.  88  1382,  225,
248,  2762,  309,  310,  312,  399,  400  (K.  JW.  1220),  419,  443,  476,
533,  540,  637,  723,  749,  795,  925,  1014,  1019,  1023,  1059,  1088,
1092,  1095,  1106,  1111,  1114,  1136,  1149,  1153,  1201,  1202,  1229,
12452,  1274,  12972,  1310,  1433,  1614  (JW.  05688),  17142,  2271,
2263,  2302,  2382,  nicht  aber  181  (8181  A.  6).  —  HG.  8§  23  (.
JW.  O7  813),  74,  209,  261  (Z.  R.  7237),  402,  471.  Auch  die  strafrechtlichen
  Verbote  gehören  im  allg.  hierher,  nicht  aber  Verstöße  gegen
StGB.  88  288  (E.  R.  6  160),  301,  302,  KO.  8  241,  pr.  StGB.  9  270
(Abhalten  vom  Mitbieten,  E.  R.  60  73,  Gr.  52  121,  JW.  08  296),  RG.  v.
S.  6.  71  §  1,  14.  3.  75  §8  7,  11,  42,  43,  55  bis  58,  v.  14.  5.  79,  v.
16.  3.  86  (Nordostseekanal,  4.  R.  68  355),  v.  5.  7.  87,  v.  4.  12.  99  88  123
(Schuldverschreibungen,  4.  R.  75  264),  v.  12.  5.  01  8  108  (private  Versicherungsunternehmen,
  E.  Gr.  56  11).  Ohne  Einfluß  Verstoß  gegen
Börsengesetz  §  32,  wohl  aber  gegen  §52  und  i(mit  Einschränkungen)
gegen  §88  64,  66.  Den  Gegensatz  zu  den  Verbotsgesetzen  bilden  die  Bestimmungen,
  welche  ausdrücklich  (§§  1192,  1195,  1245  1)  oder  nach  der
Natur  der  Sache  Abweichungen  gestatten,  2.  JW.  033.58.  Wegen  GewO.
§  147  Nr.  1f.  ZE.  JW.  03  251,  §  10  K.  R.  63360,  JW.  O6  901.  Für
abstrakte  Geschäfte  mit  verbotenem  Rechtsgrund  24.  R.  6810.  Über  landesrechtliche
  Verbote  E.  R.  68  196.  Über  ältere,  aber  nach  BG#B.  verbotene
Verträge  &amp;amp;.  Gr.  50  03.

2.  Von  den  Veräußerungsverboten  gehören  hierher  die  absoluten
(vgl.  im  übrigen  §§  135  bis  137),  im  besondern  die  im  öffentlichen
Interesse  erlassenen,  gesetzlichen  Veräußerungsverbote,  z.  B.  die  landes-
        <pb n="123" />
        III.  Abschn.:  Rechtsgeschäfte.  2.  Tit.:  Willenserklärung.  85

rechtlichen  Verbote  der  Veräußerung  einer  res  eKxtra  commereium,  ferner
a.  119  Nr.  1,  StPO.  88  332  bis  335  (E.  Bay.  12°1),  480,  St  G.  8  93.
In  Frage  kommen  §§  575,  581,  719,  1396,  1442,  1444  ff.,  1448,  2033,
2112  f.,  3P.  S#§  851,  859  (&amp;amp;.  FG.  6  288),  860,  K  O.  88  6  bis  8  (R.71½#),
NG.  v.  21.  6.  69  8  2,  v.  9.  6.  84  88§  1,  8,  9,  v.  7.  4.  91  §&amp;amp;  4,  v.  10.  5.03
81,  Pr.  ALR.  II,  2  6  77,  II,  10  §74.  Solche  Verbote,  deren  grundbuchliche
  Eintragung  überflüssig  und  daher  unzulässig  ist  (8  892  A.  8),
machen  die  rechtsgeschäftliche  Veräußerung  absolut  nichtig.  Wegen
#&amp;amp;  1395  bis  1398  E.  R.  5418.  Ebenso  stehen  sie  der  Veräußerung  im

ege  der  Zwangsvollstreckung  und  des  Konkurses  (§  135  A.  3)  entgegen.
Ihnen  gegenüber  versagt  auch  der  Rechtsschein  (Einl.  1I10)  (arg.  a  contrario
  aus  §  1352  und  §  892  S.  2).  Gegenüber  eingetragenen  Rechten
erfolgt  die  Durchführung  gemäß  §  8887.  Da  die  Veräußerung  eine
Verfügung  ist  (A.“  vor  §  104),  so  ist  jedes  Veräußerungsverbot  zugleich
eine  Verfügungsbeschränkung  (8  878  A.  2)  und  jede  nicht  näher  begrenzte
sachliche  Verfügungsbeschränkung  enthält  zugleich  ein  Veräußerungsverbot,
K.  Bay.  43%.  Vormerkungen  (8§8  883  ff.)  und  Widersprüche  (8  899)  gehören
  nicht  zu  den  Veräußerungsverboten.

3.  Vornahme  des  Rechtsgeschäfts  als  Ganzes  bzw.  sein  Grund
müssen  verboten  sein.  Verbote,  die  nur  die  Umstände  betreffen  (Kauf
unter  Verletzung  der  Sonntagsruhe,  GewO.  §§  41  a,  146  a,  Spielen  in
auswärtigen  Lotterien,  Pr.  G.  v.  29.  S.  O4,  Z.  R.  48,  58278,  auch
§763  A.  3,  Verstöße  gegen  G.  v.  19.  7.  11  [Losgesellschaften,  Handel
mit  Losen  und  Prämienpapieren!),  kommen  nicht  in  Betracht.  Auch  ein
verbotenes  Arbeitsverhältnis  begründet  die  Zugehörigkeit  zur  Unfallversicherung,
  k.  R.  6542.  Auslegungsfrage,  ob  ein  Umgehungsgeschäft
tin  fraudem  legis)  gegen  den  Inhalt  des  Verbots  verstößt,  2.  KG.  22  100,
JW.  023.259  (Sicherheitskauf).  4.  §  139  A.  1.  —  §  817.

5.  Dem  Wortlaute  nach  oder  im  Wege  der  Auslegung,  4.  JW.
06  %.  Beispiele:  §§  135,  458,  762  ff.,  1250,  Abzahlungsges.  §  42.

6.  Nichtig  auch  Rechtsgeschäfte  mit  widerspruchsvollem  oder  (auch
bei  Berücksichtigung  der  speziellen  Auslegungsregeln,  §  133  A.  1)  nicht
zu  bestimmendem  Inhalt.  Der  Einfluß  der  Unmöglichkeit  ist  im  ein
zelnen  geregelt,  §§  265,  275  ff.,  306  ff.,  323  ff.,  2171  ff.,  §  158  A.  2.
Keine  allg.  Vorschrift,  daß  sie  Nichtigkeit  oder  sonstige  Abschwächung  der
Gültigkeit  begründen.

7.  Unwirksam  auch  schikanöse  Bestimmungen  §  226.

b.  Relative  Beräußerungsverbote.

aa)  durch  Gesetz  8.  135.

Verstößt  die  Verfügung:  über  einen  Gegenstand?  gegen  ein
gesetzliches  Veräußerungsverbots,  das  nur  den  Schutz  bestimmter
Personen  bezweckt,  so  ist  sie  nur  diesen  Personen  gegenüber
unwirksam."  Der  rechtsgeschäftlichen  Verfügung  steht  eine  Verfügung
  gleich,  die  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  oder  der
Areestvollziehung  erfolgt.
        <pb n="124" />
        86  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

Die  Vorschriften  zu  Gunsten  derjenigen,  welche  Rechte  von
einem  Nichtberechtigten?  herleiten,  finden  entsprechende  Anwendung.“

1  1071.,,  II  a  101,  IIb.  181,  III  131.  M.  I,  212.  Prot.  1,  124,  VI,  129.
—  Übergang  a.  168.

1.  A.“  vor  §  104.  2.  körperlich  oder  unkörperlich  (§  90  A.  3).
3.  Vgl.  im  allgemeinen  §  134  N.  3
4.  im  Gegensatz  zu  den  lollen  Verboten  (§  134  A.  1)  nur
relativ  nichtig  (#.  Gr.  49  15),  wirksam  gegenüber  der  Zwangsvollstreckung
(8PO.  8§  772),  aber,  im  Gegensatz  zu  Vormerkungen  (8  883  A.  8),  unwirksam
  gegenüber  den  Konkursgläubigern  (KO.  §  13).  Heilung  durch
Bestätigung  und  Verzicht,  §  144,  §  139  A.  1.  ZE.  FG.  3  18,  KG.  22189.
Durchführung  gegenüber  eingetragenen  Rechten  auch  hier  gemäß  9§888“.
R.  59  51,  FXG.  6  268,  JW.  O6107.
g  161,  184,  3538.  499,  8832,  2115,  BVG.  8  20  (E.  ZW.
00.  O.  g  35,  ünfG.  g'6,  E.  *G.  2½  R.  59  m#.  Weiter  geht  die
Verfügungsbeschränkung  des  Gemeinschuldners,  KO.  886,  7,  vgl.  8  134,  A.  2.
—  Wegen  ausländ.  Zwangsvollstreckung  E.  R.  77  250
6.  richtiger  Scheinberechtigten  (Einl.  II#).  88  407,  816,  892  ff.,
932  ff.,  1032,  1138,  1155,  1207,  1208,  1244,  2366.  —  HG.  88  366,  367.
—  *ä2  9S6  2658,  266,  3254.  —  91675  Z  VWG.  8  23°  (E.  R.  65  65).
7.  Nach  den  Grundsätzen  des  Erwerbs  vom  Scheinberechtigten  (A.  6)
wird  also  auch  derjenige  geschützt,  der  sein  Recht  von  einem  durch  nur
relatives  Veräußerungsverbot  (anders  beim  absoluten  §  134  A.  2)  beschränkten
  Veräußerer  herleitet.  Zur  Brechung  des  Rechtsscheins  dient
auch  Eintragung  im  Grundbuche,  hier  (abweichend  von  §  134  A.  1)  zulässig,
  da  es  sich  um  eine  Verfügungsbeschränkung  der  in  §8  8921  bezeicheten
  Art  handelt  (8  892  A.  8).

bb)  durch  Anordnung  §.  136.

Ein  Veräußerungsverbot,  das  von  einem  Gericht!  oder
von  einer  anderen  Behörde  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit?  erlassen
  wird,  steht  einem  gesetzlichen  Veräußerungsverbote  der  im
§.  135  bezeichneten  Art  gleich.3

I  107  1,  II  a  102,  IID  132,  III  132.  M.  1,  212.  Prot.  1,  125.

1.  8PO.  88  935,  938,  940,  941,  829,  845,  857,  1019,  KO.  8§  106
(#  Sachs.  13  75%),  113,  ZVG.  88  23,  148,  StGEB.  81405,  StPO.  89  325,
326,  480.  2.  nach  Maßgabe  des  Reichs-  oder  Landesrechts.

3.  §  135  A.  2,  4,  5,  E.  JW.  03  B.75,  FG.  6  38,  8  235,  R.  64  215.
—  Es  wirkt  als  absolutes  Veräußerungsverbot  (§  134  A.  2),  wenn  es
nicht  nur  den  Schutz  bestimmter  Personen  bezweckt,  z.  B.  StP.  8  332
(K.  Bay.  1282).

ec)  durch  Rechtsgeschüft  §.  137.

Die  Befugniß  zur  Verfügung  über  ein  veräußerliches
Recht  kann  nicht  durch  Rechtsgeschäft?  ausgeschlossen  oder  beschränkt
  werden.s  Die  Wirksamkeit  einer  Verpflichtung,  über
        <pb n="125" />
        III.  Abschn.:  Rechtsgeschäfte.  2.  Tit.:  Willenserklärung.  87

ein  solches  Recht  nicht  zu  verfügen",  wird  durch  diese  Vorschrift
nicht  berührt.  “

796,  Ua  102a,  IIb  188,  III  138.  M.  III,  77.  Prot.  III,  26.  —
gang  E.  a.  168.

Über

1.  persönliches  oder  dingliches.

2.  Gilt  auch  für  Eheverträge.  Ehegatten  können  nicht  mit  Wirkung
  gegen  Dritte  Zustimmung  des  einen  Teils  zu  Verfügungen  des
anderen  vereinbaren,  &amp;amp;.  KG.  20  2932.  Auch  für  Testamente.  Außerhalb
der  Testamentsvollstreckung  (8  2197)  keine  unmittelbare  letztwillige  Verfügungsbeschränkung
  der  Erben,  Z2.  KG.  38  ½"4.  Auch  Beschränkungen
durch  Auflage  (8§g  1940,  525)  gehören  hierher.  Ausschluß  der  Übertragbarkeit
  einer  Forderung  durch  Rechtsgeschäft  8  399.  Nicht  hierher
gehört  die  Verpflichtung  zur  Entpfändung  unter  gewissen  Voraussetzungen,
E.  K#  23  162  25  ½0

3.  E.  KG.  20  81,  307.  Bay.  4451,  106.  Nicht  zu  beziehen  auf
Verpfändung  und  andere  dingliche  Belastungen,  Z.  KG.  33  8.  Für
Materien  außerhalb  des  Be.,  z.  B.  Urheberrecht,  Verlagsrecht  (a.  75),
kann  sich  ein  anderes  ergeben.  Vgl.  aber  E.  Bay.  41½".  Ein  Urheber
oder  Verleger  kann  jedenfalls  nicht  durch  Bestimmung  eines  Ladenpreises
die  Weiterveräußerung  mit  Wirkung  gegen  Dritte  beschränken,  Z.  R.  63  5/“.
—  Durch  die  rechtsgültig  erfolgte  Verfügung  wird  aber  jedenfalls  eine
weilere  venkgegenstehende  Verfügung  ausgeschlossen.  —  Übergang  .

1160.

4.  R.  7317,  Gr.  49  535,  JW.  0770  4A0,  Veräußerungsverbot  also
icht  schlechthin  unwirksam,  verpflichtet  die  durch  das  Rechtsgeschäft  Gebundenen
  (anders  §  2302,  E.  R.  7595),  auch  Forderung  wegen  Nichterfüllung
  im  Konkurse  (KO.  §  26).  —  Dagegen  brauchen  Dritte  sich
nicht  auf  guten  Glauben  zu  berufen,  um  von  den  Wirkungen  frei  zu
sein.  Keine  Eintragung  in  das  Grundbuch  (wegen  Vormerkung  8§  883
A.  ),  4.  KG.  21  15,  295#,  9  892  A.  9.  —  9  1179  A.  5.  Auch  die
Durchführung  gemäß  §  8887  entfällt  hier.

5.  Ausnahme  §  1136.  Für  Erbvertrag  88  2286  f.

6.  Ein  analoger,  indes  nicht  unter  §9  137  zu  bringender  Fall  in
9161  mit  8  163.
2  Uusttlichkeit.  Wucher  8.  138.

Ein  Rechtsgeschäft:,  das  gegen  die  guten  Sitten  verstößte,
iKt  nichtig.5

Nichtig  ist  insbesondere“  ein  Rechtsgeschäft,  durch  das
Jemand  unter  Ausbeutung“  der  Nothlage  ,  des  Leichtsinns?  oder
der  Unerfahrenheit  eines  Anderen?  sich  oder  einem  Dritten  für
kine  Leistung  Vermögensvortheile  versprechen  10  oder  gewähren  11
lißt,  welche  den  Werth  1  der  Leistung  dergestalt  übersteigen,
daß  den  Umständen  nach  die  Vermögensvortheile  in  auffälligem
Nißverhältnisse  zu  der  Leistung  stehen.  15

L  106,  II  109,  IID  134,  11I  134.  M.  1,  211.  Prot.  I,  127.  —  Abs.  2
ist  Zusatz  der  RN##.  —  E.  6  30.
        <pb n="126" />
        88  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

1.  jeder  Art,  Vertrag  über  Kindererziehung  (E.  Sachs.  1  1111),  Vermächtnis
  (z.  B.  an  die  Mätresse)  E.  IW.  Ob  510,  105,  112.  Ausgenommen
die  Ehe  (auch  die  Zuhälterehe)  durch  §  1323.  —  E.  JW.  O04  256.  —  Keine
Anwendung  auf  Schiedssprüche,  7.  Bay.  (42.

2.  Z.  R.  52  203,  65  42,  JW.  03B.7.  Auch  wenn  es  nicht  gegen
ein  gesetzliches  Verbot  (§  130  verstößt  wie  umgekehrt  nicht  jedes  verbotene
  Geschäft,  z.  B.  Verstoß  gegen  K  O.  8241,  unsittlich  ist,  E.  R.  56  5  1.
Bloß  anfechtbare  Geschäfte  (auch  im  Falle  des  §  123,  vgl.  §  123  A.  3,
können  nicht  auf  Grund  des  bloßen  Tatbestandes  der  Anfechtbarkeit  auf
Grund  des  §  138  für  nichtig  erklärt  werden,  4.  Gr.  49  351,  51  //9,  5385-  900,
54  162,  R.  69  115,  72  119,  74  226,  JW.  08  10,  12  188.  übermah  der  Vertrags.
strafc  (§  343)  für  sich  allein  genügt  nicht,  2  JIJW.  090  ½°8,  R.  68  220,  —  Geschäft
  selbst  muß  dem  unsittlichen  Zweck  dienen.  Nicht  ausreichend  außerhalb
liegende  unsittliche  Einwirkung,  &amp;amp;.  JW.  1104,  Mitwirken  eines  sittenwidrigen
Motivs,  4.  JW.  O9  44“.  —  Maßgebend  das  Anstandsgefühl  der  ehrbar,
billig  und  gerecht  dentenden  E.  R.  48  125,  Sachs.  12  750,  nicht  aber  „vornehme
  Gesinnung“",  E.  R.  55  Auch  subjektive  Momente  können  die
Unsittlichkeit  begründen.  Schikane  (§  226)  nicht  erforderlich,  S.  R.  58217.
In  Frage  kommt  die  Anwendung  der  Bestimmung  auch  bei  der  Bedingung
  oder  Abrede,  die  Religion  zu  ändern  oder  nicht  zu  ändern,
bei  dem  Verkauf  einer  anwaltschaftlichen,  nicht  aber  unter  allen  Umständen
  einer  ärztlichen  oder  zahnärztlichen  Praxis  (Z4.  R.  66  159,  70  339,
75  180,  Bay.  9135),  sowie  bei  Beschränkungen  der  persönlichen  Freiheit,
auch  der  Koalitionsfreiheit,  z.  B.  unter  Umständen,  nicht  immer  (4.
R.  53  14,  JW.  00  735,  02.d  03  8.21,  Sachs.  13  200)  durch  Konkurrenzverbote
  und  Freizügigkeitsbeschränkung  (HGB.  874,  GewO.  8  133f.,
E.  R.  66  14,  68  156.220,  Gr.  51  396,  54  3992,  JW.  0  57½  09u,  über  Bedeutung
  des  Ehrenwortes  dabei  4.  R.  n  Nähortuch  eines  tatsächlichen
  Monopols  (Nordostseekanal),  E.  R.  622,  Verpflichtung  in  bestimmter
  Weise  zu  wählen  bzw.  eine  Wahl  nicht  anzunehmen,  .  R.  57  200,
Darlehen  auf  eine  Erbschaft  nur  von  einer  bestimmten  Person  zu  nehmen
*  JW.,082#4,  Gesellschafterrechte  nach  dem  Willen  eines  Dritten  auszuüben,

K.  N.  69  1½  (dagegen  nicht  bei  Selbstwahl  gegen  ein  einem  Dritten  gegebenes
  Versprechen,  Z.  R.  60  12),  Aussperrung  von  Arbeitern  #.  R.  55  35%,
5741,  6544,  Gr.  47  537,  Sperre  eines  Arbeitgebers  und  Ausschluß  von
einem  Syndikat,  E.  R.  60  ";  Vereinbarung  eines  Hungerlohnes;  unbillige
Beteiligung  der  Angestellten  am  Verlust,  E.  Gr.  54,  bei  Annahme
eines  mit  auf  unsittliche  oder  unerlaubte  Weise  erlangien  Mitteln  erworbenen
  Geschenks,  ZE.  R.48  250,  Hergabe  von  Schmiergeldern,  E.  R.77  ,
Fortbezug  des  Gehalts  bei  Entlassung  wegen  Pflichtwidrigkeit,  Z2.  R.  75  23,,
Annahme  von  Entgelt  für  Abtretung  des  Erziehungsrechts,  T  IW.  04  r206
Verpflichtung  eines  Scheidungsberechtigten,  die  Scheidungsklage  immer
wieder  zu  erneuern,  E.  Bay.  9431;  Verzicht  des  Vaters  auf  die  Sorge
für  die  Person  des  Kindes,  E.  R.  683282,  entgeltlichem  Gesundbeten;
Schweigegeldern,  &amp;amp;.  R.  58261,  Gr.  53“56,  aber  auch  JW.  09487;  bei  Ausbeutung
  von  Geistesschwachen,  Z.  R.  72“",  bei  Benutzung  der  Angst
eines  anderen,  E.  Sachs.  12½5,  JW.  10  ½2,  nicht  aber  bei  jeder  Annahme
  einer  übermäßigen  Belohnung,  &amp;amp;.  Bay.  345,  oder  bei  Bedingung
        <pb n="127" />
        III.  Abichn.:  Rechtsgeschäfte.  2.  Tit.:  Willenserklärung.  89

übermäßigen  Entgelts  (aber  Abs.  2),  4#.  JW.  12  188,  oder  bei  Vereindarung
  des  Ausschlusses  der  Revision,  .  JW.  03B.is  Für  Kartelle
Ringe,  Syndikate,  Trusts)  müssen  jedenfalls  noch  besondere  den  guten
Sitten  widerstrebende  Momente  hinzukommen,  E.  R.  73  445.  Über  Beichränkung
  im  Gewerbebetrieb  durch  Vertrag  mit  der  zum  Widerspruch
gegen  die  Schankkonzession  befugten  Stadtgemeinde,  E.  R.  5315,  scheindare
  Stellvertretung  zur  Ausnutzung  fremder  Wirtschaftskonzession,  SE.
N.  14  142,  Vereinbarung  über  den  Ehewohnsitz,  #k.  JW.  (007,  aber  auch
über  Ehewohnung.  K.  JW.  O2  22,  Aushebung  der  ehelichen  Gemeinschaft,
J..  101  72,  05/%.  V,  Gr.  50  ,  in  Verbindung  damit  Vertrag
über  Rücknahme  der  Scheidungsklage,  E.  JW.  11  3/,  Verpflichtung  gegen
künftiges  Scheidungsurteil  keine  Revision  einzulegen,  X.  R.  71°,  Grund
itücksverkauf.  Bau,  Darlehen  und  Weinlieferung  zum  Bordellbetrieb,  J/7.

Sachis.  14½½  R.  63  17.  .3246.  9%,  64  16.  6RÖ7,  7I  19#.  44  756  Gr.  50  ura.

„  1  5  51011,  Bay.  10“11,  IW.  Oh  2%  ꝛ  ꝑ-  „  O#ser,  12  ½,  dolose  Ausnutzung
des  Verzichts“  auf  Aufrechnung,  I..  R.  60  .  eigennügziges,  gesellschafte
schädliches  Versprechen  eines  Gesellschafters=  .  R.  58  35,  Verzicht  des
Jagdverpächters  auf  die  Schonzeit,  &amp;amp;.  JW.  07  704,  Abtretung  aller
künftigen  Forderungen,  E.  JW.  07  %  Einwilligung  in  die  eigene  Tötung
.  R.  130  207,  Abhängigmachung  der  Pflichterfüllung  von  Vorteils.
gewährung,  E.  Gr.  5368.  Nicht  bzw.  nicht  immer  unsittlich  das  Modellflehen
  nicht  unsiktlich  Einstehen  für  weitere  Abnehmer,  4.  Sachs.  15  ,
Verpflichtung,  ein  Grundstück  nicht  an  Personen  nichtdeutscher  Natio
nalität  oder  umgekehrt  nicht  an  Deutsche  bezw.  die  Ansiedelungskommission
weiter  zu  verka  leenm.  K.  R.  5057/,  Gr.  51  ",  JW.  12134,  Abrede  über  Verlust
früber  verdienten  Einkommens  als  Folge  der  Kündigung,  4.  JW.  0.1,
Berpflichtung,  bei  einer  Scheidung  den  jüdischen  Ritus  zu  beobachten,
*  R.  7  5,  entgeltliche  Verpflichtung  zur  Heirat  einer  Geschwängerten
“  Rl.  4112  278,  Berlöbnis  mit  verabredeter  Beschränkung  der  Kinderzahl
M.  JIW.  108.  Bierbezugspflicht  7.  Bay.  (/  3,  y  71,  117,  R.  63  797  41  3%%
envss  t1.,  ,  JW.  (Mie,  OS  37,  (00  113,  10  0,  pietätloses  Handeln  gegen
lenten  Willen  E.  Gr.  19#,  unberechtigte  Zahlung  aus  dem  Eingebrachten
“  Sachs.  17/  5#,  Einräumung  des  Rechts,  dem  Schuldner  alles  zu  nehmen,
*  J##1,  Ubertragung  aller  künftigen  Außenstände,  K.  Gr.  55“,
Untergrabung  der  wirtschaftlichen  Existenz,  J2:.  Gr.  53  4,  unentgeltliche
Dienstleistung  im  Geschäft  der  Ehefran  zum  Schaden  des  Gläubigers,
R.  .  Darlehen  zum  Glücksspiel  7:.  R.  117  4#,  701,  zur  Bezahlung
einer  Bankschuld  seitens  des  Bankvorstandes,  &amp;amp;.  Gr.  518109,  Erstattungsvertrag
  unter  zwei  Bewucherten  E.  R.  67140“,  Beschlüsse  einer  General
versammlung  gegen  das  Interesse  einer  Minorität  7.  R.  11945,  Abtretung
  einer  Forderung  lediglich  um  Zeugnis  in  eigner  Sache  zu  er
möglichen,  +.  JBm.  0  ,  Gr.  #3%1,  Anwaltssozietät,  7.  JW.  (77  1
liber  partum  iic  non  licitande  und  Abhalten  vom  Mitbieten  (§  12!
NN  1  VJ.  R.  N  ½/,  (10278,  JW.  105  557,  Gr.  52  1##:  Bauunternehmerring
JMl.  11  ,  11  .  —  J.  JW.  05'5F.  Nicht  unsittlich  Verpflichtung
mur  dauernden  Aufgabe  des  bestimmten  Wohnsitzes,  .  JW.  1141,  vor.
läufige  Rertretung  des  noch  nicht  konzessionierten  Apothekenkäufers  durch
den  Berkäufer  k.  JW.  1170,  Bestellung  des  Bauleiters  zum  Schieds
        <pb n="128" />
        90  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

richter  hinsichtlich  der  Bauverträge,  E.  JW.  09  4  ,  heimliche  Begünstigungsabrede
  neben  dem  Generalerlaß,  E.  JW.  10%,  Haftungsverzicht  im
voraus  gegenüber  dem  Kurpfuscher,  k.  JW.  11  30,  Vereinbarung  einer
Sperrverpslichtung  bei  Wertpapieren,  3.  R.  72  5.  Uber  Arbeiterpensionskasse
  E.  JW.  12  69.  —  Sittenwidrigkeit  kann  auf  das  Verhalten  eines  nicht
dabei  Beteiligten  nicht  erstreckt  werden,  Z.  JW.  11974.  Zu  unterscheiden
die  wegen  55  schutzwürdigen  Interesses  nicht  klagbaren  Geschäfte,
§  241  M  43  158,  46  1769,  JW.  00  367.  —  Einfluß  des  unsittlichen
Kausalgeschäfts  auf  das  abstrakte  sachenrechtliche  Erfüllungsgeschäft,  Z.  R.
63  179  950,  6879,  71173,  JW.  082°7,  12  1569.  208,  Gr.  55  1011,  A.“  Absk.  3
a.  E.  vor  9610:  der  unsittlichen  Hauptschuld  auf  die  Bürgschaft,  7  „Gr.
53  %o.  —  Nachprüfung  gegenüber  ausländischen  Urteilen,  Z.  R.  721

3.  §  139  A.  1,  8  817.  Geltendmachung  gegen  Urteil  und  Hange.
vollstreckung,  E.  R.  61  22,2,  67  163,  Einfluß  des  Anerkenntnisurteils  E.
Gr.  53  208.  Rückwirkende  Kraft,  2.  IW.  O1  8,  Gr.  53404.  Bestätigung
§  141  A.  3.  Weitere  Folgen  als  die  Nichtigkeit  bestimmt  §  138  nicht,
E.  R.  56  181;  vgl.  aber  8  826.  4.  Selbständiges  Verbot  (8  134)  des
Wuchers,  Prüfung  der  Unsittlichkeit  unnötig,  E.  Sachs.  10  150,  JW.  05  66,
R.  7266.  Wegen  Urteil  und  Zwangsvollstreckung  A.  3,  auch  .  IW.  09%e4
Rückwirkende  Kraft  Z.  JW.,  O01,  Gr.  51  868,  Sachs.  10½  aber  Bay.  2·00.
Einfluß  auf  Mitkontrahenten  .  R.  72%.  —  Vgl.  .  IJW.  00  557  7°1.

5.  Z.  JW.  06  75.  Absicht  nicht  erforderlich,  Bewußtsein  genügt,
#.  R.  60  ½,  JW.  07167.  Es  genügt  Benutzung  einer  zufälligen  Gelegenheit,
  Z.  IW.  05  66.  —  Ohne  dieses  Erfordernis  darf  auch  Abs.  1  nicht
angewendet  werden,  Z.  R.  64181.

6.  Z.  Bay.  6  %1,  Gr.  46  5/„,  JW.  03  E.  S.  O5  7,  0  146,  094,  44  „.

7.  Mangel  an  Uberlegung  und  Sorgfalt,  E.  JIW.  05  366,  08  546.

8.  Ausbeutung  der  Beschränktheit  fällt  schon  unter  Abs.  1,  Z.  R.67  568.

9.  wenn  auch  nicht  des  Schuldners  E.  Gr.  55  3868.

10.  E.  Bay.  3  818.  Für  Erbverzichte  ZE.  Gr.  51  361.

11.  Nichtigkeit  trifft  hier  jedenfalls  auch  den  Erfüllungsakt,  insbesondere
  den  dinglichen  Vertrag,  E.  R.  57  ,  IW.  06  786.  Wegen  Rückforderung
  §  817.  12.  Objektiv  E.  JW.  05  566

13.  E.  Bay.  6  516.  Für  das  Mißverhältnis  kommt  neben  dem  Verkehrsüblichen
  auch  das  Besondere  des  Falles  (Risiko,  Sanierungszweck)  in
Betracht,  4.  JW.  09815.  —  Eine  lex  commissoria.  kann,  da  e  an  sich
nichtig  ist  (§  1229)  nicht  zur  Begründung  des  Wuchers  herangezogen
werden,  4.  JW.  09  720.  —  St  GB.  §  302c,  302a.  Das  Erfordernis  der
Erwerbs-  und  ni“.u  B  entfällt.  Zivilrechtliche  Folgen  des
Wuchers  bestimmt  jetzt  lediglich  das  BG#B.  a.  47.  —  In  Kraft  blieb  aber
RG.  v.  24.  5.  80  a.  4.  —  Wenn  Abs.  2  versagt,  bleibt  immer  noch  Unsittlichkeit
  nach  Abs.  1  zu  prüfen.

VI.  Nichtigkeit.:  1.  teilweise  §.  139.

Ist  ein  Theil  eines  Rechtsgeschäfts  nichtig,  so  ist  das

ganze  Rechtsgeschäft  nichtig,  wenn  nicht  anzunehmen  ist,  daß

es  auch  ohne  den  nichtigen  Theil  vorgenommen  sein  würde.
I  114,  II  112,  II  135,  III  135.  M.  I,  222.  Prot.  1,  134.
        <pb n="129" />
        III.  Abschn.:  Rechtsgeschäfte.  2.  Tit.:  Willenserklärung.  91

1.  Rechtsgeschäfe  sind  vollwirksam,  wenn  sie  allen  .li“.3
des  Geschäfts  selbst  entsprechen  bzw.  gesetzliche  Mängel  nicht  aufweisen.
Unter  Umständen  müssen  andere  Ersordernisse  hinzutreten  (88  80,  109,
111,  158  fl.,  177,  178,  180,  182  bis  185,  873  ff.,  929,  1396,  1398,
1448,  1829,  1831),  oder  es  kann  durch  ein  späteres  Ereignis  das  Geschäft
  unwirksam  werden  (88  108,  177,  354,  357,  359,  410,  554,  1160,
1396,  1448).  Anders  wird  nicht  durch  alle  Mängel  die  Wirksamkeit  beeinträchtigt,
  &amp;amp;  5  A.  1,  auch  FGW.  8  32.

Den  Gegensatz  bilden  die  unwirksamen  G.  (88  161,  181,
44,  357,  359,  3,  410,  554,  574,  779,  925,  1160,  1253,  1398,  1950,
AY,  2/###5,  2101,  2113,  2115,  2160,  2169,  2171,  2180,  2201,  2202,
Z220,  2069,  2339),  welche  aber  keineswegs  gänzlich  wirkungslos  sein
müssen.  Zu  ihnen  gehören  einstweilig  un#erme  oder  schwebende  G.,
welche  nachträglich  gültig  zu  werden  bestimmt  sind  (88  108,  111,  174,
15.  308,  319,  458,  1831).  Anfechtbare  G.  verlieren  die  Vollwirksamkeit
  nur  durch  Anfechtungserkärung  des  Berechtigten  (88  142
bis  144),  KF.  Bay.  6½%.  Alle  übrigen  nicht  vollwirksamen  ¾7  sind  nichtig
regelmäßig  absolut  nichtig  S.  JW.  115"),  auch  wenn  dieses  nicht  ausdrücklich
  gesagt  ist,  z.  B.  S§  105,  116  bis  118,  125,  138,  §  134  N.  1.
Tas  nichtige  G.,  das  sich  jedenfalls  tatsächlich  von  dem  Mschts  unterscheidet,
  entbehrt  grundsätzlich  rechtlicher  Wirkung  (Wegfall  des  Meklerlohns
  8  652,  EK.  Gr.  56  11),  kann  aber  doch  solche  haben,  insbesondere
bei  der  bloß  relativen  N.  in  persönlicher  Hinsicht  (&amp;amp;§  135,  136,  506,
3,  8,  1124,  1126,  1399,  auch  KO.  8  7),  oder  bei  sonst  beschränkter
.  161,  2113  oder  teilwelser  (§8  139,  22357)  N.  Ferner  ist  Konversion
  140  und  Bestätigung  (§  141)  möglich.  Es  bedarf  zur  Be.
achtung  der  N.  regelmäßig  einer  besonderen  Geltendmachung  nicht  (val.
indessen  &amp;amp;  1329).  Wer  aber  im  Prozeß  die  die  N.  begründenden
Behauptungen  aufzustellen  unterläßt,  führt  dadurch  die  Nichtberücksichtigung
  der  N.  herbei.  Über  Geltendmachung  durch  den  Sonderrechtsnach
folger  K.  Bay.  115..—  Rückgabe  des  Geleisteten  nach  den  Grundsätzen
über  die  ungerechtfertigte  Bereicherung  (88  812  ff.),  E.  R.  5998;  keine
Anwendung  der  §98  346  ff.,  4.  JW.  09½,  10  :79.  Auch  kann  Schadensersatz
  gemäß  48  àK23  ff.  in  Frage  kommen.  Ebenso  in  den  Fällen  der
&amp;amp;#  l  122,  307,  309.  Über  den  Schutz  redlicher  Dritter  88  173,  179,  892,
3.  432,  936.  1032,  1207,  1208,  1244  im  Gegensatz  zu  8  409.  Unter
beionderen  Regeln  steht  die  Anfechtung  und  Nichtigkeit  einer  Ehe  88  1323  ff.

Ubergang  4.  Bay.  Z#18.

2.  E.  R.  52",  5477,  50  “  (Verrechnung  und  Saldoanerkenntnis,,
—  64  40  65  .  Gl91-##  ½3,  71  %  .  73  2#,  767  z.  JW.  0173,
!PFB.  4.  2472  03  B.  74  ,  O4#,  O6  %,  O7  %  LI  106  %.
1214  z,  r—iese  Maßgebend  der  Zusammenhang  des  nichtigen  oder
durch  Anfechtung  nichtig  gewordenen  (§  1424,  .  NR.  62  ,  Teiles  (nichtrechtegeschäftliche
  Erklärungen  können  nicht  in  Betracht  kommen,  7.  R.
1—  ,  mit  dem  übrigen  im  Sinne  des  Erklärenden  oder  der  Erklärenden.
Zusammengehörigkeit  die  Regel,  Ausnahme  darzutun  4.  R.  57  165,  (112.
Cñenbar  ist  sie  bei  teilweisem  Schein  3  117..  Agl.  88  134,  155.
Nichtig  immer  die  angeschlossene  Vertragsstrafe  &amp;amp;  34./1.  Nichtigkeit  einer
        <pb n="130" />
        92  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

im  formfehlerhaften  Geschäft  steckenden  Vollmacht  §  167  A.  2,  N.  der
Vollmacht  wegen  N.  ihrer  vereinbarten  Unwiderruflichkeit,.  K  40%,
N.  gegenüber  allen  als  Folge  der  N.  gegenüber  einem  minderjährigen
Teilnehmer.  2.  .  51  55,  wegen  Bewucherung  (8§  1382)  eines  von  mehreren
Kontrahenten,  E.  R.  7224,  nicht  aber  immer  gänzliche  N.  wegen  N.
gegenüber  einem  Mitbeteiligten,  2.  R.  59174,  JW.  Oh##4,  10473,  gänzliche
  N.  wegen  Irrtum  über  die  Dauer,  E.  R.  5191,  N.  wegen  Nichtaufnahme
  von  Abreden  in  den  formgerechten  Vertrag  7.  R.  560,  60  332,
JW.  06  1083.  —  Anwendung  auf  den  Fall  der  Unsittlichkeit  .  JW.  01  78.
Einfluß  der  N.  des  beigefügten  Ehrenworts  Z.  R.  74  32.  —  Modifikationen
  für  Wahlschulden  (§  265),  Verfügungen  von  Todes  wegen
(88  2085,  2298).  —  Anwendbarkeit  auf  den  Rücktritt  4.  R.  67  101.  Ausgeschlossen
  durch  GmbHG.  8§  75  (Z.  R.  73  431).  WO.  a.  3.  —  Unanwendbar
  im  Falle  des  §  476,  E.  R.  62  125,  ausgeschlossen  durch  GmbHG.
§  75,  E.  JW.  08  210,  R.  —  Nicht  zu  beziehen  auf  andere  selbständige,
  im  gleichen  Schriftstück  beurkundete  Geschäfte,  E.  JW.  11  85.

2.  Konversion  §.  140.

Entspricht  ein  nichtiges:  Rechtsgeschäft  den  Erfordernissen?
eines  anderen  Rechtsgeschäfts,  so  gilt  das  letztere,  wenn  anzunehmen
  ist,  daß  dessen  Geltung  bei  Kenntniß  der  Nichtigkeit
gewollt  sein  würde.“

1  111,  IIa  111,  110  136,  111  136.  M.  I,  218.  Prot.  I.  126.

1.  8  139  A.  1.  2.  Unanwendbar  beim  gemeinschaftlichen
Testament  von  Nichtehegatten  “.  FG.  9  16.

3.z  z.  B.:  Aufrechterhaltung  eines  Schenkungsversprechens  als  Vermächtnis,
  beines  Erbvertrags  als  Testament,  Z.  KG.  28,  eines  schenkungs
weisen  Schuldanerkenntnisses  als  Testament,  &amp;amp;.  JW.  10½%  eines  formell
ungültigen  Wechsels  als  kaufmännischer  Verpflichtungsschein  (HGB.  §  363),
einer  mündlichen  Bürgschaft  (§  766)  als  Schuldübernahme  (§5  414),  einer
Pfandrechtsbestellung  als  Einräumung  eines  Zurückbehaltungsrechts,
E.  R.  6527,  68386,  einer  Vermögensübertragung  als  Verpflichtung  zur
UÜbertragung  einzelner  Gegenstände,  3.  R.  765,  einer  Nießbrauchsübertragung
  als  Ausübungsüberlassung  (8  1059),  4.  JW.  10  #%,  nicht  eines
allzulangen  und  darum  unsittlichen  (8  138  A.  1)  Bierabnahmevertrages
au  kürzere  Zeit,  E.  JW.  11  531.  Der  Geschäftswille  braucht  (anders  wie
bei  §§  2084,  2101)  nicht  einmal  mutmaßlich  oder  ev.  auf  das  substituierte
Geschäft  gerichtet  gewesen  zu  sein.  Es  genügt"  daß  ein  gewollter  wirtschaftlicher
  Erfolg  so  erreicht  wird,  E.  R.  4820

.  Bestätigung  S.  141.

Wird  ein  nichtiges:  Rechtsgeschäft  von  demjenigen,  welcher
es  vorgenommen  hat#,  bestätigt,  so  ist  die  Bestätigung  als  erneute
  Vornahme  zu  beurtheilen.

Wird  ein  nichtiger  Vertrag"  von  den  Parteien  bestätigt,
so  sind  diese  im  Zweifel  verpflichtet,  einander  zu  gewähren,  was
        <pb n="131" />
        III.  Abschn.:  Rechtsgeschäfte.  2.  Tit.:  Willenserklärung.  93

sie  haben  würden,  wenn  der  Vertrag  von  Anfang  an  gültig
gewesen  wäre.“
I  110,  IIà  110,  11  D.  187,  III  137.  M.  1,  217.  Prot.  1,  126.

1.  139  A.  1.  2.  Alle  Beteiligten  müssen  bestätigen,
E.  JW.  02  B.  25,  R.  52  164.

3.  E.  JW.  03B.50,  04182,  R.  68“41,  76  8.  Alle  formellen  und
materiellen  Erfordernisse  des  betreffenden  Geschäfts  unter  Beseitigung
des  die  Nichtigkeit  begründenden  Umstandes,  E.  R.  61  255,  64  9,  JW.  0918.
Bezüglich  des  Inhalts  Bezugnahme.  —  Unsittlichkeit  (§  138)  regelmäßig
nicht  durch  Bestätigung  zu  beseitigen,  E.  Gr.  53#%,  Bay.  10  114.  Bei
Wucher  (§  136)  muß  mindestens  der  subjektive  Einfluß  weggefallen  sein,
4.  Bay.  102683.  —  Bei  formlosen  Geschäften  Bestätigung  auch  durch
schlüsige  Handlungen,  z.  B.  unter  Umständen  Erfüllung  (8  125  A.  3),
nicht  aber  Fortführung  eines  formungültig  begründeten  Gesellschaftsverhältnisses,
  S.  JW.  03  B.#42.  Bezüglich  der  Formgeschäfte  §  125  A.  f5,
.  1  5540.  —  Für  anfechtbare  Geschäfte  §  144.  —  Ausnahme  für  Ehe
in  §  1325.

4.  Bei  einseitigem  Rechtsgeschäft  fehlt  jede  rückwirkende  Kraft.

5.  Insoweit  hat  die  Bestätigung  rückwirkende  Kraft.  E.  JIW.  11  87.

VII.  Aufechtbarkeit.  1.  Wirkung  §.  142.

Wird  ein  anfechtbares:  Rechtsgeschäft  angefochten  2,  so  ist
es  als  von  Anfang  ans  nichtig“  anzusehen.

Wer  die  Anfechtbarkeit  kannte  oder  kennen  mußte  ,  wird,
wenn  die  Anfechtung  erfolgt,  so  behandelt,  wie  wenn  er  die
Nichtigkeit  des  Rechtsgeschäfts  gekannt  hätte  oder  hätte  kennen
müssen.

n!  1  112,  837:,  377,  IIa  113,  IID  138,  1II  138.  M.  I,  218,  III  220,  346.

Prot.  1,  127.

1.  8  139  A.  1.  Beispiele:  §§  119,  120,  123,  1330  ff.,  1350,  1599,
I731,  1755,  2078,  2079,  2281  ff.,  2308.  Besonderen  Regeln  folgt  das
Anfechtungsrecht  der  Gläubiger  (KO.  §#§  29  ff.,  AnfG.  mit  E.  z.  G.
betr.  And.  d.  KO.  v.  17.  5.  98  a.  7),  E.  Gr.  49  1092.  —  Nicht  um  Rechtsgeschäfte
  handelt  es  sich  in  den  §§  1593,  1956,  2340,  2345.  In  den
§P#  62,  115  Anfechtung  im  prozessualischen  Sinn.

2.  8  143.  —  Anfechtung  steht  nur  den  im  Gesetz  benannten
Personen  (besondere  Fälle  38  318,  2080,  2281)  bzw.  aus  der  Sachlage
sich  ergebenden  nächsten  Beteiligten  zu.  Dem  Bürgen  und  Eigentümer
der  Pfandsache  helfen  aber  88  770,  1137,  1211.

3.  E.  JW.  02  S.  2„,  R.  6821.  Rückwirkende  Kraft.  Vgl.  8  1343.
Unterschied  von  der  Wandelung  ZE.  R.  49  188.  Vereitelung  der  Wiederherstellung
  des  früheren  Zustandes  durch  den  Aufechtungsberechtigten,
E.  Sachs.  13  281.  Feststellungsklage  E.  R.  61  2  8.

4.  Z.  R.  6912,  Gr.  55  #u#.  88  139  bis  141  finden  Anwendung.
Lal.  3139  A.  1.  Unwirksamkeit  kann  auch  relativ  oder  sonst  beschränkt
sein.  Es  handelt  sich  aber  nicht,  im  Gegensatz  zum  Rücktritt  (§  346),
        <pb n="132" />
        94  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

um  bloße  Verpflichtung  zur  Wiederherstellung  des  früheren  Zustandes,
E.  R.  66  589.  —  JW.  01  332.  Sie  wirkt,  auch  nach  der  Abtretung  erklärt,
gegen  den  Zessionar,  E.  JW.  06  s0.  —  Den  Schuldner  einer  in  anfechtbarer
  Weise  übertragenen  Forderung  schützen  88  409,  410,  auch  §8§  372,
383.  —  Nicht  anwendbar  auf  die  Anfechtung  eines  ilfslohnvertrages
wegen  Übermaßes  aus  §  741  HGB.,  E.  R.  51135.  —  Wegfall  des  vom
zesschiunbehebne  verbprochenen  Mällerlohns,  auch  im  Falle  arglistiger
Täuschung,  #S.  R.  763

§  122  A.  9.  —  Vgl.  §8§  178,  179,  892,  893,  932,  936,  937,
1007,  108,  1138,  1155,  167  1208,  1244.

6.  EZ.  Sachs.  15  608.  Von  Bedeutung  für  den  Schutz  redlicher
Dritter  (8  139  A.  1  a.  E.).  Kenntnis  der  erfolgten  Anfechtung  gleichgültig.

2.  Erklärung  §.  143.
Die  Anfechtung  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  dem
Anfechtungsgegner.

Anfechtungsgegner  ist  bei  einem  Vertrage  der  andere  Theils,
im  Falle  des  §.  123  Abs.  2  Satz  2  derjenige,  welcher  aus  dem
Vertrag  unmittelbar  ein  Recht  erworben  hat.

Bei  einem  einseitigen  Rechtsgeschäfte,  das  einem  Anderen
gegenüber  vorzunehmen  war“,  ist  der  Andere  der  Anfechtungsgegner.
  Das  Gleiche  gilt  bei  einem  Rechtsgeschäfte,  das  einem
Anderen  oder  einer  Behörde  gegenüber  vorzunehmen  war,  auch
dann,  wenn  das  Rechtsgeschäft  der  Behörde  gegenüber  vorgenommen
  worden  ist.5

Bei  einem  einseitigen  Rechtsgeschäfte  anderer  Art  ist  Anfechtungsgegner
  Jeder,  der  auf  Grund  des  Rechtsgeschäfts  unmittelbar
  einen  rechtlichen  Vortheil  erlangt  hat.“  Die  Anfechtung
kann  jedoch,  wenn  die  Willenserklärung  einer  Behörde  gegenüber
  abzugeben  war'!,  durch  Erklärung  gegenüber  der  Behörde
erfolgen;  die  Behörde  solls  die  Anfechtung  demjenigen  mittheilen,
welcher  durch  das  Rechtsgeschäft  unmittelbar  betroffen  worden  ist.

1  1131-2,  IIàA  114,  IIb  139,  III  139.  M.  I,  220.  Prot.  I,  127,  VI,  145,  149.

1.  E.  JW.  023.  25.  Formlose  (Ausnahmen  88  1342,  1599,  2081,
2281)  außergerichtliche  lauchi  in  vorbereitenden  Schriftsätzen  mit  sofortiger
Wirkung  mögliche),  empfangsbedürftige  Erklärung  des  Berechtigten,  welche
die  Absicht,  ein  bestimmtes  Rechtsgeschäft  unbedingt  (ZE.  R.  64  158)  unwirksam
  zu  machen,  unzweideutig  ergibt,  wenn  auch  das  Wort  „anfechten“
nicht  gebraucht  ist,  E.  JW.  03  B.  107,  06  10,  084  76,  14  575,  12  28,  Gr.  50  708,
Bay.  St  S.  4  1742  338,  FG.  10  217,  Angabe  des  Grundes  nicht  erforderlich
E.  R.  65  38,  JW.  128.  Erklärung  der  Wandelung  wegen  Arglist  ist  nicht
Erklärung  der  Anfechtung,  E.  JW.  10987.  Prozeßbevollmächtigte  geo
zur  Abgabe  und  zum  Empfang  ermächtigt,  4Z.  R.  48  221,  49391,  JW.
        <pb n="133" />
        III.  Abschn.:  Rechtsgeschäfte.  3.  Tit.:  Vertrag.  95

01,  O28  03B-4,  A.“*  vor  38  164.  Besonders  für  Anfechtungsrecht
  des  Bürgen  8  770,  bei  der  Ehe  98  1330  ff.,  bei  der  Anerkennung
der  Ehelichkeit  eines  Kindes  8  1599,  bei  Verfügungen  von  Todes  wegen
&amp;amp;#§  2080,  2279  ff.,  bei  Erbunwürdigkeit  8  2342,  bei  Bestimmung  durch
Drine  §  318.  Gilt  nicht  für  die  Anfechtung  des  Gläubigers  (8  142
A.  1),  die  nur  durch  Klage  oder  in  mündl.  Verhandlung  erklärt  werden
kann  und  erst  mit  Rechtskraft  des  Urteils  wirksam  wird,  E.  JW.  04  ½7
gegen  N.  52850,  Bay.  3  1058.  —  Zeitpunkt  §  130.  Keine  einseitige  Zurücknahme,
  nur  Bestätigung  nach  §8  1411,  E.  JW.  02  B.  #5  ,  10°“.  Uber
Anerkenntnis  der  Anfechtung  E.  Bay.  3““.

2.  In  den  Fällen,  in  denen  eine  Frist  bestimmt  ist,  z.  B.  88  121,
124,  318,  1339,  2082,  2283,  muß  die  Frist  gewahrt  werden.  Bgl.  aber
à  2083.  Bei  dem  Vorhandensein  mehrerer  Anfechtungsgegner  kann
*  139  in  Frage  kommen.  —  E.  R.  654065.

3.  Auch  wenn  er  seine  Rechte  auf  einen  anderen  übertragen  hat.

4.  und  vorgenommen  ist.  An  seine  Stelle  tritt  sein  allgemeiner
Rechtsnachfolger,  nicht  aber  ein  Sondernachfolger.  N.“  vor  §  104.

5.  68  875,  876,  880,  1168,  1180,  1183,  1726,  1748.  Ein  besonderer
  Fall  in  8  318.  A.“  vor  8  104.  6.  88  1491,  1492,  1957,
2078  é.  R.  59°7).  —  9  132  gibt  ein  Auskunftsmittel.

7.  Bgl.  88  928,  1017,  1109,  1139,  1188,  1196,  1491,  1492,  1560,
1577,  1662,  1679,  1723,  1945,  1955,  2198,  2202,  2226.  8.  Die
Wirksamkeit  der  Anfechtung  hängt  von  der  Mitteilung  nicht  ab.

3.  Bestätigung  8.  144.

Die  Anfechtung  ist  ausgeschlossen  1,  wenn  das  anfechtbare
Rechtsgeschäft  von  dem  Anfechtungsberechtigten  bestätigt  wird.?

Die  Bestätigung  bedarf  nicht  der  für  das  Rechtsgeschäft
bestimmten  Form.=1

  113°,  II8  115,  IID  140,  III  140.  M.  I.  232.  Prot.  I,  183.

1.  Außerdem  unter  Umständen  durch  Zeitablauf.  —  8  143  M.  2.

2.  Bor  erfolgter  Anfechtung,  2.  I##.  O2##  .  Die  Bestätigung
ist  ein  nicht  empfangsbedürftiges  Rechtsgeschäft,  dessen  Vornahme  aber
Kenntnis  des  Anfechtungsrechts  voraussetzt,  S.  R.  68  /5,  69410.  Wegen
Bestätigung  nach  Anfechtung  §8  1411,  K.  R.  7411.  —  Für  erzwungene
Geschäfte  §  123  A.  6.  Für  Ehen  8  1337,  für  Erbverträge  §  2284.  —
Übergang  E.  Bay.  8  1.  Schadensersatzansprüche,  welche  beim  Stehenbleiben
  bei  dem  Geschäft  gegeben  sind  (8  123  A.  6)  beseitigt  die  Bestätigung
  nicht,  KX.  JW.  11  W#

3.  Abweichung  von  8  141½.  Also  auch  schlüssiges  Verhalten  §  125
A.  3),  K.  JW.  10  %  11  1s.

Dritter  Titel.

Vertrag.“

A.  Abs.  3  vor  §8  104.  Besondere  Kategorien  Schuldvertrag
&amp;amp;  3051,  dingliche  Vertrag  (8  854  MA.  8),  Ehevertrag  1  1/%,  Eheschließung
        <pb n="134" />
        96  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

selbst  (§  1317),  Erbvertrag  (88  1941,  2274)  und  andere  erbrechtliche
Verträge  (§8  2290,  2346,  000  Über  Tarifvertrag  2.  JW.  11  1014.  In
einzelnen  Fällen  spricht  das  Ge  etz  von  „Einigung“  (88  8547,  873,  929#,
vgl.  88  5161,  154:,  155),  „Vereinbarung"  (§§  247,  248,  344,  399.  443,
503,  5052,  5061,  507,  509,  540,  631,  7235,  7.45,  749),  „Einverständnis“
  (§  465),  „Verabredung“  (§  1542).

I.  Berhandlungen.
1.  Antragsgebundenheit  §.  145.

Wer  einem  Anderen  die  Schließung  eines  Vertrags?  anträgt,
  ist  an  den  Antrags  gebunden",  es  sei  denn,  daß  er  die
Gebundenheit  ausgeschlossen  hat.

1  80,  81,  IIà  118,  IIb  141,  III  141.  M.  1,  164.  Prot.  1,  74.  D.  28.

1.  d.  h.  einer,  wenn  auch  erst  durch  die  Umstände,  bestimmten
Person.  Allgemeine  Anerbietungen  nur  in  besonderen  Fällen  wirksam,
2.  JW.  0576.  A.  “  Abs.  3  vor  §  104.  2.  A.“  vor  §  104.

3.  Empfangsbedürftige  Willenserklärung  (A.“  vor  8§8  104),  auch
durch  schlüssige  Handlungen,  z.  B.  Zusendung  unbestellter  Waren,  soweit
nicht  Formvorschriften  (88  fl.  Platz  greifen.  In  §  150  bhat  Antrag
Form  einer  Annahme,  ebenso  häufig  bei  der  Annahme  von  Einladungen
zu  Anträgen,  die  noch  kein  Antrag  sind.

4.  Dauer  §  146.  Schadensersatzpflicht  für  den  Gal  schuldhafter
Verhinderung  der  Annahme,  Z.  R.  50  11,  63  280,  JW

5.  Auch  stillschweigend  §  125  A.  3.  Auch  Ichinguh,  wenn  der
Ausschluß  rechtzeitig  eintrifft.  Z—.  IW.  1148.  Annahmesähigkeit  (8146
A.  2)  bleibt  unberührt.  E.  R.  4816.  Verlust  der  Annahmefähigkeit
eines  Loses  durch  die  Ziehung,  &amp;amp;.  JW.  02  B.210.

2.  Erlöschen  des  Antrags  8.  146.

Der  Antrag  erlischt1,  wenn  er  dem  Antragenden  gegenüber
  abgelehnt?  oder  wenn  er  nicht  diesem  gegenüber  nach  den
§§.  147  bis  149  rechtzeitig  angenommen"  wird.

1  82  bis  85,  887,  II  A  119,  IID  142,  III  142.  M.  I,  168,  175.  Prot.  1.
77,  VI,  124.  D.  24.  —  Geändert  durch  RTK.

1.  verliert  die  Annahmefähigkeit.

2.  Erlöschen  erfolgt  erst  durch  den  Empfang  der  Ablehnung  (§  130
A.  2  und  3).—  Fernere  Erlöschungsgründe:  Widerruf  (empfangsbedürftig)
bei  ausgeschlossener  Gebundenheit  (§  145),  ausnahmsweise  Tod  und  Geschäftsunfähigkeit.
  —  §  151  a.  E.—  Einfluß  der  Ziehung  auf  das  Angebot
eines  Loses  4K.  R.  5011.  —  Mit  Zurverfügungstellung  der  Ware  wird
Eigentumsübertragungsangebot  abgelehnt,  es  erlischt  aber  nicht,  solange
Verkäufer  Abnahme  verlangt  E.  Bay.  7

3.  Über  verspätete  Annahme  88  *i·  150.

4.  Begriff  §  147  NA.  6.

5.  Über  den  Fall,  daß  eine  Annahmeerklärung  nicht  erforderlich
ist,  88  151,  152.  Versteigerung  §  156.  Schweigen  als  Annahme
HGB.  8  362.
        <pb n="135" />
        III.  Abschn.:  Rechtsgeschäfte.  3.  Tit.:  Vertrag.  97

a)  Gesetzliche  Annahmefrist  §.  147.

Der  einem  Anwesenden  gemachte  Antrag  kann  nur  sofort?
angenommen  werden.3  Dies  gilt  auch  von  einem  mittelst  Fernsprechers
  von  Person  zu  Person“  gemachten  Antrage.

Der  einem  Abwesenden  gemachte  Antrag  kann  nur?  bis
zu  dem  Zeitpunkt  angenommen"  werden,  in  welchem  der  Antragende
  den  Eingang  der  Antwort  unter  regelmäßigen  Umständen?
  erwarten  darf.

1  88,  34,  IIà  120,  IIb  143,  III  148.  M.  I,  168.  Prot.  I,  78.  D.  21.

1.  8  130  A.  2.  E.  Bay.  644.

2.  Das  ist  mehr  als  unverzüglich  (§  124).  Daß  Schweigen  (§  125
A.  3)  Annahme  sei,  ist  damit  nicht  gesagt,  2.  JW.  11  .

3.  Ausnahme  §  148.

4.  also  ohne  Dazwischentritt  von  Mittelspersonen.  &amp;amp;.  JW.  O5

5.  Ausnahme  §  148.

6.  Annahme  ist  hier  nicht  der  Annahmeentschluß  und  dessen  Formulierung,
  sondern  der  Empfang  durch  den  Antragenden  (§  130  A.  3),  mit
dem  der  Vertrag  zeitlich  vollendet  wird,  ohne  daß  Rückziehung  eintritt.

7.  nach  richterlichem  Ermessen.  Er  kann  regelmäßige  Tätigkeit
der  Überbringungsmittel  für  Antrag  und  Antwort,  Anwesenheit  in  Wohnort
  und  Wohnung,  sowie  geschäftsmäsig  pünktliche  Absendung  der  Autwort
  erwarten.  E.  R.  437/,  59  800,  JW.  10  ½.

5)  Gewillkürte  Annahmefrist  §.  148.

Hat  der  Antragende  für  die  Annahme  des  Antrags  eine
Frist  bestimmt:,  so  kann  die  Annahme  nur  innerhalb  der  Frist2
erfolgen.

1  82,  IIa  121,  IIbD  144,  111I  144.  M.  1,  168.  Prot.  I,  77.  D.  24.

1.  E.  R.  53%  Für  Anträge  unter  Anwesenden  wie  unter  Abwesenden.
  Erstere  sind  dann  im  weiteren  wie  Anträge  unter  Abwesenden
zu  behandeln  —  Klausel  „sofort  bei  Empfang  zu  antworten“,  F.  R.
50  w.  —  Bestimmung  einer  Bedingung  E.  R.  48  1.

2.  Berechnung  gemäß  8§8  186  ff.  Annahme  muß  innerhalb  der
Frist,  deren  Bestimmung  zunächst  im  Sinne  des  Bestimmenden  auszulegen
  ist,  dem  Antragenden  gugehen  (§8  130,  147  A.  6,  4.  JW.  03  R.1).
—  E.  R.  43  50,  56  0  52,  Gr.  52788.  .8149  a.  E.

3.  Verspätete  Annahme  S.  149.

Ist  eine  dem  Antragenden  verspätet  zugegangene  Annahmeerklärung
  dergestalt  abgesendet  worden,  daß  sie  bei  regelmäßiger
Beförderung  ihm  rechtzeitig  zugegangen  sein  würde?,  und  mußte
der  Antragende  dies  erkennen,  so  hat  er  die  Verspätung  dem
Annehmenden  unverzüglich"  nach  dem  Empfange  der  Erklärung

Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  l.
        <pb n="136" />
        98  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

anzuzeigen,  sofern  es  nicht  schon  vorher  geschehen  ist.  Verzögert
  er  die  Absendung  der  Anzeiges,  so  gilt  die  Annahme
als  nicht  verspätet.

I  85,  II  A  122,  IIb  145,  III  145.  M.  1,  170.  Prot.  1,  31.  D.  24.

1.  99  147,  148.  2.  9§  1472.

3.  bei  Anwendung  der  im  Verkehr  erforderlichen  Sorgfalt  (§  276,
§  1222).  Auch  dieses  gehört  zur  Begründung  der  Rechtzeitigkeit  der
Annahme.  4.  §  121  A.  1,  E.  R.  5361.

5.  wenn  auch  wegen  fahrlässiger  Nichterkenntnis  der  Rechtzeitigkeit
der  Annahme.

6.  demgemäß  der  Antrag  nicht  als  erloschen  (8  146)  und  der  Vertrag
  in  dem  Zeitpunkte  des  Empfanges  der  Annahme  zustande  gekommen
(§  147  A.  6).  —  Absendung  vom  Leugner  des  Vertragsschlusses  zu  behaupten
  und  zu  beweisen.

8.  150.

Die  verspätete  Annahme  eines  Antrags:  gilt?  als  neuer
Antrag.8

Eine  Annahme  unter  Erweiterungen,  Einschränkungen  oder
sonstigen  Aenderungen  gilt  als  Ablehnung  verbunden  mit  einem
neuen  Antrage.8

1  881.,  IIa  123,  IIb  146,  111  146.  M.  1,  175.  Prot.  1,  36.  D.  24.

1.  unter  Anwesenden  oder  unter  Abwesenden.

2.  falls  sie  nicht  gemäß  §  149  als  nicht  verspätet  gilt.

3.  auf  den  §§  145  bis  150  Anwendung  finden.  Der  Antrag  hat
aber  die  Form  der  Annahme,  was  bei  Beurteilung  der  Frage,  ob  er
als  angenommen  anzusehen  ist,  von  Bedeutung  sein  kann.  ZE.  JW.  02  .261,
10574.  —  Unanwendbar,  wenn  die  Erklärung  nach  den  runihten  von-Trenu
  und  Glauben  (8  157)  als  unbeschränkte  Annahme  aufzufassen  war,
Z.  JW.  084.

II.  BVertragsschluß.1
1.  Ohne  Annahmeerklärung  §.  151.

Der  Vertrag!  kommt?  durch  die  Annahmes  des  Antrags
zu  Stande,  ohne  daß  die  Annahme  dem  Antragenden  gegenüber
erklärt  zu  werden  braucht",  wenn  eine  solche  Erklärung  nach  der
Verkehrssitte6  nicht  zu  erwarten  ist  oder  der  Antragende  auf
sie  verzichtets  hat.  Der  Zeitpunkt,  in  welchem  der  Antrag  erlischt?,
  bestimmt  sich  nach  dem  aus  dem  Antrag  oder  den  Umständen
  3  zu  entnehmenden  Willen  des  Antragenden.?

1  86,  II  à  124,  IIb  147,  III  147.  M.  I,  171.  Prot.  1.  83.  D.  24.

1.  Regelmäßig  erfolgt  der  Vertragsschluß  durch  Empfang  der  Annahmeerklärung
  seitens  des  Antragenden.  Ausnahmen  §§  151,  152.
Bei  den  sog.  Realverträgen  fallen  Vertragsschluß  und  Erfüllung  zusammen.
  üÜbrigens  kann  die  Einigung  auch  durch  Auswechslung  von
        <pb n="137" />
        III.  Abschn.:  Rechtsgeschäfte.  3.  Tit.:  Vertrag.  99

Antrag  und  Annahme  zustande  kommen,  so  namentlich  bei  den  Erfüllungsverträgen,
  insbesondere  den  dringlichen  Verträgen  (8  854  M.  8),  auch  der
Eheschließbung  (8  1317).

2.  wenn  er  einer  Form  nicht  bedarf  (88  125  ff.).  Für  die  sachenrechtliche
  Einigung  8§  8737.

3.  Annahme  (wirkliche  Zustimmung,  nicht  bloße  Erklärung  der
Geneigtheit)  bei  Bermeidung  der  Nichtigkeit  und  unter  allen  Umständen
erforderlich,  aber  auch  genügend,  wenn  nicht  etwa  die  Parteien  einen
Widerruf  vorbehalten  haben,  bei  sormlosen  Geschäften  auch  durch  schlüssige
Handlungen,  unter  Umständen  durch  Stillschweigen  (§  125  N.  3),  r  B.
durch  Gebrauch  oder  Verbrauch  der  mit  dem  Antrage  übersandten  Ware,
durch  Einreichung  eines  zugegangenen  Beitrittsvertrages  bei  dem  Registergericht,
  S.  R.  60  /15,  durch  Nichtablehnung  einer  Gasthofszimmerbestellung,
  eines  Börsenauftrages,  eines  Schulderlasses,  E.  JW.  11  7.
Bgl.  aber  KX.  J##.  O1  3328.  Ort  der  Annahmeerklärung  ist  der  des  Vertragsschlusses,
  X.  R.  62  3“.  Bei  Anwendung  des  8  130  (8  130  N.  3)
muß  die  Erklärung  bzw.  das  Verhalten  während  der  Annahmefrist  zur
Kenntnis  des  Gegners  gelangen.  Hiervon  macht  Satz  1  eine  Ausnahme
für  den  Fall,  daß  eine  seiner  beiden  Voraussetzungen  vorliegt.  Der
Bertrag  kommt  alsdann  ohne  ausdrückliche  Annahmeerklärung  zustande.
Jedenfalls  bedarf  die  Erklärung  weder  der  Adressierung  noch  des  Emp.
fanges.  Regelmäßig  handelt  es  sich  um  Annahmebetätigung  8  125
A.  31.  Weiter  geht  HG.  8  362  für  Kaufleute.  Vgl.  auch  RôAO.  S.  30.
X  N.  58  12,  Bay.  9  7.

4.  Bei  Annahme  durch  schlüssiges  Verhalten  (Schweigen,  §  125
A.  3,  in  Anwesenheit  des  Antragenden  enthält  das  Verhalten  zugleich  die
Erklärung,  4.  JW.  11“7.

5.  8  119".  E.  KG.  32  ½9.  Ohne  Stütze  in  der  Verkehrssitte  ist  die
Erwartung  einflußlos,  4.  JW.  09  71.

6.  im  voraus,  auch  stillschweigend  (§8  125  A.  3).  —  K.  Bay.  27,
Gnt,,  R.  481.

7.  Da  die  Erklärung  der  Annahme  nicht  erforderlich  ist,  so  würde
der  Antrag  nach  §  146  erst  durch  Ablehnung  erlöschen  und  bis  dahin
der  Antragende  gebunden  sein.  Zur  Beseitigung  dieser  Unzuträglichkeit
wird  hier  eine  andere  Zeitbestimmung  nach  dem  mutmaßlichen  Willen
des  Antragenden  gesetzt.  Bis  dahin  muß  ein  Verhalten  des  Gegners
eingetreten  sein,  in  welchem  eine  Annahme  zu  finden  ist  A.  27.

B.  auch  der  Verkehrssitte  (68  1575.  Wird  sofortige  Leistung  verlangt,
so  wird  mit  Ablauf  der  dazu  erforderlichen  Zeit  der  Antrag  erlöschen.

9.  Besondere  Bestimmungen  für  Schenkungen  8  516,  Aufträge
*  663,  Umwandlung  der  Hinterlegung  in  ein  Darlehen  §  700.  —  Ent
sprechende  Anwendung  in  8  152  a.  E.

2.  bei  Beurinndua  8.  152.
Wird  ein  Bertrag  gerichtlich  oder  notariell  beurkunden,

obne  daß  beide  Theile  gleichzeitig  anwesend  sind,  so  kommt  der
Vertrag  mit  der  nach  §.  128  erfolgten  Beurkundung  der  An-7

  *
1
        <pb n="138" />
        100  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

nahme  zu  Stande?,  wenn  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist.*  Die
Vorschrift  des  §.  151  Satz  2  findet  Anwendung.“

IIa  124  a,  1Ib  148,  III  148.  Prot.  V,  435.  D.  25.

1.  auch  wenn  diese  Form  nicht  gesetzlich  vorgeschrieben  war,  8  1542.
Gilt  auch  bei  Beurkundung  durch  nach  Landesrecht  zuständigen  Behörden,
  E.  R.  68  39,  §  128  Abf.  3.

2.  Es  braucht  also  nicht  nach  §  130  die  Annahme  dem  Antragenden
zuzugehen,  Z.  R.  49  11,  68  393,  JW.  091589.

3.  Einseitig,  insbesondere  in  dem  Antrage,  formlos,  auch  durch
schlüssiges  Verhalten  (§  125  A.  3).  Die  Setzung  einer  Annahmefrist
wird  regelmäßig  das  Verlangen  des  Zugangs  formgerechter  Annahme  innerhalb
  der  Frist  bedenten,  7/.  R.  49  132,  aber  auch  JW.  12  133.  Jedenfalls
ist  fristgerechter  Zugang  einer  etwa  erforderlichen  vormundschaftsgerichtlichen
  Genehmigung  erforderlich,  2.  R.  763“.

4.  Beurkundung  der  Annahme  muß  jedenfalls  zu  einem  Zeitpunkt
erfolgt  sein,  in  welchem  der  Antragende  nach  seinem  Antrage  oder  nach
den  Umständen  noch  gebunden  sein  wollte.

3.  Einfluß  von  Tod  und
Geschäftsnuufähigkeit  §.  153.

Das  Zustandekommen  des  Vertrags  wird  nicht  dadurch
gehindert1,  daß  der  Antragende?  vor  der  Annahme  stirbt  oder
geschäftsunfähig  wird,  es  sei  denn,  daß  ein  anderer  Wille  des
Antragenden  anzunehmen  ist.“"

1  89,  II  A  125,  IID  149,  III  149.  M.  I,  175.  Prot.  1,  86.  D.  25.

1.  Ergänzung  des  §  1302.  Antrag  soll  regelmäßig  als  auch  für
den  Fall  des  Todes  oder  der  Geschäftsunfähigkeit  des  Antragenden  gestellt
  angesehen  werden.  Selbstverständlich  wird  aber  Annahme  und
deren  Erklärung  nicht  erübrigt,  E.  R.  64  267.

2.  Bei  dem  Tode  oder  der  Geschäftsunfähigkeit  des  anderen  ist
zu  prüfen,  ob  der  Antrag  auch  für  die  Rechtsnachsolger  bestimmt  war,
und  ob  man  auch  mit  einem  Geschäftsunfähigen  durch  dessen  Vertreter
Vertrag  schließen  wollte.

3.  §  104.  Auf  bloße  Einschränkung  der  Geschäftsfähigkeit  (8113)
bezieht  sich  §  513  nicht.

4.  z.  B.  bei  dem  Dienstvertrag  §  613,  dem  Gesellschaftsvertrag  §  727.

4.  Teilweise  Einigung.
Vereinbarte  Beurkundung  8.  154.

Solange  nicht  die  Parteien:  sich  über  alle  Punkte  eines
Vertrags  geeinigt  haben,  über  die  nach  der  Erklärung"  auch
nur  einer  Partei  eine  Vereinbarung  getroffen  werden  soll,  ist
im  Zweifel"  der  Vertrag  nicht  geschlossen.  Die  Verständigung
über  einzelne  Punkte  ist  auch  dann  nicht  bindend,  wenn  eine
Aufzeichnung  stattgefunden  hat.“  «
        <pb n="139" />
        III.  Abschn.:  Rechtsgeschäfte.  3.  Tit.:  Vertrag.  101

Ist  eine  Beurkundung  des  beabsichtigten"  Vertrags  verabredet
  worden,  so  ist  im  Zweifel  der  Vertrag  nicht  geschlossen,

bis  die  Beurkundung  erfolgt  ist.7
I  75,  II  o  116,  IIb  150,  11I1  150.  M.  I,  162.  Prot.  I,  74,  VI,  13.  D.  25.

1.  nur  die  Vertragsschließenden  4.  Bay.  7  28,  8  507,  10  314.

2.  Empfangsbedürftig  (A.“  vor  8  104),  kann  sich  auch  auf  an  sich
nebensächliche  Punkte  (accidentalia  A.“  vor  §  104)  beziehen.  Fall  des
offenen  oder  erklärten  Dissenses.  7.  Sachs.  12  35,  R.  73111,  JW.  10  5/9
11““.  Ülber  den  versteckten  Dissens  8  155.

3.  Auslegungeregel.  Anderenfalls  ist  hinsichtlich  der  fehlenden
Punkte  das  Gesetz  maßgebend,  Einl.  IIs,  E.  JW.  07°,  R.  52  7,  57  à,
*  N,  Bay.  3  73,  784,  Gr.  5337.

4.  Verbindlichkeit  sog.  Traktate  lediglich  nach  Maßgabe  des  ersten
Satzes.  5.  98  125,  128.

6.  also  noch  nicht  geschlossenen,  E.  R.  (i27#.  Doch  kann  auch  die
ipätere  Abrede  die  gleiche  Bedeutung  haben,  4.  JW.  08  75°.

7.  E.  JW.  03  B.  /#,  08446,  Gr.  5  2  5.  Entspricht  dem  §  125  Satz  2.

Es  kann  also,  wenn  nicht  etwas  anderes  als  die  übereinstimmende
Absicht  der  Parteien  anzunehmen  ist,  aus  dem  mündlichen  oder  privat.
schriftlichen  Vertrage  (Punktation)  oder  aus  einem  Vorvertrage  (pactum
de  contrahendo)  auch  nicht  der  Abschluß  in  Beurkundungsform  gejordert
  werden.  —  8  336.

5.  Unbemu#tes  Fehlen  "„
vollständ.  Einigung  8.  155.

Haben  sich  die  Parteien  bei  einem  Vertrage,  den  fie  als  geschlossen
  ansehen  :,  über  einen  Punkt,  über  den  eine  Vereinbarung
getroffen  werden  sollte,  in  Wirklichkeit  nicht  geeinigt  2,  so  gilt
das  Vereinbarte,  sofern  anzunehmen  ist,  daß  der  Vertrag  auch
ohne  eine  Bestimmung  über  diesen  Punkt  geschlossen  sein  würde."

I  100,  II  3  117,  I115  151,  111  151.  M.  1,  202.  Prot.  1,  115.  D.  25.

1.  *  aus  Beurkundung  (5154),  Draufgabe  (8  336)  zu  entnehmen.

2.  Versteckter  Dissens  im  Gegensatz  zu  8  1541,  auch  bei  äußerlich
übcreinstimmendem,  aber  dem  durch  Auslegung  nicht  zu  beseitigenden
Mißverständnisse  bzw.  Doppelsinn  ausgesetzten  Wortlaut  der  Fartei
erklärungen  dann  möglich,  sofern  die  für  beide  Teile  gesondert  vorezu
nehmende  Auslegung  gemäß  §8  133,  157  einen  verschiedenen  Sinn  der
Erläuterung  für  der  einen  und  den  anderen  Teil  ergibt.  Dann  er
übrigt  sich  Anfechtung  wegen  Irrtums  kEk.  R.  5/  188,  66  135,  (/5  5,  Gr.  50  “.
52  4¾,  53  %  8,  JMl.  100,  10  %8,  11½.  Bei  gleichem  Sinn  dagegen  nur
Ansechtung  5  119.,  wenn  ein  Teil  eine  bolche  Erklärung  nicht  ab
geben  wollte.

3.  Für  den  teilweisen  Dissens  wird  hier  der  Grundsatz  des  §  133
&amp;amp;  139  A.  2,  zur  Anwendung  gebracht.  Gänzlicher  Dissens  bzw.  Dissens
über  casentalia  A.“  vor  8  101.  macht  steis  den  Vertrag  nichtig,  nicht
bloß  anfechtbar,  4.  R.  1X  g  .
        <pb n="140" />
        102  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

6.  Bersteigerung  8.  156.

Bei  einer  Versteigerung!  kommt  der  Vertrag  erst  durch  den
Zuschlag  zu  Stande.?  Ein  Gebot  erlischt?,  wenn  ein  Ueber—

gebot“  abgegeben  oder  die  Versteigerung  ohne  Ertheilung  des
Zuschlags  geschlossen  wird.5
1  90,  II  a  126,  IIb  152,  111  152.  M.  1,  176.  Prot.  1,  87.

1.  88  383  bis  386,  456  bis  458,  489,  753,  9352,  966,  979,  1219
bis  1221,  1233  bis  1246,  a.  1435,  3PO.  88  814ff.,  ZVG.  8§  1  ff.,
HGB.  88  2203,  373,  376,  530  3.  Pr.  AG.  F.  a.  66  ff.,  109,  112,
117  nur  für  Dorf=  u.  Ortsgerichte:  Allg.  Vf.  v.  13.  2.  99,  20.  12.  99,
28.  12.  99,  VO.  v.  20.  12.99.  —  B.  NG.  §  23,  AG.  8  82,  Not.  Gesch.O.
88  223  f.,  Gerichtsvollzieher-O.  §  12  Nr.  3;  Ba.  As.  W.  §  15,  RPG.
8  51,  N.  88  66  bis  76;  E.L.  A.  G8BOo.  §  13.  —  E.  JW.  08216.

2.  Nicht  zwingend.  —  Gebot  als  Antrag,  Zuschlag  als  Annahme
aufzufassen.  Daß  der  Bieter  sich  inzwischen  entfernt  hat,  ist  für  die
Wirksamkeit  des  Zuschlags  ohne  Einfluß.  Auch  bei  gerichtlichen  und
notariellen  Versteigerungen  (außerhalb  der  Zwangsversteigerung,  bei
welcher  überhaupt  kein  Vertrag  geschlossen  wird),  erteilt  der  Veräußerer
den  Zuschlag,  K.  Bay.  5“.  —  Z3  PO.  §  817,  8VG.  88  81  ff.

3.  Abweichung  von  8  446,  insofern  schon  mit  dem  Übergebot  die
Gebundenheit  aufhört  und  der  Antrag  erlischt;  Z3  VG.  9§  72.

4.  Mehrgebot  oder  Minderforderung.

5.  Versteigerungsbedingungen  könneh  beliebige  Abweichungen  von
–156  festsetzen.

6.  Gerichtliche  und  notarielle  Beurkundung  FGG.  8  184.

III.  Auslegung  §.  157.

Verträge!  sind  so  auszulegen?,  wie  Treu  und  Glauben

mit  Rücksicht  auf  die  Verkehrssitte"  es  erfordern.“
1  359,  II  127,  IIb  153,  III  153.  M.  II,  197.  Prot.  I.,  623.  D.  25.  —
LituUrh.G.  8  9,  Verl.G.  8  13.
1.  allerart,  auch  bei  einseitigen  Geschäften  analog  anzuwenden.
Wegen  der  Gesetzesauslegung  Einl.  II7.
2.  133.  Z.  JW.  0151,  0265,  B.6,  R.  52  100.
3.  Auch  Handelsbrauch,  2.  Gr.  53“41.
4.  §§  162,  226,  242,  HGB.  §  346.  Das  nach  Treu  und  Glauben
(bona-  fides,  Ehrlichreit  und  Anstand)  Erforderte  (Verkehrssitte  nicht
ausschließlich  maßgebend,  J:.  Gr.  52  1100)  kann  auch  zur  ergänzenden  Auslegung
  (4.  Gr.  54  322)  verwandt  werden,  wenn  kein  entgegenstehender

übereinstimmender  Parteiwille  klar  ersichtlich  ist.  —  E.  R.  60  59.  164-205,
6255.  277.  65  142.  138.  201.  315,  66  127.  226.407.  15,  67  20,,  6869.  .  114.  128.  397.  455,

69  120,  7  73  288.  352  74  154.  ½6,  75  340  123,  76  *“  350.  Gr.  50  912.  "1  53  bae,
54  bss  JW.  04  8  N0  149  .  266.  az  188,  05  135.  1859.0682  06  12.  62.  467.  796.  08.  13052
191.  234.  301.  325.  477.  198.  54.550  688.  rin  09  198.  15,  10  173.  574.  6½  11.  .P  69
90  158.  213.  224  318.  498.  612.  740.  751.505.  %1  575  li*  1227  27.190  Sachf.  14  204  Anwendung

  auf  Mietsverträge,  4.  R.  47  162,  auf  Unterlassung  einer  gesetz-
        <pb n="141" />
        III.  Abschn.:  Rechtsgeschäfte.  4.  Tit.:  Bedingung.  Zeitbestimmung.  103

lich  nicht  vorgeschriebenen  Mängelanzeige  E.  R.  49  161,  auf  Nichtbeantwortung
  eines  Antrages  E.  R.  54  181,  auf  entschuldbare  Versäumnis  einer
in  Versicherungsbedingungen  bestimmten  Frist  &amp;amp;.  JW.  O0  2#%  auf  Ausschluß
  der  Verjährung  durch  Vergleich,  Z.  R.  v.  31.  1.  03,  auf  Unterlassung
  eines  Hinweises  auf  die  Unsicherheit  der  künftigen  Vertragserfüllung
  S.  JW.  03B3.22,  auf  Loskäufe  Z.  R.  59  29/,  auf  Konkurrenzverbot
  E.  Sachs.  118°,  auf  Vertragsstrafen  E.  Gr.  47½395,  auf  ein
Kündigungsrecht  E.  Gr.  47  3%  auf  undeutlichen  Ausdruck  E.  R.  530,
auf  Darlehnsversprechen  und  Kreditzusage  2.  R.  55  ½5,  65  18,  auf  Bürgschaft
  E.  R.  59  202,  auf  Hinderung  einer  Bedingung  E.  JW.  07  357  (§  102
N.  3),  auf  Umgehungen  S.  Gr.  54  378.—  Die  clausula  rebus  sic  stantihus
hat  keine  gesetzliche  Geltung,  kann  sich  aber  unter  Umständen  durch  Vertragsauslegung
  finden  lassen,  2#.  Gr.  53407.

 

Vierter  Titel.
Bedingung.  Beitbestimmung.“

*  Andere  Beschränkungen  des  Inhalts  einer  Willenserklärung  sind
das  Abhängigmachen  der  Leistung  von  einer  Gegenleistung  (ovrchlapua)
bei  den  gegenseitigen  Verträgen  (§8  320  ff.)  und  die  Auflage  (mockkue)
bei  Schenkungen  (88  525,  527)  und  bei  letztwilligen  Verfügungen  (§8  1935,
1940,  1967,  1972  bis  1974,  1980,  1991  f.,  2192  ff.,  2278,  2321).

I  Bedingung.  1.  Eintritt  §.  158.

Wird  ein  Rechtsgeschäft  unter  einer  aufschiebenden  Bedingung?
  8  vorgenommen,  so  tritt  die  von  der  Bedingung  abhängig
  gemachte  Wirkung  mit  dem  Eintritte  der  Bedingung  ein.“

Wird  ein  Rechtsgeschäft  unter  einer  auflösenden  Bedingung?
vorgenommen,  so  endigt  mit  dem  Eintritte  der  Bedingung  die
Wirkung  des  Rechtsgeschäfts";  mit  diesem  Zeitpunkte  tritt  der
frühere  Rechtszustand  wieder  ein.

1  128,  129,  II  a  128,  IIb  154,  III  154.  M.  1,  248.  Prot.  1,  179.

1.  A  vor  8  104.  —  Über  Bedingungen  bei  letztwilligen  Versinungen
  98  1986,  2074  bis  2076,  2105,  2162,  2217.

Z  km  E.  R.  53  322.  Bedingung  (condicio)  im  technischen  Sinne  (der
nicht  überall  in  den  Gesetzen  festgehalten  wird,  &amp;amp;.  Bay.  8  2%,  9  206.  31)
ist  die  einer  Willenserklärung  zugefügte  Beschränkung  des  Inhalts,  daß
eine  Rechtswirkung  mit  dem  Eintritte  eines  ungewissen  Ereignisses  bezunmen
  (aufschiebende  Bedingung)  oder  endigen  (auflösende  Bedingung)
oll.  E.  JW.  06  420,  Bay.  7  220.  Unterschied  von  der  Befristung  §  161
A.  1,  von  bloßen  Annahmen  oder  Voraussetzungen  .  R.  66  142,  von
sonstigen  Vertragsabreden  (sog.  Vertragsbedingungen)  X.  JW.  09  1½,
Anwendung  auf  das  Vorkaufsrecht,  2.  IW.  0870.  Zulässig  Bedingung
des  bloßen  Wollens,  X.  Gr.  53/11.  Ob  aufschiebende  oder  auflösende  B.
anzunehmen  ist,  muß  aus  den  Umständen  des  Falles  gefolgert  werden.
        <pb n="142" />
        104  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

Auslegungsregeln  für  einzelne  Fälle,  88  455,  495,  2075.  Rücktrittsrecht
als  auflösende  Bedingung,  E.  R.  54  1.  Bezüglich  des  Inhalts  finden
die  für  den  Inhalt  von  Rechtsgeschäften  überhaupt  geltenden  Bestimmungen
  Anwendung.  Verbotene,  unsittliche  und  widerspruchsvolle  B.
machen  daher  die  von  ihnen  abhängig  gemachte  Bestimmung  von  vornherein
  unwirksam  (88  134,  138  u.  A.).  Auch  eine  unmögliche  Bedingung
hat  zur  Folge,  daß  die  von  ihr  abhängig  gemachte  Wirkung  nicht  eintreten
  kann.  Über  den  Einfluß  auf  die  Gültigkeit  des  Rechtsgeschäfts
besteht  keine  allgemeine  Regel,  §  134  A.  6.  über  bedingt  versprochene
unmögliche  Leistungen  §  308.  Die  Hinzufügung  einer  B.,  von  der  schon
nach  dem  Gesetz  der  Eintritt  der  Wirkung  abhängig  ist  (condicio  juris),
ist  überflüssig.  Auf  solche  finden  88  158  ff.  nicht  ohne  weiteres  Anwendung.
  2.  Gr.  56  1.  Vgl.  aber  2.  R.  65  250,  JW.  12  295.  Abhängigkeit
der  Aussteuerpflicht  von  der  Heirat,  Z.  R.  58¼11.  —  Hat  sich  der  Eintritt
der  B.  bei  Vornahme  des  Rechtsgeschäfts  bereits  entschieden  (condicio  in
praeteritum  relata),  so  tritt  der  der  B.  eigentümliche  objektive  Schwebezustand
  (§  160  A.  1)  nicht  ein.  Es  liegt  von  vornherein  Unwirksamkeit
oder  unbedingte  Wirksamkeit  vor.

Zufügung  einer  Bedingung  macht  in  den  Fällen  88  388,  925,
1317,  1598,  1724,  1742,  1768,  1947,  2180,  2202,  die  Erklärung  unwirksam.
  Wegen  bedingter  Kündigung  §  643.

3.  Dazu  gehört  bei  letztwilligen  Verfügungen  in  der  Regel  auch
das  Erleben  des  Eintritts  seitens  des  Bedachten  (88§  2074,  2108).  Für
Vermächtnisse  §8  2162,  2163.

4.  Also  keine  rückwirkende  Kraft,  falls  nicht  in  dem  Rechtsgeschäft
ein  anderes  bestimmt  ist  (§  159).  —  E.  R.  59971,  68276.  —  Fällt  die
Bedingung  aus,  so  verliert  das  Geschäft  jede  Wirkung.  Vorzeitige  Erfüllung
  hat  darauf  nicht  ohne  weiteres  einen  Einfluß,  &amp;amp;#.  JW.  08  770.
—  Vgl.  aber  §  160,  A.  1.

5.  Bei  bedingter  Eigentumsübertragung  fällt  das  Eigentum  zurück,
und  es  entsteht  nicht  bloß  eine  persönliche  Forderung  auf  Rückübertragung,
E.  R.  5431,  JW.  08270.  —  ZVG.  §  90.  —  Grundbuchberichtigung
GB.  824.

Rückziehung  §.  159.

Sollen  nach  dem  Inhalte  des  Rechtsgeschäfts!  die  an  den
Eintritt  der  Bedingung  geknüpften  Folgen  auf  einen  früheren
Zeitpunkt  zurückbezogen  werden,  so  sind  im  Falle  des  Eintritts
der  Bedingung  die  Betheiligten  verpflichtet?,  einander  zu  gewähren,
  was  sie  haben  würden,  wenn  die  Folgen  in  dem  früheren
Zeitpunkt  eingetreten  wären.

1  180,  1I  a  129,  IIb  155,  111  155.  M.  1,  254.  Prot.  I,  180.

1.  nach  Auslegung  (88  133,  157).

2.  Rückwirkung  hat  nur  persönliche,  nicht  dingliche  (auch  gegen
Dritte  geltend  zu  machende)  Bedeutung.
        <pb n="143" />
        III.  Abschu.:  Rechtsgeschäfte.  i.  Til.:  Bedingung.  Zeitbestimmung.  105

2.  Schwebezeit.“  »«
a)  Vereitelung  des  Rechts  S.  160.

Wer  unter  einer  aufschiebenden  Bedingung  berechtigt  ist,
kann  im  Falle  des  Eintritts  der  Bedingung?  Schadensersatz
von  dem  anderen  Theile"“  verlangen,  wenn  dieser  während  der
Schwebezeit  das  von  der  Bedingung  abhängige  Recht  durch  sein
Verschulden  vereitelt  oder  beeinträchtigt.

Den  gleichen  Anspruch  hat  unter  denselben  Voraussetzungen
bei  einem  unter  einer  auflösenden  Bedingung  vorgenommenen
Rechtsgeschäfte  derjenige,  zu  dessen  Gunsten  der  frühere  Rechtszustand
  wieder  eintritt.

I  184,  II  a  130,  IID  156,  111  156.  M.  1,  258.  Prot.  1,  183.

1.  Während  der  Schwebezeit  ist  die  von  der  Bedingung  abhängig
gemachte  Wirkung  (§  158)  noch  nicht  eingetreten.  Für  bedingte  Erbes
einsetzung  §  2105.  Doch  ist  das  aufschiebende  bedingte  Recht  bereits
rechtlich  bedeutsam,  E.  R.  69  41,  Gr.  54  1166.  Sicherheitsleistung,  insbesondere
  durch  Bürgschaft  ·—  765),  Pfand  (88§  1113,  1204,  1209)  zulässig,
  wenn  auch  im  allgemeinen  nicht  obligatorisch  (aber  88  1986.  2217).
Sicherung  durch  Vormerkung  §8  833.  Die  erworbene  Aussicht  ist  auch
in  der  Regel  vererblich  (val.  haher  §  158  A.  3)  und  übertragbar  (§  413).
Sie  wird  bei  der  Nachlaßverwaltung,  Erbteilung,  Zwangsversteigerung
mnd  im  Konkurse  berücksichtigt  (§§  1986,  2217,  2313,  BVG.  88  48,  50  -,
I19,  120,  125,  KO.  §§  54,  66,  67,  96.  154,  156,  168,  171,.  2.  R.
1#5½  5),  kann  auch  durch  Arrest  gejchupt  werden  (3PO.  8  9168,  während
  im  übrigen,  des  BP.  §  726  ungeachtet,  nur  Feststellungsklage
(300.  §  256),  sicht  Leistungsklage  möglich  ist.  2.  §  159,  JW.
12185.  156.  3.  8  249.  4.  Dem  bedingt  Vexpflichteten.

5.  Vorsätkliches  oder  fahrlässiges  Handeln  oder  Unterlassen.  Grad
der  Haftung  nach  der  Art  der  Verpfli  tung  (§  276  gegenüber  §  521)
bzw.  des  Rechtsverhältnisses.  6.  81

b)  Entgegensteh.  Berfügg.  §.  161.

Hat  Jemand  unter  einer  aufschiebenden  Bedingung  über
einen  Gegenstand  verfügt,  so  ist  jede  weitere  Verfügung  #,  die  er
während  der  Schwebezeit  über  den  Gegenstand  trifft,  im  Falle
des  Eintritts  der  Bedingung  insoweit  unwirksam,  als  sie  die  von
der  Bedingung  abhängige  Wirkung  vereiteln  oder  beeinträchtigen
würde.  Einer  solchen  Verfügung  steht  eine  Verfügung  gleich,  die
während  der  Schwebezeit  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  oder
der  Arrestvollziehung  oder  durch  den  Konkursverwalter  erfolgt.5

Dasselbe  gilt  bei  einer  auflösenden  Bedingung  von  den
Verfügungen  desjenigen.  dessen  Recht  mit  dem  Eintritte  der
Bedingung  endigt.“
        <pb n="144" />
        106  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

Die  Vorschriften  zu  Gunsten  derjenigen,  welche  Rechte  von

einem  Nichtberechtigten  herleiten,  finden  entsprechende  Anwendung.
1  185,  II  à  131,  IIb.  157,  III  157.  M.  I,  260.  Prot.  1,  184,  VI,  129,  133.

1.  und  zwar  so,  daß  er  bzw.  seine  Erben  gebunden  sind.  Bei
Testamenten  sind  daher  namentlich  §88  2169  ff.,  2253  ff.  zu  beachten.  Für
Erbverträge  §  2288.  —  E.  R.  59  3  auch  über  Anwendung  auf  öffentliches
  Recht.  2.  A.  *  vor  8  104.

3.  §  135  A.  3  u.  8  160  A.  1,  Z.  Gr.  54  1165.

4.  resoluto  iure  concedentis  resolvitur  ius  concessum.  Der
Eintritt  hat  dingliche  Wirkung,  E.  R.  76°.

5.  Einl.  II5,  §  135  A.  4.  Nach  den  Grundsätzen  über  den  Erwerb
vom  Scheinberechtigten  wird  auch  derjenige  geschützt,  der  sein  Recht  von
einem  durch  Bedingung  in  der  Verfügung  beschränkten  Veräußerer  herleitet.

T)  Verhinderung  d.  Eintritts  8.  162.

Wird  der  Eintritt  der  Bedingung  !  von  der  Partei,  zu
deren  Nachtheil  er  gereichen  würde,  wider  Treu  und  Glauben:
verhindert  3,  so  gilt  die  Bedingung  als  eingetreten.

Wird  der  Eintritt  der  Bedingung  von  der  Partei,  zu  deren
Vortheil  er  gereicht,  wider  Treu  und  Glaubens?  herbeigeführtt,
so  gilt  der  Eintritt  als  nicht  erfolgt.5

1  136,  11  a  132,  IIb  158,  III  158.  M.  I.  262.  Prot.  I,  184,  VI,  133.

1.  Fällt  Bedingung  aus,  so  tritt  abhängig  gemachte  Wirkung  nicht
ein.  Wirkungen  der  Schwebezeit  bei  aufschiebenden  Bedingungen
(§§  160,  164)  hören  auf.  Bei  einer  auflösenden  Bedingung  besteht  der
Rechtszustand  jetzt  unbedingt  fort.  Ist  auf  Grund  eines  bedingten
obligatorischen  Geschäfts  ein  unbedingtes  dingliches  vorgenommen,  z.  B.
im  Falle  des  §  925,  so  entsteht  bezüglich  des  letzteren  nur  persönliche
Verpflichtung  zur  Rückgängigmachung.  —  Unmöglichkeit  der  Erfüllun
steht  regelmäßig  der  Erfüllung  nicht  gleich,  auch  nicht  der  Umstand,  daß
cin  Dritter  die  erforderliche  Mitwirkung  verweigert  (8  2070).

2.  Nach  den  Umständen  des  Falles  zu  beurteilen  (§  157  A.  3),
E.  R.  53  257.  §  226  A.  4.

3.  nicht  bloß  erschwert.  Infolge  des  Verhaltens  mußte  die  Bedingung
  nicht  mehr  eintreten  können,  2Z.  R.  66  296.  —  Es  genügen  Unterlassungen,
  24.  JW.  07  357.  Zur  Begründung  des  Kausalnexus  gehört
nicht  die  Darlegung,  daß  nicht  sonst  andere  Hinderungen  eingetreten
wären,  Z.  JW.  11  219.  —  Auf  condiciones  iuris  (8  158  A.  2)  nicht  ohne
weiteres  anwendbar,  SE.  Gr.  56  11.  4.  Auch  durch  Unterlassungen.

5.  Es  kann  sich  um  Bedingungen  handeln,  deren  Erfüllung  ganz
oder  teilweise  von  der  Tätigkeit  der  Parteien  abhängt  (condicio  potestativa),
  und  solche,  bei  denen  dies  nicht  der  Fall  ist  (c.  casualis).

II.  Zeitbestimmung½  §.  163.
Ist  für  die  Wirkung  eines  Rechtsgeschäfts  bei  dessen  Vornahme
  ein  Anfangs-  oder  ein  Endtermin  bestimmt  worden?,
        <pb n="145" />
        III.  Abschn.:  Rechtsgeschäfte.  5.  Tit.:  Vertretung.  Vollmacht.  107

so  finden  im  ersteren  Falle  die  für  die  aufschiebende,  im  letzteren
Falle  die  für  die  auflösende  Bedingung  geltenden  Vorschriften
der  Sg.  158  8,  160,  161  entsprechende  Anwendung.ö

1  141,  142,  II  a  184,  IIb  159,  111  159.  M.  1,  269.  Prot.  I,  186.

1.  Unterschied  von  der  Bedingung,  daß  es  von  Anfang  an  sicher
ist,  daß  zu  einem  bereits  feststehenden  Zeitpunkt  (dies  certus  an  ct,
duando)  (Grundsätze  der  Berechnung  in  den  §§  186  ff.)  oder  zu  einem
noch  ungewissen,  unter  Umständen  nach  §  157  zu  bestimmenden  Zeitpunkte
  (dies  certus  an,  incertus  quando)  die  Wirkung  eintreten  wird.
k.  Gr.  46  365,  54  898,  JW.  0911.  —  Für  Erfüllung  vor  der  Fälligkeit
§*#  272,  8132.  —  E.  Sachs.  12  5,  R.  53  327.

2.  Fälle  der  Unzulässigkeit  wie  bei  der  Bedingung  (8  158  A.  2
c.  E.).  —  §#8  2162,  2163  finden  auch  hier  Anwendung,  nicht  aber  8  207
&amp;amp;  158  A.  3).  3.  E.  R.  68  45.

4.  Abweichend  der  Rechtsschutz,  neben  der  Feststellungsklage  ist
ausnahmsweise  auch  die  Leistungsklage  gegeben  (ZP.  §§  257  bis  259.
Igl.  §  291).  Wegen  der  Zwangsvollstreckung  ZPO.  §  7511,  3V6.
111,  des  Arrestes  3PHO.  8  916  und  für  den  Konkurs  KO.  88  54,  65,  70.
5.  Für  die  Vorschrift  über  die  Verhinderung  des  Eintritts  (8  162)
ist  hier  kein  Raum.  Eine  Rückziehung  (8  159)  könnte  nur  ganz  ausnahmsweise
  in  Frage  kommen.

Fünfter  Titel-Vertretung.“

  Vollmacht.

In  eigentlichen  und  dem  B#.  zunächst  zugrunde  liegenden
Sinne  nur  dann,  wenn  sowohl  im  Namen  wie  im  ausschließlichen
Interesse  einer  oder  mehrerer  bestimmter  Personen  bei  Rechtsgeschäften
  (auch  sonstigen  Rechtshandlungen  und  der  Prozeßführung),
nicht  aber  bloß  tatsächlichen  Dienstleistungen  (&amp;amp;.  R.  63  150)  gehandelt  wird.
Über  Vertretung  ohne  Vertretungsmacht  88  177  bis  180.  Vertretungswmacht
  beruht  entweder  auf  Rechtsgeschäft  (Vollmacht  §  166  2)  oder  auf
sonstigen  Umständen  (sog.  gesetzliche  Vertretung).  Bei  letzterer  handelt
ts  sich  um  die  Fälle  der  Ergänzung  mangelnder  oder  beschränkter  Geschöftsfähigkeit
  (§  105  A.  4,  §  114  A.  1  u.  2),  um  die  Pflegschaft  in
den  Fällen  der  §88  1909  bis  1911,  um  die  Schlüsselgewalt  der  Frau
(1357)  und  deren  Verfügungsrecht  in  Behinderungsfällen  (8  14450),
sofern  sie  nicht  dabei,  was  ihr  freisteht,  im  eigenen  Namen  handelt.
Ogeesetzliche  Vertretungsmacht  des  Notars  in  815  GBO.  Vorschriften
über  Vertretung  finden  zum  Teil  auch  Anwendung  auf  die  von  den
gesetzlichen  Vertretern  zu  scheidenden  Verfüger  über  fremde
Rechte,  weil  auch  diese  ihnen  fremde  Angelegenheiten  besorgen.  Dahin
  gehören  Nachlaßverwalter  (§  1984),  Konkursverwalter  (KO.  88  6,
62,  4.  R.  2929)  und  Zwangsverwalter  (Z26.  8§§  150,  154)0,  sowie
Testamentsvollstrecker  (§  2205,  3#O.  88  327,  728,  748,  7.  JW.
10),  welche  die  ihnen  zustehende  Macht,  über  fremde  Rechte  zu  ver-
        <pb n="146" />
        108  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

jügen,  wenn  auch  nicht  zu  ihren  eigenen  Gunsten  (&amp;amp;.  R.  49  125),  so  doch
auch  nicht  im  Namen  und  Interesse  eines  bestimmten  Vertretenen,  sondern
  zur  Durchführung  der  ihnen  im  allgemeinen,  jedenfalls  nicht  auf
cine  bestimmte  Person  beschränkten,  Interesse  gestellten  Aufgabe  ausüben.
  Ferner  der  Grundstückspfleger  (obgleich  in  ZPO.  88  58,  787
Vertreter  genannt,  vgl.  §  928).  die  Pfleger  der  §§  1911  bis  1919,  der
Nachlaßpfleger  (8§  1960)  und  der  Pfleger  zur  Wahrung  der  Rechte  der
Versicherten  nach  R.  v.  12.5.  01  8  62,  weil  es  hier  an  dem  zum  Begriff
  der  Vertretung  gehörigen,  bestimmten,  vertretenen  Subjekte  fehlt,
ebenso  der  „Vertreter“  einer  von  der  Immobiliarzwangsversteigerung
ausgeschlossenen  Forderung,  36.  8  65.  Für  Pr.  auch  Universitätsguästur
  (Kab.Order  v.  5.  2.  44,  26.  9.  45),  Vertreter  der  durch  ein  Auseinandersetzungsverfahren
  begründeten  emeinschaftl.  Angel.  (G.  v.  2.  4.  87).
Bei  der  Verfügungsmacht  des  Vorstandes  eines  Vereins  oder  einer
Stiftung  (§8§  26.,  30,  86)  handelt  es  sich  begrifflich  nicht  um  Vertretung,
  sondern  um  Organe,  welche  den  juristischen  Personen  zur  Willensäußerung
  notwendig  sind.  Auch  die  Stellung  des  geschä  eitsführenden
Gesellschafters  (§  710)  und  des  Ehemannes  als  Verwalters  des  eingebrachten
  Guts  oder  des  Gesamtguts  (88  1363,  1380,  1443)  ist,  da
das  eigene  Interesse  mit  in  Betracht  kommt,  keine  einfache  Vertretung
in  fremdem  Namen.  UÜbrigens  ist  der  Erwerb  des  Mannes  für  die
Frau  nach  §  1381,  des  Vaters  für  das  Kind  nach  §  1646  unabhängig
davon,  ob  ein  Handeln  im  Namen  der  Frau  oder  des  Kindes  stattgefunden
  hat.  Eigenartig  auch  der  Pfandhalter  bzw.  Vertreter  der
„Besitzer  von  Schuldverschreibungen“  nach  §§  1189,  1270  und  RG.  v.
4.  12.99  §§  16,  17.  Der  Treuhänder  bei  Hypothekenbanken  (88  29  ff.
RG.  v.  13.  7.  99)  ist  kein  Vertreter.  Keine  Anwendung  finden  die
über  Vertretung  gegebenen  Vorschriften  auf  den,  im  BG#.  nicht  besonders
  geordneten  Fall  der  sog.  indirekten  Stellvertretung,  in  welchem
zwar  im  Interesse  und  für  Rechnung  eines  Vertretenen,  aber  im  eigenen
Namen  gehandelt  wird,  da  hier  lediglich  der  Vertreter  als  Geschäftsherr
anzusehen  ist  und  Rechte  erwirbt,  E.  R.  5826,  aber  auch  E.  JW.  10  1000.
Modifikationen  für  das  handelsrechtliche  Kommissionsgeschäft,  HGB.
88  383  ff.,  insb.  §  392,  KO.  §  44.  Grenze  zwischen  dem  Vertreter  im
Willen  und  dem  bloßen  Ubermittler  der  mündlichen  oder  schriftlichen
Willenserklärung  (Bote,  §  120),  kann  praktisch  zweifelhaft  werden.  —
Der  bloße  Vertragsgehilfe  (Agent  (/72.  Gr.  49  “),  Mäkler,  88  652  ff.,
Handlungsagent  HG.  88  84  ff.,  Handelsmäkler  H#.  88  93  ff.)  ist  kein
Vertreter.  —  Die  Vorschriften  dieses  Titels  beziehen  sich  zum  Teil  nur
auf  den  Fall  der  Vollmacht  (§§  166,  167  bis  1767.  Im  übrigen  umfassen
  sie  alle  Fälle  direkter  Stellvertretung.  —  Es  ist  auch  der  Fall
des  Vertreters  ohne  Vertretungsmacht  berücksichtigt  (88§  177  bis  180).
—  Für  Prokura  und  Handlungsvollmacht  HGB.  g8  48  bis  58,  Korrewondentreeder
  8§  492  bis  499.,  Schiffer  8§  526  ff.,  Prokuraindossament
W.  u.  17
*7  Einseitiges  empfangsbedürftiges  Rechtsgeschäft  (A.“  vor  §  104,
Wirksamkeit  nach  §8§  130  ff.),  welches  als  abstraktes  Geschäft  (A.'  Abs.  3
a.  E.  vor  §  104,  4.  JW.  O7  ,  (0/8  55)  von  dem  Rechtsverhältnis  zwischen
        <pb n="147" />
        III.  Abschn.:  Rechtsgeschäfte.  5.  Tit.:  Vertretung.  Vollmacht.  109

dem  Vollmachtgeber  und  dem  Bevollmächtigten  (Dienstvertrag  §  611,
Werkvertrag  §  631,  Auftrag  §8  662,  Gesellschaftsvertrag  8  710)  durchaus
zu  scheiden  ist.  §  168.  Der  durch  Auslegung  (88§  133,  157)  zu  ermittelnde
  Inhalt  bestimmt  den  Umfang  der  Vertretungsmacht.  Man
unterscheidet  danach  Generalvollmacht  und  Spezialvollmacht.  Letztere  wird
jetzt  durch  die  erste  stets  ersetzt,  da  das  BG#B.  nirgends  Spezialvollmacht
verlangt.  Vgl.  dagegen  ZPO.  §  613.  Vollmacht  zur  Empfangnahme
eines  Antrags  begründet  noch  nicht  die  Macht  zur  Annahme,  2.  R.  497.
Durch  Auslegung  zu  ermitteln,  ob  die  Bevollmächtigung  mehrerer  jedem
inzelnen  für  sich  allein  oder  nur  allen  zusammen  die  Vertretungsmacht
gibt.  Wegen  gegenseitiger  Substitution  Z2.  R.  485°“,  JW.  01872  20,
KG.  21  1060.  Ein  besonderer  Fall  in  §  1189.  Einen  gesetzlich  bestimmten
Inhalt  hat  die  Prozeßvollmacht  (§  81  3  PO.),  dazu  .  R.  55  7/1.  Die
Praxis  erstreckt  sie  auf  alle  in  der  Form  der  Prozeßhandlungen,  mündlich
  oder  in  vorbereitendem  Schriftsatz  (ZK.  R.  53  148),  vorgenommenen
Rechtsgeschäfte  und  Erklärungsempfänge  (Anfechtung,  Aufrechnung,  Rückrrittserklärung,
  Kündigung),  die  auf  den  Gegenstand  des  Rechtsstreits
Bezug  haben,  §  143  A.1,  §  388  A.  1.  —  Zu  urnterscheiden  die,
übrigens  mit  der  Vollmacht  kombinierbare,  Ermächtigung,  im  eigenen
Namen  über  fremde  Rechte  zu  verfügen,  2.  R.  5335/  oder  sie  auf  eigene
Seahr  und  Kosten  gerichtlich  geltend  zu  machen  .  R.  73  405.  —0
O.  a.  29.

I.  Mit  Vertretungsmacht  S.  164.

Eine  Willenserklärung,  die  Jemand  innerhalb  der  ihm
zustehenden  Vertretungsmacht?  im  Namen  des  Vertretenen
abgiebt,  wirkt“  unmittelbar  für  und  gegen  den  Vertretenen.5
Es  macht  keinen  Unterschied,  ob  die  Erklärung  ausdrücklich  im
Namen  des  Vertretenen  erfolgt  oder  ob  die  Umstände  ergeben,
daß  sie  in  dessen  Namen  erfolgen  soll.“

Tritt  der  Wille,  in  fremdem  Namen  zu  handeln,  nicht  erkennbar
  hervor,  so  kommt  der  Mangel  des  Willens,  im  eigenen
Namen  zu  handeln,  nicht  in  Betracht.7

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden  entsprechende  Anwendung,
  wenn  eine  gegenüber  einem  Anderen  abzugebende

Willenserklärung  dessen  Vertreter  gegenüber  erfolgt.5
1  116,  Ia  134,  IIb  160,  III  160.  M.  I,  225.  Prot.  I,  186.  D.

1.  A.“  vor  8  104.  Z.  R.  63  10.  Wegen  Mitteilung  einer  S  Schnlberahe

  .  JW.  08210.
*  Fleichviel-  ob  durch  Vollmacht  begründet  oder  nicht  (A.  *  vor

9164).  Uber  die  Arten  der  Begründung  der  Vertretungsmacht  E.  KG.
35  S  —  HGB.  g  526.  —  Vertreten  wird  beim  Börsenhandel  die  „Aufgabe“,
  S.  R.  655.
*1.  3.  Gegensatz:  indirekte  Stellvertretung.  A.“  vor  §  164.  J.  R.  St.
71
        <pb n="148" />
        110  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

4.  E.  Bay.  114068.  Entscheidend  ist  nur,  daß  die  Vertretungsmacht
zur  Zeit  der  Abgabe  (E.  KG.  37  223)  besteht.  Außerhalb  der  Vertretungsmacht
  gegebene  Zusicherungen  binden  den  Vertretenen  nicht,  Z.  JW.  048,
so  nicht  die  vom  Vormund  ohne  die  erforderliche  Genehmigung  des
Vormundschaftsgerichts  gegebenen  Erklärungen,  &amp;amp;.  JW.  05  27.  Weisungen
(Instruktion,  §  1682)  beschränken  die  Vertretungsmacht  eines  Bevollmächtigten
  nicht  notwendig  (K.  Gr.  52  7),  begründen  aber  Verantwortung
  im  Verhältnis  zum  Vollmachtgeber.  Vgl.  aber  §8  665.  Nicht
offensichtliche  Verletzung  der  Interessen  des  Vertretenen  beeinträchtigt  die
Gültigkeit  der  Vertretungshandlung  nicht  (Z.  R.  71  219),  wohl  aber  der
dem  anderen  Teil  erkennbare  Mißtrauch  der  Vertretungsmacht  (E.  R.
75  266).  Aus  dem  Inhalt  der  Vollmacht  ist  auch  zu  beurteilen,  ob  die
Vertretungsmacht  durch  die  Bestellung  eines  Mitbevollmächtigten  beschränkt
  ist.  Vgl.  auch  §§  710,  711.  —  Ein  Recht  zur  Bestellung  eines
Unterbevollmächtigten  (Substituten)  besteht  im  Zweifel  nicht  (88  664,
713).  Eine  Vorlage  der  Vollmacht  oder  sonstigen  Legitimationsurkunde
an  den  Gegner  ist  nicht  erforderlich.  Ausnahme  in  §  174.  —  Auch
nach  Zurücknahme  der  Vollmacht  kann  die  Vertretungsmacht  fortbestehen
(88  169  bis  173).  —  Uber  Geschäfte  des  Vertreters  mit  sich  selbst  §  181.
—  Uber  Haftung  für  Verschulden  des  Vertreters  §8  278,  831,  E.  Bay.  11565.

5.  Wenn  nicht  für  das  betreffende  Rechtsgeschäft  eine  Vertretung
gesepiich  ausgeschlossen  ist.  Die  §  105  A.  4  u.  8  107  A.  1  angegebenen
Vorschriften  beziehen  sich  zum  Teil  auf  bertretung  jeder  Art.  Einer
Verallgemeinerung  sind  sie  aber  nicht  fähig,  Z.  R.  63  114.  —  E.  KG.
276,  Bay.  7  256.

6.  Umstände  müssen  dieses  dem  Empfänger  erkennbar  machen
(Abs.  2  Nachträgliche  Erklärung  des  Bieters  3G.  F  818.

.  Obwohl  in  diesem  Falle  dieser  Wille  fehlen  muß,  E.  R.  58  276,
IW.  06  '  831.  Vgl.  §  116.  Der  Gegner  kann  daher  auch  den  Vertreter
in  Anspruch  nehmen,  unbeschadet  der  Wirkung  der  Vertretung  gegenüber
dem  Vertretenen  und  Dritten.  —  Anders,  wenn  jedenfalls  das  Geschäft
mit  dem  Geschäftsinhaber  geschlossen  werden  sollte,  S.  R.  678.

8.  Hier  ist  die  Vertretung  für  Abgabe  wie  für  Empfangnahme  in
Betracht  zu  ziehen.  —  §  165.

1.  Geschäftsfähigk.  d.  Vertreters  §.  165.

Die  Wirksamkeit  einer  von  oder  gegenüber  einem  Vertreter
abgegebenen  Willenserklärung  wird  nicht  dadurch  beeinträchtigt,
daß  der  Vertreter  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt?  ist.5

II  a  135,  II  D  161,  III  161.  Prot.  1,  138.  D.  26.
6  1.  §  164  A.  8.  Bezieht  sich  auch  auf  Vertreter  ohne  Vertretungsmacht.


2.  §§  106,  114.  Geschäftsunfähigkeit  des  Vertreters  (8  104)
macht  Abgabe  nichtig  bzw.  Empfangnahme  unwirksam  (§  131).  Gilt
auch,  unbeschadet  der  §§  1780,  2201,  für  den  Fall  der  gesetzlichen  Vertretung,
  nicht  aber  für  bloße  Übermittelung  der  Erklärung  (A.“  vor
§5  164).  Vgl.  a.  §  1795.
        <pb n="149" />
        III.  Abschn.:  Rechtsgeschäfte.  5.  Tit.:  Vertretung.  Vollmacht.  111

3.  Auf  das  Verhältnis  zwischen  Vertreter  und  Vertretenen  bezieht
sich  das  nicht.  Gilt  auch  gegenüber  dem  GBAmt  E.  KW.  35  288.

2.  Willensmängel.  Kenntnis  8.  166.

Soweit  die  rechtlichen  Folgen  einer  Willenserklärung  durch
Willensmängel!  oder  durch  die  Kenntniß  oder  das  Kennenmüssen?
  gewisser  Umständes  beeinflußt  werden,  kommt  nicht  die
Person  des  Vertretenen,  sondern  die  des  Vertreters“  in  Betracht.

Hat  im  Falle  einer  durch  Rechtsgeschäft  ertheilten  Vertretungsmacht
  (Vollmacht)5  der  Vertreter  nach  bestimmten
Weisungen  des  Vollmachtgebers  gehandelt,  so  kann  sich  dieser
in  Ansehung  solcher  Umstände,  die  er  selbst  kannte,  nicht  auf
die  Unkenntniß  des  Vertreters  berufen.?'  Dasselbe  gilt  von
Umständen,  die  der  Vollmachtgeber  kennen  mußte,  sofern  das
Kennenmüssen  der  Kenntniß  gleichsteht."

1  117,  118,  IIa  136,  IIb  162,  III  163.  M.  1,  226.  Prot.  1,  139.  D.  26.

1.  89  116  bis  123.  Für  Irrtum  E.  R.  59  5/5,  JW.  04  .  Arglist
  des  Vertreters  muß  der  Vertretene  sich  anrechnen  lassen,  Z.  R.  58  5/8,
76  10,  aber  keine  Haftung  für  arglistig  vom  Vormund  bei  Gelegenheit
  des  Vertrages  gegebene  Zusicherungen,  Z—.  R.  61  207,  wohl  aber
aus  §  831  für  das  unerlaubte  Verhalten  des  gewählten  Vertreters,  E.  R.
7346.  Anwendung  auf  KO.  8  30  Nr.  2,  E.  R.  72133.  —  Gilt  auch  für
Zwangsvollstreckungs=  und  Konkursanfechtung,  E.  R.  68  526.

2.  8  122  A.  9.  3.  z.  B.  88  1237:,  142,  169,  1798,  3072,
405,  694,  892,  932,  1424:,  1682  .

4.  gleichviel  ob  seine  Macht  auf  Vollmacht  beruht  (A.“  vor  §  164).
Auch  bei  Mangel  dieser  Macht,  E.  R.  68  8377.  Bei  mehrköpfiger  Vertretung
  genügt  Kenntnis  bzw.  Fahrlässigkeit  der  Unkenntnis  eines
Vertreters,  2.  JW.  11  778.  —  E.  Gr.  40  1019,  K  G.  36  177.  Für  Vertreter
des  Fiskus  2.  R.  59  105.—  Auch  die  Willenserklärung  (Willensbetätigung)
ist  aus  der  Person  des  Vertreters  auszulegen  bzw.  zu  deuten  (A.  3  zu
Hüne5,  §8  133,  157).  —  Gilt  nicht  bei  bewußtem,  verheimlichenden  Zuammenwirken
  des  Vertreters  mit  dem  Vertragsgegner,  E.  Gr.  52  935.  —
Anwendung  auf  Arglist  des  beiderseitigen  Agenten  Z.  R.  74  41.

5.  A.“  vor  §  164,  §  167.  Gesetzliche  Vertretung  kommt  hier  nicht
in  Betracht.  Dagegen  auszudehnen  auf  die  Fälle  mangelnder  Vertretungsmacht,
  E.  R.  6827.

6.  Innerhalb  oder  außerhalb  der  Vollmacht.  Gegensatz,  daß  dem
Vertreter  lediglich  Vertretungsmacht,  aber  keinerlei  Weisung  (Instruktion)
über  die  Ausübung  gegeben  war.

:  7v.  4.  R.  62  24.  Es  genügt  Kenntnis  des  einen  oder  des  anderen,
sofern  der  Umstand  mit  der  Weisung  in  Zusammenhang  steht,  z.  B.  in
den  Fällen  der  88  116,  117,  119,  123,  460,  464.  —  Auf  Willensmängel
  bezieht  sich  Abs.  2  nicht.  8.  8§  122  N.  9,  z.  B.  88  169,  173,  307.
        <pb n="150" />
        112  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

3.  Vollmacht.  a)  Erteilung  8.  167.

Die  Ertheilung  der  Vollmacht  erfolgt  durch  Erklärung
gegenüber  dem  zu  Bevollmächtigenden  oder  dem  Dritten,  dem
gegenüber  die  Vertretung  stattfinden  soll.

Die  Erklärung  bedarf  nicht  der  Form,  welche  für  das
Rechtsgeschäft  bestimmt  ist,  auf  das  sich  die  Vollmacht  bezieht.2

IIa  137,  IIb  163,  III  163.  Prot.  I,  145,  VI,  124,  134.  D.  27.

1.  dem  Erklärungsempfänger.  A.“  vor  §8  104.  Erst  durch  den
ugang  (5  139)  wird  sie  wirksam,  E.  Bay.  5“,  KG.  37  #4.

2.  E.  R.  5475,  62  236,  65  178,  KG.  2770.  Sie  kann  daher  auch
durch  schlüssige  Handlungen  erteilt  werden  (K&amp;amp;.  Gr.  52537),  Beispiele  in
§8  370,  714.  Ausnahmen  §  1945,  HGB.  88  12,  2522,  ZVG.  8  71,
GB.  88  29  ff.,  FGG.  8§  13.  Vermutete  Vollmacht  gibt  es  nicht  mehr.
Keine  Blankovollmacht  (dazu  §8  129  A.  4),  wohl  aber  Vollmacht  an  den
Inhaber  oder  eine  von  einem  Dritten  zu  bestimmende  Person,  4.  KG.
:35  287.  Prozeßvollmacht  BPO.  88  80,  (113,  640,  641.  Die  Befreiung
von  der  Form  erstreckt  sich  nicht  auf  die  an  und  für  sich  formbedürftige
Verpflichtung  nicht  zu  widerrufen,  auch  nicht  auf  die  bloß  in  Vollmachtsform
  eingekleidete  an  sich  formbedürftige  Hauptverpflichtung,  .  JW.
11  380.  Anzuwenden  auf  den  Fall  der  Vollmachtserteilung  an  den  zu
Berechtigenden  oder  an  dessen  willenloses  Werkzeug,  Z.  R.  76  134.  Auch
kann  die  Formnichtigkeit  eines  Vertrags  nach  §  139  die  Nichtigkeit  der
Vollmacht  nach  sich  ziehen,  7.  R.  50  ½9,  JW.  08  332.  Vgl.  aber  72.  JW.
(08  655.  Darf  die  Nichtigkeit  der  Vollmacht,  wegen  Nichtigkeit  des  zugrunde
  liegenden  Rechtsverhältnisses  (A.““  vor  §  164),  einem  Dritten
nicht  entgegengesetzt  werden,  der  die  Nichtigkeit  weder  kennt  noch  kennen
muß  (8  169),  ZE.  R.  69  25.

b)  Erlöschen  8.  168.

Das  Erlöschen  der  Vollmacht  bestimmt  sich  nach  dem  ihrer
Ertheilung  zu  Grunde  liegenden  Rechtsverhältnisse.:  Die  Vollmacht
  ist  auch  bei  dem  Fortbestehen  des  Rechtsverhältnisses
widerruflich,  sofern  sich  nicht  aus  diesem  ein  Anderes  ergiebt.“
Auf  die  Erklärung  des  Widerrufs  findet  die  Vorschrift  des
§.  167  Abs.  1  entsprechende  Anwendung.

1  119,  II  138:,  IID  164,  111  164.  M.  I,  228.  Prot.  I.,  144.  D.  27.

1.  A.“"“  vor  §  164.  E.  FG.  8265,  KG.  32  98,  36  1600,  37  234,
4071.  Insbes.  das  Erlöschen  durch  Tod  und  Geschäftsunfähigkeit  des
Vollmachtgebers.  —  Vgl.  §§  671  bis  675,  712,  715,  723  bis  729,  736,
7.37.  Beschränkung  in  §  169.  —  KO.  8  23,  HGB.  8  52.  Untervollmacht
  erlischt  nicht  notwendig  mit,  wenn  sie  nicht  nur  zur  unmittelbaren
  Vertretung  des  Hauptbevollmächtigten  erteilt  war,  3.  KG.  37  2  1,

2.  §§  712,  715,  1189,  GB.  8  32.  EK.  JW.  O02  B.  211,  03  B.  ,
10  1,  R.  529,  62  335.  Ein  vorhandenes  eigenes  Interesse  kann  den
Grund  der  Unwiderruflichkeit  bilden.  #5  176  5.  —  Die  88  626,  627
        <pb n="151" />
        III.  Abschn.:  Rechtsgeschäfte.  5.  Tit.:  Vertretung.  Vollmacht.  113

stehen  der  Widerruflichkeit  der  dem  Dienstverpflichteten  erteilten  Vollmacht
  nicht  entgegen.

3.  Anwendung  findet  auch  §  132.  Mit  dem  Erlöschen  der  Vollmacht
  endet  an  und  für  sich  die  Vertretungsmacht  nicht.  Vgl.  aber
&amp;amp;  170  bis  172.

§.  169.

Soweit  nach  den  §88.  674,  729  die  erloschene  Vollmacht
eines  Beauftragten  oder  eines  geschäftsführenden  Gesellschafters
als  fortbestehend  gilt1,  wirkt  sie  nicht  zu  Gunsten  eines  Dritten,
der  bei  der  Vornahme  eines  Rechtsgeschäfts  das  Erlöschen  kennt

oder  kennen  muß.?
1  1198,  IIA  1382,  IID  165,  III  165.  M.  1I,  234.  Prot.  1I,  147,  II,  518.  D.  27.

1.  8  168  A.  1.  2.  8  122  A.  9.  Z  JW.  05  5.  —  GBAnt
kein  Dritter  im  Sinne  der  §8  169  bis  173,  E.  FWG.  7°7.
§.  170.

Wird  die  Vollmacht  durch  Erklärung  gegenüber  einem
Dritten  ertheilt,  so  bleibt  sie  diesem  gegenüber?  in  Kraft,  bis
ihm  das  Erlöschen  von  dem  Vollmachtgeber  angezeigt  wird.3

I  139,  II  166,  III  166.  Prot.  I,  145.  D.  28.

1.  9  167  A.  1.  —  Zu  uuherschriden  von  der  bloßen  Mitteilung
der  Vollmacht,  §  171.

2.  nicht  aber  im  Verhältnis  zum  Vertretenen  oder  zu  Dritten.

3.  Kein  Rechtsgeschäft  (A.“  vor  §  104).  Ausnahme  in  §  173.

e)  Kundgebung  §.  171.

Hat  Jemand  durch  besondere  Mittheilung  an  einen  Dritten
oder  durch  öffentliche  Bekanntmachung?  kundgegeben,  daß  er
einen  Anderen  bevollmächtigt  habe,  so  ist  dieser  auf  Grund  der
Kundgebung  im  ersteren  Falle  dem  Dritten  gegenüberk,  im  letzteren
  Falle  jedem  Dritten  gegenüber"  zur  Vertretung  befugt.
Diie  Vertretungsmacht  bleibt  bestehen,  bis  die  Kundgebung
in  derselben  Weise,  wie  sie  erfolgt  ist,  widerrufen  wird.

1  120,  IIa  110,  IIb  167,  III  167.  M.  I,  237.  Prot.  1I,  145.  D.  28.

1.  welche,  anders  wie  in  der  zweiten  Alternative  des  §  1671,  von
der  Vollmachtserteilung  zu  unterscheiden  ist.  Gleichgestellter  Fall  8  172.

2.  irgendwelcher  Art.

3.  Hier  wirkt  die  Vollmacht  nur  der  einen  Person  gegenüber.

4.  Hier  wirkt  die  Vollmacht  gegenüber  jedermann.

5.  Zeitpunkt  88  130  bis  132.  Daß  die  öffentliche  Bekanntmachung
des  Widerrufs  den  Dritten  bekannt  geworden  ist,  kommt,  anders  wie  im
66V.  9  15°,  nicht  in  Betracht.  —  Im  (inneren)  Verhältnis  zum  Vernetenen
  und  im  ersten  Falle  auch  gegenüber  anderen  Dritten  greifen
aber  auch  die  Erlöschungsgründe  der  §8  168,  169  Platz.  —  Ausnahme
von  Abs.  2  in  8  173.

Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  8
        <pb n="152" />
        114  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

d)  Vorlegung  §.  172.

Der  besonderen  Mittheilung  einer  Bevollmächtigung  durch
den  Vollmachtgeber:  steht  es  gleich  2,  wenn  dieser  dem  Vertreter
eine  Vollmachtsurkundes  ausgehändigt  hat  und  der  Vertreter
sie  dem  Dritten  vorlegt.

Die  Vertretungsmacht  bleibt  bestehen,  bis  die  Vollmachtsurkunde
  dem  Vollmachtgeber  zurückgegeben  oder  für  kraftlos

erklärt  wird.7
1  121.",  IIa  141,  IIb  168,  111  168.  M.  I,  238.  Prot.  1,  147.

1.  98  1741.  2.  Wirkung  §  171  2.  Der  Machtschein  (Einl.  II)
genügt,  E.  KG.  37284.

3.  in  Urschrift  oder  Ausfertigung,  nicht  aber  in  bloßer  beglaubigter
  Abschrift.  4.  im  Gegensatz  zur  Vollmachtserteilung  kein
Rechtsgeschäft,  A.“  vor  8  104.

5.  mit  Moglichteit  eigener  sinnlicher  Wahrnehmung,  nicht  bloße
Bezugnahme,  2.  R.  5  6.  §  175.  Ausnahme  §  173.

7.  8  176.  *—  g  173.  —  Auf  die  Kenntnis  des  Dritten
davon  kommt  es  nicht  an.  —  Für  den  Korrespondentreeder  E.  R.  74  108.

§.  173.

Die  Vorschriften  des  §.  170,  des  §.  171  Abs.  2  und  des
§.  172  Abs.  2  finden  keine  Anwendung,  wenn  der  Dritte  das
Erlöschen  der  Vertretungsmacht!  bei  der  Vornahme  des  Rechtsgeschäfts

  kennt  oder  kennen  muß.

I  1202,  1214,  IIa  142,  IIb  169,  III  169.  M.  I,  239.  Prot.  I,  147,
VI,  134.  D.  28.

1.  Gemäß  88  168,  169.
2.  8  122  A.  9.  Vgl.  §  1422,  .  R.  69  235,  KEG.  37  241.

§.  174.

Ein  einseitiges  Rechtsgeschäft,  das  ein  Bevollmächtigter
einem  Anderen  gegenüber  vornimmt!,  ist  unwirksam?,  wenn
der  Bevollmächtigte  eine  Vollmachtsurkunde  nicht  vorlegt  und
der  Andere  das  Rechtsgeschäft  aus  diesem  Grundes  unverzüglich"
zurückweist.5  Die  Zurückweisung  ist  ausgeschlossen,  wenn  der
Vollmachtgeber  den  Anderen  von  der  Bevollmächtigung  in  Kenntniß
  gesetzt  hatte.

1  122,  II  A  143,  IIb  170,  III  170.  M.  1I,  240.  Prot.  1,  152.  D.  29.  —
88  111,  410,  risõ.  5r  1832.

1.  §  111  2  1,  N.  66  431  Auf  gesetzl.  Vertreter  nicht  zu
erstrecken,  Z.  R.  /7
2.  8  139  A.  1.  3.  Grund  muß  erklärt  werden.
        <pb n="153" />
        II!  Abschn.:  Rechtsgeschäfte.  H.  Tit.:  Vertretung.  Vollmacht.  115

4.  8  121.  5.  8  1160.  Andernfalls  fällt  dieser  Unwirksamkettsgrund
  hinweg  und  es  fragt  sich  bloß,  ob  Vollmacht  bzw.  Geneh
migung  (8&amp;amp;  781)  vorhanden,  &amp;amp;.  JW.  2  R.  W2,  R.  550,  (Gà  114.  —  Z3V0.
&amp;amp;  *.  6.  8  111  A.  .

)  Nückgabe  S.  175.

Nach  dem  Erlöschen  der  Vollmacht!:  hat  der  Bevollmächtigte
  die  Vollmachtsurkunde  dem  Vollmachtgeber  zurückzugeben;
cin  Zurückbehaltungsrecht?  steht  ihm  nicht  zu.“

I  191  7.  IIa  144,  IIPb  171.  III  171.  M.  I.  249.  Prot.  I,  147.  D.  23.
—  3  Ings,  KO.  8  91.

1.  Gemäß  &amp;amp;  168.  Gleich  steht  die  Unwirksamkeit  der  Erteilung.
2.  Auesnahme  von  8  273.  3.  E.  JW.  ()7  U.  211.

Kraftloserklärnug  8.  176.

Der  Vollmachtgeber  kann  die  Vollmachtsurkunde  durch  eine
öffentliche  Bekanntmachung  für  kraftlos  erklären;  die  Kraftlos.
erklärung  muß  nach  den  für  die  öffentliche  Zustellung  einer
Ladung  geltenden  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  veröffentlicht
  werden.  Mit  dem  Ablauf  eines  Monats  nach  der  letzten
Einrückung  in  die  öffentlichen  Blätter  wird  die  Kraftloserklärung
wirksam.“

Zuständig  für  die  Bewilligung  der  Veröffentlichung  ist  sowohl
  das  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirke  der  Vollmachtgeber
seinen  allgemeinen  Gerichtestand  hats,  als  das  Amtsgericht,
welches  für  die  Klage  auf  Rückgabe  der  Urkunde,  abgesehen  von
dem  Werthe  des  Streitgegenstandes,  zuständig  sein  würde.“

Die  Kraftloserklärung  ist  unwirksam,  wenn  der  Vollmacht.
geber  die  Vollmacht  nicht  widerrufen  kann.“

1  141,,  II  1444,  IID  172,  111  172.  M.  1.  249.  Prot.  1.  149,  VI.  115.
P.  W.  —  1983  132,  2361.

I.  8  132  A.  5.

2.  Entspricht  3PO.  8  2061.  —  Berechnung  88  187,  18.

J.  3#V#O.  88  12  bis  19.  —  Beschwerde  FGG.  88  10  fl.

4.  Neben  dem  allgemeinen  Gerichtsstand  des  Verpflichteten  die  be
sionderen  Gerichtsstände  der  3PO.  88  20  bis  J3;,  20  bis  31.

5.  &amp;amp;  16  N.  2.

II.  Ohe  Lertretung##sacht.  .
1.  Bertrag  8.  177.

Schließt  Jemand  ohne  Vertretungsmacht!  im  Namen  eines
Anderen?  einen  Vertrag?,  so  hängt  die  Wirksamkeit  des  Vertrags
für  und  gegen  den  Vertretenen"  von  dessen  Genehmigung’  ab.

-
        <pb n="154" />
        116  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

Fordert  der  andere  Theil  den  Vertretenen  zur  Erklärung
über  die  Genehmigung  auf,  so  kann  die  Erklärung  nur  ihm
gegenüber  erfolgen;  eine  vor  der  Aufforderung  dem  Vertreter
gegenüber  erklärte  Genehmigung  oder  Verweigerung  der  Genehmigung
  wird  unwirksam.  Die  Genehmigung  kann  nur  bis
zum  Ablaufe  von  zwei  Wochen  nach  dem  Empfange  der  Aufforderung
  erklärt  werden;  wird  sie  nicht  erklärt,  so  gilt  sie  als
verweigert."

1  1231.8.4,  IIa  145#,  IID  173,  III  173.  M.  1,  240.  Prot.  I,  154,  VI,
194.  D.  29.  —  88  A15,  4581,  1896,  1829,  1889.

1.  A.  ",  “"  vor  §  164,  8  164  M.  4.  —  .  R.  55  1%,  63868.  Es
sareen  sich  bei  Bewußtsein  der  fehlenden  Macht  regelmäßig  um  Geschäftsührung
  ohne  Auftrag  im  Sinne  der  88  677  bis  687.  Doch  kann  auch
andere  Absicht  zugrunde  liegen.  Auch  kann  die  Macht  z.  B.  wegen  Nichtigkeit
  der  Vollmacht  fehlen,  E.  JW.  O8  706.  ÜMber  Verträge  im  Namen
einer  künftigen  Gesellschaft,  Z.  FMG.  1  ½5.  Anwendbar  auch  auf  die  Auflassung
  &amp;amp;4.  KG.  22  116,  36  1905.  —  Für  §  177  ist  Kundgabe  oder  Kenntnis
der  mangelnden  Vertretungsmacht  auf  der  Gegenseite  ohne  Bedeutung.
Anders  88  178,  179.

2.  §  164  A.  3  u.  6.  Auch  eines  Geschäftsunfähigen,  2.  R.  69  76.

3.  88  145  ff.  Für  einseitige  Rechtsgeschäfte  §  180.

4.  ZE.  R.  51  35,  Gr.  47160.  Ohne  sie  ist  er  gegen  den  Vertretenen
nichtig,  .  JW.  02  B.211.  Gegen  den  Vertreter  §  179.

5.  8  108  A.  3,  E.  JW.  01  519,  Bay.  3“4,  748,  R.  63  98,  75  456.

6.  8  108  A.  4  bis  7.

Widerruf  §.  178.

Bis  zur  Genehmigung  des  Vertrags  ist  der  andere  Theil
zum  Widerrufe  berechtigt",  es  sei  denn,  daß  er  den  Mangel
der  Vertretungsmacht  bei  dem  Abschlusse  des  Vertrags  gekannt
hat.?  Der  Widerruf  kann  auch  dem  Vertreter  gegenüber  erklärt

  werden.8
1  123,  124,  IIaA  1457,  IIb  174,  III  174.  M.  1,  243.  Prot.  1,  154.
D.  29.—  86  109,  1880.

1.  8  1091  Satz  1.  2.  §  109  A.  6.  Behauptung  und  Beweislast
  für  Kenntnis  oder  Genehmigung  hat  der  Vertretene.

3.  In  erster  Linie  wird  die  Erklärung  gegenüber  dem  Vertretenen
erfolgen.

Haftung  des  Vertreters  8.  179.

Wer  als  Vertreter!  einen  Vertrag  geschlossen  hat,  ist,  sofern
  er  nicht  seine  Vertretungsmacht  nachweist?2,  dem  anderen
Theile  nach  dessen  Wahls  zur  Erfüllung"  oder  zum  Schadensersatze
  verpflichtet,  wenn  der  Vertretene  die  Genehmigung  des
Vertrags  verweigert.
        <pb n="155" />
        III.  Abschn.:  Rechtsgeschäfte.  5.  Tit.:  Vertretung.  Vollmacht.  117

Hat  der  Vertreter  den  Mangel  der  Vertretungsmacht  nicht
gekannts,  so  ist  er  nur  zum  Ersatze  desjenigen  Schadens  verpflichtet,
  welchen  der  andere  Theil  dadurch  erleidet,  daß  er  auf
die  Vertretungsmacht  vertraut,  jedoch  nicht  über  den  Betrag  des
Interesses  hinaus,  welches  der  andere  Theil  an  der  Wirksamkeit
des  Vertrags  hat.7

Der  Vertreter  haftet  nicht,  wenn  der  andere  Theil  den
Mangel  der  Vertretungsmacht  kannte  oder  kennen  mußte.  Der
Vertreter  haftet  auch  dann  nicht,  wenn  er  in  der  Geschäftsfähigkeit
  beschränkt  war?,  es  sei  denn,  daß  er  mit  Zustimmung10
seines  gesetzlichen  Vertreters  11  gehandelt  hat.

1  125,  IIà  146,  I1b  175,  111  175.  M.  1,  243.  Prot.  I,  156.  D.  29.—
380.  8  35.

1.  Direkter  Stellvertreter  (A.“  vor  §  164).  Findet  auch  daun  Auwendung,
  wenn  der  Vertreter  als  gesetzlicher  Vertreter  oder  als  Vorstand
einer  juristischen  Person  oder  als  Verfüger  über  fremde  Rechte  außerhalb
des  Falles  der  eigentkichen  Stellvertretung  aufgetreten  ist,  nicht  aber,
wenn  der  Vertragsschließende  namens  anderer  Personen  gehandelt  hat,
K.  N.  521".  Vgl.  aber  §8  16433,  1829,  1830,  1832.

2.  Behauptungs-  und  Beweislast  hat  Vertreter.

3.  88  262  bis  265.

-4.  E.  R.  7398.  In  erster  Linie  gemäß  889  241  ff.  Vgl.  8  280
bis  283,  286.  Auf  ein  Versprechen  oder  eine  Garantie  der  Erfüllung
ist  diese  Pflicht  nicht  zurückzuführen.  Auch  von  einem  Verschulden  hängt
sie  nicht  ab,  E.  R.  60  2468.  Vgl.  aber  Abf.  2.

5.  88  249  ff.  Positives  oder  Erfüllungsinteresse,  §  122  A.  8.

G.  §  121  A.  4.  7.  R.  58  2,  59  157,  Gr.  51  208.  Vgl.  8  122
A.7  u.  8.  Abw.  W.  a.  95.

.  E.  Gr.  46  7°8.  §  122  A.  9.  Ebenso  nicht,  wenn  der  andere
Teil  nach  §  178  widerruft.  9.  88  165,  104,  106,  114.
10.  Einwilligung  oder  Genehmigung  §§  182  bis  184,  107  bis  110.
11.  8  105  A.  4,  8  114  M.  1  u.  2.

2.  Einseit.  Rechtsgeschäft  8.  180.

Bei  einem  einseitigen  Rechtsgeschäft  ist  Vertretung  ohne
Vertretungsmacht  unzulässig.¾  Hat  jedoch  derjenige,  welchem
gegenüber  ein  solches  Rechtsgeschäft  vorzunehmen  war,  die  von
dem  Vertreter  behauptete  Vertretungsmacht  bei  der  Vornahme
des  Rechtsgeschäfts  nicht  beanstandet?  oder  ist  er  damit  einverstanden
  gewesens,  daß  der  Vertreter  ohne  Vertretungsmacht
handele,  so  finden  die  Vorschriften  über  Verträge  entsprechende
Anwendung."  Das  Gleiche  gilt,  wenn  ein  einseitiges  Rechts-
        <pb n="156" />
        118  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

geschäft  gegenüber  einem  Vertreter  ohne  Vertretungsmacht?  mit

dessen  Einverständnisse“  vorgenommen  wird.7
1  126,  II  8  148,  IIDb  176,  III  176.  M.  1,  244.  Prot.  1,  167.  D.  30.—
111.

1.  Ausnahmslos  für  nicht  empfangsbedürftige  Geschäfte  (A.“  vor
§  104).  Für  empfangsbedürftige,  nicht  aber  für  amtsempfangsbedürftige
Ausnahmen  in  den  folgenden  Sätzen.  Vgl.  §  164  N.  1.

2.  D.  h.  Widerspruch  nicht  sofort  oder  unverzüglich  nach  Empfang
der  Erklärung  erhebt,  insbesondere  nicht  verlangt,  daß  ihm  die  Vollmachtsurkunde
  vorgelegt  werde  (8  174).  Zu  unterstellen,  daß  dem  Empfänger
  der  Mangel  der  Vertretungsmacht  nicht  bekannt  war.

3.  Es  genügt,  daß  er  den  Mangel  der  Vertretungsmacht  gekaunt
und  dennoch  die  Empfangnahme  vorgenommen  hat.  Einer  anderen  Ernarung
  seines  Einverständnisses  bedarf  es  nicht.

.  Er  ist  also  nach  Maßgabe  des  8  178  im  ersten,  aber  nicht  im
zweiten  Falle  zum  Widerruf  berechtigt.  Wirksamkeit  hängt  gemäß  8  177
von  Genehmigung  (8  184)  ab,  Z.  R.  66  438,  6716.  Nur  ist  im  ersten
Falle  der  Vertreter  nach  §  1791,  und  wenn  ihm  selbst  der  Mangel  unbekannt
  war,  nach  §  179  verhaftet,  während  im  zweiten  Falle  Haftung
durch  §  1793  ausgeschlossen  ist.

5.  Der  sich  aber  als  Vertreter  geirrt  haben  muß,  E.  R.  60  335.

6.  A.  3.  Bloßes  Nichtbeanstanden  (A.  2)  genügt  hier  nicht.

7.  Folge:  Abhängigkeit  der  Wirksamkeit  von  der  Genehmigung
des  eigentlichen  Empfangsberechtigten  §  177.  Kein  Widerruf  des  Erklärers
  §  178,  keine  Haftung  des  Empfängers  §  179.

Bornahme  von  Geschäften

mit  sich  selb  8.  181.

Ein  Vertreter!  kann,  soweit  nicht  ein  Anderes  ihm  gestattet
  ist2,  im  Namen  des  Vertretenens  mit  sich“  im  eigenen
Namen  oder  als  Vertreter  eines  Dritten5  ein  Rechtsgeschäft  nicht
vornehmen  8,  es  sei  denn,  daß  das  Rechtsgeschäft  ausschließlich?
in  der  Erfüllung  einer  Verbindlichkeit  besteht.  3

IIa  149,  IIb  177,  III  177.  M.  1,  224.  Prot.  I,  174,  II,  73.  D.  B0.

1.  8  179  N.  1.

2.  Durch  das  Gesetz,  z.  B.  §  10092,  durch  besondere,  wenn  auch
stillschweigende  Ermächtigung  in  der  Vollmacht  oder  sonstigen  Grundlage
seiner  Vertretungsmacht,  E.  R.  51  47,  67414,  74  414.  E.  R.  64  53  hält
es  für  genügend,  wenn  die  Zustimmung  ohne  Arglist  nicht  versagt  werden
konnte.  Käufer  und  Verkäufer  können  in  dem  Kaufvertrage  denselben
Auflassungsvertreter  bestellen,  Z.  K  G.  21  25/2,  JW.  O05  4/0,  aber  Bay.  14  362.
Der  Vertreter  kann  für  eigene  Schuld  das  Grundstück  des  Vertretenen
verpfänden,  &amp;amp;.  Bay.  7  390.  Löschungsantrag  kann  Bewilliger  als  Vertreter
  des  Eigentümers  stellen,  E.  FG.  10  235.  Eigentümer  kann  den  Erwerber
  zum  Vertragsantrag  an  sich  selbst  bevollmächtigen,  E.  R.  76181.
Auflassung  des  Vertreters  des  Verpflichteten  an  sich  selbst,  .  Bay.  4  634.
Zulässig  Vertretung  des  Bürgen  durch  den  Hauptschuldner,  4.  R.  71  2½.
        <pb n="157" />
        III.  Abschn.:  Rechtsgeschäfte.  -.  Tit.:  Vertretung.  Vollmacht.  119

Ergenakzept  des  als  Vertreters  handelnden  Trassanten,  #.  R.  77  iu.  Zuläffig
  Erteilung  der  Genehmigung  durch  den  Vertreter  zu  dem  von
diesem  im  eigenen  Namen  mit  Dritten  geschlossenen  Vertrage,  Z.  R.  76  7.
Zulässig  Vertrag  mit  dem  Unterbevollmächtigten  des  Vollmachtgebers,
den  man  selbst  bestellt  hat  (&amp;amp;.  KG.  30  155),  aber  nicht  zwischen  Bevollmächtigtem
  und  von  diesem  bestellten  Unterbevollmächtigten,  Z.  KG.  37  3/1.
Der  Geschäftsführer  einer  Gesellschaft  kann  nicht  die  Ermächtigung  zur
Vornahme  eines  Geschäfts  mit  sich  selbst  im  eigenen  Namen  geben,  7.  R.
(—  .  Keine  Bechselbegebung  zwischen  G.  m.  b.  H.  und  ihrem  Geschafteführer
  (S.  JIW.  09%  7),  keine  Belastung  des  Grundstücks  der
(#.  m.  b.  H.  durch  ihn  zu  seinen  Gunsten  7/E.  KG.  37  ½8).  Zulässig  Übernahme
  von  ihren  Stammeinlagen  für  sich  und  andere,  4.  F.  10  197.
Zulässig  Vertrag  zwischen  dem  Bevollmächtigten  einer  Genossenschaft
und  einem  Vorstandsmitgliede,  das  bei  der  Vollmachtserteilung  mit.
gewirkt  hatte.  E.  Bay.  8"3.  Der  Ehemann  kann  dem  unehelichen  Kinde
der  Frau  seinen  Namen  geben  und  zugleich  für  das  Kind  die  Einwilligung
  erklären,  X.  Bay.  6"435.  —  .  Bay.  1  3.  Keine  Ausnahme
begründet  §  1775  für  die  Teilung  eines  Nachlasses  unter  minderjährigen
Geichwistern,  Z.  FG.  2  110.  Bgl.  aber  E.  Bay.  3311.  Notwendigkeit  getrennter
  Bertretung  bei  Umwandlung  des  Gesamteigentums  in  nfachbes
Miteigentum  trotz  mangelnden  Interessengegensatzes,  Z.  R.  67  91.  Keinen
Vertragsschluß  zwischen  zwei  durch  denselben  gesetzlich  Vertretenen  durch
den  Bertreter,  auch  nicht  mit  vormundschaftgerichtlicher  Genehmigung,  Z.  R.
71  1/8.  Anders  bei  der  Auseinandersetzung  mit  dem  überlebenden  Ehegatten
  binsichtlich  des  Gesamtguts,  7.  Bay.  16  4%%.  Zulässig  gemeinsame
Vertretung  von  Miterben,  die  einem  anderen  Miterben  den  Nachlaß
gegen  Abfindung  übertragen,  E.  KG.  401.  Über  Selbsteintritt  des  Kommissionärs
  HGB.  88  400  ff.,  für  den  Notverkauf  HGB.  88  379,  3734,
“  R  66  16/.  3  164  A.  3.

4.  Zunächst  Selbstschluß  von  Verträgen  #sog.  Kontrahieren  mit  sich
selbst).  Aber  auch  einseitige  Geschäfte,  parteiempfangsbedürftige  Geschäfte
  ##.  Bay.  9“14),  (Selbstempfang),  nicht  aber  z.  B.  Anträge  auf  Ein.
tragung  einer  Hypothek.  Zulässig  Geschäftsabschluß  mit  dem  eigenen
Substituten.

5.  Auch  die  Frage,  ob  er  in  zweiter  Linie  für  sich  oder  für  einen
anderen  auftritt,  ist  aus  den  Umständen  zu  entnehmen.

6.  Grund  die  vorhandene  Interessenkollision,  der  freilich  in  weitem
Umsange  das  Verkehrsbedürfnis  entgegen  steht.  Es  handelt  sich  nicht
um  ein  absolute  Nichtigkeit  begründendes  Verbot  (§  13.6,  sondern  um
Einschränkung  der  Vertretungsmacht  (88  177  bis  180/,  ähnlich  wie  88  456
bis  458,  4.  56  10,,  6939.  Daher  Heilung  durch  Genehmigung,  beim
Doppelvertreter  schon  durch  Genehmigung  eines  Teiles,  &amp;amp;.  R.  67  51,
JW.  1X  “/.  Zwischenschieben  von  Mittelspersonen  lediglich  zum  Schein
kann  freilich  das  GEurse  nicht  unwirksam  machen,  4.  R.  56%.  Empfang
von  Erklärungen  ist  kein  Rechtsgeschäft,  7.  Bay.  4,  wohl  aber  der
dingliche  Vertrag,  8  K5,4  A.  K.  Über  Bewilligung  der  Eintragung  einer
Grundgerechtigkeit,  wenn  beide  Grundstücke  den  gleichen  Eigentümer
haben,  E.  KG.  20  7,  R.  47  llber  Testamentevollstrecker  &amp;amp;#.  .
        <pb n="158" />
        120  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

31  101,  4  185,  aber  E.  R.  58200,  61  155,  Inhaber  der  elterlichen  Gewalt,
  .  R.  754,  KG.  22  101.283,  2392,  33  ½,  Bay.  6"35,  FG.  526,
fortgesetzte  Gütergemeinschaft,  x.  K.  29  Vormund  88  1798  1630.
Frau  als  Vormünderin  des  Mannes  8  1409.  Gesellschaftsvertreter,  E.
JW.  02  B  245,  R.  51  :½2,  6024,  Gewerkschaftsvertreter,  der  in  eigenem
Namen  mit  dem  durch  ihn  bestellten  Gewerkschaftsbevollmächtigten  kontrahiert,
  Z.  KG.  26100.  —  9§8  1795.  163072.

7.  Erfüllung  muß  genau  der  Verbindlichkeit  entsprechen.  Vertreter
kann  den  Gläubiger  oder  den  Schuldner  vertreten.

8.  z.  B.  Warenersatz  bei  verpfändetem  oder  fiduziarisch  (8  117  A.  3)
übertragenem  Lager,  c  JW.  03  3.#21,  Eigentumsübertragung  eines  Wertpapiers
  oder  des  Ersatzes  dafür  durch  den  Verwahrer  allein,  E.  R.  52at,
63  1½-405,  ÜUbertragung  eines  Geschäftsanteils  von  dem  nominellen  auf
den  wahren  Berechtigten,  E.  R.  56107.

9.  Selbstschluß  bzw.  Selbstempfang  (A.  4)  müssen  irgendwie  an
die  Außenwelt,  wenn  auch  nicht  sofort  anderen  erkennbar,  treten,  z.  B.
durch  Buchführung,  Umlegen  von  Geld,  E.  JW.  03B.  1.

Sechster  Titel.

Einwilligung.“  Genehmigung.“

*  vorherige  Zustimmung  §  183.

nachträgliche  Zustimmung  8  184.  Eine  andere  Bedeutung  in
§§  1643,  1812  bis  1816,  1817  bis  1822,  1824.  Tatfrage  ist,  ob  die
bei  Abschluß  des  Geschäfts  erfolgte  Zustimmung  als  vorherige  oder  nachträgliche
  anzusehen  ist.  In  R.  v.  20.  4.  92  8  171,  der  für  Gesellschaften
  mit  beschränkter  Haftung  (oben  §9  22  A.  4)  durch  88  182  bis
184  zu  ergänzen,  bedeutet  Genehmigung  jede  Zustimmung,  E.  R.  64  151.

Erklärung  8.  182.

Hängt  die  Wirksamkeit  eines  Vertrags  oder  eines  einseitigen
  Rechtsgeschäfts,  das  einem  Anderen  gegenüber  vorzunehmen
  ist:,  von  der  Zustimmung?  eines  Dritten  ab,  so  kann
die  Ertheilung  sowie  die  Verweigerung  der  Zustimmung  sowohl
dem  einen  als  dem  anderen  Theile  gegenüber  erklärt  werden.“

Die  Zustimmung  bedarf  nicht  der  für  das  Rechtsgeschäft
bestimmten  Form.

Wird  ein  einseitiges"  Rechtsgeschäft,  dessen  Wirksamkeit  von
der  Zustimmung  eines  Dritten  abhängt?,  mit  Einwilligungs  des
Dritten  vorgenommen,  so  finden  die  Vorschriften  des  §.  111
Satz  2,  3  entsprechende  Anwendung.

1  1271-5,  IIA150,  IID  178,  III  178.  M.  1,  245.  Prot.  I,  176,  VI,  124,  138.
1.  A.“  vor  9104.  Auf  nicht  empfangsbedürftige  Geschäfte,  z.  B.
§  1516  beziehen  sich  die  8§  182  bis  185  nicht.  Auch  die  Fälle  der

r–
#
        <pb n="159" />
        III.  Abschn.:  Rechtsgeschäfte.  6.  Tit.:  Einwilligung.  Genehmigung.  121

96F  540,  1305  bis  1308,  1726  gehören  nicht  hierher.  Einc  Genehmigung
anderer  Art  in  §  1001.
2.  Einwilligung  (§  183)  oder  Genehmigung  (8§  184).

3.  Die  §§  182  bis  184  beziehen  sich  auf  alle  Fälle,  in  denen  für
ein  unter  den  Beteiligten  bereits  abgeschlossenes  Rechtsgeschäft  (anders
88  4,  1405,  1565  5  die  rechtsgeschäftliche  Zustimmung  einer  anderen  (ZE.
N.  75  113,  JW.  03  B.75,  06  10,  Bay.  57·393,  nicht  hierher  gehörig  der
Minderjährige  bei  seiner  Volljährigkeitserklärung,  §  4  A.  4)  Privatperson
oder  einer  Behörde  erforderlich  ist,  soweit  nicht  im  einzelnen  Falle  Abweichendes
  bestimmt  ist,  insbesondere  handelt  es  sich  um  Zustimmung
zu  den  Geschäften  der  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkten  Personen
#  107,  11.),  Zustimmung  zu  den  durch  gesetzliche  Vertreter  und  ihnen
gleichgestellte  oder  verwandte  Verfüger  (A.“  vor  §  164)  abgeschlossenc
Geschäfte,  Verfügungen  über  Gegenstände,  welche  der  Macht  des  Versügenden
  nicht  unterliegen  (8  185)  sowic  zu  den  Geschäften  eines  Vertreters
  ohne  Vertretungsmacht  (8§  177,  178,  180),  Zustimmung  der
Gesamkhandsgemeinde  bei  §§  1497,  2040  (E.  Bay.  14  722)  und  überhaupt
Eingrisse  in  den  Verfügungsbereich  des  Dritten,  §§  415  (EK.  R.  60146),
458,  876,  1071,  1245,  1255,  1276,  1358,  1395  bis  1399,  1444  bis
1#9,  1455,  1460  bis  1462,  1517,  1525,  1550,  1746,  1747,  1748,
1810,  1832,  2120,  2206,  vgl.  a.  §  3172.  Für  den  Grundbuchverkehr
K.  KG.  21  4.  157.  —  Nicht  hierher  gehört  die  Genehmigung  einer  Ansichtsbehörde
  (88§  80,  795,  1484,  1729,  1819  ff.,  Z.  R.  40  25,  aber  auch  75  ios),
auch  nicht  die  eines  Aufsichtsrats,  ZE.  R.  665779.  —  Wegen  der  Zustimmung
  eines  Nacherben  &amp;amp;  KG.  331½87.  —  Bis  zur  Zustimmung
Schwebezustand,  nicht  Nichtigkeit,  Feststellungsklage  möglich,  Z  R.  75  105.
4.  Oenehmigung  durch  Betätigung,  insbes.  Beurkundung  zum  Zwecke
eines  Grundbucheintrags  oder  Vorlegung  beim  Grundbuch  E.  FG.  4  0.
53,  Bay.  454,  JW.  08161.  Dem  Gericht  kann  aber  die  Zustimmung  nicht
wirksam  erklärt  werden,  E.  K  G.  34  9.  Bedeutungslosigkeit  der  Erklärung
kines  Milbevollmächtigten  an  den  andern  Z.  R.  61  293.  —  E.  KG.  24  1#7,
MW.  02.  180,  R.  64  113.  —  Ausnahmen  und  Modifikationen  z.  B.  in
108,  177,  876,  1071,  1245,  1255,  1276,  1396,  1448,  1643,  1748,
1828  ff.,  2120.  5.  &amp;amp;  Bay.  58,  R.  682,  Gr.  50  1162.  Ausnahmen
iu  88  11782,  1516,  1547,  1706,  1730,  1748,  2120,  2291,  82G.  8  71,
sowie  überall  da,  wo  die  Zustimmung  Grundlage  einer  Eintragung  in
dos  Grundbuch  werden  soll.  GO.,  §  29.

B¾  un  empfangsbedürftiges.  A.  1.  7.  Vgl.  88  180,  1398,  1831.

9  183.

Widerruflichkeit  8.  183.

Die  vorherige  Zustimmung  (Einwilligung)  ist  bis  zur
Vornahme  des  Rechtsgeschäfts  widerruflich,  soweit  nicht  aus  dem
ihrer  Ertheilung  zu  Grunde  liegenden  Rechtsverhältnisse  sich
ein  Anderes  ergiebt.?  Der  Widerruf  kann  sowohl  dem  einen
als  dem  anderen  Theile  gegenüber  erklärt  werden.  5

1  1272,  IIa  151,  IIb.  179,  III  179.  M.  1,  246.  Prot.  1I,  176,  VI,  124.
—  88  109,  168.
        <pb n="160" />
        122  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

1.  4.  JW.  02  1°5,  Bay.  3883.  Wo  das  Gesetz  Einwilligung  erfordert,
genügt  Genehmigung  6  184)  nicht,  S.  FG.  2  216

2.  E.  JW.  10  330.  Ausnahmen  und  Anderungen  in  §§  109,  876,
1071,  1178,“  1245,  1255,  1276,  1397,  1448,  1506,  1516,  1517,  1726,

1748,  2
8  0  bis  173  finden  sinngemäße  Anwendung.  UÜber  §  175
.  Au-  02

Rückwirkung  S.  184.

Die  nachträgliche  Zustimmung  (Genehmigung)  wirkt  auf
den  Zeitpunkt  der  Vornahme  des  Rechtsgeschäfts  zurück,  soweit
nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist.-Durch

  die  Rückwirkung  werden  Verfügungen  nicht  unwirksam,
  die  vor  der  Genehmigung  über  den  Gegenstand  des  Rechtsgeschäfts
  von  dem  Genehmigenden  getroffen  worden  oder  im
Wege  der  Zwangsvollstreckung  oder  der  Arrestvollziehung  oder
durch  den  Konkursverwalter  erfolgt  sind.3

1  127“,  IIa  152,  IIb  180,  III  180.  M.  I,  247.  Prot.  1,  177,  VI,  129.

1.  A.“  vor  §  182.  E.  R.  52  133.163,  60  335-416.  —  Nach  E.  R.  65“
Ersatz  durch  Gerichtsurteil,  wenn  sie  nur  aus  wichtigen  Gründen  verweigert
  werden  durfte  g  B.  Verl.G.  g  28.

E.  R.  61273  (Verlöbnis),  5s  69270,  JW.  05  8,  08.  545-v00,
K.  2  .  —  §  159.  —  Entgegengesetzt  wirkt  die  Weigerung  bzw.  der
mit  der  Wirkung  einer  Weigerung  ausgestattete  Fristenablauf,  88  108,
177,  1396,  1448,  ZE.  KG.  2510.  —  Die  Rückwirkung  kann  aber  tatsächlich
  den  Zeitpunkt  nicht  ändern,  was  z.  B.  für  den  Beginn  einer  von
der  Zustimmung  ab  laufenden  Verjährung  wichtig  ist,  E.  R.  65  *8.

3.  §§  135,  161  und  A.“  vor  §  104.  Nicht  hierher  gehört  Eintragung
  eines  Widerspruchs  (§  899)  2.  R.  69  268,  74  14,  75  5.

nwilligung  des  Verfügungs-S“t
  gunersligunge  §.  185.

Eine  Verfügung!,  die  ein  Nichtberechtigter  über  einen
Gegenstand  trifft?2,  ist  wirksam  s,  wenn  sie  mit  Einwilligung
des  Berechtigten  erfolgt.

Die  Verfügung  wird  wirksam“,  wenn  der  Berechtigte  sie
genehmigt?  oder  wenn  der  Verfügende  den  Gegenstand  erwirbt
oder  wenn  er  von  dem  Berechtigten  beerbt  wird  und  dieser  für
die  Nachlaßverbindlichkeiten  unbeschränkt  haftet.¾  In  den  beiden
letzteren  Fällen  wird,  wenn  über  den  Gegenstand  mehrere  mit
einander  nicht  in  Einklang  stehende  Verfügungen  getroffen  worden
  sind,  nur  die  frühere  Verfügung  wirksam.

II  153,  1ID  181,  III  181.  Prot.  I,  179.  —  8  362  v,
        <pb n="161" />
        IV.  Abschn.:  Fristen.  Termine.  123

1.  im  Gegensatz  zu  der  nur  vorbereitenden  Verpflichtung  zur  Verfügung,
  A.“  Abs.  4  vor  8  104,  K4.  K.  40  ½%  Es  handelt  sich  nur  um
privatrechtliche  Berfügungen,  7.  R.  607.  Gilt  auch  für  Sachenrecht  in
Ergänzung  von  §  892,  K.  R.  54  /5.  Konvaleszenz  der  Hypothek  durch
Enttehung  der  Forderung,  E.  JW.  115377.  Anwendung  auf  Vorrang.
einräumung.  K.  KG.  26  ½5.

2.  8  182  A.  3.  E.  R.  75  ¼4.  Und  zwar  auch  dann  wenn  er  sie
in  eigenem  Namen  trifft.  Anwendung  auf  Auflassung  (8  925)  .  FG.
2  #  KWG.  36  1°6.  I.  E.  Bay.  27°7.

3  Besondere  otze  für  den  Nichtberechtigten  in  §  816.  Verhält.
nis  zu  88  873,  1154,  E.  JW.  O3  R.  /.

4.  A.“  zu  8  182,  8  183.  E.  R.  56  00.  Regelmäßig  keine  Form,
daber  auch  stillschweigend  4K.  R.  543%.  8  182  M.  5.  Hierher  gehört
die  „Ermächtigung“,  A.““  vor  8  164  a.  E.  5.  E.  R.  (18  11.

6.  mit  rückwirkender  Kraft  8  1841.

7.  A.“  zu  182,  &amp;amp;  1841.  E.  JW.  02  K  195,  Bay.  3  143,  R.  54  4,
1i  rn"  t,  KGG.  32  325,  3  198,  30  166.  BR.  88  2205  ff.  und  88  1904,  AKnr#,
Aumi.  E.  KlG.  36  1%,  R.  7777.

Verter  Abschnitt.

Fristen.“  Termine.“

*Im  weitesten  Sinne  jeder  rechtlich  bedeutsame  Zeitraum  (§  1016,
auch  gesetzliche  Maximaldauer  z.  B.  48  567,  624.  A.“  vor  &amp;amp;  194.  Ver
längerung  nach  Schutzgebe#.  8  6  Nr.  9.

Jeder  rechtlich  bedeutsame  Zeitpunkt  &amp;amp;§  187..  Anders  3P.  8220.

1.  Geltungsbereich  8.  186.

Für  die  in  Gesetzen",  gerichtlichen  Verfügungen?  und
Rechtsgeschäften  enthaltenen  Frist=  und  Terminsbestimmungen
gelten  die  Auslegungsvorschriften"  der  8§.  187  bis  193.

1  147.  II8  154,  ID  182,  111  182.  M.  1,  282.  Prot.  I.  118.

1.  a.  2.  Gilt  für  das  gesamte  öffentliche  und  private  Reichs-  und
Landesrecht,  soweit  nicht  Abweichendes  bestimmt  ist.  3P.  8.022
&amp;amp;W.  6  17.  E.  RSt.  35  7“.  Beispiele  88  39,  485,  510,  13001,  201,
EZ#ir!  Für  das  Handelsrecht  HG#.  88  359,  361.  M.Sch.  Adg.  v.
I6.  2.  ,  S.W.  8  0,  Sch.R.  a.  17,  R.  A.  L.  8  16,  R.  j.  L.  8  21.
Zugrunde  zu  legen  für  das  Reichsgebiet  der  Gregorianische  Kalender
und  die  mitteleuropäische  Zeit  (RG.  v.  12.  3.  03,  31.  7.  1

2.  Abweichend  von  3O.  8  329  2-2  Erlasse  der  gerichtlichen  Organe
leder  Art  Gesamtgericht,  Vorsitzender,  beauftragter  Richter,  Gerichts
schreiber,  Gerichtsvollzieher)  auch  der  besonderen  Gerichte  und  der  Verwaltungsgerichte,
  sowie  auch  der  Schiedsrichter,  z.  B.  1152,  2108,  2007.

3.  Privatrechtsgeschäfte  im  Sinne  der  8§  107  fl.  Vgl.  11½v.
auch  #8s  148,  23,  32;,  355,  115,  4½,  510,  044,  04.j,  65#,  001,  1000#
        <pb n="162" />
        124  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

1133,  2193,  2307.  Fristen  zur  Abgabe  von  Erklärungen  oder  Vornahme
von  Handlungen  8§8§  63,  108,  177,  mitunter  hinsichtlich  der  Dauer  von
einer  Partei  zu  bestimmen  88  974,  1003,  1056,  1133,  1220.

4.  8  133  A.  1.  Einl.  IIS.

2.  Beginn  8.  187.

Ist  für  den  Anfang  einer  Frist  ein  Ereigniß  oder  ein
in  den  Lauf  eines  Tages  fallender  Zeitpunkt?  maßgebend,  so
wird  bei  der  Berechnung  der  Frist  der  Tag  nicht  mitgerechnet,
in  welchen  das  Ereigniß  oder  der  Zeitpunkt  fällt.5

Ist  der  Beginn  eines  Tages  der  für  den  Anfang  einer
Frist  maßgebende  Zeitpunkt,  so  wird  dieser  Tag  bei  der  Berechnung
  der  Frist  mitgerechnet.  Das  Gleiche  gilt  von  dem  Tage

der  Geburt  bei  der  Berechnung  des  Lebensalters.“
1  1481,  IIA  155,  IIb  188,  III  188.  M.  I,  282.  Prot.  1,  188.

1.  d.  h.  der  Zeitpunkt,  in  den  dieses  Ereignis  fällt.  Z.  B.  §  483,
HGB.  8255.  Anders  §  595.  .

2.  nicht  durch  ein  Ereignis,  sondern  durch  Zeitangaben  bestimmt.

3.  WO.  a.  32  Nr.  1,  StPO.  8  42.  Fur  Patentg.  8  280,  E.  R.  65  “.
Ausnahme  Abs.  2.  4.  Volljährigkeit  (§  2)  also  mit  dem  Beginn
des  Tages,  an  welchem  nach  natürlicher  Berechnung  (8§  188  A.  1)  das
21.  Lebensjahr  vollendet  wird.  E.  Röt.  35  ½5.

3.  Ende  8.  188.

Eine  nach  Tagen  bestimmte  Frist  endigt  mit  dem  Ablaufe
des  letzten  Tages  der  Frist.“

Eine  Frist,  die  nach  Wochen,  nach  Monaten  oder  nach
einem  mehrere  Monate  umfassenden  Zeitraume  —  Jahr,  halbes
Jahr,  Vierteljahr  —  bestimmt  ist,  endigt  im  Falle  des  8.  187
Abs.  1  mit  dem  Ablaufe  desjenigen  Tages  der  letzten  Woche
oder  des  letzten  Monats,  welcher  durch  seine  Benennung  oder
seine  Zahl  dem  Tage  entspricht,  in  den  das  Ereigniß  oder  der
Zeitpunkt  fällt,  im  Falle  des  8.  187  Abs.  2  mit  dem  Ablaufe
desjenigen  Tages  der  letzten  Woche  oder  des  letzten  Monats,
welcher  dem  Tage  vorhergeht,  der  durch  seine  Benennung  oder
seine  Zahl  dem  Anfangstage  der  Frist  entspricht.

Fehlt  bei  einer  nach  Monaten  bestimmten  Frist  in  dem
letzten  Monate  der  für  ihren  Ablauf  maßgebende  Tag,  so  endigt

die  Frist  mit  dem  Ablaufe  des  letzten  Tages  dieses  Monats.
11482,  148,  IIa  166,  Ib  184,  III  184.  M.  1,  282.  Prot.  1,  189,  VI,  188.
1.  Vgl.  jedoch  §  193.  Damit  ist  nicht  gesagt,  daß  die  zur  Fristwahrung
  nötige  Mitwirkung  eines  Dritten,  insbes.  des  Erklärungs-
        <pb n="163" />
        IV.  Abschn.:  Fristen.  Termine.  125

empfängers  bis  Mitternacht  gewährt  werden  muß,  E.  Gr.  54  1127.  —
Ter  Tag  ist  die  kleinste  Zeiteinheit  bei  der  Berechnung  aller  (§  180
A.  1)  Fristen  (computatio  civilis),  soweit  nicht  die  Frist  nach  Stunden
oder  Minuten  bestimmt  ist,  z.  B.  ZPO.  8§§  216,  217.  Pr.  G.  v.  1.  6.  04
(WWechselproteststunden).  Vgl.  a.  ZPO.  92225.  —  Die  Fristen  laufen
in  der  Regel  ohne  Hemmungen,  insbesondere  ohne  Rücksicht  darauf,  ob
die  Wahrung  möglich  war  oder  nicht.  Ausnahmen  bilden  die  Verjährungsfristen
  (  ½–mV#  203  bis  207)  und  solche  Fristen,  auf  welche  die  Grundsätze
  von  der  Hemmung  der  Verjährung  teilweise  Anwendung  finden
(66124,  —  4.  1954°,  2082,  2340,  —  1339,  1571,  1594,  1599,
1944,  2283,  KO  §41.  Bgl.  A.“  vor  96194.

2.  Ogl.  jedoch  98.  74  193.  —  W0.  a.  32  Nr.  2,  St  P.  8§  43,
StGB.  8  19.  —  E.  R

4.  Berechun
a)  Jahres-  u.  Moantsteile  §.  189.

Unter  einem  halben  Jahre  wird  eine  Frist  von  sechs  Monaten,
unter  einem  Vierteljahre  eine  Frist  von  drei  Monaten,  unter  einem
halben  Monat  eine  Frist  von  fünfzehn  Tagen  verstanden.“

Ist  eine  Frist  auf  einen  oder  mehrere  ganze  Monate  und
einen  halben  Monat  gestellt,  so  sind  die  fünfzehn  Tage  zuletzt
zu  zählen.

1  150,  IIà  157,  IIb  185,  III  185.  M.  1,  285.  Prot.  1,  189,  VI,  139.

1.  Berechnung  6187.  —  W9.  a.  322.  —  Ob  acht  Tage  gleich

eine  Woche  ist  Anslegungsfrage.  Anders  H#G.  §  3592.—  Über  Frühjahr,
  Herbst  HGB.  8  3591.

b)  Verlängerung  8.  190.

Im  Falle  der  Verlängerung  einer  Frist  wird?  die  neue
Frist  von  dem  Ablaufe  der  vorigen  Frist  an  berechnet.“
I  152,  II  158,  IIb  186,  III  186.  M.  I,  286.  Prot.  I,  189.
.  z.  B.  81995.
1-  auch  wenn  die  Verlängerung  zulässigerweise  nach  Ablauf  erfolgt.
3.  Berechnung  nach  §  1872.  Vgl.  ZP.  32223.

c)  Nichtzusammenhängende
te  e  hngende  38.191.

Ist  ein  Zeitraum  nach  Monaten  oder  nach  Jahren  in  dem
Sinne  bestimmt,  daß  er  nicht  zusammenhängend  zu  verlaufen
braucht:,  so  wird  der  Monat  zu  dreißig,  das  Jahr  zu  dreihundertfünfundsechzig
  Tagen  gerechnet.

1  151,  IIà  159,  II#  187,  III  187.  M.  I,  256.  Prot.  1,  189.

1.  sog.  tempus  discontinnum,  z.  B.  Recht  auf  Urlaub,  Pflicht

Niensen  oder  Aufenthalt,  nicht  aber  gehemmte  Verjährung,  8  205
4,  auch  nicht  8  1567,  1.  R.  60  %
        <pb n="164" />
        126  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

d)  Anfang,  Mitte,  Ende
des  Monatb  §.  192.

Unter  Anfang  des  Monats  wird  der  erste,  unter  Mitte
des  Monats  der  fünfzehnte,  unter  Ende  des  Monats  der  letzte

Tag  des  Monats  verstanden.
1  158,  II  a  160,  IIbD  188,  III  188.  M.  I1,  286.  Prot.  1,  189.
1.  Vgl.  auch  §  595,  W0O.  a.  302.

e)  Sonn=  und  Feiertage  §.  193.

Ist  an  einem  bestimmten  Tage  oder  innerhalb  einer  Frist
eine  Willenserklärung?  abzugeben  oder  eine  Leistung"  zu  bewirken
  und  fällt  der  bestimmte  Tag  oder  der  letzte“  Tag  der
Frist  auf  einen  Sonntag  oder  einen  am  Erklärungs=  oder
Leistungsorte§  staatlich“  anerkannten  allgemeinen  Feiertag,  so
tritt!  an  die  Stelle  des  Sonntags  oder  des  Feiertags  der  nächstfolgende

  Werktag.
b  265,  III  265.
Teun  elngesatgt  hurch  #a  RTK.  Sls  15801.  ge  S  ige.
a.  92,  FGG.  8  177,  86.  88  573,  597.
1.  irgendwelcher  Art.  8  186.
2.  A.  *  vor  §  104.  z.  B.  8  485,  565  (E.  JW.  07  70)).
3.  8  241.  Auf  Unterlassungen  nicht  anwendbar.  —  Keine  allgemeine
  Linausschiebung  der  PVerpflchtungen.

K.  Wcerech.  Pr.  Edikt  28.  1.  1773,  Circ.  19.  3.  1789,
G.  12.  3.  G.  2.  9.  99,  S.  8  2  u.  AusfV.  88,  II.  a.  18,  M.  Sch.  §  3,
S.W.  8§  3.  G.  v.  21.  5.  (  S  „  Bsch.  §  15,  s.M.  a.  3,  S.K.G.  a.  4
Sch.S.  a.  9,  Sch.  R.  a.  3,“  k.  u.  L.  83,  Lu1n8G.  .  K.i.  L.  8  16,  I..
8  15,  Sch.L.  14,  Lül.  9820.  Br.  §  8,  Hb.  8§  22
Im  ganzen  Reiche:  Neujahr,  Ostermontag,  Himmelfahrt,  Pfingstmontag
  und  enster  Weihnachtstag,  überall  außer  EI.  auch  der  zweite  Weihnachtstag;
  in  einzelnen  Teilen:  Erscheinungsfest,  Karfreitag,  Fronleichnam,
Mariä  e„Limmelfahrt,  Reformationsfest,  Allerheiligen  und  gewisse  Bu  tage.
§  186  A.  4.  Namentlich  bei  Fixgeschäften  (8  361)  kann  eine
andere  Willensmeinung  vorhanden  sein.

Fünfter  Abschnitt.
Verjährung.

*  Nur  Verjährung  im  Gegensatz  zur  Ersitzung  (88  900,  937,  1033,
20206),  zu-  unterscheiden  von  Ausschlußfrist  (z.  B.  88  108,  124,  416,  503,
510,  5612,  801,  861,  862,  864,  1944,  1974,  1995,  1996,  2060,  205s
vgl.  #§8  703,  927,  1123,  1170.  1171,  1188.  1289,  auch  88  108ff.  177,
283,  355,  3V6.  8  142),  insbesondere  der  Anfechtungsfrist  (88  121,  124,

—
        <pb n="165" />
        V.  Abschn.:  Verjährung.  127

1  14¼1.  1594,  1954,  2##2,  2383,  2310.  .  3  41,  RG.  v.  21.  7.  7
*  12.  R.  v.  3.  6.  06  (Erbschaftssteuer)  8  57,  vertragsmäßige  Klageiriten
  :  Z.  JW.  70),  auf  welche  die  besonderen  Lerlährungegrune
nur  soweit  Anwendung  finden,  als  dieses  im  einzelnen  bestimmt  ist
1  B.  8  1002,  1944,  1997,  bei  ben  Anfechtungsfällen.  —  Berücksichtigung
in  Entschuldbarkeit  bei  Versstmung  m  Rahmen  des  8  157,  K.  JW.  11%,
42.  R.  48  165,  auch  68  78,  76  ½71  bergang,  a.  169.  —  Über  Verjährung
außerhalb  das  BGB.  R  8  195  A.  1  Pr.  a.  8,  8,  88,  1b  Abs.  4,
bezüglich  der  öffentlichen  aben  G.  v.  18.  6.  1840,  des  Adels  A#.  II,  9
8  18,  der  Domänen  II,  §39,  der  Freiheit  von  öffentlichen  Ab
gaben  I.  9  88  655  bis  659  und  den  hier  in  gewisser  Bezichung  aufrecht
erhaltenen  Abschn.  9  v.  A#.  1,  9,  B.  a.  56,  124  bis  128;  Verjährung  der
Hafsstung  des  Staates  oder  der  Gemeinden  für  Beamte  a.  604n  Beamten  G.
v.  15.  8.  iK  a.  13,  Schadensansprüche  für  Unfälle  bei  Benutzung  öfientl.
Straßen  a.  58",  594.  S.  §  2,  W.  a.  114,  Ba.  G.  über  die  Verjährung
offentl.  Abgaben  in  der  Fassung  v.  26.  9.  99,  II.  a.  19,  20,  M.Sch.  88  30,
ii.  S.  W.  88  21  bis  25,  M.  St.  88  31,  32,  Bsch.  §8  16  bis  19,  F.  M.  u.
I.  S.A.  88  10  ff.,  S.K.G.  a.  11,  A.  a.  9,  Sch.S.  a.  10,  Sch.R.  u.  19  ff..,
Wa.  a.  7,  R.  A.  L.  88  17ff.,  R.  j.  L.  88  18  bis  20,  Sch.1..  88  12,  13,
I.  316,  Lü.  88  21,  22,  Br.  8  9.

1.  Gegenstand  8.  1094.

Das  Recht,  von  einem  Anderen  ein  Thun  oder  ein  Unterlassen
  zu  verlangen  (Anspruch),  unterliegt  der  Verjährung.

Der  Anspruch  aus  einem  familienrechtlichen  Verhältniß  unterliegt
  der  Verjährung  nicht,  soweit  er  auf  die  Herstellung  des  dem
Verhältniß  entsprechenden  Zustandes  für  die  Zukunft  gerichtet  ist.“

I  156,  11  „  161,  IID  189.  111  189.  M.  1,  a88.  Prot.  1,  194.  D.  31.

1.  Im  Gegensatz  zur  3PO.  (8  253),  die  unter  Anspruch  jedes  begründete
  oder  unbegründete  durch  nlage  geltend  gemachte  Begehren
versteht,  einschließlich  der  Feststellungebegehren  13PO.  §  256)  und  der
Gestaltun  begehren,  nur  die  in  Abs.  1  GEarakterisierten  Arten  der  sub
lektiven  Nechte,  bei  denen  ein  Berechtigter  von  einem  bestimmten  Veroflichteten
  (dem  anderen)  eine  Leistung  im  Sinne  des  8  241  fordern
kann.  So  auch  88  2K/),  2039.  Die  Unterlassungsansprüche  bestehen
icbon  vor  der  Zuwiderhandlung,  obwohl  bei  ihnen  nicht  von  Erfüllung,
sondern  nur  von  Verletzung  durch  Zuwiderhandlung  und  deren  Ver
bütung  die  Rede  sein  kann.  3  198  u.  6241  N.  6.  Keine  Ansprüche
die  bloßen  Gegenrechte  (Abwehrrechte,  negative  Rechte),  z.  B.  Anfechtungsrechte
  /X7.  R.  52  1,  54  435),  Widerrufsrechte,  auch  die  Einreden  des
BEn.  8.206  A.  G.,  ebensowenig  die  Rechte  aus  8§8  505,  1004,  1570,
1952.  Bei  den  persönlichen  Rechten  ist  das  aus  dem  Rechtsverhältnis
dervorgehende  subjektive  Recht  oder  die  Forderung  mit  dem  (persönlichen:
Anspruch  identisch  (8  2415.  Bei  den  absoluten,  insbesondere  den  ding
lichen  Rechten  ist  unter  dem  Anspruch  edinglicher  Anspruch  &amp;amp;  201,  das
aus  dem  absoluten  Recht  hervorgehende  Recht  auf  ein  bestimmtes  Ver
dalten  einer  bestimmten  Person  zu  verstehen,  z.  B.  88  1  ff.,  18.  ff.
        <pb n="166" />
        128  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

3PO.  8  592.  Hier  kann  die  verpflichtete  Person  durch  ein  Verhältnis
zur  Sache  (Besitz,  Eigentum,  88  985,  1113,  1191)  bestimmt  sein.  Ist
die  Verhaftung  auf  die  Sache  beschränkt  (88  1113,  1191),  kommt  der
Verpflichtete  im  wesentlichen  nur  als  Repräsentant  der  Sache  in  Be—
tracht  (3  1113  A.  7).  Ansprüche  auf  Unterlassen  auf  Grund  absoluter
Rechte,  z.  B.  8  12,  erhalten  erst  durch  Zuwiderhandlung  eine  bestimmte
Richtung  und  einen  näheren  Inhalt.  Ansprüche  gegen  jedermann  sind
nicht  anerkannt.  In  88  1958,  1861,  2213,  auch  EG.  a.  6  ist  Anspruch
im  Sinne  der  ZPO.  gebraucht.

2.  Gegenstand  also  nur  Rechte,  welche  vom  BGB.  als  Ansprüche
bezeichnet  werden  oder  unter  dessen  Anspruchsbegriff  fallen,  diese  aber
sämtlich,  soweit  nicht  Ausnahmen  im  einzelnen  (Abs.  2,  88  758,  898  mit
1138,  902  mit  1028  logl.  a.  184,  1#0%  924)  gemacht  sind.  Absolute
Rechte  (auch  Dienstbarkeiten)  und  bloße  Gegenrechte  einschließlich  der
Einreden  des  BGB.  (A.  1)  unterliegen  der  Verjährung  im  allgemeinen
nicht  (zu  Unrecht  gelöschte  Reste  an  einem  fremden  Grundstück  (8  9011
und  Grunddienstbarkeiten  im  Falle  des  §  1028  erlöschen  aber  infolge
der  Anspruchsverjährung),  ebensowenig  die  (konstitutiven)  „Klagerechte"“
aus  §8  1418,  1468,  1542,  1549,  1495,  1564,  2342.  Doch  besteht  bei
Anfechtungsrechten  durchweg  eine  Befristung  (A.“  vor  §  194).  Vgl.  auch
88  478,  479,  490,  493.  Keine  unvordenkliche  Zeit.

3.  z.  B.  §§  1353,  1356,  1427  ff.,  1617,  1632,  1685,  auch  Unterhaltsansprüche,
  soweit  sie  nicht  für  die  Vergangenheit  geltend  gemacht
werden  (8  1613),  z.  B.  88  1601  ff.,  1360,  1578,  1963.  Der  Anspruch
aus  §  1632  schließt  allerdings  eine  zeitliche  Grenze  schon  in  sich.

II.  Frist.  1.  Regelmäßige  8.  195.

Die  regelmäßige:  Verjährungsfrist  beträgt  dreißig  Jahre.

1  155,  II  162,  IIb  189,  III  190.  M.  I,  295.  D.  31.  Prot.  1,  201.

1.  usnahmen,  welche  die  Regel  praktisch  durchaus  zurückdrängen,
§§  196,  197,  außerdem  z.  B.  8§  477  (kZEF.  JW.  07  356),  480,  490,  524,  558,
606,  638  (Z.  JW.  114),  786,  8011,  804,  852,  1057,  1226,  1302,  1623,
1715,  2287,  2332.  Dazu  §  218.  Einfluß  einer  Novation  auf  die  kürzeren
  Verjährungsfristen  ZE.  Gr.  54530,  R.  754.  —  HGB.  88  26,  612,  1138,
159,  206,  2365,  2415,  2494,  32695,  414,  423,  439,  470,  901  ff.,  BSch  G.
988  118,  119,  R.  v.  15.  6.  95  (Flößerei)  §  30  Nr.  1,  R.  v.  18.  42.  99
8  13  (Telegraphenwege),  RStG.  s  931  (Pr.  I  27,  WSt.  §  14  a,  Branntwt.
§9,  BrauSt.  §  414,  TabakSt.  §  39,  Zündwaren  St.  §  81,  LeuchtmittelSt.
8  51),  Beamt  aft  G.  v.  22.  5.  10  8  3  (Pr.  v.  1.8.  09  §  3),  Unl  WG.  8  21,
Eisenb  VerkO.  88  60,  71,  98,  RG.  v.  3.  5.  09  (Kraftfahrz.)  §  14.  —  Übergang
  a.  169,  Z.  JW.  074.  2.  988  187,  188.  —  98221.

2.  Kürzere  §.  196.
In  zwei  Jahren  verjähren  die  Ansprüche:
1.  der  Kaufleute,  Fabrikanten,  Handwerker  und  derjenigen,
welche  ein  Kunstgewerbe  betreiben  1,  für  Lieferung  von
Waaren?,  Ausführung  von  Arbeiten  und  Besorgung
        <pb n="167" />
        –1

10.

V.  Abschn.:  Verjährung.  129

fremder  Geschäfte,  mit  Einschluß  der  Auslagen,  es  sei
denn,  daß  die  Leistung  für  den  Gewerbebetriebs  des
Schuldners"“  erfolgt;

.  derjenigen,  welche  Land=  oder  Forstwirthschaft  betreiben,

für  Lieferung  von  land=  oder  forstwirthschaftlichen  Erzeugnissen,
  sofern  die  Lieferung  zur  Verwendung  im  Haushalte
  des  Schuldners  erfolgt?“;

.  der  Eisenbahnunternehmungen,  Frachtfuhrleute?,  Schiffer,

Lohnkutscher  und  Boten  wegen  des  Fahrgeldes,  der  Fracht,
des  Fuhr-  und  Botenlohns,  mit  Einschluß  der  Auslagen;

der  Gastwirthe  und  derjenigen,  welche  Speisen  oder  Getränke

  gewerbsmäßig  verabreichen,  für  Gewährung  von
Wohnung  und  Beköstigung  sowie  für  andere  den  Gästen
zur  Befriedigung  ihrer  Bedürfnisse  gewährte  Leistungen,
mit  Einschluß  der  Auslagen;

.  derjenigen,  welche  Lotterieloose  vertreiben  ,  aus  dem  Vertriebe

  der  Loose,  es  sei  denn,  daß  die  Loose  zum  Weitervertriebe
  geliefert  werdens;

.  derjenigen,  welche  bewegliche  Sachen  gewerbsmäßig  vermiethen,

  wegen  des  Miethzinses?;

derjenigen,  welche,  ohne  zu  den  in  Nr.  1  bezeichneten

Personen  zu  gehören,  die  Besorgung  fremder  Geschäfte
oder  die  Leistung  von  Diensten  10  gewerbsmäßig  betreiben,
wegen  der  ihnen  aus  dem  Gewerbebetriebe  gebührenden
Vergütungen,  mit  Einschluß  der  Auslagen  11;

.  derjenigen,  welche  im  Privatdienste  stehen,  wegen  des

Gehalts,  Lohnes  oder  anderer  Dienstbezüge,  mit  Einschluß
der  Auslagen,  sowie  der  Dienstberechtigten  wegen  der  auf
solche  Ansprüche  gewährten  Vorschüsse  ½;

.  der  gewerblichen  Arbeiter  —  Gesellen,  Gehülfen,  Lehrlinge,

  Fabrikarbeiter  —,  der  Tagelöhner  und  Handarbeiter
wegen  des  Lohnes  und  anderer  an  Stelle  oder  als  Theil
des  Lohnes  vereinbarten  Leistungen,  mit  Einschluß  der
Auslagen,  sowie  der  Arbeitgeber  wegen  der  auf  solche
Ansprüche  gewährten  Vorschüsse;

der  Lehrherren  und  Lehrmeister  wegen  des  Lehrgeldes
und  anderer  im  Lehrvertrage  vereinbarter  Leistungen
sowie  wegen  der  für  die  Lehrlinge  bestrittenen  Auslagen;

Bürgerliches  Gesetztuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  9
        <pb n="168" />
        130  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

11.  der  öffentlichen  Anstalten,  welche  dem  Unterrichte,  der
Erziehung,  Verpflegung  oder  Heilung  dienen,  sowie  der
Inhaber  von  Privatanstalten  solcher  Art  für  Gewährung
von  Unterricht,  Verpflegung  oder  Heilung  und  für  die
damit  zusammenhängenden  Aufwendungens;

12.  derjenigen,  welche  Personen  zur  Verpflegung  oder  zur
Erziehung  aufnehmen  1,  für  Leistungen  und  Aufwendungen
der  in  Nr.  11  bezeichneten  Art;

13.  der  öffentlichen  Lehrer  und  der  Privatlehrer  wegen  ihrer
Honorare,  die  Ansprüche  der  öffentlichen  Lehrer  jedoch
nicht,  wenn  sie  auf  Grund  besonderer  Einrichtungen  gestundet
  sind;

14.  der  Aerzte,  insbesondere  auch  der  Wundärzte,  Geburtshelfer,
  Zahnärzte  und  Thierärzte,  sowie  der  Hebammen
für  ihre  Dienstleistungen,  mit  Einschluß  der  Auslagen  ;

15.  der  Rechtsanwälte,  Notare  und  Gerichtsvollzieher  sowie
aller  Personen,  die  zur  Besorgung  gewisser  Geschäfte
öffentlich  bestellt  oder  zugelassen  sind,  wegen  ihrer  Gebühren
  und  Auslagen,  soweit  nicht  diese  zur  Staatskasse
  fließen  16;

16.  der  Parteien  wegen  der  ihren  Rechtsanwälten  geleisteten
Vorschüsse;

17.  der  Zeugen  und  Sachverständigen  wegen  ihrer  Gebühren
und  Auslagen.

Soweit  die  im  Abs.  1  Nr.  1,  2,  5  bezeichneten  Ansprüche
nicht  der  Verjährung  von  zwei  Jahren  unterliegen  15,  verjähren
sie  in  vier  Jahren.

1  156,  I1  a  163,  IIb  191,  111  191.  M.  I,  297.  Prot.  1,  201.  D.  31.
Geändert  durch  RK.

1.  Täglicher  Verbrauchsverkehr.  —  E.  R.  6077.  Auch  der  Apotheker.
Für  Kaufleute  HG.  58  1  bis  7,  deren  Arbeiten  Z.  R.  66,  auch  Bauunternehmungen
  4.  R.  70.  Über  letztere  im  übrigen.  einerseits  E.
Gr.  50  5,  auch  R.  66  45,  anderseits  4.  R.  66°,  JW.  08235=  328.740.  Beginn.
nach  .  N.  62  1  von  Lieferung  nicht  abhängig  (/5).

2.  nicht  gehandelte  Wertpapiere  7.  R.  74  6.

3.  Abs.  2.  Erforderlich  dauernder  berufsmäßiger  Betrieb,  Z.  JW.
OT  37/.  Behauptungs-  und  Beweislast  hat  der  Gläubiger.  Handelsgewerbe
  nicht  erforderlich.  Ein  Bau  kann  sich  auf  den  Gewerbebetrieb
des  Grundstückshändlers,  Bauunternehmers  oder  Bauherrn  beziehen,
4.  Sachs.  14  2½,  JW.  05  110.  Zimmervermieter  /.  N.  7.1  130.  Verwendbar
  auf  Konzertgarderobe  des  Künstlers  3.  R.  757.
        <pb n="169" />
        V.  Abschn.:  Verjährung.  131

4.  Z.  R.75  (Beauftragter  einer  noch  nicht  eingetragenen  G.  m.  b.  9n
5.  Abs.  2.  Behauptungs=  und  Beweislast  hat  Schuldner,  auch  für
das  Gewerbe  des  Gläubigers,  X  R.  60  347.

6.  Auch  der  Staatseisenbahnen,  .  JW.  075°7.

7.  Auch  der  Staatspost.  Wegen  Schadensersatz,  .  R.  64  2.

8.  gewerbsmäßig,  E.  R.  60  347.

9.  Für  Grundstücke  §  197.

10.  niederer  oder  höherer,  auch  kleinerer  und  seltenerer  Art,  4
N.  72  1/8.  Kommissionäre  (HGB.  8  383)  fallen  unter  Nr.  1.  Baununternehmer
  gehören  nicht  hierher,  E.  Gr.  50  ½.

11.  und  zwar  im  Gegensatz  zu  Nr.  1  auch  bei  Beziehung  zum  Gewerbebetrieb
  des  Schuldners,  X.  R.  60  '#1

12.  Andere  Forderungen,  z.  r“  SFttschädigungsforderungen,  gehören
nicht  ’•  vgl.  aber  kE.  JW.  0
.  E.  Gr.  52  15.
!.  d.  h.  berufs=  oder  gewerbsmäßig,  E.  R.  60  *0,  Bay.  10  208.

15.  GewO.  88  29,  30.  —  Sonstige  Heilhilfe  leistende  Personen
werden  unter  Nr.  7  fallen.

16.  RAGO.  §  85,  GebO.  f.  Gerichtsvollzieher  v.  24.  6G.  78  §  24.

Hierher  gehören  auch  z.  B.  Feldmesser,  Taxatoren,  Auktionatoren.
Gew.O.  8  36.

17.  Unbeschadet  der  Ausschlußfrist,  Geb  O.  v.  30.  6.  78  §  16.
18.  weil  die  dort  gemachte  Einschränkung  zutrifft.

§.  197.

In  vier  Jahren  verjähren  die  Ansprüche  auf  Rückstände
von  Zinsen:,  mit  Einschluß  der  als  Zuschlag  zu  den  Zinsen
um  Zwecke  allmählicher  Tilgung  des  Kapitals  zu  entrichtenden
Beträge?,  die  Ansprüche  auf  Rückstände  von  Mieth-  und  Pachtzinsen,
  soweit  sie  nicht  unter  die  Vorschrift  des  §.  196  Abs.  1
Nr.  6  fallen,  und  die  Ansprüche  auf  Rückstände  von  Renten,
Auszugsleistungen,  Besoldungen,  Wartegeldern,  Ruhegehalten,
Unterhaltsbeiträgens  und  allen  anderen  regelmäßig  wiederkehrenden
Eistungen.“-5

1  157,  IIa  164,  IIb  192,  III  192.  M.  I,  305.  Prot.  I,  208.  D.  32.

1.  auch  gesetzlicher,  E.  R.  65  1½6,  JW  O8  5##.  Für  Hypothekenund

  Grundschuldzinsen  8  902.  Gleichgültig,  ob  die  Zinsen  regel-FWfig

  wiedertehren.  —  Unanwendbar  für  §  2882.  Nur  2  Jahr  3C  M.
0  M.  4

2.  E.  Bay.  3  513,  R.  5.429.  Soweit  also  ##gleich  Kapitalsverjährung.

3.  1360  ff.,  1378  ff.,  1001  ff.,  1660  fl.,  1205,  1700  ff.  1719  fl.
L36,  1738  ff.,  1757,  10%  Beginn  von  zuvoriger  Feststellung  des
garages  nicht  abhängig,  Z.  R.  72  2.

4.  Sa,  —  a.  48,  49,  55.

ö.  Pr.  a.  8,  9,  M.Sch.  852  M.St.  8  31.

97
        <pb n="170" />
        132  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

III.  Beginn  8.  198.

Die  Verjährung  beginnt?  mit  der  Entstehung"  des  Anspruchs.“
  Geht  der  Anspruch  auf  ein  Unterlassen",  so  beginnt
die  Verjährung  mit  der  Zuwiderhandlung.

1  1581-:,  II  a  166:,  1II  b  193,  111  193.  M.  I,  307.  Prot.  1I,  209;  VI,
139,  150.  D.  38.  —  a.  169.

1.  d.  h.  der  Lauf  der  Verjährungsfrist  (§8  195,  187).

2.  Außerdem  darf  kein  Grund  der  Hemmung  (8688  202  ff.,  vgl.  aber
8§  203  A.  2)  oder  der  Unterbrechung  (88  208  ff.)  vorliegen,  während
die  in  §88  206,  207  genannten  Umstände  den  Beginn  nicht  hindern.
Guter  Glaube  des  Verpflichteten  ist  nicht  erforderlich.  Besondere  Bestimmungen
  über  den  Beginn  in  88  199  bis  201,  vgl.  ferner  §8  477,
480,  490,  558,  638,  8011,  852  (E.  R.  76“4),  1057,  1226,  1302,  1623,
1715,  2287,  2332,  HGB.  88§  267,  4142,  423,  439,  4701.  WetW  G.  814-,
Unl  WG.  §  21,  RG.  v.  3.  5.  09  (Kraftfahrz.)  §  141,  Eisenb  BerkO.  88  60,
8  z8  Beamt  Haft  G.  v.  22.  5.  10  §  2  (Pr.  v.  1.  8.  09  §  3).  —
KO.  8§  41.

3.  nicht  Verletzung  oder  Zuwiderhandlung.  Ausnahme  in  Satz  2.
—  Zur  Entstehung  gehört  der  Eintritt  einer  aufschiebenden  Bedingung
(§  158)  oder  des  Anfangstermins  (§  163,  vgl.  §§  201,  202,  205),  nicht
aber,  daß  die  Gegenleistung,  von  welcher  die  Forderung  abhängig  ist,
bereits  gemacht  ist  (§  2022).  Uber  vorbehaltene  Abrechnungsprüfung
E.  JW.  1226.  Der  Anspruch  des  Wiederkäufers  (§  498)  bzw.  des  Rücktrittberechtigten
  (8  346)  verjährt  seit  der  Erklärung  über  die  Ausübung
des  Wiederkaufs"  bzw.  Rücktrittsrechts  (§8  497,  349,  vgl.  auch  §  355).
Der  Anspruch  des  Eigentümers  auf  Herausgabe  (8  985)  entsteht  erst  aus
dem  Besitze  auf  der  Gegenseite.  Vgl.  aber  121#  A.  3.  9  198  gilt
auch  im  Falle  des  §  4771,  Z.  R.  65  2.  .  8194  A.  1.

5.  Soweit  nicht,  wie  z.  B.  für  HGB.  8  62  Kenntnis  der  Zuwiderhandlung
  zu  erfordern  ist,  Z.  R.  63256.  Die  Verjährung  des  aus  der
Zuwiderhandlung  entstandenen  Anspruchs  zieht  die  Verjährung  des
Rechts  auf  Unterlassen  nach  sich.

1.  bei  kündbaren  Forderungen  §.  199.

Kann  der  Berechtigte  die  Leistung  erst  verlangen,  wenn  er
dem  Verpflichteten  gekündigt  hat,  so  beginnt  die  Verjährung  mit
dem  Zeitpunkte,  von  welchem  an  die  Kündigung  zulässig  ist.1
Hat  der  Verpflichtete  die  Leistung  erst  zu  bewirken,  wenn  seit  der
Kündigung  eine  bestimmte  Frist  verstrichen  ist?,  so  wird  der  Beginn
  der  Verjährung  um  die  Dauer  der  Frist  hinausgeschoben.

1  158  „,  II  à  1652,  IIPD  194,  III  194.  M.  I,  308.  Prot.  I,  210.  D.  33.

—  RG.  4.  7.  68  8  63-.

1.  E.  JW.  08°.  2.  z.  B.  8  609.
3.  Keine  bloße  Verlängerung  der  Verjährungsfrist,  erheblich  für
§§  20f  ff.
        <pb n="171" />
        V.  Abschn.:  Verjährung.  133

2.  bei  Anfechtungsrechten  8.  200.

Hängt  die  Entstehung  eines  Anspruchs  davon  ab,  daß  der
Berechtigte  von  einem  ihm  zustehenden  Anfechtungsrechte:  Gebrauch
  machts,  so  beginnt  die  Verjährung  mit  dem  Zeitpunkte,
von  welchem  an  die  Anfechtung  zulässig  ist.¾  Dies  gilt  jedoch
nicht,  wenn  die  Anfechtung  sich  auf  ein  familienrechtliches  Verhältniß
  bezieht.“

IIb  195,  III  195.  Prot.  I.  122,  211,  VI,  139.  D.  33.

1.  auch  wenn  nicht  gegen  ein  Rechtsgeschäft  gerichtet.  §  142  A.  1.

nit  gu#-  B.  bei  dem  Anspruche  auf  Rückgabe  des  Geleisteten,  8  812
i

3.  also  unter  Umständen  schon  vor  Beginn  der  Anfechtungsfrist
(A.“  vor  §  194),  sofern  alle  sonstigen  Voraussetzungen  der  Entstehung
des  Anspruchs  (§  198  A.  3)  vorhanden.  4.  z.  B.  88  1339  ff.,  1594  ff.

3,  bei  kurzer  Verjährung  S.  201.

Die  Verjährung  der  in  den  §8§.  196,  197  bezeichneten
Ansprüche  beginnt  mit  dem  Schlusse  des  Jahres:,  in  welchem
der  nach  den  §§.  198  bis  200  maßgebende  Zeitpunkt  eintritt.
Kann  die  Leistung  erst  nach  dem  Ablauf  einer  über  diesen  Zeitpunkt
  hinausreichenden  Frist  verlangt  werden,  so  beginnt  die
Hrährung  mit  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  welchem  die  Frist
obläuft.?

D  1  159,  II  a  166,  IID  196,  III  196.  M.  1,  B10.  Prot.  I,  211,  VI,  140.

.  *  2  6  667,  Lituc.  8  34,  R.  v.  9.  1.  76  §  12,  10.  1.  76  8,
1.  des  Kalenderjahres.  Erster  Tag  der  Frist  der  1.  Januar.  Berehnung
  38  187,  188.  Böch  G.  8§  118,  E.  R.  4981.  Besonderes  RSt.
§#934.  Abweichend  Pr.  a.  8  §  2  Nr.  1.
2.  Das  ergibt  sich  schon  aus  §  198,  §  198  A.  3.

IV.  Hemmung.

1.  d  §.  202.

Die  Verjährung  ist  gehemmt!,  solange  die  Leistung  gestundet?
  oder  der  Verpflichtete  aus  einem  anderen  Grunde“
vorübergehend“"  zur  Verweigerung  der  Leistung  berechtigt  ist.

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung  auf  die  Einrede"
des  Zurückbehaltungsrechts",  des  nicht  erfüllten  Vertragss,  der
mangelnden  Sicherheitsleistung,  der  Vorausklage  10  sowie  auf
die  nach  §.  770  dem  Bürgen  und  nach  den  88.  2014,  2015
dem  Erben  zustehenden  Einreden.11

1  162,  II  168,  IID  197,  111  197.  M.  I,  312.  Prot.  I,  215,  VI,  141.
D.  33,  33.  —  K.  169.
        <pb n="172" />
        134  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

1.  Folge  §  205.  Unanwendbar  bei  Frist  des  §  15671,  E.  R.  604.—
Besondere  Fälle:  Eisenb  VerkO.  88  60,  71,  983,  RG.  v.  3.  5.  09  (Kraftfahrzeuge)
  §  142.

2.  §§  454,  509.  E.  Sachs.  13  202,  JW.  10  2809—57/“.  —  Nur  bei
vostioen  Leistun  en  denkbar.  —  Gilt  auch  bei  der  Wechselverlährng.
7.  R.  63970.  —  Führt  zur  Unterbrechung  nach  RStG.  8§  93

3.  z.  B.  aus  §  986.  Ausnahmen  in  Abf.  2.  —  Weitere  Hemmungsgründe
  in  §§  6392,  802  und  in  HGB.  8  470

4.  Bei  dauernder  Berechtigung  keine  Honnung  sondern  Berufung
auf  den  sonstigen  Verweigerungsgrund.

5.  Bei  Ansprüchen  auf  ein  Unterlassen  handelt  es  sich  um  ein
vorübergehendes  Recht  zum  Zuwiderhandeln.  —  Kein  Verweigerungsrecht
  besteht  im  Falle  des  Aufrechnungsrechts  (8  390)  oder  des  Anfechtungsrechts
  (8  200).

6.  Das  BE#B.  verwendet  in  völlig  neuer  Weise  die  prozessualischen
Namen  Einwendungen  (88  404,  417,  1148,  dazu  §  1158  A.  3)  und
Einreden  (88  390,  768,  1137,  1157,  1211)  für  privatrechtliche  Rechtshindernisse.
  Die  gpo.  versteht  unter  Einreden  jeden  außerhalb  des
Klaggrundes  liegenden  Grund  zur  Abweisung  (Stundung,  Erfüllung,
Erlaß,  Vereinigung,  Eintritt  einer  Resolutivbedingung,  Anfechtung,  Aufrechnung)
  oder  zur  Modifikation  der  Verurteilung  (3#.  88  305,  274,
322),  während  die  Einwendungen  (z.  B.  ZPO.  767)  auch  Mängel  des
Klaggrundes  mit  umfassen.  Das  BEB.,  welches  nur  eine  einzige,
und  zwar  lediglich  negative  Bestimmung  für  Einreden  überhaupt  enthält
(§  390),  bei  welcher  überdies  die  Einrede  der  Verjährung  wieder  ausgenommen
  ist,  gibt  keine  Begriffsbestimmung,  sondern  nur  die  Einteilung
in  aufschiebende  (dilatorische)  Einreden  (§  2014)  und  in  Einreden,  durch
welche  die  Geltendmachung  des  Anspruchs  (nur  gegen  einen  solchen
(§  194  A.  1]  kann  sich  die  Einrede  richten)  dauernd  ausgeschlossen  ist
(peremtorische  Einreden  §§  8131,  886,  1169,  1254).  Gesetzliche  Beispiele
der  ersteren  Art  in  3  2022,  unter  denen  sich  die  Stundung  nicht  findet.
Für  die  zweite  Art  fehlen  sie.  Der  Ausdruck  Einrede  scheint  aber  mit
„Recht,  eine  geschuldete  Leistung  zu  verweigern“,  identisch  zu  sein  (§§  222,
379,  4192,  478,  400,  519,  526,  6332,  6602,  811,  821,  853,  986,  1000,  1100,
4160,  1166,  1480,  15468  1549,  1621,  1973,  1989.  1990,  1991,  1992,

3,  2145,  2187,  2318,  2319,  2322,  2328,  KO.  8  412,  im  Gegensatz
z  88255  343,  363,  435,  464,  552,  615  bis  617,  861,  862,  1394,  1487,
1541,  1958,  1984,  2186,  2212).  Er  umfaßt  also  keineswegs  Gegenrechte
allerart.  Die  Einreden  können  gleich  den  Aufrechnungs=  und  Anfechtungsrechten
  (A.  5)  durch  rechtsgeschäftlichen,  regelmäßig  vertragsmäßigen  Verzicht
  (§§  768,  1211)  beseitigt  werden,  und  werden  ähnlich  wie  sie  im
Rechtsstreit  nur  berücksichtigt,  wenn  der  Verweigerungswille  ausdrücklich
oder  stillschweigend  (es  genügt  dazu  regelmäßig  der  Antrag  auf  Abweisung
  der  Klage)  kundgegeben  ist,  sie  unterscheiden  sich  von  jenen,
bei  welchen  durch  die  entsprechende  Erklärung  (§§  143,  388)  der  Anspruch
zum  Untergang  gebracht  wird,  dadurch,  daß  weder  die  Einredenerhebung,
noch  das  abweisende  Urteil,  welches  nur  das  Bestehen  des  Anspruchs
und  das  Behaftetsein  mit  der  Einrede  konstatiert,  den  Anspruch  zum
        <pb n="173" />
        V.  Abschn.:  Verjährung.  135

vollen  und  definitiven  Untergange  bringt.  Ebensowenig  die  Verjährung,
da  diese  selbst  nur  eine  peremtorische  Einrede  schafft  (§  222  A.  2).  Alle
auf  die  peremtorischen  Einreden  bezüglichen  Bestimmungen  des  Be#.
(&amp;amp;&amp;amp;  813,  886,  1169,  1254)  zielen  allerdings  lediglich  darauf  ab,  dieses
Fortbestehen  unschädlich  zu  machen  und  den  Anspruch  praktisch  dem
Nichts  gleich  zu  stellen.  Dagegen  führen  die  aufschiebenden  Einreden
zum  Teil  (A.  7  u.  8)  nicht  zur  Abweisung  der  Klage,  sondern  nur  zur
Verurteilung  zur  Erfüllung  Zug  um  Zug.  Im  Prozeß  können  die
Einreden  des  BGB.  nicht  nur  als  Einreden,  sondern  auch  als  Repliken,
Dupliken,  selbst  als  Klaggründe  vorkommen.

7.  8§  273,  274,  1000,  1428,  1585.  —  403,  798  bis  800,  1023,
1035.  8.  §8§  320  ff.,  298,  348.

9.  98  258,  321,  811,  867,  1005,  1049,  1216,  2125.

10.  88  771  bis  773.  11.  weitere  Ausnahme  §  23327.

2.  Stillstand  der  Rechtsgiulsan
  ve-  Geche-  §.  203.

Die  Verjährung  ist  gehemmt,  solange  der  Berechtigte  durch
Stillstand  der  Rechtspflege:  innerhalb  der  letzten  sechs  Monate
der  Verjährungsfrists  an  der  Rechtsverfolgung  verhindert  ist.5

Das  Gleiche  gilt,  wenn  eine  solche  Verhinderung  in  anderer
Weise  durch  höhere  Gewalts  herbeigeführt  wird.

I  164,  165,  II  à  169,  IID  198,  1I1  198.  M.  I,  315.  Prot.  I,  218.  D.  Zu.

—  Entsprechende  Anwendimg  in  388  124,  802,  1002,  1339,  1571,  1594,  1599,
1944,  1954,  2082,  2283,  2310,  KO.  8  41.  —  E.  R.  57  ½5.

1.  3PO.  §  245.  Unterbrechung  des  Verkehrs  mit  dem  Gericht
(Ip#.  8  247)  gehört  nicht  hierher.

2.  Vorher  ist  die  Behinderung  einflußlos.  Sie  hindert  also  den
Beginn  der  Verjährung  nur  bei  einer  Frist  von  höchstens  sechs  Monaten.
—  Unanwendbar  auf  Vertragsfristen,  Z.  JW.  0455.

3.  Abs.  1  entsprechend  anzuwenden  in  dem  Falle  des  §  1997.
4.  Solche  zufällige  Ereignisse,  deren  Verhütung  für  den  Berechtigten
nicht  menschenmöglich  war.  88  701  (A.  10),  1996,  auch  ZPO.  8§  233,
S.  44,  H#GB.  88  453,  456,  RG.  v.  25.  10.  67  816,  Haftpfet.
*#.  RG.  v.  28.  10.  71  8  11.  E.  Gr.  47  432,  R.  48100,  72  2,  JW.
01  ,  10  1000,  11  1932—227.  Kenntnis  des  Anspruchs,  Abwesenheit  des
Berechtigten  gehören  dazu  an  sich  nicht.

3.  Unter  Angehörigen  §.  204.

Die  Verjährung  von  Ansprüchen:  zwischen  Ehegatten  ist  gehemmt,
  solange  die  Ehe  besteht.  Das  Gleiche  gilt  von  Ansprüchen!
wischen  Eltern  und  Kindern?  während  der  Minderjährigkeit"  der
Kinder  und  von  Ansprüchen!:  zwischen  dem  Vormund"  und  dem

Mündel  während  der  Dauer  des  Vormundschaftsverhältnisses.?

I  168,  II  170,  IID  199,  III  199.  M.  1,  324.  Prot.  1,  221.  D.  un.  —
3#.  8§  151  bis  155.
        <pb n="174" />
        136  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

h  l3  allerart,  auch  Aussteueranspruch  (8  1623)  während  der  Minderjährigkeit.

2.  E.  JW.  08  .  88  1329,  1343,  15892,  1699  ff.,  1705,  1719,
1736,  1757,  ZPO.  8§8  151,  152.
3.  Elterliche  Gewalt  kommt  dabei  nicht  in  Betracht.
4.  Gegenvormund,  Pfleger,  Beistand.  Vgl.  8  1915.
5.  Häusliches  Gesindeverhältnis  begründet  keine  Hemmung.

4.  Folge  §.  205.

Der  Zeitraum,  während  dessen  die  Verjährung  gehemmt  isti,
wird  in  die  Verjährungsfrist?  nicht  eingerechnet.5

1611,  IIa  167,  IIb  200,  III  200.  M.  I,  811.  Prot.  I,  212.—  88  477:,
430,  490,  6391.  —  8  939.

1.  Nicht  trotz  8P.  8§  223  die  Gerichtsferien  E.  G.  68  52.

2.  Bei  Anwendung  der  88  187,  188.  —  §  191  findet  keine  Anwendung.
  Die  vor  Eintritt  der  Hemmung  über  die  Dauer  des  letzten
kalendermäßig  berechneten  Monats  hinaus  abgelaufenen  Tage  werden
auf  den  ersten  nach  Beseitigung  der  Hemmung  laufenden,  kalendermäßig
zu  Sersimenden  Monat  durch  Rückdatierung  des  Beginns  des  Weiterlaufs
angerechnet

3.  Außerdem  hindert  der  Hemmungsgrund  in  der  Regel  den  Beginn
  des  Verjährungslaufs.  §  198  A.  2.

V.  Aufschub  der  Vollendung.
1.  Mangel  gesetzl.  Vertretung  §.  206.

Ist  eine  geschäftsunfähige  oder  in  der  Geschäftsfähigkeit
beschränkte  Person  ohne  gesetzlichen  Vertreter?,  so  wird  die
gegen  sie  laufende  Verjährung  nicht  vor  dem  Ablaufe  von  sechs
Monatens  nach  dem  Zeitpunkte  vollendet,  in  welchem  die  Person
unbeschränkt  geschäftsfähig  wird"“  oder  der  Mangel  der  Vertretung
  aufhört.5  Ist  die  Verjährungsfrist  kürzer  als  sechs
Monate,  so  tritt  der  für  die  Verjährung  bestimmte  Zeitraum
an  die  Stelle  der  sechs  Monate.

Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung,  soweit  eine  in
der  Geschäftsfähigkeit  beschränkte  Person  prozeßfähig  ist.“

1  166,  II  A  171,  IIbDb  201,  III  201.  M.  I,  318.  Prot.  I,  219,  VI,  141.

D.  38.  —  Entsprechende  Anwendung  88  124,  802,  1002,  1339,  1571,  1594,
1599,  1944,  1954,  1997,  2082,  2283,  2340,  56B.  88  27,  139.  —  9  939.

1.  Vgl.  §§  104,  106,  114.  —  Auf  juristische  Personen  und  unter
Pflegscha  gemäh  88  1910  f.  Stehende  nicht  anwendbar.  §  26  A.  3.
105  A.  4,  §  114  1  1  u.  2.
5.8  187,  188.  4.  9§§  2,  3,  62.
5.  Bei  Wechsel  des  neuen  Vertreters  oder  erneutem  Verlust  der
Geschäftsfähigkeit  kommt  die  Frist  wiederholt  zur  Anwendung.
6.  ZPO.  8§  52.  8  112  A.  4.
        <pb n="175" />
        V.  Abschn.:  Verjährung.  137

2.  Bei  Nachlaßforderungen  8.  207.

Die  Verjährung  eines  Anspruchs,  der  zu  einem  Nachlasse
gehört!  oder  sich  gegen  einen  Nachlaß  richtet?,  wird  nicht  vor
dem  Ablaufe  von  sechs  Monaten  nach  dem  Zeitpunkte  vollendet,
in  welchem  die  Erbschaft  von  dem  Erben  angenommens  oder
der  Konkurs  über  den  Nachlaß  eröffnet  wird"  oder  von  welchem
an  der  Anspruch  von  einem  Vertreter  oder  gegen  einen  Vertreter?
  geltend  gemacht  werden  kann.  Ist  die  Verjährungsfrist
kürzer  als  sechs  Monate,  so  tritt  der  für  die  Verjährung  bestimmte
  Zeitraum  an  die  Stelle  der  sechs  Monate.

I  167,  II  172,  II  202,  11I  202.  M.  I.  322.  Prok.  I.  221.  D.  Su.  —
Entsprechende  nwenbung  in  88  124,  K02,  1002,  1954,  2082,  2840,  RO.

41.  —  8  989.
1.  5  2039.  Bgl.  §  1959.  2.  8  1967.  Bgl.  8  1958.
3.  8  104  ff.  4.  88  1975  ff.,  KO.  88  214  ff.

5.  einschließlich  der  Verfüger  über  fremde  Rechte  (A.“  vor  38  164).
—  68206  M.  5.
6.  Ein  weiterer  Hinderungsgrund  in  §8  2031.
VI.  Unterbrechung.!
1.  Auerkennung  §.  208.

Die  Verjährung  wird  unterbrochen?,  wenn  der  Verpflichtete
dem  Berechtigten"  gegenüber  den  Anspruch  durch  Abschlagzahlung,
Zinszahlung,  Sicherheitsleistung  oder  in  anderer  Weise“  anerkennt.

1  169,  II  174,  IIb  208,  111  ⁊203.  M.  1,  326.  Prot.  I.  222  D.  32,
34.  —  a.  169.  —  88  1170,  11418.  —  89  940.

1.  Besonderes  RStG.  8  93°  (Pr.  8  277,  WStG.  8  14a,  Branntwete#.
  &amp;amp;  9,  ZündwSt.  8  8  2,  LeuchtmStG.  95.

2.  Folge  8217.  3.  Zur  Zeit  der  Unterbrechung  E.  R.  52  1.

4.  Es  bedarf  keines  vertragsmäßigen  oder  auch  nur  rechtsgeschäftlichen
  Anerkenntnisses  18  222  M.  3Z)  oder  der  Angabe  des  Schuldgrundes
#.  N.  5.41  „  es  genügt  eine  einseitige  Handlung  oder  Außerung  des
Berpflichteten  gegenüber  dem  Berechtigten,  aus  welcher  zu  entnehmen
ist,  daß  er  des  Fortbestehens  des  Anspruchs  sich  bewußt  ist,  auch  wenn
der  Anspruch  nur  dem  Grunde  nach  anerkannt,  im  Betrage  aber  be-#trinen
  wird,  E.  R.  63  3,  73  1  à,  JW.  11  .  Zahlung  des  zu  wenig
Gesorderten  ist  keine  Abschlagszahlung  #.  Gr.  52  112.  Teilanerkenntnisse
beschränken  sich  auf  den  Teil  4.  JZW.  O8.  Mahnungen  oder  Rechisverwahrungen
  dee  Berechtigten  unterbrechen  nicht,  4.  JW.  Oe  N.  225
Anders  Zahlungsaufforderung  und  Stundungsbewilligung  in  den  Fällen
des  Pr.  a.  8  8  1  Nr.  2.

2.  Ordbentli  richtli
Gentlisee  Knien  %  §  209.

Die  Verjährung  wird  unterbrochen,  wenn  der  Berechtigte  ½
auf  Befriedigung"  oder  auf  Feststellung  des  Anspruchs",  auf
        <pb n="176" />
        138  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

Ertheilung  der  Vollstreckungsklausel"  oder  auf  Erlassung  des
Vollstreckungsurtheils?  Klage  erhebt.  7
Der  Erhebung  der  Klage  stehen  gleich:

1.  die  Zustellung  eines  Zahlungsbefehls  im  Mahnverfahren“

2.  die  Anmeldung  des  Anspruchs  im  Konkurse?;

3.  die  Geltendmachung  der  Aufrechnung  des  Anspruchs  im
Prozesse  ;

4.  die  Streitverkündung  in  dem  Prozesse,  von  dessen  Ausgange
  der  Anspruch  abhängt  1;,

5.  die  Vornahme  einer  Vollstreckungshandlung  ½  und,  soweit
die  Zwangsvollstreckung  den  Gerichten  oder  anderen  Behörden
  zugewiesen  ist  1s,  die  Stellung  des  Antrags“  auf
Zwangsvollstreckung.5

1  170,  IIA  175,  IID  4  II1I1  204.  M.  1,  327.  Prot.  1,  223.  D.  31.—
8  911,  RSteG.  8  695,  S.  1.  —  Übergang  7.  N.  46  5

1.  8  208  A.  2.  2.  Leistungelkang,  auch  gemäß  ZPO.  88  25
257  bis  259,  893.  —  Die  Wirkung  beschränkt  sich  regelmäßig  auf  den
eingeklagten  Jei  E.  R.  57  78,  z.  B.  die  Zinsen  Æ.  JW.  07  178.  302,  Gr.

50  #  Po.  88  256,  0.  281.  7.  R.  62  45,  75  306.
4.  gpr  8731.  5.  3PO.  8§  722,  1042.

6.  3PO.  8§  253,  281  (Z.  R.  66  ,  460,  500,  510,  696,  207.
Es  genügt  zunächst  die  Erhebung  vor  einem  unzuständigen  Gericht,
nicht  aber  Zustellung  einer  Klageschrift  mit  wesentlichen,  wenn  auch
verzichtbaren  Mängeln,  4¼.  Sachs.  10  ½.  Vgl.  8  212.  Identität  des
Klaggrundes  mit  dem  Grunde  des  Anspruchs  nicht  unbedingt  erforderlich,
  J4.  R.  51221.  Klaganmeldung  genügt  nicht,  ebensowenig  Antrag
auf  Sicherung  des  Beweises  Ausnahme  §  477  ),  wohl  aber  hindern
arglistige  Verhinderung  der  Erhebung  die  Vollendung  der  Verjährung,
Jr.  Sachs.  147.  Teilklage  unterbricht  nur  für  den  Teil  ZE.  JW.  08½,

11  805.  —  Ersatz  durch  Festsetzungsantrag  für  Notariatsgebühren  in
Bayern.  E.  Bay.  7  G.  7.  88§  210  bis  212,  218,  219,  220,  a.  152.

8.  3PO.  88  688,  693.  —  88  213,  218  und  für  die  Geltendmachung
  bei  anderen  als  den  ordentlichen  Gerichten  und  bei  Schiedsgerichten
  8220.

.  KO.  8  139.  —  88  214,  218.

1  als  Einrede  (im  Sinne  der  3  P.)  in  der  mündlichen  Verhandlung
  ZPO.  §  278  oder  gemäß  3P0.  8§8  600,  767.  Es  handelt  sich
namentlich  um  die  Eventualaufrechnung.  Vgl.  88  388,  389.  —  88  215,
220.  —  Sonstige  einredeweise  Geltendmachung  unterbricht  nicht.

11.  3PO.  S§  72  bis  74,  namentlich  für  §#§  43.1,  410.  Auch  im
Auslande  7.  R.  61  556.  Es  genügt  Abhängigkeit  im  Sinne  von  ZP.
§  72,  nicht  3P.  8S  148,  4.  R.  5870.

12.  durch  Gerichtsvollzieher,  Gericht,  andere  Behörde,  nicht  aber
seitens  des  Berechtigten  selbst  im  Falle  des  Be#.  230  oder  der
3PO.  §  845,  ebensowenig  durch  Arrest,  einstweilige  Verfügung  und
        <pb n="177" />
        V.  Abschn.:  Verjährung.  139

deren  Vollziehung.  —  Die  Handlung  muß  direkt  auf  den  Betrieb  der
Vollstreckung  gerichtet  sein  (ZSPO.  §§  808,  815,  826,  829  ff.,  835,  80),
866,  867,  872  ff.,  883,  885,  887  ff.,  BVG.  88  15,  146,  nicht  aber  ZPO.
§&amp;amp;  781,  782,  894,  895).  Anmeldung  einer  Forderung  zum  geringsten
Gebot  genügt  nicht,  2.  Gr.  50  100.  —  Grundlage  der  Vollstreckung  kann
jeder  Schuldtitel  sein,  insbes.  auch  die  aus  8P.  88  794,  801.—  Vormerkung
  kein  Unterbrechungsgrund  X.  JW.  08  2.

13.  3PO.  §8  828,  867  (mit  GB.  §  1),  887  bis  890,  790,  791.
—  3ZV6.  8  1.  14.  Dieser  Grund  tritt  hier  im  Gegensatz  zur  Gerichtsvollziehervollstreckung
  der  Unterbrechung  durch  die  Vollstreckung
selbst  hinzu.  15.  8  216.

3.  Bei  beschränkt.  Rechtswege  §.  210.

Hängt  die  Zulässigkeit  des  Rechtswegs  von  der  Vorentscheidung
  einer  Behörde  ab  oder  hat  die  Bestimmung  des
zuständigen  Gerichts  durch  ein  höheres  Gericht  zu  erfolgen  2,  so“
wird  die  Verjährung  durch  die  Einreichung  des  Gesuchs  an  die
Behörde  oder  das  höhere  Gericht  in  gleicher  Weise  wie  durch
Klagerhebung  unterbrochen,  wenn  die  Klage  binnen  drei  Monaten"
  nach  der  Erledigung?  des  Gesuchs  erhoben  wird.  Auf
diese  Frist  finden  die  Vorschriften  der  §§.  203,  206,  207  entsprechende
  Anwendung.

1  1712·,8,  180,  II  176,  II  b  205,  111  205.  M.  I,  330.  Prot.  I,  277.
D.  34.  –  8  941.

1.  z.  B.  RG.  vom  27.  6.  71  §  115.  Vgl.  EG.  GV.  §  11.  —
B.  a.  1651,  Ba.  a.  5%,  E.L.  89  39.  —#  3.  8  209.

4.  Ausschlußfrist,  A.“  vor  §  194,  §  188.  —  Vgl.  aber  §  490.

5.  d.  h.  sachlichen  Bescheidung.  Im  Falle  der  Abweisung  wegen
Mangels  der  Voraussetzungen  keine  Unterbrechung.

4.  Fortdauer  und  Wegfall  §.  211.

Die  Unterbrechung  durch  Klagerhebung?  dauert  fort,  bis
der  Prozeß?  rechtskräftig  entschieden  3  oder  anderweit“  erledigt  ist.
Geräth  der  Prozeß  in  Folge  einer  Vereinbarung  oder
dadurch,  daß  er  nicht  betrieben  wird,  in  Stillstand  5,  so  endigt
die  Unterbrechung  mit  der  letzten  Prozeßhandlung  der  Parteien
oder  des  Gerichts.¾  Die  nach  der  Beendigung  der  Unterbrechung
beginnende  neue  Verjährung  wird  dadurch,  daß  eine  der  Parteien'
  den  Prozeß  weiter  betreibts,  in  gleicher  Weise  wie  durch
Klagerhebung?  unterbrochen.
1  IIa  177,  IIb  206,  III  206.  M.  1,  331.  Prot.  1  228.  T.  34.  —

1.  92091.  2.  Rechtsstreit  im  Sinne  der  380.
        <pb n="178" />
        140  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

3.  3PO.  8  705,  88  219,  220.  Im  Falle  der  Verurteilung  tritt
§  218  ein,  im  Falle  gänzlicher  sachlicher  Abweisung  fehlt  es  an  einem
Gegenstande  der  Verjährung.  Bei  Ablehnung  der  Sachentscheidung  tritt
8212  ein.

4.  Durch  gerichtlichen  Vergleich  im  Sinne  der  3  P.  8  794  Nr.  1,
sowie  durch  Vereinigung  von  Kläger-  und  Beklagtenrollen  in  einer  Person.
  Anerkenntnis  und  Verzicht  erledigen  nicht  ohne  Urteil  (3PO.
§§  306,  307),  ebensowenig  außergerichtlicher  Vergleich.  Über  Zurücknahme
  8  2121.

5.  Außer  8  P.  8  251  alle  Fälle,  in  denen  eine  Partei  es  unterläßt,
  den  Prozeß  wieder  in  Betrieb  zu  setzen,  obwohl  dieses  rechtlich
möglich  war.  Auch  Einschränkung  des  Klagantrags  gehört  hierher,  E.
R.  66  ¼4.  Vgl.  §  212  A.  3.  Stillstand  des  Offizialbetriebs  endigt  die
Unterbrechung  naicht,  auch  nicht  Aussetzung,  E.  R.  72  87.  —  88  4772,
480,  490,  6391.

6.  also  nicht  erst  mit  Ablauf  der  etwa  vereinbarten  Ruhezeit,  3.
R.  73r%“  Eine  Verjährung  der  Litispendenz  gibt  es  nicht  mehr.

7.  nicht  aber  das  Gericht.

8.  d.  h.  prozesstalisch  wirisame  Handlungen  (Ladungen,  Zustellungen)

vornehmen  läßt.  9.  920

§.  212.

Die  Unterbrechung  durch  Klagerhebung  gilt  als  nicht  erfolgt
  2,  wenn  die  Klage  zurückgenommens  oder  durch  ein  nicht  in
der  Sache  selbst  entscheidendes  Urtheil  rechtskräftig  abgewiesen  wird.“

Erhebt  der  Berechtigte  binnen  sechs  Monaten5  von  neuem
Klages,  so  gilt  die  Verjährung  als  durch  die  Erhebung  der  ersten
Klage  unterbrochen.'  Auf  diese  Frist  finden  die  Vorschriften
der  §8§.  203,  206,  207  entsprechende  Anwendung.

1  1711.  -4,  IIa  178,  IIb  207,  III  207.  M.  1,  330.  Prot.  I,  286.
D.  34.  —  88  4772,  480,  499,  6397.  —  8  941.  «

1.  9  209l.  2.  verliert  ihre  Wirksamkeit  mit  rückwirkender
Kraft  (K.  Sachs.  14  180),  aber  nicht  bezüglich  anderer  privatrechtlicher
Funktionen,  z.  B.  der  Mängelanzeige,  .  R.  59  154

3.  3PO.  8  271.  —  Bei  erforderlicher  Einwilligung  des  Beklagten.
erst  mit  dieser  wirksam,  E.  JW.  11  300.  —  Klageinschränkung  Rett
nicht  gleich,  §  211  M.  5.  Keine  stillschweigende  Zurücknahme  (Z.  R.  66  367),
aber  möglicherweise  durch  Klageänderung,  E.  R.  75  261.

4.  z.  B.  wegen  Unzulässigkeit  des  Rechtswegs,  Unzuständigkeit  des
Gerichts,  mangelnder  gesetzlicher  Vertretung.  Vgl.  8211  A.  3.  E.  R.  52  19,
Gr.  48  1113.

5.  seit  der  Zurücknahme  bzw.  dem  Eintritt  der  Rechtskraft.  88  187,
188.  Vgl.  aber  §  4902.

6.  Auch  hier  stehen  die  §§  2092,  210  aufgeführten  Handlungen
der  Klagerhebung  gleich.  Es  genügt  auch,  selbst  vor  Rücknahme  erfolgte
  Klagerweiterung  in  einem  anderen  Rechtsstreit  E.  Gr.  50  .
        <pb n="179" />
        V.  Abschn.:  Verjährung.  141

7.  Die  neue  Klagerhebung  gibt  der  ersten  ihre  Wirksamkeit  zurück.
  E.  Sachs.  9  30.

a)  im  Mahnverfahren  §.  213.

Die  Unterbrechung  durch  Zustellung  eines  Zahlungsbefehls
im  Mahnverfahren  gilt  als  nicht  erfolgt  2,  wenn  die  Wirkungen
der  Rechtshängigkeit  erlöschen.  #4

1  17,  IIa  179,  IUb  2os,  III  208.  M.  1,  331.  Prot.  1,  228.  D.  34.

1.  8209  A.  8.  2.  8212  A.  2.

3.  3PO.  88  697,  700,  701,  auch  8  695.

4.  Nach  Zustellung  des  Zahlungsbefehls  beginnt  eine  neue  Verjährung
  von  der  Dauer  der  früheren.  Sobald  aber  Klagerhebung  erfolgt

  oder  zu  fingieren  ist  (ZPO.  88  697,  696),  findet  §  211  Anwendung.
  Nach  Rechtskraft  des  Vollstreckungsbefehls  §  218.

b)  in  Konkurse  §.  214.

Die  Unterbrechung  durch  Anmeldung  im  Konkurse:  dauert
sort,  bis  der  Konkurs  beendigt  ist.“

Die  Unterbrechung  gilt  als  nicht  erfolgt  3,  wenn  die  Anmeldung
  zurückgenommen  wird.“

Wird  bei  der  Beendigung  des  Konkurses  für  eine  Forderung,
  die  in  Folge  eines  bei  der  Prüfung  erhobenen  Widerspruchs
  in  Prozeß  befangen  ist,  ein  Betrag  zurückbehalten  5,  so
dauert  die  Unterbrechung  auch  nach  der  Beendigung  des  Konkurses
  fort;  das  Ende  der  Unterbrechung  bestimmt  sich  nach  den
ntont  des  §.  211.

1  176,  II  180,  II  b  209,  III  209.  M.  1,  334.  Prot.  I,  230.  D.  34.

go  A.  9.
d.  163,  190,  202,  204.  Auf  das  Schicksal  der  Forderung
im  *  **  O.  88  146,  152)  kommt  es  nicht  an.  3.  8212  A.  2.

4.  Anders  bei  ichbene  infolge  eines  Abkommens  mit  dem
Verwalter,  E.  R.  703°.  —  Aufhebung  der  Eröffnung  im  Beschwerdewege
  (KO.  88  109,  116)  beendet  ebenfalls  den  Konkurs,  macht  aber,  daß
die  unterbrechung  als  nicht  erfolgt  gilt.  4.  KO.  8  168  Nr.  1.

Obei  Aufrechnung  und  Streitonrraaern
  ad  Sterit.  6.  215.
Die  Unterbrechung  durch  Geltendmachung  der  Aufrechnung
im  Prozeß  oder  durch  Streitverkündung?  dauert  fort,  bis
der  Prozeß  rechtskräftig  entschieden  oder  anderweit  erledigt
ist;  die  Vorschriften  des  §.  211  Abs.  2  finden  Anwendung.
Die  Unterbrechung  gilt  als  nicht  erfolgts,  wenn  nicht
binnen  sechs  Monaten"  nach  der  Beendigung  des  Prozesses
        <pb n="180" />
        112  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

Klage  auf  Befriedigung  oder  Feststellung  des  Anspruchs  erhoben
wird.5  Auf  diese  Frist  finden  die  Vorschriften  der  88.  203,
206,  207  entsprechende  Anwendung.
1  175,  IIa  181,  IIb  210,  III  210.  M.  1,  333.  Prot.  I,  229.  D.  34.
1.  8  209  A.  10  u.  11.  2.  82111.

3.  8  212  A.  2.  4.  8  4902.  Anders  bei  Rücknahme  auf  Grund
besonderen  Abkommens  &amp;amp;.  JW.  08  7.

5.  Behauptung  und  Beweis  Sache  des  Berechtigten.
6.  98  212  2,  209.

d)  inder  Zwangsvollstreckung  §.  216.

Die  Unterbrechung  durch  Vornahme  einer  Vollstreckungshandlung
  gilt  als  nicht  erfolgt?,  wenn  die  Vollstreckungsmaßregel
  auf  Antrag  des  Berechtigten  oder  wegen  Mangels
der  gesetzlichen  Voraussetzungen  aufgehoben  wird.3

Die  Unterbrechung  durch  Stellung  des  Antrags  auf  Zwangsvollstreckung"
  gilt  als  nicht  erfolgt?,  wenn  dem  Antrage  nicht
stattgegeben  oder  der  Antrag  vor  der  Vornahme  der  Vollstreckungshandlung
  zurückgenommen  oder  die  erwirkte  Vollstreckungsmaßregel
  nach  Abs.  1  aufgehoben  wird.

1  173,  II  a  182,  IIb  211,  III  211.  M.  1,  331.  Prot.  1,  228.  D.  34.—
z  941.

1.  8  209  A.  12.  2.  8212  A.  2.

3.  Nicht  bei  anderen  Gründen  z.  B.  378.  88  771,  781  ff.  (mit
BGB.  88  1975,  2015).  4.  §  209  A.  44.

5.  Unterbrechungen  des  §  216  haben  keine  weitere  Fortdauer.
5.  Bedentung  §.  217.

Wird  die  Verjährung  unterbrochent,  so  kommt  die  bis  zur
Unterbrechung  verstrichene  Zeit  nicht  in  Betracht?  eine  neue  Verjährungs

  kann  erst  nach  der  Beendigung  der  Unterbrechung  beginnen.“

161:,  II  a  173,  IIb  212,  III  212.  M.  I.  311.  Prot.  I,  212.  D.  34.—
88  477  ,  480,  490,  6361.,  RStG.  8  69"  S.  2.  —  §9˙  942.
1.  88  208,  209.
2.  also  keine  Unterbrechung,  sondern  Beendigung  des  bisherigen
Verjährungslaufs  mit  völliger  Wirkungslosigkeit.
v  mit  gleicher  Frist  s.  a.  §.  218.

4.  Im  Falle  des  §  208  ist  die  Unterbrechung  sofort  wieder  beendet.
  Für  die  Fälle  des  §  209  ergibt  sich  die  Beendigung  aus  den
§§  210  bis  216.  Gesamtvorgänge  müssen  ganz  abgeschlossen  sein,  .
R.  71  2.  Vorausgesetzt  ist,  daß  auch  kein  Hemmungsgrund  (88  20  ff.)
vorliegt.  Auch  in  den  Fällen  der  8§  196,  19  beginnt  die  Verjährung

sofort  und  nicht  erst  am  Jahresschlusse,  S.  R.  65  205.  —  Besonderes
RStG.  §  935.
        <pb n="181" />
        V.  Abschn.:  Verjährung.  143

(#.  Einfluß  der  Rechtskraft  §.  218.

Ein  rechtskräftig!  festgestellter  Anspruch  verjährt  in  dreißig
Jahren:,  auch  wenn  er  an  sich  einer  kürzeren  Verjährung
unterliegt.*  Das  Gleiche  gilt  von  dem  Anspruch  aus  einem
vollstreckbaren  Vergleich"  oder  einer  vollstreckbaren  Urkundes
sowie  von  einem  Anspruche,  welcher  durch  die  im  Konkurs  erfolgte
  Feststellung  vollstreckbar  geworden  ist.“

Soweit  sich  die  Feststellung  auf  regelmäßig  wiederkehrende,
erst  künftig  fällig  werdende  Leistungen  bezieht,  bewendet  es  bei
der  kürzeren  Verjährungsfrist.“

1  177,  11  1G.  IID  218,  111  213.  M.  1,  37.  VProt.  I.  230.  D.  u4.

1.  Durch  auf  Leistungsklage  #nicht  bloße  Feststellungsklage  ergehendes
  Endurteil  &amp;amp;  211  A.  3,  Feststellung  dem  Grunde  nach  l3P.  5  10/!
genügt  nicht,  4.  R.  66  11,  oder  andere  formeller  Rechtskraft  fähige  Titel,
insbesondere  Vollstreckungsbefehle  Z3P.  79/  Nr.  4)  und  die  in  Wy
7¼  Nr.  3  erwähnten  Entscheidungen,  z.  B.  der  Kostenfestsetzungsbrichluß
  3PO.  8  105.  Die  Bestimmung  bezieht  sich  nicht  auf  laufende
Zinsen  &amp;amp;  197  A.  1,  f.  R.  7006/,  auch  nicht  auf  künftig  fällig  werdende
Leistungen  bei  einer  Klage  aus  3P.  3  258.  Sie  beschränkt  sich
auf  die  festgestellten  Teile  #.  R.  601  477.  2.  8  105.

B.  &amp;amp;  195  A.  1.

1.  Im  Sinne  der  9.  (:*#Pe.  8  70  Nr.  1  u.  22.  A.“  vor  §  779.

5.  VO.  79  Nr.  5,  7797  bis  8#011.

6.  K.  1  194,  Am#.  7.  8  197,  X.  J.  (00  „.
#  ““,  („  1.  «

§.219.

Als  rechtskräftige.  Entscheidung  im  Sinne  des  §.  211
Abs.  1  und  des  §.  218  Abs.  1  gilt  auch  ein  unter  Vorbehalt
ergangenes  rechtskräftiges  Urtheil.

1  17A,  II  1N4,  IID  214,  1II  214.  M.  1.  Iu#.  Prot.  I.  240.  T.  .  K  11.
PC.  0,  599,  5%,  3##,  14%  305.  Ein  solches  Urteil
iü  überhaun#t  rechtskräftig:  a.  M.  ¼.  Bay.  ½.

7.  Außerord.  gerichtliche

Geltendmachung  8.

Jit  der  Anspruch  vor  einem  Schiedsgericht!  oder  einem
besonderen  Gerichte,  vor  einem  Verwaltungsgericht  oder  einer
Uerwaltungsbehörde  geltend  zu  machen?,  so  finden  die  Vorschriften
  der  SS.  2009#  bis  213,  215,  216,  215,  219  entsprechende
Anwendung.“

Sind  in  dem  Schiedsvertrage  die  Schiedsrichter  nicht  ernannt’'
  oder  ist  die  Ernennung  eines  Schiedsrichters  aus  einem

220.
        <pb n="182" />
        144  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

anderen  Grunde  erforderlichs  oder  kann  das  Schiedsgericht  erst
nach  der  Erfüllung  einer  sonstigen  Voraussetzung  angerufen
werden,  so  wird  die  Verjährung  schon  dadurch  unterbrochen?,
daß  der  Berechtigte  das  zur  Erledigung  der  Sache  seinerseits
Erforderliche  vornimmt.
1  179,  II  185,  II  215,  111  215.  M.  1,  339.  Prot.  1,  281.  D.  34.—  9  942.
1.  8PO.  88  1205  ff.  —  Der  Schiedsvertrag  unterbricht  die  Verfährung
  nicht.  2.  G.  898  12  bis  14.
Streitverkündigung,  im  schiedsrichterlichen  Verfahren  unterbricht
also  nach-  1r  4,  Z.  R.  54  ½
152.  —  Keine  unterbrechung  durch  Geltendmachung  einer
Buße  tm  Strafverfahren
ZPO§1028  6.8PO.§1031.
7  §217KeineFortdauerdieserUnterbrechung.

VII.  Aurechnung  der  Besitzzeit
des  Rechtsvorgängers  8.  221.

Gelangt  eine  Sache,  in  Ansehung  deren  ein  dinglicher  Anspruch!
  besteht,  durch  Rechtsnachfolge:  in  den  Besitz“  eines
Dritten,  so  kommt  die  während  des  Besitzes  des  Rechtsvorgängers
  verstrichene  Verjährungszeit  dem  Rechtsnachfolger
zu  Statten.“

1.  z.,  II  a  186,  IIb  216,  III  216.  M.  1,  340.  Prot.  1I,  281.  D.  84.  —

1.  §  194  A.  1  u.  2.

2.  Gesamt=  oder  Sondernachfolge.  Es  genügt  Nachfolge  in  dem
Rechtsverhältnisse  des  Besitzes.  (8  854  A.  10.)  Übertragung  des  Rechts
zum  Besitze  oder  der  sonstigen  „Rechtsposition“  nicht  erforderlich  ZPO.
§8  325,  727  kommen  hier  nicht  in  Betracht.

3.  §  854.  —  Eigenbesitz  (8  872)  nicht  erforderlich.

4.  Die  einmal  begonnene  Verjährung  (8§  192)  dinglicher  Ansprüche
wird  durch  Besitzwechsel  im  Wege  der  Rechtsnachfolge  auf  der  Seite  des
Verpflichteten  weder  gehemmt  noch  unterbrochen.

VIII.  Wirkung  8.  222.

Nach  der  Vollendung  der  Verjährung  ist  der  Verpflichtete
berechtigt,  die  Leistung  zu  verweigern.?

Das  zur  Befriedigung  eines  verjährten  Anspruchs  Geleistete
kann  nicht  zurückgefordert  werden,  auch  wenn  die  Leistung  in
Unkenntniß  der  Verjährung  bewirkt  worden  ist.  Das  Gleiche
gilt  von  einem  vertragsmäßigen  Anerkenntnisse  sowie  einer
Sicherheitsleistung  des  Verpflichteten.

1182,  IIa  187,  IIb  217,  III  217.  M.  I,  341.  Prot.  1,  282,  VI,  142.  D.  34.
1.  d.  h.  dem  Ablauf  der  Verjährungsfrist  (88  195  ff.,  198  ff.).
        <pb n="183" />
        V.  Abschn.:  Berjährung.  145

2.  oder  bei  Ansprüchen  auf  Unterlassung  (8  198  A.  6)  Zuwiderhandlungen
  vorzunehmen.  Ein  Leistungsverweigerungsrecht  (peremlorische
  Einrede,  8  202  A.  6),  welches  dem  Anspruche  einschließlich  der
etwaigen  Nebenleistungen  (§  224)  bzw.  im  Falle  der  98  462,  634  dem
gesamten  Rechte  auf  Wandelung  oder  Minderung  entgegensteht,  und
mit  welchem  behaftet  der  verjährte  Anspruch  fortbesteht,  wenn  er  nicht
in  anderer  Weise  zum  Untergang  gebracht  wird.  E.  JW.  06135.  Es
kann  der  Bollendung  der  Verjährung  Arglist  entgegenstehen,  42.  R.  57  #,
trr#sa.  Die  Wirkung  der  Verjährung  wird  weiter  abgeschwächt  durch
Abt.  2,  223,  390  Satz  2  mit  479  (dazu  88  639,  651),  490  (vgl.
aber  HGB.  88  4143,  423,  439),  478  (dazu  88  639,  651,  490),  821,
52  (ähnlich  für  die  Anfechtung  8  2083),  so  daß  die  Einrede  der  Verlährung
  von  allen  Bestimmungen  des  BGB.  über  Einreden  (88  390,
13,  1169,  1254)  mit  alleiniger  Ausnahme  des  §  886  ausgenommen
ist.  Auf  das  dem  Anspruch  zugrunde  liegende  dingliche,  oder  sonstige
absolute  Recht  (8  194  A.  1)  erstreckt  sich,  soweit  nicht  88  901,  1028  zur
Anwendung  gelangen,  die  erlöschende  Verjährung  nicht.  Es  bleibt  des
Anspruchs  beraubt  bestehen  (dominium  sine  reol.  Erst  die  Ersitzung
stellt  einen  normalen  Rechtszustand  wieder  her.  Für  die  bestehen  bleibenden
  Wirkungen  des  verjährten  Anspruches  ist  auch  unter  Umständen
ein  entsprechender  Rechtsschutz,  insbesondere  durch  Feststellungsklage,
einredeweise  Geltendmachung  denkbar.  Zur  Geltendmachung  genügt
Weigerung  und  Behauptung  des  Zeitablaufs  E.  Bay.  9.  —  Eine
weitere  Bedeutung  der  Verjährung  in  8  11887.

3.  Anders  wie  im  Falle  des  §3  208  (83  208  M.  3„,  rechtsgültiges
Schuldanerkenntnis,  also  regelmäßig  Schriftform  (8##  781,  782),  E.  JW.
10  .  Einseitiger  Verzicht  kann  die  Verjährungswirkung  nicht  beseitigen.
8§  202  N.  6,  K.  Gr.  50  ½%  —  E.  Bay.  N#.

4.  Auch  Satz  2  bezieht  sich  nur  auf  den  Fall,  daß  die  Verjährung
bereits  vollendet  war.  Borher  kommt  3  208  zur  Anwendung.

5.  Ausnahme  gegenüber  den  88  812  bis  814.

1.  auf  Sichernugsrechte  §.  223.

Die  Verjährung  eines  Anspruchs,  für  den  eine  Hypothektoder
  ein  Pfandrecht?  besteht,  hindert  den  Berechtigten  nicht,
seine  Befriedigung  aus  dem  verhafteten  Gegenstande  zu  suchen.

Ist  zur  Sicherung  eines  Anspruchs  ein  Recht  übertragen
worden",  so  kann  die  Rückübertragung  nicht  auf  Grund  der  Verjährung
  des  Anspruchs  gefordert  werden.5

Diese  Vorschriften?  finden  keine  Anwendung  bei  der  Verlährung
  von  Ansprüchen  auf  Rückstände  von  Zinsen  oder  anderen

wiederkehrenden?  Leistungen.
1  188,  11  a  188,  I15  214,  I111  213.  M.  I.  344.  Prot.  I.  236.
1.  8  1113.  Noch  weniger  steht  der  Grundschuld  (§  11911  oder  der
Rentenschuld  8  1199,  die  Verjährung  der  etwa  zugrunde  liegenden  per-Bärgerliches

  Gesepbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  10
        <pb n="184" />
        146  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

sönlichen  Forderung  entgegen.  Wegen  Hypotheken  ält.  Rechts  /.  Bay.
51½.  —  Anders  bei  der  Vormerkung  8  886  A.  3.

2.  im  Sinne  der  88  1204,  1273.

3.  gleich  als  ob  der  Anspruch  nicht  verjährt  wäre,  .  Bay.  10  101.
Ausnahme  in  Abs.  3.  Vgl.  8  1138  mit  §8  898,  §  194  M.  2.  Demgemäß
bleiben  §§  1169,  2254  Auser  Anwendung,  während  9  886  nicht  berührt
  wird,  also  Löschung  der  Vormerkung  verlangt  werden  kann,  E.
JW.  082.

4.  Fiduziarisches  Geschäft  (§  117  A.  3).  Auf  Bürgschaften  nicht
anwendbar.

5.  Auch  die  Sicherheitsleistung  wird  so  behandelt,  als  ob  der  Anspruch
  nicht  verjährt  wäre.  Ausnahme  in  Abs.  3.  6.  Abs.  1  u.  2.

7.  wenn  auch  nicht  regelmäßig  wiederkehrenden.  Anders  §8§  107,
9021.  Auch  die  Amortisationsbeiträge  (§  197  A.  2)  gehören  hierher.

2.  auf  Nebenleistungen  §.  224.

Mit  dem  Hauptanspruche  verjährt  der  Anspruch  auf  die  von
ihm  abhängenden  Nebenleistungen  ,  auch  wenn  die  für  diesen
Anspruch  geltende  besondere  Verjährung?  noch  nicht  vollendet  ist.

1  184,  II#  189,  II  b  219,  II1  219.  M.  I,  345.  Prot.  1,  236.  —  8  80.
1.  Zinsen  jeder  Art,  Früchte,  Nutzungen,  Kosten  ¼.  R.  6  1  „,
Schadensersatz.  3PO.  64.  Auf  selbständige  wiederkehrende  Leistungen
  nicht  zu  beziehen,  aber  r  auf  Amortisationsbeiträge.
2.  wegen  späteren  Beginns  oder  längerer  Verjährungsfrist.

IX.  Verträge  Ub.  Verjährung  §.  225.

Die  Verjährung  kann  durch  Rechtsgeschäfte  weder  ausgeschlossen
  noch  erschwert  werden.  Erleichterung  der  Verjährung:,
insbesondere  Abkürzung  der  Verjährungsfrist,  ist  zulässig.

1  185,  I1à  190,  II0.  220,  111  220.  M.  1,  315.  Prot.  I,  238.  D.  35.
1.  Vgl.  jedoch  88  208,  2222  Satz  2.  —  Ausnahmen  in  §8  4771.
480.  490,  63823,  HGB.  ;  §  414.,  423,  439,  .  JW.  05  200,  R.  62  135.  —
Vgi.  60n
2.  Rechtsgeschäftliche  Einführung  der  Verjährung  für  unverjährbare
  Anspriche  (§+  194  A.  2)  ist  aber  damit  nicht  zugelassen.

Sechster  Abschnitt.
Ausübung  der  Rechte.  Selbstvertheidigung.
Selbsthülfe.

1.  Verbot  der  Schikane  8.  226.
Die  Ausübung  eines  Rechtes?  ist  unzulässig  5,  wenn  sie
nur  den  Zweck  haben  kann  4,  einem  Anderen  Schaden  zuzufügen.
Neu  eingefügt  durch  R#K.  (8  220  u.  Agl.  111,  8872.  M.  I,  271.
        <pb n="185" />
        VI.  Abschn.:  Ausübung  der  Rechte.  Selbstverteidigung.  Selbsthilfe.  147

1.  Sie  umfaßt  hier  auch  den  Rechtsschutz,  der  aber  begrifflich
von  der  eigentlichen  Ausübung  d.  h.  der  Vornahme  der  Handlungen,
welche  der  Rechtsinhalt  ohne  weiteres  dem  Berechtigten  gestattet,  zu
unterscheiden  ist.  Den  Selbstschutz  ordnen  in  erster  Linie  8§  227  bis
230,  den  Staatsschutz  gewähren  das  Prozeßrecht  #im  Wege  der  Gerichtsbarkeit:
  und  das  Verwaltungsrecht.

2.  irgendwelcher  Art,  auch  Familienrechte  (EK.  Gr.  51  333),  auch  aus
älterer  Zeit,  8  194  A.  1,  vgl.  §  903,  der  den  allgemein  gültigen  Grundsatz:
  ui  jure  suo  utitur,  neminem  laedit  in  beaug  auf  das  Eigentum
ausspricht.  Tuen  von  Unrecht  geht  über  §8  226  hinaus  (2.  R.  51  100  ,,
also  namentlich  auch  arglistige  Ausbeutung  bloß  formalen  Rechts,  die
E.  R.  50;  10  unter  8  226  stellt.

3.  also  widerrechtlich  und  nach  allgemeinen  Grundsätzen  (88  803  fl.)
zum  Schadensersatz  verpflichtend,  auch  die  Forderung  auf  Unterlassung
begründend,  4.  R.  72  15.  9903  wird  insoweit  eingeschränkt.  Vgl.
SW.

4.  Jeder  andere  Zweck  muß  ausgeschlossen  sein,  es  genügt  nicht,
daß  tatsächlich  im  gegebenen  Falle  die  Schadenszufügung  #(wenn  auch
nicht  Vermögensschaden  74.  R.  72  3141)  beabsichtigt  wird.  72:.  R.  58  2,
/“0½%  11°,  (1)  14  ½08,  65  40  616:,  GKZ-4½%  60  3,  —  74  ½  JW.  1900  #a.
ul  zs,  i  -.  z1,  ,  (I/897.  3„  Bay.  3  755,  5  150,  6  1/6,  12  1602  1,  Sachs.
11“  “  und  für  Konkurrenzverbote  &amp;amp;.  JW.  1900  5“8,  Sachs.  114.
Mißverhältnis  von  Vorteil  und  Nachteil  genügt  nicht,  4.  Bay.  10  12.
Unmöglichkeit  anderer  Zwecke  ist  von  dem  Verpflichteten  tatsächlich  zu
begründen.  Sie  kann  auch  bei  dem  Verbote,  ein  Grundstück  zu  betreten,
  vorliegen,  4.  R.  72  2%½2,  „  Gr.  45  101.  Ausgeschlossen  bei  Restitutionsansprüchen,
  4.  JW.  03-B.5#,  bei  Abwehrmaßregeln  E.  R.  54  44,
bei  der  dem  allg.  Znteresse  dienenden  Patentnichtigkeitsklage,  E.  R.  74  217.
Durch  Eid  kann  die  Frage  im  ganzen  wegen  3.  838  4115,  475  nicht
entichieden  werden.

5.  Ein  allgemeines  Verbot  der  Rechtsausübung  gegen  die  Anforderungen
  der  guten  Sitten  und  von  Treu  und  Glauben  im  Verkehr
sog.  xceptio  doli  generalis)  ist  zwar  nicht  aufgenommen,  wird  aber
von  der  Praxis  immer  mehr  zur  Geltung  gebracht,  E.  R.  573  „
1  64  „:  „„  71  ,  75  8,  76  153.334,  Sachs.  14  w1  1“.  Bzw.  der  guten
Sitten  &amp;amp;#  108,  S,  bzw.  der  bona  kiche#n  88  157,  1062,  242,  815.  Der
Schadeneabsicht  treten  entgegen  88  1400,  2287,  2288,  der  Böswilligkeit
ꝝ  324.  615,  649  und  dem  Mißbrauch  88  135  3,  1354,  1357,  1.3358.
Auf  billiges  Ermessen  verweisen  88  1004,  rvund.  Gegen  unbillige
erorbitante  Anforderungen  88  251,  319,  343,  50,  633,  1003,  2170,
ogl.  auch  OG.  674  zin  bezug  auf  8  2039"  E.  R.  13.510),  insbesondere
gegen  unverhältnismäßigen  Kostenaufwand  88  251,  313,  4,  (1.33,  u055,
va  ,  ANK,  900,  980,  130K,  103,  1727,  1X/7,  19½5,  1980,  217U0,  220,
,  gegen  „Untunliches“  88  30.1,  J474,  384,  undl,  1128,  I10M,  121,
1n,  1231,  12.37,  1241,  1285,  1073,  1090,  1820,  1827,  1990,  1½,
2210,  2227,  22030,  236600,  23lin,  während  §§8  250,  20,  2½,  300,  150,
1.,  4,  542,  6106,  (13.4,  2078  die  unbillige  Berücksichtigung  von
Kleinigleiten  untersagen  minima  nuon  eurat  practor).  Vgl.  auch  §8  772,

10“
        <pb n="186" />
        148  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

775,  1050,  1391,  1418,  1428,  1468,  1495,  1607,  1666,  1906;  hinsichtlich
  der  Billigkeit  auch  §  829.  Es  werden  in  Betracht  gezogen  das
Vorhandensein  wichtiger,  der  Zweckerreichung  entgegenstehender  Gründe
(88  27,  549,  627,  671,  696,  712,  723,  749,  811,  843,  1298,  2227,
HGB.  88  70,  92,  117,  127,  133,  339),  bzw.  der  Mangel  zureichender
Gründe  (8§  1308,  1379,  1402,  1447,  1451).  Rücksicht  auf  das  Interesse
entscheidet  auch  in  §§  867,  962,  1426,  1727,  der  Mangel  des  Interesses
schützt  in  §§  905,  906,  910,  997,  2217,  EcG.  a.  120.  —  Eine  Wiedereinsetzung
  in  den  vorigen  Stand  kennt  das  BGB.  nicht.  Sie  ist  auch
landesgesetzlich  beseitigt  durch  H.  a.  267,  M.Sch.  §  34,  S.W.  8  4,  M.St.
6  33,  S.  A.  8  20,  A.  a.  10,  Sch.S.  a.  66,  Sch.R.  a.  4.

2.  Notwehr  §.  227.
Eine  durch  Nothwehr  gebotene!:  Handlung  ist  nicht  widerrechtlich.?


Nothwehr  ists  diejenige  Vertheidigung,  welche  erforderlich
ist,  um  einen  gegenwärtigen  rechtswidrigen  5  Angriff"  von  sich7
oder  einem  Anderen  abzuwenden.3

1  186,  II  à  191,  IIb  221,  III  221.  M.  1,  348.  Prot.  I,  240.  D.  35.

1.  §  228.  —  Über  die  Notwehr  hinaus  geht  auch  die  in  88  859,
860,  865,  1029,  1090  gestattete  Abwehr.  —  Im  übrigen  ist  die  Überschreitung
  der  Notwehr  auch  infolge  unverschuldeten  Irrtums  objektiv
widerrechtlich.  Ob  Schadensersatz  zu  leisten,  ist  nach  §  823  zu  beurteilen,
Z.  JW.  02  1052,  11  578.

2.  Auch  bedeutsam  für  88  858,  865,  1029,  1090.  Auch,  wenn
der  Angegriffene  den  Angriff  verschuldet  hatte,  kein  Schadensersatz  (9  823).

3.  Z.  JW.  077.  Die  Definition  ist  in  Ubereinstimmung  mit  dem
Strafrecht  (StGB.  §  53)  anzuwenden.  Behauptungs-  und  Beweislast
hat  der  Angegriffene,  Z.  JW.  03B.56,  Gr.  54  007.

4.  also  noch  nicht  abgeschlossenen,  sofern  nicht  weitere  Gefahr  droht,
E.  JW.  05  11,  12  136.

5.  Z.  JW.  O6  20“,  12  130.  Keine  Notwehr  gegen  Notwehr.  Auch  keine
Notwehr  gegen  §§  228,  229,  859,  865,  1029,  1090.

6.  Subjektives  Verschulden  nicht  erforderlich.  Daher  auch  Notwehr
  gegen  Angriff  von  Kindern  und  Geisteskranken  oder  gegen  Gefährdung
  durch  Sachen,  insbesondere  Tiere,  sofern  sie  als  objektiv
rechtswidriger  Angriff  eines  Menschen  (Z.  Bay.  St  S.  4  388),  des  Eigentümers
  oder  eines  anderen,  z.  B.  des  „Halters“  des  Tieres  (8  833),
aufgefaßt  werden  können.  ·

7.  Nicht  bloß  von  Leib  und  Leben,  sondern  auch  von  Ehre,  Freiheit

  und  Vermögen.  8.  Verhältnismäßigkeit  von  Schaden  und
Gefahr  (8  228)  ist  hier  nicht  erforderlich.
3.  Notstand!  §.  228.

Wer?  eine  fremde  Saches  beschädigt  oder  zerstört,  um  eine
durch  sie“  drohende  Gefahr  von  siche  oder  einem  Anderen?7
        <pb n="187" />
        VI.  Abschn.:  Ausübung  der  Rechte.  Selbstverteidigung.  Selbsthilfe.  149

abzuwenden,  handelt  nicht  widerrechtlich  ,  wenn  die  Beschädigung
oder  die  Zerstörung  zur  Abwendung  der  Gefahr  erforderlich  ist?
und  der  Schaden  nicht  außer  Verhältniß  zu  der  Gefahr  steht.140
Hat  der  Handelnde  die  Gefahr  verschuldet,  so  ist  er  zum
Schadensersatze  19  verpflichtet.

1  187.  1I  à  192,  IID  222,  111  222.  M.  1,  349.  Prot.  1.  240,  VI,  212.  D.  36.

1.  Erleichterung  der  Voraussetzungen  der  Notstandsabwehr  gegenüber
  StGB.  8  54.  Aber  sie  beschränkt  sich  auf  den  Fall  der  Beschädigung
  von  Sachen,  so  daß  die  Schadensersatzpflicht  bei  anderen  Handlungen
  der  Notstandsabwehr  nach  Maßgabe  der  88  823  ff.  zu  beurteilen
ist.  —  Ergänzend  der  in  das  Sachenrecht  geratene  8  904  (Nothilfe).

2.  außerhalb  des  Falles  der  Notwehr  9227.

3.  8  90  A.  2.  Lebende  Menschen  kommen  also,  anders  wie  in
2  227.  als  Obijekt  nicht  in  Betracht.

1.  insbesondere  durch  ihre  Beschaffenheit,  ihre  Lage,  und  zwar
ohne  Recht  drohende.  —  Anders  §  904.  —  Eine  Wassersgefahr  droht
nicht  durch  den  den  Abfluß  hindernden  Damm,  .  R.  71  0.

5.  Wenn  auch  nicht  gegenwärtige.  Anders  8  904.

6.  8  227  M.  7.  7.  Auch  von  Nichtangehörigen.

Z.  Auch  nicht,  wenn  er  die  Gefahr  verschuldet  hatte.  Er  ist  daher
  grundsätzlich  nicht  schadensersatzpflichtig  (§  823).  Ausnahmen  Satz  2,
ogl.  8  227  A.  2.  Anders  §  904.  Wegen  der  Strafbarkeit  &amp;amp;.  Bay.
St.  2,  48.  —  Er  ist  zu  diesem  8  aber  nicht  verpflichtet,
so  daß  er  bei  der  Unterlassung  seine  Schadensansprüche  (88  823  ff.,
.a  ff.,  8.10  ff.)  nicht  verliert.

O.Ee  braucht  aber  nicht  die  einzig  mögliche  Art  zu  sein.

10.  St#.  1  313.  —  Mehr  verlangt  §  904.

11.  Bei  Berschulden  eines  anderen,  wenn  auch  des  Gesährdeten
selbst,  nur  Haftung  des  Schuldigen  nach  88  823  ff.

12.  Vorausgesehen  oder  voraussehen  müssen.  9  276.  Ausschließungegründe

  ###  #7,  82  3  13.  88  249  ff.
14.  Sein  Handeln  ist  aber  gleichwohl  nicht  widerrechtlich.
4.  Notangriff!  §.  229.

Wer  zum  Zwecke  der  Selbsthülfe:  eine  Sache“  wegnimmt,
zerstört  oder  beschädigt  oder  wer  zum  Zwecke  der  Selbsthülfe
cinen  Verpflichteten,  welcher  der  Flucht  verdächtig  ist“,  festnimmt
oder  den  Widerstand  des  Verpflichteten  gegen  eine  Handlung,
die  dieser  zu  dulden  verpflichtet  ist,  beseitigt?,  handelt  nicht
widerrechtlich",  wenn  obrigkeitliche  Hülfe  nicht  rechtzeitig  zu
crlangen  ist  und  ohne  sofortiges  Eingreisen  die  Gefahr  besteht,
daß  die  Verwirklichung  des  Anspruchs  vereitelt  oder  wesentlich

erschwert  werde.
1  1n91,  I1  8  193,  II  b  228,  I1II  as.  M.  1,  354.  Prot.  II,  241.  D.  .
—  Geänd.  d.  NIT##.  "
        <pb n="188" />
        150  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

1.  Kein  allgemeines  Verbot  altiver  Selbsthilfe.  (Vgl.  jedoch
§  858.)  Sie  kann  aber  gegen  besondere  Verbote  (Sachbeschädigung,
Freiheitsberaubung)  verstoßen  und  würde  dann  an  und  für  sch  als
unerlaubte  Handlung  (88  823  ff.)  zu  behandeln  sein.  Hiervon  wird  die
Hauptausnahme  in  den  8§8  229  bis  231  gemacht.  Unterstützung  des
Berechtigten  durch  andere  ist  dabei  nicht  ausgeschlossen.  Weitere  Ausnahmen
  z.  B.  in  88  561,  859,  860,  910,  962,  auch  88  258,  1003.
a.  89,  auch  a.  69,  Tötung  von  Hunden  im  Jagdrevier  Pr.  ALR.  II,
16,  §8  64  bis  67,  4Z.  RSt.  3  1½6.

2.  Außerhalb  des  Falles  der  Notwehr  oder  des  Notstandes
(§8  227,  228,  904).

3.  A.  3  zu  §  90.  —  Wird  Befriedigung  vermögensrechtlicher
Forderung  (3PO.  8910)  erstrebt  (§  2302),  muß  sie  pfändbar  (3PO.  §  812)
sein.  Doch  kann  es  sich  auch  um  Beweisführung  handeln,  z.  R.  64  35.

4.  Mit  Rücksicht  auf  §  2305  müssen  außerdem  die  Voraussetzungen
der  ****  §8  916,  918  gegeben  sein.  —  St  PO.  8§  127.

5.  BPO.  88§  892,  7583.  Vgl.  §  1029  und  a.  191.

6.  Und  ist  daher  zum  Schadensersatz  nicht,  verpflichtet.  Vgl.  aber
§  231.  —  8§  227  A.  2.  EZ.  Bay.  St.  2  26%,  822

7.  Gerichtliche,  polizeiliche.

8.  3PO.  §  917.  Unwiederbringlichkeit  also  nicht  erforderlich.

9.  Außerdem  ist  §  230  zu  beobachten.  —  Ein  Pfandrecht  wird
durch  die  Wegnahme  nicht  erworben.  —  Abweichend  §  561.

§.  230.

Die  Selbsthülfe  darf  nicht  weiter  gehen,  als  zur  Abwendung
der  Gefahr  erforderlich  ist.1

Im  Falle  der  Wegnahme  von  Sachen  ist,  sofern  nicht  Zwangsvollstreckung
  erwirkt  wird  2,  der  dingliche  Arrest  zu  beantragen.

Im  Falle  der  Festnahme  des  Verpflichteten  ist,  sofern  er
nicht  wieder  in  Freiheit  gesetzt  wird,  der  persönliche  Sicherheitsarrest
  bei  dem  Amtsgerichte  zu  beantragen,  in  dessen  Bezirke
die  Festnahme  erfolgt  ist;  der  Verpflichtete  ist  unverzüglich  dem
Gerichte  vorzuführen.“

Wird  der  Arrestantrag  verzögert  oder  abgelehnt,  so  hat
die  Rückgabe  der  weggenommenen  Sachen  und  die  Freilassung
des  Festgenommenen  unverzüglich  zu  erfolgen.“

1  1892.2  4,  II  194,  1I4  224,  III  224.  M.  I,  354.  Prot.  I,  243.  D.  37

1.  88  227,.  228,  90  4.  Z.  JW.  03  B.  134.

2.  Voraussetzungen  der  Zwangsvollstreckung  müssen  bereits  vorliegen.
  oder  ohne  weiteren  Aufenthalt  zu  beschaffen  sein.

3.  3PO.  8  917.  8  229  A.  3.

4.  J#PO.  8§  918,  St  PO.  §s  1281.  8  229  M.  4.  5.  8  121.

6.  Außerdem  bei  verschuldeter  Zuwiderhandlung  gegen  §  230  zum
Schadensersatze  nach  88  823  ff.
        <pb n="189" />
        VII.  Abschn.:  Sicherheitsleistung.  151

8.  231.

Wer  eine  der  im  8.  229  bezeichneten  Handlungen  in  der
irrigen  Annahme  vornimmt,  daß  die  für  den  Ausschluß  der
Widerrechtlichkeit!  erforderlichen  Voraussetzungen  vorhanden  seien,
ist  dem  anderen  Theile  zum  Schadensersatze?;  verpflichtet,  auch

wenn  der  Irrthum  nicht  auf  Fahrlässigkeit  beruht."
IIa  135,  IIb  235,  111  225.  Prot.  I,  21.  D.  3#.
1.  8  229  N.  1.
2.  voller  Schadensersatz  nach  Maßgabe  der  88  ?49  jf.
:3.  Ausnahme  von  §  B05),  +.  R.  u0  M5.  —  Vorsatz  könnte  nur  bei
Erkenmnis  der  Rechtswidrigkeit  vorhanden  sein,  4.  R.  727.

Siebenter  Abschnitt.
Sicherheitsleistung.“

*  &amp;amp;  u  :„  208,  272,  223,  a.  90,  91.  —  ZPW.  8s#  109  fl.,
-l.  N  113,  174,  119°  188°,  WO.  a.  25  ff.,  KO.  88  bl.  7S8,  I1,
111.  unu#  des  88  266  269  ,  272  ,  2393,  3014,  33  15,  3/  0  4,  (320.42.  —
*&amp;amp;G.  .  1.  6x  bis  70,  *5.  103.  —  Z.W.  8  20,  Sch.R.  a.  2
t  d.  I.  &amp;amp;  2.1,  R.  j.  L.  527.

I.  Arten  8.  232.
Wer  Sicherheit  zu  leisten  hat,  kann  dies  bewirken?
durch  Hinterlegung  von  Geld"  oder  Werthpapieren!,
durch  Verpfändung  von  Forderungen,  die  in  das  Reichs.
schuldbuch  oder  in  das  Staatsschuldbuch  eines  Bundes
staats  eingetragen  sind?,

durch  Verpfändung  beweglicher  Sachen,

durch  Bestellung  von  Hypotheken  an  inländischen  Grund
stücken?,

durch  Verpfändung  von  Forderungen,  für  die  eine  Dypothek
an  einem  inländischen  Grundstücke  besteht,  oder  durch
Verpfändung  von  Grundschulden  oder  Rentenschulden
an  inländischen  Grundstücken.“

Kann  die  Sicherheit  nicht  in  dieser  Weise  geleistet  werden,

so  ist  die  Stellung  eines  tanglichen  Bürgen  zulässig.10
1  IiW.,  IIn  196,  IID  26,  II11  22  8.  M.  I.  4  Prol.  I.  2l.
I.  Gleichvicl,  ob  infolge  Verpflichtung  #.  B.  durch  gerichtliche  Ver

in#ung.  Nechtegeschäit  oder  ohne  solche.  8S8  .  ,  .  :#,  1,
r.  „1.2,  2,  5000,  1/S,  775,  ,  1,  10.z  #,  10.,  1,  10.,

r
        <pb n="190" />
        152  Erstes  Buch.  Allgemeiner,  Teil.

1067,  1218,  1220,  1391  (E.  R.  60  164),  1578  bis  1582,  1688,  1786
Nr.  6.r  1986,  2128,  2217,  a.  91.

2.  Soweit  nicht  durch  Rechtsgeschäft  oder  Gesetz  anderes  bestimmt
oder  die  Art  ins  Ermessen  gestellt  ist,  z.  B.  88  843  ff.,  1668,  1844.  2.
JW.  06  158.  —  Der  Sicherheitleistende  kut  die  Wahl  der  Arten.  88  262  ff.
finden  aber  keine  Anwendung.  88  1218,  1580,  1688,  1844,  a.  91,  auch
3PO.  8  108,  8VG.  8§  691  und  St  P.  88  118,  174  H  498.

3.  §§  233,  235.  Das  Geld  muß  regelmäßig  gesetzliches  Zahlungsmittel
  Fein  (8  240  6.  Wbd  Näheres  8  234,  dazu  8§8  233,  235.

.  8  236.

7.  8  1113.  Erbbanrene  steht  dem  Grundstück  gleich,  §  10171
Der  Eigentümer  (8  90h  bestellt  dem  Berechtigten  die  Hypothek.  Es  genügt
  Sicherungshypothek,  §  1184,  da  §  2387  auf  diesen  Fall  keine  Anwendung
  findet,  aber  innerhalb  der  in  8  238  bestimmten  Sicherheitsgrenze.
  Z3PO.  §  8665  a.  E.  findet  hier  keine  Anwendung.  Über  Hypotheken
  älteren  Rechts  2.  Bay.  5“.

8.  8  238.  9.  8§  239.  —  Ausnahmen  z.  B.  88  2735,  1218.

10.  Sicherheitsleistung  durch  Eid  auch  nicht  mehr  subsidiär.

1.  Gelb  und  Wertpapiere  §.  233.

Mit  der  Hinterlegung  erwirbt  der  Berechtigte  ein  Pfandrecht?
  an  dem  hinterlegten  Gelde  oder  an  den  hinterlegten
Werthpapierens  und,  wenn  das  Geld  oder  die  Werthpapiere
nach  landesgesetzlicher  Vorschrift"  in  das  Eigenthum  des  Fiskus
oder  der  als  Hinterlegungsstelle  bestimmten  Anstalt  übergehen,

ein  Pfandrecht  an  der  Forderung  auf  Rückerstattung.5
200,  II  a  197,  IIb  227,  III  227.  M.  1,  389.  Prot.  I,  266,  VI,  148.
1.  8  233,  a.  144,  145,  auch  90.  —  88  372  ff.,  688  ff.  sind  nur
subsidiär  anwendbar.  Es  handelt  sich  um  Verpfändung.
2.  88  1294  ff.,  1257,  1292  ff.  —  Vl.  aber  §  235.
3.  §  234.  4.  a.  145.  M.Sch.  VO.  9.  nr  99  betr.  das  Hinterlegungswesen
  §  5.  E.L.  G.  v.  1.  11.  99  §8  4  (für  Geld).

5.  88  1273  f.
§.  234.

Werthpapiere  sind  zur  Sicherheitsleistung  nur  geeignet,
wenn  sie  auf  den  Inhaber  lauten,  einen  Kurswerth  haben?
und  einer  Gattung  angehören,  in  der  Mündelgeld  angelegt
werden  darf.  Den  Inhaberpapieren  stehen  Orderpapiere  gleich,
die  mit  Blankoindossament  versehen  sind."

Mit  den  Werthpapieren  sind  die  Zins-,  Renten-,  Gewinnantheil-
  und  Erneuerungsscheine  zu  hinterlegen.5

Mit  Werthpapieren  kann  Sicherheit  nur  in  Höhe  von  drei

Viertheilen  des  Kurswerths  geleistet  werden.“
1  201,  11  a  198,  IIb  228,  111  228.  M.  1,  390.  Prot.  1,  266,  VI,  143.
        <pb n="191" />
        VII.  Abschn.:  Sicherheitsleistung.  153

1.  Inhaberschuldverschreibungen  (88  793  ff.)  oder  Inhaberaktien
(56.  8  183,,  nicht  aber  die  in  8  808  genannten  Papiere.  Bgl.  8  1293.

2.  88  385,  1221,  Börseng.  v.  22.  6.  96,  8  29.

3.  8§  1807  Nr.  2  bis  4.  Pr.  a.  73  ff.  Unders  ZBG.  8  69.

1.  ä  1292,  1294,  1295,  WO.  a.  12.

5.  8  1296.  —  820.  8  108“.  Herausgabe  der  (iälligen  Scheine
nach  8  1236,,  E.  R.  7284.  6.  Anders  ZG.  8  6

§.  235.
Wer  durch  Hinterlegung  von  Geld  oder  von  Werthpapieren
Sicherheit  geleistet  hat,  ist  berechtigt,  das  hinterlegte  Geld
gegen  geeignete  Werthpapiere,  die  hinterlegten  Werthpapiere  gegen

andere  geeignete  Werthpapiere  oder  gegen  Geld  umzutauschen.
II1  8  199,  IIb  229,  111  299.  Prot.  I,  2698.  —  B0.  8  108°.

1.  8  233.  2.  Bei  den  anderen  Arten  der  Sicherheitsleistung
besteht  dieses  Recht  nicht.
2.  Buchforderungen  8.  286.

Mit  einer  Buchforderung  gegen  das  Reich"  oder  gegen
einen  Bundesstaat  kann  Sicherheit  nur  in  Höhe  von  drei
Viertheilen  des  Kurswerths"  der  Werthpapiere  geleistet  werden,
deren  Aushändigung  der  Gläubiger  gegen  Löschung  seiner  Forderung

  verlangen  kann.
II8  200,  IIb  230,  I11  230.  Prot.  I.  267.  —  8  1807  Nr.  2.

1.  1  232.  2.  RG.  v.  6.  5.  10.

3.  a.  97.  Staatsschuldbücher  bestehen  in  Pr.  (G.  v.  20.  7.  8#3
u.  24.  7.  044,  S.,  S.W.,  Br.  4.  6  2343.

3.  bewegliche  Sachen  §.  237.

Mit  einer  beweglichen  Sache  kann  Sicherheit  nur  in
Höhe  von  zwei  Drittheilen  des  Schätzungswerths  geleistet
werden.  Sachen,  deren  Verderb  zu  besorgen  oder  deren  Aufbewahrung
  mit  besonderen  Schwierigkeiten  verbunden  ist,  können

zurückgewiesen  werden.
1  202,  II  8  201,  IIb  231,  III  21.  M.  I.  390.  Brot.  I.  268.

1.  D.  h.  durch  deren  Verpfändung,  §8  232.  Vgl.  88  1205  ff.  Unkörperliche
  Vermögensstücke  fallen  nicht  darunter  (K  9001.

4.  Grundstlckspfand  S.  238.

Eine  Hypothekenforderung,  eine  Grundschuld?  oder  eine
Rentenschuld  ist  zur  Sicherheitsleistung"“  nur  geeignet,  wenn
sie  den  Voraussetzungen  entspricht,  unter  denen  am  Orte  der
Sicherheitsleistung  Mündelgeld  in  Hypothekenforderungen,  Grundschulden
  oder  Rentenschulden  angelegt  werden  darf.)
        <pb n="192" />
        154  Erstes  Buch.  Allgemeiner  Teil.

Eine  Forderung,  für  die  eine  Sicherungshypothek  besteht“,

ist  zur  Sicherheitsleistung  nicht  geeignet.7
1  1991,  203,  II38  202,  I1Ih  232,  1II  232.  M.  I,  #90.  Prot.  1.  26  1,  VI,  140.

1.  8  1113.  —  Ausnahme  Abft.  2.

2.  8  1191.  3.  §.  1199.

4.  Durch  Verpfändung  seitens  des  Gläubigers  (88  232,  1273,
1279,  1291).  —  Über  Sicherheitsleistung  durch  Bestellung  von  Hypotheken
  §  232  W.  7.

5.  8§  18071  Nr.  1  u.  Abs.  2,  E.  R.  60  184.  —  Außerdem  muß  es
sich  um  ein  inländisches  Grundstück  handeln.  §  232.

6.  8  1184.  7.  Vgl.  aber  §  232  A.  7.

5.  Bürgen  §.  239.

Ein  Bürge:  ist  tauglich?,  wenn  er  ein  der  Höhe  der  zu
leistenden  Sicherheit  angemessenes  Vermögen  besitzt  und  seinen
allgemeinen  Gerichtsstand"  im  Inlande  hat.

Die  Bürgschaftserklärung  muß  den  Verzicht  auf  die  Einrede
der  Vorausklage  enthalten.  5

1  204,  IIa  203,  II  b  233,  III  233.  M.  1,  391.  Prot.  I,  269.  —  Geändert
durch  R  —  EG  g86.  8  10.

1.  §  765  ff.  2.  §  232.

3.  Oder  gesichertes  regelmäßiges  Einkommen.

4.  3PO.  88  13  ff.

5.  8  773  Nr.  1.  —  Sie  muß  allen  Erfordernissen  einer  gültigen
Bürgschaftserklärung  genügen,  insbesondere  schriftlich  (§  766)  sein.

II.  Nachschußpflicht  §.  240.

Wird  die  geleistete  Sicherheit  ohne  Verschulden!:  des  Berechtigten
  unzureichend?,  so  ist  sie  zu  ergänzen  oder?  anderweitige
  Sicherheit  zu  leisten.

1  205,  IIà  204,  IIb.  234,  III  234.  M.  1,  392.  Prot.  I.  270,  VI,  145.—
W0.  a.  27.

1.  §  276.  Verschulden  vom  Verpflichteten  darzutun.

2.  Vom  Berechtigten  darzutun.

3.  Nach  Wahl  des  Verpflichteten.

4.  In  einer  der  gesetzlich  zulässigen  Arten.  §  232.

5.  Sofern  nichts  anderes  verabredet  ist.
        <pb n="193" />
        Zweites  Buch.
Recht  der  Schuldverhältnisse.

*  Inhaltsübersicht,  Einl.  II#.  Anwendung  der  allgemeinen  Vorschriften
  dieses  Buches,  soweit  nicht  anderes  bestimmt  ist,  auch  auf  Schuldverhältnisse
  aus  sachenrechtlichen,  samilienrechtlichen,  erbrechtlichen  (5819678.
2171,  217#,  öffentlich,  rechtlichen  Verhältnissen,  vielfach  auch  auf  Ansprüche
  aus  dinglichen  Rechten  (8  194  A.  10  88  931,  988,  989,  9908,
%%1,  902,  onn!,  vgl.  dazu  K.  R.  74  ½1,  76  65  und  JW.  10  7341.  Für  die
Schuldverhältnisse  des  Handelsrechts  tritt  das  H##B.  ergänzend  und
#ndernd  hinzu.

Erster  Abschnitt.
Inhalt  der  Schuldverhältnisse.“

Dieser  Abschnitt  (88  211  bis  304  umfaßt  sämtliche  allgemeine
Bestimmungen  über  Schuldverhältnisse,  soweit  sie  nicht  nur  für  Schuldverhältnisse
  aus  Verträgen  bestimmt  sind  (88  3055  bis  361)  mit  alleiniger
Ausnahme  des  Erlöschens  18§  362  bis  397),  des  Wechsels  und  der
Mehrheit  der  Personen  (88  398  bis  432).

Erster  Titel.

Verpflichtung  zur  Leistung.“

Der  Titel  hat  von  der  in  A.““  angegebenen  Materie  lediglich
den  Verzug  des  Gläubigers  ausgeschlossen.

Inhalt  d.  Schuldverhältnisses  §.  241.
Kraft  des  Schuldverhältnisses!  ist  der  Gläubiger  berechtigt,
von  dem  Schuldner"  eine  Leistung"  zu  fordern.  Die  Leistung

kann  auch  in  einem  Unterlassen“  bestehen.

1  W2,  II  205,  IIb  235,  III  25.  M.  I  171,  II  5.  Brot.  1,  279  bis
I:  VI.  150.  D.  30.  Ubergangebestimmung  in  a.  170.

1.  Das  Schuldverhältnis  (Entstehung  8  Kä05,  Erlöschen  88  au2  ff.
begründet  nur  Rechtsbeziehungen  zwischen  den  in  ihm  stehenden  Rechtsjubiekten.
  Einl.  II1.  Über  dingliche  Rechte  A.“  vor  8  ##d.  Unabbängigkeit
  des  dinglichen  Rechtsgeschäfts  von  dem  (obligatorischen:  Rechtsgrunde
  &amp;amp;  #  A.  8.  Die  Entstehung  eines  Rechtes  zur  Sache  ist  abgelehnt
ogl.  a.  179.,  E.  R.  507  37  NU.“  von  8  Nhl.  Das  Forderungsrecht  als
        <pb n="194" />
        156  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

solches  kann  durch  Nichtverpflichtete  nicht  verlegt  werden.  §  823  A.  8.
Vormerkungen  zur  Sicherung  obligatorischer  Ansprüche  88  883  ff.;  KO.
8  24.  Vgl.  auch  §§  10982,  1179;  GB0.  88  18,  19,  761.  ÜMber  Wirkung
des  Schuldverhältnisses  gegen  dritte  Personen  88  5565,  571,  604",  746,
754,  809,  822,  851,  2219.

2.  Regelmäßig  eine  bestimmte  aus  dem  Schuldverhältnisse  sich
ergebende  Person.  Ausnahmen  88  657,  793,  2072,  2152,  21622,  HGB.
§  95.  Über  Verkauf,  Darlehen  unter  Vorbehalt  der  Aufgabe  des  Gegenkontrahenten
  E.  R.  3887,  Gr.  4839/.  ÜMber  Begründung  einer  Forderung
  für  einen  Nichterzeugten  Z.  R.  65282.  Vererblichkeit  §  1922,  A.“
vor  §  362;  Übertragbarkeit  88  398  ff.,  2173;  Mehrheit  §8  428  ff.  Bei
gegenseitigen  Schuldverhältnissen  (§  320  A.  1)  ist  jeder  Beteiligte  zugleich
  Gläubiger  und  Schuldner.  Über  Leistung  an  Dritte  §§  328,
8  Gesetzliche  Ermächtigung  des  Quittungsüberbringers  §  370.  A.“
vor  §  164.

3.  Erfüllung  durch  Dritte  §8  267,  268,  Hastung  des  Erben  §88  1967  ff.,
A.  vor"  8  362,  Schuldübernahme  §8§  414  ff.,  Mehrheit  §§  420  ff.  Regelmäßig
  Haftung  mit  dem  ganzen  Vermögen.  Beschränkung  persönlicher
Haftung  (Haftung  mit  bestimmten  Vermögensgegenständen  im  Gegensatz  zur
quantitativ  beschränkten  Haftung  §  702.  HGB.  §  171)  kann  durch  Vertrag
  oder  gesetzliche  Bestimmung  begründet  sein,  §§  419,  1086,  1089,
1411,  1480,  14892,  1504,  1975,  21878,  HGB.  88  486,  679,  vgl.  auch
E.  JW.  O06299,  10  227.  Veräußert  der  Schuldner  oder  vernichtet  oder  beschädigt
  er  schuldhaft  die  Haftungsgegenstände,  so  haftet  er  persönlich
auf  deren  Wert.  Dagegen  bildet  die  dingliche  Haftung  als  solche
(§§  1113,  1191,  1204)  einen  Gegensatz  zur  Vermögenshaftung.  Die
Grenzen  sind  aber  flüssig.  ·

4.  Die  Leistung  braucht  nicht  einen  in  Geld  bestimmbaren  Wert
zu  haben  (88  253,  343,  vgl.  auch  810  [rechtliches  Interesse]),  2373
Satz  2).  Es  muß  aber  ein  nach  den  Anschauungen  der  menschlichen
Gesellschaft  schutzwürdiges,  regelmäßig  wirtschaftliches  Interesse  vorliegen;
die  Leistung  muß  der  Befriedigung  eines  Bedürfnisses  (einschließlich
der  Abwehr  der  Unlust)  mittelbar  oder  unmittelbar  dienen,  auch
muß  der  Charakter  einer  rechtlichen  Bindung  ersichtlich  sein.  Unverbindlich
  Versprechungen  des  gesellschaftlichen  Lebens,  der  Freundschaft,  der
Liebe,  der  Familie  und  der  Religion.  E.  R.  57  256.  Zwangsvollstreckung  nach
ZPO.  88  887  bis  890.  —  Die  Leistung  ist  zunächst  ein  Tun.  Den  Gegenstand
  (§§  281,  3232,  350,  452)  bilden  nicht  nur  an  und  für  sich  wertvolle
Handlungen,  Dienste  faktischer  und  rechtlicher  Art,  sondern  auch  das  Übertragen
  des  Eigentums  oder  das  Verschaffen  eines  sonstigen  Rechtes  oder
Vermögensstücks,  die  Gebrauchsüberlassung,  das  Einstehen  für  fremde  Verbindlichkeiten,
  §  194  A.  1.  Die  Leistung  ist  entweder  durch  das  Gesetz  oder
durch  das  verpflichtende  Rechtsgeschäft,  insbesondere  den  Vertrag  bestimmt.
Ist  der  Gegenstand  der  geschuldeten  Leistung  ganz  unbestimmt,  so  ist  ein
Forderungsrecht  nicht  gegeben.  Wegen  Ergänzung  der  Unbestimmtheit
bei  Verträgen  vgl.  §8  315  bis  319,  Erstreckung  auf  Zubehör  §  314.—
Die  88  243  bis  265,  273,  274,  336  bis  345  behandeln  verschiedene
Leistungsinhalte  von  grundsätzlicher  Wichtigkeit.  Über  Leistungsort
        <pb n="195" />
        J.  Abschn.:  Inh.  d.  Schuldverhältn.  1.  Tit.:  Verpflichtung  z.  Leiftung.  157

269,  270,  Zeit  88  271,  272,  Art  der  Leistung  im  allgemeinen  8  242,
eilleistungen  8  266,  Einfluß  von  Unmöglichkeit  §  275,  von  Verschulden
g  6,  Rechtshängigkeit  §§  291,  292,  Verurteilung  §  283,  Verzug  des
Schuldners  §8  284  bis  290,  Verzug  des  Gläubigers  §8  293  bis  304.
Igl.  bei  gegenseitigen  Schuldverhältnissen  §  326,  Einfluß  veränderter
Umstände  E.  321,  610.  Rücktrittsrecht  §3§  345  bis  361.  Über  unzulässigen
  Leistungsinhalt  §§  309,  310,  312.  —  Wegen  der  Unterlassung
A.  6ö.  Auch  die  Unterlassung  eines  andern  in  bestimmter  Richtung  kann
ein  wirtschaftliches  Gut  sein.

5.  Forderung  (Schuld,  auch  Obligation  genannt)  und  Schuldverhältnis
  (ebenfalls  Obligation  genannt)  sind  begrifflich  und  auch
hinsichtlich  des  Entstehens  und  Erlöschens  strenger  auseinander  zu
holten,  als  dies  der  Wortlaut  des  Be#.  tut.  (A.“  vor  9  362.)  Forderung
  und  Anspruch  (§  1941)  sind  nicht  identisch  §  1812  (Forderung
oder  ein  anderes  Recht,  kraft  dessen  der  Mündel  eine  Leistung  verlangen
kann).  Ob  aus  einem  Schuldverhältnis  eine  oder  mehrere  Forderungen
(oder  persönliche  Ansprüche,  §  194  A.  1)  entstehen  werden,  kann  von
vornherein  noch  ungewiß  sein.  Die  entstehenden  Forderungen  können
auch  zunächst  bedingt  (§8  158  ff.),  befristet  (§  163),  von  einer  Gegenleisung
  abhängig  (58  320  bis  327,  8  320  A.  1)  sein.  In  diesem  Falle
handelt  es  sich  um  gegenseitige  Schuldverhältnisse,  bei  denen  beide  Teile
zugleich  Gläubiger  und  Schuldner  sind.  Aber  auch  bei  an  sich  einseitigen
Schuldverhältnissen  können  Verpflichtungen  des  Schuldners  (klagbare  und
nicht  klagbare)  vorhanden  sein  (z.  B.  §8  368,  371,  1169).  Bei  den  abstrakten
  Verpflichtungen  hat  eine  Loslösung  von  dem  konkreten  Schuldsuun
  stattgefunden.  88  397,  414  ff.,  780,  784,  793.  Vollgültige
öällige  Forderungen  sind,  wie  alle  derartige  Ansprüche,  auch  klagbar.
Über  Klagbarkeit  befristeter  Forderungen  SPO.  88  257  bis  259,  bei
Zug  um  Zug-Leistung  §§  274,  322,  348.  Es  gibt  auch  Schuldverhältnisse,
  aus  denen  eine  klagbare  Forderung  nicht  entsteht,  welche  aber
gleichwohl  rechtliche  Wirkungen  haben  (obligationes  naturales),  §§  656,
762,  764,  814,  HGB.  68  752  und  S.  R.  69  1½,  Einl.  II  /8.  Über  die
Naturalobligation  der  im  Zwangsvergeiche  nachgelassenen  Restforderung
des  Gemeinschuldners  E.  R.  42  115,  JW.  09  361.  Keine  Naturalobligation.
in  den  §§  313,  343,  518,  655,  766,  1000,  1001,  2022.  Ahnlich
’l  12971.  Über  verjährte  Forderungen  §  222.

6.  8  194  A.  1.  Die  Unterlassung  macht  entweder  für  sich  allein
den  einzigen  Inhalt  des  Schuldverhältnisses  aus  (pact.  d.  non  licitando),
odLr  sie  liegt  neben  andern  Leistungen  dem  Schuldner  ob.  (Kauf  eines
Geschäfts  mit  Konkurrenzverbot  für  Verkäufer.)  (Nichtabschluß  anderweiter
  Veräußerungsverträge  E.  Gr.  49  620.)  Unterart:  Verpflichtung  zu
dulden  (§§  258  Satz  2,  4952,  500  Satz  2,  5472  Satz  2,  6012  Satz  2,
716,  809  bis  811,  997,  10492,  1216  Satz  2,  21252,  3PO.  §  890).
Die  allgemeinen  Bestimmungen  des  Rechtes  der  Schuldverhältnisse  sind
auf  die  positive  Leistung  zugeschnitten.  Von  Unmöglichkeit  der  Leistung
von  Unterlassungspflichten  ist  nur  in  ganz  seltenen  Fällen  die  Rede,
Schuldnerverzug  kommt  nicht  vor,  von  Abtretung,  Aufrechnung,  Erfüllung
  (ogl.  aber  8  362  A.  4)  kann  nicht  die  Rede  sein.  (A.“  vor
        <pb n="196" />
        158  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

§  362.)  Der  Anspruch  auf  Unterlassung,  entstanden  sogleich  mit  der
Unterlassungsverbindlichkeit,  und  der  Anspruch  auf  Beseitigung  der  Folgen
des  Zuwiderhandelns,  sind  zu  scheiden.  Vgl.  über  die  Klage  auf  Unterlassung
  ZPO.  S  259  und  8  12  A.  8,  über  Verjährung  des  Anspruchs.
*  198;  88  339  Satz  2,  345  a.  E.  Über  den  Fall,  daß  die  Unterlassungspflicht
  nur  die  negative  Seite  einei  positiven  Leistungspflicht  ist  Z.  R.

VS.  723893.
§.  242.
Der  Schuldner  ist  verpflichtet,  die  Leistung  so  zu  bewirken,
wie  Treu  und  Glauben  mit  Rücksicht  auf  die  Verkehrssitte  es

erfordern.?  32
1  224:  Saß  1,  359,  II  A  200,  II  b.  236,  1I1  236.  M.  11,  20  bis  27,  127.
Prot.  1,  302,  308,  624,  625,  VI,  150.  D.  40.

1.  8  267.  2.  Die  sich  auf  alle  Schuldverhältnisse  beziehende
Vorschrift  stellt  eine  allgemeine  Norm  für  die  Beantwortung  der  Frage
auf,  wie  zu  erfüllen  ist.  Sie  will  den  Mißbrauch  des  Rechtes  verhüten
und  gebietet  auch  dem  Gläubiger,  sein  Forderungsrecht  nicht  in  einer  Art
auszuüben,  die  Treu  und  Glauben  verletzt  (8§  605  A.  6,  3202,  6332
Satz  2,  6343).  Der  Begriff  von  Treu  und  Glauben  ist  ein  objektiver  und
auf  die  unparteiische  Abwägung  der  beiderseitigen  Interessen  abgestellt.

3.  8  157.  Die  Verkehrssitte  ist  bei  der  Feststellung,  was  im
einzelnen  Falle  nach  Treu  und  Glauben  gefordert  wird,  zu  berücksichtigen.
  Beispiele:  Ob  Größendifferenz  eines  Grundstücks  erheblich
ist,  T.  R.  5370,  ob  Käufer,  der  nach  der  Dispositionsstellung  die
Ware  weiter  verkauft,  seine  Forderung  wegen  vertragswidriger  Lieferung
geltend  machen  kann,  E.  R.  545,  ob  Verkäufer  von  Kuxen  bei  Annahme=
  und  Zahlungsverzug  des  Käufers,  um  sich  von  der  Haftung  von
Zubußen  zu  befreien,  die  Kuxe  der  Gewerkschaft  zur  Verfügung  stellen
darf  Z&amp;amp;.  R.  60½3,  ob  bei  einem  Surkzessivlieferungsvertrage  an  Stelle
der  vertraglich  vorgesehenen  Preisnotierung  an  der  Börse,  weil  diese
nicht  mehr  erfolgte,  die  Preisnotierung  der  Berliner  Spirituszentrale
als  Ersatz  zu  gelten  habe,  2&amp;amp;.  Gr.  5115,  ob  Verkäufer  die  Mängel  der
Sache  beseitigen  darf,  um  das  Wandlungsbegehren  des  Käufers  zu  beseitigen
  Z.  JW.  05"°,  vgl.  §  462  A.  1,  ob  statt  der  Naturalaussteuer
von  der  Tochter  eine  Geldsumme  verlangt  werden  kann,  §  1620,  E.  JW.
09  393;  Gr.  51  ½1,  ob  der  Vorlegungsberechtigte  Sicherheit  zu  leisten
hat,  wenn  die  Vorlegung  die  Rechtsstellung  des  Besitzers  gefährdet
E.  R.  69  106,  ob  der  Gläubiger  einer  Hypothek,  für  deren  vollständigen
pünktlichen  Eingang  ein  Dritter  Gewähr  geleistet,  die  Pflicht  hat,  ohne
besondere  Verzögerung  die  Forderung  gegen  den  Hypothekschuldner  zu
verwirklichen  E.  Gr.  5  4  928,  ob  der  Mieter  zur  Beseitigung  eines  während
der  Mietzeit  entstandenen  Mangels  den  Vermieter  in  seinen  ihm  obliegenden
  Bemühungen  zur  Hebung  des  Mangels  zu  unterstützen  hat
E.  JW.  1168.  Sehr  weit  geht  E.  JW.  020,  wo  exceptio  doli  generalis
dem  Schuldner  gegeben  wird,  wenn  die  Schuld  bei  ehrlicher  Handlungsweise
  des  Gläubigers  nicht  oder  nicht  so,  wie  sie  geltend  gemacht  wird,
bestehen  würde.  Vgl.  auch  über  die  exceptio  doli  generalis  §  226  A.  5.
        <pb n="197" />
        I.  Abschn.:  Inh.  d.  Schuldverhältn.  1.  Tit.:  Verpflichtung  z.  Leistung.  159

4.  Den  Einzelbestimmungen  des  Gesetzbuchs  (88  147,  498,  5.18,

5  4½2,  18,  (ul0,  69°1)  liegt  der  Satz  zugrunde,  daß,  sofern  nicht  etwas
anderes  bestimmt  ist,  jede  schuldhafte  Dhlegung  (Tun-  Unterlassen  einer
durch  Vertrag  oder  anderweit  begründeten  Schuldverpflichtung  schadensersazpflichtig
  macht,  4.  R.  2  1,  „3  ,  (t#1,  0  106,  Tans,  IW.  Oln,

1  5  *1  1,  090  1½

2.  Gattungsschuld!  §.  243.

Wer  eine  nur  der  Gattung?  nach  bestimmte  Saches  schuldet,
hat  eine  Sache  von  mittlerer  Art  und  Güte“  zu  leisten.

Hat  der  Schuldner  das  zur  Leistung  einer  solchen  Sache
seinerseits  Erforderliche  gethan?,  so  beschränkt  sich  das  Schuldverhältniß
  auf  diese  Sache.“

I  214,  211.  II  207,  IIb  237,  111  237.  M.  11,  10  bis  12.  Prot.  1,  285
bis  29,  Mul,  432,  VI,  150,  151.

1.  Liegt  vor,  wenn  die  den  Gegenstand  der  Leistung  bildende  Sache
vorhandene  oder  erst  herzustellende  §  til)  durch  Art  und  Zahl  bestummt
  ist.  Regelmäßig  aber  nicht  notwendig  wird  die  Sache  auch  vertretbar
  sein  (8.911.  enn  aus  einer  Menge  einzelne  Stücke  zu  leisten
sind  3.  B.  aus  der  Herde  des  Schuldners)  „sog.  gemischte  Gattungsichuld“,
  so  liegt  entweder  eine  Wahlschuld  (§  262)  vor  (dagegen  4.  R.
.n#m  ½n,  oder  eine  Speziesschuld  besonderer  Art.  Die  Wahl  hat  in  der
Regel  der  Schuldner.  Zwangsvollstreckung  3PO.  88  B  1,  881.  Keine
Beitimmung  darüber,  wenn  der  Gläubiger  die  Mahl  hat  (ogl.  aber
&amp;amp;  215¼;  er  wird  auch  nur  Mittelware  wählen  dürfen.

2.  lber  Schenkung,  Vermächtnis  und  Auflage  einer  nur  der
Galung  nach  bestimmten  Sache  88  5242,  2150,  2182,  2183,  2193;:
über  Bestimmung  der  Sache  durch  einen  Dritten  8  317  bis  319,  21557:
über  subsektives  Unvermögen  8  279.

:).  Nicht  die  Gattung  ist  Gegenstand  des  Schuldverhältnisses,  sondern
die  aus  ihr  auszuwählende  Sache  (&amp;amp;  901  Über  Forderung  einer  nur  der
Gattung  nach  bestimmten  Handlung  schweigt  das  BG#.

4.  OG.  8s  3110.  Ob  auch  eine  Sorte,  die  besser  als  Mittelsorte
ist,  empfangbar  ist,  entscheidet  sich  nach  §8  72.]2.  Ausnahme  beim  Ausangsvertrage,
  Pr.  a.  15  3:  B.  a.  4:  H.  u.  10;  S.M.  u.  11  8  4:  S.A.
K  41:  S.  K.(J.  S  3;  A.  a.  28  &amp;amp;  3:  Sch.S.  à.  16  3:  Sch.BR.  a.  1:  Wua.
a.  12  8  3:  l.  2.33;  L.U.  8  40.

5.  Auch  nicht  vertretbare  Sachen  (§8  01)  können  generisch  geschuldet
werden,  z.  B.  Is  gewaschene  Schmelzkoks  der  Zeche  „Dannenbaum“,  die
auf  dem  Alvesloher  Hofe  zu  gewinnende  Milchprodubtion  E.  JW.  01  2.

6.  Jst  mangelhaft  geliejert  worden,  so  ist  nicht  erfüllt  88  30  fl.),
der  Käufer  hat  die  Ansprüche  auf  Wandelung  oder  Minderung  ober
anfstatt  beider  den  Anspruch  auf  Lieferung  mangelfreier  Sache  88  i80,
1.  19.1,  515,  52  ,  ül.  Über  die  Bedentung  der  Ubergabe  einer
Aurfollorobe,  K.  R.  471  1.

A#BD  NXC  u.  R.  7½,  4I#,  447,  36  I(,  6%1  K.  R.  57  1¼1.
Lieferungs-  nicht  Auescheidungs.  Kheorie.  Die  Beschränkung  tritt  aber
        <pb n="198" />
        160  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

nur  ein,  wenn  gattungsmäßige,  den  vertraglichen  Erfordernissen
entsprechende  und  nicht  mit  Rechtsmängeln  behaftete  Ware  geliefert  ist.
E.  R.  6940%.  Schwierigkeit  der  Abgrenzung  zwischen  Gattungs=  und
Qualitätsmangel.

8.  Die  Beschränkung  tritt  auch  durch  Vereinbarun  der  Parteien  ein
§  305)  E.  R.  43181,  70½6.  Die  Wirkung  der  Verwandelung  der
Gattungsschuld  in  eine  Speziesschuld  befreit  den  Schuldner  bei  zufälligem
Untergang  der  Sache  von  seiner  Verbindlichkeit  9  275  bis  278);  bei
gegenseitigen  Verträgen  verliert  er  nicht  den  Anspruch  auf  die  Gegenleistung
  (§  324).  Der  Gläubiger  erwirbt  ein  Recht  auf  Leistung  der
ausgeschiedenen  Sache;  doch  wird  er  nach  §  242  eine  andere  gleichwertige
  Sache  nicht  zurückweisen  dürfen.  §  22é6.

3.  Geldschuld  8.  244.

Ist  eine  in  ausländischer  Währung  ausgedrückte  Geldschuld½
im  Inlande  zu  zahlen,  so  kann?  die  Zahlung  in  Reichswährungs
erfolgen,  es  sei  denn,  daß  Zahlung  in  ausländischer  Währung
ausdrücklich  bedungen  ist.“

Die  Umrechnung  erfolgt  nach  dem  Kurswerthe,  der  zur  Zeit
der  Zahlung  für  den  Zahlungsort"  maßgebend  ist.7

1185,  II#a  208,  IID  238,  III  238.  M.  II,  12  bis  15.  Prot.  1I,  289,  290.

1.  88  250,  251,  253,  339,  372,  4337,  452,  453,  4977,  607,  702,
760,  772,  783,  795,  843  bis  845,  847,  9122,  1113,  1191,  1260/,  1351,
1361,  1578,  1580,  1612,  1710.  Besondere  Bestimmungen  über  Geld  in
88  270,  288,  291,  301,  9355.  Vgl.  auch  §  91  W.

2.  Abweichend  von  I.  215.  Es  muß  also  nisbe  in  Reichswährung
gezahlt  werden  (facultas  alternativa).

3.  Geld  ist  eigentlich  nur  das  Staatsgeld,  d.  h.  derjenige  Gegenstand,
  dem  durch  die  Anerkennung  des  Staats  die  Kraft  beigelegt  ist,  als
allgemeines  Zahlungsmittel  für  alle  7  erbindlichkeit  gebraucht  zu  werden,
vgl.  MünzG.  R.  20.  4.  74,  6.  1.  76,  1.  6.  00.  (RGB.  S.  3,  250,
02  All.  Erl.  v.  17.  2.  75  (R##.  S.  72),  .  v.  22.  9.  75  (RE#.

S.  303),  RG.  v.  30.  4.  74  (Roa.  S.  40).  —  Für  das  Deutsche  Reich
gibt  es  nur  Metallgeld;  dagegen  kein  Reichspapiergeld,  die  Noten  der
Reichsbank  sind  aber  gesetzliches  Zahlungsmittel  (a.  3  R  .  1.  6.  O09,  RS.
S.  515).  Doch  wird  man  die  Reichskassenscheine  und  die  Banknoten  (RG.
v.  9.  8.  #  a.  18;  RG.  v.  30.  4.  74  (RB.  S.  40);  R.  v.  21.  12.  74
(REB.  S.  193);  RG.  v.  14.  3.  75  u.  7.  6.99  (RGB.  S.  177,  311)  in
bexin  Beziehungen  dem  Reichsmetallgelde  gleich  zu  stellen  haben.  Vgl.

B.  88  270.,  301,  9352,  1376  Nr.i,  13772,  15252,  15502,  1642,  1653,
d060e  1852,  2119  und  §  364  U.  2.  Unbeschränkte  Annahmepflicht  nur
für  Goldmünzen  (RG.  v.  1.  6.  00;  .:  des  RK.  v.  13.  6.  00,  8.  11.
00,  31.  10.  O1,  16.  10.  02,  27.  6.  05).  —  Man  unterscheidet  den
Metallwert,  den  Neunwert  und  den  Kurswert.  Die  Differenz  zwischen
dem  Nennwert  und  dem  Kurswert  heißt  Agio.  Über  Goldklausel  E.  R.
50  ½5,  FG.  3  ½7  und  §  1115  A.  3.
        <pb n="199" />
        I.  Abschn.:  Inh.  d.  Schuldverhältn.  1.  Tit.:  Verpflichtung  z.  Leiftung.  161

4.  WO.  a.  37.  Eine  ausdrückliche  Willenserklärung  liegt  vor,
wenn  der  Wille  deutlich  und  mit  Zuverlässigkeit  ausgedrückt  ist  (Gegenjad:
  aus  den  Umständen  zu  entnehmen).  Vgl.  8  125  A.  3.

5.  d.  h.  zur  Zeit  der  Fälligkeit.  6.  88  269,  270“.

7.  Über  Zahlung  einer  in  ausländischer  Währung  bestimmten
Geldschuld  im  Ausland  entscheiden  die  Vorschriften  des  internationalen
Privatrechts.  Im  C.  ist  hierüber  nichts  bestimmt.

Geldsortenschuld  8.  245.

Ist  eine  Geldschuld  in  einer  bestimmten  Münzsorte:  zu
zahlen,  die  sich  zur  Zeit  der  Zahlung"  nicht  mehr  im  Umlaufe
befindet",  so  ist  die  Zahlung  so  zu  leisten,  wie  wenn  die  Münzsorte
  nicht  bestimmt  wäre.“

1  le,  11  a  208,  II  b  239,  111  239.  M.  11,  12  bis  15.  Prok.  I,  200.

1.  Inländischen  oder  ausländischen.

2.  d.  h.  zur  Zeit,  wo  tatsächlich  gezahlt  wird.

3.  Nicht  nur  am  Zahlungsorte,  wie  .  a.  37  bestimmt,  sondern
überhaupt.

4.  Der  Schuldner  wird  nicht  von  der  Verpflichtung  zur  Leistung
wegen  Unmöglichkeit  befreit  8  275),  er  hat  vielmehr  den  t,  den  die
nicht  mehr  im  Umlaufe  befindliche,  d.  h.  außer  Kurs  gesetzte  Münzsorte
  nach  dem  geltenden  Währungssysteme  darstellt,  zu  leisten.  Ist  die
Währung  geändert,  so  ist  der  Zeitpunkt,  in  dem  die  Münze  eleßlich  aufgehört
  hat  zu  existieren,  für  die  Berechnung  des  Werts  maßgebend.

4.  Zinsen.!  a)  Höhe  8.  246.

Ist  eine  Schuld"  nach  Gesetz  oder  Rechtsgeschäft"  zu  verzinsen,
  so  sind  vier  vom  Hundert?  für  das  Jahr  zu  entrichten,
sofern  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist.“

1  217,  11  4  210,  IIP.  240,  III  240.  M.  II.  15  bie  17.  Prot.  1.  290,  291,
VI,  175  Hu  177.  D.  41.  Geändert  durch  RIK.

1.  Unter  Zinsen  versteht  man  die  nach  der  Länge  der  Zeit  bemessene
  Quote  der  in  Geld  oder  anderen  vertretbaren  Sachen  daneben
bestehenden  gleichartigen  Kapitalschuld  oder  des  Geldwerts  eines  Vermogensgegenktandee
  E.  Gr.  55  377.  Keine  Zinsen  sind  daher  die  Amortisationsbeiträge,
  #  R.  541  5#  (vgl.  aber  3  197  und  3BG.  3  10  Nr.  ,,
der  Miet=  und  Pachtzins,  die  Dividenden,  die  Bauzinsen  HGB.  ##  2152,
120“  (es  fehlt  an  einer  Kapitalschuld).  Die  Zinsforderung  kann  ohne
die  Kapitalforderung  nicht  entstehen;  die  entstandene  Zinsforderung  kann
aber  ohne  Kapitalforderung  fortbestehen  (6  197  vgl.  aber  §  22L.  Zinsrecht
  und  Hauptrecht  brauchen  nicht  in  einer  Hand  zu  sein  &amp;amp;8  101  Nr.  2,
I176,  1383,  1649,  X.  R.  74  “11.  liber  den  Vertrag,  Zinsen  von  der
erlassenen  Kapitalschuld  weiter  zu  zahlen  K.  R.  53  w.  Die  Zinsforde
rung  ist  eine  Nebenforderung,  3V.  8  4:  KL.  8  %  Nr.  4;  3V6.
&amp;amp;  12.  Lapitalforderung  und  Zinsforderung  bilden  ein  Schuldverhältnis
7“,  1210,  1289.

Görgerliches  Gesepbuch.  Oandausgabe.  v.  Aufl.  11
        <pb n="200" />
        162  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

2.  Sei  es  eine  Geldschuld  (8  242)  oder  eine  andere  vertretbare
Gattungsschuld.

3.  8§  288,  289,  1146  Verzugszinsen;  38  291  Prozeßzinsen;  8  256
bei  Ersatz  von  Aufwendungen;  §  347  beim  Rücktritt;  §  452  Verzinfung
des  Kaufpreises;  §  6417  Verzinfung  der  Werkvergütung:  88  668,  675
(§§  273,  86,  681,  6875,  713)  Verzinsung  der  vom  Beauftragten“  verwendeten
  und  aufgewendeten  Gelder;  §  698  bei  Verwendung  des  hinterlegten
  Geldes;  §  8202  Zinsen  bei  Herausgabe  der  ungerechtfertigten
Bereicherung;  §  849  Verzinsung  des  Werts  der  entzogenen  oder  beschädigten
  Sache;  §  1133  Verzinsung  einer  gefährdeten  Hypothek;  §8  1834,
1915  Verzinsung  von  Mündelvermögen  durch  den  Vormund  oder  Pfleger;
ZVG.  §  49  Verzinsung  des  Bargebots;  H#G.  88  110,  111,  218,  353,
354°,  355,  687.  Nicht  Urteilszinsen  E.  JW.  0856.

4.  Schranken  der  Vertragsfreiheit  über  Höhe  der  Zinsen  in  8  1382.

5.  Vgl.  auch  Pr.  a.  10;  B.  G.  a.  3,  AG.  GBO.  a.  54;  8.  83;
H.  a.  269;  S.W.  8  27;  0.B.  a.  2;  Bsch.  8  20;  S.A.  8§  21;  S.K.G.
a.  12;  A.  a.  12;  Sch.R.  a.  25;  R.  A.  I.  8  24;  R.  j.  L.  8  23;  Lii.  823;
Br.  8  10;  E.  L.  89.  596  bei  Hypotheken  (8  luh  und  bei  Handelsgeschäften
  (HGB.  8  352),  6%  bei  Nichtzahlung  der  Wechselsumme  (28O.
a.  50,  51,  98  Nr.  6  und  a.  32).  In  den  Konfularbezirken  und  Schutzgebieten
  lann  ein  höherer  Zinssatz  durch  Kaiserliche  Verordnung  eingeführt
  werden.  KonsGG.  8  33;  Kaiserl.  VO.  v.  25.  10.  00  a.  3  und

Schutzgeb  G.  8  2.

Z  6.  Über  Verjährung  §§  197,  224,  803;  über  Ruhen  der  Verzi  inr
sung  §§  301,  3792;  über  Hemmung  des  Zinsenlaufs  im  Konkurse

88  62,  63;  über  Zusprechen  von  Zinsen  nur  auf  Parteiantrag  332.
§  308;  über  die  Rangordnung  der  Zinsen  bei  der  Zwangsversteigerung
3VG.  7  10,  11,  12;  über  Haftung  des  Bürgen  §  767;  des  Pfandes  für
die  Zinsen  8  1118.  1192°n  1210,  1264,  1289;  über  Teilung  der  Zinsen
§  101  Nr.  2;  über  Anrechnung  auf  Zinsen  8  367;  wegen  Fälligkeit  von
Darlehenszinsen  8608;  wegen  des  Nießbrauchs  an  einer  verzinslichen  Forderung
  §§  1076  ff.,  1088;  wegen  der  Verpflichtung  des  Mannes  zur  Tragung
der  Zinsen  §  1386;  wegen  Zwischenzinsen  §§  272,  8132,  1133,  12172;
wegen  Verlustes  des  Zinsenanspruchs  hinsichtlich  der  Geschäfte,  die  von
den  Personen,  die  aus  dem  Betriebe  von  Geld=  oder  Kreditgeschäften  ein
Gewerbe  machen,  in  den  nicht  mitgeteilten  Rechnungsauszug  aufzunehmen
waren,  RG.  v.  19.  9.  93  (Wucher)  a.  4,  über  Zinsen  der  Enteignungssumme
  E.  R.  7465•197.

b)  Kündigungsrecht  des
unzere  §.  247.

Ist  ein  höherer  Zinssatz  als  sechs  vom  Hundert  für  das
Jahr  vereinbart,  so  kann  der  Schuldner  nach  dem  Ablaufe  von
sechs  Monaten:  das  Kapital  unter  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist
  von  sechs  Monaten  kündigen.  Das  Kündigungsrecht  kann
nicht  durch  Vertrag  ausgeschlossen  oder  beschränkt  werden.“
        <pb n="201" />
        I.  Abschn.:  Inh.  d.  Schuldverhältn.  I.  Tit.:  Verpflichtung  z.  Leistung.  163

Diese  Vorschriften  gelten  nicht  für  Schuldverschreibungen
auf  den  Inhaber.“
1  KI,  IIa  211,  IIb  241,  111  241.  M.  II,  197  bis  199.  Prot.  1.  472

bie  474.  D.  43.  Abs.  1  geändert  durch  RTK.  un.  96.  Pr.  G.  v.  17.  3.  M.
(Fassung  des  Pr.  A#.  a.  41.)  A.  G.  v.  17.  3.  99;  LU.  G.  v.  30.  10.  9#.

1.  Seit  Eingehung  des  Vertrags  (A.“"  vor  3  145)  und  bei  bedingtem
  Rechtsgeschäft  (auch  bei  dies  a  quo)  wohl  erst  vor  dem  wirklichen
  Inkrafttreten  der  Schuld.  2.  Berechnung  der  Frist  8.188.

3.  Die  Kündigung  ist  ein  einseitiges,  der  Annahme  nicht  bedürftiges,
  in  ihrer  Wirkung  von  dem  Willen  des  Gegners  unabhängiges,
nicht  einseitig  widerrufiches  (E.  JW.  11½79)  Rechtsgeschäft  (§8  111  ff.6,
116  ff.,  1.0  ff.),  eine  Verfügung  (A.“  vor  8  104)  —  wodurch  ein  vollgültiges
  Schuldverhältnis  für  die  Zukunft  aufgelöst  wird.  Unterlassung
des  Widerspruchs  bewirkt  nicht  den  Verlust  der  Einwendungen  gegen
die  Zulässigkeit  der  Kündigung.  Die  Erklärung,  aufrechnen  zu  wollen,
enthält  eine  Kündigung  zum  Zweck  der  Aufrechnung  E.  R.  17  150.  Kündigung
  gegenüber  einem  Geschäftsunfähigen  §  1311  L#usn,  88  112,  113);
einem  unbekannten  Kündigungsgegner  8  1328.  ie  Bezeichnung  des
zeitlichen  Endpunktes  ist  kein  wesentlicher  Bestandteil  der  Kündigung
E.  JW.  087°6.  Ist  für  die  Kündigung  die  vereinbarte  Form  nicht  gewahrt,
  so  wird  in  dem  unterlassenen  Widerspruch  ein  Verzicht  auf  die
Beobachtung  der  Form  zu  erblicken  sein.  Eine  Kündigung  liegt  in  der  Klageerbebung
  E.  R.  53  /  18,  G.  48818,  JW.  O3  238.  Verfrühte  Klage  wirkt  wie
Kündigung  E.  JW.  08771.  Bedeutung  einer  vorgeschriebenen  Form  für
die  Übermittelung  der  Kündigung  (eingeschr.  Brief)  X.  R.  77  10.  Der
Widerruf  der  zugegangenen  Kündigung  bewirkt  beim  Einverständnis  des
Gegners  das  Fortbestehen  des  Schuldverhältnisses.  Über  bedingte  Kündigung
  §8  158  A.  2.  Über  Kündigung  durch  einen  Vertreter  ohne  Vermetungemacht
  §8  180  und  E.  R.  26  1,  Gr.  46  1145;  durch  den  Prozeßbevollmächtigten
  E.  R.  53  /  15;  bei  einer  Mehrheit  von  Gläubigern  und
Schuldnern  &amp;amp;#  425,  429";  bei  Miterben  §88  2038,  2039;  beim  Nießbrauche
  8  1074,  1077,  10.8,  1080;  durch  den  Pfandgläubiger  88  1283,
1251.  1286,  1291;  durch  den  VBormund  8  1812;  durch  den  Vorerben
&amp;amp;#2114.  Wer  sich  auf  die  Kündigung  beruft,  hat  die  Beweislast,  vgl.
aber  K.  R.  41  281.

4.  Nichtigkeit  88  134,  309.  Saß  2  schützt  auch  die  vor  1900  begründeten
  Schuldverhältnisse  E.  R.  66  41.

5.  88  79  ff.  §  247  wiederholt  die  Bestimmung  im  §#2  des  durch
à  39  aufgehobenen  Bundesgesetzes  vom  14.  11.  67  (BG#B.  S.  159).  Uber
Zinssatz  in  den  Konsularbezirken  und  Schutzgebieten  &amp;amp;  246  A.  5.

e)  Zinseszinsen  8.  248.

Eine  im  voraus  getroffene  Vereinbarung,  daß  fällige!  Zinsen
wieder  Zinsen  tragen  sollen,  ist  nichtig.

Sparkassen,  Kreditanstalten3s  und  Inhaber  von  Bankgeschäften"
  können  im  voraus  vereinbaren,  daß  nicht  erhobene
Zinsen  von  Einlagen  als  neue  verzinsliche  Einlagen  gelten  sollen.

11“
        <pb n="202" />
        164  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

Kreditanstalten,  die  berechtigt  sind,  für  den  Betrag  der  von  ihnen
gewährten  Darlehen  verzinsliche  Schuldverschreibungen  auf  den
Inhaber?  auszugeben,  können  sich  bei  solchen  Darlehen  die  Verzinsung
  rückständiger  Zinsen  im  voraus  versprechen  lassen.
1  358,  IIKàX  212,  IID  242,  III  242.  M.  II,  196,  197.  Prot.  I,  475.  D.  43.
Abs.  2  geändert  durch  &amp;amp;IK.  —  88  289,  291.  —  (66  .  8  3253  Satz  9.  u.  98.
1.  Die  Vereinbarung  (A.“  vor  g  145),  daß  bereits  rückständig
gewordene  Zinsen  wiederum  Zinsen  tragen  sollen,  ist  gültig;  desgleichen
die  Abrede,  daß  im  Falle  nicht  pünktlicher  Zinszahlung  der  Zinsfuß
erhöht  werden  soll.  ZE.  R.  3
2.  98  135  ff.  Einl.  iis  Alle  früheren  Zinsbeschränkungen  sind  aufgehoben,
  vgl.  aber  wegen  Wuchers  §  1387.
3.  Das  sind  auf  den  Großbetrieb  gerichtete,  den  n  Abschluß  von
Kreditgeschäften  bezweckende  Unternehmen,  E.  FG.  18
HGB.  8  1Nr.  4.  5.  8  795.

5.  Schadensersatz.  a)  Art  8.  249.

Wer  zum  Schadensersatze:  verpflichtet  ist?,  hat  den  Zustand
herzustellen  s,  der  bestehen  würde,  wenn  der  zum  Ersatze  verpflichtende
  Umstand  nicht  eingetreten  wäre.“  Ist  wegen  Verletzung
  einer  Person  oder  wegen  Beschädigung  einer  Sache
Schadensersatz  zu  leisten,  so  kann  der  Gläubiger  statt  der  Herstellung

  den  dazu  erforderlichen  Geldbetrag  verlangen.“
L  219,  II  213:,  IID.  248,  III  2438.  M.  II,  19  bis  21.  Prot.  1I.,  293
bis  257,  II,  511  bis  518.  D.  44.

1.  Schaden  ist  jede  gegen  den  Willen  des  Verletzten  eingetretene
Entziehung  oder  Beeinträchtigung  des  Genusses  eines  Lebensguts.  Ein
Vermögensschaden  E.  JW.  10%"  —  und  nur  einen  solchen  erkennt  das

GB.  im  allgemeinen  an,  vgl.  aber  §  253  —  liegt  dann  vor,  wenn
ein  wirtschaftliches  Gut  beeinträchtigt  wird.  §  90  A.  1  a.  E.  E.  JW  082#88.
Primäre  (88  122,  307,  823  ff.),  sekundäre  (§§  325,  326)  Schadensersatzpflicht.
  Bei  dem  Schadensersatz  innerhalb  eines  bestehenden  oder  zu
begründenden  Schuldverhältnisses,  also  namentlich  bei  Verträgen,  ist  zu
unterscheiden:  positives  Erfüllungsinteresse  und  sog.  negatives  Vertragsinteresse.
  Beispiele  88  122,  179°,  307.  Auch  das  negative  Vertragsinteresse
  (Vertrauensinteresse)  kann  positiven  Schaden  und  entgangenen
Gewinn  (8§  252)  enthalten.  Ersatz  fremden  Schadens  E.  R.  40  17  135,
58“,  62  335,  JW.  10  1000

2.  Mag  es  sich  um  die  Schadensersatzpflicht  wegen  Berletzung  von
Pflichten  innerhalb  eines  anderweiten  Rechtsverhältnisses  (88  31,  48,  53,
160,  280,  2812,  283,  286,  307,  309,  325,  326,  338,  340,  3418  440“
463.  4808,  493,  523,  524,  538.  545,  571,  618,  627,  628.  635.  671,
678,  694  701,  723,  795,  1787,  val.  auch  88  1298.  1299.  867.  904,
912,  917)  oder  aus  unerlaubten  Handlungen  (88  823  f.)  oder  aus
anderen  Gründen  (§§  42,  122,  179,  228,  231,  391,  867,  962,  989,  22
1220,  1243,  1300,  1833,  2138,  2219,  8#.  88  80,  302“,  600-,  717
        <pb n="203" />
        I.  Abschn.:  Inh.  d.  Schuldverhältn.  1.  Tit.:  Verpflichtung  z.  Leistung.  165

915)  handeln.  Doch  ergeben  sich  für  die  Fälle  selöständiger  Essaterbindlichkeiten
  Modifikationen,  vgl.  88  829,  842  ff.,  9122,  ,  1300.
Agl.  noch  88  557,  597  u.  8251  A.  2.

3.  Grundsatz  der  Naturalrestitution:  d.  h.  alsbaldige  Herstellung
einer  gleichen  Vermögenslage  für  die  Zukunft,  wie  sie  ohne  den  kausalen
  Umstand  gewesen  wäre.  Die  wirtschaftliche  Lage  des  Ersatzberechtigten,
  wie  sie  sich  nach  der  schadenstiftenden  Handlung  herausgestellt
on,  it  mit  derjenigen  zu  vergleichen,  welche  sich  bei  korrektem  Verhalten

Schuldners  ergeben  haben  würde,  E.  R.  54  ¼0,  62  3341,  76  117,  77  10#,
063,  Gr.  50  %  Uber  Naturalrestitution  bei  arglistiger  Täuschung
Z.  R.  59  15,  61  288,  63  112,  66  035,  70  197,  JW.  10  4,  11  215,  beim  Mangel
ciner  zugesicherten  Eigenschaft  S.  JW.  02  B.121;  bei  Nichtbenutzung  cines
dem  Ersatzpflichtigen  erwachsenen  Anspruchs  E.  R.  59  216,  bei  Nichterfüllung
  der  Verpflichtung  zur  hypothekarischen  Sicherheitsbestellung  J.  R.  73·8;
bei  Schaffung  eines  Zustandes,  dessen  Fortbestand  als  dauernde,  sich
immer  erneuernde  Wirkung  die  Verletzung  der  Ehre  eines  anderen  oder
cine  Schädigung  seines  Kredits  mit  sich  bringt  S.  R.  60  1½.  Schadensberechnung
  bei  Verletzung  des  Hypothekenpfandrechts  durch  Veräußerung
von  Bestandleilen,  wenn  der  Hypothekengläubiger  das  Pfandgrundstück
ersteht  Z.  R.  73  510,  bei  Vergschäden  3.  JW.  11  ½8.  Ob  die  beschädigte
  Sache  wiederhergestellt  werden  kann,  entscheidet  sich  nach  Lage  des

einzelnen  Falles.  Ist  die  Wiederherstellung  unmöglich,  so  tritt  Geld-Wuin
  ein  (8  251).  Bei  der  Schadensversicherung  nur  Geldleistung,
10.

*  2  Schadensersatzpflicht  ist  bedingt  durch  Kausalität.  Die  zum
Ersatze  verpflichtende  Handlung  muß  eine,  wenn  auch  nicht  die  alleinige
und  ausschließliche,  notwendige  Ursache  des  Erfolgs  sein,  E.  R.  53  1,
63  348,  66  40,  72  ½.  JIW.  05"#-000,  09  83.  Es  genügt  mittelbare  Verursachung
  E.  N.  50*.  slber  Kaufalzusammenhang  bei  zwei  zusammenwirkenden
  Ursachen,  .  R.  69  55,  73  170,  JW.  09  701,  10  070-018,  11  100,  bei
Schadensersatz  in  Form  von  Nentenzahlungen  E.  N.  68  235.  Aber  in
Betracht  kommen  nur  die  adäquaten  Schadenswirkungen  (vagl.  auch
89  287,  Sat  2,  1472,  819,  E.  R.  695  ,  72  427,  E.  Gr.  4I7  11,  10%10,
50  °“,  52147,  531163,  JM.  08“41.529,  .  Kaufalzusammenhang
zwischen  der  Korperverletzung  und  der  mißglückten  Heilung  K.  JW.
1174.  Über  Vorhandensein  Höhe  des  Schadens  und  dessen  ursächlichen
Zusammenhang  mit  dem  sch  ädigenden  Ereignis  Entscheidung  nach  freier
Überzeugung  Hpe.  *  287.  E.  R.  1044,  JW.  04140%,  09  130.  4%  %  .  Ob
der  Rechtbegriff  der  Kausalität  verkannt,  zu  eng  oder  zu  weit  gefaßt  ist,
unterliegt  der  Prüfung  des  Revisionsgerichts  E.  JW.  11970.

5.  Nicht  nur  den  Betrag,  den  der  Schuldner  aufwenden  mußte,
sondern  den  dem  Gläubiger  zur  Bewirkung  der  Herstellung  erforderlichen
Geldbetrag.  E.  R.  71415.  Wegen  weiteren  Ersatzanspruchs  §  2511  u.
2.  JW.  04  ½

6.  Der  Gläubiger  hat  bei  Beschädigung  einer  Person  (88  823,  833,
836,  838)  oder  Sache  (§  90)  die  facultas  alternativa  (vgl.  8  262  M.  1)
zwischen  Naturalrestitution  und  Geldentschädigung  in  Höhe  der  Herstellungskosten.
  Ausnahme  zugunsten  des  Schuldners  5  251.  E.  G.  71  .
        <pb n="204" />
        166  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

8.  250.

Der  Gläubiger  kann  dem  Ersatzpflichtigen  zur  Herstellung
eine  angemessene  Frist  mit  der  Erklärung?  bestimmen,  daß  er
die  Herstellung  nach  dem  Ablaufe  der  Frist  ablehne.  Nach  dem
Ablaufe  der  Frists  kann  der  Gläubiger  den  Ersatz  in  Geld  verlangen,
  wenn  nicht  die  Herstellung  rechtzeitig  erfolgt";  der  Anspruch
  auf  die  Herstellung  ist  ausgeschlossen.

L  219,  1I  a  218  ,  IIb  244,  111  244.  M.  II,  19  bis  21,  Prot.  1,  298  bis
297,  11,  511  bis  513.  D.  44.

1.  88  2647,  283,  326,  354,  355,  466,  496,  5167,  542,  643,  1003.
Die  vom  Gläubiger  zu  kurz  bemessene  Frist  ist  darum  nicht  unwirksam.
Der  Schuldner  ist  verbunden,  vor  Ablauf  einer  angemessenen  Frist
die  Herstellung  zu  bewirken.  E.  R.  56231,  6268,  JW.  0492-1,  05  ½,
08446,  11  795,  12  1.  Die  Aufforderung  des  Gläubigers  an  den  Schuldner,
binnen  „angemessener  Frist“  die  Herstellung  zu  bewirken,  genügt  (vyl.
E.  R.  75  957).  ZPO.  8.  2551  ist  auch  nicht  analog  anwendbar.

2.  8§  130  ff.  E.  R.  53  167  (unwiderruflich).  Fristsetzung  durch  einen
Vertreter  ohne  Vertretungsmacht  (88  177,  180),  Z.  R.  66  433.  Fehlt  das
Präjudiz,  so  ist  der  Geld--Ersatzanspruch  nicht  gegeben,  vgl.  S.  JW.  10  183.

3.  Berechnung  der  Frist  88  186  ff.

4.  Der  Gläubiger  hat  die  Bestimmung  der  Frist,  deren  Angemessenheit
  und  Ablauf  zu  beweisen.  5.  Auch  für  den  Gläubiger.

.  251.

Soweit  die  Herstellung  nicht  möglich  oder  zur  Entschädigung
  des  Gläubigers  nicht  genügend  ist?,  hat  der  Ersatzpflichtige
  den  Gläubiger  in  Geld  zu  entschädigen.  5“

Der  Ersatzpflichtige  kann  den  Gläubiger  in  Geld  entschädigen,
  wenn  die  Herstellung  nur  mit  unverhältnißmäßigen
Aufwendungen  möglich  ist.  5°“  «  .

1219,IIs21-ss,11he45s,111245.M.11,19bi«1.Prot.1,298
bis  287,  II,  511  bis  516.  D.  44.

1.  Rechtlich  oder  tatsächlich,  ganz  oder  teilweise.  Ist  eine  vertretbare
  Sache  beschädigt,  so  dürfte  der  Gläubiger  doch  wohl  eine  andere
Sache  derselben  Art  und  Güte  anzunehmen  verbunden  sein.

2.  Z.  B.  bei  Verzug  §  2861.

3.  8PO.  §.  287.  Auch  eine  Geldrente  ist  eine  Entschädigung  in
Geld,  ZE.  R.  68431.  Bei  der  Abmessung  der  Höhe  der  Geldentschädigung
ist  auf  die  besonderen  Umstände,  insbesondere  die  persönlichen  Versültnin
  se  des  Berechtigten,  Rücksicht  zu  nehmen;  dagegen  haften  Frachtührer
  und  Verfrachter  unter  Umständen  nur  für  den  gemeinen  Wert
des  Guts  (HGB.  88  430,  457,  461,  611,  613,  BSch  G.  8  26).  Vgl.  auch
HGB.  39  799  (Versicherungswert  einer  Sache).  Über  die  Haftung  des
Gastwirts  §  702,  der  Post  Post  G.  88  6ff.  und  dazu  E.  R.  76/,  des
Versicherers  VersG.  50.  Ein  nur  in.  der  Vorstellung  des  Beschädigten
        <pb n="205" />
        I.  Abschn.:  Inh.  d.  Schuldverhältn.  1.  Tit.:  Verpflichtung  z.  Leistung.  167

vorhandener  Wert  (Affektionsinteresse)  gehört  dagegen  nicht  zum  Vermögensschaden
  (8  253).  Rentensystem  88  813  bis  845,  912,  916,
7!7#,  E.  R.  68  388.  Über  Wertsersatz  bei  Sachbeschädigung  S.  JW.  04°.
4.  Über  Anrechnung  der  Draufgabe  §8  338.  Wegen  Vertragsstrafe
5#  ,  341.  5.  8  262  A.  1.  Der  Gläubiger  kann  nur  au  Restitution
  klagen;  die  Lösungsbefugnis  (wohl  ein  Einrederecht  E.  R.  71319)
kann  nicht  mehr  in  der  Zwangsvollstreckung  geltend  gemacht  werden.
6.  Keine  Anwendung  auf  den  Anspruch  aus  3  1004  E.  R.  51  1.

b)  Umfang  F.  252.

Der  zu  ersetzende  Schaden:  umfaßt  auch?  den  entgangenen
Gewinn.  Als  entgangen  gilt  der  Gewinn,  welcher  nach  dem
gewöhnlichen  Laufe  der  Dinge  oder  nach  den  besonderen  Umsiänden,
  insbesondere  nach  den  getroffenen  Anstalten  und  Vorkehrungen,

  mit  Wahrscheinlichkeit  erwartet  werden  konnte.
I  21  II8  214,  215,  IIh  Zm,  111  216.  M.  II,  17.  Prot.  1.  291,  207,
VI,  I51.  D.  41.

1.  Ein  auf  illoyale  Weise  oder  durch  ein  unsittliches  Geschäft  zu
erzitlender  Gewinn  braucht  nicht  ersetzt  zu  werden.  E.  JW.  02  2.

a  Selbstverständlich  die  erlittene  Vermögenseinbuße,  worunter  auch
schon  die  Belastung  mit  einer  Verbindlichkeit  sällt.  —  Voraussehbarkeit
des  Schadens  oder  seiner  Höhe  ohne  Einfluß,  woraus  aber  nicht  die
Lastung  ins  Unbegrenzte  folgt  88  219  A.  4,  254  A.  8,  E.  JW.  07  /#,
Gr.  52“;  ebenso  hinsichtlich  des  Umfangs  der  Ersatzpflicht  der  Grad
der  Berschuldung.  Vgl.  aber  §8  254.  Zeitpunkt  für  die  Ausmittelung
des  Schadens  wird  in  der  Regel  die  Zeit  des  Urteils  sein,  es  muß  aber
die  Zeit  vom  Haftungsereignis  bis  dahin  in  Betracht  gezogen  werden,
4.  JW.  O7  3.  Ausnahme  83  1298,  1299,  vgl.  auch  Vers.  G.  853.

4.  Satz  2  ist  eine  Beweiserleichterung.  Eine  nicht  bloß  entfernte
Möglichkeit,  wie  sie  sich  bei  verständiger,  objektiver  Würdigun  der  Sachlage
  ergibt,  genügt,  #.  R.  68  ½5,  JW.  O7/W.  Ee  braucht  er  Beschdigee
auch  nicht  gerade  ein  Recht  auf  den  Vorteil  zu  haben.

5.  Wenn  durch  dasselbe  Ereignis  (4K.  JW.  O9)  ½,  118/#4)  Nachteil
und  Borteil  (als  solcher  kann  auch  die  Ersparung  von  Aufwendungen
und  Auslagen  angesehen  werden,  die  ohne  das  schädigende  Ereignis  notwendig
  gewesen  wären  und  dazu  4.  R.  76  1½6)  entsteht,  so  erscheint  als
Schade  nur  der  Überschuß  des  Nachteils  (compensatio  lucri  ecum  damnol.
#  N.  10  16,  54  1  7,  Sachs.  12  .  Diese  Voraussetzung  trifft  nur  zu,
wenn  der  Vorteil  nicht  zugleich  in  einer  selbständigen  Ursache  seinen  Entsehungsgrund
  hat,  E.  R.  1,0  535,  (114393,  6.)  10,  (68  769,  JW.  07  134,  08  554  z
II4#,  Gr.  32  2  8,  53  /0,  50  37,8,  Uber  Beweislast  &amp;amp;.  JW.  094,  Gr.  54#%S

S§.  253.
Wegen  eines  Schadens,  der  nicht  Vermögensschaden:  ist,
kann  Entschädigung  in  Gelds  nur  in  den  durch  das  Gesetz?

bestimmten  Fällen  gefordert  werden.
I  Ia1,  11  8  216,  IID  248,  111  248.  M.  II,  21  bie  18.  Prot.  1I,  298,  621,  67#v.
        <pb n="206" />
        168  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

1.  8  00  W.  1  a.  E.  8249  A.  1  u.  8  251  A.  3.
Der  Anspruch  auf  Naturalrestitution  ist  immer  gegeben  (8  249).
3  Z.  B.  §  847  Gupervlehung  Freiheitsentziehung),  §  1300
(Defloration  der  Braut).  Über  Buße  vgl.  Vorbemerkung  zu  ¾  823.  —
83432,  Satz  2.

Obei  Verschulden  d.  Beschädigt.  §.  254.1

Hat  bei  der  Entstehung  des  Schadens  ein  Verschulden?
des  Beschädigten  3  mitgewirkt",  so  hängt  die  Verpflichtung  zum
Ersatze  sowie  der  Umfang  des  zu  leistenden  Ersatzes  von  den
Umständen,  insbesondere  davon  ab,  inwieweit  der  Schaden  vorwiegend
  von  dem  einen  oder  dem  anderen  Theile  verursacht
worden  ist.  5  ·

Dies  gilt  auch  dann,  wenn  sich  das  Verschulden  des  Beschädigten
  darauf  beschränkt,  daß  er  unterlassen  hat,  den  Schuldner'
  auf  die  Gefahr  eines  ungewöhnlich  hohen  Schadens  aufmerksam
  zu  machen“s,  die  der  Schuldner  weder  kannte  noch
kennen  mußte,  oder  daß  er  unterlassen  hat?,  den  Schaden  abzuwenden
  10  oder  zu  mindern.  1  Die  Vorschrift  des  §.  278  findet

entsprechende  Anwendung.1-13
222,  II  8  217,  IIb  249,  111  248.  M.  1I,  23,  24.  Prot.  1,  300,  801.
Abs.  2  geändert  durch  RTK.  HGB.  §  7357.  13B.  88  802,  60.  715.  945.
1.  Die  Bestimmung,  daß  trotz  adäquaten  Zusammenhanges  der
Ersatzanspruch  ausgeschlassen  oder  gemindert  wird  durch  schuldhaftes  Mitwirken
  des  Verletzten,  gilt  auch  auHerhalb  von  Vertragsverhältnissen  und
ist  in  allen  Fällen  anwendbar,  wo  jemand  aus  irgendeinem  Grunde
um  Schadensersatz  verpflichtet  ist,  soweit  nicht  für  einzelne  Fälle  befondere
  Vorschriften  gegeben  sind  E.  R.  5177,  5378,  55  590,  62  46.  Beispiele:
  HaftpfG.  §  1  ZE.  R.  50  °5,  5378-390,  56  153,  JW.  02#.  55,  03  B.  108.
.r5  1%  21  O5  4  8.  11.  170.  sss,  08  48;  Haftpsch.  82  .  R.  63  5#2;
92.  8  4593,  .  IJW.  0612;  GewuU.  g  146  (ietzt  RVersO.  8  1542).
06239;  Haftung  aus  übernommener  Garantie  und  Versicherung
7  R.  51%.  Gr.  51  58  Intern.  Übereinkommen  14.  10.  90  E.  R.  6727.
Vgl.  auch  8  823  A.  13,  §  833  A.5,  §  835  A.  7.  Unanwendbar  im  Falle
der  88  136,  137  Gewll  WE  (tetzt  RVersO  88§8  903,  906),  E.  R.  62455,
JW.  082½,  des  §  25  Pr.  G.  3.  11.  1838,  Z.  R.  63  278,  K.  OG#s,  ni
09  21,  41  4  (vgl.  aber  E.  R.  66  0.  Der  Gedanke  der  sog.
Kulpakompensation  findet  aber  auch  dann  Anwendung,  wenn  nicht  gerade
  ein  Schadensersatzanspruch  den  Streitgegenstand  bildet,  sondern
  auch  dann,  wenn  es  sich  um  die  nicht  durch  besondere  gesetzliche
Bestimmung  geregelte  Frage  des  Vorliegens  eines  rechtlich  in  Betracht
kommenden  Verschuldens  der  Parteien  handelt  (vgl.  §  325  A.  1),  E.  R.

56  O4%  71  191JW.  04  140.

2.  Verschulden  ist  im  rechtlichen  Sinne  des  Worts  zu  verstehen;
es  umfaßt  Vorsatz  und  Fahrlässigkeit  und  setzt  die  Zurechnungsfähigkeit
        <pb n="207" />
        I.  Abschn.:  Inh.  d.  Schuldverhältn.  1.  Tit.:  Verpflichtung  z.  Leistung.  169

des  Handelnden  voraus  (K  2761.  Die  Normen  des  Abs.  1  u.  Abs.  2  des
&amp;amp;  à&amp;amp;28  sind  anwendbar  J#.  R.  51275,  51407,  59,  623“,  68“38,  JW.
(  “  8,  08  5##8,  09  10,  Gr.  47%  1,  50  1189,  52  1168,  S.  N.  f.  R.  19/2.  Daegen
  gilt  8  820  nicht  über  den  Bereich  der  schädigenden  Eingriffe  in
remde  Rechtssphären  hinaus  auch  für  den  Fall  des  8  254.  E.  JW.
0.  N.  270.  Die  schuldvolle  Handlung  muß  nicht  die  BVerletzung  einer  bestimmten
  Rechtspflicht  enthalten.  Es  genügt,  wenn  der  Berletzte  dasjenige
  Maß  von  Sorgfalt  und  Aufmerksamkeit  nicht  betätigt  hat,  das
nach  Lage  der  Sache  zur  Wahrnehmung  seines  eigenen  Interesses  geboten
  war  J.  J#.  02  B.  95,  03  B.  165,  05  ves,  104  u.  R.  52  351.  Das
nerschulden  muß  sich  auf  den  schädigenden  Erfolg  beziehen.  Wenn
mebrere  Personen  aus  verschiedenen  Haftungsgründen  für  den  Schaden
verantwortlich  sind,  den  der  Beschädigte  mitverschuldet  hat,  ist  die
Schadensersatzpflicht  des  einzelnen  je  nach  f  einem  Berschulden  und  der  von
ihm  ausgehenden  Berursachung  des  Schadens  im  Berhältnis  zu  der
dem  Beschädigten  zufallenden  Schuld  und  Verursachung  verschieden  auszumessen
  &amp;amp;  Gr.  5  4416.  Die  Entscheidung  über  ein  mitwirkendes  Ver.
schulden  gehört  zum  Verfahren  über  den  Grund  des  Anspruchs,  7..  R.
7*3  O,  C",  Gr.  18  58,  51)01087,  es  sei  denn  die  Anwendung
des  254  vorbehalten  im  Grundurteil  K.  JW.  O9  1,  11½.  Dem  Verschulden
  steht  nach  RG.  gleich  die  nicht  durch  ein  subjektives  Verschulden
dedingte,  aber  sonst  im  Gesetz  begründete  Verantwortlichkeit  des  Beschädigten
  für  eine  bei  der  Entstehung  des  Schadens  mitwirkende  Tatsache
  &amp;amp;  833)  4.  R.  5177,  67  i.  Arglist  des  Beschädigten  schließt
in  der  Regel  den  Ersatzanspruch  aus,  es  sei  denn  auch  der  Schädiger
habe  arglistig  gehandelt  #.  R.  69  71,  76  #13u,  JW.  0577,  0372  30,  1171.
*  254  anwendbar  auch  innerhalb  des  Bereiches  des  §8  32.3  8.  E.
N.  10#.

3Z.  D.  h.  desjenigen,  der  einen  Vermögensschaden  erlitten  hat  und
dafür  Ersatz  sordert  K.  R.  5.11%.  Ein  Verschulden  des  Schädigers  wird
nicht  gefordert,  z.  B.  ö6  887,  904,  912,  917,  E.  JW.  03  B.  188.

4.  Die  Mitwirkung  der  Beschädigung  kann  der  Handlung  des
Ersaszpflichtigen  auch  vorausgegangen  sein  (Reizen  bei  einer  früheren
Gelegenheit  E.  S.  A.  f.  R.  5  56)  oder  nachfolgen.

5.  Es  entscheidet  also  vor  allem  das  Ursachenverhältnis.  E.  JW.
(#“.  Die  Schwere  des  Verschuldens  kommt  in  Betracht,  um  den  Grad
der  Berursachung  festzustellen.  E.  R.  53  4,  h#,  60  5°%,  JW.  O03  B.“,
un  7e  ,  0N/  10-##„„17,  12  ½8,  Gr.  54%8.  Der  Nachprüfung  des
Revisionsgerichts  unterliegt  die  Entscheidung  über  Abwägung  des  Verhältnisses
  des  beiderseitigen  VBerschuldens  4.  JW.  04“.3,  06  “,  127.

6.  Gilt  auch,  wenn  schadensersatzberechtigt  ein  Dritter,  nicht  der
Derletzte  ist  (8  A  16.  E.  R.  55  7#

7.  Die  Anzeigepflicht  besteht  also  nur  innerhalb  bereits  vorhandener
  Schuldverhältnisse.  A.  M.  E.  R.  5.)  (.  Ihre  Unterlassung  muß
bei  der  Entstehung  des  Schadens  mitgewirkt  haben  &amp;amp;.  JW.  11  35.

Über  den  Begriff  des  ungewöhnlich  hohen  Schadens.  .
S.  A.  f.  N.  2  488,  JW.  11  ½.  Es  folgt  hieraus,  daß  der  Schuldner  auch
den  Schaden  zu  ersetzen  hat,  den  er  nicht  voraussehen  konnte.
        <pb n="208" />
        170  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

9.  D.  h.  schueppat  unterlassen  hat,  E.  Gr.  50  367.  —  Auch  bei
Nichterfüllung  der  auf  ein  Tun  des  Schuldners  gerichteten  Verpflichtung
besteht  diese  Pflicht  des  Gläubigers.  E.  R.  57  107.

10.  Besonderer  Fall  in  §8  8395.

11.  D.  h.  solche  Anstrengungen  und  Aufwendungen  zu  machen,  die
ein  vernünftiger  Mensch  nach  der  Sachlage  Zur  Abwehr  des  Schadens
ergreifen  würde,  &amp;amp;.  R.  46207,  52  551,  71  216,  JW.  O04  166,  was  z.  B.  bei  der
Weigerung,  sich  einer  Operation  zu  unterziehen  oder  ein  anerkanntes  Heilverfahren
  anzuwenden,  zu  beachten.  Z&amp;amp;.  R.60  s,  JW.  O06  2o8,  07  710,  08  326,
12  136.  —  Zuziehung  eines  Arztes  bei  nicht  ganz  geringfügiger  Körperverletzung;
  keine  Haftung  für  dessen  Verschulden  4.  R.  72  216.  Bietet  der  sein
Grundstück  verkaufende  Unternehmer  (§909)  dem  bedrohten  Hauseigentümer
in  dessen  Hause  vorzunehmende  Sicherheitsmaßregeln  an,  so  begründet  die
Ablehnung  dieses  Angebotes  unter  Umständen  Mitschuld  an  dem  Schaden
E.  JW.  10  330.  Dagegen  kann  der  Verletzte  nicht  gezwungen  werden,  lediglich
um  die  vom  Täter  dem  Verletzten  nach  dem  Gesetz  zu  zahlende  Entschädigung
  herabzumindern,  sein  Leben  statt  in  seiner  Familie  und  in
seiner  eigenen  Häuslichkeit  in  einer  öffentlichen  Anstalt  zuzubringen.  —
Der  Satz  gilt  auch  bei  Arglist  des  Schädigers.

12.  Satz  2  gilt  auch  für  Abs.  1  E.  R.  62  108,  aber  das  RGer.  hat
es  abgelehnt,  den  §  278  bei  unerlaubten  Handlungen  anzuwenden,  wenn
den  gesetzl.  Vertreter  oder  Gehilfen  vor  oder  bei  Entstehung  des
Schadens  eine  Mitschuld  trifft,  nur  bei  einem  bestehenden  Schuldverhältnisse
  finde  §  278  Anwendung.  E.  R.  62  34,  75258,  JW.  1  1  806,  12  189.
Der  durch  eine  unerlaubte  Handlung  Beschädigte  muß  sich  ein  bei
der  Entstehung  des  Schadens  mitwirkendes  Verschulden  der  von  ihm  bestellten
  Hilfsperson  aber  nach  §  831  entgegenhalten  lassen  Z.  JW.  11  306-.
Die  analoge  Anwendung  von  §  278  bedeutet,  der  Beschädigte  ist  für  die
verschuldete  unterlassene  Anzeigepflicht  oder  Abwendung  und  Minderung
des  Schadens  der  Personen  verantwortlich,  die  von  ihm  mit  der  Wahrnehmung
  der  Angelegenheit,  in  welcher  der  Schade  eintrat,  betraut  oder
zur  Pflege  des  geschädigten  Guts  bestellt  waren.  E.  R.  55  326,  62  108,  75  114.

13.  Die  Bestimmung  des  §  254  ist  nicht  von  Amts  wegen  anzuwenden
  E.  R.  51  16-193,  55  381,  59  311,  JW.  06  55,  08  558,  0918,  Gr.  54  9233.

4)  Abtretung  der  Ansprüche
des  zac  ber  uuns  *  §.  255.

Wer  für  den  Verlust  einer  Sache:  oder  eines  Rechtes?
Schadensersatz  zu  leisten  hat  s,  ist  zum  Ersatze  nur  gegen  Abtretung"
  der  Ansprüche?  verpflichtet  s,  die  dem  Ersatzberechtigten
auf  Grund  des  Eigenthums  an  der  Sache  oder  auf  Grund  des
Rechtes  gegen  Dritte  zustehen.“

1  223,  II  a  218,  IIb  250,  1II  249.  M.  II,  24  bis  26.  Prot.  I,  301,
302,  VI,  151.  HG.  8  804;  Vers  G.  8  67.

1.  §  90.  Untergegangen  braucht  die  Sache  nicht  zu  sein  (88  280,
2752,  283).  2.  Nicht  nur  eines  dinglichen,  sondern  auch  eines
Forderungsrechts.  Vgl.  &amp;amp;.  JW.  06  10.
        <pb n="209" />
        I.  Abschn.:  Inh.  d.  Schuldverhältn.  1.  Tit.:  Verpflichtung  z.  Leistung.  17!

3.  Auch  bei  vorsätzlicher  Schadensstiftung,  9255  ist  aber  nicht
anwendbar,  wenn  Ersatz  des  Schadens  den  primären  Leistungsinhalt
cines  Vertrags  bildet  S.  JW.  08““.

4.  88  398,  102,  113.  Zug  um  Zug;  ist  Ersaß  geleistet,  so  kann
auch  nachträglich  die  Abtretung  verlangt  werden.  Übergang  kraft  Gejetzes
  beim  Bürgen  (8  77|)  und  Verpfänder,  der  nicht  persönlicher
Schuldner  ist  (§  1225).  5.  8  191.

6.  Der  Schuldner  hat  ein  Zurückbehaltungsrecht  (§  273)  E.  N.  59  171.

7.  38  985,  989,  900,  1005  und  auch  die  Deliktsansprüche  gegen
den  Berletzer  des  Eigentums.  Vgl.  Z.  JW.  02  B.  188,  R.  53  345,  Sachs.
12  nN  .  Gelangt  die  verlorene  Sache  nach  Leistung  des  Schadensersatzes
in  den  Besitz  des  Gläubigers,  so  hat  der  Schuldner  die  Eigentumsklage
(*l  985,  931,  X.  R.  59  ½1)  oder  den  Anspruch  aus  ungerechtfertigter
Bereicherung  (8W12)  gegen  ihn.

6.  von  A  d  .
u-e  neenger.3.  250.

Wer  zum  Ersatze  von  Aufwendungen!  verpflichtet  ist?,  hat
den  aufgewendeten  Betrag  oder,  wenn  andere  Gegenstände  als
Geld  aufgewendet  worden  sind,  den  als  Ersatz  ihres  Werthes  zu
zahlenden  Betrag?  von  der  Zeit  der  Aufwendung  an  zu  verzinsen.“
  Sind  Aufwendungen  auf  einen  Gegenstand  gemacht
worden,  der  dem  Ersatzpflichtigen  herauszugeben  ist,  so  sind
Zinsen  für  die  Zeit,  für  welche  dem  Ersatzberechtigten  die
Nutzungen?  oder  die  Früchte“  des  Gegenstandes  ohne  Vergütung

verbleiben,  nicht  zu  entrichten.
Neu  eingefügt  durch  NLK.

1.  Das  BeB.  spricht  von  Aufwendungen,  Verwendungen,  Auslagen,
  Kosten.  Unter  Aufwendungen  —  dem  weiteren  Begriffe  (88  995,
à22,  2381,  —  sind  Vermögensverluste  zu  verstehen,  die  absichtlich
um  der  Erreichung  gewisser  Zwecke  willen  herbeigeführt  worden  sind
(Prot.  II,  31.  E.  Gr.  53  977,  JW.  09  312,  10  o8.  Beispiele:  für  Unterricht,
  Verpslegung,  Heilung,  Erziehung  §&amp;amp;  196  11=  ½;  für  Aufbewahrung
und  Erhaltung  der  Sache  88  3ud,  692,  970;  für  Ausführung  der
Geschäftsführung  8#8  670,  68#3,  1335;  für  Bestreitung  von  Lasten  und
Schulden  88  995,  20222,  2185.  Darunter  sallen  auch  Dienste  im  Beruf
oder  Gewerbe  (§J  1835").  Das  B6B  unterscheidet:  notwendige  (88  304,
150,  5471,  601,  6338,  991,  995,  23811);  bloß  den  Wert  erhöhende
88  500,592,  996,  23811),  —  dem  wirklichen  und  mutmaßlichen  Willen
des  Ersatzpflichtigen  entsprechende  48  683,  684,  10401,  I216,  18.35,  19784,
1991,  2125/,  —  subijektiv  für  erforderlich  erachtete  S#§#  27°,  40,  80i,  670,
633,  693,  970,  1390,  1648,  1835,  1978,  2124.,  ersparte  188  502  Satz  0,
642  Satz  2)  sonstige  38  450“,  047°,  601  ,  Jo,  1715,  2022

2.  83  304,  347,  450,  500,  526  Satz  ,  #⅜  592,  601,  6.#,
652,  50,  951,  991—99T,  99y9—  1003,  1040,  11%5,  1216,  1390,  14/21,
1429,  1663,  2022—2024,  2130,  2125,  2185,  231.
        <pb n="210" />
        172  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

3.  Die  Verbindlichkeit  geht  also  im  Gegensatze  zu  8  249  von  vornherein
  auf  Geld,  Ausnahme  §9  257.
4.  9  246.  5.  §  100.  6.  8  99.

h)  Befreiung  v.  Berbindlichkeit  §.  257.

Wer  berechtigt  ist,  Ersatz  für  Aufwendungen  zu  verlangen,
die  er  für  einen  bestimmten  Zweck  macht!,  kann,  wenn  er  für
diesen  Zweck  eine  Verbindlichkeit  eingeht,  Befreiung  von  der
Verbindlichkeit  verlangen.?  Ist  die  Verbindlichkeit  noch  nicht
fällig,  so  kann  ihm  der  Ersatzpflichtige,  statt  ihn  zu  befreien,
Sicherheits  leisten.

1  595  ,  621  :,  II  àa  601„,  12891  Satz  2,  19977  Satz  3,  IIb  251,  111  250.
M.  II,  542,  581.  Prot.  II,  365,  366,  VI,  152.

1.  9  256  N.  1,  2.

2.  Doch  ist  es  nicht  unzulässig,  wenn  der  Kommissionär  alternativ
auf  Befreiung  oder  auf  Zahlung  der  erforderlichen  Deckung  klagt  4.  R.
17185.  Vollstreckung  nach  ZBPO.  8  887.

3.  §§  232  ff.  §  262  W.  1.

7.  Ausüb.  d.  Wegnahmerechts  §.  258.

Wer  berechtigt  ist,  von  einer  Sache!:,  die  er  einem  Anderen
herauszugeben  hat,  eine  Einrichtung  wegzunehmen?,  hat  im  Falle
der  Wegnahme  die  Sache  auf  seine  Kosten  in  den  vorigen  Stand
zu  setzen.  Erlangt  der  Andere  den  Besitz  der  Sache,  so  ist
er  verpflichtet,  die  Wegnahme  der  Einrichtung  zu  gestatten;  er
kann  die  Gestattung  verweigern",  bis  ihm  für  den  mit  der  Wegnahme
  verbundenen  Schaden  Sicherheit?  geleistet  wird.“

1  479:,  514  ,  5335,  9862,  1010  1,  1815,  IIa  485  ,  491,  541:,  9101,  959

Satz  3,  1998  Satz  3,  IIb  252,  111  251.  M.  II,  844,  394,  448,  M.  III,
414,  524,  M.  V,  93.  Prot.  VI,  152.  88  867,  951.

1.  88  90,  93  A.  3.

2.  Einrichtung  ist  eine  Verwendung  auf  die  Sache,  wodurch  die
verwendete  Sache  einer  anderen  Sache  eingefügt  oder  mit  ihr  verbunden
ist.  Das  Wegnahmerecht  (ius  tollendi)  haben  88  500  (Wiederverkäufer),
5472,  581  (Mieter,  Pächter),  6012  (Entleiher),  997  (Besitzer),  10497
(Nießbraucher),  10931  (Wohnungsberechtigter),  1216  (Pfandgläubiger),
21252  (Vorerbe).  Der  8  258  findet  auch  Anwendung  im  Falle
des  §  967.

3.  88  854,  868.  4.  Einrede  im  Sinne  des  BGB.  8  202  M.  6.

Z.  88  232  ff.  6.  Gegen  schikanöse  Ausübung  §  226.

8.  Offenbarungseid
a)  bei  Rechnungslegungspflicht  §.  259.

Wer  verpflichtet  ist,  über  eine  mit  Einnahmen  oder  Ausgaben
  verbundene  Verwaltung  Rechenschaft  abzulegen  1,  hat  dem
        <pb n="211" />
        .  Abschn.:  Inh.  d.  Schuldverhältn.  1.  Tit.:  Verpflichtung  F.  Leistung.  173

Berechtigten  eine  die  geordnete  Zusammenstellung  der  Einnahmen
oder  der  Ausgaben  enthaltende  Rechnung  mitzutheilen?  und,  soweit
  Belege  ertheilt  zu  werden  pflegen  3,  Belege  vorzulegen.

Besteht  Grund  zu  der  Annahme,  daß  die  in  der  Rechnung
enthaltenen  Angaben  über  die  Einnahme  nicht  mit  der  erforderlichen
  Sorgfalt  gemacht  worden  sind,  so  hat  der  Verpflichtete
auf  Verlangen  den  Offenbarungseid"  dahin  zu  leisten:

daß  er  nach  bestem  Wissen  die  Einnahmend  so  vollständig
  angegeben  habe,  als  er  dazu  im  Stande  sei.

In  Angelegenheiten  von  geringer  Bedeutung“  besteht  eine
Verpflichtung  zur  Leistung  des  Offenbarungseids  nicht.)

1  591  Satz  2,  IIa  698,  IIb  253,  111  252.  M.  II,  537,  538.  Prot.  1I,
868  ff.,  775,  779,  788  bis  788.  D.  45.

1.  Eine  Forderung  vorbereitender  Art,  wie  auch  in  den  Fällen
der  88  260,  809  bis  811.  Eine  allgemeine  Rechtspflicht  des  Schuldners
zur  Rechnungslegung  kennt  das  Lor.  nicht,  E.  Gr.  51  399,  JW.  12  72.
Sie  trifft  aber  den,  der  fremde  Angelegenheiten  oder  solche,  die  zugleich
eigene  und  fremde  sind,  besorgt  Z.  R.  73258.  Z.  B.  trifft  die  Rechnungslegungspflicht:
  den  Vorstand  eines  Vereins  und  einer  Stiftung  (88  275,
48,  86);  den  Beauftragten  (§8  666,  675,  ZT.  JW.  07/7);  den  Geschäftsführer
  ohne  Auftrag  (8  681;  den,  der  wissentlich  ein  fremdes  Geschäft
als  sein  eigenes  führt  (§  687#);  den  geschäftsführenden  Gesellschafter
(8§  713,  740,  HGB.  88  1052,  114);  den  Nutzpfandgläubiger  (8  1214);
den  Ehemann  nach  Beendigung  ber  Verwaltung  und  Nutznießung  des
eingebrachten  Guts  (8  1421)  und  nach  Beendigung  der  Errungenschaftsemeinschaft
  (8  1546);  den  Ehemann,  der  das  zur  Konkursmasse  seiner
*  gehörige  eingebrachte  Gut  an  den  Konkursverwalter  herauszugeben
hat  E.  R.  73  18;  den  Vater  und  die  Mutter  im  Falle  der  §§  16672,
1681,  1686;  den  Vormund  (88  1840,  1841,  1890,  1897);  den  Pfleger

1915);  den  Erben  bei  angeordneter  Nachlaßverwaltung  oder  eröffnetem
Nachlaßkonkurse  (8  1978);  den  Vorerben  nach  Eintritt  der  Nacherbfolge
(62130,);  den  Testamentsvollstrecker  (§  2218);  den  Zwangsverwalter
(386.  8  154);  den  Handlungsgehilfen  im  Sinne  des  HGB.  8  61;  den
Kommissionär,  den  Korrespondentreeder,  den  Schiffer  (HGB.  88  38,
499,  534),  unter  Umständen  den  Verleger  Verl.G.  §  24  und  den  entschädigungspflichtigen
  Verletzer  eines  fremden  Patents  ZE.  R.  40  ¼,  62  229,
10  ½.  Übergang  auf  die  Erben.  Der  Anspruch  auf  Rechenschaftsablage
ist  ohne  den  Hauptanspruch  nicht  übertragbar;  er  unterliegt  der  gewöhnlichen
  Verjährung  (8  195).  Über  die  Erfordernisse  der  Rechnungslegung
  E.  R.  53754,  Gr.  49834,  Bay.  7¼/.  Unstatthaft  ist  die  Klage
des  Rechnungspflichtigen  auf  Befriedigung  wegen  einer  materiellen
Leistung  vor  Rechnungslegung  (ex.  doli  gen.).  2.  A.“  vor  8  10  l.

3.  Was  sich  nach  der  Verkehrssitte  entscheidet  2.  JW.  02  R.217.

4.  Privatrechtlicher  Offenbarungseid  im  Gegensatze  zu  dem  prozessualischen
  der  ZBPO.  88  807,  883  und  der  KO.  8  125.  Vgl.  EGGP.
        <pb n="212" />
        174  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

816“  u.  B3P.  88  254,  889.  E.  IW.  028  i8  5  3  §8  899  ff.  finden
im  ganden  keine  Anwendung.  Vgl.  auch  §  260  M
5.  Auf  die  Ausgaben  und  Belege  erstreckt  sich  die  Eidespflicht  nicht.
6.  Die  Umstände  des  Falles  unter  Berücksichtigung  von  Treu  und
Glauben  entscheiden.
4  Keine  Anwendung  auf  vor  dem  1.  1.  00  entstandene  Schuldverhältnisse
  E.  R.  56·21.

b)  bei  Verzeichnispflicht  8.  260.

Wer  verpflichtet!  ist,  einen  Inbegriff?  von  Gegenständen
herauszugeben"  oder  über  den  Bestand  eines  solchen  Inbegriffs
Auskunft  zu  ertheilen",  hat  dem  Berechtigten  ein  Verzeichniß
des  Bestandes  vorzulegen.

Besteht  Grund  zu  der  Annahme,  daß  das  Verzeichniß  nicht
mit  der  erforderlichen  Sorgfalt  aufgestellt  worden  ist,  so  hat
der  Verpflichtete  auf  Verlangen  den  Offenbarungseid?  dahin
zu  leisten:

daß  er  nach  bestem  Wissen  den  Bestand  so  vollständig
angegeben  habe,  als  er  dazu  im  Stande  sei.“

Die  Vorschrift  des  §.  259  Abs.  3  findet  Anwendung.

r  -  *l  IIb  254,  III  256.  M.  II,  898  bis  895.  Prot.  II,  783

1.  Obligatorisch  oder  aus  dinglichen  Rechtsverhältnissen.

2.  Der  Inbegriff  begreift  nicht  nur  eine  Mehrheit  von  Sachen,
die  mit  einem  gemeinschaftlichen  Namen  bezeichnet  zu  werden  pflegen
(Sachinbegriff  §  922),  sondern  jede  Mehrheit  von  Gegenständen,  „bei
welcher  der  Berechtigte  nach  dem  obwaltenden  Verpflichtungsgrunde  gicht
in  der  Lage  ist,  die  einzelnen  Gegenstände  zu  bezeichnen“.  8  90  A
E.  Gr.  47  via,  I#r.  0919

3.  Z.  B.  88  314,  419,  667,  987,  988,  1035,  1048,  1055,  19901½
Satz  2,  2018,  2374.  Vorausgesetzt  ist  also  ein  einheitliches“  Rechtsverhältnis,
  kraft  dessen  die  Herausgabe  verlangt  werden  kann.  Darunter
fällt  nicht  §  1362,  Z.  Gr.  47°1

4.  A.“  vor  §  104.  Der  abtretende  Gläubiger  (§  402),  der  Verkäufer
  (§  444),  der  Beauftragte  (88  666,  675,  681),  der  Gesellschafter
(§§  713,  7402),  der  Aussteller  eines  Inhaberpapiers  (§  7992),  der  Ehemann
  E  1374),  vgl.  auch  Z.  R.  73  215  (aber  nicht  bei  allg.  GG.  Z.  R.  72½),
der  Vormund,  Gegenvormund  und  Pfleger  (§§  17992,  1839,  18917,
1897,  1915),  der  Fiskus  und  der  Nachlaßpfleger  (88  2011.  2012),  der
Erbschaftsbesitzer  (§  2027),  der  Vorerbe  (88  2117,  2136),  der  Erbe
(§8  20032,  2314  E.  JW.  10  391),  derjenige,  dem  ein  unrichtiger  Erbschein.
erteilt  worden  ist  (§  2362  2),  der  Verleger  (Verl.G.  8  29),  der  Versicherungsnehmer
  (Vers.  G.  §  34)  und  der  Erwerber  von  Todes  wegen  (Erbsch.  St.G.
3.  6.  O6  §  42).  Entsprechende  Anwendung  des  §  260  auf  die  Verpflichtung
  des  Miterben,  den  übrigen  Erben  Auskunft  über  die  Ausgleichungs-
        <pb n="213" />
        I.  Abschn:  Inh.  d.  Schuldverhältn.  1.  Tit.:  Verpflichtung  z.  Leistung.  175

zuwendungen  zu  geben  (§  2057)  und  dazu  E.  R.  73  37/.  Eine  allgemeine
  Rechtspflicht  des  Schuldners  zur  Auskunfterteilung  kennt  das
B#.  nicht,  K.  Gr.  51  5969,  JW.  1272.

5.  §  259  A.  4.  Durch  das  Erbieten,  die  Vollständigkeit  und  Richtigkeit
  seiner  Angaben  anderweit  zu  beweisen,  wird  die  Verpflichtung  zum
Offenbarungseide  nicht  ausgeschlossen.

6.  Keine  Anwendung  des  Abs.  2  auf  die  vor  dem  1.  1.  00  entstandenen
  Schuldverhältnisse  Z.  R.  56261.  Über  den  Offenbarungseid
Erben  §  2006  und  a.  147  und  der  Hausgenossen  des  Erblassers

W28.

e)  Zuftündiges  Gericht  8.  261.

Der  Offenbarungseid  ist,  sofern  er  nicht  vor  dem  Prozeßgerichte
  zu  leisten  ist,  vor  dem  Amtsgerichte  des  Ortes  zu  leisten,
an  welchem  die  Verpflichtung  zur  Rechnungslegung  oder  zur
Vorlegung  des  Verzeichnisses  zu  erfüllen  ist.?  Hat  der  Verpflichtete
  seinen  Wohnsitz"  oder  seinen  Aufenthalt  im  Inlande,
so  kann  er  den  Eid  vor  dem  Amtsgerichte  des  Wohnsitzes  oder
des  Aufenthaltsorts  leisten.

Das  Gericht  kann  eine  den  Umständen  entsprechende  Aenderung
  der  Eidesnorm  beschließen.

Die  Kosten  der  Abnahme  des  Eides  hat  derjenige  zu  tragen,

welcher  die  Leistung  des  Eides  verlangt."

1  77:  Satz  1,  IIa  700,  IIb  255,  III  254.  M.  II,  895.  Prot.  II,  788
bis  792.  D.  46.  8  2028.

1.  Die  Voraussetzung  ist  eine  Verurteilung  zur  Leistung  des  Offenbarungseides
  (ZPO.  §  889).  Auch  in  diesem  Falle  gilt  Abs.  2.  E.
JW.  02  B2188.

2.  8  269.  3.  887ff.

4.  Ohne  Unterscheidung,  ob  der  Schuldner  freiwillig  oder  ge—
zwungen  den  Eid  leistet.  über  das  Verfahren  F.  15,  79,  163.

9.  Wahlschuld.  a)  Wahlrecht  §.  262.
Werden  mehrere  Leistungen!  in  der  Weise  geschuldet,  daß
nur  die  eine  oder  die  andere  zu  bewirken  ist,  so  steht  das  Wahl.

rechts  im  Zweifel  dem  Schuldner  zu.#
1  207,  IIa  210,  IIP  256,  III  255.  M.  11,  6,  7.  Prot.  1,  282.

1.  Die  Wahlobligation  ist  ein  einziges  Schuldverhältnis  (§  265),
aus  dem  ein  Anspruch  auf  eine  alternativ  bestimmte  Leistung  entspringt.
Diese  Leistungen  (8  241)  sind  speziell,  generell  oder  selbst  wieder  alternativ
  bestimmt.  Die  Leistungen  müssen  in  irgendeiner  Beziehung  voneinander
  unterschieden  sein.  Wahlweise  können  nicht  nur  Sachen,  sondern
auch  Handlungen  geschuldet  sein;  wahlweise  kann  auch  die  Modalität  der
Leistung  bestimmt  sein  (in  Breslau  oder  in  Berlin!  7.  R.  57  11.  Von
der  Wahlschuld  ist  zu  unterscheiden  die  wahlweise  Lösungsbefugnis  des
        <pb n="214" />
        176  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

Schuldners  (facultas  alternativa).  Bei  der  ersteren  werden  beide
Leistungen  geschuldet,  bei  der  letzteren  wird  nur  eine  Leistung  geschuldet,
auf  diese  kann  geklagt  und  zu  irr  verurteilt  werden,  der  Schuldner  kann
sich  aber  durch  Bewirken  einer  anderen  Leistung  befreien,  solange  er
nicht  dieses  Recht  verloren  hat  (vgl.  88  2441,  2542,  257  Satz  2,  2611
Satz  2,  258  Satz  2,  6171  Satz  2,  7381  Satz  3,  7752,  972,  1001
Satz  2,  10872,  11421,  1192,  1200,  1393,  1667,  17125,  1815,  19732
Satz  2,  1974,  1989,  1992  Satz  2,  20285,  2057,  2117,  2170  Satz  2,
2187  ,  22882  Satz  1,  232912).  Ferner  sind  zu  scheiden  die  Fälle  der
facultas  alternativa  mit  Ersetzungsbefugnis  des  Gläubigers  (88  249
Satz  2,  340,  342,  8433,  8442,  845,  915,  15802,  H#GB.  §  113),  in  denen
er  an  Stelle  des  ursprünglich  allein  geschuldeten  Gegenstandes  einen
anderen  durch  seine  einseitige,  unbedingte,  empfangsbedürftige  und  unwiderrufliche
  Erklärung  setzen  und  damit  einen  Anspruch  auf  die  Ersatzleistung
  zur  Entstehung  bringen  kann.  Eine  Wahlschuld  liegt  auch
nicht  vor,  wenn  der  Gläubiger  unter  zwei  Ansprüchen  die  Wahl  hat,
vgl.  §8  3251  Satz  3,  462,  463,  480,  491,  5242  Satz  2,  538,  635,
1052,  1077,  1217,  1281,  2183  Satz  2,  2.  JW.  11  5982,  Gr.  55918.

2.  Das  Wahlrecht  geht  auf  den  Rechtsnachfolger  des  Schuldners
über  (§8  414,  419,  Schuldübernahme).  Bei  einer  Abtretung  des  Wahlrechts
  handelt  es  sich  nicht  um  eine  Rechtsabtretung.

3Bei  gegenseitigen  Verträgen  (88  320  ff.)  ist  wahlberechtigt,  wem
die  wahlweise  Leistungspflicht  obliegt.

4.  Über  Wahlvermächtnis  §§  2154,  2192.  Steht  die  Wahl  einem
Dritten  zu,  so  findet  §  3192  Anwendung.  Soll  die  Bestimmung  von
anderen  Umständen  abhängen,  z.  B.  von  dem  Eintritt  einer  Bedingung
(alternativ  bedingte  Schuld),  so  liegt  keine  Wahlschuld  vor.  Die  §§  262
bis  265  sind  nicht  anwendbar.

b)  Wahl  §.  263.

Die  Wahl  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  dem  anderen
Theile.3

Die  gewählte  Leistung  gilt  als  die  von  Anfang  an  allein
geschuldete.  5

1  .  dos  K0,  IIa  220,  IID  257,  III  256.  M.  II,  7  bis  8.  Prot.  I,  282,

1.  Kein  erzwingbares  Recht  des  Gläubigers  auf  Ausübung  des
Wahlrechts  ZE.  R.  8855.  Eine  in  Unkenntnis  des  Wahlrechts  abgegebene
Erklärung  ist  für  den  Erklärenden  unverbindlich  in  den  Fällen,  in  denen
von  dem  Gegner  weder  ausdrücklich  noch  konkludent  eine  Akzeptation
erfolgt  ist.  Hat  der  nun  wahlweise  verpflichtete  Schuldner  in  Unkenntnis
seiner  alternativen  Verpflichtung  beide  Leistungen  gleichzeitig  vollzogen,
so  hat  er  bei  der  Rückforderung  die  Wahl  (88  812ff.)

2.  A.  *  vor  §  104;  §§  130  ff.  Die  Erklärung  kann  in  der  Regel
nicht  bedingt  abgegeben  werden.  Ergibt  das  Schuldverhältnis  nicht  den
Zeitpunkt,  zu  welchem  der  Schuldner  sein  Wahlrecht  auszuüben  hat,  so
kann  er  es  jederzeit  ausüben.  Doch  ist  die  (vorzeitige)  Wahlerklärung
        <pb n="215" />
        I.  Abschn.:  Inh.  d.  Schuldverhältn.  1.  Tit.:  Verpflichtung  z.  Leistung.  177

unzulässig,  wenn  die  Leistung  noch  bedingt  oder  betagt  ist.  Hat  der
Gläudiger  die  Wahl,  so  kann  sie  durch  bebung  der  Klage  auf  die
eine  Leistung  ausgeübt  werden.  Ausübung  des  Wahlrechts  bei  einem
Bermächtnisse  durch  einen  Dritten  8  2154,  2192.

3.  Sind  mehrere  Gesamthandschuldner  oder  mehrere  Schuldner
bei  geteilter  Schuld  vorhanden,  so  muß  eine  üÜbereinstimmende  Erklärung
  dem  Gläubiger  abgegeben  werden.  Können  die  Gesamthandschuldner
  sich  nicht  einigen,  so  bestimmt  sich  das  Verhältnis  unter  ihnen
nach  §  745.  Bei  Gesamtgläubiger-  und  Gesamtschuldverhältnis  wird
man  doch  wohl  wegen  Identität  der  Leistung  die  Wahlerklärung  des
einen  Gläubigers  oder  Schuldners  konzentrierend  wirken  lassen  müssen.

4.  Die  erklärte  Wahl  ist  unwiderruflich;  ein  jus  variandi  gibt
es  nicht,  weil  die  eingetretene  Rechtswirkung  einseitig  nicht  beseitigt
werden  kann;  die  Zurücknahme  der  Klage  (A.  2)  ist  daher  ohne  Einfluß.

5.  Teilweise  Leistung  des  einen  der  mehreren  Leistungsgegenstände
konzentriert  die  Obligation,  wofern  der  Gläubiger,  wozu  er  nicht  gezwungen
  werden  kann,  die  Teilleistung  annimmt  (88  2641,  266).

e)  Berzug  d.  Wahlberechtigten  §.  264.

Nimmt  der  wahlberechtigte  Schuldner  die  Wahl  nicht  vor
dem  Beginne!  der  Zwangsvollstreckung  vor,  so  kann  der  Gläubiger
  die  Zwangsvollstreckung  nach  seiner  Wahl  auf  die  eine
oder  auf  die  andere  Leistung  richten;  der  Schuldner  kann  sich
jedoch,  solange  nicht  der  Gläubiger  die  gewählte  Leistung  ganz
oder  zum  Theil  empfangen  hat!“,  durch  eine  der  übrigen  Leistungen?
von  seiner  Verbindlichkeit  befreien.

Ist  der  wahlberechtigte  Gläubiger  im  Verzuge",  so  kann
der  Schuldner  ihn  unter  Bestimmung  einer  angemessenen?  Frist
zur  Bornahme  der  Wahl  auffordern."“  Mit  dem  Ablaufe  der
Frist?  geht  das  Wahlrecht  auf  den  Schuldner  über,  wenn  nicht
der  Gläubiger  rechtzeitig  die  Wahl  vornimmt.

1  no,  II  Ml,  II  b.  23,  111  237.  M.  II,  3.  Prol.  I.  227.  ·

LZPQHIAHHKeinBegitmdeerbeigeicplichunzus
lässigemllnttage,x.R.53-.BeiVekukteilungchwohlberechtigten
Schuldners  zur  Abgabe  einer  Willenserklärung  oder  zu  einer  anderen
Leistung  kommt  380.  8  887  zur  Anwendung,  kE.  R.  53  .  Dem  Schuldner
tie#  der  Beweis  ob,  vor  inn  der  Zwangsvollstreckung  gewählt  zu
5  2.  6  263  A.  5.  Die  Empfangnahme  der  Leistung  durch  den  Gerichtsvollzieher
  bewirkt  den  Verlust  des  Wahlrechts  3O.  88  815“,  88).

3.  Das  Wahlrecht  des  Schuldners  geht  nicht  unter,  es  genügt  die
bloß  wörtliche  Wahlerklärung  (6  2631)  nicht  mehr,  sondern  nur  die  voll.
ständige,  tatsächliche  und  freiwillig  dargebrachte  Bewirkung  einer  der
Leistungen  an  den  Gläubiger  E.  R.  53°2,  Gr.  47917.

4.  8  295  Say  2  (BVerbaloblation).

Sürgerliches  Geseybuch.  Handausgade.  d.  Aufl  12
        <pb n="216" />
        178  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

5.  Vgl.  §  250  A.  1.  Die  Fristsetzung  kann  nicht  gleichzeitig  mit
dem  Angebote  der  Leistung  verbunden  werden.
6.  A'  vor  §  104.  7.  Berechnung  der  Frist  §8  186  ff.

d)  Unmöglichk.  e.  d.  Leistgen.  §.  265.

Ist  eine  der  Leistungen  von  Anfang!  an  unmöglich  oder
wird  sie  später  unmöglich,  so  beschränkt  sich  das  Schuldverhältniß
  auf  die  übrigen  Leistungen.  Die  Beschränkung  tritt  nicht
ein,  wenn  die  Leistung  in  Folge  eines  Umstandes  unmöglich
wird,  den  der  nicht  wahlberechtigte  Theil  zu  vertreten  hat.2

1  211,  IIà  222,  IIb  259,  III  258.  M.  II,  8  bis  10.  Prot.  1,  282  bis  285.

1.  Ausnahme  von  §  139  (vgl.  auch  §  306),  auch  wenn  die  eine
Leistung  aus  Rechtsgründen  sich  als  unmögliche  Leistung  darstellt  (8  313),
E.  Gr.  48  976.  Bei  teilweiser  Unmöglichkeit  der  einen  Leistung  hat  der
Schuldner  in  der  Regel  die  andere  Leistung  zu  gewähren.  Die  Kenntnis
oder  die  verschuldete  Unkenntnis  der  Unmöglichkeit  verpflichtet  zum  Ersatze
  des  negativen  Vertragsinteresses  (§  307).

2.  Beschränkung  tritt  ein,  wenn  keine  der  Parteien  oder  wenn  der
Wahlberechtigte  die  Unmöglichkeit  zu  vertreten  hat.  Doch  wird  der  wahlberechtigte
  Gläubiger  die  durch  sein  Verschulden  unmöglich  gewordene
Leistung  wählen  können.  Hat  der  wahlberechtigte  Schuldner  die  Unmöglichkeit
  der  einen  Leistung  zu  vertreten,  so  haftet  er,  wenn  die  andere
Leistung  kasuell  unmöglich  wird,  denn  §  263?  gilt  nicht  bei  Konzentration
  durch  Unmöglichkeit  der  Leistung.  Hat  der  Schuldner  die  Wahl
und  der  Gläubiger  hat  die  Unmöglichkeit  zu  vertreten,  so  wird  der
Schuldner,  wenn  er  die  unmöglich  gewordene  Leistung  wählt,  befreit
(§  275)  und  behält  bei  gegenseitigen  Verträgen  den  Anspruch  auf  die
Gegenleistung  (§  324);  hat  der  Gläubiger  die  Wahl  und  der  Schuldner
die  Unmöglichkeit  zu  vertreten,  so  hat  der  Gläubiger  die  Wahl,  ob  er  die
vorhandene  Leistung  (8  263)  oder  Schadensersah  wegen  der  unmöglich
gewordenen  will  (88  280,  325).  Wegen  der  Behauptungs=  und  Beweislast
  §  282.

II.  Teilleistungen  §.  266.
Der  Schuldner  ist  zu  Theilleistungen!  nicht  berechtigt.  3

1  228,  II  à  223,  IIb  260,  III  259.  M.  II,  38.  Prot.  1I,  305,  306.

1.  Zu  unterscheiden  von  der  Erfüllung  der  verschiedenen  aus  dem
Schuldverhältnis  entspringenden  selbständigen  Forderungen  (Lieferungsvertrag
  mit  sukzessiver  Abnahme  der  Warenmenge  innerhalb  bestimmter
Frist.  &amp;amp;.  JW.  04  p0).  Teilleistung  liegt  vor,  wenn  der  Schuldner  bei
verschuldeter  teilweiser  Unmöglichkeit  nur  die  Restleistung  und  nicht  den
Schadensersatz  (§8  280,  325)  oder  wenn  der  Schuldner  bei  Verzug  nur
die  Leistung  und  nicht  den  Verzugsschaden  oder  wenn  er  nur  das  Kapital,
nicht  aber  die  rückständigen  Zinsen  leisten  will.  §  3672  u.  §8  246  M.  1,
Annahme  der  Teilleistung  enthält  keine  Stundung  des  Restes.

2.  Ausnahme:  Beim  Teilurteile  (8PO.  8  301),  bei  Wechselschulden
(W0O.  a.  38,  98)  und  bei  der  Aufrechnung,  wenn  des  Schuldners  Gegen-
        <pb n="217" />
        1  Abschn.:  Inh.  d.  Schuldverhältn.  1.  Tit.:  Verpflichtung  z.  Leistung.  179

forderung  hinter  dem  Betrage  der  Gläubigerforderung  zurückbleibt  (8389).
Der  Konkursgläubiger  muß  Abschlagszahlungen  annehmen  (KO.  8  149),
edenso  ein  Zwangsvollstreckungsgläubiger,  desgleichen  der  Nutzpfandgläubiger

  &amp;amp;  1214.  3.  8  266  gilt  auch  für  die  Hinterlegung.
III.  Erfüllung  durch  Dritte.
1.  In  allgemeinen  §.  267.

Hat  der  Schuldner  nicht  in  Person  zu  leisten,  so  kann
auch  ein  Dritter:  die  Leistungs  bewirken.“  Die  Einwilligung
des  Schuldners  ist  nicht  erforderlich.

Der  Gläubiger  kann  die  Leistung  ablehnen,  wenn  der
Schuldner  widerspricht.“

1  1.  II  224,  II  261,  I1II  260.  M.  II,  32  bis  SS.  Prot.  I,  Zo.

1.  Die  Persönlichkeit  des  Schuldners  ist  im  Zweifel  wesentlich
beim  Dienstvertrage  (8  613),  beim  Auftrage  (§  664),  beim  Verwahrungsvertrage
  &amp;amp;  691,  beim  Gesellschaftsvertrage  (§  713)  und  beim  Rechtsverdältnisse
  zwischen  Erben  und  Testamentsvollstrecker  (§  2218).  Zahlung
einer  Gelditrafe  durch  einen  Dritten  unstatthaft.

2.  Vorausgesetzt,  daß  der  Gegenstand  der  vom  Dritten  erfüllten
mit  demsenigen  der  dem  Schuldner  obliegenden  Verbindlichkeit  identisch
uHü#.  E.  AW.  #  ½.  Dritter  ist  nicht  der  Vertreter  des  Schuldners,  der
Mitichuldner  (#§8  426,,  der  Bürge  (8  774,  und  derjenige,  welcher  an  den
Gläubiger  leistet,  um  die  Forderung  zu  erwerben.  Über  Angebot  der
geschuldeten  Leistung  aus  den  Mitteln  des  Offerenten  gegen  die  ihm
1n  gewährende  Gegenleistung  (Binkulationsbrief)  E.  R.  5.4  217,  Gr.  52·.

Der  Dritte  kann  nicht  durch  Hinterlegung  oder  Aufrechnung  den
Gläubiger  befriedigen  (Ausnahmen  88  2687,  11  123,  1171,  1150,  122.,
1240

4.  Wenn  der  Gläubiger  die  vom  Dritten  angebotene  Leistung  abledni.
  kommt  er  in  Annahmeverzug  (8  293);  es  kann  der  Schuldner
Zurmehr  binterlegen  18  372

5.  Der  Dritte,  der  aus  eigenem  Antriebe  die  Leistung  bewirkt,
dat  keinen  Anspruch  auf  Abtretung  der  Ansprüche  des  Gläubigers,  es
mi#  auch  keine  gesetzliche  Zession  ein  (ugl.  aber  38  268,  1150,  12./9  und
EC  a.  63.  Der  Dritte  hat  gegen  den  Schuldner  Ersatzansprüche  aus
dem  Gesichtspunkte  des  Auftrags  oder  der  Geschäftsführung  ohne  Auftrag
  570,  683·,  es  sei  denn  Schenkung  gewollt  (§  51U1.

6.  Ausnahme  1142,  12232.  Dieser  Widerspruch  ist  kein  Rechts-Srichai
  N.  vor  &amp;amp;  104,,  er  kann  auch  dem  Dritten  gegenüber  erfolgen.

2.  Abläsungorecht  8.  268.

Betreibt  der  Gläubiger  die  Zwangsvollftreckung  in  einen
dem  Schuldner!  gehörenden  Gegenstand,  so  ist  Jeder,  der  Gefahr
läuft,  durch  die  Zwangsvollstreckung  ein  Recht  an?  dem  Gegennande
  zu  verlieren  ,  berechtigt,  den  Gläubiger  zu  befriedigen.  Das

12“
        <pb n="218" />
        180  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

gleiche  Recht  steht  dem  Besitzer“  einer  Sache  5  zu,  wenn  er  Gefahr
  läuft,  durch  die  Zwangsvollstreckung  den  Besitz  zu  verlieren.
Die  Befriedigung  kann  auch  durch  Hinterlegung"  oder
durch  Aufrechnung?  erfolgen.  «
SoweitderDrittedenGläuhigerbefriedigt8,gehtdie
Forderung  auf  ihn  über.?  Der  Übergang  kann  nicht  zum
Nachtheile  des  Gläubigers  geltend  gemacht  werden.10

1  1081,  1082.  III  261.  M.  III,  690.  88  1150,  1249.

1.  8PO.  88  803,  808  ff.,  828  ff.,  916  ff.,  8VG.  88  15  ff.,  146  ff.,  162  f.

2.  Nach  dem  Wortlaute:  „Recht  an  dem  Gegenstande“  ist  nur  ein
dingliches  Recht  gemeint;  auch  wohl  das  vorgemerkte  Recht  (8  883).

n  3  933,  936,  1242,  1257,  1273,  Z3PO.  88  804,  805,  3V6.

4.  Unmittelbaren  oder  mittelbaren  (88  854,  868).  5.  8  90.

6.  88  372  ff.,  sofern  deren  Voraussetzungen  vorliegen.

7.  §§  387f  f.  Er  kann  nur  mit  seiner  eigenen,  nicht  mit  der
Forderung  des  Schuldners  aufrechnen.

8.  Wenn  die  Zwangsvollstreckung  von  dem  Gläubiger  nur  für  einen
Teil  seiner  Forderung  betrieben  wird,  so  kann  das  Ablösungsrecht  auch
nur  wegen  der  Teilforderung  ausgeübt  werden.

9.  Übertragbarkeit  vorausgesetzt.  §  408  A.  3.  Ein  Widerspruchsrecht
  des  Schuldners  findet  nicht  statt.  Mit  der  Forderung  gehen
Hypotheken,  Pfandrechte  usw.  über  (88  401,  412,  1133).  Wegen  Vollstreckungsklausel
  ZBPO.  8  727.  Berichtigungsanspruch  §  894.  Anspruch
auf  Urkunden  88  1150,  1144,  1145.  Fohlt  im  Zwangsvollstreckungsverfahren
  der  Dritte  den  zur  Befriedigung  des  Gläubigers  und  zur
Deckung  der  Kosten  erforderlichen  Betrag  an  das  Gericht,  so  erfolgt
einstweilige  Einstellung  des  Verfahrens  (86.  8  75).

.  Vgl.  88  426  Satz  2,  774  Satz  2,  1143  Satz  2,  1150,  1176,  1225
Satz  2,  1249  Satz  2,  1607  Satz  3,  17092  Satz  2,  2.  WJ.  11277.  Folge:
der  Gläubiger  hat  keine  Gewähr  zu  leisten;  im  Konkurse  des  Schuldners
kann  der  Dritte  wegen  seiner  Teilforderung  erst  Befriedigung  suchen,
wenn  der  Gläubiger  wegen  seiner  Restforderung  befriedigt  ist.

IV.  Ort.  1.  Leistungsort  §.  269.

Ist  ein  Ort  für  die  Leistung  1  weder  bestiiumt?  noch  aus
den  Umständen  3,  insbesondere  aus  der  Natur  des  Schuldverhältnisses
  s,  zu  entnehmen,  so  hat  die  Leistung  an  dem  Orte  zu
erfolgen,  an  welchem  der  Schuldner  zur  Zeit  der  Entstehung!"
des  Schuldverhältnisses  seinen  Wohnsitz  ?  hatte.

Ist  die  Verbindlichkeit  im  Gewerbebetriebe  des  Schuldners
entstanden  5,  so  tritt,  wenn  der  Schuldner  seine  gewerbliche
Niederlassung  an  einem  anderen  Orte  hatte,  der  Ort  der  Niederlassung
  an  die  Stelle  des  Wohnsitzes.
        <pb n="219" />
        Abichn.:  Inh.  d.  Schuldverhältn.  1.  Tit.:  Verpflichtung  z.  Leistung.  181

Aus  dem  Umstand  allein,  daß  der  Schuldner  die  Kosten?
der  Versendung  übernommen  hat,  ist  nicht  zu  entnehmen,  daß
der  Ort,  nach  welchem  die  Versendung  zu  erfolgen  hat,  der
Leistungsort  sein  soll.“

I  zw.  230  1.  IIn  25,  110  262,  1I11  262.  M.  II,  34  bis  36.  Prot.  I,  206,
11,  10,  VI.  158,  154.

I.  Ter  Leistungsort  (Erfüllungsort)  ist  zu  unterscheiden  a)  vom
Vertragsorte,  d.  h.  dem  Orte,  wo  der  Vertrag  geschlossen  worden  ist,
!.  vom  Bestimmungsorte,  d.  h.  dem  Orte,  wohin  die  Sache  versandt
werden  soll  (§  447,,  und  c)  vom  Ablieferungsorte,  d.  h.  dem  Orte,  wo
der  Empfänger  die  Sache  in  seine  Gewalt  bekommen  soll  (§  391).  Der
Lemungsort  spielt  eine  Rolle  im  intern.  Privatrecht  (KE.  R.  53  ¼0,  58  357,
5rin.  74½,  begründet  den  Gerichtsstand  nach  SPO.  8  29  und  die  dort
me#gebenden  Vorschriften  über  Maß,  Gewicht,  Bäzrung.  Zeitrechnung  usw.
aelten  im  Zweifel  als  vereinbart  (HGB.  8  361).  Bgl.  auch  §  193.  Über
aliernativen  Leistungsort  §8  262  A.  1.  Der  Leistungsort  kann  für  jeden
Hertzagsgenossen  ein  anderer  sein  ZE.  R.  4976.  Schwierigkeiten  bei  Zug
am  Zug.Erfüllung.  Bgl.  auch  A.  3.  Über  Erfüllungsort  für  die  Abnadmepflicht
  des  Käusers  E.  R.  4978,  für  den  Anspruch  auf  Zahlung  des
Neugeldes  E.  Gr.  39“%,  für  den  Schadensersatzanspruch  aus  §  326
N.  55“8.  Die  Verpflichtung  des  Bürgen  ist  nicht  notwendig  am
Teistungsorte  des  Hauptschuldners  zu  erfüllen.  E.  Gr.  37  ½81,  44  37,
XN.  342  ½,  vin,  73  ½4,  JW.  02½,  05714.  Über  Underung  des  Leistungsoris
  einer  Oypothek  38  1119“,  11771  Satz  2,  über  Ausschluß  der  Aufrechnung
  &amp;amp;  391.

2.  Die  Bestimmung  erfolgt  ausdrücklich  oder  stillschweigend.  Durch
die  Ubrede,  die  Maschine  sei  so  zu  liefern,  daß  sie  spätestens  an  einem
be#emmten  Tage  am  Wohnorte  des  Bestellers  eintreffe,  wird  dieser  Ort
r:  St  Leinungsort  &amp;amp;.  K.  687#.  Die  Klauseln:  frei  bis  Bahnhof  x  und
if  vroet.  insurance,  freight)  enthalten  keine  Vereinbarungen  über  den
##zungsort  K.  Gr.  47  un,  481018.  Die  einseitige  Bestimmung  zz.  B.  in
der  Faktura:  ist  ohne  Wirkung,  E.  R.  57411;  auch  bei  fortgesetzter
Werenbestellung  und  Warenlieferung,  ZE.  R.  52  165,  65  331;  dagegen  ist
zbz#ebend  die  Angabe  in  cinem  Bestätigungsschreiben,  #.  R.  53/,  auch
und  in  den  Schlußnoten  des  Handelsmäklers  E.  JW.  05  17.  Ülber
Bereinbarungen  eines  Erfüllungsorts,  der  mit  der  Natur  des  Vertrags
:¼  unlöslichem  Widerspruche  steht,  k.  R.  11  2691.  Durch  Gesetz  ist  der
Lenungsort  bestimmt:  für  die  Leistung  des  Offenbarungseides  (8  alilm:
zür  den  Berwahrer,  der  die  bewegliche  Sache  dort  zurückzugeben  hat,
Ho  er  sie  aufzubewahren  hat  (88  697,  71/0);  für  die  Verpflichtung  zur
Korlegung  von  Sachen,  die  dort  vorzulegen  sind,  wo  die  vorzulegende
Soche  sich  befindet  §  &amp;amp;1I1,  für  die  Zahlung  der  Grund=  und  Renteniccasd.
  die  an  dem  Crte,  wo  das  Grundbuchamt  seinen  Si  hat,  zu  be-Dirten
  ist  1191,  12/70).  Für  die  Entrichtung  der  Versicherungs
prämie  der  jeweilige  Wohnort  des  Versicherungsnehmers,  Vers.  8  3u
Üer  Zablungen  aus  öffentlichen  Kassen  a.  92;  vgl.  auch  W.  a.  4  Nr.
1  à  “  und  Schecke#  9  5.
        <pb n="220" />
        182  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

3.  Z.  B.  die  Leistung  kann  nur  an  einem  bestimmten  Orte  erfolgen
  (übergabe  und  Auflassung  eines  Grundstücks,  Errichtung  eines
Bauwerks);  bei  schwimmendem  Gut  Ort  der  Aushändigung  des  Ladescheins;
  bei  Ubergabe  einer  bestimmten  Sache,  die  zur  Zeit  des  Vertragsabschlufses
  mit  Wissen  der  Parteien  sich  an  einem  anderen  Orte
befindet,  vielfach  dieser  Ort.  Wohnort  des  Verleihers,  auch  wohl  des
Vermieters  beweglicher  Sachen,  ist  Leistungsort.  Über  den  Erfüllungsort
  des  Kommittenten  gegenüber  dem  Kommissionär  vgl.  E.  Gr.  44821.
Beim  Rücktritt  und  bei  der  Wandlung  E.  R.  55  105,  5715,  70  u°°,  IW.
O7  300,  bei  der  Minderungsklage  Z.  R.  46  195,  6676;  (.  M.  E.  Gr.  47
bei  der  Haftung  aus  §  437,  ZE.  JW.  01  —-  in,  bei  Vertragsstrafe
.  R.  691½,  JW.  08¼38.  Vgl.  auch  8  823  .  13.

4.  Bei  bedingten  oder  betagten  Schuldverhältnissen  ist  die  Zeit
des  Vertragsabschlusses  maßgebend.  Beerbung  des  Schuldners  ändert
den  Leistungsort  nicht.  Wohnsitzveränderung  einflußlos.

5.  88  7  ff.,  24.  Das  gilt  auch  für  Unterlassungen,  selbst  wenn  sie
an  einen  bestimmten  Ort  nicht  gebunden  sind,  E.  R.  515,  69  1½,  JW.
03  B-12,  Gr.  47°919.  Bei  mehrfachem  Wohnsizze  hat  der  Schuldner  die
Wahl.  8§  262  A.  1.  Beim  Mangel  eines  Wohnsitzes  tritt  der  damalige
Aufenthalt  an  die  Stelle.  Der  erzug  ändert  den  Erfüllungsort  nicht,
88  286,  304.  6.  Vgl.  HGB.  F  34

7.  g  2o,  »  727  773  Nr.  2,  18  Nr.  2,  7952;  BPO.  821,
KO.  9  dl.  Eine  Nederlafsung  liegt  vor,  wenn  solche  Einrichtun  en  bestehen,
  aus  denen  folgt,  daß  der  Ort  den  Mittelpunkt  eines  gewissen  abgesonderten
  Kreises  des  gewerblichen  Lebens  des  Schuldners  bildet.

5.  Quch  nicht  aus  der  Übernahme  der  Gefahr  E.  R.  68  78.

.  Wer  beim  Mangel  eines  vertragsmäßig  bestimmten  Leistungeorts
  lunrn  es  sei  ein  anderer  Erfüllungsort  als  der  Wohnsitz  des
Schuldners  gegeben,  hat  dies  zu  beweisen.

2.  übermittelung  von  Gelb  8.  270.

Geld!  hat  der  Schuldner  im  Zweifel"  auf  seine  Gefahr  und
seine  Kosten?  dem  Gläubiger  an  dessen  Wohnsitz“  zu  übermitteln.

Ist  die  Forderung  im  Gewerbebetriebe  des  Gläubigers
entstanden,  so  tritt,  wenn  der  Gläubiger  seine  gewerbliche  Niederlassung
  an  einem  anderen  Orte  hat,  der  Ort  der  Niederlassung?
an  die  Stelle  des  Wohnsitzes.

Erhöhen  sich  in  Folge  einer  nach  der  Entstehung  des  Schuldverhältnisses
  eintretenden  Aenderung  des  Wohnsitzes  oder  der
gewerblichen  Niederlassung  des  Gläubigers  die  Kosten  oder  die
Gefahr  der  Uebermittelung",  so  hat  der  Gläubiger  im  ersteren
Falle  die  Mehrkosten,  im  letzteren  Falle  die  Gefahr  zu  tragen.

Die  Vorschriften  über  den  Leistungsort  bleiben  unberührt.7

1  230  :,  II  A  226,  II  b  263,  111  269.  M.  36.  Prot.  I,  306,  307,  VI,  153,
154.  —  Vers  G.  8  36.
        <pb n="221" />
        I.  Abschn.:  Inh.  d.  Schuldverhältn.  1.  Tit.:  Verpflichtung  z.  Leistung.  183

1.  8  244.  Nicht  aber  indossable  oder  auf  den  Inhaber  lautende
Kavitre.

2.  Einl.  1I7.  Nach  der  Absicht  der  Parteien  ist  anzunehmen,  daß  der
AInkaßomandatar  die  Gefahr  der  Übersendung  und  die  Kosten  nicht  zu  tragen,
der  Darlebensschuldner  die  zugesagte  Baluta  beim  Darlehens  läudeger
und  der  Beschenkte  die  geschenkte  Geldsumme  beim  Schenker  in  Empfang
A  nehmen  hat.  Der  Aussteller  einer  auf  Geld  lautenden  Schuldverschrridung
  ist  zur  Übersendung  nicht  verpflichtet  (§  797),  auch  nicht  der
Wechselschuldner  (W.  a.  39).

3.  Abzug  des  Portos  ist  daher  unstattthaft;  Einsendung  des  Be-Kellgeldes
  notwendig.

1.  7  ff.,  24.  Abweichend  vom  früheren  H###.  a.  325  hat  die
abermentlung  von  Geld  an  den  Wohnsitz  zu  geschehen,  den  der  Gläubiger
zur  Zeit  der  Übermittelung  hat.  §9  270  bezieht  sich  auch  auf  Platz-Peschäfte.
  5.  8  269.  6.  Was  Schuldner  zu  beweisen  hat.

7.  Es  bleibt  also  der  Gerichtsstand  unverändert  (§269  A.  1),  das
veripätete  Eintreffen  der  Geldsumme  am  Wohnsitze  des  Gläubigers  ist
ohne  Bedeutung,  wenn  sie  der  Schuldner  am  Leistungsorte  zur  Zeit  der
Fälligkeit  eingezahlt  hat:  der  Schuldner  kommt  dann  nicht  in  Berzug
K4.  Die  Klausel,  es  sei  das  Geld  zahlbar  am  Wohnörte  des
Gändigers.  bedeutet  noch  keine  Bestimmung  des  Leistungsortes.  Bgl.
4  MR  „I  s8  Ühber  Zahlung  durch  Überweisung  auf  das  Girokonto  des
Miänbigers  E.  Ju.  (003  R.  #

V.  Zeit  der  Leistung  §.  271.

If  eine  Zeit  für  die  Leistung  weder  bestimmt  noch  aus
den  Umständen?  zu  entnehmen,  so  kann  der  Gläubiger  die
Tesstung  sosort  verlangen,  der  Schuldner  sie  sofort  bewirken.“

Ist  eine  Zeit  bestimmt,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,
daß  der  Gläubiger  die  Leistung  nicht  vor  dieser  Zeit  verlangen,

der  Schuldner  aber  sie  vorher  bewirken  kann.““
1  ml.  11  8  nT,  I1I  b  234,  111  2664.  M.  11,  37  bis  40.  Prot.  1,  0.
EC.  a.  32.  92.  ScheckG  7;  3680.  88  257  bis  259.  Seem  C.  68  44,  15.
1.  Über  zeitbestimmung  bei  Miete  und  Pacht  68.551,  581;  bei
F  1  M“  bei  Darlehen  #60  S,  609:  bei  Dienstvertrag  und  Werk.
dpru.  &amp;amp;  614,  6411½;  bei  Verwahrung  (105,  696,  699;  bei  Ge-Wiicha
  !8#  721,  bei  Leibrente  9  760  (88  840  ,  ff.;  bei  Unterhalt  der  Frau,
des  geichiedenen  Ehegatten,  der  Verwandten  und  des  unehel.  Kindes
1  3  1  1,  1Wm1,  1612,  I710);  bei  Ansprüchen  der  Frau  gegen  den
Mann  aus  der  Verwaltung  des  Frauenguts  §  130004;  bei  Schulden  der
Ebeleute  zum  Gesamtgute  8  1467;  bei  Gebühren  des  Rechtsanwalts
X#C  bei  Gehalt  des  Handlungsgehilsen  HGB.  3&amp;amp;  61;  bei  Abrechnung
  über  Provision  an  den  Handelsagenten  H###.  8  tber
Anderung  der  Zahlungszeit  einer  Hypothek  8  1119#,  11771  Sat  2.
2.  Ist  die  Leistungszeit  in  unbestimmten  Ausdrücken  nach  Be-Guemlichkein,
  sobald  es  meine  Verhällnisse  gestatten  —  fesigesetz  so  ent.
[icherden  der  Nichter  gemäß  8  2142  über  die  Leistungszeit,  X.  JW.  0O8““.
        <pb n="222" />
        184  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

Ist  die  Zeit  dem  freien  Belieben  des  Schuldners  überlassen,  so  wird  die
Leistung  bei  seinem  Tode  fällig.  Vgl.  aber  Z.  R.  64  116,  JW.  09  7#u.
Vgl.  noch  88  2181,  2186,  2192.  Besserungsscheine  E.  R.  28½  40  wo,
42  163,  JW.  08"•,  Über  die  Bedeutung  der  Erklärung,  sich  an  eine
feste  Erfüllungszeit  nicht  binden  zu  wollen,  Z.  Gr.  51  10.  üÜber  Beweislast,
  wenn  dem  Schuldner  das  beneficium  competentiae  eingeräumt,
  vgl.  Z.  Sachs.  13198.  Handelsgebrauch  HG.  8  359.

3.  Es  beginnt  also  sofort  die  Anspruchsverjährung  (§  198).  Vorschriften
  darüber,  zu  welcher  Tageszeit  zu  leisten  ist,  fehlen;  vgl.  §8  193,
242  und  HGB.  88  358,  418.  Über  Schuldnerverzug  §  284.

4.  Diei  adjectio  pro  reo,  vgl.  aber  8  299  über  Annahmeverzug.
Bei  verzinslicher  Geldschuld  (Hypothek)  wird  die  Zeitbestimmung  meist
auch  zugunsten  des  Gläubigers  sein.  Verlangt  aber  der  Gläubiger  nur
einen  Teilbetrag,  so  kann  der  Schuldner  den  vollen  Betrag  leisten.
Vgl.  §  609  A.  8,  der  Verfalltag  des  Wechsels  wirkt  zugunsten  beider
Teile,  WO.  a.  4.  Über  Fixgeschäft  §  361  und  H#G#B.  88  376  ff.  Im
“*n  ist  nicht  anzunehmen,  daß  die  Zeitbestimmung  derart  wesentlich
  sei

 

5.  Durch  Stundung  kann  die  Leistungszeit  hinausgeschoben  werden
(ogl.  zz  454,  509).  Sie  hemmt  die  Verjährung  "  202  A.  2).  Über
Rücktritt  vom  Stundungsvertra  ewegen  veränderter  Umstände  23.  JW.O5  168,
Gr.  53407.  Die  landssherrlichen  und  gerichtlichen  Bewilligungen  einer
allgemeinen  Zahlungsstundung  (moratorium)  sind  durch  EuG.  zu  KO.
§  4  aufgehoben.  Wenn  der  Beklagte  den  Abschluß  eines  einheitlichen,
die  Stundung  enthaltenden  Vertrags  behauptet,  hat  Kläger  darzutun,
daß  die  behauptete  Stundung  nicht  stattgesunden  habe.  E.  R.  68  207.

Zwischenzinsen  §.  272.

Bezahlt  der  Schuldner  eine  unverzinsliche  Schuld  vor  der
Fälligkeit,  so  ist  er  zu  einem  Abzuge  wegen  der  Zwischenzinsen
nicht  berechtigt.1

1  282,  11  a  229,  IIb  266,  III  266.  M.  II,  40.  Prot.  1,  310.

1.  §  8132.  Im  Falle  der  88  1133  1192.  1200,  12175  kann  der
Schuldner  die  Zwischenzinsen  abziehen.  Im  Konkurs=  und  Zwangsversteigerungsverfahren
  vermindert  sich  die  unverzinsliche  bedingte  Forderung
  um  das  Interusurium  (Diskont,  Rabatt)  KO.  §  65,  3VG.  111.
Vgl.  auch  KO.  8  70.

VI.  Zurückbehaltungsrecht.
1.  Voraussetzungen  §.  273.

Hat  der  Schuldner  aus  demselben  rechtlichen  Verhältniß,
auf  dem  seine  Verpflichtung  beruht,  einen  fälligen?  Anspruchgegen
  den  Gläubiger“",  so  kann  er,  sofern  nicht  aus  dem  Schuldverhältnisse
  sich  ein  Anderes  ergiebt  5,  die  geschuldete  Leistung
verweigern",  bis  die  ihm  gebührende  Leistung  bewirkt  wird  (Zurückbehaltungsrecht).7
        <pb n="223" />
        I.  Abschn.:  Inh.  d.  Schuldverhältn.  1.  Tit.:  Verpflichtung  z.  Leistung.  185

Wer  zur  Herausgabe"  eines  Gegenstandes  verpflichtet  ist,
bat  das  gleiche  Recht,  wenn  ihm  ein  fälliger  Anspruch  wegen
Verwendungen  auf  den  Gegenstand"  oder  wegen  eines  ihm
durch  diesen  verursachten  Schadens  10  zusteht,  es  sei  denn,  daß
er  den  Gegenstand  durch  eine  vorsätzlich  begangene  unerlaubte
Handlung  ½  erlangt  hat.

Der  Gläubiger  kann  die  Ausübung  des  Zurückbehaltungsrechts
  durch  Sicherheitsleistung  abwenden.)3  Die  Sicherheitsleiftung
  durch  Bürgen:“  ist  ausgeschlossen.

1  zus,  234  Say  2  und  3,  235,  I1I  a  230,  II  b  267,  I111  2697.  M.  1I,  40
bis  44.  Prot.  I.  310  bis  312.  HG.  88  n69  bis  972,  751.

1.  Das  Zurückbehaltungsrecht,  dessen  Ausschließung  durch  Vertrag
zulässig,  wie  anderseits  seine  Einräumung  durch  Loschluß  eines  Vertrags
nicht  ausgeschlossen,  Z.  R.  51“7,  53  13,  6787,  68  ½2,  ist  nicht  auf  das
Gebiet  des  eigentlichen  Obligationenrechts  beschränkt,  sondern  auch  auf
Anprüche  anwendbar,  die  aus  anderen  vom  Recht  geordneten  Verhältnissen
  dervorgehen  E.  R.  592803,  72  65.  Auch  gegenüber  dinglichen  Ansprüchen
  kommt  es  daher  zur  Anwendung.  Vgl.  aber  #  100%%  Vorliegen
  muß  eine  gemeinsame  Grundlage  von  Recht  und  Pflicht.  E.  S.  A.
i  N.  5  /.  Sie  ist  vorhanden  bei  Leistungen  aus  gegens.  Veitl  Snbei
  denen  aber  8  320  statt  3  273  anwendbar  ist  ZE.  R.  56  168,  JW.  Ot|783.
Zei  einseitigen  Schuldverhältnissen  tritt  sie  ein,  wenn  ein  einheitncbes
  Berhältnis  von  der  Art  gegeben  ist,  daß  ein  Verstoß  gegen  Treu
und  Glanden  vorliegen  würde,  wenn  der  eine  Interessent  von  dem  anderen
die  Leistung  verlangt,  die  von  ihm  geschuldete  Leistung  aber  seinerseits  nicht
gewähbren  will  (..  R.  57°,  6868,  72°65-108,  JW.  10  u,  Gr.  51  *  z.  B.
Zerbalunis  zwischen  Vorerben  und  Nacherben,  6  1212  ff.  (K.  R.  5
Anipruch  auf  Erteilung  einer  Quittung  (§  368):  Anspruch  des  Beauftragten
auf  Ersay  von  Aufwendungen  (§  670,  E.  R.  54  ½);  des  Käufers  und
Gerkäusers  aus  nichtigen  Verträgen  (Z.  R.  42  4  725,  JW.  (0185,  1024,
E  ol  Anspruch  auf  Rückgabe  der  während  schwebender  Bedingungen
gemachten  Leistungen  nach  Ausfall  der  Bedingung  E.  JW.  u#  1541;  Anmiw#ruch
  des  Zedenten  auf  Vorschießen  der  Kosten  für  die  Herstellung  der
bererungsurkunde  (3  403).  Bgl.  auch  88  255,  371,  798  Satz  2,  799:
Say  2.  W  Satz  2,  1000.  Keine  Konnexität  zwischen  dem  Anspruche
des  Miterben,  der  als  Nachlaßschuldner  in  Anspruch  genommen  wird,
und  seinen  auf  dem  Erbrecht  beruhenden  Ansprüchen  /K#.  R.  40  52/1.  Auserichlossen
  ist  das  Zurülckbehaltungerecht  des  Bevollmächtigten  an  der
Bellnachtsurkunde  (#  175),  des  Mieters  und  Pächters  an  dem  gemieteten
oder  gepachteten  Grundstück  oder  Raume  (56  55012,  580,  58  I,  des  Erben
für  den  Fall  des  Nachlaßkonkurses  (KO.  8  223,,  des  früheren  Konkurs
v#erwalters  an  Gegenständen  der  Masse  7“.  R.  5.3  1541/,  des  Kontrahenten,
der  die  Annahme  der  ihm  geschuldeten  Leistung  endgültig  ablehnt  (#.  R.
4  Deagegen  greift  es  unpfändbaren  Forderungen  gegenüber  1.  B.
Lom,  G.  Platz.  E.  Gr.  53  715.)  Berboten  ist  die  Zurückbehaltung  der
Ouittungskarten  der  Invalidenversicherung  RVersO.  &amp;amp;  1125,  der  Durnst-
        <pb n="224" />
        186  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

und  Arbeitsbücher  und  sonstiger  Gegenstände  durch  den  Stellenvermittler,
§  6  Stellenvermittler  G.  v.  2.  6.  10.  Auf  das  sog.  Zurückbehaltungsrecht
des  Vermieters,  das  heute  nur  im  Wege  des  Vertrags  begründet  werden
könnte,  paßt  weder  Abs.  1  noch  2,  da  eine  Verpflichtung  des  Vermieters
in  bezug  auf  den  Herausgabeanspruch  der  Mieter  nicht  besteht  (a.  M.
E.  RSt.  35  0,  37  113).

2.  Die  Fälligkeit  ist  gegeben,  wenn  die  geschuldete  Leistung  von
Rechts  wegen  verlangt  werden  kann  9  §  158:).  Sie  ist  ausgeschlossen  bei
Stundung,  Betagung,  Bedingung  und  durch  Entgegenstehen  einer  Einrede;
  nur  schieben  die  Einreden,  welche  nicht  die  Verurteilung  hindern
(Tgc.  u.  adimp.  contr.,  aus  962014  die  Fälligkeit  nicht  hinaus,  2.  Gr.
51  375.  Sie  darf  nicht  erst  im  Verlauf  des  Rechtsstreits  eintreten.  Vgl.
HG#.  8  370  bei  nicht  fälliger  Forderung.

3.  Mag  er  auch  verjährt  sein  (§  222),  wogegen  Naturalobligationen
(§  241  A.  5)  kein  Zurückbehaltungsrecht  geben.

4.  Dem  Schuldner  steht  das  Purückbehaltungerecht  auch  gegen  den
Zessionar  zu  gos  404,  412),  4.  JW.  11

5.  Z.  B.  der  Schuldner  hat  vorzuleisten  oder  Rechnung  zu  legen
(§  259)  oder  das  Srlibehiungerech  ist  durch  Vertrag  aushsscho  en,
2.  JW.  11  566.  Unter  Umständen  kann  auch  bei  Erlangung  der  zurückbehaltenen
  Leistung  durch  eine  vorsätzlich  begangene  unerlaubte  Handlung
der  Ausschluß  des  Zurückbehaltungsrechts  sich  ergeben,  4.  R.  725.

6.  Einrede  im  Sinne  des  BGB.  (§8  202  A.  6).  Das  Zurückbehaltungsrecht
  ist  seinem  Gegenstande  nach  nicht  beschränkt  auf  die
Zurückbehaltung  fremder  Sachen;  auch  Rechte,  Handlungen  (3.  R.
59  202),  sowie  die  eigenen  Sachen,  zu  deren  Übergabe  der  Schuldner
verpflichtet  ist,  können  rretiniert"  werden.  Das  Zurückbehaltungsrecht
  ist  aber  ausgeschlossen,  wenn  seine  Ausübung  den  Leistungszweck
  unmöglich  machen  würde  (der  Verwahrer  hält  die  Leistung,  das
verwahrte  Tier  zu  füttern,  zurück),  daher  ein  Zurückbehaltungsrecht
an  Omissiv-Handlungen  in  der  Regel  unzulässig.  Daß  aber  die  Voraussetzungen
  zur  Aufrechnung  gemäß  §  392  nicht  gegeben  sind,  schließt
die  Anwendung  des  8  273  nicht  aus,  2.  Gr.  53  10.  Die  ganze  Leistung
kann  nicht  verweigert  werden,  wenn  der  Gegenanspruch  geringfügiger
Natur  ist  (42.  R.  61  133,  JW.  12  ½,  Gr.  51  169).  Zurückbehaltungsrecht  an
Hypothekenbriefen  und  unvollkommenen  Wertpapieren  4.  R.  6627,  68  288-335,
JW.  07477,  Gr.  51  71.

7.  Das  Zurückbehaltungsrecht  hemmt  nicht  die  Verjährung  (§  202)).
Es  begründet  im  Konkurse  ein  Absonderungsrecht  nur  im  Umfange  von
KO.  §  49  Abs.  1  und  3:  .  Gr.  53  1126.  Vgl.  Abs.  3.  Der  retentionsberechtigte
  Schuldner  kommt  nicht  in  Verzugs  vgl.  §  284  A.  3.  Einrede
der  Arglist  gegen  Zurückbehaltungsrecht  4.  JW.  10.

8.  Oder  zur  Übergabe.

9.  Z.  B.  88  292,  304,  347  Satz  2,  450,  500,  5382,  547,  581,
592,  601,  670,  683,  693,  850,  951,  972,  1000,  1049,  1093,  1216,
2022,  2029,  2124,  2185.  10.  Z.  B.  §8§  5241,  694.

11.  Im  Gesetz  ist  der  Vorsatzbegriff  nicht  definiert.  Man  hat  darunter
das  Bewußtsein  der  Kausalität  der  Handlung  zu  verstehen  Zc.  JW.  06°.
        <pb n="225" />
        1  Abichn.:  Inh.  d.  Schuldverhältn.  1.  Tit.:  Verpflichtung  z.  Leistung.  187

12.  A.“  vor  ##  823.  Der  Halbsatz  gilt  nicht,  wenn  es  sich  um
konncxe  Anfsprüche  im  Sinne  des  Abs.  1  handelt  E.  R.  72%,  vgl.  aber  A.  5.

13.  ##|  232  ff.  Grenze  der  Geltendmachung  gibt  30.  8  278.
Ausnahme  bei  gegens.  Berträgen  (3  3201  Satz  3).  14.  88  2327,  239.
2  Wirkung  8.  274.

Gegenüber  der  Klage  des  Gläubigers  hat  die  Geltendmachung!
  des  Zurückbehaltungsrechts  nur  die  Wirkung,  daß  der
Schuldner  zur  Leistung  gegen  Empfang  der  ihm  gebührenden
Leistung  (Erfüllung  Zug  um  Zug)  zu  verurtheilen  ist.

Auf  Grund  einer  solchen  Verurtheilung  kann  der  Gläubiger
seinen  Anspruch  ohne  Bewirkung  der  ihm  obliegenden  Leistung
im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  verfolgen,  wenn  der  Schuldner
im  Berzuge  der  Annahme  ist.“

1  .  Saß  1.  IIà  231,  IIb  268,  111  26.  W.  II,  45.  Prot.  1,  312,  313.

1.  Sie  liegt  nicht  schon  in  dem  Antrag  auf  Klageabweisung  oder
in  dem  Vorschützen  einer  Aufrechnungseinrede  E.  IW.  03  B.,  11  215  #.

2.  Ebenso  bei  gegens.  Verträgen  (5  3221)  und  beim  Rücktritte
z  345  Die  Zurückbehaltungseinrede  mindert  nur  die  Verurteilung,
soiern  nicht  die  Klage  von  vornherein  nur  auf  Erfüllung  Zug  um  Zug
gerichtet  wird.  Bgl.  8  202  U.  6.  Daß  Forderung  und  Gegenforderung
auf  G#eld  geben,  hindert  nicht,  das  Zurückbehaltungsrecht  geltend  zu
machen,  sondern  bewirkt,  daß  es  im  Erfolge  von  selbst  sich  zur  Aufrechnung
  gestaltet  E.  Gr.  53  516.  Für  die  Berurteilung  der  Leistung  Zug
um  Zug  kommt  es  nicht  darauf  an,  daß  der  Schuldner  in  Annahmeverzug
  ist  E.  R.  öil.7°.

J  28  und  3P.  7267,  756,  765.  —  Bgl.  8  3228.

4.  Über  den  Widerspruch  des  Schuldners  gegen  die  Zwangsvollüreckung,
  wenn  dem  Gläubiger  ein  Zurückbehaltungsrecht  an  einer
deweglichen  Sache  des  Schuldners  zusteht,  3.  8  777.

VII.  Kchfols.  Unmöglichkeit  §.  275.

Der  Schuldner  wird  von  der  Verpflichtung  zur  Leistung
frean1,  soweit  die  Leistung  in  Folge  eines  nachs  der  Entstehung“
des  Schuldverhältnisses  eintretenden  Umstandes,  den  er  nicht  zu
vertreten"  hat,  unmöglich  wird.2

Eincr  nach“  der  Entstehung  des  Schuldverhältnisses  eintretenden
  Unmöglichkeit  steht  das  nachträglich  eintretende  Unvermögen
  des  Schuldners  zur  Leistung  gleich.“

1  M.  II  B2.  25  Sotz  1,  IIh  269.,  III  260.  M.  II.  15,  16.  Prot.  1,
114  bie  316.

1.  Ipso  jure.  Damit  zerfällt  aber  noch  nicht,  wie  auch  §8  281
ergibt,  das  Schuldverhältnis,  so  daß  z.  B.  der  Schuldner  verpflichtet  ist,
dem  Gläubiger  den  Eintritt  der  Unmöglichkeit  anzuzeigen.  Wird  der
Schuldner  nicht  frei,  so  ist  Klage  auf  die  unmögliche  Leistung  zulässig,
        <pb n="226" />
        188  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

nicht  nur  —  im  Gegensatz  zu  2.  R.  54  32,  JW.  11  357,  Gr.  53  220  —  wenn
der  Gläubiger  die  Unmöglichkeit  bestreitet.  Gegenleistung  §  323  1  u.  4-Verschulden
  des  Gläubigers  §  324.

.  Von  der  ursprünglichen  Unmöglichkeit  der  Leistung  bei  der  Errichtun
  eines  Vertrages  handeln  §8  306  ff.;  bei  der  Wahhchurd  §  265;
bei  einem  Vermächtnife  8§  2171,  2172;  bei  einer  Auflage  §  2192;  von
der  nachträglichen  Unmöglichkeit  bei  giaensetigene  Verträgen  §8  323  ff.
Über  Verkauf  eines  nicht  bestehenden  echtes  vgl.  8  437.

Z3.  Der  aufschiebend  bedingten  und  betagten  SEinrerhöltuis  nach

Eingehung  des  Schuldverhältnisses.

§  276  bis  279.  Zu  vertreten  hat  der  Schuldner  die  Unmögchreis
  ssucht,  wenn  er  durch  das  vertragswidrige  Verhalten  des  Gläubigers
  zu  l  der  die  Unmöglichkeit  der  Leistung  bewirkenden  Handlung  derart
veranlaßt  ist,  daß  diese  Handlung  nach  Treu  und  Glauben  als  durch  die
Umstände  gerechtfertigt  erscheint  23.  JIW.  10  55#.  Üiber  Herbeiführung
der  Unmöglichkeit  in  entschuldbarer  Unkenntnis  der  Schuldverbindlichkeit
E.  R.  67235.  —  Für  den  entgegengesetzten  Fall  §  280.  Behauptungsund
  Beweislast  §  282.  Ersatzanspruch  für  beide  Fälle  §  281.  Einfluß
des  Verzugs  §  287.  Wegen  der  Draufgabe  §  338.

5.  Das  ist  die  (objektive,  allgemein  menschliche)  Unmöglichkeit,  die
ihren  Grund  darin  hat,  daß  die  Leistung  aus  tatsächlichen  oder  rechtlichen
  Gründen  von  niemand  (§  267)  gemacht  werden  kann  #.  JW.  1272
(Beschaffung  der  Bebanungsfähigkeit).  (Herbeiführung  der  Auflassung
eines  nach  dem  Grundbuche  dem  Eigentümer  gehörigen  Grundstücks,  E.
Gr.  48  880.)  Objektive  Unmöglichkeit  liegt  aber  schon  dann  vor,  wenn  der
Beschaffung  der  Leistung  so  große  Hindernisse  entgegenstehen,  daß  deren
Beseitigung  billigerweise  niemanden  zugemutet  werden  kann,  E.  R.  57  118,
65  3.4.  Den  Gegensatz  bildet  das  Unvermögen  des  Schuldners  (#ubjektive,
  höchstpersönliche  Unmöglichkeit).  Die  Bewirkung  der  Leistung
cheitert,  weil  die  Kräfte  des  Schuldners  nicht  hinreichen,  2.  R.  52  7,
67  235,  JW.  O8712.  Vgl.  auch  §  306  A.  1.  Die  Unmöglichkeit  kann  eine
vollständige  oder  eine  teilweise  sein  (nach  Gegenstand,  Ort  und  Zeit).  Aus
der  Beschaffenheit  der  geschuldeten  Leistung  kann  sich  ergeben,  daß  deren
leilweise  Unmöglichkeit  ihrer  vollständigen  Unmöglichkeit  gleichsteht.  Der
Gläubiger  kann  unter  Umständen  die  teilweise  Unmöglichkeit  als  vollstäudige
  Unmöglichkeit  behandeln  (§§  280  5,  325).  Die  objektive  Unmöglichkeit
  setzt  in  der  Regel  dauernde  Unmöglichkeit  voraus,  2.  JW.  05  %.
Eine  dauernde  Unmöglichkeit  liegt  auch  dann  vor,  wenn  zufolge  einer
notwendigen  Verzögerung  der  Leistung  deren  Inhalt  ein  anderer  wird,
der  Vertragszweck  unerfüllbar  bleibt,  oder  wenn  sie  nur  durch  außergewöhnliche
  Umstände  gehoben  werden  kann,  vgl.  auch  E.  JW.  04  180,  07  15.

6.  Wegen  des  vorher  eingetretenen  Unvermögens  vgl.  8  306  A.  1.

7.  Vgl.  aber  für  Gattungsschulden  §  279.

VIII.  Haftung.  1.  f.  Verschulden.1
a)  Vorsatz  u.  Fahrlässigkeit  §.  276.

Der  Schuldner  hat,  sofern  nicht  ein  Anderes?  bestimmt
ist,  Vorsatz,  und  Fahrlässigkeit  zu  vertreten.  Fahrlässig  handelt,
        <pb n="227" />
        Abichn.:  Inh.  d.  Schuldverhältn.  1.  Tit.:  Verpflichtung  z.  Leistung.  189

wer  die  im  Verkehr  erforderliche“  Sorgfalt  außer  Acht  läßt.“
Die  Vorschriften  der  88.  827,  828  finden  Anwendung.“

Die  Haftung  wegen  Vorsatzes  kann  dem  Schuldner  nicht
i#  voraus  erlassen  werden.

I  1461,  2241  Sag  2,  3,  225,  II8  2331.3,  IIb  270,  111  270.  M.  1,  279
bie  z#1.  II.  26  bis  29.  Prot.  1,  1987,  202,  304.

1.  Die  nachstehenden  Bestimmungen  beziehen  sich  keineswegs  nur
auf  die  Bertretung  der  Unmöglichkeit  der  Leistung,  sondern  überhaupt
aui  den  Fall  des  Verschuldens  innerhalb  eines  anderweitigen  vertrages.
näßigen  oder  nichtvertragsmäßigen  Rechtsverhältnisses  (#E.  R.  52  1,  b  k
'L###,  Gr.  147  #  1)  oder  öfsfentlich  rechtlichen  Verhältnisses,  E.  R.  r!*-Bal.
  auch  *242  A.  4.  Dahin  gehört  auch  die  Haftung  des  Vormundes
1##  und  des  Testamentsvollstreckers  (§  2219).  Den  Gegensatz  bilden
die  unerlaubten  Handlungen  und  andere  Fälle  selbständiger  Schadens.
bafung  88  823  ff.),  culpa  in  contrah.,  c.  JW.  08  557,  107"8.  Doch
finden  auch  bei  diesen  die  Begriffe  Vorsas  und  Fahrlassigteit  in  dem
dier  gebrauchten  Sinne  Anwerdung  Vgl.  §  249  U

2.  Nur  Borsatz  und  grobe  (§  2777)  Jaßrressienen  haben  zu  verrrelen:
  der  Schenker  8  521),  der  Verleiher  (§  599),  der  Geschäftsführer
im  Falle  des  à&amp;amp;  680:  der  Schuldner  beim  Gläubigerverzuge  (§  300  ½,
der  Finder  &amp;amp;#  968,.  Über  Haftung  ohne  Verschulden,  insbesondere  Hafltung
  bis  zur  höheren  Gewalt  vgl.  88  31,  122,  1798,  231,  278,  279
5ov,  701,  829,  831,  833,  835,  848,  904;  HG#.  8  156:  asiwic.
a.  42:  Poste#  ##  11  u.  SPO.  88  717,  945.  Ferner  tritt  die  Haftung
für  Sachmängel  und  Rechtsmängel  schon  ohne  Verschulden  ein  (pvgl.
1  4.  493.  A.  vor  8  459).  Auch  die  Vorschriften  über  das  Tragen
der  Gefahr  regeln  die  Vertretungsverbindlichkeit,  insofern  sie  einerseits  dem
Tuger  der  Gesahr  eine  Ersatzforderung  absprechen,  anderseits,  soweit
dch  nicht  im  einzelnen  ein  anderes  ergibt,  ihm  Tritten  -egenüber  die
Lertrerungsverbin  lichkeit  bzw.  Haftung  auflegen  (vgl.  88  270,  287,  3007,

1k  .  %,  rW  J79"#,  466  ff.,  480  ,  481,  588,  61ti,  64./  ff.  811.r  848,  2530.

3.  83  2  273  A.  11.  Der  Schuldner  handelt  gegen  eine  bestehende
Sauldverpflichtun  vorsätzlich,  wenn  er  trotz  des  Bewußtseins,  daß  sein
Uerdalien  den  Erfolg  haben  werde,  welcher  seine  Verbindlichkeit  verletzt,
ꝛatig  wid  oder  untätig  bleibt,  4.  R.  H7  58  2  16,  62  15,  63  1.  —Üüber
E#renzualdolus  K.  N.  68  417,  JW.,  06  5,  110,  Gr.  52  104,  53  1042.  Über
Roriatz  bei  unerlaubten  Handlungen  8  823  A.  1,  2.  Die  Absicht  der
Gläubigerschädigung  wird  verlangt  in  den  88  32./1,  113,  460,  463,  470
bis  485,  52.3,  524,  510,  600,  615,  637,  649,  vgl.  auch  §#S  1.15,
14.  151,  1549.  21387,  2287.  —  Der  Schuldner  handelt  gegen  eine
be#edende  Schuldverbindlichkeit  fahrlässig,  wenn  er,  obwohl  er  bei  Anwendung
  der  Sorgsalt,  die  er  zu  vertreten  hat,  erkennen  mußte,  daß
iein  Verhalten  den  Erfolg  haben  werde,  welcher  seine  Verbindlichkeit
verietzt,  tätig  wird  oder  untätig  bleibt.  Zum  Wesen  der  Fahrlässigkeit
dgedört  nicht  die  Boraussehbarkeit  der  konkreten  Gestaltung  des  schädigenden
  Ersolges  im  einzelnen,  S.  JW.  00  7  (00  1,  Gr.  5ö.5  1107.  stber
Nabrläisigkeit  bei  unerlaubten  Handlungen  8  à23  AM.  1,  2
        <pb n="228" />
        190  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

4.  nicht:  ũbliche  (E.  IW.  0176s,  03  B  217,  04  35635°7,  06  536.  352,
09"/85,  Gr.  50  %¼').  Ein  Irrtum  über  den  Inhalt  einer  Rechtsnorm  gilt
nicht  schlechthin  als  unentschuldbar,  Z.  JW.  O4  ¼,  05  56,  07  ½81,  09  16.

5.  Das  HGB.  verlangt  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Kaufmanns,
  Geschäftsmanns,  Frachtführers,  Reeders,  Verfrachters,  Schiffers
(HGB.  88  841,  241,  249,  3471,  3841,  3901,  4081,  4291,  497,  511.
5592,  653)  und  gibt  der  Regel  des  §  276  für  den  Handelsverkehr  einen
bestimmten  Inhalt.  Es  kommt  also  darauf  an,  ob  diejenige  Sorgfalt
angewendet  ist,  welche  von  einem  normalen  Menschen  des  betreffenden
Berufskreises  in  einem  Verhältnis  der  fraglichen  Art  erfordert  wird.
Die  typische  Verschiedenheit  ganzer  Gruppen  von  Menschen  nach  Alter,
Bildungsstufe,  Lebensstellung  führt  notwendig  zu  einer  eshidene.
des  gemeinsamen  Maßstabes,  der  an  bestimmte  Menschen  unter  gewi  en
dyrhaltrisen  bzw.  der  Sorgfalt  im  Verkehr  anzulegen  ist,  E.  R.
68"  0;  JW.  06  ½0,  08“7,  09  10,  110;  Gr.  487,  49  0,  50  %  —
So  vielgestaltig  der  Verkehr  ist.  so  verschieden  kann  das  Maß  der  anzuwendenden
  Sorgfalt  sein:  Sorgfalt  eines  Jägers,  &amp;amp;.  JW.  02  B.  0,
04  957,  09/89,  10  3831,  11  316;  eines  Wirts,  E.  J  10%:;  Gr.  46  us:
eines  Gastes,  5.  R.  75  595;  eines  Arztes,  E.  JW.  07  *  Gr.  51  24:;  eines
Rechtsanwaltes,  E.  JW.  09  217,  10  298-238,  11  537;  eines  Notars,  E.  JW.

is  ·  130,  eines  Bankiers,  E.  IW.  09  8o;  eines  Automobilbesitzers,  E.  IW.
08406,  09  270;  eines  Automobilführers,  E.  JW.  04  ?s8s,  06681,  08406  678,
11979;  Gr.  51  982;  Sachs.  14  4  .  16;  eines  Motorfahrers,  E.  JIW.O8  106  4%%,
vgl.  auch  Z.  JW.  01768,  03  B.217,  05  538.  640;  E.  R.  54  55,  65  79;  Gr.  47  ##%,
419%#.  Ausschluß  der  Fahrlässigkeit  durch  rrtum,  E.  R.  6845%  73  38°;
IJW.  06  711,  07  251,  0840,  11  710.  Auch  fahrlässige  Unkenntnis  ist  zu  vertreten
  88  68.  123,  132:,  142,  166,  169,  173,  179,  254,  307,  405,  674,
729,  764,  "21,  1204,  1424,  1980.  über  Beweislast  4.  R.  13“,  65#1,
JW.  08286  G.  8  829  bleibt  dagegen  außer  Anwendung.

7.  g  134  A.  1.  D.  h.  vor  Eintritt  des  rechtswidrigen  Erfolgs.

8.  Das  Abkommen  ist,  weil  gegen  die  guten  Sitten  versto  end,
nichtig  (§  138).  Vgl.  auch  86  443,  540,  651.  Ausnahme:  8  278  Satz  2.
Die  Ausschlieung  der  Hestung  für  grobes  Bersehen  ist  nicht  unzulässig,
E.  JW.  02  B.  194;  Gr.  46

b)  Sorgfalt  in  eig.  Angelegenh.  §.  277.

Wer  nur  für  diejenige  Sorgfalt  einzustehen  hat,  welche  er
in  eigenen  Angelegenheiten  anzuwenden  pflegt!,  ist  von  der
Haftung  wegen  grober?  Fahrlässigkeit  nicht  befreit.

1  145,  IIA  233:,  IIb  271,  III  271.  M.  I,  280.  Prot.  1I,  187,  188,  304.

1.  Der  Verwahrer,  der  die  Aufbewahrung  unentgeltlich  übernommen
  hat  (8  690),  der  Gesellschafter  (8  708),  die  Ehegatten  (8  1359),
die  Eltern  bei  Ausübung  der  elterlichen  Gewalt  (88  1664,  1686),  der
Vorerbe  (8  2131).  Vgll.  HGB.  8§  3477.  Der  8  will  die  Haftung  ermäßigen
  („nur“),  so  daß,  wer  in  eigenen  Angelegenheiten  eine  größere
Sorgfalt,  als  der  Verkehr  erfordert,  anzuwenden  pflegt,  in  fremden  Angelegenheiten
  für  diese  größere  Sorgfalt  nicht  einsteht.
        <pb n="229" />
        1  Abschn.:  Inh.  d.  Schuldverhältn.  1.  Tit.:  Verpflichtung  z.  Leistung.  191

2.  Gesetzliche  Merkmale  der  groben  Fahrlässigkeit  fehlen.  Vgl.
“  N.  -8  1,  JW.  O414/,  C8“414,  09  108.

Tßc%  fremdes  Berschulden  8.  278.

Der  Schuldner  hat  ein  Verschulden  seines  gesetzlichen  Vertreters"
  und  der  Personen,  deren  er  sich  zur  Erfüllung  seiner
Verbindlichkeit  bedient?,  in  gleichem  Umfange  zu  vertreten  wie
eigenes  Verschulden.“  Die  Vorschrift  des  §.  276  Abs.  2  findet
keine  Anwendung.“

1  B4,  II  à  136,  11b  2723,  III  272.  M.  II,  29  bis  81.  Prot.  1,  307,  504,
vl.  154  155.  a.  557:  CO#i.  98  422,  451,  454,  45;  N.  v.  15.  6.  95  (KGG.
S.  301)  §  3:  Eisenbert  O.  9  5.

1.  Mangelnde  Zurechnungs  fähigkeit  des  Gehilfen  schließt  die  Haf.
tung  des  Schuldners  aus  (8  276).

2.  Bgl.  &amp;amp;  105  A.  4  u.  88  31,  86,  89  (juristische  Personen).

3.  Es  handelt  sich  hier  um  befugte  Hilfeleistung  bei  der  Erfüllung
  einer  bereits  bestehenden  privatrechtlichen  (#&amp;amp;.  R.  59  167,  g.  M.
k.  !!7,  76#  Berbindlichkeit.  Beispiele:  Eisenbahn,  E.  R.  55  :6,  615,
.  :  JWs.  10%’#:  Gr.  48  8  31:  Gastwirt,  ZE.  R.  58  376:  JW.  1  1  290;  Gr.
41½½  Nechtsanwalt.  E.  K.  48  5°,  497956,  JW.  O06  88,  077/11;  Theaterunternebmer,
  E.  N.  59  #5:  Postverwaltung,  E.  R.  67";  Charterer,  E.  R.
#ö1  :  Lehrye#,  .  JW.  09  885:  Gr.  54  590:  Ballhausinhaber,  E.  ZW.
mr's.  Darunter  fällt  nicht:  die  Pflicht  zur  Aufstellung  eines  Verzeichnisses
  der  abgebrannten  Sachen  durch  den  Bersicherten,  Z2.  R.  5838;  die
#ticht  zur  Anzeige  des  Unfalls  an  die  Versicherungsgesellschaft,  2  R.
½  n  :  J#  09  1½.  Aus  der  den  Knappschaftskassen  obliegenden  Fürsorgep#licht
  folgt  nicht  deren  Haftung  für  Handlungen  und  Unterlassungen
des  von  ihnen  den  Erkrankten  gestellten  Arztes,  E.  R.  74  16838.  Eine
preußische  Stadtgemeinde  haftet  nicht  wegen  Verletzungen  innerhalb  des
#2omunalen  Schlachthauses  auf  Schadensersatz  nach  §  278,  E.  JW.  10“;
Gr.  .  Der  Schuldner  haftet  für  die  schuldhaften  Handlungen  der
Gedilsen  d.  h.  der  Personen,  deren  Tätigkeit  seinem  Willen  entspricht,
4.  N.  57  33,  62  :  Gr.  500%  •,,  wenn  sie  in  den  Kreis  der  Erfüllungsdondlungen
  fallen.  Der  Schade  braucht  nicht  gerade  den  Erfüllungsü#nd

  treffen  .  R.  55  us,  56  410,  59  ,  63  5464,  64  eb.  Die  Erlungshandlung

  kann  auch  in  der  Eingehung  einer  Berbindlichkeit
deveden,  #  7551,  1045.  Über  Hilfeleistungen  bei  Unterlassungen  E.  R.
e  i.  Die  Anwendung  des  278  ist  nicht  davon  abhängig,  daß  der
Schuldner  die  Leistung  auch  selbst  auszuführen  imstande  ist,  .  R.
eee,:  Handelt  der  Schuldner  unbefugt,  so  haftet  er  auch  für  jeden
Zufall,  der  die  Erfüllung  der  Berbindlichkeit  nicht  getroffen  hätte,  wenn
#r  sich  der  Gehilfen  bedient  hätte.  Die  Ausdehnung  der  Haftung  des
Schuldners  auf  die  Mitwirkung  von  Gehilfen  beim  Varagabschlu  ist
nicht  gerechtfertigt  ia.  M.  E.  R.  43¼7,  vgl.  aber  E.  R.  19"5,  60  3  und
ol  n#..  Daneben  kann  die  Haftung  des  Gehilfen  aus  unerlaubten  Hand
lngen  tteten  E.  R.  67  —4;  Gr.  48  M#i.  Der  Substitut  ist  nicht  Gedilsc,
  dader  findet  &amp;amp;  278  keine  Anwendung,  ##  66  11  Satz  2,  6  1  Satz  2,
        <pb n="230" />
        192  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

713.  Über  die  sonstige  Haftung  des  Geschäftsherrn  für  unerlaubte
Kandlungen  von  ausführenden  Personen  8  831  und  des  Aufsichtpflichtigen
  §  832.

4.  Vgll.  §88  2542  Satz  2,  351,  6641  Satz  2,  691  Satz  3.  Welches
Verschulden  zu  vertreten  ist,  ergibt  das  zwischen  Gläubiger  und  Schuldner
bestehende  Rechtsverhältnis.  Bei  der  diligentia  q.  in  zuis  (8  272)
kommt  es  auf  die  Sorgfalt  des  Schuldners  in  seinen  eigenen  Angelegenheiten
  an  (Z.  R.  65  70);  handelt  der  gesetzliche  Vertreter,  so  ist
maßgebend  die  Sorgfalt,  die  dieser  in  eigenen  Angelegenheiten  anzuwenden
  pflegt.

5.  Vgl.  aber  HGB.  §  471  und  R.  v.  7.  6.  71  89  5,  à.  42.

2.  Bei  Unmöglichkeit  d.  Leistung
a)  Bei  Gattungsschuld  §.  279.

Ist  der  geschuldete  Gegenstand  nur  der  Gattung  nach  bestimmt:,
  so  hat  der  Schuldner,  solange  die  Leistung  aus  der
Gattung  möglich  ist,  sein  Unvermögen  zur  Leistung  auch  dann
zu  vertreten,  wenn  ihm  ein  Verschulden  nicht  zur  Last  fällt.

1  237,  IIà  235  Satz  2,  IIb  273,  III  273.  M.  II,  45,  46.  Prot.  1,  802,
314  bis  816,  VI,  155.

1.  §  243,  also  namentlich  bei  Geldschulden.

2.  §  276  A.  1  (genus  non  perit).  Befreiung  also  nur  bei  unverschuldeter
  objektiver  Unmöglichkeit.  Liegt  vor,  wenn  die  Beschaffun
von  Gegenständen  der  fraglichen  Gattung  so  schwierig  geworden  ist,  daß
sie  billigerweise  niemandem  zugemutet  werden  kann  (vgl.  §  275  A.  5).
Über  Gefahrübergang  8  3007  —  §  279  bezieht  sich  nicht  auf  den  Fall,
daß  der  Schuldner  durch  Umstände,  die  in  seiner  Person  eingetreten
sind  (Krankheit,  Einberufung  zum  Heere)  an  der  Leistung  von  Gattungssachen
  verhindert  wird.  Auf  unverschuldete  Zahlungsunfähigkeit  kann
sich  der  Schuldner  nicht  berufen,  Z.  R.  75536.

b)  Bei  verschuld.  Unmöglichkeit  §.  280.

Soweit  die  Leistung!  in  Folge  eines  von  dem  Schuldner
zu  vertretenren  Umstandes  unmöglich  wird  s,  hat  der  Schuldner
dem  Gläubiger  den  durch  die  Nichterfüllung  entstehenden  Schaden
zu  ersetzen.“  5

Im  Falle  theilweiser  Unmöglichkeit"  kann  der  Gläubiger
unter  Ablehnung  des  noch  möglichen  Theiles  der  Leistung
Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  der  ganzen  Verbindlichkeit
verlangen,  wenn  die  theilweise  Erfüllung  für  ihn  kein  Interesse
hat.'  Die  für  das  vertragsmäßige  Rücktrittsrecht  geltenden  Vorschriften
  der  §§.  346  bis  356  finden  entsprechende  Anwendung.

nn  i,  242,  II  236,  IIb  274,  III  274.  M.  II,  49,  52.  Prot.  1,  317
bis  821.

1.  9  241.  2.  88  276  bis  279.
        <pb n="231" />
        I.  Abschn.:  Inh.  d.  Schuldverhältn.  1.  Tit.:  Berpflichtung  z.  Leistung.  193

3.  Dauernd.  E.  R.  52  95,  JW.  05  ss.  Der  objektiven  Unmöglichkeit
  steht  der  im  §  275“/  behandelte  Fall  des  Unvermögens  gleich.  Für
den  Fall  ursprünglicher  Unmöglichkeit  vgl.  §  3072,  und  der  verschuldeten
zeitweiligen  Unmöglichkeit  88  285,  286.

1.  §§  251  ff.  An  Stelle  des  ursprünglichen  Leistungsgegenstandes
trin  ein  anderer  Gegenstand,  den  der  Gläubiger  kraft  des  Schuldverhältnisses
  fordert,  weswegen  Bürgen  und  Pfänder  weiter  haften
(&amp;amp;*  767:  Satz  2,  12101  Satz  1).  Klage  auf  die  primäre  Leistung  trotz
vorliegender  Unmöglichkeit,  vgl.  8  275  M.  1.

5.  Bei  gegenseitigen  Verträgen  ist  dem  Gläubiger  der  Schadensersatzanspruch
  wegen  Nichterfüllung  oder  das  Rücktrittsrecht  oder  der
Anspruch  aus  8  323  gegeben  (§  325).

6.  Sei  es  im  Quantum  oder  in  der  Qualität  der  Leistung.
§*  75  A.5ö.  Die  angebotene  Restleistung  und  den  Schadensersatz  wegen
der  unmöglichen  Leistung  muß  Gläubiger  annehmen,  es  liege  denn
Mangel  an  Interesse  an  der  Restleistung  vor.

7.  Die  Behauptungs-=  und  Beweislast  trifft  den  Gläubiger.  Er
wird  nachzuweisen  kaben,  daß  die  Restleistung  unter  Berücksichtigung
aller  Umstände  objektiv  ungeeignet  sei,  als  Erfüllung  zu  dienen.  Für
den  Fall  ursprünglicher  Unmöglichkeit  8  3077.

8.  Abs.  2  findet  Anwendung,  mag  der  mögliche  Teil  schon  geleistet
sein  oder  nicht,  nur  ist  im  ersten  Falle  vorausgesetzt,  daß  der  Gläubiger
die  angebotene  Teilleistung  unter  der  leraussegehe.  der  Nachlieferung
der  Reßlleistung  angenommen  hat.

e)  Ersatz  (Surrogationsprinzip)  §.  281.

Erlangt  der  Schuldner!  in  Folge  des  Umstandes,  welcher
die  Leistung  unmöglich  macht?,  für  den  geschuldeten  Gegenstand  3
einen  Ersatz  oder  einen  Ersatzanspruch“,  so  kann  der  Gläubiger
Herausgabe  des  als  Ersatz  Empfangenen  oder  Abtretung  des
Ersatzanspruchs  verlangen.  «

Hat  der  Gläubiger  Anspruch  auf  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
  ,  so  mindert  sich),  wenn  er  von  dem  im  Abs.1  bestimmten
  Rechte  Gebrauch  macht,  die  ihm  zu  leistende  Entschädigung
um  den  Werth“  des  erlangten  Ersatzes  oder  Ersatzanspruchs.

1  2381,  I14  237,  IIb  275,  II1  275.  M.  II,  46,  47.  Prot.  1,  316  bis  319.

1.  Daher  hat  auch  bei  aufschiebend  bedingten  und  betagten  Schuldverhältnissen
  der  Gläubiger  das  Recht  aus  8  281.  Vgl.  auch  8  275  A.  3.
Bei  gegenseitigen  Verträgen  8  3237.

2.  88  275,  280.  Gilt  nur  für  den  Fall  nachträglicher  Unmöglichkeit.
  8  307  A.  3.

3.  Geschuldeter  Gegenstand  ist  bei  der  Grundstücksmiete  auch  das
Grundßtück.

4.  §  194.  Z.  B.  den  Anspruch  gegen  die  Versicherungsgesellschaft;
aber  nicht  den  Anspruch  auf  den  Kaufpreis,  den  der  Käufer  für  den
ihm  vom  Schuldner  veräußerten  Gegenstand  schuldet.  Vgl.  auch  Z.  R.  33  21.

Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  p9.  Aufl.  13
        <pb n="232" />
        194  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

5.  Übertragbarkeit  der  Forderung  vorausgesetzt  8  399).  6.  8280.

7.  Die  Minderung  tritt  ipso  jure  ein,  gibt  keinen  Anspruch,  begründet
  einen  Einwand,  E.  R.  74  1/°.

8.  Der  Wert  des  Ersatzansprachs  zur  Zeit  der  Abtretung  und  der
Betrag,  auf  den  der  Ersatzanspruch  gerichtet  ist,  werden  sich  nicht  immer
ecken.

4)  Beweislast  §.  282.
Ist  streitig,  ob  die  Unmöglichkeit  der  Leistung  die  Folge
eines  von  dem  Schuldner  zu  vertretenden  Umstandes  ist,  so

trifft  die  Beweislast?  den  Schuldner.3
1  289,  I  a  288,  IIb  276,  III  276.  M.  II,  47,  49.  Prot.  1,  317.

1.  d  275,  279.  2.  Einl.  II  und  dazu  RG.  743“.

3.  Anders  8  307.

4.  Diese  Regelung  der  Beweislast  gilt  auch,  wenn  die  Verschlech-7


terung  der  Kaufsache  (§  467)  feststeht,  2.  JW.  O08“78.

3.  Nach  rechtskräft.  Verurtlg.  §.  283.

Ist  der  Schuldner  rechtskräftig!  verurtheilt,  so  kann  der
Gläubiger  ihm  zur  Bewirkung  der  Leistung“  eine  angemessene
Frist  mit  der  Erklärung  bestimmen  3,  daß  er  die  Annahme  der
Leistung  nach  dem  Ablaufe  der  Frist  ablehne.“  Nach  dem
Ablaufe  der  Frist  kann  der  Gläubiger  Schadensersatz“  wegen
Nichterfüllung  verlangen,  soweit  nicht  die  Leistung  rechtzeitig
bewirkt  wird";  der  Anspruch  auf  Erfüllung  ist  ausgeschlossen.7
Die  Verpflichtung  zum  Schadensersatze  tritt  nicht  ein,  wenn
die  Leistung  in  Folge  eines  Umstandes  s  unmöglich"  wird,  den
der  Schuldner  nicht  zu  vertreten  hat.10

Wird  die  Leistung  bis  zum  Ablaufe  der  Frist  nur  theilweise
  #1  nicht  bewirkt,  so  steht  dem  Gläubiger  auch  das  im  §.  280
Abs.  2  bestimmte  Recht  zu.1?

1  248,  IIA  2391  Satz  1,  3  Abs.  2,  IIb  277,  III  277.  M.  II,  53  bis  55.
Prot.  1,  321  bis  323,  VI,  155.

1.  8PO.  88  705,  706.  2.  8§  241.

3.  A.“  vor  §  104.  88  186  ff.  und  §  250  M.  1  u.  2.

4.  Der  Gläubiger  braucht  nicht  das  in  der  8PO.  vorgeschriebene
Zwangsvollstreckungsverfahren  zu  betreiben  (ZPO.  8  893).

.  88  251  ff.  und  dazu  Z.  R.  54  3,  61  358·405,  6668,  JW.  1137  ·251.
Bei  gegenseitigen  Verträgen  §8  3257,  326,  327.  Sondervorschriften  bei
Sicherheitsleistung  des  Nießbrauchers  und  der  Vorerben  88  1052,  2128.

6.  Keine  Verpflichtung  zur  Annahme  von  Teilleistungen  (§  266).
Der  Gläubiger  kann  im  Falle  des  Schuldnerverzugs  von  dem  Recht  aus
§  286?  keinen  Gebrauch  machen,  wenn  fristgemäß  geleistet  wird.

7.  Vgl.  auch  §  250.
        <pb n="233" />
        I.  Abschn.:  Inh.  d.  Schuldverhältn.  1.  Tit.:  Verpflichtung  z.  Leistung.  195

8.  Der  Umstand  muß  nach  der  Verkündung  des  Urteils  (ZP#.
*  767)  und  bis  zum  Ablaufe  der  Frist  eingetreten  sein.

9.  Dauernd  unmöglich  wird;  solche  Umstände,  die  den  Schuldner
nur  vorübergehend  an  der  Erfüllung  seiner  VBerbindlichkeit  hindern,
bleiben  unberücksichtigt.  10.  88  276  bis  279,  287.

11.  Teilweise  Leistung  kann  in  zeitlicher  oder  örtlicher  oder  in
begenständiger  Beziehung  vorliegen.

12.  Der  Gläubiger  kann  verlangen,  daß  die  Frist  zur  Bewirkung
der  Leistung  in  dem  Urteile,  das  den  Schuldner  zur  Leistung  rechtskräftig
  verurteilt,  festgesetzt  wird  (8PO.  §  255).  Der  Gläubiger  muß
aber  noch  dem  Schuldner  gegenüber  die  Erklärung  abgeben,  daß  er  auf
Leistung  nach  Fristablauf  verzichte.

IX.  Berzug  des  Schuldners."“

*)  Der  Verzug  (mora)  wird  eingeteilt  in  den  Schuldner=  und  in
den  Gläubigerverzug.  Durch  beide  Arten  wird  eine  Verzögerung  der
Erfüllung  der  (nachholbaren)  Leistung  bewirkt.  Der  Verzug  des  Schuldners
  ist  aber  eine  schuldhafte  Verletzung  seiner  Leistungspflicht  (Überschrift
  vor  §8  241  und  8  285),  während  der  säumige  Gläubiger  nur  von
seinem  Rechte  keinen  Gebrauch  macht.  Auf  diesem  Unterschied  beruht
es  auch,  daß  der  Gläubigerverzug  in  einem  besonderen  zweiten  Titel
(§8  293  ff.)  behandelt  ist.

1.  Geranssetzgen.  a)  Mahnung  §.  284.

Leistet  der  Schuldner  auf  eine  Mahnung:  des  Gläubigers
nicht,  die  nach  dem  Eintritte  der  Fälligkeit?  erfolgt,  so  kommt
er  durch  die  Mahnung  in  Verzug.3  Der  Mahnung  steht  die
Erbebung  der  Klage  auf  die  Leistung  sowie  die  Zustellung  eines
Zahlungsbefehls“  im  Mahnverfahren  gleich.5

Ist  für  die  Leistung  eine  Zeit  nach  dem  Kalender  bestimmt,
iso  kommt  der  Schuldner  ohne  Mahnung  in  Verzug,  wenn  er
nicht  zu  der  bestimmten  Zeit  leistet."  Das  Gleiche  gilt,  wenn
der  Leistung  eine  Kündigung?  vorauszugehen  hat  und  die  Zeit
für  die  Leistung  in  der  Weise  bestimmt  ist,  daß  sie  sich  von  der
Kündigung  ab  nach  dem  Kalender  berechnen  läßt.“

1  245,  II  a  240,  11D.  278,  III  278.  M.  II,  56.  Prot.  I,  324,  VI,  159.

1.  Die  Wahnung.  ist  kein  Rechtsgeschäft,  eine  Rechtshandlung.
#  130  ff.  anwendbar  (A.“  vor  §  104).  Sie  muß  von  dem  legitimierten
Gläubiger  (ugl.  §§  174,  410  Satz  2,  1160",  1192)  ausgehen  und  indaltlich
  so  gefaßt  sein,  daß  der  Schuldner  keinen  Zweifel  haben  kann,
die  geschuldete  Leistung  sei  zu  bewirken.  Bei  gegenseitigen  Verpflichtungen
  ist  Angebot  der  Gegenleistung  nicht  erforderlich,  dem  Schuldner
steht  aber  die  Einrede  zur  Seite,  die  geschuldete  Leistung  bis  zur  Bewirkung
  der  Gegenleistung  verweigern  zu  dürfen,  weswegen  83  285  zutrifft.
  Eine  Zuvielforderung  des  Gläubigers  hindert  den  Eintritt  des

13*
        <pb n="234" />
        196  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

Verzugs  dann  nicht,  wenn  anzunehmen  ist,  daß  der  Schuldner  auch
einer  auf  die  geschuldete  Leistung  beschränkten  Mahnung  nicht  Folge  geleistet
  haben  würde.  Die  Mahnung  des  Minderjährigen  und  der  ihm
rechtlich  gleichgestellten  Personen  ist  wegen  §  107  wirksam.  liber  Mahnung
  durch  einen  Bevollmächtigten  8  174;  durch  einen  Vertreter  ohne
Vertretungsmacht  §  180  und  E.  R.  26  1  ff.;  bei  aktiver  oder  passiver
Gesamtschuld  §s  425,  4295;  über  Mahnung  an  einen  Vertreter  des
Schuldners  §§  164,  180;  gegenüber  dem  Pfandschuldner  88  1160  :,
1192;  dem  einstweiligen  Erben  §  19598.  Über  Inhalt  der  Mahnung
zur  Auflassung  E.  R.  5375,  66"91,  69107;  JW.  03  b.  51,  08524.

2.  Vgl.  §  273  A.  2.  Eine  Mahnung  vor  Eintritt  der  Fälligkeit
ist  unwirksam;  desgleichen  eine  bedingte  Mahnung,  wenn  sie  eine  Ungewißheit
  beim  Schuldner  hervorruft,  ob  und  wann  die  Erfüllung  verlangt
  wird.  E.  R.  75  335,  JW.  1141.  Wirksam  ist  die  Mahnung,  welche
Erfüllung  erst  zu  einer  bestimmten  späteren  Zeit  fordert.  Einer  Mahnung
bedarf  es  nicht,  wenn  der  Schuldner  vor  Eintritt  der  Fälligkeit  bestimmt
erklärt  hat,  nicht  erfüllen  zu  wollen,  E.  R.  57  us,  JW.  0282  und  02  3.70,
08  ½4.  Nach  &amp;amp;.  R.  50261  ist  es  zulässig,  die  Handlungen,  welche  die
Fälligkeit  begründen,  und  die  Mahnung  zu  verbinden.

3.  Der  Verzug  setzt  einredefreies  Forderungsrecht  voraus,  Z.  R.
59#55.  Der  Gläubiger  hat  die  Nichterfüllung  nicht  darzutun.

4.  3PO.  88§  253,  281,  5002,  5102,  693,  695,  696.  Erhebung  der
Feststellungsklage  (ZP.  8  256)  und  der  Leistungsklagen  der  88  257,  258
ZPO.  interpelliert  nicht.

5.  Übersendung  der  Rechnung  allein  gilt  nicht  als  Mahnung.
Vgl.  aber  §  370.

6.  Dies  interpellat  pro  homine,  vorausgesetzt,  daß  die  Erfüllung
keine  Mitwirkung  des  Gläubigers  verlangt  oder  der  Schuldner  bringen
muß.  Vgl.  analog  8§  296.  Keine  Zeitbestimmung  nach  dem  Kalender
in  der  Bestimmung,  Zahlung  habe  am  Ende  der  Empfangswoche  oder
bis  Mitte  des  auf  die  Lieferung  folgenden  Monats  zu  geschehen  (Z.  R.
60“)  oder  die  Leistung  sei  zirka  6  Wochen  nach  Vertragsschluß  zu  bewirken
  (E.  Gr.  52  9½)  oder  die  dreitägige  Frist  im  §  3  DepG.  (E.  R.  72  55).

7.  8  247  A.  3.

8.  Der  Verzug  wird  beendigt  (purgatio  morae),  wenn  der
Schuldner  die  geschuldete  Leistung  samt  dem  Verspätungsschaden  dem
Gläubiger  anbietet.  &amp;amp;.  JW.  05u3.

b)  Verschulden  §.  285.

Der  Schuldner  kommt  nicht  in  Verzug,  solangei  die  Leistung  in
Folge  eines  Umstandes  unterbleibt,  den  er  nicht  zu  vertreten  hat.2
1  246,  11  aà  241,  I10  279,  111  279.  M.  II,  60.  Prot.  I,  325,  326.

1.  Fällt  der  Umstand  fort,  den  der  Schuldner  nicht  zu  vertreten

hat,  so  gerät  er  in  Verzug,  ohne  daß  eine  neue  Mahnung  erforderlich  ist.
2.  8§§.  276  bis  279.  Schwere  Erkrankung  2.  JW.  O03  b.  251,  berechtigte
  Besorgnis  des  Schuldners,  der  Gläubiger  werde  die  verlangte
Leistung  in  einer  dem  Vertrage  zuwiderlaufenden  Weise  verwenden
        <pb n="235" />
        I.  Abschn.:  Inh.  d.  Schuldverhältu.  1.  Tit.:  Verpflichtung  z.  Leistung.  197

E.  JW#.  1005.  Der  Schuldner  hat  den  Entschuldigungsgrund  darzutun.
Unkenntnis  der  Schuld  und  Irrtum  über  ihren  Umfang  und  ihre  Bedeutung
  entschuldigt  regelmäßig  nicht.  Über  die  aufschiebende  Einrede
des  Erben  §8  2014  ff.,  über  Ausschließung  des  Verzugs  durch  Aufrechnung
  8  389.

2.  Wirkgen.  a)  Schadensersatz  §.  286.

Der  Schuldner:  hat  dem  Gläubiger  den  durch  den  Verzug
entstehenden  Schaden  zu  ersetzen.?  3

Hat  die  Leistung  in  Folge  des  Verzugs  für  den  Gläubiger
kein  Interesse",  so  kann  dieser  unter  Ablehnung  der  Leistung
Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  verlangen.  Die  für  das
vertragsmäßige  Rücktrittsrecht  geltenden  Vorschriften  der  8§§.  346
bis  356  finden  entsprechende  Anwendung.

1  247.  IIa  248,  IIb  280,  III  280.  M.  II,  61.  Prot.  1,  326,  327.

1.  Haftung  des  Bürgen  und  des  Pfandes  für  die  Verzugsfolgen
&amp;amp;  F#7.  1210.

2.  Die  in  den  88  280  ff.  normierten  Wirkungen  treten  allgemein
cin.  Bei  gewissen  Schuldverhältnissen  bewirkt  der  Verzug  andere  Folgen,
vgl.  &amp;amp;#  264  280,  339,  35-A,  554,  633  ,  Über  Verzug  bei  gegens.  Verträgen
  &amp;amp;  326,  361.  lber  Geltung  des  §  2861  neben  8  326  vgl.
E.  R.  701292.  Bgl.  auch  §  775  Nr.  3  (Befreiung  des  Bürgen  von  der
Bürgschaft),  §  1613  (Unterhalt  für  die  Vergangenheit).  Über  Verzug
eines  Gesamtschuldners  §  425.

3.  88  251  ff.  Die  vorbehaltlose  Annahme  der  nachgeholten  Leistung
nimmt  dem  Gläubiger  nicht  den  Interessenanspruch  aus  der  verspäteten
Leistung,  k.  R.  4378,  vgl.  aber  §  3113.

1.  9§  280  A.  7.  Vgl.  §  3262  für  gegenseitige  Verpflichtungen.

5.  Bei  gegenseitigen  Verpflichtungen  außerdem  Ablehnung  nach
Ablauf  einer  bestimmten  Frist  (§  3261).  Über  Rücktrittsvorbehalte  58  357
bis  361.  Ein  allgemeines  Rücktrittsrecht  hat  der  Verzug  nicht  zur  Folge.

5)  Haftung  §.  287.

Der  Schuldner  hat  während  des  Verzugs  jede  Fahrlässigkeit!
  zu  vertreten.  Er  ist  auch  für  die  während  des  Verzugs
durch  Zufall:  eintretende  Unmöglichkeit"  der  Leistung  verantwortlich,
  es  sei  denn,  daß  der  Schaden  auch  bei  rechtzeitiger
Leiftung  eingetreten  sein  würde.“

1  250,  251,  II  243,  II  b  281,  II1  281.  M.  II,  64,  65.  Prot.  1,  327,  328.

1.  §  276.  Das  gilt  auch  für  den  Schenker.

2.  Der  Schuldner  trägt  die  Gefahr.  (Mora  perpetuatur  obligatio.)
Ral.  bei  Berzug  des  Käufers  in  der  Abnahme  E.  R.  5710.

3.  Darunter  fällt  auch  die  kasuelle  Verschlechterung.  (Sinken  des
Tenes.)

*  8  Sog.  casus  mixtus.  Der  Schuldner  muß  dartun,  daß  der

Gläubiger  auch  bei  rechtzeitiger  Lieferung  den  Gegenstand  behalten
        <pb n="236" />
        198  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

und  nicht  verkauft  hätte.  Aus  der  von  1  254  abweichenden  Fassung  des
§  287  ergibt  sich,  daß  der  Schuldner  befreit  ist,  wenn  auch  ein  anderes
zufälliges  Ereignis,  als  das,  wodurch  ihm  die  Leistung  unmöglich  gemacht
ist,  den  Gegenstand  bei  dem  Gläubiger  betroffen  haben  würde.  Dagegen
läßt  ein  nach  der  Entstehung  des  Schadensersatzanspruchs  eingetretener
Zufall,  der  den  Gegenstand  beim  Gläubiger  getroffen  haben  würde,  wenn
er  nicht  schon  vorher  untergegangen  wäre,  den  einmal  entstandenen  Anspruch
  des  Gläubigers  unberührt.

Tc)  Zinsen.  aa)  Grundsatz  §.  288.

Eine  Geldschuld  ist  während  des  Verzugs  mit  vier?  vom
Hundert  für  das  Jahr  zu  verzinsen.3."  Kann  der  Gläubiger
aus  einem  anderen  Rechtsgrunde"?  höhere  Zinsen  verlangen,  so
sind  diese  fortzuentrichten.

Die  Geltendmachung  eines  weiteren  Schadens  ist  nicht
ausgeschlossen.

1  248,  II  A  244,  IIb  282,  III  282.  M.  II,  62.  Prot.  I,  326,  327,  VI,
175  bis  177.  Geändert  durch  RTK.

1.  8  244  A.  1.  üÜber  Zinsen  der  Enteignungssumme  E.  R.  74157.

2.  Bei  beiderseitigen  Handelsgeschäften  5  vom  Hundert  (HGB.  8352).
Über  den  Zinssatz  in  den  Konsularbezirken  und  Schutzgebieten  §  246  A.  5.

3.  Über  Verjährung  von  Verzugszinsen  §8  197,  über  Aufhören  des
Zinsenlaufs  beim  Gläubigerverzuge  §  301.

4.  Der  Schenker  ist  zur  Entrichtung  von  Terzugszinsen  nicht  verflichtet

  (6  522).  5.  z.  B.  aus  einem  Urteil  k.  JW.  08  8.
6.  Berjährung  dieses  Anspruchs  in  30  Jahren.

bb)  Zinseszins  8.  289.

Von  Zinsen!  sind  Verzugszinsen  nicht?  zu  entrichten.  Das
Recht  des  Gläubigers  auf  Ersatz  des  durch  den  Verzug  entstehenden
  Schadens  bleibt  unberührt.

1  249,  II  a  245,  II  b  288,  III  283.  M.  II,  62.  Prot.  1,  327.  88  1107,
1192,  1200.

1.  Ausnahme  bei  der  Bodmereischuld  HGB.  §  687.  Verzugszinsen
sind  demnach  auch  bei  Zinsscheinen  von  Schuldverschreibungen  auf  den
Inhaber  nicht  zugelassen  (8  803).  2.  Beim  Kontokorrent  HG.  8  355.

cc)  Verzinsg.  d.  Ersatzschuld  §.  290.

Ist  der  Schuldner  zum  Ersatze  des  Werthes  eines  Gegenstandes
  verpflichtet,  der  während  des  Verzugs  untergegangen
ist  oder  aus  einem  während  des  Verzugs  eingetretenen  Grunde
nicht  herausgegeben  werden  kann,  so  kann  der  Gläubiger  Zinsen?
des  zu  ersetzenden  Betrags  von  dem  Zeitpunkt  an  verlangen,
welcher  der  Bestimmung  des  Werthes  zu  Grunde  gelegt  wird.
        <pb n="237" />
        I.  Abschn.:  Inh.  d.  Schuldverhältn.  1.  Tit.:  Verpflichtung  z.  Leistung.  199

Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Schuldner  zum  Ersatze  der  Minderung
des  Werthes  eines  während  des  Verzugs  verschlechterten  Gegenstandes
  verpflichtet  ist.
1  252,  II  246,  b  as-  II  224.  M.  II,  66.  Prot.  1,  328.  Geändert
durch  Kß.  8  849
1.  8  287.  2.  z  246.  Der  Gläubiger  kann  von  dem  Zeitpunkt
  an,  der  der  Bestimmung  des  Wertes  zugrunde  liegt,  nicht  neben
den  Binsen  noch  Ersatz  der  entzogenen  Nutzungen  fordern,  wohl  aber
daneben  den  Wert  der  bis  dahin  entgangenen  Nutzungen.
3.  Welcher  Zeitpunkt  dies  ist,  sagt  das  B#B.  nicht.  In  der  Regel
wird  der  Zeitpunkt  des  Urteilserlasses  maßgebend  sein.

I.  Folgen  der  Rechtshängigkeit.“
1.  Srozeßzinsen  S.  291.

Eine  Geldschuld"  hat  der  Schuldner  von  dem  Eintritte
der  Rechtshängigkeits  an  zu  verzinsen",  auch  wenn  er  nicht
im  Verzug  ist;  wird  die  Schuld  erst  später5  fällig,  so  ist  sie
von  der  Fälligkeit  an  zu  verzinsen.  Die  Vorschriften  des
#§.  288  Abs.  1  und  des  §.  289  Satz  1  finden  entsprechende
Amwendung.

I  247,  IIb  235,  II1  235.  M.  II,  55.  Prot.  I,  823,  324.
1.  Über  unterbrechung  der  Verjährung  E—  209  #.n  der  Ersitzung

88  941  ff.,  Einfluß  auf  die  Vererblichkeit  §  847  Satz  2
2.  244  A.  1.  Über  Prozeßzinsen  der  Enteignungssumme  E.  R.

74143.  1½

3.  Bal.  3PO.  96  281,  5007,  510“,  541,  693,  695.  Bgl.  auch
8  819  und  g  88  302,  8  717.
8  246.  Auch  der  Sch  enker  schuldet  Prozeßzinsen  (§  522).  Bei
r  Glänbigers  hört  n  Verpflichtung  auf  (8  301).
Die  Fälligkeit  der  Schuld  ist  nicht  die  unerläßliche  Voraussetzung
der  Klagbarkeit  (8  241  A.  5).

2.  abe  bestimmter
“J  h  §.  292.

Hat  der  Schuldner  einen  bestimmten  Gegenstand!  herauszugeben?,
  so  bestimmt  sich  von  dem  Eintritte  der  Rechtshängigkeit
  an  der  Anspruch  des  Gläubigers  auf  Schadensersatz  wegen
Verschlechterung,  Unterganges  oder  einer  aus  einem  anderen
Grunde  eintretenden  Unmöglichkeit  der  Herausgabe  nach  den
Vorschriften,  welche  für  das  Verhältniß  zwischen  dem  Eigenthümer
  und  dem  Besitzer  von  dem  Eintritte  der  Rechtshängigkeit
  des  Eigenthumsanspruchs  an  gelten",  soweit  nicht  aus  dem
Schuldverhältniß“  oder  dem  Verzuge  des  Schuldners“  sich  zu
Gunsten  des  Gläubigers  ein  Anderes  ergiebt.
        <pb n="238" />
        200  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

Das  Gleiche  gilt  von  dem  Anspruche  des  Gläubigers  auf
Herausgabe  oder  Vergütung  von  Nutzungen'  und  von  dem  Anspruche
  des  Schuldners  auf  Ersatz  von  Verwendungen.

1  244,  IIà  248,  IIb  286,  111  286.  M.  II,  55.  Prot.  1,  323,  VI,  155,  156.

1.  Immaterialgüterrecht  (Patentrecht)  E.  R.  62  31.

2.  Die  Vorschrift  gilt  sowohl  für  obligatorische  Ansprüche  auf  Zurückgabe,
  wie  auch  auf  Übergabe  (vgl.  §  347).  Auf  Gattungsschulden  übt
die  Rechtshängigkeit  hinsichtlich  des  Umfangs  der  Leistung  keinen  Einfluß.

3.  8PO.  88  263,  281,  500,  5107.  4.  88  987  ff.

5.  Z.  B.  §§  819,  848.  6.  §8  284  ff.

7.  §§  100,  102.  8.  88  9945,  996,  998,  1000  ff.

Zweiter  Titel.
Verzug  des  Gläubigers.

I.  Voraussetzungen.  1.  Nichtannahme
  §.  293.

Der  Gläubiger!  kommt  in  Verzug,  wenn  er?  die  ihm  angebotenes

  Leistung"  nicht  annimmt.  5.878
1  254,  II8  249,  IID  287,  III  287.  M.  II,  68.  Prot.  1,  328,  329,  VI,  156.

1.  Verzug  des  Gesamtgläubigers  §8§  424,  429.

2.  Oder  sein  Vertreter  (8  1643).  .

3.lesatz3««'vor§104,§294.DasAngebotderLeistungdurch
einen  anderen  als  den  geschäftsfähigen  Schuldner  oder  seinen  Vertreter
setzt  den  Gläubiger  in  Verzug,  wenn  die  Qualität  der  Leistung  durch  die
Person  des  Schuldners  nicht  bedingt  ist  (8  276).

4.  8  241.  Das  Angebot  eines  Mehr  kann  unter  Umständen  die
Nichtannahme  rechtfertigen.

5.  Während  beim  Verzuge  des  Schuldners  die  Verzögerung  der
Leistung  in  einem  Verschulden  des  Schuldners  ihren  Grund  haben  muß,
ist  beim  Verzuge  des  Gläubigers  in  der  Annahme  der  Leistung  von
jedem  Verschulden  abgesehen  A.“  vor  §  284  (vgl.  aber  §  299).

6.  Das  Angebot  vor  Fälligkeit  der  Leistung  darf  in  der  Regel
nicht  zurückgewiesen  werden  (§  2712,  vgl.  aber  §  299).

7.  Eine  Verpflichtung  des  Gläubigers  zur  Annahme  der  Leistung
besteht  nicht.  Über  Abnahmepflicht  des  Käufers  und  des  Bestellers  eines
Werks  vgl.  88  433,  640.

8.  Der  Verzug  hört  auf  durch  die  Erklärung,  die  Leistung  annehmen
  zu  wollen  oder  durch  Vornahme  der  zur  Bewirkung  der  Leistung
erforderlichen  Handlung  (vgl.  aber  §  304  i.  V.  mit  §  298).  Doch  kann
die  nachträgliche  Bereiterklärung  zur  Annahme,  wenn  sie  namentlich  nach
Ablauf  längerer  Zeit  geschieht,  unter  Umständen  wirkungslos  sein  (erc.
doli  generalis).
        <pb n="239" />
        I.  Abschn.:  Inh.  d.  Schuldverhältn.  2.  Tit.:  Verzug  des  Gläubigers.  201

2.  Angebot.  #)  Tatsächlich  8.  294.

Die  Leistung  muß  dem  Gläubiger  so,  wie  sie  zu  bewirken
ist!,  thatsächlich:  angeboten  werden.

1  255,,  II  à  250,  IIb  288,  III  288.  M.  I1,  69.  Prot.  1,  329.

1.  D.  h.  vollständig  (§  266),  mit  den  gesetzlichen  ober  vertrags.  -
mäßigen  Eigenschaften  versehen,  am  rechten  Orte  (§  269  E.  R.  50  71
JI##.  U2  1½5  und  zur  rechten  Zeit  (§271),  beim  Genuskauf  E.  S.A.  f.  R.  1°
Es  wird  gemäß  §  242  zu  ermessen  sein,  ob  zur  unpassenden  Zeit  und
am  unpassenden  Orte  die  Leistung  angeboten  ist,  also  durch  die  Weigerung
  der  Annahme  der  Gläubiger  nicht  in  Verzug  geraten  ist.  Kenntnis
des  Gläubigers  vom  korrekten  Angebot  wird  nicht  erforderlich  sein  (val.
&amp;amp;  2991:  demnach  bei  Abwesenheit  des  Gläubigers  am  Erfüllungsorte
wohl  nicht  mehr  Verbalangebot  nötig.

2.  Realangebot  nicht  nur  bei  Sachleistungen,  sondern  auch  bei
Dienstleistungen  (event.  ausgerüstet  mit  den  nötigen  Werkzeugen)  nötig.
Ein  tatsächliches  Angebot  liegt  nicht  vor,  wenn  der  Schuldner  sich  dem
Gläubiger  gegenüber  nur  zur  Abrechnung  wegen  angeblicher  Gegenforderungen
  erbietet,  E.  R.  491½0.  Zuständig  d  gerichtsvollzieher  R.  j.  L.
AG  z.  FG.  8  106.  Ausnahme  g8  295,  2

b)  Wurtlich  §.  295.

Ein  wörtliches  Angebot!  des  Schuldners?  genügt,  wenn
der  Gläubiger  ihm  erklärt  hat  s,  daß  er  die  Leistung  nicht  annehmen
  werde,  oder  wenn  zur  Bewirkung  der  Leistung  eine
Handlung  des  Gläubigers  erforderlich  ist",  insbesondere,  wenn
der  Gläubiger  die  geschuldete  Sache  abzuholen  hat.  Dem  Angebote
  der  Leistung  steht  die  Aufforderung  an  den  Gläubiger
gleich,  die  erforderliche  Handlung  vorzunehmen.

1  2557  :,  II  11,  II  b  289,  II1  289.  M.  II,  70.  Prot.  1,  329,  VI,  156.

1.  88  130  ff.

2.  Nicht  eines  Dritten,  der  anstatt  des  Schuldners  leisten  will.

3.  A.“  vor  8  104.  8§8  130  ff.  anwendbar,  wenn  auch  die  Weigerung
  kein  Rechtsgeschäft  ist.  Ein  wörtliches  Angebot  vor  Abgabe  der
Gläubigererklärung  genügt  nicht,  2.  N.  50  316;  das  wörtliche  Angebot
ist  aber  nötig  trotz  der  Annahmeweigerung  des  Gläubigers  2.  JIW.
#n  1,  aber  JW.  10  ’#0#2.  Die  Weigerung  liegt  auch  in  der  Erklärung  des
Gläubigers,  er  annulliere  den  Vertrag  E.  R.  57  100.

4.  Z.  B.  beim  Spezifikationskaufe  (uvgl.  auch  HGB.  85  375),  bei
der  Wahlschuld,  wenn  der  Gläubiger  das  Wahlrecht  hat  (8  26.1#),
E.  R.  4.3041,  bei  der  Verpflichtung  des  Käufers  zum  Abruf  der  Ware
E.  JW.  04“.  5.  A.“  vor  8  101.

e)  Zeitbestimmung  8.  296.

Ist  für  die  von  dem  Gläubiger  vorzunehmende  Handlung
eine  Zeit  nach  dem  Kalender  bestimmt,  so  bedarf  es  des  An-
        <pb n="240" />
        202  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

gebots  nur,  wenn  der  Gläubiger  die  Handlung  rechtzeitig  vornimmt.
  Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Handlung  eine  Kündigung
vorauszugehen  hat  und  die  Zeit  für  die  Handlung  in  der  Weise
bestimmt  ist,  daß  sie  sich  von  der  Kündigung  ab  nach  dem  Kalender
  berechnen  läßt.  Z
|  16.  ans  251  „,  IID  290,  III  290.  M.  II,  70.  Prot.  1,  329,  VI,  159.  —
1.  §  247  A.  3.

3.  Einfluß  des  Unvermögens  8.  297.

Der  Gläubiger  kommt  nicht  in  Verzug,  wenn  der  Schuldner
zur  Zeit  des  Angebots!:  oder  im  Falle  des  §.  296  zu  der  für
die  Handlung  des  Gläubigers  bestimmten  Zeit!  außer  Stande
ist,  die  Leistung  zu  bewirken.

1  255/,  II  à  251  8,  IIb  291,  III  291.  M.  II,  70.  Prot.  1,  329.

1.  8  295.  Nur  in  diesem  Zeitpunkte  muß  der  Schuldner  erfüllungsbereit
  sein.  Ist  er  es  nach  diesem  Zeitpunkte  nicht  mehr,  so
dauern  die  Wirkungen  des  Gläubigerverzugs  doch  fort.

2.  Der  Gläubiger  hat  die  mangelnde  llungsbereitschaft  des
Schuldners  darzutun.  Erfüllungsbereit  ist  der  Schuldner  auch,  wenn
er  sich  zwar  nicht  im  Besitze  der  angebotenen  Waren  befindet,  aber  jederzeit
  zu  deren  Anschaffung  in  der  Lage  ist.  E.  R.  50  960.  Erfüllungsbereitschaft
  beim  Sukzessivlieferungsvertrage  S.  JW.  033.1680.  Von
Gläubigerverzug  kann  auch  nicht  die  Rede  sein  bei  Unmöglichkeit  der
Leistung,  auch  wenn  diese  in  der  Person  des  Gläubigers  ihren  Grund
hat  (vgl.  E.  R.  3  11).

4.  Nichtanbieten  d.  Gegenleistg.  §.  298.

Ist  der  Schuldner  nur  gegen  eine  Leistung  des  Gläubigers
zu  leisten  verpflichtet  1,  so  kommt  der  Gläubiger  in  Verzug,  wenn
er  zwar  die  angebotene  Leistung  anzunehmen  bereit  ist,  die  verlangte
  Gegenleistung  aber  nicht  anbietet.  3

1  256,  II  A  252,  II  b  292,  III  292.  M.  II,  78.  Prot.  1,  331.

1.  Der  8  findet  nicht  allein  bei  gegenseitigen  Verträgen  (88  320  ff.),
sondern  auch  bei  allen  Zug  um  Zug-Geschäften  Anwendung.  Beispiel:
Anspruch  auf  Abtretung  des  Ersatzanspruches  im  Falle  der  8§8  255,  281,
Anspruch  auf  Quittung  und  Rückgabe  des  Schuldscheins  (88  368,  371),  auf
Aushändigung  der  Abtretungsurkunde  (8  410),  der  Schuldverschreibung
und  des  Hypothekenbriefs  (8  797,  1144),  auf  Rückgabe  des  Pfandes
(§  1223).  Ersatzanspruch  des  Entleihers  und  des  Beauftragten  (88  6012,
670),  des  Verwahrers  (8  693).

2.  Das  Angebot  muß  erfolgen  nach  §8  294  bis  297.  Ob  der
Gläubiger  auch  in  Schuldnerverzug  gerät,  entscheidet  sich  nach  §  285.
Die  Mahnung  liegt  in  dem  Verlangen  der  Gegenleistung.
        <pb n="241" />
        I.  Abschn.:  Inh.  d.  Schuldverhältn.  2.  Tit.:  Verzug  des  Gläubigers.  203

3.  Hat  bei  einem  gegenseitigen  Vertrage  der  Kläger  vorzuleisten,
so  kann  er  bei  Annahmeverzug  des  Gegners  aufeistung  nach  Empfang
der  Gegenleistung  klagen  (§  322,).  Zwangsvollstreckung  kann  wegen  der
Gegenleistung  ohne  Rücksicht  auf  Abhängigkeit  von  der  Leistung  betrieben
werden  (89  274",  3228,  348).

5.  Lorübergeh.  Berhinderun
—  —  8.  299.

Ist  die  Leistungszeit  nicht  bestimmt  oder  ist  der  Schuldner
berechtigt,  vor  der  bestimmten  Zeit  zu  leisten  1,  so  kommt  der
Gläubiger  nicht  dadurch  in  Verzug,  daß  er  vorübergehend  an
der  Annahme  der  angebotenen  Leistung  verhindert  ist?,  es  sei
denn,  daß  der  Schuldner  ihm  die  Leistung  eine  angemessene
Zeit  vorher  angekündigt  s  hat.

II  a  258,  IIb  2798,  111  298.  Prot.  1,  329  bis  381.

1.  8  2711.  2.  E.  JW.  03  r.  31  (Schwere  Erkrankung.)

3.  Bagl.  A.“  vor  8  104.  Leistet  der  Schuldner  nicht  in  dem  angekündigten
  Zeitpunkte,  so  kommt  er  in  Schuldnerverzug.  Kann  ein
Dritter  leisten  (8  268),  so  kann  er  auch  die  Leistung  ankündigen.  Nimmt
der  Schuldner  die  Ankündigung  zurück,  so  haftet  er  für  die  durch  die
Vorbereitung  entstandenen  Aufwendungen.

II.  Wirkungen.

1.  Berschuldung  u.  Gefahr  8.  300.

Der  Schuldner  hat  während  des  Verzugs  des  Gläubigers
nur  Vorsatz!  und  grobe?  Fahrlässigkeit  zu  vertreten.

Wird  eine  nur  der  Gattung  nach  bestimmte  Sache“  geschuldet,
  so  geht  die  Gefahr  mit  dem  Zeitpunkt  auf  den  Gläubiger
  über,  in  welchem  er  dadurch  in  Verzug  kommt,  daß  er
die  angebotene  Sache  nicht  annimmt.

1  257,  II  2564,  IIb  284,  1I1  2834.  M.  II,  78.  Prot.  I,  381,  382.  —
dGB.  47

1.  8  276  A.  2.  2.  8  277  A.  2.

3.  über  bes.  Wirkungen  des  Annahmeverzugs  88  264  (Wahlschuld),
24  (Zurückbehaltungsrecht),  3223,  324,  (gegens.  Verträge),  424,  429
„Gesamrschuldverhältnisse),  615  (Dienstvertrag),  642,  6441,  6.6  (Werkvertrag)
  und  HG#.  88  370  ff.  (Handelskauf).  4.  Vgl.  8  243.

5.  Bei  einer  Holschuld  wird  nach  8  295  der  Gläubiger  durch  wörtliches
  Angebot  in  Berzug  gesetzt,  ohne  daß  eine  Ausscheidung  des  Quantums
  aus  dem  Vorrate  durch  den  zur  reellen  Erfüllung  vermögenden
Schuldner  unter  allen  Umständen  nötig  war.  Geht  nun  der  ganze  Vorrat
  unter,  so  trägt  der  Gläubiger  die  Gefahr.  A.  M.  E.  R.  574°“.

6.  Der  Schuldner  hat,  wenn  Leistungsgegenstand  Geld,  Wertpapiere,
  Urkunden  sowie  Kostbarkeiten  ist,  das  Recht  der  Hinterlegung
        <pb n="242" />
        204  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

(§  372)  oder,  wenn  die  Sache  zur  Hinterlegung  nicht  geeignet  ist,  das
Recht  der  Versteigerung  und  Hinterlegung  des  Erlöses  (§  383).  Wegen
Hinterlegung  der  Wechselsumme  W.  a.  40.

2.  Zinsen  §.  301.

Von  einer  verzinslichen  Geldschuld!  hat  der  Schuldner

während  des  Verzugs  des  Gläubigers  Zinsen?  nicht  zu  entrichten.
1  259,  1Ia  255,  IIb  295,  11I  295.  M.  II,  74.  Prot.  1,  332.

1.  8  244.  2.  88  288,  291,  452.
3.  Die  gezogenen  Zinsen  hat  er  herauszugeben  (88  995,  100,  302).
3.  Nutzungen  §.  302.

Hat  der  Schuldner  die  Nutzungen!  eines  Gegenstandes
herauszugeben?  oder  zu  ersetzen?,  so  beschränkt  sich  seine  Verpflichtung
  während  des  Verzugs  des  Gläubigers  auf  die  Nutzungen,
welche  er  zieht.  «

1258,118256,11h296,111298.M.II,74.Prot.1,332.§487s.

1.  8  100.  2.  Kraft  des  konkreten  Schuldverhältnisses,  z.  B.
88  667,  987,  990,  1422.

3.  Er  haftet  also  nicht  für  schuldhaft  nicht  gezogene  Nutzungen;
§  226  ist  nicht  anwendbar.

4.  Preisgabe  ein.  Grundstücks  §.  303.

Ist  der  Schuldner  zur  Herausgabe!  eines  Grundstücks?  verpflichtet,
  so  kann  er  nach  dem  Eintritte  des  Verzugs  des  Gläubigers
  den  Besitz  aufgeben.¾  Das  Aufgeben  muß  dem  Gläubiger
vorher  angedroht“  werden,  es  sei  denn,  daß  die  Androhung
unthunlich  ist.5

I1a  257,  III  297,  111  297.  Prot.  1,  332.

1.  8  292  A.  2.

2.  Über  die  Rechte  des  Schuldners  bei  der  Verpflichtung  zur
Herausgobe  beweglicher  Sachen  §§  372,  383  und  HGB.  8§  373  ff.  und
§  304  A.  3.  Zubehör  des  Grundstücks  kann  nicht  preisgegeben  werden.

3.  §§  854,  868.  Der  Schuldner  bleibt  Eigentümer,  ist  aber  von
der  Pflicht  der  Erhaltung  befreit.

4.  A.“  vor  §  104.  Die  Androhung  kann  mit  dem  Angebote  des
Grundstücks  verbunden  werden  E.  R.  73°0.  Der  Androhende  braucht
nicht  voll  Peschäftsfähig  zu  sein.

5.  Wenn  zu  erwarten  ist,  daß  die  Benachrichtigung  den  Gläubiger
nicht  erreichen  wird,  und  wenn  diese  ohne  unverhältnismäßig  hohe
Kosten  und  Mühe  nicht  zu  bewirken  ist.

5.  Mehranfwendungen  8.  304.

Der  Schuldner  kann  im  Falle  des  Verzugs  des  Gläubigers
Ersatz  der  Mehraufwendungen!  verlangen,  die  er  für  das  erfolg-
        <pb n="243" />
        II.  Abschn.:  Schuldverhältn.  aus  Verträgen.  1.  Tit.:  Begründung.  205

lose  Angebot  sowie  für  die  Aufbewahrung  und  Erhaltung  des
geschuldeten  Gegenstandes  machen  mußte.5
1  261,  II  v8  258,  11  b  298,  111  298.  M.  II,  76.  Prot.  I,  33.  OGB.  F  354.

1.  Und  Zinsen  davon  9  256;  vgl.  auch  §  257.  Zurückbehaltungsrecht
  8  273.

2.  Die  Aufwendungen  müssen,  anders  als  im  Falle  des  8§  670,
obicktiv  erforderlich  sein,  Z  R.  45  50.  Um  Geschäftsführung  ohne  Aufnag
  handelt  es  sich  nicht  (selbständiger  Anspruch).

3.  Schadensersatzpflicht  des  Gläubigers  nur,  wenn  ihm  eine  Pflicht
zur  Abnahme  obliegt.  88  4338,  6401,  6421,  286  und  ZE.  JW.  056°.
—  Andere  Wirkungen,  als  in  den  38  300  bis  304  angegeben,  treten
nicht  ein:  keine  Anderung  des  Leistungsorts,  keine  Umwandlung  einer
Bringschuld  in  eine  Holschuld,  nur  in  besonders  gearteten  Fällen  kann
auch  dem  vertragstreuen  Teile  die  Befugnis  zur  Preisgebung  des  geschuldeten
  Gegenstandes  zustehen,  E.  R.  60  16.

Zweiter  Abschnitt.
Schuldverhältnisse  aus  Verträgen.“

*Diese  Vorschriften  treten  den  allgemeinen  Bestimmungen  über
Schuldverhältnisse  ergänzend  und  ändernd  hinzu.  Sie  finden  auch  auf
Schuldverhältnisse  aus  einseitigen  Erklärungen  entsprechende  Anwendung.
I.  34,  Prot.  I.  448.)  Statutenkollision  Z.  R.  73  87.

Erster  Titel.
HBegründung.  Inhalt  des  Vertrags.

I.  Begränbung  S.  305.

Zur  Begründung  eines  Schuldverhältnisses!  durch  Rechtsgeschäft?
  sowie  zur  Aenderung  des  Inhalts"  eines  Schuldverhältnisses
  ist  ein  Vertrag“  zwischen  den  Betheiligten?  erforderlich,
soweit  nicht  das  Gesetz“  ein  Anderes  vorschreibt.7

1  312,  IIa  310,  11b  299,  111  299.  M.  11,  175.  Prot.  I.  447,  443,  VI,  166.

1.  8  241.  Über  Einigung,  sog.  dinglichen  Vertrag,  vgl.  8  854  M.  S.

2.  A.““  vor  88  104,  145.  Auf  alle  durch  Rechtsgeschäft  begründete
Schuldverhältnisse  finden  zunächst  die  allgemeinen  Vorschriften  über  Rechtsgeschäfte
  (§#  104  bis  144,  158  bis  185)  Anwendung.

3.  Ob  ein  Vertrag  über  Anderung  des  Schuldverhältnisses  oder
ein  Bertrag  vorliegt,  der  das  alte  Schuldverhältnis  aufhebt  und  ein
neues  an  seine  Stelle  setzt,  ist  wichtig  wegen  des  Fortbestehens  oder
Unterganges  von  Bürgschaften  und  Pfandrechten.  Die  Abänderung  der
Essentialien  eines  Schuldverhältnisses  beweist  noch  nicht,  daß  ein  neues
Schuldverhältnis  begründet  ist.  Maßgebend  ist  der  Parteiwille.  Der
Bertrag,  wodurch  der  Inhalt  des  Schuldverhältnisses  geändert  wird,  bedarf
  der  Form,  die  der  Schuldbegründungsvertrag  erfordert,  z.  B.  der
        <pb n="244" />
        206  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

Vertrag,  der  den  Immobiliarveräußerungsvertrag  abändert,  bedarf  der
Form  des  8  313,  vgl.  §  313  A.  3.  Anderungen  ohne  Vertrag  z.  B.
§8  280,  286,  323  bis  326.  Wegen  Aufhebung  88  362  ff.

4.  Über  Vertragsschluß  §8  145  bis  156,  Auslegung  §  157.  Unterschied
  zwischen  kausalen  und  abstrakten  Verträgen,  je  nachdem  das  Versprechen
  seinen  Bestimmungsgrund  als  integrierenden  Bestandteil  in  sich  aufenommen

  hat  oder  nicht  (88  780,  781,  784).  Es  gilt  als  Regel  Formlosigeit.
  Ausnahme  allgemeiner  Natur  in  §8  311  bis  313,  weitere  Ausnahmen
bei  den  einzelnen  Schuldverträgen  (88  518,  566,  581,  761,  766,  780,  781).

5.  D.  h.  dem  Gläubiger  u.  dem  Schuldner.  Anders  z.  B.  88  398,  414.

6.  Z.  B.  bei  der  Auslobung  (8  657),  der  Anweisung  (8  783),
der  Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber  (8§  794),  dem  Stiftungsgeschä
§  82),  dem  Vermächtnisse  (§§  1939,  2174,  2175).  Über  einseitige  Erärung

  zur  Aufhebung  eines  Rechtes  an  fremder  Sache  88  875  ff.,  1064,
1072,  1255.  —  Schuldverhältnisse  entstehen  ferner  ohne  Rechtsgeschäft,
insbesondere  aus  unerlaubten  Handlungen  (88  823  ff.)  und  anderen  Gründen
  gesetzlicher  Haftung  z.  B.  §  833,  aus  ungerechtfertigter  Bereicherung
§  812),  aus  der  Geschäftsführung  ohne  Auftrag  (88  677  ff.),  der  Gemeinschaft
  (8§6  744  ff.),  dem  Besitze  von  Sachen,  namentlich  Urkunden
(Vorlegung  §§  809  ff.),  sowie  aus  sachenrechtlichen,  familienrechtlihen
  und  erbrechtlichen  Beziehungen,  endlich  aus  Gründen  des  öffentlichen
  Rechtes.  Über  Zwang  zur  Abschließung  von  Verträgen  HGB.
88  453,  473,  PostG.  8  3,  Eisenb  VerkO.  88  3,  6  und  TelG.  8  5.

7.  Damit  ist  zugleich  anerkannt,  daß  allgemein  ein  Schuldvertrag
  auch  dann  rechtswirksam  sein  kann,  wenn  er  auch  keinem  der  im
7.  Abschnitt  im  einzelnen  geordneten  Typen  entspricht,  z.  B.  ein  Garantievertrag,
  oder  wenn  er  zwar  Teile  eines  Typengeschäfts  enthält,  ohne
restlos  in  diesem  Typus  aufzugehen  oder  wenn  er  mehreren  Typen  zu
unterfallen  scheint  (gemischte  Verträge).  (Gegensatz  der  geschlossenen  Zahl
der  dingl.  Rechte  im  Sachenrecht.)  Auf  solche  Schuldverträge  finden,  soweit
  nicht  eine  analoge  Anwendung  der  besonderen  Bestimmungen  über
einen  verwandten  Vertrag  geboten  (A.“  vor  8  433)  ist,  lediglich  die  allgemeinen
  Bestimmungen  über  Schuldverträge  Anwendung  E.  R.  61  10.
Sie  dürfen  also  nicht  gegen  gesetzliche  Verbote  oder  gegen  die  guten  Sitten
verstoßen  und  es  muß  ein  schutzwürdiges  Interesse  vorliegen.  Über  den
Vertrag  auf  Übernahme  des  Schiedsrichteramtes  (receptum)  E.  R.  598“/,
74  5/8.  Über  privatrechtliche  Verträge  auf  dem  Gebiete  des  öffentlichen
Rechtes  bei  Gelegenheit  der  Erteilung  von  Baukonsensen  E.  R.  565,  65,
67  'i,  Gr.  36  ½84,  549½,  über  Benutzung  der  kommunalen  Schlachthäuser
E.  JW.  106,  Gr.  54  904,  über  den  Vertrag  mit  einer  Zollbehörde,  das
abgelieferte  Gut  nach  Verzollung  an  den  Empfänger  auszuantworten,
E.  R.  67386,  über  den  Vertrag  zwischen  Gastwirt  und  seinen  Verkehrsgästen
  wegen  Benutzung  eines  Gaststalles  nach  eigenen  Entschließungen
2.  JW.  10  750.  Über  die  Frage,  ob  in  dem  Gestatten  der  Mitfahrt  der
Abschluß  eines  oblig.  Vertrags  zu  leen.  vgl.  Z.  R.  651,  Gr.  5271/,
JW.  10  4¾  u.  §  833  M.  5.  Nicht  auf  Schuldvertrag  beruhende  Schuldverhältnisse
  bedürfen  dagegen  eines  besonderen  gesetzlich  anerkannten
Entstehungsgrundes.
        <pb n="245" />
        II.  Abschn.:  Schuldverhältn.  aus  Verträgen.  1.  Tit.:  Begründung.  207

II.  Inhalt  des  Vertrags.
1.  Unsöglichkeit  der  elsiang.

a)  Nichtigkeit  8.  306.
Ein  auf  eine  unmögliche  !  Leistung  gerichteter  Vertrag?
ist  nichtig.“

I  344,  I  2591,  IIbD  800,  III  300.  M.  II,  176  bis  178.  Prot.  1,  448
bis  40,  VI,  156.

Es  kommt  nur  darauf  an,  ob  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses
die  geliun  faktisch  oder  juristisch  (vgl.  2.  R.  57  1,  68  22)  unmöglich  war.
Das  Unvermögen  (8  275  A.  5)  steht  der  Unmöglichkeit  hier  nicht  gleich
E.  N.  69  37,  F#.  05171,  087  6),  sofern  nicht  dadurch  jegliche  Erfüllung
unmöglich  gemacht  wird,  z.  B.  wenn  die  Leistung  nur  vom  Schuldner
zu  bewirken  ist.  Die  Unmöglichteit  hat  der  Schuldner  darzulegen.  Über
den  Fall,  daß  das  Hindernis  in  der  Zwischenzeit  bis  zur  Erfüllungszeit
gehoben  wird,  §  308.

2,  Wegen  teilweiser  Unmöglichkeit  88  3078,  265,  139,  weßen  nachiraglicher
  Unmöglichkeit  98  275,  323  ff,  wegen  hebbarer  Unmöglich  eit  9308.

4  Was  für  Verträge  gilt,  alt  auch  für  einseitige  Verpflichtungen
gelten  73  aber  in  3  307).  Über  Vermächtnisse  88  2168  bis  2172.

§88  139  ff.  Das  Versprechen  der  Vertragsstrafe  ist  unwirksam
§5344.  Ausnahme  bei  der  Wahlschuld  (88  265,  307)  und  bei  Übernahme
  einer  Garantie;  vgl.  88  437  bis  445,  515  (Veräußerung  einer
nicht  bestehenden  Forberung  oder  eines  Rechtes),  459#  (Zusicherung

einer  Eigenschaft).  5.  Trotz  Nichtigkeit  aber  Grund  für  Schadensersetzung
  §  307.  Wegen  Herausgabe  ungerechtfertigter  Bereicherung  8  812.
b)  Schadensersatz  §.  307.

Wer  bei  der  Schließung  eines  Vertrags,  der  auf  eine
unmögliche  Leistung  gerichtet  ist,  die  Unmöglichkeit  der  Leistung
kennt  oder  kennen  muß?,  ist  zum  Ersatze  des  Schadens  verpflichtet,
  den  der  andere  Theil  dadurch  erleidet,  daß  er  auf  die
Gültigkeit  des  Vertrags  vertraut,  jedoch  nicht  über  den  Betrag
des  Interesses  hinaus,  welches  der  andere  Theil  an  der  Gültigkeit
  des  Vertrags  hat.s  Die  Ersatzpflicht  tritt  nicht  ein",  wenn
der  andere  Theil  die  Unmöglichkeit  kennt  oder  kennen  muß.

Diese  Vorschriften  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn
die  Leistung  nur  theilweise  unmöglich  und  der  Vertrag  in  Ansehung
  des  möglichen  Theiles  gültig  ist?  oder  wenn  eine  von
mehreren  wahlweise  versprochenen  Leistungen  unmöglich  ist.

1  845,  IIX  259  „.,  IIb  301,  11I  301.  M.  II,  178,  179.  Prot.  1,  450
bis  44  —  883  279  bis  282.

1.  Sei  es  der  Versprechende,  sei  es  der  Versprechensempfänger.

2.  §  122.  Bei  der  S  enkung  muß  die  Unkenntnis  des  Schenkers
auf  grober  Fahrlässigkeit  beruhen  6  521).  Der  Ersatzfordernde  hat  die
Voraussetzung  darzutun.  Anders  8  282.
        <pb n="246" />
        208  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

3.  Sog.  negatives  oder  Vertrauensinteresse  (§  122  A.  7,  8).  Keine
Deliktshaftung.  §  852  also  ausgeschlossen;  der  Anspruch  auf  Schadensersatz
  unterliegt  vielmehr  der  ordentlichen  Verjährung,  weil  er  in  der
Verletzung  rechtsgeschäftlicher  Pflichten  wurzelt  (culpa  in  contrahendo),
voransgesetz,  daß  der  Vertrag  sonst  gültig  gewesen  wäre,  den  Formeroren

  sen  genügt  ist,  keine  Haftung  des  Bürgen  für  diee  Schadens- 



 

 

ersatz.  —  §  281  kommt  hier  nicht  zur  Anwendung.  4.  §  122  A.  9.
z¾v  Kenntnis  des  Vertreters  §  166  M.  3,  Gacl  auch  8  122  A.  10.
6.  §  122  A.  11.  7.  §  139.  8.  §§  262,  265.

T)  Vorübergehende  Unmöglichk.  8.  308.

Die  Unmöglichkeit  der  Leistung  steht  der  Gültigkeit  des
Vertrags  nicht  entgegen,  wenn  die  Unmöglichkeit  gehoben  werden
kann  und  der  Vertrag  für  den  Fall  geschlossen  ist  ",  daß  die
Leistung  möglich  wird.

Wird  eine  unmögliche  Leistung  unter  einer  anderen  aufschiebenden
  Bedingung  oder  unter  Bestimmung  eines  Anfangstermins
  versprochen,  so  ist  der  Vertrag  gültig,  wenn  die  Unmöglichkeit
  vor  dem  Eintritte  der  Bedingung  oder  des  Termins
gehoben  wird.·3

1  346,  II  a  260,  1Ib  302,  III  302.  M.  II,  180.  Prot.  1,  454,  455.

1.  Was  auch  aus  den  Umständen  sich  ergeben  kann.  Anwendbar
§§  1581,  159,  160  1612,  162;  3PO.  88  916*,  936;  KO.  88  67,  154.

2.  Z.  :  Es  läßt  sich  jemand  seine  eigene  Sache  unter  einer
Bedingung  versprechen.  Der  Vertrag  ist  gültig,  wenn  spätestens  zur
Zeit  des  Eintritts  der  Bedingung  die  Sache  dem  Versprechensempfänger
nicht  gehört.  Ist  die  Gültigkeit  des  Vertrags  einmal  eingetreten,  so  ist
eine  später  eintretende  Unmöglichkeit  der  Leistung  nach  88  275  ff.,  324,
325  zu  beurteilen.

3.  Über  Vermächtnis  und  Auflage,  gerichtet  auf  eine  unmögliche
Leistung  §§  2171,  2192.

2.  Verbotswidriger  Vertrag  §.  309.

Verstößt  ein  Vertrag  gegen  ein  gesetzliches  Verbot2,  so
finden  die  Vorschriften  der  §§  307,  308  entsprechende  Anwendung.

1  347,  II  a  261,  II  b  303,  III  303.  M.  II,  180.  Prot.  I.  455.

1.  §  134.  Nicht  gleichzustellen  ist  der  Verstoß  gegen  die  guten
Sitten  (§  1381).

2.  Vorausgesetzt  wird  also,  daß  das  Verbot  die  Nichtigkeit  sanktioniert
  §  134.  Wegen  Herausgabe  ungerechtfertigter  Bereicherung  §  817.

3.  Berträge  über  Vermögen.  4%
a)  UÜber  künftiges  S§.  310.

Ein  Vertrag,  durch  den  sich  der  eine  Theil  verpflichtet,
sein  künftiges  Vermögen  oder  einen  Bruchtheil?  seines  künftigen
        <pb n="247" />
        II.  Abichn.:  Schuldverhältn.  a.  Verträg.  2.  Tit.:  Gegenseitiger  Vertrag.  225

berechnung  vgl.  Z.  R.  51  3°,  52  163,  57  1057,  JW.  00  25“,  Gr.  55  ½8;  über
abstrakte  Schadensberechnung  k.  R.  60  46,  68  165,  JW#.  100¼,  Gr.  49  w#.
Bgl.  auch  §  252  A.  4.

8.  8§  346  bis  356.  Folgen  bei  Rücktritt  von  einem  einheitlichen
  Vertrage  (Grundstückskauf  verbunden  mit  Bierabnahmeversprechen
E.  R.  37  105;  Darlehensgewährung  verbunden  mit  der  Verpflichtung,
Waren  zu  beziehen  E.  Gr.  53%))  —  Verzug  mit  einem  unerheblichen
  Teile  der  Leistung  läßt  das  Rücktrittsrecht  zessieren  (88  242,
½  E  R.  76  152.  Analog  bei  positiven  Vertragsverletzungen,  die  die
Erfüllung  des  Vertragszweckes  gefährden  (Begriff:  E.  JW.  C6  200,
Gr.  54  53111),  namentlich  bei  Lieferungsverträgen  und  ähnlichen  auf
längere  Dauer  berechneten  Verträgen  E.  R.  54  75-256,  57  113,  5841°,  63  1%,
Ur'  31,  JW.  (07  706,  O8",  Gr.  500916;  dagegen  nicht  bei  einem  Grundstückskauf
  E.  R.  63  108,  auch  nicht  bei  mehreren  selbständigen  Kaufverträgen,
  mögen  sie  auch  in  einem  äußeren  Zusammenhang  stehen  ZE.  JW.
11  ½.  Beweislast  E.  Gr.  52  1019.  Dem  Verkäufer,  der  erfüllt  und  den
Raufpreis  gestundet  hat,  steht  das  Rücktrittsrecht  nicht  zu  (§  454).  Neben
dem  Rücktritt  aber  kein  Schadensersatzanspruch  E.  JW.  10  #es.

9.  E.  R.  50°,  JW.  O5##7.  Zwischen  Rücktritt  und  Schadensersatzverlangen
  hat  der  Gläubiger  die  Wahl;  erklärt  er  sich  für  den  Rücktritt,
io  ist  der  Ersatzanspruch  ausgeschlossen  (ZE.  R.  61  1830,  JW.  04  530);  wählt
er  die  Ersatzforderung,  so  kann  er  noch  auf  den  Rücktritt  zurückkommen.
Die  Erklärung,  vom  Vertrage  zurückzutreten  und  Schadensersatz  zu
verlangen,  bedeutet  in  der  Regel  das  Verlangen  nach  Schadensersatz
E.  AW.  U7,  11  751.  9  326  enthält  dispositives  Recht  E.  R.  61  36.

10.  5  283  A.  11.  Erfordert  ist  nur,  daß  die  Leistung  bis  zum
Ablaufe  der  Frist  teilweise  nicht  bewirkt  ist,  es  muß  nicht  die  teilweise
Nichterfüllung  in  die  Frist  fallen,  Z.  R.  50  111.  Der  nicht  säumige  Teil
muß  nachweisen,  daß  die  Erfüllung  des  VBertrages,  soweit  sie  bewirkt
worden  ist,  bei  Ausbleiben  der  Restleistung  für  ihn  kein  Interesse  hat
E.  JB..  00  ’1,  Gr.  53°4.

11.  Ein  schon  vor  der  Inverzugsetzung  eingetretener  Wegfall  des
Interesses  genügt  also  nicht  E.  R.  70181.  Der  Käufer  kann  z.  B.  die
Ware  für  den  bestimmten  Zweck  oder  zur  Deckung  desjenigen  Bedarfs,
wozu  sie  dienen  soll,  infolge  des  Verzugs  nicht  mehr  verwenden  E.  S.  A.
i.  R.  17.

12.  Die  Abweichung  von  §  2867  besteht  darin,  daß  ihm  das  Rücktrittsrecht
  eingeräumt  ist.

13.  §  326  findet  keine  Anwendung  beim  Auszugsvertrage,  vogl.
&amp;amp;  125  A.  S.  Über  Geltung  von  §  286#  neben  §  326  vgl.  E.  R.  70  1.

1V.  Näb.  f.  v.  Nücktrittsrecht  §.  327.

Auf  das  in  den  §§.  325,  326  bestimmte  Rücktrittsrecht
finden  die  für  das  vertragsmäßige  Rücktrittsrecht  geltenden  Vorschriften
  der  §§.  346  bis  356  entsprechende  Anwendung.!  Ersjolgt
  der  Rücktritt  wegen  eines  Umstandes,  den  der  andere  Theil

Gürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  15
        <pb n="248" />
        242  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

2.  Der  einzelne  kann  seine  Erklärung  widerrufen,  solange  nicht  die
Zustimmung  aller  vorliegt  oder  der  Rücktritt  nicht  gegen  alle  erklärt  ist.
Vgl.  wegen  der  Minderung  §  474.

II.  Bes.  Fälle.  1.  weg.  Nichterfüllg.
Mibefl  Fiue  1.wegauchtersir.  §.  357.

Hat  sich  der  eine  Theil  den  Rücktritt  für  den  Fall  vorbehalten,
  daß  der  andere  Theil  seine  Verbindlichkeit  nicht  erfüllt,
so  ist  der  Rücktritt  unwirksam  1,  wenn  der  andere  Theil  sich  von
der  Verbindlichkeit  durch  Aufrechnung?  befreien  konnte  und  unverzüglichs
  nach  dem  Rücktritte  die  Aufrechnung  erklärt.“

II  306,  II  b  352,  III  352.  Prot.  1,  367,  368.  —  §  455.

1.  8  139  A.  1.  2.  Der  Gläubiger  würde  in  diesem  Falle  sein
Rücktrittsrecht  schikanös  ausüben,  weil  er  selbst  Schuldner  des  anderen
Teiles  geworden  ist.  3.  §  121.  4.  88  388,  389.

b)  Beweislast  §.  358.

Hat  sich  der  eine  Theil  den  Rücktritt  für  den  Fall  vorbehalten,
  daß  der  andere  Theil  seine  Verbindlichkeit  nicht  erfüllt,
und  bestreitet  dieser  die  Zulässigkeit  des  erklärten  Rücktritts,
weil  er  erfüllt  habe,  so  hat  er  die  Erfüllung  zu  beweisen,  sofern
nicht  die  geschuldete  Leistung  in  einem  Unterlassen  besteht.

1  484,  IIA  307,  IID  358,  III  853.  M.  II,  284,  285.  Prot.  I,  797  8  345.

1.  Nur  bei  Verpflichtungen  auf  Unterlassen  bildet  die  Zuwiderandlung
  positive  Voraussetzung  des  Rücktritts  wegen  Nichterfüllung.

m  übrigen  ist  nicht  die  Nichterfüllung  Voraussetzung,  sondern  die  Erfüllung
  Hindernis  des  Rücktrittsrechts.  Vgl.  Einl.  II  11.

2.  gegen  Rengeld  §.  359.

Ist  der  Rücktritt  gegen  Zahlung  eines  Reugeldes!  vorbehalten,
  so  ist  der  Rücktritt  unwirksam?,  wenn  das  Reugeld
nicht  vor  oder  bei  der  Erklärung  entrichtet  wird  und  der  andere
Theil  aus  diesem  Grunde  die  Erklärung  unverzüglich  s  zurückweist.
  Die  Erklärung  ist  jedoch  wirksam,  wenn  das  Reugeld
unverzüglich  nach  der  Zurückweisung  entrichtet  wird.“

1  435,  IIvA  308,  IIb  354,  III  354.  M.  II,  285.  Prot.  1,  797,  798.

1.  Oder  eines  anderen  Gegenstandes.  Im  Handelsrecht  kommt
die  Vereinbarung  eines  Reugeldes  in  dem  Ausbedingen  der  Vor=  und
Rückprämie  zur  Anwendung.  —  Es  muß  erkennbar  gemacht  werden,  daß
der  Rücktritt  gegen  Reugeld  beabsichtigt  wird.  Es  kann  ein  Rücktritt
aus  anderen  Gründen  (z.  B.  wegen  Mängel)  nicht  ev.  als  Reugeldsrücktritt
  ausgefaßt  werden.  §  359  ist  nicht  anwendbar  auf  arrha
bocnitentialis  §  336  M.  5.

2.  §  139  A.  1.  3.  §  121.
        <pb n="249" />
        III.  Abschn.:  Erlöschen  der  Schuldverhältnisse.  243

4.  Der  Zurücktretende  hat  zu  beweisen,  daß  er  das  Reugeld
wenigstens  unverzüglich  nach  der  Zurückweisung  gezahlt  hat.  Der  Gegner
hat  die  Zurückweisung  zu  beweisen.

3.  Verwirkungsklausel  §.  360.

Ist  ein  Vertrag  mit  dem  Vorbehalte  geschlossen,  daß  der
Schuldner  seiner  Rechte  aus  dem  Vertrage  verlustig  sein  soll,  wenn
er  seine  Verbindlichkeit  nicht  erfüllt!,  so  ist  der  Gläubiger  bei  dem

Eintritte  dieses  Falles  zum  Rücktritte  von  dem  Vertrage  berechtigt.3
1  436,  II  a  809,  II  b  355,  III  355.  M.  II,  285,  286.  Prot.  I,  796  bis
8oo.  88  455,  1149,  1288.

1.  Lex  commissoria;,  kassatorische  Klausel.  Beispiel  in  8  1238.
Verbot  der  L.  c.  in  §  1229.  Unter  §  360  fällt  auch  die  verspätete,  die
mangelhafte  Erfüllung.  Beweislast  §8  358.

2.  Boraussetzung  der  Nichterfüllung  der  Verbindlichkeit  ist  also
nicht  ein  Verschulden  (§§  285,  326)  des  Schuldners.  Der  Rücktritt  muß
innerhelb  rinen  angemessenen  Zeitraumes  erklärt  werden  Z.  JW.  08  550.

3,.  AbzG.

4.  beim  Fixgeschäfte  §.  361.

Ist  in  einem  gegenseitigen  !  Vertrage  vereinbart?,  daß  die
Leistung  des  einen  Theiles  genau  zu  einer  festbestimmten  Zeit
oder  innerhalb  einer  festbestimmten  Frist  bewirkt  werden  soll,
so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  der  andere  Theil  zum  Rücktritte
  berechtigt  sein  solls,  wenn  die  Leistung  nicht  zu  der  bestimmten
  Zeit  oder  innerhalb  der  bestimmten  Frist  erfolgt.“

1  361,  1I  à  Ts8,  279,  II  b  321,  III  351.  M.  II,  199.  Prot.  I,  626,  640
bis  642.  KO.  5  18.

1.  8  320.

2.  Die  Bereinbarung  kann  auch  stillschweigend  geschehen.  Es  muß
nur  die  Parteiabsicht  erhellen,  daß  die  Innehaltung  der  Zeit  oder  des
Termins  so  wesentlich  ist,  daß  bei  Versäumung  das  ganze  Geschäft  nicht
gewollt  ist  (ZE.  R.  51  8/8,  Gr.  4670)).  Vgl.  auch  §  193  A.7.  Nachträglich
können  die  Parteien  die  Fixnatur  dem  Vertrage  entziehen  Z.  JW.  09%.

3.  Über  Handelsfixkauf  vgl.  HGB.  8  376.

4.  Verschulden  nicht  erforderlich.  Ist  nach  der  Parteiabsicht  das
Rücktrinnsrecht  nicht  ehewollt,  so  kommen  88  326  u.  327  zur  Anwendung.
Steht  die  nichtbewirkte  fixe  Leistung  der  Unmöglichkeit  der  Leistung  gleich,
so  finden  88  323  ff.  Anwendung.

Dritter  Abschnitt.
Erlöschen  der  Schuldverhältnisse.“

*  Endigung  des  Schuldverhältnisses  und  Erlöschen  der  daraus  (bei
gegenseitigen  uldverhältnissen  —  8  320  A.  1  —  auf  beiden  Seiten)
entspriugenden  Forderungen  sind  im  einzelnen  zu  unterscheiden  (vgl.  8§  241

167
        <pb n="250" />
        244  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

A.  ö).  Sie  fallen  keineswegs  notwendig  zusammen.  In  den  88  362  bis  3971
regelt  das  BGB.  nur  das  Erlöschen  der  Einzelforderungen.  Auf  Unterlassungsschulden
  ist  der  ganze  Abschnitt  mit  alleiniger  Ausnahme  von
§  397  nicht  unmittelbar  anwendbar.  —  Außer  diesem  Abschnitte  kommen
noch  in  Betracht:  Vereinigung  (confusio)  von  Forderung  und  Schuld  in
einer  Person  aus  einem  unwiderruflichen  Rechtsgrunde  (8  291  E.  1).  (Allgemeine
  Bestimmungen:  88  425,  429,  11642,  1173,  889;  Einzelbestimmungen:
  88  1063,  1177,  1178,  1179,  1256,  1976,  19912,  2143,  2175,
2377,  WO.  a.  10);  Unmöglichkeit  der  Leistung  (88  275  ff.,  323);  Eintritt
  der  auflösenden  Bedingung  (§  1582)  oder  des  Endtermins  (8  163);
Rücktritt  vom  Vertrage  (§8  346  ff.);  Tod  des  Gläubigers  oder  Schuldners
bei  rein  persönlichen  Forderungen  und  Leistungen  (88  514,  520,  613,
673,  727,  736,  750,  847  Satz  2,  1300,  1615,  1713,  2218);  Übereinkunft
  der  Beteiligten  (contrarius  consensus)  und  concursus  duarum
causarum  lueratinarum  (ein  Fall  der  Unmöglichkeit  der  Leistung  oder
der  Zweckerfüllung  (Unmöglichkeit  der  Erfüllungl);  Konkurseröffnung
KO.  §§  17ff.  Über  Endigung  des  Schuldverhältnisses  durch  Fortfall
des  Interesses  Z.  R.  47240.  Nicht  übernommen  hat  das  BG#.  die
Novation  oder  Umschaffung  als  besonderes  Rechtsinstitut  (§8  3643,
6072,  II  143).  Vertragsmäßige  Anderungen  des  Schuldverhältnisses
irgendwelcher  Art  sind  nicht  als  Neubegründung  zu  betrachten  (8  305).
Zulässig  erscheint  aber  die  Abrede,  daß  an  die  Stelle  einer  bestehenden
Forderung  eine  neu  zu  begründende  andere  treten  soll.  §  364  M.  4,
8  782  A.  1  (EKE.  JW.  03  B.  219).  Die  Verjährung  und  das  den  Anspruch
aberkennende  Urteil  wirken  nicht  ipso  iure  tilgend  (8  2221  und  gPO.
§8  322  bis  328).

Erster  Titel.
Erfüllung.

I.  Wirkung.  1.  Erfüllung  §.  362.

Das  Schuldverhältniß  erlischt,  wenn  die  geschuldete?
Leistung  an  den  Gläubiger  3  bewirkt  wird.“

Wird  an  einen  Dritten  zum  Zwecke  der  Erfüllung  geleistet,
so  finden  die  Vorschriften  des  §.  185  Anwendung.ö

1  268,  266,  II  A  311,  IIb  356,  III  56.  M.  II,  80,  84,  85.  Prot.  1,  333,  334.

1.  Zunächst  nur  die  erfüllte  Forderung,  nicht  aber  der  etwaige
weitergehende  Inhalt  des  Verhältnisses.  Bgl.  88  378,  389,  3971.  Nebenansprüche
  erlöschen  durch  die  vorbehaltlose  Annahme  der  Erfüllung  des
Hauptanspruchs  nicht  E.  JW.  02  B.22.

2.  98  241  bis  24.3,  269,  270,  271,  433  bis  445.  Die  Überweisung
  auf  Girokonto  wirkt  nur  bei  Zustimmung  des  Gläubigers
Tilgung  der  Schuld,  vgl.  auch  Z#.  Sachs.  13  311.  Vorbehaltszahlung  ist
keine  vollständige  Erfüllung;  sie  kann  zurückgewiesen  werden  (Ausnahme:
Zahlung  zur  Abwendung  der  Zwangsvollstreckung).  Der  die  Zahlung
        <pb n="251" />
        III.  Abschn.:  Erlöschen  der  Schuldverhältnisse.  1.  Tit.:  Erfüllung.  245

zurückfordernde  Schuldner  hat  den  Vorbehalt,  der  Gläubiger  das  Bestehen
der  Schuld  zu  beweisen,  E.  R.  26  55,  30  1.  Über  Teilleistungen  §  266,  über
Leistung  durch  einen  Dritten  938  267,  268,  774,  1143,  1150,  1225,  1249.

3.  Oder  an  den  Vertreter  des  Gläubigers  §8§  1643,  177,  180
Satd  2,  181,  370  (Quittungsüberbringer);  38PO.  88  81,  754,  755,  815,
819;  H#G#B.  88  49,  54  bis  56.  ÜMlber  Leistung  an  den  nicht  zur  Verfügung
  berechtigten  Inhaber  einer  Schuldverschreibung  §  793;  an  den
Inhaber  eines  qualifizierten  Legitimationspapieres,  der  nicht  der  Gläubiger
  ist  §  8081;  an  den  Nießbraucher  einer  Forderung  88  1074,  1076
bis  1080;  an  den  Pfandgläubiger  einer  Forderung  88§  1247,  1281,
1282.  1284  bis  1291;  an  den  abtretenden  Gläubiger  88  407  bis  409
vgl.  §8  720,  14737,  2019",  2041);  an  den  Anweisungsempfänger  §  783;
an  den  Besitzer  bei  Beschädigung  oder  Entziehung  einer  Sache  8  851;
an  den  im  Grundbuch  als  berechtigt  eingetragenen  Nichtberechtigten
§  93;  an  den  Vater  oder  die  Mutter  nach  Beendigung  ihrer  elterlichen
Gewalt  und  an  den  früheren  Vormund  und  Pfleger  bei  Gutgläubigkeit
  §84  1682,  1686,  1893,  1897,  1915;  an  den  einstweiligen  Erben
§*  1959;  an  den  Vorerben  88  2112  ff.;  an  den  im  Erbscheine  bezeichneten
  Erben  88  2366,  2367;  an  den  Zwangsvollstreckungspfandgläubiger
  8PO.  8§8  829,  836,  846,  857;  an  den  Gemeinschuldner  KO.
#  ff.  Keine  Erfüllung:  die  Hingabe  oder  Wegnahme  des  Geldes  auf
Grund  der  vorl.  Vollstreckung  E.  R.  63  3M.  Über  den  solutionis  causa
adjectus  (vertragsmäßige  Zahlstelle)  enthält  das  B##B.  keine  Bestimmung.
  Die  Ermächtigung,  die  geschuldete  Leistung  in  Empfang  zu  nehmen,
erlischt  mit  seinem  Tode.

4.  Die  Erfüllung  ist  kein  Vertrag,  sondern  ein  einseitiger  Akt.
Zur  Erzeugung  des  Leistungseffektes  kann  ein  einseitiges  Rechtsgeschäft
oder  ein  Vertrag  erforderlich  sein,  z.  B.  zur  Ubereignung  einer  Sache;
indes  bleibt  die  Erfüllung  ein  einseitiger  Akt.  Das  BGB.  enthält  keine
Bestimmung  über  die  Wirkung  der  Erfüllungshandlung  beim  Mangel
der  Geschäftsfähigkeit  des  Gläubigers.  Erfordert  die  Bewirkung  der
geschuldeten  Leistung  kein  Rechtsgeschäft,  so  hat  jede  Leistung  an  den
Geschäfrsunfähigen  oder  in  der  Geschäftsfähigreit  beschränkten  Gläubiger
Solutionseffekt.  Erfordert  die  Leistung  aber  ein  einseitiges  Rechtsgeschäft
  oder  einen  Vertrag,  so  tritt  bei  Geschäftsunfähigkeit  des  Gläubigers
  keine  Tilgung  ein.  Das  gleiche  gilt  bei  beschränkter  Geschäftsfähigkeit
  des  Gläubigers  (§§  107,  108,  1315,).  Hat  der  Schuldner  eine
Sache  übereignet,  so  kann  er  sie  vindizieren.  —  Über  Erfüllung  der
Unterlassungspflicht  .  R.  51  311,  63116;  über  Wirkung  der  Zahlung  bei
Bechselforderungen  K.  R.  617;  über  Beweislast,  wenn  an  die  Nichterfüllung
  sich  Nachteile  für  den  Schuldner  knüpfen  &amp;amp;.  JW.  10  997.

5.  Leistung  an  den  Gläubiger  des  Gläubigers  gibt,  wenn  §  185
nicht  zutrifft,  dem  Schuldner  Ansprüche  aus  der  Geschäftsführung  ohne
Auftrag  und  aus  ungerechtfertigter  Bereicherung.  Andere  Wirkungen
der  Erfüllung:  Heilung  des  Formmangels  88  313  Satz2,  5182,  760
Satz  2;  Ausschluß  der  Kondiktion  88  656  Satz  2,  762  Sat  2,  764,  814:
Börsch.  §  66:  Ausschluß  der  Herabsetzung  der  Vertragsstrafe  und  des
Maklerlohns  88  343  Satz  3,  655  Satz  2.
        <pb n="252" />
        246  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

2.  Beweislast  §.  363.

Hat  der  Gläubiger  eine  ihm  als  Erfüllung  angebotene
Leistung  als  Erfüllung  angenomment,  so  trifft  ihn  die  Beweislast,
  wenn  er  die  Leistung  deshalb  nicht  als  Erfüllung  gelten
lassen  will?,  weil  sie  eine  andere  als  die  geschuldete  Leistung

oder  weil  sie  unvollständig  gewesen  sei.  3“
1  u#s  612,  IID  357,  III  357.  M.  II,  204,  205.  Prot.  1,  636,  637.

1.  Ob  in  der  Annahme  der  Leistung  eine  Annahme  als  Erfüllung
  enthalten  ist,  entscheidet  die  Sachlage  des  Einzelfalls,  E.  R.
57337,  59  880,  6684,  7128;  keinesfalls  liegt  in  der  äußerlichen  Annahme,
in  der  tatsächlichen  Empfangnahme  schon  eine  Erfüllungsannahme.  Aus
der  Annahme  der  Leistung  als  Erfüllung  an  sich  folgt  keinerlei  Aufgeben
  irgendwelcher  Rechte  und  keinerlei  Verzicht  auf  solche  E.  R.  66  282,
wie  dann  auch  keine  Genehmigung  der  Leistung  als  eine  vertragsmäßige
  Z.  R.  7123.  Ein  Vorbehalt,  der  die  Anwendung  des  §  363  ausschließen
  soll,  muß  dahin  gehen,  daß  Käufer  lediglich  als  Geschäftsführer
des  Verkäufers  auftreten  und  für  dessen  Rechnung  handeln  zu  wollen
erklärt  E.  R.  7124.

2.  Vgl.  wegen  der  Ansprüche  aus  der  mangelhaften  Erfüllung
§8  273,  462,  464,  493,  434,  437,  440,  445,  320  ff.,  400,  633,  640.

3.  Z.  B.  der  Schuldner  hat  eine  verschlossene  Geldrolle,  die  nach
der  Aufschrift  100  M.  enthält,  hingegeben  und  es  stellt  sich  heraus,  daß
die  Geldrolle  nur  90  M.  enthält.  Der  Gläubiger  hat  den  Beweis  zu
führen,  daß  die  Rolle  nur  90  M.  enthalten  hat  (vgl.  Einl.  II  ).

4.  Unvollständige  Leistung  ist  auch  die  mangelhafte  Leistung  E.  R.
57  399,  66281,  Gr.  55/.  Über  Untersuchungspflicht  beim  Handelskaufe
HGB.  88  377,  378.

II.  Hingabe  an  Erfüllungsstatt.
1.  Wirkung  8.  364.

Das  Schuldverhältnis  erlischt,  wenn  der  Gläubiger!  eine
andere  als  die  geschuldete  Leistung  an  Erfüllungsstatt  annimmt.?

Uebernimmt  der  Schuldner  zum  Zwecke  der  Befriedigung
des  Gläubigers  diesem  gegenüber  eine  neue  Verbindlichkeits,  so
ist  im  Zweifel  nicht  anzunehmen,  daß  er  die  Verbindlichkeit  an
Erfüllungsstatt  übernimmt.“

1  264,  IIa  318,  IIb  358,  11I1  358.  M.  II,  82.  Prot.  I,  338,  334.

1.  88§  422,  429.

2.  Es  muß  also  ein  auf  Schuldtilgung  gerichteter  Vertrag  zwischen
dem  Gläubiger  und  Schuldner  oder  Dritten  vorliegen,  wodurch  die  unbedingte
  und  endgültige  Lösung  des  Schuldverhältnisses  herbeigeführt
wird  Z.  JW.  02  B-166.  Bei  Nichtigkeit  oder  Anfechtbarkeit  dieses  solutorischen
  Realvertrags  ist  das  alte  Schuldverhältnis  nicht  erloschen,
§  142  (vgl.  auch  KO.  §  39  u.  AnfG.  §  8).  Verbot  der  Hingabe  an
        <pb n="253" />
        III.  Abschn.:  Erlöschen  der  Schuldverhältnisse.  1.  Tit.:  Erfüllung.  247

Erfüllungsstatt  H#G#B.  88  195°,  3206.  GmbHG.  J§  5“,  108,  GewO.  Fil0.
Wenn  bei  einer  Geldschuld  statt  des  baren  es  Reichskassenscheine
oder  Banknoten  gegeben  und  angenommen  werden,  so  liegt  keine  Hingabe
  an  Erfüllungsstatt  vor.  Das  ist  wichtig  wegen  KO.  8  30  Nr.  2.
Bgl.  §  244  A.  2,  Quittungspflicht  88  368,  371.

3.  Z.  B.  der  Schuldner  stellt  einen  Wechsel  aus  oder  indossiert
dem  Gläubiger  einen  bereits  zirkulierenden  Wechsel.  Die  neue  Verbindlichkeit
  ist  im  Zweifel  nur  erfüllungshalber,  nicht  an  Erfüllungsstatt
übernommen.  Es  liegt  dem  Gläubiger  die  Verpflichtung  ob,  seine  Befriedigung
  vorab  aus  dem  BWechsel  zu  suchen,  2.  JW.  01  8657  u.  R.  6581.
Sachs.  10  3°.  RG.  Gr.  56  ½8  gilt  Zurückbehaltungsrecht.  Erloschen  ist  das
Schuldverhältnis  erst,  wenn  feststeht,  daß  Gläubiger  die  Wechselvaluta
definitiv  behalten  darf.  Keine  wirksame  Tilgung  im  Falle  der  88  6562,
762432.  BVgl.  aber  Börs  G.  8§  59,  69.  üÜber  Übersendung  eines  Schecks
durch  die  Post,  wenn  der  Gläubiger  die  Postsendungen  abholen  läßt  und
ein  Dritter  diese  Sendung  sich  rechtswidrig  zugeeignet  hat,  42.  R.  69  16°.

4.  Zulässig  ist  aber  auch  die  Abrede,  daß  durch  die  Übernahme
der  neuen  Verbindlichkeit  die  alte  getilgt  sein  soll.  E.  JW.  03B.  210.
Die  Abrede  braucht  nicht  ausdrücklich  erklärt  zu  werden,  sie  kann  aus
konkludenten  Handlungen  sich  ergeben  (Zerreißen  des  alten  Schuldscheins).
Bgl.  A.“  vor  §8  362  a.  E.  Abs.  2  findet  keine  Anwendung  im  Falle  des
6607,  E.  N.  622.

2.  Gewährleistung  §.  365.

Wird  eine  Sache:,  eine  Forderung  gegen  einen  Dritten?
oder  ein  anderes  Recht  an  Erfüllungsstatt  gegeben,  so  hat  der
Schuldners  wegen  eines  Mangels  im  Rechte  oder  wegen  eines

Mangels  der  Sache  in  gleicher  Weise  wie  ein  Verkäufer  Gewähr
zu  leisten.  456
1  265,  IIa  314,  LIIb  859,  III  359.  M.  II,  83,  84.  Prot.  I,  338,  334.

1.  8  90.  2.  8  365  trifft  nicht  den  Fall  der  Übernahme  einer
neuen  Berbindlichkeit  (8  364  .  Keine  Gewährleistungsansprüche  bei  Abtretung
  erfüllungshalber  ZE.  R.  6581.

.  D.  h.  derjenige,  der  die  Sache  usw.  dem  Gläubiger  an  Erfüllungssaat
  gegeben  hat.  Vgl.  §  364  A.  2.

Während  bei  der  Überweisung  einer  Forderung  an  Erfüllungsstatt
  zum  Nennwerte  die  ursprüngliche  Forderung  insoweit  ungetilgt
bleibt,  inwieweit  die  überwiesene  Forderung  nicht  besteht  (8PO.  8§  835½,
erlischt  bei  der  vereinbarten  Hingabe  an  Erfüllungsstatt  das  Schuldverhältnis
  ganz.

5.  88  433  ff.,  459  ff.,  480,  487.  Die  alte  Forderung  lebt  nicht
wieder  auf.  Zu  beachten  für  die  Ansprüche  wegen  Rechtsmängel,  daß
die  Gegenleistung  des  Gläubigers  (Verlust  seiner  Forderung)  bereits  gemacht
  ist  (§8  320  bis  322,  324,).  Wandelt  der  Gläubiger,  so  hat,  da
die  erloschene  Forderung  nicht  wiederhergestellt  werden  kann,  der
Schuldner  auch  in  dem  Falle  der  Leistung  an  Erfüllungsstatt  durch
Dritte  deren  Wert  zu  erstatten  8  8187.
        <pb n="254" />
        248  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

6.  Analoge  Anwendung  des  §  438  bei  übernahme  der  Haftung
für  die  Zahlungsfähigkeit  des  Schuldners  Z.  Gr.  47“

III.  Anrechnung  a.  mehr.  Forder.
1.  Auf  die  Hauptleistungen  8.  366.

Ist  der  Schuldner  dem  Gläubiger  aus  mehreren  Schuldverhältnissen:
  zu  gleichartigen  Leistungen  verpflichtet  und  reicht
das  von  ihm  Geleistete  nicht  zur  Tilgung  sämmtlicher  Schulden
aus,  so  wird  diejenige  Schuld  getilgt,  welche  er?  beids  der  Leistung
bestimmt.  45

Trifft  der  Schuldner  keine  Bestimmung,  so  wird  zunächst
die  fällige"  Schuld,  unter  mehreren  fälligen  Schulden  diejenige,
welche  dem  Gläubiger  geringere  Sicherheit  bietet",  unter  mehreren
gleich  sicheren  die  dem  Schuldner  lästigere  s,  unter  mehreren
gleich  lästigen  die  ältere?  Schuld  und  bei  gleichem  Alter  jede
Schuld  verhältnißmäßig  getilgt.  1017

L  267,  IIKà  815,  11b  360,  1II  360.  M.  II,  86  bis  88.  Prot.  1,  335,  3386.
5  396“.

1.  Mehrere  Forderungen  aus  einem  Schuldverhältnis  (Z.  R.  5  70)
oder  mehrere  Forderungen  aus  verschiedenen  Schuldverhältnissen  8  241
A.  5.  —  §  366  bezieht  sich  nicht  auf  Teilleistungen  (§  266).

2.  Geschieht  die  Schuldtilgung  durch  einen  Dritten  (8  267),  so  ist
seine  Baichchet  ebenfalls  maßgelend.  Wie  denn  auch  der  Bürge  das
Bestimmungsrecht  hat  (a.  M.  E.  R.  vgl.  die  Anmerkung  1  in  Respr.OL##.
XVI.  S.  373).

3.  Eine  spätere  Bestimmung  oder  eine  Bestimmung  vor  der
Leistung  schließt  die  Regel  des  Abs.  2  nicht  aus.

4.  Falls  nicht  durch  eine  bereits  vorher  getroffene  Vereinbarung
das  Bestimmungsrecht  des  Schuldners  beseitigt  ist.  &amp;amp;  R.  66  5

5.  Die  Bestimmung  (88  130  ff.)  der  Schuld  kann  auch  stilschweigend
(K.  JW.  04  55)  geschehen,  z.  B.  wenn  zwei  Forderungen  über  100  und
l  M.  bestehen  und  der  Schuldner  zahlt  50  M.  Hier  geht  anders  wie
im  Falle  des  §  367  die  Bestimmung  der  gesetzlichen  Regel  vor.  Ablehnung
  der  Leistung  bewirkt  Annahmeverzug.  6.  §  273  A.  2.

7.  Die  der  kürzeren  Verjährung  unterliegende  Warenforderung  des
Kaufmanns  ist  weniger  sicher  wie  eine  Darlehensforderung.

A  B.  B.  die  unter  einer  Vertragsstrafe  geschuldete  Leistung;  die
Schun  für  welche  Pfänder  und  Bürgen  bestellt  sind;  die  Schuld  mit
vollstreckkarem  Schuldtitel;  die  eingeklagte  Forderung  Z.  R.  66  278.

9.  D.  h.  die  früher  entstandene.  Daß  die  verjährte  Forderung
niemals  als  vor  der  klagbaren  getilgt  betrachtet  werden  könne,  ist  unrichti


10.  Gibt  der  Gläubiger  die  Zahlung  zu,  behauptet  aber,  sie  sei  auf
eine  andere  Forderung  bewirkt,  so  hat  er  deren  Bestehen  zu  beweisen.
Ist  aber  das  Bestehen  erwiesen,  so  hat  der  Schuldner  die  von  ihm  behauptete
  Anrechnung  darzutun,  Z.  N.  5541.
        <pb n="255" />
        III.  Abschn.:  Erlöschen  der  Schuldverhältnisse.  1.  Tit.:  Erfüllung.  249

11.  Der  Abs.  2  setzt  rechtsgeschäftlich  wirksame  Zahlungen  oder  Erfüllungshandlungen
  eines  Schuldners  voraus  und  soll  eine  Auslegungsregel
  für  dessen  rechtsgeschäftlichen  Willen  geben,  4.  R.  60  290;  er  findet
keine  Anwendung  in  der  Zwangsvollstreckung.

2.  Auf  Zinsen  und  Kosten  §.  367.

Hat  der  Schuldner  außer  der  Hauptleistung  Zinsen  und
Kosten  zu  entrichten,  so  wird  eine  zur  Tilgung  der  ganzen
Schuld  nicht  ansreichende  Leistung  zunächst  auf  die  Kosten?,  dann
auf  die  Zinsen  und  zuletzt  auf  die  Hauptleistung  angerechnet.

Bestimmt  der  Schuldners  eine  andere  Anrechnung,  so  kann

der  Gläubiger  die  Annahme  der  Leistung  ablehnen.“
1  268,  I11  a  316,  IIb.  361,  III  362.  M.  II,  86,  87.  Prot.  I,  336,  337.
§&amp;amp;  396  7,  12147.  KO.  8  4.  3ZBG.  8§  12.

1.  Ob  der  Gläubiger  die  angebotene  Leistung,  die  zur  Tilgung
der  ganzen  Schuld  nicht  ausreicht,  zurückweisen  darf,  hängt  davon  ab,
ob  die  Leistung  eine  Teilleistung  ist  (§  266).  Liegt  aber  in  der  Leistung
keine  Teilleistung,  und  das  ist  anzunehmen,  wenn  Zinsen  und  Kosten
auf  besonderer  Grundlage  beruhen  und  ihre  an  sich  selbständige  Natur
und  Fälligkeit  haben,  so  findet  die  Anrechnung  zunächst  auf  die  Kosten  usw.
an.  Abs.  1  findet  in  der  Zwangsvollstreckung  keine  Anwendung.

2.  Unter  der  Kostenforderung  ist  die  auf  Grund  einer  Verurteilung
des  Schuldners  entstandene  zu  verstehen.

3.  Oder  der  in  Tilgungsabsicht  zahlende  Dritte.

4.  Bezieht  sich  nur  auf  Abs.  1,  nicht  auf  §  366.

IV.  Ouittung.  1.  Ber-Pllichtung
  zur  Erteilung  S.  368.

Der  Gläubiger  hat  gegen!  Empfang  der  Leistung?  auf
Verlangen  ein  schriftliches3  Empfangsbekenntniß"  (Quittung)
zu  ertheilen.G  Hat  der  Schuldner  ein  rechtliches  Interesse,  daß
die  Quittung  in  anderer  Form  ertheilt  wird,  so  kann  er?  die

Ertheilung  in  dieser  Form  verlangen.3
I  269,  1I  a  317,  IIb.  862,  III  362.  M.  II,  88,  89,  116.  Prot.  1,  317
bie  3410,  VI.  164.  EE.  8O.  8§  177.

1.  Leistung  und  Erteilung  der  Quittung  sind  Zug  um  Zug-Geschäfte.
&amp;amp;273  (Zurückbehaltungsrecht,  dazu  .  JW.  11  308)  §  298  (Verzug  des
Gläubigers!.

2.  Auch  der  nicht  durch  Bertrag  begründeten;  auch  einer  Teilleistung,
  die  der  Gläubiger  angenommen  hat;  auch  der  sofortigen  Barzahlung
  (vgl.  aber  §  226).

3.  Die  Quittung  muß  die  Namensunterschrift  tragen  (§  126  u.  ZPO.
&amp;amp;  i116.  439/.  Siegel  oder  Stempel  ersetzen  die  handschriftl.  Zeichnung  nicht.
Zu  einer  vollständigen  Quittung  gehört  außer  der  Bezeichnung  des
bemeffenden  Schuldverhältnisses  auch  die  Angabe  der  Zeit  und  des  Ortes
der  Leistung.
        <pb n="256" />
        250  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

4.  Die  Quittung  ist  prinzipiell  Beweismittel  (außerg.  Geständnis),
das  durch  Gegenbeweis  entkräftet  werden  kann.  Der  Beweis  ist  dahin
anzutreten,  daß  die  Schuld  noch  ungetilgt  sei.  Dagegen  genügt  der
Beweisantritt  nicht,  daß  die  Quittung  in  Erwartung  der  Erfüllung  ausgestellt
  und  gegeben  sei.  Gibt  der  Schuldner  zu,  daß  der  in  der  Quittung
beurkundete  Tilgungsgrund  z.  B.  Barzahlung  unrichtig  ist,  so  verliert
die  Quittung  die  Beweiskraft  für  diesen  Tilgungsgrund.  Nur  unter
Umständen  ist  die  Quittung  ein  Vertrag  (8  397).

5.  Quittung  bei  Wechselzahlungen  W.  a.  39,  48,  des  Gerichtsvollziehers
  8PO.  8  757.

A.  Dem  Leistenden  (Schuldner  oder  Dritten).  Hat  der  Schuldner
ohne  Quittung  geleistet,  so  kann  er  auf  deren  Ausstellung  klagen.  Da
dieser  Anspruch  aus  der  Tatsache  der  Erfüllung  erwachsen  ist,  a0.  ist  für
die  Klage  nur  der  allgemeine  Gerichtsstand  des  Gläubigers  gegeben.
Zwangsvollstreckung  E.  R.  48  399.  —  Vorlegungsanspruch  des  Gläubigers
8810  (gemeinschaftl.  Urkunde).

7.  Nicht  der  Dritte.

8.  88  1144,  1145,  1167,  1192,  GB0.  8  29  u.  F#.  88  167  fl.,
Vermerk  auf  dem  Vollstreckungstitel  bei  Teilleistung.

2.  Kosten  §.  369.

Die  Kosten!  der  Quittung  hat  der  Schuldner  zu  tragen
und  vorzuschießen?,  sofern  nicht  aus  dem  zwischen  ihm  und
dem  Gläubiger  bestehenden  Rechtsverhältnisses  sich  ein  Anderes
ergiebt.

Treten  in  Folge  einer  Uebertragung  der  Forderung  oder
im  Wege  der  Erbfolge  an  die  Stelle  des  ursprünglichen
Gläubigers  mehrere  Gläubiger",  so  fallen  die  Mehrkosten  den
Gläubigern  zur  Last.

1  270,  II  a  318,  IIb  368,  III  368.  M.  1I,  89,  90.  Prot.  I,  340,  VI,  164.

1.  Im  Gegensatz  zu  den  auf  öffentlichem  Recht  beruhenden  staatlichen
  Gebühren,  die  landesgesetzlich  gerade  dem  Gläubiger  auferlegt  sind.

2.  Vgl.  §§  403,  798  Satz  2,  7992  Satz  2,  800  Satz  2.  Hurück.
behaltungsrecht  des  Gläubigers  §  273

3.  Z.  B.  beim  Auftrage  (§8§  662  ff.),  der  Geschäftsführung  ohne
Auftrag  (88  677  ff.),  der  Verwahrung  (88  688  ff.),  der  Vormundschaft
(§8  1890  ff.)  und  überall,  wo  das  Rechtsverhältnis  ausschließlich  im
Interesse  des  Gläubigers  eingegangen  ist.

4.  Der  Fall  liegt  auch  vor  bei  Teilübertragung,  d.  h.  Schuldner
hat  dem  Teilgläubiger  den  Teil  der  ursprünglichen  Quittungskosten  vorsuschießen,
  der  der  Quote  des  einzelnen  Gläubigers  entspricht.  Beispiel:

osten  der  Quittung  bei  600  M.  Forderungsbetrag  3,60  M.,  bei  300  M.
2,40  M.,  bei  200  M.  1,80  M.,  bei  100  M.  1,20  M.  Der  Schuldner  hat
dem  Gläubiger  der  Forderung  von  300  M.  einen  Betrag  von  1,80  M.
vorzuschießen.

S
–
        <pb n="257" />
        III.  Abschn.:  Erloschen  der  Schuldverhältnisse.  1.  Tit.:  Erfüllung.  251

3.  Errnüchtigung  zum
Leistungsenuf#anzg  §.  370.

Der  Ueberbringer:  einer  Quittung?"  gilt  als  ermächtigts,
die  Leistung"  zu  empfangen,  sofern  nicht  die  dem  Leistenden
bekannten?  Umstände  der  Annahme  einer  solchen  Ermächtigung
entgegenstehen.

IIa  319,  IIb  364,  III  864.  Prot.  1,  341.

1.  Ob  der  Sesig  der  Quittung  auf  dem  Willen  des  Gläubigers
beruht,  oder  ob  der  Quittungsträger  den  Besitz  ohne  diesen  Willen  erlangt
  hat  (Diebstahl,  Fund),  ist  einflußlos  für  die  Befreiung  des
Schuldners.

2.  D.  h.  einer  echten,  unverfälschten  (Z.  R.  73  349)  vollständigen
**  368  A.  3);  Blankoquittung  genügt  nicht.

3.  gleichgültig,  ob  er  im  Namen  des  Gläubigers  oder  im  eigenen
Namen  auftritt.

4.  Selbstverständlich  nur  die  quittierte  Leistung,  so  daß  der  Quittungsüberbringer
  nicht  zur  Annahme  an  Erfüllungsstatt  ermächtigt  ist.

5.  Es  reicht  also  nicht  aus,  daß  der  Schuldner  die  entgegenstehenden
Umstände  keunen  mußte;  dagegen  genügt  zur  Widerlegung  der  Vermutung,
daß  die  bekannten  Umstände  obiektiv  der  Ermächtigung  widerstreiten.
Leistet  ein  Dritter,  so  kommt  es  nur  auf  seine  Kenntnis  an,  die  Sachkenntnis
  des  Schuldners  präjudiziert  ihm  nicht.

4.  Näcksube  bes  Schuldscheins  §.  371.

Ist  über  die  Forderung  ein  Schuldschein:  ausgestellt  worden,
iso  kann  der  Schuldner?  neben  der  Quittung  Rückgabe  des
Schuldscheins  verlangen.3  Behauptet“  der  Gläubiger,  zur  Rückgabe
  außer  Stande  zu  sein,  so  kann  der  Schuldner  das  öffentlich
  beglaubigte  Anerkenntniß  verlangen,  daß  die  Schuld
erloschen  sei.5

1  271,  IISN  320,  IIb  365,  III  365.  M.  II,  90,  91.  Prot.  1,  341,  NI2.
§  952.  Bers  G.  9  4.

1.  Eigentum  des  Gläubigers  am  Schuldscheine  (§  952).

2.  Nicht  der  Dritte.  Vgl.  88  268,  402,  774,  1143,  1150,  1249.

3.  Auch  hier  liegt  ein  Zug  um  Zug-Geschäft  vor  (§  368  M.  1).
DTer  (obligatorische)  Anspruch  auf  Rückgabe  richtet  sich  nur  gegen  den
Gläubiger.  Keine  rechtliche  Tilgungsvermutung,  wenn  der  Schuldner
sich  im  Besitze  des  Schuldscheins  befindet  E.  JW.  10“.

4.  Die  Unmöglichkeit  der  Rückgabe  hat  der  Gläubiger  nur  zu  behaupten,
  für  diese  Behauptung  aber  nicht  den  Beweis  zu  erbringen.
Der  Schuldner  dürfte  nicht  berechtigt  sein,  gegenüber  dem  Anerbieten
des  Gläubigers  zur  Abgabe  der  Anerkenntniserklärung,  unter  dem  Bestreiten
  der  Behauptung  des  Gläubigers  von  dem  Verluste  des  Schuldscheins,
  auf  dessen  Rückgabe  zu  bestehen  und  die  Leistung  zurückzubehalten.
  5.  8  129,  a.  141,  F##.  898  167  ff.
        <pb n="258" />
        252  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldperhältnisse.

6.  §  3972.  Neben  dem  Anerkenntnisse,  dessen  Kosten  der  Gläubiger
trägt,  kann  der  Schuldner  nicht  Quittungsleistung  verlangen.

7.  Amortisation  ist  ausgeschlossen.

8.  §  371  gilt  auch  bei  den  Erfüllungssurrogaten  (88  378,  389,  387).

Zweiter  Titel.
Binterlegung.“

*  Der  zweite  Titel  bezieht  sich  nur  auf  die  Hinterlegung  beweglicher
  Sachen  als  Erfüllungssurrogat  (vgl.  8§8§  52:,  2682,  4221
Satz  2,  432,  6002,  10771  Satz  2,  11422,  1150,  1171,  1224,  1249
Satz  2,  1269,  1281,  2039,  2114  Satz  2;  v6GB.  g8  301  3731,  4372,
6011,  604,.  6462,  W.  a.  40,  73,  98),  nicht  auf  die  Hinterlegung  zu
anderen  Zwecken  (ogl.  88  232  bis  234,  489,  1082,  1217,  1219  Satz  2,
13772,  1392,  1525,  1642,  16672,  17161  Sa  2,  1808.  1814,  1318,
19602,  2116).  Die  prozessuale  Hinterlegung  (8PO.  88  89,  110  bis  113,
379,  707,  720,  713,  719,  710,  7322,  769,  770,  7713,  805,  815,  817,
819,  827,  839,  853,  854,  868,  885,  890  8,  9212,  923,  9252,  927,  930,
934,  987  ri  bleibt  unberührt.  Ergänzt  werden  die  Vorschriften  in  den
88  372  bis  378  durch  die  Landesgesetzgebung  a.  144  bis  145.  Über
Hinterlegung  in  den  Konsulargerichtsbezirken  und  in  den  Schutzgebieten,
vgl.  KonsG#G.  u.  SchutzgebG.  Ein  Vorverfahren  über  die  Rechtmäßigkeit
  der  Hinterlegung  findet  nicht  statt  (vgl.  auch  a.  1457).

1.  Gegenstand  und  Grund  §.  372.

Geld!,  Werthpapiere2  und  sonstige  Urkunden  3  sowie  Kostbarkeiten
  15  kann  der  Schuldner"  bei  einer  dazu  bestimmten
öffentlichen  Stelle'  für  den  Gläubiger  hinterlegen,  wenn  der
Gläubiger  im  Verzuge  der  Annahmes  ist.  Das  Gleiche  gilt,  wenn
der  Schuldner  aus  einem  anderen  in  der  Person  des  Gläubigers?
liegenden  Grunde  oder  in  Folge  einer  nicht  auf  Fahrlässigkeit  beruhenden
  Ungewißheit  über  die  Person  des  Gläubigers10  seine
Verbindlichkeit  nicht  oder  nicht  mit  Sicherheit  erfüllen  kann.1¼1

1  2721,  IIa  321,  IIb  366,  III  366.  M.  II,  93  bis  96.  Prot.  1,  342  bis
345,  358,  VI,  165.
1.  Vgl.  §  244  A.  1.  2.  Vgl.  A.“  vor  8§  793.
3.  Z3PO.  88  415  ff.
4.  Das  sind  Sachen,  die  im  Verhältnisse  zu  ihrer  Größe,  ihrem
Gewichte  hohen  Wert  haben.  E.  R.  75  164.
5.  Die  Landesgesetzgebung  kann  bestimmen,  daß  auch  andere  Sachen
von  der  Hinterlegungsstelle  anzunehmen  sind.  Die  88  372  bis  382
finden  dann  Anwendung  (a.  146).  —  Im  übrigen  vgl.  88  383  ff.
6.  Jeder  Gesamtschuldner  8  422.  Auch  der  Wechselschuldner  E.  R.
53205,  5540.  Hinterlegung  durch  einen  anderen  als  den  Schuldner
88  2682,  11422,  1150,  1171,  1224,  1249.  Eine  Verpflichtung  zur
        <pb n="259" />
        III.  Abschn.:  Erlöschen  der  Schuldverhältnisse.  2.  Tit.:  Hinterlegung.  253

Hinterlegung  besteht  nicht  3.  R.  61  150.  Der  Gläubiger  kann  aber  die
Hinterlegung  fordern  in  den  Fällen  der  9%  2,  432  Satz  2,  6602,  1077,
II#,  1281,  1392,  2114  (E.  R.  52“);  W9.  a.  73,  98  Z.  9;  2039,
3280..  **1°“  853,  856;  H##.  8  646,  Gen  G.  8990  GmbH  XX

Die  Beftimmung  trifft  die  Landesgesetzgebung  (a.  144,  145).

8.  8§8  293  ff.,  424,  1291.

9.  Z.  B.  weil  die  Forderung,  um  deren  Erfüllung  es  sich  handelt,
von  mehreren  Gläubigern  zum  vollen  Betrage  gepfändet  ist,  E.  JW.
G#nB  -?,  oder  dem  geschäftsunsähigen  Gläubiger  noch  kein  gese  licher  Vertreter
  bestellt  worden  oder  der  Gläubiger  abwesend  oder  gescholr  ist.

10.  Ungewißheit,  ob  die  Gläubiger  Gesamtgläubiger  sind,  oder  ob
sie  nur  zu  einem  Anteile  oder  zu  welchem  Anteile  berechtigt  sind  2.
Bay.  3975.  Ungewißheit,  an  welchen  der  Forderungsprätendenten  der
Schuldner  leisten  soll,  welcher  Fall  auch  vorliegt,  wenn  der  Schuldner  selbst
zugleich  das  Gläubigerrecht  an  der  an  sich  unstreitigen  Forderung  für  sich
in  Anspruch  nimmt  SE.  Gr.  53758.  Ungewißheit  wenn  die  Anfechtungserklärung
  des  Zedenten  abgegeben  ist.  3.  R.  70  0.  Die  Ungewißheit
über  die  Person  des  Gläubigers  kann  auch  auf  rechtlichem  Zweifel  beruhen.
  Es  genügt  nicht  jeder  Zweifel,  sondern  nur  ein  objektiv  berechtigter,
  dessen  Lösung  dem  Schuldner  auf  seine  Gefahr  nicht  zuzumuten
is  E.  N.  44  1%6,  53  205,  5547,  59  15,  69  ¼16,  JW.  033

11.  Die  Wirkung  der  Hinterlegung  ist.  webschden,  je  nachdem  auf
das  Recht  der  Rückuahme  verzichtet  wird  oder  nicht  Gs  378,  379).

2.  Bei  Leistung  u.  Gegenleistung  §.  373.

Ist  der  Schuldner  nur  gegen  eine  Leistung  des  Gläubigers
  zu  leisten  verpflichtet,  so  kann  er  das  Recht  des
Gläubigers  zum  Empfange  der  hinterlegten  Sache  von  der
Bewirkung  der  Gegenleistung  abhängig  machen.?

II  3828,  IID  367,  III  8367.  M.  II,  96,  97.  Prot.  1,  3845  bis  348.

1.  Z.  B.  89  255,  273,  320  ff.,  348,  368,  371,  1144.

2.  Die  Beschränkung  kann  bei  der  Hinterlegung  oder  später  bis
zum  Ausschluß  des  Rücknahmerechtes  (8  376)  gesetzt  werden.  Der  Nachweis
  ist  der  Hinterlegungsstelle  vom  Gläubiger  zu  erbringen,  wenn  er
die  hinterlegte  Sache  begehrt  (8  376).  Befindet  sich  der  Schuldner  mit
der  Annahme  der  Gegenleistung  in  Verzug,  so  kann  Gläubiger  nach
§380  verfahren,  um  den  Vorbehalt  zu  beseitigen.

4.  Hinterlegungsort.
a)  Leistungsort  §.  374.

Die  Hinterlegung  hat  bei  der  Hinterlegungsstelle:  des
Leistungsorts?  zu  erfolgen  s;  hinterlegt  der  Schuldner  bei  einer
anderen  Stelle,  so  hat  er  dem  Gläubiger  den  daraus  entstehenden
  Schaden"  zu  ersetzen.

Der  Schuldner  hat  dem  Gläubiger  die  Hinterlegung  unverzüglich“
  anzuzeigen";  im  Falle  der  Unterlassung  ist  er  zum
        <pb n="260" />
        254  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

Schadensersatze  verpflichtet.  Die  Anzeige  darf  unterbleiben,  wenn
sie  unthunlich  ist.“
2781,  II  à  Ba8,  IIb  868,  III  868.  M.  II,  87,  98.  Prot.  1,  348,  348,  755.

1.  8  372  A.  7.  2.  §  269.

3.  Die  Landesgesetze  können  über  die  Hinterlegung  nähere  Bestimmungen
  treffen  (a.  144).  Der  Schuldner  schließt  mit  der  Hinterlegungsstelle,
  für  die  Kontrahierungszwang  besteht,  einen  mit  der  Besitzübergabe
—  (8§  375  gilt  nur  im  Verhältnis  des  Schuldners  zum  Gläubiger)  —
perfekt  werdenden  Verwahrungsvertrag  zugunsten  des  Gläubigers  (88  328,
688  ff.).  Mit  der  Hinterlegung  hat  der  Gläubiger  das  von  ihm  nicht
abzulehnende  Recht  (Abweichung  von  §  333)  auf  die  hinterlegte  Sache
unmittelbar,  wenn  auch  nicht  unwiderruflich  erworben  (8  376);  doch  ist
der  Rechtsweg  für  Klagen  gegen  die  Hinterlegungsstelle  auf  Auszahlung
des  hinterlegten  Betrags  in  Preußen  unzulässig.  E.  des  preuß.  Gerichtshofs
  zur  Entscheidung  der  Kompetenzkonflikte  26.  3.  07.  M.Bl.  f.
d.  i.  Verw.  S.  105.  Wegen  Bayern  vgl.  E.  Bay.  7  761.  Sind  die  hinterlegten
  Sachen  nicht  in  das  Eigentum  der  Hinterlegungsstelle  übergegangen,
so  liegt  in  der  Hinterlegung  eine  Traditionsofferte,  die  durch  Annahme
zum  Eigentumserwerb  führt.

4.  8  251,  z.  B.  größere  Kosten  der  Erhebung.  5.  §  121.

6.  Vgl.  vor  §  104.  Zur  Beifügung  des  Hinterlegungsscheins  bebesteht
  keine  Verpflichtung  2.  JW.  033-182.  Die  Kosten  der  Anzeige
trägt  Gläubiger  §  381.  7.  8  303  A.  5.

b)  Übersendung  durch  die  Post  §.  375.

Ist  die  hinterlegte  Sache  der  Hinterlegungsstelle?  durch
die  Post  übersendet  worden,  so  wirkt  die  Hinterlegung  auf  die
Zeit  der  Aufgabe  der  Sache  zur  Post  zurück.3

IIa  324,  IIb  369,  1II  369.  Prot.  I,  348,  349,  360,  361.

1.  8  372.  2.  8  372  N.  7.

3.  Es  tritt  also,  wenn  die  Rücknahme  der  bei  der  Hinterlegungsstelle
  hinterlegten  Sache  ausgeschlossen  ist  (§  376),  mit  der  Aufgabe  zur
Post  Befreiung  des  Schuldners  durch  Erfüllung  ein  (88  378,  379).

4.  Rücknahmerecht.  a)  Ausschluß  §.  376.
Der  Schuldner!:  hat  das  Recht,  die  hinterlegte  Sache?

zurückzunehmen.“

Die  Rücknahme  ist  ausgeschlossen:

wenn  der  Schuldner  der  Hinterlegungsstelle"  erklärt,  daß
er  auf  das  Recht  zur  Rücknahme  verzichte;

2.  wenn  der  Gläubiger  der  Hinterlegungsstelle“  die  Annahme?
erklärt  5t

3.  wenn  der  Hinterlegungsstelle“  ein  zwischen  dem  Gläubiger
und  dem  Schuldner  ergangenes  rechtskräftiges  Urtheil

1
        <pb n="261" />
        III.  Abschn.:  Erlöschen  der  Schuldverhältnisse.  2.  Tit.:  Hinterlegung.  255

vorgelegt?  wird,  das  die  Hinterlegung  für  rechtmäßig
erklärt.
1  M4,  II  8  385,  IID  870,  II1  370.  M.  II,  98,  99.  Prot.  I,  350,  VI,  165.

1.  D.  h.  der  Hinterleger.  E.  Gr.  51  761.  2.  9  372.

3.  Durch  den  Antrag  auf  Rückgabe,  wodurch  der  Anspruch  auf
Rückgabe  existent  wird.  Mit  Zustimmung  des  Gläubigers  kann  der
Schuldner  die  hinterlegte  Sache  zurücknehmen,  auch  wenn  die  Rücknahme
nach  Abs.  2  ausgeschlossen  war.  8372  A.  7.

5.  A.  »  vor  8  104.  88  130ff.

6.  Ausnahme  in  8  382  u.  in  3PP.  8  75  Satz  2.  Vgl.  BB.
*  492.  Der  Berzicht  kann  nur  unbedingt  und  unbefristet  bei  der  Hinterung

  oder  später  erklärt  werden.  Der  Verzicht  gegenüber  dem  Gläubiger
  schließt  das  Rücknahmerecht  nicht  aus.

7.  Die  Annahme  enthält  eine  Verfügung  (A.  “  vor  8104  und
&amp;amp;*  1282;  8#O.  8  836;  KO.  8  6)  über  das  Gläubigerrecht,  sie  muß  unbedingt
  und  unbefristet  sein.  Sie  beseitigt  den  etwaigen  Mangel  eines
Hinterlegungsgrundes.  Bei  einer  Mehrheit  von  Gläubigern  §8  422,
429.  432.

8.  8PO.  88  705,  706.  Das  Urteil  kann  ein  Feststellungsurteil
sein  (3#9O.  8  256).  In  dem  Rechtsstreit  über  die  Leistungsklage  wird
es  nicht  erforderlich  sein,  daß  der  Schuldner  durch  Erhebung  einer
Widerklage  ein  Urteil  über  die  Rechtmäßigkeit  der  Hinterlegung  beantragt.
  9.  Bom  Gläubiger  oder  Schuldner.

b)  Unpfinbbarkeit  8.  377.
Das  Recht  zur  Rücknahme  ist  der  Pfändung  nicht  unterworfen.7
Wird  über  das  Vermögen  des  Schuldners  der  Konkurs?
eröffnet,  so  kann  während  des  Konkurses  das  Recht  zur  Rücknahme

  auch  nicht  von  dem  Schuldner  ausgeübt  werden.  45
I  n,  II8  326,  IIb  371,  III  871.  M.  II,  101.  102.  Prot.  1,  352  bis  354.

1.  Gemäß  KO.  81  umfaßt  auch  das  Konkursverfahren  dieses
Rücknahmerecht  nicht.  Ebensowenig  kann  es  abgetreten  werden  (8  400).
Abtretbar  ist  nur  der  durch  Ausflbung  des  Rücknahmerechts  entstandene
Herausgabeanspruch  (8  336  M.  3).

2.  Oder  die  Nachlaßverwaltung  §  1984.

3.  Der  Gemeinschuldner  kann  während  des  Konkurses  auf  das
Recht  der  Rücknahme  verzichten.  Diese  Rechtsbehandlung  unterliegt  nicht
der  Anfechtung  nach  KO.  88  29  ff.,  weil  die  Konkursmasse  durch  den
Verzicht  nicht  benachteiligt  wird.  Anfechtbar  ist  nur  die  Hinterlegung.
Ist  des  Schuldners  Rücknahmerecht  schon  vor  der  Konkurseröffnung  ausgeschlossen,
  so  kann  der  Gläubiger  von  der  Hinterlegungsstelle  die  Ausantwortung
  verlangen.

4.  Abs.  2  bezweckt  die  Begünstigung  des  Gläubigers,  daher  kann
dieser  während  des  Konkurses  der  Hinterlegungsstelle  die  Annahme  er.
klären  (Ausnahme  von  KO.  8  15)  und  dem  Gemeinschuldner  die  Rücknahme
  gestatten,  so  daß  dann  die  hinterlegte  Sache  in  die  Konkursmasse
  fällt.
        <pb n="262" />
        256  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

5.  §  377  findet  keine  Anwendung  im  Falle  des  §  382  und  der
Ungültigkeit  der  Hinterlegung.

5.  Wirkung  a)  beim  Aus-  »-schluß
  der  Rücknahme  8.  378.

Ist  die  Rücknahme  der  hinterlegten  Sache!  ausgeschlossen?,
so  wird  der  Schuldner  durch  die  Hinterlegung  von  seiner
Verbindlichkeit  in  gleicher  Weise  befreit,  wie  wenn  er  zur  Zeits
der  Hinterlegung  an  den  Gläubiger  geleistet  hätte.“

1  272,  II  a  3271,  IID  372,  III  372.  M.  II,  96.  Prot.  I,  346,  850  bis  352.
3G.  F.  49.

1.  D.  h.  der  mit  Grund  hinterlegten  Sache  (E.  R.  59  18,  66  419),
sonst  Bereicherungsanspruch  gegen  den  Gläubiger  (8  8121  a.  E.).

2.  8  37622.  3.  9  375.

4.  8  362.  Erlöschen  von  Bürgschaft  und  Pfandrecht.  Vgl.  auch
1  381,  382.  Anderenfalls  keine  Befreiung,  sondern  Folgen  nach

b)  bei  zulässiger  Rücknahme  §.  379.

Ist  die  Rücknahme  der  hinterlegten  Sache!  nicht  ausgeschlossen,
  so  kann  der  Schuldner  den  Gläubiger  auf  die  hinterlegte
  Sache  verweisen.?

Solange  die  Sache  hinterlegt  ist,  trägt  der  Gläubiger  die
Gefahrs  und  ist  der  Schuldner  nicht  verpflichtet,  Zinsen  zu  zahlen
oder  Ersatz  für  nicht  gezogene  Nutzungen  zu  leisten.“

Nimmt  der  Schuldner  die  hinterlegte  Sache  zurückd,  so  gilt
die  Hinterlegung  #  als  nicht  erfolgt.

1  275,  276,  II  A  327°,  IIb  373,  III  373.  M.  II,  100,  101.  Prot.  1,  144,
350  bis  352.

1.  Vgl.  §  378  A.  1  u.  8  375.

2.  Diese  Einrede  (im  Sinne  des  BG.,  §  202  NA.  6  E.  R.  59  09)
steht  dem  Gesamtschuldner  (§  422  A.  4)  und  dem  Bürgen  zu  (§  768
Satz  1).  Vgl.  auch  8§§  1137,  1211.  "

3.  D.  4.  es  tritt  Befreiung  des  Schuldners  ein,  während  ein  event.
Anspruch  auf  die  Gegenleistung  ihm  erhalten  bleibt.

4.  Abs.  2  hat  namentlich  Bedeutung,  wenn  die  Sache  wegen  subjektiver
  Ungewißheit  über  die  Person  des  Gläubigers  hinterlegt  ist,  denn
gegen  den  Gläubiger,  der  im  Annahmeverzuge  sich  befindet,  sind  gemäß
88  300  ff.  diese  Wirkungen  schon  eingetreten.

5.  Vgl.  §  376  A.  3.

6.  Die  bis  zur  Rücknahme  eingetretenen  Wirkungen  der  rechtmäßigen
  Hinterlegung  werden  also  wieder  aufgehoben  (ex  tunc,  nicht
ex  nunc).  Fernere  Folge  §  381.  Abs.  3  findet  keine  Anwendung  im
Falle  des  §  382  Satz  2.
        <pb n="263" />
        III.  Abschn.:  Erlöschen  der  Schuldverhältnisse.  2.  Tit.:  Hinterlegung.  257

6.  Nachweis  der  ugs-———



Soweit  nach  den  für  die  Hinterlegungsstelle  1  geltenden  Bestimmungen"
  zum  Nachweise  der  Empfangsberechtigung  des
Gläubigers  eine  diese  Berechtigung  anerkennende  Erklärung  des
Schuldners  erforderlich  oder  genügend  ist,  kann  der  Gläubiger
von  dem  Schuldner  die  Abgabe  der  Erklärung  unter  denselben
Voraussetzungen  verlangen,  unter  denen  er  die  Leistung  zu
fordern  berechtigt  sein  würde,  wenn  die  Hinterlegung  nicht  erjolgt
  wäre.  3

11  a  328,  IIbD  374.  Prot.  1,  354  bis  356.

1.  8  372  A.  7.  2.  a.  145.

3.  Klagt  der  Gläubiger  auf  die  Leistung,  weil  er  die  Rechtmäßigkeit
  der  Hinterlegung  bestreitet,  so  kann  er  in  diesem  Prozeß  über  deren
Rechtmäßigkeit  durch  Eventualantrag  den  Anspruch  auf  die  nötigen  Erklärungen
  des  Schuldners  geltend  machen.  Die  Verurteilung  erset  die
Erklärung  18PO.  8  894).

7.  Kosten  S§.  381.

Die  Kosten!  der  Hinterlegung  fallen  dem  Gläubiger  zur
Last,  sofern  nicht  der  Schuldner  die  hinterlegte  Sache  zurücknimmt.


1  279,  II  329,  IID  375,  111  375.  M.  II,  106.  Prot.  I,  358,  359.

1.  Darunter  fallen  auch  die  Kosten  der  Erklärung  im  8§8  380.
2.  83  376,  382  Satz  2.

S.  Erlöschen  d.  Glänbigerrechts  §.  382.

Das  Recht  des  Gläubigers  auf  den  hinterlegten  Betrag!
erlischts  mit  dem  Ablaufe  von  dreißig  Jahren  nach  dem  Empsange
  der  Anzeige“  von  der  Hinterlegung,  wenn  nicht  der
Gläubiger  sich  vorher  bei  der  Hinterlegungsstelle?  meldet";  der
Schuldner  ist  zur  Rücknahme  berechtigt,  auch  wenn  er  auf  das
Recht  zur  Rücknahme  verzichtet  hat.

II  b  376,  III  376.  Prot.  VI,  165.  8  11718.

1.  D.  h.  auf  die  hinterlegte  Sache.

2.  Und  damit,  auch  bei  rücknehmbarer  Hinterlegung,  die  ursprüngliche
  Forderung  des  Gläubigers.

3.  A.  “  vor  8194.  Berechnung  8§  187,  188.

4.  374/.  Hat  der  Schuldner  die  Anzeige  unterlassen  (auch  im
Falle  des  §  3742  Satz  2),  so  erlischt  das  Recht  des  Gläubigers  überhaupt
nicht,  pvgl.  aber  a.  145  und  3VG.  8  142.  5.  3  372  A.  7.

6.  8  376  Nr.  2,  3.

Gürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  17
        <pb n="264" />
        258  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

9.  Verkaufsrecht  d.  Schuldners.
a)  Voraussetzungen.  aa)  bewegliche
  Sache,  Glänbigerverzug  2c.  §.  383.

Ist  die  geschuldete  bewegliche  Sachet  zur  Hinterlegung
nicht  geeignet  2,  so  kann  der  Schuldner  sie  im  Falle  des  Verzugss
des  Gläubigers  am  Leistungsorte"  versteigern  lassen  und  den
Erlös  hinterlegen.'  Das  Gleiche  gilt  in  den  Fällen  des  §.  372
Satz  2,  wenn  der  Verderb“  der  Sache  zu  besorgen  oder  die  Aufbewahrung
  mit  unverhältnißmäßigen  Kosten  verbunden  ist.7

Ist  von  der  Versteigerung  am  Leistungsort  ein  angemessener
Erfolg  nicht  zu  erwarten,  so  ist  die  Sache  an  einem  geeigneten
anderen  Orte“  zu  versteigern.

Die  Versteigerungs  hat  durch  einen  für  den  Versteigerungsort
  bestellten  Gerichtsvollzieher  oder  zu  Versteigerungen  befugten
anderen  Beamten  oder  öffentlich  angestellten  Versteigerer?  öffentlich
  zu  erfolgen  (öffentliche  Versteigerung).10  Zeit  und  Ort  der
Versteigerung  sind  unter  allgemeiner  Bezeichnung  der  Sache

öffentlich  bekannt  zu  machen.
I  278,  II  330  :,  11b  377,  III  377.  M.  II,  102.  Prot.  1,  343,  R56  bis
358,  VI,  165,  166.  D.  z.  5GB.  104.  §  1237.

1.  Bei  unbeweglichen  Sachen  Recht  der  Preisgabe  (§  303).

2.  8  372,  a.  146.  3.  88  372  Satz  1,  293  ff.,  121,  4291.

4.  §  269.  Die  Versteigerung  an  einem  anderen  Ort  als  dem
Leistungsort,  oder  an  einem  ungeeigneten  Orte  macht  sie  unwirksam
(vgl.  81236,  1243,  374).  Ausnahme  §  335.

5.  Der  Erlös  tritt  nicht  an  die  Stelle  der  versteigerten  Sache
(§§  906:  Satz  3,  9792,  12192,  1247  Satz  2);  keine  Verwandlung  des
Gegenstandes  der  Obligation  in  eine  Geldleistung.  Daher  kann  der
Schuldner  mit  einer  Geldforderung  nicht  aufrechnen  gegen  die  Forderung
des  Gläubigers  auf  den  Erlös,  weil  diese  nicht  besteht.  Versteigern  und
hinterlegen!  A.  M.  E.  R.  6413057.  Auf  den  Erlös  finden  dann  die
§8§  372  ff.  Anwendung.  Wenn  der  Schuldner  den  hinterlegten  Erlös
zurücknimmt,  die  Hinterlegung  somit  als  nicht  erfolgt  gilt  (§  379  2),  so
kann  er  sich  nur  durch  Leistung  der  früher  geschuldeten  beweglichen  Sache
von  seiner  Verbindlichkeit  befreien.

6.  Nicht  wesentliche  Minderung  des  Wertes  (§  1218).

7.  Der  Selbsthilfeverkauf  ist  zulässig,  wenn  der  Gläubiger  Eigentümer
  der  geschuldeten  Sache  ist.  Gehört  die  Sache  einem  Dritten,  46
kann  der  Schuldner  ohne  Zustimmung  des  Eigentümers  verkaufen,
sei  denn,  daß  er  durch  Leistung  an  den  Dritten  sich  befreien  inen
(88  550  ,  60.#),  8.  88  156,  I527,  158,  93ô52.

9.  8§  H  o,  979,  1200,  1535.  l#6  9SG.  a.  31,  38,  109,  126:  l.
A#V.  v.  13.  12.  99,  20.  12.  99)  u.  28.  12.  30  (JIM.  S.  779,  80#c#  n.
S#:  B.  NG.  a.  2  Nr.  3:  S.  AV.  S  1;  Ba.  R.  PG.  s  10:  P.  iD
        <pb n="265" />
        III.  Abschn.:  Erlöschen  der  Schuldverhältnisse.  2.  Tit.:  Hinterlegung.  259

d.  F.  v.  v.  1.  3.  07  8  68;  H.  A.FG.  a.  69;  Min  B.  17.  10.  06.
das  Gewerbe  der  Versteigerer  betr.  RBl.  323  M.  Sch.  §  37;  S.W.  8  29;
Nst.  9#36:  S.M.  a.  6;  S.A.  A.  z.  F#.  8  4;  S.K.G.  F#.  a.  79;
A.  a.  14:  Sch.L.  BO.  v.  17.  12.  O02  Nr.  2;  Sch.S.  a.  8;  Sch.R.  a.  24;
Wa.  a.  10;  R.  j.  L.  9  25  u.  BO.  v.  13.  6.  11  L.  8  19;  Lü;  918;
Br.  BW.  v.  3.  1.  04  u.  4.  11.  10.

10.  GewO.  8  36.  Der  öffentliche  Verkauf  darf  kein  Scheinverkauf
sein,  nicht  mit  Arglist  betrieben  werden,  so  daß  Kauflustige  abgehalten
werden  und  nicht  unter  Bedingungen  vorgenommen  werden,  die  geeignet
  sind,  den  Preis  herabzudrücken.  —  8  383  nicht  zwingend,
E  IW.  03  Rs.
bd)  Androhnug  S.  384.

Die  Versteigerung  ist  erst  zulässig,  nachdem  sie  dem
Gläubiger  angedroht  worden!  ist;  die  Androhung  darf  unterbleiben,
  wenn  die  Sache  dem  Verderb  ausgesetzt  und  mit  dem
Aufschube  der  Versteigerung  Gefahr  verbunden  ist.

Der  Schuldner  hat  den  Gläubiger  von  der  Versteigerung
unverzüglich  zu  benachrichtigen  !;  im  Falle  der  Unterlassung  ist
er  zum  Schadensersatze  verpflichtet.

Die  Androhung  und  die  Benachrichtigung  dürfen  unterbleiben,

  wenn  sie  unthunlich  sind.“

1  2781,  IIa  830,  IIb  378,  111  378.  M.  II,  102,  108.  Prot.  I,  343,
356  bis  358.

1.  Vgl.  A.“  vor  §  104.  Die  Androhung,  die  volle  Geschäftsjähigkeit
  des  Androhenden  voraussetzt,  braucht  Zeit  und  Ort  der  Verneigerung
  nicht  zu  enthalten.  Die  Unterlassung  der  Androhnng  oder
die  verspätete  Androhung  macht  die  Versteigerung  ungültig.  Die  Hinterlegung
  des  Erlöses  wirkt  nur  schuldbefreiend,  wenn  die  Versteigerung
angedroht  ist,  daher  hat  der  Schuldner  diesen  Beweis  zu  führeu.  Absendung
  des  Drohungsschreibens  muß  genügen.  Verspätet  ist  die  Androhung,
  wenn  der  Gläubiger  verhindert  ist,  durch  Annahme  der  Leistung
die  Versteigerung  zu  hindern.

2.  8  121.  -nachrichtigung  von  der  anberaumten  Versteigerung
ist  nicht  vorgeschrieben.  88  251  ff.  4.  8  303  M.  5.

b)  Sechen  m.  Börsen-,  Marktpreis  8.  385.

Hat  die  Sache  einen  Börsen-  oder  Marktpreis!:,  so  kann
der  Schuldner  den  Verkauf  aus  freier  Hand  durch  einen  zu
solchen  Verkäufen  öffentlich  ermächtigten  Handelsmäkler?  oder
durch  eine  zur  öffentlichen  Versteigerung  befugte  Person  zum
laufenden  Preise  bewirken.“

I1I  b  379,  1II  379.  Prot.  VI,  166.  —  68  458,  1221,  1235  7.

1.  Darunter  ist  derjenige  Preis  zu  verstehen,  der  für  eine  Sache
bestimmter  Gattung  und  Art  von  durchschnittlicher  Güte  an  dem  Handels-17*
        <pb n="266" />
        260  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

platze,  wo  sie  einen  Markt  hat,  und  in  dessen  Handelsbezirke  zu  einer
gewissen  Zeit  im  Durchschnitt  gewährt  wird,  E.  JW.  0O

2.  Vgl.  §§  1221,  12352,  1295.  H#.  88  zů  376  3,  3792,
3882,.  *  391,  4175;,  43728.  Börs  G.  §  34  in  Verbindung  mit  EG.
HGB.  a.  I4.  Pr.  a.  13;  B.  ZV.  24  12.  99  (IM.  1900,  S.  97)
§  6;  S.  §  9;  Ba.  M.  4.  11.  99  (GV.Bl.  251)  88  15  bis  18:;  Bsch.
A.  z.  HGB.  8  3;  SA.  8  43;  SK  AG.  z.  HGB.  a.  10;  A  a.  14;
Sch  a.  8;  Wa.  a.  10;  R.  j  AG.  z.  HGB.  8  2;  1,  z  166;
Br.  VO.  v.  3.  1.  04;  —x*.–  nw  o  3.  §  383  7.

4.  r  nicht  zum  laufenden  Preise  verkauft  sei,  hat  Gläubiger  zu
behaupten  und  zu  beweisen.

e)  Kosten  §.  386.

Die  Kosten  der  Versteigerung  oder  des  nach  §.  385  erfolgten
  Verkaufs  fallen  dem  Gläubiger  zur  Last,  sofern  nicht
der  Schuldner  den  hinterlegten  Erlös  zurücknimmt.

1  279,  II  330,  IIb  380,  III  380.  M.  103.  Prot.  I,  358,  359.
1.  88  376,  381.

Dritter  Titel.
Aufrechnung.

1.  Voraussetzungen  §.  387.

Schulden  zwei  Personen  einander!  Leistungen?,  die  ihrem
Gegenstande  nach  gleichartig"  sind,  so  kann  jeder  Theil  seine
Forderung  gegen  die  Forderung  des  anderen  Theiles  aufrechnen?,
sobald  er  die  ihm  gebührende  Leistung  fordern  und  die  ihm

obliegende  Leistung  bewirken  kann.7
1  2811,  II  A  381,  II  b  381,  III  381.  M.  II,  104  bis  106.  Prot.  1,  361,  362.
1.  Aufgerechnet  werden  kann  nicht  mit  einer  fremden  Forderung.
§  185  nicht  anwendbar.  Der  Bürge  kann  daher  nicht  eine  Forderung
des  Hauptschuldners,  sondern  nur  seine  eigene  gegen  die  Bürgschaftsforderung
  (Z.  R.  53  so,  59  210),  der  Schuldübernehmer  nicht  die  Forderung
  des  Urschuldners  (§  417  Satz  2),  der  Gesamtschuldner  nicht  die
Forderung  seines  Mitschuldners  (§  1.6  22½,  der  Gesamtgläubiger  nicht  die
Forderung  seines  Mitgläubigers  (88  422  429  9),  der  Eigentümer  nicht
die  Forderung  des  persönlichen  Schuldners  gegenüber  dem  Hypothekar
und  Pfandgläubiger  (88  1137,  1211)  aufrechnen.  Über  Aufrechnung
gegenüber  dem  Zedenten  §  407  (8§  574,  720,  1070,  1158,  14732,
20192,  2041  Satz  2,  2111  Satz  2).  Äufgerechnet  kann  nicht  eine
fremde  Schuld  mit  einer  eigenen  Forderung  werden.  Ausnahme
§§  2682,  1142,  1150,  1224,  12149.  Die  Ansprüche  des  Berechtigten
aus  der  öffentl.  Versicherung  können  nur  gegen  bestimmte  Forderungen
aufgerechnet  werden  (RVers  O.  §§  2231,  622,  955,  1117,  1324,  1372).
Da  der  Schuldner--  Gläubiger  und  der  Gläubiger-  Schuldner  identisch
        <pb n="267" />
        III.  Abschn.:  Erlöschen  der  Schuldverhältnisse.  3.  Tit.:  Aufrechnung.  261

sein  müssen,  kann  der  Promittent  nicht  eine  Forderung  gegen  den  Promissar
  gegenüber  dem  Dritten  (8  334)  und  der  Gesamtschuldner  nicht
eine  ihm  gegen  einen  Gesamtgläubiger  zustehende  Forderung  gegen  den
anderen  Gesamtgläubiger  aufrechnen.  Ausnahme:  Aufrechnung  gegenüber
  dem  Zessionar  §  406  2.  JW.  077/2  (88  575,  720,  10701,  1275,
1—L32,  20192,  2045  Satz  2,  21111  Satz  2).  Der  Nießbraucher  einer
Forderung  (8§  1074,  10758,  1076,  der  Pfandgläubiger  einer  Forderung
88  12282,  1282,  12887)  und  der  Pfändungspfandgläubiger  (3.
*  3836  1,  können  mit  der  Forderung  des  Hauptgläubigers  aufrechnen,
4KX.  R.  58  107.  Über  Aufrechnung  bei  Gesamthandverhältnissen  88  7192,
2040*,  und  bei  Anordnung  der  Kochlaßverwaltung  88  1977,  2013.  üÜber
Ausübung  fremden  Aufrechnungsrechts  §8  13762,  1443,  15192,  1549
Ehemann);  §  2205  (Testamentsvollstrecker);  §  6  KO.  (Konkursverwalter).
Über  Aufrechnung  im  Konkurse  88  21,  53  bis  56  und  gegen  den  Rechtsanwalt
  und  Gerichtsvollzieher  der  Armenpartei  3P.  8  1242.  Über
Aufrechnung  von  Ansprüchen  des  Erstehers  gegen  Forderungen  der  Realgläubiger
  E.  R.  64  105.

2.  Aus  sachenrechtlichen  (88  1142  l(E.  JW.  10  704),  1192,  1224),
samilienrechtlichen  und  erbrechtlichen  Schuldverhältnissen  vgl.  S.  146.
Beide  Leistungen  müssen  rechtsgültig,  Z.  R.  63  1060,  klagbar  sein,  E.
JB.  12°5  (nichtige  Börsentermingeschäfte).  Vgl.  §  390  A.  1.  Mit  Forderungen
  aus  Naturalobligationen  (88  241  A.  6,  656,  762,  764)  kann
nicht  aufgerechnet  werden.  Ausnahme  Börs  G.  §  56.  Mit  auflösend
bedingten  und  gegen  auflösend  bedingte  Forderungen  kann  aufgerechnet
werden:  bei  Eintritt  der  Bedingung  Bereicherungsansprüche.  Besteht
die  Forderung,  gegen  die  aufgerechnet  wird,  nicht,  so  bleibt  die  zur
Aufrechnung  gestellte  Forderung  ungetilgt.  §  813  nicht  anwendbar.

3.  Nicht  ihrem  Rechtsgrunde  nach,  z.  B.  dingliche  Ansprüche  gegen
versönliche,  sondern  ihrem  Inhalte  nach,  &amp;amp;.  R.  52  3206.  In  Betracht
kommen  nur  teilbare  Leistungen  (§  389).  Gleiche  Höhe,  Liquidität  und
Konnexität,  ist  nicht  erforderlich.  Vgl.  aber  3P#.  88  145  3,  302,  5293.

4.  Gleichartigkeit  liegt  auch  vor,  wenn  die  auf  eine  Spezies  gerichtete
  Forderung  später  (bis  zum  Zeitpunkt  der  Aufrechnung  2.  R.
7bzms,  JW.  10  ¼5,  117  1)  in  eine  Geldobligation  sich  umsetzt.  De  ohne
das  Vorliegen  der  Gleichartigkeit  erklärte  Aufrechnung  ist  wirkungslos.
Über  Verschiedenheit  der  Leistungsorte  §  391.  Über  Ausschluß  der  Aufrechnung,
  wenn  auf  der  einen  Seite  eine  Wechselschuld,  auf  der  anderen
Seite  die  Gewährung  eines  Darlehens  geschuldet  wird  E.  R.  52  100.

5.  Auch  mit  rechtshängigen  Forderungen  kann  aufgerechnet  werden.
Die  Aufrechnung  kann  durch  Vertrag  ausgeschlossen  werden,  J7.  R.  56  35#,
p#  ll.  aber  KX.  R.  60  P54.  Sie  ist  ausgeschlossen,  wenn  nach  erkennbarer
  Parteiabsicht  das  Interesse  des  Gläubigers  gerade  darauf  geht,
den  Leistungsgegenstand  in  die  Hand  zu  bekommen.  Verzicht  auf  Aufrechnung
  in  der  Auestellung  eines  Schuldanerkenntnisses  über  die  Gegenforderung,
  4.  R.  7117.

6.  S&amp;amp;  271,  273  A.  2,  320  ff.,  348.  Kündigung  durch  Aufrechnungserklärung,
  Z.  R.  17159.  Fälligkeit  dinglicher  Schulden  88  1142,
1193,  1223.  Man  kann  nicht  mit  aufschiebend  bedingten  Forderungen
        <pb n="268" />
        262  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

aufrechnen  und  nicht  gegen  sie.  Über  Fälligkeit  der  Kostenforderung
E.  JW.  01  43.  Vgl.  §  390  A.  1.  Stundung  aus  bloßer  Nachsicht
schließt  die  Aufrechnung  nicht  aus  (M.  II,  105).  Aufrechnung  gegen
nicht  fällige  Forderung  bleibt  unwirksam,  auch  wenn  nachher  Fälligkeit
  eintritt.

7.  Über  den  Aufrechnungsvertrag  enthält  das  Gesetz  keine  besonderen
  Bestimmungen.  Für  ihn  brauchen  die  Voraussetzungen  von
§§  387  ff.  nicht  gegeben  sein,  E.  R.  72  378.  Er  ist  ein  gegenseitiger  Erlaßvertrag,
  vgl.  dazu  Z.  JW.  10752,  Gr.  54  01.  Über  den  Kontokorrentvertrag
  üoal.  HGB.  8§8  355  bis  357,  E.  R.  76  330,  Statutenkollision
a.  170  A.  3.

2.  Anfrechnungserklärung  8.  388.
Die  Aufrechnung  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  dem
anderen  Theile.*  Die  Erklärung  ist  unwirksam  3,  wenn  sie  unter

einer  Bedingung"  oder  einer  Zeitbestimmung  abgegeben  wird.?
1  282,  II  a  3832,  IIb  382,  III  282.  M.  II,  106,  108.  Prot.  I,  365,  366.

1.  Sie  ist  ein  einseitiges,  unwiderrufliches,  empfangsbedürftiges
Rechtsgeschäft  (A.“  vor  §  104,  88  130  ff.,  sie  braucht  nicht  ausdrücklich
erklärt  zu  sein,  Z.  R.  52  304,  59  ##,  sie  kann  nicht  im  voraus,  falls  der
Erklärende  demnächst  Schuldner  des  Gegners  werden  sollte,  abgegeben
werden,  ZE.  JW.  03  B.  75.  Über  die  Befugnis  der  Ehefrau  zur  Aufrechnung
  mit  einer  zum  eingebrachten  Gute  gehörigen  Forderung  §  1398,
und  über  Aufrechnung  gegen  eine  derartige  Forderung  §§  14032,  1625  s.
Über  Aufrechnungserklärung  des  Prozeßbevollmächtigten  A.“  vor  §  164.
Sie  kann  auch  schon  im  vorbereitenden  Schriftsatze  vorgenommen  sein.
Der  bloße  Zustand  der  Aufrechenbarkeit  hat  noch  keine  Tilgungskraft,
ist  aber  nicht  ohne  rechtliche  Wirkung.  Vgl.  §§  407,  770  2.  Tilgung
der  Forderung  ohne  Kenntnis  der  Aufrechnungsbefugnis  gibt  keinen  Bereicherungsanspruch.


2.  Dem  Gläubiger  gegenüber,  der  zugleich  Schuldner  ist,  oder  dem
gegenüber,  der  an  Stelle  des  Gläubigers  über  die  Forderung  zu  verfügen,
  sowie  die  Schuld  anzuerkennen  oder  zu  bestreiten  befugt  ist,  E.  R.
56  56¼,  JW.  07  742.  3.  §  139  N.  1.

4.  Unzulässig  ist  nur  eine  wahre  Bedingung  im  Rechtssinne.  Die
Eventualaufrechung  (es  soll  nur  für  den  Fall  aufgerechnet  werden,  daß
die  Klageforderung  als  bestehend  erachtet  werden  sollte)  ist  zulässig,
§§  209,  215,  J&amp;amp;.  R.  57  101,  vgl.  auch  §  390  A.  1.

5.  Aufrechnung  nach  erklärtem  Rücktritte  §  357  und  nach  Kündigung
  der  Miete  8  55/2.  Geltendmachung  der  Aufrechnung  mit  der
Vollstreckungsgegenklage  Z3P.  8  767,  Z.  R.  64  229,  JW.  048.

3.  Wirkung  8.  389.
Die  Aufrechnung  bewirkt,  daß  die  Forderungen,  soweit  sie
sich  decken  1,  als  in  dem  Zeitpunkt  erloschen?  gelten,  in  welchem

sie  zur  Aufrechnung  geeignet  einander  gegenübergetreten  sind.3“
1  283,  11I  a  333,  11  b  383,  111  383.  M.  1I,  108  bis  110.  Prot.  1,  366,  367.
        <pb n="269" />
        III.  Abschn.:  Erlöschen  der  Schuldverhältnisse.  3.  Tit.:  Aufrechnung.  263

1.  Damit  ist  eine  Ausnafme  von  8  266  gegeben.

2.  Die  Hauptforderung  ist  also  nicht  mit  einer  Einrede  behaftet,
sondern  ipno  jure  wie  bei  der  Zahlung  untergegangen.  Von  einer  Replik
der  Aufrechnung  kann  nur  insofern  die  Rede  sein,  als  eine  frühere  Aufrechnungserklärung
  oder  der  Abschluß  eines  entgegenstehenden  Aufrechnungsvertrags
  geltend  gemacht  wird.  Klagt  der  Kläger  einen  Teilbetrag
  ein  und  der  Beklagte  rechnet  auf,  so  kann  der  Kläger  nicht  replizieren,
  er  rechne  die  Gegenforderung  auf  den  nicht  eingeklagten  Betrag
auf.  S.  R.  (6  °1,  JW.  11979.  Über  Aufrechnung  gegen  die  eingeklagte
Reitforderung  Z.  R.  57

3.  Die  einseitige  Erklärung,  zu  deren  Wirksamkeit  eine  Annahme
nicht  erforderlich  ist,  hebt  beide  Rorkerungen  aus  dem  Zustande  der  Aufrechenbarkeit
  heraus  und  wirkt  wie  die  Erfüllung  (88  362,  4221  Satz,
4  .  Bgl.  auch  88  767,  774,  11422,  1143,  1153,  11631  Satz  2,  1224,
1225,  1252.  Die  Zinsverbindlichkeit,  der  Verzug,  die  Verwirkung  einer
Vertragsstrafe  sind  schon  für  die  Zeit  vor  der  Aufrechnungserklärung
au#sgeschlossen.  Vorausgesetzt  wird  dabei,  daß  beide  Forderungen  zur
Aufrechnung  in  dem  gegebenen  Zeitpunkte  geeignet  waren.  Fehlt  es  an
den  Erfordernissen  der  §8  387,  390  (mit  A.  1),  3912,  392  bis  395,  3962,
so  ist  die  Aufrechnungserklärung  unwirksam,  gleichviel  ob  sie  als  unbedingt
  oder  unter  einer  entsprechenden  condieio  juris  abgegeben  war.
Die  Rückwirkung  gilt  nicht  auf  dem  Gebiete  des  Prozeßrechtes,  E.  R.
½.  Ülbber  die  prozessualische  Behandlung  der  Aufrechnungseinrede  (im
Sinne  der  3O.  val.  8  202  A.  6)  vgl.  ZPO.  85  145  3,  302,  5293,  767.
Aufrechnung  ist  ausgeschlossen,  wenn  über  die  strittige  Gegenforderung  ein
Schiedsgericht  zu  erkennen  hat  Z4.  JW.  12  32.  llber  die  Rechtskraft  der  in
den  Gründen  getroffenen  Feststellung,  daß  die  Gegenforderung  nicht  beitanden
  habe,  ZPO.  8  3222.  Der  Richter  hat  nicht  in  dem  Falle,  daß  feststcht,
  daß  die  Klageforderung,  wenn  sie  bestanden  hätte,  durch  Aufrechnung
#rloschen  sein  würde,  das  Bestehen  der  Klageforderung  zu  untersuchen  (Klageabweisungstheorie),
  a.  M.  .  R.  42  7#  32Gr.  41  05#,  43211,  45  910  (Beweiserhebungstheorie,
  Uber  Tragung  der  Kosten  des  Rechtsstreit  5  .  R.  5036,
5#?  S.  —  Über  Aufrechnung  gegenüber  dem  ausländischen  Kläger  4.  JIW.O7T“.

4.  Über  Beseitigung  der  durch  die  Aufrechnungserklärung  eingetreienen
  Birkungen  im  Verhältnisse  zum  Erben  §8  1977.

1.  Ausschluß  u.  Beschränkung
a)  bei  verjährten  Forderungen  S.  390.

Eine  Forderung,  der  eine  Einrede!  entgegensteht,  kann  nicht
aufgerechnet  werden.  Die  Verjährung?  schließt  die  Aufrechnung
nicht  aus,  wenn  die  verjährte  Forderung  zu  der  Zeit,  zu  welcher
sie  gegen  die  andere  Forderung  aufgerechnet  werden  konnte,  noch
nicht  verjährt  war.“

ira  IIa  Mi,  IID  884,  1II  BBAA.  M.  1.  N#8#,  I1,  106.  Prot.  1.  161
I18  MM.

1.  Gemeint  ist  eine  ausschließende  oder  ausschichende  Einrede  im
Sinne  des  B#.  (8  200  A.  6)  Die  Einreden  aus  §§  1773,  1090  hDindern
aber  die  Aufrechnung  nicht.  lber  KO.  8  212•7¼.  R.  56  465.  Aus-
        <pb n="270" />
        264  Zweites  Buch.  Recht  der  Schnldverhältnisse.

genommen  ist  nur  die  Verjährung  durch  Satz  2.  Selbstrerständlich  w'rd
aber  durch  der  Forderung  sonst  etwa  anhaftende  Mängel,  also  auch  alle
Einreden  im  Sinne  der  ZPO.,  die  Aufrechnung  ausgeschlossen.  Auf
anfechtbare  Forderungen  findet  8  390  keine  Anwendung;  erfolgt  die
Anfechtung,  so  ist  die  Aufrechnung  unwirksam.  —  Gegen  eine  mit
einer  Einrede  behaftete  Forderung  kinn  aufgerechnet  werden.  Ob
dem  Schuldner  eine  Bereicherungsklage  zusteht,  entscheidet  sich  nach
§8  813,  814.  Zulässig  ist  es,  die  Aufrechnung  für  den  Fall  zu  erklären,
daß  der  Forderung  die  erhobene  Einrede  nicht  entgegensteht  (cond.  in
praesens  collata).  2.  88  194  ff.

3.  Über  Aufrechnung  der  verjährten  Schadensersatzforderung  wegen
Mängel  der  Kaufsache  und  des  Werkes  §§  479,  490,  639;  des  verjährten
Anspruchs  aus  dem  Speditions-,  Lager=  und  Frachtgeschäfte  KGB.
88  4143,  423,  439.

b)  bei  Verschiedenheit  des  Orts  §.  391.

Die  Aufrechnung  wird  nicht  dadurch  ausgeschlossen,  daß  für
die  Forderungen  verschiedene  Leistungs--  oder  Ablieferungsorte  ½
bestehen.  Der  aufrechnende  Theil  hat  jedoch  den  Schaden?  zu
ersetzen,  den  der  andere  Theil  dadurch  erleidet,  daß  er  in  Folge
der  Aufrechnung  die  Leistung  nicht  an  dem  bestimmten  Orte
erhält  oder  bewirken  kann.

Ist  vereinbart,  daß  die  Leistung  zu  einer  bestimmten  Zeit
an  einem  bestimmten  Orte  erfolgen  soll,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,
  daß  die  Aufrechnung  einer  Forderung,  für  die  ein

anderer  Leistungsort  besteht,  ausgeschlossen  sein  soll.3
1  285,  II  A  385,  IIb  885,  1II  385.  M.  11,  111.  Prot.  1I,  371  bis  378.

1.  §  269.  2.  88  251  ff.,  allen  Schaden,  der  durch  die  unterlassene
  Leistung  an  dem  bestimmten  Orte  eutstanden  ist,  doch  ist  §  2542
zu  beachten,  wonach  unter  Umständen  der  Ersatz  für  eine  Vertragsstrafe,
die  der  andere  einem  Dritten  zu  entrichten  hat,  durch  den  Aufrechnenden
  ausgeschlossen  ist.

3.  Die  trotz  des  Vertrags  erklärte  Aufrechnung  ist  unwirksam.

Z)  bei  Beschlagn.  d.  Forderg.  §.  392.

Durch  die  Beschlagnahme  einer  Forderung  wird  die  Aufrechnung
  einer  dem  Schuldner  gegen  den  Gläubiger  zustehenden
Forderung  nur  dann  ausgeschlossen,  wenn  der  Schuldner  seine
Forderung  nach  der  Beschlagnahme!  erworben?  hat  oder  wenn
seine  Forderung  erst  nach  der  Beschlagnahme  und  später  als  die

in  Beschlag  genommene  Forderung  fällig  geworden  ist.3
1  286,  1I  a  336,  IIb  386,  I1II  386.  M.  II,  111,  112.  Prot.  I,  373,  374.
Analog  §  406.  KO.  8  55.

1.  Die  Beschlagnahme  ist  an  die  Zustellung  des  Pfändungs-.
beschlusses  an  den  Schuldner  geknüpft  (ZPO.  88  829,  845,  930,  936;
        <pb n="271" />
        III.  Abschn.:  Erlöschen  der  Schuldverhältnisse.  3.  Tit.:  Aufrechnung.  265

Z3VG.  g8  222,  146).  Auf  die  Kenntnis  des  Schuldners  von  der  Bescblagnahme
  kommt  es  nicht  an,  vgl.  z.  B.  ZPO.  §  181,  182,  183.
2.  Über  den  Erwerb  aufschiebend  bedingter  Forderungen  §  1581.
3Z.  Die  Aufrechnung  ist  nur  zugunsten  des  Gläubigers  ausgeschlossen,
  der  die  Beschlagnahme  erwirkt  hat  (§  135).  Werd  die  Beschlagnahme
  aufgehoben,  so  bleibt  die  etwa  erklärte  Aufrechnung  dem
Zedenten  gegenüber  wirksam.  8§  407  findet  hier  keine  Anwendung.

)  bei  nnerlaubten  Handlungen  8.  393.
Gegen:  eine  Forderung  aus  einer  vorsätzlich:  begangenen
unerlaubten  Handlung  ist  die  Aufrechnung  nicht  zulässig.
1  27,  IIa  837,  IIb  387,  III  387.  M.  II,  112,  119.  Prot.  I,  374.
Analog  §  2737°.  HG.  S  4144.
1.  Wohl  aber  mit  einer  Forderung  aus  unerlaubter  Handlung.
2.  8  273  A.  11.
3.  8§  823  ff.  Vgl.  A.  “  zu  §  823,  so  daß  die  in  einem  bestehenden
  Schuldverhältnis  begangenen  vorsätzlichen  Handlungen  nicht  hierunter
  fallen,  E.  R.  56  31  zu  8  826.

e)  ge  gen  uupfändbare  Forder.  8.  394.

Soweit  eine  Forderung  der  Pfändung  nicht  unterworfen
ist  :,  findet  die  Aufrechnung  gegen?  die  Forderung  nicht  statt.  3  4
Gegen  die  aus  Kranken-,  Hülfs=  oder  Sterbekassen,  insbesondere
  aus  Knappschaftskassen  und  Kassen  der  Knappschaftsvereine,
zu  beziehenden  Hebungen  können  jedoch  geschuldete  Beiträge

ausgerechnet  werden.
1  2½,  11  a  338,  II  b  388,  111  388.  M.  II,  113,  114.  Prot.  I,  374,  375.
S  400.

1.  3PC.  88  850  bis  852;  a  81  LohnBG.;  RBG.  86  u.  a.  46;
RWMilG.  8  45  und  dazu  a.  45;  Hilfsn  G.  3  10;  Gefangll  Fürs  G.  §  17:
RVeriC.  88  118,  621,  955,  1127.  1324,  1325.  Internationales  Übereinkommen
  v.  14.  2.  90  (R.  92  S.  793)  a.  234;  RG.  v.  31.  5.  01
19,  20  „Zuschüsse  an  Kriegsinvaliden  und  Kriegshinterbliebene):  RG.
1.  —.  u6  iRGB.  S.  593)  8  40  Versorgungsgebührnisse  und  Dienstprämie:
  RG.  v.  10.  5.  92  8  4;  RG.  v.  22.  5.  93  à.  38  und  RG.  v.
#1.  3.  C1  8§  20;  RG.  v.  13.  6.  95  §  9;  GewO.  8  1006#:  R.  v.
20.  J.  1  §  5“,  Kolonial-Beamtengesetz  8.  6ö.  10  (RB.  S.  88)  88  27,  38.
lberAufrechnung  gegen  die  Lohnforderung  des  Gesindes  Pr.  a.  11;
B.  a.  21:  W.  Ges  O.  v.  28.  7.99  au.  162;  lI.  a.  273:  S.W.  Ges.  O.  v.
11.  10.  49  8  4  S.K.(d.  Ges.  O.  v.  S.  12.  99  §91;  A.  Ges.  O.  v.
21.  09.  99  §  25:  Wa.  a.  11:  Lü.  Ges.O.  v.  19.  7.  99  §  24;  —  gegen
Ansprüche  der  Beamten  auf  Besoldung,  Sterbegeld  und  Ruhegehalt  a.  81.

2.  Mit  unpfändbarer  Forderung  ist  die  Aufrechnung  zulässig;
aber  Lohn  B#.  8  22.

3.  Unzulässig  ist  die  Aufrechnung  des  Genossenschafters  gegen  seine
geschuldete  Einzahlung  Gen  G.  8  22  und  EG.  HGB.  K.  13;  Gmb.
        <pb n="272" />
        266  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

und  EG.  HGB.  a.  11,  32;  unzulässig  auch  die  Aufrechnung  gegen
Forderungen  der  Aktien=  und  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  auf
rückständige  Einlagen  der  Aktionäre  (HGB.  88  221,  320  )  und  gegen
eine  Forderung  des  Versicherungsvereins  aus  der  Beitragspflicht,
Vers  VG.  8  26

4.  Die  erklärte  Aufrechnung  ist  unwirksam.  Keine  Ausnahme  für
Forderungen  der  Arbeitgeber  aus  unerlaubten  Handlungen  gegen  die
Arbeitnehmer.

H  bei  staatl.u.tommun.  Fordrgn.  8.  395.

Gegen  eine  Forderung  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaats,
sowie  gegen  eine  Forderung  einer  Gemeinde  oder  eines  anderen
Kommunalverbandes  ist  die  Aufrechnung  nur  zulässig,  wenn  die
Leistung  an  dieselbe  Kasse  zu  erfolgen  hat,  aus  der  die  Forderung
des  Aufrechnenden  zu  berichtigen  ist.

1  289,  II#n  339,  IIb  389,  III  389.  M.  11,  114.  Prot.  1,  375,  a.  5,  92.

5.  bei  mehreren  Forderungen  8.  396.

Hat  der  eine  oder  der  andere  Theil  mehrere!  zur  Aufrechnung
  geeignete  Forderungen,  so  kann  der  aufrechnende  Theil
die  Forderungen  bestimmen  ,  die  gegen  einander  aufgerechnet
werden  sollen.  Wird  die  Aufrechnung  ohne  eine  solche  Bestimmung
  erklärt  oder  widerspricht  der  andere  Theil  unverzüglich?,
so  findet  die  Vorschrift  des  §.  366  Abs.  2  entsprechende  Anwendung.“


Schuldet  der  aufrechnende  Theil  dem  anderen  Theile  außer
der  Hauptleistung  Zinsen  und  Kosten,  so  finden  die  Vorschriften

des  §.  367  entsprechende  Anwendung.
1  284,  IIu  340,  110  390,  111  390.  M.  II,  110,  111.  Prot.  1,  68  bie
B7i,  VI,  i66,  167.

1.  Vgl.  §  366  A.  1.  2.  §  388.  3.  §  121.

4.  Satz  2  besagt:  Wenn  der  Kompensant  und  der  Kompensat
mehrfacher  Gläubiger  und  mehrfacher  Schuldner  ist,  so  kann  er  die
Forderung  bestimmen,  mit  welcher  und  gegen  welche  aufgerechnet  werden
soll.  Bestimmt  er  die  Forderung  nicht,  mit  der  er  aufrechnet,  so  bestimmt
  §  3662  diese  Forderung.  Das  Widerspruchsrecht  aber  hat  nur
der  mehrfache  Gläubiger.  Über  den  Fall,  wenn  der  mehrfache
Gläubiger  eine  der  Forderungen  abgetreten  hat  8  106  A.  2.  Die  Aufrechnung
  bleibt  also  trotz  des  Widerspruchs  bestehen.  Es  ändert  sich
nur  die  Art.  Die  verjährte  Forderung  ist  die  eine  geringere  Sicherheit
bietende  Forderung.  Über  Aufrechnung  im  Kontokurrentverkehr  7/2.  R.

56%  59  W#4.
5.  Durch  den  Widerspruch  wird  die  Aufrechnung  also  unwirtsam.
        <pb n="273" />
        III.  Abschn.:  Erlöschen  der  Schuldverhältnisse.  4.  Tit.:  Erlaß.  267
Vierter  Titel.

Erlaß.
Erlaß  —  negativer  Anertennungsvertrag
  §.  397.

Das  Schuldverhältniß  erlischt,  wenn  der  Gläubiger  dem
Schuldner  durch  Vertrag"  die  Schuld  erläßt.  34

Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Gläubiger  durch  Vertrag  mit
dem  Schuldner  anerkennt  5,  daß  das  Schuldverhältniß  nicht
bestehe.“

1  290,  IIa  341,  IIb  8391,  111  391.  M.  II,  114  bis  116.  Prot.  I,  3876,
II,  511,  696.

1.  Zunächst  erlischt  nur  die  erlassene  Forderung.  Vgl.  8  362  N.  1.
Anders  im  Falle  des  Abs.  2.  Über  Aufhebung  dinglicher  Rechte  durch
Rechtsgeschäfte  vgl.  §§  875,  1064,  1183,  1192,  1199,  1255.  (§8  9142
Saß  2,  903  Satz  3,  928,  959,  9761,  1056,  1165,  1171,  1175,  1178,
1211,  1245#,  1251.)

2.  8  305  A.  4.  Das  Vermächtnis  der  Schuldbefreiung  erkennt  das
BE.  als  Erlöschungsgrund  nicht  an.

3.  Der  formlose  Erlaßvertrag  ist,  losgelöst  von  seinem  Bestimmungsgrunde,
  wirksam  A.  *  vor  8  104.  E.  R.  53  296;  es  kann  aber  der  Erlaß
mit  seinem  Bestimmungsgrunde  dergestalt  in  rechtliche  Verbindung  gesetzt
  werden,  daß  der  Erlaß  binfällig  werden  soll,  wenn  der  Bestimmungsgrund
  sich  nicht  verwirklicht  Z.  JW.  11  188.  Der  materielle  Schuldgrund
draucht  nicht  notwendig  Schenkung  zu  sein.  Über  unentgeltlichen  Erlaß
K.  N.  53½“,  75%.  Die  Quittung  ist  an  und  für  sich  Beweismittel
(&amp;amp;  368);  ob  in  der  Form  des  Gebens  und  Nehmens  der  Quittung  ein
Erlaß-  oder  negativer  Anerkennungsvertrag  zur  Erscheinung  gekommen
ist.  hängt  von  den  tatsächlichen  Umständen  ab.  —  Über  den  einseitigen
Verzicht  §88  2397,  5711,  Satz  1,  7682,  773  Nr.  1,  11372,  3762  Nr.  1,
J2:  533,  6587;  6712;  544;  1406  Nr.  1,  14531  Satz  2,  16431  Satz  2,
182:  Nr.  2;  3P.  88  81,  83,  306,  346,  514,  521,  556,  843.  Der
Verzicht  innerhalb  der  Rechte  der  Schuldverhältnisse  bedarf  der  Annahme
K.  N.  72  171.

4.  Über  Erlaß  des  zur  Verfügung  über  die  Forderung  nicht  Berichtigten
  §  185.  —  Über  Erlaß  bei  Eissameschulduerhältnisß  88  423,
129,,  432  und  126  A.  2.

5.  Man  unterscheidet  den  deklaratorischen  und  den  konstitutiven
Anerkennungsvertrag  (man  erkennt  das  Nichtbestehen  eines  in  Wirklichkeit
nicht  bestehenden  Schuldverhältnisses  und  die  Aufhebung  eines  bestehenden
Schuldverhältnisses  an!).  E.  JW.  10  008.  Die  88  423,  4292,  432  finden
auch  beim  Anerkennungsvertrage  Anwendung.

6.  Da  in  dem  Erlaß  und  negativen  Anerkennungsvertrag  eine
Leistung  des  Gläubigers  an  den  Schuldner  bewirkt  wird  (§  8122),  so
finden  die  Borschriften  in  den  88  812  ff.  Anwendung.  E.  R.  53  298.

7.  über  den  positiven  Anerkennungsvertrag  §  781.
        <pb n="274" />
        268  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

Vierter  Abschnitt.

Uebertragung  der  Forderung.“

*  Der  Abschnitt  handelt  nur  von  dem  lbergange  der  Forderungen
und  anderer  Rechte  im  Wege  der  Sondernachfolge,  der  auf  Vertrag  beruhenden
  Abtretung  und  der  Übertragung  kraft  Gesetzes.  Die  Übertragung
  durch  den  Richter  regelt  ZPO.  88  835  ff.,  8VG.  8  65  Satz  2.
Wegen  Übertragung  durch  Indossament  A.“  zu  §  793,  wegen  der  Gesamtnachfolge
  §§  857,  1922.  Intern.  Recht  E.  R.  65  558.

I.  durch  Vertrag.  1.  Grundsatz  §.  398.

Eine  Forderung:  kann  von  dem  Gläubiger  durch  Vertrag!
mit  einem  Anderen  s  auf  diesen  übertragen  werden  (Abtretung).“
Mit  dem  Abschlusse?  des  Vertrags  tritt  der  neue  Gläubiger  an
die  Stelle  des  bisherigen  Gläubigers.7

1  293,  2941  7,  IIa  342,  IIb  392,  III  392.  M.  II,  118  bis  121.  Prot.  1,
377  bis  383.  II,  167.  D.  54.

1.  Übertragbar  sind  nicht  die  Schuldverhältnisse,  insbesondere  nicht
das  gegenseitige  Schuldverhältnis  mit  seinen  Rechten  und  Pflichten,  sondern
nur  die  daraus  hervorgehenden  Forderungen.  E.  R.  51  ½1,  55  103,  JW.
08  2½.  Tritt  zu  der  Abtretung  der  Forderungen  aus  einem  gegenseitig
verpflichtenden  Vertrage  die  Üübernahme  der  Verpflichtungen  (§8  41441)
hinzu,  so  liegt  praktisch  die  Üübertragung  eines  ganzen  Schuldverhältnisses
vor.  Über  libernahme  des  Portefeuilles  E.  R.  56  204.  Auch  zukünftige
(HGB.  §  891  und  E.  R.  5553/,  5872,  67  167,  74  52  118,  75  227,  JW.  10  2
1157),  bedingte  (E.  R.  67  430),  betagte,  klaglose,  rechtshängige  (3PO.
§  265)  Forderungen  sind  abtretbar,  wie  auch  Teile  von  Forderungen,
4.  R.  64  12,  JW.  10231.  Abtretung  von  Forderungen.  an  mehrere
Gläubiger,  sei  es  zur  qualitativen,  sei  es  zur  sukzessiven  Befriedigung
E.  Gr.  418  92.  Übertragbar  sind  auch  Ansprüche  aus  dinglichen  Rechten
(§§  255,  870,  931),  Z.  R.  46  230,  49  00,  erbrechtliche  Ansprüche  (88  2018,
2317).  Über  Zession  des  Berechtigungsanspruchs  E.  R.  59204.  Singuläre
Bestimmungen  im  §  571.  Über  Ubertragung  einer  durch  Pfand  gesicherten
  Forderung  vgl.  §8§  11532,  1190“",  1250.  Über  Übertragung
anderer  Rechte  §  413.

2.  Die  auf  Übertragung  der  Forderung  gerichtete,  formlose  (kE..
53  276)  Willenseinigung  (S.  JW.  07  4  329)  der  Kontrahenten  bewirkt  den
lbergang  der  Forderung.  Vgl.  aber  §  410.  Es  kann  aber  ausgemacht
werden,  daß  eine  Abtretung  Berücksichtigung  nur  findet,  wenn  sie  in
bestimmter  Form  vollzogen  ist.  Z.  R.  68  399.  Keine  Übertragung  durch
Vermächtnis  (§  2174).  Über  Form  der  Abtretung  von  Hypotheken  und
(Prundschulden  §§  1154,  1155  Satz  2,  1159,  1192;  der  Anweisung  §  792.

er  Formlosigkeit  des  pactum  de  codendo  einer  Hypothekenforderung
R.  5  1  14.  —  Verpflichtung  zur  Abtretung  88  255,  281,  3237,  325
atz  3,  316,  440.  Übertragung  ohne  Vertrag  §  412.
        <pb n="275" />
        IV.  Abschn.:  Übertragung  der  Forderung.  269

3.  Auch  einer  vom  Gläubiger  begründeten  Stiftung  (§  82).  Über
Abtretung  durch  einen  Gesamtgläubiger  §  4298.  Über  Blankozession
K.  N.  4  ½8,  14  200,  15  #i,  17  u,  27  28,  63  150.

4.  Über  Sekuritätszession  §§  2232,  117  A.  3,  662  A.  2;  E.  R.
59½w0,  76  37,  Gr.  48  669,  51  518.  Inkassomandat  im  Gewande  einer
Zession  Z.  R.  45  82,  53  417,  JW.  04  550,  05  718,  06  32°9,  10  1001,  Gr.  37  1.
Abtretung  4  dem  Zwecke,  damit  der  Zedent  als  Zeuge  vernommen
werde  E.  JW.  06  529,  Gr.  53  913.  Ausschluß  der  Abtretung  §§  339,  400,
877,  a.  81.

5.  88  145  ff.  Aus  der  nackten  Tatsache  der  Übergabe  der  Schuldurkunde
  (§  402)  kann  noch  nicht  auf  den  Abschluß  des  Abtretungsvertrags
  geschlossen  werden  E.  JW.  04  37  u.  dazu  07330.  Auf  den  Rechtsgrund
  der  Abtretung  und  die  Bewirkung  der  vereinbarten  Gegenleistung
  (Valuta)  kommt  es  also  für  diese  Rechtswirkung  nicht  an.  Die
Abtretung  ist  gleich  dem  dinglichen  Vertrage  (§  854  A.  8)  ein  abstrakter
Vertrag  S.  R.  68  35,  JW.  11  653,  A.  “  vor  §  10.  Einfluß  der  Mängel
des  Kaufalgeschäfts  E.  R.  57  95,  69  160,  7055,  JW.  0915.  Die  aus  diesem
Abtretungsvertrag  für  den  Gläubiger  sich  ergebenden  Verpflichtungen
ergeben  die  §§  402,  403.  Die  aus  dem  der  Abtretung  zugrunde  liegenden
  Rechtsverhältnisse  sich  ergebeuden  Rechte  und  Pflichten  sind  nach
den  für  das  einzelne  Rechtsverhältnis  bestehenden  Vorschriften  zu  beurteilen,
  z.  B.  für  den  Forderungskauf  nach  §§  434,  435,  437  ff.,  365,
707,  2042,  für  die  Schenkung  nach  88  516  ff.,  16242,  für  den  Erbschaftslauf
  nach  88  2376,  2385.

6.  Prinzip  der  Sondernachfolge  in  die  Forderung.  E.  R.  52  181-210,
56  1°:,  Gr.  48  5.

2.  Ausnahmen.
a)  Anderung.  Vereinbargn.  §.  399.

Eine  Forderung  kann  nicht  abgetreten  werden  2,  wenn  die
Leistung  an  einen  anderen  als  den  ursprünglichen  Gläubiger
nicht  ohne  Veränderung  ihres  Inhalts  erfolgen  kanns  oder
wenn  die  Abtretung  durch  Vereinbarung"  mit  dem  Schuldner
ausgeschlossen  ist.2

1  295,  I1  343,  III  393.  M.  II,  121  bis  123.  Prot.  1,  984.  D.  55.  a.  81.
1.  Das  Verbot  in  §  385  bis  380  I,  11  ALN.  u.  Anh.  88  10,  17
ist  ohne  privatrechtliche  Wirkung.  2.  §  134  A.  1.
3..  Unübertragbar  sind:  die  Forderung  auf  Unterhalt,  sofern  es
sich  nicht  um  ein  für  allemal  fixierte,  periodisch  wiederkehrende  Geldbeträge
  handelt  (Z.  JW.  O5  6/41);  im  Zweifel  der  Anspruch  auf  Dienste
(5  613);  auf  Ausführung  des  Auftrags  (§  66.42);  der  Anspruch  aus  §  617;
die  Forderung  auf  Bestellung  einer  beschränkten  persönlichen  Dienstbarkeit
(§§  1091,  1092);  die  Forderung  aus  dem  Vorvertrage  vgl.  §  610  und
E.  R.  66  1#.  68  366,  JW.  08%%  09  308,  10  r15,  Gr.  11  20.  Win,  5  15  „„4%
aus  dem  Kreditvertrage  .  R.  51119;  auf  die  Vertragsstrafe,  wenn  die
Hauptforderung  beim  alten  Glänbiger  verbleibt,  F.  Sachs.  12  155;  die  Bürg.
schaftsforderung  ohne  die  Hauptforderung  K.  JW.  u  der
        <pb n="276" />
        270  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

auf  Auskunft  und  Rechnungslegung  Z  R.  5237,  Gr.  48514  und  die  Darlehnsforderungen
  der  öffentlichen  Pfandleiher  E.  R.  5871.  Nicht  übertragbar
  ist  auch  der  Anfechtungsanspruch  als  solcher  aus  dem  AnsEG.
E.  R.  3911,  JW.  09  656,  Gr.  55  1068;  der  Vorlegungsanspruch  §8  809,
810  (ohne  den  Hauptanspruch),  der  Grundbuchberechtigungsanspruch  3.
Gr.  549143,  der  Anspruch  auf  Befreiung  von  einer  Schuldenhaftung  2.
JW.  11  und  der  Feststellungsanspruch  BPO.  §  256.  Auzgeschlossen
von  der  Übertragung  sind  das  Vorkaufsrecht  (§  514),  die  Ansprüche  die
den  Gesellschaftern  aus  den  Gesellschaftsvertrage  gegeneinander  zustehen
(§  717)  Z.  R.  67  ½,  (der  Anspruch  auf  Leistung  der  Stammeinlage  ist  aber
trotz  §  46  Nr.  2  Gmb  G.  übertragbar  Z.  R.  76"34,  der  Anspruch  auf  Ersatz
  immateriellen  Schadens  bei  Körperverletzung  (§  847),  der  Anspruch
der  deflorierten  Braut  gegen  ihren  Verlobten  auf  Schadensersatz  (§  13002),
das  Recht  des  Mannes  am  eingebrachten  Gute  und  des  Vaters  am  Vermögen
  des  Kindes  (§§  1408,  1658),  der  Anspruch  des  Mannes  gegen
die  Frau  auf  angemessenen  Beitrag  zum  ehelichen  Aufwand  (§  1427)
und  zum  Unterhalt  gemeinschaftlicher  Kinder  (§  1585),  der  Anspruch  auf
die  Aussteuer  (§  1623),  (nicht  auf  die  Ausstattung  2.  JW.  07  519),  die
Ansprüche  des  Vaters  im  Falle  der  §8  1655,  1656  (8  16582),  der  Anspruch
  des  Miterben  auf  Auseinandersetzung  .  R.  60  1  8,  das  Recht  des
Reisenden  auf  die  Überfahrt  HGB.  8§  664,  die  einzelne  in  das  Kontokurrent
  eingestellte  Forderung  HGB.  §  355,  E.  R.  22  ,  der  Anspruch
auf  Entschädigung  für  unschuldig  erlittene  Straf-  und  Untersuchungshaft
  RG.  20.  5.  1898  §  5“  u.  RG.  14.  7.  O4  §62  und  der  nicht
rechtskräftig  zuerkannte  Bußanspruch  (StG.  98188,  231;  RG.  11.1.1876
§  14;  7.  4.  1891  §  37;  1.  6.  1891  8§  11;  12.  5.  1894  g  i8,  27.  5.  1896
§  14;  19.  6.  01  §  40);  der  Anspruch  der  Reichstagsabgeordneten  auf
Aufenthaltsentschädigung  RG.  21.  5.  06  §  8;  die  Berstümmelungs-,  die
Kriegs=  und  die  Alterszulage,  sowie  die  für  das  Gnadenvierteljahr  an
die  Hinterbliebenen  der  Offiziere  einschl.  der  Sanitätsoffiziere  zu  zahlenden
Gebührnisse  RG.  31.  5.  06  §  37;  die  Versorgungsgebührnisse  und  der
Anspruch  der  Kapitulanten  auf  die  Dienstprämie,  und  die  für  das  Gnadenquartal
  an  die  Hinterbliebenen  der  Personen  der  Unterklassen  des  Reichsheeres
  und  der  Marine  und  der  Schutztruppen  zu  zahlenden  Versorgungsgebührnisse
  RG.  31.  5.  06  §  45.  Beschränkung  der  Abtretung  der
Forderungen  auf  Zahlung  von  e  usw.  aus  dem  Reichsbeamtengesetz
  vgl.  RBG.  86,  aus  der  RVersO.  vgl.  88  119,  621,  955,
1117,  1325,  1372  u.  GefangU  Fürs  G.  §  17  u.  aus  dem  Vers.  815.
Vgl.  auch  a.  81.

4.  A.  vor  §  145.  Sei  es  bei  oder  nach  Begründung  des
Schuldverhältnisses.  Derartige  Verbote  finden  sich  in  den  Statuten
vieler  Versicherungsgesellschaften  und  auf  den  Depotscheinen  der  Reichsbank.
  Über  Pfändung  einer  nicht  übertragbaren  Forderung  B3P.
§  851.

5.  8§  405  (Schutz  des  gutgläubigen  Erwerbers).  Die  Unwirksamkeit
  der  Abtretung  heilsam  durch  Genehmigung  des  Schuldners,  die  aber
nicht  Rechte  beseitigt,  die  in  der  Zwischenzeit  an  der  Forderung  begründet
sind  R.  75  12.
        <pb n="277" />
        IV.  Abschn.:  Übertragung  der  Forderung.  271

b)  Unpfänbbarkeit  8.  400.

Einc  Forderung  kann  nicht  abgetreten  werden,  soweit  sie

der  Pfändung  nicht!:  unterworfen  ist.
1  296,  IIX  344,  1I0D  394,  III  394.  M.  11,  123,  124.  Prot.  1,  384,  385=DT.
  55.  «

1.Vgl.§39-1A.1und§3771.Dchflichtteilsansprnchist
übemagbat(§2317«3,ZPO.§8521).Bgl.s.G.v.:-3.6.04(Ausschluß
  der  Abtretung  der  Altersrenten),  S.W.  8  31.  Anwendbar,  auch
wenn  die  lÜbertragbarkeit  nach  altem  Rechte  zu  beurteilen  ist  ZE.  R.  67  10.

4.  Übergang  der  Nebenrechte  §.  401.

Mit  der  abgetretenen  Forderung  gehen  die  Hypotheken!-oder
  Pfandrechte#,  die  für  sie  bestehen,  sowie  die  Rechte  aus
einer  für  sie  bestellten  Bürgschaft  auf  den  neuen  Gläubiger  über.“

Ein  mit  der  Forderung  für  den  Fall  der  Zwangsvollstreckung
  oder  des  Konkurses  verbundenes  Vorzugsrecht“  kann

auch  der  neue  Gläubiger  geltend  machen.

1  297,  IIn  345,  II0  395,  III  395.  M.  II,  124,  125.  Prot.  I,  385,  386.
D.  55.

1.  88  11537  (1190“4);  denen  gleich  steht  der  Anspruch  auf  Befriedigung
  aus  dem  Versteigerungserlöse,  der  an  die  Stelle  der  durch
den  Zuschlag  erloschenen  Hypothek  getreten  ist,  E.  R.  65  119,  JW.  O7  10°,
auch  nach  der  Analogie  die  Vormerkungen  aus  8  883.  Berichtigung  des
Grundbduchs  nach  88  894  bis  899.

2.  647,  704,  1250,  1266,  1273;  8PO.  88  804,  829  ff.

3.  Ob  Zinsansprüche,  Schadensersatzforderungen,  der  Anspruch  auf
die  verwirkte  Vertragsstrafe  usw.  —  (§  401  beschränkt  die  Anwendbarkeit
  nicht  auf  die  ausdrücklich  bezeichneten  Nebenrechte  E.  R.  60  7#1,
1018,  JIW.  X10  7"53)  —  ohne  weiteres  auf  den  neuen  Gläubiger  übergehen,
  ist  Auslegungefrage.  Im  Zweifel  ist  Übergang  anzunehmen.
liber  Übergang  des  kaufmännischen  Zurückbehaltungsrechtes  E.  JW.
17  1::  Mit  der  Abtretung  der  Forderung  ist  nicht  ohne  weiteres  der
Anspruch  auf  Herausgabe  des  Hypothekenbriefes  (§  931)  abgetreten,
Æ.  R.  „/Au.  Kein  Übergang  des  Garantieversprechens  im  Fall  des
&amp;amp;  1,  4.  R.  60  371,  72  11,  Gr.  49  00%,  Bay.  3  09%,  647,  972.  Die  Zuständigkeit
  des  Gewerbegerichts  (22.  9.  01)  entfällt,  wenn  die  Forderung
  aus  dem  Arbeitsverhältnis  abgetreten  wird,  E.  R.  51  1.

1.  K  O.  8861  (vgl.  Z.  R.  67  1),  62;  3.  8  10.  —  S.  K.  (i.  a.  30.

3.  ihten  d.  Hbish.  Gläubigers
5,  e.sb.Glapigers  8l  402.

Der  bisherige  Gläubiger  ist  verpflichtet!,  dem  neuen
Gläubiger  die  zur  Geltendmachung  der  Forderung  nöthige  Auskunft
  zu  ertheilen"  und  ihm  die  zum  Beweise  der  Forderung
        <pb n="278" />
        272  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

dienenden  Urkunden,  soweit  sie  sich  in  seinem  Besitze?  befinden,
auszuliefern.  3
1  301,  II  a  346  Sag.  1,  IIb  396,  III  393.  M.  II,  128.  Prot.  1,  387.  —
152;  3.  8  8
"  1.  Die  Versflichtung'  beruht  auf  dem  Abtretungsvertrage  (8  398
A.  5).  2.  A-  vor  §  104.

3.  Im  mittelbaren  (8  868)  oder  unmittelbaren.

4.  Vgl.  §  398  A.  5  Satz  2.  Eigentum  an  der  Schuldurkunde
§952  u.  §  97.A.  3.  Bei  Teilabtretung  oder  bei  Zession  einer  von
koehreren  Forderungen,  worüber  nur  eine  Beweisurkunde  besteht,  hat
diese  der  bisherige  Gläubiger  dem  neuen  Gläubiger  auszuliefern;  doch
hat  der  Zedent  ein  Recht  auf  Mitbenutzung  und  auf  Rückgabe  nach  Gebrauch.
  Wenn  Zedent  gleichzeitig  zur  Geltendmachung  seiner  Forderung
der  Beweisurkunde  bedarf,  muß  der  neue  Gläubiger  sich  mit  einer
öffentlich  beglaubigten  Abschrift  begnügen.  Über  Teilabtretung  bei
Hypotheken  §8  1152.

5.  Der  zweite  Zessionar  hat  das  Recht  auf  Auslieferung  und  Auskunft
  nicht  gegen  den  ersten  Zedenten,  sondern  nur  gegen  seinen  Vormann.

b)  Beurkundung  8.  403.

Der  bisherige  Gläubiger  hat  dem  neuen  Gläubiger  auf
Verlangen  eine  öffentlich  beglaubigte!  Urkunde  über  die  Abtretung
  auszustellen.?  Die  Kosten  hat  der  neue  Gläubiger  3  zu

tragen  und  vorzuschießen.“
8  801,  IIa  846  Satʒ  2,  II  b  397,  II1  397.  M.  128.  Prot.  I,  387.  D.  55.
129,  a.  141,  FG.  88  167  f.  2.  Vgl.  §  402  A.  1.
W.  *  11541  Satz  2.
4.  Zurückbehaltungsrecht  des  Zedenten  §  273.

5.  Einwendung.  d.  Schuldners.
a)  Im  allgemeinen  8.  404.

Der  Schuldner  kann  dem  neuen  Gläubiger  die  Einwendungen
  entgegensetzen,  die  zur  Zeit  der  Abtretung?  der  Forderung
  gegen  den  bisherigen  Gläubiger  begründet  waren.  3  43

1  302,  II  347,  III  ags.  M.  II,  128,  129.  Prot.  I,  387,  388.  D.  55.
§8  986,  1157,  1158.  H#W#B.  §  8992.

1.  Vgl.  8  202  A.  6,  dagegen  nicht  die  Anfechtbarkeit  Z.  J.  W.  06  .

2.  Es  kommt  darauf  an,  daß  der  Rechtsgrund  für  die  Einwendungen
vor  der  Abtretung  liegt.  2  .  R.  51  12  173,  77155,  JW.  11  70-  008.  Wird  z.  B.
nach  der  Abtretung  gegen  den  Schuldner  ein  Eviktionsanspruch  hinsichtl.
der  vom  alten  Gläubiger  gegebenen  Gegenleistung  geltend  gemacht,  so
kann  er  aus  dieser  Gewährleistungspflicht  dem  neuen  Gläubiger  Einwendungen
  entgegensetzen.  Wenn  der  Versicherte  nach  Abtretung  des
Versicherungsanspruchs  durch  sein  arglistiges  Verhalten  den  Entschädigungsanspruch
  verwirkt,  so  muß  sich  der  neue  Gläubiger  diesen  Einwand  entgegensetzen
  lassen  .  R.  72215.  Dem  neuen  Gläubiger  gegenüber  ist  die
Einrede  aus  §  321  zulässig,  vgl.  §  321  A.V
        <pb n="279" />
        IV.  Abschn.:  Übertragung  der  Forderung.  273

3.  Er  hat  gegen  den  neuen  Gläubiger  alle  Einwendung  aus  dessen
Person.  Scheinabtretung.  von  der  fiduziarischen  (Inkassomandat)  zu
scheiden.  Bgl.  §  117  A.  3.  E.  R.  53417,  JW.  03B.12,  06  39.

4.  Erkennt  der  Sckuner  dem  neuen  Gläubiger  gegenüber  die
Schuld  an  (8  781),  so  verliert  er  die  Einwendungen  aus  der  Person  des
disherigen  Gläubigers,  E.  R.  77  168  vgl.  aber  E.  JW.  09“.

5.  Von  dem  Grundsatz  bes  §  404  machen  Ausnahmen  vom  Gesichtspunkte
  des  Rechtsscheines  (Einl.  II7)  §  405  zu  Ungunsten,  §8  406
bis  40“  zu  Gunsten  des  Schuldners.

b)  Schein.  Ausschluß  8.  405.

Hat  der  Schuldner  eine  Urkunde  über  die  Schuld  ausgestellt,
  so  kann  er  sich,  wenn  die  Forderung  unter  Vorlegung
der  Urkunde:  abgetreten  wird,  dem  neuen  Gläubiger  gegenüber
nicht  darauf  berufen,  daß  die  Eingehung  oder  Anerkennung  des
Schuldverhältnisses  nur  zum  Schein?  erfolgt,  oder  daß  die  Abtretung
  durch  Vereinbarung  mit  dem  ursprünglichen?  Gläubiger
ausgeschlossen  sei“,  es  sei  denn,  daß  der  neue  Gläubiger  bei  der
Abtretung  den  Sachverhalt  kannte  oder  kennen  mußte.?

II8  34  ,  I10  399,  111  399.  M.  1,  193.  Prot.  1,  97,  3  38  bis  301,  VI,  167,  168.

1.  Spätere  oder  frühere  Vorlegung  genügt  nicht.  Die  Auslieferung
  der  Urkunde  ist  nicht  erforderlich.

2.  8  117.  Kein  Scheingeschäft  ist  beurkundet,  wenn  in  der  Urkunde
  der  Schuldner  bezeugt,  ein  Darlehen  erhalten  zu  haben,  und  dies
geschiebt,  damit  der  Darlehensgläubiger  durch  Abtretung  der  Forderung
die  Zessionsvaluta  als  das  von  dem  Schuldner  versprochene  Darlehen
empfange,  während  er  Darlehensschuldner  des  Zessionars  werden  wollte
E.  N.  6/1„3.  Keine  Ausdehnung  auf  Einwendungen  anderer  Art  4.  R.
71  u,  ;  4

3.  Nicht  dem  bisherigen  Gläubiger.  Rechtschein  (8  404  A.  5)  der
urkunde  deckt  die  Mängel  des  Scheins  und  btretungsausschlusses  gegen
den  Schubdner  zu  Gunsten  des  neuen  Gläubigers.  4.  8§  399.

.  Bom  Schuldner  darzutun  gegen  den  Gläubiger  der  die  Forderung
  a#uend  macht  ohne  Rüchsicht  auf  Kennen  oder  Kennenmüssen  des
Zwischengläubigers  (A.  M.  Prot.)  Kenntnis  des  Vertreters  §  166  W.  3.

ec)  Aufrechnung  8.  406.1

Der  Schuldner  kann  eine  ihm  gegen  den  bisherigen  Gläubiger
  zustehende  Forderung  auch  dem  neuen  Gläubiger  gegenüber
  aufrechnen?2,  es  sei  denn,  daß  er  bei  dem  Erwerbe  der
Forderung  von  der  Abtretung  Kenntniß  hatte  ?  oder  daß  die
Forderung  erst  nach  der  Erlangung  der  Kenntniß  und  später

als  die  abgetretene  Forderung  fällig  geworden  ist.!
1  303,  11a  349,  IIb  400,  III  400.  M.  II,  119,  131,  132.  Prok.  I.  379,
3%1.  —  98  575,  720,  115,  14737,  15242:,  2019  :,  2011,  21111  Sa  2.

HBäürgerliches  Gesetzbßuch.  Landauegabe.  9.  Aufl.  18
        <pb n="280" />
        274  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

Vorschrift  im  §  575.
387  ff.  Der  beim  alten  Gläubiger  verbleibende  Rechtsschein
(9  40  v  rlini  dem  Schuldner,  solange  er  ihn  nicht  durchschaut,
sogar  den  Erwerb  neuer  Aufrechnungsmöglichkeit  gegenüber  dem  neuen
Gläubiger.  Tritt  der  neue  Gläubiger  die  Forderung  weiter  ab,  so
kann  der  Schuldner  diesem  gegenüber  auch  Gegenforderungen  an  den
Zwischeninhaber  aufrechnen.  Wenn  der  mehrfache  Gläubiger  eine  seiner
Forderungen  abgetreten  hat,  und  der  Schuldner  gegenüber  dem  neuen
Gläubiger  aufrechnet,  so  hat  dieser  das  Widerspruchsrecht  aus  §  396.
3.  Was  Gläubiger  darzutun  hat.  Verlangt  wird  wirkliche  Kenntnis
E.  R.  61,  74  :1.  Auf  welche  Weise  der  Schuldner  diese  Kenntnis
erlangt  hat,  ist  ohne  Einfluß.  E.  R.  52  13,  JW.  05611.  Bei  einem
kraft  Gesetzes  erfolgenden  Forderungsübergang  (8  412)  muß  Schuldner
von  dem  diesen  begründenden  Tatbestand  407  a,  haben,  aus  welchem
sich  die  Rechtsfolge  des  Übergangs  von  selbst  ergibt,  E.  R.  60  204,  JW.
12  ½53.  Es  muß  genügen,  um  aufrechnen  zu  können,  daß  dem  Schuldner
zu  der  Zeit,  wo  er  Kenntnis  von  der  Abtretung  erhielt,  eine  wenn
auch  bedingte  Forderung  gegen  den  bisherigen  Gläubiger  zustand  E.  R.
73  JW.  4
4.  #n  g  392.  Welche  Ansprüche  dem  neuen  Gläubiger  gegen
den  bisherigen  Gläubiger  aus  dem  Untergange  der  abgetretenen  Forderung
  (§  389)  erwachsen  sind,  entscheidet  sich  nach  dem  der  Abtretung
unterliegenden  Kausalgeschäfte  (88  437,  440,  445,  521,  523,  757,  16242).

4)  Leistung  an  den  bish.  Glänbiger.
  Abtr.  vor  Rechtshängigk.  §.  407.1

Der  neue  Gläubiger  muß  eine  Leistung  ,  die  der  Schuldner
nach  der  Abtretung  an  den  bisherigen  Gläubiger  bewirkt,  sowie
jedes  Rechtsgeschäfts,  das  nach  der  Abtretung  zwischen  dem
Schuldner  und  dem  bisherigen  Gläubiger  in  Ansehung  der
Forderung  vorgenommen  wird,  gegen  sich  gelten  lassen“,  es  sei
denn,  daß  der  Schuldner  die  Abtretung  bei  der  Leistung  oder
der  Vornahme  des  Rechtsgeschäfts  kennt.5

Ist  in  einem  nach"  der  Abtretung  zwischen  dem  Schuldner
und  dem  bisherigen  Gläubiger  anhängig  gewordenen  Rechtsstreit
ein  rechtskräftiges'  Urtheil  über  bie  Forderung  ergangen,  so
muß  der  neue  Gläubiger  das  Urtheil  gegens  sich  gelten  lassen,
es  sei  denn,  daß  der  Schuldner  die  Abtretung  bei  dem  Eintritte
der  Rechtshängigkeit  gekannt  hat.10

1  304,  II  a  350,  IIb  401,  III  401.  M.  II,  119,  132  bis  134.  Prot.  1,
391,  393,  VI,  163,  169.  D.  54.  88  720,  931,  986:,  1032  Satz  2,  1070,
1158,  1275,  14732,  15242,  20192,  2041,  21111  Saßy  2,  2129..

1.  Analoge  Vorschrift  §  571.  2.  8  241.
        <pb n="281" />
        IV.  Abschn.:  Übertragung  der  Forderung.  275

3.  Z3.  B.  Hingabe  an  Erfüllungsstatt,  Erlaß,  Leistungsangebot,
Kündigung,  Inverzugsetzung,  Aufrechnungserklärung  des  bisherigen
Gläubigers  oder  Schuldners,  die  Mitteilung  gemäß  8  25°  HGB.  und
§  416  BGB.  (E.  R.  677.114);  vgl.  auch  E.  JW.  07  s61,  08  25°.

4.  Der  8§8  406  A.  2  bezeichnete  Rechtsschein  wird  hier  auf  rechtsgeschäftlichen
  Verkehr  erstreckt.  Dagegen  wirken  nach  E.  R.  52184  des  bisherigen
  Gläubigers  Rechtshandlungen,  soweit  sie  an  sich  vorteilhaft  sind,
nicht  zugunsten  des  neuen  Gläubigers.  —  Den  Anspruch  auf  Herausgabe
  des  Geleisteten  gegen  den  alten  Gläubiger  hat  der  neue  nach  §  8162,
aber  auch  der  Schuldner  nach  §  812  (A.  M.  fr.  Auflage).

5.  406  A.  3.  Bgl.  aber  §  411  Satz  2.

6.  Über  Abtretung  nach  der  Rechtshängigkeit  Z8P.  8  265.

7.  ZPO.  88  705,  706.  8.  Für  ihn  wirkt  das  Urteil  nicht.

9.  S8PO.  88  263,  265.  Der  Schuldner  hat  die  Einrede  der
mangelnden  Sachlegitimation.

10.  Das  geht  über  die  allgemeine  Regel  des  §  325  ZPO.  bezüglich
der  Rechtskraft  gegen  Sondernachfolger  hinaus.  Der  bisherige  Gläubiger
dat  kein  wahres  Prozeßführungsrecht,  aber  die  Rechtsscheinwirkung  (§8  406
A.  2.  wird  zu  Gunsten  des  Schuldners  gegen  den  neuen  Gläubiger
dier  auf  prozessualen  Verkehr  erstreckt,  sofern  der  Schuldner  den  Rechtsschein
  nicht  schon  bei  Klageerhebung  durchschaut  hatte.

e)  Bei  mehrmal.  Übertragung  §.  408.

Wird  eine  abgetretene  Forderung  von  dem  bisherigen
Gläubiger  nochmals  an  einen  Dritten  abgetreten,  so  finden,
wenn  der  Schuldner  an  den  Dritten  leistet  oder  wenn  zwischen
dem  Schuldner  und  dem  Dritten  ein  Rechtsgeschäft  vorgenommen
oder  ein  Rechtsstreit  anhängig  wird,  zu  Gunsten  des  Schuldners
die  Vorschriften  des  §.  407  dem  früheren  Erwerber  gegenüber
entsprechende  Anwendung.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  bereits  abgetretene  Forderung
durch  gerichtlichen  Beschluß  einem  Dritten  überwiesen  wird
oder  wenn  der  bisherige  Gläubiger  dem  Dritten  gegenüber  anerkennt
  2,  daß  die  bereits  abgetretene  Forderung  kraft  Gesetzes!
auf  den  Dritten  übergegangen  sei.5

I  305,  II  a  351,  IIb  402,  III  402.  M.  II,  134.  Prot.  1,  393,  394.  D.  54.
55  720,  1158,  1473:,  1524  7,  2019,  2041,  2111  Sa  7.

1.  §  406  ist  nicht  erwähnt;  es  ist  also  die  vom  Schuldner  gegenüber
  dem  Nachzessionar  und  einer  gegen  den  Zedenten  in  Unkenntnis  von
der  Abtretung  erworbenen  Forderung  erklärte  Aufrechnung  wirkungslos.

2.  3PO.  88  830,  836,  846.  Dagegen  gilt  das  gleiche  nicht,  wenn
die  durch  gerichtlichen  Beschluß  überwiesene  Forderung  einem  Dritten
abgeimreten  wird.  ZPO.  88  8353  und  8293.

3.  Kein  Formzwang.

18“
        <pb n="282" />
        276  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

4.  88  82,  2683,  426,  7741,  11431,  1150,  1173,  1192,  1225,
1249  Satz  2,  1266  ff.,  14382,  1485  3,  15192,  1549,  16078,  17092;  KO.
8§  2252  (E.  R.  55  161);  RVers  O.  88  583,  948,  1094,  1276,  1542;  Z.  R.
60  100,  7617;  Gefangll  FürsG.  §  26;  Beamtu  Fürs  G.  §  12;  Inv  VWG.
8  54:  UW.  8  62  (E.  R.  76  212);  RMilPPensG.  v.  31.  5.  O6  88  382,  41
Vers  G.  §  65;  HGB.  88  4112,  441,  804.  Vgl.  noch  ebenda  88  25,  28.

5.  Über  Ansprüche  des  ersten  Zessionars  gegen  den  zweiten  Zessionar,
  Zwangsvollstreckungspfandgläubiger  und  den  Schuldner  vgl.  8  816.

6.  Anzeige  und  Beurkun  .
a)  Abbeige.  9  Beurkundung  §.  409.1

Zeigt  der  Gläubiger:  dem  Schuldner?  an,  daß  er  die
Forderung  abgetreten  habe,  so  muß  er  dem  Schuldner“  gegenüber
  die  angezeigte  Abtretung  gegen  sich  gelten  lassen  5,  auch  wenn
sie  nicht  erfolgt  oder  nicht  wirksams  ist.  Der  Anzeige  steht  es
gleich,  wenn  der  Gläubiger  eine  Urkunde  über  die  Abtretung
dem  in  der  Urkunde  bezeichneten  neuen  Gläubiger  ausgestellt
hat  und  dieser  sie  dem  Schuldner  vorlegt.7

Die  Anzeiges  kann  nur  mit  Zustimmung“  desjenigen  zurückgenommen
  werden  10,  welcher  als  der  neue  Gläubiger  bezeichnet
worden  ist.17

1  306,  II  a  352,  II  b  403,  111  403.  M.  II,  119,  135  bis  137.  Prot.  1,
394,  395,  398  bis  408.  D.  54.

1.  Analoge  Vorschrift  im  §  576.

2.  8  409  ist  unanwendbar,  wenn  der  bisherige  Gläubiger,  nachdem
  die  Abtretung  schon  erfolgt  war,  dem  Schuldner  eine  spätere  Übertragung
  anzeigt  oder  über  diese  eine  Urkunde  ausstellt.  Dagegen  ist
8§  408  anzuwenden.

3.  A.  “  vor  §  104.  Die  Anzeige  muß  wirksam  sein.  Sie  hat
rechtsgeschäftliche  Wirkungen,  weswegen  sie  im  Falle  des  §  28  Lohn  B.
erst  nach  eingetretener  Fälligkeit  gemacht  werden  kann.

4.  §  409  ist  eine  Schutzvorschrift  für  den  Schuldner  (auch  den
schlechtgläubigen),  weswegen  er  zoß,  der  Anzeige  die  Ungültigkeit  der
Abtretung  geltend  machen  kann,  .  R.  53  180,  70  35,  JW.  03  B.  120.  Beweislast
  bei  Anfechtung,  E.  R.  70".

5.  Die  Anzeige  gibt  zu  Gunsten  des  Schuldners  gegenüber  dem
alten  Gläubiger  dem  neuen  Gläubiger  den  Gläubigerrechtsschein  (§  404
A.  5),  ohne  daß  Kenntnis  des  Schuldners  die  Wirkung  aufhebt.  Der
bisherige  Gläubiger  muß  die  Leistung  an  den  in  der  Anzeige  Benannten,
jedes  zwischen  ihm  und  dem  Schuldner  vorgenommene  Rechtsgeschäft  der
Zedent  gelten  lassen,  wie  auch  die  Prozeßführung  des  Angezeigten.

6.  Anfechtbar  oder  nichtig.  139  N.  1.

7.  Begriff  des  Vorlegen,  12.  R.  56  W.

8.  Die  mündliche  oder  schriftliche  (8§  410)7).

§§  182  bis  184.  Die  Zustimmung  zur  Zurücknahme  kann  nach
§§  812  ff.  verlangt  werden.  Der  Zustimmung  bedarf  es  nicht,  wenn  die
        <pb n="283" />
        IV.  Abschn.:  ÜMbertragung  der  Forderung.  277

Anzeige  wirksam  widerrufen  ist,  d.  h.  wenn  der  Widerruf  noch  vor  der
Anzeige  oder  zu  gleicher  Zeit  mit  ihr  beim  Schuldner  eingegangen  ist.

10.  Die  dem  Schuldner  gegenüber  zu  erklärende  Zurücknahme  der
Anzeige  bewirkt  nicht  die  Aufhebung  der  in  der  Zwischenzeit  gegen
den  neuen  Gläubiger  vom  Schuldner  erworbenen  Rechte  (z.  B.  Aufrechnungsrecht).


11.  Der  zu  Unrecht  erlassene  Überweisungsbeschluß  gilt  zugunsten
des  Drittschuldners  dem  Schuldner  gegenüber  so  lange  als  rechtsbeständig,
bis  er  aufgehoben  und  die  Aufhebung  zur  Kenntnis  des  Drittschuldners

gelangt  ist  (8PO.  8  8362).
b)  Beurkundung  §.  410.

Der  Schuldner  ist  dem  neuen  Gläubiger  gegenüber  zur
Leistung  nur  gegen?  Aushändigung  einer  von  dem  bisherigen
Gläubiger  über  die  Abtretung  ausgestellten  Urkunde  verpflichtet.
Eine  Kündigung"  oder  eine  Mahnungs  des  neuen  Gläubigers  ist
unwirksam“,  wenn  sie  ohne  Vorlegung  einer  solchen  Urkunde
erfolgt  und  der  Schuldner  sie  aus  diesem  Grunde  unverzüglich?
zurückweist.

Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung,  wenn  der
bisherige  Gläubiger  dem  Schuldner  die  Abtretung  schriftlich"
angezeigt  hat.8

1  308,  IIA  853,  IIbD  404,  III  404.  M.  II,  187,  138.  Prot.  1,  877,  396,
397.  D.  54

1.  Zug  um  Zug-Leistung.  Der  Schuldner  hat  nicht  einen  fälligen
Anspruch  auf  Aushändigung  einer  Abtretungsurkunde  (val.  die  abweichende
  Normierung  im  8  368),  sondern  seine  Leistungspflicht  ist  von
der  Aushändigung  dieser  Urkunde  nur  abhängig.  Keine  Anwendung
findet  daher  §  2738,  E.  R.  56  208.  Der  Schuldner  kann  hinterlegen
(§  372).  Aufrechnung  mit  einer  abgetretenen  Forderung,  E.  R.  70  16“.

2.  8  247  A.  3.  3.  8  284  A.  1.
4.  9639  A.  1.  5.  8  121.
6.  Über  Form  §8  126.

7.  A.  vor  8  104.  Über  Verpflichtung  des  neuen  Gläubigers,
der  ohne  Mitteilung  des  Überganges  der  Forderung  gegen  den  Schuldner
klagt,  zur  Tragung  der  Prozehloßen  vgl.  8P.  8  94.

.  Die  Pirchanreit  der  Kündigung  oder  sckahmg  ist  an  die  Vorlegung
  der  Abtretungsurkunde  oder  der  schriftlichen  Anzeige  des  bisherigen
  Gläubigers  geknüpft.  Den  neuen  Gläubiger  trifft  daher  die
Beweislast.

e)  bei  Gehaltsansprũchen  usw.  S.  411.

Tritt  eine  Militärperson,  ein  Beamter  ?,  ein  Geistlicher?
oder  ein  Lehrer  an  einer  öffentlichen  Unterrichtsanstalt?  den
übertragbarens  Theil  des  Diensteinkommens,  des  Wartegeldes
        <pb n="284" />
        278  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

oder  des  Ruhegehalts  ab,  so  ist  die  auszahlende  Kasse  durch
Aushändigung  einer  von  dem  bisherigen  Gläubiger  ausgestellten,
öffentlich  beglaubigten“  Urkunde  von  der  Abtretung  zu  benachrichtigen.?
  Bis  zur  Benachrichtigung  gilt  die  Abtretung  als  der
Kasse  nicht  bekannt.“
1  311,  IIA  354,  IID  405,  III  405.  M.  II,  140.  Prot.  I,  404.  a.  43,  45.

1.  RMilSt  GB.  §  41;  RMilG.  88  38,  452;  VO.  v.  13.  8.  95;
NB.  8  6.

2.  ZPO.  8§8  811  Nr.  7,  8;  350  Nr.  8;  StB.  88  359,  130  a,
174  Nr.  1,  181  Nr.  2.

-  88  400,  394  A.

4  129;  a.  141,  F.  88  167  ff.

5.  vor  3  104.  Ba.  a.  11  Nr.  2.

6.  Auch  trotz  der  Kenntnis  von  der  Abtretung.  8  411  findet  keine
Anwendung  bei  Übertragung  kraft  Gesetzes  (8  412).

II.  Kraft  Gesetzes  8.  412.

Auf  die  Uebertragung  einer  Forderung  kraft  Gesetzes
finden  die  Vorschriften  der  §§.  399  bis  4047,  406  bis  410

entsprechende  Anwendung.4

1  298  bis  297,  301  bis  306,  308,  II  A  355,  IIb  406,  111  406.  M.  II,  118
bis  125,  128  bis  138.  Prot.  1,  378,  879.

1.  8  408  A.  3.  KO.  §  2252,  K.  R.  55  61,

2.  Der  Ausschluß  von  Einwendungen  gemäß  8§  405  greift  hier
nicht  Platz.

3.  Vgl.  ZE.  R.  60  204,  JW.  12  ½38  zu  §  407  (Vergleich  des  Täters
mit  dem  Verletzten,  dessen  Ersatzanspruch  auf  die  Berufungsgenossenschaft
übergegangen  ist).

4.  Über  Übertragung  durch  richterliche  oder  sonstige  obrigkeitliche
Verfügung  vgl.  8  408  A.  1.

III.  übertrag.  anderer  Rechte  §.  413.

Die  Vorschriften  über  die  Uebertragung  von  Forderungen
finden  auf  die  Uebertragung  anderer  Rechte!  entsprechende  Anwendung,
  soweit  nicht  das  Gesetz  ein  Anderes?  vorschreibt.

1  312,  II  a  356,  IIb  407,  III  407.  M.  II,  141.  Prot.  I.  404.

1.  Z.  B.  Urheberrechte  (Litll  G.  88§  8,  9);  (Kunstll  G.  §  10):  Patentrechte
  72.  R.  75  227;  Verlagsrechte  (VerlWG.  S  2  Val.  noch  88  870,  931,
2317;  BV.  881.  Das  Gebndansem  an  einen  Vertragsantrag  (Offertvertrag)
  ist  kein  Recht,  .  JW.  11752,  Gr.  53  888.

2.  8  792  (Anweisung),  §  2033  (Anteil  des  Miterben  am  Nachlasse),
§8  8542,  873,  925,  929  ff.,  1015,  1059,  1069,  1092,  1192,  1199.
        <pb n="285" />
        V.  Abschn.:  Schuldübernahme.  279

Fünfter  Abschnitt.
Schuldübernahme.“

*  Das  B#.  versteht  unter  Schuldübernahme  nur  die  translative
privative)  befreiende  Schuldübernahme,  den  Eintritt  eines  neuen
Schuldners  in  die  alte  Schuld  unter  Ausscheiden  des  Urschuldners.  Wie
bei  der  Abtretung  der  Forderung  eine  Sondernachfolge  in  aktiver  Richtung
  stattfindet,  so  bei  der  Schuldübernahme  nach  der  passiven  Seite,
.  K.  70/11.  In  Entw.  I  war  dies  durch  die  ÜUberschrift  zum  vierten  Titel
vor  §  293  zum  Ausdruck  gebracht  (Sondernachfolge  in  Forderung  und
Schuld).  Den  Fall  der  sog.  kumulativen  Schuldübernahme  (Schuldmitübernahme),
  Eintritt  eines  neuen  Schuldners  neben  dem  Urschuldner
als  Gesamtschuldner  (vgl.  A.  vor  §  765  und  8§  766  A.  2)  erwähnt
das  BG.  nicht  (vgl.  aber  88  419,  556,  2382,  2385,  HGB.  8S8  70,
138.  Die  Schuldübernahme  vollzieht  sich  entweder  durch  Vertrag
zwischen  dem  Gläubiger  und  neuem  Schuldner  unter  sofortiger  Befreiuug
des  Urschuldners  (8  414)  oder  durch  Vertrag  zwischen  Urschuldner  und
neuem  Schuldner  mit  hinausgeschobener,  ungewisser  Befreiung  des  Urschuldners
  (§  415).  Von  der  Schuldübernahme  ist  zu  scheiden  die  Erfüllungsübernahme
  (Befreiungsübernahme)  ohne  Befreiung  des  Urschuldners
  (§  329).

1.  Vertrag  mit  dem  Glänbiger  S.  414.
Eine  Schuld  kann  von  einem  Dritten!  durch  Vertrag?  mit

dem  Gläubiger  in  der  Weise  übernommen  werden,  daß  der

Dritte  an  die  Stelle  des  bisherigen  Schuldners  tritt.)
1  314,  IIA  357,  IID  408,  III  408.  M.  II,  142,  148.  Prot.  1,  405.  D.  55.

1.  Über  Vertragschluß  durch  den  Schuldner  als  Bevollmächtigten
oder  Geschäftsführer  ohne  Auftrag  für  einen  noch  nicht  existierenden
lbernehmer  vgl.  Z.  JW.  O063908.

2.  Der  Übernahmevertrag  ist  ein  einseitiger,  formfreier,  abstrakter
Vertrag,  so  daß  seine  Rechtswirkung  nicht  abhängig  ist  von  dem  zum
Eintritt  des  neuen  Schuldners  führenden  Rechtsgrunde.  A-  vor
§§  104,  305  A.  4.  In  dem  Versprechen  für  die  Verbindlichkeit  eines
anderen  einzustehen,  sie  zu  begleichen,  in  der  Annahme  der  Zinszahlungen
von  einem  Dritten  oder  in  der  Stundung  der  Zinsen  liegt  noch  keine
Schuldübernahme,  2.  R.  59133,  63“),  wie  denn  auch  in  der  Annahme
eines  neuen  Schuldners  und  der  von  ihm  gebotenen  Sicherheiten  nicht
notwendig  eine  Schuldübernahme  liegt,  4.  JW.  102“.  Mitwirkung  des
Vormundschaftsgerichts  §§  1643,  1822  Nr.  10.  Sonstige  Fälle  (abgesehen
  von  dem  Eintritte  des  Erwerbers  einer  Sache  in  die  dingliche
Haftung  §§8  1113,  1147,  1148,  1204)  in  88  571  ff.,  5812,  746,
751,  755.

3.  Wegen  der  Sukzessionswirkung  gehen  somit  Ansprüche  auf
Zinsen,  Konventionalstrafe,  auf  Entschädigung  wegen  Verzugs  auf  den
Übernehmer  über.  egen  Übergang  von  Pfandrechten,  Bürgschaften
        <pb n="286" />
        280  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

und  Hypotheken  §  418.  —  Eine  Rechtsnachfolge  ist  diese  Sondernachfolge
  aber  nicht.  Daher  keine  Rechtskraft  eines  gegen  den  alten  Schuldner
ergangenen  Urteils  gegen  den  neuen  aus  ZPO.  §  3251.  Ebensowenig
Erteilung  einer  vollstreckkaren  Ausfertigung  gegen  diesen  nach  ZPO.
§  727.  Anders  §  419  A.  5.

2.  Bertrag  mit  dem  Schuldner

a)  im  allgemeinen  §.  415.

Wird  die  Schuldübernahme  von  dem  Dritten  mit  dem
Schuldner  vereinbart,  so  hängt  ihre  Wirksamkeit  von  der  Genehmigung?
  des  Gläubigers  ab.  Die  Genehmigung  kann  erst
erfolgen,  wenn  der  Schuldner  oder  der  Dritte"  dem  Gläubiger
die  Schuldübernahme  mitgetheilt  hat.“  Bis  zur  Genehmigung
können  die  Parteien?  den  Vertrag  ändern  oder  aufheben.

Wird  die  Genehmigung  verweigert“,  so  gilt  die  Schuldübernahme
  als  nicht  erfolgt.'  Forderts  der  Schuldner  oder  der
Dritte  den  Gläubiger  unter  Bestimmung  einer  Frist.  zur  Erklärung
  über  die  Genehmigung  auf,  so  kann  die  Genehmigung
nur  bis  zum  Ablaufe  der  Frist  erklärt  werden  10;  wird  sie  nicht
erklärt,  so  gilt  sie  als  verweigert.

Solange  nicht  der  Gläubiger  die  Genehmigung  ertheilt
hat,  ist  im  Zweifel  der  Uebernehmer  dem  Schuldner  gegenüber
verpflichtet,  den  Gläubiger  rechtzeitig  zu  befriedigen.  Das

Gleiche  gilt,  wenn  der  Gläubiger  die  Genehmigung  verweigert.
1  315,  IIa  358,  IIb  409,  III  409.  M.  II,  143  bis  146.  Prot.  I,  405
bis  412,  VI,  169,  170.  D.  55

1.  Es  liegt  also  zwischen  dem  Schuldner  und  dem  Übernehmer
die  Sache  so,  daß  auf  letzteren  die  Schuld  schon  übergegangen  ist.  Genehmigt
  der  Gläubiger,  so  ist  der  frühere  Schuldner  von  seiner  Verbindlichkeit
  befreit  (erx  tunc).  Auch  dieser  Schuldübernahmevertrag
zwischen  Urschuldner  und  Übernehmer  ist  ein  einseitiger,  formfreier,  abstrakter
  Vertrag  (§  414  A.  2).

2.  8§  182,  184.  Die  Genehmigung  kann  auch  durch  konkludente
Handlungen  erklärt  werden  (Klageerhebung,  Annahme  einer  Teilleistung).
Vgl.  auch  /.  JW.  10°51,  11  6¼.  Stundung  ist  noch  nicht  Genehmigung,
+F.  JW.  10  1.  Sie  kann  unter  einer  Bedingung  erfolgen.  Es  genügt
auch  die  vorherige  Zustimmung  des  Gläubigers  (§  183),  Z.  R.  60  4,
JW.  06303.  3.  Anders  §  4162  Satz  1.

4.  A.“  vor  §  10.i,  keine  Willenserklärung.

h.  Nicht  der  eine  oder  andere  Kontrahen.  6.  §§  130  ff.

7.  Eine  nachträgliche  Genehmigung  ist  also  wirkungslos.

8.  A.“  vor  §  104.  Die  Aufforderung  ist  bis  zur  Genehmigung
rücknehmbar.

9.  Angemessenheit  wird  nicht  erfordert.  Berechnung  der  Frist
§§  186  ff.  §  193  nicht  anwendbar.  Hat  der  Schuldner  und  der  Dritte
        <pb n="287" />
        V.  Abschn.:  Schuldübernahme.  281

dem  Gläubiger  verschiedene  Fristen  gesetzt,  so  ist  die  kürzere  Frist  maßedend.


10.  Die  Genehmigung  kann  dem  Fristsetzenden  oder  dem  anderen
Teile  erklärt  werden.

11.  Nicht  vor  der  Fälligkeit,  nicht  schon,  wenn  diese  durch  Kündigung
herbeigeführt  werden  kann.  Eine  vom  Schuldner  ohne  oder  gegen  den
Willen  des  Übernehmers  herbeigeführte  Fälligkeit  verpflichtet  diesen  nicht
zur  Befriedigung  des  Gläubigers  gegenüber  dem  Schuldner,  E.  JW.
08713,  Gr.  53  11.

b)  übernahme  einer  Hypothek  §.  416.1

Uebernimmt  der  Erwerber  eines  Grundstücks  durch  Vertrag
  mit  dem  Veräußerer  eine  Schuld  des  Veräußerers,  für  die
cine  Hypothek:  an  dem  Grundstücke  besteht,  so  kann  der  Gläubiger
  die  Schuldübernahme  nur  genehmigen  3,  wenn  der  Veräußerer"
  sie  ihm  mittheilt.'  Sind  seit  dem  Empfange  der  Mittheilung
  sechs  Monate“"  verstrichen,  so  gilt  die  Genehmigung  als
ertheilt,  wenn  nicht  der  Gläubiger  sie  dem  Veräußerer  gegenüber
  vorher  verweigert  hat;  die  Vorschrift  des  §.  415  Absl.  2
Satz  2  findet  keine  Anwendung.7

Die  Mittheilung  des  Veräußerers  kann  erst  erfolgen,  wenn
der  Erwerber  als  Eigenthümer  im  Grundbuch  eingetragen  ist.
Sie  muß  schriftlich"  geschehen  und  den  Hinweis  enthalten,  daß
der  Uebernehmer  an  die  Stelle  des  bisherigen  Schuldners  tritt,
wenn  nicht  der  Gläubiger  die  Verweigerung  innerhalb  der  sechs
Monate  erklärt.  «

Der  Veräußerer  hat  auf  Verlangen  des  Erwerbers  dem
Gläubiger  die  Schuldübernahme  mitzutheilen.0  Sobald  die  Ertheilung
  oder  Verweigerung  der  Genehmigung  feststeht,  hat
der  Veräußerer  den  Erwerber  zu  benachrichtigen.15

I  3182,  II  a  359,  II  b  410,  III  410.  M.  II,  148  bis  150.  Prot.  I,  413
bis  411N.  DT.  55,  56.  Ba.  RPO.  i.  d.  F.  v.  1.  3.  07.

1.  §  416  behandelt  einen  Spezialfall  des  §  415,  4.  Gr.  52  5%6,
Ir#:  daher  ist  auch  die  Anwendung  von  §  4153  nicht  ausgeschlossen,
+.  JW.  O8  713,  Gr.  53  121;  anwendbar  auf  die  Hypothek  des  früheren
Rechts,  wenn  die  Übernahme  unter  der  Herrschaft  des  BE#.  erfolgt  ist,
E.  Gr.  52  877.

2.  Auch  eine  vorgemerkte,  nicht  aber  eine  Grundschuld,  Rentenschuld,
  Reallast.  —  8  416  gilt  bei  jeder  Veräußerung;  über  Kauf
K§  139,  415.

3.  88  182,  184.  Die  Genehmigung  kann  erfolgen  sowohl  dem
Veräußerer  als  dem  Erwerber  gegenüber.

4.  Abweichend  von  8  415.  Stellvertretung  zulässig  §9  164,  177,
180,  1844,  E.  R.  67  416.
        <pb n="288" />
        282  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

5.  A.  *  vor  8  104.  Wirksamkeit  der  Mitteilung  an  den  Zedenten,

E.  R.  4¼,  vgl.  §  407  A.  3.  6.  Berechnung  der  Frist  88§  186  ff.

.  D.  h.  der  Erwerber  kann  überhaupt  rechtswirksam  zur  Erklärung
der  Gecneldsihlde  nicht  auffordern.  Es  kann  aber  in  seiner  Mitteilung
ein  Angebot  auf  Abschluß  eines  Übernahmevertrags  gemäß  §  414  liegen,
.  Gr.  49  909.  Bei  Aufforderung  durch  den  Veräußerer  tritt  lediglich
die  gesetzliche  Frist  von  6  Monaten  ein.  Nichterklärung  gilt  regelmäßig
als  Genehmigung.

8.  8  925,  GBO.  8  20.  Die  Mitteilung  des  Veräußerns  ist  auch
wirksam,  wenn  der  Erwerber  nicht  mehr  als  Eigentümer  im  Grundbuch
eingetragen  ist,  Z.  R.  56  200,  75348,  JW.  08  32,  11  "43,  auch  dann  noch,
nachdem  die  Hypothek  erloschen  ist,  7.  IJW.  086,  11443,  Gr.  52  968.  Die
Genehmigung  des  Gläubigers,  erteilt  auf  die  vor  der  Eigentumseintragung
  erfolgte  Mitteilung  des  Veräußerers,  bewirkt  aber  die  Befreiung
des  Veräußerers  von  seiner  persönlichen  Schuld;  jedenfalls  tritt  Befreiung
  ein,  wenn  die  Genehmigung  auf  die  vor  der  Eintragung  vom
Veräußerer  gemachte  Mitteilung  erfolgt  ist,  nachdem  inzwischen  der
Erwerber  als  Eigentümer  eingetragen  ist,  4.  R.  6353

9.  Eigenhändig  durch  Namensunterschrift  (8  126).  Die  Genehmigung
  ist  auch  rechtswirksam,  wenn  die  schriftliche  Mitteilung  den
Hinweis  nicht  enthält,  Z.  R.  6351,  JW.  11  4¾¼  (a.  M.  E.  Gr.  49  357).  Auch
die  mündliche  Mitteilung  schließt  nur  die  Fiktion  der  Genehmigung
aus  E.  JW.  077“,  Gr.  52  5/59,  Bay.  5  44°9  (a.  M.  ZE.  JW.  04  550).

10.  Der  Erwerber  hat  ein  Interesse  an  der  Mitteilung  der  Schuldübernahme,
  weil  er  aus  der  Schuldübernahme  (8§  4153)  dem  Veräußerer
haftet.  Schadensersatzpflicht  bei  schuldhafter  Unterlassung.

11.  Hat  der  Gläubiger  die  Schuldübernahme  nicht  genehmigt,  so
bleibt  der  bisherige  Schuldner  persönlich  verpflichtet.  Befriedigt  er  nun
den  Gläubiger,  so  erwirbt  er  die  Hypothek  (§  1164).  Über  die  weiteren
Sicherungsmaßregeln  §§  1165  bis  1167.

12.  A.  “  vor  §  104.  Analoge  Anwendung  des  §  416  auf  Schuldübernahme
  durch  a#t  Ersteher  56.  8  53.

3.  Einwendung  des  Schuldgoohung
  des,  Sch  §.  417.

Der  Uebernehmer  kann  dem  Gläubiger  die  Einwendungen?
entgegensetzen,  welche  sich  aus  dem  Rechtsverhältnisse  zwischen
dem  Gläubiger  und  dem  bisherigen  Schuldner  ergeben.  Eine
dem  bisherigen  Schuldner  zustehende  Forderung  kann  er  nicht
aufrechnen.

Aus  dem  der  Schuldübernahme  zu  Grunde  liegenden  Rechtsverhältnisse
  zwischen  dem  Uebernehmer  und  dem  bisherigen
Schuldner  kann  der  Uebernehmer  dem  Gläubiger  gegenüber  Einwendungen

  nicht  herleiten.“

1  316,  1I  a  360,  11b  411,  111  411.  M.  II,  146,  147.  Prot.  I,  419  bis
421.  §  404.
        <pb n="289" />
        V.  Abschn.:  Schuldübernahme.  283

1.  Bgl.  §  202  A.  ö.  Maßgebender  Zeitpunkt  für  die  Zulässigkeit
der  Einwendungen  ist  der  Abschluß  des  Übernahmevertrags,  nicht  der
Genehmigung.

2.  Der  Übernehmer  hat  die  Schuld  so  erworben,  wie  sie  gegen
den  bisherigen  Schuldner  bestand,  ZE.  Bay.  5  357.  Dazu  gehört  auch  der
bis  dahin  geltende  Erfüllungsort.  Der  Schuldübernehmer  hat  aus
eigenem  Recht  nicht  das  benef.  competentiae  (§519).  Grundsätzlich  hat
er  auch  nicht  die  Einrede,  daß  der  Urschuldner  von  dem  benef.  comp.
hätte  Gebrauch  machen  können,  wenn  die  Schuldübernahme  nicht  erfolgt
wäre.  Anfechtungs=  (§8  119,  123,  143),  Widerrufs-  8  530)  und  Rückwittsrechte
  kann  er  nicht  geltend  machen.  3.  8  38

4.  Der  Übernehmer  kann  daher  die  Einrede  75#  nicht  erfüllten
Vertrags,  die  ihm  gegen  den  Veräußerer  zusteht,  dem  Gläubiger  nicht
entgegensetzen;  er  kann  nicht  auf  sein  Recht  zur  Wandelung,  Minderung
oder  zum  Rücktritte  sich  berufen.  Wohl  aber  kann  er  dem  Gläubiger
gegenüber  Einwendungen  aus  dem  rn  mevertrage  J  selbst  herleiten.
In  der  Regel  wird  die  Nichtigkeit  des  Kaufvertrags  die  ihn  enthaltende
Schuldübernahme  hinfällig  machen  (8  139),  2.  R.  588.

5.  Die  Unwirksamkeit  des  der  Schuldübernahme  zugrunde  liegenden
Kausalgeschäfts  führt  Bereicherungsansprüche  des  Übernehmers  gegen
den  Urschuldner  herbei.

4.  Erlösch.  v.  Pfandr.  u.  Bürgsch.  §.  418.

In  Folge  der  Schuldübernahme  erlöschen  die  für  die
Forderung  bestellten?  Bürgschaften  und  Pfandrechte.  Besteht
für  die  Forderung  eine  Hypothek,  so  tritt  das  Gleiche  ein,  wie
wenn  der  Gläubiger  auf  die  Hypothek  verzichtet.¾  Diese  Vorschriften
  finden  keine  Anwendung,  wenn  der  Bürge  oder  derjenige,
welchem  der  verhaftete  Gegenstand  zur  Zeit  der  Schuldübernahme
gehört,  in  diese  einwilligt."

Ein  mit  der  Forderung  für  den  Fall  des  Konkurses  verbundenes
  Vorzugsrecht?  kann  nicht  im  Konkurs  über  das  Vermögen
  des  Uebernehmers  geltend  gemacht  werden.“

I  317,  II  361,  IIb  412,  III  412.  M.  11,  147.  Prot.  1,  421  bis  425.

1.  Anders  bei  der  Abtretung  (8  401).

2.  Nicht  die  gesetzlichen  (§§  559,  5717,  585,  590,  647,  12512,
HGB.  §§  397,  410,  421,  440,  623,  VerlG.  8  360).

3.  8  1168;  vgl.  auch  §  11751  Satz  2  und  388  894  ff.

4.  Formlos  FK.  R.  70  4116,  §  183.  Genehmigt  (§  184)  der  Bürge
auf  Aufforderung  des  Gläubigers  diesem  gegenüber  schriftlich  die  Schuldübernahme,
  so  liegt  ein  neuer  Bürgschaftsvertrag  vor  (§  766),  vgl.  auch
K.  R.  70418.  Im  Zweifel  liegt,  wenn  der  Übernehmer  Eigentümer  des
Pfandes  ist,  in  dem  Übernahmevertrage  die  Einwilligung  in  die  Fortdauer
  ces  Pfandrechts.  5.  KO.  8  61.

6.  Zwingende  Vorschrift.  Anders  bei  der  Abtretung  (8  4017.
        <pb n="290" />
        284  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

5.  Vermögensübernahme  8.  419.

Uebernimmt  jemand  durch  Vertrag!  das  Vermögen?  eines
Anderen,  so  können  dessen  Gläubiger,  unbeschadet  der  Fortdauer
der  Haftung  des  bisherigen  Schuldners,  von  dem  Abschlusse  des
Vertrags  an  ihre  zu  dieser  Zeit  bestehenden  Ansprüche“  auch
gegen  den  Uebernehmer  geltend  machen.

Die  Haftung  des  Uebernehmers  beschränkt  sich  auf  den  Bestand
des  übernommenen  Vermögens  und  die  ihm  aus  dem  Vertrage  zustehenden
  Ansprüche."  Beruft  sich  der  Uebernehmer  auf  die  Beschränkung
  seiner  Haftung,  so  finden  die  für  die  Haftung  des  Erben  geltenden
  Vorschriften  der  §§.  1990,  1991  entsprechende  Anwendung.7

Die  Haftung  des  Uebernehmers  kann  nicht  durch  Vereinbarung
  zwischen  ihm  und  dem  bisherigen  Schuldner  ausgeschlossen

oder  beschränkt  werden.
1  319,  II  362,  II  b  413,  III  413.  M.  II,  151,  152.  Prot.  I.  427  bis  430.

1.  Über  Erbschaftskauf  vgl.  §§  2382,  2385,  über  Nießbrauch  an
einem  Vermögen  88  1085  ff.

2.  8  90  A.  1,  nicht  die  Sondervermögen,  4.  JW.  10  8.  8  419
findet  keine  Anwendung  bei  der  Eingemeindung,  E.  R.  68  216.  Bei
Nichtigkeit  des  Vertrags  tritt  trotz  der  dinglichen  Übertragung  keine
Haftung  ein.  Sind  einzelne  Vermögensstücke  zurückbehalten,  so  bleibt
§  419  doch  anwendbar,  wie  auch  in  dem  Falle,  daß  der  Vertrag  als
Objekt  die  sämtlichen  das  Vermögen  bildenden  Gegenstände  einzeln  aufführt.
  Auch  die  Vornahme  der  Vermögensübernahme  durch  mehrere  zeitlich
  getrennte  Verträge  releviert  nicht,  vgl.  auch  E.  R.  65  171,  69  289.415,  765.

3.  Nicht  erst  von  dem  Empfange  der  einzelnen  Gegenstände.

4.  Auch  bedingte  E.  R.  691  #.

5.  Die  an  die  Übernahme  eines  Aktivvermögens  (E.  R.  6988,
71  378)  geknüpfte  Schuldnachfolge  tritt  unabhängig  von  jeder  Vereinbarung
  kraft  zwingenden  Rechtssatzes  (Abs.  3)  ein,  E.  R.  69/1,  76.
Diese  gesetzliche  Schuldübernahme  ist  eine  kumulative  (A.“  von  §  410).
Vorausgesetzt  ist  die  Üübertragbarkeit  der  Schuld.  Wegen  Erteilung  einer
vollstreckkaren  Ausfertigung  gegen  den  Übernehmer  Z3PO.  8  729.  Im
übrigen  macht  das  gegen  den  Übertragenden  ergehende  Urteil  Rechtskraft
gegen  den  Übernehmer  nur  so  weit,  als  dieses  in  3PO.  8  325  bestimmt
  ist.  6.  Der  lbernehmer  hat  die  Unzulänglichkeit  des  übernommenen
  Vermögensbestandes  darzutun.

7.  Hastung  cum  viribus.  Der  Erwerber  hat  das  an  keine  Voraussetzung
  geknüpfte  Recht,  die  Leistung  aus  eigenem  Vermögen  zu  verweigern.
  Wegen  Geltendmachung  der  Beschränkung  seiner  Haftbarkeit
in  der  Zwangsvollstreckung  ZPO.  8  786  und  E.  R.  69  261.

8.  8§  13.|  A.  1.  Über  Erwerb  eines  Handelsgeschäfts  HGB.  S#8  L2b,
27  (&amp;amp;.  R.  69  20),  des  ganzen  Vermögens  einer  Aktiengesellschaft  J.  R.
71  1:  3PO.  8  7292.
        <pb n="291" />
        VI.  Abschn.:  Mehrheit  von  Schuldnern  und  Gläubigern.  285

Techster  Abschnitt.
Mehrheit  von  Schuldnern  und  Gläubigern.

*  Der  Abschnitt  betrifft  sowohl  den  Fall  einer  ursprünglichen  wie
einer  späterhin,  insbesondere  durch  Beerbung  eintretenden  Mehrheit.  Das
BGB.  kennt  nur  einen  Solidaritätsbegriff,  den  es  in  der  Identität
des  Leistungszwecks  (8§§  421,  428)  sieht.  Sie  macht  das  Wesen  von  Gesamtschuldverhältnissen
  aus,  mögen  sie  auf  Vertrag  oder  Gesetz  beruhen.
BVgl.  aber  E.  R.  615°0,  67  180,  70410  über  das  sog.  unechte  Gesamtschuldverhältnis.
  Die  Unterscheidung  zwischen  Korreal=  und  Solidarobligationen
ist  dem  Be#.  unbekannt.

I.  Teilbare  Leistung  8.  420.

Schulden  Mehrere  eine  theilbare  Leistung  oder  haben
Mehrere  eine  theilbare  Leistung  zu  fordern,  so  ist  im  Zweifel
jeder  Schuldner  nur  zu  einem  gleichen  Antheile  verpflichtet?,

jeder  Gläubiger  nur  zu  einem  gleichen  Antheile  berechtigt.3
1  320,  IIa  368,  11b  414,  III  414.  M.  II,  153,  154.  Prot.  1,  430  bis
432.  D.  57.

1.  Eine  Leistung  (§  241)  ist  teilbar,  wenn  sie  unbeschadet  ihres
Besens  und  Wertes  (vgl.  8  752)  in  Teile  zerlegbar  ist.  Jede  Teilleiftung
  muß  nur  gquantitativ  verschieden  von  der  Gesamtleistung  und
die  Summe  der  Teilleistungen  muß  dem  Werte  der  Gesamtleistung  gleich
sein,  E.  R.  67  220.  So  ist  teilbar  die  Forderung  auf  Quantitäten  und
auf  Geld  (vgl.  8  6592),  E.  JW.  O0870,  teilbar  oft  die  Leistung  von
Diensten,  2.  JW.  11766,  teilbar  die  Leistung  auf  Verschaffung  des  Eigentums
  3  1008).  Unteilbar  ist  die  Verpflichtung  zur  Herstellung  des  Werkes,
—.  JW.  11  755,  Gr.  56  116.  Unteilbar  ist  die  GEiune  auf  Herausgabe  einer
Spezies,  arg.  aus  §  432  (geschuldete  Sache)  und  §  1011.  Da  kein  Gesellichafter
  über  seinen  Anteil  an  der  Gesellschaftsforderung  verfügen  und  der
Schuldner  nur  an  alle  Gesellschafter  leisten  kann,  stellt  sich  die  Leistung
als  unteilbar  dar,  E.  R.  7083.  Unterlassungspflichten  sind  unteilbar,
aber  die  Unterscheidung  ist  bedeutungslos;  denn  die  Bestimmungen  über
Gesamtschuld  passen  nicht  für  mehrere  Schuldner  einer  Unterlassungspflicht.
  Unteilbar  ist  auch  die  Verpflichtung  mehhrerer  Miteigentümer,
eine  bestimmte  Summe  gemäß  §  1113  aus  dem  Grundstücke  zu  zaen
#.  JW.  02  B.  98.  Über  Unteilbarkeit  der  Schuld  aus  dem  Auszug  E.  JW.
00  22%f  O5Über  die  Bewirkung  der  Gegenleistung  bei  gegens.  Vertrage
  §  3201  Satz  2.

2.  Ausnahmen  von  der  Geteiltheit  der  Schuld:  §8  427,  53,  86,
#S389  (Vorstand  und  Ligquidatoren),  8  54  (bei  nicht  rechtsfähigen
Vereinen),  §  769  (Mitbürgen),  §8  830,  8401  (unerlaubte  Handlung),
#s  1108  (mehrere  Reallastverpflichtete),  §  1388  (Ehemann  im  Falle  der
8  1385  ff.),  85  14597",  1480,  1530"  (Ehemann  für  Gesamtgutsverbind-
        <pb n="292" />
        286  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

lichkeiten),  88  1654,  1388  (Vater  neben  dem  Kinde),  88  1833,  1915
(Vormund,  Mitvormund,  Gegenvormund,  Pfleger),  g  2058  Erben  für
die  gemeinschaftlichen  Nachlaßverbindlichkeiten),  §  22198  (mehrere  Testamentsvollstrecker),
  §  419  (Vermögensübernahme),  §  2382  (Erbschaftskäufer
  und  “verkäufer),  §  127  (im  Zweifel  bei  gemeinsch.  Verpflichtung
durch  Vertrag).  Unteilbarkeit  der  Leistung  §  431,  HGB.  §  782  (Lehrling,
  neuer  Lehrherr  oder  Prinzipal),  HGB.  8  *  (die  Gesellschafter
einer  offenen  Handelsgesellschaft),  HGB.  88  130,  161,  20014,  202,  203,  204,
208,  209,  2252,  2412,  2422,  249,  267,  269°  273  ,  298,  3068.  320.
33404  Gen  G.  zs  34,  41,  90  Mitglieder  des  Vorstands,  des  Aussichtsrats
  und  Liquidatoren),  GmbH#.  88  43,  44,  52,  71,  73  (Geschäftsführer,
deren  Stellvertreter,  Mitglieder  des  Aufsichtsrats  und  Liquidatoren,  der
vor  Eintragung  der  Gesellschaft  m.  b.  H.  in  deren  Namen  Handelnde
und  die  in  das  Geschäft  eintretende  Gesellschaft,  E.  R.  724059),  B.  814,
(der  Meistbietende  und  Ersteher).  Erwerber  der  Zuwendung  und  Erbe
für  lr  3,  Eköschaftssteuer,  RG.  3.  6.  06  §  312,  mehrere  Versicherer.
Vers  G.  8§  5

3.  kisnahmen:  d  §  335  (  FlI.  §  428  A.  2),  ferner  infolge  Vertrags

sowie  infolge  Unteilbarkeit  der  Leistung  (8  432).

rhehentdnen.  421.

Schulden  Mehrere  eine!  Leistung  in  der  Weise,  daß  jeder
die  ganze  Leistung  zu  bewirken  verpflichtet,  der  Gläubiger  aber
die  Leistung  nur  einmal  zu  fordern  berechtigt  ist  (Gesammtschuldner)?,
  so  kann  der  Gläubiger  die  Leistung  nach  seinem
Belieben  von  jedem  der  Schuldner  ganz  oder  zu  einem  Theile
fordern.)  Bis  zur  Bewirkung"  der  ganzen  Leistung  bleiben
sämmtliche  Schuldner  verpflichtet.

1  3214,  334,  II  3  364,  IID  415,  III  415.  M.  154  bis  156,  188,  159.  Vrot.  1,
43,  435.  S.W.  8  32,  Sch.  R.  a.  28,  R.  k.  L,  §  32,  R.  j.  L.  §  27.  D.  57.

1.  Die  Identität  des  Leistungszwecks  wird  dadurch  nicht  in  **
gestellt,  daß  die  Schuldner  unter  verschiedenen  Bedingungen  oder  Zeitbestimmungen
  verhaftet  sind,  Z.  JW.  08  187,  Gr.  54  10.

2.  §  420  A.  2.
3.  KO.  8  68.  Verklagt  der  Gläubiger  die  Gesamtschuldner  in  einer

Klage,  so  sind  sie  Streitgenossen  (8PO.  8§8  59,  61,  100).
4.  Klageerhebung  oder  Verurteilung  befreien  nicht.

2.  Einwirk.  auf  d.  Schuldverh.
a)  kau  zichupver,  §.  422.

Die  Erfüllung  durch  einen  Gesammtschuldner?  wirkt  auch
für  die  übrigen  Schuldner.  Das  Gleiche  gilt  von  der  Leistung
an  Erfüllungsstatts,  der  Hinterlegung  und  der  Aufrechnung.5
        <pb n="293" />
        VI.  Abschn.:  Mehrheit  von  Schuldnern  und  Gläubigern.  287

Eine  Forderung,  die  einem  Gesammtschuldner  zusteht,  kann

nicht  von  den  übrigen  Schuldnern  aufgerechnet  werden.“
1  329  bie  331,  11  a  365,  IID  416,  1II1  416.  M.  1II,  161  bis  164.  Prot.  1,

438,  435.

1.  88  362  ff.  Über  facultas  alternativa  E.  R.  517.

2.  Erfüllung  durch  Dritte  hat  gleiche  Wirkung  (8  267).

3.  88  364  ff.  Die  Leistung  an  Erfüllungsstatt  durch  einen  Dritten
wirkt  auch  für  alle  Schuldner.

4.  §8  372  ff.  Ist  die  Rücknahme  nicht  ausgeschlossen,  so  hat  jeder
Gesamtschuldner  die  Einrede  aus  §8  379.

5.  88  387  ff.  Über  die  weitergehenden  Rechte  des  Bürgen  vgl.
*5  770.4  6.  Über  Regreß  des  Gesamtschuldners  §  426.
7.  Das  wäre  eine  Zahlung  aus  fremdem  Vermögen  (8§  387  A.  5).

b)  Erlaß  §.  423.

Ein  zwischen  dem  Gläubiger  und  einem  Gesammtschuldner
vereinbarter  Erlaß  wirkt  auch  für  die  übrigen  Schuldner,
wenn  die  Vertragschließenden  das  ganze  Schuldverhältniß  aufheben
  wollten.=1

  332,  II  a  366,  IID  417,  III  417.  M.  I1,  164  bis  166.  Prot.  1,  438,
435,  436,  441,  442.

1.  §  3097.  Aufwendungen  des  Gesamtschuldners  für  Erlangung
des  objektiv  wirkenden  Erlasses  können  von  den  Mitschuldnern  ersetzt
verlangt  werden,  §8  426,  683,  684,  812  ff.  Über  die  Wirkungen  des
Vergleichs  (§  779)  entscheidet  sein  Inhalt  (Erlaß,  Anerkennung,  üÜbernahme
  einer  neuen  Verbindlichkeit).  Über  die  Wirkung  des  Zwangsvergleichs
  im  Konkursverfahren  KO.  §  193.  Die  Schuldübernahme  nach
§  414  wirkt  in  der  Regel  für  alle  Gesamtschuldner.  Bei  der  Schuldübernahme
  nach  §  415  tritt  der  Übernehmer  nur  in  die  Schuld  des
Mitkontrahenten  ein.  Wenn  der  Gläubiger  den  Vertrag  in  dem  Sinne
genehmigt,  daß  der  Übernehmer  an  Stelle  aller  Gesamtschuldner  treten
soll,  so  liegt  hierin  ein  Erlaß.

2.  Soll  der  Erlaß  nur  persönlich,  nur  das  Ausscheiden  eines
Schuldners  wirken,  so  bleibt  dieser  doch  seinen  Mitschuldnern  gegenüber
regreßpflichtig  (§  426);  aber  hieraus  erwächst  den  übrigen  Mitschuldnern
kein  Einwand  gegen  den  klagenden  Gläubiger.

c)  Glänbigerverzug  §.  424.

Der  Verzug  des  Gläubigers!  gegenüber  einem  Gesammtschuldner
  wirkt:  auch  für  die  übrigen  Schuldner.

1  326-,  1I  a  367,  IIb  418,  111  418.  M.  II,  159.  Prot.  1,  436,  436.

1.  88  293  ff.  Der  Grund  liegt  darin,  daß  die  von  einem  Mitschuldner
  bewirkte  Erfüllung  die  übrigen  Mitschuldner  befreit.  Der
Gläubiger  darf  daher  diese  Erfüllung  nicht  vereiteln  können.

2.  §8  300  bis  304,  372,  383,  385.  Der  Gläubiger  gerät  aber
durch  seinen  Verzug  gegenüber  dem  einen  Schuldner  nicht  gegenüber
        <pb n="294" />
        288  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

sämtlichen  Gesamtschuldnern  in  Annahmeverzug,  weswegen  die  Voraussetzungen
  des  Annahmeverzugs  jedem  Gesamtschuldner  gegenüber  zu
prüfen  sind.  Zur  Beseitigung  der  Verzugsfolgen  reicht  die  Annahmeerklärung
  des  Gläubigers  gegenüber  dem  Schuldner  aus,  der  ihn  in  Verzug
  gesetzt  hat.

d)  Sonstiges  8.  425.

Andere!  als  die  in  den  §§.  422  bis  424  bezeichneten
Thatsachen  wirken,  soweit  sich  nicht  aus  dem  Schuldverhältniß?
ein  Anderes  ergiebt,  nur  für  und  gegen  den  Gesammtschuldner,
in  dessen  Person  sie  eintreten.

Dies  gilt  insbesondere  von  der  Kündigungs,  dem  Verzuge",
  dem  Verschulden  5,  von  der  Unmöglichkeit  der  Leistung
in  der  Person  eines  Gesammtschuldners?,  von  der  Verjährung“,
deren  Unterbrechung  und  Hemmung?,  von  der  Vereinigung  der
Forderung  mit  der  Schuld  10  und  von  dem  rechtskräftigen  Urtheile.11


1  325,  3267,  327,  388  bis  386,  II  A  368,  11  D  419,  111  419.  M.  II,  159
bis  161,  166  bis  169.  Prot.  1,  433,  437  bis  439.

1.  Z.  B.  Abtretung  der  Forderung  gegen  einen  Gesamtschuldner.
Vgl.  aber  E.  JW.  O5½5.  Über  Mahnung  und  Fristsetzung  im  §  326
ZE.  R.  6528.  Über  Wahlrecht  bei  Wahlschuld  vgl.  §  263  A.  3.  Die
Novation  wirkt  nicht  gesamtbefreiend.

2.  d.  h.  aus  dem  rechtsgeschäftlichen  Begründungsakt  und  dessen
durch  spätere  Vereinbarungen  getroffenen  Abänderungen.

3.  §  247  A.  3.  4.  8§  28.1  ff.,  326,  4.  R.  6527.  Gibt  der
Verzug  ein  Rücktrittsrecht,  so  wird  der  Gläubiger  auch  die  andern  Gesamtschuldner
  in  Verzug  versetzen  müssen,  um  das  Rücktrittsrecht  ausüben
  zu  können  (8  356).

5.  88  276  bis  279.  6.  88  2752,  325  ff.
7.  38  194  ff.;  HGB.  8  160;  Gen  G.  8  1177.
8.  88  208  bis  217.  9.  88.  202  bis  2011.

10.  Wenn  die  Gesamtschuldner  gegeneinander  einen  Anspruch  auf
Ausgleichung  haben,  so  muß  bei  eingetretener  Konfusion  der  Gläubiger
seinen  Anteil  an  der  Verpflichtung  von  seiner  Forderung  kürzen  (§  420).

11.  38PO.  §  322.  Die  Bestimmung,  welche  sich  schon  aus  3P.
§  325  ergibt,  gehört  in  die  ZPO.  Wegen  Prozeßkosten  Z.  8  100.

3.  Ausgleichung  ½  §.  426.

Die  Gesammtschuldner  sind  im  Verhältnisse  zu  einander
zu  gleichen  Antheilen  verpflichtet?,  soweit  nicht  ein  Anderes  bestimmts
  ist.  Kann  von  einem  Gesammtschuldner  der  auf  ihn
entfallende  Beitrag  nicht  erlangt  werden",  so  ist  der  Ausfall  von
den  übrigen  zur  Ausgleichung  verpflichteten  Schuldnern  zu  tragen.
        <pb n="295" />
        VI.  Abschn.:  Mehrheit  von  Schuldnern  und  Gläubigern.  289

Soweit  ein  Gesammtschuldner  den  Glaubiger  befriedigt
und  von  den  übrigen  Schuldnern  Ausgleichung  verlangen  kann,
geht  die  Forderung  des  Gläubigers  gegen  die  übrigen  Schuldner
auf  ihn  über."  Der  Uebergang  kann  nicht  zum  Nachtheile  des
Gläubigers  geltend  gemacht  werden.7

5  337,  IIa  369,  IIb  420,  III  420.  M.  II,  169,  170.  Prot.  I,  484,  440
r—  57.

1.  Für  Mitbürgen  §  7742.  Dagegen  keine  Ausgleichung  bei  „unechter
  Solidarität“  E.  R.  61  70,  67  153.  Auf  das  innere  Verhältnis  der
ersatzpflichtigen  Gesamtschuldner  ist  8  254  anwendbar  Z&amp;amp;.  R.  75  91,  JW.127#,
Gr.  56  1072.  Über  Verjährung  &amp;amp;.  JW.  12  11.

2.  Der  Ausgleichungsanspruch  besteht,  mag  auch  ein  Mitschuldner
durch  persönlichen  Erlaßvertrag  oder  durch  Schuldübernahme  ausgeschieden
sein,  fort,  uvgl.  auch  E.  R.  69  /26.  Bei  der  Schuldübernahme  muß  dies,
obwohl  ein  neuer  Schuldner  eingetreten,  gelten,  weil  sonst  der  Gläubiger
es  in  der  Hand  hätte,  durch  Einschiebung  eines  zahlungsunfähigen  Schuldners
  den  Ausgleichungsanspruch  illusorisch  zu  machen.  In  dem  die
Ausgleichpflicht  betreffenden  Rechtsstreite  ist  zu  prüfen,  ob  ein  Gesamtschuldverhältnis
  vorliegt  und  eine  Feststellung,  die  in  dem  Vorprozeß  des
Gläubigers  etwa  dahin  getroffen  ist,  daß  einer  der  Bellagten  nicht  gesjamtschuldnerisch
  hafte,  präjudiziert  nicht  vgl.  Z.  R.  69185.  Schadensersatz
  wegen  Versagung  der  Mitwirkung  bei  der  Befriedigung  des  Gläubigers
  nur  nach  allgemeinen  Grundsätzen.

3.  Durch  ausdrückliche  oder  stillschweigende  Vereinbarung,  oder
durch  Gesetz,  8§  81023,  841,  1833,  Satz  2,  1915;  HGB.  88  4323,
7352  ¼E.  R.  51  27),  oder  durch  Inhalt  und  Zweck  des  besonderen  Rechtsverhältmisses
  (—E.  R.  61  70),  z.  B.  es  handelt  sich  um  eine  rein  formale
Schuld  des  einen  Gesamtschuldners.  Desgleichen  besteht  kein  Ausgleichungsanspruch
  zwischen  Indossant  und  Trassant,  Z.  JW.  02  B-109,  wohl  aber
zwischen  mehreren  Ausstellern  eines  trockenen  Wechsels,  z.  R.  528.

4.  Z.  B.  wegen  Zahlungsunfähigkeit,  Unbekanntschaft  seines  Aufenthaltsorts.


5.  Schulden  A,  B,  C,  D  ein  Darlehen  von  1200  M.,  zahlbar  in
Jahresraten  von  400  M.  und  hat  A  die  1.  Rate  gezahlt,  so  kann  er
von  B.  C,  D  je  100  M.  verlangen.  Ist  D  zahlungsunfähig,  so  kann  A
von  B  und  C  je  133⅛  M.  verlangen.  Der  Regreßkläger  muß  sich  den
Einwand  des  von  ihm  verschuldeten  Ausfalls  gefallen  lassen.  Über  Verjährung
  des  Ausgleichungsanspruchs  E.  R.  69“#7.

6.  §  412.  Wenn  A,  B,  C,D  ein  Darlehen  von  1200  M.  schulden,
so  würde  im  Verhältnis  untereinander  jeder  zu  300  M.  verpflichtet  sein.
Zahlt  nun  A  an  den  Gläubiger  600  M.,  so  geht  in  Höhe  von  450  M.
der  Anspruch  des  Gläubigers  auf  ihn  über  mit  den  Nebenrechten  (Pfandrecht,
  Bürgschaft)  8§  401,  412.  B,  C,  D  haften  nicht  solidarisch.  Wenn
D  vermögenslos  wird,  so  kann  A  die  Forderung  des  Gläubigers  in
Höhe  von  400  M.  geltend  machen.  #

7.  Bgl.  §  268  AM.  10.

Bürgerliches  Geseybuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  19
        <pb n="296" />
        290  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

4.  Entstehung  durch  Vertrag  §.  427.

Verpflichten  sich  Mehrere  durch  Vertrag  gemeinschaftlich
zu  einer  theilbaren  Leistung,  so  haften  sie  im  Zweifels  als
Gesammtschuldner.“

IIa  870,  IIb  421,  III  421.  Prot.  1,  480  bis  432.  D.  57.

1.  Also  auch  durch  Realvertrag,  z.  B.  beim  Darlehen.  E.  R.  71  u5.
Der  Vertrag  braucht  nicht  gleichzeitig  geschlossen  zu  sein  (ZE.  R.  70410
abstraktes  Versprechen).  Das  RE.  nimmt  Gesamthaftung  an  für  die  Verpflichtung
  zur  Rückgewähr  des  auf  Grund  eines  nichtigen  Vertrages  Empfangenen
  (Z.  R.  67  261).  Über  Geisteskrankheit  des  einen  Gesamtschuldners
2&amp;amp;.  R.  59174.  Die  testamentarische  Gesamtschuld  kennt  BG.  nicht  (8  2148).
Gesamtschuldverhältnis  wird  auch  bei  einem  von  mehreren  gemeinschaftlich
abgegebenen  einseitigen  Versprechen  anzunehmen  sein.

2.  8  420  A.  1.  Bei  Unteilbarkeit  der  Leistung  tritt  immer  Gesamtschuld
  ein  (8  431).

3.  Eine  andere  stillschweigende  Verabredung  ist  dann  9egeben,  wenn
aus  den  Satzungen  eines  nicht  rechtsfähigen  Vereins  eine  Beschränkung
der  Mitgliederhaftung  auf  das  Vereinsvermögen  und  den  Anteil  der
Gesellschafter  an  diesem  hervorgeht,  und  die  Satzungen  dem  andern  Vertragsteile
  bekannt  gewesen  sind  E.  JW.  07  66.

4.  Über  Ausgleichung  untereinander  §  426.

III.  Gesamtgläubiger
El.  iesgtglänbiger,  8.  428.

Sind  Mehrere  eine  Leistung  in  der  Weise  zu  fordern
berechtigt,  daß  jeder  die  ganze  Leistung  fordern  kann,  der
Schuldner  aber  die  Leistung  nur  einmal  zu  bewirken  verpflichtet
ist  (Gesammtgläubiger)?,  so  kann  der  Schuldner  nach  seinem  Belieben
  an  jeden  der  Gläubiger  leisten.3  Dies  gilt  auch  dann,
wenn  einer  der  Gläubiger  bereits  Klage  auf  die  Leistung  erhoben

  hat.“
1  83211,  8338,  IIà  8371:,  IID  422,  III  422.  M.  II,  156  bis  158.  Prot.  1,
434,  442,  448.

1.  8  241.

2.  Nicht  aber  in  den  besonders  gearteten  Fällen  der  §8  335,  869.
Vgl.  §  335  A.  1.  Ein  gesetzlicher  Fall  der  Entstehung  der  Gesamtforderung
  §  21513,  dagegen  nicht  im  8525  u.  §  2194  Satz  2.  Über
Beerbung  eines  Gläubigers  durch  mehrere  Erben  §8§  2038,  2039.  Der
klagende  Gesamtgläubiger  hat  den  Klageantrag  auf  Verurteilung  zur
Leistung  an  sich  oder  an  die  anderen  Mitgläubiger  nach  Wahl  des
Schuldners  zu  stellen.

3.  Hat  der  eine  Gläubiger  eine  Teilleistung  angenommen,  so  kann
der  Schuldner  den  Rest  an  einen  anderen  Mitgläubiger  leisten.

4.  Die  Erhebung  der  Klag  durch  den  einen  Gläubiger  schließt
die  Erhebung  der  Klage  durch  die  anderen  Gläubiger  nicht  aus.  Es
        <pb n="297" />
        VI.  Abschn.:  Mehrheit  von  Schuldnern  und  Gläubigern.  291

erwächst  daher  auch  nicht  dem  Schuldner  in  dem  Prozesse  des  zweiten
Gläubigers  die  Einrede  der  Rechtshängigkeit  aus  dem  Rechtsstreite  mit
dem  ersten  Gläubiger.  So  kann  es  kommen,  daß  —  wenn  der  Schuldner
den  klagenden  Gläubiger  nicht  befriedigt  —  gegen  ihn  zu  gleicher  Zeit
mehrere  verurteilende  Entscheidungen  ergehen  können.  Jeder  Gläubiger
kann  auf  Grund  seines  vollstreckbaren  Schuldtitels  die  Zwangsvollstreckung
betreiben.  Der  Schuldner  hat  dann  den  Weg  aus  8PO.  8  767.

2.  Einwirk.  auf  d.  Schulbverh.  §.  429.

Der  Verzug  eines  Gesammtgläubigers:  wirkt  auch  gegen
die  übrigen  Gläubiger.

Vereinigen  sich  Forderung  und  Schuld  in  der  Person  eines
Gesammtgläubigers,  so  erlöschen  die  Rechte  der  übrigen  Gläubiger
  gegen  den  Schuldner.

Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  §§.  422,  423,  425
entsprechende  Anwendung.3  Insbesondere  bleiben,  wenn  ein  Gesammtgläubiger
  seine  Forderung  auf  einen  Anderen  überträgt",
die  Rechte  der  übrigen  Gläubiger  unberührt.5·“

1  325,  3283,  327  bis  336,  II  à  371  2  S4,  IIb,  428,  III  426.  M.  II,  159
bis  169.  Prot.  1,  434,  442,  443,  444.

1.  868  293  ff.  2.  Abweichend  von  §  4257.

3.  Bei  der  zugunsten  eines  Gesamtgläubigers  ohne  Verzicht  auf
die  Rücknahme  geschehener  Hinterlegung  hat  der  Schuldner  auch  gegenüber
  den  andern  Gesamtgläubigern  die  Einrede  aus  §  3791.  Bei  der
Schuldübernahme  im  Falle  der  K14.  416,  vereinbart  oder  genehmigt
nur  von  einem  Gläubiger,  haftet  den  andern  Gesamtgläubigern  der
Urschuldner  weiter.  Über  Wahlrecht  bei  Wahlobligation  vgl.  §  263  A.  3.

4.  Oder  der  Übergang  kraft  Gesetzes  eintritt,  vgl.  §  408  A.  2.

5.  Der  abtretende  Gesamtgläubiger  bleibt  zur  Ausgleichung  verpilichtet
  (6  430).  "

6.  Über  Tod  eines  von  mehreren  Auszugsberechtigten  vgl.  Pr.
a.  15  83  10.  B.  a.  47:  H.  a.  61;  SW.  8  40;  SM.  a.  11  §  41:  SKG.
a.  14  8  10;  SA.  8  45;  A.  a.  28  8  13;  Sch.S.  a.  16  §  10;  Sch.R.
a.  13;  W.  a.  12  8  10;  R.  ä.  L.  8  37;  R.  j.  L.  §  34;  Lül.  8  42.

3.  Ansgleichung  8.  430.

Die  Gesammtgläubiger  sind  im  Verhältnisse  zu  einander  zu

gleichen  Antheilen  berechtigt  2,  soweit  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist.
1  887,  II8  372,  sab  424,  III  424.  M.  II,  169,  170.  Prot.  I,  444.

1.  Die  eingezogene  Leistung  hat  der  Gläubiger  den  andern  Gläubigern
  pro  rata  herauszugeben.  Der  Ausgleichungsanspruch  bleibt  unberührt,
  im  Falle  der  eine  Gläubiger  einen  objektiven  Erlaßvertrag  mit
dem  Schuldner  geschlossen  oder  seine  Forderung  abgetreten  und  der
Schuldner  an  den  Zessionar  geleistet  hat  oder  Forderun  und  Schuld
in  der  Person  eines  Gesamtgläubigers  sich  vereinigen.  Der  Abtretung
steht  der  Übergang  kraft  Gesetzes  gleich.  2.  9  21518.

197
        <pb n="298" />
        292  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

IV.  Unteilbare  Leistung.
1.  Mehrheit  der  Schuldner
Gesamtschuld.  §.  431.

Schulden  Mehrere  eine  untheilbare  Leistung,  so  haften  sie
als  Gesammtschuldner.
1  340,  II  878,  IIb  425,  111  425.  M.  II,  173,  174.  Prot.  1,  434,  444  bis  446.
1.  9  420  A.  1.  2.  88  421  bis  426.  Verwandelt  sich  die
Leistung  in  eine  teilbare  (wegen  Unmöglichkeit  ist  Geld  zu  leisten),  so
tritt  nicht  Geteiltheit  der  Schuld  ein,  sondern  es  verbleibt  bei  der  Gesamtschuld,
  E.  R.  67278,  Bay.  2768  a.  E.  "

2.  Mehrheit  der  Glänbiger
Schlichte  Mitglänbigerschaft.  §.  432.

Haben  Mehrere  eine  untheilbare  Leistung!  zu  fordern,  so
kann,  sofern  sie  nicht  Gesammtgläubiger?  sind,  der  Schuldner
nur  an  alle  gemeinschaftlich  leisten  und  jeder  Gläubiger  nur  die
Leistung  an  alle  fordern.¾  Jeder  Gläubiger  kann  verlangen,  daß
der  Schuldner  die  geschuldete  Sache  für  alle  Gläubiger  hinterlegt“
  oder,  wenn  sie  sich  nicht  zur  Hinterlegung  eignet,  an  einen
gerichtlich  zu  bestellenden  Verwahrer?  abliefert.

Im  Uebrigen  wirkt  eine  Thatsache,  die  nur  in  der  Person
  eines  der  Gläubiger  eintritt,  nicht  für  und  gegen  die

übrigen  Gläubiger.

1  889,  I#  874,  IIb  426,  III  426.  M.  171  bis  173.  Prot.  I,  434,  446.
55  1077,  1281.

1.  §  420  M.  1.  2.  8  428.

3.  88  747  Satz  2,  1011,  2039,  2040.  Bei  Umwandlung  der  unteilbaren
  Leistung  in  eine  teilbare  tritt  Geteiltheit  der  Schuld  ein.

4.  88  372  ff.  Der  Klageantrag  wird  auf  Hinterlegung  unter  Verzicht
  auf  die  Rücknahme  zu  richten  sein  (§  376  Nr.  1).
beß  8  FG.  §  165  (Amtsgericht,  in  dessen  Bezirk  die  Sache  sich
efindet).

6.  Z.  B.  der  eine  Gläubiger  beerbt  den  Schuldner  oder  erläßt  dem
Schuldner  die  Schuld.  Der  Annahmeverzug  des  einen  Gläubigers  wirkt
aber  objektiv  (Prot.  1  446)  vgl.  88  300,  301,  302,  303,  304,  372  Satz  1.
—  Über  Erlöschen  des  Rücktrittsrechts  §  356  Satz  2.

 

LSiebenter  Abschnitt.
Einzelne  Schuldverhältnisse.“

*  Einl.  S.  II7.  §  305  A.  2,  7,  A.  “  vor  §  320.  Über  Vorbehalt
für  die  Landesgesetzgebung  a.  75,  76,  95,  96  u.  VerlG.  Die  Pauliana
normiert  KO.  88  29—42  u.  AnfsW.
        <pb n="299" />
        VII.  Abschn.:  Einz.  Schuldverh.  1.  Tit:  Kauf.  Tausch.  I.  Allg.  Vorschrift.  293

Erster  Titel.

Kauf.  Tausch.“"

*  Der  ganze  Titel  handelt  znächst  nur  vom  Kaufe.  8  515  gibt
die  entsprechende  Anwendung  auf  den  Tausch.  8§8  445,  493  verordnen
die  Anwendung  eines  erheblichen  Teiles  des  Kaufrechts  auf  alle  vertragsmäßigen
  entgeltlichen  Veräußerungen  und  Belastungen  von  Sachen.
88  365,  757,  919.

I.  Allgemeine  Vorschriften.“

“Umffaßt  alle  den  regelmäßigen  Fall  des  Kaufes  (besondere  Arten
unter  III)  betreffenden  besonderen  Bestimmungen  mit  alleiniger  Ausnahme
  der  Gewährleistung  für  Sachmängel  (II).

1.  Grundsatz  §.  433.

Durch  den  Kaufvertrag!  wird  der  Verkäufer?  einer  Saches
verpflichtet,  dem  Käufer  die  Sache  zu  übergeben  und  das
Eigenthum  5  an  der  Sache  zu  verschaffen.  Der  Verkäufer  eines
Rechtes?  ist  verpflichtet,  dem  Käufer  das  Recht  zu  verschaffen
und,  wenn  das  Recht  zum  Besitz  einer  Sache  berechtigt?,  die
Sache  zu  übergeben.3

Der  Käufer?  ist  verpflichtet,  dem  Verkäufer  den  vereinbarten
  Laufpreis“  zu  zahlen  und  die  gekaufte  Sache  abzukSlc,

  45  II  378,  IIb  427,  III  427.  M.  II,  211  bis  214,  316  bis  321.
Brot.  1,  858,  654,  II,  50  bis  57,  III,  19,  20.  D.  57.  —  88  440,  523,
l.  HB.  58  873  bis  382.

1.  §  305  A.  2  Forme:  §  311  (egenwärtiges  Vermögen  des  Verk.),
§312  (ges.  Erbteil  und  Pflichtteil),  §  313  (über  Grundstücke),  §  2371
„Erbschaftskauf),  Gmb  G.  8§  15  (Anteil  eines  Gesellschafters  bei  G.m.  b.  H.
Kosten  der  Beurkundung  8  449  Satz  2.  Kauf  über  Kuxe  ist  nach
Püllg.  BergG.  24.  6.  65  formfrei  Z.  R.  757.  Bei  dem  Realkaufe
Han  fanß  für  den  besondere  Vorschriften  fehlen,  fallen  Verpflichtung
und  Erfüllung  zusammen.  Keine  Verschiebung  der  Behauptungs=  und
Beweislast  hinsichtlich  der  Zahlung  des  Preises  §  151  A.  1.  Bei
den  sog.  Berkäufen  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  (8PO.  88  816  ff.,
3BG.  88  66  ff.)  handelt  es  sich  nicht  um  Vertragsabschluß,  sondern  um
einen  einseitigen  Akt  der  Staatsgewalt.  Gleichwohl  treten  hier  die  Wirkungen
  eines  Kaufvertrages  im  großen  Umfarge  ein.  88  456  ff.  u.
99320  A.  1.  Über  Vinkulationskauf  Kk.  R.  54  21

2.  Eigentümer  braucht  der  Verkänfer  nicht  zu  sein  E.  JW.  03  B.6,
vgl.  auch  §  306.  Beim  Lieferungskaufe  handelt  es  sich  um  erst  vom
Verkäufer  anzuschaffende  Sachen.  Auch  die  Herstellung  von  Sachen  aus
einem  vom  Hersteller  zu  beschaffenden  Stoffe  ist  Kauf,  sofern  es  sich
nicht  um  bloße  Nebensachen  oder  Zutaten  handelt.  Für  Herstellung  nicht
        <pb n="300" />
        294  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

vertretbarer  Sachen  treten  aber  erhebliche  Modifikationen  ein  (§  651).
HG.  8#  3817.  »

3.s§90,94A.9,243,480;HGB.§360;auchSachen,dtc
BestandteileeinesGxundstückssindodergewordcnsindE.R.63M,
auch  Geld,  wenn  es  als  Ware  in  Betracht  kommt.  über  Viehkauf
8  481  ff.  Der  Kaufgegenstand  ist  genügend  bezeichnet,  wenn  er  betimmbar
  ist  (durch  den  Bedarf  des  Käufers)  2.  07  103,  Gr.  51  #56.
Ist  das  Quantum  „ungefähr“  (zirka)  bestimmt,  so  darf  das  ausgedrückte
Quantum  nicht  erheblich  überschritten  werden.  Über  Zubehör  88  97,
98,  314,  926.  Auch  eine  künftige  Sache  (Früchte  §  99,  Abgrenzung
von  der  Pacht  (§  581  AM.  2)  oder  die  Erwartung  einer  solchen  (Hoffnungskauf)
  kann  Gegenstand  des  Kaufes  sein.  Ob  der  Kauf  künftiger  Sachen
bloßer  Hoffnungskauf  (emptio  spei)  oder  Kauf  der  erwarteten  Sache
(emtio  rei  speratae)  ist,  hängt  von  der  Parteiabsicht  ab.  Spezialvor=Höristen
  fehlen;  desgleichen  über  Kauf  in  Bausch  und  Bogen.  Über
Kauf  einer  noch  nicht  oder  nicht  mehr  vorhandenen  oder  verbotenen
Sache  §§  306  bis  309.  Über  Verkauf  ein  und  derselben  Sache  nacheinander
  an  verschiedene  Personen  Z.  JW.  10  166.  Über  Kauf  eines
Vermögens  9S  310  ff.,  eines  Grundstücks  §  313,  einer  Erbschaft  6  2371,
eines  Handelsgeschäfts  HGB.  §  22,  der  eigenen  Sache  88  306  bis  308
E.  Gr.  48880),  der  verpfändeten  Sache  durch  den  Eigentümer  §  1239,

GB.  8§  373“,  BVG.  8  685.

4.  Naturalerfüllung  nach  8§8  854,  929  ff.,  vgl.  HGB.  §  474.  Über
Grundstücksübergabe  E.  R.  52277.  Aus  dieser  Leistungspflicht  folgt,  daß
Verkäufer  bis  zum  Gefahrübergang  für  die  Kaufsache  Sorge  zu  tragen
hat  (88§  276,  300  2);  notwendige  Verwendungen  kann  er  nicht  ersetzt  verlangen.
  Vgl.  §  450.  E.  JW.  01  15.

5.  Rechtserfüllung  (§8  873,  925,  926,  929  bis  935,  GBO.  88  40,
41)  E.  R.  50  169,  52877.  Vgl.  aber  §  443.  Motiv  und  Zweck  ist  gleichgültig,
  daher  Verkauf  zum  Zwecke  der  Sicherung  zulässig  (vgl.  auch
8  10  Über  Haftung  für  Freiheit  von  Rechten  §§  434  bis  436.  Aus
dem  Wesen  des  Kaufvertrags  läßt  sich  nicht  der  Satz  behaupten,  daß
Verkäufer  kraft  Vertrags  den  kaufenden  Personen  für  eine  die  Sicherheit
nicht  gefährdende  Beschaffenheit  der  Räume  oder  Zugänge  des  Kaufhauses
  einzustehen  habe  Z.  R.  74  ½6.

6.  Übertragbare  Rechte  allerart,  auch  Rechte,  die  in  der  Person
des  Käufers  erst  neu  begründet  werden  (§  449),  sowie  Forderungen
#437).  Kauf  von  Wertpapieren  mit  Sperrverpflichtung  Z.  R.  72  25.
kauf  einer  Briefhypothek  E.  R.  63  125.  Kauf  eines  Anteils  an  einer
Sache  ist  wie  Sachkauf  zu  behandeln.  §  90  A.  1  u.  A.  4  a.  E.

7.  Z.  B.  Nießbrauchsrechts  (8§  10361,  1059),  Pachtrecht  (8  581),
Erbbauchrecht  (88  1012,  10172),  Wohnungsrecht  (8  10931),  Mobiliar-Pfandordnung
  (§  1251).

8.  Leistungsort  §§  269,  270;  Leistungszeit  §  271.

9.  Ausgeschlossene  Käufer  §8  456  bis  458.

10.  Zum  Wesen  des  Kaufvertrags  gehört,  daß  die  Gegenleistung
des  Käufers  in  Geld  festgesetzt  ist.  Doch  ändert  sich  die  Natur  des  Vertrags
  nicht,  wenn  neben  dieser  Geldleistung  Leistungen  anderer  Art
        <pb n="301" />
        VII.  Abschn.:  Einz.  Schuldverh.  1.  Tit.:  Kauf.  Tausch.  I.  Allg.  Vorschrift.  295

(5.  B.  Gewährung  eines  Auszugs-Wohnun  Srechts  a.  90)  bedungen  sind
(§8  473,  5  7).  sselbe  gilt,  wenn  der  Verkäufer  außer  der  Lieferung
der  Sache  zu  einer  Nebenleistung  verpflichtet  ist  (Aufstellen,  Montieren
einer  Maschine),  vgl.  auch  §447  A.  1.  Laesio  enormis  nicht  anerkannt  —
Der  Kaufpreis  muß  bestimmt  sein  E.  R.  43  294;  oder  wenigstens  bestimmbar
vgl.  §§  315  bis  319,  453  und  H#GB.  §  380,  über  lbermittelung  des
Kaufpreises  §  270,  über  Zahlungszeit  des  Kaufpreises  §  275  A.  2,  über
Verzinsung  §  452  und  HG.  §  353,  über  Belegung  durch  Schuldübernahme
  3  416,  über  Umwandlung  in  ein  Darlehen  §  6072,  über  Vorbehalt
  des  Rücktritts  bei  unterbliebener  Zahlung  des  Kaufpreises  §8  360,
vgl.  aber  9#4545  über  die  Klausel:  Netto  Kasse  gegen  Konossement  Z.  R.
59##,  61  ½0;  Netto  Kasse  gegen  Faktura  Z.  R.  69  186.  Kasse  nach  Ankunft
  der  Ware  E.  Gr.  48  1016.  Beweislastfrage  E.  JW.  03  100,  08450,
93’u,  Gr.  52  250  und  §  271  A.  5.

11.  Der  Verkäufer  hat  gegen  den  Käufer  die  Klage  auf  Abnahme,
d.  h.  auf  Übernahme  der  mit  den  gesetzlichen  und  vertragsmäßigen  Eigenschaften
  versehenen  (zZ.  R.  537  über  Größenmangel  eines  Grundstücks),
zur  Ablieferung  bereiten  (2.  JW.  0468)  Kaufsache  in  seine  tatsächliche
Verfügungsgewalt  Z.  R.  531½3,  56  157,  JW.  04118.  Beweislast  E.  R.
56  10.  Zwangsvollstreckung  nach  ZP.  §  887.  Aus  der  Abnahmepflicht
solgt  beim  Spezifikationskaufe  die  Pflicht  des  Käufers  zu  spezifizieren.
Die  Leistung  au  Abnahme  der  Kaufsache  ist  aber  nur  unter  besonderen
Umständen  (z.  B.  Berkauf  eines  Hauses  auf  Abbruch  E.  R.  62  136),  das
Aquivalent  der  re  des  Verkäufers,  vgl.  auch  Z.  R.  53  105

 

56  111,  57100.  Abnahmepflicht  bei  Grundstückskauf  &amp;amp;.  R.  5370,  69  107,  bei
Kauf  eines  ganzen  Handelsgeschäfts  E.  JW.  10  751.  Verschuldete  Nichtabnahme
  begründet  Schuldnerverzug  (88  284  ff.)  E.  R.  69  407.  Über  den  Unterschied
  zwischen  Abnahme=  und  Annahmeverzug,  speziell  die  Unanwendbarkeit
des  §  287  auf  den  Abnahmeverzug  E.  R.  57  ;  Kosten  der  Abnahme  §  448;
Wert  des  Streitgegenstandes  bei  Klage  auf  Abnahme  E.  R.  57/°#,  Gr.  5140.
Ülber  den  Leistungsort  für  die  Abnahmepflicht  §  269,  kE.  R.  4978,  JW.  00  1½.
Über  die  Abnahme  beim  Werkvertrage  vgl.  8§  640.

12.  Mit  „Sachen  und  Rechten“  ist  der  Gegenstand  des  Kaufes  nicht
zutreffend  und  erschöpfend  bezeichnet.  Auch  ungeschützte  wirtschaftliche
Güter  (Geschäftsgeheimnis;  Handelsgewerbe  mit  Kundschaft,  Molkereigeschäft
  E.  R.  63  5°,  67  85,  69  151,  Gr.  51  vos,  54°931,  Bay.  9  635,  Pensionat
E.  R.  67*,  ärztliche  Praxis  .  R.  66  155,  75  ½1#,  JW.  07/7,  vgl.  auch
E.  R.  37  16,  Zeitungsverlag  ZE.  R.  68½,  70  284)  können  gekauft  werden.
Bertrag  über  alleinige  Ausbeute  des  durch  Patent  geschützten  Verfahrens
ist  Kauf  ZS.  R.  31  7/5,  57  88,  JW.  07  136,  Gr.  5297.

2.  Gewährleist.  wegen  Rechtsnängel.:
  a)  Imallgemeinen  §.  434.

Der  Verkäufer  ist  verpflichtet,  dem  Käufer  den  verkauften
Gegenstand"  frei  von  Rechten  zu  verschaffen",  die  von  Dritten?

gegen  den  Käufer  geltend  gemacht  werden  können.“7
1  371,  II  376,  II  b  428,  III  428.  M.  11,  214,  215.  Prot.  I,  654,  655.
D.  57,  55.  —  F8  400,  52.  8  2876  (Erbschaftskauß.
        <pb n="302" />
        296  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

1.  Wegen  Sachmängel  88  459  bis  493.  Sachmangel  ist  die  Unbewohnbarkeit
  der  Räume  wegen  deren  baupolizeiwidrigen  Beschaffenheit
.  R.  69  956,  JW.  O03  B.  157.303,  06  57,  07478,  08  718,  Gr.  53  vo“,  desgleichen
die  Bebauungsunfähigkeit  S.  JW.  127.  Dagegen  ist  eine  bestehende
Baubeschränkung  und  beschränkte  Benützbarkeit  des  Erdgeschosses  eines
verkauften  Haufes  ein  Rechtsmangel  Z4.  JW.  09138.  Die  im  Falle  der
Seuchengefahr  polizeilich  vorübergehend  angeordneten  Schutzmaßregeln
(•6  18  lruchen  .)  sind  keine  Rechte  im  Sinne  von  8  434.

433.

3.  ZE.  JW.  10  1/5.  Z.  B.  von  Pfandrechten,  Hypotheken-,  Grundund
  Rentenschulden  (§  439),  Vormerkungen  (8  883)  und  relativen  Veräußerungsverboten
  (§  135),  Grunddienstbarkeiten  (88  873,  1018),  (vgl.
dazu  E.  R.  66  318),  bestehenden  Kellerrechten  Z.  R.  56·38,  Miet=  und
Pachtrechten  (88  571  ff.,  581).  Patentrechte  Z.  JW.  11  615  §  434  findet
keine  Anwendung  in  den  Fällen  der  §88  912  ff.  Ausschluß  der  Gewährleistung
  bei  Veräußerung  auf  Grund  der  Pfändung  ZPO.  8§  806  und
bei  Zwangsversteigerung  ZVG.  8  55  a.  E.  —  Weiter  gehen  88§  435,  4372.

4.  Verjährung  §  195.  Behauptungs=  und  Beweislast  §  442.

5.  Kann  auch  Käufer  sein  E.  R.  59400.

6.  Wenn  Auflassung  und  Hypothekenlöschung  Zug  um  Zug  gegen
Kaufpreisanzahlung  stattzufinden  hat,  genüigt  in  der  Regel  die  Übergabe
der  löschungsfähigen  Quittung,  E.  JW.  02  B141.

7.  Ausschluß  §8§  439,  443.

bh  bei  Grundstücken  u.  Schiffen
aa)  nicht  bestehende  Rechte  §.  435.

Der  Verkäufer  eines  Grundstücks!:  oder  eines  Rechtes  an
einem  Grundstück  ist  verpflichtet,  im  Grundbuch  eingetragene
Rechte?,  die  nicht  bestehen  3,  auf  seine  Kosten  zur  Löschung“  zu
bringen,  wenn  sie  im  Falle  ihres  Bestehens  das  dem  Käufer  zu
verschaffende  Recht  beeinträchtigen  würden.

Das  Gleiche  gilt  bei  dem  Verkauf  eines  Schiffes  oder
eines  Rechtes  an  einem  Schiffe  für  die  im  Schiffsregister  eingetragenen
  Rechte.

1  378,  Ia  377,  IIb  429,  III  429.  M.  II,  222.  Prot.  I,  664.  D.  58.—
g8  440,  523.

1.  §  10171;  GB.  7  (Erbbaurecht).

2.  8  873  A.  3.  3.  Wegen  bestehender  Rechte  8  434.

4.  GBO.  19,  22,  27.  Vgl.  auch  §  89.1  u.  ¼.  R.  53411,  6.1167
(Berichtigungsanspruch  des  Verkäufers  nach  Auflassung).

5.  §8  1259  ff.,  FG.  8  102.

bb)  öffentl.  Abgaben  u.  Lasten  §.  436.

Der  Verkäufer  eines  Grundstücks!  haftet  nicht  für  die
Freiheit  des  Grundstücks  von  öffentlichen  Abgaben  und  von
        <pb n="303" />
        VII.  Abschn.:  Einz.  Schuldverh.  1.  Tit.:  Kauf.  Tausch.  J.  Allg.  Vorschrift.  297

anderen  öffentlichen  Lasten  2,  die  zur  Eintragung  in  das  Grundbuch
  nicht  geeignet  sind.3

1  273,  II  a  878,  IIb  430,  III  430.  M.  II.  215.  Prot.  I,  656  bis  668.
D.  58.  —  88  440,  523.l

1.  10171;  GB.  87  gertbaurecht,

2.  Das  Landesrecht  entscheidet,  welche  öffentl.  Abgaben  und  Lasten
von  dem  Grundstücke  zu  entrichten  sind;  vgl.  noch  §  1047  und  Z.
§  10  Nr.  3  und  E.  Gr.  47  296.835,  Pr.  AG.BG.  a.  1  u.  2,  Pr.  AG.
GBDO.  a.  11.  B.  AG.  BGB.  a.  122,  AG.  GBO.  u.  Z3V.  a.  23,  24,387.
S.  VO.  5.  12.  99  8  2,  AG.  ZVG.  88  2,  32.  W.  JZWV.  10.  10.  99
Amisblatt  S.  367)  8  24.  Ba.  AG.  ZVG.  u.  ZPO.  8  3.  H.  AG.  8BG.
a.  1:  M.Seh.  VO.  AG.  3ZVG.  8  1  u.  VO.  A.BG.  8  85;  S.W.  AG.
BGB.  8  124:  N.St.  VO.  AG.Z  VG.  §  1  VO.  AG.BG.  8  83;  0.
AG.ZPO.  u.  ZG.  88  14,  15;  Bsch.  AG.BGB.  8  38;  S.M.  G.
12.  S.  99  a.  1,  3;  S.K.G.  AG.BVG.  a.  2;  A.  A.BVG.  a.  1,  2,  3;
Sch.  S.  AG.  8VG.  §  1;  Sch.R.  W.3VG.  §  20;  Wa.  A.BVG.  a.
I.  2;  R.  A.  L.  AG.8SV.  §  2;  R.  j.  L.  AG.3VG.  8  1;  Sch.L.  AW.
38G.  S  1;  L.  AG.8G.  S  1;  Lü.  AG.ZG.  §8  1,  2;  Br.  A.ZVG.
*  15;  Hb.  A.ZVG.  8  2;  E.L.  AG.8VG.  8  6.  Offentliche  Lasten  sind
in  Preußen:  Die  zur  Erhaltung  der  Deichpflicht  erforderlichen  Beiträge
und  Leistungen  (G.  28.  1.  98,  11.  4.  72),  die  Abgaben  und  Leistungen,
die  aus  dem  Kommunal--,  Kirchen-,  Pfarr=  oder  Schulverband  entspringen
  oder  an  Kirchen,  Pfarren,  Schulen,  Kirchen=  oder  Schulbeamte
u  entrichten  sind;  Beiträge,  die  aus  der  Verpflichtung  zu  öffentlichen

ge-,  Wasser--  oder  Uferbauten  entstehen  (ALR.  II.  15  §  13  ff.,  G.
2.  7.  75  8  15),  Beiträge  die  an  öffentliche  Meliorations-Genossenschaften
oder  andere  einen  gemeinnützigen  Zweckverfolgende  Körperschaften  des
öffentlichen  Rechts,  insbesondere  an  Verbände,  welche  die  Versicherung
ihrer  Mitglieder  gegen  den  durch  Brand,  Hagelschlag  oder  Viehsterben
entsehenden  Schaden  bezwecken,  zu  entrichten  sind;  die  Waldschutzbeiträge
  gemäß  G.  6.  7.  75;  die  Bauplatz=  und  Realsteuern  G.  14.  7.  93
*#  24  f.:  die  Patronatslasten,  2.  R.  658,  70  264;  die  ortsstatuarisch
angeordneten  Beiträge  zu  den  Straßenherstellungskosten,  Z.  R.  32  3/6,
4,  06  2568,  JW.  0777;  die  Kanalisationsanschlußgebühr,  E.  R.  427278.
Keine  öffentliche  Last  ist  der  Domänenzins.  Natur  der  Rentenbankrenten
in  Preußen,  E.  JW.  02%,  Gr.  47  3°°,  der  Umsatzstener  Pr.  G.  14.  7.  93;
E.  R.  40  2;  der  Wertzuwachssteuer,  E.  R.  72  297,  JW.  11750,  Gr.  56  108;
der  Grundsteuerentschädigungsrente,  E.  R.  50  400.

3.  Die  Publizität  derartiger  Lasten  läßt  die  Annahme  gerechtfertigt
  erscheinen,  daß  der  Käufer  sie  kennt  und  bei  Bestimmung  des
Preises  auf  ihre  Existenz  keinen  Wert  legt.  Auskunftspflicht  8  444.
Die  Haftung  tritt  ein  für  Rückstände  solcher  Lasten  (§  446  Satz  2).

)  bei  Forderungen.  an)  Bestand  §.  437.

Der  Verkäufer!  einer  Forderung  oder  eines  sonstigen
Rechtes  haftet  für  den  rechtlichen  Bestand?  der  Forderung  oder
des  Rechtes.
        <pb n="304" />
        298  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

Der  Verkäufer  eines  Werthpapiers?  haftet  auch  dafür,  daß

es  nicht  zum  Zwecke  der  Kraftloserklärung  aufgeboten  ist.“

1  298,  IIa  879,  IIb  481,  III  431.  M.  II,  125,  126.  Prot.  I,  386,  666,
656,  669,  670,  II,  475.  D.  58.  —  8§8  440,  523,

1.  Über  Haftung  des  Schenkers  88  521,  523.  Über  Vermächtnis
  einer  Forderung  §§  2169,  2170,  2173.  Auf  die  Übertragung  auf
Grund  einer  gerstüichen  Verpflichtung  oder  kraft  Gesetes  findet  der  §  437
keine  Anwendung,  sofern  nicht  aus  dem  zwischen  den  Parteien  bestehenden
Rechtsverhältnisse  sich  etwas  anderes  ergibt.

2.  Der  Verkäufer  hat  seinem  Käufer,  nicht  auch  dessen  Nachmanne
dafür  einzustehen,  daß  das  Recht  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses
so  besteht,  daß  es  den  Angaben  entspricht,  die  der  Verkäufer  dem  Käufer
gegenüber  von  ihm  gemacht  hat  (vgl.  auch  K.  R.  56  255,  Bay.  6  10)  und
nicht  durch  Gegenrechte  und  Einreden  wirksam  entkräftet  werden  kann
(nomen  verum).  Die  Haftung  geht  weiter  wie  beim  Verkauf  einer  nicht
existenten  Sache,  wo  Unmöglichkeit  der  Leistung  vorliegen  würde  (8  306).
Der  Verkäufer  haftet  wegen  Nichterfüllung  (§  440),  nicht  beschränkt  wic
nach  Lex  Anastasiana.  Erfüllungsort,  E.  JW.  01  440,  02  B.  S.  111.  ÜüÜber
Haftung  für  die  Güte  der  Forderung  (nomen  bonum)  §  438.  Ausschluß
  der  Haftung  §§  439,  443  und  wenn  die  Forderung  als  eine
zweifelhafte  veräußert  ist.  Auf  einen  Vertrag  über  ein  Recht,  das  überhaupt
  nicht  entstehen  kann,  findet  §  437  keine  Anwendung,  2.  R.  68  25.

3.  A.“  vor  §  793.  Über  Haftung  des  Verkäufers  von  Wertpapieren
vgl.  auch  S.  R.  56  ½5,  594¾,  aber  E.  R.  63  ,  JW.  09  °8  (Aktie),  E.  R.
73  211,  Gr.  48108  (Kux).  4.  gPO.  8  948.  über  Zahlungssperre
(3P.  §  1019)  §  135  und  §  434  W.  3.

bb)  Zahlungsunfähigkeit  S.  438.

Uebernimmt  der  Verkäufer  einer  Forderung  die  Haftung
für  die  Zahlungsfähigkeit  des  Schuldners?,  so  ist  die  Haftung?
im  Zweifel  nur  auf  die  Zahlungsfähigkeit  zur  Zeit  der  Abtretungs
  zu  beziehen.

1  299,  II  880,  IIb  482,  III  489.  M.  II,  126,  127.  Prot.  1,  387.  D.  52.

1.  Ohne  übernahme  tritt  diese  Haftung,  bei  der  es  sich  übrigens
nicht  um  einen  Rechtsmangel  handelt,  nicht  ein.

2.  In  der  Haftung  izt  eine  Garantieübernahme  zu  erblicken,  E.  R.
60  71,  72  40,  JW.  10  281.  Die  Schriftform  des  §  766  ist  nicht  erforderlich,
  Z.  JW.  07  106.  Vgl.  §  401  A.  3.  Übernahme  der  Haftung  für  den
vollständigen  und  pünktlichen  Eingang  der  Zahlung  E.  JW.  10  71.

3.  398.  Analoge  Anwendung  bei  Abtretung  einer  Forderung
an  Erfüllungsstatt  E.  Gr.  474.

d)  Kenntnis  des  Käufers  8.  439.

Der  Verkäufer  hat  einen  Mangel  im  Rechte!  nicht  zu
vertreten,  wenn  der  Käufer  den  Mangel  bei  dem  Abschlusse?
des  Kaufes  kennt.“
        <pb n="305" />
        VII.  Abschn.:  Einz.  Schulbverh.  1.  Tit.:  Kauf.  Tausch.  J.  Allg.  Vorschrift.  299

Eine  Hypothek“,  eine  Grundschuld  ,  eine  Rentenschuld"
oder  ein  Pfandrecht?  hat  der  Verkäufer  zu  beseitigen,  auch  wenn
der  Käufer  die  Belastung  kennt.  Das  Gleiche  gilt  von  einer
Vormerkung  zur  Sicherung  des  Anspruchs  auf  Bestellung  eines
dieser  Rechte."#

873,  IIA  381,  II  b  433,  111  Eut|  .  I,  216,  216.  Prot.  1,  656,  658
bis  660,  665  ff.,  II,  74  bis  751.
1.  68  433  bis  435,  437.

2.  .  JW.  02  8  (Abschluß  bei  notar.  Beurkundung).

3.  8  welche  Weise  der  Käufer  die  (vom  Verkäufer  zu  erweisende)
Kennmis  erlangt,  ist  gleichgültig,  es  wird  nicht  gefordert,  daß  sie  durch
eine  zum  Bestandteil  des  Kaufvertrags  gemachte  Erklärung  vermittelt
wird,  E.  R.  52  879.  Kenntnis  des  Vertreters  §  166.  Unkenntnis  über
die  rechtliche  Tragweite  des  bekannten  Mangels  beseitigt  die  Vertretungspflicht
  des  Verkäufers,  2.  R.  52  1½5,  JW.  1155-44.  Daß  der  Käufer
den  Mangel  kennen  mußte  oder  kannte)  weil  z.  B.  der  Mangel  im  Rechte
sich  aus  dem  Grundbuch  oder  aus  der  ihm  übergebenen  Abschrift  des
Grundbuchblattes,  ergabe,  schließt  die  Haftung  des  Verkäufers  nicht  aus,  E.  R.
39  0610.  Der  Verkäufer  ist  verpflichtet,  dem  äufer  über
Mängel  im  Rechte  Auskunft  zu  geben  (8  444).  Af  die  Kenntnis  zur
Zeit  des  Abschlusses  des  dinglichen  Vertrags  98  873,  925,  929
bis  931,  398)  kommt  es  nicht  an.  Ausnahme  in  A

4.  §8  1113  ff.  Auch  der  Käufer  beweglicher  Züblene,  auf  die
die  Hypothek  sich  kraft  Gesetzes  erstreckt  (8  u29  at  nach  E.  R.  57*

 

Anspruch  auf  Beseitigung  dieser  Belastung.  eallastenrückstände
8  1107.  5.  88  1194  ff.  6.  88  sioeh
7.  88  1204ff.  8.  88  883,  885.

9.  Haben  beide  Parteien  wi  enilich  über  einen  fremden  Gegenstand
kontrahiert,  so  liegt  nicht  ein  nichtiger  Vertrag  vor  (8  306  A.  1).  Ob
Berkäufer  ein  Garantieversprechen  hat  übernehmen  wollen,  oder  ob  die
Parteien  im  Hinblick  auf  §  185  gehandelt  haben,  ist  nach  dem  konkreten
Falle  zu  beurteilen.

e)  Nechte  des  Künfers  8.  440

Erfüllt  der  Verkäufer  die  ihm  nach  den  §§.  433  bis  437,
439  obliegenden  Verpflichtungen  nicht,  so  bestimmen  sich  die
Rechte  des  Käufers  nach  den  Vorschriften  der  §§.  320  bis  327.1

Ist  eine  bewegliche  Sache"  verkauft  und  dem  Käufer  zum
Zwecke  der  Eigenthumsübertragung  übergeben  worden?,  so  kann
der  Käufer  wegen  des  Rechtes  eines  Dritten,  das  zum  Besitze
der  Sache  berechtigt  3,  Schadensersatz“  wegen  Richterfüllung  nur
verlangen,  wenn  er  die  Sache  dem  Dritten  mit  Rücksicht  auf
dessen  Recht  herausgegeben  hat?  oder  sie  dem  Verkäufer  zurückgewährt?
  oder  wenn  die  Sache  untergegangen?  ist.
        <pb n="306" />
        300  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

Der  Herausgabe  der  Sache  an  den  Dritten  steht  es  gleich,
wenn  der  Dritte  den  Käufer  oder  dieser  den  Dritten  beerbt  oder
wenn  der  Käufer  das  Recht  des  Dritten  anderweit  erwirbts
oder  den  Dritten  abfindet.

Steht  dem  Käufer  ein  Anspruch  auf  Herausgabe  gegen
einen  Anderen  zu?,  so  genügt  an  Stelle  der  Rückgewähr  die

Abtretung  10  des  Anspruchs.11
1  374  bis  377,  IIA  382  1—",  IIb  434,  III  434.  M.  II,  216  bis  229.  Prot.  1,
657  a.  E.,  660  bis  664,  670,  VI,  170.  D.  59.  —  §  523.  Berl.G.  8§  39.

1.  Der  Käufer  kann  demnach  die  Gegenleistung  verweigern  (auch
beim  Verkauf  eines  nicht  bestehenden  Rechtes,  4.  R.  73  211),  Erfüllung
fordern,  E.  R.  69  557,  und  ohne  daß  die  Entwehrung  stattgefunden  hat
(Ausnahme:  Abs.  2  und  im  Falle  des  §  441),  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
  verlangen,  Z.  R.  52  355  (Ausnahme  Abs.  2)  und  unter  Umständen
vom  Vertrage  zurücktreten,  Z.  JW.  08  35.  Klage  auf  Anerkennung
des  Rücktrittsrechts  nur,  wenn  die  Voraussetzungen  der  Feststellungsklage
  vorliegen,  E.  JW.  03  .  7.  Verjährung  §  195.

2.  88  90,  929.  Zur  Annahme  einer  von  Rechten  eines  Dritten
betroffenen  Sache  ist  aber  der  Käufer  nicht  verpflichtet.  Vgl.  §  442  A.  2.

3.  8  433  A.  7  oder  ein  Pfandrecht  oder  Nießbrauch  daran  (§  441).

4.  §§  249  ff.  5.  Freiwillig  oder  nach  Verurteilung  im  Prozesse
  mit  dem  Dritten,  ZPO.  88  72  bis  74.  Die  Kosten  des  Eviktionsprozesses
  trägt  Verkäufer,  Z.  R.  5581.

6.  Lehnt  der  Verkäufer  die  Annahme  ab,  so  gelten  die  Vorschriften
über  länbigeroe  ug.

D.  h.  gerade  zu  existieren  aufgehört  hat  (vgl.  Abs.  4).

Wenn  auch  ohne  Entgelt.  9.  88  823,  833,  836,  838.

10.  8  398.  11.  Die  Bestimmung  im  Atf.  2  bis  4,  die  auf
Grundstücke  auch  nicht  analog  anwendbar  ist,  will  verhüten,  daß  der
Käufer  eine  Entschädigung  wegen  des  Rechtsmangels  erhält  und  gleichzeitig
  im  Genusse  der  Sache  verbleibt  (D.).  ÜUbrigens  läßt  sich,  solange
der  Käufer  im  Besitze  der  Sache  ist,  schwer  feststellen,  welcher  Schaden
ihm  wegen  des  Rechtsmangels  erwachsen  ist.

8.  441.

Die  Vorschriften  des  §.  440  Abs.  2  bis  4  gelten  auch  dann,
wenn  ein  Recht  an  einer  beweglichen  Sache“  verkauft  ist,  das
zum  Besitze  der  Sache  berechtigt.

374  bis  377,  II  A  382,  ur  435,  III  435.  M.  11,  216  bis  222.  Prot.  1,
G60  bis  664.  D.  60.  —  8  5

1.  8  90.  2.  8  433  U.
1)  Beweislast  8.  442.

Bestreitet  der  Verkäufer  den  vom  Käufer  geltend  gemachten
Mangel  im  Rechte!,  so  hat  der  Käufer  den  Mangel  zu  beweisen.?

1  979,  IIX  388,  IIb  436,  II1  436.  M.  1II,  222,  223.  Prot.  I,  665.  —  §5.523.
        <pb n="307" />
        VII.  Abschn.:  Einz.  Schuldverh.  1.  Tit.:  Kauf.  Tausch.  J.  Allg.  Vorschrift.  301

1.  433  bis  435,  437.

2.  Die  Behauptungs-  und  Beweislast  trifft  den  Käufer  auch  dann,
wenn  er  auf  die  Klage  des  Verkäufers  die  Gegenleistung  verweigert.
Ob  er  den  Gegenstand  bereits  erhalten  hatte  oder  nicht,  ist  bobei  gleichgültig
  E.  Gr.  56  111.  Ausnahme  von  §  322,  vgl.  Einl.  S.  II#1

5)  Ausschluß  durch  Vertrag  §.  443.

Eine  Vereinbarung,  durch  welche  die  nach  den  §§F.  433
bis  437,  439  bis  442  wegen  eines  Mangels  im  Rechte  dem
Verkäufer  obliegende  Verpflichtung  zur  Gewährleistung  erlassen
oder  beschränkt  wird,  ist  nichtig  1,  wenn  der  Verkäufer?  den
Mangel  arglistig  s  verschweigt.

1  380,  II  8  884,  IIb  487,  III  437.  M.  II,  228.  Prot,  1I,  667.—  68  460,
463,  474,  478,  479,  480,  1485,  584,  540,  600,  682,  338,  2188,  2885.

1.  8  139.  2.  Bei  Abschluß  dieser  Vereinbarung.  A.  "  vor
8  145.  3.  D.  h.  in  Kenntnis  des  Mangels  und  in  der  Absicht,
dem  Käufer  den  Mangel  zu  Eem  Es  muß  dem  Verkäufer  zum
Bewußtsein  gekommen  sein,  der  Käufer  würde  auf  die  Gewährleistung
nicht  verzichtet  haben,  wenn  auch  ihm  der  dem  Verkäufer  bekannte  und
von  ihm  verschwiegene  Mangel  bekannt  gewesen  wäre.  Besonderer  Veranstaltungen“
  um  den  Käufer  in  Unkenntnis  des  Mangels  zu  erhalten,
bedarf  es  nicht,  E.  R.  55  ¼,  62  200  75“87,  JW.  04  113.  5S  053e,
6:6  “  1#1,  09“2,  11“,  Gr.  48  58.  Dagegen  wird  der  Verzicht  auf  die
Gewährleistung  dadurch  nicht  beseitigt,  daß  er  auf  Grund  objektiv  unrichtiger
  Zusicherungen  des  gutgläubigen  Verkäufers  erfolgt  ist,  IW.
03  EN.  Arglistige  Täuschung  über  nur  einen  Mangel  bewirkt  nicht
Nichtigkeit  des  ganzen  Verzichts  auf  Gewährleistung,  E.  R.  62  14.  Bgl.
§  476  (Gewährleistung  wegen  Mängel  der  Kaufsache),  §  540  wwegen
Mängel  der  Mietsache),  8  637  (wegen  Mängel  des  Werkes.

b)  Anskauftspflicht  d.  Berkänf.:  S.  444.

Der  Verkäufer  ist  verpflichtet,  dem  Käufer  über  die  den
verkauften  Gegenstand?  betreffenden  rechtlichen  Verhältnisse#s,  insbesondere
  im  Falle  des  Verkaufs  eines  Grundstücks  über  die
Grenzen,  Gerechtsame  und  Lasten,  die  nöthige  Auskunft  zu  ertheilen"
  und  ihm  die  zum  Beweise  des  Rechtes?  dienenden  Urkunden,
  soweit  sie  sich  in  seinem  Besitze  befinden,  auszuliefern.
Erstreckt  sich  der  Inhalt  einer  solchen  Urkunde  auch  auf  andere
Angelegenheiten,  so  ist  der  Verkäufer  nur  zur  Ertheilung  eines
öffentlich  beglaubigten  Auszugs  verpflichtet.52

+4  II  a  385,  IIb  428,  III  438.  M.  II,  332.  Prot.  II,  58.  D.  59.  —

1.  vie  kwahr=  liegt  dem  Verkäufer  nach  Abschluß  des
Kaufvertrags  ob,  steht  also  zu  §  4391  in  keiner  unmittelbaren  Beziehung,
  E.  R.  521
        <pb n="308" />
        302  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

2.  §  433.  Vgl.  über  Forderungskauf  8  402.

3.  Darunter  find  nur  die  das  rechtliche  Verhältnis  begründenden
tatsächlichen  Unterlagen,  nicht  rechtliche  Belehrungen  zu  verstehen,  ZE.  R.
52  1½8.  Dahin  gehören  auch  Mietverträge.

4.  §  260  A.  3.  5.  Also  nicht  nur  des  verkauften  Rechtes.

6.  88  854,  868.  7.  Klagerecht  des  Käufers.  Zwangsvollstreckung
  nach  BPO.  88  883,  888.

8.  Das  Verfahren  regeln  die  Landesgesetze.  Pr.  FG.  a.  31,  35,
572.  B.  Not  G.  a.  34.  Kosten  trägt  Verkäufer.

9.  Ein  Recht  auf  Einsicht  der  Originalurkunde  hat  Käufer,  soweit
nicht  88  809,  810  zutreffen,  nicht.

1)  Anwend  kaufähn-Anwerhung
  auf  kanfühw.  .  445.

Die  Vorschriften  der  §§.  433  bis  444  finden  auf  andere
Verträge,  die  auf  Veräußerung  oder  Belastung  eines  Gegenstandes
  gegen  Entgelt  gerichtet  sind,  entsprechende  Anwendung.

U  386,  IIb  439,  III  439.  Prot.  I,  658,  654,  668,  II,  489.  D.  60.

1.  Z.  B.  Vergleich  (88  779),  E.  R.5  4  ½7,  entgeltlicher  Verpfändungsvertrag;

  nicht  aber  Darlehen,  da  die  Zinsen  nicht  für  die  Veräußerung
egeben  werden.  Über  entsprechende  Anwendung  auf  den  Fall,  in  dem  es
4ch  um  Bestellung  einer  Hypothek  für  ein  Darlehen  handelt,  E.  R.  55  18.

2.  Weitere  Erstreckungen  auf  Hingabe  an  Erfüllungsstatt  (8  656)
und  Zuteilung  bei  austebung  einer  Gemeinschaft  G#  757,  1477,  20427.
Bei  Abtretung  einer  Forderung  erfüllungshalber  keine  Gewährleistung,
E.  R.  65  81.  Besondere  Bestimmungen  für  Schenkung  (88  523,  23850,
Miete  und  Pacht  (88  541,  581),  Leihe  (§  600),  Ausstattung  (§  1624),
Vermächtnis  (§  2182),  Erbschaftskauf  (§  2376).  Beim  Mobilienpfandverkauf
  ist  der  Eigentümer  bezw.  Verpfänder  verhaftet  (§6  1242,  1248).

3.  Gefahr,  Nutzungen,  Lasten

irn  allgemeinen  8.  446.

Mit  der  Uebergabe!  der  verkauften  Saches  geht  die  Gefahr
des  zufälligen  Unterganges  und  einer  zufälligen  Verschlechterung
auf  den  Käufer  über.3  Von  der  Uebergabe  an  gebühren  dem
Käufer  die  Nutzungen  und  trägt  er  die  Lasten  der  Sache.“

Wird  der  Käufer  eines  Grundstücks  vor  der  Uebergabe
als  Eigenthümer  in  das  Grundbuch  eingetragen,  so  treten  diese
Wirkungen  mit  der  Eintragung  ein.

468„,  IIa  387,  IIb  440,  III  440.  M.  11,  329  bis  895.  Prot.  1I,
58  bis  68.  D.  60.  —  88  588,  644,  651,  811,  2880.

1.  88  929  bis  931.  D.  h.  als  der  Erfüllungshandlung  des  rechtswirksamen
  Kaufvertrags,  E.  R.  65  28"7.  Ausnahme  beim  Erbschaftskaufe
§  2380  (vom  Kanfebschiusso  und  bei  Seeschiffen  HGB.  8  474.  Üübergabe
  der  Traditionspapiere  ersetzt  die  Sachübergabe,  HGB.  88  424,  450,
647,  BSch  G.  8  72.
        <pb n="309" />
        VII.  Abschn.  Einz.  Schuldverh.  1.  Tit.:  Kauf.  Tausch.  I.  Allg.  Vorschrift.  303

2.  .  Loßit  eines  Rechts,  das  zum  Besitz  einer  Sache  berechtigt  8  451.
dahin  hat  sie,  und  darin  liegt  die  Hauptbedeutung  der
Veinkt.  uo  (§  276  W.  2),  der  Verkäufer  zu  tragen.  Folgen  nach  §8  323.
Die  Gefahr  geht  früher  über  beim  Verzuge  des  Käufers  (88  300,  324).
Bei  aufschiebend  bedingtem  Kaufvertrage  trägt  die  Gefahr  der  während
der  Schwebe  der  Bedingung  üÜbergebenen  Sache  der  Verkäufer  (8  158).
Bei  auflösend  bedingtem  Kaufvertrage  trägt  der  Käufer  die  Gefahr  der
übergebenen  Sache.  Über  Tragung  der  Gefahr  beim  Kauf  in  kausch
und  Bogen  trifft  das  B##.  keine  Sondervorschriften.  Ob  ein  Unterschied
  zwischen  Untergang  und  Verschlechterung  gewollt  ist,  ist  im  einluen
  Falle  zu  prüfen.  Bei  zufälligem  Untergange  finden  die  Vorschriften
  des  §  323,  bei  zufälliger  Verschlechterung  die  Grundsäte  über
geemr  wegen  Mängel  der  Sache  §8  459  ff.  Anwen
459  A
4.  89  100,  956,  984,  994,.  Über  Verteilung  der  Früchte  und
Lasten  (privaten  und  öffentlich  rechtlichen)  vgl.  §§  101  bis  103,  insbesondere
  §  101  A.  3  Satz  2.  über  den  Begriff  der  Lasten  val.  .  R.
66  ½58.  Wegen  Reallasten  vgl.  8§  1108.
5.  Gefahrübergang  bei  der  Zwangsversteigerung  88.  8  56,  bei
dem  Werk-  und  Werklieferungsvertrage  88  644,  651.  6.  §  90  90  K.  3.

d)  bel  Versendung  8.  447.

Versendet  der  Verkäufer  auf  Verlangen!  des  Käufers  die
verkaufte  Sache?  nach  einem  anderen  Orte  als  dem  Erfüllungsortes,
  so  geht  die  Gefahr  auf  den  Käufer  über,  sobald  der
Verkäufer  die  Sache  dem  Spediteur“,  dem  Frachtführer  '  oder
der  sonst  zur  Ausführung  der  Versendung  bestimmten  Person
oder  Anstalt"  ausgeliesert  hat.78

Hat  der  Käufer  eine  besondere  Anweisung  über  die  Art
der  Versendung  ertheilt?  und  weicht  der  Verkäufer  ohne  dringenden
  Grund  10  von  der  Anweisung  ab,  so  ist  der  Verkäufer  dem
Käufer  für  den  daraus  entstehenden  Schaden  ½  verantwortlich.

T  rn  363  IIb  44%1  Ill  441.  M.  II,  326  bis  828.  Prot.  II,  67,

1.  Eine  esetzliche  Übersendungspflicht  des  Verkäufers  besteht  nicht.
Er  kann  das  Verlangen  des  Käufers  ablehnen.  Nimmt  er  es  an,  so
übernimmt  er  nicht  einen  Auftrag,  sondern  er  handelt  als  Verkäufer  in
Erfüllung  einer  Nebenverpflichtung  zum  Kaufvertrage.  8  433  A.  10.

2.  8  90  —  auch  die  der  Gattung  nach  bestimmte  Sache  (§  243).

3.  8  269.  Erfüllungsort  und  Versandort  können  innerhalb  derselben
  Ortschast  liegen.

4.  B.  8  407.  5.  H#G.  8  425.

6.  6  Transportperson  oder  Anstalt  kann  vom  Käufer  oder  Berkäufer
  bestimmt  sein.  Es  können  auch  die  eigenen  Leute  oder  Angestellten
des  Verkäufers  zur  Transportperson  verwendet  werden.

ung  vgl.
        <pb n="310" />
        304  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

7.  Ist  der  Ort,  wohin  die  Sache  versandt  ist,  vertragsmäßiger
Erfüllungsort  (wofür  die  Klausel  cif  nicht  ausschlaggebend  ist),  so  trägt
bis  zur  Übergabe  an  den  Käufer  die  Gefahr  der  Verkäufer  (8  446);
auch  dann,  wenn  der  Käufer  die  Transportkosten  übernommen  hat.
Nur  wenn  Erfüllungsort  und  Versandort  auseinander  fallen,  geht  die
Transportgefahr  auf  den  Käufer  über.  Dagegen  verbleibt  es  wegen  der
Nutzungen  und  Lasten  bei  8  466,  wie  denn  auch  dem  Käufer  die  Rechtsbehelfe
  wegen  Nänzel  der  Kaufsache  zusesen.

8.  Über  das  Verhältnis  des  Verkäufers  und  Käufers  zur  Transportanstalt
  vgl.  E.  R.  62  336.

9.  Ist  keine  Anweisung  erteilt,  so  hat  der  Verkäufer  die  Art  der
Versendung  zu  bestimmen,  wobei  er  wie  ein  Beauftragter  des  Käufers
zu  handeln  hat.  10.  §  665.

11.  Dagegen  trägt  die  Gefahr  der  Käufer.

4.  Kosten  a)  der  Übergabe  §.  448.

Die  Kosten  der  Uebergabe  der  verkauften  Sache't,  insbesondere
  die  Kosten  des  Messens  und  Wägens,  fallen  dem  Verkäufer,
  die  Kosten  der  Abnahme?  und  der  Versendungs  der
Sache  nach  einem  anderen  Orte  als  dem  Erfüllungsorte“  fallen
dem  Käufer  zur  Last.

Ist  ein  Rechtd  verkauft,  so  fallen  die  Kosten  der  Begründung

  oder  Uebertragung  des  Rechtes  dem  Verkäufer  zur  Last.
1  466  1,  II  A  3903,  IID  442,  III  442.  M.  II,  328.  Prot.  II  68,  69.

1.  8  90.  2.  §  433  A.  11.  Dahin  gehört  auch  der  Eingangszoll,
  der  Frachturkundenstempel.  Tarif  §  6  d  RG.  3.  6.  O6.  E.  R.  68“.
3.  Auch  der  Emballage.  4.  8  269.

5.  Ausnahme  in  8  449.

b)  d.  Auflassung,  Eintragung  8S.  449.

Der  Käufer  eines  Grundstücks!  hat  die  Kosten  der  Auflassung
  und  der  Eintragung  ?,  der  Käufer  eines  Rechtes  an  einem
Grundstücke  hat  die  Kosten  der  zur  Begründung  oder  Uebertragung
  des  Rechtes  nöthigen  Eintragung  in  das  Grundbuch,
mit  Einschluß  der  Kosten  der  zu  der  Eintragung  erforderlichen
Erklärungen  3,  zu  tragen.  Dem  Käufer  fallen  in  beiden  Fällen
auch  die  Kosten  der  Beurkundung  des  Kaufes  zur  Last.“

466%,  II  390,  IIb  448,  III  443.  M.  II,  328.  Prot.  II,  68,  69.

1.  §  90  A.  3.  Der  Ersteher  trägt  auch  die  Kosten  des  Zuschlagsbeschlusses
  (3VG.  8  58).

2.  8  9256.  GBO.  8  20.  Die  kommunale  Umssatzsteuer  fällt  nicht
unter  §  449,  SE.  R.  75  209.  Über  Wertzuwachssteuer  Z.  R.  72  599,  JW.
11  20,  Gr.  56  10.  3.  GB.  8  29.

4.  Der  Käufer  trägt  die  Kosten  des  dingl.  u.  obligator.  Vertrags.
        <pb n="311" />
        VII.  Abschn.:  Einz.  Schuldverh.  1.  Tit.:  Kauf.  Tausch.  I.  Allg.  Vorschrift.  305

5.  Verwendungend.  Verkänfers  §.  450.

Ist  vor  der  Uebergabe  der  verkauften  Sache:  die  Gefahr
auf  den  Käufer?  übergegangen  und  macht  der  Verkäufer  vor
der  Uebergabe  Verwendungen  auf  die  Sache,  die  nach  dem  Uebergange
  der  Gefahr  nothwendig  geworden  sind  5,  so  kann  er  von
dem  Käufer  Ersatz  verlangen,  wie  wenn  der  Käufer  ihn  mit
der  Verwaltung  der  Sache  beauftragt  hätte.“

Die  Verpflichtung  des  Käufers  zum  Ersatze  sonstiger  Verwendungen
  bestimmt  sich  nach  den  Vorschriften  über  die  Geschäftsführung
  ohne  Auftrag.“

1  464,  Ia  389,  IIb  444,  III  444.  M.  11,  325,  326.  Prot.  II,  64  bis  67,
VI,  170  bis  179.

1.  9§  90.  2.  98  446,  4471.

3.  Die  Verwendungen  sind  notwendig,  wenn  sie  auf  die  Erhaltung
  der  Sache  gerichtet  sind.

4.  3§  256,  257,  27328,  274,  666,  669,  670.  Ob  er  zu  den
Aufwendungen  verpflichtet  ist,  darüber  vgl.  8  433  W.  4.

5.  Auch  der  nach  der  Übergabe  gemachten.

6.  §§  683  bis  685.  Dgl.  die  analogen  Bestimmungen  in  den
86  547,  601,  1049,  1216.

bei  Kauf  eines  Rechts  §.  451.

Ist  ein  Recht  an  einer  Sache  verkauft,  das  zum  Besitze
der  Sache  berechtigt,  so  finden  die  Vorschriften  der  §§.  446
bis  450  entsprechende  Anwendung.
1  463,  LI#a  391,  IIb  445,  11I  445.  M.  II,  325.  Prot.  II,  62.  —
§  4381  Satz  2.
6.  Kaufpreis.  a)  Berzinsung  §.  452.

Der  Käufer  ist  verpflichtet  1,  den  Kaufpreis  von  dem  Zeitpunkt
  an  zu  verzinsen?,  von  welchem  an  die  Nutzungen“  des
gekauften  Gegenstandes  ihm  gebühren",  sofern  nicht  der  Kaufpreis
  gestundet  ist.5

1  467,  III  446.  M.  II,  329,  380.  Prot.  II,  69.—  §  641.  88G.  88  492,
56.  60,  852.

1.  Auch  wenn  ihm  die  Einrede  des  nicht  erfüllten  Vertrags  zusteht.

2.  Höhe  der  Zinsen  §  246  und  HGB.  88  352,  353.

3.  §  100.  Ob  der  gekaufte  Gegenstand  Nutzen  gewährt,  darauf
kommt  es  nicht  an.  Andere  Regelung  beim  Handelskaufe  HG.  8  353.

4.  Vgl.  §§  446,  451  und  8  447  A.  7  Satz  3.

5.  Stundung  liegt  vor,  wenn  der  Kaufpreis  erst  nach  vollendeter
Erfüllung  des  Verkäufers  fällig  sein  soll,  Z.  R.  50  10.  Die  Zinspflicht
tritt  dann  nach  §§  288,  291  ein.

Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  20
        <pb n="312" />
        306  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

b)  Marktpreis  8.  453.

Ist  als  Kaufpreis  der  Marktpreis!:  bestimmt,  so  gilt  im
Zweifel  der  für  den  Erfüllungsort?  zur  Erfüllungszeits  maßgebende
  Marktpreis  als  vereinbart.

1  461,  IIà  392,  IIb  446,  III  447.  M.  1I,  322.  Prot.  II,  57,  58.

1.  Über  Marktpreis  vgl.  8  385.

2.  8  269.  Wenn  am  Erfüllungsorte  der  Verbflichtung  des  Verkäufers
  kein  Marktpreis  besteht,  so  ist  der  Marktpreis  des  Orts  maßgebend,
  zu  dessen  Verkehrsbereiche  der  Erfüllungsort  für  Waren  der

betreffenden  Gattung  gehört.  3.  8  271.
c)  Rücktrittsrecht  d.  Berkäufer  s
an)  in  der  Regel  §.  454.

Hat  der  Verkäufer  den  Vertrag  erfüllt  und  den  Kaufpreis
gestundet?,  so  steht  ihm  das  im  §.  325  Abs.  2  und  im  §.  326
bestimmte  Rücktrittsrecht  nicht  zu.

I#e  398,  IIb.  447,  III  448.  Prot.  1II,  69  bis  71.

1.  Vollständig.  Die  bloße  Übergabe  des  Grundstücks  steht  daher
dem  Rücktrittsrechte  nicht  entgegen,  Z.  R.  50  u.

2.  Im  Kaufvertrage  oder  später.  §  202  A.  2,  §  271  A.  5  und
8  452  A.  5.

3.  Wohl  aber  der  Schadensersatzanspruch.  Rücktrittsrecht  bei
Sukzessivlieferungsvertrag,  Z.  JW.  0820,  Gr.  52  976.

bb)  bei  Eigentumsvorbehalt  §.  455.

Hat  sich  der  Verkäufer  einer  beweglichen  Sache  das
Eigenthum  bis  zur  Zahlung  des  Kaufpreises  vorbehalten  #,  so
ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  die  Uebertragung  des  Eigenthums
  unter  der  aufschiebenden  Bedingung  3  vollständiger  Zahlung
des  Kaufpreises  erfolgt  und  daß  der  Verkäufer  zum  Rücktritte"
von  dem  Vertrage  berechtigt  ist,  wenn  der  Käufer  mit  der
Zahlung  in  Verzug  5  kommt.“

Il  394,  IIb  448,  III  449.  M.  II,  319.  Prot.  II,  78  bis  81.  8  360.—
Abs  G.  8  4.

1.  8  90,  eines  Warenlagers,  E.  Gr.  53  6,  nicht  eines  Geschäftes
als  Ganzen,  2.  R.  67  968.  Der  Verkäufer  eines  Grundstücks  mit  Vorbehalt
  ist  zur  Auflassung  nicht  verpflichtet.  Diese  kann  nur  unbedingt
erfolgen  (§  925).  Sicherung  möglich  durch  Eintragung  einer  Vormerkung
  auf  Rückauflassung  (8  d3u.

2.  Der  Vorbehalt  braucht  nicht  ausdrücklich  erklärt  zu  sein,  er  bewirkt,
  daß  die  Gefahr  der  Verkäufer  trägt  E.  R.  64  337,  und  daß  der
Verkäufer  nach  RG.  den  mittelbaren  Besitz  (8  868)  erlangt  Z.  R.
54  ½%,  69  168.  Vorbesalt  des  Eigentums  an  einer  Sache  bis  zur
Zahlung  des  Kaufpreises  für  eine  andere  Sache  ist  unzulässig.
        <pb n="313" />
        VII.  Abschn.:  Einz.  Schuldverh.  1.  Tit.:  Kauf.  Tausch.  I.  Allg.  Vorschrift.  307

3.  §  158  A.  2.  Der  Kaufvertrag  ist  unbedingt  geschlossen,  bedingt
  ist  die  Eigentumsübertragung,  es  wird  die  Eriktent  des  Kaufvertrags
  selbst  durch  den  Eintritt  der  Bedingung  für  die  Geltendmachung
der  Rechte  aus  dem  Vorbehalte  des  Eigentums  auf  Rückgabe  der  Sache
nicht  berührt.  E.  R.  66  3/6.  Erst  mit  Eintritt  der  Bedingung  ist  im
Sinne  des  §  17  KO.  vollständig  erfüllt.  E.  R.  64  057.  Die  Übergabe
gibt  aber  dem  Käufer  das  Versicherungsinteresse  Z.  R.  74  1.

4.  §§  346  ff.  5.  9§9  284  ff.

6.  Der  Eigentumsvorbehalt  verliert  seine  Wirkung,  wenn  die  bewegl.
  Sache  zum  Bestandteil  einer  anderen  Sache  gemacht  ist.  Das
Eigentum  des  Verkäufers  an  der  Kaufsache  kann  dann  nicht  fortbestehen
(§§s  93,  94)  E.  JW.  00  #.  über  Pfändung  der  Sache  durch  den  Verkäufer
  E.  R.  66  8.  Ülber  nachträgliche  Vereinbarung  eines  Eigentumsvorbehalts,
  wenn  die  Sache  vorher  ohne  Eigentumsvorbehalt  übereignet
war,  .  R.  54  //5,  JW.  0516.  Über  Verzicht  auf  den  Eigentumsvorbehalt
  .  R.  66  /.

7.  An  lossene  Käufer
2)  u  esee  aue  8.  456.

Bei  einem  Verkauf  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung½
dürfen  der  mit  der  Vornahme  oder  Leitung  des  Verkaufs  Beauftragte
  und  die  von  ihm  zugezogenen  Gehülfen,  mit  Einschluß
des  Protokollführers,  den  zum  Verkaufe  gestellten  Gegenstand
weder  für  sich  persönlich  oder  durch  einen  Anderen?  noch  als
Vertreter  eines  Anderen  kaufen.

1.  4631,  IID  8951,  ID  449,  III  450.  M.  II,  330  bis  332.  Prot.  II,  72
bis  77.  §  1239.

1.  8#O.  88  814  bis  817,  820,  821,  825,  844,  857.  Besondere
Bestimmungen  für  die  Zwangsversteigerung  eines  Grundstücks  83  PO.
*  869,  41  Nr.  1,  4.  BG.  88  71,  83,  100.

2.  Begreift  auch  den  Fall  der  indirekten  Stellvertretung.

3.  8  458  (Unwirksamkeit  des  Verkaufs),  §  823  (Schadensersatz).

b)  außerh.  d.  Zwangsvollstr.  §.  457.

Die  Vorschrift  des  §.  456  gilt  auch  bei  einem  Verkauf
außerhalb  der  Zwangsvollstreckung,  wenn  der  Auftrag  zu  dem
Verkauf  auf  Grund  einer  gesetzlichen  Vorschrift  ertheilt  worden
ist,  die  den  Auftraggeber  ermächtigt,  den  Gegenstand  für  Rechnung
  eines  Anderen  verkaufen  zu  lassen?:,  insbesondere  in  den
Fällen  des  Pfandverkaufs"  und  des  in  den  88§.  383,  385  zugelassenen
  Verkaufs,  sowie  bei  einem  Verkaufe  durch  den  Konkursverwalter.3



I  46%  II  a  395:,  IIPD.  450,  111  451.  M.  11,  332.  Prot.  1I,  72  bis  77,
VI,  172.
207
        <pb n="314" />
        308  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

1.  8§§  7531,  10031,  20422  in  Verbindung  mit  §§  1233  ff.  (Verfauf
  bei  Gemeinschaft).  88  9662,  979,  983  (Verkauf  von  Fundsachen),
H.  88  290°,  371  54,  373f,  376  ,  379°,  3683,  391,  4375,  440°.

2.  8§  1233  ff.,  HGB.  F  36871.  3.  K  88  117,  133,  134.

e)  Folge  8.  458.

Die  Wirksamkeit  eines  den  Vorschriften  der  §§.  456,  457
zuwider  erfolgten  Kaufes!:  und  der  Uebertragung  des  gekauften
Gegenstandes  hängt  von  der  Zustimmung?  der  bei  dem  Verkauf
als  Schuldner,  Eigenthümer  oder  Gläubiger  Betheiligten  ab.“
Fordert  der  Käufer  einen  Betheiligten  zur  Erklärung  über  die
Genehmigung  auf“,  so  finden  die  Vorschriften  des  §.  177  Abs.  2
entsprechende  Anwendung.

Wird  in  Folge  der  Verweigerung  der  Genehmigung  ein
neuer  Verkauf  vorgenommen,  so  hat  der  frühere  Käufer  für
die  Kosten  des  neuen  Verkaufs  sowie  für  einen  Mindererlös

aufzukommen.d
1  4682.„,  IIa  396,  IIb  451,  III  452.  M.  II,  388.  Prot.  II,  72  bis  77.
1  8.139  A.  1.  Keine  Nichtigkeit  (abweichend  vom  §  134)  vgl.
134
"  z  982  A.  3.  3.  Die  Bustimmung  aller  Beteiligten  ist
erforderlich.  4.  A.*  vor  8  104.  über  Ersatz  des  weiteren
Schadens  vgl.  8§  8232.

II.  Gewäßrleistung  wegen  Mängel  der  Sache.

*  Vgl.  §  365  (bei  der  Hingabe  an  Erfüllungsstatt),  §  515  (beim
Tausche),  §  524  (bei  der  Schenkung),  88  536  bis  439  bei  der  Miete),
§  5817  (bei  der  Pacht),  8  600  (bei  der  Leihe),  88  633  bis  637,  651
tbeim  Werkvertrage),  88  757,  1477,  20422  (für  die  Zuteilung  bei  Aufebung

  einer  Gemeinschaft),  9.  1624,=  (bei  der  Ausstattung),  §  2183
(beim  Vermächtnis)  9  2376  (beim  Erbschaftskaufe),  3P#.  9  806  (Ausschluß
  der  Gewährleistung  bei  Veräußerung  auf  Grund  einer  Pfändung)
und  ZVG.  8  56  Satz  3  (Ausschluß  bei  der  Zwangsversteigerung).  Über
das  Verhältnis  der  Gewährleistungsvorschriften  zu  den  Normen  des  allgemeinen
  Teils  des  Rechts  der  Schuldverhältnisse  Es-  2  6,  306,  323  ff.),
vgl.  .  R.  52  1,  1,3208,  56  166,  70  420,  JW.  07  #,

I.  Im  allgemeinen.  1.  Juhalt  §.  459.

Der  Verkäufer  einer  Sache!:  haftet:  dem  Käufer  dafür,
daß  sie  zu  der  Zeit,  zu  welcher  die  Gefahr  auf  den  Käufer
übergehts,  nicht  mit  Fehlern  behaftet  ist,  die  den  Werth  oder
die  Tauglichkeit“  zu  dem  gewöhnlichen?  oder  dem  nach  dem
Vertrage"  vorausgesetzten  Gebrauch  aufheben  oder  mindern.
        <pb n="315" />
        VII.  Abschn.:  Einz.  Schuldverh.  1.Tit.:  Kauf.  Tausch.  II.  Gewährleistung.  309

Eine  unerhebliche  Minderung  des  Werthes  oder  der  Tauglichkeit
kommt  nicht  in  Betracht.3

Der  Verkäufer  haftet  auch  dafür,  daß  die  Sache  zur  Zeit  des
Ueberganges  der  Gefahr  die  zugesicherten  Eigenschaften  hat.?#10

1  381,  IIa  397,  IIb  452,  III  458.  M.  II,  224  bis  226.  Prot.  1,  670,

671.  D.  61.  —  §8  462,  481,  651.

§  90.  Spezies=  oder  Gattungssache  64  403  H#.  8  378),  nicht
eines  arsinen  Rechtes  (Hypothek)  4.  JW.  09  14  bss  12  188,  Gr.  54  iao
oder  eines  Vermögensgegenstandes  orge#lscherl  Pattr  E.  IW.  04#,
05  „,  Gr.  49  ,  Bay.  6°7,  aber  E.  R.  63  60,  67  38,  69133,  JW.  08
C9  18.  Gewährleistung  bei  Wertpapieren  regelt  sich  nach  g  437,  vgl.  dort
A.  3.  Über  Gewährleistung  beim  Kauf  in  Bausch  und  Bogen  hat  das
BeB.  keine  besonderen  Bestimmungen.  Keine  Haftung  für  Fehler
einzelner  Sachen;  der  Fehler  muß  den  vertragsmäßigen  Gebrauch  des
Ganzen  erheblich  mindern.

2.  Voraus  Tgeicft.  2  daß  ein  wirksamer  Kaufvertrag  vorliegt  E.  R.

9##.  7%  I
3.  88  446,  447.  300.  Wenn  auch  die  Leistung  einer  fehlerfreien
Speziessache  nicht  zu  der  vertragsmäßigen  Erfüllungspflicht  des  Verkäufers
  gehört,  vielkeehr  die  fehlerhafte  Leistung  nur  einen  Gewährleistun
  gsanspruch  auslöst,  so  wird  doch  der  Käufer  bis  zu  diesem  Zeitpunkte
  da  Abnahme  der  fehlerhaften  Sache  verweigern  dürfen  rg.  aus
464)  vgl.  auch  E.  R.  5378.  Über  Arbitrageklausel  E.  R.  73  266.  Keine
ftung,  wenn  beim  übersendungskaufe  der  Feler  z.  Z.  der  Ankunft
der  Ware  beim  Käufer  we  ezallen  ist  Z.  R.  55107,  JW.  05“"/s.

4.  Ein  Mangel  im  Quantum  (Größe,  Gewicht  usw.)  kann  unter
diesen  beiden  Voraussetzungen  ein  Fehler  sein,  E.  JW.  08“77,  Gr.  520°71.
Mangel  der  Verpackung  als  Mangel  der  Ware  E.  R.  59  1.  Gallisierter
Wein  Z.  R.  5525“  ber  Wertverminderung  eines  Grundstücks  bei
Schwammverdacht  nach  Beseitigung  des  Schwamms  E.  JW.  O01  785,  04  359,
05  06  5“,  08  7“8,  11  5389,  Gr.  50  8s,  53  986.  Über  Unbewohnbarkeit
eines  Raumes  wegen  dessen  baupolizeiwidrigen  Beschaffenheit  inl.  §  434
A.  1.  Infektion  eines  Hauses  mit  schädlichen  Insekten  2.  JW.  02408.
Schwammkeime  in  einem  im  Rohbau  verkauften  Hause  &amp;amp;.  JW.  0876.
Eideszuschiebun  über  die  Kenntnis  vom  Vorhandensein  von  Hausschwamm
  Z.  J#.  107.  über  Größenmangel  beim  Grundstücke  §  468.

5.  Gewöhnlicher  Gebrauch  ist  der  Gebrauch,  wozu  eine  Sache  dieser
Art  verwendet  zu  werden  pflegt  (heizbares  Zimmer).  Die  Verkehrsauffassung
  mit  Rücksicht  auf  örtliche  und  sonstige  Lebensauffassung  maßebend

  E.  R.  7053,  JW.  097,  Gr.  55  347  (Verkäuflichkeit  einer  Ware).
Hur  Fehler,  welchen  den  gewöhnlichen  Gebrauch  der  Sache  ausschließen,
hat  Berkäufer  dann  nicht  einzustehen,  wenn  der  beim  Vertrage  vorausgesetzte
  Gebrauch  solche  Fehler  zu  Kläß.  Die  Klausel  tel,  quel  gibt  dem
Verkäufer  nicht  die  Befugnis,  Ware  zu  liefern,  die  ihrer  Beschaffenheit
nach  nicht  mehr  als  ordentliches  Kaufmannsgut  gelten  kann.

6.  Einseitige  Apnahmen  und  Erwartungen  sind  nicht  beachtlich.
A.  R.  7082,  JW.  09*
        <pb n="316" />
        310  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

7.  Auf  ein  Verschulden  des  Verkäufers  kommt  es  nicht  an  (E.  R.
53  2038,  JW.  07  5/),  seine  Arglist  verschärft  nur  seine  Haftung  (Z  463).

8.  Für  die  Frage  der  Erheblichkeit  der  Wertminderung  sind  die
Höhe  der  zur  Beseitigung  des  Mangels  aufzuwendenden  Kosten  nicht
ausschlaggebend.  Z.  JW.  05  939  426,  Bay.  3  310,  Gr.  50  97,  aber  E.  JW.
O7  ½°/  (gebrauchtes  Automobil).  Auch  nicht  bei  Arglist  vgl.  aber  88  123,
826,  E.  JW.  043590.  Beschränkung  auf  Hauptmängel  beim  Viehkaufe
§§  481,  482.  Ob  ein  Mangel  unerheblich,  ist  auch  Rechtsfrage,  E.
IW.  O07/.  Keine  Haftung  des  Verkäufers  für  Fehler  einer  zur  Erbschaft
  gehorenden  Sache  §  23762.

.  Die  Erheblichkeit  oder  Unerheblichkeit  eines  Mangels  kommt,
da  ein  Garantieversprechen  gegeben  ist,  nicht  in  Betracht.  Eine  vertragsmäßige
  Zusicherung,  die  auf  die  Gegenwart  zur  Zeit  des  Gefahrüberganges
  oder  die  Vergangenheit  gestellt  sein  muß  (Z.  R.  522,
O06  715,  Gr.  51037),  liegt  nur  vor,  wenn  sie  vom  Käufer  gefordert,  vom
Verkäufer  (bei  einer  Mehrheit:  bei  allen  E.  JW.  03  B-277)  erteilt  ist.
E.  R.  54  2883,  JW.  O03B.,  05  530,  08477,  Bay.  3  5/47,  Gr.  48  318.596,  49  638,
50  57“,  52071,  53969.  Die  Zusicherung  kann  stillschweigend  erteilt  sein
Z.  JW.  107/8.  Über  Zusicherung  eines  Verkaufsvermittlers  E.  JW.
04  354.  Wegen  Formvorschrift  §  313  A.  3.  Eigenschaften  sind  nicht  nur
die  natürlichen,  der  Sache  an  sich  zukommenden  Eigenschaften,  sondern
auch  tatsächliche  oder  rechtliche  Verhältnisse  der  Sache,  wenn  sie  zufolge
ihrer  Beschaffenheit  und  vorausgesetzten  Dauer  nach  den  Anschauungen
des  Verkehrs  einen  Einfluß  auf  die  Wertschätzung  der  Sache  zu  üben
pflegen  (beim  Hausverkaufe  der  Revenuenbetrag).  Z.  R.  522,  59  263,
61  86,  63  61,  64  269,  JW.  02  B.207,  033.24,  05  36,  074,  08  5/9,  10°,  Gr.
51°¼;  S.  A.  f.  R.  234.  Zusicherung,  das  Gebäude  sei  zu  einer  bestimmten
  Summe  gegen  Feuersgefahr  versichert  X.  R.  54  32,  JW.  10  04,
1121,  Gr.  48  336.  Vertugsmehge  Abladezeit  als  Eigenschaft  der  Ware
E.  R.  71  308.  Betriebsunfähigkeit  einer  Fabrik  E.  Gr.  54  ¼/.  Baurei
eines  Grundstücks  E.  JW.  11  322.  Die  Lage  eines  Grundstücks,  die
Freiheit  und  Ungestörtheit  des  Wohnungsgenusses  vor  Beeinträchtigungen
Dritter  E.  Gr.  55  916.  Der  Wert,  Preis  oder  Kurs  einer  Sache  sind
keine  Eigenschaften  Z.  R.  59  5#/8,  6185,  JW.  O6  979,  074  43,  09  193,  S.A.
f.  R.  5  ½8.  Unkündbarkeit  der  Hypothek  keine  Eigenschaft  des  Pfandgrundstücks
  E.  JW.  09  46,  11  212,  Gr.  53960.  In  der  Erklärung  des

erkäufers,  bestimmte  Umstände  würden  sich  verwirklichen,  liegt  nicht  die
Jusicherung  einer  Eigenschaft,  E.  R.  5241,  JW.  11  333,  Gr.  51  756.
as  Versprechen,  die  Kaufsache  mit  einer  Eigenschaft  auszurüsten,  begründet
  keinen  Gewährleistungsanspruch.
10.  Wegen  Beweislast  §  363,  Z.  R.  57  356,  66  100-232„  JW.  07  50,
wegen  Sicherung  des  Beweises  ZBP.  §  488.  Über  Beweislast  bei  vereinbarter
  Provenienz  einer  Gattungssache  ZE.  R.  47  11.

2.  Gesetzlicher  Ausschluß
a)  bei  Kenntnis  8.  460.

Der  Verkäufer  hat  einen  Mangel?  der  verkauften  Saches
nicht  zu  vertreten,  wenn  der  Käufer  den  Mangel  bei  dem  Ab-
        <pb n="317" />
        VII.  Abschn.:  Einz.  Schuldverh.  1.  Tit.:  Kauf.  Tausch.  II.  Gewährleistung.  311

schlusse"  des  Kaufes  kennt.  Ist  dem  Käufer  ein  Mangel  der
im  §.  459  Abs.  1  bezeichneten  Art  in  Folge  grober  Fahrlässigkeit"
  unbekannt  geblieben,  so  haftet  der  Verkäufer,  sofern  er
nicht  die  Abwesenheit  des  Fehlers  zugesichert  hat!,  nur,  wenn

er  den  Fehler  arglistig  verschwiegen  hat.?
1  382,  II  P8,  IIb  458,  III  454.  M.  II,  9224  bis  226.  Prot.  1,  671
*  Gis  D.  62.  —  88  464,  481,  539,  651.

1.  Vertragsmäßiger  §  476.  2.  D.  h.  einen  Fehler  im  Sinne
von  §  4591  (E.  Gr.  50  5½)  oder  das  Frhlen  einer  zugesicherten  Eigenschaft,
  vgl.  auch  noch  E.  R.  67  148.  3.  9  459  W.  1.  4.  88  145  ff.,

166  A.  7,  439  A.  2.

5.  Doch  wird  die  Kenntnis  dem  Käufer  dann  nicht  schaden,  wenn
es  sich  um  Fehler  handelt,  auf  deren  Beseitigung  durch  den  Verkäufer
der  Käufer  nach  dem  Grurhsate  von  Treu  und  Glauben  rechnen  durfte,
oder  wenn  eine  zur  Zeit  des  Kaufes  nicht  vorhandene  Eigenschaft,  ohne
Übernahme  einer  Herstellungspflicht,  in  der  Weise  zugesichert  wird,  daß
sie  beim  Gefahrsübergange  vorhanden  sein  werde.  m  letzteren  Falle
liegt  eine  vertragsmäßige  Erweiterung  der  Gewährleistungspflicht  vor.
Venntnis  bei  der  Annahme  §  464.

6.  §  277  A.  2.  Unbekannt  muß  dem  Verkäufer  auch  der  Umstand
geblieben  sein,  daß  durch  den  Fehler  der  Wert  oder  die  Tauglichkeit  der
che  zu  dem  gewöhnlichen  oder  dem  nach  dem  Vertrage  vorausgesetzten
Gebrauch  aufgehoben  oder  gemildert  ist.  E.  Gr.  50  8378.  Keine  Verpilichtung,
  vor  dem  Vertrags  chluß  die  Sache  zu  besichtigen.  Über  Kauf
nach  Bestt  E.  Gr.  51  178.

7.  Die  Zusicherung  befreit  den  Käufer  von  jeder  Verpflichtung,
sich  um  die  Beschaffenheit  der  Sache  zu  kümmern.

8.  8  443  A.  3  u.  §  476  A.  5  und  §8  463,  477,  479,  480,  485,  524,
540,  600,  637,  638,  2183,  2385.  Bedeutung  des  Verschweigens  der
wahren  Hypothekenbelastung  k.  JW.  08  0.

9.  Der  Verkäufer  hat  darzutun,  daß  dem  Käufer  der  Mangel  bekannt
  war  oder  (soweit  es  sich  nicht  um  eine  Zusage  handelt)  ohne  grobe
Fahrlässigkeit  nicht  unbekannt  sein  konnte,  z.  B.  weil  der  Fehler  in  die
Angen  sprang.

b)  beim  Pfandverkauf  s.  461.

Der  Verkäufer  hat  einen  Mangel  der  verkauften  Sache?
nicht  zu  vertreten,  wenn  die  Sache  auf  Grund  eines  Pfandrechts
  in  öffentlicher  Versteigerung“  unter  der  Bezeichnung  als
Pfand  verkauft  wird.“

1  895,  IIa  898a,  Hb  454,  III  455.  M.  II,  287,  238.  Prot.  1,  701;
IIl  450  bis  482.  D.  62.  —  8  481.

1.  z  460  A.  2.  2.  Vgl.  8  459  A.  1.
3.  3  383  M.  8,  9.
4.  88  12351,  1237,  156;  8PO.  g  806  und  ZV.  §  56.
        <pb n="318" />
        312  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

3.  Wandelung  u.  Minderung
a)  Im  allgemeinen  8.  462.

Wegen  eines  Mangels,  den  der  Verkäufer  nach  den  Vorschriften
  der  §§.  459,  460  zu  vertreten  hat,  kann  der  Käufer
Rückgängigmachung  des  Kaufes  (Wandelung)  oder  Herabsetzung
des  Kaufpreises  (Minderung)  verlangen.  1·2

1  383,  1I  a  399,  IIb.  455,  III  456.  M.  II,  227.  Prot.  1,  678,  674,  677
bis  682,  697.  D.  62.  —  §§  464,  481,  651.

1.  Es  liegt  keine  Wahlschuld  vor  (§  262  A.  1).  Beschränkung  des
Wahlrechts  im  §  468  (Zusicherung  einer  bestimmten  Grundstücksgröße),
Ausschluß  des  Minderungsanspruchs  beim  Viehkaufe  (8  487).  Über
Arbitrageklausel  E.  R.  732560.  Der  Anspruch  auf  Wandelung  oder  Minderung,
  der  ein  an  sich  zu  Recht  bestehendes  Kaufgeschäft  voraussetzt
(E.  R.  49  16,  71435)  und  der  dem  Käufer  erst  mit  dem  Gefahrübergange
zusteht  (K.  R.  53  78,  66  533,  JW.  05  230—126,  11  539,  Gr.  53  .  ist  nicht
davon  abhängig,  daß  der  Verkäufer  die  Sache  nicht  ausbessern  kann.
Der  Verkäufer  kann  auch  nicht  durch  nachträgliche  Beseitigung  des
Fehlers  die  Gewährleistungsansprüche  abwenden  (KEK.  R.  52  35°),  doch  wird
der  Käufer  die  Beseitigung  des  Mangels  zulassen  müssen,  wenn  deren
Ablehnung  sich  als  ein  Verstoß  gegen  §  242  darstellen  würde  E.  R.
61,  JW.  04  1½5,  05  455,  07  300.  Der  Käufer  kann  Beseitigung  des  nach
dem  Vertragsschluß,  aber  vor  Gefahrübergang  eingetretenen,  vom  Verkäufer
  verschuldeten  Mangels  verlangen.  Vgl.  hierzu  ZE.  R.  53  20#1#  und
A.“  vor  §  459.  Übergang  von  der  Wandlungsklage  zur  Minderungsklage
  stellt  sich  als  unzulässige  Klageänderung  dar  &amp;amp;.  JIW.  07“.  Beim
Gattungskaufe  §  480.  Bei  Betrug  des  Verkäufers  kann  der  Vertrag  auch
angefochten  werden  (§  463  A.  4)  —  dagegen  neben  der  Wandlungsklage
  keine  Anfechtung  wegen  Irrtums  aus  §  119,  vgl.  §  119  A.#  7,
E.  R.  61  171,  62˙285,  70  429,  JW.  07  13/8,  09  895-684,  Gr.  5390“  ,  54  14.

2.  Über  Vollziehung  vgl.  8  465.

b)  Schadensersatz  8.  463.

Fehlt  der  verkauften  Sache:  zur  Zeit  des  Kaufes?  eine
zugesicherte  Eigenschaft  ,  so  kann  der  Käufer  statt  der  Wandelung
oder  der  Minderung  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  verlangen."“
  Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Verkäufer  einen  Fehler  ?
arglistig"  verschwiegen  hat.7.

1  385,  II  A  400,  IID  456,  III  457.  M.  11,  228,  229.  Prot.  1,  686  bis
685.  D.  63.  —  §§  464,  481,  524,  538,  651.

1.  Der  bestimmten  Sache  Z.  JW.  03  B-17.  Über  Gattungssache
4082.  2.  8  460  M.  4.  3.  98  4592;  auch  wenn  die  zugesccherte
igenschaft  eine  gewöhnlich  vorausgesetzte  ist.

4.  Während  nach  der  zutreffenden  Ansicht  in  E.  R.  59157  der
Schadensersatz  das  Interesse  an  der  Abwesenheit  des  Fehlers  oder  der
Anwesenheit  der  zuges.  Eigenschaft  umfaßt,  so  daß  der  Schadensersatz.
anspruch  wegen  Nichterfüllung  des  ganzen  Vertrags  den  Nachweis  vor-
        <pb n="319" />
        VII.  Abschn.:  Einz.  Schuldverh.  1.Tit.:  Kauf.  Tausch.  II.  Gewährleistung.  3  13

aussetzt,  daß  der  Käufer  an  der  Sache  im  ma  eshetcn  Zustande  kein
Interesse  hat,  führt  das  RE.  in  E.  R.  50  195,  52  855,  53°2,

02  uuo  B.  141  04  4.  ,  Gr.  48  396  aus,  daß  der  Käufer  sich  auf  den  Standpunkt
  stellen  könne,  als  habe  der  Verkäufer  überhaupt  nicht  geliefert
und  deswegen  den  durch  Nichterfüllung  schlechthin  erwachsenen  chaden
geltend  machen  könne.  Der  Schadensersatzanspruch  des  Satz  1  ist  von
einem  Berschulden  des  Verkäufers  unabhän  lusa-  Er  kann  sich  daher  nicht
durch  den  Einwand  schützen,  daß  er  die  Zusicherung  im  Vertrauen  auf
die  Bersicherung  eines  Dritten  gemacht  habe,  an  dessen  Sachkunde  und
Zuverlässigkeit  er  zu  zweifeln  keinen  Grund  ehabt  habe  (ZE.  JW.  05  650.
Beweislast  E.  R.  66  235.  Die  Klage  aus  diesem  Garantieversprechen  beschränkt
  sich  auf  die  Haftung  für  die  Zeit  des  Vertragsabschlusses,
nicht  für  die  Zeit  des  Eesahrüberganges  (§  459).  Dasselbe  gilt  auch
für  den  Fall  der  Arglist.  Elektive  Konkurrenz  zwischen  diesen  Ansprüchen
  und  der  Anfechtung  aus  §8  128  E.  JW.  03  B.20,  04  141.  v.

5.  Im  Sinne  des  §  4591,  2.  R.  67  ½6,  JW.  03  3.  2o8,  41  5#  Es
kommt  aber  eine  unerhebliche  Minderung  des  Wertes  oder  der  Tauglichkeit
  hier  in  Betracht.  (§  4591  Satz  2.)  E.  JW.  0435

6.  §  443  A.  3,  8  460  A.  8  u.  §  476  A.  5.  Lolemrung  nach  §  195
E.  JW.  Oysss.  über  die  Abgrenzung  gegen  8  823.  i.  V.  mit  8  263
StGB.  u.  8  826  vB.  vgl.  E.  R.  67  ½8.  Ohne  Arglist  nur  die  ädilizischen
  Rechtsmittel.  Vgl.  aber  A.“  vor  8  459.

7.  Wegen  Fehlens  soicher  Eigenschaften,  deren  Vorhandensein  der
Berkäufer  beim  Vertra  agsschuß  betrüglich  orpie.  hat,  gibt  Z.  R.
50  5  63  112,  66  78.  I  04  1½,  05“-=  226  ,  09  10  4,  i  is.  kdods  12  157,
Gr.  19#.#,  den  Anspruch  auf  das  positive  Erfüllungsinteresse.

e)  Berbehaltlose  Annahme  §.  464.

Nimmt  der  Käufer  eine  mangelhafte  Sache:  an?,  obschon
er  den  Mangel  kennts,  so  stehen  ihm  die  in  den  §§.  462,  463
bestimmten  Ansprüche  nur  zu,  wenn  er  sich  seine  Rechte  wegen

des  Mangels  bei  der  Annahme  vorbehält.“5

1  386,  II  à  401,  IIb  457,  III  458.  n,2,  200.  Prot.  1,  690,  691.
D.  63.  —  88  430,  481,  539,  651.  8  #Ö.  8“43

1.  Vgl.  8  460  A.  2.  2.  Darunter  ist  die  Annahme  als  Erfüllung
  im  Sinne  von  §  363  zu  verstehen,  die  Hinnahme  der  Sache
unter  dem  erkennbaren  Verhalten,  daß  die  Leistung  als  eine  der  Hauptsache
  nach  dem  Vertrage  entsprechende  Erfüllung  anerkannt  werde  E.  R.
64,  JW.  111½87.  Als  Annahme  beim  Grundstück  gilt  die  Übergabe
oder  die  vorhergehende  Auflassung  E.  R.  58  261,  JW.  04  406,  08157.

3.  8§  166  A.  7.  Über  Kenntnis  beim  Vertragsschlusse  9l460;
Kenntnis  nach  Annahme  fällt  nicht  unter  8  464,  es  kann  in  dem  Unter:
lassen  nachträglich  nicht  erklärten  Vorbehaltes  ein  Verzicht  liegen.

4.  So  daß  selbst  Arglist  des  Verkäufers  nicht  schadet.  Ein  genereller
Vorbehalt  dürfte  nicht  genügen,  die  erkannten  Mängel  müssen  angegeben
werden.  Ein  vor  der  Annahme  erklärter  Vorbehalt  erhält  die  züiusc
wenn  er  erkennbar  bei  der  Annahme  aufrecht  erhalten  wird  Z.  R.  58½
        <pb n="320" />
        314  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

73247.  Annahme  ohne  Vorbehalt  läßt  aber  einen  etwaigen  Delikts—
anspruch  (8  826)  nicht  erlöschen  (a.  M.  SE.  R.  59105).  Der  Vorbehalt
ist  dem  Verkäufer  oder  seinem  legitimierten  Stellvertreter  gegenüber  zu
erklären.  —  §  640  (bei  Abnahme  eines  Werkes).

5.  Bei  beiderseitigem  Handelskauf  ist  dem  Käufer  Prüfungs=  und
Anzeigepflicht  auferlegt  (HGB.  88  377,  378,  381)  u.  dazu  2.  R.  647",
Wegen  Anzeigepflicht  beim  Viehkaufe  9485  und  zur  Erhaltung  der
Einrede  88  478,  479.

4)  Bollziehung  8.  465.
Die  Wandelung  oder  die  Minderung  ist  vollzogen,  wenn
sich  der  Verkäufer  auf  Verlangen  des  Käufers  mit  ihr  einverstanden

  erklärt.-1

  384,  IIa  402  4  II  b  458,  III  459.  M.  II,  228.  Pret.  1,  678,  677  bis
680,  685,  686,  706  bis  711.  D.  62.  —  88  490,  481,

1.  462.

*8145.  Das  vom  Käufer  gestellte  Verlangen  auf  Zusimmcis
  zur  Wandelung  enthält  ein  Vertragsgebot,  woran  er  gebunden
ist,  solange  es  nicht  erloschen  ist  (88  145,  146).  Erklärt  der  Verkäufer
sein  Einverständnis  nicht  rechtzeitig,  so  kann  der  Käufer  von  getroffenen
Wahl  abgehen.  Das  Einverständnis  und  dessen  l–  kann
im  Proze  abgegeben  werden,  E.  R.  50  ¼4.  Dies  Wahlrecht  ist  für  den
Käufer  von  Vorteil,  z.  B.  im  Falle  des  96#351  in  Verbindung  mit  §  467.
Der  Vertrag  über  Wandelung  bei  einem  Immobiliarkauf  unterliegt  nicht
der  Formvorschrift  des  §  313.  Kommt  eine  Einigung  nicht  zustande
(ogl.  &amp;amp;.  Gr.  51  175),  so  hat  Käufer  Klage  nicht  auf  Erklärung  des  Einverständnisses,
  sondern  direkt  auf  Rücknahme  der  Kaufsache  usw.  (8  467)
oder  auf  Preisminderung  und  gegebenen  Falles  auf  Rückzahlung  (§  472)
zu  erheben,  denn  darauf  geht  nach  §  462  sein  Recht  E.  58  ½8,
66  75.  70½  IW.  07  360  (abweichend  E.  R.  59  98).  Es  ist  also
urrichtig,  das  Recht  der  Wandelung  und  der  Minderung  im  ganzen  ziein
  Recht  auf  Vertragsschluß  nach  §  465  aufzufassen.  Vgl.  auch  §  478
Im  8§  465  wird  nur  der  Zeitpunkt  festgesetzt,  in  welchem  der  Käufer  das
jus  variandi  verliert.  Deshalb  ist  auch  die  Aufrechnung  der  Forderung
aus  der  Minderung  gegen  eine  andere  Geldforderung  nicht  ausgeschlossen.
Vollziehung  der  Wandelung  durch  Einrede.  2.  R.  6988

e.)  Fristbestimmung  8.  466.

Behauptet!  der  Käufer  dem  Verkäufer  gegenüber  einen
Mangel  der  Saches,  so  kann  der  Verkäufer  ihn  unter  dem
Erbieten  zur  Wandelung  und  unter  Bestimmung  einer  angemessenen
  Frists  zur  Erklärung  darüber  auffordern!,  ob  er
Wandelung  verlange.  Die  Wandelung  kann  in  diesem  Falle

nur  bis  zum  Ablaufe  der  Frist  verlangt  werden.

IIa  402,  II  b  459,  111  460.  Port.  1,  685,  686,  708  bis  711,  800,  gol,
VI,  180,  181.  D.  62.  —  88  480,  481,  634.
        <pb n="321" />
        VII.  Abschn.:  Einz.  Schuldverh.  1.  Tit.:  Kauf.  Tausch.  II.  Gewährleistung.  315

1.  A.  “  vor  8  104.  2.  8  460  A.  2.  3.  Bgl.  8  250
A.  1.  Berechnung  der  Frist  88  186  ff.  4.  88  130  ff.

)  Wandelung.  aa)  In#  alls.  §.  467.

Auf  die  Wandelung  finden  die  für  das  vertragsmäßige  Rücktrittsrecht
  geltenden  Vorschriften  der  §§.  346  bis  348,  350  bis
354,  356  entsprechende  Anwendung!;  im  Falle  des  §.  352  ist
jedoch  die  Wandelung  nicht  ausgeschlossen,  wenn  der  Mangel
sich  erst  bei?  der  Umgestaltung  der  Sache  gezeigt  hat.  Der  Verkäufer
  hat  dem  Käufer  auch  die  Vertragskosten  zu  ersetzen.  3“

1  387,  II  a  408,  IIb  460,  III  461.  M.  II,  230  bis  232.  Prot.  1,  692,
Gos,  501,  VI,  158,  172.  D.  68.  —  §8  480,  486,  684.

1.  Aus  der  Wandelung  entsieten  beiderseitige  Rückgewährpflichten,
die  Zug  um  Zug  zu  erfüllen  sind  F  inrede  des  nicht  erfüllten  Vertrags).
Zufälliger  Untergang,  zufällige  wesentliche  Verschlechterung  und  Weiterveräußerung
  der  Sache  schließen  die  Wandelung  nicht  aus.  In  dem
fortgesetzten  Gebrauch  oder  in  dem  Weiterverkaufe  der  wegen  Mängel  zur
Disposition  Gestellen  Kaufsache  liegt  ein  Verzicht  auf  die  Wandelung
E.  B.  04  356,  09685,  Gr.  487565  u.  ZE.  R.  54  2.  Steht  fest,  daß  die
Wandelung  unwirksam  werden  muß,  weil  der  Käufer  nach  jeiner  Behauptung
  die  gekaufte  und  ihm  zwangsversteigerte  Sache  nicht  zurückerwerben
  könne,  so  kann  der  andelungeslage  nicht  stattgegeben  werden
E.  K.  50  10,  54½%½  vgl.  auch  Z.  R.  56  307.  Über  entsprechende  Anwendung
  des  9  351  ogl.  E.  R.  5997,  71  277,  J.  10  97,  11  321.  Ist  die
Wandelung  nach  §8  354  unwirksam,  so  ist  auch  die  Minderung  ausgeschlossen.
  Erfüllungsort  §  269  A.  3.

2.  oder  erst  nach  der  Umgestaltung.

3.  Mit  der  Wandelungsklage  kann  nicht  Ersatz  für  den  Schaden
verlangt  werden,  der  den  Empfänger  durch  die  fehlerhafte  Sache  getroffen
  hat  2.  R.  52  ½.  Der  Verkäufer  hat  aber  dem  Käufer  diejenigen
Aufwendungen  zu  ersetzen,  die  er  in  Erfüllung  des  Vertrags  hat  mochen
müssen  (Zollauslagen,  Transport-,  Montagekosten),  nicht  die  Maklerprovision
  E.  JW.  06  58.  Diese  Ansprüche  sind  Nebenforderungen  ZP.
84  K.  Gr.  50  047.  Wegen  Prozeßkosten  Z.  R.  5284

4.  Abweichungen  beim  Viehkaufe  88  487,  488.  489.

bb)  bei  Zu  ug  der  Größe
7n  de  Erh  3.  468.

Sichert  der  Verkäufer  eines  Grundstücks  dem  Käufer  eine
bestimmte  Größe  des  Grundstücks  zut,  so  haftet  er  für  die
Größe  wie  für  eine  zugesicherte  Eigenschaft."  Der  Käufer  kann
jedoch  wegen  Mangels  der  zugesicherten  Größe  Wandelung  nur
verlangen,  wenn  der  Mangel  so  erheblich  ist,  daß  die  Erfüllung

des  Vertrags  für  den  Käufer  kein  Interesse“  hat.
1  388,  II  à  404  II  D  461,  111  469.  M.  II,  232  bis  285.  Prot.  1,  699.  D.  62.
        <pb n="322" />
        316  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

1.  Ob  Zusicherung  (d.  h.  die  Erklärung  für  die  angegebene  Größe
einstehen  zu  wollen,  c.  R.  63  111,  JW.  05  55°0,  Gr.  50  5)  oder  nur  eine
nähere  Bezeichnung  des  Grundstücks  vorliegt,  entscheidet  sich  nach  den
konkreten  Umständen  ZE.  JW.  03  B.27.  Abnahmepflicht  bei  nicht  erheblicher
  Größendifferen  E.  R.  53  7  (8  433  N.  11  )

§459  955460463  vgl  auch  §  5878  Satz  2  uiete)
3.  88  462,  465  bis  469.  4.  Vgl.  §  325  A.  5.

beim  Verkaufe  mehrerer
t  *  8.  469.

Sind  von  mehreren  verkauften  Sachen!  nur  einzelne?
mangelhafts,  so  kann  nur  in  Ansehung  dieser  Wandelung"  verlangt
  werden,  auch  wenn  ein  Gesammtpreis  für  alle  Sachen
festgesetzt  ist.  Sind  jedoch  die  Sachen  als  zusammengehörend?
verkauft,  so  kann  jeder  Theil  verlangen,  daß  die  Wandelung  auf
alle  Sachen  erstreckt  wird,  wenn  die  mangelhaften  Sachen  nicht

ohne  Nachtheile  für  ihn  von  den  übrigen  getrennt  werden  können.3

889,  IIa  405,  IIb  462,  III  463.  M.  II,  285,  236.  Prot.  1,  698,  694.
D.  6.  —  88  480,  481,  548,  634.

1.  8  90,  E.  JW.  O7  00.  2.  Oder  nur  eine.

3.  §  460  A.  2.  4.  88  462,  465  bis  467.  Herabsetzung  des
Gesamtpreises  §  471.

5.  Mehrere  Sachen  erscheinen  als  zusammengehörend,  wenn  erhellt,
  daß  ihre  Anschaffung  nicht  gewollt  wäre,  wenn  auch  nur  eine
mangelhaft  gewesen,  z.  B.  Viergespann,  Damenschmuck  bestehend  aus
Diadem,  Brosche,  Armband  usw.,  in  gleicher  Fasson  gearbeitet,  E.  R.
66456

6.  Abweichend  von  8  462.  Der  Verkäufer  kann  aber  gegenüber
der  Klage  des  Käufers  auf  Wandelung  der  einzelnen  mangelhaften  Sache
sein  begründetes  Verlangen  auf  Ensreckung  der  Wandelung  auf  alle
Sachen  nicht  durch  Widerklage  geltend  machen.  Es  wird  vielmehr  in
diesem  Falle  die  Klage  des  Käufers  auf  Rückzahlung  eines  entsprechenden.
Kaufpreises  unter  Rückgabe  der  einzelnen  mangelhaften  Sache  abgewiesen,
wenn  er  nicht  in  einem  Eventualantrage  dem  Verlangen  des  Verkäufers.
Rechnung  trägt.

7.  Ein  solcher  Nachteil  wird  schon  in  der  Schwierigkeit  der  Beschaffung
  eines  Essahes  für  die  mangelhafte  Sache  zu  sehen  sein.

8.  Über  die  Rechte  der  Käufer  wegen  Mänzel.  der  verkauften
Sachen  beim  Sukzessivlieferungsverträge  vgl.  §  326

Obeim  Mangel  d.  Nebensache  §.  470.

Die  Wandelung!  wegen  eines  Mangels  der  Hauptsache  erstreckt
  sich  auch  auf  die  Nebensache.;  Ist  die  Nebensache  mangelhaft,
  so  kann  nur  in  Ansehung  dieser  Wandelung  verlangt  werden.

1  390,  IIa  406,  IIb  463,  III  464.  M.  II,  236.  Prot.  I,  694.  —  88  480.
481,  543,  634.
        <pb n="323" />
        VII.Abschn.:  Einz.  Schuldverh.  1.  Tit.:  Kauf.  Tausch.  II.  Gewährleistung.  317

1.  88  462,  465  bis  467.  Herabsetzung  des  Gesamtpreises  8§  471.

2.  Die  Entscheidung,  welche  Sache  Haupt=  und  welche  Nebensache
ist,  ist  nach  der  Verkehrssitte  Ebjebio  wirtschaftliche  Bedeutungslosigkeit
im  Vergleich  zu  der  anderen  Sache)  zu  treffen  (§  9472).

7)  Herabsetzg.  d.  Gesamtpreises  S.  471.

Findet  im  Falle  des  Verkaufs  mehrerer  Sachen  für  einen
Gesammtpreis  die  Wandelung!  nur  in  Ansehung  einzelner?  Sachen
statt,  so  ist  der  Gesammtpreis  in  dem  Verhältnisse  herabzusetzen,
in  welchem  zur  Zeit  des  Verkaufs  der  Gesammtwerth  der  Sachen
in  mangelfreiem  Zustande  zu  dem  Werthe  der  von  der  Wandelung

nicht  betroffenen  Sachen  gestanden  haben  würde.“
1  391,  IIa  407,  IIb.  464,  III  465.  M.  1I,  236.  Prot.  1,  694.  D.  62.
—  88  478,  481,  508,  548,  684.

1.  8§  462,  465  bis  467.  ,

2.  §§  469  Satz  1,  470  Satz  2.  3.  8  473.

4.  Beträgt  z.  B.  der  Gesamtwert  der  Sachen  in  mangelfreiem
Zustande  2500  M.,  der  Wert  der  von  der  Wandelung  nicht  betroffenen
Sachen  2300  M.  und  der  Kaufpreis  2400  M.,  so  ist  solgende  Gleichung
aufzustellen:  2300:  2500  =  xJ:2400.  k—  2208.  Vgl.  8§  472,.

*O  Miuderung.  aa)  Im  allg.  §.  472.

Bei  der  Minderung  ist  der  Kaufpreis  in  dem  Verhältnisse
herabzusetzen,  in  welchem  zur  Zeit  des  Verkaufs  der  Werth  der
Sache  in  mangelfreiem  Zustande  zu  dem  wirklichen  Werthe  gestanden
  haben  würde.

Findet  im  Falle  des  Verkaufs  mehrerer  Sachen  für  einen
Gesammtpreis  die  Minderung  nur  wegen  einzelner“  Sachen  statt,
so  ist  bei  der  Herabsetzung  des  Preises  der  Gesammtwerth  aller
Sachen  zu  Grunde  zu  legen.“

1  392,  IIà  408,  IIb  465,  III  466.  M.  II,  236.  Prot.  I,  694  bis  690.
D.  62.  —  88  823,  473,  481,  587,  634.

1.  9§§  462,  465.  Langjähriger  Gebrauch  und  selbst  Verbrauch
ver,  angelhaften  Sache  schließt  den  Minderungsanspruch  nicht  aus,
E.  R.  66  15.

2.  Die  nach  der  relativen  Berechnungsmethode,  welche  aber  nur
anzuwenden  ist,  wenn  eine  Berschiedenheit  von  Kaufpreis  und  wirklichem
Werte  vorliegt  (vgl.  4.  JW.  0658),  aufzustellende  Gleichung  würde  also
unter  der  Unterstellung,  daß  der  Kaufpreis  100  M.  beträgt,  die  Sache
zur  Zeit  des  Kaufabschlusses  ohne  den  Fehler  einen  Wert  von  95  M.
und  mit  dem  Fehler  von  80  M.  hat,  wie  folgt  lauten:  80:  95  =  N  :100.
1  -8410  (vgl.  E.  R.  62285,  JW.  09  1883).  Über  Berechnung  des  Werts
der  verkauften  Sache,  für  welche  ein  bestimmter  Ertrag  zugesichert  ist,
+.  JW#.  03  B.  249,  beim  Tausch,  E.  R.  72  29%,  73158.  Ist  der  Kaufpreis
zum  Teil  gezahlt,  zum  Teil  gestundet,  so  findet  die  Minderung  in  einem
        <pb n="324" />
        318  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

entsprechenden  Verhältnis  zu  der  Höhe  des  bargezahlten  und  des  gestundeten
  Kaufpreises  statt.

3.  Da  der  Anspruch  auf  Minderung  kein  Schadensersatzanspruch  ist,
4K  ist  die  ——  der  Pr  sehlerhaften  Sa-  Sache-  mit  Gewinn  ohne  Einfluß,
E.  R.  66115.  Vgl.  §  471.

bh)  Bei  ss  §.  473.1

Sind  neben  dem  in  Geld  festgesetzten  Kaufpreise  Leistungen
bedungen,  die  nicht  vertretbare  Sachen  zum  Gegenstande  haben,
so  sind  diese  Leistungen  s  in  den  Fällen  der  §§.  471,  472  nach
dem  Werthe  zur  Zeit  des  Verkaufs  in  Geld  zu  veranschlagen.
Die  Herabsetzung  der  Gegenleistung  des  Käufers  erfolgt  an  dem
in  Geld  festgesetzten  Preise;  ist  dieser  geringer  als  der  abzusetzende
  Betrag,  so  hat  der  Verkäufer  den  überschießenden

Betrag  dem  Käufer  zu  vergüten.

II#409,  IID  466,  11II  467.  Prot.  1,  696,  697.  D.  68.  —  88.323,  481,
537,  634.

1.  Anwendbar  beim  Tausch,  Z.  R.  72  2.  2.  8  91.

3.  Z.  B.  Gewährung  eines  Wohnungsrechts  (8  433  A.  10),  Dienste.
Sind  vertretbare  Sachen  Leistungsgegenstand,  so  sind  diese  und  der  Preis
selbständig  zu  mindern.  Beträgt  der  Kaufpreis  einer  landwirtschaftlichen
Maschine  1000  M.  und  30  Zentner  Hafer,  und  cbatte  die  Maschine  ohne
den  Fehler  einen  Wert  von  1500  M.,  mit  dem  Fehler  einen  Wert

von.  4000  M.,  so  hat  der  Käufer  nur  666  /  M.  und  20  Zentner  Hafer
zu  leisten

cc)  Bei  Mehrheit  v.  Beteiligt.  §.  474.

Sind  auf  der  einen  oder  der  anderen  Seite  Mehrere  betheiligt,
  so  kann  von  jedem  und  gegen  jeden  Minderung:  verlangt
  werden.?

Mit  der  Vollziehung  der  von  einem  der  Käufer  verlangten
Minderung  ist  die  Wandelung  ausgeschlossen.

1  394,  IIa  410,  IIb  467,  III  468.  M.  II,  237.  Prot.  I,  700.  —  88  480,
481,  634.

1.  88  462,  465,  472,  473.  Aehrere  Verkäufer  haften  als  Gesamtschuldner.
  2.  8  420.  Wandelung  kann  nur  von  allen  und
gegen  alle  ausgeführt  werden  (8  356  in  Verbindung  mit  8  467).

3.  88  462,  465  bis  467.  Folgt  aus  8  356.

h)  Wiederh.  Wandel.  u.  Minder.  S§.  475.
Durch  die  wegen  eines  Mangels:  erfolgte  Minderung?  wird
das  Recht  des  Käufers,  wegen  eines  anderen  Mangels  Wandelung"

oder  von  neuem  Minderung  zu  verlangen,  nicht  ausgeschlossen.

1  393,  1I  a  411,  II  b  468,  III  469.  M.  11,  238,  2687.  Prot.  1,  698  bis
700,  II,  475.  —  88  480,  481,  6
        <pb n="325" />
        VII.  Abschn.:  Einz.  Schuldverh.  1.Tit.:  Kauf.  Tausch.  II.  Gewährleistung.  319

1.  Bgl.  §  460  A.  2.  2.  88  462,  465,  472,  473.

3.  Der  andere  Mangel  muß  nicht  erst  nach  Vollziehung  der  ersten
Minderung  entdeckt  sein.

4.  88  462,  465  bis  467.  Verlangt  der  Käufer  wegen  eines  später
entdeckten  Mangels  Wandelung,  so  muß  zweifellos  gemäß  dem  der
Wandelung.  zugrunde  liegenden  Prinzip  Lboligatoricche  Verpflichtung
zur  Herstellung  des  Zustands  vor  dem  Kaufe)  die  infolge  einer  früheren

inderung  wegen  eines  anderen  Mangels  erlangte  Ermäßigung  seiner
Gegenleistung  berücksichtigt  werden  (Motive).  Wenn  der  Käufer  wegen
eines  Mangels  gemindert  hat,  und  es  soll  dann  wegen  eines  neu  entdeckten
  Mangels  gemindert  werden,  so  ist  der  Kaufpreis  nach  dem
Verhältnis  zu  mindern,  als  die  fehlerhafte  Sache  zur  Zeit  des  Kaufabschlusses
  wegen  beider  Mängel  zusammen  weniger  wert  war.

4.  Vertragsmäß.  Ausschließg.  S.  476.

Eine  Vereinbarung,  durch  welche  die  Verpflichtung  des
Verkäufers!  zur  Gewährleistung  wegen  Mängel?  der  Sache  erlassen
  oder  beschränkt  wird  5,  ist  nichtig",  wenn  der  Verkäufer
den  Mangel  arglistig  5  verschweigt.

1  2986,  IIa  412,  IID  469,  III  470.  M.  II,  238.  Prot.  1.  701.  D.  61.
—  88  443,  480,  481.

1.  Analoge  Bestimmung  bei  Miete  (8  540),  Pacht  (8  5812)  und
Werkvertrage  (§  637).  Form  bei  Grundstücken  vgl.  §  313  A.  2.  Ausschluß
  der  Haftung  für  Rechtsmangel  §  443.  2.  Vgl.  §  460  A.  2.

3.  Der  vertragsmäßige  Verzicht  auf  jede  Mängelrüge  enthält  die
Entsagung  auf  Anfechtung  wegen  Irrtums,  ZE.  JW.  057/.  Der  Sinn
der  Klausel:  „wenn  besehen“  besteht  in  der  Ausschließung  der  Haftung
für  solche  Mängel,  die  bei  der  Besichtigung  erkannt  werden  konnten,
E.  Gr.  51  ½°.

4.  §  139.  Die  Nichtigkeit  tritt  nur  soweit  ein,  als  die  Arglist
reicht,  E.  R.  62  ½8.  5.  8  443  A.  3.  Arglistig  haneelt  nach  R.
auch  der  Verkäufer,  der  seine  Zweifel  an  der  Fehlerlosigkeit  nicht  offenbarte,
  so  —  sehr  weit  gehend  —  E.  JW.  03  B.  23,  Gr.  47  #26  und  der
einen  für  den  Entschluß  des  Käufers  wesentlichen  Umstand  verschweigt,
wenn  er  auch  nach  ihm  nicht  gefragt  ist,  sofern  er  sich  nur  bewußt  ist,
daß  der  Käufer  auf  diesen  verschwiegenen  Umstand  Wert  legen  konnte,
E.  K.  62  151  203,  6916,  JW.  Ous,  0518,  06/8,  0874/3,  1268,  Gr.
47%,  48  ½7,  51  588,  52  81.

5.  Verjährs.  a)  Voranssetzgen.  S.  477.

Der  Anspruch  auf  Wandelung  oder  auf  Minderung:  sowie
  der  Anspruch  auf  Schadensersatz  wegen  Mangels  einer
zugesicherten  Eigenschaft"  verjährt  3,  sofern  nicht  der  Verkäufer
den  Mangel  arglistig  verschwiegen“  hat,  bei  beweglichen  Sachen
in  sechs  Monaten?  von  der  Ablieferung",  bei  Grundstücken  in
        <pb n="326" />
        320  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

einem  Jahre  von  der  Uebergabe?  an.  Die  Verjährungsfrist  kann
durch  Vertrag  verlängert  werden.

Beantragt  der  Käufer  gerichtliche  Beweisaufnahme  zur
Sicherung  des  Beweises?,  so  wird  die  Verjährung  unterbrochen.20
Die  Unterbrechung  dauert  bis  zur  Beendigung  des  Verfahrens
fort.  Die  Vorschriften  des  §.  211  Abs.  2  und  des  §.  212
finden  entsprechende  Anwendung.

Die  Hemmung  oder  Unterbrechung  der  Verjährung  11  eines
der  im  Abs.  1  bezeichneten  Ansprüche  bewirkt  auch  die  Hemmung

oder  Unterbrechung  der  Verjährung  der  anderen  Ansprüche.

397,  II  a  418,  IIb  470,  III  471.  M.  II,  238  bis  241.  Prot.  I,  674  bis
677,  701  bis  708,  746.  D.  68,  64.  —  88  480,  481,  490,  688,  689,  651.

1.  8  462.  §  194  A.  1.

2.  8  463.  Das  RG.  unterwirft  den  Anspruch  des  Käufers  einer
nur  der  Gattung  nach  bestimmten  Sache  auf  Schadensersatz  wegen  schuldhafter
  Lieferung  einer  mangelhaften  Sache  auch  der  kurzen  Verjährung,
E.  R.  53  704,  56  16°.

3.  88  194,  203  ff.  Ohne  Rücksicht  darauf,  ob  der  Mangel  innerhalb
  der  Frist  erkannt  wurde  oder  auch  nur  erkennbar  war.  —  Beginn
der  Verjährung  bei  einem  vormundschaftsgerichtlich  zu  genehmigenden
Vertrage,  wenn  vor  der  Genehmigung  übergeben,  2.  R.  65  247.  egen
Erhaltung  der  Rechte  aus  der  Wandelung  und  Minderung  im  Wege  der
Einrede  8  478.

4.  In  diesem  Falle  verbleibt  es  bei  der  regelmäßigen  Verjährungsfrist
  §  195,  Z.  R.  66  7,  vgl.  §  460  A.  8.

5.  Wegen  Berechnung  der  Frist  88  186  ff.

6.  Streng  einseitiger  Akt  des  Verkäufers,  wodurch  er  den  Gewahrsam
  aufgibt  und  dem  Käufer  die  Möglichkeit  eröffnet,  sich  sofort  den
Gewahrsam  durch  einseitigen  Akt  zu  verschaffen,  E.  R.  73  391,  JW.  O081,
S.  A.  f.  R.  136.  Nicht  von  der  Übergabe  durch  constitutum  possessorium
  (8  930),  Vindikationszession  (§  931),  Übergabe  der  Traditionspapiere
  (HGB.  88  424,  450,  647  BöSch  G.  §  72),  weil  erst  mit  der
Dlieferung  die  Möglichkeit  einer  Sachuntersuchung  gegeben  ist,  2.

.  0578.

7.  88  313  A.  4  und  446.  Diese  Frist  ist  auch  maßgebend  bei
Mängeln  von  Zubehörstücken  eines  Grundstücks,  2.  JW.  0145,  Gr.  36,  1.

8.  E.  R.  62  438  (stillschweigende  Vereinbarung).  Ausnahme  von
8  225.  Die  Verlängerung  über  die  ordentliche  Verjährungsfrist  hinaus
ist  unzulässig,  Z.  JW.  05  200.  Über  Wirkung  eines  Garantieversprechens
Z.  R.  37  s  1,  65  11,  Gr.  53  8.

9.  B8PO.  88  485  ff.  u.  dazu  24.  R.  66  365-414.

10.  8  217.

11.  8§8§  202  ff.  und  dazu  ZE.  R.  54  221.
12.  Über  die  Gewährfristen  beim  Viehkaufe  88  182  bis  486.  Über
die  damit  verbundene  Abweichung  bei  der  Verjährung  §  490.
        <pb n="327" />
        VII.  Abschn:  Einz.  Schuldverh.  1.Tit.:  Kauf.  Tausch.  II.  Gewährleistung.  321

b))  Erhaltung  des  Leistungs-—
  de  reihen  "6  S.  478.

Hat  der  Käufer  den  Mangel!  dem  Verkäufer  angezeigt?
oder  die  Anzeige  an  ihn  abgesendet,  bevor  der  Anspruch  auf
Wandelung  oder  auf  Minderung  verjährt"  war,  so  kann  er
auch  nach  der  Vollendung  der  Verjährung  die  Zahlung  des
Kaufpreises  insoweit  verweigern",  als  er  auf  Grund  der  Wandelung
  oder  der  Minderung  dazu  berechtigt  sein  würde.'  Das
Gleiche  gilt,  wenn  der  Käufer  vor  der  Vollendung  der  Verjährung
  gerichtliche  Beweisaufnahme  zur  Sicherung  des  Beweises"
  beantragt  oder  in  einem  zwischen  ihm  und  einem  späteren
Erwerber  der  Sache  wegen  des  Mangels  anhängigen  Rechtsstreite
  dem  Verkäufer  den  Streit  verkündet  hat.“

Hat  der  Verkäufer  den  Mangel  arglistig  s  verschwiegen,
so  bedarf  es  der  Anzeige  oder  einer  ihr  nach  Abs.  1  gleichstehenden
  Handlung  nicht.“

LU  14,  Satz  1,  ,  I10  4171,  111  472.  Prot.  1,  674  bis  677,  us1,  701
bis  70.  D.  64.  —  §8  479,  480,  481,  545,  639,  651.

1.  8  460  A.  2.  2.  A.  *  vor  §  104.  Widerruflich,  ohne  daß
im  Widerruf  ein  Verzicht  liegt.  Inhaltlich  muß  aus  ihr  hervorgehen,
daß  der  Käufer  aus  dem  Mangel  Rechte  für  sich  herleiten  will.  Einflußlos
  der  der  Rüge  beigefügte  Zusatz,  unter  Umständen  werde  kein  Gewicht
  auf  den  Mangel  gelegt,  Z.  Sachs.  107½#.  In  der  Erhebung  der
Wandlungsklage  ist  eine  Anzeige  zu  finden,  E.  R.  59  11  u.  §  212  N.  2.
Anzeige  an  Handlungsreisende  und  Handlungsagenten  HG.  88  55,
86  :.  Sofortige  Anzeige  nach  Entdeckung  des  Mangels  wird  nicht  erfordert.
  3.  8  477.

4.  Einrede  im  Sinne  des  BGB.  8  202  M.  6,  die  eine  Feststellungsklage
  begründet,  E.  R.  74  2#

5.  8§§  49  ff.  Ausnahme  von  9  222,  welcher  mit  der  Verjährung
des  Anspruchs  auch  die  Einrede  lim  Sinne  des  BGB.  8§  202  A.  6)  für
erloschen  erklärt.  Vgl.  noch  5  853.  Die  Klage  des  Verkäufers  auf
Zahlung  des  Kaufpreises  ist  abzuweisen,  wenn  die  Einrede  der  Wandelung
  begründet  ist,  ohne  daß  Käufer  dem  Verkäufer  die  Rückgewähr  der
Kaufsache  anzubieten  braucht.  Um  diese  zu  erlangen,  muß  Verkäufer
von  neuem  klagen.  6.  3P.  88  485  ff.  7.  ZPO.  88  72  ff.

.  §  443  A.  3,  §  460  MA.  8  u.  §  476  A.  5.  9.  H.  3777.

c)  Anfrechnung  §.  479.

Der  Anspruch  auf  Schadensersatz  kann  nach  der  Vollendung
  der  Verjährung?  nurs  aufgerechnet"  werden,  wenn  der
Käufer  vorher  eine  der  im  §.  478  bezeichneten  Handlungen  vor-Bürgerliches

  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  21
        <pb n="328" />
        322  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

genommen  hat.  Diese  Beschränkung  tritt  nicht  ein,  wenn  der
Verkäufer  den  Mangel  arglistig"  verschwiegen  hat.

TII  414  Satz  2,  IIDd  472,  III  476.  Prot.  I,  701  bis  708.  D.  65.  —
58  480,  481,  689,  651.

1.  8  463,  aber  auch  nach  Ansicht  des  RE.  der  allgemeine  Schabensersatzanspruch
  aus  schuldhafter  Bertragsverletzung,  vgl.  §  477  W.
§  480  A.  3,  E.  R.  56  ½.  2.  8  477.

3.  Anders  beim  Viehkaufe  §  490.

4.  88  387  ff.  Die  Beschränkung  der  nach  n  390  Satz  2  sonst  zulässigen
  Aufrechnung  ist  im  Interesse  des  Verkäufers  gemacht,  der  sicher
sein  soll,  daß  das  Kaufgeschäft  definitiv  erledigt  ist.  Üübrigens  muß  es
sich  um  Ansprüche  aus  demselben  Kaufgeschäfte  handeln,  E.  R.
56  1½11.  Ist  die  Kaufpreisforderung  nach  §  607°  umgewandelt,  so  ist
die  Aufrechnung  ausgeschlossen.

5.  8  443  A.  3,  460  A.  8  und  §  476  A.  5.

II.  Bei  Gattungssachen  S§.  480.

Der  Käufer  einer  nur  der  Gattung  nach  bestimmten  Sache
kann  statt  der  Wandelung  oder  der  Minderung“"  verlangen,  daß
ihm  an  Stelle  der  mangelhaften  Sache  eine  mangelfreie  geliefert
  wird.  Auf  diesen  Anspruch  finden  die  für  die  Wandelung
  geltenden  Vorschriften  der  §§.  464  bis  466,  des  §.  467
Satz  1  und  der  §§.  469,  470,  474  bis  479  entsprechende  Anwendung.“


Fehlt  der  Sache  zu  der  Zeit,  zu  welcher  die  Gefahr  auf  den
Käufer  übergeht  5,  eine  zugesicherte  Eigenschaft"  oder  hat  der  Verkäufer
  einen  Fehler?  arglistig  verschwiegen,  so  kann  der  Käufer
statt  der  Wandelung,  der  Minderung  oder  der  Lieferung  einer
mangelfreien  Sache  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  verlangen.


1  398,  IIa  415,  IIb  473,  III  44.  M.  .  241  bis  248.  Prot.  I.  711
bis  718,  VI,  172,  181.  D.  65.  —  88  481,  534.

1.  88  90,  243,  2183,  HG.  8  378.  2.  8  462.

3.  Daneben  kann  er  seine  Ansprüche  aus  verspäteter  Lieferung
geltend  machen  (8g  286,  326),  vgl.  2.  JW.  04  ½°,  05  ,  er  kann  auch
den  Ersatz  des  durch  schuldhafte  leferung  einer  mangelhaften  Sache  verursachten
  Schadens  verlangen,  X.  R.  53  22=  20,  56  16°0,  66  290.  Beweislast
Z.  R.  66  291.  Der  Verkäufer  hat  nicht  das  Recht,  die  vom  Käufer  verlangte
  Wandelung  durch  Lieferung  mangelfreier  Ware  abzuwenden,  vgl.
aber  §  462  A.  1.  —  Für  den  Viehkauf  §  491.

4.  Von  §  474  nur  Abs.  2;  §  479  ist  überhaupt  nicht  anwendbar.

5.  88  446,  447.  Abweichend  von  §  463.  Vgl.  8  2437.

6.  r  4592.  7.  8  4591.

8.  S  443  A.  3,  §  460  A.  8  und  §  476  M.  5
        <pb n="329" />
        VII.  Abschn.:  Einz.  Schuldverh.  1.Tit.:  Kauf.  Tausch.  1II.  Gewährleistung.  323

9.  8  463  A.  4.  Anwendbar  auch  §  469,  E.  R.  73  250.  Über  Verlust
  des  Wahlrechts  unter  den  Ansprüchen,  E.  JW.  O054/##.  Wenn  der
Verkäufer  den  Fehler  arglistig  verschweigt  und  der  dadurch  getäuschte
Käufer  zur  Unnahme  der  vertragswidrigen  Ware  bestimmt  ist,  so  ist
nicht  neben  der  Wandelungsklage  noch  die  Anfechtung  aus  §  123  zulässig,
  Z.  R.  70  0.

III.  Bei  Bieh.  1.  Arten  §.  481.

Für  den  Verkauf  von  Pferden,  Eseln,  Mauleseln  und  Maulthieren,
  von  Rindvieh,  Schafen  und  Schweinen  gelten  die  Vorschriften
  der  §§.  459  bis  467,  469  bis  480  nur  insoweit,  als

sich  nicht  aus  den  §§.  482  bis  492  ein  Anderes  ergiebt.

1  329,  IIà  416,  IIb  474,  III  475.  M.  II,  243  ff.  Prot.  I,  718  bis  727.
D.  65  bis  70.  —  HP#.  K#  as2.

2.  Haftunzg  für  Hauptmängel  §.  482.

Der  Verkäufer  hat  nur  bestimmte  Fehler  (Hauptmängel)
und  diese  nur  dann  zu  vertreten?,  wenn  sie  sich  innerhalb
bestimmter  Fristen  (Gewährfristen)  zeigen.

Die  Hauptmängel  und  die  Gewährfristen  werden  durch  eine
mit  Zustimmung  des  Bundesraths  zu  erlassende  Kaiserliche  Verordnung
  bestimmt.“"  Die  Bestimmung  kann  auf  demselben  Wege

ergänzt  und  abgeändert  werden.

1  400,  IIA  417,  IID  475,  III  476.  M.  11,  252  bis  254.  Prot.  1,  718,
797  bis  799.  D.  67.  —  HS#.  8  382.

1.  Diese  aber  immer,  gleichviel,  ob  sie  den  Wert  oder  die  Tauglichkeit
  (§  4591)  aufheben  oder  mindern.  Keine  gesetzliche  Haftung  wegen
anderer  Mängel  selbst  bei  Arglist  (vgl.  auch  §  485  Satz  2)  anfechreng
aus  §8  123  und  aus  unerlaubter  Handlung  bleibt.  Vgl.  aber  §492.

2.  Anwendbar  bleibt  8  460.  3.  8,483.  Zeigt  sich  der  Hauptmangel
  erst  nach  Ablauf  der  Gewährfrist,  so  tritt  keine  Haftung  des
Berkäufers  ein.  Wegen  vertragsmäßiger  Abänderung  der  Gewährfrist

486.  4.  BO.  v.  27.  3.  99,  betr.  die  Hauptmängel  und  Gewähristen
  beim  VBiehhandel:

§  1.  Für  den  Verkauf  von  Nutz=  und  Zuchttieren  gelten  als
Hauptmängel:

I.  bei  Pferden,  Eseln,  Mauleseln  und  Maultieren:

1.  Rotz  (Wurm)  mit  einer  Gewährfrist  von  vierzehn  Tagen;

2.  Dummkoller  (Koller,  Dummsein)  mit  einer  Gewährfrist  von  vierzehn
Tagen;  als  Dummkoller  ist  anzusehen  die  allmählich  oder  infole.
der  akuten  Gehirnwassersucht  entstandene,  unheilbare  Krankheit  des
Gehirns,  bei  der  das  Bewußtsein  des  Pferdes:  herabgesetzt  ist;

3.  Dämpfigkeit  (Dampf,  Hartschlägigkeit,  Bauchschlägigkeit)  mit  einer
Gewährfrist  von  vierzehn  Tagen;  als  Dämpfigkeit  ist  anzusehen
die  Atembeschwerde,  die  durch  einen  chronischen,  unheilbaren
Krankheitszustand  der  Lungen  oder  des  Herzens  bewirkt  wird;

21
        <pb n="330" />
        324  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

4.  Kehlkopfpfeifen  (Pfeiferdampf,  Hartschnaufigkeit,  Rohren)  mit  einer
Gewährfrist  von  vierzehn  Tagen;  als  Kehlkopfpfeifen  ist  anzusehen
die  durch  einen  chronischen  und  unheilbaren  Krankheitszustand  des
Kehlkopfs  oder  der  Luftröhre  verursachte  und  durch  ein  hörbares
Geräusch  gekennzeichnete  Atemstörung;

periodische  Augenentzündung  (innere  Augenentzündung,  Mondblindheit)
  mit  einer  Gewährfrist  von  vierzehn  Tagen;  als
periodische  Augenentzündung  ist  anzusehen  die  auf  inneren  Einwirkungen
  beruhende,  entzündliche  Veränderung  an  den  inneren
Organen  des  Auges;

6.  Koppen  (Krippensetzen,  Aufsetzen,  Freikoppen,  Luftschnappen,
Windschnappen)  mit  einer  Gewährfrist  von  vierzehn  Tagen;
II.  bei  Rindvieh:
1.  tuberkulöse  Erkrankung,  sofern  infolge  dieser  Erkrankung  eine
allgemeine  Beeinträchtigung  des  Nährzustandes  des  Tieres  herbeieführt
  ist,  mit  einer  Gewährfrist  von  vierzehn  Tagen;
2.  Lungenseuches  mit  einer  Gewährfrist  von  achtundzwanzig  Tagen:
III.  bei  Schafen:
Räude  mit  einer  Gewährfrist  von  vierzehn  Tagen;
V.  bei  Schweinen:
1.  Rotlauf  mit  einer  Gewährfrist  von  drei  Tagen;
2.  Schweineseuche  (einschließlich  Schweinepest)  mit  einer  Gewährfrist
von  zehn  Tagen.

82.  Für  den  Verkauf  solcher  Tiere,  die  alsbald  geschlachtet
werden  sollen  und  bestimmt  sind,  als  Nahrungsmittel  für  Menschen  zu
dienen  (Schlachttiere),  gelten  als  Hauptmängelés:

I.  bei  Pferden,  Eseln,  Mauleseln  und  Maultieren:
Rotz  (Wurm)  mit  einer  Gewährfrist  von  vierzehn  Tagen;

II.  bei  Rindvieh:
tuberkulöse  Erkrankung,  sofern  infolge  dieser  Erkrankung  mehr
als  die  Hälfte  des  Schlachtgewichts  nicht  oder  nur  unter  Beschränkungen
  als  Nahrungsmittel  für  Menschen  geeignet  ist,  mit
einer  Gewährfrist  von  vierzehn  Tagen;

III.  bei  Schafen:

allgemeine  Wassersucht  mit  einer  Gewährfrist  von  vierzehn  Tagen;
als  allgemeine  Wassersucht  ist  anzusehen  der  durch  eine  innere
Erkrankung  oder  durch  ungenügende  Ernährung  herbeigeführte
wassersüchtige  Zustand  des  Fleisches:

IV.  bei  Schweinen:

1.  tuberkulöse  Erkrankung  unter  der  in  der  Nr.  II  bezeichneten  Vorauesetzung
  mit  einer  Gewährfrist  von  vierzehn  Tagen:

2.  Trichinen  mit  einer  Gewährfrist  von  vierzehn  Tagen;

3.  Finnen  mit  einer  Gewährfrist  von  vierzehn  Tagen.
Urkundlich  usw.

1.  Soll  heißen:  des  Tieres.

2.  Vgl.  R.  v.  23.  6.  80)  u.  v.  1.  5.  91  (RGB.  S.  110)  8101  Nr.ö.

3.  Haben  die  Parteien  über  die  Verwendungsart  des  Tieres  nichts

bestimmt,  so  kommt  die  VO.  überhaupt  nicht  zur  Anwendung.

S
        <pb n="331" />
        VII.  Abschn.:  Einz.  Schuldverh.  1.Tit.:  Kauf.  Tausch.  II.  Gewährleistung.  325

3.  Gewährfrist.  a)  Beginn  §.  483.
Die  Gewährfrist  beginnt  mit  dem  Ablaufe  des  Tages,  an
welchem  die  Gefahr  auf  den  Käufer?  übergeht.“

1  101,  II  A  418,  IIb  476,  III  477.  M.  II,  254.  Prot.  I,  718,  735,  736.
D.  67,  68.  —  6  492,  5#  B.  §  382.

§  482.  2.  88  3002,  446,  447.

.  Berechnung  der  Frist  88  187,  1881;  §  193  findet  keine  Anwendung.


b)  Bedentung  S.  484.

Zeigt  sich  ein  Hauptmangel  innerhalb  der  Gewährfrist!,  so
wird  vermuthet  ?,  daß  der  Mangel  schon  zu  der  Zeit  vorhanden
gewesen  sei,  zu  welcher  die  Gefahr  auf  den  Käufer  übergegangen
  ist.“

1  402  Satz  1,  II  àA  419,  II  b  477,  111  478.  M.  11,  254.  Prot.  1,  735,  76
D.  67,  68.  —  §  492.

1.  §  482.  2.  Gegenbeweis  ist  also  zugelassen  (3PO.  8  292).
Einl.  II  7.  3.  §8  3007,  446,  447.
Jbc)  Anzeigepflicht  8.  485.

Der  Käufer  verliert  die  ihm  wegen  des  Mangels  zustehenden
  Rechte  1,  wenn  er  nicht  spätestens  zwei  Tage  nach  dem
Ablaufe  der  Gewährfrist"  oder,  falls  das  Thier  vor  dem  Ablaufe
der  Frist  getödtet  worden  oder  sonst  verendet  ist,  nach  dem  Tode
des  Thieres  den  Mangel  dem  Verkäufer  anzeigt?  oder  die  Anzeige
  an  ihn  absendet  oder  wegen  des  Mangels  Klage  gegen
den  Verkäufer  erhebt  oder  diesem  den  Streit  verkündet“  oder
gerichtliche  Beweisaufnahme  zur  Sicherung  des  Beweises  beantragt.?
  Der  Rechtsverlust  tritt  nicht  ein,  wenn  der  Verkäufer

den  Mangel  arglistig"  verschwiegen  hat.7
1  102  Satz  2,  IIa8  420,  IIb  478,  1II  479.  M.  11,  2583  bis  257.  Prot.  1,
7  1  720,  736  bis  739.  D.  68.  —  8  492,  HGB.  8  382.

1.  J  187.  Die  unterlassene  Mängelanzeige  usw.  bewirkt  nicht
nur  den  Verlust  der  Vermutung  aus  8  484,  sondern  den  Verlust  aller
Nechte  aus  der  Gewährleistung,  d.  h.  des  Anspruchs  selbst.  Die  zweitägige
  Frist  ist  eine  Ausschlußfrist;  unanwendbar  88  203,  206,  207.

2.  8  482.  3.  8  478  K.  2.  Die  Anzeige  muß  die  Angabe
des  Mangels  oder  wenigstens  des  Krankheitsbildes  enthalten.  §  193
finde:  Anwendung.

4.  3PO.  58  72  ff.  5.  3V0O.  8  485.

0.  88  *8  3,  460  A.  8  u.  476  A.  5

.  Es  wird  doch  wohl  dem  Käufer  der'  Beweis  obliegen,  daß  die
Anzeige  usw.  rechtzeitig  bewirkt  sei  oder  der  Verkäufer  den  Mangel  arglistig
  verschwiegen  habe.
        <pb n="332" />
        326  Zweites  Buch  Recht  der  Schuldverhältnisse.

d)  Abänderung  durch  Bertrag  §.  486.

Die  Gewährfrist  kann  durch  Vertrag  verlängert  oder  abgekürzt
  werden.  Die  vereinbarte  Frist  tritt  an  die  Stelle  der
gesetzlichen  Frist.?

1  4%  f  421,  IIb  479,  III  480.  M.  II,  268,  264.  Prot.  1,  748.  —

1.  Ausschließung  jeder  Gewährfrist  ist  unzulässig  (vgl.  §  490  ½
Satz  1).  2.  Es  gilt  auch  §  485.

4.  Ausschluß  der  Minderung  §.  487.

Der  Käufer  kann  nur  Wandelung!,  nicht  Minderung  verlangen.


Die  Wandelung  kann  auch  in  den  Fällen  der  §§.  351
bis  353,  insbesondere  wenn  das  Thier  geschlachtet  ist,  verlangt
werden;  an  Stelle  der  Rückgewähr  hat  der  Käufer  den  Werths
des  Thieres  zu  vergüten.  Das  Gleiche  gilt  in  anderen  Fällen,
in  denen  der  Käufer  in  Folge  eines  Umstandes,  den  er  zu
vertreten  hat,  insbesondere  einer  Verfügung  über  das  Thier,
außer  Stande  ist,  das  Thier  zurückzugewähren.“

Ist  vord  der  Vollziehung"  der  Wandelung  eine  unwesentliche
  Verschlechterung  des  Thieres  in  Folge  eines  von  dem
Käufer  zu  vertretenden  Umstandes  eingetreten,  so  hat  der  Käufer
die  Werthminderung  zu  vergüten.

Nutzungen?  hat  der  Käufer  nur  insoweit  zu  ersetzen,  als
er  sie  gezogen  hat.

1  40%,  IIX  422,  IIb  480,  III  481.  M.  11,  256  bis  257.  Prot.  1,  718,
739  bis  743,  802,  808.  D.  68,  69.  —  (  492,  5PG#B.  8  882.

1.  88  467,  469,  471.  2.  Der  Schadensersatzanspruch  wegen
zugesicherter  Eigenschaften  (8§  463)  bleibt  dem  Käufer,  es  kann  der
Minderwert  verlangt  werden,  E.  R.  60  236.

3.  Zur  Zeit  der  Vollziehung  der  Wandelung,  d.  h.  zu  der  Zeit,  zu
welcher  das  Verlangen  auf  Wandelung  gestellt  ist.

4.  Z.  B.  er  hat  es  weiterveräußert.

5.  Wegen  Verschlechterung  nach  der  Vollziehung  der  Wandelung
vgl.  §  347.  6.  §  465.  7.  §  100.

5.  Ersatz  von  Kosten  8.  488.

Der  Verkäufer  hat  im  Falle  der  Wandelung!:  dem  Käufer
auch  die  Kosten  der  Fütterung  und  Pflege?,  die  Kosten  der
thierärztlichen  Untersuchung  und  Behandlung  sowie  die  Kosten
der  nothwendig  gewordenen  Tödtung  und  Wegschaffung  des
Thieres  zu  ersetzen.

1

405,  II  à  423,  IIb  481,  111  482.  M.  II,  259  bis  261.  Prot.  1,  719,
748,  744.  D.  68.  —  §§  491,  492,  5#  B.  8  382.
        <pb n="333" />
        VII.  Abschn.:  Einz.  Schuldverh.  1.Tit.:  Kauf.  Tausch.  II.  Gewährleistung.  327

1.  *487.  2.  d.  h.  die  der  Käufer  aufwenden  durfte.

3.  Auch  wohl  die  Kosten  der  Mängelanzeige.  Bgl.  aber  187.
Diese  Ansprüche  sind  Nebenforderungen  im  Sinne  des  §  4  ZPO.
R.  52  ½9.  Die  Aufwendungen  zum  Schutze  gegen  Seuchengefahr  kurn
nicht  unter  §  488.
6.  Versteigerung  des  Tieres  §.  489.

Ist  über  den  Anspruch  aus  Wandelung!  ein  Rechtsstreit  anhängig?:,
  so  ist  auf  Antrag  der  einen  oder  der  anderen  Partei
die  öffentliche  Versteigerung  8  des  Thieres  und  die  Hinterlegung!
des  Erlöses  durch  einstweilige  Verfügung?  anzuordnen,  sobald
die  Besichtigung  des  Thieres  nicht  mehr  erforderlich  ist.

1  46,  II  a  424,  IIb  482,  III  4388.  M.  II,  261.  Prot.  1I,  719,  744.
D.  69.  88  491,  402.

1.  9  487.  2.  Zuständig  ist  das  Amtsgericht  (GVG.  8  23  Nr.  2).

3.  88  156,  383.  4.  8#8  372  ff.,  a.  144,  145.

5.  E##BO  S  16-,  37O.  89  937  fl.

7.  Verjährung  8.  490.

Der  Anspruch  auf  Wandelung  sowie  der  Anspruch  auf
Schadensersatz  wegen  eines  Hauptmangels,  dessen  Nichtvorhandensein
  der  Verkäufer  zugesichert  hat?,  verjährt  in  sechs
Wochens  von  dem  Ende  der  Gewährfrist"  an.  Im  Uebrigen
bleiben  die  Vorschriften  des  §.  477  unberührt.“

An  die  Stelle  der  in  den  §§.  210,  212,  215  bestimmten
Fristen  tritt  eine  Frist  von  sechs  Wochen.

Der  Käufer  kann  auch  nach  der  Verjährung  des  Anspruchs
auf  Wandelung  die  Zahlung  des  Kaufpreises  verweigern."  Die
Aufrechnung  des  Anspruchs  auf  Schadensersatz  unterliegt  nicht

der  im  §.  479  bestimmten  Beschränkung.  7
1  407,  IHa  425,  IIb  483,  1II  484.  Mʒ  #,  261,  262.  Prot.  I,  745  bis
748.  D.  69.  —  68  491,  492.  OGB.  g  88

1.  88  487,  488.  5.  §  481  in  berrindun  mit  §  463.
3.  Verechnung  der  Frist  88  186  ff.  4.  88  482,  483.
5.  So  daß  also

der  Schadenserahansoruch  wegen  arglistigen  Verschweigens
  eines  Hauptmangels  der  ordentlichen  Verjährung  unterliegt.

6.  Einrede  im  Sinne  des  BG.  (8  202  A.  6).

7.  Das  Recht,  die  Zahlung  des  Kaufpreises  zu  verweigern  und
mit  dem  Schadensersatzanspruche  gegen  die  Kaufforderung  aufzurechnen,
hat  der  Käufer  nur  dann,  wenn  er  rechtzeitig  eine  der  im  §  485  vorgeschriebenen
  Handlungen  vorgenommen  hat.

8.  Bei  Bestimmung  u.  Gattung  §.  491.
Der  Käufer  eines  nur  der  Gattung!:  nach  bestimmten
Thieres"  kann  statt  der  Wandelung  verlangen,  daß  ihm  an
        <pb n="334" />
        328  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

Stelle  des  mangelhaften  Thieres  ein  mangelfreies  geliefert  wird.“
Auf  diesen  Anspruch  finden  die  Vorschriften  der  88.  488  bis

490  entsprechende  Anwendung.

I  408,  IIa  426,  IIb  484,  III  486.  M.  II,  268.  Prot.  I,  719,  748.  D.  69.
—  §  492.  56#B.  8  382.

1.  8§  243.  2.  8  481.  3.  88  480,  487.

9.  Vereinbarte  Erweiterung  §.  492.

Uebernimmt  der  Verkäufer  die  Gewährleistung  wegen  eines
nicht  zu  den  Hauptmängeln!  gehörenden  Fehlers  oder  sichert  er
eine  Eigenschaft  des  Thieres  zus,  so  finden  die  Vorschriften  der
88.  487  bis  491  und,  wenn  eine  Gewährfrist  vereinbart  wird,
auch  die  Vorschriften  der  §§.  483  bis  485  entsprechende  Anwendung.
  Die  im  8.  490  bestimmte  Verjährung  beginnt,  wenn
eine  Gewährfrist  nicht  vereinbart  wird,  mit  der  Ablieferung
des  Thieres.

Laul,  us  IIb  485,  111  486.  M.  II,  264,  265.  Prot.  1,  748.  D.  69,
1.  8  482.  2.  Zusicherung  muß  sich  auf  das  Nichtvorhandensein
  anderer  Mängel  als  der  Hauptmängel  beziehen  (8  490).  Sie  kann
in  der  Zusage  der  Abwesenheit  aller  Mängel  liegen,  die  auf  den  Wert
und  die  Brauchbarkeit  von  Einfluß  sind.  E.  JW.  023-3.
  §  477  A.  6.

IV.  Bei  kaufähnlich.  Verträgen  §.  493.

Die  Vorschriften  über  die  Verpflichtung  des  Verkäufers  zur
Gewährleistung  wegen  Mängel  der  Sache  finden  auf  andere
Verträge,  die  auf  Veräußerung  oder  Belastung  einer  Sache
gegen  Entgelt  gerichtet  sind,  entsprechende  Anwendung.!

I1  381,  II  429,  IID  487,  III  488.  M.  1I,  224.  Prot.  1,  748.

1.  Analoge  Bestimmung  im  §  445  (Entwehrung).  Anwendung
auf  Vergleich  Z.  R.  54  ½6.  Vgl.  §  415  A.  1  und  §§  365,  515,  757,
14771,  16242,  2183,  23765,  23851.  Wegen  Mängel  der  Mietsache
§§  537  ff.,  des  versprochenen“  Werkes  8§  633  ff.,  651,  der  geschenkten
Sache  §  524.

III.  Besondere  Arten  des  Kaufes.“

*  Über  Erbschaftskauf  §§  2371  bis  2385,  über  Kauf  unter  Vorbehalt
  des  Rücktritts  bei  nicht  rechtzeitiger  Bahlung  des  Kaufpreises.
§§  396  bis  360,  über  Abzahlungsgeschäfte  RG.  v.  16.  5.  94.  Bei  dem
Verkauf  unter  Vorbehalt  eines  besseren  Gebots  (in  diem  adddctio;
(Entw.  1  8§8  474,  175)  ergibt  die  Auslegung  der  Parteierklärungen,  ob
ein  aufschiebend  oder  auflösend  bedingter  oder  ein  unbedingter  Kauf
unter  Vereinbarung  eines  Rücktrittsrechts  gewollt  ist.
        <pb n="335" />
        VII.  Abschn.:  Einz.  Schuldverh.  1.  Tit.:  Kauf.  Tausch.  III.  1.  Probe.  329

1.  Kauf  nach  Probe.  Kauf  auf  Probe.

1.  Kanf  nach  Probe  8.  494.

Bei  einem  Kaufe  nach  Probe  oder  nach  Muster!  sind  die
Eigenschaften  der  Probe  oder  des  Musters  als  zugesichert  anzusehen.
  ?

1  470,  IIà  430,  IIh  4½8,  111  439.  M.  II,  382,  3368.  Prot.  11I,  77.

1.  Zur  Feststellung  genügt  nicht  der  Nachweis,  daß  das  Muster
vorgelegen  hat  Z.  JW.  0O2  B.96.  Ausantwortung  des  Musters  begründet
eine  Bermutung  für  den  Kauf  nach  Probe.  E.  Gr.  54  995.  Kein  Kauf
nach  Probe,  wenn  die  Parteien  den  Abschluß  des  Kaufgeschäfts  von  der
Probemäßigkeit  der  Ware  abhängig  gemacht  haben.

2.  Die  Rechtsbehelfe,  die  dem  Käufer  im  Falle  der  nicht  probemäßigen
  Lieferung  zustehen,  sind  die,  welche  der  Käufer  hat,  wenn  der
Verkäufer  eine  Eigenschaft  zugesichert  hat  §§  459  ff.,  HG.  §  377,  Z.  JW.
(#2  B.  .  Trotz  §  4592  wird  in  Fällen,  wo  absolute  Gleichheit  nicht  erzielbar
  ist,  bei  einer  nach  der  Verkehrssitte  nicht  beachtlichen  geringfügigen
Abweichung  der  Ware  und  Probe  gemäß  §  242  dem  Käufer  das  Rechtsmittel
  der  §§  462,  463,  480  zu  versagen  sein,  vgl.  auch  Z.  JW.  00  556,
——a.l’.

3.  Den  Beweis,  daß  nach  Probe  gekauft  worden,  hat  der  Käufer
zu  führen,  er  hat  auch  darzutun,  nach  welcher  bestimmten  Probe  gekauft
wurde.  Den  Beweis  der  Probewidrigkeit  hat  der  Käufer  zu  führen,
wenn  er  die  Waren  als  Erfüllung  angenommen  hat  (8  363).  Aufbewahrung
  der  Probe  durch  Handelsmäkler  HGB.  8  96.  Über  Ausantwortung
  eines  Ausfallmusters  ZE.  R.  47½33,  63  7#1.

2.  Kanf  auf  Probce.  a)  im  allg.  §.  495.

Bei  einem  Kaufe  auf  Probe  oder  auf  Besicht  steht  die
Billigung  des  gekauften  Gegenstandes  im  Belieben  des  Käufers.
Der  Kauf  ist  im  Zweifel  unter  der  aufschiebenden  Bedingung
der  Billigung  geschlossen.“

Der  Verkäufer  ist  verpflichtet,  dem  Käufer  die  Untersuchung
des  Gegenstandes  zu  gestatten.?

1.  471,  472,  II  431,  IID  489,  III  490.  M.  II,  338  bis  335.  Prot.  II,

77.  78.

1.  Es  liegt  ein  bedingtes  (8  158  A.  2)  Kaufgeschäft  vor,  nicht
nur  ein  Antrag  des  Verkäufers.  Die  Bedingung  1  die  auf  Willkür
vgl.  aber  §8  4066)  beruhende  Entscheidung  des  Käufers,  er  billige  den
Kaufgegenstand.  Vgl.  .  JW.  O8711.  §  159  wird  als  vereinbart  anzunehmen
  sein.  Der  auf  Zahlung  des  Kaufpreises  klagende  Verkäufer  hat
den  Abschluß  des  unbedingten  Kaufes  darzutun,  wenn  Käufer  Kauf  auf
Probe  behauptet.  Wer  aus  der  Tatsache  der  Erfüllung  oder  des  Ausfalls
  der  Bedingung  Rechte  herleitet,  hat  diese  Tatsache  zu  beweisen.
Auf  der  Vertragsnatur  des  Kaufes  auf  Besicht  beruht  es,  daß  der  Käufer
für  Verschulden  haftet  (8  276  ff.).  Über  Gefahrübergang  §  446  A.  3.
        <pb n="336" />
        330  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

—  Kein  Kauf  auf  Probe,  wenn  Umtausch,  vereinbart,  oder  wenn  der
Käufer  die  Ware  nur  dann  zurückgeben  darf,  wenn  ihr  eine  zugesicherte
Eigenschaft  fehlt  S.  IW.  01  367.  Über  Kauf  nach  Besicht  vgl.  §  460  M.  6.

2.  Worauf  Käufer  llagen  kann  3PO.  8  888.  Gestattet  Verkäufer
die  Besichtigung  nicht,  so  wird  er  haftpslichtig  für  den  Schaden,  der  aus
dem  Ausfall  der  aufschiebenden  Bedingung  entstanden  ist.

b)  Frist  für  Billigung  §.  496.

Die  Billigung  eines  auf  Probe  oder  auf  Besicht  gekauften
Gegenstandes!  kann  nur  innerhalb  der  vereinbarten  Frist?  und
in  Ermangelung  einer  solchen  nur  bis  zum  Ablauf  einer  dem
Käufer  von  dem  Verkäufer  bestimmten  angemessenen  s  Frist  erklärt
  werden"  War  die  Saches  dem  Käufer  zum  Zwecke  der
Probe  oder  der  Besichtigung  übergeben,  so  gilt  sein  Schweigen
als  Billigung.“

1  473,  Ia#432,  IIbD  490,  III  491.  M.  II,  335,  336.  Prot.  II,  77  bis  79,

VI,  172.
1.  Mag  ein  suspensiv  oder  ein  resolutiv  bedingter  Kauf  vorliegen.
2.  8§  186  ff.  §  193  nicht  anwendbar.  3.

4.  Hat  innerhalb  der  Frist  der  Käufer  eine  Entscheidung  nicht  abgegeben,
  so  ist  die  Bedingung  nicht  eingetreten,  der  Vertrag  zerfallen.
Käufer  hat  die  Sache  auf  seine  Kosten  dem  Verkäufer  zurückzusenden.

5.  8  90.  6.  Vgl.  auch  8125  A.  3.

2.  Wiederkauf.“

*  Der  gewerbsmäßige  Ankauf  bewegl.  Sachen  mit  Gewährung  des

Rückkaufsrechts  wird  als  Handleihgewerker  aufgefaßt,  vgl.  GewO.  8  342
u.  §  38  u.  a.  94.  Über  Wiederkauf  bei  Rentengütern  a.  62,  Pr.
a.  29.  —  In  S.  W.  gelten  §§  497  bis  503  auch  für  ges.  Wiederkäufe,
die  in  den  neben  dem  B.  in  Kraft  bleibenden  Landesges.  geordnet
sind  8  33;  ebenso  R.  j.  L.  §  28.  Über  den  Fall,  daß  Käufer  sich  das
Recht  des  Wiederverkaufs  vorbehalten  hat,  fehlen  besondere  Bestimmungen.


1.  Zustandekommen  8.  497.

Hat  sich  der  Verkäufer  in  dem  Kaufvertrage!  das  Recht
des  Wiederkaufs?  vorbehalten,  so  kommt  der  Wiederkauf  mit  der
Erklärung  des  Verkäufers  gegenüber  dem  Käufer,  daß  er  das
Wiederkaufsrecht  ausübe,  zu  Stande.5  Die  Erklärung  bedarf
nicht  der  für  den  Kaufvertrag  bestimmten  Form.

Der  Preis,  zu  welchem  verkauft  worden  ist,  gilt  im
Zweifel  auch  für  den  Wiederkauf.]

1  476,  477,  IIA  433,  IIU  491,  111  192.  M.  II,  339  bis  342.  Prot.  11,
81,  82.
        <pb n="337" />
        VII.  Abschn.:  Einz.  Schuldverh.  1.Tit.:  Kauf.  Tausch.  III.  2.  Wiederkauf.  331

1.  Der  Vorbehalt  kann  auch  später  vereinbart  sein,  vol.  8
nach  der  Vereinbarung).  Es  kann  auch  ausbedungen  werden,  daß  das
iederverkaufsrecht  einem  Dritten  zusteht  (8  328).  Der  einem  Immobilien-

  Kaufvertrag  beigefügte  Vorbehalt  bedarf  der  Form  des  §  313.

2.  Es  ist  vererblich,  übertragbar  und  pfändbar  (abweichend  §8  514
Vorkaufsrecht),  nur  obligatorisch  unter  den  Vertragsgenossen  wirkend,
doch  kann  durch  Vormerkung  (§  883,  E.  R.  69  2,  6.  9  ½8)  der  Anspruch
  des  Verkäufers  gesichert  werden.  Die  Begründung  eines  dinglichen
  Rückkaufrechts  an  Grundstücken  durch  Eintragung  ist  unzulässig.
Bgl.  aber  S.A.  8  75.

3.  Einseitiges  empfangsbedürftiges  Rechtsgeschäft.  A.“  vor  98  104.

4.  Der  Wiederkauf  ist  damit  vollendet;  es  bedarf  nicht  erst  des
Abschlusses  eines  Kaufgeschäftes,  um  den  Käufer  zu  den  ihm  als  Wiederverkäufer
  obliegenden  Leistungen  zu  verpflichten.  Diese  Verpflichtungen
wurzeln  vielmehr  in  dem  ersten  Kaufvertrage,  sie  werden  aktuell  durch
die  einseitige  Erklärung  des  Verkäufers.  Vgl.  Z.  R.  69282,  BS.  72  88.

5.  Z.  B.  der  Form  bei  Immobiliarverkäufen  "  313).

6.  Abs.  2  gilt  nicht  für  das  preuß.  Wiederkaufsrecht  bei  Rentengütern.
  Pr.  a.  29  895.

2.  Berpfl  .  bd.  Wieberverk.
5  5et.

Der  Wiederverkäufer  ist  verpflichtet,  dem  Wiederkäufer  den
gekauften  Gegenstand  nebst  Zubehör!  herauszugeben.?

Hat  der  Wiederverkäufer  vors  der  Ausübung  des  Wiederkaufsrechts
  eine  Verschlechterung,  den  Untergang  oder  eine  aus
einem  anderen  Grunde  eingetretene  Unmöglichkeit  der  Herausgabe
  des  gekauften  Gegenstandes  verschuldet“  oder  den  Gegenstand
  wesentlich  verändert  5,  so  ist  er  für  den  daraus  entstehenden
Schaden  verantwortlich.  Ist  der  Gegenstand  ohne  Verschulden
des  Wiederverkäufers  verschlechtert  oder  ist  er  nur  unwesentlich
verändert,  so  kann  der  Wiederkäufer  Minderung  des  Kaufpreises
nicht  verlangen.

I  478,  II§8  4384  1.„  Ib  492,  III  498.  M.  II,  342,  843.  Prot.  II,  82  bis  86.

1.  88  97,  98.  Das  zur  Zeit  der  Ausübung  des  Wiederkaufsrechts
  vorhanden  ist  8  314.  Die  Nutzungen  der  Zwischenzeit  behält
der  Wiederverkäufer;  Zinsen  vom  Kaufpreise  hat  der  Wiederkäufer  nicht
zu  zahlen.

2.  Verjährung  §  198  A.  3.

3.  Wenn  nach  Ausübung  des  Wiederkaufsrechts  die  Sache
schlechter  geworden  oder  untergegangen  ist,  so  verbleibt  es  bei  den  allgemeinen
  Grundsätzen  (88  323,  324,  446).  4.  88  276ff.

5.  Wobei  es  auf  den  Verschuldner  nicht  ankommt.

6.  98  249  ff.  Anders  wenn  als  Wiederkaufswert  der  Schätzungswert
  vereinbart  ist  (§  501).
        <pb n="338" />
        332  Zweites  Buch  Recht  der  Schuldverhältnisse.

b)  Beseitigng.  d.  Rechte  Dritter  8.  499.

Hat  der  Wiederverkäufer  vor  der  Ausübung  des  Wiederkaufsrechts:
  über  den  gekauften  Gegenstand  verfügt,  so  ist  er  verpflichtet,
  die  dadurch  begründeten  Rechte  Dritter  zu  beseitigen.
Einer  Verfügung  des  Wiederverkäufers  steht  eine  Verfügung
gleich,  die  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  oder  der  Arrestvollziehung

  oder  durch  den  Konkursverwalter  erfolgt.5
1  478,  II  A  484  3,  IID  493,  111  491.  M.  II,  343.  Prot.  II,  82  bie  86.

1.  8§  4971.  2.  Oder  Schadensersatz  zu  leisten  (§8  3252,  326),
wobei  es  nicht  releviert,  ob  Wiederverkäufer  den  Vorbehalt  gekannt
hat  oder  nicht.  3.  A.“  vor  §  104,  §  135  A.  5.

3.  Verwendungen  S.  500.

Der  Wiederverkäufer  kann  für  Verwendungen,  die  er  auf
den  gekauften  Gegenstand  vor?  dem  Wiederkaufe  gemacht  hat,
insoweit  Ersatz  verlangen,  als  der  Werth  des  Gegenstandes
durch  die  Verwendungen  erhöht  ist.“  Eine  Einrichtung,  mit
der  er  die  herauszugebende  Sache  versehen  hat,  kann  er  wegnehmen.


I  479,  II  a  435,  11  b  494,  111  495.  M.  II,  344.  Prot.  II,  7,  u.
VI,  170,  174.

1.  8§  256  A.  1.

2.  §  497½1.  Über  Verwendung  nach  dem  Wiederkaufe  §  450.

3.  88  256,  257.  Ausnahme  in  §501.  Wegen  des  Zurückbehaltungsrechts
  §  320  (gegenseitiger  Vertrag).

4.  Zur  Zeit  der  Ausübung  des  Wiederkaufsrechts.  Übermäßigen
Verwendungsansprüchen  wirkt  §  408"  entgegen.  Wegen  notwendiger
Verwendungen  kein  Ersatzanspruch.  5.  §  253.

4.  Schätzungswert  S.  501.

Ist  als  Wiederkaufpreis  der  Schätzungswerth  vereinbart,
den  der  gekaufte  Gegenstand  zur  Zeit  des  Wiederkaufs!  hat,  so
ist  der  Wiederverkäufer  für  eine  Verschlechterung,  den  Untergang
oder  die  aus  einem  anderen  Grunde  eingetretene  Unmöglichkeit
der  Herausgabe  des  Gegenstandes  nicht  verantwortlich,  der
Wiederkäufer  zum  Ersatze  von  Verwendungen  nicht  verpflichtet.

1  180,  II  àa  436,  IIb  195,  III  496.  M.  I1,  344.  Prot.  II,  92.

I.  8  1971.r

2.  Dagegen  ist  der  Wiederverkäufer  verpflichtet,  die  durch  seine
Verfügung  über  den  gekauften  Gegenstand  begründeten  Rechte  Dritter
zu  beseitigen  (§  1993;  er  bleibt  berechtigt  zur  Wegnahme  der  Einrichtung
(§  50)  Satz  2)1.
        <pb n="339" />
        VII.Abschn.:  Einz.  Schuldverh.  1.  Tit.:  Kauf.  Tausch.  III.  3.  Vorkauf.  333

5.  Mehrheit  von  Berechtigten  §.  502.

Steht  das  Wiederkaufsrecht  Mehreren  gemeinschaftlich  zu,
so  kann  es  nur  im  Ganzen  ausgeübt  werden.  Ist  es  für
einen  der  Berechtigten  erloschen  oder  übt  einer  von  ihnen  sein
Recht  nicht  aus,  so  sind  die  übrigen  berechtigt,  das  Wiederkaufsrecht
  im  Ganzen  auszuüben.

IIa  437,  110  496,  III  497.  M.  II,  341.  Prot.  II,  91,  VI,  174.

1.  Weil  eine  Ausübung  zu  einem  Teile  nicht  denkbar  ist.  Analoge
Bestimmung  beim  Vorkaufsrechte  (§  513).  Auch  gegen  mehrere  Verpflichtete
  kann  es  nur  gemeinsam  ausgeübt  werden.  E.  R.  65  10.

2.  Abweichende  Bestimmung  beim  Rücktrittsrechte  §  356,  Satz  2.

6.  Zeitliche  Beschränkung  §.  503.

Das  Wiederkaufsrecht  kann  bei  Grundstücken  nur  bis  zum
Ablaufe  von  dreißig,  bei  anderen  Gegenständen  nur  bis  zum
Ablaufe  von  drei  Jahren!  nach  der  Vereinbarung?  des  Vorbehaltes
  ausgeübt  werden.  Ist  für  die  Ausübung  eine  Frist
bestimmt,  so  tritt  diese  an  die  Stelle  der  gesetzlichen  Frist.35

IlIa  däs,  1105  497,  11I1  498.  M.  II,  341,  N2.  Prot.  11,  un  bis  90.

1.  Wegen  Berechnung  der  Frist  88  187,  188.  A.  8  101.
2.  A.  *  vor  8  145.  3.  8  193  nicht  anwendbar.

3.  Vorkauf.

1.  Soraussetzung  der  Ausũbung  8.  504.

Wer  in  Ansehung  eines  Gegenstandes  zum  Vorkaufe  berechtigt
  ist,  kann  das  Vorkaufsrecht  ausüben,  sobald  der  Verpflichtete
  mit  einem  Dritten  einen  Kaufvertrag  s  über  den  Gegenstand"
  geschlossen  hat.

1  414,  II  a  439,  I10  498,  111  499.  M.  11,  344  bis  N46.  Prot.  II,  98
bis  97.  —  3  109k,  u.  64,  10#.

1.  Vgl.  8  433  A.  3,  12.  Das  Vorkaufsrecht,  d.  h.  die  Befugnis,
die  vom  Eigentümer  an  den  Dritten  verkaufte  Sache  unter  den  Bedingungen
  des  geschlossenen  Kaufs  oder  unter  gewissen  im  voraus  bestimmten
  Bedingungen  käuflich  zu  übernehmen  (J:.  R.  6718,  JW.  11  410,,
ist  nicht  beschränkt  auf  Sachen.  Vgl.  8§8  2034  ff.

2.  Die  §§  505  ff.  regeln  zunächst  das  persönliche  Vorkaufsrecht,
wie  es  durch  Vertrag  oder  Vermächtnis  ohne  Wirkung  gegen  dritte  Erwerber
  begründet  wird.  Das  gesetzliche  Vorkaufsrecht  des  Miterben  an
dem  Erbanteile  (§88  20.)  4,  2035)  hat  Wirkung  gegen  Dritte.  Ein  eigentlich
  dingliches  Vorkaufsrecht  gibt  es  nur  bei  Grundstücken  (§8  109.0.
Sicherungsvormerkung  8  881  E.  R.  69  283.  Form  der  Einräumung  bei
        <pb n="340" />
        334  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

Grundstücken  8  313  A.  2.  Das  Vorkaufsrecht  kann  auch  aktiv  mit  einem
Grundstücke  verbunden  sein.

3.  Ein  wirksamer  (wenn  auch  bedingter,  vgl.  aber  8  506)  Kaufvertrag
  muß  geschlossen,  nicht  nur  dessen  Abschluß  beabsichtigt.  sein.  Bei
einem  Tausche,  einer  Schenkung,  Einbringung  in  eine  Gesellschaft,
Hingabe  an  Erfüllungsstatt,  kann  das  Vorkaufsrecht  nicht  ausgeübt
wer

4.  Das  Vortauferecht  kann  auch  ausgeübt  werden,  wenn  ein  Teil
des  Gegenstandes  (z.  B.  Parzellen  eines  Grundstücks)  verkauft  ist.

2.  Ausübung  a)  im  allg.  S§.  505.

Die  Ausübung  des  Vorkaufsrechts  erfolgt  durch  Erklärung½
gegenüber  dem  Verpflichteten.  Die  Erklärung  bedarf  nicht  der
für  den  Kaufvertrag  bestimmten  Form.

Mit  der  Ausübung  des  Vorkaufsrechts  kommt  der  Kauf
zwischen  dem  Berechtigten  und  dem  Verpflichteten  unter  den
Bestimmungen  zu  Stande,  welche  der  Verpflichtete  mit  dem
Dritten  vereinbart  hat.“

1  482,  II  à  439°,  II  499,  III  500.  M.  II,  346  bis  3848.  Prot.  II,  93,
d4,  bis  100.  —  8  1098.

1.  8§8  130  ff.  Bei  Mehrheit  der  Berechtigten  §  513.

2.  Z.  B.  der  Form  bei  Immobiliarverkäufen  (8  313).

3.  A.“  vor  §  145.  Über  die  juristische  Konstruktion  8  497  A.  4.
Auf  den  zwischen  dem  Berechtigten  und  Verpflichteten  durch  Ausübung
des  Vorkaufsrechts  geschlossenen  neuen  Kaufvertrag,  der  nur  zum  Inhalte
die  gegenseitigen  Leistungen  des  zwischen  dem  Verpflichteten  und  dem
Dritten  geschlossenen  aufdertrags  hat,  finden  die  allgemeinen  Vorschriften
der  88  320  ff.  Anwendung.  Vgl.  aber  950  —  Zulässigerweise  kann
aber  in  dem  Vertrage,  durch  den  das  Vorkaufsrecht  eingeräumt  wird,
bestimmt  werden,  dan  andere  Bestimmungen  für  den  Kauf  an  den  Berechtigten
  gelten  sollen,  z.  B.  nur  ein  geringerer  Kaufpreis.  Die  Ausübung
  des  Vorkaufsrechtes  kann  nicht  angefochten  werden,  wenn  sie
geschah,  um  dem  Vorkaufspflichtigen  den  Besitz  des  Gegenstandes  zu

erhalten.
8.  506.

Eine  Vereinbarung  des  Verpflichteten  mit  dem  Dritten,
durch  welche  der  Kauf  von  der  Nichtausübung  des  Vorkaufsrechts
  abhängig  gemacht  oder  dem  Verpflichteten  für  den  Fall
der  Ausübung  des  Vorkaufsrechts  der  Rücktritt  vorbehalten  wird,
ist  dem  Vorkaufsberechtigten  gegenüber  unwirksam.“

X  2.  IIa  440,  IIb  500,  1II1  501.  M.  I1,  346.  Prot.  11,  93,  97.  —

1.  A.“  vor  8  146.  2.  §  139  A.  1.
        <pb n="341" />
        VII.  Abschn.:  Einz.  Schuldverh.  1.  Tit.:  Kauf.  Tausch.  III.  3.  Vorkauf.  335

b)  Eintritt  in  Nebenleistungen  §.  507.

Haat  sich  der  Dritte  in  dem  Vertrage  zu  einer  Nebenleistung
verpflichtet,  die  der  Vorkaufsberechtigte  zu  bewirken  außer  Stande
ist,  so  hat  der  Vorkaufsberechtigte  statt  der  Nebenleistung  ihren
Werth!  zu  entrichten.  Läßt  sich  die  Nebenleistung  nicht  in
Geld  schätzen,  so  ist  die  Ausübung  des  Vorkaufsrechts  ausgeschlossen
  s;  die  Vereinbarung"  der  Nebenleistung  kommt  jedoch
nicht  in  Betracht,  wenn  der  Vertrag  mit  dem  Dritten  auch  ohne
sie  geschlossen  sein  würde.

1  484  ,  IIa  441,  11b  501,  III  bo8.  M.  II,  348,  349.  Prot.  II,  100  bis
104.  —  5  1098.

1.  Zur  Zeit  der  Erfüllung  (8  271).  2.  Z.  B.  der  Dritte  hat
die  persönliche  Pflege  des  Verpflichteten  übernommen  (8  473).

3.  Eine  Entschädigungspflicht  des  Verpflichteten  besteht  nicht.

4.  A.“  vor  8§  145.

e)  beira  Mengekaufe  8.  508.

Hat  der  Dritte  den  Gegenstand,  auf  den  sich  das  Vorkaufsrecht
  bezieht,  mit  anderen  Gegenständen  zu  einem  Gesammtpreise
gekauft,  so  hat  der  Vorkaufsberechtigte  einen  verhältnißmäßigen
Theil  des  Gesammtpreises  zu  entrichten.  Der  Verpflichtete
kann  verlangen,  daß  der  Vorkauf  auf  alle  Sachen  erstreckt  wird,

die  nicht  ohne  Nachtheil  für  ihn  getrennt  werden  können.

1  4847,  IIa  442,  IIb  502,  III  503.  M.  II,  349.  Prot.  II,  105.  —
55  471,  1098.

1.  Betrug  der  Gesamtpreis  110  M.,  der  Gesamtwert  aller  Sachen
120  M.,  und  der  Wert  des  Gegenstandes,  auf  den  sich  das  Vorkaufsrecht
bezieht,  60  M.,  so  ist  als  verhältnismäßiger  Teil  des  Gesamtpreises  (z)
der  Betrag  von  55  M.  zu  entrichten  (110:X  —  120  60).

2.  Keine  Befreiung  von  dieser  Verpflichtung  durch  Verzicht  auf
die  Rechte  aus  dem  ausgeübten  Vorkaufsrechte.  Umgekehrt  kann  aber
der  Berechtigte  nicht  verlangen,  daß  ihm  gegen  Entrichtung  des  Gesamtpreises
  alle  Gegenstände  überlassen  werden.  —  Der  Verpflichtete  hat  den
Nachweis  des  Nachteils  zu  erbringen.  «
s)seiStuuduugv.Ka-fpkeiseg§—509—

Ist  dem  Dritten  in  dem  Vertrage  der  Kaufpreis  gestundet
worden!,  so  kann  der  Vorkaufsberechtigte  die  Stundung  nur  in
Anspruch  nehmen,  wenn  er  für  den  gestundeten  Betrag  Sicherbeit“
  leistet.

Ist  ein  Grundstück  Gegenstand  des  Vorkaufs,  so  bedarf  es
der  Sicherheitsleistung  insoweit  nicht,  als  für  den  gestundeten
Kaufpreis  die  Bestellung  einer  Hypothek"  an  dem  Grundstücke
        <pb n="342" />
        336  Zweites  Buch  Recht  der  Schuldverhältnisse.

vereinbart"  oder  in  Anrechnung  auf  den  Kaufpreis  eine  Schuld,
für  die  eine  Hypothek  an  dem  Grundstücke  besteht,  übernommen
worden  ist.

IIa  443,  IIb  bos,  111  504.  M.  II,  347.  Prot.  11,  100,  105  bis  107,
WVI,  174.  —  §  1006.

1.  8  271  A.  5,  §  454  M.  2.  2.  88  232  ff.  3.  88  1113ff.
4.  A.  *  vor  8  145.  5.  88  415,  416.

3.  Anzeigepflicht;  Erlöschen  §.  510.

Der  Verpflichtete  hat  dem  Vorkaufsberechtigten  den  Inhalt
des  mit  dem  Dritten  geschlossenen  Vertrags  unverzüglich?  mitzutheilen."
  Die  Mittheilung  des  Verpflichteten  wird  durch  die
Mittheilung  des  Dritten  ersetzt.“

Das  Vorkaufsrecht  kann  bei  Grundstücken  nur  bis  zum
Ablaufe  von  zwei  Monaten,  bei  anderen  Gegenständen  nur  bis
zum  Ablauf  einer  Wocheb  nach  dem  Empfange  der  Mittheilung
ausgeübt  werden.  Ist  für  die  Ausübung  eine  Frist  bestimmt,
so  tritt  diese  an  die  Stelle  der  gesetzlichen  Frist.

1  483,  487  Nr.  2,  IIa  4,  1Ib  504,  II1  505.  M.  I1,  N,  351,  52.
Prot.  II,  93,  94,  100,  111,  112,  VI,  174.  —  §§  1098,  2035  ·
1.  Nicht  den  Wortlaut.
2.  8  121.  Schadensersatz  bei  schuldhaft  verzögerter  Mitteilung.
3.  A.  *  vor  §  104.  Ist  der  Kaufvertrag  zwischen  dem  Verpflichteten
  und  dem  Dritten  geschlossen,  so  kann  nicht  durch  spätere  Vereinbarungen
  unter  den  Kaufgenossen  die  einmal  für  den  Berechtigten  geschaffene
  Rechtsposition  zu  seinen  Ungunsten  geändert  werden  (8  50  #0.
4.  Die  Ausübung  des  Vorkaufsrechts  erfolgt  aber  gegenüber  dem
Verkäufer  (8  505).
5.  Vgl.  aber  §  2034  (bei  Miterben  zwei  Monate#.  Fristberechnung

88  187,  188.  6.  8  193  nicht  anwendbar.
4.  Kindeskauf  8.  511.

Das  Vorkaufsrecht  erstreckt  sich  im  Zweifel  nicht  auf  einen
Verkauf,  der  mit  Rücksicht  auf  ein  künftiges  Erbrecht  an  einen
gesetzlichen!  Erben  erfolgt.

III  506.  Prot.  II,  104.  —  8  louꝶ.
1.  98  1924  bis  1926,  1928,  1929,  1031.

5.  Ausschluß  beim  Zwangsverk.  §.  512.
Das  Vorkaufsrecht  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Verkauf  im
Wege  der  Zwangsvollstreckung"  oder  durch  den  Konkursverwalter

  2·3  erfolgt.

1  485,  In  115,  III  ölUK,  I11  507.  M.  1I,  350.  Prot.  II,  107,  10.  —.
§  1093#.
        <pb n="343" />
        VII.  Abschn.:  Einz.  Schuldverh.  2.  Tit.:  Schenkung.  337

1.  8P#O.  88  820  Satz  2,  821,  825.

2.  KO.  88  126  ff.,  117,  134  Nr.  1.

3.  Anders  beim  dinglichen  Vorkaufsrechte  (§  10981  Satz  2).

6.  Mehrheit  von  Berechtigten  §.  513.

Steht  das  Vorkaufsrecht  Mehreren  gemeinschaftlich  zu,  so
kann  es  nur  im  Ganzen  ausgeübt  werden.  Ist  es  für  einen
der  Berechtigten  erloschen  oder  übt  einer  von  ihnen  sein  Recht
nicht  aus,  so  sind  die  übrigen  berechtigt,  das  Vorkaufsrecht  im

Ganzen  auszuüben.?
II  446,  IIb  507,  1II  508.  M.  11,  348.  Prot.  II,  111.  —  §  1098.

1.  Bgl.  die  gleiche  Bestimmung  beim  Wiederverkaufe  (§  502).

7.  Unübertragbarkeit  §.  514.

Das  Vorkaufsrecht  ist  nicht  übertragbar!  und  geht  nicht
auf  die  Erben  des  Berechtigten?  über,  sofern  nicht  ein  Anderes
bestimmt  ist.8  Ist  das  Recht  auf  eine  bestimmte  Zeit  beschränkt,

so  ist  es  im  Zweifel  vererblich.
I  486,  487  Nr.  1,  II  a  447,  IIb  508,  III  509.  M.  II,  351.  Prot.  II,
108  bis  110.  —  §  1098.

1.  Nicht  pfändbar  (Z3PO.  8  851);  kein  Gegenstand  eines  Pfandrechts
  (5  12742);  die  Abtretung  ist  nichtig  (8  399).

2.  Wohl  aber  des  Verpflichteten.

3.  Einl.  II.  Vgl.  aber  §  2034  (bei  Miterben).

IV.  Causch.
S.  515.

Auf  den  Tausch  finden  die  Vorschriften  über  den  Kauf
entsprechende  Anwendung.1

1  502,  II8  462,  IID  509,  111  510.  M.  II,  366  bis  368.  Prot.  11,  180.

1.  Tausch  ist  das  Umsatzgeschäft,  bei  dem  die  unmittelbare

Leistung  eines  jeden  Vertragschließenden  in  der  Verschaffung  eines  individuellen

  Gegenstandes  besteht,  E.  R.  50'87,  57200,  7335,  JW.  05  7#0,

Gr.  50“.  Jeder  Teil  hat  hinsichtlich  des  von  ihm  geschuldeten  Tauschobjekts

  die  Pflichten  des  Verkäufers  und  auch  die  Pflichten  des  Käufers.
lber  Minderung  vgl.  §  472  A.  2.

Zweiter  Titel.
Schenkung.
1.  Begriff  8.  516.
Eine  Zuwendung!,  durch  die  Jemand  aus  seinem  Vermögen:

  einen  Anderen  bereichert,  ist  Schenkung,  wenn  beide
Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  22
        <pb n="344" />
        338  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

Theile  darüber  einig"  sind,  daß  die  Zuwendung  unentgeltlich
erfolgt.5

Ist  die  Zuwendung  ohne  den  Willen  des  Anderen  erfolgt",
so  kann  ihn  der  Zuwendende  unter  Bestimmung  einer  angemessenen
  Frist?  zur  Erklärung  über  die  Annahme  auffordern.
Nach  dem  Ablaufe  der  Frist  gilt  die  Schenkung  als  angenommen,
wenn  nicht  der  Andere  sie  vorher  abgelehnt  hat.?“  Im  Falle
der  Ablehnung  kann  die  Herausgabe  des  Zugewendeten  nach  den
Vorschriften  über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung
  gefordert  werden.10

1  437,  488,  II  A  468,  IIb  510,  III  511.  M.  II,  286  bis  290.  Prot.  II,
1  bis  8,  25.  a.  36,  87.  Besondere  Bestimmungen  in  §8  1801,  1406  Nr.  2,
1468,  1477,  1521,  1551,  1556,  1584.

1.  Die  Zuwendung  (88  1369,  14402,  14861,  1553  Nr.  2,  1639,
1651  Nr.  2,  18031,  19091,  1939,  20505,  22012,  2315),  d.  h.  die  auf
dem  Willen  des  Schenkers  beruhende  Vermögensverschiebung,  kann  sich
vollziehen  durch  Verschaffung  von  Eigentumsrechten,  von  dinglichen
Rechten,  von  Forderungsrechten,  durch  Erlaß  usw.  Über  Schenkung
eines  ganzen  Dermögens  §8  310,  311,  419,  einer  Erbschaft  §§  312,
2385,  über  Beschränkungen  in  der  Vornahme  von  Schenkungen  88§  1446,
1487,  1641,  1804,  1897,  1915,  21132,  2205,  2207,  2287,  22887,  2325,
2385.  2.  Die  Zuwendung  muß  aus  dem  bereits  erworbenen  Vermögen
  des  Schenkers  kommen.  Daher  sind  unentgeltliche  Leistungen
von  Diensten  jeder  Art  (A.““  vor  611)  in  der  Regel  keine  Schenkungen,
desgleichen  nicht  das  Verjährenlassen  eines  Anspruchs,  die  Ablehnung
eines  Vertragsantrags  1  1406.  Das  Ausschlagen  einer  Erbschaft  (8  1942)
und  eines  Vermächtnisses  (8§  2174,  2176)  ist  keine  Schenkung  (8  517).

Die  Bereicherung  verlangt  eine  endgültige  (E.  R.  62  20)  Mehrung
  des  Vermögens  des  Beschenkten  und  eine  Verminderung  des  Vermögens
des  Zuwendenden,  4.  R.  59  426,  67  396.  Bereicherung  bei  Schenkung  an
juristische  Personen,  #.  R.  71  48,  JW.  09  79,  Bereicherung  durch  Abschluß
des  pact.  de  non  petendo,  E.  R.  67  392.  Daher  ist  keine  Bereicherung
der  Empfang  von  Unterricht,  auch  nicht  in  einem  dem  Berufe  des
Unterrichtsempfängers  fernliegenden  Fache;  keine  Bereicherung  enthalten
die  Sicherungsgeschäfte  gegenüber  dem  Gläubiger  (Bürgschaft,  vgl.  aber
E.  R.  54281,  Pfand),  das  unentgeltliche  Darleßen  (§  608),  die  Leihe
(§  598),  die  Vorrangseinräumung.  Dagegen  ist  die  unentgeltliche  Abtretung
  eines  Mietrechts  eine  Bereicherung,  E.  Sachs.  10  16.  Schenkungen
zur  Erfüllung  einer  sittlichen  oder  Anstandspflicht  §  534.  Eine  Bereicherungs
  absicht  ist  nicht  erforderlich,  E.  R.  70  1,  72  mi,  JW.  O3  B.  S.  151,
JW.  03.  4.  A.“  vor  §  145.

5.  Unentgeltlich  ist  die  Zuwendung,  die  nicht  unter  der  Anforde.
rung  einer  Gegenleistung  erfolgt  ist,  E.  Gr.  552.  Die  Zession  der
Frau,  um  ihrem  Manne  Bankkredit  zu  verschaffen,  ist  keine  unentgeltliche
Zuwendung,  E.  Gr.  53  1069.  Eine  Zuwendung  cond.  implendae  causa
ist  regelmäßig  keine  Schenkung.  Die  Vergütung,  die  der  Ehemann  seiner
        <pb n="345" />
        VII.  Abschn.:  Einz.  Schuldverh.  2.  Tit.:  Schenkung.  339

Frau.  für  deren  Dienste  im  Rahmen  des  §  1356"  verspricht  oder  ge-„

  ist  nicht  immer  eine  enkung,  E.  R.  6428.  Eine  gemischte
Schnn  (vgl.  8  305  A.  M  ist  diejenige,  welche  mit  einem  entgeltlichen
Geschäfte  verbunden  ist,  und  also  neben  diesem  auf  den  überschießenden
  Wert  gelten  soll,  2.  R.  68  3/8.  Der  Unterschied  zwischen  Leistung
und  Gegenleistung  allein  reicht  nicht  aus,  um  dem  entgeltlichen  Geschäfte
den  Charakter  der  gemischten  Schenkung  zu  geben,  ist  aber  ein  erhebliches
  Indiz  für  die  Schenkung.  Über  Gewährung  von  Unterhalt  an
Eltern,  Voreltern  und  ihre  Abkömmlinge  8  685.  Über  den  Schenkungsbegriff
  im  Sinne  des  Stempelrechts  2.  JW.  11  ½#s,  vgl.  auch  10  165  61.

6.  8  der  Schenker  bezahlt  oder  übernimmt  die  Schulden  des
uu  6  362,  414).  7.  §  250  A.  1.  8  193  nicht  anwendbar.
vor  8  104.  9.  Bgl.  8  125  A.  3.  Die  Schenkung

ist  art  ich  rie  Vertrag  gedacht.  Nichtigkeit,  wenn  die  Annahme
der  Zuwendung  gegen  die  guten  Sitten  verstößt=  E.  R.  4876.  Über
Erfüllungsort  §  270  A.  2.  Aber  zufolge  der  Fition,  daß  die  Zuwendung
  ohne  den  Willen  des  Beschenkten  ein  Antrag  zur  Schließung  eines
Bertrags  ist  (8  145),  der  nach  Fristablauf  als  angenommen  gilt,  kann
die  Schenkung,  über  ben  8  151  hinaus,  ohne  Annahme  zustande  kommen.
Auf  Schenkungen  unter  einer  uflage  dürfte  Abs.  2  unanwendbar  sein.
lber  Schenkung.  an  Geschäftsunfähige  §  105  A.  2  und  Minderjährige
§  107,  an  die  Ehefrau  §§  1406  Nr.  2,  1453.  Über  belohnerde  Schenkung
  enthält  das  B##.  keine  besonderen  Vorschriften,  vgl.  aber  §  534.

10.  688  812,  818,  819,  vogl.  auch  8  685  A.  2.  Die  Verjährung
des  Anspruchs  aus  der  Bereicherung  eginnt  erst  mit  der  Ablehnung
der  Zuwendung  (8  198).

8.  517.

Eine  Schenkung  liegt  nicht  vor,  wenn  Jemand  zum  Vortheil
  eines  Anderen  einen  Vermögenserwerb  unterläßt  oder  auf
ein  angefallenes,  noch  nicht  endgültig  erworbenes  Rechtu  verzichtet
  oder  eine  Erbschaft?  oder  ein  Vermächtniß?  ausschlägt.

Itts-  IIa  464,  IIb  511,  III  512.  M.  II,  290,  291.  Prot.  II,  8,  9.
89.

1.  Z.  B.  ein  bedingtes  Recht;  dagegen  gehört  nicht  dahin  der  Erlaß
  n  versprochener  Zinsen.  2.  88  1942,  1953.
2174,  2176,  2180.  Der  Verzicht  auf  den  Pflichtteilsansprun
  ZBi7  ij  ist  Schenkung.  §  21808.

2.For#n  d.  Schenkgsversprechens  §.  518.

Zur  Gültigkeit  eines  Vertrags,  durch  den  eine  Leistung
schenkweise  versprochen  wird,  ist  die  gerichtliche  oder  notarielle
Beurkundung?  des  Versprechens"  erforderlich.  Das  Gleiche  gilt,
wenn  ein  Schuldversprechen  oder  ein  Schuldanerkenntniß  der
in  den  88.  780,  781  bezeichneten  Art  schenkweise  ertheilt  wird,
von  dem  Versprechen  oder  der  Anerkennungserklärung.“

227
        <pb n="346" />
        340  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

Der  Mangel  der  Form  wird  durch  die  Bewirkung  der

versprochenen  Leistung  geheilt.5

1  40,  441,  II  à  465,  IID  512,  III  513.  M.  11,  291  bis  295.  Prot.  11,
9ä  bis  21.

1.  Welche  eine  Zuwendung  ist.  §  516  A.  1,  2.  Das  Versprechen
einer  Leistung  für  bereits  geleistete  Dienste,  die  zunächst  unentgeltlich
übernommen  waren,  enthält  nicht  immer  ein  Schenkungsversprechen,
AÆ.  R.  72168,  74  1.  Über  das  dem  Bräutigam  gegenüber  abgegebene
Mitgiftversprechen  vgl.  E.  R.  62  275,  63  325,  67  700,  JW.  O06  85,  0871·  103,
Gr.  489,  51  37/8,  55  s.  2.  a.  141,  FG.  §8§  167  ff.

3.  Die  Annahme  des  Versprechens  kann  formlos  geschehen  (8  128
A.  7).  Ist  aber  ein  Grundstück  oder  das  gegenwärtige  Vermögen  Gegenstand
  der  Schenkung,  so  bedarf  die  Annahme  der  Form  (8  311,  313).
Aushändigung  der  Urkunde  über  das  Versprechen  an  den  Beschenkten
ist  nicht  erforderlich.  Über  Schenkung  von  Todes  wegen  vgl.  §  2301.

4.  Durch  usstellung  oder  Annahme  eines  Wechsels  vollzieht  sich
die  Schenkung  nicht,  2.  R.  71  591.  Das  abstrakteste  Wechselversprechen
ist  freilich  gültig,  kann  aber  dem  Beschenkten  gegenüber  angegriffen
werden  (8  8122,  W0O.  a.  82).

5.  Ausnahme  von  §  125  (Nichtigkeit),  vgl.  §  125  A.  4.  Wie  beim
Immobiliarveräußerungsvertrage  (§  313)  die  Auflassung  die  mangelnde
Form  heilt,  so  heilt  die  bei  Lebzeiten  des  Schenkers  vollzogene  Vermögenszuwendung,
  auch  wenn  sie  im  Irrtum  über  die  Nichtigkeit  des
Versprechens  bewirkt  ist,  hier  den  Mangel  der  Form  des  Schenkungsversprechens,
  Z.  JW.  04  3837.  Es  vollzieht  sich  die  Schenkung  einer  beweglichen
  Sache  durch  deren  Übertragung  (88  929  bis  931),  eines
Grundstücks  durch  die  Auflassung  (88  925,  1017),  einer  Forderung  oder
eines  Rechtes  durch  die  Abtretung  (88  398,  413,  E.  JW.  0775-330),
einer  Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber  durch  Aushändigung  der
Schuldverschreibung  (§  797),  mittels  Erlasses  durch  Abschluß  des  abstrakten
  Erlaßvertrags  (8  397)  (E.  R.  53  290)  und  die  Schenkung,  welche
die  Verschaffung  dinglicher  Rechte  zum  Gegenstande  hat,  durch  Abschluß
des  dinglichen  Vertrags  (§8  873,  875,  1018,  1030,  1068,  1085,  1090,
1105,  1113,  1116,  1117,  1154,  1191,  1195  in  Verbindung  mit  88  797,
1199).  Über  Schenkung  von  Sparkassenbüchern,  E.  JW.  10  3580,  Gr.
42  963,  50  650.  —  Die  bloße  Ermächtigung  des  Beschenkten,  sich  die  versprochene
  Sache  nach  dem  Tode  des  Schenkers  abzuholen,  ist  keine  Vollziehung
  der  Schenkung,  E.  JW.  04877.

3.  Einrede  der  Bedürftigkeit  §.  519.

Der  Schenker  ist  berechtigt,  die  Erfüllung!  eines  schenkweise
ertheilten  Versprechens  zu  verweigern  8,  soweit  er  bei  Berücksichtigung
  seiner  sonstigen  Verpflichtungen"  außer  Stande  ist,
das  Versprechen  zu  erfüllen,  ohne  daß  sein  standesmäßiger
Unterhalt?  oder  die  Erfüllung  der  ihm  kraft  Gesetzes  obliegenden
Unterhaltspflichten"  gefährdet  wird.
        <pb n="347" />
        VII.  Abschn.:  Einz.  Schuldverh.  2.  Tit.:  Schenkung.  341

Treffen  die  Ansprüche  mehrerer  Beschenkten  zusammen,  so
geht  der  früher  entstandene  s  Anspruch  vor.

IIa  466,  IIb  513,  III  514.  Prot.  11,  21,  22,  1V,  430.  Geändert  durch
RNT2.  88  5297,  15791  Satz  1,  16081,  17087.

1.  8  362.  2.  8  5181.  3.  Auch  wenn  er  bei  Vornahme
der  Schenkung  auf  die  Einrede  verzichtet  hat.  Ob  der  Bürge  die  Einrede
  hat,  darüber  vgl.  8  768  M.  4.

4.  Aber  es  sind  nicht  alle  Schulden  ohne  weiteres  in  Abzug  zu
bringen.  §  1603  A.  2.  5.  8  1610.

6.  88  1351,  1360,  1361,  1578,  1583  (dem  Ehegatten);  1601  ff.
1719  (den  Verwandten);  1703,  1721  (dem  Vater  gegenüber  dem  Kinde
aus  nichtiger  Ehe);  1705,  1708,  1738  (der  Mutter  und  dem  Vater
gegenüber  dem  unehel.  Kinde);  1736,  1738,  1739  (dem  Vater  gegenüber
dem  ehel.  erklärten  Kinde);  1757,  1766  (dem  Annehmenden  gegenüber
dem  an  Kindesstatt  Angenommenen).  «

7.  Ist  die  Klage  auf  Grund  dieser  Einrede  (§  202  A.  6)  abgewiesen,
so  findet  auch  in  dem  Falle,  daß  sich  die  Vermögensverhältaisse  des
Schenkers  bessern,  eine  Nachforderung  nicht  statt.  Über  Verarmung  nach
der  Erfüllung  vgl.  §  528.

8.  Auf  den  Zeitpunkt  des  Schenkungsversprechens  kommt  es  nicht
an.  BSichiig,  für  bedingtes  Versprechen.  Versäumung  der  Einrede  gegenüber
  dem  Nachbeschenkten  bewirkt  deren  Verlust  gegenüber  dem  Erstbeschenkten.
  Sind  die  Ansprüche  gleichzeitig  entstanden,  so  hat  der
Schenker  die  Einrede  nach  seiner  Wahl  gegen  beide.  Analog  §  23297
(Herausgabe  der  Schenkung  zur  Ergänzung  des  Pflichtteils).

4.  Erlöschen  wiederkehr.  Leisign.  §.  520.

Verspricht  der  Schenker  eine  in  wiederkehrenden  Leistungen
bestehende  Unterstützung  1,  so  erlischt  die  Verbindlichkeit?  mit
seinem  Todes,  sofern  nicht  aus  dem  Versprechen  sich  ein  Anderes
  ergiebt.

I  A,  IIa  467,  IIb  514,  III  515.  M.  II,  298,  299.  Prot.  II,  30.  B8.
258.

1.  Z.  B.  §  759  (Leibrente).  2.  Der  Fortentrichtung  der
Leistung:  für  Rückstände  haftet  der  Erbe  des  Schenkers  (8§  1967).

3.  Durch  Tod  des  Beschenkten  erlischt  selbstverständlich  die  Verpflichtung
  (§8  1615,  1713).
5.  Haftung  a)  f.  Verschulden  §.  521.

Der  Schenker!  hat  nur  Vorsatz"  und  grobe  Fahrlässigkeit
zu  vertreten.“
.  1442,11«88,11h515,111516.M.11,296.Prot.11,21.

1.  Und  seine  Rechtsnachfolger.  2.  8  276.  3.  8277.

4.  In  den  Fällen  88  307,  309  ist  die  Haftung  des  Schenkers
ebenfalls  auf  grobes  Versehen  und  Forsaß  beschränkt,  wie  er  denn  auch
wegen  Berfehlungen  des  Erfüllungsgehilfen  (§  278)  nur  grobes  Versehen
  und  Vorsatz  zu  vertreten  hat,  Z.  R.  65  2.
        <pb n="348" />
        342  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

b)  beim  Berzuge  8.  522.
Zur  Entrichtung  von  Verzugszinsen!  ist  der  Schenker?
nicht  verpflichtet.

1  4c5,  IIà  469,  IIb  bis,  III  617.  M.  II,  297,  298.  Prot.  1I,  29,  30.
1.  Ausnahme  von  8  288.  Proheßzinsen  (8  291)  muß  er  zahlen;
auch  §8  286,  292  finden  Anwendung.  .  Und  seine  Rechisnpchfolger-Thc)

  wegen  Rechtsmangels  §.  523.

Verschweigt  der  Schenker  arglistig  einen  Mangel  im
Rechte?,  so  ist  er  verpflichtet,  dem  Beschenkten  den  daraus  entstehenden
  Schaden  zu  ersetzen.5

Hatte  der  Schenker  die  Leistung  eines  Gegenstandes"“  versprochen,
  den  er  erst  erwerben  sollte  5,  so  kann  der  Beschenkte
wegen  eines  Mangels  im  Rechte  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
  verlangen,  wenn  der  Mangel  dem  Schenker  bei  dem
Erwerbe  der  Saches  bekannt  gewesen  oder  in  Folge  grober
Fahrlässigkeit?  unbekannt  geblieben  ist.  Die  für  die  Gewährleistungspflicht
  des  Verkäufers  geltenden  Vorschriften  des  §.  433
Abs.  1,  der  §§.  434  bis  437,  des  §.  440  Abs.  2  bis  4  und

der  §§.  441  bis  444  finden  entsprechende  Anwendung.8

L  448,  II  a  470,  ITb  517,  III  518.  M.  II,  296,  297.  Prot.  11,  25  bis
28.  —  885  600,  1694  “,  2685.

1.  88  443  A.  3,  460  A.  8.  2.  98  434  ff.

3.  D.  h.  den  Schaden  zu  ersetzen,  der  dem  Beschenkten  dadurch
entsteht,  daß  er  auf  unanfechtbaren  Erwerb  gerechnet  hat  (ähnlich  der
Hastung  für  das  negative  Interesse  8  307  A.  3).  Zur  Verschaffung  des

echts  ist  der  Schenker  nicht  verbunden.

4.  Mag  dieser  nun  Spezies  oder  Gattungssache  Eein.

5.  Es  mußte  also  den  Parteien  bekannt  sein,  daß  der  Schenkungsgegenstand.
  erst  anzuschaffen  war.

D.  h.  15t  des  Gegenstandes  (A.  4).  7.  88  277,  521.

.  D.kh  Bac  die  dort  bezeichneten  Rechtsmängel  kann  Schadensersatz
  wegen  silür  ie  vor  verlangt  werden,  es  sei  denn,  daß  der  Beschenkte
  einer  beweglichen  Sache  in  deren  Besitze  verbleibt.

d)  wegen  Fehler  der  Sache  §.  524.

Verschweigt  der  Schenker  arglistig!  einen  Fehler"  der  verschenkten
  Sache,  so  ist  er  verpflichtet,  dem  Beschenkten  den
daraus  entstehenden  Schaden"  zu  ersetzen.

Hatte  der  Schenker  die  Leistung  einer  nur  der  Gattung"
nach  bestimmten  Sache  versprochen,  die  er  erst  erwerben  sollte,
so  kann  der  Beschenkte,  wenn  die  geleistete  Sache  fehlerhaft  und
der  Mangel  dem  Schenker  bei  dem  Erwerbe  der  Sache  bekannt
        <pb n="349" />
        VII.  Abschn.:  Einz.  Schuldverh.  2.  Tit.:  Schenkung.  343

gewesen  oder  in  Folge  grober  Fahrlässigkeit  unbekannt  geblieben
ist,  verlangen,  daß  ihm  an  Stelle  der  fehlerhaften  Sache  eine
fehlerfreie  geliefert  wird.  Hat  der  Schenker  den  Fehler  arglistig
verschwiegen,  so  kann  der  Beschenkte  statt  der  Lieferung  einer
fehlerfreien  Sache  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  verlangen.
Auf  diese  Ansprüche  finden  die  für  die  Gewährleistung  wegen
Fehler  einer  verkauften  Sache  geltenden  Vorschriften  entsprechende
Anwendung.7

1  444,  IIa  41,  I#b.  518,  1III  519.  M.  II,  297.  Prot.  II,  28,  29,  VI,
188.  —  89  600,  16425,  2685.

1.  Bgl.  §  443  A.  3  und  8  460  A.  8.  2.  §  4591.  Ülber
Haftung  wegen  zugesicherter  Eigenschaften  (§  459  5);  fehlt  es  an  besonderen
Bestimmungen.  3.  8  523  A.  3.

4.  8  243.  Zu  beachten  die  Abweichung  von  8  5232.  Dort  Spezies
oder  Gattungs-,  hier  nur  Gattungssache.

5.  8  523  M.  5.  6.  8  277.  7.  88  480,  491.

6.  Schenkung  unter  Auflage.
a)Auspruch  auf  Erfüllung  §.  525.

Wer  eine  Schenkung  unter  einer  Auflage!  macht,  kann  die
Vollziehung  der  Auflage  verlangen,  wenn  er  seinerseits  geleistet
  hat.

Liegt  die  Vollziehung  der  Auflage  im  öffentlichen  Interesses,
so  kann  nach  dem  Tode  des  Schenkers  auch  die  zuständige  Behörde"
  die  Vollziehung  verlangen.ö

1  448,,  11a  472,  IIb  519,  III  520.  M.  1II,  299  bis  801.  Prot.  11,  30,  31,
VI,  188,  8  2194.

1.  Auflage  (modus)  ist  die  Setzung  eines  bestimmten  Nebenzwecks,
zu  dessen  Erfüllung  die  Annahme  der  Zuwendung,  an  die  er  geknüpft
ist,  zwingt.  Die  Schenkung  unter  einer  Auflage  ist  kein  gegenseitiger
Vertrag,  ZE.  R.  60  “1.  Schenkungen  an  einen  Verein  mit  der  Bestimmung,
  sie  satzungsgemäß  zur  Unterstützung  der  Witwen  der  Vereinsmitglieder
  zu  verwenden,  sind  keine  Schenkungen  unter  einer  Auflage,
E.  R.  70  16.  Die  Auflage,  deren  Wert  hinter  der  Zuwendung  nach  der
Ansicht  des  Reichsgerichts  zurückstehen  muß  (Z.  R.  62  20),  kann  in  einer
eldwerten  Leistung  bestehen  (Errichtung  eines  Denkmals)  oder  in  einer
Handlung  ohne  Vermögenswert  (Annahme  des  Namens).  Die  Auflage
kann  den  Vorteil  des  Gebers  (Übernahme  der  Schulden  des  Gebers  E.  R.
60  %  ,  Empfängers  oder  eines  Dritten  bezwecken.  Ob  der  Dritte  das
Recht  erwirbt,  die  Vollziehung  der  Auflage  nach  vollzogener  Schenkung
fordern  zu  können,  ist  nach  §8  328  ff.  zu  entscheiden.  Ist  die  Erfüllung
der  Auflage  von  Anfang  an  unmöglich  oder  verstößt  sie  gegen  88  134,
138,  so  !r  sie  nichtig  §89  306,  308.  Ob  der  ganze  Schenkungsvertrag
nichtig,  ist  nach  §  139  zu  entscheiden.  Die  Auflage  darf  nicht  verwechselt
  werden  mit  solchen  Erklärungen,  die  bloß  als  Ausdruck  eines
        <pb n="350" />
        344  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

Wunsches  oder  Rates  gelten,  auch  wohl  nur  die  Veranlassung  der  Zuwendung
  bezeichnen.

2.  Der  Schenker  muß  das  Schenkungsversprechen  erfüllt  haben.
Seine  Leistung  ist  Bedingung  der  Entstehung  des  Auflageanspruchs.

3.  D.  h.  im  Interesse  an  den  sachlich  gerechtfertigten  Aufgaben
der  Gemeinschaft.

4.  Die  Behörde  ist  nicht  Vertreter  der  Erben,  denen  selbstverständlich
  der  Anspruch  zusteht.  Pr.  VO.  16.  11.  99  s  S.  563),  a.  7;
B.  A.  107,  Zust.  VO.  8  24,  Nachl  O.  8  332;  AVO.  8  10;  Ba.
MV.  11.  11.  99  §  37;  H.  a.  36;  M.Sch.  9  3;  *  8  242;  M.  St.
8  38;  Bseh.  8  23;  S.M.  a.  9;  SA.  AVO.  §  11;  A.  G.  v.  29.  4.  0.1
§  8;  Wa.  VD.  z.  AG.  a.  7;  R.  A.  L.  §  447;  R.  j.  L.  §  29;  Br.
9§  12;  Hb.  §24;  L.  §  20;  Lu.  l25.

5.  Über  lehtwillige  Auflage  §8  1935,  1940,  1967,  1972,  1980,
1991,  2192  ff.,  2186  bis  2188,  2322.

b)  Weigerung  der  Vollziehung  §.  526.

Soweit  in  Folge  eines  Mangels  im  Rechte!  oder  eines
Mangels  der  verschenkten  Sache"  der  Werth  der  Zuwendung
die  Höhe  der  zur  Vollziehung  der  Auflages  erforderlichen  Aufwendungen
  nicht  erreicht,  ist  der  Beschenkte  berechtigt,  die  Vollziehung
  der  Auflage  zu  verweigern",  bis  der  durch  den  Mangel
entstandene  Fehlbetrag  ausgeglichen  wird.  Vollzieht  der  Beschenkte
  die  Auflage  ohne  Kenntniß  des  Mangels,  so  kann  er
von  dem  Schenker  Ersatz  der  durch  die  Vollziehung  verursachten
Aufwendungen  insoweit  verlangen,  als  sie  in  Folge  des  Mangels
den  Werth  der  Zuwendung  übersteigen.

1  4487,  IIa  478,  IIb  520,  III  521.  M.  II,  301.  Prot.  II,  81.

1.  88  434  ff.  2.  §  4591.  3.  525.

4.  Einrede  im  Sinne  des  BGB.  8  202  A.  6,  die  auch  bei  Kenntnis
  bes  Mangels  gegeben  ist.

5.  Im  übrigen  ist  die  Verpflichtung  zur  Vollziehung  der  Auf-6.

  §  256  ff.  Der  Beklagte  hat  seine  Unkenntnis  zu  beweisen.
lage  ihrem  ganzen  Umfange  nach  nicht  davon  abhängig,  daß  die  dazu
erforderlichen  Aufwendungen  den  Wert  der  Zuwendung  nicht  übersteigen.
Vgl.  aber  E.  R.  62  3%.

c)  Rückforderungsrecht  §.  527.

Unterbleibt  die  Vollziehung  der  Auflage,  so  kann  der
Schenker  die  Herausgabe  des  Geschenkes  unter  den  für  das
Rücktrittsrecht  bei  gegenseitigen  Verträgen  bestimmten  Voraussetzungen
  nach  den  Vorschriften  über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten
  Bereicherung  insoweit  fordern,  als  das  Geschenk
zur  Vollziehung  der  Auflage  hätte  verwendet  werden  müssen.“
        <pb n="351" />
        VII.  Abschn.:  Einz.  Schuldverh.  2.  Tit.:  Schenkung.  345

Der  Anspruch  ist  ausgeschlossen,  wenn  ein  Dritter  berechtigt
  ist,  die  Vollziehung  der  Auflage  zu  verlangen.?

II  a  474,  IID  521,  III  522.  M.  II,  301,  302.  Prot.  1I,  32,  38.

1.  Wird  die  Vollziehung  der  Auflage  dem  Beschenkten  ohne  sein
Verschulden  unmöglich,  so  wird  er  von  der  Belastung  frei  (8  2751);  er
behält  aber  seinen  Anspruch  aus  dem  Schenkungsversprechen  und  hat
die  empfangene  Leistung  nicht  herauszugeben.  Ist  dagegen  die  Unmöglichkeit
  auf  sein  Verschulden  zurückzuführen,  so  unterliegt  das  Geschenk
der  Rückforderung  (88  325,  327),  die  aber  nicht  die  ganze  Schenkung
begreift.  Ist  der  Beschenkte  im  Verzuge  (8  326)  oder  rechtskräftig  zur
Vollziehung  der  Auflage  verurteilt  (8  3255),  so  kann  der  Schenker  zurückfordern,
  wenn  der  Veschenkte  nicht  innerhalb  der  gesetzten  Frist  die
Auflage  vollzieht;  desgleichen  wenn  bei  Verzug  des  Beschenkten  die
Vollziehung  der  Auflage  kein  Interesse  für  den  Schenker  hat  (8  326).
Statt  des  Rückforderungsrechtes  hat  der  Schenker  den  Erfüllungsanspruch.
  Einer  Erklärung  im  Sinne  des  §  349  bedarf  es  nicht.  —
Erfordert  die  Vollziehung  der  Auflage  keine  Vermögensaufwendung,  so
findet  8  527  überhaupt  keine  Anwendung.  Ob  eine  Rückforderung  der
ganzen  Schenkung  gegeben  (8  812  Satz  2),  ist  Auslegungsfrage  des
Parteiwillens.  Über  Ausschluß  des  §  beim  Auszuge.  Pr.  a.  15  97;
B.  a.  42;  H.  a.  53;  S.W.  8  53;  S.K.G.  a.  14  §  7;  S.M.  a.  11  8  S;
S.A.  8  46;  A.  a.  28  §  10;  Sch.S.  a.  16  8  7;  Sch.R.  a.  39;  Wa.
a.  12  8  7:  L.  9§  23°  Lül.  §  37.

2.  Beim  Vertrage  zugunsten  Dritter  8  328.

7.  Berarnuung  des  Schenkers.
2)  ed  chenge  §.  528.

Soweit  der  Schenker  nach!  der  Vollziehung  der  Schenkung?
außer  Standes  ist,  seinen  standesmäßigen  Unterhalt  zu  bestreiten
und"  die  ihm  seinen  Verwandten,  seinem  Ehegatten  oder  seinem
früheren  Ehegatten  gegenüber  gesetzlich  obliegende  Unterhaltspflicht"
  zu  erfüllen,  kann  er  von  dem  Beschenkten  die  Herausgabe
  des  Geschenkes  nach  den  Vorschriften  über  die  Herausgabe
einer  ungerechtfertigten  Bereicherung  fordern."  Der  Beschenkte
kann  die  Herausgabe  durch  Zahlung  des  für  den  Unterhalt
erforderlichen  Betrags  abwenden.  Auf  die  Verpflichtung  des
Beschenkten  finden  die  Vorschriften  des  §.  760  sowie  die  für
die  Unterhaltspflicht  der  Verwandten  geltende  Vorschrift  des
§.  1613  und  im  Falle  des  Todes  des  Schenkers  auch  die  Vorschriften
  des  §.  1615  entsprechende  Anwendung.7

Unter  mehreren  Beschenkten  haftet  der  früher  Beschenkte
nur  insoweit,  als  der  später  Beschenkte  nicht  verpflichtet  ist.#

Neu  eingefügt  durch  RTK.  86  2329.
        <pb n="352" />
        346  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

1  1.  Vor  Vollziehung  der  Schenkung  vgl.  9  519.  Die  Abweichung
besteht  darin,  daß  dort  die  Unterhaltspflicht  des  Schenkers  gegenüber
seinem  unehelichen  Kinde  (§  1589  5)  berücksichtigt  wird.  2.  8  5182.

3.  Abweichung  von  §  519,  wo  nur  eine  Gefährdung  verlangt  wird.

4.  Die  eine  oder  andere  Voraussetzung  reicht  aus.

5.  88  1360,  1361  (Ehegatten),  88  1351,  1578,  1583  (früherer  Ehegatte),
  88  1601  ff.,  1699,  1705,  1719,  1736,  1737,  1757  (Verwandte).

6.  §  818;  vgl.  aber  88  529,  534.  Der  Anspruch  ist  der  Pfändung
nur  unterworfen,  wenn  er  durch  Vertrag  anerkannt  oder  rechtshängig
geworden  ist  (8PO.  8  8522).  6

7.  Gewährt  der  Beschenkte  die  Rente,  so  wird  er  von  der  ferneren
Rentenzahlung  nicht  befreit,  wenn  die  geleisteten  Renten  den  Wert  der
erlangten  Bereicherung  erreicht  haben.  Satz  3  bezieht  sich  nur  auf  Satz  2.

8.  Gleichzeitig  Beschenktes  können  nach  Belieben  in  Anspruch  genommen
  werden.

b)  Ausschluß  §.  529.

Der  Anspruch  auf  Herausgabe  des  Geschenkes:  ist  ausgeschlossen,
  wenn  der  Schenker  seine  Bedürftigkeit  vorsätzlich:
oder  durch  grobe  Fahrlässigkeit  herbeigeführt  hat  oder  wenn
zur  Zeit  des  Eintritts  seiner  Bedürftigkeit  seit  der  Leistung  des
geschenkten  Gegenstandes  zehn  Jahre  verstrichen  sind.“

Das  Gleiche  gilt,  soweit  der  Beschenkte  bei  Berücksichtigung
seiner  sonstigen  Verpflichtungen  außer  Stande  ist,  das  Geschenk
herauszugeben,  ohne  daß  sein  standesmäßiger  Unterhalt  oder
die  Erfüllung  der  ihm  kraft  Gesetzes  obliegenden  Unterhaltspflichten?
  gefährdet  wird.“

Neu  eingefügt  durch  RTK.  8  2395.
1.  8  528.  2.  8  276.  3.  §  277.  4.  88  186  ff.]

5.  8  519  N.  3,  4.  6.  Der  Beschenkte  wird  die  Voraussetzungen
  des  Abs.  1  u.  2  nachzuweisen  haben.

8.  Widerruf.  a)  Gründe  8.  530.

Eine  Schenkung!  kann  widerrufen?  werden,  wenn  sich  der
Beschenkte  durch  eine  schwere  Verfehlung  gegen  den  Schenker
oder  einen  nahen  Angehörigen  des  Schenkers  groben  Undankes  3
schuldig  macht.

Dem  Erben  des  Schenkers  steht  das  Recht  des  Widerrufs
nur  zu",  wenn  der  Beschenkte  vorsätzlich  und  widerrechtlich?  den

Schenker  getödtet  oder  am  Widerrufe  gehindert  hat.

1  449,  450,  IIa  475,  Ib  582,  11I  526.  M.  II,  302,  308.  Prot.  II,
35  bis  38.

1.  Das  Schenkungsversprechen  und  die  vollzogene  Schenkung,  auch
die  Schenkung  unter  einer  Auflage,  mag  die  Ausiaße  auch  bewirkt  sein;
        <pb n="353" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverhältnisse.  2.  Tit:  Schenkung.  347

vgl.  auch  §  2301".  ÜMber  Widerruf  einer  in  der  Grundstücksüberlassung
liegenden  Schenkung  durch  den  Altenteilsberechtigten  3.  R.  54  110.  Bei
Mehrheit  der  Schenker  hat  jeder  von  ihnen  das  Widerrufsrecht;  bei
einer  Mehrheit  von  Beschenkten  und  bei  Unteilbarkeit  des  Geschenkes  ist
Widerruf  nur  zulässig,  wenn  alle  Beschenkten  eines  groben  Undanks
sich  schuldig  gemacht  haben.  Die  Voraussetzungen  des  Widerrufs  einer
vor  1900  erklärten  und  vollzogenen  Schenkung  sind  nach  altem  Recht
zu  beurteihen  E.  R.  62  338.

ehörte  die  Schenkung  an  die  Frau  zum  eingebrachten  Gute,
so  ist  Kn  iderruf  dem  Manne  gegenüber  zu  erklären  (§  1403).

3.  Es  kommt  objektiv  darauf  an,  ob  die  schwere  Verfehlung  ein
großes  Maß  erreicht  hat.  Daneben  kommt  in  subjektiver  Hinsicht  auch
die  Gesinnung  in  Betracht,  von  der  sich  der  Beschenkte  bei  der  Tat
leiten  ließ  (er  ist  gereizt),  2.  JW.  07  74,  Gr.  52  38.  Liebesverhältnis
des  einen  Ehegatten  .  u.  10  ½"8.  Der  Richter  hat  nach  den  Umständen
des  einzelnen  Falles  zu  ermessen,  ob  in  der  Tat  des  Schenkungsempfängers
  ein  grober  Undank  gegenüber  dem  Geschenkgeber  liegt.
Schwere  Berfehlungen  sind  zweifellos  Lebensgefährdung,  Verleumdung
und  bedeutende  Vermögensbeschädigung.  8  2333.  Wer  zu  den  nahen
Angehörigen  gehört,  bestimmt  sich  sicht  nach  der  Gradesnähe  der  Verwandtschaft,
  sondern  nach  den  zwischen  dem  Schenker  und  dem  Angehörigen
  bestehenden  Beziehungen.

4.  Miterben  nur  gemeinschaftlich  (8  2040).  Selbstverständlich  ist
das  Rückforderungsrecht,  das  durch  den  vom  Erblasser  erklärten  Widerruf
  entstanden  ist,  aktiv  und  passivvererblich  (88  531,  83  Saß  2)  und
der  gewöhnlichen  Verjährung  unterlegen.  5.  9823  M

6.  Der  unschuldige  Ehegatte  hat  ein  Widerrufsrecht  nn-  der
Schenkungen  an  den  schuldigen  Ehegatten  (§  1584)  k.  R.  58  der
Verlobte  ein  Rückforderungsrecht,  wenn  die  Ehe  nicht  zustande  kommt
(8  1301),  der  Bertragserbe  ein  Rückforderungsrecht  (§  2287)  der  Pflichtteilsberechtigte
  ein  Unfechtungerecht  (88  2328,  2329).  Wegen  Anfechtung
von  Schenkungen  im  onkursverfahren.  und  außerhalb  des  Konkurses
vgl.  KO.  §  32  Nr.  1  u.  AnfG.  8  3  Nr

5  Anslbung  und  Wirkung  §.  531.

Der  Widerruf!  erfolgt  durch  Erklärung"  gegenüber  dem
Beschenkten.“

Ist  die  Schenkung  widerrufen,  so  kann  die  Herausgabe
des  Geschenkes  nach  den  Vorschriften  über  die  Herausgabe  einer
ungerechtfertigten  Bereicherung"  gefordert  werden.

1  445,  462,  II  a  477,  IID  524,  III  525.  M.  11,  do#8  bis  305.  Prot.  11,

 

-

1.  8  530.  2.  A.=  vor  8  104,  88  430  fl.  3.  8.530  A.  2.
4.  88  812,  *  10819,  G.  Bereicherung  bei  Widerruf  gemischter
Schenkung  E.  K.  68  11.  Beseitigung  des  Kondiktionsanspruchs  durch

Erlaß  (6  ——  25  durch  Heleie  ung  (8  532).
        <pb n="354" />
        348  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

o)  Ausschluß.
aa)  Verzeihung,  Tod  §.  532.

Der  Widerruf!  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Schenker  dem
Beschenkten  verziehen  hat?  oder  wenn  seit  dem  Zeitpunkt,  in
welchem  der  Widerrufsberechtigte  von  dem  Eintritte  der  Voraussetzungen
  seines  Rechtes  Kenntniß  erlangt  hat,  ein  Jahrs  verstrichen
  ist.  Nach  dem  Tode  des  Beschenkten  ist  der  Widerruf
nicht  mehr  zulässig.

1  4511  Nr.  1,  3,  II  A  478,  IIb  525,  III  526.  M.  II,  303,  301.  Prot.  11,
19,  40.

1.  8  530.

2.  Die  Verzeihung  ist  kein  Rechtsgeschäft,  keine  Willenserklärung.
Sie  ist  ein  auf  verzeihlicher  Gesinnung  beruhendes  Verhalten.  Verzeihung
  unter  einer  Bedingung  4.  Gr.  48  8304.  Sie  stellt  sich  nicht  etwa
als  ein  Verzicht  auf  Ausübung  des  Widerrufsrechts  dar.  Vgl.  auch
88  1570,  2337,  2343.

3.  88  15842,  2340  32.  Berechnung  des  Jahres  §  188.

bb)  Verzicht  §.  533.
Auf  das  Widerrufsrecht  kann  erst  verzichtet  werden,

wenn  der  Undank  dem  Widerrufsberechtigten  bekannt  geworden  ist.
1  451  :,  II  a  479,  IIb  526,  III  527.  M.  11I,  304.  Prot.  II,  39,  40.
1.  8§  530.  2.  §  134  A.  1.  Der  Verzicht  bedarf  der  Annahme
  E.  JW.  107.

9.  Ausschluß  des  Rückforderungs=
  und  Widerrufsrechts  8.  534.

Schenkungen,  durch  die  einer  sittlichen  Pflicht:  oder  einer
auf  den  Anstand  zu  nehmenden  Rücksicht  entsprochen  wird?,

unterliegen  nicht  der  Rückforderung  und  dem  Widerrufe.“
IIn  476,  IIb  523,  III  524.  Prot.  II,  36,  37.  Geändert  von  RTQ.

1.  Vgl.  Z2  R.  70  ½-.  386,  7345,  75  136,  Gr.  55  116.

2.  Es  kommt  nur  darauf  an,  daß  objektiv  diese  Beziehung  vorhanden
  ist;  daß  der  Schenker  keine  Empfindung  davon  gehabt  hat,  ist
ohne  Bedeutung,  vgl.  auch  §  814.  Hierhin  sind  die  wechselseitigen  und
unter  Umständen  die  remuneratorischen  Schenkungen,  die  Unterstützungen
an  Verwandte,  zu  deren  Unterhalt  keine  gesetzliche  Pflicht  besteht;  die
Zuwendungen  von  Zuschüssen  zu  den  Pensionskassen  E.  R.  734,  sowie
die  sog.  Gelegenheitsgeschenke  (KO.  88  32  ff.,  AnfG.  8  3  Nr.  3)  zu
rechnen.  Derartige  Schenkungen  kann  der  Mann  ohne  Einwilligung
der  Frau  (§  1.1462),  der  Vater  in  Vertretung  des  Kindes  (§  1641),  der
Vormund  in  Vertretung  des  Mündels  (§  1804),  der  Testamentsvollstrecker
  (88  2205,  2207),  der  Vorerbe  (§  21137)  vornehmen.  Die  Herausgabe
  der  Schenkung  zur  Ergänzung  des  Pflichtteils  ist  ausgeschlossen
(§  2330).  3.  8  528.  .  88  530  bis  533.
        <pb n="355" />
        VII.  Abschn.:  Einz.  Schuldverh.  3.  Tit.:  Miete.  Pacht.  1.  Miete.  349

Dritter  Titel.
Miethe.  Pacht.“

*  Unterschied  §  581  A.  2.  Die  Bedentung  des  Unterschieds  zwischen
Miete  und  Pacht  zeigt  sich  namentlich  bei  der  Erhaltungspflicht  (536,
582,  586),  der  Aftermiete  (549,  5961),  dem  Pfandrechte  (559,  563,
535,  der  Kündigungsfrist  (565,  595).  Vgl.  noch  G.  9  23  Nr.  2,
3.  8§  709  Nr.  1.  Unterschied  zwischen  Mietrecht  und  Wohnungsrecht
  des  §  1093  E.  R.  54  83.  Übergangsvorschrift  a.  170  bis  172.
Landesrechtlicher  Vorbehalt  für  Räumungsfristen  a.  93.  Über  Anwendbarkeit
  der  allgemeinen  Vorschriften  über  gegens.  Verträge  (88  323  ff.)
K.  N.  62  227,  06  38.

I.  Miethe.“
*  Anwendung  auf  Pacht  §  5812.

I.  Begriff  §.  535.

Durch  den  Miethvertrag!  wird  der  Vermiether  verpflichtet,
dem  Miether  den  Gebrauch  der  vermietheten  Sache?  während
der  Miethzeits  zu  gewähren.“  Der  Miether  ist  verpflichtet,
dem  Vermiether  den  vereinbarten  Miethzins“?!  zu  entrichten.

1  50,  II  a  480  ,  IID  527,  III  528.  M.  II,  369  bis  372.  Prot.  II,  130.
u.  171,  172,  179,  1887.

1.  Über  Vertragsschluß  88  145  ff.,  1643,  1684,  1685,  1822  Nr.  5,
19022:,  1915.  Die  Mitunterzeichnung  des  Mietkontraktes  durch  die  Ehefrau
  begründet  im  Zweifel  nur  die  Mitverpflichtung  für  die  Mieterpflichten,
  insbesondere  die  Haftung  mit  den  eingebrachten  Sachen.  Abschluß
  durch  den  Ehemann,  die  Eltern  und  den  Vorerben  über  die  Dauer
ihrer  Verwaltung  und  Nutznietzung  hinaus  88  1423,  1056,  1663:,  2135.
Über  Abgrenzung  von  Miet=  und  Werkvertrag  &amp;amp;.  R.  48°1,  JW.  0646,
09“  (Miete  eines  Schiffes).  Miete  zu  Bordellzwecken  §  138  E.  R.
38  2060,  Gr.  50#7.  Miete  zu  dem  Zwecke  geschlossen,  daß  der  Mieter,
ohne  selbst  eine  polizeiliche  Konzession  zum  Gastwirtschaftsbetriebe  zu
haben,  als  scheinbarer  Vertreter  des  konzessionsberechtigten  Vermieters
auftritt  #.  R.  63  15,  JW.  057/5,  08  1855,  Gr.  50  9½.

2.  oder  eines  Teiles  der  Sache  (§  90).  Der  Mietvertrag  hat,
anders  wie  der  Pachtvertrag  6  581,  595),  zum  Gegenstande  nur  körperliche,
  in  der  Regel  nicht  verbrauchbare  Gacen  (§  92),  auch  bloße  Teile
einer  beweglichen  oder  unbeweglichen  Sache  (§  865  A.  1);  vgl.  aber
§  50.  Bgl.  auch  §  581  A.  2.  Miete  öffentlicher  Sachen  Z.  R.  40  288,
55  5#.  Miete  eines  abgebrannten  Hauses  §  306.  Eigentümer  braucht
Vermieter  nicht  zu  sein  Z.  R.  40  58  (§§  541,  5492,  1056).  Miete  der
eigenen  Sache  gültig,  desgl.  mehrfache  Vermietung  derselben  Sache  vgl.
§  552  Satz  3  u.  E.  R.  49  6,  desgl.  künftiger  Sachen.  Vermietung  der
gemeinschaftlichen  Sache  nach  88  744,  745.  Über  das  Recht  zur  Benutzung
  eines  Platzes  in  der  Kirche  vgl.  a.  133.  Der  Mieter  hat  Be-
        <pb n="356" />
        350  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

sitz  (88  858  bis  862,  865,  986,  1007  a.  180  und  dazu  E.  R.  64  52)
eschützt  durch  8  823  2.  R.  59  „s,  JW.  05  1.  Besondere  Bestimmungen
für  den  Fall,  daß  ein  Inventar  mitvermietet  ist,  fehlen.  Im  Zweifel
erstreckt  sich  der  Mietvertrag  auch  auf  das  Zubehör  (88  97,  98).  3.
R.  47200.  Für  die  Pacht  88  586  bis  590.

3.  Die  Mietzeit,  die  nicht  ununterbrochen  zu  laufen  braucht,  muß
ihrer  Dauer  nach  estimmt  oder  bestimmbar  sein  (88  564;,  567  Satz  2).
Z.  Gr.  50  951.  Bestimmtheit  liegt  vor,  wenn  das  Ende  der  Pacht  bei
Ausbeute  von  Steinen  durch  die  Abrede  bestimmt  ist,  solange  als  brauchbare
  Steine  vorhanden  seien.  E.  JW.  09/58,  Gr.  53  %/66.  Auch  wenn
eine  Miete  auf  unbestimmte  Zeit  gelten  soll,  muß  die  Einigung
darüber  bestehen,  daß  auf  unbestimmte  bHeit  gemietet  werde.  Ein  Mietvertrag
  dahin,  „solange  ein  Königl.  Gericht  in  B.  residieren  wird“,  ist
nach##  567  kündbar.  Über  Erbpacht  a.  63.

4.  Eine  Übergabe  der  Sache  ist  nicht  immer  notwendig,  z.  B.  der
Mietvertrag  hat  zum  Gegenstande  die  Berechtigung,  im  Parke  des  Vermieters
  spazieren  zu  gehen.  Das  Verhältnis  des  Besuchers  einer  öffentlichen
  Vergnügungsanlage  zum  Inhaber  des  Unternehmens  ist  nicht  Miete
E.  Gr.  54  ½38.  er  Vermieter  hat  in  jedem  Zeitpunkte  vorzuleisten
§  554),  —  Folge  dieser  Vorleistungspflicht  in  E.  JW.  0335  —  den

ebrauch  der  Sache  (vgl.  dazu  bei  Wohnräumen  über  den  Umfang  3.
R.  591½62,  JW.  04  ½1,  Gr.  48702)  zu  gewähren,  unter  Umständen  gemeinsame
  Treppen  und  Fluren  zu  beleuchten  E.  Gr.  48  703,  Einfahrten,
Hse  zu  reinigen,  die  Glätte  zu  beseitigen  E.  R.  33  2206,  Gr.  476,  jede

törung  des  Mieters  in  dem  vertragsmäßigen  Gebrauche  zu  unterlassen
(kein  Konkurrenzgeschäft  einrichten)  (vgl.  aber  §  536  AM.  1)  und  zu  beseitigen,
  Eingriffe  Dritter  abzuwehren,  aber  nicht  die  Verpflichtung,  die
zufällig  untergegangene  Sache  wieder  herzustellen  (8  323)  ZE.  R.  62  ,
JW.  05  7#8  u.  §  542  A.  2.  Vgl.  aber  beim  Auszuge  Pr.  a.  15  9  b;
B.  a.  37;  H.  a.  44;  S.  W.  §  49;  SM.  a.  11  8  62;  S.  A.  §  432;  S.K.G.
a.  14  ê*55  A.  a.  28  86;  Sch.S.  a.  16  958;  Sch.R.  a.  37°;  Wa.
a.  12  952;  R.A.L.  8  44;  R.j.  L.  §  41;  L.  §  23“;  Lü.  §  33.  Für  die
Frage,  ob  es  sich  um  Wiederherstellung  einer  untergegangenen  oder  um
Reparatur  einer  beschädigten  Sache  handelt,  wird  maßgebend  sein  das
Verhältnis  des  Wertes  der  aufzuwendenden  Kosten  zu  dem  Werte  der
Mietsache.

5.  Wenn  in  einem  Mietvertrage  der  Vermieter  noch  andere  Leistungen
  übernimmt,  so  verliert  dadurch  der  Vertrag  noch  nicht  die  Natur
der  Miete;  es  kommt  vielmehr  darauf  an,  ob  der  Nebenvertrag  ein  Geschäft
  von  selbständi  em,  rechtlichen  Charakter  enthält  (§  305  A.  7).  Miete
von  Räumen  zur  Aufstellung  mechanischer  Webstühle  und  Lieferung  der
Dampfkraft  K.  R.  33"7  u.  37°91.  Sachmiete  in  Verbindung  mit  Dienstverschaffungsvertrag
  ZE.  R.  69  69.  Miete  mit  der  Verpflichtung,  die
gemieteten  Räume  auf  eine  bestimmte  Temperatur  zu  heizen  E.  JW.
11  01.  Zwangsvollstreckung  in  diesem  Falle  nach  BPO.  8  888.  Wichtig
wegen  des  Pfandrechts  des  Vermieters.  8  559  A.  3.

6.  Die  Vereinbarung  einer  Gegenleistung  ist  essential,  anderenfalls
liegt  Leihe  vor  (§  598).  Bestimmbarkeit  des  Zinses  genügt  auch  hier
        <pb n="357" />
        VII.  Abschn.:  Einz.  Schuldverh.  3.  Tit.:  Miete.  Pacht.  I.  Miete.  351

(auch  8  315).  Gestattet  Vermieter  dem  Mieter  schon  vor  Beginn  der
Vertragszeit  die  Sache  ohne  Entgelt  zu  gebrauchen,  so  liegt  keine  Leihe
vor.  Die  Gegenleistung  braucht  nicht  in  Geld  zu  bestehen.  Haftung
mehrerer  gemeinschaftlicher  Mieter  §  427.  Bei  Mehrheit  der  Vermieter
88  432,  752,  754  Satz  2.  Sind  Dienstleistungen  als  Mietzins  vereinbart,
  so  kommen  die  Normen  über  Miete  und  Dienstvertrag  nebeneinander
  zur  Anwendung,  so  daß  z.  B.  bei  Verträgen  mit  dem  Hausmeister
  die  §§  612,  618,  620,  621,  623,  626  und  daneben  die  88  545,
546,  548,  556  anwendbar  sind  (8  305  A.  7).  —  Verjährung  des  Anspruchs
  auf  den  Mietzins  98  196:  Nr.  6,  197,  2101.

7.  Eine  Verpflichtung  des  Mieters  zur  Abnahme  und  zum  Gebrauche
  der  Mietsache  besteht  in  der  Regel  nicht,  vgl.  aber  -"  548  A.  1.
Sie  muß  ihm  durch  Vertrag  besonders  auferlegt  werden.  Lehnt  er  die
Annahme  ab,  so  gerät  er  in  Annahmeverzug  (88  301,  304).  Wohl
aber  besteht  eine  Obhutspflicht,  deren  Verletzung  (88  276,  278)  zum
Schadensersatz  verpflichtet,  unter  Umständen  ein  Kündigungsrecht  gibt
(vgl.  8  548  A.  -  Der  Mieter  ist  nicht  verpflichtet,  die  gemietete  Wohnung
  mit  Möbeln  auszustatten,  damit  der  Vermieter  eine  Sicherheit  für
seine  Mietforderung  erhält.

II.  ten  des  Bermieters.
1.  aklchten  1.  Erhaltung  8.  536.

Der  Vermiether  hat  die  vermiethete  Sache  dem  Miether
in  einem  zu  dem  vertragsmäßigen  Gebrauche  geeigneten  Zustande
zu  überlassen  und  sie  während  der  Miethzeit  in  diesem  Zustande
zu  erhalten.  12.3

1  504,  IIa  481,  IIb  528,  III  529.  M.  II,  872,  376.  Prot.  II,  180,  181.

1.  §  536  ist  eine  Wiederholung  von  8  535  (vgl.  §  535  A.  4).  Es
soll  klargestellt  werden,  daß  der  Mieter  auch  die  Vertragsklage  auf  Herstellung
  eines  zum  vertragsmäßigen  Gebrauche  geeigneten  Zustands
(zuständiges  Gericht  G.  15  Nr.  2)  und  auf  Schadensersatz  wegen

ichterfüllung  hat,  wie  er  denn  auch  die  Einrede  des  nichterfüllten  Vertrags
  hat  (88  238,  320,  326)  E.  JW.  O6  588.  Zur  Vornahme  der  Instandsetzungsarbeiten
  im  Innern  der  einem  Mieter  allein  vermieteten
Räume  ist  der  Vermieter  erst  verpflichtet,  wenn  Mieter  nach  §  545  Anzeige
  gemacht  hat  2.  R.  681½".  Bgl.  auch  8  538  A.  3.  Verstoß  gegen
die  Vermieterpflichten  bei  unterlassener  Feststellung  angezeigter  Mängel
§  545,  E.  Gr.  47  107,  Sachs.  12680.  Gemäß  der  fortdauernden  Vorleistungspflicht
  ist  auch  die  Berücksichtigung  wechselnder  Bedürfnisse  nicht
ausgeschlossen,  soweit  sie  sich  in  dem  durch  den  Zweck  bestimmten  Rahmen
des  Bertrags  halten.  Daher  Verpflichtung  des  Vermieters,  die  Herstellung
  einer  Fernsprechanlage  (—ZE.  R.  37  117,  49  310)  und  Anbringen  von
Plakaten,  Schildern  (&amp;amp;.  JW.  058°%9)  zu  dulden.  Auch  wenn  Vorausbezahlung
  des  Mietzinses  vereinbart  ist,  hat  Vermieter  vorzuleisten  und
bevor  nicht  bei  Beginn  der  Miete  die  vermietete  Sache  in  dem  vertragsmäßigen
  Zustande  dem  Mieter  überlassen  ist,  braucht  dieser  den  Mietzins
  nicht  zu  zahlen  Z.  R.  52  87,  Ir.  06“,.  Vgl.  aber  8  321.  —
        <pb n="358" />
        352  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

Nach  dem  Grundsatze  von  Treu  und  Glauben  hat  der  Mieter  zu  gestatten,
  daß  Mietlustige  in  der  gesetzlichen  oder  vereinbarten  Kündigungsfrist
  die  Mietsache  —  nicht  unzeitig  —  besichtigen.  Hindert  der  Mieter
die  Besichtigung,  so  ist  er  dem  Vermieter  schadensersatzpflichtig.

2.  Demgemäß  wird  allerdings  der  Vermieter  die  Fensterscheiben,
die  aus  Feindschaft  gegen  den  Mieter  eingeworfen  sind,  auf  seine  Kosten
wiedereinsetzen  lassen  müssen.  Die  Reinigung  der  Ofen  liegt  dem  Mieter
ob.  Die  Reinigung  gemeinsamer  Treppen  und  Fluren  haben  die  Mieter  zu
besorgen.  Über  Unterhaltung  einer  verpachteten  Badeanstalt  E.  Gr.  45  3.

3.  Anders  bei  der  Pacht  (8  582)  und  bei  der  Leihe  (§  601).  Wegen
der  Fütterungskosten  §  5471.  Über  Auszugswohnung  Pr.  a.  45  §  5;
B.  a.  37;  H.  a.  43;  S.M.  a.  11  8661;  S.A.  §  434;  S.K.G.  a.  14
851;  A.  a.  28  §  6;  Sch.S.  a.  16  §851;  Sch.R.  a.  371;  Wa.  a.  12
851;  L.  924¼;  Lül.  8  33.

2.  Gewährleistung.  a)  Wegen
Mängel  d.  Sache.  aa)  Wegfall
u.  Minderung  des  Mietzinses  §.  537.

Ist  die  vermiethete  Sache  zur  Zeit  der  Ueberlassung  an
den  Miether  mit  einem  Fehler  behaftet,  der  ihre  Tauglichkeit
zu  dem  vertragsmäßigen?  Gebrauch  aufhebt  oder  mindert,  oder
entsteht  im  Laufe  der  Miethe  ein  solcher  Fehler  3,  so  ist  der
Miether  für  die  Zeit,  während  deren  die  Tauglichkeit  aufgehoben
ist,  von  der  Entrichtung  des  Miethzinses  befreit",  für  die  Zeit,
während  deren  die  Tauglichkeit  gemindert  ist,  nur  zur  Entrichtung
  eines  nach  den  §S§.  472,  473  zu  bemessenden  Theiles
des  Miethzinses  verpflichtet.  55

Das  Gleiche  gilt,  wenn  eine  zugesicherte  Eigenschaft  fehlt
oder  später  wegfällt.¾  Bei  der  Vermiethung  eines  Grundstücks?
steht  die  Zusicherung  einer  bestimmten  Größe  der  Zusicherung
einer  Eigenschaft  gleich.  10

I  505,  II  a  482,  IIb  529,  III  530.  M.  II,  373  bis  376,  378.  Prot.  II,
131,  132.  —  8  541.

1.  Zwischen  erheblichen  und  unerheblichen  Fehlern  wird  nicht  unterschieden;
  vgl.  aber  §  5422.  Ein  Fehler  liegt  auch  vor,  wenn  die  Mietsache
  nur  mittelbar  affiziert  wird,  z.  B.  —.  JW.  00  510,  Sachs.  10  370
(Absteigequartier  von  Prostituierten).  Verschulden  des  Vermieters  wird
nicht  gefordert,  Z.  JW.  00  510.  Der  Mieter  hat  zu  beweisen,  in  wieweit
die  Sache  nicht  tauglich.  Üüber  Unbewohnbarkeit  und  Unbrauchbarkeit,
die  in  baupolizeiwidriger  Beschaffenheit  ihren  Grund  hat,  vgl.  8  434  M.  1.

2.  Nicht  zu  dem  gewöhnlichen  Gebrauche  (8  4591).

3.  Ohne  daß  Mieter  ihn  zu  vertreten  hat  (8  324).

4.  Ohne  weiteres,  er  hat  nicht  etwa  nur  einen  Minderungsanspruch.

5.  Die  Zeit  des  Abschlusses  des  Mietvertrags  ist  maßgebend  für
die  Berechnung  der  Minderung,  ZSC.  JW.  09  1.  Der  Mieter  wird  diese
        <pb n="359" />
        VII.  Abschn.:  Einz.  Schuldverh.  3.  Tit.:  Miete.  Pacht.  I.  Miete.  353

relevanten  Tatsachen  zu  beweisen  haben.  Der  Mieter  hat  auch  unter
Umständen  das  Kündigungerecht  (§  542);  wegen  Anzeigepflicht  der  Fehler
vgl.  §  545.  Einfluß  der  Kenntnis  §  539.  Weiterer  Schadensersatz  im
Falle  des  §  538.

6.  Die  Replik  des  Vermieters,  der  Mieter  würde  die  gemietete
Sache  überhaupt  nicht  gebraucht  haben,  ist  unbegründet.

7.  8  459  A.  9.  Hat  von  mehreren  Vermietern  nur  einer  die
Eigenschaft  zugesichert,  so  sind  die  Rechte  des  Abs.  1  gegen  alle  Vermieter
  gegeben.

8.  Daß  die  Tauglichkeit  objektiv  gemindert  oder  aufgehoben  ist,
wird  nicht  erfordert.  9.  Bgl.  §  580  (Wohnräume).  10.  8  468.

bb)  Schadensersatz  §.  538.

Ist  ein  Mangel  der  im  §.  537  bezeichneten  Art!  bei  dem
Abschlusse"  des  Vertrags  vorhanden  oder  entsteht  ein  solcher
Mangel  später  in  Folge  eines  Umstandes,  den  der  Vermiether
zu  vertreten  hats,  oder  kommt  der  Vermiether  mit  der  Beseitigung
  eines  Mangels  in  Verzug",  so  kann  der  Miether,
statt  die  im  §.  537  bestimmten  Rechte  geltend  zu  machen,
Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  verlangen.  5.“

Im  Falle  des  Verzugs  des  Vermiethers  kann  der  Miether
den  Mangel  selbst  beseitigen  und  Ersatz  der  erforderlichen  Aufwendungen

  verlangen.7
·  1508.514«,112483,11d580,111591.M.11,s78,377,896.Prot.11,
132,71,188.—gg4aa,541.

1.  Mag  nun  eine  zugesicherte  Eigenschaft  fehlen  oder  sonst  ein
Fehler  anderer  Art  vorliegen.

2.  Der  Vermieter  haftet  wegen  Mängel,  wenn  sie  auch  nicht  erkennbar
  oder  nicht  beseitbar  waren,  und  wegen  Fehlen  von  Eigenschaften
zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses  ohne  Rücksicht  auf  Verschulden  für
Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung,  ZE.  R.  52175,  JW.  02  B.  71,  0546.
#Vgl.  aber  §  539.

3.  8§  276,  282.  Kann  der  Vermieter  als  nicht  sachkundige  Person
nicht  ersehen,  ob  der  Mangel  5  einen  von  ihm  zu  vertretenden  Umstand
  zurückzuführen  ist,  so  muß  er  die  erforderliche  Kenntnis  sich  zu
verschaffen  suchen,  E.  Gr.  47  1079.  Hat  Vermieter  den  Mangel  nicht  zu
vertreten,  so  §  537.

4.  8§  284,  285.  Außerhalb  des  Verzugs  8  537.

5.  88  249  ff.,  3251  und  940  A.  4,  vorausgesetzt,  daß  der  Anzeigepflicht
  genügt  ist  (§  545).  Einfluß  der  Kenntnis  §8  539.  Die  Rechte
auf  Befreiung  von  der  Entrichtung  des  Mietzinses,  auf  dessen  Minderung
einerseits  und  auf  Schadensersatz  anderseits  hat  der  Mieter  alternativ.
Entscheidet  er  sich  für  den  Ersatzanspruch,  so  kann  er  immer  noch  auf
die  andere  Befugnis  zurückkommen.  Ist  aber  das  eine  Recht  vom  Vermieter
  erfüllt  und  die  Erfüllung  angenommen,  so  ist  das  andere  Recht
erloschen,  S.  JW.  08550.  Keine  Wahlobligation.

Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  23
        <pb n="360" />
        354  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

6.  Die  Haftpflicht  der  Schank=  und  Speisewirte  für  Unfälle,  die
durch  den  ordnungswidrigen  Zustand  ihrer  Gasträume  den  Gästen  verursacht
  sind,  regelt  aber  §  538  nicht,  Z.  R.  6513,  Gr.  5298#.

7.  88  256,  257.  Der  Anspruch  verjährt  in  6  Monaten  (8  558).
Kein  Zurückbehaliungerecht  am  Grundstücke  (§  5562).  Daneben  verbleibt
dem  Mieter  der  Schadensersatzanspruch  wegen  Ni  terfüllung.  Analoge
Bestimmung  8  633".

Tcc)  Kenntnis  des  Mieters  8§.  539.

Kennt  der  Miether  bei  dem  Abschlusse  des  Vertrags  den
Mangél  der  gemietheten  Sache,  so  stehen  ihm  die  in  den  88.  537,
538  bestimmten  Rechte  nicht  zu.?  Ist  dem  Miether  ein  Mangel
der  im  §.  537  Abs.  1  bezeichneten  Art  in  Folge  grober  Fahrlässigkeit3s
  unbekannt  geblieben  oder  nimmt  er  eine  mangelhafte
Sache  an,  obschon  er  den  Mangel  kennt,  so  kann  er  diese  Rechte
nur  unter  den  Voraussetzungen  geltend  machen,  unter  welchen
dem  Käufer  einer  mangelhaften  Sache  nach  den  8S§.  460,  464
Gewähr  zu  leisten  ist.“

in  II  484,  IIb  581,  III  582.  M.  II,  377.  Prot.  II,  132,  1838.  —

1.  8  538  X  1.  2.  Auch  wenn  Vermieter  arglistig  den  Mangel
verschwiegen  hat,  E.  R.  55  14.  Wohl  aber  verbleibt  dem  Mieter  der
Anspruch  auf  Erfüllung  aus  §  536  und  der  Deliktsanspruch  wegen  Verlebung
  der  Verkehrspflicht  (g  823  A.  11),  Z.  JW.  11  5/°.

Mi  3.  §  277.  Eine  Besichtigungspflicht  besteht  aber  nicht  für  den
ieter.

4.  Hat  der  Vermieter  die  Beseitigung  der  Wehler,  dugesagt,  so
haftet  er  aus  seinem  Versprechen,  Z.  JW.  09657,

dd)  Ausschluß  §.  540.

Eine  Vereinbarung!,  durch  welche  die  Verpflichtung  des
Vermiethers  zur  Vertretung  von  Mängeln  der  vermietheten
Sache  erlassen  oder  beschränkt  wird?,  ist  nichtig  3,  wenn  der
Vermiether  den  Mangel  arglistig“  verschweigt.

I  507,  II  à  45,  IIb  532,  III  538.  M.  II,  378.  Prot.  II,  132,  138.  —
548.

1.  A.  *  vor  8  145.

2.  Vgl.  analoge,  Vorschrift  in  den  §  6  (beim  Kaufe),  §  637  (beim
Werkvertrage).  3.  88  139,  141.  4.  §  443  A.  3,  §  460  A.  8,
§  466  A.  4,  5.

b)  Wegen  Rechtsmangels  §.  541.

Wird  durch  das  Recht  eines  Dritten  dem  Miether  der
vertragsmäßige  Gebrauch  der  gemietheten  Sache  ganz  oder  zum
        <pb n="361" />
        VII.  Abschn.:  Einz.  Schuldverh.  3.  Tit.:  Miete.  Pacht.  I.  Miete.  355

Theil  entzogen,  so  finden  die  Vorschriften  der  §§.  537,  538,  des

§.  539  Satz  1  und  des  §.  540  entsprechende  Anwendung.34
1  608,  II  a  486,  IID  538,  III  584.  M.  II,  378  bis  380.  Prot.  II,  188,
134.  —  §  548.

1.  Z.  B.  im  Falle  der  §§  1056,  1423,  1663,  2135.

2.  Wird  also  die  Sache  ganz  oder  teilweise  entwehrt  (anders  beim
Kauf,  bei  dem  das  Bestehen  des  Rechts  genügt,  §  434),  so  hat  der  Mieter
keinen  Mietzins  oder  nur  einen  Teil  zu  zahlen,  vorausgesetzt,  daß  er
den  Rechtsmangel,  der  schon  Gur  Zeit  des  Abschlusses  des  Vertrags  bestanden
  hat,  nicht  kannte.  Er  kann  auch  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
  verlangen.  Dieser  Anspruch  ist  ihm  ebenfalls  gegeben,  wenn
der  Entwehrungsanspruch  nach  Vertragsabschluß  entstanden  ist  und  den
Vermieter  ein  Verschulden  trifft.  Endlich  kann  der  Mieter  beim  Verzuge
  des  Vermieters  in  der  Beseitigung  des  Rechtsmangels  den  Dritten
wegen  seiner  Ansprüche  abfinden  und  Ersatz  dieser  (angemessenen)
Leistung  verlangen.  Den  Anspruch  auf  Vertragserfüllung  hat  auch  hier
der  Mieter.  —  Auf  solche  Rechtemänzel,  die  erst  nach  der  Überlassung
der  Mietsache  an  den  Mieter  entstehen,  bezieht  sich  §  541  nicht,  2.  R.  65.

3.  Während  die  vorbehaltlose  Annahme  einer  fehlerhaften  Mietsache
  dem  Mieter  die  Befugnis  entzieht,  die  Rechte  aus  der  Mangelhaftigkeit
  geltend  zu  machen  (§  539  Satz  2),  enthält  die  vorbehaltlose
Annahme  einer  Mietsache  in  Kenntnis  des  bestehenden  Rechtes  eines
Dritten  nicht  immer  einen  Verzicht  auf  die  Rechte  aus  dem  Rechtsmangel
  des  Vermieters.

4.  Liegt  ein  unberechtigter  Eingriff  des  Dritten  vor,  so  kann
Mieter  gegen  den  Dritten  gemäß  88  859,  861,  862  oder  gegen  den
Vermieter  gemäß  §8  323  1-3,  535,  536  klagen.

3.  Kündigungsr.  d.  Mieters
ae#.Berspätung,  Eutziehung  §.  542.

Bird  dem  Miether  der  vertragsmäßige  Gebrauch  der  gemietheten
  Sache  ganz  oder  zum  Theil  nicht  rechtzeitig  gewährt
oder  wiederentzogen  so  kann  der  Miether  ohne  Einhaltung
einer  Kündigungsfrist  das  Miethverhältniß  kündigen.“  Die
Kündigung  ist  erst  zulässig,  wenn  der  Vermiether  eine  ihm  von
dem  Miether  bestimmte  angemessene#s  Frist  hat  verstreichen  lassen,
ohne  Abhülfe  zu  schaffen.  Der  Bestimmung  einer  Frist  bedarf  es
nicht,  wenn  die  Erfüllung  des  Vertrags  in  Folge  des  die  Kündigung
rechtfertigenden  Umstandes  für  den  Miether  kein  Interesse  hat.“

Wegen  einer  unerheblichen  Hinderung  oder  Vorenthaltung
des  Gebrauchs  ist  die  Kündigung  nur  zulässig,  wenn  sie  durch
ein  besonderes  Interesse  des  Miethers  gerechtfertigt  wird.

Bestreitet  der  Vermiether  die  Zulässigkeit  der  erfolgten
Kündigung,  weil  er  den  Gebrauch  der  Sache  rechtzeitig  gewährt

23“
        <pb n="362" />
        356  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

oder  vor  dem  Ablaufe  der  Frist  die  Abhülfe  bewirkt  habe,  so
trifft  ihn  die  Beweislast.“
1  529,  II  A  487:--,  IID  534,  1II  535.  M.  II,  418  bis  420.  Prot.  11,  229.

1.  38  535  bis  541.  E.  R.  74  367,  JW.  08  316  (Enteignung).  Unter
§542  fällt  nicht  der  Fall,  daß  die  Fortsetzung  des  Gebrauchs  der  Mietsache
  mit  einer  er  eblichen  Gefahr  für  den  Mieter  verbunden  ist,  es
müßte  denn  nach  den  besonderen  Umständen  der  Gebrauch  schon  jetzt
nicht  gewährt  sein.

2.  8  247  A.  3.  Kein  Raum  für  den  Rücktritt  (88  325,  326),
E.  R.  64  358.  Über  Geltung  des  §  323  neben  §8  542  E.  R.  62  228.  Die
Rechte  aus  §8  537,  538  bleiben  daneben  für  die  Zeit  bis  zur  Beendigung
  der  Miete  bestehen,  auch  dann,  wenn  die  den  Betrag  und  Umfang
  des  Schadens  bestimmenden  Tatsachen  sich  erst  nach  der  Kündigung
verwirklichen  E.  R.  64  363.  Dagegen  keinen  Schadensersatz  dafür,  daß  die
Mietsache  wegen  der  Kündigung  entlehnt  wird,  vgl.  aber  E.  R.  76965.
Über  den  Begriff  der  Kündigungsfrist  S.  JW.  02%  Gr.  47  °°.

3.  Vgl.  8§  250  A.  1.  Die  Fristsetzung  braucht  nicht  die  Androhung
der  Kündigung  zu  enthalten.  Schafft  Vermieter  nach  Fristablauf,  aber
noch  vor  bewirkter  Kündigung  Abhilfe,  so  kann  Mieter  nicht  mehr
kündigen.  4.  Vgl.  aber  §  545.  und  beim  Fixgeschäft  §  361  und
wenn  Vermieter  die  Beseitigung  der  Mängel  bestimmt  verweigert  und
wohl  auch  dann,  wenn  Abhilfe  unmöglich  ist.

5.  Das  Kündigungsrecht  ist  an  zwei  Voraussetzungen  geknüpft:
1.  an  die,  wenn  auch  auf  zufälligen  Umständen  beruhende,  Vorenthaltung
oder  —m  eines  an  sich  erhebl.  Teiles  des  Gebrauchs  oder  während
einer  an  sich  erheblichen  Zeit,  2.  an  die  erfolglose  Aufforderung  an  den
Vermieter  zur  Bewirkung  der  möglichen  Abhilfe  innerhalb  der  angemessenen

  Frist.  Diese  Beschränkungen  finden  in  dem  Falle  der  Voreihaltung
  des  Gebrauchs  keine  Anwendung,  wenn  die  Voraussetzngen
des  Fixgeschäfts  vorliegen  (8  361).  6.  Einl.  S.  11

§.  543.

Auf  das  dem  Miether  nach  §.  542  zustehende  Kündigungsrecht
  finden  die  Vorschriften  der  §§.  539  bis  5411,  sowie  die
für  die  Wandelung  bei  dem  Kaufe  geltenden  Vorschriften  der
§§.  469  bis  471  entsprechende  Anwendung.

Ist  der  Miethzins  für  eine  spätere  Zeit  im  voraus  entrichtet,
  so  hat  ihn  der  Vermiether  nach  Maßgabe  des  §.  347
oder,  wenn  die  Kündigung  wegen  eines  Umstandes  erfolgt,  den
er  nicht  zu  vertreten  hats,  nach  den  Vorschriften  über  die
Herausgabe  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung  zurückzuerstatten.


1  530  II  a  487,  IIb  585,  111  536.  M.  II,  421.  Prot.  II,  229,  230.
1.  Das  Kündigungsrecht  wird  also  durch  Vertrag,  der  aber  bei
arglistigem  Verschweigen  des  Vermieters  nichtig  ist,  durch  Kenntnis  und
        <pb n="363" />
        VII.  Abschn.:  Einz.  Schuldverh.  3.  Tit.:  Miete.  Pacht.  I.  Miete.  357

grobe  Unkenntnis  und  vorbehaltlose  Annahme  der  Mietsache  in  Kenntnis
des  Mangels  ausgeschlossen.  Beruht  die  Kündigungsbefugnis  auf  einem
Mangel  im  Recht,  so  wird  sie  nicht  durch  grobe  Unkenntnis  ausgeschlossen.
  2.  Mehrheit  von  Mietsachen.  3.  §8  276  ff.

4.  §§  818,  819.

5)  Wesen  Gesundheits-1J
  -  «  8.  544.

Ist  eine  Wohnung!  oder  ein  anderer  zum  Aufenthalte  von
Menschen  bestimmter  Raum?  so  beschaffen,  daß  die  Benutzung
mit  einer  erheblichen  Gefährdung  3  der  Gesundheit  verbunden
ist,  so  kann  der  Miether  das  Miethverhältniß  ohne  Einhaltung
einer  Kündigungsfrist“  kündigen,  auch  wenn  er  die  gefahrbringende
Beschaffenheit  bei  dem  Abschlusse  des  Vertrags  gekannt?  oder
auf  die  Geltendmachung  der  ihm  wegen  dieser  Beschaffenheit
zustehenden  Rechte  verzichtet  hat.5  7

IIn  éan,  1I  D  536,  III  537.  M.  II,  420.  Prot.  11I,  230  bis  232,  VI,  184.
Geandert  durch  RTK.

1.  D.  h.  die  Wohnung  als  Ganzes,  so  daß  die  gesundheitsefährdende
  Beschaffenheit  eines  einzelnen  Raumes  noch  nicht  die
Faine  Kündigungsbefugnis  gibt.  2.  Kontor,  Werkstätte.

3.  Die  Gefahr  muß  nahe  liegen,  nicht  in  verhältnismäßig  kurzer
Zeit  zu  beseitigen  (E.  R.  51  211,  Gr.  55  932)  und  objektiv,  durch  die  Beschaffenheit
  des  Raums  oder  auch  durch  die  Art  des  Gebrauches  anderer
Räume  desselben  Hauses  durch  einen  anderen  Mieter,  nicht  durch  die
sublektiven  Verhältnisse  des  Mieters,  seiner  Angehörigen  und  Leute  begründet
  sein,  E.  Gr.  51938,  JW.  06713.  Es  muß  ferner  die  drohende
Schädigung  der  Gesundheit  eine  erhebliche  sein,  &amp;amp;.  Gr.  55%988.  Beim
Berschulden  des  Mietes  (Untermieters)  greift  das  Kündigungsrecht  nicht
Platz  (E.  R.  51  #u.).  4.  Über  deren  Begriff  E.  JW.  02.

5.  Ausnahme  von  8  5431.  6.  Ausnahme  von  8  540.

7.  Zwingend.

4.  Anzeigepflicht  des  Mieters  §.  545.

Zeigt!  sich  im  Laufe  der  Miethe  ein  Mangel  ?  der  gemietheten
  Sache  oder  wird  eine  Vorkehrung  zum  Schutze  der
Sache  gegen  eine  nicht  vorhergesehene  Gefahr  erforderlich  1,  so
hat  der  Miether  dem  Vermiether  unverzüglich  3  Anzeige"  zu
machen.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  sich  ein  Dritter  ein  Recht  an
der  Sache  anmaßt.

Unterläßt  der  Miether  die  Anzeige,  so  ist  er  zum  Ersatze
des  daraus?  entstehenden  Schadens  verpflichtet;  er  ist,  soweit

der  Vermiether  in  Folge  der  Unterlassung  der  Anzeige  Abhülfe
zu  schaffen  außer  Stande  war,  nicht  berechtigt,  die  im  §.  537
        <pb n="364" />
        358  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

bestimmten  Rechte  geltend  zu  machen  oder  nach  8.  542  Abs.  1
Satz  3  ohne  Bestimmung  einer  Frist  zu  kündigen?  oder  Schadensersatz
  wegen  Nichterfüllung  zu  verlangen.

1  519,  IHa  489,  IID  587,  III  588.  M.  II,  371,  400,  401.  Prot.  II.  187,
VI,  134,  186.  Analoge  Vorschrift  im  8  1042  (Nießbrauch).  Vgl.  ßz  478.

1.  Es  lommt  also  nicht  auf  die  Kenntnis  des  Mieters  von  diesen
Tatumständen  an.

2.  Nicht  nur  im  Sinne  des  8§  537,  sondern  irgendein  Man  W.
Es  kommt  auch  nicht  darauf  an,  ob  die  betr.  Räume  lediglich  für
Gebrauch  eines  Mieters  oder  den  Mitgebrauch  mehrerer  Mieter
(K.  R.  59  169,  7518)  bestimnt  sind  (Treppen).  3.  §  121.

4.  Val.  A.“  vor  8  104

5.  Ersatzpflicht  nur,  wenn  die  Nichtanzeige  auf  einem  Verschulden
beruht,  E.  JW.  05  368.  Es  wird  aber,  da  die  Anzeigepflicht  an  die  Erkennbarkeit
  des  Mangels  geknüpft  ist,  wohl  der  Mieter  sich  exkulpieren
müssen.  Wenn  Vermieter  ohnedies  Kenntnis  von  den  Mängeln  usw.
hat,  ist  keine  Ersatzpflicht  entstanden,  auch  wohl  dann  nicht,  wenn  Vermieter
  den  Mangel  bei  Anwendung  der  im  Verkehr  erforderlichen  Sorgfalt
  erkennen  konnte,  vgl.  dazu  2.  R.  68  ½63,  JW.  06  57.  6.  8  249  ff.

7.  Dagegen  ist  nicht  ausgeschlossen  das  im  §  544  gegebene  Kündigungsrecht.
  8.  §  538.

5.  Lasten  8.  546.

Die  auf  der  vermietheten  Sache  ruhenden  Lasten:  hat  der
Vermiether  zu  tragen.

1  515,  IIà  490,  II  b  538,  III  539.  M.  11,  395.  Prot.  II,  178.

1.  D.  h.  öfentliche  und  privatrechtliche  Leistungen,  die  aus  der  vermieteten
  Sache  zu  entrichten  sind.  Über  Einquartierungslast  vgl.  BG.
v.  25.  6.  68,  RG.  v.  3.  8.  78,  v.  13.  6.  73  und  v.  13.  2.  75,  Instruktion
  v.  31.  12.  68  (BGB.  69  S.  5),  RG.  v.  21.  6.  87  und  v.  24.  5.
98.  Die  Einquartierungslast  im  Kriege  trifft  regelmäßig  den  Mieter,
die  Einquartierungslast  im  Frieden  trifft  den  Vermieter,  wenn  durch
Gemeindebeschluß  oder  Ortsstatut  sie  dem  Hauseigentümer  als  solchen
auferlegt  ist.  Üüber  die  Bedeutung  der  Tragung  der  sämtlichen  Lasten
für  das  vermietete  Gebäude  ZE.  JW.  10  100.

6.  Berwendungen  8.  547.

Der  Vermiether  ist  verpflichtet,  dem  Miether  die  auf  die
Sache  gemachten  nothwendigen  Verwendungen  zu  ersetzen.“  Der
Miether  eines  Thieres  hat  jedoch  die  Fütterungskosten  zu  tragen.

Die  Verpflichtung  des  Vermiethers  zum  Ersatze  sonstiger
Verwendungen  bestimmt  sich  nach  den  Vorschriften  über  die  Geschäftsführung
  ohne  Auftrag.  Der  Miether  ist  berechtigt,  eine
Einrichtung,  mit  der  er  die  Sache  versehen  hat,  wegzunehmen.

1  513,  514  1v#,  II  à  491,  IIb  539,  III  540.  M.  II,  393  bis  395.  Prot.  II.
174  bis  176,  263,  VI,  185.
        <pb n="365" />
        VII.  Abschn.:  Einz.  Schuldverh.  3.  Tit.:  Miete.  Pacht.  I.  Miete.  359

1.  9§§  256,  257.  Vgl.  auch  §  5383.  Über  kurze  Verjährung  des
Verwendungsanspruchs  8  558.  2.  Ebenso  bei  der  Leihe  (§  60170.

3.  88  683,  684.  Analoge  Vorschrift  beim  Kaufe  (8  4502).  Es
wird  in  der  Regel  nicht  die  Absicht  vorliegen,  vom  Vermieter  Ersatz  zu
verlangen  (§  6854.  4.  §  258.  Das  Wegnahmerecht  ist  auch  bei
wesentlichen  Bestandteilen  gegeben  (8§§  93  A.  3,  946,  947).  In  der
Rückgabe  der  mit  der  Mietsache  versehenen  Einrichtung  ohne  Vorbehalt
kann  ein  Verzicht  auf  das  Wegnahmerecht  liegen.

5.  Über  Zurückbehaltungsrecht  wegen  Verwendungen  8  273  u.  8556.
Bei  der  Leihe  §  6012,  beim  Pfande  §  1216,  beim  Nießbrauche  §  1049

III.  Berpflichtgen.  d.  Mieters.
1.  Gebrunch.a)  Vertragsmäßigk.  S.  548.

Veränderungen  oder  Verschlechterungen  der  gemietheten
Sache,  die  durch  den  vertragsmäßigen  Gebraucht  herbeigeführt
werden,  hat  der  Miether  nicht  zu  vertreten.  3

1  520,  II  à  492,  IIb  640,  III  541.  M.  II,  401,  402.  Prot.  II,  188,  189.

1.  Z.  B.  Abtreten  des  Fußbodenanstrichs,  Springen  der  Ofenkacheln
bei  ordnungsmäßiger  Heizung.  Indes  auch  Eingriffe  in  die  Substanz
fallen  hierunter,  z.  B.  Einschlagen  von  Nägeln,  Anlegung  eines  Fernsprechanschlusses,
  S.  R.  37  218,  49310.  Zur  Vornahme  von  Veränderungen
ist  er  nicht  berechtigt.  Neutapezieren  einer  Wohnung  ist  keine  Veränderung.
  Kein  Ansprch  des  Hotelwirts  gegen  die  Erben  eines  im
Horel  am  Herzschlage  verstorbenen  Gastes  auf  Ersatz  des  infolge  der
Desinfizierung,  Aeutapezierung  und  Reinigung  und  Nichtgebrauchs  des
Sterbezimmers  entstandenen  Schadens.  Für  die  Pacht  §  583.  Er
haftet  also  für  jede  Fahrlässigkeit  bei  dem  Gebrauche  nach  §  276  und
für  vertragswidrigen  Gebrauch.  Hier  kann  auch  Nichtgebrauch  verantwortlich
  machen.  §  603  Satz  1  trifft  auch  hier  zu.  Verlangt  Vermieter
wegen  erwiesener  Verschlechterung  Ersatz,  so  hat  Mieter  darzutun,  daß
er  diese  nicht  zu  vertreten  hat.  2.  Über  kurze  Verjährung  der
Ersatzansprüche  des  Vermieters  §  558.  3.  Analoge  Bestimmungen
im  §  602  (Leihe)  und  §  1050  (Nießbrauch).

b)  Gebrunchsüberlassung
—  Untermiete  §.  549.

Der  Miether  ist  ohne  die  Erlaubniß!  des  Vermiethers
nicht  berechtigt,  den  Gebrauch  der  gemietheten  Sache  einem
Dritten  zu  überlassen?,  insbesondere  die  Sache  weiter  zu  vermiethen.
  Verweigert  der  Vermiether  die  Erlaubniß,  so  kann
der  Miether  das  Mietverhältniß  unter  Einhaltung  der  gesetzlichen
  Frist  kündigen  "4,  sofern  nicht  in  der  Person  des  Dritten
ein  wichtiger  Grund  vorliegt.S

Ueberläßt  der  Miether  den  Gebrauch  einem  Dritten,  so
hat  er  ein  dem  Dritten  bei  dem  Gebrauche  zur.  Last  fallendes
        <pb n="366" />
        360  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

Verschulden"  zu  vertreten,  auch  wenn  der  Vermiether  die  Erlaubniß

  zur  Ueberlassung  ertheilt  hat.7  3
1  516,  IIa  493,  IID  541,  III  542.  M.  II,  395  bis  398.  Prot.  II,  178
bis  185.  D.  70.

1.  Die  „Erlaubnis“,  nicht  „Zustimmung“  (88  182  ff.  also  nicht
anwendbar  §  182  A.  1)  vom  Mieter  für  den  konkreten  Fall  nachzusuchen,
  ist  eine  einseitige,  formlose,  empfangsbedürftige,  unwiderrufliche,
  nicht  notwendig  dem  Mieter  gegenüber  abzugebende  Willenserklärung.
  2.  Auch  ohne  daß  ein  Vertrag  zugrunde  liegt,  also  rein
tatsächlich  überlassen.  Die  unentgeltliche  Aufnahme  nur  zur  Mitbenutzung
  ist,  soweit  sie  in  der  Natur  der  Sache  begründet  ist,  gestattet.

ber  Auszugswohnung  val.  Pr.  a.  15  §  6;  B.  a.  38;  Ba.  a.  29;  H.
a.  45,  48;  S.W.  88  472,  48;  S.M.  a.  11  §  7;  S.A.  S  44;  S.  K.G.
a.  14  §  6;  A.  8  7;  Sch.S.  a.  16  §  6;  Sch.R.  a.  38;  Wa.  a.  12  §9  6;
R.  4A.  L.  §  46;  R.  j.  L.  §  39;  L.  §  235;  Lü.  §  34.  —  Für  die
Leihe  §  603  Satz  2.

.  Der  Untermieter  steht  zum  Vermieter  in  keinem  Vertragsverältnis;
  daher  hat  dieser  keinen  Mietzinsanspruch  gegen  jenen  und  kein
fandrecht  an  dessen  Illaten.

4.  §  565.  Vgl.  §  247  A.  3.  Das  Kündigungsrecht  entsteht  durch

die  Weigerung  auch  dann,  wenn  ein  bindender  Vertrag  zwischen  Mieter
und  Untermieter  noch  nicht  zustande  gekommen  ist,  Z.  R.  35  31,  41950.  Der
Vermieter  hat  die  Gründe  der  Verweigerung  auf  Befragen  anzugeben.
Einen  bei  der  Verweigerung  nicht  angegebenen  Grund  kann  er  nur  geltend
machen,  wenn  er  den  Grund  nicht  gekannt  und  die  Unkenntnis  entschuldbar
  ist,  .  R.  74178.  Der  Vermieter  ist  nicht  zur  Weigerung  aus  dem
Grunde  berechtigt,  daß  Mieter  nur  einen  Teil  der  Sache  weitervermieten
will,  K.  R.  7419.  Der  Pächter  hat  kein  Kündigungsrecht  (§  596)).
Das  Kündigungsrecht  ist  auch  nach  RE.  im  Falle  der  Abtretung  der
Mietrechte  gegeben,  E.  Gr.  55  5  .
6  5.  Das  richterliche  Ermessen  entscheidet.  Es  ist  zu  erwägen,  ob  die
Lebensstellung  und  die  persönlichen  Eigenschaften  des  Dritten  eine  den
Interessen  des  Vermieters  nachteilige  Veränderung  des  Mietverhältnisses
herbeiführen,  Z.  R.  74  179.  —  Erklärt  der  Vermieter  von  vornherein,  daß
er  sich  auf  eine  Gebrauchsüberlassung  überhaupt  nicht  einlasse,  so  ist  die
Kündigungsbefugnis  des  Mieters  sofort  gegeben,  E.  R.  41  2/8.  Ist  beim
Abschlusse  des  Vertrags  die  Gebrauchsüberlassung  vertragsmäßig  verboten,
  so  zessiert  das  Kündigungsrecht,  auch  wenn  kein  wichtiger  Grund
in  der  Person  des  Dritten  vorliegt.  Wenn  dagegen  in  dem  Vertrage
die  Gebrauchsüberlassung  an  die  Erlaubnis  des  Vermieters  geknüpft  ist,
behält  der  Mieter  das  Kündigungsrecht,  Z.  R.  64  78,  74  ½7.

6.  §§  276  ff.  Folgerung  aus  §  278.  Ist  die  Gebrauchsüberlassung
  ohne  Erlaubnis  gewährt,  so  haftet  Mieter  für  jede  Gebrauchsverletzung,
  es  sei  denn,  daß  der  Schaden  auch  eingetreten  wäre,  wenn  die
Mietsache  nicht  dem  Untermieter  zum  Gebrauch  überlassen  wäre  und
daß  der  Mieter  dann  den  Schaden  nicht  zu  vertreten  hätte.

7.  Die  Beendigung  der  Hauptmiete  führt  zur  Beendigung  des
überlassenen  Gebrauchsrechts  gegenüber  dem  Hauptvermieter,  wenn  auch
        <pb n="367" />
        VII.  Abschn.:  Einz.  Schuldverh.  3.  Tit.:  Miete.  Pacht.  I.  Miete.  361

der  Mieter  über  die  Dauer  seiner  Mietzeit  den  Gebrauch  überlassen  hat.
Welche  Ansprüche  dem  Dritten  gegen  den  Mieter  zustehen,  ergibt  die
Natur  des  Gebrauchsüberlassungsvertrags.  Vgl.  beim  Vorliegen  von
Untermiete  §  541  i.  V.  mit  §  539.  Dem  Hauptvermieter  ist  in  diesem
Falle  eine  direkte  Räumungsklage  gegen  den  Dritten  gegeben  (8  556  *
Ist  die  Überlassung  des  Gebrauchs  durch  Untermieter  geschehen,  so
entsteht  ein  direktes  Rechtsverhältnis  zwischen  Vermieter  und  Untermieter
  nicht.  Über  Haftung  des  Untervermieters  für  Beendigung  der
Untermiete  durch  Zwangsversteigerung  des  Grundstücks  (ZVG.  8§  57),
E.  R.  65  ?.

8.  Über  Klage  auf  Entfernung  des  Untermieters  gegen  den  Untervermieter
  und  Kündigungsrecht  des  Vermieters  wegen  unbefugter  Gebrauchsüberlassung
  §§  550,  553.

Tc)  Unterlassungsklage  §.  550.

Macht  der  Miether!  von  der  gemietheten  Sache  einen  vertragswidrigen
  Gebrauch?  und  setzt  er  den  Gebrauch  ungeachtet
einer  Abmahnungs  des  Vermiethers  fort,  so  kann  der  Vermiether
  auf  Unterlassung  klagen.“

IIa  4,  II  548,  III  543.  Prot.  II,  187,  188.

1.  Oder  Untermieter  (8  5499).  .

2.  Ein  subjektiv  widerrechtliches  Verhalten  wird  nicht  gefordert.
Der  Unterlassungsanspruch  ist  nicht  davon  abhängig,  daß  der  vertragsmäßige
  Gebrauch  die  ordnungsmäßige  Rückgewähr  gefährdet.  Die  Vornahme
  solcher  Handlungen,  die  nach  den  allgemeinen  Regeln  des  Nachbarrechts
  dem  Nachbar  gegenüber  als  rechtswidrig  erscheinen  stellt  einen
vertragswidrigen  Gebrauch  dar  (Z.  R.  47  162,  JW.  04  12,  Gr.  48  0.

).  A.  “  vor  8  104,  auch  des  beschränkt  Geschäftsfähigen.  Die
Abmachung,  die  die  konkrete,  vertragswidrige  Gebrauchshandlung  angeben
  muß  (Z.  R.  77  115)  ist  an  den  Mieter,  nicht  an  den  Täter  zu  richten.

4.  8  12  A.  8,  9.  Beklagter  ist  Mieter,  nicht  Untermieter.  Wegen
seines  Kündigungsrechts  8  553.

2.  Mietzins.  a)  Zeit  8.  551.

Der  Miethzins  ist  am  Ende:  der  Miethzeit  zu  entrichten.
Ist  der  Miethzins  nach  Zeitabschnitten  bemessen,  so  ist  er  nach
dem  Ablaufe  der  einzelnen  Zeitabschnitte  zu  entrichten.

Der  Miethzins  für  ein  Grundstück!  ist,  sofern  er  nicht  nach
kürzeren  Zeitabschnitten  bemessen  ist,  nach  dem  Ablaufe  je  eines
Kalendervierteljahrs  am  ersten  Werktage  des  folgenden  Monats

zu  entrichten."
1  5rv  I1  495,  IIb  548,  III  544.  M.  II,  398,  390.  Prot.  II,  185,  186.
—  5  614.

1.  Bgl.  aber  §  321.  Abs.  1  Satz  1  gilt  auch  in  deu  Fällen,  in.
denen  ohne  Kündigungsfrist  gekündigt  wird  (§  544).
        <pb n="368" />
        362  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

Über  den  Ort  der  Entrichtung  88  269,  270,  über  Verjährung

88  ig  Nt.  6,  197,  201,  über  Mehrheit  von  Vermietern  §8  420,  2039.
von  Mietern  *27.  Entrichtung  an  den  Testamentsvollstrecker  ⅜62205.
3.  85.580  (Wohnräume).  Der  Mietzins  der  am  15.  2.  auf  ein
Jahr  gemieteten  Wohnung  ist  am  1.  4.  zu  zahlen.  Erstreckung  der
Hypothek  auf  die  Mieizinsforderung  88  1123  ff.  Vorausverfügung  über
den  Mietzins  88  573  ff.,  1123  ff.  4.  Anders  bei  der  Pacht  (8  584).

b)  Befreiung  §.  552.

Der  Miether  wird  von  der  Entrichtung  des  Miethzinses
nicht  dadurch  befreit,  daß  er  durch  einen  in  seiner  Person
liegenden  Grund  an  der  Ausübung  des  ihm  zustehenden  Gebrauchsrechts
  verhindert  wird.?  Der  Vermiether  muß  sich  jedoch
den  Werth  der  ersparten  Aufwendungen  sowie  derjenigen  Vortheile
  anrechnen  lassen,  welche  er  aus  einer  anderweitigen  Verwerthung
  des  Gebrauchs  erlangt.3  Solange  der  Vermiether  in
Folge  der  Ueberlassung  des  Gebrauchs  an  einen  Dritten  außer
Stande  ist",  dem  Miether  den  Gebrauch  zu  gewähren,  ist  der
Miether  zur  Entrichtung  des  Miethzinses  nicht  verpflichtet.?

1  518,  IIa  496,  II  b  544,  III  545.  M.  II,  399,  400.  Prot.  II,  186,  187.

1.  Z.  B.  Krankheit,  Tod  (vgl.  §  569),  Mobilisierung,  Einziehung
zur  Truppe,  Versetzung  (vgl.  §  570).  2.  Sei  es  von  Anfang  an,

sei  es  erst  während  der  Dauer  der  Mietzeit,  oder  daß  Mieter  tatsächlich
keinen  Gebrauch  macht.

3.  Vgl.  8  324  A.  4.  Eine  Verpflichtung  zur  anderweitigen  Verwertung
  *rv  nicht  statuiert,  auch  nicht  zur  Herausgabe,  des  Mehrgewinns
aus  der  anderweiten  Verwertung.  4  ZE.  R.  52  #86

5.  Der  Mieter  kann  auch  kündigen  (  254).

3.  Kündggsrecht  d.  Bermieters.
a)  Wegen  vertragswidr.  Gebr.  §.  553.

Der  Vermiether  kann  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist:
  das  Miethverhältniß  kündigen  2,  wenn  der  Miether  oder
derjenige,  welchem  der  Miether  den  Gebrauch  der  gemietheten
Sache  überlassen  hat  5S,  ungeachtet  einer  Abmahnung"  des  Vermiethers
  einen  vertragswidrigen?  Gebrauch  der  Sache  fortsetzt,
der  die  Rechte  des  Vermiethers  in  erheblichem"  Maße  verletzt,
insbesondere  einem  Dritten  den  ihm  unbefugt  überlassenen  Gebrauch
  beläßt  oder  die  Sache  durch  Vernachlässigung  der  dem
Miether  obliegenden  Sorgfalt  erheblich  gefährdet.

1  5281,  II  à  497:  Nr.  1,  IIb  545,  111  D46.  M.  11I,  417.  Prot.  II,  228,
229.  Geändert  vom  RTK.  —  8  555.

1.  §  544  A.  3.  2.  §  247  A.  3.  —  Übber  Kündigungsrecht
des  Auszugsverpflichteten  Pr.  a.  15  89.  3.  §  549.
        <pb n="369" />
        VII.  Abschn.:  Einz.  Schuldverh.  3.  Tit.:  Miete.  Pacht.  I.  Miete.  363

4.  68  550.  Sie  ist  immer  an  den  Mieter  zu  richten.

5.  Ein  subjektiv  widerrechtliches  Verhalten  wird  nicht  gefordert
(§  550).  Entschuldbarer  Irrtum  des  Mieters  über  den  Inhalt  seines
Rechtes  schließt  das  Kündigungsrecht  daher  nicht  aus.

6.  Gegen  die  vom  Mieter  in  den  Hausordnungen  übernommenen
Verpflichtungen  kleinlicher  Art  gerichtet.  Die  nicht  vereinbarte  Hausordnung
  bindet  den  Mieter  nur  an  die  Anordnungen,  die  darin  für
den  alben  Mietern  gemeinsamen  Gebrauch  der  Sache  im  Interesse  aller
Mieter  getroffen  sind.  Eine  Verletzung  der  Mietsache  wird  nicht  gefordert.

7.  Schadensersatzansprüche  wegen  vorzeitiger  Beendigung  der  Miete
hat  der  Vermieter  nicht  (vgl.  §  555  A.  1).  A.  M.  E.  R.  76  368.

b)  W  Nichtzahlung  des
7  Weseenchgahing  des  8  554.

Der  Vermiether  kann  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist
  ¼  das  Miethverhältniß  kündigen?,  wenn  der  Miether  für
zwei  auf  einander  folgende  Termines  mit  der  Entrichtung  des
Miethzinses  oder  eines  Theiles  des  Miethzinses  im  Verzug"  ist.
Die  Kündigung  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Miether  den  Vermiether
  befriedigt  5,  bevor  sie  erfolgt.

Die  Kündigung  ist  unwirksam",  wenn  sich  der  Miether
von  seiner  Schuld  durch  Aufrechnung  befreien  konnte  und  unverzüglich
  nach  der  Kündigung  die  Aufrechnung  erklärt.73

1  328  Nr.  2,  II  a  497:  Nr.  2,  IIb  546,  11I  547.  M.  II,  417,  418.
Brot.  II,  228,  229,  VI,  185.  —  8  555.

1.  9544  W.  3.  2.  §247  A.  3.  Kein  Raum  für  das  Rücktrittsrecht
  aus  §  326.  Kündigungsbefugnis  des  Vermieters  trotz
Abtretung  der  Mietzinsforderungen  E.  Gr.  437.  Ob  die  Kündigungsbefugnis
  verloren  geht,  wenn  sie  während  längerer  Zeit  nach  dem  Eintritt
  des  Verzugs  nicht  ausgeübt  wird,  darüber  vgl.  ZE.  Gr.  47  5.

3.  8551.  4.  98  284  ff.

5,  Die  bloße  vorbehaltlose  Annahme  von  Teilzahlungen  schließt
die  Kündigung  noch  nicht  aus.  Annahme  von  Zahlungen  nach  erfolgtem
Widerrufe  beseitigt  das  Kündigungsrecht  nicht,  wohl  aber  die  Annahme
von  Vorauszahlungen,  vgl.  aber  Z.  Gr.  48  108.

6.  Bgl.  8  139  A.  1.

7.  §8  121,  387,  388.  Die  Aufrechnung  braucht  sich  nicht  auf
die  ganze  Schuld,  sondern  nur  auf  eine  der  beiden  fälligen  Raten  zu
beziehen.

8.  Satz  2  Abs.  1  und  Abs.  2  wird  auch  anwendbar  sein,  wenn
Vermieter  sich  das  Kündigungsrecht  auch  schon  bei  Verzug  in  der  Entrichtung
  des  Zinses  für  einen  Termin  vorbehalten  hat.

§.  555.
Macht  der  Vermiether  von  dem  ihm  nach  den  S§.  553,
554  zustehenden  Kündigungsrechte  Gebrauch,  so  hat  er  den  für
        <pb n="370" />
        364  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

eine  spätere  Zeit  im  voraus  entrichteten  Miethzins  nach  Maßgabe
  des  §.  347  zurückzuerstatten.
1  580,  IIa  497,,  IIb  547,  III  548.  M.  II,  421.  Prot.  II,  280.
1.  Nicht  zwingend.  Kein  Schadensersatzanspruch  des  Vermieters
vgl.  8  553  A.  7.

4.  Rückgabepflicht.  a)  im  allg.  S.  556.

Der  Miether!  ist  verpflichtet,  die  gemiethete  Sache?  nach
der  Beendigung  des  Miethverhältnisses  zurückzugeben.3

Dem  Miether  eines  Grundstücks"  steht  wegen  seiner  Ansprüche
  gegen  den  Vermiether  ein  Zurückbehaltungsrecht  nicht  zu.5

Hat  der  Miether  den  Gebrauch  der  Sache  einem  Dritten
überlassen  S,  so  kann  der  Vermiether  die  Sache  nach  der  Beendigung
  des  Miethverhältnisses  auch  von  dem  Dritten  zurückfordern.7



L  520,  II  A  498,  IIb  548,  III  549.  M.  II,  897,  398,  401.  Prot.  11,  189
bis  194.  D.  71.  a.  93  (Räumungsfristen).

1.  Haftung  mehrerer  gemeinschaftlicher  Mieter  §§  427,  431.

2.  Nebst  Zubehör  §  535  A.  2,  aber  nicht  unverändert  §  548.  Der
Mieter  hat  zu  beweisen,  daß  eine  während  der  Dauer  der  Mietzeit  eingetretene
  Verschlechterung  der  Sache  infolge  eines  von  ihm  nicht  zu  vertretenden
  Umstandes  eingetreten  ist.  Die  Klausel:  Mieter  habe  die  Sache
in  dem  Zustande  zurückzugeben,  wie  er  sie  empfangen,  verschärft  seine
Haftung  nicht.  Die  Mietsache  ist  Bestandteil  eines  Grundstücks  geworden
  Z.  JW.  0865.

3.  So  daß  Vermieter  in  der  Lage  ist,  von  der  Mietsache  Gebrauch
u  machen.  Leistungsort  bei  beweglichen  Sachen  wird  der  Ort  der
hberlassung  sein.  Verzug  des  Vermieters  in  der  Rücknahme  §§  293,
300,  303,  383  ff.  Verzug  des  Mieters  §8  283,  286,  287.  Wirkung
des  gegen  den  Mieter  auf  Herausgabe  der  Sache  lautenden  rechtskräft.
Urteils  gegen  den  Untermieter  ZPO.  8§8  325,  727.  —  Für  die  Pacht
vgl.  §§  591  bis  594,  für  die  Leihe  §  6041.

4.  §  580.  5.  Ausnahme  von  8  273,  für  die  Pacht  —*8—  Klagt
dagegen  der  Kläger  auf  Grund  seines  Eigentums  auf  Räumung,  so
hat  der  Beklagte  die  Einrede  aus  §  1000.  6.  §  549.

7.  Wobei  als  selbstverständlich  vorauszusetzen  ist,  daß  Untermieter
noch  im  Besitze  der  Mietsache  ist.  Mieter  und  Dritter  haften  somit  als
Gesamtschuldner  (§  420  A.  1).  Zuständig  ist  ohne  Rücksicht  auf  den
Wert  des  Streitgegenstandes  das  Amtsgericht  (GVG.  8§  23,  Nr.  2).
Das  Urteil  auf  Uberlassung,  Benutzung,  Räumung  der  Mietsache  (ZPO.
§#  721)  ist  auf  Antrag  für  vorläufig  vollstreckbar  zu  erklären  (3P.
§  7091).  Feriensache  GW.  8  202  Nr.  4.  Zurückbehaltungsrecht  des
Dritten  wegen  Verwendungen  auf  die  bewegliche  Sache  §  273  Abs.  2.
Für  die  Leihe  §  60423.  Über  die  Frage,  ob  Untermieter  im  Konkurse
des  Untervermieters  einen  Schadensersatanspruch  als  Masseschuld  geltend
        <pb n="371" />
        VII.  Abschn.:  Einz.  Schuldverh.  3.  Tit.:  Miete.  Pacht.  I.  Miete.  365

machen  kann,  wenn  der  Untermietvertrag  dadurch  vorzeitig  sein  Ende
erreicht,  daß  der  Hauptmietvertrag  im  Wege  des  §  19  KO.  aufgelöst  wird
vgl.  E.  R.  67  #778.

d)  Folge  der  Unterlassung  §.  557.

Giebt  der  Miether  die  gemiethete  Sache  nach  der  Beendigung
  des  Miethverhältnisses  nicht  zurückt,  so  kann  der  Vermiether
  für  die  Dauer  der  Vorenthaltung  als  Entschädigung
den  vereinbarten  Miethzins  verlangen.  Die  Geltendmachung
eines  weiteren  Schadens?  ist  nicht  ausgeschlossen.

1  525,  II#  499,  IIb  549.  III  550.  M.  II,  415.  Prot.  II,  218.

1.  d.  h.  verbleibt  er  im  Besitze  der  Mietsache.  Verschulden  wird
für  diesen  absolut  bestimmten  Schadensersatzanspruch  nicht  gefordert  3.
JIW.  10%.  2.  88  249  ff.  Verschulden  vorausgesetzt.

3.  Für  die  Pacht  §  597.

5.  Berjähr.  d.  Ersatzanspräche  §.  558.

Die  Ersatzansprüche  des  Vermiethers  wegen  Veränderungen
oder  Verschlechterungen  der  vermietheten  Sache:  sowie  die  Ansprüche
  des  Miethers  auf  Ersatz  von  Verwendungen  oder  auf
Gestattung  der  Wegnahme  einer  Einrichtung?  verjähren  in
sechs  Monaten.“

Die  Verjährung  der  Ersatzansprüche  des  Vermiethers  beginnt
  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  er  die  Sache  zurückerhält,
die  Verjährung  der  Ansprüche  des  Miethers  beginnt  mit  der
Beendigung  des  Miethverhältnisses.

Mit  der  Verjährung  des  Anspruchs  des  Vermiethers  auf
Rückgabe  der  Sache  verjähren  auch  die  Ersatzansprüche'  des

Vermiethers.
II  500,  II  550,  111  551.  Prot.  II,  177,  178,  194,  278.  VI,  185.
1.  88  545,  548,  519  .  2.  8  547,  auch  Verwendungen,  die

im  Auftrage  des  Vermieters  oder  auf  Grund  des  Mietvertrags  gemacht
find.  3.  88  194  ff.

4.  Berechnung  der  Frist  §  188.  Das  Pfandrecht  des  Vermieters
bleibt  (§§  223,  259).  Anwendung  auf  die  Leihe  §  606.  Die  kurze
Berjährung  läuft  auch  für  die  Schadensersatzansprüche,  die  aus  der
Berletzung  der  Obhutspflicht  über  die  gemieteten  Sachen  an  nicht  vermieteten
  Sachen  des  Vermieters  entstanden  sind  K.  R.  75  116.

5.  gleichgültig,  ob  das  Mietverhältnis  beendet  ist  oder  nicht.

6.  88  542,  553  ff.,  564  ff.

7.  8§  224,  auch  wenn  nach  R6.  sie  sich  auf  Eigentum  oder  auf
unerlaubte  Handlung  gründen  E.  R.  66"/,  75  19  oder  nach  Grund  und
Betrag  durch  besondere  Bertragsbestimmung  festgestellt  sind.  4.  R.
62  W0.
        <pb n="372" />
        366  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

6.  Pfandrecht  d.  Vermieters!
a)  Umfang  8.  559.

Der  Vermiether  eines  Grundstücks?  hat  für  seine  Forderungen
  aus  dem  Miethverhältniß"  ein  Pfandrecht“  an  den  eingebrachten
  5  Sachen  des  Miethers.  Für  künftige  Entschädigungsforderungen?
  und  für  den  Miethzins  für  eine  spätere  Zeit  als
das  laufende  s  und  das  folgende  Miethjahr  kann  das  Pfandrecht
nicht  geltend  gemacht  werden.  Es  erstreckt  sich  nicht  auf  die
der  Pfändung  nicht  unterworfenen  Sachen.?10

1  5211,  Satz  1,  II#a  501,  IIb  551,  III  559.  M.  II,  402  bis  407.  Prot.  II,
194  bis  207.  D.  71  bis  76.

1.  Auch  des  Untervermieters.  Anwendung  auf  den  Gastwirt  8  704.
.  8  580.

3.  g  535  A.  5,  vgl.  dazu  E.  R  38  o.  Auch  wegen  der  Kosten
der  Kündigung  und  der  Prozeßkosten  Kein  Pfandrecht  für  die  Forderung
  auf  Zahlung  des  Preises  für  geliefertes  Bier  bei  einem  Mietvertrage
  mit  gleichzeitiger  Verpflichtung  des  Mieters  zur  Bierentnahme
E.  JW.  05  169.  Er  behält  dies  Pfandrecht  auch  zugunsten  der  ihm  verbleibenden
  Ansprüche  bei  Veräußerung  des  Grundstücks  (8  571).  Sein
Pfandrecht  und  das  des  Erwerbers  haben  gleichen  Rang  (§  1209).  Übergang
  des  Pfandrechts  auf  den  neuen  Gläubiger  88  401,  1250.

4.  KO.  §  49  Nr.  2,  EG.  z.  d.  G.  betr.  Anderungen  der  KO.  v.
17.  5.  98  a.  III.  Auf  dies  gesetzliche  Pfandrecht  finden  die  88  1204  ff.,
soweit  sie  sich  auf  Inhalt  und  Ausübung  des  Pfandrechts  beziehen,  entsprechende
  Anwendung.  Vgl.  auch  §8  1257  A.  1  u.  3.  Über  Erwerb
von  eingebrachten  Mietsachen  Z.  JW.  076.

5.  Willenshandlung,  gewolltes  Hineinschaffen  in  Ausübung  des
Mietrechts.  Ob  die  Sachen  dauernd  oder  nur  vorübergehend  auf  dem
Grundstück  bleiben  sollen,  ist  gleichgültig  Nur  eingestellt  sind  die  Sachen,
nicht  eingebracht,  die  in  der  Absicht  alsbaldiger  Entfernung  hineingeschafft
  sind.  Schuldurkunden,  Lebensversicherungspolizen,  Sparkassenbücher
  usw.  sind  Akzessorien  der  Forderungen  (§  952),  haben  keinen  selbständigen
  Verkaufswert  und  sind  nicht  eingebracht.  Die  dem  Pfandrecht
unnterliegenden  Sachen  (darunter  fallen  Inhaberpapiere  (§  1293]  und
andere  Wertpapiere,  dagegen  nicht  ein  Inbegriff  E.  JW.  062°“)  müssen
in  die  Mieträume  gebracht  sein.  —  Auf  Früchte  erstreckt  sich  das  Pfandrecht
  nicht.  Anders  bei  der  Pacht  (8  585).

6.  Nicht  an  den  Sachen  Dritter,  der  in  Verwaltungsgemeinschaft
lebenden  Ehefrau  (vgl.  aber  §  1362),  Kinder  oder  des  Untermieters,
nicht  an  den  im  Miteigentum  eines  Dritten  stehenden  Sachen.  Erwirbt
der  Mieter  das  Eigentum  an  den  eingebrachten  Sachen  nach  der  Einbringung,
  so  entsteht  das  Pfandrecht  mit  dem  Zeitpunkt  des  Erwerbs
E.  R.  6078.  Hat  die  Ehefrau  gemietet,  so  haften  die  von  ihr  auch  ohne
Genehmigung  des  Mannes  eingebrachten  Sachen  4.  Röt.  35  01.  Das
Pfandrecht  an  den  unter  einer  Resolutivbedingung  eingebrachten  Sachen
erlischt  nach  Eintritt  der  Bedingung.  Der  Vermieter,  der  sein  Pfand-
        <pb n="373" />
        VII.  Abschn.:  Einz.  Schuldverh.  3.  Tit.:  Miete.  Pacht.  I.  Miete.  367

recht  geltend  machen  will,  hat  nun  die  Existenz  der  Forderung  und  die
Illation  der  Pfandsache  zu  beweisen.

7.  Gegensatz:  bereits  wirklich  erwachsener  Schaden  (ZE.  R.  54  708,
JW.  09)  8  545,  5492.  Zu  den  künftigen  Entschädigungsforderungen
gehören  auch  die  betagten  Forderungen.  "

8.  Gerechnet  von  der  Zeit  der  Geltendmachung  des  Pfandrechts
(5  561,  ZPO.  §  805).  Auch  wenn  auf  unbestimmte  Zeit  gemietet  ist,
erstreckt  sich  das  Pfandrecht  auf  den  Zins  für  ein  Jahr  über  das  laufende
Mietjahr  hinaus.

9.  3PO.  8  811  (nicht  812)  zwingend  Z.  R.  72  68;  damit  soll  auch
das  Zurückbehaltungsrecht  ausgeschlossen  sein  (vgl.  §  273  A.  1).  Bei
der  Pacht  §  585,  Satz  2.

10.  Über  Konstikuierung  eines  Vertragspfandrechtes  &amp;amp;.  Gr.  49  31.

b)  Erlöschen  8.  560.  Z

Das  Pfandrecht  des  Vermiethers:  erlischt  mit  der  Entfernung
  der  Sachen  von  dem  Grundstück?,  es  sei  denn,  daß  die
Entfernung  ohne  Wissen  oder  unter  Widerspruch  des  Vermiethers
erfolgt.C  Der  Vermiether  kann  der  Entfernung  nicht  widersprechen",
  wenn  sie  im  regelmäßigen  Betriebe  des  Geschäfts  des
Miethers  oder  den  gewöhnlichen  Lebensverhältnissen  entsprechend
erfolgt5  oder  wenn  die  zurückbleibenden  Sachen  zur  Sicherung

des  Vermiethers  offenbar“  ausreichen.7
1  621:  Sat  2,  Satz  1,  IIA  502,  II  b  552,  III  553.  M.  II,  407  bis  409.
Prot.  1II,  207,  208.  D.  78.  —  8  704.

1.  8  559.  2.  Nicht  nur  aus  dem  Mietraume.  Veräußerung
ohne  Entfernung  hat  keinen  Einfluß  auf  das  Pfandrecht  E.  JW.  09".
Andere  Erlöschungsgründe  in  §8  936,  1032,  1208,  124225,  1250,  1252,
1255,  1256  u.  §  559  A.  4.  Bei  Untergang  der  Sache  ergreift  das
Pfandrecht  nicht  die  etwaigen  Versicherungsgelder  E.  Gr.  50  mes.  Das
Pfandrecht  erlischt  nicht  im  Falle  des  §  805  ZPO.,  E.  R.  7147,  vgl.
auch  §  561  A.  6.

3.  Das  Wissen  eines  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkten  Vermieters
  reicht  aus.  Der  Widerspruch  (A.“  vor  §  104)  muß  sich  auf
den  speziellen  Fall  beziehen.  Der  Vermieter  hat  darzutun,  daß  trotz
der  Fortschaffung  das  Pfandrecht  eefaten  ist.  In  der  Rücknahme  des
Widerspruchs  liegt  ein  Verzicht  auf  das  Pfandrecht.  Der  Vermieter
kann  der  Fortschaffung  und  Versilberung  der  eingebrachten  Sachen
des  Gesamtschuldners  durch  den  Konkursverwalter  nicht  widersprechen.
KO.  8  127.

4.  Oder  die  Entfernung  kann  ohne  Wissen  des  Vermieters  gescheben.


5  5.  Z.  B.  Berkauf  von  Waren  im  Gewerbebetriebe,  Mitnahme  der
Sachen  auf  die  Reise.

6.  Für  jedermann  ohne  genaue  Schätzung  erkennbar.  Diesem  Erfordernis

  ist  genügt,  wenn  der  Verm.  selbst  keinen  Zweifel  daran  hatte
        <pb n="374" />
        368  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

und  diese  Meinung  bei  richterlicher  Prüfung  sich  als  richtig  ergibt.
E.  JW.  09  658.  Der  Mieter  hat  diese  Ausnahmen  darzutun.

7.  Satz  2  zwingend;  lommt  auch  dem  Pfändungsgläubiger  gegenüber
  zur  Anwendung  2.  K.  71½%

Tc)  Ansübung  (Sperrecht)  8.  561.

Der  Vermiether  darf  die  Entfernung  der  seinem  Pfandrecht
  unterliegenden  Sachen,  soweit  er  ihr  zu  widersprechen
berechtigt  iste,  auch  ohne  Anrufen  des  Gerichts  verhinderns  und,
wenn  der  Miether  auszieht,  die  Sachen  in  seinen  Besitz  nehmen."“

Sind  die  Sachen  ohne  Wissen  oder  unter  Widerspruch  des
Vermiethers  entfernt  worden,  so  kann  er  die  Herausgabe  zum
Zwecke  der  Zurückschaffung  in  das  Grundstück  und,  wenn  der
Miether  ausgezogen  ist,  die  Ueberlassung  des  Besitzes  verlangen.
Das  Pfandrecht  erlischt  mit  dem  Ablauf  eines  Monats“,  nachdem
  der  Vermiether  von  der  Entfernung  der  Sachen  Kenntniß
erlangt  hat,  wenn  nicht  der  Vermiether  diesen  Anspruch  vorher
gerichtlich  geltend  gemacht  hat.73

1  5211  Sat  2,  „,  II  A  503,  IIb  553,  III  554.  M.  1I,  409,  410.  Prot.  11,
208,  209.  D.  ꝛ  —  3  704.

1.  g  559.  Er  darf  also  Sachen  der  Frau  des  Mieters  nicht
sperren.  Er  kann  demnach  verbotene  Eigenmacht  üben  (88  858,  859,
860)  und  bei  Verschulden  sich  haftbar  machen.  2.  88  560,  562.

3Z.  Insoweit  ist  er  nicht  bloß  im  Notfall  abweichend  von  8  229
a.  E.  zur  Selbsthilfe  berechtigt;  ob  er  die  schon  vom  Grundstück  entfernten
  Sachen  eigenmächtig  in  seinen  Besitz  bringen  darf,  entscheidet
sich  nach  §§  229,  230.  Vgl.  §  229  A.  1.  Der  Mieter,  der  zur  Vereitelung
  des  Pfandrechts  die  eingebrachten  Sachen  heimlich  fortschafft,
macht  aich  nach  §  289  StG#B.  strafbar.  4.  §8  854  ff.,  1215.

.  Vom  Mieter  (GVG.  §  23  Nr.  2)  und  vom  Dritten.  Gegen
*  ist  sein  Anspruch  nur  von  Erfolg,  wenn  böser  Glauben  vorliegt
  (8§  9362,  1032,  1208).  Kennt  Vermieter  die  Sachen  nicht,  so
§  260.  Der  Vermieter  kann  die  Zurückschaffung  der  vom  Konkursverwalter
  entfernten  Sachen  des  Gemeinschuldners  nicht  verlangen,  vgl.
§  560  A.  3.

6.  Berechnung  der  Frist  §§  187,  188.  Die  Widerspruchsklage  aus
ZPO.  8  805  ist  dagegen  so  lange  zulässig,  als  die  Vollstreckung  noch
nicht  beendigt  ist.  7.  Antrag  auf  Erlaß  einstweiliger  Verfügung,
auch  auf  Hinterlegung  nach  Z3P.  8  805“  genühgt.

8.  Abs.  2  hat  keine  rückwirkende  Kraft,  E.  R.  19  )7.

4d)  Abwendung  §.  562.
Der  Miether  kann  die  Geltendmachung  des  Pfandrechts
des  Vermiethers:  durch  Sicherheitsleistung  abwenden;  er  kann
        <pb n="375" />
        VII.  Abschn.:  Einz.  Schuldverh.  3.  Tit.:  Miete.  Pacht.  I.  Miete.  369

jede  einzelne  Sache  dadurch  von  dem  Pfandrechte  befreien,  daß

er  in  Höhe  ihres  Werthes  Sicherheit  leistet.?
1  5214,  IIà  504,  IIb  554,  III  555.  M.  II,  407.  Prot.  II,  209,  210.
D.  73,  74.  —  §  704.
1.  §38  559  ff.  2.  §§  232  ff.,  und  zwar  in  Höhe  der  geltendgemachten
  Vermieterforderung.  3.  zwingend.

7.  tr  mit
Fsulbememtrelen  8.  563.

Wird  eine  dem  Pfandrechte?  des  Vermiethers  unterliegende
Sache  für  einen  anderen  Gläubiger  gepfändet?,  so  kann  diesem
gegenüber  das  Pfandrecht  nicht  wegen  des  Miethzinses  für  eine
frühere  Zeit  als  das  letzte  Jahr  vor  der  Pfändung  geltend  gemacht

  werden.  4
1  551  *#  505,  IIb  555,  III  556.  M.  II,  407.  Prot.  II,  200.  D.  70.

1.  &amp;amp;  559.  2.  Der  Pfandgläubiger  wird  der  Klage  aus  3P.
§  305  gegenüber  einwenden  können,  daß  die  nicht  gepfändeten  Sachen
dem  Vermieter  zur  Sicherung  ausreichen  (8  560).

3.  KO.  §  49  Nr.  2.  Wobei  es  gleichgültig  ist,  wann  der  Vermieter
  von  der  Pfändung  Kenntnis  erlangt  hat.  Wohl  aber  findet  wegen
fälliger  Schadensersatzansprüche  keine  Einschränkung  statt.

4.  Anders  bei  der  Pacht  (§  585).

IV.  Enbigg.  1.  durch  Zeitablauf  §.  564.

Das  Miethverhältniß  endigt  mit  dem  Ablaufe  der  Zeit,
für  die  es  eingegangen  ist.1

Ist  die  Miethzeit  nicht?  bestimmt,  so  kann  jeder  Theil  das
Miethverhältniß  nach  den  Vorschriften  des  §.  565  kündigen.-.

1  522  1:,  IIa  506  r7,  11b  556,  1II  557.  M.  II,  410.  Prot.  II,  214  bis
216.  —  J.  171.

1.  Ohne  Kündigung.  Die  Zeit  braucht  nicht  notwendig  nach  dem
Kalender  bestimmt  zu  sein,  vgl.  §  535  A.  3.  Unberührt  geblieben  sind
die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  Fristen,  bis  zu  deren  Ablaufe
gemietete  Räume  zu  räumen  sind  (a.  93).  Ülber  Endigung  des  Mietverhältnisses,
  wenn  Mieter  Egentümer  der  Sache  wird,  E.  R.  49  m6.
Bgl.  auch  88  604  A.  2,  693  A.  3.  2.  z.  B.  §§  566,  568.

3.  Bgl.  §  247  A.  3.  Bei  einer  Mehrheit  von  Vermietern  oder
Mietern  kann  die  Kündigung  nur  von  allen  und  an  alle  erfolgen.  Gilt
auch  für  Eheleute,  die  gemeinschaftlich  gemietet  haben.  Die  Kündigung
ist  zulässig  von  dem  Zeitpunkte  an,  an  welchem  die  Miete  in  Kraft
treten  soll,  so  daß  eine  am  1.  Juli  auf  den  1.  Januar  gemietete  Wohnung
  wohl  am  2.  Juli,  aber  erst  auf  den  1.  April  gekündigt  werden
kann.  Ob  eine  verspätete  Kündigung  für  den  folgenden  zulässigen
Termin  wirkt,  entscheiden  die  konkreten  Umstände.  —  Für  die  Leihe
&amp;amp;d8

Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  24
        <pb n="376" />
        370  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

4.  Die  Klage  auf  Räumung  kann  auf  Grund  der  mit  der  Klage
verbundenen  oder  ihr  vorausgegangenen  Kündigung  erhoben  werden
(3PO.  88  257,  721).  —  Bei  der  Pacht  8  595.

2.  durch  Kündigung.  a)  Im  allg.  8.  565.

Bei  Grundstücken:  ist  die  Kündigung?  nur  für  den  Schluß
eines  Kalendervierteljahrs  zulässig;  sie  hat  spätestens  am  dritten
Werktage  des  Vierteljahrs  zu  erfolgen.  Ist  der  Miethzins  nach
Monaten  bemessens,  so  ist  die  Kündigung  nur  für  den  Schluß
eines  Kalendermonats  zulässig;  sie  hat  spätestens  am  fünfzehnten“
des  Monats  zu  erfolgen.  Ist  der  Miethzins  nach  Wochen  bemessen,
  so  ist  die  Kündigung  nur  für  den  Schluß  einer  Kalenderwoche5
  zulässig;  sie  hat  spätestens  am  ersten  Werktage  der  Woche
zu  erfolgen.

Bei  beweglichen  Sachen  hat  die  Kündigung  spätestens  am
dritten  Tage  vor  dem  Tage  zu  erfolgen,  an  welchem  das  Miethverhältniß
  endigen  soll.“

Ist  der  Miethzins  für  ein  Grundstück  oder  für  eine  bewegliche
  Sache  nach  Tagen  bemessen,  so  ist  die  Kündigung  an
jedem  Tage?  für  den  folgenden  Tags  zulässig.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  Satz  1,  Abs.  2  gelten  auch  für
die  Fälle,  in  denen  das  Miethverhältniß  unter  Einhaltung  der

gesetzlichen  Frist  vorzeitig  gekündigt  werden  kann.#10
2  %  t,  IIa  506.  „  ",  IIb  557,  1II  558.  M.  II,  411  bis  413.
1  n5  II,  215,  216.  —  8  621.

§  580.  2.  §5642.
.  h.  die  Wohnung  monatlich  (z.  B.  für  50  Mk.  monatlich)  gemietet,
  E.  R.  64  278.

4.  §  193  ist  nicht  anwendbar.  5.  d.  h.  für  den  Sonnabend.
6.  Der  Kündigungstag  wird  nicht  mitgezählt.

7.  Auch  an  einem  Feiertage;  §8  193  ist  nicht  anwendbar.

1.  Die  Miete  hört  mit  Ende  des  Kündigungstags  auf.

9.  §8  5491  Satz  2,  567,  569  ff.,  1056,  1423,  15465,  15502,  1663,.

1686.„  2135:  KO.  8§  19;  ZV6.  857  Satz  2.  Diese  außerordentliche
Kündigung  ist  ohne  rechtfertigenden  Grund  unwirksam,  vgl.  dazu  S.  Gr.
48/18.  Beweislast,  wenn  eine  von  der  geseglichen  Kündigungsfrist  abweichende
  Vereinbarung  behauptet  wird,  2.  R.  5770

10.  Haben  die  Parteien  vierteljährige  oder  halbjährige  Kündigung
vereinbart,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  die  für  die  gesetz
liche  Kündigungsfrist  angeordnete  Frist  (Satz  1)  gilt.

b)  b.  Mietvertr.  üb.  Grundstücke  §.  566.
Ein  Miethvertrag  über  ein  Grundstück!,  der  für  längere
Zeit  als  ein  Jahr  geschlossen  wird  ?,  bedarf  der  schriftlichen

##
?
S
        <pb n="377" />
        VII.  Abschn.:  Einz.  Schuldverh.  3.  Tit.:  Miete.  Pacht.  I.  Miete.  371

Form.“  Wird  die  Form  nicht  beobachtet“",  so  gilt  der  Vertrag
als  für  unbestimmte  Zeit  geschlossen  ;  die  Kündigung  ist  jedoch
nicht  für  eine  frühere  Zeit  als  für  den  Schluß  des  ersten  Jahres?
zulässig.

II  507,  IID  558,  1III  559.  Prot.  II,  147  bis  156,  178.  D.  76.

1.  8  580.  2.  Trifft  auch  zu,  wenn  der  Vertrag  zunächst  auf
ein  Jahr  geschlossen  ist,  sich  aber  bei  unterbliebener  Kündigung  um  ein
oder  mehrere  Jahre  verlängern  soll.

3.  88  125  A.5,  126,  152;  auch,  wenn  der  Vertrag  ein  u  Handesgel4hest
ist.  Bezieht  sich  nicht  auf  Jagdpachtverträge  E.  R.  54  20  aber
Jagdordnung  v.  15.  7.  07,  88  22  Nr.  1,  24  u.  a.  3,  69),  [  I  aber  auf
Pachtung  eines  Rohrnutzungerechts  an  einem  See  E.  R.  5683.  Hat
Mieter  den  vom  Vermieter  schon  unterschriebenen  Vertrag  geändert,  so
ist  die  nochmalige  Unterschrift  des  Vermieters  nicht  erforderlich.  Ein
inmerhalb  eines  prozeßgerichtlichen  Vergleichs  abgeschlossener  Mietvertrag
bedarf  der  Unterschrift  der  Parteien  nicht,  2.  R.  48  1.  Der  Vorvertrag
zum  Abschluß  eines  länger  als  ein  Jahr  dauernden  Mietvertrags  bedarf
der  Schriftform,  um  volle  Wirkungen  zu  erreichen.  Hat  Vermieter  die
schriftliche  Abfassung  verhindert,  so  handelt  er  gegen  Treu  und  Glauben
(exc.  doli),  wenn  er  aus  seinem  eigenen  Verschulden,  das  allein  die  Ursache
  ist,  weshalb  die  schriftliche  Abfassung  unterblieb,  zum  Nachteil  des
Mieters  für  sich  einen  Vorteil  herleiten  will  E.  Gr.  5218.  Die  Vormiete
  Einräumung  des  Rechtes  zum  Eintritt  in  den  Mietvertrag,  den
Vermieter  mit  einem  Dritten  abschließen  werde)  ist  formlos,  die  Eintrittserklärung
  des  Mieters  desgleichen.  Über  Stempelpflicht  ool.  Pr.
G.  v.  31.  7.  95  und  Bek.  v.  13.  2.  96  (Reichs-Anz.  Nr.  44),  S.  G.  v.
13.  11.  76;  Bsch.  VO.  v.  29.  10.  21;  Lü.  Bek.  v.  10.  7.  89;  M.  Sch.
V0.  v.  13.  10.  73;  A.  G.  v.  29.  3.  84  u.  v.  22.  5.  92  u.  v.  29.3.92;
Hb.  G.  v.  5.  5.  76;  Sch.  L.  G.  v.  26.  4.  80;  O.  G.  v.  9.  10.  68.

4.  Und  haben  die  Parteien  nicht  die  Beurkundung  des  Vertrags
gewollt  E.  JW.  08  108.446,  Gr.  52  9.

5.  9§  5642,  565  11  17  Ausnahme  von  8  125,  weswegen  auch  mündliche
  Nebenabreden  rechtswirksam  sind,  2  IW.  119.  Bezieht  sich  die
mündliche  Abrede  auf  ein  wes  entliches  Stück  des  Vertrags  (Mietzeit),
  so  entbehrt  der  ganze  Vertrag  der  Schriftform,  E.  Gr.  50  1.
Der  Normierung  im  Satz  2  gegenüber  kommt  der  Wille  der  Parteien,
der  dieser  beschränkten  Wirksamkeit  widerspricht,  nicht  in  Betracht.  Über
das.  Bethalinis  von  9§8§  125,  139  u.  566  Satz  2  vgl.  E.  JW.  07166.

6.  D.  h.  des  Vertragsjahres.  Ein  am  1.  Februar  auf  3  Monate
geschlosener  Vertrag  ist  daher  am  1.  April  zum  30.  Juni  kündbar.

Die  bindende  Kraft  einer  vereinbarten  Kündigungsfrist  ist,  wenn
nicht  14(  so  doch  icbenfall,  da  ausgeschlossen,  wo  sie  eine  längere
als  die  gesetzliche  ist  E.  R.  5

Tc)  bei  längerer  Daner  .  567.
Wird  ein  Miethvertrag  für  eine  längere  Zeit  als  dreißig
Jahre  geschlossen,  so  kann  nach  dreißig  Jahren  jeder  Theil  das
247
        <pb n="378" />
        372  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

Miethverhältniß  unter  Einhaltung  der  gesetzlichen  Frist  kün—
digen.  Die  Kündigung  ist  unzulässig,  wenn  der  Vertrag  für
die  Lebenszeit  des  Vermiethers  oder  des  Miethers  geschlossen  ist.
1  523,  II  à  508,  II  b  559,  111  560.  M.  II,  413.  Prot.  11,  217.

1.  Zwingende  Vorschrift  §  565".  Ohne  rückwirkende  Kraft  E.
R.  662½.  Wenn  der  in  dem  Beispiele  §  535  A.  3  unterstellte  Vertrag
vor  Inkrafttreten  des  BG#B.  geschlossen  ist,  so  ist  trotz  der  positiven  Norm
in  §567  die  Kündigung  unzulässig  (a.  171),  vgl.  auch  Z.  JW.  07  512.
Verboten  ist  aber  nicht  die  Vereinbarung  einer  Entschädigung  an  den
Vertragsgegner,  wenn  die  andere  Partei  von  dem  Kündigungsrecht  Gebrauch
  macht,  4.  R.  73  332.

d)  Stillschweig.  Verlängerung  8.  568.

Wird  nach  dem  Ablaufe  der  Miethzeit!  der  Gebrauch  der
Sache  von  dem  Miether  fortgesetzt  2,  so  gilt  das  Miethverhältniß
als  auf  unbestimmte  Zeit  s  verlängert",  sofern  nicht  der  Vermiether
  oder  der  Miether  seinen  entgegenstehenden  Willen  binnen
einer  Frist  von  zwei  Wochen  dem  anderen  Theile  gegenüber  erklärt.
  Die  Frist  beginnt  für  den  Miether  mit  der  Fortsetzung
des  Gebrauchs,  für  den  Vermiether  mit  dem  Zeitpunkt,  in

welchem  er  von  der  Fortsetzung  Kenntniß  erlangt.

1  524,  IIa  509,  ITD  560,  III  561.  M.  II,  413  bis  415.  Prot.  11,  217,
218.  —  §  625.

1.  §  564;  nach  Ablauf  der  bestimmten  Mietzeit  oder  nach  Ablauf
der  Kündigungsfrist  bei  unbestimmter  Mietzeit.

2.  Es  genügt  die  Nichtaufgabe  des  Besitzes.

3.  §  5642.  Bei  der  Pacht  um  ein  weiteres  Pachtjahr  §  595.  Im
übrigen  bleibt  es  bei  dem  Inhalte  des  alten  Vertrags.

4.  §  125  A.  3.  Auf  den  Willen  des  Mieters  kommt  es  nicht  an.
§  119  keine  Anwendung.  Der  äußere  Tatbestand  entscheidet.  Vertragsfähigkeit
  der  Parteien  vorausgesetzt.

5.  8§  130  ff.  Uber  Berechnung  der  Frist  88  186  ff.  Wird  diese
Erklärung  fristgemäß  abgegeben,  so  findet  §  557  Anwendung.

e)  beim  Tode  des  Mieters  §.  569.

Stirbt  der  Miether  ,  so  ist  sowohl  der  Erbes  als  der  Vermiether
  berechtigt,  das  Miethverhältniß  unter  Einhaltung  der
gesetzlichen  Frist  zu  kündigen.¾  Die  Kündigung  kann  nur  für
den  ersten  Termin  erfolgen,  für  den  sie  zulässig  ist.“

1  520,  IIn  510,  IID  561,  111  562.  M.  II,  416.  Prot.  11,  218  bis  221.

1.  Der  Tod  des  Vermieters  ist  bedeutungslos.  Haben  Eheleute
gemietet,  so  kann  beim  Tode  des  einen  Ehegatten  weder  von  dem  über.

lebenden  Ehegatten,  noch  von  den  Erben  des  verstorbenen,  noch  vom
Vermieter  gekündigt  werden  (vgl.  aber  §  530  A.  1).
        <pb n="379" />
        VII.  Abschn.:  Einz.  Schuldverh.  3.  Tit.:  Miete.  Pacht.  I.  Miete.  373

2.  Miterben  gemeinsam  (8§  2038),  nicht  Testamentsvollstrecker  (a.  M.
4##.  R.  74  37)  und  Nachlaßpfleger.

3.  Dispositives  Recht  §  565“.  Anders  bei  der  Pacht  (8  5962).
Für  die  Leihe  8  6058.

4.  Objektiv  zulässig  ist  (a.  M.  Zu  R.  7428).  Der  Erbe  kann  aber
nicht  auf  einen  vor  dem  Beginn  der  Mietzeit  liegenden  Termin  kündigen.

0  bei  Versetzungen  §.  570.

Militärpersonen,  Beamte,  Geistliche  und  Lehrer  an  öffentlichen
  Unterrichtsanstalten  können  im  Falle  der  Versetzung:
nach  einem  anderen  Orte  das  Miethverhältniß  in  Ansehung  der
Räumes,  welche  sie  für  sich  oder  ihre  Familie  an  dem  bisherigen
  Garnison=  oder  Wohnorte  gemiethet  haben,  unter  Einbaltung
  der  gesetzlichen  Frist  kündigen.“  Die  Kündigung  kann
nur  für  den  ersten  Termin  erfolgen,  für  den  sie  zulässig  ist.“

1  527,  II  511,  IIb  562,  III  563.  M.  II,  416,  417.  Prot.  II,  227,  228.

1.  §  411  A.  1  u.  2.  Die  betreffenden  Personen  müssen  zur  Zeit
des  Vertragsschlusses  Angehörige  jener  Berufsstände  gewesen  sein.

2.  Darunter  fällt  jede  Veränderung  in  der  Amtsstellung  der
Militärpersonen  usw.  und  die  dadurch  bedingte  Notwendigkeit  der  Veränderung
  des  Amtssitzes,  auch  wenn  sie  auf  Wunsch  des  Beamten  geschieht:
  dagegen  nicht  die  Pensionierung.

3.  Nicht  bloß  die  Wohnung,  auch  alle  gemieteten  Räume  (Pferdeitall.
  4.  §  565".  Die  vorzeitige  Kündigung  kann  nicht  vor  Beginn
  des  Mietverhältnisses  mit  Wirkung  ausgeübt  werden,  wenn  auch
der  Mietvertrag  schon  abgeschlossen  ist.  Ist  am  3.  Juni  die  Wohnung
vom  1.  Oktober  ab  gemietet  und  die  Versetzung  erfolgt  am  1.  Juli,  6.
kann  nicht  auf  den  1.  Oktober,  sondern  auf  den  1.  Jannar  gekündigt
werden.  3570  enthält  keine  zwingende  Vorschrift.  —  Auf  die  Pacht
nicht  anwendbar  (8  5963).  5.  8  569  M.  4

V.  Beräußerg.  d.  Grundstücks.
Kauf  bricht  nicht  Miete  §.  571.

Wird  das  vermiethete  Grundstück!  nach  der  Ueberlassung
an  den  Miether  von  dem  Vermiether  an  einen  Dritten  veräußert
  2,  so  tritt  der  Erwerber  an  Stelle  des  Vermiethers  in  die
sich  während  der  Dauer  seines  Eigenthums  aus  dem  Miethverhältniß
  ergebenden  Rechte  und  Verpflichtungen  ein.s.

Erfüllt  der  Erwerber  die  Verpflichtungen  nicht,  so  haftet
der  Vermiether  für  den  von  dem  Erwerber  zu  ersetzenden
Schaden  wie  ein  Bürge,  der  auf  die  Einrede  der  Vorausklage
verzichtet  hat.“  Erlangt  der  Miether  von  dem  Uebergange  des
Eigenthums  durch  Mittheilung  des  Vermiethers  Kenntniß,  so
wird  der  Vermiether  von  der  Haftung  befreit  ,  wenn  nicht  der
        <pb n="380" />
        374  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

Miether  das  Miethverhältniß  für  den  ersten  Termin  kündigt,
für  den  die  Kündigung  zulässig  ist.“
1  508,  IIa  512,  IIb  563,  III  564.  M.  II,  380  bis  398.  Prot.  II,  134

bis  144.  D.  76  bis  79.  a.  172,  EG.8  BG.  86  9.  Analoge  Bestimmung
in  88  1056,  1428,  15467,  1550  2,  1663,  2135.  —  §8  577,  578,  579.

1.  8  580.  Erbbaurecht  (§  1017).  Hat  der  eingetragene  Nichteigentümer
  vermietet  und  an  den  gutgläubigen  Dritten  das  Grundstück
aufgelassen,  so  ist  dieser  an  das  Mietverhältnis  gebunden.

2.  §  925.  Ist  das  Recht  auf  Auflassung  vorgemerkt  und  erfolgt
dann  erst  die  Mietüberlassung,  so  zessiert  §  571  (vgl.  §  883172:).  Die
Unwirksamkeit  des  Kausalgeschäfts  kommt  nicht  in  Betracht.

3.  Kauf  bricht  nicht  Miete,  §  94  A.  9;  das  Mietrecht  ist  aber  kein
Recht  „an  Sachen“  im  Sinne  des  BB.  (a.  170,  172,  184,  188),
daher  auch  keine  Sicherung  des  Mietrechts  durch  Eintragung  einer  Vormerkung
  (§  883)  ZE.  R.  54  235  und  kein  eigenes  petitorisches  Klagerecht  gegen
jeden  Dritten,  der  in  den  Mietgenuß  eingreift  E.  R.  59  27,  JW.  02  B.  192.
Der  Mieter,  der  vom  Nichteigentümer,  mag  er  auch  eingetragen  gewesen
sein,  im  guten  Glauben  gemietet  hat,  ist  vor  der  Veräußerung  nicht  geschützt
  gegen  den  wahren  Eigentümer  (8§  892,  893).  Der  neue  Erwerber
zuch  wenn  er  das  Mietverhältnis  nicht  kennt)  tritt  aber  nur  dann  an
die  Stelle  des  Vermieters  und  überkommt  alle  Rechte  und  Verpflichtungen
aus  dem  Mietverhältnisse,  d.  h.  die  aus  dem  Wesen  der  Miete
während  der  Dauer  seines  Eigentums  resultierenden  (E.  R.  71408,  JW.
O5  s,  Gr.  50  956,  Sachs.  06  17/4),  (nicht  bloß  Mietvertrage),  wenn  es  sich
um  ein  Grundstück  handelt  und  der  Mieter  vor  der  Veräußerung  im
Mietbesitze  war  E.  JW.  06558.  KO.  §§  19  bis  21,  BVG.  98  9  Nr.  2,
57,  152.  Vgl.  auch  §  578.  Die  Verpflichtung  des  Verpächters,  das  beim
Abgange  des  Pächters  vorhandene  Inventar  des  Pächters  unter  gewissen
Bedingungen  zu  übernehmen,  gehört  aber  nicht  zu  den  aus  dem  Mietverhältnis
  resultierenden  Pflichten.  Es  findet  keine  Nachfolge  in  die
Rechte  und  Pflichten  des  Vermieters  statt,  sondern  die  gleichen  Rechte
und  Pflichten  entstehen  für  den  Erwerber  unabhängig  von  den  Rechten
und  Pflichten  des  Vermieters  E.  R.  59  ½8,  6812.  Daher  erhält  er  den
ganzen  Mietzins  und  nicht  nur  den  auf  seine  Eigentumszeit  entfallenden
Anteil,  während  er  aber  auf  den  zur  Zeit  des  Erwerbs  bereits  rückständigen
  Mietzins  keinen  Anspruch  hat;  von  ihm  und  an  ihn  hat  die
Kündigung  zu  geschehen;  doch  wird  unter  entsprechender  Anwendung
des  §  4071  (vgl.  §§  574  bis  576)  die  an  den  Vermieter  erfolgte  Kündigung
  trotz  Eigentumswechsels  wirksam  sein.  Ersatzansprüche  des  Mieters
gegen  den  Vermieter,  vor  der  Veräußerung  entstanden,  treffen  den  Erwerber
  nicht.  ZS.  JW.  O5185.  Anfechten  kann  den  Mietvertrag  nur  der
Vermieter  und  regelmäßig  kann  nur  gegen  ihn  angefochten  werden  9  143).
lber  den  Einfluß  der  Veräußerung  auf  den  anhängigen  Prozeß  über
einen  fälligen  Mietanspruch  E.  R.  55  293.  Anderseits  wird  der  zwischen
Verm.  u.  Mieter  geschlossene  Vertrag  nicht  aufsgehoben  4.  R.  63.  Uber
Miete  und  Pacht  bei  der  Zwangsversteigerung  und  Zwangsverwaltung
vgl.  ZVG.  88  9Nr.  2,  21,  97  (dazu  E.  R.  63  /,  65  35,  71  405,  JW.  05  47),
59,  1522,  180,  183.  Keine  Anwendung  auf  Jagdpacht  &amp;amp;.  R.  70  TK
        <pb n="381" />
        VII.  Abschn.:  Einz.  Schuldverh.  3.  Tit.:  Miete.  Pacht.  I.  Miete.  375

Der  Mieter  beweglicher  Sache  ist  gegenüber  dem  neuen  Eigentümer  geschützt
  E  931  u.  §  986  ).

773  Nr.  1.  Die  Bürgenhaftung  entsteht  hier  ohne  Vertrag
kraft  Gesezes  §  765  A.  1.  vor  §  104.  Auf  anderem  Wege
erlangte  Kenntnis  genügt  nicht.

6.  Für  die  Zukunft,  von  dem  unterlassenen  Kündigungstag  an.
7.  88  567,  569,  570  und  §  569  A.  4.  Ein  besonderes  gesetzliches
Kündigungsrecht  ist  aber  für  diesen  Fall  nicht  gegeben.

2.  Behandlung  der  Sicherheit  §.  572.

Hat  der  Miether  des  veräußerten  Grundstücks  dem  Vermiether
  für  die  Erfüllung  seiner  Verpflichtungen  Sicherheit  geleistet?,
  so  tritt  der  Erwerber  in  die  dadurch  begründeten  Rechte
ein.3  Zur  Rückgewähr  der  Sicherheit  ist  er  nur  verpflichtet,
wenn  sie  ihm  ausgehändigt  wird"  oder  wenn  er  dem  Vermiether
  gegenüber  die  Verpflichtung  zur  Rückgewähr  übernimmt.

IIe  5183,  IIb  564,  III  565.  Prot.  II,  260  bis  2638.  —  88  577,  579.

1.  8§  580.  Erbbaurecht  (8§  1017).

2.  §§  232  ff.  und  dazu  E.  Gr.  49  10.

3.  Der  Erwerber  hat  Anspruch  auf  Ausantwortung  der  Sicherheit
&amp;amp;#.  JW.  05  80;  auch  der  Mieter  kann  deren  Herausgabe  an  den  Erwerber
  verlangen,  vorausgesetzt,  daß  nicht  der  Vermieter  noch  Ansprüche
an  den  Mieter  hat  E.  R.  53  248.

4.  Damit  dürfte  auch  die  Befreiung  des  Vermieters  eingetreten
sein.  A.  M.  wohl  E.  Gr.  49°910.  8  571  Abs.  2  nicht  anwendbar,  weil
die  Rückgabepflicht  nicht  aus  dem  Mietverhältnisse  entsteht.  5.  §  415.

3.  Vorausverfügungen  §.  573.

Eine  Verfügung:,  die  der  Vermiether  vor?  dem  Uebergange
  des  Eigenthums  über  den  auf  die  Zeit  der  Berechtigung
des  Erwerbers  entfallenden  Miethzins"  getroffen  hat,  ist  insoweit
  wirksam,  als  sie  sich  auf  den  Miethzins  für  das  zur  Zeit
des  Ueberganges  des  Eigenthums  laufende  und  das  folgende
Kalendervierteljahr  bezieht.  Eine  Verfügung  über  den  Miethzins
  für  eine  spätere  Zeit  muß  der  Erwerber  gegen  sich  gelten

lassen,  wenn  er  sie  zur  Zeit  des  Ueberganges  des  Eigenthums  kennt.“

IIa  514.  IIb  565,  1II  566.  Prot.  II,  144  bis  147.  D.  78.  Analoge
Bestimmung  im  6  1124.  —  88  577,  575.

1.  A."““  vor  §  104.  8  135  Abs.  1  Satz  2  muß  auch  hier  anwendbar
  sein.  E.  R.  58181,  59  177,  64418.
A.  Wenn  auch  nach  Abschluß  des  Veräußerungsvertrags.  Über
nachherig-  Verfügungen  vgl.  §  574  Satz  2.  3.  8  571.
4.  Vorausverfügung  über  Mieten  ist  an  sich  unwirksam;  denn  in  der
Person  des  Vermieters  sind  diese  Forderungen  nie  entstanden.  Uber  8  185  hinaus
  genügt  aber  zur  Wirksamkeit  gegen  den  Erwerber  dessen  bloße  Kenntnis.
        <pb n="382" />
        376  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

4.  Rechtsgeschäft  m.  d.  Veräußerer  §.  574.

Ein  Rechtsgeschäft:,  das  zwischen  dem  Miether  und  dem
Vermiether  in  Ansehung  der  Miethzinsforderung?  vorgenommen
wird,  insbesondere  die  Entrichtung  des  Miethzinses,  ist  dem
Erwerber  gegenüber  wirksam,  soweit  es  sich  nicht  auf  den
Miethzins  für  eine  spätere  Zeit  als  das  Kalendervierteljahr,  in
welchem  der  Miether  von  dem  Uebergange  des  Eigenthums
Kenntniß  erlangt,  und  das  folgende  Vierteljahr  bezieht.  Ein
Rechtsgeschäft,  das  nach  dem  Uebergange  des  Eigenthums  vorgenommen
  wird,  ist  jedoch  unwirksam,  wenn  der  Miether  bei
der  Vornahme  des  Rechtsgeschäfts  von  dem  Uebergange  des

Eigenthums  Kenntniß  hat.“
IIa  516,  IIb  566,  111  567.  Prot.  II,  144  bis  147.  D.  78.  —  88  577,  570.

1.  A.“  vor  §  104.  Aufrechnung,  Stundung,  Erlaß.

2.  Wodurch  also  dem  Erwerber  eine  Mietforderung  entzogen  wird,
auf  die  er  Anspruch  hätte,  wenn  der  Zins  konform  dem  Vertrage  geleistet
  würde.  Deswegen  ist  die  vertragsmäßige  Vorausbezahlung  des
Mietzinses  immer  wirksam.

3.  Vom  Ubergang  des  Eigentums  an  ist  der  neue  Erwerber  der
wahre  Berechtigte;  aber  der  Rechtsverkehr  des  Mieters  mit  dem  alten
Vermieter  wird  hier  nach  Rechtsscheingrundsätzen  (Einl.  II)  analog
§  4071  gegenüber  dem  neuen  Erwerber  geschützt.

5.  Aufrechnung  §.  575.

Soweit  die  Entrichtung  des  Miethzinses  an  den  Vermiether
nach  §.  574  dem  Erwerber  gegenüber  wirksam  ist,  kann  der
Miether  gegen  die  Miethzinsforderung  des  Erwerbers  eine  ihm
gegen  den  Vermiether  zustehende  Forderung!  aufrechnen.?  Die
Aufrechnung  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Miether  die  Gegenforderung
  erworben  hat,  nachdem  er  von  dem  Uebergange  des
Eigenthums  Kenntniß  erlangt  hat,  oder  wenn  die  Gegenforderung
  erst  nach  der  Erlangung  der  Kenntniß  und  später  als  der

Miethzins  fällig  geworden  ist.]
11  a  516,  III  567,  111  568.  Prot.  11,  147.  —  88  577,  579.

1.  Auch  mit  solchen  Forderungen,  die  nicht  aus  dem  Mietverhältnis
entstanden  sind.  2.  88  387  ff.

3.  Rechtsscheinschutz  (&amp;amp;  574  A.  3)  hier  analog  §  106.
6.  Wirkung  der  Anzeige  §.  576.

Zeigt  der  Vermiether  dem  Miether  ani,  daß  er  das  Eigenthum
  an  dem  vermietheten  Grundstück?  auf  einen  Dritten  übertragen
  habe,  so  muß  er  in  Ansehung  der  Miethzinsforderung
        <pb n="383" />
        VII.  Abschn.:  Einz.  Schuldverh.  3.  Tit.:  Miete.  Pacht.  I.  Micte.  377

die  angezeigte  Uebertragung  dem  Miethet  gegenüber  gegen  sich
gelten  lassen?,  auch  wenn  sie  nicht  erfolgt  oder  nicht  wirksam  ist.“

Die  Anzeige  kann  nur  mit  Zustimmung  desjenigen  zurückgenommen
  werden,  welcher  als  der  neue  Eigenthümer  bezeichnet

worden  ist.
IIà  517,  IIb  568,  111  569.  Prot.  11I,  147.  D.  78.  —  88  577,  579.

1.  A.“  vor  8  104.  2.  §  580.

3.  D.  h.  der  Mieter  kann  gültig  an  den  Erwerber  leisten.  Den
Mieter  schützt  auch  der  öff.  Glaube  des  Grundbuchs  bei  Unwirksamkeit
des  Eigentumsüberganges  (8  895).

4.  Analoge  Bestimmung  bei  der  Zession  (§  4091),  vgl.  die  Bemerkungen
  dort.

7.  Belastung  des  Grundstücks  §.  577.

Wird  das  vermiethete  Grundstück  nach  der  Ueberlassung
an  den  Miether  von  dem  Vermiether  mit  dem  Rechte  eines
Dritten  belastet!,  so  finden  die  Vorschriften  der  §§.  571  bis  576
entsprechende  Anwendung,  wenn  durch  die  Ausübung  des  Rechtes
dem  Miether  der  vertragsmäßige  Gebrauch  entzogen  wird.  Hat
die  Ausübung  des  Rechtes  nur  eine  Beschränkung?  des  Miethers
in  dem  vertragsmäßigen  Gebrauche  zur  Folge,  so  ist  der  Dritte
dem  Miether  gegenüber  verpflichtet,  die  Ausübung  zu  unterlassen,

soweit  sie  den  vertragsmäßigen  Gebrauch  beeinträchtigen  würde.
I  510,  I1I  n  518,  1Ib  569,  III  570.  M.  II,  386  bis  390.  Prot.  II,  159
bis  162.  u.  172.  —  8§8  578,  579.

1.  8  873  A.  3  u.  §§  1012,  1030,  1093.  Der  Dritte  tritt  an  die
Stelle  des  Vermieters  und  hat  alle  Rechte  (Anspruch  auf  den  Mietzins)
und  Pflichten  wie  der  Vermieter.  Dieser  wird  von  der  Haftung  während
der  Dauer  der  Belastung  unter  der  Voraussetzung  des  §  5717  frei.

2.  88  1018,  1090.  In  diesem  Falle  findet  kein  Eintritt  in  die
Vermieterstellung  statt;  der  Dritte  hat  nur  gegen  den  Mieter  Anspruch
auf  den  Mietzins.

-.  Beränßerung  v.  Überlassung  §.  578.

Hat  vor!  der  Ueberlassung  des  vermietheten  Grundstücks
an  den  Miether  der  Vermiether  das  Grundstück  an  einen  Dritten
veräußert  oder  mit  einem  Rechte  belastet  2,  durch  dessen  Ausübung
  der  vertragsmäßige  Gebrauch  dem  Miether  entzogen  oder
beschränkt  wird,  so  gilt  das  Gleiche  wie  in  den  Fällen  des
§.  571  Abs.  1  und  des  §.  577,  wenn  der  Erwerber  dem  Vermiether
  gegenüber  die  Erfüllung  der  sich  aus  dem  Miethverhältniß

  ergebenden  Verpflichtungen  übernommen  hat.
1  512,  II  a  519,  IIb  570,  II1I  571.  M.  II,  391  bis  393.  Prot.  1II,  162,
163.  D.  77.  a.  173.  8  579.
        <pb n="384" />
        378  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

1.  8  578  behandelt  den  Fall,  wenn  der  Mieter  noch  nicht  in  den
Mietbesitz  gelangt  ist,  und  der  Vermieter  das  Grundstück  veräußert  oder
mit  einem  dinglichen  Rechte  belastet  hat.  Der  Erwerber,  der  vor  der
UÜberlassung  des  Grundstücks  an  den  Mieter  den  Übernahmevertrag  geschlossen
  hat,  tritt  in  das  Mietverhältnis  ein,  der  Vermieter  bleibt  als
Bürge  haftbar.

2.  Vgl.8577  A.1.  Wegen  Schadensersatzanspruchs  gegen  Dritte  wegen
schuldhafter  Beschädigung  der  Früchte  §§  94,  956,  823  u.  §8  823  A.  9.

9.  Weiterveräußerung  §.  579.

Wird  das  vermiethete  Grundstück  von  dem  Erwerber  weiter
veräußert  oder  belastet,  so  finden  die  Vorschriften  des  §.  571
Abs.  1  und  der  §§.  572  bis  578  entsprechende  Anwendung.
Erfüllt  der  neue  Erwerber  die  sich  aus  dem  Miethverhältniß
ergebenden  Verpflichtungen  nicht,  so  haftet  der  Vermiether!  dem
Miether  nach  §.  571  Abs.  2.

IIa  520,  IIb  571,  III  572.  Prot.  II,  174.
1.  Wenn  aber  der  erste  Vermieter  gemäß  §  5712  Satz  2  befreit
ist,  so  ist  der  Erwerber  nunmehr  Vermieter.

VI.  Miete  v.  Wohnräumen  8.  580.

Die  Vorschriften  über  die  Miethe  von  Grundstücken  gelten

auch  für  die  Miethe  von  Wohnräumen  und  anderen  Räumen.  °
1II  578.

1.  D.  h.  Räumen  in  Grundstücken,  nicht  in  beweglichen  Sachen
(Kajüte).  Der  Vertrag  über  Abteilungen  in  der  Stahlkammer  zur  Aufbewahrung
  von  Wertpapieren  ist  ein  Mietvertrag.  Sondervorschriften
in  §§  5372  Satz  2,  544,  5512,  5562,  559  bis  563,  565,  566,  571  bis

579,  865.  üMber  Postschließfach  Z.  R.  63  200.  2.  Besitz  §  865.
II.  Vacht.
1.  Begriff  S.  581.

Durch  den  Pachtvertrag  wird  der  Verpächter  verpflichtet,
dem  Pächter  den  Gebrauch  des  verpachteten  Gegenstandes?:  und
den  Genuß  der  Früchte,  soweit  sie  nach  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen
  Wirtschaft  als  Ertrag  anzusehen  sinds,  während
der  Pachtzeit  zu  gewähren.  Der  Pächter  ist  verpflichtet,  dem
Verpächter  den  vereinbarten  Pachtzins  zu  entrichten.

Auf  die  Pacht  finden,  soweit  sich  nicht  aus  den  S§.  582
bis  597  ein  Anderes  ergiebt,  die  Vorschriften  über  die  Miethe'
entsprechende  Anwendung.

531,  532,  IIn  521,  IID  573,  III  574.  M.  1I.  121  bis  423.  Prot.  II,
8  D.  ri,  72,  74,  76.  u.  171,  172.  Geändert  durch  R  TK.
        <pb n="385" />
        VII.  Abschn.:  Einz.  Schuldverh.  3.  Tit.:  Miete.  Pacht.  II.  Pacht.  379

1.  Über  Vertragsschluß  88  145  ff.,  566,  1822  Nr.  4u.  5,  19022,  16431
und  E.  R.  5836  über  Pachtvertrag  der  Ehefrau.

2.  Der  Gegenstand  der  Pacht  ist  nicht  auf  Sachen  beschränkt  (val.
§  835  Jagdrecht  242.  R.  51  150,  52  ½8,  56  8,  70  70,  JW.  03  Nr.  48.  E.
N.  63  29°  (Afterverpachtung]  E.  R.  25  351  (Gewährleistungspflicht  des  Jagdverpächters),
  über  Rechtsweg  in  Preußen  E.  d.  Kompetenz-Gerichtshofs
7.  8.  11  in  JW.  1131,  §  1822  Nr.  4  gewerblicher  Betrieb  [Überlassung
eines  zum  Gewerbebetrieb  ausgestatteten  Raumes],  Badeanstalt  E.  Gr.
452#2,  Apothekergeschäft  .  JW.  035,  Uberlassung  von  Grundstücksparzellen
  zur  Ausbeute  von  Steinen  &amp;amp;.  JW.  09/52,  das  mit  einem  Zeitungsverlag
  verbundene  Inseratengeschäft,  2.  R.  70  20,  eine  Kohlenabbaugerechtigkeit
  Z.  JW.  01  226,  HGB.  §  222  Handelsgeschäft).  Nach  Analogie
der  Pacht  sind  auch  die  Patentlizenzverträge  zu  beurteilen  (Pat  G.  §  11
Nr.  2),  vgl.  aber  7.  R.  31  205,  57  28,  75  404,  76  336,  JW.  O7  186.  Von  der  Miete
krirhen  sich  die  Pacht  außerdem  dadurch,  daß  der  Pächter  außer
dem  Gebrauchsrecht  auch  den  Fruchtgenuß  hat  (88  99,  956,  957),  Zwanzs
vollstreckung  in  die  Früchte  nach  Z3P.  8§8  810,  813,  824,  855.  Ob
Miete  oder  Pacht  vorliegt,  wenn  mit  einer  Wohnung  ein  fruchttragendes
Grundstück  überlassen  ist,  entscheidet  sich  danach,  was  nach  dem  #atte
des  Vertrags  die  Hauptsache  ist.  UÜber  Abgrenzung  von  Kauf  und  Pacht
vgl.  E.  R.  6°,  JW.  03  151,  09  151,  Gr.  53  96“.

3.  9  99  A.  4.  Also  nicht  den  Windbruch.  Vgl.  auch  88  10362,
1038,  1039.  Wegen  Verteilung  der  Früchte  §  101.  Ohne  Einfluß  auf
den  Fruchtgenuß  ist  die  Beschlagnahme  des  Grundstücks  in  der  Zwangsversteigerung
  und  Zwangsverwaltung  8V6.  8  213.

4.  Dieser  braucht  nicht  in  Geld  zu  bestehen  (Teilpacht).

5.  Die  Anwendung  der  §8  544,  580  ist  nicht  ausgeschlossen.  Hinsichtlich
  des  Wiederaufbaues  eines  abgebrannten  Wohn=  u.  Wirtschaftsgebäudes
  E.  Sachs.  1910  #8.

2.  Ansbesserungskosten  §.  582.

Der  Pächter  eines  landwirthschaftlichen  Grundstücks!:  hat
die  gewöhnlichen?  Ausbesserungen,  insbesondere  die  der  Wohnund
  Wirthschaftsgebäude,  der  Wege,  Gräben  und  Einfriedigungen,

auf  seine  Kosten  zu  bewirken.

1  540,  II  A  322,  IIb  574,  III  575.  M.  11,  429,  430.  Prot.  II,  252.
8  1041.

1.  §  98  W.  4.  2.  D.  h.  die  regelmäßig  wiederkehren.
3.  8  582  ist  eine  Ausnahme  von  8  536.
3.  Hauptveränderungen  §.  583.

Der  Pächter  eines  landwirthschaftlichen  Grundstücks!  darf
nicht  ohne  die  Erlaubniß  des  Verpächters  Aenderungen  in  der
wirthschaftlichen  Bestimmung  des  Grundstücks  vornehmen,  die
auf  die  Art  der  Bewirthschaftung  über  die  Pachtzeit  hinaus  von
Einfluß  sind.2

1  541,  II8§  623,  IID  575,  III  576.  M.  II,  430,  431.  Prot.  II,  253.  8§  1036.
        <pb n="386" />
        380  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

1.  8  98  .  4.  2.  Z.  B.  Anlegung  einer  Brauerei.  Der  Verpächter
  hat  beim  Zuwiderhandeln  Klage  und  Kündigungsrecht  (88  550,  553).

4.  Pachtzins.  a)  Fälligkeit  §.  584.

Ist  bei  der  Pacht  eines  landwirthschaftlichen  Grundstücks
der  Pachtzins  nach  Jahren  bemessen,  so  ist  er  nach  dem  Ablaufe
je  eines  Pachtjahrs?  am  ersten  Werktage  des  folgenden  Jahres
zu  entrichten.

1  539,  IIn  524,  IIhb  576,  111  577.  M.  1I,  429.  Prot.  11,  251,  252.

1.  §  98  A.  4.

2.  Nicht  des  Wirtschaftsjahrs  oder  Kalenderjahrs.

3.  Ausnahme  von  §  5512.

)  Pfandrecht  des  Berpächters  §.  585.

Das  Pfandrecht!  des  Verpächters  eines  landwirthschaftlichen
  Grundstücks?  kann  für  den  gesammtens  Pachtzins  geltend
gemacht  werden  und  unterliegt  nicht  der  im  §.  563  bestimmten
Beschränkung.  Es  erstreckt  sich  auf  die  Früchte"  des  Grundstücks
  sowie  auf  die  nach  §.  715  Nr.  5  der  Civilprozeßordnung"
der  Pfändung  nicht  unterworfenen  Sachen.“

1  543,  II  525,  IID  577,  III  578.  M.  II,  432,  433.  Prot.  II,  258,  259.
D.  74,  75.  KO.  8  49  Nr.  2.

1.  88  559  ff.  2.  §  98  A.  4.  3.  Ausnahme  von  §b59.
4.  §§  99,  101,  956,  957,  soweit  sie  dem  Pächter  gehören.

5.  Jetzt  38PO.  §  811  Nr.  4.  Vgl.  RG.  v.  17.  5.  98.

6.  Ausnahme  von  §  559  Satz  3.

5.  Inventar.  a)  im  allgemein.  §.  586.

Wird  ein  Grundstückt  sammt  Inventar?  verpachtet,  so  liegt
dem  Pächter  die  Erhaltung  der  einzelnen  Inventarstücke  ob.“

Der  Verpächter  ist  verpflichtet,  Inventarstücke,  die  in  Folge
eines  von  dem  Pächter  nicht  zu  vertretenden  Umstandes"  in
Abgang  kommen,  zu  ergänzen.  Der  Pächter  hat  jedoch  den  gewöhnlichen
  Abgang  der  zu  dem  Inventar  gehörenden  Thiere
aus  den  Jungen  insoweit  zu  ersetzen  ,  als  dies  einer  ordnungsmäßigen
  Mirthschaft  entspricht.

5b,  I1  326.,  11b  576,  111  579.  M.  11,  425,  126.  Prot.  11.  244,  244.
len

1.  Das  kein  landwirtschaftliches  sein  muß.  §  908  A.  4.

2.  Begriffsbestimmung  fehlt.  Es  sind  die  zur  Benutzung  des
Grundstücks  dienenden  Sachen,  zumeist  der  Inbegriff  des  Zubehörs  des
Grundstücks  §  98.

3.  Abweichend  von  §§  536,  548.  Die  Vorschrift  bezieht  sich  auf
den  Fall,  daß  das  Inventar  im  Eigentume  des  Verpächters  bleibt  und
vom  Pächter  nicht  zum  Schätzungswert  übernommen  ist  (8  587).
        <pb n="387" />
        VII.  Absch.:  Einz.  Schuldverh.  3.  Tit.:  Miete.  Pacht.  II.  Pacht.  381

4.  88  276ff.

5.  Der  Eigentumserwerb  des  Verpächters  vollzieht  sich  erst,  wenn
der  Pächter  das  Tierjunge  zum  Ersatz  bestimmt.  Die  Ergänzungspflicht
tritt  nur  ein,  wenn  der  auf  dem  Grundstück  befindliche  Viehbestand  eine
Einheit  bildet.  Sind  die  vorhandenen  Tiere  nicht  als  einheitliche  Inventarstücke
  anzusehen,  so  kann  der  Pächter  die  Jungen  verkaufen  und
braucht  auf  den  Umstand  keine  Rücksicht  zu  nehmen,  daß  eines  der  Tiere
möglicherweise  während  der  Dauer  der  Pacht  verendet.

h)  nach  Taxe  8.  587.

Uebernimmt  der  Pächter  eines  Grundstücks!  das  Inventar
zum  Schätzungswerthe  mit  der  Verpflichtung,  es  bei  der  Beendigung
  der  Pacht  zum  Schätzungswerthe  zurückzugewähren,
so  gelten  die  Vorschriften  der  88.  588,  589.2-3

I  544,  II  à  527,  IIb  579,  III  580.  M.  II.  433,  444.  Prot.  II,  259.

1.  §  586  A.  1.  2.  Analoge  Bestimmung  im  §  10482.  Die
Ubernahme  des  Inventars  zum  Schätzungswerte  kann  eine  verschiedene
Bedeutung  haben.  Im  Röm.  Recht  wurde  vermutet,  daß  die  Abschätzung
venditionis  causa  geschehen  und  der  Pächter  als  Käufer  für  den  Eigentümer
  des  Inventars  zu  erachten  sei.  Das  BG.#hat  sich  dem  deutschen
Rechte  angeschlossen  und  legt  der  Taxe  nur  die  Wirkung  der  Übertragung
ieder  Gefahr  auf  den  Pächter  bei  (§  588).  —  Es  ist  aber  zulässig  und
sehr  üblich,  daß  das  Inventar  dem  Verpächter  verkauft  wird.  Dann
gelten  lediglich  die  Regeln  vom  Kaufe.

3.  Analoge  Anwendung  bei  Verpachtung  einer  Viehherde,  die  nicht
in  Verbindung  mit  der  Verpachtung  eines  Grundstücks  geschehen  ist
(sog.  Eisernviehvertrag).

aa)  Gefahr,  Erhaltung,  Ersatz  §.  588.

Der  Pächter  trägt  die  Gefahr  des  zufälligen  Unterganges
und  einer  zufälligen  Verschlechterung  des  Inventars.  Er  kann
über  die  einzelnen  Stücke  innerhalb  der  Grenzen  einer  ordnungsmäßigen
  Wirthschaft  verfügen.?

Der  Pächter  hat  das  Inventar  nach  den  Regeln  einer
ordnungsmäßigen  Wirthschaft"  in  dem  Zustande  zu  erhalten,  in
welchem  es  ihm  übergeben  wird.  Die  von  ihm  angeschafften
Stücke  werden  mit  der  Einverleibung  in  das  Inventar  Eigenthum

  des  Verpächters.

1  544  -“44,  II  à  528,  IIb  580,  III1  581.  M.  II,  484  bis  486.  Prot.  1I,
259.

1.  8  90  A.  1.  Von  der  Übernahme  an  (§  587)  bis  zur  Beendigung
  der  Pachtzeit,  nicht  bis  zur  Rückgewähr  (8  589).

2.  A.“*  vor  §  104.  Analog  §  10481  Satz  1.

3.  Damit  ist  ausgesprochen,  daß  eine  Verpflichtung  des  Pächters
schlechthin,  die  abgegangenen  Stücke  durch  neue  zu  ersetzen,  nicht  vorliegt.
        <pb n="388" />
        382  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

—  Verletzung  der  Verpflichtung  einer  ordnungsmäßigen  Bewirtschaftung
des  Inventars  gibt  dem  Verpächter  die  Rechte  aus  88  550,  553.

4.  Analog  §  10481  Satz  2.  Der  Eigentumsübergang  ist  durch  das
Medium  der  Vollmacht  zu  konstruieren.  Der  Pächter  ist  Eigentümer  der
von  ihm  angeschafften  Stücke  geworden,  aus  dem  Pachtvertrag  aber  verpflichtet,
  vicse  Stücke  dem  Verpächter  zum  Eigentume  zu  verschaffen.
In  dem  Pachtvertrage  liegt  daher  die  Vollmacht  des  Verpächters  für
den  Pächter,  das  Erfüllungsgeschäft  im  Namen  des  Verpächters  mit  sich
abzuschließen  (8  181).

bb)  Rückgewähr  §.  589.

Der  Pächter  hat  das  bei  der  Beendigung  der  Pacht  vorhandene:
  Inventar  dem  Verpächter  zurückzugewähren.

Der  Verpächter  kann  die  Uebernahme  derjenigen  von  dem
Pächter  angeschafften  Inventarstücke  ablehnen,  welche  nach
den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen  Wirthschaft  für  das  Grundstück
  überflüssig  oder  zu  werthvoll  sind;  mit  der  Ablehnung
geht  das  Eigenthum  an  den  abgelehnten  Stücken  auf  den
Pächter  über.

Ist  der  Gesammtschätzungswerth  der  übernommenen  Stücke
höher  oder  niedriger  als  der  Gesammtschätzungswerth  der  zurückzugewährenden
  Stücke,  so  hat  im  ersteren  Falle  der  Pächter  dem
Verpächter,  im  letzteren  Falle  der  Verpächter  dem  Pächter  den

Mehrbetrag  zu  ersetzen.“

1  544%v  „,  II  a  529,  IIb  581,  III  582.  M.  II,  436  bis  489.  Prot.  II,
259.  —  3  1048.

1.  §  90  A.  1.  Auch  das  über  §  588  Satz  1  hinaus  angeschaffte
Inventar.  2.  88  130  z!

3.  Ohne  Traditionsakt  und  ohne  rückwirkende  Kraft.

4.  Erfüllungsort  für  diese  Schuld  des  Verpächters  ist  nicht  dessen
Wohnsitz,  sondern  der  Ort,  an  welchem  der  Verpächter  die  Hauptverbindlichkeit
  aus  dem  Pachtvertrage  zu  erfüllen  hat.

ec)  Pfandrecht  des  Pächters  §.  590.

Dem  Pächter  eines  Grundstücks:  steht  für  die  Forderungen
gegen  den  Verpächter,  die  sich  auf  das  mitgepachtete  Inventar
beziehen  ein  Pfandrechts  an  den  in  seinen  Besitz“  gelangten
Inventarstücken?  zu.  Auf  das  Pfandrecht  findet  die  Vorschrift
des  §.  562  Anwendung.

1  536,  II  e  530,  IIb  582,  1II  583.  M.  II,  426.  Prot.  II,  244  bis  246.

1.  8  586  A.  1.  2.  88  5862  Satz  1,  589°,  547.

3.  88  1204  ff.,  1257,  KO.  8  49  Nr.  2.  4.  §  8511.

5.  Eigentum  des  Verpächters  nicht  erforderlich.
        <pb n="389" />
        VII.  Abschn.:  Einz.  Schuldverh.  3.  Tit.:  Miete.  Pacht.  II.  Pacht.  383

6.  Rückgewähr.  a)  im  allg.  §.  591.

Der  Pächter  eines  landwirthschaftlichen  Grundstücks:  ist  verpflichtet,
  das  Grundstück  nach  der  Beendigung  der  Pacht  in  dem
Zustande  zurückzugewähren,  der  sich  bei  einer  während  der
Pachtzeit  bis  zur  Rückgewähr  fortgesetzten  ordnungsmäßigen
Bewirthschaftung  ergiebt.  Dies  gilt  insbesondere  auch  für  die

Bestellung.
1  545,  ##  531,  II  b  583,  III  584.  M.  II,  439,  440.  Prot.  II,  258,  259.
—  8  1055
1.  98  Nr.  4.

2.  Der  Zustand  des  Grundstücks  zur  Zeit  der  Rückgewähr  kann
also  ein  besserer  oder  schlechterer  sein  als  der  Zustand  des  Grundstücks
zur  Zeit  der  Überlassung.  Kein  Klagerecht  des  Verpächters  auf  fortgesetzte
  ordnungsmäßige  Vewirtschaftung,  wohl  aber  anwendbar
88  530,  553.

b)  Bestellungskosten  §.  592.

Endigt  die  Pacht  eines  landwirthschaftlichen  Grundstücks1
im  Laufe  eines  Pachtjahrs?,  so  hat  der  Verpächter  die  Kosten,
die  der  Pächter  auf  die  noch  nicht  getrennten,  jedoch  nach  den
Regeln  einer  ordnungsmäßigen  Wirthschaft  vor  dem  Ende  des
Pachtjahres  zu  trennenden  Früchte"  verwendet  hat,  insoweit  zu
ersetzen,  als  sie  einer  ordnungsmäßigen  Wirthschaft  entsprechen
und  den  Werth  dieser  Früchte  nicht  übersteigen.“

La  s582,  IIb  584,  III  585.  Prot.  II,  264.

1.  8  98  A.  4.  2.  8  584  A.  2.  3.  88  99,  101.

4.  Bgl.  die  analoge  Bestimmung  in  88  998,  10552,  1421,  16632,
2130.  Dieser  Ersatzanspruch  kann  erst  nach  der  Ernte  der  Früchte  geltend
  gemacht  werden,  weil  erst  dann  der  Wert  der  geernteten  Früchte
eruiert  werden  kann.

Tc)  Zurücklassg.  v.  Erzengnissen  §.  593.

Der  Pächter  eines  Landguts!  hat  von  den  bei  der  Beendigung
  der  Pacht  vorhandenen  landwirthschaftlichen  Erzeugzeugnissen?
  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  er  bei  dem  Antritte  der
Pacht  solche  Erzeugnisse  übernommen  hat,  so  viel  zurückzulassen,
als  zur  Fortführung  der  Wirthschaft  bis  zu  der  Zeit  erforderlich
ist,  zu  welcher  gleiche  oder  ähnliche  Erzeugnisse  voraussichtlich
gewonnen  werden.

Soweit  der  Pächter  landwirthschaftliche  Erzeugnisse  in
größerer  Menge  oder  besserer  Beschaffenheit  zurückzulassen  verpflichtet
  ist,  als  er  bei  dem  Antritte  der  Pacht  übernommen  hat,
kann  er  von  dem  Verpächter  Ersatz  des  Werthes  verlangen.
        <pb n="390" />
        384  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

Den  vorhandenen,  auf  dem  Gute  gewonnenen  Dünger  hat
der  Pächter  zurückzulassen,  ohne  daß  er  Ersatz  des  Werthes  verlangen
  kann.

1  647,  1  538,  IIb  585,  III  586.  M.  II,  441.  Prot.  11,  265  bis  268.

—  81
1.  88  90  A.  1,  98  A.  4.
2.  Die  Erzeugnisse  brauchen  nicht  auf  dem  Gute  gewonnen  zu  sein.
3.  Abweichend  von  §  101.  Nicht  zwingend.

d)  nach  Taxe  §.  594.

Uebernimmt  der  Pächter  eines  Landguts!  das  Gut  auf
Grund  einer  Schätzung  des  wirthschaftlichen  Zustandes  mit  der
Bestimmung,  daß  nach  der  Beendigung  der  Pacht  die  Rückgewähr
  gleichfalls  auf  Grund  einer  solchen  Schätzung  zu  erfolgen
  hat,  so  finden  auf  die  Rückgewähr  des  Gutes  die  Vorschriften
  des  §.  589  Abs.  2,  3  entsprechende  Anwendung.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Pächter  Vorräthe  auf  Grund
einer  Schätzung  mit  einer  solchen  Bestimmung  übernimmt,  für
die  Rückgewähr  der  Vorräthe,  die  er  zurückzulassen  verpflichtet  ist.

I  548,  IIA  534,  IIPD  586,  III  587.  M.  II,  441.  Prot.  II,  269.

1.  8  98  M.  4.

2.  Kein  Ablehnungsrecht  des  Verpächters.  Arg.  aus  §  593.
7.  Kündigg.  a)  bei  unbest.  Zeit  S.  595.

Ist  bei  der  Pacht  eines  Grundstücks  oder  eines  Rechtes
die  Pachtzeit  nicht  bestimmt,  so  ist  die  Kündigung?  nur  für  den
Schluß  eines  Pachtjahrs"  zulässig;  sie  hat  spätestens  am  ersten
Werktage  des  halben  Jahres“  zu  erfolgen,  mit  dessen  Ablaufe
die  Pacht  endigen  soll.

Diese  Vorschriften  gelten  bei  der  Pacht  eines  Grundstücks
oder  eines  Rechtes  auch  für  die  Fälle,  in  denen  das  Pachtverhältniß
  unter  Einhaltung  der  gesetzlichen  Frist  vorzeitig  gekündigt

  werden  kann.
1  537,  II  535,  IIb  587,  11I  588.  M.  II,  426  bis  428.  Prot.  1I,  246

bis  21.
z.  B.  88  566,  568.  2.  8  247  A.  3.  3.  §  584  M.  2.
4.  10  5.  Abweichend  von  §  565.  6.  8S  565.

5)  bei  Tod  u.  Versetzg.  d.  Pächt.  §.  596.

Dem  Peächter  steht  das  im  §.  549  Abs.  1  bestimmte
Kündigungsrecht  nicht  zu.

Der  Verpächter  ist  nicht  berechtigt,  das  Pachtverhältniß
nach  §.  569  zu  kündigen.
        <pb n="391" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverhältnisse.  4.  Tit.:  Leihe.  385

Eine  Kündigung  des  Pachtverhältnisses  nach  8.  570  findet
nicht  statt.

1  688,  538,  IIa  686,  IIb  588,  I11  589.  M.  II,  418,  428,  429.  Prot.  11,
238  bis  287,  249  bis  251.  D.  71.

1.  Die  Erben  des  Pächters  haben  das  Kündigungsrecht  (8§8  581,  569).

8.  Entschädi  bei  ver-Fpchern
  Mchgewahr“  §.  597.

Giebt  der  Pächter  den  gepachteten  Gegenstand  nach  der
Beendigung  der  Pacht  nicht  zurück,  so  kann  der  Verpächter  für
die  Dauer  der  Vorenthaltung  als  Entschädigung  den  vereinbarten
Pachtzins  nach  dem  Verhältnisse  verlangen,  in  welchem  die
Nutzungen,  die  der  Pächter  während  dieser  Zeit  gezogen  hat
oder  hätte  ziehen  können,  zu  den  Nutzungen  des  ganzen  Pachtjahrs
  stehen.  Die  Geltendmachung  eines  weiteren  Schadens  ist
nicht  ausgeschlossen.?

1  542,  II8  587,  IIb  589,  III  590.  M.  II,  481,  4329.  Prot.  II,  W56  bis  2968.

1.  Die  Abweichung  von  §  557  besteht  darin,  daß  die  Entschädigung
nicht  nur  nach  der  Dauer  der  Vorenthaltung,  sondern  auch  nach  den  in
diese  Zeit  fallenden  Nutzungen  bestimmt  ist.

Vierter  Titel.
Teihe.

1.  Besriff  8.  598.

Durch  den  Leihvertrag  wird  der  Verleiher  einer  Sache?
verpflichtet,  dem  Entleiher  den  Gebrauchs  der  Sache  unentgeltlich“
  zu  gestatten.5

1  549  Satz  2,  11  4  538,  IIb  590,  III  591.  M.  II,  448  bis  446.  Prot.  II,  269.

1.  Der  Leihvertrag  (ein  contractus  bilateralis  inaequalis)  i
Realvertrag.  Diese  Auffaffung  dürfte  sich  daraus  ableiten  lassen,  da
das  BG#B.  die  Hingabe  der  Sache  stets  als  geschehen  voraussetzt.  Über
das  Prekarium  58  das  Gesetz  keine  besonderen  Vorschriften.  Leihvertrag
  und  Abzahlungsgeschäft  E.  IW.  04  164.

2.  Gegenstand  des  Leihvertrags  sind  bewegliche  (auch  verbrauchbare)
  oder  unbewegliche  Sachen  (§  90);  dagegen  nicht  Forderungen  und
Rechte  (lausgenommen  das  Erbbaurecht  10  #%  Entsprechende  Anwendung
  der  88  598  ff.  auf  unentgeltliche  Uberlassung  von  Rechten  zum
Gebrauche  nicht  ausgeschlossen.  Der  Verleiher  braucht  nicht  Eigentümer
der  Sache  zu  sein  (8  600).  Leihe  der  eigenen  Sache  gültig.  Der  Verleiher
  bleibt  mittelbarer  Besitzer  "  868).

3.  Gebrauch,  der  kein  ausschließlicher  zu  sein  braucht,  ist  daher
auch  die  Benutzung  zu  einer  Verpfändung.  Recht  zum  Fruchtgenusse
müßte  besonders  vereinbart  werden.

Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  25
        <pb n="392" />
        386  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

4.  Die  Unentgeltlichkeit  ist  essential;  sie  unterscheidet  die  Leihe  von
der  Miete.  Keine  Schenkung  (8516  A.  3).

5.  Nicht  zu  gewähren,  also  nicht  für  die  Instandhaltung  der
Sache  zu  sorgen,  vgl.  8  535.  Der  Verleiher  darf  den  Entleiher  in  dem
vertragsmäßigen  Gebrauche  nicht  hindern.

2.  Haftung  des  Berleihers

a)  für  Verschulden  §.  599.

Der  Verleiher  hat  nur  Vorsatz!  und  grobe?  Fahrlässigkeit
zu  vertreten.

1  550,  11  à  539,  IIb  591,  11I1  592.  M.  II,  446.  Prot.  269,  270.  —  3  521.

1.  8  276  W.  3.  2.  §  277  N.  2.

3.  Ausnahme  von  §  276,  die  auch  für  den  Leihvorvertrag
analog  zutrifft.

b)  wegen  Mängel  S.  600.

Verschweigt  der  Verleiher  arglistig!  einen  Mangel  im
Rechte  oder  einen  Fehler  der  verliehenen  Sache,  so  ist  er  verpflichtet,
  dem  Entleiher  den  daraus  entstehenden  Schaden?  zu  ersetzen.3


1  551,  II  a  540,  IIb  592,  111  593.  M.  1I,  446,  447.  Prot.  II,  270.  —
68  528,  524.

1.  88  443  A.  3,  460  A.  8,  476  A.  5.

2.  §8  251  ff.,  523  A.  3,  524  A.  3.

Z3.Der  Entleiher  verwirklicht  diesen  Gegenanspruch,  gerichtet  auf
Ersatz  des  Schadens,  der  dadurch  entstanden  ist,  daß  er  auf  unanfechtbaren
  Erwerb  oder  Fehlerfreiheit  der  Sache  gerechnet  hat,  durch  Klage
gielo  Ccommodati  Contraria)  oder  durch  Zurückbehaltung  der  Sache
(5  2732).

3.  Verpflichtung  d.  Entleihers.
a)  Erhaltgskosten;  Verwendgu.  §.  601.

Der  Entleiher  hat  die  gewöhnlichen  Kosten  der  Erhaltung
der  geliehenen  Sache,  bei  der  Leihe  eines  Thieres  insbesondere
die  Fütterungskosten,  zu  tragen.

Die  Verpflichtung  des  Verleihers  zum  Ersatz  anderer  Verwendungen
  bestimmt  sich  nach  den  Vorschriften  über  die  Geschäftsführung
  ohne  Auftrag.?  Der  Entleiher  ist  berechtigt,  eine  Einrichtung,
  mit  der  er  die  Sache  versehen  hat,  wegzunehmen.“

1  553,  II  541,  11  0  593,  III  594.  M.  II,  447,  448.  Prot.  1I,  271  bis
273,  VI,  185,  186.

1.  §  5421  Satz  2.  Anders  bei  der  Miete  (8  530).

2.  8§  677  ff.,  2560.  Analoge  Bestimmung  in  8  4502  (Kauf)  und
§  5.172  (Mietel.  Zurückbehaltungsrecht  §  2732,  auch  wenn  die  Sache
ein  Grundstück  ist,  E.  R.  65277  (anders  bei  Miete  §  556  2).

3.  §  258.  Wegen  Verjährung  8  606.
        <pb n="393" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverhältnisse.  4.  Tit.:  Leihe.  387

8.  602.

Veränderungen  oder  Verschlechterungen  der  geliehenen  Sache,
die  durch  den  vertragsmäßigen  Gebrauch  herbeigeführt  werden,

hat  der  Entleiher  nicht  zu  vertreten.“
1  554,  II  a  542,  IIb  594,  III  595.  M.  II,  448  bis  451.  Prot.  II,  275.

1.  Analog  §  548  (Miete),  vgl.  auch  dort  wegen  Beweislast  A.  1.

b)  überlassung  d.  Gebrauchs  §.  603.

Der  Entleiher  darf  von  der  geliehenen  Sache  keinen  anderen
als  den  vertragsmäßigen  Gebrauch  machen.!“  Er  ist  ohne  die
Erlaubniß?  des  Verleihers  nicht  berechtigt,  den  Gebrauch  der
Sache  einem  Dritten  zu  überlassen.3

1  549  Satz  1,  552,  II8  548,  II  b  595,  III  596.  M.  II,  444,  447.  Prot.  II,
270.

1.  Klage  auf  Unterlassung  (arg.  §  550).  Geht  die  vertragswidrig

ebrauchte  Sache  infolgedessen  zufällig  unter  oder  wird  sie  zufällig  verschicchtert,

  so  haftet  der  Entleiher  (8  280).  Vgl.  §  548  A.  1.  Der  beiher

ist  zum  Gebrauche  der  Sache  verpflichtet,  wenn  .  durch  den  Nichtgebrauch
  leiden  würde  (Reitpferd).  2.  8549  A.  1.

3.  88  604",  605  Nr.  2,  so  daß  also  der  Dritte  unmittelbarer  Besitzer

  wird.  Bei  gestatteter  Gebrauchsüberlassung  Haftung  nach  §  278.

e)  Rickgabepflicht  8.  604.

Der  Entleiher  ist  verpflichtet,  die  geliehene  Sache  nach  dem
Ablaufe  der  für  die  Leihe  bestimmten  Zeit  zurückzugeben.“

Ist  eine  Zeit  nicht  bestimmt,  so  ist  die  Sache  zurückzugeben,
  nachdem  der  Entleiher  den  sich  aus  dem  Zwecke  der
Leihe  ergebenden  Gebrauch  gemacht  hat.  Der  Verleiher  kann
die  Sache  schon  vorher  zurückfordern,  wenn  so  viel  Zeit  verstrichen
  ist,  daß  der  Entleiher  den  Gebrauch  hätte  machen
können.

Ist  die  Dauer  der  Leihe  weder  bestimmt  noch  aus  dem
Zwecke  zu  entnehmen,  so  kann  der  Verleiher  die  Sache  jederzeit
zurückfordern.3

Ueberläßt  der  Entleiher  den  Gebrauch  der  Sache  einem
Dritten,  so  kann  der  Verleiher  sie  nach  der  Beendigung  der

Leihe  auch  von  dem  Dritten  zurückfordern.“

1  549  Satz  1,  555,  556,  II  a  544,  I11Ib  596,  II1  597.  M.  II,  451,  452.
Prot.  II,  275,  VI,  187.

1.  8  5561.  Über  Rückgabe  vor  Ablauf  des  Termins  vgl.  8  2712.
Zurückzugeben  sind  auch  die  Früchte  (z.  B.  Tierjunge)  und  der  Zuwachs.
257
        <pb n="394" />
        388  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

Ist  die  Sache  mehreren  gemeinschaftlich  geliehen,  so  kommt  8  431  zur
Anwendung.  Leistungsort  §  269  A.  3

2.  Objektiv  bemessen,  so  daß  es  nicht  darauf  ankommt,  ob  etwa
der  Leiher  durch  zufällige  umstände  am  Gebrauch  verhindert'  war.

3.  Abweichungen  von  der  Miete  88  564  f.  Wenn  der  Entleiher
Eigentümer  der  Leihsache  geworden  ist,  braucht  er  die  Sache  nicht  zurückzugeben.
  Der  Vertragsklage  steht  die  Einrede  (im  Sinne  der  38O.)
des  Eigentums  entgegen.

4.  Vgl.  auch  8  605  Nr.  2.  Er  hat  also  die  Rückforderung  gegen
beide  als  Gesamtschuldner,  wie  bei  der  Miete,  §  556  M

4.  Kündigungsrecht  8.  605.

Der  Verleiher  kann  die  Leihe  kündigen:

1.  wenn  er  in  Folge  eines  nicht  vorhergesehenen?  Umstandes
der  verliehenen  Sache  bedarfs;

2.  wenn  der  Entleiher  einen  vertragswidrigen  Gebrauch  von
der  Sache  macht,  insbesondere  unbefugt“  den  Gebrauch
einem  Dritten  überläßt  oder  die  Sache  durch  Vernachlässigung
  der  ihm  obliegenden  Sorgfalt  erheblich  gefährdet?;


3.  wenn  der  Entleiher  stirbt.“

1  557,  II  à  545,  IIb  597,  III  598.  M.  11,  452,  453.  Prot.  II,  275.

1.  Ohne  Frist.  §  247  A.  3.

2.  Das  Vorhersehenmüssen  begründet  keine  Ausnahme.

3.  Unterschied  von  der  Miete.  4.  8  603  Satz  2.

5.  Einer  Abmahnung,  wie  bei  der  Miete  (8  553),  bedarf  es  nicht.

6.  Gemäß  8  242  wird  den  Erben  ein  mäßiger  Zeitraum  zur
Rückgabe  unter  Umständen  gewährt  werden  müssen.  Man  denke  an  den
Fall,  daß  der  Erblasser  die  geliehenen  Bauhölzer  zur  Stütze  des  Hauses
vertragsmäßig  benutzt  hatte.

5.  Berjährung  §.  606.

Die  Ersatzansprüche  des  Verleihers  wegen  Veränderungen
oder  Verschlechterungen  der  verliehenen  Sache:,  sowie  die  Ansprüche
  des  Entleihers  auf  Ersatz  von  Verwendungen?  oder
auf  Gestattung  der  Wegnahme  einer  Einrichtungs  verjähren"  in
sechs  Monaten.5  Die  Vorschriften  des  §.  558  Abs.  2,  3  finden

entsprechende  Anwendung.
IIa  546,  IIb  598,  II  599.  Prot.  II,  278  bis  275.
1.  Auch  wenn  sie  nach#  RG.  auf  Eigentum  oder  unerlaubte  Handlung
  sich  gründen  7.  R.  66  2“  2.  §  601
3.  8601?.  4.  8  198.  5.  88  186.  1871,  188  7.
        <pb n="395" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverhältnisse.  5.  Tit.:  Darlehen.  389

Fünfter  Titel.
Darlehen.

1.  Begriff  g.  607.

Wer  Geld  oder  andere  vertretbare  Sachen!:  als  Darlehen?
empfangen  hat,  ist  verpflichtet,  dem  Darleiher  das  Empfangene
in  Sachen  von  gleicher  Art,  Güte  und  Menge  zurückzuerstatten.“5

Wer  Geld  oder  andere  vertretbare  Sachen  aus  einem  anderen
Grunde  schuldet",  kann  mit  dem  Gläubiger  vereinbaren,  daß  das
Geld  oder  die  Sachen  als  Darlehen  geschuldet  werden  sollen.7

1  4581,  454,  II  a  547,  IIb  599,  III  600.  M.  II,  305  bis  312.  Prot.  1I,
4,  43.  a.  50,  57,  94,  97,  98,  99.  RWG.  v.  31.  3.91  (RG.  S.  821).

1.  88  90,  91.  2.  Der  Begriff  wird  als  bekannt  vorausgesetzt.
Im  Verkehr  wird  häufig  vom  „Vorschießen“,  von  einem  „Vorschuß“
geredet.  Hier  kann,  braucht  aber  nicht  ein  Darlehensvertrag  vorzuliegen.
  .  JW.  07  *2  Beweislast,  wenn  der  Empfänger  behauptet,
das  empfangene  Geld  sei  geschenkt  S.  Gr.  50%%.  Aus  wessen  Mitteln
begeben,  ist  einflußlos.  (Einzahlung  bei  Sparkassen  E.  R.  73  Wi,  JIW.

)  —  In  der  Regel  setzt  das  Darlehen  Verschaffung  des  Eigentums
zn  der  übergebenen  Sache  voraus  (88  929,  932,  933,  935).  Es  gibt
aber  auch  Darlehen  ohne  Eigentumsverschaffung  z.  B.  wenn  bei  einem
auf  Anweisung  auszuzahlenden  Darlehen  die  Hingabe  lediglich  durch
Umschreibung  auf  den  Bankkonten  des  Gläubigers  und  Schuldners  erfolgt.
  Keine  besondere  Bestimmung  über  den  contractus  mohatrae.
lber  barlehen  zum  Spiele  §  762  A.  3,  zu  unsittlichen  Zwecken  (Darlehen
  zum  Bordellbetrieb)  8  138  A.  2,  .  JW.  06  1,  Gr.  50  26.  Uber
partiarices  Darlehen  SE.  R.  31  35,  57  #.  Über  das  sog.  depositum
irregulare  §  700.  Über  Widerspruch  bei  einer  Darlehensbuchhypothek
*5157rm  Über  Darlehen  mit  unbestimmten  Gläubigern  §8  241  M.  2.

3.  Der  Darlehensvertrag  ist  Realkontrakt,  E.  R.  71  u7;  Schuldner
wird  der  Empfäng  er,  woran  auch  dadurch  nichts  geändert  wird,  daß
später  ein  Schuldschein  auf  einen  Dritten  als  Schuldner  ausgestellt  wird.
Das  verzinsliche  Darlehen  ist  kein  gegenseitiger  Vertrag.  Über
Darlehen  verbunden  mit  Warenlieferungsvertrag  E.  Gr.  539/,  verbunden
mit  Bierabnahmeverpflichtung  E.  R.  63  393,  67  105.  Auf  Grund  des  a.  57
sind  die  §§  676,  6771I,  11  ALR.  über  Darlehensfähigkeit  der  Prinzen
und  Prinzessinnen  des  Königl.  Hauses  aufrecht  erhalten  Pr.  a.  89.
Wegen  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  38  1822  Nr.  8,  1643,
1915;  über  Vermutung  der  Darlehenehingabe  bei  der  Darlehenshypothei
§  1138.  Der  Vertrag  über  Hingabe  eines  Darlehens  (8  610)  ist  von
dem  Darlehen  selbst  zu  unterscheiden.

4.  Durch  die  Pflicht  zur  Rückerstattung  nur  der  Gattung  nach
(§  243)  unterscheidet  sich  das  Darlehen  von  der  Leihe.

5.  8§  245.  Bilden  Inhaberpapiere  den  Gegenstand  des  Darlehens
und  können  diese  in  gleicher  Art  nicht  zurückgeleistet  werden,  weil  sie
        <pb n="396" />
        390  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

zur  Zeit  der  Rückzahlung  nicht  mehr  vorhanden  sind,  so  muß  das  Unvermögen
  trotz  §  279  vertreten  werden.  Vgl.  über  Gewährung  von
Darlehen  in  Hypothekenpfandbriefen  HypBankC#.  88  14  ff.

6.  Oder  in  Zukunft  schulden  wird  2.  R.  76  ,  JW.  06  575,  Gr.  510.

7.  Die  Umwandlung  in  ein  Vereinbarungsdarlehen  kann  Novation
  sein  (A.  vor  §  362);  dann  erlöschen  Pfandrechte  und  Bürgschaften
*.  JW.  03  .  212  und  der  Umwandlungsvertrag  kann  nur  kondiziert
werden.  Im  Zweifel  hat  aber  die  Parteiabrede  nur  die  Bedeutung,
daß  der  auf  der  alten  Grundlage  geltend  zu  machende  Anspruch  wie  ein
Darlehensanspruch  rechtlich  behandelt  werden  soll.  Pfandrechte  und
Bürgschaften  erlöschen  nicht  (vgl.  aber  §  7671  Satz  3,  12101  Satz  2).
Die  Schuld  wird  kündbar  verschuldet.  Das  Zurückgehen  auf  das  ursprüngliche
  Schuldverhältnis  enthält  keine  Klageänderung  (3PO.  8  268)
und  die  Entnahme  von  Einreden  aus  diesem  Schuldverhältnis  ist  nicht
ausgeschlossen,  nur  führt  der  „Umwandlungsvertrag  den  Verlust  rein
dilatorischer  Einreden  herbei,  E.  R.  62  55,  JW.  0440%,  06  11  550,  09  461,
114%  ,  Gr.  51  311,  Sachs.  08  %,  3  ##  Die  Verjährungsfrist  muß  aber
aus  dem  neuen  Schuldgrunde  beurteilt  sein.  Uber  Beweislast  E.  R.
56263,  57,  JW.  0192,  05  135-  318,  10577,  Gr.  49517  919,  51  311.  Sehr
häufig  ist  mit  der  Umwandlung  ein  Anerkenntnis  im  Sinne  des  §  781
verbunden,  weswegen  die  Schriftform  zu  wahren,  ZE.  JW.  06  550,  10  701,
Gr.  49  916.

2.  Fälligkeit  der  Zinsen  8.  608.

Sind  für  ein  Darlehen  Zinsen  bedungen!,  so  sind  sie,
sofern  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist,  nach  dem  Ablaufe  je  eines
Jahres?  und,  wenn  das  Darlehen  vor  dem  Ablauf  eines  Jahres

zurückzuerstatten  ist,  bei  der  Rückerstattung  zu  entrichten.

45%  1I  548,  IIb  600,  III  601.  M.  II,  312,  318.  Prot.  11,  4,
,  187.

1.  Ohne  besondere  Vereinbarung  ist  keine  Vergütung  zu  zahlen
(Ausnahme:  H#.  88  353,  354).  Vgl.  §  516  A.  3.  Erlaß  der  Darlehensschuld
  bei  Fortbestehen  der  Verpflichtung  zur  Zinszahlung  8.
R.  5320.  Die  Vergütung  kann  auch  in  etwas  anderem  als  in  Zinsen
bestehen.  Uber  die  Höhe  der  Zinsen,  wenn  nichts  bestimmt  ist,  §  246
und  HB.  88  352,  3542;  über  Kündigungsrecht  des  Schuldners  bei
höherem  Zinssatz  als  6%  8  247;  über  Zins  von  Zinsen  §  248;  über
Verjährung  der  Zinsen  #  197,  224.  2.  88  186,  1871,.  188°.

3.  Kündigung  8.  609.

Ist  für  die  Rückerstattung  eines  Darlehens  eine  Zeit
nicht  bestimmt  ?2,  so  hängt  die  Fälligkeit  davon  ab,  daß  der
Gläubiger  oder  der  Schuldner  kündigt.3

Die  Kündigungsfrist  beträgt  bei  Darlehen  von  mehr  als
dreihundert  Mark  drei  Monate",  bei  Darlehen  von  geringerem
Betrag  einen  Monat.“
        <pb n="397" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverhältnisse.  5.  Tit.:  Darlehen.  391

Sind  Zinsen"  nicht  bedungen,  so  ist  der  Schuldner  auch

ohne  Kündigung  zur  Rückerstattung  berechtigt.5
1  457,  II  549,  IIb  601,  III  602.  M.  II,  813,  314.  Prot.  II,  48  bis  46.

1.  Leistungsort  88  269,  270;  Quittungspflicht  §8  368,  Pflicht  zur
Rückgabe  des  Schuldscheins  96371.

2.  Ist  eine  Zeit  bestimmt,  so  kommen  88  2711,  272  zur  Anwendung:
  die  Feststellung  eines  von  dem  Schuldner  zsmrrualtender  Amortisationsplans
  enthält  bei  den  gegen  Ausstellung  von  Inhaberpapieren
aufgenommenen  Darlehen  keinen  Verzicht  des  Schuldners  auf  die  Befugnis,
  das  Darlehen  nach  voraufgegangener  Kündigung  zurückzuzahlen.
Zeit  der  Rückzahlung  des  zur-  geschäfflichen  Selbständigmachung  gewährten
  Darlehens  4.  Gr.  5

3.  §  247  A.  3.  Misgehm:  von  §  271.  Das  Kündigungsrecht
des  Schuldners  kann  nicht  für  immer  au  speschlossen  werden,  vgl.  auch
a.  172.  Ist  vereinbart,  daß  bei  nicht  pünktlicher  Zinszahlung  die  Kündigungsfrift
  eintritt,  so  kann  wirksam  nicht  im  voraus  für  den  Fall  unpünktlicher
  Zinszahlung  gekündigt  werden  4.  Gr.  48  15;  es  braucht  aber
nicht  sofort  bei  eingetretener  Säumnis  gekündigt  werden  .  JW.  08  750.
und  die  Annahme  nachträglicher  Jiusohlung  führt  den  Verlust  des
Kündigungerecht  nicht  herbei  &amp;amp;.  JW.  O

Fristberechnung  98  186,  1871.  31889  Bei  Grundschuld  6  Monate,
  §  1193.  5.  Es  kann  Klage  auf  künftige  Zahlung  auf  Grund
der  mit  der  Klage  verbundenen  oder  ihr  vorausgegangenen  Kündigung
erhoben  werden  (3P.  8§  257).  Über  Beweislast  bei  behaupteter  Vereinbarung
  einer  anderen  Kündigungsfrist  als  der  gesetzlichen  Z.  R.  57  70,
68  306.  6.  Oder  anderes  Entgelt.

7.  Vorausgesetzt  ist,  daß  eine  Zeit  für  die  Rückzahlung  nicht  bestimmt
  ist.

8.  Aber  nicht  verpflichtet.  Bei  verzinslichen  Darlehen  braucht
entgegen  §  2712  der  Gläubiger  die  Zahlung  nicht  anzunehmen  (8  271
A.  4);  vgl.  aber  beim  Nutzpfande  §  12142.

4.  Bertrag  üb.  Hingabe  e.  Darl.  S§.  610.

Wer  die  Hingabe  eines  Darlehens  verspricht!,  kann  im
Zweifel  das  Versprechen  widerrufen?,  wenn  in  den  Vermögensverhältnissen
  des  anderen  Theiles  eine  wesentliche  Verschlechterung
  eintritt,  durch  die  der  Anspruch  auf  die  Rückerstattung

gefährdet  wird.“
1  458,  II8  550,  IIb  602,  III  603.  M.  II,  314  bis  316.  Prot.  11,  47
bis  50.  VerlG.  8  65.

1.  Aus  diesem  Vorvertrag  erwächst  der  regelmäßig  nicht  übertragbare
  (§  309  A.  3)  Anspruch  aus  Hingabe  der  Darlehensvaluta,  vgl.  auch

R.  5635.  (Aufrechnung  ausgeschlossen.)  Die  Zwangsvollstreckung
geichiesd  nach  3P.  §  884.  Uber  den  Baugeldervertrag  vgl.  4.  R.  37  356,
38  20%  40  2786,  66331,  77  108,  JW.  02  ½3,  Gr.  53  und  R.  1.  6.  09  betr.
die  Sicherung  der  Haufordeungen.  über  Hypothekendarlehen  Z.  R.  55  1.
Darlehensvorvertrag  als  gegenseitiger  Vertrag  &amp;amp;.  Gr.  53  N1.  Es  ist  bei
        <pb n="398" />
        392  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

einem  Darlehensvorvertrag  zulässig,  daß  die  Höhe  des  zu  gewährenden
Darlehens  von  dem  durch  den  Zweck  der  Darlehensaufnahme  bedingten
Geldbedürfnisse  des  Darlehensempfängers  abhängig  gemacht  wird  E.
Gr.  53830.  Unterschied  zwischen  einem  Vertrage  über  Hingabe  eines
Darlehens  und  der  Errichtung  einer  stillen  Gesellschaft  .  R.  20  165,
37  16/,  31  34,  Gr.  57  177.

2.  88  130  f.  Uber  den  Unterschied  zwischen  Rücktritt  vom  Darlehensvertrag
  und  vorbehaltener  vorzeitiger  Zurückforderung  des  Darlehnes
  E.  R.  5210.  Nach  Hingabe  des  Darlehens  ist  der  Widerruf  ausgeschlossen
  (Prot.  50).  Bis  dahin  ist  er  zulässig,  woran  auch  ein  Verzug
  des  Versprechenden  nichts  ändert  &amp;amp;.  Gr.  53  80,  vgl.  A.  3.  Widerruf
bei  Abtretung  des  Anspruchs  aus  dem  Vorvertrage  S.  JW.  08876;  bei  einem
hypothekarischen  Darlehen  ist  in  der  Regel  der  Widerruf  ausgeschlossen.

3.  Vgl.  §  321  A.  7.  Die  wesentliche  Verschlechterung  der  Vermögenslage
  muß  nach  geschlossenem  Vorvertrag  eingetreten  sein.  War
sie  schon  zur  Zeit  des  Abschlusses  des  Vorvertrags  vorhanden,  aber  dem
Versprechenden  unbekannt,  so  ist  der  Vertrag  anfechtbar  wegen  Irrtums
in  den  Eigenschaften  der  Person  des  Versprechensempfängers  (§  119).
Hat  der  Versprechende  durch  vertragswidrige  Vorenthaltung  des  Darlehens
  die  Verschlechterung  der  Vermögensverhältnisse  herbeigeführt,  so
essiert  das  Widerrufsrecht  E.  Gr.  53  810.  Ist  mit  Genehmigung  des
Versprechenden  an  Stelle  des  Empfängers  ein  Dritter  getreten,  so  muß
eine  Verschlechterung  in  dessen  Vermögensverhältnissen  eingetreten  sein.
Ihm  gegenüber  ist  dann  der  Widerruf  zu  erklären  E.  Gr.  53888.

 

Sechster  Titel.
Pienstvertrag.

7  Die  Einteilung  der  Verträge  über  Handlungen  im  BE.  ist  zum
Teil  neu,  und  zwar  hauptsächlich  infolge  der  Beschränkung  des  Begriffs
Auftrag  (mandatum)  auf  unentgeltliche  Geschäftsbesorgung
(§  662).  Der  reine  Dienstvertrag  und  der  reine  Werkvertrag  (8  631)
(über  deren  Unterschied  §  611  A.  2)  umfassen  dagegen  (§  611)  nur  entgeltliche
  Arbeit  körperlicher  oder  geistiger,  niederer  oder  höherer  Art,
welche  nicht  in  Geschäftsbesorgung  bestett  (mit  Ausnahme  der  besonders
geregelten  Verwahrung  §  688).  Die  entgeltliche  Geschäftsbesorgung  bildet
eine  besondere  modifizierte  Art  des  Dienstvertrags  oder  des  Werkvertrags
§  675).  Das  Kommissionsgeschäft  ist  ein  Dienstvertrag  Z.  R.  69  334,
W.  05  0,  08714,  1273,  vgl.  aber  a.  M.  R.  7178.  Doch  hat  der  (notwendig
entgeltliche)  Mäklervertrag  (8  652)  seine  besondere  Regelung  gefunden.
Dagegen  hat  das  B#.  keine  besondere  Bestimmungen  für  unentgeltliche
  Leistung  von  Diensten  und  unentgeltliche  Herbeiführung  eines  Erfolgs
  getroffen,  soweit  es  sich  nicht  um  Geschäftsbesorgung  handelt.
Vgl.  §  516  A.  3.  Nicht  zu  den  bloßen  Verträgen  über  Leistung  von
Handlungen  gehört  der  auf  Erreichung  eines  gemeinsamen  Zweckes  gerichtete
  Gesellschaftsvertrag  (§  705).  Uber  Konkurrenzverbot  HGB.  88  74,
76;  GewO.  §  133,  Z.  R.  66  4,  70  356.
        <pb n="399" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverhältnisse.  6.  Tit.:  Dienstvertrag.  393

Nach  a.  32  sind  aufrecht  erhalten  die  reichsgesetzlichen  Vorschriften,
  die  besondere  unter  den  Dienstvertrag  fallende  Verhältnisse
regeln.  Dahin  gehören  H##.  8§  59  bis  83,  84  bis  92,  93  bis  104,
511  bis  555,  740  bis  753,  die  98  547  bis  549,  553  u.  749  i.  d.  F.
vom  2.  5.  02  (dazu  §§  1,  6,  Kaufm  Gr.  E.  R.  67u5,  715°6),  GewO.
95  105  bis  139m,  154  (dazu  §8  1,  6  GewG.  E.  R.  51½8);  Seem.O.;
Strand  O.,  BSch  G.,  §8  7  ff.,  21  ff.;  Flöß  G.  88  1  ff;  das  Stellenvermittlergesetz
  v.  2.  6.  10  §  14.  (Dazu  Pr.  VO.  v.  25.  7.  10,  G.  S.  S.  155).
Übergangsbestimmungen  a.  171.  Ferner  sind  mit  einigen  Abänderungen
in  Kraft  geblieben  die  Gesindeordnungen  (a.  95).  Der  öffentliche  Beamte
leistet  seine  Dienste  zwar  nicht  auf  Grund  eines  Dienstvertrages  (vyl.
E.  R.  28/8,  37  161.  252  fl.  23,  53  127,  JW.  0823,  Gr.  48  906.  Folgerung
hieraus  für  die  Rechtsnatur  des  Gehaltes  in  Z.  R.  37  10#,  38  220,  4524),  aber
die  Grundsätze  des  privatrechtlichen  Dienstvertrags  sind  auf  das  öffentlichrechtliche
  Beamtenverhältnis  analog  anzuwenden.  E.  R.  63  432,  71  2/47,  JW.
04„,  06  551,  08458,  11757,  Gr.  48  346-  06,  vgl.  übrigens  a.  80  (B.
Beamt  G.  15.  8.  08  a.  176).  Die  Beamten  der  Unfallversicherung  sind  nicht
mittelbare  Staatsbeamte;  ihrer  Bestellung  liegt  ein  privater  Dienstvertrag
zugrunde  E.  R.  71  27.

I.  Begriff  8.  611.

Durch  den  Dienstvertrag!  wird  derjenige,  welcher  Dienste
zusagt,  zur  Leistung  der  versprochenen  Dienste?2,  der  andere
Theil  zur  Gewährung  der  vereinbarten  Vergütung  verpflichtet.5

Gegenstand  des  Dienstvertrags  können  Dienste  jeder  Art“  sein.

1  5591,  11#  551,  IIb  608,  111  604.  M.  1I,  455  bis  45.  Prot.  II,  276,  277.  D.79.

1.  Über  Abschluß  des  Vertrags  8§8  145  ff.,  Über  Dienstverträge
Minderjähriger  §  113,  Ehefrauen  88  13562,  1358,  über  Verpflichtung
des  Kindes  zu  Dienstleistungen  im  elterlichen  Hauswesen  88  1617,  1705,
über  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  88  1822  Nr.  7,  1827,
F  ##.  8§8  55,  59.  Immatrikulation  an  technischen  Hochschulen  und  Universitäten
  begründet  keinen  privatr.  Dienstvertrag  4&amp;amp;.  Gr  53  107.

2.  Gegenstand  des  Dienstvertrags  ist  die  Leistung  der  versprochenen
  Dienste  (weswegen  Sachkunde  erforderlich),  die  auch  umfaßt
  die  Unterlassung  jedes  Verhaltens,  das  dieser  Pflicht  zuwiderläuft.
Nicht  klagbar  E.  R.  (Verein.  Senate)  72  393.(A.  M.  E.  R.67  4.)  Dienstleistung
ist  auch  das  vertraglich  bedungene  Erscheinen  zum  Lohnempfang  4.  Gr.
536/.  Erfindungen  des  Dienstpflichtigen  stehen  dem  Dienstherrn  zu,  wenn
sie  innerhalb  des  Rahmens  der  Tätigkeit  liegen,  die  den  Pflichtenkreis  des
Dienstpflichtigen  ausmacht.  Der  auf  Verschaffung  von  Diensten  gerichtete
  Vertrag  ist  nicht  Dienstvertrag,  sondern  Werkvertrag.  Vom
Werkvertrag  unterscheidet  sich  der  Dienstvertrag  nicht  dadurch,  daß  der
Verpflichtete  selbständig  oder  unselbständig  ist,  vielmehr  dadurch,  daß
bei  diesem  der  Verpflichtete  seine  Arbeitskraft  zur  Verfügung  des  Berechtigten
  stellt,  während  bei  jenem  der  Erfolg  der  Arbeit  den  Inhalt
des  Lerirags  bildet,  so  daß  der  Verpflichtete  die  Gefahr  trägt  (2.
K.  59  2/,  63  315,  6878,  72  190·289,  Gr.  dorit-  Die  Erzwingung  der  Leistung
von  Diensten  durch  Geldstrafe  oder  Haft  ist  ausgeschlossen  (3P.  8  888).
        <pb n="400" />
        394  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

—  Besonders  behandelt  ist  der  Fall,  daß  die  Dienste  in  einer  Geschäfts—
besorgung  bestehen  (8  675).  Bei  den  Dienstverträgen  des  8  675  gehört
die  Rechnungslegungspflicht  zu  den  übernommenen  Leistungen.  Vorleistungspflicht
  (§  614)  X.  JW.  07½.  —  Der  Lehrlingsvertrag  (HGB.
88  76  ff.;  GewO.  88  126  ff.)  ist  kein  Dienstvertrag  (88  1826  Nr.  6,  7,
1827),  da  er  in  erster  Reihe  die  Verpflichtung  des  Lehrherrn  zur  Ausbildung
  des  Lehrlings  zum  Gegenstande  hat.  Unterschied  zwischen
Dienst-  und  Gesellschaftsvertrag  3.  Gr.  47  101.  Wegen  Vertrags  mit  dem
Schiedsrichter  vgl.  E.  R.  59  *is,  6773.  über  Dienstverhältnis  im  Sinne
der  Tarifstelle  732  RStW  G.  31.  7.  05,  E.  R.  71  35.

3.  Die  Gewährung  einer  Vergütung,  die  in  Zeitlohn  oder  Akkordlohn
  bestehen  kann  (K.  R.  63  315),  ist  wesentlich.  Ist  sie  ausgeschlossen,
so  liegt  entweder  ein  Auftrag  oder  eine  unentgeltliche  Dienstleistung  vor
(A.  “  vor  §  611).  Die  Vergütung  braucht  nicht  in  Geld  (Verschaffung
von  Gelegenheit  zur  Einnahme  von  Trinkgeldern),  kann  aber  nicht  in
Arbeit  bestehen;  Beteiligung  am  Gewinn  3.  JW.  038-  34,  vgl.  aber
Gewe.  §§  115  bis  117.  Sie  darf  nicht  gegen  die  guten  Sitten  sein

J74.  JW.  08  710,  105,  Gr.  54  918.  Die  Vereinbarung,  daß  die  Vergütung
nur  zu  zahlen  ist,  wenn  der  durch  die  versprochenen  Dienste  vermittelte
Vertrag  zustande  gekommen  ist,  macht  den  Vertrag  noch  nicht  zum
Mäklervertrag.  —  Versprechen  einer  Vergütung  für  geleistete  Dienste
5.  JW.  11/.  Zeitpunkt  der  Entrichtung  §  614.  Wegen  Pfändung  des
Arbeits-  oder  Dienstlohns  vgl.  Lohnb  G.,  sowie  3PO.  §  850,  wegen
Verjährung  §§  196,  201,  wegen  Vorrechts  im  Konkurse  KO.  hör  Nr.  1
und  im  Immobiliarzwangsvollstreckungsverf.  ZVG.  88  10  Nr.  2,  146,
155  und  wegen  Unzulässigkeit  der  Abtretung  vgl.  §  400.  Sus  Verpflichtung
  zur  Entgegennahme  der  Dienste  wird  durch  den  Dienstvertrag
  mangels  besonderer  Abrede  nicht  begründet.  .  JW.  03.  3/,  11½,
Gr.  4741,  55  1057.  8  615  setzt  nur  eine  Sonderfolge  des  Glänbigerverzugs
  fest.  Die  Verpflichtung  zur  Verwendung  der  Invaliditäts=  und
Altersversicherun  smarken  beruht  nicht  auf  dem  Dienstvertrage,  sondern
ist  eine  öffentlich-rechtliche  Verpflichtung  &amp;amp;.  R.  58  102,  63  56,  72403,  Gr.
49  11#  50  129.  1171•  117  ,  JW.  05  212.  aoo,  10  66.

4.  Und  nicht  rechtswidriger  oder  moralwidriger  Art  (88  134,  1385.
Die  Unterscheidung  zwischen  gewöhnlichen  Diensten  und  Freidiensten
(operae  illiberales  und  liberales)  ist  fortgefallen  (vgl.  aber  85  622,  627
über  Kündigung).  Der  Bühnenvertrag  ist  Dienstvertrag;  der  Agenturvertrag
  ist  eine  Unterart  des  Dienstvertrages  2.  R.  63  7/,  Gr.  52  500,  53  ,
(§628  anwendbar)y,  IJW.  0  08  ½8,  1278,  der  Vertrag  über  Stellung  einer  Ka:
pelle  ohne  Kapellmeister  ist  Dienstvertrag  ##.  JW.  10  1.  Uber  Versicherungsagenten
  vgl.  VersVG.  88  43  ff.,  über  Tarifverträge  E.  R.  73  2,  JW.  1110###
über  Dienstverträge,  die  eine  Geschäftsbesorgung  zum  Gegenstande  haben,
§  675  und  A.“  vor  §  011.

II.  Vergütung  8.  612.

Eine  Vergütung  gilt  als  stillschweigend  vereinbart,  wenn

die  Dienstleistung  den  Umständen  nach  nur  gegen  eine  Vergütung

zu  erwarten  ist.]
        <pb n="401" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverhältnisse.  6.  Tit.:  Dienstvertrag.  395

Ist  die  Höhe  der  Vergütung  nicht  bestimmt?,  so  ist  bei  dem
Bestehen  einer  Taxes  die  taxmäßige  Vergütung,  in  Ermangelung

einer  Taxe  die  übliche  Vergütung  als  vereinbart  anzusehen.

1  5591,  II8  552,  IIb  604,  III  605.  M.  II,  459,  460.  Prot.  1II,  276
bis  278.

1.  Die  Verpflichtung  zur  Vergütung  für  die  vereinbarten  Dienste
tritt  in  dem  angegebenen  vom  Fordern  en  darzulegenden  Fall  ohne
Vereinbarung  von  Rechts  wegen)  ein,  wenn  sie  nicht  vertragsmäßig
ausgeschlossen  ist.  E.  Gr.  55  .  Es  ist  einflußlos,  daß  der  Dienstherr
die  Umstände  verkannt  und  danach  seine  Absicht  bestimmt  hat.  Ein
Unterschied  zwischen  Bezahlung  und  Honorierung  wird  nicht  gemacht.
Analoge  Bestimmung  in  den  88  632,  653,  689.  —  HGB.  8  3541.  Umstände
  .  R.  74  ¼1,  JW.  09  671  (Verwandtschaft).

2.  Was  der  Kläger  darzutun  hat.  E&amp;amp;.  JW.  O03  100.  Es  ist  nicht
nötig,  daß  die  Höhe  der  Vergütung  ziffernmäßig  bestimmt  ist,  es.  genügt
Einigung  über  den  Maßstab  ihrer  Berechnung.  E.  JW.  023

3.  GewO.  §8  76  bis  80.  Reichsstellenvermittler  G.  v.  2.  4  0.  85.
Die  reichs-  u.  landesgesetzlichen  Gebührenordnungen  für  Rechtsanwälte
sind  keine  Taxen;  denn  als  solche  kommen  immer  nur  Bestimmungen
des  bürgerlichen,  nicht  des  öffentlichen  Rechtes  in  Betracht  E.  R.  68  157  ff.,
75107

4.  Sonst  hätte  der  Dienstpflichtige  die  Höhe  der  Vergütung  nach
billigem  Ermessen  festzusetzen  (§§  315,  316).
5.  Am  Orte  der  Vornahme  des  Geschäfts  Z.  Gr.  48  11.

III.  ten  d.  Di  ichtig.
1  schten  d.  Hienfoslchtig.  613.

Der  zur  Dienstleistung  Verpflichtete  hat  die  Dienste  im
Zweifel  in  Person:  zu  leisten.  Der  Anspruch  auf  die  Dienste
ist  im  Zweifel  nicht  übertragbar.

Ma  3554,  II  b  606,  III  606.  M.  u.  45  457.  Frot.  11,  78,  279.—
r  664.  Gew.  88  119  a#,  134  b.  ZS.  2

1.  8§  267,  8PO.  8  888".  Über  Haftung  für  Gehilfen  §  278.  Für
den  er  §  631  W.  2.
2.  8  399,  3PO.  §  851.  Anders  nach  der  Seem.O.  874.

2.  Borleistung  S.  614.

Die  Vergütung  ist  nach!  der  Leistung  der  Dienste  zu
entrichten.  Ist  die  Vergütung  nach  Zeitabschnitten  bemessen,
so  ist  sie  nach  dem  Ablaufe  der  einzelnen  Zeitabschnitte  zu  entrichten.


1  560,  II  8  355,  IIb  607,  III  607.  M.  11,  461.  Prot.  II,  279.
1.  Analog  8  551  (Miete).  Vgl.  aber  §  321.  Der  Dienstpflichtige
kann  nicht  eher  Vergütung  fordern,  als  bis  er  über  die  Geschäftsbesorgung
(§  675)  ordnungsmäßig  Rechnung  gelegt  hat  Z&amp;amp;.  JW.  07.
        <pb n="402" />
        396  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

2.  Abweichend  HGB.  88  64,  88*.  Der  Dienstpflichtige  kann  die
jetzt  fälligen  Dienste  weigern,  wenn  der  Dienstherr  den  Lohn  für  die
früheren  Dienste  nicht  entrichtet  hat  (8  273).

IV.Pflichten  d.  Dienstberechtigten
1.  beim  Annahmeverzuge  §.  615.

Kommt  der  Dienstberechtigte  mit  der  Annahme  der  Dienste
in  Verzug  t,  so  kann  der  Verpflichtete  für  die  in  Folge  des
Verzugs  nicht  geleisteten  Dienste  die  vereinbarte  Vergütung  verlangen?,
  ohne  zur  Nachleistung  verpflichtet  zu  sein.  Er  muß
sich  jedoch  den  Werth  desjenigen  anrechnen  lassen  3,  was  er  in
Folge  des  Unterbleibens  der  Dienstleistung  erspart  oder  durch
anderweitige  Verwendung  seiner  Dienste  erwirbt  oder  zu  erwerben

  böswillig  unterläßt.
1  561.  19  56.  IIb  608,  III  608.  M.  II,  461  bis  463.  Prot.  II1,  279,
280.  —

1.  88  293  s  Der  entlassene  Dienspflichtige  braucht  seine  Dienste
nicht  besonders  anzubieten.  E.  IW.  O

2.  Kein  Schadensersatzanspruch  GCoicheh  wegen  Lohnbeschlagnahme).
Der  zur  Dienstleistung  Verpflichtete  kann  auch  die  allgemeinen  aus  dem
Verzug  ihm  erwachsenen  Ansprüche  geltend  machen  (§  304).  —  Bemißt
sich  die  Höhe  der  Gegenleistung  nicht  nach  Zeitabschnitten  (8  614),  sondern
nach  den  zu  leistenden  Diensten  (z.  B.  Höhe  der  Provision,  bestimmt
nach  der  Höhe  der  zu  vermittelnden  Geschäfte),  so  ist  die  Höhe  der  Vergütung
  schwierig  zu  berechnen.

3.  In  Betracht  zu  ziehen  ist  die  ganze  Zeit,  für  welche  die  Dienste
noch  zu  leisten  waren  und  nicht  angenommen  sind;  auf  diese  Zeit  ist
das  anderweite  Einkommen  anzurechnen  E.  R.  *  Anzurechnen  ist
nur,  was  der  Dienstpflichtige  durch  anderweite  Verwendung  desjenigen
Teils  seiner  Arbeitskraft  erwirbt,  welchen  er  dem  Dienstherrn  zur  Verfügung
  zu  stellen  verpflichtet  wor.  E.  R.  58401,  JW.  03B.  224,  Gr.  49  34,
vgl.  auch  §  324  A.  4.  4.  8  324  A.  B.  Andere  Regelung  bei  der
Miete,  vgl.  §  522  Satz  2.

2.  Vorübergeh.  Verhinderung  §.  616.

Der  zur  Dienstleistung  Verpflichtete  wird  des  Anspruchs
auf  die  Vergütung!:  nicht  dadurch  verlustig,  daß  er  für  eine
verhältnißmäßig  nicht  erhebliche  Zeit?  durch  einen  in  seiner
Persons  liegenden  Grund  ohne  sein  Verschulden  an  der  Dienstleistung
  verhindert  wird.3  Er  muß  sich  jedoch  den  Betrag  anrechnen
  lassen“",  welcher  ihm  für  die  Zeit  der  Verhinderung  aus
einer  auf  Grund  gesetzlicher  Verpflichtung  bestehenden  Krankenoder

  Unfallversicherung  zukommt.  59
1  562,  11  a  557,  IIb  609,  111  609.  M.  II,  163,  464.  Prot.  II,  280  bis  284.
Geändert  durch  R  K.  Höme.  &amp;amp;  63,  Gew##  Se:c.  Prr.  Vf.  des  Justizm.
1.  O4,  17  10.  04,  26.  3.  05  (Zustizm.  B.  S.  271,  272,  132).  B.  Bi.  1.  B.  0l.
        <pb n="403" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverhältnisse.  6.  Tit.:  Dienstvertrag.  397

1.  Besteht  die  Vergütung  in  Naturalbezügen,  so  hat  der  Berechtigte
  weder  diese  nachzuliefern,  noch  Geldersatz  zu  leisten.

2.  D.  h.  nicht  geringfügig  im  Verhältnis  zu  der  tatsächlichen  Dauer
und  der  Gesamtlage  der  Beteiligten,  so  daß  die  Größe  des  Betriebs  und
die  Art  und  der  Umfang  der  durch  das  Wegbleiben  des  Verpflichteten
entstandenen  Störung  in  Betracht  kommt.

3.  Ausnahme  von  8  323.  Vgl.  88  372,  5492,  552  Satz  1.  Hierunter
  fallen  auch  Erkrankungen  der  nächsten  Angehörigen  des  Verpflichteten.
  Der  Vergütung  geht  der  Verpflichtete  auch  nicht  verlustig,
wenn  nicht  nach  Zeitabschnitten,  sondern  in  der  Form  des  Stücklohns
die  Vergütung  bemessen  ist.  Zu  vergüten  ist  der  Durchschnittsertrag,
den  der  Verpflichtete  regelmäßig  zu  verdienen  pflegt;  vgl.  auch
8  615  A.  2.

4.  Darunter  fällt  auch  ein  sittliches  Verschulden.

5.  Abweichende  Vertragsabrede  zulässig.

6.  Vgl.  8  324  W.  4.

7.  RVers  O.,  Pr.  G.  v.  2.  6.  02;  B.  Beamten  G.  v.  15.  8.  08  a.
35,  60,  89  ff.,  101.  S.  G.  v.  1.  7.  02;  W.  G.  v.  23.  12.  02;  Ba.  G.  v.
27.  7.  02;  H.  G.  v.  24.  12.  02;  0.  G.  v.  10.  3.  03;  Bsch.  G.  v.
8.  12.  02;  Lü.  G.  v.  26.  5.  O2;  E.L.  G.  v.  20.  5.  02.

8.  Der  Dienstherr  kann  sich  nicht  darauf  berufen  (ausg.  er  hat
auf  seine  Kosten  die  Versicherung  genommen),  daß  der  aus  einem  vertragsmäßigen
  Versicherungsverhältnis  Entschädigung  beziehende  Verpflichtete
  Gewinn  davontragen  würde,  wenn  ihm  noch  die  Vergütung
für  die  nicht  geleisteten  Dienste  gewährt  wird.

9.  8  616  findet  Anwendung  auf  den  Fabrikarbeiter,  den  Gewerbegehilfen,
  den  Handlungsgehilfen  und  das  Gesinde.  Pr.  a.  14  §  1.

3.6.  Erkrankung.Dienstpflicht,  §.  617.2

Ist  bei  einem  dauernden?  Dienstverhältnisse,  welches  die
Erwerbsthätigkeit  des  Verpflichteten  vollständig  oder  hauptsächlich
in  Anspruch  nimmt,  der  Verpflichtete  in  die  häusliche  Gemeinschaft"
  ausgenommen,  so  hat  der  Dienstberechtigte  ihm  im  Falle
der  Erkrankung"  die  erforderliche  Verpflegung  und  ärztliche
Behandlung  bis  zur  Dauer  von  sechs  Wochen“,  jedoch  nicht  über
die  Beendigung  des  Dienstverhältnisses  hinaus,  zu  gewähren,
sofern  nicht  die  Erkrankung  von  dem  Verpflichteten  vorsätzlich
oder  durch  grobe  Fahrlässigkeit  herbeigeführt  worden  ist.  Die
Verpflegung  und  ärztliche  Behandlung  kann  durch  Aufnahme
des  Verpflichteten  in  eine  Krankenanstalt  gewährt  werden.?  Die
Kosten  können  auf  die  für  die  Zeit  der  Erkrankung  geschuldete
Vergütung  10  angerechnet  11  werden.  Wird  das  Dienstverhältniß
wegen  der  Erkrankung  von  dem  Dienstberechtigten  nach  §.  626
        <pb n="404" />
        398  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

gekündigt,  so  bleibt  die  dadurch  herbeigeführte  Beendigung  des
Dienstverhältnisses  außer  Betracht.

Die  Verpflichtung  des  Dienstberechtigten  tritt  nicht  ein,
wenn  für  die  Verpflegung  und  ärztliche  Behandlung  durch  eine
Versicherung  oder  durch  eine  Einrichtung  der  öffentlichen
Krankenpflege  Vorsorge  getroffen  ist.13

Neu  eingefügt  durch  RTK.  SeemO.  88  59  ff.  S.  G.  9.  1.  06.  Prot.  II,
284  bis  289.

1.  8  617  findet  Anwendung  beim  Gesinderechte  (a.  95").  Zwingend
§  619.  Einl.  II§.  Bei  Nichterfüllung  der  Verbindlichkeit  hat  der  Dienstpflichtige
  auch  Kündigungsrecht  §§  626,  628“.

2.  Ein  dauerndes  Dienstverhältnis  liegt  vor,  wenn  es  rechtlich
oder  wenn  es  faktisch  auf  längere  Dauer  angelegt  ist,  oder  wenn  es
längere  Zeit  gedauert  hat.  Ein  Anhaltspunkt  dafür  kann  sein,  wenn
das  Dienstverhältnis  nicht  durch  tägliche  oder  wöchentliche  oder  sonst
kurz  gegriffene  Lohnzahlungen  gelöst  werden  kann.

3.  Der  Dienstpflichtige  ist  in  die  häusliche  Gemeinschaft  aufgenommen,
wenn  er  in  die  Familienwohnung  ausgenommen  ist  und  der  häuslichen
Zucht  untersteht.

4.  Unter  Erkrankung  ist  jede  Störung  des  Wohlbefindens  zu  verstehen,
  die  nicht  ganz  unerheblicher  Art  ist  und  nach  verständigem  Ermessen
  eine  ärztliche  Hilfeleistung  oder  eine  besondere  Pflege  bedingt.
Die  Krankheit  braucht  mit  den  Diensten  nicht  in  Zusammenhang  zu
stehen.  Erkrankung  vor  Aufnahme  in  die  häusliche  Gemeinschaft  begründet
  die  Verpflichtung  nicht;  dagegen  bleibt  der  Dienstherr  verpflichtet,
  wenn  der  Keim  der  nach  dem  Dienstantritt  ausgebrochenen
Krankheit  auch  schon  vorher  im  Dienstpflichtigen  gesteckt  hat.

5.  Die  subjektiven  Verhältnisse  des  Dienstberechtigten  kommen  nicht
in  Betracht.

6.  Beginnend  mit  dem  Tage,  an  welchem  die  erste  Unterstützung
wegen  der  Erkrankung  gewährt  ist.  7.  §  273  W.  11.

8.  8  277.  9.  facultas  alternativa  §  262  A.  1.

10.  8  616.

11.  §  324  A.  4.  Rückforderungsanspruch,  wenn  Lohn  vorausbezahlt.
  Wegen  Verletzung  der  den  Dienstberechtigten  im  §  617  auferlegten
Pflicht  88  626,  6287.

12.  Ohne  zu  unterscheiden,  ob  durch  eine  öffentliche  oder  private,
eine  gesetzliche  oder  freiwillige  Versicherung  vorgesorgt  und  ob  die  Versicherung
  vom  Dienstherrn  oder  Dienstpflichtigen  genommen  ist.

13.  Vgl.  B.  Armen  G.  v.  29.  4.  69  a.  11,  20;  AG.  z.  Krank  .
v.  26.  5.  92  a.  2.  «

4.  Haftung  für  Einrichtungen  8.  618.

Der  Dienstberechtigte  hat  Räume?,  Vorrichtungen  oder  Ge—
räthschaften  s,  die  er  zur  Verrichtung  der  Dienste  zu  beschaffen
hat",  so  einzurichten  und  zu  unterhalten  und  Dienstleistungen,
        <pb n="405" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverhältnisse.  6.  Tit.:  Dienstvertrag.  399

die  unter  seiner  Anordnung  oder  seiner  Leitung  vorzunehmen
sind,  so  zu  regeln,  daß  der  Verpflichtete  gegen  Gefahr  für  Leben
und  Gesundheit  soweit  geschützt  ist,  als  die  Natur  der  Dienstleistung
  es  gestattet.“

Ist  der  Verpflichtete  in  die  häusliche  Gemeinschaft  aufgenommen,
  so  hat  der  Dienstberechtigte  in  Ansehung  des  Wohnund
  Schlafraums,  der  Verpflegung  sowie  der  Arbeits-  und
Erholungszeit  diejenigen  Einrichtungen  und  Anordnungen  zu
treffen,  welche  mit  Rücksicht  auf  die  Gesundheit,  die  Sittlichkeit
und  die  Religion  des  Verpflichteten  erforderlich  sind.

Erfüllt  der  Dienstberechtigte  die  ihm  in  Ansehung  des
Lebens  und  der  Gesundheit  des  Verpflichteten  obliegenden  Verpflichtungen
  nicht",  so  finden  auf  seine  Verpflichtung  zum
Schadensersatze  die  für  unerlaubte  Handlungen  geltenden  Vorschriften
  der  §§.  842  bis  846  entsprechende  Anwendung.8·2#

IIa  5581,  IIb  610,  III  610.  Prot.  II,  289  bis  294.  D.  79.  Abs.  1  u.
Abs.  8  geänder,  Abs.  2  neu  eingefügt  durch  RLK.

1.  §  618  findet  Anwendung  im  Gesinderechte  (s.  a.  955)  und  ist
analog  anwendbar  beim  Werkvertrag,  E.  R.  55  36,  JW.  10  .
Zwingend  §  619.

2.  Räume  sind  nicht  nur  die  Arbeitsstätten,  sondern  auch  Treppen,
Zugänge  (aber  nicht  die  dem  öffentlichen  Verkehr  dienenden  Wege)  usw.,
die  der  Dienstpflichtige  anläßlich  seiner  Obliegenheiten  betreten  muß.
2.  JW.  02  B  133,  06  460,  10  180·.168,  11757  (E.  Gr.  46  31,  Sachs.  12½50);
.  JW.  04%  07  673,  Gr.  48315  (Aborte),  ZE.  JW.  03  3.188  (Schutz  gegen
Brandgefahr),  Gr.  48  348.

3.  E.  JW.  04  388  (Schutzvorrichtungen,  Schutzbrillen).

4.  Die  Verpflichtung  muß  beim  Mangel  besonderer  Vereinbarungen
nach  §  242  bestimmt  werden  E.  JW.  02  B.1288,  11757.  Vertretung  des
Ehemanns  bzw.  seiner  Verpflichtung  aus  §  618  durch  die  Frau  E.
IW.  06/%.

5.  GewO.  §  120à;  HGB.  8  62;  SeemO.  88  35  ff.;  RVersO.
§§  848,  1030,  1199.  Absolute  Sicherheit  wird  nicht  verlangt;  die  Verkehrssitte
  ist  maßgebend;  mit  dem  Mangel  der  Aufmerksamkeit  der
Dienstpflichtigen  hat  der  Dienstberechtigte  zu  rechnen.  E.  Gr.  46  117.
Pflicht,  auf  die  Gefährlichkeit  der  übernommenen  Verrichtung  aufmerksam
zu  machen,  E.  R.  345,  JW.  08°8.

6.  §  617  A.  3.

7.  Zu  prüfen  bleibt,  ob  die  Verletzung  dieser  Vertragspflicht  dem
Dienstberechtigten  zur  Schuld  angerechnet  werden  kann,  E.  JW.  O01717.
Wegen  seines  Ensschudigungsbenbeises  E.  Gr.  48  vos  10.  Haftung  für
Dritte  §  278.  Konkurrierendes  Verschulden  des  Dienstpflichtigen  8  254.
4.  JW.  04  20,  07  5,  10  2.

8.  Wegen  Kündigungsrechts  vgl.  §8  629,  6282.
        <pb n="406" />
        400  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

9.  E.  JW.  084"  (8  844  anwendbar).  Uber  Anwendbarkeit  des
5  847  E.  JW.  07  8830.  Abs.  2  gilt  auch  für  den  gewerblichen  Arbeitsvertrag;
  Abs.  1  und  3  für  das  Beamtenverhältnis,  SE.  R.  71  s,  JW.
046-  285,  084¼8,  11757,  Gr.  483½,  53  066.  Für  die  Ansprüche  der
Arbeiter  aus  g  618  sind  trotz  833.  2  Gews,  die  ordentlichen  Gerichte
zuständig,  E.  R.  41  ½6.

5.  Unwirksamk.  b.  Ausschlusses
a  h  ñ  8.  619.*

Die  dem  Dienstberechtigten  nach  den  §§.  617,  618  obliegenden

  Verpflichtungen  können  nicht  im  voraus!?  durch  Vertrag

  aufgehoben  oder  beschränkt  werden.
#e  2  1|  610.  Prot.  II,  290,  294.  D.  80.  Geändert  durch  RTK.  —
1.  8  619  findet  auch  Anwendung  im  Gesinderechte  (A.  957.
2.  D.  h.  wie  in  der  Kommission  im  Einverständnisse  mit  den
Vertretern  der  verbündeten  Regierungen  festgestellt  wurde,  nicht  vor
Beendigung  des  Dienstverhältnisses.

V.  Beend.  d.  Dienstverhältn.
1.  Gründe  8.  620.

Das  Dienstverhältniß  endigt  mit  dem  Ablaufe  der  Zeit,
für  die  es  eingegangen  ist.1

Ist  die  Dauer  des  Dienstverhältnisses  weder  bestimmt  noch
aus  der  Beschaffenheit  oder  dem  Zwecke?  der  Dienste  zu  entnehmen,
  so  kann  jeder  Theil  das  Dienstverhältniß  nach  Maßgabe
der  §§.  621  bis  623  kündigen.

l  563,  II  8  559,  II  b  611,  III  611.  M.  II,  464,  465.  Prot.  1I,  295  bis  298.
D.  80.  Geändert  durch  R#

1.  Das  Dienstverhältnis  endet  auch  durch  gegenseitiges  UÜbereinkommen.
  Eine  stillschweigende  Vereinbarung  liegt  aber  nicht  schon  dann
vor,  wenn  der  zu  Unrecht  entlassene  D  Tienspflichtige  der  Aufforderung
des  Dienstherrn,  den  Dienst  zu  verlassen,  nachkommt,  oder  den  bis  zur
Entlassung  verdienten  Lohn  ohne  Vorbehalt  entgegennimmt.  Der  Tod
des  Dienstherrn  endet  in  der  Regel  das  Dienstverhältnis  nicht,  wohl
aber  der  Tod  des  Dienstpflichtigen  (§  613),  vgl.  aber  k.  JW.  03  3.  3.
Wegen  Unmöglichkeit  der  Leistung  vgl.  §§  275,  323  ff.

2.  Ein  Dienstvertrag,  bei  dem  Stücklohn  verabredet  und  die  Herstellung
  einer  bestimmten  Zahl  vereinbart  ist,  dauert  bis  zur  Herstellung
der  Stückzahl.  Bei  der  Anstellung  auf  Probe  ist  die  Entlassung  jedereit
  während  der  Probezeit  zulässig;  beim  Mangel  einer  vereinbarten
Probczeit  ist  die  Frist  maßgebend,  die  nach  Lage  der  Sache  zur  Feststellung
  der  Tauglichkeit  erforderlich  war.

§  217  A.  3.  Die  Vereinbarung  ungleichartiger  Kündigungsfristen
  ist  uissan.  E.  JW.  04  »28.  Uber  Kündigung  im  Konkuise  KO.
§22,  des  Ehemanns  8§  1358,  FGG.  88  45,  53.
        <pb n="407" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverhältnisse.  6.  Tit.:  Dienstvertrag.  401

2.  Kündigungsfristen
aà)  bei  Bemessung  der  Bergütung
  nach  Zeitabschnitten  §.  621.

Ist  die  Vergütung  nach  Tagen  bemessen!#,  so  ist  die  Kündigung
  an  jedem?  Tage  für  den  folgenden  Tag  zulässig.

Ist  die  Vergütung  nach  Wochen  bemessen,  so  ist  die  Kündigung
  nur  für  den  Schluß  einer  Kalenderwoches  zulässig;  sie
hat  spätestens  am  ersten  Werktage  der  Woche  zu  erfolgen.

Ist  die  Vergütung  nach  Monaten  bemessen#,  so  ist  die  Kündigung
  nur  für  den  Schluß  eines  Kalendermonats  zulässig;  sie
hat  spätestens  am  fünfzehnten  des  Monats  zu  erfolgen,

Ist  die  Vergütung  nach  Vierteljahren  oder  längeren  Zeitabschnitten
  bemessen!,  so  ist  die  Kündigung  nur  für  den  Schluß
eines  Kalendervierteljahres  und  nur  unter  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist
  von  sechs  Wochen  zulässig.“

1  563,  II8  560,  IIb  612,  III  612.  M.  II,  464.  Prot.  II,  296  bis  29)9.
D.  80.  8  565.  Gew.  66n  122  bis  124  a,  133  a.

1.  Vgl.  .  R.  64  570.

2.  Auch  an  einem  Sonntag  oder  Feiertage.

3.  D.  h.  für  den  Sonnabend.

4.  Berechnung  der  Frist  §8  186  ff.

b)  bei  festen  Bezügen  und
)  Sß  höhrren  Art  §.  622.

Das  Dienstverhältniß  der  mit  festen  Bezügen!  zur  Leistung
von  Diensten  höherer  Art  Angestellten,  deren  Erwerbsthätigkeit
durch  das  Dienstverhältniß  vollständig  oder  hauptsächlich  in  Anspruch
  genommen  wird,  insbesondere  der  Lehrer,  Erzieher,  Privatbeamten,
  Gesellschafterinnen,  kann  nur?  für  den  Schluß  eines
Kalendervierteljahrs  und  nur  unter  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist
  von  sechs  Wochen  gekündigt  werden,  auch  wenn  die  Vergütung

nach  kürzeren  Zeitabschnitten  als  Vierteljahren  bemessen  ist.5

II  #  561,  1  18,  III  613.  Prot.  II,  296  bis  299.  D.  80.  HGB.  8  66.
Gew#.  61

1.  Einer  Pauschalsumme  für  einen  gewissen  Zeitraum.

2.  Die  Vorschrift  dürfte  ein  Verbotsgesetz  enthalten  (8  134).

3.  Wenn  keine  Anstellung  mit  festen  Bezügen  vorliegt,  so  verbleibt
es  bei  den  Bestimmungen  in  88  621,  623.
JPcé)  bei  Nichtbemessen  nach

Zeitabschnitten  §.  623.

Ist  die  Vergütung  nicht  nach  Zeitabschnitten  bemessen,  so
kann  das  Dienstverhältniß  jederzeit  gekündigt  werden;  bei  einem

Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  26
        <pb n="408" />
        402  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

die  Erwerbsthätigkeit  des  Verpflichteten  vollständig  oder  hauptsächlich
  in  Anspruch  nehmenden  Dienstverhältniß  ist  jedoch  eine
Kündigungsfrist  von  zwei  Wochen?  einzuhalten.
II  562,  IIb  614,  III  614.  Prot.  1I,  295  bis  299.  D.  81.
1.  Z.  B.  bei  der  Arbeit  nach  Stücklohn;  vgl.  oben  §  620  A.  2.
2.  Berechnung  der  Frist  §8  186  ff.  Eine  Verkürzung  der  Kündigungsfrist
  ist  unwirksam.

4)  bei  Dienstvertrag  an
"stans  Fasßa  5  Jahre  f  §.  624.

Ist  das  Dienstverhältniß  für  die  Lebenszeit  einer  Person?
oder  für  längere  Zeit  als  fünf  Jahre  eingegangen  3,  so  kann  es
von  dem  Verpflichteten  nach  dem  Ablaufe  von  fünf  Jahren  gekündigt
  werden."  Die  Kündigungsfrist  beträgt  sechs  Manate)

1  564,  II  A  563,  II  b  615,  1II1  615.  M.  II,  465  bis  468.  Prot.  11,
bis  s01,  VI,  188,  189.  D.  80.  Satz  ist  gestrichen  durch  RTK.  88  724,  S

1.  8  624  findet  auch  Anwendung  im  Gesinderechte  (a.  952);  desgleichen
  auf  gewerbliche  Arbeitsverhältnisse.  Zwingend.

2.  Des  Dienstherrn,  des  Verpflichteten  oder  eines  Dritten.

3.  Darunter  fällt  auch  das  zur  Erledigung  eines  bestimmten,
innerhalb  5  Jahren  nicht  erledigten  Zweckes  (8  620)  eingegangene
Dienstverhältnis.

4.  §  134  und  §  622  A.  2.  Einl.  II8.  Die  Kündigung  ist  auch
zulässig,  wenn  der  Verpflichtete  die  Dienste  durch  einen  anderen  leisten
lassen  darf.  5.  Berechnung  der  Frist  §§  186  ff.

3.  Stillschweig.  Berlängerung  §.  625.

Wird  das  Dienstverhältniß  nach  dem  Ablaufe  der  Dienstzeit
  von  dem  Verpflichteten  mit  Wissen  des  anderen  Theiles
fortgesetzt  1,  so  gilt  es  als  auf  unbestimmte  Zeit?  verlängert,  sofern
  nicht  der  andere  Theil  unverzüglich  widerspricht.

1  565,  II  à  564,  II  616,  III  616.  M.  1I1,  468.  Prot.  1I,  301.

1.  Die  Tatsache  der  Fortsetzung  genügt  allein.  Keine  stillschweigende
  Willenserklärung.  Die  Verlängerung  kann  auch  bei  den  durch
#ndigung,  beendeten  Dienstverhältnissen  stattfinden.

621,  622,  623.  .  JW.  08  39,  Gr.  52%  (über  gesetzliche
Kunbiging#bbn,  3.  §  121.
4.  Kündigung  ohne  Fristen
a)  aus  wichtigen  Gründen  §.  626.

Das  Dienstverhältniß  kann  von  jedem  Theile  ohne  Einhaltung
  einer  Kündigungsfrist  gekündigt  werden,  wenn  ein
wichtiger  Grund  vorliegt.  1½

1  566  1  Satz  1,  11  a  5651,  IID  617,  111  617.  M.  II,  468,  469.  Prot.  11.
ol,  302.  D.  81.  W  ##8  70  bis  72.  Seem  .  68  69  ff.,  74.  KO.  8  22.

5#  627  *,  671  3,  696  Satz  2,  712,  723  1.2,  74975,  II1,  Satz  2,  813  3,  I1N##/,
2227  1.
        <pb n="409" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverhältnisse.  6.  Tit.:  Dienstvertrag.  403

1.  Der  Grund  kann  in  der  Person  des  Kündigenden  oder  desjenigen,
  dem  gekündigt  wird  oder  in  den  objektiven  Umständen  gegeben
sein.  Daß  der  Kündigende  selbst  die  Umstände  herbeigeführt  hat,  auf
die  er  die  Kündigung  stützt,  ist  grundsätzlich  einflußlos,  Z.  R.  587°9,

W.  10  558  (Ehef  liebung).  Beispiele  ZE.  R.  53  267,  58257,  JW.  10  ks,
r.  53971.  Die  Aufgabe  des  Gewerbebetriebes  ist  kein  wichtiger  Grund
E.  JW..  O3  .  Als  Gründe  sofortiger  Dienstauflösung  können  auch  zunächst
ar  nicht  geltend  gemachte,  ja  auch  vor  der  Anstellung  liegende,  ev.
jpäeer  in  Erfahrung  gebrachte  Gründe  verwertet  werden  E.  R.  56  278,  65  450,
Gr.  52  %.  Auf  Gründe,  die  ers  nach  der  Kündigung  eingetreten
sind,  kann  der  Dienstherr  zur  Beseitigung  des  Schadensersatzanspruchs
sich  berufen,  Z.  R.  32  2/6.  Die  Angabe  eines  Kündigungsgrundes  macht
die  Kündigung  nicht  bedingt,  und  wenn  an  Stelle  des  zu  ihrer  Rechtfertigung
  angegebenen  Grundes  später  ein  anderer  tritt,  bedarf  es  der
Wiederholung  der  Kündigung  nicht  ZS&amp;amp;.  JW.  02  5?8.  Verzicht  auf  die
Kündigungsbefugnis,  wenn  von  dem  Kündigungsgrunde  lange  Zeit  kein
Gebrauch  gemacht  ist,  2.  R.  38  16,  5402,  56  98.  Ob  ein  wichtiger  Grund
gegeben,  ist  Tatfrage,  2.  JW.  01  209,  06  818.  UÜber  Wirkung  der  Kündigung
  auf  die  Vollmacht  vgl.  §  168.  —  Auf  das  Arbeitsverhältnis
wischen  Gesellen,  Gehilfen  oder  Fabrikarbeitern  und  ihren  Arbeitgebern
ndet  §  626  keine  Anwendung;  auch  nicht  auf  das  Gesindeverhältnis.
Bgl.  Gew.  88  123,  124,  124a,  134.

2.  Die  Vorschrift  ist  zwingender  Natur  (E.  R.  69  365,  75  2è58)  und
absorbiert  das  bei  gegens.  Verträgen  statuierte  Rücktrittsrecht  Z.  R.  64  284,
69  ½4,  JW.  11  106,  1278.  Sind  gewisse  Gründe  als  Kündigungsgründe
ausgeschlossen,  so  kann  dies  nicht  bewirken,  daß  bei  besonderer  Lage  der
Lerhältmisse  solche  Gründe  die  Auflösung  des  Vertrags  nicht  herbeiführen,
E.  K.  75338.  Daß  das  Dienstverhältnis  auch  wirklich  nur  wegen  Vorliegen
  des  gewichtigen  Grundes  gekündigt  ist,  ist  nicht  erforderlich,  Z.  R.  56  378.

b)ohne  Grund.  Dienst.  höh.  Art  S.  627.

Hat  der  zur  Dienstleistung  Verpflichtete,  ohne  in  einem
dauernden  Dienstverhältnisse  mit  festen  Bezügen?  zu  stehen,
Dienste  höherer  Art  zu  leisten,  die  auf  Grund  besonderen  Vertrauens
  übertragen  zu  werden  pflegen  3,  so  ist  die  Kündigung
auch  ohne  die  im  §.  626  bezeichnete  Voraussetzung  zulässig.

Der  Verpflichtete  darf  nur  in  der  Art  kündigen,  daß  sich
der  Dienstberechtigte  die  Dienste  anderweit  beschaffen  kann,  es  sei
denn,  daß  ein  wichtiger  Grund  für  die  unzeitige  Kündigung
vorliegt.  Kündigt  er  ohne  solchen  Grund  zur  Unzeit,  so  hat  er
dem  Dienstberechtigten  den  daraus  entstehenden  Schaden  zu  ersetzen.“

II#  565  ,  567,  IIb  618,  III  618.  Prot.  II,  802  bis  304.  D.  81.

1.  9  617  A.  2.  2.  8  622  .  1.

3.  Z.  B.  Arzt,  Rechtsanwalt,  Lehrer,  Kommissionär,  J2.  R.  64)  3,
JW.  05  08714.

 

26“
        <pb n="410" />
        404  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

4.  §§  251  ff.  Analoge  Bestimmung  beim  Auftrage  (8  6711).  Unzeiti
  neitigee  Kündigung  hebt  aber  den  Dienstvertrag  auf.  §  627  nicht  zwingend,

9  365,  IJW.  08  76.

Tc)  Anspruch  auf  Vergütung  §.  628.

Wird  nach  dem  Beginne  der  Dienstleistung  das  Dienstverhältniß
  auf  Grund  des  §.  626  oder  des  §.  627  gekündigt,
so  kann  der  Verpflichtete  einen  seinen  bisherigen  Leistungen
entsprechenden  Theil  der  Vergütung  verlangen.  Kündigt  er,
ohne  durch  vertragswidriges  Verhalten!  des  anderen  Theiles
dazu  veranlaßt  zu  sein,  oder  veranlaßt  er  durch  sein  vertragswidriges
  Verhalten  die  Kündigung  des  anderen  Theiles,  so
steht  ihm  ein  Anspruch  auf  die  Vergütung  insoweit  nicht  zu,
als  seine  bisherigen  Leistungen  in  Folge  der  Kündigung  für
den  anderen  Theil  kein  Interesse  haben.  Ist  die  Vergütung
für  eine  spätere  Zeit  im  voraus  entrichtet,  so  hat  der  Verpflichtete
  sie  nach  Maßgabe  des  §.  347  oder,  wenn  die  Kündigung
  wegen  eines  Umstandes  erfolgt,  den  er  nicht  zu  vertreten
hat,  nach  den  Vorschriften  über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten
  Bereicherungs  zurückzuerstatten.

Wird  die  Kündigung  durch  vertragswidriges  Verhalten
des  anderen  Theiles  veranlaßt,  so  ist  dieser  zum  Ersatze  des
durch  die  Aufhebung  des  Dienstverhältnisses  entstehenden  Schadens

  verpflichtet."
15655  Satz  2,  II  a  566,  IID  619,  1I1  619.  M.  II,  470.  Prot.  II,  304
is  307.

1.  Das  Verhalten  muß  subjektiv  und  objektiv  widerrechtlich  sein.

2.  d.  h.  wirtschaftlich  von  keiner  Bedeutung  für  den  Dienstherrn  sind.

3.  88  812  ff.

4.  8§8  251  ff.  Der  Schadensersatzanspruch  steht  nur  dem  Kündigenden
zu.  Uber  Schadensersatzanspruch  gegen  streikende  Arbeiter  vgl.  S.  R.  4724.

5.  Zeit  zum  Aufsuchen  einses
anderen  Dienstverhältnisses  §.  629.

Nach  der  Kündigung  eines  dauernden!  Dienstverhältnisses
hat  der  Dienstberechtigte  dem  Verpflichteten  auf  Verlangen  angemessene:
  Zeit  zum  Aufsuchen  eines  anderen  Dienstverhältnisses
zu  gewähren.“

Neu  eingefügt  von  der  N2T.

1.  §  617  A.  2.  §  629  ist  auch  anwendbar,  wenn  das  dauernde
Dienstverhältnis  durch  Zeitlauf  endet  8  62071.  Die  Verpflichtung  entsteht
  in  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  unter  Unterstellung  eines  auf  unbestimmte
  Dauer  eingegangenen  Dienstverhältnisses  hätte  gekündigt
werden  können  8  621.
        <pb n="411" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverhältnisse.  7.  Tit.:  Werkvertrag.  105

2.  Die  Angemessenheit  bezieht  sich  auch  auf  die  Lage  der  Zeit  (ob
Montags  oder  Mittwochs).
3.  Zwingend.  Anspruch  auf  Lohn  nach  §  616.

VI.  Zeugniserteilung  8.  630.

Beit  der  Beendigung  eines  dauernden?  Dienstverhältnisses
kann  der  Verpflichtete  von  dem  anderen  Theile  ein  schriftliches
Zeugniß  über  das  Dienstverhältniß  und  dessen  Dauer  fordern.“
Das  Zeugniß  ist  auf  Verlangen  auf  die  Leistungen  und  die
Führung  im  Dienstek'  zu  erstrecken.

IIa  5868,  IIb  620,  III  620.  Prot.  II,  7  308.  D.  122.  —  HGGB.
68  73,  so.  Gew#.  8  113.  SeemO.  88  1

.  Nicht  vor,  doch  auch  nach  Vecnbihung.
26.

617  A  .  8

—  privatrechtlicher  Anspruch.  ZPO.  8  888.  Zwingend.

5.  Das  außerdienstliche  Verhalten  ist  im  Zeugnis  nicht  zu  erwähnen.
  Man  wird  dem  Dienstpflichtigen  auch  die  Klage  auf  Berichtigung
  des  Zeugnisses  nicht  versagen,  das  ein  Urteil  über  Leistungen  und
Führung  enthält,  wenn  es  unrichtig  ist.  Bewußt  falsche  Angaben  im
Zeugnis  machen  nach  §  826  schadensersatzpflichtig,  2.  JW.  O05  69,  aber
keine  Verpflichtung  des  Zeugnisausstellers,  sich  das  Zeugnis  wieder  zu
beschaffen,  um  solche  ungünstige  Tatsachen,  die  er  erst  päter  erfahren
hat,  durch  dessen  Berichtigung  Dritten.  kund  zu  tun.

Siebenter  Titel.

Werkvertrag.“

A.“  vor  §  611.  Aufrecht  erhalten  sind  nach  a.  32  die  Bestimmungen
  des  HGB.  III.  Buch,  4.,  6.  u.  7.  Abschnitt,  IV.  Buch,  4.  Abschnitt
(Spedition,  Frachtgeschäft,  2.  Gr.  49  un),  Eisenb  Verk  O.,  Bech  G.  88  26  ff.,
FlößG.  §§  32  ff.,  der  Postbeförderungsvertrag,  PostE.,  PostO.,  HGB.
*452  „(K.  R.  70  1,  Ausw  G.  §§  22  f.  Das  Verlagerecht  ist  durch
N.  v.  19.  6.  01  (GB.  S  S.  217)  geregelt.  (E.  R.  74  361,  JW.  114..)

I.  Begriff  §.  631.

Durch  den  Werkvertrag!  wird  der  Unternehmer?  zur  Herstellung
  s  des  versprochenen  Werkes,  der  Besteller  zur  Entrichtung
der  vereinbarten  Vergütung“  verpflichtet.

Gegenstand  des  Werkvertrags  kann  sowohl  die  Herstellung
oder  Veränderung  einer  Saches  als  ein  anderer  durch  Arbeit
oder  Dienstleistung"  herbeizuführender  Erfolg  sein.

1  5671,  579,  II  à  569,  IIb  621,  111  621.  M.  II,  470  bis  47#8,  506  bis
509.  Prot.  1I,  309.  D.  82.

1.  der  selbstverständlich  nicht  gegen  die  guten  Sitten  (8  1.38)  verstoßen
  darf.  Bau  eines  Bordells,  .  R.  71  163.  Uber  Abgrenzung  des
        <pb n="412" />
        406  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

formfreien  (Ausnahme  RA###.  8  93°,  E.  R.  75  101)  Werkvertrags  vom
Miet-,  Dienstvertrag  und  Auftrage  88  535  A.  1,  611  A.  2.  Über  den
Fall,  daß  der  Unternehmer  den  Stoff  beschafft,  vgl.  §  651.  Über  den
Vertrag  mit  dem  Schiedsrichter  vgl.  .  R.  599%,  6778.  Analoge  Anwendung
  der  Vorschriften  über  Dienstvertrag  nicht  ausgeschlossen  (vgl.  8618).

2.  Der  nicht  Werkverständiger  sein  muß.  Daß  er  die  Arbeit  in
Person  leisten  muß,  sagt  —  anders  wie  §  613  —  das  Gesetz  nicht.  Es
kann  aber  z.  B.  bei  der  Herstellung  eines  Kunstwerks  in  der  Natur  der
Sache  liegen  (so  daß  das  von  Gehilfen  hergestellte  Werk  nicht  das  vertragsmäßige
  Werk  ist  §  640),  während  es  bei  einer  Generalentreprise
ebenso  zweifellos  ausgeschlossen  ist,  E.  R.  666.  Haftung  für  Gehilfen
8  278.  Anspruch  auf  Herstellung  des  Werkes  besteht  nicht.

3.  Ob  auch  zur  Ablieferung?  .  R.  35  5.  Keine  durch  Klage
erzwingbare  Verpflichtung  des  Unternehmers  zur  Legung  einer  spezifizierten
  Rechnung,  2Z.  R.  72178.

4.  Sie  braucht  nicht  in  Geld  zu  bestehen  (8  6412).  Wesentlich  ist
auch  nicht,  daß  die  Vergütung  als  Pauschalsumme  fixiert  worden  ist
(§  6411  Satz  2)  E.  Gr.  51  47.  Vergütung  nach  Arbeitstagen  ZE.  Bay.  4  56.
Bestimmung  durch  einen  Dritten  §8  317,  319.  Die  Vergütung  ist  aber
wesentlich,  §  611  A.  2.  5.  8  90.

6.  Ohne  Unterscheidung  zwischen  gewöhnlichen  Diensten  und  Freidiensten
  (operae  lliberales  u.  lberales).  Der  Schleppvertrag  ist  in  der
Regel  Werkvertrag,  ZE.  R.  59  908,  62  210,  67  ½,  desgleichen  der  Personenbeförderungsvertrag
  einer  Eisenbahn,  4.  R.  66  ,  JW.  05  ¼8.434,  07  z1,
der  Vertrag  mit  Hausbesitzern  über  Müllabfuhr,  E.  R.  687,  der  Inseratenvertrag.
  §  631  umfaßt  auch  den  Entreprisevertrag,  E.  R.  66",
70  51,  JW.  07  26,  08  5268.  Bei  Benutzung  einer  staatlichen  Fähre  gegen
Entgelt  handelt  es  sich  um  einen  privatrechtlichen  Werk  (Beförderungs).=vertrag,
  E.  R.  72%½.  Ist  Gegenstand  des  Werkvertrags  eine  Geschäftsbesorgung,
  so  kommt  8  675  zur  Anwendung.

II.  Vergütung  S§.  632.

Eine  Vergütung  gilt  als  stillschweigend  vereinbart,  wenn
die  Herstellung  des  Werkes  den  Umständen  nach  nur  gegen
eine  Vergütung  zu  erwarten  ist.“

Ist  die  Höhe  der  Vergütung  nicht  bestimmt,  so  ist  bei  dem
Bestehen  einer  Taxe  die  taxmäßige  Vergütung,  in  Ermangelung

ciner  Taxe  die  übliche  Vergütung  als  vereinbart  anzusehen.?
1  5677,  IIà  570,  1Ib  622,  J11  622.  M.  1I,  471.  Prot.  II,  309.—  612.
RG.  v.  19.  6.  01  8.22.
1.  §  612  A.  1.  UÜber  besondere  Vergütung  für  Banzeichnungen,
Anschläge  ZE.  JW.  02  441,  Gr.  55  ###0.  Uber  Fälligkeit  der  Vergütung  §#641.
2.  Vgl.  auch  §  612  A.  2  bis  5.  Üblichkeit  der  Hamburger  Norm
für  Architekten  Z.  JW.  07  175-362,  vgl.  auch  Z.  JW.  024111.  Beweislast,
wenn  der  Kläger  die  übliche  Vergütung  fordert  und  der  Bekllagte  die
Vereinbarung  einer  geringeren  Vergütung  behauptet  .  JW.  07½15.  —
HGB.  §  3541.
        <pb n="413" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverhältnisse.  7.  Tit.:  Werkvertrag.  407

III.  Haftung  d.  Unternehmers.
2  ahgemeinen  r  8.  633.

Der  Unternehmer  ist  verpflichtet,  das  Werk  so  herzustellen,
daß  es  die  zugesicherten  Eigenschaften?  hat  und  nicht  mit
Fehlern  behaftet  ist,  die  den  Werth  oder  die  Tauglichkeit  zu
dem  gewöhnlichen  oder  dem  nach  dem  Vertrage  vorausgesetzten
Gebrauch  aufheben  oder  mindern.3

Ist  das  Werk  nicht  von  dieser  Beschaffenheit,  so  kann  der
Besteller  die  Beseitigung  des  Mangels  verlangen.“"“  Der  Unternehmer
  ist  berechtigt,  die  Beseitigung  zu  verweigern  5,  wenn  sie
einen  unverhältnißmäßigen“  Aufwand  erfordert.

Ist  der  Unternehmer  mit  der  Beseitigung  des  Mangels
im  Verzuge  ,  so  kann  der  Besteller  den  Mangel  selbst  beseitigen
und  Ersatz  der  erforderlichen  Aufwendungen  verlangen.

1  5691,  II  a  571,  IID  623,  III  628.  M.  II,  478  bis  485.  Prot.  II,  309
bis  311.  D.  82,  88.  —  9  640.

1.  8  631  A.  2.

2.  8  459  A.  9.  Rentabilität  eines  Unternehmens,  E.  Gr.  51  .

3.  Auch  eine  unerhebliche  Minderung  (vgl.  8  6345)  kommt  in
Betracht,  anders  beim  Kaufe  (8  4591  Satz  2).  Beweislast  des  Unternehmers;
  aber  §8  363,  640,.  Der  Unternehmer  ist  entschuldigt,  wenn
er  sich  nach  den  Anordnungen  des  Bau-leiters  richtet  oder  sich  dessen
Bustimmung  (8§  182)  versichert.  —  Die  Freiheit  von  Rechten  Dritter  ist,
owie  sie  in  Frage  kommen  kann,  gemäß  §  445  zu  vertreten.  Vgl.  8  651  A.  1.

4.  Andere  Rechte  gibt  es  nur  im  Falle  des  Verzugs  (Abs.  3)  und
nach  Fristsetzung  §  634.  Wegen  Verjährung  8  638,  wegen  Sicherung  des
Beweises  3PO.  8  488.  Die  Ansprüche  aus  §8  325,  635;  326,  636
E.  JW.  10  vos)  verbleiben  dem  Besteller,  desgleichen  die  Einrede  des
nicht  erfüllten  Vertrags  (§  320).  Dagegen  gibt  es  keinen  Anspruch  auf
Lieserung  eines  neuen  mangelfreien  Werks,  E.  R.  57276,  JW.  08  203.
Unter  Umständen  Haftung  des  Unternehmers  aus  dem  Vertrage  für
einen  während  der  Bauzeit  zufolge  vorhandener  Mängel  zugefügten
Schaden  7Z.  JW.  06111).

5.  Einrede  im  Sinne  des  BGB.  §  202  M.  6.

6.  Z.  R.  66  ½65.  7.  88  284  ff.

8.  §8  256,  257,  analog  §  5382.  Der  Anspruch  zessiert  im  Falle
des  Abs.  2  Satz  2.  Hat  der  Besteller  den  Mangel  beseitigt,  ohne  den
Unternehmer  interpelliert  zu  haben,  so  hat  er  Anfprachr  nach  §8  677  ff.

2.  Fristbest.  f.  Mängelbeseitigg.  §.  634.

Zur  Beseitigung  eines  Mangels  der  im  §.  633  bezeichneten
  Art  kann  der  Besteller  dem  Unternehmer  eine  angemessene½
Frist  mit  der  Erklärung  bestimmen?,  daß  er  die  Beseitigung
des  Mangels  nach  dem  Ablaufe  der  Frist“  ablehne.  Zeigt  sich
        <pb n="414" />
        408  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

schon  vor  der  Ablieferung  des  Werkes  ein  Mangel,  so  kann
der  Besteller  die  Frist  sofort  bestimmen"  die  Frist  muß  so
bemessen  werden,  daß  sie  nicht  vor  der  für  die  Ablieferung  bestimmten
  Frist  abläuft.  Nach  dem  Ablaufe  der  Frist  kann  der
Besteller  Rückgängigmachung  des  Vertrags  (Wandelung)  oder
Herabsetzung  der  Vergütung  (Minderung)  verlangen,  wenn  nicht
der  Mangel  rechtzeitig  beseitigt  worden  ist;  der  Anspruch  auf
Beseitigung  des  Mangels  ist  ausgeschlossen.

Der  Bestimmung  einer  Frist  bedarf  es  nicht,  wenn  die
Beseitigung  des  Mangels  unmöglichs  ist  oder  von  dem  Unternehmer
  verweigert?  wird  oder  wenn  die  sofortige  Geltendmachung
des  Anspruchss  auf  Wandelung  oder  auf  Minderung  durch  ein
besonderes  Interesse  des  Bestellers  gerechtfertigt  wird.“

Die  Wandelung  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Mangel  den
Werth  oder  die  Tauglichkeit  des  Werkes  nur  unerheblich  mindert.10

Auf  die  Wandelung  und  die  Minderung  finden  die  für
den  Kauf  geltenden  Vorschriften  der  §§.  465  bis  467,  469

bis  475  entsprechende  Anwendung.1#
1  5691  Satz  2,  2.  II8  572,  IIb  684,  III  624.  M.  III,  481.  Prot.  11,
Bos  bis  811.  D.  38.  —  88  636  bis  640.  VerlG.  8  8

1.  8  250  N.  1.

2.  AM.  "“  vor  §  104.  Fehlt  das  Präjudiz,  so  kann  Wandelung  und
Minderung  nicht  verlangt  werden.  Die  Fristbestimmung  kann  vor  Eintritt
  der  Fälligkeit  vorgenommen  werden,  sofern  nur  die  Frist  nicht  vor
Eintritt  der  Fälligkeit  abläuft,  .  JW.  10  16.

Über  Berechnung  der  Frist  §8  186  ff.

4.  Vgl.  auch  3PO.  8§  255.

5.  Daher  auch  der  Anspruch  aus  §  6333.  Wandelung  kann  auch
für  den  Fall,  daß  ein  Bauwerk  auf  dem  Grund  und  Boden  des  Bestellers
  errichtet  werden  soll,  verlangt  werden,  E.  JW.  03  B.  4.  über
das  Verhältnis  zu  §  320  vgl.  8  320  A.  2.

6.  Objektiv.  *  §  6337  Satz  2.  Eine  solche  Weigerung
kann  unter  Umständen  -  dem  Bestreiten  (auch  noch  im  Prozeß)  des
-on  der  Mängel  liegen,  4.  R.  64  296

5  194  A.  1  und  §  465  A.  3.

D.kh.  wenn  die  nachträgliche  Verbesserung  deswegen  ohne  Wert
ist,  reit  oas  Werk  nur  in  einer  bestimmten  Zeit  oder  zu  einer  bestimmten
  Gelegenheit  gebraucht  wird.  Eine  Verpflichtung,  den  Anspruch
sofort  nach  Eintritt  des  Interesses  geltend  zu  machen,  besteht  nicht,

6(  52  17.

10.  Abs.  3  bezieht  sich  nicht  auf  den  Fall,  daß  Eigenschaften  zugesichert
  sind,  Z.  R.  66  170.

11.  Maßgebend  ist  die  Zeit  des  Abschlusses  des  Werkvertrags.
Ingebrauchnahme  des  Werks  schließt  nicht  unter  allen  Umständen  die
        <pb n="415" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverhältnisse.  7.  Tit.:  Werkvertrag.  409

Wandelung  aus,  z.  B.  die  Außerbetriebsetzung  der  Maschine  verursacht
einen  unverhältnismäßig  großen  Schaden.

3.  Schadensersatz  S§.  635.

Beruht  der  Mangel  des  Werkes  auf  einem  Umstande,  den
der  Unternehmer  zu  vertreten  hat!,  so  kann  der  Besteller  statt?
der  Wandelung  oder  der  Minderung  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
  verlangen.

1  569/,  II  à  573,  IIb  625,  111  625.  M.  II,  481.  Prot.  1I,  109  bis  311.

1.  Sei  es,  daß  ihn  (6  276)  oder  seine  Hilfspersonen  6  278)  ein
Verschulden.  trifft,  sei  es,  daß  er  ein  Garantieversprechen  geleistet  hat;
dagegen  genügt  nicht  das  Fehlen  einer  zugesicherten  Eigenschaft  (anders
beim  Kaufe  §  463).  E.  R.  58  10,  71  171,  JW.  11  4¼,  Gr.  55915.  Beweislast
  §  282.

2.  Der  Schadensersatzanspruch  kann  daher  erst  geltend  gemacht
werden,  wenn  unter  Fristbestimmung  das  Präjudiz  (vgl.  8  634)  gestellt
ist,  die  Beseitigung  des  Mangels  werde  abgelehnt  werden,  es  sei  denn
§  634  liege  vor,  2.  R.  56  2.  Schadensersatzanspruch,  wenn  Unternehmer

  und  Besteller  je  einen  Teil  des  Werks  herstellen  und  jeder
dieser  Teile  Mängel  hat,  Z.  R.  69  38.

3.  Über  den  Inhalt  des  Ersahanspruchs  vgl.  8  463  A.  4  und
E.  R.  5817,  64"5,  69  381,  JW.  1
4.  Bei  nichtrechtzeitiger  Hergeicht

  53  L#ger  8.  636.

Wird  das  Werk  ganz  oder  zum  Theil  nicht  rechtzeitig
hergestellt  1,  so  finden  die  für  die  Wandelung  geltenden  Vorschriften
  des  §.  634  Abs.  1  bis  3  entsprechende  Anwendung?;
an  die  Stelle  des  Anspruchs  auf  Wandelung  tritt  das  Recht
des  Bestellers,  nach  §.  327  von  dem  Vertrage  zurückzutreten.
Die  im  Falle  des  Verzugs"  des  Unternehmers  dem  Besteller
zustehenden  Rechte  bleiben  unberührt.

Bestreitet  der  Unternehmer  die  Zulässigkeit  des  erklärten
Rücktritts,  weil  er  das  Werk  rechtzeitig  hergestellt  habe,  so  trifft
ihn  die  Beweislast.“

1  5694,  II#  574,  IIb  626,  III  626.  M.  II,  483.  Prot.  II,  309  bis  „1.
VerlG.  8  30.

1.  Verschulden  des  Unternehmers  ist  nicht  erforderlich  (Streik).  Bei
Verschulden  des  Bestellers  §  324,  und  bei  Verzug  des  Bestellers  §  642.

2.  Fristsetzung  mit  dem  Präjudiz,  daß  die  Nachlieferung  abgelehnt
  werde.

3.  Eine  Verpflichtung,  das  Rücktrittsrecht  sofort  (nach  Ablauf  der
Lieferungszeit  oder  nach  Eintritt  des  besonderen  Interesses,  geltend  zu
machen,  besteht  nicht,  Z.  R.  52  217.

4.  68  286  ff.,  326  (E.  JW.  10  %),  361.
        <pb n="416" />
        410  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

5.  Einl.  II  1.  D.  h.  der  Unternehmer  hat  die  Unzulässigkeit
des  Rücktritts  zu  behaupten,  zu  begründen  und  nötigenfalls  auch  zu
beweisen.

5.  Bereinbarung  üb.  Haftung
wegen  Mängel  §.  637.

Eine  Vereinbarung,  durch  welche  die  Verpflichtung  des
Unternehmers,  einen  Mangel  des  Werkes  zu  vertreten,  erlassen
oder  beschränkt  wird,  ist  nichtig,  wenn  der  Unternehmer  den
Mangel  arglistig?  verschweigt.

1  570,  II8  575,  IIb  627,  III  627.  M.  II,  485.  Prot.  II,  811.  D.  82.

1.  88  12,  141.  Analoge  Bestimmung  in  84  476,  540  (Kauf,
Miete).  2.  88  443  A.  3,  460  A.  8  und  476  A.  5

6.  Berjährung.  n)  Voraussetzgn.  S.  638.

Der  Anspruch  des  Bestellers  auf  Beseitigung  eines  Mangels
des  Werkes!  sowie  die  wegen  des  Mangels  dem  Besteller  zustehenden
  Ansprüche  auf  Wandelung,  Minderung  oder  Schadensersatz"
  verjähren,  sofern  nicht  der  Unternehmer  den  Mangel
arglistig"  verschwiegen  hat,  in  sechs  Monaten",  bei  Arbeiten  an
einem  Grundstück  in  einem  Jahre"“,  bei  Bauwerkend  in  fünf
Jahren.5  Die  Verjährung"  beginnt  mit  der  Abnahme'  des
Werkes.5

Die  Verjährungsfrist  kann  durch  Vertrag'  verlängert

werden.

I571,  579  Nr.  2,  II  8  576  ,  11L  Sus,  111  628.  M.  II,  466,  50.  Prot.  I1,
l1  bis  315.  D.  88.  —  8  477.

1.  8  6332.  Nicht  nur  bei  materieller  Produktion,  sondern  auch
bei  mangelhafter  Herbeiführung  eines  Erfolges,  2.  JIW.  05"34.  Der
Anspruch  aus  §  633  unterliegt  der  ordentlichen  Verjährung.

2.  88§  634,  635.  Der  Schaden  muß  aber  dem  Werke  unmittelbar
anhaftem-  und  bereits  für  den  Besteller  in  dem  für  den  Beginn  der
kurzen  Verjährung  maßgebenden  Zeitpunkte,  der  Abnahme  oder  Vollendung
  des  Werkes,  erwachsen  sein,  7.  R.  64"8,  71  115,  JW.  11414,  Gr.
55°#%.  Der  Schadensersatz,  gegründet  auf  eine  durch  positives  Zuwiderhandeln
  gegen  die  ptichtmäßie  Sorgfalt  bei  der  Herstellung  des  noch
nicht  vollendeten  Werks  begangene  Vertragsverletzung,  verjährt  in  dreißig
Jahren.  4.  R.  62  1½°,  6441,  66  1,  JW.  07  5/1,  08  196.  Sachs.  1910  3“
(Transportvertrag).  Auf  den  Dienstvertrag  ist  §  638  nicht  anwendbar,
—

3.  88  443  A.  3,  1000  A.  8  und  476  A.  5.  Hier  greift  die  ordentliche
  Verjährungsfrist  Platz  (§  195).

4.  Berechnung  der  Frist  §8§  186  ff.

5.  Begriff  des  Bauwerks  §  6./8  A.  2.  Der  fünfjährigen  Verjährung
  sind  unterworfen  auch  die  Ansprüche  aus  den  einzelnen  Werk-
        <pb n="417" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverhältnifse.  7.  Tit.:  Werkvertrag.  411

verträgen,  durch  die  die  verschiedenen  Teile  des  Bauwerks  verschiedenen
Unternehmern  übertragen  werden,  Z.  R.  57  377.  6.  88  194  ff.

7.  8  640  A.  1.  Geltendmachung  des  Minderungsanspruches  vor
der  Abnahme,  E.  JW.  07  31.

8.  Abweichend  von  §  198.  Wenn  Abnahme  (8  640)  ausgeschlossen
ist,  mit  der  Vollendung  (8  646).

9.  Ausnahme  von  §  225,  vgl.  aber  §  4771  Satz  2.  Uber  Wirkung
  eines  Garantieversprechens  vgl.  §  477  A.  8.

b)  Erhaltung  des  Leistungs-  .
verweigerungsrechts  §.  639.

Auf  die  Verjährung  der  im  §.  638  bezeichneten  Ansprüche
des  Bestellers  finden  die  für  die  Verjährung  der  Ansprüche  des
Käufers  geltenden  Vorschriften  des  §.  477  Abs.  2,  3  und  der
§§.  478,  479  entsprechende  Anwendung.

Unterzieht  sich  der  Unternehmer  im  Einverständnisse  mit
dem  Besteller  der  Prüfung  des  Vorhandenseins  des  Mangels
oder  der  Beseitigung  des  Mangels,  so  ist  die  Verjährung  so
lange  gehemmt,  bis  der  Unternehmer  das  Ergebniß  der  Prüfung
dem  Besteller  mittheilt  oder  ihm  gegenüber  den  Mangel  für
beseitigt  erklärt  oder  die  Fortsetzung  der  Beseitigung  verweigert.

II  5767,  IIb  699,  III  629.  Prot.  II,  311  bis  815.

1.  A.  *  vor  8  104.

IV.  ichten  des  Bestellers.
I)  lllten  des  Bestellers.940.

Der  Besteller  ist  verpflichtet,  das  vertragsmäßig  hergestellte
Werk  abzunehmen!,  sofern  nicht  nach  der  Beschaffenheit  des
Werkes  die  Abnahme  ausgeschlossen  ist.=Nimmt

  der  Besteller  ein  mangelhaftes  Werk  ab,  obschon
er  den  Mangel  kennts,  so  stehen  ihm  die  in  den  88.  633,  634
bestimmten  Ansprüche  nur  zu,  wenn  er  sich  seine  Rechte  wegen

des  Mangels  bei“  der  Abnahme  vorbehält.

1  572,  579,  II8  577,  IIbD  680,  III  630.  M.  II,  489.  Prot.  II,  315  bis
319.  8  464.  H#.  88  877,  681  .

1.  Unter  Abnahme  (vgl.  8  4332)  ist  die  körperliche  Hinnahme  des
Werkes  als  Erfüllungsannahme  nach  vorgängiger  Prüfung,  zu  welcher
dem  Besteller  Gelegenheit  gegeben  werden  muß,  zu  verstehen  E.  R.  57  3/,
64%,  7316,  JW.  07  91,  08"32,  10  106.  Vgl.  8  363.  Klage  auf  Abnahme.
  ZPO.  88  888,  894.  Ort  der  Abnahme  §  269  A.  1.  Die  Abnahmepflicht
  ist  wohl  als  eine  synallagmatische  Verpflichtung  anzusehen
(anders  beim  Kaufe  8  433  AM.  10  sie  begründet  Annahme-  und  unter
Umständen  auch  Schuldnerverzug  88  293  ff.,  295,  326.  Die  Kosten  der
Abnahme  trägt  der  Besteller.
        <pb n="418" />
        412  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

2.  Bei  immateriellen  Werken.  Auch  wegen  unerheblicher,  leicht
zu  beseitigender  Mängel  kann  die  Abnahme  verweigert  werden  (8  320),
2.  JW.  077“.

3.  Dagegen  schließt  die  vorbehaltlose  Ubernahme  nicht  die  Ansprüche
  wegen  voraussehbarer  Fehler  aus.  Kenntnis  des  Mangels
schließt  nicht  den  Anspruch  aus  §  635  aus.

4.  Vgl.  §  464  A.  4.  Auch  vorher  erklärte  Vorbehalte  wahren  die
Rechte  des  Abnehmenden,  wenn  sie  nur  erkennbar  bei  der  Abnahme
aufrecht  erhalten  werden,  ZE.  R.  73  7.

2.  Entrichtung  der  Bergütung  8.  641.

Die  Vergütung!  ist  bei  der  Abnahme?  des  Werkes  zu
entrichten.  Ist  das  Werk  in  Theilen  abzunehmen  und  die  Vergütung
  für  die  einzelnen  Theile  bestimmt,  so  ist  die  Vergütung
für  jeden  Theil  bei  dessen  Abnahme  zu  entrichten.

Eine  in  Geld  festgesetzte  Vergütung  hat  der  Besteller  von
der  Abnahme  des  Werkes  an  zu  verzinsens,  sofern  nicht  die
Vergütung  gestundet  ist.“

1  573,  II  578,  II  b  631,  1II  631.  M.  II,  492,  509.  Prot.  II,  319,  320.
—  VerlG.  68  23.

1.  8  632.  2.  §  640.  Wenn  Abnahme  ausgeschlossen  ist,  bei
der  Vollendung  (8  646).  Erfüllungsort  §  269.

3.  §  246;  HGB.  §  352.

4.  Analoge  Vorschrift  beim  Kaufe  (8  452).

3,.  Mitwirkung  b.  b.  Herstellung.
a)  Entschädigg.  d.  Unternehmers  §.  642.

Ist  bei  der  Herstellung  des  Werkes  eine  Handlung  des
Bestellers  erforderlicht,  so  kann  der  Unternehmer,  wenn  der
Besteller  durch  das  Unterlassen  der  Handlung  in  Verzug  der
Annahme?  kommt,  eine  angemessene  Entschädigung  verlangen.3

Die  Höhe  der  Entschädigung  bestimmt  sich  einerseits  nach
der  Dauer  des  Verzugs  und  der  Höhe  der  vereinbarten  Vergütung,
  andererseits  nach  demjenigen,  was  der  Unternehmer  in
Folge  des  Verzugs  an  Aufwendungen  erspart  oder  durch  anderweitige

  Verwendung  seiner  Arbeitskraft  erwerben  kann.“
1  575,  II#  5791.,  IIP  632,  II1  632.  M.  II,  494  bis  497.  Prot.  11,
ngas,  329.  HG.  88  375,  381

1.  Im  allg.  nicht,  aber  z.  B.  der  Besteller  eines  Porträts  erscheint
nicht  zu  den  vereinbarten  Sitzungen.  2.  88  295  ff.

3.  Vgl.  noch  §  301.  Die  Anwendung  des  8  326  ist,  da  es  sich
um  ein  unfertiges  Werk  handelt,  ausgeschlossen,  4.  R.  53  22/4,  eine  Klage
auf  Mitwirkung  ist  nicht  zulässig.

4.  Vgl.  die  Abweichung  in  §§  3241  Satz  2,  615  Satz  2,  649.
        <pb n="419" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverhältnisse.  7.  Tit.:  Werkvertrag.  413

b)  Kündiggsrecht  d.  Unternehm.  S.  643.

Der  Unternehmer  ist  im  Falle  des  §.  642  berechtigt,  dem
Besteller  zur  Nachholung  der  Handlung  eine  angemessene:  Frist
mit  der  Erklärung?  zu  bestimmen,  daß  er  den  Vertrag  kündige,
wenn  die  Handlung  nicht  bis  zum  Ablaufe  der  Frist  vorgenommen
  werde.  Der  Vertrag  gilt  als  aufgehoben  3,  wenn
nicht  die  Nachholung  bis  zum  Ablaufe  der  Frist  erfolgt.

11  579,  IID  633,  III  638.  Prot.  II,  328,  329.

1.  8  250  A.  1.  2.  J8  130  ff.

3.  Ex  nunc,  weswegen  der  Anspruch  aus  §  642  bis  zum  Ablaufe
  der  Nachfrist  bestehen  bleibt.  Wegen  des  Anspruchs  auf  Vergütung
und  Ersatz  von  Auslagen  §  6451  Satz  2.  Die  Anwendung  des  8  326
ist  ausgeschlossen,  Z.  R.  53  224#.

.  ng  der  Gefahr.
5teGesahr  38.  644.

Der  Unternehmer  trägt  die  Gefahr!:  bis  zur  Abnahme?  des
Werkes.  Kommt  der  Besteller  in  Verzug  der  Annahmes,  so
geht  die  Gefahr  auf  ihn  über.  Für  den  zufälligen  Untergang
und  eine  zufällige  Verschlechterung  des  von  dem  Besteller  gelieferten
  Stoffes  ist  der  Unternehmer  nicht  verantwortlich.

Versendet  der  Unternehmer  das  Werk  auf  Verlangen  des
Bestellers  nach  einem  anderen  Orte  als  dem  Erfüllungsorte"“,  so
finden  die  für  den  Kauf  geltenden  Vorschriften  des  §.  447  entsprechende
  Anwendung.

1  576,  II  a  580,  IID  634,  III  634.  M.  1I.  497,  509.  Prot.  II,  329  bis
31,  VI,  189,  190.  D.  83,  *i

1.  8  276  A.  2,  §88  446,  4  VerlG.  §  33.  —  Uber  Distanzfracht
bei  Binnenschiffahrten  Bech.  §  6
2.  8  640.  Wenn  Abnahme  —  eschlossen  ist,  bis  zur  Vollendung
(8  646).  Folge  der  Gefahrtragung  §  323½.  Über  Untergang  durch
Schuld  des  Unternehmers  oder  des  Bestellers  988  324  ff.  Über  Untergang
  nach  der  Abnahme  88  320,  634,  635,  6407,  363.
3.  88  293  ff.,  642.  4.  8  269.

b)  Ausnahmen  8.  645.

Ist  das  Werk  vor  der  Abnahmet  in  Folge  eines  Mangels
des  von  dem  Besteller  gelieferten  Stoffes?  oder  in  Folge  einer
von  dem  Besteller  für  die  Ausführung  ertheilten  Anweisung
untergegangen,  verschlechtert  oder  unausführbar  geworden  3,  ohne
daß  ein  Umstand  mitgewirkt  hat,  den  der  Unternehmer  zu  vertreten
  hat,  so  kann  der  Unternehmer  einen  der  geleisteten  Arbeit
entsprechenden  Theil  der  Vergütung  und  Ersatz  der  in  der  Ver-
        <pb n="420" />
        414  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

gütung  nicht  inbegriffenen  Auslagen  verlangen.5  Das  Gleiche  gilt,
wenn  der  Vertrag  in  Gemäßheit  des  §.  643  aufgehoben  wird.
Eine  weitergehende  Haftung  des  Bestellers  wegen  Verschuldens

  bleibt  unberührt.
I  577  u-  zstnhoaonlessM.11,500.Prot.u,oatbisssz,

3640  Wenn  keine  Abnahme,  vor  der  Vollendung  (Z  646).
;  5ts  ist  auch  bei  Bauwerken  der  Baugrund.

.  der  Stoff  ist  untergegangen,  bevor  noch  ein  Teilwerk
vorlie.  3  4  Und,  wie  Abs.  2  ergibt,  auch  der  Besteller.  Ob  dem
Unternehmer  obliegt  den  Besteller  auf  den  fehlerhaften  Stoff  und  auf
die  Gefahr  aufme  sam  zu  machen,  die  dem  Werke  droht,  wenn  die  erteilten
  Weisungen  ausgeführt  werden,  ist  Frage  des  einzelnen  Falles.
Agl.  auch  &amp;amp;.  JW.  0570

5.  Ausnahme  von  §  323.  6.  §  324.

g.  646.

Ist  nach  der  Beschaffenheit  des,  Werkes  die  Abnahme  ausgeschlossen,
  so  tritt  in  den  Fällen  der  88.  638,  6411,  644,  645
an  die  Stelle  der  Abnahme  die  Vollendung  des  Werkes.

15%  Kr.  4h  II  582,  Ib  636,  III  636.  M.  II,  506  ff.  Prot.  II,  336.
D.  84.  640.

1.  Im  Falle  des  §  641  wird  dem  Besteller  die  Vollendung  bekannt
  gemacht  sein  müssen.

VI.  Pfandrecht  d.  Unternehmers
a)  im  allgemeinen  8.  647.

Der  Unternehmer  hat  für  seine  Forderungen  aus  dem
Vertrag!  ein  Pfandrecht?  an  den  von  ihm  hergestellten  oder
ausgebesserten  beweglichen  Sachen  des  Bestellers  3,  wenn  sie  bei
der  Herstellung  oder  zum  Zwecke  der  Ausbesserung  in  seinen
Besitz  gelangt  sind.“

1  574,  IIà  5834,  IIb  687,  III  687.  M.  11,  494.  Prot.  1I,  321.

1.  Darunter  fallen  auch  die  Ansprüche  aus  88  642,  655.  —  Fällt
weg  im  Falle  des  7  654,  und  wenn  Unternehmer  zur  Vorleistung  verpflichtet
  ist.  u.  KO.  §  49  Nr.  2,  EG.  a.  III  z.  d.  G.  betr.  Anderungen
  der  KO.  v  17  5.98.  Auf  das  gesetziche  Pinndrrec  finden  die
§8  1204,  1210,  1257  Anwendung.  .  Nicht  eines  Dritten.

4.  Wegen  Zurückbehaltungsrechts  *  273,  274.

b)  Sichergshyp.  d.  Baumeisters  §.  648.
Der  Unternehmer!  eines  Bauwerkes  oder  eines  einzelnen
Theiles  eines  Bauwerkes?  kann  für  seine  Forderungen  aus  dem

Vertrage  die  Einräumung  einer  Sicherungshypotheks  an  dem
Baugrundstücke  des  Bestellers  verlangen.“"  Ist  das  Werk  noch
        <pb n="421" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverhältnisse.  7.  Tit.:  Werkvertrag.  415

nicht  vollendet,  so  kann  er  die  Einräumung  der  Sicherungshppothek
  für  einen  der  geleisteten  Arbeit  entsprechenden  Theil  der
Vergütung  und  für  die  in  der  Vergütung  nicht  inbegriffenen  Auslagen
  verlangen.5

IIa  5882,  IIb  688,  III  638.  Prot.  II,  321  bis  328.  Bauford  G.

1.  Den  Lieferanten  von  in  den  Bau  verwendeten  Gegenständen
ist  ein  Anspruch  auf  Einräumung  einer  Sicherungshypothek  nicht  gegeben.
Zu  beachten  ist,  daß  unter  „Baugläubiger“  im  Sinne  des  Bauford  .
auch  diese  Lieferanten  fallen  (§  18).  —  Fällt  weg  im  Falle  des  8  651.

2.  Wer  irgendeine  Arbeit,  welcher  Art  sie  auch  sei,  bei  Errichtung
(Neubau,  Umbau,  Reparaturbau)  eines  auf  einem  Grundstück  errichteten
Bauwerks  auf  Grund  eines  mit  dem  Eigentümer  des  Bauwerks  geschlossenen
  Werkvertrags  geleistet  hat,  kann  die  Bestellung  der  Sicherungshypothek
  verlangen,  k.  JW.  02  16.  Der  Architekt,  dessen  Tätigkeit  darin
besteht,  daß  er  beim  Abschluß  der  Verträge  zwischen  dem  Bauherrn  und
den  einzelnen  Unternehmern  dem  ersteren  Hilfe  leistet,  sowie  daß  er  die
Bauarbeiten  leitet  und  überwacht,  ist  nicht  Unternehmer  eines  Bauwerks,
  E.  R.  6315.  Unter  Bauwerk  ist  eine  durch  Verwendung  von
Arbeit  und  Material  in  Verbindung  mit  dem  Erdboden  hergestellte  Sache
zu  verstehen,  2.  R.  5645,  57  7,  JW.0O8731  85,  10  ½,  11  38,  Gr.  53  84,  54%
Lieferung  der  maschinellen  Einrichtun  g  einer  Fabrik  und  deren  Inbetriebsetzung
  als  Werkvertrag  über  ein  Bauwerk,  E.  Gr.  50  656.  Bei  Abtretung
  der  Bauforderung  geht  der  Anspruch  auf  Einräumung  der  Hypothek
  auf  den  neuen  Gläubiger  über  (8  401).

3.  88  1184  ff.  Das  Grundbuch  muß  aber  für  angelegt  erklärt
sein.  4.  Gemäß  8§8  883  ff.  und  ZPO.  8  936  erfolgt,  wenn  der
Besteller,  d.  h.  der  Eigentümer  des  Grundstücks,  die  Einräumung  der
Hypothel  für  die  aus  dem  Vertrage  des  Unternehmers  mit  ihm  resultierende
  Forderung  (.  R.  58  303,  Gr.  54  8)  weigert,  im  Wege  der  einstweiligen
  Verfügung  die  Eintragung  einer  Vormerkung  und  dazu  Z.  R.
62  u.  35  3  (Streitwert).  Kein  Raum  für  8  8663  Satz  2.  E.  J.
2½.  Bei  Vereinbarung  einheitlicher  Vergütung  für  die  auwerke  auf
mehreren  selbständigen  Grundstücken  kann  die  Eintragung  der  Vormerkung
  auf  allen  Grundstücken  erwirkt  werden,  KG.  36  4  .  Ist  der
in  gg.  Ehe  lebende  Ehemann  der  Besteller,  so  erfaßt  die  Sicherungshypothek
  nicht  ohne  weiteres  die  zum  Gesamtgute  gehörenden  Grundstücke
#  1445.  Der  Sicherungsanspruch  ist  begründet  in  Höhe  der  Vergütung
der  eleisteten  Arbeiten  (erstreckt  sich  auch  auf  die  Kosten  der  Eintragung,

ay.  9½0),  so  daß  er  in  dem  Umfange  nicht  Platz  greift,  in  welchem
de:  Unternehmer  ein  Zurückbehaltungsrecht  ausübt,  Z.  R.  58  308.  Einrederecht
  des  neuen  Grundstückseigentümers  aus  dem  persönlichen,  der
Vormerkung  zugrunde  liegenden  Rechtsverhältnisse  gegenüber  dem  Anspruche
  des  vorgemerkten  Gläubigers  auf  Umschreibung  de  der  Vormerkung
in  eine  Sicherungshypothek,  E.  R.  5334.  a.  50,  119;
II.  a.  135.  Die  Bauforderung  ist  Zug  um  4  gegen  Löschung  der
Vormerkung  zu  befriedigen,  .  R.  56  58,  es  kann  auch  regelmäßig  die
Löschung  der  auf  Grund  einer  einstweiligen  Verfügung  eingetragenen
        <pb n="422" />
        416  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

Vormertung  einer  Hypothek  gegen  Sicherheitsleistung  verlangt  werden,
E.  R.  55148.
5.  Recht  auf  Einsicht  des  Grundbuchs  GB0.  8§  11.

VII.  Kündi  Kvrecht  des  Bestellers.
  zungsrichtpen  §.  649.  "

Der  Besteller  kann  bis  zur  Vollendung!  des  Werkes  jederzeit
  den  Vertrag  kündigen.s  Kündigt  der  Besteller,  so  ist  der
Unternehmer  berechtigt,  die  vereinbarte  Vergütungs  zu  verlangen;
er  muß  sich  jedoch  dasjenige  anrechnen  lassen,  was  er  in  Folge
der  Aufhebung  des  Vertrags  an  Aufwendungen  erspart  oder
durch  anderweitige  Verwendung  seiner  Arbeitskraft  erwirbt  oder

zu  erwerben  böswillig"  unterläßt.

I  578,  II  A  584,  IIb  689,  III  639.  M.  II,  502.  Prot.  II,  335,  B36.  —
98  615.

1.  Nicht  bis  zur  Abnahme  §  640.

2.  §  247  A.  3.  Der  Tod  des  Bestellers  oder  Unternehmers  ist
nur  bei  Unmöglichkeit  der  Leistung  ein  Aufhebungsgrund.  Uber  Einfluß
des  Konkurses  vgl.  KO.  88  17,  23,  26,  27.

3.  Keine  weitergehende  Ersatzansprüche.  Z.  Gr.  5191.

4.  §  324  A.  4,  6.  Konsequenz  der  in  §  324  A.  4  dargelegten
Ansicht,  wenn  Unternehmer  seine  Ansprüche  abgetreten  hat  .  R.  74  200.

2.  Wegen  Überschreitung  des

#ga  berschreie  "  §.  650.

Ist  dem  Vertrag  ein  Kostenanschlagt  zu  Grunde  gelegt
worden,  ohne,  daß  der  Unternehmer  die  Gewähr  für  die  Richtigkeit
  des  Anschlags  übernommen  hat,  und  ergiebt  sich,  daß  das
Werk  nicht  ohne  eine  wesentliche  Ueberschreitung  des  Anschlags
ausführbar  ist?,  so  steht  dem  Unternehmer,  wenn  der  Besteller
den  Vertrag  aus  diesem  Grunde  kündigt,  nur  der  im  §.  645
Abs.  1  bestimmte  Anspruch  zu.

Ist  eine  solche  Ueberschreitung  des  Anschlags  zu  erwarten,
so  hat  der  Unternehmer  dem  Besteller  unverzüglich  "  Anzeige  zu
machen.“

II  a  585,  IIb  610,  III  640.  M.  II,  503.  Prot.  II,  335,  336.

1.  Der  nicht  vom  Unternehmer  angefertigt  zu  sein  braucht.

2.  Die  Uberschreitung  braucht  nicht  auf  einem  Verschulden  zu  beruhen.
  3.  §  121.

4.  A.-  vor  §  104.  Der  Unternehmer,  der  die  unverzügliche  Anzeige
  zu  machen  unterläßt,  hat  dem  Besteller  den  Schaden  zu  ersetzen,
der  ihm  daraus  entstanden  ist,  daß  er  nicht  schon  in  dem  Zeitpunkte
gekündigt  hat,  in  dem  er  bei  rechtzeitiger  Anzeige  sein  Kündigungsrecht
hätte  ausüben  können.
        <pb n="423" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverhältnisse.  7.  Tit.:  Werkvertrag.  417

VIII.  Werklieferungsvertrag  8.  651.

Verpflichtet  sich  der  Unternehmer,  das  Werk!  aus  einem
von  ihm  zu  beschaffenden  Stoffe  herzustellen,  so  hat  er  dem
Besteller  die  hergestellte  Sache  zu  übergeben  und  das  Eigenthum
  an  der  Sache  zu  verschaffen."  Auf  einen  solchen  Vertrag
finden  die  Vorschriften  über  den  Kauf  Anwendungs;  ist  eine
nicht  vertretbare  Sache“  herzustellen,  so  treten  an  die  Stelle
des  §.  433,  des  §.  446  Abs.  1  Satz  1  und  der  8§§.  447,  459,
460,  462  bis  464,  477  bis  479  die  Vorschristen  über  den
Werkvertrag  mit  Ausnahme  der  88.  647,  648.5

Verpflichtet  sich  der  Unternehmer  nur  zur  Beschaffung  von
Zuthaten  oder  sonstigen  Nebensachen",  so  finden  ausschließlich
die  Vorschriften  über  den  Werkvertrag  Anwendung.

ü5  83  u-  586,  IIb  641,  III  641.  M.  II,  474  bis  478.  Prot.  II,  337  ff.

1.  Der  Berklieferungsvertrag  ist  auf  Herstellung  (Veränderung
enügt  nicht)  einer  Sache  gerichtet,  aus  einem  Stoffe,  zu  dessen  Beschafang
  der  Unternehmer  verpflichtet  ist.  Ist  mit  der  hergestellten
Sache  voch  ein  anderer  Erfolg  herbeizuführen,  so  liegt  Werkvertrag  vor,
wenn  nach  der  Parteiabsicht  dieser  Erfolg  den  wesentlichen  Inhalt  des
Vertrags  bildet.  Ob  aber  der  auf  Lieferung  einer  Sache  gerichtete  Vertrag,
  die  vom  Lieferanten  aus  seinem  Material  herzustellen  7  ein
—  se  oder  ein  Kaufvertrag  ist,  entscheidet  die  Parteiabsicht.


2.  §  445.  Der  Vertrag  über  Errichtung  eines  Baues  auf  dem
Grund  und  Boden  des  Bestellers  aus  Material,  das  der  Unternehmer
beschafft  hat,  ist  daher  Werkvertrag,  vorausgesetzt,  daß  es  sich  nicht  um
Bauwerke  handelt,  die  mit  dem  Boden  nicht  dauernd  verbunden  bleiben
sollen  (Schaubuden).

3.  Vgl.  auch  H#GB.  8§  38182.  Die  Vorschrift  ist  dispositiv.  Den
Parteien  bleibt  unbenommen,  sich  den  Normen  des  Werkvertrags  zu
unterwerfen.

4.  Handelt  es  sich  um  eine  vertretbare  Sache  (8  91),  so  finden
ausschließlich  die  Vorschriften  über  den  Kauf  Anwendung.  Es  kann
nicht  auf  Herstellung  der  Sache  (nur  auf  Ubergabe  der  hergestellten
Sache)  nicht  auf  Beseitigung  der  Mängel  geklagt  werden.

5.  Die  hier  vorgeschriebenen  Anderungen  der  Vorschriften  über
den  Kauf  sind  höchst  einschneidend.  Sie  betreffen  den  wesentlichen  Inhalt
  des  Vertrags,  den  Gefahrübergang  und  die  Haftung  für  Mängel.
8  639  Abs.  2  ist  auch  anwendbar  E.  Gr.  54  5.

6.  Bgl.  §  470  A.  2  (objektiv  wirtschaftliche  Bedeutungslosigkeit
erem  Unternehmer  gelieferten  Stoffes  gegenüber  seinem  Arbeitserfolge).


Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  27
        <pb n="424" />
        418  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

Achter  Titel.

Mählervertrag.

*  A.  vor  §  611.  H.  88  93  bis  104  beziehen  sich  nur  auf
Mäkler,  die  die  Vermittlung  von  Verträgen  über  Gegenstände  des
Handelsverkehrs  gewerbsmäßig  betreiben,  daher  nicht  auf  solche
Mäkler,  die  nur  gelegentlich  derartige  Verträge  vermitteln  und  nicht
auf  Grundstücks-,  Hypotheken-,  Miet=  und  Gesindemäkler.  Wegen  der
dem  Versicherungsrecht  angehörenden  Mäkler  H#GB.  §  93  und  a.  75,
wegen  der  Gesinde=  und  Stellenvermittler  RG.  2.  6.  10  (P.  VO.  25.  7.10
GS.  S.  155)  und  GewO.  F  353,  wonach  gewerbsmäßigen  Vermittlungsagenten
  für  Immobiliarverträge,  Darlehen  und  Heiraten  wegen  Unzuverlässigkeit
  der  Gewerbebetrieb  untersagt  werden  kann.  Anzeigepflicht
dieser  Vermittlungsagenten  GewO.  88  356,  148  Z.  4  und  für  Pr.  Vf.  v.
23.  7.  00,  Min.  B.  f.  d.  i.  V.  S.  239.  Verbot  des  geschäftsmäßigen
Vermittelns  von  Wetten  für  öffentlich  veranstaltete  Pferderennen  R.
4.  7.  05  §  3.  Die  Rechtsgültigkeit  des  Mäklervertrags  wird  durch  die
Untersagung  des  Gewerbebetriebs  nicht  beeinträchtigt.  Vgl.  auch  §  653
A.  5.  Soweit  die  vorgenannten  §8  des  H#.  keine  entgegenstehenden
Bestimmungen  enthalten,  finden  die  Vorschriften  dieses  Abschnitts  auch
auf  die  Handelsmäkler  Anwendung.  Vgl.  auch  Börs  G.  8§  29  bis  35
wegen  der  Kursmäkler,  HGB.  §  373  wegen  öffentlich  bestellter  Mäkler,
sowie  H#GB.  88  84  bis  92  wegen  der  von  den  Mäklern  zu  unterscheidenden
  Handlungsagenten,  die  in  einem  dauernden  Verhältnisse
zu  einer  oder  mehreren  Firmen  stehen  müssen.  Die  Geschäfte  der  Handlungsagenten
  und  Handelsmäkler  gelten  als  Handelsgeschäfte  (HGB.  812
Nr.  7).  Über  Ermächtigung  von  Handelsmäklern  zu  Kaufgeschäften  Pr.
a.  13  und  über  öffentliche  Mäkler  VO.  v.  9.  4.  99  z.  A.  des  HGB.
(M.  Sch.)  u.  VO.  v.  14.  6.  99  (M.St.).  Vgl.  auch  §  810  wegen  Vorlegung
  von  Urkunden,  z.  B.  der  Bücher,  wenn  dem  Mäakler  als  Lohn
ein  Anteil  am  Gewinne  versprochen  ist  E.  Sachs.  4  168.  Wegen  der  vor
dem  1.  1.  00  geschlossenen  Mäklerverträge  a.  170.  Über  die  Rechtsstellung
  des  Schiffsmaklers  —.  R.  580.  Vgl.  auch  noch  88  3835,  489
wegen  öffentlich  angestellter  Versteigerer.

1.  Lohnvereinbarung
a)  bolsvertiih  §.  652.

Wer  für  den  Nachweis  der  Gelegenheit  zum  Abschluß  eines
Vertrags!  oder  für  die  Vermittelung  eines  Vertrags?  einen
Mäklerlohn  versprichts,  ist  zur  Entrichtung  des  Lohnes  nur
verpflichtet,  wenn  der  Vertrag  in  Folge  des  Nachweises“  oder
in  Folge  der  Vermittelung  des  Mäklers  zu  Stande  kommt.  5v7
Wird  der  Vertrag  unter  einer  aufschiebenden  Bedingungs  geschlossen,
  so  kann  der  Mäklerlohn  erst  verlangt  werden,  wenn
die  Bedingung  eintritt.?
        <pb n="425" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverhältnisse.  8.  Tit.:  Mäklervertrag.  419

Aufwendungen  10  sind  dem  Mäkler  nur  zu  ersetzen,  wenn
es  vereinbart  ist.  Dies  gilt  auch  dann,  wenn  ein  Vertrag  nicht

zu  Stande  kommt.
1550  IIn  587,  IIbD  642,  III  642.  M.  II,  516  ff.  Prot.  II,  342,  345
bis  347.

1.  z.  B.  Nachweis  eines  Käufers  oder  Verkäufers.

2.  Auch  eines  Vertrags  zwischen  dritten  Personen  E.  Sachs.  3  333.
Wird  aber  der  Vertrag  mit  dem  Mäkler  als  Selbstkontrahenten  abgeschlossen,
  so  liegt  kein  Mäklervertrag  vor  ZE.  Sachs.  §  5°0.  Die  Ubernahme
  einer  Verpflichtung,  die  Mäklerdienste  zu  leisten,  gehört  nicht
zum  Wesen  des  Mäklervertrags  E.  Gr.  53  ;  er  ist  also  kein  gegenseitiger,
aber  ein  unvollkommen  zweiseitiger  Vertrag  Z.  JW.  11758,  Gr.  56  18.  lber
Abgrenzung  des  Mäklervertrags  vom  Gesellschaftsvertrage  E.  JW.  0578.

3.  Vgl.  aber  §  653.  Der  Lohn  braucht  nicht  in  Geld  zu  bestehen.
  Das  Versprechen  eines  Lohnes  für  eine  bereits  geleistete
Tätigkeit  ist  zulässig  und  unterliegt  nicht  der  Form  der  §§  780,  781
—.  Sachs  15°9,  JW.  140.  Von  der  anderen  Partei  kann  der  Mäkler
einen  Lohn  nicht  beanspruchen  (vgl.  aber  §  654  A.  2);  vgl.  die  abweichende
  Vorschrift  des  HGB.  §  99  und  das  Stellenvermittler  çlet
2.  6.  10.  §  52.  Der  Lohn  ist  für  den  Mäklervertrag  wesentlich.  S  er
Leistungsort  §  269.  Herabsetzung  bei  der  Dienstvermittlung  §  655,  Ausschluß
  der  Klagbarkeit  bei  der  Ehevermittlung  §  656.  Hinsichtlich  des
Abschlusses  des  Mäklervertrags  §§  145  ff.,  und  §  653  A.  1,  auch  HGB.
833621  in  Verbindung  mit  §2.  Vgl.  auch  §§  134,  138  (z.  B.  Vermittlung
  des  Verkaufs  eines  Bordells  oder  Handlungen,  zu  denen  jemand
schon  kraft  eines  Anstellungsvertrags  verpflichtet  ist  ZE.  Sachs.  12  750,
nicht  dagegen  die  Mäklertätigkeit  eines  Handlungsgehilfen  für  ein  Konkurrenzgeschäft).
  Der  Mäkler  ist  nicht  berechtigt,  vom  Auftraggeber  nach
Erteilung  des  Auftrags  weitere  Aufschlüsse,  als  die  bisher  erteilten,
zu  verlangen  Z.  Sachs.  116228.  Eintretende  Geschäftsunfähigkeit  des  Mäklers
oder  des  anderen  Teiles  hebt  den  Mäklervertrag  auf,  Tod  im  Zweifel
(a.  M.  Z.  R.  47  253).

4.  Der  Mäkler  braucht  nur  den  Nachweis  der  Gelegenheit  und  den
nachherigen  Vertragsschluß  darzutun;  dem  anderen  Teile  steht  der  Gegenbeweis
  offen,  daß  eine  andere  Tatsache  für  den  Vertragsschluß  ursächlich
gewesen  ist,  Z.  JW.  02  B.2,  Gr.  47  920.  Die  für  das  Zuführen  eines
Käufers  versprochene  Provision  kann,  wenn  das  Zuführen  des  Käufers
nicht  durch  den  Mäkler  selbst  geschehen  ist,  nur  im  Falle  der  Kenntnis
des  Verkäufers  von  der  Vermittlungstätigkeit  des  Mäklers  beansprucht
werden,  EZ.  R.  31285,  68  203,  JW.  014,  067/1,  077¼,  Gr.  48  344,  Sachs.
15  /4,  vgl.  auch  E.  R.  47253  für  den  Fall  des  Todes  des  Auftraggebers.

5.  Beim  Abschlusse  des  Vertrags  selbst  braucht  der  Mäkler  nicht
mitzuwirken;  es  muß  aber  zwischen  der  Tätigkeit  des  Mäklers  und  dem
Zustandekommen  des  Vertrags  ein  ursächlicher  Zusammenhang  bestehen.
Die  Tätigkeit  des  Mäklers  braucht  nicht  die  alleinige  oder  die  hauptsächlichste
  Ursache  des  Vertragsschlusses  gewesen  zu  sein  E.  JW.  02  B.#,
Gr.  47  v„6.  Ursächlicher  Zusammenhang  kann  auch  dann  vorliegen,  wenn

277
        <pb n="426" />
        420  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

die  ursprünglichen  Verhandlungen  unterbrochen  waren  und  ohne  Mitwirkung
  des  Mäklers  wieder  ausgenommen  wurden  (ZE.  JW.  O0  583,  0150).
Ist  der  Abschluß  des  Vertrags  durch  unrichtige  Angaben  des  Mäklers
herbeigeführt  worden,  so  ist  der  Mäklerlohn  nicht  verdient.  Unwesentliche
  Abweichungen  des  geplanten  und  geschlossenen  Vertrags  nehmen
nicht  den  Anspruch  auf  den  Lohn,  es  muß  nur  die  Hauptabsicht  des
Versprechenden  verwirklicht  sein  2.  JW.  94  200;  anderenfalls  ist  der  Anspruch
  auf  Mäklerlohn  nur  dann  begründet,  wenn  ein  stillschweigender
neuer  Mäklervertrag  anzunehmen  ist  KX.  JW.  05  188.  Substituten  darf
der  Mäkler  bestellen,  in  der  Regel  wird  zwischen  dem  Mäkler  und
Substituten  ein  Gesellschaftsverhältnis  bestehen  Z.  R.  1868.

6.  88  145  ff.,  und  zwar  rechtlich  wirksam,  daher  ist  bei  Grundstücksveräußerungen
  §  313  (vgl.  hierzu  E.  JW.  06  13#)  und  bei  Mietverträgen
  §  566  zu  beachten.  Die  Mäklergebühr  ist  verdient  mit  dem
Vertragsabschluß,  Erfüllung  des  Vertrags  ist  in  der  Rege  nicht  Voraussetzung
  E.  JW.  06134.  Der  für  Vermittlung  des  Verkaufs  einer
Buchhypothekenforderung  zugesicherte  Mäklerlohn  ist  mit  Abgabe  der  Abtretungserklärung
  gemäß  §  8732  verdient.  Vor  Erteilung  der  etwa  erforderlichen
  vormundschaftsgerichtlichen  Genehmigung  kann  der  Mäklerlohn
  nicht  gefordert  werden.  Wenn  ein  vermittelter  Kaufvertrag  gemäß
§§  125,  313  nichtig  ist,  so  kann  der  Mäklerlohn  auch  dann  nicht  gefordert
  werden,  wenn  der  Käufer  zum  notariellen  oder  gerichtlichen  Abschlusse
  bereit  ist,  der  Verkäufer  aber  jetzt  mehr  verlangt,  Z.  R.  29  s8se,
JW.  023.36.  Bei  der  Vermittlung  eines  Darlehens  kann  der  Mäklerlohn
  in  der  Regel  nicht  schon  nach  Abschluß  des  Darlehensvorvertrags
(§  610),  sondern  erst  nach  Zahlung  des  Darlehens  beansprucht  werden.
E.  R.  39281.  Eine  Provision,  die  erst  nach  Abwicklung  des  zu  vermittelnden
  Geschäfts  gezahlt  werden  soll,  wird  erst  nach  Beseitigung  aller
Differenzen  zwischen  den  Vertragsschließenden  fällig  E.  Sachs.  6  6  2.
Wiederaufhebung  des  vermittelnden  Vertrags  entzieht  dem  Mäkler  den
Lohn  nicht  x.  R.  25  316,  JW.  02  B.39,  desgleichen  nicht  die  Ausübung
eines  gesetzlichen  (Z.  JW.  011½1)  oder  vertragsmäßigen  Rücktrittsrecht,
dagegen  besteht  kein  Anspruch,  wenn  der  vermittelnde  Vertrag  wegen
Täuschung  des  Auftraggebers  mit  Erfolg  angefochten  ist  K.  R.  76  558.
Ist  der  Mäklerlohn  von  der  Zahlung  des  Kaufgeldes  abhängig  gemacht,
so  muß  der  Mäkler  die  vor  der  Zahlung  von  den  Parteien  vereinbarte
Aufhebung  des  Kaufvertrags  gegen  sich  gelten  lassen  .  JW.  98“.
Dem  Handelsmäkler  liegt  noch  die  Verpflichtung  aus  HGB.  8  94  ob.
über  Verjährung  der  Ansprüche  des  Mäklers  §8  195,  196  Nr.  41,  Nr.  7,
1967,  201.

7.  Der  Mäaklervertrag  ist  widerruflich,  der  Auftraggeber  ist  daher
selbst  dann,  wenn  er  das  Zustandekommen  des  Vertrags  verweigert  oder
verhindert,  zur  Zahlung  des  Mäklerlohns  nicht  verpflichtet,  wohl  aber,
wenn  er  mit  arglistiger  Umgehung  des  Mäklers  den  von  diesem  in  allen
Punkten  vorbereiteten  Vertrag  selbst  abschließt  &amp;amp;.  Sachs.  15%,  oder  wenn
er  aus  bloßer  Laune  die  Annahme  versagt  E.  Gr.  49  026,  56  119.  Eine
vertragsmäßige  Beschränkung  der  Widerruflichkeit  ist  statthaft  (z.  B.  Zusage
  des  Alleinverkaufs),  ist  hierbei  eine  Zeitgrenze  nicht  bestimmt,  so
entscheidet  die  Verkehrssitte;  Abschluß  des  Vertrags  ohne  Zuziehung  des
        <pb n="427" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverhältnisse.  8.  Tit.:  Mäklervertrag.  421

Mäklers  begründet  dann  in  der  Negel  die  Verpflichtung  zur  Zahlun
des  Mäklerlohnes  E.  R.  22  578,  76  258,  JW.158,  05  75-  389,  11757,  Gr.  49  6,
56  118  .1.  egen  Schadensersatzanspruchs  aus  unerlaubter  Handlung
8826.  Unter  Umständen  können  auch  dem  Auftraggeber  gegen  den  Mäkler
Schadensersatzansprüche  erwachsen.  Der  Mäkler  ist  nämlich  wegen  seiner
Bertrauensstellung  zum  Versprechenden  diesem  gegenüber  zur  getreulichen
Mitteilung  aller  ihm  bekannten  Umstände  verpflichtet,  die  geeignet  sind,
ihn  von  dem  Abschlusse  des  Vertrags  abzuhalten;  er  haftet  daher  z.  B.,
wenn  er  die  ahlungsunfähigteit  der  anderen  Partei  kannte  oder  wenn
er  das  abzuschließende  Geschäft  als  gut  empfiehlt  und  zu  besonders
eiligem  Abschlusse  zuredet,  ohne  Grund  zu  der  positiven  Überzeugung  zu
haben,  daß  die  andere  Partei  sich  nicht  in  schlechten  Vermögensverhältnissen
  befinde  E.  Gr.  43  11067,  45  1018,  Sachs.  15  38  auch  JW.  10  „  (Mitteilung
  über  früheren  Hausschwamm)  oder  wenn  er  Handlungen  vornimmt,
  die  auf  Hinderung  des  Vertragsabschlusses  hinzielen.  Dem
anderen  Teile  der  Vertragschließenden  aftet  er  nur  aus  unerlaubter
Handlung  (vgl.  ZE.  R.  63  146);  vgl.  aber  HG#B.  §  98,  wonach  der  Handelsmäkler
  jeder  der  beiden  Parteien  für  den  durch  seine  Schuld  entstandenen
Schaden  haftet.  Bei  arglistiger  Täuschung  durch  den  Mäkler  bei  dem
Zustandekommen  eines  Vertrags  §  123.  Für  Zusicherungen,  die  ein
Mäkler  macht,  haftet  der  andere  Teil,  wenn  er  ihn  zu  ihrer  Angabe
ermächtigt  oder  sie  nachträglich  genehmigt  hat  2.  R.  63  151,  JW.  O43.
Zulässig  ist  auch  ein  Vertrag,  der  dem  Vermittler  ohne  Rücksicht  auf

4  Erfolg  Vergütung  seiner  Dienste  verspricht;  es  liegt  dann  insofern

Dienstvertrag  vor.

8.  §  1581,  desgleichen  nach  §  163  bei  einem  befristeten  Geschäfte.

9.  Vgl.  auch  §  162  u.  dazu  kE.  JW.  98“"8.  Bei  einer  auflösenden
Bedingung  (§  1582)  ist  der  Mäklerlohn  sofort  zu  zahlen.  Nach  Eintritt
einer  olchen  Bedingung  (2.  JW.  95"),  sowie  bei  Nichtigkeit  des  Vertrags
  oder  Zm  Falle  der  Anfechtung  (§  142,  Zx.  Gr.  40  00)  kann  der  gezahlte
  Mälkerlohn  wegen  ungerechtfertigter  Bereicherung  zurückgefordert
werden  (8  812).

10.  §§  256,  257.  (Annoncen,  Reisen,  Korrespondenz.)  Auslagen,
die  nicht  zum  Zwecke  der  Vermittlung,  sondern  nur  bei  Gelegenheit
einer  solchen  gemacht  werden  (z.  B.  Bechustung  einer  Taxe  bei  der  Vermittlung
  eines  Hypothekendarlehens),  fallen  unter  §  683.  Beim  Handlungsagenten
  HGB.  8  90.

b)  stillschweigende  §.  653.

Ein  Mäklerlohn  gilt  als  stillschweigend  vereinbart,  wenn
die  dem  Mäkler  übertragene  :  Leistung  den  Umständen  nach?  nur
gegen  eine  Vergütung  zu  erwarten  ist.3

Ist  die  Höhe  der  Vergütung  nicht  bestimmt“,  so  ist  bei  dem
Bestehen  einer  Taxe"  der  taxmäßige  Lohn,  in  Ermangelung  einer
Taxe  der  übliche  Lohn  als  vereinbart  anzusehen.7

IIà  588,  IIb  643,  III  643.  M.  II,  514.  Prot.  II,  345,  346.  —  HGB.
9  454.
ð
        <pb n="428" />
        422  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

1.  D.  h.  die  vom  Auftr  aggeber  gewollte  Leistung.  8§  652  A.  5
Satz  5.  Die  Übertragung  der  Vermittlung  kann  auch  durch  schlüssige
Handlungen  (§  125  A.  3)  erfolgen.  Es  genügt  Anbieten  der  Dienste  in
Erwartung  einer  Belohnung  und  Annahme  der  Dienste  in  Kenntnis
dieser  Erwarhung  .  JW.  97  317,  011  und  Sachs.  11.

2.  Z.  B.  wenn  leand  *  **  betreibt.

z.  8612,  A.  1.  4.  8  612  A  axen,  welche  die  Vereinbarung
  eines  Mäklerlohns  über  einen  zerimann  Höchstsatz  hinaus  für
unzulässig  erklären,  sind  unzulässig  (ZE.  R.  68  15)).

5.  Vgl.  RG.  v.  2.  6.  02  §  41  "  652  U.  7  al.  auch  Stellenvermittlergeset
  v.  2.  6.  10  8  5.  6.  8  612

7.  Bei  Grundstücksvermittlungen  in  1  Ur  u  Breslau  ist  1%
des  Kaufpreises  üblich.  Beim  Tausche  ist  der  Wert  des  wertvolleren
Gegenstandes  maßgebend.  über  Taxen  im  Gebiete  des  vormaligen  Kurfürstentums
  Hessen  ZE.  R.  18  117.  Kann  ein  üblicher  Mäklerlohn  nicht
festgestellt  werden,  so  sind  die  §8§  315,  316  entsprechend  anwendbar.

2.  Ausschluß  des  Lohnes  §.  654.

Der  Anspruch  auf  den  Mäklerlohn  und  den  Ersatz  von  Aufwendungen
  ist  ausgeschlossen  1  wenn  der  Mäkler  dem  Inhalte  des

Vertrags  zuwider?  auch  für  den  anderen  Theil  thätig  gewesen  ist.3
M.  II,  514  bis  516.  Prot.  II,  343,  344.  Neu  eingeführt  durch  RTK.

1.  Keine  Einrede.  .

2.  D.  h.  entweder  gegen  eine  ausdrückliche  Vereinbarung  oder  gegen
die  aus  den  Umständen  erkennbare  Absicht  (ZE.  JW.  05  757,  besonders
hohen  Lohn).  Der  Mäkler  wird  z.  B.  für  beide  Teile  tätig  sein  und
von  beiden  einen  Lohn  sich  versprechen  lassen  dürfen,  wenn  seine  Tätigkeit
  nur  auf  Zuführen  oder  den  Nachweis  einer  zum  Vertragsschlusse
geeigneten  Person  gerichtet  ist.

3.  Eine  solche  Interessenkollision  liegt  nicht  vor,  wenn  der  Mäkler
dem  Auftraggeber  zuredet,  von  seiner  ursprünglichen  Forderung  etwas
abzulassen  2.  Gr.  52  /8,  wenn  er  dem  Käufer,  den  er  dem  Verkäufer
nachgewiesen  hat,  noch  ein  anderes  Kaufobjekt  in  Vorschlag  bringt.
Wußte  der  eine  Teil  bei  Erteilung  des  Auftrags,  daß  der  Mäkler  auch
von  der  anderen  Partei  beauftragt  ist,  oder  war  dies  nach  Lage  der
Sache  anzunehmen,  dann,  wird  er  sich  in  der  Regel  auf  §  654  nicht  berufen
  können  E.  JW.  01

3.  Herabsetzung  des  Lohnes  S§.  655.

Ist  für  den  Nachweis  der  Gelegenheit  zum  Abschluß  eines
Dienstvertrags  oder  für  die  Vermittelung  eines  solchen  Vertrags
  ein  unverhältnißmäßig  hoher  Mäklerlohn  vereinbart
worden  2,  so  kann  er  auf  Antrag  des  Schuldners  durch  Urtheil
auf  den  angemessenen  Betrag  herabgesetzt  werden.3  Nach  der

Entrichtung"  des  Lohnes  ist  die  Herabsetzung  ausgeschlossen.
Neu  eingeführt  durch  RTK.
        <pb n="429" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverhältnisse.  8.  Tit.:  Mäklervertrag.  423

1.  §§  611  ff.  Die  Herabsetzung  findet  nur  bei  Vermittlung  dieser
Verträge  statt.

2.  Für  die  Frage,  ob  dies  vorliegt,  kann  unter  Umständen  auch
die  Höhe  des  etwa  auch  von  der  anderen  Seite  dem  Mäkler  zugesagten
Lohnes  in  Betracht  kommen.

3.  Analoge  Bestimmung  im  §  343.  Abgesehen  von  Dienstverträgen
kann  unter  Umständen  auch  §  138"  anwendbar  sein.  Polizeilich  He.
nehmigter  Tarif  über  Höhe  der  Gebühr  schließt  die  Prüfung  der
gemessenheit  nicht  aus  E.  JW.  07512,  Gr.  5155

4.  Wenn  im  Falle  von  Teilzahlungen  oder  Ratenzahlungen  der
angemessene  Betrag  durch  die  geleisteten  Zahlungen  schon  erreicht  ist,
erfolgt  die  Herabsetzung  d  adurch,  daß  der  noch  nicht  gezahlte  Teil  des
Mäklerlohnes  ganz  in  Wegfall  kommt  E.  JW.  075  1#.  Vgl.  §  343  A.  4.

4.  Ehevermittelung  §.  656.1

Durch  das  Versprechen  eines  Lohnes  für  den  Nachweis
der  Gelegenheit  zur  Eingehung  einer  Ehe  oder  für  die  Vermittelung"
  des  Zustandekommens  einer  Ehe  wird  eine  Verbindlichkeit
  nicht  begründet.5  Das  auf  Grund  des  Versprechens
Geleistete  kann  nicht  deshalb  zurückgefordert  werden,  weil  eine

erbindlichkeit  nicht  bestanden  hat.“
Diese  Vorschriften  gelten  auch  für  eine  Vereinbarung,
die  der  andere  Theil  zum  Zwecke  der  Erfüllung  des
Versprechens  dem  Mäkler  gegenüber  eine  Verbindlichkeit  eingeht,
insbesondere  für  ein  Schuldanerkenntniß.“

□  11,  512.  Neu  eingeführt  durch  RTK.;  GewO.  8  35;  8  762.  a.  170.
Bestimmung  des  §  656  ist  nicht  anwendbar  auf  ein  vor
4##00  entstandenes  Schuldverhältnis  ZE.  R.  46  153•178,  57·#u,
Gr.  46  v08.  Wegen  Nichtanwendbarkeit  ausländischer  Rechte,  nach  welchen
etwa  Ehevermittelungsverträge  zulässig  sind,  vgl.  a.  30.

"  2.  Keine  Vermittelung  enthält  die  Hinwegräumung  tatsächlicher
oder  rechtlicher  Hindernisse,  die  sich  dem  Vorhaben  der  aus  seiner  Wahl
schon  vorher  zur  Ehe  Entschlossenen  entgegenstellen  2.  JW.  06  78.
3.  §  241  A.  5.  Zwingende  Vorschrift.  Gegen  die  guten  Sitten  verstößt
  aber  die  Ehevermittelung  nicht  E.  R.  461564.  Vgl.  §  762  A.  3;
Vergleich  über  die  Streitfrage,  ob  ein  klagloser  Vertrag  vorliegt,  zulässig.
  §  656  bezieht  sich  auch  auf  Aufwendungen,  Zeitveksäummisse  ufi
4.  Ausschluß  der  cond.  indebiti.  "4  7621.  Die  Rückforderung
aus  anderen  Gründen  (Minderzjährigkeit  usw.)  bleibt  bestehen.
5.  Z.  B.  Eingehung  einer  Wechselverbindlichkeit,  Umwandlung  in
ein  .  (§  607)).
6.  88  780,  781.  Aus  der  eingegangenen  Verbindlichkeit  kann  nicht
geklagt  werden.  Wird  die  Verbindlichkeit  aber  erfüllt,  insbes.  auf  Grund
des  Schuldanerkenntnisses  geleistet,  dann  trifft  Abs.  1  Satz  2  zu.
        <pb n="430" />
        424  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

Neunter  Titel.
Auslobung.

1.  Begriff  8.  657.

Wer  durch  öffentliche  Bekanntmachung  eine  Belohnung?  für
die  Vornahme  einer  Handlung  5,  insbesondere  für  die  Herbeiführung
eines  Erfolges"  aussetzt  5,  ist  verpflichtet",  die  Belohnung  demjenigen
  zu  entrichten?,  welcher  die  Handlung  vorgenommen  hat,  auch
wenn  dieser  nicht  mit  Rücksicht  auf  die  Auslobung  gehandelt  hat.5

1  581,  IIa  589,  IIb  644,  III  644.  M.  II,  518  ff.  Prot.  II,  347.

1.  Der  Begriff  der  Offentlichkeit  erfordert,  daß  das  Versprechen
von  einer  unbestimmten  Mehrheit  von  Personen  wahrgenommen
werden  konnte  (Anschlag,  Zeitungsinserat,  Ausruf).  §  171  M.  2.

2.  Die  nicht  in  Geld  zu  bestehen  braucht,  aber  doch  in  geldwerten
Vorteilen.  «

3.  Das  Eintreten  eines  von  einer  Handlung  unabhängigen  Erfolges
  kann  nicht  Gegenstand  der  Auslobung  sein.  Nützlich  oder  gemeinnützlich
  braucht  die  Handlung  (Unterlassung)  nicht  zu  sein;  vgl.  auch
§§  134,  138,  sowie  §  241  A.  4.  Vornahme  bedeutet  Vollendung.

4.  z.  B.  Ermittelung  eines  Verbrechers,  Auffindung  und  die  Beibringung
  verlorener  Sachen.  (q“

5.  Die  Auslobung  ist  ein  einseitiges  verpflichtendes  Rechtsgesch
(§  305  A.  6).  Eine  besondere  Form  ist  nicht  vorgeschrieben.

6.  Tod  oder  eintretende  Geschäftsunfähigkeit  des  Auslobenden  sins
einflußlos  (8§  1302,  153).  Tod  des  anderen  Teiles  nach  Vornahme
der  Handlung  ist  nur  dann  erheblich,  wenn  die  ausgesetzte  Belohnung
eine  rein  persönliche  ist  (z.  B.  Studienreise).  Ernstlichkeit  des  Versprechens
  muß  vorliegen  (§  118).  Bloße  Reklamen  (100  Ddem,  der
die  Herreißbarkeit  des  Stoffes  nachweist)  fallen  nicht  unterz  Begriff
der  Auslobung.  Billigung  der  Handlung  oder  des  Erfolges  ist  nicht
erforderlich.  Anders  bei  der  Preisausschreibung  (§  661).  Die  innerhalb
der  Frist  öffentlich  bekannt  gemachte  Erklärung,  die  Auslobung  werde
wegen  Irrtums,  Täuschung  oder  Drohung  angefochten  (88  119,  120,
121,  123,  124),  wirkt  gegenüber  jedermann.

i!i  I!I7.  Ob  bei  Erreichung  eines  Teilerfolges  ein  Teil  der  Belohnung
gefordert  werden  kann,  ist  Tatfrage  E.  Sachs.  7  208.  Bei  Mängeln  des
ausgesetzten  Objekts  sind  §§  445,  493  anwendbar.

8.  Es  bedarf  also  auf  seiten  des  Handelnden  keiner  Kenntnis  von
der  Auslobung.  Ob  die  vor  der  Auslobung  vorgenommene  Handlung
zu  belohnen  ist,  hängt  davon  ab,  ob  der  Auslobende  den  Erfolg  schlechthin
  wollte.  —  Eine  Fristbestimmung  ist  zulässig,  aber  nicht  wesentlich.
Anders  8  6611.

2.  Widerruf  8.  658.
Die  Auslobung  kann  bis  zur  Vornahme  der  Handlung!

widerrufen  werden.":  Der  Widerruf  ist  nur  wirksam,  wenn  er
        <pb n="431" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverhältnisse.  9.  Tit.:  Auslobung.  425

in  derselben  Weise  wie  die  Auslobung  bekannt  gemacht  wirds
oder  wenn  er  durch  besondere  Mittheilung“  erfolgt.

Auf  die  Widerruflichkeit  kann  in  der  Auslobung  verzichtet
werden?;  ein  Verzicht  liegt  im  Zweifel  in  der  Bestimmung
einer  Frist"  für  die  Vornahme  der  Handlung.

1  582,  II  a  590,  IID  645,  III  645.  M.  1,  209,  II,  521  bis  523.  Prot.  1I
n7.6.0  M.  3  Ob  der  Auslobende  von  der  V  1

1.  Vgl.  §  657  A.  3.  9  er  Vornahme
Handlung  #Ans  der  Handelnde  von  der  Auslobung  Kenntnis  zu  de
hat,  ist  unerheblich.  Dem  Widerrufenden  gegenüber  ist  zu  beweisen
daß  die  Handlung  zur  Zeit  des  Widerrufs  bereits  vorgenommen  war.

2.  Im  Falle  des  §  657  A.  6  steht  der  Widerruf  den  Erben  oder
dem  gesetzlichen  Vertreter  zu.  Anfechtung  bei  Auslobung  wegen  FIrrtums,
  Zwangs,  Betrugs  88  119  ff.  ist  nicht  ausgeschlossen,  vgl.  §  657  A.  6.

J5.  8  657.  Ist  eine  Zeitung,  worin  die  Auslobung  bekannt  gemacht
war,  eingegangen,  so  wird  der  Widerruf  in  einer  entsprechenden  anderen
Zeitung  bekannt  ön  machen  sein;  event.  dürfte  §  132-:  anwendbar  ein
3  4.  Ab  vor  §  104.  Z.  B.  wenn  der  Auslobende  Kenntnis  daen.
hat,  daß  eine  bestimmte  Person  Vorbereitungen  zur  Vornahme  der  ausgelobten
  Handlung  macht.  Statt  der  besonderen  Mitteilung  genügt  aber
auch  öffentliche  Bekanntmachung.  Schadensersatzansprüche  für  etwaige
Mühe  und  Kosten  sind  ausgeschlossen.  4  .»

5.  Dem  Widerrufenden  gegenüber  ist  der  Verzicht  darzutun.

C□O  6.  88  186  ff.  Fruchtloser  Fristablauf  entbindet  selbstverständlich
Auslobenden  Agl.  auch  8  6611,  wonach  bei  der  Preisbewerbung
die  Bestimmung  einer  Frist  ein  Erfordernis  der  Auslobung  ist.

3.  Mehrmallne-  Handlung  5.  659.
“!  Ist  7“.  Handlung,  für  welche  die  Belohnung  ausgesetzt  ist
mehrmals.“  Vorgenommen  worden,  so  gebührt  die  Belohnung
demjenigen,  welcher  die  Handlung  zuerst  vorgenommen  hat.
Int  die,  Handlung  von  Mehreren  gleichzeitig  vorgenommen
worden,  so  Lebührt  jedem  ein  gleicher  Theils  der  Belohnung.
Läßt  sich  die  Belohnung  wegen  ihrer  Beschaffenheit  nicht  theilen
oder  soll  nach  dem  Inhalte  der  Auslobung  nur  Einer  die  Belohnung
  erhalten,  so  entscheidet  das  Loos.“

1  583,  I1à  51  1,  IIb  616,  I1I  616.  M.  1I,  523.  Prot.  1,  318.

1.  Anders  im  §  660.

2.  Der  Auslobende  hat  die  mehrmalige  Vornahme  der  Handlung,
der  andere  Teil  darzutun,  daß  er  sie  zuerst  vorgenommen  hat.  Wgl.
aber  §  6612.  Bei  irrtümlicher  Belohnung  der  später  vorgenommenen
Handlung  hat  der  Auslobende  die  Rückforderung  (§  812),  und  zwar
auch  dann,  wenn  derjenige,  der  zuerst  die  Handlung  vorgenommen  hat,
auf  die  Belohnung  verzichtet  hat.  '
        <pb n="432" />
        426  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

3.  8.420.  Wer  nur  einen  Teil  der  Belohnung  fordert,  hat  darzutun,
  daß  die  Handlung  von  mehreren  gleichzeitig  vorgenommen  ist.
4.  Die  Auslosung  geschieht  durch  den  Auslobenden.

4.  Mehrere  Haudelnde  8.  660.

Haben  Mehrere  zu  dem  Erfolge:  mitgewirkt,  für  den  die
Belohnung  ausgesetzt  ist,  so  hat  der  Auslobende?  die  Belohnung
unter  Berücksichtigung  des  Antheils  eines  jeden  an  dem  Erfolge
nach  billigem  Ermessen  unter  sie  zu  vertheilen.  Die  Vertheilung
ist  nicht  verbindlich",  wenn  sie  offenbar  unbillig?  ist;  sie  erfolgt
in  einem  solchen  Falle  durch  Urtheil.

Wird  die  Vertheilung  des  Auslobenden  von  einem  der
Betheiligten  nicht  als  verbindlich  anerkannt,  so  ist  der  Auslobende
  berechtigt,  die  Erfüllung  zu  verweigern?,  bis  die  Betheiligten
  den  Streit  über  ihre  Berechtigung  unter  sich  ausgetragen
  haben;  jeder  von  ihnen  kann  verlangen,  daß  die
Belohnung  für  alle  hinterlegt  wird.3

Die  Vorschrift  des  §.  659  Abs.  2  Satz  2  findet  Anwendung.

IIa  591  2#s,  IIb  647,  III  647.  Prot.  II,  348  bis  350.

1.  8  657  N.  4.  2.  Im  Falle  des  §  657  A.  6  die  Erbeno
der  gesetzliche  Vertreter.  Bei  einer  Mehrheit  von  Auslobenden  ist
Zweifel  Übereinstimmung  aller  erforderlich  (analog  83172).  Wird  sie
nicht  erzielt,  dann  erfolgt  die  Bestimmung  durch  Urteil  (analog  §8  3191

Satz  2).
3.  Klagbarer  Anspruch:  Jangsvollstreckung  nach  8  888.
4.  Vgl.  dagegen  §  6612  Satz  2
5.  §  319  6.  Analog  den  §8  317  bis  3  s  Urteil
ergeht  zwischen  den  an  der  Belohnung  Beteiligten  (Abf.
7.  8  202

A.  6.  8.  §  432,  hierlboingefahiokei  vorausgesetzt.

  Wegen  der  Befugnis  des  Auslobenden  zur  Hinterlegung  §§  372  ff.

5.  Preisausschreibung  §.  661.

Eine  Auslobung,  die  eine  Preisbewerbung  zum  Gegenstande
  hat,  ist  nur  gültig,  wenn  in  der  Bekanntmachung  eine
Frist?  für  die  Bewerbung  bestimmt  wird.

Die  Entscheidung  darüber,  ob  eine  innerhalb  der  Frist
erfolgte  Bewerbung  der  Auslobung  entspricht  oder  welche  von
mehreren  Bewerbungen  den  Vorzug  verdient,  ist  durch  die  in
der  Auslobung  bezeichnete  Person  ,  in  Ermangelung  einer  solchen
durch  den  Auslobenden"  zu  treffen.  Die  Entscheidung“  ist  für
die  Betheiligten?  verbindlich.
        <pb n="433" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverhältnisse.  10.  Tit.:  Auftrag.  427

Bei  Bewerbungen  von  gleicher  Würdigkeit  finden  auf  die
Zuertheilung  des  Preises  die  Vorschriften  des  §.  659  Abst.  2
Anwendung.

Die  Uebertragung  des  Eigenthumss  an  dem  Werke  kann
der  Auslobende  nur  verlangen,  wenn  er  in  der  Auslobung  bestimmt
  hat,  daß  die  Uebertragung  erfolgen  soll.

1  584,  II  A  592,  IIb  648,  III  648.  M.  II,  528,  524.  Prot.  II,  350,  351.

1.  Namentlich  für  wissenschaftliche,  rünstlerische  u.  technische  Arbeiten.
Gegenstand  der  Preisbewerbung  sind  Aufgaben,  die  relative,  d.  h.  mehr
oder  weniger  gute  Lösungen  zulassen.  Die  Lösung  der  gestellten  Aufgabe
  durch  einen  Beteiligten  gibt  diesem  keinen  Anspruch,  er  muß  sich
imnerhald  der  Frist  um  den  Peiis  bewerben.  Seine  Bewerbung  ist  bis
zur  Preisverteilung  rücknehmbar.

2.  88  186  ff.  Die  Bestimmung  einer  Frist  ist  erforderlich,  weil  sonst
der  Auslobende  nie  genötigt  werden  könnte,  die  im  Abs.  2  erwähnte  Entscheidung
  zu  treffen.  Ein  Widerruf  ist  im  Zweifel  ausgeschlossen  (8  6583).

u.  4.  Bei  einer  Mehrheit  von  Preisrichtern  oder  Auslobenden
ist  in  gweisel  Abereinstimmung  aller  erforderlich  (analog  8  34177).
Mangels  einer  solchen  ist  mit  Packscht  auf  Abs.  2  Satz  2  eine  Bestimmung
  durch  Urteil  (analog  §  3191  Satz  2)  nicht  zulässig  und  desalb
  anzunehmen,  daß  die  Bewerbung  der  Auslobung  nicht  entspricht.
einer  der  Preisrichter  weg,  so  muß  der  Auslobende  entweder  für
ennung  eines  anderen  Preisrichters  Sorge  tragen  oder  selbst  die
Entscheidung  treffen.

5.  Hierauf  kann  geklagt  werden,  wiewohl  es  in  der  Hand  des
Auslobenden  steht,  die  nach  Abs.  2  Satz  2  verbindliche  Entscheidung  dahin
  zu  treffe  ß  alle  Bewerbungen  der  Auslobung  nicht  entsprechen.

6.  K  fangsbedürftige  Willenserklärung.

7.  D  der  Auslobende  und  die  Bewerber.  8.  88  929ff.

Zehnter  Titel.
Auftrag.“

*  A.“  vor  §8  611.  Außer  dem  Auftrage  behandelt  der  Titel  auch
die  entgeltliche  Geschäftsbesorgung  (8  675),  sowie  Rat  und  Empfehlung
(§  676).  Die  Vorschriften  über  den  Auftrag  betreffen  nur  das  Vertragsverhältnis
  zwischen  dem  Auftraggeber  und  dem  Beauftragten.  —
Uber  das  verwandte  echteinkitt  der  Geschäftsführung  ohne  Auftrag
88  677ff.  Über  das  Rechtsverhältnis  zwischen  dem  Auftraggeber  und
dem  Dritten,  mit  dem  der  Beauftragte  auf  Grund  einer  Vollmacht  ein
Rechtsgeschäft  eingeht,  §§  164ff.  Vollmacht  und  Auftrag  brauchen  sich
nicht  zu  decken  4.  R.  71  5  38,  75  301.  Der  Beauftragte  kann  der  Anweisung
  gemäß  auch  in  eigenem  Namen  handeln,  z.  B.  HG.  8  383;  es
kann  eine  Vollmacht  erteilt  sein,  ohne  daß  damit  ein  Auftrag  verbunden
ist  (z.  B.  bei  der  Generalvollmacht);  die  Vollmacht  kann  allgemein  lauten,
        <pb n="434" />
        428  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

der  Auftrag  dagegen,  in  welchen  Fällen  der  Bevollmächtigte  sich  der
Vollmacht  bedienen  soll,  beschränkt  sein;  es  gibt  auch  Vollmachten  ohne
Auftrag  (z.  B.  die  Vollmacht  des  Gesellschafters)  und  Aufträge  ohne
Vollmacht  (z.  B.  Kommissionär);  der  Gegenstand  des  Auftrags  braucht
kein  Rechtsgeschäft  zu  sein  (§  662  A.  3).  Wegen  Haftung  des  Auftraggebers
  für  unerlaubte  Handlungen  des  Beauftragten  §  831  (E.  R.  73¼57),
über  Kreditauftrag  §  778,  über  Girovertrag  Z.  R.  54  331.  Ein  vermuteter
  Auftrag  ist  dem  BG#B.  unbekannt,  desgleichen  der  besondere  Verwaltungsvertrag
  des  ALR.  Vgl.  über  entsprechende  Anwendung  der
Vorschriften  über  den  Auftrag  §§  278,  482,  86,  450  ½,  675,  681  Satz  2,
683,  7128,  713,  16941,  18351,  19151,  1978,  19911,  2218,  2226
Satz  3.  Vgl.  auch  a.  78  und  dazu  Pr.  a.  89,  wonach  die  88  41  bis  45  I,
13  A#  R.  in  Kraft  bleiben.

I.  Auftrag.  1.  Begriff  8.  662.

Durch  die  Annahme:  eines  Auftrags?  verpflichtet  sich  der
Beauftragte,  ein  ihm  von  dem  Auftraggeber  übertragenes  Geschäft
  für  diesen"  unentgeltlich  zu  besorgen.“

I  585,  IIu  598,  II  b  649,  III  649.  M.  1,  229,  II,  525  ff.  Prot.  II,  351,
352,  369,  370.  —  8  677.

1.  Über  Vertragsschluß  88  145  ff.,  insbesondere  auch  §  151.

2.  Der  formlose  (vgl.  §  313  A.  2  a.  E.)  Auftrag  kann  auch  in  der
Form  einer  Bitte  oder  eines  Wunsches  erteilt  werden.  In  der  Seku
tätszession  liegt  zugleich  der  Auftrag,  das  Interesse  des  Zedenten
der  Beitreibung  oder  Verwertung  der  Forderung  wahrzunehmen  SE.  R.
59  190,  76  347,  Gesellschaft  oder  Auftrag  vgl.  E.  JIW.  05  652  (Verabredung
bei  der  Zwangsverft.  für  gemeinschaftliche  Rechnung  zu  bieten).

3.  Dies  kann  sein  sowohl  ein  Rechtsgeschäft  oder,  eine  Rechtshandlung
  als  ein  tatsächliches  (Z.  R.  65  18,  JW.  07  eschäft,  ein
einzelnes  oder  eine  Reihe  von  Geschäften,  z.  B.  Vermög  rwaltung;
ohne  Rücksicht  darauf,  ob  es  der  Beurteilung  nach  zivilem  oder  öffentlichem
  Rechte  unterliegt.  Vgl.  auch  §§  134,  138  E.  R.  42  134.  Wegen
des  Auftrags  zum  Spiele  b  762  A.  3.

4.  Also  negotium  alienum,  sei  es  dem  Geschäftskreise  des  Auftraggebers,
  sei  es  dem  eines  Dritten  angehörend.  Der  Auftrag  kann
auch  dahin  gehen,  ein  Rechtsgeschäft  im  eigenen  Namen  für  den  Auftraggeber
  vorzunehmen  (vgl.  über  das  Recht  des  Beauftragten,  in  diesem
Falle  den  dem  Auftraggeber  entstandenen  Schaden  ersetzt  zu  verlangen,
§249  A.  1);  soll  es  im  Namen  des  Auftraggebers  vorgenommen  werden,
  so  liegt  zugleich  ein  Vollmachtsverhältnis  vor.

5.  Die  Unentgeltlichkeit  ist  wesentlich.  Auch  ein  Honorar  darf
nicht  bedungen  sein,  ohne  daß  aber  deshalb  freiwillige  nachträgliche
Honorierung  unter  allen  Umständen  als  Schenkung  aufgefaßt  werden
müßte.  (§  534.)  kE.  R.  72  ½1,  JW.  10  50.  Ist  der  Auftrag  entgeltlich,
so  findet,  sofern  es  sich  nicht  um  einen  Mäklervertrag  (88  652  ff.)  haudelt,
  §  675  Anwendung.  Der  Auftrag  verpflichtet  nur  den  Beauftragten,
er  ist  sonach  kein  gegenseitiger  Vertrag  (§  320  A.  1),  vgl.  aber  8  670.
        <pb n="435" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverhältnisse.  10.  Tit.:  Auftrag.  429

6.  Er  muß  auch  ohne  bestimmte  Anweisungen  das  Interesse  des
Austraggebers  wahrnehmen  (2.  R.  59  190)  und  haftet  hierbei  für  jedes
Verschulden  (8  275),  —  über  die  Beweislast  vgl.  E.  R.  20  2,  vgl.  auch
9064  Satz  1  u.  3.  Wegen  außervertraglicher  Haftung  9  831.  Vgl.

§  255.  Über  die  Widerruflichkeit  des  Auftrags  und  die  Kündigungsbefngmi
  des  Beauftragten  §  671.

2.  Anzeigepflicht  b.  Ablehnung  S.  663.

Wer  zur  Besorgung  gewisser  Geschäfte  öffentlich  bestellt
ist:  oder  sich  öffentlich  erboten  hat?,  ist,  wenn  er  einen  auf
solche  Geschäfte  gerichteten  Auftrag  nicht  annimmt  s,  verpflichtet,
die  Ablehnung  dem  Auftraggeber  unverzüglich“  anzuzeigen.5
Das  Gleiche  gilt,  wenn  sich  Jemand  dem  Auftraggeber  gegenüber

  zur  Besorgung  gewisser  Geschäfte  erboten  hat.

1  587,  II  aà  594,  IIb  650,  III  650.  M.  II,  5830.  Prot.  II,  358,  354.  —
s  675.

1.  Z.  B.  von  Gemeinden  oder  gemeinnützigen  Vereinen.  Bgl.  auch
§  675  über  Anwendbarkeit  des  §  663  bei  entgeltlicher  Geschäftsbesorgung.

2.  Z.  B.  Auskunftsstelle  für  Wohnungsnachweis,  Bankiers,  die  sich
zur  unentgeltlichen  Kontrolle  der  Auslosung  von  Wertpapieren  u.  dergl.
erbieten.  Bgl.  auch  §  675.

3.  Nimmt  er  den  Auftrag  an,  ohne  es  dem  zutaggeber  mitzuteilen,
  dann  kann  §  151  anwendbar  sein.  121.

5.  A.“  vor  §  104.  Schweigen  gilt  nicht  als  Annahme  des  Auftrags
  wie  nach  HG.  §  362,  es  begründet  vielmehr  die  Nichtanzeige
nur  eine  Schadensersatzpflicht.  Der  Ersatzanspruch  ist  nicht  beschränkt
auf  das  negative  Interesse.  Veriährung  dieses  Anspruchs  nach  §  195.
Für  Nechtsanwälte  RAOD.  830

6.  Außerhalb  des  Rahmens  des  HGB.  §  362.  Dgl.  8§  130  ff.

3.  Pflichten  des  Beauftragten
2)  Raichten  ves  zuntart  S§.  664.

Der  Beauftragte  darf  im  Zweifel!  die  Ausführung  des
Auftrags  nicht  einem  Dritten  übertragen.?  Ist  die  Uebertragung
gestattets,  so  hat  er  nur"  ein  ihm  bei  der  Uebertragung  zur
Last  fallendes  Verschulden  zu  vertreten."  Für  das  Verschulden
eines  Gehülfen  ist  er  nach  §.  278  verantwortlich.7

Der  Anspruch  auf  Ausführung  des  Auftrags  ist  im  Zweifel
nicht  übertragbar.  3·9

1  588,  589,  II  595,  IID  651,  III  651.  M.  II,  581  bis  584.  Prot.  II,
6354  bis  357,  VI,  190.  —  88  277,  40,  86,  018,  718,  2218.  B  PO.  8  81.

1.  8  133.

2.  Weil  der  Auftrag  in  der  Regel  auf  persönlichem  Vertrauen
beruht  E.  JW.  O7?  1.  Im  Fall  des  Auftrags  zur  Führung  eines  Proesses
  vgl.  8PO.  8  81.  Soweit  nicht  ein  entgegenstehender  Wille  der
Porteierk  erhellt,  darf  der  Beauftragte  Gehilfen  zuziehen  (vgl.  Satz  3);
        <pb n="436" />
        430  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

er  kann  ferner  gemäß  §  665  die  Ausführung  des  Auftrags  einem  Dritten
übertragen,  wenn  dies  nach  Lage  der  Sache  wegen  besonderer  unvorhergesehener
  Umstände  geboten  erscheint.  Im  Falle  der  befugten  Substitution
  entsteht  je  nach  der  ausdrücklichen  oder  aus  den  Umständen
zu  entnehmenden  Absicht  des  Auftraggebers  und  des  Beauftragten  entweder
  zwischen  dem  Auftraggeber  und  dem  Dritten  ein  unmittelbares
Rechtsverhältnis,  so  daß  der  Auftraggeber  gegenüber  dem  Substituten
direkt  berechtigt  und  verpflichtet  ist,  oder  es  entsteht  nur  ein  unmittelbares
  Rechtsverhältnis  zwischen  dem  Beauftragten  und  dem  Substituten.
Der  Auftraggeber  hat  im  letzteren  Falle  Ansprüche  gegen  den  Substituten.
aus  der  GEschäftsführung  ohne  Auftrag  oder  aus  unerlaubten  Handlungen
  oder  aus  der  Abtretung  der  Rechte  des  Beauftragten.

3.  Beim  Erlöschen  des  Auftrags  erlischt  in  der  Regel  auch  die
Substitution.  Ist  sie  nicht  gestattet,  so  haftet  der  Beauftragte  für  allen
Schaden,  von  dem  feststeht,  daß  er  bei  unterbliebener  Substitution  nicht
eingetreten  wäre.  4.  Also  abweichend  von  §  278;  eine  anderweite
Vereinbarung  ist  nicht  ausgeschlossen.

5.  §§  276  ff.  Dies  kann  liegen  in  der  Auswahl  des  Dritten
(culpa  in  eligendo)  und  in  der  Unterlassung  der  Mitteilung  von  den
Anweisungen  des  Auftraggebers  oder  von  der  Lage  der  Sache.

6.  Vgl.  auch  §  8318  bei  unerlaubten  Handlungen.

7.  Vorausgesetzt  ist  gestattete  Zuziehung  der  Gehilfen  §  278
A.  3.  Unbefugte  Zuziehung  von  Gehilfen  verpflichtet  zum  Schadensersatze
  schlechthin,  auch  wenn  ein  Verschulden  der  Gehilfen  nicht  vorliegt.
  Haftung  des  Notars  für  das  Versehen  seines  Bureauvorstehers
Z.  JW.  07  7/1.

8.  Analog  §  613  Satz  2.  Vgl.  auch  §  399,  ZPO.  8§  851.

9.  8  664  ist  bei  der  entgeltlichen  Geschäftsbesorgung  nicht  anwendbar
  §  675  M.  4.

b)  Weisungen  8.  665.

Der  Beauftragte  ist  berechtigt  1,  von  den  Weisungen  des
Auftraggebers  abzuweichen,  wenn  er  den  Umständen  nach  annehmen
  darf,  daß  der  Auftraggeber  bei  Kenntniß  der  Sachlage
die  Abweichung  billigen  würde.  Der  Beauftragte  hat  vor  der
Abweichung  dem  Auftraggeber  Anzeige  zu  machen?  und  dessen
Entschließung  abzuwarten,  wenn  nicht  mit  dem  Aufschube  Gefahr

  verbunden  ist.3
1  590,  II  506,  110  652,  111  652.  M.  II,  535,  536.  Prot.  II,  357.  —
88  27,  40,  86,  675,  692,  713.  HGV.  88  385,  400,  408.

1.  Der  Beauftragte  ist  nicht  ein  mechanisches  Werkzeug,  sondern
er  stellt  seine  Intelligenz  in  den  Dienst  des  Auftraggebers.  Demnach
ist  er  nicht  nur  berechtigt,  sondern  auch  verpflichtet,  von  den  Weisungen
  abzugehen,  wenn  bei  deren  Befolgung  dem  Auftraggeber  nach
Lage  der  Sache  zweifellos  ein  Schaden  erwachsen  würde.  Vgl.  Z.  R.
54  (keine  Verpflichtung  der  Girobank).  2.  A.“  vor  §  104.
        <pb n="437" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverhältnisse.  10.  Tit.:  Auftrag.  431

3.  Bei  Nichtbefolgung  des  §  665  Recht  des  Auftraggebers  zur
Zurückweisung  des  Geschäfts  (vgl.  dazu  K.  R.  57  295)  und  Schadensersatzpflicht
  des  Beauftragten.  Zur  Auslegung  des  §  655  vgl.  E.  R.  565
(Fehlen  bestimmter  Weisungen).

Tc)  Rechenschaftsablegung  8.  666.

Der  Beauftragte  ist  verpflichtet,  dem  Auftraggeber  die  erforderlichen
  Nachrichten  zu  geben?,  auf  Verlangen  über  den  Stand
des  Geschäfts  Auskunft  zu  ertheilen"  und  nach  der  Ausführung
des  Auftrags  s  Rechenschaft  abzulegen."

591  Satz  1,  I18  597,  IIb  653,  III  653.  M.  II,  587,  538.  Prot.  11,
057  bis  360.  —  88  27/,  40,  86,  675,  681,  713.

1.  Unaufgefordert,  im  Gegensatze  zur  Auskunftserteilung.  Über
Verpflichtung  des  Patentanwalts  E.  R.  6929.  Die  Nachrichtspflicht  ermöglicht
  dem  Auftraggeber,  nach  Lage  der  Sache  den  Auftrag  oder  die
Anweisungen  zu  ändern.  .  A.*  vor  8  104.

3.  D.  h.  nach,  wenn  auch  vorzeitig  eingetretener  Beendigung  des
Austragsverhältnisses  E.  R.  56  116.

Auch  unaufgefordert.  Entsprechend  HGB.  88  384,",  4072.  Bei
Legung  einer  Schlußrechnung  kann  auf  frühere  Rechnungen  Bezug  genommen
  werden  4.  R.  49  8938.  Vergütung  kann  nicht  vor  Ablegung  der
Rechnung  verlangt  werden.  Beim  Vorhandensein  von  Einnahmen  und
Ausgaben  oder  eines  von  beiden  §  259.  Bei  einer  Mehrheit  von  Auftraggebern
  §  432.  Nicht  zwingende  Vorschrift.

d)  Herausgabe  d.  Erhaltenen  §.  667.

Der  Beauftragte  ist  verpflichtet,  dem  Auftraggeber  Alles,
was  er  zur  Ausführung  des  Auftrags  erhält  und  was  er  aus
der  Geschäftsbesorgung  erlangt,  herauszugeben.?

1  592,  II  #  598,  IIb  654,  III  654.  M.  II,  538,  589.  Prot.  II,  360  bis
365.  —  88  272,  40,  86,  675,  681,  718,  1381,  1646.  HG.  8  392.  Sto  .
88  2661  Nr.  2.  Unl  W.  8  12.

1.  Einschließlich  die  Nutzungen  (§  100),  sowie  die  Geschenke  und
Extraprovisionen,  die  er  von  Dritten  nicht  ausdrücklich  für  seine  Person,
sondern  wegen  des  Abschlusses  des  aufgetragenen  Geschäfts  erhalten  hat
E.  K.  55  91.  Gleichgültig  ist,  ob  er  das  aufgetragene  Geschäft  im  eigenen
oder  im  Namen  des  Auftraggebers  geschlossen  hat  ZE.  R.  54  8.

2.  Bei  einem  Inbegriffe  von  Gegenständen  vgl.  §  260.  Der
Herausgabeanspruch  ist  nicht  abhängig  von  der  Rechnungslegung  2.
IW.  1195.  Was  der  Beauftragte  einzuziehen  hat,  aber  noch  nicht  eingezogen
  hat,  schuldet  er  bis  zur  Einziehung  weder  bedingt  noch  betagt
E.  R.  53380.  Bis  zur  Herausgabe  unterliegt  das  im  eigenen  Namen
Erlangte  dem  Zugriffe  der  Gläubiger  des  Beauftragten  4.  N.  54  101,
58  78.  Darüber,  ob  der  Auftrag,  die  Forderung  des  Auftraggebers
im  eigenen  Namen  zur  Leistung  an  den  Auftraggeber  einzuklagen,  den
Oraustragten  berechtigt,  im  eigenen  Namen  zu  klagen,  vgl.  .  JW.  05715.
Hat  der  Beauftragte  im  eigenen  Namen  kontrahiert,  dann  muß  er  auch
        <pb n="438" />
        432  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

die  Ansprüche  an  Dritte  dem  Auftraggeber  abtreten  E.  JW.  04°.
Schadensersatzpflicht  bei  verschuldeter  Unmöglichkeit  der  Herausgabe  2.
JW.  06  10°  (eines  Wechsels).  Beweislast  bei  Unmöglichkeit  der  Herausabe
  §  282.  Wegen  des  Zurückbehaltungsrechts  88  273,  670.  Bei  Sub-Heituten
  vgl.  §  664  A.  2.

e)  Berzinsung  8.  668.

Verwendet  der  Beauftragte  Geld:  für  sich",  das  er  dem
Auftraggeber  herauszugeben?  oder  für  ihn  zu  verwenden  hat,
so  ist  er  verpflichtet,  es  von  der  Zeit  der  Verwendung  an  zu
verzinsen.  4  5

1  593,  II  599,  IIb  055,  III  655.  M.  II,  539,  540.  Prot.  II,  365.  —
886  275,  40,  36,  675,  681,  6872,  698,  713,  1834.

1.  Vgl.  §  244  A.  2.  Bei  Verwendung  von  anderen  Gegenständen
Schadensersabpiiicht  aus  8§8  276,  249  ff.

2.  Verschulden  ist  nicht  erforderlich.  3.  8677.

4.  8  246,  HGB.  §  3521  Satz  1.  Auch  eingezogene  Zinsen.  Der
Austraggeber  kann  aber  auch  einen  erweislich  höheren  Schaden  geltend
machen.

5.  Wegen  des  Zurückbehaltungsrechts  §8  273,  670.

4.  Pflichten  d.  Auftraggebers.
Ga)  Wlst  t  8.  669.

Für  die  zur  Ausführung  des  Auftrags  erforderlichen  Aufwendungen!
  hat  der  Auftraggeber  dem  Beauftragten  auf  Verlangen

  Vorschuß  zu  leisten.  3•4
1  594,  1Ia  600,  1Ib  656,  III  656.  M.  II,  540.  Prot.  II,  365.  —  88  272,
40,  86,  675,  713,  1694,  1835  ,  1915  1.

1.  Objektiv  erforderlichen,  anders  §  670.  Über  den  Begriff  der
Aufwendungen  §  256  M.  1.

2.  Nach  den  Motiven  soll  dem  Beauftragten  wegen  der  Widerruflichkeit
  des  Auftrags  (§  6711)  ein  Klagerecht  auf  Zahlung  des  Vorschusses
  nicht  zustehen,  er  nur  bei  Nichtzahlung  von  jeder  Haftung  frei
werden.  Die  Widerruflichkeit  des  Auftrags  schließt  aber  die  Klage  nicht
aus.  Wird  nach  Zustellung  der  Klage  der  Auftrag  widerrufen,  dann
ist  die  Klage  allerdings  gegenstandslos;  für  die  Entscheidung  wegen  der
Kosten  wird  es  aber  darauf  ankommen,  ob  der  Kläger  einen  Anlaß  zur
Klage  hatte.

:3.  Bis  zur  Leistung  des  Vorschusses  kann  der  Beauftragte  die
Ausführung  des  Auftrags  aussetzen.  §  273.  Die  Leistung  des  Vorschusses
  hat  der  Auftraggeber  darzutun.

4.  Bei  der  entgeltlichen  Geschäftsbesorgung  §  675  A.  4.  Wenn
der  Auftrag  eine  Bürgschaftsübernahme  betraß  §  775.

b)  Erstattungspflicht  8.  670.
Macht  der  Beauftragte  zum  Zwecke  der  Ausführung  des
Auftrags  Aufwendungen!,  die  er  den  Umständen  nach  für  er-
        <pb n="439" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverhältnisse.  10.  Tit.:  Auftrag.  433

forderlich  halten  darf?,  so  ist  der  Auftraggeber  zum  Ersatze  verpflichtet.“


1  595  1½.2,  IIa  601:,  IIhb  657  Satz  1,  III  657.  M.  II,  541,  542,  660.
Prot.  II,  365  bis  369,  VI,  190.  „Geänd.  d.  RTK.  —  88  27-,  40,  86,  4501.,

675,  693,  718,  1885.  6#.  8  8
1.  Die  Aufwendungen  (8  256  u  9  müssen  in  einem  untrennbaren.
  Kusammenhanze  mit  der  Ausführung  des  Auftrags  stehen  8.
R.  75  Für  die  kauunge  seiner  eigenen  Telephoneinrichtung  darf
92r  Rechtsanwalt  seiner  Partei  eine  Gebühr  nicht  in  Ansatz  bringen  E.

03  6.

2.  Vgl.  auch  §  665.  Anders  §  669  A.  1  und  bei  der  Geschäftsführung
  ohne  Auftrag  (8  683  Satz  1).  Für  die  Frage  der  Erstattung
anderer  Aufwendungen  sind  die  88  681,  683,  684  entscheidend.  Unter
Umständen  kann  auch  §  812  anwendbar“  sein.

3.  Unabhängig  davon,  ob  der  Zweck  des  Auftraggebers  erreicht
wird  oder  nicht.  Beim  Auftrage  zum  Spiele  §  762  A.  3.  Anspruch
des  Akzeptanten,  der  einen  Gefälligkeitsakzept  einlöst  E.  JW.  08410.
Wegen  des  Zurückbehaltungsrechts  des  Auftraggebers  und  des  Beauftragten
  §  273;  vgl.  auch  §  256  und  HGB.  §  3542  wegen  der  Verzinsung
und  §  257  (vgl.  auch  §  775  wegen  der  Befreiung  von  Verbindlichkeiten
(K.  R.  4715);  führt  die  Befreiung  nicht  zum  Ziele,  so  kann  der  Beauftragte
  Zahlung  oder  Vorschuß  verlangen  E.  R.  55°3.  Beweislast  beim
Streite,  ob  der  Beauftragte  bei  Erteilung  des  Auftrags  alsbald  die  zur
Ausführung  des  Auftrags  crrforderlichen.  Mittel  vom  Auftraggeber  erhalten
  habe  (S.  A.  f.  R.  2  103)

4.  Für  den  Schaden,  E  der  Beauftragte  bei  usführn  ng  des
Auftrags  erleidet,  haftet  ber  Auftraggeber  mangels  einer  besonderen
Bereinbarung  nur  im  Falle  des  Verschuldens,  das  z.  B.  darin  gefunden
werden  kann,  daß  er  den  Beauftragten  auf  eine  Gefahr  nicht  aufmerksam
  gemacht“  hat,  die  er  hätte  voraussehen  müssen,  2.  R.  75  518,  I#.
09#  ½,  10  803,  Gr.  53077.  Vgl.  hierbei  auch  §  254.  Hinsichtlich  des  Gefinderechts
  6  675)  a.  95  und  z.  B.  Pr.  Gesindeordnung  vom  8.  11.1810
§  86  in  Verbindung  mit  8  617.

5.  Erlöschen.1
a)  Widerruf,  Kündigung  §.  671.

Der  Auftrag  kann  von  dem  Auftraggeber?  jederzeit  widerrufen,
  von  dem  Beauftragten  jederzeit  gekündigt  werden.“

Der  Beauftragte  darf  nur  in  der  Art  kündigen,  daß  der
Auftraggeber  für  die  Besorgung  des  Geschäfts  anderweit  Fürsorge
  treffen  kann,  es  sei  denn,  daß  ein  wichtiger  Grund  für
die  unzeitige  Kündigung  vorliegt.“  Kündigt  er  ohne  solchen
Grund  zur  Unzeit,  so  hat  er  dem  Auftraggeber  den  daraus
entstehenden  Schaden?  zu  ersetzen.“

Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  28
        <pb n="440" />
        434  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

Liegt  ein  wichtiger  Grund  vor,  so  ist  der  Beauftragte  zur
Kündigung  auch  dann  berechtigt,  wenn  er  auf  das  Kündigungsrecht
  verzichtet  hat.?

1  597,  598,  II  A  602,  II  b  658,  III  658.  M.  II,  548  ff.  Prot.  II,  370,
371,  374.  —  88  675,  1911,  1358,  2226.

1.  Außer  in  den  Fällen  der  nachstehenden  §88  erlischt  der  Auftrag
durch  Zeitablauf  (§  163),  Ausführung  (8§  362),  Eintritt  einer  auflösenden
Bedingung  (§  1582),  Vereinbarung,  Konkurs  des  Auftraggebers  —  sofern
der  Auftrag  sich  auf  das  zur  Konkursmasse  gehörende  Vermögen  bezieht
(KO.  §§  23,  27);  Konkurs  des  Beauftragten  ist  kein  Erlöschungsgrund,
vgl.  aber  86711.  Wird  der  Beauftragte  geschäftsunfähig  (§104  Nr.  2,  3)
oder  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt  (§  114),  so  hat  dies  auf  den.
Auftrag  nur  insofern  Einfluß,  als  er  dann  häufig,  insbesondere  wenn
es  sich  um  Rechtsgeschäfte  handelt,  nicht  ausgeführt  werden  kann.  Über
Erlöschen  der  Vollmacht  §  168.

2.  Bei  mehreren  Auftraggebern  entscheiden  über  die  Wirksamkeit
des  Widerrufs  durch  einen  Auftraggeber  die  §8  42983,  4322.

3.  u.  4.  Der  Widerruf  unter  einer  aufschiebenden  Bedingung  ist
zulässig  (M.  II,  544);  über  bedingte  Kündigung  §  247  A.  3.  Allen
Auftraggebern  ist  zu  kündigen.  Über  den  Widerruf  mittelst  eines  Fernsprechers
  E.  R.  611#5.  Auf  den  Widerruf  von  Aufträgen  im  eigentlichen
Sinne  kann  nicht  verzichtet  werden,  wohl  aber  von  solchen,  die  zugleich
  oder  vorzugsweise  im  Interesse  des  Beauftragten  liegen  SE.  R.
53419.  Dritten  gegenüber  ist  ein  Verzicht  auf  den  Widerruf  zulässig.
Der  Beauftragte  kann  auf  das  Kündigungsrecht  stets  verzichten,  vol.
Abs.  3.  Über  das  Kündigungsrecht  des  Ehemanns  §  1358.  Bei  Substituten
  vgl.  §  664  M.  2.

5.  Z.  B.  schwere  Krankheit.

6.  Was  der  Beauftragte  darzutun  hat.  Die  Ausschließung  des
Kündigungsrechts  trotz  wichtigen  Grundes  ist  unzulässig.

7.  D.  h.  denjenigen,  welcher  dem  Auftraggeber  daraus  erwächst,
daß  er  für  die  Besorgung  des  Geschäfts  nicht  anderweit  hat  Fürsorge
treffen  können.

8.  Die  Kündigung  beendet  aber  das  Auftragsverhältnis.  Analoge
Bestimmung  beim  Dienstvertrage(§  6272).

9.  Die  Vorschrift  des  Abs.  3  ist  zwingender  Natur.  Bei  einer
entgeltlichen  Geschäftsbesorgung  vgl.  8  675  A.  6.

b)  Tod.  Geschäftsunfähigkeit
D  des  zEt  r  §.  672.

Der  Auftrag  erlischt  im  Zweifel!  nicht  durch  den  Tod?
oder  den  Eintritt  der  Geschäftsunfähigkeit"  des  Auftraggebers.
Erlischt  der  Auftrag,  so  hat  der  Beauftragte,  wenn  mit  dem
Aufschube  Gefahr  verbunden  ist,  die  Besorgung  des  übertragenen
Geschäfts  fortzusetzen  ,  bis  der  Erbe  oder  der  gesetzliche  Ver-
        <pb n="441" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverhältnisse.  10.  Tit.:  Auftrag.  435

treter"  des  Auftraggebers  anderweit  Fürsorge  treffen  kann;  der
Auftrag  gilt  insoweit  als  fortbestehend.7

1  599,  600,  II  a  608,  IID  659,  III  659.  M.  11,  547  ff.  Prot.  II,  371
bis  808.  —  §  675,  1424  4,  1688,  1898;  8PPO.  8  86

1.  8  133.  2.  Den  Erben  (83  1922  fl.,  1936,  1967),  unter
Umständen  auch  dem  Testamentsvollstrecker  (88  2197  ff.),  steht  aber  das
Widerrufsrecht  zu  (§  6742).

3.z  88  104,  105,  oder  der  beschränkten  Geschäftsfähigkeit  (88  106,
114,  165),  oder  beim  Ausscheiden  des  gesetzlichen  Vertreters  nach  Erteilung
  des  Auftrags.

4.  Der  Auftrag  erlischt,  wenn  die  Parteien  dies  vereinbart  haben  oder
nach  Lage  der  Sache  es  als  Wille  der  Parteien  anzunehmen  ist.  Vgl.
auch  HGB.  §  525.  Beim  Erlöschen  einer  juristischen  Person  dürfte
§  672  entprachend  anwendbar  sein  (vgl.  88  45,  46,  49

D.  h.  auch  mit  der  Ausführung  des  übertragenen  Geschäftes  zu
beginnen.  6.  §  105  M.  4.

7.  Desgl.  eine  etwa  erteilte  Vollmacht  (8  168).  Satz  2  gilt  auch
beim  Erlöschen  des  Wftrag  *  infolge  e  des  Auftraggebers  (KO.
§  23),  vgl.  ZE.  R.  53  3.  *  au

e)  Ted  des  Beauftragten  8.  673.

Der  Auftrag  erlischt  im  Zweifel!  durch  den  Tod?  des  Beauftragten.
  Erlischt  der  Auftrag,  so  hat  der  Erbe  des  Beauftragten
  den  Tod  dem  Auftraggeber  unverzüglich  #  anzuzeigen“
und,  wenn  mit  dem  Aufschube  Gefahr  verbunden  ist,  die  Besorgung
  des  übertragenen  Geschäfts  fortzusetzen  5,  bis  der  Auftraggeber
  anderweit  Fürsorge  treffem  kann;  der  Auftrag  gilt
insoweit"  als  fortbestehend.

1  601,  II  a  604,  IIb  660,  III  660.  M.  II,  549,  550.  Prot.  II,  973,  374.
—  96.  675,  737  .  14242,  1472,  14977,  1546,,  1549,  1688,  isssi,  22181.

1.  8  133  Z.  JW.  033.  “  (abweichende  Vereinbarung  zulässig).

2.  Grund:  §  672  A.  2  Satz  1.  Andere  Erlöschungsgründe
8671  A.  1.

3.  8121.  4.  A.*  vor  8  104.  Wegen  Rechenschaftsablegung
des  Erben  §  666.  Bei  Mehrheit  der  Erben  88  431,  2058.  Wegen
Substiruten  §  664  A.  2  u.  3.  5.  Vgl.  §  672  A.  5.

6.  D.  h.  hinsichtlich  der  Anzeige  und  der  event.  Fortsetzung  des
Dem  Erben  des  Beauftragten  steht  alsdann  das  Kündigungsrecht
  gemäß  8  671  zu.
6.  Ansnahmsweise  Fortdaner
  des  eile  n  §.  674.
Erlischt  der  Auftrag  in  anderer  Weise!  als  durch  Widerruf?,
  so  gilt  er  zu  Gunsten  s  des  Beauftragten  gleichwohl  als
28“
        <pb n="442" />
        436  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

fortbestehend",  bis  der  Beauftragte  von  dem  Erlöschen  Kenntniß

erlangt  oder  das  Erlöschen  kennen  muß.ö
1  608,  II  a  605,  II  b  661,  III  661.  M.  II,  553,  554.  Prot.  II,  374,  375.
—  88  675,  729,  1424t,  1473,  14972,  15461.  *P  (154),  1682,  18931,  2140,
22187;  H6B.  öiss;  #O.  88  28,  27.

1.  D.  h.  durch  einen  anderen  der  in  88  671  bis  673  und  8  671
A.  1  angegebenen  Gründe.

2.  Im  Falle  des  Widerrufs  erlischt  der  Auftrag  erst  in  dem
Momente,  wo  der  erstere  dem  Beauftragten  zugeht  (88  130  ff.),  so  daß
dieser  in.  der  Regel  davon  Kenntnis  erlangt.  Falz  es  ausnahmsweise
nicht  geschieht,  sind  hinsichtlich  einer  etwaigen  weiteren  Tätigkeit  des
Beauftragten  die  §6  683,  684  anwendbar.

3.  Er  kann  also,  vom  8§  672  abgesehen,  jede  Tätigkeit  einstellen.
Über  Vortbestand  der  Vollmacht  zugunsten  Dritter  §  169.

.  Der  Beauftragte  gilt  beim  Erlöschen  des  Auftrags  infolge
Eröffnung  des  Konkurses  über  das  Vermögen  des  Auftraggebers  wegen
seiner  Ersatzansprüche  im  Falle  des  §  672  als  Massegläubiger,  im  Falle
des  §  674  als  Konkursgläubiger  (KO.  8  227).

5.  §  122/.  Die  Behauptungs=  und  Beweislast  hat  der  Auftraggerrse
  bzw.  der  Dritte,  welcher  darauf  einen  Anspruch  stützt.  Vgl.
au  169.

II.  Entgeltl.  Geschüftsbesorgg.  8.  675.

Auf  einen  Dienstvertrag!  oder  einen  Werkvertrag?,  der
eine  Geschäftsbesorgung  s  zum  Gegenstande  hat,  finden  die  Vorschriften
  der  §§.  663,  665  bis  670,  672  bis  674“"  und,  wenn
dem  Verpflichteten  das  Recht  zusteht,  ohne  Einhaltung  einer
Kündigungsfrist  zu  kündigen5,  auch  die  Vorschriften  des  §.  671
Abs.  25  entsprechende  Anwendung.7

L□a606,  IIb  662,  III  662.  Prot.  II,  376,  377,  VI,  189.

1.  §§  611  ff.  Dazu  gehört  das  Verhältnis  zwischen  dem  Handlungsagenten
  und  dem  Geschäftsherrn  (HGB.  88  84  bis  92,  3.  R.  63  ),
zwischen  dem  Handelsmäkler  und  den  Parteien  (HGB.  88  93  bis  104),
zwischen  den  Mitgliedern  des  Aufsichtsrats  und  der  Aktiengesellschaft,
ferner  die  Tätigkeit  des  Anwaltes,  des  Notars  E.  R.  4927·.269,  JW.  1103
des  Patentanwaltes  E.  R.  6929,  des  Inkassomandatars  .  IJW.  06  108,
einer  Zeichnungsstelle  für  Aktien  z.  JW.  08°80,  nicht  dagegen  das  Verhältnis
  zwischen  Gläubiger  und  Gerichtsvollzieher,  da  letzterer  amtliche
Funktionen  ausübt  (a.  M.  Z.  JW.  01  7/83  u.  E.  R.  51  258,  56  0,  JW.  O8  208,
Gr.  44  1199  1201),  und  zwischen  der  Partei  und  dem  Gerichtsschreiber,
durch  dessen  Vermittlung  der  Gerichtsvollzieher  mit  der  Zustellung  beauftragt
  werden  soll  (&amp;amp;.  R.  17  991);  desgleichen  kommt  durch  die  bloße
Entgegennahme  von  Aufträgen  durch  den  Bureauvorsteher  eines  Notars
ein  Dienstvertrag  nicht  zustande,  es  kann  aber  ein  stillschweigender
Garantievertrag  vorliegen  (ZK.  R.  492.

2.  §  631  ff.  Dazu  gehört  auch  der  Frachtvertrag  (88  4h0  fl  5#
der  Kommisstolehereran  "  ein  Dienstvertrag  vgl.  A.  von  §  6
        <pb n="443" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverhältnisse.  10.  Tit.:  Auftrag.  437

3.  Vgl.  A.'  vor  §  611  und  §  662  A.  3.  Das  Unterscheidungsmerkmal
  ist  lediglich  die  Entgeltlichkeit,  z.  B.  im  Falle  einer  entgeltlichen
Vermögensverwaltung.  Die  Protokolle  sagen  hierüber:  In  der  Regel
werde  es  sich  bei  der  Geschäftsbesorgung  um  die  Entfaltung  einer  solchen
Tätigkeit  handeln,  die  innerhalb  des  Rechtsbereichs  des  Geschäftsherrn
vorzunehmen  sei.

4.  Die  §§  669,  670  sind  nur  dann  anwendbar,  wenn  die  Aufwendungen
  nicht  schon  durch  die  vereinbarte  Vergütung  abgegolten  sind.
Statt  des  §  664  kommt  beim  Dienstvertrage  §  613,  beim  Werkvertrage
§  267  zur  Anwendung.  Hinsichtlich  des  §  671  vgl.  A.  6.

5.  88  623,  626,  627.  6.  Wegen  Abs.  1  u.  3  vgl.  beim  Dienstvertrage
  626,  627,  beim  Werkvertrage  88  643,  649.  ·

.mFalledesKonkursesüberdasVermögendesDienstberechtigten
  oder  Bestellers  eines  Werkes  KO.  88  232,  27  u.  E.  R.  6380.

III.  Rat.  Empfehlung  8.  676.

Wer  einem  Anderen  einen  Rath  oder  eine  Empfehlung  ertheilt,
  ist,  unbeschadet  der  sich  aus  einem  Vertragsverhältniß
oder  einer  unerlaubten  Handlung?  ergebenden  Verantwortlichkeit,
  zum  Ersatze  des  aus  der  Befolgung  des  Rathes  oder  der
Empfehlung  entstehenden  Schadens?  nicht  verpflichtet.

1  6041,  IIa  607,  II  b  668,  III  666.  M.  II,  554,  555.  Prot.  II,  380,
664.  Börs  G.  88  45  bis  49,  951  Nr.  1;  Pr.  Gesindeordnung  v.  8.  11.
1810  88  174,  175,  B.  AG.  BGB.  a.  29.

1.  Rat,  Empfehlung,  Auskunft  können  den  selbständigen  Inhalt
einer  Vertragsverpflichtung  bilden  ZE.  JW.  05  502  —  wenn  ein  Auskunftsbureau,
  ein  Rechtsanwalt,  ein  Arzt,  ein  Sachverständiger  gegen  Entgelt
eine  Auskunft  gilt.  .  JW.  037°,  05  138,  Bay.  727  —  oder  eine  unselbständige
  Nebenverpflichtung  eines  prinzipalen  Geschäfts.  2.  JW.
R.  673°5,  05  503,  11  309.  Dies  prinzipale  Geschäft  ist  entweder  ein
Bankiergeschäft  &amp;amp;.  R.  39#48,  42  1½5,  67  395,  JW.  03  151,  05  dos,  10  183  .508,
11  5°,  Gr.  53%78  oder  ein  Kommissionsgeschäft  E.  R.  19100  oder  eine
Geschäftsverbindung  &amp;amp;#.  R.  27  ui,  42  130,  65  141,  JW.  03151,  07  863,  10  213.
Das  Vertragsverhältnis  kann  auch  ein  stillschweigendes  sein  E.  R.  2718.
Über  die  Rechtsnatur  des  Rates  E.  JW.  05  202.  Das  Urteil  ZE.  R.  52365
geht  zu  weit.  Bildet  der  Rat  den  Bestandteil  eines  Kaufgeschäftes,  so
findet  die  kurze  Verjährung  nach  §  477  keine  Anwendung,  denn  §  477
bezieht  sich  auf  Verletzung  der  Lieferungspflicht.  Vgl.  über  Frage,  wenn
Verschulden  vorliegt  Z.  JW.  09  9.

2.  Außerhalb  eines  Vertragsverhältnisses  macht,  vom  8  839  abgesehen,
  nur  vorsätzliches  Handeln  verantwortlich,  und  zwar  entweder
gemäß  §  826  (4.  R.  67  395,  Sachs.  08  426)  oder  8  8231  (z.  B.  Einsturz
  eines  Hauses  beim  Umbau  in  Befolgung  eines  fehlerhaften  Rates
eines  Baumeisters)  oder  §  8232  in  Verbindung  mit  StGB.  8  263  (K  R.
20  152,  237).  Es  genügt  die  Feststellung  des  Bewußtseins,  daß  die
Auskunft  möglicherweise  den  Beschädigten  zur  Kreditgewährung  bestimmen
  werde.  Eine  wissentlich  falsche  Auskunft  liegt  vor,  wenn  man
        <pb n="444" />
        438  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

günstige  Auskunft  so  gibt,  als  ob  man  das  mitgeteilte  Günstige  wisse,
während  man  in  Wirklichkeit  in  der  erheblichen  Beziehung  überhaupt
nichts  weiß  (ZE.  R.  76  316,  JW.  02B.  219,  Gr.  47  105).  Keine  Verpflichtung,
den  Anfragenden  von  veränderten  Umständen  des  Angefragten  zu  verständigen
  &amp;amp;.  Sachs.  1146.  Uber  Schaden,  der  durch  mehrere  Auskünfte
verursacht  ist,  von  denen  nur  eine  Auskunft  als  unerlaubte  Handlung
sich  erweist,  S.  R.  73  .  3.  98  249  ff.

Elfter  Titel.

Geschäftsführung  ohne  Auftrag.“

*  Dieses  Rechtsinstitut  ist  wegen  seiner  Verwandtschaft  mit  dem
Auftrage  677  A.  1)  hier  eingefügt.  Vgl.  88  4198,  4502,  5477  Satz  1,
5812,  601  Satz  1,  9942,  10078,  10491,  1216,  19591,  19781-5,  19911
2036,  21251;  3PO.  8  89.  Vgl.  auch  §8  1648  und  a.  103,  sowie  die
RNVersO.  Besondere  Vorschriften:  Fund  verlorner  Sachen  88  965  ff.,
Bergung  und  Hilfsleistung  in  Seenot  HGB.  88  740  ff.,  BSch  G.  88  93  ff.,
StrandungO.  88  é4  ff.

I.  Pflichten  des  GeschäftseBele.
  677.

Wer  ein  Geschäft:  für  einen  Anderen"  besorgt  8,  ohne  von
ihm  beauftragt“  oder  ihm  gegenüber  sonst5  dazu  berechtigt  zu
sein,  hat  das  Geschäft  so  zu  führen  5,  wie  das  Interesse?  des
Geschäftsherrn  mit  Rücksicht  auf  dessen  wirklichen"  oder  muthmaßlichen
  10  Willen  es  erfordert.41

.  7491,  IIa  608,  IIb  664,  III  664.  M.  II,  854  ff.,  968.  Prot.  II,  795
bis  727.  —  8  687.  a.  108.

1.  Der  Gegenstand  ist  hier  derselbe  wie  beim  Auftrage  (8  662  M.  2),
so  daß  auch  tatsächliche  Handlungen  darunter  fallen  (vgl.  auch  8  685  );
der  Unterschied  liegt  aber  darin,  daß  hier  weder  ein  Vertrag  noch  ein
Rechtsgeschäft  (arg.  §  686)  zugrunde  liegt,  vielmehr  das  Tätigwerden
selbst  ohne  weiteres  Rechte  und  Pflichten  begründet.  Die  Geschäftsbesorgung
  begreift  auch  solche  Geschäfte,  die  der  Geschäftsherr  selbst  nicht
vorzunehmen  vermag.  .

2.  D.  h.  mit  dem  Bewußtsein  und  dem  Willen,  das  Geschäft  als
fremdes  zu  besorgen  (E.  R.  6433,  Gr.  52  1001),  wiewohl  häufig  in
eigenem  Namen  (verdeckte  Geschäftsführung  im  Gegensatze  zur  offenen).
Geschäftsführung  ohne  Auftrag  liegt  auch  dann  vor,  wenn  sie  in  der
irrtümlichen  ainh  eines  Auftrags  oder  wenn  sie  auf  Grund  des
Auftrags  eines  Geschäftsunfähigen  oder  beschränkt  Geschäftsfähigen  geschieht
  S.  Gr.  52  1002.  Das  fremde  Geschäft  kann  auch  mit  Rücksicht  auf
eigenen  oder  eines  Dritten  Vorteil  besorgt  werden,  z.  B.  wenn  der  Vater
eines  im  Rahmen  des  Haftpflichtgesetzes  verletzten  Kindes  die  Heilungskosten
  bestreitet  E.  R.  5  3  318,  vgl.  auch  E.  R.  63  #86,  Gr.  54  76.  Es  braucht
        <pb n="445" />
        VII.  Abschn.:  Einz.  Schuldverh.  1  1.  Tit.:  Geschäftsführg.  ohne  Auftrag.  439

nicht  eine  dem  Geschäftsführer  bekannte  Person  zu  sein  (98  686),  sie
braucht  zur  Zeit  der  Geschäftsführung  noch  nicht  zu  existieren  (z.  B.
nasciturus).  Ein  eigenes  Geschäft  besorgt  der  von  einem  Verein  oder
einer  Partei  aufgestellte  Wahlkandidat  S.  JW.  088°7,  Gr.  52  996.  Wegen
des  auf  Grund  der  Genehmigung  des  Geschäftsherrn  (88  1771,  684
Satz  2)  eintretenden  Rechtsverhältnisses  zwischen  diesem  und  dem  Dritten
§#s#§l#  184,  185.  Bei  einer  Mehrheit  von  Geschäftsführern  oder  Geschäftsherren
  88  430,  431.  In  den  Fällen  des  §  687  keine  Geschäftsführung
ohne  Auftrag.

3.  Im  Falle  der  Besorgung  eines  fremden  Geschäfts  im  Auftrag
eines  Dritten  ist,  falls  dies  nicht  etwa  in  der  Absicht  geschieht,  für  den
Geschäftsherrn  selbst  tätig  zu  sein,  der  Dritte  der  Geschäftsführer  ohne
Auftrag;  dieser  haftet  dch  aus  dem  zugrunde  liegenden  Rechtsgeschäft
dem  Handelnden,  wogegen  letzterer  den  Geschäftsherrn  nur  aus  einer
etwaigen  ungerechtfertigten  Bereicherung  in  Anspruch  nehmen  kann,  falls
nicht  ausnahmsweise  ein  stillschweigender  Vertrag  vorliegt  (z.  B.  wenn
ein  plötzlich  schwer  erkrankter  Reisender  die  weitere  Behandlung  durch
den  vom  Hotelwirt  herbeigerufenen  Arzt  duldet).  Vgl.  auch  ZE.  JW.
03B.  sio.  Der  Geschäftsführer  braucht  nicht  geschäftsfähig  zu  sein  (8  682),
soweit  nicht  die  Geschäftsführung  in  rechtsgeschäftlichen  Willenserklärungen
  besteht.

4.  8§8  662  ff.  5.  A.“  vor  8  164.  Geschäftsführung  ohne  Auftrag
  des  Bormundes  nach  beendeter  Vormundschaft  S.  IW#.  10768.  Beim
Handeln  auf  Grund  einer  Amtspflicht  §  839.

6.  §  276  wegen  Haftung  für  Vorsatz  u.  Fahrlässigkeit;  vgl.  aber
§  678  (Erweiterung  der  Haftung)  u.  §§  680,  682  (Einschränkung  der
Pokau#e  wegen  Haftung  für  Dritte  §  278.  Eine  Verpflichtung  zur

ortführung  der  begonnenen  Geschäftsbesorgung  besteht  nicht  .  R.  63  288,
vgl.  aber  §  681  A.  2.  Wegen  Aufwendungen  8  683.

7.  D.  h.  der  Vorteil  im  objektiven  Sinne.

8.  Ist  der  Geschäftsherr  geschäftsunfähig,  dann  kommt  es  auf
den  Willen  des  gesetzlichen  Vertreters  an.  Beim  Mangel  eines  gesetzl.
Vertreters  kommt  nur  das  Interesse  des  Geschäftsherrn  in  Betracht.

9.  Falls  er  dem  Geschäftsführer  bekannt  war  oder  bei  Anwendung
der  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Hausvaters  bekannt  sein  mußte.  Es
kommt  auf  den  Zeitpunkt  der  Übernahme  der  Geschäftsführung  an,  so
daß  unter  Umständen  ein  etwaiges  früheres  Verbot  nicht  in  Betracht
  kommt.

10.  D.  h.  es  ist  zu  fragen,  ob  der  Geschäftsherr  bei  Kenntnis  der
wirklichen  Sachlage  das  Verhalten  des  Geschäftsführers  gebilligt  hätte.
Dem  Nachweise  des  Geschäftsführers  gegenüber,  daß  seine  Geschäftsführung
  dem  mutmaßlichen  Willen  des  Geschäftsherrn  entspricht,  hat
letzterer  seinen  etwaigen  wahren  Willen  (A.  9)  darzutun.  Fehlt  ein
Anhalt  für  die  Erforschung  des  mutmaßlichen  Willens,  so  muß  der
Geschäftsführer  das  Geschäft  so  führen,  wie  es  nach  der  allgemeinen
Anschauung  der  Sachlage  entspricht.

11.  Bgl.  aber  §  679.
        <pb n="446" />
        440  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

2.  Haftg.  bei  übernahme  gegen
z  een  des  Suge  gegen  §.  678.

Steht  die  Uebernahme:  der  Geschäftsführung  mit  dem  wirklichen"
  oder  dem  muthmaßlichen  Willen  des  Geschäftsherrn  in
Widerspruch“"  und  mußte  der  Geschäftsführer  dies  erkennen,  so
ist  er  dem  Geschäftsherrn  zum  Ersatze  des  aus  der  Geschäftsführung
  entstehenden  Schadens"  auch  dann  verpflichtet,  wenn
ihm  ein  sonstiges  Verschulden  nicht  zur  Last  fällt.7

1  749,  IIA  609,  IIb  665,  III  665.  M.  II,  357,  858.  Prot.  II,  725  bis
727.  —  8  687  «

1.  Auf  das  Verhalten  des  Geschäftsführers  bei  der  Ausführung
(§  677)  des  Geschäfts  kommt  es  nicht  an,  wenn  die  Voraussetung  des
ersten  Halbsatzes  des  §  678  vorliegt;  es  befreit  dann  auch  die  sorgfältigste
  Ausführung  nicht  von  der  Schadensersatzpflicht.  Er  handelt
objektiv  rechtswidrig.  Entspricht  dagegen  die  Übernahme  der  Geschäftsführung
  dem  wirklichen  oder  mutmaßlichen  Willen  des  Geschäftsherrn,
dann  ist  für  die  Ausführung  des  Geschäfts  selbst  §  276  maßgebend
(ogl.  §  677  A.  6  und  §  683).

2.  u.  3.  Soweit  er  dem  Geschäftsführer  erkennbar  ist.  (A.  5.)

4.  Vgl.  aber  §  679.  5.  88  1222,  276.

6  88  249  ff.  Der  Geschäftsherr  hat  die  Voraussetzungen  des  Vordersatzes
  und  den  Schaden  sowie  den  ursächlichen  Zusammenhang  zwischen
diesem  und  der  Geschäftsführung  darzutun.  Vgl.  auch  §  684  A.  5  Satz  3.

7.  D.  h.  bei  der  Führung  des  Geschäfts  selbst.  Vgl.  A.  1.  Das
die  Ersatzpflicht  begründende  Verschulden  liegt  in  der  mindestens  fahrlässigen
  Abweichung  vom  mutmaßlichen  Willen  des  Geschäftsherrn.  Der
Gedanke  des  §  665  ist  auch  hier  zur  Geltung  zu  bringen.

Ausnahmen  von  8  678  §.  679.

Ein  der  Geschäftsführung  entgegenstehender  Wille  des
Geschäftsherrn  kommt  nicht  in  Betracht?,  wenn  ohne  die  Geschäftsführung
  eine  Pflicht  des  Geschäftsherrn,  deren  Erfüllung
im  öffentlichen  Interesse  liegt  3,  oder  eine  gesetzliche  Unterhaltspflicht
  des  Geschäftsherrn  nicht  rechtzeitig  erfüllt  werden  würde.“

1  7492,  755,  I1I  a  610,  IIb  666,  11I1  666.  M.  11,  858,  864,  865.  Prot.  II,
727,  735  bis  738.  —  8  687.

1.  Hierunter  fällt  auch  ein  Verbot  des  Geschäftsherrn.

2.  Es  ist  also  nicht  §  678,  sondern  §  276  anwendbar  und  der
Geschäftsführer  hat  (wenn  die  Geschäftsführung  im  Interesse  des  Geschäftsherrn
  lag  §  683  A.  10),  Anspruch  auf  Ersatz  seiner  Aufwendungen
§  683  Satz  2.

3.  §  525  A.  3.  Die  Verpflichtung  selbst  kann  privatrechtlicher  oder
öffentlichrechtl.  Natur  sein,  z.  B.  Besorgung  eines  Begräbnisses  (88  1615,
1713°,  1968,  KO.  §  2258),  Erfüllung  der  Deichpflicht,  Bezahlung  von
Steuern,  Verpflegung  der  Einquartierung,  —  Fortschaffung  der  Ver-
        <pb n="447" />
        VII.  Abschn.:  Einz.  Schuldverh.  1  1.  Tit.:  Geschäftsführg.  ohne  Auftrag.  441

unglückten  im  Interesse  der  öffentlichen  Ordnung  von  öffentlichen  Straßen
E.  JW.  10  186,  —  Beseitigung  eines  Wracks  zur  Abwendung  von  Schiffsgefahr
  .  R.  75½0.

4.  §  519  A.  5,  u.  des  Provinzialverbandes  auf  Grund  des  P.
Fürsorgeerziehungs  2.  7.  00,  ZE.  R.  75  286.  Nicht  auch  eine  vertragsmäßige
  oder  eine  im  Falle  der  §8§  843,  844  oder  des  Reichshaftpflichtgesetzes.
  Eine  auf  Gesetz  beruhende  untter  altspflicht  bleibt  eine  gesetzliche
  auch  dann,  wenn  ihr  Umfang  durch  Vertrag  festgesetzt  ist.

5.  D.  h.  zur  Zeit  der  Fälligkeit  des  Anspruchs.

6.  Der  Gschsftsführer  hat  die  Voraussetzungen  des  §  679  darzutun.


3.  Besondere  Regelun
2)  Frfener  *  Eefahr  §.  680.

Bezweckt  die  Geschäftsführung  die  Abwendung  einer  dem
Geschäftsherrn  :  drohenden  dringenden  Gefahr  ?,  so  hat  der  Geschäftsführer
  nur  Vorsatz  und  grobes  Fahrlässigkeit  zu  vertreten.

1  750,  IIA  611,  II  b  607,  III  667.  M.  II,  858.  Prot.  II,  727,  728.  —
8  228,  687,  904.

1.  Sei  es  der  Person  oder  dem  Vermögen  des  Geschäftsherrn,
nicht  auch  eines  Angehörigen.

2.  Die  nicht  auf  ghrlässigleit  beruhende  Überzeugung  des  Geschäftsführers
  ist  zmaßgebend  8678  ist  auch  im  Falle  des  4680
anwendbar.  Also  nicht  für  jede  Fahrlässigkeit  (§  677  M.  6).
Vgl.  §  277  A.  2.

b)  Pflicht  zur  Anzeige  usw.  8.  681.

Der  Geschäftsführer  hat  die  Uebernahme  der  Geschäftsführung,
  sobald  es  thunlich  ist,  dem  Geschäftsherrn  anzuzeigen
und,  wenn  nicht  mit  dem  Aufschube  Gefahr  verbunden  ist?,  dessen
Entschließung  abzuwarten.3  Im  Uebrigen  finden  auf  die  Verpflichtungen
  des  Geschäftsführers  die  für  einen  Beauftragten
geltenden  Vorschriften  der  §88.  666  bis  668  entsprechende  Anwendung.43


1  1.  IIa  612,  IIb  668,  III  668.  M.  II,  859.  Prot.  II,  726,  728.  —

1.  A.  *  vor  §  104.  Der  Geschäftsherr  hat  darzutun,  daß  die
Anzeige  früher,  als  sie  erfolgt,  tunlich  war.

2.  Der  Geschäftsführer  hat  die  dringende  Gefahr  darzutun,  wenn
er  die  Entschließung  des  Geschäftsherrn  nicht  abwartet.  Beim  Vorhandensein
  einer  Gefahr  oder  soweit  es  die  im  Verkehr  erforderliche
Sorgfalt  erfordert,  hat  er  die  Geschäftsführung  fortzusetzen,  widrigenfalls
  er  den  Schaden  zu  ersetzen  hat,  der  ohne  seine  Einmischung  nicht
entstanden  wäre.  In  diesem  Falle  hat  aber  der  Geschäftsherr  das
Vorhandensein  der  Gefahr  usw.  darzutun.

3.  Analog  §  665  Satz  2.
        <pb n="448" />
        442  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

4.  Eine  Unterlassung  der  Mitteilung  gemäß  §  666  kann  nicht
durch  den  demnächst  erfolgten  Rücktritt  von  der  Geschäftsführung  gerechtfertigt
  werden.  E.  R.  63285.

5.  Im  Falle  des  Todes  des  Geschäftsführers  gehen  dessen  bereits
entstandenen  Rechte  und  Pflichten  auf  den  Erben  über  (88  19221,  1967),
vgl.  auch  A.  2  Satz  2.

IP0)  bei  Geschäftsnunfähigkeit  4%
des  Geschäftsführers  8.  682.

Ist  der  Geschäftsführer!  geschäftsunfähig"  oder  in  der
Geschäftsfähigkeit  beschränkts,  so  ist  er  nur“  nach  den  Vorschriften
  über  den  Schadensersatz  wegen  uuerlaubter  Handlungen
und  über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung
verantwortlich.

r  75,  IIa  613,  IIb  669,  III  669.  M.  II,  360.  Prot.  II,  729.—  9  687.

1.  Bei  Geschäftsunfähigkeit  des  Geschäftsherrn  §  677  A.  8.

2.  §  104.  3.  8§  106,  114.  Der  Geschäftsherr,  welcher  Ansprüche
  aus  der  Geschäftsführung  geltend  macht,  hat  darzutun,  daß  der
Geschäftsführer  geschäftsfähig  war.

4.  Auch  für  Geschäftsfähige  kann  konkurrierend  diese  Verantwortlichkeit
  in  Frage  kommen.

5.  88  823  ff.  Es  muß  deren  subjektiver  und  objektiver  Tatbestand
vorliegen.  .  88812ff.

II.  Pflichten  d.  Geschäfts  .
1.  Eich  der  Leschästsherr.  8.  683.

Entspricht  die  Uebernahme!  der  Geschäftsführung  dem
Interesse?  unds  dem  wirklichen"  oder  dem  muthmaßlichen?
Willen  des  Geschäftsherrn  6,  so  kann  der  Geschäftsführer  wie  ein
Beauftragter?  Ersatz  seiner  Aufwendungens  verlangen.?  In
den  Fällen  des  §.  679  steht  dieser  Anspruch  dem  Geschäftsführer
  zu,  auch  wenn  die  Uebernahme  der  Geschäftsführung  mit
dem  Willen  10  des  Geschäftsherrn  in  Widerspruch  steht.

1  753,  755,  IIN  614,  IIb  670,  III  670.  M.  II,  860  ff.  Prot.  II,  729
bis  784.  —  88  687,  775.

1.  Für  die  Ausführung  gilt  nicht  dasselbe.  Hier  genügt  Handeln
mit  pflichtmäßiger  Sorgfalt  (Prot.  II  733).  8  677  A.  6.  Verletzt  der
Geschäftsführer  diese  Sorgfalt,  so  macht  er  sich  haftbar,  verliert  aber
nicht  den  Ersatzanspruch  der  Aufwendungen  aus  §  683.  Sind  die  Veranstaltungen
  des  Geschäftsführers  zur  Ausführung  der  Geschäftsbesorgung
im  Interesse  des  anderen  geboten,  so  hat  er  Ersatz  zu  verlangen,  während
  es  nicht  darauf  ankommt,  ob  sie  auch  dessen  wirklichem  oder  mutmaßlichem

  Willen  entsprechen.  Z.  JW.  10  ½7.  2.  §  677  A.  7.
3.  Beide  Voraussetzungen  müssen  vorliegen.  UÜber  Genehmigung
§  684  Satz  2.  4.  u.  5.  Vgl.  8677  A.  9  u.  10.

6.  §  677  A.  8.  Vgl.  auch  Satz  2.
        <pb n="449" />
        VII.  Abschn.:  Einz.  Schuldverh.  11.  Tit.:  Geschäftsführg.  ohne  Auftrag.  443

7.  Liegen  die  Voraussetzungen  des  Vordersatzes  vor,  so  entscheidet
hinsichtlich  der  Erstattungsfähigkeit  der  Aufwendungen  8  670.

8.  §  670  A.  1.  Die  Aufwendungen  sind  auch  dann  zu  ersetzen,
wenn  das  ausgeführte  Geschäft  in  seinem  Resultat  für  den  Geschäftsherrn
ungünstig  war.  Eventuell  greift  §  684  Platz.  Wer  eine  fremde  Schuld
bezahlt,  hat  zur  Begründung  seines  Anspruchs  aus  der  Geschäftsführung
nur  das  Entstehen  der  Schuld  darzutun,  nicht  auch,  daß  er  die  Schuld
aus  seinen  Mitteln  bezahlt  hat  2.  Sachs.  1

9.  Vgl.  aber  §  685.  Geschäftsunfähigkeit  oder  beschränkte  Geschäftsfähigkeit
  steht  der  Anwendung  des  8  683  nicht  entgegen.  Verjährung
  §  195,  auch  bei  Bezahlung  ofremder  Schulden,  die  einer  kürzeren
Berjährung  unterlagen.  2.  R.  69“5#

10.  Dem  objektiven  Interesse  des  Geschäftsherrn  muß  aber  der
Übernehmer  genügen.

2.  Heransgabe  d.  Bereicherung  §S.  684.

Liegen  die  Voraussetzungen  des  §.  683  nicht  vori,  so  ist
der  Geschäftsherr  verpflichtet,  dem  Geschäftsführer  Alles,  was
er  durch  die  Geschäftsführung  erlangt,  nach  den  Vorschriften
über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung?  herauszugeben.
  5  Genehmigt"“  der  Geschäftsherr  die  Geschäftsführung
  5,  so  steht  dem  Geschäftsführer  der  im  8.  683  bestimmte
Anspruch  zu."

1  758,  II#  a  615,  IIb  671,  111  671.  M.  II,  866  ff.  Prot.  II,  739  bis
741.  —  98  687,  1001  Satz  3.
Ab  1.  Oder  genehmigt  der  Geschäftsherr  die  Geschäftsführung  nicht
(Abs.  2).
2.  88  812  ff.,  818.

3.  Ausnahme  in  8  685.  Wegen  der  Ansprüche  des  Geschäftsherrn
  8  678.

4.  §  130.  Bis  zur  Genehmigung  kann  der  Geschäftsführer  die
Geschäftsbesorgung  rückgängig  machen,  vgl.  aber  §  681  M

5.  Ausdrücklich  oder  stillschweigend  (z.  B.  wenn  #er  Geschäftssü
  in  Gegenwart  des  Geschäftsherrn  ohne  dessen  Widerspruch  Gechäfte

  besorgt  oder  der  Geschäftsherr  sich  die  Vorteile  des  Geschäfts  aneignet).
  Dagegen  liegt  in  der  unterlassenen  Restituierung  der  gegnerischen
Leistung  —  einer  reinen  Unterlassungshandlung  —  keine  Genehmigung.
Bei  nur  teilweiser  Genehmigung  fällt  der  Anpruch  des  Geschäftsherrn
aus  8  678  nur  insoweit  weg,  als  die  Genehmigung  reicht;  dem  Geschäftsführer
  steht,  soweit  die  Genehmigung  nicht  reicht,  der  Anspruch
gemäß  Satz  1  zu.

6.  Vgl.  aber  96857.  Wegen  des  Verhältnisses  des  Geschäftsherrn
um  Dritten  88  1771,  184,  185.  Genehmigt  der  Geschäftsherr  die  Geschästsbesergnung
  nicht,  so  steht  dem  Dritten  gegen  ihn  unter  Umständen
nur  ein  Anspruch  aus  der  ungerechtfertigten  Bereicherung  zu.
        <pb n="450" />
        444  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

3.  Schenkungsabsicht  8.  685.

Dem  Geschäftsführer  steht  ein  Anspruch  nicht  zu,  wenn
er  nicht?  die  Absicht  hatte,  von  dem  Geschäftsherrn  3  Ersatz  zu
verlangen.“

Gewähren  Eltern  oder  Voreltern  ihren  Abkömmlingen  oder
diese  jenen  Unterhalt  5,  so  ist  im  Zweifel"  anzunehmen,  daß  die
Absicht  fehlt,  von  dem  Empfänger?  Ersatz  zu  verlangen.

1  754,  II  A  616,  IIb  672,  III  672.  M.  II,  863,  864.  Prot.  1I,  734,  735,
VI,  190,  191.  —  88  687,  1371,  1429,  1618.

1.  Aus  §8  683,  684.

2.  Vgl.  z.  B.  §§  1371,  1429,  1618.  Den  Ausschlußgrund  hat
der  Geschäftsherr  darzutun.

:3.  Bei  einem  Irrtum  über  die  Person  des  Geschäftsherrn  vgl.
8  686  A.  1.

4.  Handelt  es  sich  um  eine  Zuwendung  (z.  B.  Auslagen)  aus  dem
Vermögen  des  Geschäftsführers  mit  Schenkungsabsicht,  dann  kann  er
gemäß  8§5162  unter  Umständen  die  Herausgabe  des  Zugewendeten
wegen  ungerechtfertigter  Bereicherung  belnspruchen.

5.  8§  1601  ff.;  d.  h.  ohne  im  konkreten  Falle  dazu  verpflichtet  zu
sein  oder  über  die  Verpflichtung  hinaus.  6.  8  133.

7.  Der  Ersatzanspruch  gegen  einen  zum  Unterhalte  zunächst  Verpflichteten
  (88  16072,  1709  2)  bleibt  unberührt  (88  679,  683).

III.  Irrtum  in  der  Person
des  Geschäftsherrn  8.  686.

Ist  der  Geschäftsführer  über  die  Person  des  Geschäftsherrn
im  Irrthume,  so  wird  der  wirkliche  Geschäftsherr  aus  der  Ge—
schäftsführung  berechtigt  und  verpflichtet.“

1757,  IIa  617,  IIb  678,  III  673.  M.  II,  865,  866.  Prot.  II,  7839.  —
687.

1.  88  678  bis  685.  Aus  der  Person  des  wirklichen  Geschäftsherrn
ist  daher  zu  beurteilen,  ob  die  Absicht  auf  Ersatz  vorliegt.

IV.  Führung  eines  fremden
Geschäfts  als  eines  eigenen,
sog.  unechte  Geschäftsführung  §.  687.

Die  Vorschriften  der  88.  677  bis  686  finden  keine  Anwendung,
  wenn  Jemand  ein  fremdes  Geschäft  in  der  Meinung
besorgt,  daß  es  sein  eigenes  sei.:

Behandelt  Jemand  ein  fremdes  Geschäft  als  sein  eigenes?,
obwohl  er  weiß“,  daß  er  nicht  dazu  berechtigt  ist,  so  kann  der
Geschäftsherr  die  sich  aus  den  SS.  677,  678,  681,  682  ergebenden
  Ansprüche  geltend  machen.  Macht  er  sie  geltend,  so

ist  er  dem  Geschäftsführer  nach  §.  684  Satz  1  verpflichtet.
1  761,  II  A  618,  IIb  674,  111  671.  M.  II,  869  ff.  Prot.  II,  741  bis  743.
        <pb n="451" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverhältnisse.  12.  Tit.:  Verwahrung.  445

1.  In  den  Fällen  des  8687  muß  ein  objektiv  fremdes  Geschäft
vorliegen  (negotium  re  ipsa  alienum  im  Gegensatz  zum  negotium  contemplatione
  alienum).  Von  Genehmigung  kann  keine  Rede  sein.

2.  Es  findet,  falls  nicht  ein  Vertrag  hinsichtlich  der  Folgen  der
Geschäftsführung  geschlossen  wird,  auf  beiden  Seiten  nur  eine  Forderung
aus  der  Bereicherung  (88  812,  818)  statt,  eventuell  auch  gegen  den  Geschäftsführer
  die  Klage  aus  §  823,  wenn  Fahrlässigkeit  (§  277)  vorliegt.
Vorausgesetzt  ist,  daß  er  den  Mangel  der  Berechtigung  nicht  kennt.  Sonst
tritt  Abs.  2  ein.

3.  Gleichviel  ob  im  eigenen  oder  im  Namen  des  Geschäftsherrn.
Beispiel:  Der  Schuldner  verkauft  die  von  ihm  unterschlagene  Sache  zu
einem  besonders  hohen  Preise  S.  JW.  09655,  Gr.  54  154;  jemand  nützt
widerrechtlich  ein  fremdes  Patent  zu  den  Zwecken  seines  eigenen  Gewerbes
  aus  Z.  R.  46  186,  70051.  Die  öffentliche  Benützung  des  für  einen
anderen  eingetragenen  Warenzeichens  fällt  nicht  hierunter  E.  R.  47  103,

4.  Kennenmüssen  steht  dem  Wissen  nicht  gleich.  Erlangt  er  die
Kenntnis  im  Laufe  der  Geschäftsführung,  so  kommt  der  Abs.  2  erst  von
da  ab  zur  Anwendung.

5.  Weil  dies  für  ihn  unter  Umständen  günstiger  sein  kann,  z.  B.
hinsichtlich  des  den  Wert  einer  durch  den  Geschäftsführer  verkauften
Sache  übersteigenden  Gewinns  (8§  681  Satz  2  in  Verb.  mit  §  667)  oder
hinsichtlich  der  Verjährung  der  Ansprüche  (§8  195,  852).  Er  kann  aber
auch  Schadensersatz  beanspruchen,  sofern  eine  unerlaubte  Handlung
(88  823  ff.)  vorliegt.

Zwölfter  Titel.

Verwahrung.

“  Hängt  mit  einem  anderen  Vertrage  die  Verwahrung  von  Sachen
zusammen  (3.  B.  88  304,  494  ff.,  535  ff.,  603  ff.,  662  ff.,  701,  702;  HGB.
88  3622,  3791,  3901,  391,  4072,  410,  429)  oder  erfolgt  die  Verwahrung
auf  Grund  gesetzlicher  Vorschrift  (z.  B.  §§  966  1,  1215),  so  finden  hierauf
  die  Vorschriften  dieses  Titels  keine  Anwendung  E.  R.  12  87.  Der
Handlungsreisende  ist  daher  nicht  Verwahrer  der  Musterkoffer  Z.  R.
71  u#.  VUgl.  auch'  §  1231  Satz  2  und  hinsichtlich  der  gerichtlichen  Bestellung
  eines  Verwahrers  in  den  Fällen  der  88  432,  1217,  1281,  2039
JFG.  8  165.  Vgl.  ferner  HGB.  §§  416  bis  424  (Lagergeschäft),  Post  G.
§§  6  bis  15.  Wegen  der  Dinterlegung.  gemäß  88  372  ff.  vgl.  a.  144,
145  und  wegen  Verwahrung  von  Testamenten  und  Erbverträgen

2246  (A.  3),  2273,  2277,  2300.  Eine  Unterart  der  Verwahrung,
die  Sequestration,  d.  h.  die  Hinterlegung  beweglicher  Sachen  durch
mehrere  Hinterleger,  um  sie  einstweilen  der  Verfügung  aller  zu  entmehrer
  regelt  das  BGB.  nicht.  Wenn  im  Prozeß  eine  Partei  auf  Anordnung
  des  Richters  einen  Gegenstand  auf  der  Gerichtsschreiberei  niederlegt,
  so  entsteht  zwischen  ihr  und  dem  Fiskus  ein  dem  Verwahrungsvertrag
  ähnliches  Vertragsverhältnis  E.  R.  51  21;  desgleichen  bei  der
Übergabe  einer  Sendung  an  die  Zollbehörde  zur  zollamtlichen  Behand-
        <pb n="452" />
        446  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

lung  Z.  R.  48  200,  67  910,  JW.  11  990;  bei  Ubergabe  von  Geld  oder  anderen
Sachen  an  einen  Beamten,  die  ihm  amtlich  zur  Aufbewahrung  oder  Bewachung
  übergeben  sind  E.  R.  74  545,  bei  Aufnahme  eines  Geistenrranken
in  eine  Heilanstalt  bezüglich  seiner  eingelieferten  Sachen  E.  JW.  10  570.
—  Uber  Stahlkammervertrag  8§8  580  M.  1.

I.  Regelmäßige  Berwahrung.
1.  Begriff  h  8.  688.

Durch  den  Verwahrungsvertrag!  wird  der  Verwahrer  verpflichtet,
  eine  ihm  von  dem  Hinterleger  übergebene?  bewegliches

Sache  aufzubewahren.“5

1  4,  II  628,  IIb  675,  111  675.  M.  11,  569  ff.  Prot.  II,  391  bis
893.  Geänd.  d.  RTK.

1.  Bei  etwaiger  Nichtigkeit  des  Bertrags  kommen  die  Vorschriften
über  Geschäftsführung  ohne  Auftrag  (88  677  ff.)  zur  Anwendung.

2.  Der  Verwohrungspertug  ist  unentgeltlicher  oder  entgeltlicher
Realvertrag.  Er  wird  begründet  durch  Uübergabe  (Besitzkonstitut  §  930
reicht  aus)  und  endet  der  Regel  nach  erst  durch  Rückgabe  der  beweglichen
  Sache.  Mangels  einer  Ubergabe  ist  auf  Grund  eines  Vertrags
über  die  dereinstige  Verwahrung  (pactum  de  deponendo)  wohl  derjenige,
  der  die  Verwahrung  versprochen  hat,  zur  Aufbewahrung  verpflichtet
  (vgl.  aber  §  696),  dagegen  nicht  der  andere  Teil  zur  UÜbergabe
der  Sache  (8  695);  es  findet  dann  aber  §  615  entsprechende  Anwendung;
vgl.  auch  §  693  M.  3.

3.  §  90.  Wird  jemand  mit  der  Hütung  einer  unbeweglichen  Sache
betraut,  dann  liegt  ein  Dienstvertrag  oder  Auftrag  vor  (88  611  ff.,  662  ff.;
BVG.  88  24,  150  ff.).

4.  Der  Hauptzweck  des  Vertrags  muß  auf  Aufbewahrung  gerichtet
sein.  Ubernahme  von  Nebenleistungen  (z.  B.  Fütterung  des  Tieres,
Begießen  von  Blumen,  Einlösung  von  Zinsen)  ändert  das  Wesen  des
Vertrags  nicht.  Aufbewahren  setzt  eine  Tätigkeit  voraus.  Die  Gewährung
  eines  Raumes,  worin  der  Hinterleger  die  Sache  ohne  übernahme
  der  Obhut  dieser  Sache  durch  den  Verwahrer  niederlegt,  begründet
  keinen  Verwahrungsvertrag.  Wegen  der  Haftung  des  Verwahrers
  §  690  A.  1.  Der  Verwahrer  hat  unmittelbaren  Besitz  88  858
bis  862,  der  Hinterleger  mittelbaren  8  868.

5.  Vgl.  §  242.  Zum  Gebrauche  der  Sache  ist  der  Verwahrer  nicht
befugt,  es  sei  denn,  daß  es  zur  Erhaltung  der  Sache  (z.  B.  Ausreiten
eines  Pferdes)  notwendig  ist;  vgl.  §  698.  Zuichung  eines  Gehilfen
bei  der  Verwahrung  ist  dem  Verwahrer  in  der  Regel  gestattet  (8  691

atz  3).
2.  Bergütung  §.  689.

Eine  Vergütung  für  die  Aufbewahrung  gilt  als  stillschweigend
  vereinbart1,  wenn  die  Aufbewahrung  den  Umständen

nach  nur  gegen  eine  Vergütung  zu  erwarten  ist.3
I  615  Satz  2,  11  u  629  Satz  2,  IIb  676,  III  676.  M.  II,  571.  Prot.  11,
93.  —  HGB.  354.  JGG.  8  165.
        <pb n="453" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverhältnisse.  12.  Tit.:  Verwahrung.  447

1.  §  612  A.  1.  Wegen  der  Höhe  der  Vergütung  sind  die  88  316,
(i12,  632  entsprechend  anzuwenden.  Wegen  Fälligkeit  der  Verglitung
§  699.

2.  Z.  B.  wenn  sich  jemand  mit  der  Aufbewahrung  von  Sachen
gewerbsmäßig  befaßt.  Die  Entgeltlichkeit  ist  aber  für  den  Verwahrungsvertrag
  nicht  wesentlich.  8  690.

A4M  Ob  der  Verwahrungsvertrag  ein  gegenseitiger  oder  ein  unvollkommen
  gegenseitiger  Vertrag  (§  320  A.  1)  ist,  hängt  davon  ab,  ob
die  Bergütung  ein  Entgelt  für  die  Gesamtleistung  des  Verwahrers  oder
nur  eine  Entschädigung  für  Aufwendungen  ist.  Über  Tragung  der  Gefahr
  8  699.

3.  Haftung  für  Verschulden  §.  690.

Wird  die  Aufbewahrung  unentgeltlicht  übernommen,  so  hat
der  Verwahrer  nur  für  diejenige  Sorgfalt  einzustehen,  welche
er  in  eigenen  Angelegenheiten  anzuwenden  pflegt.

Iln  680,  IIb  677,  III  677.  M.  1I,  571  bis  578.  Prot.  11,  398.

1.  Bei  entgeltlicher  Verwahrung  Haftung  für  jede  Fahrlässigkeit
(§  276,  vgl.  aber  auch  8  254),  ebenso  im  Falle  des  Rückgabeverzugs
8  28  eiter  geht  die  Haftung  des  Gastwirts  (8§  701).

2.  8277.  Bei  befugter  Zuziehung  eines  Gehilfen  kommt  es  nicht
auf  die  diesem  eigene  Sorgfalt  an.

4.  Aufbewahrgsart.  a)  im  allg.  §.  691.

Der  Verwahrer  ist  im  Zweifel?  nicht  berechtigt  2,  die  hinterlegte
  Sache  bei  einem  Dritten  zu  hinterlegen.  Ist  die  Hinterlegung
  bei  einem  Dritten  gestattet,  so  hat  der  Verwahrer  nur
ein  ihm  bei  dieser  Hinterlegung  zur  Last  fallendes  Verschulden
zu  vertreten.  Für  das  Verschulden  eines  Gehülfen  ist  er  nach

§.  278  verantwortlich.

1  616,  II  618,  IIb  678,  III  678.  M.  11,  574,  575.  Prot.  11,  394,  395.
8  6641  Sat  3,  985,  986;  80.  8  76.

1.  8  133.  2.  Vom  8  692  abgesehen.

3.  Weil  die  Hinterlegung  in  der  Regel  auf  persönlichem  Vertrauen
  beruht  (8  6641½).  Darüber,  ob  zwischen  dem  Hinterleger  und
*#n  Dritten  ein  Vertragsverhältnis  entsteht,  vgl.  das  in  §  644  A.  2

agte.

4.  8  664  A.  3  Ein  Verschulden  wird  auch  anzunehmen  sein,
wenn  der  Dritte  zahlungsunfähig  wird  und  der  Verwahrer  hiervon  nicht
sofort  dem  Hinterleger  Mitteilung  macht.  Bei  unbefugter  Substituierung
Haftung  für  allen  Schaden,  der  ohne  die  Substituierung  nicht  eingetreten
wäre.  5.  8  664  A.  7.

b)  Auberung  S§.  692.

Der  Verwahrer  ist  berechtigt,  die  vereinbarte  Art  der  Aufbewahrung
  zu  ändern,  wenn  er  den  Umständen  nach  annehmen  darf,
        <pb n="454" />
        448  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

daß  der  Hinterleger  bei  Kenntniß  der  Sachlage  die  Aenderung
billigen  würde.“  Der  Verwahrer  hat  vor  der  Aenderung  dem
Hinterleger  Anzeige  zu  machen?  und  dessen  Entschließung  abzuwarten,
  wenn  nicht  mit  dem  Aufschube  Gefahr  verbunden  ist.“
1  617,  II  682,  IIb  679,  III  679.  M.  I1,  575,  576.  Prot.  II,  395.

1.  Mangels  einer  Vereinbarung  binden  einseitige  Anordnungen
des  Hinterlegers  den  Verwahrer  nicht.

2.  §  665.  Der  Verwahrer  ist  nicht  verpflichtet,  den  Anweisungen.
des  Hinterlegers,  sowet  sie  gegen  die  Pereinbarung  lauten,  nachzukommen.
  3.  A.  “  zu  §  104.  4.  §  681.

5.  Aufwendungen  §.  693.

Macht  der  Verwahrer  zum  Zwecke:  der  Aufbewahrung  Aufwendungen?,
  die  er  den  Umständen  nach  für  erforderlich  halten
darf5s,  so  ist  der  Hinterleger  zum  Ersatze  verpflichtet."

1  621,  II  633,  II  b  680,  III  680.  M.  II,  581.  Prot.  1I,  399,  400.
Geändert  durch  RTK.  HGB.  8  4207.

1.  Die  Verwendung  braucht  also  nicht  die  Sache  selbst  zu  betreffen,

  g.  uße  aber  nicht  nur  anläßlich  der  Verwahrung  gemacht  sein.
6  A.  1.

7  §  670.  Verpflhtet  zu  diesen  Aufwendungen  ist  der  Verwahrer
nicht,  vgl.  aber  §  688  M

4.  Soweit  nicht  bie  Aufwendungen  durch  die  Vergütung  (§  689)
abgegolten  sind.  Auch  wenn  es  zur  Aufbewahrung  nicht  gekommen  ist,
müssen  Aufwendungen,  die  in  Erwartung  der  Aufbewahrung  berechtigterweise
  gemacht  sind,  erstattet  werden  (§  683).  Wegen  des  Zurückbehaltungsrechts
  (auch  wegen  der  Vergütung  nach  8§8  689,  699)  §  273,
wegen  der  Aufrechnungsbefugnis  #.  R.  505,  wegen  der  Verzinsung
§  256,  wegen  des  Anspruchs  auf  Befreiung  von  einer  eingegangenen
Verbindlichkeit  8  257.

6.  Haftung  des  Hinterlegers  8.  694.

Der  Hinterleger  hat  den  durch  die  Beschaffenheit  der
hinterlegten  Sache  dem  Verwahrer  entstehenden  Schaden:  zu  ersetzen?,
  es  sei  denn  3,  daß  er  die  gefahrdrohende  Beschaffenheit
der  Sache  bei  der  Hinterlegung  weder  kennt  noch  kennen  muß"
oder  daß  er  sie  dem  Verwahrer  angezeigt?  oder  dieser  sie  ohne
Anzeige  gekannt  hat.“

I  622,  IIn  634,  IID  681,  III  681.  M.  II,  581,  582.  Prot.  II,  400,  401.

1.  Für  andern  Schaden  haftet  der  Hinterleger  nur  gemäß  9276.

2.  §§  249  ff.  Die  Vorschrift  des  §  694  ist  auch  auf  andere  Rechtsverhältnisse
  entsprechend  anwendbar  (Prot.  II,  401.)

3.  Die  Behauptungs=  und  Beweislast  für  das  Vorhandensein  der

nachstehenden  Voraussetzungen  liegt  dem  Hinterleger  ob.
4.  8§  1242,  166  A.  3,  4.
        <pb n="455" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverhältnisse.  12.  Tit.:  Verwahrung.  449

Z.  A.*  vor  8  104.  Zu  der  Anzeige  ist  der  Hinterleger  auch  dann
verpflichtet,  wenn  er  die  gefahrdrohende  Eigenschaft  erst  nach  der  Hinter—
legung  erfahren  hat  oder  hätte  erkennen  müssen  (8  276).

6.  Das  Kennenmüssen  genügt  hier  nicht.

7.  Rückgabe.
a)  Recht  des  Hinterlegers  8.  695.

Der  Hinterleger  kann  die  hinterlegte  Sachet  jederzeit?
zurückfordern  3  4,  auch  wenn  für  die  Aufbewahrung  eine  Zeit
bestimmt  ist.“

1  624,  II  635,  IID  682,  III  682.  M.  II,  582,  583.  Prot.  II,  402.  —
KO.  8  43.

1.  Nebst  den  etwa  gezogenen  Früchten  (88  99,  102),  Speziesschuld,
anders  §  700.  Vgl.  auch  §  281.

2.  Er  muß  aber  nach  §§  157,  242  dem  Verwahrer  eine  angemessene
Frist  zur  Rückgabe  gewähren.

3.  Zwingende  Vorschrift.  Weder  das  Zurückbehaltungsrecht  (8  273),
noch  die  Aufrechnung  (§  387)  —  Gleichartigkeit  der  Leistungen  ihrem
Gegenstande  nach  vorausgesetzt  —  ist  mangels  einer  entgegenstehenden
Vereinbarung  ausgeschlossen.

4.  Uber  den  Einwand  des  Ubergangs  des  Eigentums  auf  den  Verwahrer
  gegenüber  der  Klage  des  Hinterlegers  §  604  A.  2  u.  Z.  R.  15  28,
ogl.  auch  E.  R.  25  151  (Zwangsvollstreckungspfandrecht  des  Verwahrers).
Beweislast,  wenn  die  hinterlegte  Sache  untergegangen  oder  verschlechtert
ist,  §282.  Bei  einer  Mehrheit  von  Verwahrern  oder  Hinterlegern
§8  431,  432.  Ort  der  Rückgabe  §  697.  Über  Verzug  des  Verwahrers
§§  284  ff.,  auch  §  292;  über  das  Recht  des  Verwahrers,  die  Rücknahme
zu  fordern,  §  696.

5.  Dies  braucht  nicht  kalendermäßig  zu  geschehen.  Hinsichtlich
des  Ersatzes  von  Aufwendungen,  die  der  Verwahrer  mit  Rücksicht  auf
die  vereinbarte  Zeit  der  Verwahrung  gemacht  hat,  §  693,  und  hinsichtlich
  der  Vergütung  bei  vorzeitiger  Zurückforderung  §  6997.

hb)  Recht  des  Verwahrers  S.  696.

Der  Verwahrer  kann,  wenn  eine  Zeit  für  die  Aufbewahrung
nicht  bestimmt  ist,  jederzeit  1  die  Rückuahme  der  hinterlegten  Sache
verlangen.  Ist  eine  Zeit  bestimmt  ?2,  so  kann  er  die  vorzeitige

Rücknahme  nur  verlangen  3,  wenn  ein  wichtiger  Grundt  vorliegt.
1  625,  II  636,  IIb  683,  111  683.  M.  II,  583.  Prot.  II,  102.,  8  271.
H#.  8  422.
1.  Er  muß  aber  nach  8§§  157,  242  dem  Hinterleger  eine  angemessene
Frist  zur  Rücknahme  gewähren.  Ein  etwaiger  Verzicht  des  Berwahrers
auf  das  jederzeitige  Rücknahmerecht  ist  als  Vereinbarung  einer  angemessenen
  Zeit  aufzufassen.  Im  Falle  des  Verzugs  (§  295)  des
Hinterlegers  §8§  300,  304,  372  ff.  Uber  das  Rückforderungsrecht  des
Hinterlegers  §  695.  2.  8  695  A.  5.

Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  29
        <pb n="456" />
        450  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

3.  Vertragsmäßige  Ausschließung  oder  Beschränkung  dieses  Rechtes
ist  unzulässig.

4.  Z.  B.  Aufgabe  von  Räumlichkeiten,  Krankheit  usw.  Der  Verwahrer
  hat  darzutun,  daß  eine  Zeit  bestimmt  und  diese  noch  nicht  verstrichen
  ist,  der  Hinterleger,  daß  ein  wichtiger  Grund  für  sein  Verlangen
  vorliegt.  Wegen  der  Vergütung  bei  vorzeitiger  Rückgabe  vgl.
§  6998.

e)  Ort  8.  697.

Die  Rückgabe  der  hinterlegten  Sache  hat  an  dem  Orte
zu  erfolgen,  an  welchem  die  Sache  aufzubewahren  war;  der
Verwahrer  ist  nicht  verpflichtet,  die  Sache  dem  Hinterleger  zu
bringen.?

1  620,  II  a  6871,  IIb  684,  1I1  684.  M.  II,  580,  581.  Prot.  II,  399.

1.  Nicht,  wo  sie  tatsächlich  vertragswidrig  aufbewahrt  wurde.  Bei
befugter  Anderung  des  Aufbewahrungsortes  (§  692)  und  bei  befugter
Hinterlegung  bei  einem  Dritten  (8  691)  ist  die  Sache  an  demjenigen
Orte  zurückzugeben,  an  welchem  sie  zur  Zeit  der  Rückgabe  befugterweise
aufbewahrt  wird.  Leistungsort  für  die  Vergütungspflicht  des  Hinterlegers
  ist  sein  Wohnsitz  §  269.

2.  Holschuld.  Der  Hinterleger  hat  also  die  Kosten  und  die  Gefahr
  der  Rückgabe  zu  tragen.  Vgl.  auch  §  295  Satz  1.

8.  Zinsen  §.  698.
Verwendet  der  Verwahrer  hinterlegtes  Geld  für  sich  #2,  so  ist

er  verpflichtet,  es  von  der  Zeit  der  Verwendung  an  zu  verzinsen.

1  619  Satz  2,  II  a  638,  IIb  685,  III  665.  M.  II,  579.  —  Prot.  II,  399.
688  668,  1834.

1.  Vgl.  8  688  A.  2  u.  StGB.  §  246.  Bei  gestatteter  Verwendung
vgl.  8  700.

2.  8  246,  HGB.  8  352;  der  Hinterleger  kann  auch  einen  etwaigen
höheren  Schaden  geltend  machen.

9.  Fälligkeit  der  Bergütung  8.  699.

Der  Hinterleger  hat  die  vereinbarte  Vergütung  bei  der
Beendigung  der  Aufbewahrung  zu  entrichten.  Ist  die  Vergütung
  nach  Zeitabschnitten  bemessen,  so  ist  sie  nach  dem  Ablaufe
  der  einzelnen  Zeitabschnitte  zu  entrichten.

Endigt  die  Aufbewahrung  vor  dem  Ablaufe  der  für  sie
bestimmten  Zeit?,  so  kann  der  Verwahrer  einen  seinen  bisherigen
Leistungen  entsprechenden  Theil  der  Vergütung  verlangen  ,  sofern
nicht  aus  der  Vereinbarung  über  die  Vergütung  sich  ein  Anderes
ergiebt.  1  623,  11  a  639,  1I  b  686,  I11  686.  M.  1I,  582.  Prot.  II,  401,  402.

Geändert  durch  RIK.  —  88  551,  614,  628,  6411,  645.  HC.  68  420.
JGG.  8  165.
        <pb n="457" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverhältnisse.  12.  Tit.:  Verwahrung.  451

1.  Wegen  des  Zurückbehaltungsrechts  des  Verwahrers  §  693  M.  3.
Pfandrecht  des  Lagerhalters  wegen  der  Lagerkosten  HGB.  8§  421.

2.  Bgl.  §88  695,  696  Satz  2.

3.  Auch  wenn  die  Beendigung  vor  Ablauf  der  bestimmten  Zeit
auf  Verschulden  des  Verwahrers  beruht.

II.  Unregelmäß.  Verw.-Vertrag  §.  700.

Werden  vertretbare:  Sachen  in  der  Art  hinterlegt?,  daß
das  Eigenthum  auf  den  Verwahrer  übergehen  und  dieser  verpflichtet
  sein  soll,  Sachen  von  gleicher  Art,  Güte  und  Menge
zurückzugewähren  3,  so  finden  die  Vorschriften  über  das  Darlehen"
  Anwendung.  Gestattet  der  Hinterleger  dem  Verwahrer,
hinterlegte  vertretbare  Sachen  zu  verbrauchen  5,  so  finden  die
Vorschriften  über  das  Darlehen  von  dem  Zeitpunkt  an  Anwendung,
  in  welchem  der  Verwahrer  sich  die  Sachen  aneignet.5
In  beiden  Fällen  bestimmen  sich  jedoch  Zeit  und  Ort  der
Rückgabe  im  Zweifel'!  nach  den  Vorschriften  über  den  Verwahrungsvertrag.8


Bei  der  Hinterlegung  von  Werthpapieren?  ist  eine  Vereinbarung
  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Art  nur  gültig,  wenn

sie  ausdrücklich  10  getroffen  wird.17
1  618,  IIa  640,  IIDb  687,  III  687.  M.  II,  576  ff.  Prot.  II,  395  ff.,  VI,
193.  Geändert  durch  RTK.

1.  §  91.  2.  Die  Vereinbarung  kann  sofort  bei  der  Hinterlegung
  oder  später  erfolgen.

3.  Die  Vereinbarung  der  Summenverwahrung  kann  ausdrücklich
pder  stillschweigend  geschehen  (z.  B.  der  Dienstherr  hebt  den  Lohn  des
Gesindes  auf),  bei  Wertpapieren  nur  ausdrücklich  (Abs.  2).  Der  Verwahrer
  schuldet  von  Anfang  an  nur  eine  Gattung  (§  279).  Vgl.  auch
HG.  §  4199  wegen  der  gleichen  Bestimmung  beim  Lagergeschäfte.

4.  §§  607  ff.  Über  Eröffnung  eines  Girokonto  E.  R.  12  8.  Ein
depoeitam  iregulare  als  besonderes  Rechtsinstitut  wird  nicht  anerkannt.

5.  ·4  4  2.

6.  Die  Aneignung  erfordert  nicht  eine  Kundgebung  an  den
Hinterleger,  sie  beruht  geon  in  der  Verfügung  über  die  Sachen.  Erst
mit  diesem  Momente  verwandelt  sich  die  Speziesschuld  in  eine  Gattungsschuld
  Z2.  R.  52  206.  Bis  dahin  kann  Hinterleger  die  Gestattungserklärun
widerrufen  (§  695).  Eigentumsübergang  nach  §  929  Satz  2.  Vgl.  auch
HG.  §  4195,  wonach  beim  Lagergeschäfte  der  Lagerhalter  durch  Vermischung
  nicht  Eigentümer  der  auf  Lager  gegebenen  Waren  wird.  Umwardlung
  seiner  schon  bestehenden  Schuld  in  ein  verzinsliches  Depositum

.  R.  677#“.

7.  9§.  133.  8.  §#  695,  697,  nicht  nach  88  269,  270,  609.
Da  8  694  nicht  anwendbar,  so  Haftung  wegen  Schadens  infolge  der
Beschaffenheit  der  hinterlegten  Sache  nach  88  823  ff.

 

29  *
        <pb n="458" />
        452  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

9.  Vgl.  A.“  vor  8  793.

10.  Mündlich  oder  schriftlich.  Vgl.  8  125  M.  3.

11.  Vgl.  Dep  G.  8  2  (A.“  vor  8  688)  und  dazu  4.  R.  52  70#s,  58  26.
(Die  Erklärung  des  Hinterlegers,  der  nicht  Bankier  ist,  muß  ausdrücklich
und  schriftlich  sein.)

Dreizehnter  Titel.
Einbringung  von  SHachen  bei  Gastwirthen.“

*  Beim  Frachtvertrage  HGB.  8  429,  456,  465,  606,  6732,  675,
PostG.  8  6  und  BSchG.  88  58,  77.  —  Der  Titel  regelt  nur  die  gegenüber
  der  Verwahrung  verschärfte  Haftung  des  Gastwirts  für  die  eingebrachten
  Sachen  und  sein  Pfandrecht.  Im  übrigen  ist  das  Rechtsverhältnis
  zwischen  Gastwirt  und  Gast  nach  den  Grundsätzen  der  dafür
in  Betracht  kommenden  Vertragsarten  (Miete,  Verwahrung,  Auftrag,
Kauf,  Dienstvertrag)  zu  beurteilen.  Für  Unfälle,  die  durch  ordnungswidrigen
  Zustand  des  dem  Gaste  übergebenen  (§  701  A.  2)  Zimmers
verursacht  werden,  ergibt  sich  die  Hastung  aus  §  538  (7.  JW.  O07  700),
bei  Unfällen  in  anderen  Gasträumen  haftet  der  Wirt  aus  dem  Gastaufnahmevertrag
  gemäß  88  276,  278  (E.  R.  65  1½,  74  120,  JW.  O09  #’#4,
10  113.251,  11360),  Sachs.  2  40,,  Gr.-  49%8;  ppgl.  auch  4.  N.  58  220.
Zuständig  für  den  Rechtsstreit  ist  das  Amtsgericht  (GVG.  §  23  Nr.  23),
vgl.  auch  ZPO.  §  709  Nr.  3.  Wegen  der  Verjährung  der  Ansprüche
des  Gastes  §  195  und  des  Gastwirts  88  1961  Nr.  4,  201.  Wegen  des
Erfordernisses  der  behördlichen  Erlaubnis  zum  Betriebe  der  Hoastwirt
schaft  GewO.  8  33.  Über  die  Kaufmannseigenschaft  des  Gastwirts
HGB.  88  1  Abs.  2  Nr.  1,  2,  4,  5  und  GewO.  8§  15.

1.  Hftg.  d.  Gastwirts  a)  im  allg.  §.  701

Ein  Gastwirth,  der  gewerbsmäßig  Fremde  zur  Beherbergung?
  aufnimmt?,  hat  einem  im  Betriebe  dieses  Gewerbes!
aufgenommenen  Gaste  den  Schaden  zu  ersetzen,  den  der  Gast
durch  den  Verlust"  oder  die  Beschädigung  eingebrachter  Sachen?
erleidet.§  Die  Ersatzpflicht  tritt  nicht  ein?,  wenn  der  Schaden
von  dem  Gaste,  einem  Begleiter  des  Gastes  oder  einer  Person,
die  er  bei  sich  ausgenommen  hat10,  verursacht  wird  ¼  oder  durch
die  Beschaffenheit  der  Sachen  oder  durch  höhere  Gewalts
entsteht.

Als  eingebracht  gelten  die  Sachen,  welche  der  Gast  dem
Gastwirth  oder  Leuten  des  Gastwirths,  die  zur  Entgegennahme
der  Sachen  bestellt  oder  nach  den  Umständen  als  dazu  bestellt
anzusehen  waren  ¼,  übergeben  oder  an  einen  ihm  von  diesen
angewiesenen  Ort  oder  in  Ermangelung  einer  Anweisung  an
den  hierzu  bestimmten  Ort  gebracht  hat.
        <pb n="459" />
        VII.  Abschn.:  Einz.  Schuldverhältn.  13.Tit.:  Einbring.  v.  Sachen  usw.  453

Ein  Anschlag,  durch  den  der  Gastwirth  die  Haftung  ablehnt,

  ist  ohne  Wirkung.26
1  626,  IIà  641,  IID  688,  III  688.  M.  II,  584  ff.  Prot.  II,  402  bis  404,
418  bis  415,  VI,  193,  194.  D.  85,  86.

1.  Die  Aufnahme  muß  von  solchen  Gastwirten  erfolgt  sein,  die
ein  Gewerbe  aus  der  Beherbergung  machen,  in  Ausübung  des  Gewerbebetriebs.
  Damit  fällt  die  Haftpflicht  fort  a)  bei  Restaurateuren,  Cafetiers,
Stallwirten  (letztere  fallen  aber  dann  unter  §9  701,  wenn  sie  den  Besitzer
  der  Tiere  zur  Beherbergung  aufgenommen  haben;  b)  bei  der
unentgeltlichen  Aufnahme  eines  Bekannten;  c)  bei  der  gelegentlichen  Beherbergung
  eines  Gastes  durch  einen  Restaurateur;  d)  bei  der  enteltlichen

  Aufnahme  eines  Touristen  in  einer  bewirtschafteten  Hütte  der
lpenvereine.  Unter  8  701  fallen  die  Inhaber  von  Hotels  garnis  oder
von  Familienpensionen,  dagegen  nicht  die  Inhaber  einer  Heil=  oder
Pfleganstalt  oder  einer  Badeanstalt.  Eine  Aufnahme  liegt  auch  nicht
vor,  wenn  der  Gastwirt  wie  ein  anderer  Vermieter  einzelne  Zimmer
vermietet;  denn  dann  handelt  es  sich  nicht  um  eine  Aufnahme  zur  Beherbergung.
  Die  Aufnahme  von  Reisenden  in  Schlafwagen  und  Dampferajüten
  fällt  nicht  unter  8  701;  es  handelt  sich  hier  um  einen  Frachtvertrag.


2.  Es  genügt  also  nicht  die  Einkehr  in  ein  Gasthaus,  es  muß
vielmehr  ein  Zimmer,  wenn  auch  auf  noch  so  kurze  Zeit,  genommen
werden  (ZE.  JW.  08  77);  das  Zimmer  braucht  aber  nicht  im  Gasthause
selbst  sich  zu  befinden.

3.  Der  Aufnahme  wird  in  der  Regel  ein  ausdrücklicher  oder  stillschweigender
  Vertrag  zugrunde  licgen,  wobei  es  gleichgültig  ist,  ob  der
Gast  selbft  oder  ein  anderer  (z.  B.  §  328)  den  Vertrag  geschlossen  hat.
Die  Haftung  des  Wirts  ist  aber  nicht  von  dem  Abschluß  eines  Aufnahmevertrags
  oder  von  der  Wirksamkeit  des  geschlossenen  Aufnahmevertrags,
sondern  lediglich  von  der  Aufnahme  des  Gastes  abhängig,  so  daß  der
aufgenommene  Gast  auch  geschäftsunfähig  sein  kann.

4.  wenn  auch  unentgeltlich  aufgenommenem  Gaste,  dagegen  nicht
dem  zum  Besuch  gebetenen  Freunde.

5.  8§  249  ff.,  vgl.  aber  §  702.  Wodurch  und  durch  wen  der
Schade  verursacht  wird  (den  Wirt,  seine  Leute  oder  Dritte),  ist  gleichgültig;
  ein  Verschulden  braucht  nicht  vorzuliegen,  vgl.  aber  8  702:
ist  der  Schaden  durch  eine  unerlaubte  Handlung  herbeigeführt,  dann
kann  der  Gast  auch  gemäß  88  823  ff.  Er  vom  Täter  verlangen.
Wegen  eines  konkurrierenden  Verschuldens  des  Gastes  8  254  (kS.  JW.  1  1445),
wegen  Erlöschens  der  Haftung  §8  703.

6.  Hierunter  ist  nicht  nur  die  Vernichtung,  das  Gestoßlenwerden
Verlorengehen  und  sonstige  Abhandenkommen  (§  9351)  zu  verstehen,  sondern
  z.  r“  auch  der  Fall,  wo  der  Gast  einem  als  Hausdiener  verkleideten
Diebe  das  Gepäck  zum  Transport  nach  dem  Bahnhof  übergeben  hat.

7.  §  90.  Ausnahme  in  8  702.  Auch  die  Sachen,  die  der  Gast
bei  sich  trägt,  sowie  die  er  nach  seiner  Aufnahme  einbringt.  Die  strengere
Hastung  des  Gastwirts  dauert  bis  zur  definit  iven  Aufgabe  der  Herberge.
        <pb n="460" />
        454  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

Stirbt  der  Gast  vor  Aufgabe  der  Herberge,  so  dauert  die  strengere
Haftung  fort  bis  zur  Übergabe  der  eingebrachten  Sachen  an  den  Erben,
event.  bis  zur  Hinterlegung  (88  372  ff.).  Läßt  der  Gast  Sachen  zum
Nachsenden  zurück,  so  haftet  der  Wirt,  wenn  er  sie  vom  Gaste  übernimmt,
  aus  dem  Verwahrungsvertrag,  andernfalls  aus  dem  Auftrage
(§  675)  oder  dem  Speditionsgeschäfte  (HGB.  §  407).  Die  mildere
Haftung  wird  auch  für  vorausgesandte  oder  vergessene  Sachen  einzutreten
  haben.  Uber  den  Vertrag  zwischen  Gastwirt  und  seinen  Verkehrsgästen
  wegen  Benutzung  eines  Gaststalles  S.  JW.  10  750  u.  §  305  A.  7.

8.  Klage  legitimiert  ist  nur  der  Gast,  nicht  etwa  auch  der
Eigentümer  der  eingebrachten  Sachen;  vgl.  dagegen  8  704  A.  7.  Der
Gast  hat  das  Einbringen  der  Sachen  und  den  Schaden  darzutun.

.  Der  Wirt  hat  die  Voraussetzungen  des  Nachsatzes  darzutun.

10.  Z.  B.  einem  Austräger  eines  Geschäfts,  einem  Dienstmann  usw.
Eine  Aufnahme  liegt  nicht  vor,  wenn  der  Gast  auf  Bitten  des  Wirts,
z.  B.  wegen  Mangels  an  Unterkunftsräumen,  die  Unterbringung  eines
anderen  Gastes  in  seinem  Zimmer  gestattet.

11.  Auch  ohne  Verschulden,  indes  muß  die  Handlung  oder  Unterlassung
  die  alleinige  Schadensursache  sein,  E.  R.  75  368.

12.  Oder  einer  davon.  13.  8  203  A.  4.

14.  Z.  B.  einer  zu  den  Leuten  des  Wirtes  gehörenden  Person  mit
der  Bezeichnung  des  Hotels  an  der  Mütze.

15.  Es  genügt  also  schon  die  Ubergabe  an  den  Hausknecht  auf  dem
Bahnhofe,  selbst  wenn  der  Gast  schließlich  nicht  aufgenommen  wird,  es
sei  denn,  daß  der  Hausknecht  dem  Gast  gegenüber  die  Aufnahme  für
zweifelhaft  erklärt  hat.  Als  eingebracht  gelten  die  Sachen  des  Gastes
auch  noch  während  des  Transports  nach  dem  Bahnhoe  durch  den  Hausdiener
  usw.  Sachen,  die  der  Hotelgast  in  den  Restaurationsräumen
liegen  läßt,  sind  nicht  eingebracht

16.  Dagegen  kann  durch  besondere  Vereinbarung  —  auch  stillschweigend
  —  die  Haftung  ausgeschlossen  oder  beschränkt  werden,  vgl.
aber  §  2762.

b)  für  Geld,  Wertpap.,  Kostbrk.  S.  702.

Für  Geld:,  Werthpapiere?  und  Kostbarkeiten?  haftet  der
Gastwirth  nach  §.  701  nur  bis  zu  dem  Betrage  von  eintausend
Marks,  es  sei  denn“,  daß  er7  diese  Gegenstände  in  Kenntniß  ihrer
Eigenschaft  als  Werthsachen  zur  Aufbewahrung  übernimmt  oder
die  Aufbewahrung  ablehnts  oder  daß  der  Schaden  von  ihm  oder

von  seinen  Leuten?  verschuldet  wird.10

1  627,  II  à  6142,  II  689,  III  689.  M.  II,  538  bis  590.  Prot.  II,  404
bis  410,  VI,  194.  D.  86.  H##B.  B8  1297,  456,  462,  607.

1.  8  244  A.  2.  2.  Über  den  Begriff  A.“  vor  8  793.  Ist
der  Gastwirt  Kaufmann,  so  kommt  Dep  .  zur  Anwendung.
3.  §  372  A.  3.  4.  §  701  A.  1.

5.  Bei  Aufnahme  mehrerer  Familienmitglieder  haftet  der  Wirt
jedem  Familienmitgliede  bis  zum  Betrage  von  1000  Mk.  Die  Maximal.
        <pb n="461" />
        VII.  Abschn.:  Einz.  Schuldverhältn.  13.  Tit.:  Einbring.  v.  Sachen  usw.  455

grenze  von  1000  Mk.  gilt  auch  trotz  etwaiger  mehrmaliger  Beschädigung.
  6.  Die  Voraussetzungen  des  Nachsatzes  sind  von  dem
Gaste  darzutun.

7.  Oder  ein  von  ihm  hierzu  Angestellter.  8  7017  ist  hier  nicht
anwendbar.

8.  Gleichgültig,  ob  mit  oder  ohne  Grund.  Gegen  die  Haftun
kann  er  sich  beim  he  en  einer  abweichenden  Vereinbarung  nur  dur
Ablehnung  der  Aufnahme  des  Gastes  schützen,  vgl.  auch  §  7013.  Ein
cktrittsrecht  steht  ihm  nicht  zu.

9.  §  831  findet  hier  keine  Anwendung.

10.  §  2761,  vgl.  auch  §  254,  24.  R.  7534.

JPc)  Erlöschen  §.  703.

Der  dem  Gaste  auf  Grund  der  §s.  701,  7024  zustehende
Anspruch  erlischt?,  wenn  nicht  der  Gast  unverzüglich",  nachdem
er  von  dem  Verlust  oder  der  Beschädigung  Kenntniß  erlangt  hat,
dem  Gastwirth“  Anzeige  macht.5  Der  Anspruch  erlischt  nicht,  wenn
die  Sachen  dem  Gastwirthe"  zur  Aufbewahrung  übergeben  waren.7

II  a  643,  IIb  690,  III  690.  Prot.  II,  410,  411.
1.  Nicht  dagegen  der  auf  schuldhafter  gaezug  der  Vertragspflichten

  oder  auf  der  Vorschrift  der  §§  823,  831  beruhende  Anspruch.

2.  Keine  Einrede.  .  8121.

4.  Oder  dem  zur  Empfangnahme  der  Anzeige  berechtigten  Vertreter.

5.  A.“  vor  §  104.  Die  Anzeige  ist  erforderlich,  um  dem  Wirte
Gelegenheit  zur  Anstellung  der  erforderlichen  Ermittelungen  zu  geben.
Der  Gastwirt  hat  die  Voraussetzungen  des  Erlöschens  des  Anspruchs
darzutun.

6.  Ubergabe  an  die  Leute  des  Gastwirts  usw.  (5  7012)  entbindet
nicht  von  der  Anzeige.

7.  Denn  dann  ist  der  Wirt  auch  nach  Ablauf  geraumer  Zeit  in
der  Lage,  die  Angaben  des  Gastes  zu  prüfen  (Prot.).  Dem  Nachweise
der  itnee  egenüber  hat  der  Gast  die  Ubergabe  der  Sachen  an
den  Gastwirt  Frio  zur  Aufbewahrung  darzutun.

2.  Pfandrecht  des  Gastwirts  §.  704.

Der  Gastwirth:  hat  für  seine  Forderungen  für  Wohnung?
und  andere  dem  Gaste“  zur  Befriedigung  seiner  Bedürfnisse  gewährte
  Leistungen",  mit  Einschluß  der  Auslagen?,  ein  Pfandrecht"
an  den  eingebrachten?  Sachen  des  Gastes.  Die  für  das  Pfandrecht
  des  Vermiethers  geltenden  Vorschriften  des  §.  559  Satz  3
und  der  §8.  560  bis  563  finden  entsprechende  Anwendung.0

1  628,  1I  644,  1  b  691,  II1  691.  M.  II,  590,  591.  Prot.  II,  411.

1.  §  701.  2.  Hierher  gehören  z.  B.  auch  Ersatzansprüche
wegen  Verschlechterungen.

3.  Und  in  der  Regel  seinen  Begleitern.
        <pb n="462" />
        456  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

4.  D.  h.  von  solchen,  die  mit  dem  Aufenthalt  im  Gasthaus  in
Verbindung  stehen.

5.  Aus  den  Worten  „mit  Einschluß“  ist  zu  entnehmen,  daß  die
Auslagen  demselben  Zwecke  wie  die  Leistungen  dienen  müssen,  z.  B.
Auslagen  für  Porto,  für  Droschken,  für  Telegramme.  Nicht  hierher  gehören
  ¾  B.  Darlehen.

.  §  1257  und  KO.  8  491  Nr.  2.  Hält  der  Wirt  Sachen  des
Gastes  zurück,  so  haftet  er  nicht  gemaß  701,  sondern  als  Pfandgläubiger
  gemäß  88  1215  ff.  .  Im  Sinne  des  8  7018.

.  Nicht  auch  an  den  im  Besitze  des  Gastes  zwar  befindlichen,
ihm  aber  nicht  gehörenden  Sachen.

9.  Der  Unterschied  liegt  in  dem  Umfange  der  gesicherten  Forderung.
  Vgl.  §  559.

Vierzehnter  Titel.
Gesellschaft.“

*  Vom  rechtsfähigen  Verein  (88  21  ff.)  unterscheidet  sich  die  Gesellschaft
  dadurch,  daß  bei  dem  Vereine  nicht  die  einzelnen  Mitglieder  als
Rechtssubjekte  in  Betracht  kommen,  an  ihre  Stelle  vielmehr  die  rechtsund
  parteifähige  Verbandspersönlichkeit  (juristische  Person)  tritt,  während
es  sich  bei  der  Gesellschaft  lediglich  um  ein  Rechtsverhältnis  unter  den
Gesellschaftern  und  deren  persönliche  Rechte  und  Pflichten  handelt.  Über
die  Abgrenzung  vom  nicht  rechtsfähigen  Vereine  vgl.  §  54  A.  1  u.  E.
IW.  06"58,  vgl.  auch  ZK.  R.  6097,  74378.  Auf  nicht  rechtsfähige  Vereine
  finden  die  Vorschriften  über  die  Gesellschaft  Anwendung  (8  54,
3PO.  88  502,  735),  desgl.  auf  nicht  anerkannte  ausländische  Vereine
(a.  10).  Vgl.  zu  diesem  Abschnitt  auch  a.  65,  66,  67,  69,  75,  83,  164.
Eine  bisher  wegen  Formmangels  ungültig  gewesene  Gesellschaft  wird
durch  die  über  den  1.  Januar  1900  hinaus  erfolgte  Fortsetzung  noch
nicht  zu  einer  vollgültigen,  E.  JIW.  03  B.7.

Die  in  das  neue  H.  nicht  übernommene  sog.  Gelegenheitsgesellschaft
  des  alten  HGB.  (a.  266  ff.)  ist  nach  den  Bestimmungen
dieses  Titels  zu  beurteilen.  Über  private  Versicherungsgesellschaften
vgl.  VerslI.

Nach  HGB.  J#§  1052,  1612  finden  auf  die  offene  Handelsgesellschaft
  und  die  Kommanditgesellschaft,  soweit  nicht  im  HGB.  etwas
anderes  bestimmt  ist,  die  Vorschriften  dieses  Titels  Anwendung.  Anwendbar
  sind  demnach  die  8§  705  bis  708,  7127,  713  (bei  §  713  tritt
aber  an  Stelle  des  §  670  HGB.  8  110),  717  bis  720,  7222,  725,  732,
735,  738  bis  740;  §  7092=  HGB.  §  1192;  8  710  Satz  1  =  H#.
§  1142;  8  711  =  HGB.  8  1151;  §  716  =  HGB.  F  118  (vgl.  aber
hinsichtlich  der  Komm.  G.  HG.  F  1662);  §  7212  =  H.  F.  1201;
§  727—  HGB.  88  1311,  1371  (vgl.  aber  hinsichtlich  der  Komm.  G.
pᷣ6B.  8  177);  §  728  =  HG#B.  88  131°,  1372;  8  729  =  HGB.  8  136:;
8§  736  =  HGB.  s  138:  §  737  —  HG.  S  1.10.  Es  treten  an  Stelle
von  88  11,  715  HGB.  8§  125,  126;  von  §  7221  HGB.  121;  von
        <pb n="463" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverhältnisse.  14.  Tit.:  Gesellschaft.  457

8  723  HGB.  88  132,  133;  von  9  724  HGB.  8§  134;  von  8.726
HGB.  §  131;  von  §  730  HGB.  8§  145;  von  8  733  HGB.  88  149,
155;  von  §  734  H#GB.  1  155;  von  §  737  HGB.  §  140.  Vgl.  ferner
insichtlich  des  Rechtsverhältnisses  der  pers.  haftenden  Gesellschafter  der

mm.  G.  auf  Aktien  HGB.  8  3208.  Wegen  der  stillen  Gesellschaft
HGB.  8  335  bis  342.  Wegen  derjenigen  Handelsgesellschaften  und
genossenschaftlichen  Bildungen,  denen  juristische  Persönlichkeit  zukommt,
und  die  deshalb  als  wirtschaftliche  Vereine  zu  behandeln  sind,  8  22  A.  2.
Die  Reederei  ist  eine  auf  dem  Miteigentum  am  Schiffe  beruhende  Erwerbsgesellschaft
  nach  BG.  E.  R.  7127.  Über  die  nicht  auf  einem  Vertrage
  beruhenden  Gemeinschaften  A.  vor  741.  Die  Gesellschaft  ist
im  Prozesse  nicht  parteifähig  (3ZPO.  8§8  736,  859),  bei  der  offenen
Handelsgesellschaft  vgl.  dagegen  HG.  8§  124.  ZPO.  7  wegen  der
Bustellung  an  eine  Gesellschaft,  die  ein  Verein  ist.  Vgl.  endlich  K.

16,  28,  51.  Sämtliche  Bestimmungen  des  44.  Titels  mit  Ausnahme
er  §§  7162,  723  (ZE.  R.  61  329),  724  sind  dispositiver  Natur.  Deshalb
sind,  von  diesen  zwingenden  Vorschriften  abgesehen,  bei  den  vor  dem
1.  1.  00  gegründeten  Gesellschaften  gemäß  a.  170  (A.  3  das.)  im  Verhältnisse
  der  Gesellschafter  zueinander  die  Vorschriften  des  alten  Rechtes
anwendbar  (E.  R.  51  ½5,  61  3756,  JW.  02  B-os)  und  nur  im  Verhältnisse
Dritten  ist  ein  nach  dem  1.  1.  00  entstandenes  Schuldverhältnis  nach
G.  zu  beurteilen.

I.  Zweck  8.  705.

Durch  den  Gesellschaftsvertrag  verpflichten  sich  die  Gesellschafter
  gegenseitig  1,  die  Erreichung  eines  gemeinsamen  Zweckess
in  der  durch  den  Vertrag  bestimmten  Weise  zu  fördern  ",  insbesondere

  die  vereinbarten  Beiträge5  zu  leisten.
1  629,  682,  IISA  645,  IIb  692,  III  692.  M.  II,  591  bis  595,  601.  Prot.
II,  415  bis  417,  418.  D.  86  bis  88.

Z  1.  Der  Gesellschaftsvertrag  bedarf  keiner  besonderen  Form  (oygl.
jedoch  §§  311,  313  u.  A.  2);  er  kann  ausdrücklich  oder  stillschweigend
eschlossen  werden.  lier  Vertragsschluß  88  145  bis  149,  153.  Ist  der
rtrag  nichtig,  so  ist  etwaiges  gemeinschaftliches  Vermögen  nach  88  741  ff.
zu  beurteilen.  Über  Kartellverträge  vgl.  E.  R.  53½,  70  167,  73½8.
Lotteriegemeinschaft  ist  ein  Gesellschaftsvertrag  (S.  R.  28  728,  JW.  O4  365,
Gr.  48  759),  in  der  Regel  auch  der  sog.  Begebungskonsortialvertrag,  E.  R.
56  210,  Gr.  4910½8.  Unterkonsortialvertrag  Z.  R.  67395.  Die  Vereinbarung,
  daß  der  eine  Kontrahent  bei  einer  Zwangsversteigerung  bis  zu
einer  bestimmten  Höhe  für  gemeinschaftliche  Rechnung  bieten  und  daß
beide  dann  am  Gewinn  und  Verlust  aus  dem  Geschäfte  zu  gleichen
Teilen  beteiligt  sein  sollten,  ist  kein  Gesellschaftsvertrag,  Z.  JW.  05  ö8e,

desgl.  nicht  der  Verlagsvertrag,  Z.  JW.  00  55  u.  Ver  G.  88  21,  24.
2.  .  JW.  0574.  Die  88  320  ff.  finden  entsprechende  Anwendung
mit  den  aus  dem  Gesellschaftsvertrage  sich  ergebenden  Modifikationen
(z.  B.  Ersatz  des  Rücktrittsrechts  aus  §8  325,  326  durch  das  Kündigungsrecht
  des  §  723).  Vgl.  auch  KE.  R.  76  ½7,  JW.  11  2o8.  Auch  bei
        <pb n="464" />
        458  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

positiven  Vertragsverlehungen  findet  §  723  an  Stelle  von  §§  325,  326
Anwendung,  2

3.  D.  h.  jedes  —  und  nicht  gegen  die  guten  Sitten  verstoßenden
  (88  134,  138)  Vermögens=  oder  idealen  Zweckes,  dessen  Erreichung
  durch  die  Zusammenwirkung  der  Leistungen  aller  Gesellschafter
ermöglicht  werden  soll.  Ein  Eesellschaftzvertrag  zum  Zweck  des  Abschluffe-
  von  Differenzgeschäften  ist  nicht  auf  einen  unerlaubten  Zweck
gerichtet,  aus  ihm  kann  auf  anteilsmäßige  Tragung  des  Verlustes  oder
auf  anteilsmäßige  Herausgabe  des  Gewinnes  geklagt  werden  (ZE.  R.  43  151),
begründet  aber  weßen  §  762  keinen  Anspruch  auf  Ausführung  (.  R.
51  156);  desgleichen  kann  der  Teilnehmer  an  einer  verbotenen  auswärtigen
Lotterie  sehen  den  andern  auf  Auchahlung  des  Gewinnanteils  klagen,
E.  R.  58255,  Gr.  46  1½182,  vgl.  auch  A.  1  zu  §  138.  Bei  Unmöglichkeit
des  Zweckes  68  306,  726.

4.  In  der  Verpflichtung  den  gemeinsamen  Zweck  zu  färdern,  liegt
der  markante  Unterschied  vom  partiarischen  Vertrage,  Z  R.  57½,
73°87,  7411.  Unterschied  vom  Dienstvertrage,  E.  Gr.  474%,  54  2  vom
7  *.  JW.  O578,  vom  Kaufe,  X.  JW.  07  14.  Der  Gesell-Fuesee
  hat  insbesondere  Handlungen  zu  unterlassen,  die  dem  Gesellschaftszweck
  entgegenstehen  (88  157,  242);  für  Handelsgesellschaften  vgl.
die  besonderen  Bestimmungen  im  vð.  88  112,  113.

5.  8  706.  Eine  Vereinbarung  über  Leistung  von  Kapitalbeiträgen
ist  nicht  notwendige  Voraussetzung  der  Gesellschaft.  Es  kann  nach  den
Umständen  des  Falles  schon  die  allgemeine  Verpflichtung  zum  Zusammenwirken
  für  den  gemeinsamen  Zweck  genügen,  Z.  JW.  05  7186,  09056,  127/,
Gr.  54  1,  vgl.  auch  2.  JW.  03B.  3/4,  Gr.  471½63  und  §  718  A.  1.  Die  Beiträge
  können  auch  in  Handlungen  (  7069)  bestehen,  worunter  auch  die
Hergabe  des  Namens  eines  Gesellschafters  fällt,  2.  R.  37;  sie  können
das  gesamte  gegenwärtige  Vermögen  oder  einen  Bruchteil  umfassen
(§  311)  —  nicht  dagegen  zukünftiges  (§  310)  —  einmalige  oder  wiederkehrende
  sein.  Wegen  der  Form  beim  Einbringen  von  Grundstücken
§  313  A.  2,  der  seuschnfthoortrag  betr.  Spekulation  in  Grundstücken
selbst  ist  aber  formfrei.

6.  Jeder  Gesellschafter  kann  auf  Leistung  der  Beiträge  an  den
gemeinsamen  Gesellschaftsfonds  klagen  (§  4321  Satz  1)  c.  R.  70,
76280.  Die  Einrede,  daß  er  oder  ein  anderer  Gesellschafter  seine
Beiträge  nicht  geleistet  habe,  ist  ihm  gegenüber  zulässig,  4.  JW.  OO##,
11½.

II.  Beiträge.  1.  Art  u.  Größe  S.  706.

Die  Gesellschafter  haben  in  Ermangelung  einer  anderen
Vereinbarung  gleiche  Beiträge?  zu  leisten.5

Sind  vertretbare  oder  verbrauchbare  Sachen"  beizutragen,
so  ist  im  Zweifel?  anzunehmen,  daß  sie  gemeinschaftliches  Eigenthum
  der  Gesellschafter  werden  sollen.“  "  Das  Gleiche  gilt  von
nicht  vertretbaren  und  nicht  verbrauchbaren  Sachen,  wenn  sie
        <pb n="465" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverhältnisse.  14.  Tit.:  Gesellschaft.  459

nach  einer  Schätzung  beizutragen  find,  die  nicht  blos  für  die
Gewinnvertheilung  bestimmt  ist.5
Der  Beitrag  eines  Gesellschafters  kann  auch  in  der  Leistung

von  Diensten  bestehen.?

1  630  1  „  6811.,  IIa  646,  IIb  698,  1I1  698.  M.  II,  596,  598  bis  601.
Prot.  11,  417,  418,  VI,  194.  —  5G#.  8  111.

1.  Behauptet  ein  auf  Leistung  von  Beiträgen  beklagter  Gesellschafter
  eine  andere  Vereinbarung,  so  hat  der  Kläger,  welcher  gleiche
Beiträge  fordert,  darzutun,  dch  eine  Vereinbarung  nicht  getroffen
worden  ist  (anders  E.  R.  682).

2.  §  705  A.  5  Satz  3.  Vgl.  auch  88  707,  73325,  734,  735,  739,
wo  die  geleisteten  Beiträge  „Einlagen“  genannt  werden.

3.  Der  Anspruch  !  nicht  übertragbar  (§  717).  Hinsichtlich  der
Folgen  des  Verzugs  kommen  die  allgemeinen  Vorschriften  zur  Anwendung
  (§8  284  ff.),  ogl.  §  705  A.  2.  Die  Nichtleistung  der  Beiträge
kann  unter  Umständen  den  übrigen  Gesellschaftern  ein  Recht  zur  Kündiung
  geben  (§  723),  vgl.  auch  HGB.  §§  133,  134.  Ob  ein  Zurückhaltungsrecht

  (8  n  geltend  gemacht  werden  kann,  hängt  davon  ab,
ob  die  einzelnen  Leistungen  der  Gesellschafter  nach  der  Absicht  der
Parteien  in  Wechselwirkung  stehen  sollen  (S.  JW.  004)).

4.  88  91,  92.  5.  8  133.

6.  Also  nicht  nur  zur  Benutzung  (8  732)  dienen  sollen  (quoad
sortem).  Zur  Ubertragung  bedarf  es  bei  Grundstücken  der  Auflassung
(5  925,  GB.  8  48),  bei  beweglichen  Sachen  der  Übergabe  (88  929
bis  931)  —  E.  R.  54  106,  5679,  65233  —  bei  Forderungen  und  anderen
Rechten  der  Abtretung  (88  398  ff.,  413).  .4  932  ist  ebenfalls  anwendbar,
  der  böse  Glaube  des  einbringenden  Gesellschafters  hindert  also  den
gutgläubigen  Erwerb.  Im  Falle  der  Übersendung  von  Gegenständen
geht  die  Gefahr  auf  die  Gesellschafter  erst  mit  der  Ablieferung  über,
anders  beim  Kaufe  (§  447).  Der  Einbringende  haftet  bei  Forderungen
nach  §  437,  bei  Sachen  nach  §8  445,  493,  und  wenn  sie  nur  zur  Benutzung
  dienen  sollen  (quoad  usum),  nach  den  Grundsätzen  über  die
Miete  oder  Pacht.  Gewährleistung  kann  nur  von  den  Gesellschaftern
gemeinsam  verlangt  werden.  Vgl.  noch  für  die  Auseinandersetzung
§.  732  hinsichtlich  der  quoad  usum  eingebrachten  Sachen  und  §  7337
hinsichtlich  derienigen  duoad  sortem.  7.  Die  Vermutung  gilt  nach
Einbringung  der  Sachen  auch  Dritten  gegenüber,  E.  R.  3128.

8.  8  722.  Anderenfalls  greift  diese  Auslegungsregel  nicht  Platz.
Der  Beitrag  besteht  dann  in  der  Gebrauchsüberlassung.  Der  Gesellschafter
  hat  darzutun,  daß  die  Schätzung  nur  für  die  Gewinnverteilung
bestimmt  ist.  Vgl.  §  732  Satz  2.  9.  8  705  A.  5.

2.  Beitragserhöhnng  §.  707.
Zur  Erhöhung  des  vereinbarten  Beitrags  oder  zur  Ergänzung

  der  durch  Verlust:  verminderten  Einlage  ist  ein  Gesellschafter
  nicht  verpflichtet.?  3
1

680  :,  IIa  647,  IIb  684,  III  694.  M.  II,  597,  598.  Prot.  11I,  417.
        <pb n="466" />
        460  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

1.  Der  Verlust  oder  die  Verschlechterung  eines  bereits  eingebrachten
Gegenstands  trifft  die  Gesellschaft,  soweit  es  sich  nicht  um  einen  der
Cesellchaft  nur  zur  Benutzung  überlassenen  Gegenstand  handelt  (8  732
Satz  2).  Auch  in  letzterem  Falle  dürfte  der  Gesellschafter  die  Einlage
nicht  zu  erneuern  haben.

2.  Abweichende  Vereinbarungen  sind  zulässig.  Mangels  solcher  sind
Nachschüsse  eventuell  nur  bei  der  Auflösung  (88  735,  739)  zu  entrichten.
Überschuldung  kann  zur  Auflösung  der  Gesellschaft  (6  726)  führen.  Auch
eine  freiwillige  Erhöhung  seines  Beitrags  oder  eine  Erhöhung  seiner
durch  Verlust  verminderten  Einlage  ist  dem  einzelnen  Gesellschafter
ohne  Zustimmung  der  übrigen  nicht  gestattet.  Für  die  offene  Handelsgesellschaft
  ogl.  noch  HG.  8  1207.

3.  Erstattungsansprüche  kann  der  Gesellschafter  nicht  ge  en  die
eiern  Gesellschafter  persönlich  geltend  machen,  solange  die  esellschaff

esteht.
III.  Haftung  8.  708.

Ein  Gesellschafter  hat  bei  der  Erfüllung  der  ihm  obliegenden
  Verpflichtungen  nur:  für  diejenige  Sorgfalt  einzustehen,
welche  er  in  eigenen  Angelegenheiten  anzuwenden  pflegt.?

1  633,  II  A  648,  IIb  695,  III  695.  M.  II,  601,  602.  Prot.  II,  418  bis  420.

1.  Vgl.  98277  A.1  Satz  3.  Auch  wenn  er  für  seine  Geschäftsbesorgung
besondere  Vergütung  erhält.  Abweichende  Vereinbarung  ist  zulässig.

2.  Verletzung  der  Sorgfalt  verpflichtet  zum  Schadensersatz  und
berechtigt  die  übrigen  Gesellschafter  unter  Umständen  zur  Kündigung
oder  zur  Ausschließung  (88§  723,  737).  Der  Gesellschafter,  dem  objektiv
eine  Pflichtverletzung  zur  Last  fällt,  hat  darzutun,  daß  sein  Verhalten
demjenigen  in  seinen  eigenen  Angelegenheiten  entspricht.  Von  der  Haftung
  für  grobe  Fahrlässigkeit  wird  er  durch  2  nicht  befreit  (8  277).
Dritten  gegenüber  haftet  jeder  Gesellschafter  für  jedes  Versehen.

IV.  Geschäftsführun
1.  durssch  e  —  S.  709.

Die  Führung  der  Geschäfte!  der  Gesellschaft  steht  den  Gesellschaftern
  gemeinschaftlich:  zu;  für  jedes  Geschäft  ist  die  Zustimmung“
  aller  Gesellschafter  erforderlich."

Hat  nach  dem  Gesellschaftsvertrage  die  Mehrheit  der
Stimmen  zu  entscheiden,  so  ist  die  Mehrheit  im  Zweifelb  nach
der  Zahl  der  Gesellschafter  "  zu  berechnen.7

1  634,  635,  II  a  649,  11  D  696,  111  696.  M.  11,  602,  603.  Prot.  II,  4½0,
421.  —  H##.  88  114,  170.

1.  5  662  A.  3.  Die  Geschäftsführung,  zu  der  jeder  Gesellschafter
auch  verpflichtet  ist  §8§  705,  706  1),  und  die  von  ihm  selbst  beim  Vorliegen
  eines  wichtigen  Grundes  nicht  gekündigt  werden  kann,  ist  zu
unterscheiden  von  der  Vertretungsmacht  (§§8  71.  ff.);  erstere  bezieht  sich
auf  das  innere  Verhältnis  der  Gesellschaft,  letztere  auf  deren  Stellung
        <pb n="467" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverhältnisse.  14.  Tit.:  Gesellschaft.  461

nach  außen.  Sie  umfaßt  Rechtshandlungen  oder  faktische  Verrichtungen
und  bezieht  sich  auf  die  zur  Förderung  des  Gesellschaftszweckes  erforderlichen
  Geschäfte.  Daher  fallen  nicht  Herunter  die  Kündigung  der  Gesellschaft
  (8  723  A.  3),  die  Aufnahme  eines  neuen  Gesellschafters,  die
Ausschließung  eines  Gesellschafters  (8  737,  Bay.  9  85)  und  die  Abänderung
  des  Gesellschaftsvertrags  Z.  R.  52  ½

2.  Abweichend  vom  HGB.  8  1151;  vgl.  auch  8§  710.  Wenn  ein
Gesellschafter  die  Zustimmung  verweigert,  so  kann  ein  gültiges  Geschäft
der  Gesellschaft  überhaupt  nicht  zustande  kommen.  Geschäftsführung  ohne
Zustimmung  ist  nach  §8§  677  ff.  zu  beurteilen,  berechtigt  unter  Umständen
  auch  zur  Kündigung  (8  723).  3.  Ausdrückliche  oder  stillschweigende,
  vor  oder  nach  der  Vornahme  des  Geschäfts  zu  erteilende.

4.  Sofern  nicht  nach  Abs.  2  die  Mehrheit  der  Stimmen  entscheidet.
Willkürliche  Verweigerung  der  Zustimmung  macht  nach  §  708  haftbar;
Klage  auf  Erteilung  der  Austimstung  ist  zulässig,  falls  das  Geschäft  dem
Gesellschaftszwecke  entspricht  (8P.  8  894).  5.  8  133.

6.  Ohne  Rücksicht  auf  die  Art  und  Höhe  der  Beiträge;  nur  wird
der  mit  einem  Sonderinteresse  beteiligte  Gesellschafter  bei  der  Beschlußfaffung
  nicht  mitwirken  können.

Abs.  2  entspricht  dem  HGB.  8  1192.

2.  burch  einzelne  Gesellschafter  §.  710.

Ist  in  dem  Gesellschaftsvertrage  die  Führung  der  Geschäfte
einem  Gesellschafter  oder  mehreren  Gesellschaftern  übertragen?,
so  sind  die  übrigen  Gesellschafter  von  der  Geschäftsführung  ausgeschlossen."¾
  Ist  die  Geschäftsführung  mehreren  Gesellschaftern
übertragen,  so  finden  die  Vorschriften  des  §.  709  entsprechende
Anwendung.“"

1  688,  11  a  650,  IIb  697,  111  697.  M.  II,  603,  604.  Prot.  11,  420,  421.

1.  Oder  durch  nachträglichen  Beschluß.

2.  Dies  schließt  nach  8  714  im  Zweifel  die  Ermächtigung  zur
Vertretung  der  Gesellschaft  in  sich.  Wegen  Erlöschens  88  712,  7302
Satz  2,  wegen  Haftung  der  Gesellschafter  für  unerlaubte  Handlungen
—.  §8  831,  840,  für  die  offene  Handelsgesellschaft  vgl.

32  ,  4675

3.  Der  erste  Satz  entspricht  dem  HG.  §  114.  Wegen  der  Rechte
der  Ausgeschlossenen  88  712  A.  3,  716,  wegen  ihrer  Pflichten  §  705  M.  4.
Haftung  der  Gesellschafter  als  Gesamtschuldner  aus  den  vom  geschäftsführenden
  Gesellschafter  abgeschlossenen  Rechtsgeschäften.

4.  Abweichend  vom  HGB.  §  1151½.  Sie  dürfen  also  nur  in  Übereinstimmung
  handeln,  sofern  nicht  der  Gesellschaftsvertrag  den  einzelnen
Befugnisse  gibt  oder  Mehrheitsbeschlüsse  zuläßt.

a)  Widerspruchsrecht  §.  711.
Steht  nach  dem  Gesellschaftsvertrage  die  Führung  der  Geschäfte
  allen  oder  mehreren  Gesellschaftern  in  der  Art  zu,  daß
        <pb n="468" />
        462  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

jeder  allein  zu  handeln  berechtigt  ist,  so  kann  jeder  der  Vornahme
  eines!  Geschäfts  durch  den  anderen  widersprechen.:  Im
Falle  des  Widerspruchs  muß  das  Geschäft  unterbleiben.

1  687,  IIa  651,  IIb  698,  III  698.  M.  II,  604.  Prot.  II,  420,  421.

1.  Ein  genereller  Widerspruch  gegen  die  Führung  der  Geschäfte
eines  Gesellschafters  ist  ohne  Bedeutung.

2.  §§  130  ff.  Unbegründeter  Widerspruch  kann  haftbar  machen
(88  705,  W  vgl.  auch  §  712.

3.  A.-  r  8  104.  Der  8§  entspricht  dem  H#G#B.  §  1151;  nicht
zwingend.  Der  trotz  des  Widerspruchs  vorgenommene  Rechtsakt  bleibt
aber  wirksam,  verpflichtet  aber  unter  Umständen  zum  Schadensersatze.
Der  nach  Vornahme  des  Geschäfts  erhobene  Widerspruch  ist  wirkungslos.

b)  Entziehung  §.  712.

Die  einem  Gesellschafter  durch  den  Gesellschaftsvertrag!
übertragene  Befugniß  zur  Geschäftsführung?  kann  ihm  durch
einstimmigen  Beschluß  oder,  falls  nach  dem  Gesellschaftsvertrage
die  Mehrheit  der  Stimmen  entscheidet,  durch  Mehrheitsbeschluß
der  übrigen  Gesellschafter  entzogen  werden",  wenn  ein  wichtiger
Grund  vorliegt?;  ein  solcher  Grund  ist  insbesondere  grobe  Pflichtverletzung“
  oder  Unfähigkeit  zur  ordnungsmäßigen  Geschäftsführung.


Der  Gesellschafter  kann  auch  seinerseits  die  Geschäftsführung
kündigen  5,  wenn  ein  wichtiger  Grund?  vorliegt;  die  für  den
Auftrag  geltenden  Vorschriften  des  §.  671  Abs.  2,  3  finden  entsprechende

  Anwendung.  011

1  638,  II  652,  IID  699,  III  699.  M.  II,  605,  606.  Prot.  II,  421,  422.
1911.

1.  N#  auch  die  gesetzlich  (§  7091)  zustehende  Geschesteführung
anders  HGB.  8  117.  Bei  der  Ubertragung  von  Geschäften  außerhalb
des  Eesellshaftevertrags  kommt  wegen  des  Widerrufs  und  der  Kündigung
des  Auftrags  §8  671  zur  Anwendung.  Vgl.  A.  5.

2.  8§  710,  711.  Wegen  Entziehung  der  Vertretungsmacht  §  715.

3.  Wozu  auch  die  von  der  Geschäftsführung  ausgeschlossenen  gehören
  (8  709  A.  1).  Besteht  die  Gesellschaft  nur  aus  zwei  Gesellschaftern,
dann  kann  der  von  der  Geschäftsführung  ausgeschlossene  Gesellschafter
dem  Geschäftsführer  die  Geschäftsführung  entziehen.

4.  §§  130ff.  Auf  das  Entziehungsrecht  kann  nicht  im  Gesellschaftsvertrage
  verzichtet  werden.  Nach  HGB.  8  117  geschieht  die  Entziehung
durch  gerichtliche  Entscheidung,  wogegen  ein  gemäß  §  712  ergehendes
Urteil  nur  deklaratorisch  wirkt.  Einstweilige  Verfügung  E.  R.  22  16°.
Im  Falle  der  Entziehung  der  Befugnis  zur  Geschäftsführung  kommt
mangels  einer  Bestimmung  im  Gesellschaftsvertrage  hinsichtlich  der  weiteren
  Geschäftsführung  §  7091  zur  Anwendung.  Eine  unbegründete
Entziehung  der  Geschäftsführung  ist  unwirksam.
        <pb n="469" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverhältnisse.  14.  Tit.:  Gesellschaft.  463

 
 
  

5.  Die  Übertragung  der  Geschäftsführung  durch  den
vertrag  wird  also  nicht  als  Auftrag  behandelt.  Belassung  der
führung  trotz  Kenntnis  eines  zur  Entziehung  berechtigenden
beseitigt  das  Entziehungsrecht  E.  R.  5171.

4Ein  Verschulden  braucht  nicht  vorzuliegen;  anders  8  723.

7.  Analoge  Vorschrift  im  §  27.  —  §  731  Satz  2.

8.  §  247  A.  3.  Auch  in  diesem  Falle  kommt  wie  bei  der  Entziehung
  (vgl.  A.  4)  hinsichtlich  der  weiteren  Geschäftsführung  §  7091
sun  Anwendung.  Ein  Verzicht  auf  das  Kündigungsrecht  i  zulässig
vgl.  A.  10).

9.  Ein  solcher  muß  auch  im  Falle  einer  nicht  unzeitigen  Kündigung,
  also  abweichend  vom  8  6717,  vorliegen;  bei  unzeitiger  Kündigung
muß  auch  für  diese  ein  wichtiger  Grund  vorliegen  (§  6712).1  Fortführung
  der  Geschäfte  trotz  Kenntnis  des  Kündigungsgrundes  beseitigt
das  Kündigungsrecht.

10.  Also  auch  wenn  der  Gesellschafter  auf  das  Kündigungsrecht
verzichtet  hat  (8  6712).
11.  Abs.  2  ist  auch  für  die  offene  Handelsgesellschaft  anwendbar.

T  Rechte  n.  Pflicht.  v.  Geschäftsf.  §.  713.

Die  Rechte  und  Verpflichtungen  der  geschäftsführenden!  Gesellschafter
  bestimmen  sich  nach  den  für  den  Auftrag  geltenden
Vorschriften  der  §§.  664  bis  6702,  soweit  sich  nicht  aus  dem
Gesellschaftsverhältniß  ein  Anderes  3  ergiebt.“

1  e,  its  65,  IID  700,  11I  700.  M.  11,  600  ff.  Prot.  II,  422  bis  424.

1.  88  710,  711.

2.  Für  den  Fall  einer  Spielgesellschaft  vgl.  S.  JW.  0822.  Bei
Handelsgesellschaften  tritt  an  die  Stelle  des  §  670  HGB.  8  110,  welcher
dem  Gesellschater  weitere  Rechte  gibt.

3.  Vgl.  z.  B.  §  708  hinsichtlich  ihrer  Hastung,  §  721  hinsichtlich
der  Zeit  der  Erstattung  ihrer  Auslagen,  wenn  flüssiges  Gesellschaftsvermögen
  nicht  vorhanden  ist  (§  707).  Wenn  aber  der  Gesellschafter
eine  Gesellschaftsschuld  aus  eigenen  Mitteln  getilgt  hat,  wird  er  die
andern  Gesellschafter  anteilsgemäß  persönlich  in  Anspruch  nehmen  können;
§  707  ist  in  solchem  Falle  unanwendbar.  Ein  Honorar  kann  der  geschäftsführende
  Gesellschafter  nur  dann  beanspruchen,  wenn  es  ausdrücklich
  oder  stillschweigend  vereinbart  ist  (S.  JW.  01  105),  desgl.  für  die
Vermittelung  von  Geschäften  Z#.  Sachs.  2  ½.

4.  Vgl.  E.  R.  54387  über  die  Frage,  ob  dem  in  Anspruch  genommenen
  Geschäftsführer  ein  Zurückbehaltungsrecht  zusteht.

4)  Bertretungsmacht
2)  —  §.  714.

Soweit:  einem  Gesellschafter  nach  dem  Gesellschaftsvertrage
die  Befugniß  zur  Geschäftsführung  zusteht?,  ist  er  im  Zweifels

co
        <pb n="470" />
        464  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

auch  ermächtigt",  die  anderen  Gesellschafter  Dritten  gegenüber  zu
vertreten.  5
1  640%½  1II  a  654,  IIb  701,  1II  701.  M.  II,  609.  Prot.  II,  424.  —
8  7307  Satz  2.

1.  Es  kommt  also  darauf  an,  ob  einem  Gesellschafter  schlechthin
oder  nur  für  einzelne  Geschäftszweige  die  Geschäftsführung  übertragen
ist.  Über  die  Befugnis  zur  Geschäftsführung  bei  einer  Echellcchaft,  gebildet
  um  die  von  deren  Gesellschaftern  übernommenen  Aktien  für  gemeinsame
  Rechnung  zu  veräußern  E.  Gr.  55  6.

2.  88  710,  711.  3.  8  133.  Beschränkung  der  Vollmacht,  daß
die  Gesellschafter  nur  mit  dem  Gesellschaftsvermögen  haften  ZE.  R.  6308,
JW.  "uh  156,  10  237.

4.  Auch  ohne  Erteilung  einer  Lollmacht  (8  167).

5.  88  164  ff.,  vgl.  auch  §  718  A.  4,  auch  im  Prozeß.  Für  die
Haftung  der  Gesellschafter  aus  den  von  ihnen  und  ihren  Vertretern  vorgenommenen
  Rechtshandlungen  kommen  die  allgemeinen  Vorschriften  in

nwendung,  die  bei  einer  Mehrheit  von  Schuldnern  gelten  (88  420,
427,  831,  840  1),  vgl.  E.  Sachs.  13  250.  Vgl.  88  7331,  735.

6.  Handelt  der  Geschäftsführer  im  eigenen  Namen,  so  wird  nur
er  berechtigt  und  verpflichtet,  S.  JW.  11  3/40,  vgl.  aber  8  713  und  §  670
A.  2.  Wegen  der  offenen  Handelsgesellschaft  HGB.  88  125,  126.

Db)  Entziehung  §.  715.

Ist  im  Gesellschaftsvertrag  ein  Gesellschafter  ermächtigt,  die
anderen  Gesellschafter  Dritten  gegenüber  zu  vertreten  2,  so  kann
die  Vertretungsmacht  nur  nach  Maßgabe  des  §.  712  Abs.  1  und,
wenn  sie  in  Verbindung  mit  der  Befugniß  zur  Geschäfteführung

ertheilt  worden  ist,  nur  mit  dieser  entzogen  werden..
1  640  II  655,  II  b  702,  III  702.  M.  11,  609,  610.  Prot.  1I,  494.
1.  Ist  die  Vollmacht  außerhalb  des  Gesellschaftsvertrags  erteilta.
so  erfolgt  der  Widerruf  nach  §  168.  Die  vermutete  Vertretungs  zmacht
i8  "11.  erlischt  mit  der  Befugnis  zur  Geschäftsführung  (8  168  Satz  1).
§  714  A.  4.  Diese  Vertretung  ist  zu  unterscheiden  von  der
Führung  der  Geschäfte  (§  709  A.  1).  3.  8  168  AM.  2.
4.  8  712  1.  Für  die  offene  Handelsgesellschaft  HG.  8  127  —  Entziehung
  durch  Urteil  —,  wogegen  ein  Urteil  gemäß  §8  715  nur  deklaratorisch
  wirkt.

0)  Kontrollrecht  d.  Gesellschafter  S.  716.

Ein  Gesellschafter  kann,  auch  wenn  er  von  der  Geschäftsführung
  ausgeschlossen  ist!,  sich  von  den  Angelegenheiten  der
Gesellschaft  persönlich:  unterrichten,  die  Geschäftsbücher  und
die  Papiere  der  Gesellschaft  einsehens  und  sich  aus  ihnen
eine  Uebersicht  über  den  Stand  des  Gesellschaftsvermögens"
anfertigen.
        <pb n="471" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverhältnisse.  14.  Tit.:  Gesellschaft.  465

Eine  dieses  Recht  ausschließende  oder  beschränkende  Vereinbarung
  steht  der  Geltendmachung  des  Rechtes  nicht  entgegen,
wenn  Grund  zu  der  Annahme5  unredlicher  Geschäftsführung
besteht."

steh  1  648,  IIa  666,  IIb  7os,  III  7o8.  M.  I,  618.  Prot.  II,  425.  8  717.

1.  88  710ff.  2.  Stellvertretung  ist,  von  der  gesetzlichen  Vertretung
  abgesehen,  ausgeschlossen  (vgl.  auch  8  725);  vgl.  aber  A.  3.
Auch  der  Ehemann  wird  kraft  seines  Verwaltungsrechts  diesen  Anspruch

en.
3.  Die  Zuziehung  eines  Dritten  als  Sachverständigen  ist  zulässig,
insoweit  nicht  Umstände  vorliegen,  die  sie  als  überflüssig  erscheinen  lassen.
4.  §  718.  5.  Es  genügt  also  schon  begründeter  Verdacht.
6.  Der  §  716  stimmt  mit  dem  HG.  8  118  überein.  Wegen  der
Lmanzesellchast  HG#B.  §  166  und  wegen  der  stillen  Gesellschaft
39  338.

v.  Unveränßerlichk.  d.  Ausprüche  §.  717.

Die  Ansprüche,  die  den  Gesellschaftern  aus  dem  Gesellschaftsverhältnisse
  gegen  einander  zustehen  1,  sind  nicht  übertragbar.
  Ausgenommen  find  die  einem  Gesellschafter  aus  seiner
Geschäftsführung  zustehenden  Ansprüche  s,  soweit“  deren  Befriedigung
  vor  der  Auseinandersetzung  verlangt  werden  kann,  sowie
die  Ansprüche  auf  einen  Gewinnantheil5  oder  auf  dasjenige,
was  dem  Gesellschafter  bei  der  Auseinandersetzung"  zukommt.7

1  —  IIn  657,  IIb  704,  III  704.  M.  II,  618  bis  615.  Prot.  II,  425.
—  "  88.

1.  Z.  B.  auf  Leistung  der  Beiträge  (§  705,  a.  M.  E.  R.  76  250,
vgl.  aber  76  456),  Ansprüche  der  Gesellschafter  gegen  den  Geschäftsführer
(§  713),  auf  Einsicht  der  Geschäftsbücher  (8  716)  und  nach  E.  R.  52  35,
Gr.  48°1“  auf  Rechnungslegung.  Über  die  Rechte  von  Gesellschaftsvermögen
  vgl.  88  718,  719.

2.  88  399,  10692,  1274"  und  83PO.  8  851,  ZE.  R.  57“16  (Verpfändung
  des  Gesellschaftsanteils).

.  7

670,  713.  4.  Vgl.  8  713  A.  3.  5.  88  721,  722.
Über  den  Begriff  des  Gewinnanteils  Z.  R.  672.  6.  8  734
7.  Derjenige,  dem  der  Auseinandersetzungsanspruch  abgetreten

 

worden  ist,  geht  einem  Pfändungspfandgläubiger,  der  später  denselben
Anspruch  pfänden  ließ,  vor  E.  R.  60  130.  Die  Übertragbarkeit  kann  aber  durch
Vereinbarung  ausgeschlossen  werden  (8  399),  desgl.  auch  die  Unübertragbarkeit
  in  Satz  1.

II.e  Ge  lchastspernkgen.  nilei

Die  Beiträge:  der  Gesellschafter  und  die  durch  die  Geschäftsführung
  für  die  Gesellschaft"  erworbenen  Gegenstände
Bargerliches  Gesebuch.  Handauagabe.  9.  Ausl.  30
        <pb n="472" />
        466  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

werden  gemeinschaftliches  Vermögen  der  Gesellschafter  (Gesellschaftsvermögen).3
  44

Zu  dem  Gesellschaftsvermögen  gehört  auch,  was  auf  Grund
eines  zu  dem  Gesellschaftsvermögen  gehörenden  Rechtes?  oder
als  Ersatz  für  die  Zerstörung,  Beschädigung  oder  Entziehung
eines  zu  dem  Gesellschaftsvermögen  gehörenden  Gegenstandes?
erworben  wird.?

L  681“,  II  a  6581,  II  b  705,  III  705.  M.  II,  599.  Prot.  11,  425  ff.,  VI,
195.  D.  87.  —  GCBO.  8  45.

1.  88  705,  706,  707,  nicht  dagegen  die  Ansprüche  auf  Leistung
der  Beiträge  (§  717  A.  1),  a.  M.  E.  R.  76  77  (vgl.  aber  76  483°),  es  sei
denn,  daß  dies  durch  den  Gesellschaftsvertrag  oder  spätere  Vereinbarungen
festgesetzt  worden  ist  E.  R.  54  201.

2.  Der  Erwerb  muß  für  die  Gesellschaft  d.  h.  in  ihrem  Namen
geschehen  sein  E.  R.  54  06.

3.  Damit  ist  ein  Zweckvermögen,  ein  Sondergut,  geschaffen,  das
gemeinsames  Vermögen  der  Genossen  ist  (Eigentum  zur  gesamten  Hand)
derart,  daß  kein  Eigentum  des  einzelnen  Gesellschafters  weder  in  der
Form  eines  nach  Bruchteilen  geteilten  Miteigentums  an  den  einzelnen
Stücken  des  gemeinschaftlichen  Vermögens,  noch  in  der  Form  eines
solchen  Miteigentums  an  dem  ganzen  Inbegriff  dieses  Vermögens  besteht
  2.  R.  56  208.432,  65  235,  Gr.  50  542  u.  JW.  O07  808,  es  sei  denn,  daß
dies  ausdrücklich  vereinbart  worden  ist  E.  R.  57“/15.  Uber  Auflassung
bei  Ubergang  von  Miteigentum  nach  Bruchteilen  zum  gesamthänderischen
Miteigentum  der  Gesellschafter  E.  R.  56  9,  65  233,  68  417,  68878  (Stempel),
  764  18.  Folgerungen  des  Grundsatzes  in  §8  719,  725,  738.  UÜber
das  Verfahren  vor  dem  Grundbuchamte  GB.  §  48.  Konkursfähig  ist
die  Gesellschaft  nicht.  Auf  dem  Anteile  des  einzelnen  Gesellschafters  an
dem  zum  Vermögen  einer  offenen  Handelsgesellschaft  gehörenden  Grundnücke
  kann  eine  Hypothek  nicht  eingetragen  werden  4.  FG.  3"8.  Die
stille  Gesellschaft  des  HG#B.  (88  335  ff.)  besitzt  kein  selbständiges  Gesellschaftsvermögen.


4.  Zur  Zwangsvollstreckung  in  das  Gesellschaftsvermögen  ist  ein
gegen  alle  Gesellschafter,  wenn  auch  ohne  Leziehung  auf  das  Gesellschaftsverhältnis,
  ergangenes  Urteil  erforderlich  (Z#P.  88  736,  794).
8  714  ändert  daran  nichts,  er  ermöglicht  nur  die  Vertretung  der  Gesellschafter
  in  dem  Prozesse  durch  geschäftsführende  Gesellschafter.  Beim  nicht
rechtsfähigen  Vereine  (8§  54)  genügt  ein  gegen  ihn  ergangenes  Urteil
(83PO.  735);  bei  der  offenen  Handelsgesellschaft  muß  das  Urteil  gegen
diese  gerichtet  sein,  ein  gegen  alle  Gesellschafter  ergangenes  Urteil  reicht
daher  nicht  aus  (HGB.  8§  124).

5.  Z.  B.  Früchte  (§  99)  und  Leistungen  eines  Dritten  auf  Grund
eines  Vertrags.  Bei  einer  Lotteriespielgemeinschaft  das  Bezugsrecht
auf  das  Los  einer  Klassenlotterie  Z.  JIW.  04  360.

4  B.  B.  Ansprüche  auf  die  Versicherungs=  und  Enteignungssumme
und  auf  Schadensersatz.  7.  Surrogationsprinzip.
        <pb n="473" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverhältnisse.  14.  Tit.:  Gesellschaft.  467

2.  Ausschluß  d.  Übertragbarkeit  8.  719.

Ein  Gesellschafter  kann  nicht  über  seinen  Antheil  an  dem  Gesellschaftsvermögen!
  und  an  den  einzelnen  dazu  gehbörenden  Gegenständen
  verfügen?;  er  ist  nicht  berechtigt,  Theilung  zu  verlangen.

Gegen  eine  Forderung,  die  zum  Gesellschaftsvermögen  gehört,
  kann  der  Schuldner  nicht.  eine  ihm  gegen  einen  einzelnen
Gesellschafter  zustehende  Forderung  aufrechnen.  -

1645,11-8581-s,11b.708,111708.M.11,599,815,818.Prot.11,
425ss.,v1,194.D.87.§§1442,M.

1.  Die  Zwangsvollstreckung  in  den  Anteil  eines  Gesellschafters  am
Gesellschaftsvermögen  ist  Zulässi  (3PO.  §  859:  Satz  1  u.  88  725,  730  ff.,
736  ff.).  E.  R.  57“15.  gl.  auch  KO.  88  16,  51.

2.  8§  134  A.  2;  M.“  vor  §  104  S.  57.  Vgl.  auch  ZPO.  8  8591
2  (der  Pfändung  nicht  unterworfen  Verfügungen  binden  den

ellschafter  dem  Dritten  gegenüber,  sind  aber  der  Gesellschaft  gegenüber
  unwirksam.  Der  einzelne  Gesellschafter  kann  eine  Forderung  der
Gesellschaft  mit  dem  Antrage  auf  Leistung  an  alle  Gesellschafter  einklagen
  Z.  R.  7038.

3.  Vgl.  jedoch  §  720.  Wohl  aber  kann  der  Gselshafter  seine
Privatforderung  gegen  die  dem  Gläubiger  an  die  Gesellschaft  zustehende
Forderung  uuftechnen,  nicht  dagegen  gegen  eine  Privatschuld  eine  der
Gesellschaft  an  den  Gläubiger  zu  wehend  Horderung  auch  wenn  die  Gesellschaft
  damit  einverstanden  ist.  Der  Schuldner  eines  Gesellschafters
kann  gegen  ihn  mit  einer  Gesellschaftsforderung  aufrechnen,  für  welche
der  Gesellschafter  als  Gesamtschuldner  haftet.

3.  Zugehöritk.  v.  Forderungem  §.  720.

Die  Zugehörigkeit  einer  nach  §.  718  Abs.  1  erworbenen
Forderung  zum  Gesellschaftsvermögen  hat  der  Schuldner  erst
dann  gegen  sich  gelten  zu  lassen,  wenn  er  von  der  Zugehörigkeit
  Kenntniß  erlangt?;  die  Vorschriften  der  §§.  406  bis  408
finden  entsprechende  Anwendung.4

I18  658",  IIb  707,  III  707.  Prot.  II,  484.  D.  87.
1.  Bei  Sachen  88  929  ff.
·  2.  Die  Kenntnis  ist  ihm  gegenüber  darzutun.  Mangels  dieser
Kenntnis  gilt  ihm  gegenüber  die  Vermmung  aus  §8  420.
3.  Für  zupoth  arisch  gesicherte  Forderungen  §8  1156.

4.  Rechnungsabschluß  u.  Berteilg.
d.  Gewinus  u.  Berlustes
a)  Zeit  §.  721.
Ein  Gesellschafter  kann  den  Rechnungsabschluß  und  die
Vertheilung  des  Gewinns  und  Verlustes!:  erst  nach  der  Auflösung
  der  Gesellschaft?  verlangen.3

 

30“
        <pb n="474" />
        468  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

Ist  die  Gesellschaft  von  längerer  Dauer“,  so  hat  der
Rechnungsabschluß  und  die  Gewinnvertheilung  im  Zweifel"  am
Schlusse  jedes  Geschäftsjahrs?  zu  erfolgen.

1  646,  II  a  659,  IIb  708,  III  708.  M.  II,  616.  Prot.  II,  487.  —  HG.
88  120  bis  122,  167,  337;  Gen  G.  8  19  und  GmbHG.  8  42

1.  88  722,  734,  740.  2.  8§  723  ff.

3.  Soweit  nicht  anderes  im  Ggelsschastsvertrage  bestimmt  ist.  Für
die  offene  Handelsgesellschaft  vgl.  HGB.  §  12

4.  D.  h.  von  einer  länger  als  ein  3  betragenden  Dauer.

5.  Wegen  Verteilung  des  Verlustes  bleibt  es  bei  der  Vorschrift
des  Abs.  1,  der  Verlust  ist  demnach  nicht  zu  verteilen  (§  707),  sondern
in  der  nächsten  Jahresrechnung  als  Schuld  zu  behandeln.  Der  Anspruch
richtet  1  gegen  die  Gesamtheit  der  übrigen  Gesellschafter.

133.

7.  Das  nicht  notwendig  mit  dem  Kalenderjahre  zusammenfällt.

b)  Anteil  §.  722.

Sind  die  Antheile  der  Gesellschafter  am  Gewinn  und  Verluste
  nicht  bestimmt?:,  so  hat  jeder  Gesellschafter  ohne  Rücksicht
auf  die  Art?  und  die  Größe  seines  Beitrags  einen  gleichen
Antheil  am  Gewinn"  und  Verluste.

Ist  nur  der  Antheil  am  Gewinn  oder  am  Verluste  bestimmt,
  so  gilt  die  Bestimmung  im  Zweifel"  für  Gewinn  und
Verlust.

1  647,  IIa  660,  IIb  709,  111  709.  M.  II,  616,  617.  Prot.  II,  437.
G.  88  121,  122,  168,  169,  936,  337.

1.  Die  Bestimmung  kann  vertragsmäßig  auch  durch  einen  Gesellschafter
  oder  einen  Dritten  erfolgen  (§8  315,  317).

2.  Gleichviel  ob  es  sich  um  Geld,  Sochen  oder  Dienstleistungen
handelt.  3.  9§  705.

4.  Dem  Wesen  der  Gesellschaft  widerspricht  der  Ausschluß  eines
Gesellschafters  von  jedem  Gewinne  (societas  leonina),  nicht  dagegen
eine  Vereinbarung,  wodurch  einzelnen  Gesellschaftern  ein  Mindestbetrog
  N9  Gewinn  zugesichert  wird.  Für  die  offene  Handelsgesellschaft
H

5.  Gereinbarung  des  Ausschlusses  eines  2  Gessellschafters  von  der  Beteiligung
  am  Verluste  zulässig  ZE.  JW.  03.

6.  8  133.  —  Abs.  2  gilt  auch  für  die-  offene  Handelsgesellschaft.

VII.  Auflösung.  1.  Gründe
a)  Kündigg.  aa)  im  allgem.  S.  723.

Ist  die  Gesellschaft  nicht  für  eine  bestimmte  Zeit“  eingegangen,
  so  kann  jeder  Gesellschafter  sie  jederzeit?  kündigen.
Ist  eine  Zeitdauer  bestimmt",  so  ist  die  Kündigung  vor  dem
Ablaufe  der  Zeit  zulässig,  wenn  ein  wichtiger  Grund  vorliegt?“;
        <pb n="475" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverhältnisse.  14.  Tit.:  Gesellschaft.  469

ein  solcher  Grund  ist  insbesondere  vorhanden,  wenn  ein  anderer
Gesellschafter  eine  ihm  nach  dem  Gesellschaftsvertrag  obliegende
wesentliche  Verpflichtung  vorsätzlich"  oder  aus  grober  Fahrlässigkeit?
  verletzt  oder  wenn  die  Erfüllung  einer  solchen  Verpflichtung
  unmöglich  wird.  Unter  der  gleichen  Voraussetzung  ist,
wenn  eine  Kündigungsfrist  bestimmt  ist,  die  Kündigung  ohne
Einhaltung  der  Frist  zulässig.

Die  Kündigung  darf  nicht  zur  Unzeit?  geschehen,  es  sei
denn,  daß  ein  wichtiger  Grund  #10  für  die  unzeitige  Kündigung
vorliegt.  Kündigt  ein  Gesellschafter  ohne  solchen  Grund  zur
Unzeit  11,  so  hat  er  den  übrigen  Gesellschaftern  den  daraus  entstehenden
  Schaden  zu  ersetzen.

Eine  Vereinbarung  5,  durch  welche  das  Kündigungsrecht
ausgeschlossen  oder  diesen  Vorschriften  zuwider  beschränkt  ¼  wird,
ist  nichtig.  15

1  648,  649,  II  à  661,  IID  710,  III  710.  M.  II,  617  bis  691.  Prot.  11,
4  438.  —  88  671,  786,  737,  749,  1858.

1.  Die  Zeitdauer  kann  sich,  auch  ohne  ausdrücklich  bestimmt
zu  sein,  aus  dem  Gesellschaftszweck  ergeben.  Zc.  JW.  O6  41.  Es  muß
aber  die  Befristung  nach  Anfang  und  Ende  aus  den  Vereinbarungen
bestimmt  zu  entnehmen  sein  E.  JIW.  11  358.  Gesellschaftsverträge,  die  die
Verwertung  von  Patentrechten  zum  Gegenstande  haben,  werden,  wenn
nichts  Abweichendes  bestimmt  ist,  auf  die  Dauer  von  fünfzehn  Jahren  abgeschlossen
  gelten  (PatG.  §  7).  Ist  eine  Gesellschaft  auf  bestimmte  Zeit

gründet,  dann  endet  sie  mit  dem  Ablaufe  der  Zeit  (vgl.  aber  8  724
Satz  2),  ebenso  bei  der  offenen  Handelsgesellschaft  (H#G.  §  131  Nr.  1);
Eintritt  einer  auflösenden  Bedingung  und  Vereinbarung  der  Gesellschafter
  beenden  ebenfalls  die  Gesellschaft,  ebenso  bei  der  offenen  Handels.
gesellcchast  (HGB.  8§  131  Nr.  2):  Veräußerung  des  ganzen  Vermögens

raucht  nicht  die  Auflösung  der  Gesellschaft  bewirken  Z.  R.  67  831.  Eintretende

  Geschäftsunfähigkeit  oder  beschränkte  Geschäftsfähigkeit  ist,  sofern
nicht  9  726  anwendbar  ist,  kein  Auflösungsgrund,  sondern  berechtigt
unter  Umständen  zur  Kündigung  (8§  7231  Satz  2).

2.  Ohne  Einhaltung  einer  Frist.  Vgl.  auch  Abs.  1  Satz  3  für
den  Fall,  daß  eine  Kündigungsfrist  vereinbart  ist.  Für  die  offene
Handelsgesellschaft,  Kommanditgesellschaft  und  stille  Gesellschaft  H#G.
§8  131  Nr.  6,  132,  1617,  3391  —  nur  für  den  Schluß  des  Geschäftsjahrs
  mit  sechsmonatiger  Frist.  —  Vgl.  auch  §  736.

3.  8  247  A.  3.  Die  Kündigung  ist  an  alle  Gesellschafter  zu  richten.
Eine  Kündigung  an  die  geschäftsführenden  Gesellschafter  genügt  nicht
(§709  A.  1).  Die  Kündigung  bewirkt  die  Auflösung  der  Gesellschaft
ohne  weiteres.  Vgl.  aber  §8  736,  7371.  Einseitige  Rücknahme  der  Kündigung
  ist  unzulässig.

4.  Vgl.  A.  1  Satz  1.
        <pb n="476" />
        470  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

5.  Z.  B.  8  706  A.  3  Satz  3.  Fortsetzung  des  Gesellschaftsverhältnisses
  trotz  Kenntnis  des  Kündigungsgrundes  beseitigt  das  Kündiungsrecht
  E.  R.  51  51.  Für  die  stille  Oczeschaft  ebenso  dos  83391).
Hie  Kündigung  ohne  wichtigen  Grund  ist  wirkungslos.  Für  die  offene
Handelsgesellschaft  und  Kommanditgesellschaft  HWG.  88  131  Nr.  6,  133,
1612  —  die  Auflösung  ist  durch  gerichtliche  Entscheidung  auszusprechen.
Über  analoge  Anwendung  bei  Vertragsverhältnissen  mit  einer  auf  längere
Zeitdaner  berechneten  Interessenvertretung  E.  R.  65  7.
6.  §  273  A.  11.  77.

8.  Gleichviel  ob  verschuldet  oder  unverschuldet.  Der  objektiven
Unmöglichkeit  steht  das  Unvermögen  des  Gesellschafters  zur  Leistung
(§.2755)  gleich.  9.  Gleichviel,  ob  die  Zeitdauer  der  Gesellschaft
bestimmt  ist  oder  nicht.  Die  Kündigung  ist  unzeitig,  wenn  durch  sie
der  Ggellschaftszweck  gefährdet  wird.

10.  Im  Falle  des  Abs.  1  Satz  2  und  3  muß  sowohl  für  die  Vornahme
  der  Kündigung  selbst  als  auch  dafür,  asn  unzeitig  gekündigt
wird,  ein  wichtiger  Grund  vorlikgen  Vgl.  auch  A.  5  S

11.  Die  Kündigung  nach  Absf.  1  Satz  1  und  die  *—  Kündigung
  nach  Abs.  1  Satz  2  und  3,  deren  Vornahme  nur  zur  Unzeit  erfolgt
  ,  bewirkt  aber  die  Auflösung  der  Gesellschaft.

988  249  ff.  13.  A.*  vor  81465.

P4.  Z.  B.  durch  Festsetzung  einer  Vertragsstrafe  (Z.  IW.  O5  58/)  oder
Zahlung  einer  Abfindungssumme  (E.  R.  71  355,  75  88).

15.  Hinsichtlich  des  Gesellschaftsvertrags  selbst  vgl.  §  139.  AbsK.  3
entspricht  dem  H#GB.  §  133,.  Wegen  der  zwingenden  Natur  des  §  723
vgl.  A.  vor  §  705.  Anwendbar  auf  vor  1900  gegründete  Gesellschaften
E.  R.  6137.
bb)  bei  Gesellsch.  a.  Lebenszeit  §.  724.

Ist  eine  Gesellschaft  für  die  Lebenszeit  eines  Gesellschafters
eingegangen,  so  kann  sie  in  gleicher  Weise  gekündigt  werden
wie  eine  für  unbestimmte  Zeit  eingegangene  Gesellschaft.“  Dasselbe
  gilt,  wenn  eine  Gesellschaft  nach  dem  Ablaufe  der  bestimmten
Zeit  stillschweigend  fortgesetzt  wird.)

16629.  118  Ius  662,  IIb  711,  1II  711.  M.  II,  691,  622.  Prot.  II,  488.

1.  Zngend.“  Für  die  offene  Handelsgesellschaft,  Kommanditgesellschaft
  und  stille  Gesellschaft  ebenso  (HGB.  §§  134,  16115,  3391).  Ist
die  Gesellschaft  zunächst  auf  bestimmte  Zeit  geschlossen,  demnächst  auf
Lebenszeit  eingegangen,  so  kann  sie  vor  Ablauf  der  ursprünglich  festgesetzten
  Zeit  nicht  gekündigt  werden.

2.  §§  568  A.  4,  625  A.  1.  Im  übrigen  bleibt  es  bei  den  Bestimmungen
  des  Gesellschaftsvertrags.

cc)  durch  Glänbiger  §.  725.
Hat  ein  Gläubiger  eines  Gesellschafters  die  Pfändung  des
Antheils!:  des  Gesellschafters  an  dem  Gesellschaftsvermögen  er
        <pb n="477" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverhältnisse.  14.  Tit.:  Gesellschaft.  471

wirkt?,  so  kann  er  die  Gesellschaft  ohne  Einhaltung  einer
Kündigungsfrist  kündigen  3,  sofern  der  Schuldtitel  nicht  blos
vorläufig  vollstreckbar  ist.“

Solange  die  Gesellschaft  besteht,  kann  der  Gläubiger  die
sich  aus  dem  Gesellschaftsverhältniß  ergebenden  Rechte  des  Gesellschafters,
  mit  Ausnahme  des  Anspruchs  auf  einen  Gewinnantheil,

  nicht  geltend  machen.  5  8

II  668,  IID  712,  eur  712.  Prot.  II,  438,  439.  D.  88.  —  88  736,  751
Sat  2.  Gen  .  8

.  Bgl.  bbegegen  zu  2.

1  3PO.  §  8591  Satz  1.  Eine  überweisung  des  Gesellschaftsanteils
  ist  unzulässig.  Diese  Pfändung  ist  durch  Abs.  2  in  Wirklichkeit
auf  den  Gewinnanteil  und  den  Auseinandersetzungsanspruch  des  Gesellschafters
  beschränkt,  1nge  der  Gläubiger  die  Gesellschaft  nicht  gekündigt
hat.  Eine  weitergehende  Wirkung  der  Pfändung,  eine  Ausschaltung  des
Schuldner-Gesellschafters  bei  der  Verfü  hügung  ##  über  die  gesellschaftlichen
Gegenstände  findet  nicht  statt  4.  R.  60  135.  Bei  der  Auseinandersetzung
hat  das  Pfandrecht  den  Vorrang  von  dem  erst  später  begründeten  Pfandrechte
  an  dem  Anspruch  des  Ges  elschafters  auf  Herausgabe  der  ihm  zugestellten.
  Sachen  und  Rechte  E.  R.  6733“.  Im  Falle  der  Kündigung
vgl.  8  1275.

3.  D.  h.  sofort  die  Auseinandersetzung  (88  730  ff.  verlangen.  8  247
A.  3.  Eine  das  Kündigungsrecht  beschränkende  Vereinbarung  der  Gesellschafter
  ist  unzulässig,  vgl.  aber  §  736.  Die  Erfordernisse  des  8  723
brauchen  nicht  vorzuliegen.  Da  diese  Bestimmung  nur  im  Interesse
des  Gläubigers  4  egeben  ist,  muß  angenommen  werden,  daß  die  Auflösung
  der  Gese  ha  trotz  der  Kündigung  dadurch  vermieden  werden
kann,  daß  die  Gesellschafter  den  Gläubiger  befriedigen.  Für  die  offene
Hondelsgesellschaft.  ommandit  esellchaft  und  stille  Gesellschaft  HGB.
88  135,  1612,  3391.  4.  8PO.  88  704  bis  7606.

v  717  A.  1.

bs.  2  findet  auf  die  offene  Handelsgesellshaft,  Kommanditgejenschaf
  und  stille  Gesellschaft  Anwendung.

b)  Errei  L  lichkeit
lunnttrrsl

Die  Gesellschaft  endigt!,  wenn  der  vereinbarte  Zweck  erreicht

  oder  dessen  Erreichung  unmöglich?  geworden  ist.5
1  651,  IIà  664,  IIDb  7183,  III  718.  M.  1.,  622.  Prot.  II,  489.

1.  8  729.  2.  Dies  kann  auch  infolge  eintretender  Geschäfts.
unsähigkeit  oder  beschränkter  Geschäftsfähigkeit  der  Fall  sein  (6  723  A.  1).
Der  Unmöglichkeit  stehen  Schwierigkeiten  gleich,  die  nur  durch  unverhältnismäßige
  Mittel  zu  beseitigen  sind.

3.  Ein  etwaiges  Urteil  wirkt  nur  deklaratorisch.  Ebenso  bei  der
stillen  Gesellschaft.  Bei  der  offenen  Handelsgesellschaft  und  Kommandit.
gesellschaft  kann  der  Fall  des  §  726  einen  wichtigen  Grund  im  Sinne
des  H#GB.  9  133  (8  1615)  bilden.
        <pb n="478" />
        472  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

o)  Tod  8.  727.

Die  Gesellschaft  wird  durch  den  Tod  eines  der  Gesellschafter
  aufgelöst,  sofern  nicht  aus  dem  Gesellschaftsvertrage
sich  ein  Anderes  ergiebt.

Im  Falle  der  Auflösung  hat  der  Erbe  des  verstorbenen
Gesellschafters  den  übrigen  Gesellschaftern  den  Tod  unverzüglichs
anzuzeigen  und,  wenn  mit  dem  Ausschube  Gefahr  verbunden
ist,  die  seinem  Erblasser  durch  den  Gesellschaftsvertrag  übertragenen
  Geschäfte  fortzuführen",  bis  die  übrigen  Gesellschafter
in  Gemeinschaft  mit  ihm  anderweit  Fürsorge  treffen  können.
Die  übrigen  Gesellschafter  sind  in  gleicher  Weise  zur  einstweiligen
Fortführung  der  ihnen  übertragenen  Geschäfte  verpflichtet.  Die
Gesellschaft  gilt  insoweit  als  fortbestehend.

1  652,  II  a  665,  IID  714,  1II  714.  M.  11,  622,  628.  Prot.  II,  439.  —
736,  738.

1.  Vgl.  aber  §  736.

2.  Z.  B.  wenn  der  Eintritt  des  Erben  bestimmt  ist.  3.  8§  121.

4.  Zuwiderhandlung  kann  Schadensersatz  begründen.  Haftung  des
Erben  nach  §  708.  Bei  einer  Mehrheit  von  Erben  kann  die  Nichteinigung
über  die  Geschäftsführung  ein  Grund  zur  Entziehung  (8§  712)  sein.

5.  Analog  dem  §  673.  Für  die  offene  Handelsgesellschaft  ebenso
gos  88  131  Nr.  4,  1371).  Nach  HGB.  88  177,  339  löst  der  Tod  des

ommanditisten  oder  stillen  Gesellschafters  die  Gesellschaft  nicht  auf.
Vgl.  auch  §  729.
d4)  Konkurs  §.  728.

Die  Gesellschaft  wird  durch  die  Eröffnung  des  Konkurses
über  das  Vermögen  eines  Gesellschafters  aufgelöst.¾:  Die  Vorschriften
  des  §.  727  Abs.  2  Satz  2,  3  finden  Anwendung.

1  653,  IIb  715,  III  715.  M.  11,  623,  694.  Prot.  II,  439,  VI,  195.

1.  Vgl.  aber  8  736.  Vgl.  auch  §  729.

2.  D.  h.  die  übrigen  Gesellschafter  sind  zur  Fortführung  der  Geschäfte
  verpflichtet,  bis  der  Konkursverwalter  mit  ihnen  Fürsorge  **
kann.  Die  Ansprüche  der  geschäftsführenden  Gesellschafter  sind  Masseschulden
  (KO.  §  28).  Die  Bestimmungen  des  §  728  sind  enthalten  in
HGB.  8§  131  Nr.  5,  1372  und  gelten  auch  für  die  stille  Gesellschaft,
bei  der  offenen  Handelsgesellschaft  tritt  noch  als  Auflösungsgrund  die
Eröffnung  des  Konkurses  über  das  Vermögen  der  Gesellscheft  hinzu
(0  B.  131  Nr.  3).

3.  Die  Auseinandersetzung  erfolgt  außerhalb  des  Konkurses  (KO.
§  16),  vgl.  auch  KO.  8  51.

2.  Fortdauer  d.  Geschäftsführg.  §.  729.

Wird  die  Gesellschaft  in  anderer  Weise!  als  durch  Kündigung?

  aufgelöst,  so  gilt  die  einem  Gesellschafter  durch  den
        <pb n="479" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverhältnisse.  14.  Tit.:  Gesellschaft.  473

Gesellschaftsvertrag  übertragene  Befugniß  zur  Geschäftsführung
zu  seinen  Gunsten  gleichwohl“  als  fortbestehend,  bis  er  von
der  Auflösung  Kenntniß  erlangt  oder  die  Auflösung  kennen
muß.o  ·

1  654,  II  à  666,  IIb  716,  III  716.  M.  II,  624,  625.  Prot.  II,  439,  440.
58  1689,  18987.

1.  88  726  bis  728  u.  §  723  A.  1.  Hierher  gehören  auch  die  Fälle
der  Nichtigkeit  und  Anfechtung.

2.  Lei  der  Auflösung  durch  Kündigung  erlangt  der  geschäftsführende
Gesellschafter  Kenntnis  von  der  Auflösung  (8  723).

3.  88  710ff.,  714.

4.  D.  h.  der  Vorschrift  des  §  7302  Satz  2  entgegen.

5.  Analog  dem  8§  674.  Der  geschäftsführende  Gesellschafter  ist
wegen  seiner  Ansprüche  aus  §  729  Konkursgläubiger  (KO.  8  28).  Über
Fortbestand  der  Vollmacht  zugunsten  eines  Dritten  §  169.

.  Fur  die  offene  Handelsgesellschaft  bestimmt  dasselbe  HGB.  8  136.

3.  Anseinandersetzung.  4%
a)  Schwebende  Geschäfte  8.  730.

Nach  der  Auflösung!  der  Gesellschaft  findet  in  Ansehung
des  Gesellschaftsvermögens  die  Auseinandersetzung  unter  den  Gesellschaftern
  statt.

Für  die  Beendigung  der  schwebenden  Geschäfte,  für  die
dazu  erforderliche  Eingehung  neuer  Geschäfte  sowie  für  die  Erhaltung
  und  Verwaltung  des  Gesellschaftsvermögens  gilt  die
Gesellschaft  als  fortbestehend,  soweit  der  Zweck  der  Auseinandersetzung
  es  erfordert.?  Die  einem  Gesellschafter  nach  dem  Gesellschaftsvertrage
  zustehende  Befugniß  zur  Geschäftsführung
erlischt  jedoch,  wenn  nicht  aus  dem  Vertrage  sich  ein  Anderes
ergiebt,  mit  der  Auflösung  der  Gesellschaft;  die  Geschäftsführung
steht  von  der  Auflösung  an  allen  Gesellschaftern  gemeinschaftlich
  zu.

1  655,  II  à  667  1.  2:,  IIb  717,  III  717.  M.  1I1I,  625,  626.  Prot.  II,  440.

1.  §§  723  bis  728.  Im  Falle  des  Ausscheidens  eines  Gesellschafters
  §8  738ff.  Für  die  offene  Handelsgesellschaft  HGB.  88  145  bis
158.  Über  Form  der  Auseinandersetzung  bei  UÜberlassung  eines  Grundstücks
  vgl.  8  313  A.  2.

2.  ZE.  JW.  05  430.  Rückständige  Beiträge  können  daher  eingezogen
werden  E.  JW.  118309.  Vgl.  H#GB.  9  156;  wie  dort  die  Liquidationsgesellschaft
  als  offene  Handelsgesellschaft  gilt,  so  hier  als  Gesellschaft.
Für  die  stille  Gesellschaft  HGB.  8§  340.  Zwangsbvollstreckung  in  das
Gesellschaftsvermögen  (§  718  A.  4)  ist  trotz  der  Auflösung  zulässig.

3.  88  710,  711,  714.

4.  8  709,  dagegen  nicht  dem  Gläubiger  eines  Gesellschafters  (8  725).
        <pb n="480" />
        474  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

b)  Art  und  Umfang  §.  731.

Die  Auseinandersetzung  erfolgt  in  Ermangelung  einer
anderen  Vereinbarung  in  Gemäßheit  der  §§.  732  bis  735.
Im  Uebrigen  gelten  für  die  Theilung  die  Vorschriften  über  die
Gemeinschaft.“

1  656  ,  778,  IIa  6678,  IID  718,  III  718.  M.  II,  629,  889.  Prot.  II,
443,  767,  768.

1.  Zunächst  ist  also  eine  etwaige  Vereinbarung  über  die  Art  der
Teilung  maßgebend;  mangels  einer  solchen  kommen  die  Vorschriften
der  8§8  752  bis  754,  757  mit  der  aus  88  732  bis  735  sich  ergebenden
Maßgabe  zur  Anwendung.  Unverjährbarkeit  §8  758.

T)  -Rückgabe  von  Gegenständen  §.  732.

Gegenstände,  die  ein  Gesellschafter  der  Gesellschaft  zur  Benutzung
  überlassen  hat,  sind  ihm  zurückzugeben.  Für  einen  durch
Zufall  in  Abgang  gekommenen  oder  verschlechterten  Gegenstand

kann  er  nicht  Ersatz  verlangen.

1  656#,  II  A  668,  IIP  719,  III  719.  M.  II,  626  bis  628.  Prot.  11,  440,
441.  8  738.

1.  8  706  A.  6.  Diese  Gegenstände  sind  nicht  Gesellschaftsvermögen
geworden.  Der  Gesellschafter  hat  einen  Anspruch  auf  Naturalrestitution.
Ist  die  Rückgabe  unmöglich,  so  haften  im  Falle  eines  Verschuldens  des
geschäftsführenden  Gesellschafters  7*m  alle  Gesellschafter  (§  278),  wogegen
Verschulden  eines  anderen  Gesellschafters  nur  diesen  zum  Schadensersatze
verpflichtet.  Vgl.  auch  §  7332  Satz  3.  Hinsichtlich  der  quoad  sortem
eingebrachten  Sachen  vgl.  §  7332  Satz  2.  §  732  findet  auch  auf  die
offene  Handelsgesellschaft  Anwendung.

d)  Berichtig.  d.  Gesellschaftsriscunttn
  u.  Elelllhaft  S.  733.

Aus  dem  Gesellschaftsvermögen  sind  zunächst  die  gemeinschaftlichen
  Schulden  mit  Einschluß  derjenigen  zu  berichtigen?,
welche  den  Gläubigern  gegenüber  unter  den  Gesellschaftern  getheilt
  sind“  oder  für  welche  einem  Gesellschafter  die  übrigen
Gesellschafter  als  Schuldner  haften.“  Ist  eine  Schuld  noch
nicht  fällig  oder  ist  sie  streitig,  so  ist  das  zur  Berichtigung  Erforderliche
  zurückzubehalten.

Aus  dem  nach  der  Berichtigung  der  Schulden  übrigbleibenden
  Gesellschaftsvermögen  sind  die  Einlagen  zurückzuerstatten.“
  Für  Einlagen,  die  nicht  in  Geld  bestanden  haben,  ist
der  Werth?  zu  ersetzen,  den  sie  zur  Zeit  der  Einbringung  gehabt
haben.  Für  Einlagen,  die  in  der  Leistung  von  Diensten  oder
        <pb n="481" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverhältnisse.  14.  Tit.:  Gesellschaft.  475

in  der  Ueberlassung  der  Benutzung  eines  Gegenstandes  bestanden
haben,  kann  nicht  Ersatz  verlangt  werden.

Zur  Berichtigung  der  Schulden  und  zur  Rückerstattung  der
Einlagen  ist  das  Gesellschaftsvermögen,  soweit  erforderlich",  in
Geld  umzusetzen.0

1  656½  We  1,  6565D  Sean  1  bis  3,  6564,  II  à  669,  IID  720,  11I  720.
Ka  II,  628,  6979.  Prot.  II,  441,  442.  VI,  195.  88  14761  Saß  2,  2076  7
19  2

1.  Sie  müssen  sich  auf  die  Gesellschaft  bchi  iehen,  sei  es,  daß  sie
von  allen  Gesellschaftern  oder  von  legitimierten  eschäftsführern  (6§714)
kontrahiert  oder  sonst,  z.  B.  aus  der  Geschäftsführung  ohne  Auftrag,
entstanden  sind.

2.  8  733  regelt  nur  das  Berhältnis  der  Gesellschafter;  die  Gläubiger
  der  Eesellschn  st  können  jederzeit  sich  an  das  Gesellschaftsvermögen
halten  (§  718  W.  —

3.  §  420.  Eine  gesamtschuldnerische  Haftung  ist  also  nicht  erforderlich


.  B.  88  670,  713.  Z.  B.  Auslagen  eines  Geschäftsführers  für
die  Erin  chaft,  wenn  ferner  ein  Gesellchaßter  aus  eigenen  Mitteln  Gesellschaftsschulden
  bezahlt  oder  aus  Rechtsgeschäften  mit  der  Gesellschaft
eine  Forderung  an  die  Gesellschafter  hat.  Die  Berichtigung  dieser
Schulden  geschieht  ohne  Kürzung  des  auf  den  Gesellschafter  entfallenden
Anteils.  Anders  bei  der  Gemeinschaft  9  755,  756).

5.  Bei  der  Handelsgesellschaft  eben  guebhe-  8  155  Satz  2).  Es
findet  dann  eventuell  später  eine  nachträgliche  Verteilung  statt.

6.  Bei  Unzulänglichkeit  des  Gesellschaftsvermögens  §  735.  Hinsichtlich
  der  quoad  usum  eingebrachten  Sachen  8  732.

7.  Der  objektive  Einbringungswert.

8.  Bal.  jedoch  §  722  wegen  des  Anteils  am  Gewinn  und  Verluste
und  8  734.  Eine  abweichende  Vereinbarung  ist  zulässi

9.  Bei  der  offenen  Handelsgesellschaft  scslechthin  (Gor.  8149).

10.  Im  übrigen  vgl.  88  731  Satz  2,  753  ff.

e)  Berteilung  des  Gewinns  8§.  734.

Verbleibt  nach  der  Berichtigung  der  gemeinschaftlichen
Schulden  und  der  Rückerstattung  der  Einlagen:  ein  Ueberschuß,
so  gebührt  er  den  Gesellschaftern  nach  dem  Verhältniß  ihrer
Antheile  am  Gewinne.

I  656  Saß  5,  IIA  670  ,  IID  721,  III  721.  M.  1I,  629.  Prot.  II,  441.
58  1476,  2047.  RO.  8  51.

1  Vgl.  §  733.
2.  8  722.  Für  die  offene  Handelsgesellschaft  und  Kommanditgesellschaft
  HGB.  8  155,  161.
3.  Wegen  Vorwegbefriedigung  eines  Gesellschafters  aus  dem  auf
einen  anderen  entfallenden  Anteile  für  Forderungen,  die  sich  auf  die
Gemeinschaft  gründen,  §  756.  Die  Zuteilung  erfolgt,  soweit  nicht  §  753
        <pb n="482" />
        476  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

(vgl.  auch  8  754)  zur  Anwendung  gelangen  muß,  sin  Natur  8
Wegen  der  Gewährleistung  8  767.  Uber  Notwendigkeit  der  Auflassung
eines  quoad  sortem  eingebrachten  Grundstücks  Z.  FG.  2  /,  377.

k)  Verteilung  des  Verlustes  §.  735.

Reicht  das  Gesellschaftsvermögen  zur  Berichtigung  der  gemeinschaftlichen
  Schulden  und  zur  Rückerstattung  der  Einlagen
nicht  aus,  so  haben  die  Gesellschafter  für  den  Fehlbetrag  nach
dem  Verhältniß  aufzukommen,  nach  welchem  sie  den  Verlust
zu  tragen  haben.  Kann  von  einem  Gesellschafter  der  auf  ihn
entfallende  Beitrag  nicht  erlangt  werden,  so  haben  die  übrigen
Gesellschafter  den  Ausfall  nach  dem  gleichen  Verhältnisse  zu
tragen.5  4

1  656½  Satz  2,  3,  a  670,  IID  722,  III  722.  M.  II,  629.  Prot.  II,
Auff.  —  58  255
1.  Die  Einlagen  *  also  als  Schulden  der  Gesellschaft  behandel.


2.  8  722.  Vgl.  §  4261  Satz  2.  Vgl.  auch  8  739.
3.  Wenn  die  Einlage  des  A.  600  M.,  des  B.  900  M.  und  des
300  M.,  das  Gesellschaftsvermögen  dagegen  nach  Abzug  der  Schulden
#ur  600  M.  beträgt,  so  erhält  hiervon  A.  200  M.  und  B.  400  M.  Da
jeder  der  drei  Gesellschafter  mit  400  M.  an  dem  Verluste  von  1200  M.
beteiligt  ist,  so  hat  B.  noch  100  M.  von  C.  zu  erhalten.  Ist  C.  zahlungsunfäh,
  dann  hat  A.  dem  B.  noch  50  M.  zu  zahlen.
Den  Gläubigern  haftet  jeder  Gesellschchter  als  Gesamtschuldner
(§  427).  Der  §  735  findet  auch  auf  die  offene  Handelsgesellschaft  Anwendung,
  vgl.  aber  HGB.  §  159  hinsichtlich  der  abgekürzten  Verjährung.

IIn.  Ausscheiden  e.  Gesellsch.
1.  Fälle  a)  infolge  Vertrags  §.  736.

Ist  im  Gesellschaftsvertrage  bestimmt,  daß,  wenn  ein  Gesellschafter
  kündigt  oder  stirbt?  oder  wenn  der  Konkurs  über
sein  Vermögen  eröffnet  wird  5,  die  Gesellschaft  unter  den  übrigen“
Gesellschaftern  fortbestehen  solls,  so  scheidet  bei  dem  Eintritt
eines  solchen  Ereignisses"  der  Gesellschafter,  in  dessen  Person  es
eintritt,  aus  der  Gesellschaft  aus.3

1  657,  II  671,  11b  723,  111  728.  M.  II,  680.  Prot.  II,  443,  444.
1.  8  723.  Für  den  Fall  der  Kündigung  durch  einen  Gläubiger
(6  728  Arste  der  §  736  ebenfalls  anwendbar  sein.
2.  8  727.  3.  Vgl.  §  728.
bleib  4.  Es  müssen  demnach  noch  mindestens  zwei  Gesellschafter  übrig
eiben.

5.  Eine  Vereinbarung  dieser  Art  nach  der  Auflösung  der  Gesell.
schaft  ist  als  ein  neuer  Gesellschaftsvertrag  anzusehen.

6.  §8§  723,  727,  728.
        <pb n="483" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverhältnisse.  14.  Tit.:  Gesellschaft.  477

7.  Der  8  736  entspricht  dem  HGB.  §  138.  Die  Folgen  des  Ausscheidens
  sind  in  den  88  738  bis  740  geregelt.

8.  Ühber  die  Möglichkeit  des  Beitritts  neuer  Gesellschafter  hat  das
BGB.  nichts  bestimmt.  Die  Zulässigkeit  ist  nicht  zu  bezweifeln;  es  wird
durch  einen  neuen  Gesellschaftsvertrag  die  Fortsetzung  der  Gesellschaft
vereinbart.  Es  wächst  eo  ipso  ein  Anteil  zugunsten  des  neuen  Gesellschafters
  den  an  Gesell  llchaftern  ab  (Akkreszenztheorie).  Eines  besonderen
  übertragungsattes  bedarf  es  nicht.  Berichtigungsverfahren
8894;  vg  auch  E.  R.  65236.  Für  die  offene  Handelsgesellschaft  HGB.
§  130.  Ein  neu  eintretender  Gesellschafter  haftet  für  die  bisherigen
Schulden  nicht  persönlich  —  anders  bei  der  Handelsgesellschaft  (H#G#.
§  128),  aber  sein  Teil  des  Gesellschaftsvermögens  haftet  E.  Bay.  8  176.

D)  durch  Ausschluß  §.  737.

Ist  im  Gesellschaftsvertrage  bestimmt,  daß,  wenn  ein  Gesellschafter
  kündigt,  die  Gesellschaft  unter  den  übrigen  Gesellschaftern
fortbestehen  soll,  so  kann  ein  Gesellschafter,  in  dessen  Person  ein
die  übrigen  Gesellschafter  nach  §.  723  Abs.  1  Satz  2  zur  Kündigung
berechtigender  Umstand  eintritt,  aus  der  Gesellschaft  ausgeschlossen
werden.NI!  Das  Ausschließungsrecht  steht  den  übrigen  Gesellschaftern
  gemeinschaftlich  zu.  Die  Ausschließung  erfolgt  durch
——  gegenüber  dem  auszuschließenden  Gesellschafter.

I672,  IIb  724,  III  724.  Prot.  1
1.  Für  die  offene  Gandelsgesellchaft  56.  88  140  bis  142.
2.  §  7092  ist  also  unanwendbar.
3.  §§  130  ff.  (Bei  der  offenen  Handelsgesellschaft  durch  Urteil.)

2.  Anseinand  setung  beim
Ansscheiden.  a)  Absindung  §.  738.

Scheidet  ein  Gesellschafter  aus  der  Gesellschaft  aus½,  so
wächst  sein  Antheil  am  Gesellschaftsvermögen  den  übrigen  Gesellschaftern
  zu.?  Diese  sind  verpflichtet,  dem  Ausscheidenden  die
Gegenstände,  die  er  der  Gesellschaft  zur  Benutzung  überlassen
hat,  nach  Maßgabe  des  §.  732  zurückzugeben  3,  ihn  von  den
gemeinschaftlichen  Schulden  zu  befreien“  und  ihm  dasjenige  zu
zahlen  5,  was  er  bei  der  Auseinandersetzung  erhalten  würde,
wenn  die  Gesellschaft  zur  Zeit  seines  Ausscheidens"  aufgelöst
worden  wäre.  Sind  gemeinschaftliche  Schulden  noch  nicht  fällig,
so  können  die  übrigen  Gesellschafter  dem  Ausscheidenden,  statt
ihn  zu  befreien,  Sicherheit?  leisten.

Der  Werth  des  Gesellschaftsvermögens  ist,  soweit  erforderlich,
  im  Wege  der  Schätzung  zu  ermitteln.

1  658•“  41,  Ia  6781.7,  I  b  725,  III  795.  M.  II,  681,  689.  Prot.  11,
445  bis  445.  D.  88.
        <pb n="484" />
        478  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

1.  8§  736,  737.  Hierher  gehört  nicht  der  Fall,  daß  durch  das
Ausscheiden  des  einen  von  zwei  Gesellschaftern  die  Gesellschaft  aufgelöst
wird;  übernimmt  aber  der  andere  Gesellschafter  die  Aktiva  und  Pcffin,
so  ist  §  738  analog  anzuwenden  (E.  R.  60  ½6,  65  226,  68  456),  desgleichen
§  740  (KE.  R.  56190).

2.  Akkreszenztheorie.  Ohne  daß  es  z.  B.  einer  Auflassung  oder
einer  Eintragung  im  Grundbuche  bedarf  Z.  R.  25  58,  vgl.  auch  E.  R.
65  226,  FG.  9  194.  Vgl.  88  873,  894.

3.  Den  übrigen  Gesellschaftern  steht  wegen  des  Anspruchs  aus
§  739  ein  Zurückbehaltungsrecht  zu  (8  273).  Dagegen  hat  der  ausgeschiedene
  Gesellschafter  wegen  seiner  Ansprüche  (A.  4  und  5)  kein  Zurückbehaltungsrecht
  (A.  2).

4.  §  733  A.  1.  Und  zwar  auch  dann,  wenn  der  ausscheidende
Gesellschafter  bei  der  Auseinandersetzung  nichts  erhält,  vielmehr  den  verbleibenden
  Gesellschaftern  gemäß  §  739  für  den  Fehlbetrag  aufzukommen
hat.  Im  Falle  der  Nichtbefreiung  hat  der  ausgeschiedene  Gesellschafter,
welcher  einen  Gläubiger  befriedigt,  einen  Regreßanspruch  an  die  Gesellschafter.
  Ist  eine  Schuld  streitig,  so  kann  der  ausscheidende  Gesellschafter
  Schuldbefreiung  nur  verlangen,  wenn  er  die  Existenz  der  Schuld
nachweist.  Sicherheitsleistung  (Satz  3)  kann  er  aber  auch  im  letztem
Falle  nicht  erlangen  Z.  R.  60  188.

5.  Die  Geldabfindung  (Abs.  2)  tritt  an  Stelle  des  Ersatzes  der
Einlage  und  des  Gewinnes  ½äiè  7332,  e.  Die  Uberweisung  von
Naturalanteilen  braucht  der  ausscheidende  Gesellschafter  sich  nicht  gefallen
zu  lassen,  er  kann  aber  auch  den  Verkauf  gemeinschaftl.  Gegenstände.
nicht  verlangen.  Für  die  Abfindung  haften  die  Gesellschafter  auch
persönlich.  Wann  die  Geldabfindung  zahlbar  ist,  entscheiden  die  Umstände
  (8  2711).  VgPl.  auch  §  739  (Verlust)  und  8§  740  (schwebende
Geschäfte).  Z

6.  Im  Falle  des  Ausschlusses  eines  Gesellschafters  tritt  bei  der
offenen  Handelsgesellschaft  gemäß  H#GB.  §  140“"  der  Zeitpunkt  der  Erhebung
  der  Klage  auf  Ausschließung  an  die  Stelle  der  Zeit  des  Ausscheidens;
  im  übrigen  ist  §  738  auch  auf  die  offene  Handelsgesellscheft
und  Kommanditgesellschaft  anwendbar.

7.  88  232  ff.  Bei  streitigen  Schulden  vgl.  A.  4.  Z

8.  Wie  er  bei  einer  Veräußerung  des  Gesellschaftsvermögens  im
ganzen  sich  ergeben  würde.

9.  Soweit  die  Gesellschafter  nicht  Abweichendes  (z.  B.  den  Buchwert)
  vereinbaren.

b)  Haftung  8.  739.

Reicht  der  Werth  des  Gesellschaftsvermögens  zur  Deckung
der  gemeinschaftlichen  Schulden  und  der  Einlagen:  nicht  aus,
so  hat  der  Ausscheidende  den  übrigen  Gesellschaftern  für  den
Fehlbetrag  nach  dem  Verhältnisse  seines  Antheils  am  Verluftaufzukommen.3


1  658°,  II  A  676/,  IIb  726,  III  726.  M.  11,  682.  Prot.  II,  465  bil  441.
        <pb n="485" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverhältnisse.  15.  Tit.:  Gemeinschaft.  479

1.  7381  Satz  2,  733  12.
722.  Beim  Ausscheiden  mehrerer  Gesellschafter  findet  also
7  735  2  keine  Anwendung,  den  Verlust  erleiden  die  übrigen  Geellschafter.


]  Ihm  steht  wegen  des  Anspruchs  auf  Rückgabe  von  Gegenständen
  und  auf  Befreiung  von  den  gemeinschaftlichen  Schulden  (8  7381
Satz  2)  ein  Zurückbehaltungsrecht  zu  (§  273).  8  739  ist  auch  auf  die
offene  Handelsgesellschaft  und  Kom-kandutgesellsch  anwendbar.

e)  Rechenschaftslegung  8.  740.

Der  Ausgeschiedene  nimmt  an  dem  Gewinn:  und  dem
Verluste:  Theil,  welcher  sich  aus  den  zur  Zeit  seines  Ausscheidens
  schwebenden  Geschäften  ergiebt.38  Die  übrigen  Gesellschafter
  sind  berechtigt,  diese  Geschäfte  so  zu  beendigen,  wie  es
ihnen  am  vortheilhaftesten  erscheint.“

Der  Ausgeschiedene  kann  am  Schlusse  jedes  Geschäftsjahrs
Rechenschaft?  über  die  inzwischen  beendigten  Geschäfte,  Auszahlung
  des  ihm  gebührenden  Betrags  und  Auskunft  über  den
Stand  der  noch  schwebenden  Geschäfte  verlangen.  #7

1  668  ·s,  II  a  674,  1I  b  727,  III  727.  M.  II,  631.  Prot.  II,  444  bis  447.

1.  u.  2.  8  722.

3.  Dies  gilt  nur  für  das  Verhältnis  der  Gesellschafter  untereinander,
  den  Gläubigern  gegenüber  haftet  also  der  Ausgeschiedene  nur
für  die  während  seiner  ##  Wgehörigleit  zur  Gesellschaft  bereits  wirklich
entstandenen  Schulden  E.  J

8  708.  5.  8§  259,  8PO.  8  254.

insicht  in  die  Geschäftsbücher  (§  746)  kann  er  nicht  verlangen,
weil  "  nicht  mehr  Gesellschafter  ist.

7.  Der  8740  findet  auch  auf  die  offene  Handelsgesellschaft  und
Kommanditgesellschaft  Anwendun  86  738  A.  1)  und  analoge  Anwendung

in  dem  Falle,  daß  beim  Ausscheiden  eines  ötheund  cual  der  andere  die
Aktiva  und  Passiva  übernimmt  (3.  R.  56  ½).

Fünfzehnter  Titel.
Gemeinschaft.

*  Der  Titel  gibt  im  Anschluß  an  die  Gesellschaft  die  grundsätzliche
Regelung  der  Fälle  der  Gemeinschaft,  welche  nicht  auf  einem  Gesellschaftsvertrage
  beruhen  (communio  incidens).  —  Grundsatz  ist  die  Gemeinschaft
u  ideellen  Anteilen  (§  741  A.  2).  Der  ziffernmäßig  bestimmte  Anteil
ist  ein  selbständiges  Vermögensobjekt  8  747,  das  jeder  Genosse  Dritten

egenüber  geltend  machen  kann,  das  ist  eine  absolute  Regel,  die  durch
Föwaatautcnomie  nicht  außer  Anwendung  gesetzt  werden  kann.  Nur
die  in  8  741  A.  4  aufgeführten  Gemeinscha  ben  sind  nach  dem  Prinzip
der  gesamten  Hand  (8  718  A.  3)  geordnet.  Sondervorschriften  88  432,
        <pb n="486" />
        480  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

866,  921  bis  924,  947,  948,  963,  984,  1008  bis  1011,  1172°.  Vgl.
auch  a.  66,  83,  113,  119  bis  122,  131,  173,  181,  182;  GBO.  8  48,
KO.  88  16,  51.  Die  Vorschriften  des  Titels  XV  beziehen  sich  nur  auf
das  Verhältnis  der  Gemeinschafter  untereinander,  sie  gelten  subsidiär  für
alle  Gemeinschaften  und  selbst  bei  der  Gesellschaft  finden  die  §§  752ä  ff.
Anwendung  (8  734).

I.  Begriff  §.  741.

Steht  ein  Recht  Mehreren  gemeinschaftlich?:  zu5s,  so  finden,
sofern  sich  nicht  aus  dem  Gesetz  ein  Anderes  ergiebt“,  die  Vorschriften
der  8§.7  42  bis  758  Anwendung  (Gemeinschaft  nach  Bruchtheilen).

1  762,  IIà  677,  IIb  729,  III  728.  M.  II,  878,  874.  Prot.  II,  748,  744.
D.  88  bis  91.

1.  D.  h.  jedes  Recht  oder  Vermögensstück  (Zeitungsunternehmen
E.  Gr.  53  98,),  das  mehreren  gemeinschaftlich  zustehen  kann,  auch  der  Besitz.
Wegen  Forderungen  §  754.

2.  D.  h.  dasselbe  Recht  ungeteilt  und  gemeinschaftlich;  daher  keine
Gemeinschaft  im  Falle  der  8§8  420,  428,  auch  nicht  unter  den  Eigentümern
  der  mit  einem  einheitlichen  Gebäude  bebauten  Nachbargrundstücke
E.  JW.  41  218.

3.  Sei  es  auf  Grund  eines  Rechtsgeschäfts,  oder  aus  sonstiger  Veranlassung,
  z.  B.  in  den  Fällen  der  88  921,  923,  947  ff.,  963,  984  u.
2157,  sowie  bei  Nichtigkeit  eines  Gesellschaftsvertrags  (§  705  M.  1).
Vgl.  auch  §§  731  Satz  2,  14771,  1498  Satz  1,  1546,  1549,  20387,
2042,  20441,  2047.

4.  9§8  705  ff.  (Gesellschaft),  88  1438,  1442,  14712,  1483  (allgemeine
und  fortgesetzte  Gütergemeinschaft),  1519  (Errungenschaftsgemeinschaft),
1549  (Fahrnisgemeinschaft),  2032  (Miterbengemeinschaft).

II.  Rechte  u.  Pflichten  aus  der
Gemeinschaft.  1.  Anteile  §.  742.

Im  Zweifel!  ist  anzunehmen,  daß  den  Theilhabern  gleiche

Antheile  zustehen.3
1  764,  II#  678,  II  b  730,  111  729.  M.  11I,  875.  Prot.  II,  746.  —  88  9231,
2091;  GBOD.  g  48.

1.  Soweit  sich  nicht  nach  dem  Entstehungsgrunde  die  Größe  des
Anteils  ergibt  z.  B.  88  9471,  9481,  963,  984,  1109:  Satz  2,  1172,
2157,  oder  sofern  nicht  eine  Vereinbarung  vorliegt.

2.  Modifikation  im  §  1109.

3.  Sonderrechte  des  einzelnen  Teilhabers  an  dem  gemeinschaftlichen
  Gegenstande  sind  nicht  ausgeschlossen.  Für  Sachen  88  1008  ff.  Die
Vermutung  des  §  742  gilt  nur  im  Verhältnisse  der  Teilhaber  untereinander,
  nicht  Dritten  gegenüber;  deshalb  darf  sie  auch  der  Grundbuchrichter
  nicht  zur  Grundlage  einer  Eintragung  machen  Z.  R.  54  55.

2.  Früchte  u.  Gebrauch  §.  743.
Jedem  Theilhaber  gebührt!  ein  seinem  Antheil  entsprechender?
  Bruchtheil  der  Früchte.“
        <pb n="487" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverhältnisse.  15.  Tit.:  Gemeinschaft.  481

Jeder  Theilhaber  ist  zum  Gebrauche"  des  gemeinschaftlichen
Gegenstandes  insoweit  befugt,  als  nicht  der  Mitgebrauch  der
übrigen  Theilhaber  beeinträchtigt  wird.5

1  765  .  I#a  679,  IIb  731,  11II  780.  M.  II,  877.  Prot.  II,  746.  —
S6  886,  982,  928  7,  12587,  2038  7.

1.  Obligatorischer  Anspruch  auf  Zuteilung  der  Frucht  (8§  752).

2.  Mangels  entgegenstehender  Vereinbarung.  Je  größer  daher  die
Kontingentsziffer  eines  Kartellmitgliedes  ist,  um  so  größerer  Nutzen  ist
ihm  zu  gewähren  E.  R.  70  167.

3.  9  99,  auch  der  Nutzungen  (§  745°  Satz  2).  Fruchterwerb
88  953  ff.  4.  88  100  A.  2.

5.  Was  nach  8  242  zu  entscheiden  ist,  wobei  es  jedoch  darauf  ankommt,
  ob  der  Mitteilhaber  von  seinem  Gebrauchsrecht  auch  tat  sächlich
  Gebrauch  macht.  Abs.  2  handelt  von  dem  jedem  Teilhaber  zustehenden
  Maße  der  Benutzung  bei  gegebener  (8  745)  Benutzungsart.
Wegen  des  Besitzschutzes  §  866.

3.  Berwaltg.  a)  gemeinschaftl.  §.  744.

Die  Verwaltung  des  gemeinschaftlichen  Gegenstandes  steht
den  Theilhabern  gemeinschaftlich  zu.1

Jeder  Theilhaber  ist  berechtigt,  die  zur  Erhaltung  des
Gegenstandes  nothwendigen  Maßregeln  ohne  Zustimmung  der
anderen  Theilhaber  zu  treffen  3;  er  kann  verlangen,  daß  diese
ihre  Einwilligung  zu  einer  solchen  Maßregel  im  voraus  ertheilen.“


1  7651,  766  Satz  8,  II  680,  IID  738,  III  731.  M.  II,  875  bis  878.
Prot.  11,  746  ff.  86  12581,  20882,  2120,  2224  .

1.  Es  ist  Ubereinstimmung  der  erforderlich,  vgl.  aber  Abs.  2
und  9745.  2.  D.  h.  seines  Wertes.

3.  Sog.  Individualrecht  jedes  (E.  R.  2125°  ff.).  Hierher
gehört  die  Klage  auf  Bewilligung  der  Löschung  einer  Hypothek  E.
R.  60  770.  Das  Recht  kann  durch  Stimmenmehrheit  (§  745)  nicht  beeinträchtigt
  werden.  Die  Haftung  jedes  Teilhabers  bestimmt  sich  nach
§#276,  anders  bei  der  Gesellschaft  (§  708).

4.  §  182  u.  BPO.  8  894  —  Geltendmachung  der  Ansprüche  aus
dem  Eigentume  §.1011,  bei  unteilbaren  Forderungen  8  432;  vgl.  auch
§  754.  Kündigung  und  Rücktritt  können  nur  von  bzw.  gegenüber  allen
Teilhabern  erklärt  werden.

b)  auf  Grund  eines  Mehrheitsbeschlusses

a)  gegenüb.  Teilhabern  8.  745.

Durch  Stimmenmehrheit  kann  eine  der  Beschaffenheit  des
gemeinschaftlichen  Gegenstandes  entsprechende  ordnungsmäßige!
Verwaltung  und  Benutzung  beschlossen  werden.  Die  Stimmenmehrheit
  ist  nach  der  Größe  der  Antheile  zu  berechnen.“

Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  31
        <pb n="488" />
        482  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

Jeder  Theilhaber  kann,  sofern  nicht  die  Verwaltung  und
Benutzung  durch  Vereinbarung  oder  durch  Mehrheitsbeschluß“
geregelt  ist,  eine  dem  Interesse  aller  Theilhaber  nach  billigem
Ermessen  entsprechende  Verwaltung  und  Benutzung  verlangen.“

Eine  wesentliche  Veränderung  des  Gegenstandes  kann  nicht
beschlossen"  oder  verlangt  werden.  Das  Recht  des  einzelnen
Theilhabers  auf  einen  seinem  Antheil  entsprechenden  Bruchtheil
der  Nutzungen  kann  nicht  ohne  seine  Zustimmung"  beeinträchtigt
werden.

1  765  ,  772  Satz  1,  II  a  681,  IID.  738,  III  732.  M.  II,  875,  876,  B88,
889.  Prot.  II,  746,  747.  8  2038.

1.  Die  Entscheidung  der  Frage,  ob  eine  solche  beschlossen  worden
ist,  erfolgt  eventuell  im  Prozeßwege.  Die  Mehrheit  hat  die  Voraussetzungen
  des  Abs.  1  darzutun.  Sie  ist  befugt,  ihren  Beschluß  auszusuhren,
  ohne  die  Minderheit  erst  auf  ihre  Einwilligung  verklagen  zu
müssen.  .
2.  Wenn  einem  Teilhaber  die  Verwaltung  übertragen  wird,  kommen
die  §8  662  ff.  zur  Anwendung.

3.  §  742  (anders  bei  der  Gesellschaft  §  7092).  Die  Nechtsgültig.
keit  des  Majoritätsbeschlusses  ist  von  der  Anhörung  der  Minderheit
nicht  abhängig.  Schutz  der  Minderheit  durch  88  744  u.  749.

4.  Sind  nur  zwei  Teilhaber  vorhanden,  also  ein  Majoritätsbeschluß
ausgeschlossen,  so  erfolgt  die  Regelung  durch  Vereinbarung;  ist  eine
solche  nicht  zu  erlangen,  so  kann  richterliche  Entscheidung  in  Anspruch
genommen  werden  (&amp;amp;E&amp;amp;.  JW.  06  119).

5.  Z.  B.  Verpachtung,  abwechselnde  Benutzung,  Uberlassung  der
Benutzung  an  einen  Teilhaber  gegen  Abfindung  der  übrigen  usw.  SE.
JW.  06  11½2.  Der  klagende  Teilhaber  muß  in  der  gegen  die  widersprechenden
Teilhaber  gerichteten  Klage  eine  bestimmte  Art  der  Verwaltung  und
Benutzung  verlangen  E.  Gr.  49  8389.

6.  Die  Minderheit  hat  darzutun,  daß  eine  wesentliche  Veränderung
beschlossen  worden  ist.

7.  §  100,  bzw.  an  den  Vorteilen  im  Falle  der  Überlassung  der
Benutzung  an  einen  Dritten.  8.  §  182.

bb)  für  u.  gegen  Sondernachf.  S.  746.

Haben  die  Theilhaber  die  Verwaltung  und  Benutzung  des
gemeinschaftlichen  Gegenstandes  geregelt  1,  so  wirkt  die  getroffene

Bestimmung  auch  für  und  gegen  die  Sondernachfolger.-II

  682,  IIb.  74,  111  733.  Prot.  1I,  752  bis  755.  D.  89.  —  88  752
bis  755.  8  2038  2.  ·

1.§§744A.1,7451«-’.

2.  Selbstverständlich  auch  gegen  die  allgemeinen  Rechtsnachfolger.
Der  gute  Glaube  des  Sondernachfolgers  ist  ohne  Belang.  Bei  Grundstücken
  ist  zur  Wirksamkeit  gegen  den  Sondernachfolger  Eintragung  im
Grundbuch  erforderlich  (8  10101).
        <pb n="489" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverhältnisse.  15.  Tit.:  Gemeinschaft.  483

4.  Verfügung  über  den  Anteil  §.  747.

Jeder  Theilhaber  kann  über  seinen  Antheil  verfügen.
Ueber  den  gemeinschaftlichen  Gegenstand  im  Ganzen  können  die
Theilhaber  nur  gemeinschaftlich  verfügen.

1  763  Satz  1,  2,  II  8  683,  II  b.  735,  III  734.  M.  II,  874,  875.  Prot.  1I,  745.
D.  89.—  88  1066½,  1095,  1106,  1114,  1192,  1258,  1222,  1978,  2034,  2040.

1.  8  742.  Dieser  ist  o  auch  der  gengsvolltrerung  unter--worsen
  751  Satz  2,  ZPO.  88  857,  8642,  8VG.  88  180
*  vor  9104.  Bei  der  Gesellschaft  ist  das  Gegenteil  bestimmt

(8  #-  Entworchiot#  Vereinbarungen  der  Teilhaber  binden  nur
diese,  nicht  aber  Dritte  (§  137).  Ein  Vorkaufsrecht  steht  den  anderen
Teilhabern  nicht  zu.  Zur  Anderung  der  Bruchteile  von  Miteigentümern
an  einem  Grundstück  it  Auflassung  und  Eintragung  erforderlich  E.  R.
56  1½0.  Der  Anteil  muß  ziffernmäßig  angegeben  sein.

3.  Uber  gemeinschaftliche  Verfügung  bei  Geschäftsunfähigkeit  des
einen  Teilhabers  c.  JW.  10½.  Vollstreckungstitel  daher  gegen  alle
Teilnchmer  erforderlich.

5.  Lasten  und  Kosten  8.  748.
Jeder  Theilhaber  ist  den  anderen  Theilhabern  gegenüber  verpflichtet,
  die  Lasten:  des  gemeinschaftlichen  Gegenstandes  sowie  die
Kosten  der  Erhaltung,  der  Verwaltung  und  einer  gemeinschaftlichen

Benutzung?  nach  dem  Verhältnisse  seines  Antheils  zu  tragen.“
146  Sr  R  Ia  684,  IIb  7B6,  III  735.  M.  II,  877,  878.  Prot.  II,

1.  8  103  E.  R.  665.  2.  88  744,  745.  3.  §  742.

4.  8  4265,  auch  §  755.  8  748  bestimmt  nur  das  Verhältnis  der
Teilhaber.  Ob  der  einzelne  Teilhaber  den  Gläubigern  gegenüber  haftet,
bestimmt  sich  nach  dem  jedesmaligen  Rechtsverhältnisse.

III.  Aufhebung.  1.  Grundsatz  §.  749.

Jeder  Theilhaber  kann  jederzeit  die  Aufhebung  der  Gemeinschaft
  verlangen.“

Wird  das  Recht,  die  Aufhebung  zu  verlangen,  durch  Vereinbarung
  für  immer  oder  auf  Zeit?  ausgeschlossen  3,  so  kann
die  Aufhebung  gleichwohl  verlangt  werden,  wenn  ein  wichtiger
Grund“  vorliegt.  Unter  der  gleichen  Voraussetzung  kann,  wenn
eine  Kündigungsfrist  bestimmt  wird,  die  Aufhebung  ohne  Einhaltung
  der  Frist  verlangt  werden.

Eine  Vereinbarung,  durch  welche  das  Recht,  die  Aufhebung
  zu  verlangen,  diesen  Vorschriften  zuwider  ausgeschlossen
oder  beschränkt  wird,  ist  nichtig.

1  7671.9  Satz  1,  II#  665,  IID  787,  III  736.  M.  11,  879  bis  841.  Prot.
II,  750  ff.  T.  89.  —  98  723,  1066,  12587,  2042  bis  2015.  KO.  8  16  .
#u.  119,  131,  182,  184.

31*
        <pb n="490" />
        484  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

1.  Der  Aufhebungsanspruch  (88  194,  758)  kann  alle  oder  einzelne
Gegenstände  umfassen.  Vgl.  die  Einschränkungen  in  88  750,  751.  Ist
nur  die  Zulässigkeit  der  Aufhebung  streitig,  so  braucht  der  Klageantrag
nur  auf  Zustimmung  zur  Aufhebung  zu  gehen  (3PO.  8  894),  kann
aber  auch  zugleich  die  Art  und  Weise  der  verlangten  Aufhebung  (88  752,
7531)  bezeichnen.  Die  Klage  braucht  nur  gegen  den  widerstreitenden
Teilhaber  gerichtet  zu  werden.  Vgl.  auch  §  752  A.  1  u.  §  757.  Der
in  Verwaltungsgemeinschaft  lebende  Ehegatte  kann  die  Aufhebung  der
Zwangsversteigerung  des  gemeinschaftlichen  Grundstücks  beantragen  E.
R.  67  3°8,  vgl.  §  1010  M.  2.  .  Vgl.  8  750.

3.  Vgl.  auch  §  2044  (Anordnung  des  Erblassers).  Der  Ausschluß
wirkt  auch  gegen  die  Sondernachfolger  (8  751).

4.  Jederzeit,  also  auch  zur  Unzeit  (anders  bei  der  Gesellschaft
§  7232).  5.  §§  134,  139.

2.  Wirkung  des  Ausschlusses
a)  gegen  die  Teilhaber  8.  750

Haben  die  Theilhaber  das  Recht,  die  Aufhebung  der  Gemeinschaft
  zu  verlangen,  auf  Zeit  ausgeschlossen  2,  so  tritt  die
Vereinbarung  im  Zweifel?  mit  dem  Tode  eines  Theilhabers

außer  Kraft.

1  7672  Satz  2,  I1a  686,  IIb  738,  111  737.  M.  II,  880.  Prot.  I1,
751  ff.  —  a.  181.  88  729,  2042,  2044.  KO.  8  16.

1.  8  7492.
2.  Ist  das  Gegenteil  vereinbart,  so  kann  der  Tod  einen  wichtigen
Grund  für  die  Ausscheidung  (8  7495)  bilden.

b)  für  u.  gegen  Sondernachf.  §.  751.

Haben  die  Theilhaber  das  Recht,  die  Aufhebung  der  Gemeinschaft
  zu  verlangen,  für  immer  oder  auf  Zeit  ausgeschlossen
oder  eine  Kündigungsfrist  bestimmt!,  so  wirkt  die  Vereinbarung
auch  für  und  gegen  die  Sondernachfolger.  Hat  ein  Gläubiger
die  Pfändung  des  Antheils  eines  Theilhabers  erwirkt,  so  kann
er  ohne  Rücksicht  auf  die  Vereinbarung  3  die  Aufhebung  der  Gemeinschaft
  verlangen",  sofern  der  Schuldtitel  nicht  blos  vorläufig
  vollstreckbar  ist.5

sn  583  48  739,  III  738.  Prot.  II,  752  bis  755.  D.  80.  —  a.  131.

1.  5  7492.  2.  Entsprechend  dem  §8  746.  Im  Falle  des  Konkurses
  über  das  Vermögen  eines  Teilhabers  nicht  gegen  die  Konkursmasse
(KO.  8  88  —  Bei  Grundstücken  ist  zur  Wirksamkeit  gegen  den  Sondernachfolger
  Eintragung  im  Grundbuch  erforderlich  (§  10101).

3.  Oder  die  Anordnung  des  Erblassers  (§  2044  1,  Satz  2).

4.  Andernfalls  würde  die  Vereinbarung  die  Gläubigerrechte  leicht
schmälern.  Vgl.  auch  §  12582  Satz  2.

5.  Entsprechend  dem  §  7251.  ZPO.  68  704  bis  706.
        <pb n="491" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverhältnisse.  15.  Tit.:  Gemeinschaft.  485

3.  Teilung  a)  in  Natur  §.  752.

Die  Aufhebung  der  Gemeinschaft  erfolgt  durch  Theilung
in  Natur,  wenn  der  gemeinschaftliche  Gegenstand  oder,  falls
mehrere  Gegenstände  gemeinschaftlich  sind,  diese  sich  ohne  Verminderung
  des  Werthes  in  gleichartige,  den  Antheilen  der  Theilhaber
  entsprechende  Theile  zerlegen  lassen.  Die  Vertheilung
gleicher  Theile  unter  die  Theilhaber  geschieht  durch  das  Loos.3

1  769#,  IIa  688,  1ID  740,  III  739.  M.  II,  881  bis  885.  Prot.  II,  757
bis  759.  D.  89,  90.  —  "3  14771,  1546,  1549,  2042,  26478.  H#.4

6  1791,  4192.  a.  119  Nr.  3.  Bgal.  überganhrorfcriften  B.  1#.  a.  114;
a.  RNH.  8#8  90  f..  (i.  d.  F.  v.  1.  3.  07);  E.  L.  #.  z.  FG.  8  76.

1.  Die  Vorschriften  der  §8  752  ff.  sind  nur  mangels  anderweitiger
Vereinbarung  anwendbar.  E.  R.  62606.  Der  Klageantrag  muß  die
bestimmte  Art  der  Teilung  bezeichnen  (anders  8749).  Es  geht  auf
Fetimmung  zu  dieser  Teilung,  das  Urteil  wirkt  daher  nur  deklaratorisch.

m  Falle  des  Konkurses  über  das  Vermögen  eines  Teilhabers  erfolgt
die  Teilung  außerhalb  des  Konkursverfahrens  (KO.  8§  161.

2.  Z.  B.  Quantitäten,  ##ppotheten  (E&amp;amp;.  R.  59  18,  69"#).  Nachlaßforderungen

  (E.  R.  657).  Ob  Grundstück,  Tatfrage  ZE.  Gr.  546  8.  Fährerechtigkeiten
  sind  unteilbar  2.  Gr.  54  761.  Genehmigung  des  Vormundscaisgrite
  §  1821  Nr.  1.  Bei  Grundstücken  vgl.  88  313,  925.

k4M.  Gewährleistung  8  757.  Wegen  event.  Anwendbarkeit  der  88  752ff.
beim  Gesellschaftsvertrage  §  731.

b)  burch  Berkauf  §.  753.

Ist  die  Theilung  in  Natur  ausgeschlossen,  so  erfolgt
die  Aufhebung  der  Gemeinschaft  durch  Verkauf  des  gemeinschaftlichen
  Gegenstandes  nach  den  Vorschriften  über  den  Pfandverkauf?,
  bei  Grundstücken"  durch  Zwangsversteigerung",  und
durch  Theilung  des  Erlöbses.  Ist  die  Veräußerung  an  einen
Dritten  unstatthaft5,  so  ist  der  Gegenstand  unter  den  Theilhabern
zu  versteigern.

Hat  der  Versuch,  den  Gegenstand  zu  verkaufen,  keinen  Erfolg,
  so  kann  jeder  Theilhaber  die  Wiederholung  verlangen;
er  hat  jedoch  die  Kosten  zu  tragen,  wenn  der  wiederholte  Versuch
  mißlingt.

1  769.“4,  772,  IIa  689,  IIb  741,  III  740.  M.  II,  884,  385.  Prot.  11,
759,  767.  D.  90.  —  durch  RTK.  —  4  Val.  Übergangebesnmungen:

  B.  1##.  a.  41,  118,  114;  Ba.  88  90  ff.  (i.  d.  F.  v.
1.  3.  07.

1.  8  753  ist  dispositiv.  Gegen  die  widersprechenden  Teilhaber
muß  geklagt  werden  (8  752  A.  1),  es  sei  denn,  daß  es  sich  um  ein
Grundstück  handelt  (8  181  n

2.  88  456  bis  458,  1235  ff.  Bgl.  auch  §  7558.  Über  Zeitungsunternehmen
  E.  Gr.  53  %  #
        <pb n="492" />
        486  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

3.  Oder  eines  im  Schiffsre  *n  eingetragenen  Schiffes  (8  268
und  B3VG.  8  162).  Vgl.  Ba.  R  100  (i.  d.  F.  v.  1.  3.  07).

4.  8VG.  88  180  ff.  Vgl.  4.  |r  47363  (Zwangsverst.  für  einen
noch  nicht  fälligen  Teilungsanspruch  eingeleitet)  67  5  8,  (Befugnis  des
Ehemannes  "  wangsverst.).  Vgl.  auch  Ba.  RPG.  8  77  u.  Ba.  Not..

id

a.  2  3  3.  erspruchsklage  “  O.  8771.

.B.  infolge  Anordnung  des  Erblassers  (E.  R.  52177)  oder
Schenkers-  Vgl.  auch  §  20472.  6.  §  156.
Jc)  bei  Forderungen  §.  754.

Der  Verkauf  einer  gemeinschaftlichen  Forderung:  ist  nur
zulässig,  wenn  sie  noch  nicht  eingezogen  werden  kann.  Ist  die
Einziehung  möglich,  so  kann  jeder  Theilhaber  gemeinschaftliche
Einziehung?  verlangen.  3  4

1-  766  0  690,  IID  742,  111  741.  M.  II,  885.  Prot.  II,  759.  D.  90.
1.  D.  h.  sowohl  einer  unteilbaren  als  auch  einer  an  sich  teilbaren
Forderung  (§  420),  die  aber  aus  besonderem  Grunde,  z.  B.  auf  Grund
einer  Vereinbarung,  von  den  Gläubigern  nur  gemeinschaftlich  eingezogen
werden  kann.  2.  D.  h.  auf  gemeinschaftliche  Kosten.
3.  Abgesehen  von  dem  ihm  bei  einer  unteilbaren  Forderung  nach
*432  zustehenden  Rechte.  4.  Vgl.  ZPO.  §  887.  Wegen  der  Form
des  Antrags  vgl.  E.  JW.  O0  5.

4.  Tilgung  v  ulde
a)  lü  Hno#n  chur  "  S.  755.

Haften  die  Theilhaber  als  Gesammtschuldner:  für  eine
Verbindlichkeit,  die  sie  in  Gemäßheit  des  §.  748  nach  dem  Verhältniß
  ihrer  Antheile  zu  erfüllen  haben  oder  die  sie  zum
Zwecke  der  Erfüllung  einer  solchen  Verbindlichkeit  eingegangen
sind,  so  kann  jeder  Theilhaber  bei  der  Aufhebung  der  Gemeinschaft
  verlangen,  daß  die  Schuld  aus  dem  gemeinschaftlichen
Gegenstande  berichtigt  wird.

Der  Anspruch  kann  auch  gegen  die  Sondernachfolger?
geltend  gemacht  werden.“

Soweit  zur  Berichtigung  der  Schuld  der  Verkauf  des  gemeinschaftlichen
  Gegenstandes  erforderlich  ist?,  hat  der  Verkauf

nach  §.  753  zu  erfolgen.

II  a  691,  IIb  743,  11II1  742.  Prot.  11,  760  bis  764.  D.  90,  91.  —  8  2042.
K.  8  51.

1.  8  421.  2.  Da  er  sonst  im  Falle  der  Nichtberichtigung  mit
seinem  Ersatzanspruch  aus  §  426  gefährdet  sein  könnte.  Bei  einer  noch
nicht  fälligen  oder  streitigen  Verbindlichkeit  tritt  an  Stelle  der  Berichtigung
die  Hinterlegung.  Den  Gläubigern  gegenüber  sind  die  gemeinschaftlichen
Schulden  nicht  zu  berücksichtigen.  Anders  bei  der  Gceeuschaft  (§  733).
        <pb n="493" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverhältnisse.  16.  Tit.:  Leibrente.  487

3.  Wozu  auch  der  den  Anteil  eines  Teilhabers  pfändende  Gläubiger
gehört.  4.  Bei  Grundstücken  muß  der  Anspruch  im  Grundbuch  eingetragen
  sein  (8  4010).

5.  Bei  mehreren  Gegenständen  event.  nur  des  einen  oder  anderen.

b)  eines  Teilhabers  8.  756.

Hat  ein  Theilhaber  gegen  einen  anderen  Theilhaber  eine
Forderung,  die  sich  auf  die  Gemeinschaft  gründet,  so  kann  er
bei  der  Aufhebung  der  Gemeinschaft  die  Berichtigung  seiner
Forderung  aus  dem  auf  den  Schuldner  entfallenden  Theile  des
gemeinschaftlichen  Gegenstandes  verlangen.s  Die  Vorschriften
des  §.  755  Abs.  2,  3  finden  Anwendung.

1  770,  II  668.  IIb  744,  III  743.  M.  II,  885  ff.  Prot.  II,  759  bis  761,
764  bis  766.  D.  91.  —  68  73,  734,  20422.

1.  Nicht  bloß  Forderungen  aus  g  748  wie  in  8  765,  sondern  alle
Forderungen,  die  wegen  der  durch  die  Gemeinschaft  geschaffenen  Rechtslage
  unter  den  Teilhabern  begründet  sind.

2.  Dieses  Absonderungsrecht  besteht  auch  im  Konkurse  (KO.  8  51).

5.  Gewährleistung  §.  757.

Wird  bei  der  Aufhebung  der  Gemeinschaft  ein  gemeinschaftlicher
  Gegenstand  einem  der  Theilhaber  zugetheilt?,  so  hat
wegen  eines  Mangels  im  Rechte  oder  wegen  eines  Mangels  der
Sache  jeder  der  übrigen  Theilhaber  zu  seinem  Antheil  in
gleicher  Weise  wie  ein  Verkäufer  Gewähr  zu  leisten.

1  698,  IIb  745,  III  744.  M.  II,  887,  888.  Prot.  II,  766,  767.

1.  88  752,  753.  2.  88  434  fl.,  459  ffl.

6.  Unverjährbarkeit  8.  758.

Der  Anspruch!  auf  Aufhebung  der  Gemeinschaft?  unterliegt
nicht  der  Verjährung.
2  73/6.  694,  IIb  746,  III  745.  M.  II,  881.  Prot.  11,  756,  757.  —

1.  §  194  A.  1.  2.  8  749  2  u.  2.
3.  Wohl  aber  die  einzelnen  auf  der  Gemeinschaft  beruhenden  Ansprüche
  (z.  B.  §  748).

Sechzehnter  Titel.

Leibrente.“

*  Über  Leibgeding-,  Leibzuchts-,  Altenteils-  oder  Auszugsverträge
enthält  das  BG#.  keine  Bestimmungen.  Nach  a.  96  bleiben  die  hierüber
bestehenden  landesgeetlichen  Porschristen  unberührt.  Pr.  a.  15,  89  Nr.  öi
B.  u.  32  ff.;  S.  88  31  ff.;  G.  v.  2.  12.  04;  Ba.  a.  9,  26;  II.  u.  37
        <pb n="494" />
        488  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

bis  66;  S.W.  88  35  ff.;  S.  M.  a.  11;  S.A.  88  38  ff.;  S.K.G.  a.  14;
A.  a.  28;  Sch.S.  a.  16;  Sch.R.  a.  32  ff.;  Wa.  a.  12;  R.  A.  L.  §#§#  33  ff.;
E.j.  L.  88  30  ff.;  L.  22  ff.;  Lü.  88  27  ff.;  E.L.  8  75.  Vgl.  auch  a.  75.

1.  Daner  §.  759.

Wer  zur  Gewährung  einer  Leibrente  verpflichtet  ist  3,  hat
die  Rente  im  Zweifels  für  die  Lebensdauer“  des  Gläubigers  zu
entrichten.

Der  für  die  Rente  bestimmte  Betrag  ist  im  Zweifel  der

Jahresbetrag"  der  Rente.v

I  660,  662,  668,  II  A  701,  708,  IIb.  747,  III  746.  M.  11,  685  bis  689,
640  bis  642.  Prot.  II,  486  bis  438,  VI,  195.

1.  D.  h.  zu  bestimmten  periodisch  wiederkehrenden,  auf  das  Leben
eines  Menschen  gestellten,  in  Geld  oder  anderen  vertretbaren  Sachen  (nicht
in  Arbeit)  bestehenden,  Leistungen,  die  unabhängig  von  einer  sie  noch  besonders
  bedingenden  Gegenleistung  zu  entrichten  sind.  Z.  R.  633/4,  67  707,
68  43,  Gr.  55  951.  Es  ist  ein  einheitliches  Forderungsrecht  auf  die  inhaltlich
  gleichmäßigen  Leistungen,  nicht  eine  Mehrheit  von  aufschiebend
bedingten  Forderungsrechten  anzunehmen.  SE.  R.  67  210,  Gr.  55951.  Daher
  umfaßt  die  Konkursmasse  alle  während  des  Verfahrens  fällig  werdenden
  Prästationen,  sie  gehören  in  die  Passivmasse  im  Konkurse  des  Rentenschuldners
  KO.  88  1,  3,  69,  E.  R.  68  343.  Versprechen  lebenslänglicher
Pension  beim  Dienstvertrage  keine  Leibrente.  Wohnungerechte  sind  als
persönliche  Dienstbarkeiten  aufzufassen  2.  Bay.  338„.  Vgl.  auch  4.  R.
64  183  zur  Begriffsbestimmung  des  Leibrentenvertrags  im  Sinne  der
Tarifg.  36  Pr.  Stempel  G.  31.  7.  95.

2.  Entgeltlichkeit  ist  nicht  erforderlich.  Die  Verpflichtung  kann
auf  einseitigem  Rechtsgeschäft  (z.  B.  Auslobung  88  657  ff.)  unter  Lebenden,
  auf  Vertrag  (Form  §  761),  oder  Verfügung  von  Todes  wegen
beruhen.  Wegen  gesetzlicher  Rentenpflichten  vgl.  §  760  A.  4.  Wegen
des  Leibrentenvertrags  zugunsten  eines  Dritten  §  330,  wegen  des  Nießbrauchs
  an  einer  Leibrente  §  1073.

3.  §  133.  Ergibt  sich  sonach  aus  dem  Vertrage  nicht,  daß  das
Bezugsrecht  auf  die  Erben  des  Gläubigers  übergehen  sone,  so  erlischt  es
mit  dem  Tode  des  Gläubigers.

4.  Gleichviel  ob  der  Tod  ein  natürlicher  oder  gewaltsamer  ist.  Im
Falle  der  Tötung  des  Berechtigten  8  844.  Im  Falle  vorsätzlicher  Herbeiführung
  des  Todes  eines  Dritten,  von  dessen  Leben  etwa  die  Dauer  der
Rente  abhängig  war,  durch  den  Schuldner,  dürfte,  abgesehen  von  Schadensersatzansprüchen
  aus  §  826,  §  162  anwendbar  sein.  Bei  einer  auf  den
Tod  des  Schuldners  gestellten  Leibrente  dürfte  für  den  Fall  des  Selbstmordes
  oder  der  Hinrichtung  des  Schuldners  eine  stillschweigende  Vereinbarung
  dahin  anzunehmen  sein,  daß  die  Rente  bis  zum  vermutlichen
sonstigen  Tode  des  Schuldners  zu  entrichten  ist.  Die  Vereinbarung  einer
auflösenden  Bedingung,  z.  B.  Wiederverheiratung  einer  Witwe,  ist  zulässig.

5.  8  133.  6.  Hinsichtlich  der  Entrichtung  §  760.
        <pb n="495" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverhältnisse.  16.  Tit.:  Leibrente.  489

7.  Ist  mehreren  Personen  die  Rente  geschuldet  (z.  B.  Eheleuten)
und  die  eine  stirbt,  so  ist  es  Auslegun  9efrage.  ob  den  Uberlebenden
die  volle  Rente  gebührt.  Im  Zweifel  ist  bei  teilbaren  Leistungen
der  Leibrentenanteil  des  Verstorbenen  zugunsten  des  Schuldners  erloschen
  (§  420).  Für  den  Fall  der  Ubernahme  der  Verpflichtung  durch
mehrere  ist  im  Zweifel  die  Rente  so  lange  zu  entrichten,  als  einer  der
Schuldner  lebt  (8  427).

2.  Borausentrichtung  8.  760.

Die  Leibrente  ist  im  voraus  zu  entrichten.

Eine  Geldrente  ist  für  drei  Monate  vorauszuzahlen;  bei
einer  anderen  Rente  bestimmt  sich  der  Zeitabschnitt,  für  den  sie
im  voraus  zu  entrichten  ist,  nach  der  Beschaffenheit  und  dem
Zwecke  der  Rente.

Hat  der  Gläubiger  den  Beginn  des  Zeitabschnittes  erlebt,
für  den  die  Rente  im  voraus  zu  entrichten  ist,  so  gebührt  ihm

der  volle  auf  den  Zeitabschnitt  entfallende  Betrag.“
1  561  I  702,  IIb  748,  III  747.  M.  II,  689,  640.  Prot.  1I,  486.  —

1.  Dispositive  Vorschrift  .  R.  69  77.  Wege
Rentenanspruchs  §  195  (in  30  Jahren),  der  einzelnen  Raten  89  197,
2014,  224.  Bei  einem  gegenseitigen  Lei  rentenvertrage  hat  der  Gläubiger
beim  Verzuge  rie  einer  Rentenleistung  das  Recht  auf  Schadensersatz
  nicht  bloß  wegen  der  fälligen,  sondern  wegen  sämtlichen  späteren
hwemten:  ein  Rücktrittsrecht  hinsichtlich  der  früher  entrichteten  Renten  ist
nicht  gegeben.

2.  Dispositive  Vorschrift  E.  R.  69  257.  uf  künftige  Zahlung
der  Rente  8  PO.  88  258,  256  23  1  350  *  Schtio  der  Pfändbarkeit.
Bal.  noch  r——

.  Das  Nichterleben  2*  n  —  einzuwenden  (vgl.  8  759
A.  1  Sis  2),  durch  Bereinbarung  kann  aber  der  Nachweis  des  Erlebens
dem  Gläubiger  auferlegt  werden.

4.  So  daß,  sobald  der  Berechtigte  den  Zeitpunkt  erlebt  hat,  die
Erben  die  entsprechende  volle  Leistung  beanspruchen  können.  über  Anwendbarkeit
  des  §  760  auf  gesetzliche  Rentenpflichten  §g  528:,  8437,  8442,
0  1  13611,  15801,  16125,  17101  HaftpflG.  8  7,  a.  42  und  die

 

iuu  der  Verjährung  des

3.  Form  des  Bertrags  §.  761.

Zur  Gültigkeit  eines  Vertrags#,  durch  den  eine  Leibrente
versprochen  wird,  ist,  soweit  nicht  eine  andere  Form  ?  vorgeschrieben
ist,  schriftliches  Ertheilung  des  Versprechens"  erforderlich.

Eingefügt  durch  RTK.

5%  eines  einseitigen  Rechtsgeschäfts  (8  759  A.  2).

98  311,  313,  548,  2033,  2048,  a.  75.  Ist  das  Leibrntensircche
  in  dem  die  Verpflichtung  zur  Leibrentenbestellung  be-
        <pb n="496" />
        490  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

gründenden  kausalen  Vertrag  noch  nicht  enthalten,  so  bezieht  sich  die
z  ormvorschrift  des  §  761  auch  auf  den  kausalen  Vertrag  E.  R.  67  #11,
ie

J

3.  §  126.  Auch  Rentenversprechen  zum  Zwecke  der  Ausstattung
E.  R.  63  524.

4.  Nicht  Schriftlichkeit  des  Vertrags  selbst;  mündliche  Annahme
des  Gläubigers  genügt  sonach.

Siebzehnter  Titel.
Spiel.  Wette.

I.  Unverbindlichkeit  §.  762.

Durch  Spiel  oder  durch  Wette?  wird  eine  Verbindlichkeit
nicht  begründet.G  Das  auf  Grund  des  Spieles  oder  der  Wette
Geleistete  kann  nicht  deshalb  zurückgefordert  werden,  weil  eine
Verbindlichkeit  nicht  bestanden  hat.“

Diese  Vorschriften  gelten  auch  für  eine  Vereinbarung,  durch
die  der  verlierende  Theil  zum  Zwecke  der  Erfüllung  einer
Spiel-  oder  einer  Wettschuld  dem  gewinnenden  Theile  gegenüber
  eine  Verbindlichkeit  eingeht  5,  insbesondere  für  ein  Schuldanerkenntniß.v


"  1  664,  II  a  704,  IIb  749,  III  748.  M.  11,  643  ff.  Prot.  II,  794  bis  gos.

1.  u.  2.  Spiel  ist  eine  Tätigkeit,  zur  Unterhaltung  und  Ergötzung
mehrerer,  wobei  es  sich  um  Besiegen  des  Mitspielers  und  um  Gewinn
handelt  &amp;amp;.  Röt.  40  32  ff.  Wetten  heißt  einen  Preis  setzen,  ihn  bieten  und
sordern,  auf  den  Eintritt  eines  bestimmten  Ereignisses  oder  auf  die
Richtigkeit  einer  Behauptung.  Beide  Begriffe  schließen  sich  nicht  notwendig
  aus.  Daß  beide  Teile  bei  der  Wette  einen  Einsatz  machen,  ist
nicht  erforderlich  Z.  R.  61156.  Über  den  Begriff  von  Spiel  und  Wette
E.  R.  40  299,  der  Wette  E.  R.  61155.  Wegen  der  Differenzgeschäfte  §  764.
Vgl.  auch  Renn  Wett  G.

3.  Zwingende  Vorschrift,  auch  wenn  der  Vertrag  im  Ausland  an
einem  Orte  geschlossen  ist,  wo  er  klagbar  ist  a.  30  und  E.  R.  37  28,
Bay.  5  327.  Ein  Vergleich  über  die  Höhe  der  Spielschuld,  nicht  aber  auch
über  den  Streit,  ob  eine  Spiel=  oder  Wettschuld  vorliegt  ZE.  JW  Olsnt,
02.  101  (vgl.  auch  §  764  A.  8)  und  die  Aufrechnung  einer  Forderung
aus  Spiel  oder  Wette  (§  387)  sowie  die  Geltendmachung  eines  Zurückhaltungsrechts
  durch  den  Gewinner  (8§  273)  ist  daher  ausgeschlossen,  auch
kann  für  die  Spiel=  und  Wettschuld  weder  eine  Bürgschaft  übernommen
(§  765)  E.  R.  5210,  noch  ein  Pfand  rechtsgültig  bestellt  (§  1204,  vgl.  auch
§  11631  Satz  1  in  Verbindung  mit  §  891.  E.  R.  4752,  JW.  O1255,  noch
eine  Vertragsstrafe  vereinbart  werden.  Vgl.  auch  A.  6  sowie  §  241  A.  5.
und  §  344.  Die  im  Spielvertrag  enthaltene  Vereinbarung  eines  Gerichts-
        <pb n="497" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverhältnisse.  17.  Tit.:  Spiel.  Wette.  491

standes  oder  der  Schiedsgerichtstlausel  ist  ebenfalls  unwirksam  E.  R.  27378,
31  36,  43  108,  56  20,  581½65,  JW.  01785,  0541.  Über  Gesellschaftsvertrag
zum  Zwecke  des  Spieles  §  705  A.  3.  Aus  dem  Auftrage  (Dienstvertrage)
  zum  nicht  verbotenen  Spiele  kann  nicht  auf  Ausführung  des
Spieles  und  auf  Erstattung  der  Spielaufwendungen,  wohl  aber  auf
Herausgabe  des  von  dem  Beauftragten  gemachten  Gewinns  geklagt
werden  2.  R.  40  5%,  54  1°9,  52  3%,  JW.  06  28,  Gr.  47998,  50  %;  wegen
Austrags  zur  Zahlun  einer  Spielschuld  ogl.  N.  45  1s8.  Die  Klaglosigkeit
  schließt  die  Hoftung  für  Betrug  nicht  aus  Z.  R.  705.  Auf
Spielverträge  vor  dem  1.  1.  00  ist  §  762  nicht  anwendbar.  Z.  JW.  03  B.  1.

4.  Gleichgültig,  ob  die  Leistung  vor  oder  nach  Entscheidung  des
Spieles  usw.,  küch,  den  Kontrahenten  oder  dessen  Erben  oder  einen
Dritten  erfoigt  ist.  Geleistet  ist  auch  an  den  Gewinner,  wenn  der  verlierende
  Teil,  der  sein  Wechselakzept  an  Zahlungsstatt“  dem  Gewinner
für  die  Spielschuld  gegeben  hat,  an  den  Indossator  zahlt  Z.  R.  51360,
71#1.  Als  rechtswirksame  Leistung  gilt  auch  die  vertragsmäßige  Aufrechnung
  (Kontokurrent)  E.  R.  5628,  59198,  JW.  02  B.  1665,  0313  203,  05  8.
Gr.  47  10°,  48119.  Uber  Berechnung  der  Aktiv-  und  Debetpoten  aus  einem
Kontokurrent  bei  teils  gültigen,  teils  ungültigen  Geschäften,  vgl.  Z.  R.
J——  Vereinbarung,  die  bezweckt,  eine  Spielschuld
durch  Hingabe  einer  Sache  an  Zahlangsstatt  zu  tilgen,  ist  dann  nicht
rechtsbeständig,  wenn  sie  neben  und  trotz  der  an  Erfüllungsstatt  erfolgten
  Hingabe  eines  Wertobjektes  eine  persönliche  Verpflichtung  des

uldners  bestehen  läßt  oder  begründet  E.  R.  47“8,  JW.  02B.  ies.  Wird
die  Wette  oder  das  Spiel  nicht  ausgetragen,  so  hat  der  Leistende  die
Zurückforderung.  Wird  bei  der  Wette  oder  dem  Spiele  der  Einsatz
hinterlegt,  dann  liegt  in  der  Regel  eine  Leistung  an  den  Gewinner  nicht
vor  (§§  376,  379).  Vgl.  auch  K.  R.  38268,  JW.  0201.

5.  Auch  wenn  der  Leistende  nicht  wußte,  daß  es  sich  um  ein  Spiel
oder  eine  Wette  handelte  (anders  §  814).  Die  Rückforderung  aus  anderen
  Gründen  (Minderjährigkeit,  gegen  die  guten  Sitten  verstoßendes,
absolut  verbotenes  Spiel  lvgl.  Sið  8  284]  —  StGB.  88  285,  360
Nr.  14  sind  nur  polizeilicher  Natur  —,  Unredlichkeit  bei  Spiel  und
Wette  usw.)  bleibt  bestehen  E.  JW.  04-4  Vgl.  auch  §8  817  A.  4.

6.  Z.  B.  Eingehung  einer  Wechselverbindlichkeit,  Umwandlung  einer
Spielschuld  in  ein  Darlehen  (8  607,).  E.  R.  47  50,  51166,  52  3,  71  3e94
E.  JW.  O02  35%,  041/.  Über  die  Beweislast  E.  IW.  00  ½  Begebung
des  Wechsels,  um  Einwendungen  abzuschneiden,  macht  nach  §  826  schadensersatzpflichtig
  4E.  R.  51  357,  56  321.

7.  88  780,  781.  Eine  Verbindlichkeit  wird  demnach  nicht  begründet,
das  Geleistete  lann  aber  nicht  zurückgefordert  werden.  Die  auf  Veranlassung
  des  Gewinners  einem  Dritten  gegenüber  eingegangene  Verbindlichkeit
  ist  rechtsgültig,  vgl.  hierzu  Prot.  II,  803.  Bei  Darlehen  zum
Spiele  werden  häufig  die  Voraussetzungen  der  88  138,  817  vorliegen;
vielfach  wird  es  sich  um  Kreditierung  eines  Spielverlustes  handeln,  obschon
  sie  in  die  Form  eines  Darlehens  eingekleidet  ist,  vgl.  E.  R.  673,
70*,  JW.  06  8,  08  877.
        <pb n="498" />
        492  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

II.  Lotteric=  u.  Ansspielvertrag  §.  763.

Ein  Lotterievertrag  oder  ein  Ausspielvertrag?  ist  verbindlich,
  wenn  die  Lotterie  oder  die  Ausspielung  staatlich
genehmigt  ist.3  Andernfalls  finden  die  Vorschriften  des  §.  762

Anwendung.“

1  665,  IIa  705,  IIb  750,  III  749.  M.  II,  648,  649.  Prot.  1II,  804  bis
306.  G.  16.  ö.  3.  F6  7,  S.  S  A.  G.  S.  1.  Os  f.  8.2.K.  G.  25.  11.  46
88  1961:  Nr.  5,  1967,  190.  S.  W.  G.  17.  1.  06  (WWek.  17.  4.  06):
0.  G.  12.  5.  06.  A.  G.  18.  3.  06.  R.  j.  L.  G.  30.  1.  06.  Sch  I/#8
12.  3.  066.  R.  H.  L.  G.  18.  2.  06.  Lüb.  G.  20.  5.  05.  Wa.  Lotterie  G.
6.  1.  08.  8.A.  G.  17.  3.  08.  Gew.  88  56  Nr.  ö,  56  Nr.  2,  560,
1481  Nr.  7a,  b.

1.  Lotterie  ist  ein  Unternehmen,  bei  dem  die  Spielenden  auf  Grund
eines  Planes  Einzahlungen  von  bestimmter  Höhe  machen,  wogegen  unter
sie  durch  den  Unternehmer  Gewinne  verlost  werden.  Negelwhig  wird
über  die  Verpflichtung  ein  Los  als  Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber
ausgestellt.  §  793  A.  4.  Kauf  eines  gezogenen  Loses  E.  R.  50  8,  Vertragsabschluß
  über  ein  zugesandtes  Los  E.  R.  48  175,  59  7066.  ·

2.BegriffE.RSt.Z4«0«M·W-M,R.60879.

.  3.überdieArtderGenehmiunghatdiesandesgesetzgebungdes
Staates  zu  entscheiden,  in  dem  die  Fottbrie  oder  Ausspielung  veranstaltet
wird.  Pr.  Lotterieedikt  v.  28.  5.  10,  Kab.O.  v.  21.  7.  41,  VO.  v.  5.#  7.
67;  B.  V.  v.  10.  7.  67;  Ba.  VO.  v.  22.  2.  81;  M.  Sch.  §  42;  S.  W.
Ges.  v.  17.  1.  06;  M.  St.  §  41;  O.  G.  v.  4.  1.  02;  Bsch.  8  24;  S.M.
Ges.  v.  15.  3.  97;  Sch.S.  Ges.  v.  14.  2.  06;  R.  A.  L.  Ges.  v.  18.  2.  06;
L.  824;  Lü.  §  44;  Br.  §  14;  Hb.  §  26.  Die  Genehmigung  in  einem
Bundesstaate  wirkt  für  das  ganze  Deutsche  Reich,  so  dah  die  von  einzelnen
  Bundesstaaten  erlassenen  Verbote  des  Spielens  in  ausländischen
Lotterien  (uvgl.  für  Preußen  Ges.  v.  29.  8.  04  GS.  S.  255,  für  Bayern
P.  StGB.  a.  57a)  zivilrechtlich  als  rechtsunwirksam  anzusehen  sind  .
R.  48  175,  Gr.  46  113,  vgl.  §  134  A.  3.  Vgl.  StGB.  §  286,  wonach  nur
öffentliche  Lotterien  und  Ausspielungen  ohne  obrigkeitliche  Genehmigung
  verboten  sind.  Vgl.  auch  88  28  bis  36  RStemp  G.  SE.  R.  60  37
(Gella=  oder  Schneeballengeschäft).  Über  Lotteriegemeinschaft  als  Gesellschaftsvertrag
  vgl.  §  705  A.  1  sowie  darüber,  da  auf  Zahlung  eines
Gewinnanteils  geklagt  werden  kann,  E.  R.  58280,  JW.  02  571  u.  o78.

4.  Ob  Zahlungen  auf  Grund  eines  verbotenen  Lotterie=  oder  Ausspielvertrags
  (8  134)  zurückgefordert  werden  können,  vgl.  8  817.

III.  Differenzgeschäft  8.  764.

Wird  ein  auf  Lieferung  von  Waaren:  oder  Werthpapieren?
lautender  Vertrag  in  der  Absicht  geschlossen  3,  daß  der  Unterschied
zwischen  dem  vereinbarten  Preise  und  dem  Börsen--  oder  Marktpreise"
  der  Lieferungszeit5  von  dem  verlierenden  Theile  an
den  gewinnenden  gezahlt  werden  soll,  so  ist  der  Vertrag  als
Spiel“  anzusehen.?“  Dies  gilt  auch  dann,  wenn  nur  die  Ab-
        <pb n="499" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverhältnisse.  17.  Tit.:  Spiel.  Wette.  493

sicht  des  einen  Theiles  auf  die  Zahlung  des  Unterschieds
gerichtet  ist,  der  andere  Theil  aber  diese  Absicht  kennt  oder
kennen  muß.?
M.  II,  647,  648.  Prot.  II,  804.  Neu  eingefügt  durch  RTK.
u.  D.  h.  Sachen,  die  bestimmt  sind,  Gegenstand  des  Handels  zu  sein.

1  A.  vor  §  793  u.  E.  R.  47  106.

3.  Die  Absicht  braucht  nicht  ausdrücklich  erklärt  zu  werden  —  so
verdeckte  Differenzgeschäfte  im  Gegensatze  zu  reinen  lofsenen)  —  ,  sie  muc
aber  von  vornherein  bestehen;  ein  nachträgliches  Abkommen  der  Parteien
fällt  also  nicht  darunter.  ümständ  e,  aus  denen  auf  die  Absicht  geschlossen
  werden  kann,  sind:  Mißverhältnis  zwischen  dem  Vermögen
und  den  eingegangenen  Engogements,  Lebenslauf  und  Persönlichkeit,
Eigenschaft  der  Papiere  als  bekannte  Spielpapiere,  Absicht,  lediglich  die
Kurädifferen  u  gewinnen,  Mangel  an  effektiver  Erfüllung  bei  andauernder
  shoftrrerbinben  Hiusige  Prolongationen  2.  R.  30  18,
347,  52  „28,  JW.  00½%  0268  Über  Kommissionsgeschäfte  als
vreu-  K.R.  *nm  JW.  Mns

.  Er  in  Firgeschät  (§361)  braucht  nicht  vorzuliegen.
gl.  aber  hinsichtlich  der  Differenzgeschäfte  in  Getreide

und  Eicomh  der  Getreidemüllerei  A.  7

7.  Voll  wirksam  sind  zunmtoee  nicht  verbotene  Börsentermingeschäfte,
  wenn  beide  Teile  im  Handelsregister  eingetragen  oder
gemäß  §  36  H#.  zur  Eintragung  nicht  verpflichtete  Kaufleute  (mit
Ausnahme  der  sog.  Minderkaufleute)  oder  eingetragene  Genossenschaften
sind  (88  52,  53,  60,  61  Börs  G.).  Den  Kaufleuten  stehen  in  §  537  Börs.
genannten  Personen  leich.  Liegen  die  vorgenannten  Joraussezungen  en
nicht  vor,  so  sind  die  sschäfte  unwirksam,  vgl.  aber  §§  54  bis  59
und  dazu  E.  R.  58  385,  76  373,  JW.  0458.  Verboten  sind  Fofeei
Börsentermingeschäfte:  a)  in  uenesn  und  Erzeugnissen  der  Getreidemüllerei
  —  vgl.  aber  die  Ausnahmen  in  BörsE.  8  67  und  dazu  Bek.
RK.  v.  29.  5.  08  (RGl.  240)  betr.  die  Geschäftsbedingungen  der  Produktenbörse
  zu  Berlin  für  den  Zeithandel  in  Getreide  und  Mehl  —,
b)  in  Anteilen  von  Bergwerks=  oder  Fabrikunternehmungen,  soweit  sie
nicht  durch  den  Bundesrat  genehmigt  sind  —  vgl.  hierzu  Bek.  RK.
v.  29.  5.,  1.  7.,  30.  10.,  16.  12.  08  (RGl.  239,  465,  585,  647)  —
sowie  die  vom  undesre  verbotenen  anderweitigen  Geschäfte  —  vgl.
Bek.  RK.  v.  20.  4.  99  (RGBl.  266)  betr.  den  Börsenterminhandel,  in
Kammzeug  —  (88  631.  *,  64:,  65  Börs  .).  Die  Geschäfte  zu  a)  sind
unwirksam,  das  Geleistete  lann  zurückgefordert  werden,  aber  nur  innerhalb
  einer  Frist  von  2  Jahren  (88  66,  69  Börs  G.);  dasselbe  gilt  für
Differenzgeschäfte,  auch  wenn  sie  nicht“  verbotene  örsentermingeschäfte
sind  (88  68,  69.  Börs.);  die  Geschäfte  zu  b)  sind  zwar  unwirksam,  es
gilt  aber  die  Vorschrift  z'  762  (88  64,  69  BorsG.).

8.  Zulässig  ist  ein  Vergleich  über  einen  Streit,  ob  Kauf=  oder
Kommissionsgef  äfte  oder  aber  Differenzgeschäfte  vorliegen  —
JW.  02  BGS,  Gr.  47½'#8,  nicht  dagegen  über  die  Höhe  der  Spielschuld,
        <pb n="500" />
        494  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

vgl.  8  762  A.  3.  Auf  wirkliche  Kassageschäfte  und  Tageskäufe  ist
§  764  nicht  anwendbar  S.  R.  52  250,  59  323,  667,  JW.  0257.  445-B.  19,
033.225,  07  27°,  Sachs.  12  556.  -

9.  §  1222.  Wenn  also  aus  den  Umständen,  z.  B.  Natur  der  Geschäfte,
  Beruf  der  Partei,  Vermögensverhältnissen,  die  Absicht  hervorgeht.
  Über  Abschluß  des  Differenzgeschäfts  durch  einen  Agenten  und
die  vom  Geschäftsherrn  ausgestellte  auf  effektive  Lieferung  lautende
Schlußscheine  K.  R.  5110,  JW.  10  24.

Achtzehnter  Titel.
Hürgschaft.“

*  Die  Bürgschaft,  eine  Unterart  der  Interzession,  d.  h.  der  Übernahme
  fremder  Verbindlichleiten,  ist  ein  Vertrag  zwischen  Gläubiger
und  Bürgen.  Sie  ist  ein  einseitiger  Vertrag,  kann  aber  auch  Bestandteil
  eines  gegenseitigen  Vertrags  sein  Z.  R.  65"5,  66426,  JW.  1150.
Ein  Versprechen  dem  Schuldner  gegenüber,  für  seine  Schuld  aufkommen
zu  wollen,  ist  keine  Bürgschaft  E.  JW.  04  196,  07105.  Sie  kann  auf
einem  Auftrage  zwischen  Bürgen  und  Schuldner  beruhen  (8775  EK.  R.  591#,
IW.  O7  1).  Notwendig  ist  dies  nicht.  Selbst  gegen  den  Willen  des
Schuldners  kann  die  Bürgschaft  übernommen  werden.  Sie  braucht  nicht
unentgeltlich  zu  sein;  bei  Ausbedingen  einer  Vergütung  8  675,  vgl.
auch  HGB.  88  354,  394.  Zahlt  der  Gläubiger  eine  Prämie,  so  handelt
es  sich  um  Forderungsversicherung  (a.  75  RG.  120°).  Arten  der  Bürgschaft:
  die  Nachbürgschaft  (Afterbürgschaft),  d.  h.  die  Bürgschaft  für  die
Verpflichtung  des  Bürgen;  Rückbürgschaft,  d.  h.  die  Bürgschaft  für  die
Regreßforderung  des  Bürgen  gegen  den  Hauptschuldner;  Scha  dlosbürgschaft
  (Indemnitätsbürgschaft),  d.  h.  die  Bürgschaft  für  den  Ausfall,  den
der  Gläubiger  trotz  Anwendung  der  Diligenz  beim  Schuldner  erleidet.
E.  R.  75  167.  Keine  Bürgschaft:  die  kumulative  Schuldübernahme  (Schuldmitübernahme),
  bei  welcher  ein  Dritter  als  Gesamtschuldner  neben  den
Schuldner  tritt,  der  neue  Schuldner  eine  eigene  selbständige  Verbindlichkeit
  übernehmen  soll,  deren  Fortbestand  von  der  Verbindlichkeit  des  ursprünglichen
  Schuldners  unabhängig  sein  soll  E.  R.  51  ½0,  59  288,  64  220,
68  180,  71  18,  JW.  08  81  187.  677,  091%,  10  26o.  11%%,  Gr.  50  „,  5317,
54  150,  die  kum.  Schuldübernahme  verlangt  die  Zustimmung  des  Gläubigers;
  der  Garantievertrag,  wodurch  die  Gefahr  eines  geschäftlichen
Unternehmens  dem  Unternehmer  gegenüber  übernommen  wird,  #.  R.  61½,
Gr.  515%  und  der  Kreditauftrag  (§  778).  Uber  die  Bedeutung  einer
Wechselbürgschaft,  die  im  Sinne  des  bürgerlichen  Rechtes  keine  Bürgschaft
  ist,  2.  R.  40  ,  48  ½52,  51110,  JW.  03  B.9.  Uber  analoge  Anwendung
  9§8  5712,  12512,  Ges.  über  das  Verlagsrecht  v.  19.  6.  01  §  362,
Satz  2;  über  Rat  und  Empfehlung  §  676.  Die  88  420  ff.  finden  auf
die  Bürgschaft  nur  soweit  Anwendung,  als  ausdrücklich  darauf  Bezug
genommen  wird,  vgl.  88  769,  774  (E.  R.  5340).  Keine  Zuständigkeit  des
Kaufmannzgerichts  für  Klagen  gegen  den  Bürgen  1J.  R.  71.  Statuten.
kollision  #4.  R.  54  1,  61  143,  60  30,  712.
        <pb n="501" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverhältnisse.  18.  Tit.:  Bürgschaft.  495

I.  Ordentl.  Bürgsch.  1.  Begriff  S.  765.

Durch  den  Bürgschaftsvertrag!  verpflichtet  sich  der  Bürge
gegenüber  dem  Gläubiger  eines  Dritten,  für  die  Erfüllung?  der
Verbindlichkeit"  des  Dritten“  einzustehen.

Die  Bürgschaft  kann  auch  für  eine  künftige"  oder  eine  bedingte?

  Verbindlichkeit  übernommen  werden.
1  668,  669,  II  a  706,  IIb  751,  III  750.  M.  II,  657  bis  660.  Prot  11,
461,  463,  464.  —  88  401  „,  418½,  5717,  11138,  1204  ",  1251:,  1643,  1822
Nr.  10,  1885,  WO.  a.  81.

1.  8  305  A.  4.  Zum  Abschlufse  des  Vertrags  ist  erforderlich,  daß
die  schriftliche  Bürgschaftserklärung  (§  766  A.  3)  dem  Gläubiger  zugeht
und  dieser  die  Erklärung  abnimmt,  vg  hierzu  E.  R.  61416.  Abschluß
in  der  Weise,  daß  der  Bürge  eine  Bürgschaftsurkunde  (8  766)  dem
Schuldner  oder  einem  Dritten,  der  als  Vermittler  dient,  übergibt,  damit
diese  einen  Gläubiger  erst  aufsuchen  und  dem  gefundenen  die  mit  dem
Namen  des  Gläubigers  ausgefüllte  Urkunde  aushändigen.  E.  R.  576,
76206.  Keine  Form  für  die  Annahme  E.  R.  57°7,  62  351,  JW.  06  714,
11%1.  Bürgschaft  des  Vollmachtgebers,  vom  Generalbevollmächtigten
für  seine  eigene  Schuld  erklärt  E.  R.  712½.  "

2.  Der  Bürge  übernimmt  die  Haftung  für  die  Erfüllung  der
Forderungen  aus  dem  Schuldverhältnisse  durch  den  bestimmten  Schuldner,
  er  steht  für  den  Schuldner  ein  und  will  dem  Gläubiger  größere
Sicherheit  verschaffen  E.  R.  54815.  Er  haftet  nicht  etwa  für  den  Schaden
  aus  der  Nichterfüllung  oder  im  Falle  der  Aufhebung  des  Hauptvertrags
  für  die  Verpflichtung  zur  Rückgewähr  des  Geleisteten  Z.  JW.
O2  B.  113.  UÜber  Tauglichkeit  des  Bürgen  bei  Verpflichtung  zur  Sicherheitsleistung
  §§  2322,  239,  2735,  12181,  HGB.  88  3691,  EG.ZVG.  8  10
Nr.  2  u.  dazu  Pr.  A.  a.  10,  B.  9.  6.  99  à  31.  Wegen  Irrtums  des
Bürgen  über  die  Person  des  Schuldners  oder  Gläubigers  §  119  (vgl.
auch  §  766  A.  3),  nicht  wesentlich  ist  der  Irrtum  über  den  Rechtsgrund
der  Hauptschuld.

3.  Die  Hauptverbindlichkeit  muß  gültig  sein  E.  R.  63  145-  571,  Naturalobligation
  reicht  nicht  aus;  vgl.  §§  241  A.  5,  762  A.  3,  die  für
eine  als  schon  bestehend  vorausgesetzte  Schuld  übernommene  Bürgschaft
ist  rechtswirksam,  wenn  der  Schuld  z.  Z.  der  Verbürgung  eine  dilatorische
Einrede  entgegenstand  7.  R.  68304.  Es  braucht  keine  Geldforderung  zu
sein,  für  den  Fall  einer  solchen  §  772.  Bürgschaft  für  verjährte  Schulden
  ist  wirksam,  vgl.  auch  §  2222  Satz  2.  Für  den  Fall,  daß  Bürge
etwas  anderes  verspricht,  als  der  Schuldner  zu  leisten  hat,  vgl.  M.  II.
S.  661.
4.  Es  muß  sich  um  eine  fremde  Schuld  handeln,  daher  ist  die
Übernahme  der  Haftung  für  die  Sicherheit  einer  abgetretenen  oder  in
Zahlung  gegebenen  Hypothekenforderung  keine  Bürgschaft,  vgl.  §  438  A.4.

5.  Bürge  und  Hauptschuldner  sind  nicht  Gesamtschuldner,  weil  der
Leistungszweck  verschieden;  denn  Gegenstand  der  Bürgschaft  ist  nur  die
Sicherung  der  Erfüllung  der  Hauptschuld,  nicht  diese  selbst,  vgl.  auch  E.
R.  71;  über  Vereinigung  der  Hauptschuld  mit  der  Bürgschaftsschuld
        <pb n="502" />
        496  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

E.  R.  768.  Über  Umfang  der  Hastunz  §8  767  ff.  Eine  betagte  Forderung
  wird  durch  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  gegen  den  Hauptschuldner
  dem  Bürgen  gegenüber  nicht  fällig.

6.  Auch  für  alle  aus  einer  bestimmten  Geschäftsverbindung  der
Hauptparteien  entstehenden  Verbindlichkeiten  (Kreditbürgschaft).  Bgl.
über  die  Kreditbürgschaft  S.  JW.  11“7.

7.  Auch  für  eine  auflösend  bedingte  Verbindlichkeit  E.  Sachs.  12  .
Vgl.  §  160.

2.  Form  8.  766.

Zur  Gültigkeit  des  Bürgschaftsvertrags:  ist  schriftliche
Ertheilung  der  Bürgschaftserklärungs  erforderlich."  Soweit  der
Bürge  die  Hauptverbindlichkeito  erfüllt,  wird  der  Mangel  der
Form  geheilt.“

M.  II,  659,  660.  Prot.  II,  461  bis  468,  VI,  196.  Neu  eingefügt  durch  RTK.

1.  §  765  A.  1.  Die  Erteilung  und  Annahme  des  Auftrags  zur
Ubernahme  einer  Bürgschaft  ist  formfrei  E.  R.  59  ¼,  JW.  03  B.  184.

2.  §  126  u.  dazu  ZE.  R.  753,  JW.  06  635.  Uber  den  Inhalt  der
Urkunde  vgl.  Z.  R.  57  200,  5943-217,  62  17  383,  63  14,  71  115,  76  195  308,
IJW.  09  85,  10  es,  11  540-  6417  2,  Gr.  55  958,  S.  A.  f.  R.  2½.  Zu  Protokoll
  festgestellte  Bürgschaftsübernahme  beim  Zwangsvergleich  steht  einer
schriftlichen  gleich  E.  R.  64  5,  desgleichen  die  Bürgschaft  im  Zwangsversteigerungsverfahren
  für  einen  Bieter.  Vgl.  aber  §  313.  Bürgschaftsübernahme
  in  der  Form  eines  Darlehensschuldscheins  ungültig.  Nach
H.  §  350  genügt  mündliche  Form,  wenn  die  Bürgschaft  auf  seiten
des  Bürgen  ein  Handelsgeschäft  ist  (HGB.  88  343,  344  in  Verbindung
mit  §8  5,  15)  2.  JW.  06  7;  vgl.  aber  HGB.  8  351  wegen  der  Bürg-Ka
  von  Minderkaufleuten  E.  JW.  06  #1.  Wegen  des  Kreditauftrags

778  A.  1.

3.  Die  schriftliche  dem  Gläubiger  zur  Verfügung  gestellte  (verb.
Erteilung)  Z.  R.  614,  Gr.  53  7%7  Erklärung,  die  nicht  notwendig  durch
einen  einheitlich  in  sich  abgeschlossenen  Akt  erfolgen,  sondern  auch  in
mehreren,  sich  ergänzenden  Erklärungen  zum  Ausdruck  gebracht  werden
kann  (2.  R.  57  2560),  braucht  sich  nicht  ausdrücklich  als  Bürgschaftsübernahme
  zu  bezeichnen,  muß  aber  erkennen  lassen,  daß  für  eines  anderen
Schuld  eingestanden  werden  soll  (8  765,  E.  R.  62  174,  64  55),  weswegen  die
Akzeptierung  eines  Wechsels  nicht  genügt,  E.  R.  51  118  u.  A.“  vor  8  765.

4.  Auch  Nebenabreden  über  die  Modalitäten  der  Bürgschaft  sind
der  Form  unterworfen,  wenn  sie  die  Haftung  des  Bürgen  über  das  gesetzliche
  Maß  hinaus  ausdehnen;  dasselbe  gilt  von  Abänderungen  des
Bürgschaftsvertrags  Z.  R.  65  4,  71  416,  JW.  O3.B.240,  09  056.

5.  Es  muß  heißen  „Bürgschaftsverbindlichkeit“,  vgl.  E.  R.  53405.

6.  8  125  A.  5.

3.  Umfang  d.  Haftg.  a)  im  allg.  8.  767.
Für  die  Verpflichtung  des  Bürgen  ist  der  jeweilige  Bestand
der  Hauptverbindlichkeit  maßgebend.  Dies  gilt  insbesondere
        <pb n="503" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverhältnisse.  18.  Tit.:  Bürgschaft.  197

auch,  wenn  die  Hauptverbindlichkeit  durch  Verschulden  oder
Verzug  des  Hauptschuldners  geändert  wird.3  Durch  ein  Rechtsgeschäfts,
  das  der  Hauptschuldner  nach  der  Uebernahme  der
Bürgschaft  vornimmt,  wird  die  Verpflichtung  des  Bürgen  nicht
erweitert.“

Der  Bürge  haftet  für  die  dem  Gläubiger  von  dem  Hauptschuldner
  zu  ersetzenden  Kosten  der  Kündigung  und  der  Rechtsverfolgung.5
  «

Is72,u-7os,11d752,m751.Mu,Mbk-M.Prot.11,488,
487,71,198,M.-—sgs77,1us,mos.

1.  Schlechthin  aber  nur  bei  der  selbstschuldnerischen  Bürgschaft
(6773  Nr.  1),  da  sonst  die  Einrede  der  Vorausklage  (8§  774)  Platz  greift.
Wenn  der  Gläubiger  aus  Vorsatz  oder  Fahrlässigtel  die  Entstehung
der  Hauptverbindlichkeit  herbeiführt,  ist  §  254  anwendbar.  Vgl.  hierzu
E.  R.  29  41.  Der  Bürge  kann  aber  auch  nur  beschränkte  Bürgschaft  übernehmen
  (Schadlosbürgschaft),  A.“  vor  8  765  u.  8  771  A.  1.  Ob  die
Haftung  sich  auch  auf  Vertragszinsen  und  Vertragsstrafe  erstreckt,  ist  nach
den  Umständen  des  einzelnen  Falles  zu  beurteilen  (§  157).  Vgl.  auch
§§  1118,  12101  Satz  1.  Wegen  potung,  für  Kosten  Abs.  2.  Wegen
der  Abweichung  beim  Zwangsvergleiche  KO.  §  193  Satz  2.  Vgl.  auch
HGB.  §  356.  Die  im  Konkurse  des  Hauptschuldners  eintretende  Fälligkeit
  betagter  Forderungen  (§  65  KO.)  wirkt  nicht  gegen  den  Bürgen.
Die  Kündigung  gegenüber  dem  Bürgen  (auch  dem  selbstschuldnerischen)
führt  die  Fällhgreit  der  Hauptverbindlichkeit  nicht  herbei.  Wegen  des
Erfüllungsorts  für  die  Verbindlichkeit  des  Bürgen  §  269  A.  1.  Bei
Anfechtung  eines  Vertrags  gemäß  §  122  haftet  er  für  das  negative
Vertragsinteresse;  dagegen  haftet  der  Bürge  nicht  für  die  Verpflichtungen
des  uldners  aus  dem  Rücktritte  S.  JW.  02  B1132.  Beerbt  der  Gläubiger
  den  Bürgen,  der  Schuldner  den  Bürgen  oder  umgeichrt,  so  geht
die  Bürgschaft  unter,  es  sei  denn,  daß  der  Gläubiger  ein  Interesse  an
ihrem  Fortbestehen  hat,  z.  B.  wenn  der  Bürge  ein  Pfand  bestellt  hat.

2.  88  280,  284,  286  ff.  Bei  der  selbstschuldnerischen  Bürgschaft
treffen  die  Verzugsfolgen  nur  den  Bürgen  allein,  wenn  der  Hauptschuldner
  nicht  gemahnt  ist.

3.  Darunter  fällt  auch  hier  die  Prozeßführung,  Z.  R.  56  11
(Rechtskraft)  ein  Stundungsvertrag  ZE.  R.  56  310,  59  18-235,  nicht  dagegen
eine  Abänderung  des  Kaufgegenstandes,  wenn  der  Preis  derselbe  bleibt
E.  R.  53  3257.  Ist  im  Falle  des  §  3662  nach  gesetzlicher  Regel  die  verbürgte
  Schuld  erloschen,  so  kann  sich  der  Bürge  darauf  berufen,  auch
wenn  die  Parteien  später  eine  andere  Abrede  getroffen  haben  Z.  R.  29  119.

4  Keine  Erweiterung,  wenn  Bürge  dies  Leistungsverweigerungsrecht
in  §8  7702  durch  ein  Rechtsgeschäft  des  Schuldners  verliert  E.  R.  62  .

5.  Auch  im  Falle  der  selbstschuldnerischen  Bürgschaft  (8  773).  Vgl.
auch  3ZPO.  §  100“  Satz  2.  Die  Kosten  (der  Rechtsverfolgung  wegen  der
Hauptschuld  und  gegen  die  Hauptschuldner)  sind  eine  Nebenverpflichtung
im  Sinne  83PO.  8  4  E.  R.  5687.

Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  09.  Aufl.  32
        <pb n="504" />
        498  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

h)  Einreden  d.  Hauptschuldners  8.  768.

Der  Bürge!  kann  die  dem  Hauptschuldner  zustehenden
Einredens  geltend  machen.  Stirbt  der  Hauptschuldner,  so  kann
sich  der  Bürge  nicht  darauf  berufen,  daß  der  Erbe  für  die  Verbindlichkeit
  nur  beschränkt  haftet.“

Der  Bürge  verliert  eine  Einrede  nicht  dadurch,  daß  der
Hauptschuldner  auf  sie  verzichtet.5

1  671,  6722  Satz  26  II  707,  IIb  753,  III  752.  M.  II,  661  bis  663.
Prot.  11,  464  bis  D.  92.

1.  Auch  der  selbsccchuldnerische  E.  R.  34  57.

2.  Ob  er  sie  geltend  machen  muß,  entscheidet  sich  nach  dem
zwischen  ihm  und  dem  Schuldner  bestehenden  Fausalverhältnis  unter
Berücksichtigung  der  §8  157,  242,  2761  E.  R.  5

3.  §  202  A.  6.  Z.  B.  der  Wrjchimng  F8  222),  der  fehlenden
Gegenleistung  (§  320).  Selbstverständlich  hat  er  gemäß  88  7651,  767
alle  Einwendungen,  wodurch  die  Hauptverbindlichkeit  ganz!  oder  teilweise
aufgehoben  wird,  z.  B.  Nichtigkeit  der  Hauptverbindlichkeit  (Unsittlichkeit
  der  Hauptforderung  E.  Gr.  53  708),  Zahlung,  Hinterlegung  (8  378,
ogl.  auch  §  379  A.  2),  Stundung  2.  K.  56  310,  58  258,  Erlaß,  bereits  erfolgte
  Aufrechnung  sowie  Anfechtung  der  Hauptverbindlichkeit  durch  den
Hauptschuldner  —  bei  noch  nicht  erfolgter  Anfechtung  und  einer  dem
Gläubiger  r  „s  Aufrechnungsbefugnis  §  770  —,  Unmöglichkeit
der  Leistung  (§  275)  —  bei  Herbeiführung  der  Unmöglichkeit  durch  den
Bürgen  bleibt  er  verhaftet  —,  das  den  Hauptschuldner  freisprechende
rechtskräft.  Urteil.  &amp;amp;.  JW.  09  016.  Die  in  Unkenntnis  der  Einrede  bewirkte
  Leistung  kann  der  Bürge  zurückfordern  (88  812  ff.).  Wegen  der
Abweichung  beim  Zwangsverhkeiche  KO.  §  193  (die  Rechte  der  Gläubiger
  gegen  Bürgen  bleiben  unberührt).  Uber  Aufrechnung  des  Bürgen
  §  387  A.  1.  Die  gegenüber  dem  Hauptschuldner  eingetretene  Unterbrechung
  der  Verjährung  wirkt  nicht  gegen  den  Bürgen  und  die  gegen
den  Bürgen  eingetretene  Unterbrechung  nicht  gegen  den  Hauptschuldner
(§  4250).  Rechtsbehelfe,  die  auf  einer  Dispositionsbefugnis  des  Schuldners
  beruhen  (z.  B.  §§  346,  462,  467,  a.  M.  für  die  Minderungseinrede

E.  R.  66  335)  kann  der  Bürge  nicht  geltend  machen,  so  nicht  den  Vorbehalt
  gemäß  §  3413  E.  R.  53  658  und  nicht  die  Wahlerklärung  bei  der
Wahlschuld  (§  263).  Dem  Nachbürgen  stehen  auch  noch  die  Einreden
des  Bürgen  zu.  Veosteem  zuncher  stehen  dem  Bürgen  auch  diejenigen
Einreden  und  Einwendungen  zu,  welche  in  seiner  Person  erwachsen  sind,
z.  B.  Nichtigkeit  des  Bürgschaftsvertrags,  ihm  gewährte  Stundung.

4.  8§  1975  ff.  Denn  der  Gläubiger  soll  gerade  durch  die  Bürgschaft
  gegen  die  Unzulänglichkeit  des  Vermögens  des  Schuldners  gesichert
werden.  Aus  demselben  Grunde  wird  ihm  auch  die  Einrede  aus  §8  519
nicht  zuste  en.  Vgl.  §  765  A.  2.

Vgl.  §  7671  Satz  3.  Verzichtet  der  Bürge  auf  eine  dem  Hauptschulduer
  zustehende  Einrede,  so  liegt  kein  Bürgschaftsversprechen,  sondern
ein  nach  allgemeinen  Grundsätzen  zu  beurteilendes  Schuldversprechen  vor.
        <pb n="505" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverhältnisse.  18.  Tit.:  Bürgschaft.  199

4.  Mehrheit  von  Bürgen  8.  769.

Verbürgen  sich  Mehrere  für  dieselbe  Verbindlichkeit  1,  so“
haften  sie  als  Gesammtschuldner  2,  auch  wenn  sie  die  Bürgschaft
nicht  gemeinschaftlich:  übernehmen.

1  678,  II8  709,  IIb  754,  III  7538.  M.  II,  666,  667.  Prot.  II,  467,  468.
8  68.

1.  Sog.  Nitürgen  (§7742).  Die  Haftung  der  Mitbürgen  braucht
nicht  ein  und  dieselbe  zu  sein.  f#o  kann  der  eine  Mitbürge  selbstschuldnerisch,
  der  andere  unter  der  Einrede  der  Vorausklage  haften,  die  Haftung
  des  einen  kann  noch  von  weiteren  Bedingungen  abhängig  sein  als
die  des  aneen

§88  421  ff.  Wegen  des  Verhältnisses  der  Bürgen  untereinander
88  4  774  2.  Unzulässig  ist  die  Eintragung  einer  gemeinschaftlichen
Sicherungshypot  ek  für  mehrere  Gesamtbürgen  E.  KG.  28

3.  So  daß  abweichend  von  843  ““o“?  3“  Sortien,  auch
wenn  der  zweite  Bürge  von  dem  Vorhandensein  eines  ersten  Bürgen
nichts  weiß.

5.  Einreden  des  Bürgen
)Berzögerliche  aa)  bei  Anfesstbark.
  d.  Hauptverbindlichk.

b)  bei  möglicher  Aufrechnung  §.  770.

Der  Bürge  kann  die  Befriedigung  des  Gläubigers  verweigern,
  solange  dem  Hauptschuldner  das  Recht  zusteht,  das
seiner  Verbindlichkeit  zu  Grunde  liegende  Rechtsgeschäft  anzufechten.


Die  gleiche  Befugniß  hat  der  Bürge?,  solange  sich  der
Gläubiger?  durch  Aufrechnung  gegen  eine  fällige  Forderung  des
Hauptschuldners  befriedigen  kann.“

II  710,  I1  b  755,  III  754.  M.  II,  x  „Vrot.  II,  464  bis  456,  470,  471.
D.  92.  —  88  11371,  1211.  66B.  58  1
1.  Die  Erfüllungsweigerun  u  steht  9  dem  Bürgen  (auch  dem
selbstschuldnerischen)  bis  zum  Erlöschen  des  Anfechtungsrechts  zu  (ogl.
119,  124,  142,  143)  E.  R.  66833.  Die  Anfechtung  selbst  hat  der
Schuldner  zu  erklären  Z.  R.  59  820.  Bildet  Täuschung  oder  Drohung
den  Anfechtungsgrund,  so  wird  der  Bürge  geschützt  durch  die  peremptorische
  Einrede  der  unerlaubten  Handlung,  die  in  nicht  entzogen
werden  kann  (8  768"“).  Die  in  Unkenntnis  des  Anfechtungsrechts  bewirkte
  Leistung  kann  der  Bürge  zurückfordern,  wenn  die  Anfechtung
später  erfolgt  (88  142,  812  f.).  Für  den  Fall  der  durch  den  Hauptschuldner
  bereits  olgten  Anfechtung  oder  Aufrechnung  8  7681.
7  Auch  der  selbstschuldnerische  (§  773  A.  2).

Siess  387  ff.  Dasselbe  gilt  nicht  bei  einer  nur  dem  Hauptschuldner
  zuste  enden  Aufrechnungsbefugnis  (3.  B.  8  393).  Die  Einrede  ist
auch  zuständig,  wenn  die  Schuldnerforderung  nur  teilweise  die  Gläubigersorderung
  deckt.  Verfügt  der  Schuldner  vor  der  Inanspruchnahme  des

327
        <pb n="506" />
        500  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

Bürgen  durch  den  Gläubiger  über  die  ihm  gegen  letzteren  zustehende
Forderung,  dann  fällt  das  Recht  des  Bürgen  zur  Erfüllungsverweigerung
weg  E.  R.  625",  desgleichen  wenn  der  Gläubiger  die  Aufrechnungslage
beseitigt.  Der  Bürge  hat  nicht  das  Recht,  eine  Forderung  des  Hauptschuldners
  aufzurechnen  —.  R.  59  210,  wohl  aber  seine  eigene  X  R.  53405.
i  get  Aufrechnung  einer  dem  Bürgen  zustehenden  Forderung  vgl.
387  A.  1.

4.  Die  Einreden  aus  §  770  sind  aufschiebende  Einreden  im  Sinne
des  BG#B.  (8  202  A.  6).  Sie  sind  kein  Hemmungsgrund  für  die  Verjährung
  des  Anspruchs  gegen  den  Bürgen  (8  2022).

b)  Voransklage  aa)  im  allg.  §.  771.

-Der  Bürge  kann  die  Befriedigung  des  Gläubigers  verweigern,
  solange  nicht  der  Gläubiger  eine  Zwangsvollstreckung
gegen  den  Hauptschuldner  ohne  Erfolg  versucht  hat  (Einrede
der  Vorausklage  .  ·

Alsn  IIb  756,  111  755.  M.  II,  667  bis  669.  Prot.  11,

1.  Erst  dann,  wenn  der  Bürge  die  Einrede  erhebt,  hat  der  Gläubiger
  darzutun,  daß  die  Zwangsvollstreckung  erfolglos  versucht  worden
ist;  bei  einer  für  eine  Geldforderung  bestehenden  Bürgschaft  vgl.  §  772.
Bei  der  Schadlosbürgschaft  (A.“  vor  §  765)  gehört  die  vergebliche  Inanspruchnahme
  des  Schuldners  bzw.  im  Falle  des  Konkurses  (§  7731
Nr.  3)  die  Feststellung  des  Ergebnisses  zur  Begründung  der  Klage.
Kann  Gläubiger  aber  die  Mindesthöhe  seines  Ausfalls  im  Konkurse
nachweisen,  so  kann  er  gegen  den  Bürgen  vorgehen  2.  R.  75  7,  JW.
11975.  Falls  der  Schuldner  später  wieder  zum  Vermögen  gelangt,  kann
der  Bürge  die  Einrede  nicht  darauf  stützen.  Die  Einrede  der  Vorausklage
  (§  202  A.  6)  ist  kein  Hemmungsgrund  der  Verjährung  (8  2022).
Die  Einrede  versagt,  wenn  die  Bürgschaft  auf  seiten  des  Bürgen  ein
Handelsgeschäft  ist  (OÖGB.  8  349,  vgl.  aber  HGB.  8§  351  bei  Bürgschaft
eines  Minderkaufmanns)  und  wenn  die  Bürgschaft  für  die  Erfüllung
eines  Panzsvergieich  ohne  Vorbehalt  der  Einrede  übernommen  wird
(K  O.  8.194).

2.  Über  Ausschluß  der  Einrede  §  773.

bb)  Durchführung  §.  772.

Besteht  die  Bürgschaft  für  eine  Geldforderung,  so  muß
die  Zwangsvollstreckung  in  die  beweglichen  Sachen:  des  Hauptschuldners
  an  seinem  Wohnsitz:  und,  wenn  der  Hauptschuldner
an  einem  anderen  Orte  eine  gewerbliche  Niederlassungs  hat,
auch  an  diesem  Orte,  in  Ermangelung  eines  Wohnsitzes  und
einer  gewerblichen  Niederlassung  an  seinem  Aufenthaltsorte“  versucht
  werden.
        <pb n="507" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverhältnisse.  18.  Tit.:  Bürgschaft.  501

Steht  dem  Gläubiger  ein  Pfandrecht“  oder  ein  Zurückbehaltungsrecht?
  an  einer  beweglichen  Sache!  des  Hauptschuldners
  zu,  so  muß  er  auch  aus  dieser  Sache  Befriedigung  suchen.
Steht  dem  Gläubiger  ein  solches  Recht  an  der  Sache  auch  für
eine  andere  Forderung  zu,  so  gilt  dies  nur,  wenn  beide  Forderungen
  durch  den  Werth  der  Sache  gedeckt  werden.?

1  674:,  IIa  711·:,  IIb  757,  III  756.  M.  II,  669,  670.  Prot.  II,  468,
469  VI,  197,  198.  —  8  777,  8PO.  8  777.

1.  8  90,  83PO.  88  808  ff.,  also  nicht  auch  in  Forderungen  und
andere  Vermögensrechte  (88  828  ff.).  Die  Zwangsvollstreckung  wegen
einer  beliebigen  anderen  Forderung  genügt  nicht,  vgl.  aber  87731  Nr.  4.

2.  88  7  ff.,  3PO.  8  13;  bei  mehreren  Wohnstten  an  jedem.

3.  982695.  3PO.  821.  4.  8PO.  8§  16

5.  Auch  wenn  der  oohustt  usw.  im  Auslande  liegt,  vgl.  aber
8§773  Nr.  2  u.  4.  Das  Vorhandensein  beweglicher  Sachen  an  einem
anderen  Orte  gibt  dem  Hauptschuldner  nicht  die  Einrede  der  Voraustlage.
  6.  88  559,  1204  ff.,  1257;  3PO.  8  8041.

7.  8  273;  HGB.  369  bis  372.

8.  Beim  Pfandre  te  gemäß  §88  1288  ff.  Über  die  dem  „Gläubiger
obliegende  Sorgfalt  zur  Erhaltung  der  Pfänder  3.  JW.  05780.  Beim
Zurückbehaltungsrecht  ist  Zwangsvollstreckung  erforderlich  (8P.  88  814  ff.),
falls  nicht  etwa  die  Einwilligung  des  Eigentümers  vorliegt.  Beim  kaufmännischen
  Zurückbehaltungsrechte  kann  die  Befriedigung  gemäß  88  1228ff.
erfolgen,  falls  ein  vollstreckbarer  Titel  für  das  Recht  auf  Befriedigung
aus  der  zurückbehaltenen  Sache  erlangt  ist  (HG.  *r*?

9.  3PO.  88  777.  Vgl.  8  7737  letzter  Satz.
ec)  Ausschluß  §.  773.

Die  Einrede  der  Vorausklage:  ist  ausgeschlossen:

1.  wenn  der  Bürge  auf  die  Einrede  verzichtet  ?2,  insbesondere
wenn  er  sich  als  Selbstschuldner  3  verbürgt  hat;

2.  wenn  die  Rechtsverfolgung"  gegen  den  Hauptschuldner
in  Folgc  einer  nach  der  Uebernahme  der  Bürgschaft  eingetretenen
  Aenderung  des  Wohnsitzes?,  der  gewerblichen
Niederlassung"  oder  des  Aufenthaltsorts!  des  Hauptschuldners
  wesentlich  s  erschwert  ist;

3.  wenn  über  das  Vermögen  des  Hauptschuldners  der  Konkurs
  eröffnet  ist?;

4.  wenn  anzunehmen  ist,  daß  die  Zwangsvollstreckung  in  das
Vermögen  des  Hauptschuldners  nicht  zur  Befriedigung  0
des  Gläubigers  führen  wird.

In  den  Fällen  der  Nr.  311,  4  ist  die  Einrede  insoweit
zulässig,  als  sich  der  Gläubiger  aus  einer  beweglichen  Sache
        <pb n="508" />
        502  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

des  Hauptschuldners  befriedigen  kann  ½2,  an  der  er  ein  Pfandrecht
  oder  ein  Zurückbehaltungsrecht  hatus;  die  Vorschrift  des
§.  772  Abs.  2  Satz  2  findet  Anwendung.

1  675,  II  a  712,  IIb  758,  III  757.  M.  II,  670  ff.  Prot.  II,  469,  476,
477.  —  8  289·2.

1.  8§  771  N.  1.  2.  Der  Verzicht  kann  ausdrücklich  oder  still.
schweigend  sein,  schriftliche  Form  ist  nicht  erforderlich.  Ein  stillschweigender
  Verzicht  liegt  in  der  Erklärung  des  Bürgen,  daß  er  die  sofortige
Erüllme  der  Verbimdlichkeit  zur  Verfallzeit  verspreche  (M.  II,  S.  670).

3.  88  5712,  1251.  Im  übrigen  gelten  für  die  selbstschuldnerische
Bürgschaft  die  g6  767  bis  770.

4.  Hierunter  ist  sowohl  die  Ausklagung  der  Forderung  als  auch
die  Realisierung  eines  Pfandrechts  (§8  1228  ff.)  gemeint.

5.  bis  7.  9§  772  A.  2  bis  4.

8.  Z.  B.  bei  der  Verlegung  des  Wohnsitzes  ins  Ausland  oder
wenn  der  neue  Aufenhaltsort  des  Hauptschuldners  unbekannt  ist.

#88  102  ff.  Vgl.  aber  Abs.  2.  Bei  Aufhebung  des  Eröffnungsbeschlusses
  KO.  88  109,  116  erlangt  der  Bürge  die  Einwendung
wieder,  nicht  dagegen  bei  Aufhebung  des  Verfahrens  in  den  Fällen  der
88  16#  190  sowie  bei  Einstellung  des  Verfahrens  gemäß  KO.  88  202  ff.

.  D.  h.  auch  nicht  zur  teilweisen.  Die  Existenz  von  Forderungen
’i  nicht  in  Betracht.  vat  aber  Abs.  2.
11.  KO.  8  1277.  2.  Ohne  vollstreckbaren  Titel  §  772  A.  8.
13.  8  772  A.  6  u.  7,  vgl.  auch  KO.  88  48,  49  Nr.  4.

6.  Berhältnis  des  Bürgen  zum
Soerfültms  d  a)  Rückgriff  §.  774.

Soweit  der  Bürge:  den  Gläubiger  befriedigt?,  geht  die
Forderung  des  Gläubigers  gegen  den  Hauptschuldner  auf  ihn
über.s  Der  Uebergang  kann  nicht  zum  Nachtheile  des  Gläubigers
  geltend  gemacht  werden.“  Einwendungen  des  Hauptschuldners
  aus  einem  zwischen  ihm  und  dem  Bürgen  bestehenden
Rechtsverhältnisse  bleiben  unberührt.5

Mitbürgen  haften  einander  nur  nach  §.  426.5

1  676,  II  a  713,  IID  759,  III  7568.  M.  11,  672  bis  676.  Prot.  II,  477
bis  419.  56B.  8  356.

1  Auch  der  selbstschuldnerische.

2.  88  362,  364,  378,  389  (ZE.  R.  53405,  JW.  07  75),  BPO.  88  8153,
819.  Hierher  gehört  auch  der  schenkweise  Erlaß  durch  den  Gläubiger
(§  397),  es  sei  denn,  daß  der  Erlaß  auch  dem  Hauptschuldner  gegenüber
gilt.  b  der  Bürge  verpflichtet  ist,  den  Hauptschuldner  von  der  Befriedigung
  zu  benachrichtigen,  hängt  von  dem  zwischen  ihnen  bestehenden
Kausalverhältnis  ab  (vgl.  z.  B.  88  666,  681).  Liegt  ihm  eine  solche
Pflicht  ob  und  erfüllt  er  sie  nicht,  so  hat  der  Schuldner,  der  den  Gläubiger
  in  Unkenntnis  von  seiner  Befriedigung  durch  den  Bürgen  nochmals
  befriedigt,  einen  Erstattungsanspruch  gegen  letzteren,  wogegen  er
ihm  seinen  Bereicherungsanspruch  abzutreten  hat.
        <pb n="509" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverhältnisse.  18.  Tit.:  Bürgschaft.  503

3.  Und  zwar  mit  allen  Nebenrechten  (§8  399  bis  404,  406  bis  410,
412).  E.  R.  60  1½8,  651½9.  Wegen  Zinsen  E.  R.  61317.  Der  Hauptschuldner
  hat  dann  gegen  den  Bürgen  alle  Einwendungen,  die  ihm  zur
Zeit  der  Befriedigung  des  Gläubigers  gegen  diesen  zustanden  (§  404),
er  kann  insbesondere  auch  eine  ihm  gegen  den  Gläubiger  zustehende
Forderung  aufrechnen  E.  R.  592058.  Dem  Bürgen  gegenüber  bleibt  die
Einrede  der  nach  der  Befriedigung  des  Gläubigers  eingetretenen  Verjährung
  bestehen.  Wenn  die  Bürgschaft  auf  Auftrag  oder  auf  Geschäftsführung
  ohne  Auftrag  beruhte  (§  775),  so  kann  der  Bürge  auch  den
Anspruch  aus  §  670  bzw.  §  683  geltend  machen,  was  wegen  der  Zinsen
(§  256)  und  wegen  Verjährung  der  Hauptforderung  erheblich  sein  kann;
dann  kann  der  Schuldner  eine  ihm  gegen  den  befriedigten  Gläubiger
zustehende  Forderung  nicht  aufrechnen  Z.  R.  59  209.  Über  die  Rechte

es  Bürgen  im  Konkurse  des  Hauptschuldners  KO.  88  67,  154,  168
Nr.  2,  Z.  R.  14  1,  32  3/.  Statutenkollision  Z.  R.  61  45.  Der  Bürge
sn  dem  Schuldner  gegenüber  auf  den  Übergang  der  Forderung  verzichten.
  .
4.§§2688,4269Satz2,11431,1164,1176,1275.Z.B.wenn
dem  Gläubiger  für  mehrere  Forderungen,  von  denen  nur  für  eine  die
Bürgschaft  übernommen  ist,  ein  Pfandrecht  bestellt  ist.  Hier  braucht
der  Gläubiger  nicht  einen  entsprechenden  Teil  des  Pfandrechts  dem
leistenden  Bürgen  abzutreten.  Vgl.  auch  E.  R.  8291,  53  405,  76  188.

5.  Z.  B.  wenn  der  Bürge  materieller  Hauptschuldner  ist.  An  und
für  sich  ist  8  774  davon  ganz  unabhängig,  ob  und  welches  Rechtsverhältnis
zwischen  Bürgen  und  Schuldner  besteht.

6.  Im  Zweifel  Regreß  nach  Kopfteilen.  Wegen  der  Haftung
gegenüber  dem  Gläubiger  §  769.  Uber  die  Bedeutung  der  Wechselürgschaft
  A.“  vor  8  765.

b)  An  auf  Befreinn
?re,  Bsü  ou8  8.  775.

Hat  sich  der  Bürge!  im  Auftrage?  des  Hauptschuldners
verbürgt  oder  stehen  ihm  nach  den  Vorschriften  über  die  Geschäftsführung
  ohne  Auftrag  wegen  der  Uebernahme  der  Bürgschaft
  die  Rechte  eines  Beauftragten  gegen  den  Hauptschuldner
zus,  so  kann  er  von  diesem  Befreiung  von  der  Bürgschaft  verlangen“:


1.  wenn  sich  die  Vermögensverhältnisse  des  Hauptschuldners

wesentlich  verschlechtert  haben  5;

2.  wenn  die  Rechtsverfolgung"  gegen  den  Hauptschuldner  in
Folge  einer  nach  der  Uebernahme  der  Bürgschaft  eingetretenen
  Aenderung  des  Wohnsitzes",  der  gewerblichen
Niederlassung  oder  des  Aufenthaltsorts"  des  Hauptschuldners
  wesentlich  10  erschwert  ist;
        <pb n="510" />
        504  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

3.  wenn  der  Hauptschuldner  mit  der  Erfüllung  seiner  Verbindlichkeit
  im  Verzug  ½  ist;
4.  wenn  der  Gläubiger  gegen  den  Bürgen  ein  vollstreckbares
Urtheil!  auf  Erfüllung  erwirkt  hat.
Ist  die  Hauptverbindlichkeit  noch  nicht  fällig  15,  so  kann
der  Hauptschuldner  dem  Bürgen,  statt  ihn  zu  befreien,  Sicherheit

  leisten.!“
1  677,  II8  714,  IIb  760,  III  759.  M.  II,  676  bis  678.  Prot.  11,  479,
480,  VI,  385.  BE90.  8  887.

1.  Sowohl  im  Falle  der  einfachen  als  auch  der  selbstschuldnerischen

Bürgschaft.

2.  §§  662  ff.  Dem  Auftrage  wird  aber  auch  hier  die  entgeltliche
Geschäftsbesorgung  (9  675)  gleichzustellen  sein.

3.  88  683,  684  Satz  2.

4.  Modifikation  der  §§  257,  670,  683,  4.  R.  59½.  Auch  8§  669
ist  ausgeschlossen.  Außer  in  den  nachbenannten  vier  Fällen  kann  auch
auf  Grund  eines  etwaigen  Abkommens  zwischen  Bürgen  und  Hauptschuldner
  Befreiung  bzw.  Sicherheitsleistung  verlangt  werden.  Darin
daß  der  Bürge  sich  Sicherheit  hat  bestellen  lassen,  liegt  an  und  für  sich
noch  kein  Verzicht  auf  das  Recht,  nach  Eintritt  der  Fälligkeit  Befreiung
von  der  Bürgschaft  zu  erlangen  ZE.  R.  9918.  Der  Bürge  kann  formlos
auf  das  Befreiungsrecht  verzichten  E.  R.  59  ¼.  Die  Befreiung  kann
entweder  durch  Tilgung  der  Hauptverbindlichkeit  oder  durch  Herbeiführung
  der  Entlassung  des  Bürgen  aus  der  Haft  erfolgen.  Wegen
Vollstreckung  des  auf  Befreiung  ergehenden  Urteils  8P.  8  887,  z.  R.
181#85.  Uber  kraft  des  Gesetzes  eintretende  Befreiung  des  Bürgen  vgl.
88  7v  777.  5.  Vgl.  §8  321,  610.

Vgl.  8§  773  M.  4.  7.  bis  9.  9  772  A.  2  bis  4.
1.  Vgl.  8  773  M.  8.

11.  §§  284  ff.  Eine  dem  Schuldner  ohne  Zustimmung  des  Bürgen

gewährte  Stundung  ist  letzterem  gegenüber  unwirksam  §  767  A.  3  u.

12.  8.  88  700,  704,  708  bis  711,  716,  718,  534,  560.

13.  Abs.  1  Nr.  1  u.  2.  E.  R.  5918.

14.  8§  232  ff.  Der  Bürge  kann  Sicherheitsleistung  nicht  beanspruchen.
  Wird  nach  Sicherheitsleistung  die  Hauptverbindlichkeit  fällig,  so
kann  Befreiung  gemäß  A.  1  gefordert  werden.  E.  R.  591

7.  Ende#  a)  bei  Aufgabe  einer
Dbeiruft.  b  8.  776.

Giebt  der  Gläubiger  ein  mit  der  Forderung  verbundenes
Vorzugsrecht?,  eine  für  sie  bestehende  Hypothek“,  ein  für  sie  bestehendes
  Pfandrecht  oder  das  Recht  gegen  einen  Mitbürgen
auf"“,  so  wird  der  Bürgeb  insoweit  frei,  als  er  aus  dem  aufgegebenen
  Rechte  nach  §.  774  hätte  Ersatz  erlangen  können.“
        <pb n="511" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverhältnisse.  18.  Tit.:  Bürgschaft.  505

Dies  gilt  auch  dann,  wenn  das  aufgegebene  Recht  erst  nach
der  Uebernahme  der  Bürgschaft  entstanden  ist.“

1  679,  I#a  715,  IIb  761,  III  760.  M.  II,  678  bis  680.  Prot.  II,  480
bis  482.  8  1165.

1.  Es  kommen  zunächst  die  allgemeinen  Gründe  des  Erlöschens
von  Verbindlichkeiten  zur  Anwendung.  BVgl.  noch  §  418.  Vgl.  auch
88  767  A.  1  etzter  Satz),  768  A.  3.

2.  d.  h.  ein  Recht,  welches  dem  Gläubiger  ein  Recht  auf  vorzugsweise
  Befriedigung  in  der  Zwangsvollstreckung  oder  im  Konkurse  gewährt.
KO.  88  61  ff.  3.  Oder  Grundschuld.

4.  Darunter  fällt  auch  eine  Minderung  des  Pfandrechts.  Ein
rein  passives  Verhalten  des  Gläubigers  reicht  nicht  aus  E.  R.  65  394.
Eine  dem  Schuldner  gewährte  Stundung  ist  einflußlos,  vgl.  aber  §8  7671
Satz  3,  7751  Nr.  3.

5.  Auch  im  Fall  des  8  773,  vgl.  auch  #.  JW.  05700  (unterlassene
Sorgfalt  des  Gläubigers  in  der  Kontrolle  der  nicht  in  seinem  Gewahrsam
  befindlichen  Pfänder  bewirkt  Befreiung  des  Bürgen).

6.  Der  Bürge  hat  sämtliche  Voraussetzungen  darzutun.  Befriedigt
der  Bürge  den  Gläubiger  in  Unkenntnis  der  Aufgabe  des  Pfandrechts,
so  steht  ihm  gegen  den  Gläubiger  der  Rückforderungsanspruch  insoweit
zu,  als  er  aus  dem  aufgegebenen  Rechte  hätte  Ersatz  verlangen  können
(89  812  ff).

7.  Analoge  behnune  des  §  776  auf  den  Fall,  daß  der  gegen
seinen  Mitbürgen  Regreß  nehmende  Mitbürge  ihm  persönlich  bestckte
Verzugs-  und  Sicherheitsrechte  aufgibt,  ausgeschlossen  3.  JW.  056,  desgleichen
  auf  das  Gewährleistungsversprechen  (8  438  bebüglich.  eiver  erst
nach  der  Forderungsabtretung  entstandenen  Bürgschaft  Z.  R

b)  durch  Zeitablanf  8.  777.

Hat  sich  der  Bürge  für  eine  bestehenden  Verbindlichkeit
auf  bestimmte  Zeit?  verbürgt,  so  wird  er  nach  dem  Ablaufe
der  bestimmten  Zeit  freis,  wenn  nicht  der  Gläubiger  die  Einziehung
  der  Forderung  unverzüglich"  nach  Maßgabe  des  §.  772
betreibt  5,  das  Verfahren  ohne  wesentliche  Verzögerung  fortsetzt
und  unverzüglich  nach  der  Beendigung  des  Verfahrens  dem
Bürgen  anzeigt",  daß  er  ihn  in  Anspruch  nehme.  Steht  dem
Bürgen  die  Einrede  der  Vorausklage  nicht  zu?,  so  wird  er  nach
dem  Ablaufe  der  bestimmten  Zeit  frei,  wenn  nicht  der  Gläubiger
  ihm  unverzüglich“  diese  Anzeiges  macht.5

Erfolgt  die  Anzeige  rechtzeitig,  so  beschränkt  sich  die
Haftung  des  Bürgen  im  Falle  des  Abs.  1  Satz  1  auf  den
Umfang,  den  die  Hauptverbindlichkeit  zur  Zeit  der  Beendigung
des  Verfahrens  hat,  im  Falle  des  Abs.  1  Satz  2  auf  den  Um-
        <pb n="512" />
        506  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

fang,  den  die  Hauptverbindlichkeit  bei  dem  Ablaufe  der  bestimmten
Zeit  hat.

11a  716,  1I  b  762,  111  761.  M.  II,  681,  689.  Prot.  II,  488  bis  45,
VI,  198.

1.  Ist  die  Bürgschaft  für  innerhalb  bestimmter  Zeit  erst  entstehende
  Verbindlichkeiten  übernommen,  so  haftet  der  Bürge  ohne
zeitliche  Einschränkung  in  der  Regel  für  alle  während  dieser  Zeit  entstandenen,
  wenn  auch  noch  nicht  fälligen  Verbindlichkeiten  E.  R.  63  1.

2.  Eine  Bürgschaft  für  eine  zu  einer  bestimmten  Zeit  zahlbare
Geldschuld  ist  nicht  eine  auf  eine  besinmmte  Zeit  beschränkte  Bürgschaft.

3.  Die  Befreiung  tritt  nicht  ein,  wenn  der  Bürge  zu  einer
Stundung  auf  einige  Zeit  seine  Zustimmung  gibt;  denn  darin  liegt
eine  Aup#abe  der  Peschränkung  der  Haftung  auf  bbestimmte  Zeit  3.
JW.  033.-252.  4.  §  12

5.  Abgesehen  von  *  Bürgschaft  für  bestimmte  Zeit  ist  der  Gläu.
biger  nicht  verpflichtet,  die  Beitreibung  der  Forderung  vom  Haup
schuldner  irgendwie  zu  beschleunigen,  da  der  Bürge  durch  die  Vohe
§  775  geschützt  ist,  auch  sich  durch  Befriedigung  des  Gläubigers  helfen
kann  (8  774)  E.  *  65  5,  Gr.  54757,  Sachs.  16  /8.  Die  analoge  Anwendung
  des  8  1166  ist  ausgeschlossen  (&amp;amp;K.  R.  6517).  Bei  arglistigem
Verhalten  haftet  der  Gläubiger  für  etwaigen  Schaden  nach  allgemeinen
Grundsätzen,  vgl.  insbesondere  §  826.  E.  R.  65  1?c.

6.  A.“  vor  §  104.  Die  Anzeige  kann  nicht  zurückgenommen
werden.  7.  8.  773.

8.  Die  Anzeige  braucht  sonach  nicht  vor  Ablauf  der  Bürgschaftszeit
zu  erfolgen.  Der  Gläubiger  hat  die  Rechtzeitigkeit  der  Anzeige  darzutun.

II.  Kreditauftrag  §.  778.

Wer  einen  Anderen  beauftragt,  im  eigenen  Namen  und
auf  eigene  Rechnung  einem  Dritten?  Kredit  zu  geben,  haftet  dem
Beauftragten  für  die  aus?  der  Kreditgewährung  entstehende
Verbindlichkeit  des  Dritten  als  Bürge.“  -

168011u71711b763111762·M.11682Us684.Ptvt.11
485  486.

1.  Der  Kreditauftrag  ist  kein  Auftrag  im  Sinne  des  §  662;  es
liegt  kein  negotium  alienum  vor  (8  662  .n  Die  Annahme  dieses
„Auftrags“  verpflichtet  also  noch  nicht  den  Jousdiemun  zur  Kreditgewährung
  (a.  M.  E.  R.  5412,  56135).  In  dem  Kreditauftrage,  der  der
schriftlichen  Form  nicht  bedarf,  E.  R.  50  ½0,  übernimmt  der  Auftraggeber
die  Haftun  .  für  den  aus  der  Kreditgewährung  dem  Beauftragten  entstandenen
  Schaden  (verbis  Verbindlichkeit).  Im  Sinne  des  Be#.  liegt
die  entsprechende  Anwendung  der  88  665,  666,  671.  Über  den  Unterschied
  zwischen  Kreditbürgschaft  und  Kreditauftrag  E.  JW.  1147,  Soch
15  219,  zwischen  Kreditbrief  E.  R.  64  110  und  zwischen  der  Bürgschaft  3
JW.  10  Wegen  Kreditanweisung  §  783  M.  1
.  Einem  bestimmten  Dritten.
        <pb n="513" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverhältnisse.  19.  Tit.:  Bergleich.  507

3.  Bor  der  Kreditgewährung  finden  in  bezug  auf  Kündigung,
Widerruf  usw.  die  Vorschriften  über  den  Auftrag  (88  662  ff.)  Anwendung
  (&amp;amp;.  R.  50  1½0,  5110.3,  56  134),  8  669  ist  aber  nicht  anwendbar.

4.  Die  Einrede  der  Vorausklage  steht  dem  Auftraggeber  nicht  zu,
wenn  die  Bürgschaft  für  ihn  ein  Handelsgeschöft  ist  (6  349  HGB.);
vgl.  aber  §  351  HGB.  bei  Minderkaufleuten.  —  Nur  die  Haftung
(68  765,  767  bis  774,  776  richtet  sich  nach  Bür  Tieonrht,  im  übrigen
erhält  der  Auftrag  eber  nicht  die  Stellung  des  Bürgen.  Die  Rechtsgültigkeit
  des  zwis  en  dem  Beauftragten  und  dem  Dritten  abgeschlossenen
Geschäfts  ist  keine  Voraussetzung  beim  Kreditauftrage.

Neunzehnter  Titel.
Vergleich.“

*  Es  handelt  sich  beer  lediglich  um  den  Vergleich  im  Sinne  des
Privatrechts.  Für  das  Prozeßrecht  ist  der  Begrif  nicht  maßgebend,
vielmehr  müssen  hier  alle  den  Rechtsstreit  ganz  oder  teilweise  erledigende
oder  ihn  erübrigende  Verträge  als  gerichtlicher  bzw.  außergerichtlicher
Vergleich  angesehen  werden.  Ist  aber  der  gerichtliche  Vergleich  inhaltlich
  ein  Vergleich  im  Sinne  des  Privatrechts,  so  gilt  für  ihn  auch  §  779.
Über  den  gerichtlichen  Vergleich  siehe  §  218  und  8PO.  88  81,  83,  98,
160  Nr.  1,  296,  5108,  794  Nr.  1  und  2.  Auch  der  privatrechtliche
Vergleich  braucht  iche  i*  ein  Schuldvertrag  im  Sinne  von  §  305
zu  sein.  BVgl.  8  77

Unwirksamkeit  wegen  Irrtums  §.  779.

Ein  Vertrag,  durch  den  der  Streit  oder  die  Ungewißheit?
der  Parteien  über  ein  Rechtsverhältniß  im  Wege  gegenseitigen
Nachgebens"  beseitigt.  wird  (Vergleich),  ist  unwirksam",  wenn
der  nach  dem  Inhalte  des  Vertrags?  als  feststehend  zu  Grunde
gelegte  Sachverhalt  der  Wirklichkeit  nicht  entspricht?  und  der
Streit  oder  die  Ungewißheit  bei  Kenntniß  der  Sachlage  nicht
entstanden  sein  würde.  10

Der  Ungewißheit  über  ein  Rechtsverhältniß  steht  es  gleich,
wenn  die  Verwirklichung  eines  Anspruchs  11  unsicher  ist.  ##13

1  666,  667,  IIa  718,  IIb  764,  1II  763.  M.  II,  649  bis  658.  Prot.  11,
519  bis  587,  VI,  198.  —  88  782,  1860  ,  in  Verbindung  mit  1614,  1714,

1822  Nr.  12:  Rödl.  II,  10  3  117;  50V.  88  49,  54,  557,  3861,  205,  270;
##  98  188  Nr.  2,  179  ff.  (E.  R.  577).

1.  Der  Streit  braucht  kein  aenr  zu  sein.  Streit  liegt  auch
vor,  wenn  der  Richter  in  der  Lage  ist,  sofort  zu  entscheiden  E.  Ju  01188.

2.  Das  B#.  setzt  nur  subjektive  Ungewißheit  voraus,  und  zwar
in  der  Person  beider  Vertragschließenden.  4.  JW.  Ouis.  Vergleich
über  einen  rechtskräftig  sestgestelen  Anspruch  gibt  nur  eine  Einrede
aus  gPO.  8  767.  E.  JW.  00  758,  07  3°8.  Die  Ungewißheit  kann  nicht
        <pb n="514" />
        508  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

bloß  das  Bestehen  des  Rechtsverhältnisses,  sondern  auch  seine  Modalitäten
  und  die  daraus  hervorgehenden  Ansprüche  betreffen,  &amp;amp;.  Gr.  47  934.

3.  Es  handelt  sich  um  Rechtsverhältnisse  jeder  Art  (nicht  bloß
um  Schuldverhältnisse),  auch  dingliche,  familienrechtliche,  erbrechtliche.
Voraussetzung  der  Wirksamkeit  ist,  daß  die  Vertragschließenden  über  das
Rechtsverhältnis  verfügen  können.  88  1360,  1614  (ZE.  R.  50  %).  Vergleich
  über  Spiel=  oder  Wettschulden  §  762  A.  3,  über  Differenzgeschäfte
  §  764  A.  8.  Über  Strafantragsrecht  bei  Vergehen  E.  R.  42%½%,
vgl.  auch  §g  134,  138,  309.  Die  Form  folgt  den  allgemeinen  Regeln,
§8  311,  3122,  313,  761,  766  (ZE.  Bay.  3  9969,  JW.  03  B.  226,  05  71),  2371,
2385  (EK.  Gr.  50½#),  vgl.  auch  §  782.  Vergleiche,  die  nicht  unmittelbar
  auf  die  UÜbertragung  des  Eigentums  an  einem  Grundstücke  sich  beziehen,
sind  formlos,  &amp;amp;.  JW.  10  570.  Die  in  einem  Vergleich  übernommene
Verpflichtung  zur  Bestellung  einer  Hypothek  unterliegt  als  obligatorischer
Vorvertrag  keiner  Form,  2.  JW.  02  B.  105.  Die  Beurkundung  eines  gerichtlichen
  Prozeßvergleichs  (ZSPO.  8§8  81,  83)  erfolgt  lediglich  nach  den
Formen  der  3P.,  2.  R.  481833.  Genehmigung  durch  das  Vormundschaftsgericht
  (§  1822  Nr.  12)  auch  beim  Prozeßvergleich  erforderlich,
E.  R.  56  338.

4.  Der  Vergleich  ist  also  ein  gegenseitiger  Vertrag  (88  320  ff.,
445,  493),  Zm  R.  54"67.  Das  beiderseitige  Nachgeben  (über  den  Begriff
Z.  JW.  03  B  226,  10  280,  11  48,  Gr.  47  936,  49  109)  bezieht  sich  nur  auf
die  streitigen  und  ungewissen  Ansprüche,  Z.  JW.  011½98,  Gr.  45  3.
Liegt  nur  auf  der  einen  Seite  ein  Nachgeben  vor,  dann  ist  ein  Erlaß
vorhanden  (§  397).  Dadurch,  daß  derjenige,  welcher  eine  Zahlung  verspricht,
  seine  Verpflichtung  bestreitet  und  die  Gewährung  ausdrücklich
als  einen  Akt  der  Liberalität  bezeichnet,  wird  dem  Vertrage  der  Begriff
des  Vergleichs  nicht  genommen,  E.  Sachs.  15  210“.

5.  Nur  das  alte  streitige  oder  ungewisse  Rechtsverhältnis  soll  beseitigt
  werden;  es  kann  daher  an  seine  Stelle  auch  ein  anderes  gesetzt
werden,  E.  JW.  03  B.  219.  Z.  B.  Parteien  streiten  über  das  Eigentum
an  einer  Sache  und  einigen  sich  dahin,  daß  der  eine  die  Sache  kauft.
Insoweit  der  Vergleich  auf  die  endgültige  Veräußerung  einer  Sache
gerichtet  ist,  findet  Gewährleistung  wegen  Mängel  (§  493)  statt,  X.  R.
54  167.  Wirkung  eines  Erbvergleichs  für  die  Berechnung  der  Erbschaftssteuer
  E.  R.  69  36.

6.  Einer  Anfechtung  bedarf  es  nicht  (§  139  A.  1  Abs.  2),  vogl.
auch  §  821.  Die  Unwirksamkeit  mußte  besonders  ausgesprochen  werden,
da  es  sich  um  einen  Irrtum  im  Beweggrunde  handelt.  Ein  Irrtum
über  den  Inhalt  der  Vergleichserklärungen  selbst  ist  gemäß  88  119  ff.
anfechtbar.

7.  Die  einseitige  Ansicht  einer  Partei  genügt  demnach  nicht,  es
sei  denn,  daß  sie  der  anderen  Partei  beim  Abschlusse  des  Vertrags  bekannt
  war.

8.  Ausdrücklich  oder  stillschweigend.  Erforderlich  ist,  daß  beide
Parteien  das  Vorhandensein  des  betreffenden  Umstandes,  dessen  Nicht.
vorhandensein  sich  später  herausstellt,  als  Voraussetzung  für  ihre  Willens.
entschließung  zu  erkennen  gegeben  haben  (Prot.  u.  Z.  JW.  O5  ½%%  10  ½).
        <pb n="515" />
        VII.  Abschn.:  Einz.  Schuldverh.  20.  Tit.:  Schuldverspr.  u.  Schuldanerk.  509

Damit  ist  zugleich  §  1192  insofern  modifiziert,  als  bei  Vergleichen  ein
Irrtum,  der  nicht  den  als  feststehend  zugrundegelegten  Sachverhalt,
sondern  den  Gegenstand  des  Streites  oder  der  Ungewißheit  betrifft,  nicht
als  Irrtum  über  den  Inhalt  der  Erklärung  angesehen  werden  soll  und
daher  keine  Anfechtung  auf  Grund  des  §  119  begründet  "7  R.  61  330);
dagegen  kann  er  zur  Anfechtung  wegen  arglistiger  Täuschung  (8  123
A.  3)  benutzt  werden,  da  sich  im  übrigen  die  Nichtigkeit  und  Anfechtbarkeit
  nach  den  für  Rechtsgeschäfte  und  Verträge.  bestehenden  allgemeinen
  Vorschriften  (88  139  bis  144)  richtet,  2.  JW.  05  ?#28,  Gr.  49  916.
—  Wegen  Rückforderung  des  Geleisteten  §§  812  ff.,  821,  E.  R.  61  31.

9.  3.  B.  der  Testamentserbe  schließt  mit  den  Gläubigern  des
Nachlasses  einen  Vergleich,  es  stellt  sich  aber  hinterher  heraus,  daß  das
Testament  nichtig  ist,  oder  daß  eine  rechtskräftige  Entscheidung  vorliegt.
Vgl.  auch  E.  Gr.  50  ao.

10.  Es  genügt  also  noch  nicht,  daß  ohne  den  Irrtum  der  Vergleich
so  nicht  geschlossen  sein  würde,  wie  er  geschlossen  ist,  vielmehr  ist  erforderlich,
  daß  ohne  den  Irrtum  gar  kein  Streit  oder  keine  Ungewißheit
entstanden  sein  würde.  Z.  B.  zwischen  Testamentserben  und  Vermächtnisnehmer
  entsteht  Streit  über  die  Höhe  des  Vermächtnisses,  später  stellt
sich  aber  die  Nichtigkeit  des  Testaments  heraus.

11.  8  194  A.  1.

12.  Auch  in  diesem  Falle  findet  der  Unwirksamkeitsgrund  des  Abs.  1
Anwendung.  Die  damit  gegebene  Beschränkung  der  Anfechtung
wegen  Irrtums  ist  aber,  wenn  der  gesamte  Sachverhalt  als  feststehend
angenommen  wurde,  ohne  praktische  Bedentung.

13.  Eine  weitere  Besonderheit  des  privatrechtlichen  Vergleichs
in  §  782.

 

Zwanzigster  Titel.

Schuldversprechen.  Schuldanerkenntniß.“

*  Durch  das  Schuldversprechen  (8  780)  soll  eine  neue  Verbindlichkeit
  geschaffen,  durch  das  Schuldanerkenntnis  (§  781)  eine  bereits  bestehende
  Verbindlichkeit  anerkannt  werden.  Die  Grenzen  sind  aber
slüssig,  .  R.  68  305.  Bei  dem  Schuldanerkenntnis  behält  der  Gläubiger
seine  Forderung  aus  dem  fortbestehenden  alten  Schuldverhältnis  und
gewinnt  formell  einen  weiteren  Anspruch  aus  dem  abstrakten  Vertrage
E.  R.  62  15).  Wenn  ein  Dritter  durch  ein  abstraktes  Schuldversprechen
dem  Gläubiger  die  Zahlung  der  von  seinem  Schuldner  geschuldeten
Leistung  verspricht,  so  entsteht  zwischen  diesem  und  dem  Dritten  kein
Gesamtschuldverhältnis  im  Sinne  der  §8  421,  426,  E.  R.  67  1130.

1.  Schuldversprechen  8.  780.

Zur  Gültigkeit  eines  Vertrags,  durch  den  eine  Leistung?
in  der  Weise  versprochen  wird,  daß  das  Versprechen  die  Verpflichtung
  selbständig  begründen  solls  (Schuldversprechen  #),  ist,
        <pb n="516" />
        510  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

soweit  nicht  eine  andere  Form  vorgeschrieben  ist5,  schriftliche"
Ertheilung  des  Versprechens  erforderlich.
1  688,  IIa  719,  II  b  765,  III  764.  M.  II,  687  bis  692.  Prot.  I,  270,
271,  II,  499  bis  509.  D.  138,  139.  —  88  5181,  784,  23011;  389O.  8  592.

1.  Zur  Vollendung  des  Vertrags  gehört  auch  die  Annahme  durch
den  Gläubiger,  die  aber  formlos  und  stillschweigend  (§  154  A.  3)  geschehen
  kann.  Sie  wird  in  der  Regel  durch  die  Tatsache  des  Besitzes
der  Urkunde  als  bewiesen  anzusehen  sein,  vgl.  E.  Gr.  54  ½4.

2.  §  241.  Auch  eine  Erfüllungsübernahme  im  Sinne  des  8  329
kann  den  Gegenstand  eines  abstrakten  Schuldverspr.  bilden,  E.  R.  58  250.

3.  Ob  dies  oder  nur  eine  Beweisurkunde  beabsichtigt  war,  richtet
sich  nach  den  Umständen  des  einzelnen  Falles;  die  Selbständigkeit  der
Verpflichtung  wird  dadurch  noch  nicht  ausgeschlossen,  daß  die  kausale
Schuld  erwähnt  wird,  E.  R.  61  3½,  67  268,  71  118,  72185,  74  340,  Gr.  49  384,
Gr.  55827;  JW.  11  868.  Vgl.  auch  E.  Bay.  4  774,  5  329.  Wird  ein  Verpflichtungsgrund
  nicht  angegeben,  dann  wird  in  der  Regel  ersteres
anzunehmen  sein.

4.  Das  ohne  Angabe  eines  Verpflichtungsgrundes  und  mit  beabsichtigter
  Abstraktion  (A.'  Abs.  3  a.  E.  vor  §  104)  von  diesem  abgegebene
  Schuldversprechen  ist  bindend,  2.  R.  58201,  755,  JW.  10  %.
Es  kann  auch  von  einer  Bedingung  oder  Befristung  abhängig  gemacht
werden.  Es  ist  ein  einseiti  ger  Vertrag,  von  einer  Gegenleistung  als
einem  Bestandteile  des  abstrakten  Vertrags  kann  keine  Rede  sein,  doch
kann  eine  Gegenleistung  zur  Bedingung  des  Leistungsversprechens  gemacht
werden,  4.  JW.  06"43.  Eine  Hypothek  für  die  Forderung  aus  einem
Schuldversprechen  kann  ohne  Angabe  des  Schuldgrundes  bestellt  werden
(E.  F.  3  135).  Das  Schuldversprechen  und  Schuldanerkenntnis  dient  in
den  meisten  Fällen  dem  Zwecke  der  Klageerleichterung,  vielfach  auch  der
Feststellung  tatsächlich  oder  rechtlich  zweifelhafter  Forderungen  und  ihrer
Sicherung  gegen  Einreden,  4.  Gr.  54976.  Wieweit  eine  Anfechtung
(§§  119  ff.,  123  ff.),  eine  Rückforderung  oder  Weigerung  auf  Grund
ungerechtfertigter  Bereicherung  (§§  812,  813,  814,  817,  821,  Z.  R.
61  321,  64  ½5,  67  13,  JW.  10230)  auf  das  jedenfalls  vom  Schuldner
aufzudeckende  konkrete  Verhältnis  gestützt  werden  kann,  muß  sich  im
allgemeinen  nach  Lage  des  einzelnen  Falles  richten.  Zwingende  Vorschriften,
  welche  dem  konkreten  Verpflichtungsgrund  entgegenstehen  (wie
z.  B.  §§  344,  6562,  7622,  763  Satz  2,  764,  1297),  müen  auch  das
abstrakte  Versprechen  beeinflussen.  §  404  ist  auch  beim  abstrakten
Schuldversprechen  anwendbar  (anders  WO.  a.  82).

5.  Z.  B.  88  311,  3122,  313,  518  Satz  2.

6.  §  126.  Vgl.  aber  §  782.  Ist  das  Schuldversprechen  auf  der
Seite  des  Schuldners  ein  Handelsgeschäft,  so  genügt  mündliche  Form
Hen-  §  350),  vgl.  aber  HGB.  8  351  bei  Minderkaufleuten.  Ein  wegen
Formmangels  ungültiger  Wechsel  als  kaufmännischer  Verpflichtungsschein
aufrecht  erhalten  Z.  R.  48230.  Die  Verjährungszeit  ist  die  dreißigjährige,
wenn  nicht  die  Parteien  die  Geltung  der  dem  ursprünglichen  Schuldgrunde
  entsprechenden  kürzeren  Verjährung  vereinbaren,  E.  R.  757.
        <pb n="517" />
        VII.  Abschn.:  Einz.  Schuldverh.  20.  Tit.:  Schuldverspr.  u.  Schuldanerk.  511

2.  Schuldanerkenntnis  8.  781.

Zur  Gültigkeit  eines  Vertrags,  durch  den  das  Bestehen
eines  Schuldverhältnisses:  anerkannt  wirds  (Schuldanerkenntniß),
ist  schriftliche  Ertheilung  der  Anerkennungserklärung“  erforderlich.
  Ist  für  die  Begründung  des  Schuldverhältnisses,  dessen
Bestehen  anerkannt  wird,  eine  andere  Form  vorgeschrieben  “,  so

bedarf  der  Anerkennungsvertrag  dieser  Form.

1  638,  IIa  790,  IIb  7686,  11II  765.  M.  II,  637  bis  692.  Prot.  1,  270,
J.  I.  4%  bis  510.  D.  138,  189.  —  8  2227.  ZPO.  8  592.  BborsG.
59,  69.

1.  8  780  A.  1.  Das  einseitige  Schuldanerkenntnis  kann  nur  als
Beweismittel  für  das  Bestehen  eines  Schuldverhältnisses  in  Betracht
kommen,  E.  JW.  07  705,  Gr.  52  1005.  Die  Bitte  um  Stundung  enthält
keinen  Anerkennungsvertrag,  4.  Sachs.  14256.  —  Uber  das  nicht  vertragsmäßige
  Anerkenntnis  im  Rechtsstreite  8PO.  88  81,  83,  93,  99,
307  und  über  das  Zugeständnis  ZPO.  88  85,  1382,  288  bis  290,
298,  5097,  532,  6177,  6401,  670

2.  Nicht  eines  Rechtsverhältnisses  nicht  obligatorischer  Natur.

3.  Das  Anerkenntnis,  das  auch  an  Bedingungen  geknüpft  werden
kann,  ist  schuldbegründend  (konstitutiv),  mag  das  Anerkannte  bestehen
oder  nicht,  2&amp;amp;.  JW.  0770°9,  0838.  Über  den  Unterschied  zwischen  konstitutivem
  und  deklaratorischem  Anerkenntnisse  &amp;amp;.  JIW.  067/2.  In  einem
Erfüllungsakt  ist  ein  Schuldanerkenntnis  im  Sinne  des  §  781  nicht  zu
finden,  2.  JW.  05  390.  Das  Schuldanerkenntnis  will  ein  Zurückgehen
auf  das  alte  Schuldverhältnis  erübrigen.  Vgl.  auch  §  780  A.  4.  Wegen
Einwendungen  auf  Grund  dieses  Verhältnisses  §  780  A.  4  und  §8  518,
6567,  7622,  763,  764,  2301  1,  vgl.  auch  ZE.  R.  68  30/(,  JW.  O03#.  und
Sachs.  15  5/8.  Schuldanerkenntnis  unter  Verschweigen  von  Gegenforderungen
  betrüglich  ausgestellt,  damit  die  anerkannte  Forderung  verpfändet
  werde,  vgl.  §  823  Abs.  2  A.  15,  ZE.  R.  71  186.  —  Wegen  des
negativen  Schuldanerkenntnisses,  das  keiner  Form  bedarf,  8  3972.

4.  Vgl.  das  780  A.  6  Gesagte.

5.  Wegen  Anfechtung  und  Rückforderung  §  780  A.  4,  insbesondere
8§  8122.  6.  8  780  A.  5.

3.  Abrechnung.  Bergleich  8.  782.

Wird  ein  Schuldversprechen  oder  ein  Schuldanerkenntniß
auf  Grund  einer  Abrechnung:  oder  im  Wege  des  Vergleichs?
ertheilt,  so  ist  die  Beobachtung  der  in  den  §§.  780,  781  vorgeschriebenen
  schriftlichen  Form  nicht  erforderlich.3

II  a  721,  II0  767,  III  766.  Prot.  II,  509,  510.  D.  130.

1.  Die  Abrechnung  ist  die  nach  vorgängiger  Feststellung  der  gegenseitigen
  Forderungen  von  beiden  Teilen  getroffene  Übereinkunft,  daß
das  Ergebnis  der  Berechnung  endgültig  unter  ihnen  sein  soll.  Hierunter
fällt  auch  die  Anerkennung  eines  Saldo  beim  Kontokurrent  (HG.  8  355),
        <pb n="518" />
        512  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

vgl.  auch  E.  R.  56*2,  59  1½8,  JW.  02097  1890,  033.72,  051837  und  Gr.
46  1130,  47  1051,  48  117,  5440%  Vgl.  auch  A.-“  vor  §  362.  Auch  die
einseitige  Abrechnung  (Berechnung),  bei  der  nur  auf  einer  Seite
Forderungen  vorhanden  sind  und  das  Anerkenntnis  sich  als  Bestätigung
  des  aus  den  Summanden  gewonnenen  Resultats  darstellt,  ist
formfrei,  Z.  JW.  08  32.  Anerkenntnis  in  der  Erklärung  des  Schuldners,
er  könne  nur  nach  und  nach  bezahlen,  er  sei  ein  ehrlicher  Mensch,
A.  R.  71  105.

2.  Im  Sinne  des  Privatrechts  A.“  vor  8  779.

3.  Wohl  aber  in  den  im  §  780  A.5  angegebenen  Fällen.

 

Einundzwanzigster  Titel.
Auweisung.“

*  Die  Vorschriften  dieses  Titels  finden  auch  auf  kaufmännische  Anweisungen
  Anwendung,  vgl.  ES.HGB.  a.  21  Satz  2.  HG.  88  363
bis  365  regeln  nur  die  Ubertragbarkeit  durch  Indossament.  Vgl.  auch
Lohnh.  8  2  über  Unzulässigkeit  der  Anweisung  hinsichtlich  des  Arbeitsund
  Dienstlohns.  Über  Schecks  Ec.HGB.  a.  17,  ScheckG.  über  Postscheckverkehr
  RG.  v.  30.3.00  §6  und  Bekanntmachung  betr.  die  Post  Scheck  O.
über  das  Postanweisungsgeschäft  Ubereinkommen  v.  26.  ö.  O6  (RGBl.  07
S.  656  ff.),  PostO.  88  20,  21,  ZE.  R.  41  102,  4395,  60  ",  68  286,  Gr.  36  20,
und  B.  Post  O.  v.  27.  3.  00  (G.=  u.  VWBl.  222)  88  47  ff.,  und  Post  ScheckO.
v.  17.  11.  08  (G.=  u.  VBl.  981).

1.  Begriff  8.  783.

Händigt  Jemand  eine  Urkunde!,  in  der  er  einen  Anderen
anweist,  Geld,  Werthpapiere?  oder  andere  vertretbare  Sachen?
an  einen  Dritten  zu  leisten,  dem  Dritten  5  aus,  so  ist  dieser
ermächtigt",  die  Leistung  bei  dem  Angewiesenen  im  eigenen
Namen  zu  erheben?;  der  Angewiesene  ist  ermächtigt  89,  für

Rechnung  0  des  Anweisenden  an  den  Anweisungsempfänger  zu
leisten.211  «

1605,112619,111)768,1117s7.M.I1,655bis·599.Prot.11,:iso
diensg,v1,191.D.14o,1-u.

1.  §  126.  Liegt  nur  eine  mündliche  Anweisung  vor,  dann  ist  auf
Grund  der  allgemeinen  Grundsätze  festzustellen,  ob  ihr  eine  Rechtswirkung
zuzusprechen  ist.  Die  Annahmeerklärung  unterliegt  den  Formvorschriften
der  §§  780,  781.  Der  formell  gültige,  aber  präjudizierte  oder  verjährte
Wechsel  kann  nicht  als  Anweisung  geltend  gemacht  werden,  wohl  aber
der  wegen  Formmangels  nichtige  Wechsel  (K.  R.  48  230).  Uber  Kreditbrief
  #.  R.  64  109.

2.  A.“  vor  §  793.  Doch  sind  Gegenstand  der  Anweisung  nur  für
den  Handel  bestimmte  Wertpapiere.

3.  §§  90,  91;  nicht  Dienste.  Die  Anweisung  auf  nicht  vertret:
bare  Sachen  muß  analog  behandelt  werden.
        <pb n="519" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverhältnisse.  21.  Tit.:  Anweisung.  513

4.  In  der  Urkunde  zu  bezeichnenden.  Anweisung  auf  den  Inhaber
und  an  eigene  Order  daher  unzulässig.

5.  D.  h.  dem  in  der  Urkunde  bezeichneten  Dritten  oder  dessen
legitimiertem  Vertreter.

6.  u.  8.  Die  beiden  Ermächtigungen  entstehen  ohne  Schuldvertrag
durch  die  Aushändigung,  mit  welcher  das  zunächst  einseitige  und  abstrakte,
  d.  h.  von  dem  Valuta=  und  Deckungsverhältnisse  nicht  beeinflußte,
  empfangsbedürftige  Rechtsgeschäft  (A.  ’  vor  §  104)  der  Anweisung
  vollendet  ist.  Die  Leistung  kann  aber  auch  von  einer  Gegenleistung
  abhängig  gemacht  werden.  Die  Ermächtigung  ist  keine  Vollmacht,
  da  der  Anweisungsempfänger  in  eigenem  Namen  handelt,  auch
der  angewiesene  Schuldner  zur  Leistung  an  den  Anweisungsempfänger
nicht  verpflichtet  ist  (8  787")).  Ob  der  Empfänger  auch  zur  Erhebung
verpflichtet  ist,  entscheidet  sich  nach  dem  zwischen  dem  Anweisenden  und
ihm  bestehenden  konkreten  Rechtsverhältnisse  (Valutaverhältnis).  Wegen
Anzeigepflicht  §  789,  wegen  Übertragung  der  Anweisung  §  792.  Liegt
nur  eine  Ermächtigung  vor,  so  ist  das  Institut  der  Anweisung  nicht
geben.  Im  Zweifel  wird  wohl  bei  kausaler  Fassung  der  Urkunde

ollmacht,  bei  abstrakter  Fassung  Anweisung  vorliegen.

7.  Der  Zweck,  den  der  Anweisende  erstrebt,  kann  verschiedener
Art  sein;  er  kann  dem  Anweisungsempfänger  schenken,  sich  ihm  gegenüber
  von  einer  Schuld  befreien  oder  ihm  Kredit  gewähren  —  Anweisung
auf  Kredit  —  oder  ihn  nur  mit  der  Einziehung  betrauen  wollen  —
Anweisung  zum  Inkasso.

9.  Falls  die  Anweisung  nicht  widerrufen  ist  (8  790).  Ob  er  zur
Leistung  verpflichtet  ist,  entscheidet  sich  nach  dem  zwischen  ihm  und  dem
Anweisenden  bestehenden  konkreten  Rechtsverhältnisse  (Deckungsverhältnis).
Durch  Annahme  gemäß  8  784  entsteht  seine  Verpflichtung  gegenüber
dem  Empfänger.

10.  D.  h.  die  Leistung  an  den  Anweisungsempfänger  gilt  als  an
den  Anweisenden  selbst  erfung.

11.  Der  Angewiesene  kann  Schuldner  des  Anweisenden  sein,  es  kann
aber  auch  erst  durch  die  Anweisung  ein  Rechtsverhältnis  zwischen  beiden
begründet  werden,  wie  im  Falle  der  Kreditanweisung.  Wegen  Kreditaustrags
  8  778.

12.  Ob  der  Angewiesene  einen  Ersatzanspruch  an  den  Anweisenden
hat  (Revalierungsklage),  richtet  sich  nach  dem  zwischen  ihnen  bestehenden
Nechtsverhälmifse  vgl.  §  256,  H#G#.  8  354.

II.  Verhältnu.  zw.  Angewiesenem
1erhstn.  a.  angelee  §.  784.

Nimmt  der  Angewiesene  die  Anweisung  anit,  so  ist  er  dem
Anweisungsempfänger  gegenüber  zur  Leistung  verpflichtet;  er
kann  ihm  nur  solche  Einwendungen  entgegensetzen,  welche  die
Gültigkeits  der  Annahme  betreffen  oder  sich  aus  dem  Inhalte
der  Anweisung  oder  dem  Inhalte  der  Annahme  ergeben  oder

Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  33
        <pb n="520" />
        514  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

dem  Angewiesenen  unmittelbar  gegen  den  Anweisungsempfänger
zustehen.“?

Die  Annahme  erfolgt  durch  einen  schriftlichen"  Vermerk
auf  der  Anweisung.?  Ist  der  Vermerk  auf  die  Anweisung  vor
der  Aushändigung  an  den  Anweisungsempfänger  gesetzt  worden,
so  wird  die  Annahme  diesem  gegenüber  erst  mit  der  Aushändigung
  wirksam.“

1  607,  II  a  620  1  „„  IIb  769,  III  768.  M.  II,  559  bis  561.  Prot.  II,
384.  D.  95.  ScheckG.  8  10.

1.  Und  zwar  gemäß  Abs.  2  Satz  1  schriftlich;  vgl.  auch  A.  6  und
§  787  sowie  §8  783  A.  6.  Nach  der  z  ist  ein  Widerruf  der
Anweisung  unzulässig  (§  790).  Eine  teilweise  oder  bedingte  Annahme
ist  zulässig.  Die  Annahme  ist  ein  einseitiger  Verpflichtungsakt.  Über
Verpflichtung  zur  Annahme  8  787  W.  4.

2.  Und  zwar  dem  Anweisungsempfänger  gegenüber  auch  dann,
wenn  die  Anweisung  gefälscht  war  (Rechtsscheinwirkung  Einl.  II),  es  sei
denn,  daß  der  Empfänger  die  Unechtheit  kannte,  E.  52  558.  Die  Annahme
  der  Anweisung  bildet  einen  selbständigen  Verpflichtungsgrund,  2.
JW.  02  606.  Ohne  schriftliche  Annahme  ist  er  nach  §  783  zur  Leistung
ermächtigt.  Aus  der  mündlichen  Annahme  könnten  nur  auf  Grund
des  der  Anweisung  zugrunde  liegenden  Rechtsverhältnisses  Rechte  hergeleitet
  werden:  vgl.  §  783  A.  1.

3.  Z.  B.  im  Falle  des  Mangels  der  Geschäftsfähigkeit,  des
Zwanges  usw.

4.  Analog  §  796.  Einwendungen  aus  dem  Verhältnisse  des  Angewiesenen
  zum  Anweisenden  oder  des  letzteren  zum  Anweisungsempfänger
  sind  nur  insoweit  zulässig,  als  sie  aus  der  Anweisung  (Bedingung,
  Befristung)  oder  deren  Annahme  hervorgehen.

5.  So  z.  B.,  wenn  der  Anweisungsempfänger  wußte,  daß  der  Anweisung
  eine  Spielschuld  zugrunde  lag.

§  126.  Auch  bei  kaufmännischen  Anweisungen  ist  schriftliche  Annahme
  erforderlich,  eine  mündliche  Annahme  kann  aber  unter  Umständen
ein  Schuldversprechen  (HGB.  8§  350)  sein.  Die  einmal  abgegebene
schriftliche  Annahmeerklärung  ist  unwiderruflich.  Durchstreicht  sie  der
Annehmende,  so  kann  er  vom  Anweisungsempfänger  zur  Wiederherstellung
der  Erklärung  gezwungen  werden.

7.  Die  schriftliche  Annahme,  die  nicht  auf  der  Urkunde  vermerkt
ist,  wirkt  gemäß  8  780.

8.  Auch  wenn  die  Aushändigung  gegen  den  Willen  des  Annehmenden
  geschehen  ist.

2.  Leistung  §.  785.

Der  Angewiesene  ist  nur  gegen  Aushändigung  der  Anweisung:
  zur  Leistung  verpflichtet.)

IIa  621,  LIb  770,  III  769.  Prot.  II,  384,  385.  D.  95.—  8  797.
HG#.  8  3642.  ScheckG.  8  13.
        <pb n="521" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverhältnisse.  21.  Tit.:  Anweisung.  515

1.  Der  angenommenen  oder  nicht  angenommenen.

2.  Analog  dem  8  371  Zug  um  Zug  (8  274).  Durch  diese  Bestimmung
  wird  der  Angewiesene  dem  Anweisenden  gegenüber  gesichert.
Das  Recht  auf  Quittungsleistung  (§  368)  sept  Annahme  voraus.  Bei
teilweiser  Leistung  kann  die  zurbo  en  nicht  gefordert  werden.  Bei
Berlust  der  Anweisung  kein  Aufgebot  (aber  H#B.  8  365),  bei  ihrem
Untergang  erlischt  der  Anspruch.

3.  Berjährung  §.  786.

Der  Anspruch  des  Anweisungsempfängers  gegen  den  Angewiesenen

  aus  der  Annahme:  verjährt  in  drei  Jahren.?
II  620  ,  Hb  771,  III  770.  Prot.  II,  385  bis  387,  VI,  193.  D.  95.
Scheck  G.  3  21.

1.  Ist  die  Annahme  schon  vor  der  zushändigung  der  Anweisung

erfolgt,  so  beginnt  die  Verjährung  mit  der  Aushändigung  der  Anweisung.

Ist  in  der  Anweisung  ein  bestimmter  Leistungstermin  genannt,  so  beginnt

  die  Verjährung  erst  beim  Eintritte  des  letzteren  (88  198,  202).
2.  Entsprechend  W.  a.  77,  ein  Bereicherungsanspruch  (#0.  A.  83)

ist  nicht  gegeben.  Vgl.  auch  §8  194  ff.,  186  ff.

III.  Berhältnis  zwischen  Anweisendem

  und  Angewiesenem  §.  787.

Im  Falle  einer  Anweisung  auf  Schuld  wird  der  Angewiesene
durch  die  Leistung  in  deren  Höhe  von  der  Schuld  befreit.3

Zur  Annahme  der  Anweisung  oder  zur  Leistung  an  den
Anweisungsempfänger  ist  der  Angewiesene  dem  Anweisenden

gegenüber  nicht  schon  deshalb  verpflichtet,  weil  er  Schuldner  des

Anweisenden  ist.“
1  6os  Satz  2,  II##8  62331  Satz  27,  IIb  772,  III  771.  M.  II,  5859,  562.
Prot.  II,  383,  388,  387,  VI,  199,  198.  D.'95.

1.  Die  Bezugnahme  auf  die  Schuld  braucht  nicht  gerade  aus  der
Anweisungsurkunde  hervorzugehen,  aber  der  Anweisende  muß  dem  Angewiesenen
  erkennbar  gemacht  haben,  daß  er  eine  Anweisung  auf  die
bestehende  Schuld  gezogen  hat.

2.  Nach  Annahme  der  Anweisung  und  vor  Leistung  der  Schuld
kann  der  Anweisende  die  Forderung  gegen  den  Angewiesenen  nur  gegen
Nüdkgabe  Ler  Anweisung  geltend  machen  (arg.  §  790).

3.  8  3627.

4.  Denn  die  Anweisung  ist  keine  Übertragung  der  Forderung;
wohl  aber,  wenn  er  sich  dem  Anweisenden  oder  dem  Empfänger  gegenüber
  zur  Annahme  (auch  mündlich)  verpflichtet  hat.

IV.  Berhältnis  zwischen  Anweisendem
  und  Empfänger.
1.  Anweisung  keine  Zahlung  §.  788.

Ertheilt  der  Anweisende  die  Anweisung  zu  dem  Zwecke,
um  seinerseits  eine  Leistung  an  den  Anweisungsempfänger  zu
33=
        <pb n="522" />
        516  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

bewirken,  so  wird  die  Leistung,  auch  wenn  der  Angewiesene  die
Anweisung  annimmt,  erst  mit  der  Leistung?5  des  Angewiesenen

an  den  Anweisungsempfänger  bewirkt.
•  609,  IT  a  622,  110  773,  III  772.  M.  II,  562,  563.  Prot.  II,  387.
2  95.

1.  8  783  A.  7.  2.  Nicht  schon  mit  der  Annahme  der  Anweisung.
  Anweisung  ist  keine  Zahlung.  Der  Anweisungsempfänger  hat
also  nach  der  Annahme  außer  der  Forderung  gegen  den  Angewiesenen  noch
die  ursprüngliche  Forderung  gegen  den  Anweisenden.  Vgl.  88  364,  387  ff.
Hingabe  und  Annahme  einer  Anweisung  zahlungshalber  bedeutet  regelmäßig,
  daß  die  Geltendmachung  der  ursprünglichen  Verbindlichkeit  bedingt
  sein  soll  durch  die  Nichteinlösung  der  Anweisung  durch  den  Angewiesenen
  E.  JW.  01  5°7.

3.  Darunter  fällt  auch  die  Aufrechnung.  Bei  Zahlung  durch  Umschreibung
  auf  Girokonto  muß  die  Buchung  bewirkt  sein  4.  R.  54  331.

2.  Anzeigepflicht  §.  789.

Verweigert  der  Angewiesene  vor#  dem  Eintritte  der  Leistungszeit
  die  Annahmes  der  Anweisung  oder  verweigert  er  die  Leistungs,
so  hat  der  Anweisungsempfänger  dem  Anweisenden  unverzüglich"
Anzeige  zu  machen.5  Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Anweisungsempfänger
  die  Anweisung  nicht  geltend  machen  kann  oder  will.“

I  611,  IIa  624,,  IID.  774,  III  7738.  M.  II,  564,  565.  Prot.  II,  388,
VI,  192,  193.  D.  95.  ScheckG.  88  15  ff.

1.  Die  Verweigerung  der  Annahme  nach  dem  Eintritte  der  Leistungszeit
  ist  unerheblich.

2.  Eine  Verpflichtung  des  Anweisungsempfängers,  den  Angewiesenen
zur  Annahme  der  Anweisung  aufzufordern,  besteht  nicht.  Ob  der  Anweisungsempfänger
  die  Anweisung  geltend  machen  muß,  richtet  sich  nach
dem  zwischen  ihm  und  dem  Anweisenden  bestehenden  Rechtsverhältnisse.

Z3.  Gleichgültig  ob  er  die  Anweisung  angenommen  hat  oder  nicht.

4.  9§  121.

5.  88  130  ff.  Diese  vom  Anweisungsempfänger  darzutuende  Anzeigepflicht
  ist  unabhängig  von  dem  zwischen  dem  Anweisenden  und  dem
Empfänger  bestehenden  Verhältnisse.  Die  Nichtanzeige  verpflichtet  nach
den  allgemeinen  Grundsätzen  zum  Schadensersatze  (88  276,  249  ff.).

6.  Z.  B.  im  Falle  des  Kreditbriefs.

V.  Widerruf  8.  790.

Der  Anweisende  kann  die  Anweisung  dem  Angewiesenen
gegenüber  widerrufen?,  solange  nicht  der  Angewiesene  sie  dem
Anweisungsempfänger  gegenüber  angenommen  #  oder  die  Leistung
bewirkt  hat.“  Dies  gilt  auch  dann,  wenn  der  Anweisende  durch
        <pb n="523" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverhältnisse.  21.  Tit.:  Anweisung.  517

den  Widerruf  einer  ihm  gegen  den  Anweisungsempfänger  obliegenden
  Verpflichtung  zuwiderhandelt.5

1  612,  IIa  625,  IID  775,  III  774.  M.  II,  565,  566.  Prot.  II,  388.
D.  95,  96.  ScheckG.  8  125.

1.  Verzicht  auf  Widerruf  gegenüber  dem  Angewiesenen  ist  unwirksam.
  Die  Wirksamkeit  eines  dem  Anweisungsempfänger  erklärten
Widerrufs  hängt  von  dem  zwischen  dem  Anweisungsempfänger  und  dem
Anweisenden  bestehenden  Rechtsverhältnis  ab  E.  R.  64  111  (Kreditbrief).

2.  8  130ff.  Liegt  ein  Auftragsverhältnis  vor,  dann  kann  auch
der  Anweisungsempfänger  die  Anweisung  dem  Anweisenden  zurückgeben
(§  671).  8  784.

4.  5  783  a.  E.  Dem  Widerruf  gegenüber  hat  der  Angewiesene
darzutun,  daß  er  zur  geit  des  Widerrae  (§  130)  die  Anweisung  bereits
angenommen  oder  die  Leistung  bewirkt  hat.

5.  Der  Widerrufende  macht  sich  aber  schadensersatzpflichtig.  Im
Falle  der  Leistung  nach  erfolgtem  Widerrufe  kann  der  Angewiesene  gegen
den  Anweisenden  nur  auf  Grund  der  Geschäftsführung  ohne  Auftrag
oder  der  ungerechtfertigten  Bereicherung  Ansprüche  erheben.

VI.  Tod  und  Geschäftsann
  iel  it  8.  791.
Die  Anweisung!  erlischt  nicht“  durch  den  Tod  oder  den

Eintritt  der  Geschäftsunfähigkeit  eines  der  Betheiligten.?
1  618,  IIa  626,  IIb  776,  III  775.  M.  II,  566  bis  568.  Prot.  II,  389.
D.  96.  Scheckel.  5  24.

1.  Sowohl  vor  als  nach  der  Annahme.

2.  Sofern  nicht  in  der  Anweisung  etwas  anderes  bestimmt  ist.

3.  D.  h.  der  drei  Beteiligten,  und  zwar  auch  dann  nicht,  wenn
das  der  Anweisung  zugrunde  liegende  Rechtsverhältnis  ein  Auftrag
(88  672,  673)  ist.  Vgl.  8  153.  Durch  den  Konkurs  des  Anweisungsempfängers
  und  des  Anweisenden  erlischt  die  Anweisung  nicht.

VII.  fübertragung  §.  792.

Der  Anweisungsempfänger  kann  die  Anweisung  durch  Vertrag
  mit  einem  Dritten  auf  diesen  übertragen  1,  auch  wenn  sie
noch  nicht  angenommen  worden  ist.  Die  Uebertragungserklärung
bedarf  der  schriftlichen  Form.3  Zur  Uebertragung  ist  die  Aushändigung
  der  Anweisung  an  den  Dritten  erforderlich.

Der  Anweisende  kann  die  Uebertragung  ausschließen.  Die
Ausschließung  ist  dem  Angewiesenen  gegenüber  nur  wirksam,
wenn  sie  aus  der  Anweisung  zu  entnehmen  ist  oder  wenn  sie
von  dem  Anweisenden  dem  Angewiesenen  mitgetheilt  wird“,  bevor
dieser  die  Anweisung  annimmt"  oder  die  Leistung  bewirkt.“

Nimmt  der  Angewiesene  die  Anweisung  dem  Erwerber
gegenüber  an,  so  kann  er  aus  einem  zwischen  ihm  und  dem
        <pb n="524" />
        518  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

Anweisungsempfänger  bestehenden  Rechtsverhältniß  Einwendungen
nicht  herleiten.“  Im  Uebrigen  finden  auf  die  Uebertragung  der
Anweisung  die  für  die  Abtretung  einer  Forderung  geltenden
Vorschriften  entsprechende  3  Anwendung.

I18  627,  IIP.  777,  III  776.  M.  II,  568,  569.  Prot.  II,  389  bis  391.
D.  96.  Schede#.  88  8,  15,  18.

1.  Soweit  die  Ubertragung  nicht  etwa  ausgeschlossen  ist  (Abs.  2).
Eine  weitere  Übertragung  durch  den  Erwerber  ist  zulässig.

2.  Eine  Übertragung  der  Anweisung  nach  erfolgter  Annahme
steht  derjenigen  vor  erfolgter  Annahme  gleich;  denn  in  beiden  Fällen
liegt  nur  eine  Ermächtigung  im  Sinne  des  §8  783  vor.  Die  Leistung
des  Angewiesenen  an  den  Erwerber  gilt  als  Leistung  des  Anweisenden
an  den  Anweisungsempfänger  und  zugleich  als  Leistung  dieses  an  den
Erwerber.

3.  Die  Erklärung  braucht  nicht  wie  die  Annahme  (8  784)  auf  der
Anweisung  selbst  vermerkt  zu  werden.  Wegen  der  üÜbertragung  kaufmännischer
  Anweisungen  durch  Indossament  HG#B.  8  363  bis  365,  des
Schecks  §  8  ScheckG.

4.  A.  *  vor  8  104.  5.  8  784.  6.  §  783  a.  E.

7.  Dies  folgt  schon  daraus,  das  der  Angewiesene  die  Anweisung
dem  Anweisungsempfänger  gegenüber  nicht  angenommen  hat  und  daher
auch  nicht  sein  Schuldner  geworden  ist.

8.  Anwendbar  sind  die  88  402,  406,  nicht  anwendbar  die  88  399
bis  401,  analog  anwendbar  die  §8  403,  407  bis  410.

Zweiundzwanzigster  Titel.

Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber.

*  Die  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  sind  eine  Unterart
der  —  vom  BGB.  nicht  definierten.  —  Wertpapiere,  d.  h.  der
Urkunden,  deren  Innehabung  Bedingung  für  die  Verwertung  (Ausübung,
  Übertragung,  bisweilen,  aber  nicht  notwendig  auch  Entstehung)
des  in  ihnen  verbrieften  Privatrechts  ist.  Auf  Wertpapiere  im  allgemeinen
beziehen  sich  §§  232,  233,  234,  238  (Sicherheitsleistung),  372  (Hinterlegung),
  437,  vgl.  445,  515  (Veräußerung),  7002  (depositum  irregulare),
702  (receptum  cauponis),  764  (Differenzgeschäft),  783  (Anweisung  auf
Wertpapiere),  1296  (Verpfändung),  1667  (Wertpapiere  des  Kindes),  1807
—  pvgl.  a.  212  u.  Pr.  a.  73  bis  75  —  8§  1079,  1288,  1377,  1642,
2119  (Verwendung  zur  Mündelgeldanlage),  1810  bis  1820  u.  Pr.  a.
84.  IX,  85  (vormundschaftliche  Verwaltung),  1960  (Sicherung  nachgelassener
  Wertpapiere),  HGB.  88  1,  931,  261,  363  ff.,  381,  383,  400,
1292,  462.  Bei  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber
handelt  es  sich  um  Wertpapiere,  in  denen  Forderungsrechte  (kausale  oder
abstrakte)  verbrieft  sind  (Forderungspapierc,  Skripturobligationen),  im
Gegensatz  insbesondere  zu  den  Wertpapieren  über  Sachenrechte  (Hypo-
        <pb n="525" />
        VII.  Abschn.:  Einz.  Schuldverh.  22.  Tit.:  Schuldverschr.  a.  d.  Inhaber.  519

thekenbrief  §  1116,  Grundschuldbrief  8  1192,  1195,  Rentenschuldbrief
&amp;amp;  1199,  besonders  Konnossement,  Ladeschein,  Lagerschein,  HG  8§.  369)
und  zu  den  Papieren  über  korporative  Mitgliedschaftsrechte  Korporationspapiere,
  insbesondere  Aktien  und  Interimsscheine,  H#GB.
§§  179,  183,  222,  Kuxscheine  (Z.  R.  47106,  54  351),  sowie  ferner
zu  den  sog.  Traditionspapieren.  Letztere  verbriefen  zwar  nur  eine
Forderung,  haben  aber  insofern  eine  sachenrechtliche  Bedeutung,  als
der  legitimierte  Papierbesitzer  in  den  Besitz  der  Ware  selbst  gesetzt
wird,  soweit  es  sich  um  den  für  den  Erwerb  von  Rechten  an  der  Sache
notwendigen  Besitzerwerb  handelt.  Anderseits  steden  hinsichtlich  der
Gläubigerbezeichnung  und  der  übertragungsform  ie  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  als  Hauptfall  der  Inhaberpapiere  im
Gegensatze  zu  den  Namenpapieren,  welche  den  Gläubiger  namentlich
  bezeichnen,  und  zwar  entweder  als  Rektapapiere  so,  daß  die
Übertragung  nach  den  gewöhnlichen  Grundsätzen,  bei  Forderungsrechten
demnach  gemäß  88§  398  ff.  (vgl.  ferner  §§  1154,  1192,  1199)  erfolgt  —
hierzu  gehören  die  im  6606  genannten  Papiere  —  oder  aber  als
Orderpapiere,  deren  Ubertragung  durch  das  im  BG.  nicht  geregelte
  Indossament  (A.“  vor  §  783)  sich  vollzicht,  derart,  daß  der
Dritterwerber  ein  selbständiges,  vom  Rechte  des  Vormannes  unabhängiges
  Recht  gegen  den  Aussteller  erwirbt.  Orderpapiere  in  diesem
Sinne  ((technisch  indossable  Orderpapiere)  sind  nach  Reichsrecht  nur
der  Wechsel  (W.  a.  9,  96  Ziff.  3),  der  Scheck  (ScheckG.  8§  8)  und  die
Papiere  des  HGB.  §  363,  vgl.  noch  HG.  §  222;  das  Landesrecht
kann  nur  innerhalb  der  ihm  vorbehaltenen  Materien  andere  Orderpapiere
  zulassen  (EG.  HGB.  a.  Alle  übrigen  Namenpapiere  sind
Rektapapiere,  ihre  etwaige  Indossierung  (einfache  Orderpapiere)  muß
nach  den  Grundsätzen  der  gewöhnlichen  Abtretung  beurteilt  werden,  vgl.
aber  §  7923.  Von  Orderpapieren  im  allgemeinen  handeln  die  88  1187,
1189,  1270  bis  1272,  1292,  1294  bis  1296,  1643,  1686,  1822  Nr.  9,
1825,  von  Orderpapieren  mit  Blankoindossament  §§  234,  1081  bis
1084,  1362,  1381,  1392,  1525,  1550,  1646,  1667,  1686,  1814,  2116.
—  Die  Inhaberpapiere  im  allgemeinen  werden  betroffen  von  88  234,
2472,  2482,  935,  1006,  1007,  1081  bis  1084,  1187  bis  1189,  1195,
1270,  1293  bis  1296,  1362,  1381,  1392,  1393,  1525,  1550,  1646,
1667,  1686,  1814,  1815,  1819,  1820,  1853,  2116,  2117,  2136,  ferner
sind  aber  auch  die  Vorschriften  über  die  Schuldverschreibungen  auf  den
Buber-  soweit  sie  allgemeine  Grundsätze  enthalten,  auf  die  sonstigen
Inhaberpapiere,  also  insbesondere  auf  den  Inhabergrundschuldbrief
§J  1195,  den  Inhaberscheck  (ScheckG.  8  42)  und  die  Inhaberaktie  HGB.

179,  183,  ebenfalls  anzuwenden,  vgl.  Denkschrift  z.  HGB.  zu  88  220
bis  222  a.  E.  —  Vgl.  noch  §8  1187  bis  1189,  GBO.  88  44,  51,
Aa.  98  bis  102,  174  bis  178,  Pr.  a.  17,  18;  B.  a.  49  bis  57;  S.  §  11;
W.  a.  176  bis  189;  H.  a.  67  bis  71:  M.Sch.  88  43  bis  48:  S.W.
88  55  bis  73;  M.St.  §8  42  bis  47;  O.  88  4  ff.;  S.  M.  a.  10;  S.  A.
9  35;  S.K.G.  a  15;  Sch.S.  a.  17,  18;  R.A.L.  §§  46,  50,  auch  StGB.
88  149,  360  Nr.  4  bis  6.  Vgl.  endlich  RSch  O.,  BörsG.  88  36  bis  49
über  die  Bedingungen  der  Zulassung  von  Schuldverschreibungen  zum
        <pb n="526" />
        520  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

Börsenhandel,  sowie  der  Haftung  der  Emittenten,  HypBankG.  über  die
Bedingungen  der  Ausgabe  von  Hypotheken-,  Grundschuld=  u.  Rentenpfandbriefen;
  Ges.  betr.  die  gemeinsamen  Rechte  der  Besitzer  an  Schuldverschreibungen
  v.  4.  12.  99,  das  nach  §  267  auch  auf  die  vor  dem
1.  1.  00  ausgegebenen  Schuldverschreibungen  Anwendung  findet.  Vgl.
auch  RSt  G.  und  den  Tarif  dazu.  Der  Gerichtsstand  des  Vermögens
(8PO.  8§  23)  wird,  soweit  Wertpapiere  in  Betracht  kommen,  lediglich
da  begründet,  wo  sich  die  Papiere  befinden  zZ.  JW.  O4%.  —  Für  Pr.
vgl.  noch  hinsichtlich  der  Gebühr  für  den  Empfang,  die  Verwahrung
und  Auslieferung  von  Wertpapieren  RA###.  a.  13  u.  NotG.  88  133,
26  Nr.  4  u.  5,  sowie  GK#G.  88  21  Nr.  8,  48.

Dieser  Titel  behandelt  außer  den  eigentlichen  Schuldverschreibungen
auf  den  Inhaber  noch  die  Verpflichtungszeichen  (8  807)  und  inhaberpapierähnliche
  Namenpapiere  (8  808).

I.  Wirkl.  Schuldverschreibung.
1.  ersch  §.  793.

Hat  Jemand:  eine  Urkunde  ausgestellt?2,  in  der  er  dem  Inhaber
  #s  der  Urkunde  eine  Leistung“  verspricht  (Schuldverschreibung
auf  den  Inhaber),  so  kann  der  Inhaber  von  ihm  die  Leistung
nach  Maßgabe  des  Versprechens  verlangen  5,  es  sei  denn,  daß
er  zur  Verfügung  über  die  Urkunde  nicht  berechtigt  ist."  Der
Aussteller  wird  jedoch  auch  durch  die  Leistung  an  einen  nicht
zur  Verfügung  berechtigten  Inhaber  befreit.7

Die  Gültigkeit  der  Unterzeichnung  kann  durch  eine  in  die
Urkundes  aufgenommene  Bestimmung  von  der  Beobachtung  einer
besonderen  Form  abhängig  gemacht  werden.  Zur  Unterzeichnung
  genügt  eine  im  Wege  der  mechanischen  Vervielfältigung
hergestellte  Namensunterschrift.  10

1  685,  687,  IIn  722,  1I  778,  1II  777.  M.  11,  694  bis  698.  Prot.  II,
527  bis  537,  539,  558  bis  561,  VI,  209  bis  211.  D.  96,  97.  Hinsichtlich
des  Inhaberschecks  vgl.  Scheckoh  88  1517,  181,  26;  8  807.

1.  Ein  (nicht  geschäftsunfähiger)  Mensch  oder  eine  private  oder
öffentlich  juristische  Person  (8§  21,  22,  89),  also  nicht  eine  nach
88  705  ff.  errichtete  Gesellschaft  (vgl.  Abs.  1  der  A.  “  vor  §  705).  Die
Inhaberpapiere  sind  demnach  entweder  öffentliche  (a.  98,  100,  101)
oder  private.

2.  8  126,  aber  §  7932  Satz  2;  vgl.  §  807  A.  5.  Eine  wahre
und  volle  Verpflichtung  des  Ausstellers  würde  rechtsgeschäftlich  erst  durch
vertragsmäßige  Begebung  des  Papiers  entstehen.  Durch  die  Herstellung
der  Urkunde  wird  aber  der  Rechtsschein  (Einl.  II)  einer  Inhaberschuld
hergestellt.  Deshalb  haftet  der  Aussteller  aus  der  Herstellung  nach  dem
Veranlassungsprinzip,  sofern  nicht  die  Erwerber  des  Papieres  das  Nichtbestehen
  einer  Begebung  erkannten.  Vgl.  auch  §8§  7942,  7958.  Unnatürlich
  und  im  Gesetz  selbst  nicht  anerkannt  die  sog.  Kreationstheorie,  welche
        <pb n="527" />
        VII.  Abschn.:  Einz.  Schuldverh.  22.  Tit.:  Schuldverschr.  a.  d.  Inhaber.  521

schon  in  der  bloßen  Ausstellung  (Herstellung)  des  Papiers  ein  auf  Beründung
  der  darin  ausgedrückten  Verpflichtung  gerichtetes  Rechtsgeschäft
ieht.  Der  Schuldgrund  kann  sich  aus  dem  Papier  ergeben  (8  796  U.  3.)
kogen  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  §§  1822  Nr.  9,  1825,
*“

3.  Es  braucht  nicht  gerade  das  Wort  „Inhaber"  gewählt  zu  sein
E.  R.  13  ½4.  Soll  nach  der  Urkunde  die  Leistung  an  eine  bestimmte
Person  oder  den  Inhaber  der  Urkunde  erfolgen  —  sog.  alternative  Inhaberklausel
  —  dann  ist  §  808  anwendbar;  vgl.  aber  Scheck  G.  8  42,
wonach  im  genannten  Falle  der  Scheck  als  auf  den  Inhaber  gestellt  gilt.

4.  Jeder  Art,  auch  Lose  (§  763  A.  1),  Lagerscheine  ZE.  R.  59  8375.
Vgl.  wegen  event.  staatlicher  Genehmigung  §  7951.  Inhaberpapiere,  die
ein  Leistungsversprechen  nicht  enthalten,  z.  B.  Aktien,  gehören  nicht  hierher;
  vgl.  aber  §  1195.  —  Für  Marken  und  Karten  8  807.

5.  Ausnahme  von  8  305.  Vgl.  RG.  betr.  die  gemeinsame  Rechte
der  Besitzer  von  Schuldverschreibungen  v.  4.  12.  99  §  14  —  durch  Beschluß
  der  Gläubigerversammlung  kann  die  Befugnis  der  einzelnen
Gläubiger  zur  selbständigen  Geltendmachung  ausgest  lossen  werden.  —
Wegen  Einwendungen  §  796,  Aushändigung  der  Schuldverschreibung
§  797.  —  Anders  §  808  Abs.  1  Satz  2.

6.  Der  FSchuner  hat  dies  darzutun  und  zu  beweisen.  Der  Schein
Gläubigereigenschaft  ist  mit  der  Innehabung  d.  h.  der  Ausübung  der
tatsächlichen  Gewalt  über  das  Papier,  wie  sie  der  unmittelbare  Besitzer
(8  854),  aber  auch  der  Besitzdiener  (§  855)  haben  kann,  derart  verbunden,
daß  zunächst  der  Inhaber  ohne  weitere  Voraussetzungen  alle  Gläubigerrechte
  ausüben  und  geltend  machen  kann.  Seine  Rechte  (nicht  aber  die
Befreiung  des  Verpflichteten  durch  Leistung  an  ihn)  werden  jedoch  ausgeschlossen
  (Einrede  im  Sinne  der  3PO.,  nicht  des  BG.,  §  202  M.  6)
durch  den  Mangel  des  wahren  Rechtes  zur  Verfügung  über  das  Papier,  also
durch  die  Eigenschaft  als  Besitzdiener  (8  855),  durch  das  Vorhandensein
eines  mittelbaren  Besitzers  9  868)  auf  Grund  eines  Verhältnisses,  das
das  Verfügungerecht  des  Inhabers  ausschließt,  durch  fremdes  Eigentum
6  932,  9357,  13811)  oder  ein  die  Verfügung  ausschließendes  dingliches

echt  (§§  1032,  1207,  1208).  Vgl.  HGB.  88  366,  367.  Uüber  sonstige
Einwendungen  §  796.  —  Wegen  des  Nießbrauchs  an  Inhaberpapieren
§88  1081  bis  1084,  wegen  der  Verpfändung  §8  1293  bis  1296,  wegen
Hinterlegung  §§  1667,  1814,  1815,  2116,  2117,  über  Gewährleistung
beim  Verkaufe  von  Inhaberpapieren  §88  433  ff.

7.  Rechtsscheinwirkung,  welche  beim  Durchschauen  der  wahren
Sachlage  wegfällt.  Dasselbe  gilt,  wenn  der  Inhaber  geschäftsunfähig
oder  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt  war.  Der  Eigentümer  kann
durch  Erwirkung  der  Zahlungssperre  (3P.  8  1019)  die  Leistung  an
einen  Nichtberechtigten  verhindern,  andernfalls  §  816.  Vgl.  auch
88  807,  808.

8.  Ausnahme  im  a.  100  Nr.  1,  Pr.  a.  17  81.  Vgl.  auch  Rch.
vom  19.  3.  00  §4.

9.  Z.  B.  Aufdruck  einer  Nummer,  Emissionsvermerk.
        <pb n="528" />
        522  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

10.  Ausnahme  von  8  126.  Druchschrift  genũgt  nicht.  Bei  den
Urkunden  des  §  807  ist  eine  Unterzeichnung  durch  den  Aussteller  nicht
Ssrc.  ebene  Schuld

verschkeilung  8.  794.

Der  Aussteller  wird  aus  einer  Schuldverschreibung  auf  den
Inhaber  auch  dann  verpflichtet,  wenn  sie  ihm  gestohlen  worden
oder  verloren  gegangen  oder  wenn  sie  sonst  ohne  seinen  Willen:
in  den  Verkehr  gelangt  ist.3

Auf  die  Wirksamkeit  einer  Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber
ist  es  ohne  Einfluß,  wenn  die  Urkunde  ausgegeben  wird,  nachdem
der  Aussteller  gestorben  oder  geschäftsunfähig  geworden  ist.

1  686,  II  a  723,  IIb  779,  1II  778.  M.  II,  697.  Prot.  II,  537  bis  539.
24.  —  3  807.  Vgl.  HGB.  6  867  (hierzu  B.  AG.  a.  90;  H.  A.  z.

1.  g  5.  2.  Z.  B.  durch  ein  Tersehen  eines  Angestellten.
Wegen  der  Geldschuldverschreibungen  §  795  A.  9.

7  Haftung  nach  dem  Veranlaffungeprinzi  §  793  A.  2  u.  6  u.  S  796.

4.  §  104.  5.  §  130
3.  Staatliche  gernelmigme  .  795.

Im  Inland  ausgestellte  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber,
  in  denen  die  Zahlung  einer  bestimmten!  Geldsumme
versprochen  wird,  dürfen  nur  mit  staatlicher  Genehmigung?  in
den  Verkehr  gebracht  werden.

Die  Genehmigung  wird  durch  die  Zentralbehörde"
Bundesstaats?  ertheilt,  in  dessen  Gebiete  der  Aussteller  seinen
Wohnsitz“  oder  seine  gewerbliche  Niederlassung  hat.  Die  Ertheilung
  der  Genehmigung  und  die  Bestimmungen,  unter  denen
sie  erfolgt,  sollen"  durch  den  Deutschen  Reichsanzeiger  bekannt
gemacht  werden.?

Eine  ohne  staatliche  Genehmigung  in  den  Verkehr  gelangte  10
Schuldverschreibung  ist  nichtig;  der  Aussteller  hat  dem  Inhabert
den  durch  die  Ausgabe  ½  verursachten  Schaden  15.  zu  ersetzen.

Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung  auf  Schuldverschreibungen,
  die  von  dem  Reiche  oder  einem  Bundesstaat

ausgegeben  werden."4
1  701  1  7.  II  a  724,  IIb  780,  111  779.  M.  II,  718  bis  721.  Prot.  II,
555  blis  550,  VI,  177  bis  1830.  a.  98,  100,  101.

1.  Hierdurch  erhalten  die  Inhaberpapiere  im  täglichen  Verkehr  eine
dem  Gelde  gleichbedeutende  Eigenschaft,  weshalb  die  Fernhaltung  zweifelhafter
  Wertpapiere  durch  das  Erfordernis  der  staatlichen  Genehmigung
hinsichtlich  ihrer  Emission  geboten  erscheint.  Ein  gleicher  Schutz  hinsichn.
        <pb n="529" />
        VII.  Abschn.:  Einz.  Schuldverh.  22.  Tit.:  Schuldverschr.  a.  d.  Inhaber.  523

lich  der  nicht  über  eine  bestimmte  Gelbdsumme  lautenden  (z.  B.  Dividendenscheine)
  oder  im  Ausland  ausgestellten  Inhaberpapiere  (vgl.  aber  BörsE.
88  36  ff.  u.  Kons  G.  §  34)  ist  nicht  erforderlich.  Die  Schuldverschreibung
ist  im  Ausland  ausgestellt,  wenn  der  beurkundete  Ausstellungsort  im
Auslande  liegt.

2.  Vgl.  die  Strafbestimmungen  im  a.  34IV  (StGB.  5  145a),  sowie
RG.  v.  8.  6.  71  betr.  die  Inhaberpapiere  mit  Prämien  88  1,  6,  RG.
betr.  die  Ausgabe  von  Reichskassenscheinen  v.  30.  4.  74,  Bank  G.  88  1,
3,  11,  49  ff.,  55  ff.  und  HypBankG.  Die  Ausgabe  von  Inhabergrundschuldbriefen
  (8  1195)  bedarf  staatlicher  Genehmigung,  der  Grundbuchrichter
  muß  vor  der  Eintragung  den  Nachweis  der  Genehmigung  fordern
E.  FG.  15,  R.  59  335-  387.

3.  Die  Genehmigung  d.  h.  hier  die  vorherige  Zustimmung  (88  183,
184)  ist  somit  nur  zur  Ausgabe  im  Inland  erforderlich.  Für  die  Ausgabe
  neuer  Zinsscheine  für  mit  staatlicher  Genehmigung  in  den  Verkehr
gebrachte  Inhaberpapiere  ist  eine  Genehmigung  nicht  erforderlich,  auch
nicht  für  die  Zinsscheine  von  Order-  und  Rektapapieren  vgl.  ZE.  Gr.  55  78.

4.  Pr.  VO.  v.  16.  11.99  a.  8  (auf  Grund  eingeholter  k.  Ermächtigung
  von  dem  zuständigen  Minister)  u.  G.  v.  10.  4.  72  §  1  Nr.  9;
B.  ZV.  v.  25.  12.99  §8  9  (Staatsminist.  d.  Innern  im  Benehmen  mit
den  Staatsminist.  d.  Justiz  und  d.  Fin.;  bei  Schuldverschreibungen  von
Verkehrsunternehmungen  Staatsminist.  des  Königl.  Hauses,  d.  Außern
u.  des  Inn.  im  Benehmen  mit  den  Staatsministerien  d.  Just.  u.  d.  Fin.,
bei  Schuldverschreibungen  der  pfälzischen  Eisenbahnen  Staatsminist.  des
Königl.  Hauses,  des  Auß.  u.  d.  Fin.);  S.  AusfVO.  6.  7.  99  §  11  (Minist.
d.  Inn.  u.  der  Fin.);  W.  A.  a.  176  (Minist.  d.  Inn.);  Ba.  A#.
v.  11.  11.99  8  14  (Minist.  d.  Inn.  im  Einvernehmen  mit  d.  Ministern
d.  Just.  u.  der  Fin.);  H.  AG.  a.  67  (Staatsminist.);  M.Sch.  Ausf#O.
§  43  (Justizminist.,  wenn  Grund=  und  Rentenschuldbriefe  in  Frage  stehen,
onst  Minist.  d.  Inn.):  M.  St.  AusfVO.  §  42  (Landesregierung);  Bsch.
AG.  8  25  (Staatsminist.);  S.A.  Vdg.  §  12  (Gesamtminist.);  S.K.G.
Vdg.A.  8§  4  (Landesjustizverwaltung,  für  Schuldverschreibungen  komm.
Körperschaften  die  betr.  Abt.  des  Staatsminist.);  Sch.  S.  AG.  a.  17  8  1
(Minist.);  Sch.  R.  A.  a.  44  (Ministerium);  Wa.  Vdg.  a.  8  (auf  Grund
landesherrlicher  Ermächtigung  das  zuständige  Pr.  Ministerium);  R.  A.  I.
AussVO.  8  6;  R.j.  L.  AusfVO.  8  47  (Minist.);  L.  AusfUO.  8§  24
(Staatsminist.;  Hb.  AG.  8  27;  Lü.  AG.  8  45  (Senat);  E.  L.  Bel.  v.
3.  12.  00.  Vgl.  auch  Kons  GG.  §  34  u.  Schutzgeb.G.  §  2  (Genehmigung
des  Reichskanzlers).  5.  Vgl.  auch  a.  5.

6.  u.  7.  88  7  ff.,  24,  269.  Bei  mehrfachem  Wohnsitz  oder  Niederlassung
  genügt  die  Genehmigung  in  einem  Bundesstaate.  Hat  der  Aussteller
  im  Inlande  weder  einen  Wohnsitz  noch  eine  Niederlassung,  so  ist
die  Emission  unzulässig.  8.  Ordnungsvorschrift.

9.  In  B.  auch  im  Gesetz=  u.  Vblatt,  in  R.  A.  L.  in  der  Gesetzsammlung.

10.  Nicht  gebrachte,  vgl.  A.  12.  11.  D.  h.  dem  letzten.  Grieichviel
  ob  dieser  Kenntnis  von  der  Nichtigkeit  hatte  oder  nicht.

12.  Es  ist  eine  wirkliche  Ausgabe  des  Papiers  erforderlich,  die
Fälle  des  8  794¼  genügen  nicht.  —
        <pb n="530" />
        524  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

3.  2.  249  ff.,  auch  entgangener  Gewinn.  8  254  ist  anwendbar.
gl.  aich  R.  betr.  die  gemeins.  Rechte  der  Besitzer  von
Sculbrrril  v.  4.  12.  99  §  24.

4.  Einwendungen  8.  796.

Der  Aussteller  kann  dem  Inhaber  der  Schuldverschreibung
nur  solche  Einwendungen  entgegensetzen,  welche  die  Gültigkeit
der  Ausstellung?  betreffen  oder  sich  aus  der  Urkundes  ergeben
oder  dem  Aussteller  unmittelbar  gegen  den  Inhaber“  zustehen.

1  689,  II  a  725,  II  b  781,  III  780.  M.  II  bis  701.  Prot.  II,  540,
iun-  —  Hinsichtlich  des  Wobcherlrb  vgl.  ScheckG.  88  184,  23.
7.

1.  B.  B.  im  Falle  der  Fälschung  der  Urkunde,  des  Mangels  der
Geschäftsfähigkeit  des  Ausstellers  bei  der  Ausstellung  (6  111  Satz  1),  des
Fehlens  der  staatlichen  Genehmigung  (val.  jedoch  §  7952),  im  Falle
eines  wesentlichen  Irrtums  (88  119,  1325,  1434),  einer  widerrechtlichen
Drohung  und  auch  wohl  bei  arglistiger  Tischur  (§  123)  bei  der  Ausselun,
  980  116,  117  sind  unanwendbar.  793.

wenn  das  Papier  einen  Vorbehalt-  wegen  Erhebung  bestimmter
  Es  wemn  enthält  oder  aus  dem  in  der  Urkunde  etwa  angegebenen
  Schuldgrund  oder  einem  Quittungsvermerk  Einwendungen
herzuleiten  sind.  Im  Falle  des  §  803  sind  Einwendungen  aus  dem
Schuldgrunde  ausgeschlossen.  Vgl.  RG.  betr.  die  gemeins.  Rechte  d.  Besitzer
  v.  Schuldverschr.  v.  4.  12.99  §920  (Verbot  des  Ausschlusses  oder
der  Beschränkung  der  der  Gläubigerversammlung  und  dem  Vertreter  der
Gläubiger  eingeräumten  Rechte).  Vgl.  auch  §  803  A.  2.

4.  Entsprechend  WO.  a.  82,  HGB.  9  364.  Z.  B.  mangelnde
Befugnis  zur  Verfügung  über  die  Urkunde  (8  7931),  Aufrechnung  mit
einer  Gegenforderung,  Erlaß,  Stundung,  Zahlungssperre  usw.  Der
Einwand,  der  Inhaber  habe  beim  Erwerbe  des  Papiers  Kenntnis  von
den  Einwendungen  gehabt,  die  dem  Aussteller  gegen  seinen  Vormann
zustehen,  ist  nur  dann  zu  berücksichtigen,  wenn  der  Erwerb  des  Papiers
in  der  Absicht  geschah,  diese  Einwendungen  abzuschneiden  (M.  II,  700).
Der  Einwand,  der  Inhaber  habe  nach  dem  Erwerbe  des  Papiers  Kenntnis
  von  den  Einwendungen  erlangt,  ist  nur  dann  zu  beachten,  wenn  der
Inhaber  das  ihm  zustehende  formale  Recht  dazu  mißbraucht,  zum  Vorteile
  des  Vormannes  und  zum  Nachteile  des  Ausstellers  diesem  die  Einwendungen
  abzuschneiden  (8  826).

5.  Aushändigung  d.  Papiere  §.  797.

Der  Aussteller  ist  nur#!  gegen  Aushändigung?  der  Schuldverschreibung
  zur  Leistung  verpflichtet.3  Mit  der  Aushändigung
erwirbt  er  das  Eigenthum  an  der  Urkunde,  auch  wenn  der
Inhaber  zur  Verfügung  über  sie  nicht  berechtigt  ist.

1  688,  IIA  726,  IIb  782,  III  781.  M.  II,  698.  Prot.  II,  540,

,  209
bis  211.  —  Hinsüchtlich  des  Inhaberschecks  vgl.  Scheck  G.  13:  I  371,
785,  807.
        <pb n="531" />
        VII.  Abschn.:  Einz.  Schuldverh.  22.  Tit.:  Schuldverschr.  a.  d.  Inhaber.  525

1.  Also  Zug  um  Zug  (§  274),  Ausnahmen  in  88  800,  804.

2.  Denn  nur  hierdurch  wird  der  Aussteller  vor  der  Weiterbegebung
geschützt.  Vgl.  §8  799,  804.

3.-Holschuld  —  Präsentationspapier  —,  bei  Geldschulden  vgl.
§  7958  Satz  1  (Wohnsitz  od.  gewerbl.  Nicderlassng.  w  egen  Erteilung
einer  Quittung  §  368.  Bei  schlagszahlung  wird  die  Quittung  auf
das  Papier  sebn  zu  setzen  sein  (vgl  a.  39).  —  Vgl.  88  807,  8082.

6.  Erteil.e.  nenen  Schuldvschrbg.  §.  798.

Ist  eine  Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber  in  Folge
einer  Beschädigung  oder  einer  Verunstaltung  zum  Umlaufe  nicht
mehr  geeignet,  so  kann  der  Inhaber,  sofern  ihr  wesentlicher
Inhalt  und  ihre  Unterscheidungsmerkmale?  noch  mit  Sicherheit
erkennbar  sind  s,  von  dem  Aussteller  die  Ertheilung  einer  neuen
Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber  gegen"  Aushändigung  der
beschädigten  oder  verunstalteten  verlangen.  Die  Kosten  hat  er
zu  tragen  und  vorzuschießen.

1  6,  II  797,  IID  169.  III  768.  M.  11,  713.  Prot.  II,  554,  555.  —
a.  174,  175.  H#.  8.  2

1.  Auch  wenn  er  kein  Rechl  zur  Verfügung  über  das  Papier  hat.
2.  Z.  B.  die  Nummer  des  Papiers.

3.  Anderenfalls  muß  der  Inhaber  das  Aufgebot  (8  799)  veranlassen
(ogl.  aber  auch  8  804).  Bei  Banknoten  vgl.  Banke.  8  4"  und  bei
Beichstessenscheinen  R.  v.  30.  4.  74  862;  r--.p  auch  RSchO.  8  16,  21.
Bgl.  WV.  VO.  v.  26.  1.  00  8  4%2.  98  23.
&amp;amp;  798  ist  auf  die  im  §  807  genannten  Urkunes  Sch  anwendbar.

7.  Aufgebot.  a)  Voraussetzung  §.  799.

Eine  abhanden  gekommene:  oder  vernichtete?  Schuldverschreibung
  s  auf  den  Inhaber  kann,  wenn  nicht  in  der  Urkunde  das
Gegentheil  bestimmt  ist,  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens  für
kraftlos  erklärt  werden.“  Ausgenommen  sind  Zins-,  Renten-  und
Gewinnantheilscheine  sowie  die  auf  Sicht  zahlbaren  unverzinslichen
  Schuldverschreibungen.5

Der  Aussteller  ist  verpflichtet,  dem  bisherigen  Inhaber
auf  Verlangen  die  zur  Erwirkung  des  Aufgebots  oder  der
Zahlungssperre"  erforderliche  Auskunft  zu  ertheilen?"  und  die
erforderlichen  Zeugnisses  auszustellen.  Die  Kosten  der  Zeugnisse
  hat  der  bisherige  Inhaber  zu  tragen  und  vorzuschießen.“

1  69,  IIa  7281,  IID  784,  1II  788.  M.  11,  705,  706.  Prot.  II,  546.

547.  VI,  385,  —  —  Hinsichtlich  des  Inbaber#che.s  vgl.  Schedð.
8  27;  a.  101,  174,  178.
        <pb n="532" />
        526  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

1.  8  935  A.  1.  Wegen  der  Wiedererlangung  88  861,  985,  1007.
Vgl.  auch  HGB.  8  367  u.  RG.  v.  5.  7.  96  betr.  die  Pflichten  der  Kaufleute
  bei  Aufbewahrung  fremder  Wertpapiere.

2.  Als  vernichtet  ist  ein  Papier  schon  dann  anzusehen,  wenn  sein
wesentlicher  Inhalt  oder  seine  Unterscheidungsmerkmale  nicht  mehr  erkennbar
  sind  (8  798  A.  2).

3.  Erneuerungsscheine  (8  805)  sind  nur  Legitimationspapiere  und
gehören  sonach  nicht  hierher.  Z.  R.  74  341,

4.  Wegen  der  Haftung  des  Verkäufers  §8  4377,  wegen  des  Verfahrens
  B3PO.  88  946  ff.,  1003  ff.,  RSchO.  88  16  bis  19,  21,  22,  BVO.
v.  3.  9.  00  betr.  Abänderung  des  Statuts  der  Reichsbank  v.  21.  5.75
8  8  khinsichtlich  der  Kraftloserklärung  von  Anteilscheinen),  BG.  v.  9.
10.  67  (BGl.  S.  157)  §  6  u.  RG.  v.  12.  5.  73  betr.  das  Aufgebot  u.
die  Amortisation  verlorener  od.  vernichteter  Schuldurkunden  des  Norddeutschen
  Bundes  u.  des  Deutschen  Reiches  (Rl.  S.  91).  Vgl.  auch
EG.BPO.  8  131.  —  Vgl.  §  8087.  Nach  Reichsrecht  ist  bei  folgenden
Wertpapieren,  die  nicht  Inhaberpapiere  sind,  ein  Aufgebotsverfahren
zulässige  beim  Wechsel  (WO.  a.  73),  bei  den  Orderpapieren  (HGB.  8  365),
bei  den  Aktien  und  Interimsscheinen  (HGB.  8  2281  Satz  1  u.  EG.H##.
a.  25),  bei  den  Hypotheken-,  Grundschuld=  und  Rentenbriefen  (88  1162,
146,  1195)  Für  Preußen  vgl.  auch  BergG.  §  103  hinsichtlich  des

uxscheines.

5.  Weil  sie  eine  geldähnliche  Natur  haben  (§  804  und  Reichsbankgesetz
  34  Vgl.  auch  a.  174,  175,  218  (Ubergangsbestimmungen).

.  BPO.  8§  1019.  Wegen  der  Zahlungssperre  vor  Einleitung  des
Aufgebotsverfahrens  Z3PO.  8  1020.

7.  A.  "  vor  §  104.  8.  8PO.  88  1010  bis  1013.

9.  §  273.  Vgl.  Pr.  à.  18  88§  98,  10  (Abs.  2  anwendbar  auf  die
auf  den  Namen  umgeschriebenen  Inhaberpapiere).  8  799  ist  auf  die  in
§  807  genannten  Urkunden  nicht  anwendbar.

b)  Wirkung  §.  800.1

Ist  eine  Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber  für  kraftlos
erklärt,  so  kann  derjenige,  welcher  das  Ausschlußurtheil  erwirkt
hat,  von  dem  Aussteller,  unbeschadet  der  Befugniß,  den  Anspruch
  aus  der  Urkunde  geltend  zu  machen?,  die  Ertheilung
einer  neuen  Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber  am  Stelle  der
für  kraftlos  erklärten  verlangen.¾  Die  Kosten  hat  er  zu  tragen
und  vorzuschießen.“

r  695,  II  à  782-:,  IIb  785,  III  784.  M.  11,  708,  709.  Prot.  1I,  548.
D.  98.  —  a.  174.  HB.  6  228  u.  EGHGB.  a.  26b.

1.  Vgl.  Pr.  a.  18  88  92,  10  (anwendbar  auf  die  auf  den  Namen
umgeschriebenen  Inhaberpapiere),  W.  A.  a.  179,  VO.  v.  26.  1.  00  8  4.

2.  ZPO.  §  1018.  Der  Schuldner  kann  gemäß  §  7931  einwenden,
daß  dem  Kläger  das  Verfügungsrecht  über  die  Urkunde  gefehlt  habe.
Der  wirklich  Berechtigte  kann  Abtretung  der  Rechte  aus  dem  Ausschlußurteile
  verlangen.
        <pb n="533" />
        VII.  Abschn.:  Einz.  Schuldverh.  22.  Tit.:  Schuldverschr.  a.  d.  Inhaber.  527

3.  Der  gutgläubige  Erwerber  der  für  kraftlos  erklärten  Urkunde
erlangt  keine  Rechte.  Bgl.  auch  RSchuldO.  8  16,  wonach  bei  Reichsschuldverschreibungen
  u.  Schatzanweisungen  auch  ohne  Aufgebot  das  Verlangen
  gestellt  werden  kann,  falls  die  Reichsschuldenverwaltung  die  Vernichtung
  der  Urkunde  für  nachgewiesen  erachtet.  Bgl.  auch  Pr.  G.  betr.
das  Staatsschuldbuch  v.  20.  7.  83.  4.  Vgl.  8  273.

8.  Vorl  8  Erl5b  .
a0r  Wgen  ser-  —  §.  801.1

Der  Anspruch  aus  einer  Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber
  erlischt  mit  dem  Ablaufe  von  dreißig  Jahren?  nach  dem
Eintritte  der  für  die  Leistung  bestimmten  Zeit  3,  wenn  nicht  die
Urkunde  vor  dem  Ablaufe  der  dreißig  Jahre  dem  Aussteller
zur  Einlösung  vorgelegt  wird.“  Erfolgt  die  Vorlegung,  so
verjährt?  der  Anspruch  in  zwei  Jahren  von  dem  Ende  der
Vorlegungsfrist  an."  Der  Vorlegung  steht  die  gerichtliche
Geltendmachung  des  Anspruchs?!  aus  der  Urkunde  gleich.

Bei  Zins-,  Renten-  und  Gewinnantheilscheinen  beträgt  die
Vorlegungsfrists  vier  Jahre.  Die  Frist  beginnt  mit  dem  Schlusse
des  Jahres,  in  welchem  die  für  die  Leistung  bestimmte  Zeit
eintritt.

Die  Dauer  und  der  Beginn  der  Vorlegungsfrist  können

von  dem  Aussteller  in  der  Urkunde  anders  bestimmt  werden.
L  691,  IIa  729,  IIb  786,  III  785.  M.  II,  708  bis  706.  Prot.  II,  542  ff.
D.  98,  99.  —  Ginsichtlich  des  Inhaberschecks  vgl.  ScheckE.  58  11,  20,  21;
B0.  v.  10.  4.  11,  RGB.  S.  191.  a.  174,  175.  8  1188.

1.  Vgl.  W.  2#.  a.  183,  VO.  v.  26.  1.  00  §9  9;  B.  Bek.  d.  Staatsschuldtilgungskomm.
  v.  20.  1.  00.

2.  8§§  195,  197.  Wegen  Zins-,  Renten=  u.  Gewinnanteilscheine
ogl.  Abs.  2.  Über  die  Hemmung  der  Ausschlußfristen  §  802.  Da  es
sich  nicht  um  eine  Verjährung  des  Anspruchs,  sondern  um  Erlöschungsfristen
  handelt,  so  kommen  die  Grundsätze  über  Hinderung  und  Unterbrechung
  der  Verjährung  für  die  Vorlegungsfrist  nicht  zur  Anwendung,
wohl  aber  für  die  im  Satze  2  bestimmte  kurze  Verjährungsfrist.

3.  Die  Zeit  braucht  nicht  in  der  Schuldurkunde  selbst  bestimmt  zu
sein,  sie  kann  auch  aus  den  in  Gemäßheit  der  Schuldurkunde  getroffenen
Berlosungs=  oder  Kündigungsbedingungen  hervorgehen  (Prot.  II,  544).
Ist  eine  Zeit  nicht  bestimmt,  dann  ist  8  2711  anwendbar.  Eine  Vorlegungsfrist
  besteht  für  diesen  Fall  nicht.

4.  Die  Vorlegungsfrist  beginnt  mit  dem  Eintritte  der  für  die  Leistung
bestimmten  Zeit  und  beträgt  30  Jahre;  vgl.  aber  Abs.  2  Satz  2  u.  Abs.  3.
Der  Aussteller  hat  den  Ablauf  der  Ausschlußfrist,  der  Gläubiger  die  Vorlegung
  innerhalb  der  Frist  zu  beweisen.  Bgl.  auch  rn  3.

H.  Im  Falle  der  Vorlegung  des  Papiers  innerhalb  der  Ausschluß
frist  tritt  also  die  zweijährige  Anspruchsverjährung  ein  (88  194,  202
        <pb n="534" />
        528  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

bis  218,  222,  224,  225),  die  mit  dem  Ende  der  Vorlegungsfrist  beginnt.
Über  die  Hemmung  der  Verjährung  vgl.  8  205,  auch  8  802.  Eine  Ab
isng  der  Verjährungsfrist,  kann  bestimmt  werden  (8  225).

Ist  eine  Leistungszeit  nicht  bestimmt  (A.  3),  so  finden  die  allgemeinen
  Verjährungsvorschriften  Anwendung.

7.  §  209.  Der  Anspruch  wird  gerichtlich  geltend  zu  machen  sein,
wenn  die  Vorlegung  wegen  Flucht  des  Ausstellers  und  dergleichen  nicht
moglich  ist.  8.  Wegen  der  Verjährung  vgl.  Abs.  1  Satz  2.

Der  Ausschluß  der  Vorlegungsfrist  erler.  ein  Verzicht  des  Ausstellers
  auf  Vorlegung  ist  unzulässig.

b)  Hemmung  §.  802.

Der  Beginn  und  der  Lauf  der  Vorlegungsfrist  sowie  der
Verjährung  werden  durch  die  Zahlungssperre?  zu  Gunsten
des  Antragstellers  gehemmt.  Die  Hemmung  beginnt  mit  der
Stellung  des  Antrags  auf  Zahlungssperre;  sie  endigt  mit  der
Erledigung  des  Aufgebotsverfahrens  und,  falls  die  Zahlungssperre
  vor  der  Einleitung  des  Verfahrens  verfügt  worden  ist“,
auch  dann,  wenn  seit  der  Beseitigung  des  der  Einleitung  entgegenstehenden
  Hindernisses  sechs  Monate  verstrichen  sind  und
nicht  vorher  die  Einleitung  beantragt  worden  ist.  Auf  diese
Frist  finden  die  Vorschriften  der  §g.  203,  206,  207  entsprechende

Anwendung.
I  694,  II  a  730,  IIb  787,  1II  786.  M.  II,  707,  706.  Prot.  II,  548,
VI,  386.  —  a.  174.

1.  Vgl.  8  801  A.  2  u.  5.  Zu  den  Hemmungsgründen  der  8  202
bis  204  *  noch  die  Hemmung  durch  die  Zahlungssperre.

2.  3PO.  8  1019.

z.  Eine  Anfechtung  des  Ausschlußurteils  gemäß  8PO.  8  957  ist
einflußlos.  4.  Z3PO.  89  1020.

5.  Anwendung  auf  inhaberpapierähnliche  Namenspapiere  §  8082  a.  E.
9.  Selbständigk.  d.  Zinsscheine  §.  803.1

Werden  für  eine  Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber
Zinsscheine?  ausgegeben,  so  bleiben  die  Scheine,  sofern  sie  nicht
eine  gegentheilige  Bestimmung  enthalten  3,  in  Kraft“,  auch  wenn
die  Hauptforderung  erlischt“  oder  die  Verpflichtung  zur  Verzinsung
  aufgehoben  oder  geändert  wird.“

Werden  solche  Zinsscheine  bei  der  Einlösung  der  Hauptschuldverschreibung
  nicht  zurückgegeben,  so  ist  der  Aussteller
berechtigt,  den  Betrag  zurückzubehalten,  den  er  nach  Abs.  1
für  die  Scheine  zu  zahlen  verpflichtet  ist.“

1  690,  1Ia  7381,  IIb  788,  111  787.  M.  II,  701,  702.  Prot.  II,  541,
54.  D.  99.  —  389.  6  1019  .  HGB.  6.2287.
        <pb n="535" />
        VII.  Abschn.:  Einz.  Schuldverh.  22.  Tit.:  Schuldverschr.  a.  d.  Inhaber.  529

1.  W.  AG.  a.  183,  VO.  v.  26.  1.00  89;  B.  Bek.  der  Staatsschuldtilgungskomm.
  v.  20.  1.  00  u.  Überg.G.  a.  8.

2.  Renten-  und  Gewinnanteilscheine  sind  dagegen  von  dem  Bestehen
  des  Rechtes  aus  der  Haupturkunde  abhängig.  Wegen  Unzulässigkeit
  des  Aufgebotsverfahrens  §  799:  Satz  2,  vgl.  auch  §  804.  Über  Erneuerungsscheine
  §  805.

3.  Enthält  der  Schein#eine  4olce  Bestimmung,  dann  kommt  §8  796
zur  Anwendung.  .  Abweichend  von  §8  224.  UÜber  Verjährung  vgl.
§  804,  vgl.  auch  §8  248,  289  M.  1.  5.  B.  B.  infolge  einer  Auslosung.

6.  Z.  B.  im  Falle  einer  Zinsermäßigung.  Vgl.  RG.  betr.  d.  gemeinf.
Rechte  d.  Bes.  von  Schuldverschr.  v.  4.  12.  99  88  11,  12.

7.  Um  ein  Zurückbehaltungsrecht  im  Sinne  von  8  273  handelt

es  sich  nicht.
10.  Abhanden  gekommene
5  (usw.)  (Scheine  §.  804.

Ist  ein  Zins-,  Renten-  oder  Gewinnantheilschein  abhanden
gekommen  oder  vernichtet!  und  hat  der  bisherige  Inhaber  den
Verlust  dem  Aussteller  vor  dem  Ablaufe  der  Vorlegungsfrist:
angezeigts,  so  kann  der  bisherige  Inhaber  nach  dem  Ablaufe
der  Frist  die  Leistung  von  dem  Aussteller  verlangen."  Der
Anspruch  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  abhanden  gekommene
Schein  dem  Aussteller  zur  Einlösung  vorgelegt?  oder  der  Anspruch
  aus  dem  Scheine  gerichtlich  geltend  gemacht  worden  ists,
es  sei  denn,  daß  die  Vorlegung  oder  die  gerichtliche  Geltendmachung
  nach  dem  Ablaufe  der  Frist  erfolgt  ist."  Der  Anspruch
verjährt  in  vier  Jahren.

In  dem  Zins-,  Renten-  oder  Gewinnantheilscheine  kann

der  im  Abs.  1  bestimmte  Anspruch  ausgeschlossen  werden.?

1  69,  II  a  782,  IIb  789,  III  788.  M.  II,  709  bis  712.  Prot.  II,  548
bis  551.  —  a.  100  Nr.  2,  174,  175.

1.  Vgl.  8  799  A.  1,  2.  .

2.§8019.  3.A.«·vor§104.VermittelungdesGerichtss
vollzichers  zulässig  (§  13219.

Da  der  Anspruch  des  Inhabers  erloschen  ist  (8  801).  Die
bloße  Verlustanzeige  sichert  den  Anzeigenden  dagegen,  daß  der  Aus
steller  der  Urkunde  nach  Ablauf  der  Frist  diese  von  einem  Dritten  einlösft.
  Verlangt  der  Anzeigende  nach  Ablauf  der  Frist  die  Leistung,  so
muß  er  den  Verlust  nachweisen  (Prot.  II,  549).  Ein  Aufgebot  ist  ausgeschlossen
  (§  7991  Satz  2).

5.  Der  Aussteller  kann  also  trotz  der  Verlustanzeige  den  ihm
vor  Ablauf  der  Vorlegungsfrist  vorgelegten  Schein  einlösen.  Der  Nachweis
  für  die  Einlösung  des  Scheines  ist  nicht  erforderlich,  da  die  bloße
Vorlegung  den  Anspruch  des  bisherigen  Inhabers  ausschließt.

.  8801  A.  7.

Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  34
        <pb n="536" />
        530  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

7.  Die  Vorlegung  oder  gerichtliche  Geltendmachung  in  A.  5  u.
6  hat  der  Aussteller  darzutun,  die  Vorlegung  oder  gerichtliche  Geltendmachung
  nach  dem  Ablaufe  der  Frist  derjenige,  welcher  den  Verlust
dem  Aussteller  angezeigt  hat.

8.  §  197.  Die  Verjährung  beginnt  mit  dem  Ablaufe  der  Vorlegungsfrist.
  9.  Vgl.  RSchuld  O.  g  165  u.  ö.  Vgl.  auch  a.  100  Nr.  2
und  Pr.  a.  17  82;  W.  A.  a.  185,  V0O.  v.  26.  1.  00  69;  Bsch.  8  27.

11.  Neue  Zins=  oder  Rentenscheine
  §.  805.7

Neue  Zins-  oder  Rentenscheine  für  eine  Schuldverschreibung
auf  den  Inhaber  dürfen  an  den  Inhaber  der  zum  Empfange
der  Scheine  ermächtigenden  Urkunde  (Erneuerungsschein)?  nicht
ausgegeben  werden,  wenn  der  Inhaber  der  Schuldverschreibung
der  Ausgabe  widersprochen  3  hat.  Die  Scheine  sind  in  diesem
Falle  dem  Inhaber  der  Schuldverschreibung  auszuhändigen“,
wenn  er  die  Schuldverschreibung  vorlegt.“

1  698,  IIa  733,  II  b  790,  III  789.  M.  II,  7024,  vos,  712.  Prot.  11,
551  bis  554.  —  HG#.  8  230.

1.  Vgl.  Pr.  a.  18  88  98,  10  (anwendbar  auf  die  auf  den  Namen  umgeschrietench
  Inhaberpapierez:  W.  a.  a.  186,  B.  v.  26.  1.  00  §  10.
2.  Auch  Talon,  Zinsleiste  genannt.  Der  Erneuerungsschein  ist
ein  bloßes  Legitimationspapier  (§  799  A.  3)  und  wird  mit  der  Haupturkunde
  selbst  hinfällig.  4.  R.  74  /11,  Gr.  55  8/9.
3.  88  130  ff.,  auch  §  804  A.  3.
4.  In  der  Urkunde  kann  aber  das  Recht  ausgeschlossen  werden
(§  796).  5.  Durch  diese  Bestimmung  wird  der  Schutz  des  Inhabers
der  Schuldverschreibung  gegen  den  Verlußi  des  Erneuerungsscheins  sowie
gegen  etwaige  Nachteile  bezweckt,  welche  sich  aus  dem  Umstande  ergeben
  können,  daß  die  Schuldverschreibung  und  der  Erneuerungsschein
sich  in  verschiedenen  Händen  befinden.

12.  Umschreibg.  auf  d.  Namen  §.  806.

Die  Umschreibung  einer  auf  den  Inhaber  lautenden  Schuldverschreibung
  auf  den  Namen  eines  bestimmten  Berechtigten
kann  nur  durch  den  Aussteller  erfolgen.¾  Der  Aussteller  ist
zur  Umschreibung  nicht  verpflichtet.

1  700,  1I  a  734,  1Ib  791,  11II  790.  M.  11,  713  ff.  Prot.  II,  555.  D.  99,
100.  —  88  1393,  16672,  1815,  1320,  2117.  Ges.  betr  das  Reichsschuldbuch

  v.  31.  5.  95  a.  97  88  1,  2,  3,  7  (und  die  dort  aufgeführten  Landes.
gesebe),  171.  3W.  88  P22,  828.

1.  Die  nach  verschiedenen  Landesgesetzen  bisher  zugelassene  Außerkurssetzung
  von  Inhaberpapieren  ist  unzulässig  (a.  1760),  die  Umschreibung
  auf  den  Namen  ist  ein  Ersatz  hierfür.  Bei  einer  vom  Inhaber
  bewirkten  Umschreibung  muß  die  zwischen  Aussteller  und  Inhaber
über  die  Umschreibung  bestehende  Einigung  aus  der  Urkunde  hervorgehen.
        <pb n="537" />
        VII.  Abschn.:  Einz.  Schuldverh.  22.  Tit.:  Schuldverschr.  a.  d.  Inhaber.  531

Durch  die  Umschreibung  wird  das  Inzaberpapier  Rektapapier.  Übertragung
  gemäß  88  398  ff.  Befreiende  Leistung  nur  an  den  wirklichen
Gläubiger,  es  sei  denn,  daß  zwischen  Gläubiger  und  Schuldner  die
Qualität  als  Legitimationspapier  vereinbart  ist  und  diese  Qualität  aus
dem  Papiere  hervorgeht.  Das  Rektapapier  bleibt  aber  Präsentationspapier
  §  797  (wichtig  wegen  Verzugsfolge).  Aufgebot  nur  zulässig,  wenn
es  zugleich  Legitimationspapier  .  bei  Verlust  des  Namenspapiers
daher  §  371  Satz  2  anwendbar.  Die  Umschreibung  auf  den  Namen  sowie
deren  Wiederaufhebung  sind  nicht  stempelpflichtig  4.  R.  40  18.

2.  Die  Verpflichtung  kann  aber  in  der  Urkunde  übernommen
werden.  Vgl.  auch  a.  101  und  die  dort  angef.  AUG.  Für  Preußen  vgl.
auch  BO.  betr.  das  Verwaltungsstreitverfahren  wegen  Beitreibung  von
Geldbeträgen  (GS.  S.  545)  §  32.

II.  Verpflichtungszeichen  §.  807.

Werden  Karten  1,  Marken?  oder  ähnliche  Urkunden  3,  in
denen  ein  Gläubiger  nicht  bezeichnet“  ist,  von  dem  Aussteller
unter  Umständen  ausgegeben  5,  aus  welchen  sich  ergiebt,  daß  er
dem  Inhaber  zu  einer  Leistung  verpflichtet  sein  will  s,  so  finden
die  Vorschriften  des  §.  793  Abs.  1  und  der  8§.  794,  796,
797  entsprechende  Anwendung.7  .

1702,118785,nh792,m791.M.n,721,·722.Prot.11,56-,582·

1.8.B.Fahrkarten(E.JW.05M,Sachs.068)u.Kilometerhefte

  der  Eisenbahnen,  Theaterbilletts.  Straßenbahnbilletts  sind  Quittungen
  und  zugleich  Legitimationspapiere.

2.  Z.  B.  Speise=  und  Biermarken.  Garderobemarken  haben  in
der  Regel  nicht  die  Natur  eines  Inhaberpapiers,

3.  Z.  B.  Gutscheine.  arin  liegt  der  Unterschied  von  den
eigentlichen  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  (88  793  1

5.  Unterzeichnung  durch  den  Aussteller  ist  nicht  erforderlich.  Die
Ausstellung  genügt  nicht;  wenn  aber  der  Aussteller  mit  der  Ausgabe
überhaupt  begonnen  hat,  so  kann  er  nicht  einwenden,  daß  er  eine
bestimmte  Marke  der  gleichen  Ausstellung  zwar  ausgestellt,  aber  nicht
ausgegeben  habe.  ·

6.  Dazu  ist  jedermann  ohne  staatliche  Genehmigung  (anders
§  795)  befugt.

7.  Die  Vorschriften  über  Erneuerung,  Aufgebot,  Vorlegungefriften,
Berjährung,  Zinsscheine,  Umschreibung  auf  den  Namen  bleiben  hier
außer  Anwendung.  Vgl.  aber  a.  10211,  wonach  die  landesgesetzlichen
Vorschriften  über  die  Kraftloserklärung  und  die  Zahlungssperre  hinsichtlich
  der  im  §  807  bezeichneten  Urkunden  in  Kraft  bleiben;  vgl.  auch
EG.8PO.  8  11.

III.  Namenpapier  mit  Inhaberklausel
  §.  808.

Wird  eine  Urkunde,  in  welcher  der  Gläubiger  benannt  ist,
mit  der  Bestimmung?  ausgegeben,  daß  die  in  der  Urkunde  ver-347
        <pb n="538" />
        532  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

sprochene  Leistung  an  jeden  Inhaber  bewirkt  werden  kann“,  so
wird  der  Schuldner  durch  die  Leistung  an  den  Inhaber  der
Urkunde  befreit.?  Der  Inhaber  ist  nicht  berechtigt,  die  Leistung
zu  verlangen.“

Der  Schuldner  ist  nur  gegen  Aushändigung  der  Urkunde  zur
Leistung  verpflichtet.?  Ist  die  Urkunde  abhanden  gekommen  oder  vernichtet,
  so  kann  sie,  wenn  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist  3,  im  Wege
des  Aufgebotsverfahrens  für  kraftlos  erklärt  werden.“  Die  im  §.  802

für  die  Verjährung  gegebenen  Vorschriften  finden  Anwendung.10

708,  II  A  736,  IIPD  798,  III  792.  M.  II,  722,  723.  Prot.  II,  562  bis  566,  VI,
198,  199,  209,  210.—  a.  99,  102,  177,  178.  EG.  HGB.  a.  17.  VersBG.  84.

1.  Darin  liegt  der  Unterschied  von  den  Schuldverschreibungen  auf
den  Inhaber.  2.  Die  Bestimmung  braucht  nicht  aus  der  Urkunde
selbst  hervorzugehen.  3.  §  793  A.  4.

4.  Sog.  qualifizierte  Legitimationspapiere,  auch  hinkende  Inhaberpapiere
  oder  Urkunden  mit  alternativer  Inhaberklausel  genannt.  3Z.  B.
Sparkassenbücher  (ZE.  R.  75  355,  JW.  10  330),  Pfandscheine,  Versicherungspolicen
  (vgl.  Vers  VG.  §  4),  Depotscheine;  nicht  aber  Schecks  (vgl.  8  793
A.  3).  Die  Forderung  kann  nur  durch  Abtretung  übertragen  werden
(§8  398  ff.);  über  Verpfändung  §§  1280  ff.,  über  Möglichkeit  eines  obligatorischen
  Zurückbehaltungsrechts  am  Legitimationspapier  E.  R.  517
u.  8  273  A.  6.  §  1006  findet  auf  Sparkassenbücher  keine  Anwendung
E.  Gr.  53  66.  5.  Das  entspricht  dem  Rechte  der  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  (§  7931);  vgl.  auch  §  793  A.  7.

6.  Unterschied  von  dem  Rechte  der  Schuldverschreibungen  (§  79370.
Der  Schuldner  kann  die  Legitimation  prüfen;  er  haftet,  wenn  er  die
Nichtberechtigung  des  Inhabers  kannte  oder  kennen  mußte.

7.  Entspricht  dem  §  797  Satz  1.

8.  Vgl.  A.  2,  z.  B.  in  den  Statuten  usw.

9.  §  7991.  —  ZPO.  8  946  ff.,  1023.  Unberührt  bleiben  nach
a.  1027  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  die  für  die  Kraftloserklärung
der  §  808  bezeichneten  Urkunden  ein  anderes  Verfahren  als  das  Aufgebotsverfahren
  bestimmen.  Der  Schuldner  kann  gemäß  Abs.  1  Satz  2
auch  nach  Erwirkung  des  Ausschlußurteils  noch  einen  anderweitigen
Beweis  des  Gläubigerrechts  verlangen.

10.  Im  übrigen  finden  die  Vorschriften  über  Schuldverschreibungen
auf  den  Inhaber  keine  Anwendung.

Dreiundzwanzigster  Titel.

Vorlegung  von  SLachen.

1.  Im  allgemeinen  8.  809.
Wer  gegen  den  Besitzer!  einer  Sache:  einen  Anspruch  in
Ansehung"  der  Sache  hat  oder  sich  Gewißheit  verschaffen  will,
        <pb n="539" />
        VII.  Abschn.:  Einz.  Schuldverh.  23.  Tit.:  Vorlegung  von  Sachen.  533

ob  ihm  ein  solcher  Anspruch  zusteht",  kann,  wenn  die  Besichtigung
  der  Sache  aus  diesem  Grunde  für  ihn  von  Interesse
ists,  verlangen  ",  daß  der  Besitzer  ihm  die  Sache  zur  Besichtigung
vorlegt  oder  die  Besichtigung  gestattet.7

I  774,  II  a  695,  IIb  794,  III  793.  M.  1II,  889  bis  891.  Fra-  u  II,  770,
IV,  195.  —  88“  716,  867,  896,  962,  1005,  1682,  2259.  96

1.  88  854,  868,  872,  985  A.  2.  2.  8  90.  Auch  unbeweglicher
  Sachen.  Für  ürkunden  tritt  §  810  hinzu.

3.  Der  Anspruch  muß  entweder  die  Sache  selbst  betreffen  oder
von  deren  Existenz  oder  lieschalienhen.  abhängig  sein.  Der  Vorlegungssucher
  hat  den  Beweis  für  das  Bestehen  des  dinglichen  oder  persölllichen
Anspruchs  (38  952,  962  ff.,  985,  §  194  A.  4)  zu  erbringen.  Z.  B.  er  hat
den  Abschluß  des  Kaufvertrags,  die  Enrchmun  des  Wahlrechts  und
den  Besitz  des  Beklagten  darzulegen,  wenn  er  die  be,  tigung  der  alte  siativ
geschuldeten  Kaufgegenstände  verlangt.  Der  Verfasser  von  Briefes  hat
einen  Vorlegungsanspruch  gegen  den  Eigentümer  4.  R.  69405.  Auf
Grund  eines  Wiederkaufsrechts,  Verkaufsrechts  kann  Besichtigung  nicht
verlangt  werden.  4.  Vorbereitende  Natur  der  Vorlegungsforderung,
Er  hat  die  seinen  Hauptanspruch  begründenden  Tatsachen  zu  beweisen  mit
Ausnahme  der  einen,  die  erst  durch  die  Vorlegung  ergeben  soll,  ob  ihm
ein  Anspruch  gegen  den  Sachbesitzer  zusteht.  Verwandt  ist  das  Recht
auf  Auskunftserteilung  88  259,  260.

5.  Es  muß  demnach  im  speziellen  Falle  ein  besonderes  Interesse
an  der  Vorlegung  nachgewiesen  werden.  E.  R.  69405.  Hierdurch  wird
schikanösem  Verlangen  vorgebeugt  (8  226).  Das  Interesse  kann  sich  auch
auf  Rechtsverhältnisse  öffentlich  =  rechtlicher  Natur  beziehen.

6.  Auch  im  W  Lege.  e  der  einstweiligen  Verfügung  (83PO.  68  935  ff.).

7.  Begriff  der  Vorlegung  &amp;amp;.  R.  56  57.  8  242.  Näheres  §  811.
Auch  eine  Prüfung  durch  Sachverständige  ist  unter  Umständen  zulässig.
Wegen  Zwangsvollstreckung  ZPO.  8  887

2.  Bei  Urkunden  §.  810.

Wer  ein  rechtliches  Interesse  daran  hat,  eine  in  fremdem
Besitze  befindliche  Urkunde  einzusehen,  kann  von  dem  Besitzer
die  Gestattung  der  Einsicht  verlangen  3,  wenn  die  Urkunde  in
seinem  Interesse"  errichtet  oder  in  der  Urkunde  ein  zwischen  ihm
und  einem  Anderen?  bestehendes  Rechtsverhältniß  beurkundet“"  ist
oder  wenn  die  Urkunde  Verhandlungen  über  ein  Rechtsgeschäft
enthält,  die  zwischen  ihm  und  einem  Anderen  oder  zwischen
einem  von  beiden  und  einem  gemeinschaftlichen  Vermittler  gepflogen

  worden  sind.7

775,  II8  696,  IIb.  795,  111  794.  M.  11,  391,  892.  Prot.  II,  771  bis
775.  —  88  79,  259,  260,  716,  18428,  1568,  1597,,  17997,  19533  Satz  2.
1957:,  2010,  20817  Satz  2,  21461,  2128,  2264,  2384;  50  .  68  9,  45
bis  47,  10?2,  118,  157#,  186,  2461,  268,  267  1,  Eüs,  199.  F##  8N  u4,  788
NP.  #  O.  8S8  11,  95,  94.
        <pb n="540" />
        534  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

1.  Ein  berechtigtes  Interesse  genügt  nicht.  Die  Einsicht  der  Urkunde
  muß  die  rechtlichen  Verhältnisse  des  Vorlegungsberechtigten  berühren
  (8  1342  A.  6).  Über  Beweis.  E.  Gr.  49°s86.  2.  8  809  W.  1.

3.  §  242.  Sei  es  der  ganzen  Urkunde  oder  nur  eines  Teiles.
Der  Interessent  wird  Notizen  und  Abschristen  machen  dürfen  und  sich
hirrhn  unter  Umständen  eines  Sachverständigen  bedienen  dürfen.  Bgl.

PO.  88§  142,  422,  423,  429,  H#G.  88  45  bis  47,  102  (aber  §  104).

egenüber  dem  §  425  8  PO.  kann  hier  auf  Vorlegung  geklagt  werden:
wegen  Zwangsvollstreckung  §  883  BPO.  8  810  bezieht  sich  nicht  auf  das
öffentlich  -rechtliche  Verhältnis  amtlich  verwahrter  Urkunden.

4.  Darauf  muß  schon  bei  der  Errichtung  die  Absicht  gegangen
sein,  um  dem  Vorlegungsberechtigten  als  Beweismittel  zu  dienen  E.
R.  69405,  z.  B.  Verträge  zugunsten  Dritter,  Testamente,  Vollmachten;
letztere  sind  auch  im  Interesse  derjenigen  errichtet,  welche  mit  den  Bevollmächtigten
  Rechtsgeschäfte  vornehmen.

5.  Dies  braucht  nicht  der  Besitzer  der  Urkunde  zu  sein.

6.  Die  Urkunde  muß  zum  Beweise  bestimmt  sein.  Sie  braucht
nicht  das  ganze  Rechtsverhältnis  umfassend  beurkunden;  es  genügt  die
rechtliche  Beziehung  der  Beurkundung  auf  ein  solches,  z.  B.  die  Eintragung
  der  Bezahlung  des  Mietzinses  in  die  Geschäftsbücher  des  Vermieters
  ZE.  R.  56  112;  vgl.  auch  k.  R.  50  337.  Sie  kann  sowohl  ein  Vertrag
  als  auch  eine  einseitige  Willenserklärung  sein;  letztere  kann  auch
von  dem  Vorlegungsberechtigten  abgegeben  sein.

7.  Außerdem  findet  auch  bei  Urkunden  §  809  Anwendung.

3.  Ort,  Gefahr,  Kosten  §.  811.

Die  Vorlegung  hat  in  den  Fällen  der  88.  809,  810  an
dem  Orte!  zu  erfolgen,  an  welchem  sich  die  vorzulegende  Sache
befindet.  Jeder  Theil  kann  die  Vorlegung  an  einem  anderen
Orte  verlangen,  wenn  ein  wichtiger  Grund  vorliegt.-Die

  Gefahr  und  die  Kosten  hat  derjenige  zu  tragen,  welcher
die  Vorlegung  verlangt.  Der  Besitzer  kann  die  Vorlegung  verweigern?,
  bis  ihm  der  andere  Theil  die  Kosten  vorschießt  und
wegen  der  Gefahr  Sicherheit“  leistet.

1  776,  II  697,  110  796,  II7  795.  M.  II,  393.  Prot.  1I,  775  fl.

1.  D.  i.  der  geographische  Bezirk.  Der  ohne  Schuldvertrag  oder
sonstiges  Rechtsgeschäft  lediglich  durch  tatsächliches  Vorhandensein  der
gesetzlichen  Voraussetzungen  begründete  obligatorische  Vorlegungsanspruch
der  §8  809,  810  entsteht  erst  mit  seiner  Geltendmachung  gegenüber
dem  Bestzer.  Wegen  Verzugs  §  287,  wegen  verschuldeter  Unmöglichkeit
!5  2.  z.  B.  Krankheit.

3.  §  202  A.  6.  Von  diesem  Rechte  darf  nur  Gebrauch  gemacht
werden,  wenn  voraussichtlich  Kosten  entstehen  oder  ein  Schade  zu  befürchten
  ist.  4.  88  232  ff.
        <pb n="541" />
        VII.  Abschn.:  Einz.  Schuldverh.  24.  Tit.:  Ungerechtfert.  Bereicherung.  535

Vierundzwanzigster  Titel.

Angerechtfertigte  Bereicherung.“

*  Die  kraft  Gesetzes  eintretende  Verpflichtung  zur  Herausgabe
eines  —  auf  Kosten  anderer  —  erlangten  Vorteils  besteht  auch  für  den
Fall,  daß  der  Vorteil  als  ungerechtfertigter  angesehen  werden  könnte
(z.  B.  beim  Eigentumserwerb  durch  Ersitzung  —  §  927  —,  bei  der  Anspruchsverjährung,
  bei  Bereicherung  durch  den  Huschiagsbeschluß  E.  R.  69  27)
nur,  wenn  besondere  Voraussetzungen  vorliegen.  Bloße  Billigkeitsgründe
können  niemals  dazu  führen,  einen  unter  dem  Schutze  der  Rechtsordnung
erlangten  Erwerb  dennoch  als  des  Rechtsgrundes  ermangelnd  zu  behandeln,
  E.  R.  69/#1.  Abs.  1  des  8§  812  enthält  den  Grundgedanken  für
solche  Ansprüche  (vgl.  E.  R.  63  355);  die  in  den  |  813,  816,  817  behandelten
  Fälle  unterstehen  diesem  Prinzip.  Ansprüche,  die  auf  einem
ungerechtfertigten  Vermögenszuwachs  beruhen,  sind  noch  besonders  erwähnt
  in  den  38  3235,  5167  Satz  3,  5317,  684  Satz  1,  6871,  6872
Satz  2,  852,  9511,  977,  988,  9931,  1007  Satz  2,  1539  Satz  1,  15502,
15841¼  Satz  2;  3PO.  88  5296  Satz  2,  5412  (ogl.  aber  §  601),  8782;
KO.  88  77,  3753,  38  Satz  1,  59  Nr.  3;  AnfG.  977;  Z3V6.  9508;  VerlG.

27  Satz  2;  ScheckG#.  8  21.  Die  §8  5271,  528  Satz  1,  1304  enthalten
Fälle  einer  Ausdehnung  auf  bestimmte  Verhältnisse.  In  den  88  327
Satz  2,  5438,  5812,  6281,  682,  13992  Satz  2,  1455,  14871,  1519,
1549,  19732  Satz  1,  19741,  1989,  2021,  2196,  22871,  22882  Satz  2,
23291,  WO.  a.  83,  ist  der  auf  einem  anderen  Rechtsgrunde  beruhende
Anspruch  auf  den  Umfang  der  Bereicherung  beschränkt.  a.  103,
104.  Über  den  Rechtsweg  für  Rückforderung  des  Gezahlten,  wenn
der  Anspruch  auf  Zahlung  nicht  im  Rechtswege  verfolgbar  ist,  E.  R.
45½.  —  v

I.  Boranssetzungen.  Mangel

oder  Wegfall  eines  rechtlichen
Grundes  oder  Nichteintritt  d.  4%
bzw.  Erfolges.  A.  Im  allgem.  §.  812.

Wer  durch  die  Leistung?  eines  Anderen  oder  in  sonstiger
Weises  auf  dessen  Kosten“  etwas?  ohne  rechtlichen  Grund“"  erlangt",
  ist  ihm  zur  Herausgabes  verpflichtet."  Diese  Verpflichtung
  besteht  auch  dann,  wenn  der  rechtliche  Grund  später  wegfällt10
  oder  der  mit  einer  Leistung  nach  dem  Inhalte  des
Rechtsgeschäfts  bezweckte  Erfolg  ½  nicht  eintritt.½

Als  Leistung  gilt  auch  die  durch  Vertrag  erfolgte  Anerkennung

des  Bestehens  oder  des  Nichtbestehens  eines  Schuldverhältnisses.  13214
1  290“,  684  1#.2,  737128,  742,  745  ,  748,  II  A  7837,  IIb  797,  111  796.
M.  II,  698,  694,  829  bis  335,  342,  843,  846,  847,  851  bis  854.  Prot.  II,
682  ff.,  696  bis  609,  708,  VI,  199.
1.  Für  Dritte  besteht  die  Verpflichtung  im  allgemeinen  nicht  (vgl.
jedoch  §  8161  Satz  2  und  8  822).
        <pb n="542" />
        536  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

2.  8  241  und  Abs.  2.  Die  Leistung  muß  an  sich  rechtsgültig  sein,
ist  sie  nichtig  oder  anfechtbar,  so  bedarf  es  zur  Rückforderung  nicht  der
nachfolgenden  Voraussetzungen.

3.  Im  Gegensatze  zu  der  auf  rechtsgültigem  Willen  beruhenden
Leistung  (A.  2),  z.  B.  §§  816,  8522,  954  (kKE.  R.  51  ½,  JW.  03B.4,  977.
lber  Beweislast  A.  14.

4.  Vgl.  z.  B.  ZPO.  8  878°  (E.  R.  58156,  64  w6).  Es  ist  nicht
erforderlich,  daß  aus  seinem  Vermögen  etwas  entnommen  ist;  es  braucht
nur  seinen  Vermögensstand  zu  berühren.  Die  Vermögensverschiebung
muß  sich  aber  unmittelbar  zwischen  den  Parteien  vollzogen  haben.
F.  R.  66  0,  69247,  73117,  JW.  05  80-3°91,  08433,  11158,  Gr.  51  269.  Bereicherungsanspruch
  des  bei  der  Schlußverteilung  übergangenen  Konkursgläubigers
  E.  R.  2351,  des  bei  der  Zwangsversteigerung  nicht  zur  Hebung

elangten  Gläubigers,  obwohl  er  gegen  den  Teilungsplan  keinen  Widerpruch
  erhoben  hat  2.  IW.  O6  7#.  Die  Erlangung  einer  ungerechtfertigten
Priorität  geschieht  nicht  auf  Kosten  des  nacheingetragenen  Gläubigers
.  R.  57283,  73  176,  vgl.  auch  &amp;amp;.  R.  6135  und  69  26.  enn  auf  Grund
einer  Postanweisung  trotz  nicht  erfolgter  Einzahlung  eine  Auszahlung
erfolgt,  so  ist  der  Absender  bereichert  Z.  R.  60  2.

5.  D.  h.  jedes  Gut  von  rechtlich  oder  wirtschaftlich  erkennbarem
Werte,  weswegen  auch  der  Besitz  dahin  zu  rechnen  ist  (8  857)  kE.  JW.
10288.  Einräumung  eines  Vorrechts  K.  R.  61“,  Leistung  von  Diensten
Z.  JW.  0318.142.  Verzicht  auf  die  zugesicherte  Schankwirkschaftserlaubnis
E.  Gr.  54  970.  Unbefugte  Ausnützung  eines  Fabrikgeheimnisses  oder  einer
nicht  patentierten  Erfindung.  Vgl.  auch  Abs.  2.  Unter  „etwas“  ist  die
Gesamtheit  des  Hinübergelangten  abzüglich  der  vom  Empfänger  —
machten  Aufwendungen  818)  zu  verstehen,  E.  R.  54  1,  7370,  JW.
11  568,  Gr.  53  1001,  vgl.  auch  K.  R.  60  291  (über  Bereicherung  bei  einer
längeren  Geschäftsverbindung  eines  Geschäftsunfähigen  mit  einer  Bankt.

6.  Ohne  rechtlichen  Grund  ist  etwas  erlangt,  wenn  die  Vermögensveränderung
  zwar  formell  dem  Rechte  entspricht,  eines  rechtfertigenden
materiellen  Grundes  aber  entbehrt  S.  JW.  0670.  Was  auf  Grund
eines  nach  §  870  vollkommen  rechtgültigen  abstrakten  Schuldvertrags
erlangt  ist,  kann  gleichwohl  im  Sinne  von  §  811  Abs.  1  ohne  rechtlichen
Grund  erlangt  sein.  Weitere  Beispiele:  Übergabe  einer  Sache  auf
Grund  eines  wegen  Dissens  der  Parteien  oder  wegen  Formmangels  usw.
nichtigen  Rechtsgeschäfts  7.  R.  19  424,  53237,  56  357,  Gr.  53  1009,  55348,  das
im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  auf  Grund  eines  mangelhaften  Titels
Erlangte  KE.  R.  5670,  vgl.  auch  59274,  die  Bezahlung  eines  unrichtig
protestierten  Wechsels  durch  einen  Indossanten  (E.  R.  48  1/2),  Zahlung
des  Kaufpreises  auf  Grund  eines  wegen  Geschäftsunfähgkeit  des  Verkäufers
  nichtigen  Vertrages  E.  R.  71  101,  Entrichtung  der  vom  Fiskus  erhobenen
  Steuer,  obwohl  kein  Tatbestand  vorliegt,  auf  den  die  Steuervorschrift
  Anwendung  zu  finden  hätte  7.  R.  76275,  die  Fälle  der  9§8  5167
Satz  3,  682,  684,  687,  817,  8522,  951  (E.  R.  511,  JW.  03.B  49),  977,
988,  9931,  10078,  1399:2,  1455,  14871,  15192,  1552,  12549  (cond.  sine
cauna),  das  auf  Grund  eines  Wuchergeschäfts  (8  1382)  vom  Wucherer
Gegebene,  die  Leistung  in  Erfüllung  einer  vermeintlichen  eigenen  oder
        <pb n="543" />
        VII.  Abschn.:  Einz.  Schuldverh.  24.  Tit.:  Ungerechtfert.  Bereicherung.  537

fremden  Verbindlichkeit  wenn  eine  solche  aber  nicht  —  (cond.  indebiti,
  vgl.  6  813,  814),  vgl.  hierzu  E.  R.  67?,  72  585  (Unterstützung
des  Nichthil  ebedürftigen  durch  den  Armenverbandl.  Über  exceptio
rei  judic.  gegenüber  der  condictio  sine  Causa  .  R.  467.

7.  Das  Erlangte  kann  auch  in  der  Aufhebung  einer  Schuld  oder
Befreiung  von  einer  solchen  (#.  JW.  03.1½,  11138,  Gr.  51  7%,  54  ,
S.A.  f.  R.  5  335,  vgl.  auch  E.  R.  6845)  oder  in  der  Ersparnis  von  Ausgaben
  bestehen,  dis  der  Aufwendende  als  notwendige  aus  eigenem  Vermögen
  ohne  Aussicht  auf  Ersatz  von  anderer  Seite  hätte  eigen  müssen.
lber  Beweislast  A

8.  Zunächst  ec-  Erlangten,  keineswegs  nur  der  vorhandenen  Bereicherung,
  vgl.  aber  8  818  3.  Unter  Umständen  Haftung  als  Gesamtschuldner
E.  R.  67  '60  (vgl.  aber  2.  JW.  09  75).  Die  Herausgabe  kann  auch  in  der
Wiederherstellung  eines  erloschenen  Rechtes  bestehen;  im  Falle  der  Fälligkeit
  kann  hier  sofort  Erfüllung  verlangt  werden  R.  48150.  Der  Anspruch
  fällt  weg  in  den  Fällen  der  88  656,  762  ff.,  8132,  814.

9.  Der  Anspruch  auf  Herausgabe  des  tatsächlich  Erlangten  (4.
Gr.  53  1008)  ist  insofern  subsidiärer  Natur,  als  er  nicht  geltend  gemacht
werden  kann,  solange  dingliche  Ansprüche  auf  Herausgabe  bestehen.  Über
den  besonderen  Fall  des  Zusammentreffens  von  Hertrags-  und  Bereicherungsklage
  vgl.  #.  R.  68  769,  JW.  08104.  Dagegen  ist  die  Bereicherungsklage
  nicht  durch  den  umstand  ausgeschlossen,  daß  der  Kläger
die  Möglichkeit  hat,  von  einem  Dritten  Ersatz  zu  verlangen  Z.  R.  485.
Der  Anforuch  kann  auch  einredeweise  geltend  gemacht  werden,  vgl.  8  821.
Bei  der  Aufrechnung  des  Rückforderungsanspruchs  ist  für  die  Iirerun
der  Bereicherung  (§  818  A.  13)  der  Zeitpunkt  maßzebend,  wo  die  Aufrechnungserklärung
  dem  Gegner  zugeht.  Der  Bereicherungsanspruch
unterliegt  der  30  jährigen  Verjährung  (§  195)  .  R.  72  336,  Ausnahmen

in  s  977,  1301,  1302,  2287",  2329,  23322°  u.  Pr.  à.  8  8  1  Nr.  4

rbindung  mit  a.  164;  unverjährbar  sind  die  Ansprüche  "nr  68  894,
1263  (8  898).

10.  Condictio  ob  causam  finitam.  Z.  B.  im  Falle  des  Widerrufs
einer  vollzogenen  Schenkung.  Vgl.  88  142  (dazu  K.  R.  49“4  u.  JW.
023.)  1587,  163,  3233,  327  Satz  2,  3377,  53152,  15841  Satz  2;
3#O.  898  .5297  Satz  2,  54  (vgl.  aber  4  8788  #0.  88  7°,  37#  .
38  Sad  1  Auf  G.  97

D.  h.  der  Kaetrüchich  oder  stilschweigend  erklärte.  Der  Beweggrunk
  un  nicht  zu  berücksichtigen.  Ablehnung  der  Voraussetzungslehre
ZE.  K.  62  287,  66  133.

12.  3.  B.  die  Aussteuer  der  Braut,  wenn  die  Ehe,  mit  Rücksicht
auf  welche  die  Aussteuer  gegeben,  nicht  zustande  kommt  (cond.  ob  causam
datorum  oder  causa  data  causa  non  secuta),  §88.5167  Satz  3,  527,
543“,  6281,  1301  Satz  1,  2196.  Vgl.  E.  R.  56  820  (Wechsel  für  künftige
Schuld),  61“  (Vorrangseinräumung),  75  ½5  (Anliegerbeiträge  für  Baudispensvertrag),
  03  8.5¼  (Dienste  in  Voraussetzung  der  Adoption),  07  2%,
09“16  (Hingabe  der  Valuta  und  des  Schuldscheines  in  Voraussetzung
des  beabsichtigten  Darlehensvertrags)  3.  JIW.S114/6  (Erlaß  einer  Schuld
unter  Voraussetzung  der  Heirat),  und  4&amp;amp;.  JW.  02  B.371  (Gewähren  von
        <pb n="544" />
        538  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

Vermögensobjekten  in  Voraussetzung  unterlassener  Strafanzeige).  Bei
gegenseitigen  Berträgen  ist  für  den  Fall  der  Nichtgewährung  der  Gegenkeistung
  §  812  nur  dann  anwendbar,  wenn  ein  über  den  Anspruch  auf
die  Gegenleistung  hinausgehender  Erfolg  Vertragsinhalt  geworden  ist
E.  R.  66  163.  Vgl.  auch  E.  JW.  0840“.  Über  Beweislast  A.  14.  Ausnahme
  von  §  812  in  §  815.  —  Vgl.  8  820.

13.  88  3972,  781  oder  ein  Schuldversprechen  (8  780)  und  &amp;amp;.  JW.
10  1002,  Gr.  55  3%  (über  deklaratorischen  oder  konstitutiven  Anerkennungsvertrag).
  Neben  dem  Anspruch  auf  Befreiung  von  der  Verbindlichkeit
besteht  gemäß  §  821  eine  ausschließende  Einrede  Z.  R.  67248.

14.  Bei  der  Rückforderung  einer  Leistung  (A.  2  u.  Abs.  2)  hat  der
Kläger  darzutun,  zu  welchem  Zwecke  letztere  gemacht  worden  ist  und
inwiefern  es  an  einem  rechtlichen  Grunde  fehlt  (von  vornherein  oder
infolge  Wegfalls)  Z.  R.  49  50,  57  328,  60  4120,  JW.  0591,  06251,  082.
War  mit  der  Leistung  nach  dem  Inhalte  des  Rechtsgeschäfts  ein  bestimmter
  Erfolg  bezweckt  (§  8121  Satz  2),  so  hat  der  Kläger  die  Leistung
zu  diesem  Zwecke  darzutun,  wogegen  der  Schuldner  sich  durch  den  Nachweis
  befreien  kann,  daß  der  Ersolg  eingetreten  ist  oder  daß  die  Voraussetzungen
  des  §  815  vorliegen  (.  R.  14  225,  JW.  09411,  a.  M.  E.  R.
49  200,  57  30,  JW.  11  "85).  Bei  einer  Bereicherung  auf  sonstige  Weise
(A.  3)  hat  der  Kläger  nur  diese  darzutun,  wogegen  dem  Schuldner  der
Nachweis  obliegt,  daß  ein  rechtlicher  Grund  vorliegt  &amp;amp;#.  JW.  0188.
Wendet  der  Schuldner  gegen  ein  Schuldanerkenntnis  aus  einer  Abrechnung
  ein,  es  seien  nichtbestehende  Posten  anerkannt,  so  hat  er  deren
Nichtbestehen  und  seinen  Irrtum  darzutun.

B.  Besond.  Bestimmungen  bei:

1  iner  Nichtschuld.
)  üng  eer  gctsc  §.  813.

Das  zum  Zwecke  der  Erfüllung:  einer  Verbindlichkeit  Geleistetes
  kann  auch"  dann  zurückgefordert  werden,  wenn  dem  Anspruch
  eine  Einrede  entgegenstand,  durch  welche  die  Geltendmachung
  des  Anspruchs  dauernd  ausgeschlossen  wurde.  Die
Vorschrift  des  §.  222  Abs.  2  bleibt  unberührt.“

Wird  eine  betagte?  Verbindlichkeit  vorzeitig  erfüllt,  so  ist
die  Rückforderung  ausgeschlossen:;  die  Erstattung  von  Zwischenzinsen
  kann  nicht  verlangt  werden.?

I  7373,  738,  II  738,  IIb  798,  11I  797.  M.  II,  831  bis  885.  Prot.  II,
68K  ff.,  693  bis  695.  Geändert  durch  RIK.  —  88  886,  1169,  1251.

1.  Z.  R.  19  50.

2.  Beim  Vorhandensein  mehrerer  Verbindlichkeiten  vgl.  88  336,  337.

3.  §  8121..  Leistet  ein  Dritter  in  eigenem  Namen,  so  hat  er,
nicht  der  Schuldner  das  Rückforderungsrecht  E.  R.  60  87,  JW.  10  7
(Zahlung  für  Rechnung  des  Schuldners!.

4.  Außerdem  findet  die  condictio  indebiti  statt,  wenn  eine  Verbindlichkeit
  überhaupt  nicht  bestanden  hatte  oder  wieder  erloschen  war
        <pb n="545" />
        VII.  Abschn.:  Einz.  Schuldverh.  24.  Tit.:  Ungerechtfert.  Bereicherung.  539

(§  812  A.  6).  Über  natürliche  Verbindlichkeiten  8  241  A.  5.  Über  Aufrechnung
  Ehgen  eine  nicht  bestehende  Forderung  §  387  M.  2.

5.  Gemeint  ist  eine  peremtorische  Einrede  im  Sinne  des  BG.  (8202
A.  6).  6.  D.  h.  die  Einrede  der  Verjährung  ist  ausgeschlossen.

7.  8  163.  Der  Schuldner  muß  aber  geschäftsfähig  sein,

8.  Dagegen  nicht  bei  vorzeitiger  Erfüllung  einer  aufschiebend  oder
auflösend  bedingten  Verbindlichkeit  Z.  R.  71  317.

9.  8§  272.  Desgleichen  auch  nicht  Erstattung  von  Nutzungen  einer
Sache,  die  vorzeitig  gegeben  worden  ist.

b)  Kentis  ber  Nichtschuld.
)  Slersichtic  §.  814.

Das  zum  Zwecke  der  Erfüllung  einer  Verbindlichkeit  Geleistete
  kann  nicht  zurückgefordert  werden,  wenn  der  Leistende
gewußt  hat!,  daß  er  zur  Leistung  nicht  verpflichtet  war  7,  oder
wenn  die  Leistung  einer  sittlichen  Pflicht  oder  einer  auf  den
Anstand  zu  nehmenden  Rücksficht  entsprach."

1  737.,  II  a  789,  IIb  799,  III  798.  M.  II,  833,  884.  Prot.  II,  694
bis  606.  88  534,  1446  „,  14871,  15198,  1549,  1641  Satz  2,  1804  Satz  2,
2113  Satz  2,  2205  Satz  3,  2207  Sat  2,  2356.

1.  Bgl.  aber  §  817  Satz  1.  §  814  bezieht  sich  auf  die  Fälle  der
reinen  cond.  indeb.  (E.  R.  71  317),  er  bezieht  sich  nicht  auf  Leistungen,
die  zur  Vermeidung  eines  richterlichen  oder  administrativen  Zwangsverfahrens
  geschehen,  findet  aber  Anwendung,  wenn  ein  Dritter  leistet.
Bei  der  condictio  indebiti  hat  der  Zurückfordernde  seine  Leistung  zum
Zwecke  der  Erfüllung  und  die  Nichtexistenz  der  Schuld  darzutun;  dem
Empfänger  liegt  der  Nachweis  für  das  Vorliegen  des  §  814  ob,  E.  R.
60“"#%,  JW.  06  351,  0832,  10  100.  Ein  bloßer  Hweisel  des  Leistenden  an
der  Existenz  der  Schuld  steht  der  Kenntnis  des  Nichtbestehens  nicht
gleich  (E.  R.  7212),  doch  ist  die  Rückforderung  ausgeschlossen,  wenn  in
der  ausgesprochenen  oder  unzweideutig  erkennbaren  Absicht  geleistet  ist,
es  solle  bei  der  Leistung  verbleiben,  auch  wenn  die  Verbindlichkeit  noch
bestände,  E.  R.  56356,  JW.  0435.  Dagegen  kann  ein  bloßer  Zweifel
über  die  Beweisbarkeit  einer  Einrede  nicht  zur  Begründung  einer
condictio  indebiti  benutzt  werden,  E.  R.  5935°60.  Ob  der  Irrtum  des
Leistenden  entschuldbar  war  oder  nicht,  Tatsachen  betraf  oder  ein  Rechtsirrtum
  war,  ist  unerheblich  (#E.  R.  44  “¼1,  60431).  Ein  Vorbehalt  bei
der  Zahlung  (vom  Kläger  darzutun)  sichert  selbstverständlich  den  Rücksorderungsanspruch,
  der  Empfänger  hat  das  Bestehen  einer  Schuld  darzutun,
  2.  R.  2655,  3014.  Das  längere  Unterlassen  der  Rücksorderung
nach  erlangter  Kenntnis  von  der  Nichtigkeit  eines  Geschäfts  kann  die
Einrede  der  Arglist  begründen  (.  Sachs.  11  5837).  Die  Kenntnis  von
einer  Nichtschuld  schließt  die  Rückforderung  nicht  aus,  wenn  z.  B.  die
Leistung  in  Erwartung  der  Nachholung  der  Form  oder  der  Heilung  des
Formmangels  bewirkt  ist  (8  8121  Satz  2).

2.  Wozu  auch  das  ixisn  einer  peremtorischen  Einrede
(§  8131)  gehört.  Es  ist  Schenkung  anzunehmen.
        <pb n="546" />
        540  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

3.  Es,  genügt,  daß  objektiv  durch  die  Leistung  ein  der  sittlichen
Pflicht  oder  dem  Anstand  entsprechender  Zustand  hergestellt  ist.  Vgl.
E.  R.  63".  (Ausschluß  der  Rückforderung  gezahlter  Unterhaltsgelder
gegen  die  schuldige  Ehefrau.)  Die  bloße  Annahme,  das  Kind  sei  von
dem  seine  Unterhaltspflicht  Anerkennenden  erzeugt,  genügt  nicht  zu  dem
Nachweise,  daß  die  Anerkennung  einer  sittlichen  Piche  entsprach,  4.
JW.  10  75%6.  Über  Ausschluß  der  Rückforderung  des  von  einem  Hintermanne
  gezahlten  Wechselbetrags  von  dem  vom  Wechselregresse  befreiten
Vormanne,  E.  R.  48  ¼3,  ferner  nach  abgeschlossenem  Zwangsvergleiche
zur  vollen  Befriedigung  des  Gläubigers  Geleisteten  E.  R.  42  1185,  Gr.
53  1000,  §  241  A.  5;  dagegen  unterliegt  ein  vor  Abschluß  des  Zwangsvergleichs
  vom  Gemeinschuldner  einem  Gläubiger  in  Höhe  der  Ausfallsquote
  gegebenes  Wechselakzept  der  condictio  E.  Sachs.  127°4.  Darunter
fällt  nicht  die  Erfüllung  einer  wegen  Formmangels  nichtigen  Verbindlichkeit
  (Z.  JW.  02  232),  desgl.  in  der  Regel  nicht  die  Erfüllung  von  verbotenen
  börsenmäßigen  Termingeschäften  E.  JW.  04  39-107,  0867.

4.  Besondere  Ausschlußgründe  88  2222,  6561,  7621,  763,  764,
ogl.  auch  §§  3431  Satz  32,  655  Satz  2.

 

b)  bei  Nichteintritt  d.  Erfolges  §.  815.

Die  Rückforderung  wegen  Nichteintritts  des  mit  einer
Leistung  bezweckten  Erfolges!:  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Eintritt
  des  Erfolges  von  Anfang  an  unmöglich  war?  und  der
Leistende  dies  gewußt  hats  oder  wenn  der  Leistende  den  Eintritt

  des  Erfolges  wider  Treu  und  Glauben  verhindert  hat.“

1  743  Nr.  2,  3,  IIA  740,  IIb  800,  111  799.  M.  II,  844.  Prot.  II,  690
bis  702.  —  88  305  ff.

1.  8  8121  Satz  2.  E.  Gr.  51977.

2.  Die  Unmöglichkeit  kann  eine  tatsächliche  oder  juristische  sein.
Vorübergehende  Unmöglichkeit  gehört  nicht  hierher.

3.  Denn  dann  hat  der  beistende  den  Erfolg  nicht  ernstlich  zum
Geschäftsbestandteile  gemacht.  ·

4.Analog§1621.Liegtnichtvor,wenneinKontrahent,der
einen  wegen  Formmangel  nichtigen  Vertrag  abgeschlossen  hat,  sich  weigert,
der  Formvorschrift  zu  genügen  4.  R.  72  33,  JW.  10  17.  88  1298,  1301.
A.  3.

JP0c)  Verfügung  e.Nichtberechtigten
und  Leistung  an  einen  solchen  S.  816.

Trifft  ein  Nichtberechtigter!  über  einen  Gegenstand?  eine
Verfügung  3,  die  dem  Berechtigten  gegenüber  wirksam  ist“,  so  ist
er  dem  Berechtigten  zur  Herausgabe  des  durch  die  Verfügung
Erlangten?  verpflichtet.  Erfolgt  die  Verfügung  unentgeltlich,  so
trifft  die  gleiche  Verpflichtung  denjenigen,  welcher  auf  Grund
der  Verfügung  unmittelbar“  einen  rechtlichen  Vortheil  erlangt.7
        <pb n="547" />
        VII.  Abschn.:  Einz.  Schuldverh.  24.  Tit.:  Ungerechtfert.  Bereicherung.  541

Wird  an  einen  Nichtberechtigten!:  eine  Leistung  bewirkt,  die
dem  Berechtigten  gegenüber  wirksam  ist  s,  so  ist  der  Nichtberechtigte
dem  Berechtigten  zur  Herausgabe  des  Geleisteten  verpflichtet.

1  839,  880,  2088  i.  V.  mit  2081  Nr.  4  IIà  812,  850,  2282,  IIb  801,
III  800.  M.  II,  853,  III,  224,  225,  Prot.  III,  2  —n
,  711  ff.,  VI,  199,  200.  a.  163;  V,  PuorF.  ##  8  46;  B3V.  8  26.

1.  Einl.  IIV.  Der  gute  oder  böse  Glaube  ist  nur  ⁊  den  Umfang
des  Herausgabeanspruchs  erheblich  (88  818,  819).

2.  Nicht  bloß  (körperliche)  Sachen.

3.  D.  i.  eine  rechtsgeschäftliche  (A.“"  Abs.  4  vor  8  104);  den  Rechtsakten
  gleich  stehen,  die  7  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung,  der
Arreitwollziehung  oder  durch  den  Konkursverwalter  vollzogen  haben.

.  R.  40  2#8,  4270,  5678,  JW.  066.

4.  Außerhaib  der  wedlus  des  8  185,  z.  B.  88  135,  136,  1613,  163,
399,  405,  892,  893,  932  bis  936,  956.  957,  969,  10##.  1138,  1155  f.
11924,  11991,  1200,  1207,  1208,  1242,  1244,  1257,  1262.  1272,  1507
Satz  2,  21138,  2114  Sat  3,  21298,  22114  2366  bis  2368,  2370;
HGB.  88  365  bis  367,  W0O.  a.  36;  8250.  88  3252,  898;  KO.  9#7.

5.  D.  h.  der  rechtlichen  Vorteile,  die  der  Verfügende  auf  Grund
der  Verfügung  erhält,  vgl.  §  812  U.  5,  z.  B.  des  mit  dem  fremden
Gele  gekauften  Loses  oder  des  darauf  gemachten  Gewinnes,  vgl.  dazu

K.  J-W.  11  18  .  Auch  bei  unentgeltlicher  Verfügung  kann  der  Nichtberechtigte
  rechtliche  Vorteile  erlangen.  Der  Berechtigte  kann  den  Nichtberechtigten
  auch  aus  anderen  Rechtsgründen,  z.  B.  aus  der  Geschäftsführung
  ohne  Auftrag  (88  Gol  oder  im  Falle  einer  unerlaubten
Handlung  Angemä,  88  823  ff.  in  Anspruch  nehmen.

Nicht  mittelbar  durch  ein  neues  Geschäft.

;  So  haftet  der  unter  einer  Auflage  Beschenkte  bis  zum  Werte
des  Geschenkes  nach  Abzug  des  Wertes  der  Auflage,  wogegen  der  nichtberechtigte
  Schenker  bis  zum  Werte  der  Auflage  8  bleibt.  Die
Haftung  des  wnentgeltlichen  Empfängers  besteht  neben  der  Haftung  des
Nichtberechtigten:  wendet  der  unentgeltliche  efänger  den  erlangten
Vorteil  unentgeltlich  einem  Dritten  zu,  so  haftet  letzterer  nur  subsidiär

(§822

)  Außerhalb  der  Fälle  des  8362  z.  B.  38  169,  170  bis  173,
406  bis  409,  412,  413,  573  bis  5812,  720,  7928  Satz  2,  7931  Satz  2
797  Satz  2,  807,  8082#  Satz  1,  851,  3893.  969,  1006,  1056,  1058,
1070,  107,  138.  1155,  1158,.  1159,  11925.  1200  1,  1248,  1275,  1423,
1473/,  14977,  1507  Satz  2,  1524",  1546,  1549,  16631,  1959,  1984,
2019,  2041  Satyz?,  21111  Satz  2,  2135,  2367,  23688  2370;  H##.
9365;  W0.  a.  36;  3PO.  88  836v,  10187,  KO.  88.

9.  Dem  Kläger  stehen  die  Vermutungen  aus  §8  1006,  1065,
1227  zur  Seite.

d)  Rechtswidr.  od.  unsittl.  Zweck  §.  817.1

War  der  Zweck?  einer  Leistung  in  der  Art  bestimmt,  daß
der  Empfängers  durch  die  Annahme"“  gegen  ein  gesetzliches  Ver-
        <pb n="548" />
        542  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

bot?  oder  gegen  die  guten  Sitten"  verstoßen  hat?,  so  ist  der

Empfänger  zur  Herausgabes  verpflichtet.?  Die  Rückforderung

ist  ausgeschlossen,  wenn  dem  Leistenden  gleichfalls  ein  solcher  Verstoß

  zur  Last  fällt  10,  es  sei  denn,  daß  die  Leistung  in  der  Eingehung

  einer  Verbindlichkeit  bestand  11;  das  zur  Erfüllung  einer

solchen  Verbindlichkeit  Geleistete  kann  nicht  zurückgefordert  werden.½
1  684  7,  743  Nr.  1,  7471.2,  II  à  741,  Hb  802,  III  sol.  M.  II,  844,
849  bis  851,  693.  Prot.  II,  702.  Geändert  durch  N.

1.  8§  817  ist  auch  auf  Abzahlungsgeschäfte  anzuwenden  (vgl.  F  1
AbzG.)  4.  R.  63  3°.

2.  Trifft  auch  den  Leistenden  ein  solcher  Verstoß,  so  gilt  Satz  2.

3.  Dieser  kann  in  der  Vergangenheit  oder  Zukunft  liegen.

4.  Dem  Empfänger  muß  bei  der  Leistung  der  Zweck  und  dessen
Unsittlichkeit  oder  Rechtswidrigkeit  bekannt  gewesen  sein.  A.  M.  E.  R.  72°.

"  5.  §  134;  z.  B.  bei  Zinseszinsen  (§  248),  im  Falle  des  St  B.
§  334,  des  §  181  Satz  3  KO.  E.  R.  728,  sowie  des  Wuchers  oder  der
Erpressung.  Die  Erfüllung  eines  verbotenen  Börsentermingeschäfts  fällt
nicht  darunter  Ek.  JW.  04½07.  —  Bloßer  Mangel  der  Klagbarkeit  der
Verbindlichkeit  genügt  nicht.  —  9  814  W.  4.

6.  §  138  A.  2.  Z.  B.  Zahlung  einer  Spielschuld  aus  verbotenem,
gegen  die  guten  Sitten  verstoßendem  Spiele.  Eine  verwerfliche  Gesinnung
verlangt  K.  JW.  04  °,  vgl.  aber  ZE.  R.  72.

v  condictio  ob  turpem  causam.

8.  §  8192;  vgl.  auch  8  8527.

9.  Wenn  das  der  Zuwendung  zugrunde  liegende  Rechtsgeschäft
selbst  nichtig  ist  (§§  134,  138),  so  wäre  die  Rückforderung  auch  gemäß
§  8121  (A.  6  das.)  begründet,  ihr  würde  aber  ohne  die  Vorschrift  des
§  817  der  §  814  entgegenstehen.  Liegt  eine  unerlaubte  Handlung  vor,
dann  ist  sowohl  der  Schadensersaßanspruch  als  auch  die  Herausgabeforderung
  begründet.  Jener  unterliegt  der  dreijährigen  (§  852),  dieser
dagegen  der  30  jährigen  Verjährung.

0.  In  pari  turpitudine  melior  est  conditio  possidentis.  Die
Leistung  muh  endgültig,  nicht  nur  zu  einem  vorübergehenden  Zwecke,
und  unmittelbar  auf  Grund  einer  gegen  ein  ges.  Verbot  (ZE.  R.  72“8  zu
§  181  Satz  3  KO.)  oder  gegen  die  g.  Sitten  verstoßenden  Vertrags  ge-*x½r
  sein.  Das  trifft  nicht  zu  bei  Bestellung  eines  Pfandes  für  die
Ansprüche  aus  einem  sog.  Kastellanvertrage  (88  33,  147  GewO.)  E.  R.
67  325.  Unterhaltsgewährung  als  unsittliche  Leistung  2.  Gr.  54  057.  Der
Ausschluß  trifft  nicht  nur  den  sich  ausdrücklich  auf  einen  verwerflichen
Empfang  im  Sinne  des  Satz  1  stützenden  Anspruch  (z.  B.  im  Falle
der  Vorausbezahlung  des  Mietzinses  für  ein  zum  Bordell  gemietetes
Haus  3.  Sachs.  12  37/);  unter  Umständen  im  Falle  des  sog.  Schweigevertrags
  K.  R.  58  206),  sondern  auch  alle  anderen  Bereicherungsansprüche
  &amp;amp;X.  R.  63  3%1,  70“,  nicht  aber  auch  Forderungen  aus  anderen
Rechtsverhältnissen  E.  R.  705,  JW.  08½%8.  Dritten,  welche  durch  die
Leistung  in  ihren  Vermögensinteressen  verletzt  sind,  steht  diese  Vorschrift
        <pb n="549" />
        VII.  Abschn.:  Einz.  Schuldverh.  24.  Tit.:  Ungerechtfert.  Bereicherung.  543

nicht  entgegen  ZE.  R.  48  7.  Über  Bordellhypothek  Z&amp;amp;.  R.  63  180,  68  5°,
IW.  11  915,  Gr.  52  2009,  55  1018,  über  Bordellbauvertrag  E.  R.  63  0.
Über  Bordellkauf-  und  Mietvertrag  9i  138  A.  2  und  k.  IW.  41  ½,

11.  Wenn  es  sich  um  noch  nicht  erfüllte,  sondern  erst  in  Zukunft
zu  erfüllende  persönliche  Zahlungsversprechen  und  Schuldeingehungen
handelt  (&amp;amp;.  R.  734),  z.  B.  wenn  im  Falle  einer  Bestechung  der  Anstifter
  einen  Wechsel  ausgestellt  hat,  wenn  für  eine  verwerfliche  Verbindlichkeit
  die  Bürgschaft  übernommen  wird.  Die  Bestellung  einer  Grundschuld
  oder  deren  Abtretung  ist  als  Eingehung  einer  Verbindlichkeit  nicht
anzusehen  Z.  R.  73:4.  12.  Vgl.  ZE.  R.  64  ½48.

II.  Umfang  des  Heransgabeanspruchs.


1.  geg.  b.  gutglänb.  Empfänger  §.  818.
Die  Verpflichtung  zur  Herausgabe  erstreckt  sich:  auf  die
gezogenen  Nutzungen?  sowie  auf  dasjenige,  was  der  Empfänger
auf  Grund  eines  erlangten  Rechtes  oder  als  Ersatz  für  die

Zerstörung,  Beschädigung  oder  Entziehung?  des  erlangten  Gegenstandes
  erwirbt.

Ist  die  Herausgabe  wegen  der  Beschaffenheit"  des  Erlangten
  nicht  möglich  oder  ist  der  Empfänger  aus  einem  anderen
Grunde?  zur  Herausgabe  außer  Standes,  so  hat  er  den  Werth?
zu  ersetzen.0

Die  Verpflichtung  zur  Herausgabe  oder  zum  Ersatze  des
Werthes  ist  ausgeschlossen,  soweit  der  Empfänger  nicht  mehr
bereichert  11  ist.

Von  dem  Eintritte  der  Rechtshängigkeit  !:  an  haftet  der
Empfänger  nach  den  allgemeinen  Vorschriften.  s

1  789,  740,  744,  745  ,  748“,  IIA  742,  II  b  808,  III  802.  M.  II,  830
bis  Sio,  845  bis  847,.  858,  854.  Prot.  d,  702  bis  710.

1.  68  812,  816,  817.  exc.  doli  generalis  (§  226  A.  5)  E.  R.
71  135,  JW.  11318.  In  den  Fällen  der  88  528  Satz  2,  1973°  Satz  2,
2329°  steht  dem  Empfänger  das  Recht  zu,  die  Herausgabe  in  Natur
durch  Zahlung  des  Wertes  abzuwenden.
2.  Uber  den  erlangten  Gegenstand  hinaus,  vgl.  §  812  A.  5.
3.  8  100,  nach  Abzug  der  Gewinnungskosten.  Vgl.  Z.  R.  53  5“1,
aber  78  Im  Falle  des  Abs.  4  §  987.
Z.  B.  im  Falle  der  Einziehung  einer  erlangten  Forderung.
ageget.  #eent  sich  die  Herausgabepflicht  nicht  auf  den  durch  Rechts.
20n  adft  erlangten  Erwerb  (commodum  es  negotiatione,  vgl.  §  1370)
vielmehr  kommt  dann  Abs.  2  zur  Anwendung;  vgl.  aber  88  2019  1,  2030.
.  Z.  B.  Versicherungsgelder  oder  Schadensersatz  und  die  Anfprüche
auf  beides.  Im  Falle  der  Veräußerung,  des  Verbrauchs  usw.  Abs.  2
6.  Z.  B.  bei  geleisteten  Diensten  oder  bei  Bezahlung  fremder  Schul.
den  oder  bei  Befreiung  von  einer  Schuld  Zx.  JW.  038.
        <pb n="550" />
        544  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

7.  Z.  B.  im  Falle  der  88  946  bis  951,  oder  der  Veräußerung
(E.  R.  56  337,  JW.  11402)  oder  des  Verbrauchs  eines  Gegenstandes  oder
wenn  der  Empfänger  das  bare  Geld  an  dritte  zahlungsfähige  Schuldner
ausleiht  E.  Gr.  54  28.

8.  Ohne  daß  sich  ein  Ersatz  (Abs.  2)  in  seinem  Vermögen  befindet.
Gleichgültig  ist  es,  ob  Vorsatz,  Fahrlässigkeit  oder  Zufall  vorlag.  Die
Behauptungs-  und  Beweislast  liegt  dem  fänger  ob.

9.  Zur  Zeit  der  Erlangung.  Dies  ist  der  gemeine  Verkehrswert.
Der  Beweis  für  die  Höhe  des  Wertes  liegt  dem  Kläger  ob,  der  Empfänger
  hat  die  Voraussetzung  des  Abs.  3  darzutun.  —

10.  Also  abweichend  von  88  275,  280.

11.  D.  h.  beim  Eintritte  der  Rechtshängigkeit  (&amp;amp;.  R.  68970,  JW.
11  oder  bei  Erlangung  der  Kenntnis  (8  819).  Den  Wegfall  oder
die  Minderung  des  Erlangten  hat  der  Empfänger  darzutun,  an  sich
geht  der  Auspruch  auf  das  Erlangte  (§  812  A.  8)  Z.  R.  65  505,  JW.
10  106.  Einrede  im  Sinne  der  ZPO.  (nicht  des  BGB.  9  202  A.  6),  so
daß  sie  auch  zu  berücksichtigen  ist,  wenn  der  Wegfall  oder  die  Minderung
des  Erlangten  aus  dem  Vortrage  des  Klägers  sich  ergibt  Z.  R.  724,  JW.
10  108,  1110.  Ob  der  Wegfall  auf  Verschulden  beruht  oder  nicht,  ist  unerheblich
  S.  R.  65  2958.  Eine  Bereicherung  ist  gegeben,  wenn  das  Gesamtvermögen
  durch  die  erhaltene  Zuwendung  größer  oder  reicher  geworden
  ist  E.  Gr.  53  1001,  vgl.  auch  E.  R.  75  292.  Ist  die  Zuwendung
ohne  Nutzen  verloren,  hat  der  Empfänger  sie  zu  eigenem  Vorteile  verwendet,
  ohne  daß  an  deren  Stelle  ein  neuer  Vermögenswert  getreten
oder  durch  ihn  eine  notwendige  Ausgabe  erspart  ist,  so  liegt  keine  Bereicherung
  mehr  vor  E.  R.  68  270.  Desgleichen,  wenn  der  Empfänger
Aufwendungen  aus  seinem  Vermögen  gemacht  hat,  die  er  ohne  das  Erlangte
  nicht  gemacht  hätte,  und  wenn  diesen  Aufwendungen  kein  durch
sie  erlangter  entsprechender  Vermögensvorteil  gegenüber  steht  Z.R.
72",  JW.  11  33.  Im  Falle  des  §  8122  fällt  die  Bereicherung  weg,
wenn  der  Empfänger  in  der  Annahme  des  Bestehens  oder  Nichtbestehente
eines  Schuldverhältnisses  unnötige  Ausgaben  macht.  Zur  Auslegung
des  §  8183  vgl.  E.  R.  60  2r  ff.

12.  a.  152,  ZPO.  88  2631  in  Verb.  mit  88  207,  253,  498,  693,
5002,  510°  §§  267,  281;  vgl.  auch  §8  819,  820.

13.  Fixierung  des  Geschuldeten.  88  287,  288,  291  (dazu  E.  R.
72152),  2921,  987  bis  990,  also  für  Nutzungen,  die  er  hätte  ziehen
können,  für  allen  Schaden,  Verschlechterung  und  Untergang.  Wegen
des  Ersatzes  für  Verwendungen  auf  die  Sache  und  wegen  des  dem
Enwfänger  zustehenden  Zurückbehaltungsrechts  §g  256,  273,  2922,

,  1000.

2.  geg.  d.  bösglänb.  Empfänger  §.  819.

Kennt:  der  Empfänger?  den  Mangel  des  rechtlichen  Grundes
bei  dem  Empfang  oder  erfährt  er  ihn  später,  so  ist  er  von
dem  Empfang  oder  der  Erlangung  der  Kenntniß  an  zur  Her-
        <pb n="551" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverh.  25.  Tit.:  Ungerechtf.  Bereicherung.  545

ausgabe  verpflichtet,  wie  wenn  der  Anspruch  auf  Herausgabe
zu  dieser  Zeit  rechtshängig  geworden  wäre.

Verstößt  der  Empfänger  durch  die  Annahme  der  Leistung
gegen  ein  gesetzliches  Verbot  oder  gegen  die  guten  Sitten",
so  ist  er  von  dem  Empfange  der  Leistung  an  in  der  gleichen
Weise  verpflichtet.

I  71,  744,  745  1,  747  8,  7488,  II  748,  II  804,  III  808.  .  en.
bis  842,  846,  847,  850,  858,  854.  Prot.  1I,  711  fl.  guo  9  54

1.  Fahrlässige  Nichikenntnis  ist  einflußlos.  2.  782
3.  98  818“;  im  Falle  einer  unerlaubten  Handlung  z8  848  ff.  War
der  Empfänger  geschäftsunfähig,  so  kommt  es  auf  die  Kenntnis  des  gesetzlichen

  Vertreters  an.  Die  verschärste  Haftung  hat  der  Kläger  darzutun.
  4.  8  817.

3.  bei  Ungewißheit  d.  Eintritts
#u.  Möglichkeit  des  Wegfalls  §.  820.

War  mit  der  Leistung  ein  Erfolg  bezweckt,  dessen  Eintritt
nach  dem  Inhalte  des  Rechtsgeschäfts!:  als  ungewiß  angesehen
wurde?,  so  ist  der  Empfänger  5,  falls  der  Erfolg  nicht  eintritt,
zur  Herausgabe  so  verpflichtet,  wie  wenn  der  Anspruch  auf
Herausgabe  zur  Zeit  des  Empfanges  rechtshängig  geworden
wäre.“  Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  Leistung  aus  einem  Rechtsgrunde,
  dessen  Wegfall  nach  dem  Inhalte  des  Rechtsgeschäfts!:.
als  möglich  angesehen  wurde,  erfolgt  ist  und  der  Rechtsgrund
wegfällt.

Zinsen?  hat  der  Empfänger  erst  von  dem  Zeitpunkt  an  zu
entrichten,  in  welchem  er  erfährt,  daß  der  Erfolg  nicht  eingetreten
  oder  daß  der  Rechtsgrund  weggefallen  ists;  zur  Herausgabe
  von  Nutzungen?  ist  er  insoweit  nicht  verpflichtet,  als
er  zu  dieser  Zeit  nicht  mehr  bereichert  ist.

IIa  744,  IIb  805,  III  804.  Prot.  II,  712,  7138.

1.  Es  genagt  nicht,  daß  objektiv  eine  Ungewißheit  über  den
Eintritt  des  Erfolges  bestand.  Die  Parteien  müssen  die  Ungewißheit
zum  Ausdruck  gebracht  haben.

7  3.  B.  Leistung  solr  Aussteuer  an  die  verlobte  Tochter.
822.  8  8144.  246.
“7  bweichend  von  §  291.  *  8100.

III.  Erfüllungsverweigerung  §.  821.

Wer  ohne  rechtlichen  Grund  eine  Verbindlichkeit  eingeht,
kann  die  Erfüllung  auch  dann  verweigern:,  wenn  der  Anspruch
auf  Befreiung?  von  der  Verbindlichkeit  verjährt  ist.3

1  6841,  IIà  745,  IID  806,  III  S05.  M.  II,  698.  Prot.  II,  718  ff.,  VI,  200
Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  35
        <pb n="552" />
        546  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

1.  Ausschließende  Einrede  im  Sinne  des  BGB.  8  202  A.6.

2.  §  8122.  3.  8§  222  A.  2.  —  §  853,  KO.  F  412.
IV.  Verpflichtung  des  Drittempfängers
  §.  822.

Wendet  der  Empfänger!  das  Erlangte?  unentgeltlich
einem  Dritten  zu,  so  ist,  soweit  in  Folge  dessen  die  Verpflich
tung  des  Empfängers  zur  Herausgabe  der  Bereicherung  ausgeschlossen
  istb,  der  Dritte  zur  Herausgabe  verpflichtet,  wie  wenn
er  die  Zuwendung  von  dem  Gläubiger  ohne  rechtlichen  Grund
erhalten  hätte.

IIb  807,  111  806.  Prot.  VI,  211,  212.  —  §  816,  Satz  2,  8183,  N.

1.  D.  i.  der  ursprüngliche  Empfänger.  2.  D.  h.  die  Bereicherung,
  nicht  etwa  nur  das  ursprünglich  Erlangte,  sondern  jeden  Vorteil,
der  im  Zusammenhange  mit  der  ursprünglichen  Zuwendung  erlangt  it.

3.  Die  Unentgeltlichkeit  hat  der  Zurückfordernde  darzutun.

4.  Vgl.  §  816  u.  A.  6  u.  7  daselbst.

5.  Dies  ist  der  Fall,  wenn  der  Empfänger  in  gutem  Glauben  gehandelt
  hat.  Zahlungsunfähigkeit  des  Empfängers  gehört  nicht  hierher.

leibt  der  erste  Empfänger  haftbar  (88  818“,  819,  820),  so  ist  der
Dritte  zur  Herausgabe  nicht  verpflichtet.

6.  Der  Dritte  wird  also  als  ursprünglicher  Empfänger  angesehen
(§8  818  bis  820).  Bei  weiterer  Zuwendung  durch  den  Dritten  an
einen  anderen,  ist  auch  auf  letzteren  §  822  anwendbar.  8  822  ist  nicht
ausdehnbar  auf  den  nicht  rechtsgeschäftlichen  unentgeltlichen  Erwerb.

Fünfundzwanzigster  Titel.
Unerlaubte  Handlungen.“

*  Der  Titel  umfaßt  außer  denjenigen  unerlaubten  Handlungen,
bei  denen  die  objektiven  Voraussetzungen  (also  namentlich  die  Rechtswidrigkeit)
  mit  den  subjektiven  (Verschulden,  Zurechnungsfähigkeit)  zusammentreffen
  (88  823  bis  826.,  839),  auch  noch  weitere  Fälle  selbständiger
  Schadenshaftung,  bei  denen  diese  Voraussetzungen  nicht
unbedingt  vorhanden  zu  sein  brauchen.  So  ist  in  den  §8§  831,  832,
833  Satz  2,  834,  836,  837,  838  nur  Mangel  des  Verschuldens  Ausschlußgrund,
  wogegen  in  den  §§  829,  833  Satz  1,  835  (ogl  auch  8#  r
89)  ein  Verschulden  nicht  in  Frage  kommt  (2Z.  R.  5010,  53  1½0,  607.
74  215,  JW.  10  1008).  Den  Gegensatz  bilden  diejenigen  (unerlaubten
Handlungen,  die  erst  durch  die  Beziehung  auf  ein  bestehendes  Verpslich
tungsverhältnis  zu  unerlaubten  werden.  Dies  Verpflichtungsverhältms
kann  ein  obligatorischer  Vertrag  oder  ein  sonstiger  Entstehungsgend
sein.  Die  schuldhafte  Nichterfüllung  einer  Verbindlichkeit  ist  an  sich  keine
merlaubte  Handlung  des  Schuldners  E.  R.  53  201.  Es  kann  aber  bei
schuldverhältnissen  die  Verletzung  der  Vertragspflicht  zugleich  den  Talstand
  eines  Delikts  bilden.  In  diesem  Falle  Anspruchskonkurren
        <pb n="553" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverh.  25.  Tit.:  Unerlaubte  Handlungen.  547

W.  04  ¼1-168  dos  as?  ·  a25  108,  ör.  52  ion.  55  Steht  aber  die
unerlaubte  Handlung  mit  der  Vertragserfüllung  in  untrennbarem  Zusammenhange,
  so  kann  nur  aus  dem  Vertrage  geklagt  werden  &amp;amp;.  R.  67183
Unerlaubte  Handlungen  können  bestehen  in  einem  Tun  oder  Unterlassen
(SE.  R.  52  376),  sie  können  sein  strafbare  (vgl.  auch  §§  992,  1007,  2025)
oder  nur  widerrechtliche  2000l#  §  826  A.  1).  Wegen  des  Verschuidungsprinzips
  8  823  A

Unberührt  r  bhoch  a.S  32  die  reichsgesetzlichen  Vorschriften:

1.  über  die  Buße  bei  Beleidigungen  und  Körperverletzungen  (StG.
5P5½  231;  St  PO.  98  443  bis  446,  495),
über  die  Verpflichtung  zum  Schadenserfatze
a)  Kunstu  G.  §§  31,  35  bis  39,  42  bis  48,  50,
b)  MustG.  §  14,
e)  VerlG.  88  2  bis  5,  9,
d)  LituG.  88  r*  off,
e)  MarkschG.  88  14,  15,
f)  Geb  Must  G.  88  4  2  3  IW.  0571,),
5  Warenz  G.  88  14  b  18,
vr  PatE.  88  34  bis  39  Z
Lstoch  in  Verbindung  mit  a.  42  (E.  R.  53  ¼,  5758,  58  395,  60  300),
k)  Seem  O.,  89  57,
)  BinnenSch  G.  88  3  (E.  R.  63  310),  44  Nr.  33,  22  Satz  3,  58,  59,
77,  117  Nr.  7,  118,
m)  Flöße.  r  22,  23,  30:  Nr.  3,

n)  UnlWG.  883,  14,  16,  21,

o)  Börs  G.  88  45  bis  49  (2.  R.  468)0,

p)  RVersO.

4)  G.  über  den  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen  3.  5.  09.  88  7ff.

9  PostG.  886,  12,

8)  Sahrreich-,  Bestimmungen  der  GewO.,  zu  8  26  vgl.  a.  125  und

1450,  63  876.  Analoge  Ausdehnung  des  in  §  26  GewO.
ausgesprochenen  Rechtsgedanken  zur  Begründung  von  Schadensersatzansprüchen
  aus  schädlichen  Einwirkungen  des  Eisenbahnbetriebs
  auf  Grundstücke  4.  R.  58  3",  63  375,  70  1539,  JW.  04  3505,
O7  239,  10  551,  Gr.  55  1005.

t)  HGB.  88  372,  625,  76,  82,  98,  202  ff.,  209,  267  8,  2695,  2738,

456,  485  ff.,  734,
u)  3PO.  88  891,  302“,  6007,  7178  (E.  R.  60  5/45,  764068,  JW.  05480,
06  5),  945  (6.  R.  58  2½,  W  IW.  10  1008.)

3.  KO.  8§  29  bis  42  und  das  nfG.  und  dazu  E.  R.  48405,  63  5,
.  09°%  10  38.

Für  die  Frage  der  Haftung  aus  einer  unerlaubten  Handlung  ist
das  am  Orte  der  —  Tat  herrschende  Gesetz  maßgebend  —  (&amp;amp;.
!.  19385,  JW.  06  bei  Erstreckung  des  Tatbestandes  eines  einheitlichen

  Delikts  auf  mehrere  Orte  vgl.  ZE.  R.  235806,  72“1,  Sachs.  14  20°0,

Gr.  46  1½“47;  vgl.  auch  g  827  A.  3.  —  Wegen  Haftung  der  juristischen

Personen  für  unerlaubte  Handlungen  ihrer  Vorstandsmitglieder  usw.
357

#  B.  38  460  Sat  2,  463  Saw  2,  530  f.  687  ,  951,  K.  R.  5  u,  6  6,
        <pb n="554" />
        548  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

81,  86,  89  vgl.  831  A.  2,  3;  bei  Gesellschaften  ogl.  8  710  A.  2.
er  unerlaubte  #a  lungen  im  Ausland  a.  12  und  über  verschiedene
in  Kraft  bleibende  Landesgesetze  a.  678,  69,  70  bis  72,  77  bis  79,  95,
105  bis  108.  Wegen  besonderer  Folgen  von  unerlaubten  Handlungen
§8  273,  393,  682,  9512,  992,  1000  Satz  2,  10078,  1415  Nr.  1,  1463
Nr.  1,  15252,  1536  Nr.  3,  1549,  2025.  Wegen  der  örtlichen  Zuständigkeit
  des  Prozeßgerichts  ZPO.  8§  32  u.  E.  R.  27  ss  ·  a10  60  864,  7241
(auch  in  den  Fällen  der  §8§  833,  835  und  für  das  Gebiet  des  Haftpflichtgesetzes,
  2.  R.  60  805,  JW.  05  5/2);  wegen  vor  dem  1.  1.  00  begangener
  unerlaubter  Handlungen,  auch  wenn  der  Erfolg  erst  nach  dem
1.  1.  00  eingetreten  ist,  a.  170  (E.  R.  52  119,  JW.  10  109).  Vgl.  auch
a.  672,  69  bis  72,  77  bis  79,  89,  105  wegen  des  Vorbehalts  für  die

 

Landesgesetgebung.  Die  Bestimmungen  der  §8  827,  828  über  die
Deliktsfähigkeit  finden  gemäß  §8  276  Satz  3  auch  bei  Vertragsverletzungen
Anwendung.

I.  Haftung  f.  eigene  Handlgen.
1.  Fälle  a)  allgemeine  Güter  §.  823.

Wer  vorsätzlich  oder  fahrlässig"  das  Leben  53,  den  Körper“,
die  Gesundheit  5,  die  Freiheit",  das  Eigenthum?  oder  ein  sonstiges
  Rechts  eines  Anderen?  widerrechtlich  10  verletzt  11,  ist  dem
Anderen?  zum  Ersatze  des  daraus  ½  entstehenden  Schadens½
verpflichtet.  4

Die  gleiche  Verpflichtung  ½  trifft  denjenigen,  welcher  gegen
ein  den  Schutz  eines  Anderen  bezweckendes  Gesetzé  verstößt.“
Ist  nach  dem  Inhalte  des  Gesetzes  ein  Verstoß  gegen  dieses
auch  ohne  Verschulden  :5  möglich,  so  tritt  die  Ersatzpflicht  nur

im  Falle  des  Verschuldens  ein.

70/,  II  a  746,  747,  IIDb  808,  III  807.  M.  II,  724  bis  780.  Prot.  11,
566  bis  575,  578,  633  bis  685,  VI,  200,  201,  212  ff.  D.  100.

1.  u.  2.  Vorsätzlich  handelt,  wer  trotz  des  Bewußtseins,  seine  Handlung
  werde  eines  der  in  §  823  genannten  Lebensgüter  und  Rechte  verletzen,
  tätig  wird.  An  den  aus  der  Verletzung  entstandenen  Schaden
braucht  der  Täter  nicht  gedacht  zu  haben.  E.  R.  66  255.  Nach  RG.  wird
aber  noch  die  Erkenntnis  der  Rechtswidrigkeit  der  Handlung  verlangt
#E.  R.  72.  Eventualdolus  reicht  aus,  vgl.  §  276  A.  3.  Fahrlässig  handelt,
  wer  tätig  wird,  obwohl  er  bei  gehöriger  Aufmerksamkeit  die  Gewißheit
  oder  auch  nur  die  Möglichkeit  der  Verletzung  der  in  8  823  genannten
  Lebensgüter  und  Rechte  hätte  erkennen  müssen  E.  R.  66.
Entfernte  Möglichkeiten  sind  nicht  in  Betracht  zu  ziehen  E.  JW.  04  ½86,
05  16,  067/0.  Zum  Wesen  der  Fahrlässigkeit  gehört  nicht  die  Voraussehbarkeit
  der  konkreten  Gestaltung  des  schädigenden  Erfolges  E.
JW.  06  710,  0840°5,  09  359,  Gr.  55  1127.  Es  kann  nicht  verlangt  werden,
daß  die  Erkenntnis  des  Täters  weiter  gehe  als  die  der  Fachwelt  E.
IW.  0521,  vgl.  auch  §  276  A.  5.  Beweislast  bei  Nachweis  des  Verschuldens
  Z.  JW.  08287  5506,  Sachs.  1910  1½3,  Gr.  55  967.  Jede  Fahr-
        <pb n="555" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverh.  25.  Tit.:  Unerlaubte  Handlungen.  549

lässigkeit  genügt.  Der  *s%bz  rlässigkeit  ist  nach  Lage  des
Einzelfalles  gene  tzustellen  (3  06"5).  Schuldhaft  unvordichti  handelt
nicht  immer,  wer  sich  bewußt  einer  Gefahr  aussetz  6s.  04  3%,
05  5%,  07  67/,  oal.e  auch  E.  R.  29161.  Über  KeussehL  2  *  Schutvorrichtungen
  eim  maschinellen  Betriebe  E.  JW.  08B  10  .  ber
Nichtbefolgung  der  Unfallverhütungsvorschriften  der  Berufs  enossenschaft
  2.  Gr.  55  1½5.  Inwiefern  auch  im  Gebiete  des  bhafichtgesehe
ein  Verschulden  der  Angestellten  zu  berücksichtigen  ist,  vgl.  S.  IW.  O3  B.213
04  35,  05  15.  Verschuldungsprinzip.  Vgl.  aber  A.“  vor  8  823  und  88  829.
833,  835.  Ob  die  Handlung  eine  vorsätzliche  oder  fahrlässige  war,  ist
für  den  Umfang  der  Schadensersatzpflicht  ohne  Einfluß.  Nur  für  Vorgad
  wird  in  den  Fällen  der  88  825,  826  Gehaktet;  ferner  Unl  WG.  8§  19,
ersO.  88  898,  1042,  1219;  Gefanguhürs  .8§  23,  24,  25;  Beamtll  Fürs  G.
§8  10,  11  u.  Pr.  G.  betr.  die  Fürsorge  für  Beamte  infolge  von  Betriebsunfällen
  v.  2.  6.  02  §  11;  nur  für  Vorsatz  und  grobe  Fahrlässigkeit
  auf  dem  Gebiete  des  gewerblichen  Urheberrechts  E.  R.  7076.  Vgl.
auch  §§  2737,  393,  1000  Satz  2,  10073.  Über  Haftung  für  Zufall  §  848.
.  .  ctGV  8206,  210,  2s1  bis  216,  222,  226  u.  A.  1  zu  8  844.
tGB.  9  §5207,  223  ff.,  230.  rztliche  Operation  2.
R.  6524.  1  ..  07  505.  Die  Gesundheit  kann  auch  durch  geistige  Einflüsse,
  4  B.  durch  Schreck,  verletzt  werden.
.  Jede  Verletzung  der  ungestörten  Willensbestimmung  fällt  hierunter
  (a.  M.  E.  R.  48  105,  5825,  JW.  0867,  Gr.  53  55,  das  nur  die  Beuung
  des  fremden  Willens  durch  Drohung  oder  Zwang  und  seine
stimmung  durch  angewandte  Täuschung  begreift),  nicht  nur  die  in
St  GB.  88  234  bis  241  aufgeführten  Straftaten.

7.  98  903  ff.  (Z.  R.  60  0,  64  ½51),  §8  906,  907,  1004  *“
O41%,  §  992  (E.  R.  56316,  JW.  10  0,  12  u,  St  G.  88  242,  246,  303
Berletzung  des  Eigentums  durch  ungerechtferti  te  Pfändung  2.  K.  61“4,,
JW.  11078.  Kein  Eigentumseingriff  durch  Bordellbetrieb  E.  R.  50  %
57  1.  Nicht  das  Vermögen  E.  R.  515°3,  57  355,  5828,  59  55,  62  817,  64  0

IJW.  04%,  05  5%,  07  268,  O968,  Gr.  50  1½%2%  Uber  Haftung  wegen  schuldun
  Berhaltens  bei  Verhandlungen  zum  Zwecke  eines  Vertragsschlusses

ulpa  in  contrahendo)  E.  R.  62  319,  JW.  O094.

8.  Jedes  durch  das  Privat-  ober  öffentliche  Recht  geschützte  subjektive
  Recht  E.  R.  51978  (zu  weit  gehend  E.  R.  50  185).  Pfandrecht  (Veräußerungen
  von  Zubehörstücken  E.  R.  69°1,  73  335,  JW.  O07  358,  Gr.  53  1012).
Besitz  (A.“  vor  §  854)  E.  Gr.  50  s8,  Mietbesitz  2.  K.  59  #88.  Namens.
recht  (8  012  Firmenrecht  (  GB.  88  17  fg.  325),  Urheber-,  Erfinderrecht
E.  R.  60/4¼,  Warenzeichen,  Familienrechte  z.  B.  88  1627,  1631,  1634  E.
R.  n  Entzieh  elektrischer  und  anderer  Kräfte  (8  90  M.  2).  sowic
ein  bestehender,  selöstandiger  Gewerbebetrieb,  wenn  der  Eingriff  sich
gegen  den  Bestand  des  Betriebes  richtet  E.  R.  5153.,  56575,  585,  62  210,
64  9,  73  111  IW.  02  B.  S,,  05  "20,  0  7  dos,  084,  091½“  0  #  *  4445.
713.  760,  Gr.  53  1008.  Darunter  fällt  nicht  die  Ausübung  des  ärztli  en
Berufes  E.  R.  64  167,  JW.  0791,  082½,  auch  nicht  schon  die  Aussicht
auf  Erwerb  und  Gewinnung  von  Kundschaft  E.  R.  65  213,  Sachs.  1910  #10
auch  nicht  das  rechtliche  Interesse  des  Arbeiters,  durch  die  Eintragung
        <pb n="556" />
        550  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

des  Unternehmers  in  das  Handelsregister  einen  bedingten  Anspruch  auf
die  Unfallrente  zu  erlangen  E.  R.  72410.  Ein  allgemeines  subj.  Persönlichkeitsrecht
  ist  dem  BGB.  fremd  E.  R.  51376,  69408  (Recht  an  Briefen),
daher  auch  die  Befugnis  zur  Verwertung  der  Arbeitskraft  nicht  geschätzt
ist  E.  R.  51  873,  56275,  5829  Gr.  53  1008.  Die  Ehre  gehört  uckt  zu
den  in  süos-  1  geschützten  Gütern  E.  R.  51.  60“,  ihre  Verletzung  fäilt
unter  Abs.  2.  Die  Haftung  Dritter  für  Verletzung  obligatorischer  Rechtsverhältnisse
  ist  abzulehnen  E.  R.  5193,  53701,  57  355,  59  237  337  3567,  JW.
05  36,  12181.  **  Gr.  50  067.  517  989.5

9.  D.i.  desjenigen,  welchem  das  Recht  unmittelbar  zusteht,  nicht
des  mittelbar  Beschädigten  (3.  B.  nicht  der  Versicherungsgesellschaft,  die
die  Versicherungssumme  gezahlt  hat),  im  Falle  des  Abs.  2  desjenigen,
in  dessen  Interesse  das  Schutzgesetz  besteht  E.  R.  64  345,  73  30.  Vgl.  aber
§§  844,  845  sowie  MVersO.  §  1542  (ZE.  JW.  O6  1½.  "5),  Gefu  G.  8  26
Satz  2,  Unfalljũrsorgegeseb  für  Beamte  und  für  Personen  des  Soldatenstandes
  v.  18.  6.  01  8  122  Satz  2  und  Pr.  G.  betr.  die  Fürsorge  für
Beamte  infolge  von  Betriebsunfällen  v.  2.  6.  O2  §  10.  Bei  einer  Mehrheit
  von  Verletzten  (Miteigentümer;  unter  Umständen  auch  Eigentümer
und  Besitzer,  insbesondere  Verpächter  und  hachter)  §  420,  432,  851,  bei
einer  Mehrheit  von  Haftpflichtigen  (Mittäter,  Anstifter,  Gehilfen)  88  421,
426,  830,  840.

10.  Objektiv  (&amp;amp;.  R.  505).  Bedrohung  mit  Strafe  wird  nicht  verlangt.
  Widerrechtlichkeit  liegt  nicht  vor,  wenn  der  Handelnde  durch
Vertrag  (bei  Operationen  vgl.  E.  R.  W  IJW.  07  505,  08  “si,  11b0  ·  748),
Gesetz  (z.  B.  §  906,  Züchtigungsrecht  der  z  §8  1631,  1684  bis  1686,
des  Vormundes  §  1800,  des  Lehrmeisters  GewO.  §  127a,  des  Lehrers  4.
R.  42  ¼3,  JW.  0655;  Recht  des  Waffengebrauchs  der  Beamten  E.  JW.
06  715),  Urteil  oder  gerichtliche  Verfügung  zum  Eingreifen  in  die  fremde
Rechtssphäre  befugt  war  oder  der  verfügungsberechtigte  Beschädigte  in
die  Handlung  einwilligte  (8§8  105,  107,  111)  und  nicht  etwa  durch  diese
ein  Gesetz  verletzt  wurde,  das  dem  Veretien  auch  gegen  seinen  Willen
schützen  will;  Einwilligung  in  die  eigene  Tötung  hebt  daher  die  Widerrechtlichkeit
  nicht  auf  &amp;amp;E.  R.  66  208,  oder  wenn  die  Handlung  auf  Grund
eines  bindenden  Befehls  vollzogen  wurde  (z.  B.  olrecung  einer
Freiheitsstrafe),  ferner  im  Fall  der  Notwehs  (8§227  A.  1  (Putativnotwehr
  fällt  nicht  darunter)  Z.  JW.  O06  75,  des  Notstandes  (8  2  A.  8),
der  Selbsthilfe  (§  229  A.  1),  wie  denn  auch  §  193  StGB.  die  Widerrechtlichkeit
  der  Beleidigung  ausschließt  2.  R.  51  377,  dagegen  beseitigt  die
polizeiliche  Duldung  oder  Genehmigung  die  Widerrechtlichkeit  nicht  unter
allen  Umständen  (Duldung  des  Bordellbetriebs  E.  R.  502e8,  Sachs.  11508,
vgl.  aber  2.  JW.  04  2/2).  Beweislast  bei  Notwehr  vgl.  §  227  A.  3  bei
Eingriffen  des  Beamten  &amp;amp;4.  JW.  06  75,  vgl.  auch  10773  (Internierung
eines  Geisteskranken).

11.  Das  kann  sowohl  durch  ein  Tun  als  auch  durch  ein  Unterlassen,
  das  eine  Rechtspflicht  verletzt,  geschehen  #.  R.  52  373,  54  8,  JW.
03  B.  unI,  05  370.  Für  Unfälle  auf  Straßen,  in  Gebäuden  gilt  folgendes.
Wer  in  einem  Gebäude  oder  auf  einem  ihm  gehörigen  oder  seiner  Verfügung
  unterliegenden  sonstigen  Raume  einen  Verkehr  für  andere  er-
        <pb n="557" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverh.  25.  Tit.:  Unerlaubte  Handlungen.  551

öffnet  hat,  haftet  für  die  iesesgicheant.  Sie  umfaßt  die
Instandhaltung  des  Pflasters  oder  sonstigen  Belegs,  die  Anbringung
von  Geländern  oder  sonstigen  Verwahrungen  bei  Brücken  und  Abhängen,
Beleuchtung,  Bestreuung  bei  Glätte  usw.  —.  JW.  11759.  Das  Maß  der
anzuwendenden  Sorgfalt  richtet  sich  nach  den  Verhältnissen  des  Einzelfalles,
  nach  der  Art  und  dem  Umfang  des  Verkehrs,  nach  den  örtlichen
Berhältnissen,  nach  der  Tunlichkeit  und  Wirksamkeit  der  Sicherungsmaßregeln
  2.  R.  5457·59,  62  36,  68  365,  JW.  04  165,  1065,  11°81,  doch
muß  der  Straßenverkehr  auch  mit  unbesonnenen,  unvorsichtigen  und
betrunkenen  Menschen  rechnen.  Haftung  der  Gemeinden  und  des
Staats  für  die  Verkehrssicherheit  öffentlicher  Wege  und  Wasserstraßen
E.  R.  48  779,  62  33,  68  8365,  JW.  04  165,  05  199.  4  51,  06  65,  07  34,  0874,  09  161
10%  ,  Gr.  47  108,  Sachs.  12  22",  Bay.  2426.  Uber  die  Verpflichtung  einer
Dorfgemeinde  zur  Instandhaltung  und  Beleuchtung  von  Dorsstraßen
.  JW.  06  718,  08"51,  hinsichtlich  der  Zufahrtswege  zu  einem  Bahnhofe
E.  R.  53  3,  IW.  08  4  vib.  Haftung  einer  Stadtgemeinde  bei  Ausführung
  von  Kanalisationsarbeiten  E.  IW.  08  20%.  Zur  Frage,  ob  und
inwieweit  Stadtgemeinden  verpflichtet  sind,  bei  Glatteis  die  Straßen
mit  Sand  zu  bestreuen  2.  JW.  00  1,  03  ½,  06  °%,  11583,  Bay.  3  10507,
12  276,  Sachs.  12°,  hinsichtlich  einer  Kirchengemeinde  E.  JW.  O9  ###,  Er.
55  10.  Haftung  des!  ripatmanns,  der  durch  Vermietung  seines  Hauses
einen  Verkehr  darin  und  dahin  eröffnet  hat,  auch  wenn  er  das  vermietete
Haus  nicht  bewohnt,  für  die  Verkehrssicherheit  2.  R.  3  3  225,  JW.  O0  7,  01
04  148  .  70,  OÖo-  145,  OG  110.  710.  7as,  07  338,  09  136,  10  1008,  12  14  Gr.  47
Bay.  5  1  (Streuen  bei  Glatteis).  Haftung  des  Ehemanns,  wenn  die  Ehefrau
Eigentümerin  des  Hauses  ist  2.  JW.  09  #1.  Ist  das  Haus  im  ganzen  vermietet,
  so  haftet  der  Mieter,  denn  er  hat  den  Verkehr  eröffnet  .  R.  68
JW.  05-,  06  738.  Haftung  des  Fiskus,  einer  Behörde  für  Unfälle  in
Dienstgebäuden  S.  JW.03  K  2/4,  06  458,  10½%,  Pr.  JM.O04  22i,  Gr.  45  99195
Haftung  des  Gastwirtes,  der  einen  Verkehr  eröffnet  hat  4.  R.  58  33/4,  65  1°,
IW.  01  76,  O3  B.  214,  054“  *  07  138,  08  105.  50t,  09  7#88,  1065.  in,  114%  v0s
12  u,  Gr.  46  .  Über  Haftung  des  Mieters  neben  dem  Eigentümer,
wenn  dieser  der  Verpflichtung  wegen  eines  sicheren  Verkehrs  nicht  nachkommt
  E.  JW.  091/83,  10  634.—  Auf  der  anderen  Seite  haben  auch  die,
die  auf  öffentlichen  Verkehrswegen  sich  bewegen,  erhöhte  Pflichten:  So
der  Radfahrer  72.  R.  48  40,  JW.  08  105,  10  105,  der  Motorradfahrer,  vgl.
§  276  A.  5,  der  Antomobilführer,  vl.  §l276  .  5,  der  mitfahrende  Automobilbesitzer
  .  JW.  05  27,  08106.524,  10  105.  10  1141  12  (jetzt  RG.
3.  5.  09  88  bis  20),  der  Wagenlenker  .  JW.  05  ½  064,  der  Eigentümer
  eines  Wagens  4.  JW.  06  7.  Über  Haftung  des  Bauunternehmers,
des  Hauseigentümers  bei  Bauten  an  der  Straße  2.  JW.  05  v,  07  .-67,
Bay.  2  168,  4  26.  Uber  Stehenlassen  von  Gegenständen  auf  der  Straße  E.  R
59  2%,  JW.  09  134.  —  Derartige  im  Interesse  der  Sicherheit  des  Verkehrs
vorgeschriebene  Verrichtungen  müssen  auch  vom  Verpflichteten  selbst  auseführt
  werden.  Bestellt  er  hierzu  einen  Dritten,  so  genügt  nicht  zu
Finer  Enthaftung  der  Nachweis  der  sorgsamen  Auswahl,  sondern  der
Nachweis  der  ausgeübten  Kontrolle.  Inwieweit  diese  #  allgemeine  Aufsichtspflicht
  geboten  erscheint,  ist  nach  der  konkreten  Sachlage  zu  ent-
        <pb n="558" />
        552  Zweites  Buch.  Recht  der  Schulbverhältnisse.

scheiden  E.  R.  41½1,  5357.  ö##16  JW.  02B.  ,  033.21-  05  ,  06·4  t.
088“,  10  11,  Gr.  540%  vgl.  namentlich  E.  SW.  06  7“,  09%  411%  Ubernimmt
  ein  anderer  gaihenüber  dem  Verpflichteten  die  Erfüllung  der  Obliegenheiten,
  deren  Vernachlässigung  geeignet  ist,  Leben  und  Eesundheit
eines  Dritten  zu  verletzen,  so  macht  er  sich  einer  unerlaubten  Handlung
aus  §  823  schuldig,  wenn  er  schuldhaft  unterläßt,  für  die  Erfüllung  jener
Obliegenheiten  zu  sorgen  Z2.  JW.  O6  5°.  Über  die  Verpflichtung  eines
Ehemanns  zur  Beaussichtigung  seiner  geisteskranken  Ehefrau  Z.  R.  70  5.

12.  Zwischen  der  Handlung  oder  Unterlassung  und  dem  Schaden
muß  ein  ursächlicher  Zusammenhang  bestehen,  ein  r!—  Grad  von
Wahrscheinlichkeit  genügt  (#.  R.  2577,  29  181#  14,  50  „#„,  66  408,

O03  384.  B.  250,  05  690,  08  197.  299.  520,  Sachs.  110/2  krankhafte  Anlage
des  Verletzten  hebt  den  rursächlichen  Zusammenhang  nicht  auf,  kann  aber
die  Höhe  des  Schadens  beeinflussen  (&amp;amp;.  JW.  05  00,  06  0  40,  0843).
Ülber  Beweislast  E.  JW.  O0  650,  08287-525.  Auch  im  Falle  des  Abs.  2
besteht  keine  Vermutung  für  den  Zusammenhang  (E.  R.  52  106,  Z.  JW.
02  3  54-209,  03B.  2  51,  04  108,  Gr.  48  7).  Und  der  Kausalzusammenhang
zischen  dem  schädigenden“  Erfolg  und  der  Verletzung  des  Schutzgesetzes
wird  nicht  schon  dadurch  aufgehoben.  daß  seine  Befolgung  den  nesen
verhütet  hätte  2.  JW.  09185.  Uber  Eingreifen  des  Verletzten  in  Erfüllung
rechtlicher  oder  sittlicher  Pflicht  vgl.  S.  JW.  01°78  u.  §  832  A.  1,  2
8  833  A.  ha  E.

13.  Ob  der  Schaden  vorhersehbar  war  oder  nicht,  ist  unerheblich
(&amp;amp;  R.  66  55,  JW.  03  B.  280,  04408),  vgl.  aber  §  826,  wo  Voraussicht  des
Schadens  gefordert  wird.  Konkurrierendes  Verschulden  des  Verletzten  —
bei  nicht  unbeschränkter  E  sind  §§  827,  828  analog  anwendbar
  (E.  R.  5170,  54411,  59221  JW.  O03  B.  175.  208.  as,  06  50.  4  ,  08  210,
Sachs.  13  i62)  —  ist  nach  §254  zu  berücksichtigen;  vol.  auch  40  Über
Abwägung  des  Verschuldens  eines  Gastwirts  u.  eines  Gastes  E.  JWWP
05  4.225,  eines  Gastwirts  u.  eines  Nichtgastes  E.  JW.  O5  ½;  vgl.  ferner
E.  JW.  05  .  *78,  06680  (Treppenunfall),  05  588,  0654  (Releröfinung).
06  110,  Sachs.  09%  (Hausflur),  05  4  (Verschulden  des  Fahrgastes?),
03  B.  114,  05  20  5.  Vgl.  ferner  E.  R.  60  19,  JW.  O07  073.  740,  auch  933
A.  5.  Über  Umfang  bes  Schadensersatzes  88  249  ff.  (kein  Anspruch  auf
öffentlichen  Widerruf  einer  Beleidigung  E.  R.  60  ½),  829,  8351  Satz  2,
842  ff.  (uber  compensatio  lucri  cum  damno  E.  R.  54½  65½%,  IW.
0726,  09  1160)  u.  ZPO.  8§  287  (E.  R.  10  55,  46  405).  Verschlimmerung  des
Leidens  durch  den  Prozeß  E.  R.  75  1,  JW.  06  231,  08405526,  10  1008,
11½.  Über  Ermittelung  des  Schadens  beim  Berufswechsel  des  Beschädigten
  #.  JW.  0815,  bei  Beschädigung  einer  Sache  2.  JW.  09  9.
Soweit  die  Erstattung  des  Schadens  in  Geld  verlangt  wird,  ist  nur
der  Vermögensschaden  (8  253)  zu  berücksichtigen,  vgl.  aber  9#  47.  üÜber
den  Ersatzanspruch  und  Anspruch  auf  Unterlassung  eines  schädigenden
Handelns  E.  R.  48  115,  53401,  56  256,  57  101,  602  7,  61368,  66  240,  67  168,
7450.  JW.  O2  B.  162,  0  .  2,  05  20.  146.  174.  eab.  ’lo,  07“.  bos  O838-  134.  eu,
ie  Wegen  des  Ortes,  wo  der  Stodensersah  zu  leisten  ist,  88  269,
270.  Die  Rückgabe  einer  entzogenen  Sache  wird  somit  unter  Verücksichtigung
  des  §  249  in  der  Regel  an  dem  Ort  erfolgen  müssen,  wo  die
        <pb n="559" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverh.  25.  Tit.:  Unerlaubte  Handlungen.  553

Sache  sich  zur  Zeit  der  Entziehung  befand.  Der  Ersatanspruch  entst  Wntßt
mit  der  den  Schaden  verursachenden  Handlung,  nicht  erst  mit
tritte  des  Schadens;  wegen  künstigert  Vermögensnachteile  8  8PO.  nN*
(E.  JW.  06  10,  0739.  Wegen  der  Verjährung  8§  852,  wegen  der  Üübertragba
  arieit  8  398  (aber  §§  8471  Satz  2,  843  A.  6,  844  A.  8),  über  us
erli  keit  des  Anspruchs  88  1922,  uetr  (aber  g'847  Satz  2).  egen.
chadens  durch  deliktsunfähige  Personen  §  829.  k.  smussch  uß
der  Haftung  aus  unerlaubten  andlun  en  E.  JW.  erch  11#8.  30714,
Gr.  55  3142  #8  und  R.  45  166,  68  357.  Ausschuß  der  Aufrech  nung  8  393,
der  Zurückbehaltung  88  275;,  1000,  rt-  Vgl.  98  1415  Nr.  1,  1463
Nr.  1,  1536  Nr.  3.

14  Ersatzpflichtig  ist  allein  der  Täter.  Hastung  des  Vollmachtgebers
  u.  des  Vertretenen  für  Handlungen  der  Bevollmächtigten  u.  ges.
Vertreter  unbekannt  Z&amp;amp;.  R.  61  5311,  62  35,  67168,  JW.  08  5°78,  10  290.  Ausnahme,
  in  88  30,  31,  89.

15.  D.  h.  die  Verpflichtung  zum  Ersatze  desjenigen  Schadens,  der
aus  dem  Verstoße  gegen  ein  den  Schutz  eines  anderen  bezweckendes
Gesetz  entsteht.  Nach  Abs.  2  ist  im  Hsue-  zu  Abs.  1  auch  der  Vermogengschaden
  zu  ersetzen  (E.  R.  64  35,  73  4

6.  Im  Sinne  des  a.  2,  nicht  nur  kuasgeset  und  polizeiliche
Porscher  dm  sondern  auch  die  Bestimmungen  des  BeB.  selbst,  z.  B.
§  226  (2.  N.  58  216),  38  456,  457,  618,  858  (ZE.  R.  59  335,  JW.  06  7  8,
Gr.  541  735),  88  907  bis  909,  1004,  1027  (i  R.  54  1½,  63  %  Gr.  55  100),

1134,  1135  (E.  Gr.  53  ½½%),  ##  Doch  werden  die  Vorschriften,
die  das  Verhalten  der  Vertragsparteien  bei  Schuldverhältnissen  regeln,
nicht  hierunter  zu  rechnen  sein.  Der  Schutz  kann  auch  die  in  AbsK.  1
genannten  Rechtsgüter  betreffen,  so  daß  für  denselben  Fall  beide  Absätze
anwendbar  sein  können.  Die  zum  Schutz  der  Allgemeinheit  dienenden
Gesetze  sind  Schutzgesetze,  wenn  sie  nur  nebenher  auch  dem  einzelnen  zum
Schut  ereichen  Z.  R.  59788,  63  387,  73  58,  JW.  04  5#,  06  7.  Sc  OD
hiege  1  d  solche  Gesetzesvorschriften,  welche  ein  bestimmtes  Gebot  oder

ot  enthalten  u.  nach  dieser  bestimmten  Richtung  hin  Schutz  gege

Heen  oder  Rechtsverletzung  gewähren  wollen  E.  R.  7350,
06780.  Schutzgesetze  sind  KO.  8241,  (Z.  JW.  10  %%);  HG.  9§63L|4,
PatG.  8  40,  Waren  B.  §  42,  Gen  G.  5  69  (—.  R.  59  7,),  9147  (E.  JW.
10  109);;  UW.  (E.  JW.  0517));  Krank  BG.  8§  49,  jetzt  RVersO.  §  317
(Z&amp;amp;.  JW.  10  5;:  Polizeiverordnungen,  die  ordnungsgemäß  erlassen  u.
bekannt  gemacht  sind  (&amp;amp;E.  R.  55  31½6,  JW.  02  B.75);  (darüber,  ob  die
Polizeiverwaltung  eine  Polizei  Vdg.  betr  die  Pflicht  zur  Straßenreinigung
oder  zum  Straßenstreuen  erlassen  kann  vgl.  E.  R.  521823,  76  161,  Gr.
40  1065,  55  1165,  JW.  11  780,  K.  240-41.8),  bergpolizeiliche  Instruktionen
E.  R.  723o),  die  röm.  Interdikte  ne  #uiall  in  flumine  publico  u.  quod  in
umine  publico  (EK.  R.  64  252),  die  Seestraßenordnung  (SE.  R.  73  ½),  die
Bestimmungen  über  den  Waffengebrauch  der  Polizeibeamten  (ZE.  JW.
06  7“5),  St  GB.  88  153  f.  (ZE.  R.  59  237),  §8  185  ff.,  193  (3.  R.  51  9½,
60“),  88  223,  223a  (E.  R.  66  255),  g  268  E.  R.  18  184),  §8  257,  258
(E.  JW.  09  161),  §  263  (ZE.  R.  4951,  62  816,  63  111,  671  71  186,  JW.
06,  086;  blr  E.  R.  54  188  wegen  Betrugs  bei  Aktienzeichnung),  §  288,
        <pb n="560" />
        554  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

8  340  (E.  JW.  06  76),  8  366  Nr.  2  (E.  JW.  05.2,  11759),  8  366  Nr.  7,
§  366  Nr.  9  (E.  R.  47  278),  §  366  Nr.  10  (2E.  JW.  85  196,  09  185),  §  367
Nr.  8  (E.  JW.  02B.72,  08530),  §  367  Nr.  11  (E.  JW.  00  518),  8  367
Nr.  12  (E.  R.  44  ½,  54  W  JW.  01  ½7-  134,  02  11  u.  B.#,  04  055#.
—  746  ,  06  59.  .137.710  „08  7.  09%½%  10  #88,  11  ris,  1287.  Sachs.  12½),  9  367
Nr.  14  (&amp;amp;K.  51  ½.  20  7  IW.  00  %e,  01°,  Oa,  10  11,  Gr.  37  100),
§  367  Nr.  15  (E.  K.  454,  Er.  39“83),  9  368  Nr.  4  u.  8  (z.  JW.  99  376,
01  31¼,  0820%  55,  E.  R.  67%:  Gew.O.  88  16,  147  Z.  2  (Z.  J.  09½;
Gew.  8  120a  (2.  R.  48  327');  GewO.  88  135,  136  (EKE.  R.  23  34);  GewO.
9  153  (ZE.  R.  64%);  Automobil  .  l  222,  Pr.  StGB.  §  270  (K.  r.  55  1162).
Keine  Schutzges  etze  sind:  die  Gesetze,  die  den  Schutz  des  Staatswesens
  als  Ganzes  bezwecken;  BG.  9125,  BGB.  8  832  (E.  R.  53314,
63  3es),  HG.  88  38,  39,  2491,  330  (E.  R.  63  327,  73  35  393),  die  Bestimmungen
  des  HGB.  über  Verpflichtung  des  Kaufmanns  zur  Anmeldung
  seiner  Firma  (Z2E.  R.  72411),  Gen  G.  §8  19,  34,  38,  41,  146,  %
JW.  10  109),  GmbH.  88  41,  42,  43,  52,  64,  83,  84  (Z.  R.  7333.
Anfechtungsgesetz  §  3  Nr.  1  (.  R.  74  226)  9128  des  Pr.  Belggeseten,
24.  6.  65  (E.  JW.  06  760,  Gr.  52  1007.  §  367  Nr.  3  St  G.  bezweckt  nicht  den
Schutz  der  Apotheker  als  Gewerbetreibende  (E.  JW.  11981),  §  368  Nr.  7
St  GB.  hat  nicht  den  Schutz  von  Menschen  zum  Aenstonde  (E.  Is.
08  525),  Eisenbahnbetriebsreglements  (E.  R.  15  156,  JW.  97  166),  wohl  aber
die  Läutesignalvorschriften  S.  JW.  O4  108,  die  Vorschriften  des  Invaliden-=versicherungsgesetzes
  über  die  Strafbarteit  des  Arbeitgebers,  der  die  ihm
auferlegte  Mitwirkung  bei  Einziehung  der  Beiträge  unterläßt  (Z.  R.
63°),  die  Unfallverhütungsvorschriften  der  Berufsgenossenschaften  (Z.
R.  48  327,  JW.  0212,  10"),  deren  Bedeutung  aber  in  der  Frage  nach
dem  Verschulden  hervortreten  kann  (F.  JW.  02  ½).  St  G.  §  172  ist  wohl
ein  Schutzgesetz,  will  aber  die  durch  den  Ehebruch  bedrohten  wirtschaftlichen
  Interessen  des  verletzten  Ehegatten  nicht  schützen  (&amp;amp;.  R.  72  15).

7.  Die  Verletzung  muß  durch  einen  Vorgang  geschehen  sein,  wie
er  gerade  durch  die  Norm  verhütet  werden  soll.

18.  Z.  B.  bei  polizeilichen  und  steuerpolizeilichen  Vorschriften.

19.  Das  Verschulden  nach  Abs.  2  bezieht  sich  nur  auf  den  Verstoß
gegen  das  Schutzgesetz  —  R.  66  255,  JW.  02  B.  S.  172  u.  Nr.  200,  07591,
(799518.  Es  ist  nur  erforderlich,  daß  der  Täter  sich  des  Verstoßes  bewußt
  ist  oder  bei  gehöriger  Sorgfalt  bewußt  werden  konnte  4.  JW.
#4“0,  05  143.  Liegt  ein  solcher  Verstoß  vor,  so  kann  sich  der  Beklagte
etwa  auf  entschuldbare  Unkenntnis  des  Bestehens  oder  des  Inhaltes  des
Schutzgesetzes  berufen  Z.  JW.  07231,  nicht  aber  ausführen,  dieses  erfordere
  zu  viel,  mehr  als  die  im  Verkehr  erforderliche  Sorgfalt  E.  JW.
10  1003.  Ist  zur  ÜUbertretung  des  Schutzgesetzes  vorsätzliches  Handeln  erforderlich,
  so  kann  auch  nur  vorsätzliche  Ubertretung  die  Schadensersatzpflicht
  begründen.  Der  Kläger  braucht  nur  die  erfolgte  Beschädigung
u.  das  äußerliche  Zuwiderhandeln  gegen  das  Schutzgesetz  dartun  E.  JW.
04  408,  097,  12  87.  Sache  des  Beklagten  ist  es  dann,  sich  zu  entschuldigen.
Er  wird  nachzuweisen  haben,  daß  er  dasjenige  getan,  was  geeignet  war,
die  Ausführung  des  Schutzgesetzes  zu  sichern  S.  JW.  1  1  5/2,  12  57.  Kein
Verschulden  liegt  vor,  wenn  er  so  handelt,  daß  bei  vernünftiger  und  um-
        <pb n="561" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverh.  25.  Tit.:  Unerlaubte  Handlungen.  555

sichtiger  Würdigung  der  Verhältnisse  eine  für  einen  anderen  entstehende
E  aacchtoß  zu  befürchten  war  E.  JW.  04  165.  9  254  ist  auch  anwendar
  #

b)  Kredit,  Erwerb,  Fortkommen  §.  824.

Wer  der  Wahrheit  zuwider!  eine  Thatsache?  behauptet  oder
verbreitet,  die  geeignet  ist,  den  Kredit  eines  Anderen  zu  gefährdens
  oder  sonstige  Nachtheile  für  dessen  Erwerb  oder  Fortkommen
  herbeizuführen",  hat  dem  Anderen5  den  daraus
entstehenden  Schaden"  auch  dann?  zu  ersetzen,  wenn  er  die  Unwahrheit
  s  zwar  nicht  kennt,  aber  kennen  muß.v

Durch  eine  Mittheilung,  deren  Unwahrheit  dem  Mittheilenden
  unbekannt  10  ist,  wird  dieser  nicht!!  zum  Schadensersatze
  verpflichtet,  wenn  er  oder  der  Empfänger  der  Mittheilung
an  ihr  ein  berechtigtes  Interesse  ½  hat.

Ia  748,  Ib  809,  III  808.  Prot.  II,  687,  638,  VI,  201.  —  38  842.

1.  Die  Verletzung  der  Ehre  (StGB.  88  185  bis  187)  verpflichtet
gemäß  §  823°  (§  823  A.  Z  u.  15)  zum  Schadensersatze,  vgl.  auch  StGB.
§5  188  über  die  Buße  in  den  Fällen  der  88  186,  187.  8  824  geht  weiter:
die  unwahre  Tatsache  braucht  weder  wider  besseres  Wissen  behauptet
oder  verbreitet  zu  sein  (StGB.  §  187),  noch  geeignet  zu  sein,  den  andern
  verächtlich  zu  machen  oder  in  der  öffentlichen  Meinung  herabzuwũrdigen
  (StGB.  8  186).  E.  R.  51  395.  —  Eine  wahre  Tatsache  kann
durch  Aufbauschung  und  Ubertreibung  zu  einer  unwahren  werden  2.
R.  75%8.  Die  Unwahrheit  hat  in  der  Regel  der  Kläger  darzutun  E.
R.  51  360  56  295.

2.  ÜUber  den  Begriff  K.  RSt.  22  158,  24  365,  31  282.  Vgl.  auch  zZ.  R.
58  206,  66  F1.  JW.  09  6%.

3.  g.  B.  bie  v  Behauptung  der  Zahlungsunfähigkeit  eines  Kaufmanns
  E.  JW.  0

4.  Z.  B.  5  Behauptun  pflichtwidrigen  Handelns,  auf  Grund
deren  die  Entlassung  eines  Angestellten  erfolgt;  Bezeichnung  eines  Arztes
als  Naturarzt  (E.  R.  57108,  JW.  01B.  io2);  Mitteilung  der  für  einen
Verdacht  sprechenden  Umstände  bei  gleichzeltiger  Unterdrückung  der  dagegen
  sprechenden  Umstände.  .  Sachs.  15  1.  Der  Vorwurf  des  Wortbruchs
  ist  geeignet,  dem  Arbeitgeber  Nachteile  für  den  Betrieb  seines
Geschäfts  zu  bereiten  E.  R.  61  256.

5.  Der  mittelbar  Beschädigte  hat  keinen  Ersatzanspruch.

6.  8  842.  Unter  Umständen  geht  der  Schadensanspruch  auf  Unterlassung
  und  Rehabilitation  Z.  R.  56238,  57  158,  602-7,  61  35,  JW.  07“,
vgl.  aber  &amp;amp;.  R.  60  ½  (kein  Anspruch  auf  öff.  Widerruf  u.  Abbitte.  Die
Verurteilung  des  Täters  zu  einer  Buße  gemäß  8  188  StGB.  schließt
nicht  die  Haftung  desjenigen  aus,  der  neben  dem  Täter  aus  eigener
Fahrlässigkeit  schadensersappflichtig  ist  (a.  M.  E.  Bay.  3  7).  Beim
Schaden  durch  deliktsunfähige  Personen  §8  829.  Durch  RV.  u.  30  und
        <pb n="562" />
        556  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

St  G.  8  11  wird  die  zivilrechtliche  Haftung  von  Mitgliedern  des  Reichstags
  oder  eines  Landtags  nicht  berührt.

7.  Im  Falle  der  Kenntnis  der  Unwahrheit  vgl.  auch  St#.
§  187

b  d  die  Voraussehbarkeit  der  Kreditgefährdung  usw.  ist  nicht  erorderlich.


f  9.  Also  fahrlässig  bandelt=  vgl.  §  122  A.  10.  Das  Vorhandensein
einer  Fahrlässigkeit  hat  der  Beschädigte  darzutun,  die  Voraussetzungen
des  Abs.  2  der  Mitteilende.

10.  Ist  die  Tatsache  dem  Mitteilenden  bekannt  (was  der  Verletzte
darzutun  hat)  so  kommt  §  823“"  zur  Anwendung  (St  G.  88  186,  187).
Wenn  jemand  eine  ihm  bekannte  Tatsache  der  Wahrheit  gemäß  mitteilen
wollte,  dabei  aber  aus  Fahrlässigkeit  die  Mitteilung  in  eine  Form  gekleidet
  hat,  die  nach  allgemeiner  oder  nach  der  herrschenden  Anschauung
etwas  anderes  bedeutet,  als  jene  Tatsache:  so  kannte  er  die  Wahrheit
E.  R.  57  100.

11.  Doch  kann  der  Anspruch  auf  Unterlassung  der  Vornahme  von
Handlungen  bestehen  bleiben  E.  R.  607.

12.  Analoge  Anwendung  des  St  GB.  §  193.  Berechtigte  Interessen
  sind  diejenigen,  deren  Wahrnehmung  rechtlich  erlaubt  ist,  welche
nicht  dem  Recht  oder  den  guten  Sitten  zuwiderlaufen  E.  R.  51  5°,
vgl.  auch  ZE.  R.  6015..  Nach  St  G.  §  193  genügt  ein  auch  nur  vermeintliches
  Interesse,  nach  §  824  ist  ein  objektiv  berechtigtes  Interesse
erforderlich  E.  R.  51  379,  56  265,  JW.  O7  33.  BVgl.  auch  UnlWG.  8§  14.
Abs.  2  kommt  hauptsächlich  den  Auskunftsbureaus  zustatten;  es  sind
aber  auch  andere  Fälle  denkbar,  z.  B.  wenn  der  Freund  eines  Kauf.
manns,  der  eine  Warenlieferung  übernommen  hat,  hört,  daß  der  Besteller
  der  Waren  zahlungsunfähig  sei,  und  hiervon  dem  Kaufmann
Mitteilung  macht.

J)  Geschlechtsehre  §.  825.

Wer  eine  Frauensperson:  durch  Hinterlist  ,  durch  Drohung
oder  unter  Mißbrauch  eines  Abhängigkeitsverhältnisses“  zur
Gestattung  der  außerehelichen  Beiwohnung  bestimmtö,  ist  ihr"
zum  Ersatze  des  daraus  entstehenden  Schadens?  verpflichtet.

IIb  810,  III  809.  Geändert  durch  RTK.

1.  Unbescholtenheit  ist  nicht  Erfordernis.  Knaben  sind  bis  zu  14  Jahren
durch  §823°  in  Verbindung  mit  St  G.  8176  Nr.  3  geschützt.  —  §§  1300,
1715,  1716.

2.  Hinterlist  ist  ein  mit  Vorbedacht  ausgeführtes,  die  wahre  Absicht
  verdeckendes  Handeln  zu  dem  Zwecke,  den  unvorbereiteten  Zustand
eines  anderen  zur  Verwirklichung  eines  bestimmten  Planes  zu  benutzen
(ZE.  JW.  06  352,  09  115)  und  Z.  Sachs.  07  10“.

3.  Z.  B.  Androhung  der  Entlassung,  der  Anzeige  einer  strafbaren
Handlung,  überhaupt  irgendeines  Ubels.  Anwendung  von  Gewalt  und
Drohung  mit  gegenwärtiger  Gefahr  für  Leib  und  Leben  (StGB.  8  177)
fällt  unter  §  823  7.
        <pb n="563" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverh.  25.  Tit.:  Unerlaubte  Handlungen.  557

4.  Dies  braucht  kein  Autoritätsverhältnis  zu  sein,  der  Fall  liegt
auch  vor  bei  Gewährung  fortlaufender  Unterstützung.  Zwischen  dem
Mißbrauche  des  Abhängigkeitsverhältnisses  und  der  Duldung  des  Geschlechtsverkehrs
  muß  ein  ursächlicher  Zusammenhang  bestehen.

5.  Es  ist  also  Vorsatz  erforderlich.  Eine  Beiwohnung  unter  einer
solchen  Bestimmung  ist  infolge  des  §8  825  rechtswidrig.  Einwilligung
Miewt  die  Haftung  nicht  aus.  Strafbare  Verletzung  der  Geschlechtsehre
(StGB.  88  176,  177,  179,  182,  235  bis  237)  verpflichten  zum  Schadensersatze
  gemäß  §  8232.  Vgl.  auch  §  8477.

6.  Der  mittelbar  Beschädigte  hat  keinen  Ersatzanspruch.

7.  Z.  B.  infolge  Entlassung  einer  Angestellten  wegen  Schwangerschaft.
  Vgl.  auch  §8  842,  8477.  Die  Voraussehbarkeit  des  Schadens
z  nicht  erforderlich.  Der  Anspruch  auf  Ersatz  des  Vermögensschadens
ist  übertragbar  und  vererblich  (§  823  A.  13),  wegen  des  Schadens,  der
nicht  Vermögensschaden  ist,  §  8471  *-  Beim  Schaden  durch  deliktsunfähige
  Personen  §  829.  Für  den  Schadensersatzanspruch  kommt  die
Bestimmung  des  §  1747  nicht  in  Anwendung.  E.  JW.  09416.  G.
8§  3  Nr.  2  ist  im  Falle  des  §8  825  nicht  anwendbar.

d)  Berstoß  geg.  d.  guten  Sitten  §.  826.

Wer  in  einer  gegen  die  guten  Sitten  verstoßenden  Weise
einem  Anderen  vorsätzlichs  Schaden  zufügt,  ist  dem  Anderen
zum  Ersatze  des  Schadens“  verpflichtet.  5“

I  705,  IIa  749,  IIb  811,  III  810.  M.  II,  726,  727.  Prot.  II,  575  bis
578,  VI,  201,  202.  D.  101.  Geändert  durch  R2K.  88  138,  236.  Unl  WG.

1.  8  826  will  den  illoyalen  Schädigungen  im  Verkehrsleben  wirksam
  entgegentreten,  wobei  es  auf  die  Natur  des  verletzten  Rechtes  nicht
ankommt.  Auch  die  Ausübung  eines  formalen  Rechtes  wird  von  8  826
betroffen  (ZE.  R.  48  “4,  55  978,  58  219,  62  139,  66238,  JW.  08261,  10  787-  900,
11  ½,  Gr.  50  978,  54  vo,  53  1168).  Bei  der  Frage,  ob  eine  Handlungsweise
  gegen  die  guten  Sitten  verstößt,  ist  ein  allgemeiner,  gewissermaßen
durchschnittlicher  Maßstab  anzulegen.  Gegen  die  guten  Sitten  ist,  was
dem  zuwider  läuft,  was  nach  dem  Anstandsgefühl  aller  billig  und  gerecht
  Denkenden  (den  Anschauungen  des  ehrbaren  Kaufmannes  im  Handelsverkehr
  è.  Gr.  54  7#2)  unter  den  gegebenen  Verhältnissen  geboten  erscheinen
  mußte,  wogegen  auf  die  Betätigung  einer  vornehmen  Denkungsart,
  eine  Berücksichtigung  von  Interessen  anderer,  unter  Umständen  mit
Hintenansetzung  des  eigenen  Vorteils  und  unter  Opfern  nicht  gerechnet
werden  kann.  Neben  der  objektiven  Seite  muß  auch  die  subjektive  Seite
der  Sache  in  Betracht  gezogen  werden.  Es  muß  geprüft  werden,  ob
der  Täter  mit  Rücksicht  auf  die  Lage,  worin  er  sich  befand,  die  Handlung
  als  gegen  das  Rechts-  und  Anstandsgefühl  aller  billig  und  gerecht
Denkenden  verstoßend  erkennen  mußte  oder  sie  nicht  vielmehr  nach  seiner
Kenntnis  der  tatsächlichen  Verhältnisse  als  gerechtfertigt  ansehen  durfte.
E.  R.  48  154  .  155,  58  217,  63  148,  71  118,  72  176,  73  uus,  JW.  41  102.  Die  gegen
die  guten  Sitten  verstoßende  Handlung  kann  auch  in  einer  Unterlassung
bestehen.  Vorausgesetzt  wird  dabei  nur,  daß  eine  Rechtspflicht  ver-
        <pb n="564" />
        558  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

letzt  wird  E.  Gr.  50  70  (a.  M.  E.  JW.  10  470).  Über  Verstoß  gegen  die
guten  Sitten  vgl.  a.  30  u.  8138  A.  2“.  Bewußte  Ausnutzung  eines  Irrtums
E.  JW.  10  „31,  Gr.  54  997.  Wissentlich  falsche  Auskunfterteilung  E.  Gr.  47  108,
JW.  02  B-219,  033.  8  18,  Mitteilung  wahrer  Tatsachen,  wenn  die  Form  und
ihr  Zweck  gegen  die  guten  Sitten  verstößt  5.  JW.  05  70,  07  333,  08  278;  arg.
listiges  Verhindern  der  Unterbrechung  der  Verjährung  E.  R.  64  8;  Abschneiden
  von  Einreden  Z.  R.  51  360,  56  31;  vorsätzliche  Erwirkung  der
rechtskräftigen  Verurteilung  des  Schuldners  in  einer  gegen  die  guten
Sitten  verstoßenden  Weise  (—ZE.  R.  61  365,  67  163,  69  280,  75  211,  JW.  08  716),
nicht  aber  Geltendmachung  einer  in  einem  unanfechtbaren  unwirksamen
Vergleiche  festgestellten  Forderung,  auch  wenn  diese  erdichtet  war  E.
Gr.  52  1026.  Hinausschiebung  des  Zusammenbruchs  eines  Geschäfts  zu
dem  Zwecke,  älteren  Gläubigern  durch  auf  Kredit  erlangte  Waren
Pfänder  zu  beschaffen  4.  Gr.  52  1040;  Verwendung  der  zur  BWechseleinlösung
  erhaltenen  Deckung  zu  eigenem  Vorteil  E.  JW.  03#  „73.  Unter
Umständen  die  unterlassene  Anzeige  der  nachträglich  in  Erfahrung  gebrachten
  Fälschung  seiner  Wechselunterschrift,  wie  die  unterlassene  Weitergabe
  dieser  Anzeige  durch  deren  Empfänger  E.  R.  70  3553.  Annahme  der
Zahlung  von  seinem  Schuldner  in  Kenntnis,  daß  das  Geld  von  dem
Schuldner  pflichtwidrigerweise  aus  dem  Vermögen  seiner  Frau  entnommen
ist  S.  JW.  05  391;  öffentliches  Ausgebot  einer  Forderung  E.  Sachs.  11  738;
ein  zur  Täuschung  Dritter  abgeschlossener  Scheinvertrag  Z.  JW.  03  B-  170,
arglistige  Täuschung  desjenigen,  mit  dem  der  Täuschende  in  Unterhandlungen
  wegen  Abschlusses  eines  Vertrags  steht,  in  bezug  auf  einen  für
diesen  Abschluß  oder  den  Inhalt  des  Vertrags  wesentlichen  Umstand  2.
Gr.  50  906;  gänzliches  Unterbinden  des  Geschäftsbetriebs  ZE.  R.  56  271,
64  168;  Verbot  des  Verpächters  an  seine  Pächter,  Ware  von  einer  bestimmten
  Person  zu  beziehen  &amp;amp;.  JW.  11  102;  Aneignung  fremden  Guts,
ohne  dem  Berechtigten  von  dem  Ereignis  Kenntnis  zu  geben,  das  ihm
das  Gut  zugeführt  hat  Z.  Gr.  54277;  wissentlich  unrichtige  Ausstellung
eines  Zeugnisses  für  einen  Angestellten  gegenüber  dem  späteren  Dienstherrn
  E.  JW.  05  366,  Versagung  der  Eheschließung  aus  verwerflichen
Gründen  E.  R.  58255;  Anwerbung  von  Kunden  eines  anderen  durch
dessen  Angestellte  S.  IW.  O6  198;  unter  Umständen  Verleitung  zum  Vertragsbruche
  &amp;amp;.  JW.  06  465,  10  705,  12113,  Gr.  55  %,  und  ein  pactum  de  non
licitando  #.  R.  58  401,  60  275,  JW.  07  201.  Verwertung  von  im  Geschäfte
eines  anderen  als  Angestellter  gesammelten  Kenntnissen  im  eigenen  Geschäfte
  (&amp;amp;.  R.  65  337,  JW.  03  3-189)  fällt  nicht  unter  §  826,  auch  nicht
Verbreitung  wahrer  Vorgänge,  die  jemanden  in  der  Achtung  der  Geschäftswelt
  herabsetzen  können,  zum  Zwecke  des  Vorteils  des  eigenen  Geschäfts
  ZE.  R.  76  112.  Uber  Aussperrung  von  Arbeitern  E.  R.  57  418  fl..
65  "2,  71  1068;  über  Zuzugwarnung  E.  Gr.  53  ;  über  Boykott  E.  R.
51  381,  60  104,  64  55,  66  37,  76  35,  JW.  08  5867%,  08  110,  11150,  Gr.
52  1090,  54  646  fl.;  über  Verträge  zur  Umgehung  des  §  850  Nr.  1  Z.
E.  R.  69  8,  über  Verhängung  der  Sperre  gegen  einen  Kaufmann  8.
JW.  11¼,  Gr.  52  103.  Vgl.  auch  §  464  A.  4.  —  Bei  einer  Mehrheit
von  Vorgängen  kommt  es  darauf  an,  ob  die  Gesamtheit  ihrer  Einzelheiten
  gegen  §  826  verstößt  E.  R.  58  2#3,  JW.  10“.
        <pb n="565" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverh.  25.  Tit.:  Unerlaubte  Handlungen.  559

2.  Der  mittelbar  Beschädigte  hat  keinen  Schadensersatzanspruch
(8  823  A.  9)  E.  JW.  033.3|5.
3.  Der  Wille  muß  auf  die  Schadenszufügung  gerichtet  sein.  Dazu
enügt,  daß  der  Handelnde  das  Bewußtsein,  hat,  einen  anderen  zu
fcädlgen,  Z.  R.  57  uSC  —n  62  139,  63½½8,  73  40,  ZW.  03  B.  3s8,
052%,  07201,  11  8382.  Eventualdolus  genügt,  Z.  R.  5675,  577/1,  JW.
06781,  Gr.  52  ½68.  Konnte  der  Täter  nicht  übersehen,  wen  gerade  der
Verlust  treffen  werde,  so  richtet  sich  sein  Vorsatz  gegen  jeden,  den  er
durch  seine  vorsätzliche  Handlung  bewußt  gefährdete,  E.  Gr.  52  10/8.  Da
ein  doloses  arglistiges  Handeln  zur  Annahme  eines  Verstoßes  gegen  die
guten  Sitten  nicht  gefordert  wird,  kann  auch  die  Außerachtlassung  der
im  Verkehr  erforderlichen  Sorgfalt  einen  solchen  Verstoß  enthalten  und
auch  hierbei  kann  sich  der  Handelnde  der  Möglichkeit  des  Eintritts  einer
Vermögensbeschädigung  bewußt  sein,  E.  R.  72  76,  JW.  10  18.  Der  Vorsatz
  braucht  sich  nicht  auf  die  Sittenwidrigkeit  der  Handlung  zu  beziehen.
  Vorsätzliches,  unsittliches  und  schadenbringendes  Handeln  ist  also
rechtswidrig,  sofern  nicht  besondere  Gründe  die  Widerrechtlichkeit  ausschließen
  (§  823  A.  10),  E.  R.  58  214.
4.  §  823  A.  13.  Beim  Schaden  durch  deliktsunfähige  Personen
829.  Wegen  Klage  auf  Unterlassung  Z.  R.  48  116,  58  8357,  606,  67  101,
W.  033.,  0570,  07"8.  Uber  Schadensersatz  bei  arglistiger  Täuschung
beim  Vertragsschluß  vgl.  §  123  A.  6.  Wegen  der  Berechnung  des  von
einem  Dritten  bei  einem  Vertragsschluß  verursachten  Schadens  E.  R.  61  262.

5.  Mitwirkendes  Verschulden  des  Verletzten  ist  nicht  beachtlich,
E.  R.  69281,  JW.  0810-'17.  §  826  setzt  das  Vorhandensein  eines  Vertragsverhältnisses
  nicht  voraus,  auch  aus  einem  nichtigen  Vertrage  kann
der  Anspruch  hergeleitet  werden,  E.  R.  7144.

6.  Durch  die  bestehenden  Sondergesetze  ist  die  Anwendung  des
§  826  nicht  ausgeschlossen,  E.  R.  48119,  66240/]  73296,  74½35,  JW.
05  2½5,  Gr.  55  990,  11  113.  (Urheberrecht,  Warenzeichen  UnlWG.).  Über
das  Verhältnis  von  3  826  zum  §8  226  E.  R.  58241  219,  zum  §  463  Satz  2
A.  6  8  463,  zum  §  892  K.  R.  62  18:,  69  253,  Gr.  50  %%,  51  57  u.  9  854
A.  8  (Kollision  des  dinglichen  Rechtes  mit  dem  persönlichen)  zum  8  314
HG.,  —.  IW.  O8  ½¼5  u.  zum  AnfG.  E.  R.  74  226,  JW.  095%7,  10  3-839,
41  ,  Gr.  52  1010.

2.  Befreiung.  a)  Bewußtlofigkeit,

  Geistesstörung  sñ  8.  827.

Wer  im  Zustande  der  Bewußtlosigkeit:  oder  in  einem  die
freie  Willensbestimmung  ausschließenden  Zustande  krankhafter
Störung  der  Geistesthätigkeit?  einem  Anderen  Schaden  zufügt,
ist  für  den  Schaden  nicht  verantwortlich.¾  Hat  er  sich  durch
geistige  Getränke  oder  ähnliche  Mittel“  in  einen  vorübergehenden?d
  Zustand  dieser  Art  versetzt,  so  ist  er  für  einen  Schaden,
den  er  in  diesem  Zustande  widerrechtlich?  verursacht,  in  gleicher
Weise  verantwortlich,  wie  wenn  ihm  Fahrlässigkeit  zur  Last
        <pb n="566" />
        560  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

fiele;  die  Verantwortlichkeit  tritt  nicht  ein,  wenn  er  ohne  Verschulden
  in  den  Zustand  gerathen  ist.?10

708,  IIa  750,  IIb  812,  III  811.  M.  II,  781,  762.  Prot.  II,  5789  ff.,
590.  D.  101.  6  27601  Satz  3.

1.  u.  2.  §§  104  Nr.  2,  1052  und  Ste.  8  51,  E.  JW.  088810.
Die  Tatsache  der  Entmündigung  wird  nur  zur  Vermutung  des  Zustandes
  zu  verwerten  sein.  Der  in  lichten  Zwischenräumen  einen  Schaden
herbeiführende  Geisteskranke  ist  ersatzpflichtig.

3.  Vgl.  aber  88  829,  832.  Die  88  827,  288  sind  auch  auf  einen
Ausländer,  der  in  einem  Bundesstaat  eine  unerlaubte  Handlung  begeht,
  anzuwenden,  da  a.  7  sich  nur  auf  die  Geschäftsfähigkeit  des  Ausländers
  bezieht.

4.  Z.  B.  durch  Morphium.

5.  Liegt  ein  dauernder  Zustand  vor,  dann  ist  nach  Satz  1  die
Schadensersatzpflicht  ausgeschlossen.  .

6.  Sei  es  vorsätzlich  oder  fahrlässig.  7.  823  A.  10.

8.  8  276.  Er  haftet  also  nicht,  wenn  Voraussetzung  der  Haftung
ein  vorsätzliches  Handeln  (z.  B.  8  826)  ist.

9.  Z.  B.  wenn  er  die  berauschende  Eigenschaft  des  Getränkes
oder  eines  ähnlichen  Mittels  nicht  kannte  und  nicht  erkennen  konnte
oder  es  auf  ärztliche  Anordnung  einnahm.

10.  Der  Handelnde  hat  die  Voraussetzung  des  Satzes  1  darzutun.
Dem  Nachweise  des  Beschädigten  gegenüber,  daß  der  Zustand  des  Handelnden
  nur  ein  vorübergehender  und  durch  diesen  selbst  herbeigeführt
war,  hat  dann  der  Handelnde  noch  darzutun,  daß  er  in  den  Zustand
ohne  sein  Verschulden  geraten  ist.  Über  analoge  Anwendbarkeit  des
§  827  beim  Vorliegen  des  §  254  1  823  A.  13.  8§  254  findet  auch  Anwendung,
  wenn  der  Minderjzährige  sich  selbst  beschädigt  hat,  2.  JW.  05½.

b)  Jugendliches  Alter  und

Taubstummheit  §.  828.

Wer  nicht  das  siebente  Lebensjahr  vollendet  hat,  ist  für
einen  Schaden,  den  er  einem  Anderen  zufügt,  nicht  verantwortlich.


Wer  das  siebente,  aber  nicht  das  achtzehnte  Lebensjahr
vollendet  hat,  ist  für  einen  Schaden,  den  er  einem  Anderen
zufügt,  nicht  verantwortlich",  wenn  er  bei  der  Begehung  der
schädigenden  Handlung  nicht  die  zur  Erkenntniß  der  Verantwortlichkeit
  erforderliche  Einsicht  hat.¾  Das  Gleiche  gilt  von
einem  Taubstummen.7

709,  IIa  751,  IID  813,  III  812.  M.  II,  782  bis  734.  Prot.  II,  579  fl.
D.  101.  —  8  2761  Satz  6.

1.  §  104,  abweichend  vom  St  GB.  8  551.  Wegen  Berechnung

des  Alters  §  1877.  «
2.Vgl.abcr§§829,832.WegendeöAusländersgs27A.3.
3.  StGB.  8  56  u.  A.  1.  4.  Vgl.  aber  §8  829,  832.
        <pb n="567" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverh.  25.  Tit.:  Unerlaubte  Handlungen.  561

5.  D.  h.  die  Erkenntnis  der  Pflichten,  die  das  Zusammenleben  der
Menschen  im  Staate  dem  einzelnen  auferlegt.  Z.  R.  51  31,  53  158,  JW.
054,  06"8,  Sachs.  06  6/2.  Unzulässig  ist  die  Feststellung  der  Verantwortlichkeit
  allein  auf  das  höhere  Alter,  3.  JW.#058.  Die  Individualität
des  Minderjährigen  muß  in  jedem  einzelnen  Falle  geprüft  werden.
E.  K.  74  ¼45,  JW.  03  B.2#3,  10  310.  Vorhersehbar  braucht  der  Schaden
nicht  gewesen  zu  sein  (8  823  A.  13).

6.  Der  Handelnde  hat  den  Mangel  der  Einsicht  geltend  zu  machen.
E.  R.  51  30,  61239,  74,  76  168,  JW.  05  631,  068"73  éss.  Hat  er  dem
Geschädigten  wissentlich  falsche  Angaben  hinsichtlich  seiner  Geschäftsfähigkeit
  und  dergleichen  (§  1092)  gemacht,  so  wird  hieraus  in  der  Regel  die
erforderliche  Einsicht  zu  folgern  sein.  Wird  der  Schaden  durch  eine  Unterlassung
  zugefügt,  so  ist  der  Minderjährige  trotz  der  Einsicht  nicht  haftbar,
  wenn  die  Besorgung  der  Angelegenheit  (z.  B.  das  Streuen  auf  dem
Trottoir  bei  Glätte,  Beleuchten  von  Treppen)  dem  gesetzlichen  Vertreter
oblag.  In  den  Fällen  der  §8  833,  835  entbindet  die  etwaige  Haftung
des  gesetzlichen  Vertreters  aus  §  823  den  Minderjährigen  nicht  von  der
Ersatzpflicht.  Aber  analoge  Anwendbarkeit  des  8  828  beim  Vorliegen
des  §  254  §  823  M.  13.  7.  StGB.  8  58.

Ausnahme  von  der  Befreiung  8.  829.

Wer  in  einem  der  in  den  88§.  823  bis  8261  bezeichneten
Fälle  für  einen  von  ihm  verursachten  Schaden  auf  Grund  der
§8§.  827,  828  nicht  verantwortlich  ist,  hat  gleichwohl,  sofern
der  Ersatz  des  Schadens  nicht  von  einem  ausfsichtspflichtigen
Dritten?  erlangt  werden  kann?,  den  Schaden  insoweit  zu  ersetzen",
  als  die  Billigkeit  nach  den  Umständen,  insbesondere  nach
den  Verhältnissen  der  Betheiligten5,  eine  Schadloshaltung  erfordert
  und  ihm  nicht  die  Mittel  entzogen  werden,  deren  er
zum  standesmäßigen  Unterhalte"  sowie  zur  Erfüllung  seiner  gesetzlichen
  Unterhaltspflichten?  bedarf.5

I1

u  758,  II  b  814,  III  818.  M.  II,  784.  Prot.  II,  579  bis  598,  VI,  219.
D.  101.  —  8  276  A.  6.

1.  Nicht  auch  in  anderen  Fällen,  insbesondere  nicht  hinsichtlich  des
8§  254.  E.  JW.  O3  B.  270,  wohl  aber  im  Falle  des  §  830  Abs.  1  Satz  2,
E.  R.  744565.  Es  muß  der  objektive  und  subjektive  Tatbestand  des
Delikts“  vorliegen,  so  daß  nur  die  Zurechnungsfähigkeit  mangelt.

832.

3.  Sei  es,  daß  die  Ersatzpflicht  des  Dritten  nach  §  8321  Satz  2
nicht  eintritt,  oder  aus  einem  anderen  Grunde,  z.  B.  Zahlungsunfähigkeit
  oder  Abwesenheit,  Ersatz  nicht  oder  nicht  vollständig  erlangt  werden
lann.  Der  Anspruch  gegen  den  Unzurechnungsfähigen  ist  daher  ein

edingter.

4.  Hat  er  den  Schaden  ersetzt,  weil  der  Aufsichtspflichtige  zahlungsunfähig
  usw.  ist,  so  steht  ihm  gegen  diesen  der  Regreß  gelni  §  8402
zu.  Haften  mehrere  aus  §  829  für  den  Schaden  (§  840),  so  findet  die

Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  36
        <pb n="568" />
        562  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

Ausgleichung  nach  426  unter  der  für  die  einzelnen  Täter  aus  8  829
sich  ergebenden  Einschränkung  statt.

5.  Die  Ersatzpflicht  wird  z.  B.  zu  verneinen  sein,  wenn  der  Handelnde
  arm,  der  Beschädigte  aber  reich  ist  und  der  Schaden  sich  niedrig
bemißt,  dagegen  zu  bejahen  sein,  wenn  der  Handelnde  der  Sohn  reicher
Eltern  oder  selbst  reich  ist,  der  Geschädigte  aber  keinerlei  Vermögen  besitzt.
  Dem  Billigkeitsurteil  unterliegt  auch  die  Frage,  ob  die  Entschädigung
  in  Form  einer  Rente  oder  eines  Kapitals  zu  gewähren  ist.
Über  Feststellungsklage  E.  JIW.  10  34.

6.  8  1610.  7.  8  519  M.  5.

8.  Die  Entziehung  der  Mittel  hat  der  Beklagte  darzutun,  die
übrigen  Voraussetzungen  der  Kläger.

3.  Mehrheit  von  Beschädigern  §.  830.

Haben  Mehrere!  durch  eine  gemeinschaftlich"  begangene  unerlaubte
  Handlung  s  einen  Schaden  verursacht“,  so  ist  jeder  für
den  Schaden  verantwortlich.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  sich  nicht
ermitteln  läßt,  wer  von  mehreren  Betheiligten"  den  Schaden
durch  seine  Handlung  verursacht  hat.7

Anstifter  und  Gehülfen  stehen  Mitthätern  gleich.3

1  714,  IIa  753,  IIb  815,  III  814.  M.  II,  788.  Prot.  II,  606.  —  a.  108.
StG  B.  88  227,  367  1.

1.  Als  Mittäter  (StGB.  8§  47),  E.  Gr.  54  7%  (intellektuelle)  oder
gemäß  Abs.  2  als  Anstifter  (St  GB.  §  48)  oder  Gehilfen  (St  GB.  §  49),
.  R.  65  0.  «

2.ÜberdenBegriffdergemeinschaftlichenHandlung,E.R.58M,
JW.09138-087,Gr.519«,531019,54395.Wennnichtcinegcmeinschaftliche
  Handlung  mehrerer,  sondern  mehrere  selbständige  Handlungen  vorliegen,
  von  denen  die  eine  erst  in  Verbindung  mit  der  anderen  den  Erfolg
  herbeigeführt  hat,  wird  der  Kausalzusammenhang  häufig  sich  schwer
feststellen  lassen.  3.  Gilt  auch  für  die  Haftung  aus  88  831  bis  838.

4.  Der  Kausalzusammenhang  muß  feststehen.  Wenn  z.  B.  jemand
bei  einer  Prügelei  erstochen  wird,  fehlt  der  Kausalzusammenhang  bei
denjenigen  Beteiligten,  die  ein  Messer  nicht  führten.  Haben  dagegen  alle
Beteiligten  ein  Messer  geführt,  so  haftet,  wenn  erweislich  nur  einer  von
ihnen  gestochen  hat,  nur  dieser,  andernfalls  haften  gemäß  Abs.  1  Satz  2
alle  Beteiligten.

5.  Analog  StGB.  §  47.  Und  zwar  nach  §  840  gesamtschuldnerisch.
Wegen  Ausgleichung  §§  426,  840  u.  3  und  dazu  E.  R.  69  ½5.  Teilnehmer
  einer  unerlaubten  Handlung  haben  wegen  gegenseitiger
Schadenszufügung  gegeneinander  Ersatzansprüche.

6.  Über  den  Begriff  der  Beteiligung  E.  R.  58  361,  JW.  09  136-637.

7.  Vgl.  A.  4.  Keine  Ausdehnung  des  Satz  2  über  den  Kreis  der
unerlaubten  Handlungen  hinaus,  Z.  R.  67  261.

8.  Begünstiger,  Hehler  unterliegen  der  Ersatzpflicht  aus  88  823  ff.,
soweit  sie  durch  eigenes  Handeln  Schaden  zufügen,  andernfalls  haften
sie  nur  aus  der  Bereicherung  gemäß  §§  812,  817.
        <pb n="569" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverh.  25.  Tit.:  Unerlaubte  Handlungen.  563

II.  Haftg.  für  d.  Schaden  durch
Dritte.“  1.  Des  Geschäftsherrn  §.  831.

Wer  einen  Anderen  zu  einer  Verrichtungs  bestellts,  ist  zum
Ersatze  des  Schadens  verpflichtet,  den  der  Andere  in  Ausführung?5
  der  Verrichtung  einem  Dritten  widerrechtlich  "  zufügt.
Die  Ersatzpflicht  tritt  nicht  ein,  wenn  der  Geschäftsherr  bei  der
Auswahl  ?7  der  bestellten  Person  und,  sofern  ers  Vorrichtungen?
oder  Geräthschaften  10  zu  beschaffen  oder  die  Ausführung  der
Verrichtung  zu  leiten  ½  hat,  bei  der  Beschaffung  oder  der  Leitung
die  im  Verkehr  erforderliche  Sorgfalt  beobachtet  oder  wenn
der  Schaden  auch  bei  Anwendung  dieser  Sorgfalt  entstanden
sein  würde.13

Die  gleiche  Verantwortlichkeit  trifft  denjenigen,  welcher  für
den  Geschäftsherrn  die  Besorgung  eines  der  im  Abs.  1  Satz  2
bezeichneten  Geschäfte  durch  Vertrag  übernimmt.5

I  711,  712,  IIa  754,  IIb  816,  III  815.  M.  II,  736,  787.  Prot.  II,
597  ff.  D.  101,  102.  Geändert  durch  RTK.  —  88  81,  278.  HGB.  88  481,
485,  485  ff.,  516  ff.,  702  2,  784;  a.  77,  78,  957  (Pr.  a.  14  8  17  Ausschluß
jeder  weiteren  Haftung  des  Dienstberechtigten  für  den  vom  Gesinde  widerrechtlich
  zugefügten  Schaden),  105,  106,  107;  BSch  G.  88  3,  58,  92;  Flöß  G.
88  22,  23,  301  Nr.  3;  GBO.  8  12;  Haftpfe#.  88  2,  9.

1.  In  den  Fällen  der  88  831,  832  wird  nicht  eine  Haftung  für
fremde  Schuld  statuiert,  sondern  ein  eigenes  Verschulden  des  Geschäftsherrn
  (Aufsichtspflichtigen)  und  der  ursächliche  Zusammenhang  zwischen
dem  vermuteten  Verschulden  und  dem  Schaden  präsumiert  (A.  “  vor
8  8230.  E.  JW.  10  958,  1179,  Gr.  53  1021,  54985.  Vgl.  wegen  Unterschiedes
  zwischen  einem  Vertreter,  einer  juristischen  Person  (8  31)  und
einem  sonstigen  Angestellten,  Z.  R.  53  37,  55  170,  6235,  JW.  068.  8  831
ist  zauf  dem  Gebiete  des  gewerblichen  Urheberrechts  ausgeschlossen,
E.  R.  7076.

2.  Hierunter  ist  sowohl  eine  einzelne  als  auch  eine  Mehrheit  von
Rechtshandlungen  oder  tatsächlichen  Handlungen  zu  verstehen,  E.  R.
51  200,  64  32,  73467.  Die  Bestellung  muß  außerhalb  eines  zwischen  dem
Beschädigten  und  dem  Geschäftsherrn  bestehenden  Vertragsverhältnisses
erfolgt  sein;  für  Vertragsverhältnisse  §  278.  E.  R.  66  1½0,  JW.  O04  4,
06  ““,  Gr.  4833#.  Der  Bestellung  steht  gleich  die  in  Abs.  2  geregelte
lbernahme.

3.  Ob  das  der  Bestellung  zugrunde  liegende  entgeltliche  oder  unentgeltliche
  Verhältnis  rechtswirksam  ist,  darauf  kommt  es  nicht  an,  wenn
nur  daraufhin  gehandelt  ist.  Der  Besteller  muß  Geschäftsherr  sein,  der
andere  also  bei  der  Ausführung  der  Verrichtung  von  seinem  Willen  abhängig
  sein.  Hatte  der  andere  nach  eigenem  Ermessen  zu  handeln,  so
ist  §  831  nicht  anwendbar  (ZE.  R.  51  201,  JW.  09  276·416,  1011747,
111½,  Gr.  54  °88.  Der  Bestellte,  welcher  wiederum  die  Ausführung  der
ihm  übertragenen  Verrichtung  einem  anderen  überträgt,  kann  sich  gegen
seine  Haftung  aus  8  8231½  gemäß  §  8311  Satz  2  exkulpieren  (Z.  JW.

36“
        <pb n="570" />
        564  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.
03  B.21,  os  *  Hinsichtlich  der  besonders  geregelten  Haftung  der  Gastwirte

  88  7

7  Naleh  dem  Täter,  falls  dieser  nach  §8  823  ff.  haftet,  und  zwar
gesamtschuldnerisch  6  84  S;  wegen  des  Verhältnisses  des  Täters  zum
Geschäftsherrn  8  8402.

5.  Nicht  etwa  bei  Gelegenheit  der  Verrichtung,  so  daß  also  die
schadenstiftende  Handlung  in  den  Kreis  der  Maßnahmen  fällt,  welche
die  Ausführung.  der  Verrichtung  darstellen,  Z.  JW.  O9  380,  10  338658.v58,
Gr.  55  537,  54  788.

§  823  A.  1.  Auf  ein  Verschulden  des  Täters  in  den  Fällen
der  g  E-  832  kommt  es  nicht  an  (ZE.  R.  5067,  70  76,  JW.  03  .2/4;
0943,  Gr.  53  05.  Der  Mandatar,  der  Geschäfte  nach  eigener  Entschließung
  zu  vermitteln  oder  abzuschließen  hat,  ist  aber  zu  den  einzelnen
im  Rahmen  des  allgemeinen  Auftrags  liegenden  Handlungen  bestellt,
2.  R.  7345.  Haftung  daher  auch  für  vorsätzliche  oder  arglistige  Handlung
  des  Angestellten,  wenn  sie  innerlich  mit  der  Verrichtung  zusammenhängt,
  2.  JW.  11584.  Haftet  er  aus  8  823,  so  ist  §  840  anwendbar.
Der  Kläger  hat  nachzuweisen,  daß  eine  von  dem  Beklagten  bestellte
Persen  den  Schaden  widerrechtlich  zugefügt  hat;  er  hat  aber  nicht  jene
Person  so  genau  zu  bezeichnen,  daß  über  ihre  Identität  kein  Zweifel
obwalten  kann,  4.  R.  70  98

7.  Bei  der  Bestellung  zu  der  konkreten  Vorrichtung,  &amp;amp;.  R.  53  7,
JW.  05  20,  06  55,  10  15,  unter  Umständen  auch  zur  Zeit  der  Schadenszufügung
  K  R.  53%  IW.  05%%,  06½7.  Die  Beweisführung  ist  auf
Unterbreitung  derienigen  Tatsachen  zu  richten,  die  dem  Gericht  ein  Urteil
darüber  ermöglichen,  ob  die  bestellte  Person  zu  der  ihr  übertragenen
Verrichtung  nach  ihrer  Befähigung  und  Verläßlichkeit  geeignet  war  oder
|“  sie  nach  der  Sachlage  der  Besteller  wenigstens  ohne  Verschulden  als

ignet  ansehen  durfte,  2.  R.  59  205,  70  385,  Z.,  JW.  04  31,  1141.  Das

Foii  der  für  die  Auswahl  eines  Angestellten  im  Verkehr  erforderlichen
Sorgfalt  richtet  sich  nach  der  Art  der  Verrichtung,  womit  er  betraut  ist.
Beispiele:  Anstellung  eines  Chauffeurs,  &amp;amp;.  JW.  04  88,  08105,  10  18;
eines  Motorfahrers,  2.  IW.  07½6;  eines  Wagenführers  einer  Straßenbahn,
  &amp;amp;.  JW.  06  977;  eines  Kutschers,  E.  JW.  04478,  05  589,  06  1°°,
08  8.  106,  Gr.  541  40  ;  eines  Ofensetzers,  Z.  JIW.  06  3;  eines  Menschen,
der  eine  Fernsprechleitung  verlegen  sollte,  E.  JW.  06  2  eines  Betriebsleiters,
  E.  Gr.  51  1000,  vgl.  auch  K.  Gr.  48  111.  Auch  wenn  der  Geschäftsherr
  sorgfältig  ausgewählt  hat,  muß  er  sich  vergewissern,  ob  die
Fertigkeiten  und  die  Verläßlichkeit  der  Angestellten  den  eingezogenen
Erkundigungen  entsprechen,  ZE.  R.  53  57·.276,  JW.  03  B-20.  21.254,  04  168,
06  ½8  74:5,  076/  ,  09  650,  10  %,  117°5,  vgl.  auch  E.  JW.  05  %  08,
11155  (mitfahrender  Automobilwagenbesitzer).

8.  Der  Verletzte  hat  darzutun,  daß  dem  Geschäftsführer  die  betreffende
  Verpflichtung  oblag.

9.  bis  12.  Es  muß  sich  um  solche  Verrichtungen  handeln,  die
unter  der  Leitung  des  Geschäftsherrn  vorgenommen  zu  werden  pflegen,
E.  R.  53  56.  1836.  Über  den  Umfang  der  Leitung  bei  Bauausführungen
A.  JW.  02  n.  0.  Keine  Pflicht,  persönlich  die  entsprechenden  Geräte
        <pb n="571" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverh.  25.  Tit.:  Unerlaubte  Handlungen.  565

auszusuchen,  .  R.  5314.  Eine  Kontrollpflicht  ist  nicht  vorgeschrieben,
deren  Nichtausübung  kann  aber  unter  Umständen  eine  Haftung  aus
§  823  begründen,  E.  R.  535,  JW.  0767/4,  08  287,  10  11,  14  108.

13.  Die  Behauptungs-  und  Beweislast  liegt  dem  Geschäftsherrn
ob.  Er  kann  nachweisen,  daß  auch  bei  Bestellung  eines  durchaus  zuverlässigen
  Menschen  der  schädliche  Erfolg  eingetreten  sein  würde  oder
daß  er  auch  bei  aller,  tatsächlich  nicht  angewandten,  Sorgfalt  in  der
Auswahl  vernünftigerweise  diesen  Angestellten  beauftragt  haben  würde,
weil  il  dieser  ihn  als  zuverlässig  mit  Recht  erschienen  sein  würde,  E.  Er.
51  600C.  Zum  Nachweis  der  mangelnden  Kausalität  genügt  nicht  der  Beweis,
  daß  bei  Anwendung  der  Sorgfalt  der  Schaden  möglicherweise
auch  hätte  entstehen  können,  E.  JW.  O07  8368.  Der  allgemeine  Grundsa
des  §  254  findet  Anwendung,  und  der  Entlastungsbeweis  wird  du
Berufung  auf  §  254  geführt,  2.  R.  71  21.

14.  Der  gültig  sein  muß.  Bei  einer  nur  tatsächlichen  Ubernahme
hastet  der  Geschäftchahrer  nur  aus  §  823.

5.  Z.  B.  der  Baumeister  für  den  Unternehmer,  der  Polier  für
den  ½  der  Werkführer.

2.  Des  Aufsichtspflichtigen  §.  832.

Wer  kraft  Gesetzes"  zur  Führung  der  Aussicht  über  eine
Person  verpflichtet  ist,  die  wegen  Minderjährigkeit  oder  wegen
ihres  geistigen  oder  körperlichen  Zustandes  der  Beaufsichtigung
bedarf?,  ist  zum  Ersatze  des  Schadens  verpflichtet,  den  diese
Person  einem  Dritten“  widerrechtlich  zufügt.  Die  Ersatzpflicht
tritt  nicht  ein,  wenn  er  seiner  Aufsichtspflicht  genügt  oder
wenn  der  Schaden  auch  bei  gehbriger  Aufsichtsführung  entstanden
sein  würde.7

Die  gleiche  Verantwortlichkeit  trifft  denjenigen,  welcher  die

Führung  der  Aufsicht  durch  Vertrag  übernimmt.“
T  710,  IIa  755,  IIb  817,  III  816.  M.  II,  734  bis  786.  Prot.  II,  593
bis  566.  D.  102.  Geündert  durch  RTK.

1.  8  831  A.  1  Satz  1.

2.  §§  1627,  1631  1,  1719,  1736,  1757,  1765  (ater,  1634,  1684
bis  1686,  1707  (Mutter),  4793,  1806.  1897,  19011,  1906  (Vormund),
1794,  909.  1910,  Gfgen.  Gew.O.  88  126,  127  (Lehrherr  und
dazu  E.  R.  527/,  J.  B.  103).  HGB.  8  76  Gprinzipah.  Hierher  gehören
  auch  Lehrer,  fenne  ihnen  landesgesetzlich  eine  Aufsichtspflicht  obbiekt.
  Z.  R.  65  21.  ber  ussichtspfli  t  der  Eltern  E.  N.  50%,  JW.

051,  Gr.  46  /5,  Sachs.  12  53.

3.  Der  Relativsah  ist  hinsichtlich  der  Minderjährigen.  überflüssig.
Alle  Minderjährigen  bedürfen  der  Aufsicht,  2.  R.  5273.  Die  Aussichtspflicht
  entfällt  nicht  schon  bei  guter  Erziehung,  .  Sachs.  10  345,  Gr.
55  re#s.  Eine  analoge  Ausdehnung  auf  andere  Fälle  ist  ausges  bossen,
daher  liegt  dem  Ehemann  keine  Aussichtspflicht  sinsichtlich  seiner  kranken
Ehefrau  ob,  E.  R.  70°0,  vgl.  aber  8  823  M
        <pb n="572" />
        566  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

4.  Fügt  sie  den  Schaden  sich  selbst  zu,  dann  kann  eine  Schadensersatzpflicht
  des  Aufsichtspflichtigen  nur  aus  8  823  begründet  werden.

5.  8  834  A.  6.  Vgl.  auch  8  829  A.  4.

6.  Vgl.  ZE.  R.  50°“5,  5275,  JW.  0521,  08671,  Gr.  467/51.  Vgl.
auch  §  2761  Satz  2.

7.  Die  Behauptungs=  und  Beweislast  hat  der  Aufsichtspflichtige.
Dem  Anspruche  des  Vaters  eines  verletzten  Kindes  aus  der  Geschäftsführung
  ohne  Auftrag  hinsichtlich  der  Heilungskosten  kann  nicht  der
Einwand  der  mangelnden  Beaufsichtigung  des  Kindes  entgegengesetzt
werden,  3.  R.  53  3.

8.  Bei  einer  nur  tatsächlichen  Ubernahme  (#EK.  JW.  05  208)  der  Aufsicht
  kann  eine  Haftung  nur  aus  8  823  begründet  werden.

9.  Z.  B.  Arzt,  Erzieher,  Kindermädchen,  Wärter  eines  Geisteskranken.
  Sie  haften  auch  dann,  wenn  es  an  einem  kraft  Gesetzes  Verpflichteten
  fehlt.

III.  Haftung  f.  Tier
Il.  aennge-  ier.  8.  833.

Wird  durch  ein  Thier:  ein  Mensch  getbdtet  oder  der
Körper  oder  die  Gesundheit  eines  Menschen  verletzt  oder  eine
Sache  beschädigt  3,  so  ist  derjenige,  welcher  das  Thier  hältt,
verpflichtet,  dem  Verletzten?  den  daraus"  entstehenden  Schaden?7
zu  ersetzen.

Die  Ersatzpflicht  tritt  nicht  ein,  wenn  der  Schaden  durch
ein  Hausthier?  verursacht  wird,  das  dem  Berufe  10,  der  Erwerbsthätigkeit
  oder  dem  Unterhalte  12  des  Thierhalters  13  zu  dienen
bestimmt  ist  ,  und  entweder  der  Thierhalter  bei  der  Beaufsichtigung
  1°  des  Thieres  die  im  Verkehr  erforderliche  Sorgfalt
beobachtet  oder  der  Schaden  auch  bei  Anwendung  dieser  Sorgfalt

  entstanden  sein  würde.
I  7341,  IIn  756,  IIbD  318,  III  817.  M.  II,  809  ff.  Prot.  II,  646  bis
648,  VI,  202.  D.  102,  103.  Geändert  durch  RTK.  Satz  2  eingefügt  durch
RG.  v.  30.  ö.  O  (R##.  313).  8  228  a.  89,  StecB.  8  367  Nr.  11.

1.  D.  i.  durch  ein  selbständiges,  willkürliches  Tun  des  Tieres,  einen
Ausfluß  seiner  tierischen  Natur  (E.  R.  50  189  .221,  5474,  60  6,  61  3½,  65  106,
IJW.  05  915·392-531,  Gr.  4701,  53  1029).  Ein  solches  liegt  nicht  vor,  wenn
das  Tier  lediglich  dem  Willen  seines  Lenkers  (&amp;amp;.  R.  50  139-221,  65  108,
Gr.  47/40,  53  025)  gefolgt  ist  oder  nach  feststehender  reichsgerichtlicher
Judikatur,  wenn  ein  äußeres  Ereignis  auf  den  Körper  oder  die  Sinne
des  Tieres  mit  einer  Gewalt  eingewirkt  hat,  welcher  Tiere  der  in  Frage
kommenden  Art  nicht  widerstehen  können  Z.  R.  5474,  69  100,  JW.  08  7,
099,  1145.15.  366.  Ein  solches  Ereignis  sind  nicht:  ein  herabfallender
Koffer  E.  R.  547,  oder  herabfallende  Eisstücke  &amp;amp;.  JW.  (05  0½;  ein
Straßenaufzug  4.  R.  541407;  flatternde  Wäschestücke  Z.  R.  60  ;  Fliegenstiche
  oder  unsanftes  Berühren  mit  einem  Striegel  K.  JW.  055:
        <pb n="573" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverh.  25.  Tit.:  Unerlaubte  Handlungen.  567

Pfeifen  und  Dampfablassen  der  Lokomotive  E.  JW.  05  5#1;  Bellen  eines
Hundes  E.  JW.  05  81;  Behandlung  durch  den  Hufschmied  beim  Hufbeschlagen
  E.  R.  6155,  JW.  1145;  Offnen  einer  Eiterbeule  durch  den
Tierarzt  ZE.  JW.  10  57½;  das  Stürzen  vom  Wagen  zwischen  die  vorgespannten
  Pferde  Z.  Sachs.  103½;  unter  Umständen  das  Hinfallen
des  Verletzten  gegen  die  Hinterbeine  eines  Pferdes  E.  R.  61  317.  Es
genügt  eine  mittelbare  Einwirkung  des  Tieres  unter  der  Voraussetzung
des  ursächlichen  Zusammenhangs  im  Rechtssinne  E.  R.  50  2e1,  6066,  Gr.
50685  -758,  51  200,  JW.  05  691,  06  349,  07  307,  084,  vgl.  §  249  A.  4.  Für
die  Anwendung  des  §  833  ist  es  nicht  entscheidend,  ob  das  Verhalten
des  Tieres  mit  der  allgemeinen  Natur  seiner  Gattung  im  Widerspruch
steht  und  ob  es  auf  einen  Fehler  zurückzuführen  ist  S.  R.  60  70,  61  17.

2.  Im  Sinne  der  Naturwissenschaft;  gleichgültig,  ob  es  ein
wildes  oder  zahmes,  ein  Haus-  oder  Luxustier  ist.  Wegen  des  Wildschadens
  §  835.

3.  „Beschädigen“  heißt  auch  vernichten,  entziehen.

4.  D.  h.  der  Träger  der  Wirtschaft,  der  das  Tier  dient  oder  (wie
RG.  sagt)  der  ein  Tier  mit  dem  Willen  besitzt,  es  im  eigenen  Interesse
eine  längere  Zeit  zu  benützen,  und  zwar  in  der  Regel  unter  Gewährung
von  Obdach  und  Unterhalt  #Z.  R.  52  118,  62  81,  66  3,  JW.  06  19,  11  219·27.
Tierhalter  kann  auch  eine  juristische  Person  sein.  Der  Besitzer  einer
Landwirtschaft  bleibt  trotz  Ubertragung  der  Führung  der  Wirtschaft  auf
einen  anderen  Tierhalter  E.  Gr.  47“/%.  Der  preußische  Gendarm  hält
das  Dienstpferd,  nicht  der  Staat  E.  R.  55  163,  desgl.  der  fahrende  Landbriefträger,
  dem  die  Anschaffung  und  Unterhaltung  des  Pferdes  obliegt;
der  Posthalter,  der  nach  dem  Vertrage  mit  „der  Post  Wagen  und  Pferde
selbst  zu  stellen  hat  .  JW.  1041;  der  Staat  wird  beim  staatlichen
Pferdemusterungsgeschäfte  nicht  Halter  der  Pferde  &amp;amp;.  JW.  04  405,  vgl.
auch  06"8.  Bei  einem  in  einer  Gesellschaft  —  sei  es  quoad  sortem
oder  guoach  usum  —  eingebrachten  Tiere  sind  sämtliche  Gesellschafter
Tierhalter.  Im  Falle  einer  gesetzlichen  Vertretung  ist  der  Vertretene
Tierhalter.  Der  Ehemann  ist  Tierhalter  bei  der  Verwaltungsgemeinschaft.
  Der  Halter  braucht  nicht  der  Eigentümer  des  Tieres  zu  sein
E.  JW.  10  700;  es  genügt,  daß  er  mit  dem  äußeren  Anscheine  des  Herrn
ihm  Unterhalt  und  Pflege  gewährt,  z.  B.  der  Dieb,  Nießbraucher,  Pächter,
Mieter  und  Leiher  unter  den  im  Satz  1  angegebenen  Voraussetzungen
—  also  nicht  z.  B.  der  Sonntagsreiter,  der  Traineur.  Wer  ein  zugelaufenes
  Tier  in  vorläufige  Obhut  genommen  hat,  haftet  nur  nach
*#  823.  Der  Halter,  dem  das  Tier  entlaufen  ist  (§  856),  haftet  bis  zum
endgültigen  Verluste  des  Besitzes  aus  §  833.  Die  Haftung  des  Tierhalters
  wird  durch  das  Verschulden  eines  Dritten  ohne  weiteres  durch
aus  nicht  ausgeschlossen.  E.  R.  53  116,  Gr.  47  105,  48  bss.

5.  Im  Falle  der  Tötung  sind  Verlegze  die  in  §8  844,  845  ge
nannten  Personen;  vgl.  auch  §  841  A.  1.  Die  Haftung  des  Tierhalters
kann  vertragsmäßig  ausgeschlossen  werden  E.  R.  58112.  Ein  still.
schweigender  Ausschluß  ist  z.  B.  anzunehmen  beim  Mitfahrenlassen  aus
Gefälligkeit  E.  R.  65  315,  67133,  JW.  O08  1069,  Gr.  5  3  39),  dagegen  nicht,
wenn  der  Verletzte  aus  Gefälligkeit  gegen  den  Tierhalter  mit  dem  Tierc
        <pb n="574" />
        568  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

eine  Verrichtung  vornimmt  E.  Gr.  54  4000,  er  kann  vorliegen  bei  einem
Vertrage  mit  einem  Traineur  (2.  R.  58  JW.  05  ½¼6),  Hufschmied
(Z.  R.  6155,  JW.  06  555,  11  39),  Liehtreiber  (KE.  JW.  05  )),  Tierarzt
(E.  JW.  0%  dagegen  nicht  bei  einem  Vertrage  mit  einem  Kutscher
oder  Knecht  (ZE.  R.  50  ,  *r——*-  vgl.  aber  wegen  der  diesem  obliegenden
  Beweislast  2.  JW.  05  893528,  07  716,  Gr.  54  1001.  8  254  ist  auch
im  Falle  des  §  833  anwendbar  E.  R.  51  beana.  67  ien  717,  JW.  O3B.00  153-814,
0467,  05  528,  O6  84.  .739.  740.  508  .  O7  20,  080.  ..26.%  PB  Gr.  47#05.  48%.
Vgl.  auch  9.254  A.  2,  4,  g  840  A.  7.  Über  Eingreifen  des  Verletzten  in
Erfüllung  einer  rechtlichen  oder  fttlichen  Pflicht  zum  Schutze  anderer
.  R.  50  223,  JW.  04  396,  05  170.  6.  8  823  A.  12,  E.  R.  5031.

7.  96  23  A.  13.  Der  Schaden  kann  auch  durch  gegenseitige  Beschädigung
  der  Tiere  verschiedener  Besitzer  eintreten;  es  ist  dann  9  254
zu  bern  ichtigen.  Trifft  den  einen  Besitzer  ein  Verschulden,  dann  haftet
er  allein.

8.  Vgl.  auch  88  842  ff.  und  §  847  A.  1.  Ein  Berschulden  des
Halters  ist  nicht  erforderlich  E.  JW.  05734  (A.“  vor  §  823  Fall  der  Gefährdungshaftung),
  es  sind  daher  88  827,  828  nicht  anwendbar;  vgl.  aber
Satz  2  wegen  des  Schadens  durch  Haustiere.  Halten  mehrere  gemeinschaftlich
  ein  Tier,  g  830r  Satz  1,  8401  (E.  R.  Spourr  Ausgleichungsanspruch
  E.  R.  53  ½5.  Wegen  der  Mithaftung  des  Aufsehers  (8  834)  und
Dritter  §  840  (E.  R.  53  1u7,  58337,  60  815).  Über  das  Verhältnis  des
§  833  zum  Pr.  Eisenbahngesetze  v.  3.  41.  38  §  25  E.  JW.  05784  und

um  Haftpflichtgesetze  .  R.  53  116,  58  888.  9.  D.  h.  solche  zahme
iere,  welche  ländlichen  oder  städtischen  Haushalte  gehalten  zu  werden
pflegen;  Bienen  gehören  nicht  zu  den  Haustieren  (Prot.  II,  648).

O.  8.  B.  das  Reitpferd  eines  Hauptmannes,  der  Hund  eines
Wichter,  das  Fuhrwerk  eines  Notars  im  Elsaß,  die  Armeepferde,  auch
Krümperpferde  Ex.  R.  76  225,  die  Pferde  einer  städtischen  Feuerwehr.

1.  Z.  B.  ein  Zughund.  Hierher  gehört  auch  ein  zur  Bewachung
gehalces  Tier,  sofern  der  Beruf  oder  die  Erwerbstätigkeit  des  Tierhalters
  das  Halten  eines  solchen  Tieres  mit  sich  bringt  (Begr.  z.  G.  v.
30.  5.  08).

12.  Z.  B.  eine  Milchkuh  oder  ein  zum  Schlachten  bestimmtes  Schwein.

13.  Vgl.  A.  4.  14.  Die  Zweckbestimmung  muß  eine  gegenwariige
  Grauckt  aber  keine  ausschließliche  zu  sein,  auch  ist  nicht  erforderlich,
  daß  das  benutzte  Tier  im  Augenblick  der  Schadensstiftung  im
Berufe,  in  der  Erwerbstätigkeit  verwendet  wurde  E.  JW.  11  585.  Es
genügt  nicht  die  Absicht,  ein  zur  Zeit  anderweit  benutztes  Tier  zu  einem
der  genannten  Zwecke  zu  verwenden  (Begr.  z.  G.  v.  30.  5.  08).  E.  JW.
11½.  Auf  die  Haftung  des  Viehhändlers  findet  Abs.  2  keine  Anwendung.

15.  Im  Augenblicke  der  r  Schadenszufügung,  ogl.  E.  JW.  11  218.
§2761  Satz  2  u.  JW.  11½9

16.  Die  Behauptungs-  und  Beweislast  trifft  den  Tierhalter.  Präsumtion
  für  das  Verschulden  und  den  Kausalzusammenhang  (ogl.  8  831
A.  1)  k.  JW.  117½38.  Umfang  der  Beweislast  SE.  JW.  117/8.  Im  Falle
des  Abs.  2  kommen  die  8§  827,  828,  8311  Satz  ?2  zur  Anwendung.
F.  R.  762  ".,  JW.  11  586-658,  Gr.  55  ½%
        <pb n="575" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schulbverh.  25.  Tit.:  Unerlaubte  Handlungen.  569

2.  Mithaftung  des  Aufsehers  8.  834.

Wer  für  denjenigen,  welcher  ein  Thier  hält,  die  Führung
der  Aufsicht  über  das  Thier  durch  Vertrag?  übernimmt,  ist
für  den  Schaden  verantwortlich",  den  das  Thier  einem  Dritten?
in  der  im  §.  833  bezeichneten  Weise  zufügt.  Die  Verantwortlichkeit
  tritt  nicht  ein,  wenn  er  bei  der  Führung  der  Aufsicht  die
im  Verkehr  erforderliche  Sorgfalt"“  beobachtet  oder  wenn  der  Schaden
  auch  bei  Anwendung  dieser  Sorgfalt  entstanden  sein  würde.7

1  784,  IIa  767,  IIb  819,  III  8168.  M.  II,  812,  818.  Prot.  II,  646
bis  648.  D.  159.  Geändert  durch  RTK.
1.  8  833  A.  4.  2.  8  832  A.  8  u.  E.  R.  502/8,  58418.  Zur
vertragemäßigen  Übertragung  der  Ausfsicht  bedarf  es  nicht  einer  ausdrücklichen
  Erklärung,  sie  kann  vielmehr  den  l  elbstverständlichen  Inhalt  des
Vertrasverhelinises  bilden  E.  JW.  05  208
3  Wärter,  Verwahrer,  Traineur,  nicht  der  Kutscher  2.
6½

4.  Nach  6  840  als  Gesamtschuldner  mit  dem  Tierhalter  Z.  R.  60  ½.
5.  Wenn  dem  Ausseher  selbst  der  Schaden  zugefügt  wird  §  833  A.  5.
Über  Veweislast  vgl.  E.  R.  58418,  JW.  05  398-  ö28.

6.  §  276  Satz  2.  7.  Die  Behauptmnes-  und  Beweislast  hat
der  Aufsichtpflichtige.  Vgl.  auch  §  831  M.  4  Satz  1.
3.  Wildschaden!  §.  835.

Wird  durch  Schwarz-,  Roth-,  Elch-,  Dam=  oder  Rehwild
oder  durch  Fasanen?  ein  Grundstück  "  beschädigt,  an  welchem
dem  Eigenthümer  das  Jagdrecht  nicht  zusteht",  so  ist  der  Jagdberechtigte
  verpflichtet,  dem  Verletzten"  den  Schaden  zu  ersetzen."
  Die  Ersatzpflicht  erstreckt  sich  auf  den  Schaden,  den
die  Thiere  an  den  getrennten  5,  aber  noch  nicht  eingeernteten?
Exzeugnissen  des  Grundstücks  anrichten.

Ist  dem  Eigenthümer  die  Ausübung  des  ihm  zustehenden
Jagdrechts  durch  das  Gesetz  entzogen  10,  so  hat  derjenige  den
Schaden  zu  ersetzen,  welcher  zur  Ausübung  des  Jagdrechts  nach
dem  Gesetze  berechtigt  ist.  Hat  der  Eigenthümer  eines  Grundstücks,
  auf  dem  das  Jagdrecht  wegen  der  Lage  des  Grundstücks
nur  gemeinschaftlich  mit  dem  Jagdrecht  auf  einem  anderen
Grundstück  ausgeübt  werden  darf!#,  das  Jagdrecht  dem  Eigenthümer
  dieses  Grundstücks  verpachtet  ½,  so  ist  der  letztere  für
den  Schaden  verantwortlich.

Sind  die  Eigenthümer  der  Grundstücke  eines  Bezirkes  zum
Zwecke  der  gemeinschaftlichen  Ausübung  des  Jagdrechts  durch
        <pb n="576" />
        570  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

das  Gesetz  zu  einem  Verbande  vereinigtu5,  der  nicht  als  solcher
haftet,  so  sind  sie  nach  dem  Verhältnisse  der  Größe  ihrer
Grundstücke  ersatzpflichtig.
TIa  758,  IID  820,  III  819.  Prot.  II,  648,  “  806  ff.  D.  108,  104.
Geändert  durch  RK.  und  RT.  —  a.  6  bis  7

1.  Das  BGB.  regelt  die  Ersatzpflicht  für  Widdschaden  nur  für
den  Fall,  daß  entweder  dem  Eigentümer  des  beschädigten  Grundstücks
das  Jagdrecht  gesetzlich  nicht  zusteht  (Abs.  1)  —  vgl.  insbesondere  die
in  Mecklenburg  noch  bestehenden  Jagdgerechtigkeiten,  Prot.  II,  813  —
oder  daß  dem  an  sich  jagdberechtigten  Eigentümer  nur  die  Ausübung
der  Jagd  entzogen  (Abs.  2  Satz  1)  —  die  Eigentümer  bilden  dann  eine
Jagdgemeinschaft  oder  die  Jagd  wird  durch  die  Gemeinde  verpachtet  —
oder  beschränkt  (Abs.  2  Satz  2)  ist.  Es  steht  daher  dem  jagdberechtigten
Eigentümer,  dessen  Grundstück  nicht  unter  Abs.  1  und  2  fällt,  ein  Anspruch
  auf  Ersatz  von  Wildschaden  durch  Wild  aus  einem  anderen  Jagdreviere
  nicht  zu,  ebenso  nicht  dem  Pächter  eines  solchen  Grundstücks,
wenn  der  Verpächter  sich  die  Ausübung  der  Jagd  vorbehalten  hat,  desgl.
nicht  dem  Eigentümer  des  Grundstücks  gegen  den  Jagdpächter.

2.  ghinsichtich  der  Tiere,  die  gehalten  werden,  88  833,  834.  (Prot.  II,
841.)  auch  a.  71  UNr.  1  betr.  den  Wildschaden  durch  andere
——-  lere

3.  Darunter  ist  jedes  Grundstück  zu  verstehen,  nicht  nur  ein  der
Land=  oder  Forstwirtschaft  dienendes,  z.  B.  auch  Gärten,  Baumschulen,
Gräben  (vgl.  a.  71  Nr.  4).

4.  In  denjenigen  deutschen  Staaten,  in  welchen  eine  gesetzliche
Entziehung  des  Jagdrechts  nicht  besteht,  haftet  für  den  Wildschaden  der
jagdberechtigte  Eigentümer  —  pgl.  aber  bei  zeitlich  nicht  beschränkten
Nutzungsrechten  a.  72  —  mit  der  aus  Abs.  2  u.  3  sich  ergebenden  Einschränkung.
  Vgl.  auch  a.  71  Nr.  2  betr.  die  Haftung  für  den  durch  aus
einem  Gehege  ausgetretenes  Wild  verursachten  Schaden,  sowie  a.  71  Nr.  7
wegen  event.  Regresses  gegen  den  Jagdberechtigten  eines  anderen  Jagdbezirks.
  5.  Nicht  auch  die  Jagdpächter.

6.  Also  auch  Pächter,  Nießbraucher  usw.

7.  Eine  abweichende  vertragliche  Regelung  ist  nicht  ausgeschlossen.
Die  Ersatzpflicht  für  den  Wildschaden  setzt  nicht  ein  Verschulden  voraus
(A.“  vor  8  823),  die  §§  827,  828  sind  daher  nicht  anwendbar.  Die
Landesgesetzgebung  kann  nach  a.  71  Nr.  4  die  Ersatzpflicht  ausschließen,
wenn  bei  Gärten  usw.  die  Herstellung  von  Schutzvorrichtungen  unterblieben
  ist.  Neben  dem  aus  §8  835  zum  Ersatze  Verpflichteten,  der  nicht
deliktsfähig  sein  muß,  kann  auch  ein  Dritter  aus  §  823  (§  840  A.  6,
als  Gesamtschuldner  haftbar  sein.  Mehrere  Jagdberechtigte  haften  als
Gesamtschuldner  (§  8401,  —.  R.  60  313).  Ein  konkurrierendes  Verschulden
des  Verletzten  (z.  B.  absichtlich  verspätetes  Einernten)  wird  gemäß  8.254
zu  berr  ichtigen  sein;  unter  Umständen  auch  dann,  wenn  Vorschriften
gemäß  a.  71  Nr.  4  nicht  bestehen  E.  R.  52350,  JW.  05  967.  Wegen  der
Verjährung  oogl.  §  852  A.  2  und  a.  70,  wonach  die  Feststellung  und
Gseltendmachung  des  Schadens  landesgesetzlich  geregelt  werden  kann.
        <pb n="577" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverh.  25.  Tit.:  Unerlaubte  Handlungen.  571

8.  Wegen  der  nicht  getrennten  §  94.

9.  Eine  Haftung  für  bereits  eingeerntete  Erzeugnisse  besteht  nicht,
weil  deren  gehörige  Aufbewahrung  dem  Besitzer  obliegt.  Die  Frucht  ist
eingeerntet,  wenn  te  an  den  zu  ihrer  Verwahrung  bis  zum  Verbrauch  oder
zur  Verwertung  bestimmten  Ort  geschafft  ist,  z.  B.  in  Mieten.

10.  Bgl.  z.  B.  Pr.  Jagdordnung  v.  15.  7.  09  88  3,  7  bis  11,  16,
20  ff.,  28.  UÜber  den  §  64  daselbst  vgl.  E.  R.  70  207.

11.  Fälle  der  Jagdenklaven,  Jagdeinschlüsse  und  Anschlüsse.

12.  a.  71  Nr.  3  betr.  die  event.  Haftung  des  Eigentümers  dieses
—*  für  den  Fall  der  Ablehnung  der  ihm  angebotenen  Pachtung

er  Jagd.  »

13.  Im  Falle  des  Abs.  2  Satz  1.  Vgl.  a.  69,  wonach  die  landesgesetzl.
  Vorschriften  über  die  Jagd  unberührt  bleiben.  Vgl.  auch  a.  71
Nr.  6  betr.  die  event.  Haftung  der  Gemeinde  oder  des  Jagdpächters.

14.  Wenn  also  eine  bloße  Gesellschaft  besteht  (88  705  ff.).

15.  Also  nicht  als  Gesamtschuldner,  als  welche  sie  sonst  ohne  Abs.  3
gemäß  88  706,  8401  haften  würden.

16.  Zu  Abs.  3  a.  71  Nr.  5,  wonach  die  Landesgesetzgebung  die
Verpflichtung  zum  Schadensersatz  abweichend  bestimmen  kann.

IV.  .  f.  Ein  e.  Gebändes
1.  Ke  urebnnde  §.  836.

Wird  durch  den  Einsturzut  eines  Gebäudes?  oder  eines
anderen  mit  einem  Grundstücke  verbundenen  Werkes  oder  durch
die  Ablösung"  von  Theilen?  des  Gebäudes  oder  des  Werkes  ein
Mensch  getödtet,  der  Körper  oder  die  Gesundheit  eines  Menschen
verletzt  oder  eine  Sache  beschädigt,  so  ist  der  Besitzer"  des  Grundstücks?,
  sofern  der  Einsturz  oder  die  Ablösung  die  Folge  fehlerhafter
  Errichtung  oder  mangelhafter  Unterhaltung  istv,  verpflichtet,
  dem  Verletzten  den  daraus  entstehenden  Schaden  zu
ersetzen..0  Die  Ersatzpflicht  tritt  nicht  ein,  wenn  der  Besitzer
zum  Zwecke  der  Abwendung  der  Gefahr  1½  die  im  Verkehr  erforderliche
  Sorgfalt  beobachtet  hat.12

Ein  früherer  Besitzer  "  des  Grundstücks  ist  für  den  Schaden
verantwortlich,  wenn  der  Einsturz  oder  die  Ablösung  innerhalb
eines  Jahres  nach  der  Beendigung  seines  Besitzes  eintritt,  es  sei
denn,  daß  er  während  seines  Besitzes  die  im  Verkehr  erforderliche
  Sorgfalt  beobachtet  hat?  oder  ein  späterer  Besitzer  durch
Beobachtung  dieser  Sorgfalt  die  Gefahr  hätte  abwenden  können.““

Besitzer  im  Sinne  dieser  Vorschriften  ist  der  Eigenbesitzer.““

I  7351,  IIa  759,  II  b  821,  III  820.  M.  II,  814  ff.  rot.  II,  650  ff.
D.  104,  105.  —  88  809,  907  bis  909.  a.  67,  106.  Stn.  88  30,  367
Nr.  14.
        <pb n="578" />
        572  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

1.  u.  4.  Die  Schadensfolge  muß  nicht  unmittelbar  durch  das  einstürzende
  Gebäude  oder  die  sich  ablösenden  Teile  herbeigeführt  sein.  E.  K.
52  %,  JW.  05  970.  Nach  E.  R.  52  255,  54  d8,  05  210,  JW.  09  7/e,  soll  8836
den  Grundsatz  enthalten,  daß  für  Beschädigung  durch  Sachen  schlechthi
insoweit  eine  Haftung  eintritt,  als  die  Verkehrssicherheit  es  erforder.
Der  Einsturz  und  die  Ablösung  kann  auch  die  Folge  einer  äußeren
Einwirkung  sein,  wenn  nur  eine  Folge  fehlerhafter  Errichtung  oder
mangelhafter  Unterhaltung.

2.  Darunter  ist  zu  verstehen  ein  regelmäßig  mit  Mauern,  Wänden
versehener  Raum  für  Menschen,  Tiere,  Sachen.  Beim  Schaden  durch
bewegliche  Sachen  ist  §  823  maßgebend.

3.  D.  i.  jedes  anderen  mit  dem  Boden  verbundenen  Bauweck,
z.  B.  eines  gemauerten  Zaunes,  Denkmals,  einer  Wasserleitung,  eines
Bahndamms  mit  dem  darauf  eingebetteten  Schienengeleise  2.  3  637,
eines  Restaurationszeltes,  eines  Baugerüstes  Z.  JW.  10  zs,  unter  Umständen
  eines  Firmenschilds  E.  JW.  0642.  Über  den  Begriff  des  Werkes
E.  R.  60  88.

5.  Es  genügt  eine  tatsächliche  Verbindung,  wenn  sie  nur  derartig
ist,  daß  die  dem  Besitzer  des  Grundstückes  obliegende  Pflicht  zur  Beobachtung
  der  im  Verkehr  erforderlichen  Sorgfalt  die  Vermeidung  einer
fehlerhaften  Einrichtung  bei  der  Herstellung  der  Verbindung  oder  einet
mangelhaften  Unterhaltung  während  deren  Dauer  mit  umfaßt  Z.  R.  60“
Hierher  gehört  auch  der  Einsturz  oder  Durchbruch  einer  morsch  gewordenen
  Decke  &amp;amp;.  R.  52  k#s,  sowie  das  Hinunterfallen  eines  Fensterladens
  E.  R.  601##,  eines  Dachfensters  E.  JW.  07“8,  eines  Gesimsstückz
.  JW.  03  B.754,  eines  Steines  vom  Dachaufsatz  E.  JW.  O##  der
Bruch  der  Unterlage  des  Deckels  zu  der  Luke  eines  Eiskellers  K.  J.
04  486,  einer  morschen  Kante  einer  Treppenstufe  Z.  JW.  08  det
Galerie  eines  Saales  E.  JW.  09  276.

6.  D.  h.  sowohl  der  unmittelbare  als  auch  der  mittelbare  (88  85,
868);  nicht  der  Eigentümer,  da  er  unter  Umständen  keine  Kenntnis  von
dem  Bauzustande  des  Gebäudes  oder  Werkes  haben  kann,  sondern  gemäß
  Abs.  3  der  Eigenbesitzer.  Mehrere  Besitzer  haften  als  Gesomtschuldner
  (§  840“).

7.  Vgl.  auch  §  837.

8.  Begriff  ZE.  R.  76  7669.  Durch  einen  anderen;  hat  der  Besitzer
selbst  das  Gebäude  usw.  errichtet,  dann  haftet  er  event.  aus  8  823.

9.  Die  Behauptungs=  und  Beweislast  hat  der  Beschädigte  E.  Ju.
08  10",  Gr.  52  128.  10.  §  823  A.  13.  89•254  ist  anwendbar.
Wegen  der  Nithaftung  des  unterhaltungspflichtigen  Nichtbesitzers  88  838,
840.  Vgl.  §  838  A.  4.

10  11.  Gerade  hierauf  muß  sich  die  Sorgfalt  beziehen  E.  IW.  06  7
12.  §  2761  Satz  2  u.  §  276  A.  4.  Die  Hasung  aus  §  86  sett
somit  ein  Verschulden  voraus,  dessen  Nichtvorliegen  abev  der  Besihe
rzutun  hat  (A.  #  vor  8  823).  E.  IW.  0717,  08,  Gr.  50
baupolizeiliche  Abnahme  eines  Neubaues  ist  nicht  geeiguet  den  Veau

  unter  allen  Umständen  von  seiner  Verantwortlichkeit  zu  entbinden
JW.  09  76,  Gr.  53  07.  Deliktsunfähigkeit  des  Besitzers  macht  heft
        <pb n="579" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverh.  25.  Tit.:  Unerlaubte  Handlungen.  573

frei  (88  827,  828).  Im  Falle  der  gesetzlichen  Vertretung  des  Besitzers
¾  ge  der  gesetzliche  ertreter.  Wegen  der  Untersuchungspflicht  hinsichtvorzuneh
  mender  Reparaturen  Z.  JW.  04  91-487,  07“6
13.  zeh  Haftung  ist  erforderlich,  da  er  sich  sonst  durch  Aufgabe
des  Besitzes  der  Verantwortlichkeit  entziehen  könnte  (D.  105).  Er  haftet
neben  dem  gegenwärtigen  Besitzer  als  Gesamtschuldner  (88  8401,  426).
14.  Es  muß  culs  ein  Verschulden  des  späteren  Besitzers  dargetan
werden.  15.  8  872.

2.  b.Besitzers  e.  Gebänd.,  Werkes  §.  837.

Besitzt  Jemand  auf  einem  fremden  Grundstück  in  Ausübung
  eines  Rechtes?  ein  Gebäude  oder  ein  anderes  Werk,  so
trifft  ihn  an  Stelle  des  Besitzers  3  des  Grundstücks  die  im  §.  836
bestimmte  Verantwortlichkeit.

1  735°,  IIa  760,  IIb  822,  1III  831.  M.  1II,  819.  Prot.  11,  650  ffl.  D.  105.

1.  Der  Besitz  an  dem  Gebäude  muß  abgesondert  von  dem  (Eigen.)
besitz  -  dem  Grundstücke  bestehen,  S.  R.  59  3,  JIW.  10

2.  Sowohl  dinglichen  als  persönlichen  z.  B.  aibanrch,  Nießbrauch
  (§8  1012  ff.,  1030  ffMhl.  3.  Dieser  haftet  somit  nicht.

3.  b.  Unterhaltungspflichtigen  §.  838.

Wer  die  Unterhaltung  eines  Gebäudes  oder  eines  mit
einem  Grundstücke  verbundenen  Werkes  für  den  Besitzer  übernimmt?
  oder  das  Gebäude  oder  das  Werk  vermöge  eines  ihm
zustehenden  Nutzungsrechts  zu  unterhalten  hat  5,  ist  für  den  durch
den  Einsturz  oder  die  Ablösung  von  Theilen  verursachten  Schaden
in  gleicher  Weise  verantwortlich  wie  der  Besitzer.“

1  735/,  IIa  761,  IIb  828,  III  822.  M.  II,  819.  Prot.  II,  650  ff.  D.  105.
1.  88  836,  837.
2  Durch  Vertrag  z.  B.  ein  Hausverwalter.
3.  Z.  B.  Pacht-,  Nießbrauchs-  oder  Wohnungsrechts  (88  582,  1041,
1003)  Nutznießungsrecht  des  Ehemanns,  des  Vaters  oder  der  Mutter
o  1363,  1373,  1649,  1654,  1684,  1686),  Grunddienstbarkeit  (8  1020),
buiebung  des  Ehemannes  961363,  des  Vaters  §  1649,  der  Mutter

4.  Hinsichtlich  der  Beaufsichtungspflicht  des  Besitzers  vgl.  E.

Gr.  50  5/#6.  Als  Gesamtschuldner  mit  dem  Bützer  (§  840  Diesem

genüber  ist  er  auf  Grund  der  ihm  vertragsmäßig  obliegenden  Unter-Halrun

  öpflicht  allein  verpflichtet.  Haftet  neben  den  aus  88  836  bis

838  Verpflichteten  noch  ein  Dritter  auf  Grund  des  §  823  (z.  B.  der
Baumeister),  so  ist  er  ihnen  gegenüber  allein  verpflichtet  (§  840.3).

V.  Haftung  d.  Beamten  §.  839.
Verletzt  ein  Beamter½  vorsätzlich  oder  fahrlässig?  die  ihm
einem  Drittens  gegenüber  obliegende  Amtspflicht",  so  hat  er  dem
        <pb n="580" />
        574  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

Dritten5  den  daraus  entstehenden  Schaden  zu  ersetzen.“  Fällt
dem  Beamten  nur  Fahrlässigkeit  zur  Last,  so  kann  er  nur  dann
in  Anspruch  genommen  werden,  wenn  der  Verletzte  nicht  auf
andere  Weise  Ersatz  zu  erlangen  vermag.7

Verletzt  ein  Beamter  bei  dem  Urtheil"  in  einer  Rechtssache
seine  Amtspflicht,  so  ist  er  für  den  daraus  entstehenden  Schaden
nur  dann  verantwortlich,  wenn  die  Pflichtverletzung  mit  einer
im  Wege  des  gerichtlichen  Strafverfahrens  zu  verhängenden
öffentlichen  Strafe  bedroht  ist.?  Auf  eine  pflichtwidrige  Verweigerung
  oder  Verzögerung  der  Ausübung  des  Amtes  findet
diese  10  Vorschrift  keine  Anwendung.

Die  Ersatzpflicht  tritt  nicht  ein,  wenn  der  Verletzte  vorsätzlich
  oder  fahrlässig  unterlassen  hat,  den  Schaden  durch  Gebrauch
  eines  Rechtsmittels  !  abzuwenden.43

1  7361.  2,  IIA  762,  II  b  824,  III  823.  M.  II,  819  ff.  Prot.  II,  658  bis  664,
842  bis  844,  VI,  202  bis  205.  D.  105,  106.  Geändert  durch  RTK.  u.  RT.
—  a.  77  bis  79.  Pr.  G.  1.  8.  09  (G.  S.  691),  R.  22.  5.  10  (RGB.  S.  798).

1.  Die  Beamten  haften  für  die  in  Ausübung  ihrer  Amtspflicht
begangenen  unerlaubten  Handlungen  nach  allgemeinen  Normen  (88
823  12,  826),  Z.  R.  74  252,  JW.  08  954,  Gr.  51  008,  55  81.  Der  §  839
stellt  weitergehend  die  Haftung  auch  für  den  Fall  der  schuldhaften  Verletzung
  einer  Dritten  gegenüber  gesetzlich  obliegenden  Amtspflicht  fest.
Beamter  im  Sinne  von  §  839  ist  der  öffentliche  Beamte.  Maßgebend
für  die  Beamteneigenschaft  ist  das  öffentliche  Recht.  Vgl.  auch  St  .
§  359.  An  sich  ist  die  Vorschrift  des  §  839  auch  auf  die  mit  der  Verwaltung
  des  Staats=  oder  Gemeindeguts  betrauten  oder  in  Unternehmerbetrieben
  des  Staats  oder  der  Gemeinde  beschäftigten  Beamten
anwendbar  E.  R.  682°8,  JW.  111#3.  Auch  die  Mitglieder  einer  Kollegialbehörde
  haften  nach  Maßgabe  ihres  Verschuldens.  Zu  den  Beamten
zählen  die  Gerichtsvollzieher  (E.  R.  56  v0),  die  Notare  (Z.  JW.  06467
B.  Not  G.  9.  6.  90  aà.  81),  die  Schiedsmänner  (2.  R.  60  3e3).  Vgl.  ferner
Reichsbeamtengesetz  vom  31.  3.  73  §  13  und  Ec.GVB.  8  112  (für  Pr.
vgl.  E.  R.  51  37,  52  107,  64  9,  6777,  70  102,  JW.  08  653,  Gr.  46  1103,,
sowie  wegen  der  ausschließlichen  Zuständigkeit  des  Landesgerichts  G#.
§  70,  vgl.  auch  Pr.  AG.G#VG.  a.  39:,  Z.  2  u.  3.  Hinsichtlich  der  Scheidung
  der  Tätigkeit  eines  Rechtsanwalts  und  Notars  in  einer  Person
E.  R.  49  271.

2.  §  273  A.  11  und  §  2761.  Es  muß  ein  Versehen  —  es  kann
auch  in  einem  rechtlichen  Irrtum  bestehen  (#.  R.  51  191)  —  vorliegen,
das  bei  gehöriger  Aufmerksamkeit  vermieden  werden  konnte  (&amp;amp;.  Sachs.
14  355);  bei  Auslegung  unklarer  und  lückenhafter  Gesetzesvorschriften  vgl.
x.  R.  59  388,  60  555,  JW.  06  50,  139,  163,  00  w,  Gr.  50  u  vgl.  auch  K.  R.
41  200.  Vorhersehbarkeit  des  Schadens  ist  nicht  erforderlich  E.  JW.
07  SeS8.  Die  8§  827,  828  sind  anwendbar,  desgl.  §  254.  In  der
Stellung  eines  Antrags,  dem  unter  Verletzung  einer  Amtspflicht  statt-
        <pb n="581" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverh.  25.  Tit.:  Unerlaubte  Handlungen.  575

gegeben  worden  ist,  kann  ein  gemäß  §  254  zu  berücksichtigendes  Mitverschulden
  des  Antragstellers  liegen  2.  Gr.  528.

3.  Es  genügt  nicht,  daß  die  dem  Dienstherrn  (Staate,  Gemeinde
u#w.)  gegenüber  bestehende  Dienstpflicht  verletzt  wird,  es  muß  vielmehr
die  betreffende  Dienstvorschrift  dem  Beamten  jedem  Dritten  gegenüber
auferlegt  sein,  so  daß  dessen  rechtliches  Interesse  durch  die  gegebene
Dienstvorschrift  geschützt  werden  soll,  E.  R.  72  630,  JW.  11  453.  Das
trifft  mindestens  zu,  wenn  dem  Dritten  ein  Rechtsmittel  oder  Beschwerderecht
  gegen  die  Anordnung  gegeben  ist.  Zu  den  Dritten  gehören  der
Gläubiger  und  der  Schuldner  im  Vollstreckungsverfahren  E.  R.  56  34,  beie
Aufnahme  einer  letztwilligen  Verfügung  auch  die  darin  Bedachten  E.  R.
58  18,  Bay.  9°,  die  Gläubiger  im  Offenbarungseidverfahren  3.  R.  62  2#.
Dritte  beim  Erbverzicht  E.  JIW.  09  110,  Dritte  beim  Falle  des  §  49
Pr.  AG.  z.  FGG.  E.  JW.  10  .

4.  Die  Festsetzung  der  Grenzen  der  Dienstobliegenheiten  des  Beamten
  ist  eine  Angelegenheit  des  öff.  Rechts  Z.  JW.  08  6558.  Die  Verletzung
  der  Amtspflicht  kann  durch  ein  Tun  des  Unzulässigen,  wie  durch
Nichttun  des  Gebotenen  begangen  werden  E.  R.  5692.  Zum  Begriffe
der  Amtspflicht  ist  nicht  erforderlich,  daß  der  Beamte  zur  Vornahme
der  Handlung  verpflichtet  war;  es  genügt  die  Befugnis  zum  amtlichen
Handeln  (E.  R.  68  269,  JW.  B.07).  Eine  Verletzung  der  Amtspflicht
liegt  auch  in  dem  Uberschreiten  der  Grenzen  der  Zuständigkeit  E.  R.
71  2,  JW.  09  798,  14  (vgl.  c.  R.  60  8),  11  453.  Keine  Verpflichtung
des  Notars,  vor  Aufnahme  einer  Amtshandlung  das  Grundbuch  einzusehen
  Z.  JW.  O7  514,  desgl.  nicht  zur  Prüfung  der  von  den  Parteien
für  die  Stempelberechnung  gemachten  Wertangabe  &amp;amp;.  JW.  07  176.  9  15
GBO.  begründet  keine  Amtspflicht  zur  Einreichung  des  Antrags.  Verpflichtung
  des  Notars,  der  mit  der  Erhebung  eines  Wechselprotestes
beauftragt  ist,  die  Voraussetzungen  der  Gültigkeit  eines  Protestes  zu
prüfen  &amp;amp;.  R.  66  298,  Gr.  54  639.  Der  Notar  verletzt  seine  Amtspflicht,
wenn  er  es  unterläßt,  die  Vorlesung  und  Genehmigung  der  Protokollanlage,
  auf  die  Bezug  genommen  ist,  (88  1765,  177  FGG)  zu  beurkunden
  4.  Gr.  50  8838.  Die  Auswahl  der  Blätter  für  die  Veröffentlichungen
  ist  keine  Amtspflicht,  die  dem  Registerrichter  gegenüber  den
Beteiligten  obliegt  &amp;amp;.  Bay.  678".  Die  Vorschrift  des  Pr.  G.  über  die
Zulässigkeit  des  Rechtsweges  v.  11.  5.  42  (§8  6)  ist  nicht  beseitigt
(E.  R.  51  356).  liber  Haftung:  des  Vollstreckungsrichters  &amp;amp;  R.  62  3;
des  Vormundschaftsrichters  &amp;amp;.  R.  67409,  JW.  10  258;  des  Grundbuchrichters
  Z.  R.  57  277,  60  392,  66  100,  72  377,  JW.  05  135,  06  132,  07  5,
08  11½,  10  16,  11  227,  Gr.  52  366;  des  Subhastationsrichters  E.  JW.  O6  55,
07  228,  10  668;  des  Konkursrichters  E.  JW.O4  55;  des  Nachlaßrichters  E.  R.
69274,  des  Gerichtsschreibers  S.  JIW.  04  85,  07  85;  des  Gerichtsvollziehers
  Z.  R.  51  191,  250,  56  90,  72  161,  JW.  O06  "58,  09  14,  Sachs.  12  219;
des  Schiedsmanns  .  R.  62  177;  des  Postbeamten  Z.  JW.  1146;  des
Telegraphenbeamten  4.  Gr.  48  5#1,  Sachs.  14  351;  des  Polizeibeamten
E.  Gr.  46  1103;  des  Gemeindevorstehers  bei  Nottestament  aufnahme  Z.  JW.
09  77,  14  714;  des  Notars  E.  R.  49  269,  JW.  06““7,  07  7,  09  1½,  10  10%,
Gr.  55  3631104,  vgl.  auch  R.  j.  L.  Not  G.  10.  8.  99  8  28.
        <pb n="582" />
        576  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

5.  Nicht  etwa  auch  dem  nur  mittelbar  Beschädigten.  Zur  Frage,
wer  unmittelbar  beschädigt  ist,  S.  R.  46  216.  6.  §8  249  ff.  Wegen
des  Verhältnisses  zu  einem  ersatzpflichtigen  Dritten  §8  841.

7.  Milderung  gegenüber  §  823.  E.  Gr.  55  31.  Vgl.  ferner  Abf.  3.
GBd.  8§  12.  Der  Beschädigte  hat  den  Nachweis  zu  erbringen;  vgl.  aber
E.  R.  51  192.  Die  Einschränkung  des  Satzes  2  fällt  weg,  wenn  mehrere
Beamte  durch  Verletzung  ihrer  Amtspflicht  den  Schaden  verursacht  haben;
sie  haften  gemäß  §  8401  als  Gesamtschuldner,  E.  R.  51  202.

8.  Darunter  sind  nicht  auch  Beschlüsse  und  Verfügungen  (Haftbefehle,
Verfügungen  über  Beschlagnahme  2.  R.  62  369)  zu  verstehen;  für  ein
Versehen  hierbei  haftet  also  der  Beamte.  Auch  beim  Urteile  richterlicher
  Verwaltungsbeamten,  eines  Schieds-  und  Gewerbegerichts.  Auch
Handelsrichter  unterliegen  der  Vorshrift  im  Abs.  2  (G.  8§  141,  116),
Schöffen  und  Geschworene  nicht.  Über  analoge  Anwendung  auf  den
Schiedsspruch  vgl.  Z.  R.  41  250,  65  178,  JW.  07  176.

9.  St  GB.  §§  334,  336.  Eine  Bestrafung  des  Beamten  ist  nicht
erforderlich.  10.  D.  h.  die  die  Haftung  einschränkende  Vorschrift.

11.  Aus  Abs.  1  u.  2.  Beweislast  E.  JW.  11  2e8.

12.  Der  Begriff  „Rechtsmittel“  ist  im  weitesten  Sinne  zu  verstehen;
  jeder  im  geordneten  Rechtszuge  gegebener  Rechtsbehelf;  auch
die  Aufsichtsbeschwerde  fällt  darunter,  unter  Umständen  auch  die
Anstellung  einer  Anfechtungsklage  (#S.  JW.  98  186),  nicht  auch  die  Wiederaufnahme
  des  Verfahrens,  BP.  88  230  ff.,  338  ff.,  511  bis  591,  694,
700,  St  PO.  88  44  ff.,  338  bis  413,  449,  454,  460,  GBO.  88  71  bis
81,  FG.  88  19  ff.  13.  Erweiterung  des  §  254.

VI.  Berhltn.  mehr.  Haftpflichtiger
1.  zum  Verletzten  u.  unt.  einander  §.  840.

Sind  für  den  aus  einer  unerlaubten  Handlung  entstehenden
  Schaden  Mehrere?  neben  einander  verantwortlich,  so  haften
sie,  vorbehaltlich  der  Vorschrift  des  §.  835  Abs.  3,  als  Gesammtschuldner.


2.  Besondere  Regelung  a)  Verhältnis
  des  nach  §§  829,  831,
832  Haftenden  zum  Täter

Ist  neben  demjenigen,  welcher  nach  den  8§8§.  831,  832
zum  Ersatze  des  von  einem  Anderen  verursachten  Schadens
verpflichtet  ist,  auch  der  Andere  für  den  Schaden  verantwortlich,
so  ist  in  ihrem  Verhältnisse  zu  einander  der  Andere"“  allein,
im  Falle  des  §.  8295  der  Aussichtspflichtige  allein  verpflichtet.
b)  des  nach  §8§  833  bis  838

Haftenden  zum  Dritten

Ist  neben  demjenigen,  welcher  nach  den  §§.  833  bis  838

zum  Ersatze  des  Schadens  verpflichtet  ist,  ein  Dritter"  für  den
        <pb n="583" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverh.  25.  Tit.:  Unerlaubte  Handlungen.  577

Schaden  verantwortlich,  so  ist  in  ihrem  Verhältnisse  zu  einander

der  Dritte  allein  verpflichtet.?
1  718,  714,  7367,  IIa  764,  IIDb  826,  III  895.  M.  II,  737,  738,  8285.
Prot.  II,  605,  606,  668.  —  8  1838  7.  H#GB.  8  735½;  a.  0P57.  «
1.  Darunter  fallen  alle  Fälle  des  Titels  25,  auch  wenn  die  Haftung
nicht  auf  Verschulden  beruht,  so  daß  auch  die  Haftung  des  Eisenbahnunternehmers
  aus  dem  Haftpflichtgesetz  als  unerlaubte  Handlung  anzusehen
  ist,  S.  R.  53  14,  58  336,  60  305,  61  53,  JW.  09  784,  11  220,  Gr.  54  48.
2.  Sowohl  wenn  eine  Mehrheit  von  Handelnden  vorliegt  (8  830),
als  auch  wenn  neben  dem  Handelnden  der  Geschäftsherr  oder  Aufsichtspflichtige
  usw.  gemäß  §8  831  bis  838  haftet.  Haftung  des  Gerichtsschreibers
  und  Gerichtsvollziehers  nebeneinander,  wenn  die  Handlung
eines  jeden  (aus  839)  für  den  Schaden  kausal  ist  E.  R.  51  1%;  des  Subhastationsrichters
  und  des  Aktuars  &amp;amp;.  JW.  07  sꝛs;  mehrerer  Tierhalter
(nach  §  833)  Z.  R.  60  316.
4  98  421  ff.  u.  dazu  S.  JW.  0978/4,  wenn  der  eine  Ersatzpflichtige
eemäß  §  254  eine  H#here  Entschädigung  zu  leisten  hat,  als  der  andere.
er  Verletzte  kann  sich  sonach  an  jeden  einzelnen  auf  das  Ganze  halten,
vgl.  aber  die  Ausnahme  in  8  8358.  Das  Verhältnis  der  Haftenden
untereinander  bestimmt  sich  mit  Ausnahme  der  in  Abs.  2  und  3  erwähnten
  Fälle  ebenfalls  nach  §  426  (E.  R.  69189),  und  zwar  auch  dann,
wenn  der  eine  Haftende  dem  Verletzten  nebenbei  aus  dem  Vertrage
haftbar  ist  (&amp;amp;.  R.  61  50).  Demnach  muß  gemäß  8§  254  geprüft  werden,
wer  im  Verhältnisse  der  Gesamtschuldner  dem  andern  gegenüber  der  allein
oder  der  vorwiegend  Schuldige  ist.  Z.  R.  75  205,  JW.  11  753.  Vgl.  aber
§  829  A.  4.  üÜber  Verjährung  der  Ausgleichungsansprüche  §  852  A.  1.

#4.  Im  Falle  des  §  831  der  zur  Verrichtung  Bestellte,  im  Falle
des  §  832  die  zu  beaufsichtigende  Person,  falls  sie  außerhalb  des  §8  829
haftet,  d.  h.  deliktsfähig  war.

5.  28  der  ausnahmsweisen  Haftung  einer  deliktsunfähigen  Person.

6.  Z.  B.  im  Falle  des  §  833  wer  einen  bissigen  Hund  von  der
Kette  gelassen  hat  oder  im  Falle  des  §  835  der  Wilddieb,  der  Wild  in
ein  Kornfeld  getrieben  fav,  oder  in  den  Fällen  der  §8  836,  837  der
Baumeister,  der  aus  der  fehlerhaften  Errichtung  oder  mangelhaften  Unterhaltung
  für  den  Schaden  aus  §  823  mithaftet  oder  endlich  im  Falle  der
§8  836  bis  838  z.  B.  ein  Dritter,  der  ein  loses  Stück  der  Mauer  umgestoßen
  hat.

7.  Als  eine  derartige  Verantwortlichkeit  des  Dritten  aus  unerlaubter
Handlung  ist  auch  die  dem  Eisenbahnunternehmer  im  §  1  Haftpf  G.  auferlegte
  Haftung  anzusehen,  so  daß  der  Unternehmer  den  ganzen  Schaden
zu  tragen  hat,  wenn  durch  ein  Tier  und  den  Eisenbahnbetrieb  der  Schaden
verursacht  ist,  E.  R.  53  ,  58  337,  61  68,  JW.  O05  734,  10  235,  141220,  Gr.  55  1097.
In  den  Fällen  der  §8  833,  834  u.  836  bis  838  ist  das  Verhältnis  des
Aussichtspflichtigen  zum  mithaftenden  Tierhalter  usw.  nicht  besonders
geregelt.  Beim  Mangel  eines  Verschuldens  des  anderen  Teiles  wird
die  alleinige  Haftpflicht  des  Aufsichtspflichtigen  an  zunehmen  sein,  2.  R.  718.
Abs.  2  u.  3  ist  auf  andere  als  darin  aufgeführte  Deliktstatbestände
nicht  anwendbar  ZE.  JW.  12  71.

Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  37
        <pb n="584" />
        578  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

pc)  Verhältnis  des  Beamten
baut  anderen  §.  841.

Ist  ein  Beamter,  der  vermöge  seiner  Amtspflicht  einen
Anderen  zur  Geschäftsführung  für  einen  Dritten  zu  bestellenoder
  eine  solche  Geschäftsführung  zu  beaufsichtigen?  oder  durch
Genehmigung  von  Rechtsgeschäften  bei  ihr  mitzuwirken  hats,
wegen  Verletzung  dieser  Pflichten  neben  dem  Anderen"  für  den
von  diesem  verursachten  Schaden  verantwortlich,  so  ist  in  ihrem

Verhältnisse  zu  einander?  der  Andere  allein  verpflichtet.
1  736,  Ia  763,  IIb  825,  III  824.  Prot.  II,  842  bis  844.  Geündert
RKl.  3  1833"  Satz  2.  Bay.  Not  G.  v.  9.  6.  99  u.  115  Satz  2.
1.  Z.  B.  Vormundschaftsrichter  (88  1694,  1789,  1897,  1915),  Nachtoricher
  43  Konkursrichter  (KO.  86  78,  110  0).
l1837  und  KO.  8  83.
7  §1821,  1822  und  KO.  8  129.
4.  3.  ormund,  Pfleger,  Konkursverwalter.
5.  Im  certermn  zum  9.

VII.  Bes.  Bestimmungen  bei

Berl  1.  A
des  Sug  bern.  a)  2  §.  842.

Die  Verpflichtung  zum  Schadensersatze  wegen  einer  gegen
die  Person:  gerichteten  unerlaubten  Handlung?  erstreckt  sich  s  auf
die  Nachtheile,  welche  die  Handlung  für  den  Erwerb“  oder  das
Fortkommen"  des  Verletzten  herbeiführt."

—  163  and  827,  III  826.  Prot.  II,  686  ff.,  8  6183.  StGB.  tg  188.

1.  Gegensatz:  gegen  das  Vermögen  (§  90  M.  1  a.  E.).

2.  §8  823,  825,  831,  832,  833,  834,  836  bis  838.

3.  über  die  allgemeinen  Vorschriften  der  §§  249  ff.  hinaus.  Die
ausdrückliche  Erwähnung  der  nachbenannten  Nachteile  soll  hauptsächlich  ihre
Berücksichtigung  bei  der  Feststellung  des  Schadens  nach  ZBP.  8287  sichern.

4.  Immer  bleibt  aber  zu  prüfen,  ob  durch  den  Verlust  oder  die
Minderung  der  Erwerbsfähigkeit  ein  Schaden  entstanden  ist;  denn  nur
ein  wirklich  entstandener  Schaden  soll  ausgeglichen  werden,  4.  R.  63  ½7,
JW.  0878-151,  101½,  11384.  Im  Falle  der  Verletzung  des  Körpers
oder  der  Gesundheit  ist  bei  Aufhebung  oder  Minderung  der  Erwerbsfähigleit
  eine  Geldrente  zu  leisten  (8  843).

.  Dazu  gehört  auch  die  Aussicht  auf  Beförderung  in  einer  Er—-werbsfellun
  die  infolge  der  unerlaubten  Handlung  aufgegeben  werden
mußte.  Aufzabe  des  Geschäftes,  Z.  JW.  08455.

6.  Der  Anspruch  ist  vererblich  und  übertragbar.  §  842  ist  im
Gebiete  des  Haftpflichtgesetzes  nicht  anwendbar  E.  y  5755.  Wegen  der
Ansprüche  einer  Ehefrau  vgl.  ZE.  R.  63  197,  64  338,  73  311,  JW.  05“1,
06  46%  71,  082'4,  vgl.  auch  §  845  W.  3.

eschädigten  kommt  88401  zur  Anwendung.
        <pb n="585" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverh.  25.  Tit.:  Unerlaubte  Handlungen.  579

Pb)  Leistung  mittels  Geldrente
od.  Kapitalabfindung  §.  843.

Wird  in  Folge  einer  Verletzung  des  Körpers  oder  der
Gesundheit:  die  Erwerbsfähigkeit  des  Verletzten  aufgehoben?
oder  gemindert  oder  tritt  eine  Vermehrung  seiner  Bedürfnisse
ein",  so  ist  dem  Verletzten5  durch  Entrichtung  einer  Geldrente
Schadensersatz'  zu  leisten.

Auf  die  Rente  finden  die  Vorschriften  des  §.  760  Anwendung.8
  Ob,  in  welcher  Art  und  für  welchen  Betrag  der

Ersatzpflichtige  Sicherheit?  zu  leisten  hat,  bestimmt  sich  nach  den
Umständen.

Statt  der  Rente  kann  der  Verletzte  eine  Abfindung  in
Kapital  verlangen,  wenn  ein  wichtiger  Grundu0  vorliegt.

Der  Anspruch  wird  nicht  dadurch  ausgeschlossen,  daß  ein
Anderer  dem  Verletzten  Unterhalt  1!  zu  gewähren  hat.“

1  724  1.  1  %%  726,  IIa  766,  IIb  828,  III  827.  M.  II  784  ff.,  798  ff.
Prot.  II,  634  ff.  —  (#  618  HGB.  8  6  a.  4  III  u.  GefanguU  Fürs  E.  8  161.

1.  823,  831,  832,  833  (E.  R.  50268),  834,  836  bis  838.

2.  bis  4.  Zeitweise  oder  dauernd.  Treten  nach  der  Verletzung
Umstände  ein,  die  auch  ohne  die  Verletzung  eine  zeitweilige  Erwerbsunfähigkeit
  herbeigeführt  haben  würden  (Schwangerschaft),  so  wird  die
Ersatzpflicht  nicht  aufgehoben.  Für  die  Aufhebung  oder  Minderung  der
Erwerbsfähigkeit  wird  nur  in  dem  Maße  Entschädigung  gewährt,  in
welchem  dem  Verletzten  ein  Schaden  entstanden  ist,  vgl.  §  842  A.  4.  Die
Bermehrung  der  Bedürfnisse  kann  auch  neben  der  Rushebung  oder  Minderung
  der  Erwerbsfähigkeit  bestehen.  Eine  solche  liegt  z.  B.  vor,  wenn
der  Verletzte  infolge  der  Verletzung  dauernder  Pflege  oder  einer  Badereise
  bedarf,  im  Fahrstuhl  tt  werden  muß  usw.,  E.  JW.  07878
(Abgrenzung  von  den  Heilungskosten).  Die  Rente  für  Vermehrung,  der
Bedürfnisse  ist  nicht  eine  besonderr  neben  der  Rente  wegen  der  Nachteile
  für  den  Erwerb;  vielmehr  ist  die  Schadensersatzleistung  durch  Rente
eine  einheitliche  Leistung,  für  deren  Festsetzung  der  Höhe  nach  sowohl
auf  die  Erwerbsnachteile  wie  auch  auf  die  Bedürfnisvermehrung  Bedacht
u  nehmen  ist,  2.  R.  47405,  169  296,  JW.  00  736-  3694#3.  War  der  Ver-35
  zur  Zeit  der  Verletzung  noch  nicht  ererese.  oder  befand  er
sich  in  einer  Lebenslage,  daß  er  von  der  Erwerbs  ähigkeit  keinen  Gebrauch
  zu  machen  brauchte,  so  ist  die  Feststellungsklage  gegeben,  E.
IW.  05  1,  06  336·360  473·  718  (vgl.  aber  E.  R.  v.  14.  5.  06,  i.  d.  Deutsch.
Jurist.  Z.  06  877),  07  588,  08278.  Dasselbe  gilt,  wenn  nur  hinsichtlich  eines
Teiles  des  gesamten  Schadensersatzanspruchs  die  Leistungsklage  erhoben
werden  konnte  E.  Gr.  48  11068.

5.  Gesetzliche  Unterhaltsansprüche  Dritter  sind  nicht  besonders  geschützt,
  weil  in  dem  Falle,  daß  der  Verletzte  infolge  der  Verlesung  den
Unterhalt  nicht  gewähren  kann,  eine  Pfändung  und  ÜUberweisung  des
Anspruchs  auf  die  Geldrente  möglich  ist.  .

37*
        <pb n="586" />
        580  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

.  Die  Festsetzung  erfolgt  unter  Berücksichtigung  des  8  262  gemäß
3PO.  5  Dazu  2.  JW.O9  “1.  Elemente  der  Berechnung,  3.  IW.09½%
Hierbei  ist  die  mit  dem  Alter  eintretende  oder  zunehmende  Verminderung
bzw.  der  künftig  eintretende  Verlust  der  Erwerbsfähigkeit  des  Verletzten  zu
berücksichtigen,  eine  Verweisung  des  Beklagten  auf  BPO.  8  323  ist  unstatthaft,
  Z.  R.  63  19  JIW.  05  288·  493  ,  067=  201  808  5  08  1  .141.278  ,  09271
10  ½  os  ·  ais,  1  52  Gr.  5084,  54  %  vgl.  auch  ZE.  JW.  04.  Alterszulagen,
  die  der  Verletzte  sicher  erhallen  hätte,  werden  zu  berücksichtigen
sein.  Über  die  Frage,  ob  eine  Pension  (ZE.  R.  64  355,  6845,  JW.  70  1#u)
oder  Versicherungsgelder  (K.  R.  64  353,  70  102,  JW.  08%)  auf  die  Rente
anzurechnen  sind,  §  252  A.  5;  über  die  Frage,  ob  der  Verletzte  eine
andere  Beschäftigung  ergreisen  muß  §  324  A.  4  und  ES.  R.  5345,  JW.
0965.  Bei  Bemessung  der  Rente  ist  auch  ein  nachträglicher  Berufswechsel
zu  berücksichtigen  (Z.  R.  69  800).  Das  Zwischenurteil  über  den  Grund
(3P#.  §  304)  muß  konkurrierendes  Verschulden  (8  254)  des  Beschädigten
berücksichtigen,  3.  JW.  0411.1/8,  05  /5,  07  ½5,  08528,  Gr.  48  5°5;  die
Frage  prüfen,  ob  der  Schadensanspruch  nach  den  Bestimmungen  der
Versicherungsgesetze  auf  eine  Kasse  oder  Anstalt  ganz  oder  teilweise  übergegangen
  ist,  2.  R.  62  336,  JW.  06  18-555,  08451,  ferner  erwägen,  ob  die
beforderte  Rente  sich  in  den  Grenzen  hält,  die  der  Haftung  des  Ersatzpflichtigen
  durch  das  Gesetz  gezogen  sind,  .  R.  64  35,  JW.  07½8,  08105,
09  85  (ob  sie  auf  Lebenszeit  zu  gewähren  sei),  und  sich  endlich  darüber
aussprechen,  von  welcher  Zeit  ab  der  Anspruch  begründet  ist,  E.  IW.  06  .
Dagegen  kann,  sofern  feststeht,  daß  jedenfalls  für  einen  Teil  des  im
Klageantrag  bezeichneten  Zeitraums  eine  Rente  beansprucht  werden  kann,
die  zeitliche  Begrenzung  der  Rente  dem  Nachverfahren  vorbehalten  werden.
Dieser  Vorbehalt  muß  im  Zwischenurteil  unzweideutig  zum  Ausdruck
kommen,  2.  JW.  06  711,  07  336,  080  110  554,  09  225  887,  11445.  Uber  Abänderung
  der  im  urteile  festgesetzten  Rente  wegen  veränderter  Umstände
ZPO.  8  323,  E.  R.  74132,  JW.  1165°  (Gerichtsstand  Z.  R.  52",

59  338),  wegen  Zulässigkeit  der  Klage  auf  künftige  Zahlung  Z  PO.  9  258,
wegen  der  Frage,  inwieweit  die  Rente  pfändbar  ist,  ZP.  8§  8508“4,
wegen  der  Aufrechnung  mit  der  Rente  §  394,  wegen  der  übertragbarkeit
§  400,  wegen  Vollstreckbarkeitserklärung  ZBPO.  §  708  Nr.  6.

7.  Der  Grad  der  Verschuldung  hat  auf  die  Rente  keinen  Einfluß,
desgl.  nicht  die  Vermögensverhältnisse  des  Täters  oder  des  Beschädigten.
Heilungskosten,  ferner  Kosten  für  künstliche  Glieder  usw.  sind  schon  nach
§249  zu  erstatten,  wonach  auch  der  Verletzte  verlangen  kann,  daß  der
Haftende  die  Kosten  vorschieße.  Wegen  des  zu  erzsetzenden  Schadens
988  249  ff.,  842  u.  847.  Berücksichtigung  des  zwischen  den  Parteien  bestehenden
  Dienstverhältnisses  bei  Festsetzung  der  Rente  2  JW.  08451.
Wegen  der  Ansprüche  einer  Ehefrau  vgl.  8  842  A.  6ö.  Für  den  Fall
der  Verheiratung  einer  verletzten  Frauensperson  vgl.  &amp;amp;.  JW.  03  B.  3#  u.
Sachs.  151.

8.  Sie  ist  für  drei  Monate  im  voraus  zu  zahlen.  Die  Anordnung
einer  anderen  Zahlung  ist  unzulässig  S.  R.  69  27.

9.  88  232  ff.  (4.  JW.  0645),  3PO.  8  324.  Sicherheitslei  ung
kann  nur  verlangt  werden  für  den  Fall  der  Verurteilung  zur  Leistung
        <pb n="587" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverh.  25.  Tit.:  Unerlaubte  Handlungen.  581

einer  Rente,  nicht  dagegen  auch,  wenn  nur  die  Feststellung  der  Verpflichtung
  zur  Zahlung  einer  Rente  ausgesprochen  wird  .  R.  6047.
Über  Verlangen  der  Sicherheit  auch  nach  Erlaß  des  Urteils  und  über
Erhöhung  der  in  dem  Urteile  bestimmten  Sicherheit  ZPO.  8  324,  über
vorläufige  Vollstreckbarkeit  des  Urteils  ZPO.  §  708  Nr.  6.
B.  wenn  der  Ersatzpflichtige  für  die  Zahlung  der  Rente
Sichelhe  zu  leisten  nicht  vermag  oder  mit  Hinterlassung  einer  großen
Anzahl  von  Erben  verstorben  ist  (M.  II,  S.  785);  wenn  die  endgültige
Austragung  der  Angelegenheit  von  günstigem  Einfluß  auf  den  Zustand
des  Verletzten  ist  2.  K.  73416,  JW.  09  17.  Bei  einer  Mehrheit  von  Verpflichteten
  kann  die  Art  der  Entschädigung  nur  einheitlich  unter  Berücksichtigung
  der  Verhältnisse  des  Berechtigten  und  der  sämtlichen  Verpflichteten
  bestimmt  werden  2.  R.  68"30.  Ob  ein  Kapital  oder  eine
Rente  zuzubilligen  ist,  ist  schon  im  Verfahren  über  den  Grund  des  Anspruchs
  zu  erörtern  E.  Gr.  54  383-##5,  55  1065,  JW.  O06  960·697,  O07  35,  1116°,
es  sei  denn,  daß  die  Folgen  der  Verletzung  sich  noch  nicht  übersehen
lassen  E.  JW.  0858
11.  §  519  A.  5.
12.  Abs.  4  bezieht  sich  nicht  nur  auf  Abs.  1,  sondern  gilt  auch  für
alle  sonstigen  Ersatzansprüche  wegen  Verletzung  des  Körpers  E.  R.  61  29,
65  ½62.  Anspruch  des  Unterhaltspflichtigen,  der  den  Aufwand  zu  tragen
hat,  gegen  den  Schädiger  E.  JW.  09187,  10  200,  Gr.  53  10#8.

Krerlpstruche  Derrn
a)  Beerdigung.  Unterha
Brp  Uehalts  8.  844.

Im  Falle  der  Tödtung  hat  der  Ersatzpflichtige  die  Kosten
der  Beerdigung?  demjenigen  zu  ersetzen,  welchem  die  Verpflichtung
obliegt  3,  diese  Kosten  zu  tragen.

Stand  der  Getödtete  zur  Zeit  der  Verletzung“  zu  einem
Dritten  in  einem  Verhältnisse,  vermöge  dessen  er  diesem  gegenüber
  kraft  Gesetzes  unterhaltspflichtig  war"  oder  unterhaltspflichtig
  werden  konnte?,  und  ist  dem  Dritten  in  Folge  der
Tödtung  das  Recht  auf  den  Unterhalti  entzogen  3,  so  hat  der
Ersatzpflichtige  dem  Dritten  durch  Entrichtung  einer  Geldrente?
insoweit  Schadensersatz  10  zu  leisten,  als  der  Getödtete  während
der  muthmaßlichen  Dauer  seines  Lebens  #  zur  Gewährung  des
Unterhalts  verpflichtet  gewesen  sein  würde  ½;  die  Vorschriften
des  §.  843  Abs.  2  bis  4  finden  entsprechende  Anwendung.
Die  Ersatzpflicht  tritt  auch  dann  ein,  wenn  der  Dritte  zur  Zeit

der  Verletzung  erzeugt  ",  aber  noch  nicht  geboren  war.
1  722,  728,  IIa  767,  IIb  829,  1II  828.  M.  II,  766  ff.  Prot.  II,  613.
6  618°.  B.  8  62  ,  554;  Haftpfe.  a.  42.  Ges.  betr.  die  Entschädigung
der  im  ederaufnahmeverfahren  sreigeszrochenen  Personen  v.  20.  5.  93
88  18,  27  und  UntersuchntschG.  8
        <pb n="588" />
        582  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

1.  88  823  u.  A.  3  u.  13  dort,  831,  832,  833,  834,  836  bis  628
E.  R.  50  ½8,  66  58).  8  844  gilt  nicht  im  Gebiet  des  Haftpflichtgesetzes
(ogl  883,  za,  7)  und  in  tö  sver  Whünsu  ausgenommen  8  618,

E.  JW.  07  v0,  08°.  4  —  e  riff  der  Tötung  ist  nicht  erforderlich,
  daß  der  Ersatpflichtige  #um  tödischen  Erfolg  der  Handlung  hat  voraussehen
  können  E.  R.  694.  Ist  der  Tod  infolge  einer  vorsätzlichen
oder  fahrlässigen  Verletzung  erst  später  eingetreten  (3.  R.  66  7/2),  so  kommt
bis  dahin  §  843  zur  Anwendung;  vgl.  auch  §  845  und  bei  konkurrierendem
  Verschulden  des  Verletzten  8  846.

2.  Hierzu  gehören  unter  Umständen  auch  die  Kosten  des  Transports
  der  Leiche  2.  R.  66  208,  dagegen  nicht  die  :Kosten  des  Transports
des  Verle  ten  in  ein  Krankenhaus  E.  JW.  054.

ei  es  gesetzlich  (88  1580  58,  16157,  1713;,  1968)  oder  verzuagsrbince


4.  Nicht  erst  zur  Zeit  des  Eintritts  des  Schadens,  aber  auch  nicht
ur  Zeit  der  Begehung  der  Handlung  (3z.  B.  beim  fehlerhaften  Baue
ommt  in  Betracht  die  Zeit  des  Einsturzes).

5.  Beruhte  die  Unterhaltspflicht  zuf  Vertrag,  so  steht  dem  Berechtigten
  ein  Schadensersatzanspruch  gegen  den  Täter  nicht  zu.

6.  §  519  A.  5.  Das  die  Unterhaltspflicht  begründende  Verhältnis
muß  demnach  schon  zur  Zeit  der  Verletzung  bestanden  haben  E.  JW.O74%
Somit  steht,  wenn  der  Verletzte  erst  nach  der  Verletzung  geheiratet
hat,  der  hefrau  und  den  Kindern  eine  Rente  nicht  zu.  dei  l.  aber
Abf.  2  Satz  2.  Wegen  Erhebung  einer  Feststellungsklage  S.  JIW.  07  710,
09314,  14152.

7.  Es  kommt  also  nicht  darauf  an,  ob  bereits  zu  Lebzeiten  des
Getöteten  die  Voraussetzungen  für  die  Geltendmachung  des  Unterhaltungsanspruchs
  vorhanden  waren  (val.  88  1602,  1603,  1606,  1608,
1609).  Die  Witwe  des  Getöteten  hat  keinen  Anspruch  auf  Ersatz  dafür,
daß  sie  nunmehr  den  Kindern  gegenüber  unterhaltspflichtig  geworden
ist,  Z.  R.  64  345.  360,  JW.  07  s88.

8.  Sei  es,  daß  das  Recht  des  Dritten  infolge  des  Todes  überhaupt
  fortfällt,  sei  es,  daß  die  Unterhaltspflicht  auf  die  Erben  aict
übergeht,  sei  es,  daß  sie  zwar  übergeht,  aber  durch  ein  Gegenrecht
(88  1975,  1990)  unwirksam  wird  E.  R.  74  %  Durch  die  Tötung  des
Vaters  eines  unehelichen  Kindes  wird  der  Unterhalt  nicht  entzogen,  da
gemäß  §  17121  die  Unterhaltspflicht  auf  die  Erben  des  Vaters  übereht.

  Vgl.  auch  §  1582.  Ob  der  Dritte  noch  gegen  andere  einen  Anpruch
  auf  Unterhalt  hat,  ist  unerheblich  (§  843).

9.  Diese  ist  unpfändbar  (ZPO.  8  8501  Nr.  2)  und  unübertragbar
(§  400);  Aufrechnung  ausgeschlossen  (§  394).  —  BPO.  88  258,  323,  324,
708  Nr.  6,  §  843  A.  6  u.  12.

10.  Abweichung  vom  §  8231  (vgl.  dort  A.  9).  E.  R.  55  20.  Daher
hat  ein  Verzicht  des  Verletzten  auf  alle  Entschädigungsansprüche,  sowie
ein  etwaiger  Vergleich  keinen  Einfluß  auf  den  Rentenanspruch  des  Unterhaltsberechtigten
  .  R.  55  31,  69  187  u.  65  316,  JW.  05  ¼3.  Uber  Rentenanspruch
  der  Eltern,  wenn  die  getötete  Tochter  bald  geheiratet  hätte
E.  JW.  09  %
        <pb n="589" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverh.  25.  Tit.:  Unerlaubte  Handlungen.  583

11.  Die  Zeitdauer  der  Rente  betrifft  daher  den  Grund  des  Anspruchs
  &amp;amp;.  R.  6485,  JW.  07/33,  08-  1065,  09  665,  vgl.  8  843  A.  6.  Gesundheitszustand,
  Beruf,  Lebensgewohnheiten  sind  bei  Bestimmung  des
Durchschnittsalters  zu  berücksichtigen.

12.  Uber  den  Schadensersatzanspruch  der  Witwe  vgl.  2.  R.  64,
IW.  07  u0,  09°8.  Der  Umstand,  daß  eine  Ehefrau  zur  Zeit  des  Todes
ihres  Mannes  von  diesem  getrennt  im  ehebrecherischen  Verkehr  lebte,
beseitigt  nicht  den  Unterhaltsanspruch  &amp;amp;.  Bay.  Z.  F.  Rpf.  08511.  Die
Witwe  des  Getöteten  verliert  im  Falle  der  Wiederverheiratung  nicht  ohne
weiteres  die  Rente  Z.  JW.  051.  Uber  den  Rentenanspruch  der  Kinder
vgl.  E.  JW.  05  148  ·  159,  07  160,  08  100

13.  Eine  dem  Ersabberechtigten  durch  den  eingetretenen  Todesfall
zugesallene  Erbschaft  ist  nicht  auf  die  Entschädigung  anzurechnen  E.

64  355.  Anzurechnen  hat  sich  aber  die  Witwe  das  ererbte,  fortdauernd
zu  ihrem  ntechelt  verwendbare  Vermögen,  E.  R.  64  355,  69  208,  72  459,
IJW.  07  150,  08  5828.  —  Ubergang  der  Rente  auf  den  Armenverband  nach
8  62  uwWG.  x  R.  74  .

14.  8  1  A.  5.  Kinder,  die  erst  nach  der  Verletzung  erzeugt  wurden,
haben  keinen  Anspruch.

b)  Dienstberechtigte  8.  845.

Im  Falle  der  Tödtung,  der  Verletzung  des  Körpers  oder
der  Gesundheit!  sowie  im  Falle  der  Freiheitsentziehung?  hat
der  Ersatzpflichtige,  wenn  der  Verletzte  kraft  Gesetzes  einem
Dritten  zur  Leistung  von  Diensten  in  dessen  Hauswesen  oder
Gewerbe  verpflichtet  war,  dem  Dritten  für  die  entgehenden“
Dienste  durch  Entrichtung  einer  Geldrente  Ersatz  zu  leisten.
Die  Vorschriften  des  §.  843  Abs.  2  bis  4  finden  entsprechende
Anwendung.

II  768,  IIb  830,  III  829.  Prot.  II,  631,  689.  8  6183,  H6B.  8  •622.

1.  68  823,  833  (E.  R.  5075),  834,  836  bis  838.

2.  8  823  AM.  6.

3.  88  1356*  Ehefrau  —  vgl.  auch  Z.  R.  47  80,  63  107,  64  326,  73  311,

JW.  05“1,  0623546  7761,  O7nt,  0827“,  09“83,  #10%  11810  Gr.  49  "8)
1617,  1699.  1757t#.  1766  (inder).
4.  Wenn  trotz  der  gesetzlichen  Verpflichtung  Dienste  nicht  geleistet
werden,  so  sind  sie  auch  nicht  dem  Dritten  entgangen.
5.  Abweichung  vom  §8  8234  (vgl.  dort  A.  9).  Der  Ersatz  ist  außer
dem  nach  8§  823,  842,  843  zu  erstattenden  Schaden  zu  leisten;  vgl.  auch
844  A.  1  S.  2.  Der  Anspruch  ist  übertragbar.  Bei  konkurrierendem
erschulden  des  Verletzten  §  846.  Stellvertretungskosten,  die  der  Staat
für  die  ihm  entzogenen  Dienste  seiner  versetzten  Beamten  zahlt,  fallen
nicht  unter  8  846  E.  R.  61  186.  §  845  ist  auf  Ansprüche  aus  dem  Reichshaftpflichtgesetze
  nicht  anwendbar  E.  R.  57,  JW.  09/83,  11338.
        <pb n="590" />
        584  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

5.  Verschulden  des  Verletzten
in  den  Fällen  der  8§  844,  845  §.  846.

Hat  in  den  Fällen  der  §§.  844,  845  bei  der  Entstehung
des  Schadens:,  den  der  Dritte  erleidet,  ein  Verschulden?  des
Verletzten  mitgewirkt,  so  finden  auf  den  Anspruch  des  Dritten
die  Vorschriften  des  §.  254  Anwendung.

I  769,  IIb  831,  III  830.  Prot.  II,  689,  640.  8  618°8,  HG.  8  62;.

1.  Vgl.  §  823  A.  13.  2.  8  2761.

3.  Nicht  nur  das  Verschulden,  sondern  auch  anderes  eralten
des  Verletzten  muß  der  Dritte  gegen  sich  gelten  lassen,  z.  B.  Ausschluß
der  Haftung  des  Täters  durch  Bertrag  S.  R.  65  36,  69ue,  JW.  05148.
Eideszuschiebung  E.  R.  69188.  Ein  Vesschulden  des  Dritten  ist  auch  zu
berücksichtigen  E.  R.  55  2.

Ic)  Nicht  vermögensrechtlicher
Schaden  ¾rl  §.  847.

Im  Falle  der  Verletzung  des  Körpers  oder  der  Gesundheit
sowie  im  Falle  der  Freiheitsentziehung?  kann  der  Verletzte  auch?
wegen  des  Schadens,  der  nicht“  Vermögensschaden  istö,  eine
billiges  Entschädigung  in  Geld  verlangen.“'  Der  Anspruch  ist
nicht  übertragbar  3  und  geht  nicht  auf  die  Erben?  über,  es  sei
denn,  daß  er  durch  Vertrag  anerkannt  10  oder  daß  er  rechtshängig
  11  geworden  ist.

Ein  gleicher  Anspruch  steht  einer  Frauensperson  zu,  gegen
die  ein  Verbrechen  oder  Vergehen  wider  die  Sittlichkeit  begangen
  ½  oder  die  durch  Hinterlist,  durch  Drohung  oder  unter
Mißbrauch  eines  Abhängigkeitsverhältnisses  zur  Gestattung  der

außerehelichen  Beiwohnung  bestimmt  wird.5

1  728,  II  770,  IIb  832,  III  881.  M.  II,  799  ff.  Prot.  II,  640,  641.
Geändert  durch  RK.

1.  Vgl.  8§  823  A.  4,  5,  11.  Auch  im  Falle  der  §8  831  (Z&amp;amp;.  JW.
06  377),  833  (E.  R.  50  25),  nicht  aber  im  Gebiete  des  Lapseistelete
.  R.  57  55,  JW.  08  ½6  und  in  Vertragsverhältnissen  E.  R.  65  #
07  830,  08  196,  09  357,  10  112,  1110.  §  146  LwllVG  (§  441,  RVersO.  g
schließt  auch  den  Anspruch  des  Verletzten  auf  Ersatz  des  immateriellen
Schadens  aus  E.  R.  74  77.  2.  Vgl.  §  823  AM.  6.

3.  Außer  dem  Vermögensschaden  nach  88  842,  843,  845.  E.  JW.
08  550.  Einer  besonderen  Feststellung  des  immateriellen  Schadens  im
Zwischenurteil  bedarf  es  nicht,  k.  JW.  O7  208,  vgl.  aber  k.  Gr.  50  %,
JW.  06  3%.

4.  Z.  B.  Verunstaltung  des  Körpers,  ohne  daß  die  Erwerbsfähig.
keit  berührt  wird.  Körperliche  und  seelische  Schmerzen,  Sorgen,  Defloration
  usw.  Z.  JW.  1120.  Es  muß  aber  der  Schaden  gerade  in  den
Rechtsgütern  eingetreten  sein,  deren  Verletzung  §  847  voraussieht.  Das
        <pb n="591" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverh.  25.  Tit.:  Unerlaubte  Handlungen.  585
Schmerzensgeld  gehört  zum  Sondergut  88  1439,  1525°,  1380  E.  JW.
11.  5.  9  253

6.  gPO.  8  287.  E.  R.  63  106.  Die  Feststellung  ist  mit  der  Revision
nicht  anfechtbar  E.  R.  76  175,  JW.  02  B.  6.

7.  In  dem  Falle  des  StGB.  8  231  kann  der  Verletzte  sonach  entweder
  im  Strafverfahren  oder  beim  Zivilrichter  die  Zuerkennung  der
Buße  beanspruchen.  Die  Verurteilung  des  einen  Täters  zur  Buße  gemäß
  §  231  StE#B.  schließt  die  Haftung  des  anderen  Täters  nicht  aus
(a.  M.  —.  Bay.  3  587).  «

8.§§394,400,1069«,12749und8PO-§8511,KO.§1I.

9.§823A.13.  10.  8  781.

11.  §  291  A.  3.  Sonderung  des  immater.  Schadensbetrages  in
der  Urteilsformel  von  dem  übrigen  Schadensbetrage  ratsam;  aber  es  ist
nicht  zu  beanstanden,  wenn  im  Einzelfalle  der  Anspruch  auf  Schmerzensgeld
  durch  eine  über  das  Maß  strenger  Gerechtigkeit  hinausgehende  Zumessung
  des  Schadensersatzes  am  Vermögensschaden  mit  abgegolten  wird.

12.  8  8232,  StGB.  8§  174,  176,  177,  179,  182.  13.  §  825.

VIII.  Bes.  Bestimm.  f.  Sachersatz.
1.  Haftg.  f.  Zufall  bei  Entziehg.  S.  848.

Wer  zur  Rückgabe  einer  Sache  verpflichtet  ist,  die  er  einem
Anderen  durch  eine  unerlaubte  Handlung  entzogen  hat?,  ist  auch
für  den  zufälligen  Untergang,  eine  aus  einem  anderen  Grunde
eintretende  zufällige  Unmöglichkeit  der  Herausgabe'  oder  eine
zufällige  Verschlechterung  der  Sache  verantwortlich",  es  sei  denn?,
daß  der  Untergang,  die  anderweitige  Unmöglichkeit  der  Herausgabe
  oder  die  Verschlechterung  auch  ohne  die  Entziehung  eingetreten

  sein  würde.
1  716,  II  771,  IIb  838,  III  8382.  M.  II,  740.  Prot.  11,  607.

1.  9  90.  2.  Es  kann  auch  der  Anspruch  aus  dem  Eigentum
oder  Si  oder  aus  der  ungerechtfertigten  Bereicherung  erhoben  werden.

3.  Z.  B.  Ersitzung  durch  einen  Dritten.  Einziehung.

4.  Abweichend  von  8275  wie  beim  Verzuge  des  Schuldners  (8287).
Auch  hier  braucht  das  zufällige  Ereignis  nicht  dasselbe  zu  sein.

A.  Die  Voraussetzungen  des  Nachsatzes  hat  der  Ersatzpflichtige
darzutun.
2.  Berzinsung  der  Ersatzsumme
bei  Entziehg.  od.  Slagsae  8.  849.

Ist  wegen  der  Entziehung  einer  Sache  der  Werth  oder
wegen  der  Beschädigung  einer  Sache  die  Werthminderung  zu
ersetzen,  so  kann  der  Verletzte:  Zinsen?  des  zu  ersetzenden  Betrags
  von  dem  Zeitpunkt  an  verlangen,  welcher  der  Bestimmung
des  Werthes  zu  Grunde  gelegt  wird.4

1  717,  Ia  773,  IID  884,  1II  838.  M.  II,  740,  741.  Prot.  11I,  607.
Geändert  durch  RTK.  —  §9  668.
        <pb n="592" />
        586  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

1.  §  823  N.  9.  2.  9246.

3.  §  290.  Wird  z.  B.  der  Wert  eines  vor  längerer  Zeit  entwendeten,
  inzwischen  geschlachteten  Tieres  mit  der  Begründung  beansprucht,
  daß  es,  wenn  es  gelebt  hätte,  jetzt  einen  bestimmten  Wert  gehabt
hätte,  *  sind  Zinsen  nur  von  jetzt  ab  zu  beanspruchen.

Die  Bestimmung  gilt  für  sämtliche  Fälle  selbständiger  Schadenssostang.
  A.“  vor  8  823.  Der  Gläubiger  kann  neben  den  Zinsen  Enchädigung
  wegen  entzogener  Nutzungen  dann  fordern,  wenn  ihm  ein
höherer  Schaden  erwachsen  ist.

3.  Ersatz  für  Verwendungen  §.  850.

Macht  der  zur  Herausgabe  einer  entzogenen  Sache  Verpflichtete!
  Verwendungen?  auf  die  Sache,  so  stehen  ihm  dem
Verletzten  gegenüber  die  Rechte  zu,  die  der  Besitzer  dem  Eigenthümer

  gegenüber  wegen  Verwendungen  hat.3
718,  M  773,  II  b  8385,  III  834.  M.  II,  741.  Prot.  I1.  60z  bin  K4
1.  g  848.  2  98256,  257.
3.  §8§  994  ff.  Das  Zurückbehaltungsrecht  ist  beim  Vorliegen  einer
vorsätzlich  begangenen  unerlaubten  Handlung  nach  88  273/,  1000  Sotz
ausgeschlossen.

4.  Leistung  an  den  Besitzer  §.  851.

Leistet  der  wegen  der  Entziehung  oder  Beschädigung  eine
beweglichen  Sachet  zum  Schadensersatze  Verpflichtete  den  Ersatz?
  an  denjenigen,  in  dessen  Besitzes  sich  die  Sache  zur  Zeit
der  Entziehung  oder  der  Beschädigung  befunden  hat,  so  wird
er  durch  die  Leistung  auch  dann  befreit“,  wenn  ein  Dritter
Eigenthümer  der  Sache  war  oder  ein  sonstiges  Recht  an  der
Sache  hattes,  es  sei  denn,  daß  ihm  das  Recht  des  Dritten  bekannt

  oder  in  Folge  grober"  Fahrlässigkeit  unbekannt  ist.
LI#  774,  H  836,  1II  885.  Prot.  II,  607  bis  603.

1.  9§  90.  2.  Die  Herausgabe  der  Sache  selbst  kann  der  #esitzer
  gemäß  8  823  (vgl.  A.  8)  beanspruchen,  nicht  dagegen  ohne  weiter
den  Ersatz.  Der  §  851  will  aber  den  hueen  Glauben  des  Ersatzpflichtigen
schützen.  3.  88  854,  868.  .  argum.  §  1006.

5.  Wegen  des  Anspruchs  des  Berechtigten  gegen  den  Besitzer  wegen
ungerechtfertigter  Bereicherung  §  816.  6.  8  277.  ·

7.Nicht1mmer»wirdderEigentümerderSchadensersatzbetechUAkk
sein;z.B.§§587b16589,woimFallcderBeichädigungdesJU«
ventars  wohl  nur  der  Pächter  ersatzberechtigt  sein  dürfte.

IX.  Verjährung  1.  Frist  §.  852.

Der  Anspruch  auf  Ersatz  des  aus  einer  unerlaubten  Hand-1

  entstandenen  Schadens  verjährt?  in  drei  Jahren"?  von  den
punkt  an,  in  welchem  der  Verletzte  von  dem  Schaden"  und
        <pb n="593" />
        VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverh.  25.  Tit.:  Unerlaubte  Handlungen.  587

der  Person  des  Ersatzpflichtigen  Kenntniß  erlangt5,  ohne  Rücksicht
  auf  diese  Kenntniß  in  dreißig"  Jahren  von  der  Begehung?
der  Handlung  an.

2.  A  8  .
Berreie  nech  trot  rmtu

Hat  der  Ersatzpflichtige  durch  die  unerlaubte  Handlung
auf  Kosten  des  Verletzten  etwas  erlangt,  so  ist  er  auch  nach
der  Vollendung  der  Verjährung  zur  Herausgabe  nach  den
Vorschriften  über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung?
  verpflichtet.  10

7109,  720,  IIa  775,  IIb  887,  III  836.  M.  II,  741  ff.  Prot.  II,  6os  bis
611,  VI,  205.  a.  70,  169  (E.  R.  67½4,),  Pr.  A.GB0.  a.  8  Satz  2.

1.  A.  vor  §8  823,  daher  Anwendbarkeit  des  §  852  auf  Schadensersatzansprüche,
  die  nicht  auf  ein  Verschulden  beruhen  (Immission)  E.
R.  70  ½7,  ungerechtfertigtem  Arreste  E.  R.  74  219,  JW.  11153.  Der  Vorschrift
  des  §  852  untersteht  sowohl  der  Anspruch  des  unmittelbar  Verletzten
  als  auch  in  den  Fällen  der  §§  8441,  845  des  mittelbar  Verletzten,
nicht  aber  der  Ausgleichungsanspruch  aus  88  830,  840  E.  R.  69½#7,
JW.  10238.  Der  Anspruch  aus  §  463  Satz  2  (E.  R.  6  c.  l618  u.
HGB.  8§#  625,  761  beruht  auf  Vertrag  und  unterliegt  daher  der  gewöhnlichen
  Verjährung.  Beruht  ein  Anspruch  auf  Vertrag  und  auf  unerlaubter
Handlung,  dann  unterliegt  nur  der  lettere  der  kurzen  Verjährung  des
§852  E.  R.  66  8;  vgl.  aber  E.  R.  66  3  hinsichtlich  der  Verjährungsfrist
der  §8  558,  606.

2.  Auch  in  den  Fällen  der  88  827  bis  829,  831,  833  bis  838.
Im  Falle  des  §8  839  Satz  2  beginnt  die  Verjährung  erst  mit  dem  Zeitpunkte,
  wo  es  feststeht,  daß  der  Verletzte  auf  andere  Weise  Ersatz  nicht
zu  verlangen  vermag.  Wirkung  der  Verjährung  §  2221.  Durch  gerichtliche
  Geltendmachung  eines  Teiles  des  Anspruchs  wird  die  Verjährung
nicht  unterbrochen  vgl.  §  209  A.  2  u.  noch  E.  R.  57  278,  65  358,  JW.  O708,
08  #,  09  2,  Gr.  53  #.

3.  Die  in  Reichsgesetzen  abweichend  bestimmte  Verjährungszeit
bleibt  nach  a.  32  unberührt.  Vgl.  auch  Pr.  MG.G0.  a.  8  Satz  2  über
den  Beginn  der  Veriährung.

4.  Es  kommt  also  —  abweichend  von  §  198  —  nicht  auf  die
Entstehung  des  Anspruchs  an  (E.  JW.  07  s88).  Kenntnis  —  Wissenkönnen
  steht  nicht  gleich  —  des  Schadens  und  des  Urhebers  oder  doch
Kenntnis  solcher  Umstände  wird  verlangt,  die  für  den  Berechtigten  die
Schlußfolgerung  auf  den  Urheber  und  nicht  eine  bloße  Vermutung  begründen
  4.  R.  76,  JW.  00  192-593=  767.  In  den  Bereich  dieser  Kenntnis
gehört  auch  eine  gewisse  Rechtskenntnis  E.  JW.  11453.  Im  Falle  des  §  829
muß  der  Verletzte  von  dem  Vorliegen  der  Voraussetzungen  dieses  8
Kenntnis  haben.

5.  Die  Ungewißheit  über  den  Umfang  des  Schadens  oder  über
die  Fortdauer  der  Schadenswirkungen  hält  den  Beginn  der  Verjährung
        <pb n="594" />
        588  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

nicht  auf  Z.  R.  70  150,  JW.  07  208-322,  08  ½1,  09  735,  Gr.  53  1080,  54  7/1.
Der  gesamte  aus  einer  unerlaubten  Handlung  entstehende  Schaden  muß
als  ein  einheitlicher  angesehen  werden.  Verbindung  der  Teilklage  mit
der  Feststellungsklage  wegen  des  noch  nicht  übersehbaren  Schadens  nötig.
Soweit  ein  erst  nachträglich  eingetretener  Schaden  zu  dem  von  Anfang
an  vorliegenden  hinzugetreten  ist  oder  dem  Verletzten  eine  ihm  nachteilige
  Wirkung  der  unerlaubten  Handlung  erst  später  bekannt  oder  von
ihm  als  Folge  oder  Handlung  erkannt  wird,  beginnt  die  Verjährung
erst  von  der  Zeit  an,  wo  er  Kenntnis  von  diesem  auf  die  unerlaubte
zurückzuführenden  Schaden  erlangt  ZE.  JW.  07  75,  0811.
195

uch-  dann,  wenn  der  Schade  erst  lange  Zeit  nach  Begehung

der  Heluch  eingetreten  oder  erkennbar  geworden  ist  S.  JW.  07  .

In  den  Fällen  der  §8  836,  837,  838  ist  der  Zeitpunkt  maßgebend,

wo  das  Gebäude  oder  Werk  errichtet  oder  die  Unterhaltungspflicht  das

letztemal  versäumt  worden  ist;  im  Falle  des  §  836“  ist  die  Beendigung
  des  Besitzes  entscheidend.

8.  Da  der  Herausgabeanspruch  nicht  auf  der  unerlaubten  Handlung

  (beruht:  gPO.  8  32  deshalb  nicht  anwendbar.  9.  88  812  f.

Der  Bereicherungsanspruch  unterliegt  der  ordentlichen  Ver--

  (§  195),  die  mit  der  Erlangung  der  Bereicherung  beginnt  (§  198).

Der  Ubergang  von  der  Schadensersatzklage  zur  Vereicherungsllage  (als

Neplir  au  dee  Verjährungseinrede)  ist  keine  unzulässige  Klageänderung

E.  R.  7135

3.  Erfähmngsverweigerung  §.  853.

Erlangt  Jemand  durch  eine  von  ihm  begangene  unerlaubte
Handlung  eine  Forderung  gegen  den  Verletzten  1,  so  kann  der
Verletzte  die  Erfüllung  auch  dann  verweigern?,  wenn  der  Anspruch
  auf  Aufhebung  der  Forderung  verjährt  ist.

IIa  776,  II  b  838,  III  837.  Prot.  II,  612,  713  ff.,  VI,  200  688  812  M.  6.
1169.

1.  Z.  B.  durch  arglistge  „Täuschung  (K.  R.  60  ),  Drohung  oder
im  Falle  des  §  826  2.  .  R.  5

2.  Einrede  im  Sinne  Sdes  BGB.  (§202  A.  6).  Im  Falle  der
Erfüllung  Anspruch  aus  der  ungerechtfertigten  Bereicherung  (8  813).
§  853  ist  beim  Betruge  nur  anwendbar,  wenn  der  die  Erfüllung
weigernde  Betrogene  auch  die  Uuflösung  des  ganzen  zweiseitigen  Vertrags
  will  k.  R.  60  25.  3.  8§  821.
        <pb n="595" />
        Drittes  Buch.
Bachenrecht.“

*  Inhaltsülbersicht  Einleitung  IIIA.  Das  Sachenrecht  bezieht  sich
nur  auf  Sachen  im  Sinne  des  §  90.  Ausnahmen  in  §  90  A.  2.  Über
Entschädigungen,  die  an  die  Stelle  der  Sache  treten,  a.  52,  53.  —  Über
absolute  Rechte  mit  unkörperlichem  Gegenstande  §  90  A.  2  (geistiges
Eigentum  der  Reichsverfassung  a.  4  Nr.  6).  Die  Vorschriften  für  Grundcke

  und  den  Grundstücken  gleichgestellte  Immobiliarrechte  (§  90  A.  2)
ind  in  der  Hauptsache  von  denen  für  bewegliche  Sachen  getrennt.  Gemeinschaftlich
  nur  Abschn.  I,  88  903,  904,  Abschn.  III  Tit.  4  u.  5,
Abschn.  V  Tit.  2.  —  Es  bestehen  weitgehende  Vorbehalte  für  das  Landesrecht,
  insbesondere  die  Gebiete  des  Wasserrechts,  des  Deich=  und  Sielrechts,
  des  Bergrechts,  des  Jagd-  und  Fischereirechts,  sowie  die  bestehenden
  landschaftlichen  Kreditinstitute  betreffend  (a.  65  bis  69,  167).
Zum  öffentlichen  Recht  gehören  auch  die  besonderen  Bestimmungen  über
Staatsgüter  (Domänen),  Pr.  ALR.  II,  14  88  11  bis  19,  36  bis  40,
42,  43,  76.  —  Im  Sachenrecht  treten  im  Gegensatz  zu  den  Vollrechten
die  auch  den  Rechtsschein  (Einl.  IIa)  begründenden  Minderrechte  des
Besitzes  (§8  854  bis  872,  auch  §§  1029,  1043)  und  des  Buchrechts  (88  891
bis  892).  Den  Mittelpunkt  des  Sachenrechts,  welches  sich  grundsätzlich
nur  mit  den  sog.  Rechten  an  Sachen  (iura  in  re)  beschäftigt  (indessen
88  1068  ff.,  1273  ff.),  bildet  das  Eigentum  (88  903  bis  1011).  Für
das  Grundeigentum  sind  besondere  landesrechtliche  Gestaltungen  gestattet
nach  a.  57  bis  59,  61  bis  63,  auch  137,  197.  —  Den  Gegensatz  zum
Eigentum  bilden  die  Rechte  an  fremder  Sache.  Ihre  Zahl  der  Rechte
an  Sachen  ist  nach  BG#B.,  vorbehaltlich  landesrechtlicher  Erweiterungen
nach  a.  110  ff.,  131  bis  133,  172,  182,  184,  vgl.  auch  73,  74  (für  die
Grundstücke  der  Eingebornen  und  anderer  Farbigen  in  den  Schutzg  VO.
v.  21.  11.02.  §  6  Nr.  3  a)  geschlossen,  E.  R.  55  378,  56.  Das  B#.
kennt  daher  kein  Zurückbehaltungsrecht  als  Recht  an  der  Sache,  A.“
vor  §8  1204.  Eigenartig  die  Belastung  des  Anteils  eines  Miteigentümers
nach  §  1010.  Anderen  Rechten  kann  durch  Eintragung  oder  Besitzergreifung
  die  Eigenschaft  eines  Rechtes  an  der  Sache  im  Sinne  des
Be#.  nicht  gegeben  werden,  E.  FG.  125.  Doch  gewährt  der  Besitz  den
Besitzesschutz  (auch  aus  §  1007)  gegen  jeden  Dritten.  Über  den  petitorischen,
  von  Eintragung  unabhängigen  Schutz  von  Grundstücksmiete
und  ,pacht  gegen  dritte  Erwerber  88  571  ff.  mit  §88  580,  581,  auch
        <pb n="596" />
        590  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

a.  1882,  §  1090  A.  5.  Wegen  der  Ansprüche  auf  dingliche  Rechte  §  851
A.  8.  Offentliche  Lasten  (8  436  A.  2)  richten  sich  nach  Landesrecht,
Pr.  A#K.  I,  9  88  655  bis  659,  II,  11  88  857  bis  861,  864  bis  889,
894  bis  913,  915  bis  938,  II,  14  88  78  bis  80,  83.  —  Über  den
sog.  dinglichen  Vertrag  §  854  A.  8.  Ubergang  a.  180  bis  197.  —
Für  das  Grundstücksrecht  in  den  Konsulargerichtsbezirken  KonsG#G.  821
und  Einf  V.  v.  25.  10.  00,  8  2.  In  den  Schutzgebieten  SchutzgebG.  83,
Kaiserl.  VO.  betr.  die  Rechte  an  Grundstücken  in  den  deutschen  Schutzgebieten
  v.  21.  11.  02,  Vf.  des  RK.  v.  30.  11.  02  (Reichsanzeiger  v.
1.  12.  02).  —  Dazu  die  einzelnen  Verträge  betr.  Grundstücke  Eingeborener
  und  Besitznahme  von  herrenlosem  Lande.

Erster  Abschnitt.
Besitz

Es  handelt  sich  in  diesem  Abschnitt  —  abgesehen  von  9  872
—  zunächst  nur  mit  dem  von  dem  Rechte  zum  Besitze  (8  863)  und  am
den  Besitz  scharf  zu  unterscheidenden  Rechtsverhältnisse  des  Sachbesitzes
und  dessen  einstweiligem  Rechtsschutze.  —  Die  hier  aufgestellten  Begrife
kommen  aber  in  vielen  anderen  Beziehungen  in  Betracht,  vor  allem  bai
den  sonstigen  mit  dem  Besitz  verbundenen,  außerhalb  dieses  Abschnites
geordneten  Rechtsscheinwirkungen  (A.#“),  vgl.  im  näheren  88  221,  288,
268,  292,  303,  347,  433,  444,  451,  561,  590,  809  bis  811,  836  bir
838,  850,  851,  896,  927,  929  bis  932,  934  bis  938,  940,  941,  986
bis  945,  955  bis  959,  965,  984  bis  1007,  1362,  1373,  1414,  1443,
4533,  1537,  2023,  2027,  2169,  2185,  2205,  a.  161,  162,  189,  191n,
8O.  88  6  (.  R.  617),  266,  325,  727,  777,  808,  885,  W0O.  a.  18
29.  Der  Besitz,  auch  der  in  88  1029,  1093,  a.  191  beschränkt  anerkannte
  Rechtsbesitz  (für  das  Erbbaurecht  8  1017  A.  1),  besteht  nach
Reichsrecht  nur  an  körperlichen  Sachen,  Z.  R.  52  u86.  —  Erbschaftsbesi
(8  2018),  welcher  für  den  Besitzesschutz  nicht  in  Betracht  kommt,  ist  nicht
esitz  im  Sinne  dieses  Abschnitts.  —  Übergang  a.  180,  191.  —  Fir
Pr.  hinsichtlich  des  Rechtsbesitzes  ALfR.  II,  7,  §8  463,  487,  II,  11,
88  576,  605,  II,  14,  §8  26  ff.,  80.
Die  Besitzfähigkeit  entspricht  der  allgemeinen  Rechtsfähigkeit  (  1
A.  2,  A.  “  vor  §  21).  Für  die  Leibesfrucht  8  1  A.  5,  für  nicht  rechtsfähige
  Vereine  §  54.  Juristische  Personen  besitzen  durch  ihre  Organe
(8§§  26,  86).  Bei  Geschäftsunfähigen  und  in  der  Geschäftsfähigkeit  Veschränkten
  hat  die  Verfügung  der  gesetzliche  Vertreter  (88  105  A.  4,107
414),  den  Genuß  behält  der  Vertretene,  so  daß  dieser  hier,  wie  bei
allen  übrigen  Rechten,  als  der  eigentliche  Besitzer  anzusehen  ist.

I.  Unmittelbarer  Besitz.
Erwerb  §.  854.

er  Besitz"  einer  Saches  wird  durch  die  Erlangung“  br
chen  Gewalt°  über  die  Sache  erworben.“
        <pb n="597" />
        J.  Abschn.:  Besitz.  591

Die  Einigungs  des  bisherigen  Besitzers?  und  des  Erwerbers
  genügt  10  zum  Erwerbe,  wenn  der  Erwerber  in  der  Lage
ist,  die  Gewalt  über  die  Sache  auszuüben.7

172  3674  r  777,  I#  839,  III  888.  M.  III,  80,  93.  Prot.  III,
1.  38  854  bis  867  beziehen  sig  zunächst  auf  unmittelbaren  Besitz.
Über  Anwendung  auf  mittelbaren  Besitz  §  868  A.  6.

2.  Kein  Unterschied  zwischen  juristischem  Besitz  und  Gewahrsam
(Inhabung  (8§8  793  ff.),  Detention)  in  dem  bisherigen  Sinne.  Vgl.  aber
§  855  gegenüber  §  868.  B8PO.  (88  808,  809,  886)  hat  den  Ausdruck
Gewahrsam  =  unmittelbarer  Besitz  beibehalten,  ebenso  StGB.  8  246.
HG.  8  6163.  8  1205  A.  2.  —  Für  mittelbaren  Besitz  §  870  A.  4.

3.  §  90  A.  1,  auch  wegen  der  Sachinbegriffe,  E.  R.  52  289.  Besitz
ergreift  die  Ausübung  nachbarrechtlicher  Befugnisse.  Auf  das  Zubehör
erstreckt  sich  der  Erwerb  (anders  wie  nach  §§  926,  1031)  nicht  notwendig.
Zesgiahiehhit  der  res  extra  commercium  richtet  sich  nach  Landesrecht

90  A.  4).

 

4.  Insbesondere  mittelst  einseitiger  Besitzergreifung,  auch  durch
andere,  z.  B.  B3PO.  8  808.  Abs.  1  hat  zunächst  den  originären  Besitzerwerb
  im  Auge.  Gegensatz  Abft.  2.

5.  Körperliche  Berührung  nicht  erforderlich.  Bewegliche  Sachen
müssen  in  eine  Beziehung  zur  Person  oder  in  von  ihr  beherrschte  Räume
gebracht  werden.  Doch  reicht  das  Raumverhältnis  keineswegs  immer
aus.  Gestattung  des  Kiesgrabens  schließt  nicht  notwendig  Besitzeinräumung
  in  sich,  E.  JW.  02  B.2.  Verpackung,  in  Säcke  des  Empfängers
gibt  diesem  noch  keinen  Besitz,  E.  R.  57  ¼0.  Besitzergreifung  nach  ab-  1,
lein  Rechtsgeschäft  (A.  *  vor  8  104),  steht  aber,  wenn  sie  mit  Willen
des  bisherigen  Besitzers  erfolgt,  einer  Übergabe  (8  929  A.  4)  gleich,
E.  JW.  08es.

Willensakt  nicht  erforderlich,  jedenfalls  kein  rechtsgültiger.  Kinder
und  rrann  können  Besitz  haben  (A.  7*  vor  9  854),  auch  selbst
nach  Abs.  1  erwerben.  Auf  Grund  oder  Absicht  bei  dem  Besitzerwerb
(Eigenbesitz  oder  Lehnbesitz  §  872)  kommt  es  nicht  an,  doch  begründet
5  855  eine  Ausnahme.  —  ##vuch  Wissen  von  dem  Erwerbe  nicht  erforderlich.


6.  oder  Teile  derselben  (§  865).  —  Mitbesitz  §  866.

7.  Dadurch  wird  die  durch  den  Besitz  begründete  Rechtsstellung
88  859,  861,  862,  867)  erlangt,  ohne  daß  ein  weiterer  Rechtsgrun

r  die  tatsächliche  Gewalt  in  Frage  kommt  (§  863).  Bei  Grundstücken
ist  die  für  den  Besitz  als  solchen  überhaupt  nicht  zulässige  Eintragung
im  Grundbuch  m  Anders  für  den  Rechtsbesi  (§  1029).

8.  Einigung  ist  der  allgemeine  gesetzestechnische  Ausdruck  für  den
sog.  abstrakten  dinglichen  Vertrag,  welcher  nach  dem  Be.  bei  jedem
Erwerb  eines  dinglichen  Rechts,  einschließlich  des  Besitzes,  durch  Ubertragung,
  nicht  aber  auch  bei  anderen  derivativen  und  noch  weniger
bei  nicht  derivativen  Erwerbsarten  vorhanden  sein  muß.  Für  Grundstücke
  §8  873,  880,  925,  1015,  für  bewegliche  Sachen  88  929,  1032,
        <pb n="598" />
        592  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

1205,  1260.  Einigung  ist  Rechtsgeschäft  (8  892)  im  Sinne  der  88  10|f.
und  Vertrag  (§  1396)  im  Sinne  der  898  145  ff.,  die  soweit  auf  ihn
anzuwenden  sind,  als  nicht  die  Eigenart  entgegensteht,  namentlich
auch  hinsichtlich  der  Geschäftsfähigkeit.  Ist  die  Einigung  nichtig  (insbesondere
  wegen  Scheins  §  117)  oder  anfechtbar,  so  ist  es  auch  das  übertragene
  Recht.  Vgl.  indessen  für  das  Immobiliarpfandrecht  §  1163.
Bedingung  (ZEK.  JW.  07  717),  Zeitbestimmung,  Vertretung,  Erfordernis  der
Zustimmung  (E.  KG.  24  235)  äußern  ihre  Wirkung  (Ausnahmen  §  873
A.  6),  so  daß  also  auch  Besitzerwerb  durch  Vertretung  (zu  unterscheide
von  demjenigen  durch  Besitzdiener  §  855),  bedingter,  befristeter  Beiterwerb
  möglich.  Der  Einigung  kann  eine  fiduziarische  Abrede  beigefügt
sein,  §  117  A.  3,  die  aber  außerhalb  der  „Einigung“  liegt.  Abschluß
mit  sich  selbst  88  181,  873  A.  8,  4  FWG.  57.  Konvaleszenz  nach  §8  188.
Keine  Form  im  allgemeinen  (Ausnahmen  8  873  N.  6),  §  313  bezieht
sich  nicht  auf  die  Einigung.  Vielfach  stillschweigender  Abschluß  §  12,
A.  3,  insbesondere  möglich  zugleich  mit  der  Auflassung  auch  hinsichtlich
des  Besitzes.  Diese  Willensübereinstimmung  über  den  Eintritt  der
Rechtsänderung  (Z.  R.  54  381)  ist  in  ihrer  Wirkung  unabhängig  von  dem
zugrunde  liegenden  persönlichen  Verhältnisse  (Titel,  cauas,  §  1821  Nr.  3,
E.  JW.  06  1½",  R.  68101,  FTG.  7  55·276,  z.  B.  einem  in  der  Regel  ebenfalls
  formlosen  (Ausnahmen  88  311,  313,  518,  761,  780,  781,  1017)
obligatorischen  Vertrage,  welcher  die  Verpflichtung  zu  der  dinglichen
Rechtsänderung  enthält  (Z.  R.  48  155,  50  82,  Bay.  7  200)  oder  einem  Vermächtnis
  §  21475.  Doch  kann  der  Mangel  die  Rückforderung  wegen
ungerechtfertigter  Bereicherung  (88  812  ff.)  begründen.  Auch  kann  infolge
  des  Zusammenhanges  die  mangelnde  Willenseinigung  gleichzeitig
das  Kausalgeschäft  und  die  Einigung  nichtig  machen,  E.  JW.  07  310.  Igl.
A.  “  vor  8  104,  §138  A.  2  a.  E.  Kenntnis  von  dem  Anspruce
eines  dritten  auf  Einräumung  des  Rechts  (jus  ad  rem)  steht  dem  Erwerb
  nicht  entgegen.  Doch  kann  Schadensersatzanspruch  aus  §  826  gegen
den  wider  die  guten  Sitten  handelnden  Erwerber  gegeben  sein,  E.R.
62  17,  aber  &amp;amp;.  JW.  10  36.  Außerdem  Schutz  solcher  Ansprüche  bei
Grundstücken  durch  Vormerkung  §  883.  Die  Einigung  ist  indessen  kei
Schuldvertrag  im  Sinne  der  89  305  ff.  Inhalt  der  Einigung  ist  nur
die  Übertragung  (einschließlich  der  constitutio  translativa)  des  dinglichen
  Rechts  (hier  des  Besitzes)  an  einen  neuen  Erwerber.  Sie  gehön
zur  Erfüllung,  nicht  zum  Verpflichtungsgeschäft  (&amp;amp;.  JW.  0659),  erzeug
als  solche  keine  Verpflichtungen  und  (trotz  §§  8732,  880  #1)  keine  Haftung.
Daher  keine  direkte  Anwendung  der  §8  328  ff.  (Vertrag  zugunsten  eints
Dritten).  Auch  entsteht  aus  der  Einigung  kein  Anspruch  auf  Erfüllung.
Es  gibt  keinen  dinglichen  Vorvertrag,  E.  R.  4893.  Auch  bei  Anwendung
  der  Vorschriften  des  Allgemeinen  Teils  ist  dies  zu  beachten,  de
diese  zum  Teil  auf  Schuldverträge  zugeschnitten  sind.  —  Ersatz  der
Einigung  durch  Urteil  gemäß  8PO.  88  894  ff.,  Z.  R.  48  5.  Was  zur
Einjgung  hinzukommen  muß,  ist  im  einzelnen  bestimmt.  Für  den  Best

Keine  Einigung  erforderlich  bei  dem  Erwerb  durch  Ersitung

,  927,  937),  bei  der  Zwangsversteigerung,  der  Besitzeinweisung

en  Gerichtsvollzieher  (8PO.  §  885,  ZBG.  8  90),  bei  der  #-
        <pb n="599" />
        I.  Abschn.:  Besitz.  593

eignung  (§8  928,  958,  973),  bei  Verbindung,  Vermischung,  Verarbeitung
(§8  946  ff.),  Fruchterwerb  nach  88  953  ff.,  bei  der  Gütergemeinschaft
(§8  1438,  1519,  1549),  dem  Erbfall  (§  1922),  dem  Anfall  des  Vermögens
  einer  juristischen  Person  (88  45,  88),  für  die  Uberbau=  und  Notwegrente
  (88  9122,  9172),  für  den  Nießbrauch  im  Falle  des  8  1075,
endlich  für  Grundstückspfandrechte  in  den  Fällen  der  §8  1143,  1163,
1164,  1168,  1170  bis  1177,  1182,  1188,  1192,  1195,  1196,  1199,
1200,  1287;  3PO.  88  830,  837,  857°6,  866,  867  (ZE.  R.  4824),  932,
8BG.  8§  1285.  Erforderlich  dagegen  beim  Ubergang  von  einer  offenen
Handelsgesellschaft  auf  einen  die  Firma  fortführenden  Teilhaber,  2.  FG.
2  ¼7,  3,  sowie  bei  dem  Ubergang  von  allen  Mitberechtigten  (zu  „Bruchteilen“
  oder  zu  gesamter  Hand)  auf  einen.  Auch  bei  der  Umwandlung
einer  Gegenseitigkeitsgesellschaft  in  eine  Aktiengesellschaft,  Z.  KG.  25  85.

9.  Ist  der  Ubertragende  nicht  der  bisherige  Besitzer  im  Rechtssinn,
so  erfolgt,  sofern  nicht  §  185  Platz  greift,  kein  derivativer  Besitzerwerb.
Ob  Besitz  originär  erworben  ist,  richtet  sich  nach  Abs.  1.

10.  Ohne  Einigung  kann  zwar  originärer  Besitzerwerb  nach  Abfs.  1,
auch  anderweiter  derivativer  Vesigerwelb  (A.  8)  stattfinden,  aber  kein
Besitzerwerb  durch  Ubertragung.  Wichtig  für  §8§  929  ff.  u.  956,  nicht
aber  für  §  8362.  In  den  Fällen  der  §§  221  (Rechtsnachfolge  in  den
Besitz),  943  (Rechtsnachfolge  in  den  Eigenbesitz),  858"  (Nachfolger  im
Besitze),  999  (Rechtsnachfolger  des  Vorbesitzers)  kommt  dagegen  auch
anderweiter  derivativer  Besitzerwerb  in  Betracht.  —  §  1006  M.  1,  8PO.
88  325,  727.  —  Einigung  über  Besitzübergang  und  über  Eigentumsübergang
  (§8  925,  929)  fallen  häufig  zusammen,  E.  JW.  12  18.

11.  Und  zwar,  wie  von  ihm  darzutun,  für  sich  allein  X.  Gr.  49  107.
Der  bisherige  Besitzer  muß  geräumt  haben  oder  zum  Besitzdiener  (8  855)
geworden  sein.  Sonst  kann  nur  mittelbarer  Besitz  (§  868)  erworben.
werden.  Dagegen  bereits  vorhandenes  körperliches  Verhältnis  des  Erwerbers
  zur  Sache  im  Sinn  des  Abs.  1  nicht  erforderlich.  Sonst  wäre
Abs.  2  („genügt"“  2  sinnlos.  E.  JW.  08  esi,  12  159,  R.74  ¼.  Anweisung  an
den  beizubehaltenden  Besitzdiener  genügt.  Besitzdiener  kann  durch  Einigung
Besitzer  werden.

1.  Besitzbiener  §.  855.

Uebt  Jemand  die  thatsächliche  Gewalt!  über  eine  Sache
für  einen  Anderen?  in  dessen  Haushalt  oder  Erwerbsgeschäft
oder  in  einem  ähnlichen  Verhältnißs  aus,  vermöge  dessen  er  den
sich  auf  die  Sache  beziehenden  Weisungen  des  Anderen  Folge
zu  leisten  hat“,  so  ist  nur5  der  Andere  Besitzer.“

IIa  778,  IID  840,  III  8839.  Prot.  III,  81,  VI,  219.  D.  109.

1.  8  854  A.  5.  2.  Den  Besitzherrn.

3.  Abhängigkeitsverhältnis;  nicht  notwendig,  aber  regelmäßig
Rechtsverhältnis.  Ehefrau  bei  vorübergehender  Abwesenheit,  K.  R.  51½.
Bergverwalter,  der  für  eine  Privatfahrt  die  Pferde  der  Gewerkschaft  benutzt,
  E.  R.  52  1,  Grenzspediteur,  X  R.  7005,  Handlungsreisender  für
Waren  und  Muster,  ähnlich  S.  R.  71251,  nicht  (unter  Umständen)  der

Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  38
        <pb n="600" />
        594  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

Ziegelmeister,  E.  R.  72  :25,  nicht  der  pr.  Gendarm  bzw.  seines  Dienstpferdes,
  E.  R.  55166.  —  Eigenes  Interesse  bei  Uberwachung  durch  den
Besitzer  z.  B.  beim  Benutzen  des  Opernguckers  des  Nachbarn,  .  nicht  auseschlossen.

  Dauernd  braucht  das  Verhältnis  nicht  zu  sein,  Z.  JW.  O8  5#2.
Uber  die  Abgrenzung  gegenüber  der  Pfandverwahrung,  E.  R.  66  10,  67  "#.

4.—  best  diener,  unselbständiger  Detentor  im  Gegensatz  zum  Besitzmittler
  oder  selbständigen  Detentor  (8  868).

5.  Der  Besitzdiener  hat  das  in  §  860  gegebene  Recht,  ist  sonsft
aber  nirgends  im  Privatrecht  (für  das  Strafrecht  .  JW.  08  50#)  als
Besitzer  zu  behanden

6.  Er  ist,  trotzdem  er  die  tatsächliche  Gewalt  nur  mittelbar  hat,
voller  unmittelbarer  Besitzer  (§  854  A.  7).  —  Er  kann  den  Besitzdiener
jederzeit  entsetzen,  da  §  858  dem  Besitzdiener  nicht  zur  Seite  steht,  solange
  er  nicht  gemäß  §  854  Besitz  erlangt  hat.  Der  Besit  des  Herrn
endet,  sobald  der  Besitzdiener  auch  nur  einseitig  das  Abhängigkeitsverhältnis
  löst  und  dies  betätigt;  vgl.  §  856.

2.  Verlust  §.  856.

Der  Besitz  wird  dadurch  beendigt,  daß  der  Besitzer  die
thatsächliche  Gewalt?  über  die  Sache  aufgiebt  s  oder  in  anderer
Weise  verliert."  —

Durch  eine  ihrer  Natur  nach  vorübergehende  Verhinderung
in  der  Ausübung  der  Gewalt  wird  der  Besitz  nicht  beendigt.“

808,  810,  IIa  779,  IIb  841,  III  840.  M.  1II,  102.  Prot.  III,  34.
109.

1.  Jeder  Besitzerwerb  (8§8  854,  857)  zieht  insoweit  den  Verlust
des  bisherigen  Besitzes  nach  sich.  §  867  Satz  1.  §  856  hat  nur  für
den  Fall  Bedeutung,  daß  anderweit,  also  mit  der  Folge  der  Besitzlosigkeit,
  der  Besitz  verloren  wird.

2.  8  854  A.  5.

3.  Freiwilliger  Besitzverlust  (86  303,  959,  1007);  zur  Besitzdereliktion
  ist  die  rechtsgeschäftliche  Disposition  des  Besitzers  bzw.  seines
gesetzlichen  Vertreters  (A.  “  vor  §  104)  und  tatsächliche  Verwirklichung
erforderlich.  Sonst  handelt  es  sich  um  den  Fall  der  A.  4.  Flucht  aus
der  Wohnung  schließt  nicht  die  Besitzdereliktion  hinsichtlich  der  zurückgelassenen
  Sachen  in  sich.  —  §  928  A.  3,  §  959  AM.  3.

4.  Unfreiwilliger  Besitzverlust,  näher  bestimmt  durch  Abs.  2,  bedeutsam
  für  §8  799,  804,  935,  1006,  1007,  z.  B.  Untergang  der  Sache,
Verlust  der  consuetudo  revertendi  im  Falle  des  §  960.  Unmöglichkeit
der  Wiedererlangung  ist  nicht  erforderlich.  Bei  offenen  Grundstücken
wird,  ohne  daß  ein  anderer  die  Gewalt  erlangt  hat,  dieser  Besitzverlust
kaum  anzunehmen  sein.  Geistige  und  körperliche  Krankheit,  Abwesenheit,
selbst  Verschollenheit  (§  13)  schließen  den  Besitzverlust  nicht  notwendig
in  sich.  Im  Falle  des  §  8542  Beendigung  auch  mit  Eintritt  einer  auflösenden
  Bedingung,  sofern  nicht  die  tatsächliche  Gewalt  fortdauert.  —
8§8  940,  9001,  9271,  9550.

5.  E.  R.  51  25,  52  177,  5725.  Für  den  mittelbaren  Besitz  8  870  MA.  4.
        <pb n="601" />
        I.  Abschn.:  Besitz.  595

3.  Bererbung  §.  857.
Der  Besitz  geht  s  auf  den  Erbens  über.“-5

2025  bis  2054,  II  a  7792,  IIb  842,  III  841.  M.  V,  580.  Prot.  V,
650,  653.  D.  110.

1.  Eigenbesitz  (8  872)  oder  Lehnbesitz.  Übergang  des  eigentlichen
Besitzes  im  Sinne  des  BG#.  mit  allen  seinen  rechtlichen  Wirkungen,
nicht  bloß  besitzähnliche  Rechtsstellung  oder  „entsprechende“  Anwendung
des  Besitzrechts.  Auf  den  Besitz  kraft  Amts  bezieht  sich  §  857  nicht.
Auch  das  den  anderen  Gesellschaftern  etwa  anwachsende  Gesellschaftsvermögen
  (8  738)  ist  ausgenommen.  Besitzdienerschaft  bleibt  beim  Tode
nur  bestehen,  wenn  das  Abhängigkeitsverhältnis  auch  gegenüber  dem
Erben  besteht.

2.  Mit  dem  Tode  und  noch  bevor  der  Erbe  die  tatsächliche  Gewalt
  erlangt  hat,  .  JW.  06458  (ogl.  aber  §  2025  A.  4  und  8  2027).
In  den  Fällen  der  88  1953,  2344,  2078  bis  2082,  2281,  2285,  142

olgt  Verlust  des  lediglich  nach  §  857  erworbenen  Besitzes  mit  rückwirkender
  Kraft.  Ist  bei  einem  Erbfall  ein  nasciturus  beteiligt,  so  erfolgt
  der  Besitzerwerb  bei  der  Geburt  mit  rückwirkender  Kraft  9  1923).

3.  D.  h.  auf  den  wahren  Erben.  Auch  auf  den  Nacherben  (§  2139),
des  unmittelbaren  bzw.  mittelbaren  Besitzers,  sofern  nicht  der  Vorerbe
der  Herstellung  der  tatsächlichen  Gewalt  sich  widersetzt.  —  Für  juristische
Personen  §§  46,  88.  —  .  Bay.  7  bos.

4.  Folge  des  §  1922.  Auch  hier  Besitzerwerb  durch  Rechtsnachfolge
  (8§  221,  943).  —  Ein  weiterer  Fall  des  Besitzübergangs  ohne
weiteres  ist  die  Gütergemeinschaft  (68  1438,  1519,  1549).  —  Für  den
mittelbaren  Besitz  §  870  A.  4.

5.  Verlust  nach  §  856.  Er  kann  aber  durch  fremden  Besitzerwerb
oder  Unmöglichkeit  der  Besitzausübung  verloren  gehen,  bevor  der  Erbe
die  tatsächliche  Gewalt  erlangt  hatte.

4.  Rechtsschn  «
ychBofangfetzungen  8.  858.

Wer:  dem  Besitzer?  ohne  dessen  Willen  den  Besitz  entzieht“
  oder  ihn  im  Besitze  stört  5,  handelt,  sofern  nicht  das  Gesetz
die  Entziehung  oder  die  Störung  gestattet  8,  widerrechtlich  (verbotene
  Eigenmacht).

Der  durch  verbotene  Eigenmacht  erlangte  Besitz  ist  fehlerhaft.
Die  Fehlerhaftigkeit  muß  der  Nachfolger  im  Besitze?  gegen  sich
gelten  lassen,  wenn  er  Erbe  des  Besitzers  ist  10  oder  die  Fehlerhaftigkeit

  des  Besitzes  seines  Vorgängers  1  bei  dem  Erwerbe  ½  kennt.

1  814,  818,  IIa  780,  IIb  348,  III  8342.  M.  III,  110,  122.  Prot.  II1,
de.  D.  110.  —  88  892,  2025.

1.  Auch  der  Besitzdiener  (§  855)  und  der  mittelbare  Besitzer  (8  868).

2.  Der  den  Besitz  in  gesetzlicher  Weise  (88  854,  857)  erworben

und  nicht  wieder  verloren  hat.  Verlust  ist  Einrede  im  Sinne  der  3P.

Für  Teilbesitzer  §  865,  Mitbesitzer  §  866,  mittelbaren  Besitzer  §  869.
38“
        <pb n="602" />
        596  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

3.  Nur  durch  den  rechtsgeschäftlich  wirksamen,  noch  fortdauernden
(ZK.  JW.  4  361)  Willen  des  Besitzers  (Einrede  im  Sinne  der  8PO.)  wird
die  verbotene  Eigenmacht  ausgeschlossen.  War  der  Wille  bedingt  (§  854
A.  8)  oder  von  einer  Gegenleistung  abhängig,  so  muß  auch  die  Bedingung
  bzw.  Gegenleistung  erfüllt  sein,  Z.  R.  67  358.

4.  Es  muß  Besitzverlust  gemäß  8  856  A.  4  durch  eine  Handlung
oder  Unterlassung  verursacht  sein.  Folge  §8  8591  u.4,  861.  Erwirbt
zugleich  der  Entziehende  Besitz,  so  greift  Abs.  2  Platz.

5.  Jede  Beeinträchtigung  der  Ausübung  des  Besitzes;  auch  die
verbotenen  Immissionen  (§  906  A.  6).  Worte  genügen,  .  JW.  0827“.
Störung  in  der  Jagdausübung  vom  Nachbargrundstück  aus,  E.  JW.
084653.  Folgen  88  859  1  u.  4,  860,  862.

6.  §8  859,  860,  227  bis  230,  561,  904,  910,  965,  2205,  Z  PO.
§§  808,  8363,  883,  885.  Auch  sonstiges  öffentliches  Recht,  z.  B.  polizeiliche
  Befugnisse  können  in  Frage  kommen,  ebenso  vorbehaltenes  Landesrecht
  (A.“  vor  §  854).  Befugnis  zur  Wegnahme  eines  Uberführungsstücks,
  2.  R.  64  356.  Der  Besitzanspruch  gibt  kein  Recht  zur  Entziehung
oder  Störung  fremden  Besitzes.  8  863.

7.  Besonderes  Verbot,  Schuld,  Bewußtsein,  Verantwortlichkeit,
überhaupt  die  Voraussetzungen  einer  unerlaubten  Handlung  sind  nicht
erforderlich,  Z.  R.  5557,  Gr.  50  877.976.  9  992  A.  1.  Ebensowenig  Entziehung
  vi,  clam,  precario.  Guter  Glaube  schließt  verbotene  Eigenmacht
  nicht  aus,  E.  R.  67  339.  —  Vgl.  8§  861  A.  7.

8.  Fehlerhaft  ist  somit  grundsätzlich  jeder  ohne  den  Willen  des
bisherigen  Besitzers  und  ohne  besonderes  Recht  zur  Selbsthilfe  erlangte
vrihinere  Besitz  einer  besessenen  Sache.  Z.  R.  72  1/8.  Folgen  88  859  2  u.  4,

0,  851.

9.  8  854  A.  10.  Gegen  den  Dieb  des  Diebes  kann  die  Fehlerhaftigkeit
  nicht  geltend  gemacht  werden.  Es  hilft  aber  §  1007.

10.  §  857.  Ohne  Rücksicht  auf  Kenntnis  der  Uehlerhaftigkeit

11.  Gleichviel  ob  dieser  der  Dejizient  selbst  ist  oder  ein  Nachfolger
desselben,  der  die  Fehlerhaftigkeit  gegen  sich  gelten  lassen  muß;  88  861,  862.

12.  Grobfahrlässige  Unkenntnis  und  spätere  Kenntnis  macht  den
Besitz  des  Nachfolgers  nicht  fehlerhaft.  Im  Falle  des  8  1438  entscheidet
für  vorherigen  Erwerb  der  Zeitpunkt  der  Eheschließung.

b)  Mittel.  aa)  Selbsthilfe  §.  859.

Der  Besitzer!  darf  sich  verbotener  Eigenmacht?  mit  Gewalt
  erwehren.3

Wird  eine  bewegliche  Sache  dem  Besitzer  mittelst  verbotener
Eigenmacht  weggenommen,  so  darf  er  sie  dem  auf  frischer
That  betroffenen  oder  verfolgten  Thäter  mit  Gewalt  wiederabnehmen.“


Wird  dem  Besitzer  eines  Grundstücks  der  Besitz  durch  verbotene
  Eigenmacht?  entzogen,  so  darf  er  sofort?  nach  der  Ent-
        <pb n="603" />
        I.  Abschn.:  Besitz.  597

ziehung  sich  des  Besitzes  durch  Entsetzung  des  Thäters  wiederbemächtigen.


Die  gleichen  Rechte  stehen  dem  Besitzer  gegen  denjenigen
zu,  welcher  nach  §.  858  Abs.  2  die  Fehlerhaftigkeit  des  Besitzes
gegen  sich  gelten  lassen  muß.7

1  815  ..,  —  Ib  844,  III  848.  M.  III,  113.  Prot.  III,  z38.
D.  110.  —'  88  865,  886

1.  8  858  A.  1.  —  *I*  der  Besitzdiener  §  860.  —  Wegen  des
mittelberen  Besitzes  9§  8

3.  Auch  2  die  Voraussetzungen  der  §§  227  ff.,  ohne  Rücksicht
auf  sein  Recht  zum  Besitze  und  auch  gegenüber  Besserberechtigten.  Doch
darf  auch  hier  nur  die  wirklich  erforderliche  Gewalt  geübt  werden.
—.  JiW.  03  B.  1#3.  —  §  231  kommt  nicht  in  Betracht.

4.  StPpO.  8  127.  Die  Verfolgung  darf  bis  in  die  Wohnung  des
Täters  fortgesetzt  werden.  Auch  hier  steht  das  bessere  Recht  des  „Täters“
oder  der  Umstand,  daß  der  Besitz  dem  Täter  gegenüber  fehlerhaft  war
(58  861  5,  nicht  entgegen.

5.  Oder  binnen  kurzer  Frist  (8§  121).  Nachher  ist  der  Dejizieut
gemäß  88  859  und  823  geschützt,  aber  erst  nach  einem  Jahre  hat  er
den  *Trôr  des  §  861.

icht  4  der  erlangten  Kenntnis.
7.  Weiterer  Besitzesschutz  nur  durch  Gerichtshilfe  (88  861,  862,  867).

g.  860.

Zur  Ausübung  der  dem  Besitzer  nach  §.  859  zustehenden
Rechte  ist  auch  derjenige  befugt,  welcher  die  thatsächliche  Gewalt
nach  §.  855  für  den  Besitzer  ausübt.1

1  815“,  II  782,  Ib  845,  III  844.  M.  III,  114.  Prot.  III,  40,  VI,
219.  D.  111.

1.  8  855  A.  4  bis  6.  Aber  nicht  gegen  den  Besitzherrn  oder  gegen
dessen  Willen.  Kein  Gerichtsschutz.
bb))  Gerichtshilfe.1
Aua)  0ierichtohilf..  §.  861.

Wird  der  Besitz  durch  verbotene  Eigenmacht?  dem  Besitzer"
  entzogen,  so  kann  dieser“  dieb  Wiedereinräumung  des
Besitzes  von  demjenigen  verlangen,  welcher  ihm  gegenüber  fehlerhaft
  besitzt."

Der  Anspruch’  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  entzogene  Besitz
dem  gegenwärtigen  Besitzer  oder  dessen  Rechtsvorgänger  s  gegenüber
  fehlerhaft  war?  und  in  dem  letzten  Jahre  vor  der  Entziehung

  erlangt  worden  ist.10

1  819,  824,  IIü  788,  IIb  846,  III  845.  M.  III,  123,  131.  Prot.  III,
4a,  VI,  220.  D.  111.  —  88  S85,  K66
        <pb n="604" />
        598  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

1.  Auf  den  Besitz  kann  auch  Klage  wegen  grundlosen  Vermögensuwachses
  (8§  812  A.  5),  sowie  Feststellungsklage  (8.  8  256)  getüer
  werden.

2.  8  8581.  Fehlt  es  an  der  verbotenen  Eigenmacht,  so  erübrigt
nur  der  Weg  des  §  1007.

3.  §  858  A.  1.  Wegen  des  mittelbaren'  Besitzers  §  869.

4.  Nicht  aber  der  Besitzdiener,  §  860  A.  1.  Der  Anspruch  geht
auf  den  Erben  des  Besitzers  über  (8  1922  ½0.  «

5.  Einstweilige  (possessorische).  Verbindung,  auch  eventuelle,  mit
dem  Eigentumsanspruche  aus  §  985  oder  dem  petitorischen  Anspruche  af
Grund  früheren  Besitzes  aus  §  1007  ist  nicht  mehr  verboten.

6.  §  8582.  Der  Besitz  des  Beklagten  muß  fortdauern.  Auch  der
mittelbare  fehlerhafte  Besitzer  ist  passiv  legitimiert  (vgl.  aber  Abs.  2.
88  863,  864),  nicht  aber  der  Besitzdiener,  welcher  jedoch  als  Störer
(§  862)  in  Betracht  kommen  kann.  Regelmäßige  Geltendmachung  im
ordentlichen  Rechtsstreite,  daneben  unter  Umständen  einstweilige  Verfügung.
  3P#O.  8§§  935,  940.  Schadensersatzforderung  gemäß  88  83f.
besonktrs  zu  begründen,  wozu  aber  ein  Recht  zum  Besitz  (8  863)  nich
erforderlich  ist,  da  der  Besitz  ein  Recht  und  §8  858  ein  Schutzgesetz  im
Sinne  von  §  8237  ist,  Z.  R.  45  300,  59  92/8,  JW.  O6  7#8.  Vgl.  §  992  u.  W.
—  Verbindung  mit  der  Wiedereinräumungsklage  zulässig.  —  §  851.—
88  987  bis  993  kommen  hier  nicht  zur  Anwendung.  Auch  bezüglich
der  Nutzungen  entscheidet  lediglich  der  Besitz.  —  Gegenüber  dem  Besitz
anspruch  ist  auch  das  Recht  auf  Ersatz  von  Verwendungen  nach  89  991
bis  1003  nicht  gegeben.  —

7.  Wegen  des  mittelbaren  Besitzers  §  869  M.  3.  »

8.  D.  h.  lediglich  Vorgänger  in  dem  bloßen  Besitze,  welcher  hier
ausdrücklich  als  Recht  bezeichnet  wird.  9.  §  8587.

10.  Die  Einrede  (im  Sinne  der  ZPO.)  des  fehlerhaften  Besites
des  Klägers  ist  einer  Ausschlußfrist  (nicht  Verjährungsfrist,  A.'  vor
§  194)  von  einem  Jahre  unterworfen.  Zur  Zeit  der  vom  Beklagten
gegen  den  Kläger  verübten  Besitzentziehung  darf  noch  kein  Jahr  seit  der
früher  vom  Kläger  gegen  den  Beklagten  oder  dessen  Rechtsvorgänger
verübten  Vesigenteielung  verflossen  sein.  Dann  besteht  die  Einrede
unverjährbar  fort.  §  864.  —  Keine  Einrede  des  bösen  Glaubens.
Anders  §  1007.
bbb)  Beseitigung  v.  Störungen  §.  862.

Wird  der  Besitzer  durch  verbotene  Eigenmachts  im  Bestze
gestörts,  so  kann  er  von  dem  Störer"  dies  Beseitigung  der
Störung"  verlangen.  Sind  weitere  Störungen  zu  besorgen  so
kann  der  Besitzer  auf  Unterlassung  klagen.5

Der  Anspruch  ist  ausgeschlossen?,  wenn  der  Besitzer  dem

Krer  oder  dessen  Rechtsvorgänger  gegenüber  fehlerhaft  besitzt  und
n  in  dem  letzten  Jahre  vor  der  Störung  erlangt  wordenis.

1

820,  824,  IIa  784,  IID  847,  III  846.  M.  III,  195,  181.  HProt.  III.
44,  VI,  220.  D.  112.
        <pb n="605" />
        I.  Abschn.:  Besitz.  599

1.  7  550  A.  1.  Wegen  des  mittelbaren  Besitzes  8  869.
.  8  8581.

3.  5  858  A.  5.  Entsprechende  Anwendung  auf  Beeinträchtigung
anderer  Rechtsgüter  §  1004  M.  1.

4.  oder  dessen  Auftraggeber  (8#O.  8  77).

5.  einstweilige,  posseforische.  Vollstreckung  BPO.  8  890.  Die
Berbindung  mit  dem  petitorischen  Anspruche  aus  §  1004  ist  nicht  mehr
verboten.  Wegen  der  Schadensersatzforderung  §  861  A.  6.

6.  soweit  solche  möglich  ist.  —  8  861  M.  1.

7.  8  12  A.  8,  Z.  R.  63  57°.

8.  Z.  Sech.  11  ½.  8§  861  A.  6.  8  12  A.  7  bis  9.  Über  analoge
Anwendung  bei  Störung  der  Kredit=  und  Erwerbsverhältnisse  E.  R.  607.

9.  8  861  A.  7  bis  9.

ccc)  Entgegengesetztes  Recht  §.  863.

Gegenüber  den  in  den  §§.  861,  862  bestimmten  Ansprüchen
kann  ein  Recht  zum  Besitz“  oder  zur  Vornahme  der  störenden
Handlung  nur?  zur  Begründung  der  Behauptung  geltend  gemacht
  werden,  daß  die  Entziehung  oder  die  Störung  des  Besitzes
  nicht  verbotene  Eigenmacht  sei.3

1  82,  IIa  785,  IIb  848,  III  847.  M.  III,  129.  Prot.  III,  44.  D.  112.

1.  Auch  Zurückbehaltungsrecht  des  §  2737.

2.  Vorbehaltlich  des  §  864  ist  also  deutschen  Rechtsanschauungen
entgegen  Berufung  auf  eigenes  oder  fremdes  Eigentum  (auch  im  Falle
des  §  797)  oder  anderes  dingliches  oder  persönliches  Recht  ausgeschlossen.
Der  besitzende  Nichteigentümer  muß  aber  dem  im  besonderen  Rechtsstreit
  (petitorium)  geltend  zu  machenden  Eigentum  (8  985  ff.)  bzw.
Recht  auf  Grund  früheren  Besitzes  (8  1007)  weichen.  Insoweit  hat  die
Durchsetzung  der  Besitzschutzansprüche  nur  provisorische  Wirkung.  Eine
petitorische  Widerklage  ist  nur  soweit  zulässig,  als  ein  rechtlicher  Zusammenhang
  im  Sinne  der  83PO.  §  331  besteht.  Vgl.  §  864  A.  8.

3.  Dann  ist  den  Ansprüchen  die  in  dem  §  8611·  aufgestellte
Grundlage  entzogen  (§  858  A.  6).  Beispiele  8§  229,  859,  962,  8VG.
&amp;amp;#  1502,  3PO.  808.  E.  JW.  0O2B.#  103.

ddd)  Ausschlußfrist.  Feststellung
d.  entgegenstehenden  Rechts  §.  864.

Ein  nach  den  §§.  861,  862  begründeter  Anspruch  erlischt
mit  dem  Ablauf  eines  Jahres!  nach  der  Verübung  der  verbotenen
  Eigenmacht?,  wenn  nicht  vorher  der  Anspruch  im  Wege
der  Klage  geltend  gemacht  wird.“

Das  Erlöschen  tritt  auch  dann  ein",  wenn  nach  der  Verübung
  der  verbotenen  Eigenmacht  durch  rechtskräftiges  Urtheil“
festgestellt  wird,  daß  dem  Thäter  ein  Recht  an  der  Sache?  zu-
        <pb n="606" />
        600  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

steht,  vermöge  dessen  er  die  Herstellung  eines  seiner  Handlungsweise

  entsprechenden  Besitzstandes  verlangen  kann.
1818.  824,  II  786,  IIb  849,  III  848.  M.  III,  180.  Prot.  III,  44.
.  118.

1.  Ausschlußfrist  (A.  “  vor  8  *  Z.  JW.  033  105,  R.  68  356.  —
Es  bleibt  aber  noch  der  Anspruch  aus  8  1007.

2  8  8581.  Auch  bei  Verbalstörung  entscheidet  der  Moment  der
Störung,  nicht  der  der  Kenntnisnahme.  3.  a  2092.

4.  Folge  Abweisung  der  Klage  im  Besitzprozesse.  Wegen  der  Kosten
lediglich  8PO.  8§8  91  ff.

5.  Ein  früher  rechtskräftig  gewordenes  Urteil  steht  nicht  entgegen.
Rechtshängigkeit  kann  aber  schon  früher  begonnen  haben.

.  8  219.  7.  A.  *  vor  8  854.  Analoge  Anwendung  auf
Pacht  und  Miete  erscheint  geboten.

8.  Erhebung  der  Klage  aus  einem  solchen  Rechte  hat  keinen  Einfluß
  auf  die  Durchsetzung  des  Besitzanspruchs.  Als  Widerklage  kann  sie
wegen  mangelnden  Zusammenhangs  (ZPO.  833  nicht  angestellt  werden.
(Unentschieden  E.  IW.  01820.)  Von  gPO.  8  148  kann  im  Besitzprozeß
mit  Rücksicht  auf  jene  Klage  kein  Gebrauch  gemacht  werden.

5.  Teilbesttz  g.  865.

Die  Vorschriften  der  8§.  858  bis  864  gelten  auch  zu  Gunsten
desjenigen,  welcher  nur  einen  Theil?  einer  Sache,  insbesondere
abgesonderte  Wohnräume  oder  andere  Räume,  besitzt.5

1  816,  II  à  787,  Ib  850,  III  849.  M.  III,  114.  Prot.  III,  41.  D.  118.
n  1.  Zu  unterscheiden  vom  Mitbesitz  (8§  866)  und  vom  Doppelbesitz
8  868).

2  E.  R.  63  377.  Nicht  gleichbedeutend  mit  Bestandteil.  Auch  bloße
Wandflächen  können  in  Betracht  kommen,  auch  Teile  einer  beweglichen
Sache.  An  verbundenen  Sachen,  die  nicht  Teile  der  Hauptsache  sind,
findet  besonderer  Besitz  (nicht  Teilbesitz)  statt,  ebenso  an  dem  Gegenstande
  eines  Erbbaurechts  (8  1017  A.  1).  8§  90  A.  1,  §  93  A.  2,  §  94
A.  8,  a.  131,  182,  §  1014.

3.  §  854  mit  A.  5.  Auch  der  Teilbesitz  kann  zum  Ersatz  des  sehr
eingeschränkten  Rechtsbesitzes  (A.“  vor  §8  854)  dienen.  Der  Vesiger
der  ganzen  Sache  ist,  soweit  der  Teilbesitz  geht,  nur  mittelbarer  Be—
sitzer  (§  868).

6.  Mitbesitz  g.  866.

Besitzen  Mehrere  eine  Sache  gemeinschaftlich  1,  so  findet  in
ihrem  Verhältnisse  zu  einander?  ein  Besitzschutz  insoweit  s  nicht
statt,  als  es  sich  um  die  Grenzen  des  den  Einzelnen  zustehenden
Gebrauchs"  handelt.

I  817,  II  a  788,  11  b  851,  III  850.  M.  III,  115.  D.  113.  Prot.  III,
41,  IV,  220.  —  8  1081.
1.  gleichviel,  ob  als  Eigenbesitzer  (§  872).  Es  kann  auch  nur  einer
der  Mitbesitzer  Eigenbesitzer  sein  (§  1206).  Auch  die  Rechtsgemeinschaft
        <pb n="607" />
        I.  Abschn.:  Besitz.  601

der  Besitzer  wird  regelmäßig  zu  ideellen  Anteilen  („Bruchteilen“  8  1008
stattfinden  (§  741).  Indes  ist  auch  Mitbesitz  zu  gesamter  Hand  mögli
(88  54,  719,  1438,  2032).  §  1008  A.  2.  Für  §  866  ist  das  gleichgültig,
nicht  aber  für  die  Verfügung  über  den  Besit.
2.  Dritten  gegenüber  steht  jeder  Mitbesitzer  hinsichtlich  des  Besitesschugzes
  wie  ein  Alleinbesitzer.  §  1011  findet  keine  Anwendung.
3.  Im  übrigen,  also  namentlich  im  Falle  der  Entziehung  (8  861),
ist  der  Beitzesschutz  auch  gegen  den  Bütbesger  gegeben.
*  7432,  746,  aber  auch  8
uch  Teilbesitz  9  L  ann  Seuckhtrschaftlih  sein.  —  Über
mittelhere  Besitz  §  868  M

7.  Abholungsauspruch  §.  867.

Ist  eine  Sache  aus  der  Gewalt  des  Besitzers  :  auf  ein  im
Besitz  eines  Anderen  befindliches  Grundstück?  gelangt,  so  hat  ihm
der  Besitzer  des  Grundstücks  die  Aufsuchung  und  die  Wegschaffung
  zu  gestatten  ,  sofern  nicht  die  Sache  inzwischen"  in
Besitz  genommen  worden  ist.  Der  Besitzer  des  Grundstücks
kann  Ersatz  des  durch  die  Aufsuchung  und  die  Wegschaffung“"
entstehenden  Schadens?  verlangen.  Er  kann,  wenn  die  Entstehung
eines  Schadens  zu  besorgen  ist,  die  Gestattung  verweigern,  bis
ihm  Sicherheit  geleistet  wird  3;  die  Verweigerung  ist  unzulässig,
wenn  mit  dem  Aufschube  Gefahr  verbunden  ist.)

1  867,  IIa  789,  IID  858,  —*  M.  III,  296.  Prot.  III,  164,  VI,
220.  D.  114.  —  88  258

1.  8§  856,  858  A.  1.  Wegen  des  mittelbaren  Besitzers  §  869  a.  E.
Für  den  Eigentümer  §  1005.  —  Gilt  nicht  für  übergefallene  Früchte
§  911.  2.  §  90  Wcr  3.

3.  Ohne  Erlaubnis  darf  das  Grundstück  nicht  betreten  werden,
Selbsthilfe  könnte  jedenfalls  nur  auf  §  229,  nicht  auf  §  859  gestützt
werden.  Die  Klage  geht  gegen  den  Grundstücks  bes  itzer,  auch  den
mittelbaren  (§  868),  jedoch  nicht  gegen  den  Besitzdiener.  86  863,  864
finden  keine  Anwendung.  Berufung  auf  besseres  Recht  an  der  Sache  ist
dem  Grundstücksbesitzer  nicht  abgeschnitten.  —  Zwangsvollstreckung  ZPO.
8  890.  4.  von  dem  Grundstüllebesitzer  oder  von  einem  anderen.

5.  §  854.  Nach  der  Inbesitznahme  können  nur  der  possessorische
Weg  des  8  861  bzw  der  petitorische  der  88  985,  1007  sowie  Schadensansprüche
  in  Frage  kommen.

6.  Der  Verpflichtete  kann  die  Aufsuchung  und  Wegschaffung  auch
selint  bbeforgen,  sofern  der  Berechtigte  dadurch  keinen  Schaden  erleidet  —
§  2  7.  8  252  ff.  Ein  Verschulden  ist  nicht  erforderlich.

268  88  232  9.  Für  Bienenschwärme  8  962.

II.  Mittelbarer  Besitz.  1.  Begriff  S.  868.
Besitzt  Jemand  eine  Sache  als  Nießbraucher,  Pfandgläubiger,
  Pächter,  Miether  ?,  Verwahrer  oder  in  einem  ähn-
        <pb n="608" />
        602  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

lichen  Verhältnisse,  vermöge  dessen  er  einem  Anderen  gegenüber
auf  Zeit  zum  Besitze  berechtigt  oder  verpflichtet  ist",  so  ist  auch
der  Andere  Besitzer  (mittelbarer  Besitz).
II  7901,  IIDb  858,  III  852.  Prot.  IIIX,  219.  D.  114.  —  88  980,  934
bis  936,  941.

1.  oder  besitzen  mehrere  gemeinschaftlich.  Ein  solcher  dür  den  mittelbaren
  Besitz  unentbehrlicher  Besitzmittler,  welcher  im  Gegensatz  zum
Besitzdiener  (§  855)  und  zum  Eigenbesitzer  (8  872)  steht,  hat  jedenfalls
die  volle  Rechtsstellung  eines  unmittelbaren  Besitzers  (8  854  A.  7,  8  858
A.  1).  —  Dadurch  wird  auch  der  Rechtsbesitz  (J.  vor  8  854)  ersetzt,
soweit  er  in  diesen  Fällen  gewährt  wurde.  2.  ZE.  JW.  02  B.  198.

3.  E.  R.  63  406,  JW.  10  815.  Gerichtliche  Verwahrung  E.  R.  59  701,
KG.  40  828.  4.  Entleiher,  Unternehmer,  Beauftragter,  Agent,  Frachtführer,
  Kommissionär,  Lagerhalter,  Verwalter,  Ehemann  (auch  der  künftige
E.  JW.  06  168),  bezüglich  des  eingebrachten  Gutes  der  Frau  (§  1373),
Nachlaßpfleger,  Nachlaßverwalter,  Testamentsvollstrecker,  Konkursverwalter,
  Gerichtsvollzieher,  der  auf  Zeit  berechtigte  Erbbauberechtigte
hinsichtlich  des  Grund  und  Bodens,  nicht  aber  der  ehrliche  oder  unehrliche
  Finder,  da  er  für  keine  bestimmte  Person  besitzt,  auch  nicht  der
Schatzfinder,  der  Verkäufer  (ohne  Vereinbarung  nach  8  930  bzw.  ohne
Eigentumsvorbehalt,  E.  R.  69  16),  der  Käufer  (ohne  Eigentumsvorbehalt
nach  §  455),  der  Vorerbe,  überhaupt  keineswegs  jeder,  der  dem  Herausgabeanspruch
  des  Eigentümers  (§  985)  unterliegt.  Wegen  des  Jagdpächters
  4Z.  JW.  08  655.  Im  Falle  des  B3PO.  8§  8082  wird  der  Gerichtsvollzieher
  mittelbarer  Besitzer.  Das  Verhältnis  zwischen  dem  gese  lichen
Vertreter  und  dem  Vertretenen,  sowie  zwischen  der  juristischen  on
und  ihrem  Organe  gehört  an  und  für  sich  nicht  hierher.  A.“  vor
§  854.  —  Ein  abstraktes  constitutum  possessorium,  wenn  auch  zeitlich,
z.  B.  bis  zur  Zahlung  des  Kaufpreises,  beschränkt,  genügt  nicht,  Z.  R.
19½8,  5.4  3%,  ebensowenig  ein  bloß  vermeintliches,  unwirksames,  nicht
mehr  bestehendes  Rechtsverhältnis,  wohl  aber  eine  vorherige  allgemeine  Vereinbarung
  für  künftige  Fälle,  .  IW.  11  7,  12  4.  Anderseits  nicht  gerade
ein  Vertrag  der  gesetzlich  geordneten  Typen  erforderlich,  Z.  Gr.  53  10“2,
JW.  10  706.  Ein  bedingtes  Verhältnis  gibt  auch  nur  bedingten  Besitz,
#,  JW.  07  *.  Wegen  der  Einräumung  des  Rechts  auf  Gewinnung
von  Mineralien  als  Grundlage  für  einen  Besitzmittler  E.  JW.  02  B.0.

5.  Doppelbesitz,  nicht  Mitbesitz  (§  866).  Uber  den  entfernt  mittelbaren
  Besitzer  §  871.  Der  mittelbare  Besitzer  braucht  nicht  früher  un
mittelbarer  Besitzer  gewesen  zu  sein.

6.  Überall,  wo  außerhalb  dieses  Abschnitts  der  Besitzbegriff  verwendet
  wird  (A.  *  vor  8§  85.4)  ist  unter  Besitz  schlechthin  auch  der
ohne  eigene  körperliche  Gewalt  bestehende  mittelbare  Besitz  zu  verstehen,
wenn  auch,  namentlich  in  §§  1006,  1205  ff.,  sachlich  zwischen  mittelbarem
  und  unmittelbarem  Besitz  zu  unterscheiden  ist.  Besonders  erwähnt
wird  der  mittelbare  Besitz  in  §§  930,  934  bis  936,  941,  986,  991,  1006,
1205  und  3#PO.  88  76  und  325  mit  §#&amp;amp;  727,  750,  768.  —  Auch  für
diesen  Abschnitt  stellt  8  Sn  den  Grundsatz  auf,  daß  der  mittelbare  Besitzt
        <pb n="609" />
        I.  Abschn.:  Besitz.  603

wie  der  unmittelbare  zu  behandeln  ist.  Die  Modifikationen  hinsichtlich

des  Rechtsschutzes  zu  §  869,  hinsichtlich  des  Erwerbes  und  Verlustes  zu

§  870.  —  Mittelbarer  Besitz  kann  auch  als  Teilbesitz  "|  865),  Mitbesitz

8  866  A.  1;  ein  besonderer  Fall  in  §  1206),  Eigenbesitz  (8  872)  vorommen.
  Wegen  Urheberbenennung  BP.  8  76.  —  Fehlerhaftigkeit
8  850“)  des  unmittelbaren  Besitzes  begründet  nicht  notwendig  Fehleraftigkeit
  des  mittelbaren  und  umgekehrt.

2.  Rechtsschutz  8.  869.

Wird  gegen  den  Besitzer:  verbotene  Eigenmacht?  verübt,
so  stehen  die  in  den  §§.  861,  862  bestimmten  Ansprüche  :  auch"
dem  mittelbaren  Besitzer  zu.  Im  Falle  der  Entziehung  des
Besitzes“"  ist  der  mittelbare  Besitzer  berechtigt,  die  Wiedereinräumung
  des  Besitzes  an  den  bisherigen  Besitzer  zu  verlangen?;
kann  oder  will  dieser  den  Besitz  nicht  wiederübernehmen,  so
kann  der  mittelbare  Besitzer  verlangen,  daß  ihm  selbst  der  Besitz
eingeräumt  wird.  Unter  der  gleichen  Voraussetzung  kann  er
im  Falle  des  §.  867  verlangen,  daß  ihm  die  Aufsuchung  und
Wegschaffung  der  Sache  gestattet  wird.5

1  8211,  II  790,  IIb  854,  11I  858.  M.  1II,  127.  Prot.  III,  219.
D.  115.  Geändert  durch  8TK.

1.  d.  h.  hier  gegen  den  Besitzmittler  (8  868  A.  1).  Also  kein  Besitzschutz
  gegen  Dritte,  die  mit  Willen  des  Besitzmittlers  den  Besitz  erlangt
  6  E.  R.  68  35°.  2.  8  858.

Auch  die  Einwendungen  aus  88§  861,  8622,  E.  R.  69  10°.

4.  8  868  M.  1.  5.  8  868  A.  4  u.  5.  6.  9  861.

7.  Ermächtigung  des  Besitzmittlers  nicht  erforderlich.  Im  Rechtsstreit
  ist  er  besonderer  (nicht  notwendiger)  Streitgenosse  (Z8P.  8  62)
des  etwa  gleichzeitig  klagenden  Besitzmittlers.  Der  Fall  des  §  428  liegt
nicht  vor.  §  335  W.  1.

8.  §  869  modifiziert  lediglich  den  dem  mittelbaren  Besitzer  zustehenden
  Rechtsschutz  durch  Gerichtshilfe.  Außerdem  hat  er  gemäß  8§  868
kraft  eigenen  Rechts  und  ohne  Ermächtigung  des  Besitzmittlers  auch  den
jedem  Besitzer  zustehenden  und  ihm  vom  Gesetz  nicht  abgesprochenen
Rechtsschutz  durch  Selbsthilfe  (§  859).  Im  Verhältnis  zum  Besitzmittler
ist  zu  berücksichtigen,  daß  auch  dieser  die  Rechtsstellung  des  Besitzers  hat
und  die  Musübung  des  Rechtsinhalb  dieser  Stellung  keine  verbotene
Eigenmacht  gegen  den  mittelbaren  Besitzer  enthält.

3.  fbertragung  §.  870.
Der  mittelbare  Besitz  kann  dadurch  auf  einen  Anderen
übertragen  werden,  daß  diesem  der  Anspruch  auf  Herausgabe

der  Sache?  abgetreten  3  wird.“5
1  7  IHfa  782,  IIb  355,  111  864.  M.  III,  95.  Prot.  II,  224.  D.  115.
––  440  "  .
        <pb n="610" />
        604  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

1.  §  868.  2.  d.  h.  der  aus  dem  in  §8  868  gekennzeichneten  Verhältnisse
  etwa  hervorgehende  Anspruch.  Bgl.  §  931  A.  3.  E.  R.  54  .

3.  88  398  ff.  Anzeige  an  den  unmittelbaren  Besitzer  nicht  erforderlich,
  S.  R.  52277.  Vgl.  aber  §  12052.  Der  Abtretung  steht  auch
hier  der  gesetzliche  Ubergang  (8§g  412,  413)  gleich,  z.  B.  im  Falle  des
8  574,  nicht  aber  die  Überweisung  zur  Einziehung  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
  (ZPO.  88  846,  849),  Z.  R.  63  718.

4.  88  931,  934,  1032,  1205.

5.  §  870  ersetzt  den  §  8542.  Für  Warenpapiere  HGB.  88  424,
450,  647,  365.  Anderweiter  derivativer  Erwerb  §  857  und  §  857  M.  4.
Originärer  Erwerb  durch  Begründung  des  in  §  868  bezeichneten  Verhältnisses;
  insbesondere,  indem  sich  der  bisherige  unmittelbare  Besitzer
zu  mittelbarem  macht  (Rechtshandlung,  auch  im  Hinblick  auf  das  Anfechtungsrecht
  der  Gläubiger  [8  142  MA.  1),  2.  Gr.  53  104),  oder  auch
nach  §  930  (constitutum  possessorium).  —  Der  Verlust  des  mittelbaren
Besitzes,  für  den  an  und  für  sich  §  856  maßgebend  ist,  kann  namentlich
  auch  so  erfolgen,  daß  der  unmittelbare  Besitzer  aufhört,  in  einem
Verhältnisse  zum  mittelbaren  Besitzer  zu  stehen,  wie  es  §  868  erfordert,
sein  (brevi  manu  traditio,  vgl.  §  929)  oder  daß  der  mittelbare  Besitzer
  wieder  unmittelbarer  Besitzer  wird.  —  Wird  der  unmittelbare  Besitz
  übertragen,  ohne  daß  der  Rechtsnachfolger  im  Besitz  zum  Besitzmittler
gemacht  wird,  so  geht  der  mittelbare  Besitz  unter.

4.  Mehrfacher  Besitz  §.  871.

Steht  der  mittelbare  Besitzer  zu  einem  Dritten  in  einem
Verhältnisse  der  im  §.  868  bezeichneten  Art,  so  ist  auch  der
Dritte:  mittelbarer  Besitzer.

I  8211,  IIa  791,  II  b  856,  III  855.  M.  III,  128.  Prot.  III,  225.

1.  Entfernt  mittelbarer  Besitzer  mit  allen  Rechten  des  Besitzers,
§  868  M.  6.

III.  Eigenbesitz  §.  872.
Wer  eine  Sache  als  ihm  gehörendt  besitzt?,  ist  Eigenbesitzer.

1  797,  IIa  798,  II  b  857,  III  856.  M.  III,  80.  Prot.  III,  227.  D.  115.
1.  d.  h.  zum  Zwecke  der  Ausübung  des  Eigentums,  §  9552.  Es
enügt  der,  meistens  ohne  weiteres  anzunehmende,  äußere  Anschein  des
Eigentums.  Für  bewegliche  Sachen  Vermutung  des  §  1006.  Für
Grundstücke  gibt  diesen  Anschein  jedenfalls  die  Eintragung  im  Grundbuch,
  §  891.  Vgl.  aber  §§  937,  945,  955.  Subjektive  Erfordernisse,  wie
guter  Glaube,  bestehen  nicht.  Selbst  der  Mangel  des  animus  domin.
schließt  den  Eigenbesitz  nicht  notwendig  aus.  A.  M.  E.  R.  54  ½5.  Kinder
und  Wahnsinnige  können  Eigenbesitz  originär  selbst  erwerben.

2.  Er  kann  entweder  unmittelbarer  oder  mittelbarer  oder  entfernt
  mittelbarer  Besitzer,  auch  Mitbesitzer  sein  (88  868,  871,  866,  941).
Teilbesitz  (§  865)  ist  wegen  §  93  nur  so  möglich,  daß  er  die  Sache
zum  Teil  mittelbar,  zum  Teil  unmittelbar  besitzt,  §  865  A.  3.  Zu.
sammentreffen  von  Eigenbesitz  und  Lehnbesitz  in  §  1052  A.  7.
        <pb n="611" />
        II.  Abschn.:  Allgemeine  Vorschriften  über  Rechte  an  Grundstücken.  605

3.  Für  den  Besitzesschutz  bedeutungslos  (A.“““  vor  8  854,  §  854
A.  1),  kommt  aber  in  Betracht  für  §8  8363,  837,  900,  927,  937  ff.,
955,  958,  988,  1120,  1127,  8VG.  §§  147,  164.  —  Der  Lehnbesitzer
braucht  nicht  Besitzmittler  sein,  z.  B.  der  Finder,  §  868  M.  4.

Bweiter  Abschnitt.

Allgemeine  Vorschriften  über  Rechte  an
Grundstücken.

*  A.“  vor  3  854.  —  Das  Immobiliarsachenrecht  des  BGB.,
welches  auf  den  Grundsätzen  der  Publizität,  Spezialität  und  Priorität
"us  Grund  der  nach  dem  Konsensprinzip  geregelten  Bucheintragung  beruht,
  hat  die  Einrichtung  eines  Grundbuchs  für  Grundstücke  und  diesem
gleichgestellte  Bermögensgegenstände  (8  90  A.  3)  zur  Voraussetzung.  Die
Grundbuchordnung  sn  das  Deutsche  Reich  v.  24.  3.  97  (Inkrafttreten
GBO.  8  82)  wird  hinsichtlich  der  Verfassung  der  Grundbuchämter  und
der  Einrichtung  der  Grundbücher  und  ihrer  Wiederherstellung  (GBO.
§8  1,  2,  85,  87  bis  89,  91,  92),  sowie  in  anderen  Punkten  durch  die
Landezgesetzgebung  bzw.  Anordnungen  der  Landesjustizverwaltung  ergänzt
(GBO.  88  83,  84,  86,  90,  93  bis  102).  über  Einsicht=  und  Abschriftnahme
  GB.  88  11,  93,  94,  über  Haftung  des  Staates  für  die  Verletzung
  der  Amtspflicht  GBO.  §  12  mit  §  839,  über  Beschwerde  und
weitere  Beschwerde  GB.  8§8§  71  bis  81,  100  bis  102  mit  Eß.GV.
§  107  und  Ges.,  betr.  Anderungen  des  G.  a.  IV.  —  In  das  Grundbuch
  sind  nur  solche  Eintragungen  aufzunehmen,  welche  gesetzlich  eintragungsfähig
  und  eintragungsbedürftig  sind,  S.  IW.  O3  B.  116,  z.  B.  nicht
absolute  Veräußerungsverbote  (8  134  A.  2),  Verwaltung  und  Nutznießung
des  Ehemanns  oder  ihr  Ausschluß,  E.  FG.  3  162,  Recht  der  Stadtgemeinde
  auf  Entziehung  des  Straßenterrains,  E.  KG.  25  145,  Verpflichtung
  zur  Löschungsbewilligung  nach  Befriedigung,  E.  KE.  292/.  —  Bis
zur  erfolgten  Anlegung  der  Grundbücher  (a.  186,  für  Tientsin  und
Hankau  V0O.  v.  25.  10.  00  §  1,  für  die  Schutzgebiete  Vf.  v.  21.  11.  02
§§  6  Nr.  2,  182)  besteht  das  bisherige  Grundstücksrecht  in  gewissem  Umfange
  weiter  (a.  189  1  u.2).  Im  übrigen  für  den  Ubergang  a.  184,  187,
188,  1893,  191.  —  Abweichende  Behandlung  der  nicht  buchungspflichtigen
  Grundstücke  (GBO.  8  90)  a.  127,  128,  auch  112,  nicht  aber  der
nicht  gebuchten  Grundstücke,  &amp;amp;.  KG.  29  ½0.  In  Kraft  bleibendes  Landesrecht
  a.  59,  62,  65,  67,  109,  113.  Übergang  a.  164,  167,  168,  181  ff.
—  Für  Zwangsvollstreckung  und  Konkurs  B3PO.  898  864,  KO.  88  7,
10  ff.,  24,  30  ff.,  45  ff.,  106,  113  ff.  und  das  8V.

1.  Erwerb:  §.  873.

Zur  Uebertragung  des  Eigenthums?  an  einem  Grundstücke,
  zur  Belastung  eines  Grundstücks  mit  einem  Rechtes  sowie
        <pb n="612" />
        606  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

zur  Uebertragung"  oder  Belastung  eines  solchen  Rechtes  ist  die
Einigung?  des  Berechtigten?  und  des  anderen  Theiles?  über
den  Eintritt  der  Rechtsänderung  und  die  Eintragung?  der
Rechtsänderung  in  das  Grundbuch  ½0  erforderlich  u,  soweit  nicht
das  Gesetz  ein  Anderes  vorschreibt.  "

Vor  der  Eintragung  sind  die  Betheiligten  an  die  Einigung
nur  gebunden  1½6,  wenn  die  Erklärungen  gerichtlich  oder  notariell
beurkundet  oder  vor  dem  Grundbuchamt  abgegeben  16  oder
bei  diesem  eingereicht  sind  “  oder  wenn  der  Berechtigte  dem  anderen
  Theile  eine  den  Vorschriften  der  Grundbuchordnung  entsprechende
  Eintragungsbewilligung  ausgehändigt  hat.

1  8281  „„  I#  794,  IIb  858,  III  857.  M.  III,  158  bis  176.  Prot.
III,  52.  D.  117.  —  88  877,  878,  883.  —  88  929,  1154.

1.  §  873  behandelt  den  rechtsgeschäftlichen  Erwerb  (auch  auf  Grund
Erbschaftskaufs  §  2374  laber  §  20331),  Vermächtnisses  §  2174),  8  854  A.  8.
Sonst  ist  vielfach  der  Erwerb  auch  von  der  Eintragung,  die  dann  nachträglich
  im  Wege  der  Berichtigung  (8  894)  erfolgt,  unabhängig,  z.  B.
Gütergemeinschaft  (8§  1438,  1519,  1549,  wegen  rechtsgeschäftlichen  Erwerbs
  einer  der  gütergemeinschaftlichen  Ehegatten  4.  FMG.  4  109),  Erbfolge
(§  1922  mit  GB0.  8  36,  aber  nicht  Erbteilung  auf  Grund  Teilungsanordnung
  des  Erblassers  K.  KG.  22  301,  R.  527,  einen  Ausweg  bietet
aber  §  2033,  E.  FG.  3260),  auch  Erbanteilsveräußerung  §  2033,  E.  K.
34  707,  dem  Anfall  des  Vermögens  einer  juristischen  Person  (88  45,  88),
dem  Rückfall  infolge  einer  auflösenden  Bedingung  (§  158)  oder  eines
Endtermins  (§  163),  Zwangsversteigerung  (ZVG.  88  90,  130,  8PO.
§  325  ),  Enteignung  (a.  109,  für  die  Schutzgebiete  Afrikas  und  der  Südsee
  VO.  v.  14.  2.  O03  88  1,  19,  20,  32,  nicht  aber  bei  der  gütlichen  Einigung
  E.  R.  56  163),  Umwandlung  von  Handelsgesellschaften  bzw.  Eintritt
eines  neuen  Gesellschafters  in  solche,  sowie  Ausscheiden  eines  Gesellschafters
  bzw.  Ubernahme  des  ganzen  Gesellschaftsgeschäftes  durch  diesen
(§  738),  nicht  aber  Ubergang  von  der  Gesellschaft  auf  den  Gesellschafter
und  umgekehrt,  Z.  KG.  2411,  2851,  FG.  2  17,  44,  9  14,  R.  65  /0,
IJW.  081/50,  Bay.  7  505,  auch  nicht  bei  Einbringung  eines  gemeinschaftlichen
  Grundstückes  durch  sämtliche  Gesellschafter,  S.  R.  56  100,  §  1008
A.  2.  Nicht  bei  Ubereignung  in  Erfüllung  gesetzlicher  Pflicht,  &amp;amp;.  Bay.
11  538.  Ubergang  von  Grundstücken  auf  das  Reich  nach  dem  R.  v.  25.
5.  73;  vgl.  auch  a.  126,  57  bis  59,  65,  113,  114.  —  Zu  dem  von  der
Eintragung  unabhängigen  Erwerb  gehört  auch  Entstehung  des  Nießbrauchs
  nach  §  1075  und  der  Sicherungshypothek  nach  §  1287  und  gPO.
§  8482,  der  Ubergang  von  Grundstückspfändern  auf  den  Eigentümer
oder  den  persönlichen  Schuldner  (§  1163  A.  9,  8  1164  A.  9),  die  kraft
Gesetzes  z.  B.  nach  dem  Surrogationsprinzip  eintretende  Erstattung  des
Pfandrechts  auf  einen  anderen  Gegenstand,  E.  R.  60  224.  Uber  Pfändung
von  dingl.  Rechten  3PO.  §§  830,  837,  857.  Die  Zwangshypothek
(3PO.  88  866  bis  868,  932)  entsteht  dagegen  nur  durch  Eintragung.
        <pb n="613" />
        II.  Abschn.:  Allgemeine  Vorschriften  über  Rechte  an  Grundstücken.  607

—  8  1115  A.  1.  Bei  den  Renten  für  Überbau  und  Notweg  fällt  die
Eintragung  ganz  weg  (88  914,  917).  Nicht  als  Rechte  an  Grundstücken
gelten  die  Ansprüche  aus  ZBVG.  8  10  Nr.  1  bis  3,  obwohl  sie  ohne  Eintragung
  einen  vorzugsweisen  dinglichen  Schutz  genießen.  —  KO.  8  47.
—  Für  die  Grundstücke  der  Eingeborenen  und  anderer  Farbiger  in  den
Schutg.  VO.  v.  21.  11.  02,  86.

§8  925  ff.  Das  gleiche  gilt  von  den  dem  Grundeigentum
gleichgestellten  Rechten  (§  90  A.  3),  Z.  R.  59  7#.

3.  Rechten  an  Grundstücken,  d.  h.  dinglichen  Rechten  mit  Ausschluß
  des  Besitzes,  aber  mit  Einschluß  des  Eigentümerpfandes  8  1163,
A.“  r  8  854.  Die  Belastung  selbst  ist  ein  einseitiges  Rechtsgeschäft,
E.  3  164.

4.  Für  das  Erbbaurecht  §  1017,  für  Immobiliarpfänder  ohne  Brief
§8  11543,  1158,  1192,  1199.  Ausnahme  für  Briefpfänder  88  1153  ff.,
1192,  1199.  Ausschluß  der  Ubertragbarkeit  88  10981,  1059,  1092,
1111#,  Beschränkung  88  1018  A.  2,  11031,  11111.

5.  Selbständige  Belastung,  abgesehen  vom  Falle  der  A.  2,  nur
mit  Nießbrauch  und  Pfandrecht  möglich  (§8  1068,  10697,  12731,  12742).
Aber  auch  Pfandhalterbestellung  nach  §  1189,  E.  FG.  6168.

6.  §  854  A.  8S.  —  Abstrakter  (A.“  Abs.  3  vor  §  104)  dinglicher
Bertrag  (#.  KG.  37281)  von  dem  zugrunde  liegenden  obligatorischen  Geschäft
  begrifflich  zu  scheiden  (&amp;amp;K.  R.  48  135,  50  53,  52114,  Bay.  3  3"8),  wenngleich
  letzteres  bei  Anwendung  von  88  133,  157  zur  Auslegung  herangezogen
  werden  kann,  X.  Gr.  54  887,  räumliche  Trennung  nicht  erforderlich,
E.  Bay.  3  15.  —  Einflußlosigkeit  eines  entgegenstehenden  Anspruchs  eines
Dritten  §  854  A.  8.  Bedingte  und  befristete  Einigung  ist  unwirksam
in  den  Fällen  der  §§  9257,  1017,  a.  63,  68.  Einigung  nicht  erforderlich
  in  den  §  854  A.  8  genannten  Fällen.  Einigung  kann  der  Eintragung
  nachfolgen  8  8792,  E.  KG.  21309,  JW.  0526960.  —  Ausnahmen
von  dem  Grundsatz  der  Formlosigkeit  (8§  125  A.  3,  E.  JW.  038.1,
Bay.  94603),  der  Einigung  in  §§  925,  1015,  a.  63,  68.  Nur  in  solchen
Fällen  könnte  von  dem  Nachweis  der  Einigung,  neben  welcher  eine  besondere
  Eintragungsbewilligung  nicht  mehr  erforderlich  ist  (S.  KG.  24  2310),
als  Voraussetzung  der  Eintragung  die  Rede  sein.  Vgl.  aber  §  925
A.  8.  (GB.  8  20,  vgl.  aber  GB.  §  84,  a.  182,  196.)  Æ.  Sachs.  10“51.
Im  übrigen  braucht  nur  Antrags=  (GBO.  88§  13,  14,  28)  und  Eintragungsbewilligung,
  die  übrigens  zusammen  die  Einigung  darstellen
(§  925  A.  8),  bzw.  Verurteilung  dazu  (GB0.  88  19  bis  28,  ZP.
88  894  bis  898)  in  grundbuchmäßiger  Form  (GB#.  88  29,  30,  32)
nachgewiesen  zu  werden.  E.  FG.  121.  Keine  Prüfung  des  Kausalgeschäfts
  S.  Bay.  9  528.  —  Über  die  Bedeutung  der  Einigung  auch  88  878,
898.  Für  bewegliche  Sachen  88  929,  1032,  1205.

7.  d.  h.  der  in  Wahrheit  mit  der  Verfügungsmacht  (welche  aber
grundsätzlich  noch  zur  Zeit  der  Eintragung  vorhanden  sein  muß,  Modisikation
  §  878,  E.  FG.  9276)  hinsichtlich  des  Gegenstandes  Versehene,
E.  R.  543,  77,  vgl.  aber  E.  FG.  4  105.  —  E.  FW.  4  238.  Er  soll  regelmäßig
  im  Grundbuch  eingetragen  sein,  GO.  8  401  (Ordnungsvorschrift
ohne  Einfluß  auf  die  Gültigkeit).  Ausnahmen  für  Erben  GB.  §  411  bzw.
        <pb n="614" />
        608  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

für  den  Fall  der  Testamentsvollstreckung  GBO.  §  417,  bei  Briefhypotheken
GBO.  8  408.  Uber  Konvaleszenz  §  185.

8.  Dieser  muß  gemäß  *#r  (A.  6,  vgl.  §  854  A.  8)  ein  anderer
sein  als  der  Berechtigte,  E.  FG.  1  167,  R.  47200.  Ausnahmen  88  1009,
1196,  E.  FG.  4120.  Über  den  Einfluß  der  späteren  Vereinigung  der
Personen  des  Eigentümers  und  des  Berechtigten  §  889.  Wegen  UÜbertragung
  an  eine  zugleich  zu  begründende  Gewerkschaft  Z.  KG.  30  18°.

9.  Nicht  die  Einigung  über  die  Eintragung,  E.  FG.  3  ¼5.  —  E.  R.
4868,  52  360,  60  35.  Uber  die  vom  Grundbuchamt  zu  prüfenden  regelmäßigen
Voraussetzungen  jeder  Eintragung  A.  6  a.  E.  Uber  Anträge  mit  Vorbehalt
  GBO.  §  16,  Zurücknahme  GB0.  §  32,  Antragsrecht  des  Notars
GB.  15.  Hinzukommen  müssen  die  sonstigen,  für  den  einzelnen  Fall
vorgeschriebenen  Nachweisungen  und  die  Vollmacht  des  Vertreters  (GB0.
29  bis  38,  99,  §§  1821  Nr.  1,  1643,  a.  88,  117,  3PO.  §  896,  beie

riefpfändern  die  Vorlegung  des  Briefes  (GB.  88  42  bis  44).  —

An  die  Stelle  des  Antrages  kann  das  Ersuchen  einer  zuständigen
Behörde  treten  (GBO.  §  39,  3PO.  §  941,  FGG.  8  54,  ZVG.  88  18,
130,  158).  Die  Reihenfolge  der  Erledigung  der  Anträge  bestimmt  GB.
§  17,  die  Abweisung  und  Beanstandung  GBO.  8§  18.  Ausführung  nach
8  874  und  GB0.  8§  45  bis  53.  Hinzukommt  die  Benachrichtigung  des
Beteiligten  (GBO.  8  55)  und  bei  Briefpfändern  die  Bildung  bzw.  Behandlung
  der  Briefe  (GB0O.  8§  56  bis  70,  97).  Über  die  Aufbewahrung
der  Urkunden  GBO.  §8  9,  95  und  die  Grundakten  GB.  8  94.  —  Mit
der  rechtswirksamen  Eintragung  (Einflußlosigkeit  der  Ausschließung  der
Grundbuchbeamten  GB.  8§  10,  Unzulässigkeit  der  Beschwerde  GB.  8714)
ist,  im  Regelfalle,  das  dingliche  Recht  nur  entstanden,  wenn  bereits  eine
gültige  Einigung  vorlag.  Vgl.  aber  §§  891,  892.  Die  Eintragung
hat  auch  Bedeutung  für  §  416.  Mehr  als  die  Eintragung  verlangt
9  11171.

10.  d.  h.  auf  das  für  das  Grundstück  bestimmte  Grundbuchblatt
(GB.  8  3;  Spezialitätsprinzip,  Bezeichnung  nach  GB.  8  2).  Über
gemeinschaftliche  Grundbuchblätter  GB.  88  4,  86,  87.  Für  Erbbaurechte
  GBO.  8§7,  für  subjektive  dingliche  Rechte  GBO.  §  8.  Angabe  der
Mitbelastung  anderer  Grundstücke  GBO.  8  49.  Befreiung  vom  Buchungszwange
  GB0.  §  90,  E.  KG.  26  115.  —  Uber  Grundbuchblätter  für  andere
Immobilien  GB.  §8§  7,  83,  84.  Den  Gegensatz  der  hier  allein  gemeinten
  rechtsändernden  Eintragungen  bildet  die  Berichtigung  (8  894),
E.  K.  40  270.  11.  für  die  Wirksamkeit  der  Rechtsveränderung  überhaupt,
  nicht  nur  für  ihre  Wirksamkeit  gegenüber  Dritten.

12.  Ausnahmen  von  dem  Erfordernisse  der  Eintragung  bei  rechtsgeschäftlichem
  Erwerb  (im  übrigen  A.  1)  bilden  die  Abtretung  und
Belastung  von  Grundstückspfändern  unter  Umständen  (§§  1154,  1159,
1187,  1192,  1195),  ferner  der  Erwerb  von  Nießbrauch  und  Pfandrecht
gemäß  §§  1075,  1287.  Vgl.  aber  GB0.  §  26.  —  Uber  Grundbuchberichtigung
  §  894.  —  Für  Bahneinheiten  a.  111;  Pr.  G.  v.  19.  8.  95
8§  5  bis  7.

13.  Ein  Anspruch  auf  Erfüllung  besteht  nicht  (8  854  A.  8).  Wegen
Einfluß  des  Todes  und  der  Geschäftsunfähigkeit  §  1307.  Sind  die  ge-
        <pb n="615" />
        II.  Abschn.:  Allgemeine  Vorschriften  über  Rechte  an  Grundstücken.  609

setzlichen  Bedingungen  (A.  13  bis  17)  nicht  erfüllt,  so  ist  die  Einigung
vor  der  Eintragung  einseitig  widerruflich.  Gemeint  ist  auch  hier  nur
der  dingliche  Vertrag,  eine  Porm  für  den  obligatorischen  Vertrag
ist  hier  nicht  vorgeschrieben,  E.  R.  48155,  50  ,  55  38,  JW.  02B.  195.233
(§  854  A.  8).  Die  formgültige  Einigung  ist  Verfügung  (A.“  vor  §  104,
E.  KG.  377#).  Es  besteht  Gebundenheit,  aber  noch  nicht  das  dingliche
Recht,  auch  keine  Verfügungsbeschränkung  (8  892,)  gegenüber  Dritten,
&amp;amp;  R.  735°0.  Mit  der  Eintragung  ist  auch  die  formlose  Einigung  bindend
geworden,  E.  R.  60  26°.

14.  §  128,  a.  141,  142.  —  Wegen  der  Form  des  zugrunde  liegenden
  Geschäfts  8§8  313,  2371.

15.  Nach  Landesrecht  das  Amtsgericht.  Ausnahmen  bestehen  nur
für  Ba.  (M#G.G.  88  2,  3,  8),  wo  regelmäßig  die  Notare  Grundbuchbeamte
  sind,  in  Städten  auch  Amtsgerichte  und  besondere  Grundbuchämter
  als  Gemeindeämter,  für  W.  (à.  3  bis  5,  14),  wo  die  regelmäßig
von  den  Bezirksnotaren  verwalteten,  in  jeder  Gemeinde  errichteten
staatlichen  Grundbuchämter  bestehen,  daneben  für  Städte,  standesherrliche
  und  ritterschaftliche  Güter  auch  die  Amtsgerichte,  für  M.  Sch.
88  63  ß  und  M.  St.  §§  61  ff.,  wo  aber  regelmäßig  die  Amtsgerichte  als
Grundbuchämter  fungieren.

16.  Die  Erklärung  wird  protokolliert  (GBO.  8  29).  Doch  ißt  dieses
für  die  Wirksamkeit  nicht  wesentlich.

17.  Die  zur  Eintragung  erforderliche  Form  (GB0O.  3  29)  braucht
nicht  gewahrt  zu  sein.  Es  genit  daß  Einreichung  mit  dem  Willen  der
Beieiligten  stattgefunden  hat.  nders  im  Falle  der  A.  18.

18.  A.  17.  38  1116°,  1180  (E.  R.  60  2%),  auch  G.  88  13,  19,  30.

§.  874.

Bei  der  Eintragung  eines  Rechtes,  mit  dem  ein  Grundstück
  belastet  wird  :,  kann?  zur  näheren  Bezeichnung  des  Inhalts“
des  Rechtes  auf  die  Eintragungsbewilligung"  Bezug  genommen
werden5,  soweit  nicht  das  Gesetz  ein  Anderes  vorschreibt.“

1  962  Satz  2,  969,  982,  1048,  1054,  11  à  795,  II  b  859,  III  858.  M.  I11,
472.  Prot.  IV,  586.  —  8  877.  —  a.  68.

1.  ⅜9  873  A.  3.  Zu  erweitern  auf  Belastungen  solcher  Rechte,
*.  JG.  7771.
2.  und  soll  nach  Möglichkeit,  E.  R.  54  ,  FG.  5%.

3.  ZE.  FG.  1  71,  2194,  JW.  03  B.  ö1.  Weiter  geht  für  Altenteile  u.  dergl.
(a.  96)  GBO.  §  50.  —  GBO.  §  51.  —  Für  Vormerkungen  §9  8857.

4.  oder  die  Verurteilung  dazu,  &amp;amp;  Bay.  11  7/58.  Aber  nicht  auf
nicht  mehr  geltende  Rechtssätze,  S.  KG.  26272.  —  GB.  89.

5.  Bedeutsam  für  den  Grundbuchrechtsschein  (§  892  A.  2).  Den
in  Bezug  genommenen  Urkunden  stehen  aber  noch  nicht  erledigte  Eintragungsanträge
  trotz  GBO.  8  11  nicht  gleich,  Z.  R.  57½“.

.  z.  B.  99  11151,  1116°,  1118,  11842,  1192.  —  GBO.  1,
48  bis  53.  ·
Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  190
        <pb n="616" />
        610  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

2.  Berlust  8.  875.

Zur  Aufhebung  eines  Rechtes  an  einem  Grundstück!  ist,
soweit  nicht  das  Gesetz  ein  Anderes  vorschreibt?2,  die  Erklärung
  des  Berechtigten,  daß  er  das  Recht  aufgebe,  und  die
Löschung“  des  Rechtes  im  Grundbuch  erforderlich.“  Die  Erklärung
  ist  dem  Grundbuchamt?  oder  demjenigen  gegenüber  abzugeben,
  zu  dessen  Gunsten  sie  erfolgt.5

Vor  der  Löschung  ist  der  Berechtigte  an  seine  Erklärung
nur  gebunden,  wenn  er  sie  dem  Grundbuchamte  gegenüber  abgegeben
  oder  demjenigen,  zu  dessen  Gunsten  sie  erfolgt,  eine  den
Vorschriften  der  Grundbuchordnung  entsprechende  Löschungsbewilligung
  ausgehändigt  hat.

1  834,  9601,  965  1,  97721,  1015,  1048,  1061  1,  II  a  796,  IIb  860,  III  655.

M.  III,  206,  461,  474,  439,  581,  568,  594.  Prot.  III,  69.  D.  118.
88  878,  888,  3886,  887,  1133,  11682,  1180.  —  a.  68,  120,  188.

1.  §  8731.  E.  KG.  25  6,  FW.  4  168.  Es  handelt  sich  auch  hier
nur  um  Aufhebung  durch  Rechtsgeschäft.  —  Anwendbar  auf
Erbbaurecht  (§  1017  A.  1);  nicht  auf  I#enbesrechtliche  Erbpacht  (a.  63),
E.  FG.  9378.  Für  Eigentum  §  9281,  Renten  wegen  Uberbau  und  Notweg
  88  9142,  9172,  Grundstückspfand  §§  1165,  1168,  1169,  1175,
1176,  11782,  1183,.  2.  Bay.  9  506.  —  Keine  Anwendung  auf  Aufhebung
der  Belastung  von  Rechten  an  fremden  Grundstücken.  BVgl.  vielmehr

98  1064,  1072,  1255,  1273.  —  Erlöschen  durch  die  Zwangsversteigerung
VG.  88  52,  di.  92.

2.  z.  B.  66  158,  163,  901,  928,  1026,  1104,  1112,  1174,  1178.
1181;  auch  a.  113,  120.  Erlöschen  durch  den  Zuschiag  bei  der  Zwangsversteigerung
  3.  §  91.  —  VUgl.  anderseits  §§  1183  mit  1192,  1199,
GBO.  827.  Durch  den  tatsächlichen  oder  rechtlichen  Untergang  des
Grundstücks  gehen  die  Rechte  unter,  soweit  nicht  ein  Surrogat  an  die
Stelle  des  Grundstückes  tritt,  A.“  vor  §  854.

3.  Einseitiges  (.  Ke.  27  1/18)  empfangsbedürftiges  bzw.  amtsempfangsbedürftiges
  Rechtsgeschäft  (A.“  vor  §  104),  abstrakt  (daher
Löschung  der  Hypothek  durch  Mangel  der  Zahlung  nicht  beeinträchtigt,
&amp;amp;.  Gr.  52  757)  und,  wie  die  Einigung  (§  854  A.  8),  nicht  obligatorisch
verpflichtend.  Sie  darf  nicht  den  Wegfall  der  Berechtigung  des  Eingetragenen
  ergeben,  &amp;amp;.  KG.  402%.  Widerruflichkeit,  auch  bei  Grundpfandrechten,
  nicht  nach  §  1183,  sondern  nach  3  873  zu  beurteilen,  —.
R.  66258.  Ohne  sie  bringt  die  Löschung  regelmäßig  das  Recht  nicht  zum
Untergange.  Bei  zu  Unrecht  erfolgter  Löschung  Grundbuchberichtigung
6  894).  Vgl.  aber  88  891,  892,  901.  Lschungsbewilligung  schließt
Aufgabeerklärung  ein,  E.  FG.  10  %  —  Ersatz  der  Erklärung  nach
8PO.  88  894  ff.  —  Die  Verurteilung  zur  aisinrhsdewilsi  im
Wege  konkursrechtl.  Anfechtung  berechtigt  nur  zur  Löschung,  nicht  zur
Umschreibung,  E.  KG.  39  220.  Abweichung  für  Immobiliarpfandrechte
88  1183,  1182  und  GBO.  827.
        <pb n="617" />
        II.  Abschn.:  Allgemeine  Vorschriften  über  Rechte  an  Grundstücken.  611

4.  Grundbuchmäßige  Voraussetzungen  A.  9.  —  Ausführung  nach
GBD.  8  47.  —  Keine  Löschung  zum  Zweck  bes  Fortbestehens  in  Verbindung
  mit  einer  neuen  Hypothek,  2.  FG.  845

5.  Vgl.  aber  r  876.  —  Erst“  mit  der  Löschung  endet  das  Recht
(S.  KG.  23¼,  38278),  so  daß  die  Kenntnis  von  der  bloßen  Aufgabeerklärung
  Dritten  nilt  schadet,  §  892.  6.  Form  GB.  8§  29.

7.  8  873  A.  16.  8.  dem  Eigentümer  oder  dem  nachstehenden
dinglich  Lercchtigten  ohne  Vorrang.

E.  Gr.  52957.  GBO.  88  19,  29.  Für  zeitlich  begrenzte  Rechte
GBO.  os  23,  24,  Vormerkungen  und  Widersprüche  GBO.  8  25,  Pfandrechte
  und  deren  Belastung  GB.  8  27.  —  9  8738.  —  Die  Erklärung
ohne  Gebundenheit  ist  noch  keine  Verfügung  (A.“  vor  8  104),  &amp;amp;.  K.
25½6.  Auf  die  durch  das  Kausalgeschä  begründete  obligatorische  Gebundenheit
  bezieht  sich  §  8757  nicht,  E.  Gr.  48  550

§.  876.

Ist  ein  Recht  an  einem  Grundstücke  mit  dem  Rechte  eines
Dritten  belastet?,  so  ist  zur  Aufhebung  des  belasteten  Rechtes
die  Zustimmungs  des  Dritten"  erforderlich.  5  Steht  das  aufzuhebende
  Recht  dem  jeweiligen  Eigenthümer  eines  anderen
Grundstücks  zu“,  so  ist,  wenn  dieses  Grundstück  mit  dem  Rechte
eines  Dritten  belastet  ist,  die  Zustimmung  des  Dritten  erforderlich?,
  es  sei  denn,  daß  dessen  Recht  durch  die  Aufhebung  nicht
berührt  wird."  Die  Zustimmung  ist  dem  Grundbuchamt  oder
demjenigen  gegenüber  zu  erklären,  zu  dessen  Gunsten  sie  erfolgt?;
sie  ist  unwiderruflich.0

1  960,  965/,  9772,  1015,  1048,  1061  2,  IIa  797,  IIb  861,  III  860.  M.
III,  438  47.  489.  581,  Ges,  594.  Prot.  III,  66.  826,  VI.  221.  D.  119.

—  886  677.  1071,  1116“,  1182.  11682,  1178,  1180.  1245t,  1255  7.  —
a.  68,  120.

1.  8  873  M.  3.  2.  dinglich,  8  1059  M.  2.

3.  §8  182  ff.  8  875  A.  3.  Nach  der  Löschung  erteilte  Zustimmung
hat  rüskwirkende  Kraft  (8  184).

4.  sein  Rechtsnachfolger  ist  an  die  Zustimmung  gebunden  88  404,
413,  ch  aber  §9  892.

Ohne  sie  kann  auch  keine  Aufhebung  mit  Vorbehalt  erfolgen.  Wohl
aber  kann  ohne  sie  die  Aufgabeerklärung  gemäß  §  875“  wirksam  werden.

6.  §§  1018,  10942,  1105.  wegen  §  96  (vgl.  §  880  7).
Ersatz  Durch  anschälicheisfeistellung  nach  Landesrecht  a.  120.

8.  Z.  B.  berührt  den  Nießbraucher  die  Aufhebung  eines  mit  dem
Nießbrauchgrundstücke  verbundenen  Vorkaufsrechts  (8  1094,)  nicht.
a.  1202.  —  Grundbuchmäßig  bedarf  es  der  Bewilligung  des  Dritten
nur,  wenn  das  Recht  gemäß  GBO.  8  8  auf  dem  Grendstacke  vermerkt
ist  (ese  821).

9.  8  8751  a.  E.,  Ausnahme  von  8  1821.  —  Ersatz  nach  Z3P#.
6  894  ff.

397
        <pb n="618" />
        612  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

10.  Und  zwar  sofort.  Ausnahme  von  §  183.  Sie  ist  an  keine
Form  ccebunden.  —  8  1276.  —  8  878  findet  zwar  auf  die  Zustimmung
keine  Anwendung.  Sachlich  aber  folgt  das  gleiche  aus  der  Unwiderruflichkeit.
  —  38  1064,  1068,  1072,  1255,  1273.

3.  Änderung  8.  877.
Die  Vorschriften  der  88.  873,  874,  876  finden  auch  auf
Aenderungen  des  Inhalts  eines  Rechtes!:  an  einem  Grundstück

Anwendung.?  «
111MSays,11«Sc-tzs,112798,11h862,111861.M.111,778,
796.Prot1v,586.—55878,888,10712,1151.—8PO.§800.

l.§§880,1116,1119,1186,1189,1198,1203.—§1180.—
Anders§§1023bis1025,1052,1054,1059,1109,1132.E.R.47M,
K.25M,JW.04282,FG.7M.a.113.Dienachträglicheingeräumte
Befugnis,  ein  anderes  Recht  mit  Vorrang  eintragen  zu  lassen,  richtet
sich  nach  §  877,  E.  FG.  951.  Wegen  des  gleichzeitigen  Vorbehalts  8  881
A.  1.  Auch  Rangänderungen  fallen  unter  §  877,  soweit  nicht  §  880
eingreift,  &amp;amp;.  FG.  9608.  —  Vereinigung  mehrerer  Rechte  zu  einem  im
allgemeinen  nicht  zulässig,  4.  FG.  8.

2.  Für  Anderungen  bei  subjektiv-dinglichen  Rechten  GB.  88  8,
21,  für  Übertragung  und  Belastung  von  Briefpfändern  GB.  8  26,  bei
Umwandlung  des  Pfandes  oder  der  eüicherten  Forderung  GB.  8§  65,
E.  Bay.  2799.  Bei  bloß  negativen  Anderungen  genügt  einseitige  Zustimmung
  (8§  874,  876),  während  zu  positiven  der  dingliche  Vertrag
(§  873)  erfordert  wird.

4.  Nachträgliche  Verfügungs-P
  berscche  ve  (  8.  878.

Eine  von  dem  Berechtigten  in  Gemäßheit  der  §8§.  873,
875,  87771  abgegebene  Erklärung  wird  nicht  dadurch  unwirksam?,
daß  der  Berechtigte  in  der  Verfügung  beschränkt  wird?,  nachdem
  die  Erklärung  für  ihn  bindend  geworden"  und  der  Antrag

auf  Eintragung  bei  dem  Grundbuchamte"'  gestellt  worden  ist.“

1  831,  834  Satz  1,  1134  Satz  3,  1144  Satz  3,  II  799,  11  b  863,  III  862.
M.  III,  190,  200,  554,  566.  Prot.  III,  65.  D.  119.  —  88  11167,  1132,
1154,  11687,  1180,  1188,  1196.  —  Pr.  G.  v.  4.  8.  04  (Salzabbau).

1.  8  876  A.  10,  §  880,  §  878  bezieht  sich  nicht  auf  die  zu  solchen
Erklärungen  erforderliche  (BGB.  88  876,  880,  1183,  GBO.  9.27)  Zustimmung
  anderer  Personen  (ZE.  R.  5210).

2.  Ein  Schutz  gegen  Anfechtung  aus  KO.  88  29  ff.  ist  damit
aber  trotz  der  Nichterwähnung  des  &amp;amp;  878  in  KO.  8  42  nicht  gegeben,
72.  R.  51  257.

3.  Das  geht  über  §  1302  hinaus.  Dem  die  Verfügungsbeschräukung
  (zu  unterscheiden  von  den  Beschränkungen  der  Erwerbs-  oder  Berpflichtungsfähigkeit,
  der  Haftung,  des  Inhalts  und  der  Ausübung  eines
Rechts)  umfaßt  alle  rechtl.  Behinderungen  oder  Beeinträchtigungen  des
Berechtigten  oder  eines  Vertreters  oder  eines  sonstigen  Verfügers  über
        <pb n="619" />
        II.  Abschn.:  Allgemeine  Vorschriften  über  Rechte  an  Grundstücken.  613

fremde  Rechte  (A.  “  vor  §  164)  hinsichtlich  einer  Verfügung  im  Sinne
von  A.  “  vor  8  104,  gleichviel,  ob  sie  auf  Rechtsgeschaht,  insbes.  Verfügung
  von  Todes  wegen,  behördlicher,  insbes.  gerichtlicher  Anordnung
oder  unmittelbar  auf  dem  Reichs=  oder  Landesrecht  beruht.  Es  handelt
sich  also  nicht  bloß  um  Mangel  oder  Beschränkung  der  persönlichen
Geschäftsfähigkeit  (88  104  ff.),  sondern  auch  um  den  Ausschluß  der  Verfügungs-
  und  Vertretungsmacht  vollkommen  geschäftsfähiger  Personen,

z.  B.  aus  Gründen  des  Vereinsrechts  (88  262,  64,  70),  des  Gesellschaftsrechts
  (8  710),  des  Eherechts,  insbesondere  des  Güterstandes  (88  1357,
1394  ff.,  1516,  a.  36),  der  elterlichen  Gewalt  und  des  Vormundschaftsrechts
  (88  1630,  1641,  1643  ff.,  1670,  1804  ff.),  des  Erbrechts  (8§8  2113  ff.,
2121,  2306,  2308,  2338,  2365),  des  Konkursrechts  (KO.  88  6,  7,  15),
nicht  minder  aber  um  die  Beschränkungen  einer  Verfügung  (insbesondere
der  Ubertragung),  welche  in  sachlichen  Gründen  liegen,  insbesondere  um
die  Veräußerungsverbote  der  88  134  bis  136  im  Gegensatz  zu  §  137
(§  134  A.  2).  a.  81,  109,  115  bis  117.  —  Übergang  a.  168.  Zu
unterscheiden  sind  nach  Analogie  von  9  135  die  Beschränkungen  zugunsten
  bestimmter  Personen  (8  8921,)  und  die  allgemein  wirksamen.
Wegen  der  Eintragung  §8  892  A.  9.  Vormerkungen  und  Widersprüche
fallen  nicht  unter  den  Begriff  der  Verfügungsbeschränkungen  (88  134
A.  2,  883  A.ö,  899  A.  1).

4.  §8  8732,  875.  Bgl.  §  876  M.  10  a.  E.

5.  5  873  A.  16.  —  Aushändigung  der  Erklärung  an  den  Begünstigten
  genügt  nicht  ZE.  KG.  2324.

und  nicht  zurückgewiesen  wird,  E.  Bay.  11400.  —  GB0.  68  13,

15  bis  18,  28,  30,  32,  46.  —  4.  JG.  3½6,  R.  53/17,  71  3,  KG.  40  78.  —
Eine  vor  der  Antragstellung  eingetretene  Beschkänkung  der  Verfügungsmacht
  ist  also  hindernd,  obwohl  die  Verfügung  bereits  in  der  bindenden
Erklärung  lag,  ZS.  KG.  37  2##8,  §873  A.  13.—  Rechtsändernde  Eintragungen
können  auf  Grund  Verfügung  des  Gemeinschuldners  nicht  mehr  vorgenommen,
  werden  (KO.  §  15,  E.  R.  7138),  wohl  aber  Berichtigungen
E.  .  .

5.Raugs)imqllgemeinen§.879.

Das  Rangverhältniß  unter  mehreren  Rechten,  mit  denen
ein  Grundstück  belastet  ist,  bestimmt  sich,  wenn  die  Rechte  in
derselben  Abtheilung  des  Grundbuchs  eingetragen  sind,  nach  der
Reihenfolge  der  Eintragungen.?  Sind  die  Rechte  in  verschiedenen
  Abtheilungen  eingetragen,  so  hat  das  unter  Angabe“
eines  früheren  Tages  eingetragene  Recht  den  Vorrang“";  Rechte,
die  unter  Angabe  desselben  Tages  eingetragen  sind,  haben
gleichen  Rang.5

Die  Eintragung  ist  für  das  Rangverhältniß  auch  dann  maßgebend,
  wenn  die  nach  §.  873  zum  Erwerbe  des  Rechtes  erforderliche
  Einigung  erst  nach  der  Eintragung  zu  Stande  gekommen  ist."
        <pb n="620" />
        614  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

Eine  abweichende  Bestimmung  des  Rangverhältnisses  bedarf
der  Eintragung  in  das  Grundbuch.“

1  840,  II  A  300,  IIb  864,  III  868.  M.  III,  225.  Prot.  1II,  88,  VI,  221.
D.  120.  —  a.  184,  187  bis  189.  —  Rang  bei  beweglichen  Sachen  88  1032,
1208,  1209,  1261.

1.  3  8731.  Gilt  auch  für  Rechte  an  Rechten,  E.  KG.  392“".  —
Gilt  nicht  für  die  Fälle  der  88  883,  914,  916,  917,  1075,  1131,
1287  und  die  Vorzugsrechte  der  8V.  40.  Nr.  1  bis  3.  —  a.  118.
—  §  8921  a.  E.  Nichteingetragene  Rechte  stehen  den  eingetragenen  nach,
soweit  sich  nicht  aus  vonstehenden  Bestimmungen  Mteichunesn  ergeben.
Untereinander  ist  der  Zeitpunkt  der  Entstehung  maßgebend.  Jedes
Recht  haftet  aber  auf  dem  ganzen  Grundstück,  keine  sog.  Wertparzellen,
E.  60  254.  Herausgabepflicht  des  im  Range  nachstehenden  nach  8§  812
.  JW.  04  78.

2.  E.  R.  60  39,  KG.  26  39.  Also  nicht  nach  der  Entstehungszeit  oder
Datierung  (Locusprinzip),  auch  nicht  nach  dem  Eingang  des  Antrags
beim  Grundbuchamt  E.  R.  57  280.  Daher  auch  berichtigungsfähige  (§  894)
Unrichtigkeit  des  Grundbuchs  nur  dann,  wenn  die  Reihenfolge  einer
Einigung  (8  873)  der  Beteiligten  widerspricht  (Z.  K  G.  34  269).  Vgl.  §  1131
und  8VG.  88  10  bis  14,  109,  110.  Dazu  GB0.  88  17,  18,  461.  —
Rangbestimmung  durch  Vormerkung  8  883.

3.  Fehlt  diese  durch  GBO.  §  45  erforderte  Angabe,  so  geht  das
betreffende  Recht  wenigstens  allen  denen  der  anderen  Abteilungen  vor,
welche  dem  ihm  in  seiner  Abteilung  Nächsteingetragenen  nachstehen.

4.  Prioritätsprinzip.  5.  GBO.  8§  46  mit  88  13,  18.  —
GB.  8§  12,  54.  Ausnapme  Absf.  3.

6.  §  873  A.  6.  Ebenso  umgekehrt,  wenn  die  Entstehung  vor  der
Eintragung  liegt.

7.  8  881  A.  3  und  G.  #8§  465.  In  Pr.  Vermerk  bei  beiden
—ss  "

b)  Anberung  §.  880.

Das  Rangverhältniß  kann  nachträglich  geändert  werden.?

Zu  der  Rangänderung  ist  die  Einigungs  des  zurücktretenden
  und  des  vortretenden  Berechtigten“  und  die  Eintragungs
der  Aenderung  in  das  Grundbuch  erforderlich;  die  Vorschriften
des  §.  873  Abs.  2  und  des  §.  878  finden  Anwendung.  Soll
eine  Hypothek,  eine  Grundschuld  oder  eine  Rentenschuld  zurücktreten,
  so  ist  außerdem  die  Zustimmung  des  Eigenthümers  erforderlich.
  Die  Zustimmung  ist  dem  Grundbuchamt"  oder
einem  der  Betheiligten  gegenüber  zu  erklären;  sie  ist  unwiderruflich.?


Ist  das  zurücktretende  Recht  mit  dem  Rechte  eines  Dritten
belastet,  so  finden  die  Vorschriften  des  §.  876  entsprechende
Anwendung.
        <pb n="621" />
        II.  Abschn.:  Allgemeine  Vorschriften  über  Rechte  an  Grundstücken.  615

Der  dem  vortretenden  Rechte  eingeräumte  Rang  geht  nicht
dadurch  verloren,  daß  das  zurücktretende  Recht  durch  Rechtsgeschäft
  aufgehoben  wird.

Rechte,  die  den  Rang  zwischen  dem  zurücktretenden  und
dem  vortretenden  Rechte  haben,  werden  durch  die  Rangänderung
nicht  berührt.10

+  Ia  801,  II  b  865,  III  864.  M.  III,  228.  Prot.  1II,  91,  94.
190.  —  88  638,  1261.

Di  Rechte  müssen  bestehen  oder  doch  eingetragen  sein,  2.  50
bn  Vorbehalt  §  881,  SE.  KG.  21  2°/8.  Wegen  pr.  Stempel  2.
R.  69  979
2.  und  zwar  mit  dinglicher  Wirkung  vorbehaltlich  des  Abs.  5.
7.  FG.  1  1½°5,  Bay.  71°.  Eigentümer  erwirbt  aber  (anders  wie  nach
8881)  nicht  das  Recht,  die  Eintragung  eines  Rechts  mit  dem  Vorrange
vor  dem  zurücktretenden  Recht  zu  bewilligen  und  zu  beantragen.  E.  KG.
21  2#.  8§  891,  892  finden  im  allgemeinen  Anwendung.  Vgl.  aber
A.  9.  —  ZV.  8§§  128,  129.  —  Lediglich  obligatorische  Vorrechtseinräumungen
  werden  nicht  eingetragen.  —  Rangänderung  auch  für  Vormerkungen
  (8  883)  zulässig,  2.  FG.  2  45,  KG.  39  156,  nicht  aber  gegenüber
Verfügungsbeschränkungen.  —  Einwirlkung  des  Vorrangs  auf  die  an
Stelle  der  Hypothek  tretende  Eigentümergrundschuld  42.  R.  61  37,  Gr.
52  1998,  JW.  06  554.  Unzulässig  Eintragung  der  Einräumung  des  Vorranges
  vor  dem  jeweils  getilgten  Teile  einer  Hypothek,  3.  FG.  8  (vgl.
aber  E.  Gr.  52  1075).  Unzulässig  Einschränkung,  daß  ein  das  zurücktretende
Recht  belastendes  Recht  Dritter  unberührt  bleibe,  KG.  37  218.  —  Zulässig
  auch  Einräumung  des  Gleichrangs,  .  "#.  40  1
3.  8  873  A.  6  u.  9.  Einigung  kann  —  auch  stilschwei  end  —
auf  den  valutierten  Teil  einer  Hypothek  beschränkt  sein,  Z.  R.  76  7
Für  das  Grundbuchamt  genügt  auch  hier  Bewilligung  der  Sekefscno.
.  KG.  282668.  Die  Eintragung  (GB.  88  19,  29,  40)  der  Rangänderung
  erfolgt  bei  dem  vortretenden  und  bei  dem  zurücktretenden  Recht.
eien  der  Rangänderung  nach  88  875,  876.
4.  nicht  aber  Zustimmung  der  in  Abs.  5  genannten  Berechtigten.
Sind  beide  Rechte  in  einer  Hand,  so  geulgt  einseitige  Erklärung,  2.
JFG.  2%,  9  267,  KG.  26  ½5,  40  %  ,  Bay.  8
5.  weil  er  wegen  der  Aussicht,  ein  Pfandrecht  an  der  eigenen  Sache
zu  erwerben  (88  1143,  1163,  1164,  1168,  1170  ff.  mit  88  1192,  1199),
ein  in  hat.  Ausnahme  9  1151.  —  Zustimmung  liegt  schon  in
d  ewilligung  der  Eintragung,  S.  KG.  26  0.  Es  lann  aber  nicht  der
Eigentümer  ohne  Zustimmung  der  gegenwärtigen  Gläubiger  das  Vort
  gegenüber  der  eventuell  entstehenden  Eigentümerhypothek  einräumen,
JG.  4  219.  —  Nicht  nötig  Zustimmung  der  gütergemeinschaftlichen
Ezistau"  E.  FG.  2100,  des  persönlichen  Schuldners.  81165.  Wegen
Vorlegung  des  Briefes  GB.  88  42,  62.  —  E.  KG.  31
6.  8  33  A.  16.  7.  8  876  a.  E.
8.  z.  B.  ist,  falls  eine  zweite  Prioritätszession  erfolgen  soll,  Zustimmung
  des  ersten  Zessionars  erforderlich.  Zweifelnd  Z.  F.  1  100,
        <pb n="622" />
        616  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

9.  8§  104  ff.  E.  Bay.  7  460,  FG.  11  153.  —  Auf  andere  Ausßebungsgründe,
  z.  B.  Tod,  bezieht  sich  das  nicht.

10.  Sofern  nicht  unter  ihnen  gleichfalls  Rangänderungen  vorzenommen
  werden,  E.  R.  64205.  Abs.  5  gilt  auch  für  den  Fall,  daß  eines
der  im  Range  geänderten  Rechte  später  wegfällt.  (Vgl.  8  8814.)  382
schützt  das  vorgetretene  Recht  gegen  Zwischenberechtigten  nicht  weier,
als  das  zurückgetretene  Recht  geschützt  war.  (Vgl.  auch  E.  R.  707.
Bei  der  Zwangsversteigerung  sind  Zwischenrechte  insoweit  als  dem  vorgetretenen
  Recht  vorgehende  Rechte  (8VG.  §  441)  zu  behandeln,  wie
dieses  zur  Durchführung  des  8  8805  erforderlich  ist.  —  Entsprechende
Anwendung  auf  den  Fall,  daß  sämtliche  vorstehende  Rechte  den  Vorrang
eingeräumt  haben  E.  R.  64  103.

Tc)  Vorbehalt  §.  881.

Der  Eigenthümer  kann  sich  bei  der  Belastung  des  Grundstücks
  1  mit  einem  Rechte  die  Befugniß  vorbehalten,  ein  anderes,
dem  Umfange  nach  bestimmtes?  Recht  mit  dem  Range  vor  jenem
Rechte  eintragen  zu  lassen.

Der  Vorbehalt  bedarf  der  Eintragung  in  das  Grund

buch;  die  Eintragung  muß  bei  dem  Rechte  erfolgen,  das  zurüstreten
  soll.

Wird  das  Grundstück  veräußert!“,  so  geht  die  vorbehaltene
Befugniß  auf  den  Erwerber  über.

Ist  das  Grundstück  vor  der  Eintragung  des  Rechtes,  dem
der  Vorrang  beigelegt  ist,  mit  einem  Rechte  ohne  einen  ensprechenden
  Vorbehalt  belastet  worden?,  so  hat  der  Vorrang
insoweit  keine  Wirkung,  als  das  mit  dem  Vorbehalt  eingetragen
Recht  in  Folge  der  inzwischen  eingetretenen  Belastung  eine  ibe

den  Vorbehalt  hinausgehende  Beeinträchtigung  erleiden  würde":
1½  4  E  —  5664  III  865.  M.  III,  238.  Prot.  III,  99.  T.  u.

1.  und  der  dazu  erforderlichen  Einigung,  §  8737.  Aber  nicht  noch
Eintragung  des  Rechts,  dem  der  Vorbehalt  Aiber  ist,  E.  0
7  das  Verhältnis  zur  Rangänderung  (8  880),  E.  F.  93.  Wl.
8877  A.  1.

2.  Z.  FG.  765,  Bay.  8  898.  Dazu  gehört  bei  Hypotheken  bestimnie
Angabe  über  den  Zinspunkt  (8  111  9  ver  l’“  #esch
kung  des  Vorrangs  auf  die  Höhe,  in  welcher  die  Hypothekenforderug
zur  Entstehung  gelangt,  Z.  FG.  4  2,  zulässig  die  Bedingung,  daß  voeingetragene
  Hypotheken  zur  Löschung  gelangen  und  an  deren  Elelt
eingetragen  werden  sollen,  #.  FG.  7  1c.  Für  Amortisationshypothern
*“  WP.2618.  —  Das  Vorbehaltsrecht  des  Eigentümers  kann  nad

5  der  Vorrangshypothek  von  neuem  ausgeübt  werde,,

.
        <pb n="623" />
        II.  Abschn.:  Allgemeine  Vorschriften  über  Rechte  an  Grundftücken.  617

3.  Erfolgt  sie  Pleichseitig,  so  genügt  einseitige  Bewilligung  des
Eigentümers  §  873  Für  nachträgliche  Anderung  8  880,  .  FG.
i  BecGebrauchdesVorbehaltngWsBetEtntragung  des  vorgehenden
  Rechts  ist  auch  bei  diesem  die  Vorrechtseinräumung  einzutragen,
Vorlegung  des  Briefs  der  zurücktretenden  Hypothek  unnötig,  E.  WG.  9  166.
§  880  M.  3.

4.  durch  Übertragung  (§  929)  oder  auf  eine  andere  Weise,  insbesondere
  durch  Zwangsversteigerun  *  —  Unzulässigkeit  der  Pfändung
dieser  Befugnis  E.  F.  8  58,  Bay.  9

5.  §  880“  gilt  hier  nur,  sofern  bei  den  Zwischenposten  kein  Vorbehalt
  gemacht  ist.

6.  Der  durch  die  Weiterbelastung  eintretende  Ausfall  trifft  insofern
das  spätere,  mit  Vorrang  eingetragene  Recht.  Dagegen  sind  die  Zwischenposten
  im  Gegensatz  zu  8  880  A.  10  keinesfalls  als  dem  mit  Vorrang
eingetragenen  Recht  vorgehend  zu  behandeln.  7.  8  1172  A.  5.

6.  Eintragnug  d.  Wertersatzes  8.  882.

Wird  ein  Grundstück  mit  einem  Rechte  belastet,  für  welches
nach  den  für  die  Zwangsversteigerung  geltenden  Vorschriften
dem  Berechtigten  im  Falle  des  Erlöschens  durch  den  Zuschlag
der  Werth  aus  dem  Erlöse  zu  ersetzen  ist:,  so  kann  der  Höchstbetrag
  des  Ersatzes  bestimmt  werden.  Die  Bestimmung  bedarf

der  Eintragung  in  das  Grundbuch.?

IIb  867,  III  866.  Prot.  VI,  242.

z.  B.  Erbbaurechte,  Nießbrauch  und  andere  Dienstbarkeiten,
Naallckten-  und  Vorkaufsrechte  (für  künftige  Fälle),  28Gn  E  92.  121.
—  3ZG.  88  10  bis  14,  52,  91,  92,  109  ff.  2.  87

7.  Bormerkung  a)  im  allgem.  F.  883.

Zur  Sicherung  des:  Anspruchs:  auf  Einräumung  oder
Aufhebung  eines  Rechtes  an  einem  Grundstück"  oder  an  einem
das  Grundstück  belastenden  Rechte"  oder  auf  Aenderung  des  Inhalts
  oder  des  Ranges  eines  solchen  Rechtes5  kann  eine  Vormerkung
  in  das  Grundbuch  eingetragen  werden."“  Die  Eintragung
  einer  Vormerkung  ist  auch  zur  Sicherung  eines  künftigen
  oder  eines  bedingten?  Anspruchs  zulässig.

Eine  Verfügung,  die  nach  der  Eintragung  der  Vormerkung
über  das  Grundstück  oder  das  Recht  getroffen  wird,  ist  insoweit
unwirksam,  als  sie  den  Anspruch  vereiteln  oder  beeinträchtigen
würde.  Dies  gilt  auch,  wenn  die  Verfügung  im  Wege  der
Zwangsvollstreckung  oder  der  Arrestvollziehung  oder  durch  den
Konkursverwalter  erfolgt..
        <pb n="624" />
        618  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

Der  Rang  des  Rechtes,  auf  dessen  Einräumung  der  Anspruch
  gerichtet  ist?,  bestimmt  sich  nach  der  Eintragung  der
Vormerkung.10·2  11

II  a  803,  II  b  868,  11I  867.  Prot.  1II,  107,  747,  VI,  221.  D.  122.  —
88  439-,  1179.  8O.  8  266.  —  Übergang:  B.  1.  a.  57,  AG.  GBO.  a.  22
8.  AusfB.  FGG.  8  120,  S.  K.  G.  a.  34.  —  Abart  der  V.  der  Bauvermerk.
(RG.  o.  1.  6.  09  ##8  11  ff.).

1.  rechtsgültigen  (Z.  R.  60  220),  obligatorischen  z.  B.  88  504,  648,
1179,  oder  auch  dinglichen,  z.  B.  8  2130.  —  Vormerkung  zur  Erhaltung
des  Rechts  auf  Auflassung  umfaßt  nicht  die  Unterlassung  weiterer  Belastung,
  .  Gr.  48937.  Zum  Schutze  von  bereits  bestehenden  Rechten
an  Grundstücken  (§  873  A.  3,  z.  B.  88  1075,  1287)  dient  der  Widerspruch
  (8  899).  —  Abweichend  zu  behandelnde  Vormerkung  GBO.  F  18,
K.  JW.  06  165,  FWG.  10  231.

2.  §  194  A.  1.  —  An  sich  beeinflußt  ein  solcher  Anspruch  eines
Dritten  und  auch  dessen  Kenntnis  seitens  des  Erwerbers  die  Gültigkeit
des  Erwerbs  nicht,  A.  "“  vor  §  854.  Anwendbar  auch  bei  Anfechtung
einer  Hypothek  aus  RG.  v.  21.  7.  79.  Anspruch  muß  bestimmten  Personen
  zustehen,  3.  Bay.  8  4  .  Uber  Vormerkung  zugunsten  des  jeweiligen
Gläubigers  einer  Hypothek  einerseits  E.  FG.  7,  anderseits  7  143.—
Unsecuch  T  im  Betrage  nach  von  Schätzung  eines  Dritten  abhängen,
E.  F.  7  3.

3.  Anspruch  muß  auf  ein  Recht  an  einem  Grundstücke  (A.  “  vor
8  854)  gerichtet  sein.  Sonst  kann  keine  Vormerkung  eingetragen  werden.
E.  FG.  126.  Er  muß  seine  Erfüllung  in  einer  endgültigen  Eintragung
finden  können,  .  JW.  03B.#  116.  Anwendung  auf  das  Recht  des  früheren
Universalfideikommissars  gegenüber  dem  kautionsfreien  Fiduziar  E.  Gr.
45638,  auf  pr.  bergrechtliche  Enteignung  E.  R.  62  216.  —  Nichtig  Vormerkung
  auf  Befreiung  des  aufzulassenden  Grundstücks  von  Schulden
und  Lasten,  E.  R.  552“,  zur  Sicherung  des  Anspruchs  auf  Pfändung
einer  Hypothek,  bzw.  der  Pfändung  und  Überweisung,  E.  R.  56  ,  K.
35578,  zur  Sicherung  eines  Abholzungsrechts  Z.  R.  60  310,  zur  Sicherung
des  Anzpruchs  eines  Gläubigers  gegen  den  anfechtbaren  Erwerber  einer
Hypothek  E.  FW.  5215,  für  den  Rückgewähranspruch  aus  RG.  v.  21.  7.  79
8§  7,  E.  R.  60  423,  67½5  (8  892  A.  9).  Trotz  ZP.  88  866,  867  kann
aus  einem  vollstreckbaren  Titel  für  eine  persönliche  Forderung  eine  entsprechende
  Vormerkung  nicht  eingetragen  werden,  ZE.  FG.  295.  —  Keine
Hypothekenvormerkung  auf  den  künftigen  Anteil  des  Miterben,  E.  FG.
4255.  —  Daß  die  Wirkung  der  Vormerkung  einer  Verfügungsbeschränkung
im.  Sinne  des  §  137  gleichkommt,  steht  nicht  entgegen,  E.  KG.  40  1,
vgl.  A.  8.

4.  z.  B.  Verpflichtung  zur  Ubertragung  einer  Hypothek  für  den
Fall  der  Vereinigung  mit  dem  Eigentum,  E.  KG.  25  7,  auf  Bestellung
eines  Pfandrechts  an  einer  Hypothek  für  den  Fall  des  Ubergangs  auf
den  Eigentümer,  K.  KG.  34  250.

5.  8§  873,  875,  877,  880.  —  8§8  10982,  1179.  —  K.  .  2  2;
KG.  207“.
        <pb n="625" />
        II.  Abschn.:  Allgemeine  Vorschriften  über  Rechte  an  Grundstücken.  619

6.  Nur  auf  dem  Blatt  des  belasteten  Grundstücks  2.  KG.  25½6.

st  durch  Eintragung  wird  die  Vormerkung  im  Gegensatz  zur  Ver-2

  ngsbeschränkung  (§  878  A.  3)  existent.  Eus  Pr.  Allg.  Vfg.

.  814.  —  des  Belasteten  von  Sicherheitsleistung  z.  B.

du  Testament  sert  icht  entgegen  2.  I.  01103.  —  Bei  Teilbesaun

mit  Vormerkun  éus  ls  6  keine  Abschreibung  erforderlich.

—  zerung  itron  der  Bezeichnung  der  Vormerkung  als  solche  .
FG.  7“

7.  E.  FG.  7½.  Z.  B.  Terpflichtung“  zur  Teilentpfändung  unter
gewissen  Voraussetzungen,  2.  KG.  23  168,  Sachs.  11  5°  (besonderer  Fall
Ssodhl  zur  Abtretung  vom  Terrain  für  den  Fall  der  Anlage  einer

traße,  E.  KG.  25  7,  auch  troß  §  925°  für  einen  künftigen  und  bedingten
  Anspruch  auf  Auflassung,  daher  auch  zur  Sicherung  eines  Wiederkaufsrechts,
  auch  vor  der  Ausübung  (8.  R.  69  851),  auch  zugunsten  des
jeweiligen  cigentümers  eines  Grundstücks  (.  F  9  295),  obwohl  das
BG.  kein  dingliches  Wiederkaufsrecht  kennt  (das  in  Pr.  einzutragende
Wiederkaufsrecht  bei  Rentengütern  hat  die  Wirkung  einer  Vormerkung,
Pr.  a.  29  §  5);  zur  Sicherung  des  Anspruchs  des  Eigentümers  auf
Aufhebung  des  Erbbaurechts  im  Falle  seiner  Veräußerung,  3.  F  .  9#1,
§.  1015  A.  4.  Über  Rücktrittsrecht  3.  Bay.  3%  .  Die  Grundlage  für
einen  gültigen  Anspruch  muß  aber  da  sein,  z.  B.  bei  Eigentumsübertragung
  die  Form  des  §  313,  daher  keine  Eintragung  ugunsten  künftig
etwa  entstehender  Rechte,  2.  KG.  23  134,  nicht  (abges  aher  von  §  1179)
zur  Sicherung  von  Verbindlichkeiten  betreffend  Verfü  gung  über  künftig
etwa  jansee  Eigentümergrundschuld,  24.  R.  72  875;  nicht  zur  Sicherung
  von  Dienstbarkeiten  des  einen  Grundstücks  desselben  Echentümers
gegen  ein  anderes  Grundstück,  auch  nicht  für  den  Fall  der  Veräußerung,
8  1018  A.  2,  wohl  aber  zugunsten  noch  nicht  erzeugter  Abkömmlinge,
1113  M.  3.  Abhängigkeit  von  einer  Gegenleistun  Len  nicht  entgegen.
ice  Einreden  und  Erlöschungsgründe  §  886.  —  Zulässig  auch,  wenn
nur  Bindung  des  Antragenden  vorliegt,  E.  R.  7221.
8.  88  135,  161,  184.  Vgl.  §  8881.  —  Die  Vormerkung  fällt
weder  unter  den  Be  riff  der  Veräußerungsverbote  (88  134  bis  136),
noch  der  Verfügungsbeschränkungen  (8  878  A.  3),  8  888  Abs.  1  gegenüber
  Abk.  2.  Vormerkung  sichert  *  en  die  Gefahren  des  Erwerbs  von
bloßen  Buchberechtigten  (§  892),  —.  JIW.  08  ½6.

0.  Vormerkung  wird  in  erdhhlige  Eintragung  umgeschrieben,
sobald  Voraussetzungen  der  Eintragung  des  Hauptrechts  gegeben  sind,
und  zwar  von  Amts  wegen,  soweit  Eintragung  der  Vormerkung  von
Amts  wegen  erfolgt;  88  885  A.  2,  sonst  GBO.  8.13.  Bloße  Verurteilung
zur  Zahlung  kann  trotz  ZPO.  *s  Umschreibung  einer  Hypothekenvormertung
  nicht  begründen,  3.

5  0.  E.  K.  225  1,  R.  60  286.  Ausnahme  von  §  879.  Rangänderung
2.

11.  Rechte,  die  durch  Vormerkung  dinglich  gesichert  sind,  sind  noch
nicht  Rechte  an  dem  Grundstück  (&amp;amp;.  FG.  4,  Bay.  940),  stehen  aber
für  die  Zwangsversteigerung  eingetragenen  greich  ZV.  §8§  9,  48.
Für  den  Konkurs  KO.  88  24,  47,  denen  gegenüber  KO.  8  15  nicht  an-
        <pb n="626" />
        620  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

gerufen  werden  kann,  und  hinsichtlich  des  Zwangsvergleichs  KO.  8  193,
*.  JW.  06".  Vgl.  8  439.  Für  Vormerkungen  auf  Einräumung  des
Eigentums  ZVG.  88  28,  37  Nr.  5.  Vormerkung  auf  Einräumung  des
Eigentums  gewährt  kein  der  Zwangsversteigerung  entgegen  stehendes
Recht  im  Sinne  des  ZV.  5  28.  Über  Einkluß  auf  die  Erbenhaftung
20  Vormerkungen  auf  Einräumung  einer  Hypothek  werden  auch  im
lee  eines  Verzichts,  anders  wie  Hypotheken  nach  8  1168,  nicht  zur
Eigentümergrundschuld,  X.  FG.  3  ½%/,  R.  65  260.  8  4397.

b)  Haftung  der  Erben  §.  884.

Soweit  der  Anspruch  durch  die  Vormerkung  gesichert  ist,
kann  sich  der  Erbe  des  Verpflichteten  nicht  auf  die  Beschränkung
seiner  Haftung?  berufen.

II  804  a,  IIb  869,  111  868.  Prot.  V,  779.  D.  123.

1.  Gleichviel  ob  vor  oder  nach  dem  Erbfall  eingetragen.

2.  88  1973,  1975  ff.,  1989,  1994,  2000,  2013.  Vorbehalt  aus
ZPO.  8  7804  fällt  weg.

3.  Ausnahmen  88  19902,  1992,  2016",  KO.  88  221,  226.  Wegen
des  Aufgebots  der  Nachlaßgläubiger  §  1971.

Jc)  Grundlage  §s.  885.

Die  Eintragung  einer  Vormerkung  erfolgt  auf  Grund  einer
einstweiligen  Verfügung  oder  auf  Grund  der  Bewilligung  desjenigen,
  dessen  Grundstück  oder  dessen  Recht  von  der  Vormerkung
betroffen  wird.  Zur  Erlassung  der  einstweiligen  Verfügung  ist
nicht  erforderlich,  daß  eine  Gefährdung  des  zu  sichernden  Anspruchs
  glaubhaft  gemacht  wird.“

Bei  der  Eintragung  kann  zur  näheren  Bezeichnung  des  zu
sichernden  Anspruchs  auf  die  einstweilige  Verfügung  oder  die
Eintragungsbewilligung"  Bezug  genommen  werden.“

II  a  804,  11  b  370,  111  369.  Prot.  III,  107.

1.  8PO.  8824,  935  ff.,  941,  942,  E.  R.  55  1/6,  Sachs.  1050.  Rechtsstreit
  über  Verpflichtung  zur  Bewilligung  der  endgültigen  Eintragung
kann  sich  anschließen  nach  B.  88  936,  942.  —  GB0.  88  137,  39.  —
Ausgeschlossen  während  des  Konkursverfahrens  KO.  8  142.  Regelmäßig
keine  Abwendung  durch  Sicherheitsleistung  ZPO.  8  939.  —  Die  Verfügung
  muß  gegen  alle  in  Wahrheit  (wenn  auch  nicht  buchmäßig  §  873
A.  7)  Betroffenen  gerichtet  sein,  z.  B.  auch  gegen  die  nicht  eingetragene
gütergemeinschaftliche  Ehefrau,  E.  FG.  5  14,  vogl.  aber  4105.  Unzulässig
einstweilige  Verfügung  ohne  bestimmten  Gegner  K.  FG.  760.  Eine  Verordnung
  für  den  künftigen  Anteil  eines  Miterben  betrifft  (soweit  überhaupt
  zulässig  §  883  A.  3)  alle  Miterben  E.  F.  1  15°.

2.  §  873,  jedoch  bedarf  es  nicht  notwendig  der  Einigung,  GB.
§  29.  —  E.  R.  43717.  Ersatz  durch  vorläufig  vollstreckbares  Urteil
3PO.  g  895.  —  Antrag  GBO.  8  13.  —  Eintragung  ohne  Antrag  bei
        <pb n="627" />
        II.  Abschn.:  Allgemeine  Vorschriften  über  Rechte  an  Grundstücken.  621

beanstandeten  Eintragungsanträgen  G.  8  18  und  in  der  Beschwerdeinstanz
  GBO.  8  76.

ZB.  Ausnahme  gegenstber  BPO.  88  935,  940,  deren  Voraussetzungen
im  übrigen  erforderlich,  E.  R.  74  16.

4.  bzw.  das  Urteil  (8P  O.  8  895)  oder  den  mangelhaften  Antrag
GBO.  §  18.  —  Urkunde  über  Begründung  des  Anspruchs  kann  zur
Auslegung  dienen,  E.  JW.  11587.

§  874.  Bgl.  aber  §  883  A.  1.  Z.  FG.  71.

d)  Beseitigung.!
an)  durch  Einrede  §.  886.

Steht  demjenigen,  dessen  Grundstück  oder  dessen  Recht  von
der  Vormerkung  betroffen  wird?,  eine  Einrede  zu,  durch  welche
die  Geltendmachung  des  durch  die  Vormerkung  gesicherten  Anspruchs
  dauernd  ausgeschlossen  wird  3,  so  kann  er  von  dem
Gläubiger“  die  Beseitigung  5  der  Vormerkung  verlangen.“

II  8051,  IID  871,  III  870.  Prot.  1III,  741,  VI,  223.  D.  125.  —
#8  1169,  1254.  —  Übergang:  B.  üc#.  a.  57.  S.  Aus#.  F#.  8  120.

1.  Im  allgemeinen  erfolgt  Löschung  der  Vormerkung  auf  Grund
Bewilligung  der  Berechtigten  GB.  8  19,  oder  der  sie  ersetzenden  Berurteilung
  (ZPO.  8  8941).  Befriedigung  des  gesicherten  Anspruchs  kann
nur  gegen  Löschungsbewilligung  gefordert  werden,  §  1144,  K.  R.  56.
Ohne  Bewilligung  bei  Aufhebung  der  einstweiligen  Verfügung  (83P#.

924  ff.)  oder  des  Urteils,  auf  dem  sie  beruht,  GB0.  8  25.  8  885

.1  u.  2.  Ohne  Antrag  nach  GB.  88  18,  76.  Dritterwerber  des
durch  die  BVormerkung  gesicherten  obligatorischen  Rechts  ist  durch  §  892
nicht  geschützt.

2.  Der  passiv  Beteiligte  (8  883  1,  GB.  88  132,  19).  Es  kann
das  auch  der  nicht  eingetragene  wahre  berechtigie  sein.

3.  Peremtorische  Einrede  im  Sinne  des  BGB.,  einschließlich  der
Verjährung,  2.  JW.  O08  245,  während  die  dilatorischen  Einreden  nicht  in
Frage  kommen,  §202  A.  6.  —  Ist  der  Anspruch  z.  B.  durch  Anfechtung
  oder  Aufrechnung  erloschen,  so  besteht  ebenfalls  das  Recht  auf
Beseitigung.  4.  oder  dessen  Nachfolger  in  dem  Recht,  auch  dem
Konkursverwalter  (KO.  8  67).

5.  nicht  bloß  den  Verzicht,  wie  nach  §  1169,  E.  KG.  25  1.

6.  Sie  erlischt  erst  durch  die  Löschung  (8  875½).  Anders  8887  A.  .

bh)  durch  Aufgebot  8.  887.

Ist  der  Gläubiger,  dessen  Anspruch  durch  die  Vormerkung
gesichert  ist,  unbekannt,  so  kann  er  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens
  mit  seinem  Rechte  ausgeschlossen  werden,  wenn  die
im  8.  1170  für  die  Ausschließung  eines  Hypothekengläubigers
bestimmten  Voraussetzungen  vorliegen.  Mit  der  Erlassung  des
Ausschlußurtheils  erlischt  die  Wirkung  der  Vormerkung.:

IIa  805  ,  11  872,  III  871.  D.  121  2.  —  B.  1#.  a.  57.
        <pb n="628" />
        622  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

1.  8#O.  gg  988,  1024;  Pr.  AG.  ZPO.  8  8,  B.  AG.  3PO.  a.  60b,
H.  G.  v.  21.  7.  89  a.  1Nr.  1,  a.  7e;  M.Sch.  AG.  3PO.  826;  8.V.
AG.  3PO.  86;  O.  AG.  ZPO.  8  122;  8.  A.  AG.  ZPO.  89;  8.  K.  G.  AG.  30.
a.  5;  A.  AG.  z.  ZPNov.  a.  5;  Sceb.  S.  AG.  3PO.  8  9;  Sch.  R.  W#.  3W.
u.  10;  Wa.  A#.  z.  ZPMov.  a.  1;  R.  j.  L.  A.Z3PO.  8§  13;  Schl.
A.83PO.  88  60,  61;  L.  AG.8PO.  §  11;  Lü.  A.BPO.  8§  5;  hr,
A.3PO.  8  4;  Hb.  AG.  z.  ZPov.  §#§  5,  6;  E.L.  G.  v.  13.  11.99  89.

2.  ohne  Löschung.  Anders  §9  886  A.  5.  8§  1163  A.  2  a.  E.  —
Anders  auch  88  1170,  E.  FG.  3  ½8.  —  Die  Löschung  erfolgt  nach  Ge##.
§§  13,  221,  29,  30,  40  ff.

—,  Durchführung  d.  Bormerkung
und  des  Veräußerungsverbots  §.  888.

Soweit  der  Erwerb  eines  eingetragenen  Rechtes  oder  eine
Rechtes  an  einem  solchen  Rechte  gegenüber  demjenigen,  zu  desse
Gunsten  die  Vormerkung  besteht,  unwirksam  istt,  kann  dieser
von  dem  Erwerber?  die  Zustimmung  zu  der  Eintragung“  ode
der  Löschung  verlangen,  die  zur  Verwirklichung  des  durch  di
Vormerkung  gesicherten  Anspruchs  erforderlich  ist.

Das  Gleiche'  gilt,  wenn  der  Anspruch  durch  ein  Leräußerungsverbot
  gesichert  ist.5

na  806,  IIb  878,  III  872.  Prot.  III,  743.  D.  123.  —  3  568  A
894.

1.  8  8832.

2,  der  aus  der  Vormerkung  Berechtigte.  —  Anwendbarkeit  alf
Vormerkung  aus  GB.  §  18,  ZE.  JW.  06  .

3.  des  Grundstückes  bzw.  des  Rechtes,  E.  R.  5325.  Nicht  erforder
lich,  daß  der  persönlich  Verpflichtete  schon  vorher  eingewilligt  hat.  Erwerber
  kann  alle  Mängel  des  zugrunde  liegenden  Rechtsverhältniss
ebenso  geltend  machen,  wie  der  persönlich  Verpflichtete,  er  braucht  nich
dessen  Hustimmung  zu  beschaffen,  Z—.  R.  5320.

4.  6  873.  —  Ersatz  Z8PO.  88  894  ff.  5.  8  875.

6.  z.  B.  Mitwirkung  zur  Zurückübertragung  des  Eigentums,  wem
der  Anspruch  auf  Einräumung  des  Eigentums  geht,  gemäß  §  925.  (rgPO.
  88  884  ff.

7.  Abs.  1  mit  der  Maßgabe,  daß  statt  „Vormerkung“  „
dußerungsverbot“  zu  setzen  ist.  Veräußerungsverbot  hat  aber  kei
positive  Wirkung.

8.  Eine  zu  98  134  bis  136  gehörige  lex  fugitiva,  da  Vormerlungn
und  Veräußerungsverbote  verschieden  sind,  §  134  A.  2.  —  Die  ir,
kungen  einer  durch  Vormerkung  begründeten  Verfügungsbeschränim
sind  allerdings  die  eines  relativen  Veräußerungsverbots.  Abf.  2  g#

alle  gegen  den  Erwerber  wirksamen,  wenn  auch  nicht  eingetragne
zerungsverbote  der  88  134  bis  136,  nicht  aber  für  rechtsgeschä

137).
        <pb n="629" />
        II.  Abschn.:  Allgemeine  Vorschriften  über  Rechte  an  Grundstücken.  623

9.  Bereinigung  von  Rechten  §.  889.

Ein  Recht  an  einem  fremden  Grundstück  erlischt  nicht  dadurch,
  daß  der  Eigenthümer  des  Grundstücks  das  Recht  oder  der
Berechtigte  das  Eigenthum  an  dem  Grundstück  erwirbt.7

1  835,  IIa  807,  IIb  874,  III  873.  M.  111,  201.  Prot.  III,  73.

ilt  für  alle  solche  Rechte.  Durch  Trennung  vom  Eigentum
werden  sie  wieder  vollwirksam.  Aber  auch  der  Eigentümer  kann  über
sie  durch  Veräußerung  oder  Löschung  (8  875)  verfügen,  sie  bei  der
Zwangsvollstreckung  geltend  machen  und  hat  Schutz  gegen  Beeinträchtigungen.
  Besondere  Regeln  für  das  Immobiliarpfandrecht  §8§  1163,
1177,  1178.  —  Nießbrauch  und  Pfandrecht  an  dinglichen  Rechten  an
fremder  Sache  fallen  unter  die  Vorschriften  für  bewegliche  Sachen
(88  1063,  1072,  1256,  1273).  —  E.  FG.  1169.  Daraus  folgt  aber  nicht,
daß  im  allgemeinen  Rechte  an  Grundstücken  zugunsten  des  Eigentümers
kanstehen  können,  E.  FG.  578.  Eine  Ausnahme  macht  §  11961.  —  Bezüglich
  nach  a.  42  bestehen  gebliebenen  Stockwerkeigentums  E.  Bay.  11  713.

10.  Bereinig.  v.  Grundstücken  §.  890.

Mehrere  Grundstücke  können  dadurch  zu  einem  Grundstücke
vereinigt  werden,  daß  der  Eigenthümer?  sie  als  ein  Grundstück
in  das  Grundbuch  eintragen  läßt.5

Ein  Grundstück“  kann  dadurch  zum  Bestandtheil"  eines
anderen  Grundstücks  gemacht  werden,  daß  der  Eigenthümer?  es
diesem  im  Grundbuche  zuschreiben  läßt.  7

1  76877,  IIa  808,  IIb  875,  III  874.  M.  III,  Prot.  III,  13.  —
a.  119.  —  Für  bewegliche  Sachen  88  946  ff.  —  e  G.  v.  4.  S.  04  8  3
(Salzabbau).

1.  Ortlicher  Zusammenhang  ist  nicht  Voraussetzung,  2.  R.  51  26.
Im  allgemeinen  kann  das  Grundeigentum  grundbuchmäßig  beliebig  vereinigt
  und  geteilt  werden.  (Vgl.  jedoch  GBO.  88  5,  6.)  Ein  grundbuchmäßig
  selbständiges  Grundstück  kann  nicht  Bestandteil  (6  5°8  A.  3)
oder  Zubehör  (§  97  A.  1)  sein.  Das  Landesrecht  kann  abweichen  (a.  119,
auch  112  [Bahneinheit],  57  f.,  GBO.  8  90).  —  Sovweit  nicht  im  einzelnen
  Ausnahmen  gemacht  sind  (§  1026),  ergreifen  alle  Belastungen
die  Gesamtsache.  11087,  a.  120,  auch  GBO.  8  49.  —  E.  Bay.  1  7,
6“"##4%.
2.  Also  nicht  von  Amts  wegen,  E.  KG.  312836.  Den  formellen
Antrag  kann  auch  der  Begünstigte  stellen,  E.  FG.  6  7/.  Der  Hypothekengläubiger
  kann  der  Vereinigung  nicht  widersprechen,  .  FG.  6  2.

3.  Nach  dem  Grundsatze  der  Spezialität  ist  Gegenstand  eines  dinglichen
  Rechts  an  einem  Grundstücke  stets  das  als  eine  Sache  (890  A.  2)
zu  behandelnde  Grundstück,  und  zwar  im  ganzen,  soweit  sich  nicht  eine
Beschränkung  auf  einen  Teil  ergibt  (wie  88  1023,  1093  2),  -.  R.  57.
Diese  Sacheinheit  kann  aber  durch  Teilung,  Vereinigung,  Zuschreibung
geändert  werden.  —  Die  Anlage  eines  gemeinschaftlichen  Grundbuch-
        <pb n="630" />
        624  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

blatts  (GBO.  88  4,  86)  begründet  noch  keine  Vereinigung,  wohl  aber
Pr.  Beantragung  der  gemeinschaftl.  Verschuldungsgrenze,  G.  v.  20.  8.  00
823,  2.  117  W.  1.

4.  Nicht  ideeller  Anteil  (Bruchteil  8  1008),  Z.  F.  4  %.

5.  elbleenuger,  lumwesentlicher)  Bestandteil,  8  93  A.  2.  E.  KG.
30  0,  Bay.  6"80·-40  Wegen  Belastungen  §8  1131.

6.  Wni)hs  *m*  8  5.  —  Auch  Miteigentum  an  einem
Grundstücke  kann  zum  Bestandteil  eines  anderen  Grundstücks  gemacht
werden.  Wegen  Erbbaurecht  §  1017  A.  1.  —  Unzulässig  Zuschreibung
zu  mehreren  Grundstücken  Z.  Bay.  12  5/5.

AÜber  Teilung  von  Grundstücken  im  einzelnen  88  1025,  1026,
1090,  1108,  1109,  a.  119  bis  121,  184.

11.  Buchrecht!  a)  Vermutung  §.  891.

Ist  im  Grundbuche  für  Jemand  ein  Recht  eingetragens,
so  wird  vermuthet,  daß  ihm  das  Recht  zustehe.“

Ist  im  Grundbuch  ein  eingetragenes  Recht  gelöscht,  so  wird
vermuthet,  daß  das  Recht  nicht  bestehe.?

1  826,  II  809,  IIb  876,  III  875.  M.  III,  158.  Brot.  III,  4.  —
88  1006.  1141,  1155,  2865.  —  Übergang  #.  JW.  12111

1.  Gleich  dem  Besitz  Minderrecht  mit  Rechtsschein  (A.  4  vor  8  854,
Einl.  II),  Wegfall  durch  Doppelbuchung,  X.  KG.  39  10/4,  Folgen  insbesondere,
  Vermutung  (8  891),  Schutz  des  Rechtsverkehrs  (6  892,  893),
Möglichkeit  der  Tabularersitzung  (8  900),  Schutz  gegen  Verjährung  (8901).
—F806  §8  9,  17,  für  Grundstückspfänder  §8  1148,  1160,  x.  FG.  1½,
R.  60  /6,  JW.  06  ½.  —  Bei  Verkehrshypotheken  Erstreckung  des  Rechtsscheins
  l  die  persönliche  Forderung  als  Voraussetzung  des  Pfandrechts
(§1138  gegenüber  §  11855).  —  Dagegen  wird  das  Vollrecht  an  sich
nicht  durch  Eintragung  zur  Entstehung  oder  durch  Löschung  zum  Untergang
  gebracht.
2.  4.  JW.  03  B.768,  KG.  28  78.  Bezieht  sich  nicht  auf  Vormerkungen
(58  883  ff.).  Erstreckt  sich  aber  auf  den  eingetragenen  ehelichen  Güterstand,
  *  FG.  5½
3.  Rechtsvermutung  im  Sinne  von  Einl.  II10,  erübrigt  die  Rechtsanwendung
  und  die  Angabe  des  Erwerbsgrundes  durch  den  das  Recht
behauptenden  Kläger.  Beseitigung  (S.  R.  498,  5145,  56  8,  K.  29  15,
35  208,  JW.  11°4)  nur  dadurch,  daß  das  Nichtbestehen  bzw.  im  Falle
des  Nös.  2  das  Bestehen  des  Rechts  dargelegt  wird,  auch  durch  den  Nachweis
  mangelnder  oder  nichtentsprechender  Einigung,  E.  JW.  O3  B.o1,
nicht  aber  durch  Berufung  auf  eine  entgegengesetzte  Vermutung  z.  B.
die  für  das  Kircheneigentum  der  Friedhöfe  nach  Pr.  ALR.  II,  11  88  183,
190,  Zc.  JW.  121½.  Befugt  zur  Gegenaktion  nur  der,  welcher  ein
das  eingetragene  Recht  ausschließendes  oder  beschränkendes  Recht  dartun
  kann,  X.  Gr.  541001.  Eine  endgültige,  allgemein  wirksame  Beseitigung
  schafft  nur  die  Grundberichtigung  (§  894  A.  1.  Ein  Widerspruch
  beseitigt  die  Vermutung  nicht.  Vermutungen  gelten  zunächst
nur  für  den  Rechtsstreit.  Daher  Beanstandung  durch  den  Grundbuch-
        <pb n="631" />
        II.  Abschn.:  Allgemeine  Vorschriften  über  Rechte  an  Grundstücken.  625

richter  auf  Grund  amtlich  bekannter  Unrichtigkeit,  Z.  FG.  11  8.  Verhältnis
  zu  GBM.  8  40,  E.  Bay.  11  03.

4.  Für  den  übrigen  Inhalt  des  Grundbuchs  gilt  die  Vermutung
nicht,  &amp;amp;.  Gr.  46  ½167.

5.  Ein  zu  Unrecht  gelöschtes  Recht  besteht  fort,  &amp;amp;.  Bay.  4“7.

b)  Rechtsverkehr  mit  de
D  Schtsverkeir,  wi  n  §.  892.

Zu  Gunsten  desjenigen  1,  welcher  ein  Recht  an  einem
Grundstück  oder  ein  Recht  an  einem  solchen  Rechte?  durch
Rechtsgeschäft3  erwirbt",  gilt  der  Inhalt  des  Grundbuchs  als
richtig?,  es  sei  denn,  daß  ein  Widerspruch  gegen  die  Richtigkeit
eingetragen"  oder  die  Unrichtigkeit  dem  Erwerber  bekannt  ist.7
Ist  der  Berechtigte  in  der  Verfügung  über  ein  im  Grundbuch
eingetragenes  Recht  zu  Gunsten  einer  bestimmten  Persons  beschränkt,
  so  ist  die  Beschränkung?  dem  Erwerber  gegenüber  nur
wirksam,  wenn  sie  aus  dem  Grundbuch  ersichtlich  oder  dem
Erwerber  bekannt  ist.7

Ist  zu  dem  Erwerbe  des  Rechtes  die  Eintragung  erforderlich
  ,  so  ist  für  die  Kenntniß  des  Erwerbers  die  Zeit  der
Stellung  des  Antrags  auf  Eintragung  ½,  oder,  wenn  die  nach
§.  873  erforderliche  Einigung  erst  später  zu  Stande  kommt,  die
Zeit  der  Einigung  maßgebend.

1  8371.-:  Satz  1,  844  Sat  2,  II#a  810,  IID  877,  III  876.  M.  III,  208,
214,  240.  Prot.  III,  75,  77,  34,  110,  VI,  222,  386.  D.  124.  —  8  161,
2113,  2366.  —  a.  61,  114,  118,  168,  188  ff.  —.  1  8O.  88  286,  3357°  :
727,  894,  RO.  88  7,  15.  —  Üübergang  .  R.  472

1.  Dritten.  Die  Konkursmasse  (bzw.  deren  Verwaler  keine  Dritte,
—————

2.  auch  wenn  die  Voraussetzungen  des  8  8731  zur  Entstehung
nicht  erforderlich  waren.  —  Das  in  der  Zwangsversteigerung  an  die
Stelle  des  Rechts  am  Grundstück  tretende  Recht  auf  den  Erlös  ist  kein
Recht  am  Grundstück,  E.  R.  76  277.  —  Die  Rechtsscheinwirkung  erstreckt
sich  nur  auf  die  in  §  894  bezeichneten  Punkte,  sowie  auf  den  Bestand
der  durch  Pfand  gesicherten  Porderung  als  Voraussetzung  des  Pfandrechts
  nach  §§  1138  (1157  ff.),  nicht  dagegen  auf  den  einer  Forderung,
für  die  ein  eingetragenes  Recht  verpfändet  ist,  GBO.  8§  26,  nicht  auf
Angaben  über  Gebäude,  Flächeninhalt  (3.  K.  30  202)  usw.,  E.  Gr.
53  37,  überhaupt  nicht  auf  das  Vorhandensein  des  Grundstückes  und  der
zu  seinen  Bestandteilen  (§  86)  zu  zählenden  Rechte,  2.  Bay.  8  235,  9  ½o1,
auch  nicht  auf  den  Inhalt  der  Grundakten  oder  des  Eingangsregisters,
E.  R.  575#1  (vgl.  aber  §  874  A.  5,  GBO.  §  94),  wohl  aber  auf  Umgrenzung
  und  Feststellung  der  Rechte  nach  der  ins  Grundbuch  übernommenen
  Katasterangabe,  2.  KG.  2755,  R.  731½5.  Hinsichtlich  des
Bestandverzeichnisses  einerseits  E.  K  G.  25  ½  anderseits  —1

Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  40
        <pb n="632" />
        626  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

Die  Wirkung  versagt,  wenn  es  sich  bei  dem  Geschäft  nur  um  einen  Teil
des  Bestandes  handelt,  E.  R.  7728.  —  8  874.  —  E.  Bay.  1  688.  —
8  892  bezieht  sich  auch  auf  ältere  Bücher,  soweit  und  seitdem  sie  gemäß
GBO.  8  87  als  Grundbuch  gelten,  S.  Gr.  51  800
3.  d.  h.  auf  Grund  des  dinglichen  Vertrages  (6§  873  N.  1),  E.
Bay.  3  708.  Gleich  steht  der  Fall  380.  8  894,  nicht  aber  Zwangsvollstreckung
  und  Arrest,  E.  JW.  02  3½  b,  F.  %  R.  54  10/“,  59  816,  68  158,
72  5##.  —  Vormerkungen  geben  keinen  Rechsschi,  fendern  schützen  nur
gegen  dessen  Wirkungen,  2.  KG.  20  786.  8  894
4.  Wer  noch  nicht  erworben  hat,  kann  6t  O05  auf  §8  892  nicht
berufen,  Z.  KG.  26  758,  ebensowenig  der,  für  den  zur  Zeit  des  Erwerbes
der  Rechtsschein  noch  nicht  sprach,  E.  R.  74  40  Für  öbertragung  von  Erbanteilen
  (mit  Grundstücken)  gilt  nicht  8  892,  sondern  8  412,  E.  KG.  40  .
5.  Z.  R.  69  64.  Das  gilt  nicht  für  das  Nichtbestehen  der  Eintragung
  fähiger,  aber  nicht  bedürftigen  Dinge,  E.  R.  62  1061;  für  Fideikonemieigenghat
  E.  F.  4  111.  —  §9  873  M.  1  u.  12  a.  114,  118.  Ausnahmen
  Pr.  a.  22,  S0.  98  85,  S.W.  8§  124,  M.  St.  83,  S.M.  G.
v.  S.  12.  99  A.  a.  45,  Sch.S.  a.  8,  R.  A.  L.  g  102,  Br.  §  15,  E.  L.
8  84.  —  Der  Geschädi  te  thar-  nur  den  persönlichen  nspruch  aus  8§8  816  ff.,
soweit  nicht  88  1  Frage  kommen.  —  Anders  8§8  1260  A.  3.  —
Modifikationen  in  §8  102.  1119,  1140,  1155,  1158,  1159,  1404,
15252,  15502,  a.  187,  188.  —  Gläubiger=  und  konkursmäßige  Anfechtung
  des  dem  Eintrag“  zugrunde  liegenden  Rechtsgeschäfts  werden  durch
§  892  nicht  betroffen,  da  das  GB.  darüber  keine  Auskunft  zu  geben
hat,  —.  JW.  10  762.  Erstreckung  der  Konkursanfechtung  auf  nach  Eröffnung
  vorgenommene,  durch  den  Rechtsschein  vor  Nichtigkeit  (KO.  87)
geschützte  Rechtshandlungen,  KO.  §  42.  —  Entsprechende  Versagung
der  Rechtskraftwirkung  von  Urteilen  gegenüber  dem  neuen  Erwerber,
ZPO.  8§  325  (auch  §  265  2),  E.  JW.  11  32
6.  §  899.  Eintragung  muß  vor  dem  Erwerb  erfolgt  sein.  —
Nachher  Widerspruch  aus  606.  §  54  nur,  wenn  Nichtbestehen  der  Erwerbs
  Aaubhalt  gemacht,  E.  R.  6  os,  GVd.  8  17.  Ausnahmen  8  1139.
7.  Böser  Glaube  zur  Zeit  des  Erwerbs  steht  den  Rechtsscheinwirkungen
  entgegen  (§  122  A.  10),  E.  JW.  01½82,  KG.  25  45,  2892  108,
aber  Konvaleszenz  (§  185  A.  1)  kann  dennoch  eintreten.  Bei  genehmigungsbedürftigen
  Geschäften  ist  wegen  §  1841  die  Zeit  des  Geschäfts,
  nicht  die  der  Genehmigung  maßgebend,  2.  JW.  09  709.  Kenntnis
  eines  persönlichen  Rechts  auf  „Etlangung  eines  Rechts  am  Grundstücke
  kommt  nicht  in  Betracht,  Z.  R.  57#38.  Vgl.  aber  §  854  A.  8.
Wohl  aber  versagt  gegenüber  einem  älteren  Eintragungsantrage  die
Rechtsscheinwirkung,  #.  R.  62%).  —  Entbehrte  nach  früherem  Recht  ein
nicht  eingetragenes  Recht  der  Wirksamkeit  gegen  Dritte,  so  kann  es  nicht
durch  Kenntnis  seitens  der  Eigentümer  zum  dinglichen  Recht  werden,
E.  R.  66  30.  Unkenntnis  aus  selbst  grober  Fahrlässigkeit  (8§  1222)  steht
hier  der  Kenntnis  nicht  gleich,  wohl  aber,  daß  man  den  zutreffenden
Angaben  des  Veräußerers  folgend,  nicht  im  Vertrauen  auf  den  Grundbuchschein
  erworben  hat,  .R.  61  5.  Kenntnis  der  Tatsachen,  aus
denen  sich  Unrichtigkeit  des  Grurdbüce  ergibt,  genügt  nicht,  wenn  wegen
        <pb n="633" />
        II.  Abschn.:  Allgemeine  Vorschriften  über  Rechte  an  Grundstücken.  627

Rechtsirrtums  Richtigkeit  angenommen  wurde,  4.  Gr.  50  %  „,  JW.
11  18-  1016.  Mitteilung  der  Unrichtigkeit  durch  Dritte  kann  aber  braucht
nicht  den  guten  Glauben  zu  vernichten,  E.  Gr.  50%,  JW.  10  18.  Vormerkungen
  stehen  gemäß  8§8  8837,  888  entgegen.  Entgegen  steht  auch
der  Inhalt  des  Hypotheken=  oder  Grundschuldbriefs  §  1140.  —  Für  anfechtbare
  Eintragungen  §  142,  für  Vertreter  §  166.  —  Böser  Glaube
eines  “*  etn  olgers  des  dritten  Erwerbers  ist  unerheblich.
878  A.  2.
9.  ZE.  JW.  06  10,  R.  55  548,  FG.  6  766.  Nur  Verfügungsbeschränunen
  der  hier  bezeichneten  Art  sind  allgemein  eintragungsfähig,  8  894,
9822,  54,  135  A.  5.  Auf  diesem  Wege  allein  ist  die  Sichekung
  des  Rückgewährsanspruchs  des  eine  dingliche  Rechtswirkung  ane
  Gläubigers  möglich,  E.  R.  6799.  Über  den  Enteignungsbeschluß
  nach  Pr.  Bergrecht  2.  R.  62  165.  Unterschied  von  der  Vorrkung,
  2.  K.  30  °8.  Die  Eintragung,  auf  welche  8  885  keine  Anwendurd
  *  dient  aber  nur  zur  Sicherung  der  Wirkungen  des  8  892,
E.  JW.  03  JFG.  6½36.  Die  Entstehung  der  Beschränkung  ist  nicht
davon  abbnz:  Sie  erhält  aber  auch  durch  die  Eintragung  keine  erweiterte
  Wirkung  gegen  Dritte,  4.  Gr.  47  7082.  Sovweit  nicht  für  ewisse
Beschränkungen  besondere  Vorschriften  bestehen  (Zwangsvollstreckungsvermerk
  B8VG.  88  19,  34,  146,  Konkursvermerk  KO.  §  113,  Vermerke
für  Tientsin  und  Hankau,  VO.  v.  25.  10.  00  §  7,  umlegungsvermerk
Pr.  G.  v.  28.  7.  02  §  9)  erfolgt  die  Eintragung  nach  den  allgem.  Vorschriften.
  Bgl.  jedoch  GB.  8  220  Wide  Fruch  nach  §  899  auch  hier
möglich.  —  8  873  A.  13.  0.  5  873
11.  Dennoch  hat  ¼ds  puchchh  intragung  abzulehnen,  wenn  sich
nachher  ein  Hindernis  der  Veräußerung  z.  B.  die  Fideikommißeigenschaft
herauestellt  E.  FG.  4  11
E.  R.  2  n  sich  würde  die  Eintragung  maßgebend  sein.

bb)  im  übrigen  §.  893.

Die  Vorschriften  des  §.  892  finden  entsprechende  Anwendung,
  wenn  an  denjenigen,  für  welchen  ein  Recht  im  Grundbuch
  eingetragen  ist,  auf  Grund  dieses  Rechtes  eine  Leistung
bewirkt  oder  wenn  zwischen  ihm  und  einem  Anderen  in  Ansehung
  dieses  Rechtes  ein  nicht  unter  die  Vorschriften  des  §.  892
fallendes  Rechtsgeschäft?  vorgenommen  wird,  das  eine  Verfügungs
über  das  Recht  enthält."

1  838,  IIa  811,  Ib  878,  III  877.  M.  III,  2#.  Prot.  III,  86.  D.  125.
—  868  11282,  1iss,  1140,  1155,  1156.  KO.  X

z.  B.  Zahlung  von  Zinsen  oder  auch  des  Kapitats,  sofern  nicht
eriefmiih  Lezitimation,  erforderlich  i  wie.  nach  §8  1150  mit  1144,
1145,  1160.  E.  R.  56415,  FG.  11°“  Maßgebender  Zeitpunkt  die
Leistung.
2.  z.  B.  Kündigung  eines  Pfandes  (8  1141).  Verzicht  (8  1165),
ferner  Fälle  der  §8  875,  877,  880,  1023,  11195,  1180,  1186,  1198,
40“½
        <pb n="634" />
        628  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

1203,  sofern  sie  nicht  schon  unter  §  892  fallen.  Maßgebender  Zeitpunkt
  Eintragungsantrag  oder  spätere  Vornahme  des  Geschäfts.

3.  A.“  vor  8§  104.

4.  Wegen  des  Anfechtungsrechts  der  Konkursgläubiger  KO.  8§  42.

12.  Grundbuchberichtigung
a)  im  allgemeinen  §.  894.

Steht  der  Inhalt  des  Grundbuchs!:  in  Ansehung  eines
Rechtes  an  dem  Grundstück,  eines  Rechtes  an  einem  solchen
Rechte?  oder  einer  Verfügungsbeschränkung  der  im  §.  892
Abs.  1  bezeichneten  Arts  mit  der  wirklichen  Rechtslage  nicht“
im  Einklangeö,  so  kann  derjenige,  dessen  Recht  nicht  oder  nicht
richtig  eingetragen  oder  durch  die  Eintragung  einer  nicht  bestehenden
  Belastung  oder  Beschränkung  beeinträchtigt  ist,  die
Zustimmung  zu  der  Berichtigung  des  Grundbuchs'  von  demjenigen
  verlangen  ,  dessen  Recht  durch  die  Berichtigung  betroffen

  wird.?
1  8481,  IIA  8131,  IIb  879,  III  878.  M.  III,  234.  Prot.  III,  102.  —
8  1268.

1.  E.  JW.  02  B.194,  03  B.2,  K.  25/  Bay.  847°5.  Einfluß  der
zugrunde  liegenden  urkunde,  E.  IW.  03  B.  G.

2.  §  8731.  Wegen  eines  durch  Pfändung  entstandenen  Pfandrechts,
  E.  KG.  35  31.

3.  §  892  A.  8.  Bezüglich  eintragungsfähiger  (§  892  A.  9)  Verfügungsbeschränkungen
  4.  8  6  299.  Hinsichtlich  der  (Gerwfändung  des
Erbschaftsanteils  eines  Miterben  &amp;amp;.  KG.  33  226,  FG.  1

4.  gegenwärtig  E.  Gr.  48  1028,  R.  65  ioa  wenn  auch  infolge  unrichtiger
  Löschung,  E.  Gr.  52  557,  K#.  34  2.  Also  nicht,  weil  bei  der
Eintragung  ein  älterer  Eintragungsantrag  übersehen  ist,  E.  R.  57  .

5.  Differenz  von  Recht  und  Rechtsschein  (Buchrecht,  88  891  ff.),
namentlich  weil  die  Rechtslage  ohne  Eintragung  im  Gereon  entstanden
  ist,  §  873  A.  1  u.  11,  sowie  die  §§8  887,  1025,  1026,  1028,  1061,
1075,  1117,  1143,  1144,  1150,  1163,  1164,  1170  ff.,  1287,  1438.
E.  IW.  02  .  22,  06  /.  Aber  auch  weil  die  Eintragung  materiell  oder
formell  ungerechtfertigt  war,  E.  R.  51  421,  JW.  02  B.  42  Scheinaufassung
Auch  wegen  Unvollständigkeit,  z.  B.  Verstoß  gegen  GB.8  48.  .
5465,  Bay.  11  707.  Wegen  Unbestimmtheit  der  Begrenzung  eines  8
stückes  .  R.  687“.  —  GBO.  §  54.  Insbesondere  kann  Berichtigung
auch  Einreden  im  Sinne  des  BE#.  betreffen,  88  1137,  1157.  Zulässig
auch  gegenüber  Vormerkungen  und  Widersprüchen  (a.  M.  K.  K.  20  217,
21  288,  R.  56  253,  vgl.  J.  FG.  11  1);  nicht  gegenüber  bloßen  Unrichtigkeiten
  in  der  Grundstückebeschreihung  8  892  A.  2),  auch  nicht  gegen
einen  Zwangsversteigerungsvermerk,  E.  KG.  267“  Berichtigung  des  Erwerbsgrundes
  zulässig,  aber  keine  eigentiice  Berichtigung  im  Sinn  des
*  894,  4.  FG.  9  0.  Ansprüche  auf  Anderung  der  Rechtslage  berechtigen
nicht  zur  Berichtigung,  I4.  R.  65  365,  73  175,  §§  899  A.  2,  883  A.  1.
        <pb n="635" />
        II.  Abschn.:  Allgemeine  Vorschriften  über  Rechte  an  Grundstücken.  629

6.  Z.  JW.  O08  775,  R.  73  52.  Berechtigt  auch  der  z.  B.  durch  Pfändung
  an  dem  Recht  dinglich  Berechtigte,  2.  R.  65  366.  Uber  das  Antragsrecht
  desjenigen,  der  auf  Grund  eines  gegen  den  Berechtigten  vollstreckkaren
  Titels  eine  Eintragung  verlangen  kann,  GB.  8§  14  mit
ZPO.  §  792.  Ein  Anspruch  auf  Anderung  der  Rechtslage  68  94  A.  1)
genügt  nicht,  Z.  JW.  03B.  ,  R.  53  975.  Anwendung  aus“  den  Fall,  daß
eine  Forderung,  für  die  gemäß  9.66  eine  Sicherheitshypothek  vorgemerkt
  war,  gezahlt  ist,  2.  R.  56  886  A.  3.  Der  Mangel  eines
materiellen  Anspruchs  lann  aber  die  orderung  der  Zustimmung  zur
Berichtigung  des  Grundbuchs  aus  838  812  ff.  begründen,  E.  R.  51  ½2.
Besondere  Häue  in  den  88  1138,  1155,  1157.  —  Es  muß  sich  um  eintragungsfähige
  (A.“  vor  §  873,  8.  892  A.  4)  Rechte  handeln.  —  Der
Anspruch  ist  nicht  ohne  das  zugrunde  liegende  Recht  abtretbar,  a.  M.
E.  KG.  36  1½8.  Zulässig  aber  Ermächtigung  eines  Dritten  zur  Geltendmachung
  im  eigenen  Namen  und  Interesse,  .  Gr.  55  164,  JW.  11  250.
Wegen  Pfändbarkeit  S.  Bay.  9  135,  R.  60288.  In  der  Auflassung  wird
regelmäßig  Ubertragung  des  Berichtigungsanspruchs  liegen,  doch  kann
Erwerber  nicht  ohne  weiteres  Eintragung  des  Rechts  auf  einen  Namen
begehren,  E.  R.  59295,  62  336,  64  165,  JW.  061½8.  Berichtigung  durch
Löschung  kann  in  der  Regel  nur  der  Eientiner  verlangen,  E.  Gr.  48½9#,
Berichtigung  durch  Anderung  des  Gläubigers  der  Hypothek  nicht  der
Eigentümer,  sondern  nur  der  wahre  Gläubiger,  7.  R.  607,

7.  in  grundbuchmäßiger  Form  (GBO.  8.29),  unter  Umständen
Eintragung  des  Rechts  des  Verpflichteten  (§  895),  sowie  Vorlegung  des
Briefes  (§  896).  Zustimmung  wird  durch  Verurteilung  zur  Einwilligung
in  die  Sn  3  ersetzt,  ###e.  §  894  (§  873  A.  6),  aber  das  kann
nicht  dazu  führen,  daß  in  auf  Eigentumsüberlassung  Berechtigter  schon
als  Eigentümer  eingetragen  wird,  2.  F.  2.  Auf  einstweilige  Verfügungen
  findet  §  8851  Satz  2  keine  Anwendung.  Zustimmung  ist  im

gemeinen  nicht  erforderlich  bei  vachsewiesener  Unrichtigkeit,  G.
§§5  221,  27,  E.  FG.  11  .  Vgl.  aber  GBdO.  88  222,  23,  24.  Bei  vorhandener
  Zustimmung  kein  Nachweis  der  Unrichtigkeit,  E.  R.  73  5.
Auf  die  Eintragung  findet  §  885°  keine  Anwendung.  Zum  Schluß  des
Rechts  auf  Berichtigung  dient  der  Widerspruch  §  899.  Auflassung  zum
Zwecke  der  Berichtigung  §  925  A.  1.  —  Nach  formellem  Grundbuchrecht
genügt  stets  die  bloße  Bewilligung  zur  Berichtigung,  sofern  nicht  das
Gbamt  Unrichtigkeit  des  Ergebnisses  feststellt,  2.  FG.  9  208.  —  Berichtigung
  zinschhh  des  Berechtigten  nicht  durch  Ümschreibung  sondern  durch
Löschung,  E.  39175.  —  Angabe  des  Rechtsaktes,  durch  den  das
Grundbuch  “  wurde,  E.  KG.  40  268.  —  Wegen  Einflusses  des
Konkurses  des  Bepflligenden,  8  878  M.  6.

8.  Keine  Verjährung  (8  898).

9.  8  886  A.  2,  .  P.  47  161,  4855,  51  4160,  5262.  Gilt  nur,  soweit
nicht  88  892,  900  entgegenstehen.  —  9  888  1.  —  Kosten  §  897.  —  Wegen
der  Berechtigungsforderung  des  wahren  Eigentümers  gegen  den  Bucheigentümer
  §  985  A.  2.  Bei  Befriedigung  eines  Pfandgläubigers
§§  1144,  1145,  1167.  —  Unter  Umständen  Berichtigung  von  Amts
wegen,  gVvG.  8  130,  GBO.  8  54.
        <pb n="636" />
        630  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

b)  Eintragung  des  Rechts

des  Berpflichteten  §.  895.

Kann  die  Berichtigung  des  Grundbuchs!  erst  erfolgen,
nachdem  das  Recht  des  nach  §.  894  Verpflichteten  eingetragen
worden  ist?,  so  hat  dieser  auf  Verlangen  sein  Recht  eintragen
zu  lassen.“

1  1826“,  IID  880,  III  879.  M.  171,  136.  Prot.  VI,  223.  —  85  1lä#
1155,  1157,  1268.

1.  8  894.

2.  GB.  §  40,  8  873  A.  7.  E.  R.  54  87,  FG.  10.

3.  §  896.  —  Außerdem  Eintragungsantrag  des  Berichtigungsberechtigten
  E  nach  Beschaffung  der  Unterlagen  (GBO.  88  14,  22,
29,  3  P.  88  896).

e)  Vorlegung  des  Briefes  8.  896.

Ist  zur  Berichtigung  des  Grundbuchs!:  die  Vorlegung
eines  Hypotheken-,  Grundschuld-  oder  Rentenschuldbriefs  erforderlich:,
  so  kann  derjenige,  zu  dessen  Gunsten  die  Berichtigung
erfolgen  solls,  von  dem  Besitzer“  des  Briefes  verlangen,  daß  der

Brief  dem  Grundbuchamte  vorgelegt  wird.

1  1109,  II  1091,  IIb  881,  III  sso.  M.  III,  523.  Prot.  VI,  386.  —
88  So09,  1138,  1155,  1157.

1.  §  894.  2.  GBO.  88  42,  43,  6%  —  838  1144,  1145,  1167.

3.  nicht  das  Grundbuchamt,  E.  FG.  6

4.  nicht  bloß  von  dem  nach  §  894  zur  zustimmun  Berpflichteten.

5.  E.  JW.  04  #8,  69/2.  §  898.  —  Anwendung  a  in  ältere  Pfandrechte
  E.  R.  47  188.

d)  Kosten  §.  897.

Die  Kosten  der  Berichtigung  des  Grundbuchs:  und  der
dazu  erforderlichen  Erklärungen  hat  derjenige  zu  tragen  2,  welcher
die  Berichtigung  verlangt  s,  sofern  nicht  aus  einem  zwischen  ihm
und  dem  Verpflichteten  bestehenden  Rechtsverhältnisse  sich  ein

Anderes  ergiebt.“

1  843:,  II  a  818,  II  882,  111  831.  M.  III,  236.  Prot.  III,  102.  —
I#8  3691,  1138,  1155,  1157,  1263.

1.  8  894.  2.  auch  vorzuschießen.
3.  ZE.  Bay.  1  580.
4.  z.  B.  Eiltrazung  des  Vorerben  auf  Antrag  des  Nacherben,
GBO.  §  52.
8.  898.

Die  in  den  8§§.  894  bis  896  bestimmten  Ansprüche  unterliegen
  nicht  der  Verjährung.

Ila  8183,  IID  883,  III  882.  Prot.  III,  103.  —  86  1138,  1155,  1157,
1263.
        <pb n="637" />
        II.  Abschn.:  Allgemeine  Vorschriften  über  Rechte  an  Grundstücken.  631

1.  §  194  A.  2.  —  §§  901,  902,  1195  A.  3.  —  Nach  Verjährung
des  Anspruchs  aus  dem  Rechte  selbst  auch  keine  Berichtigung  mehr.

e)  Widerspruch  §.  899.

In  den  Fällen  des  §.  894  kann  ein  Widerspruch?  gegen
die  Richtigkeit  des  Grundbuchs  eingetragen  werden.3

Die  Eintragung  erfolgt  auf  Grund  einer  einstweiligen  Verfügung"
  oder  auf  Grund  einer  Bewilligung  desjenigen  5,  dessen
Recht  durch  die  Berichtigung  des  Grundbuchs  betroffen  wird.“
Zur  Erlassung  der  einstweiligen  Verfügung  ist  nicht  erforderlich,
daß  eine  Gefährdung  des  Rechtes  des  Widersprechenden  glaubhaft
  gemacht  wird.7

I  844  1,  845,  II  a  814,  IIb  884,  III  883.  M.  III,  257.  Prot.  1II,  68,
07.  —  88  1138,  1140,  1155,  1157,  1268.

1.  Die  dort  AM.  2  u.  4  gezogenen  Erenzen  des  Berichtigungsrechts
gelten  auch  für  den  Widerspruch.  —  Kein  Widerspruch  gegen  unberechtigte
  Verfügungen  über  den  Brief  (&amp;amp;.  I#W.  01  ½0),  gegen  das  Übersehen
eines  älteren  Eintragungsantrags  (ZE.  R.  57  282),  nicht,  wenn  durch  spätere
Eintragungen  die  Bedeutung  der  Unrichtigkeit  der  zu  berichtigenden  Eintragung
  für  die  Zukunft  aufgehoben  ist,  #.  R.  65  101,  nicht  auf  Grund
eines  Anfechtungsanspruchs  aus  RG.  v.  21.  7.  79  897,  E.  R.  67“3
(§  892  A.  9).  Der  Widerspruch  erweitert  jedenfalls  nicht  das  Verfügungerectt
  der  Buchberechtigten,  E.  KG.  26  268.

.  Es  handelt  sich  um  Schutz  bestehender  Rechte  am  Grundstücke
gegen  die  nachteiligen  Wirkungen  des  Buchrechtsscheins  (8  892).  Zu
unterscheiden  von  der  Vormerkung  (8  883  A.  1)  und  der  Verfügungsbeschränkung
  (insbesondere  dem  Veräußerungsverbot,  §  8882).  Pr.  VB0O.
betr.  das  Grundbuch  a.  8.  Wirkungen  88  8921,  9001,  9278,  9022,
ZBG.  8  48.  Dagegen  8  891  A.  1.  —  iderspruch  zum  Schutze  des
Eigentums  noch  kein  Grund  zur  Aufhebung  der  Zwangsversteigerun
aus  3BG.  8  28,  sichert  aber  den  Rang  für  die  aus  ZPO.  88  WI1:
herbeizuführende  Aufhebung.

3.  Z.  JW.  02  B.194.  Verfahren  Pr.  Allgem.  Vf.  z.  G.  F  14.
Erforderlich  Angabe  des  Berichtigungsanspruchs  und  des  Berechtigten,
§  885“  findet  hier  keine  Anwendung,  2E.  KG.  23  134,  36  1½8.  —  Eröffnung
des  Konkurses  steht,  ungeachtet  K.  8  14,  15,  nicht  entgegen.  —  Abtretung
  des  Anspruchs  (§  894  A.  6)  ist  eintragungsfähig  E.  KG.  36".

4.  §  885  A.  1.  E.  Bay.  67#2,  7/151,  9  138.  5.  §  885  A.  2.

6.  oder  auf  Grund  eines  vorläufig  vollstreckkbaren  Titels  8PO.
8  895  oder  auf  Beschwerde  gegen  eine  Eintragung  §  71  BO.  Eintragung
auf  bloßen  Antrag  bei  Nichthingabe  des  zu  schesneen  Darlehns  (§  1139).
—  Eintragung  ohne  Antrag  bei  schwebenden  Anträgen  GB#.  8§  18,  bei
Widerspruch  gegen  die  Löschung  zeitlich  beschränkter  Rechte  GB0O.  88§  23,  24,
bei  Verletzung  gesetzlicher  Vorschriften  bei  der  Eintragung  GBO.  8  54
(über  das  Verhältnis  zu  §  899  E.  FG.  6  ),  in  der  Beschwerdeinstanz
GB0O.  8§  76.  —  Wegen  der  Vorlegung  der  Briefe  bei  Briefpfändern
        <pb n="638" />
        632  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

GBO.  88  42,  43,  54.  —  E.  Bay.  16599.  —  Dagegen  kann  eine  einstweilige
  Verfügung  nicht  das  Unterlassen  einer  Eintragung  anordnen.

7.  Vgl.  8  885.  -

8.  Löschung  des  Widerspruchs  erfolgt  nach  allgemeinen  Vorschriften
(§  875).  Ohne  Bewilligung  bei  Aufhebung  der  zugrunde  liegenden  Entscheidung
  oder  ihrer  Vollstreckbarkeit  GBO.  8  25,  ohne  Antrag  in  den
Fällen  GB.  88  18,  762.  Durch  entsprechende  Berichtigung  wird  der
Widerspruch  erledigt.

13.  ung:  seitens  des
Erbnag  selten  §.  900.

Wer  als  Eigenthümer  eines  Grundstücks  im  Grundbuch
eingetragen  ist,  ohne  daß  er  das  Eigenthum  erlangt  hat  ?7,  erwirbt
  das  Eigenthum,  wenn  die  Eintragung  dreißig  Jahre  bestanden
  und  er  während  dieser  Zeit  das  Grundstück  im  Eigenbesitze
  gehabt  hat.  Die  dreißigjährige  Frist  wird  in  derselben
Weise  berechnet,  wie  die  Frist  für  die  Ersitzung  einer  beweglichen
  Sache."  Der  Lauf  der  Frist  ist  gehemmt,  solange  ein
Widerspruch?  gegen  die  Richtigkeit  der  Eintragung  im  Grundbuch
  eingetragen  ist.

Diese  Vorschriften  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn
für  Jemand  ein  ihm  nicht  zustehendes  anderes  Recht  im  Grundbuch
  eingetragen  ist,  das  zum  Besitze  des  Grundstücks  berechtigt
oder  dessen  Ausübung  nach  den  für  den  Besitz  geltenden  Vorschriften
  geschützt  ist..  Für  den  Rang  des  Rechtes  ist  die  Eintragung
  maßgebend.“

IIa  815,  IIb  885,  I11  S.  —  Prot.  111,  192,  307,  384,  546,  IV,  önt
A.  189  7.  «

1.  Erwerb  durch  Ersitzung  seitens  eines  Nichteingetragenen,  anders
wie  bei  Mobilien  (88  937  ff.,  1033  ff.),  nur  bei  Eigentum  (8  927),  Erbbaurecht
  (§  1013)  und  gleichgestellten  Rechten  (A.“  vor  §  1012)  zulässig.
Dagegen  wird  hier  die  sog.  Tabularersitzung  (Osterreich.  Gesetzbuch
§  1467)  nicht  nur  beim  Eigentum  (Abs.  1),  sondern  auch,  in  der  Abs.  2
gegebenen  Begrenzung,  bei  anderen  dinglichen  Rechten  gegeben.

2.  §  873  A.  6,  §  891  N.  1.

3.  mittelbaren  oder  unmittelbaren,  §  872.  Weitere  Erfordernisse,
wie  Titel  und  guter  Glaube,  bestehen  nicht.  —  Die  Bestimmung  steht  auch
dem  wahren  Eigentümer  zur  Seite,  wenn  sein  Eigentum  aus  anderen
Gründen  bemängelt  wird.  Es  genügt  zunächst,  daß  der  Eigenbesitz  vor
wenigstens  30  Jahren  erworben  it  (§  854).  Späterer  Verlust  des
Eigenbesitzes  schließt  aber  die  Vollendung  der  Ersitzung  aus.  Für  den
Erbschaftsbesitzer  §  2026.

4.  88  938  bis  944.  Insbesondere  gilt  daher  die  Vermutung  des
§  938  und  die  Anrechnung  des  Besitzes  eines  Dritten  (accessio  posses-Sionis)
  nach  §8  943,  944.  5.  §  899.
        <pb n="639" />
        II.  Abschn.:  Allgemeine  Vorschriften  über  Rechte  an  Grundstücken.  633

6.  Anwendung  auf  Erbbaurecht  u.  gleichgestellte  Rechte  nach  §  1017.
7.  Es  handelt  sich  für  das  B#GB.  nur  um  Dienstbarkeiten  (88  1029,
1036,  1090),  nicht  um  das  Grundstückspfand  a.  63,  68.  —  Auch  hier
genügt  zunächst  Erwerb  des  Besitzes.  Die  in  8  1029  geforderte  Ausübung
  des  Rechts  im  letzten  Jahre  ist  nicht  erforderlich.
.  8879.

14.  Verjährung
a)  gelöschter  Rechte  §.  901.

Ist  ein  Recht  an  einem  fremden  Grundstück  im  Grundbuche
  mit  Unrecht  gelöscht,  so  erlischt  es:,  wenn  der  Anspruch
des  Berechtigten  gegen  den  Eigenkhümer  verjährt  ist.?  Das
Gleiche  gilt,  wenn  ein  kraft  Gesetzes  entstandenes  Recht?  an
einem  fremden  Grundstücke  nicht  in  das  Grundbuch  eingetragen
worden  ist.“

IIa  816,  1IIb  886,  11I  385.  Prot.  11I,  327,  412.  —  8  1028.

1.  Die  Wirkung  der  Verjährung  auf  das  dingliche  Recht  ist  stärker
als  die  auf  den  Anspruch.  §  222  N.  2.  Z

2.  Voraussetzung,  daß  ein  verjährbarer  Anspruch  zugrunde  liegt,
§8  194  ff.  mit  §  902.  —  Wiedereintragung  des  Rechts  oder  Eintragung
eines  Widerspruchs  (§  899)  hindern  das  Erlöschen.

3.  §  873  A.  1.  Es  handelt  sich  hauptsächlich  um  §§  1075,  1287
und  3PO.  8  8482,  nicht  aber  um  8§  9142,  9172.

4.  Die  Verjährung  des  Anspruchs  zieht  die  Verjährung  des  zugrunde
  liegenden  dinglichen  Rechts  nur  dann  nach  sich,  wenn  dieses  nicht
oder  nicht  mehr  eingetragen  ist  (§  222  A.  2).  Ersitzung  der  Freiheit
von  Lasten.  AL.  1,  9,  58  655  bis  659.

b)  eingetragener  Rechte  8.  902.

Die  Ansprüche  aus  eingetragenen  Rechten  unterliegen  nicht
der  Verjährung.!  Dies  gilt  nicht  für  Ansprüche,  die  auf  Rückstände
  wiederkehrender  Leistungen?  oder  auf  Schadensersatz  gerichtet
  sind.“

Ein  Recht,  wegen  dessen  ein  Widerspruch  gegen  die  Richtigkeit
  des  Grundbuchs  eingetragen  ist5,  steht  einem  eingetragenen
Rechte  gleich.“

1  847,  II  817,  IID  887,  111  386.  M.  I11,  250.  Prot.  III,  117.  —
Übergang  u.  169,  1811,  195.

1.  §  194  A.  2.  Auch  der  Eigentumsanspruch  (7  985)  ist  unverjährbar.
  Gleichgültig,  ob  der  Berechtigte  im  Grundbuch  eingetragen  ist.
Nicht  gegen  Verjährung  geschützt  sind  durch  Vormerkung  gesicheute  Ansprüche.
  Persönliche  Forderungen,  welche  durch  Grundstückspfand  geschützt
  sind,  verjähren  nach  §  1911,  vgl.  aber  §  223.

2.  8  197  mit  98  1020  bis  1022,  1090,  1105  bis  1107,  1115,  1118,
1191,  1192,  1199,  1200  —  BVG.  8  13.
        <pb n="640" />
        634  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

3.  §s  852,  195  mit  88  252  ff.  u.  904,  989,  992,  1004,  1005,  10,
1057,  1065,  1090.

4.  Weitere  Ausnahme  in  8  1028.  5.  8  899.

6.  Eintragung  eines  Widerspruchs  wirkt  als  Unterbrechung  (§  217).

Dritter  Abschnitt.
Eigenthum.“

UÜbergang  u.  1811  auch  a.  183,  196.  —  Sondereigentum  a.  1817,
182.  Besondere  Gestaltungen  des  Eigentums  a.  57  bis  59,  mit  61,  62,

63  mit  197.
Erster  Titel.
Inhalt  des  Eigenthums.

I.  Im  allgemeinen,  "
Gründfas  §.  903.

Der  Eigenthümer  einer  Sache?  kann,  soweit  nicht  das
Gesetz"  oder  Rechte"  Dritter  entgegenstehen,  mit  der  Sache
nach  Belieben  verfahren  und  Andere  von  jeder  Einwirkung  5
ausschließen.  7

1  848,  11  a  818,  IIhb  888,  III  887.  M.  III,  262.  Prot.  11II,  LUI#8.  D.  126.
Geänbert  durch'  RTK.

1.  Beschränkungen  im  öffentlichen  Interesse  à.  54,  111,  E.  JW.
0742,  R.  70  5  11,  72235,  73270.  —  Besondere  Beschränkungen  in  Tientsin
und  Hankau,  V0O.  v.  25.  10.  00  §88  6  bis  8.  —  Wasser  und  Quellen
a.  65,  Pr.  Quellenschutzg.  v.  14.  5.  08.  B.  Wasser  G.  v.  23.  3.  07,  a.  16,
19,  10,  Wasser  G.  v.  1.  12.  00  a.  2,  Ba.  Wasserg.  v.  26.  6.  99  8  4,  E.l.
A.  898  57,  58.  2.  §  90  N.  1.

3.  Insbesondere  §8  226  ff.  (S.  Gr.  505/°0),  904  und  für  Grundstücke
  §8  905  ff.  Das  Gesetz  verbietet  auch  jeden  Gebrauch,  der  den
Tatbestand  einer  unerlaubten  Handlung  bildet  (§§  823  ff.).  Für  Abreißen
eines  Teiles  eines  Gebäudes,  welches  auf  Grundstücken  verschiedener
Eigentümer  steht,  StG.  96367  Nr.  14,  X.  R.  70  200.  Vgl.  auch  8  138.
Auch  die  Anforderungen  von  Treue  und  Glauben  (§  226  A.  5)  können
entgegenstehen,  E.  R.  66  7.

4.  persönliche  oder  dingliche,  3.  R.  55  165.  Erlaubnis  des  Eigentümers
  (auch  stillschweigend),  bindet  aber  die  Sondernachfolger  nicht,
E.  JW.  09755.  Der  Urheber  kann  aus  Urh.G.  §  111  kein  Recht  herleiten,
  Eigentümer  von  Buchexemplaren  an  deren  gewerbsmäßiger  Verbreitung
  zu  hindern,  2&amp;amp;.  R.  63  2958.  —  Wieweit  Polizeiverordnungen
Privatrechte  gewähren,  ist  im  einzelnen  Falle  zu  beurteilen,  JIW.  08152.

5.  Für  Grundstücke  §  905.

6.  Rechtsschutz  im  allgem.  §  100.1,  speziell  z.  B.  838  907,  908.
E.  IW.  00“%,  02  B-210,  R.  50227,  58164.  Schadensersatz  8  1004  A.  5.
        <pb n="641" />
        III.  Abschn.:  Eigentum.  1.  Tit.:  Inhalt  des  Eigentums.  635

7.  Ausschluß  wird  bei  Grundstücken  eingeschränkt  durch  den  durch
das  B##r  nicht  berührten  (a.  32,  36).  GewO.  8  26:  „Soweit  die  bestehenden
  Rechte  zur  Abwehr  benachtelligender  Einwirkungen,  welche  von
einem  Grundstück  aus  auf  ein  benachbartes  Grundstück  geübt  werden,
dem  Eigentümer  oder  Besitzer  des  letzteren  eine  Privatklage.  rwähren,
kann  diese  Klage  einer  mit  obrigkeitlicher  Genehmigung  errichteten
werblichen  Anlage  gegenüber  niemals  auf  Einstellung  des  Gewer  4
betriebs,  sondern  nur  auf  Herstellung  von  Einrichtungen,  welche  die  benachteili
  ende  Einwirkung  ausschließen,  oder,  wo  solche  Einrichtungen
untunlich  oder  mit  einem  gehörigen  Betriebe  des  Gewerbes  unvereinbar
sind,  auf  Schadloshaltung  gerichtet  werden.“"  Dazu  E.  JW.  004/0  u.  s06,
02  B.  vos,  Gr.  41  1008,  46  10698.  Die  Bestimmung  beschränkt  übrigens  nicht
den  Rechtsweg,  sondern  den  Rechtsinhalt,  3.  JW.  O08  50#.  Auch  stundenweise
  Einstellung  des  Betriebs  ist  eine  zulässige  Einrichtung.  Das  Urteil
  braucht  die  zu  treffenden  Einrichtungen  nicht  spezie  anzugeben.
Sie  sind  dann  der  Vollstreckung  überlassen.  &amp;amp;.  JW.  067,  11
Diese  Bestimmung  erstreckt  sich  nur  auf  die  Gew.O.  8  16  aufgezählten
Betriebe  (nicht  auf  Eisenbahnunternehmungen,  Gew.O.  8  61)  und  die
Dampfkessel  (8  24)  für  sich  allein.  Bei  Gasanstalten  nicht  auf  die  Rohrneße,
  4.  R.  63877.  Landesrechtliche  Erstreckung  auf  Verkehrsunternehmungen
  (a.  125).  Auch  andere  getrru  Befugnis,  insbesondere
  Eisenbahnbetriebsrechte  (#2.  R.  59764)  werden  durch  §  906  nicht
berührt.  Vgl.  indessen  E.  JW.  0487.  Dann  besteht  aber  grundsätzlich
Pflicht  zur  Södloshaltung,  auch  ohne  Verschulden  (E.  Gr.  45  1018,
53  1%%,  JW.  10  5061,  112  Bergwerksbetrieb  2.  Gr.  55  ½168.  Auf
vereinzelte  im  Zusammenwirken  mit  außergewöhnlichen  Ereignissen  eingetretene
  Schäden  will  Z.  JW.  11  168  Ers  Eratblicht  nicht  beziehen,  R.  58  ½,
63  75).  Offentliche  11.  sind  als  solche  nicht  privilegiert.

5)  Nothilfei  8.  904.

Der  Eigenthümer?  einer  Sache  ist  nicht  berechtigt,  die  Einwirkung"
  eines  Anderen  auf  die  Sache  zu  verbieten",  wenn
die  Einwirkung  zur  Abwendung  einer  gegenwärtigen  Gefahr“
nothwendig?'  und  der  drohende  Schaden  gegenüber  dem  aus  der
Einwirkung  dem  Eigenthümer  entstehenden  Schaden  unverhältnißmäßig
  groß  ist.3  Der  Eigenthümer  kann  Ersatz  des  ihm  entstehenden
  Schadens  verlangen.

IIb  889,  III  888.  Prot.  I,  247,  260,  VI,  212.

1.  Kommt  nur  zur  Anwendung,  soweit  nicht  schon  §8  227,  228
die  Einwirkung  gestatten.

2.  Ebenso  der  beschränkt  dinglich  Berechtigte,  der  Besitzer.

3.  Zerstörung,  Vyschadigung  oder  bloßer  Gebrauch.  Sehr  enge
Auffassung  in  4.  R.  7580

4.  Er  ist  auch  zur  Notwehr  (8§  227)  oder  zur  Abwehr  gemäß
§8  859  nicht  berechtigt  (§8  858  A.  6).
        <pb n="642" />
        636  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

5.  d.  h.  durch  außergewöhnliches  Ereignis  verursachten,  sofortige
Abhilfe  erheischenden,  E.  R.  57½1.  StGB.  8§54,  anders  §  228.  Die
verschuldete  oder  unverschuldete  Gefahr  braucht  nicht  von  der  Sache
(K.  JW.  O08  911),  nicht  dem  Eigentümer,  nicht  dem  anderen  zu  drohen,
nicht  vermögensrechtlich  zu  sein.  "

6.  9  227  N.  6.  7.  §  228  A.  9,  E.  Gr.  45  10°.

8.  Die  Anforderung  ist  strenger  als  im  Falle  des  §8  228.

9.  88  249  ff.  Auf  Verschulden  kommt  es,  anders  wie  in  den  Fällen
der  §88  228  ff.  nicht  an.  E.  R.  58158,  60  3156.  Ersatzpflichtig  ist  der  vor
Schaden  Bewahrte,  eventuell  der  Täter.

II.  Bei  Grundstücken.!  .
1.  Erstreckung  nach  oben  u.  unt.  §.  905.

Das  Recht  des  Eigenthümers  eines  Grundstücks  erstreckt  sich
auf  den  Raum  über  der  Oberfläche?  und  auf  den  Erdkörper  unter
der  Oberfläche.)  Der  Eigenthümer  kann  jedoch  Einwirkungen
nicht  verbieten,  die  in  solcher  Höhe  oder  Tiefe  vorgenommen

werden,  daß  er  an  der  Ausschließung  kein  Interesse"  hat.“
1  849,  IIa  819,  II  h  890,  III  as9.  M.  III,  268.  Prot.  II1,  120.  T.  126.
—  88  903,  226.

1.  a.  105  bis  111,  124,  65  ff.  —  §  946.  —  4.  R.  42  0.  —
Auf  Bergwerke  unanwendbar,  7  R.  72306.  2.  +.  R.  60  0.

3.  Alle  positiven  sinnlich  wahrnehmbaren  Einwirkungen  auf  diesen
Raum  sind  grundsätzlich  durch  §  903  verboten,  nicht  aber  Entziehung
von  Luft  und  Licht  ohne  solche  Einwirkung  &amp;amp;.  JW.  0O8  1;  insbesonderk
des  Luftzugs  der  Windmühle  &amp;amp;#.  JW.  09  161,  Feuer  oder  Explosionsgefahr,
  4.  R.  50  225,  Bordellbetrieb  K.  R.  57,  schamverletzende  Anblicke
  im  Freibad,  7.  R.  76  190.  ·

4.J-’.R.59"7.ZurAusfchließunggenügtaucheinanderesalg
ein  Vermögensinteresse.  8  253  kommt  nicht  in  Betracht.

5.  Benutzung  des  Luftraumes  zu  Telegraphen=  und  Fernsprechlinien
R.  v.  18.  12.  99,  insbes.  §  12.  Dazu  Ausf.-Best.  v.  26.  1.  00.

2.  Zuführung  von
Imponderabilien  §.  906.

Der  Eigenthümer  eines  Grundstücks  kann  die  Zuführung
von  Gasen,  Dämpfen,  Gerüchen,  Rauch,  Ruß,  Wärme,  Geräusch?,
Erschütterungen  und  ähnliche  von  einem  anderen  Grundstück
ausgehende  Einwirkungens  insoweit  nicht  verbieten"“,  als  die
Einwirkung  die  Benutzung’'  seines  Grundstücks  nicht  oder  nur
unwesentlich  beeinträchtigt  oder  durch  eine  Benutzung  des  anderen
Grundstücks  herbeigeführt  wird,  die  nach  den  örtlichen  Verhältnissen
  bei  Grundstücken  dieser  Lage  gewöhnlich  ist..  Die  Zuführung

  durch  eine  besondere  Leitung?  ist  unzulässig.8
1  350,  II  à  820,  1I  b  91,  111  890.  M.  III,  264.  Prot.  III,  123,  VI,  225.
D.  126.  —  8  907.
        <pb n="643" />
        III.  Abschn.:  Eigentum.  1.  Tit.:  Inhalt  des  Eigentums.  637

1.  mittelbare.  Gegensatz  in  Satz  2.  —  Nicht  notwendig  ist  Zuführung
  durch  menschliches  Tun.

2.  Unterschied  zwischen  Tag  und  Uacht,  E.  JW.  02  B.v0#,  R.  57  227.
Es  handelt  sich  nicht  bloß  um  die  Stärke,  E.  JW.  11  3.

3.  Staub  (zZ.  JW.  123e,),  Elektrizität.  Es  handelt  sich  nur  um
von  einem  anderen  Grundstück  ugeführte,  an  sich  unter  88  903,  905
A.  3  fallende  Imponderabilien.  cglich  des  Eindringens  von  sonstigen
Körpern  (auch  Tieren)  und  Flüssigkeiten  können  Ausnahmen  von  §  903
aus  §  906  nicht  hergeleitet  werden.  Anders  beicchemischer  Versetzung
des  Grundwassers,  3.  Gr.  48  5/40·-118,  und  Verunreinigungen  (Verschlammungen)
  von  Privatflüssen  (die  aber  als  natürliche  Rezipienten
der  Abwässer  anzusehen  sind,  hier  auch  a.  65)  und  von  an  sich  berechtigten
  Wasserzuleitungen,  z.  JW.  01  18-53,  02  B.  240,  04  203,  12  38,  R.
45  ½8,  5343,  Gr.  45  1010,  Bay.  760.  —  B.  Wasser  G.  v.  23.  3.  07  a.  zrff.

4.  gemäß  g  1004,  wohl  aber  sich  dagegen  tatsächlich  schützen,  da
eine  Aufnahmepflicht  nicht  besteht.  5.  Für  jetzt  oder  künftig.  Es
ist  nicht  erforderlich,  daß  es  die  regelmäßige  Benutzung  sei.

6.  Als  Ausnahme  von  dem  allgem.  Immissionsverbot  des  8  903
(dazu  8  905  A.  3)  gibt  §  906  für  seine  Immissionsarten  dem  Immittenten
die  alternativen  Einreden  (im  Sinne  der  3P.,  E.  JW.  10  %,  11  3055  360)
der  Unerheblichkeit  und  der  gegenwärtigen  Orisüblichkeit  oder  Gemeingewöhnlichkeit.
  Erstere  ist  nicht  ausschließlich  nach  dem  Empfinden  eines
nur  gedachten  „normalen  Durchschnittsmenschen“,  der  insbesondere  stets
bei  geschlossenen  Fenstern  schläft,  zu  beurteilen  (a.  M.  E.  Gr.  489#,
JW.  04  ½2),  daher  z.  B.  auf  Kurgäste  Rücksicht  zu  nehmen,  .  IW.
54  /#8.  Das  Zusammentreffen  mit  anderen  Einwirkungen  kann  die  Erheblichkeit
  herbeiführen  (Z.  Gr.  48½,  JW.  090),  aber  auch  aufheben
(zC.  JW.  10  162#6).  —  Vertragliche  Zusicherung  völliger  Ruhe  an  einem
Mieter  macht  sonst  unerhebliches  Geräusch  nicht  zu  einem  erheblichen
für  den  Vermieter,  2.  JW.  11  57.  Ublichkeit  (&amp;amp;.  Gr.  53  1031)  richtet
sich  zunächst  nach  dem  ganzen  Orte,  doch  sind  selbständige  Stadtteile
  mit  besonderer  Bebauungsart  ober  Geschäftsbetrieb  besonders  zu
behandeln,  E.  Gr.  489%“,  JW.  08  11,  0950.  Aber  auch  in  einem  Fabrikviertel
  ist  eine  Steigerung  des  Geräusches  zu  beanstanden,  E.  Gr.  47  904.
Auch  ein  einziger  Betrieb  kann  Ublichkeit  begründen,  4.  Gr.  53  1038,  vgl.  R.
70  180,  JW.  10  P  1.  Der  Lärm  der  Aufbewahrungshalle  wird  nicht  durch
die  Gewöhnlichkeit  des  Straßenbahnbetriebes  gedeckt,  c.  R.  57  224,  JW.
10  :###.  Priorität  der  Immission  bzw.  Voraussehbarkeit  durch  den  Nachbarn
oder  frühere  Ortsüblichkeit  decken  (anders  wie  nach  pr.  Allg.  Berg-G.
§  150)  die  Immission  nicht,  E.  Gr.  45  101,  53  1037,  JW.  0442,  05  46,
10“/72,  R.  57  2#6,  64  363.  —  Die  Verurteilung  zur  ünterlassung  über
das  Gemeinübliche  hinaus  ist  genügend  bestimmt,  &amp;amp;.  JW.  06  7“4,  10  587;
aber  09  50.  Uneingeschränkte  Verurteilung  gerechtfertigt,  wenn  Einrede
der  Einschränkungsmöglichkeit  nicht  erhoben  oder  nicht  feststellbar  ist,
E.  JW.  08  688.  —  Durch  Abhilfeeinrichtungen  während  des  Rechtsstreits
wird  Verurteilung  nur  abgewendet,  wenn  Rückkehr  zum  früheren  Zustande
völlig  ausgeschlossen  ist,  E.  R.  36  178,  Gr.  44  360,  54  1008,  JW.  0220·B.  vos,
06,  10  50t.  —  Unzulässig  regelmäßig.  Feststellungsklage  wegen  künftigen
        <pb n="644" />
        638  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

Schadens  4.  JW.  10½.  —  Ausdehnungen  im  Laufe  des  Rechtsstreites
u  beachten,  soweit  nicht  üblichkeit  oder  Echeblichkeit  euenet“  E.
W.  14226.  Vgl.  im  allg.  E.  JW.  00  501%%  ,  011
03  B.,5,  Gr.  46  370.
7.  falls  kein  besonderes  Recht  dazu  erworben  ist  (8  903).
8.  Über  GewO.  §  26  vgl.  8  903  A.  6.

"3.  Beseitigung  störender
n  suees  §.  907.

Der  Eigenthümer  eines  Grundstücks  1  kann  verlangen,  daß
auf  den  Nachbargrundstücken?  nicht  Anlagen  s  hergestellt  oder
gehalten  werden,  von  denen  mit  Sicherheit  "  vorauszusehen  ist,
daß  ihr  Bestand  oder  ihre  Benutzung  eine  unzulässige  5  Einwirkung
  auf  sein  Grundstück  zur  Folge  hat.J  Genügt  eine  Anlage
  den  landesgesetzlichen  Vorschriften,  die  einen  bestimmten
Abstand  von  der  Grenze  oder  sonstige  Schutzmaßregeln  vorschreiben,
  so  kann  die  Beseitigung  der  Anlage  erst  verlangt
werden,  wenn  die  unzulässige  Einwirkung  thatsächlich  hervortritt.

Bäume  und  Sträucher  gehören  nicht  zu  den  Anlagen  im
Sinne  dieser  Vorschriften.

1  5  zus  38  s22  II  s81.  M.  III,  208.  Brot.  III,  157.  D.  127.

1.  8  1004  A.  1.  Nicht  der  Mieter,  E.  R.  59387.  Verjährung
l198  S.  2.  2.  E.  Bay.  7½0

3.  Bau,  Anpflanzung,  Aufschüttung  von  Sand=  und  Schlammmassen,
  E.  R.  60  ¼40,  nicht  aber  Erhöhung  oder  Tieferlegung  einer  Straße
(§  909),  X.  R.  51  2638,  unverbundene  Maschinen,  E.  02B.167.  —
4.  AÆ.  Bay.  3709

4.  4.  R.  50  5,  63  378,  JW.  02  B.  2s.  —  Rechtsweg  IW.  082½.

5.  Es  muß  ein  Verbot  der  künftigen  Einwirkung  aus  88  903  fl.
oder  aus  sonstigen  gesetzlichen  Bestimmungen  herzuleiten  sein,  Z.  R.  50  ##
Gr.  47  551.  Behauptungs=  und  Beweislast  ändert  sich  gegenüber  8  906
nicht  (&amp;amp;2.  JW.  10  20).  Es  genügt  bei  Baugrundstücken  schädliche  Einwirkung
  im  Falle  künftiger  Bebauung.  Trifft  auch  im  öffentlichen
Interesse  gemachte  Anlagen,  #.  R.  70  u#1,  nicht  aber  das  zur  Ausübung
eines  Staatshoheitsrechts  Erforderliche,  #.  R.  73  870.  Anlagen,  die  nur
negativ  beeinträchtigen  und  nicht  unmittelbar  und  positiv  in  das  benachbarte
  Grundstück  hinübergreifen,  kommen  nicht  in  Betracht,  E.  R.  62.
Das  Verbauen  des  Lichts  ist  reichsrechtlich  nicht  verboten.  Das  landesrechtl.
  Licht=  und  Fensterrecht  bleibt  aber  bestehen  (a.  124).

6.  Die  erste  Ursache  muß  die  gefahrbringende  Beschaffenheit  der
Anlage  sein,  4Z.  JW.  O7  voo.  Auch  hier  ist  GewO.  9  26  (§  903  MA.  7;
zu  beachten,  .  R.  50  226.  —  K.  JW.  02  B.18#  7.  9  910.

8.  .  R.  52  37
        <pb n="645" />
        III.  Abschn.:  Eigentum.  1.  Tit.:  Inhalt  des  Eigentums.  639

4.  Drohender  Einsturz  §.  908.

Droht  einem  Grundstücke  die  Gefahr,  daß  es  durch  den
Einsturz  eines  Gebäudes  oder  eines  anderen  Werkes,  das  mit
einem  Nachbargrundstücke  verbunden  ist,  oder  durch  die  Ablösung
von  Theilen  des  Gebäudes:  oder  des  Werkes  beschädigt  wird.
so  kann  der  Eigenthümer?  von  demjenigen,  welcher  nach  dem
§.  836  Abs.  1  oder  den  §§.  837,  838  für  den  eintretenden
Schaden  verantwortlich  sein  würde,  verlangen,  daß  er  die  zur
Abwendung  der  Gefahr  erforderliche  Vorkehrung  trifft.

IIa  882,  IIb  893,  1II  892.  Prot.  III,  161.  D.  127.  —  3  924.

1.  E.  R.  52  .
2.  Unanwendbar  bei  der  durch  Abreißen  des  Gebäudes  drohenden
Gefahr,  Z.  R.  70  20o.  Aber  8  903  A.  3.  3.  §  1011.

4.  Soweit  keine  Verantwortlichkeit  besteht,  kann  auch  die  Abwendung
  der  Gefahr  nicht  verlangt  werden.  Vgl.  jedoch  §  228.
5.  auch  Niederreißen,  E.  Bay.  4  816,  R.  6576.  8  912  A.  6.

5.  Bertiefung  8.  909.

Ein  Grundstück  darf  nicht  in  der  Weise  vertieft  werdent,
daß  der  Boden  des  Nachbargrundstücks?  die  erforderliche  Stütze
verliert,  es  sei  denn  3,  daß  für  eine  genügende  anderweitige  Befestigung
  gesorgt  ist.“

1  865,  II  a  828,  IIb  894,  II  893.  M.  III,  295.  Prot.  III,  168.—
984.

8

1.  Art  der  Vertiefung  des  Grund  und  Bodens  (nicht  zu  beziehen
auf  Gebäudeabreißen,  E.  R.  70  200,  aber  §  903  A.  3)  und  ihrer  Einwirkung
  auf  die  Stütze  ist  gleichgültig.  Auch  Entziehung  des  Grundwassers
  kann  in  Betracht  kommen,  E.  R.  62  370,  Gr.  5410¼.  Die  Vorschrift
  bezweckt  den  Schutz  anderer  im  Sinne  des  §  8237,  Schadensersatz
nur  beis  Verschulden,  &amp;amp;.  R.  51179,  63  327,  Gr.  50%0.  Weitergehende
Verpflichtungen  hat  das  Reichsrecht  nicht,  Z.  JW.  11  2#0.

2.  braucht  nicht  unmittelbar  anzustoßen,  &amp;amp;.  JW.  10  15.

3.  Alternative  Ermächtigung,  nicht  Verpflichtung.

4.  Darüber  hinaus  gibt  es  zurzeit  (abgesehen  von  nur  persönlich
wirkenden  Verträgen)  keinen  reichsprivatrechtlichen  Schutz  der  Anlieger
gegen  Tieferlegung  öffentlicher  Straßen,  §  1018  A.  3.

6.  Überhangsrecht  S§.  910.

Der  Eigenthümer  eines  Grundstücks  kann  Wurzeln  eines
Baumes  oder  eines  Strauches,  die  von  einem  Nachbargrundstück
  eingedrungen  sind,  abschneiden  und  behalten.  Das  Gleiche
gilt  von  herüberragenden  Zweigen,  wenn  der  Eigenthümer  dem
Besitzer  des  Nachbargrundstücks  eine  angemessene  Frist  zur  Be-
        <pb n="646" />
        640  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

seitigung  bestimmt  hat  und  die  Beseitigung  nicht  innerhalb  der
Frist  erfolgt.

Dem  Eigenthümer  steht  dieses  Recht  nicht  zu,  wenn  die
Wurzeln  oder  die  Zweige  die  Benutzung  des  Grundstücks  nicht
beeinträchtigen.

1  861,  II  a  824,  II  b  895,  III  894.  M.  III,  287.  Prot.  III,  138.  D.  128.
u.  2,  183.  —’B.  1#.  a.  9,  W.  a.  244,  245.  —  8§  911,  943.

1.  Unter  Ausschluß  der  Klage  aus  g8  862,  1004.
2.  8  229  A.  1.  3.  8  226.

7.  Überfallsrecht  §.  911.

Früchte,  die  von  einem  Baume  oder  einem  Strauche  auf
ein  Nachbargrundstück  hinüberfallen,  gelten  als  Früchte!  dieses
Grundstücks.  Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendungs,  wenn
das  Nachbargrundstück"  dem  öffentlichen  Gebrauche  dient.

1  862,  II  A  825,  IIbDb  896,  III  895.  M.  III,  289.  Prot.  III,  148.  D.  128.
1.

§  99.
3.  l  dieser  Fiktion  (Einl.  II  16)  ergibt  sich  aus  88  953  ff.
Früchte  werden  als  Früchte  des  Grundstücks  selbst  behandelt.
4.  auf  welches  die  Früchte  fallen.  Kann  auch  ein  See  oder  Fluß  sein.

8.  überban  §.  912.

Hat  der  Eigenthümer:  eines  Grundstücks  bei  der  Errichtung
  eines  Gebäudes  über  die  Grenze  gebaut  ?,  ohne  daß
ihm  Vorsatz"  oder  grobe  Fahrlässigkeit"  zur  Last  fällt5,  so
hat  der  Nachbar  den  Ueberbau  zu  dulden",  es  sei  denn,  daß
er7  vor  oder  sofort  s  nach  der  Grenzüberschreitung  Widerspruch
erhoben  hat.?

Der  Nachbar  ist  durch  eine  Geldrente  zu  entschädigen.  10
Für  die  Höhe  der  Rente  ist  die  Zeit  der  Grenzüberschreitung
maßgebend.“

1  857,  II  a  826,  IIb  897,  III.  996.  M.  III,  282.  Prot.  III,  133,  137.
D.  128.  —  8  916.  u.  116.  —  Übergang  E.  R.  72

1.  Oder  der  Erbbauberechtigte,  §  107,  a.  63.

2.  Bloße  Ausbauchung  fällt  nicht  hierher.  Zweifelnd  E.  Gr.  50  ##.
Über  Mitbenutzung  der  Plinthe  2&amp;amp;.  JW.  0178.  Daß  das  ganze  Nachbargrundstück
  überbaut  ist,  steht  nicht  entgegen,  24.  R.  526.  Aber  Vorhandensein
  eines  Gebäudes  auf  Grundstücken  verschiedener  Eigentümer
nicht  allgemein  als  Uberbau  zu  behandeln,  §  903  A.  3.  —  Bau  vor  dem
1.  Januar  1900  K.  R.  46  45,  6577.  —  Keine  analoge  Ausdehnung  auf
den  Fall,  daß  der  Eigentümer  über  die  Grenze  des  unbelasteten  Teile
seines  Grundstücks  auf  den  mit  einer  entgegenstehenden  Grunddienstbarkeit
  belasteten  Teil  baut,  4.  R.  149  355,  65  361,  noch  weniger  auf  den  Fall,
daß  das  ganze  Grundstück  belastet  war,  E.  R.  48265.  Bezüglich  der
Grenzfestsetzung  &amp;amp;.  Gr.  50%.
        <pb n="647" />
        III.  Abschn.:  Eigentum.  1.  Tit.:  Inhalt  des  Eigentums.  641

3.  Bewußtsein,  über  die  Grenze  zu  bauen,  genügt  nicht,  wenn
der  Bauende  ohne  grobe  Fahrlässigkeit  die  Berechtigung  zum  Überbau
annahm  (.  K.  52½),  insbesondere  bei  Genehmigung  des  Nachbarn,
—  4.  §  277  A.  2,  E.  R.  47  116,  Gr.  50%°.  Das  Verschulden
  des  Bauleiters  ist  dem  Auftrag  gebenden  Eigentümer  zuzurechnen,

analog  8166,  278.
5.  Behauptungs=  und  Beweislast  hat  der  Bauende,  E.  R.  47  116.

6.  Er  bleibt  Eigentümer  der  Fläche  (vgl.  aber  §  915").  Über
diese  Duldung  hinausgehende  Eingriffe  in  sein  Eigentum  sind  damit
gegenüber  §8  903  ff.,  speziell  908,  nicht  gedeckt,  Z  R.  6577.  Bei  dem
Mangel  der  Voraussetzungen  des  §  912  kann  er  Wegschaffung  verlangen,
§§  903,  1004,  E.  R.  5217.

7.  8  1011.  8.  nicht  bloß  unverzüglich.  §  147  A.  2.

9.  Keine  Entschuldigung  des  unterbliebenen  Widerspruchs  mit
Zwang,  Irrtum,  Täuschung.

10.  88  913,  914,  9152.  —  a.  116.  —  Entschädigung  ist  auch  bei
Genehmigung  zu  leisten,  wenn  nichts  anderes  vereinbart  wurde,  .  R.74.
Sie  richtet  sich  nach  §§  251  ff.  und  ist  mangels  einer  Einigung  (8  914  )
mittelst  Rechtsstreites  zur  Feststellung  zu  bringen.  Verjährung  folgt  den

ewöhnlichen  Grundsätzen  (88  194  ff.,  insbesondere  §  197;  §  902  kommt
in  der  Regel  nicht  zur  Anwendung;  89  9147).  11.  §  9172.

§.  913.

Die  Rente  für  den  Ueberbau  ist  dem  jeweiligen  Eigenthümer
  des  Nachbargrundstücks  von  dem  jeweiligen  Eigenthümer
des  anderen  Grundstücks  zu  entrichten.

Die  Rente  ist  jährlich  /  im  voraus  zu  entrichten.

1  3578,  858½  Satz  1,  "  1II  a  8271.1  Satz  1,  IIh  898,  III  897.  M.  III,
286.  Prot.  III,  136.  D.  129.  —  88  916,  917-.

1.  Jahre  beginnen  mit  dem  Überbau.

8.  914.

Das  Recht  auf  die  Rente  geht  allen  Rechten  an  dem  belasteten
  Grundstück,  auch  den  älteren,  vor.1  Es  erlischt  mit  der
Beseitigung  des  Ueberbaues.

Das  Recht  wird  nicht  in  das  Grundbuch  eingetragen.
Zum  Verzicht  auf  das  Recht  sowie  zur  Feststellung  der  Höhe
der  Rente  durch  Vertrag  s  ist  die  Eintragung  erforderlich.

Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  Anwendung,  die  für
eine  zu  Gunsten  des  jeweiligen  Eigenthümers  eines  Grundstücks
bestehende  Reallast“  gelten.

858  1„  II  A  827  „,  II  b  899,  III  898.  M.  III,  286.  Prot.  III,  137,
VI,  229.  D.  129.  —  88  916,  917  e,  924.

1.  8  879.
2.  8  8731.  —  Einfluß  der  Zwangsversteigerung  8G.  8§  522.
Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  41
        <pb n="648" />
        642  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

3.  Nur  Entschädigung  in  gesetzlicher  Höhe  6½  A.  10)  besteht
ohne  Eintragung.  Es  kann  wohl  auch  ein  für  den  Verzicht  zugesichertes
Recht  eingetragen  werden.  Zweifelnd  .  FG.  1  7°.  Eintragung  des  Verzichts
  geschiett  bei  dem  berechtigten  Grundstück.

#88  1105  ff.,  auch  11082,  1109.

§.  915.

Der  Rentenberechtigte  kann  jederzeit  verlangen,  daß  der
Rentenpflichtige  ihm  gegen  Uebertragung  des  Eigenthums  an
dem  überbauten  Theile  des  Grundstücks  den  Werth  ersetzt,  den
dieser  Theil  zur  Zeit  der  Grenzüberschreitung  gehabt  hat.  Macht
er  von  dieser  Befugniß  Gebrauch,  so  bestimmen  sich  die  Rechte
und  Verpflichtungen  beider  Theile  nach  den  Vorschriften  über
den  Kauf.

Für  die  Zeit  bis  zur  Uebertragung  des  Eigenthums  ist  die
Rente  fortzuentrichten.

1  850,  IIA/  ses,  1b  900,  III  899.  M.  III,  287.  Prot.  III,  188,  1.
589.  D.  129.  —  §  924.

1.  88  433  ff.  insbel.  5434,  a.  120.  Kaufabschluß  mit  Rechtskraft
des  Urteils.  —  E.  JW

8.  916.

Wird  durch  den  Ueberbau  ein  Erbbaurecht!:  oder  eine
Dienstbarkeit?  an  dem  Nachbargrundstückes  beeinträchtigt,  so  finden
zu  Gunsten  des  Berechtigten  die  Vorschriften  der  §§.  912  bis

914  entsprechende  Anwendung.
I  860,  11  à  829,  IIb  901,  III  900.  M.  III,  286.  Prot.  III,  138.
9  917:.  —  a.  116.

1.  88  1012  ff.  2.  88  1018  ff.,  1090  ff.
3.  Nicht  an  dem  eigenen,  §  912  A.  2.
9.  Notweg  8.  917.

Fehlt  einem  Grundstücke  die  zur  ordnungsmäßigen  Benutzung
  nothwendige:  Verbindung  mit  einem  öffentlichen  Weges,
so  kann  der  Eigenthümers  von  den  Nachbarn"  verlangen?,
daß  sie  bis  zur  Hebung  des  Mangels  die  Benutzung  ihrer
Grundstücke  zur  Herstellung  der  erforderlichen  Verbindung
dulden.  Die  Richtung  des  Nothwegs  und  der  Umfang  des
Benutzungsrechts  werden  erforderlichen  Falles  durch  Urtheil
bestimmt.7

Die  Nachbarn,  über  deren  Grundstücke  der  Nothweg  führt,
sind  durch  eine  Geldrente  zu  entschädigen.  Die  Vorschriften
        <pb n="649" />
        III.  Abschn.:  Eigentum.  1.  Tit.:  Inhalt  des  Eigentums.  643

des  §.  912  Abs.  2  Satz  2  und  der  88.  913,  914,  916  finden

entsprechende  Anwendung.

1  863,  II  à  830,  IIb  902,  III  901.  M.  III,  289.  Prot.  III,  149,  154,
165.  D.  180.  —  a.  116,  124.

1.  Andere  Notrechte  kennt  das  Be#.  nicht.  Unterschied  von  der
Zusicherung  des  Bestehens  einer  Wegedienstbarkeit,  S.  Bay.  8  84.

a.  123.  Über  Offentlichkeit  ist  Rechtsweg  nicht  schlechthin  ausgrcnuse
  E.  JW.  06223.  3.  88  1011,  1017,  a.  63.

4.  Erforderlichenfalls  Klage  gegen  sämtliche  Nachbarn  auf  Duldung
eines  durch  Urteil  zu  bestimmenden  Notwegs  (vgl.  aber  9  9182).  —
Miteigentüreer  müssen  nach  Ansicht  des  R.  zusammen  verklagt  werden,

Ja  06234.

5.  Keine  Verjährung  (8§  924).  6.  Ausnahme  §  9181.

7.  Und  zwar  nach  dem  objektiven  Bedürfnisse  bes  eingeschlossenen
Grundstückes.  Kein  Recht  auf  den  kürzesten  Weg,  2.  Bay.  7780.  Das
Urteil  ist  nicht  konstitutiv.  Auch  Winredeweise  Geltendmachung  des  Notwegrechtes
  schon  vorher  zulässig,  E.  Bay.  7½#86

§.  918.

Die  Verpflichtung  zur  Duldung  des  Nothwegs  tritt  nicht
ein,  wenn  die  bisherige  Verbindung  des  Grundstücks  mit  dem
öffentlichen  Wege  durch  eine  willkürliche  Handlung  des  Eigenthümers
  aufgehoben  wird.

Wird  in  Folge  der  Veräußerung  eines  Theiles  des  Grundstücks
  der  veräußerte  oder  der  zurückbehaltene  Theil  von  der
Verbindung  mit  dem  öffentlichen  Wege  abgeschnitten,  so  hat  der
Eigenthümer  desjenigen  Theiles,  über  welchen  die  Verbindung
bisher  stattgefunden  hat,  den  Nothweg  zu  dulden.)  Der  Veräußerung
  eines  Theiles  steht  die  Veräußerung  eines  von  mehreren

demselben  Eigenthümer  gehörenden  Grundstücken  gleich.

1  863  Satz  1,  II  a  831,  IIb  gos,  III  903.  M.  1II,  289.  Prot.  III,  149.
D.  180.  —  8°˙934.

1.  Anderes  Verschulden  des  Eigentümers  steht  nicht  entgegen.  Vorsatz
  oder  Arglist  aber  nicht  erforderlich.
2.  nicht  andere  Nachbarn  (8  917  A.  4).

10.  Grenze.  a)  Abmarkung  §.  919.

Der  Eigenthümer!  eines  Grundstücks  kann  von  dem  Eigenthümer:
  eines  Nachbargrundstücks?  verlangen,  daß  dieser  zur  Errichtung
  fester  Grenzzeichen  3  und,  wenn  ein  Grenzzeichen  verrückt“
oder  unkenntlich  geworden  ist,  zur  Wiederherstellung  mitwirkt.

Die  Art  der  Abmarkung  und  das  Verfahren  bestimmen  sich
nach  den  Landesgesetzen";  enthalten  diese  keine  Vorschriften,  so
entscheidet  die  Ortsüblichkeit.

417
        <pb n="650" />
        644  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

Die  Kosten  der  Abmarkung  sind  von  den  Betheiligten  zu
gleichen  Theilen"  zu  tragen,  sofern  nicht  aus  einem  zwischen

ihnen  bestehenden  Rechtsverhältnisses  sich  ein  Anderes  ergiebt.

1  851,  II  à  832,  IIb  904,  III  908.  M.  III,  268.  Prot.  III,  125.  —
#§  924.  Sto#  V.  8  274.

1.  Nicht  der  Besitzer  oder  ein  anderer  dinglich  Berechtigter,  3.
R.  56660.  Es  können  auch  auf  jeder  Seite  mehrere  Eigentümer  stehen.
§  1011.  2.  mit  unmittelbarem  Zusammenhang.  3.  9§  9232.

4.  Durch  Menschenhand  oder  Naturgewalt.

5.  E.  JW.  08  983.  Verzicht  bindet  die  Sondernachfolger  nicht.  —
Besteht  Streit  über  die  richtige  Grenze,  so  ist  dieser  zunächst  nach  §  920
zu  erledigen.

6.  Pr.  ALR.  1,  17,  88  362  bis  371,  AG.  a.  89;  B.  G.  v.  30.6.00;
W.  Minist.-Vf.  v.  1.  8.  94  88  24  bis  35;  Ba.  G.  v.  26.  3.  52,  20.  4.  54
u.  25.  4.  54,  sowie  VO.  v.  1.  S.  54;  H.  G.  v.  23.  10.  30,  AG.  a.  90;
S.  A.  97½  Sch.S.  a.  30;  Wa.  FG.  a.  23.

.  Auf  jede  Seite  fällt  eine  Hälfte,  die  unter  die  etwaigen  mehreren
  Beteiligten  der  Seite  verhältnismäßig  zu  teilen  ist.

8.  z.  B.  Vertrag,  Haftung  für  Verschulden.

b)  Verwirrung  §.  920.

Läßt  sich  im  Falle  einer  Grenzverwirrung  die  richtige
Grenze  nicht  ermitteln?,  so  ist  für  die  Abgrenzung  der  Besitzstands
  maßgebend.  Kann  der  Besitzstand  nicht  festgestellt  werden,
so  ist  jedem  der  Grundstücke"  ein  gleich  großes  Stück  der
streitigen  Fläche  s  zuzutheilen.

Soweit  eine  diesen  Vorschriften  entsprechende  Bestimmung
der  Grenze  zu  einem  Ergebnisse  führt,  das  mit  den  ermittelten
Umständen,  insbesondere  mit  der  feststehenden  Größe  der  Grundstücke,
  nicht  übereinstimmt,  ist  die  Grenze  so  zu  ziehen,  wie  es
unter  Berücksichtigung  dieser  Umstände  der  Billigkeit  entspricht.5

1  852,  II  a  833,  Ib  905,  III  904.  M.  III,  270.  Prot.  III,  126.  —
68  2924,  1008.

1.  d.  h.  einer  Meinungsverschiedenheit  der  Grenznachbarn.  .  Gr.
50  %%.  8  919  A.  1  u.  2.  Fehlen  von  Grenzzeichen  nicht  erforderlich.

2.  d.  h.  wenn  zwischen  den  Linien,  bis  zu  denen  das  beiderseitige
Eigentum  anderweit  ermittelt  ist,  ein  Zwischenraum  bleibt.

3.  Nicht  der  „ruhige“  Besitzstand.  Es  genügt,  daß  Erwerb  des
Besitzes  bis  zu  einer  bestimmten  Grenzlinie  innerhalb  des  streitigen.
Grenzstücks  nachgewiesen  wird,  sofern  nicht  der  Verlust  dargetan  wird.
Vgl.  8  858  A.  1.  Die  Klage  ist  event.  mit  der  Eigentumsklage  (§  985)
zu  verbinden.  Auf  Schadensersatz  oder  Nutzungsherausgabe  geht  sie  nicht.

4.  d.  v  jeder  Seite.  Stehen  dort  mehrere  Eigentümer,  so  teilen
diese  unter  sich  verhältnismäßig.

5.  ohne  Rücksicht  auf  Bonität.
        <pb n="651" />
        III.  Abschn.:  Eigentum.  1.  Tit.:  Inhalt  des  Eigentums.  645

6.  d.  h.  falls  ein  teilweiser  Besitzstand  ermittelt  ist,  des  noch  verbleibenden
  Restes.

7.  Grenzen  im  Urteil  festzustellen,  brauchen  nicht  geradlinig  zu
sein.  §  9192  .3  findet  keine  entsprechende  Anwendung.  Verfahren  und
Kosten  nach  ZPO.  Entscheidung  konstitutiv,  ohne  Vollstreckungsmöglichkeit,
vgl.  §  919  mit  A.  5.  —  Möglich  auch  außergerichtliche  Erledigung.

8.  Abs.  2  gestattet  auch  Abweichungen  vom  Besitzstand,  #.  Sachs.  12  8.

e)  Grenzscheiden  §.  921.

Werden  zwei  Grundstücke  durch  einen  Zwischenraum,  Rain,
Winkel,  einen  Graben,  eine  Mauer,  Hecke,  Planke  oder  eine
andere  Einrichtung,  die  zum  Vortheile  beider  Grundstücke  dient,
von  einander  geschieden,  so  wird  vermuthet!,  daß  die  Eigenthümer
  der  Grundstücke  zur  Benutzung  der  Einrichtung  gemeinschaftlich
  berechtigt  seien,  sofern  nicht  äußere  Merkmale  darauf
hinweisen,  daß  die  Einrichtung  einem  der  Nachbarn  allein
gehört.  1  8541,  IIa  834,  IIb  906,  III  905.  M.  III,  274.  Prot.  III,  129.  —

u.  181.  B.  a.  68  bis  70;  Ba.  a.  18  bis  15,  19,  20;  W.  a.  228;  H.  a.  138;
Br.  8  21;  E.  L.  88  69  bis  72.  —  Übergang  Z.  JW.  o#  B.  89.

1.  Rechtsvermutung,  Einl.  II10.

2.  nicht  Miteigentümer,  insbes.  nicht  Miteigentümer  zu  ideellen
Anteilen  (8  1008),  E.  Gr.  45  1018,  R.  53  311.  Vgl.  E.  R.  636.  Das  Eigentum
  bleibt  unberührt  und  der  Grundsatz,  daß  es  für  alles  mit  dem
Grundstück  fest  Verbundenen  soweit  reicht,  wie  die  Grundstücksgrenzen,
E.  JW.  11  266.  —  §9  922.  Unanwendbar  auf  von  der  Grenzlinie  durchschnittene
  Grundstücke,  Z.  R.  70  208.

3.  Alleineigentum  am  Grund  und  Boden  beseitigt  also  noch  nicht
die  Vermutung  für  das  Recht  der  Mitbenutzung  seitens  der  Nachbarn.

§.  922.

Sind  die  Nachbarn  zur  Benutzung  einer  der  im  §.  921
bezeichneten  Einrichtungen  gemeinschaftlich  berechtigt,  so  kann
jeder  sie  zu  dem  Zwecke,  der  sich  aus  ihrer  Beschaffenheit  ergiebt,
  insoweit  benutzen,  als  nicht  die  Mitbenutzung  des  anderen
beeinträchtigt  wird.:  Die  Unterhaltungskosten  sind  von  den
Nachbarn  zu  gleichen  Theilen  zu  tragen.  Solange  einer  der
Nachbarn  an  dem  Fortbestande  der  Einrichtung  ein  Interesse:
hat,  darf  sie  nicht  ohne  seine  Zustimmung  beseitigt  oder  geändert5s
  werden.  Im  Uebrigen  bestimmt  sich  das  Rechtsverhältniß
  zwischen  den  Nachbarn  nach  den  Vorschriften  über  die
Gemeinschaft.“

1  854  ,  II  à  835,  IIP  907,  11I  906.  M.  III,  276.  Prot.  11I,  131.
        <pb n="652" />
        646  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

1.  Auch  auf  den  Grundstücken  der  Nachbarn.  E.  Gr.  4718,

11  367.  2.  8  905  A.  2.  3.  Aufsetzen  einer  Mauert  auj
den  eigenen  Teil  der  Grenzmauer  ohne  Beeinträchtigung  des  Nachbam
ist  damit  nicht  verboten  E.  Gr.  52  1001.  4.  88  Aufb

4)  Grenzbaum  §.  923.

Steht  auf  der  Grenze  ein  Baumi,  so  gebühren  die  Früchte!
und,  wenn  der  Baum  gefällt  wird  #s,  auch  der  Baum  den  Nachbarn
  zu  gleichen  Theilen.

Jeder  der  Nachbarn  kann  die  Beseitigung  des  Baumes
verlangen."“  Die  Kosten  der  Beseitigung  fallen  den  Nachbam  zu
gleichen  Theilen  zur  Last.  Der  Nachbar,  der  die  Beseitigung
verlangt,  hat  jedoch  die  Kosten  allein  zu  tragen,  wenn  der  ander
auf  sein  Recht  an  dem  Baume  verzichtet;  er  erwirbt  in  diesem
Falle  mit  der  Trennung  das  Alleineigenthum.  Der  Anspruch
auf  die  Beseitigung  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Baum  als
Grenzzeichen  dient  und  den  Umständen  nach  nicht  durch  ein
anderes  zweckmäßiges  Grenzzeichen  ersetzt  werden  kann.5

Diese  Vorschriften  gelten  auch  für  einen  auf  der  Gunze
stehenden  Strauch.

1  855,  IIA  836,  IIb  908,  III  907.  M.  III,  277.  Prot.  III,  132.—1.

1,  oder  Strauch  Abs.  3.  a.  124.  —  Für  andere  auf  der  Grenz
befindliche  Dinge  (Gebäude,  Felsblöcke)  gilt  §  923  nicht,  Z.  R.  707v.

2.  naturale  und  zivile  §  99.  Wegen  natürlicher  Früchte  auch  hier
in  erster  Linie  §  911.  "

3.  oder  auf  andere  Weise  vom  Boden  getrennt  wird.  Es  entsct
Miteigentum  zu  ideellen  Teilen  (Bruchteilen).  Vorher  sind  die  Nachbom
Eigentümer  der  entsprechenden  reellen  Teile  des  Baumes.

4.  Vgl.  aber  8  226.  5.  a.  122,  183.

11.  Bersährung  8.  924.
Die  Ansprüche,  die  sich  aus  den  §8.  907  bis  909,  915,
dem  §.  917  Abs.  1,  dem  §.  918  Abs.  2,  den  88.  919,  920  und

dem  §.  923  Abs.  2  ergeben,  unterliegen  nicht  der  Verjährung

1  853,  IIa  837,  IIb  909,  111  gos.  M.  III,  278.  Prot.  III,  127,  1,
VI,  231.  ·

1.§194A.2.

Zweiter  Titel.

Erwerb  und  Verlust  des  Eigenthums  an  Grundstücken.“

*  Andere  Erwerbs-  und  Verlustarten  nach  Reichsrecht,  bei  dennr
flassung  nicht  erforderlich  ist,  sind  die  §  873  A.  4  genannten,  sened
sich  auf  Eigentum  an  Grundstücken  beziehen.  Für  die  nicht  en-
        <pb n="653" />
        III.  Abschn.:  Eigentum.  2.  Tit.:  Eigentum  an  Grundstücken.  647

getragenen  Grundstücke  in  den  Konsulargerichtsbezirken  V.  v.  25.  10.  00
à.  2,  in  den  Schutzg.  VO.  v.  21.  11.  02  §  10  bis  24,  für  herrenloses
Land  und  Kronland  §§  5,  25,  Grundstücke  der  Eingeborenen  und  anderer
  Farbiger  8  6.  Für  das  Landesrecht  a.  109  (Enteignung),  126
(Übergang  auf  Kommunalverbände  und  den  Staat),  113  (Zusammenlegungen
  und  Gemeinheitsteilungen),  110  (Wiederherstellung  zerstörter
Gebäude),  65,  66  (nach  Wasserrecht),  64  (Anerbenrecht),  58,  59  (Lehen
und  Fideikommisse),  62  (Rentengüter),  112  (Bahneinheiten),  127  (nicht
buchungspflichtige  Grundstücke),  67  (Bergwerke),  196  (selbständige  Ge-Wachtigluute
  1891  (Übergang).  Pr.  a.  25  (widerrufliches  Eigentum
nach  rheinischem  Recht).

1I.  Erwerb.  1.  Auflassung  8.  925.

Die  zur  Uebertragung  des  Eigenthums:  an  einem  Grundstücke
  nach  §.  873  erforderliche  Einigung?  des  Veräußerers?#  und
des  Erwerbers  (Auflassung)“  muß  bei  gleichzeitiger  Anwesenheit
beider  Theile5  vor  dem  Grundbuchamt"  erklärt?  werden.  5

Eine  Auflassung,  die  unter  einer  Bedingung  oder  einer
Zeitbestimmung  erfolgt,  ist  unwirksam.  10

1  868,  870,  871,  IIa  838,  IIb  910,  1II  909.  M.  III,  313,  318,  320.
Prot.  1II,  168,  177,  181.  D.  1831.  —  8  826.

1.  Anwendung  auf  Erbbaurecht  und  ähnliches  §8  1015.  —  Erwerbsbeschränkungen
  a.  86  bis  88  s.  Pr.  a.  6,  7  (jurist.  Personen).  a.  119.
Über  Auflassung  zum  Zwecke  der  Grundbuchberichtigung  E.  FG.  9  59.

2.  A.  *  vor  §  925.  8  854  A.  8,  §  873  A.  6.  Wegen  des  Miteigentums
  §  1008  A.  2.  Ausschluß  von  Bestandteilen  unzulässig,  2.
K.  25  10.  —  Unschädlich  Bezeichnung  mit  unrichtiger  Katasternummer
s

3.  der  zur  Zeit  der  Eintragung  (GBO.  8§  40),  aber  noch  nicht  zur
Zeit  der  Einigung  als  Eigentümer  eingetragen  sein  muß.  Unschädlich,
wenn  die  Erklärung  des  Erwerbers  zuerst  erfolgt,  2.  Bay.  3  26.  Heilung
der  Auflassung  eines  Nichtberechtigten  durch  Genehmigung  des  Eigentümers
  nach  §  185,  Z.  FG.  2  250.  Pflicht  des  Grundbuchamts  solche  Auflassungen
  entgegen  zu  nehmen,  E.  FG.  3  163,  KG.  263¼.  Bedeutung  der
Auflaßung  des  nicht  eingetragenen  Eigentümers  als  Abtretung  des  Berichtigungsanspruchs
  (§  894),  4X.  Gr.  45°15.  —  Wegen  des  Testamentsvollstreckers
  Z.  KG.  31  90.

4.  E.  JW.  O05  290.  Kosten  §  449,  Vollmachtsstempel  GB.  8  31.

5.  Ausnahme  von  §  128,  vgl.  aber  a.  143/  und  Pr.  a.  26  82.
E.  Bay.  57.  —  Mehrere  Miterben  können  gesondert  bei  Anwesenheit
des  Erwerbers  die  Auflassung  erteilen,  Z.  FG.  8  2/3.

6.  Nicht  notwendig  im  Lokale  des  Grundbuchamts.  über  Mitwirkung
  von  Gehilfen  E.  R.  61½.  #e  a.  143  und  Pr.  a.  26,  VO.
v.  12.  12.  05.  M.Sch.  88  103,  104:  N.St.  6I  101,  102.  Auflassung
“*  nicht  zulässig,  Z.  Bay.  4256,  9  58  (unentschieden  7.
R.  48  101).  ·
        <pb n="654" />
        648  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

7.  Persönlich  oder  durch  Vertreter,  vgl.  8  181,  GBO.  8  29,  §  854
A.  8.  Nachträgliche  Genehmigung  enügt  bei  fehlender  Vertretungsmacht,
  8  177,  E.  FG.  285,  4138.  —  Bloßes  Bekenntnis  zu  dem  Inhalt
überreichter  Urkunden  kann  die  Erklärung  nicht  ersetzen.  Das  Protokoll
muß  die  Verlesung  ergeben,  FG.  8§8§  176,  177,  E.  FG.  5  03.  Wegen
der  Unterschrift  der  Beteiligten  E.  KG.  35  253.

8.  Verstärkung  gegenüber  §  8732.  Es  genügt  aber  Erklärung  der
Eintragungsbewilligung  und  des  Eintragungsantrags,  E.  5478.  —  Ausnahme
  a.  143,  für  die  Schutzg.  VO.  v.  21.  11.  02  8  3.  —  Ersatz  ZPO.
88  894  ff.  —  Die  Auflassung  heilt  den  Formmangel  des  zugrunde
liegenden  (§  854  A.  8)  Geschäfts.  §  313,  dazu  BEGO.  8§  98.  —  Die
Eintragung  erfolgt  nur  auf  Grund  der  Auflassung  BGO.  8§  20.  Mit
der  ##flassung  und  Eintragung  geht  das  Eigentum  über,  2.  FG.  4  255,
8  873  A.  9.  —  Die  Belastung  geht  mit  über.  Ausnahme  BG.  3  477,
a.  120.  Für  vermachte  Grundstücke  §  2165.  —  Für  Veräußerungen
durch  den  Konkursverwalter  KO.  88  134,  136.  Auflassung  an  den
Sequester  BPO.  8  8482.

9.  Eigentumsübergang  erst  mit  der  Eintragung,  vgl.  8  879.

10.  Z.  R.  56  13,  Bay.  7  390,  §  158  A.  2,  §  163  A.  2.  Abhilfe  gewährt
  eine  Vormerkung  (§  883).  Unzulässig  der  Vorbehalt  der  Genehmigung
  der  Miterben  (ZE.  KG.  36  ½5).  —  Zulässig  der  Vorbehalt
der  Nutznießung  für  den  Veräußerer.  —  Eigentumsvorbehalt  (8  455)
hindert  die  Wirkung  der  gleichwohl  bedingungslos  vorgenommenen  Auflassung
  nicht.

2.  Erwerb  des  Zubehöss  8.  926.

Sind  der  Veräußerer  und  der  Erwerber  darüber  einig:t,
daß  sich  die  Veräußerung  auf  das  Zubehör?  des  Grundstücks
erstrecken  soll,  so  erlangt  der  Erwerber  mit  dem  Eigenthum  an
dem  Grundstück  auch  das  Eigenthum  an  den  zur  Zeit  des  Erwerbes
  vorhandenen  Zubehörstücken,  soweit  sie  dem  Veräußerer
gehören.*  Im  Zweifel  ist  anzunehmen,  daß  sich  die  Veräußerung
auf  das  Zubehör  erstrecken  soll.  -

Erlangt  der  Erwerber  auf  Grund  der  Veräußerung"  den
Besitz“  von  Zubehörstückens,  die  dem  Veräußerer  nicht  gehören
oder  mit  Rechten  Dritter  belastet  sind,  so  finden  die  Vorschriften
  der  88.  932  bis  936  Anwendung;  für  den  guten
Glauben  des  Erwerbers  ist  die  Zeit  der  Erlangung  des  Besitzes
maßgebend.

II  a  8839,  11  b  911,  III  910.  Prot.  1III,  178,  216.  —  88  1081,  1062,  1094.
1.  Satz  2.  2.  §8  97,  98.  Dagegen  nicht  8  95.
3.  2#.  JW.  O4  103.  A.  4  §  97.  Hier  kein  Besitz  erforderlich.  Anders
in  Abs.  2.  4.  wenn  auch  einseitig  s.  §  854  A.  5.
5.  mittelbaren  oder  unmittelbaren.  §  868  A.  6.
6.  Nur  für  solche  gilt  der  Satz,  Z.  JW.  04  336.
        <pb n="655" />
        III.  Abschn.:  Eigentum.  2.  Tit.:  Eigentum  an  Grundstücken.  649

3.  Ersttzung  seitens  eines
Nichteingetragenen  §.  927.

Der  Eigenthümer  eines  Grundstücks  kann,  wenn  das  Grundstück
  seit  dreißig  Jahren  im  Eigenbesitz?  eines  Anderen  ist,  im
Wege  des  Aufgebotsverfahrens?  mit  seinem  Rechte  ausgeschlossen
werden.  Die  Besitzzeit  wird  in  gleicher  Weise  berechnet  wie
die  Frist  für  die  Ersitzung  einer  beweglichen  Sache."“  Ist  der
Eigenthümer  im  Grundbuch  eingetragen,  so  ist  das  Aufgebotsverfahren
  nur  zulässig,  wenn  er  gestorben  oder  verschollen  ist
und  eine  Eintragung  in  das  Grundbuch,  die  der  Zustimmung  des
Eigenthümers  bedurfte  3,  seit  dreißig  Jahren  nicht  erfolgt  ist.

Derjenige,  welcher  das  Ausschlußurtheil  erwirkt  hat,  erlangt
das  Eigenthum  dadurch,  daß  er  sich  als  Eigenthümer  in  das
Grundbuch  eintragen  läßt.7

Ist  vor  der  Erlassung  des  Ausschlußurtheils  ein  Dritter
als  Eigenthümer  s  oder  wegen  des  Eigenthums  eines  Dritten  ein
Widerspruch?  gegen  die  Richtigkeit  des  Grundbuchs  eingetragen
worden,  so  wirkt  das  Urtheil  nicht  gegen  den  Dritten.0

1  8781.  5•4  212  840,  IIb  912,  III  911.  M.  III,  327  bis  331.  Prot.
III,  190,  vi.  232.

1.  Gegenstück  zu  8  900.  Ausschluß  des  bisherigen  Eigentümers
und  Eintragung  müssen  hinzutreten.

2.  mittelbarer  oder  unmittelbarer  Eigenbesitz.  §  900  A.  3.  —
Für  Erb#schastsbest  8  2026.

3.  3PO.,  88  "45  ff.,  EW-  b8  977  bis  981,  1024.  Ba.  AG.  zu
3VG.  u.  zppo.  ð—  3  4.  9  939.

5.  9  13  N.  8  öni  t  ##ocheit  Todeserklärung  oder  längere  Dauer
der  Verschollenheit.  —  Das  Urteil  wirkt  aber  nicht  nur  gegen  den  Eingetragenen,
  sondern  gegen  jeden  Eigentümer,  wenn  es  nicht  —  ordnungswidrig,
  —  eine  Beschränkung  auf  den  Eingetragenen  enthält,  4X  R.  76

6.  88  873,  875,  877,  GB0O.  1,  20,  22,  27.

7.  Nach  Beseitigung  etwaiger  orbehalte,  K.  34  12%.—  Das
ist  kein  abgeleiteter  Erwerb  E.  R.  76  360.

¾l  *1  keine  erhe  u  des  Erwirkers  des  Urteils.

899
10.  Hier  Eintragung  des  Erwirkers  als  Eigentümers.  Der  Widersprechende
  hat  die  Beseitigung  der  Eintragung  zu  verfolgen.

II.  Berlust.  Aufgabe  §.  928.
Das  Eigenthum  an  einem  Grundstücke  kann  dadurch  aufgegeben
  werden,  daß  der  Eigenthümer  den  Verzicht  dem  Grundbuchamte

  gegenüber  erklärt?  und  der  Verzicht  in  das  Grundbuch
  eingetragen  wird.
        <pb n="656" />
        650  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

Das  Recht  zur  Aneignung  des  aufgegebenen"  Grundstücks
  steht  dem  Fiskus?  des  Bundesstaats  zu,  in  dessen  Gebiete
  das  Grundstück  liegt.  Der  Fiskus  erwirbt  das  Eigenthum
  dadurch,  daß  er  sich  als  Eigenthümer  in  das  Grundbuch

eintragen  läßt.“
1  8721  2,  IIa  841,  IIb  918,  III  912.  M.  III,  324,  8396.  Prot.  III,
184,  188,  VI,  232.

1.  nicht  anwendbar  auf  Erbbaurecht  (8  1017),  auch  nicht  auf
landesrechtl.  Erbpachtrecht  (a.  63),  E.  FG.  8278,  wohl  auf  Miteigentumsanteile.


2.  Erklärung  vor  dem  Grundbuchamt  (8  925)  nicht  erforderlich,
Form  der  GB.  8.29  für  die  Gültigkeit  des  Verzichts  nicht  wesentlich,
aber  als  Eintragungsgrundlage  nötig.

3.  Ohne  besonderen  Antrag.  Erst  damit  tritt  der  Eigentumsverlust
  ein.

4.  ebenso  eines  bisher  herrenlosen.  a.  190.  Wegen  der  Schutzgebiete

  A.  /vor  98  854  a.  E.  5.  Ausnahme  a.  129.  E.  Gr.  51  .

6.  Inzwischen  ist  das  Grundstück  eigentümerlos,  aber  dem  Erwerb
durch  andere  (abgesehen  von  §  927)  entzogen.  Alle  sonstigen  dinglichen
Rechte  an  demselben,  auch  ein  etwaiger  Besitz,  bleiben  beßehen.  439
88  58,  787.

Dritter  Titel.

Erwerb  und  Verlust  des  Eigenthums  an  beweglichen  Sachen.“

*  Andere  Erwerbs-  und  Verlustarten:  88  158,  163,  5882,  10
(1378),  1067  (1075°2),  1381,  1438,  1519,  1646,  2111.  Absendun
Stückeverzeichnisses  nach  RGir.  5.7.  1896,  Zwangsperseigerung  hg

§817,  3V.  §  90)),  strafrechtliche  Einziehung.  —  .

I.  Nebertragung.

1.  Seitens  des  Eigentümers.
a)  Übergabe  §.  929.

Zur  Uebertragung  des  Eigenthums  an  einer  beweglichen
Sache?:  ist  erforderlich:,  daß  der  Eigenthümer  die  Sache  dem
Erwerber  übergiebt“  und  beide  darüber  einig?  sind,  daß  das
Eigenthum  übergehen  soll.  Ist  der  Erwerber  im  Besitze  der
Sache“,  so  genügt  die  Einigung  über  den  Uebergang  des
Eigenthums.  5

L  Sr4,  I1  442,  11b  914,  111  913.  M.  11I,  383.  Prot.  11I,  136,  206.
D.  132.  —  88  8082,  986.  —  8  S731.  —  88  1032,  12057.r

1.  8  90  A.  3.  —  Sache  darf  nicht  dem  Verkehr  entzogen  sein
(§  134  A.  1).  Für  relative  und  obrigkeitliche  Veräußerungsverbote
§s  932  A.  4.  —  §  137  A.  2.  —  Zubehör  (anders  wie  §  926°)  und
Nebenpapiere  (§  1296)  bedürfen  besonderer  Übergabe,  2.  IW.  11  1061.
        <pb n="657" />
        III.  Abschn.:  Eigentum.  3.  Tit.:  Eigentum  an  beweglichen  Sachen.  651

2.  Eigentumserwerb  erst  mit  Vollendung  von  Ubergabe  und  Einigung,
  bei  zugesandten  Gütern  erst  Ankunft  beim  Adressaten.
3.  E.  JW.  033.53.  Ausnahme  88  932  bis  934,  Konvaleszenz

§  185.

4.  Körperliche  Ubergabe  oder  Einigung  über  den  Besitzübergang
§  854  A.  8  u.  10  mit  Möglichkeit  gewaltfreien  Eingangs  nach  §  854
A.  11,  E.  Gr.  49  ½7,  R.  74  85/“.  Nicht  ohne  Bedenken  E.  JW.  087#81.
Zur  Ubertragung  genügt  z.  B.  vom  Eigentümer  geduldete  Vernagelung
des  Aufbewahrungsorts  durch  den  Erwerber,  E.  JW.  04  14.  —  Einstweilige
  Hingabe  keine  Übergabe,  E.  R.  75  '8.  —  Bedingungen,  Befristungen
  zulässig,  8  158  A.  5.  —  Ersatz  gemäß  Satz  2  u.  88  930,  931,
ferner  gemäß  B3PO.  8§  883  durch  Wegnahme  seitens  des  Gerichtsvollziehers,
  sowie  durch  Leistung  an  den  Forderungspfandgläubiger  oder
enießbraucher  (§8  1075,  1287),  beim  Hypothekenbrief  durch  Vereinbarung
nach  §  11172.  —  Z#PO.  88  894,  8977,  898.  Bei  Schiffen  und  Schiffsparten
  Übergabe  entbehrlich,  wenn  sofortiger  Eigentumsübergang  vereinbart
  wird  (HGB.  8  474,  auch  §8§  475  bis  477,  E.O.  a.  6),
88  589,  926„,  10482.

5.  E.  R.  52  351.  5  854  A.  8.  Einigung  auch  durch  konkludente
Handlungen.  (§  854  A.  2.)  Aber  Annahme  übersandter  Waren  (2.
IW.  04  ,  anderseits  R.  64  125,  Bay.  7  ses),  Ermächtigung  zur  Verfügung
und  darauf  erfolgte  Verpfändung,  selbst  bei  unmöglicher  Werereinlehung
Esn  58287)  nicht  immer  Einigung  über  den  Eigentumsübergang.  —

lt  bei  Übersendung  von  Geld  zur  Tilgung  der  Schulden  des  Sendenden,
  E.  Gr.  53  10.  Sicherungsübereignung  §  1205  A.  8,  4E.  JW.
1148.  Einigung  kann  der  UÜbergabe  vorhergehen  oder  nachfolgen,  2.
Gr.  49510.  Eigentumsvorbehalt  (8  455)  steht  entgegen  (über  nachträglichen
  Z.  R.  54  3°-),  ebenso  Mangel  der  Einwilligung  des  Ehemanns  der
Beräußerin  E.  R.  5447.  —  Geshäftsunfähige.  oder  Beschränkte  können
so  Eigentum  nicht  übertragen,  erstere  können  es  auch  nur  auf  dem  Umwege
  der  §8§  958,  959  originär  erwerben.  —  Eigentumsübertragung
vom  Kausalgeschäft  unabhängig,  ebenso  an  sich  von  entgegenstehenden
Ansprüchen  Dritter  §  854  A.  .  6.  z.  B.  als  Mieter.  Es  genügt
auch  mittelbarer  Besitz  (8  868  A.  4),  sogar  Besitzdienerschaft  (8  855),
da  das  Abhängigkeitsverhältnis  durch  die  Einigung  endet.

7.  Eine  besondere  brevi  manu  traditio  des  Besitzes  entbehrlich,
auch  bei  Schenkungen  (§  518)  E.  Sachs.  14  55.  —  *!l  11171,  1032.

8.  Statt  des  Ehemannes  erwirbt  unter  Umständen  (8  870  M.  4)
die  Ehefrau  (88  1381,  1382).  v

b)  Bereinbarung  §.  930.

Ist  der  Eigenthümer  im  Besitze!  der  Sache,  so  kann  die
Uebergabe"  dadurch  ersetzt  werden,  daß  zwischen  ihm  und  dem
Erwerber"  ein  Rechtsverhältniß“"  vereinbart  wirdö,  vermöge

dessen  der  Erwerber  den  mittelbaren?  Besitz  erlangt.7

I  805,  874  1,  IIa  843,  IIb  915,  III  914.  M.  III,  95,  333.  Prot.  III,
196,  199,  200.  D.  183.  —  88  933,  936,  11171,  1083,  8  1205  U.  8.
        <pb n="658" />
        652  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

1.  unmittelbaren  oder  mittelbaren,  §§  854,  868.  Ohne  Besiz  in
diese  Übertragung  nicht  möglich  &amp;amp;.  R.  56  58,  JW.  03  „16.

2.  Nicht  die  daneben  nach  §  929  erforderliche  meistens  aus  den
Umständen  (Handelsgebrauch)  zu  entnehmende  Einigung,  4.  Gr.  538/.

3.  oder  dessen  Vertreter.  Über  den  Veräußerer  als  Vertreter  8  1/1.
.  R.  6313.405,  73  418.

4.  §  868  A.  4,  E.  R.  49  17s,  Gr.  49  17,  53  1015,  JW.  4  ,  06  ½
Über  die  Sicherungsübereignung  E.  JW.  O2  B.9,  1145,  1214.

5.  sog.  constitutum  possessorium.  8§8  868  M.  4,  §  870  M  I.
Bei  bedingter  Vereinbarung  bedingtes  Eigentum  &amp;amp;.  JW.  077/7.

6.  §  868.  7.  Abstrakte  Vereinbarung  genügt  nicht,
A.  4.  Für  Ersatzstücke  Z.  R.  57  17.

)  Abtretung  des  Anspruchs
5)  auf  tn6.d  ga.  *  8.  931.

Ist  ein  Dritter  im  Besitze  der  Sachet,  so  kann  die  Uebergabe?
  dadurch  ersetzt  werdenè,  daß  der  Eigenthümer  dem  Er,
werber  den  Anspruch  auf  Herausgabe  der  Saches  abtritt.

1  804,  8741,  II  a  844,  IIb  916.  III  915.  M.  III,  95,  333.  Prot.  II.
201,  209.  D.  133.  —  93  934,  936,  986/,  11171,  1032,  1205.

1.  Ist  der  Eigentümer  mittelbarer  Besitzer,  so  hat  er  auch  den  m
68  870,  930  gegebenen  Weg.  Auch  bei  mittelbarem  Besitz  des  Drinen
ist  §  931  anwendbar.  2.  9§  929.  4

3.  und  zwar  auch  dann,  wenn  dem  Anspruch  (§  985)  Hindermise,
Einwendungen,  Einreden  (s.  8202  A.  6),  insbesondere  die  im  g  W
genannten  entgegenstehen.  Es  muß  aber  der  Anspruch  die  ganze  Sace
umfassen,  daher  genügt  nicht  die  Abtretung  der  Ansprüche  gegen  dit
mehreren  Wohnungsmieter  des  Hauses,  E.  R.  64  162.  Abtreitung  dte
Vorlegungsanspruchs  aus  8§  1145,  11688  genügt  nicht,  Z.  R.  69“

4.  §§  398  ff.,  diese  Vindikationszession  erstreckt  sich  gegebenenulauch
  auf  den  persönlichen  Anspruch  des  Eigentümers  als  des  mitel
baren  Besitzers,  .  R.  52  3%.  Eine  Vindikationszession  hinsichtlich  de
Hypothekenbriefs  liegt  in  der  Abtretung  der  Forderung  noch  nickt,  é.
R.  54  u.  —  Abtretung  muß  unbedingt  sein,  bloße  Anweisung  (8  783,
oder  Ermächtigung  würde  nicht  genügen.  .  R.  49  100,  52  182-5,  597/,
JW.  105½.  Anders  bei  EOmndstüchen  rMassss

2.  Seitens  eines  Scheineigentümers:
  a)  übergabe  §.  932.

Durch  eine  nach  §.  929  erfolgte:  Veräußerung  wied  d
Erwerber  auch  dann  Eigenthümer  5,  wenn  die  Sache  nicht  den
Veräußerer  gehört",  es  sei  denn,  daß  er  zu  der  Zeit,  zu  dere
nach  diesen  Vorschriften  das  Eigenthum  erwerben  würde  ",  nich
in  „atem  Glaubens  ist.'  In  dem  Falle  des  §.  929  Sat2
„  jedoch  nur  dann,  wenn  der  Erwerber  den  Besitz  don

«  äußerer  erlangt  hatte.?
        <pb n="659" />
        III.  Abschn.:  Eigentum.  3.  Tit.:  Eigentum  an  beweglichen  Sachen.  653

Der  Erwerber  ist  nicht  in  gutem  Glauben,  wenn  ihm  bekannt
  oder  in  Folge  grober  Fahrlässigkeit?  unbekannt  ist,  daß
die  Sache  nicht  dem  Veräußerer  gehört.10

1  377  Satz  1,  II#8  8346,  IIb  917,  III  916.  M.  111,  341.  Prot.  III,  205,
210.  D.  132.  —  88  155,  136,  142,  1613,  1082,  1207,  1208,  1244,  1404,
2.  2129,  2211  2  a.  Ies.  —  39.  88  395,  727,  898.  —  H0/V.-8  366.
W0.  a.  74.

1.  Einl.  II5S.  —  §  932  entspricht  §  929,  §  933  dem  §  930,  §  934

dem  §  931.  Ausnahmen  §  935.  Ersatzanspruch  §  816.
2.=  entgeltliche  oder  unentgeltliche.  §  892  A.  3.  3.  Vgl.  8  936.

4.  Eigentum  des  Veräußerers  gehört  also  nicht  zu  den  Erwerbsvoraussetzungen,
  E.  Gr.  541  1007,  wohl  aber,  daß  er  in  der  tatsächlichen
Lage  war,  die  Sache  zu  übergeben,  E.  R.  72  318.  Auch  persönlich  verfügungsfähig
  muß  er  sein  (A.  “  vor  8  104).  Für  relative  gesetzliche
und  obrigkeitliche  Veräußerungsverbote  §  135°  mit  §  136.  Gegen  absolute
  gesegliche  Veräußerungsverbote  dringt  der  Erwerb  von  Scheinberechtigten
  nicht  durch.  §  134  A.  1.

5.  d.  h.  zur  Zeit  der  Ubergabe,  wenn  nicht  die  Einigung  nachfolgt.
§  929  A.  3  u.  4.  6.  Abs.  2.

7.  Der  böse  Glaube  bzw.  die  grobe  Fahrlässigkeit  der  Unkenntnis
hindern  den  Erwerb  vom  bloßen  Scheinberechtigten,  S.  R.  74808.  8  122
A.  9.  Bgl.  8  1661.

8.  und  nicht,  wenn  Übergabe  und  Einigung  verschiedene  Urheber
haben.  Bei  Wegnahme  durch  den  Gerichtsvollzieher  (3PO.  88  897,  898)
ist  dessen  Glaube  maßgebend  (8§  1661),  wenngleich  er  im  allgemeinen
kein  privatrechtlicher  Vertreter  ist,  4.  R.  77  .  Es  genügt  mittelbarer
Besitz  (§  868  A.  4).

9.  §  277  A.  2.  Z.  Sachs.  12  755,  R.  56  517,  58  166,  6728,  JW.  07  572.
Erwerber  ist  zur  Sorgfalt  im  Interesse  dritter  Berechtigter  verpflichtet.
—  Anders  bei  Grundstücken  8  892.

10.  oder  dieser  anfechtbar  erworben  hat,  wenn  auch  die  Anfechtung
noch  nicht  erfolgt  war.  A.  M.  anscheinend  ZE.  JW.  01  331.  Weiß  der
Übertragende,  daß  er  nicht  Eigentümer  ist,  so  kann  irrtümliche  Annahme
  einer  Befugnis  zur  Veränßerung  den  Mangel  nicht  heben.  Anders

61.

GB.  8  36
b)  Bereinbarung  8.  933.

Gehbrt  eine  nach  §.  930  veräußerte  Sache  nicht  dem  Veräußerer,
  so  wird  der  Erwerber  Eigenthümer  1,  wenn  ihm  die
Sache  von  dem  Veräußerer  übergeben  wird  ?W,  es  sei  denn,  daß
er  zu  dieser  Zeits  nicht  in  gutem  Glauben“  ist.

1  879  Sat  1,  IIa  847:,  IID  918,  III  917.  M.  III,  345.  Prot.  111,
208,  210.  D.  133.  —  88  926,  1032,  1244.

1.  8  932  A.  3.

2.  §  929  A.  4.  Dieses  Erfordernis  muß  zu  den  in  §  930  aufgestellten
  hinzukommen,  constitutum  possessorium  genügt  nicht,  Z.  R.
491½#.  .  8  9321.  4.  8  9322.  —  §9  122  A.  10.
        <pb n="660" />
        654  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

Abtretung  der  Ford
55  auf  de  re  ernus  8.  934.

Gehört  eine  nach  §.  931  veräußerte  Sache  nicht  dem  Vaäußerer,
  so  wird  der  Erwerber,  wenn  der  Veräußerer  mittelbarer
  Besitzer!  der  Sache  ist,  mit  der  Abtretung  des  Anspruchs,
anderenfalls  dann  Eigenthümer  s,  wenn  er  den  Besitz“  der  Seche
von  dem  Dritten?  erlangt,  es  sei  denn,  daß  er  zur  Zeit  der  A#

tretung  oder"  des  Besitzerwerbes  nicht  in  gutem  Glauben'  ist

IIa  8472,  IIb  919,  1II  918.  Prot.  III,  210.  D.  138.  —  88  926,  E
1082,  1207,  1244.  —  HGB.  88  424,  450,  647.  —  g.  168.

1.  8  868.  2.  8  931  A.  3  u.  4,  E.  R.  54  75.

3.  §  932  A.  3.  4.  Auch  den  bloß  mittelbaren,  E.  JW.  08.

5.  durch  Übertragung  gemäß  §  629  (auch  hier  Ersatz  nach  §  930,
4.  Gr.  53°  )  oder  Wegnahme  seitens  des  Gerichtsvollziehers,  nicht  durd
einseitige  Ergreifung.  §  854  A.  5,  8,  10.  —  Der  Dritte  kann  auch  der
Eigentümer  sein  E.  Gr.  53  69°.

6.  d.  h.  wenn  Besitzerwerb  erforderlich  ist,  darf  zur  Zeit  desselbe
nicht  böser  Glaube  vorhanden  sein.  —  E.  R.  49  1019  7.  8  932“

1.  wider  oder  ohne  seinen  —  rechtserheblichen  —  Willen.  zu
den  abhanden  gekommenen  Sachen  gehören  nicht  die  infolge  Irrtum,
Betrugs,  Drohung  fortgegebenen,  deren  Erwerb  nur  ansechtbar  ist.

d)  Abhanden  gekommene
7  Abhanden  g.  935.

Der  Erwerb  des  Eigenthums  auf  Grund  der  88.  932  bu
934  tritt  nicht  ein,  wenn  die  Sache  dem  Eigenthümer  gestohl
worden,  verloren  gegangen  oder  sonst:  abhanden  gekommen  wor
Das  Gleiche  gilt,  falls  der  Eigenthümer  nur  mittelbarer  #esitzer:
  war,  dann,  wenn  die  Sache  dem  Besitzers  abhander
gekommen  war.“

Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung  auf  Geld  oder
Inhaberpapiere?  sowie  auf  Sachen,  die  im  Wege  öffentliche
Versteigerung  "  veräußert  werden.7

1  879  Satz  2,  IIa  848,  IIb  920,  III  919.  M.  III,  348.  Prot.  I,  11
VI,  233.  D.  133.  —  Geändert  durch  RTK  —  88  926,  10833,  1205,  1204.

2.  8  868.  3.  unmittelbaren  oder  (bei  entfernt  mittelborm
Besitz  des  Eigentümers)  auch  mittelbaren.

4.  Gegensatz  freiwillige,  wenn  auch  gegenüber  dem  mittelbarr
Besitzer  rechtswidrige  Aufgabe  des  Besitzes,  §  856  M.  4,  2.  K.  515,
„e#.  Unterschlagung  des  Besitzmittlers  beeinträchtigt  den  Er
nicht,  wohl  aber  Unterschlagung  oder  sonstige  rechtlose  #edes
  Besitzdieners  (8  855),  E.  R.  71  2/8.
Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  (88  793  ff.  oder  and
rpapiere.  §  797  Sat  2.  6.  88  156,  383.
        <pb n="661" />
        III.  Abschn.:  Eigentum.  3.  Tit.:  Eigentum  an  beweglichen  Sachen.  655

7.  Aber  auch  hier  steht  Mangel  ghuten  Glaubens  nach  88  932  bis
934  entgegen,  nicht  aber  in  den  Fällen  des  §  797  Satz  2  u.  S.
§  90  in  erbindung  mit  8VG.  §  55.  Für  Veräußerungen  an  Bankiers
und  Geldwechsler  HG.  8  367.

3.  Einwirkung  auf  Rechte
af  Rechte  936.

Ist  eine  veräußerte  Sache  mit  dem  Rechte  eines  Dritten
belastet,  so  erlischt  das  Recht?  mit  dem  Erwerbe  des  Eigenthums.s
  In  dem  Falle  des  §.  929  Satz  2  gilt  dies  jedoch
nur  dann,  wenn  der  Erwerber  den  Besitz  von  dem  Veräußerer
erlangt  hatte.“  Erfolgt  die  Veräußerung  nach  §.  930  oder
war  die  nach  §.  931  veräußerte  Sache  nicht  im  mittelbaren?
Besitze  des  Veräußerers,  so  erlischt  das  Recht  des  Dritten  erst
dann,  wenn  der  Erwerber  auf  Grund  der  Veräußerung  den
Besitz  der  Sache  erlangt.

Das  Recht  des  Dritten  erlischt  nicht,  wenn  der  Erwerber
zu  der  nach  Abs.  1  maßgebenden  Zeit  in  Ansehung  des  Rechtes
nicht  in  gutem  Glauben  ist.7

Steht  im  Falle  des  §.  931  das  Recht  dem  dritten  Besitzer
zu,  so  erlischt  es  auch  dem  gutgläubigen  Erwerber  gegenüber  nicht.“

1  804  Satz  2,  878,  II  a  849,  IIb  921,  III  920.  M.  III,  95,  347.  Prot.
III,  211,  VI,  284.  —  68  926,  1082,  1208,  1244,  1262.  —  a.  168.

1.  Dinglichen  Rechte,  Nießbrauch  (§8  1039  sf.  ),  Pfandrecht  (§§  1204  ff.),
auch  ves  Vermieters.  Vgl.  8  561.  2.  Ersatzanspruch  nach  8  816.

1—  2.  gemäß  38  88  929  bis  935.  Vgl.  88  945,  949,  973,  97.

5.  8  868.  6.  88  933,  934.  Vgl.  §  11213.  E.  JW.  07  87.

7.  Im  Sinne  des  §8  932°.  Vgl.  8  932  A.  9,  10.  Auch  hier  Sorgfaltspflicht
  z.  B.  im  Interesse  des  ermieterpfandrechts,  E.  JW.  07  67#.
Weiter  geht  -  §  366°/.  Ausnahme  von  der  Ausnahme  8  1121n
Satz  1.  B.  entsprechend  dem  §  934.

II.  Ersitzung.“
*  a.  185  E.  Ersit  ¾

1.  Erfordernisse  §.  937.

Wer  eine  bewegliche  Sache“  zehn  Jahres  im  Eigenbesitze
hat",  erwirbt  das  Eigenthum  (Ersitzung).5

Die  Ersitzung  ist  ausgeschlossen",  wenn  der  Erwerber  bei
dem  Erwerbe  des  Eigenbesitzes  nicht  in  gutem  Glauben7  ist  oder
wenn  er  später  erfährts,  daß  ihm  das  Eigenthum  nicht  zusteht.

1  16661  Satz  1,  886,  II  A  851,  IID  922,  III  921.  M.  III,  352  bis  353,
A  Prot.  III,  ’228,  ’268.—  z  1033.
        <pb n="662" />
        656  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

1.  Besondere  Ersitzungsfähigkeit  nicht  gefordert.  Veräußerunge
verbote  (8  134  A.  1  stehen  nicht  entgegen,  soweit  nicht  das  Landezrei
auf  dem  ihm  vorbehaltenen  Gebiet  etwas  anderes  verordnet;  z.  V.  hin
sichtlich  der  res  extra  commercium  (8  90  A.  4).  Pr.  ALK.  I,  9  551
Ausschluß  der  Ersitzung  des  Erbschaftsbesitzers  gegen  den  Erben  8  2.

2.  §§  187,  188.

3.  mittelbaren  oder  unmittelbaren  (§8  872,  868  A.  6).  Vei#em
Titel  oder  Rechtsgrund  nicht  erforderlich.  Auch  Geschäftsunfähige  können
ersitzen.  4.  8  938.  Ersitzungstitel  nicht  erfordert.

5.  Ausnahme  in  §8  2026.  6.  Einrede  im  Sinne  der  3#8.

v  7.  Außer  dem  Falle  des  §  9322  kommt  auch  Kenntnis  der  Umgültigkeit
  der  Veräußerung  in  Betracht.  §  122  A.  9.  Böser  Glaube  de
Rechtsvorgängers  steht  dem  Beginn  bei  dem  Rechtsnachfolger  nicht  ent.
gegen.  Vgl.  aber  8§§  943,  944.

8.  Bei  dieser  sog.  mala  fides  superveniens  kommt  fahrlässig
Unkenntnis  nicht  in  Betracht.  ZE.  R.  56  517.  Auch  genügt  nicht  blota
Zweifel  am  Rechte.

8.  938.

Hat  Jemand  eine  Sache  am  Anfang  und  am  Ende  eines
Zeitraums  im  Eigenbesitze  gehabt,  so  wird  vermuthet:,  daß  sei
Eigenbesitz  auch  in  der  Zwischenzeit  bestanden  habe.“

1  88

888,  II  S  852,  IIb  923,  III  922.  M.  1I1,  353.  Prot.  1II,  20.—
z  1088.

1.  3PO.  8  292.  ·

2.  Für  den  Besitz  folgt  die  Vermutung  auch  ohne  Nachweis  der
Besitzes  am  Ende  des  Zeitraums  schon  aus  §  858  A.  1.  Sie  erstech
sich  aber  auch  auf  den  Charakter  als  Eigenbesitz  (6  872  A.  l).

2.  Beginn  und  Hemmung  S.  939.

Die  Ersitzung  kann  nicht  beginnen  und,  falls  sie  begonnen
hat,  nicht  fortgesetzt  werden,  solange  die  Verjährung  des  Eiperthumsanspruchs:
  gehemmt  ists?  oder  ihrer  Vollendung  die  Lor
schriften  der  58.  206,  207  entgegenstehen.

„,  I  a  853,  IIb  924,  III  923.  M.  III,  353.  Frot.  11I,  230.-939
  945,  1038.

1.  §  985.  2.  88  202  bis  205.

3.  Unterbrechung  a)  Besitzverlust  §.  940.

Die  Ersitzung  wird  durch  den  Verlust:  des  Eigenbesies
unterbrochen.!

Die  Unterbrechung  gilt  als  nicht  erfolgt  ,  wenn  der  Eigabesitzer
  den  Eigenbesitz  ohne  seinen  Willen  verloren  und  in
unen  Jahresfrist  oder  mittelst  einer  innerhalb  dieser  öut

enen  Klage  wiedererlangt  hat.“
1  885  1  2,  II8  854,  IIb  925,  III  934.  M.  III,  354,  355.  Krot.  a,
281.  —  #8#  945,  1033.
        <pb n="663" />
        III.  Abschn.:  Eigentum.  3.  Tit.:  Eigentum  an  beweglichen  Sachen.  657

1.  d.  h.  Verlust  des  Besitzes  überhaupt,  sofern  sowohl  mittelbarer
als  unmittelbarer  Besitz  verloren  gegangen  ist  (8  856)  oder  Verlust  der
Eigenschaft  als  Eigenbesitzes  (&amp;amp;  872),  z.  B.  gemäß  8  930.

2.  Wirkung  §  942.  —  Abs.  1  ergibt  sich  schon  aus  §  9371.

3.  Zwischenzeit  wird  in  die  Ersitzungszeit  eingerechnet.

4.  §8  861,  864,  985,  1006,  auch  §  955.

b)  gerichtl.  Geltendmachung  §.  941.

Die  Ersitzung  wird  unterbrochen,  wenn  der  Eigenthumsanspruch
  gegen  den  Eigenbesitzer?  oder  im  Falle  eines  mittelbaren
  Eigenbesitzes  gegen  den  Besitzer  gerichtlich  geltend  gemacht
  wird,  der  sein  Recht  zum  Besitze  von  dem  Eigenbesitzer
ableitet“;  die  Unterbrechung  tritt  jedoch  nur  zu  Gunsten  desjenigen
  5  ein,  welcher  sie  herbeiführt.  Die  für  die  Verjährung
geltenden  Vorschriften  der  §§.  209  bis  212,  216,  219,  220
finden  entsprechende  Anwendung.

I  387,  IIa  855,  IIb  926,  III  925.  M.  III,  355.  Prot.  III,  284,  IV,
585.  —  88  945,  1038.

1.  8  985.  2.  8  872  M.  1.

3.  mittelbaren  oder  unmittelbaren.  Der  Besitzmittler  (8  868)
tritt  hier  neben  den  Eigenbesitzer.

4.  Er  braucht  kein  wirkliches  Recht  zum  Besitze  zu  haben.  Er
muß  im  Sinne  des  8  868  gegenüber  dem  Eigenbesitzer  sum  Besitz  berechtigt
  sein.  Ob  auf  Zeit,  ist  hier  gleichgültig.  Eine  bloße  Verpflichtung
  #um  Besitz  enigt  aber  nicht.

.  bzw.  befsen  echtsnachfolgers.

e)  Wirkung  8.  942.
Wird  die  Ersitzung  unterbrochen,  so  kommt  die  bis  zur

Unterbrechung  verstrichene  Zeit  nicht  in  Betracht;  eine  neue  Ersitzung
  kann  erst  nach  der  Beendigung  der  Unterbrechung  beginnen.
1  885,  II  8  856,  IID  927,  III  926.  M.  III,  354.  Prot.  III,  281.  —
88  945,  1008.  —  8  217.
4.  Aurechnung  des  Besitzes
nlh  Dritten  s  8.  943.

Gelangt  die  Sache  durch  Rechtsnachfolge!  in  den  Eigenbesitzt
  eines  Dritten,  so  kommt  die  während  des  Besitzes  des
Rechtsvorgängers  verstrichene  Ersitzungszeit  dem  Dritten  zu
Statten.

1  882,  IIa  357,  II  b  938,  111  927.  M.  III,  358.  Prot.  III,  230.  —
68  945,  1008.

1.  8  854  N.  10,  §  221  WM.  2.

2.  mittelbaren  oder  unmittelbaren,  §  872.

3.  wenn  nicht  der  Dritte  in  bösem  Glauben  war  (§  9372s).  Sog.
accessio  possessionis.

Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  42
        <pb n="664" />
        658  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

8.  944.
Die  Ersitzungszeit,  die  zu  Gunsten  eines  Erbschaftsbesitzers!
nn  ist,  kommt  dem  Erben?  zu  Statten.

TIA  858  ",  II  b  929,  111  928.  Prot.  III,  266.,  —  88  945,  1008.
88  2018,  2030.  2.  9  857.
3.  obwohl  keine  Rechtsnachfolge  vorhanden  ist.  —  Böser  Glaube
des  Erbschaftsbesitzers  schließt  die  Anrechnung  aus  (§  93779)  und  es  bewendet
  bei  3  940.

5.  Wirkung  §.  945.

Mit  dem  Erwerbe  des  Eigenthums  durch  Ersitzung!  erlöschen
  die  an  der  Sache  vor  dem  Erwerbe  des  Eigenbesitzes
begründeten  Rechte  Dritter,  es  sei  denn,  daß  der  Eigenbesitzer
bei  dem  Erwerbe  des  Eigenbesitzes  in  Ansehung  dieser  Rechte
nicht  in  gutem  Glaubens  ist  oder  ihr  Bestehen  später  erfährt.“
Die  Ersitzungsfrist  muß  auch  in  Ansehung  des  Rechtes  des
Dritten  verstrichen  sein;  die  Vorschriften  der  §§.  939  bis  944

finden  entsprechende  Anwendung.
1  889,  II  a  860,  IIb  9830,  III  929.  M.  III,  856.  Prot.  III,  237.  —

8  1008.
1.  Auch  bei  Erwerb  in  anderer  Beile  ist  eine  entsprechende  Freiheitsersitzung
  anzunehmen.  2.  8  9322

3.  88  936,  9372.  8  122  A.  9.

III.  Perbindung.  Bermischung.  PVerarbeitung.

1.  Verbind.  a)  mit  Grundstäcken  §.  946.

Wird  eine  bewegliche  Sache?  mit  einem  Grundstücke  dergestalt
  verbunden,  daß  sie  wesentlicher  s  Bestandtheil  des  Grundstücks
  wird,  so  erstreckt  sich  das  Eigenthum  an  dem  Grundstück
auf  diese  Sache.“

1  2,  Ia  861,  1Ib  931,  111  930.  M.  111I,  358.  Prot.  III,  238.  —
51.

1.  von  irgend  jemandem,  auch  von  einem  Geschäftsunfähigen.
.  R.  51  85.  Anders  wie  in  den  Fällen  der  §§  932,  945,  955,  957
kommt  es  auf  guten  Glauben  nicht  an.  Auch  der  Dieb  erwirbt  so  Eigentum
  an  der  zestohlenen  Sache.  2.  Für  Grundstücke  §  890.

3.  §8  93,  94.  Zu  beachten  die  Ausnahmen  in  §  95.  —  E.  JW.

02

§  93.  Folpen  §8  949,  951,  2172.  Vgl.  aber  §8  997.  Z.  Bay.
4356  *•n  04  199-413.  —  Bei  Verbindung  mit  mehreren  Grundstücken
Teilung  durch  die  auf  die  Grenze  gezogenen  Vertikallinien,  §  94  M.  1.
Vgl.  §  92  M.  2.
        <pb n="665" />
        III.  Abschn.:  Eigentum.  3.  Tit.:  Eigentum  an  beweglichen  Sachen.  659

b)  mit  beweglichen  Sachen  §.  947.

Werden:  bewegliche  Sachen  mit  einander  dergestalt  verbunden?,
  daß  sie  wesentliches  Bestandtheile  einer  einheitlichen
Sache  werden,  so  werden  die  bisherigen  Eigenthümer  Miteigenthümer“
  dieser  Sache;  die  Antheile  bestimmen  sich  nach
dem  Verhältnisse  des  Werthes,  den  die  Sachen  zur  Zeit  der
Verbindung  haben.

Ist  eine  der  Sachen  als  die  Hauptsache"  anzusehen,  so  erwirbt
  ihr  Eigenthümer  das  Alleineigenthum.

1  891,  II  869,  IID  932,  III  931.  M.  III,  859.  Prot.  III,  238.  —
Is  428,  951,  965,  964.  —  Litu#.  8  5.
1.  8  946  A.  1.
2.  ohne  Verarbeitung  oder  Umbildung  im  Sinne  des  8  950.
3.  d.  h.  unselbständige,  8  93  A.  2.
4.  d  000.  Ausnahmen  in  Abs.  2.  88  949,  951,  997,  2172.
5.  Bruchteile  im  Sinne  des  8  1008.
6.  nach  richterlichem  Ermessen.  §  97  ist  nicht  maßgebend.  §  470.
7.  88  949,  951,  997,  2172.

2.  Bermischung.  Vermengung  §.  948.

Werden:  bewegliche  Sachen  mit  einander  untrennbar?  vermischt
  oder  vermengts,  so  finden  die  Vorschriften  des  §.  947
entsprechende  Anwendung.“

Der  Untrennbarkeit  steht  es  gleich,  wenn  die  Trennung
der  vermischten  oder  vermengten  Sachen  mit  unverhältnißmäßigen

Kosten  verbunden  sein  würde.
1  892,  II  863,  IIb  938,  III  932.  M.  11I,  359.  Prot.  III,  289.  —
38  94°,  951,  2172.

1.  8  946  M.  1.  2.  Abs.  2.

3.  §  90  A.  1.  Nichts  Besonderes  gilt  für  Vermengung  fremden
Geldes  mit  eigenem.  Vermischung  durch  den  Lagerhalter  HGB.  8  419.

4.  also  je  nachdem  Miteigentum  oder  Alleineigentum,  letzteres
z.  B.  bei  Vermischung  von  Wasser  und  Wein.

Einwirkung  auf  Rechte  §.  949.

Erlischt  nach  den  §§.  946  bis  948  das  Eigenthum  an  einer
Sache,  so  erlöschen  auch  die  sonstigen  an  der  Sache  bestehenden
Rechte.  Erwirbt  der  Eigenthümer  der  belasteten  Sache  Miteigenthum,
  so  bestehen  die  Rechte  an  dem  Antheile  fort,  der  an
die  Stelle  der  Sache  tritt.  Wird  der  Eigenthümer  der  belasteten
Sache  Alleineigenthümer,  so  erstrecken  sich  die  Rechte  auf  die
hinzutretende  Sache.

12n,  IIa  864,  IIh  934,  III  9368.  M.  111,  361.  Prot.  III,  243.  —
51.

42*
        <pb n="666" />
        660  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

1.  8  946  A.  1.  Entsprechend  anzuwenden  auf  Verbindungen  von
Sachen  desselben  Eigentümers,  4.  R.  677“8

3.  Berarbeitung  8.  950.

Wer!  durch  Verarbeitung  oder  Umbildung?  eines  oder
mehrerer  Stoffe  eine  neues  bewegliche  Sache  herstellt,  erwirbt
das  Eigenthum  an  der  neuen  Sache“,  sofern  nicht  der  Werth
der  Verarbeitung  oder  der  Umbildung  erheblich  geringer  ist  als
der  Werth  des  Stoffes.3  Als  Verarbeitung  gilt  auch  das
Schreiben,  Zeichnen,  Malen,  Drucken,  Graviren  oder  eine  ähnliche
  Bearbeitung  der  Oberfläche.

Mit  dem  Erwerbe  des  Eigenthums  an  der  neuen  Sache
erlöschen  die  an  dem  Stoffe  bestehenden  Rechte.“

893,  894,  8951,  II  a  885,  IID  935,  III  984.  M.  III,  360,  361,  362,
951.  Prot.  III,  239.

1  “  946  A.  1.  Guter  Glaube.  nicht  erforderlich.
2.  nicht  aber  durch  Zerstörung  und  zwecklose  Anderungen.
3.  hängt  ganz  vom  richterlichen  Ermessen  ab.  Über  Ziegel  E.  R.
72  8.  4.  für  sich  oder  seinen  Geschäftsherrn  (Spehzifitchich).  A.  *
vor  8  104  u.  z  352.  —  Folge  §  9
5.  E.  R.  54  30.  Neuheit  di  Lur  fingiert.  Der  Wert  der  Verarbeitung
  darf  auch  hier  nicht  hinter  dem  Werte  des  Stoffes  erheblich
zurückbleiben.
6.  §  949.  —  §82172.  —  Richtiger  Meinung  nach  kein  Untergang
bei  Spezifikation  einer  dem  Spezifikanten  gehörigen  Sache.

Entschädigung  8.  951.

Wer  in  Folge!  der  Vorschriften  der  §§.  946  bis  950  einen
Rechtsverlust  erleidet  ,  kann  von  demjenigen,  zu  dessen  Gunsten
die  Rechtsänderung  eintritt,  Vergütung  in  Geld  nach  den  Vorschriften
  über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung
fordern.3  Die  Wiederherstellung  des  früheren  Zustandes  kann
nicht  verlangt  werden.

Die  Vorschriften  über  die  Verpflichtung  zum  Schadensersatze
  wegen  unerlaubter  Handlungen“  sowie  die  Vorschriften
über  den  Ersatz  von  Verwendungen?  und  über  das  Recht  zur
Wegnahme  einer  Einrichtung"  bleiben  unberührt.  In  den  Fällen
der  88.  946,  947  ist  die  Wegnahme  nach  den  für  das  Wegnahmerecht
  des  Besitzers  gegenüber  dem  Eigenthümer  geltenden
Vorschriften"  auch  dann  zulässig,  wenn  die  Verbindung  nicht

von  dem  Besitzers  der  Hauptsache  bewirkt  worden  ist.
I  897,  II  a  866,  1I  b  936,  III  935.  M.  III,  362.  Prot.  III,  244,  VI,
235,  238,  588.  —  §  977.
        <pb n="667" />
        III.  Abschn.:  Eigentum.  3.  Tit.:  Eigentum  an  beweglichen  Sachen.  661

1.  E.  JW.  03B.  24.  2.  E.  Gr.  48  061.

3.  88  812  ff.,  ZX  R.  51  31,  Gr.  47  989,  JW.  04  16°.

4.  98  823  ff.  Heer  innerhalb  der  durch  §§  249,  251  gezogenen
Grenzen  auch  Wiederherstellung  des  früheren  Zustandes.

5.  38  994  ff.,  auch  §§  273,  292,  547.  8  256  M.  1.

6.  §  997,  auch  8  258.  7.  8  997.

8.  im  Falle  des  §  946  des  Grundstückes,  im  Falle  des  §  947  gemäß
  §  947  U.  6.

4.  S  eine  und  Rechtsccudscheine
  un  §.  952.

Das  Eigenthum  an  dem  über  eine  Forderung  ausgestellten
Schuldscheine:  steht  dem  Gläubiger  zu.  Das  Recht  eines  Dritten
an  der  Forderungs  erstreckt  sich  auf  den  Schuldschein.

Das  Gleiche  gilt  für  Urkunden  über  andere  Rechte,  kraft
deren  eine  Leistung  gefordert  werden  kann,  insbesondere  für
Hypotheken-,  Grundschuld-  und  Rentenschuldbriefe."

1  1109i,  II  867,  IID  937,  III  9368.  M.  UI  528.  Prot.  III,  64.  —
58  401,  1158,  0#B.  8  28,  N.  v.  7.  4.  91  8  51,  R.  v.  12.  5.94  9  77.

1.  &amp;amp;.  Bay.  5  6%.  Der  Charakter  als  Wertpapier  steht  nicht  entgegen

  (Abs.  2,  A.“  vor  §  793),  E.  Sachs.  12  228,  R.  63  268,  JW.  10  830.
gen  a.  94  EE.  E.  Sachs.  13°.

2.  solange  die  Forderung  besteht.  §  371.  Mit  dem  nach  der
Art  der  Forderungen  bzw.  Papiere  (wegen  der  Infaberpapiere  9§  793  ff.)
verschiedenen  Erwerbe  der  Forderung  tritt  der  Eigentumserwerb  ohne
weiteres  insbesondere  ohne  Übergabe  (§§  929  bis  931)  ein  (ZE.  R.  515338,
66  1½6838.  Für  vom  G#  noch  nicht  ausgehändigte  Hypothekenbriefe  E.  KG.
40  5.  Eine  Zubehöreigenschaft  im  Sinne  des  §  97  ist  ausgeschlossen.
Das  Verhältnis  ist  aber  ähnlich,  Z.  IW.  01  155,  02B.260.  Der  Schuldschein
  ist  ein  „untrennbares  Annexum“  der  Forderung,  E.  Gr.  45  1166,
47957.  Gleichwohl  erklärt  Z.  R.  51  35  Abänderung  von  8  952  durch
Vertrag  für  zulässig.  3.  Nießbrauch,  Pfandrecht.

988  1116,  1192,  1199,  &amp;amp;  JW.  08  57.  Für  Lebensversicherungspolicen
  E.  R.  5185.  —  Damit  ist  aber  das  Eigentum  an  Nebenpapieren
(§  1296)  noch  nicht  gegeben,  .  JW.  11  1016.

 

IV.  Erwerb  von  Erzengnissen  und  sonstigen  Bestandtheilen
  einer  Sache.
1.  Eigentümer  8.  953.
Erxzeugnisse!  und  sonstige  Bestandtheile:  einer  Saches
gehören“  auch  nach  der5  Trennung  dem  Eigenthümer  der
Sache,  soweit  sich  nicht  aus  den  8§8.  954  bis  957  ein  Anderes

  ergiebt.7
1  898,  1I  a  868,  11  b  988,  III  937.  M.  III,  363.  Prot.  11I1I,  245.
        <pb n="668" />
        662  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

8  99  A.  1,  nicht  aber  die  sonstigen  Früchte  (insbesondere  Zivilrude
  grn  sie  nicht  Bestandteile  waren.

wesentliche  oder  unwesentliche  (88  93  bis  96).

*  beweglichen  oder  unbeweglichen  (§  90  M.  3).

4.  Auch  wenn  sie  erst  durch  ihre  Vereinigung  mit  der  Hauptsecze
gemäß  z8  946,  in  das  Eigentum  des  Eigentümers  der  Hauptsache
gelangt  sind.  5.  absichtlichen  oder  zufälligen.

6.  Für  den  Grenzbaum  §  923.  7.  a.  1812.

2.  Dinglich  Berechtigter  §.  954.

Wer  vermöge  eines  Rechtes:  an  einer  fremden  Sache  befugt
  ist,  sich  Erzeugnisse  oder  sonstige  Bestandtheile  der  Saches
anzueignen,  erwirbt  das  Eigenthum  an  ihnen,  unbeschadet  der

Vorschriften  der  §§.  955  bis  957,  mit  der  Trennung.3

————  *  M.  III,  368.  Prot.  111,  245.  —
1  1120,  1213.

1.  dinglichen  Rechts,  insbesondere  Erbbaurechts  und  Dienstbarkeit.
88  1013,  1030,  1039,  1090,  1212,  1213.  a.  59,  63,  67,  68,  69.  Für

beseiich-  Rechte  8  956.  2.  8  953  M.  1  bis  3.
3.  §  953  A.  5,  also  nicht  erst  mit  der  Besitzergreifung  (8  9567).
3.  Eigenbesitzer  8.  955.

Wer  eine  Sache  im  Eigenbesitze  hat,  erwirbt  das  Eigenthum
  an  den  Erzeugnissen  und  sonstigen  zu  den  Früchten  der
Sache  gehörenden  Bestandtheilen?,  unbeschadet  der  Vorschriften
der  §§.  956,  957,  mit  der  Trennung.  Der  Erwerb  ist  ausgeschlossen,
  wenn  der  Eigenbesitzer  nicht  zum  Eigenbesitz  oder
ein  Anderer  vermöge  eines  Rechtes  an  der  Sache  zum  Fruchtbezuge
  berechtigt  ist  und  der  Eigenbesitzer  bei  dem  Erwerbe  des
Eigenbesitzes  nicht  in  gutem  Glauben“?  ist  oder  vor  der  Trennung
  den  Rechtsmangel  erfährt.“

Dem  Eigenbesitzer  steht  derjenige  gleich,  welcher  die  Sache
zum  Zwecke  der  Ausübung  eines  Nutzungsrechts?  an  ihr  besitzt.

Auf  den  Eigenbesitz  und  den  ihm  gleichgestellten  Besitz“
findet  die  Vorschrift  des  §.  940  Abs.  27  entsprechende  Anwendung.

*  Satz  1,  4  Eab  n  Nr.  1,  II  a  870,  IIb  940,  III  939.  M.  III,  3864.
rot

§  872.  Es  genütz  mittelbarer  Eigenbesi  Rechtsscheinwir-§
  953,  nicht  an  anderen  Bestandteilen.

5  g  9325,  4.  8  945.  —  §  122  A.  10.

5.  A.  1  zu  8  954.  Auch  hier  genügt  Rechtsschein.  Dabei  geht
der  Nuvuntsbesie  dem  mittelbaren  Eigenbesitzer  hinsichtlich  des  Fruchterwerbs
  vor.  6.  Abs.  2.

7.  Unter  ihren  Voraussetzungen  verbleiben  dem  Besitzverlierer  die
in  der  Zwischenzeit  getrennten  Früchte.
        <pb n="669" />
        III.  Abschn.:  Eigentum.  3.  Tit.:  Eigentum  an  beweglichen  Sachen.  663

4.  Persönlich  Berechtigter  §.  956.

Gestattet  der  Eigenthümer  !  einem  Anderen,  sich  Erzeugnisse
  oder  sonstige  Bestandtheile  der  Saches  anzueignen,  so  erwirbt
  dieser  das  Eigenthum  an  ihnen,  wenn  der  Besitz  der
Sache“  ihm  überlassen5  ist,  mit  der  Trennung“,  anderenfalls
mit  der  Besitzergreifung.'  Ist  der  Eigenthümer  zu  der  Gestattung
  verpflichtet,  so  kann  er  sie  nicht  widerrufen  5,  solange
sich  der  Andere  in  dem  ihm  überlassenen  Besitze  der  Sache
befindet.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  Gestattung  nicht  von  dem
Eigenthümer,  sondern  von  einem  Anderen  ausgeht,  dem  Erzeugnisse
  oder  sonstige  Bestandtheile  einer  Sache  nach  der  Trennung

gehören.?
-  2,  vs,  II  871,  IID  941,  III  940.  M.  III,  367.  Prot.  III,  249.  —
1.  oder  auch  ein  Scheinberechtigter  nach  §  957.  Künftige  Erwerber
  bindet  die  Gestattung  nicht,  E.  R.  60  5  18,  72  311.  .  8953.

3.  Falls  der  Eigentümer  ur  Zeit  der  Trennung  bzw.  Besitzergreifung,
  E.  JW.  12  :)  zur  Gestattung  befugt  ist.  Sonst  gilt  8  957.
4.  oder  des  entsprechenden  Teils  des  Grundstücks,  8  865.

5.  8  854  A.  10.  6.  §  954  A.  3.

7.  einseitigem  haesiterwer  oder  Besitzübertragung,  §  854  oder  2.

8.  auch  nicht  nach  ZBPO.  8  771  der  Pfändung  ungetrennter  Früchte
widersprechen.  9.  8§8  954,  955.  Vgl.  aber  8  957.

5.  Scheinberechtigter  Urheber  §.  957.  —

Die  Vorschriften  des  8.  956  finden  auch  dann  Anwendung,
wenn  derjenige,  welcher  die  Aneignung  einem  Anderen  gestattet,
hierzu  nicht  berechtigt  ist,  es  sei  denn,  daß  der  Andere,  falls
ihm  der  Besitz  der  Sache  überlassen  wird,  bei  der  Ueberlassung,
anderenfalls  bei  der  Ergreifung  des  Besitzes  der  Erzeugnisse  oder
der  sonstigen  Bestandtheile?  nicht  in  gutem  Glauben“  ist  oder
vor  der  Trennung  den  Rechtsmangel  erfährt.“

TA  87,  IIb  942,  III  941.  —  88  1080,  1120.

1.  Dem  äußeren  Anschein  entgegen.  Auch  hier  Rechtsscheinwirkung,

Einl.  IIK.  2.  §  9561  Satz  1.
*3.  8  932.  Auch  hier  Rechtsscheinwirkung,  Einl.  II/.
4.  8955".  8122  A.  10.  —  Wegen  der  Ersatzansprüche  §98  816,  818.

 

50——5

V.  Aneignung.

*  Beute  und  Kaperei  nach  öffentlichem  Recht,  Pr.  ALR.  I.  3,
88  193  bis  208,  210  bis  219.
        <pb n="670" />
        664  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

1.  Grundsatz  8.  958.

Wer  eine  herrenlose:  bewegliche  Sache?  in  Eigenbesitz
nimmt“,  erwirbt  das  Eigenthum?  an  der  Sache.“

Das  Eigenthum  wird  nicht  erworben,  wenn  die  Aneignung
gesetzlich  verboten  ists  oder  wenn  durch  die  Besitzergreifung  das
Aneignungsrecht  eines  Anderen?  verletzt  wird.

1  908,  IIa  878,  IIb  948,  1II  942.  M.  III,  369.  Prot.  III,  250.  —
8  929,  a.  190.

1.  ursprünglich  eigentümer-  und  besitzerlose  oder  eigentümer-  und
besitzerlos  gewordene  G½u  959  bis  961).  —  Für  nicht  herrenlose  Tauben
a.  130.  2.  890  A.  3.

3.  8  872.  Es  genũgt  mittelbarer  Eigenbesitz  §  868  A.  4.

4.  Auch  Geschäftsunfähige  können  den  Besitz  ergreifen.  Vgl.
§  854  A.  5.

5.  Wegen  Freiheitsersitzung  hinsichtlich  begrenzter  dinglicher  Rechte
§  945

6.  Aneignung  (Okkupation).  —  Daß  etwa  an  der  Sache  bektoende
Rechte,  insbesondere  Nießbrauch  und  Pfandrecht  (§  959  A.  1)  erlöschen,
ist,  anders  wie  in  den  Fällen  der  §§  936,  945,  949,  964,  973,  nicht
bestimmt.  7.  Durch  Gesetz  oder  sonstige  Rechtsnorm.

8.  8  StGB.  8§  368  Nr.  11.

9.  Nach  a.  69  gilt  der  Satz  auch  für  Jagd  und  Fischerei.  Der
Wilddieb  erwirbt  kein  Eigentum  an  dem  Wildergut,  ebensowenig  erwirbt
er  Eigentum  für  den  Jagdberechtigten.  Vgl.  aber  W.  Jagdges.  v.
27.  10.  55  a.  7#  in  der  Safsung  des  a.  206.

2.  Herrenlosigkeit  §.  959.

Eine  bewegliche  Sache  wird  herrenlos  !,  wenn  der  Eigenthümer
  in  der  Absicht,  auf  das  Eigenthum  zu  verzichten,  den
Besitz:  der  Sache  aufgiebt.“

1  904,  IIa  874,  IIb  944,  111  943.  M.  111,  370.  Prot.  III,  258.

1.  Die  an  der  Sache  außer  dem  Eigentum  etwa  bestehenden  Rechte,
insbesondere  ein  Nießbrauch,  erlöschen  aber  nicht.  §  958  A.  1.

2.  unmittelbaren  oder  mittelbaren.  Doch  steht  der  unmittelbare
Besitz  eines  anderen  der  Besitzerlosigkeit  entgegen.

3.  Dereliktion  muß  wie  bei  Grundstücken  (§  928)  als  Rechtsgeschäft
g  *  vor  §  104)  aufgefaßt  werden.  Unbeschränkte  Geschäftsfähigkeit  erorderlich.
  Bedingungen,  Befristungen  möglich.  Nichtige  Traditionen
können  in  bedingte  Dereliktionen  konvertiert  werden  (8  140).  8§  856  W.  3.
—  Pr.  ALR.  I,  9,  §  348.

3.  Wilde  Tiere  §.  960.

Wilde  Thiere  sind  herrenlos!,  solange  sie  sich  in  der  Freiheit
befinden.  Wilde  Thiere  in  Thiergärten  und  Fische?  in  Teichen
oder  anderen  geschlossenen  Privatgewässern?  sind  nicht  herrenlos.
        <pb n="671" />
        III.  Abschn.:  Eigentum.  3.  Tit.:  Eigentum  an  beweglichen  Sachen.  665

Erlangt  ein  gefangenes  wildess  Thier  die  Freiheit  wieder,
so  wird  es  herrenlos?,  wenn  nicht  der  Eigenthümer  das  Thier
unverzüglich“  verfolgt  oder  wenn  er  die  Verfolgung  aufgiebt.5

Ein  gezähmtes"  Thier  wird  herrenlos!:  wenn  es  die  Gewohnheit
  ablegt,  an  den  ihm  bestimmten  Ort  zurückzukehren.

1  905,  IIa  875,  IIb  945,  III  944.  M.  III,  371.  Prot.  III,  254.  —

A.  136.

1.  9§  958  A.  1.  2.  Begriff  nach  Landesrecht  a.  65,  69.

3.  einheimisches  *  fremdes,  z.  B.  Menagerielöwe,  Kanarienvogel.
4.  8  1211.  5.  Absicht  des  §  959  nicht  erfordert.  —  Ausschreiben

  in  der  Zeitung  keine  Verfolgung.
4  d.  h.  ursprünglich  wild  gewesenel.

4.  Bienenschwarm  §.  961.

Zieht  ein  Bienenschwarm  aus½,  so  wird  er?  herrenlos,
wenn  nicht  der  Eigenthümer  ihn  unverzüglich"  verfolgt  oder

wenn  der  Eigenthümer  die  Verfolgung5  aufgiebt."

1  906,  II  a  876,  IIb  946,  III  945.  M.  III,  872.  Prot.  III,  255.  —
Geändert  durch  (T.

1.  Gleichviel,  ob  sich  ein  Schwarm  vom  Mutterstock  abtrennt  oder
der  ganze  Stock  seine  Wohnung  verläßt.

2.  Das  Eigentum  an  dem  Schwarm  bestimmt  sich  zunächst  nach
den  88  öfl.  §  99  WM.  1.

3.  §  958  A.  1,  §  959  A.  1.  4.  §  1211.  5.  8  962.
6.  Richt  aber  schon,  wenn  er  ihn  aus  dem  Gesichte  verliert.  —
8  960  ät.
8.  962.

Der  Eigenthümer  des  Bienenschwarmes!  darf?  bei  der
Verfolgung  fremde  Grundstücke  betreten.  Ist  der  Schwarm  in
eine  fremde  nicht  besetzte  Bienenwohnung  eingezogen,  so  darf
der  Eigenthümer  des  Schwarmes  zum  Zwecke  des  Einfangens
die  Wohnung  öffnen  und  die  Waben  herausnehmen  oder  herausbrechen.
  Er  hat  den  entstehenden  Schaden  zu  ersetzen.

1  907,  IIa  877,  IIb.  947,  111  946.  M.  III,  378.  Prot.  III,  255,
VI,  236.

1.  8  961  A.  2.  2.  822

3.  Eigentumsbeschränkung,  nicht  bloß  persönliches  Recht.
4.  Gegensap  8  964.

5.  88  249  ff.  —  Verschulden  nicht  Voraussetzung.

§.  963.

Vereinigen  sich"  ausgezogene  Bienenschwärme  mehrerer
Eigenthümer",  so  werden  die  Eigenthümer,  welche  ihre  Schwärme
verfolgt  haben  ,  Miteigenthümer  des  eingefangenen  Gesammt-
        <pb n="672" />
        666  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

schwarmes"“;  die  Antheile  bestimmen  sich  nach  der  Zahl?  der
verfolgten  Schwärme.
1  os,  IIa  878,  IIb  948,  III  947.  M.  II1,  378.  Prot.  III,  255.

1.  außerhalb  einer  bereits  besetzten  Bienenwohnung,  §  964.

2.  §  961  A.  3.

3.  und  vor  der  Vereinigung  die  Verfolgung  nicht  aufgegeben  haben.
§  961  A.  6.  4.  Analog  dem  §  9471,.

5.  Abweichung  von  §  9471.

6.  Sind  nicht  verfolgte  (A.  3)  Schwärme  dabei,  so  haben  diese
auf  die  Bestimmung  der  Anteile  keinen  Einfluß.

g.  964.

Ist  ein  Bienenschwarm  in  eine  fremde  besetzte  Bienenwohnung
  eingezogen,  so  erstrecken  sich  das  Eigenthum  und
die  sonstigen  Rechte  an  den  Bienen,  mit  denen  die  Wohnung
besetzt  war,  auf  den  eingezogenen  Schwarm.  Das  Eigenthum
  und  die  sonstigen  Rechte  an  dem  eingezogenen  Schwarme
erlöschen.

1  909  Satz  1,  2,  II  a  879,  IIb  949,  III  948.  M.  III,  8374.  Prot.  II1,
255,  IV.  290.

1.  Gegensatz  §  962  Satz  2.
2.  Anspruch  auf  Herausgabe  der  Bereicherung  besteht  hier,  anders
wie  in  §  954,  nicht.

VI.  Jund.“

*  Pr.  Dienstanw.  d.  Min.  d.  Innern  v.  27.  10.  99;  B.  Min  ek.
v.  14.  12.  99;  S.  AussV.  v.  6.  7.  99  88  22  ff.;  W.  Min  V.  v.  14.  12.  99
u.  v.  29.  1.00;  Ba.  AussV.  88  19,  22,  Min  VW.  v.  6.  10.  99;  H.
VO.  v.  9.  8.  99;  Pete  B.  a.  377;  0.  AussV.  88  12  ff.;  S.W.  88  92
bis  94,  Min  VW.  v.  11.  1.  u.  v.  20.  10.  00;  Sch.  S.  a.  34,  Min  VO.
v.  11.  12.  99;  Sch.  R.  B.  v.  11.  12.  99;  R.  A.  L.  88  106  bis  110,
Reg  W.  v.  12.  12.  99;  S§.A.  AusfVO.  8  18,  Min  VO.  v.  20.  10.  00;
Wa.  Anw.  v.  13.  12.  99;  Sch.L.  §§  17  bis  19,  Allg  #.  v.  16.  12.  99;
Br.  8§  28;  E.L.  Bek.  v.  19.  12.  99.

I.  Eigentlicher  Fund.
1.  Fhentch  v)  uv  §.  965.

Wer  eine  verlorene  Sache?  findet  und  an  sich  nimmts,
hat  dem  Verlierer"  oder  dem  Eigenthümer  oder  einem  sonstigen
Empfangsberechtigten?  unverzüglich  Anzeige  zu  machen.7

Kennt  der  Finder  die  Empfangsberechtigten  nicht  oder  ist
ihm  ihr  Aufenthalt  unbekannts,  so  hat  er  den  Fund  und  die
Umstände,  welche  für  die  Ermittelung  der  Empfangsberechtigten
erheblich  sein  können,  unverzüglich"  der  Polizeibehörde?  an-
        <pb n="673" />
        III.  Abschn.:  Eigentum.  3.  Tit.:  Eigentum  an  beweglichen  Sachen.  667

zuzeigen.!o  Ist  die  Sache  nicht  mehr  als  drei  Mark  werthm#,
so  bedarf  es  der  Anzeige  nicht.

——  .  1  I#880,  Ib  950,  III  949.  M.  III,  375,  886.  Prot.
83.

im  im  Sinne  des  8  856  nicht  erforderlich  (a.  M.  anend
  E.  R.  57  25),  §  858".  —  Abweichende  Behandlung  für  die  Fälle
er  88  978,  983,  984.

2.  Bewegliche  Sache  8  90  M.  3.

3.  Finden  und  Ansichnehmen  im  Rechtssinne  kann  auch  ein  Geschäftsunfähiger
  (8  10%  nicht  aber  ein  Tier.  —  Die  Ersordernise  des

Ansichnehmens  decken  sich  nicht  notwendig  mit  denen  der  Besitzergreifung
(6  854),  führen  aber  jedenfalls  zum  Besitzerwerb.  —  Zugelaufene  Tiere
nimmt  man  an  sich,  wenn  man  ße  nicht  vertreibt.  —  Keine  Verpflichtung,
die  Sache  an  sich  zu  nehmen,  wohl  aber  die  genommene  Sache  ni  t
wieder  Abreisbugeben.  Vgl.  aber  §  966  A.  3.

4.  unmittelbarer  Besitzer,  Besitziener  (§  855).

5.  auf  Grund  öffentlichen  oder  privaten,  dinglichen  oder  persönlichen
  Rechts.  Als  Berechtigte  stehen  dem  Finder  Verlierer,  Eigentümer
und  sonstige  Empfangsberechtigte  als  Gesamtgläubiger  E  420,  969
gegenüber.  Gemäß  88  970,  971  sind  Hie.  auch  Gesamsschulner,  jedo
mit  der  Einschränkung  des  9D972.  6.  8  12

7.  Anzeige  an  eine  der  Personen  gubt-  in  jedem  Falle.  —
Weitere  Pflicht  in  §  966.  88  968,  969.

8.  oder  stellt  sich  heraus,  daß  die  Person,  welcher  Anzeige  gemacht
ist,  nicht  zu  den  in  Abs.  1  genannten  gehört.

9,  Zuständigkeit  nach  Landesrecht.  Jedoch  genügt  der  Finder
seiner  Fibal  auch  durch  An  meige  bei  einer  unzuständigen  Polizeibehörde.
Polizeibehörde  kann  eine  Bekanntmachung  erlassen.  —  B.  Ortspolizeibehörde,
  bei  Markungen  außerhalb  des  Gemeindeverbandes  Distriktspolizeibehörde,
  in  München  Polizeidirektion;  §.  AusfV.  88  24  bis  27
Gede  Poiseibehrde)  H.  VO.  §  2  (Lokalpolizeibehörde);  Br.  8  28;

O.  Gemeindevorstand;  S.W.  und  E.L.  Ortspolizei.
10.  Folge  der  Versaumung  §  971  ,  nicht  aber  Hinderung  des  Eigentumserwerbs.
  Zu  weiteren  Maßnahmen  ist  der  Finder  nicht  verpflichtet.
11.  Kleinfund  im  Gegensatz  zum  Wertfund.  88  973?,  974.

b)  Berwahrung  §.  966.
Der  Finder  ist  zur  Verwahrung:  der  Sache  verpflichtet.
Ist  der  Verderb  der  Sache  zu  besorgen  oder  ist  die  Aufbewahrung
  mit  unverhältnißmäßigen  Kosten  verbunden,  so  hat
der  Finder?  die  Sache  öffentlich“  versteigern  5  zu  lassen.  Vor
der  Versteigerung  ist  der  Polizeibehördes  Anzeige  zu  machen.
Der  Erlös?  tritt  an  die  Stelle  der  Sache.

1  911,  918,  d  881,  IIb  951,  III  950.  M.  III,  378,  879.  Prot.  I11,

258,  961.

1.  analog  der!  veriragsmßigen  Verwahrung  88  688  ff.,  soweit
nicht  im  folgenden  ein  anderes  bestimmt  ist.
        <pb n="674" />
        668  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

2.  Befreiung  durch  Ablieferung  gemäß  8  967.
z.  wenn  dabei  voraussichtlich  etwas  gelieenn  und.  die  Zeit
estattet.  Sonst  kann  er  sie  anderweit  selbst  veräußern  oder  auch

Fuse  verbrauchen,  ja  pötigenfalls  wegwerfen.

4.  8  383  5.  §§  156,  935.  G.  94965  M.  .

7.  im  Falle  der  W.  3  eventuell  die  durch  eigenen  Verbrauch  bewirkte
  Bereicherung.

8.  Wichtig  für  §§  967,  969  bis  971,  973  bis  976.  —  §  975
Satz  2,  9792,  12198.  —  Er  wird  nicht  Eigentum  des  Finders.  §  973.

e)  Ablieferung  8.  967.

Der  Finder  ist  berechtigt  und  auf  Anordnung  der  Polizeibehörde
  verpflichtet  :,  die  Sache  oder  den  Versteigerungserlös
an  die  Polizeibehörde#s  abzuliefern.

1  9121,  IIaA  882,  IIb  952,  III  951.  M.  III,  379.  Prot.  III,  259.  D.  134
1.  §  965  A.  9.
2.  Auch  gegenüber  den  8  965  A.  5  bezeichneten  Berechtigten.

Kenntnis  ger  Empfangsberechtigten  Ibließt  diese  Pflicht  nicht  aus.
3.  H.  VO.  v.  9.  8.  99  88§  2,

d)  Haftung  8.  ves.
Der  Finder  hat  nur  Vorsatz  und  grobe  Fahrlässigkeit!  zu

vertreten.
IIa  888,  IIb  9508,  III  952.  Prot.  III,  258.  D.  134.

1.  9§  277  A.  2.
2.  Entsprechend  dem  §8  680,  aber  abweichend  von  §  690.  Für  geschäftsunfähige
  Finder  muß  §  682  entsprechende  Anwendung  finden.

e)  Befreiung  §.  969.

Der  Finder:  wird  durch  die  Herausgabe  der  Sache  an
den  Verlierer?  auch  den  sonstigen  Empfangsberechtigten  3  gegenüber
  befreit.

IIa  884,  IIb  954,  111  953.  Prot.  III,  259.  D.  134.
1.  welcher  an  sich  zur  Herausgabe  an  den  Eigentümer  bzw.
sonstigen  Emisngsberechtigten  ver  verpflichtet  ist,  88  985  ff.
2.  8965  A  einschließlich  des  Eigentümers.  8965  A.  5
Wegen  der  Prüfungspflicht  des  Finders  §8  968.

2.  Rechte.  a)  Aufwendungen  §.  970.

Macht  der  Finder  zum  Zwecke  der  Verwahrung  oder  Erhaltung
  der  Sache  oder  zum  Zwecke  der  Ermittelung  eines
Empfangsberechtigten  Aufwendungen,  die  er  den  Umständen  nach
für  erforderlich  halten  darf:,  so  kann  er  von  dem  Empfangsberechtigten
  Ersatz  verlangen.“

1  914  Nr.  1,  11  a  885,  IIb  955,  111  954.  M.  11I1I,  3zo.  Prot.  III,  201.
D.  134.  —  88  972,  974.
        <pb n="675" />
        III.  Abschn.:  Eigentum.  3.  Tit.:  Eigentum  an  beweglichen  Sachen.  669

1.  subjektiver  Maßstab  (8  693),  anders  8  683,  auch  §  994.
2.  auch  wenn  bieser  6#  9651)  die  Sache  nicht  selbst  verloren  hat.
Bgl.  aber  8  972.  3.  9256.
4.  fällt  fort,  wenn  er  gemäß  8  966  zur  Versteigerung  verpflichtet  war.

b)  Finderlohn  §.  971.

Der  Finder  kann  von  dem  Empfangsberechtigten!:  einen
Finderlohn  verlangen.  Der  Finderlohn  beträgt  von  dem  Werthe
der  Sache?  bis  zu  dreihundert  Mark  fünf  vom  Hundert,  von
dem  Mehrwerth  eins  vom  Hundert,  bei  Thieren  eins  vom  Hundert.
Hat  die  Sache  nur  für  den  Empfangsberechtigten  einen  Werth,
so  ist  der  Finderlohn  nach  billigem  Ermessen  zu  bestimmen.

Der  Anspruch  ist  ausgeschlossen  3s,  wenn  der  Finder  die
Anzeigepflicht“  verletzt  oder  den  Fund  auf  Nachfrage  verheimlicht.

1  914  Nr.  2,  921°,  II  à  886,  IIb  956,  II1  955.  M.  III,  380,  386.  Prot.
I,,  261.  D.  134.  —  88  972,  974.

1.  §  965  WM.  5.  2.  zur  zeit  der  Herausgabe  (§  969),  gog
§5  996  a.  E.,  bzw.  zur  Zeit  der  Veräußerung  Gersteigerung)  §  996  A
3.  Einrede  im  Sinne  der  8PO.  4.  §  965.

§.  972.

Auf  die  in  den  88.  970,  971  bestimmten  Ansprüche  finden
die  für  die  Ansprüche  des  Besitzers  gegen  den  Eigenthümer  wegen
Verwendungen  geltenden  Vorschriften  der  §§.  1000  bis  1002
entsprechende  Anwendung.

1  915,  II  a  887,  IIb  957,  III  956.  M.  III,  379.  Prot.  111,  264,  268.

1.  Der  Empfangsberechtigte  ist  zum  Ersatz  von  Aufwendungen
(8  970)  und  Finderlohn  (8  971)  nur  verpflichtet,  wenn  er  die  Sache,
an  der  der  Finder  ein  Zurückbehaltungsrecht  hat  (8  1000),  wiedererlangt
oder  die  Ansprüche  des  Finders  genehmigt  (8  1001.  Satz  1).  Im  Fall
der  bloßen  Wiedererlangung  erlischt  diese  Verpflichtung  schon  nach  einem
Monat,  falls  nicht  noch  vorher  Genehmigung  —  auch  stillschweigend
gemäß  *  1001  —  3  —  hinzutritt,  oder  gerichtliche  Geltendmachung
der  Ansprüche  erfolgt  (§  1002).  Solange  keine  Genehmigung  vorliegt,
Befreiung  von  den  mit  der  Wiedererlangung  entstandenen  Pflichten
durch  einfache  Rückgabe  der  Fundsache  (8  1001  Satz  2).  §  974.

Tc)  Eigentumserwerb  §.  973.

Mit  dem  Ablauf  eines  Jahres:  nach  der  Anzeige  des
Fundes  bei  der  Polizeibehörde?  erwirbt  der  Finder  das  Eigenthum
  an  der  Saches,  es  sei  denn,  daß  vorher  ein  Empfangsberechtigter"
  dem  Finder  bekannt  geworden  ist  oder  sein  Recht
bei  der  Polizeibehörde  angemeldet  hat.  Mit  dem  Erwerbe  des
Eigenthums  erlöschen  die  sonstigen  Rechte  an  der  Sache.“
        <pb n="676" />
        670  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

Ist  die  Sache  nicht  mehr  als  drei  Mark  werth?,  so  beginnt
  die  einjährige  Frist  mit  dem  Funde.  Der  Finder  erwirbt
das  Eigenthum  nicht,  wenn  er  den  Fund  auf  Nachfrage  verheimlicht."
  Die  Anmeldung  eines  Rechtes  bei  der  Polizeibehörde

stehts  dem  Erwerbe  des  Eigenthums  nicht  entgegen.

I1  918,  9191,  920,  921,  IIa  888,  Mb  958,  III  957.  M.  III,  38aff.
Prot.  III,  211,  279.  D.  135.  —  6  976,  977.

1.  988  187,  188.

2.  §  9652.  Verspätete  Anzeige  erstreckt  die  Frist,  hindert  aber
nicht  den  Erwerb.  Ist  bei  Wertfunden  keine  Anzeige  gemacht,  so  kommt
die  Bestimmung  nicht  zur  Anwendung.  Für  Kleinfunde  Abs.  2.

3.  bzw.  an  dem  Erlös  (§  966·,).  Ein  Aufgebot  oder  eine  öffentliche
  Aufforderung  sind  nicht  erforderlich.

4.  §  965.  5.  9S  936,  945,  949,  964.
6.  8§  965  a.  E.  .  89718.
8.  bei  Kleinfunden.

8.  974.

Sind  vor  dem  Ablaufe  der  einjährigen  Frist  Empfangsberechtigte?
  dem  Finder  bekannt  geworden  oder  haben  sie  bei
einer  Sache,  die  mehr  als  drei  Mark  werth  ist,  ihre  Rechte
bei  der  Polizeibehörde  rechtzeitig  angemeldet,  so  kann  der  Finder
die  Empfangsberechtigten  nach  den  Vorschriften  des  §.  1003  zur
Erklärung  über  die  ihm  nach  den  8§.  970  bis  972  zustehenden
Ansprüche  auffordern.s  Mit  dem  Ablaufe  der  für  die  Erklärung
  bestimmten"  Frist  erwirbt  der  Finder  das  Eigenthum
und  erlöschen  die  sonstigen  Rechte  an  der  Saches,  wenn  nicht
die  Empfangsberechtigten  sich  rechtzeitig  zu  der  Befriedigung  der
Ansprüche  bereit  erklären.7

9199,  IIa  889,  II  b  959,  III  958.  M.  III,  384.  Prot.  III,  268,  VI,
236.  D.  135.  —  88  976,  977.

9  9731  bzw.  2.  2.  9  965  1.

A.  unter  Angabe  des  Betrags  (8  1003).

é  angemessenen  (§  1003).  §  186  A.  3.

.  Wirkungen  gehen  weiter  wie  bei  §  100).

4  §  9731  a.  E.

Er  erwirbt  das  Eigentum,  wenn  die  Empfangsberechtigten  sich
gar  nicht  erklären  oder  negativ  erklären.  §  1003“  findet  keine  Anwendung,
da  auf  §  1003  nur  für  die  Aufforderung  verwiesen  ist.  A.  M.  D.  135.

d)  Stellung  der  Polizeibehörde  S.  975.
Durch  die  Ablieferung  der  Sache  oder  des  Versteigerungserlöses

  an  die  Polizeibehörde!  werden  die  Rechte  des  Finders
nicht  berührt.  Läßt  die  Polizeibehörde  die  Sache  versteigern?,

Se—

—
        <pb n="677" />
        M.  Abschn.:  Eigentum.  3.  Tit.:  Eigentum  an  beweglichen  Sachen.  671

so  tritt  der  Erlös  an  die  Stelle  der  Sache.“  Die  Polizeibehbrde
  darf  die  Sache  oder  den  Erlös  nur  mit  Zustimmung“

des  Finders  einem  Empfangsberechtigtens  herausgeben.
1  918,  916,  F  890,  IIb  960,  III  959.  M.  III,  8379,  381,  382.  Prot.

11I,  1.  D.  180
1.  8  967.  2.  Recht  u.  Pflicht  wie  für  den  Finder  (8  966).
9583  kommt  nur  bei  Unbekanntheit  des  Finders  zur  Anwendung.
jedoch  §  976  M.  5.  —  S.  Ausf##.  8  25;  H.  VO.  v.  9.  S.  99  §8  3,  9;
S.W.  ¾!9  93,  94;  Sch.R.  8  60;  Sch.  L.  8  18.
.  8966  A.  8.  4.  8  182  A.  2.  5.  8  9651.
6.  Mit  Rücksicht  auf  dessen  Ansprüche  aus  88  970,  971,  973,  974.

e.)  Fundrecht  der  Gemeinde  §.  976.

Verzichtet  der  Finder  der  Polizeibehörde  gegenüber!  auf
das  Recht  zum  Erwerbe  des  Eigenthums  an  der  Sache',  so
geht  sein  Recht  auf  die  Gemeindes  des  Fundorts  über.

Hat  der  Finder  nach  der  Ablieferung  der  Sache  oder  des
Versteigerungserlöses  an  die  Polizeibehörde  "  auf  Grund  der  Vorschriften
  der  §8.  973,  974  das  Eigenthum  erworben,  so  geht  es
auf  die  Gemeinde  des  Fundorts  über,  wenn  nicht  der  Finder
vor  dem  Ablauf  einer  ihm  von  der  Polizeibehörde  bestimmten
Frist?  die  Herausgabe  verlangt.“

1  928,  UMa  891,  LIb  961,  III  960.  M.  II,  386.  Prot.  1II,  272.
D.  135.  —  9  977.

1.  A.  vor  §  104.  2.  8§  973,  974.  Darin  liegt  zugleich
Verzicht  auf  Finderlohn.  3.  politische  Gemeinde.  Für  die  Konsular-Berichtsbezirte
  und  Schutgebicte  Anordnung  des  Reichskanzlers  Kons.  GG.

§  35.  —  B.  Bek.  8  8;  H.  BO.  8  15
4.  8  957.  5.  68  187,  188.  Bestimmung  kann  schon  bei  Ablieferung
  erfolgen.  A  gegenüber  der  Polizeibehörde.

1)  Bereicherungsauspruch  §.  977.

Wer  in  Folge  der  Vorschriften  der  §§.  973,  974,  976
einen  Rechtsverlust  erleidet,  kann  in  den  Fällen  der  §§.  973,
974  von  dem  Finder,  in  den  Fällen  des  §.  976  von  der  Gemeinde
  des  Fundorts  die  Herausgabe  des  durch  die  Rechtsänderung
  Erlangten  nach  den  Vorschriften  über  die  Herausgabe
einer  ungerechtfertigten  Bereicherung  fordern.  Der  Anspruch
erlischt?  mit  dem  Ablaufe  von  drei  Jahrens  nach  dem  Uebergange
  des  Eigenthums  auf  den  Finder“"  oder  die  Gemeinde?é,
wenn  nicht  die  gerichtliche  Geltendmachung  vorher  erfolgt.

1  —  2,  II  a  892,  IIb  962,  III  961.  M.  III,  386.  Prot.  III,  272.
        <pb n="678" />
        672  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

1.  §§  812  ff.  Aufwendungen  (§  970)  sind  dabei  in  Betracht  zu  ziehen.
Zur  Höhe  des  Betrages,  welcher  bei  Rückgabe  der  Sache  als  Finderlohn
  zu  zahlen  gewesen  wäre  (8  971),  liegt  keine  Bereicherung  vor.

2.  Ausschlußfrist,  A.“  vor  §  194.

3.  88  187,  188.  4.  88  973,  974.  5.  8  976  A.  3.

6.  §  209.  §  941  Satz  2  kommt  hier  nicht  zur  Anwendung.

II.  Besondere  Fälle.
1.  Fund  14  —  8.  978.

Wer  eine  Sache  in  den  Geschäftsräumen  oder  den  Be—
förderungsmitteln  einer  öffentlichen  Behörde  oder  einer  dem
öffentlichen  Verkehre  dienenden  Verkehrsanstalt  findet  und  an
sich  nimmt  ?,  hat  die  Sache  unverzüglich  an  die  Behörde  oder
die  Verkehrsanstalt  oder  an  einen  ihrer  Angestellten  abzuliefern.“
  Die  Vorschriften  der  §§.  965  bis  977  finden  keine

Anwendung.5
1  934,  II  a  893,  II  b  963,  III  902.  M.  III,  387.  Prot.  III,  278.  D.  136.
1.  auch  eines  Privatunternehmens.  Vgl.  §  9811.
2.  §  965  A.  3.  3.  §  1211
4.  Anzeige  (8  965)  genügt  nicht.
5.  Finderlohn  (§  971)  fällt  also  weg.  Der  Ersatz  von  Aufwendungen
  kann  auf  §  970  nicht  gestützt  werden.  Vgl.  aber  88  683,  670.

§.  979.

Die  Behörde  oder  die  Verkehrsanstalt:  kann?  die  an  sie
abgelieferte  Sache  öffentlich  versteigern  lassen.3  Die  öffentlichen
Behörden  und  die  Verkehrsanstalten  des  Reichs,  der  Bundesstaaten
  und  der  Gemeinden  können  die  Versteigerung  durch  einen
ihrer  Beamten  vornehmen  lassen.

Der  Erlös  tritt  an  die  Stelle  der  Sache.“

1  925  ,  926,  II  A  894  1.8,  IIb  964,  11I  963.  M.  III,  388,  389.  Prot.
1II,  273.  D.  136.  —  8  988.

1.  8  978.

2.  nur  Recht,  nicht  Pflicht.  Anders  §  966  7.

3.  8  383.  §  966  A.  5.  9§  980.  4.  8  966  a.  E.
§.  980.

Die  Versteigerung  ist  erst  zulässig,  nachdem  die  Empfangsberechtigten
  in  einer  öffentlichen  Bekanntmachung!  des  Fundes
zur  Anmeldung  ihrer  Rechte  unter  Bestimmung  einer  Frist  aufgefordert
  worden  sind  und  die  Frist?  verstrichen  ist;  sie  ist  unzulässig,
  wenn  eine  Anmeldung  rechtzeitig  erfolgt  ist.
        <pb n="679" />
        III.  Abschn.:  Eigentum.  3.  Tit.:  Eigentum  an  beweglichen  Sachen.  673

Die  Bekanntmachung  ist  nicht  erforderlich,  wenn  der  Verderb
  der  Sache  zu  besorgen  oder  die  Aufbewahrung  mit  unverhältnißmäßigen

  Kosten  verbunden  ist.3

1  925%  IIa  8945,  IID  965,  III  964.  M.  III,  388.  Prot.  III,  273.
D.  186.  —  88  982,  9p88.

1.  Form  §8  982.  2.  88  187,  188.  3.  9  9662.
§.  981.

Sind  seit  dem  Ablaufe  der  in  der  öffentlichen  Bekanntmachung
  bestimmten  Frist  drei  Jahres  verstrichen,  so  fällt  der
Versteigerungserlös,  wenn  nicht  ein  Empfangsberechtigter?  sein
Recht  angemeldet  hat,  bei  Reichsbehörden  und  Reichsanstalten
an  den  Reichsfiskus,  bei  Landesbehörden  und  Landesanstalten  an
den  Fiskus  des  Bundesstaats,  bei  Gemeindebehörden  und  Gemeindeanstalten
  an  die  Gemeinde,  bei  Verkehrsanstalten,  die  von
einer  Privatperson  betrieben  werden,  an  diese.

Ist  die  Versteigerung  ohne  die  öffentliche  Bekanntmachung
erfolgt",  so  beginnt  die  dreijährige  Frist  erst,  nachdem  die
Empfangsberechtigten  in  einer  bffentlichen  BekanntmachungP  des
Fundes  zur  Anmeldung  ihrer  Rechte  aufgefordert  worden  sind.
Das  Gleiche  gilt,  wenn  gefundenes  Geld  abgeliefert  worden  ist.

Die  Kosten"  werden  von  dem  herauszugebenden  Betrag
abgezogen.

1  926,  II  vS  895,  Ib  966,  III  965.  M.  III,  389.  Prot.  III,  273.
D.  136.  —  88  982,  988.

1.  0%  2.  81  187,  188.  3.  8  9651.
4.  Gemäß  §  980  oder  entgegen  8  9801.  5.  Form  §  982.
6.  §  978  A.  4.

§.  982.

Die  in  den  §8§.  980,  981  vorgeschriebene  Bekanntmachung
erfolgt  bei  Reichsbehörden  und  Reichsanstalten  nach  den  von
dem  Bundesrath:,  in  den  übrigen  Fällen  nach  den  von  der

Zentralbehörde  des  Bundesstaats?  erlassenen  Vorschriften.

1  927,  IT#a  896,  IIb  967,  III  966.  M.  III,  389.  Prot.  III,  278.
D.  136.  —  6  p88.

1.  Bek.  v.  16.  6.  98  (Rö.  S.  912):

„8  1.  Die  nach  den  88  980,  981,  983  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  von  Reichsbehörden  und  Reichsanstalten  zu  erlassenden
Bekanntmachungen  erfolgen  durch  Aushang  an  der  Amtsstelle,  oder,
wenn  für  Bekanntmachungen  der  bezeichneten  Art  eine  andere  Stelle
bestimmt  ist,  durch  Aushang  an  dieser  Stelle.  Zwischen  dem  Tage,
an  welchem  der  Aushang  bewirkt,  und  dem  Tage,  an  welchem  das
ausgehängte  Schriftstück  wieder  abgenommen  wird,  soll  ein  Zeit-Bürgerliches

  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  43
        <pb n="680" />
        674  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

raum  von  mindestens  sechs  Wochen  liegen;  auf  die  Gültigkeit  der
Bekanntmachung  hat  es  keinen  Einfluß,  wenn  das  Schriftstück  don
dem  Orte  des  Aushanges  zu  früh  entfernt  wird.
Die  Behörde  oder  die  Anstalt  kann  weitere  Bekanntmochungen,
insbesondere  durch  Einrückung  in  öffentliche  Blätter,  veranlassen.
§2.  Die  in  der  Bekanntmachung  zu  bestimmende  Frist  zur
Anmeldung  von  Rechten  muß  mindestens  sechs  Wochen  betragen.  die
Frist  beginnt  mit  dem  Aushange,  falls  aber  die  Bekanntmachma
auch  durch  Einrückung  in  öffentliche  Blätter  erfolgt,  mit  der  letzen
Einrückung.“
2.  Pr.  Erlaß  der  Staatsminister  v.  18.  11.99  (IM#  .  S.  379,
B.  Min.  Bek.  v.  2.  12.  99  88  1,  2;  S.  AusfV.  88  28  bis  31;  W.  Rin.
Vf.  v.  29.  1.  1900;  Ba.  AusfV.  v.  11.  11.  99  8  19;  H.  V0.  v.  9.8.99
§§8  17  bis  19;  M.  Sch.  §  121;  M.St.  §  119;  Bsch.  §  49,  Min.Bel.  v.  7
10.  99;  O.  AusfV.  8§  13;  S.  A.  AusfV.  8  16;  A.  V0O.  v.  5.  12.  8
Sch.S.  a.  34;  Sch.R.  M.VO.  v.  11.  12.  99  8§8  18  ff.;  R.  a.  L.  8#  10#.
110;  Sch.  L.  §  18;  L.  M.  VO.  v.  20.  2.  00;  Lü.  §  73,  Bek.  v.  10.  1.0.
Br.  VO.  v.  18.  7.  99  u.  23.  1.  00;  Hb.  Bek.  v.  20.  12.  99;  E.L  Bek.v.
19.  12.  99  Nr.  8.

2.  Sachen  im  Besitz  öffentlicher

  Behörden  §.  983.

Ist  eine  öffentliche  Behörde  im  Besitz  einer  Sache,  zu  deren
Herausgabe  sie  verpflichtet  ist:,  ohne  daß  die  Verpflichtung  owf
Vertrag  beruht,  so  finden,  wenn  der  Behörde  der  Empfangtberechtigte
  oder  dessen  Aufenthalt  unbekannt  ist?,  die  Vorschrifte
der  §88.  979  bis  982  entsprechende  Anwendung.

1  927,  IIa  897,  IIb  968,  III  967.  M.  III,  389.  Prot.  1II,  23.
1.  z.  B.  von  Uberführungsstücken  in  einer  Strafsache.  —  9975  M.  .,
2.  §  965  .
3.  Schatzfund  8.  984.

Wird  eine  Sacher,  die  so  lange  verborgen  gelegen  hatdaß
  der  Eigenthümer  nicht  mehr  zu  ermitteln  ist  (Schatz),  ent
deckts  und  in  Folge  der  Entdeckung  in  Besitz  genommen",  st
wird  das  Eigenthum  zur  Hälfte  von  dem  Entdecker  5,  zur  Hält
von  dem  Eigenthümer"  der  Sache?  erworben,  in  welcher  der

Schatz  verborgen  war.

1  33  II  a  898,  IIb  969,  III  968.  M.  1III,  390.  Prot.  III,  2K—
8  1040.

411  whe  Sache  (§  90  A.  3),  nicht  Grundstücksbestandrie
9  4  95
2.  gleichviel  ob  sie  absichtlich  verborgen  ist  oder  nicht.  »
3.zufalltgodexnachSuchen.DaskannaucheinGeschäFfs
ähiger(§104),mchtabereinTier.GehilfedesSchatkgräberW
«tEntdccker,E.R.70308.
        <pb n="681" />
        III.  Abschn.:  Eigentum.  4.  Tit.:  Ansprüche  aus  dem  Eigentume.  675

4.  8  854.  Auch  von  einem  anderen  (8  854),  aber  nicht  auf  Grund
neuer  lelbständiger  Entdeckung.

5.  Fehlt  es  am  Entdecker,  so  erwirbt  Sacheigentümer  allein.

6.  zur  Zeit  der  Entdeckung.  Diese  Erwerbsmöglichkeit  kann  dinglich
  vom  Eigentum  nicht  getrennt  werden.  Unzulässigkeit  der  Eintragung
eines  Vorbehalts  künftiger  Schätze  durch  den  Leröußerrer  E.  FG.  3180.  —
Für  Lehen  und  Fideikommisse  (a.  59)  Pr.  ALR.  I,  9,  88  94  bis  96
mit  a.  89.

7.  beweglichen  oder  unbeweglichen.  §  1040.

sen  entsteht  Miteigentum  (88  1008  ff.)  u.  Gemeinschaft  (88  741  ff.J.
—  11

Vierter  Titel.

Ansprüche“  aus  dem  Eigenthume.“
*  194  N.  1.
einschließlich  des  Anspruchs  aus  dem  Rechtsschein,  §  1007.
J.  Herausgabe.  1.  Boranssetzgn.  §.  985.

Der  Eigenthũmer  kann  von  dem  Besitzer?  dies  Herausgabe“
  der  Saches  verlangen.“

1  929,  I  899,  II  b  970,  III  969.  M.  III,  396.  Prot.  III,  5e8,  1V,
584,  VI,  236,  388.  D.  186.  —  8  1065.  —  übergang  E.  R.  45  4

1.  welcher  seinen  Erwerb  (88  925  ff.  nebst  A.  u.  900  bzw.  929  ff.)
darzulegen  hat,  wenn  er  sich  nicht  auf  die  Vermutungen  einerseits  des
§  891  (.  .52  ),  anderseits  des  §  1006  (widerlegbar  durch  §  10067)
berufen  kann  oder  die  Klage  bei  Fahrnis  zunächst  nur  nach  §  1007  beründet.

  Für  Miteigentümer  §  1011.  —  Entsprechende  Anwendung
10172,  1065,  1227.

2.  §  858  A.  1.  Der  Anspruch  ist  auch  gegen  den  mittelbaren
Besitzer  geeben.  E.  Sachs.  12  758,  JW.  10  #½10,  z  868  A.  5,  auch  8  991
und  HG  836  —  Für  Besitzmittler  3.  8  76.  —  Besitzbiener  hat
keine  stasßt  egitimation.  —  Der  Besitz  müßte  nach  allgemeinen  Grundsätzen
  noch  zur  Zeit  der  Urteilsfällung  vorhanden  sein.  Bei  Verlust
nach  Eintritt  der  Rechtshän  igkeit  aber  §  989  und  B3PO.  8  265  (E.  R.
56  ),  nach  bösem  Glauben  §§  989  bis  991,  im  Falle  der  Besitzerlangung
durch  verbotene  Eigenmacht  und  strafbare  Handlung  §  992.  —  K.  R.
5478.  —  Gegenüber  dem  Bucheigentümer  Anspruch  auf  Grundbuchbenichtigung
  894  A.  9),  der  im  allgemeinen  analog  zu  behandeln.

endgültige  (?  Cpetitorische)  im  Gegensatz  zu  §  861.  Es  ist  der  des
angebihen  ollberechtigten  gegen  den  angeblich  nur  Scheinberechtigten
(Einl.  II7).  Mit  der  Verurteilung  ist  das  Eigentum  festgestellt,  mit  der
sachlichen  Abweisung  ist  es  aberkannt.  Besondere  Feststellungsklage,
neben  der,  Vindikation  daher  nach  wie  vor  überflüssig  und  nach  ZP.
8  256  unzulässig.  Das  Erfordernis  verbotener  Eigenmacht  fällt  hier  weg.

4.  An  die  Stelle  der  Herausgabe  tritt  unter  Umständen  der  in
§  986  Satz  2  gegebene  Anspruch.  Nur  wenn  die  Vindikation  nicht  tunlich,
  ist  unter  Umständen  Feststellungsklage  (ZSP  O.  8  256)  gegeben.  Aus

13°
        <pb n="682" />
        676  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

dem  Eigentum  können  auch  persönliche  Ansprüche  erwachsen,  z.  B.  88  809f.
812  ff.,  823,  835,  848  ff.  —  Gegen  den  Eigentümer  geht  unter  Unständen
  der  Anspruch  aus  88  833,  834.  —  §9  809.  Z

5.  bewegl.  oder  unbewegl.,  nebst  Nutzungen  und  Schäden  gemäöß
88  987  bis  993.  ZPO.  8  4.

6.  Zwangsvollstreckung  Z3PO.  88§  883,  885  ,,  Interesseforderung
gPO.  893.  —  Ersteher  in  der  Zwangsversteigerung  hat  ohne  weiters
Zwangsvollstreckung  ZBG.  8  93.

2.  Hindernisse  8.  986.

Der  Besitzer  kann  die  Herausgabe?  der  Sache  verweigen,
wenn  er  oder*  der  mittelbare  Besitzer",  von  dem  er  sein  Recht
zum  Besitz  ableitet,  dem  Eigenthümer  gegenüber  zum  Besite
berechtigt  ist.5  Ist  der  mittelbare  Besitzer"  dem  Eigenthümer
gegenüber  zur  Ueberlassung  des  Besitzes  an  den  Besitzer?  nich
befugt  s,  so  kann  der  Eigenthümer  von  dem  Besitzer  die  Herausgabe
  der  Sache  an  den  mittelbaren  Besitzer,  oder,  wenn  diese
den  Besitz  nicht  wiederübernehmen  kann  oder  willf,  an  sch
selbst  verlangen.1

Der  Besitzer?  einer  Sachent,  die  nach  §  931  durch  Wtretung
  des  Anspruchs  auf  Herausgabe  veräußert  worden  ist,
kann  dem  neuen  Eigenthümer  die  Einwendungen  ½  entgegensetzen,
  welche  ihm  gegen  den  abgetretenen  Anspruch  zustehen.“

1  804  Satz  2,  942,  II#8  900,  IIb  971,  III  970.  M.  III,  95,  41.  Prol.
III,  384.  D.  136.

1.  §  985  M.  2.

2.  auch  Herausgabe  im  Sinne  des  folgenden  Satzes.

3  falls  er  Besitzmittler  ist.  §  868  A.  1  u.  §  985  A.  2.

.  8868.

5.  Vom  Besitzer  darzutun,  S.  Bay.  671.  Auch  auf  Grund  eine
persönlichen  Rechts  (Z.  R.  51  83,  74  300),  das  aber  bei  Sachen  der  Konkursmasse
  Masseforderung  sein  muß,  E.  R.  63  /,  aber  nicht  auf  Grund
der  bloßen  Rechtsstellung  des  Besitzers,  auch  nicht  in  Verbindung  mit
der  Verpflichtung  zum  Kaufabschlusse,  E.  Gr.  48  5/5.  Besitzer  kann  sic
auf  eigenes  Eigentum  berufen  (Vermutungen  der  89  891,  1006  .  Jurückbehaltungseinreden
  aus  §  1000  oder  aus  anderen  Gründen.

98  273,  274,  556,  175.  —  Für  Erwerb  durch  Zwangsversteigermg
VG.  8§  911.  —  8202  A.  6.  —  E.  R.  49  101,  56  56.  —  Gegenüber  Mieigentümern
  §  1011  A.  1.
.  zwar  zum  Besitz  berechtigt,  aber
Besitzmittler  (8  868  A.  1).
.  z.  B.  weil  §549  entgegensteht.
4.  Gehört  zur  Begründung  der  Klage.  10.  1  A.  3.

.  Nur  bewegliche  Sachen.  —  Für  Grundstücke  88  571  f.
9  202  N.  6.

———  20

*iilr
        <pb n="683" />
        III.  Abschn.:  Eigentum.  4.  Tit.:  Ansprüche  aus  dem  Eigentume.  677

13.  88  404  ff.  —  Ist  er  auf  Grund  auch  nur  persönlichen  Rechts
gegenüber  dem  Rechtsvorgänger  zum  Besitz  berechtigt,  so  bleibt  er  es
auch  gegenüber  dem  neuen  Eigentümer  (bzw.  Nießbraucher,  Pfandgläubiger
nach  88  1065,  1227).  Abs.  2  bezieht  sich  nicht  auf  Einwendungen  gegen
den  Ubergang,  E.  R.  49101.  Unanwendbar  gegenüber  Eigentumserwerb
kraft  Gesetzes,  Z.  R.  5188.

3.  Nutzungen  und  Schäden:  §.  987.
Der  Besitzer  hat  dem  Eigenthümer  die  Nutzungens  herauszugeben,
  die  er  nach  dem  Eintritte  der  Rechtshängigkeit"  zieht.

Zieht  der  Besitzer  nach  dem  Eintritte  der  Rechtshängigkeit
Nutzungen  nicht,  die  er  nach  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen
Wirthschaft  ziehen  könnte,  so  ist  er  dem  Eigenthümer  zum  Ersatze
  verpflichtet,  soweit  ihm  ein  Verschulden?  zur  Last  fällt.

I  938,  IIa  901,  1I  b  972,  III  971.  M.  III,  407.  Prot.  III,  338,  VI,
119.  D.  186.  —  88  293,  347,  818,  985,  990,  ho8,  1007,  1065,  2028,  2185.

1.  Systematik  der  §§  987  bis  993  sehr  undurchsichtig.  Regel  enthält
  §  9931,  Steigerung  für  die  Zeit  nach  der  Rechtshängigkeit  88  987,
989,  für  den  unentgeltlichen  Erwerb  §  988,  für  den  bösgläub.  Besitzer
§#  990,  991,  für  den  verbotenen  Erwerb  8  992.

2.  auch  der  gutgläubige.

3.  §  100.  Vgl.  8§8  101,  102.

4.  des  Anspruchs  aus  88  985,  1007.  3PO.  88  263,  267.  Rechtssbängigten
  tritt  auch  ein,  wenn  die  prozessualischen  Voraussetzungen,  z.  B.

uständigkeit  des  Gerichts,  nicht  gewahrt  sind.  Es  wird  dann  aber  nicht

zur  sachlichen  Verurteilung  kommen.  a.  152.  —  Schadensersatz  wegen
ungerechtfertigter  Pfändung  ist  nicht  nach  88  987  ff.  zu  beurteilen,
E.  R.  614205.  5.  8  276,  E.  R.  44  265.

§.  988.

Hat  ein  Besitzer!,  der  die  Sache  als  ihm  gehörig?  oder
zum  Zwecke  der  Ausübung  eines  ihm  in  Wirklichkeit  nicht  zustehenden
  Nutzungsrechts  an  der  Sache  besitzt  3,  den  Besitz  unentgeltlich
  erlangt,  so  ist  er  dem  Eigenthümer  gegenüber  zur  Herausgabe
  der  Nutzungen,  die  er  vor  dem  Eintritte  des  Rechtshängigkeit
  zieht",  nach  den  Vorschriften  über  die  Herausgabe  einer
ungerechtfertigten  Bereicherung  verpflichtet.

nus  902,  II  b  978,  III  9728.  Prot.  III,  349.  —  88  347,  818,  998,  1007,

1.  8  987  A.  2.  2.  8  872.  3.  88  868,  1029.
4.  987.  5.  89  812  f.
·  8.  989.

Der  Besitzer!  ist  von  dem  Eintritte  der  Rechtshängigkeit?
an  dem  Eigenthümer  für  den  Schadens  verantwortlich,  der  da-
        <pb n="684" />
        678  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

durch  entsteht,  daß  in  Folge  seines  Verschuldens‘  die  Sache
verschlechtert  wird,  untergeht  oder  aus  einem  anderen  Grunde

von  ihm  nicht  herausgegeben  werden  kann.

1  993,  a  vos,  IIb  974,  III  973.  M.  III,  407.  Prot.  III,  388,  342.
D.  2  s  347,  818,  990,  993,  1007,  2023.  —  8  292.  —  Übergang
E.  R.  46  166

1.  §  987  M.  2.  2.  8  987  A.  4.  3.  8§  249  ff.
4.  8  276.  E.  R.  56  516,  JW.  10  uo,  1148.
5.  Keine  Haftung  für  Verzug,  E.  R.  72  27/.  Anders  §  9902.

8.  990.

War  der  Besitzer  bei  dem  Erwerbe  des  Besitzes  nicht  in
gutem  Glauben!,  so  haftet  er  dem  Eigenthümer  von  der  Zeit
des  Erwerbes  an  nach  den  88.  987,  989.  Erfährt  der  Besitzer
später,  daß  er  zum  Besitze  nicht  berechtigt  ist?,  so  haftet  er  in
gleicher  Weise  von  der  Erlangung  der  Kenntniß  an.

Eine  weitergehende  Haftung  des  Besitzers  wegen  Verzugs?

bleibt  unberührt.

931:,  932:  Satz  1,  984,  II  u  9004,  IIb  975,  III  974.  M.  1III,  408,  406,
408.  Prot.  1II,  339,  342,  344,  348.  D.  137.  —  388  991,  994,  596,  1007,
2185.

1.  §  9322.  E.  R.  56  316,  JW.  12  197.  —  Böser  Glaube  gehört  zur

Klagebegründung  (8  122  A.  10).  2.  §  9378,  Z.  JW.  11  1015.
3.  98  284  ff.  —  8§  2024  a.  E.  —  E.  JW.  05““",  12  ½.
§.  991.

Leitet  der  Besitzer!  das  Recht  zum  Besitze  von  einem  mittelbaren
  Besitzer"  ab,  so  finden  die  Vorschriften  des  §.  990  in
Ansehung  der  Nutzungen  nur  Anwendung,  wenn  die  Voraussetzungen
  des  §.  990  auch  bei  dem  mittelbaren  Besitzer?  vorliegen
  oder  diesem  gegenüber  die  Rechtshängigkeit  eingetreten  ist.

War  der  Besitzer  bei  dem  Erwerbe  des  Besitzes  in  gutem
Glauben,  so  hat  er  gleichwohl  von  dem  Erwerb  an  den  im
§.  989  bezeichneten  Schaden  dem  Eigenthümer  gegenüber  insoweit

zu  vertreten,  als  er  dem  mittelbaren  Besitzer  verantwortlich  ist.“

1  932:,  IIa  205,  IIb  976,  III  975.  M.  III,  406.  Prot.  III,  341,  VI.
388.  —  88  998,  1007.

1.  mittelbarer  voer.  unmittelbarer  Besitzer  §  868  *  4.
2.  oder  entfernt  mittelbaren  Besitzer  §  871.  3.  §  987  A.  4.
4.  Gegen  weitere  Haftung  Einrede  (im  Sinne  der  8PO.)  des
guten  Glaubens.
8.  992.

Hat  sich  der  Besitzer  durch  verbotene  Eigenmacht!  oder
durch  eine  strafbare  Handlung?  den  Besitz  verschafft,  so  haftet
        <pb n="685" />
        III.  Abschn.:  Eigentum.  4.  Tit.:  Ansprũche  aus  dem  Eigentume.  679

er  dem  Eigenthümer  nach  den  Vorschriften  über  den  Schadensersatz

  wegen  unerlaubter  Handlungen.3

1  935,  II  A  906,  IIb  977,  III  976.  M.  III,  410.  Prot.  III,  347.  D.  187.
—  8§  993,  1007,  2025.

1.  8  858  A.  7.  Nur  wenn  sie  subjektiv  und  objektiv  den  Tatbestand
  einer  unerlaubten  Handlung  (88  823  ff.)  darstellt,  wobei  zu  beachten,
  daß  der  Besitz  an  sich  ein  Recht  ist  (A.  "  vor  §  854)  und
daher  der  Mangel  des  Rechts  zum  Besitz  Rechtswidrigkeit  und  Verschulben,
  bei  dem  Entzieher  des  Besitzes  nicht  ausschließt.  —  Z.  Gr.
50  37.

2.  mit  öffentlicher  Strafe  bedrohte  Handlung  oder  Unterlassung
irgendwelcher  Art  bei  Vorhandensein  auch  der  subjektiven  Erfordernisse
der  Strafbarkeit.  Eine  unerlaubte  Handlung  (im  Sinne  der  88  823  ff.)
anderer  Art  genügt,  anders  wie  bei  §  1000,  nicht  §  993  A.  4.  üÜberhaupt
  kommt,  soweit  es  sich  um  bloße  Verlefung  des  Eigentumsanspruchs
  handelt,  §  823½  nicht  in  Frage,  Z.  R.  56  516.

3.  88  823  ff.

§.  993.

Liegen  die  in  den  §§.  987  bis  992  bezeichneten  Voraussetzungen
  nicht  vor,  so  hat  der  Besitzer  die  gezogenen  Früchte:,
soweit  sie  nach  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen  Wirthschaft
nicht  als  Ertrag  der  Sache  anzusehen  sinds,  nach  den  Vorschriften
  über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung"
  herauszugeben;  im  Uebrigen  ist  er  weder  zur  Herausgabe
von  Nutzungen?  noch  zum  Schadensersatze  verpflichtet.

Für  die  Zeit,  für  welche  dem  Besitzer  die  Nutzungen  verbleiben,
  finden  auf  ihn  die  Vorschriften  des  §.  101  Anwendung.

1  7948,  980  ,  IIà  907,  IIb  978,  III  977.  M.  III,  73,  401.  Prot.  III,
345.  D.  187  —  88  1607,  2020.—  Geändert  durch  R###

1.  auch  der  gutgläubige,  entgeltliche  und  ohne  Unterscheidung  der
Zeit  vor  und  nach  der  Rechtshängigkeit.

2.  Nicht  aber  sonstige  Nutzungen  (5§  99,  100).

3.  88  581  1,  1039,  2133.  4.  8§  812  ff.  5.  §  99.

6.  §§  249  ff.  Einschränkung  auch  gegenüber  den  allgemeinen
Grundsätzen  über  Haftung  aus  unerlaubten  Handlungen  (88  823  ff.),  E.
IW.  107/.  Daher  §  992.

4.  Verwendungen.
a)  Umfang  8.  994.

Der  Besitzer  kann  für  die  auf  die  Sache  gemachten  nothwendigen
  Verwendungen?  von  dem  Eigenthümer  Ersatz  verlangen.
  Die  gewöhnlichen  Erhaltungskosten  sind  ihm  jedoch  für
die  Zeit,  für  welche  ihm  die  Nutzungens  verbleiben,  nicht  zu
ersetzen."
        <pb n="686" />
        680  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

Macht  der  Besitzer  nach  dem  Eintritte  der  Rechtshängigkeit5
  oder  nach  dem  Beginne  der  im  §.  990  bestimmten  Haftung
nothwendige  Verwendungen,  so  bestimmt  sich  die  Ersatzpflicht
des  Eigenthümers  nach  den  Vorschriften  über  die  Geschäftsführung
  ohne  Auftrag.

1

g86:  ·,  iIa  9081,  IIb  979,  III  978.  M.  III,  411.  Prot.  1II,  350,
353.  D.  137.—  88  850,  995,  997,  1007,  1065,  2185.—  88  292,  446,  2022.

1.  88  256,  292.

2.  Auf  Erhaltungskosten  nicht  beschränkt.  —  3  995.  E.  JW.
02  .  6,  06  209.  Keine  Erstattung  des  Erwerbspreises  (sog.  Lösungsanspruch),
  wenn  sie  nicht  ausnahmsweise,  z.  B.  weil  die  Sache  sonst
nicht  zu  erhalten  war,  unter  §  994  fällt.  Ausnahme  nach  Landesrecht
gemäß  a.  94“.  Nicht  notwendige  Verwendungen  in  §  996.  —  9970  A.  1.

3.  8  100.  4.  E.  Gr.  47  240.

5.  §  987  A.  4.  —  Für  Erwerb  durch  Zwangsversteigerung  8.
§  932.  6.  §8  677  ff.  ZE.  R.  52  15-166.

§.  995.

Zu  den  nothwendigen  Verwendungen  im  Sinne  des  §.  994
gehören  auch  die  Aufwendungen,  die  der  Besitzer  zur  Bestreitung
von  Lasten  der  Sache  macht.  Für  die  Zeit,  für  welche  dem
Besitzer  die  Nutzungen  verbleiben,  sind  ihm  nur  die  Aufwendungen
  für  solche  außerordentliche  Lasten  zu  ersetzen,  die
als  auf  den  Stammwerth  der  Sache  gelegt  anzusehen  sind.“

L#  900,  II  b  980,  III  979.  Prot.  III,  358.  —  8  100  .
1.  8  103.  2.  88  100  bis  102.  3.  8  1047.

§.  996.

Für  andere  als  nothwendige  Verwendungen  kann  der  Besitzer
  Ersatz  nur  insoweit  verlangen,  als  sie  vor  dem  Eintritte
der  Rechtshängigkeit!  und  vor  dem  Beginne  der  im  §.  990
bestimmten  Haftung"  gemacht  werden  und  der  Werth  der  Sache
durch  sie  noch  zu  der  Zeit  erhöht  ist,  zu  welcher  der  Eigenthümer
  die  Sache  wiedererlangt.

1  936  ½,  II  a  9082,  IIb  981,  III  980.  M.  III,  411.  Prot.  III,  350,
353.  D.  137.  —  88  1007,  2185.

1.  §  987  A.  4.  2.  d.  h.  vor  dem  Beginn  etwaiger  Bösgläubigkeit.

§.  997.

Hat  der  Besitzer  mit  der:  Sache  eine  andere"  Sache  als
wesentlichen  Bestandtheil  verbunden,  so  kann  er  sie  abtrennen
und  sich  aneignen.“"  Die  Vorschriften  des  §.  258  finden  Anwendung.
        <pb n="687" />
        III.  Abschn.:  Eigentum.  4.  Tit.:  Ansprüche  aus  dem  Eigentume.  681

Das  Recht  zur  Abtrennung  ist  ausgeschlossen,  wenn  der
Besitzer  nach  §.  994  Abs.  1  Satz  2  für  die  Verwendung  Ersatz
  nicht  verlangen  kann  oder  die  Abtrennung  für  ihn  keinen
Nutzen  hat“  oder  ihm  mindestens  der  Werth  ersetzt  wird,  den

der  Bestandtheil  nach  der  Abtrennung  für  ihn  haben  würde.

1  986  ,  La  910,  IID  982,  III  981.  M.  III,  414.  Prot.  III,  854,  VI,
258.  —  9  1007.

1.  beweglichen  oder  unbeweglichen.
2.  bewegliche.  3.  §8  93,  94.
4.  E.  R.  631.  Andere  Sachen  oder  Bestandteile,  mit  denen  er
die  Sache  versehen  hat,  kann  er  ebenfalls  wegnehmen.
.  weil  sie  zu  der  gewöhnlichen  Erhaltung  gehört.  6.  8  226.

§.  998.

Ist  ein  landwirthschaftliches  Grundstück  herauszugeben,  so
hat  der  Eigenthümer  die  Kosten,  die  der  Besitzer  auf  die  noch
nicht  getrennten,  jedoch  nach  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen
Wirthschaft!  vor  dem  Ende  des  Wirthschaftsjahrs  zu  trennenden
  Früchte?  verwendet  hat,  insoweit  zu  ersetzen,  als  sie  einer
ordnungsmäßigen  Wirthschaft  entsprechen  und  den  Werth  dieser
Früchte  nicht  übersteigen.“

II  a  911,  II  b  983,  III  982.  Prot.  III,  857.  —  8  1007.
1.  §  987°.  2.  im  Sinne  des  §  991.  3.  8  102  A.  2.

8.  999.

Der  Besitzer  kann  für  die  Verwendungen  eines  Vorbesitzers,
dessen  Rechtsnachfolger  er  geworden  ift,  in  demselben  Umfang
Ersatz  verlangen,  in  welchem  ihn  der  Vorbesitzer  fordern  könnte,
wenn  er  die  Sache  herauszugeben  hätte.

Die  Verpflichtung  des  Eigenthümers  zum  Ersatze  von  Verwendungen
  erstreckt  sich  auch  auf  die  Verwendungen,  die  gemacht

worden  sind,  bevor  er  das  Eigenthum  erworben  hat.8

1  937,  II  a  912,  Ib  984,  III  989.  M.  III,  415.  Prot.  III,  354,  357.
D.  188.  —  6  1007.

.  im  Besitz.  8  854  A.  10.
1  Er  überkommt  diese  Verpflichtung  ohne  Grundbucheintra
Persönliche  Herpslichtung  #s  ues  Recht  auf  Befriedigung  aus  der  Sa  *
1003),  E.  R.  717.  Kein  Anspruch  aus  Uechteg  am  Grundstücke  im
inne  von  ZBBG.  8  10  Nr.  4.

b)  Geltendmachung  8.  1000.
Der  Besitzer  kann  die  Herausgabe!  der  Sache  verweigern,
bis  er  wegen  der  ihm  zu  ersetzenden  Verwendungen  befriedigt
        <pb n="688" />
        682  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

wird.  Das  Zurückbehaltungsrecht?  steht  ihm  nicht  zu,  wenn  er
die  Sache  durch  eine  vorsätzlich  begangene  unerlaubte"  Handlung

  erlangt  hat.

1  9387,  IIa  9135,  IIb  985,  III  984.  M.  III,  416.  Prot.  III,  359.  —
68  972,  1007,  2022.

1.  bei  Grundstücken  auch  die  Auflassung  bzw.  Zustimmung  zur
Grundbuchberichtigung  (§  894).  Das  gleiche  Recht  muß  auch  der  nichtbesitende
  Bucheigentümer  (§  985  A.  2)  haben.
38  994  bis  996,  998,  999.  E.  JW.  01?87,  07  100,  R.  65276.
3.  Führt  nicht  zur  Abweisung  der  Kiage  (88  273,  274.
4.  Wenn  auch  nicht  strafbare.  Anders  §  992.

8.  1001.

Der  Besitzer  kann  den  Anspruch:  auf  den  Ersatz  der  Verwendungen
  nur  geltend  machen?,  wenn  der  Eigenthümer  die
Sache  wiedererlangt  oder  die  Verwendungen  genehmigt.  Bis
zur  Genehmigung  der  Verwendungen  kann  sich  der  Eigenthümer
von  dem  Anspruche  dadurch  befreien,  daß  er  die  wiedererlangte
Sache  zurückgiebt.  Die  Genehmigung  gilt  als  ertheilt",  wenn
der  Eigenthümer  die  ihm  von  dem  Besitzer  unter  Vorbehalt  des

Anspruchs  angebotene  Sache  annimmt.

1  9386½  II  a  9131,  IIb  986,  III  985.  M.  III,  415.  Prot.  III,  359,  Iv,
591.  D.  138.  —  38  972,  1507,  2022.

1.  Keschußkrin  in  8  1002.  2.  Besondere  Art  in  §  1003.
3.  §  182  M  4.  Infolge  dieser  Fiktion  Befreiung  durch
Zurückgabe  nicht  *  möglich.

8.  1002.

Giebt  der  Besitzer  die  Sache  dem  Eigenthümer  heraus,  so
erlischt  der  Anspruch  auf  den  Ersatz  der  Verwendungen  mit  dem
Ablauf  eines  Monats!,  bei  einem  Grundstücke  mit  dem  Ablaufe
von  sechs  Monaten?  nach  der  Herausgabe,  wenn  nicht  vorher
die  gerichtliche  Geltendmachung  erfolgts  oder  der  Eigenthümer
die  Verwendungen  genehmigt.“

Auf  diese  Fristen  finden  die  für  die  Verjährung  geltenden
Vorschriften  der  §§.  203,  206,  207  entsprechende  Anwendung.5

1  938  8,  IIa  913-2,  IIP  987,  rr  se.  W.  III,  417.  Prot.  III,  359,  Iv,
591,  VI,  Ju.  D.  138.  —  88  972,  1007,  2022.

1.  1.  N1.  188.  2.  Ausschlußfrist  .  *  vor  849.  3.  8  209.
uch  im  Falle  des  §  1001  Satz  2.  5.  E.  R.  48  164.
§.  1003.

Der  Besitzer  kann  den  Eigenthümer  unter  Angabe  des  als
Ersatz  verlangten  Betrags  auffordern,  sich  innerhalb  einer  von
        <pb n="689" />
        III.  Abschn.:  Eigentum.  4.  Tit.:  Ansprüche  aus  dem  Eigentume.  683

ihm  bestimmten  angemessenen  Frist  darüber  zu  erklären,  ob  er
die  Verwendungen  genehmige.?  Nach  dem  Ablaufe  der  Frists
ist  der  Besitzer  berechtigt,  Befriedigung  aus  der  Sache  nach  den
Vorschriften  über  den  Pfandverkauf",  bei  einem  Grundstücke
nach  den  Vorschriften  über  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche
  Vermögen?  zu  suchen,  wenn  nicht  die  Genehmigung
rechtzeitig  erfolgt.

Bestreitet  der  Eigenthümer  den  Anspruch  vor  dem  Ablaufe
der  Frist,  so  kann  sich  der  Besitzer  aus  der  Sache  erst  dann
befriedigen,  wenn  er  nach  rechtskräftiger  Feststellung  des  Betrags
  der  Verwendungen  den  Eigenthümer  unter  Bestimmung
einer  angemessenen  Frist  zur  Erklärung  aufgefordert  hat  und
die  Frist  verstrichen  ist?;  das  Recht  auf  Befriedigung  aus  der
Sache  ist  ausgeschlossen,  wenn  die  Genehmigung  rechtzeitig

8
erfolgt.  13  914,  IIb  888,  III  987.  Prot.  III,  858,  VI,  289.  —  88  974,  1007,

1.  8  186  A.  3.  2.  §  1001  Satz  1.
3.z  bzw.  nach  früherer  Erklärung  der  Mlezmung.  „Bristablauf  ohne
Erklärung  2  der  Ablehnung  gleich.  4.  88  1228  ff.
.  3  1147  A  4.  —  3  909  I.  2.  *½d  9§9  705.
7.  oder  die  Genehmigung  abgelehnt  ist
8.  Nun  besteht  die  gung  abge  Forderung  mit  Zurückbehaltungsrecht

  aus  §8  1000.

II.  eiti  in-Veseitigung
  von  Beein.  8.  1004.

Wird  das  Eigenthum  in  anderer  Weise  als  durch  Entziehung
  oder  Vorenthaltung  des  Besitzes  beeinträchtigt  2,  so  kann
der  Eigenthümers  von  dem  Störer"  die  Beseitigung  der  Beeinträchtigung
  verlangen.  Sind  weitere  Beeinträchtigungen  zu
besorgen,  so  kann  der  Eigenthümer  auf  Unterlassung“  klagen.7

Der  Anspruch  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Eigenthümer  zur
Duldung  verpflichtet  ist.5

1  943,  944,  II  a  916,  HDb  589.  III  988.  M.  III,  422,  428.  Prot.  111,
377.  —  Übergang  ZE.  R.  46  ½3

1  Entsprechende  Anwendung  68  1017,  1027,  1065,  1090,  auf

der  Gewerbefreiheit  gegen  unberechtigte  Untersagung  7.  Er.  49  5½e

52  erbs,  Fortkommens  und  Kredits,  E.  R.  607,  61  3°,  62  25,  65na.
73  266,  JW.  05  7u  07  505,  08  133,  die  Patentverletzung  K.  Gr.  50  ½8.  Im.
06  70,  han  des  Rechts  am  eigenen  Bilde,  E.  R.  74  319,  nicht  aber
auf  Beeinträchtigungen  von  persönlichen  Rechten  insbesondere  von  Forderungen.
  Vgl.  8  12  A.  8.  Wegen  unlauteren  Wettbewerbs  Unl  W.
        <pb n="690" />
        684  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

2.  insbesondere  auch  durch  Verstöße  gegen  9r#  903  &amp;amp;  Für  den
Fall  widerrechtlicher  Beerdigung  Z.  R.  62  355.  Daß  der  Störende  ein
Recht  behauptet,  ist  nicht  erforderlich,  4.  Gr.  44  1095,  ebensowenig  ein
Verschulden,  E.  R.  5144¼,  Gr.  46  655  oder  Häufigkeit  bzw.  Dauer  der
Störung  E.  R.  57287,  wohl  aber  ein  Handeln  oder  ein  Zusammenhang
mit  dem  Willen  des  Störers  (auch  als  Geschehenlassen  E.  Gr.  54  1008,
auch  bei  Mitwirkung  von  Naturereignissen,  4.  Gr.  5  4159).  Behaupten  entgegenstehenden
  Rechts  kann  Beeinträchtigung  (turbatio  verbis)  sein  (8  858
5);  sonst  Feststellungsklage  (nicht  auf  Verurteilung  zur  Anerkennung
u  richten,  .  JW.  0268),  §  985  A.  4,  E.  Bay.  3  500.  Zulässigkeit  des
Rechtsweges  nach  Landesrecht,  E.  Sachs.  10  687,  R.  7537.

3.  §  985  A.  1.  Der  Mieter  hat  nur  den  Besitzerschutz,  9  861,
E.  R.  59  276.  Sonderrechtsnachfolger  ist  nicht  ohne  weiteres  aus  früheren
Störungen  berechtigt,  E.  Bay.  1287.

4.  §8  862  A.  4.  Für  den  Fall,  daß  die  Beeinträchtigung  in  Ausübung
  des  Rechts  eines  Dritten  vorgenommen  ist,  8PO.  8§  77.  Bei
Störungen,  die  von  einem  Nachbargrundstück  ausgehen,  wird  Sgelmäßig
auch  der  Eigentümer  dieses  Grundstücks  als  Störer  haften,  Z.  JW.  OO#s,
R.  47  162-21  (Wirtshauslärm),  Gr.  46658,  48  9°0  (Druckereimaschine  des
Mieters).  Passivlegitimation  der  Stadtgemeinde  bei  Mißbrauch  der
Kanalisation  durch  Angeschlossene,  #.  Gr.  45  100.

5.  endgültige,  im  Gegensatz  zu  §  862  (E.  JW.  O0%0).  Negative
Verurteilung  E.  JW.  O0  vor.  iederherstellung  infolge  dieser  actio
negatoria  .  nicht  als  Schadensersatz  aufzufassen,  untersteht  daher  nicht
den  89  249  ff.,  insbesondere  dem  §  251°,  2  R.  51  1.  Unmöglichkeit
der  Erfüllung  steht,  abgesehen  von  oiinhrn  Unausführbarkeit,  nicht  entgegen,
  2.  J.  10  74.  Abhelfende  Einrichtungen  schließen  Verurteilung
regelmäßig  nicht  aus,  wenn  die  Beseitigung  oder  Nichtbenutzung  der
Einrichtungen  möglich  erscheint  §  906  A.  6.  Eigentlicher  Schadensersatz
  bedarf  besonderer  Begründung,  E.  R.  45  200,  581838,  63  579,  Bay.
34“,  JW.  117“  und  88  861  A.  6,  862  N.  5,  903  A.  6.  —  98  987  ff.
finden  auch  auf  dem  Umwege  über  8§  292  nicht  ohne  weiteres  Anwendung
  E.  Gr.  50  uu58.

6.  §  12  A.  7  bis  9.  E.  JW.  00  438,  Sachs.  12f°8,  R.  63  379.  —  Für
Gewerbebetrieb  §  903  A.  6.  —  Über  Vorkehrungen  gegen  künftige
Störungen  E.  Gr.  44  100  u.  1007.  7.  E.  Sachs.  12"/",  Gr.  489/8,  §  1053.

8.  §  986  A.  5.  E.  Bay.  12128.  Eine  den  Zwecken  des  Veräußerers
dienende  Anlage  begründet  die  Pflicht  noch  nicht,  K.  Gr.  48%  .  Auch
öffentliches  Recht  kann  die  Duldungspflicht  begründen,  Z.  JW.  08  331.—
.  Bay.  6576.  Für  Miteigentümer  §  1011  A.  1.

III.  Abholungsanspruch  8.  1005.

Befindet  sich  eine  Sache  auf  einem  Grundstücke,  das  ein
Anderer  als  der  Eigenthümer  der  Sache  besitzt,  so  steht  diesem  t
gegen  den  Besitzer?  des  Grundstücks  der  im  §.  867  bestimmte
Anspruch  zu.8

867,  IIa  917,  UIb  990,  III  989.  M.  III,  296.  Prot.  III,  164.
        <pb n="691" />
        III.  Abschn.:  Eigentum.  4.  Tit.:  Ansprüche  aus  dem  Eigentume.  685

1.  8  985  A.  1.  2.  8  985  M.  2.
3.  Vgl.  die  A.  zu  §  867.  Im  Unterschied  von  §8  867  bildet  das
Eigentum  die  Grundlage  des  Anspruches.

IV.  ruisbesitz  als  Eigen-  .
tnnFchheins  sli  Vermutung§.1006.

Zu  Gunsten  des  Besitzers?  einer  beweglichen  Saches  wird
vermuthet,  daß  er  Eigenthümer  der  Sache  sei.“  Dies  gilt  jedoch
nicht  einem  früheren  Besitzer  gegenüber,  dem  die  Sache  gestohlen
worden,  verloren  gegangen  oder  sonst  abhanden  gekommen  ist,
es  sei  denn,  daß  es  sich  um  Geld  oder  Inhaberpapiere  handelt.

Zu  Gunsten  eines  früheren?  Besitzers  wird  vermuthet,  daß
er  während  der  Dauer  seines  Besitzes  Eigenthümer  der  Sache
gewesen  sei.

Im  Falle  eines  mittelbaren  Besitzes  gilt  die  Vermuthung

für  den  mittelbaren  Besitzer.

1  825,  I#a  918,  IIb  991,  111  990.  M.  III,  138.  Prot.  1II,  380.  D.  139.
—  8§  851,  920,  1369,  OG#.  8  372.  —  a.  2330,  2279  code  civil.

1.  Einl.  II§.,
2.  8  858  A.  1.  Biilbsiter  (§  865)  nicht.  Im  übrigen  nicht  bloß
Eigenbesitzer,  sondern  auch  Lehnbesitzer  (8  872  A.  3),  überhaupt  jeder
gegenwärt  ße  mittelbare  oder  unmittelbare  Besitzer.  Doch  wird  letzterer
urch  die  Einrede  Him  Sinne  der  Z3P.),  daß  er  ein  Besitzmittler  (8  868)
sei  (nicht  aber  daß  er  nicht  Eigenbesitzer  sei),  nach  Abs.  3  ausgeschlossen.
Für  Mitbesitzer  §  1011  entsprechend  anzuwenden.  Auf  die  Vermutun
können  sich  auch  Rechtsnachfolger  im  Besit  (§  854  A.  10)  berufen.  Au
vor  dem  1.  1.  00  erworbener  Besitz  kommt  in  Betracht,  E.  R.  5558.  Erwerbsgrund
  braucht  nicht  sentzusthen-.
  Auch  wenn  sie  Zueor  eines  Grundstücks  oder  mit  dem  Grundstück
  verbunden  ist,  ohne  Bestandteil  zu  werden,  88  95,  97.
4.  Rechtsvermutung  (Einl.  II  1),  welche  hier  den  Eigenbesitz  (8  872
A.  1)  in  sich  schließt,  entspricht  der  für  Grundstücke  in  §  891  aufgestellten
  Vermutung.  Sie  kommt  dem  Besitzer  als  Kläger  im  Falle
des  §9  1004,  als  Beklagten  im  Falle  des  §  985  zustatten,  kann  aber
auch  für  sonstige  dingliche  und  persönliche  Ansprüche,  bei  denen  Eigentum
  in  Frage  kommt  (8  985  A.  4),  Bedeutung  haben.  Für  die  Zwangsversteigerung
  Sc.  R.  63373.  —  Widerlegung  E.  JW.  04  835,  R.  63  106.
Für  Urkunden  des  8  952  nicht  ausgeschlossen,  aber  aus  §8  952  widerlegbar,
  a.  M.  E.  Gr.  53  296,  54  1016,  vgl.  Bay.  5%,  Sachs.  1275/#.  —  Analoge
  Vermutungen  für  Nießbrauch  und  Pfandrecht  auf  Grund  der
88  1065,  1227,  nicht  aber  für  persönliche  mit  Besitz  verbundene  Rechte.
—  Für  die  Ehefrau  gegenüber  den  Gläubigern  des  Mannes  durch
8  13621  ausgeschlossen,  S.  Gr.  51  0°6.
5.  8  935  1.  E.  Sachs.  12  75668.  Sie  kann  auch  seinem  Besitzmittler
obhanden  gelommen  sein,  nicht  aber  einem  fremden  Besitzer.
68  935.
        <pb n="692" />
        686  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

7.  Diese  Vermutung  kommt  dem  Kläger  im  Falle  des  §  985  zustatten
  ghl  A.  3).  E.  Sachs.  12766.
uch  gegenüber  dem  unmittelbaren  Besitzer,  E.  Sachs.  13268.

2.  Heransgabe  §.  1007.

Wer  eine  bewegliche  Sache  im  Besitze  gehabt  hat  ,  kann
von  dem  Besitzer  die  Herausgabe  der  Sache  verlangen,  wenn
dieser  bei  dem  Erwerbe  des  Besitzes  nicht  in  gutem  Glauben  war.

Ist  die  Sache  dem  früheren  Besitzer  gestohlen  worden,  verloren
  gegangen  oder  sonst  abhanden  gekomssten",  so  kann  er  die
Herausgabe  auch  von  einem  gutgläubigen  5  Besitzer  verlangen,
es  sei  denn,  daß  dieser  Eigenthümer  der  Sache  ist"  oder  die
Sache  ihm  vor  der  Besitzzeit  des  früheren  Besitzers  abhanden
gekommen  war.'  Auf  Geld  und  Inhaberpapiere  findet  diese
Vorschrift  keine  Anwendung.3

Der  Anspruch  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  frühere  Besitzer
bei  dem  Erwerbe  des  Besitzes  nicht  in  gutem  Glauben  war?
oder  wenn  er  den  Besitz  aufgegeben  hat.U  Im  Uebrigen
finden  die  Vorschriften  der  §§.  986  bis  1003  entsprechende

Anwendung.11

1  9454  2,  11a  919,  IIb  992,  1II  991.  M.  III,  429.  Prot.  III,  380.
D.  139.  —  a.  168

1.  Streit  zweier  Scheinberechtigten,  um  das  Eigentum  oder  sonstige
  wahre  Recht  zum  Besitze  (Einl.  II)  mit  der  Wirkung,  daß  der
Unterlegene  die  Geltendmachung  eines  solchen  gegenüber  dem  Gegner
verliert  (§  985  A.  1  u.  3),  von  der  sonst  durchaus  analogen  Vindikation
(§8  985  bis  1005  dadurch  verschieden,  daß  nicht  der  Kläger,  sondern  der
Beklagte  das  bessere  Recht  zum  Besitze  darzutun  hat.  Sonst  siegt  Kläger
bei  Vorhandensein  einer  der  beiden  Klagevoraussetzun  en,  sofern  nicht
die  zugelassenen  Einreden  (zunächst  im  Sinne  der  ZPO.  8  202  A.  65
durchschlagen.  Bei  Nachweis  des  durch  §§  932  bis  936  erleichterten  Eigentumserwerbs
  von  Scheinberechtigten  eröffnet  sich  §  985  und  ist  dann  der
kompliziertere  Weg  des  §  1007  entbehrlich,  wenn  er  auch  zulässig  bleibt.
Bei  Verbindung  der  Begründung  aus  §  985  und  81007  immer  zu
prüfen,  ob  nicht  schon  erstere  durchschlägt.

2.  §  1006  A.  1.  Aber  Teilbesitz  865)  genügt,  soweit  ein  Recht
dazu  möglich.

3.  Bei  Geld  und  Inhaberpapieren  (Abs.  2  a.  E.)  einziger,  sonst
erster  alternativer  Klagegrund.  Beklagter  muß  die  Unrichtigkeit  seines
Rechtsscheins  bei  Erwerb  durchschaut  oder  nur  wegen  grober  Fahrlassigke
  it  nicht  durchschaut  haben,  analog  §§  9322,  933  bis  935.

4.  §  935  A.  1.  Zweite  Alternative  des  Klagegrundes,  unanwendbar
  bei  Geld  oder  Inhaberpapieren.

5.  Richtiger  von  jedem  Besitzer.  Das  subjektive  Moment  (A.  3)
kommt  hier  nicht  in  Betracht.
        <pb n="693" />
        III.  Abschn.:  Eigentum.  5.  Tit.:  Miteigentum.  687

6.  Erste  Einrede,  auch  gegen  die  erste  Alternative  des  Klagegrundes
zulässig,  da  sie  hier  durch  den  nach  Abs.  3  anwendbaren  §  986  gegeben  wird.

l.  Zweite  Einrede  nur  gegenüber  der  auf  die  zweite  Alternative
gestützten  Klage.

8.  analog  §  9352.

9.  Dritte  Einrede  betrifft  beide  Alternativen.

10.  Vierte  Einrede  §  856  A.  3.

11.  Also  alle  nach  §  986  zulässigen  Einreden,  insbesondere  die  dort
näher  geregelte  Einrede  (diese  im  Sinn  des  BGB.  8  202  A.  6)  des
wenn  auch  abgeleiteten  Rechts  zum  Besitze.  Nutzungen  und  Schäden
gemäß  88  987  bis  993,  Verwendungen  nach  88  994  bis  1003.

Fünfter  Titel.
Witeigenthum.

1.  Begriff  §.  1008.
Steht  das  Eigenthum  an  einer  Sache  Mehreren  nach
Bruchtheilen?  zu,  so  gelten  die  Vorschriften  der  §§.  1009  bis

1011.3.4
1  946,  II  920,  IIb  998,  III  992.  M.  11I,  437.  Prot.  III,  274.  —
8  1066,  1258.  —  a.  173,  181  Abs.  2.  B.  1#.  a.  40,  41,  43,  113,  114,
fälz.  Liegenschafts  G.  a.  21.  H.  a.  165.  E.  L.  8  76.

1.  Über  Mitbesitz  8  866.

2.  Das  BG.  spricht  von  Bruchteilen  einer  Sache,  sogar  eines
Grundstückes  (§§  1095,  1106,  1114),  um  ideelle  Anteile,  insbesondere
der  Miteigentümer  zu  bezeichnen.  Geteilt  ist  aber  dabei  nicht  die  Sache,
sondern  das  Recht,  jeder  Miteigentümer  ist  an  der  ganzen  Sache  berechtigt.
  Das  ist  die  Regel,  E.  Bay.  4  706-09,  R.  76  413.  —  Gegensatz
Gesamtgut,  Miteigentum,  ohne  daß  Anteile  ausgeworfen  wären,  welche
für  sich  Gegenstand  der  Verfügung  (Veräußerung,  Belastung)  sein
könnten.  E.  FG.  129,  Bay.  3  088,  R.  56  100,  KG.  21110.  Wohl  aber
Belastung  der  ganzen  Sache  zugunsten  eines  Gemeinschafters,  Z.  K.
26180.  Solches  besteht  nur  in  den  gesetzlichen  Fällen  (keine  Begründung
durch  Vertrag  E.  R.  68  35):  Gütergemeinschaft  (§88  1438,  1442,  1483  ff.),
Erbengemeinschaft  (§  20332),  Gesellschaft  des  BGB.  8  719,  offene  Handelsgesellschaft
  HG.  §  124,  Kommanditgesenlchaft  HGB.  8§  1612.  —
Eintragung  bei  Grundstücken  nach  Gd.  8§  48,  Zwangsvollstreckung
839O.  8  8642.  —  Zur  rechtsgeschäftlichen  Umwandlung  von  Eigentum
nach  Bruchteilen  in  Gesamteigentum  und  umgekehrt  Auflassung  erforderlich,
  S.  R.  56  100,  574"  /  (wegen  pr.  Stempel  E.  JW.  08"70),  nicht  aber
zur  Einbringung  von  Bruchteilen,  welche  schon  bestanden,  Z.  K.  25  181,
§  873  A.  1.

3.  Außerdem  handelt  es  sich  um  einen  Fall  der  Gemeinschaft,  so
daß  ergänzend  die  88  741  bis  758  sowie  ZWG.  88  180  bis  184  und
KO.  §  16  anzuwenden  sind  (vgl.  aber  a.  131).  —  Besteht  ein  besonderes
Rechtsverhältnis  unter  den  Miteigentümern,  z.  B.  eine  Gesellschaft  des
        <pb n="694" />
        688  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

Be.  (88  705  ff.),  so  sind  die  dafür  bestehenden  Vorschriften  in  erster
Linie  maßgebend.

4.  Im  übrigen  wird  der  Anteil  des  Miteigentümers  (Erwerb,
Verlust,  Belastung,  Geltendmachung)  grundsätzlich  wie  selbständiges  Alleineigentum
  behandelt,  X.  JW.  10“72.  Auflassung  ist  aber  trotz  §  742
nur  möglich,  wenn  die  Größe  des  Anteils  aus  dem  Grundbuch  hervorgeht,
  E.  KG.  21  A.  110.  Besonderheiten  in  8  1012  A.  1,  8  1018  M.  1,
§  1090  MA.  1.  88  1066,  1095,  1106,  1114,  1258.

2.  Belastung  §.  1009.

Die  gemeinschaftliche  Sache  kann  auch  zu  Gunsten  eines
Miteigenthümers  belastet  werden.“

Die  Belastung  eines  gemeinschaftlichen  Grundstücks  zu
Gunsten  des  jeweiligen  Eigenthümers  eines  anderen  Grundstücks
sowie  die  Belastung  eines  anderen  Grundstücks  zu  Gunsten  der
jeweiligen  Eigenthümer  des  gemeinschaftlichen  Grundstücks  wird
nicht  dadurch  ausgeschlossen,  daß  das  andere  Grundstück  einem
Miteigenthümer  des  gemeinschaftlichen  Grundstücks  gehört.

1  947,  IIà  921,  IIb  994,  III  993.  W.  III,  438.  Prot.  III/  275.

1.  Entspricht  für  Grundstücke  dem  §8  889,  gilt  aber  unabhängig
vom  Grundbuchrecht,  #.  Bay.  3  711,  Gr.  55%.  Für  bewegliche  Sachen
ist  es  eine  Modifikation  der  §§  1063,  1256.

2.  Fälle  des  §  181,  E.  R.  47½06.  —  Auch  bei  Miteigentum  zur
gesamten  Hand.

3.  ichtung  des  Sonderausserhchtag
  ces  Pender  8.  1010.

Haben  die  Miteigenthümer  eines  Grundstücks  die  Verwaltung
  und  Benutzung  geregelt!  oder  das  Recht,  die  Aufhebung
der  Gemeinschaft  zu  verlangen,  für  immer  oder  auf  Zeit  ausgeschlossen
  oder  eine  Kündigungsfrist  bestimmt  2,  so  wirkt  die
getroffene  Bestimmung  gegen  den  Sondernachfolger  s  eines  Miteigenthümers
  nur,  wenn  sie  als  Belastung  des  Antheils  im
Grundbuch  eingetragen  ist.“

Die  in  den  §8.  755,  756  bestimmten  Ansprüche  können
gegen  den  Sondernachfolger  eines  Miteigenthümers  nur  geltend

gemacht  werden,  wenn  sie  im  Grundbuch  eingetragen  sind.5

1  949,  II  922,  Hb.  995,  III  994.  M.  III,  439.  Prot.  III,  274,  276.
—  86  1066,  2044.  —  Übergang:  IH.  a.  165,  214  Nr.  IV  (a.  14  K).

1.  98  745,  746.  2.  88  749  bis  751.  Vgl,  auch  8  12587.—
Zulässig  und  eintragbar  die  Vereinbarung,  daß  bei  der  Auseinanderiungszwangsversteigerung
  ein  bestimmter  Preis  erzielt  werden  müsse,
34  34.  3.  Abweichend  von  §8  746,  751.  4.  8  873.
H5.  Abweichend  von  §8  755,  756  Satz  2.  &amp;amp;  JW.  08“.
        <pb n="695" />
        IV.  Abschn.:  Erbbaurecht.  639

4.  Geltendmachung  §.  1011.

Jeder  Miteigenthümer  kann  die  Ansprüche  aus  dem  Eigenthume:
  Dritten  gegenüber  in  Ansehung  der  ganzen  Sache  geltend
machen,  den  Anspruch  auf  Herausgabe  jedoch  nur  in  Gemäßheit
  des  §.  432.2

1  951,  IIa  923,  IIb  996,  III  995.  M.  III,  448.  Prot.  III,  281.

1.  .  JW.  11  280.  §  744.  Wegen  des  Besitzes  8  866  u.  A.  ##8  986½
Satz  1  u.  10041  sind  so  anzuwenden,  daß  zur  Abwehr  der  Klage  eines
Miteigentümers  schon  dessen  alleinige  Verpflichtung  genügt,  da  sie  arglistig
  n  würde.  A.  M.  E.  JW.  07  334.

2.  Im  übrigen  braucht  er  der  Miteigentümer  nicht  Erwähnung  zu
tun.  §  428.  —  Gegenüber  den  Miteigentümern  stehen  ihm  nur  die  aus
dem  Miteigentum  sich  ergebenden  Anforüche  zu.

Vierter  Abschnitt.
Erbbaurecht.

*  Superkicies.  —  Über  andere  ähnliche  Rechte  a.  67,  68,  133,
182,  196,  §  90  A.  2.  Für  die  Grundstücke  der  Eingeborenen  und  anderen
  Farbigen  in  den  Schutzg.  Vdg.  v.  21.  11.02  §  6  Nr.  3b.

1.  Begrif  §.  1012.

Ein  Grundstückt  kann  in  der  Weise  belastet?  werden,
daß  demjenigen,  zu  dessen  Gunsten  die  Belastung  erfolgt  ,  das
veräußerliche  und  vererbliche  Recht“  zusteht,  auf  oder  unter?
der  Oberfläche  des  Grundstücks  ein  Bauwerk“  zu  haben?!  (Erbbaurecht).


1  961,,  IIà  9241,  IIb  997.  III  996.  M.  III,  469.  Prot.  III,  281.

1.  Stets  Belastung  des  ganzen  Grundstücks.  Abschreibung  (GB.
§6),  wenn  das  Recht  auf  einen  Teil  beschränkt  ist,  nur  dann,  wenn
der  Rest  unbelastet  bleiben  soll,  2.  FG.  9  96,  Bay.  10  205.  Vgl.  8  1013.
Es  kann  an  dem  Anteil  eines  Miteigentümers  nicht  bestehen.  §  1008  A.
2.  88  873  bis  902.  —  Das  Erbbaurecht  hat  die  Doppelstellung
eines  Rechts  an  dem  Grundstücke  und  einer  selbständigen  dem  Grundstückseigentum
  gleichgestellten  Gerechtigkeit.  §  1017.

3.  Das  muß  zunächst  ein  Dritter  sein,  8  181  A.  6.  Anders  (Salzabbau)
  Pr.  G.  v.  4.  S.  O04  8  2.

4.  Anders  in  den  Fällen  der  §8§  1018,  1059,  1061,  1090,  1092.

5.  E.  N.  56  2%  6.  88  638,  648.  —  z.  R.  50  ½3.  Auch
Brücken,  Denkmäler,  Fabrikanlagen  (E.  JG.  5  202),  Gleisanlagen  (K.  R.
61  ,  nicht  aber  z.  B.  Bäume,  einfache  Brunnen  (2Z.  R.  5645),  nicht
ohne  weiteres  Röhrenleitungen  (2.  FG.  5  706),  nicht  das  Recht,  einen
Teil  eines  Mühlgebäudes  als  Elektrizitätswerk  zu  benutzen,  E.  Bay.  6  5.
Lgl.  aber  §  1013.  .

Bürgerliched  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  i
        <pb n="696" />
        690  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

7.  Ist  das  Bauwerk  vom  Erbbauberechtigten  errichtet,  so  ist  es
als  Bestandteil  seines  Rechts,  bei  Errichtung  durch  Eigentümer  Gegenstand
  des  Erbbaurechts,  bei  Errichtung  durch  Dritten  keins  von  beiden
(88  94  bis  96),  Z.  K.  39  B.30,  unentschieden  E.  JW.  03  B.  vo.

2.  Umfang  §.  1013.

Das  Erbbaurecht  kann  auf  die  Benutzung  eines  für  das
Bauwerk:  nicht  erforderlichen  Theiles  des  Grundstücks  erstreckt
werden,  wenn  sie  für  die  Benutzung  des  Bauwerkes  Vortheil  bietet.)

II  9242,,  IIb  998,  III  997.  Prot.  III,  282.

1.  8  1012.  2.  z.  B.  Hofraum,  Garten.  Ohne  Begründung
einer  besonderen  Dienstbarkeit.

S§.  1014.

Die  Beschränkung  des  Erbbaurechts  auf  einen  Theil  eines

Gebäudes,  insbesondere  ein  Stockwerk,  ist  unzulässig.
1  961z,  IIa  924  2,  IIb  999,  III  998.  M.  III,  470.  Prot.  111,  283.
1.  E.  KG.  25  ¼1.  Vgl.  aber  a.  182,  auch  131.  —  Vertikale
Teilung  des  Grundstückes  wird  durch  das  Vorhandensein  eines  Gebäudes
nicht  ausgeschlossen,  §  94  A.  1.

3.  Begründung  §.  1015.

Die  zur  Bestellung  des  Erbbaurechts  nach  §.  873  erforderliche
  Einigung  des  Eigenthümers  und  des  Erwerbers:  muß
bei  gleichzeitiger  Anwesenheit  beider  Theile:  vor  dem  Grundbuchamts

  erklärt  werden.“
1  962:,  II  A  925,  II  b  1000,  III  999.  M.  III,  471.  Prot.  III,  288.  —
a.  68,  148.  —  Pr.  G.  v.  4.  8.  0O4  98  2·,  10  (Salzabbau).

1.  GB0.  88  20,  84.  Vollmachtsstempel  GBO.  8#  31.  —  Hinzutreten
  muß  gemäß  §  873  die  Eintragung  in  das  Grundbuch  zunächst  bei
dem  belasteten  Grundstück.  Es  muß  aber  mit  Rücksicht  auf  8  1017  auf
Antrag,  bzw.  bei  Veräußerung  und  Belastung  auch  ohne  Antrag,  außerdem
ein  eigenes  Grundbuchblatt  für  das  Erbbaurecht  angelegt  werden  (GBO.
§§  7,  84).  Auflassungsstempel  wie  bei  Eigentumsübertragung  E.  R.  61.

2.  s.  aber  Pr.  a.  26.  3.  8  873  M.  15.

4.  §  9251.  Bedingung  und  befrisung  (§58  158,  163)  sind,  anders
wie  nach  §  9252,  nicht  ausgeschlossen,  Z.  R.  613.  Unzulässig  die  auflösende
  Bedingung  des  Erlöschens  im  Falle  seiner  Veräußerung,  E.  F.
3  168.  Wegen  des  Anspruchs  auf  Aufhebung  für  diesen  Fall  §  883  M.7.

4.  Aufhebung  §.  1016.
Das  Erbbaurecht  erlischt  nicht  dadurch,  daß  das  Bauwerk
tergeht.

1  968,  II8A  927,  Ib  1001,  III  1000.  M.  III,  478.  Prot.  III,  284.—
Pr.  G.  v.  4.  8.-04  6  9  (Salzabbau).

1.  sofern  nicht  eine  auflbsende  Bedingung  (8  1015  A.  2)  beigefügt  ift.
        <pb n="697" />
        V.  Abschn.:  Dienstbarkeiten.  691

5.  Allgemeiner  Grundsatz  §.  1017.

Für  das  Erbbaurecht  gelten  die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden
  Vorschriften.7

Die  für  den  Erwerb  des  Eigenthums?  und  die  Ansprüche
aus  dem  Eigenthume  geltenden  Vorschriften  3  finden  auf  das
Erbbaurecht  entsprechende  Anwendung.

1  781/,  9625  Satz  1,  964,  II  A  928,  IIb  1002,  III  1001.  M.  III,  36.
471,  4/4.  —  a.  63,  68,  184.  —  8  887.  —  übergang:  H.  a.  166.  —  Pr.
G.  v.  4.  8.  04  8  8  (Salzabbau).

1.  Der  Gegenstand  des  Erbbaurechts  ist  dem  Grundstück  gleichgestelt.
  §  90  A.  3,  8  1015  A.  1.  Vgl.  z.  B.  88  94,  95,  98,  313,  867,
905,  907  (Z.  R.  728,  auch  916,  946  (.  K.  51),  1009,  1010,  1018  f.,
1030  fl.,  1094  f.,  1113  ff.  mit  1273,  1807,  GBO.  88  225,  84.  Für  die
zuspabe  des  Erbbaurechts  kommt  aber  §  928  nicht  zur  Anwendung,
sondern  §§s  875,  876,  E.  FG.  8270.  Auch  Bedingung  und  Befristung
(6  1015  A.  2,  §  158  A.  5)  können  den  Untergang  herbeiführen.  —  Besitz
  und  Besitzesschutz  gemäß  88  854  ff.,  also  auch  ohne  Eintragung.  A.“
vor  §  854.  —  Zwangsvollstreckung  ZPO.  §  8641  (E.  FWG.  5  203),  Arrest
gPO.  g  932.  —  Die  Belastung  mit  einem  Erbbaurecht  ist  aber  keine
Veräußerung  des  Grundstücks,  Z.  KG.  21  A.  u8.  Gemäß  §  890  mit  GBO.
§5  kann  also  auch  ein  Erbbaurecht  zum  Bestandteil  eines  anderen
Grundstücks  gemacht  werden.

2.  98  925  bis  927,  &amp;amp;  Bay.  4  7)7.

3.  88  985  ff.  Eine  Spezialbestimmung  in  §  916.

4.  Wegen  Sicherung  der  Bauforderungen  (A.“  vor  §  1113)  R.
v.  1.  6.  09  9  61.

Fünfter  Abschnitt.
Dienstbarkeiten.“

*  Die  Dienstbarkeiten  (Gerechtigkeiten  oder  Servituten)  gewähren
dem  Berechtigten  den  Nutzen  einer  Sache  im  Sinne  des  §  1018.  Sie
sind  entweder  subjektiv-dinglich  (Grunddienstbarkeiten  88  1018  bis  1029)
oder  subjektiv-persönlich  (persönliche  Dienstbarkeiten  §§  1030  bis  1093).
Letztere  zerfallen  in  den  Nießbrauch  (§§  1030  bis  1089)  und  die  beschränkten
  persönlichen  Dienstbarkeiten  (§§  1090  bis  1093).  Während
der  Nießbrauch  über  das  Sachenrecht  hinausgeht  (§  90  A.  4),  sind  im
übrigen  die  Dienstbarkeiten  auf  Grundstücke  beschränkt.  Über  bestehen
bleibendes  Landesrecht  a.  109,  113  bis  117,  128,  164.  —  Uber  Einfluß
der  Zwangsversteigerung  auf  bestehende  Dienstbarkeiten  EG.ZPO.  8  9.
—  über  dem  öffentlichen  Recht  angehörige,  vom  B##B.  unberührt  gebliebene,
  keineswegs  schlechthin  als  Grunddienstbarkeit  zu  behandelnde
Straßenanliegerechte  Z.  R.  56  101,  62  52,  JW.  01  ,  09  57.

44*
        <pb n="698" />
        692  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

Erster  Titel.

Grunddienstbarkeiten.“
Übergang  a.  184,  187,  191.

1.  Begriff  8.  1018.

Ein  Grundstückt  kann  zu  Gunsten  des  jeweiligen  Eigenthümers
  eines  anderen  Grundstücks?  in  der  Weise  belastet
werden  3,  daß  dieser  das  Grundstück  in  einzelnen  Beziehungen“
benutzen  darf  oder  daß  auf  dem  Grundstücke  gewisse  Handlungen
  nicht  vorgenommen  werden  dürfen?  oder  daß  die  Ausübung
  eines  Rechtes  ausgeschlossen  ist,  das  sich  aus  dem  Eigenthum
  an  dem  belasteten  Grundstücke"  dem  anderen  Grundstücke

gegenüber  ergiebt  (Grunddienstbarkeit).
1  966,  II  u  029,  II  1008,  III  1002.  M.  III,  478.  D.  140.

1.  §  1012  A.  1;  oder  ein  Erbbaurecht  §  10171.  Für  Grundstücksteile
  §  1026,  GBO.  88  6,  96.

2.  §  1019.  Vgl.  §8  1009,  1094°,  1105.  —  Gegensatz  §  1090.  —
Die  Grunddienstbarkeit  kann  von  dem  herrschenden  Grundstück  nicht  getrennt
  werden.  Ausüben  darf  sie  nur  der,  dem  die  Benutzung  dieses
Grundstücks  zusteht.  A.  vor  §8  1018.  §8  11032,  1110.  —  K.  JW.
00  530,  FG.  81411.  Nicht  zugunsten  eines  anderen  Grundstücks  desselben
Eigentümers  kann  die  Eintragung  nicht  erfolgen,  E.  F.  1  %,  R.  47  7,
§§  181  A.  6,  859  A.  8,  873  A.  8.  auch  keine  Vormerkung  für  späteren
Übergang  an  andere,  Z.  KG.  40  120.

3.  88  873  bis  902.  —  Pflicht  zur  Bestellung  kann  formlos  begründet
  werden  (§  125  A.  3,  §  873  A.  18).  Zur  Entstehung  bedarf
es  der  Eintragung  auf  dem  belasteten  Grundstücke  (§  873),  seit  1.  1.00
auch  bei  dem  Recht  auf  Beibehaltung  einer  öffentlichen  Straße.  Vgl.
.  R.  51  253,  56  102,  JW.  06  20.  Eintragung  bei  dem  herrschenden  Grundstücke
  nach  GBO.  8.  Ersitzung  ist,  abgesehen  von  §  900  ,  derart  ausgeschlossen,
  daß  sie  auch  keinen  Titel  für  die  Eintragung  gibt.  Vgl.
aber  a.  114,  128,  187.  Wegen  Aufhebung  88  875,  876,  GBe.
§#21,  a.  1202  Nr.  2.  Wegen  Untergangs  durch  Verjährung  §  1028.
—  Dem  Untergange  durch  Vereinigung  ist  sie  gemäß  §  889  entzogen.
—  A.  115.

4.  Auch  durch  Haben  eines  Gebäudes,  E.  KG.  25  1“,  Betreten  zur
Besichtigung,  2.  KG.  36  215,  Anwenderecht  2.  Bay.  4  875,  Recht  an  die
vom  Nachbar  auf  die  Grenzegesetzte  Scheidemauer  anzubauen  (mitopennets)
K.  R.  63,  B.  a.  68,  69.  Gegensatz  §  1030.  Mitnutzung  seitens  des  Eigentümers
  grundsätzlich  nicht  ausgeschlossen  §  1024  N.  4,  ALR.  I,  22  8  89.

5.  welche  eine  Benutzung  des  Grundstücks  darstellen,  z.  B.  eine
6  fahrt  nicht  zu  benutzen,  2.  JW.  O9#688,  aber  nicht  die  Verpflichtung,

em  Grundstück  nur  das  Bier  einer  bestimmten  Brauerei  auszukzu
  ,  .  JG.  3  8,  wohl  die,  daß  nur  Arbeiter-  oder  minderbemittelte
        <pb n="699" />
        V.  Abschn.:  Dienstbarkeiten.  1.  Tit.:  Grunddienstbarkeiten.  693

Familien,  in  bestimmter  Zahl  ohne  Schlaf=  oder  Kostgänger  dort  wohnen
dürfen,  auch  geistige  Getränke  dort  nicht  gehandelt  werden  dürfen,  E.
KG.  36  216,  FWG.  10  7..

6.  insbes.  gemäß  §8  903  ff.  Recht  auf  Bewässerungswasser  gegenüber
  einer  Mühle  S.  KG.  35  770,  Schadensersatz  für  schädliche  Einwirkungen,
  &amp;amp;.  Bay.  10  18.  §81019  ist  auch  hier  zu  beachten.  Die  Grundkuxberechtigung
  gehört  nicht  hierher,  Z.  KG.  23  226;  ebensowenig  der  Verzicht
  auf  ein  gesetzliches  Vorkaufsrecht,  E.  K  G.  25  4.

7.  Ein  anderer  Inhalt  kann  einer  Grunddienstbarkeit  nicht  gegeben
werden,  z.  B.  nicht  die  Pflicht,  ein  überragendes  Gesims  auf  eigene
Kosten  zu  beseitigen  (#.  FG.  1  25),  der  Verzicht  auf  den  durch  eine  Eisenbahn
  etwa  erwachsenden  Schaden  (E.  KG.  21  A.  10),  das  Recht  auf  Beseitigung
  eines  ins  Straßenland  ragenden  Gebäudes,  E.  KG.  262,  auch
nicht  das  Recht  auf  Entziehung  eines  Grundstücks,  2.  KG.  25  ¼8  oder
auf  einen  Eisenbahngleisanschluß,  K.  R.  58  264.

2.  Inhalt.  a)  Vorteil  des
z  oofelt,  2)  0  orteil  26  S§.  1019.

Eine  Grunddienstbarkeit  kann  nur  in  einer  Belastung
bestehen,  die  für  die  Benulkung  des  Grundstücks:  des  Berechtigten
  Vortheil  bietet.  Ueber  das  sich  hieraus  ergebende  Maß

hinaus  kann  der  Inhalt  der  Dienstbarkeit  nicht  erstreckt  werden.

1  967,  I1I  990,  11  D  1004,  1I1  1003.  M.  111,  481.  Prot.  111,  308.  —
*  1091.

1.  zu  irgendeinem  Zwecke,  z.  B.  zum  Betriebe  einer  Ziegelei  7.
Gr.  50  ½,  Esenhätte  ALR.  I,  22,  §§  205  ff.  Der  Vorteil  muß  ein
wirtschaftlicher  sein,  ein  rein  öffentliches,  z.  B.  baupolizeiliches  Interesse,
oder  Interesse  der  Landesverteidigung,  genügt  nicht,  S.  R.  61  898,  JW.
09½6.  Zulässig  aber  ein  durch  baupolizeiliche  Vorschriften  veranlaßter
Bauabstand  im  Interesse  des  Nachbargrundstücks,  ZE.  K  G.  40  27.  Ein
Vorteil  für  das  Grundstück  selbst  ist  nicht  erforderlich.  Zulässig  für  die
Pflicht,  den  Funkenauswurf  der  Lokomotiven  zu  dulden.  E.  Bay.  11  216.

2.  Zwingendes  Recht.  ALR.  1,  22,  §  203.  Durch  wesentliche
1ngestachung  des  herrschenden  Grundstücks  gesteigertes  Bedürfnis  bewirkt
  keine  Erhöhung  des  Umfangs  der  Belastung.  —  Weitere  Einschränkungen
  a.  115.  —  Über  a.  68  A  vor  §  1012.

5)  Schonende  Ausübung  8.  1020.

Bei  der  Ausübung  einer  Grunddienstbarkeit  hat  der  Berechtigte
  das  Interesse  des  Eigenthümers  des,  belasteten  Grundstücks
  thunlichst  zu  schonen.  Hält  er  zur  Ausübung  der  Dienstbarkeit
  auf  dem  belasteten  Grundstück  eine  Anlage,  so  hat  er
sie  in  ordnungsmäßigem  Zustande  zu  erhalten,  soweit  das

Interesse  des  Eigenthümers  es  erfordert.

1  970,  IIa  931,  II  1005,  1II  1004.  M.  111,  483.  Prot.  III,  311.  —
98  1090,  1023.  a.  184.
        <pb n="700" />
        694  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

1.  E.  JW.  002,  92B.  s,  Gr.  45  1070,  Bay.  11  51,  aber  keine
Nötigung  zu  teilweisem  Rechtsverzicht,  Eigentümer  muß  alle  zur  Ausübung
  notwendigen  Beeinträchtigungen  dulden,  E.  Gr.  48984,  Bay.  6.
Pr.  AL.  I,  22,  §§  72,  80,  83,  85,  112,  130,  161,  164  ff.,  170,  218.

2.  Vgl.  aber  962021.

c)  Unterhalt  einer  Aulage  §.  1021.

Gehört  zur  Ausübung  einer  Grunddienstbarkeit  eine  Anlage
  auf  dem  belasteten  Grundstücke,  so  kann  bestimmt  werden,
daß  der  Eigenthümer  dieses  Grundstücks  die  Anlage  zu  unterhalten
  hat,  soweit  das  Interesse  des  Berechtigten  es  erfordert.1
Steht  dem  Eigenthümer  das  Recht  zur  Mitbenutzung  der  Anlage
  zu,  so  kann  bestimmt  werden,  daß  der  Berechtigte  die  Anlage
  zu  unterhalten  hat,  soweit  es  für  das  Benutzungsrecht  des
Eigenthümers  erforderlich  ist.

Auf  eine  solche  Unterhaltungspflicht  finden  die  Vorschriften
über  die  Reallasten?  entsprechende  Anwendung.3

1  9711.4  IIa  932,  IIb  1006,  f  1005.  M.  III,  48,  484.  Prot.  1II,
812.  —  1090.  —  a.  116,  184.

1.  8  1020  Z.  R.  56  7,  Bay.  4  5.  Sog.  servitus  faciendi.  Pflicht
den  zum  Windschutz  dienenden  Waldstreifen  aufzuforsten,  S.  FG.  11.
—  Uber  Pflicht  des  Berechtigten  bei  Anbau  an  eine  Scheidemauer  die
halbe  Mauer  zu  vergüten  (mitoyenneté)  E.  R.  63,  B.  a.  68,  69.

2.  Nur  reichsrechtliche  (88  1105  bis  1112),  a.  116,  E.  R.  60#.
Der  Eintragung  als  besonderer  Reallast  bedarf  es  nicht.

3.  §  1022  Satz  2.
§.  1022.

Besteht  die  Grunddienstbarkeit  in  dem  Rechte,  auf  einer
baulichen  Anlage  des  belasteten  Grundstücks  eine  bauliche  Anlage
  zu  halten:,  so  hat,  wenn  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist,
der  Eigenthümer  des  belasteten  Grundstücks  seine  Anlage  zu
unterhalten,  soweit  das  Interesse  des  Berechtigten  es  erfordert.
Die  Vorschrift  des  §.  1021  Abs.  2  gilt  auch  für  diese  Unterhaltungspflicht.


I  971.2.,  IIaA  938,  IIb  1007,  III  1006.  M.  III,  484.  Prot.  III,  312.
inr  —  a.  116,  184.

lo  gervitpe  oneris  ferendi  und  Ahnliches.  2.  9§  10211.
Pr.  abmn  22,  8  56,  58,  95.  3.  8  1021  A.  2  u.  3.

d)  Berlegung  §.  1023.
Beschränkt  sich  die  jeweilige  Ausübung  einer  Grunddienstkeit
  auf  einen  Theil  des  belasteten  Grundstücks:,  so  kann  der
enthümer  die  Verlegung  der  Ausübung  auf  eine  andere,  für
        <pb n="701" />
        V.  Abschn.:  Dienstbarkeiten.  1.  Tit.:  Grunddienstbarkeiten.  695

den  Berechtigten  ebenso  geeignete  Stelle:  verlangen,  wenn  die
Ausübung  an  der  bisherigen  Stelle  für  ihn  besonders  beschwerlich
  ists;  die  Kosten  der  Verlegung  hat  er  zu  tragen  und  vorzuschießen.
  Dies  gilt  auch  dann,  wenn  der  Theil  des  Grundstücks,
  auf  den  sich  die  Ausübung  beschränkt,  durch  Rechtsgeschäft
bestimmt  ist.

Das  Recht  auf  die  Verlegung  kann  nicht  durch  Rechtsgeschäft
  ausgeschlossen  oder  beschränkt  werden.“

1  978,  IIa  934,  IIb  1008,  III  1007.  M.  III,  485.  Prot.  III,  314.  —
hs  1026,  1090.  a.  184,  k.  Bay.  3  17,  R.  5778.

1.  1  B.  Pr.  ALR.  I,  22,  8  176.  E.  JG.  8  146.
2.  desselben,  nicht  aber  eines  anderen  Grundstücks.  —  Z.  R.  50  32,,
Gr.  4815,  JW.  04  „24,  Bay.  11  218

3.  Nicht  erforderlich,  daß  die  Beschwerlichkeit  infolge  veränderter
Umstände  eingetreten  ist.  4.  A.  *  vor  8  104.

3.  Zusammentreffen  §.  1024.

Trifft  eine  Grunddienstbarkeit  mit  einer  anderen  Grunddienstbarkeit
  oder  einem  sonstigen  Nutzungsrecht  an  dem  Grundstücke
  dergestalt  zusammen,  daß  die  Rechte  neben  einander  nicht
oder  nicht  vollständig  ausgeübt  werden  können,  und  haben  die
Rechte  gleichen  Rang#,  so  kann  jeder  Berechtigte  eine  den  Interessen
  aller  Berechtigten  nach  billigem  Ermessen?  entsprechende

Regelung  der  Ausübungs  verlangen.“
1  973,  Ma  935,  IIb  1009,  III  1008.  M.  III,  486.  Prot.  1II,  321.  —
88  1060,  1090.  a.  184.

1.  88  879  bis  881.  In  erster  Linie  entscheidet  der  Rang
(69  879  f..).  2.  88  157,  226.

3.  und  zwar,  wenn  eine  Einigung  nicht  zu  erzielen  ist,  durch
Urteil  im  ordentlichen  Rechtsstreit,  bzw.  vorläufig  durch  einstweilige

verfugung  (3P0D.  8  940).
4.  Uber  Mitbenutzung  seitens  des  Eigentümers  Pr.  ALR.  J,  22,
98  103  bis  105.  —  E.  Bay.  6  76.

4.  Teilung
a)  b.  herrsch.  Grundstücks  §.  1025.

Wird  das  Grundstück  des  Berechtigten  getheilt,  so  besteht
die  Grunddienstbarkeit  für  die  einzelnen  Theile  fort;  die  Ausübung
  ist  jedoch  im  Zweifel  nur  in  der  Weise  zulässig,  daß  sie
für  den  Eigenthümer  des  belasteten  Grundstücks  nicht  beschwerlicher
  wird.  Gereicht  die  Dienstbarkeit  nur  einem  der  Theile
zum  Vortheile?,  so  erlischt  sie  für  die  übrigen  Theile.

1  976,  IIà  936,  IIb  1010,  III  1009.  M.  III,  487.  Prot.  III,  317.  —
—  3  1108.  a.  184.
        <pb n="702" />
        696  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

1.  und  zwar  ungeteilt.  2.  z.  B.  möglicherweise  im  Falle  des
l  1022.  3.  ohne  Löschung.

b)  des  belasteten  Grundstücks  §.  1026.

Wird  das  belastete  Grundstück  getheilt,  so  werden,  wenn
die  Ausübung  der  Grunddienstbarkeit  auf  einen  bestimmten
Theil  des  belasteten  Grundstücks  beschränkt  ist  !,  die  Theile,  welche
außerhalb  des  Bereichs  der  Ausübung  liegen,  von  der  Dienstbarkeit

  frei.?
1  975,  11a  9837,  11D  1011,  111  1010.  M.  III,  487.  Prot.  III,  317.—
6  1090.  a.  184.

1.  und  zwer  dauernd  ohne  Möglichkeit  einer  Anderung,  .
KG.  31  30°.

2.  Ausnahme  von  der  Unteilbarkeit  (§  890  A.  1).  K.  Bay.  10  7.
Die  Dienstbarkeit  ist  bei  Abschreibung  des  Teils  nicht  mit  zu  übertragen,
  g.  KG.  24118.  —  a.  120.

5.  Geltendmachung  §.  1027.
Wird  eine  Grunddienstbarkeit  beeinträchtigt:  so  stehen  dem

Berechtigten?  die  im  §.  1004  bestimmten  Rechtes  zu.“
5

1  978,  11  a  938,  11  b  1012,  111  1011.  M.  III,  489.  Prot.  III,  327.  —
88  1065,  1090.  a.  184.

1.  Sog.  actio  confessoria.  Beeinträchtigung  kann  auch  in  gänzlicher
  Entziehung  bestehen.  Danach  hat  der  Anspruch  bald  mehr
den  Charakter  der  Vindikation  (§  985),  bald  nur  negatorischen  Charakter
(§  1004  A.  5).  §  1029  A.  3,  auch  BPO.  877.—  Wertfestsetzung  3#O.
&amp;amp;7,  E.  R.  63100.

2.  nicht  nur  gegen  den  Eigentümer,  sondern  auch  gegen  jeden
dritten  Störer,  .  Bay.  4  376.  Veräußerung  an  einen  eine  Störung  beabsichtigenden
  Dritten  ist  keine  Störung,  E.  Gr.  55  1010.  Schadensersatz
setzt  auch  hier  Verschulden  voraus.

3.  §  1004  findet  entsprechende  Anwendung.  Vgl.  aber  39  912.
E.  R.  47  05°.

4.  Neben  diesem  petitorischen,  die  maßgebende  Entscheidung  über  das
Bestehen  der  Dienstbarkeit  in  sich  schließenden  Schutz  (8  1004  A.  5
steht  der  possessorische  nach  §  1029.  —  Wertersatz  bei  der  Zwangsversteigerung
  38VG.  §  92.

6.  Untergang  §.  1028.

Ist  auf  dem  belasteten  Grundstückt  eine  Anlage,  durch
welche  die  Grunddienstbarkeit  beeinträchtigt  wird  ?,  errichtet
worden,  so  unterliegt  der  Anspruch  des  Berechtigten  auf  Beseitigaeng
  der  Beeinträchtigung  der  Verjährung,  auch  wenn  die

ienstbarkeit  im  Grundbuch  eingetragen  ist.“  Mit  der  Verrung
  des  Anspruchs  erlischt  die  Dienstbarkeit,  soweit  der
tand  der  Anlage  mit  ihr  in  Widerspruch  steht."
        <pb n="703" />
        V.  Abschn.:  Dienstbarkeiten.  2.  Tit.:  Nießbrauch.  697

Die  Vorschriften  des  §.  892  finden  keine  Anwendung.7
Eingefügt  durch  RTK.  (8  1011  a).  Prot.  III,  324.  —  3  1090.  a.  184.
1.  8  1018.  2.  8  1027.  3.  §  1027.  4.  Ausnahme

902.
5.  Weitere  Erlöschungsgründe  a.  113,  120,  Z8.  98  52,  91,  92,
121.  6.  Erweiterung  gegenüber  §8  901.

7.  Selbstverständlich,  da  der  Buchrechtsschein  überhaupt  diese  Verjährung
  nicht  hindert.

7.  Besitzschutz  §.  1029.

Wird  der  Besitzer!  eines  Grundstücks  in  der  Ausübung
einer  für  den  Eigenthümer  im  Grundbuch  eingetragenen?  Grunddienstbarkeit
  gestört,  so  finden  die  für  den  Besitzschutz  geltenden
Vorschriftens  entsprechende  Anwendung“,  soweit  die  Dienstbarkeit
innerhalb  eines  Jahres  vor  der  Störung5,  sei  es  auch  nur

einmal,  ausgeübt  worden  ist.5

1  979,  IIa  939,  IID  1018,  III  1012.  M.  III,  180.  Prot.  III,  l8#.  —
8  1090.  a.  191.

1.  8  854.  Nicht  nur  Eigenbesitzer  (58  872),  auch  Teilbesitzer  (§  865),
Mitbesitzer  (8  866),  mittelbare  Besitzer  (8  868)  und  im  Rahmen  des
§860  auch  der  Besitzdiener.  —  Wegen  des  Rechtsbesitzes  im  allgemeinen
N.  “  vor  8854.

2.  Eintragung  der  Dienstbarkeit,  nicht  aber  des  Ausübenden,  ist
hier,  anders  wie  bei  dem  Sachbesitz  (8  854),  Erfordernis  für  Besitzerwerb
und  Besitzesschutz.  Vgl.  8  854  A.  7.  —  Anwendbar  für  eingetragene
Grunddienstbarkeiten,  auch  bevor  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen
ist.  Pr.  a.  28,  B.  1ÜG.  a.  45,  M.Sch.  §  185,  M.St.  8  183.

3.  Selbsthilfe  §  859,  vindikativer  Schutz  8  861,  negatorischer  §  862.
Aber  auch  Abwehr  lediglich  auf  Besitz  gestützter  Klagen  des  herrschenden
Grundstückes.

4.  Anzuwenden  auch  88  856,  857,  863,  864.  Durch  Löschung
geht  jedenfalls  der  Besitz  verloren.  5.  838  187,  188.
6.  Dieses  Erfordernis  gibt  mit  der  Eintragung,  hier  den  zu
schützenden  Rechtsschein  (Einl.  II9.

von

Zweiter  Titel.
Nießbrauch.“

*  Einräumung  beruht  meistens  auf  dem  Gesichtspunkte  einer
lebenslänglichen  Versorgung,  insbesondere  durch  Vermächtnis  (8  2147)
und  Gutsübernahme  (8  330).  Zulässig  aber  auch  zeitweise  z.  B.  zum
Zwecke  der  Schuldentilgung,  Z.  R.  67  978.  —  Kein  gesetzlicher  Nießbrauch.
Besonders  geordnet  ehemännliche  (8§§  1363  bis  1425,  auch  §§  1525,
1550)  und  elterliche  (§§  1649  bis  1663,  1685,  1686,  1635,  1700,
Nutznießung,  bei  welcher  nur  in  einzelnen  Beziehungen  auf  Vorschriften
vom  Nießbrauch  verwiesen  wird  (§§8  1383,  1384,  1652)  und  welche  nicht
        <pb n="704" />
        698  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

zu  den  Rechten  an  Sachen  (A.  *  vor  8  854)  gerechnet  werden,  E.  JW.
09  ½5.  Bezüglich  des  über  einen  bloßen  Nießbrauch  weit  hinausgehenden
Pfründenrechts  a.  80.  Für  Fideikommisse  und  Lehen  a.  59.  —  Vgl.
a.  164,  184,  196,  197,  96,  72.  —  Uber  Ehrenrechte,  welche  mit  dem
Nießbrauch  verbunden  sind,  Pr.  A##.  I,  21,  88  45,  46  mit  AG.  a.  89.

I.  Nießbrauch  an  Sachen.

I.  Im  allgemeinen.

1.  Begriff  8.  1030.

Eine  Sachet  kann  in  der  Weise  belastet  werden?,  daß
derjenige,  zu  dessen  Gunsten  die  Belastung  erfolgts,  berechtigt"
ist,  die  Nutzungen  5  der  Sache  zu  ziehen  (Nießbrauch).

Der  Nießbrauch  kann  durch  den  Ausschluß  einzelner

Nutzungen  beschränkt  werden.
"  86  Ua  940,  IIb  1014,  III  1013.  M.  Ul,  495.  Prot.  1II,  388.  —

1.  bewegliche  körperliche  vder  unbewegliche  Sache  (8  90  M.  2).
Auf  erstere  beziehen  sich  besonders  §8  1032,  1033,  1063,  1064,  auf
letztere  §§  1031,  103728,  1038,  1043,  1044  a.  E.,  1047  a.  E.,  1048,
10552,  1056,  1062.  —  Für  verbrauchbare  Sachen  8  1067.  Für  Anteile
  der  Miteigentümer  §  1066,  BPO.  8  8642.  Für  Sachinbegriffe
§  1035.  Für  Grundstücksteile  GBO.  88  6,  96.  —  Uber  Nießbrauch  an
Rechten  §§  1068  ff.,  an  einem  Vermögen  88  1085  ff.  —  Auf  den  Nießbrauch
  an  Grundstücken  und  Erbbaurechten  finden  die  §8  873  bis  902
Anwendung.

2.  Die  Entstehung  des  übertragenen  Nießbrauchs  an  Grundstücken
richtet  sich  nach  §  873,  unterliegt  also  dem  Eintragungszwang.  Inhalt
der  Eintragung  GBO.  850.  Ersitzung  ist,  abgesehen  von  8  900  e,  auseschlossen.

  —  §  1031.  —  Der  Rang  ergibt  sich  aus  den  §8  879  ff.  Über
eine  Berücksichtigung  bei  der  Zwangsvollstreckung  in  das  Grundstück
ZVG.  88§8  52,  92,  121,  bei  Mobilien  §  1036  A.  3.  —  §8  1086  A.  1.  —
Für  die  Entstehung  und  den  Rang  bei  beweglichen  körperlichen  Sachen
§9  1032,  1033,  §  1036  A.  3,  §  1060  A.  1.  —  Das  Kaufalgeschäft  is
auch  hier  von  dem  Rechte  an  der  Sache  und  seiner  Entstehung  zu  unterscheiden,
  §  854  A.  8,  E.  R.  67350,  JW.  11958.  —  Zulässig  Kiefbrauc
auch  zum  Zweck  der  Hypothekentilgung  (Ersatz  für  Antichrese),  aber  ohre
weiteres  auf  Lebenszeit  (8  1061)  bchdhränk#,  E.  FG.  3214,  K.  34
Kein  Nießbrauch  die  Einräumung  von  Verwaltung  und  Verfügung  an
Gläubiger,  2.  R.  72  15.

3.  muß  zunächst  ein  Dritter  sein.  §§  181  A.  6,  854  M.  8,  872
A.  8,  1018  A.  2.  4.  nicht  verpflichtet.  Anders  8  1214.

5.  8  100.  Er  erwirbt  Eigentum  an  den  zu  den  Nutzungen  gedrenden
  Sachen  gemäß  8§  954.  —  9  1039.  —  Für  den  Schein-Rießraucher
  §  957.  —  Nicht  zu  den  Nutzungen  gehörende  Bestandteile,  welche

von  der  Sache  getrennt  werden,  fallen  in  den  Nießbrauch.  —  Abgesehen
        <pb n="705" />
        V.  Abschn.:  Dienstbarkeiten.  2.  Tit.:  Nießbrauch.  699

von  verbrauchbaren  Sachen  (8  1067)  ist  wirtschaftliche  Bestimmung  auf—-recht
  zu  erhalten,  der  Bestand  zu  wahren.  —  88  1036,  1037;,  1041
bis  1046.

2.  Zubehör  S.  1031.

Mit  dem  Nießbrauch  an  einem  Grundstück  erlangt  der
Nießbraucher:  den  Nießbrauch  an  dem  Zubehöre?  nach  den  für
den  Erwerb  des  Eigenthums  geltenden  Vorschriften  des  §.  926.3

II  41,  IID  1015,  III  1014.  —  98  1062,  1096.

1.  außer  dem  Nießbrauch  au  den  Bestandteilen  des  Grundstückes
(68  93  bis  96)  einschließlich  der  natürlichen  Zuwüchse.  Vgl.  dagegen
§1040  und  wegen  §§  947  ff.  §  1066.  Auch  später  eingetragene  Bestandteile
  fallen  im  Zweifel  in  den  Nießbrauch.  2.  98  97  ff.

3.  also  auch  hier  nur,  wenn  die  Einigung  der  Parteien  darauf
gerichtet  ist,  was  aber  im  Zweifel  anzunehmen  ist.

3.  Entstehnng.  a)  Bestellung  §.  1032.

Zur  Bestellung  des  Nießbrauchs  an  einer  beweglichen  Sachet
ist  erforderlich,  daß  der  Eigenthümer?  die  Sache  dem  Erwerber
übergiebt  und  beide  darüber  einig  sind,  daß  diesem  der  Nießbrauch
  zustehen  soll.?  Die  Vorschriften  des  §.  929  Satz  2  und
der  §§s.  930  bis  936  finden  entsprechende  Anwendung;  in  den
Fällen  des  §.  936  tritt  nur  die  Wirkung  ein,  daß  der  Nießbrauch

  dem  Rechte  des  Dritten  vorgeht.“
I  983,  Ia8  912,  II  1016,  III  1015.  M.  III,  495.  Prot.  III,  385.
96  1664,  1205.

1.  9  1030  A.  1  u.  2.  —  Gilt  auch  bei  Vermächtnis  8§  2174.

2.  Nach  Satz  2  kann  auch  ein  Scheineigentümer  wirksam  den
Nießbrauch  bestellen.  Deshalb  sind  Besteller  und  Eigentümer  auseinander
zu  halten.  Unter  Eigentümer  ist  keineswegs  der  Scheineigentümer  mitzuverstehen
  (§  1064).  Ausnahme  in  §  1058,  sofern  der  Schein  nicht
vom  Nießbraucher  erkannt  war.  3.  §  929  Satz  1  nebst  A.

4.  Alle  Vorschriften  über  Erwerbung  des  Eigentums  durch  Ubertragung
  seitens  des  Eigentümers  oder  Scheineigentümers  sind  auf  die
Bestellung  des  Nießbrauchs,  die  in  den  meisten  Fällen  unentgeltlich  sein
wird  (8  932  A.  2),  übertragen  mit  der  Beschränkung,  daß  der  Erwerb
des  Nießbrauchs  Eigentum  und  andere  Rechte  eines  Dritten  bestehen
läßt,  aber  den  Vorrang  des  Nießbrauchs  begründet.  Auf  gleiche  Weise
lann  aber  der  Nießbrauch  seinen  Vorrang  vor  später  entstehenden
Rechten  Dritter  wieder  verlieren.  88  135,  1208,  1242.

d)  Ersitzung  8.  1033.

Der  Nießbrauch  !  an  einer  beweglichen  Sache  kann  durch
Ersigung  erworben  werden.  Die  für  den  Erwerb  des  Eigen-
        <pb n="706" />
        700  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

thums  durch  Ersitzung  geltenden  Vorschriften?  finden  entsprechende

Anwendung.
II  943,  IID  1017,  111  1016.  Prot.  III,  385.  —  a.  185.
1.  §  1204  A.  8.  2.  88  937  bis  945.  Au  die  Stelle  des

Eigenbesitzes  tritt  der  Besitz  als  Nießbraucher  (§  868).  §  945  ist  gemäß
l  120  a.  E.  (8  1032  A.  4)  zu  beschränken.

4.  Beginn.
a)  Feststellung  des  Zustandes  §.  1034.
Der  Nießbraucher  kann  den  Zustand  der  Sache  auf  seine
Kosten  durch  Sachverständige  feststellen  lassen.  Das  gleiche
Recht  steht  dem  Eigenthümer  zu.“

1  9921  Sat  1,  IIa  944,  II  1018,  111  1017.  M.  11I1I,  507.  Prot.  111,
394.  —  88  1067,  1093,  1372,  1528,  2122.

1.  Zur  Vermeidung  von  Ersatzansprüchen  (88  1057,  1041,  1050.
Verfahren  FG.  8  164.  B.  Nesch  O.  v.  24.  12.  99  g  267.
2.  8§  1032  A.  2.  3.  88  1035,  1038.

b)  Verzeichnis  b.  Jubegriffen  §.  1035.

Bei  dem  Nießbrauch  an  einem  Inbegriffe  von  Sachen
find  der  Nießbraucher  und  der  Eigenthümer?  einander  verpflichtet,
  zur  Aufnahme  eines  Verzeichnisses  der  Sachen?s  mitzuwirken.
  Das  Verzeichniß  ist  mit  der  Angabe  des  Tages  der
Aufnahme  zu  versehen  und  von  beiden  Theilen  zu  unterzeichnen:
jeder  Theil  kann  verlangen,  daß  die  Unterzeichnung  öffentlich
beglaubigt  wird."  Jeder  Teil  kann  auch  verlangen,  daß  das
Verzeichniß  durch  die  zuständige  Behörde  oder  durch  einen  zuständigen
  Beamten  oder  Notar  aufgenommen  wird.“  Die  Kosten
hat  derjenige  zu  tragen  und  vorzuschießen,  welcher  die  Aufnahme
oder  die  Beglaubigung  verlangt.

1  993,  1042,  II  à  945,  IIU  1019,  111  1018.  M.  111,  506,  565.  Prol.
III,  894,  IV,  607.  —  88  1372,  1528.

1.  8  90  N.  1.  2.  81032  A.  2.

3.  8  129.  Zunächst  nur  des  dem  Nießbrauch  unterliegenden,  aber
unter  Umständen  auch  des  ganzen  Inbegriffs,  zu  dem  sie  gehören,  4
JW.  04  ½8.  ·

4.§128A.4.-—B.NGcfchO.§267(nurdieAmtsgerichte·-:
W.AG·a.125,s.Mian.v.21.-10.99(össentl.Notareu.Amtsgerichte);lza.RPG.§43·(Notare);H.AG.:I.117(Amtsgerichtcodtt

in  deren  Uuftrage  Gerichtsschreiber  und  Ortegerichte,  auch  Notarej
M.Sch.  §  123  u.  M.St.  §  121  (Vormundschaftsgericht,  Ortsobrigk.,  Ortsnorsteher,
  Protokollf.,  Amtsgerichte,  Gerichtsschreiber,  Gerichtsvollzieher,

atare):  Bsch.  8  2  (Amtsgericht,  Notare,  Gerichtsschreiber);  S.  W.  a.  240
eerichtsschreiber,  Gerichtsvollzieher  und  Gemeindevorstand);  L1.  819
        <pb n="707" />
        V.  Abschn.:  Dienstbarkeiten.  2.  Tit.:  Nießbrauch.  701

(Amtsgericht,  Notar,  Gerichtsvollzieher,  Vorsitzender  der  Gemeindevorstände,
  Bauernvögte);  Br.  §  29  (Notar,  Gerichtsvollzieher);  Hb.  8§  47
(Notar,  Gerichtsvollzieher);  E.L.  AG.FG.  §  37  (Notare).

5.  Rechte  u.  Pflichten  d.  Nieß-2
  Miet  1—  §.  1036.

Der  Nießbraucher  ist  zum  Besitze  der  Saches?  berechtigt.
Er  hat  bei  der  Ausübung  des  Nutzungsrechts"  die  bisherige
wirthschaftliche  Bestimmung  der  Sache  aufrechtzuerhalten  und
nach  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft  zu  verfahren.“

1  984,  991,  994  Satz  1,  II  946,  II-  1020,  III  1019.  M.  III,  496,  504,
bos.  Prot.  III,  387,  392.  —  88  1093,  588.

1.  Abweichende  Bestimmung  durch  den  Bestellungsvertrag  ist
möglich,  wobei  §  1059  zu  beachten.

2.  unmittelbaren  oder  mittelbaren.  —  §9  868  A.  6.

3.  Ausnahme  §  1081  Satz  1.  —  Geltendmachung  nach  §  1065.
Einer  Veräußerung  seitens  des  Eigentümers  kann  er  im  allgemeinen
nicht  widersprechen;  wohl  aber  der  Veräußerung  einer  beweglichen  Nießbrauchsache
  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  durch  dessen  Gläubiger,
3#8O.  88  805,  771.  Es  verbleibt  den  Gläubigern  nur  Anfechtung  der
Nießbrauchsbestellung  nach  dem  AnfE  und  Pfändung  der  Rückgabeper
  aus  §  1055  nach  ZP.  88  847,  848.  Wegen  Pfandverkaufs

4.  88  10301.  Näheres  §§  10372,  1039,  1040,  1043,  1046,  1048.

5.  §  1037.  —  9  1041.

6.  8  276.  Näheres  §§  1038  (E.  R.  60  320),  1039,  1041  bis  1054,
1055,  1057.

b)  Veränderungen  8.  1037.

Der  Nießbraucher  ist  nicht  berechtigt,  die  Sache  umzugestalten
  oder  wesentlich  zu  verändern.!“

Der  Nießbraucher  eines  Grundstücks  darf  neue  Anlagen
zur  Gewinnung  von  Steinen,  Kies,  Sand,  Lehm,  Thon,  Mergel,
Torf  und  sonstigen  Bodenbestandtheilen?  errichten,  sofern  nicht
die  wirtschaftliche  Bestimmung  des  Grundstücks  dadurch  wesentlich

  verändert  wird.
1  9891  Satz  1,  994  Satz  2,  995,  II  A  947,  IIb  1021,  II1  1020.  M.  111,
502.  Prot.  III,  391,  362.

(1.  Es  ist  das  nach  dem  im  Leben  üblichen  zu  beurteilen.  Eingriffe
in  die  Substanz  nicht  ausgeschlossen,  sofern  §  10382  nicht  verletzt  wird.
2.  8  998.  Vgl.  aber  a.  67.  Auf  Freikuxe,  Mitbaurecht  des  Eigentümers
  erstreckt  sich  der  Nießbrauch.

)  Wirtschaftsplan  9.  1038.

Ist  ein  Wald  Gegenstand  des  Nießbrauchs,  so  kann  sowohl
der  Eigenthümer:  als  der  Nießbraucher  verlangen,  daß  das
        <pb n="708" />
        702  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

Maß  der  Nutzung?"  und  die  Art  der  wirthschaftlichen  Behandlung
  durch  einen  Wirthschaftsplan  festgestellt  werden.  Tritt
eine  erhebliche  Aenderung  der  Umstände  ein,  so  kann  jeder  Theil.
eine  entsprechende  Aenderung  des  Wirthschaftsplans  verlangen.
Die  Kosten  hat  jeder  Theil  zur  Hälfte  zu  tragen.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  ein  Bergwerk  oder  eine  andere  auf
Gewinnung  von  Bodenbestandtheilen  gerichtete  Anlages  Gegenstand
  des  Nießbrauchs  ist.“

LI  948,  IID  1022,  III  1021.  Prot.  III,  392,  VI,  242.  —  88  1089,  2123.

1.  8  1032  M.  2.
2.  Zu  den  dem  Nießbraucher  gebührenden  Früchten  würden  an
und  für  sich  alle  Bäume  gehören  (8  99  A.  1  1
3.  An  und  für  sich  würden  sämtliche  Bodenbestandteile  dem  Nießbraucher
  gebühren  (8  99).
4.  Gleichwohl  wird  durch  den  Nießbrauch  die  Hauptsache  allmählich
verbraucht.

d)  übermäßiger  Fruchterwerb  §.  1039.

Der  Nießbraucher:  erwirbt  das  Eigenthum  auch  an  solchen
Früchten,  die  er  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen  Wirthschaft
zuwider?  oder  die  er  deshalb  im  Uebermaße  zieht,  weil  dies
in  Folge  eines  besonderen  Ereignisses  nothwendig  geworden  ist.
Er  ist  jedoch,  unbeschadet  seiner  Verantwortlichkeit  für  ein  Verschulden“,
  verpflichtet",  den  Werth  der  Früchte  dem  Eigenthümer"
  bei  der  Beendigung  des  Nießbrauchs'  zu  ersetzen  und
für  die  Erfüllung  dieser  Verpflichtung  Sicherheit  zu  leisten.
Sowohl  der  Eigenthümer  als  der  Nießbraucher  kann  verlangen,
daß  der  zu  ersetzende  Betrag  zur  Wiederherstellung  der  Sache
insoweit  verwendet  wird,  als  es  einer  ordnungsmäßigen  Wirthschaft
  entspricht.“

Wird  die  Verwendung  zur  Wiederherstellung  der  Sache
nicht  verlangt,  so  fällt  die  Ersatzpflicht  weg,  soweit  durch  den
ordnungswidrigen  oder  den  übermäßigen  Fruchtbezug  0  die  dem

Nießbraucher  gebührenden  Nutzungen  beeinträchtigt  werden.  5
1  988=  „,  II  à  949,  IIb  1023,  III  1022.  M.  III,  500.  Prot.  III,  88,
S9s,  VI,  243.  —  F  2183.
1.  §  1030  A.  3  und  §  954.  2.  §  10367.
3.  Windbruch,  Tötung  eines  Viehbestandes  wegen  Seuchengefahr
oder  durch  Blitz.
4.  das  nicht  vorhanden  zu  sein  braucht.  —  8  1036  M.  6.
5.  Diese  persönl.  Pflicht  tritt  an  Stelle  des  entzogenen  Eigentums.
6.  §  1032  WM.  2.  7.  8  1055.  8.  6  232  A.  1.  —  9  1051.
        <pb n="709" />
        V.  Abschn.:  Dienstbarkeiten.  2.  Tit.:  Nießbrauch.  703

9.  8§§  1041  bis  1044.  Dann  entfällt  Ersatz  bei  Beendigung.  —
§  1046°.  Der  Nießbraucher  kann  selbst  den  Betrag  verwenden.

10.  Abf.  1.  11.  88  1030,  1036  bis  1038.

12.  Es  sind  also  auf  den  Wert  des  vorzeitig  getöteten  Viehbestandes
dessen  entgehende  spätere  Nutzungen  zu  verrechnen.

e)  Schatz  8.  1040.
Das  Recht  des  Nießbrauchers  erstreckt  sich  nicht  auf  den
Antheil  des  Eigenthümers  an  einem  Schatze  2,  der  in  der  Sache

gefunden  wird.
1  990  Satz  2,  IIaà  950,  IID  1024,  III  1038.  M.  III,  504.  Prot.  III,  892.

1.  weder  als  Eigentum  noch  als  Nutzungsrecht.  §  1031  M.  1.
2.  8  984.
1)  Erhaltung  der  Sache  8.  1041.

Der  Nießbraucher  hat  für  die  Erhaltung  der  Sache  in
ihrem  wirthschaftlichen  Bestande:  zu  sorgen.  Ausbesserungen
und  Erneuerungen  liegen  ihm  nur  insoweit  ob-,  als  sie  zu  der
gewöhnlichen  Unterhaltung  der  Sache  gehören.“

1  91,  227,  208  „,  Ta  951,  I1  1035,  III  104.  M.  III,  504,  510,  511.
Prot.  III,  392.  —  88  1037,  18684,  2124.

1.  nicht  bloß  für  Verwahrung  6  1215),  auch  für  gewö  niche  Reparaturen,
  Nachpflanzungen,  Düngungen,  die  der  Natur  der  Sache  nach
eintretende  Abnutzung  braucht  er  nicht  zu  beseitigen.  —  §8  1048.

2.  Einen  Ersatz  hat  er  dafür  nicht  zu  bran  beanfpruchen.  8  1050
ändert  daran  nichts.  —  §  1044  WM.  3.

4.  Über  außergewöhnliche  —ele  “  Ausbesserungen
98  10391,  1042,  1043,  1049.

8.  1042.

Wird  die  Sache  zerstört  oder  beschädigt  oder  wird  eine
außergewöhnliche  Ausbesserung  oder  Erneuerung  der  Sachet
oder  eine  Vorkehrung  zum  Schutze  der  Sache  gegen  eine  nicht
vorhergesehene  Gefahr  erforderlich,  so  hat  der  Nießbraucher  dem
Eigenthümer?  unverzüglich  Anzeige  zu  machen.s  Das  Gleiche
gilt,  wenn  sich  ein  Dritter  ein  Recht  an  der  Sache  anmaßt.“

1  996,  en  II  a  959,  IIb  1026,  III  1025.  M.  III,  508,  510.  Prot.  III,
892.  —

1.  9  1041.  2.  g  1032  A.  2.
3.  damit  der  Eigentümer  das  Erforderliche  veranlaßt.  Der  Nießbraucher
  ist  über  §  1041  hinaus  nicht  dazu  verpflichtet.
4.  8PO.  8  72.

§.  1043.

Nimmt  der  Nießbraucher  eines  Grundstücks  eine  erforderlich
  gewordene  außergewöhnliche  Ausbesserung  oder  Erneuerung
        <pb n="710" />
        704  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

selbst  vor?2,  so  darf  er  zu  diesem  Zwecke  innerhalb  der  Grenzen
einer  ordnungsmäßigen  Wirthschaft3  auch  Bestandtheile  des
Grundstücks  verwenden,  die  nicht  zu  den  ihm  gebührenden
Früchten  gehören.“

L  9992  IIA  953,  II  b  1027,  III  1026.  M.  1II,  511.  Prot.  1II,  392,
VI,  244.  —  88  1044,  2124

1  l1041.  2.  wozu  er  nicht  verpflichtet  ist  (8  1041).
3.  8  1036.
4.  8  1030  A.  4.  Einwilligung  des  Eigentümers  nicht  erforderlich.

8.  1044.

Nimmt  der  Nießbraucher  eine  erforderlich  gewordenen  Ausbesserung
  oder  Erneuerung  der  Sache  nicht  selbst  vor,  so  hat  er
dem  Eigenthümer?  die  Vornahme  und,  wenn  ein  Grundstück
Gegenstand  des  Nießbrauchs  ist,  die  Verwendung  der  im  §.  1043
bezeichneten  Bestandtheile  des  Grundstücks  zu  gestatten.5

1  9982,  9992,  II  954,  II  b  1028,  III  1027.  M.  III,  510.  Prot.  111,
392,  VI,  244.  —  8  1093.

1.  gewöhnliche  (§  1041)  oder  außergewöhnliche  (88  1042,  1043)1.

2.  8  1032  A.  2.  3.  Außerdem  Klage  aus  §  1041  schon
während  des  Nießbrauchs.  —  988  1051,  1052,  1054.
g)  Versicherung  8.  1045.

Der  Nießbraucher  hat  die  Sache  für  die  Dauer  des  Nießbrauchs
  gegen  Brandschaden  und  sonstige  Unfälle  auf  seine  Kosten
unter  Versicherung  zu  bringen!,  wenn  die  Versicherung  einer
ordnungsmäßigen  Wirthschaft?  entspricht.  Die  Versicherung  ist
so  zu  nehmen,  daß  die  Forderung  gegen  den  Versicherer  dem
Eigenthümers  zusteht.“

Ist  die  Sache  bereits  versichert,  so  fallen  die  für  die  Versicherung
  zu  leistenden  Zahlungen  dem  Nießbraucher  für  die
Dauer  des  Nießbrauchs  zur  Lasts,  soweit  er  zur  Versicherung
verpflichtet  sein  würde.“

1  1001,  1008  Nr.  4,  IIA  955,  IIb  1029,  11I  1028.  M.  III,  513.  Prot.
1II  390,  VI,  243.  —  §8  1385.

1.  und  die  dafür  zu  machenden  Leistungen  seinerseits  zu  tragen.
2.  8  10367.  3.  §  1032  M.  2.  4.  §  1046.  5.  8  103.
6.  nach  Abs.  1.

8.  1046.

An  der  Forderung  gegen  den  Versicherer  steht  dem  Nießbraucher
  der  Nießbrauch  nach  den  Vorschriften  zu,  die  für  den
Nießbrauch  an  einer  auf  Zinsen  ausstehenden  Forderung  gelten.
        <pb n="711" />
        V.  Abschn.:  Dienstbarkeiten.  2.  Tit.:  Nießbrauch.  705

Tritt  ein  unter  die  Versicherung  fallender  Schaden  ein,
so  kann  sowohl  der  Eigenthümer?  als  der  Nießbraucher  verlangen,
  daß  die  Versicherungssumme  zur  Wiederherstellung  der
Sache  oder  zur  Beschaffung  eines  Ersatzes  insoweit  verwendet
wird,  als  es  einer  ordnungsmäßigen  Wirthschaft  entspricht.5
Der  Eigenthümer  kann“"  die  Verwendung  selbst  besorgen  oder
dem  Nießbraucher  überlassen.

1  1002,  Ia  956,  IIb  1030,  III  1029.  M.  III,  513.  Prot.  11I1,  396,
VI,  248.  —  8  1127.

1.  §§  1076  bis  1079.  2.  §  1032  A.  2.
3.  8  1039:  Satz  2.  4.  nach  seiner  Wahl.
h)  Lasten!  §.  1047.

Der  Nießbraucher  ist  dem  Eigenthümer?  gegenüber  verpflichtet,
  für  die  Dauer  des  Nießbrauchs  die  auf  der  Sache
ruhenden  öffentlichen  Lasten  mit  Ausschluß  der  außerordentlichen
Lasten,  die  als  auf  den  Stammwerth  der  Sache  gelegt  anzusehen
sind  3,  sowie  diejenigen  privatrechtlichen  Lasten  zu  tragen,  welche
schon  zur  Zeit  der  Bestellung  des  Nießbrauchs  auf  der  Sache
ruhten,  insbesondere  die  Zinsen  der  Hypothekenforderungen  und
Grundschulden,  sowie  die  auf  Grund  einer  Rentenschuld  zu  entrichtenden

  Leistungen.“5
1  1008  Nr.  1  bis  3,  IIa  957,  IIb  1081,  III  1080.  M.  III,  515.  Prot.
III,  399,  VI,  244.  —  88  1385,  1654,  2126.

1.  8  103.  2.  §  1032  A.  2.  Wegen  der  Befugnisse  des
Zwangsverwalters  E.  R.  56  250.  Verpflichtung  geht  auf  direkte  Befriedigung
  des  Dritten,  E.  R.  7201.  3.  §  995.

4.  88  1115,  1192,  1200.  Auch  gesetzliche  Zinsen,  nicht  aber  auf
Grund  des  §  1119  vorgenommene  Zinserhöhungen  und,  was  nicht  nur
bei  Sicherungshypotheken  (§  1184)  in  Betracht  kommt,  auch  nicht  solche
vor  der  Bestellung  eingetragenen  Zinsen,  bezüglich  deren  die  Verpflichtung
  zur  Entrichtung  erst  später  entstanden  ist,  ebensowenig  vom  Eigentümer
  verschuldete  Verzugszinsen.  Die  Pflicht  besteht  auch,  soweit  die
Lasten  den  Ertrag  des  Nießbrauchs  übersteigen  Z.  R.  72  101.  Wegen  Aufgabe
  §  1064.  5.  über  Lastentragung  des  Leibgedingers  Pr.  a.  15  84.

)  Verfügung  üb.  d.  Inventar  §.  1048.

Ist  ein  Grundstück  sammt  Inventar!  Gegenstand  des  Nießbrauchs?,
  so  kann  der  Nießbraucher  über  die  einzelnen  Stücke
des  Inventars  innerhalb  der  Grenzen  einer  ordnungsmäßigen
Wirthschafts  verfügen.“  Er  hat  für  den  gewöhnlichen  5  Abgang
sowie  für  die  nach  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen  Wirthschaft
  ausscheidenden  Stücke"  Ersatz  zu  beschaffen;  die  von  ihm

Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  45
        <pb n="712" />
        706  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

angeschafften  Stücke  werden  mit  der?  Einverleibung  in  das
Inventar  Eigenthum  desjenigen,  welchem  das  Inventar  gehört.
Uebernimmt  der  Nießbraucher  das  Inventar  zum  Schätzungswerthe
  mit  der  Verpflichtung,  es  bei  der  Beendigung  des  Nießbrauchs
  zum  Schätzungswerthe  zurückzugewähren  3,  so  finden  die
Vorschriften  der  §§.  588,  589  entsprechende  Anwendung.

1  1000,  II  a  958,  IIb  1082,  III  1031.  M.  III,  512.  Prot.  III,  396.  —
58  1378,  1658.  —  SA  8  8j.

1.  d.  h.  den  zur  Benutzung  des  Grundstücks  dienenden  Gegenständen.
  —  Bei  anderen  Sachinbegriffen  (§90  A.  1)  findet  diese  Bestimmung
  keine  Anwendung.

2.  auf  Grund  des  §  1031  oder  auf  Grund  besonderer  Verabot
  die  auch  andere  als  Zubehörstücke  (88  97,  98)  umfassen  kann.
10362.  4.  wie  ein  Eigentümer.
8  aber  bei  außerordentlichen  Unglülkesälen.
t  bloß  der  Tiere  (8  586).  tatsächlichen.
zu  einer  solchen  r“mlis  ist  er  nicht  verpflichtet.

k)  Berwendungen  §.  1049.

Macht  der  Nießbraucher  Verwendungen  auf  die  Sachet,
zu  denen  er  nicht  verpflichtet  ist?,  so  bestimnt  sich  die  Ersatzpflicht
  des  Eigenthümers  nach  den  Vorschriften  über  die  Geschäftsführung
  ohne  Auftrag.3

Der  Nießbraucher  ist  berechtigt,  eine  Einrichtung,  mit  der
er  die  Sache  versehen  hat,  wegzunehmen.“

I  1010,  IIa  959,  IIb  1038,  III  1032.  M.  III,  596.  Prot.  1II,  404.
Geändert  durch  RT#K.  —  88°547,  1098,  1216,  2125.

1.  8  2735.  2.  88  1041,  1045,  1047.

3.  88  677  bis  687,  also  nicht  nach  §8  994  bis  1002.  Eine  Verzinsung
  tritt  für  die  Dauer  des  Nießbrauchs  nicht  ein,  §  256  Saßz  2.—
§1032  A.  2.  4.  8  258.

1)  Veränderungen,  Verschlechterungen

  §.  1050.

Veränderungen  oder  Verschlechterungen  der  Sache,  welche
durch  die  ordnungsmäßige  Ausübung  des  Nießbrauchs  herbeigeführt

  werden  1,  hat  der  Nießbraucher  nicht  zu  vertreten.

1  1007,  II  à  960,  IIb  1084,  III  1066.  M.  III,  520.  Prot.  III,  401.  —
#8  548,  602,  1058,  2132.

1.  §  1036  M.  6.  2.  Vgl.  aber  §  1041.

m)  Sicherheitsleistung!  §.  1051.
Wird  durch  das  Verhalten  des  Nießbrauchers  die  Besorgniß?
  einer  erheblichen  Verletzung  der  Rechte  des  Eigenthümers
        <pb n="713" />
        V.  Abschn.:  Dienstbarkeiten.  2.  Tit.:  Nießbrauch.  707

begründet,  so  kann  der  Eigenthümer  Sicherheitsleistung?  verlangen.“



1  1005,  II  A  961:  Satz  1,  IIb  1035,  III  1084.  M.  III,  518.  Prot.  III,
899,  VI,  389.  —  88  1891,  21281.  —  E.  N.  59  vo#,  60  .

1.  Verpflichtung  nur  noch  i  in  bestimmten  Fällen  (vgl.  außer  8  1051

die  88  10366  10677.  2.  Bei  wirklicher  Verletzung  88  1053,  1054.
3.  86  232  ff.  4.  8  1052.  —  §  1032  M.  2.
Verwaltung  statt  Sicherheitsleistung
  8.  1052.

Ist  der  Nießbraucher  zur  Sicherheitsleistung:  rechtskräftig?
verurtheilt,  so  kann  der  Eigenthümer?  statt  der  Sicherheitsleistung
  verlangen,  daß  die  Ausübung  des  Nießbrauchs  für
Rechnung  des  Nießbrauchers  einem  von  dem  Gerichte“  zu  bestellenden
  Verwalter  übertragen  wird.  Die  Anordnung  der  Verwaltung
  ist  nur  zulässig,  wenn  dem  Nießbraucher  auf  Antrag
des  Eigenthümers  von  dem  Gericht  eine  Frist  zur  Sicherheitsleistung
  bestimmt  worden  und  die  Frist  verstrichen  ist;  sie  ist
unzulässig,  wenn  die  Sicherheit  vor  dem  Ablaufe  der  Frist  geleistet
  wird.

Der  Verwalter  steht  unter  der  Aufsicht  des  Gerichts  wie
ein  für  die  Zwangsverwaltung  eines  Grundstücks  bestellter  Verwalter."
  Verwalter  kann  auch  der  Eigenthümer?  sein.

Die  Berwaltung  ist  aufzuheben  5,  wenn  die  Sicherheit  nachträglich

  geleistet  wird.

1  1006,  IIa  9611  Satz  2,  .,  IIP  1086,  III  1085.  M.  III,  519.  Prot.
l  66,  VI,  389.  —  88  1054,  1070,  1184,  1217,  1392,  21435,  2185.  —
—.

58  1051.  2.  8PO.  8  704.
3.  jedoch  nur  nach  Beobachtung  des  Satz  2  und  bis  zu  dem  in
Abs.  3  4nggebenen  Zeitpunkte.
4.  Prozeßgericht  erster  Instanz  analog  dem  Z3.  8  887.  Vgl.
ZPO.  82552.  Die  Anordnung  wird  nicht  in  das  Grundbuch  eingetragen.
6.  186  A.  2.  6.  ZW.  898  150,  152  bis  154.
8  1032  A.  2.  —  Der  Eigentümer  ist  dann  zugleich  entfernt
in  Eigenbesitzer  und  Besitzmittler  des  Nießbrauchers  (8872  M.  2).
Durch  das  Gericht  analog  dem  BPO.  3  9341,  Z8G.  8F  1611.

n)  Aasepun  Gebrauch  §.  1053.
Macht  der  Nießbraucher  einen  Gebrauch  von  der  Sache,
zu  dem  er  nicht  befugt  ist!,  und  setzt  er  den  Gebrauch  ungeachtet

  einer  Abmahnung?  des  Eigenthümers?  fort,  so  kann
der  Eigenthümer  auf  Unterlassung  klagen.“

1  1004,  II  à  962,  II  b  1087,  III  1036.  M.  III,  518.  Prot.  III,  399.
45
        <pb n="714" />
        708  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

1.  88  100  1031,  1036  bis  1040,  1043,  1048.
.  12  3.  8  1032  A.  2.
4.  8  12  U.  9.  —  Auf  Beseitigung  von  Beeinträchtigungen  kann
er  gemäß  §  1004  auch  ohne  vorherige  Abmahnung  klagen.

Verwaltung  wegen  Mißbrauchs  §.  1054.

Verletzt  der  Nießbraucher  die  Rechtet  des  Eigenthümers?
in  erheblichem  Maße  und  setzt  er  das  verletzende  Verhalten  ungeachtet
  einer  Abmahnung  des  Eigenthümers  fort,  so  kann  der
Eigenthümer  die  Anordnung  einer  Verwaltung  nach  §.  1052

verlangen.3
I  10061,  II#a  968,  II  b  1088,  III  1037.  M.  III,  519.  Prot.  III,  399.—
68  1217.

1.  durch  unbefugten  Gebrauch  (§  1053)  oder  auf  andere  Weise.
2.  §  1032  M.  2  Auch  wenn  eine  rechtskräftige  Vernrteilung
  zur  —W“r  geme  §  1053  noch  nicht  erfolgt  ist.

o)  Rückgabe  §.  1055.
Der  Nießbraucher  ist  verpflichtet,  die  Sache  nach  der  Beendigung
  des  Nießbrauchs:  dem  Eigenthümer?  zurückzugeben.
Bei  dem  Nießbrauch  an  einem  landwirthschaftlichen  Grundstücke
  finden  die  Vorschriften  der  §§.  591,  592,  bei  dem  Nießbrauch
  an  einem  Landgute  finden  die  Vorschriften  der  88.  591
bis  593  entsprechende  Anwendung.

1  991,  1007,  1009,  IIa  964,  IIb  1089,  III  1038.  M.  III,  504.  Prot.
III,  401.  —  8  1089.

1.  88  1061  bis  1064.  2.  8  1032  M.  2.

nfluß;  der  Beendigun
h)  gr  s  uaid  Hacht  6  §.  1056.

Hat  der  Nießbraucher  ein  Grundstück  über  die  Dauer  des
Nießbrauchs  hinaus  vermiethet  oder  verpachtet!,  so  finden  nach
der  Beendigung  des  Nießbrauchs?  die  für  den  Fall  der  Veräußerung
  geltenden  Vorschriften  der  88.  571,  572,  des  §.  573
Satz  1  und  der  §§.  574  bis  576,  579  entsprechende  Anwendung.=Der

  Eigenthümer  ist  berechtigt,  das  Mieth-  oder  Pachtverhältniß
  unter  Einhaltung  der  gesetzlichen  Kündigungsfrist"
zu  kündigen.  Verzichtet  der  Nießbraucher  auf  den  Nießbrauch,
so  ist  die  Kündigung  erst  von  der  Zeit  an  zulässig,  zu  welcher
der  Nießbrauch  ohne  den  Verzicht  erlöschen  würde.“

Der  Miether  oder  der  Pächter  ist  berechtigt,  den  Eigenthümer
  unter  Bestimmung  einer  angemessenen  Frist  zur  Erklärung
  darüber  aufzufordern,  ob  er  von  dem  Kündigungsrechte
        <pb n="715" />
        V.  Abschn.:  Dienstbarkeiten.  2.  Tit.:  Nießbrauch.  709

Gebrauch  mache.  Die  Kündigung  kann  nur  bis  zum  Ablaufe
der  Frist  erfolgen.

I  1008,  IIa  965,  IIb  1040,  III  1089.  M.  III,  521.  Prot.  III,  409.  —
zs  455.01653,  2135.  —  Übergang:  B.  s.  5,  H.  a.  152,  S.  A.  8  84.

1  *—  2.  88  1061  bis  1064.
igemtümer  hat  die  Stellung  des  Erwerbers.  Außer  Anwendung
  bleibt  ß  573  Satz  2.  Im  übrigen  tritt  die  in  Abs.  2  beu


stimmte  Leschrän  ng  ein.  4.  88  565,  595.
5.  Dadurch  werden  Kollüsionen  zum  Schaden  g-  Mieters  verhütet.
  —  8  1032  M.  2.  6.  8  186  A.  3.  —  8  4

4  eEeo-.1057.

Die  Ersatzansprüche  des  Eigenthümers  wegen  Veränderungen
oder  Verschlechterungen  der  Sache?  sowie  die  Ansprüche  des
Nießbrauchers  auf  Ersatz  von  Verwendungens  oder  auf  Gestattung
  der  Wegnahme  einer  Einrichtung"  verjähren  in  sechs
Monaten.?  Die  Vorschriften  des  §.  558  Abs.  2,  3  finden  entsprechende

  Anwendung.“
TI  d9668,  IIb  1041,  III  1040.  Prot.  III,  407.  —  88  1098,  1226.
1.  8  1032  .  2.  2.  88  10367,  1041,  1050.  3.  9  1049.
4.  3  1049°  —  6.  §  198  A.  2.

6.  Behandlung  des  Bestellers
v  7  lung  deshen  8.  1058.

Im  Verhältnisse  zwischen  dem  Nießbraucher  und  dem  Eigenthümer
  gilt  zu  Gunsten  des  Nießbrauchers  der  Besteller  als
Eigenthümer,  es  sei  denn,  daß  der  Nießbraucher  weiß,  daß  der
Besteller  nicht  Eigenthümer  ist.1

IIa  967,  IIb  1042,  III  1041.  Prot.  IV,  592.  —  88  11417,  1248.
1.  8§  1032  .  2.  Bgl.  §8  1034,  1035,  1038,  1039,  102  1045,

1046,  1047,  1049,  1051  2  1057,  1064.  —  Grundsätze  über  Erwerb
vom  Buchscheinberechtigten  (§  892)  bleiben  unberührt.

7.  Übertragbarkeit  8.  1059.

Der  Nießbrauch  ist  nicht  übertragbar.I  Die  Ausübung

des  Nießbrauchs  kann  einem  Anderen  überlassen  werden.?
1  rtttr  t  T  Da  Ib  1048,  III  1042.  M.  III,  626.  Prot.  I11,
141.

1.  im  Sinne  der  88  398,  413.  Zwin  Pgend,  auch  bei  Zustimmung
des  Eigentümers.  —  Wegen  der  Zwangsvollstreckung  seitens  der  Gläubiger
  des  Nießbrauchers  BP.  8  857  3  u.  4“,  E.  R.  56  950,  74  88.
2.  unentgeltlich  oder  entgeltlich,  z.  (B.  durch  Pacht  und  Miete
(darüber  §  1056),  aber  auch  gegen  einen  einmaligen  festen  Preis.  Die
berlassung  hat  aber  nur  persönliche  Wirkung  zwischen  dem  Nießbraucher
        <pb n="716" />
        710  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

und  dem  neuen  Erwerber,  E.  JW.  1001.  Dieser  tritt  nicht  in  die
Pflichten  des  Nießbrauchers  gegenüber  dem  Eigentümer  ein.  Sie  ist
keine  Belastung  im  Sinne  des  §  876  und  nicht  eintragungsfähig.  Der
Besthesschut  steht  aber  dem  Erwerber,  und  zwar  auch  gegen  den  Eigentümer
  zu  (§  868).  —  Das  Nutzungsrecht  des  Mannes  (8  1363)  ergteist
auch  den  Nießbrauch  der  Frau,  E.  Bay.  11  311.

8.  Zusammentreffen  mit
lamnemtrese  8.  1060.

Trifft  ein  Nießbrauch  mit  einem  anderen  Nießbrauch  oder
mit  einem  sonstigen  Nutzungsrecht  an  der  Sache  dergestalt  zusammen,
  daß  die  Rechte  neben  einander  nicht  oder  nicht  vollständig
  ausgeübt  werden  können,  und  haben  die  Rechte  gleichen
Rangt,  so  findet  die  Vorschrift  des  §.  1024  Anwendung.

1  988,  II  a  969,  IIb  1044,  III  1068.  M.  III,  499.  Prot.  III,  387.

1.  In  erster  Linie  ist  der  Rang  maßgebend.  §  1030  A.  2.  Bei

beweglichen  Sachen  kommt  hier  nur  das  Zusammentreffen  mit  einem

anderen  Nießbrauch  in  Frage.  Maßgebend  ist  dabei  für  den  Vorrang

zunächst  §  1032  A.  4.  Für  das  Zusammentreffen  mit  Pfandrechten
§§  1208,  1209.  2.  8  1024  A.  2  u.  3.

9.  Beendigung.!  a)  Tod  8S.  1061.

Der  Nießbrauch  erlischt  mit  dem  Tode  des  Nießbrauchers.
Steht  der  Nießbrauch  einer  juristischen  Person?  zu,  so  erlischt

er  mit  dieser.]

ioita,  IIa  270,  IIb  1045,  III  1044.  M.  III,  590.  Prot.  III,  410.  —
8  1090.

¾-  §  12422  und  §  1223  A.  1,  sowie  ZBG.  88  52.  31,  g2,  121.
2.  88  21ff.  3.  Zwingend.  Auch  für  Nießbrauch  an  den
Hypothetengläubiger  8  1030  A.  2.  Für  Löschung  GBO.  8  23.

b)  Rechtsgeschäft  .  1062.

Wird  der  Nießbrauch  an  einem  Grundstücke  durch  Rechtsgeschäft:
  aufgehoben,  so  erstreckt  sich  die  Aufhebung  im  Zweifel
auf  den  Nießbrauch  an  dem  Zubehöre.=IIa

  871,  IIb  1016,  111  1045.  Prot.  III,  412.  —  8  1098.
1.  A.  *  vor  §  104.  Für  bewegliche  Sachen  8  1064.  Bei  Grundstücken

  §§  875,  876.  Vgl.  aber  §  1059  A.  2.
2.  Entsprechend  dem  §  1031.

Jhc)  Zusammentreffen  mit  dem

Eigentum  §.  1063.

Der  Nießbrauch  an  einer  beweglichen  Sache  erlischt,  wenn
er  mit  dem  Eigenthum  in  derselben  Person  zusammentrisst.
        <pb n="717" />
        V.  Abschn.:  Dienstbarkeiten.  2.  Tit.:  Nießbrauch.  711

Der  Nießbrauch  gilt  als  nicht  erloschen,  soweit  der  Eigenthümer
  ein  rechtliches  Interesse  an  dem  Fortbestehen  des  Nießbrauchs
  hat.

L  1016  1,  IIa  979,  IIp.  1047,  III  1046.  M.  III,  581.  Prot.  III,  412,
VI,  890.  —  88  1072,  1256.

1.  Zusammentreffen  mit  Miteigentum  schadet  nicht,  §  1009.  —
Die  Regel  steht  dem  Wortlaute  nach  im  Hegensat  zu  §  899.  Abs.  2
nimmt  ihr  aber  da,  wo  sie  sich  nicht  von  selbst  versteht,  die  praktische
Bedeutung.

d)  Aufgabe  s.  1064.

Zur  Aufhebung  des  Nießbrauchs  an  einer  beweglichen  Sache
durch  Rechtsgeschäft  genügt  die  Erklärung  des  Nießbrauchers
gegenüber  dem  Eigenthümer  oder  dem  Besteller,  daß  er  den
Nießbrauch  aufgebe.“

I  1016,,  IIa  978,  IIb  1048,  III  1047.  M.  III,  581.  Prot.  III,  412.
–—  68.  959,  1072.

1.  A.“  vor  8  104,  M.“  vor  88  1030,  1032.

2.  Sie  bedarf  weder  der  Annahme  noch  eines  rechtfertigenden
Grundes  G#  854  A.  8).  —  Für  Grundstücke  §  875.  —  Sie  befreit  nicht
von  den  in  der  Vergangenheit  entstandenen  Pflichten,  E.  R.  72  02,
§  1047.  —  Zustimmung  des  Ehemannes  erforderlich,  #.  Bay.  11  311.

10.  Geltendmachung  g.  1065.  .
WirddaöRechtdesMeßbrauchersbeeinträchtigt1,so

finden  auf  die  Ansprüche  des  Nießbrauchers  die  für  die  Ansprüche

  aus  dem  Eigenthumes  geltenden  Vorschriften  entsprechende

Anwendung.
1  101.,  IIa  974,  IIDb  1049,  III  1048.  M.  III,  532.  Prot.  III,  412.  —
1227.

1.  8  1027  A.  1  bis  3.

2.  89  985,  986,  1004,  1005,  1006,  8PO.  88  77.  Wegen  Nutzungen
und  Schäden  gelten  gegen  den  dritten  Besitzer  98  987  bis  993,  während
ihm  für  Verwendungen  88  994  bis  1003  auch  gegen  den  Nießbraucher
zur  geie  stehen.  —  Wertersatz  bei  der  Zwangsversteigerung  ZVG.

22,  121.

II.  Besondere  e.
1.  Anteil  ti  We  §.  1066.

Besteht  ein  Nießbrauch  an  dem  Antheil  eines  Miteigenthümers!:
  so  übt  der  Nießbraucher  die  Rechte  aus,  die  sich  aus
der  Gemeinschaft  der  Miteigenthümer  in  Ansehung  der  Verwaltung
  der  Sache  und  der  Art  ihrer  Benutzung  ergeben.

Die  Aufhebung  der  Gemeinschafts  kann  nur  von  dem  Miteigenthümer
  und  dem  Nießbraucher  gemeinschaftlich  verlangt  werden.
        <pb n="718" />
        712  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

Wird  die  Gemeinschaft  aufgehoben,  so  gebührt  dem  Nießbraucher
  der  Nießbrauch  an  den  Gegenständen,  welche“  an  die

Stelle  des  Antheils  treten.
1  985  1,  II  à  975,  IID  1050,  III  10490.  M.  III,  497.  Prot.  III,  387.  —
9§  1258.

1.  an  einem  Grundstücke  oder  an  einer  beweglichen  Sache  (§  1030
A.  1P5„  Beispiele  in  88  947  ff.
38  743  bis  746,  1008  A.  4,  110.
3.  8§  749  bis  751,  1010.  4.  gemäß  88  752  ff.

2.  Berbrauchbare  Sachen  8.  1067.

Sind  verbrauchbare  Sachen!  Gegenstand  des  Nießbrauchs,
so  wird  der  Nießbraucher  Eigenthümer  der  Sachen;  nach  der
Beendigung  des  Nießbrauchs  hat  er  dem  Besteller  den  Werth
zu  ersetzen,  den  die  Sachen  zur  Zeit  der  Bestellung  hatten.“
Sowohl  der  Besteller  als  der  Nießbraucher  kann  den  Werth  auf
seine  Kosten  durch  Sachverständige  feststellen  lassen.3

Der  Besteller  kann  Sicherheitsleistung  “  verlangen,  wenn
der  Anspruch  auf  Ersatz  des  Werthes  gefährdet  ist.5

I  10181,  1019,  1020  Satz  1,  II  976,  II  1051,  III  1050.  M.  1II,  533.
Prot.  III,  413.  —  88  1075,  1084.

8  921·4
.  Fe  der  nicht  verbrauchten  Sachen,  z.  B.  des  Restes  des
r  oder  auch  des  ganzen  Warenlagers  ist  ausgeschlossen.
3  1034.  4.  88  2
5.  8  229.  —  BPO.  8  9n½  —  3  13912.  —  E.  R.  60  188.

II.  Rießbrauch  an  Rechten.

I.  Im  allgemeinen.

4.  Gegenstand  §.  1068.

Gegenstand  des  Nießbrauchs  kann  auch  ein  Recht:  sein.

Auf  den  Nießbrauch  an  Rechten  finden  die  Vorschriften
über  den  Nießbrauch  an  Sachen?  entsprechende  Anwendung,
soweit  sich  nicht  aus  den  §§.  1069  bis  1084  ein  Anderes  ergiebt.

53  10  4,  IIa  977,  Ub  1052,  111  1051.  M.  III,  538.  Prot.  III,  413.  —

1.  5  90  A.  3  u.  5.  Persönliche  Rechte  oder  dingliche  an  beweglichen
  oder  unbeweglichen  Sachen,  insbesondere  die  in  88  1073,  1074,
1080,  4081  genannten  Rechte.  Ausnahme  in  8  10692.

2.  88  1030  bis  1067.  Soweit  es  der  Inhalt  des  Rechts  gestattet,
erhält  der  Nießbraucher  eine  dingliche  (absolute  Rechtsstellung  Ival.
§  19.1  A.  1).
        <pb n="719" />
        V.  Abschn.:  Dienstbarkeiten.  2.  Tit.:  Nießbrauch.  713

2.  Bestellung  8.  1069.
Die  Bestellung  des  Nießbrauchs  an  einem  Rechte  erfolgt  nach
den  für  die  Uebertragung  des  Rechtes  geltenden  Vorschriften.
An  einem  Rechte,  das  nicht  übertragbar  ist:,  kann  ein
Nießbrauch  nicht  bestellt  werden.

1  1022,  1098  Satz  1,  IIa  978,  IIb  1056,  III  1052.  M.  III,  540.  Prot.
III,  413.  —  8  1374.

1.  Auch  bzw.  der  Form.  88  398,  402,  403,  411,  413,  873,
10171,  1153  ff.,  1192,  1199  1205,  1206,  1250,  1266,  1291,  1292,  2033
E.  K.  33  2#8),  RG.  v.  7.  4.  91  6  6.  1984  v.  20.  5.  98  9158,  E.  R.
53  ½½0,  58  216,  Bay.  *o  —  gpo  88  857,  894,  897.  G.  88  262,
27),  zVG.  8  1281.  —  Erwerb  durch  Ersitzung  ausgeschlossen  (  1033).

2.  88  399,  400,  717,  719,  1059,  1092,  11032,  11112,  1408.
14272.  An  einer  Grunddienstbarkeit  E  1018)  und  anderen  subektivdin
  lichen  Rechten  (88  1094,,  11052)  kann  der  Nießbrauch  nur  mit  dem
Nießbrauch  an  dem  Erundstück  erworben  werden  (8  1018  M.  2).

3.  Rechtsverhältnis  §.  1070.

Ist  ein  Recht,  kraft  dessen  eine  Leistung  gefordert  werden
kann,  Gegenstand  des  Nießbrauchs,  so  finden  auf  das  Rechtsverhältniß
  zwischen  dem  Nießbraucher  und  dem  Verpflichteten
die  Vorschriften  entsprechende  Anwendung,  welche  im  Falle  der
Uebertragung  des  Rechtes  für  das  Rechtsverhältniß  zwischen  dem
Erwerber  und  dem  Verpflichteten  gelten.

Wird  die  Ausübung  des  Nießbrauchs  nach  §.  1052  einem
Verwalter  übertragen,  so  ist  die  Uebertragung  dem  Verpflichteten
gegenüber  erst  wirksam,  wenn  er  von  der  getroffenen  Anordnung
Kenntniß  erlangt  oder  wenn  ihm  eine  Mittheilung  von  der  Anordnung
  zugestellt  wird.  Das  Gleiche  gilt  von  der  Aufhebung

der  Verwaltung.3

1  1028  Satz  1,  IIü  970,  IIb  1054,  111  1053.  M.  III,  540.  Prot.  III,
414.  —  8  1275.

1.  8  241.  2.  Im  allgemeinen  88  398  ff.  —  Vgl.  aber  88  1074
a.  E.,  40  1078,  1079  mit  1080,  1081  bis  1083
3.  88.  407,  1275.

4.  Beendigung  8.  1071.

Ein  dem  Nießbrauch  unterliegendes  Recht  kann  durch  Rechtsgeschäft
  nur  mit  Zustimmung  des  Nießbrauchers  aufgehoben
werden.!  Die  Zustimmung  ist  demjenigen  gegenüber  zu  erklären,
  zu  dessen  Gunsten  sie  erfolgt;  sie  ist  unwiderruflich.?
Die  Vorschrift  des  §.  876  Satz  3  bleibt  unberührt.“
        <pb n="720" />
        714  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

Das  Gleiche  gilt  im  Falle  einer  Aenderung  des  Rechtes,
sofern  sie  den  Nießbrauch  beeinträchtigt.“

1  1024,  IIa  980,  IIb  1055,  III  1054.  M.  III,  541.  Prot.  III,  415,
VI,  245.  —  88  876,  1245,  1255,  1276.

.  Pöah  7.  2.  §  876  Satz  3.
3.  hat  nur  für  unbewegliche  Sachen  Bedeutung,  insoweit  bei  diesen
auch  Erklärung  bei  dem  Grundbuchamt  genügt.  4.  8  877.

§.  1072.

Die  Beendigung  des  Nießbrauchs  tritt  nach  den  Vorschriften
  der  §§.  1063,  1064  auch  dann  ein,  wenn  das  dem
Nießbrauch  unterliegende  Recht  nicht  ein  echt  an  einer  beweglichen
  Sache  ist.

1025,  II  981,  11D  1056,  III  1055.  M.  III,  541.  Prot.  III,  416.

II.  Im  einzelnen.
1.  Leibrente,  Auszug  §.  1073.

Dem  Nießbraucher  einer  Leibrente  ,  eines  Auszugs?  oder
eines  ähnlichen  Rechtes  gebühren  die  einzelnen  Leistungen",  die
auf  Grund  des  Rechtes  gefordert  werden  können.

L  1027,  IIa  982,  1I  b  1057,  III  1056.  M.  III,  542.  Prot.  III,  417.
“  1.  Boff,  330.  Unterschied  vom  Forderungsnießbrauch  (8  1074),
E.

2.  a  96.  Ob  an  dem  Auszug  ein  Nießbrauch  bestellt  werden
kann,  ist  nach  Landesrecht,  bzw.  nach  §  1069  zu  beurteilen.

3.  Kohlenzehnten,  E.  R.  75  168.  4.  §  760.  E.  R.  68343.

2.  Forderung  a)  im  allgem.  8.  1074.

Der  Nießbraucher  einer  Forderung!  ist  zur  Einziehung
der  Forderung  und,  wenn  die  Fälligkeit  von  einer  Kündigung
des  Gläubigers  abhängt,  zur  Kündigung  berechtigt.  Er  hat
für  die  ordnungsmäßige  Einziehung  zu  sorgen.  Zu  anderen
Verfügungen  3  über  die  Forderung  ist  er  nicht  berechtigt.

1  1028,  II  983,  IIb  1058,  III  1057.  M.  III,  544.  Prot.  III,  418.
88  1282,  1285.

1.  8§  241.  Auch  Hypotheken.  Wegen  Grundschuld  #  1080.
Abtretung  unter  Bestimmung  der  Zinsen  für  einen  Dritten  auf  Lebenseit
  kann  Nießbrauch  sein,  .  KG.  40  275.  —  Für  auf  Zinsen  ausstehende
Horderun  en  §§  1076  bis  1079.

.  Er  kann  auch  gemäß  §  401  die  mit  der  Forderung  verbundenen
PMandrechte  6#  1113  ff.,  1204  ff.)  und  Bürgschaften  geltend  machen.
sich  A.  *  8  104.  Bezüglich  des  Aufrechnungsrechts  (8  387)  ändert
ich  nichts.
        <pb n="721" />
        V.  Abschn.:  Dienstbarkeiten.  2.  Tit.:  Nießbrauch.  715

§.  1075.

Mit  der  Leistung  des  Schuldners  an  den  Nießbraucher
erwirbt  der  Gläubiger  den  geleisteten  Gegenstand  und  der
Nießbraucher  den  Nießbrauch  an  dem  Gegenstande.

Werden  verbrauchbare  Sachen  geleistet,  so  erwirbt  der
Nießbraucher  das  Eigenthum;  die  Vorschriften  des  §.  1067
finden  entsprechende  Anwendung.

1  102  IIa  984,  IIb  1059,  III  1058.  M.  III,  545.  Prot.  III,  418.

1.  An  den  allgemeinen  Regeln  über  den  Erwerb  von  Sachen  und
anderen  Vermögensgegenständen,  insbesondere  den  *-  925  ff.,  929  ff.,
wird  nur  das  geändert,  daß  die  Leistung  an  den  Ni  braucher  dieselbe
Wirkung  hat,  wie  eine  Leistung  an  den  Gläubiger.

2.  Bei  Grundstücken  ohne  Eintragung,  §  873  W.  1.

b)  auf  nsen  aus  ausstehende  g.  1076.
Ist  eine  u  Zinsen  ausstehende  Forderung  Gegenstand  des
Nießbrauchs,  so  gelten  die  Vorschriften  der  §§.  1077  bis  1079.

1  loss,  II  985,  II  b  1060,  III  1059.  M.  III,  550.  Prot.  III,  423.
1.  verzinsiiches  Darlehen  8  608),  oder  andere  Forderung,  für
welche  Zinsen  bedungen  sind,  gleichviel,  ob  es  sich  um  dauernde  Kapitalsanlage
  handelt  oder  nicht.

g.  1077.

Der  Schuldner  kann  das  Kapital!  nur  an  den  Nießbraucher
  und  den  Gläubiger  gemeinschaftlich"  zahlen.  Jeder
von  beiden  kann  verlangen,  daß  an  sie  gemeinschaftlich  gezahlt
wird;  jeder  kann  statt  der  Zahlung  die  Hinterlegung  für  beide
fordern.“

Der  Nießbraucher  und  der  Gläubiger  können  nur  gemeinschaftlich:
  kündigen.  Die  Kündigung  des  Schuldners  ist  nur
wirksam,  wenn  sie  dem  Nießbraucher  und  dem  Gläubiger  erklärt

wird.“
I  1083½,  „  4,  IIa  986,  II  b  „1661,  111  1060.  M.  III,  661.  Prot.  III,
423.  —  8  1281.  Z.  z  120

1.  Zinsen  sind  an  den  Meßbraucher  allein  zu  zahlen.

2.  Ausnahmen  von  8§  1074.  3.  analog  dem  §  432.  E.  R.
5214.  —  8  10682.  4.  analog  dem  8  4298.
8.  1078.

Ist  die  Forderung  fällig,  so  sind  der  Nießbraucher  und  der
Gläubiger  einander  verpflichtet,  zur  Einziehung  mitzuwirken.:
        <pb n="722" />
        716  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

Hängt  die  Fälligkeit  von  einer  Kündigung  ab,  so  kann  jeder
Theil  die  Mitwirkung  des  anderen  zur  Kündigung  verlangen,
wenn  die  Einziehung  der  Forderung  wegen  Gefährdung  ihrer
Sicherheit  nach  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen  Vermögensverwaltung?

  geboten  ist.

1088  „,  II  à  987,  IIb  1062,  III  1061.  .  III,  551.  Prot.  III,  423.  —
58  1088,  1288,  1285.  1286.  —  BV#

1.  analog  dem  ⅛  754.  2.  8  1056.

§.  1079.

Der  Nießbraucher  und  der  Gläubiger  sind  einander  verpflichtet,
  dazu  mitzuwirken,  daß  das  eingezogene  Kapital  nach
den  für  die  Anlegung  von  Mündelgeld  geltenden  Vorschriften
verzinslich  angelegt  und  gleichzeitig  dem  Nießbraucher  der  Nießbrauch
  bestellt?  wird.  Die  Art  der  Anlegung  bestimmt  der
Nießbraucher.

1084,  IIa  988,  IIb  1068,  II  10692.  M.  III,  558.  Prot.  III,  423.  —
58  1088,  12881.—  gBG.  6  120#=1.

  88  1807,  1808.  Dazu  Satz  2.  Pr.  a.  73  ff.  2.  8  1069.

3.  Gruudschuld,  Rentenschuld  8.  1080.

Die  Vorschriften  über  den  Nießbrauch  an  einer  Forderung
gelten  auch  für  den  Nießbrauch  an  einer  Grundschuld  und  an

einer  Rentenschuld.

1  II  989,  IIb  1064,  III  1068.  M.  III,  355.  Prot.  III,  427.  —
z  1291.

1.  88  1074  bis  1079.  2.  88  1191,  1199.  8  1074  N.  2.

4.  Inhaberpapier,  Orderpapier  8.  1081.

Ist  ein  Inhaberpapier!  oder  ein  Orderpapier,  das  mit
Blankoindossament  versehen  ist?2,  Gegenstand  des  Nießbrauchs,
so  steht  der  Besitz"'  des  Papiers  und  des  zu  dem  Papiere  gehörenden
  Erneuerungsscheins  dem  Nießbraucher  und  dem  Eigenthümer
  gemeinschaftlich  zu.  Der  Besitz  der  zu  dem  Papiere
gehörenden  Zins-,  Renten-  oder  Gewinnantheilscheine"  steht  dem
Nießbraucher  zu.7

Zur  Bestellung  des  Nießbrauchs  genügt  an  Stelle  der

Uebergabe  des  Papiers,  die  Einräumung  des  Mitbesitzes.

I  10861⅝„  1087,  II  a  990,  IIb  1065,  III  1064.  M.  III,  5568.  Prot.  111.
427,  429.  —  88  1084,  1292,  1296.

1.  §  793.  §  90  A.  3.  —  Gleichgültig  ob  verzinslich.
2.  §  2341.  —  Anderenfalls  findet  die  Bestimmung  auf  Orderpapiere
  keine  Anwendung.
        <pb n="723" />
        V.  Abschn.:  Dienstbarkeiten.  2.  Tit.:  Nießbrauch.  717

3.  88  854  ff.  duch  mittelbarer  Besitz  kann  in  Frage  kommen.
§8  868  M.  4.  4.
Abweichung  nn  VWi106=  56.  8  80
7.  Gemäß  §  1036.  8.  §8  79  9  §  866.

..  !5

Das  Papier  ist  nebst  dem  Erneuerungsschein  auf  Verlangen
des  Nießbrauchers  oder  des  Eigenthümers  bei  einer  Hinterlegungsstelle
  :  mit  der  Bestimmung  zu  hinterlegen,  daß  die  Herausgabe
  nur  von  dem  Nießbraucher  und  dem  Eigenthümer  gemeinschaftlich
  verlangt  werden  kann.  Der  Nießbraucher  kann  auch

Hinterlegung  bei  der  Reichsbank  verlangen.

39  1066  :,  Ua  981,  IIb  1066,  1II  1065.  M.  1II,  556  Prot.  11I1,  427.
1814.

1.  a.  144;  Pr.  Allg.  Vf.  v.  19.  12.  99.
2.  §§  10771;  432.
§.  1083.

Der  Nießbraucher  und  der  Eigenthümer  des  Papiers  sind
einander  verpflichtet,  zur  Einziehung  des  fälligen  Kapitals,  zur
Beschaffung  neuer  Zins-,  Renten-  oder  Gewinnantheilscheine
sowie  zu  sonstigen  Maßnahmen  mitzuwirken,  die  zur  ordnungsmäßigen
  Vermögensverwaltung  erforderlich  sind.)

Im  Falle  der  Einlösung  des  Papiers  finden  die  Vorschriften
des  §.  1079  Anwendung.  Eine  bei  der  Einlösung  gezahlte
Prämie  gilt  als  Theil  des  Kapitals.3

I  1086„  „",  IA  9#92,  is  1067,  III  1066.  M.  III,  556.  Prot.  III,  427.

1.  9  805.  2.  8  10
3.  Dem  Nießbraucher  glbören  nur  die  Zinsen  der  Prämie.

§.  1084.
Gehört  ein  Inhaberpapier  oder  ein  Orderpapier,  das  mit
Blankoindossament  versehen  ist,  nach  §.  92  zu  den  verbrauchbaren
  Sachen,  so  bewendet  es  bei  den  Vorschriften  des  §.  1067.*

1  1086  1,  Ia  fes  IIb  1068,  III  1067.  M.  III,  556.  Prot.  III,  427.
Geändert  durg

1.  §  92  A.  3.  2.  88  1081  bis  1083  kommen  nicht  zur  Anwendung.

III.  Nießbrauch  an  einem  Permögen.

1.  Im  allgemeinen  §.  1085.

Der  Nießbrauch  an  dem  Vermögen  einer  Person!  kann
nur  in  der  Weise  bestellt  werden,  daß  der  Nießbraucher  den
        <pb n="724" />
        718  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

Nießbrauch  an  den  einzelnen  zu  dem  Vermögen  gehörenden
Gegenständen  erlangt.“  Soweit  der  Nießbrauch  bestellt  ist,
gelten  die  Vorschriften  der  8§.  1086  bis  1088.3

1  1038,  IIà  994,  IIb  1069,  III  logs.  M.  III,  558.  Prot.  III,  429.
D.  142.  —  8  1089.

1.  Auch  einer  juristischen  (88  21  ff.).  —  Auch  an  Sondervermögen
(§  90  A.  1),  Erwerbsgeschäften,  insbesondere  Handelsgeschäften  (H#G#.
§  22,  vgl.  aber  ZE.  R.  5932),  Vermögensquoten.  Ausnahme  bestimmter
Gegenstände  zulässig.  Dagegen  gelten  §8§  1085  ff.  nicht  für  den  Nießbrauch
  an  einer  bloßen  Mehrheit  von  einzelnen  Vermögensgegenständen.

2.  Der  Nießbrauch  muß  gemäß  den  88  1030  bis  1033,  1068,  1069,
1081  an  den  einzelnen  zu  den  Aktiven  des  Vermögens  gehörigen  beweglichen
  Sachen,  Grundstücken  und  anderen  Gegenständen  („Rechten“,
§  90  A.  3  a.  E.)  bestellt  werden.  Bei  Grundstücken  ist  einzutragen,  daß
es  sich  um  einen  Vermögensnießbrauch  handelt.  Wegen  der  Verpflichtung
  zur  Bestellung  8§§  310,  311.

3.  Auch  auf  den  bestellten  Nießbrauch  kommen  im  allgemeinen
die  für  die  einzelnen  Vermögensgegenstände  geltenden  Vorschriften
(§§  1030  bis  1084)  zur  Anwendung.  Die  Besonderheiten  betreffen  nur
die  Stellung  zu  den  Gläubigern  des  Vermögensinhabers  bzw.  der  Erbschaft.
  Darüber  88  1086  bis  1088,  3PO.  S8  737,  738.  —  E.  R.  70  3.

2.  Stellung  der  Glänbiger
des  Bestellers!  §.  1086.

Die  Gläubiger  des  Bestellers  können,  soweit  ihre  Forderungen
  vor  der  Bestellung  entstanden  sind,  ohne  Rücksicht  auf
den  Nießbrauch  Befriedigung  aus  den  dem  Nießbrauch  unterliegenden
  Gegenständen  3s  verlangen.“  Hat  der  Nießbraucher
das  Eigenthum  an  verbrauchbaren  Sachen  erlangtö,  so  tritt  an
die  Stelle  der  Sachen  der  Anspruch  des  Bestellers  auf  Ersatz
des  Werthes;  der  Nießbraucher  ist  den  Gläubigern  gegenüber
zum  sofortigen?  Ersatze  verpflichtet.

IIa  995,  IIb  1070,  III  1069.  Prot.  III,  430,  432,  VI,  348.  D.  142.
—  88  1089,  419,  1411.

1.  8  1085  A.  1  u.  3,  §  1030  A.  2,  §  1036  A.  3.

2.  §  198  A.  3.  Wegen  der  Zinsen  §  1088.  —  Bei  verschiedener
Bestellungszeit  ist  das  Befriedigungsrecht  auf  die  vor  der  Entstehung
der  Forderung  in  den  Nießbrauch  gelangten  Gegenstände  nicht  zu  erstrecken.
  3.  Sachen  und  „Rechten“  (8  90  A.  4  a.  E.).

4.  §  1087.  —  Voraussetzungen  der  Zwangsvollstreckung  in  ZPO.
§§  737,  738.  —  Abwendung  nach  §  268.  Dies  Recht  ist  nicht  eintragungsfähig
  und  daher  durch  Berufung  auf  den  grundbuchlichen  Rechtsschein
  (8  892)  nicht  entkräftbar  (E.  R.  70  8).  5.  8§§  1067,  10752,
1084.  6.  kraft  Gesetzes.  Es  bedarf  keiner  gerichtlichen  Uberweisung
dieses  Ersatzanspruches  an  die  Gläubiger.

7.  Abweichend  von  §§  1067,  10752,  1084.
        <pb n="725" />
        V.  Abschn.:  Dienstbarkeiten.  2.  Tit.:  Nießbrauch.  719

8.  1087.

Der  Besteller  kann,  wenn  eine  vor  der  Bestellung  entstandene
  Forderung  fällig  ist,  von  dem  Nießbraucher  Rückgabe
der  zur  Befriedigung  des  Gläubigers  erforderlichen  Gegenstände
  verlangen.¾  Die  Auswahl  steht  ihm  zu;  er  kann  jedoch
nur  die  vorzugsweise  geeigneten  Gegenstände  auswählen.?  Soweit
  die  zurückgegebenen  Gegenstände  ausreichen,  ist  der  Besteller
dem  Nießbraucher  gegenüber  zur  Befriedigung  des  Gläubigers
verpflichtet.

Der  Nießbraucher  kann  die  Verbindlichkeit  durch  Leistung
des  geschuldeten  Gegenstandes  erfüllen.38  Gehört  der  geschuldete
Gegenstand  nicht  zu  dem  Vermögen,  das  dem  Nießbrauch  unterliegt,
  so  ist  der  Nießbraucher  berechtigt,  zum  Zwecke  der  Befriedigung
  des  Gläubigers  einen  zu  dem  Vermögen  gehörenden
Gegenstand  zu  veräußern,  wenn  die  Befriedigung  durch  den
Besteller  nicht  ohne  Gefahr  abgewartet  werden  kann.  Er  hat
einen  vorzugsweise  geeigneten  Gegenstand  auszuwählen.  Soweit
er  zum  Ersatze  des  Werthes  verbrauchbarer  Sachen  verpflichtet

ist",  darf  er  eine  Veräußerung  nicht  vornehmen.
I  1040,  II  A  996,  “*□  1071,  III  1070.  M.  III,  560.  Prot.  III,  438,
1y,  669.  —  8  108

1.  bzw.  diese  Gegensände  oder  den  Wertersatz  (8  1086)  zurückbehalten.
  —  Ausnahme  in  8  1088  a.  E.
3  In  erster  Linie  Geld,  soweit  es  sich  um  eine  Geldforderung  handelt.

3.  Auch  bei  Gattungsschulden  (8§  243).  Er  ist  aber  dem  Besteller
gegentber  zur  Erfüllung  nicht  verpflichtet.  Anders  §  1088“.

1067,  10755,  1084.  5.  Er  hat  vielmehr  zunächst  den
Wertersatz  6  06  a.  E.)  ur  Befriedigung  zu  verwenden.  Ist  dieser
’  #al  9r  eine.  Verhußerung  nicht  verboten.

8.  1088.

Die  Gläubiger  des  Bestellers,  deren  Forderungen  schon  zur
Zeit  der  Bestellung  verzinslich  waren  ½1,  können  die  Zinsen  für
die  Dauer  des  Nießbrauchs  auch  von  dem  Nießbraucher  verlangen.
  Das  Gleiche  gilt  von  anderen  wiederkehrenden  Leistungen?,
die  bei  ordnungsmäßiger  Verwaltung  aus  den  Einkünften  des
Vermögens?  bestritten  werden,  wenn  die  Forderung  vor  der
Bestellung  des  Nießbrauchs  entstanden  ist.

Die  Haftung  des  Nießbrauchers  kann  nicht  durch  Vereinbarung
  zwischen  ihm  und  dem  Besteller  ausgeschlossen  oder
beschränkt  werden.“
        <pb n="726" />
        720  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

Der  Nießbraucher  ist  dem  Besteller  gegenüber  zur  Befriedigung
  der  Gläubiger  wegen  der  im  Abs.  1  bezeichneten
Ansprüche  verpflichtet.?  Die  Rückgabe  von  Gegenständen  zum
Zwecke  der  Befriedigung  kann  der  Besteller  nur  verlangen,  wenn
der  Nießbraucher  mit  der  Erfüllung  dieser  Verbindlichkeit  in
Verzug  "s  kommt.?

1  1041,  II  a  997,  *  1072,  III  1071.  M.  III,  564.  Prot.  III,  434.
D.  142.  —  8  1089,  1388

1.  8  1076  A.  1.  die  Höhe  der  Zinsen  kommt  es  nicht  an.
2.  8§  197.  3.  Im  Gegensatz  zum  Stammwert  88  995,  1047.
4.  E.  R.  68  3°7.

5.  Während  er  im  übrigen  dem  Besteller  gegenüber  nur  dazu  be- 



ä
rechtigt  ist  (§  10877).
6.  88  284  ff.  7.  Ausnahme  von  8  10872.
3.  Erbschaft  S.  1089.
Die  Vorschriften  der  §§.  10851  bis  1088  finden  auf  den
Nießbrauch  an  einer  Erbschaft  entsprechende  Anwendung.

1  1048,  IIa  998,  IIb  1078,  III  1072.  M.  III,  565.  Prot.  III,  436.
1.  E.  KG.  32.

Dritter  Titel.

Geschränkte  persönliche  Mienstbarkeiten."
*  Ubergang:  S.W.  a.  17  88§  21,  148.
I.  Im  allgemeinen

.  Begriff  8.  1090.

Ein  Grundstück  kann  in  der  Weise  belastet  werden?,
daß  derjenige,  zu  dessen  Gunsten  die  Belastung  erfolgt  3,  berechtigt
  ist,  das  Grundstück  in  einzelnen  Beziehungen"  zu  benutzen?,
  oder  daß  ihm  eine  sonstige  Befugniß  zusteht,  die  den
Inhalt  einer  Grunddienstbarkeit  bilden  kann?  (beschränkte  persönliche
  Dienstbarkeit).

Die  Vorschriften  der  §§.  1020  bis  1024,  1026  bis  10297,

1061  finden  entsprechende  Anwendung.

1  1044,  1048,  1049,  II  a  0909,  II  b  1074,  11I  1073.  M.  III,  566.  Prot.
III,  436,  437.  —  A.  115.

1.  8§  1018  N.  1.  2.  §  1018  A.  3.  Eintragung  kann  hier  nur
bei  dem  belasteten  Grundstück  erfolgen.  GBO.  8  50.

3.  Es  muß  zunächst  ein  Dritter  sein,  §  1030  A.  3.  Es  kann
sich  um  einen  oder  mehrere  (z.  B.  Eheleute,  Eltern  und  Kinder)  Menschen
  oder  juristische  Personen,  aber  nicht  um  Behörden  als  solche  (pr.
Polizei  K.  KG.  39  210)  handeln.  Die  Vererblichkeit  kann  nicht  bedungen
        <pb n="727" />
        V.Abschnitt:  Dienstbarkeiten.  721

werden  (§  1092  A.  1).  —  Über  Nutzungen  von  Mitgliedern  der  Realgemeinden
  a.  164.

4.  im  Gegensatz  zum  Nießbrauch  (8  1030),  auch  Erbbaurecht
(§  1012).  —  Recht  ein  Bauwerk  zu  errichten  nur,  wenn  damit  nicht,
wie  bei  einem  Kirchbau,  die  Benutzungsmöglichkeit  erschöpft  wird,  E.  KBG.
39  16.  8  1018  A.  4.

5.  z.  B.  zur  Fruchtziehung  oder  als  Wohnung  (dafür  die  Sonderbestimmungen
  in  §8  1093).  Daher  kann  auch  der  Inhalt  von  Miete
und  Pacht  (88  535,  581),  da  §  1091  nicht  zwingend  ist,  zum  Gegenstande
einer  beschränkten  persönl.  Dienstbarkeit,  insbesondere,  was  die  Miete
anbelangt,  eines  Wohnungsrechts,  gemacht  und  ihm  so  Dinglichkeit  verschafft
  werden,  aber  nur  für  die  Lebenszeit  des  Mieters  u.  Pächters.
A.  M.  E.  KG.  24  121,  vgl.  aber  E.  FG.  7257.  Im  Ergebnis,  nicht  in
den  Gründen  zutreffend  Z.  R.  54  28282.  —  Keine  Dienstbarkeit  das  Recht
auf  Entziehung  des  Grundstückes,  E.  KG.  258,  oder  auf  Abholzung,
E.  R.  60  370,  auf  Aufstellung  einer  Maschine  unter  Vorbehalt  des  Eigentums
  für  den  Verkäufer,  4.  FG.  9  ¼60,  auf  Duldung  der  Beeinträchtigung
einer  Grunddienstbarkeit,  z.  B.  eines  Wasserbenutzungsrechts,  E.  Bay.
9##,  wohl  aber  auf  Ausbeutung  von  Schiefer,  Z.  FW.  7  ·25/.

6.  88  1018,  1019  u.  A.  Der  Relativsatz  ist  nur  auf  die  zweite
Alternative  zu  beziehen.  Vgl.  §  1018  A.  7.  —  An  die  Stelle  des  Vorteils
  des  berechtigten  Grundstücks  tritt  hier  der  der  berechtigten  Person
(z.  B.  für  den  Wirtschaftsbetrieb  eines  gemeinnützigen  Vereins,  .

10

7.  Den  Besitzesschu  et  jeder,  der  sich  in  der  Ausübung  der  eingetragenen
  Dienstbarkeit  befindet,  ohne  daß  er  selbst  im  Grundbuche  eingetragen
  zu  sein  braucht.  Im  übrigen  ist  §  1029  A.  2  entsprechend  anzuwenden.
  8  1019  kommt,  da  ein  herrschendes  Grundstück  fehlt,  nicht
zur  Anwendung.  Aber  auch  hier  wird  privatrechtliches,  nicht  lediglich
öffentliches  Interesse  erfordert,  E.  R.  61  338,  8  1019  A.  1.

8.  8  1092  A.  1.  —  BZ  V.  88  91,  92,  121.

2.  Inhalt  §.  1091.

Der  Umfang  einer  beschränkten  persönlichen  Dienstbarkeit
bestimmt  sich  im  Zweifel!  nach  dem  persönlichen?  Bedürfnisse
des  Berechtigten.

1  1046,  IIa  1000,  IIb  1075,  III  1074.  M.  III,  567.  Prot.  III,  436.
1.  Anders  wie  8  1019,  nicht  zwingend.  2.  8  10937.

3.  Übertragbarkeit  8.  1092.
Eine  beschränkte  persönliche  Dienstbarkeit  ist  nicht  übertragbar.

  Die  Ausübung  der  Dienstbarkeit  kann  einem  Anderen

nur  überlassen  werden,  wenn  die  Ueberlassung  gestattet  ist.)
%  II  1001,  Mb  1076,  H  1075.  M.  III,  567.  Prot.  III,  466.
1.  im  Sinne  der  88  398  ff.,  413.  8  1059  Satz  1.  Zwingend.
Auch  Vererblichkeit  zwingend  ausgeschlossen  durch  die  Anwendbarkeit  des
8  1064  gemäß  8  1090  ,  ebenso  die  Bestellung  eines  Nießbrauchs  (8  10697)

K——————————  46
        <pb n="728" />
        722  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

und  die  Verpfändung  (8  1274  ),  oder  irgendwelcher  Übergang  auf  Sonderrechtsnachfolger,
  Z.  Bay.  11  576.  Wegen  Dienstbarkeiten  als  Teilinhalt
eines  Altenteils  §  1111  A.  2.

2.  Im  Gegensatz  zu  §  1059  Satz  2  muß  auch  die  Uberlassung  von
dem  Belasteten  besonders  gestattet  werden.

II.  Wohnungsrecht  §.  1093.

Als  beschränkte  persönliche  Dienstbarkeit  kann  auch  das
Recht  bestellt  werden,  ein  Gebäude  oder  einen  Theil  eines  Gebäudes
  unter  Ausschluß  des  Eigenthümers:  als  Wohnung  zu
benutzen.?  Auf  dieses  Recht  finden  die  für  den  Nießbrauch
geltenden  Vorschriften  der  §§.  1031,  1034,  1036,  des  §.  1037
Abs.  1  und  der  §§.  1041,  1042,  1044,  1049,  1050,  1057,
1062  entsprechende  Anwendung.3

Der  Berechtigte  ist  befugt,  seine  Familie  sowie  die  zur
standesmäßigen  Bedienung  und  zur  Pflege  erforderlichen  Personen
  in  die  Wohnung  aufzunehmen.“

Ist  das  Recht  auf  einen  Theil  des  Gebäudes  beschränkt,  so
kann  der  Berechtigte  die  zum  gemeinschaftlichen  Gebrauche  der
Bewohner  bestimmten  Anlagen  und  Einrichtungen  mitbenutzen.

1  1050,  II  a  1002,  IIb  1077,  III  1076.  M.  III,  570.  Prot.  III,  487.

1.  oder  ohne  Ausschluß,  E.  Bay.  9  166.

2.  E.  Gr.  46133.  Das  folgt  schon  aus  §  10901.  Neben  unentgeltlicher
  Uberlassung  kann  es  sich  um  entgeltliche,  z.  B.  durch  entsprechend
modifizierten  Mietsvertrag  (8  1090  A.  5),  aber  auch  durch  die  in  a.  96
genannten  Verträge  handeln,  Pr.  a.  15.  —  88  1090  bis  1092  finden
Anwendung,  soweit  sich  nicht  Abweichungen  ergeben,  daher  auch  §  1024.

3.  Reallastleistungen  (88  1005  ff.)  können  hinzutreten,  4.  F.  4  1481.
Reparaturpflicht  hinsichtlich  der  Auszugswohnung,  Pr.  a.  15  895.

4.  Abweichung  von  8  1091.

5.  Recht  auf  Kirchenstühle  und  Begräbnisplätze  a.  133,  Ersitzung

E.  JW.  10  560
Kechster  Abschnitt.
Vorkaufsrecht.“

*  Perfönl.  Vorkaufsrecht  88  504  bis  514,  gesetzliches  Vorkaufsrecht
des  Miterben  88  2034,  2035.  —  Hier  handelt  es  sich  nur  um  die
dingliche  Wirkung  und  die  Anderungen  der  88  504  ff.  (§  1098)  in
diesem  Falle,  E.  R.  59188;  älteres  Recht  2.  JW.  12  196.  —  Ein  Wiederkaufsrecht
  (8§8  497  bis  503)  hat  im  Reichsrecht  immer  nur  persönl.
Wirkung.  Vgl.  aber  a.  62  u.  8  883.  S.A.  §  75.  —  Vorkaufsr.  die
Güterzertrümmerungen  B.  G.  v.  13.  S.  10  a.  1  ff.,  Wa.  G.  v.  22.  1.  12

98  14  f.
        <pb n="729" />
        VI.  Abschnitt:  Vorkaufsrecht.  723

1.  Begriff  und  Umfang  §.  1094.

Ein  Grundstückt  kann  in  der  Weise  belastet  werden:,
daß  derjenige,  zu  dessen  Gunsten  die  Belastung  erfolgt  8,  dem
Eigenthümer  gegenüber  zum  Vorkaufe“  berechtigt  ist.

Das  Vorkaufsrecht  kann  auch  zu  Gunsten  des  jeweiligen

Eigenthümers  eines  anderen  Grundstücks  bestellt  werden.

1  9521.2  Nr.  2,  IIa  10038,  IID  1078,  III  1077.  M.  III,  447.  Prot.
III,  757.

1.  Bei  beweglichen  Sachen  kein  dingliches  Vorkaufsrecht.  Es  kann
auch  an  einem  Erbbaurecht  (8  1017)  bestehen,  auch  nach  Analogie  des
§  1026  für  Grundstücksteile,  T.  FG.  21/.  Für  Anteile  der  Mitberechtigten
  3  1050  Vorkaufsrecht  für  bestimmte  Zeit,  E.  FG.  5  41.

2.  88  873  bis  902.  Entstehung  nur  durch  Eintragung.  Gesetzliche
  Verkausereqhe  mit  dinglicher  Wirkung  bestehen  nicht.  Vgl.  aber  a.  109.

3.  Zunächst  ein  Dritter  (§  1030  A.  3).  Vorkaufsrecht  ist  regelmäßig
  subjektiv.  ,persönlich  (ugl.  A.“  vor  §  1018.  Ausnahme,  in  Abs.  2)
und  bun  finden  §8  514,  11032  Anwendung.  —  E.  R.  6

4.  8  1097.  Bezüglich  des  Zubehörs  vgl.  8  1096.

5.  Für  das  subjektiv-dingliche  Vorkaufsrecht  4  1018  A.  2,
11031,  11042,  a.  1202  Nr.  2.  —  §8  11052.  —  Vermerk  bei  dem  herrschenden
  Grundstück  GBO.  8  8.  Aufhebung  GBO.  8  21.

8.  1095.

Ein  Bruchtheil  eines  Grundstücks!  kann  mit  dem  Vorkaufsrechte
  nur  belastet  werden,  wenn  er  in  dem  Antheil  eines
Miteigenthümers  besteht.“

1  958,  II  a  1004,  IID  1079,  III  1078.  M.  III,  454.  Prot.  III,  763.  —
668  1106,  1114.

4.  8  .  2,  8  1094  M.  1.

2.  Es  darf  also  zum  Zweck  der  Bestellung  des  Vorkaufsrechts
ein  ideeller  Anteil  nicht  gebildet,  auch  nur  der  Anteil  des  Miteigentümers
  im  ganzen  mit  dem  Vorkaufsrechte  belastet  werden,  selbst  dann,
wenn  er  durch  Hinzuerwerb  vergrößert  ist  (Z.  F.  3,)  oder  aus
mehreren  verschieden  belasteten  Anteilen  besteht.  Ausnahmen  ermöglicht
auf  seinem  Gebiet  a.  113.  Z3P#O.  8642.  Mitberechtigung  zur  gesamten
Land  Winl  belastbar,  Z.  FG.  3“"8,  KG.  24½6,  Folge  Nichtigkeit,

§.  1096.

Das  Vorkaufsrecht  kann  auf  das  Zubehör  erstreckt  werden,
das  mit  dem  Grundstücke  verkauft  wird.  Im  Zweifel  ist  anzunehmen,
  daß  sich  das  Vorkaufsrecht  auf  dieses  Zubehör  erstrecken
  soll.

II  1005,  IIb  1080,  III  1079.  Prot.  III,  761.  —  88  980,  1081.
46
        <pb n="730" />
        724  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

8.  1097.

Das  Vorkaufsrecht  beschränkt  sich  auf  den  Fallt  des  Verkaufs
  durch  den  Eigenthümer,  welchem  das  Grundstück  zur  Zeit
der  Bestellung  gehört,  oder  durch  dessen  Erben?;  es  kann  jedoch

auch  für  mehrere  oder  für  alle  Verkaufsfälle  bestellt  werden.

1  9522  Nr.  1,  Ia  1006,  IIb  1081,  III  1080.  M.  III,  452.  Prot.
III,  757.

1.  d.  h.  die  erste  Veräußerung.  Handelt  es  sich  in  dieser  nicht
um  Kauf  (8  dcn-  oder  ist  das  Vorkaufsrecht  durch  §§  511,  512  ausgeschlossen,
  so  ist  es  mit  diesem  Fall  beendet  und  auf  dem  Wege  des
§  876  zu  köschen.  —  E.  Bay.  7“°8.

2.  Es  wirkt  aber  auch  gegen  Rechtsnachfolger,  auch  Sondernachfolge
  nach  98  10982,  1099  bis  1102.

3.  Auch  wenn  biese  bei  einem  Rechts=  oder  Sondernachfolper  eintreten.


2.  Rechtsverhältnis  8.  1098.

Das  Rechtsverhältniß  zwischen  dem  Berechtigten  und  dem
Verpflichteten  bestimmt  sich  nach  den  Vorschriften  der  §§.  504
bis  5141.  Das  Vorkaufsrecht  kann  auch  dann  ausgeübt  werden,
wenn  das  Grundstück  von  dem  Konkursverwalter  aus  freier
Hand  verkauft  wird.

Drittens  gegenüber  hat  das  Vorkaufsrecht  die  Wirkung
einer  Vormerkung  zur  Sicherung  des  durch  die  Ausübung  des
Rechtes  entstehenden  Anspruchs  auf  Uebertragung  des  Eigenthums.“


1  954,  957:.4,  958,  II  a  1007,  IID  1082,  III  1081.  M.  III,  454.  Prot.
III,  757.

1.  Zwingend.  Abweichungen,  z.  B.  Bestimmung  eines  festen
Preises,  berauben  das  Vorkaufsrecht  der  Eintragungsfähigkeit,  J.  FG.
5%,  Bay.  11  5//.

2.  Ausnahme  von  §  512,  bei  dem  es  hinsichtlich  der  Zwangsvollstreckung
  verbleibt.

3.  Insbesondere  den  Erwerbern  des  Grundstücks.

4.  §§  883  bis  888.  Vgl.  §§  1096  bis  1102.  Der  nur  persönlich
Vorkaufsberechtigte  kann  auf  dem  Wege  der  88  883,  885  dieselbe  Wirkung
  erzielen.  §  883  A.  1.  —  E.  Bay.  1018.

8.  1099.

Gelangt  das  Grundstück  in  das  Eigenthum  eines  Dritteni,
so  kann  dieser  in  gleicher  Weise  wie  der  Verpflichtete:  dem
Berechtigten  den  Inhalt  des  Kaufvertrags  mit  der  in  §.  510
Abs.  2  bestimmten  Wirkung  mittheilen.
        <pb n="731" />
        VI.  Abschnitt:  Vorkaufsrecht.  725

Der  Verpflichtete  hat  den  neuen  Eigenthümer  zu  benachrichtigen,
  sobald  die  Ausübung  des  Vorkaufsrechts?#  erfolgt  oder
ausgeschlossen  ist.“

1  956,  IIa  1008,  IIb  1068,  III  1088.  M.  III,  456.  Prot.  III,  768.

1.  des  Käufers  oder  eines  weiteren  Erwerbers.

2.  Für  diesen  gilt  8  510.  3.  8  505.  4.  8  510  .

8.  1100.

Der  neue  Eigenthümer  kann,  wenn  er  der  Käufer  oder  ein
Rechtsnachfolger  des  Käufers  ist,  die  Zustimmung  zur  Eintragung
  des  Berechtigten  als  Eigenthümer?  und  die  Herausgabe
des  Grundstücks  verweigern",  bis  ihm  der  zwischen  dem  Verpflichteten
  und  dem  Käufer  vereinbarte  Kaufpreis,  soweit  er
berichtigt  ist,  erstattet  wird.  Erlangt  der  Berechtigte  die  Eintragung
  als  Eigenthümer,  so  kann  der  bisherige  Eigenthümer
von  ihm  die  Erstattung  des  berichtigten  Kaufpreises  gegen

Herausgabe  des  Grundstücks  fordern.5

957  ,  La  1009,  Irb  084,  III  1088.  M.  II,  457.  Prot.  III,
758,  760.

1.  auch  Sondernachfolger.  2.  8  873,  925.  3.  8  985.
4.  Ahnlich  dem  §8  1000.  88  1001  bis  1003  finden  aber  keine
Anwendung.

5.  Die  Forderung  geht  auch  durch  die  Herausgabe  des  Grundstücks
  nicht  verloren.  5  1101.

F.  1101.

Soweit  der  Berechtigte  nach  §.  1100  dem  Käufer  oder
dessen  Rechtsnachfolger  den  Kaufpreis  zu  erstatten  hat,  wird  er
von  der  Verpflichtung  zur  Zahlung  des  aus  dem  Vorkaufe  geschuldeten
  Kaufpreises  frei.

Ha  1010,  Hb  loss,  III  1064.  Prot.  III,  758.
1.  8  433.

g.  1102.

Verliert  der  Käufer  oder  sein  Rechtsnachfolger  in  Folge
der  Geltendmachung  des  Vorkaufsrechts  das  Eigenthum,  so
wird  der  Käufer,  soweit  der  von  ihm  geschuldete  Kaufpreis?
noch  nicht  berichtigt  ist,  von  seiner  Verpflichtung  frei;  den
berichtigten  Kaufpreis  kann  er  nicht  zurückfordern.5

LI  1011,  IIb  10868,  111  1085.  Prot.  III,  764.
1.  8  1098.  2.  8  4337.  3.  wegen  8  1100.
        <pb n="732" />
        726  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

8.  1103.

Ein  zu  Gunsten  des  jeweiligen  Eigenthümers  eines  Grundstücks
  bestehendes  Vorkaufsrecht  kann  nicht  von  dem  Eigenthum
  an  diesem  Grundstücke  getrennt  werden.?

Ein  zu  Gunsten  einer  bestimmten  Persons  bestehendes
Vorkaufsrecht  kann  nicht  mit  dem  Eigenthum  an  einem  Grund-,

  verbunden  werden.
II  1012,  IIb  10867,  III  1086.  Prot.  III,  765.

§  10942.
23  8  1018,  1110.  Folgeweise  auch  kein  Vorbehalt  zugunsten
eines  7  eigentümers  bei  der  Teilung,  Z.  R.  73  320.
4  wenn  auch  vererblich.  §  1094  M.  3.

§.  1104.

Ist  der  Berechtigte  unbekannt,  so  kann  er  im  Wege  des
Aufgebotsverfahrens!  mit  seinem  Rechte  ausgeschlossen  werden,
wenn  die  im  §.  1170  für  die  Ausschließung  eines  Hypothekengläubigers
  bestimmten  Voraussetzungen  vorliegen.  Mit  der  Erlassung
  des  Ausschlußurtheils  erlischt  das  Vorkaufsrecht.

Auf  ein  Vorkaufsrecht,  das  zu  Gunsten  des  jeweiligen
Eigenthümers  eines  Grundstücks  besteht  2,  finden  diese  Vorschriften

keine  Anwendung.
II  1018,  IIb  1088,  III  1087.  Prot.  IV,  601.  —  8  1112.

1.  8PO.  88  986,  1024.  —  §  887  NM.  1.  2.  8  10942.

Siebenter  Abschnitt.
Reallasten.“

*  §8  10212,  1022.  Bezüglich  des  Landesrechts  a.  62,  96,  11
bis  116,  120,  121,  132.  ZV6.  88  51,  91,  92,  121,  E.  zVG.  89
In  Kraft  bleiben  insbefondere  landesrechtliche  Verbote  und  Einschränkungen
  der  Reallasten,  sowie  Bestimmungen  über  Ablösbarkeit.

1.  Begriff  und  Umfang  §.  1105.

Ein  Grundstückt  kann  in  der  Weise  belastet  werden:,
daß  an  denjenigen,  zu  dessen  Gunsten  die  Belastung  erfolgfts,
wiederkehrende"  Leistungenö  aus  dem  Grundstücke"  zu  entrichten
  sind  (Reallast).

Die  Reallast  kann  auch  zu  Gunsten  des  jeweiligen  Eigenthümers

  eines  anderen  Grundstücks  bestellt  werden.
1  1051,  II  1014,  11  b  1089,  III  1088.  M.  III,  581.  Prot.  III,  729.
        <pb n="733" />
        VII.  Abschnitt:  Reallasten.  727

1.  8  1094  A.  1u.  8  1106.

2.  88  873  bis  902  finden  Anwendung.  Reallast  entsteht  regelmäßig
  nur  durch  Eintragung.  Bgl.  aber  die  unter  dem  Rechte  der
Reallasten  stehenden  Fälle  der  88  914,  917,  sowie  a.  114.  über  den  Inhalt
  der  Eintragung  GB.  850.  Für  Grundstücksteile  GBO.  88  6,  96.

3.  subjektiv=  persönliche  Reallast  §§  1111,  1112  A.  1,  A.  ““  vor
§  1018.  Gegensatz  in  Abs.  2.  Der  Berechtigte  muß  zunächst  ein  Dritter
sein,  §  1030  M.  2.

4.  §  197.  Eine  Pflicht  zu  einmaliger  Leistung,  z.  B.  gegebenenfalls
  ein  überragendes  Gesims  auf  eigene  Kosten  zu  beseitigen,  kann
als  Reallast  nicht  eingetragen  werden,  &amp;amp;.  FG.  155.  Dagegen  können
die  Leistungen  zeitlich  beschränkt  sein.  Auch  ist  es  zulässig,  daß  die
Rente  zur  Verzinsung  und  Tilgung  eines  Kapitals  dient,  S.  KG.  21  A.  312.
Enger  ist  die  Rentenschuld  (§  1201  A.  2),  auf  welche  88  1105  ff.  keine
Anwendung  finden.  —  Wertberechnung  E.  KG.  36  B.23.  —  Kohlenzehnten
—

5.  irgendwelcher  Art  (8  241),  z.  B.  Beköstigungsrecht  (E.  Gr.
46188),  auch  Dienste,  siehe  aber  Pr.  a.  30.  Bestimmtheit  goweit  erforderlich,
  daß  Umwandlung  in  Geldforderung  möglich,  E.  FG.  2  191.  Grenze
gegenüber  den  Grunddienstbarkeiten,  ZE.  R.  6087.  Unzulässigkeit  der  Eintragung
  der  Pflicht  zur  Inventarhaltung  und  Versicherung  bei  pr.  Rentengütern,
  E.  KG.  26  1506.

6.  8  1113  A.  8.

7.  subjektiv  -Dingliche  Reallast  (8§  1109,  1110,  a.  120  Nr.  2).
§  10942  und  wegen  der  Eintragung  auf  dem  Blatte  des  herrschenden
Grundstücks  GB.  98  8,  21.  8  1018  .  2.

8.  1106.

Ein  Bruchtheil  eines  Grundstücks  kann  mit  einer  Reallast
nur  belastet  werden,  wenn  er  in  dem  Antheil  eines  Miteigenthümers
  besteht.“

1  105S,  II  1015,  II  b  1090,  III  1089.  M.  III,  ö86.  Prot.  III,  734.—
58  1095,  1114.

1.  §  1095  A.  1  u.  2.

2.  Rechtsverhältnis  8.  1107.

Auf  die  einzelnen  Leistungen  finden  die  für  die  Zinsen
einer  Hypothekenforderung  geltenden  Vorschriften  entsprechende
Anwendung.

1051,  1060,  II  a  1016,  IID  1091,  III  1090.  M.  III,  581.  Prot.  III,
729,  788.

1.  d.  h.  das  gesamte  Hypothekenrecht  §8  1113  ff.,  soweit  es  auf
Zinsen  einer  Hypothekenforderung  Anwendung  findet.  Vgl.  aber  §  1108
A.  1.  —  Trotz  §  1115  braucht  aber  der  Geldwert  der  einzelnen  Leistungen
nicht  angegeben  zu  sein,  ZE.  F.  2191.  An  Stelle  von  ziülud.  Halbs  1
treten  §  874  u.  GBO.  8  50,  E.  R.  543.  —  Unzulässig  hier  Unterwerfung
  unter  sofortige  Zwangsvollstreckung  (8PO.  §  800),  k.  Bay.  11  5.
        <pb n="734" />
        728  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

8.  1108.

Der  Eigenthümer  haftet  für  die  während  der  Dauer  seines
Eigenthums  fällig  werdenden  Leistungen  auch  persönlich  #,  soweit
nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist.

Wird  das  Grundstück  getheilt,  so  haften  die  Eigenthümer

der  einzelnen  Theile?  als  Gesammtschuldner.“
L  10586,  II  a  1017.  IIb  1099,  III  1091.  M.  III,  587.  Prot.  III,  729,  785.
1.  Also  nicht  bloß  mit  dem  Grundstück,  wie  bei  den  Hypothekenzinsen
  ꝓbs  1118,  1142).  E.  R.  60  55,  JW.  09:4
2.  persönlich  nach  Maßgabe  bes  Abs.  1.  Hinglice  Verhaftung
durch  9.  1132  geregelt.  Vgl.  aber  a.  120.  3.  988  421  ff.

§.  1109.

Wird  das  Grundstück  des  Berechtigten  getheilt,  so  besteht
die  Reallast  für  die  einzelnen  Theile  fort.  Ist  die  Leistung
theilbar  #,  so  bestimmen  sich  die  Antheile  der  Eigenthümer  nach
dem  Verhältnisse  der  Größe  der  Theile;  ist  sie  nicht  theilbar,
so  finden  die  Vorschriften  des  §.  432  Anwendung.  Die  Ausübung
  des  Rechtes  ist  im  Zweifel  nur  in  der  Weise  zulässig,
daß  sie  für  den  Eigenthümer  des  belasteten  Grundstücks  nicht
beschwerlicher  wird.?

Der  Berechtigte  kann  bestimmen,  daß  das  Recht  nur  mit
einem  der  Theile  verbunden  sein  soll.3  Die  Bestimmung  hat
dem  Grundbuchamte  gegenüber  zu  erfolgen  und  bedarf  der  Eintragung
  in  das  Grundbuch;  die  Vorschriften  der  §§.  876,  878
finden  entsprechende  Anwendung.  Veräußert  der  Berechtigte  einen
Theil  des  Grundstücks,  ohne  eine  solche  Bestimmung  zu  treffen,  so
bleibt  das  Recht  mit  dem  Theile  verbunden,  den  er  behält.

Gereicht  die  Reallast  nur  einem  der  Theile  zum  Vortheile,

so  bleibt  sie  mit  diesem  Theile  allein  verbunden.“

1058,  II  1019,  II  b  1098,  IIX  1092.  M.  III,  590.  Prot.  III,  737.—
6  1025.  —  a.  120,  121.

1.  8  420.  2.  §  1025  Satz  1.  3.  §  11327.
4.  §  1025  Satz  2.
8.  1110.

Eine  zu  Gunsten  des  jeweiligen  Eigenthümers  eines  Grundstücks
  bestehende  Reallast  kann  nicht  von  dem  Eigenthum  an

diesem  Grundstücke  getrennt  werden.
1  1057,  II  A  1018,  IIbDb  1094,  III  1093.  M.  III,  589.  Prot.  III,  786.
8  1108  .
1.  8  1018  M.  2.
        <pb n="735" />
        VIII.  Abschnitt:  Hypothek.  Grundschuld.  Rentenschuld.  729

g.  1111.

Eine  zu  Gunsten  einer  bestimmten  Person  bestehende  Reallast
  kann  nicht  mit  dem  Eigenthum  an  einem  Grundstücke  verbunden
  werden.

Ist  der  Anspruch  auf  die  einzelne  Leistung  nicht  übertragbar
  ,  so  kann  das  Recht  nicht  veräußert  oder  belastet  werden.3

10%  II  A  1020,  IID  1095,  III  1094.  M.  III,  592.  Prot.  III,  788.

1.  8  1103.  —  Vererblichkeit  und  Ubertragbarkeit  sind,  anders  wie
in  §8  1059,  1061  bis  1092,  im  übrigen  grundsätzlich  nicht  ausgeschlossen
(ogl.  aber  §  399).

2.  Nach  Vertrag  oder  Natur  der  Leistung  unter  Anwendung  der
§8  398  bis  400.  Schon  die  Unübertragbarkeit  einer  Leistung  (insbesondere
  bei  Altenteih.  macht  die  Reallast  im  ganzen  auch  birsich
an  sich  übertragbarer  Teile  unübertragbar,  Z.  FG.  9%,  KG.  40  25.

3.  Sonst  ist  beides  unter  Anwendung  der  88  873  ff.  zulässig.

§.  1112.

Z  Ist  der  Berechtigte  unbekannt,  so  finden  auf  die  Ausschließung
  seines  Rechtes  die  Vorschriften  des  §.  1104¼  entsprechende
  Anwendung.

L  1021,  IIb  1098,  III  1095.  Prot.  III,  738.
1.  auch  Abs.  2.

Achter  Abschnitt.
Hypothek.  Grundschuld.  Rentenschuld.-*

  Vier  Hauptformen  des  regelmäßig  dem  Immobiliarkredit  dienenden,
  eine  Haftung  des  Grundstücks  für  eine  Geldsumme  darstellenden
Grundpfandes,  welches  unter  Beseitigung  des  Generalpfandes  an  einem
ganzen  Vermögen  von  den  Pfandrechten  an  beweglichen  Sachen  (88  1204  ff)
und  an  unkörperlichen  Vermögensstücken  („Rechten“,  8§8  1273  ff.)  im
allgemeinen  (vgl.  jedoch  §§  1120  ff.)  getrennt  gehalten  wird.  Bei  der
Rentenschuld  6  1199  bis  1203)  handelt  es  sich  nicht  um  Kapital,
sondern  um  in  Terminen  zu  entrichtende  Renten.  Im  übrigen  bilden
scharfe  Gegensätze  Grundschuld  (§8  1191  bis  1198)  und  Sicherungshypothek
(§8  1184  bis  1190),  indem  bei  der  ersteren  die  Abhängigkeit  von  einer
persönlichen  Forderung  nach  außen  hin  ganz  aufgegeben  ist  (8  1192)
und  fehlen  kann,  während  bei  der  letzteren  diese  Abhängigkeit,  solange
sich  die  Hypothek  in  der  Hand  eines  Dritten  befindet,  festgehalten  ist
§  1184).  Ein  Mittelding  ist  die  gewöhnliche  Hypothek  (Verkehrshypothek
  88  1113,  1186),  bei  der  die  Abhängigkeit  von  der  persönlichen
Forderung  stark  eingeschränkt  ist  (8  1138).  Außer  bei  der  Sicherungshypothek
  sind  Briespfand  und  Buchpfand  zu  unterscheiden  (88  1116,  1185,
1192,  1199).  Besondere  Arten  der  Sicherungshypothek  sind  die  Zwangs-
        <pb n="736" />
        730  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

Faether  (8P.  88  865  bis  868,  8§  1185  A.  1),  die  Arresthypothek
ZPO.  8  932),  die  Sicherungshypothek  für  Forderungen  aus  Wertpapieren
  (88  1186  bis  1189)  und  die  Höchstbetragshypothek  (§  1190),
während  bei  der  Grundschuld  und  der  Rentenschuld  noch  das  Inhaberpfand
  (88  1195,  1198)  hervorzuheben  ist.  Pfandsicherung  gewähren  aber
außerdem  die  entsprechenden  Vormerkungen  (88  883  ff.),  ZVG.  8§  48.
R.  v.  1.  6.  09  88  27  ff.  ordnet  besonders  Bauhypothek,  Baugeldypothek
  und  Recht  der  Baugläubiger  an  der  geleisteten  Sicherheit.
ach  a.  60  kann  das  Landesrecht  für  gewisse  Grundstücke  noch  das  auf
Befriedigung  aus  dem  Ertrage  beschränkte  Pfand  (sog.  Revenuenhypothekl)
  zufügen.  Neben  dem  Pfand  an  einem  Grundstück  im  ganzen
Anteilspfänder  (§  1114)  und  Gesamtpfänder  (§  1132).  Kein  Pfandrecht
entsteht  durch  Beschlagnahme  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  (886.
§  23,  148)  und  des  Konkurses  (KO.  §§  117  ff.).  Ausgeschlossen  das
fandrecht  mit  Besitz  und  Fruchtgenuß  (Antichrese),  E.  FG.  3  2¼,  §  1030
A.  2  a.  E.,  §  1061  A.  3,  a.  179  A.  3.  Anders  bei  Fahrnis  §  1213.—
Das  BG#.  vermeidet  den  Namen  Grundpfand,  es  verwendet  den  Namen
Pfandrecht  gegen  den  Sprachgebrauch  ausschließlich  für  das  Fahrnispfand
  (8  1204),  und  gebraucht  deshalb  beim  Grundpfand  die  Namen
der  einzelnen  Arten,  wobei  aber  Sicherungshypothek  und  gewöhnliche
Hypothek  unter  dem  Namen  Hypothek  zusammengefaßt  werden.  —  8§8  873
bis  902  finden  insoweit  Anwendung,  als  sie  nicht  im  einzelnen  abgeändert
  sind.  Im  übrigen  sind  allgemeine  Regeln  vom  Grundpfand
nicht  aufgestellt.  Vielmehr  wird  zunächst  als  Regelfall  die  Verkehrsbriefhypothek
  an  einem  Grundstück  behandelt.  Für  alle  übrigen
Fälle  werden  dann  die  Abweichungen  angegeben,  wobei  die  Rentenschuld
wieder  als  Unterart  der  Grundschuld  behandelt  wird.  —  a.  112,  118,
120  und  für  den  Übergang  a.  167  (E.  KG.  35  2),  184,  188,  189,  192
bis  195,  sowie  G.  v.  17.  3.  06  (bei  a.  192),  Pr.  a.  33.  —  Beschränkungen
  der  Vertragsfreiheit  für  Hypothekenbanken  Hyp.G.  88  17  bis  21.

Erster  Titel.
Hypothek.

I.  Berkehrs  k.
erleeshnpother  1113.

Ein  Grundstück!  kann  in  der  Weise  belastet  werden?,  daß
an  denjenigen,  zu  dessen  Gunsten  die  Belastung  erfolgt  3,  eine
bestimmte"  Geldsummeb“  zur  Befriedigung  wegen  einer  ihm  zustehenden
  8  Forderung?  aus  dem  Grundstückes  zu  zahlen  ist
(Hypotheh.

Die  Hypothek  kann  auch  für  eine  künftige  ½  oder  eine  bedingte

  11  Forderung  bestellt  werden.'.

1  1063,  II  à  i1022,  IIb  1097,  111  1096.  M.  II1,  595.  Prot.  111,  hus,
543.  D.  145.  —  88  1204,  1264.
        <pb n="737" />
        VIII.  Abschnitt.  1.  Tit.:  Hypothek.  731

1.  oder  Erbbaurecht  (8  1017).  Über  Anteilspfänder  §  1114,  Gesamtpfänder
  §  1132,  Vereinigung  von  Eruntitücken  88  890,  1131.  Bahneinheiten
  a.  112.  z  vo  A.  2.  —  8S.W.  8  15

2.  unbeschränkt,  soweit  keine  lunesebbiche  Verschuldungsgrenze
(a.  117).  —  8  1136.

3.  Bei  Hypotheken  zunächst  der  Gläubiger  der  persönlichen  Forderung.
  Der  Pfandberechtigte  muß  zunächst  von  dem  Eigentümer  verschieden
  sein.  §  1030  A.  3.  E.  FG.  3  138.  Nur  für  Grundschulden
(§  1191)  kann  es  ordentlicherweise  von  vornherein  der  Eigentümer  sein,
§  1196  (ogl.  aber  §  11631),  nur  bei  Inhabergrundschuldbriefen  und
Hypotheken  für  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  ist  es  jeder  Inhaber
  (88  1195,  1188,  793).  —  Keine  Hypothek  für  den  jeweiligen
Eigentümer  eines  Grundstücks,  E.  FG.  4  257.

4.  Vgl.  aber  §  1190,  auch  1  1118  und  für  Rentenschulden,  8  1199.

5.  Grundpfänder  guuc  entsprechende  Vormerkungen,  E.  R.  55),
können  nur  auf  Geld  gehen,  und  zwar  auch  in  den  Nebenverpflichtungen,
E.  KG.  29  7.  Vereinbarung  wahlweiser  Leistung  anderer  Gegenstände
unzulässig,  K.  KG.  25  ½.  PO.  898  592,  688,  794  Nr.  5.  Anders
§  1204½1.  —  Veriekrshypothel,  dann  auch  nicht  für  Zinsen  allein  gestellt
werden,  ZE.  KG.  26  0,  FG.

6.  Es  muß  sich  hshen  von  §  1190)  um  eine  bestimmte,  aus
einem  klar  und  bestimmt  zu  bezeichnenden  Schuldverhältnisse  hervor-*
  gũltige  Forderung  handeln  (8  1180,  E.  KG.  214.  180).  Erforderauch

  der  Schuldgrund  für  etwa  vorgesehenen  späteren  bergang  an
andere,  E.  KG.  38  371.  Es  genügt  ein  abstraktes  (8  780)  Schuldverhältnis,
3185,  KG.  *2  26  #8,  ein  widerrufliches  Schenkungsversprechen,
29.  Unzulässig  für  künftige  Erbansprüche  und  künftige  Ansprüch-
  aus  Verfügung  von  Todes  wegen,  einschließlich  der  Schenkung
von  Todes  wegen  (8  23011),  E.  KG.  40  ½e,  ferner  für  Verzinslichkeit
eines  Darlehens  der  Ehefrau  an  ihren  Mann  im  gesetzlichen  Güterstande,
E.  KG.  40  ¼0.  UÜber  künftige  Forderungen,  3.  JW.  02  B.428.  Unzulässig
(immer  abgesehen  von  §  1190)  Alternativbestellung  für  zwei  Forderungen,
.  JW.  11°53.  —  Für  mehrere  voneinander  unabhängige  Forderungen
darf  keine  gemeinsame  Hypothek  eingetragen  werden,  E.  Bay.  19.  —
sbestehen  der  Forderung  für  die  Entstehung  des  Pfandrechts  nicht  wesentlich
  (§  1163).  Anders  §  1204  A.  5.  Bedeutung  des  Grundbuchrechtsscheins
  auch  hinsichtlich  der  Forderung  §  1138.

7.  Die  persönliche  Forderung  mit  persönlicher  Haftung,  die  das
der  Zwangsvollstreckung  unterworfene  Vermögen  des  persönlichen  Schuldners
  ergreift,  ist  von  der  dinglichen  Schuld  mit  bloßer  Pfandhaftung
(unteilbar  E.  JIW.  02  108)  zu  unterscheiden,  insbesondere  hinsichtlich  Entstehung,
  Untergang  und  Nachfolge  (3PO.  8  325).  Im  Prozeß  handelt
es  sich  um  zwei  Ansprüche  bzw.  Klageanträge  (3P.  §  25).  Bei  der
Verurteilung  wegen  der  Pandschud  muß  die  Beschränkung  der  Haftung
auf  das  Pfand  zum  Ausdruck  gebracht  werden.  —  Eigentümer  als  Pfandschuldner
  kann  von  vornherein  oder  infolge  Sondernachfolge  von  dem
persönlichen  Schuldner  verschieden  sein.  Das  BGB.  betrachtet  dies  als
den  Normalfall  (88  1137,  1143,  1161,  1163,  1177).  Persönliche  Zah-
        <pb n="738" />
        732  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

lungspflicht  des  Eigentümers  als  solchen  auch  durch  besondere  Eintragung
  nicht  begründbar,  3.  FG.  11  6.  Anders  bei  Reallasten,  §5  1108.
Die  a  Forderung  wird  dadurch  beeinflußt,  daß  für  sie  ein
Pfand  besteht  (88  1138,  1142,  1143,  11537,  1154,  1155,  1161,  1164
bis  1167,  1170,  1171,  1174,  1176).  Im  übrigen  bleiben  namentlich
auch  bezüglich  des  Ortes  und  der  Zeit  der  Zahlung  die  für  die  Forderung
  als  solche  geltenden  Rechtssätze  maßgebend.  —  Über  Einfluß  eines
Zwangsvergleichs  KO.  §  193.  Über  Übernahme  der  persönlichen  Schuld
auf  den  Erwerbspreis  §8  416,  bei  der  Zwangsversteigerung  8G.  8  53.
Für  den  Fall  eines  Vermächtnisses  des  belasteten  Ernndfiicks  88  2166
bis  2168.  Bei  der  Grund=  und  Rentenschuld  entfällt  die  persönliche
Forderung  (8  1192  A.  1,  §  1199  A.  1).  Zeit  und  Ort  regeln  hier
§8  1193,  1194.

8.  d.  h.  aus  dem  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  (8  1147)  zu
beschaffenden  Erlöse  oder  Ertrage  des  Pfandgegenstandes  (89  1120  bis  115.
2.  R.  55  2#8,  65  "18.  Freiwillige  Befriedigung  aus  der  Versicherungssumme
(§  11277)  hat  nicht  die  Folgen  der  Befriedigung  aus  dem  Grundstück,
E.  R.  5681.  Wegen  des  Nutzpfands  A.“  vor  §  1112.

9.  gewöhnliche  oder  Verkehrshypothek.  Sicherungshypothek  in
8  1184,  für  gewisse  Forderun  Pgen  ausschließlich  §  1187.

10.  E.  R.  65  88.  Das  Rechtsverhältnis,  aus  dem  die  Forderung
entspringt  (8PO.  8§  1026),  kann  auch  ein  künftiges  sein.

11.  oder  noch  von  einer  Gegenleistung  abhängige  (8  198  A.  3).  —
Zulässig  Verpflichtung,  Befriedigung  zunächst  aus  dem  Grundstück  zu
suchen,  2.  FG.  8°.  Auch  die  Pfandbestellung  selbst  kann  bedingt  erfolgen,
  "  854  A.  8,  873  A.  6,  E.  R.  706.  uläfsige,  Bedingung
des  Euus  W  mit  dem  Tode  des  Gläubigers,  2.

2.  §  1163.

2.  Anteilshypothek  §.  1114.
Ein  Bruchtheil  eines  Grundstücks!  kann  mit  einer  Hypothek
  nur  belastet  werden,  wenn  er  in  dem  Antheil  eines  Miteigenthümers

  besteht.

1  10683,  II8A  1028,  IIb  1098,  III  1097.  M.  III,  638.  Prot.  III,  568.
—  88  1095,  1106.

1.  8§  1008  A.  2,  1095  A.  2.  Ausgeschlossen  bei  Gesamtgut,
FG.  4  —  Wirlliche  Teile  eines  GErundstücks  können  belastet  zurnn
sind  dann  aber  abzuschreiben,  GBO.  8§  6.  —  Uber  badische  Teilhypotheken
.  R.  60  31e.

2.  §  747  gegenüber  §§  7192,  14421,  1546,  203382.  E.  F.  1½,
3255  (Unzulässigkeit  der  Belastung  eines  von  den  Miteigentümern  erstandenen
  Anteils),  Bay.  2275,  439,  KG.  30  2196  (des  zum  bisherigen  Anteil
hinzuerworbenen  Anteils  allein),  JIW.  1043.  Zulässig  Mitbelastung
sämtlicher  übrigen  Anteile  durch  den  Alleineigentümer,  2.  R.  687  gegen
JG.  4538.  Auch  durch  Erstreckung  einer  Hypothek,  selbst  bei  ungleicher
Belastung  der  Anteile,  #.  FG.  9  2069.  88  1008  A.  4,  1095  A.  1  u.  2.  —
Keine  Vormerkung  für  eine  Hypothek  auf  den  Anteil  eines  Miterben
vor  erfolgter  Auseinandersetzung,  E.  FG.  4  2558,  §  1008  A.  2.  —  Über
        <pb n="739" />
        VIII.  Abschnitt.  1.  Tit.:  Hypothek.  733

Löschung,  E.  KG.  26148.  Entlassung  aus  der  Pfandhaftung,  2.  R.  641  397.
Auf  das  Berhältnis  des  Anteilspfandes  zu  den  Totalpfändern  bzw.
Pfändern  an  mehreren  Anteilen  sind  die  Grundsätze  von  dem  Verhältnis
der  Einzelpfänder  (§  1132)  zu  den  Gesamtpfändern  entsprechend  anzuwenden.
  E.  KG.  308.  ZPO.  8  8642.  —  Wegen  der  durch  ideelle

Subrepartition  im  Zusammenlegungsverfahren  entstandenen  Anteile
E.  KG.  32  ##s.

3.  Eintragung  §.  1115.

Bei  der  Eintragung  der  Hypothek  müssen  der  Gläubigerf,
der  Geldbetrag  der  Forderungs  und,  wenn  die  Forderung  verzinslich
  ist,  der  Zinssatz",  wenn  andere  Nebenleistungen?  zu
entrichten  sind,  ihr  Geldbetrag  im  Grundbuch  angegeben
werden7;  im  Uebrigen  kann  zur  Bezeichnung  der  Forderung
auf  die  Eintragungsbewilligung  Bezug  genommen  werden.

Bei  der  Eintragung  der  Hypothek  für  ein  Darlehen  einer
Kredilanstalt?,  deren  Satzung##0  von  der  zuständigen  Behörde
öffentlich  bekannt  gemacht  worden  ist,  genügt  zur  Bezeichnung
der  außer  den  Zinsen  satzungsgemäß  zu  entrichtenden  Nebenleistungen
  5  die  Bezugnahme  auf  die  Satzung.

1

1064,  ITa  1024,  IIb  1099,  III  1098.  M.  III,  640.  Prot.  III,  544.—
58  1205,  1260,  1264.

1.  Das  Grundpfand  entsteht  gemäß  §8  873  (§  8780  im  allgemeinen
nur  durch  Eintragung  auf  Grund  der  Einigung  des  Eigentümers  und
des  Gläubigers,  .  R.  70  3685.  Für  das  Grundbuchamt  genügen  aber
Antrag  (GB0.  88  137,  15,  29,  30)  und  Bewilligung  (GB.  88  19,  40,
41)  bzw.  das  Ersuchen  einer  zuständigen  Behörde  (GBO.  88  39),  z.  B.
des  Vormundschaftsgerichts  FG#.  8§  54,  des  Vollstreckungsgerichts  Z8BG.
88  130,  158.  —  Ersatz  der  Bewilligung  durch  Urteil  ZP.  88  894,
895,  8972.  —  §  873  A.  6  bis  10.  —  Für  Grund=  und  Rentenschulden
(§§  11921,  1199)  des  Eigentümers  §  1196“.  Ausnahmen  von  dem
Erfordernis  der  Eintragung  sog.  gesetzliche  Hypothek)  machen  §  1287
(§  1287  A.  2)  und  gPO.  8  8487,  außerdem  zu  Unrecht  gelöschte  Hypotheken,
  8§  891  A.  4.  Doch  hängen  auch  hier  von  der  im  Wege  der
Grundbuchberichtigung  (88  894  1  zu  bewirkenden  Eintragung  die
Wirkungen  der  88  879  bis  881,  891  bis  893,  902,  soweit  sie  überhaupt
anwendbar  sind,  ab.  —  a.  188.  In  den  Fällen  eines  gesetzlichen  Anspruchs
  auf  Einräumung  einer  Hypothek,  sog.  Pfandtiteln  (8  648  für
den  Baumeister  (wegen  der  Baugzelder  vgl.  A.  vor  8  1113),  FGG.  8  54
gegen  den  Vormund,  Pfleger,  Beistand,  8G.  898  128,  129,  134,  145
gegen  den  Ersteher,  a.  91),  sowie  bei  der  Zwangshypothek  zur  Sicherung
von  vollstreckkbaren  Forderungen  (Z3PO.  88  866  bis  868,  §  1185  W.  1,
E.  R.  61½88,  nur  bei  Forderungen  über  300  M.;  anders,  wenn  für  eine
Forderung  eine  bestehende  Hypothek  gepfändet  wird,  &amp;amp;.  KG.  35  314)  und
der  Arresthypothek  (8P.  8§  932,  Pr.  VO.  v.  15.  11.  99  88  51  bis  73
(Verwaltungszwangsverfahren),  entsteht  die  Hypothek  erst  mit  der  Ein-
        <pb n="740" />
        734  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

tragung,  welche  aber  hier  abweichende  Voraussetzungen  hat.  Doch  hat
die  Vormerkung  schon  pfandsichernde  Wirkungen.  A.“  vor  §  1113.
Bei  Inhabergrundschulden  bedarf  es  staatlicher  Genehmigung.  §  1195  A.3.
—  Keine  Einigung  erforderlich  in  den  Fällen  der  §§  854  A.  8,  1188,
41195,  1196  (E.  R.  47  209),  bei  den  Sicherungshypotheken  auf  Grund  der
Zwangsversteigerung,  ZVG.  8§8  1301,  145  a.  E.  —  Für  den  Rang
879  bis  881,  bei  Teilhypotheken  §  1151,  vgl.  aber  a.  118.  —  Die
og.  Tabularersitzung  (§  900)  bezieht  sich  auf  das  Grundpfand  nicht.  —
Weitere  Eintragungen  bei  der  Hypothek  setzen  voraus,  daß  der  Gläubiger
  eingetragen  ist  oder  sich  durch  den  Brief  legitimiert  GBO.  8  402.
—  Zum  Erwerb  der  Hypothek  durch  den  Gläubiger  gehören  auch
die  Entstehung  der  Forderung  (§  1163)  und  bei  Briefpfändern  Übergabe
des  Briefs  nach  Maßgabe  des  §  1117.

2.  8§1113  A.  3.  Regelmäßig  mit  Namen  zu  bezeichnen,  4.  FG.  2  °.
Ehefrau  N.  genügt  nicht,  &amp;amp;.  KG.  29196.  Uber  Eintragung  auf  Erben
(für  welche  neue  Bewilligung  nötig,  E.  KG.  36  26)  einerseits  E.  FG.  4  ½%,
anderseits  4  256,  auf  gütergemeinschaftliche  Ehegatten  E.  KG.  29179.  Bei
dem  Einzelkaufmann  ist  die  Firma  keine  vom  Inhaber  verschiedene
Person  (HGB.  §  17,  Z.  R.  54  15),  Eintragung  auf  eine  solche  Firma
reichsrechtli  zulässig,  E.  R.  7236  gegen  FG.  5  2“,  in  Pr.  ordnungswidrig,
  E.  KG.  38225Ö.  Im  Geschäftskreis  der  Zweigniederlassung  einer
Aktiengesellschaft  ist  bie  Firma  der  Zweigniederlassung  anzuwenden,
E.  R.  627,  FG.  7½8  gegen  FG.  447  u.  Bay.  6523.  Mangelnde  Existenz
und  Rechtsfähigkeit  (insbes.  bei  Vereinen)  stehen  entgegen,  Z.  KG.  24  76,
JG.  10  152.  Trotzdem  Eintragung  für  die  als  „Nachlaßmasse  N.“  bzw.
„Deszendenz  N.“  zusammengefaßten  Berechtigten,  E.  FG.  2  2  5,  R.  61  3%,
KG.  34276.  Eintragung  für  noch  nicht  erzeugte  Abkömmlinge,  E.  K.
25151,  R.  65277  (§  1  A.  5).  Nicht  für  den  Nachlaßpfleger  E.  KG.  36  7e8.
—  Für  Inhaber-  und  Orderschuldhypotheken  §  1187  A.  1  u.  2.  Bei
einer  Mehrheit  von  Gläubigern  Angabe  der  Anteile  bzw.  Forderungen
der  einzelnen  oder  des  unter  ihnen  bestehenden  Rechtsverhältnisses,  .
KWG.  20  01,  FG.  6  ½1.  —  Keine  Alternativeintragung,  E.  Gr.  4  168.

3.  §  1113,  für  Grundschulden  §§  11911,  11927,  Inhaberteilpfänder
G.  8  51.  Für  Pfandbriefdarlehen  2.  KG.  36  226.  —  Angabe  in  Reichswährung
  (GBO.  §  28,  M.  Sch.  §8  193  bis  196,  M.  St.  88  191  bis  194,
Ausnahme  für  Schutzgebiete,  VO.  v.  21.  11.02  §  4).  Die  Praxis  (.
R.  50  45,  JW.  02  1½3,  FG.  171,  5%,,  KG.  21  322,  25  151,  Bay.  2  804  .835,
aber  10  %)  gestattet  zwar  Eintragung  (es  genügt  Bezugnahme,  4.  FG.  55)
der  sog.  Goldklausel.  Sie  ist  aber  wirkungslos,  weil  sie  weder  vor
Anderungen  in  der  Reichswährung  schützen,  noch  die  Pflicht  zur  Annahme
von  Scheidemünze  in  gesetzlich  bestimmtem  Umfange  ausschließen  kann.

A  Besonderer  Fall  in  §  1190.  Für  Grund-  und  Rentenschuld
§§  11912,  11922,  1200.  —  Uber  Notwendigkeit  der  Angabe  der  Anfangsfrist
  der  Verzinsung  und  der  Zinstermine  Z.  R.  62  3'6  gegen  FW.  8  331.
Auch  bedingte  Säoftzinsen  und  Zuschlagsprozente  können  bloß  mit  dem
Zinssatz  eingetragen  werden,  2.  F.  175,  KG.  36  2#38,  auch  ein  bloßer
Höchstbetrag  („bis  zu°)  Z.  JG.  35°,  nicht  aber  Zinseszinsen,  E.  FWG.  1  38-  120.
Bei  veränderlichem  Zinsfuß  genügt  Angabe  der  Grenzen,  im  übrigen
        <pb n="741" />
        VIII.  Abschnitt.  1.  Tit.:  Hypothek.  735

ist  Bezugnahme  zulässig,  &amp;amp;.  FG.  42.  Die  Zinsen  brauchen  nicht  in
Prozenten  des  Kapitals  angegeben  zu  werden,  4.  F.  4  53.  Unzulässig
Eintragung  von  Zinsen  nach  dem  jeweiligen  Bankdiskont,  E.  8  7185,
9°#.  —  Das  Recht  auf  die  künftigen  Zinsen  ist  selbständig  pfändbar,
E.  R.  74-50.

5.  abgesehen  von  dem  in  8  1118  Angegebenen,  z.  B.  Vertragsstrafe
(68  340  ff.,  aber  nicht  für  persönliche  Verpflichtungen  im  Interesse  der
Sicherung  der  Hypothek,  k.  FG.  7154)  oder  andere  als  die  in  §  1118
erwähnten  Kosten,  Z.  F.  1  884,  nicht  aber,  trotz  88  197,  902  Amortisationsbeiträge,
  die  durch  die  Haupteintragung  gedeckt  sind,  E.  F.  3187,  Bay.
3%%,  R.  54  58,  vgl.  §  212  HypG.  Über  Zuschußdarlehen  der  Kreditinstitute
  und  deren  Amortisierung  E.  KG.  3424.  —  Abs.  2.  Für  Grundund
  Rentenschuld  §  11912.

6.  §  882.  Für  nicht  Angegebenes  wird,  abgesehen  von  §  1287,
nicht  gehaftet.  Ausnahme  Abs.  2.  Bei  Tilgungsbedingungen  u.  dergl.
bedarf  es  keines  Geldbetrags.  Im  allgemeinen  ist  Angabe  eines  Höchstbetrages
  erforderlich  und  genügend,  auch  in  Prozenten  des  Kapitals
ausdrückbar,  E.  FG.  7  154.258.  Unzulässigkeit  der  Eintragung  der  allgemeinen
  Verpflichtung  des  Gläubigers,  die  Forderung  gegen  Empfang
des  Betrages  an  einen  vom  Eigentümer  zu  benennenden  Dritten  abzutreten,
  Z.  FG.  1  168.

7.  Für  Sicherungshypotheken  *1184.

8.  §  874,  Z.  KG.  214.¼#.  Es  muß  aber  mindestens  durch  Bezugnahme
  die  Forderung  auch  ihrer  Art  nach  (§  1113  A.  6)  in  der  Eintragung
  erwähnt  sein,  4.  KG.  26278,  JW.  0836.  Für  Hochstbetragshypotheken
  §  1190  A.  S.  —  GBO.  8§  9.  —  Auf  Grundschulden  nicht
anwendbar.  —  Bezugnahme  genügt  insbesondere  auch  für  den  Anfangstermin
  der  Verzinsung,  2.  KG.  24  7,  für  die  Kündigungs-  und  Zahlungsbedingungen,
  insbesondere  den  Verzicht  auf  Vorlegung  des  Briefs  bei
Kündigung  und  Mahnung,  l  1160  A.  6,  E.  R.  57  3/83,  KG.  343.20,  für
Bedingungen,  E.  FG.  835.  Dagegen  bedarf  nach  ZPO.  9§  8001  die
(übrigens  nur  die  dingliche  Haftung  betreffende,  Z&amp;amp;.  Bay.  5  158)  Unterwerfung
  des  jeweiligen  Eigentümers  unter  die  sofortige  Zwangsvollsweckun
  (3PO.  §  794  Nr.  5)  der  Eintragung,  E.  KG.  23265,  FWG.  4  270.

Unzulässige  Vorbehalte  für  #elpoathetenbanken  Hyp  G.  88  17  bis  21.
dr-  38  167.  Für  die  Bayerische  Hypotheken=  und  Wechselbank
E.  1

10.  in  den  die  Nebenleistung  betreffenden  Teilen,  E.  FW.  1  208.

11.  B.  B.  v.  24.  12.  99  811;  R.  a.  L.  AG.  GBO.  88,  Bek.  v.  14.4.00.

12.  d.  h.  in  der  Satzung  und  nicht  erst  in  einer  satzungsmäßig
abgefaßten  Urkunde  bestimmt,  E.  KG.  22167.

13.  Auf  Antrag  jedenfalls  unter  Angabe  des  »Datums  und  der
Paragraphen,  2.  K.  23  ¼5.  —  Unnötig  die  Bemerkung,  daß  die  Bezugnahme
  wegen  der  Nebenleistungen  erfolge,  &amp;amp;.  FG.  1171.

4.  Brief.  a)  Erteilung  §.  1116.
Ueber  die  Hypothek  wird  ein  Hypothekenbrieft  ertheilt.=
        <pb n="742" />
        736  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

Die  Ertheilung  des  Briefes  kann  ausgeschlossen  werden.“
Die  Ausschließung  kann  auch  nachträglich  erfolgen.  Zu  der
Ausschließung  ist  die  Einigung  des  Gläubigers  und  des  Eigenthümers
  sowie  die  Eintragung  in  das  Grundbuch  erforderlich";
die  Vorschriften  des  §.  873  Abs.  2  und  der  §§.  876,  878
finden  entsprechende  Anwendung.

Die  Ausschließung  der  Extheilung  des  Briefes  kann  aufgehoben
  werden;  die  Aufhebung  erfolgt  in  gleicher  Weise  wie
die  Ausschließung.5

1106  bis  1108,  IIa  1095,  Ub  1100,  III  1099.  M.  III,  742.  Prot.
III,  638,  641.

1.  88  1117,  1139,  1140,  1144,  1145,  1150,  1152,  1154,  1155,
1160  bis  1164,  1170,  1171.  —  91819.  Teilppoiheienbrie  66  1145,
1152.  Gemeinsamer  Hypothekenbrief  GB.  §  66.  Erneuerung  G#
8  67,  68,  69.  Bei  der  Grund-  und  Rentenschuld  88  4192:,  1199.

ins-  und  Erneuerungsschein  8  1195  A.  3.

2.  Ausnahme  in  Abs.  2,  serner  für  Sicherungshypotheken  (5  11861).
Für  deren  Umwandlung  91186  A.  1.  —  àa.  192,  193.  Für  Verurteilungen
  zur  Eintragung  einer  Hypothek  schlechthin  besteht  keine  Ausnahme,
  4.  KG.  21  4  111.  Liegt  kein  Ausnahmefall  vor  und  wird  gleichwohl
  Eintragun.  Pn  ohne  wriefkildung  beantragt,  so  ist  der  ganze  Antrag
abzulehnen,  G  9  181,  E.  FG.  14.  —  Für  das  Verfahren  G0.
§8  56  bis  69  mit  bei  Grundschulden  GB.  8  70.  Bei  weiterer
Eintragung  bei  der  Hypothek  bedarf  es  regelmäßig  der  Vorlegung  des
Briefes  und  des  Vermerks  der  Eintragung  auf  ihm  GB0.  88  42,  62.
Vgl.  aber  GBO.  8  542,  8VG.  88  131,  145,  auch  126,  127.

3.  Ausnahme  nur  für  Inhabergrundschuldbriefe  (§  1195).
das  Verfahren  GB.s  69.  Zustimmung  des  einzutragenden  Gläubi  Fr
ist  in  diesem  Falle  überhaupt  nicht  erforderlich,  3.  FG.  1  2.  E.

20  A.  16.  —  Bei  Erweiterung  einer  Hnchhypothel  zur  Gesamthypothek
(6  1132)  von  selbst  ausgeschlossen,  Z.  JW.  12

E.  Bay.  6  4/,  10  26/.  83  8731,  GB0.  88  40  bis  42,  62.  Nachweis
  der  Einigung  ist  war  auch  hier  nicht  erforderlich  E  873  A.  6),
wohl  aber  bedarf  es  außer  dem  Antrage  des  Eigentümers  (im  Gegensatz
  zu  dem  Falle  des  Satzes  u,  der  Zuziehung  des  eingetragenen  G  äubigers,
  GBO.  8919,  E.  FG.  1  .  28½1.  —  39  1119  A.  1.  —  Vormerkung
  nach  §  883.

5.  Unzulässigkeit  der  Eintragung  der  Abrede,  daß!  der  Gläubiger
federzeit  die  die  -Lrteilung  des  Briefes  verlangen  könne,  E.  F.  2
E.  32B.

b)  übergabe  §.  1117.

Der  Gläubiger  erwirbt,  sofern  nicht  die  Ertheilung  des
Hypothekenbriefs  ausgeschlossen  ist1,  die  Hypothek?  erst  s,  wenn
ihm  der  Brief  von  dem  Eigenthümer“  des  Grundstücks  über-
        <pb n="743" />
        VIII.  Abschnitt.  1.  Tit.:  Hypothek.  737

geben  wird.5  Auf  die  Uebergabe  finden  die  Vorschriften  des
§.  929  Satz  2  und  der  §§.  930,  931  Anwendung.

Die  Uebergabe  des  Briefes  kann  durch  die  Vereinbarung
ersetzt  werden,  daß  der  Gläubiger  berechtigt  sein  soll,  sich  den
Brief  von  dem  Grundbuchamt“  aushändigen  zu  lassen.

Ist  der  Gläubiger  im  Besitze"  des  Briefes,  so  wird  vermuthet?",
  daß  die  Uebergabe  erfolgt  sei.

I  1110,  IIa  1026,  IIb  1101,  1II  1100.  M.  III,  746.  Prot.  III,  646,
729.  D.  144,  147.

1.  gemäß  §  11162.  Im  Falle  des  Ausschlusses  erwirbt  er  das
Pfand  mit  seiner  Entste  ung,  bei  Hypotheken  jedoch  nur  dann,  wenn
seine  Forderung  zur  Entstehung  gelangt  ist  (8  1163  7.

7  bzw.  Grund--  und  Rentenschuld,  6  1191:,  1199,  §  1195  A.3.

3.  8  11631.  Bis  zur  übergabe  ist  das  Grundbuch  unrichtig,
E.  KG.  225

4.  Im  Fall  des  Miteigentums  1119)  oder  der  Gesamthypothek
(§F  1132)  von  sämtlichen  Eigentümern.  Sonst  ist  die  Hypothek  im  ganzen
nicht  erworben,  E.  R.  52  391.  Falls  der  Notar,  der  nach  Zahlung  der
Valuta  den  Brief  aushändigen  sollte,  ohne  Aushändigung  die  Valuta
unterschlägt,  ist  die  Hypothek  nicht  erworben,  7.  JW.  06.

5.  Das  gilt  auch,  wenn  der  Eigentümer  zur  Eintragung  verurteilt
  ist  (&amp;amp;.  KG.  21  A.  171),  ebenso  im  Falle  des  §  1154.  —  912051
Satz  1.  —  Das  Grundbuchamt  ändigt  den  Brief  dem  Eigentümer  aus
(GO.  §  60),  wenn  nicht  dessen  Zustimmung  zur  Aushändigung  an  den
Gläubiger  beigebracht  oder  nach  30.  §  894  ersetzt  ist  (2S.  K  G.  21  A.  171.
Eigentümer  ist  zunächst  Pfandberechtigter  und  Eigentümer  des  Briefes
(§8  11632,  9522  Gläubiger  hat  ein  persönliches  Recht  (S.  R.  63  44,
Vollstreckung  BPO.  8§§  897,  898),  das  aber  eine  Pfändung  der  Hypothei
durch  Gläubiger  des  Eigentümers  nicht  hindert  (Z&amp;amp;.  R.  63  1).  —  Kein
Widerfpruch  gegen  eine  unzulässigerweise  erfolgte  Briefbildung,  2.  FG.  1#.

6.  §  873  A.  16.

7.  Die  Vereinbarung,  welche  —  bei  Unanwendbarkeit  des  §  328  ff.
—  mit  dem  Gläubiger  oder  seinem  Vertreter  geschlossen  sein  muß  (2.
R.  66  5),  hat  also  auch  die  in  Abs.  1  angegebene  Wirkung  (ZS.  JW.8  54/,
aber  nur  in  Verbindung  mit  dem  gegenwärtigen  oder  sicherem  zukünftigen
  unmittelbaren  Besitz  des  Briefes  seitens  des  GBamts,  R.  64  3°5,
66  „1#0,  68  8542,  870,  931,  GB.  88  29,  60,  42.  R.  5184,  77106,  1.
25  188,  266,  32  „.  Die  Aushändigung  des  Briefes  ist  in  diesem  Falle
für  den  Erwerb  der  Hypothek  gleichgültig,  E.  R.  (16  200,  Aushändigungsantrag
  bedarf  keiner  Form  Z.  FG.  6  '8.  —  Unwiderruflich  auch  die  bei
der  Eintragungsbewilligung  getroffene  einseitige  Bestimmung  des
Eigentümers,  E.  FG.  107°#.  —  Klage  gegen  den  Justizfiskus  E.  KG.
40  5.  8.  unmittelbaren  oder  mittelbaren.  8  868  A.  4.  Besitz
eines  Dritten  begründet  nicht  die  entgegengesetzte  Vermutung,  Z.  KG.  2277

3PO.  88  292,  1006.  —  Einfluß  der  Konkurseröffnung7
K.  —
Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Ausl.  417
        <pb n="744" />
        738  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

5.  Forderung  a)  im  allgem.  S.  1118.

Kraft  der  Hypothek!  haftet  das  Grundstück"  auch  für  die
gesetzlichen  Zinsens  der  Forderung  sowie  für  die  Kosten  der
Kündigung  und  der  die  Befriedigung  aus  dem  Grundstücke  bezweckenden

  Rechtsverfolgung.4·507
1  1066,  II  1027,  IIb  1102,  III  1101.  M.  III,  647.  Prot.  III,  549.  —
58  1210,  1264.

1.  Ohne  besondere  Eintragung,  die  auch  nicht  zulässig,  X.  KG.
21  A.  169.  —  Für  Grundschulden  §§  1191,  1192;  Rentenschulden  88  1199,
1200  mit  988  248,  249.

2.  außer  für  das  Kapital  und  die  bedungenen  Zinsen  (8  11151.
—  88  1%  11452,  ZBWG.  85,  10,  12.

z.  B.  88  288,  289,  291,  452,  849.  —  §  1146.

4.  insbesondere  Klage  und  Zwangsvolstreckung  (§  767),  nicht  aber
Kosten  für  nachträgliche  Vermerke,  Registerauszüge,  Stempel,  Taen,h
*.  FG.  1  3,  auch  nicht  für  Klage  aus  9  11342,  Z.  R.  7233.  8  1113  A.  7

5.  Wegen  anderer  Nebenleistungen  115  A.  5.

6.  §  1190  A.  2.

7.  Eintragung  unnötig,  wenn  auch  nicht  schlechthin  unzulässig
E.  KG.  35  329.  Bei  Zwangshypotheken  haftet  das  Grundstück  auch  für
die  Kosten  der  Eintragung  ZPO.  g  8671.

b)  Nebensächl.  Anderungen  S.  1119.

Ist  die  Forderung!:  unverzinslich  oder  ist  der  Zinssatz
niedriger  als  fünf  vom  Hundert,  so  kann  die  Hypothek  ohne
Zustimmung  der  im  Range  gleich=  oder  nachstehenden  Berechtigten
dahin  erweitert  werden,  daß  das  Grundstück  für  Zinsen  bis  zu
fünf  vom  Hundert  haftet.“

Zu  einer  Aenderung  der  Zahlungszeit  und  des  Zahlungsorts
  ist  die  Zustimmung  dieser  Berechtigten  gleichfalls  nicht  erforderlich.


1  1065,  IIn  102,  11D  1103,  11I  1102.  M.  III,  646.  Prot.  III,  548,
Iry,  602.  —  §  1264.  —  4.  R.  47  1.

1.  Grundschuld  §  11922.  Für  Rentenschulden  unanwendbar
§8§  1200  1,  248.  Für  Höchstbetragshypotheken  §  1190  A.  8.

2.  .  JG.  4  21.  88  876,  877,  GB.  S88  19,  4%  bis  44,  62.  Für
preuß.  Hypotheken  an  Anteilen  eines  Miterben  Z.  KG.  20  4.  316.  Bei
Gesamtpfändern  auch  für  einzelne  Grundstücke  ohne  Zuftimmung  der
Eigentümer  der  übrigen  Grundstücke,  &amp;amp;.  KG.  21  A-  10.  *  1132  M.  1.
—  Bei  einer  Briefhypothek  kann  der  Brief  für  die  Zinserweiterung
allein  nicht  ausgeschlossen  werden.  Es  wird  aber  auch  für  Zinsen  über
5  kein  besonderer  Brief  gebildet.  —  Auch  für  frühere  Zinsen  seit  der
Entstehung,  7  7.  FG.  10  6  gegen  FG.  8%.  Vgl.  auch  E.  FG.  11  96.  Für
Zinsen  über  5%8  und  andere  Nebenleistungen  Erweiterung  mit  Zustim.
mung  zulässig,  #&amp;amp;.  FG.  7  1455,  auch  diese  entbehrlich,  wenn  keine  Mehr-
        <pb n="745" />
        VIII.  Abschnitt.  1.  Tit.:  Hypothek.  739

belastung  eintritt,  2.  FG.  31/1.  —  Ohne  Zustimmung  mit  dem  Vermerk,
daß  die  übersteigenden  Prozente  im  Range  nachstehen,  2.  FG.  3  5.  —
Echöhung  der  Hauptforderung  auch  nicht  mit  Zustimmung  Z.  FG.  1162,

1  K.  K.  26  294.  Ausnahme  von  8  877.  „U#-  §8  1186.  —  Sonstige
  Anderungen  ohne  Zustimmung  unzulässig,  E.  Bay.  10.

(6  Gegenstand  t.
a  ei  der  uze  othe
àh  Erzeugnissen.  ther.  .  1120.

Die  Hypothekt  erstrect  sich  auf  die  von  dem  Grundstücke
getrennten?  Erzeugnisses  und  sonstigen  Bestandtheile,  soweit  sie
nicht  mit  der  Trennung  nach  den  88.  954  bis  957  in  das
Eigenthum  eines  Anderen  als  des  Eigenthümers  oder  des  Eigenbesitzers
  des  Grundstücks  gelangt  sind,  sowie  auf  das  Zubehör?
des  Grundstücks  mit  Ausnahme  der  Zubehörstücke,  welche  nicht
in  das  Eigenthum  des  Eigenthümers?"  des  Grundstücks  gelangt
  sind.7

1  1067  Nr.  2,  8,  IIa  1029,  1ID  1104,  III  1108.  M.  III,  652,  656.
Prot.  111,  545,  555.  —  86  1081,  1096,  1212,  1265.  —  Übergang  K.  R.
46  1#.  55  vrꝛ

1.  Grund-  und  Rentenschuld  88  1192,  4199.  —  8ZPO.  8  865.—
Keine  vertragsmäßige  Erweiterung  E.  R.  635

2.  Vorher  erstreckt  sich  das  Pfand  Graut  gemäß  §  93  und  §  93
N.  3.  2  le  Pfandungen  anderer  hat  der  Gläubiger  ein  Widerspruchsrecht


3.  8  99  5  3VG.  g8  20,  21.

4.  Wesentliche  und  unwes  W  §§  94  bis  96.  Abbruchsmaterial
E.  Gr.  48381.  Wegen  Ausschluß  des  Wegnahmerechts  (§  997)  durch  Beschlagnahme
  in  der  Zwangsversteigerung  2.  R.  63  532.  —  Wegen  zugeschriebener
  Grundstücke  §  1131.

.  88  97,  98.  3Z.  8  55,  ZP#O.  8  8652,  k.  R.  46  17,  51  29,

JW.  inm  O  #n,  09  11#

6.  Vom  Konkursverwalter  für  Rechnung  der  Masse  erworbene
Stücke  haften  trotz  KO.  8  15,  E.  R.  53  752.

7.  Z.  Sachs.  14  351,  JW.  04413.  §  926;  88  5882,  5802,  10181,
1378.  Erlöschen  gemäß  98  1121,  1122.  §  1135.

§.  1121.

Erzeugnisse  und  sonstige  Bestandtheile  des  Grundstücks  sowie
Zubehörstücke  werden  von  der  Haftung  frei,  wenn  sie  veräußert?
  und  von  dem  Grundstück  entfernt  werden,  bevor  sie
zu  Gunsten  des  Gläubigers  in  Beschlag  genommen  worden  sind.“

Erfolgt  die  Veräußerung  vor  der  Entfernung,  so  kann  sich
der  Erwerber  dem  Gläubiger  gegenüber  nicht  darauf  berufen,

477
        <pb n="746" />
        740  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

daß  er  in  Ansehung  der  Hypothek  in  gutem  Glauben  gewesen
sei.5  Entfernt  der  Erwerber  die  Sache  von  dem  Grundstücke,
so  ist  eine  vor  der  Entfernung  erfolgte  Beschlagnahme  ihm  gegenüber
  nur  wirksam,  wenn  er  bei  der  Entfernung  in  Ansehung
der  Beschlagnahme  nicht  in  gutem  Glauben  ist.“
1  1088,  JI  1080,  IID  1105,  III  1104.  M.  III,  661.  Prot.  III,  556.—

1.  8  1120.  2.  auch  bei  Veräußerung  außerhalb  einer  ordnungsmäßigen
  Wirtschaft.  Vgl.  aber  88  1122,  1135  (ZE.  R.  69%1).  Für
Verbauung  (8  946)  E.  Gr.  48381.  Der  Konkursverwalter  darf  aber  den
Erlös  den  Hypothekengläubigern  nicht  entziehen  #.  R.  69  90,  JW.  0851.

3.  d.  h.  zur  Verwirklichung  oder  zum  Zwecke  der  Veräußerung
dauernd  entfernt.  Veräußerung  und  Entfernung  müssen  im  Zusammenhange
  stehen,  N.  Sachs.  11  108.297,  JW.  05155,  Gr.  55  °.  —  9  1122  a.  E.

4.  ZPO.  88  808  ff.,  928,  936  ff.,  ZVG.  §  21.  Der  Gläubiger  hat
aber  vor  der  Beschlagnahme  ein  die  Veräußerung  hinderndes  Recht  im
Sinne  von  3PO.  8§771,  .  R.  55  205,  kann  daher  den  Veräußernden
schadensersatzpflichtig  machen  &amp;amp;.  Gr.  55  65.  UQ

5.  Ausnahme  von  8  9362,  die  aber  durch  Satz  2  wieder  eingeschränkt
  wird.  Wenn  zuerst  Entfernung  und  dann  Veräußerung  erfolgt,
so  tritt  §  9362  wieder  ein.  6.  Vom  Gläubiger  darzutun.

§.  1122.

Sind  die  Erzeugnisse  oder  Bestandtheile:  innerhalb  der
Grenzen  einer  ordnungsmäßigen  Wirthschaft?"  von  dem  Grundstücke
  getrennt  worden,  so  erlischt  ihre  Haftung  auch  ohne  Veräußerung,
  wenn  sie  vor  der  Beschlagnahme"  von  dem  Grundstück
  entfernt  werden,  es  sei  denn,  daß  die  Entfernung  zu  einem
vorübergehenden  Zwecke  erfolgt.“

Zubehörstücke“  werden  ohne  Veräußerung  von  der  Haftung
frei,  wenn  die  Zubehöreigenschaft  innerhalb  der  Grenzen  einer
ordnungsmäßigen  Wirthschaft  vor  der  Beschlagnahme  ausgehoben

  wird.
1  10081,  II#  1030,  I1I10  1100,  I11  1105.  M.  1Il1,  661.  Prot.  III,  öhn,
Ivy,  247,  284.  —  N  1265.

1.  8  1120.  2.  8  1039.  3.  §  1121  A.  1.

4.  Vom  Gläubiger  darzutun.  5.  8  1120.

6.  &amp;amp;.  R.  47  2,  Sachs.  11  10,  JW.  05  15r.
bb)  Miet=  und  Pachtzins  §.  1123.

Ist  das  Grundstück  vermiethet  oder  verpachtet,  so  erstreckt
sich  die  Hypothek  auf  die  Mieth-  oder  Pachtzinsforderung.

Soweit  die  Forderung  fällig  ist,  wird  sie  mit  dem  Ablauf
eines  Jahres?  nach  dem  Eintritte  der  Fälligkeit  von  der  Haftung
        <pb n="747" />
        VIII.  Abschnitt.  1.  Tit.:  Hypothek.  741

frei,  wenn  nicht  vorher  die  Beschlagnahme“  zu  Gunsten  des
Hypothekengläubigers  erfolgt.  Ist  der  Mieth-  oder  Pachtzins  im
voraus  zu  entrichten,  so  erstreckt  sich  die  Befreiung  nicht  auf
den  Mieth-  oder  Pachtzins  für  eine  spätere  Zeit  als  das  zur
Zeit  der  Beschlagnahme  laufende  und  das  folgende  Kalendervierteljahr.


1  1067  Nr.  4,  1060  2,  II  1081,  1Ib  1107,  1  1106.  M.  111,  657,  663.
„Vor-.  III,  555,  560.

Z.  R.  59½a  nicht  aber  auf  andere  Zivilfrüchte.  §  99  A.  7.  Vgl.
aber  11  —  Zwangsversteigerung  ergreist  Miete  und  Pachtzins
nicht,  WVG.  8  215,  wohl  aber  Zwangsverwaltung,  ZV.  8  148,  anherdem
  Pfändung  und  Überweisung  nach  3PO.  88  828ff.  Gleichgültig,
ob  Eigentümer,  Eigenbesitzer,  Nießbraucher  vermietet  oder  verpachtet

 

hat,  k.  R.  68½5.
2.  88  187,  188.  3.  Ferner  im  Falle  des  §  1124.—  §  1129.
4.  §  1121  A.  4.  5.  8  1289.  —  a.  53.

8.  1124.

Wird  der  Mieth-  oder  Pachtzins  eingezogen,  bevor  er  zu
Gunsten  des  Hypothekengläubigers  in  Beschlag  genommen  worden
ist:,  oder  wird  vor  der  Beschlagnahme  in  anderer  Weise  über
ihn  verfügt?,  so  ist  die  Verfügung  dem  Hypothekengläubiger
gegenüber  wirksam.  Besteht  die  Verfügung  in  der  Uebertragung
der  Forderung"  auf  einen  Dritten,  so  erlischt  die  Haftung  der
Forderung;  erlangt  ein  Dritter  ein  Recht  an  der  Forderung?,
so  geht  es  der  Hypothek  im  Range  vor.

Die  Verfügung?  ist  dem  Hypothekengläubiger  gegenüber  unwirksam
  6,  soweit  sie  sich  auf  den  Mieth-  oder  Pachtzins  für
eine  spätere  Zeit  als  das  zur  Zeit  der  Beschlagnahme  laufende
und  das  folgende  Kalendervierteljahr  bezieht.)

Der  Uebertragung  der  Forderung  auf  einen  Dritten  steht
es  gleich,  wenn  das  Grundstück  ohne  die  Forderung  veräußert
  wird.

I,  1069:.  IIa  1082,  10,  1108,  111  1107.  M.  1II,  663,  664.  Prot.  III,
555.  —  86  1126,  1129.  —  8  1239.  —  a.  56.

1.  8  1121  A.  4.  E.  R.  52  ¼0,  76  1½20,  JW.  O03  B.101.

2.  A.'  vor  §8  104,  §  135.  Der  Verfügung  steht  die  Zwangsvollstreckung
  gleich  E.  R.  48  3,  57177,  581/8.  Keine  Verfügung  die  Bestelung
  eines  Nießbrauchs  am  Grundstück,  E.  R.  6810.

Z.  RG.  6430

4.  88  398  ff.  —  Abf.  3.  5.  z.  B.  88  1074,  1279

6.  also  nur  relativ  N.  R.  6.4  120,  §  139  A.  1.

7.  5.  573  Satz  1.  —  Alteres  Recht  2.  Bay.  6  2##.
        <pb n="748" />
        742  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

8.  1125.

Soweit  die  Einziehung  des  Mieth-  oder  Pachtzinses  dem
Hypothekengläubiger  gegenüber  unwirksam  ist:,  kann  der  Miether
oder  der  Pächter  nicht  eine  ihm  gegen  den  Vermiether  oder  den
Verpächter  zustehende  Forderung  gegen  den  Hypothekengläubiger
aufrechnen.

II  a  1033,  IIb  1109,  1II  1108.  Prot.  III,  562.  —  88  1126,  1289.

1.  §  1124.  2.  Ausnahme  von  8  404.

cc)  Wiederkehrende  Leistungen  §.  1126.

Ist  mit  dem  Eigenthum  an  dem  Grundstück  ein  Recht
auf  wiederkehrende  Leistungen  verbunden,  so  erstreckt  sich  die
Hypothek  auf  die  Ansprüche  auf  diese  Leistungen.  Die  Vorschriften
  des  §.  1123  Abs.  2  Satz  1,  des  §.  1124  Abs.  1,  3
und  des  §.  1125  finden  entsprechende  Anwendung.  Eine  vor
der  Beschlagnahme  erfolgte  Verfügung  über  den  Anspruch  auf
eine  Leistung,  die  erst  drei  Monate  nach  der  Beschlagnahmes
fällig  wird,  ist  dem  Hypothekengläubiger  gegenüber  unwirksam.“

1067  Nr.  4,  1069,  II  a  1034,  IID  1110,  III  1109.  M.  III,  657,  668.
Prot.  III,  585,  566.

1.  9  96.  2.  9197.  3.  88  187,  188.  4.  8  11242.
dd)  Bersicherung
aaa)  im  allgemeinen  8.  1127.

Sind  Gegenstände,  die  der  Hypothek  unterliegen  1,  für  den
Eigenthümer  oder  den  Eigenbesitzer?:  des  Grundstücks  unter
Versicherung  gebracht,  so  erstreckt  sich  die  Hypothek  auf  die
Forderung  gegen  den  Versicherer.“

Die  Haftung  der  Forderung  gegen  den  Versicherer  erlischtt,
wenn  der  versicherte  Gegenstand  wiederhergestellt  oder  Ersatz  für
ihn  beschafft  ist.

1  1067  Nr.  5,  10701  Satz  1,  IIA#  1035,  11D  1111,  111  1110.  M.  111,
65  664.  Prot.  III,  555,  562,  VI,  243.  —  88  1045,  1046,  u.  75.

1.  also  nicht  nur  das  Grundstück,  sondern  auch  die  in  8  1120  bezeichneten
  Gegenstände.  2.  872.

3.  aus  der  Versicherung.  Haftung  bleibt,  auch  wenn  unter  Verzicht
  auf  Rücknahme  hinterlegt  ist,  X.  R.  74  106.  ZVG.  821.  —  S.W.
Brandvers.  G.  8  80.  —  Eine  weitere,  insbesondere  untrennbare  und  un.
mittelbare  Verbindung  der  Forderung  aus  dem  Grundstücke  wird  aber
nicht  herbeigeführt,  J7.  Gr.  49761.  —.  Wegen  Ersatz  für  Bergschäden  4.
R.  60  217.

4.  Bei  teilweiser  Herstellung  teilweises  Erlöschen  7*.  JW.  12  10°.
        <pb n="749" />
        VIII.  Abschnitt.  1.  Tit.:  Hypothek.  743

bbb)  von  Gebäuden  §.  1128.

Ist  ein  Gebäude  versichert  1,  so  kann  der  Versicherer  die
Versicherungssumme  mit  Wirkung  gegen  den  Hypothekengläubiger
an  den  Versicherten  erst  zahlen,  wenn  er  oder  der  Versicherte
den  Eintritt  des  Schadens  dem  Hypothekengläubiger  angezeigt
hat  und  seit  dem  Empfange  der  Anzeige  ein  Monats  verstrichen
ist.¾  Der  Hypothekengläubiger  kann  bis  zum  Ablaufe  der  Frist
dem  Versicherer  gegenüber  der  Zahlung  widersprechen.  Die
Anzeige  darf  unterbleiben,  wenn  sie  unthunlich  ist“;  in  diesem
Falle  wird  der  Monat  von  dem  Zeitpunkt  an  berechnet,  in
welchem  die  Versicherungssumme  fällig  wird.5

Im  Uebrigen  finden  die  für  eine  verpfändete  Forderung
geltenden  Vorschriften  Anwendung  ;  der  Versicherer  kann  sich
jedoch  nicht  darauf  berufen,  daß  er  eine  aus  dem  Grundbuch
ersichtliche  Hypothek  nicht  gekannt  habe.7

1070  7,  IIn  1036,  IIb  1112,  III  1111.  M.  III,  666.  Prot.  IV,  563.

—  Geändert  durch  —.  53,  1207  Nr.  3.  L.  Allg.  Bau-O.  v.  30.  1.
81  a.  46  (mit  AG.BGB.  a.  278);  E.  L.  6886  11  bis  15.

1.  Auf  selbständige  Versicherung  von  Maschinen,  auch  wenn  sie
ksnn  sind  (8  94  A.  8),  nicht  zu  beziehen,  E.  R.  69  910.
187,  188
onst  relative  Nichtigkeit.  Gleichwohl  keine  Rückforderung
der  on  gegen  den  Versicherten,  Z.  R.  64292.  Ausnahme
*  11  5.  8  1234.
6.  98  1279  bis  1290.  7.  8§  1280,  407,  893.

ccc)  von  anderen  Gegenständen  §.  1129.

Ist  ein  anderer  Gegenstand  als  ein  Gebäude  versichert#,  so
bestimmt  sich  die  Haftung  der  Forderung  gegen  den  Versicherer
nach  den  Vorschriften  des  §.  1123  Abs.  2  Satz  1  und  des  §.  1124
Abs.  1,  3.2

I  1070  2,  II  a  1037,  IID  1113,  III  1112.  M.  III,  666,  667.  Prot.  III,
568,  567.

1.  auch  wenn  er  Bestandteil  ist,  E.  R.  74  106.
2.  BVG.  88  21,  148.  E.  R.  6430,  69517.  —  Vgl.  aber  §  1130.

ddd)  Zahlun
zur  ,0  Bahlung3  §.  1130.

Ist  der  Versicherer  nach  den  Versicherungsbestimmungen
nur  verpflichtet,  die  Versicherungssumme  zur  Wiederherstellung
des  versicherten  Gegenstandes  zu  zahlen,  so  ist  eine  diesen  Bestimmungen
  entsprechende  Zahlung  an  den  Versicherten  dem
Hypothekengläubiger  gegenüber  wirksam.?

1  1070:  Satz  2,  II  a  1088,  IID  1114,  11I  1113.  M.  III,  665.  Prot.  III,  562.
        <pb n="750" />
        744  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

1.  gesetzlichen,  satzungs-  oder  vertragsmäßigen.
2.  Ausnahmen  von  88  1128,  1129.

ee)  Zugeschrieb.  Grundstück  §.  1131.

Wird  ein  Grundstück  nach  §.  890  Abs.  21  einem  anderen
Grundstück  im  Grundbuche  zugeschrieben,  so  erstrecken  sich  die
an  diesem  Grundstücke  bestehenden  Hypotheken  auf  das  zugeschriebene
  Grundstück.¾  Rechte,  mit  denen  das  zugeschriebene
Grundstück  belastet  ist,  gehen  diesen  Hypotheken  im  Ranges  vor.“

üss  1  IIà  1039,  IIb  1115,  11I  1114.  M.  1II,  651.  Prot.  III,
1,  VI,  252.

1.  Auf  den  Fall  des  §  8901  nicht  anwendbar.  Dort  bleiben  also
die  Pfandrechte  auf  die  reellen  Teile  des  neuen  Grundstücks  beschränkt,
auf  denen  vsie  schon  früher  hafteten.

2.  E.  FG.  6,  R.  685°2.  —  Für  andere  Belastungen  als  Grundpfänder
  gilt  das  nicht,  E.  Bay.  1062.

3.  8  879.  4.  Für  Teilungen  u.  120.

b)  Gesamthypothek  8.  1132.

Besteht  für  die  Forderung  eine  Hypothek  an  mehreren
Grundstücken  (Gesammthypothek)2,  so  haftet  jedes  Grundstück  für
die  ganze  Forderung.  Der  Gläubiger  kann  die  Befriedigung
nach  seinem  Belieben  aus  jedem  der  Grundstücke  ganz  oder  zu
einem  Theile  suchen.

Der  Gläubiger  ist  berechtigt,  den  Betrag  der  Forderung
auf  die  einzelnen  Grundstücke  in  der  Weise  zu  vertheilen,  daß
jedes  Grundstück  nur  für  den  zugetheilten  Betrag  haftet.“  Auf
die  Vertheilung  finden  die  Vorschriften  der  §§.  875,  876,  878

entsprechende  Anwendung.5
1  1071,  10781,  II  a  10140,  I1I  b  1116,  111  1115.  M.  III,  66k,  682.  Prot.
III,  568,  573,  629.  D.  151.

1.  Verkehrshypothek  oder  Sicherungshypothek  (X1184)  bzw.  (auch
ohne  Forderung)  eine  Grundschuld  oder  Rentenschuld  (88  11921,  1199:.
Pfand  muß  aber  bei  sämtlichen  Grundstücken  gleichartig  sein,  auch
Kürzungsbedingungen,  J.  FG.  11  ½“°.  Keine  Kombination  von  Hypothek
und  Grundschuld,  Verkehrs-  und  Sicherheitshypothek,  Brief-  und  Buchhppothek,
  gewöhnlicher  Grundschuld  und  Rentenschuld,  (#  F.  2,  JIW.
12  8,  R.70  55,  771  5.  Gleichwohl  gestattet  Präxis  1K.  FG.  Z  209,  Bay.  3½
Eintra  ung  einer  Zwangehypothek  für  eine  bereits  durch  Verkehrshypothek
  gichchte  Forderung.  Dagegen  ist  (/§  1175)  eine  auf  einzelne  Grundstücke
  beschränkte  Erhöhung  und  Ermäßigung  der  Hastung,  auch  bezüglich
  der  Verzinsung  möglich,  J74.  K  G.  21  1%,  FG.  11  1  ¼.  Zulässig  auch
bedingte  Sicherungshypothek  für  den  Hypothekenausfall  auf  einem  andern
Grundstück.  Sonst  kann  weitere  Sicherung  nicht  durch  zweite  selbständige
Hypothek,  sondern  nur  durch  Erweiterung  der  bestehenden  Hypothek  zu  einer
        <pb n="751" />
        VIII.  Abschnitt.  1.  Tit.:  Hypothek.  745

Gesamthypothek  erfolgen,  ZX.  R.  77  170.  —  Es  wird  nur  ein  Brief  erteilt,
GBO.  8591,  Ausnahme  GB0.  8  592.  Für  nachträgliche  Mitbelastung
GB0O.  8  63.  —  Pfand  an  mehreren  Anteilen  (§  1114  A.  2)  kein  Gesamtpfand,
  2.  JW.  10“"““.  —  Pfandrechte  an  einer  Gesamthypothek
müssen  auf  allen  Grundstücken  gleichen  Rang  haben,  ZE.  KG.  39  2/5.

2.  oder  werden  die  kastenden  Grundstücke  geteilt,  #.  FMG.  5  163.
Bei  Vereinigung  der  Grundstücke  hört  der  Charakter  als  Gesamthypothek
auf,  Z.  FG.  678,  KG.  30  1½.  —  ÜUber  Mithaft  ausländischer  Grundstücke
Z.  K.  39  B.  45.

3.  Unter  Durchbrechung  des  Prinzips  der  Spezialität,  aber  entsprechend
  dem  Begriffe  einer  Gesamthaftung.  Für  Gesamtpfänder  88  1143:2,
1172  bis  1176,  11812,  1182,  2167.  —  Bei  Zwangshypotheken  ausgeschlossen
  ZPO.  §  867.  —  Für  die  Zwangsvollstreckung  ZBVG.  88  22,
18,  64,  112,  122,  123.  —  Eine  Verbindung  der  Grundstücke  besteht
im  übrigen  nicht,  E.  JW.  0138.  Unwirksam  Abrede,  daß  das  eine
Grundstück  nur  für  den  Ausfall  bei  dem  andern  hafte,  E.  FG.  9187.

4.  Dadurch  wird  das  Gesamtpfand  in  Einzelpfänder  verwandelt,
E.  JG.  5173.  —  &amp;amp;  11751.  Neuer  Brief  nach  GBO.  8  64.  Wegen  Übertragung
  der  Hypothek  nur  für  ein  Grundstück  §  1153  A.  4.

5.  8  11722.  Gleichwohl  erfolgt  Verteilung  ohne  Zustimmung  der
beteiligten  Eigentümer,  Z.  R.  70  #,  KG.  37  307.

7.  Gefährdung  der  Sicherheit  §.  1133.

Ist  in  Folge  einer  Verschlechterung  des  Grundstücks  die
Sicherheit  der  Hypothek  gefährdet  ?,  so  kann  der  Gläubiger  dem
Eigenthümer  eine  angemessene  Frist  zur  Beseitigung  der  Gefährdung
  bestimmen.3¾  Nach  dem  Ablaufe  der  Frist  ist  der
Gläubiger  berechtigt,  sofort  Befriedigung  aus  dem  Grundstücke
zu  suchen",  wenn  nicht  die  Gefährdung  durch  Verbesserung  des
Grundstücks  oder  durch  anderweitige  Hypothekenbestellung  beseitigt
worden  ist.  Ist  die  Forderung  unverzinslich  und  noch  nicht  fällig,
so  gebührt  dem  Gläubiger  nur  die  Summe,  welche  mit  Hinzurechnung
  der  gesetzlichen  Zinsen  für  die  Zeit  von  der  Zahlung
bis  zur  Fälligkeit  dem  Betrage  der  Forderung  gleichkommt.“

1  *1#  en  0  4,  11b  1117,  111  1116.  M.  III,  670.  Prot.  III,  569.
—  88  1218,  1219.

1.  §  1135.  Unterlassene  Feuerversicherung  keine  Verschlechterung,
begründet  aber  Besorgnis  der  Verschlechterung  §  1134  A.  4.  —  Wegen
Verschlechterung  der  Vermögensverhältnisse  des  Schuldners,  8  321,  E.
R.  532“"6.  2.  Einen  Anhalt  gibt  §  238.  E.  R.  5072,  JW.  10  2.

3.  §  186  M.  3.

4.  §  1113  A.  8.  Für  Rentenschulden  §  1201  2.  Für  Hypothekenbanken
  Hyp  G.  §  171.  —  Auf  persönliche  Forderung  und  deren  Fälligkeit
  hat  Fristenlauf  keinen  Einfluß,  7.  R.  39  31.

5.  Ausnahmen  von  38  272,  813.  —  §  12177.
        <pb n="752" />
        746  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

8.  1134.

Wirkt  der  Eigenthümer  oder  ein  Dritter  auf  das  Grundstück
  in  solcher  Weise  ein,  daß  eine  die  Sicherheit  der  Hypothekt
gefährdende  Verschlechterung  des  Grundstücks?  zu  besorgen  ist,
so  kann  der  Gläubiger  auf  Unterlassung  klagen.3

Geht  die  Einwirkung  von  dem  Eigenthümer  aus,  so  hat
das  Gericht“  auf  Antrag  des  Gläubigers  die  zur  Abwendung
der  Gefährdung  erforderlichen  Maßregeln?  anzuordnen.  Das
Gleiche  gilt,  wenn  die  Verschlechterung  deshalb  zu  besorgen  ist,
weil  der  Eigenthümer  die  erforderlichen  Vorkehrungen  gegen  Einwirkungen
  Dritter  oder  gegen  andere  Beschädigungen  unterläßt.“

1  1072,  IIa  1042,  IIb.  1118,  III  1117.  M.  III,  565,  669.  Prot.  III,  568

1.  Trotz  a.  62  anwendbar  auch  auf  Renten  der  pr.  Rentengüter
E.  Gr.  48  754.

2.  g  1135.  3.  88  1004,  1065,  1227.  Die  Einwirkung  ist
eine  unerlaubte  Handlung  im  Sinne  des  §  823  auch  für  teilnehmende
Dritte,  Z.  JW.  O7##,  09  116.  —  E.  R.  44  55,  73  233,  Sachs.  11  106.

4.  Prozeßgericht  im  Wege  der  einstweiligen  Verfügung  ZP#.
rsns  935  Vo.  Wegen  Eintragung  der  Kosten  dafür  §  1118  A.  4.  —

5.  Auch  Sequestration  unter  Anwendung  der  Vorschriften  von
der  Zwangsverwaltung,  2.  F.  9  1½8.

6.  z.  B.  die  Feuerversicherung,  E.  R.  52  256.

§.  1135.

Einer  Verschlechterung  des  Grundstücks  im  Sinne  der
§§.  1133,  1134  steht  es  gleicht,  wenn  Zubehörstücke,  auf  die
sich  die  Hypothek  erstreckt  2,  verschlechtert  oder  den  Regeln  einer
ordnungsmäßigen  Wirthschaft  zuwider  von  dem  Grundstück  entfernts

  werden.
1074,  II  a  1048,  II  D  1119,  III  1118.  M.  III,  674.  Prot.  III,  570.
1.  Damit  die  Verschlechterung  oder  Entfernung  der  Zubehörstücke
die  in  88  1133,  1134  gegebenen  Wirkungen  habe,  müssen  die  e  sonstigen
Vvoraugehnngen  der  88  1133,  1134  gegeben  sein,  E.  R.  5072
11
3.  8  1121  A.  2,  3.  —  ZVG.  8  65  auch  88  23,  2

8.  Vereinbarung,  nicht  zu  veräußern
  od.  uanascht  belast.  §.  1136.

Eine  Vereinbarung,  durch  die  sich  der  Eigenthümer  dem
Gläubiger:  gegenüber  verpflichtet,  das  Grundstück  nicht  zu  veräußern

  oder  nicht  weiter  zu  belasten,  ist  nichtig.
I  1077,  IIa  1044,  I1ID  1120,  III  1119.  M.  III,  679.  Prot.  1II.  573.
        <pb n="753" />
        VIII.  Abschnitt.  1.  Tit.:  Hypothek.  747

1.  In  dieser  seiner  Eigenschaft,  E.  R.  5578.  Richtet  sich  nicht  gegen

Veräußerungsverbote,  sondern  gegen  obligatorische  Verpflichtungen,  2

JIW.  12  5.  Sonst  ist  eine  solche,  aber  nur  persönlich  wirksame  (§137)  Verpflichtung

  zulässig.  Zulässig  die  Verpflichtung  (unter  Bertragsstrafe)  ohne

hre  u3  des  Gläubigers  nicht  zu  veräußern,  E.  Gr.  51  807,  R.  7312.
139  A

9.  Einreden  a)  im  allgem.  8.  1137.

Der  Eigenthümer  kann!:  gegen  die  Hypothek?  die  dem
persönlichen  Schuldner  gegen  die  Forderung  sowie  die  nach
§.  770  einem  Bürgen  zustehenden  Einredens  geltend  machen.
Stirbt  der  persönliche  Schuldner,  so  kann  sich  der  Eigenthümer
nicht  darauf  berufen,  daß  der  Erbe  für  die  Schuld  nur  beschränkt
  haftet.“

Ist  der  Eigenthümer  nicht  der  persönliche  Schuldner,  so  verliert

  er  eine  Einrede  nicht  dadurch,  daß  dieser  auf  sie  verzichtet.

1  1084  „,  IIa  1045,  IIb  1121,  III  1120.  M.  1II,  699.  Prot.  III,  580.
D.  149.—  88  768,  1211.

1.  auch  wenn  er  nicht  der  persönliche  Schuldner  ist  (§  1113  M.  7).

2.  Für  Grund=  und  Rentenschulden  sind  88  1137  bis  1139  nicht
anwendbar.  Vgl.  aber  §  1157  M.  4.

3.  §  202  A.  6.  Der  Eigentümer  kann  auch  jeden  Erlöschungsgrund,
  namentlich  Anfechtung  und  Aufrechnung  geradeso  geltend  machen,
wie  der  persönliche  Schuldner  (681  1113,  11631  u.  404).  Eine  Ausnahme
von  Satz  1  machen  zunächst  nur  Satz  2  und  für  die  Verjährung  §  223.
Grundsätzlich  hat  der  Pfandgläubiger  den  Klagegrund  geradeso  darzutun,
  wie  der  persönliche  Schuldner,  A.  5.  Wegen  der  Kündigung  1141.
—  Durch  Umwandlung  einer  Schuld  in  ein  Darlehen  (§  607)  gehen  auch
in  dieser  Be  —O.  aufschiebende  Einreden  aus  dem  Grundgeschäfte
verloren,  E.  R.  62  51,  JW.  09461.  4.  §8  1975  ff.

5.  Diese,  die  strenge  Abhängigkeit  des  Pfandes  von  der  Forderung
zum  Ausdruck  bringenden  Bestimmungen  gelten  rein  nur  bei  der
Sicherungshypothek  (§  1185).  Im  übrigen  macht  §  1138  bedeutende
Ausnahmen.

b)  Einwirkung  d.  Grundbuchs  §.  1138.

Die  Vorschriften  der  §§.  891  bis  899  gelten  für  die  Hypothek:
  auch  in  Ansehung  der  Forderung  und  der  dem  Eigenthümer
  nach  §.  1137  zustehenden  Einreden.

1  10863,  1085  1,  II  1046,  II  b  1122,  III  1121.  M.  III,  604,  702.  Prot.
III,  580.  584.  D.  144,  145,  149.  —  #s  135,  1156.  —  übergang  E.  R.  47  22°.

1.  d.  h.  für  die  Geltendmachung  des  Pfandrechts,  nicht  für  die
Geltendmachung  der  persönlichen  Forderung  als  solcher  (§  1113  A.  7),
Z.  JW.  08  68.  Auch  für  deren  Untergang  geht  aus  der  Löschung  keine
Vermutung  hervor,  E.  R.  499-367.  —  Für  Grund-  und  Rentenschulden
§  1137  N.  2.
        <pb n="754" />
        748  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

2.  Bei  den  Verkehrshypotheken  (für  die  Sicherungshypothek  8  11852;,
erstreckt  sich  der  Grundbuchrechtsschein  auch  auf  den  Bestand  der  persönlichen
  Forderung.  Der  eingetragene  Pfandgläubiger  (aber  nach  §  1155
auch  der  legitimierte  Besitzer  des  Hypothekenbriefs)  braucht  in  der  Pfandklage
  die  an  sich  ihre  Voraussetzung  bildende  Behauptung,  daß  die  persönliche
  Forderung  bestehe  und  ihm  zustehe,  nicht  näher  zu  begründen,
sondern  er  kann  sich  statt  der  Begründung  auf  die  Vermutung  des
8  891  berufen.  Nur  wenn  feststeht,  daß  der  eingetragene  Schuldgrund
nicht  zutrifft,  entfällt  die  Vermutung  (Einl.  II  10),  4.  R.  5  7  341,  JW.  06  1,
68106.  Der  Eigentümer  hat  im  Wege  der  Einrede  (im  Sinne  der  3PO.,
320  A.  6)  das  Nichtbestehen  zu  behaupten  und  zu  begründen,  insbeondere
  auch  auf  der  Grundlage  des  §  1157.  K.  Gr.  49½.  E.  R.  49
hält  die  Vermutung  trotz  §  1113°  schon  dann  für  widerlegt,  wenn  feststeht,
  daß  bei  der  Eintragung  die  Valuta  nicht  gezahlt  ist.  .
R.  51.  —  Sodann  ist  gemäß  §8  892  (Ausnahmen  in  88  1158,  1159)
für  den  durch  Rechtsgeschäft  die  Hypothek  Erwerbenden  der  Bestand
der  Forderung  überhaupt  nicht  mehr  Voraussetzung  der  Pfandklage,
wenn  nicht  das  Nichtbestehen  aus  dem  Grundbuche  ersichtlich  ist,  oder
der  böse  Glaube  des  Klägers  dargetan  wird.  Entsprechendes  gilt  nach
§  893  für  den  Rechtsverkehr  mit  diesem.  Endlich  steht  die  Verjährung
der  Forderung  der  Geltendmachung  des  Pfandes  nicht  nur  nicht  entgegen
  (§  223  A.  2),  sondern  es  ist  auch  die  persönliche  Forderung  zufolge
  der  Eintragung  durch  8  898  der  Verjährung  überhaupt  entzogen
(8  194  A.  2,  vgl.  aber  §  1195  A.  3).  Auf  dem  Wege  der  Grundbuchberichtigung
  (68.  894  bis  897)  und  des  Widerspruchs  (§  899,  besonderer
Fall  in  §  1139)  können  Anderungen  dieser  Ergebnisse  herbeigeführt
werden.  —  Für  das  Briefpfand  tritt  dem  Inhalte  des  Grundbuchs  der
Inhalt  des  Briefes  hinzu  (8  1140).

Z)  hinsichtl.  d.  Darlehenshingabe  §.  1139.

Ist  bei  der  Bestellung  einer  Hypothek!  für  ein  Darlehen?
die  Ertheilung  des  Hypothekenbriefs  ausgeschlossen  worden  s,  so
genügt"  zur  Eintragung  eines  Widerspruchs,  der  sich  darauf
gründet,  daß  die  Hingabe  des  Darlehens  unterblieben  sei,  der
von  dem  Eigenthümer  an  das  Grundbuchamt  gerichtete  Antrag,
sofern  er  vor  dem  Ablauf  eines  Monats“  nach  der  Eintragung
der  Hypothek  gestellt  wird.  Wird  der  Widerspruch  innerhalb
des  Monats  eingetragen,  so  hat  die  Eintragung  die  gleiche
Wirkung,  wie  wenn  der  Widerspruch  zugleich  mit  der  Hypothek
eingetragen  worden  wäre.
1  1085  „,  1111,  IIa  1047,  III  1123,  111  1122.  M.  III,  703,  747.  Prot.
1III,  584,  647.  D.  140.

.  Für  Grund=  und  Rentenschulden  §  1137  N.  2.

8§8  607  ff.  Auf  andere  Forderungen  nicht  auszudehnen.

u.  Buchpfand  mit  Ausschluß  d.  Sicherungshypothek  88  1116°,  1188T.

————
        <pb n="755" />
        VIII.  Abschnitt.  1.  Tit.:  Hypothek.  749

4.  an  Stelle  der  für  die  sonstigen  Fälle  gültigen  Erfordernisse  des
§  8998.  Bei  dem  Darlehen  gegen  Briefpfand  fällt  die  Erleichterung  mit
Rücksicht  auf  §  1117,  und  die  Sitte,  den  Brief  nur  Zug  um  Bug  gegen
Hergabe  des  Darlehens  zu  Übergeben,  fort.  5.  8  873  N.  1

6.  88  187,  188.

7.  Dadurch  entfällt  für  die  Zwischenzeit  die  Berufung  auf  §  892.
GBo  U  über  Widerspruch  zugunsten  eines  früher  gestellten  Antrages

4)  Eiswirkung  des  Briefes  §.  1140.

Soweit  die  Unrichtigkeit  des  Grundbuchs  aus  dem  Hypothekenbrief
  oder  einem  Vermerk  auf  dem  Briefe  hervorgeht,
ist  die  Berufung  auf  die  Vorschriften  der  88.  892,  893  ausgeschlossen."
  Ein  Widerspruch  gegen  die  Richtigkeit  des  Grundbuchs,
  der  aus  dem  Briefe  oder  einem  Vermerk  auf  dem  Briefe
hervorgeht,  steht  einem  im  Grundbuch  eingetragenen  Widerspruche

  gleich.3

11½  IIa  10148,  IIb  1124,  III  1123.  M.  III,  756.  Prot.  III,  659.
60.

1.  Grundschuld-(Rentenschuld-Brief  §8  11921,  1199.

2.  Im  übrigen  ist  der  Inhalt  des  Grundbuchs  auch  gegenüber
dem  Brief  maßgebend,  4#.  R.  7635.

3.  §  1138  A.  2  a.  E.  —  88§  1155,  1157.  —  Wegen  Ubertragung
solcher  Vermerke  auf  neue  Briefe  GB8.  8  68.

10.  Kündigung  §.  1141.

Hängt  die  Fälligkeit  der  Forderung  1  von  einer  Kündigung
ab,  so  ist  die  Kündigung  für  die  Hypothek:  nur  wirksam,  wenn
sie  von  dem  Gläubiger  dem  Eigenthümer  oder  von  dem  Eigenthümer
  dem  Gläubiger  erklärt  wird.  Zu  Gunsten  des  Gläubigers
  gilt"  derjenige,  welcher  im  Grundbuch  als  Eigenthümer
eingetragen  ist,  als  der  Eigenthümer.“

Hat  der  Eigenthümer  keinen  Wohnsitz  im  Inland?“  oder
liegen  die  Voraussetzungen  des  §.  132  Abs.  2  vor,  so  hat  auf
Antrag"  des  Gläubigers'  das  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirke
das  Grundstück  liegt,  dem  Eigenthümer  einen  Vertreter  zu
bestellen,  dem  gegenüber  die  Kündigung  des  Gläubigers  erfolgen

  kann.“
1  1079,  11  a  1049,  1I  b  1125,  III  1124.  M.  III,  687.  Prot.  III,  574.
1.  bzw.  der  Grundschuld  E  1192:,),  bzw.  des  Rentenablösungsrechts
  (§  1200),  nach  gesetzlicher  oder  rechtsbeschäklicher  Bestimmung,
z.  B.  89  247,  609.  Für  Grundschulden  §  1193,  Rentenschulden  §  1202.
Kandespesecliche  Beschränkungen  der  Unkündbarkeit  a.  1172,  s.  auch
Dr.  u.  32  (20  Jahrc).  —  Für  Hypothekenbanken  HypG.  88  1¼  bis  21.
        <pb n="756" />
        750  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

2.  d.  h.  zur  Begründung  der  Klage  aus  dem  Pfandrecht  (§  1113
A.  7).  —  §9  1146,  à.  1272.

3.  Rechtsscheinswirkung,  Einl.  II/.

4.  §§  1058,  1148,  1248.  Wirksamkeit  gegenüber  dem  Ersteher
ZVG.  8  54.  5.  J§  7  bis  11.  6.  FG.  88  11,  12.

7.  Der  Eigentümer  hat  kein  analoges  Recht.  88  1322,  1171.

8.  Gilt  nicht  bei  Sicherungshypotheken  (§  1185  1  -

11.  Befriebigung  durch  den
Eigentümer.
a)  Porabssetzungen  und  Art  §.  1142.

Der  Eigenthümer  ist  berechtigt,  den  Gläubiger  zu  befriedigen?,
  wenn  die  Forderungs  ihm  gegenüber  fällig  geworden!
oder  wenn  der  persönliche  Schuldner  zur  Leistung  berechtigt  ist.“

Die  Befriedigung  kann  auch  durch  Hinterlegung“  oder  durch
Aufrechnung?  erfolgen.

1080,  1082,  II  a  1050,  IIb  1126,  1II  1125.  M.  III,  689,  69.  Prot.
III,  57,  579.  —  886  1229,  1224.

1.  auch  wenn  er  nicht  persönlicher  Schuldner  ist.

2.  Abs.  2.  Wirkung  §  1143.

3.  Grundschuld  8  1192;U  „Nentenablösungssumme  1200.

4.  J§  11411.  5.  §  27

a20  ꝓemaͤß  88  372  ff.,  #ternl  deren  Voraussetzungen  gegeben  sind.  —
24

.

812.

mit  Forderungen  des  Eigentümers  gegen  den  Pfandgläubiger,
§§  387  ff.,  auch  gegenüber  der  Konkursmasse,  auch  gegen  Grundschulden,
7.  Gr.  54  10°.  Wegen  ufrechnung  mit  Forderungen  des  persönlichen
Schuldners  §  1137.  —  §9  387  A.  1

b)  Übergang  d.  Forderung  §.  148.

Ist  der  Eigenthümer  nicht  der  persönliche  Schuldner!,  so
geht,  soweit  er  den  Gläubiger  befriedigt  ,  die  Forderungs  auf
ihn  über.“  Die  für  einen  Bürgen  geltenden  Vorschriften  des
§.  774  Abs.  1  finden  entsprechende  Anwendung.

Besteht  für  die  Forderung  eine  Gesammthypothek,  so
gelten  für  diese  die  Vorschriften  des  8.  1173.7

1  109412.1,  1095,  II  n  1051,  I1I  D  1127,  1II  1126.  M.  III,  725,  728,  730.
Prot.  111,  605,  66x.  D.  146,  148.  —  z  1225.

1.  §  1113  A.  7.  Jst  er  der  persönliche  Schuldner,  so“  erlischt  in
der  Regel  die  Forderung  und  die  Hypothek  wird  zu  einer  ihm  zustehenden
  Grundschuld.  §§  360,  1  1631,  mit  A.  5,  8  11771.  Vgl.  aber
8  1173.

2.  oder  die  Befriedigung  fingiert  wird  (§  11712.  Gegensatz
*  1181).  Auch  Aufrechnung  (§  389),  Hinterlegung  (8  378),  Hingabe
an  Erfüllungsstatt  (§30.6  sind  Befriedigung.  8#  11122  .  K.

27  ,  BO.
        <pb n="757" />
        VIII.  Abschnitt.  1.  Tit.:  Hypothel.  751

3.  und  damit  auch  die  Hypothek  als  rr—  32  66  1153,
889,  1177*,  1197,  401,  413.  Vgl.  aber  §  1173),  F

4.  Für  die  ——  ig  88  1144,  1145.

5.  ZE.  R.  53  10

7.  Bei  Grund=  und  Maösüllcben  erwirbt  der  Eigentümer  durch
Zahlung  des  Grundschuld=  oder  Ablösungskapitals  die  Grundschuld.  Doch
tritt  auch  hier  8  1173  ein.  Vgl.  §  1163  A.  9.

e)  Brief  und  Urkunden
aa)  bei  gänzlicher  Befriedigung  8.  1144.

*Der  Eigenthümer!  kann  gegen?  Befriedigung  8  des  Gläubigers
  die  Aushändigung  des  Hypothekenbriefs“  und  der  sonstigen
Urkunden  5  verlangen,  die  zur  Berichtigung  des  Grundbuchs  oder
zur  Löschung  der  Hypothek  erforderlich  sind.

1  10961,  11191,  II  a  1052:,  IID  1128,  III  1127.  M.  III,  781,  758.
Prot.  Li,  610,  665.  D.  145.  —  88  1150,  1167,  1267.  —  8  1168  M.  2.

1.  bzw.  unter  Umständen  der  persönliche  Schuldner  oder  ein
Dritter  (88  1167,  1150).

2.  vollständige.  Bei  teilweiser  Befriedigung  §  1145.  —  2.
R.  56  267.  3.  8  1168  M.  3.

4.  Grundschuld-(Rentenschuld.Wriefes  ½  11921,  1199,  auch  368,
1162  und  GBSH.  42.  2.  R.  52  ½5,  JW

5.  Nicht  aber  über  Abtretung  der  u  an  einen  Dritten;
Besitz  des  Briefes  begründet  keine  Vermutung  für  den  Untergang  der
Verpflichtung,  Z  JW.  10.
bb)  bei  teilw.  Befriedigung  S.  1145.

Befriedigt!  der  Eigenthümer?  den  Gläubiger  nur  theilweise,
  so  kann  er  die  Aushändigung  des  Hypothekenbriefs  nicht
verlangen.  Der  Gläubiger  ist  verpflichtet,  die  theilweise  Befriedigung
  auf  dem  Briefe  zu  vermerken  und  den  Brief  zum
Zwecke  der  Berichtigung  des  Grundbuchs  oder  der  Löschung  dem
Grundbuchamts  oder  zum  Zwecke  der  Herstellung  eines  Theilhypothekenbriefs"“
  für  den  Eigenthümer  der  zuständigen  Behörde
oder  einem  zuständigen  Notare  vorzulegen.5

Die  Vorschrift  des  Abs.  1  Satz  2  gilt  für  Zinsen  und
andere  Nebenleistungen  nur,  wenn  sie  später  als  in  dem  Kalendervierteljahr,
  in  welchem  der  Gläubiger  befriedigt  wird,  oder
dem  folgenden  Vierteljahre  fällig  werden.  Auf  Kosten,  für
die  das  Grundstück  nach  §.  1118  haftet,  findet  die  Vorschrift

keine  Anwendung.7

1  1119°/,  IIa  1052,  II  b  1129,  1II  1128.  M.  III,  759.  Prot.  1II,  665,
VI,  253.  D.  145.  —  68  1150,  1667,  110N  A.  2.  —  W.O.  a.  39.

1.  8  1168°.  2.  §  1144  A.  1.  3.  8  873  A.  16.
        <pb n="758" />
        752  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

4.  oder  vielmehr  Teilgrundschuldbriefes,  #  K  G.  40  3%  JG.  11  15.
5.  8  1152,  GB.  88§  61,  682.  Für  Hypothekenbanken  HypG.
§§  212,  312.  E.  Bay.  3¾4,  R.  653,  692,  nicht  aber  selbständiger
Grundschuldbrief.  B.-AG.G0.  u.  g86.  a.  21,  Ba.  AG.  GBO.  8  16,

E.L.  AG.  GBO.  8  11.  6.  §  1158.  7.  8  1159.
12.  Verzugszinsen  §.  1146.

Liegen  dem  Eigenthümer  gegenüber!  die  Voraussetzungen
vor,  unter  denen  ein  Schuldner  in  Verzug  kommt?,  so  gebühren
dem  Gläubiger  Verzugszinsen  aus  dem  Grundstücke.“

1  1140,  11  a  1053,  110  1130,  II1  1129.  M.  11II,  790.  Prot.  1II,  711.

1.  Ausnahme  von  8  1118.

2.  88  284  ff.;  insbesondere  Mahnung  und  erforderlichenfalls  Kündigung
  §  1141,  auch  bei  Grundschulden  §1192.  Für  Rentenschulden
88  1200,  289.  3.  8  288.

4.  8  1113  A.  8.  8  1158  A.  2,  8  1159  A.  1.

13.  P  endvollstreckung.  »
Grun  dsatz  S.  1147.

Die  Befriedigung  des  Gläubigers  aus  dem  Grundstück
und  den  Gegenständen,  auf  die  sich  die  Hypothek#  erstreckt#,
erfolgt  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung.

I1  1075,  LI  1054,  IID  1181,  111  1130.  M.  III,  675.  Prot.  III,  571.
58  1228,  1233,  126,  1277.  —  .  R.  47  200.

1.  8  1113  N.  8S.  2.  Grundschuld,  Rentenschuld  85  1192,  119)0.

3.  88  1120  bis  1131.

4.  nach  Maßgabe  der  ZPO.,  der,  soweit  die  Gegenstände  der
Zwangesvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  unterliegen  (ZP.
(§8  864,  865,  ZVG.  8§§  21,  148),  auf  Grund  des  3#.  8  869  die
ZVG.  §§  1  bis  161  nebst  Eü.  3VG.  8§§8  1  bis  15  hinzutreten.  Vollstreckungsarten
  wahlweise  Zwangsversteigerung  und  Zwangsverwaltung.
Eintragung  einer  Sicherungshypothek  bezieht  sch  nur  auf  persönliche
Forderungen  (3P.  8§  360,  auch  867,  868).  Für  Revennenhypotheken
(A.  “  vor  §  1113)  besteht  nur  die  Zwangsverwaltung  (u.  (10,  1922.  —
Für  Berechtigungen,  welche  den  Grundstücken  gleichstehen,  3PS.  88  864,

8701,  für  ideelle  Anteile  (J§1114,  3P.  S  802,  für  Bahneinheiten
3PO.  8s  871.  —  Für  Konkurs  KO.  S  47.  Voraussetzung  ist  ein  für
das  Pfandrecht,  nicht  die  persönliche  Forderung  (§  1113  A.  7)  gegen  den
Eigentümer  (§  1118,  bzw.  bei  der  Zwangsverwaltung  auch  gegen  den
Eigenbesitzer  (§  872),  erlangter  vollstreckbarer  Schuldtitel  #3VG.  g8.  16.
17,  132,  133,  147,  3.  88  704,  79.4,  801,  auch  592,  (1880,  und  insbesondere
  für  vollstreckbare  Urkunden  30.  8875  79)9.  900,  u.  VI#  I1  z.  d.  G.
betr.  Anderungen  der  3PO.  Ausnahme  nach  §  §1140.  .  R.  52  11.

b)  Eigentümer  8.  1148.
Bei  der  Verfolgung  des  Rechtes  aus  der  Hypothek!  gilt:
zu  Gunsten  des  Gläubigers  derjenige,  welcher  im  Grundbuch
        <pb n="759" />
        VIII.  Abschnitt.  1.  Tit.:  Hypothek.  753

als  Eigenthümer  eingetragen  ist,  als  der  Eigenthümer.  Das  Recht
des  nicht  eingetragenen  Eigenthümers,  die  ihm  gegen  die  Hypothek
zustehenden  Einwendungen  geltend  zu  machen?,  bleibt  unberührt.
IIa  1055,  IIb  1182,  III  1131.  Prot.  III,  575.  —  88  1058,  1141,  1248.
1.  5  1147  A.  2  und  4.
2.  §  1141  A.  3.  Er  ist  passiv  für  die  Klage  legitimiert.  Er  ist
im  Sinne  des  Z3P.  8§  750  die  Person,  gegen  welche  die  Zwangsvollstreckung
  stattfinden  soll.

.  d.  h.  in  jeder  Weise,  durch  Klage  oder  Verteidigung  gegen  die
glage  auch  durch  Intervention  (ZPO.  88  64,  70,  771)  alles  geltend
zachen,  was  der  Geltendmachung  des  Pfandrechts  entgegensteht

202  A.  6

T%)  Unzulässige  Abweichungen  §.  1149.

Der  Eigenthümer  kann,  solange  nicht  die  Forderung  ihm“
gegenüber  fällig  geworden  ist?,  dem  Gläubiger  nicht  das  Recht
einräumen,  zum  Zwecke  der  Befriedigung  die  Uebertragung  des
Eigenthums  an  dem  Grundstücke  zu  verlangen  oder  die  Veräußerung
  des  Grundstücks  auf  andere  Weise  als  im  Wege  der

Zwangsvollstreckung  zu  bewirken.“

1  1077,  IIà  1056,  II  b  1188,  III  1132.  M.  III,  679.  Prot.  III,  578.  —
68  860,  1229.

1.  Grundschuld  §  1192,  Rentenablösungssumme  §  1200.
2.  9  11411.  3.  *  JG.  3  195.  Rücktrittsrecht  lun  eingeräumt
und  durch  Vormerkung  (8  gen  gesichert  werden.  4.  §  1147.

4)  Lösungsrecht  Dritter  8.  1150.
Verlangt!  der  Gläubiger  Befriedigung  aus  dem  Grundstücke,
  so  finden  die  Vorschriften  der  §§.  2682,  1144,  11453

entsprechende  Anwendung.“

1  1081,  1082,  1119,  II  a  1057,  IID  1134,  1II  1133.  M.  III,  690,  693,
758.  Prot.  Iir,  577,  665,  1IV,  2  D.  146.  —  8  1249.  —  z.  R.  47  ru.

1.  E.  Gr.  55%.  2.  K.  Vay.  8  108,  92.
*  88  1144,  1145  nur  bei  Briefpfänderũ.
4.  auch  bei  Grundschulden  §  1192.

eilpfünder
u  erung  angverhältnisses
  8.  1151.

Wird  die  Forderung:  getheilt?,  so  ist  zur  Aenderung  des
Rangverhältnisses  der  Theilhypotheken  unter  einander  die  Zustimmung

  des  Eigenthümers  nicht  erforderlich.
IIa  1058,  IIb  1135,  III  1134.  Prot.  III,  95,  585.  —  3  1261.
1.  Grundschuld,  Rentenschuld  88  1192,  1199.  —  Unzulässig  dagegen
  Vereinigung  bzw.  Wiedervereinigung  von  Hypotheken,  8  877  NA.  1.

Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  18
        <pb n="760" />
        754  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

2.  Bestimmtheit  der  Teile  ist,  insbesondere  im  Hinblick  auf  §  452,
zur  Eintragung  erforderlich,  4.  KG.  24  152.

3.  An  sich  haben  Teile  gleichen  Rang,  ZE.  Gr.  55  1010.

4.  Auch  nicht  bei  nachträglicher  Anderung  E.  FG.  82/0.  Abweichung
  von  §  880,  aber  Eintragung  nach  §  880.

b)  Teilhypothekenbrief  §.  1152.

Im  Falle  einer  Theilung  der  Forderung!  kann,  sofern
nicht  die  Ertheilung  des  Hypothekenbriefs  ausgeschlossen  ists,
für  jeden  Theil  ein  Theilhypothekenbrief  hergestellt  werden  ;  die
Zustimmung  des  Eigenthümers  des  Grundstücks  ist  nicht  erforderlich."“
  Der  Theilhypothekenbrief  tritt  für  den  Theil,  auf
den  er  sich  bezieht,  an  die  Stelle  des  bisherigen  Briefes.5

1  1122,  IIa  1059,  IID  1136,  III  1135.  M.  III,  761.  Prot.  III,  665.

1.  §  11641  Satz  2  und  §8  1151  A.  1.  —  Entsprechende  Anwendung
bei  Übergang  auf  Quotengemeinschaft  ZE.  KG.  39  208.

2.  8  1116  A.  2.  Auch  darf  nicht  zugleich  eine  Teilung  des  belasteten
  Grundstülls  stattfinden.  Sonst  sind  (F  1132  A.  4)  ganz  neue
Briefe  zu  bilden,  E.  F.  4  170.

3.  E.  R.  52  361,  694,  KG.  29  162,  40  339.  Verfahren  GBO.  861.
Herstellung,  auf  die  jeder  Teil  ein  Recht  hat  (Z.  R.  5,  nicht  obligatorisch
  (§  1154  steht  dem  nicht  entgegen).  Es  genügt  auch  Vermerk  auf
dem  alten  Briefe,  der  dann  in  Mitbesitz  und  Miteigentum  (88  866,  930,
952)  übergeht.  &amp;amp;.  FG.  258.  —  §  1145  .  4.  Vgl.  88  877,  11167.

5.  Letzteres  stets  vorzulegen  E.  FG.  66.  Läßt  sich  wegen  Unbestimmtheit
  des  Teils  ein  Brief  nicht  bilden,  so  ist  die  Eintragung  unstatthaft,
  Z.  FG.  3  104.

15.  Übertragung  von  Fardezungwepegung
  ven  Fere,  8.  1153.

Mit  der  Uebertragung!:  der?  Forderung  geht  die  Hypothek
auf  den  neuen  Gläubiger  über.3

Die  Forderung  kann  nicht  ohne  die  Hypothek,  die  Hypothek
kann  nicht  ohne  die  Forderung  übertragen  werden.“

1  1086,  II  a  1060,  II  b  1137,  111  1138.  M.  III,  706.  Prot.  1II,  585.  —
8  1250.

1.  Für  Umschreibung  auf  einen  von  mehreren  Erben  GB0.  8  37,
auf  einen  bei  dem  Gesamtgut  einer  ehelichen  Gütergemeinschaft  oder
einer  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  Beteiligten  GBO.  8  38,  dazu  §  99.
—  ÜUlbbertragung  bei  der  Zwangsversteigerung  ZVG.  8118.  —  Uber
Verpfändung  von  Grundpfandrechten  8§  1291,  1279  A.  1,  über  ihre  Belastung
  mit  einem  Nießbrauch  88  10068  1074  ff.,  1080.

2.  d.  h.  bei  Hypotheken  der  persönlichen  Forderung,  FK.  R.  67  1.
Näheres  in  den  folgenden  §§.  Für  Inhaber=  und  Orderforderungen
&amp;amp;  1187.  Für  Grund=  und  Rentenschulden  sind  88  1153  bis  1159  auf
das  Pfandrecht  entsprechend  anzuwenden  (vgl.  aber  §  1195  A.  3).
        <pb n="761" />
        VIII.  Abschnitt.  1.  Tit.:  Hypothek.  755

3.  In  allen  Fällen  mit  Ausnahme  der  Gesamthypothek  im  Falle
des  §  1173  Satz  2  und  der  Höchstbetragshypothek  (8  11904),  auch  wenn
Eigentümer  der  neue  Gläubiger  ist  (88  1154,  1143,  1150,  auch  1155
a.  E.  und  401,  877).  —  Andere  Fälle  des  Übergangs  in  88  1163,  1164,
1168,  1169,  1170.

4.  E.  R.  55½38.  Für  Hoöchstbetragshypotheken  §  1190  A.  4.  —
Daher  keine  Übertragung  (auch  keine  Pfändung)  einer  Gesamthypothek
hinsichtlich  nur  eines  belasteten  Grundstücks,  Z.  FG.  8  6.

b)  Ansführung  §.  1154.

Zur  Abtretung  der  Forderung!  ist  Ertheilung  der  Abtretungserklärung
  in  schriftlicher  Form  und  Uebergabe  des
Hypothekenbriefs  erforderlich;  die  Vorschriften  des  §.  1117
finden  Anwendung.  Der  bisherige  Gläubiger  hat  auf  Verlangen
des  neuen  Gläubigers  die  Abtretungserklärung  auf  seine  Kosten
öffentlich  beglaubigen  zu“  lassen.  5  1

Die  schriftliche  Form  der  Abtretungserklärung  kann  dadurch
ersetzt  werden,  daß  die  Abtretung  in  das  Grundbuch  eingetragen
wird.

Ist  die  Ertheilung  des  Hypothekenbriefs  ausgeschlossen,  so“
finden  auf  die  Abtretung  der  Forderung  die  Vorschriften  der
8§.  873,  878  entsprechende  Anwendung.7

I  10871,  11121,  IIA  1061,  II  b  1138,  III  1137.  M.  III,  707,  748.  Prot.
III,  586,  647,  649.  D.  144,  145.  —  Ubergang  &amp;amp;.  R.  47  1°.

1.  d.  h.  der  persönlichen  Forderung  (ZK.  Bay.  9  557),  welche  die
Hypothek  nach  sich  zieht  (8§  1153).  Wie  jede  Abtretung  abstraktes,  vom
Grundgeschäft  zunächst  unabhängiges  (A.  “  Abs.  3  vor  9  104)  Geschäft,
E.  JW.  11  653.  88  398  bis  413  finden  Anwendung,  soweit  nicht  88  1154
bis  1159  Abweichendes  bestimmen  (§  11591).  Bei  Sicherungshypotheken
begründen  §8  11908  und  für  §  11543  auch  §  1187  a.  E.  Besonderheiten.
Für  Grund-=  und  Rentenschulden  8  1153  A.  1.  ZPO.  89  830  (E.  R.
76  38),  837,  auch  894,  8972,  898.  —  Auf  das  pactum  de  cedendo
nicht  zu  beziehen,  E.  R.  54¼5.  Wegen  Übertragung  auf  eine  vom
Erben  zu  begründende  Stiftung  E.  FG.  9185.  —  1  28°4,  29  77.
Wegen  der  Zinsen  29  170.  Zuwendungen  Dritter  §  1074  A.  1.  Ausschluß
  der  Abtretung  eintragungsfähig  Z.  KG.  29  ##4.  Zur  Weiterabtretung
  berechtigt  ist  auch  der,  dem  die  Hypothek  zur  Sicherheit  abgetreten
  ist,  S.  Gr.  50%  ,  §  117  A.  3.  Wegen  Verpfändung  §  1274.

2.  Vertrag  nach  §  388  erforderlich.  Die  Schriftform  (§  126)  beschränkt
  sich  aber  abweichend  von  §  1262  auf  die  eine  Seite,  E.  R.
6840%.  Umschreibungsbewilligung  kann  Abtretung  einschließen,  &amp;amp;.  KG.
40  2/8.  Eintragung  im  Grundbuch  bei  W  nicht  erforderlich,
E.  JW.  077  (über  entgegengesetzte  Parteiabsicht  E.  Gr.  51  ½155),  vgl.  aber
Abs.  2.  E.  FG.  1  ½6.  —  Blankoabtretung  genügt  mangels  einer  eine
solche  Ausnahme  zulassenden  Bestimmung  nicht,  auch  nicht  bei  Grund-18“
        <pb n="762" />
        750  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

schulden,  J2.  R.  4#3  2  3.  —  Zur  Erteilung  Aushändigung  an  den  Zessionar
schlechthin  nötig,  F.  Gr.  51  11.  Ersatz  der  Abtretungserklärung  durch  nicht
den  Zuschlag  bei  der  Versteigerung  der  verpfändeten  Hypothek,  E.  K  G.  34  207.

3.  Bei  Briefhypotheken  §  1116  (vgl.  §8  1162).  Übergabe  nach
§§  929  bis  931.  Z.  R.  75  223.  Vgl.  aber  §8  870  A.  3.  —  Ersatz  der
lbergabe  durch  Vereinbarung  nach  §  11172  mit  A.  7,  E.  R.  74315.
Dann  Erwerb  schon  durch  Einreichung  des  Briefes  beim  Grundbuchamt,
4.  K  G.  35  2  57.  §  1274  A.  1.  Ebenso  für  Pfändung,  auch  wenn  es  sich
um  eine  Eigentümerhypothek  handelt,  ZPO.  8§  830,  857,  Z.  R.  56  44,
59  8106.  Für  Buchhypotheken  Abs.  3.  —  E.  KG.  25  165,  26735,  R.  634,,
669"7.  —  Fehlt  die  UÜbergabe,  so  kann  die  Verpflichtung  zur  Abtretung
ihre  Wirkung  äußern,  4.  R.  65  04.

4.  §  129.  Modifikation  von  §  403.  5.  8  1155.

6.  gemäß  8§8  873,  877,  dazu  GBO.  88  26,  40  bis  44,  62,  70,
3#PO.  8  894.  —  §  313.  —  Vormerkung  §  883.  —  Vereinbarung  der
Eintragung  ersetzt  Schriftform  nicht,  S.  R.  54  ¼60.  Erst  durch  Eintragung
geht  Hypothek  über,  E.  FG.  6°7,  bei  Gesamthypotheken  erst  durch  Eintragung
  auf  allen  Grundstücken,  Z.  R.  6375.

7.  Hier  also  Eintragung  im  Grundbuch  (A.  6)  auch  für  Übergang
der  persönlichen  Forderung  notwendig  E.  Bayer.  12  560.  Anwendung  auf
Pfändung,  auch  der  Eigentümerhypothek,  /:.  R.5  5  375,  56  18.  (Ausnahme
von  §  398.)  Bez.  der  Gesamthypotheken  Z.  R.  6375.  Indessen  gibt  Abtretung
  in  schriftlicher  Form  nicht  nur  Anspruch  auf  Eintragung,  sondern
enthält  auch  Einwilligung  des  Abtretenden  (88  183,  185)  zu  wirksamen
Verfügungen  des  anderen  Teils,  E.  R.  54  366.  Umschreibung  auf  den  Erwerber
  ist  wegen  §8§  1163,  1164,  1177  ausgeschlossen,  wenn  sich  ergibt,
daß  dieser  nicht  ersatzberechtigter  Schuldner  ist,  .  KG.  30  231.

)  Berhältnis  des  neuen
Glänbigers  zum  Eigentümer  6
na)  Anwend.  d.  Buchrechts  §.  1155.

Ergiebt  sich  das  Gläubigerrecht  des  Besitzers  des  Hypothekenbriefst
  aus  einer  zusammenhängenden,  auf  einen  eingetragenen
  Gläubiger  zurückführenden  Reihe  von  öffentlich  beglaubigten
  Abtretungserklärungen?,  so  finden  die  Vorschriften
der  §§.  891  bis  899  in  gleicher  Weise  Anwendung,  wie  wenn
der  Besitzer  des  Briefes  als  Gläubiger  im  Grundbuch  ein—
getragen  wäre.“  Einer  öffentlich  beglaubigten  Abtretungserklärung
steht  gleich  ein  gerichtlicher  Ueberweisungsbeschluß"  und  das
öffentlich  beglaubigte  Anerkenntniß?  einer  kraft  Gesetzes“  erfolgten
Uebertragung  der  Forderung.

I  1114,  II  u  1062,  IID  1119,  111  118.  M.  1II,  751.  Prot.  III,  654,
VI,  2149.  5  135.  —  W.  u.  16.
1.  88  85.4  ff.  Zur  Verfügungslegitimation  nach  formalem  Grundbuchrecht
  (GB.  8  405  bedarf  es  des  Nachweises  der  Ubergabe  nicht,
FG.  149  —  GBO.  8S8  1,  62.  2.  S  1154  1.  —  &amp;amp;  1100.
        <pb n="763" />
        VIII.  Abschnitt.  1.  Tit.:  Hypothek.  757

3.  §  1138  A.  2.  8  1140  und  GVO.  88  40*,  41,  8  1115  A.  1
a.  E.  Besitzer  erwirbt  unter  den  Voraussetzungen  des  8  891  die  Hypothek
in  ihrem  buchmäßigen  Bestande.  ZPO.  88  803,  804,  828,  829,  704  ff..
794  ff.,  836,  837,  843  u.  GBO.  8  30.  —  Fehlen  Voraussetzungen  des
§  1155  5r  so  ist  gleichwohl  Erwerb  der  Hypothek  möglich.

4.  8PO.  8§  835,  nicht  aber  die  Übertragung  nach  Z  VG.  J  118.

5.  bzw.  die  Verurteilung  dazu  nach  ZPO.  8  89

6.  88  412,  1143,  1150.  Fälle:  268,  4262,  zn.  1143,  1163,
1164,  1168,  1173,  1174,  1182,  1438,  1922,  30.  9868.  —  Vl.
8  894,  896,  897.  7.  8  1153  M.  2.

8.  Andere  Nachweisungen,  z.  B.  Erbvertrag,  genügen  nicht,
K.  25  100,  35  285.

bb)  Erlöschen  d.  Forderung  S.  1156.

Die  für  die  Uebertragung  der  Forderung  geltenden  Vorschriften
  der  §§.  406  bis  408  finden  auf  das  Rechtsverhältniß
zwischen  dem  Eigenthümer  und  dem  neuen  Gläubiger  in  Ansehung
  der  Hypothek!  keine  Anwendung.?  Der  neue  Gläubiger
muß  jedochs  eine  dem  bisherigen  Gläubiger  gegenüber  erfolgte
Kündigung  des  Eigenthümers  gegen  sich  gelten  lassen,  es  sei
denn,  daß  die  Uebertragung  zur  Zeit  der  Kündigung  dem  Eigenthümer
  bekannt  oder  im  Grundbuch  eingetragen  ist.“

I  1089,  11  u  1063,  IID  1140,  111  1139.  M.  III,  711.  Prot.  III,  589,  661.
¾dn  6  1.  5  1113  A.  7,  „nicht  hinsichtlich  der  persönlichen  Schuld,  4
2.  Ausnahme  in  8  1158,  und  für  die  Sicherungshypothek  8  11852.

3.  in  teilweiser  Anwendung  des  §  4071.  4.  §  1153  MA.  1.

cc)  Mängel  der  Hypothek  §.  1157.

Eine  Einredet,  die  dem  Eigenthümer  auf  Grund  eines
zwischen  ihm  und  dem  bisherigen  Gläubiger  bestehenden  Rechtsverhältnisses
  gegen  die  Hypothek?  zusteht,  kann  auch  dem  neuen
Gläubiger  entgegengesetzt  werden.  Die  Vorschriften  der  §§.  892,
894  bis  899,  1140  gelten  auch  für  diese  Einrede.  3  74

IIa  1064,  IIb  1141,  III  1140.  Prot.  III,  580.  D.  150.  Æ.  AIW.  o1  1.

1.  8  202  A.  6.  Für  alle  Hindernisse,  einschließlich  der  Einreden,
folgt  Satz  1  schon  aus  §  1153.  —  4.  JW.  01  182.  —  Wegen  der  aus
der  Veroflichtung  Gur  Haftentlassung  von  Teilen  hervorgehenden  Einrede,
  E.  KG.  3

2.  Es  *n  sich  hier  zunächst  nicht  um  Einreden  gegen  die
Forderung.  Vgl.  aber  A.  4.

3.  gbuss  A.  2,  §  1158  a.  E.  E.  R.  7421.

4.  Wegen  der  Ubertragung  des  betreffenden  Vermerks  auf  einen
neuen  Brief  GBe.  s  688.  Muß  auch  für  Grund=  und  Rentenschulden
        <pb n="764" />
        758  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

entsprechende  Anwendung  finden  (8§8  11921,  1199),  bei  denen  aus  der
zugrunde  liegenden  persönlichen  Forderung  eine  Einrede  gegen  die  Grundschuld
  hergeleitet  werden  kann,  §  1192  M.  1.

d)  Nebenleistgen.  u.  Kosten  S.  1158.

Soweit  die  Forderung  auf  Zinsen  oder  andere  Nebenleistungen?
  gerichtet  ist,  die  nicht  später  als  in  dem  Kalendervierteljahr,
  in  welchem  der  Eigenthümer  von  der  Uebertragung
Kenntniß  erlangt,  oder  dem  folgenden  Vierteljahre  fällig  werdens,
finden  auf  das  Rechtsverhältniß  zwischen  dem  Eigenthümer  und
dem  neuen  Gläubiger  die  Vorschriften  der  §§.  406  bis  408  Anwendung";
  der  Gläubiger  kann  sich  gegenüber  den  Einwendungen,
welche  dem  Eigenthümer  nach  den  S§.  404,  406  bis  408,  1157
zustehen,  nicht  auf  die  Vorschriften  des  §.  892  berufen.

1  Sa

2,  2,  11123,  II  1065.  IIb  1142,  III  1141.  M.  III,  713,
vuse  Wo.  rdi.  III,  591,  IV,  605,  VI,  258.

1153  A.  1.  2.7  1115  A.  7.

.  8  11452.  Auf  Verzugszinfen  (§  1146)  nicht  zu  beziehen.
zuusnahe  von  §  1156

Ausnahme  von  88  1138,  1156,  1157.

§.  1159.

Soweit  die  Forderung!  auf  Rückstände  von  Zinsen  oder
anderen  Nebenleistungen  gerichtet  ist?,  bestimmt  sich  die  Uebertragung
  sowie  das  Rechtsverhältniß  zwischen  dem  Eigenthümer
und  dem  neuen  Gläubiger  nach  den  für  die  Uebertragung  von
Forderungen  geltenden  allgemeinen  Vorschriften.3  Das  Gleiche
gilt  für  den  Anspruch  auf  Erstattung  von  Kosten,  für  die  das
Grundstück  nach  §.  1118  haftet.“

Die  Vorschriften  des  §.  892  finden  auf  die  im  Abs.  1  bezeichneten

  Ansprüche  keine  Anwendung.

I  1090:  Satz  1,  d,  11122,  1121,  II  a  1069,  II  b  1143,  III  1142.  M.  III,
718,  750,  760.  Prot.  1III.  591,  653,  IV.  60“.  —  Geändert  durch  RTK.

1.  8  1153  M.  1.  2.  88  1115,  1118,  nicht  bloß  im  Falle  des
*  1158.  3.  §  1154  A.  1.  8§8  1154  bis  1157  finden  keine  Anwendung.
  ZPO.  88  830  5,  837°7.  4.  Vgl.  aber  §  1145.  —  Auf
die  gemäß  8  1146  zu  entrichtenden  e  nicht  anzuwenden.
5.  Vgl.  aber  §  1160.

16.  esonderheiten  f.  Briefpfänder.


a)  Vorlegung  des  Briefs  §.  1160.
Der  Geltendmachung  der  Hypothek:  kann,  sofern  nicht  die
Ertheilung  des  Hypothekenbriefs  ausgeschlossen  ist?,  widersprochen

nron-
        <pb n="765" />
        VIII.  Abschnitt.  1.  Tit.:  Hypothek.  759

werden,  wenn  der  Gläubiger  nicht  den  Brief  vorlegts;  ist  der
Gläubiger  nicht  im  Grundbuch  eingetragen,  so  sind  auch  die  im
§.  1155  bezeichneten  Urkunden  vorzulegen.

Eine  dem  Eigenthümer  gegenüber  erfolgte  Kündigung"  oder
Mahnungß  ist  unwirksam,  wenn  der  Gläubiger  die  nach  Abs.  1
erforderlichen  Urkunden  nicht  vorlegt  und  der  Eigenthümer  die
Kündigung  oder  die  Mahnung  aus  diesem  Grunde  unverzüglich
zurückweist.“

Diese  Vorschriften  gelten  nicht  für  die  im  §.  1159  bezeichneten
  Ansprüche.

1  1117,  1118,  11237  Satz  2,  IIa  *r•n½!  IIb  1144,  ur  11438.  M.  1II,  757,
758,  762.  Prot.  III,  663.  D.  1

1.  und  der  persönlichen  Forderung  gegen  den  Eigentümer  (§  1161).

—  Für  zr  Grund-  und  Rentenschulden  §§  1192,  1199.
11162.

3  Zur  Klageabweisung  nach  Ablauf  angemessener  Frist,  nicht  zur
Verurteilung  Zug  um  Zug  führende  Einrede  im  Sinne  der  ZPO.  (nicht
des  B##B.  8  202  A.  6),  E.  R.  55  226,  JW.  11  327.  Der  Klage  steht  auch
die  persönliche  Verpflichtun  zur  Heraus  abe  des  Briefes  an  den  Bellagten,

  z.  B.  aus  persönlichem  Zerücehaltungorcch.  entgegen,  E.  R.

4g  eine  Abweicheng  bucisige.  2  E.  FG.  1  35.  Vgl.  aber  9  1162.

1141

6.  §  174  Satz  1.  —  abircharnn  Regelung  zulässi  un  und  eintragungsfähig,

  E.  FG.  1  55,  es  bleibt  aber  bei  §  11.44,  2.

8.  1161.

Ist  der  Eigenthümer  der  persönliche  Schuldner,  so  finden
die  Vorschriften  des  §.  1160  auch  auf  die  Geltendmachung  der

Forderung  Anwendung.
1  *6  *rä§*•b·  1066,  IIb  1145,  III  1144.  M.  III,  760.  Prot.  III,  665.

1.  Wie  7  100  nur  auf  Briefhypotheken  bezüglich,  nicht  aber  auf
Grund=  und  Rentenschulden.

b)  Verlust  des  Briefs  §.  1162.
Ist  der  Hypothekenbrief!  abhanden  gekommen  oder  vernichtet,
  so  kann  er  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens?  für

kraftlos  erklärt  werden.

I  11281  7  caoFI  U2106711b11461111145M111769  Prot.

erndert  durch  R  RIK.  Pr.  AG.  gPO.  zs.  *  W.  AW.r  3PC.
ot  it  A#.BGB.  a.  2723;  Ba.  AG.  V(F.  8  16:  8.  90.  v.  20.  11.
9  12,  A.  8PO.  6  S.  E.  C.  n--  a.  5,  6;  *  A#c  .  Jrir
a.  6;  Fo.  S.  S6  R.  i.  L.  Aß#.O  z  14;  Sch.  1.
N#  ..  *-  *-  12:  Lü.  NG.SVe.  5  Br.
A#.  P.  88  4,  büll  Al.  3.  Zralee,  6#  5:  E.  L.  A#.3WO.  88  5,  10.

1.  Grundschuld-  Sitentenschuld  Brief  §8  11921,  1199.
2.  nach  Maßgabe  der  3P.  8  1024.—  J  887  A.  1.
        <pb n="766" />
        760  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

3.  GBO.  8  67.  Vgl.  auch  8  11708  und  8  1195  A.  3,  sowie
GBO.  8§  422  und  gBG.  8  136.  .  TG.  8  .

17.  Nichtbestehen  d.  Forderung.
Verhältnis  vor  derübergabe  Z„
des  Briefs  8.  1163.

Ist  die  Forderung,  für  welche  die  Hypothek!  bestellt  ist,
nicht?  zur  Entstehung  gelangt  3,  so  steht  die  Hypothek  dem  Eigenthümer“
  zu.5  Erlischt“  die  Forderung?,  so  erwirbt  der  Eigenthümer
  3  die  Hypothek..

Eine  Hypothek  10,  für  welche  die  Ertheilung  des  Hypothekenbriefs
  nicht  ausgeschlossen  ist,  steht  bis  zur  Uebergabe  des

Briefes  11  an  den  Gläubiger  dem  Eigenthümer  zu.
1  1092,  1094:  Satz  1,  4,  1097:,  IIa  1070,  IID  1147,  III  1146.  M.  1II,
720,  729,  738.  Prot.  III,  591,  604,  729.  D.  146,  147.

1.  auch  bei  Sicherungshypothelen  anwendbar  §§  1184,  1185,  E
IJW.  066.  —  Für  ältere  Nebenhypotheken  G.  v.  17.  3.  06  bei  a.  192.
Für  ältere  preuß.  Hypotheken  Z.  KG.  20  A.  31,  R.  4851,  51  399,  54  ,
Gr.  4711,  JW.  01  23,  für  Kamionshypotheken  E.  R.  ö5  ..  aber  auch
52113.415,  JW.  023.  .  Für  ältere  bayer.  Hypotheken  —“l
Die  Hypothek  muß  aber  gültig  bestellt  gewesen  sein,  E.  ZW.  03.
R.  68  101,  70  3355;  wozu  Einigung  erforderlich  §  1115  A.  1.  Nichtige
und  angefochtene  Pfänder  kommen  nicht  in  Betracht,  4.  JG.  14  1½,
Dritte  schützt  aber  §  892.

2.  oder  noch  nicht  oder  zum  Teil  nicht.  §88  1144,  11.45  sind  hier
nicht  für  anwendbar  erklärt.  Indessen  wird  sich  dasselbe  Ergebnis
meistens  erreichen  lassen,  E.  R.  59  915,  §  1154  A.  3  u.

3.  E.  JW.  02  B.23.  Gleichviel  aus  welchem  Grunde,  auch  Nichtigkeit,
  Anfechtung,  Nichteintritt  der  Bedingung.  Uber  den  Fall,  daß  dem
Hypothekenbesteller  ein  Verstoß  gegen  Recht  oder  Sitte  zur  Last  fällt
(§&amp;amp;§  817  Satz  2),  K.  R.  68°%  ,  unter  Aufgabe  von  2.  R.  63  ½9  u.  Gr.
52  1067.  Für  Höchstbetragshypotheken  §  1190  A.  1.  Auf  Vormerkungen
nicht  anwendbar,  §  883  A.  11.

4.  zur  Zeit  des  Erlöschens,  &amp;amp;.  R.  55  220,  FG.  10  ½0,  KG.  36  239
gegen  28  135.  Nachstehende  Pfandgläubiger  haben  also  keinen  Vorteil,

E.  R.  62  170.  Anders  für.  ältere  preuß.  Hypotheken,  4.  R.  51400.  Für
Gesamtpfänder  88  1172,  1173.  Für  die  Befugnisse  der  Miteigentümer
E.  FG.  8.

5.  aber  sofern  er  der  persönliche  Schuldner  war  (8  1143  A.  1
als  Grundschuld,  nicht  als  Hypothek  (8  11771),  E.  R.  514#110,  52  -350,
55  264,  57211.  —  Bei  teilweiser  Nichtentstehung  kein  Recht  auf  Mitbesitz
des  Haothetewprifes  sondern  Verfahren  nach  §  1145,  E.  R.  69  .

ZVG.  8§  50.  —  Ungeachtet  GB.  8  40  ist  das  Verlügungerechr
des  Eigentümers  von  zuvoriger  Eintragung  unabhängig,  E.  FG.  1  12.
—  Z.  R.  442958.  —  Pfändung  E.  R.  51  115,  56  1,  K.  22172,  263300,
8  1154  A.  7.  —  Ubrigens  gilt  nicht  die  Wertparzellentheoric,  §  879
A.  1.  —  Wegen  Vormerkung  §  117  A.  I.
        <pb n="767" />
        VIII.  Abschnitt.  I.  Tit.:  Hypothek.  761

6.  8  1169,  für  Gesamtpfänder  88  1172  bis  1174,  für  Teile  §8  1176.
—  E.  R.  66  288.  —  Vor  dem  Erlöschen  hat  der  Eigentümer  nicht  etwa
schon  ein  bedingtes  Grundschuldrecht,  E.  FG.  4¾¼,  5  /8,  R.  613

7.  aus  irgendeinem  Grunde,  z.  B.  Erfüllung  8  362,  Leistung
an  Erfüllungsstatt  8  364,  Hinterlegung  8378,  Aufrechnung  §  389,
Erlaß  §  397,  Eintritt  einer  auflösenden  Bedingung  oder  eines  Endtermins
  8§  158,  163,  Vereinigung  von  Forderung  und  Schuld  in  einer
Person  durch  Erbgang  oder  auf  andere  Weise  (§58  11642,  425,  429),
E.  JW.  10  755.  —  Gilt  auch,  wenn  der  Eigentümer  nicht  persönlicher
Schuldner  war  (§  1143).  Befriedigung  hat  aber  nicht  immer  das  Erlöschen
  der  Forderung  zur  Folge  (8§  426,  774,  1150)  und  dann  folgt
die  Hypothek  der  Forderung  (8  1153,),  E.  KG.  26  1..  8  116.  —
Bezüglich  der  Amortisationsbeiträge  Z.  KG.  20  A.20,  Bay.  31°.

.  d.  h.  der  Eigentümer  zur  Zeit  des  Erlöschens  der  Forderung,
E.  R.  55  280,  bei  Befriedigung  nach  erfolgter  Auflassung  der  einzutragenden
  neuen  Erwerber,  E.  FG.  42590.  Unter  Umständen  der  persönliche
Schuldner  (§  1164).  JFür  Gesamtpfänder  vgl.  §§  1172  bis  1175,  für
Teile  §  1176.  —  Von  Rückgabe  des  Briefes  nicht  abhängig.  —  E.  JW.
061½.  —  Wegen  des  Ranges  8  880  AMA.  2.

O.  A.  4.  —  Entsprechende  Anwendung  auf  Grund=  und  Rentenschulden
  (§§  1192,  1199)  ergibt,  daß,  wenn  kein  anderer  Gläubiger
die  Schuld  erwirbt  oder  das  Gläubigerrecht  aufhört,  der  Eigentümer
Gläubiger  ist,  soweit  sich  nicht  bei  Gesamtpfändern  Abweichungen  zeigen,
+.  FG.  9  ½60.  A.  M.  2.  R.  60  755,  aufgegeben  (auf  dem  Umwege  des
*#  812)  durch  U.  v.  6.  12.  11.  Weitere  Fälle  des  Erwerbes  durch  den
Eigentümer  in  §8  1143  mit  1153,  1168,  1169,  11702  (dazu  aber
1172  bis  1176),  1177,  1196.  Für  die  zZwangshypothek  3PO.  8  868,
für  die  Sicherungshypothek  gegen  den  Ersteher  3G.  .  1283.

10.  Briefpfand  81116,  k.  R.  ö1  11.  11.  X.  N.52  2  1.  811171,
GBO.  8  60.  Auch  hier  steht  die  in  §  11172  bestimmte  Vereinbarung
der  Ubergabe  gleich.  12.  A.  A.  Gilt  auch  bei  Grund=  und  Rentenschulden
  §§  11921,  1199.  —  Für  Gesamtpfänder  §  1172.  —  Einfluß
des  vor  Ubergabe  eröffneten  Konkurses  4.  R.  77  106.

18.  Stellung  d.  persönlichen
sperer

Befriedigt  der  persönliche  Schuldner:  den  Gläubiger,  so
geht  die  Hypothek  insoweit  auf  ihn  über  1,  als  er  von  dem
Eigenthümer  oder  einem  Rechtsvorgänger§s  des  Eigenthümers
Ersatz  verlangen  kann.é  Ist  dem  Schuldner  nur  theilweise  Ersatz
  zu  leisten,  so  kann  der  Eigenthümer  die  Hypothek,  soweit  sie
auf  ihn  übergegangen  ist,  nicht  zum  Nachtheile  der  Hypothek
des  Schuldners  geltend  machen.7

Der  Befriedigung  des  Gläubigers  steht  es  gleich,  wenn  sich
Forderung  und  Schuld  in  einer  Person  vereinigen.

II  a  1071,  II  b  1116,  I111  1147.  Prot.  111I,  605,  630,  727.  D.  146,  151.
        <pb n="768" />
        762  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

g.  1.  Abs.  2.  Auf  diese  beiden  Fälle  beschränkt  sich  die  Vorschrift,
E.  R.  65

2.  Ist  er  zugleich  Eigentümer  (§  1113  A.  7),  so  gilt  8  11631
Satz  2.  Dagegen  wird  diese  Bestimmung  für  den  Fall,  dab  der  persönliche
  Schuldner  -  Eigentümer  ist,  hier  abgeändert.  E.  KE.  27  250,
28  ½5,  JW.  0825

3.  und  zwar,  wenn  sie  Verkehrshypothek  war,  als  Verkehrshypothekl
für  die  Ersatzforderung.  §  117771  findet  keine  Anwendung.  —  9  1174.

Für  ältere  Hypotheken  Z.  R.  53  378.
A  4.  e  1167.  Unzulässigkeit  entgegenstehender  Klauseln  §  1115
.  4  4,
5.  auch  im  Falle  einer  Sondernachfolge.

6.  z.  B.  weil  der  Eigentümer  die  Schuld  in  Anrechnung  auf  den
Kaufpreis  übernahm,  eine  Befreiung  des  bisherigen  Schuldners  gemäß
§  416  aber  nicht  eingetreten  ist  oder  in  dem  Falle  der  88  2166  fl.
Weitere  Folgen  88  1165,  1166.  —  88  1173*,  1174.  —  K.  R.  58".

Jusr“  weit  hat  die  letztere  Teilhypothek  den  Vorrang  (8§  879).—
Zur  ein  Anbor  außer  Zustimmung  des  Gläubigers  auch  die  des  Eigentümers
  oder  Nachweis  der  hier  geforderten  Voraussetzungen,  E.  Bay.
11#31.  §8  151,  1552.  —  §  1176.

8.  §  1163  A.7  und  §  1173  M.  6.

9.  §§  1164  bis  1167  sind  auf  Grund--  und  Rentenschulden  nicht
anwendbar.  Vgl.  aber  §  1157  A.  7.  —  Weiterer  Fall  in  8  1174.

§.  1165.

Verzichtet  der  Gläubiger  auf  die  Hypothek!  oder  hebt  er
sie,  nach  §.  1183  auf  oder  räumt  er  einem  anderen  Rechte  den
Vorrang  ein  ?,  so  wird  der  persönliche  Schuldner  s  insoweit  frei,
als  er  ohne  diese  Verfügung  nach  §.  1164  aus  der  Hypothek

hätte  Ersatz  erlangen  können.“
II  a  1072,  IIb  1149,  III  1148.  Prot.  im,  609.  D.  151.
1.  88  1168,  11787,  11751.  Posttiver  Verzicht,  bloßes  Gestatten
genügt  nicht,  E.  R.  584°.  —  §  1164  A.  9.
2.  9°880.  E.  R.  74  214.
7  Hen  der  Aufgabe  bzw.  Entwertung  der  Hypothek.

776.  —  E.  R.  53  278.  Die  Bestimmung  beschränkt  sich  nicht
auf  "  gan  des  §  1164.  Nach  diesem  ist  nur  der  Maßstab  des  Freiwerdens
  bemessen.  Sie  findet  auch  Anwendung  bei  Erlschen  der  Hypothek
  durch  Ausfall  bei  der  Zwangsversteigerung,  E.  R.  587

8.  1166.
ç  Ist  der  persönliche  Schuldner  berechtigt,  von  dem  Eigenthümer
  Ersatz  zu  verlangen,  falls  er  den  Gläubiger  befriedigt:,
so  kann  er,  wenn  der  Gläubiger  die  Zwangsversteigerung  des
Grundstücks  betreibt?,  ohne  ihn  unverzüglich  zu  benachrichtigen,
die  Befriedigung  des  Gläubigers  wegen  eines  Ausfalls  bei  der
        <pb n="769" />
        VIII.  Abschnitt.  1.  Tit.:  Hypothek.  763

Zwangsversteigerung  insoweit  verweigern",  als  er  in  Folge  der

Unterlassung  der  Benachrichtigung  einen  Schaden“"  erleidet.  Die

Benachrichtigung  darf  unterbleiben,  wenn  sie  unthunlich  ist.7
Ia  1073,  IIb  1150,  III  1149.  Prot.  1II,  611.  D.  151.

1.  8  1164.

2.  §  1147.  Sonst  besteht  die  Benachrichtigungspflicht  nicht,  3.  IW.
02  B.  2.  Alteres  Recht,  E.  JW.  07  30.  —  Pflicht  des  den  Gläubiger
vertretenden  Anwalts,  E.  JW.  0966.  3.  §  1211.

4.  Einrede  im  Sinne  des  BGB.,  §  202  A.  6.  Gläubiger  hat  demgegenüber
  Benachrichtigung  darzutun,  .  R.  54  369.  Keine  analoge  Anwendung
  auf  das  Verhältnis  des  Glänbigers  zum  Bürgen,  E.  R.  65137.

5.  z.  B.  dadurch,  daß  er  nicht  mitbieten  konnte.

6.  8§  249  ff.  7.  §  3845.  —  §  1164  A.  9.

S§.  1167.

Erwirbt  der  persönliche  Schuldner,  falls  er  den  Gläubiger
befriedigt,  die  Hypothek  oder  hat  er  im  Falle  der  Befriedigung
ein  sonstiges  rechtliches  Interesse  an  der  Berichtigung  des  Grundbuchs?,
  so  stehen  ihm  die  in  den  88§.  1144,  1145  bestimmten
Rechte  zu.3

I  1096:,  1119,  IIA  1074,  IID  1151,  III  1150.  M.  III,  731,  758.  Prot.
III,  610,  665.  —  8  1267.

1.  gemäß  §  1164.  —  §8  1164  A.  9.
2.  z.  B.  weil  er  zur  Freistellung  des  Grundstücks  verpflichtet  ist.
3.  bezieht  sich  nur  auf  Briefhypotheken.

19.  Verzicht  §.  1168.

Verzichtet  der  Gläubiger!  auf  die  Hypothek  2,  so  erwirbt
sie  der  Eigenthümer.“

Der  Verzicht  ist  dem  Grundbuchamt"  oder  dem  Eigenthümer
gegenüber  zu  erklären  und  bedarf  der  Eintragung  in  das  Grundbuch.5
  Die  Vorschriften  des  §.  875  Abs.  2  und  der  §8.  876,
878  finden  entsprechende  Anwendung.“

Verzichtet  der  Gläubiger  für  einen  Theil  der  Forderung
auf  die  Hypothek,  so  stehen  dem  Eigenthümer  die  im  §.  1145
bestimmten  Rechte  zu.7

1091  1  „-,  II#a  1075,  IID  1152,  III  1151.  M.  III,  719.  Prot.  III,
602.  D.  146,  147.  -  -
—  1«auchanwendbarzwennders(einseitie)Verzichtgegen  GesenleistungodergegenGewährunganderweitericherheitetfolgtzsay

10994.FürSchuldübcrnahme§418.—Löschungsbewilligungistnicht
notwendig  Verzicht,  namentlich  nicht,  wenn  das  Gläubigerrecht  bereits
untergegangen  war,  Z.  FG.  841,  K.  32  257.
        <pb n="770" />
        764  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

2.  Grundschuld,  Rentenschuld  §88  11921,  1199.  —  E.  Bany.  268.  —
§§  1169,  418.  —  Auf  Vormerkungen  nicht  anwendbar  8  886,  E.  FG.
3  160,  R.  65  2606.

3.  regelmäßig  als  Grundschuld  §  1177½.  E.  Bay.  3½,  R.  55  2.,
—  38  1163  A.  7.  Bei  Briefhypotheken  findet  §  1144  Anwendung.  JFür
Gesamtpfänder  §  1175  1.  Aufhebung  nur  nach  §9  1183.  E.  F.  3  26.—
Nicht  anwendbar  auf  einen  Verzicht  nach  erfolgtem  Zuschlag  wegen  3V.
§§  52,  91.  Z.  R.  55  58,  60  2.

4.  §  873  N.  16.

5.  entsprechend  dem  8  877,  das  ist  keine  Löschung,  #.  Bay.  7  434.

11.  6.  .  KG.  25  2%.  7.  §  1176.
S.  1169.

Steht  dem  Eigenthümer  eine  Einrede  zu,  durch  welche  die
Geltendmachung  der  Hypothek!  dauernd  ausgeschlossen  wird?,
so  kann  er  verlangen,  daß  der  Gläubiger  auf  die  Hypothek  verzichtet.)


o  ch  I  109,  11  a  1076,  110  1153,  111·1152.  M.  111,  724.  Prot.  111,  601.
D.  116.  —  8  386.

1.  8  1168  A.  2.

2.  peremtorische  Einrede  im  Sinne  des  BGB.  8  202  A.  6.  Dazu
gehören  auch  alle  „Einreden“  gegen  die  persönliche  Forderung,  soweit
sic  der  Hypothek  entgegenstehen  (§  11371).  Doch  ist  die  Verjährung

ausgenommen,  §  2231.  —  §  1138  A.  2.  Für  Grund=  und  Rentenschulden
  §  1157  A.  4.  —  .  R.  4.4  203,  71  11,  JW.  082.

3.  Durch  den  Verzicht  bzw.  die  Verurteilung  dazu  3P.  §  894
tritt  die  Wirkung  des  §  1108  ein,  gegenüber  §  11631  ein  Umweg.  Einlacher
  in  81261.  Wegen  Eintragung  eines  Widerspruchs  GBO.  8  421.
2.  R.  749.

20.  Ausschluß  S.  1170.

Ist  der  Gläubiger  unbekannt!,  so  kann  er  im  Wege  des
Aufgebotsverfahrens?  mit  seinem  Rechte  ausgeschlossen  werden)?,
wenn  seit  der  letzten  sich  auf  die  Hypothek“  beziehenden  Eintragung
  in  das  Grundbuch  zehn  Jahre  verstrichen  sind“  und
das  Recht  des  Gläubigers  nicht  innerhalb  dieser  Frist  von  dem
Eigenthümer  in  einer  nach  §.  208  zur  Unterbrechung  der  Verjährung
  geeigneten  Weise  anerkannt  worden  ist."  Besteht  für
die  Forderung  eine  nach  dem  Kalender  bestimmte  Zahlungszeit,
so  beginnt  die  Frist  nicht  vor  dem  Ablaufe  des  Zahlungstags.

Mit  der  Erlassung  des  Ausschlußurtheils  erwirbt  der
Eigenthümer  die  Hypothek.?  Der  dem  Gläubiger  ertheilte
Hypothekenbrief  wird  kraftlos.  1

I  110311,  1121  Sat  1.  1I1  1077,  III  1151.  III  115N.  M.  III.  ,  76#.
Prot.  III,  17,  (u.,  VI.  257.  T.  147.  —  K  1200.
        <pb n="771" />
        VIII.  Abschnitt.  1.  Tit.:  Hypothek.  765

1.  oder  sein  Aufenthalt  unbekannt,  oder  sein  Verfügungsrecht

nicht  nachweisbar.
2.  8PO.  88  982  bis  987,  1024.  —  306.  38,  140,  B.

AG.  gᷣd  a.  69b.  —  Ba.  A.BVG.  §  16.  —  §3  ZB7  A.  1.

3.  8  1171.  —  Wirkung  auch  gegen  den  an  der  Fobother  Pfandberechtigten,
  Z.  FG.  8  233

4.  Grundschuld,  Rentenschuld  (§§11921,  11990.  Auf  Vormerkungen
nicht  anwendbar  §  887,  E.  KG.  25  1  .

5.  8§  187,  188.  —  Vermerke  von  Amts  wegen  kommen  nicht  in
Betracht.

6.  Im  übrigen  gleichgültig,  ob  die  Forderung  noch  besteht.

7.  Besonderer  Fall  8§8  11882.

8.  8PO.  §  952.  Vorbehale  (3PO.  8  953)  müssen  zuvor  beseitigt
werden,  E.  FG.  6  us,  R.  6

9.  als  Grundschuld.  7  11  —  891163  A.  9.  Für  Gesamtpfänder
  §  1175.  10.  §  1162  A.  3,  GBO.  88  4225,  62,  67.
§.  1171.

Der  unbekannte  Gläubiger  kann  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens
  mit  seinem  Rechte  auch  dann!  ausgeschlossen  werden,
wenn  der  Eigenthümer  zur  Befriedigung  des  Gläubigers  oder
zur  Kündigung  berechtigt  ist?  und  den  Betrag  der  Forderung?
für  den  Gläubiger  unter  Verzicht  auf  das  Recht  zur  Rücknahme
hinterlegt."  Die  Hinterlegung  von  Zinsen  ist  nur  erforderlich,
wenn  der  Zinssatz  im  Grundbuch  eingetragen  ist?;  Zinsen  für
eine  frühere  Zeit  als  das  vierte  Kalenderjahr  vor  der  Erlassung
der  Ausschlußurtheils  sind  nicht  zu  hinterlegen.

Mit  der  Erlassung  des  Ausschlußurtheils’  gilt  der  Gläubiger
  als  befriedigt  s,  sofern  nicht  nach  den  Vorschriften  über
die  Hinterlegung  die  Befriedigung  schon  vorher  eingetreten  ist.
Der  dem  Gläubiger  ertheilte  Hypothekenbrief  wird  kraftlos.“

Das  Recht  des  Gläubigers  auf  den  hinterlegten  Betrag
erlischt!  mit  dem  Ablaufe  von  dreißig  Jahren  nach  der  Erlassung
  des  Ausschlußurtheils,  wenn  nicht  der  Gläubiger  sich
vorher  bei  der  Hinterlegungsstelle  meldet;  der  Hinterleger  ist
zur  Rücknahme  berechtigt,  auch  wenn  er  auf  das  Recht  zur
Rücknahme  verzichtet  hat.11

1  1104  -:  Satz  2,  v.  1124  Satz  1,  II  1078,  I10  1155,  II1  1154.  M.  III,
740,  763.  Prot.  II1,  6I7,  666.  —  à  12#  #.

1.  8  1170.  2.  g8  141|,  1142.

3.  Grundschuld  §1192,  Reutenablösungssumme  §§  1199,  1200.

4.  §  376  Nr.  1;  Pr.  5S.  88  19,  582,  u.  8über  Form  der  Hinterlegungserklärung
  und  Aufgebotsfrist:  B.  a.  107  XXlI,  HO.  v.  18.  10.  90
        <pb n="772" />
        766  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

*  15,  mit  AG.BGB.  a.  37;  W.  A.  1495;  Ba.  HO.  mit  AG.BGB.
u.  37.  5.  Das  ist  aber  die  Negel  §  1115!.

6.  wegen  §  197.  7.  3PO.  8  952.

8.  Die  Folgen  dieser  Fiktion  ergeben  sich  aus  §  1143  und  A.,
sind  also  verschieden,  je  nachdem  der  Eigentümer  der  persönliche  Schuldner
  ist  oder  nicht.  9.  8§  1170  A.  10.

O.  A."  vor  §8  194,  8  382.

11.  a.  165,  Satz  2.  W.  a.  162;  II.  Vdg.  v.  17.  7.  99  §21;
Sch.R.  HO.  8  38,  EL.  HO.  8§  132.
21.  Besonderes  esamtee

  sten  esamt  8.  1172.

Eine  Gesammthypothek!  steht  in  den  Fällen  des  §.  11637
den  Eigenthümern  der  belasteten  Grundstücke  gemeinschaftlich  zu.  5#

Jeder  Eigenthümer  kann,  sofern  nicht  ein  Anderes  vereinbart
  ist,  verlangen,  daß  die  Hypothek  an  seinem  Grundstück
auf  den  Theilbetrag,  der  dem  Verhältnisse  des  Werthes  seines
Grundstücks  zu  dem  Werthe  der  sämmtlichen  Grundstücke  entspricht,
  nach  §.  1132  Abs.  2  beschränkt  und  in  dieser  Beschränkung
  ihm  zugetheilt  wird.“  Der  Werth  wird  unter
Abzug  der  Belastungen  berechnet,  die  der  Gesammthypothek  im

Range  vorgehen.
II  a  1079,  IIb  1156,  I1I  1155.  Prot.  1II,  628.  D.  152.

1.  8  11321.  —  Wegen  Grund=  und  Rentenschulden  8  1163  M.  H
u.  10.

2.  soweit  sie  nicht  nach  den  §§  1173,  1174  erlischt.

3.  88  432,  1176,  8PO.  8§  62.  Auseinandersetzung  nach  Abs.  2.

4.  8  11751.  Brief  GB.  8s  64.  Für  den  Fall  des  Vermächtnisses
  §  2167.

5.  8  879.  —  Vorbehalte  (8  881)  kommen  nicht  in  Betracht,  wohl
aber  gemäß  §  1177  Eigentümerpfänder  (8  1163  mit  A.  8).  Außerdem
§  11742.  —  Maßgebend  der  Zeitpunkt  der  Teilung.

§.  1173.

Befriedigt  der  Eigenthümer?  eines  der  mit  einer  Gesammthypothek
  belasteten  Grundstücke  den  Gläubiger#,  so  erwirbt
er  die  Hypothek  an  seinem  Grundstückes;  die  Hypothek  an  den
übrigen  Grundstücken  erlischt.“  Der  Befriedigung  des  Gläubigers
durch  den  Eigenthümer  steht  es  gleich,  wenn  das  Gläubigerrecht
auf  den  Eigenthümer  übertragen  wird  oder  wenn  sich  Forderung
  und  Schuld  in  der  Person  des  Eigenthümers  vereinigen.“

Kann  der  Eigenthümer,  der  den  Gläubiger  befriedigt,  von
dem  Eigenthümer  eines  der  anderen  Grundstücke  oder  einem
        <pb n="773" />
        VIII.  Abschnitt.  1.  Tit.:  Hypothek.  767

Rechtsvorgänger  dieses  Eigenthümers  Ersatz  verlangen?,  so  geht
in  Höhe  des  Ersatzanspruchs  auch  die  Hypothek  an  dem  Grundstücke
  dieses  Eigenthümers  auf  ihn  übers;  sie  bleibt  mit  der
Hypothek  an  seinem  eigenen  Grundstücke  Gesammthypothek.“

1  10945  Satz  2,  ",  II8à  1080,  IHb  1157,  III  1156.  M.  III,  780,  689.
Prot.  III,  6328.  D.  152.  —  3  1182.

1.  8  1143  M.  2.

2.  Es  wird,  anders  wie  im  §  1143,  nicht  unterschieden,  ob  der
Eigentümer  zugleich  der  persönl.  Schuldner  ist  oder  nicht.  Vgl.  aber
A.  9.  3.  gemäß  §  1143  A.  1,  3  und  7,  affoq  je  nachdem  als  Eigentümerhypother
  oder  als  Grundschuld.  –  t

G.  4268,  KG.  281½86.  Ohne  weiteres,  Löschung  im  Wege
der  Gerunbenstechei  (88  8  sobald  das  Nichtvorhandensein
des  Ersatzanspruchs  (Abs.  2)  durch  Erklärung  des  Befriedigenden  (Pflicht
nach  8  894)  feststeht,  3.  FG.  3  66.  Das  ist  eine  schwerwiegende  Ausnahme
  von  dem  981143  mit  88  1153,  401,  413,  wie  vom  88  1163,
1172.  Sie  gilt  auch  dann,  wenn  der  betreffende  Eigentümer  den  Eigentümern
  der  anderen  Grundstücke  gegenüber  zur  Befriedigung  verpflichtet
war.  Eine  freiwillige  Befriedigung  eines  Gesamtpfandes  durch  einen
der  Ei  entümer  ist  durch  §  1173  sehr  erschwert.  —  BG.  8  50.

Einschränkung  des  §  1153.
6.  Einf  ränkung  nicht  des  §  1164,  sondern  des  §  1163.  —  Das
gleiche  gilt  aber  nicht,  wenn  Gläubiger  nachträglich  Eigentum  erwirbt,

sig  A.  6.  —  .  R.  4124,  F.W.  3  218.
8.  8  1164  A.  3.  —  9  4176.  V.  gl.  8  426.  —  E.  R.  74  214.
9.  *  11321.  —  Für  den  Fall,  26.  der  Eigentümer  zugleich  persönlicher
  Schuldner,  8  11742.  —  811772

§.  1174.

Befriedigt:  der  persönliche  Schuldner?  den  Gläubiger  #s,  dem
eine  Gesammthypothek  zusteht,  oder  vereinigen  sich  bei  einer  Gesammthypothek
  Forderung  und  Schuld  in  einer  Person",  so
geht,  wenn  der  Schuldner  nur5  von  dem  Eigenthümer  eines
der  Grundstücke  oder  von  einem  Rechtsvorgänger  des  Eigenthümers
  Ersatz  verlangen  kann,  die  Hypothek  an  diesem  Grundstück
  auf  ihn  über;  die  Hypothek  an  den  übrigen  Grundstücken
erlischt.“

Ist  dem  Schuldner  nur  theilweise  Ersatz  zu  leisten"  und
geht  deshalb  die  Hypothek  nur  zu  einem  Theilbetrag  auf  ihn
über  38,  so  hat  sich  der  Eigenthümer?  diesen  Betrag  auf  den
ihm  nach  §.  1172  gebührenden  Theil  des  übrigbleibenden  Betrags

  der  Gesammthypothek  anrechnen  zu  lassen.  1017
II  1081,  IIb  1158,  III  1157.  Prot.  III,  630,  681.  D.  153.
        <pb n="774" />
        768  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

1.  Gegensatz  zu  §  1181.  2.  8§  1173  A.  2  und  9.  —  Auf
Grundschulden  nicht  anwendbar  §  1192.

3.  Fall  des  §  1164  1.  —  §  1164  A.  H.

4.  Fall  des  §  11642.  —  §  1164  A.  9.

5.  Wenn  er  von  allen  Eigentümern  Ersatz  verlangen  kann,  geht
auch  die  Hypothek  an  jedem  Grundstück  auf  ihn  über.  Das  „wenn
nur“"  hat  nur  für  die  zweite  Hälfte  des  Satzes  Bedentung.

6.  Würde  das  nicht  bestimmt  sein,  so  würde  sie  zum  Eigentümerpfand
  werden  nach  §  11631.  Der  Satz  bildet  also  keine  Ausnahme
von  §8  1164,  sondern  von  §  1163.

7.  sei  es,  weil  er  nur  teilweise  befriedigt  hat,  sei  es,  weil  die
Ersatzforderung  sich  nur  auf  einen  Teil  der  befriedigten  Hypothek  bezieht.

8.  §  11641  Satz  2.

9.  von  dem  der  Schuldner  Ersatz  verlangen  kann.

10.  vorausgesetzt,  daß  eine  Gesameigentümerhypother  und  nicht  die
Hypothek  gemäß  Abfs.  1  erlischt.  11.  §  1176

8.  1175.

Verzichtet  der  Gläubiger  auf  die  Gesammthypothekt,  so
fällt  sie  den  Eigenthümern  der  belasteten  Grundstücke  gemeinschaftlich
  zu“;  die  Vorschriften  des  §.  1172  Abs.  2  finden
Anwendung.  Verzichtet"  der  Gläubiger  auf  die  Hypothek  an
einem  der  Grundstücke,  so  erlischt  die  Hypothek  an  diesem.  4

Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Gläubiger  nach  §.  1170  mit
seinem  Rechte  ausgeschlossen  wird.“

IlIn  1082,  1ID  1159,  III  11538.  Prot.  III,  629.  D.  153.

1.  8§  11008  mit  A.  1  und  2.

2.  entsprechend  den  8§  11081,  11721.  —  §1176.

3.  Verzichtseintragung  und  Löschung  sind  zu  unterscheiden.

4.  Z.  R.  5  2  402,  Bay.  3  .  Ausnahme  von  §  11681.  —  SS  1133
A.  1,  1173  A.  Löschung  nach  GB.  8§  19,  22,  27  nur  mit  Zustimmung
  des  Eigentümers,  1.  K.  2.1  185,  FG.  11  1½5.

5.  Bei  Gesamtausschluß  Anwendung,  bei  Einzelausschluß  Einschränkung
  des  §  11702.  —  §  1176.

22.  Beränderungen  in  bezug

auf  Teilbeträge  8.  1176.

Liegen  die  Voraussetzungen  der  88.  1163,  1164,  116,
1172  bis  1175  nur  in  Ansehung  eines  Theilbetrags  der  Oypothek!
  vor,  so  kann  die  auf  Grund  dieser  Vorschriften  dem  Eigenthümer
  oder  einem  der  Eigenthümer  oder  dem  persönlichen
Schuldner  zufallende  Hypothek  nicht  zum  Nachtheile  der  dem
Gläubiger  verbleibenden  Hypothek  geltend  gemacht  werden.

1  1095,  1097  7,  IIn  104¾,  III  I130,  I11  1159.  M.  II.  740,  vas.  Prot.
III,  608.  sS  .  C|êij,  I1  1  1150  mit  26  K.
        <pb n="775" />
        VIII.  Abschnitt.  1.  Tit.:  Hypothek.  769

1.  Grundschuld,  Rentenschuld  88§  1192,  1199.

2.  98§  1164,  1182.  —  §8  11742.  —  Dem  Gläubiger  steht  also  gesetzlich
  der  Vorrang  vor  dem  Eigentümer  oder  persönlichen  Schuldner
und  (wegen  §  776)  auch  dem  Bürgen  zu.  Die  Eintragung  eines  entsprechenden
  Vermerks  ist  zunächst  überflüssig  und  unzuläs  ,  E.  K.
21  A.165,  Bay.  325/8.  Für  die  Umschreibung  vgl.  aber  E.  FG.  3  201.  —
E.  Gr.  47  208,  55  1014,  KG.  29  15.

23.  Bereini  von  Pfand
Kab  Eigeutum  §.  1177.

Vereinigt  sich  die  Hypothek!:  mit  dem  Eigenthum  in  einer
Person,  ohne  daß  dem  Eigenthümer  auch  die  Forderung  zusteht5,
  so  verwandelt  sich  die  Hypothek  in  eine  Grundschuld.“
In  Ansehung  der  Verzinslichkeit,  des  Zinssatzes,  der  Zahlungszeit,
  der  Kündigung  und  des  Zahlungsorts  bleiben  die  für  die
Forderung  getroffenen  Bestimmungen?  maßgebend.

Steht  dem  Eigenthümer  auch  die  Forderung  zu“,  so  bestimmen
  sich  seine  Rechte  aus  der  Hypothek,  solange  die  Vereinigung
  besteht,  nach  den  für  eine  Grundschuld  des  Eigenthümers
geltenden  Vorschriften.7

1  1198,  II  a  1084,  IIDb  1161,  III  1160.  M.  III,  348.  Prot.  III,  572,
610,  720.  D.  147.  —  8  1168.

1.  welche  gültig  entstanden  sein  muß,  §  1163  A.  1.  Für  Grundschulden
  und  Rentenschulden  nicht  anwendbar  (§§  11921,  1199).

2.  so  bleibt  jedenfalls  das  Pfandrecht  gemäß  §  889  als  Eigentümerbfand
  bestehen.  Vgl.  aber  §§  11781  und  1179.  —  Vereinigung  mit
bloßem  Miteigentum  genügt  nicht.  Wegen  der  Anteile  der  Miteigentümer
  8§8  1164  A.  4.  —  8  1114  A.  2.

3.  8  1143  A.  1,  §§  1163,  1168  bis  1170,  und  wenn  der  Eigentümer
  persönlicher  Schuldner  war,  auch  §  1171.  Daß  der  Eigentümer
verpflichtet  ist,  den  persönlichen  Schuldner  zu  befreien,  steht  nicht  entgegen,
E.  FG.  5810.  Mit  Rücksicht  auf  §  894  A.  7  a.  E.  ist  für  die  Eintragung
ein  Nachweis  darüber  nicht  zu  fordern,  Z.  FG.  92  18  gegen  KG.  27  278.

4.  4Z.  R.  52  299  415,  KWG.  25  67,  29  181,  Bay.  3640,  F.  4  235,  7  158,
88§  1191  f.  Die  Forderung  ist  endgültig  erloschen  (&amp;amp;K.  FG.  3219),  §  1180
ist  ausgeschlossen.  —  Im  Gegensatz  zu  §  1186  A.  1  einziger  Fall  einer
Umwandlung  kraft  Gesetzes  E.  FG.  11  58.  —  +&amp;amp;  1172  A.  5.  —  Wegen
der  Behandlung  des  Briefes  GB.  8§  651.  Unzulässigkeit  entgegenstehender
  Klauseln  §  1115  A.  5  a.  E.  —  Soll  die  Post  als  Hypothek
an  einen  Dritten  abgetreten  werden,  so  bedarf  es  zuvoriger  Umwandlung
  in  eine  Hypothek  nach  §  1198,  auch  im  Falle,  daß  der  Ersteher
den  auf  seine  Hypothek  entfallenden  Betrag  des  Erlösers  von  dem  Betrage
  der  ihm  obliegenden  Barzahlung  abgerechnet  hat,  4.  FG.  2184.
Für  die  älteren  preußischen  Eigentümerhypotheken  E.  KG.  21  A.14  gegen
E.  F.  1163,  beide  mit  der  unrichtigen  Vorstellung  des  Fortbestehens
der  persönlichen  Forderung.  —  Pfändung  8  1163  A.  5.

Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  49

 

——
·—
        <pb n="776" />
        770  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

5.  88  1115,  1141.  E.  K.  29  181.

6.  8  11431  und  wenn  der  Figentũmer  nicht  persönlicher  Schuldner
war,  auch  §  1171.  E.  KG.  27  97

7.  §  1197.  —  Im  übrigen  bleibt  es  bei  den  Vorschriften  über
die  Hypothek,  insbesondere  bei  8  1180.

§.  1178.

Die  Hypothek!  für  Rückstände  von  Zinsen  und  anderen
Nebenleistungen  sowie  für  Kosten,  die  dem  Gläubiger  zu  erstatten
  sind  ",  erlischt,  wenn  sie  sich  mit  dem  Eigenthum  in  einer
Person  vereinigt.5  Das  Erlöschen  tritt  nicht  ein,  solange  einem
Dritten  ein  Recht  an  dem  Anspruch  auf  eine  solche  Leistung
zusteht.“

Zum  Verzicht  auf  die  Hypothek  für  die  im  Abs.  1  bezeichneten
  Leistungen  genügt  die  Erklärung  des  Gläubigers
gegenüber  dem  Eigenthümer.?  Solange  einem  Dritten  ein  Recht
an  dem  Anspruch  auf  eine  solche  Leistung  zusteht,  ist  die  Zustimmung
  des  Dritten  erforderlich.  Die  Zustimmung  ist  demjenigen
  gegenüber  zu  erklären,  zu  dessen  Gunsten  sie  erfolgt;  sie
ist  unwiderruflich.5

I  1091“,  1101,  II  1085,  IIb  1162,  III  1161.  M.  III,  720,  735.  Prot.
III,  614,  IV,  Gos,  VI,  245

1.  Grundschuld,  Rentense  uld  88  11921,  1189.  Vgl.  88  1197,  12001.

2.  auch  von  gesetzlichen!  insen,  icht  aber  trotz  §  197  von  Amor--tisationsbeiträgen,
  #.  Bay.  36/  3.  9  1115  A.  5.

4.  Der  in  88  1145,  1165  gemachte  Zusatz  „für  die  Prundstäcke
nach  §  1118  haftet"“,  ist  auch  hier  hinzuzudenken  nach  2.

5  zustahne  von  §  889.  —  §  1177  A.  2.  E.  R.  60  48,  IW.  11%.

876
7.  Ausnahme  von  §  11687.  8.  teilweise  Anderung  des  8§  876.

§.  1179.

Verpflichtet  sich  der  Eigenthümer  einem  Anderen:  gegenüber,
  die  Hypothek?  löschen  zu  lassen,  wenn  sie  sich  mit  dem
Eigenthum  in  einer  Person  vereinigt  5,  so  kann  zur  Sicherung
des  Anspruchs  auf  Löschung  eine  Vormerkung"  in  das  Grundbuch
  eingetragen  werden.“

II  1086,  1I  b  1168,  III  1162.  Prot.  III,  605.  D.  147.  —  a.  194.

1.  Z.  R.  63  164,  F.  3  ½7.  Vielfach  wird  es  der  unmittelbar  nachstehende
  Pfandgläubiger  sein.  Daneben  steht  der  Weg  des  §  1180.  Über
Verpflichtung  gegenüber  dem  Hypothekengläubiger  selbst  2.  R.  52.  Weiter
geht  der  Verzicht  auf  die  künftige  Eigentümergrundschuld,  2.  Gr.  52  10  /.

nwendung  auf  den  Fall  der  Nichtvalutierung  und  Bedeutung  zugleich
als  Widerspruch  (8  11631)  E.  JW.  08°.
        <pb n="777" />
        VIII.  Abschnitt.  1.  Tit.:  Hypothek.  771

2.  Grundschuld,  Rentenschuld  §8§  11921,  1199.  Das  Pfandrecht
muß  bereits  worhanden  sein,  E.  KG.  23  154,  9883  A.  7.

3.  81177  A.  1,  E.  Ké#.  26  1.  Der  Fall,  daß  die  Hypothek  nach
Veräußerung  des  Grundstücks  auf  den  bisherigen  Eigentümer  übergeht,
ist  nicht  getroffen,  E.  FG.  3187,  Bay.  331.  4.  gemäß  8§8  883

ber  die  besondere  Bedeutung  und  Wirkung  in  diesem  Falle  (kein  mit
einem  Range  ausgestattetes  dingliches  Recht)  E.  Gr.  52  1070  54  a022,
FG.  7  8#4  13,  8  14,  12  ¼5,  Bay.  77“,  R.  72  28.  —  Erlischt  durch  Ausfall
bei  3wangeberseigerung.  E.  FG.  1  —  E.  JW.  11  587.

5.  Hypothek  erlischt  erst  durch  Löschung  (8  875).  —  Abkommen,  daß
der  Eigentümer  die  Hypothek  nicht  oder  nicht  schlechthin  löschen  lassen
dürfe,  emtbhrt  der  dinglichen  Wirkung  und  ist  nicht  eintragungsfähig.
Anders  für  Kreditanstalten  nach  a.  167.  —  Vormerkung  auf  dem  Hpothekenbrief
  zu  vermerken,  GBO.  8  62,  ZE.  KG.  21  A.  5,  FG.  6  165

24.  Wechsel  der  persönlichen

ch  th  8.  1180.

An  die  Stelle  der  Forderung,  für  welche  die  Hypothek
besteht  1,  kann  eine?  andere  Forderung  gesetzt  werden.  Zu  der
Aenderung  ist  die  Einigung  des  Gläubigers  und  des  Eigenthümers
  sowie  die  Eintragung  in  das  Grundbuch  erforderlichs;
die  Vorschriften  des  §.  873  Abs.  2"  und  der  8§.  876,  878
finden  entsprechende  Anwendung.

Steht  die  Forderung,  die  an  die  Stelle  der  bisherigen
Forderung  treten  soll,  nicht  dem  bisherigen  Hypothekengläubiger
zu,  so  ist  dessen  Zustimmung  erforderlich;  die  Zustimmung  ist
dem  Grundbuchamts  oder  demjenigen  gegenüber  zu  erklären,  zu
dessen  Gunsten  sie  erfolgt.  Die  Vorschriften  des  §.  875  Abs.  2

und  des  §.  876  finden  entsprechende  Anwendung.
La  1087,  IIb  1164,  II  1168.  Prot.  III,  725,  VI,  245.  D.  148.

1.  838  1113,  1164  A.  3,  E.  FG.  7155.  —  Auf  Grund-  und  Rentenschulden,
  auch  die  Eigentümergrundschuld  nicht  anwendbar  (88  1192,
1198,  1199),  4  R.  48  59;  wohl  aber  auf  den  durch  den  Tülgungssonds

edeckten  Teil  der  Darlehnshypothek  einer  Kreditanstalt  (8  11152),  #.

23½3.  —  Für  ältere  bayr.  Hypotheken,  2.  Bay.  8  388.

2  oder  mehrere  desselben  oder  eines  anderen  Gläubigers  (Abs.  2).
Für  die  Höchstbetragshypothek  §  1190  A.  2.

3.  entsprechend  den  §8  8731,  877.  —  GB0.  88  19,  40,  65.  —
Vormerkung  §  883.  —  Nicht  erforderlich  Einwilligung  des  persönlichen
Schuldners,  unbeschadet  der  §8  1164,  1165.

4.  Z.  R.  50  ,  60  60.  5.  8  873  A.  16.

25.  Bollstreckungsbefriedigung  §.  1181.
Wird  der  Gläubiger  aus  dem  Grundstücke  befriedigt,  so

erlischt  die  Hypothek.5
49
        <pb n="778" />
        772  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

Erfolgt  die  Befriedigung  des  Gläubigers  aus  einem  der
mit  einer  Gesammthypotheks  belasteten  Grundstücke,  so  werden
auch  die  übrigen  Grundstücke  frei.“

Der  Befriedigung  aus  dem  Grundstücke  steht  die  Befriedigung
  aus  den  Gegenständen  gleich,  auf  die  sich  die  Hypothek
erstreckt.5

1078",  1092,  IIa  1088,  IIb  1165,  III  1164.  M.  III,  682,  720.  Prot.
III,  620.  D.  1521.  —  4  RK.  47  7

1.  Abs.  3  und  §  1113  A.  8.  Gegensatz  §§  1143,  1164,  1173,
1174,  B3VG.  8§  118,  1258.  —  Die  bei  der  Zwangsversteigerung  nicht
befrdigten  Pfandrechte  erlöschen  nach  ZVG.  §  91  durch  den  Zuschlag.
—  .  850

2.  ohne  Löschung  §  875.  Es  “  also  kein  Eigentümerpfand.
Ebenso  bei  Grund--  und  Rentenschulden  88  1192,  1199.  -

3.§11321.  4.  Ausnahme  in  §  1182,  deren  Abwesenheit
Voraussetzung  der  Löschung  ist.  5.  88  1120  bis  1131.
8.  1182.

Soweit  im  Falle  einer  Gesammthypothek!:  der  Eigenthümer
des  Grundstücks,  aus  dem  der  Gläubiger  befriedigt  wird  ?,  von
dem  Eigenthümer  eines  der  anderen  Grundstücke  oder  einem
Rechtsvorgänger  dieses  Eigenthümers?  Ersatz  verlangen  kann",
geht  die  Hypothek  an  dem  Grundstücke  dieses  Eigenthümers?
auf  ihn  über.“  Die  Hypothek  kann  jedoch,  wenn  der  Gläubiger
nur  theilweise  befriedigt  wird,  vicht  zum  Nachtheile  der  dem
Gläubiger  verbleibenden  Hypothek'  und,  wenn  das  Grundstück
  mit  einem  im  Range  gleich=  oder  nachstehenden  Rechte“
belastet  ist,  nicht  zum  Nachtheile  dieses  Rechtes  geltend  gemacht

werden.?
II  a  1089,  II  b  1166,  III  1165.  Prot.  III,  694,  VI,  257.  D.  152.—

z  1178.
1.  8§  11321.  —  Grundschuld,  Rentenschuld  §§  1192:,  1199.
2.  8  11811.  3.  Verschiedenheit  der  gegenwärtigen  Eigentümer

ist  stets  erforderlich.

4.  Dazu  gehört  besondere  Begründung  (88  1164  A.  6,  1173  A.  7).

5.  Auf  dem  eigenen  und  allen  übrigen  erlischt  sie,  abweichend  von
§  1173“  (§  118115.  *

6.  Ausnahme  von  §  11812,  der  Fall  wird  wie  eine  Befriedigung
durch  den  Eigentümer  behandelt.  8§8  4262,  1164  A.  3,  5,  11741.
Sie  ist  also  nicht  auf  Ersuchen  des  Vollstreckungsrichters  zu  löschen,
&amp;amp;.  FG.  3"8,  sondern  im  Wege  der  Grundbuchberichtigung  (§  894)  auf
genneag  der  Beteiligten  auf  den  Ersatzberechtigten  umzuschreiben  (GB0O.
§8  22,  29).

7.  d.  h.  der  Resthypothek  auf  dem  Grundstücke  des  Ersatzpflichtigen.
        <pb n="779" />
        VIII.  Abschnitt.  1.  Tit.:  Hypothek.

—1
—1

8.  Recht  am  Grundstück  irgendwelcher  Art  (8  873  A.  3).
9.  8  1164  A.  7.  —  98  11741,  1176,  426  a.  E.  —  Das  geht  über
*11732  hinaus.

26.  Aufhebung  8.  1183.

Zur  Aufhebung  der  Hypothek!  durch  Rechtsgeschäft?  ist
die  Zustimmung  des  Eigenthümers  erforderlich.  Die  Zustimmung
  ist  dem  Grundbuchamt“  oder  dem  Gläubiger  gegenüber
  zu  erklären;  sie  ist  unwiderruflich,  6

I  101  1  ::,  II  .  1090,  IID  1167,  III  1166.  M.  III,  719.  Prot.  III,  615.

1.  Grundschuld,  Rentenschuld  §§  1192:,  1199.  —  Auch  zur  Herabsetzung
  des  Zinsfußes,  E.  R.  72  3°8.  Wegen  lastenfreier  Abschreibung
eines  Grundstückteils  GB.  8§8  271,  472,  E.  KG.  25  515.

2.  §  873  A.  1.  Anwendung  finden  zunächst  88  875,  876.  8§  1182.
Die  Hypothek  wird  erst  durch  Löschung  aufgehoben,  deren  Voraussetzungen
  G#.  88  19,  22,  27,  40,  42  bestimmen.  Neben  einer  Aufgabeerklärung
  des  Gläubigers  bzw.  Verurteilung  dazu,  die  den  Sinn
der  Aufhebung,  nicht  des  bloßen  Verzichts  (8  1168)  hat,  ist  eine  besondere
  Löschungsbewilligung  nicht  erforderlich,  c  FMG.  39°.  Wegen  Behandlung
  des  Priefs  GBO.  89  69,  70.  Vermerlung  -  883.

3.  schon  wegen  §  1163.  E.  R.  52257·410,  27B.4,  38275.
Sämtliche  Miteigentümer  müssen  zustimmen  (K.  FG.  1  10),  wenn  nicht
für  einen  das  ausschließliche  Verfügungsrecht  eingetragen  ist.  Doch  genügt
  auch  bei  nicht  eingetragener  Gütergemeinschaft  Zustimmung  des
gütergemeinschaftlichen  Ehemannes,  &amp;amp;.  FWG.  4  165,  vgl.  auch  KG.  2686,
§§  1443,  1446.  Eintragung  des  Eigentümers  ist  nicht  erfordert,  2.  F.
3“.  —  Zustimmung  von  der  Aufhebungserklärung  zu  scheiden,  2.
JW.  10  20%.

4.  §  873  M.  16.

5.  entsprechend  dem  8  876.  E.  KG.  25777.  Die  hier  verordnete
Unwiderruflichkeit  bezieht  sich  nur  auf  diese  Zustimmung,  nicht  auf  die
Aufhebung,  E.  R.  66  4.

6.  Daneben.,  bleiben  die  Fälle  des  Erlöschens  des  Pfandes  ohne
Löschung.  —  8  875  A.  2.  Wegen  Einflusses  der  Vereinigung  von
Eigentum  und  Hypothek  in  einer  Hand  88  889,  1177,  1178.  Erlöschen
der  Forderung  hat  im  allgemeinen  kein  Erlöschen  des  Pfandes  zur
olge  (§§  1163,  1164,  1176),  ebensowenig  Ausschluß  des  Gläubigers
(5  11715)  oder  dessen  Verzicht  (§8§  1168,  1176),  wohl  aber  Befriedigung
aus  dem  Grundstücke  (8  1181).  Für  Gesamthypotheken  gilt  Besonderes,
§8  1173  bis  1175,  1176,  1181,  1182.

II.  Si  8  k.
Sicherongesppother,.  1184.

Eine  Hypothek!  kann  in  der  Weise  bestellt  werden,  daß
das  Recht  des  Gläubigers  aus  der  Hypothek  sich  nur  nach  der
Forderung  bestimmt  und  der  Gläubiger  sich  zum  Beweise?  der
        <pb n="780" />
        774  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

Forderung  nicht  auf  die  Eintragung  berufen  kann?  (Sicherungshypothek.


Die  Hypothek  muß  im  Grundbuch  als  Sicherungshypothek
bezeichnet  werden.“

1  1125,  1126,  II  1099,  II  b  1168,  1III  1167.  M.  III,  764.  Prot.  111,
678.  D.  144  1.  —  a.  193.

1.  8  11131.

2.  Es  fällt  die  durch  §  1138  (§  118,)  auf  die  persönliche  Forderung
  ausgedehnte  Grundbuchrechtsscheinwirkung  fort.  Das  ist  mehr
als  bloße  Umkehr  der  Beweislast  (Einl.  IIV.  11).  Es  bleibt  dann  bei  der
allg.  Regel,  daß  ein  klagender  Gläubiger  die  Entstehung  seiner  Forderung
  dartuen  muß,  E.  JW.  11277.

3.  E.  Gr.  521970.  8  1113  A.  7.  8  1185  A.  2.  Daß  die  Höhe
der  Forderung  noch  nicht  feststand,  macht  die  Hypothek  nicht  zur  Sicherungshypothek,
  E.  Gr.  50  %#.

4.  Andernfalls  ist  sie  für  Dritte  Verkehrshypothek.  —  8§  1115.
Ausnahme  in  98  1187,  1190/.  Die  Sicherungshypothek  des  §  1287
und  des  B8PO.  §  8487  bedarf  zu  ihrer  Entstehung  der  Eintragung  überhaupt
  nicht.  8  1115  A.  1,  §  1287  A.  2.  Pfandtitel  und  Zwangshypothek
mit  abweichenden  Voraussetzungen  in  §  1115  A.  1.

2.  Besonderheiten  §.  1185.

Bei  der  Sicherungshypothek  ist  die  Ertheilung  des  Hypothekenbriefs
  ausgeschlossen."

Die  Vorschriften  der  §§.  1138,  1139,  1141,  1156

finden  keine  Anwendung.
I  1127,  1128,  II  a  1098,  IID  1169,  1II  1168.  M.  III,  765.  Prot.  III,
682.  D.  144.

1.  Dadurch  fallen  für  die  Sicherungshypothek  weg  88  1116,  1117,
1140,  1145,  1152,  1155,  1160,  1161,  1162  und  werden  eingeschränkt
9  1144,  1150,  1154,  1163,  1170,  1171.  Vgl.  aber  §  1186  A.  1.  —

ei  der  Zwangshypothek  Vermerk  auf  dem  vollstreckbaren  Titel  nach
3PO.  8  8671.  Über  weitere  Abweichungen  §  1118  A.  7,  8  1132  A.  3,
ütt.  A.  8.  BVG.  §  129.  Im  übrigen  gelten  auch  hier  die  Grundätze
  des  Eigentümerpfandes  (8§  1163,  1168  bis  1171,  1177.  Bgl.  aber
BVG.  1285,  E.  R.  55  229).

·  2.  d.  h.  also  für  §  1156  Satz  1:  „Die  Vorschrift,  daß  die  für  die
Übertragung  der  Forderung  geltenden  Vorschriften  der  88  406  bis  408
auf  das  Rechtsverhältnis  zwischen  dem  Eigentümer  und  dem  neuen
Gläubiger  in  Ansehung  der  Hypothek  keine  Anwendung  findet,  findet
auf  Sicherungshypotheken  keine  Anwendung.“  Folge  dieser  doppelten
Negation  ist,  daß  sie  Anwendung  finden.  Damit  wird  §  1156  Satz  2
von  selbst  gegenstandslos.

3.  Umwandlung  8.  1186.
Eine  Sicherungshypothek  kann  in  eine  gewöhnliche  Hypothek,
  eine  gewöhnliche  Hypothek  kann  in  eine  Sicherungshypothek
        <pb n="781" />
        VIII.  Abschnitt.  1.  Tit.:  Hypothek.  775

umgewandelt  werden.  Die  Zustimmung  der  im  Range  gleichoder
  nachstehenden  Berechtigten  ist  nicht  erforderlich.?3

1  1184  Satz  1,  2,  II  à  1095,  IID  1171,  III  1169.  M.  III,  776.  Prot.

III,  699.  D.  156.
1.  Jede  der  vier  Hauptformen  des  Grundpfandes  (A.“  vor
84113  kann  in  jede  andere  umgewandelt  werden  (88  1198,  1203).
benso  lassen  sich  die  Briefpfänder  in  Buchpfänder  umwandeln  und
unbeschadet  des  §  11851,  auch  umgekehrt  (GBO.  8§  65,  auch  §  1195.
A.  3  a.  E.).  Es  kann  dabei  auch  Teilung  (§  1151)  oder  Anderung  des
Zinssatzes  (§  1119)  stattfinden.  Es  darf  aber,  unbeschadet  der  §8§  880,
1119,  keine  Mehrbelastung  eintreten.  Für  Höchstbetragshypotheken  8  1190
A.  7.  Vormerkung  §  883.  —  Bei  Umwandlung  der  Grundschuld  (auch
der  Eigentümergrundschuld)  in  eine  Hypothek  bedarf  es  der  persönlichen
Forderung  (§  1115).  Auch  kann  die  Umwandlung  nicht  für  den  Eigentümer
  geschehen.  E.  FG.  3  218.  —  Die  umgewandelte  Sicherungsmranher
  wird  Buchhypothek,  wenn  nicht  Brieferteilung  vereinbart  ist,

E.  FG.  8  262.

2.  Ausnahme  von  8  877.  —  §F  1119.  Im  übrigen  finden  88  877,
878  Anwendung.  Zustimmung  des  Eigentümers  ist  also  erforderlich,
K.  R.  49  168.  3.  Umwandlung  kraft  Gesetzes  nach  §§  1163,  1177.

4.  ber=  u.  Ordernurser
  La  5  Grundsas  §.  1187.

Für  die  Forderung  aus  einer  Schuldverschreibung  auf  den
Inhaber!:,  aus  einem  Wechsel  oder  aus  einem  anderen  Papiere,
das  durch  Indossament  übertragen  werden  kann?,  kann  nur
eine  Sicherungshypothek  bestellt  werden.3  Die  Hypothek  gilt
als  Sicherungshypothek,  auch  wenn  sie  im  Grundbuche  nicht  als
solche  bezeichnet  ist.“  Die  Vorschrift  des  §.  1154  Abs.  3  findet
keine  Anwendung.  5·“  «

1121097,11du72,mu7o.Prot.111,eo7,876,878,v1,259.
D.  145,  154.

1.  88  793  ff.  Als  Gläubiger  einzutragen  „der  jeweilige  Inhaber
des  Papiers“,  E.  F.  2  47.

2.  Orderpapier  (HGB.  88  363  3  Als  Gläubiger  einzutragen
„der  erste  Nehmer  oder  der  durch  Indossament  legitimierte  Inhaber  des
Papiers“,  E.  FG.  2  17.

3.  §  1113  A.  9.  —  §  1195.  Die  Urkunde  ist  vorzulegen  GB0.
Enhrr  vgl.  aber  §  443.  Über  den  Inhalt  der  Eintragung  bei  Teilchuldverschreibungen
  GBO.  8§8  51.  Wegen  des  Stempels  E.  R.  67  6,
IW.  08  s,  KG.  35  B.2.  4.  9  1184  A.  3.

5.  Ubergang  der  Forderung  und  Hypothek  ist  im  Gegensatz  6
anderen  Buchpfändern  von  der  Eintragung  nicht  abhängig,  sondern  erfolgt
durch  Ubergabe  des  (ev.  mit  Indossament  versehenen)  Papiers  (§  115.
A.  7).  6.  Weitere  Besonderheit  §  1189.  3PO.  8§8§  8305,  8377.
        <pb n="782" />
        776  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

b)  Bestellung,  Ausschluß  8.  1188.

Zur  Bestellung  einer  Hypothek!  für  die  Forderung  aus
einer  Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber  genügt  die  Erklärung
des  Eigenthümers  gegenüber  dem  Grundbuchamte,  daß  er  die
Hypothek  bestelle2,  und  die  Eintragung  in  das  Grundbuch;  die
Vorschrift  des  §.  878  findet  Anwendung.

Die  Ausschließung  des  Gläubigers  mit  seinem  Rechte  nach
§.  1170  ist  nur  zulässig,  wenn  die  im  §.  801  bezeichnete  Vorlegungsfrist
  verstrichen  ist.  Ist  innerhalb  der  Frist  die  Schuldverschreibung
  vorgelegt  oder  der  Anspruch  aus  der  Urkunde  gerichtlich
  geltend  gemacht  worden,  so  kann  die  Ausschließung  erst
erfolgen,  wenn  die  Verjährungs  eingetreten  ist.

II  1098,  IID  1178,  1II  1171.  Prot.  IV,  672,  677.  D.  154.  —  8  1270.

1.  Sicherungshypothei  §  1187.  2.  Einschränkung  des  §  1115.

Einigung  nicht  ersorderli,  *§  1115  N.  1.
3.  §  8011  Satz  2.

e)  Pfandhalter  8.  1189.

Bei  einer  Hypothek  der  im  8.  1187  bezeichneten  Art  kann
für  den  jeweiligen  Gläubiger  ein  Vertreter!  mit  der  Befugniß
bestelt  werden,  mit  Wirkung  für  und  gegen  jeden  späteren
Gläubiger  bestimmte  Verfügungen  über  die  Hypothek  zu  treffen
und  den  Gläubiger  bei  der  Geltendmachung  der  Hypothek  zu
vertreten.?  Zur  Bestellung  des  Vertreters  ist  die  Eintragung
in  das  Grundbuch  erforderlich.

Ist  der  Eigenthümer  berechtigt,  von  dem  Gläubiger  eine
Verfügung  zu  verlangen,  zu  welcher  der  Vertreter  befugt  ist,  so
kann  er  die  Vornahme  der  Verfügung  von  dem  Vertreter  verlangen.



IIa  1099,  IIDb.  1174,  III  1172.  Prot.  IV,  674,  677,  VI,  259.  D.  154.
—  88  1141,  1270.

1.  A.“  u.  ““  vor  §  164  und  83PO.  §  58.  Auch  der  ursprüng.
liche  Inhaber  bzw.  erste  Nehmer  kann  Pfandhalter  werden,  E.  FG.  6
Der  Pfandhalter  ist  kein  eigentlicher  Vertreter.  Er  ist  im  Prozeß  Partei,
auch  neben  den  Gläubigern.  Über  das  Verhältnis  zu  dem  „Vertreter"“
des  Besitzers  von  Schuldverschreibungen  Rö.  v.  4.  12.99  §  16.  Uber
den  Treuhänder  HypBank  G.  8§  29  ff.)

2.  z.  B.  Kündigungen  vorzunehmen  oder  in  Empfang  zu  nehmen.
—  E.  JW.  O06  200.

3  88  87  zff.  finden  Anwendung,  also  Einigung  mit  sämulichen
gegenwärtigen  Hypothekengläubigern  erforderlich,  FG.  6  ½/9.  —  6
88  40,  41,  442.
        <pb n="783" />
        VIII.  Abschnitt.  1.  Tit.:  Hypothek.  777

5.  Höchstbetragshypothek  8.  1190.

Eine  Hypothek  kann  in  der  Weise  bestellt  werden,  daß  nur
der  Höchstbetrag,  bis  zu  dem  das  Grundstück  haften  soll,  bestimmt,
im  Uebrigen  die  Feststellung  der  Forderung  vorbehalten  wird.
Der  Höchstbetrag  muß  in  das  Grundbuch  eingetragen  werden.?

Ist  die  Forderung  verzinslich,  so  werden  die  Zinsen  in
den  Höchstbetrag  eingerechnet.5

Die  Hypothek  gilt  als  Sicherungshypothek,  auch  wenn  sie
im  Grundbuche  nicht  als  solche  bezeichnet  ist."

Die  Forderung  kann  nach  den  für  die  Uebertragung  von
Forderungen  geltenden  allgemeinen  Vorschriften  übertragen  werden.5
  Wird  sie  nach  diesen  Vorschriften  übertragen,  so  ist  der
Uebergang  der  Hypothek  ausgeschlossen.  7  3·9

1  1129,  II  a  1096,  IIb  1175,  III  1178.  M.  III,  767.  Prot.  1III,  688.
2.  145.  —  a.  192.

1.  oder  der  mehreren  Forderungen,  zu  HFleichen  Rechten  oder  mit
Priorität.  Zulässig  gemäß  §  1187  auch  für  Inhaber-  und  Orderforderungen
  (dann  findet  §  1189  Anwendung),  4##i  6  163,  Höchstbetrags-*Wr**md?9
  für  künftige  Schäden  2.  R.  55  38.  Hypothekenausfall  8  1132

A.  1.  Es  kann  tiß  ein  zweiter  Gläubiger  nachträglich  mit  Zustimmung
des  ersten  eingetragen  werden,  4.  FG.  21867,  KG.  28  46.  E.  R.  78
verlangt  bei  ungeteilter  Hypothek  Identität  des  Gläubigers  und  des
Schuldners  für  sämtl.  Forderungen.  Beschränkung  auf  bestimmte  Rechtsverhältnisse
  ist  mindestens  durch  Bezugnahme  erst  chtlich  zu  machen,  7.
KG.  2337,  35589.  Es  genügt  aber  allgemeine  Angabe  des  Rechtsgrundes,
  .  R.  65  2°5.  üÜbrigens  kann  die  Hypothek  für  alle,  auch  künftige
Vorderungen  eines  bestimmten  Gläubigers  bestellt  werden  S.  IW.  07  bis.
Unterwerfung  unter  sofortige  Zwangsvollstrecku  rWidih’Z  §8  7945,  800)
ist  hier  ausgeschlossen,  .  F#G.  2  202,  Bay.  2  578,

2.  Soweit  die  Forderung,  die  Mrigens  schon  bestehen  kann  (2.
KG.  *  nicht  entsteht  und  durch  Urteil  oder  Anerkenntnis  festgestellt
ist,  daß  sie  ganz  oder  teilweise  nicht  zur  Entstehung  gelangen  wird
oder  erlischt,  steht  das  Pfandrecht  dem  Eigentümer  als  Grundschuld
zu,  §  141631,  E.  R.  49½5,  56  384,  75228,  aber  auch  75  250,  FG.  5  3,
7½.  ’?9283,  JW.  06%.  Für  ältere  Nebenhypotheken  vgl.  aber  g  1163  A.  1.
Ein  eingeräumter  Vorrang  ist  aber  nicht  ohne  weiteres  auf  die  Eigentümergrundschuld
  zu  erstrecken,  3.  R.  61  38.  Der  Erwerb  der  Eigentümergrundschuld
  bei  Zahlun  hängt,  solange  aus  dem  Rechtsverhältnis
noch  Forderungen  entstehen  können  (.  JW.  02  .201,  Gr.  52  1070),  davon
  ab,  daß  bei  endgültiger  Abrechnung  die  Forderung  geringer  ist  als
die  Hypothek.  Die  Mfändan  (3PO.  8§  8375)  einer  solchen  Grundschuld
bezieht  sich  nur  auf  diesen  Rest.  Eintragung  erst  nach  nachgewiesenem
Erwerb  durch  den  Eigentümer,  2.  FG.  52/8,  6  81,  R.  61  3“,  75  266  gegen
E.  Bay.  6  416,  jetzt  Bay.  6736.  Sie  unterbricht  das  Kreditverhältnis  nicht,
ebensowenig  bie  unzulässige  Pfändung  des  Rechts  auf  Kreditgewährung

 

S
        <pb n="784" />
        778  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

oder  die  Beschlagnahme  des  Grundstücks.  Abtretung  (8  1153)  der
ganzen  Hypothek  seitens  des  Gläubigers  zulässig,  wenn  auch  die  abutretende
  Forderung  geringer  ist  2.  F.  9.  t  die  Verteilung  des
Versteigerunggerlöses  setzt  ein  Ziel,  Z.  R.  54  „,  55  22#5,  FWG.  2  200,  5  37°.
—  Wegen  Einrechnung  ins  geringste  Gebot  und  wegen  Stempel  4&amp;amp;.  KG.
29B.51,  R.  68  167.  —  Über  Anwendung  der  88  1177,  1178  im  Falle  der
Personenvereinigung  E.  FW.  7  1.

3.  E.  FG.  188.  Ausnahme  von  §9  1115.  Gesetzliche  Kosten  und
Zinsen  werden  aber  nicht  eingerechnet  (8  1118).  Eintragung  der  Verzinslichkeit
  ist  unzulässig  und  erweitert  die  Haftung  für  nicht  gesetzliche
Zinsen  nicht,  E.  FG.  7°,  KG.  39  266.

4.  Ausnahme  von  §  1184,.  Auch  Bezeichnung  als  Höchstbetragshypothek
  nicht  nötig,  E.  Gr.  52  10.

5.  88  398  ff.,  E.  FG.  5½1,  Bay.  8  560.  —  Zulässig  aber  auch  Übertragung
  mit  der  Hypothek  nach  §  115423,  ganz  oder  zum  Teil,  unter
Umschreibung  auf  den  neuen  Gläubiger,  cuch  vor  Feststellung  der  Forderung,
  nicht  aber  Ubertragung  ohne  Forderung  bzw.  ohne  Vorbehalt
der  Entstehung  der  Forderung.  Der  alte  Gläubiger  kann  jedenfalls  nur
soweit  verfügen,  als  das  gesicherte  Rechtsverhältnis  noch  besteht  und  Forderungen
  daraus  entstehen  können,  2.  FG.  2½°,  3%1,  4841.

6.  Sie  bleibt  beim  ersten  Gläubiger,  soweit  nicht  §  1163  Platz
greift  (S.  FG.  7  281)  oder  anderes  vereinbart  ist,  Ausnahme  von  8  1153.
—  8401.

7.  Vermächtnis  des  belasteten  Grundstücks  88  21668,  1113  A.  7.

8.  Sonst  gelten  die  Vorschriften  über  die  ordentliche  Sicherungshypothek,
  88  1184,  1185  u.  A.*,  E.  R.  55  220.  Auch  §  1186  findet  Anwendung.
  Die  Verwandlung  in  eine  gewöhnliche  Verkehrshypothek  kann
unter  Beibehaltung  der  in  der  Höhe  noch  unbestimmten  Forderung  als
Grundlage  erfolgen  und  können  dann  gemäß  §  1119  für  die  Zukunft
auch  noch  Zinsen  eingetragen  werden,  E.  R.  60  26,  KG.  31  557  gegen
FG.  3  ½4.  Keine  Verpflichtung  des  Eigentümers  zur  Bewilligung  der
Umwandlung,  E.  R.  49  165.  Auch  Ersatz  der  Forderung  durch  eine  andere
nach  §  1180  möglich,  Z.  F.  7288,  K.  34  358.

9.  Über  pr.  Kautionshypotheken  Z.  R.  49  168,  52  60-115,  F.  7  188.

Zweiter  Titel.
Grundschuld.  Rentenschuld.
I.  Grundschuld.

*  UÜbergangsbestimmung  a.  195.

1.  Begriff  §.  1191.

Ein  Grundstück  kann  in  der  Weise  belastet  werden,  daß
an  denjenigen  1,  zu  dessen  Gunsten  die  Belastung  erfolgt,  eine
bestimmte  Geldsumme  aus  dem  Grundstücke  zu  zahlen  ist
(Grundschuld).2
        <pb n="785" />
        VIII.  Abschnitt.  2.  Tit.:  Grundschuld.  779

Die  Belastung  kann  auch  in  der  Weise  erfolgen,  daß
Zinsens  von  der  Geldsumme  sowie  andere  Nebenleistungen  aus

dem  Grundstücke  zu  entrichten  sind.
1  1135,  II  a  1100,  IIb  1176,  III  1174.  M.  III,  779.  Prot.  III,  708.

1.  zulässig  für  die  Ehefrau  des  Eigentümers,  Z.  KG.  37  205.

2.  Im  Unterschiede  von  §  1113  braucht  eine  persönliche  Forderung
  nicht  zugrunde  zu  liegen.  Liegt  sie  zugrunde,  so  darf  sie  dennoch
in  der  Eintragung  in  das  Grundbuch  (§  1115)  bzw.  in  dem  Grundschuld-*
  (§  1116)  nicht  erwähnt  werden,  so  daß  die  Grundschuld,  welche
selbst  eine  „Verbindlichkeit“  (8  817)  nicht  darstellt  (Z.  R.  73  144),  äußerlich
als  ohne  persönliche  Forderung  (Schuldgrund)  bestehend  in  die  Erscheinung
tritt  (§  11921½1).  3.  39  11922.  4.  88  11152,  1118.

2.  Grundsatz  §.  1192.

Auf  die  Grundschuld  finden  die  Vorschriften  über  die
Hypothek  entsprechende  Anwendung,  soweit  sich  nicht  daraus  ein
Anderes  ergiebt,  daß  die  Grundschuld  nicht  eine  Forderung  voraussetzt.


Für  Zinsen  der  Grundschuld  gelten  die  Vorschriften  über
die  Zinsen  einer  Hypothekenforderung.

I  1136,  1188,  1141,  IIà  1101,  IIb  1177,  III  1175.  M.  III,  780,  788,
790.  Prot.  III,  705,  712.  -  ,

1.  8  1191  A.  1.  Dadurch  werden  aber  nur  einzelne  Bestimmungen,
welche  von  der  der  Hypothek  zugrunde  liegenden  persönlichen  Forderung
handeln,  z.  B.  88  11151,  Halöag  2,  1137  bis  1139,  1161,  1163  Sa  1,
1164  bis  1167,  1174,  1177,  1180,  1184  bis  1190,  ganz  unanwendbar
Im  übrigen  tritt  vielmehr  die  Grundschuld  an  die  Stelle  der  persönlichen
  Forderung.  §  1113  M.  7,  8  1115  A.  2  u.  4,  §  1116  A.  1  u.  3,
§  1117  A.  2,  §  1118  A.  1,  §  1119  A.  1,  §  1120  A.  1,  §  1132  W.  1,

 

K  1  7  A.  2,  §  1140  A.  1,  §  1141  A.  1,  §  1142  A.  3  und  7,  §  1143

.7,  81144  A.  4,  8  1146  A.  2,  110  A.  2,  §  1149  A.  1,  §  1151
A.  1,  §  1153  A.  1,  §  1154  A.  2,  8  1160  A.  1,  §  1162  A.  1,  §  1163
A.  9,  §8  1168  A.  2,  §  1169  A.  2,  §  1170  A.  4,  §  1171  M.  3,  8  1172
A.  1,  8  1176  M.  1,  §8  1178  A.  1,  §  1179  A.  1,  §  1181  A.  2,  §  1182
A.  1,  §  1183  A.  1.  —  BPO.  8  8576,  GBO.  88  43,  70  und  §  2168

 

gegenüber  §  2167,  ferner  ZBVG.  8  537.  —  Liegt  der  Grundschuld  eine
persönliche  Forderung  zugrunde,  so  brauct  gleichwohl  im  Gegensatz  zur
Hypothek  (8  1137,  §  1138  A.  2)  in  der  Klage  aus  der  Grundschuld  die
Behauptung,  daß  die  Forderung  bestehe  und  dem  Kläger  zustehe,  nicht
enthalten  zu  sein.  Dagegen  können  aus  dem  Umstande,  daß  die  Grundschuld
  zur  Sicherung  einer  persönlichen  Forderung  dienen  sollte,  und
diese  nicht  entstanden  bzw.  erloschen  bzw.  in  ihrer  Wirksamkeit  gehindert
ist  —  unter  Heranziehung  der  88  812  ff.  sll  nur  von  dem,  dessen
Vermögensstand  berührt  !z&amp;amp;.  E.  Gr.  #  owohl  Einreden  (im  Sinne
der  8  PO.)  gegen  die  Rechtswirksamkeit  der  Grundschuld  erhoben  als.
auch  ein  Anspruch  auf  Aufhebung  bzw.  Löschung  der  Grundschuld  ge-
        <pb n="786" />
        780  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

gründet  werden.  Steht  fest,  daß  die  Grundschuld  zur  Sicherung  einer
noch  nicht  feststehenden  Forderung  gegeben  ist,  so  hat  nunmehr  der
Grundschuldgläubiger  seine  Forderung  zu  begründen,  E.  R.  60  28.  Der
Eigentümer  hat  solche  Ansprüche  und  Einreden  gemäß  §  1153  A.  3
und  §9  1157  auch  gegen  neue  Erwerber,  wobei  sich  aber  der  Erwerber,
auf  Grund  des  8  892,  auf  den  Rechtsschein  des  Grundbuchs  berufen
kann,  soweit  nicht  §  1140  entgegensteht.  §§  883  bis  888  bzw.  8§§  894
bis  899  finden  Anwendung.  —  Abtretung  der  persönlichen  Forderung
ohne  die  Grundschuld  hat  auf  den  Bestand  der  ersteren  keinen  Einfluß,
kann  aber  ebenfalls  zu  Einreden  bzw.  Wiederaufhebungsansprüchen
gegen  die  Grundschuld  Veranlassung  geben.  —  Uber  den  jetzt  nicht  mehr
zulässigen  Erwerb  einer  Grundschuld  durch  Blankoabtretung  Pr.  a.  34.
—  S.  A.  8  81,  S.K.G  a.  35,  A.  a.  52,  Sch.S.  a.  42,  R.  qA.  L.  §  96,
R.  j.  L.  §  90.

2.  8§8§  1115,  1118,  1119,  1145,  1146,  1158,  1159,  1171,  1177,
1178.  Vgl.  aber  §  1195  A.  3,  8  11977.

3.  Kündigung  §.  1193.

Das  Kapital  der  Grundschuld  wird  erst  nach  vorgängiger
Kündigung  fällig.  Die  Kündigung  steht  sowohl  dem  Eigenthümer
  als  dem  Gläubiger  zu.  Die  Kündigungsfrist  beträgt
sechs  Monate.

Abweichende  Bestimmungen  sind  zulässig.!

1.  116,  Ia  1102,  IIb  1178,  III  1176.  M.  III,  7##8.  Prot.  II1,  710.

1.  8§  1141  A.  1.  —  a.  1172,  Pr.  8  32.

4.  Zahlungsort  §.  1194.

Die  Zahlung  des  Kapitals:  sowie  der  Zinsen?  und  anderen
  Nebenleistungens  hat,  soweit  nicht  ein  Anderes  bestimmt
ist,  an  dem  Orte  zu  erfolgen,  an  dem  das  Grundbuchamt"
seinen  Sitz  hat.“

1  11397-8,  L#  1108,  IID  1179,  111  1177.  M.  III,  789.  Prot.  III,  710.

 

—  8  270.
1.  8  1193.  2.  9  1192.  3.  88  1115,  1118.
4.  8  873  U.  16.  5.  9  1113  A.  7.

5.  Juhabergrundschulbbriefe  §.  1195.

Eine  Grundschuld  kann  in  der  Weise  bestellt  werden,  daß
der  Grundschuldbrieft  auf  den  Inhaber  ausgestellt  wird.  Auf
einen  solchen  Brief  finden  die  Vorschriften  über  Schuldverschreibungen

  auf  den  Inhabers  entsprechende  Anwendung.
1I  a  1104,  II  b  1180,  11I  1178.  Prot.  III,  712.  D.  755.  —  8  1187.
1.  in  diesem  Falle  unerläßlich.  Für  jeden  Teil  bedarf  es  eines
Briefes  GS.  8  707.
        <pb n="787" />
        VIII.  Abschnitt.  2.  Tit.:  Grundschuld.  781

2.  Zu  unterscheiden  von  dem  Falle  des  §8  1188.  Aber  auch  hier
Entstehung  ohne  Einigung,  §  1115  A.  1.

9§  793  bis  806.  Dadurch  werden  die  Bestimmungen  des  allemeinen
  Grundschuldrechts  zum  Teil  geändert.  Zur  Entstehung  ist
Htoatliche  Genehmigung  erforderlich,  welche  vor  der  Eintragung  (8  1115)
beizubringen  ist,  .  FG.  137,  R.  59381.  Das  Gläubigerrecht  regeln  88  793,
794,  797.  Damit  werden  §8  1117,  1153  bis  1159  hinfällig.  Die  Einwendungen
  gegen  die  Forderung  sind  auf  die  im  §  796  angegebenen
beschränkt.  Vorlegungsfrist  (§8  804,  802)  bringt  das  Gläubigerrecht  zum
Erlöschen,  da  88§  898,  1138  nur  Verjährung,  nicht  aber  andere  Fristen
ausschließen.  Dagegen  fällt  zweijährige  Verjährung  des  8  801  fort.
Zins-  und  Ernepyerungsscheine  können  ausgegeben  werden.  Dann  gelten
9§  80123  und  802,  803  bis  805.  Für  die  Kraftloserklärung  (8  1161)
und  Erneuerung  gelten  88  798  bis  800.  Es  ist  Umschreibung  auf  den
Namen  zulässig  (§  806).  GB.  88  43,  512,  54  a.  E.,  70.

6.  Eigentümergrundschuld.

5)  surrnch  §.  1196.

Eine  Grundschuld  kann  auch  für  den  Eigenthümer  bestellt
werden."“  -

Zu  der  Bestellung  ist  die  Erklärung  des  Eigenthümers
gegenüber  dem  Grundbuchamte,  daß  die  Grundschuld  für  ihn
in  das  Grundbuch  eingetragen  werden  soll,  und  die  Eintragung
erforderlich;  die  Vorschrift  des  §.  878  findet  Anwendung.3

1  1142,  II  a  1105,  IID  1181,  III  1179.  M.  III,  791.  Prot.  III,  712.

1.  d.  h.  für  die  Person  des  derzeitigen  Eigentümers.  Keine
Grundschuld  für  den  Eigentümer  dieses  oder  eines  anderen  Grundstückes
als  solchen,  §  1113  A.  3.

2.  8§  1113  A.  3  u.  8.1197,  ferner  §§g  181  A.  6,  854  A.  8,  1018
A.  2.  E.  Bay.  3  27/4,  JW.  03  B.12.  Es  handelt  sich  hier  um  eine  Ausnahme,
  aus  der  nicht  folgt,  daß  in  allen  Fällen  der  Ungültigkeit  einer
Hpothelenbestellung  eine  Eigentümergrundschuld  entsteht,  Z.  FG.  4  1½,

.  7Obo.

3.  Also  entgegen  8  873  keine  Einigung  erforderlich.  Abweichung
von  8  1115  MA.  1.

b)  Besonderheiten  §.  1197.

Ist  der  Eigenthümer  der  Gläubiger  1,  so  kann  er  nicht  die
Zwangsvollstreckung  zum  Zwecke  seiner  Befriedigung  betreiben.
Zinsen?  gebühren  dem  Eigenthümer  nur,  wenn  das  Grundstück
  auf  Antrag  eines  Anderen  zum  Zwecke  der  Zwangsverwaltung
  in  Beschlag  genommen  ist,  und  nur  für  die  Dauer  der

Zwangsverwaltung.3
1  1076  Satz  2,  1099,  1143,  II  A8  1106,  IIb  11832,  II  1180.  M.  III,  678,
734,  794.  Prot.  III,  572,  611,  712.
        <pb n="788" />
        782  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

1.  von  vornherein  (§  1196)  oder  weil  hinterher  die  Grundschuld
auf  ihn  übergegangen  ist.  8  1143  A.  7,  §  1153  A.  1,  §8  1163  WM.  9,
§  1168  A.  2,  §  1170  A.  4,  §  1172  A.  1,  E  1176  A.  1,  9117  A.  1.

2.  9719285.  3.  Die  Zwangsversteigerungsmasse  wird  davon
nicht  berührt,  Z.  R.  60  32.
7.  Umwandlung  8.  1198.

Eine  Hypothek  kann  in  eine  Grundschuld,  eine  Grundschuld
  kann  in  eine  Hypothek  umgewandelt  werden.  Die  Zustimmung
  der  im  Range  gleich=  oder  nachstehenden  Berechtigten
ist  nicht  erforderlich.

1114  Satz  1,  2,  II3  1107,  IIb  1183,  III  1181.  M.  III,  795.  Prot.
III,  720.

1.  §  1186  A.  1  u.  2.  —  Zur  Umwandlung  der  Grundschuld  in
eine  Hypother  ist  ebtretung  #n  einen  neuen  Gläubiger  und  Einigung
mit  diesem  erforderlich,  2.  2  —  81177  NA.  4.  —  E.  KG.  25  ½6,
FG.  7  168  .  #232.  Gr.  53  1121  .E.  R  R.  4855.

II.  Rentenschuld.

*  81105  A.  5.  Die  neben  dem  B##B.  in  Kraft  bleibenden  Vorschriften,
  die  sich  auf  Hyp.  und  Grundsch.  beziehen,  finden  auch  auf
Rentenschuld  entsprech.  Anwendung.  Pr.  a.  35  mit  .  v.  11.  6.  74
"6  37.2738,  v.  27.  6.  90  §  14,  v.  19.  S.  95  §  17;  B.  BG.  a.  47;

a.  a.  27.

1.  Begriff  8.  1199.

Eine  Grundschuld  kann  in  der  Weise  bestellt  werden,
daß  in  regelmäßig  wiederkehrenden  Terminen  eine  bestimmte
Geldsumme  aus  dem  Grundstücke  zu  zahlen  ist  (Rentenschuld).

Bei  der  Bestellung  der  Rentenschuld  muß  der  Betrag  bestimmt
  werden,  durch  dessen  Zahlung  die  Rentenschuld  abgelöst
werden  kann.  Die  Ablösungssumme  muß  im  Grundbuch  angegeben

  werden.“
IIa  1108,  LIb.  1184,  III  1182.  Prot.  III,  771.  D.  155.
1.  Alle  Bestimmungen  über  die  Grundschuld  (§8  1191  bis  1198
mit  A.)  finden  auch  auf“  die  Rentenschuld  in  der  100  angegebenen

Weise  nwendung.  l1113½  mit  A.  4.  3.  8  1200  bis  1202
4.  Auch  im  Mentenihdka  GBO.  8  702.
2.  Grundsatz  8.  1200.

Auf  die  einzelnen  Leistungen  finden  die  für  Hypothekenzinsen
  1,  auf  die  Ablösungssumme  finden  die  für  ein  Grundschuldkapital"
  geltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="789" />
        VIII.  Abschnitt.  2.  Tit.:  Grundschuld.  Rentenschuld.  783

Die  Zahlung  der  Ablösungssumme  an  den  Gläubiger  hat
die  gleiche  Wirkung,  wie  die  Zahlung  des  Kapitals  einer
Grundschuld.3

II  1109,  IIb  1185,  III  1188.  Prot.  1III,  771.  D.  156.
1.  38  11922.  Vgl.  aber  ZE.  R.  54  8
2.  §81192½.  Es  muß  eine  für  alle  Fälle  gleiche,  festbestimmte
Geldsumme  nglein.  —  Erhöhung  auch  mit  Zustimmung  der  Beteiligten
unzulässig,  s  .FG.  11  1
3.  88  1143  bis  1146,  1163,  1173,  1176.
3.  Ablösungsrecht.
a)  8.  1201.
Das  Recht  zur  Ablösung  steht  dem  Eigenthümer  zu.1
Dem  Gläubiger  kann  das  Recht,  die  Ablösung  zu  verlangen,
  nicht  eingeräumt  werden.'  Im  Falle  des  8.  1133
Satz  2  ist  der  Gläubiger  berechtigt,  die  Zahlung  der  Ablösungssumme

  aus  dem  Grundstücke  zu  verlangen.
II  1110,  IIb  1186,  III  1184.  Prot.  III,  771.  D.  156.

1.  Kündigung  nach  g  1202.
;  auch  nicht  das  Recht  auf  Amortisationsrenten,  4.  FWG.  1  120.
3.  §  12001,  8  1113  A.  8.
b)  Küändigung  §.  1202.

Der  Eigenthümer  kann  das  Ablbsungsrecht  erst  nach  vorgängiger
  Kündigung  ausüben.  Die  Kündigungsfrist  beträgt
sechs  Monate,  wenn  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist.

Eine  Beschränkung  des  Kündigungsrechts  ist  nur  soweit
zulässig,  daß  der  Eigenthümer  nach  dreißig  Jahren:  unter  Einhaltung
  der  sechsmonatigen  Frist  kündigen  kann.

Hat  der  Eigenthümer  gekündigt,  so  kann  der  Gläubiger
nach  dem  Ablaufe  der  Kündigungsfrist  die  Zahlung  der  Ablösungssumme
  aus  dem  Grundstücke  verlangen.

II  1111,  IIb  1187,  III  1185.  Prot.  III,  771.  D.  156.  —  88  567,  1198.

1.  seit  der  —  der  Rentenschuld  (§  1115  A.  1,  8  1203
MA.  1).  a.  11712.  Pr.  a.

2.  8  1200:,  911à  8.  88  1147  ff.,  1160  1,  1181,  1182,  1192.

4.  Umwandlung  §.  1203.

Eine  Rentenschuld  kann  in  eine  gewöhnliche  Grundschuld,
eine  gewöhnliche  Grundschuld  kann  in  eine  Rentenschuld  umgewandelt
  werden.  Die  Zustimmung  der  im  Range  gleich=  oder

nachstehenden  Berechtigten  ist  nicht  erforderlich.!
II  e  1112  *  1188,  III  1186.  Prot.  III,  771.  D.  156.

1.  8  4186  K.  1
        <pb n="790" />
        784  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

Ueunter  Abschnitt.

Pfandrecht  an  beweglichen  Sachen  und
anu  Rechten.

Erster  Titel.

Pfandrecht  an  beweglichen  Sachen.“

*  A.“  vor  §  1113.  —  Gewerbliche  Pfandleihe  und  Rückkauf  a.  94,
Gew.O.  88  34,  38.  —  Pfandrecht  an  unkörperlichen  Gegenständen
88  1273  ff.,  an  Wertpapieren  8§8§  1292  ff.  —  Für  das  handelsrechtliche
Pfandrecht  HGB.  §8  366  bis  368.  UÜbergang  a.  184.  —  Zurückbehaltungsrecht
  der  8§  273,  274  kein  Pfandrecht.  Zurückbehaltungsrecht  als
Recht  an  der  Sache  kann  auch  durch  Vertrag  nicht  begründet  werden,
E.  R.  51  35.  Vgl.  aber  E.  R.  66  25,  68  589,  §  1274  A.  1,  §  1160  A.  3.
Zu  unterscheiden  vom  Pfandrecht  auch  andere  Vorzugsrechte  in=  und
außerhalb  des  Konkurses  aber  zum  Teil  mit  Vorrang  vor  den  Pfandrechten
  §§  1209  A.  1,  1257  A.  3,  879  A.  1.  —  Sicherung  durch  Übereignung
  §  1204  A.  4,  §  1205  A.  8.

I.  Vertragsmäßiges!  Pfandrecht
  an  einer  ganzen?  Sache.

1.  Begriff  §.  1204.

Eine  bewegliche  Sache“  kann  zur  Sicherung?  einer"  Forderung?'
  in  der  Weise  belastet  werden  8,  daß  der  Gläubiger?  berechtigt
  ist,  Befriedigung  aus  der  Sache  zu  suchen  10  (Pfandrecht).1

Das  Pfandrecht  kann  auch  für  eine  künftige  oder  eine  bedingte

  Forderung  bestellt  werden.

nu8n,  II  1113,  IIb  1189,  III  1187.  M.  III,  797.  Prot.  1II,  440.
.,  157.

1.  Gesetzliches  Pfandrecht  §  1257,  Pfändungspfandrecht  §  1257  A.  4,
Beachtung  des  Pfandrechts  im  Konkurse  §  1257  W.  4.

2.  Anteile  §  1258.

3.  Besonderes  für  See=  und  Binnenschiffe  §8  1259  ff.

4.  §  90  A.  3.  Jx  R.  68  5.  Dazu  §8  1212.  Der  Pfändung  nicht
unterworfene  Sachen  (3PO.  §  811)  nicht  ausgenommen  (8  1253  A.  5).
§§  559  Satz  3,  704.  Erforderlich  aber  selbständiger  Geldwert.  Unverpfändbar
  sind  daher  Papiere,  welche  nicht  Wertpapiere  (A-  vor  8  793)
sind,  sondern  nur  zum  Beweise  dienen,  E.  R.  5159.  —  Verpfändung
künftiger  Sachen  mittels  fuspensiv  bedingter  Erklärungen  (§  854:)  möglich.
  —  Für  Geld  §  1228  A.  2.  Wird  Geld  zur  Sicherstellung  übereignet,
  so  handelt  es  sich  um  eine  fiduziarische  Eigentumsübertragung
(6  117  A.  3),  bei  der  das  innere  Verhältnis  nach  den  Grundsätzen  des
Pfandrechts  zu  beurteilen  ist.  —  Kein  Pfandrecht  an  Sachinbegriffen
(§  20  A.  1)  als  solchen,  wohl  aber  an  den  unter  diesem  Namen  (z.  B.
        <pb n="791" />
        IX.  Abschnitt.  1.  Tit.:  Pfandrecht  an  beweglichen  Sachen.  785

Warenlager)  zusammengefaßten  einzelnen  Sachen  mit  der  Bestimmung,
daß  veräußerte  Sachen  ausscheiden,  neu  angeschaffte  eintreten.  Es  muß
aber  Ubergabe  der  einzel  nen  Sach  en  6  deren  Ersatz  (88  1205,
1206)  chinzukommen,  .  R.  53  216,  JW.  0

5.  Fahrnispfand  ist  streng  ut  oriln,  88  1211,  1250,  1252.  Über
Einfluß  der  Verjährung  §  2234,  des  Zwangsvergleichs  K.  §  193.

6.  Es  braucht  anders  wie  nach  §  1113  keine  Geldforderung  zu  sein.
Vgl.  aber  §  122822.  Wegen  verjährter  Forderungen  §  2228.

7.  Verpfänder  und  persönlicher  Schuldner  können  verschiedene
Personen  sein  oder  werden  (§  1113  A.  7).

8.  Es  entsteht  ein  Recht  an  der  Sache.  88  1211,  1250,  1252.
Gedacht  ist  hier  zunächst  an  das  durch  Rechtsgeschäft  bestellte  Pfandrecht
(§  1205).  Über  das  gesetzliche  Pfandrecht  §  1257.  Ersitzung  im  Gegensatz
  zu  §  1033  ausgeschlossen.  Belastung  ist  Verfügung  (A.“  vor  8  104),
aber  nicht  Veräußerung  (8  1017  A.  1).  Zulässsg  auch  bedingte  oder  befristete
  Belastung.  Befristung  (vgl.  auch  §  777)  im  Zweifel  dahin  zu
verstehen,  daß  in  dem  seit  der  vollständigen  Entstehung  des  Pfandrechts
laufenden  Zeitraum  das  Pfandrecht  geltend  zu  machen  ist,  2.  R.  68  u5.

9.  Es  kann  auch  ein  als  Inhaber  oder  durch  Indossament  legitimierter
  Gläubiger  sein,  wie  in  §8  1188.

1  gemäß  8§8  1228  ff.  Vgl.  aber  88  1213,  1214.
*  vor  §  1113.  12.  §  11132  u.  A.,  E.  Gr.  55  1018.

2.  Bestellung
a)  —.  Besitzübertragung  §.  1205.

Zur  Bestellung  des  Pfandrechts  ist  erforderlich,  daß  der
Eigenthümer!  die  Sache  dem  Gläubiger  übergiebt?  und  beide
darüber  einig  sind,  daß  dem  Gläubiger  das  Pfandrecht  zustehen
soll.".  Ist  der  Gläubiger  im  Besitze“  der  Sache,  so  genügt  die
Einigung  über  die  Entstehung  des  Pfandrechts.5

Die  Uebergabe  einer  im  mittelbaren  Besitze  "  des  Eigenthümers
  befindlichen  Sache  kann  dadurch  ersetzt  werden?!,  daß
der  Eigenthümer  den  mittelbaren  Besitz  auf  den  Pfandgläubiger
überträgt  und  die  Verpfändung  dem  Besitzer?  anzeigt.  10

1147  1.  „  L#a  1114,  IIb  1190,  11I  1188.  M.  III,  300.  Prot.  11I,  441.
—  88  1266,  1292.

1.  Z.  R.  52  4.,  607.  Ist  ein  anderer  als  der  Eigentümer  der
Verpfänder,  so  kommt  §  1207  zur  Anwendung.

2.  Bei  diesem  Faustpfand  muß  das  Besitzverhältnis  Dritten  erkennbar
  werden,  4.  R.  66  262.  Ubergabe  an  einen  Besitzdiener  (§  855),
Entstehung  des  Pfandrechts  an  Ersatzstücken  E.  R.  6722,  dazu  9§949
A.  1.  Ersatz  der  Übergabe  nach  §  1206.  Für  Schiffe  8  1260.  —  Der
Gläubiger  wird  unmittelbarer  Besitzer.  Wegnahme  durch  den  Gerichtsvollzieher
  steht  der  Ubergabe  gleich,  8P  .  88§  897,  898.  —  Ersatz  durch
Übergabe  des  Lagierscheins  (HG.  l424),  Labescheins  (HGB.  8  450),
Konnossements  (HGB.  8  647),  des  vermeintlich  einzigen  Lagerschlüssels,

Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  50
        <pb n="792" />
        786  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

E.  Gr.  48  7.  Auch  hier  genũgt  statt  Abergabe  Einigung  und  Mög—-lichkeit
  gewaltfreien  Eingangs  nach  8  8542,  E.  R.  74149  gegen  E.  JW.
085  1.  Fortdauer  des  Besitzes  ist  für  den  Bestand  des  Pfandrechts  nicht
erfordert.  Vgl.  aber  §  1253.

3.  8  929  Satz  1  nebst  A.,  E.  R.  67  /21#.  Einigung  kann  der  Ubergabe
  vorangehen  oder  nachfolgen,  2.  JW.  05  1

4.  mittelbaren  oder  unmittelbaren,  8  868  A.  6.  E.  R.  52738.

5.  §  929  Satz  2  nebst  A.  9  868.  7.  antelle  des  8  931.

8.  Ausgeschlossen  bei  unmittelbarem  Besitz  des  Eigentümers;  dieser
kann  nicht  Besitzmittler  des  Pfandgläubigers  werden.  (Anders  liegt  8PO.
9  80872.)  8  930  (constitutum  possessorium)  findet  keine  Anwendung.
Möglich  aber,  daß  der  Eigentümer  lediglich  zur  Sicherung  einer  Forderung
  (auch  ohne  Verkauf)  fiduziarisches  Eigentum  auf  den  Gläubiger
auf  dem  Wege  des  §  930  in  der  Weise  überträgt,  daß  der  bisherige
Eigentümer  als  Verwahrer,  Leiher,  Mieter  usw.  Besitzmittler  bleibt  und
den  unmittelbaren  Besitz  behält.  Z.  JW.  02  B.259,  0545,  06161,  Sachs.
111½55.  48,  1568,  R.  59  ¼8.  88  147  A.  3,  854  A.  8.

9.  d.  h.  dem  unmittelbaren  Besitzer,  der  dadurch  Besitzmittler  auch

des  Pfandgläubigers  wird.  10.  Formlos.  —  39  1231.
b).  durch  Einräumung  des
itbesitzes  §.  1206.

An  Stelle  der  Uebergabe  der  Sache  genügt  die  Einräumung
des  Mitbesitzes  1,  wenn  sich  die  Sache  unter  dem  Mitverschlusse?
des  Gläubigers  befindet  oder,  falls  sie  im  Besitz  eines  Dritten
ist5,  die  Herausgabe"  nur  an  den  Eigenthümer  und  den  Gläubiger
  gemeinschaftlich  erfolgen  kann.

IL  11478,  LIIa  1115,  IIb  1191,  III  1189.  M.  11I1I,  802.  Prot.  1II,  448,
VI,  260.

1.  8  866.  Mit  dem  Eigentümer  oder  mit  einem  Dritten.  §  12132.

2.  mit  verschiedenen  Schlüsseln  und  nur,  wenn  dadurch  eine  wirkliche
  Mitherrschaft  begründet  wird,  Z.  R.  532½,  66  261,  77  70.

3.  Nur  bei  Vorhandensein  eines  solchen  Pfandhalters  oder  Treuhänders
  genügt  Einräumung  mittelbaren  Mitbesitzes.  —  9  1205  A.  .

4.  kraft  einer  den  Dritten  zum  Pfandhalter  machenden  und  ihn

bindenden  Abrede.  Z.  R.  53  218.  .81231.
o)  Erwerb  vom  Scheinberechtigten
  8.  1207.

Gehört  die  Sache  nicht  dem  Verpfänder!,  so  finden  auf
die  Verpfändung  die  für  den  Erwerb  des  Eigenthums  geltenden
  Vorschriften  der  88§.  932,  934,  935  entsprechende  Anwendung.23



1  1147:,  IIa  1116,  IID.  1192,  111  1190.  M.  III,  802.  Prot.  III,  441.
—  a.  94.  —  88  135“,  1082.

1.  Nur  scheinberechtigter  (Einl.  II  #  Verpfänder  von  Eigentümer
zu  unterscheiden.  Verpfändet  z.  B.  der  erste  Pfandgläubiger,  der  nur
        <pb n="793" />
        IX.  Abschnitt.  1.  Tit.:  Pfandrecht  an  beweglichen  Sachen.  787

sein  Pfandrecht  verpfänden  könnte,  die  Sache,  so  erwirbt  der  Gläubiger
des  Pfandgläubigers,  sofern  er  6  die  Unrichtigkeit  des  Rechtsscheins
(Einl.  II/)  durchschaute  oder  in  dieser  Beziehung  in  grober  Fahrlässigkeit
war,  Pfandrecht,  neben  dem  das  erste  Pfandrecht  bestehen  bleibt.  —
88  185,  12332,  1234,  1237,  1239,  1241,  1242,  1245,  1247,  1253,
1254.  1255,  1256.  h°P  u  !  ist  961248  zu  beachten.  —  N##  tsschein  bei
Pfandrecht  der  Reichsbank  an  Schuldbuchforderungen  BankWG.  9  Wb-2.

  8  933  bleibt  mit  §  930  außer  Anwendung.  8  1205  A.  8,
a.  948.  EZ.  JW.  01  358,  R.  547/,  678.

3.  Abweichungen  HGB.  88  366,  367.  Über  die  Bedeutung  von
Bankdepotges.  v.  5.  7.  96  §  8  EK.  R.  68  85

3.  Rang  7  1208.

Ist  die  Sache  mit  dem  Rechte  eines  Dritten:  belastet,  so
geht  das  Pfandrecht?  dem  Rechte  vor,  es  sei  denn,  daß  der
Pfandgläubiger  zur  Zeit  des  Erwerbes  des  Pfandrechts  in  Ansehung
  des  Rechtes  nicht  in  gutem  Glauben  ist.s  Die  Vorschriften
  des  §.  932  Abs.  1  Satz  2,  des  §.  935  und  des  §.  936
Abs.  3  finden  entsprechende  Anwendung.“4“5

5  11.  Ha1117,  IIb  1198,  III  1191.  M.  III,  805.  Prot.  III,  452.—
185

1  einem  Pfandrecht  oder  einem  Nießbrauch.  —  5106  A.  1.
2.  auch  für  eine  künftige  oder  bedingte  —5—  8  1209).
3.  entsprechend  den  88  9361·#,  1032  hunssat.  In  übrigen
entscheidet  für  den  Rang  §8  1209.  —  81262°  HG.  8
4.  §  1032  A.  3.  5.  Frl0  A.  3.
6.  gion  wen  bei  ge  etlichen  Pfandrechten,  §  1257  A.  1,  bei
Pfandrechten  an  „Rechten“  §  12732.

§.  1209.

Für  den  Rang  des  Pfandrechts  ist  die  Zeit  der  Bestellung
auch  dann  maßgebend,  wenn  es  für  eine  künftige  oder  eine  bedingte
  Forderung  bestellt  ist.  #8

1151,  Ia  1118,  IIb  1194,  III  1199.  m.  III,  805.  Prot.  III,  451.  —
Ke  1232,  1990.  3PO.  8  804,  8  26.  8  1

1.  8§  1205,  1206.  Alter  aber  enicheide  nur,  soweit  nicht  §  1208
zur  Anwendung  gelangt  —  Bei  gleichem  Alter  gleicher  Rang  und
verhältniemäß  ße  Befriedigung.  2.  988  12048,  1208  M.  1.

3.  Von  orzugorechten  —  *  vor  §81204)  geht  nur  das  aus  KO.  49
Nr.  1  öffentliche  Abgaben  in  Ansehung  der  zurückbehaltenen  oder  in
Beschlag  genommenen  zoll-  und  steuerpflichtigen  Sachen),  welches  auch
außerhalb  des  Konkufes  gilt  (EG.  zu  dem  RG.  betr.  Anderungen
der  KO.  a.  III),  und  zwar  ohne  Rücksicht  auf  das  Alter  allen  Pfandrechten
  vor.  —  Wegen  des  Verhältnisses  zu  den  gesetzlichen  Pfandrechten

1257  A.  3,  zu  den  Pfändungspfandrechten  §  1257  A.  4,  im  Konkurse
1257  A.  5.

50“
        <pb n="794" />
        788  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

4.  Forderung  8.  1210.

Das  Pfand  haftet  für  die  Forderung  in  deren  jeweiligem
Bestand:  insbesondere  auch  für  Zinsen?  und  Vertragsstrafen.“
Ist  der  persönliche  Schuldner  nicht  der  Eigenthümer  des  Pfandes,
  so  wird  durch  ein  Rechtsgeschäft,  das  der  Schuldner  nach
der  Verpfändung  vornimmt,  die  Haftung  nicht  erweitert.“

Das  Pfand  haftet  für  die  Ansprüche  des  Pfandgläubigers
auf  Ersatz  von  Verwendungend,  für  die  dem  Pfandgläubiger  zu
ersetzenden  Kosten  der  Kündigung  und  der  Rechtsverfolgung  sowie

für  die  Kosten  des  Pfandverkaufs.“73

1  1148,  1149,  II#a  1120,  IIb  1195,  III  1193.  M.  III,  808,  804.  Prot.
III,  445,  VI,  646.  —  8°1118.

1.  8  767.  Val.  aber  §  559  Satz  2.  KO.  8§  19

2.  bedungene  und  gesetzliche.  —  88  288,  452,  *  849.
3.  §88  310  ff.  Anders  §  1118.  4.  Vgl.  aber  #1211.
*  81216.  6.  §  1118,  2.  Bay.  9  1.

Pfandhaftung  schränkt  aber  die  Zwangsrollstreckung  in  das
übrige-  Vermögen  des  Schuldners  ein  nach  ZPO.  8  777.
8.  Für  Schiffe  §  1264,  für  Pfandrechte  an  „Rechten“  §  1273  A.  4.

§.  1211.

Der  Verpfänder!  kann?  dem  Pfandgläubiger  gegenüber
die  dem  persönlichen  Schuldner  gegen  die  Forderung  sowie  die
nach  §.  770  einem  Bürgen  zustehenden  Einredens  geltend
machen.  Stirbt  der  persönliche  Schuldner,  so  kann  sich  der  Verpfänder
  nicht  darauf  berufen,  daß  der  Erbe  für  die  Schuld  nur
beschränkt  haftet.“

Ist  der  Verpfänder  nicht  der  persönliche  Schuldner,  so
verliert  er  eine  Einrede  nicht  dadurch,  daß  dieser  auf  sie
verzichtet.

1  1149,  1160,  II  1119,  IIb  1196,  III  1194.  M.  III,  804,  M4.  Prot.
III,  448,  460.  —  8  1137.

1.  §  1205  A.  1.  2.  im  Falle  des  8  1204  A.  7.
3.  8  1137  A.  3,  Z.  JW.  11  806.  —  §8  768,  1252,  1971,  KO.  §  193.
4.  1137  N.  4.  5.  8  1137  A.  5.

6.  Für  S  Schiffe  §  1266  M.  1,  für  Pfandrechte  an  Rechten  §  1273  A.  4.

5.  Gegenstand  §.  1212.

Das  Pfandrecht  erstreckt  sich  auf  die  Erzeugnisse,  die  von
dem  Pfande  getrennt  werden.
1  1150%  II  a  1121,  IIDb  1197,  111  1195.  M.  1I1,  805.  Prot.  III,  449.

1.  entsprechend  dem  Grundsatz  des  §  954;  nicht  aber  ohne  weiteres
auf  Zubehör.  Vgl.  aber  §  311.
        <pb n="795" />
        IX.  Abschnitt.  1.  Tit.:  Pfandrecht  an  beweglichen  Sachen.  789

Nutzpfand  §.  1213.

Das  Pfandrecht  kann  in  der  Weise  bestellt  werden,  daß  der
Pfandgläubiger  berechtigt  ist,  die  Nutzungen  des  Pfandes  zu  ziehen.

Ist  eine  von  Natur  fruchttragende  Sache  dem  Pfandgläubiger
  zum  Alleinbesitz"  übergeben,  so  ist  im  Zweifels  anzunehmen,
  daß  der  Pfandgläubiger  zum  Fruchtbezuge“  berechtigt
ein  soll.
sein  I  1154  1.“4,  IIà  1122,  IID  1198,  III  1196.  M.  III,  807.  Prot.  III,  452.

1.  88  100,  954,  A.  “  vor  §  1112,  §  1030  A.  5,  88  1214,  1283.
Dagegen  kann  das  Recht  auf  Verbrauch  berbrauchbarer  Pfandstücle  nicht
zum  Bestandteil  des  Klandreechs  gemacht  werden.

2  §§  1205,  1206.  Z.  B.  Vieh.  3.  §  133  A.  1.

4.  §  99,  nicht  aber  zum  Bezuge  sonstiger  Nutzungen.
5.  Bei  unkörperlichen  Gegenständen  und  Wertpapieren  gilt  nur

Abs.  1.  —  9  1273“.
§.  1214.

Steht  dem  Pfandgläubiger  das  Recht  zu,  die  Nutzungen
zu  ziehen,  so  ist  er  verpflichtet?,  für  die  Gewinnung  der
Nutzungen  zu  sorgen  und  Rechenschaft  abzulegen.

Der  Reinertrag  der  Nutzungen  wird  auf  die  geschuldete
Leistung  und,  wenn  Kosten  und  Zinsen  zu  entrichten  sind,  zunächst
  auf  diese  angerechnet."

Abweichende  Bestimmungen  sind  zulässig.

1  11547-2,  II  a  1123,  II  b  1199,  III  1197.  M.  III,  808.  Prot.  1II,  152.

1.  §  1213.  2.  8  1030  A.  4.

3.  98  259,  276,  auch  249  ff.  4.  §  36
5.  insbesondere,  daß  keine  Verrechnung  inden  soll.

6.  Berhältnis  zwischen  Berpfänder
  und  Pfandglänbiger.

a)  Berwahrung  §.  1215.
Der  Pfandgläubiger  ist  zur  Verwahrung!  des  Pfandes
verpflichtet.

1  1156,,  II  1124,  II  1200,  III  1198.  M.  111,  810.  Prot.  III,  454,  464.
1.  88  688  fl.  Keine  Pflicht  zur  Erhaltung  im  wirtschaftlichen  Bestande
  wie  nach  §  1041.  Kein  Recht  zur  Benutzung,  wenn  nicht  besonders
  vereinbart  (§  1213).  —  StG#B.  8  290.
2.  §  1226.  E.  R.  6317.  8  690  ist  nicht  anzuwenden.  —  Ausnahme
  §  1206.

b)  Verwendungen  §.  1216.
Macht  der  Pfandgläubiger  Verwendungen  auf  das  Pfand,
so  bestimmt  sich  die  Ersatzpflicht  des  Verpfänders  nach  den  Vor-
        <pb n="796" />
        790  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

schriften  über  die  Geschäftsführung  ohne  Auftrag.  Der  Pfandgläubiger
  ist  berechtigt,  eine  Einrichtung,  mit  der  er  das  Pfand
versehen  hat,  wegzunehmen.“
1159,  II  a  1185,  Ib  1201,  III  1199.  M.  III,  818.  Prot.  III,  459.
1.  8  1049  u.  A.,  §§  1210,  1226.

o  utt  des  Berpfänders
at  deh  ersender,  §.  1217.

Verletzt  der  Pfandgläubiger  die  Rechte  des  Verpfänders
in  erheblichem  Maße  und  setzt  er  das  verletzende  Verhalten
ungeachtet  einer  Abmahnung  des  Verpfänders  fort?,  so  kann
der  Verpfänder  verlangen,  daß  das  Pfand  auf  Kosten  des  Pfandgläubigers
  hinterlegt  oder,  wenn  es  sich  nicht  zur  Hinterlegung
  eignet,  an  einem  gerichtlich  zu  bestellenden  Verwahrer“
abgeliefert  wird.5

Statt  der  Hinterlegung  oder  der  Ablieferung  der  Sache  an
einen  Verwahrer  kann  der  Verpfänder  die  Rückgabe  des  Pfandes
gegen  Befriedigung  des  Gläubigers  verlangen.?  Ist  die  Forderung
  unverzinslich  und  noch  nicht  fällig,  so  gebührt  dem
Pfandgläubiger  nur  die  Summe,  welche  mit  Hinzurechnung  der
gesetzlichen  Zinsen  für  die  Zeit  von  der  Zahlung  bis  zur  Fälligkeit
  dem  Betrage  der  Forderung  gleichkommt.8

I.  1156,  IIàA  1126,  UHb  1208,  III  1200.  M.  III,  811.  Prot.  III,  454,
IV,  5989.

1.  so  entstehen  zunächst  –  nach  allgemeinen  Grundsätzen.
  Dazu  treten  die  Folgen  dieses  Paragraphen.  —  91226.
2.  8  1054  M.  1  Aa.  144  bis  146.  #el,
4.  §  1052  1.  Zuständiges  Gericht,  Ve  fahren  Vergütung
FGG.  6.e  16,  5.  Für  Pfandrechte  an  „Mechten“  *1275.
6.  8  1224.  7.  Ausnahme  von  981223e5.
8.  Ausnahme  von  8272.  —  §N  1133  a.  E.

bb)  gegen  Berderb  u.  Wert-“
  G.  1218.

Ist  der  Verderb  des  Pfandes  oder  eine  wesentliche  Minderung
  des  Werthes  zu  besorgen,  so  kann  der  Verpfänder:  die
Rückgabe  des  Pfandes  gegen  anderweitige  Sicherheitsleistung?  verlangen
  3;  die  Sicherheitsleistung  durch  Bürgen  ist  ausgeschlossen.“

Der  Pfandgläubiger  hat  dem  Verpfänder  von  dem  drohenden
  Verderb?  unverzüglich  "#  Anzeige  zu  machen,  sofern  nicht  die
Anzeige  unthunlich  ist.7

1  11571  Satz  1,  3,  Satn.  IIa  1127,  IIb  1208,  III  1201.  M.  III,  812.
Prot.  III,  457.  —691
        <pb n="797" />
        IX.  Abschnitt.  1.  Tit.:  Pfandrecht  an  beweglichen  Sachen.  791

1.  Über  die  Rechte  des  Pfandgläubigers  88  1219  bis  1221.

2.  9  232.  3.  also  nicht  allgemein.  Vgl.  aber  §  1224  A.  1.
4.  Ausnahme  von  9  232°.  —  §  1220  A.  2.

5.  nicht  aber  von  dem  sonstigen  Sinken  des  Wertes.

6.  §  121  A.  1.  7.  §8  1219  A.  4  u.  5,  1220  a.  E.
4)  Sicherungsverkan
an)  im  usgetau  §.  1219.

Wird  durch  den  drohenden  Verderb  des  Pfandes  oder  durch
eine  zu  besorgende  wesentliche  Minderung  des  Werthes!  die
Sicherheit  des  Pfandgläubigers  gefährdet  2,  so  kann  dieser  das
Pfand  öffentlich  versteigern  lassen.

Der  Erlös  tritt  an  die  Stelle  des  Pfandes.“  Auf  Verlangen
  des  Verpfänders  ist  der  Erlös  zu  hinterlegen.

1  11571  Satz  1,  2,  „,  IIA  112812,  Mb  1204,  III  1202.  M.  III,  812.
Prot.  III,  457.  —  8  11338.

1.  aus  einem  anderen  Grunde,  z.  B.  wegen  Sinken  des  Preises.
2.  Einen  Anhalt  gibt  §  237.
3.  88  156,  383.  Pfandgläubiger  und  Eigentümer  können,  wiewohl
1234  nicht  für  anwendbar  erklärt  ist,  mitbieten,  S.  Bay.  46358.  Freisunbie
  Verkauf  im  Falle  des  §  1221.  Der  Verpfänder  kann  den  Verauf
  durch  Sicherheitsleistung  abwenden  (§  1220).  «
4.§§966a.E.,979«,1247a.E.  5.  8  233  mit  A.  1.

bd)  Androhung,  Benachrichtigung  §.  1220.

Die  Versteigerung  des  Pfandes  ist  erst  zulässig,  nachdem
sie  dem  Verpfänder  angedroht  worden  ist;  die  Androhung  darf
unterbleiben,  wenn  das  Pfand  dem  Verderb  ausgesetzt  und  mit
dem  Aufschube  der  Versteigerung  Gefahr  verbunden  ist.  Im  Falle
der  Werthminderung  ist  außer  der  Androhung  erforderlich,  daß  der
Pfandgläubiger  dem  Verpfänder  zur  Leistung  anderweitiger  Sicherheit?
  eine  angemessene  Frist  bestimmt  hat  und  diese  verstrichen  ist."

Der  Pfandgläubiger  hat  den  Verpfänder  von  der  Versteigerung
  unverzüglich“  zu  benachrichtigen;  im  Falle  der  Unterlassung
  ist  er  zum  Schadensersatze?  verpflichtet.

Die  Androhung,  die  Fristbestimmung  und  die  Benachrichtigung

  dürfen  unterbleiben,  wenn  sie  unthunlich  sind.

1  11571  Satz  1,  8,  4,  ,  II  a  11282,  IIb  1205,  III  1208.  M.  III,  812.
Prot.  1II,  457.  —  8  384.

1.  nicht  das  Gericht.  —  §8  1052.  2.  im  Sinn  des  8§8  12181.

3.  ohne  daß  die  Sicherheit  geleistet  ist.  Ein  Recht  auf  Leistung
anderweiter  Sicherheit  Har  der  Pfandgläubiger  aber  nicht.  Insoweit,
aber  auch  nur  insoweit  steht  das  Pfand  auf  Gefahr  des  Gläubigers.  —
§  1133.  4.  8  121  A.  1.  5.  88  249  ff.  6.  8  12187.
        <pb n="798" />
        792  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

ec)  bei  Börsen-n.  Marktwaren  8.  1221.

Hat  das  Pfand  einen  Börsen=  oder  Marktpreis,  so  kann
der  Pfandgläubiger  den  Verkauf  aus  freier  Hand  durch  einen
zu  solchen  Verkäufen  öffentlich  ermächtigten  1  Handelsmäkler  oder
durch  eine  zur  öffentlichen  Versteigerung  befugte  Person?  zum
laufenden  Preise  bewirken.3

IIb  1206,  111  1204.  —  88  385,  1235  „,  1205.  —  3EPO.  8  821.
1.  8  385.  2.  89  383  3,  935.  3.  ZE.  R.  66  11/.

7.  Pfand  an  mehreren  Sachen  §.  1222.
Besteht  das  Pfandrecht  an  mehreren  Sachen,  so  haftet  jede
für  die  ganze  Forderung.
1  1150  ,  IIa  1139,  IID  1207,  111  1205.  M.  III,  8305.  Prot.  III,  449.
1.  88  1132ji,  1230.  &amp;amp;  11322  greift  hier  nicht  Hr.  Für  Schiffe
#  1266  AM.  1,  für  Pfandrechte  an  „Rechten“  8  1273  AM

8.  Rückgabe  §.  1223.

Der  Pfandgläubiger  ist  verpflichtet,  das  Pfand  nach  dem
Erlöschen  des  Pfandrechts!  dem  Verpfänder?  zurückzugeben.“

Der  Verpfänder"  kann  die  Rückgabe  des  Pfandes  gegen.
Befriedigung“  des  Pfandgläubigers  verlangen",  sobald  der
Schuldner  zur  Leistung  berechtigt  ist.7

1  1156  1,  1153,  1161,  II  A  1130,  II  b  1208,  111  1206.  M.  1II,  311,  815.
Prot.  III,  154,  459,  461.  —  8  11421.

1.  Neben  den  allgemeinen  Erlöschungsgründen  des  Unterganges
der  Pfandsache  (§  1220  A.  3)  und  88  1582,  163,  936,  945,  949,  961,
974,  auch  §8§  418,  12181,  12201,  12502,  1252,  1253.  Vgl.  §§  1255,
560,  5622  Satz  2.  701.  —  Wegen  der  Verjährung  des  Pfandanspruchs
8  (227  .  1,  §  222  A.  2.  Ausgenommen  selbstverständlich  der  Fall  des
12422.  2.  §  1207  A.  1.

3.  Zurückbehaltung  wegen  anderer  Forderungen  nur  auf  Grund
besonderen  Zurückbehaltungsrechts  (§  273).

4.  §  1204  A.  4.  Auch  wenn  er  der  Schuldner  selbst  ist,  .  J#W.
10  %#  5.  §  122  4.  Wirkung  §  1225.  K.  R.  68  ¼.

6.  Er  kann  auf  Rückgabe  Zug  um  Zug  (§§  27,  322  ff.)  gegen
Sefriedigung  klagen,  #.  JW.  10  7.

7v.  §  271.  Früher  gemäß  §  12172.  —  §T  1I2172,  1251.

9.  Befriedigung.  a)  Art  8.  1224.
Die  Befriedigung  des  Pfandgläubigers  durch  den  Verpfänder
  kann  auch  durch  Hinterlegung!  oder  durch  Aufrechnungerfolgen.3


I  1163,  II  1131,  IID  1209,  111  1207.  M.  III,  816.  Prot.  111,  162.—
3  1142:.
        <pb n="799" />
        IX.  Abschnitt.  1.  Tit.:  Pfandrecht  an  beweglichen  Sachen.  793

1.  §  1142  A.  6.  Umtausch  gegen  Sicherheitsleistung  anderer  Art
ist  im  allgemeinen,  abgesehen  von  §  1218,  nicht  zulässig.  Vgl.  aber
88  2)  562,  590,  704.  2.  §  1142  A.  7  mit  §  1211.

3.  Für  Schiffe  §  1266  A.  1,  für  Pfandrechte  an  „Rechten“
§  1273  .4.

b)  übergang  der  Forderung  §.  1225.

Ist  der  Verpfänder  nicht  der  persönliche  Schuldner!,  so
geht,  soweit  er  den  Pfandgläubiger  befriedigt,  die  Forderung?
auf  ihn  über.  Die  für  einen  Bürgen  geltenden  Vorschriften
des  §.  774  finden  entsprechende  Anwendung.3

1  1164,  II  A  1132,  IID  1210,  III  1208.  M.  1II,  816.  Plrot.  III,  462,
465.  —  9  1143  1.

1.  §  1204  A.  4.  E.  JW.  03  B.555.

2.  und  damit  auch  das  Pfandrecht  (§  1250  A.  1).  —  Vertrag
kann  das  ausschließen,  E.  R.  71  9°°.

3.  E.  R.  53“4.Es  handelt  sich  nur  um  8  7741.  Für  Schifse
§  1266  A.  1,  für  Pfandrechte  an  „Rechten“  §  1273  A.  4.

10.  Berjährung  §.  1226.

Die  Ersatzansprüche  des  Verpfänders  wegen  Veränderungen
oder  Verschlechterungen  des  Pfandes!:  sowie  die  Ansprüche  des
Pfandgläubigers  auf  Ersatz  von  Verwendungen  oder  auf  Gestattung
  der  Wegnahme  einer  Einrichtung?  verjähren  in  sechs
Monaten.3  Die  Vorschriften  des  §.  558  Abs.  2,  3  finden  entsprechende
  Anwendung."

II  a  1138,  IIb  1211,  III  1209.  Prot.  III,  460.  —  8  1057.
1.  §  1217  M.  1.  2.  91216.  3.  85581.  4.  8  108  A.2.

11.  Geltendmachung  §.  1227.

Wird  das  Recht  des  Pfandgläubigers  beeinträchtigt,  so
finden  auf  die  Ansprüche  des  Pfandgläubigers:  die  für  die  Ansprüche
  aus  dem  Eigenthumes  geltenden  Vorschriften  entsprechende

Anwendung.-“
J  1155,  IIa  1134,  I1ID  1212,  III  1210.  M.  III,  809.  Prot.  III,  454.—
8  1065.

 

1.  welche  der  selbständ  -  en,  von  dem  Falle  des  §  2231  zu  unterscheidenden
  Verjährung  mäb  88  194  ff.  unterliegen,  soweit  nicht  im
einzelnen  ein  anderes  be  immn  n  z.  B.  §  5612.

2.  88  5612,  1065  A.  1  u.  2,  1232.  8  IW.  08681.

z.  Außerdem  hat  er  als  Besiter  &amp;amp;  1205)  gerichtlichen  Besitzesschutz
  E  861,  862,  867).  Selbsthilfe  nach  den  Vorschriften  für  den
Besitzer  g  859)  und  nach  den  allgemeinen  Grundsätzen  der  88  227  ff.  —
88  5618  704.

4.  Für  Schiffe  §  1266  A.  1.
        <pb n="800" />
        794  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

12.  udvollstreckun
5,  §.  1228.

Die  Befriedigung  des  Pfandgläubigers  aus  dem  Pfande
erfolgt  durch  Verkauf.

Der  Pfandgläubiger  ist  zum  Verkaufe  berechtigt  ,  sobald
die  Forderung  ganz  oder  zum  Theil  fällig  ist.“  Besteht  der
geschuldete  Gegenstand  nicht  in  Geld,  so  ist  der  Verkauf  erst
zulässig,  wenn  die  Forderung  in  eine  Geldforderung  übergegangen
  ist.  5

1165,  IIa  1135,  IId  1218,  III  1211.  M.  III,  817.  Prot.  III,  463.
D.  157,  158.  —  88  1147,  12868,  1277.

1.  1230.

2.  88  1231,  1232,  1233.  Bgl.  §  1229.  Abgesehen  von  verpfändetem
  Gelde,  bei  welchem  an  die  Stelle  des  Verkaufs  die  Aneignung
zur  Höhe  der  gesicherten  Forderung  tritt.  —  Für  den  Konkurs  KO.  88  48,
127,  E.  KG.  245.  —  Für  Schiffe  §  1268.  —  Wird  das  Verkaufsrecht
vertragsmäßig  ausgeschlossen,  so  handelt  es  sich  nur  um  ein  Zurückbehaltungsrecht.


3.  §5  1243½.  Er  ist  nicht  verpflichtet,  sofern  nicht  nach  Treu  und
Glauben  (§  242)  der  Schuldner  Verkauf  verlangen  kann,  Z.  R.  74  15.
Der  Schuldner  hat  aber  das  sogenannte  beneficlum  excussionis  realis
(6*  1210  A.  7).  —  8  7727.

4.  §  198  A.  3.  Verzug  des  Schuldners  nicht  erforderlich.  Bei
Erfüllung  Zug  um  Zug  muß  aber  der  Schuldner  hinsichtlich  der  Gegenleistung
  in  Annahmeverzug  (88  293  ff.,  insbesondere  §  298)  gekommen
sein.  §§  322,  274.  —  Im  allgemeinen  ist  ein  vollstreckbarer  Schuldtitel
nicht  erforderlich.  Vgl.  aber  §  12337.

5.  z.  B.  88  280,  283,  286,  325.  Z8  PO.  8  893.

6.  §§  1282,  12838,  1294,  1296.

b)  Berfallvertrag  §.  1229.

Eine  vor  dem  Eintritte  der  Verkaufsberechtigung  getroffene
Vereinbarung,  nach  welcher  dem  Pfandgläubiger,  falls  er  nicht
oder  nicht  rechtzeitig  befriedigt  wird,  das  Eigenthum  an  der
Sache  zufallen  oder  übertragen  werden  soll!,  ist  nichtig.3

1  1167,  II  à  1136,  IIb  1214,  III  1213.  M.  III,  820.  Prot.  III,  467.
68  390,  1149.

1.  8  12282.  Später  ist  die  Vereinbarung  (lox  commissoria)
zulässig.

2.  Verboten  auch  Vereinbarung  der  Übertragung  zu  einem  festgesetzten
  Preise  oder  zum  Schätzungswerte  oder  zum  Markt-  oder  Börsenpreis,
  nicht  aber  die  aus  §  1245,  K.  Gr.  4814.

3.  §  139  A.  1.  Wegen  verpfändeten  Geldes  §  1228  A.  2.  Für
Schiffe  8  1266  A.  1,  für  Pfandrecht  an  „Rechten“  §  1277.
        <pb n="801" />
        L.  Abschnitt.  1.  Tit.:  Pfandrecht  an  beweglichen  Sachen.  795

ec)  Gegenstände  8.  1230.

Unter  mehreren  Pfändern!  kann  der  Pfandgläubiger,  soweit
  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist,  diejenigen  auswählen,  welche
verkauft  werden  sollen.  Er  kann  nur  so  viele  Pfänder  zum
Verkaufe  bringen,  als  zu  seiner  Befriedigung  erforderlich  sind."

n.  I  1187,  UHb  1215,  III  1918.  M.  III,  828.  Prot.  III,  479.
·  158.

1  ö742  —  3  1132.

2.  3p,O.  88  808,  818.  881243,,  1282  Satz  2.  —  Nicht  zwingend,
E.  JW.  08  48.

d4)  Recht  auf  Heransgabe

)  et  Auere  8.  1231.

Ist  der  Pfandgläubiger  nicht  im  Alleinbesitze  des  Pfandest,
so  kann  er  nach  dem  Eintritte  der  Verkaufsberechtigung?  die
Herausgabe  des  Pfandes  zum  Zwecke  des  Verkaufs  fordern.“
Auf  Verlangen  des  Verpfänders  hat  an  Stelle  der  Herausgabe
die  Ablieferung  an  einen  gemeinschaftlichen  Verwahrer“  zu  erfolgen;
  der  Verwahrer  hat  sich  bei  der  Ablieferung  zu  verpflichten,
  das  Pfand  zum  Verkaufe  bereitzustellen.

LHay#1188,  IIb  1916,  III  1214.  *  III,  468.
1.  8  1206,.  nicht  8  1205.  2.  §  1228.
3.  und  zwar  auch  gegen  Dritte,  welche  jedoch,  sofern  nicht  das

Pfandrecht  gemäß  8  1208  vorgeht,  Herausgabe  aus  denselben  Gründen
verweigern  können,  wie  gegenüber  dem  Scgentümer  (6  986  u.  A.).  —

1232.  4.  86  688  f.  —  3  1232  A.  2
bb
Jngee  torstehende  9.1232.

Der  Pfandgläubiger  ist  nicht  verpflichtet,  einem  ihm  im
Range  nachstehenden  Pfandgläubiger  das  Pfand  zum  Zwecke
des  Verkaufs  herauszugeben.  Ist  er  nicht  im  Besitze?  des
Pfandes,  so  kann  er,  sofern  er  nicht  selbst  den  Verkauf  betreibt,
  dem  Verkaufe  durch  einen  nachstehenden  Pfandgläubiger
nicht  widersprechen.

1  1166,  II  a  1189,  IID  1217,  III  1215.  M.  1II,  819.  Prot.  1II,  466.

1.  8  1209.  Vgl.  aber  8  1249.  Auch  dem  im  Range  leichstehenden
Ffandgläubiger  braucht  das  Pfand  nicht  ohne  weiteres  herausgegeben
zu  werden.  Vgl.  aber  §  744  .

2.  Der  mittelbare  Besitz,  z.  B.  im  Falle  des  §  12315,  muß  aber
genügen.

3.  Mit  dieser  Einschränkung  hat  also  auch  der  im  Range  nachstehende
  Pfandgläubiger  das  Verkaufsrecht  mit  den  in  9  1242  angegebenen
  Wirkungen.  —  ZPO.  8  805.
        <pb n="802" />
        796  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

e)  Ausführung  des  Verkaufs  8.  1233.

Der  Verkauf  des  Pfandes  ist  nach  den  Vorschriften  der
88.  1234  bis  1240  zu  bewirken.

Hat  der  Pfandgläubiger  für  sein  Recht  zum  Verkauf?
einen  vollstreckkaren  Titels  gegen  den  Eigenthümer  erlangt,
so  kann  er  den  Verkauf  auch"  nach  den  für  den  Verkauf  einer
gepfändeten  Sache  geltenden  Vorschriften  5  bewirken  lassen.

1  1169,  II  1140,  IID  1218,  1II  1216.  M.  III,  822.  Prot.  III,  471.
D.  157.  —  88  758,  1008,  1005,  1277,  H#GB.  8  871.

1.  außergerichtlicher  Pfandverkauf  ohne  gerichtliche  Erlaubnis.  —
Abweichungen  8§8  1245,  1246

2.  welches  von  dem  Recht  auf  Befriedigung  der  persönlichen
Forderung  zu  unterscheiden  ist  und,  obwohl  die  Horderung  in  eine
Geldforderung  übergegangen  sein  muß  (§  12282),  abweichend  vom  Grundstückspfand
  nicht  im  Urkundenprozeß  oder  Mahnverfahren  verfolgt  werden
kann.  ZPO.  88  5922,  688  .

3.  vorzugsweise  ZPO.  §§  704,  794,  801.

4.  §8  1234  bis  1240  kommen  alsdann  nicht  zur  Anwendung,
wohl  aber  88  1241  ff.

5.  ZPO.  88  814  ff.  3PO.  §  811  greift  hier  nicht  Platz.  §  120
A.  4.  6.  Besondere  Wirkung  in  8§8  1244.

aa)  Wartefrist  §.  1234.

Der  Pfandgläubiger  hat  dem  Eigenthümer!  den  Verkauf
vorher  anzudrohen?  und  dabei  den  Geldbetrag  zu  bezeichnen“,
wegen  dessen  der  Verkauf  stattfinden  soll.  Die  Androhung  kann
erst  nach  dem  Eintritte  der  Verkaufsberechtigung"  erfolgen;  sie
darf  unterbleiben,  wenn  sie  unthunlich  ist.5

Der  Verkauf  darf  nicht  vor  dem  Ablauf  eines  Monats“
nach  der  Androhung  erfolgen.  Ist  die  Androhung  unthunlich,
so  wird  der  Monat  von  dem  Eintritte  der  Verkaufsberechtigung

an  berechnet.7
*W  IIa  1141,  II  b  1219,  111  1217.  M.  III,  823.  Prot.  111,  176.
.  157.

1.  8  1248.  2.  §§  384,  1220.  3.  §  1003.

4.  8  12282.  5.  8§  384123,  122072.

6.  §8  187,  188.  3PO.  8  816.  Für  Pfandrechte  des  Handelsrechts
  eine  Woche  HGB.  §  368.  —  HGB.  3712,  4407,  623“.

7.  938  12432,  12451.  —  §  1128  .

bb)  Versteigerung  §.  1235.

Der  Verkauf  des  Pfandes  ist  im  Wege  öffentlicher  Versteigerung
  zu  bewirken.
        <pb n="803" />
        IX.  Abschnitt.  1.  Tit.:  Pfandrecht  an  beweglichen  Sachen.  797

Hat  das  Pfand  einen  Bbrsen-  oder  Marktpreis,  so  findet
die  Vorschrift  des  §.  1221  Anwendung.?

I  11711,  IIa  1142,  IIb  1220,  III  1218.  M.  III,  824.  Prot.  1III,  476.
D.  158.

1.  88  3833,  935  A.  4.  —  88  12431,  1245½3,  1246.  —  Ausnahme
§  1240%  —  Für  Lombardverkehr  der  Reichsbank  RG.  v.  14.  S.  75  8  20.
2.  88  12431,  1244,  12451-3,  1246.

ec)  Ort  §.  1236.

Die  Versteigerung  hat  an  dem  Orte  zu  erfolgen,  an  dem
das  Pfand  aufbewahrt  wird.  Ist  von  einer  Versteigerung  an
dem  Aufbewahrungsort  ein  angemessener  Erfolg  nicht  zu  erwarten,
  so  iist  das  Pfand  an  einem  geeigneten  anderen  Orte  zu
versteigern.=EM—

  II  1143,  IIb  1121,  III  1119.  M.  III,  824.  Prot.  III,  478.

1.  §  3831.  3PO.  8§  8167.  2.  98  3837.  98  12432,  1245,  1246.

dd)  Bekanntmachung  §.  1237.

Zeit  und  Ort  der  Versteigerung  sind  unter  allgemeiner
Bezeichnung  des  Pfandes  öffentlich  bekannt  zu  machen.  Der
Eigenthümer?  und  Dritte,  denen  Rechte  an  dem  Pfande  zustehen
  3,  sind  besonders  zu  benachrichtigen;  die  Benachrichtigung
darf  unterbleiben,  wenn  sie  unthunlich  ist.“

1  11717,  11728,  Ia  1144,  IIb  1222,  III  1220.  M.  III,  824.  Prot.  111,
477.  478.  D.  168

1.  8  383  .  —  gp̃d.  §  8165.  —  88  12431,  1245,  1246.

2.  §  1248,  HGB.  88  440“,  6234.  3.  88  1208,  1209.
4.  8  3842-2.  —  88  1234,  1243°,  12451.
ee)  Kanfbedingungen  8.  1238.

Das  Pfand  darf  nur  mit  der  Bestimmung  verkauft  werden,
daß  der  Käufer  den  Kaufpreis  sofort  baart  zu  entrichten  hat
und  seiner  Rechte  verlustig  sein  soll,  wenn  dies  nicht  geschieht.

Erfolgt  der  Verkauf  ohne  diese  Bestimmung,  so  ist  der
Kaufpreis  als  von  dem  Pfandgläubiger  empfangen  anzusehen;
die  Rechte  des  Pfandgläubigers  gegen  den  Ersteher  bleiben  unberührt.
  Unterbleibt  die  sofortige  Entrichtung  des  Kaufpreises,
so  gilt  das  Gleiche,  wenn  nicht  vor  dem  Schlusse  des  Versteigerungstermins
  von  dem  Vorbehalte  der  Rechtsverwirkung
Gebrauch  gemacht  wird.

I  11781  Satz  2,  1175,  II  a  1146,  IIb.  1223,  III  1221.  M.  III,  825,  827.
Prot.  III,  479.  D.  45.
        <pb n="804" />
        798  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

1.  HGB.  8  1958.  2.  8608  3PO.  8  817.  —  Gilt  auch  im
Falle  g  12355.  3.  88  12437,  1245  1,  1246,  1247.
f)  Bieter  §.  1239.

Der  Pfandgläubiger  und  der  Eigenthümer  1  können  bei  der
Versteigerung  mitbieten.  Erhält  der  Pfandgläubiger  den  Zuschlag,
so  ist  der  Kaufpreis  als  von  ihm  empfangen  anzusehen.

Das  Gebot  des  Eigenthümers  darf  zurückgewiesen  werden,
wenn  nicht  der  Betrag  baar  erlegt  wird.  Das  Gleiche  gilt  von
dem  Gebote  des  Schuldners,  wenn  das  Pfand  für  eine  fremde
Schuld  haftet.5

117831  Satz  1,  #,  II8  1145,  IIb  1224,  III  1222.  M.  III,  825/.  Prot.
III,  479.  .185.

1.  Auch  Verpfänder  und  persönlicher  Schuldner,  wenn  sie  vom
Eigentümer  verschieden  sind,  können  mitbieten  und  den  Busch  lag  erhalten,
nicht  aber  der  Versteiferungsbeamte  und  seine  Gehilfen  (88  456,  457).
E.  K.  31  51.  12451,  1246,  1247.

3.  Entsprechende  mwendung  bei  der  Zwangsvollstreckungsversteigerung
  nach  8PO.  8  8164.

ss)  Gold=  und  Silbersachen  §.  1240.

Gold=  und  Silbersachen  dürfen  nicht  unter  dem  Gold-=  oder
Silberwerthe  zugeschlagen  werden.

Wird  ein  genügendes  Gebot  nicht  abgegeben,  so  kann  der
Verkauf  durch  eine  zur  öffentlichen  Versteigerung  befugte  Person
aus  freier  Hand  zu  einem  den  Gold-=  oder  Silberwerth  erreichenden
  Preise  erfolgen."

##  H  I147,  ub  1338,  III  1223.  M.  I,  3  7.  Prot.  M,  478.  D.  i68.

1.  8  383  .
2.  3PO.  8  820.  Vgl.  88  12431,  1244,  1245¼7,  1246.

k)  Nachricht  vom  Verkauf  8.  1241.

Der  Pfandgläubiger  hat  den  Eigenthümer:  von  dem  Verkaufe
  des  Pfandes  und  dem  Ergebniß  unverzüglich  zu  benachrichtigen,
  sofern  nicht  die  Benachrichtigung  unthunlich  ist.5

1  1179,  IIa  1148,  IIb  1226,  III  1224.  M.  III,  380.  Prot.  III,  430.
D.  158.  —  8  1285.

58  1248,  HGB.  88  440“,  623..  2.  9  1211.
3.  88  384,  1220.  —  8  12432.
g)  Wirkung  der  rechtmäßigen
Berä  arrch  §.  1242.
Durch  die  rechtmäßige  Veräußerung  des  Pfandes  erlangt
der  Erwerber  die  gleichen  Rechte,  wie  wenn  er  die  Sache  von
        <pb n="805" />
        IX.  Abschnitt.  1.  Tit.:  Pfandrecht  an  beweglichen  Sachen.  799

dem  Eigenthümer  erworben  hätte.“  Dies  gilt  auch  dann,  wenn
dem  Pfandgläubiger  der  Zuschlag  ertheilt  wird.3

Pfandrechte  an  der  Sache“  erlöschen,  auch  wenn  sie  dem  Erwerber
  bekannt  waren.5  Das  Gleiche  gilt  von  einem  Nießbrauché,

es  sei  denn,  daß  er  allen"  Pfandrechten  im  Range?  vorgeht.“

1  180#.  :,  L  1149,  IIb  1227,  III  1225.  M.  III,  330.  Prot.  III,  480.
D.  158.  —  5#B.  8  571

1.  8  1243.

2.  88  929  ff.  —  Wegen  der  dem  Pfandgläubiger  obliegenden  Gewährleistung
  für  Sachmängel  8  461,  der  aber  den  Fall  des  8  12357
nicht  teist.  In  bezug  g  auf  Rechtsmängel  helfen  88  1244,  1248.

§  1239.  ird  dem  Eigentümer  der  Zuschlag  erteilt,  so  verbleibt
  5v½0  sein  Eigentum  so,  wie  es  war,  aber  es  tritt  Abf#.  2  ein.
4.  Alle,  sowohl  das  dem  Pfandverkauf  zugrunde  liegende,  als  die
ihm  im  Recht  vorhergehenden  oder  nachstehenden.
5.  über  den  8  936  hinaus.  —  8  1247.  246.  66  1130  ff.
7.  88  1208,  1209,  1232  A.  3.  8.  8  1

h)  Nicht  rechtmäßige  Ber-)
  Richt  ctais  8  1243.

Die  Veräußerung  des  Pfandes  ist  nicht  rechtmäßig  1,  wenn
gegen  die  Vorschriften  des  §.  1228  Abs.  2,  des  §.  1230  Satz  2,
des  §.  1235,  des  §.  1237  Satz  1  oder  des  §.  1240  verstoßen
  wird.

Verletzt  der  Pfandgläubiger  eine  andere  für  den  Verkauf
geltende  Vorschrift5,  so  ist  er  zum  Schadensersatze"  verpflichtet,
wenn  ihm  ein  Verschulden?  zur  Last  fällt.

ho18“  *,  IIa  1150,  IIb  1228,  III  1226.  M.  III,  831.  Prot.  III,  482.
58.

1.  Nur  diese  Vorschriften  sind  wesentlich.  Es  tritt  bei  ihrer  Verlebung
  die  Folge  des  122  nicht  ein,  sondern  die  des  8  1244.

Außerdem  H.  8  3713.  3.  namentlich  die  88  1234,
1236,  123  Satz  2,  1238,  163  4.  88  249  ff.  5.  88  276  ff.
§.  1244.

Wird  eine  Sache  als  Pfand  veräußert,  ohne  daß  dem  Veräußerer
  ein  Pfandrecht  zusteht:  oder  den  Erfordernissen  genügt
wird,  von  denen  die  Rechtmäßigkeit  der  Veräußerung  abhängt?,
so  finden  die  Vorschriften  der  88.  932  bis  934,  936  entsprechende
Anwendung,  wenn  die  Veräußerung  nach  §.  1233  Abs.  2  erfolgt
  ist  oder  die  Vorschriften  des  §.  1235  oder  des  §.  1240
Abs.  2  beobachtet  worden  sind.

I  1188,  IIa  1151,  ur.  1229,  III  1227.  M.  III,  8831,  805.  Prot.  III,
482,  VI,  262.  —  à3  135
        <pb n="806" />
        800  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

1.  sei  es,  daß  es  nicht  rechtswirksam  begründet  (88  1205  bis  1207)
oder  erloschen  (§  1223  A.  2)  oder  auf  eine  andere  Person  übergegangen
ist  (8  4259.  2.  §  12431  und  SGB.  8  3718.

E.  R.  61  333.  Es  muß  also  in  der  äußeren  Form  den  gesetzlichen
  n  genügt  sein.  —  HB.  8  366.
1)  Abweichende  Art  d.  Verkaufs
)  aa)  oer  eepde  Mer  §.  1245.

Der  Eigenthümer:  und  der  Pfandgläubiger  können  eine
von  den  Vorschriften  der  §§.  1234  bis  1240  abweichende  Arts
des  Pfandverkaufs  vereinbaren.  Steht  einem  Dritten  an  dem
Pfande  ein  Recht  zu,  das  durch  die  Veräußerung  erlischt  s,  so
ist  die  Zustimmung  des  Dritten  erforderlich.  Die  Zustimmung
ist  demjenigen  gegenüber  zu  erklären,  zu  dessen  Gunsten  sie  erfolgt;
  sie  ist  unwiderruflich.  5

Auf  die  Beobachtung  der  Vorschriften  des  §.  1235,  des
§.  1237  Satz  1  und  des  §.  1240  kann  nicht  vor  dem  Eintritte

der  Verkaufsberechtigung  verzichtet  werden.

1  1177,  II  A  1152,  II  1230,  III  1228.  M.  III,  828.  Prot.  III,  479,
VI,  381.  D.  158.  —  88  1229,  1284.

1.  §  1248.  Die  (formlose)  Vereinbarung  bindet  auch  die  Sondernachfolger.


2.  4.  Gr.  48  111.  Voraussetzungen  (§  12282)  stehen  hier  nicht
in  Frage.  3.  §  12422.  4.  8  1071  u.  A.  8  1255.

5.  Für  Pfandrechte  an  „Rechten“  §  1275

bb)  ohne  Vereinbarung  §.  1246.

Entspricht  eine  von  den  Vorschriften  der  §§.  12351  bis
1240  abweichende  Art  des  Pfandverkaufs  nach  billigem  Ermessen
den  Interessen  der  Betheiligten,  so  kann  jeder  von  ihnen  verlangen,
  daß  der  Verkauf  in  dieser  Art  erfolgt.

Kommt  eine  Einigung  nicht  zu  Stande,  so  entscheidet  das
Gericht.?

1  1178,  II  1153,  ##r  1281,  1II  1229.  M.  111,  829.  Prot.  III,  479.
D.  158.  —  BPOD.  38

1.  8  1234  muß  becbachtet  werden.

2.  d.  h.  das  Amtsgericht  der  Aufbewahrung  im  Wege  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit  (FGW.  8  166),  aber  nur  über  die  Art,  nicht  über
das  Recht  zum  Pfandverkauf,  Z.  KG.  243.  Kosten  trägt,  wenn  nicht
den  Gegner  ein  Verschulden  trifft,  der  Antragsteller,  #  Bay.  5  515.—
§  1052  A.  4.  —  Für  Pfandrechte  an  „Rechten“  §  1273  A.  1.

k)  Behandlung  des  Erlöses  §.  1247.
Soweit  der  Erlös  aus  dem  Pfande!  dem  Pfandgläubiger
zu  seiner  Befriedigung  gebührt?,  gilt  die  Forderung  als  von
        <pb n="807" />
        IX  Abschnitt.  1.  Tit.:  Pfandrecht  an  beweglichen  Sachen.  801

dem  Eigenthümer  berichtigt.“  Im  Uebrigen  tritt  der  Erlbs

an  die  Stelle  des  Pfandes.5
1188,  IIa  1154,  ILb  1239,  III  1230.  M.  III,  888.  Prot.  III,  482.

1.  einschließlich  des  Kaufpreises,  welcher  gemäß  88  1238.  139  als
empfangen  anzusehen  ist.

2.  in  dem  §  1211  angegebenen  Umfange.  3.  nicht  von  dem
davon  etwa  verschiedenen  Verpfänder  oder  persönlichen  Schuldner.

4.  Dadurch  ist  der  persönliche  Schuldner  insoweit  befreit  (8  267).
Eigentümer  hat  aber  gegen  den  persönlichen  Schuldner,  soweit  kein
besonderes  Rechtsverhältnis  zwischen  ihnen  besteht,  den  Rückgriff  nach
§  1225  bzw.  88  812  ff.  —  §  1288

5.  An  dem  Uberschuß  (hyperocha)  bestehen  h.  bieienigen  Rechte,
die  bieher  an  dem  Pfande  bestanden,  Z.  R.  638,

6.  Für  Pfandrechte  an  „Rechten“  §·1273  .  6

1)  Behandlung  des  Berbeler
  hen  er#8.  1248.

Bei  dem  Verkaufe  des  Pfandes  gilt  zu  Gunsten  des  Pfandgläubigers
  der  Verpfänder  als  der  Eigenthümer,  es  sei  denn,
daß  der  Pfandgläubiger  weißt  daß  der  Verpfänder  nicht  der
Eigenthümer  ist.“

1195  v,  I#a  1155,  IIb  1238,  III  1231.  M.  III,  843.  Prot.  III,  492.  —
58  1058,  11414,  1146,  66  B.  8  872.

1.  Falrufte  Unkenntnis  steht  dem  Wissen  hier  nicht  gleich.
2.  §  1207  A.  1.  —  §8§  1234,  1237,  1241,  1245.  —  Für  Pfandrechte
  an  „Rechten“  §  1273  M.  4.

13.  Ablösungsrecht  §.  1249.

Wer  durch  die  Veräußerung  des  Pfandes:  ein  Recht  an  dem
Pfande  verlieren  würde,  kann  den  Pfandgläubiger  befriedigen,
sobald  der  Schuldner  zur  Leistung  berechtigt  ist.“  Die  Vorschriften
des  §.  268  Abs.  2,  3  finden  entsprechende  Anwendung.

1  1161  bis  1164,  IIv  1156,  II  b  1284,  III  1233.  M.  III,  815.  Prot.  III,
461,  465.  D.  158.  —  3  1150.

1.  z.  B.  in  Folge  des  Zollpfandrechts  des  Fiskus,  Z.  R.  673,
700%.  2.  entsprechend  dem  8  2681.  3.  8  1223  A.  7.  —  Mit
Forderung  255  *  rteht  Pfandrecht  über.  §  1250.

4.  55,  R.  5  Für  Schiffe  8  1266  N.  1,  für  Pfandrechte
  an  Snsschtebd  *  i27s  .  4.

14.  Übertragun
a)  Grundssa#  §.  1250.

Mit  der  Uebertragung  der  Forderung!  geht  das  Pfandrecht
  auf  den  neuen  Gläubiger  über.  Das  Pfandrecht  kann
nicht  ohne  die  Forderung  übertragen  werden.

Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  51
        <pb n="808" />
        802  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

Wird  bei  der  Uebertragung  der  Forderung  der  Uebergang
des  Pfandrechts  ausgeschlossen,  so  erlischt  das  Pfandrecht.s“

1  1188,  nes.  II  #i  un  ass,  III  1288.  M.  UI,  886,  888.  Prot.
II,  468,  —388  40

1.  98  398  ff.,  auch  bei  übergang  kraft  Gesetzes  oder  auf  Grund
besedlicher  Verpflichtung  (88  412,  1251  a.  E.).  —  BPO.  88  1225,  1219

und

2.  8  1251.  3.  8  1204  A.  5,  E.  JW.  05  »s.

4.  Für  Schiffe  §  1266  A.  1,  8  1271  N.  1,  für  Pfandrechte  an
„Rechten“  8  1273  A.  4.

b)  Wirkung  §.  1251.

Der  neue  Pfandgläubiger:  kann  von  dem  bisherigen  Pfandgläubiger
  die  Herausgabe  des  Pfandes  verlangen.

Mit  der  Erlangung  des  Besitzes  tritt  der  neue  Pfandgläubiger
  an  Stelle  des  bisherigen  Pfandgläubigers  in  die  mit
dem  Pfandrechte  verbundenen  Verpflichtungen  gegen  den  Verpfänder
  ein.  Erfüllt  er  die  Verpflichtungen  nicht,  so  haftet  für
den  von  ihm  zu  ersetzenden  Schaden"  der  bisherige  Pfandgläubigers
  wie  ein  Bürge,  der  auf  die  Einrede  der  Vorausklage
  verzichtet  hat.“  Die  Haftung  des  bisherigen  Pfandgläubigers
  tritt  nicht  ein,  wenn  die  Forderung  kraft  Gesetzes
auf  den  neuen  Pfandgläubiger  übergeht?  oder  ihm  auf  Grund

einer  gesetzlichen  Verpflichtung  abgetreten  wird.
1  11871-2,  II  1158,  IIb  1236,  1III  1234.  M.  III,  837.  Prot.  III1,

483,  484.

1.  8  12501.  2.  gemäß  §8  1227.  —  322.  g  83

3.  88  1214,  1215,  2%n  1218,  1223,  1243  28  88  249  ff.

5.  neben  dem  neuen  Pfandgläubiger.

6.  §  773  Nr.  1.  —  §  765  N.  1.

7.  3  412,  §  408  A.  2.  8.  z.  B.  8  346.
15.  Erlöschen!
a)  mit  der  Forderung  §.  1252.

Das  Pfandrecht  erlischt  mit  der  Forderung,  für  die  es
besteht.?  3

1  11921,  II  a  1159,  IIPD  1237,  III  1235.  M.  III,  840.  Prot.  III,  490.
1.  §  1223  A.  1.  JFür  ältere  Pfandrechte  7.  Gr.  16  305.
2.  §  12111  und  §  559  Satz  2.  —  Uber  die  Befriedigung  durch
den  Verpfänder,  der  nicht  persönlicher  Schuldner  ist,  8§  12177,  1223:2,
1224,  1225.  Einfluß  des  Zwangsvergleichs,  E.  JW.  10  s.  —  Ausnahme
  .  §  12562.  3.  Folg  e  8  1223.
4.  Für  Schiffe  8  1266  3  „Pfandrechte  an  „Rechten“  8  1273
        <pb n="809" />
        L.  Abschnitt.  1.  Tit.:  Pfandrecht  an  beweglichen  Sachen.  803

b)  mit  der  Rückgabe  §.  1253.

Das  Pfandrecht  erlischt,  wenn  der  Pfandgläubiger  das
Pfand  dem  Verpfänder  oder  dem  Eigenthümer  zurückgiebt.  Der
Vorbehalt  der  Fortdauer  des  Pfandrechts  ist  unwirksam.

Ist  das  Pfand  im  Besitze  des  Verpfänders  oder  des
Eigenthümers,  so  wird  vermuthet",  daß  das  Pfand  ihm  von
dem  Pfandgläubiger  zurückgegeben  worden  sei.  Diese  Vermuthung
gilt  auch  dann,  wenn  sich  das  Pfand  im  Besitz  eines  Dritten
befindet,  der  den  Besitz  nach  der  Entstehung  des  Pfandrechts

von  dem  Verpfänder  oder  dem  Eigenthümer  erlangt  hat.

1  1191,  IIa  1160,  IID  1288,  III  1286.  M.  III,  839.  Prot.  III,  487.—
9  1278.

1.  gleichviel,  ob  er  dazu,  z.  B.  nach  Maßgabe  des  Pfandvertrages
oder  gemäß  88  1217,  1218  verpllichtet  wird  oder  nicht.  Rückgabe  muß
aber  mit  seinem  Willen  erfolgt  sein,  sonst  Rückgabe  schon  aus  §  861,
R.  57  375.  Auch  mußte  er  wissen,  daß  sie  an  den  Verpfänder  oder

igentümer  erfolgte.  —  88  560  mit  561  Satz  2,  704.  —  Der  Rückgabe
1  bei.  Gattungssachen  die  Erlaubnis  zur  beliebigen  Ersetzung  gleich.

’l  Die  Bestimmung  ist  also  zwin  end  und  unabhängig  von  Vericht
  (§  1255),  E.  R.  57  325.  Gleich  seht  bewilligte  Entfernung  der
ginnntseneiden  E.  R.  57  325

3.  im  unmittelbaren  oder  mittelbaren  Besitze  (§  868  M.  6).

4.  3P#O.  8§  292.

Wa0  infolge  einer  Einrede  8§.  1254.

Steht  dem  Pfandrecht  eine  Einrede  entgegen,  durch  welche
die  Geltendmachung  des  Pfandrechts  dauernd  ausgeschlossen
wird,  so  kann  der  Verpfänder  die  Rückgabe  des  Pfandes  verlangen.
  Das  gleiche  Recht  hat  der  Eigenthümer.

1  11923,  LI#  1161,  1IID  1239,  III  1287.  M.  III,  841.  Prot.  III,  490.
—  3  1169.

1.  8  1169  A.  1.
2.  .  JW.  08.  Das  gleiche  Recht  hat  er,  wenn  das  Pfandrecht
in  irgendeiner  Weise  erlischt.  —  Iüen
3.  Für  Schiffe  §  1266,  für  Pfandrechte  an  „Rechten“  8  1278  N.  2.

d)  durch  Aufhebung  §.  1255.

Zur  Aufhebung  des  Pfandrechts  durch  Rechtsgeschäft  genügt
die  Erklärung  des  Pfandgläubigers  gegenüber  dem  Verpfänder
oder  dem  Eigenthümer,  daß  er  das  Pfandrecht  aufgebe.7

Ist  das  Pfandrecht  mit  dem  Rechte  eines  Dritten  belastet?,
so  ist  die  Zustimmung  des  Dritten  erforderlich.  Die  Zustimmung

517
        <pb n="810" />
        804  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

ist  demjenigen  gegenüber  zu  erklären,  zu  dessen  Gunsten  sie  erfolgt;
  sie  ist  unwiderruflich.5
1  1188,  IIa  1162,  IIb  1240,  III  1238.  M.  III,  838.  Prot.  III,  487,
VI,  245.  —  9  876.
1.  8  1064  mit  A.,  §  1822  Nr.  13.  —  Folge  8  12231.
2.  8§  12561.  3.  §  1071  u.  A.  —  §  1245.  —  Für  Schiffe
§  1266  A.  1,  für  Pfandrechte  an  „Rechten“  §  1273  M.  4.

e)  dur  usammentreffen
D  zurch  7  scmmentresfe,  §.  1256.

Das  Pfandrecht  erlischt,  wenn  es  mit  dem  Eigenthum  in
derselben  Person  zusammentrifft.  Das  Erlöschen  tritt  nicht  ein,
solange  die  Forderung,  für  welche  das  Pfandrecht  besteht,  mit
dem  Rechte  eines  Dritten  belastet  ist.“

Das  Pfandrecht  gilt  als  nicht  erloschen,  soweit  der  Eigenthümer
  ein  rechtliches  Interesse  an  dem  Fortbestehen  des  Pfandrechts
  hat.?

1  1193,  IIa  1168,  IIb  1241,  III  1939.  M.  III,  842.  Prot.  III,  492.

1.  §  1255.

2.  §  1063  A.  1  und  §  1223.  Es  besteht  gleich  der  Eigentümerrundschuld
  ohne  Forderung  fort.  —  Für  Schiffe  8  1266  A.  1,  für

fandrechte  an  „Rechten“  §  1273  N.  4.

II.  Gesetzliches  Pfandrecht  §.  1257.

Die  Vorschriften  über  das  durch  Rechtsgeschäft  bestellte
Pfandrecht  finden  auf  ein  kraft  Gesetzes?  entstandenes  Pfandrecht

  entsprechende  Anwendung.5  45·
II  1164,  ID  1242,  III  1240.

1.  §§  1204  bis  1216.  Z.  FG.  4  88.  Vorschriften  über  das  Nutzpfand
  (8§  1213,  1214)  bleiben  außer  Anwendung.  Fehlt  Besitz,  so  bleiben
auch  die  Vorschriften  außer  Anwendung,  welche  Besitz  des  Pfandgläubigers
voraussetzen  (§8  1217  bis  1221,  12231,  1251,  1253,  1254).  Auch
§8  1207,  1208  passen  nur  auf  rechtsgeschäftliche  Bestellung,  E.  Sachs.
12  5888.  Vgl.  aber  HGB.  88  366?,  62335.

2.  88  559  bis  563,  581,  585,  590,  647,  704,  auch  §  233.  Anzuwenden
  auch  auf  die  gesetzlichen  Pfandrechte  des  Handelsrechts  (HGB.
8§8  397,  410,  411,  421,  140  bis  443,  623,  674,  679,  725,  751,  777,
Bech  G.  §§  26,  772,  89,  97,  Flöß  G.  v.  15.  6.  95  88  28  f.,  Strandungsordnung
  v.  17.  5.  74  §  20),  soweit  nicht  das  HGB.  ein  anderes
bestimmt.  HGB.  88  366  bis  368,  443,  8  1207  N.  3,  §  1234  M.  6.
Das  Besitzerfordernis  bzw.  eine  Beziehung  zum  Grundstück  des  Pfandgläubigers
  (§  854  A.  4)  wird  durchweg  festgehalten.  Vgl.  indessen
HGB.  8  4405.

3.  Rang  der  gesetzlichen  Pfandrechte  untereinander  und  im  Verhältnis
  zu  den  rechtsgeschäftlichen  Pfandrechten  richtet  sich  nach  8  1209,
        <pb n="811" />
        L.  Abschnitt.  1.  Tit.:  Pfandrecht  an  beweglichen  Sachen.  805

während  8  1208  im  lallgem.  nicht  paßt  (aber  E.  ah  12  270),  §  1209
A.  1  u.  3,  E.  Ausnahme  HG.  8  4
4.  #aündangersendrech  bei  t  und  Arrest  (8PO.
803  bis  806,  930)  ist  kein  gesetzliches  Pfandrecht  und  folgt  zunächst
inen  besonderen  Regeln.  Es  gewährt  aber  im  Verhältnis  zu  anderen
Gläubigern  dieselben  Rechte  wie  ein  rechtsgeschäftliches  Pfandrecht
(  PO  §80495Bay3m)dessenRegelunghterubstdtaranzuwenden
E.  R.  61  333.  Damit  ist  auch  der  Rang  im  Verhältnis  zu  anderen
fandrechten  bestimmt.  Unter  Pfändungspfandrechten  selbst  entscheidet
auch  das  Alter  der  Entstehung  (ZP.  8§  804  2).  Zufolge  BP.  8  804
Satz  2  konkurrieren  hier  aber  auch  die  Vorzuysrechte  der  KO.  8  49
Nr.  3,  4,  ebenso  wegen  EsG.  zu  dem  R.  betr.  Anderungen  der  KO.
Art.  III  auch  die  auf  Grund  EG.KO.  §  17  (Fassung  des  HypG.  8  43)
landesrechtlich  begründeten  Vorzugsrechte.  Einschränkung  des  gesetzlichen
Pfandrechts  des  Vermieters  und  Gastwirts  88  563,  704  gegenüber
§  585,  in  Ubereinstimmung  mit  KO.  8§  49  Nr.  2.  —  Privatpfändung
zum  Schutze  von  Grundstücken  und  Bodenerzengnissen  ganz  nach  Landesrecht,
  a.  89.  5.  Für  den  Konkurs  KO.  88  48,  49,  127,  193.
6.  Für  Schiffe  §  1259  A.  3  und  9#1266  A.  1,  für  Pfandrechte  an
„Rechten“  8  1273  A.  4.

III.  Pfandrecht  am  Anteil  -
*  Miecktean  Ate  §.  1258.

Besteht  ein  Pfandrecht  an  dem  Antheil  eines  Miteigenthümers?,
  so  übt  der  Pfandgläubiger  die  Rechte  aus,  die  sich
aus  der  Gemeinschaft  der  Miteigenthümer  in  Ansehung  der  Verwaltung
  der  Sache  und  der  Art  ihrer  Benutzung  ergeben.

Die  Aufhebung  der  Gemeinschaft  kann  vor  dem  Eintritte
der  Verkaufsberechtigung“"  des  Pfandgläubigers  nur  von  dem
Miteigenthümer  und  dem  Pfandgläubiger  gemeinschaftlich  verlangt
  werden.  Nach  dem  Eintritte  der  Verkaufsberechtigung
kann  der  Pfandgläubiger  die  Aufhebung  der  Gemeinschaft  verlangen,
  ohne  daß  es  der  Zustimmung  des  Miteigenthümers
bedarf;  er  ist  nicht  an  eine  Vereinbarung  gebunden,  durch  welche
die  Miteigenthümer  das  Recht,  die  Aufhebung  der  Gemeinschaft
zu  verlangen,  für  immer  oder  auf  Zeit  ausgeschlossen  oder  eine
Kündigungsfrist  bestimmt  haben.7

Wird  die  Gemeinschaft  aufgehoben,  so  gebührt  dem  Pfandgläubiger
  das  Pfandrecht  an  den  Gegenständen,  welche  an  die
Stelle  des  Antheils  treten.

Das  Recht  des  Pfandgläubigers  zum  Verkaufe  des  Antheils

bleibt  unberührt.“

1  1184,  II  1165,  IIb  1243,  III  1241.  M.  III,  834.  Prot.  III,  482,
H1#,  600.
        <pb n="812" />
        806  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

1.  Pfandrechte  an  ideellen  Anteilen  anderer  Art  sind  nicht  ausgeschlossen.
  Arg.  a  Contrario  aus  98  1095,  1106,  1114.  Für  Schiffe  §  1272.

2.  §  1008.  Bestellung  nach  §§  1205  ff.  Mitbesitz  der  Sache  durch
den  Pfandgläubiger  ist  also  erforderlich.

3.  §  10661.  Die  besonderen  Pflichten  der  Gemeinschaftsgenossen,
z.  B.  §  748,  hat  er  aber  nicht.  4.  8  12282.  5.  8  1066.

.  88  182ff.  7.  8  751.  .  8  1066  A.  4.

9.  Er  kann  also,  ohne  die  Ausßezun  der  Gemeinschaft  zu  betreiben,
  den  Verkauf  des  Anteils  gemäß  8§§  1228  ff.,  welche  aber,  soweit
sie  hier  nicht  passen,  z.  A.  8  1231,  außer  Anwendung  bleiben,  vornehmen
lassen.  Wirkung  regelk  §  1242  dahin,  daß  der  Ersteher  die  gleichen
Rechte  hat,  als  wenn  er  den  Anteil  von  dem  Miteigentümer  erworben
hätte.  8  1008  M.  4.

IV.  drecht  Schiffen.
Pfan  zchten  Asch  fsen  8.  1259.

Für  das  Pfandrecht  an  einem  im  Schiffsregister  eingetragenen
  Schiffe?  gelten  die  besonderen  Vorschriften  der

§§.  1260  bis  1271.3
#  1197,  IIA  1166,  IIb  1244,  III  1242.  M.  III,  844.  Prot.  III,  494.

D.  159.

1.  §90  A.  3.  Für  Seeschiffe  RE.  v.  22.  6.  99,  v.  29.  5.  01,
Schutzgeb.  G.  §  10,  Kais.  VO.  v.  1.  3.  00  u.  v.  5.  7.  03,  für  Binnenschiffe
BöSch  G.  §§  119  bis  129.  Wegen  früherer  altes  BSch  G.  98  131  bis
137,  vgl.  EG.H#B.  a.  12  Nr.  XXI.  —  Ausnahme  für  in  Bau  begriffene
Setschife  EG.  HGB.  a.  20.  Br.  8  30.  —  Für  Anwendung  der  88  1259fff.
ist  aber  Tatsache  der  Eintragung,  nicht  Eintragungspflichtigkeit,  maßgebend.
  Sonstige  Schiffe  werden  schlechthin  als  bewegliche  körperliche
Sachen  nach  88  1204  ff.  behandelt.

2.  und  an  einer  Schiffspart.  §8  1272.

3.  Vorschriften  über  die  Bodmerei  (HGB.  88  679  bis  699)  und
gesetzliche  (HOG.  88  754  bis  777,  BSch  G.  9§  102  bis  117)  Pfandrechte
der  Schiffsgläubiger  bleiben  unberührt.  Im  übrigen  beziehen  sich
§§  1259  ff.  sowohl  auf  bestellte  wie  auf  gesetzliche  Pfandrechte,  z.  B.  das
aus  §  647  (vgl.  §  1266,  welcher  den  §  1257  anführt).  E.  F.  4  #.
Gleichgestellt  ist  durch  8V  G.  §  169  das  Pfandrecht  für  das  im  Zwangsversteigerungstermine
  nicht  berichtigte  Meistgebot.  Ein  Pfandrechtstitel
gegen  Vormund,  Pfleger,  Beistand  in  FGG.  8§  542.  Grundsätzlich  sollen
die  Bestimmungen  des  Fahrntspiande  Anwendung  finden.  E.  JW.  4  5/1.
—  §  1266.  —  Die  im  folgenden  getroffenen  Abweichungen  sind  zum
großen  Teil  dem  Grundpfand  entnommen.  Zwangshypotheken  gibt  es
nicht,  ZPO.  §  870  gegenüber  §  866.  —  Uber  Pfändungspfandrecht  bei
Arrest  ZPO.  8  931.  Beschlagnahme  in  der  Zwangsvollstreckung  gibt
Pfandrecht  8VG.  8§8  162,  23.  Vgl.  aber  3P.  8  9317.

2.  Bestellung  8.  1260.
Zur  Bestellung  des  Pfandrechts  ist  die  Einigung  des  Eigenthümers
  des  Schiffes  und  des  Gläubigers!:  darüber,  daß  dem
        <pb n="813" />
        IX.  Abschnitt.  1.  Tit.:  Pfandrecht  an  beweglichen  Sachen.  807

Gläubiger  das  Pfandrecht  zustehen  soll,  und  die  Eintragung  des
Pfandrechts  in  das  Schiffsregister?  erforderlich.3¾  Die  Vorschriften
  des  §.  873  Abs.  2  und  des  §.  878  finden  entsprechende
Anwendung.“

In  der  Eintragung  müssen  der  Gläubiger,  der  Geldbetrag
der  Forderung  5  und,  wenn  die  Forderung  verzinslich  ist,  der
Zinssatz  angegeben  werden.  Zur  näheren  Bezeichnung  der  Forderung
  kann  auf  die  Eintragungsbewilligung  Bezug  genommen

werden.
1  1196,  11983,  II  à  1167,  IIb  1245,  III  1248.  M.  III,  846,  848.  Prot.
III,  489,  501,  5038.  D.  159.  —  R.  v.  15.  6G.  95  8  181  K.  1.

1.  Nicht  für  eine  Reederei,  sondern  nur  für  die  Reeder  nach  Maßgabe
  ltrer  Parten,  E.  FWG.  1177.

Eintragung  regelt  FG#G.  88  100  bis  124  in  Anlehnung  an  die
GB.  A.“  vor  §  873.  Allgemeine  Vorschriften  des  FG#.  finden  Anwendung.
  Anlegung  Pr.  A.FG.  a.  29,  Allg.  Vfl.  v.  11.  12.  99.  —
Die  auch  auf  den  Schiffspapieren  zu  vermerkenden  (FGG.  §  120)  Eintragungen
  (FG.  §  113)  erfolgen  regelmäßig  nur  auf  Antrag  (Ausnahme
  FG#.  88  118,  119)  auf  Grund  einer  Bewilligung  (FGG.  8§§  100,
101,  106)  in  grundbuchmäßiger  Form  (FG.  §  108),  welche  zugleich
den  Nachweis  der  Einigung  erübrigt,  nach  zuvoriger  Eintragung  des
Berechtigten  in  das  Schiffsregister  (FG#G.  §  111),  daneben  auch  auf
Ersuchen  einer  zuständigen  Behörde  (FGG.  §  110,  3PO.  §  941,  Z.
§§  162,  19,  130).  Benachrichtigung  der  Beteiligten  nach  FGG.  F  121,
Beschwerde  JFGG.  88  122  bis  124.  —  Uber  Mitbelastung  mehrerer
Schiffe  FGG.  §  116.  —  Auch  Vormerkungen  (entsprechende  Anwendung
der  88  883  bis  888)  können  eingetragen  werden  (FGG.  §  103,  dazu
KO.  §  14,  3PO.  8§§  895,  941,  942).  Die  Eintragung  einer  Übertragung
  richtet  sich  nach  FGM.  §  104.  Für  Löschungen  FG.  98  103,
105,  115,  119.

3.  88  8731,  1205.  Andere  Formen  sind  für  das  BGB.  zwar  ausgeschlossen,
  vgl.  aber  §  1259  A.  3.  —  Ubertragung  oder  Belastung  bedarf
  der  Eintragung  nicht,  §  1291  A.  3.

4.  Dagegen,  abweichend  von  §  892,  kein  Erwerb  auf  Grund  Registerrechtsscheins,
  k—.  R.  7.4  105.  —  Ugl.  aber  8§8  1262,  1263.  —  liber
Erwerbung  nach  der  Konkurseröffnung  KO.  8  15.

5.  Abweichung  von  §8  1204  A.  6.  —  §.  1271.

6.  §  11151.—  Keine  Eintragung  der  Unterwerfung  unter  die  Zwangsvollstreckung
  und  deren  Zulässigkeit  gegen  Nachfolger,  Z  FG.  10  1#.

3.  Rang  §.  1261.

Das  Rangverhältniß  der  an  dem  Schiffe  bestellten  Pfandrechte
  bestimmt  sich  nach  den  Vorschriften  der  88.  879  bis  881

und  des  §.  1151.
J  1168,  IID  1246,  III  1244.  Prot.  III,  506,  739.  D.  160.
        <pb n="814" />
        808  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

1.  Für  die  Reihenfolge  der  Eintragungen  FGG.  8  114—  GB#O.
§  46-3.  Den  gesetzlichen  und  anderen  der  Eintragung  nicht  EW**5
Pfandrechten  sichen  die  bestellten  Pfandrechte  beie  Seschiffen  nach,  HGB.
8  776.  Für  Binnenschiffe  BSch  G.  §  109.

4.  Wirkung  der  Eintragung  §.  1262.

Solange  das  Pfandrecht  im  Schiffsregister  eingetragen  ist,
behält  es  im  Falle  der  Veräußerung  oder  Belastung  des  Schiffes
seine  Kraft,  auch  wenn  der  Erwerber  in  gutem  Glauben  ist.2

Ist  das  Pfandrecht  mit  Unrecht  gelöscht?,  so  gelten  im
Falle  der  Veräußerung  des  Schiffes  die  Vorschriften  des  §.  936
Abs.  1  Satz  1,  Abs.  2  auch  dann,  wenn  der  Erwerber  das
Eigenthum  ohne  Uebergabe  erlangts;  die  Vorschrift  des  §.  936
Abs.  3  findet  keine  Anwendung.  Wird  ein  Pfandrecht",  welches
dem  mit  Unrecht  gelöschten  Pfandrecht  im  Range  nachsteht  5,  auf
einen  Dritten  übertragen,  so  findet  die  Vorschrift  des  §.  1208
Satz  1  Anwendung.

1  1201,  IIa  1169,  II  b  1247  II1  1/5.  M.  III,  848.  Prot.  III,  504.
D.  160.  —  K#W.  v.  15.  6.  95

1.  Abweichung  von  §  936.  nders  nach  der  Löschung  Abs.  2.  —
Gilt  auch  trotz  §  12427  bei  Gerichtsvollzieherversteigerung  nach  ZPO.
8§  930,  &amp;amp;.  FG.  1117.

2.  8  1263.  Vor  der  Löschung  finden  9  936,  1032,  1208  keine
Anwendung,  3.  §  929  M.  4,  §  931

4.  bestelltes  Pfandrecht,  9#1259  A.  7  5.  §  1261.

6.  Auch  neu  eingetragene  Pfandrechte  gehen  den  zu  Unrecht  gelöschten
  vor,  wenn  nicht  die  Unrichtigkeit  der  oschung  durchschaut  war
oder  grobe  Fahrlässigkeit  (§  9322)  vorlag,  Z.  R.  7
5.  Berichtigung  des  Schiffs-½“

  ¾h“  §.  1263.

Steht  der  Inhalt  des  Schiffsregisters  in  Ansehung  eines
Pfandrechts  mit  der  wirklichen  Rechtslage  nicht  im  Einklangc,
so  kann  die  Berichtigung  des  Registers  nach  den  für  die  Berichtigung
  des  Grundbuchs  geltenden  Vorschriften  der  §§.  894,
895,  897,  898  verlangt  werden.“

Ist  ein  Pfandrecht  mit  Unrecht  gelöscht  worden?,  so  kann
ein  Widerspruch  gegen  die  Richtigkeit  des  Schiffsregisters  nach
§.  899  Abs.  2  eingetragen  werden.s  Solange  der  Widerspruch
eingetragen  ist,  gilt  im  Falle  der  Veräußerung  oder  Belastung
des  Schiffes  dem  Erwerber  gegenüber  das  Gleiche,  wie  wenn

das  Pfandrecht  eingetragen  wäre.
r*iiZx  IIa  1170,  IIb  1248,  111  1246.  M.  III,  849.  Prot.  III,  304.
161
        <pb n="815" />
        LX.  Abschnitt.  1.  Tit.:  Pfandrecht  an  beweglichen  Sachen.  809

1.  #.  88  102,  105  Satz  2.
"I  2.  Nur  bei  Löschung  Widerspruch  möglich.
3.  Bei  Verletzung  geleblicher  Vorchriften  Eintragung  ohne  Antrag

bzw.  Löschung  FG.  8  11
6.  Forderung  §.  1264.

Die  Haftung  des  Schiffes  beschränkt  sich  auf  den  eingetragenen
  Betrag  der  Forderung  und  die  Zinsen  nach  dem
eingetragenen  Zinssatze.!  Die  Haftung  für  gesetzliche  Zinsen
und  für  Kosten  bestimmt  sich  nach  der  für  die  Hypothek  geltenden
  Vorschrift  des  8.  1118.

Ist  die  Forderung  unverzinslich  oder  ist  der  Zinssatz
niedriger  als  fünf  vom  Hundert,  so  kann  das  Pfandrecht  ohne
Zustimmung  der  im  Range  gleich=  oder  nachstehenden  Berechtigten
  dahin  erweitert  werden,  daß  das  Schiff  für  Zinsen  bis
zu  fünf  vom  Hundert  haftet.

I½  1171,  IIb  1249,  III  1247.  Prot.  III,  503.  D.  161.

1.  Entsprechend  dem  Grundpfand,  9  11131.  Abweichend  von
§  1210  keine  Haftung  für  Vertragsstrafen.  2.  §  1119.

7.  Zubehör  §.  1265.

Das  Pfandrecht  erstreckt  sich  auf  das  Zubehör  des  Schiffes!
mit  Ausnahme  der  Zubehörstücke,  die  nicht  in  das  Eigenthum
des  Eigenthümers  des  Schiffes  gelangt  sind.

Auf  die  Haftung  der  Zubehörstücke  finden  die  für  die
Hypothek  geltenden  Vorschriften  der  8§.  1121,  1122  entsprechende

Anwendung.
II  1172,  Ib  1850,  III  1248.  Prot.  III,  494,  508.  D.  161.

1.  88  97,  98.  GB.  8478.  Für  die  Sötssglänbiger  HG.  8§  756,
BchE.  3  104.  —  30.  5  865.  2.  511
8.  Folgen  des  Besitzmangels  §.  1266.

Die  Vorschriften  der  §§.  1205  bis  1257  finden  insoweit
keine  Anwendung,  als  sich  daraus,  daß  der  Pfandgläubiger  nicht
den  Besitz  des  Schiffes  erlangt,  Abweichungen  ergeben.  In  dem
Falle  des  §.  1254  tritt  an  die  Stelle  des  Anspruchs  auf  Rückgabe
  des  Pfandes  das  Recht,  die  Aufhebung  des  Pfandrechts
zu  verlangen.:

119,  T1178,  Ib  1951,  III  1249.  M.  III,  847.  Prot.  1II,  502.

1.  Anwendung  finden  also  ohne  weiteres  nur  88  1204,  1258.
Außerdem  bleiben  aber  mit  der  aus  §8  1266  sich  ergebenden  Maßgabe
anwendbar  88  1209,  1211,  1222,  1224,  1225,  1227,  1229,  1249,  1250,
1252,  1255,  1256,  1257  (.  F.  45½),  nicht  9811207  (2  N.  744.
        <pb n="816" />
        810  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

9.  Anshändigung  v.  Urkunden  §.  1267.

Der  Verpfänder  kann  gegen  Befriedigung?  des  Pfandgläubigers
  die  Aushändigung  der  zur  Löschung  des  Pfandrechts
erforderlichen  Urkundens  verlangen.  Das  gleiche  Recht  steht  dem
persönlichen  Schuldner  zu,  wenn  er  ein  rechtliches  Interesse  an
der  Berichtigung  des  Schiffsregisters  hat.“

II  a  1174,  IIb  1252,  1II  1250.  Prot.  III,  739.  D.  161.  —  &amp;amp;  1144.

1.  oder  der  Eigentümer.  2.  8  1221.
¾-  Löschungsbewilligung,  Quittung.  —  F#.  §  107.
4.  §  1167.

10.  Pfandvollstreckung  §.  1268.

Der  Pfandgläubiger  kann  seine  Befriedigung  aus  dem
Schiffe  und  dem  Zubehöre  nur  auf  Grund  eines  vollstreckbaren
Titels!  nach  den  für  die  Zwangsvollstreckung  geltenden  Vorschriften

  suchen.3
1  1204,  II  8A  1175,  1IID  1253,  111  1251.  M.  III,  849.  Prot.  III,  504.
D.  161.

1.  8§  1147  A.  4.  Der  Titel  muß  gegen  den  Eigenbesitzer  (8  872)
oder  gegen  den  Schiffer  (HGB.  88  (511,  761)  erlangt  sein  (ZW.
§§  164,  166).  —  Für  segelfertige  Schiffe  9He#.  l482.

3.  Entsprechend  dem  §  1147,  abweichend  von  Bi3.  —  3P#.
§§  864  1,  865,  8702  u.  ZVG.  8§8  162  bis  171.  Zulässig  nur  Zwangsversteigerung.
  Die  Vorschrift,  welche  überhaupt  auch  für  gesetzliche
Pfandrechte  gilt  (§  1259  A.  3),  wiederholt  für  die  Schiffsgläubiger
HGB.  §  7611.  3.  Pfandrecht  erlischt  nicht  nur  durch  Zwangsvollstreckung,
  sondern  auch  durch  notwendigen  Verkauf  seitens  des  Schiffers
HGB.  88  764,  773.

11.  Ausschluß  unbek.  Glänbiger  §.  1269.

Ist  der  Gläubiger  unbekannt,  so  kann  er  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens
  mit  seinem  Pfandrecht  ausgeschlossen  werden,
wenn  die  im  8§.  1170  oder  die  im  §.  1171  für  die  Ausschließung
eines  Hypothekengläubigers  bestimmten  Voraussetzungen  vorliegen.
Mit  der  Erlassung  des  Ausschlußurtheils  erlischt  das  Pfandrecht.
Die  Vorschrift  des  §.  1171  Abs.  3  findet  Anwendung.3

II  1176,  IIb  1254,  11I  1252.  Prot.  III,  507,  730.  D.  161.

1.  ZPO.  8§  988,  1004.  §  887  A.  1.  W.  *  1493,  a.  162:  UHI.
VO.  8  21;  M.St.  VO.  z.  Ausf.  d.  ZP.  8§27;  Br.  AG.8ZPO.  8  62
R.  A.  L.  AG.3PO.  8  13.

2.  Pr.  Hinterleg.  O.  88  19,  58  u.  AG.  a.  84.

3.  Anwendung  auf  die  Schiffsgläubiger  in  HGB.  §  765  u.  BSchG.
§  110.  —  HGB.  8  773,  BSchG.  5  113.  —  88  1132,  82;  Sch.R.  HO.
§  38;  E.L.  HO.  §  137.
        <pb n="817" />
        L.  Abschnitt.  2.  Tit.:  Pfandrecht  an  Rechten.  811

12.  nhaber=  und  Order-**bb
  r  §.  1270.

Auf  das  Pfandrecht  für  die  Forderung  aus  einer  Schuldverschreibung
  auf  den  Inhaber,  aus  einem  Wechsel  oder  aus
einem  anderen  Papiere,  das  durch  Indossament  übertragen
werden  kann?,  finden  die  Vorschriften  des  §.  1189,  auf  das
Pfandrecht  für  die  Forderung  aus  einer  Schuldverschreibung
auf  den  Inhaber  finden  auch  die  Vorschriften  des  §.  1188  entsprechende

  Anwendung.3
L  1178,  Hb  1255,  III  1258.  Prot.  IV,  611.  D.  161.
1.  88  793  f.  2.  Orderpapiere.  —  A.“  vor  §  793.
3.  F##.  88  112,  117.  G.  88  44,  51.

13.  Höchstbetragspfand  §.  1271.

Das  Pfandrecht  kann  in  der  Weise  bestellt  werden,  daß
nur  der  Höchstbetrag,  bis  zu  dem  das  Schiff  haften  soll,  bestimmt,
  im  Uebrigen  die  Feststellung  der  Forderung  vorbehalten
  wird.  Der  Höchstbetrag  muß  in  das  Schiffsregister
eingetragen  werden.

Ist  die  Forderung  verzinslich,  so  werden  die  Zinsen  in
den  Höchstbetrag  eingerechnet.

IIa  1177,  IIb  1256,  III  1254.  Prot.  III,  738.  D.  161.

1.  §  1190.  Hier  geht  aber  mit  der  Übertragung  der  Forderung
in  der  Regel  das  Pfand  über  nach  §  1250.

14.  Pfand  an  einer  Schiffspart  §.  1272.

Die  Vorschriften  der  §§.  1260  bis  1271  gelten  auch  für
das  Pfandrecht  an  einer  Schiffspart.¾

1  1205,  LHa  1179,  Iub  1257,  1II  1255.  M.  III,  850.  Prot.  11I,  495,
504.  D.  161.

1.  Die  Part  ist  nach  der  Quote  (nicht  dem  Werte)  zu  bezeichnen,
.  FG.  11°9.  Für  Verpfändung  anderer  ideeller  Anteile  gilt  §  1271
nicht.  —  §  1258  N.  1.

2.  H#GB.  88  474  ff.,  491  ff.  —  Die  Vollstreckung  erfolgt  hier  nach
ZPO.  §  858,  für  das  Pfändungspfandrecht  ZPO.  88  803,  930,  858.—
Pfandrechte  am  ganzen  Schiff  gehen  auch  dem  älteren  Pfandrecht  an  der
Schifsport  vor,  weil  diese  nur  in  dem  Anteil  an  dem  Reedereivermögen

esteht.
Zweiter  Titel.

Pfandrecht  an  Rechten.“

*  D.kh.  an  anderen  Gegenständen  als  körperlichen  Sachen  (8  90
A.  3).  Verlagsunternehmen  im  ganzen  kann  nicht  Gegenstand  des
Pfandrechts  sein,  Z.  R.  68  55.  Es  handelt  sich  wie  bei  dem  Nießbrauch
        <pb n="818" />
        812  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

an  „Rechten"  (88  1068  "ô  nicht  mehr  um  ein  Recht  an  der  Sache  (8  90
A.  5).  Nur  bei  dem  hier  mitbehandelten  Pfandrecht  an  Wertpapieren
(§§  1292  bis  1296)  besteht  ein  körperlicher  Gegenstand  und  Recht  an
dem  Papier.  —  Für  die  in  das  Reichsschuldbuch  eingetragenen  Forderungen
  R.  v.  31.  5.  91  u.  28.  6.  O4,  für  die  Staatsschuldbücher  a.  97.

I.  Im  allgemeinen.
7  Cegenstanb  §.  1273.

Gegenstand  des  Pfandrechts  kann  auch  ein  Recht  sein.

Auf  das  Pfandrecht  an  Rechten  finden  die  Vorschriften
über  das  Pfandrecht  an  beweglichen  Sachen  entsprechende  Anwendung,
  soweit  sich  nicht  aus  den  88.  1274  bis  1296  ein
Anderes  ergiebt.?  Die  Anwendung  der  Vorschriften  des  §.  12083
und  des  §.  1213  Abs.  2  ist  ausgeschlossen.  5

1  1206,  1209,  12142,  II  à  1180,  II  D  1258,  III  1256.  M.  III,  852,  854,
857.  Prot.  III,  517,  519,  521.  D.  162.  —  8  1068.

1.  E.  R.  61333.  Auch  wenn  das  verpfändete  Recht  an  einem
Grundstück  bestet.  Eine  Ausnahme  machen  Erbbaurecht  (§  10172)  und
ähnliche  Rechte  (A.“  vor  §  1012).

2.  Auf  unkörperliche  Gegenstände  im  allgemeinen  beziehen  sich  nur
die  §§  1274  bis  1278.  .  812090  A.  1.

4.  E.  KG.  40285.  Entsprechende  Anwendung  der  88  1212  (vgl.
aber  §  1296),  1230  bis  1242,  1258  bis  1271  durch  die  Sachlage  ausgeschlossen.
  Anwendbarkeit  der  §§  1205,  1206,  1215,  1216,  1218  bis
1221,  1223,  1226,  1227,  1251,  1253  hängt  davon  ab,  daß  die  Ubergabe
  einer  Sache  erforderlich  ist.

5.  Für  das  Pfändungspfandrecht  an  „Rechten“  8PO.  88  803  ff.,
828,  für  den  Arrest  Z3PO.  88  916  ff.,  919.

 

2.  Bestellung  §.  1274.

Die  Bestellung  des  Pfandrechts  an  einem  Rechte  erfolgt
nach  den  für  die  Uebertragung  des  Rechtes  geltenden  Vorschriften.
Ist  zur  Uebertragung  des  Rechtes  die  Uebergabe  einer  Sache
erforderlich:,  so  finden  die  Vorschriften  der  S§§.  1205,  1206
Anwendung.3

Soweit  ein  Recht  nicht  übertragbar  ist,  kann  ein  Pfandrecht
  an  dem  Rechte  nicht  bestellt  werden.

1207,  1208  Satz  1,  1210,  II  A  1181,  IIb  1259,  111  1257.  M.  III,  859,
853,  855.  Prot.  III,  517,  518,  519.  —  8  1069  u.  U.

1.  §  1069  A.  1  mit  §  1280.  E.  R.  57416,  58224  (Verpflichtung
zur  Bestellung  nicht  als  Verpflichtung  zur  hübertragung,  zu  behandeln)
Gr.  49  101  (eigentlicher  Ubertragungsakt  unnötig),  19  3°8  (Verpfändung
des  Hypothekenbriefes  genügt  nicht  zur  Verpfändung  der  Forderung,
keine  bloße  Verpfändung  des  Hypothekenbriefs),  5.  JW.  0551.  Wegen
der  Reihenfolge  bei  der  Eintragung  mehrerer  Pfändungen  von  Brief-
        <pb n="819" />
        IX.  Abschnitt.  2.  Tit.:  Pfandrecht  an  Rechten.  813

#aothelen  Z.  KG.  35  297.  Eine  formungültige  Pfandbestellung  kann  im
ege  der  Konvaleszenz  (8  140  A.  2)  als  pensönliches  Zurückbehaltungsrecht
  (A.“  vor  §  1204)  aufrecht  erhalten  werden.  Ein  solches  kann  auch,
wo  es  sich  nicht  um  Verfügung  über  die  Sache,  sondern  lediglich  um  persönliche
  Verpflichtung  handelt,  gegen  einen  von  mehreren  Miteigentümern
begründet  sein,  während  es  den  anderen  gegenüber  nicht  besteht.  A.  M.
E.  R.  66½6.  2.  z.  B.  9§  11541,  1292.—  §9  1278.  3.  §  1273  A.  4.

4.  Einl.  II16,  §  399  A.  1,  §  400,  RG.  v.  21.  6.  69  §  2.  B.  a.  12
(Witwen-  und  Waisenbezüge).  —  Etwas  anders  Z  PO.  88  851,  852.
—  Das  Pfandrecht  am  Peelsschaftsanteil  (§  717)  ergreift  nur  Gewinnanteile
  und  künftiges  Auseinandersetzungsguthaben  2.  R.  67389.  —
Pfandrecht  am  Nießbrauch  auch  durch  Verpfändung  seiner  Ausübung
nicht  begründbar,  &amp;amp;.  KG.  40  254.  —  Wegen  UÜbertragbarkeit  und  Verpfändbarkeit
  des  Berichtigungsanspruchs  (8  894)  Vorlegungsanspruchs
(§  809)  Teilungsanspruchs  (8  749)  4&amp;amp;  Bay.  10°  gegen  R.  43  37°.

3.  Rechtsverhältnis  §.  1275.

Ist  ein  Recht,  kraft  dessen  eine  Leistung  gefordert  werden
kann,  Gegenstand  des  Pfandrechts,  so  finden  auf  das  Rechtsverhältniß
  zwischen  dem  Pfandgläubiger  und  dem  Verpflichteten
die  Vorschriften,  welche  im  Falle  der  Uebertragung  des  Rechtes
für  das  Rechtsverhältniß  zwischen  dem  Erwerber  und  dem  Verpflichteten
  gelten  1,  und  im  Falle  einer  nach  §.  1217  Abs.  1
getroffenen  gerichtlichen  Anordnung  die  Vorschrift  des  §.  1070
Abs.  2  entsprechende  Anwendung.

1  1208  Satz  1,  IIa  1182,  IIb  1960,  III  1258.  M.  III,  858.  Prot.
III,  518.
1.  8  1070  1.  E.  R.  52  148.

4.  Aufhebung  §.  1276.  Z

Ein  verpfändetes  Recht  kann  durch  Rechtsgeschäft  nur  mit
Zustimmung  des  Pfandgläubigers  aufgehoben  werden.  Die  Zustimmung
  ist  demjenigen  gegenüber  zu  erklären,  zu  dessen  Gunsten
sie  erfolgt;  sie  ist  unwiderruflich.  Die  Vorschrift  des  §.  876
Satz  3  bleibt  unberührt.

Das  Gleiche  gilt  im  Falle  einer  Aenderung  des  Rechtes,

sofern  sie  das  Pfandrecht  beeinträchtigt.]
1  1218,  II  a  1188,  IIDb  1261,  III  1259.  M.  111I,  856.  Prot.  III,  520,

 

*
1.  E.  SG.  6  ½.  2.  8  1071  u.  A.,  E  K.  33  2.
5.  Geltendmachung  §.  1277.

Der  Pfandgläubiger  kann  seine  Befriedigung  aus  dem
Rechte  nur  auf  Grund  eines  vollstreckbaren  Titels!  nach  den
        <pb n="820" />
        814  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

für  die  Zwangsvollstreckung  geltenden  Vorschriften?  suchen,  sofern
nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist.¾  Die  Vorschriften  des  §.  1229

und  des  §.  1245  Abs.  2  bleiben  unberührt.“
1L  1215,  II  a  1184,  IIb  1261,  III  1260.  M.  III,  8358.  Prot.  III,  521.

1.  §  1233  AM.  3.  2.  8PO.  88  828  ff.

3.  Abweichung  von  §  1233,  übereinstimmend  mit  88§  1147,  1268.
—  WMichtige  Ausnahme  wiederum  in  §  1282.  —  8§  1293,  1295.  —  .
JW.  056°1.  —  Wenn  ausnahmsweise  Privatverkauf  stattfindet,  kommen
gemäß  §  1273  §§  1228  ff.  zur  Anwendung.

4.  Außer  Anwendung  bleiben  §§  1228,  1230  bis  1244.—8  1273  A.  1.

6.  Erlöschen  durch  Rückgabe  §.  1278.

Ist  ein  Recht,  zu  dessen  Verpfändung  die  Uebergabe  einer
Sache  erforderlich  ist,  Gegenstand  des  Pfandrechts,  so  finden
auf  das  Erlöschen  des  Pfandrechts  durch  die  Rückgabe  der  Sache
die  Vorschriften  des  §.  1253  entsprechende  Anwendung.

1  1216,  II  A  1185,  IID  1263,  III  1261.  M.  III,  859.  Prot.  III,  521.

1.  §  12741  Satz  2.  —  Gegensatz  §  1280.  —  8§§  1293,  1295.

2.  Außerdem  erlischt  das  Pfandrecht  mit  der  Forderung,  für  die
es  besteht,  §  1252.  Steht  dem  Pfandrechte  eine  Einrede  im  Sinne  des
B#.  (8  202  AM.  6)  entgegen,  so  kann  entsprechend  des  §8  1254  Rückgabe
der  Sache,  wenn  es  sich  aber  nicht  um  eine  solche  handelt,  Aufhebung
des  Pfandrechts  (§  1266)  gefordert  werden.

II.  An  einer  Forderung  §.  1279.

Für  das  Pfandrecht  an  einer  Forderung:  gelten  die  besonderen
  Vorschriften  der  88.  1280  bis  1290.

II1186,  IIb  1261,  III  1262.

1.  §  240.  Auch  Pfandrechte  an  Forderungen,  welche  durch  Hypothek
  (GBO.  88  262,  272;  3POD.  88  894,  897*,  898;  gBG.  8  128)
oder  Mobiliarpfandrecht  gesichert  sind,  gehören  hierher.  Die  Pfändung
einer  Bauhandwerkerforderung  umfaßt  auch  die  Vormerkung  bezüglich
der  Sicherungshypothek,  was  im  Grundbuch  einzutragen,  &amp;amp;.  KG.  35  31“.
Für  Pfandrechte  an  anderen  Grundpfändern  §  1291.  Über  Pfändung
und  Uberweisung  von  Geldforderungen  ZPO.  88  829,  835,  836,  von
Hypotheken  3PO.  S§  830,  837,  von  Forderungen)  welche  durch  Mobiliarpfandrecht
  gesichert  sind  ZP.  8  838,  von  Ansprüchen,  welche  eine  unbewegliche
  Sache  betreffen  ZP#.  §  848.  —  8  1291.  —  a.  97.  —  Wegen
Pfandrecht  der  Reichsbank  an  Schuldbuchforderungen  §  1293  A.  1.

1.  Anzeige  §.  1280.
Die  Verpfändung  einer  Forderungt,  zu  deren  Uebertragung

der  Abtretungsvertrag  genügt  2,  ist  nur  wirksam,  wenn  der
Gläubiger"  sie  dem  Schuldner  anzeigt.5

1  1211,  IIn  1187,  11  b  1265,  111  1263.  M.  111,  855.  Prot.  1II,  519.  —
83.  8  829  2.
        <pb n="821" />
        IX.  Abschnitt.  2.  Tit.:  Pfandrecht  an  Rechten.  815

1.  Gesellschaftsanteile  gehören  nicht  hierher,  E.  R.  5716,  ebensowenig
  Erbanteile  E.  KG.  34.

2.  8  12742.  Immobilienpfänder  gehören  regelmäßig  nicht  hierher,
da  bei  ihnen  der  Vertrag  im  allgemeinen  nicht  genügt.

3.tüber  die  für  die  Wirksamkeit  einer  Übertragung  bestehenden
Vorschriften  hinaus.  Vgl.  8§§  398,  409.

der  zu  verpfändenden  Forderung.  E.  Gr.  49  10.

5.  Gewissermaßen  Ersatz  der  Übergabe  (8  1204).  2.  Sachs.  12  256.
Anderweite  Kenntnis  genügt  nicht,  Z.  R.  68  2388.  Erst  im  Zeitpunkt  der
Anzeige,  die  aber  nicht  ausdrücklich  zu  sein  braucht  und  bei  schon  vorhandener
  Kenntnis  mehr  als  Bestätigung  erscheint  (#&amp;amp;.  Gr.  49  102),  entsteht
das  Pfandrecht,  Z.  Sachs.  127/0,  044%  (eebensversicherungspolice).
Vorher  ist  die  Verpfändung  allgemein  nicht  bloß  gegen  Dritte  unwirksam
  und  nur  eine  obligatorische  Bindung  denkbar,  E.  R.  518

2.  Lei
a)  vor  —m  §.  1281.1

Der  Schuldner  kann  nur  an  den  Pfandgläubiger  und  den
Gläubiger  gemeinschaftlich  leisten.  Jeder  von  beiden  kann  verlangen,
  daß  an  sie  gemeinschaftlich  geleistet  wird;  jeder  kann
statt  der  Leistung  verlangen,  daß  die  geschuldete  Sache  für  beide
hinterlegt  oder,  wenn  sie  sich  nicht  zur  Hinterlegung  eignet,  an
einen  gerichtlich  zu  bestellenden  Verwahrer  abgeliefert  wird.

1  12174.  Satz  2,  ug  iss,  IIb  1266,  III  1264.  M.  II,  860.  Prot.
III,  525,  527.  —  9  1

1.  Entspricht  dem  90322.  Nicht  zwingend  (§  1284).  Ausnahme
in  §  1294.
2.  E.  R.  52  3,  64  321,  77250.  Gilt  auch  für  Grundstücke.  Zuständiges
Gericht,  Verfahren,  Verglitung  FGG.  8  165.  Folgen  88  1285,  1287,
*  —  Anderung  nach  Eintritt  der  Berechtigung  zur  Befriedigung
in  §  1282.

b)  nach  der  Fälligkeit  §.  1282.

Sind  die  Voraussetzungen  des  §.  1228  Abs.  2  eingetretent,
so  ist  der  Pfandgläubiger  zur  Einziehung  der  Forderung  berechtigt?
  und  kann  der  Schuldner  nur  an  ihns  leisten.  Die
Einziehung  einer  Geldforderung  steht  dem  Pfandgläubiger  nur
insoweit  zu,  als  sie  zu  seiner  Befriedigung  erforderlich  ist.“
Soweit  er  zur  Einziehung  berechtigt  ist,  kann  er  auch  verlangen,
daß  ihm  die  Geldforderung  an  Zahlungsstatt  abgetreten  wird.

Zu  anderen  Verfügungen  über  die  Forderung  ist  der  Pfandgläubiger
  nicht  berechtigt";  das  Recht,  die  Befriedigung  aus  der
Forderung  nach  §.  1277  zu  suchen,  bleibt  unberührt.

1  1218:„,  IIa  1189,  II  b  1267,  III  1265.  M.  III,  861.  —  Prot.  111,
524,  580.  —  Die  Vorschrift  ist  nicht  zwingend.  8  1284.
        <pb n="822" />
        816  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

1.  8  1294.

2.  8§  1074.  Z.  Bay.  3  111-1058.  Er  ist  zur  Erteilung  löschungsfähiger
  Quittung  (§  1144)  befugt,  E.  KG.  31  318.  Er  ist  insoweit  Rechtsnachfolger
  des  Gläubigers  der  verpfändeten  Forderung  (ZE.  Bay.  11
Letzterer  behält  aber  lage  auf  Zahlung  an  den  Pfandgläubiger,  E.  R.
77145.  —  Pfandgläubiger  hat  Interesse  des  Verpfänders  tunlichst  mit
wahrzunehmen,  ohne  zu  Aufwendungen  (Herausbieten  der  Hypothek  bei
der  Zwangsversteigerung)  verpflichtet  zu  sein,  Z.  JW.  10  .

3.  und  nicht  mehr  an  den  Gläubiger.  §  1281  tritt  außer  Anwendung.
  Pfandgläubiger  allein  kann  wirksam  (löschungsfähig)  quittieren,
&amp;amp;.  KG.  23  ½7.  Weitere  Folgen  §8  1285",  1287,  12888.—  Für  Pfändungspfandrecht
  ZPO.  88  835  ff.,  E.  KG.  23¼7,  R.  58107.

4.  §  1230  Satz  2.

5.  BPO.  §  8351.  Dann  ist  er,  ebenso  wie  nach  3PO.  8  836:2,
soweit  die  Forderung  besteht,  wegen  der  gesicherten  Forderung  als  befriedigt
  anzusehen.  6.  entsprechend  dem  §8  1074  a.  E.

o)  Kündigung  §.  1283.

Hängt  die  Fälligkeit  der  verpfändeten  Forderung  von  einer
Kündigung  ab,  so  bedarf  der  Gläubiger  zur  Kündigung  der
Zustimmung  des  Pfandgläubigers  nur,  wenn  dieser  berechtigt
ist,  die  Nutzungen  zu  ziehen.

Die  Kündigung  des  Schuldners  ist  nur  wirksam,  wenn  sie
dem  Pfandgläubiger  und  dem  Gläubiger  erklärt  wird.

Sind  die  Voraussetzungen  des  §.  1228  Abs.  2  eingetretens,
so  ist  auch  der  Pfandgläubiger“  zur  Kündigung  berechtigt;  für
die  Kündigung  des  Schuldners  genügt  die  Erklärung  gegenüber
dem  Pfandgläubiger.

I  1217½4,  12181  Satz  1,  „,  IIà  1190,  IIb  1268,  III  1266.  M.  1II,  880,
862.  Prot.  III,  525,  527,  530,  532.  —  Nicht  zwingend.  —  §9  1234.

1.  §8  1286,  1213,  1078.  —  §  182.

2.  entsprechend  §  1281  Satz  1.  3.  8§  1291.

4.  &amp;amp;.  R.  76  78
d)  Abweichende  Vereinbarung  §.  1284.

Die  Vorschriften  der  §§.  1281  bis  1283  finden  keine  Anwendung,
  soweit  der  Pfandgläubiger  und  der  Gläubiger  ein

Anderes  vereinbaren.
LIj1191,  IIb  1269,  III  1267.  Prot.  IV,  601.
1.  §§  1229,  12452  bleiben  aber  stets  in  Geltung.  E.  KG.  31  3½.

e)  Einziehung  §.  1285.
Hat  die  Leistung  an  den  Pfandgläubiger  und  den  Gläubiger
  gemeinschaftlich  zu  erfolgen  :,  so  sind  beide  einander  ver-
        <pb n="823" />
        IX.  Abschnitt.  2.  Tit.:  Pfandrecht  an  Rechten.  817

pflichtet,  zur  Einziehung  mitzuwirken,  wenn  die  Forderung
fällig  ist.)

Soweit  der  Pfandgläubiger  berechtigt  ist,  die  Forderung
ohne  Mitwirkung  des  Gläubigers  einzuziehen  3,  hat  er  für  die
ordnungsmäßige  Einziehung  zu  sorgen.“  Von  der  Einziehung
hat  er  den  Gläubiger  unverzüglich  zu  benachrichtigen,  sofern
nicht  die  Benachrichtigung  unthunlich  ist.5

1  1917°  Satz  1,  12184,  1226  Satz  1,  II  1192,  II  b  1270,  III  1268.
M.  III,  858,  860,  868.  Prot.  III,  527,  530,  532.  D.  162.

1.  §  1281  mit  8§  1282.  2.  entsprechend  §  1078.
3.  §§  1282,  1294.  4.  entsprechend  §  1074.
5.  entsprechend  §  1241.

k)  Zustimmung  zur  Kündigung  §.  1286.

Hängt  die  Fälligkeit  der  verpfändeten  Forderung  von  einer
Kündigung  ab,  so  kann  der  Pfandgläubiger,  sofern  nicht  das
Kündigungsrecht  ihm  zusteht1,  von  dem  Gläubiger  die  Kündigung
  verlangen,  wenn  die  Einziehung  der  Forderung  wegen
Gefährdung  ihrer  Sicherheit  nach  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen
  Vermögensverwaltung  geboten  ist.  Unter  der  gleichen
Voraussetzung  kann  der  Gläubiger  von  dem  Pfandgläubiger  die
Zustimmung  zur  Kündigung  verlangen,  sofern  die  Zustimmung
erforderlich  ist.3

1217/,  LI#  1198,  IIp  1271,  III  1269.  M.  III,  860.  Prot.  III,  587,  582.

1.  g  1263.  2.  8  1078.  3.  9  12387.
3.  Folge  der  Leistung
a)  im  allgemeinen  §.  1287.

Leistet  der  Schuldner  in  Gemäßheit  der  88.  1281,  1282,
so  erwirbt  mit  der  Leistung  der  Gläubiger  den  geleisteten  Gegenstand
  und  der  Pfandgläubiger  ein  Pfandrecht  an  dem  Gegenstande.
  Besteht  die  Leistung  in  der  Uebertragung  des  Eigenthums
  an  einem  Grundstücke,  so  erwirbt  der  Pfandgläubiger
eine  Sicherungshypothek.?

1  191912,  12262  Satz  2,  II  A#  1194,  IIb  1272,  III  1270.  M.  III,  864,
868.  Prot.  1II,  532.  B.  U.  88  60,  123,  H.  a.  167,  214  Nr.  VI,  a.  14:
d.  G.  v.  10.  5.  98.

1.  entsprechend  dem  §  10751.  E.  R.  60288.

2.  nicht  bloß,  wie  im  Falle  des  §  618,  den  Anspruch  auf  Einräumung
  einer  solchen.  Die  Sicherungshypothek  entsteht  ohne  Eintragung
  im  Grundbuche  (§  873½),  welche  nach  §  894  herbeizuführen
(z.  R.  744  2).  §8  879  A.  1.  Für  den  Fall  des  Pfändungspfandrechts
3O.  8  8487.

Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  52
        <pb n="824" />
        818  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

b)  insbesondere  bei  Geld-D
  seenberr  bel  §.  1288.

Wird  eine  Geldforderung  in  Gemäßheit  des  §.  1281  eingezogen,
  so  sind  der  Pfandgläubiger  und  der  Gläubiger  einander
verpflichtet,  dazu  mitzuwirken,  daß  der  eingezogene  Betrag,  soweit
  es  ohne  Beeinträchtigung  des  Interesses  des  Pfandgläubigers
thunlich  ist,  nach  den  für  die  Anlegung  von  Mündelgeld  geltenden
Vorschriften  verzinslich  angelegt  und  gleichzeitig  dem  Pfandgläubiger
  das  Pfandrecht  bestellt  wird.  Die  Art  der  Anlegung
bestimmt  der  Gläubiger.

Erfolgt  die  Einziehung  in  Gemäßheit  des  §.  1282,  so  gilt  die
Forderung  des  Pfandgläubigers,  soweit  ihm  der  eingezogene  Betrag
zu  seiner  Befriedigung  gebührt,  als  von  dem  Gläubiger  berichtigt."

1  1219/,  1221,  II  1195,  IID  1278,  II1  1271.  M.  III,  884,  866.  Prot.
1II,  533,  584.  D.  162.

1.  Entspricht  §  1079.  2.  entsprechend  §  1247  Satz  1.
4.  Zinsen.  Rückgabe.
8  #  §.  1289.

Das  Pfandrecht  an  einer  Forderung  erstreckt  sich  auf  die
Zinsen  der  Forderung.“  Die  Vorschriften  des  §.  1123  Abs.  2  und
der  §§.  1124,  11257/  finden  entsprechende  Anwendung;  an  die
Stelle  der  Beschlagnahme  tritt  die  Anzeige  des  Pfandgläubigers
an  den  Schuldner,  daß  er  von  dem  Einziehungsrechte  Gebrauch  mache.

1222,  II  A  1196,  IIb  1274,  III  1272.  M.  III,  866.  Prot.  III.  534.
1.  Einschränkung  in  §  1296.
2.  welche  sich  zunächst  auf  Miet-  und  Pachtzinsen  beziehen.

5.  Mehrheit  v.  Pfandrechten  §.  1290.

Bestehen  mehrere  Pfandrechte  an  einer  Forderung,  so  ist
zur  Einziehung  nur  derjenige  Pfandgläubiger  berechtigt,  dessen
Pfandrecht  den  übrigen  Pfandrechten:  vorgeht.

1  12188,  II  A  1197,  IID  1275,  III  1278.  M.  1II,  868.  Prot.  III,  582.

1.  nach  Maßgabe  des  §  1209.  3  1208  ist  durch  §  1273  ausgeschlossen.


III.  An  einem
Grundstäckspfand  §.  1291.

Die  Vorschriften  über  das  Pfandrecht  an  einer  Forderung:

gelten  auch  für  das  Pfandrecht  an  einer  Grundschuld  und  an

einer  Rentenschuld.8
1  1234,  II  a  1198,  1I  b  1276,  111  1274.  M.  III,  867.  Prot.  III,  536.  —
"  1080.
        <pb n="825" />
        IX.  Abschnitt.  2.  Tit.:  Pfandrecht  an  Rechten.  819

1.  88  1280  bis  1290.

2.  88  1191,  1199.  8  1279  A.  1.  —  Fur  Pfändungspfandrecht
8#8O.  8  8576.  Eintragung  (GBO.  8  26)  nur  bei  Buchhypotheken  erforderlich
  (§  1274  mit  §8  11543).

3.  Ebenso  für  Pfandrecht  an  einer  Hypothek  oder  an  einem  Fahrnispfand
  einschließlich  des  Schiffspfandes.

IV.  An  Wertpapieren
1.  an  indossablen  Papieren  §.  1292.

Zur  Verpfändung  eines  Wechsels  oder  eines  anderen
Papiers,  das  durch  Indossament  übertragen  werden  kann,  genügt
  die  Einigung  des  Gläubigers  und  des  Pfandgläubigers

und  die  Uebergabe  des  indossirten  Papiers.“
·  11225,n31199,11d1277,1111275.M.111,888.Prot.111,527.
D.  169.  —  8  1081.

1.  Orderpapiere  (HG.  88  363  ff.),  A.“  vor  8  793.

2.  Entsprechend  dem  Pfandrecht  an  körperlichen  Sachen  (8  1205).
Im  übrigen  kommen  zunächst  die  Bestimmungen  über  Pfandrechte  an
unkörperlichen  Gegenständen  (8§§  1273  bis  1278),  und  soweit  es  sich  um
eine  Schuldverschreibung  handelt,  die  §§  1279  bis  1290  zur  Anwendung
(aber  98  1294  bis  1296).  —  Pfändungspfandrecht  Z3P.  §  831.

2.  an  Juhaberpapieren  §.  1293.
Für  das  Pfandrecht  an  einem  Inhaberpapiere:  gelten  die
Vorschriften  über  das  Pfandrecht  an  beweglichen  Sachen.

1226  1.,,  L#a  1200,  IID  1278,  III  1276.  M.  III,  68,  846.  Prot.  III,
580,  596

1.  Insbesondere  Schuldverschreibung  (88  793  ff.)  oder  Aktie.  E.
IJW.  037/.  Verbot  der  Inpfandnahme  eigener  Aktien  HGB.  8  226.—
Pfandrecht  der  Reichsbank  an  Schuldbuchforderungen  BankG.  88  20  a,  20b.

2.  98  1204  bis  1258,  dazu  88§  1294,  1296.  Hinsichtlich  des  Pfändungspfandrechts
  ZP.  88  821  ff.  —  E.  R.  61  338.  —  Über  Verhältnis
zu  Bankdepotges.  v.  5.  7.  96  §  8  E.  R.  71337.

3.  Einziehung  u.  Kändigung  §.  1294.

Ist  ein  Wechsel,  ein  anderes  Papier,  das  durch  Indossament
übertragen  werden  kann,  oder  ein  Inhaberpapier  Gegenstand
des  Pfandrechts,  so  ist,  auch  wenn  die  Voraussetzungen  des
§.  1228  Abs.  2  noch  nicht  eingetreten  sind,  der  Pfandgläubiger
zur  Einziehung  und,  falls  Kündigung  erforderlich  ist,  zur  Kündigung
  berechtigt  und  kann  der  Schuldner  nur  an  ihn  leisten.:

12267,  II  a  1201,  IIb  1279,  III  1277.  M.  III,  860.  Prot.  III,  525,
566,  VI,  262.  D.  162,  168.

1.  §  1281  A.  1,  §  1282  A.  1,  §  1283  U.  3,  §  1285  A.  3.  Folge
je  nachdem  das  Befriedigungsrecht  des  Pfandgläubigers  bereits  eingetreten
  ist  oder  nicht,  Abf-  1  oder  Abs.  2  des  §  1288.

527
        <pb n="826" />
        820  Drittes  Buch.  Sachenrecht.

4.  Verkauf  8.  1295.

Hat  ein  verpfändetes  Papier,  das  durch  Indossament  übertragen
  werden  kann,  einen  Börsen-  oder  Marktpreis,  so  ist  der
Gläubiger  nach  dem  Eintritte  der  Voraussetzungen  des  §.  1228
Abs.  2  berechtigt,  das  Papier  nach  §.  1221  verkaufen  zu  lassen.

IIb  1280,  III  1278.  Prot.  III,  530,  VI,  263.  D.  162.
1.  88  1234  ff.,  insbesondere  §  1277  finden  keine  Anwendung.  Also
auch  keine  vorherige  Androhung  erforderlich.

5.  Zugehbrige  Scheine  §.  1296.

Das  Pfandrecht  an  einem  Werthpapier  erstreckt  sich  auf
die  zu  dem  Papiere  gehörenden  Zins-,  Renten-  oder  Gewinnantheilscheine?
  nur  dann,  wenn  sie  dem  Pfandgläubiger  übergeben
  sind.8  Der  Verpfänder  kann,  sofern  nicht  ein  Anderes
bestimmt  ist,  die  Herausgabe  der  Scheine  verlangen,  soweit  sie
vor  dem  Eintritte  der  Voraussetzungen  des  §.  1228  Abst.  2

fällig  werden.
IIa  1202,  IIb  1281,  III  1279.  Prot.  III,  534,  536.  D.  163.  —  3  1081.
1.  nicht  bloß  an  einem  Inhaberpapier.  A.“  vor  §  793.
2.  Einschränkung  des  §  1289.  8  1273  A.  4.
3.  Damit  werden  sie  der  Pfandhaftung  entzogen.  E.  JW.  11  1016.
        <pb n="827" />
        Viertes  Buch.
Tamilienrecht.“

*  Inhaltsübersicht  s.  Einl.  S.  XXI.

Erster  Abschnitt.
Bürgerliche  Ehe

Vertrag  zwischen  Mann  und  Weib  zur  Herstellung  völliger
Lebensgemeinschaft.  Nach  Vorgang  des  PSt.  obligatorische  Zivilehe.
Abschluß  vor  dem  Standesbeamten.  Eine  andere  Form  der  Eheschließung
erkennt  die  staatliche  Rechtsordnung  nicht  als  bürgerlich  gültige  Ehe  an.
Die  im  §  677  PSt#.  erwähnte  Eheschließung  hat  keine  bürgerlich  rechtlichen
  Wirkungen.  Wegen  der  kirchlichen  Verpflichtungen  s.  §  1588  und
Einl.  S.  XXI.  Für  die  Form  der  Eheschließung  kommen  neben  dem
BGB.  noch  die  Vorschriften  des  PSt.  in  Betracht,  namentlich  hinsichtlich
  des  Aufgebots.  Das  PSt.  ist  weiter  maßgebend  für  die  Beurkundung
  der  Eheschließung.  Jetzige  Gestalt  dieses  Gesetzes  s.  a.  46.
Verfahren  in  Ehesachen  ZPO.  88  606  bis  639;  Vollstreckung  der  Urteile
ZPO.  88§  7042,  8882,  89.42;  Verjährung  von  Ansprüchen  der  Gatten
während  der  Ehe  gehemmt  §  204.  Mitteilg.  des  ergehenden  Urteils
an  den  Standesbeamten  §  25  der  BRvorschr.  zum  PSt  G.,  bekannt  gemacht
  25.  3.  99  Ro.  S.  225.  Aussetzung  des  Prozeßverfahrens,  falls
eine  Ehesache  präjudiziell  ist,  PO.  88  151,  152,  154,  155.  Ehemakellohn
  nicht  klagbar  §  656.

Erster  Titel.
Verlöbniß.

Nicht  klagbar  8.  1297.

Aus  einem  Verlöbnisse  kann  nicht  auf  Eingehung  der  Ehe
geklagt  werden.

Das  Versprechen  einer  Strafes  für  den  Fall,  daß  die  Eingehung
  der  Ehe  unterbleibt,  ist  nichtig.“

1227,  11  à  1208,  ITDb  1282,  III  1280.  M.  IV,  1.  Prot.  1V,  1  bis  3.  D.  166.

1.  Keine  gesetzl.  Begriffsbestimmung.  Ob  Verlöbnis  vorliegt,  ist

Frage  des  einzelnen  Falles.  Fakmilienrechtl.  Vertrag,  für  den  die  all-
        <pb n="828" />
        822  Viertes  Buch.  Familienrecht.

emeinen  Vorschriften  über  Rechtsgeschäfte  (z.  B.  88  maß  ebend
ind,  soweit  hier  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist.  2.  R.  6  auch
IW.  06°,  08'8.  An  keine  Form  gebunden;  kein  “u-  für  Eingehung
  einer  anderen  Ehe.  Verlöbnis  entgegen  dem  Ehehindernis  des
§  1312  nicht  gegen  die  guten  Sitten,  Z.  RöSt.  40  480.  füllungsort
E.  Gr.  47185.  Brautkinder  sind  nicht  besser  gestell  als  sonstige  uneheliche
  Kinder;  Übergangsvorschr.  a.  2082.  Verlöbnis  im  Sinne  des
Ettafrecsts  s.  Z.  RSt.  35  ,  40  ½0.  Verfügungen  von  Todes  wegen

s.  88  20778,  22758,  22767,  22792,  22908,  23471.  Gültigkeit  eines
Ehe-  und  Erbrertrags  zwischen  Verlobten  beim  Tode  des  einen  Teiles
s.  E.  FG.  10  111.  Vgl.  auch  B8PO.  8§  3831  Nr.  1,  St  PO.  8  511  Nr.  1.
Rückwirkende  Kraft  s.  Z.  JW.  00  78/,  01  153-3,  02.

2.  Verurteilung  zur.  Eingehung  einer  Ehe  8#,.  88  888“",  894“
mit  Rücksicht  auf  auswärtige  Urteile  erwähnt,  allein  Vollstreckung  ausgeschlofen.
  Rücktritt  stets  möglich,  aber  88  1298  ff.

3.  88  339  ff.,  vgl.  8  344.  Das  Gesetz  verbietet  auch  mittelbaren
Zwang.  4.  88  134,  1381.  Daher  nicht  klagbar.

Rücktritt,  Schadensersatz  §.  1298.

Tritt  ein  Verlobter  von  dem  Verlöbnisse  zurück!,  so  hat
er  dem  anderen  Verlobten  und  dessen  Eltern  sowie  dritten
Personen,  welche  an  Stelle?  der  Eltern  gehandelt  haben,  den
Schadens  zu  ersetzen,  der  daraus  entstanden  ist,  daß  sie  in
Erwartung  der  Ehe  Aufwendungen"  gemacht  haben  oder  Verbindlichkeiten
  eingegangen?  sind.  Dem  anderen  Verlobten  hat
er  auchs  den  Schaden  zu  ersetzen,  den  dieser  dadurch  erleidet,
daß  er  in  Erwartung  der  Ehe  sonstige  sein  Vermögen  oder
seine  Erwerbsstellung  berührende  Maßnahmen  getroffen  hat.

Der  Schaden  ist  nur  insoweit  zu  ersetzen,  als  die  Aufwendungen,
  die  Eingehung  der  Verbindlichkeiten  und  die  sonstigen
Maßnahmen  den  Umständen  nach  angemessen  waren.

Die  Ersatzpflicht  tritt  nicht  ein,  wenn  ein  wichtiger  Grund
für  den  Rücktritt  vorliegt.5

1  12281,  I1I  aà  1204,  IID  1283,  III  1281.  M.  IV,  B.  Prot.  1V,  8  bis  7.  D.  167.

1.  einseitig,  wenn  auch  ohne  Verschulden.  Gültiges  Verlöbnis  vorausgesetzt
  .  JW.  06.  Durch  den  Rücktritt  wird  das  Verlöbnis  aufgelöst.
  Folgen  der  Auflösung  s.  auch  §  2077

2.  auch  ohne  Auftrag;  auch  wenn  unt  verwandt,  z.  B.  Pflegeeltern,
  Freunde.

3.  Nur  Vermögensschaden,  aber  §  1300;  nicht  Abfindung  für  entgangene
  Vorteile  der  Eheschließung  oder  als  Genugtuung;  kein  Anspruch
auf  Erfüllung  —  §  1297  —,  kein  Ersatz  des  Erfüllungsinteresses.  Selbst
nicht,  r*  der  Rücktritt  aus  nichtigen  Gründen  erfolgt.  Aber  daneben
§8  823
        <pb n="829" />
        I.  Abschn.:  Bürgerliche  Ehe.  1.  Tit.:  Verlöbnis.  823

4.  z.  B.  für  Einrichtungsgegenstände;  nicht  die  Aufwendungen,
nur  der  Ehaden  wird  vergütet.

5.  persönl.,  vgl.  Z.  R.  731465,  z.  B.  Wohnung  gemietet.  Ursächl.
Zusammenhang  mit  der  erwarteten  Ehe  vorausgesetzt.  E.  Gr.  48  5.

6.  Weitergehender  Schadensersatzanspruch  als  Eltern  und  Dritte.

7.  z.  B.  Erwerb  eines  Geschäfts  E.  JW.  03B.141,  Aufgabe  einer
Stellung;  auch  negativer  Art,  z.  B.  Nichtannahme  einer  angebotenen
Stellung=  Uber  nicht  Ausschlagung  eines  anderen  Heiratsantrags

02  .

8.  S.  S.  JW.  07½8.  Die  Grundsätze  über  Eiescheiung  finden
keine  Anwendung.  Den  Zurücktretenden  trifft  die  Beweislast.  Beispiele:
  Gewissensbedenken,  Ehehindernis,  Bescholtenheit,  aber  nur,  wenn
sie  von  dem  Zurücktretenden  nicht  selbst  verschuldet  ist.  2.  R.  52"6.  Unter
Umständen  auch  ungünstige  Vermögensverhältnisse.  Wegen  Zurückziehung
  der  väterl.  Einwilligung  #.  R.  587/;  wegen  Schadensersatzpflicht
  des  Vaters  hierwegen  s.  gl.  Urteil.  "
Schuldhafte  Veranlassung

des  Rücktritts  §.  1299.

Veranlaßt  ein  Verlobter  den  Rücktritt:  des  anderen  durch
ein  Verschulden?,  das  einen  wichtigen  Grund  für  den  Rücktritt
bildet  3s,  so  ist  er  nach  Maßgabe  des  §.  1298  Abs.  1,  2  zum
Schadensersatze  verpflichtet.“

1  1228/,  IIa  1205,  IIb  1284,  III  1282.  M.  IV,  1.  Prot.  IV,  3  bis  7.

1.  Vgl.  9  6282,  §  162.  Wenn  z.  B.  ein  Verlobter,  um  den  mit
dem  ungerechtfertigten  Rücktritte  verbundenen  Nachteilen  zu  entgehen,
durch  sein  Verhalten  den  anderen  zum  Rücktritte  zu  veranlassen  sucht.
Aber  auch  ohne  solche  Absicht;  z.  B.  Treubruch.

2.  6  276;  der  Zurücktretende  muß  das  Verschulden  beweisen.

3.  s.  8  1298  A.  8.

1.  d.  h.  als  ob  er  selbst  zurückgetreten  wäre.  Der  Anspruch  steht
allen  im  §  1298:  Satz  1  bezeichneten  Personen  zu.  v
Beiwohnung  8.  1300.

Hat  eine  unbescholtene  Verlobte  ihrem  Verlobten?  die
Beiwohnungs  gestattet,  so  kann  sie,  wenn  die  Voraussetzungen
des  §.  1298  oder  des  §.  1299  vorliegen,  auch  wegen  des
Schadens,  der  nicht  Vermögensschaden  ist"“,  eine  billige  Entschädigung
  in  Geld  verlangen.  n

Der  Anspruch“  ist  nicht  übertragbar?  und  geht  nicht  auf
die  Erben  über,  es  sei  denn,  daß  er  durch  Vertrag  anerkannts

oder  daß  er  rechtshängig?  geworden  ist.
11  e  1206,  IIb  1285,  III  1288.  M.  ]V,  915,  916.  Prot.  IV,  7  bis  9,
694  bis  698.

1.  Unversehrt  in  bezug  auf  die  Geschlechtsehre,  wie  StG.  §  182,
und  zwar  zur  Zeit  der  Beiwohnung  E.  JW.  08  3°,  vgl.  auch  10  571.  Gilt
        <pb n="830" />
        824  Viertes  Buch.  Familienrecht.

gleichmäßig  für  alle  Stände  und  Berufsklassen.  Ob  im  einzelnen  Falle
Unversehrtheit  anzunehmen,  ist  Tatfrage.  Unversehrtheit  ist  nicht  immer
gleichbedeutend  mit  Jungfräulichkeit,  S.  JW.  0666.  Ein  Geschlechtsverkehr,
  der  geheim  geblieben  ist,  schließt  Bescholtenheit  nicht  aus,  ebensowenig
  der  Umstand,  daß  die  Braut  dem  Bräutigam  vor  der  Beiwohnung
  Mitteilung  über  etwaigen  früheren  Geschlechtsverkehr  gemacht
hat.  Erfolgt  die  Beiwohnung  gleichwohl,  so  kann  der  Bräutigam  wegen
des  früheren  Verkehrs  nicht  Bescholtenheit  geltend  machen,  E.  IW.  07  ¼.
Bescholtenheit  kann  der  Verlobte  nicht  aus  Geschlechtsverkehr  mit  ihm
selbst  herleiten.  E.  R.  5246,  JW.  10  5.  —  88  823,  825,  8472.

AGültiges  Verlöbnis  wird  vorausgesetzt.  Verlobung  zwischen  Minderjährigen
  bei  Genehmigung  nach  der  Volljährigkeit  s.  .  R.  61  267.
Hingabe  in  Erwartung  des  Verlöbnisses  genügt  nicht;  auch  nicht  Verlobungsversprechen
  des  Mannes.  Unter  Umständen  §  8472,  1  1715.
Dagegen  braucht  die  Hingabe  nicht  in  Erwartung  der  Ehe  erfolgt  zu
sein.  E.  JW.  06  455.

3.  Schwängerung  nicht  Voraussetzung;  ebensowenig  hinterlistige
Kunstgriffe,  Drohung  oder  sonstige  unerlaubte  Einwirkung.

4.  z.  B.  Verlust  oder  Schmälerung  der  Aussicht  auf  angemessene
Versorgung,  Kränkung  in  Ehre  oder  in  sittl.  Rufe.  Vgl.  88  253,  847.

5.  nach  den  Umständen,  den  Vermögensverhältnissen  und  der
Lebensstellung  zu  bemessen.  Auch  schuldhaftes  Verhalten  sowie  Schwängerung
  und  früherer  Geschlechtsverkehr  (E.  JW#.  O6  425)  können  in  Betracht
kommen;  ebenso  die  dem  Manne  aus  §§  1708  ff.  etwa  obliegenden  Verpflichtungen.
  Rückwirkende  Kraft  4.  JW.  02½.

6.  Begriff  s.  §  194.  7.  s.  8  1408  A.  2.  8.  s.  8  781.

9.  gPO.  8  263,  vgl.  auch  §8  847½  Satz  2.  Abs.  2  bezieht  sich
nicht  auf  Ansprüche  aus  §8  1298,  1299.

Rückforderungsrecht  8.  1301.

Unterbleibt  die  Eheschließung  ,  so  kann  jeder  Verlobte
von  dem  anderen  die  Herausgabe  desjenigen,  was  er  ihm  geschenkt?
  oder  zum  Zeichen  des  Verlöbnisses  gegeben  hat,  nach
den  Vorschriften  über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten
Bereicherung  fordern.  Im  Zweifel“  ist  anzunehmen,  daß  die
Rückforderung  ausgeschlossen  sein  soll,  wenn  das  Verlöbniß  durch

den  Tod  eines  der  Verlobten  aufgelöst  wird.
8  1229,  IIa  1207,  IIb  1286,  III  1284.  M.  IV,  6.  Prot.  IV,  10  bis  11.
68

168.

1.  wenn  auch  ohne  Verschulden;  aber  A.  3.

2.  8  530,  aus  Anlaß  des  Verlöbnisses;  wohl  auch  in  Aussicht  auf
das  bevorstehende  Verlöbnis.  Vgl.  88  1584,  20775,  22792.

3.  8  818,  A.“  vor  §  812  u.  8  818  A.  12.  Rückforderung  für  den
Verlobten,  der  die  Eheschließung  wider  Treu  und  Glauben  verhindert  hat,
nach  §  815  ausgeschlossen;  die  Fälle  des  §  1299  sind  darunter  beprisfen.

4.  Auslegungsregel;  Gegenteil  hat  Zurückfordernder  zu  beweisen.
Rückforderungsrecht  kann  ausgeschlossen  werden.

#
        <pb n="831" />
        I.  Abschn.:  Bürgerliche  Ehe.  2.  Tit.:  Eingehung  der  Ehe.  825

Berjährung  §.  1302.
Die  in  den  8§8§.  1298  bis  1301  bestimmten  Ansprüche
verjähren?  in  zwei  Jahren  von  der  Auflösungs  des  Verlöbnisses

  an.“
1  1280,  IIA  1208,  II  b  1287,  III  1985.  M.  XIV,  7.  Prot.  IV,  11.
1.  8  194.  2.  Verjähr.  88  194  ff.  Fristberech.  88  1871,  188.

3.  Tatfrage;  setzt  nicht  gegenseitige  Übereinkunft  oder  förmliche
Erklärung  voraus;  kann  sich  aus  den  Umständen  ergeben.
4.  Ausnahme  von  88  195,  198;  8  201  nicht  maßgebend.

Zweiter  Titel.

Eingehung  der  Ehe.“

*  Im  Anschluß  an  das  PSt  G.  gibt  das  BGB.  Vorschriften  über
Shefinderuifte  (§§  1303  bis  1315,  1349)  und  über  die  Form  der
Eheschließung  (88  1316  bis  1322).  —  Die  Ehehindernisse  sind  trennende
oder  aufschiebende;  erstere  machen  die  Ehe,  je  nachdem  sie  das  öffentliche
oder  nur  das  Privatinteresse  betreffen,  nichtig  (8§§  1324  bis  1328)  oder
anfechtbar  (§8  1331  bis  1335,  1350);  letztere  berühren  den  Bestand  der
Ehe  nicht,  verpflichten  aber  den  Standesbeamten  die  Eheschließung  abzulehnen
  (88  1303,  1305  bis  1308,  13102,  1311,  1313  bis  1315,  1349).—
Die  Form  der  Eheschließung  ist  nach  dem  Vorgange  des  PSt  G.  geordnet,
doch  mit  einigen  Anderungen,  s.  z.  B.  §  1317  A.  3.  Ausführungsvorschriften
  des  BRs.  am  25.  3.  99  veröffentlicht  (RG.  S.  225).  —  Bayerisches
Sonderrecht  nach  III  §  1  des  Bündnisvertr.  vom  23.  11.  70  und  Schlußprot.
  s.  B.  Heimat  G.  a.  33  i.  F.  des  AG.  a.  154  XI.  Von  anderen
Bundesstaaten  anerkannt,  so  z.  B.  Pr.  a.  43  86,  S.  VO.  v.  12.  7.99

7;  Zuwiderhandlung  macht  die  Ehe  nicht  zivilrechtlich  ungültig.  —

eschließung  Deutscher  im  Auslande  s.  RG.  v.  4.  5.  70  i.  F.  des  a.  40.
Form  der  Eheschließung  in  den  Konsularbezirken  s.  Kons  GG.  §  36.  Internat.
  Privatrecht  a.  13  und  Haager  Abkommen  v.  12.  6.  02.  RGB.  04
S.  221.  Übergangsvorschr.  a.  198.  Ehe  zur  linken  Hand  dem  B  .
fremd.  S.  jedoch  für  Mitglieder  des  hohen  Adels  a.  57,  58  u.  Pr.
a.  89  1  c,  ALR.  II  Tit.  1  Abschn.  9  §88  825  ff.

1.  Ehehindern.  1.  Ehennmündgkt.  §.  1303.

Ein  Mann  darf  nicht:  vor  dem  Eintritte  der  Volljährigkeit?,
  eine  Frau  darf  nicht  vor  der  Vollendung  des  sechzehnten
Lebensjahrs  eine  Ehe  eingehen.

Einer  Fraus  kann  Befreiung  von  dieser  Vorschrift  bewilligt

  werden.4
1  1338,  IIa  1209,  IIb  1288,  III  1288.  M.  IV,  17.  Prot.  IV,  19  bis  22.
D.  169.  —  B#gl.  a.  18.

1.  aufschieb.  Ehehindernis.  Der  Standesbeamte  hat  die  Eheschließung
  abzulehnen,  nimmt  er  sie  gleichwohl  vor,  so  ist  die  Ehe  gültig;
        <pb n="832" />
        826  Viertes  Buch.  Familienrecht.

wurde  aber  die  Ehe  ohne  Einwilligung  des  gesetzl.  Vertreters  (8  1304)
geschlossen,  so  ist  sie  nach  §  1331  anfechtbar.
2.  Nicht:  „vor  Vollendung  des  21.  Lebensjahrs“,  vgl.  §  1305.
Volllährigkert  macht  ehemündig;  ebenso  Volljährigkeitserklärung  E  3).
nicht  einem  Manne.
4.  Bestimmtes  Alter  nicht  erforderlich.  Zuständigkeit  s.  §  1322.
Pr.  VO.  v.  16.  11.  99  a.  10  (Justizmin.);  B.  38  v.  24.  12.  99  (Krone):
S.  VO.  v.  12.  7.  99  §  61  (Min.  d.  Innern);  W.  a.  255  (Krone);  Ba.
MV.  v.  11.  11.  99  §  23  (Justizmin.);  H.  a.  105  (ronc)  M.  Sch.  8  206
Fustizmin.)  M.  St.  §  204  (Landesregierung):  8.  §  1821  (Minist.):
O.  VO.  v.  1.  12.  99  (Krone);  Bsch.  #  1.  8.  99  (Minist.);  S.  "
a.  22  §  1  eini  S.A.  VO.  v.  24.  8  rone);  S.K.G.  VO.  v.
28.  12.  99  (Justizverwaltung);  A.  a.  57  2  Sch.  R.  a.  126  (Minist.);
*nb-  VO.  v.  20.  12.99  wie  Pr.;  R.  A.  L.  8  111  (Krone);  R.;.  L.  892  Kronej;
L.  8  33  (Minist.);  Lül.  §  98  (Senat)  Br.  VO.  v.  18.  7.  99  wie  Lü.;  Hb.
V.  v.  1.  12.99  wie  Lill.;  E.L.  VO.  v.  1.11.99  (Minist.),  VO.  v.  29.  12.99
(Verfahren.  Das  Amitsgericht  hat  die  Vorverhandlungen.  Pr.  AV.
4.  12.  99  §1.  B.  JIMek.  v.  24.  12.  99’81.

2.  Mangelnde  Einwilligung
a)  des  gesetzl.  Vertreters  §.  1304.

Wer  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt  ist,  bedarf  zur
Eingehung  einer  Ehe  der  Einwilligung?  seines  gesetzlichen  Vertreters.5


Ist  der  gesetzliche  Vertreter  ein  Vormund“",  so  kann  die

Einwilligung,  wenn  sie  von  ihm  verweigert  wird  5,  auf  Antrag
des  Mündels"  durch  das  Vormundschaftsgericht?  ersetzt  werden.3
Das  Vormundschaftsgericht  hat  die  Einwilligung  zu  ersetzen,
wenn  die  Eingehung  der  Ehe  im  Interesse  des  Mündels  liegt.“

in  ur  1210,  1I  b  1289,  111  1287.  M.  1V,  10.  Prot.  IV,  17  bis

1.  88  106,  114.  Unter  den  Minderjährigen  nur  Mädchen,  §  1303.
Geschäftsunfähige  (8  104)  können  nach  98  1051,  13251  eine  gültige  Ehe
nicht  eingehen;  die  wegen  Geisteskrankheit  Entmündigten  auch  nicht  in
lichten  Zwischenräumen.

2.  98  182  f.  Einwilligung  ist  vorherige  Zustimmung,  §  183;  Form
der  Einwilligung  s.  8  45*  2  PStG.  Fehlt  die  Einwilligung,  so  ist
die  Ehe  anfechtbar  §  1331.  Trennendes  Ehehindernis;  vgl.  auch  §  1337.
Für  das  Güterrecht  s.  5§  1364,  1426.  Die  Einwilligung  wird  nicht  in
das  Heiratsregister  eingetragen,  S.  FG.  811.

3.  Vgl.  §  105  A.  4.  Gesetzl.  Vertreter,  dem  die  Sorge  für  die
Person  zusteht:  der  Vater  für  das  ehel.  Kind  9  1626,  1627,  1630,  1635,
1719,  1736,  1757,  die  Mutter  für  das  ehel.  Kind  88  1684,  1685,  1686,
1701  —  nicht  für  das  unehel.  Kind  §  1707;  Vormund  g8  1773,  1793,
1897,  1901;  Pfleger  88§  1628,  1791,  19009  fl.  1915;:  nicht  der  Beistand,
auch  wenn  sich  sein  Wirkungskreis  auf  die  Person  des  Kindes  erstreckt,
        <pb n="833" />
        I.  Abschn.:  Bürgerliche  Ehe.  2.  Tit.:  Eingehung  der  Ehe.  827

s.  8  1688  A.  2.  Neben  der  Einwilligung  des  gesetzl.  Vertreters  kann
noch  die  Einwilligung  des  Vaters  (der  Mutter)  notwendig  sein:  bei
einem  männl.  Verlobten  nur,  wenn  der  Verlobte  volljährig  erklärt  und
entmündigt,  der  Vater  aber  nicht  Vormund  ist;  bei  weibl.  Verlobten,
wenn  sie  minderjährig  sind,  dem  Vater  aber  die  Vertretung  nicht  zusteht
(58  1667,  1670,  1676,  1677,  1680);  bei  unehel.  weibl-  Verlobten,  wenn
die  Mutter  nicht  Vormund  ist.  Vgl.  8  1305  A.  4,

4.  8  113  A.  6.  Auch  der  Vater,  der  Vormund  seines  ehel.  Kindes
ist,  §  1845.  Bei  Eheschließung  zwischen  Vormund  oder  dessen  Verwandten
  in  gerader  Linie  und  Mündel  Einwilligung  eines  Pflegers
88  1795  Nr.  1,  1909.  Bei  doppelter  Einwilligung  (A.  3)  kann  möglicherweise
  nur  die  eine  durch  das  VG.  ersetzt  werden;  nicht  ersetzt  werden
kann  die  elterl.  Einwilligung  für  Minderjährige,  g  1308  A.  1

5.  Nicht  aus  anderen  Gründen,  also  z.  B.  nicht  bei  Gchzineerung
  (Pfleger  ).  Nicht,  wenn  der  Vormund  vorher  gar  nicht  um  die
Einwiligung  angegangen  worden  ist  E.  FG.  10  7°.

6.  der  selbständig  und  ausschließlich  antragsberechtigt  ist;  Ausnahme
  von  §  107  f.  3  1307,  13361,  15951,  F.  8§8  56,  59.

7.  Zuständigkeit  FG#.  z8  35,  36,  43,  Verfahren  Fc.  88  2ff.,
Anhörung  der  Angehörigen  8  1847,  Eintritt  der  Wirksamkeit  der  Verzuga
  9  FG.  8  53,  vgl.  guch  855,  Beschwerderecht  FGGG.  88  20,  59.  §  32

1G.  beseitigt,  vgl.  auch  98  13081,  1337:,  1379,  1402,  1447,  1451.
“  Die  ersetzte  Einwilligung  gilt  rechtlich  als  Einwilligung  des  Vormundes.


9.  Ermessen  des  VG.,  Erweiterung  seiner  Zuständigkeit.  Daß
selbst  die  Schwangerschaft  der  Braut  nicht  unter  allen  Umständen  zur
Ersetzung  der  Einwilligung  führen  muß  s.  ZE.  Bay.  12400

b)  der  Eltern  §.  1305.

Ein  eheliches  Kind  bedarf  bis  zur  Vollendung  des  einundzwanzigsten
  Lebensjahrs?  zur  Eingehung  einer  Ehe  der  Einwilligung
  des  Vaters“,  ein  uneheliches  Kind  bedarf  bis  zum
gleichen  Lebensalter  der  Einwilligung  der  Mutter.?  An  die
Stelle  des  Vaters  tritt  die  Mutter,  wenn  der  Vater  gestorben
ist  oder  wenn  ihm  die  sich  aus  der  Vaterschaft  ergebenden
Rechte  nach  §.  1701  nicht  zustehen.  Ein  für  ehelich  erklärtes
Kind?  bedarf  der  Einwilligung  der  Mutter  auch  dann  nicht,
wenn  der  Vater  gestorben  ist.3

Dem  Tode  des  Vaters  oder  der  Mutter  steht  es  gleich,
wenn  sie  zur  Abgabe  einer  Erklärung  dauernd?  außer  Stande

sind  oder  wenn  ihr  Aufenthalt  dauernd?  unbekannt  10  ist.

1  1238½,  II  ea  1211,  IIb  1290,  III  1288.  M.  IV,  25.  Prot.  IV,  90  bis
63,  670,  715,  716.  D.  169.

1.  88  1591,  1699,  1719.  Tegen  §  1736  s.  A.  7,  wegen  8  1757
s.  8  1306.  gl.  auch  §  104  N.  2
        <pb n="834" />
        828  Viertes  Buch.  Familienrecht.

2.  Nicht:  bis  zum  Eintritte  der  Volljährigkeit,  wie  §  1303.  Berechnung
  §  1872.

3.  §  182  A.  1.  Mangel  der  Einwilligung  macht  die  Ehe  —  Gegensatz
  8  1304  A.  2  —  weder  nichtig  noch  anstchnar  88  1323,  1330.  Aufschiebendes
  Ehehindernis.  Vermögensrechtl.  Folgen  s.  88  1621,  1661,  1364.

4.  des  ehelichen;  vgl.  §  1717.  Nicht  Ausfluß  der  elterl.  Gewalt;
steht  dem  Vater  die  elterl.  Gewalt  nicht  zu,  so  ist  auch  Einwilligung
des  gesetzl.  Vertreters  erforderlich,  s.  8  1304  A.  3.  Einwilligung  des
Vaters  genügt,  auch  wenn  die  Mutter  sie  verwekgert,  §  1354.  Eheschließung
  der  Tochter  ohne  Einwilligung  des  Vaters  §8  1661,  1621u.

5.  9§  1705,  1707.  Daneben  des  gesetzl.  Vertreters,  wenn  der
Mutter  die  gesetzl.  Vertretung  nicht  zusteht  (§  17782),  s.  §  1304  A.  3.

6.  8  1701  A.  3.  Bestehen  bei  der  Mutter  die  gleichen  Hinderungsgrü
  er  die  des  Abs.  2,  so  bedarf  das  Kind  der  Einwilligung  überaupt

  nicht.

7.  88  1723  ff.  Das  Kind  tritt  in  die  Stellung  eines  ehel.  Kindes
dessen,  der  es  für  ehelich  erklärt  hat  (§  1736);  die  Mutter  verliert  Recht
und  Pflicht,  für  das  Kind  zu  sorgen  (8  1738),  vgl.  §  1737  A.  4.

8.  Auch  nicht  im  Falle  des  §  1738  Satz  2.

9.  Gegensatz:  vorübergehend.  Z.  B.  heilbare  —  unheilbare  Geisteskrankheit.
  Geschäftsunfähigkeit  nach  §  104  Nr.  2:  Entmündigung  (§  104
Nr.  3)  braucht  nicht  vorzuliegen.  Vgl.  auch  §  1307,  17268,  1735,
17462,  19173.

10.  verschollen.  Todeserklärung  (§  18)  nicht  vorausgesetzt.  Abwesenheit
  allein  und  dadurch  verursachte  Verhinderung  genügt  nicht.

Insbes.  bei  Adoptivkindern  §.  1306.

Einem  an  Kindesstatt  angenommenen  Kindet  gegenüber
steht  die  Einwilligung  zur  Eingehung  einer  Ehe  an  Stelle  der
leiblichen  Eltern  demjenigen  zu,  welcher  das  Kind  angenommen
hat.  Hat  ein  Ehepaar  das  Kind  gemeinschaftlich  oder  hat
ein  Ehegatte  das  Kind  des  anderen  Ehegatten  angenommens,
so  finden  die  Vorschriften  des  §.  1305  Abs.  1  Satz  1,  2,  Abs.  2
Anwendung."

Die  leiblichen  Eltern  erlangen  das  Recht  zur  Einwilligung
auch  dann  nicht  wieder  5,  wenn  das  durch  die  Annahme  an
Kindesstatt  begründete  Rechtsverhältniß  aufgehoben  wird.

1  1289,  II  A  1212,  1I  b  1291,  1II  1289.  M.  IV,  30.  Prot.  IV,  34,  740.

1.  88  4741  ff.,  vgl.  PStG.  8  31.

2.  Diesem  stehen  die  Elternrechte  zu  (8§  1757,  1758).  Gleichgültig,
ob  der  Annehmende  ein  Mann  oder  eine  Frau  ist.  —  Mangel  der  Einwillgung
  aufschiebendes  Ehehindernis.

1749.

4.  d.  h.  das  Kind  gilt  als  ehel.  Kind  beider  Ehegatten.  Demnach
gilt  §  1305,  die  Einwilligung  steht  zunächst  dem  Vater  zu.
        <pb n="835" />
        I.  Abschn.:  Bürgerliche  Ehe.  2.  Tit.:  Eingehung  der  Ehe.  829

5.  8  4765.  6.  88  1768,  1772.  Die  Rechte  der  leiblichen
Eltern  leben  nicht  wieder  auf.

Ausschluß  der  Vertretung  8.  1307.

Die  elterliche  Einwilligung  kann  nicht  durch  einen  Vertreter?
  ertheilt  werden.3  Ist  der  Vater  oder  die  Mutter  in
der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt“",  so  ist  die  Zustimmung  des
gesetzlichen  Vertreters  nicht  erforderlich.5

1  12387,  II  a  1218,  IIb  1292,  III  1990.  M.  IV,  25,  27.  Prot.  IV,  0
bis  33,  670,  715,  716.

1.  88  1305,  1306.
2.  gesetzlichen  oder  nerisssczzinen  u78,164  ff.  Ausschluß  der  Vertretung
  8  105  A.  4,8  107  A.  1,
wohl  aber  erklärt  werden.  6  6r  Vertretung  im  Willen,  nicht
Vertretung  in  der  Erklärung  des  Willens  ist  ausgeschlossen.
4.  88  105  41%  bei  Geschäftsunfähigkeit  ist  Einwilligung  nicht
#  5.  ##1  A.  §  1304  A.  2,  Vater  und  Mutter  gelten  in  dieser
Hinsicht  als  geschäftsfähig.  Ausnahme  von  8  107.  S.  8  107  A.  1.
Ersetzung  8.  1308.

Wird  die  elterliche  Einwilligung  einem  volljährigen?  Kinde
verweigert,  so  kann  sie  auf  dessen  Antrags  durch  das  Vormundschaftsgericht“
  ersetzt  werden.  Das  Vormundschaftsgericht  hat
die  Einwilligung  zu  ersetzen,  wenn  sie  ohne  wichtigen  Grund"
verweigert  wird.

Vor  der  Entscheidung  soll'  das  Vormundschaftsgericht  Verwandte
  oder  Verschwägerte  des  Kindes  hören,  wenn  es  ohne
erhebliche  Verzögerung  und  ohne  unverhältnißmäßige  Kosten  geschehen
  kann.  Für  den  Ersatz  der  Auslagen?  gilt  die  Vorschrift
des  §.  1847  Abs.  2.10

I  ma-  us  want-MannenUrv,25.Prot.Iv,sobio

IF  1305  1306

ur  bei  Voljahrigkeitserllärung  —  8  3  weil  nach  vollendetem

21.  aenh  Einwilligung  nicht  mehr  erforderlich  ß  1305).  Minderfähriges

  Kind  kann  Einwilligung  nicht  ersetzen  lassen  s.  §  1304  A.  3,  4.
3.  Bgl.  §  1304  A.  6.  Auch  nicht  auf  Antrag  des  anderen  Verlobten.

  Form  F.  §  11.  4.  §  1304  A.  7.

7-  S.  §  1304  A.  S.  Die  z8  16211  und  1661  Satz  2  treten  nicht
ein.  S.  §  1621  M.  1,  §  1661  A.  4.

6.  Interesse  des  Kindes  ist  nicht  allein  ausschlaggebend  wie
§  13042;  auch  Interesse  der  Familie  kommt  in  Betracht.  Richterl.
Ermessen.  —  S.  auch  §  226  A.  5.  Verweigerung  der  Eheeinwilligung
aus  nichtigen  Gründen  kann  den  Vater  den  anderen  Verlobten  gegenüber
  schadensersatzpflichtig  machen  E.  R.  5875
        <pb n="836" />
        830  Viertes  Buch.  Familienrecht.

7.  Ordnungsvorschrift!  Unterlassung  s.  8  1673  A.  1.

8.  8  1847  Satz  1.

9.  Nicht  für  Gewinn=  und  Verdienstentgang.

10.  D.  h.  der  Ersatz  kann  von  dem  Kinde  verlangt  werden,  das
VG.  setzt  den  Betrag  fest.

3.  Doppelehe  §.  1309.

Niemand  darf  eine  Ehe  eingehen,  bevor  seine  frühere  Ehe#
aufgelöst?  oder  für  nichtig  erklärt3  worden  ist.  Wollen  Ehegatten
  die  Eheschließung  wiederholen",  so  ist  die  vorgängige
Nichtigkeitserklärung  nicht  erforderlich.

Wird  gegen  ein  Urtheil,  durch  das  die  frühere  Ehe  aufgelöst
  oder  für  nichtig  erklärt  worden  ist,  die  Nichtigkeitsklage
oder  die  Restitutionsklage  erhoben,  so  dürfen  die  Ehegatten  nicht
vor  der  Erledigung  des  Rechtsstreits  eine  neue  Ehe  eingehen?,
es  sei  denn,  daß  die  Klage  erst  nach  dem  Ablaufe  der  vorgeschriebenen
  fünfjährigen  Frist  erhoben  worden  ist.“

1  1234,  IIa  12915,  II  b  1294,  III  1298.  M.  XIV,  18.  Prot.  IV,  28,  28,
60  bis  62,  VI,  265,  268.

1.  Trennendes  Ehehindernis  der  Doppelehe,  bewirkt  Nichtigkeit
der  öte,  §  1326.  Vgl.  St  GB.  8  171  (a.  34  V).

A  Durch  Tod,  Scheidung  (8  1564)  oder  nach  §  1348?;  nicht  nach
§  1575,  s.  8  1586.

3.  Nichtigkeit  —  §  1324"  bis  §  1328  —  genügt  nicht;  die  Ehe
muß  für  nichtig  erklärt  sein,  s.  88  1329,  1341,  1343;  nur  eine  Ehe
nach  §  13241  bildet  kein  Hindernis,  s.  §  1324  A.  2.

4.  Bei  Zweifeln  über  die  Gültigkeit.

5.  Weil  es  sich  erst  nach  Erledigung  des  Rechtsstreits  entscheidet,
ob  die  frühere  Ehe  besteht  oder  nicht.  Aufschiebendes  Ehehindernis.
Vgl.  8  1349  A.  2.  Nichtigkeitsklage,  Restitutionsklage  s.  BP.  88  578  ff.

6.  Erklärt  sich  aus  ZP.  §  5867.

4.  Berwandtschaft,  Schwägersch.  §.  1310.  «

Eine  Ehe  darf  nicht  geschlossen  werden  zwischen  Verwandten
in  gerader  Linie:,  zwischen  vollbürtigen  oder  halbbürtigen  Geschwistern
  sowie  zwischen  Verschwägerten  in  gerader  Linie.

Eine  Ehe  darf  nicht  geschlossen  werden  zwischen  Personen,
von  denen  die  eine  mit  Eltern,  Voreltern  oder  Abkömmlingen
der  anderen  Geschlechtsgemeinschaft  gepflogen  hat.3

Verwandtschaft  im  Sinne  dieser  Vorschriften"  besteht  auch
zwischen  einem  unehelichen  Kinde  und  dessen  Abkömmlingen

einerseits  und  dem  Vater?  und  dessen  Verwandten  andererseits.
I  1236,  I1I  a  1216,  11D  1295,  111  1298.  M.  1V,  21.  Prot.  IV,  28  bis  77,
VI,  314,  315.  D.  170,  171.
        <pb n="837" />
        1I.  Abschn.:  Bürgerliche  Ehe.  2.  Tit.:  Eingehung  der  Ehe.  831

1.  In  auf=  und  in  absteigender  Linie,  8  1589.  Trennendes  Ehehindernis,
  §  1327.  St  G.  §  173.  Vgl.  8§  1732.

2.  8  1590,  gültige  Ehe  vorausgesetzt;  außerdem  vielleicht  Abs.  2.

3.  Aufschiebendes  Ehehindernis.  Der  Standesbeamte  hat  nicht  von
Amts  wegen  nach  etwaigem  außerehelichem  Geschlechtsverkehr  zu  forschen;
seine  Prüfung  tritt  erst  ein,  wenn  der  Geschlechtsverkehr  offenkundig  ist
oder  wenn  er  ihm  amtlich  zur  Kenntnis  kommt.
deh  4.  Also  der  Abs.  1  u.  2.  Ausnahme  von  §8  1589  2,  nicht  auszuehnen.



5.  Der  wirkliche  Erzeuger.  Anerkennung  der  Vaterschaft  nicht
erforderlich.  Die  Vermutung  der  9  1717,  1718  gilt  hier  nicht.  Verurteilung
  nach  §  1717  genügt  nicht;  der  Richter  muß,  wie  im  Strafrechte,
  von  der  unehel.  Vaterschaft  überzeugt  sein.  So  auch  E.  Bay.  7  108.

Insbes.  Aboptivverwandtschaft  §.  1311.

Wer  einen  Anderen  an  Kindesstatt  angenommen  hatt,
darf  mit  ihm  oder  dessen  Abkömmlingen?  eine  Ehe  nicht  eingehen
  3,  solange  das  durch  die  Annahme  begründete  Rechtsverhältniß
  besteht.“

1  1240,  IIa  1217,  IIb  1298,  111  1294.  M.  1IV,  81.  Prot.  IV,  34.

1.  88  1741  ff.  Aufschiebendes  Ehehindernis.

2.  §  1762.  Adoptivgeschwister  untereinander  dürfen  heiraten.

3.  Unabhängig  davon,  ob  sich  die  Wirkungen  der  Annahme  auf
die  Abkömmlinge  erstreckt  haben  (8  1762).
6(#en  4.  §  1768.  Wird  dem  8  1311  zuwider  eine  Ehe  abgeschlossen,
.  81771.

5.  Ehebruch  »  8.  1312.

Eine  Ehe  darf  nicht  geschlossen  werden  zwischen  einem
wegen  Ehebruchs:  geschiedenen  Ehegatten  und  demjenigen,  mit
welchem  der  geschiedene  Ehegatte  den  Ehebruch  begangen  hats,
wenn  dieser  Ehebruch  in  dem  Scheidungsurtheils  als  Grund
der  Scheidung  festgestellt  ist.“

Von  dieser  Vorschrift  kann  Befreiung  bewilligt  werden.

1  1287,  IIa  1218,  IIb  1297,  III  1295.  M.  IV,  24.  Prot.  IV,  27  bis
So,  64,  VI,  265.  D.  171.

1.  StGB.  8  172.  Trennendes  Ehehindernis;  Nichtigkeit  der  Ehe,
aber  Heilung  möglich  s.  §  13287.  —  Vgl.  9  1565.

2.  Ob  dieser  wußte,  daß  in  der  Beiwohnung  ein  Ehebruch  lag,
ist  unerheblich,  S.  R.  49185,  JW.  01  806.

3.  In  den  Entscheidungsgründen  oder  im  Urteilssatz;  wirkliche  Feststellung
  verlangt,  Ausführungen  in  den  Entscheidungsgründen,  die  nicht
den  Charakter  einer  Feststellung  haben,  genügen  nicht.  Vgl.  ZPO.  8  624.

4.  Grund  der  Vorschrift:  Erleichterung  der  Geschäftsführung  des
Standesbeamten.  Abweichung  von  PSt.  8  331  Nr.  5.  Beweiserbieten
gegen  die  Feststellung  im  Urteil  ist  unbehelflich.
        <pb n="838" />
        832  Viertes  Buch.  Familienrecht.

5.  Zuständigkeit  wie  8  1303  A.  4,  jedoch  S.M.  a.  22  8  1  (Krone):
Sch.K.  #a.  126  (Krone).  Vorbereitung  Pr.  A.  v.  14.  12.  99  Landger.;
B.  Bek.  v.  24.  12.99  8  1  Amtsger.

6.  Wartezeit  §.  1313.

Eine  Frau  darf!:  erst  zehn  Monate?  nach  der  Auflösung
oder  Nichtigkeitserklärung"  ihrer  früheren  Ehe  eine  neue  Ehe
eingehen,  es  sei  denn,  daß  sie  inzwischen  geboren  hat.

Von  dieser  Vorschrift  kann  Befreiung  bewilligt  werden.“

1  19241,  IIa  1219,  IID  1298,  III  1296.  M.  1IV,  82.  Prot.  IV,  34,  35.

1.  Ausschiebendes  Chehindernis;  vgl.  auch  g  i60o.

*  "  §  1592;  Frist  hier  etwas  länger.  Berechnung  88  187,  188.

S.  8  1309  1.  2,  3.

Zuständigkeit  8  1322.  Pr.  Vdg.  v.  16.  11.  99  a.  11  (Amtsger.,
in  Ermangelung  eines  Wohnsitzes  der  Justizmin.);  B.  B.  v.  24.  12.  99
§  13  (Justizmin.);  W.  a.  255  (Amtsger.;  fehlt  es  an  zust.  Amtsger.:
Justizmin.)  Ba.  in  der  Regel  Amtsger.  Vdg  17.  5.05,  RPO.  8  58b  u.
Vdg.  16.  6.  05:  S.  A.  Vdg.  v.  24.  6.  99  A„  S.K.G.  Vdg.  v.  28.12.99
(Amtsger.);  R.  j.  L.  §  92  (Minist.);  Hb.  Vdg.  v.  1.  12.  99  (Aufsichtsbehörde);
  im  übrigen  wie  §  1303

7.  Auseinandersetzung  §.  u14.

Wer:  ein  eheliches  Kind?  hat,  das  minderjährig  ists  oder
unter  seiner  Vormundschaft  steht“,  darf  eine  Ehe  erst  eingehen,
nachdem  ihm  das  Vormundschaftsgericht"  ein  Zeugniß  darüber
ertheilt  hat,  daß  er  die  im  §.  1669  bezeichneten  Verpflichtungen
erfüllt  hat  oder  daß  sie  ihm  nicht  obliegen.

Ist  im  Falle  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  ein  antheilsberechtigter
  Abkömmling?  minderjährig  oder  bevormundet,
so  darf  der  überlebende  Ehegatte  eine  Ehe  erst  eingehen,  nachdem
  ihm  das  Vormundschaftsgericht  ein  Zeugniß  darüber  ertheilt
hat,  daß  er  die  im  §.  1493  Abs.  2  bezeichneten  Verpflichtungen0
erfüllt  hat  oder  daß  sie  ihm  nicht  obliegen.

1  1242,  II  a  1220,  IIb  1299,  III  1297.  M.  XV,  38.  Prot.  IV,  35.
1.  Vater  oder  Mutter.
2.  88  1591,  1719,  1736,  17571.  Uneheliche  bleiben  außer  Betracht
  E.  Bay.  3#u,  auch  wenn  die  Mutter  Vormund  ist.
3.  Bei  volljährigen  —  abgesehen  von  A.  4  —  nicht,  selbst  wenn
eine  Vermögensgemeinschaft  besteht.
4.  Volljährig  (und  entmündigt,  §§  1896,  1897),  oder  minderjährige
z.  B.  im  Falle  des  §  1845,  s.  §  1845  A.  1.  Der  Vormundschaft  steht
die  Piegschaft  gleich,  9611915.
5.  Auch  bei  Wiederverheiratung  nach  der  Scheidung.  Aufschiebendes
Ehehindernis.  Der  Standesbeamte  muß  die  Vorlegung  des  Zeugnisses
verlangen.
        <pb n="839" />
        I.  Abschn.:  Bürgerliche  Ehe.  2.  Tit.:  Eingehung  der  Ehe.  833
6.  Zuständigkeit.  FG#G.  88  35,  36,  43.  Vgl.  auch  E.  Bay.  17,

2  15  ,  3  17  %%

7.  Anzeige  an  VG.,  Inventarerrichtung  und  Ausseinandersetzung;
liegt  nur  dem  Inhaber  der  elterl.  Gewalt  und  dem  Elternteil  als  Vormund
  ob  (88§  1669,  1740,  1761,  1845).  B.  JM.  Bek.  v.  19.  1.  00  §  48.
Zuwiderhandlung  §8§  1670,  1740,  1761,  1886.  Zulässigkeit  der  Auseinandersetzung
  nach  der  Eheschließung  §  1669  Satz  2.  Das  Zeugnis
darf  nicht  um  deswillen  verweigert  werden,  weil  die  Auseinandersetzung
die  Kinder  benachteilige.  E.  Bay.  3“88.

8.  Wenn  dem  Elternteile  die  elterl.  Gewalt  nicht  zusteht.

9.  88  1483  ff.,  §  1482  A.  1.  Vgl.  88  1493,  1557.

10.  Entsprechen  denen  des  §  1669.  Unabhängig  von  der  elterl.  Gewalt,
  s.  §  1493  A.  2.

8.  Dienstliche  Erlanbnis  §.  1315.

Militärpersonen!:  und  solche  Landesbeamte  ?,  für  die  nach
den  Landesgesetzen  zur  Eingehung  einer  Ehe  eine  besondere
Erlaubniß  erforderlich  ist,  dürfen  nicht  ohne  die  vorgeschriebene
Erlaubniß  eine  Ehe  eingehen.

Ausländer"“,  für  die  nach  den  Landesgesetzen?  zur  Eingehung
  einer  Ehe  eine  Erlaubniß"  oder  ein  Zeugniß?  erforderlich
  ist,  dürfen  nicht  ohne  diese  Erlaubniß  oder  ohne  dieses
Zeugniß  eine  Ehe  eingehen.

1  1248,  IIa  1221,  IIb  1300,  1II  1298.  M.  IV,  3.  Prot.  1IV,  35  bis  37,
VI,  268,  269.

1.  Personen  des  Soldatenstandes,  die  dem  Heere,  dem  aktiven  oder
dem  Beurlaubtenstand,  angehören,  4.  RSt.  41  37,  RMSteG.  8  4.
RMG.  3  38  vgl.  RMG.  8  60  Nr.  4,  §  61,  RMMSt  GB.  8  150.  Pr.  AL.II1
88  34,  35  u.  Anhang  §  65,  A.  a.  89  c.

2.  Nach  Landesrecht;  Reichsbeamte  bedürfen  einer  dienstl.  Erlaubnis
  nicht.  In  Pr.  auch  nicht  die  Staatsbeamten  und  die  Geistlichen,
AG.  42,  cbensowenig  in  S.,  H.,  El..  In  B.  regelmäßig  nur  Anzeigepflicht,
doch  kann  gewissen  Klassen  die  Pflicht,  die  Genehmigung  einzuholen,  auferlegt
  werden.  Beamtenges.  a.  17.  In  W.  alle  Standesbeamte,  ebenso
S.W.,  M.St.,  S.M.,  S.K.,  Sch.S.,  R.  A.  L.,  L.;  für  bestimmte  Klassen  8.,
Ba.,  M.  Sch.,  Br.,  S.  A.,  S.M.

3.  Aufschiebendes  Ehehindernis;  selbst  wenn  Eheschließung  ohne
Erlaubnis  bisher  nur  Disziplinarverstoß  war.  Vgl.  PSt.  8  38  u.  ¼.
Röt.  41  27.

4.  Nichtdeutsche.  Aufschiebendes  Ehehindernis.

5.  Zusammenhang  mit  den  Vorschriften  über  Niederlassungswesen
und  öffentl.  Armenpflege.  Pr.  a.  43  Min.  Vf.  13.  3.  03  u.  17.  2.  05;
B.  a.  34  Heimat  G.  v.  16.  4.  68  i.  F.  v.  30.  7.  99;  S.  VO.  v.  12.  7.  99
§7;  W.  A.  256  MVf.  v.  21.  12.  05;  Ba.  a.  32;  H.  a.  104;  M.Sch.
8  207;  S.W.  88  175  bis  181;  M.  St.  8  205;  0O.  Bek.  v.  24.  7.  36;  Bsch.
#u.  67  ff.;  SM.  a.  22  §8  2  ff.;  S.A.  VO.  v.  24.  6.  99  8  17,  Bek.  v.  18.  5.04;

Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  53
        <pb n="840" />
        834  Viertes  Buch.  Familienrecht.

S.K.G.  a.  40,  41;  A.  8  56;  Sch.  S.  a.  4;  Sch.  R.  a.  128  ff.;  Wa.  a.  32;
R.  k.  L.  VO.  v.  30.  12.  99•8  15;  R.;  *.  893;  L.  8  34;  Lu.  8  99;  Br.
VO.  v.  21.  7.  99  8  21  Nr.  3;  Hb.  zn  E.L.  G.  v.  16.  5.  92  85.  In
diesen  Gesetzen  sind  zum  Teil  die  rechtsrheinischen  Bayern  besonders
hervorzehoben.  Bayr.  Sonderrecht  s.  A.“  vor  §  1303.
Der  inländischen  Behörde.

7.  Der  ausländischen  Behörde  z.  B.  darüber,  daß  der  Eheschließung

kein  Hindernis  entgegenstehe.

II.  Form  der  Eheschließung.

1.  Aufgebot  §.  1316.

Der  Eheschließung  soll!  ein  Aufgebot  vorhergehen."  Das
Aufgebot  verliert  seine  Kraft,  wenn  die  Ehe  nicht  binnen  sechs
Monaten  nach  der  Vollziehungs  des  Aufgebots  geschlossen  wird.

Das  Aufgebot  darf  unterbleiben,  wenn  die  lebensgefährliche
  Erkrankung  eines  der  Verlobten  den  Aufschub  der  Eheschließung
  nicht  gestattet.“

Von  dem  Aufgebote  kann  Befreiung  bewilligt  werden.

I1  1225,  IIb  1301,  1II  1299.  M.  IV,  8.  Prot.  IV.  48,  49,  V,  188.  D.  171.

1.  Ordnungsvorschrift;  Unterlassen  hat  nicht  die  Bedeutung  eines
Ehehindernisses,

2.  PStW.  88  44  bis  50.  (a.  46  U.)  Zuständig  jeder  Standesbeamte,
vor  dem  nach  §  1320  die  Ehe  geschlossen  werden  kann.  Formularc
Brvorschr.  §  7,  Bescheinigung  Brvorschr.  §  9.  Aufgebot  erfolgt  auch
in  Bayern  rechts  des  Rheins  durch  Standesbeamten.

3.  Das  Aufgebot  ist  vollzogen  nach  Ablauf  der  Aushängefrist  des
#465  oder  nach  Ablauf  der  Fest  §  471  des  PSt#.  Berechnungm  der
Frist  88  187,  188.

4.  ürztliche  Bescheinigung  s.  PSt  G.  8  50  in  a.  46  11.  Vgl.  den
neuen  Ilb.  2  des  §  67  PSt.  in  a.  46  II.

S.  PSt.  8§50½  .  F.  des  a.  46;  §  1322.  Pr.  VO.  v.  16.11.99
a.  12  2*  d.  Inn.).  B.  Z.V.  v.  24.  12.  99  §14  (rechts  d.  Rhs.  Distriktsverwaltungsbehörde,
  links  Staatsanwalt).  W.  Ba.  wie  §  1313  M.  4
H.  a.  105  (Just.  Min.).  O.  VO.  v.  1.  12.  99,  in  Oldenburg  Minist.,
den  Fürstentümern  Lübeck  und  Birkenfeld  die  Regierung.  A.  a.  58  (Jieg)).
B.  j.  L.  wie  §  1313  A.  4.  L.  VO.  v.  2.  12.99  (Regierung).  L.l.  8  98
(Stadt=  und  Landamt).  E..  VO.  v.  1.  11.99  (Staatsanwalt).  Im
übrigen  wie  §  1303  MA.  1.

2.  Formvorschriften
a)  wesentl.  §.  1317.

Die  Ehe  wird  dadurch  geschlossen,  daß  die  Verlobten  vor
einem  Standesbeamten:  persönlich:  und  bei  gleichzeitiger  Anwesenheit
  erklären  3,  die  Ehe  mit  einander  eingehen  zu  wollen:
Der  Standesbeamte  muß  zur  Entgegennahme  der  Erklärungen
bereit“  sein.
        <pb n="841" />
        I.  Abschn.:  Bürgerliche  Ehe.  2.  Tit.:  Eingehung  der  Ehe.  835

Die  Erklärungen  können  nicht  unter  einer  Bedingung  oder

einer  Zeitbestimmung  abgegeben  werden.5

1248,  II  a  1226,  IIb  1302,  III  1300.  M.  IV,  39.  Prot.  IV,  37,  38,
49  bis  51.  D.  171.

1.  88  1319.  Zuständigkeit  s.  8  1320.  nineschbeerche  Zuständigkeit
  S.  R.  48½1.  Ein  Standesbeamter  kann  nicht  als  solcher  bei  seiner
eigenen  Eheschließung  mitwirken;  wohl  aber  bei  der  seiner  Verwandten
oder  Verschwägerten,  BRvorschr.  §  27.

2.  Vertreter  ausgeschlossen;  vgl.  dagegen  §  1434  A.  1.  Geschäftsunfaͤhige
  8  1304  A.  1.  Privatfürstenrecht  a.  57,  PStG.  8  72.

3.  Durch  diese  Erklärung  ist  die  Ehe  geschloffen  nicht  erst  durch
den  Ausspruch  des  Standesbeamten  nach  §  13181.  Verstoß  gegen  §  1317
begründet  Nichtigkeit  s.  88  125,  13241.  —  Die  Formuvorschriften  gelten
auch  für  Ausländer,  die  die  Ehe  im  Inlande  schließen  a.  133.  Stumme,
Taube,  Fremdsprachige  s.  BRvorschr.  88§  10,  11  gdoeschen

4.  Lehnt  er  z.  B.  wegen  Unzuständigkeit  oder  mit  Rücksicht  auf  ein
Ehehindernis  ab,  so  kann  die  Ehe  vor  ihm  nicht  geschlossen  werden.  Aber
Pöt.  9  113.  5.  8  158  A.  2,  §  163  AM.  3.

b)  nicht  wesentl.  §.  1318.

Der  Standesbeamte  soll  bei  der  Eheschließung  in  Gegenwart
  von  zwei  Zeugen?  an  die  Verlobten  einzeln  und  nach
einander  die  Frage  richten,  ob  sie  die  Ehe  mit  einander  eingehen
  wollen,  und,  nachdem  die  Verlobten  gie  Frage  bejaht
haben,  aussprechen,  daß  sie  kraft  dieses  Gesetzes  nunmehr  rechtmäßig
  verbundene  Eheleute  seien.“

Als  Zeugen  sollen  Personen,  die  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
  für  verlustig  erklärt  find,  während  der  Zeit,  für  welche
die  Aberkennung  der  Ehrenrechte  erfolgt  ist,  sowie  Minderjährige
nicht  zugezogen  werden.  Personen,  die  mit  einem  der  Verlobten,
  mit  dem  Standesbeamten,  oder  mit  einander  verwandt
oder  verschwägert  sind,  dürfen  als  Zeugen  zugezogen  werden.

Der  Standesbeamte  soll"  die  Eheschließung  in  das  Heirathsregister
  eintragen.

5  288  ne  1227,  IIb  1303,  III  1301.  M.  IV,  39.  Prot.  1V,  49  bis  61,

1.  Ordnungsvorschrift.  Unterlassung  der  Frage  und  des  Ausspruchs
des  Standesbeamten  berührt  die  Gültigkeit  der  Ehe  nicht.  Verstoß  des
Standesbeamten  nach  PSt  G.  8  69  strafbar.

2.  Fehlen  sie,  so  ist  die  Ehe  gleichwohl  gültig;  ebenso,  wenn  sie
untauglich  sind  (Abs.  2).

3.  Nach  PSt.  §  52  hieß  es:  kraft  des  Gesetzes.  Ob  der  Standesbeamte
  diese  oder  die  Fassung  des  BGB.  anwendet,  macht  keinen
Unterschied.

537
        <pb n="842" />
        836  Viertes  Buch.  Familienrecht.

4.  Nicht,  daß  er  sie  für  rechtmäßige  Eheleute  erkläre.  Auf  die
Erklärung  der  Eheschließenden  allein  soll  es  ankommen,  s.  8  1317  A.  3.
5.  Vgl.  §  2234.  Nähere  Bezeichnung  der  Zeugen  im  Heiratsregister
  PSt  G.  §  541  Nr.  3.  Volljährigerklärte  können  Ehezeugen  sein
(8  3);  Dzebensoh.  Frauen.  Verstoß  des  Standesbeamten  gegen  die  Vorschrift

s
6.  PStG.  86a4.  Unterlassung  berührt  Gültigkeit  der  Ehe  nicht.
Vgl.  aber  §  13242.  —  Über  die  Formulare  zu  den  Heiratsregistern
sraber=  chr.  §  1  u.  Erläuterungen  hierzu.  Bescheinigung  über  erfolgte
Erasosr.  PStG.  §  542.

Zuständigk.  d.  Standesbeamten  §.  1319.

Als  Standesbeamter  im  Sinne  des  §.  1317  gilt  auch  derjenige,
  welcher,  ohne  Standesbeamter  zu  sein  ,  das  Amt  eines
Standesbeamten  öffentlich  ausübt,  es  sei  denn,  daß  die  Verlobten
  den  Mangel  der  amtlichen  Befugniß  bei  der  Eheschließung

kennen.
1  1245,  II  8  1222:2  IIb  1304,  111  1302.  M.  1IV,  36.  Prot.  IV,  38  bis  47.

1.  Z.  B.  wegen  örtl.  Unzuständigkeit  oder  ein  Bürgermeister,  der
noch  nicht  oder  ein  Vertreter  des  Bürgermeisters,  der  überhaupt  nicht
zum  Stanbeebeamen  bestellt  ist,  PSt  G.  8§§  3ä  ff.

2.  Böser  Glaube  beider  Verlobten  bei  der  Eheschließung  macht
die  Ehe  nichtig;  setzt  Wissen  voraus,  Zweifel  genügt  nicht,  ebensowenig
fahrlässiges  Nichtwissen;  späteres  Kennenlernen  des  Mangels  ist  un

erheblich.
§.  1320.

Die  Ehe  soll!  vor  dem  zuständigen  Standesbeamten  geschlossen
  werden.

Zuständig  ist  der  Standesbeamte,  in  dessen  Bezirk  einer
der  Verlobten  seinen  Wohnsitz“  oder  seinen  gewöhnlichen“
Aufenthalt  hat.

Hat  keiner  der  Verlobten  seinen  Wohnsitz  oder  seinen  gewöhnlichen
  Aufenthalt  im  Inland  und  ist  auch  nur  einer  von
ihnen  ein  Deutscher",  so  wird  der  zuständige  Standesbeamte
von  der  obersten  Aufsichtsbehörde  des  Bundesstaats,  dem  der
Deutsche  angehört?,  und,  wenn  dieser  keinem  Bundesstaat  angehörts,
  von  dem  Reichskanzler  bestimmt.

Unter  mehreren  zuständigen  Standesbeamten  haben  die  Verlobten
  die  Wahl.

T  1246,  II  àa  1223,  IID  1305,  III  1308.  M.  IV,  ns.  Prot.  IV,  47,  13,
V,  132,  VI,  285.

1.  8  1318  A.  1.  2.  Die  Zuständigkeit  bemißt  sich  nach  dem
Zeitpunkte  der  Eheschließung.
        <pb n="843" />
        J.  Abschn.:  Bũrgerliche  Ehe.  2.  Tit.:  Eingehung  der  Ehe.  837

7  §88  7  ff.  Bei  mehrfachem  Wohnsitz  mehrfache  Zuständigkeit.
4.  Nicht:  einmaligen,  aucht  vorübergehenden  Aufenthalt  —  in
solchen  Fällen  trifft  Abs.  3  z
5.  Voraussetzung  ist  uchl,  daß  die  Beteiligten  im  Auslande  wohnen;
auch  bei  fahrenden  Leuten,  die  keinen  Wohnsitz  im  Inlande  haben.
6.  Ist  von  solchen  Verlobten  keiner  ein  Deutscher,  so  kann  die  Ehe
in  Deutschland  nicht  geschlossen  werden.
7.  Die  Aufsichtsbehörde  des  Bundesstaats  kann  auch  einen  Standesbeamten
  bestimmen,  der  seinen  Sitz  in  einem  andern  Bundesstaate  hat.
8.  S.  6  Schttebnh  i.  F.  v.  27.  7.  00  u.  d.  Bekanntm.  v.  10.  9.  00
N.  S.  813
§.  1321.

Auf  Grund  einer  schriftlichen  Ermächtigung  des  zuständigen
Standesbeamten  darf  die  Ehe  auch  vor  dem  Standesbeamten
eines  anderen  Bezirkes  geschlossen  werden.

1  1247,  II  a  1224,  IIb  1306,  III  1304.  M.  IV,  38.  Prot.  1IV,  48.

1.  Verletzung  der  Vorschrift  macht  die  Ehe  nicht  ungültig.  Formular
für  die  Ermächtigung  nebst  der  Bescheinigung  über  das  erfolgte  Aufgebot
s.  BRvorschr.  §  7.  Prüfungspflicht  des  ersuchten  Standesbeamten  s.  E.
RSt.  35  765.  Das  Aufgebot  hat  stets  von  dem  zuständigen  Standesbeamten
  auszugehen  PStG.  9  44  (a.  46).

III.  Bewilligung  der
Befreiungen  §.  1322.

Die  Bewilligung  einer  nach  den  §§.  13032,  13138  zulässigen
  Befreiung  steht  dem  Bundesstaate  zu,  dem  die  Frau,  die
Bewilligung  einer  nach  §.  13124  zulässigen  Befreiung  steht  dem
Bundesstaate  zu,  dem  der  geschiedene  Ehegatte  angehört.  Für
Deutsche,  die  keinem  Bundesstaat  angehören  5,  steht  die  Bewilligung
  dem  Reichskanzler  zu.

Die  Bewilligung  einer  nach  §.  1316  zulässigen  Befreiung“"
steht  dem  Bundesstaate  zu,  in  dessen  Gebiete  die  Ehe  geschlossen
werden  soll.

Ueber  die  Ertheilung  der  einem  Bundesstaate  zustehenden

Bewilligung  hat  die  Landesregierung?  zu  bestimmen.

1  1244,  II#a  1928,  IID  1807,  III  1805.  M.  IV,  34.  Prot.  IV,  37,  VI,
67,  266,  267.

.  a.  461,  U.  2.  Befreiung  von  der  mangelnden  Ehemündigkeit.
3.  Befreiung  von  der  Wartezeit.

4.  Sefreiung  vom  Ehehindernis  des  Ehebruchs.

.  S.  §  1320  A.  8.  Nichtdeutschen  kann  Befreiung  überhaupt
nicht  bewill  igi  werden.

Sefreiung  vom  Aufgebote.

S.  88  1303  M.  4,  1312  A.  5,  1313  A.  4,  1316  A.  5

 

J4#n
        <pb n="844" />
        838  Viertes  Buch.  Familienrecht.

Dritter  Titel.

Nichtigkeit  und  Anfechtbarkeit  der  Ehe.“

*  Die  Grundsätze  über  Nichtigkeit  und  Anfechtbarkeit  der  Rechtsgeschäfte,
  §§  139  ff.,  gelten  auch  hier,  jedoch  mit  verschiedenen  Abweichungen,
  so  insbef.  hinsichtl.,  der  Nichtigkeits-  u.  Anfechtbarkeitsgründc,
der  Wirkung  und  der  Form  der  Anfechtung.  Nichtigkeit,  wenn  die
Aufrechterhaltung  der  Ehe  mit  dem  Wesen  der  Ehe  und  der  öffentl.
Ordnung  nicht  vereinbar  ist,  Anfechtbarkeit,  wenn  das  verletzte  Interesse
des  Ehegatten  darüber  entscheidet,  ob  die  Ehe  bestehen  bleiben  soll.
Fälle  der  Nichtigkeit  s.  88  1324  bis  1328,  der  Anfechtbarkeit  88  1331
bis  1335,  1350.  Unter  ersteren  stehen  sich  einerseits  der  Fall  des  §  13241,
anderseits  die  Fälle  der  §§  1325  bis  1328  und  der  Fall  des  §  1324,
wenn  die  Ehe  in  das  Heiratsregister  eingetragen  ist,  gegenüber.  Die
Wirkungen  sind  in  beiden  Gruppen  verschieden:  Im  Falle  des  §8  13241
s.  §  1324  A.  2,  in  den  übrigen  Fällen  s.  §  1329  A.  3,  §  1324  A.  3.
Wirkung  der  Anfechtbarkeit  s.  §  1343  A.  1.  Für  beide  1586.  Wird
eine  anfechtbare  Ehe  angefochten,  so  ist  sie  als  von  Anfang  an  nichtig
anzusehen,  §  13431.  Geltendmachung  der  Nichtigkeit  nur  durch  Klage,
auzer  im  Falle  des  §  1324¼  und  des  §  1329  A.  2;  Geltendmachung  der
Anfechtbarkeit  nur  durch  Klage  §  13411;  maßgebender  Zeitpunkt  für
das  Vorhandensein  des  Anfechtungsgrunds  ist  die  Klageerhebung,
.  JW.  06  167;  Anfechtung  ausgeschlossen,  wenn  die  Ehe  aufgelöst  ist,
§  1338;  aber  §  13421.  Nichtigkeits-  und  Anfechtungsklagen  sind  Ehesachen,
  Verfahren  3  P#O.  §§  606  ff.;  88  S  Verjährung  §  204
s.  auch  8  200.  Übergangsvorschr.  a.  198  uinKonsularbezirken  s.
Kons  G.  §  42.

I.  Nichtigkeit.  A.  Gründe  §.  1323.

Eine  Ehe  ist  nur#  in  den  Fällen  der  8§.  1324  bis  1328  nichtig.
1  1350,  IIà  1229,  IID  1808,  III  1608.  M.  TV,  47.  Prot.  IV,  53  bis  59.  D.  172.

1.  Nicht  aus  anderen  Gründen;  vgl.  §  138  A.  1;  88  116  bis  118
nicht  anwendbar.  Zwischen  Personen  desselben  Eeschlechts  ist  eine  Ehe
unmöglich,  auch  wenn  die  Form  des  §8  1317  eingehalten  und  die  Eintragung
  ins  Heiratsregister  erfolgt  ist.  Keine  Nichtigkeitsklage  nötig.
Bei  Zwittern  Tatfrage.

2.  Nichtig  heißt  nicht  soviel  als  nicht  abgeschlossen,  sondern  soviel
als  mit  der  Nichtigkeitsklage  anfechtbar;  daher  wird  die  Nichtigter  it  geheilt,
  wenn  Nichtigkeitsklage  nicht  erhoben  wird,  s.  8  1329  A.  1;  aber
88  1525,  1329  A.  2.

1.  Formwidrigkeit  8.  1324.
Eine  Ehe  ist  nichtig,  wenn  bei  der  Eheschließung  die  im
8.  1317  vorgeschriebene  Formt  nicht  beobachtet  worden  ist.?
Ist  die  Ehe  in  das  Heirathsregister  eingetragen  worden
und"  haben  die  Ehegatten  nach  der  Eheschließung  zehn  Jahre
        <pb n="845" />
        1.  Abschn.:  Bürgerl.  Ehe.  J.  Tit.:  Nichtigkeit  u.  Anfechtbarkeit  d.  Ehe.  839

oder,  falls  einer  von  ihnen  vorher  gestorben  ist,  bis  zu  dessen
Tode,  jedoch  mindestens  drei  Jahre,  als  Ehegatten  mit  einander
gelebt",  so  ist  die  Ehe  als  von  Anfang  an  gültig  anzusehen.
Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung,  wenn  bei  dem  Ablaufe
der  zehn  Jahre  oder  zur  Zeit  des  Todes  des  einen  Ehegatten
die  Nichtigkeitsklage  erhoben  ist.

1  1250  Nr.  1,  1I  a  1230,  II  b  1309,  III  1307.  M.  IV,  47.  Prot.  1V,  53
bis  59,  69  bis  64.  D.  173.

1.  S.  §  1317  N.  3,  v.  B.  bei  nur  kirchlicher  Trauung;  auch  nicht
im  Falle  des  PStG.  8§  677.

2.  Eine  Ehe  liegt  überhaupt  nicht  vor,  die  Wirkungen  der  Ehe
treten  nicht  ein;  die  Nichtigkeit  kann  von  jedermann  geltend  gemacht
werden,  der  Nichtigkeitsklage  bedarf  es  nicht.  Die  angebl.  Ehegatten
können  sich  jederzeit  ohne  weiteres  trennen;  vgl.  88  13442,  13452,
1699,  17712.

3.  Formell  gültige  Eintragung  vorausgesetzt.  Die  Ehe  kann  alsdann
  nur  mit  Migleisslag  angegriffen  werden,  8  1329.

4.  Nicht:  oder.

(6.  Ugl.  a.  1982;  Tatfrage.  Die  ehel.  Gemeinschaft  muß  fortbestanden
  haben;  vorübergehende  Trennung,  z.  B.  wegen  Zwistigkeiten,
ist  ohne  Einfluß.  Fristberechnung  §§  187,  188.

7.  Heilung  der  Nichtigkeit  mit  rückwirkender  Kraft;  anders  8  1411;

ebenso  88  1325,  13287.

2.  Geschäftsunfähigkeit  8.  1325.

Eine  Ehe  ist  nichtig,  wenn  einer  der  Ehegatten  zur  Zeit
der  Eheschließung  geschäftsunfähig  war  oder  sich  im  Zustande
der  Bewußtlosigkeit  oder  vorübergehender  Störung  der  Geistesthätigkeit
  befand.

Die  Ehe  ist  als  von  Anfang  an  gültig?  anzusehen,  wenn
der  Ehegatte  sie  nach  dem  Wegfalle  der  Geschäftsunfähigkeit,
der  Bewußtlosigkeit  oder  der  Störung  der  Geistesthätigkeit  bestätigt
  bevor  sie  für  nichtig  erklärt  oder  aufgelöst  worden  ist.5
Die  Bestätigung  bedarf  nicht  der  für  die  Eheschließung  vorgeschriebenen
  Form.“

1250  Nr.  2,  1251,  IIA  1231,  IID  1310,  111  1308.  M.  IV,  48.  Prot.  1V,
53  bis  60,  VI,  118  bis  121,  269.  D.  174.

1.  5  104  Nr.  2,  3,  §  105.  Die  Fassung  des  Abs.  1  ist  nicht
genau.  Die  Vorschrift  ist  so  auszulegen,  als  ob  statt  der  Worte:  oder
vorübergehender  Störung  der  Geistestätigkeit  zu  lesen  wäre:  in  einem
die  freie  Willensbestimmung  ausschließenden  Zustande  vorübergehender
Störung  der  Geistestätigkeit.  E.  R.  74  110.  2.  s.  8  1324  A.  7.

3.  8  104.  Insbesondere  nach  Aufhebung  der  Entmündigung.  Nur
der  Ehegatte,  nicht  sein  gesetzl.  Vertreter  kann  bestätigen;  ist  der  Ehe—

5.  Nach  der  formwidrig  vorgenommenen.
        <pb n="846" />
        840  Viertes  Buch.  Familienrecht.

gatte  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt,  so  ist  Einwilligung  des  gesetzl.
Fertreters  erforderlich.  Mangel  der  Einwilligung  s.  8  1331.

4.  Durch  formlose,  einseitige  Willenserklärung  gegenüber  dem
anderen  Gatten,  auch  stlllshweigend.  Noch  im  Laufe  des  Nichtigkeitsverfahrens
  zulässig.  Die  Bestätigung  ist  hier  zugelassen,  als  ob  es  sich
um  Ansfechtbarkeit  handelte  (§  144).  Für  Nichtigkeit  sonst  §  141.

5.  Aufhebung  nach  §  1575  gehört  nicht  hierher,  s.  §  1586  Satz  2.
6.  Nicht  vor  dem  Standesbeamten;  kein  Eintrag  am  Rande  der
Heiratsurkunde.  Vgl.  §  144.

3.  Doppelehe  §.  1326.
Eine  Ehe  ist  nichtig:,  wenn  einer  der  Ehegatten  zur  Zeit

der  Eheschließung  mit  einem  Dritten  in  einer  gültigen  Ehe  lebte.

1  1250  Nr.  3,  II  A  1232,  IIb  1311,  III  1309.  M.  IV,  51.  Prot.  1IV,  53
bis  59.  D.  174.

1.  s.  1  1309,  §§  134,  1381.  Der  Dritte,  mit  dem  die  frühere
Ehe  geschlossen  war,  hat  Klagerche  3PO.  8  632  Wirksamkeit  des  Urteils
  ihm  gegenüber  ZP.  8  6
Ist  die  erste  Ehe  7  1h  so  bildet  sie,  bis  sie  für  nichtig

erklärt  ist,  ein  aufschiebendes  Ehehindernis  (§  13098).  Die  vor  der  Nichsiteitserkcrung
  eingegangene  neue  Ehe  bleibt  gültig,  aber  StG.  §  171
i  a.  34V.
4.  Verwandtschaft,  Schwägersch.  8.  1327.

Eine  Ehe  ist  nichtig,  wenn  sie  zwischen  Verwandten  oder
Verschwägerten  dem  Verbote  des  §.  1310  Abs.  1  zuwider  geschlossen
  worden  ist.“

1250  Nr.  8,  IIA  1233,  IIb  1312,  III  1310.  M.  1V,  53.  Prot.  IV,  53
bis  59.  D.  175.

1.  Vgl.  §  1310  A.  1,  2  und  88  134,  1381;  ferner  68  1589,  1590,
1732.  Gilt  nicht  für  §  131029;  für  §  13108  nur,  wenn  ein  Verhältnis
nach  §  13101  vorliegt.

5.  Ehebruch  §.  1328.

Eine  Ehe  ist  nichtig,  wenn  sie  wegen  Ehebruchs  nach  §.  1312
verboten  war.

Wird  nachträglich  2  Befreiung  von  der  Vorschrift  des  §.  1312
bewilligt,  so  ist  die  Ehe  als  von  Anfang  an  gültig  anzusehen.3

II  1234,  IIb  1313,  III  1311.  M.  XV,  54.  Prot.  1V,  64.  D.  175.
1.  s.  8§  134,  138.  Die  Voraussetzungen  des  §  1312  müssen  vorliegen.

  Der  schuldlose  Gatte  der  ersten  Ehe  kann  die  Nichtigkeitsklage
nicht  erheben,  8PO.  8  632  E.  R.  552“

2.  wenn  auch  nach  dem  Abschlusse  der  zweiten  Ehe.  —  Befreiung
s.  8  1322.  3.  s.  8  1324  A.  7.

B.  Geltendmachung  §.  1329.
Die  Nichtigkeit  einer  nach  den  §§.  1325  bis  1328  nichtigen
Ehe  kann,  solange  nicht  die  Ehe  für  nichtig  erklärt:  oder  auf-
        <pb n="847" />
        1.  Abschn.:  Bürgerl.  Ehe.  3.  Tit.:  Nichtigkeit  u.  Anfechtbarkeit  d.  Ehe.  841

gelöst  ist2,  nur  im  Wege  der  Nichtigkeitsklage  8  geltend  gemacht

werden.  Das  Gleiche  gilt  von  einer  nach  §.  1324  nichtigen

Ehe,  wenn  sie  in  das  Heirathsregister  eingetragen  worden  ist.“
1  1252,  II  àA  1285,  IID  1314,  III  1312.  M.  IV,  56.  Prot.  IV,  58  bis  57,
VI,  269.  D.  175.

1.  auf  Nichtigkeitsklage  durch  Urteil.  Eine  nichtige  Ehe  besteht
von  Anfang  an  nicht,  sie  ist,  bis  fie  für  nichtig  erklärt  wird,  nur  dem
Scheine  nach  gültig.  Gegensatz  zur  Anfechtbarkeit  f.  sau4  A.  1.  Das
Urteil  spricht  nur  aus,  daß  die  Nichtigkeit  von  Anfang  an  bestanden
hat.  Bis  zum  Nichtigkeitsurteil  kann  niemand  die  Nichtigkeit  geltend
machen,  insbes.  kann  sich  kein  Ehegatte  der  Erfüllung  der  Pflichten  aus
§8  1353  ff.  entziehen,  so  auch  E.  Bay.  917°0;  die  Frau  führt  den  Namen
des  Mannes,  die  Kinder  gelten  als  ehelich.  Die  Nichtigkeit  tritt  erst
mit  der  Rechtskraft  des  Urteils  zutage  —  die  Rechtskraft  muß  aber
noch  zu  Lebzeiten  beider  Gatten  eingetreten  sein  ZBPO.  8§  628  —;  die
Wirkungen  der  Ehe  fallen,  abgesehen  von  88§  1344  bis  1347  und  1699,
unter  den  Gatten  und  gegenüber  Dritten  weg;  jedermann  kann  die
Nichtigkeit  geltend  machen;  für  die  Vermögensauseinandersetzung  sind
nicht  die  Vorschriften  des  ehel.  Güterrechts,  sondern  die  allgem.  Grundsätze
  über  Vindikation,  Kondiktion,  Auftrag,  Gemeinschaft  maßgebend;
die  Festsetzungen  im  Ehevertrage,  treten.  anser.  Kraft;  die  Frau  trägt
nicht  länger  den  Namen  des  Mannes,  sondern  ihren  Familiennamen
E.  R.  67556;  kein  Erbrecht,  s.  auch  §§  2077:,  22681,  2279,  keine  Unterhaltspflicht,
  abgesehen  von  §  1345,  Verjährung  auch  für  die  Zeit  vor
der  Nichtigkeitserklärung  nicht  gehemmt,  §  204.  —  Einstweilige  Rege-Lungen
  s.  37.  §  627.  Vermerk  im  Heiratsregister  s.  PStG.  §  55
i.  F.  a.  46  II.

2.  Auflösung  s.  §  1309  A.  2.  Die  Nichtigkeit  kann  in  diesen  Fällen
ohne  weiteres  geltend  gemacht  werden.  Kinder  aus  solcher  Ehe  s.  §  16991.
Vgl.  auch  ZP.  8§  628.

3.  Nicht  durch  Erklärung  gegenüber  dem  anderen  Gatten,  nicht
einredeweise,  nur  von  den  Ehegatten,  dem  Staatsanwalt  und  den  in
Z#PO.  8  632  bezeichneten  Dritten.  Vgl.  §  1343  A.  5.  —  Besondere  Vorschriften
  für  das  Verfahren  ZBPO.  §8  632  ff.  u.  §  151.  «

4.  Ist  sie  nicht  eingetragen,  s.  §  1324  A.  2.  Kinder  aus  solcher
Ehe  8  16992.

II.  Anfechtbarkeit.  A.  Gründe  §.  1330.

Eine  Ehe  kann  nur!  in  den  Fällen  der  §§.  1331  bis  1335

und  des  §.  1350  angefochten  werden.
125,  II  A  1288,  IID  1815,  III  1813.  M.  IV.  71.  Prot.  IV.  72  bis  81.  D.  175.
1.  Sonst  kein  Anfechtungsrecht;  so  nicht  nach  88  1303,  1305,  1306,
nicht  im  Falle  des  §  119.
2.  Die  anfechtbare  Rechtshandlung  steht  unter  einer  auflösenden
Gesetzesbedingung,  deren  Eintritt  rückwirkende  Kraft  äußert.  Form  der
Anfechtung  §  1341  im  Gegensatze  zu  §8  143.
        <pb n="848" />
        842  Viertes  Buch.  Familienrecht.

1.  Mangelnde  Einwilligung
des  gesetzl.  Bertreters  §.  1331.

Eine  Ehe  kann  von  dem  Ehegatten  angefochten  werden,
der  zur  Zeit  der  Eheschließung  oder  im  Falle  des  §.  1325  zur
Zeit  der  Bestätigung  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt  war,
wenn  die  Eheschließung  oder  die  Bestätigung  ohne  Einwilligung
seines  gesetzlichen  Vertreters?  erfolgt  ist.3

1  1259  Nr.  4,  1261  Nr.  4,  II  8  1239,  IIb  1316,  III  1314.  M.  1V,  71.
Prot.  IV,  72  bis  81.  D.  176.

1.  88  106,  114.  Sonderbestimmung  für  das  Eherecht;  kein  Schwebezustand
  wie  sonst  nach  88  108,  108.  S.  auch  8107  A.  1.  Der  andere
Ehegatte  kann  nicht  anfechten.  26#  1304  M.  3.
3.  Entgegen  §  13041.  Bis  der  Ehegatte  geschäftsfähig  geworden
ist,  kann  nur  der  gesetzl.  Vertreter  anfechten,  8  13362.  Ausschluß  der
Anfechtung  8§  1337.  Fristenlauf  §  1339.

2.  Irrtum  §.  1332.

Eine  Ehe  kann  von  dem  Ehegatten  angefochten  werden,
der  bei  der  Eheschließung  nicht  gewußt  hat,  daß  es  sich  um
eine  Eheschließung  handle:,  oder  dies  zwar  gewußt  hat,  aber
eine.  Erklärung,  die  Ehe  eingehen  zu  wollen,  nicht  hat  abgeben
wollen.

1  1259  Nr.  2,  1261  Nr.  2,  II  A  1240,  II  D  1317,  111  1315.  M.  IV.  7,  86.
Prot.  IV,  72  bis  81.  D.  176.

1.  z.  B.  infolge  von  Geistesschwäche.
gleichwohl  aber  aus  Irrtum  abt  egeben  hat.  Auf  welche  Weise
der  r.  entstand,  ist  ohne  Belang.  Verschulden  schließt  Anfechtungsrecht
  nicht  aus.  Wollte  aber  die  Erklärung  abgegeben  werden,  sei  es
auch  nur  scheins=  oder  scherzweise,  so  ist  Anfe  ung  ausge  schlofsen;
4  116,  117,  118  finden  keine  Anwendung,  auch  nicht  der  Fgeschlossen.
atz  bes  §  119  Abs.  1.  —  Vgl.  ferner  §§  1337,  1339.

§.  1333.

Eine  Ehe  kann  von  dem  Ehegatten  angefochten  werden,
der  sich  bei  der  Eheschließung  in  der  Person  des  anderen  Ehegatten
  oder  über  solche  persönliche  Eigenschaften!  des  anderen
Ehegatten?  geirrt  hats,  die  ihn  bei  Kenntniß  der  Sachlage  und
bei  verständiger  Würdigung  des  Wesens  der  Ehe  von  der  Eingehung
  der  Ehe  abgehalten  haben  würden.“

1  1259  Nr.  1,  1261  Nr.  1,  IIa  1241,  II  1318,  III  1316.  M.  1IV,  73.
Prot.  IV,  72  bis  81,  VI,  270.  D.  176.

1.  Vgl.  über  den  Begriff  ZE.  R.  52906.  Setzt  das  Merkmal  des
Dauernden  voraus;  gelegentliche  vereinzelte  Verfehlungen  genügen  nicht,
E.  JW.  07  26,  aber  JW.  10“75  und  11°/8.  Immerhin  kann  aus  einer
einzelnen  Verfehlung  ein  Schluß  auf  die  persönlichen  Eigenschaften  ge-
        <pb n="849" />
        I.  Abschn.:  Bürgerl.  Ehe.  3.  Tit.:  Nichtigkeit  u.  Anfechtbarkeit  d.  Ehe.  843

ogen  werden,  z.  B.  aus  einer  unsittlichen  oder  sonstigen  strafbaren
ndlung.  Bgl.  E.  JW.  105,  wo  die  Verurteilung  wegen  zahlreicher
von  dem  Beklagten  als  Lehrer  an  seinen  Schülerinnen  vorgenommenen
unsittlichen  Handlungen  unter  die  persönlichen  Eigenschaften  gerechnet  ist.
Der  Anfechtungsgrund  muß  zur  Zeit  der  Klage  vorhanden  sein,  4.  IW.
06  ½,  10““.  Das  anstößige  Verhalten  braucht  aber  während  der  Ehe
nicht  fortzubestehen  Z.  R.  52  305;  Beispiele:  Beiwohnungsunfähigkeit  vgl.
dazu  E.  JW.  11°“8  —  wegen  Fortpflanzungsunfähigkeit  s.  S.  IW.  0682
Schwangerschaft,  ekelerregende  Kansheis  Bescholtenheit  vgl.  E.  JW.
014%  04  2023  05  175.  537,  11  8½,  R.  48  155,  Gr.  48  009;  Geisteskrankheit;
bloße  Anlage  dazu  genügt  nach  E.  R.  73134  nicht,  selbst  wenn  sice  durch
nachfolgende  Geisteskrankheit  festgestellt  werden  kann.  Nicht  persönliche
Verhältnisse,  außer  wenn  aus  ihnen  auf  einen  Charakterfehler  geschlossen
werden  kann,  so  E.  JW.  07  3267  und  106;  nicht  Vermögensverhältnisse.
  Bgl.  aber  §  1334.  Auch  nicht  die  Tatsache,  daß  schon  früher
eine  Verlobung  vorausging,  ZE.  JW.  02  Z  25.  Wegen  eines  außerehel.
Kindes  s.  Z.  JW.  02  B.  25,  04  204,  10  707.  —  Vgl.  §8  1337,  1339.

2.  nicht  in  bezug  auf  dessen  Familienglieder.  Z.  B.  der  Schwiegervater
  ist  Bankerottierer  oder  Zuchthäusler.  Vgl.  aber  §  1334.

3.  Verschulden  nicht  vorausgesetzt.  Es  besteht  unter  den  Brautleuten
  keine  Pflicht,  sich  die  ganze  Vergangenheit  zu  offenbaren;  so  auch
E.  R.  52307.  Vgl.  aber  8  1334.

4.  Vgl.  §  1191.  Die  Eigenschaften  (A.  1)  müssen  objekti  geeignet
sein,  den  Eheschließungswillen  aufzuheben,  sie  müssen  aber  auch  (nab.
jektiv)  dem  Irrenden  gegenüber  so  wirken,  daß  sie  ihn  bei  Kenntnis
der  Verhältnisse  voraussichtlich  von  der  Eheschließung  abgehalten  hätten
E.  JW.  04  111.  Nach  ZE.  JW.  14  8  ist  in  erster  Linie  nicht  das  subjektive
  Empfinden  des  Klägers  maßgebend,  sondern  der  objektive,  der  allemeinen

  sittlichen  Kultur  entsprechende  aus  verständiger  Würdigung  des
Relens  ver  Ehe  zu  entnehmende  Maßstab,  den  anzulegen  Sache  des
ichters  ist.

3.  Arglistige  Tänschung  §.  1334.

Eine  Ehe  kann  von  dem  Ehegatten  angefochten  werden,
der  zur  Eingehung  der  Ehe  durch  arglistige  Täuschung:  über
solche  Umstände  bestimmt  worden  ist,  die  ihn  bei  Kenntniß
der  Sachlage  und  bei  verständiger  Würdigung  des  Wesens  der
Ehes  von  der  Eingehung  der  Ehe  abgehalten  haben  würden.
Ist  die  Täuschung  nicht  von  dem  anderen  Ehegatten  verübt
worden,  so  ist  die  Ehe  nur  dann  anfechtbar,  wenn  dieser  die
Täuschung  bei  der  Eheschließung  gekannt  hat.“

Auf  Grund  einer  Täuschung  über  Vermögensverhältnisse
findet  die  Anfechtung  nicht  statt.

1  1259  Nr.  1,  1261  Nr.  1,  II#A  1242,  IIhb  1319,  III  1317.  M.  IV,  72.
Prot.  IV.  72  bis  81.  D.  177.
        <pb n="850" />
        844  Viertes  Buch.  Familienrecht.

1.  8  1231.  Die  Täuschung  kann  von  Dritten  ausgehen.  —  Bgl.
88  1337,  1339.

2.  Frage  des  einzelnen  Falles.  Beispiel:  Versprechen  der  kirchlichen
  Trauung  ohne  die  Absicht,  es  zu  halten,  "2.  1588  A.  1;  persönl.
Eigenschaften,  persönl.  und  sonstige  Verhältnisse  des  anderen  Gatten,

sein  oder  seiner  Angehörigen  Vorleben.  Vgl.  8  1333  A.  1  bis  z.
Richt  Vermögensverhältnisse  (Abs.  2).

.  nicht  über  nebensächl.  Umstände;  ursächl.  Zusammenhang  zwischen
Täuschung  und  Willenserklärung  genügt  nicht,  wie  nach  §  123;  die
Würdigung  muß  sich  auf  das  Wesen  der  Ehe  beziehen  (Rbeschluß).
Vgl.  im  übrigen  §  1333  A.  4.

4.  Kennen  müssen  genügt  nicht;  anders  §  1232.

5.  So  z.  B.  nicht  wegen  nicht  angegebener  Schulden  2.  JW.  02  .2;
aber  wegen  der  durch  die  Verschweigung  etwa,  sich  offenbarenden
Charakterlosigkeit  s.  Z.  R.  v.  26.  3.  03  DJZ.  03

4.  Drohung  §.  1335.

Eine  Ehe  kann  von  dem  Ehegatten  angefochten  werden,
der  zur  Eingehung  der  Ehe  widerrechtlich  durch  Drohung?  bestimmt

  worden  ist.“

1  1259  Nr.  1,  1261  Nr.  1,  #  1243,  IIb  1320,  III  1318.  M.  IV,  71.
Prot.  IV,  72  bis  81.  D.  177

1.  wie  §  1231;  jede  Drohung  genügt,  die  den  anderen  Gatten  zur
Eheschließung  bestimmt  hat.  Vgl.  88  1337,  1339,  1346.
2.  von  wem,  ist  ohne  Belang,  ebenso  ob  der  andere  Gatte  sie  kennt.

B.  Geltendmachung.
#.  Sanhltemomhe#8.1336.

Die  Anfechtung  der  Ehe  kann  nicht  durch  einen  Vertreter
  erfolgen.  Ist  der  anfechtungsberechtigte  Ehegatte  in  der
Geschäftsfähigkeit  beschränkt,  so  bedarf  er  nicht  der  Zustimmung
seines  gesetzlichen  Vertreters.)

Für  einen  geschäftsunfähigen  Ehegatten  kann  sein  gesetzlicher
  Vertreter  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts?
die  Ehe  anfechten.“  In  den  Fällen  des  §.  1331  kann,  solange
der  anfechtungsberechtigte  Ehegatte  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt
  ist,  nur  sein  gesetzlicher  Vertreter  die  Ehe  anfechten.5

1  1265  Satz  1,  3,  IIa  1246  1,  IIb  1321,  III  1819.  M.  1V,  94.  Prot.
"V.  84  bis  90.  2.  177.

1.  Vgl.  §  1307  A.  2,  3.  Der  Rechtsanwalt  als  Vertreter  im  Anfechtungsverfahren
  ist  nicht  Vertreter  im  Sinne  des  §  13361;  besondere
Vollmacht  Z8PO.  8§  613.  Vgl.  auch  §  1337  #.

2.  88  106,  114;  §  1304  A.  3.  Er  kann  allein  anfechten,  s.  8  1307
A.  5.  ZPO.  8§  6121.  Ausnahme  Abs.  2  Satz  2.
        <pb n="851" />
        I.  Abschn.:  Bürgerl.  Ehe.  3.  Tit.:  Nichtigkeit  u.  Anfechtbarkeit  d.  Ehe.  845

3.  Zuständigkeit  FMG.  88  35,  45.  Mangel  der  Genehmigung  81831;
das  VG.  soll  vorher  auch  ohne  Antrag  Verwandte  oder  Verschwägerte
anhören  §8  18471,  1897.  Vgl.  ferner  ZBPO.  8  612.

4.  8  104.  Z.  B.  aus  Rücksicht  auf  den  anderen  Gatten,  etwa  bei
dauernder  Geisteskrankheit  des  Vertretenen.

5.  nicht  der  Gatte  selbst;  dieser  ist  insoweit  auch  nicht  prozeßfähig;
dausnahme  von  Abs.  1,  vgl.  38.  §  6121,  Genehmigung  des  VG.  für
den  gesetzl.  Vertreter  nicht  erforderlich.

2.  Anfechtung  ansgeschlossen.
5  ulechunng  an  geschlafsen.  §.  1337.

Die  Anfechtung  der  Ehe  ist  in  den  Fällen  des  §.  1331
ausgeschlossen,  wenn  der  gesetzliche  Vertreter  t  die  Ehe  genehmigt?
oder  der  anfechtungsberechtigte  Ehegatte  s,  nachdem  er  unbeschränkt
geschäftsfähig  geworden  ist,  die  Ehe  bestätigt.“  Ist  der  gesetzliche
  Vertreter  ein  Vormund,  so  kann  die  Genehmigung,  wenn
sie  von  ihm  verweigert  wird,  auf  Antrag  des  Ehegatten?  durch
das  Vormundschaftsgericht  ersetzt'  werden;  das  Vormundschaftsgericht
  hat  die  Genehmigung  zu  ersetzen,  wenn  die  Aufrechterhaltung
  der  Ehe  im  Interesse  des  Ehegatten  liegt.

In  den  Fällen  der  §§.  1332  bis  1335  ist  die  Anfechtung
ausgeschlossen,  wenn  der  anfechtungsberechtigte  Ehegatte  nach  der
Entdeckung  des  Irrthums  oder  der  Täuschung  oder  nach  dem
Aufhören  der  Zwangslage  die  Ehe  bestätigt.5

Die  Vorschriften  des  §.  1336  Abs.  1  gelten  auch  für  die
Bestätigung.

1  1268-:,  II  a  1244,  1246  ,  1I  b  1322,  111  1320.  M.  IV,  90.  Prot.  IV,
82  bis  84,  VI,  270.

1.  8  1304  M.  3.

2.  8  1081,  §8  184,  an  keine  Form  gebunden.

3.  nicht  vorher  dessen  gesetzl.  Vertreter  s.  Abs.  3.

4.  Einseitige  Willenserklärung,  formlos,  auch  stillschweigend.  Vgl.
1442.  Verzicht  auf  Geltendmachung  der  Anfechtung,  setzt  Kenntnis  des
nfechtungsrechts  voraus,  oder,  wie  das  RG.  sagt,  doch  daß  der  Bestätigende

  von  der  Vorstellung  aus  handelt,  es  könne  ihm  möglicherweise
ein  Recht  zustehen,  dessen  er  sich  für  den  Fall  seines  Bestehens  begibt.
E.  JW.  09  ½.  Verzeihung  im  Sinne  des  §  1570  bei  Anfechtungsklage
ausgeschlossen  .  10½.

5.  s.  §  113  A.  6.  Die  Zustimmung  von  Vater  oder  Mutter  kann
nicht  ersetzt  werden;  anders,  wenn  der  Elternteil  Vormund  seines  Kindes
ist  (6  1845).  Vgl.  §  1314  A.  4.

6.  der  die  Genehmigung  bedarf;  die  Einwilligung  des  Vormundes
zu  dem  Antrag  ist  nicht  erforderlich.

7.  s.  §  1304  A.  4  bis  8.  Zuständigkeit  u.  Verfahren  §  1304
A.  7.  Anhörung  der  Verwandten  §8  1847.
        <pb n="852" />
        846  Viertes  Buch.  Familienrecht.

8.  Bestätigung  s.  A.  4.  Der  Gatte  allein  ist  zur  Bestätigung
berechtigt,  nicht  dessen  etwaiger  gesetzl.  Vertreter  s.  Abs.  3

b)  Eheauflösung  8.  1338.

Die  Anfechtung  ist  nach  der  Auflösung  der  Ehe  ausgeschlossen
  1#,i  es  sei  denn,  daß  die  Auflösung  durch  den  Tod  des
zur  Anfechtung  nicht  berechtigten  Ehegatten  herbeigeführt  worden
  ist.:

1  1262,  II  a  1245,  IIP  13293,  III  1321.  5  1V,  87.  Prot.  IV,  81,  82.

1.  Auflösung  der  Ehe  s.  8  1309  A.  2,  vgl.  §  1586  Satz  2.  Der
Erbe  des  anfechtungsberechtigten  Gatten  darf  nicht  anfechten,  selbst  wenn
die  Ehe  durch  Irrtum  oder  Zwang  zustande  kam  und  der  Irrtum  zur
Zeit  des  Todes  noch  fortdauerte.  Tod  des  Gatten  während  des  Anfechtungsverfahrens
  s.  38  8  628.  Anfechtung  nach  Aufhebung  der
ehel.  Gemeinschaft  8  1586  A

.  Der  andere  Gatte  blabt  anfechtungsberechtigt;  auch  wenn  er
den  Anfechtungsgrund  erst  nach  dem  Tode  des  Verstorbenen  erfährt.  Vgl.
§  1350  A.  6.  Form  3  1342.

3.  Frist  §.  1339.

Die  Anfechtung  kann  nur  binnen  sechs  Monaten:  erfolgen.

Die  Frist?  beginnt  in  den  Fällen  des  §.  1331  mit  dem
Zeitpunkt,  in  welchem  die  Eingehung  oder  die  Bestätigung  der
Ehe  dem  gesetzlichen  Vertreter  bekannt  wird  oder  der  Ehegatte
die  unbeschränkte  Geschäftsfähigkeit  erlangts,  in  den  Fällen  der
§§.  1332  bis  1334  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  der  Ehegatte
  den  Irrthum  oder  die  Täuschung  entdeckt",  in  dem  Falle
des  §.  1335  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Zwangslage
aufhört.

Auf  die  Frist  finden  die  für  die  Verjährung  geltenden
Vorschriften  der  §§.  203,  206  entsprechende  Anwendung.5

1  1264,  II  1247,  iib  1324,  III  1322.  M.  IV,  93.  Prot.  176  82  bis  84,
270  bis  272.

1.  Abweichung  von  §  1211,  1241.  Fristberechnung  s.  §§  1871,  1881.
Wahrung  der  Frist  durch  Erhebung  der  Scheidungsklage  2.  R.  53788
Die  Erhebung  der  Widerklage  auf  Scheidung  durch  den  Beklagten  wahrt
die  Anfechtungsfrist  für  den  Kläger  nicht  E.  R.  57  15,  JW.  09°86.

2.  Ausschlußfrist,  also  Berücksichtigung  von  Amts  wegen,  E.  R.

48  157  IW.  06  ;  F,  Anfechtun  srecht  hat  nicht  die  Natur  eines  Anspruchs.  –
Beginn  der  Frist  Zicht  vom  Eheabschluß  an,  abweichend  von  §8  200  Satz  1
s.  8  200  Satz  2.  §  1249  findet  nicht  entsprechende  Anwendung.  Vgl.

2283.
3.  wird  der  Gatte  geschäftsfähig,  nachdem  das  Anfechtungsrecht
des  ges.  Vertreters  erloschen  ist,  so  ann  er  ni  t  mehr  anfechten;  mit
dem  Anfechtungsrechte  des  Vertreters  erlischt  auch  das  des  Gatten.
        <pb n="853" />
        I.  Abschn.:  Bürgerl.  Ehe.  3.  Tit.:  Nichtigkeit  u.  Anfechtbarkeit  d.  Ehe.  847

4.  Ein  bloßes  Gerücht  genügt  nicht;  der  Anfechtungsberechtigte
muß  das,  was  er  gehört  hat,  auch  für  wahr  gehalten  haben.  Der
§  1574  findet  keine  Anwendung  #.  JW.  09  689.  Bedeutung  des  8  1572
für  die  im  Laufe  des  Scheidungsprozesses  erhobene  Anfechtung  s.  gl.  U.
u.  JW.  03B.70.

5.  Die  Ausschlußfristen  laufen  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  Handlung
  vorgenommen  werden  kann.  Hier  Ausnahme:  die  Frist  ist  unter
den  in  §8  203,  206  näher  angegebenen  Umständen  gehemmt.  Vgl.

188  A.  1.  Unter  §  203  fällt  auch  die  Hemmung,  die  sich  für  den
eklagten  aus  3PO.  88  614  bis  616  ergibt,  da  er  von  der  Zeit  der
Erhebung  der  Scheidungsllage  bis  zur  ersten  mündlichen  Verhandlung
im  Scheidungsprozeß  die  Widerklage  auf  Anfechtung  nicht  erheben  kann
E.  JW.  9655.  Vgl.  §  1574  UM.  6.
§.  1340.

Hat  der  gesetzliche  Vertreter  eines  geschäftsunfähigen:  Ehegatten
  die  Ehe  nicht  rechtzeitig"  angefochten  3,  so  kann  nach  dem
Wegfalle  der  Geschäftsunfähigkeit  der  Ehegatte  selbst  die  Ehe  in
gleicher  Weise  anfechten,  wie  wenn  er  ohne  gesetzlichen  Vertreter
gewesen  wäre."

IIa  1248,  IIb  1395,  III  1393.  Prot.  IV,  90,  91.

1.  104;  gesetzl.  Vertreter,  s.  8  1304  A.  3.  2.  8  1339.

83.  J.  8  13362.  An  sich  würde  Versäumnis  des  Vertreters  den
Vertretenen  binden  (8  464).

4.  D.  h.  zu  der  Zeit,  als  die  Ehe  hätte  angefochten  werden  sollen.
Die  Anfechtungsfrist  endigt  nicht  vor  dem  Ablaufe  von  sechs  Monaten
seit,  dem  Wegfall  der  Geschäftsunfähigkeit.  Der  geschäftsunfähige  Gatte
wird  behandelt,  als  wäre  er  unvertreten  gewesen.  Die  volle  Geschäftsfähigkeit
  braucht  der  Anfechtungsberechtigte  nicht  erlangt  zu  haben,  da
nach  §  1336½  der  in  der  Geschäftsfähigkeit  Beschränkte  Lelbständig  anfechten
kann;  Ausnahme  im  Falle  des  §  1331  s.  §  1336"  Satz  2.  Vgl.  8§  206.

4.  Form.  a)  Während  der  Ehe  §.  1341.

Die  Anfechtung  erfolgt,  solange  nicht  die  Ehe  aufgelöst
ist:,  durch  Erhebung  der  Anfechtungsklage.)

Wird  die  Klage  zurückgenommen,  so  ist  die  Anfechtung  als
nicht  erfolgt  anzusehen.¾  Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  angefochtene
Ehe,  bevor  sie  für  nichtig  erklärt  oder  aufgelöst  worden  ist,
nach  Maßgabe  des  §.  1337  genehmigt  oder  bestätigt  wird.“

1  1266  1,  1968,  II  A  1249,  IIb  1826,  III  1394.  M.  IV,  95.  Prot.  1V,
90  91

1.  Ist  die  Ehe  aufgelöst  s.  §8  1338,  1342.  Auflösung  s.  8  1309  M.  2.
2.  Anders  §  1431,  vgl.  8  1596.  Die  Klage  enthält  einerseits  den
Akt  der  Anfechtung  selbst  und  hat  insofern  rechtsgeschäftlichen  Charakter;
anderseits  hat  sie  die  Natur  einer  Feststellungsklage  darüber,  ob  die
Anfechtung  begründet  ist,  ob  mithin  die  Ehe  besteht  oder  nicht.  —  Ver-
        <pb n="854" />
        848  Viertes  Buch.  Familienrecht.

fahren  8PO.  88  606  ff.,  vgl.  auch  8  152.  Verhältnis  zur  Scheidungsklage
  E.  R.  53  3834.  —  Vgl.  8  1361  A.  8.  Anfechtungsklage  für  Geschäftsunfähige
  nur  mit  Genehmigung  des  VG.,  §  13362,  B8PO.  8  612.
3.  Die  Zurücknahme  (8P.  8.271)  hebt  die  mit  der  Erhebung  der
Klage  erfolgte  Anfechtung  wieder  auf.  Die  Anfechtung  kann  wiederholt
werden.

4.  Erteilt  der  Beklagte  die  Einwilligung  zum  Klagerückzuge  nicht,
so  kann  der  Anfechtungsberechtigte  durch  Bestätigung,  sein  gesetzl.  Vertreter
  durch  Genehmigung  der  Ehe  (§  1337)  das  gleiche  erreichen,  wie
durch  den  Klagerückzug;  die  Klage  muß  abgewiesen  werden.

b)  Nach  Auflösung  der  Ehe  §.  1342.

Ist  die  Ehe  durch  den  Tod  des  zur  Anfechtung  nicht  berechtigten
  Ehegatten  aufgelöst  worden?,  so  erfolgt  die  Anfechtung
durch  Erklärung  gegenüber  dem  Nachlaßgerichte?;  die  Erklärung
  ist  in  öffentlich  beglaubigter  Form  abzugeben.“

Das  Nachlaßgericht  soll  die  Erklärung  sowohl  demjenigen
mittheilen,  welcher  im  Falle  der  Gültigkeit  der  Ehe,  als  auch
demjenigen,  welcher  im  Falle  der  Nichtigkeit  der  Ehe  Erbe  des  verstorbenen
  Ehegatten  ist.“  Es  hat  die  Einsicht  der  Erklärung  Jedem
zu  gestatten  5,  der  ein  rechtliches  Interesse  glaubhaft  macht.“

1  1266  Abs.  2,  II  à  1250,  IIb  1327,  III  1825.  M.  1V,  96.  Prot.  1IV,
90,  91,  V,  133.

1.  bei  sonstiger  Eheauflösung  Anfechtung  ausgeschlossen  8  1338.

2.  nicht  „vor“,  also  auch  schriftlich,  aber  dann  öffentlich  beglaubigt
s.  A.  3.  Nachlaßgericht  FG#.  §§  72,  73.  In  Baden  ausnahmsweise  nicht
der  Notar;  RPG.  §  452a.  —  Nicht  dem  Anfechtungsgegner  gegenüber,
wie  §  1431;  nicht  durch  einen  Vertreter,  8  1336  1.

3.  s.  8  129  und  FGG.  8183;  Zuständigkeit  und  Verfahren  6129  A.  3.
Weitere  Fälle  s.  §  129  A.  1.  Wird  die  Erklärung  vor  dem  Nachlaßgerichte
  zu  Protokoll  gegeben,  so  ersetzt  das  Protokoll  die  öffentl.  Be
glaubigung,  §  1292.

4.  Ordnungsvorschrift.  Mitteilung  formlos.  Das  Nachlaßgericht
hat,  wenn  nötig,  —  ausnahmsweise  —  eine  Ermittelung  des  Erben  vorzunchmen,
  Vgl.  88  1.41911,  14921,  1597/,  1953,  19572,  20812.  Doch

enachrichtigung  nur,  soweit  sie  ausführbar  erscheint.

5.  nicht  Ermessen  des  Gerichts,  wie  FG#G.  §  34.  Vgl.  auch  FG#G.  8  78.

6.  nicht:  berechtigtes  Interesse,  wie  FGG.  88  34,  78,  GBO.  11,
HGB.  8  9#½2;  rechtl.  Interesse:  die  rechtlichen  Beziehungen  des  Nachsuchenden
  müssen  irgendwie  berührt  sein.  Vgl.  8§§  810,  15972,  19532,
2010,  20812,  21462  2228,  2264,  238.412;  ferner  ZPO.  88§  66,  256,  299-,
962  1,  97441,  996,  FGG.  §  57  Nr.  1  u.  3,  §  85.  Glaubhaftmachung  F.
§  15°.  Vgl.  ZPO.  §.  294.  Sobald  die  Erklärung  gegenüber  dem  Nachlaßgericht
  abgegeben  ist,  kann  die  Nichtigkeit  von  jedermann  geltend
gemacht  werden.  Anders  §  13.13  Abs.  2.  S.  8  1313  M.  b.
        <pb n="855" />
        1I.  Abschn.:  Bürgerl.  Ehe.  3.  Tit.:  Nichtigkeit  u.  Anfechtbarkeit  d.  Ehe.  849

C.  Wirkung  der  Anfechtung  §.  1343.

Wird  eine  anfechtbare:  Ehe  angefochten?,  so  ist  sie  als
von  Anfang  an  nichtig  anzusehen."  Die  Vorschrift  des  8.  142
Abs.  2“"  findet  Anwendung.

Die  Nichtigkeit  einer  anfechtbaren  Ehe,  die  im  Wege  der
Klage  angefochten  worden  ist5,  kann,  solange  nicht  die  Ehe  für
nichtig  erklärt  oder  aufgelöst  ist,  nicht  anderweit  geltend  gemacht
  werden.“

1  18260,  II  A  1251,  II  b  1328,  III  1826.  M.  IV,  84.  Prot.  IV,  81,  VI,  892.

1.  §8  1330.  Bis  zur  Anfechtung  besteht  die  Ehe,  sie  leidet  nur
an  einem  Mangel,  der  dem  dazu  Berechtigten  die  Möglichkeit  der  Anfechtung
  gewährt.  Gegensatz  zur  nichtigen  Ehe  s.  §  1329  A.  1.

2.  durch  Klage  oder  nach  §  1342.  Da  nur  die  begründete  Anfechtung
  Erfolg  haben  kann,  so  ist  bei  der  Anfechtung  durch  Klage
das  Urteil  maßgebend,  s.  Abs.  2  und  8  1341  A.  2.  Vermerk  im  Heiratsregister
  PSt  G.  §  55  i.  F.  a.  46  M.

3.  §  1421.  Aufhebung  mit  rückwirkender  Kraft  X.  JW.  03#,
Gr.  499°.  S.  8  1329  A.  1.

4.  d.  h.  wer  die  Anfechtbarkeit  kennt,  wird  so  angesehen,  als  kenne
er  die  erfolgte  Anfechtung  und  damit  nach  §  13431  Satz  1  die  Nichtigkeit;
  die  Vorteile  des  gutgläubigen  Gatten  kommen  ihm  nicht  zu.

5.  Für  die  Anfechtung  nach  §  1342  gilt  dies  nicht.

6.  Vgl.  §  1329  A.  3,  ZBPO.  §  152.  Obwohl  die  Anfechtung  schon
durch  die  Klageerhebung  erfolgt,  kann  die  Nichtigkeit  erst  geltend  gemacht
werden,  wenn  sie  durch  Urteil  ausgesprochen  oder  wenn  die  Ehe  vorher
aufgelöst  ist.  Nach  der  Nichtigkeitserklärung  oder  der  Auflösung  kann
die  Nichtigkeit  von  jedermann  ohne  weiters  geltend  gemacht  werden.

III.  Wirkung  b.  Nichtigk.  eingeschrüooktei1.
  s40h  Wiile  §.  1344.

Einem  Dritten  gegenüber  können  aus  der  Nichtigkeit:  der
Ehe  Einwendungen  gegen  ein  zwischen  ihm  und  einem  der  Ehegatten
  vorgenommenes  Rechtsgeschäft?  oder  gegen  ein  zwischen
ihnen  ergangenes  rechtskräftiges  Urtheil  8  nur  hergeleitet  werden,
wenn  zur  Zeit  der  Vornahme  des  Rechtsgeschäfts  oder  zur  Zeit
des  Eintritts  der  Rechtshängigkeit  die  Ehe  für  nichtig  erklärt!“
oder  die  Nichtigkeit  dem  Dritten  bekannt  war.5

Die  Nichtigkeit  kann  ohne  diese  Beschränkungs  geltend  gemacht
  werden,  wenn  sie  auf  einem  Formmangel  beruht  und  die

Ehe  nicht  in  das  Heirathsregister  eingetragen  worden  ist.7
1  1168,  1270,  11  a  1256,  1252,  IIbD  1329,  III  1327.  M.  IV,  68.  Prot.  IV,
67  bis  69.  .  178.

1.  auch  aus  der  auf  Anfechtbarkeit  beruhenden  (8  13431).  Einschränkung
  der  im  §  1329  A.  1  bezeichneten  Wirkungen.  Gilt  nicht  gegen-Bürgerliches
  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  54
        <pb n="856" />
        850  Viertes  Buch.  Familienrecht.

über  den  Ehegatten,  d.  h.  diese  können  nicht  hindern,  daß  der  Dritte  die
Nichtigkeit  ihnen  gegenüber  geltend  macht.

2.  Verträge  oder  einseitige  Rechtsgeschäfte.  z.  B.  der  Schuldner
der  Ehefrau  hat  bei  gesetzl.  Güterstand  an  den  Mann  bezahlt;  nach  der
Regel  hätte  der  Dritte  an  einen  zum  Empfange  nicht  Berechtigten  bezahlt.

3.  nicht  gegen  sonstige  rechtl.  Beziehungen;  vgl.  8  1435  A.  1.
Gegenüber  Dritten,  die  nicht  mit  einem  der  Gatten  in  rechtsgeschäftl.
Verbindung  oder  im  Prozeß  stehen,  wirkt  die  Nichtigkeit  ohne  Einschränkung.


4.  auch  wenn  dem  Dritten  nicht  bekannt.  Erhebung  der  Nichtigkeits=
  oder  Anfechtungsklage  genügt  nicht.

5.  auch  ohne  daß  die  Nichtigkeitserklärung  erfolgt  ist.  Nur  der
gutgläubige  Dritte  soll  geschützt  werden,  und  dieser  auch  nur  solange  die
Ehe  nicht  für  nichtig  erklärt  ist.  S.  A.  4.  Das  Bekanntsein  hat  der
Einwendende,  nicht  der  Dritte  zu  beweisen.  Kennen  müssen  genügt  nicht.
Auf  den  guten  oder  bösen  Glauben  der  Gatten  kommt  es  nicht  an.  Die
Vorschriften  über  den  gutgläubigen  Erwerb  von  Sachen  (§8  892,  932;
gehen  dem  §  1344  vor.

6.  auch  den  in  Abs.  1  bezeichneten  Dritten  gegenüber.

7.  §  1324,  vgl.  §§  13452,  16998,  17712.

2.  für  die  Gatten  8.  1345.

War  dem  einen  Ehegatten  die  Nichtigkeit  der  Ehe  bei
der  Eheschließung  bekannt  1,  so  kann  der  andere  Ehegatte,  sofern
nicht  auch  ihm  die  Nichtigkeit  bekannt?  war,  nach  der  Nichtigkeitserklärung
  oder  der  Auflösung  der  Ehe  verlangen“",  daß  ihr
Verhältniß  in  vermögensrechtlicher  Beziehungö5,  insbesondere
auch  in  Ansehung  der  Unterhaltspflicht,  so  behandelt  wird,  wie
wenn  die  Ehe  zur  Zeit  der  Nichtigkeitserklärung  oder  der  Auflösung
  geschieden  und  der  Ehegatte,  dem  die  Nichtigkeit  bekannt
war,  für  allein  schuldig  erklärt"  worden  wäre.

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung,  wenn  die  Nichtigkeit
  auf  einem  Formmangel  beruht  und  die  Ehe  nicht  in  das

Heirathsregister  eingetragen  worden  ist.7
1  12581,  1270,  IIA  12371.8,  1252,  1U  b  1380,  III  1328.  M.  IV.  66.
Prot.  IV,  69  bis  73,  VI,  269,  270.  D.  178.

1.  Putativehe.  Nur  bei  gutem  Glauben  des  einen  Gatten.  Fahrlässiges
  Nichtwissen  schließt  guten  Glauben  nicht  aus.  Nicht,  wenn
beide  Gatten  bösgläubig,  auch  nicht,  wenn  beide  gutgläubig  sind;  in
solchen  Fällen  kein  Wahlrecht,  keine  Unterhaltspflicht.

2.  bei  der  Eheschließung.  Späteres  Bekanntwerden  schadet  nicht.

3.  s.  8  1329  A.  2.

4.  Der  Anspruch  entsteht  mit  der  Nichtigkeitserklärung  oder  der
Auflösung;  von  hier  an  Verjährung.  §8  198,  200  Satz  2.  Andere  Folgen
        <pb n="857" />
        I.  Abschn.:  Bürgerl.  Ehe.  3.  Tit.:  Nichtigkeit  u.  Anfechtbarkeit  d.  Ehe.  851

hat  der  gute  Glaube  nicht;  insbes.  bleibt  die  Ehe  nichtig.  Der  klagende
Gatte  muß  den  bösen  Glauben  des  anderen  beweisen.

5.  Nicht  in  persönlicher,  z.  B.  kein  Namensrecht  der  Frau  wie  im
§  1577,  so  auch  5.  R.  67  6;  nicht  hinsichtlich  Dritter  (§  1344).  Wegen
der  Kinder  s.  §88  1699  ff.

6.  8  15741.  Unterhaltsanspruch  88  1578  bis  1582,  Widerruf  der
Schenkungen  5  1534,  güterrechtl.  Folgen  §  1478.

7.  d  h.  alle  Folgen  der  Nichtigkeit  treten  ein;  der
gute  Gindedl  Ist  nnerhebltch

8.  1346.

Wird  eine  wegen  Drohung  anfechtbare  Ehe  für  nichtig
erklärt,  so  steht  das  im  §.  1345  Abs.  1  bestimmte  Recht  dem
anfechtungsberechtigten  Ehegatten  :  zu.  Wird  eine  wegen  Irrthums
anfechtbare  Ehe  für  nichtig  erklärt,  so  steht  dieses  Recht  dem
zur  Anfechtung  nicht  berechtigten?  Ehegatten  zu,  es  sei  denn,
daß  dieser  den  Irrthum  bei  der  Eingehung  der  Ehe  kannte

oder  kennen  mußte.
1  1270,  II  A  1252,  IIb  1331,  III  1329.  M.  1IV,  101.  Prot.  IV,  92,  93,
VI,  892.  D.  179.

.  dem  Gatten,  der  durch  Drohung  zur  Eheschließung  veranlaßt  wurde.
1  der  durch  Frrtum  zur  Eheschließung  gebrachte  Gatte  hat  die
Rechte  aus  §  1345  nicht,  dagegen  hat  sie  der  andere  Gatte,  wenn  er
nicht  gelbst  im  bösen  Glauben  war.  —  S.  auch  8  1704.
d.  h.  aus  Fahrlässigkeit  nicht  kannte,  s.  8  276,  1222.

Wahlrecht  §.  1347.

Erklärt  der  Ehegatte,  dem  das  im  §.  1345  Abs.  1  bestimmte
  Recht  zusteht,  dem  anderen  Ehegatten,  daß  er  von  dem
Rechte  Gebrauch  mache,  so  kann  er  die  Folgen  der  Nichtigkeit!7
der  Ehe  nicht  mehr  geltend  machen;  erklärt  er  dem  anderen
Ehegatten,  daß  es  bei  diesen  Folgen  bewenden  solle?,  so  erlischt
  das  im  §.  1345  Abs.  1  bestimmte  Recht.

Der  andere  Ehegatte  kann  den  berechtigten  Ehegatten  unter
Bestimmung  einer  angemessenen  Frist  zur  Erklärung  darüber
auffordern  3s,  ob  er  von  dem  Rechte"  Gebrauch  mache.  Das
Recht  kann  in  diesem  Falle  nur  bis  zum  Ablaufe  der  Frist'

ausgeübt  werden.

1  12587,  1970,  II  A  1237,  1252,  IIb  1332,  III  1830.  M.  IV,  69.  Prot.
IV,  69  bis  78.

1.  9  1329  A.  1,  §  1343  A.  3.  Er  muß  also  z.  B.  Anordnungen,
denen  der  andere  Gatte  kraft  des  Güterstandes  berechtigt  war,  gegen
r  gelten  lassen.  2.  Damit  fällt  sein  Anspruch  auf  Unterhalt.
S.  §§  130  bis  132.  4.  Aus  8  1345.
5.  Von  da  an  treten  schlechthin  die  Folgen  der  Nichtigkeit  ein.

547
        <pb n="858" />
        852  Viertes  Buch.  Familienrecht.

Vierter  Titel.
Wiederverheirathung  im  Falle  der  Todeserklärung.

Zulässigkeit  §.  1348.

Geht  ein  Ehegatte,  nachdem  der  andere  Ehegatte  für  todt
erklärt  worden  ist,  eine  neue  Ehe  ein,  so  ist  die  neue  Ehe
nicht  deshalb  nichtig,  weil  der  für  todt  erklärte  Ehegatte  noch
lebt?,  es  sei  denn,  daß  beide  Ehegatten  3  bei  der  Eheschließung
wissen,  daß  er  die  Todeserklärung“  überlebt  hat.

Mit  der  Schließung  der  neuen  Ehe  wird  die  frühere
Ehe  aufgelöst.5  Sie  bleibt  auch  dann"  aufgelöst,  wenn
die  Todeserklärung  in  Folge  einer  Anfechtungsklage?"  aufgehoben

  wird.

1  1464,  II  1482,  IIb  1338,  III  1331.  M.  1IV,  18,  641.  Prot.  IV.  452
bis  456.  VI,  392.  D.  179.  üÜbergangsvorschriften  a.  158,  159,  162,  206:
für  Ausländer  s.  a.  92,  18.

1.  88  13  ff.  Die  Vermutung  des  §  18  wirkt  auch  hinsichtlich  der
Ehe.  Der  andere  Gatte  darf  wieder  heiraten.  Vgl.  E.  R.  60  66.

2.  Ausnahme  von  88  1309,  1326.  §  1348  geht  über  8  18  hinaus

s.  8  18  A.  3.  Die  neue  Ehe  ist  nicht  nichtig,  selbst  wenn  sich  die  Vermutngn
  des  §  18  als  unrichtig  herausstellt,  also  der  tot  erklärte  Gatte
noch  lebt,  E.  R.  60  166.

3.  Der  böse  Glaube  nur  eines  Gatten  macht  die  neue  Ehe  nicht
nichtig  Wissen  müssen  genügt  nicht.

4.  Nicht:  die  Schließung  der  neuen  Ehe.  Überlebt  der  Verschollene
war  die  Todeeserklärung;  nicht  aber  die  Schließung  der  neuen  Ehe,
p  kommt  es  auf  das  Wissen  der  neuen  Eheleute  nicht  an;  die  neue
Ehe  ist  gültig.

5.  Endgültig,  auch  für  den  Toterklärten;  aber  §  1350.  Sie  bleibt
aufgelöst,  wenn  die  neue  Ehe  durch  den  Tod  eines  Gatten  aufgelöst
wird.  Dagegen  ist  Voraussetzung,  daß  die  neue  Ehe  gültig  ist;  ist  sie
nichtig,  so  wird  die  frühere  Ehe  nicht  aufgelöst.  —  Mitteilung  an  den
Standesbeamten,  in  dessen  Register  die  frühere  Ehe  eingetragen  ist,
und  Randvermerk  s.  Bvorschr.  §  25.  Kinder  aus  der  früheren  Ehe
88  1352,  1637.

6.  Ebenso,  wenn  der  Verschollene  zurückkehrt.  Nur  die  neuen
Ehegatten  können  die  Ehe  anfechten  (§  135(#.

.  BPO.  88  957,  973  ff.

Aufechtung  der  Todeserklärung  §.  1349.

Ist  das  Urtheil,  durch  das  einer  der  Ehegatten  für  todt
erklärt  worden  ist,  im  Wege  der  Klage  angefochten!,  so  darf
der  andere  Ehegatte  nicht  vor  der  Erledigung  des  Rechtsstreits
        <pb n="859" />
        I.  Abschn.:  Bürgerl.  Ehe.  4.  Tit.:  Wiederverh.  i.  Falle  d.  Todeserklär.  853

eine  neue  Ehe  eingehen?,  es  sei  denn,  daß  die  Anfechtung  erst
zehn  Jahres  nach  der  Verkündung  des  Urtheils  erfolgt  ist.

1  12352,  II  1215-,  IID  1334,  III  1332.  M.  1IV,  18,  20.  Prot.  1V,  22,
23,  452  bis  156,.  vi,  892.  D.  180

1.  8PO.  88  9575,  973.

2.  Rufschiebendes  Ehehindernis,  s.  §  1309:  Die  Todeserklärung
verliert  ihre  Kraft,  falls  das  sie  aussprechende  Urteil  infolge  der  Anfechtung
  aufgehoben  wird.

3.  3PO.  8§  9582.  Fristberechnung  §§  1871,  1887.

Anfechtung  der  neuen  Ehe  §.  1350.

Jeder  Ehegatte  der  neuen  Ehe  kann,  wenn  der  für  todt
erklärte  Ehegatte  noch  lebt,  die  neue  Ehe  anfechten2,  es  sei
denn,  daß  er  bei  der  Eheschließung  von  dessen  Leben  Kenntniß
hatte..  Die  Anfechtung  kann  nur  binnen  sechs  Monaten"  von
dem  Zeitpunkt  an  erfolgen,  in  welchem  der  anfechtende  Ehegatte
erfährt,  daß  der  für  todt  erklärte  Ehegatte  noch  lebt.

Die  Anfechtung  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  anfechtungsberechtigte
  Ehegatte  die  Ehe  bestätigt5,  nachdem  er  von  dem
Leben  des  für  todt  erklärten  Ehegatten  Kenntniß  erlangt  hat,
oder  wenn  die  neue  Ehe  durch  den  Tod  eines  der  Ehegatten?

aufgelöst  worden  ist.

IIa  1483,  IID  1335,  III  1338.  Prot.  IV,  452  bis  456,  V,  142,  143,  VI,
295,  296,  399.  D.  180.

1.  Nicht  der  Toterklärte,  wenn  er  zurückkehrt.

2.  Z.  B.  wegen  Gewissensbedenken.  Weiterer  auechtungete
neben  §  1330.  Es  gelten  die  Vorschriften  über  die  Anfechtbarkeit  der
Ehe,  §8  1336  ff.,  soweit  §§  1350,  1351  nicht  Abweichungen  enthalten.
Auf  Grund  des  Urteils  im  Ansechtungsverfahren  fällt  die  Auflösung
der  früheren  Ere  (§  13482)  weg,  letztere  besteht  weiter.

3.  Nicht  schon,  wenn  er  wußte,  daß  der  Toterklärte  die  Todeserklärung
  überlebt  habe,  wie  bei  §  1348.  Der  bösgläubige  Gatte  kann
nicht  anfechten.  4.  §  13391,  88§  187  ff.  5.  §  1337  M.  4.

6.  Auch  des  nicht  anfechtungsberechtigten;  anders  §  1338.

Wirkung  der  Aufechtung  §.  1351.

Wird  die  Ehe  nach  §.  1350  von  dem  Ehegatten  der  früheren
Ehe:“  angefochten,  so  hat  dieser  dem  anderen  Ehegatten?  nach
den  für  die  Scheidung  geltenden  Vorschriften  der  §§.  1578  bis
1582  Unterhalt  zu  gewähren  3,  wenn  nicht  der  andere  Ehegatte
bei  der  Eheschließung  wußte",  daß  der  für  todt  erklärte  Ehegatte
  die  Todeserklärung  überlebt  hat.“

Le  134,  IIb  1336,  III  1334.  Prot.  IV,  452  bis  456,  534,  535,  VI,  392.
        <pb n="860" />
        854  Viertes  Buch.  Familienrecht.

1.  Das  ist  der  mit  dem  Toterklärten  verheiratet  gewesene  Gatte.
Anfechten  kann  er  nur,  wenn  er  gutgläubig  ist  (8  13501½);  gegen  den
gutgläubigen  Gatten  ist  aber  ein  Unterhaltsanspruch  aus  §  1345  nicht
gegeben,  deshalb  hier  Sonderbestimmung.

2.  Umgekehrt  hat  letzterer,  wenn  er  die  Ehe  anficht,  seinem  Gatten
keinen  Unterhalt  nach  §  1345  zu  gewähren.  Grund:  er  ist  gutgläubig.

3.  Die  Unterhaltspflicht  ist  nicht  auf  die  Voraussetzung  des  bösen
Glaubens  gestellt,  wie  im  §  1345.  Geltendmachung  im  Konkurs  s.  K.
3  S.  auch  §  16082.

4.  Bei  bösem  Glauben  kein  Unterhaltsanspruch.

5.  Nicht:  daß  er  zur  Zeit  der  Eheschließung  noch  gelebt  hat,  wie
nach  §§  13501  und  1345.

Wirkung  der  Auflösung  §.  1352.

Wird  die  frühere  Ehe  nach  §.  1348  Abs.  2  aufgelöstt,
so  bestimmt  sich  die  Verpflichtung  der  Fraus,  dem  Mannes
zur  Bestreitung  des  Unterhalts  eines  gemeinschaftlichen  Kindes“
einen  Beitrag  zu  leisten  5,  nach  den  für  die  Scheidung  geltenden
Vorschriften  des  §.  1585.

1  1465,  IIA  1485  Satz  2,  IID  1337,  111  1385.  M.  1V,  645.  Prot.  IV,
456,  VI,  392.

1.  8  1348  M.  5.

2.  Aus  der  früheren  Ehe;  einerlei  ob  sie  es  ist,  die  für  tot  erklärt
war,  oder  ihr  Mann.

3.  Aus  der  früheren  Ehe;  einerlei  ob  er  es  ist,  der  für  tot  erklärt
war,  oder  seine  Frau.

4.  Aus  der  früheren  Ehe.  Aber  erst  wenn  es  sich  herausstellt,  daß
der  Toterklärte  noch  lebt.

5.  §  1585.  Für  die  Frau  Ausnahme  von  8  1606.  Nur  die  Frau
ist  zur  Beitragsleistung  verpflichtet,  ohne  Unterschied,  ob  sie  die  neue  Ehe
geschlossen  hat  oder  der  Mann.  Für  den  Mann  verbleibt  es  bei  der
Unterhaltspflicht  des  §  1606.

 

Fünfter  Titel.

Wirkungen  der  Ehe  im  Allgemeinen.“

*  Regelung  der  persönlichen  Verhältnisse  der  Gatten  zueinander,
sowie  der  vermögensrechtlichen,  soweit  sie  nicht  durch  den  Güterstand
bedingt  sind.  Die  Gatten  sind  sich  gegenseitig  zur  ehel.  Lebensgemeinschaft
verpflichtet.  Der  Mann  ist  das  Haupt  der  Familie,  der  Frau  sind  daneben
selbständige  Rechte  eingeräumt.  Die  frühere  Beschränkung  der  Ehefrau
als  solcher  in  der  Geschäftsfähigkeit  ist  beseitigt.  —  Die  Eingehung  der
Ehe  macht  nicht  volljährig.  Übergangsvorschr.  a.  199,  Ausländer  und
Ehen  im  Auslande  a.  14,  162.
        <pb n="861" />
        I.  Abschn.:  Bürgerl.  Ehe.  5.  Tit.:  Wirkungen  d.  Ehe  im  allgemeinen.  855

1.  Berhältnis  der  Gatten  8.  1353.
Die  Ehegatten  sind  einander  zur  ehelichen  Lebensgemeinschaft:

  verpflichtet."

Stellt  sich  das  Verlangen  eines  Ehegatten  nach  Herstellung
der  Gemeinschaft  als  Mißbrauch  seines  Rechtes  dars,  so  ist
der  andere  Ehegatte  nicht  verpflichtet,  dem  Verlangen  Folge  zu
leisten.“  Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  andere  Ehegatte  berechtigt
ist,  auf  Scheidung  zu  klagen.  5“

1  187,  II8  1258,  IIb  1388,  II1  1386.  M.  IV,  104.  Prot.  IV,  94.  D.  181.

1.  Inhalt  des  unter  den  Gatten  durch  die  Ehe  hergestellten  Rechtsverhältnisses.
  Daraus  ergeben  sich  die  einzelnen  Pflichten  der  Gatten,
wie  Treue,  Beistandleistung,  Zusammenleben  in  häuslicher  Gemeinschaft,
Leistung  der  ehel.  Pflichten  usv.  Vgl.  3.  JW.  10½,  11  #8.  Jeder
Gatte  ist  verpflichtet,  seinerseits,  soweit  möglich,  die  Hindernisse  zu  beseitigen,
  die  dem  gemeinschaftl.  Leben  entgegenstehen,  also  z.  B.  im
Falle  einer  Krankheit,  wenn  nötig,  eine  Heilanstalt  außzu  uchen,  E.  R.
59  8,  oder  den  kranken  Gatten  in  eine  Heilanstalt  zu  bringen  E.  R.  70  50K1e
—  Kann  durch  Vertrag  nicht  beseitigt  werden,  4.  JW.  05  485,  R.  61  Pn
Bay.  91/85.  Vertrag  über  die  Regelung  der  hel.  Verhältnisse  E.  gw.
OI  781.  —  Dauer  während  der  ghanzen  Ehe,  also  insbes.  auch  während
des  Scheidungsverfahrens  E.  JW.  07%%  vgl.  auch  11  766.  Verletzung
der  ehelichen  Pflichten  begründet  keinen  Anspruch  auf  Schadensersatz,
außer  wenn  das  Verhalten  gegen  88  823,  826  verstößt  E.  Gr.  506“.
Vgl.  auch  ZE.  R.  70“

2.  Klage  auf  Herstellung  des  ier  Lebens,  Ehesache,  3PO.  88  606  ff.
Zwangsvollstreckung  ausgeschlossen  8P.  8  8888;  desgl.  polizeil.  Zwangsmittel
  M.  Sch.  §  208;  M.St.  8  206;  Verurteilung  Grundlage  für  Scheidungsverfahren
  aus  §  15672  Nr.  1.  Verjährung  ausgeschlossen,  K.104
Die  Klage  kann  mit  der  Scheidungsklage  verbunden  werden  4.  J#
O5  #%d.  Die  Ernstlichkeit  ist  von  Amts  wegen  zu  prüfen  ZE.  JW.  07  15.
Abweisung  der  Klage  zur  Zeit  aus  gesundheitl.  Gründen  E.  ZW.  10“..

3.  8  226  A.  5.  Richterliches  Ermessen  E.  IW.  02B.  2a78.  Maßgebend
ist,  ob  mit  Rücksicht  auf  das  sittliche  Wesen  der  Ehe  nach  den  Lebensverhältnissen
  der  Gatten  dem  sich  weigernden  zugemutet  werden  kann,  die
ehel.  Gemeinschaft  herzustellen  4.  R.  46  3/4,  JW.  O0%.,  01  28,  Gr.  45%½
Beispiele  E.  JW.  00  561,  01  2063.35.648,  ogl.  auch  JW.  03F  36,  04400,
05  593,  061,  07“"8.  Andere  Gründe,  z  .  B.  Kranneit,  Mitteliosigkeit,
fenüger  nicht;  wegen  letzterer  s.  E.  EG.  00  7  egen  Pflichtwidrigiten

  gegenüber  den  Kindern  und  wegen  Unzulänglichkeit  des  gewährten
Wirtschaftsgelds  s.  E.  R.  in  Sachs.  O07½8.  Der  Mißbrauch  ist  von  Amts
wegen  zu  berücsichtigen,  wenn  er  sich  nach  dem  festgestellten  Sachverhalt
ergibt,  Z.  JW.  0710

4.  Er  darf  also  getrennt  leben.  Er  darf  währenddessen  Unterhalt
nach  8  1361  verlangen.  E.  R.  47  336  und  A.  6.

5.  Aus  88  1565  bis  1568;  §  1569  ist  der  Natur  der  Sache  nach
ausgeschlossen,  Z.  JW.  03.  4.  Das  Recht  erlischt  wie  das  Recht  auf
        <pb n="862" />
        856  Viertes  Buch.  Familienrecht.

Scheidung  durch  Verzeihung  oder  Zeitablauf  §§  1570,  1571;  auch  wenn
seitens  des  anderen  Gatten  ein  Mißbrauch  des  Rechtes  nicht  vorliegt,
z.  B.  wenn  der  Scheidungsgrund  zeitlich  weit  zurückliegt  und  die  Frist
zur  Erhebung  der  Scheidungsklage  nach  §  1571°  noch  nicht  abgelaufen
ist,  S.  JW.  03  B.4.  Selbst  nach  Abweisung  der  Scheidungsklage,  wenn
das  Verhalten  des  anderen  Gatten  noch  einen  Mißbrauch  seines  Rechtes
darstellt,  E.  Sachs.  13  12.  ÜMber  das  Verhältnis  des  §  627  ZPO.  zu
8  940  37.  und  zu  §  1353  s.  Z.  R.  49  768.

.  Die  im  Abs.  2  erwähnten  beiden  Gründe  für  die  Verweigerung
der  ehel.  Lebensgemeinschaft  stehen  sich  selbständig  gegenüber.  Das  Herstellungsverlangen
  des  einen  Gatten  ist  nicht  nur  dann  unberechtigt,
wenn  dem  anderen  ein  Scheidungsgrund  zur  Seite  steht,  sondern  auch,
wenn  dies  nicht  der  Fall  ist,  das  Verlangen  sich  aber  als  Rechtsmißbrauch
darstellt.  Das  Gesetz  rechnet  demnach  mit  der  Möglichkeit  eines  Zustandes,
  bei  dem  einerseits  die  Scheidungsklage  ausgeschlossen  ist  und
trotzdem  anderseits  die  Herstellung  der  ehel.  Gemeinschaft  nicht  gefordert
werden  kann.  Die  Sachlage  ist  in  solchen  Fällen  ähnlich,  wie  sie  dic
anderwärts  zugelassene  Trennung  von  Tisch  und  Bett  mit  sich  bringt.
E.  JW.  1178.

2.  Stellung  des  Mannes  8.  1354.

Dem  Manne  steht  die  Entscheidung  in  allen  das  gemeinschaftliche
  eheliche  Leben  betreffenden  Angelegenheiten  zu;  er
bestimmt  insbesondere  Wohnort?  und  Wohnung.

Die  Frau  ist  nicht  verpflichtet  3,  der  Entscheidung  des  Mannes
Folge  zu  leisten,  wenn  sich  die  Entscheidung  als  Mißbrauch
seines  Rechtes  darstellt.“

1  1278,  TI#  1254,  IIb  1339,  1II  1387.  M.  1V,  105.  Prot.  IV.  94  bis  97.  D.  181.

1.  Die  ganze  Lebensführung,  der  Aufwand,  die  Kindererziehung
usw.  Hinsichtlich  der  Kinder  s.  §  1634  u.  unten  A.  4.  Nicht  durch
Vertrag  beschränkbar  E.  R.  61  53,  Gr.  45  79,  JW.  O05/55,  08406.  Nicht  in
solchen  Angelegenheiten  der  Frau,  die  keinen  Einfluß  auf  das  gemeinschaftl,
  ehel.  Leben  haben  z.  B.  §  1365;  s.  auch  Z.  R.  59  ½8  und  ZW.
11  °572.  Nur  solange  die  ehel.  Lebensgemeinschaft  tatsächlich  fortbesteht,
E.  JW.  0811.  Vgl.  ferner  88  1783,  1887.  Der  Mann  ist  der  Vorstand
  des  Haushalts.  Als  solcher  trifft  ihn  zwar  im  allg.  eine  Haftung
für  die  zum  Hausstande  gehörenden  Personen  nicht;  aber  er  ist  der
Allgemeinheit  gegenüber  verpflichtet,  bei  der  Einrichtung  seines  Hausstandes
  tunlichst  auf  die  Wahrung  fremder  Interessen  Rücksicht  zu
nehmen,  insbes.  auf  die  Sicherheit  der  mit  den  Hausgenossen  in  Berührung
  kommenden  Dritten;  Versäumnis  macht  schadensersatzpflichtig,
E.  R.  7051.  —  Klage  auf  Herstellung  des  ehel.  Lebens  s.  8  1353  A.  2.
Der  Fall  der  dauernden  Verhinderung  des  Mannes  ist  nur  für  das
Güterrecht  geregelt  88  1401,  1450.  —  Vgl.  §  1357  M.  4.

2.  Tatsächlicher  Aufenthalt  von  längerer  Dauer.  Bgl.  9  7  M.  3.
Auch  wenn  die  Frau  die  ehel.  Wohnung  auf  ihren  Namen  gemietet  hat,
gilt  der  Mann  als  Inhaber.  Wohnsitz  s.  §  10  und  A.  1.  Die  Frau
        <pb n="863" />
        J.  Abschn.:  Bürgerl.  Ehe.  6.  Tit.:  Wirkungen  d.  Ehe  im  allgemeinen.  857

teilt  den  inländischen  Wohnsitz  des  Mannes,  auch  wenn  sie  berechtigterweise
  von  dem  Manne  getrennt  lebt.  Z.  R.  59387.

3.  Beschränkung  des  in  Abs.  1  aufgestellten  Satzes.  Treibt  die
Frau  mit  Zustimmung  des  Mannes  ein  selbständiges  Erwerbsgeschäft,
so  scheidet  dieses  von  den  Angelegenheiten  des  Abs.  1  aus,  &amp;amp;.  RöSt.  35395.

4.  Richterliches  Ermessen,  §  1353  A.  3.  So  z.  B.  wenn  der  Mann
den  Wohnort  ins  Ausland  verlegt  oder  sich  wegen  begangener  Verbrechen
aus  dem  Lande  entfernt.  Entscheidungen  in  bezug  auf  die  Kinder
s.  8  1634  A.  5.  Bgl.  88  10,  226,  ferner  St  AG.  88  11,  19  u.  212
i.  F.  a.  41.

3.  Stellung  der  Frau.
dei  Fe  .  1355.

Die  Frau  erhält!  den  Familiennamen  des  Mannes.“
1274,  II  a  1255,  IIb  1310,  111  1338.  M.  IV,  106.  Prot.  IV.  97,  98.
.  162.

1.  Die  Frau  ist  berechtigt  und  verpflichtet,  den  Familiennamen
des  Mannes  zu  führen;  auch  im  Falle  der  Namensänderung.  Sie  ist
nicht  verpflichtet,  den  Namen  mit  einem  Zusatz  zu  führen,  aus  dem  sich
ihre  Eigenschaft  als  Ehefrau  ergibt;  sie  darf  .  z.  B.  Schriftstücke  allein
mit  dem  Familiennamen  unterzeichnen,  selbst  auf  die  Gefahr  hin,  daß
die  Verwechslung  entsteht,  als  rühre  die  Unterschrift  von  dem  Manne
ger,  K.  JW.  14  878.  Bei  Weigerung,  den  Namen  des  Mannes  zu  führen,
kKlage  auf  Herstellung  des  ehelichen  Lebens.  Mit  Einwilligung  des
Mannes  kann  die  Frau  ihren  Namen  dem  des  Mannes  hinzufügen  oder
einen  Künstler=  oder  Schriftstellernamen  führen.  Ein  Recht  darauf  hat
sie  nicht;  in  der  Verweigerung  kann  aber  Mißbrauch  des  ehemännlichen
Rechtes  liegen.  —  Namensrecht  §8  12.  Name  der  geschiedenen  Frau  s.
§  1577.  —  Ausnahmen  für  den  hohen  Adel  a.  57,  58.

2.  Auch  den  sozialen  Stand  des  Mannes  (88  13531,  1356  2);  für
Unterhalts-  und  Scheidungsrecht  wichtig  (88  1578,  1610).  Ob  auch  den
Stand  im  öffentlich-rechtlichen  Sinne  (Adel),  entscheidet  sich  nach  Landesrecht
  s.  §8  1616  A.  2.  Vgl.  Pr.  ALR.  II  1  88  193,  738  bis  740,
Aa.  89  1  c;  S.A.  8  93.

b)  Hänsl.  Wirkungskreis  8§.  1356.

Die  Frau  ist,  unbeschadet  der  Vorschriften  des  §.  13541,
berechtigt  und  verpflichtet,  das  gemeinschaftliche  Hauswesen  zu.
leiten.  «

Zu  Arbeiten  im  Hauswesen  und  im  Geschäftes  des  Mannes
ist  die  Frau  verpflichtet,  soweit  eine  solche  Thätigkeit  nach  den
Verhältnissen,  in  denen  die  Ehegatten  leben“,  üblich  ist.

1  1375,  II  à  1956,  IIb  1341,  111  13839.  M.  VI,  107.  Prot.  IV,  99.

1.  28  auch  in  den  Angelegenheiten  des  Hauswesens  steht  dem
Manne  die  Entscheidung  zu.  Aber  auch  §  1354  gilt  hier.

2.  Damit  ist  das  bezeichnet,  was  §  13571  den  häusl.  Wirkungskreis
  der  Frau  nennt.  Geht  über  die  Führung  des  Haushalts  hinaus
        <pb n="864" />
        858  Viertes  Buch.  Familienrecht.

und  umfaßt  alle  Anordnungen,  die  erforderlich  sind,  damit  das  gemeinschaftliche
  Leben  der  Gatten,  der  Kinder,  der  Dienstboten  seinen  regelmäßigen
  Gang  nehmen  kann.  Also  alle  den  ehel.  Aufwand  betreffenden
Besorgungen,  die  durch  die  Frau  erledigt  zu  werden  pflegen,  E.  R.  617
wie  Sorge  für  Nahrung,  Kleidung,  Reinhaltung,  Ruhe  und  Ordnung,
  Gesundheit  usw.;  auch  Erneuerung  abgenutzten  Hausgerätes  K.  FG.
7163.  Alles  an  den  Verhältnissen  der  Gatten  gemessen  .  JW.  05“"#8.
Betrifft  die  tatsächliche  Seite;  für  Rechtsgeschäfte,  die  hierbei  notwendig
werden,  s.  §  1357.  Recht  und  Pflicht  der  Frau.  Verkürzung  oder
Entziehung  gewährt  der  Frau  Klagerecht;  dem  Manne  steht  Klagerecht
zu,  kenn  die  Frau  sich  der  Verpflichtung  entzieht.  Dies  gilt  auch
von  ..

3.  In  oder  außer  dem  Hause.  Was  sie  dabei  erwirbt,  gehört
dem  Manne,  und  zwar  auch  dann,  wenn  dazu  technische  Fertigkeiten
und  eine  gewisse  Ausbildung  der  Frau  erforderlich  sind,  Z.  R.  64  3.
Außerhalb  des  ihr  durch  die  §§  1356,  1357  zugewiesenen  Wirkungskreises
  ist  die  Frau  weder  verpflichtet,  noch  ohne  Zustimmung  des
Mannes  berechtigt,  selbst  einem  Erwerbe  nachzugehen,  4.  JW.  117“.
Schadensersatzanspruch  des  Mannes,  falls  die  Frau  die  Arbeiten  verweigert,
  nur,  wenn  Verstoß  der  Frau  gegen  88  823,  826  vorliegt,
.  Gr.  50  %.  Anders  bei  selbständigem  Geschäftsbetrieb  oder  wenn  die
Frau  von  dem  Mann  für  ihre  Leistungen  für  sein  Geschäft  bezahlt  wird,
E.  R.  64  32,  f.  88  1367,  14381.  Schadensersatzansprüche  gegen  Dritte
wegen  Wegfalls  der  Dienste  der  Frau  im  Hause  oder  im  Geschäft  stehen
nur  dem  Manne  zu;  daneben  besteht  ein  Anspruch  der  Frau  selbst
wegen  verminderter  oder  aufgehobener  Erwerbsfähigkeit  #.  R.  63  ½,
7320%  IW.  O9/#88,  0  s  18,  1

4.  Sowohl  die  objektiven  Verhältnisse,  wie  Ort,  Zeit,  Sitte,  Umgebung,
  herrschende  Anschauung,  als  die  bisher  von  den  Chegatten  gepflogene
  Lebensweise.  Vgl.  auch  §  845.  Nicht  lediglich  der  Stand  des
Mannes,  E.  R.  62  7.

Schlüfselgewalt  insbef.  §.  1357.

Die  Frau  ist  berechtigt!,  innerhalb  ihres  häuslichen  Wirkungskreises?
  die  Geschäfte  des  Mannes?s  für  ihn  zu  besorgen
und  ihn  zu  vertreten.“  Rechtsgeschäfte,  die  sie  innerhalb  dieses
Wirkungskreises  vornimmt,  gelten  als  im  Namen  des  Mannes  vorgenommen,
  wenn  nicht  aus  den  Umständen  sich  ein  Anderes  ergiebt.

Der  Mann  kann  das  Recht  der  Frau  beschränken  oder
ausschließen.“  Stellt  sich  die  Beschränkung  oder  die  Ausschließung
als  Mißbrauch  des  Rechtes  des  Mannes  dar,  so  kann  sie  auf
Antrag  der  Frau  durch  das  Vormundschaftsgericht  aufgehoben
werden.)  Dritten  gegenüber  ist  die  Beschränkung  oder  die  Ausschließung

  nur  nach  Maßgabe  des  §.  14358  wirksam.
I  1278,  II  à  1257,  I11D  1342,  III  1340.  M.  IV,  117.  Prot.  1V,  106  bis
108.  D,  189,  a.  16.
        <pb n="865" />
        I.  Abschn.:  Bürgerl.  Ehe.  5.  Tit.:  Wirkungen  d.  Ehe  im  allgemeinen.  859

1.  Schlüsselgewalt,  gesetzl.  Vertretungsmacht,  kraft  deren  die  Frau
unabhängig  vom  Güterstand  innerhalb  ihres  häusl.  Wirkungskreises  über
das  Vermögen  des  Mannes  verfügen  und  ihn  durch  Rechtsgeschäfte  verpflichten
  kann;  für  minderjähr.  Frauen  §  165.  Ausländer  a.  162.

2.  Begriff  s.  §  1356  A.  2.  Die  Aufhebung  der  häusl.  Gemeinschaft
  hebt  die  Schlüsselgewalt  nicht  ohne  weiteres  auf.  So  auch  Z.  FG.
7168;  insbes.  nicht,  wenn  die  Trennung  nur  vorübergehend  und  im
Einverständnis  der  Gatten  erfolgt  ist,  E.  Gr.  52  .

3.  Aus  solchen  Geschäften  ist  der  Mann  der  Frau  gegenüber  wie
ein  Auftraggeber  berechtigt  und  verpflichtet  —  Verhältnis  nach  innen.

4.  Dritten  gegenüber  ist  der  Mann  allein  haftbar  —  Verhältnis
nach  außen;  die  Frau  braucht  dabei  nicht  im  Namen  des  Mannes  abzuschließen.
  Anders  nur,  wenn  sie  sich  für  sich  selbst  verpflichtet.  Die
Frau  kann  kraft  ihrer  Vertretungsmacht  Ausnahmen  von  Anordnungen
des  Mannes  treffen,  .  JW.  064#°.  allgemeine  Vertretungsbefugnis
steht  der  Frau  nicht  zu,  ebensowenig  dem  Manne  in  Ansehung  der  Frau,
soweit  es  nicht  der  Güterstand  mit  sich  bringt.  Bgl.  8§  1401,  1450,  f.
auch  E.  JW.  10  5“.  5.  S.  A.“  vor  §  104.

6.  Durch  Erklärung  gegenüber  der  Frau;  Wirksamkeit  unter  Anwesenden
  sofort,  gegenüber  der  nicht  anwesenden  Frau  nach  §  130.
E.  G.  7  165.  Veröffentlichung  dieser  Maßnahme  .  R.  60½.  Dagegen
können  die  Rechte  der  Frau  nicht  durch  Vertrag  unter  den  Gatten  geändert
  werden.  E.  R.  61  58.

7.  Nicht  Prozeßgericht.  Zuständigkeit  des  VG.  F##.  88  35,  45,
Eintritt  der  Wirksamkeit  der  gerichtl.  Verfügung  FG#G.  8§  53.  Die  minderjährige
  Frau  ist  selbständig  antrags-  und  beschn-  Deberechü,  FGG.  Sb.
Bei  schwerer  Störung  Kögercht  nach  §  1353,  vgl.  auch  §  226  A.  5.

.  Wenn  sie  in  das  Güterrechtsregister  eingetragen  oder  dem
Dritten  bekannt  ist.  Vgl.  8§  1558  ff.  Zur  Wirksamkeit  gegenüber  der
Frau  ist  die  Eintragung  nicht  geboten;  die  Eintragung  allein  ohne  die
Erklärung  gegenüber  der  Frau  (A.  6)  ist  wirkungslos  .  KG.  32  A.  3.

.)  Persnl.  Leistungen  d.  Fran  §.  1358.

Hat  sich  die  Fraut  einem  Dritten  gegenüber  zu  einer
von  ihr  in  Person  zu  bewirkenden  Leistung"  verpflichtet,  so
kann  der  Mann  das  Rechtsverhältniß  ohne  Einhaltung  einer
Kündigungsfrist  kündigen,  wenn  er  auf  seinen  Antrag  von  dem
Vormundschaftsgerichte  dazu  ermächtigt  worden  ist.¾  Das  Vormundschaftsgericht
  hat  die  Ermächtigung  zu  ertheilen,  wenn  sich
ergiebt,  daß  die  Thätigkeit  der  Frau  die  ehelichen  Interessen
beeinträchtigt.“

Das  Kündigungsrecht  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Mann
der  Verpflichtung  zugestimmt  hat  oder  seine  Zustimmung  auf
Antrag  der  Frau  durch  das  Vormundschaftsgericht  ersetzt  worden
ist5  Das  Vormundschaftsgericht  kann  die  Zustimmung  ersetzen,
        <pb n="866" />
        860  Viertes  Buch.  Familienrecht.

wenn  der  Mann  durch  Krankheit  oder  durch  Abwesenheit  an  der
Abgabe  einer  Erklärung  verhindert  und  mit  dem  Aufschube
Gefahr  verbunden  ist"  oder  wenn  sich  die  Verweigerung  der
Zustimmung  als  Mißbrauch  seines  Rechtes  darstellt.“  Solange
die  häusliche  Gemeinschaft  aufgehoben  ist,  steht  das  Kündigungsrecht
  dem  Manne  nicht  zu.

Die  Zustimmung  sowie  die  Kündigung  kann  nicht  durch
einen  Vertreter“  des  Mannes  erfolgen;  ist  der  Mann  in  der
Geschäftsfähigkeit  beschränkt,  so  bedarf  er  nicht  der  Zustimmung

seines  gesetzlichen  Vertreters.?
1  1277,  1I  a  1258,  1Ib  1343,  III  1341.  M.  IV,  110.  Prot.  IV,  101  bis
105,  VI,  272.  D.  182.

1.  Die  Frau  wird  durch  die  Verehelichung  in  ihrer  Geschäftsfähigkeit
  nicht  beschränkt  und  besorgt  ihre  eigenen  Angelegenheiten  selbständig;
  insbes.  kann  sie  sich  zu  einer  Leistung  verpflichten,  ohne  der
Einwilligung  des  Mannes  zu  bedürfen.  Bgl.  auch  3#O.  8  52°.  Aber

135
2.  Nicht  gerade  eine  Leistung,  welche  die  Frau  nur  allein  erfüllen
kann,  Svl.  B.  Engagement  als  Sängerin,  sondern  jede  persönliche  Leistung
schlechthin,  z.  B.  als  Dienstbote,  Arbeiterin;  auch  einzelne  Arbeiten,
z.  B.  Anfertigung  eines  Kleides.  Vgl.  auch  9  267.

3.  Ausnahme  von  §  135411.  Zuständigkeit  und  Verfahren  s.  8  1357
A.  7.  4.  Die  Ermächtigung  steht  nicht  im  Ermessen  des  BVWG.8s;
aber  darüber,  ob  die  ehel.  Interessen  beeinträchtigt  sind,  freie  Beweiswürdigung;
  beeinträchtigt  -  =  verletzt.

.  Die  I.  dinderäheige  Frau  ist  selbständig  antragsberechtigt  s.

8  1357  7m  —  Zustimmung  8  182.  Ersetzung  der  Zustimmung
§  1304  A.  8.

fuh  6.  8  1379  A.  4  bis  6.  Die  Ersetzungsgründe  sind  erschöpfend  aufgeführt.


7.  8  13532.  §  226.  3Z.  B.  wenn  das  von  der  Frau  beabsichtigte
  Geschäft  zur  Beschaffung  des  notwendigen  Unterhalts  der
Familie  geboten  ist.  Stellt  es  sich  später  heraus,  daß  ein  Mißbrauch
des  Rechtes  des  Mannes  nicht  vorlag,  so  lebt  das  Kündigungsrecht
nicht  auf.  8.  §  1307  A.  2.

9.  88  106  ff.,  114;  8  107  A.  1.  9  1307  A.  3  bis  5.

4.  Sorgfalt  §.  1359.

Die  Ehegatten  haben  bei  der  Erfüllung  der  sich  aus  dem
ehelichen  Verhältniß  ergebenden  Verpflichtungen:  einander  nur
für  diejenige  Sorgfalt  einzustehen,  welche  sie  in  eigenen  Angelegenheiten
  anzuwenden  pflegen.?

1  1279,  IIn  1259,  IID  1344,  III  1312.  M.  IV,  121.  Prot.  1V,  108,  109.

1.  auch  der  aus  dem  Güterrecht  oder  der  uUnterhaltspflicht  ent
stehenden,  vgl.  jedoch  §  1456.  Pflicht  des  in  gesetzlichem  Güterstand
        <pb n="867" />
        I.  Abschn.:  Bürgerl.  Ehe.  5.  Tit.:  Wirkungen  d.  Ehe  im  allgemeinen.  861

lebenden  Mannes  das  zum  eingebrachten  Gut  gehörende  Inventar  gegen
Feuersgefahr  zu  versichern  2.  R.  76  136.  Nicht  bei  Erfüllung  der  Verpflichtungen
  aus  einem  zwischen  idnen  abgeschlossenen  Rechtsgeschäfte,
n,  nach  Auftesung  der.  .  Ehe,  z.  B.  bei  der  Auseinandersetzung;  hier
gilt  §  276.

5.  Unterhaltspflicht  §.  1360.

Der  Mann  hat  der  Frau  nach  Maßgabe  seiner  Lebensstellung,
  seines  Vermögens  und  seiner  Erwerbsfähigkeit  Unterhalt
  zu  gewähren.

Die  Frau  hat  dem  Manne,  wenn  er  außer  Stande  ist,
sich  selbst  zu  unterhalten  ,  den  seiner  Lebensstellung  entsprechenden
  Unterhalt  nach  Maßgabe  ihres  Vermögens  und
ihrer  Erwerbsfähigkeit  zu  gewähren.

Der  Unterhalt  ist  in  der  durch  die  eheliche  Lebensgemeinschaft
  gebotenen  Weise  zu  gewähren.  Die  für  die  Unterhaltspflicht
  der  Verwandten  geltenden  Vorschriften  der  8§.  1605,
1613  bis  1615  finden  entsprechende  Anwendung.

1  1280,  1231,  11  àa  1260,  IID  1345,  III  1348.  M.  IV,  122,  126.  Prot.  1V,
109  bis  112.  D.  188.

1.  Das  Recht  der  Frau  ist  nicht  durch  Bedürftigkeit  bedingt;  anders
§  16021.  Der  Mann  ist  nicht  berechtigt,  seinen  Unterhalt  vorweg  zu
nehmen;  anders  §  16031.  Das  Maß  richtet  sich  nach  den  Verhältnissen
und  der  Leistungsfähigkeit  des  Mannes,  nicht  §  16101.  Vgl.  auch
E.  JW.  008½;  auch  §  1611  findet  Anwendung  E.  Gr.  47  970.  Bei  der
Bemessung  der  Leistungsfähigkeit  kommt  es  nicht  auf  die  Höhe  des  Einkommens
  an,  denn  der  Unterhalt  ist,  wenn  nötig,  aus  dem  Stammvermögen
  zu  leisten  Z.  JW.  11  306,  vgl.  auch  11778.  —  Verjährung
s.  88  1942,  197,  204;  vgl.  auch  §§  5191:,  528,  5292,  8434,  8442  und
dazu  E.  R.  *  ferner  #  J  14181  Nr.  2,  8  1468  Nr.  3.  Zum  Unterhalt
  gehören  auch  Krankheits=  und  Kurkosten,  nicht  Prozeßkosten;  für
etztere  sind  die  güterrechtl.  Bestimmungen  entscheidend  E.  ZW.  W  10.
R.  46  554.  Die  Unterhaltspflicht  ist  unabhängig  vom  Güterstande;
aber  der  Unterhalt  der  Frau  unter  den  ehelichen  Aufwand  fällt,  so  *
der  Mann  ihn  unter  Umständen  aus  dem  Vermögen  der  Frau  bestreiten;
vgl.  §8§  13891,  14271,  1458,  1529,  1549  und  Z.  JW.  08  v.

2.  Die  Unterhaltspflicht  der  Frau  ist  subsidiär.  Ob  der  Mann
das  Unvermögen  verschuldet  hat,  kommt  nicht  in  Betracht;  er  braucht
nicht  völlig  vermögenslos  zu  sein,  es  genügt,  wenn  er  nicht  imstande
ist,  sich  selbst  und  seine  Familie“  in  einer  seiner  Lebensstellung  entsprechenden
  Weise  zu  unterhalten.  —  Beitrag  zur  Bestreitung  des  ehel.
Aufwandes  aus  Vorbehaltsgut  §  1371,  bei  Gütertrennung  §  1427.

3.  nicht  ihrer;  standesmäßiger  Unterhalt  s.  8  161071.

4.  Nicht  ihres  Einkommens,  allo,  wenn  nötig,  mit  dem  Stammvermögen;
  ebenso  wie  der  Mann,  s.  A
        <pb n="868" />
        862  Viertes  Buch.  Familienrecht.

5.  Regelmäßig  in  Natur  (im  gemeinschaftl.  Haushalt);  anders
8  16122.  esetl.  Ausnahme:  8  1361.  Ausnahmsweise  in  Geld.  .
Sachs.  10  767,  132/8,  s.  auch  JW.  O02  B.  215,  05  208,  R.  615/3.  Vertragsmäßige
Regelung  über  Geldleistung  .  R.  61  5.  —  Geltendmachung  im  Konkurs
s.  KO.  §  32.  Pfändungsfreiheit  8PO.  §  8501  Nr.  2.  Verhältnis  der
Unterhaltspflicht  des  Ehegatten  zu  der  der  Verwandten  88  1608,  1609.

6.  Verhältnis  zu  §8  1601  ff.  überhaupt  s.  Z.  JW.  03  B.81.

§.  1361.

Leben  die  Ehegatten  getrennt  #,  so  ist,  solange  einer  von
ihnen  die  Herstellung  des  ehelichen  Lebens  verweigern  darf?
und  verweigert  3,  der  Unterhalt  durch  Entrichtung  einer  Geldrente"
  zu  gewähren;  auf  die  Rente  finden  die  Vorschriften  des
§.  760  Anwendung.5  Der  Mann  hat  der  Frau  auch  die  zur.
Führung  eines  abgesonderten  Haushalts  erforderlichen  Sachen
aus  dem  gemeinschaftlichen  Haushalte  zum  Gebrauche  herauszugeben
  ,  es  sei  denn,  daß  die  Sachen  für  ihn  unentbehrlich  sind
oder  daß  sich  solche  Sachen  in  dem  der  Verfügung  der  Frau
unterliegenden  Vermögen  befinden.

Die  Unterhaltspflicht  des  Mannes  fällt  weg  oder  beschränkt
sich  auf  die  Zahlung  eines  Beitrags,  wenn  der  Wegfall  oder
die  Beschränkung  mit  Rücksicht  auf  die  Bedürfnisse  sowie  auf
die  Vermögens=  und  Erwerbsverhältuisse  der  Ehegatten  der  Billigkeit
  entspricht.5

1  1460,  1I  a  1261,  11  b  1346,  III  1344.  M.  XIV,  633.  Prot.  IV,  109,  110,
451,  V,  135,  VI,  272.

1.  d.  h.  nicht  in  häusl.  Gemeinschaft;  nicht  nach  der  Scheidung,
nicht  nach  §  1575;  für  diese  Fälle  gelten  die  88  1578  bis  1582,  1586:
bei  Nichtigkeit  der  Ehe  s.  §§  1345  bis  1347,  1351.  Über  die  Erfordernisse
  der  Klagebegründung  S.  JW.  04  2“.  Vertrag  über  die
Trennung  unzulässig  Z.  R.  61  50,  Bay.  933.

2.  8  13532.  Gleichgültig,  ob  der  unterhaltsberechtigte  oder  der
verpflichtete  Gatte.  Auch  wenn  sie  beide  verweigern  dürfen.

3.  Der  Gatte  muß  zur  Verweigerung  berechtigt  sein  und  dieses
Recht  zugleich  ausüben.  E.  Sachs.  13242,  JW.  02  B.  201.  Bei  grundloser
  Weigerung  Z.  JW.  O5  2038.  Nicht,  wenn  die  Trennung  bloß  auf
beiderseitigem  Einverständnisse  beruht.  Nach  E.  JW.  02  3.  215,  wenn  der
Mann  die  Frau  verlassen  hat  und  ihr  die  Aufnahme  in  seine  Wohnung
verweigert.

.  Ausnahme  von  8  1360:  gemeinsamer  Haushalt  besteht  nicht.
Kein  Anspruch  des  unterhaltsberechtigten  Gatten  auf  fortdauernde  Benutzung
  der  ehel.  Wohnung  &amp;amp;.  JW.  10507.  Das  Maß  des  Unterhalts
bestimmt  sich  nach  §  1360;  überhaupt  bleiben  88  1360,  16118  maßgebend,
  soweit  8  1361  nicht  anderes  bestimmt  &amp;amp;K.  R.  6340.  Geldrente
        <pb n="869" />
        I.  Abschn.:  Bürgerl.  Ehe.  5.  Tit.:  Wirkungen  d.  Ehe  im  allgemeinen.  863

s.  8§  266,  270,  272,  284,  288,  291,  KO.  §  3°.  Vertragsmäßige  Festsetzung
  zulässig  E.  R.  61  50,  JW.  O05687,  aber  nicht,  wenn  die  Trennung
als  Gegenleistung  für  den  Unterhalt  übernommen  wird  4.  Gr.  50  32.

5.  s.  §  760  A.  2  bis  4,  8  271.

6.  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie  dem  Manne  gehören  oder  der
Frau;  ersteren  Falles  erhält  die  Frau  nicht  das  Eigentum,  auch  nicht
ausschließlich  den  persönlichen  Gebrauch,  daher  nicht  §  13622.

8  7.  2  bei  Gütertrennung  oder  als  Vorbehaltsgut.  Verfügung
§  1375  A.  3.

8.  Der  Mann  muß  beweisen.  Daß  die  Unterhaltspflicht  auch  bei
anhängigen  Scheidungs-,  Anfechtungs=  oder  Nichtigkeitsklagen  (88  1329,
1341,  1564)  für  die  Dauer  des  Verfahrens  nach  §  1361  geordnet  werden
kann,  s.  ZPO.  8§  627.  E.  JW.  03%½87.

6.  Eigentumsvermutung  §.  1362.

Zu  Gunsten  der  Gläubiger  des  Mannes:  wird  vermuthet,
daß  die  im  Besitz  eines  der  Ehegattens  oder  beider  Ehegatten
befindlichen  beweglichen  Sachen"  dem  Manne  gehören.5  Dies
gilt  insbesondere  auch  für  Inhaberpapiere  und  für  Orderpapiere,
die  mit  Blankoindossament  versehen  sind.

Für  die  ausschließlich  zum  persönlichen  Gebrauche  der  Frau
bestimmten  Sachen?,  insbesondere  für  Kleider,  Schmucksachen
und  Arbeitsgeräthe,  gilt  im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander
und  zu  den  Gläubigern  die  Vermuthung,  daß  die  Sachen  der
Frau  gehören.

1  1282,  II  a  1269,  IIb  1347,  1I1  1345.  M.  IV,  127.  Prot.  IV,  112  bis
116.  D.  188.  a.  16  7.

1.  Nicht  zugunsten  des  Mannes  selbst  oder  seiner  Erben  und  nicht
zugunsten  der  Gläubiger  der  Frau.

2.  8PO.  8  292.  Unabhängig  vom  Güterstande;  von  Bedeutung
im  wesentl.  für  den  gesell.  Güterstand  und  die  Gütertrennung;  vgl.  aber
§  1381  A.  5.  Bei  der  Gütergemeinschaft  für  eingebr.  und  Vorbehaltsgut
  der  Frau;  im  übrigen  s.  88  1438  A.  3,  1527  A.  1.  Der  weitergehende
KO.  8  45  bleibt  unberührt.  4.  Gr.  47°10.  Bedeutung  im  Strafverfahren
E.  RöSt.  3633882.

3.  auch  der  Frau  allein.  Die  Frau  kann  sich  nicht  auf  §  1006
berufen,  denn  §  1362  geht  ihm  vor,  E.  Gr.  51  1000.  Daß  sich  die  Sachen
in  der  ehel.  Wohnung  befinden,  ist  nicht  Voraussetzung;  auch  nicht,  daß
die  Gatten  beisammen  wohnen.  Besitz  s.  §§  854  ff.  Anderseits  besteht
keine  Vermutung  dafür,  daß  die  in  der  häuslichen  Gemeinschaft  vorhandenen
  Gegenständ-  sich  mit  Ausnahme  der  zum  persönlichen  Gebrauche
der  Frau  bestimmten  Sachen  im  Besitze  des  Mannes  befinden.  E.
IJW.  11  37.

4.  nicht  Grundstücke,  auch  nicht  Forderungen  u.  sonstige  Rechte.

5.  Die  Gläubiger  des  Mannes  können  sich  also  auf  Grund  eines
gegen  den  Mann  allein  erwirkten  Schuldtitels  an  diese  Sachen  halten,
        <pb n="870" />
        864  Viertes  Buch.  Familienrecht.

auch  wenn  sie  der  Frau  gehören.  Kann  die  Frau  die  Vermutung  nicht
entkräften,  so  haftet  sie  mit  ihren  Sachen  für  die  Schulden  des  Mannes,
auch  wenn  eine  solche  Haftung  nach  dem  Güterstand  ausgeschlossen  ist,
s.  8  1410.  Pfändet  ein  Gläubiger,  obgleich  er  die  Vermutung  nach
Lage  der  Sache  für  widerlegt  halten  mußte,  so  kann  ein  Verschulden
vorliegen,  wegen  dessen  er  der  Frau  schadensersatzpflichtig  wird.  Bgl.
E.  JW.  11366.  Die  Frau  ist  nicht  verpflichtet,  im  Konkurs  des  Mannes
dem  Verwalter  ein  Verzeichnis  der  in  ihrem  Besitze  befindlichen  Sachen
vorzulegen,  E.  R.  DJZ.  0378.

6.  §8  793  ff.,  WO.  a.  9,  12,  13.  HGB.  88  179,  363,  364,  365.
Vgl.  §  1381  A.  7.

7.  8  1366  A.  2,  3,  nur  bewegliche  Sachen.  Bei  dem  gesetzl.  Güterstande
  sind  die  bezeichneten  Sachen  Vorbehaltsgu,  §  1366.

8.  Es  gilt  das  Gegenteil  von  Abs.  1.  Die  Vermutung  gilt  zugunsten
der  Frau  und  ihrer  Erben  gegenüber  dem  Manne  und  gegenüber  den
Gläubigern  des  Mannes,  aber  auch  gegenüber  den  Gläubigern  der  Frau.
Die  Gläubiger  des  Mannes  mühssen  beweisen,  daß  die  Sachen  der  Frau
nict  gehören.  Der  Mann  muß  beweisen,  daß  sie  zu  seinem  Vermögen
gehören.

Sechster  Titel.

Eheliches  Güterrecht.“

*  Verhältnis  der  Gatten  in  vermögensrechtl.  Beziehung.  Das  Gesetz
hat  einen  Güterstand  als  gesetzlichen  bestimmt,  im  übrigen  den  Gatten
Vertragsfreiheit  gelassen.  Neben  dem  gesetzlichen  sind  noch  die  hauptsächlich
  sonst  üblichen  Güterstände  als  vertragsmäßige  geordnet.  Vereinbaren
  die  Gatten  keinen  anderen  Güterstand,  so  tritt  der  gesetzliche  ein.
Internat.  Privatrecht  a.  15.  Übergangsvorschr.  a.  200.  Landesrechtl.
Überleitungsvorschr.  s.  zu  a.  200.

I.  Gesetzliches  Güterrecht.“

**  Der  Güterstand  der  Verwaltung  und  Nutznießung  ist  dem  Wesen
nach  Gütertrennung  mit  Verwaltung  und  Nutznießung  des  Frauenvermögens
  durch  den  Mann.  Jeder  Gatte  bleibt  also  Eigentümer  seines
Vermögens.  Das  Vermögen  des  Mannes  wird  nur  insoweit  berührt,
als  der  Mann  den  ehel.  Aufwand  allein  zu  bestreiten  hat.  Das  Vermögen
  der  Frau  steht  in  der  Verwaltung  und  Nutznießung  des  Mannes
—  eingebrachtes  Gut.  Die  Frau  kann  über  ihr  Vermögen  —  soweit
es  nicht  Vorbehaltsgut  ist  —  nur  mit  Zustimmung  des  Mannes  verfügen.
  Dem  Manne  steht  über  das  Vermögen  der  Frau  ein  einseitiges
Verfügungsrecht  für  die  Regel  nicht  zu.  Jeder  Gatte  haftet  nur  für
seine  Schulden,  aber  die  Gläubiger  des  Mannes  können  die  Früchte  des
eingebr.  Guts  angreifen.  Nach  der  Beendigung  erhält  die  Frau  das
eingebrachte  Gut  zurück:  dagegen  nichts  von  der  etwaigen  Errungenschaft.
Eine  Art  des  gesetzl.  Güterstandes  bildet  die  Gütertrennung  nach  88  1364,
1418  bis  1420,  4426,  1436,  14701!,  15451,  1549,  1586.
        <pb n="871" />
        I.  Abschn.  6.  Tit.:  Ehel.  Güterrecht.  I.  Gesetzl.  Güterr.  1.  Allg.  Vorschr.  865

1.  Allgemeine  Vorschriften.

1.  Grundsatz  g.  1363.

Das  Vermögen  der  Frau?  wird  durch  die  Eheschließung
der  Verwaltung  und  Nutznießung  des  Mannes?  unterworfens
(eingebrachtes  Gut).“

Zum  eingebrachten  Gute  gehört  auch  das  Vermögen,  das

die  Frau  während  der  Ehe  erwirbt.“
1  1283,  II  a  1263,  IIb  1348,  11II  1346.  M.  XV,  188  f.,  161.  Prot.  1V,
122  bis  124,  129,  140.  D.  187.

1.  beweglich  oder  unbeweglich,  entgeltlich  oder  unentgeltlich  erworben;
  s.  aber  §  1369.  Auch  Gegenstände,  die  unübertragbar  sind;
vgl.  8  1439.  Wegen  eines  eingebrachten  Erwerbsgeschäfts  s.  &amp;amp;.  R.  59  29.

2.  Verwaltung  §8  1373  bis  1382,  Nutznießung  88  1383  bis  1390.
Der  Mann  handelt  in  eigenem  Namen,  nicht  als  gesetzl.  Vertreter  der
Frau,  vgl.  A.“  vor  §  164.  Die  Frau  hat  nicht  die  Mitverwaltung.
Verwaltung  ist  nicht  Verfügung,  s.  §  1375,  aber  §  1376.  Die  Verwaltung
  ist  nicht  nur  ein  Recht,  sondern  auch  eine  Pflicht;  auch  gegen
Dritte.  Daher  Verantwortlichkeit  gegenüber  Dritten  im  Falle  schuldhafter
  Unterlassung  einer  notwendigen  Verwaltungshandlung,  Z.  JW.
09/15.  Weder  auf  die  Verwaltung  noch  auf  die  Nutznießung  kann  verzichtet
  werden;  vgl.  jedoch  88  1432,  1436.

3.  Kraft  Gesetzes.  Aber  nur  Nutzuießung  u.  Verwaltung,  nicht  auch
der  Pesit  der  einzelnen  zum  eingebr.  Gut  gehörenden  Gegenstände
8§  1374.

4.  Alles  Vermögen,  das  die  Frau  bei  der  Eheschließung  hat  oder
später  erwirbt,  wenn  es  nicht  Vorbehaltsgut  ist.  Die  Vermutung  spricht
für  eingebr.  Gut.  Wird  bestimmt,  daß  an  gewissen  Gegenständen  des
eingebr.  Guts  Verwaltung  und  Nutznießung  der  Frau  zustehen  soll,  so
werden  diese  Gegenstände  Vorbehaltsgut,  auch  wenn  sie  im  Ehevertrag
als  eingebr.  Gut  bezeichnet  sind.

5.  auch  durch  Erbschaft.  Inventar  8  2008.

2.  Ansnahmen  §.  1364.

Die  Verwaltung  und  Nutznießung  des  Mannes  tritt  nicht
ein  1,  wenn  er  die  Ehe  mit  einer  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkten
  Frau  ohne  Einwilligung  ihres  gesetzlichen  Vertreters?
eingeht.3

 

 

1  1284  Teilsatz  1,  II#A#1264,  IID  1349,  III  1347.  M.  1V,  164.  Prot.  IV,
124,  129,  141,  VI,  272.

.  d.  h.  es  besteht  Gatertrennung,  8  1426.

53  106,  114,  8  1304  A.  2  u.  3.  Die  Vermögensverwaltung
bleibt  dem  gesetzl.  Vertreter,  die  Nutznießung  der  Frau  oder,  falls  sie
unter  elterl.  Gewalt  steht,  dem  Gewalthaber  s.  §  1661.  über  Vorbehaltsgut
  bleibt  dem  gesetzl.  Vertreter  die  Verwaltung  ohnehin.

Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  55
        <pb n="872" />
        866  Viertes  Buch.  Familienrecht.

3.  Auch  wenn  der  Mann  gutgläubig  ist.  Wird  die  Frau  voll
geschäftsfähig,  so  kann  die  Verwaltung  und  Nutznießung  durch  Ehevertrag
  vereinbart  werden;  auch  vorher  schon,  wenn  der  gesetzl.  Vertreter
  einwilligt.

Vorbehaltsgut  insbes.  §.  1365.

Die  Verwaltung  und  Nutznießung  des  Mannes  erstreckt

sich  nicht  auf  das  Vorbehaltsgut  der  Frau.

1  1286,  IT#A  1265,  IIb  1350,  1II  1348.  M.  IV,  167.  Prot.  IV,  124,  129,
141.  D.  187.

1.  Das  Vermögen  der  Frau,  das  der  ehel.  Nutznießung  und  Verwaltung
  nicht  unterliegt.  Rechtsverhältnis  s.  §  1371  A.  1.  Eigenschaft
als  Vorbehaltsgut  wird  nicht  in  das  Grundbuch  eingetragen  E.  F.  4  ½1.
Die  Frau  muß  die  Eigenschaft  als  Vorbehaltsgut  beweisen  Z.  R.  65  768.
Wirksamkeit  gegen  Dritte  s.  §  1371  A.  2.

a)  Umfang  §.  1366.

Vorbehaltsgutu  sind  die  ausschließlich"  zum  persönlichen
Gebrauche  der  Frau  bestimmten  Sachens,  insbesondere  Kleider,
Schmucksachen  und  Arbeitsgeräthe.

1  1285,  1I  à  1282-,  II  b  1356,  III  1354.  M.  IV,  166.  Prot.  I1V,  126,  130.

1.  Es  handelt  sich  nur  um  Sachen,  die  im  Eigentum  oder  Eigenbesitze
  der  Frau  stehen;  Vermutung  für  ihr  Eigentum  s.  §  1362.  Ohne
Unterschied,  ob  die  Sachen  aus  Mitteln  des  Mannes  oder  der  Frau
angeschafft  sind.

2.  Gegensatz:  Mitgebrauch  des  Mannes;  Mitgebrauch  eines  Dritten
ist  ohne  Einfluß,  z.  B.  Nähmaschine,  die  im  ausschließlichen  Gebrauche
der  Frau  und  ihrer  Mutter  steht.  —  Vgl.  auch  ZBPO.  §  811  Nr.  5.

3.  Vgl.  auch  8  1650.  Ihrer  Natur  nach  (z.  B.  Kleidungsstücke),
auf  Grund  einer  Vereinbarung  mit  dem  Manne  oder  auf  Grund  der
Bestimmung  des  Zuwendenden.  Sachen,  die  der  Mann  der  Frau  nur
zur  Benutzung  überläßt  (z.  B.  Familienschmuck),  werden  dadurch  allein
nicht  Vorbehaltsgut  der  Frau.  Was  der  Mann  der  Frau  zum  selbständigen
  Betrieb  eines  Erwerbsgeschäftes  überläßt,  ist  Vorbehaltsgut
E.  R.  5926.  Wegen  eines  eingebrachten  Erwerbsgeschäftes  s.  §  1374  A.  3.

§.  1367.

Vorbehaltsgut  ist,  was  die  Frau  durch  ihre  Arbeit!:  oder

durch  den  selbständigen?  Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts  s  erwirbt.“
1  1289,  1  à  1266,  II  b  1851,  II1  1349.  M.  IV,  173.  Prot.  IV,  124,  129,  141.

1.  Wenn  die  Frau  über  ihre  Verpflichtung  hinaus  —  8  1356  —
arbeitet,  soll  für  die  Verwendung  des  Erworbenen  ihr  Wille  maßgebend
sein;  aber  §  1362.  Was  sie  durch  Arbeiten  gemäß  §  1356“"  erwirbt,
wird  nicht  Vorbehaltsgut.  Wenn  aber  der  Mann  die  Frau  dafür  entlohnt,
  wird  der  Lohn  Vorbehaltsgut  ZE.  R.  64  328.  —  Jede  Art  Arbeit:
körperliche  oder  geistige,  handwerksmäßige  oder  künstlerische.  Auch  der
Anspruch  auf  Invalidenrente,  wenn  er  nach  der  Eheschließung  anfällt.
        <pb n="873" />
        I.  Abschn.  6.  Tit.:  Ehel.  Güterrecht.  I.  Gesetzl.  Güterr.  1.  Allg.  Vorschr.  867

Schadensersatz  wegen  Unfall  bei  der  Arbeit  Z.  JW.  06  751.  —  Hat  die
Frau  kein  eingebrachtes  sondern  nur  Vermögen  nach  §  1367,  so  besteht
tatsächlich  Gütertrennung;  s.  8  1371.  «

2.  bedeutet,  daß  die  Frau  die  Unternehmerin  des  Erwerbsgeschäfts
ist;  auch  wenn  sie  es  durch  den  Mann  betreiben  läßt.  Gegensatz:
Der  Mann  betreibt  das  Geschäft  der  Frau  kraft  seines  Verwaltungsrechts
  (8  1363).  Rechtsverhältnis  hinsichtlich  eines  Erwerbsgeschäfts,  das
die  Frau  bei  Eingehung  der  Ehe  schon  betreibt  E.  R.  59?8.

3.  Jeder  Art,  Handelsgeschäft.  Gewerbe,  literarischer,  künstlerischer

Beruf.  Der  Einwilligung  des  Mannes  bedarf  die  Frau  nicht.  Aber
98  1354,  1358.  Will  der  Mann  den  Betrieb  verbieten,  so  muß  er,  wenn
die  Frau  widerstrebt,  aus  8  1354  klagen.  Z.  R.  5928.  Beschränkungen
in  Ansehung  des  eingebr.  Gutes  s.  8  1405.  Bgl.  auch  GewO.  à.  11,
118,  i.  F.  a.  36.  «
4.  während  der  Ehe;  was  die  Frau  vorher  erworben  hat,  wird
eingebr.  Gut,  ebenso  der  Erwerb  aus  Geschäften,  die  vor  der  Ehe  abgeschlossen
  worden  sind,  wenn  der  Erwerb  nach  der  Eheschließung  eingeht.
E.  JW.  08““.

8.  1368.

Vorbehaltsgut  ist,  was  durch  Ehevertrag?  für  Vorbehaltsgut
  erklärt  ist.“
L  1288,  IIa  1267,  IIb  18632,  III  1860.  M.  IV,  167.  Prot.  IV,  124,  128,  141.
1.  Also  nur  in  der  Form  des  8  1434  zulässig.  Auch  nach  der
Eheschließung.  Auch  einzelne  Gegenstände  s.  E.  JW.  11164,  Gr.  55  1088.
2.  Auch  zukünftiges  Vermögen.  Die  Vermögensteile  brauchen
nicht  bestimmt  bezeichnet  zu  sein,  es  genügt  z.  B.  die  Angabe:  was  der
Mann  der  Frau  künftig  schenken  werde.  E.  F.  6  °8.  Ist  das  gesamte
dermalige  und  künftige  Vermögen  der  Frau  für  Vorbehaltsgut  erklärt,
so  ist  Gütertrennung  vereinbart,  wenn  es  im  Ehevertrag  auch  nicht
gesagt  ist.  Wird  die  Verwaltung  und  Nutznießung  des  Mannes  für
einen  bestimmten  Gegenstand  des  eingebr.  Gutes  ausgeschlossen,  so  ist
dieser  Vorbehaltsgut.  Vgl.  8  1363  M.  4,  8  1436.

.  8.  1369.

Vorbehaltsgut  ist,  was  die  Frau  durch  Erbfolge,  durch
Vermächtniß  oder  als  Pflichttheil  erwirbt  (Erwerb  von  Todeswegen)
  1  oder  was  ihr  unter  Lebenden  von  einem  Dritten  unentgeltlich
  zugewendet  wird,  wenn  der  Erblasser  durch  letztwillige
Verfügung  ?2,  der  Dritte  bei  der  Zuwendung"  bestimmt  hatt,
daß  der  Erwerb  Vorbehaltsgut  sein  soll.

1  1287,  II  a  1268,  II  b  1858,  III  1851.  M.  IV,  168.  Prot.  IV,  124,  129,  141.

1.  Bedeutung  E.  Bay.  4%.  F88  1922  ff.  gesetzl.  Erbfolge;  88  1937,
2087  ff.  Testament;  88  1941,  2274  ff.  Erbvertrag;  88  2147  ff.  Vermächtnis:
98  2303  ff.  Pflichtteil.  Der  Erwerb  muß  während  des  gesetztl.  Gütertandes
  eintreten  E.  R.  65  367.  Inventar  §  2008.  Vgl.  auch  §8  1440,
1486#,  1521,  15261,  1551,  1553,  1638.

557
        <pb n="874" />
        868  Viertes  Buch.  Familienrecht.

2.  Wenn  auch  nicht  in  derjenigen,  durch  welche  die  Zuwendung
erfolgt;  letztw.  Verf.  s.  88  1937,  2229  ff.

3.  Frühere  od.  spätere  Bestimmung  des  Zuwendenden  ist  wirkungslos.

4.  Ist  nichts  bestimmt,  so  gilt  §  13637.

§.  1370.

Vorbehaltsgut  ist:,  was  die  Frau  auf  Grund  eines  zu
ihrem  Vorbehaltsgute  gehörenden  Rechtes?  oder  als  Ersatz  für
die  Zerstörung,  Beschädigung  oder  Entziehung  eines  zu  dem
Vorbehaltsgute  gehörenden  Gegenstandes?  oder  durch  ein  Rechtsgeschäft
  erwirbt,  das  sich  auf  das  Vorbehaltsgut  bezieht.

1  1290,  II  àA  1269,  II  b  1354,  1II1  1352.  M.  IV,  177.  Prot.  IV,  124,  129,  141.
1.  Was  die  Frau  auf  Grund  der  Verwaltung  und  Nutzung  des
Vorbehaltsguts  erwirbt,  wird  Vorbehaltsgut.  Ohne  Unterschied,  ob  beweglich
  oder  unbeweglich.  Grundsatz  der  rechtlichen  Ersetzung  (Surrogation).
  Vgl.  88  7182,  1381,  1440,  1473,  1486  „„  14972,  1524,  1526,
1546,  1549,  16382,  1646,  2019,  2041,  2111,  2374.  Was  der  Mann
für  sich,  wenn  auch  mit  Vorbehaltsgut  der  Frau,  erwirbt,  wird  nicht
Jorbehaltsaut,  E.  RSt.  40  176.

2.  Z.  B.  das  auf  Grund  eines  Forderungsrechts  Gezahlte,  die  auf
Grund  eines  Rechtes  bezogenen  Einkünfte  und  Früchte,  Mieterträgnisse,
Kapitalzinsen;  ein  Lotteriegewinn,  wenn  das  Los  Vorbehaltsgut  ist.

3.  Beispiele:  Erlös  aus  Zwangsenteignung,  Zwangsversteigerung:;
auch  die  Versicherungsgelder  bei  Brandschaden,  Hagelschlag  usw.  Gegenstände:
  Sachen  und  Rechte.  Ersatzstücke  für  Sachen  nach  §  1366  auch
dann,  wenn  sie  nicht  unter  §  1366  fallen.

4.  Damit  ist  der  Frau  die  Sicherheit  gewährleistet,  unabhängig
vom  Willen  des  Ehemanns  nach  eigner  Entschließung  für  die  ordnungsgemäße
  Verwaltung  und  Erhaltung  des  Vorbehaltsguts  zu  sorgen,
.  R.  72  165.  Beispiele:  Tauschverträge,  Verträge  über  Anschaffung  von
Inventarstücken  zu  einem  Landgute,  das  Vorbehaltsgut  ist;  auch  ein
Versicherungsvertrag,  den  die  Frau  gegen  Unfälle  in  dem  von  ihr  selbständig
  betriebenen  Erwerbsgeschäft  abgeschlossen  hat.  Obiges  Urteil.

5.  Es  braucht  nicht  aus  Mitteln  des  Vorbehaltsguts  erworben  zu
sein,  es  genügt  Anschaffung  für  dessen  Rechnung.  Es  muß  die  Absicht
bestanden  haben,  das  Geschäft  für  das  Vorbehaltsgut  zu  schließen;  das
Geschäft  muß  objektiv  mit  dem  Vorbehaltsgut  in  Zusammenhang  gebracht
  werden  können,  .  JW.  1071.  Enger  892019  „mit  Mitteln“;
s.  auch  §  1381  1.

b)  Rechtsverhältnis  §.  1371.

Auf  das  Vorbehaltsgut  finden  die  bei  der  Gütertrennungt
für  das  Vermögen  der  Frau  geltenden  Vorschriften?  entsprechende
Anwendung;  die  Frau  hat  jedoch  einen  Beitrags  zur  Bestreitung
des  ehelichen  Aufwandes  nur  insoweit  zu  leisten,  als  der  Mann
        <pb n="875" />
        I.  Absch.  6.  Tit.:  Ehel.  Güterrecht.  I.  Gesetzl.  Güterr.  1.  Allg.  Vorschr.  869

nicht  schon  durch  die  Nutzungen  des  eingebrachten  Gutes“  einen
angemessenen  Beitrag  erhält.

1  1291,  II  1270,  IIb  1355,  III  1858.  M.  XIV,  179.  Prot.  IV,  125,
130,  141.  D.  187.

1.  88  1426  ff.  Die  Frau  hat  das  Recht,  ohne  Mitwirkung  des
Mannes  das  Vorbehaltsgut  zu  verwalten,  darüber  zu  verfügen,  die
Nutzungen  zu  ziehen  und  sie  nach  Gutdünken  zu  verwenden.  Den
Gläubigern  der  Frau  steht  der  31  riff  auf  das  Vorbehaltsgut  unbeschränkt
  frei;  der  Mann  haftet  ni  t  ür  die  Schulden.  Die  Frau  kann
dem  Mann  die  Verwaltung  des  Vorbehaltsguts  mit  den  Folgen  des
§  1430  übertragen.

2.  Dritten  gegenüber  nur  nach  98  1431,  1435  wirksam;  bezieht
sich  auch  auf  das  nicht  auf  einer  Vereinbarung  beruhende  Vorbehaltsgut,
z.  B.  §  1367;  aber  §  1362.  In  das  Grundbuch  wird  die  Vorbehaltseigenschaft
  nicht  eingetragen,  z.  KG.  38  4-211.

3.  Aus  den  Einkünften  des  Vorbehaltsguts,  dem  Ertrag  ihrer  Arbeit
oder  eines  selbständig  betriebenen  Erwerbsgeschäfts;  nicht  aus  dem  Stamme.
Höchstpersönl.  Recht  s.  §  1427  A.  6.

4.  §8  1363,  1383;  §  100.  Einschränkung  gegenüber  §  14277.

3.  Bestandanfnahme  §.  1372.

Jeder  Ehegatte  kann  verlangen#,  daß  der  Bestand  des  eingebrachten
  Gutes?  durch  Aufnahme  eines  Verzeichnisses  unter
Mitwirkung  des  anderen  Ehegatten  festgestellt  wird.  Auf  die
Aufnahme  des  Verzeichnisses  finden  die  für  den  Nießbrauch
geltenden  Vorschriften  des  §.  1035  Anwendung.

Jeder  Ehegatte  kann  den  Zustand  der  zum  eingebrachten
Gute  gehörenden  Sachen  auf  seine  Kosten  durch  Sachverständige
feststellen  lassen.“

1  1292,  992,  998,  1042,  IIa  1271,  IIb  1357,  III  1355.  M.  IV,  185,  III,
506,  565.  Prot.  IV,  191,  164,  191.

1.  Und  durch  Klage  erzwingen;  8PO.  §  888.  Auch  während  der
Dauer  der  Nutznießung  und  Verwaltung;  §  1394  findet  keine  Anwendung.


23  Auch  des  später  anfallenben.  Das  Vorbehaltsgut  zu  inventarisieren
  ist  Sache  der  Frau.  .

8.  Privatverzeichnis;  aber  jeder  Teil  kann  verlangen,  daß  die
Unterzeichnung  öffentlich  beglaubigt  wird  —  Zuständigkeit  zur  Be
glaubigung  s.  8  129  A.  3  —  oder  daß  ein  öffentliches  Verzeichnis  aufenommen
  wird  —  Zuständigkeit  s.  §  1640  A.  7  —  Kosten  s.  §  1035.

s  werden  alle  Gegenstände  ausgenommen,  die  zum  eingebr.  Gute  gehören,
  Sachen  u.  Rechte,  bewegliche  Sachen  u.  Grundstücke;  Schulden
nicht.  Wertangabe  nicht  vorgeschrieben.  Mit  der  Angabe  des  Tages
der  Aufnahme  zu  versehen  und  von  den  Gatten  zu  unterzeichnen.  Belege
  brauchen  nicht  beigefügt  zu  werden,  J.  KG.  36  A-2.
        <pb n="876" />
        870  Viertes  Buch.  Familienrecht.

4.  S.  88  1034,  1067  bewegliche  Sachen  und  Grundstücke.  Als
Grundlage  für  die  vom  Manne  zu  stellende  Rechnung  (8  1421),  j.
§§  1528,  1550.  Zuständigkeit  zur  Ernennung,  Beeidigung  u.  Vernehmung
  der  Sachverständigen  s.  FG#.  8  164,  Amtsgericht;  B.  Not  Gesch.O.
§  207  Notar  ausgenommen.

2.  Verwaltung  und  Nutznießung.

I.  Berwaltung.  1.  Besitznahme  §.  1373.
Der  Mann  ist  berechtigt,  die  zum  eingebrachten  Gute  gehörenden

  Sachen  in  Besitz:  zu  nehmen.
1  1292,  984,  IIv  1272,  IIb  1358,  III  1356.  M.  XV,  180  bis  193,  III,
496.  Prot.  IV,  126,  165.  D.  188.

1.  Das  Eigentum  bleibt  der  Frau.  Nicht  Mitbesitz  der  Frau.
Besitz  s.  96  854  ff.  Der  Mann  hat  die  Besitzklagen.  Die  Frau  hat  mittelbaren
  Besitz  §  868.

2.  Der  Mann  ist  nicht  kraft  Gesetzes  im  Besitz,  er  hat  nur  das
Recht,  die  Sachen  in  Besitz  zu  nehmen;  die  Frau  ist  verpflichtet,  sie  ihm
herauszugeben.  Selbständiges  Recht  des  Mannes  auch  gegen  Dritte,
E.  JW.  O7  203.  Ausstehende  Forderungen  der  Frau  kann  zwar  der
Mann  nicht  ohne  Zustimmung  der  Frau  einziehen  (§  1375),  aber  er
kann  verlangen,  daß  sie  ihre  Zustimmung  dazu  erteile,  daß  er  das  Geld
in  Besitz  und  Verwaltung  nehme,  24.  JW.  11  4.

2.  Inhalt  d.  Berwaltgspflicht  §S.  1374.
Der  Mann  hat  das  eingebrachte  Gut  ordnungsmäßig?  zu
verwalten.3s  Ueber  den  Stand  der  Verwaltung  hat  er  der  Frau

auf  Verlangen  Auskunft“  zu  ertheilen.

1  1317  Satz  1,  1324  ,  591,  II3  1273,  IIb  1359,  III  1357.  M.  IV,  271.
285,  II,  537.  Prot.  iV,  137,  131,  164,  174,  192.  D.  188

1.  Das  Vorbehaltsgut  untersteht  seiner  Verwaltung  nicht.

2.  Wie  ein  tüchtiger,  sorgsamer  Wirtschafter  sagt  E.  Bay.  6.
Pflicht,  das  zum  eingebr.  Gut  gehörende  Inventar  zu  versichern,  E.  R.
76138.  Rechtsverhältnis  aus  dem  Versicherungsvertrag  s.  gl.  Urteil.
Sorgfalt  wie  in  eigenen  Angelegenheiten,  8  1359;  wenn  nicht,  ersatzpflichtig,
  aber  in  der  Regel  erst  nach  Beendigung  der  Verwaltung  und
Nutznießung  (§  1394).  Schutz  der  Frau  88  1391  ff.,  1418  Nr.  1.

.3.  Kraft  eigenen  Rechtes,  nicht  als  Beauftragter  oder  Vertreter
der  Frau.  Schranken  des  Verwaltungsrechts  f.  §  1375;  vgl.  auch
§  121;  3PO.  8  89  findet  keine  Anwendung.  Beim  Konkurs  über  das
eingebrachte  Gut  bleibt  dem  Mann  die  Verwaltung  des  konkursfreien
Vermögens;  das  übrige  hat  er  an  den  Konkursverwalter  hercuszugeben.
Übersteigt  das  eingebr.  Gut  die  Höhe  der  Schulden,  so  hat  es  der  Mann  nur
insoweit  herauszugeben,  als  die  Verschuldung  des  eingebr.  Guts  reicht:
dies  hat  der  Konkursverwalter,  wenn  nötig,  im  Prozessweg  zu  erweisen.
4.  R.  73  238  s.  §  1421  A.  1  u.  81411  A.  2.  Mit  der  Herausgabepflicht
ist  auch  die  Rechenschaftspflicht  verbunden  §  1421.  Im  übrigen
        <pb n="877" />
        I.  Absch.  6.Tit.:  Ehel.  Güterrecht.  I.  Gesetzl.  Güterr.  2.  Verw.  u.  Nutznieß.  71

§5§  259,  260.  Das  Verwaltungsrecht  gibt  nicht  das  Recht  die  Frau  zu
vertreten;  bedarf  eine  Verwaltungshandlung  der  Zustimmung  der  Frau,
so  muß  die  Frau  sie  erteilen  oder  sie  muß  nach  §  1379  ersetzt  werden,
E.  Bay.  7"/6.  Wegen  der  Frage,  ob  der  Mann  ein  von  der  Frau  eingebrachtes
  Erwerbsgeschäft  im  Namen  und  auf  Nechmung  der  Frau  kraft
eigenen  Rechts  nach  eigenem  Ermessen  und  zu  seinem  usen  führen
kann,  s.  Z.  R.  5925.  Verzicht  auf  die  Verwaltung  ausgeschlossen  s.
81418  A.  1.  —  Firma  s.  HGB.  8222.
4.  8  260.  Nicht  ohne  Aufforderung,  nicht  periodisch.

3.  Schranken  S.  1375.

Das  Verwaltungsrecht  des  Mannes  umfaßt  nicht  die  Befugniß,
  die  Frau  durch  Rechtsgeschäfte  zu  verpflichten  oder
über  eingebrachtes  Gut  ohne  ihre  Zustimmung?  zu  verfügen.“

L  18191,  LII#a  1274,  IIb  1380,  III  1858.  M.  1IV,  133,  278,  278.  Prot.
IV,  126,  127,  180.  D.  188.

1.  Auch  nicht  innerhalb  der  Grenzen  ordnungsmäßiger  Verwaltung
(§  1374).  Mit  ihrer  Zustimmung  kann  der  Mann  die  Frau  verpflichten
(obl.  Rechtsgeschäft),  einer  Vollmacht  bedarf  er  nicht.  Handelt  er  ohne
Zustimmung,  so  wird  die  Frau  nicht  verpflichtet.

2.  Zustimmung  §§  182  ff.  formlos;  kann  auch  durch  schlüssige
Handlungen,  selbst  stillschweigend  erteilt  werden.  Dem  Manne  oder  dem

ritten  gegenüber  zu  erklären.  Zustimmung  braucht  nicht  vor  oder  beie
Abschluß  des  Rechtsgeschäfts  dem  Dritten  mitgeteilt  zu  werden.  Ohne
Zustimmung  ist  die  Verfügung  des  Mannes  unwirksam.  Die  Unwirksamkeit
  kann  von  jedem  Gatten  und  von  dem  Dritten  geltend  gemacht
werden.  Vgl.  §  1407  Nr.  3.  Hat  der  Mann  die  Zustimmung,  so  kann
er  eigenen  Namens  oder  namens  der  Frau  handeln;  im  ersten  Falle
wird  das  auf  Grund  der  Verfügung  Erworbene  Eigentum  der  Frau;
im  zweiten  Fall  kann  gesetzliche  Surrogation  vorliegen  (§  1381).  Die
Frau  kann  die  Zustimmung  beliebig  versagen;  aber  §  1379.  E.  Bay.  1  708.

3.  S.  A.“  vor  §  104.  Die  Verfügungsmacht  steht  der  Frau  zu,
aber  §  1395.  Verfügung  ist  Abschluß  des  dingl.  Vertrags,  durch  den
eine  Sache  oder  ein  Recht  übertragen,  belastet,  verändert,  aufgehoben
wird,  vgl.  8  1445  A.  1,  f.  auch  E.  FG.  362,  927  und  Röt.  35  208-40.
Im  obl.  Vertrage  liegt  keine  Verfügung,  so  z.  B.  nicht  im  Pachtvertrag,
E.  R.  58  36.  Bedarf  die  Verfügung  zu  ihrer  Rechtswirksamkeit  die  Zustimmung
  eines  Dritten  (also  9ßl#  der  Frau)  oder  der  Eintragung  in
das  Grundbuch,  so  ist  auch  die  Zustimmung  und  der  Antrag  auf  Eintragung
  Verfügung,  Bay.  3¼,  FW.  97#4.  Daher  ist  die  Einwilligung
zur  Eintragung  einer  Hypothek  seitens  des  Mannes  unwirksam,  wenn  die
Lustimmung  der  Frau  nicht  vorliegt  (Form  G.  8  29).  E.  KG.  27  A-E.

öschungsbewilligung  ist  Verfügung  über  die  Hypothek,  E.  KG.  25  4.2#.
Ebenso  die  Kündigung  E.  Bay.  6  332,  die  Anerkennung  einer  bisher  nicht
bestehenden  Grundstücksgrenze  ZS.  RSt.  427.  Prozeßführung  ist  nicht
Verfügung.  Antrag  auf  Aufhebung  des  Miteigentums  an  einer  Sache
zwischen  Mann  und  Frau  ist  keine  Verfügung  über  den  Anteil  der
        <pb n="878" />
        872  Viertes  Buch.  Familienrecht.

Frau,  E.  R.  67  306.  Auch  über  bewegliche  Sachen  des  eingebr.  Gutes
kann  der  Mann  nicht  verfügen.  usnahmen  §  1376.  Verfügt  der
Mann  ohne  die  erforderliche  Zustimmung,  s.  §  1407  Nr.  3,  §1421.  Der
gutgläubige  Erwerber  ist  nach  §  932  geschüss

4.  Berfügungsmacht  §.  1376.
Ohne  Zustimmung  der  Frau  kann!  der  Mann:

1.  über  Geld?  und  andere  verbrauchbare  Sachen  s  der  Frau
verfügen;

2.  Forderungen  der  Frau  gegen  solche  Forderungen  an  die
Frau,  deren  Berichtigung  aus  dem  eingebrachten  Gute
verlangt  werden  kann",  aufrechnen;

3.  Verbindlichkeiten  der  Frau  zur  Leistung  eines  zum  eingebrachten
  Gute  gehörenden  Gegenstandes  durch  Leistung

des  Gegenstandes  erfüllen.

1318  Nr.  1  u.  2,  II  à  1275,  II  b  1361,  III  1359.  M.  1IV,  188  bis  191,
194  bis  196,  278,  275  bis  277.  Prot.  IV,  126  bis  130.  D.  189.

1.  Er  soll  aber  nur  zum  Zwecke  ordentlicher  Verwaltung  8§  1377;
die  Verfügung  wird  nicht  unwirksam,  wenn  sie  nicht  innerhalb  dieser
Grenzen  erfolgt;  die  Frau  hat  nicht  das  Recht  aus  §  1407  Nr.  3.  Zustimmung
  §  1375  A.  2.  Verfügung  s.  §  1375  A.  3.  Die  Sachen,  auf
die  sich  die  Verfügungsmacht  des  Mannes  erstreckt,  werden  nicht  Eigentum
  des  Mannes,  sondern  bleiben  eingebrachtes  Gut.  Anders  §  1067.

*  Gegenstände,  die  zum  Umsatze  bestimmt  sind.  Geld  8  1377  A.  2,
8  244  A.  3.

3.  §  92.  Auch  Inhaberpapiere,  z.  B.  Zinscoupons.  Aber
§§  13922,  1393,  vgl.  auch  §  1653.  Über  Sachen,  die  zum  dauernden
Gebrauche  bestimmt  sind,  ist  dem  Manne  das  Verfügungsrecht  nicht
cingeräumt.

4.  Das  sind  alle  Forderungen  mit  Ausnahme  der  in  8§  1412  bis
114  bezeichneten.  Aufrechnung  §8§  387  ff.  Nicht  einziehen  —  4.  Bay.
9“  —  oder  kündigen,  selbst  nicht,  wenn  sie  unverzinslich  sind.

5.  Z.  B.  Übertragung  des  Eigentums  einer  von  der  Frau  verkauften
  Sache  (8  433).  Aber  bei  Grundstücken  G.  8  19.  Erfül
lung  §  362.

Schranken  d.  Berfügungsmacht  §.  1377.

Der  Mann  soll  Verfügungen,  zu  denen  er  nach  §.  1376
ohne  Zustimmung  der  Frau  berechtigt  ist,  nur  zum  Zwecke  ordnungsmäßiger
  Verwaltung  des  eingebrachten  Gutes  vornehmen.

Das  zum  eingebrachten  Gute  gehörende  Geld?  hat  der
Mann  nach  den  für  die  Anlegung  von  Mündelgeld  geltenden
Vorschriften  s  für  die  Frau  verzinslich  anzulegen,  soweit  es  nicht
zur  Bestreitung  von  Ausgaben  bereit  zu  halten  ist.1

v)
5
rs•t
        <pb n="879" />
        I.  Absch.  G.Tit.:  Ehel.  Güterrecht.  I.  Gesetzl.  Güterr.  2.  Verw.  u.  Nutznieß.  873

Andere  verbrauchbare  Sachend  darf  der  Mann  auch  für
sich  veräußern  oder  verbrauchen.  Macht  er  von  dieser  Befugniß
  Gebrauch,  so  hat  er  den  Werth  der  Sachen"  nach  der
Beendigung  der  Verwaltung  und  Nutznießung?  zu  ersetzen;  der
Ersatz  ist  schon  vorher  zu  leisten,  soweit  die  ordnungsmäßige
Verwaltung  des  eingebrachten  Gutes  es  erfordert.5

1  1294  Satz  2,  3,  1296,  1828,  II  a  1976,  IIb  1362,  III  1360.  M.  IV,
194,  198,  282.  Prot.  iv,  128,  131,  VI,  272,  273.  D.  190.

1.  Folgerung  aus  §  1374;  Beschränkung  der  Befugnisse  aus  §8  1376,
wirkt  nicht  nach  außen.  übershreium  macht  aber  den  Mann  der  Frau
ersatzpflichtig.  Verfügung  s.  §  1375  M.  3.

2.  §  244  A.  3.  Der  Mann  darf  innerhalb  der  Grenzen  ordnungsmäßiger
  Verwaltung  über  das  Geld  verfügen,  das  zur  Bestreitung  von
Ausgaben  bereit  zu  halten  ist  (§  1376  Nr.  ;  das  übrige  muß  angelegt
werden  aber  nur  das  Kapital;  die  Zinsen  gehören  nach  §  1383  dem

anne

3.  88  1807,  1808.  Abweichung.  mit  Zustimmung  der  Frau  zulässig.
  Die  Zustimmung  schließt  das  Verlangen  nach  Sicherheitsleistung
(§  13912)  oder  mündelsicherer  Anlage  aus  Zx.  R.  65  14,  JW.  09  4“.

4.  Bedeutung:  8  1806  A.  3,  4  (vgl.  8  1642).

5.  §8§  92,  1653;  auch  ein  Warenlager;  ob  der  Mann  ein  bisher
von  der  Frau  betriebenes  Erwerbsgeschäft  in  eigenem  Namen  und  für
eigene  Rechnung  betreiben  kann,  s.  2.  R.  595;  4“  s.  HGB.  *ie

6.  Zur  Zeit  des  Verbrauchs.

7.  §§  1418  ff.  —  Also  nicht  sofort.  Ausnahme  8§  1394;  den
Gläubigern  Prgenüber  §  14112.

8.  8  wenn  es  an  Betriebsmitteln  fehlt.  Klagerecht  der  Frau.

§.  1378.

Gehört  zum  eingebrachten  Gute  ein  Grundstück  sammt
Inventar  1,  so  bestimmen  sich  die  Rechte  und  die  Pflichten  des
Mannes  in  Ansehung  des  Inventars  nach  den  für  den  Nießbrauch
  geltenden  Vorschriften  des  §s.  1048  Abs.  1.2

1  1292,  1000,  II  1277,  1Ib  1363,  III  1361.  M.  IV,  182,  III,  519.
s  iv.  30.

S.  88§  586,  1048,  21112;  vgl.  §  98,  Nr.  2  und  8  1048  M.  1.

¾  Der  Mann  darf  über  die  einzelnen  Inventarstücke,  auch  soweit

sie  nicht  zu  den  verbrauchbaren  Sachen  —  §  1376  Nr.  1  —  gehören,

innerhalb  der  Grenzen  ordnungsmäßiger  Wirtschaft  verfügen.  Für  den

gewöhnlichen  Abgang  hat  er  Ersatz  zu  beschaffen.  Die  Ersatzstücke  werden
Eigentum  der  Frau.

Rechtsgeschäfte  üb.  eingebr.  Gut  §.  1379.
Ist  zur  ordnungsmäßigen  Verwaltung  des  eingebrachten
Gutes  ein  Rechtsgeschäft  erforderlich,  zu  dem  der  Mann  der
        <pb n="880" />
        874  Viertes  Buch.  Familienrecht.

Zustimmung  der  Frau  bedarf!:,  so  kann  die  Zustimmung  auf
Antrag  des  Mannes  durch  das  Vormundschaftsgericht  ersetzt
werden  2,  wenn  die  Frau  sie  ohne  ausreichenden  Grund  verweigert.“


Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  Frau  durch  Krankheit  oder
durch  Abwesenheit“  an  der  Abgabe  einer  Erklärung  verhindert

und  mit  dem  Aufschube  Gefahr“  verbunden  ist.

1  1819,  II  A  1278,  IIb  1364,  III  1862.  M.  XIV,  267,  279,  280.  Prot.
IV,  1268,  127,  186.  D.  190.

1.  Zu  allen  Rechtsgeschäften  über  das  eingebr.  Gut,  nicht  nur  zu
Verfügungen  s.  §  1375  A.  1,  mit  Ausnahme  der  Fälle  der  88  1376,
1378.  Ob  das  Rechtsgeschäft  zur  ordnungsmäßigen  Verwaltung  erforderlich
  ist,  ist  Tatfrage  E.  Bay.  2  550,  s.  auch  5““4  und  §  1374  M.  2.
Auf  Rechtsstreite  findet  §  1379  keine  Anwendung,  8  1380.

2.  S.  8  1304  A.  4  bis  8.  Zuständigkeit  des  VG.3  FG.  88§  35,  45,

Offizialbetrieb  §  12,  Eintritt  der  Wirksamkeit  des  Beschlusses  des  BG.8
8  53,  Beschwerde  §  601  Nr.  6,  vgl.  auch  FGG.  8  187.  Das  VG.  muß
feststellen,  daß  das  Rechtsgeschäft  zur  ordnungsmäßigen  Verwaltung  erforderlich
  ist,  daher  müssen  alle  wesentlichen  Bestimmungen  des  Rechtsgeschäfts
  angegeben  werden;  so  z.  B.  bei  der  Bestellung  einer  Hypothek
zur  Darlehensaufnahme  Verzinsung  und  Zahlungszeit  #.  Bay.  3  580,  9166,
JFG.  3  110.  Leichtere  Verwertbarkeit  von  Vermögensteilen  des  Mannes
enügt  zur  Anwendung  des  §  1379  nicht  SE.  Bay.  1460.  Die  Ersetzung
ann  auch  erfolgen,  bevor  der  Mann  die  zustimmungsbedürftige  Handlung
  vorgenommen  hat  SE.  Bay.  3  830,  FG.  3170.  Vorherige  Anhörung
der  Beteiligten  nicht  Voraussetzung  ZE.  Bay.  541.

3.  S.  8  226  A.  5.  uep  e.  Aber  die  Berweigerung  muß  sich
gegen  den  Abschluß  des  NRechlegeschafts  selbst,  nicht  gegen  den  Abschluß
durch  den  Mann  richten  E.  KG.  23  A-  7.

4.  Nicht  jedes  Entferntsein  genügt;  die  Frau  muß  außerstande
sein,  die  Erklärung  abzugeben;  das  gleiche  gilt  im  Falle  einer  Krankheit.
Beispiel  E.  Bay.  3  816.  Aber  nicht  dauernd,  wie  §  13057.

5.  Nicht  „oder“;  beide  Voraussetzungen  müssen  zusammentreffen.

6.  —  wenn  auch  nur  eines  Vermögensverlustes.

Rechtsstreite  über  eingebr.  Gut  S.  1380.

Der  Mann  kann  ein  zum  eingebrachten  Gute  gehörendes
Recht  im  eigenen  Namen  gerichtlich  geltend  machen.  Ist  er
befugt,  über  das  Recht  ohne  Zustimmung  der  Frau  zu  verfügen?,

so  wirkt  das  Urtheil  auch  für  und  gegen  die  Frau.
5  1322,  IIA  1281,  IIb  1365,  III  1368.  M.  XIV,  281.  Prot.  IV,  129,  130.
.  190.

1.  Durch  Klage,  Widerklage,  Einrede.  Forderungs-  oder  dingl.
Rechte;  auch  ein  Anfechtungsrecht  Z.  Sachs.  10  ½66.  Aktivlegitimation
des  Mannes.  Verwaltungshandlung,  keine  Verfügung.  Prozeßhandlungen,
  die  Verfügungen  sind,  z.  B.  Anerkenntnis,  Verzicht,  Vengleich,
        <pb n="881" />
        I.  Absch.  6.  Tit.:  Ehel.  Güterrecht.  I.  Gesetzl.  Güterr.  2.  Verw.  u.  Nutznieß.  875

Zwangsvollstreckung  kann  der  Mann  nicht  ohne  Zustimmung  der  Frau
vornehmen.  Vgl.  auch  §  1443  A.  4  und  §  1445  A.  1  a.  E.  Die  Klage
kann  auf  Leistung  an  den  Mann  gehen,  der  Mann  darf  aber  die
Leistung  nur  mit  Zustimmung  der  Frau  annehmen  (§  1375),  und  der
Gegner  braucht  nach  der  Verurteilung  nur  dann  an  den  Mann  zu
leisten,  wenn  die  Zustimmung  der  Frau  hierzu  vorliegt;  andernfalls
läuft  er  Gefahr,  der  Frau  gegenüber  nicht  befreit  zu  werden,  3.  IW.
11  664.  Die  Frau  ist  nicht  Partei,  das  Urteil  wirkt  nicht  gegen  sie,
E.  Bay.  253.  Anders  nur  nach  Satz  2  oder  wenn  sie  dem  Prozeß  zustimmt.
  Kosten  §  1387  Nr.  1.  Zur  Klage  im  Namen  der  Frau  braucht
der  Mann  Vollmacht.  Prozeßführung  durch  die  Frau  s.  88  1400,
1407.  —  Klagen  gegen  das  eingebrachte  Gut  sind  gegen  die  Frau  auf
Leistung,  gegen  den  Mann  auf  Duldung  der  Vollstreckung  zu  richten;
Vollstreckung  setzt  Verurteilung  der  Frau  in  die  Leistung,  des  Mannes
in  die  Duldung  der  Vollstreckung  voraus,  ZPO.  §  739.  Der  Mann
kann  nicht  zur  Hohlung  einer  Schuld  der  Frau  verurteilt  werden.  Aber
88  1385  bis  1388.

2.  9§  1376,  1378.  In  einem  solchen  Rechtsstreit  kann  der  Mann
auch  Prozeßhandlungen  vornehmen,  die  Verfügungen  sind.  Über  die
Früchte  des  eingebr.  Gutes  kann  der  Mann  unbeschränkt  Rechtsstreite
252  Über  Vorbehaltsgut  nie  eigenen  Namens,  nur  mit  Vollmacht

er  Frau.

5.  Eigentumsübergang  auf
die  Fran  .

 

8.  1381.

Erwirbt  der  Mann  mit  Mitteln!  des  eingebrachten  Gutes?
bewegliche  Sachen#s,  so  geht  mit  dem  Erwerbe"  das  Eigenthum
auf  die  Frau  über  5,  es  sei  denn,  daß  der  Mann  nicht  für
Rechnung  des  eingebrachten  Gutes  erwerben  will.“  Dies  gilt
insbesondere  auch  von  Inhaberpapieren  und  von  Orderpapieren,
die  mit  Blankoindossament?  versehen  sind.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden  entsprechende  Anwendungs,
  wenn  der  Mann  mit  Mitteln  des  eingebrachten
Gutes  ein  Recht  an  Sachen  der  bezeichneten  Art?  oder  ein
anderes  Recht  10  erwirbt,  zu  dessen  Uebertragung  der  Abtretungsvertrag

  genügt.41
L  1279,  II  1866,  III  1864.  Prot.  IV,  181,  169  bis  171,  184  bis  189.
D.  190,  191.

1.  —  nicht  bloß  für  Rechnung  oder  zum  Vorteil;  s.  dagegen
§  1370  A.  5.  Nicht  im  Namen  der  Frau,  denn  dann  wird  die  Frau
unmittelbar  Eigentümerin.  A.“  vor  §  164.

2.  Das  kann  der  Mann  ohne  Zustimmung  der  Frau,  §  1376  Nr.  1.
Wird  mit  anderen  Mitteln  für  das  eingebr.  Gut  erworben,  so  muß
das  Eigentum  vom  Manne  erst  auf  die  Frau  übertragen  werden.  Nicht
hierher  gehören  Erwerbungen  aus  den  Nutzungen  des  eingebr.  Gutes.
        <pb n="882" />
        876  Viertes  Buch.  Familienrecht.

3.  Nicht  bloß  verbrauchbare;  unbewegliche  nicht,  weil  der  Mann,
wenn  er  sie  auf  seinen  Namen  ins  Grundbuch  eintragen  läßt,  stets  davon
ausgehen  wird,  nicht  für  Rechnung  des  eingebr.  Gutes  zu  erwerben;  läßt
er  die  Frau  als  Eigentümerin  eintragen,  so  handelt  er  in  deren  Namen

s.  A.  1.

4.  Nicht  schon  mit  dem  Abschlusse  des  obl.  Vertrags.

5.  Beschränkte  Surrogation.  Ohne  diese  Vorschrift  könnte  sich  das
eingebr.  Gut  in  eine  Reihe  von  Ersatzforderungen  gegen  den  Mann  umwandeln.
  Vgl.  auch  §  1646.  Die  Frau  muß  beweisen,  daß  mit  Mitteln
des  eingebr.  Gutes  erworben  ist;  der  Nachweis  beseitigt  die  Vermutung
des  8  1362  und  verleiht  der  Frau  Aussonderungsrecht  im  Konkurs,
KO.  8  45.  Vgl.  auch  3  PO.  8  771.

6.  Absicht,  das  Geschäft  für  das  eingebr.  Gut  zu  schließen,  s.
§  1370  A.  5.  Das  Nichtvorhandensein  dieser  Absicht  hat  derjenige  zu
beweisen,  welcher  den  Eintritt  des  gesetzl.  Eigentumsüberganges  bestreitet.

7.  Diese  Papiere  sind  Sachen;  für  Rechte  und  Forderungen  s.  Abs.  2.
Für  Orderpapiere  ohne  Blankoindossament  gilt  die  Vorschrift  nicht,  weil
sie  auf  den  Namen  lauten.  Vgl.  A.  11  u.  §  1362  A.  6.

8.  Soweit  die  Vorschriften  keine  Anwendung  finden,  bleibt  der
Frau  der  Anspruch  auf  Abtretung  oder  auf  Ersatz  an  den  Mann.

9.  Z.  B.  Pfandrecht  an  bewegl.  Sachen.

10.  Wegen  des  Abschlusses  eines  Versicherungsvertrags  über  eingebrachtes
  Gut  und  den  hieraus  sich  ergebenden  Erwerb  des  Anspruchs
auf  die  Versicherungssumme  s.  E.  R.  76  ½7.

11.  S.  88  398  ff.,  413.  Gegensatz  z.  B.  873,  1153,  1154,  Namensaktien
  HG.  88  222,  223.  «

8.  1382.
Haushaltsgegenstände1,  die  der  Mann  an  Stelle  der  von
der  Frau  eingebrachten,  nicht  mehr  vorhandenen  oder  werthlos

gewordenen  Stücke  anschafft  2,  werden  eingebrachtes  Gut.
II  a  1280,  IIb  1367,  1II  1365.  Prot.  IV,  131,  169  bis  171,  184  bis  189,
1  VI,  273.  D.  191.

1.  8  16401  Satz  2,  §§  1932,  19691.

2.  Wenn  auch  nicht  mit  Mitteln  des  eingebr.  Gutes.  Surrogation
über  §  1381  hinaus;  nur  bei  Ersetzung  der  eingebrachten  Stücke,  nicht
bei  Neuanschaffungen,  die  nicht  zur  Ersetzung  bestimmt  sind.  Zu  Neuanschaffung
  ist  der  Mann  nicht  verpflichtet,  aber  zur  Ersetzung  innerhalb
der  Grenzen  einer  ordentlichen  Wirtschaft,  und  zwar  auch  aus  eigenen
Mitteln  und  ohne  Ersatzanspruch,  §  1389.

II.  Nutznießung.
1.  Erwerb  der  fung.  §.  1383.

Der  Mann  erwirbt  die  Nutzungen:  des  eingebrachten  Gutes
in  derselben  Weise  und  in  demselben  Umfange  wie  ein  Nieß

braucher.?
I  1292,  IIn  1282  1,  Ih  inds,  1I11  1366.  M.  IV.  120.  Prot.  IV.  1296.
130.  173.  D.  191.
        <pb n="883" />
        I.  Absch.  6.  Tit.:  Ehel.  Güterrecht.  I.  Gesetzl.  Güterr.  2.  Verw.  u.  Nutznieß.  877

1.  S.  §8  100  f.  Die  Frau  kann  die  Nutzungen,  z.  B.  die  Mietzinsen,
  nicht  eigenen  Namens  geltend  machen.  "

2.  88  954,  1030,  1039,  1046,  1048,  1068,  1073.  Nießbrauch  und
ehel.  Nutznießung  sind  nicht  das  nämliche.  Vgl.  auch  2.  IW.  09  u5,  Bay.
41  311.  Die  Nutznießung  ist  keine  dingl.  Belastung  der  zum  eingebr.  Gute  gehörenden
  Grundstücke;  sie  wird  nicht  in  das  Grundbuch  eingetragen.

ie  Verwaltungsbefugnisse  des  Nießbrauchers  stehen  dem  Manne  nicht
u,  sondern  diejenigen,  welche  ihm  in  den  88§  1374  ff.  beigelegt  sind;  die

orschriften  über  Nießbrauch  sind  nur  anwendbar,  wo  sie  für  anwendbar
erklärt  sind,  z.  B.  §  1384;  vgl.  auch  §  1652.  Die  Gläubiger  des  eingebrachten
  Guts  können  nicht  die  vom  Manne  bezogenen  Nutzungen  angreifen.
Pfändbarkeit  der  erhobenen  Nutzungen  s.  3ZP.  8§  8611,  KO.  8  11.

2.  Lasten  der  Nutzuießung  §.  1384.

Der  Mann  hat  außer  den  Kosten,  welche  durch  die  Gewinnung
  der  Nutzungen  entstehen,  die  Kosten  der  Erhaltung
der  zum  eingebrachten  Gute  gehörenden  Gegenstände  nach  den
für  den  Nießbrauch  geltenden  Vorschriften  zu  tragen.

1  12971  Halbsatz  1,  IIa  1288,  IIb  1369,  III  13867.  M.  IV,  199.  Prot.
IV,  131,  175,  199.

1.  88  1041  ff.  Der  Mann  hat  für  die  Erhaltung  der  Sachen  in
ihrem  wirtschaftlichen  Bestande  zu  sorgen,  Ausbesserungen  und  Erneuerungen
  liegen  ihm  nur  insoweit  ob,  als  sie  zu  der  gewöhnlichen  Unterhaltung
  der  Sache  gehören.  —  Gewinnungskosten  s.§  102.  Vgl.  auch  §  1654.
3.  Haftung  u)  gegenübe

füng  Nies  "  §.  1385.

Der  Mann  ist  der  Frau  gegenüber!  verpflichtet?,  für  die
Dauer  der  Verwaltung  und  Nutznießung  zu  tragen:

1.  die  der  Frau  obliegenden  öffentlichen  Lasten  3  mit  Ausschluß
  der  auf  dem  Vorbehaltsgute  ruhenden  Lasten  und
der  außerordentlichen  Lasten,  die  als  auf  den  Stammwerth
  des  eingebrachten  Gutes  gelegt  anzusehen  sind;

2.  die  privatrechtlichen  Lasten,  die  auf  den  zum  eingebrachten
Gute  gehörenden  Gegenständen  ruhen?;

3.  die  Zahlungen,  die  für  die  Versicherung?  der  zum  eingebrachten
  Gute  gehörenden  Gegenstände  zu  leisten  sind.

1  12971  Nr.  1  bis  3,  II  1284,  II  b  1370,  III  1368.  M.  IV,  199,  200.
Prot.  IV,  131,  178,  192,  VI,  273.

1.  Auch  den  Gläubigern  der  Frau  gegenüber,  s.  §  1388.  Im  Verhältise
  der  Gatten  zueinander  haftet  der  Mann  allein,  daher  kein
usgleichungsrecht  nach  §  426.  Vgl.  8  1388  A.  2.
2.  Unabhängig  von  der  Höhe  der  Einkünfte  aus  dem  eingebrachten
cute:  auch  wenn  nichts  eingebracht  ist.  Vgl.  §  1654.  Zu  vgl.  auch
+.  R.  72101.
        <pb n="884" />
        878  Viertes  Buch.  Familienrecht.

3.  nicht  bloß  die  auf  der  Sache  ruhenden,  wie  8  1047;  also  auch
Personalsteuern;  ohne  Unterschied,  ob  die  Lasten  vor  oder  nach  Beginn
der  ehel.  Nutznießung  entstanden  sind.  Zu  den  öffentlichen  Lasten  gehören
  auch  die  öffentlichen  Abgaben  (8  436),  insbes.  die  Kosten  u.  Gebühren
  in  Sachen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit.  Vgl.  auch  8  1654
A.  2  u.  E.  KG.  36B.8.

4.  Die  Haftung  für  die  öffentlichen  Lasten  ist  die  Regel;  die  Befreiung
  tritt  nur  ein,  wenn  die  öffentliche  Last  nachweisbar  besonders
das  Vorbehaltsgut  betrifft  E.  KG.  36-3.6.  So  z.  B.  Grundsteuern  für
Grundstücke,  die  zum  Vorbehaltsgut  gehören.

5.  88  995,  1047,  2126;  Lasten,  die  nicht  im  gewöhnl.  Lauf  der
Dinge  zu  tragen  sind  sondern  nur  bei  außergewöhnlichen  Ereignissen,
z.  B.  Kriegskontribution,  Zwangsanleihen.

6.  §  1047,  z.  B.  Hypothekzinsen,  Reallasten,  insbes.  Grundrenten,
3  13846.

7.  8  1045.  Ob  der  Mann  zu  versichern  hat,  s.  8  1374.  Vgl.  a.  75.

8.  ach  wenn  von  der  Frau  vor  Eintritt  des  Güterstandes  genommen.
  Nur  für  Sachversicherung,  also  z.  B.  nicht  für  Lebensversicherung.
  Rechtsverhältnis  aus  einen  Versicherungsvertrag,  den  der  Mann
über  eingebrachtes  Gut  in  eigenem  Namen  u.  als  über  sein  Eigentum
abschließt,  s.  E.  R.  76  188.

§.  1386.

Der  Mann  ist  der  Frau  gegenüber  verpflichtet  1,  für  die
Dauer  der  Verwaltung  und  Nutznießung  die  Zinsen  derjenigen
Verbindlichkeiten  der  Frau  zu  tragen,  deren  Berichtigung  aus
dem  eingebrachten  Gute  verlangt  werden  kann.  Das  Gleiche
gilt  von  wiederkehrenden  Leistungen  anderer  Artö,  einschließlich
der  von  der  Frau  auf  Grund  ihrer  gesetzlichen  Unterhaltspflicht"“
geschuldeten  Leistungen,  sofern  sie  bei  ordnungsmäßiger  Verwaltung
  aus  den  Einkünften  des  Vermögens  bestritten  werden.

Die  Verpflichtung  des  Mannes  tritt  nicht  ein,  wenn  die
Verbindlichkeiten  oder  die  Leistungen  im  Verhältnisse  der  Ehegatten
  zu  einander  dem  Vorbehaltsgute  der  Frau  zur  Last

fallen.
1  1297  Nr.  4,  II  8  1285,  IIb  1371,  III  1860.  M.  XV,  200,  201.  Prot.
IV,  132,  179,  192,  VI,  273  bis  275.

1.  s.  §  1385  A.  1.  2.  8§  1411  ff.  Für  die  Forderungen  haftet
nur  das  eingebr.  Gut,  der  Mann  nicht;  dagegen  für  die  Zinsen  muß
er  nach  §  1388  auch  den  Gläubigern  aufkommen,  unabhängig  von  der
Höhe  der  Nutzungen  des  eingebr.  Gutes.

3.  z.  B.  Leibrenten,  Altenteil.

4.  88  1601  ff.,  15782,  1583,  1705.

5.  s.  8§  1415,  1416.  Den  Mann  trifft  die  Beweislast  hierfür.
        <pb n="885" />
        J.  Absch.  6.Tit.:  Ehel.Güterrecht.  I.  Gesetzl.  Güterr.  2.  Verw.  u.  Nutznieß.  879

8.  1387.

Der  Mann  ist  der  Frau  gegenüber:  verpflichtet,  zu  tragen?:

1.  die  Kosten  eines  Rechtsstreits  s,  in  welchem  er  ein  zum
eingebrachten  Gute  gehörendes  Recht  geltend  macht",  sowie
  die  Kosten  eines  Rechtsstreits,  den  die  Frau  führt,
sofern  nicht  die  Kosten  dem  Vorbehaltsgute  zur  Last
fallen";

2.  die  Kosten  der  Vertheidigung  der  Frau  in  einem  gegen
sie  gerichteten  Strafverfahren?,  sofern  die  Aufwendung
der  Kosten  den  Umständen  nach  geboten  ists  oder  mit
Zustimmung  des  Mannes'  erfolgt,  vorbehaltlich  der
Ersatzpflicht  der  Frau  im  Falle  ihrer  Verurtheilung.

1  1897:  Nr.  5,  6,  II  à  1288,  IIb  1872,  III  1870.  M.  IV,  202.  Prot.  IV,
207  bis  208.

1.  8§  1385  A.  1.  Den  Gläubigern  gegenüber  s.  §  1388.  Gläubiger
sind  z.  B.  die  Staatskasse  für  die  Gerichtskosten,  der  erstattungsberechtigte
Gegner  für  seine  Kosten,  insbes.  seine  Anwaltskosten.  Kosten  des  eigenen
Anwalts  s.  A.  5.

2.  aus  eigenen  Mitteln  ohne  Ersatzanspruch  nach  §  1390,  unabhängig
  davon,  ob  die  Frau  eingebt.  Gut  hat;  so  auch  R.  E.  JW.  01  ?so.

uch  wenn  der  Mann  das  Armenrecht  hat  E.  JW.  0660.  Hat  der
Mann  die  Kosten  aus  dem  eingebr.  Gute  bestritten,  so  muß  er  sie  ihm
ersetzen.  Die  Gläubiger  (A.  1)  können  sich  für  die  Kosten  von  vorn-*
  an  das  eingebr.  Gut  halten,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  der  Mann
ie  aus  eigenen  Mitteln  zu  zahlen  hat,  8  14122.

3.  Rechtsstreit  ist  jedes  staatlich  geordnete  Streitverfahren  vor
einem  Gericht  oder  einer  sonstigen  Behörde;  auch  vor  einer  Verwaltungsbehörde.
  Auch  ein  Verfahren,  in  dem  die  Frau  als  Privatklägerin  auftritt;
  falls  sie  Privatbeklagte  ist,  s.  A.  7.  An  Kosten  gehören  hierher
alle  Kosten  die  zur  Geltendmachung  eines  Rechtes  in  einem  der  genannten
  Verfahren  oder  zur  Abwehr  eines  geltend  gemachten  Rechtes
erforderlich  sind,  vor  allem  die  Gerichtskosten,  die  dem  Gegner  zu  erstattenden
  Kosten.  E.  JW.  00  887.  4.  eigenen  Namens,  (.  8  1380.
Tritt  er  namens  der  Frau  auf,  dann  M.  5.

5.  als  Klägerin  oder  als  Beklagte.  Auch  die  Kosten  des  Anwalts.
Z.  R.  4778.  Der  Mann  hat  diese  Kosten  zu  Tehlen  und  vorzuschießen,
gegebenen  Falles  aus  eigenen  Mitteln  Z.  JW.  O05  5/56.  Die  Frau,  die
den  Kostenvorschuß  geltend  macht,  darf  nicht  auf  die  Erlangung  des
Armenrechts  für  sich  verwiesen  werden  E.  JW.  06  960  u.  Gr.  54  355.  Die
Kosten,  die  der  Mann  bezahlt  hat,  darf  er  von  dem  Vorbehaltsgute
zurückfordern,  außer  wenn  das  Urteil  ihm  gegenüber  in  Ansehung  des
eingebr.  Gutes  wirksam  ist;  letzteren  Falles  hat  er  sie  selbst  zu  tragen,
auch  wenn  eingebr.  Gut  nicht  vorhanden  ist.  S.  §  14167  Satz  1.  Hiervon
  die  in  §  1416"  Satz  2  enthaltenen  Ausnahmen.  Wegen  der  Prozesse
zwischen  den  Ehegatten  selbst  s.  A.  6  unter  a.
        <pb n="886" />
        880  Viertes  Buch.  Familienrecht.

6.  Dies  ist  der  Fall:  a.  bei  Rechtsstreiten  zwischen  den  Gatten,
soweit  sie  nicht  der  Mann  zu  tragen  hat,  8  14161.  Ob  sie  der  Mann
u  tragen  hat,  entscheidet  das  Urteil;  es  besteht  also  während  des  Rechts-Kreits
  für  den  Mann  noch  keine  Verpflichtung,  die  Kosten  der  Frau  zu
tragen,  und  hiernach  auch  nicht,  sie  ihr  vorzuschießen.  Anders  die
Praxis  im  Anschluß  an  die  ständige  Rechtssprechung  des  R.  E.  R.  47  70,
IW.  10°%.  Anordnung  der  Vorschußleistung  auch  durch  einstweilige
Verfügung.  E.  R.  4778,  JW.  00°37  850863,  01  274.  735,  Gr.  46  43,  49  950.
Unterliegt  die  Frau  in  einem  Rechtsstreit  gegen  den  Mann,  so  hat  der
Mann  einen  Ersatzanspruch  an  das  Vorbehaltsgut,  und  zwar  für  sich
selbst  oder  für  das  eingebr.  Gut,  je  nachdem  er  die  Kosten  aus  eigenen
Mitteln  oder  aus  dem  eingebr.  Gut  bezahlt  hat,  §  1416  1,  b.  bei  Rechtsstreiten
  der  Frau  gegen  Dritte,  außer  wenn  das  Urteil  dem  Manne
gegenüber  in  Ansehung  des  eingebr.  Gutes  wirksam  ist,  wenn  also  der
Mann  der  Prozeßführung  zugestimmt  hat  (§  1400)  oder  die  Frau  der
Zustimmung  nach  §§  1401,  1405,  1407  nicht  bedarf.  Betrifft  jedoch
der  Rechtsstreit  eine  persönl.  Angelegenheit  der  Frau  oder  eine  Verbindlichkeit,
  für  die  das  eingebr.  Gut  haftet,  so  treffen  die  Kosten,  auch  wenn
das  Urteil  dem  Manne  gegenüber  nicht  wirksam  ist,  das  Vorbehaltsgut
dann  nicht,  wenn  die  Aufwendung  der  Kosten  den  Umständen  nach  angemessen
  war.  Hiervon  besteht  für  Rechtsstreite  über  die  in  §  1415
Nr.  1,  2  bezeichneten  Verhältnisse  eine  Ausnahme,  sie  treffen  das  Vorbehaltsgut,
  auch  wenn  sie  angemessen  waren.  S.  8  14162.

7.  nicht  sonstige  Kosten  des  Strafverfahrens.  Auch  in  einer  Privatklage
  gegen  die  Frau.  Verteidigungskosten  sind  auch  die  Kosten  zur
Führung  eines  Entlastungsbeweises.

8.  unabhängig  davon,  ob  die  Aufwendung  mit  Zustimmung  des
Mannes  erfolgt.

9.  unabhängig  davon,  ob  die  Kosten  geboten  waren.  Ersetzung
der  Zustimmung  §8  1402.

b)  gegenüber  d.  Glänbigern  8.  1388.
Soweit  der  Mann  nach  den  88.  1385  bis  1387  der  Frau
gegenüber  deren  Verbindlichkeiten  zu  tragen  hat,  haftet  er  den

Gläubigern  neben  der  Frau?2  als  Gesammtschuldner.
II  a  1287,  I11  b  1873,  III  1371.  Prot.  IV,  132,  179,  193,  VI,  275.
1.  Auch  wenn  kein  eingebr.  Gut  oder  keine  Nutzungen  da  sind.
2.  Nach  außen  haftet  auch  die  Frau.  Zahlt  sie,  so  hat  sie  Ersatzanspruch
  an  den  Mann;  der  Mann  hat  keinen  Ersatzanspruch  an  die
Frau.  8§  1385  UM.  1.  Nicht  mehr  nach  Nichtigerklärung  der  Ehe  E.  ZW.
05  26.  3.  Vgl.  88  421  ff.,  1088,  ferner  ZP.  8  100.

4.  Ehelicher  Aufwand  §.  1389.

Der  Mann  hat  den  ehelichen  Aufwand!  zu  tragen.?
Die  Frau  kann  verlangen  3,  daß  der  Mann  den  Reinertrag"
des  eingebrachten  Gutes,  soweit  dieser  zur  Bestreitung  des
        <pb n="887" />
        I.  Absch.6.  Tit.:  Ehel.  Güterrecht.  I.  Gesetzl.  Güterr.  2.  Verw.  u.  Nutznieß.  883

elassen,  sondern  nur  unter  den  besonderen  Voraussetzungen,  unter  denen

für  die  Frau  Erstattungsansprüche  aus  Verfügungen  des  Mannes  über
eingebrachte  verbrauchbare  Sachen  begründet  werden.  S.  8  13778  E.  R.
6511.  Wenn  der  Mann  Geld  der  Frau  für  sich  verwendet,  statt  es
mündelsicher  anzulegen,  kann  Abs.  2  gegeben  sein,  s.  gl.  urteil.  Bezieht
sich  auf  gegenwärtige  und  zauf  zukünftige  Ersatzansprüche,  z.  B.  auf  solche
aus  §  1421  E.  JW.  09½

b)  Hinterlegung  §.  1392.

Liegen  die  Voraussetzungen  vor,  unter  denen  der  Mann
zur  Sicherheitsleistung  verpflichtet  ist,  so  kann  die  Frau  auch
verlangen,  daß  der  Mann  die  zum  eingebrachten  Gute  gehörenden
Inhaberpapiere  nebst  den  Erneuerungsscheinen  bei  einer  Hinterlegungsstelle
  oder  bei  der  Reichsbank  mit  der  Bestimmung  hinterlegt",
  daß  die  Herausgabe  von  dem  Manne  nur  mit  Zustimmung
der  Frau  verlangt  werden  kann.  Die  Hinterlegung  von  Inhaberpapieren,
  die  nach  §.  92  zu  den  verbrauchbaren  Sachen?  gehören,
  sowie  von  Zins-,  Renten-  oder  Gewinnantheilscheinen
kann  nicht  verlangt  werden.  Den  Inhaberpapieren  stehen  Orderpapiere
  gleich,  die  mit  Blankoindossament  versehen  sind.

Ueber  die  hinterlegten  Papiere  kann  der  Mann  auch  eine
Verfügung,  zu  der  er  nach  §.  1376  berechtigt  ist,  nur  mit  Zustimmung
  der  Frau  treffen.

1  1292,  1086,  11  a  1291,  IIP  1377,  III  1375.  M.  IV,  191.  Prot.  IV,
138,  178,  196,  VI,  322.  D.  192.

1.  Nach  §  13911  oder  #.  Sonst  kann  es  die  Frau  nicht  verlangen.
  Anders  8§8  1082,  1814.
3  statt  der  sonstigen  Sicherheitsleistung.
3.  §8  793  ff.,  §  805,  nicht  Zinsscheine  (Coupons);  anders  8  2342.
4.  s.  a.  144  f.  u.  §  1808  A.  2,  6.  A.“  vor  §  372.  Der  Mann
hat  die  Wahl,  ob  er  bei  der  Reichsbank  oder  bei  einer  Hinterlegungsstelle
hinterlegen  will.  Folge  der  Hinterlegung  s.  Abs.  2.
5.  z.  B.  Banknoten,  Abonnementskarten.
G.  8  2341  Satz  2,  §  1081,  8§  1362  M.  6.

c)  Umschreibung  §.  1393.

Der  Mann  kannt  die  Inhaberpapiere,  statt  sie  nach  §.  1392
zu  hinterlegen,  auf  den  Namen  der  Frau  unmschreiben  oder,
wenn  sie  von  dem  Reiche  oder  einem  Bundesstaat  ausgestellt
sind,  in  Buchforderungen  gegen  das  Reich  oder  den  Bundesstaat
umwandeln  lassen.?

Lai,  II  b  1378,  1I1  1376.  Prot.  IV,  133,  178,  196,  VI,  275,  276.

56“
        <pb n="888" />
        884  Viertes  Buch.  Familienrecht.

1.  wenn  die  Frau  unter  der  Voraussetzung  des  §  1391  Sicherheit
verlangt.  Der  Mann  hat  die  Wahl,  ob  er  nach  §  1392  oder  nach  §  1393
verfahren  will.  s.  8  262  M.  1.

2.  s.  8  1815  A.  1,  3,  4.  §  1392  findet  Anwendung.

2.  end  d
Velzefmachang  der  .  1394.

Die  Frau  kann  Ansprüche,  die  ihr  auf  Grund  der  Verwaltung
  und  Nutznießung  gegen  den  Mann  zustehen,  erst  nach
der  Beendigung  der  Verwaltung  und  Nutznießung  gerichtlich
geltend  machen?,  es  sei  denn,  daß  die  Voraussetzungen  vorliegen,
unter  denen  die  Frau  nach  §.  1391  Sicherheitsleistung  verlangen
kann.  Der  im  §.  1389  Abs.  2  bestimmte  Anspruch  unterliegt
dieser  Beschränkung  nicht.“

1  1004,  1292,  1324  -,  IIA  12931,  IIb  153/,  III  1377.  M.  XV,  184,  III,
518.  Prot.  Iv,  136,  201  bis  268.  D.  192

1.  nicht  auch  deren  Gläubiger  (6  1411  Satz  2).  Ansprüche
s.  8  194.  Hierher  KLehoren  z.  B.  Ansprüche  aus  8  1374,  aus  §  1377
ba  2  Halbs-  1.  icht  der  Anspruch  auf  Rückgabe  des  Eingebrachten
E.  06  80.

2.  s.  §88  1418  ff.  Klageg#  *55  Ehegatten  während  der  Ehe  ist
sonst  nicht  il.  1  B.  nicht  für  Ansprüche  aus  einem
Rechtsgeschäft  zwischen  Mann  4  Frau  oder  über  Vorbehaltsgut.  Der
Mann  ist  in  der  Geltendmachung  seiner  Ansprüche  nicht  beschränk,  s.
auch  §  1390  A.  4  und  §  1417.  Verjährung  s.  8  204.  3.  auch  wenn
die  Frau  Sicherheitsleistung  nicht  verlangt  hat;  sie  kann  sofort  klagen.

4.  Sofortiges  Klagerecht,  auch  wenn  Sicherheitsleistung  nicht  verlangt
  werden  kann.  §  271.

IV.  8  ungsbeschränkun
der  Fscung  sd  8.  1395.

Die  Frau  bedarf  zur  Verfügung  über  eingebrachtes  Gut
der  Einwilligung  des  Mannes.5

1300  Satz  1,  1Ia  1294,  IID  1380,  III  1378.  M.  IV,  219,  226.  Prot.
IV,  133,  196.  D.  198.

1.  Bezieht  sich  nicht  auf  Vorbehaltsgut.  Verfügung:  dinglicher
Vertrag,  8  1375  A.  3;  oblig.  s.  8  1399;  letztwillige  Verfügung  gehört
nicht  hierher.

2.  Nicht  Ausfluß  beschränkter  Geschäftsfähigkeit,  sondern  Beschränkung
  infolge  des  Güterstandes,  s.  §  1358  A.  1.  S.  auch  E.  R.  544,
58  38.  Einwilligung  =  vorherige  Zustimmung  §  1832·3.  Formlos.  Die
Einwilligung  kann  im  voraus  erteilt  werden.  Allgemeine  Einwilligung
des  Mannes  zu  gewissen,  auch  künftig  erst  vorzunehmenden  Geschäften
der  Frau  zulässig  2.  JW.  11  963;  auch  durch  schlüssige  Handlungen.
Gl.  Urteil.  Die  Genehmigung  zu  der  von  der  Frau  erteilten  Vollmacht
enthält  die  Einwilligung  des  Mannes  in  die  von  dem  Bevollmächtigten
        <pb n="889" />
        I.  Abschn.  6.Tit.:  Ehel.  Güterrecht.  I.  Gesetzl.  Güterr.  2.  Verw.  u.  Nutznieß.  885

vorzunehmenden  Rechtsgeschäfte  2.  Bay.  71.  Durch  die  Einwilligung
wird  der  Mann  nicht  persönlich  verpflichtet  —  vgl.  auch  2.  JW.  10  76.
Bei  Verfügungen  ohne  Einwilligung  muß  unterschieden  werden:  einseitige
Rechtsgeschäfte  sind  für  und  gegen  jedermann  unwirksam  §8  1398,  Verträge
können  durch  Genehmigung  wirksam  werden  §  1396,  bis  dahin  sind  sie
unwirksam;  Schwebezustand  §  1397.  Versagt  der  Mann  die  Einwilligung,
  so  bleibt  die  Frau  doch  an  den  obl.  Vertrag,  durch  den  sie
die  Verpflichtung  übernommen  hat,  gebunden  §  1399,  E.  R.  72  165.  Der
Grundbuchrichter  hat  zu  prüfen,  ob  die  Einwilligung  rechtswirksam  erteilt
  ist.  Form  8  29  GBO.  Vgl.  8  1404.

2.  Verf.  ohne  Einwilligung.
Wl  Gatoiligung.  8.  1390.

Verfügt  die  Frau  durch  Vertrag!  ohne  Einwilligung  des
Mannes  über  eingebrachtes  Gut,  so  hängt  die  Wirksamkeit  des
Vertrags  von  der  Genehmigung  des  Mannes  ab.)=Fordert

  der  andere  Theil  den  Mann  zur  Erklärung  über
die  Genehmigung  auf',  so  kann  die  Erklärung  nur  ihm  gegenüber“
erfolgen;  eine  vor  der  Aufforderung  der  Frau  gegenüber  erklärte
Genehmigung  oder  Verweigerung  der  Genehmigung  wird  unwirksam."
  Die  Genehmigung  kann  nur  bis  zum  Ablaufe  von
zwei  Wochen?"  nach  dem  Empfange  der  Aufforderung  erklärt
werden;  wird  sie  nicht  erklärt,  so  gilt  sie  als  verweigert.5

Verweigert  der  Mann  die  Genehmigung,  so  wird  der  Vertrag
  nicht  dadurch  wirksam,  daß  die  Verwaltung  und  Nutznießung
  aufhört.“  ·

1xsooSatz2,s,II·-1295,must-i,mum.M.1v,219,228bis
228.  Prot.  IV,  183  ff.,  196  bis  198,  VI,  276,  277,  392.

1.  Gegensatz:  durch  einseitiges  Rechtsgeschäft,  §  1398.  Durch
dinglichen  Vertrag;  oblig.  s.  8  1399.

2.  Vgl.  §  108.  Genehmigung  (§  184)  formlos;  liegt  im  Mitkontrahieren
  seitens  des  Mannes,  s.  §  1406  A.  4.  Wird  die  Genehmigung
erteilt,  so  ist  der  Vertrag  nach  §  1841  von  Anfang  wirksam.  Vor  der
Genehmigung  ist  der  Vertrag  nicht  wirksam,  und  zwar  nicht  bloß  im
Verhältnis  der  Gatten  zueinander,  sondern  auch  gegenüber  dem  Dritten,
mit  dem  der  Vertrag  geschlossen  ist.  So  geht  z.  B.  bei  Eigentumsübertragung
  das  Eigentum  nicht  auf  den  anderen  Vertragsteil  über,  Z.  R.
54“.  Vgl.  §  1404.  Die  Unwirksamkeit  kann  nicht  nur  vom  Manne,
sondern  auch  von  der  Frau  u.  von  dem  Dritten  geltend  gemacht  werden.

3.  s.  8  130.  4.  Ausnahme  von  8  1821,  s.  §  1448.

5.  8  184,  nicht  eine  vorher  erteilte  Einwilligung,  8  183;  liegt
diese  vor,  so  ist  und  bleibt  der  Vertrag  wirksam.

6.  ist  also  bis  dahin  wirksam.  7.  s.  88  187  ff.

8.  dies  gilt  insbesondere  auch  für  den  Fall  des  Abs.  3.
        <pb n="890" />
        886  Viertes  Buch.  Familienrecht.

9.  Der  Vertrag  ist  endgültig  beseitigt,  8  184  A.  2.  Die  Ber—
weigerung  macht  den  Vertrag  der  Frau  u.  Dritten  gegenüber  unwirksam.
  Die  Frau  kann  ihn  nicht  nachträglich  genehmigen.  Ist  dagegen
die  Genehmigung  weder  erteilt  noch  verweigert,  so  wird  der  Vertra
mit  dem  Aufhönen  der  Verwaltung  und  Nutznießung  wirksam,  ohne  daß
es  einer  Genehmigung  der  Frau  bedarf,  §  185.  Anders  §  1087.

Schwebezeit  §.  1397.

Bis  zur  Genehmigung  des  Vertrags  ist  der  andere  Theil
zum  Widerrufe  berechtigt.¾  Der  Widerruf  kann  auch  der  Frau
gegenüber  erklärt  werden.

Hat  der  andere  Theil  gewußt,  daß  die  Frau  Ehefrau  ist?,
so  kann  er  nur  widerrufen,  wenn  die  Frau  der  Wahrheit  zuwider
  die  Einwilligung  des  Mannes  behauptet  hat;  er  kann
auch  in  diesem  Falle  nicht  widerrufen,  wenn  ihm  das  Fehlen
der  Einwilligung  bei  dem  Abschlusse  des  Vertrags  bekannt  war.

1  1300  Satz  2,  3,  II  A  1296,  IIb  1382,  III  1380.  M.  IV,  219,  226  bis
228.  Prot.  IV,  183  f.,  196  bis  198,  VI,  892.

1.  Vgl.  §8§  109,  178,  183  A.  2.  Die  Frau  bleibt  vorerst  gebunden.
  Erfolgt  der  Widerruf  (8  130),  so  gilt  der  Vertrag  als  nicht
geschlossen.  Es  handelt  sich  stets  nur  um  den  dingl.  Vertrag  (§  1396
A.  1);  für  den  obl.  gilt  §  1399  s.  §  1395  A.  2,  §  1399  A.  1.

2.  Wissen  müssen  genügt  nicht.  Den  Güterstand  braucht  er  nicht
gewußt  zu  haben.

3.  Die  Wirksamkeit  des  Vertrags  hängt  in  diesem  Falle  nur  von
der  Genehmigung  des  Mannes  ab;  der  Dritte  bleibt  gebunden,  aber
§  13962.

b)  Durch  einseit.  Rechtsgesch.  §.  1398.

Ein  einseitiges  Rechtsgeschäft!,  durch  das  die  Frau  ohne
Einwilligung:  des  Mannes  über  eingebrachtes  Gut  verfügt,  ist
unwirksam.3

1  1300,  Satz  1,  IIà  1297,  IID  1383,  111  1381.  M.  IV,  219,  226.  Prot.
IV,  133  f.,  196  bis  198.

1.  z.  B.  Aufrechnung  8  388,  Kündigung.  Vgl.  E.  R.  50  318.

höschungsbewilligung  einer  Hypothek  &amp;amp;.  K  G.  25  A.273.  Ausnahmen  §  1106
r.  1,  2  «

2.  §  1395  A.  2.  Die  Zustimmung  kann  der  Frau  oder  dem  Dritten
gegenüber  erklärt  werden,  §  182  Abs.  1  ersterenfalls  gelten  nach  §  182
die  Sätze  2,  3  des  §  111,  also  Vorlegung  der  Einwilligung  in  schriftl.  Form.
S.  Z.  R.  50  218.  —  Verfügung  s.  5  1375  A.  3.  Obl.  Vertrag  s.  8§  1399.

3.  es  wird  weder  durch  nachträgliche  Zustimmung  des  Mannes
noch  durch  Beendigung  der  Verwaltung  und  Nutznießung  wirksam.
Ein  einseitiges  Rechtsgeschäft  der  Frau,  in  dem  keine  Verfügung  über
eingebr.  Gut  liegt,  ist  wirksam  ohne  Einwilligung  des  Mannes.  Beispiel
  s.  §  1399.
        <pb n="891" />
        I.  Abschn.  6.Tit.:  Ehel.  Güterrecht.  I.  Gesetzl.  Güterr.  2.  Verw.  u.  Nutznieß.  887

T)  Verpflichtung  z.  Leistung  §.  1399.

Zu  Rechtsgeschäften,  durch  die  sich  die  Frau  zu  einer
Leistung:  verpflichtet,  ist  die  Zustimmung  des  Mannes  nicht
erforderlich.?

Stimmt  der  Mann  einem  solchen  Rechtsgeschäfte  zu,  so  ist
es  in  Ansehung  des  eingebrachten  Gutes  ihm  gegenüber  wirksam.
Stimmt  er  nicht  zu“,  so  muß  er  das  Rechtsgeschäft,  soweit  das
eingebrachte  Gut  bereichert  wird,  nach  den  Vorschriften  über
die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung  gegen  sich

gelten  lassen.

1  1301,  1812  Nr.  1  Teilsatz  2,  3,  II  1298,  II  b.  1384,  1II  1382.  M.  IV,
229.  Prot.  1V,  13  f.,  196  bis  198.

1.  Obligatorischer  Vertrag.  Hier  besteht  also  der  Schwebezustand
des  §  1397  nicht.  Nicht  gerade  zu  einer  persönlichen  Leistung,  wie
§  1358.  Die  Verpflichtung  zu  einer  Leistung  aus  dem  eingebr.  Gut
kann  die  Frau  wirksam  übernehmen,  die  Leistung  selbst  aber  ohne  Zustimmung
  des  Mannes  nicht  betätigen  (§  1395).  Die  Leistung  kann
gegen  den  Mann  nicht  erzwungen  werden.  So  z.  B.  bei  Verpachtung
eines  eingebr.  Grundstücks  s.  Z.  R.  5836.  Agl.  auch  ZE.  RSt.  35  701.

2.  §8  182  ff.  Aber  ohne  diese  Zustimmung  kann  die  Leistung  nicht
aus  dem  eingebr.  Gute  beigetrieben  werden.  S.  Abs.  2.

3.  Die  Zustimmung  kann  bis  zur  Annahme  des  Rechtsgeschäfts
widerrufen  werden  §  183.  E.  JW.  11  154.  Zur  Zwangsvollstreckung  in
das  eingebr.  Gut  ist  trotz  Erteilung  der  Zustimmung  die  Verurteilung  des
Mannes  zur  Duldung  der  Vollstreckung  nach  ZPO.  8§  739  erforderl.

E.  Ban-  11  10.
.  so  ist  die  Frau  gleichwohl  gebunden.  E.  RSt.  35  20“,  JW.
11  363.  Ebenso  der  Dritte.  5.  s.  A.*  vor  §  812  u.  §  818.

d)  Fährung  ein.  Rechtsstreits  §.  1400.

Führt  die  Frau  einen  Rechtsstreit!  ohne  Zustimmung  des
Mannes?,  so  ist  das  Urtheil  dem  Manne  gegenüber  in  Ansehung
des  eingebrachten  Gutes  unwirksam.“

Ein  zum  eingebrachten  Gute  gehörendes  Recht!  kann  die
Frau  im  Wege  der  Klage  nur  mit  Zustimmung  des  Mannes'

geltend  machen.

1  1302,  1303,  IIn  1299,  II  b  1385,  III  LasS.  M.  IV,  230.  Prot.  IV,
188,  198,  VI,  277.  D.  198.

1.  Die  Prozeßfähigkeit  der  Frau  (3P.  8§  522)  bleibt  unberührt.
An  sich  kann  die  Frau  unbeschränkt  Prozesse  führen  als  Klägerin  oder
als  Beklagte  (Lgl.  Z.  R.  56  75).  Aber  in  Rechtsstreiten  über  eingebr.
Gut  kann  sie  nur  mit  Zustimmung  des  Mannes  klagen  (s.  Abs.  2)0.  Zu
anderen  Prozessen  braucht  sie  die  Zustimmung  des  Mannes  zur  Prozeßführung
  nicht,  also  nicht  in  Prozessen  über  persönl.  Angelegenheiten,
        <pb n="892" />
        888  Viertes  Buch.  Familienrecht.

über  Vorbehaltsgut,  als  Beklagte  in  Prozessen  über  eingebr.  Gut;  vgl.
Z.  JW.  10  756.

2.  S.  §  182.  Die  Zustimmung  kann  durch  schlüssige  Handlungen
gegeben  werden,  z.  B.  durch  Mitunterschreiben  der  Prozeßvollmacht;  bei

lagen  der  Frau  gegen  den  Mann  durch  vorbehaltslose  Klagebeantwortung.

3.  Die  Unwirksamkeit  bezieht  sich  sowohl  auf  die  Rechtskraft  wie
auf  die  verpflichtende  Wirkung  des  Urteils  z.  R.  5677;  das  Urteil  wird
also  dem  Manne  gegenüber  nicht  rechtskräftig  und  die  im  Urteil  z.  B.
zu  einer  Zahlung  verurteilte  Frau  gilt  dem  Manne  gegenüber  nicht  als
zahlungspflichtig.  Der  Frau  und  dem  Vorbehaltsgut  gegenüber  ist  das
Urteil  wirksam.  Hat  der  Mann  die  Zustimmung  zur  Prozeßführung
erteilt,  so  ist  das  Urteil  ihm  gegenüber  voll  wirksam;  ebenso  in  den
Fällen,  in  denen  nach  §8  1401,  1405,  1407  die  Zustimmung  entbehrlich
ist.  Aber  zur  Zwangsvollstreckung  gegen  das  eingebr.  Gut  bedarf  es
nach  der  Verurteilung  des  Mannes  zur  Duldung  der  Vollstreckung  Z8P.
§  739.  Wenn  gegen  die  Frau  auf  Leistung,  gegen  den  Mann  auf  Duldung
  der  Vollstreckung  geklagt  wird,  liegt  nach  &amp;amp;.  R.  59  53/  nicht  notwendige
  Streitgenossenschaft  vor.  Wegen  der  Kosten  s.  §  14122,  s.  auch
88  1387,  1388,  1416.  4.  s.  8  1380  A.  1.

5.  Weil  dem  Manne  nach  8  1380  die  Befugnis  zur  Prozeßführung
zusteht.  Ohne  die  Zustimmung  fehlt  der  Frau  die  Aktivlegitimation,
die  Klage  ist  also  abzuweisen,  auch  E.  Gr.  45  358,  49  935,  JW.  05.
Anders  Abs.  1;  Ausnahmen  88  1401,  1405,  1407.  Stimmt  der  Ehemann
  der  Klage  zu,  so  ist  auch  eine  zum  Nachteile  der  Frau  ergehende
Entscheidung  gegenüber  dem  eingebr.  Gute  wirksam.  Aber  Prozeßpartei
wird  er  nicht.  #S.  JW.  03B.  17,  0.41  52,  R.  60  85.  Die  Zustimmung  kann
auch  nach  der  Klageerhebung  erfolgen  (Genehmigung).  Widerklage  steht
der  Klage  gleich.

3.  Zustimmung  entbehrlich  §.  1401.

Die  Zustimmung  des  Mannes  ist  in  den  Fällen  der  §§.  1395
bis  1398,  des  §.  1399  Abs.  2  und  des  §.  1400  nicht  erforderlicht,
  wenn  der  Mann  durch  Krankheit  oder  durch  Abwesenheit
  an  der  Abgabe  einer  Erklärung  verhindert  und  mit  dem
Aufschube  Gefahr  verbunden  ist.)

r  1306,  II  1800,  I1Ib  1386,  III  1384.  M.  1V,  289.  Prot.  IV.  133.
.  193.

1.  Anders  §  1379,  wo  der  Mann  einer  Verfügung  des  VGs.  bedarf.
  Grund  des  Unterschieds:  Es  handelt  sich  um  das  Vermögen  der
Frau.  Die  Frau  kann  nur  selbständig,  nicht  im  Namen  des  Mannes
handeln.  Anders  §  1450.

2.  S.  §  1379  A.  4  bis  6.  Nicht  jede  Erschwerung  der  Besorgung
des  erforderlichen  Geschäfts  genügt,  sondern  es  muß  eine  wirkliche  Verhinderung
  vorliegen.  Beispiel  E.  Bay.  3  819.  Nicht  für  den  Fall,  daß
der  Mann  seine  Zustimmung  verweigert.  Beweislast  trifft  die  Frau.
Es  ist  nicht  Voraussetzung,  daß  das  Rechtsgeschäft  zur  ordnungsmäßigen
Verwaltung  des  eingebr.  Gutes  erforderlich  ist.  Im  Grundbuchverkehr
        <pb n="893" />
        I.  Abschn.  6.Tit.:  Ehel.  Güterrecht.  I.  Gesetzl.  Güterr.  2.  Verw.  u.  Nutznieß.  889

ist  §  1401  tatsächlich  wohl  gegenstandslos,  weil  die  Verhinderung  durch
öffentl.  oder  öffentl.  beglaubigte  Urkunden  nachzuweisen  ist,  GBO.  8  29.

4.  Ersetzung  der  Zustimmung  §.  1402.

Ist  zur  ordnungsmäßigen  Besorgung  der  persönlichen  Angelegenheiten
  der  Frau  ein  Rechtsgeschäft  erforderlich,  zu  dem
die  Frau  der  Zustimmung  des  Mannes  bedarf?,  so  kann  die
Zustimmung  auf  Antrag  der  Frau  durch  das  Vormundschaftsgericht
  ersetzt  werden  5,  wenn  der  Mann  sie  ohne  ausreichenden

Grund  verweigert.“
1  1891,  II  1308,  II  b  1387,  III  1385.  M.  IV,  280.  Prot.  XIV,  188,  180,
208,  204.  D.  193,  194.

1.  Gegensatz:  Vermögensrechtliche  Angelegenheit;  also  insbes.  nicht
wie  §  1379  zur  ordnungsmäßigen  Verwaltung  des  eingebr.  Gutes
E.  KG.  374.  12.  Die  persönliche  Angelegenheit  kann  auch  in  einem
Rechtsstreite  bestehen,  z.  B.  Statusklage,  Klage  nach  §  1418,  Ehescheidungsklage;
  ebenso  ein  gegen  die  Frau  eingeleitetes  Strafverfahren;  hierbei
Rechtsgeschäft  z.  B.  über  Bestellung  und  Entlohnung  des  Rechtsanwalts.
Der  Mann  ist  nicht  verpflichtet,  die  persönlichen  Angelegenheiten  der
Frau  gu  besorgen.

F4  2.  Zu  allen  Berfügungen  über  eingebr.  Gut,  außer  88  1405  bis
1407,  .  813  1399,  1401.  Bezieht  sich  nur  auf  Rechtsgeschäfte,
nicht  auf  Rechtsstreite;  zu  letzteren  bedarf  die  Frau  der  Zustimmung
des  Mamnes  in  der  Regel  nicht,  §  1400  A.  1;  Ausnahme  §  1400.  Vgl.
oben  A.  1.

3.  Ersetzung  s.  §  1304  A.  4bis  S.  Baständigkeit  usw.  s.  §  1379  A.2.
Ersetzung  ausgeschlossen  bei  Rechtsgeschäften  in  vermögenzrechtlichen
Angelegenheiten  der  Frau.  4.  §  1379  W.  3.

5.  Einseit.  Rechtsgesch.  Dritter  §s.  1403.

Ein  einseitiges  Rechtsgeschäft:,  das  sich  auf  das  eingebrachte
Gut  bezieht,  ist  dem  Manne  gegenüber?  vorzunehmen.

Ein  einseitiges  Rechtsgeschäft,  das  sich  auf  eine  Verbindlichkeit
  der  Frau  bezieht  s,  ist  der  Frau  gegenüber  vorzunehmen;
das  Rechtsgeschäft  muß  jedoch  auch  dem  Manne  gegenüber  vorgenommen
  werden",  wenn  es  in  Ansehung  des  eingebrachten
Gutes  ihm  gegenüber  wirksam  sein  soll.

1  1804,  II  A  1801,  II  b  18388,  III  1386.  M.  IV,  285.  Prot.  1V,  188,  198.

1.  Eines  Dritten  gegenüber  der  Frau;  Gegensatz:  einseitiges  Rechtsgeschäft
  der  Frau  gegenüber  einem  Dritten,  s.  §  1398.  Z.  B.  Aufndigung

  eines  aus  Mitteln  des  eingebr.  Gutes  gewährten  Darlehens
durch  den  Schuldner  (8  609).  Zur  Annahme  des  gekündigten  Darlehens
ist  der  Mann  allein  nicht  befugt  8  1375  A.  3.  Rechtsgeschäft  überhaupt
s.  X.  R.  68  58/4  u.  JW.  10  768.
        <pb n="894" />
        890  Viertes  Buch.  Familienrecht.

2.  Nicht  der  Frau  gegenũ  ber;  Folge  des  Verwaltungsrechts  des
Mannes.  Ausnahme  §  14051  Satz  2.  Einseitige  Rechtsgeschäfte  in  bezug
auf  das  Vorbehaltsgut  sind  der  Frau  gegenüber  vorzunehmen.

3.  Beispiel:  Kündigung  eines  der  Frau  gegebenen  Darlehens
seitens  des  Gläubigers;  Aufrechnung  §  388.

4.  Dies  gilt  aber  nur  von  Rechtsgeschäften,  nicht  von  gerichtlichen
Geboten,  so  z.  B.  nicht  von  dem  an  die  Frau  als  Drittschuldnerin  gerichteten“
  Sperichtichen  Gebot  nicht  an  den  Schuldner  zu  zahlen  (3#6.
§  8291  S.  1);  dieses  Gebot  braucht  nicht  an  den  Mann  gerichtet  zu
werden  2.  JW.  10  766.  S.  auch  E.  R.  74  51.

6.  Wirkung  gegen  Dritte  §.  1404.

Die  Beschränkungen,  denen  die  Frau  nach  den  §§.  1395
bis  1403  unterliegt,  muß  ein  Dritter  auch  dann  gegen  sich
gelten  lassen,  wenn  er  nicht  gewußt  hat,  daß  die  Frau  eine
Ehefrau  ist.!

1  1305,  II  à  1302,  IIb  1389,  1II  1387.  M.  IV,  286.  Prot.  IV,  133,  198.

1.  Auf  was  das  Nichtwissen  beruht,  ist  gleichgültig,  auch  bei  absichtlichem
  Verschweigen  seitens  der  Frau.  Die  Vorschriften  zugunsten
derer,  die  Rechte  von  einem  Nichtberechtigten  herleiten,  insbes.  die  Vorschriften
  über  den  öffentl.  Glauben  des  Grundbuchs  (§§  392,  893,  937
936)  finden  keine  Anwendung.  Der  Win  Güterstand  wird  nicht  in
das  Grundbuch  eingetragen.  So  auch  Z.  FG.  3  161,  KG.  38  A211;  eben.
sowenig  Veränderungen  #r  n,  gesetlichen  Gnierstande.  Anders  die  Gütergemeinschaft,
  s.  §  1438  A

7.  Einwilligun
Einwill  ih  Erwerbs-  8.  1405.

ii  der  Mann  der  Frau  die  Einwilligung  zum  selbständigen
  Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts!,  so  ist  seine  Zustimmung
zu  solchen  Rechtsgeschäften  und  Rechtsstreitigkeiten  nicht  erforderlich,
  die  der  Geschäftsbetrieb  mit  sich  bringt.  Einseitige  Rechtsgeschäftes,
  die  sich  auf  das  Erwerbsgeschäft  beziehen,  sind  der
Frau  gegenüber  vorzunehmen.

Der  Einwilligung  des  Mannes  in  den  Geschäftsbetrieb
steht  es  gleich,  wenn  die  Frau  mit  Wissen  und  ohne  Einspruch
des  Mannes  das  Erwerbsgeschäft  betreibt.“

Dritten  gegenüber  ist  ein  Einspruch  und  der  Widerruf  der
Einwilligung  nur  nach  Maßgabe  des  §.  14355  wirksam.

1  1307,  IIa  1301,  1I  1890,  III  1388.  M.  IV,  210.  Prot.  IV,  131,  201.
D.  191.

1.  8§  1367  A.  3.  8§  182  A.  3.  Der  Erwerb  wird  Vorbehaltsgut:
die  Verbindlichkeiten  treffen  aber  auch  das  eingebr.  Gut.  OGB.  8  202
findet  keine  Anwendung.  Ausländische  Gatten  s.  u.  16  u.  a.  36  I.
        <pb n="895" />
        I.  Abschn.  6.  Tit.:  Ehel.  Güterrecht.  I.  Gesetzl.  Güterr.  2.  Verw.  u.  Nutznieß.  89  1

Zwangsvollstreckung  s.  G8PO.  8  741;  Widerspruch  des  Mannes  Z8P.  8774.
Bgl.  auch  §  1452.  —  Die  §8  1401,  1402  beziehen  sich  nicht  auf  §  1405.
2.  §  1121.  In  diesem  Umrkreise  fallen  die  Beschränkungen  der
§8  1395  bis  1403  weg.  3.  §  1398  A.  1.  Auch  wenn  sie  sich  nicht
auf  eine  Verbindlichkeit  der  Frau  beziehen,  wie  §  14037.
4.  S.  8  125  M.  3.  5.  Eintragung  in  das  Güterrechtsregister
oder  Kenntnis  des  Dritten;  s.  auch  §  1561.

8.  Freie  Berfügung  der  Fran  §.  1406.
Die  Frau  bedarf  nicht  der  Zustimmung  des  Mannes1
1.  zur  Annahme  oder  Ausschlagung  einer  Erbschaft  oder
eines  Vermächtnisses,  zum  Verzicht  auf  den  Pflichttheil
sowie  zur  Errichtung  des  Inventars  über  eine  angefallene
Erbschafts;
2.  zur  Ablehnung  eines  Vertragsantrags  oder  einer  Schenkungs;

3.  zur  Vornahme  eines  Rechtsgeschäfts  gegenüber  dem  Manne.“
1  1308,  2148  Nr.  4,  II  a  1805,  IIb  18391,  III  1389.  M.  XIV,  242.  Prot.
IV,  134,  204,  V,  806,  807.

1.  Weitere  Fälle,  in  denen  die  Frau  der  Zustimmung  des  Mannes
nicht  bedarf:  a.  50.  Pr.  a.  161.  a.  18  §  4;  B.  a.  503;  M.Sch.  §  46;
M.  St.  8  45.

2.  §§  1942  ff.,  2147  ff.,  2303  ff.,  1993  ff.  Die  Erbschaft  wird  mit
allen  Aktiven  und  Passiven  (88  1411,  1412,  1413)  eingebr.  Gut,  wenn
nicht  §8  1369.  Der  Mann  wird  für  die  Erbschaftsschulden  nicht  Schuldner
neben  der  Frau,  er  muß  aber  den  Zugriff  der  Erbschaftsgläubiger  auf
die  eingebr.  Gut  gewordene  Erbschaft  dulden,  4.  R.  744  3.  Dagegen  kann
er  Inventar  errichten  (§  2008)  sowie  das  Aufgebot  der  Nachlaßgläubiger
(3PO.  8§  999),  Nachlaßverwaltung  und  Nachlaßkonkurs  (KO.  8§  218)  beantragen.
  Vgl.  auch  §§  1453,  397  A.  3,  2014  A.  1.  Nimmt  die  Frau
die  Erbschaft  an,  so  kann  sie  gleichwohl  nicht  ohne  Zustimmung  des
Mannes  über  sie  verfügen,  2.  JW.  10°56.  Bis  zur  Annahme  liegt  ein
endgültiger  Erwerb  nicht  vor,  deshalb  ist  die  Ausschlagung  auch  keine
Veräußerung,  E.  R.  54  203-296.

3.  8§  145  ff.,  516  ff.  Zur  Annahme  eines  Vertragsantrags  ist
die  Zustimmung  nur  im  Falle  des  §  1395  erforderlich;  das  auf  Grund
des  Vertrags  Erworbene  wird  eingebr.  Gut;  für  etwaige  Verbindlichkeiten
  haftet  das  eingebr.  Gut  nur  nach  §§  13992,  1412.  Zur  Annahme
einer  Schenkung  ist  die  Zustimmung  nicht  erforderlich.  Ist  die  Schenkung
belastet,  so  gilt  das  gleiche  wie  bei  dem  Vertragsantrag.

4.  Ein=  und  zweiseitige;  bei  letzteren  liegt  die  Zustimmung  des
Mannes  in  dem  Vertragsabschluß,  s.  §  1396  A.  2.

§.  1407.
Die  Frau  bedarf  nicht  der  Zustimmung  des  Mannes:
1.  zur  Fortsetzung  eines  zur  Zeit  der  Eheschließung  anhängigen
  Rechtsstreits?;
        <pb n="896" />
        892  Viertes  Buch.  Familienrecht.

2.  zur  gerichtlichen  Geltendmachung  eines  zum  eingebrachten
Gute  gehörenden  Rechtess  gegen  den  Mann;

3.  zur  gerichtlichen  Geltendmachung  eines  zum  eingebrachten
Gute  gehörenden  Rechtes  gegen  einen  Dritten,  wenn  der
Mann  ohne  die  erforderliche  Zustimmung  der  Frau  über
das  Recht  verfügt  hat“;

4.  zur  gerichtlichen  Geltendmachung  eines  Widerspruchsrechts
gegenüber  einer  Zwangsvollstreckung.5

1  1809,  II  à  1306,  IIb  1392,  III  1390.  M.  XV,  245.  Prot.  IV,  134,  201.

1.  Hinsichtlich  des  Rechts  zu  klagen  Ausnahmen  von  8§  1400".
Das  ergehende  Urteil  wirkt  gegen  das  eingebr.  Gut.  Das  Recht  der  gerichtl.
  Geltendmachung  enthält  nicht  das  Recht  zur  Lersüügung  1395).
Will  daher  die  Frau  während  des  Rechtsstreits  verfügen,  z.  B.  auf  ein
Recht  verzichten,  so  ist  Zustimmung  des  Mannes  erforderlich.

2.  Über  eingebr.  Gut.  Aktiv=  und  Passivlegitimation  der  Frau
dauern  fort;  s.  §  1454.  Anhängig  s.  ZPO.  8  263.  Vollstreckungsklausel
gegen  den  Mann  ZPO.  §  7421.

3.  Ausnahme  von  §  1400  2.  Zum  eingebr.  Gut  gehörendes  Recht
s.  8  1380  A.  1.  Nicht  gleichbedeutend  mit  den  im  §  1394  bezeichneten
Ansprüchen,  sondern  z.  B.  auch  aus  Rechtsgeschäften  s.  §  1394  A.  2.
Die  ersteren  bleiben  auch  dem  §  1407  gegenüber  an  die  zeitliche  Be.
schränkung  des  §  1394  gebunden.

4.  Ohne  diese  Bestimmung  wäre  §9  1375  inhaltslos.  Verfügung
s.  §  1375  A.  3;  vgl.  §  1449.  Die  Frau  kann  |  B.  gegen  den  Dritten
Eigentumsklage  erheben.  Das  Klagerecht  des  Mannes  (§  1380)  besteht
selbständig  daneben.

5.  Gegen  die  Frau  selbst,  gegen  den  Mann  oder  gegen  einen
Dritten  z.  8  wenn  Gegenstände  des  eingebr.  Gutes  bei  einem  Dritten
gepfändet  worden  sind.

V.  Unübertragbarkeit  der
Rechte  des  Mannes  §.  1408.

Das  Rechtt,  das  dem  Manne  an  dem  eingebrachten  Gute
kraft  seiner  Verwaltung  und  Nutznießung  zusteht,  ist  nicht  übertragbar.?



1  1298  Halbiatz  1,  I1a  1307,  II  1398,  III  1391.  M.  1V,  205.  Prot.
IV,  131,  201.  D.  194.

1.  Nicht  das  Recht,  wohl  aber  die  Ausübung  ist  übertragbar,  z.  B.
durch  Vermietung.  Der  Mann  kann  sein  Recht  durch  einen  Bevollmächtigten
ausüben  lassen.  Ubertragung  einzelner  Sachen  s.  88§  1375  bis  1377.

2.  Auch  nicht  pfändbar,  ZPOD.  §  8611,  s.  auch  §  8511;  nicht  belastbar,
  §§  10692,  127/42;  es  unterliegt  nicht  der  Aufrechnung,  8  394,  s.  auch
8§  399,  100;  es  fällt  nicht  in  die  Konkursmasse  des  Mannes,  KO.  8  11.
Vgl.  auch  §165  8.  Die  Gläubiger  des  Mannes  können  sich  nicht  die  Rechte
des  Mannes  an  dem  eingebr.  Gute  überweisen  lassen.  In  welchem  Umsang
  die  vom  Manne  erworbenen  Früchte  pfändbar  sind,  s.  8PO.  8  861  7.
        <pb n="897" />
        I.  Abschn.  6.Tit.:  Ehel.  Güterrecht.  I.  Gesetzl.  Güterr.  3.  Schuldenhaftung.  893

VI.  Bevormundeter  Ehemann  §.  1409.

Steht  der  Mann  unter  Vormundschaft,  so  hat  ihn  der
Vormund  in  den  Rechten  und  Pflichten  zu  vertreten?,  die  sich
aus  der  Verwaltung  und  Nutznießung  des  eingebrachten  Gutes
ergeben.  Dies  gilt  auch  dann,  wenn  die  Frau  Vormund  des
Mannes  ist.5

1  1326,  II  a  1808,  IIb  1894,  111  1892.  M.  IV,  286.  Prot.  IV,  134,  204.

1.  Nach  §8  1303  nur  entmündigt  oder  §  1906.  Vormundschaft
begreift  die  Pflegschaft  in  sich,  §  19151.

2.  Verwaltung  und  Nutznießung  enden  nicht  mit  Entmündigung
oder  Pflegschaft.  Aber  §  1418  Nr.  3  bis  5.

3.  9§  19001.  Die  Frau  kann  sich  die  erforderliche  Zustimmung
des  Mannes  selbst  erteilen,  kein  Pfleger  erforderlich;  Ausnahme  von  8  181.
Nach  F.  476  selbst  bei  widerstreitendem  Interesse.

 

3.  Schuldenhaftung.

1.  Glänbiger  des  Mannes  §.  1410.

Die  Gläubiger  des  Mannes  können  nicht  Befriedigung  aus

dem  eingebrachten  Gute:  verlangen.
#OQ  zzoo,  Db  1886,  M  1808.  M.  XV,  205  f.  Prot.  IV,  134,  204,  205.
.  194.

1.  Denn  dieses  ist  Vermögen  der  Frau.  Aber  8  1362  M.  5.  Selbstverständlich
  auch  nicht  aus  dem  Vorbehaltsgut.  Keine  Haftung  des
eingebr.  Gutes  für  Schulden  des  Mannes  aus  Geschäften,  die  er  für
Re  nung  oder  zum  Vorteile  des  eingebr.  Gutes  vornimmt.  —  Auf  die
Früchte  des  eingebr.  Gutes  steht  den  Gläubigern  des  Mannes  der  Zugriff
nur  beschränkt  zu,  ZPO.  8§  8611  Satz  2.  Gläubiger  aus  Geschäften,  die
die  Frau  nach  §  1357  schließt,  sind  Gläubiger  des  Mannes.

2.  Glänbiger  der  Fran  8.  1411.

Die  Gläubiger  der  Frau  können  ohne  Rücksicht  auf  die
Verwaltung  und  Nutznießung  des  Mannes?  Befriedigung  aus
dem  eingebrachten  Gutes  verlangen,  soweit  sich  nicht  aus  den
§.  1412  bis  1414  ein  Anderes  ergiebt.  Sie  unterliegen  bei
der  Geltendmachung  der  Ansprüche  der  Frau  nicht  der  im  §.  1394
bestimmten  Beschränkung."

Hat  der  Mann  verbrauchbare  Sachen  nach  §.  1377  Abs.  3
veräußert  oder  verbraucht,  so  ist  er  den  Gläubigern  gegenüber
zum  sofortigen  Ersatze  verpflichtet.

I  1311,  II  1298  Abs.  2,  1810,  IIb  1896,  III  1394.  M.  1V,  249.  Prot.
Iy,  185,  205.  D.  194.
        <pb n="898" />
        894  Viertes  Buch.  Familienrecht.

1.  Ohne  Unterschied,  ob  aus  Schulden  des  eingebr.  oder  des  Vorbehaltsguts,
  aus  vorehel.  Schulden,  aus  Schulden  wegen  unerlaubten
bendlungen  oder  kraft  Gesetzes.

D.  h.  die  albubeed  brauchen  sich  nicht  auf  das  Vorbehaltsgut
verwencn  zu  lassen,  und  von  dem  eingebr.  Gute  können  sie  auch  die
Nutzungen  angreifen,  soweit  sie  der  Mann  nicht  erworben  hat  (8  1383).
Vgl.  8  1086.  Zwangsvollstreckung  in  das  eingebr.  Gut  setzt  Verurteilung
der  Frau  zur  Leistung  und  des  Mannes  zur  Duldung  der  Vollstreckung
voraus.  ZPO.  88§  739.  Bedeutung  der  Lerurteilung  zur  Duldung  der
Vollstreckung  Z.  JW.  0O9  32#1.  Man  vgl.  weiter  8PO.  88  741,  742,  7948.
Widerspruch  BPO.  §  774.  Der  Konkurs  der  Frau  ergreift  auch  das
eingebr.  Gut;  die  Verwaltung  geht  auf  den  Konkursverwalter  über,  an
den  der  Mann  das  eingebr.  Gut  herausgeben  muß.  Der  Konkursverwalter
  muß  die  Herausgabe,  wenn  nötig,  im  Klageweg  erzwingen,
s.  §  1374  A.  3,  §1421  A.  1.  Das  konkursfreie  Vermögen  (z.  B.  das
nach  der  Konkurseröffnung  erworbene)  bleibt  in  der  Verwaltung  und
Nutzuießung  des  Mannes.  Vgl.  Z.  R.  73235  u.  §  1374  A.  2.  Sind
Gläub.  des  eingebr.  und  des  Vorbehaltsguts  vorhanden,  so  kann  Teilung
der  Massen  erforderlich  werden.

3.  nicht  aus  dem  Vermögen  des  Mannes,  weil  dieser  persönlich
für  die  Schulden  der  Frau  nicht  haftet  (Ausnahme  §8  1388  u.  §  14112,,
auch  nicht,  wenn  die  Frau  mit  seiner  Zustimmung  gehandelt  hat.  —
Neben  dem  eingebr.  Gut  haftet  unbedingt  das  Vorbehaltsgut;  das  eingebr.
  Gut  haftet  jedoch  nur  in  der  Beschränkung  der  98  1412  bis  1414.

4.  D.  h.  die  Gläubiger  brauchen  nicht  zu  warten,  bis  die  Verwaltung
  und  Nutznießung  beendet  ist.

5.  Die  Gläubiger  können  nur  verlangen,  daß  der  Mann  der  Frau,
nicht  daß  er  ihnen  den  Ersatz  leiste.  Vgl.  §  1659  NA.  3.

Beschränkte  Haftung  §.  1412.

Das  eingebrachte  Gut  haftet  für  eine  Verbindlichkeit  der
Frau,  die  aus  einem  nach  der  Eingehung  der  Ehe  vorgenommenen
  Rechtsgeschäft  entsteht1,  nur  dann,  wenn  der  Mann
seine  Zustimmung  zu  dem  Rechtsgeschäft  ertheilt:  oder  wenn
das  Rechtsgeschäft  ohne  seine  Zustimmung  ihm  gegenüber  wirk.
sam  ist.

Für  die  Kosten  eines  Rechtsstreits  der  Frau  haftet  das
eingebrachte  Gut  auch  dann,  wenn  das  Urtheil  dem  Manne
gegenüber  in  Ansehung  des  eingebrachten  Gutes  nicht  wirksam
  ist.“

1  1312  Nr.  1  Teilsatz  1,  4,  II3  1311,  1ID  1397,  111  1395.  M.  IV,  249,
251,  252.  Prot.  IV,  115,  205  bis  207,  VI,  277,  278.

1.  Vgl.  §  1460.  Auch  über  Vorbehaltsgut.  Für  Verbindlichkeiten
auf  Grund  dee  Gesetzes  oder  aus  unerlaubter  Handlung  sowie  für  alle
vorehel.  Verbindlichkeiten  haftet  das  eingebr.  Gut  unbeschränkt  s.  8  1111  A.  1.
        <pb n="899" />
        I.  Abschn.  G.Tit.:  Ehel.  Güterrecht.  I.  Gesetzl.  Güterr.  3.  Schuldenhaftung.  895

2.  Folgerung  aus  §§  1395  ff.;  Ausnahme  von  §  1411.  Der
Gläubiger  muß  die  Zustimmung  beweisen.

3.  88  1399,  1401,  1402,  1405,  1406.  Sind  die  Voraussetzungen
des  §  14121  nicht  vorhanden,  so  können  die  Gläubiger  der  Frau  die
Forderung  aus  dem  Rechtsgeschäft  gegen  das  eingebr.  Gut  nicht  vollstrecken.

4.  Wenn  der  Mann  seine  Einwilligung  nicht  erteilt  hat,  vorbehaltlich
  der  Fälle  des  §  1407,  Ausnahme  von  Abs.  1.  Ohne  Unterschied,
  ob  die  Frau  Klägerin  oder  Beklagte  ist.  Auch  Rechtsstreite  über
Vorbehaltsgut.  Kosten  s.  8  1387  M.  2.

§.  1413.

Das  eingebrachte  Gut  haftet  nicht  für  eine  Verbindlichkeit
der  Frau,  die  in  Folge  des  Erwerbes  einer  Erbschaft  oder  eines
Vermächtnisses  entsteht,  wenn  die  Frau  die  Erbschaft  oder  das
Vermächtniß  nach  der  Eingehung  der  Ehe  als  Vorbehaltsgut

erwirbt.1
1  1312  Nr.  2,  IIa  1312,  IID  1898,  III  1396.  M.  IV,  258.  Prot.  IV,
135,  207.

1.  D.  h.  nach  §  1369,  denn  sonst  wird  der  Erwerb  eingebr.  Gut,
s.  §  13632.  Vgl.  §  1461.  Das  eingebr.  Gut  haftet  auch  nicht,  wenn
der  Mann  die  Zustimmung  zu  dem  Erwerbe  gegeben  hat.  Vgl.  88§  1967  ff.
Auch  nicht  der  Mann  selbst  E.  JW.  10  756.  Inventar  §  2008.  Wird  der
Erwerb  für  das  eingebr.  Gut  gemacht,  so  haftet  das  eingebr.  Gut  für
die  Schulden,  auch  wenn  die  Frau  den  Erwerb  nach  §  1406  Nr.  1  ohne
Zustimmung  des  Mannes  gemacht  hat.  Die  Eigenschaft  als  Vorbehaltsgut
  hat  der  Mann  zu  beweisen.

§.  1414.

Das  eingebrachte  Gut  haftet  nicht  für  eine  Verbindlichkeit
der  Frau,  die  nach  der  Eingehung  der  Ehe  in  Folge  eines  zu
dem  Vorbehaltsgute  gehörenden  Rechtes  oder  des  Besitzes  einer
dazu  gehörenden  Sache  entsteht  ,  es  sei  denn,  daß  das  Recht
oder  die  Sache  zu  einem  Erwerbsgeschäfte  gehört,  das  die  Frau
mit  Einwilligung  des  Mannes  selbständig  betreibt.

1I  1312  Nr.  8,  ITa  1318,  IID.  1399,  III  1397.  M.  IV,  253,  254.  Prot.
"VF,  188,  207.

1.  Z.  B.  Steuern,  Reallasten,  die  auf  Vorbehaltsgrundstücken
ruhen.  Vgl.  §  1462.  Wohl  aber  für  vorehel.  Verbindlichkeiten  dieser
Art,  sowie  aus  einem  Rechtsgeschäft  über  solche  Sachen  und  Rechte.
wenn  ie  drau  es  mit  Zustimmung  des  Mannes  geschlossen  hat.  Besitz
.  8854ff.

2.  Beispiel:  Ein  der  Frau  als  Vorbehaltsgut  gehörendes  Pferd
beschädigt  einen  Menschen  —  die  Entschädigungsforderung  geht  nur
gegen  das  Vorbehaltsgut.  Wird  das  Pferd  in  einem  Erwerbsgeschäfte
benutzt,  das  die  Frau  mit  Einwilligung  des  Mannes  führt,  so  haftet
das  eingebr.  Gut.  Im  übrigen  s.  §  1367  A.  2,  3,  §  1405.
        <pb n="900" />
        896  Viertes  Buch.  Familienrecht.

3.  Im  Verhältnisse  der  Gatten  §.  1415.

Im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander:  fallen  dem
Vorbehaltsgute?  zur  Last:

1.  die  Verbindlichkeiten  der  Frau  aus  einer  unerlaubten
Handlung,  die  sie  während  der  Ehe  begeht  s,  oder  aus
einem  Strafverfahren,  das  wegen  einer  solchen  Handlung
gegen  sie  gerichtet  wird;

2.  die  Verbindlichkeiten  der  Frau  aus  einem  sich  auf  das
Vorbehaltsgut  beziehenden  Rechtsverhältniß",  auch  wenn
sie  vor  der  Eingehung  der  Ehe  oder  vor  der  Zeit  entstanden
  sind,  zu  der  das  Gut  Vorbehaltsgut  geworden  ist;

3.  die  Kosten  eines  Rechtsstreits5,  den  die  Frau  über  eine
der  in  Nr.  1,  2  bezeichneten  Verbindlichkeiten  führt.

1  1816  Nr.  1  bis  3,  II  a  1314,  IIb  1400,  III  18398.  M.  IV,  260.  Prot.
FV,  136,  207  bis  205,  VI,  277,  278.  D.  195.

1.  Verbindlichkeiten,  deren  Erfüllung  die  Gläubiger  aus  dem  eingebr.
  Gut  fordern  können,  treffen  in  der  Regel  auch  im  Verhältnisse
der  Gatten  das  eingebr.  Gut.  Davon  88  1415,  1416  Ausnahmen.  Bgl.
88  1463,  1660.

2.  D.  h.  zahlt  der  Mann  eine  solche  Schuld  aus  Mitteln  des
eingebr.  Guts,  so  kann  er  vom  Vorbehaltsgut  (also  von  der  Frau)
Ersatz  zum  eingebr.  Gute  fordern,  §  1417.

3.  §§  823  ff.  Vorehel.  unerlaubte  Handlungen  nicht,  88  1411  M.  1,
14  1.  1,  auch  wenn  das  Strafverfahren  hierwegen  während  der  Ehe
tattfindet.

4.  Nicht  bloß  Rechtsgeschäft.  So  z.  B.  aus  einem  Erwerbsgeschäft
oder  Hypothekzinsen  aus  einem  belasteten  Vorbehaltsgrundstücke.  Die
Verbindlichkeiten  aus  §§  1413,  1414  gehören  nicht  hierher,  weil  für  sie
das  eingebr.  Gut  überhaupt  nicht  haftet.

5.  Führt  die  Frau  den  Rechtsstreit  mit  Einwilligung  des  Mannes,
so  haftet  das  eingebr.  Gut  für  die  Kosten  —  vorbehaltlich  des  Rückgriffs
auf  das  Vorbehaltsgut.

8.  1416.

Im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander  fallen  die
Kosten  eines  Rechtsstreits  zwischen  ihnen  dem  Vorbehaltsgute
zur  Last,  soweit  nicht  der  Mann  sie  zu  tragen  hat.

Das  Gleiche  gilt  von  den  Kosten  eines  Rechtsstreits  zwischen
der  Frau  und  einem  Dritten?,  es  sei  denn,  daß  das  Urtheil
dem  Manne  gegenüber  in  Ansehung  des  eingebrachten  Gutes
wirksam  ist.¾  Betrifft  jedoch  der  Rechtsstreit  eine  persönliche
Angelegenheit  der  Frau“  oder  eine  nicht  unter  die  Vorschriften
des  §.  1415  Nr.  1,  2  fallende  Verbindlichkeit,  für  die  das
        <pb n="901" />
        I.  Abschn.  6.Tit.:  Ehel.  Güterrecht.  I.  Gesetzl.  Güterr.  3.  Schuldenhaftung.  897

eingebrachte  Gut  haftet,  so  findet  diese  Vorschrift  keine  Anwendung,

wenn  die  Aufwendung  der  Kosten  den  Umständen  nach  geboten  ist.5

I1  13162  Nr.  4,  II  a  1815,  IIb  1401,  III  1399.  M.  1V,  260.  Prot.  IV,
207  bis  209.

1.  S.  §  1387.  Vgl.  88  1464  u.  1660.  Hat  sie  der  Mann  zu
tragen,  so  treffen  sie  weder  das  eingebr.  noch  das  Vorbehaltsgut;  hat
sie  die  Frau  zu  tragen,  so  treffen  sie  das  Vorbehaltsgut  —  aber  nur
im  Verhältnisse  der  Ehegatten.  Nach  E.  Gr.  46“  liegen,  bevor  entschieden
  ist,  wem  die  Kosten  zur  Last  fallen,  die  Voraussetzungen  für  die
Anwendung  des  §  14161  überhaupt  nicht  vor,  weshalb  es  bis  dahin
bei  de  im  §  1387  A.  1  enthaltenen  Regel  verbleibe.  Vgl.  §  1387  M.  6.

2.  D.  h.  wenn  die  Frau  in  einem  Rechtsstreite  mit  einem  Dritten
zu  den  Prozeßkosten  verurteilt  ist,  treffen  die  Kosten  das  Vorbehaltsgut.

3.  Sie  treffen  das  eingebr.  Gut,  wenn  der  Mann  die  Zustimmung
zur  Pro  nst  gab  oder  die  Frau  der  Zustimmung  nicht  bedarf
(§  1400  4.  S.  §  1402  A.  1.

5.  die  Kosten  treffen  das  eingebr.  Gnt  weiter,  wenn  der
Prozeß  zwar  ohne  Zustimmung  des  Mannes  geführt  wird,  wenn  er
aber  eine  persönliche  Angelegenheit  der  Frau  oder  eine  Verbindlichkeit
betrifft,  die  weder  aus  einer  unerlaubten  Handlung  der  Frau  (8  1415
Nr.  1),  noch  aus  einem  auf  das  Vorbehaltsgut  sich  beziehenden  Rechtsverhältnis
  (§  1415  Nr.  2)  entspringt,  in  beiden  Fällen  jedoch  nur,  wenn
die  Kosten  geboten  waren.

4.  Ansgleichungspflicht  §.  1417.

Wird  eine  Verbindlichkeit,  die  nach  den  §§.  1415,  1416
dem  Vorbehaltsgute  zur  Last  fällt,  aus  dem  eingebrachten  Gute
berichtigt,  so  hat  die  Fraum  aus  dem  Vorbehaltsgute,  soweit
dieses  reicht?,  zu  dem  eingebrachten  Gute  Ersatz  zu  leisten.

Wird  eine  Verbindlichkeit  der  Frau,  die  im  Verhältnisse
der  Ehegatten  zu  einander  nicht  dem  Vorbehaltsgute  zur  Last
fällt,  aus  dem  Vorbehaltsgute  berichtigt,  so  hat  der  Mann  aus
dem  eingebrachten  Gute,  soweit  dieses  reicht?:,  zu  dem  Vorbehaltsgut
  Ersatz  zu  leisten.

1  1816  ,  II  1816,  IID  1402,  III  1400.  M.  IV.  260.  Prot.  IV,  207
bis  209.  D.  195.

1.  Ausgleichungspflicht  zwischen  dem  eingebr.  und  dem  Vorbehaltsgut;
  jedoch  nur  hinsichtlich  der  Verbindlichkeiten  nach  §§  1415,  1416.
Darüber  hinaus  Ersatzansprüche  nur  z.  B.  bei  Bereicherung,  Auftrag,
Geschäftsführung  ohne  Auftrag.  Vgl.  88  1466,  1660.

2.  Reicht  es  nicht,  so  besteht  die  Ausgleichungspflicht  nicht.  Das
eingebr.  Gut  verringert  sich  und  damit  die  Nutzungen  des  Mannes.  Reicht
das  eingebr.  Gut  zum  Ersatze  nicht  aus,  so  trägt  die  Frau  den  Verlust.
Die  Ersatzleistung  ist  sofonrt,  nicht  erst  nach  Beendigung  des  Güterstands
zu  leisten.  Vgl.  §  1394  A.  2.

3.  Aus  eigenen  Mitten  hat  der  Mann  nie  Ersatz  zu  leisten.
Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  57
        <pb n="902" />
        898  Viertes  Buch.  Familienrecht.

4.  Beendigung  der  Verwaltung  und  Nutznießung.

I.  Gründe.  1.  durch  Urteil  8.  1418.
Die  Frau  kann  auf  Aufhebung!  der  Verwaltung  und  Nutznießung
  klagen?:

1.  wenn  die  Voraussetzungen  vorliegen,  unter  denen  die
Frau  nach  §.  1391  Sicherheitsleistung  verlangen  kanns;

2.  wenn  der  Mann  seine  Verpflichtung,  der  Frau  und  den
gemeinschaftlichen  Abkömmlingen  Unterhalt  zu  gewähren,
verletzt  hat“  und  für  die  Zukunft  eine  erhebliche  Gefährdung
  des  Unterhalts  zu  besorgen  ist."  Eine  Verletzung
  der  Unterhaltspflicht  liegt  schon  dann?  vor,  wenn
der  Frau  und  den  gemeinschaftlichen  Abkömmlingen  nicht
mindestens  der  Unterhalt  gewährt  wird,  welcher  ihnen
bei  ordnungsmäßiger  Verwaltung  und  Nutznießung  des
eingebrachten  Gutes  zukommen  würde;

3.  wenn  der  Mann  entmündigt  ists;

4.  wenn  der  Mann  nach  §.  1910  zur  Besorgung  seiner
Vermögensangelegenheiten  einen  Pfleger  erhalten  hat;

5.  wenn  für  den  Mann  ein  Abwesenheitspfleger?  bestellt
und  die  baldige  Aufhebung  der  Pflegschaft  nicht  zu  erwarten
  ist.

Die  Aufhebung  der  Verwaltung  und  Nutznießung  tritt  mit

der  Rechtskraft  des  Urtheils  ein.0

1  13271  Nr.  2,  1328,  II  a  1317,  IIb  1408,  III  1401.  M.  IV,  288,  291,
295  ff.  Prot.  IV,  136,  210  bis  218.  D.  195.

1.  Aufhebung  während  der  Ehe:  1.  infolge  Klage  nach  #19,
2.  bei  Konkurs  des  Mannes  §  1419,  3.  bei  Todeserklärung  §  1420,
4.  durch  Vertrag.  §8  1432,  1436.  Einseitiger  Verzicht  ausgeschlossen.
Aufhebung  der  Verwaltung  oder  der  Nutznießung  allein  ausgeschlossen.
Anders  8§88  1662,  1670.  irkung  §  1422.

2.  Kein  Anspruch,  daher  keine  Verjährung.  Vgl.  88  1468,  1495,
1542.  Für  das  Verfahren  gelten  die  allgemeinen  Vorschriften  der
ZPO.,  nicht  §§  606  ff.  Der  Mann  hat  kein  Klagerecht;  anders
§  1469.  Der  Mann  genügt  dem  Klageanspruch  nicht  schon  dadurch,
daß  er  das  eingebr.  Gut  an  die  Frau  herausgibt,  s.  §  1421  u.  E.
Gr.  536#7.

3.  Gefährdung  der  Rechte  der  Frau  aus  dem  eingebr.  Gute.
E.  JW.  03  B.3.  Schlimme  Vermögenslage  des  Mannes  genügt  nicht.
Konkurs  s.  §  1419.

4.  Zunächst,  wenn  der  Unterhalt  nicht  mehr  gewährt  wird.  Vgl.
§§  1360,  1361,  1601  ff.  S.  aber  A.  7.  Verschulden  des  Mannes  nicht
erforderlich.
        <pb n="903" />
        I.  Abschn.  6.  Tit.:  Ehel.  Güterrecht.  I.  Gesetzl.  Güterr.  4.  Beend.  d.  Verw.  899

5.  Nicht  „oder".  Nichtgewährung  des  Unterhalts  allein  genügt  nicht.

6.  D.  i.  wenn  die  Vermögensverhältnisse  des  Mannes  die  ernstl.
Befürchtung  nahelegen,  er  werde  seinen  Unterhaltspflichten  nicht  mehr
nachkommen  können.  Vgl.  §  1391,  §  1666  Anm.  1,  §  16667.

7.  Positive  Gesetzesvorschrift  darüber,  wann  die  Unterhaltspflicht
als  verletzt  gilt.  Vgl.  A.  4  u.  8  13892.

8.  88  6,  1896.  ZPO.  88  661,  683.  Aus  welchen  Gründen,  ist
leichgültig.  Vorläufige  Vormundschaft  (§  1906)  genügt  nicht.  Kraft  Geetzes
  tritt  bei  Entmündigung  die  Beendigung  nicht  ein  (8  1409).  Wiederherstellung
  §  1425.

420.  §  1911.  Abwesenheit  allein  genügt  nicht.  Wiederherstellung

1425.
10.  Rechtsgestaltende  Wirkung  E.  JW.  09  1.  Nicht  Rückwirkung
auf  den  Tag  der  Klage.  Aber  §8  1422.  Folge  §  1426,  s.  auch  §  1435.—
Vgl.  88  14701,  1496,  1564.  —  Nur  auf  Grund  Urteils,  nicht  schon
auf  Grund  einer  einstweiligen  Verfügung.  E.  F.  331.  Vgl.  aber  8  1512
A.  2  und  E.  Gr.  46  71.

2.  Kraft  Gesetzes.  a)  Konkurs  §.  1419.
Die  Verwaltung  und  Nutznießung  endigt!:  mit  der  Rechtskraft
  des  Beschlusses:,  durch  den  der  Konkurs  über  das  Vermögen

  des  Mannesks  eröffnet  wird.
1  13271  Nr.  8,  II  a  1318,  IIb  1404,  III  1402.  M.  IV,  291.  Prot.  IV,
187,  218.  D.  196.

1.  kraft  Gesetzes.  Vgl.  §  1543  A.  1.  Folge  s.  88  1426,  1465.
Die  Früchte  aus  dem  eingebr.  Gute  gehören  von  nun  an  der  Frau.
Nach  der  Beendigung  des  Konkursverfahrens  lebt  die  Verwaltung  und
Nutznießung  nicht  wieder  auf.  Wiederherstellung  nur  nach  §  1432  möglich;
  nicht  durch  Klage  nach  §  1425.

2.  KO.  88  108,  109.  Nicht  schon  mit  der  Erlassung  des  Beschlusses.

3.  Das  eingebr.  Gut  fällt  nicht  in  die  Konkursmasse  des  Mannes.
Wohl  aber  die  daraus  gezogenen  Nutzungen  (88  1408,  1410).  Konkurs
der  Frau  ist  nicht  Beendigungsgrund;  die  Verwaltung  und  Nutznießung
dauert  fort.  Der  Mann  kann  Aussonderung  des  eingebr.  Gutes  verlangen
  s.  §  1411  A.  2.

b)  Todeserklärung  §.  1420.
Die  Verwaltung  und  Nutznießung  endigt,  wenn  der  Mann
für  todt  erklärt  wird,  mit  dem  Zeitpunkte,  der  als  Zeitpunkt

des  Todes  gilt.“
13971  Nr.  4,  IIa  1819,  1ID  1405,  11I  1408.  M.  1IV,  293.  Prot.  1V,
187,  188,  218.  D.  186.

1.  8  1420  geht  über  §  18  hinaus,  §  18  A.  3:  Die  Todeserklärung  des
Mannes  beendigt  die  Verwaltung  und  Nutznießung  endgültig;  Folge  f.
s  1426,  1435.  Kehrt  der  Mann  zurück,  so  lebt  sie  nicht  wieder  auf;
aber  §  1425.  Vgl.  E.  R.  60  196.  Bei  Todeserklärung  der  Frau  gilt  nur

18,  d.  h.  die  Verwaltung  und  Nutznießung  endigt  in  dem  im  Urteile
Fopich  d-  Zeitpunkte,  sie  lebt  aber  wieder  auf,  wenn  die  Frau  zurückkehrt.

577
        <pb n="904" />
        900  Viertes  Buch.  Familienrecht.
2.  D.  h.  mit  dem  im  Urteile  gemäß  8  18  als  Zeitpunkt  des
Todes  angenommenen  Zeitpunkte.  Vgl.  §§  14942,  1594;  3P.  8  970.

II.  Folgen.  1.  Herausgabe
des  eingebr.  Guts  §.  1421.

Nach  der  Beendigung  der  Verwaltung  und  Nutznießung
hat  der  Mann  das  eingebrachte  Gut  der  Frau  herauszugeben
und  ihr  über  die  Verwaltung  Rechenschaft  abzulegen.*"  Auf
die  Herausgabe  eines  landwirthschaftlichen  Grundstücks  findet
die  Vorschrift  des  §.  592,  auf  die  Herausgabe  eines  Landguts
finden  die  Vorschriften  der  §§.  592,  593  entsprechende  Anwendung.


1  1292,  1007,  1009,  13241,  591,  593,  II  a  1320,  II  b  1406,  III  1404.
M.  IV,  183,  283.  Prot.  1V,  187,  174,  213,  VI,  278.  D.  196.
1.  im  ganzen,  s.  §  260.  Gilt  auch  im  Falle  des  Konkurses  über
das  eingebr.  Gut.  E.  R.  73  38;  s.  §8  1411  A.  2.  Grundlage  8  1372.
Teilung  findet  nicht  statt,  weil  die  Gatten  nichts  Gemeinsames  haben.
Zu  vgl.  §  1055.  Auch  keine  Ausgleichung  zwischen  Vorbehaltsgut  und
eingebr.  Gut  —  beide  gehören  der  Frau.  Über  die  Nutzungen  aus
letzterem  (§  101)  und  über  etwaige  Ersatzansprüche  der  Frau  oder  des
Mannes  kann  eine  Auseinandersetzung  nötig  sein.  Jetzt  darf  die  Frau
die  im  §  1394  bezeichneten  Ansprüche  geltend  machen.  Die  Frau  hat
kein  Vorzugsrecht  gegenüber  anderen  Gläubigern  des  Mannes  und  keine
gesetzl.  Hypothek.  Was  während  der  Ehe  erworben  worden  ist,  gehört,
soweit  nicht  Vorbehaltsgut  oder  Surrogation  des  eingebr.  Guts  vorliegt,
dem  Manne  allein,  und  zwar  auch  wenn  der  Erwerb  auf  einer  Arbeitstätigkeit
  beruht,  die  die  Frau  im  Hause  oder  Geschäfte  des  Mannes  entfaltet



Jat  g8  259  A.  1,  1681,  1890,  nicht  ũber  die  Nutzungen,  aber
8  1383.  *  Ehemann  hat  einzelne  Verwaltungsmaßnahmen,  wenn  sie
beanstandet  werden,  zu  rechtfertigen,  und  ihn  trifft  die  Beweislast,  daß
er  mit  der  Awüehürihen  Sorgfalt  —  8  1359  —  verfahren  ist;  vgl.  auch
ZP.  8  254  3.  s.  88  10552,  16632.  Landgut  s.  8  98  M.  4.

8.  1422.

Wird  die  Verwaltung  und  Nutznießung  auf  Grund  des
§.  1418  durch  Urtheil  aufgehoben,  so  ist  der  Mann  zur  Herausgabe
  des  eingebrachten  Gutes  so  verpflichtet,  wie  wenn!:  der
Anspruch  auf  Herausgabe  mit  der  Erhebung  der  Klage  auf
Aufhebung  der  Verwaltung  und  Nutznießung  rechtshängig  geworden

  wäre.:
1  1329,  11  1321,  IIb  1407,  111  1405.  M.  IV,  302.  Prot.  IV,  137,  214
1.  vgl.  §  292.  Es  wird  so  angesehen,  als  ob  die  Herausgabe
bereits  in  der  Klage  aus  §  1418  verlangt  worden  wäre.  Gilt  nicht  für
andere  Fälle  der  Beendigung,  insbes.  nicht  bei  Scheidung  oder  Auf
        <pb n="905" />
        I.  Abschn.  6.  Tit.:  Ehel.  Güterrecht.  I.  Gesetzl.  Güterr.  4.  Beend.  d.  Verw.  901

hebung  der  ehel.  Gemeinschaft.  Wohl  aber,  wenn  die  1  geschieden
wird,  während  die  Klage  aus  §  1418  schwebt,  5.  JW.  0
2.  BPO.  88  253,  263.  Der  Mann  hat  der  Frau  die  Nutzungen
herauszugeben,  die  er  nach  der  Klageerhebung  bezogen  hat  (8  987  7.
egen  schuldhafter  Unterlassung  des  Fruchtbezugs  §  9878.  Dritten
giern  bleibt  der  Mann  bis  zur  Rechtskraft  des  urteils  berechtigt.
ur  das  oblig.  Verhältnis  unter  den  Gatten  ist  durch  §  1422  geregelt;
s.  auch  §  1479;  ferner  §§  1425,  1546,  15482.

2.  Miet=  u.  Pachtverhältnisse  §.  1423.

Hat  der  Mann  ein  zum  eingebrachten  Gute  gehörendes
Grundstück  vermiethet  oder  verpachtet  1,  so  finden,  wenn  das
Mieth=  oder  Pachtverhältniß  bei  der  Beendigung  der  Verwaltung
und  Nutznießung  noch  besteht,  die  Vorschriften  des  §.  1056
entsprechende  Anwendung.

1  1292,  1008,  II  a  1322,  IIb  1408,  III  1406.  M.  IV,  186.  Prot.  IV,
187,  175,  215,  214.

1.  Was  er  nach  §  1374  Satz  1  kann;  auch  über  die  Zeit  der  Verwaltung
  und  Nutznießung  hinaus.  Keine  zeitliche  Schranke.

2.  Die  Frau  hat  die  Wahl,  das  Miet=  oder  Pachtverhältnis  fortbestehen
  zu  lassen  oder  es  zu  kündigen.  Ersterenfalls  hat  sie  die  Rechte
und  Pflichten  des  Käufers  einer  gemieteten  Sache  (88  571,  572,  573
Satz  1,  574  bis  576,  579).  Letzterenfalls  kann  sie  unter  Einhaltung
der  gesetzlichen  Kündigungöfrist  (68  565,  595)  kündigen  (8  1056  ").  Vgl.
1  1663.  Das  Kündigungsrecht  steht  der  Frau  nicht  zu,  wenn  der  Abchluß
  in  ihrem  Namen  oder  mit  ihrer  Zustimmung  erfolgt  ist.

3.  Fortführung  d.  Verwaltung  §.  1424.

Der  Mann  ist  auch  nach  der  Beendigung  der  Verwaltung
und  Nutznießung  zur  Fortführung  der  Verwaltung  berechtigt,
bis  er  von  der  Beendigung  Kenntniß  erlangt!  oder  sie  kennen
muß.5  Ein  Dritter  kann  sich  auf  diese  Berechtigung  nicht  berufen,
wenn  er  bei  der  Vornahme  eines  Rechtsgeschäfts  die  Beendigung
der  Verwaltung  und  Nutznießung  kennt  oder  kennen  muß.“

Endigt  die  Verwaltung  und  Nutznießung  in  Folge  des
Todes  der  Frau,  so  hat  der  Mann  diejenigen  zur  Verwaltung
  gehörenden  Geschäfte,  mit  deren  Aufschube  Gefahr'
verbunden  ist,  zu  besorgen,  bis  der  Erbe  anderweit  Fürsorge

treffen  kann.
1  1327°,  599  2,  603,  IIA  1328,  II  b.  1409,  111  1407.  M.  IV.  295.  Prot.
1V#,  137,  174,  214.
1.  Nicht  verpflichtet,  s.  A.  4.  Seine  Verwaltungshandlungen  sind
gegenüber  der  Frau  oder  ihren  Erben  und  gegenüber  Dritten  gültig.
Die  Nutznießung  dauert  nicht  fort.  Vgl.  88  1682,  1893.
        <pb n="906" />
        902  Viertes  Buch.  Familienrecht.

2.  Vgl.  88  672,  674,  724.

3.  d.  h.  aus  Fahrlässigkeit  nicht  kennt  (§  1228).  Vgl.  fro140  Satz  2.

4.  Verpflichtung,  Gegensatz  zu  Abs.  1.  Der  Mann  ist  gesetzl.  Vertreter
  des  Erben.  Vgl.  §  672  Satz  2,  88  1683,  1893.

5.  Nicht  ausschließlich  hinsichtlich  eines  Vermögensverlustes,  z.  B.
auch  Beseitigung  eines  gefahrdrohenden  Zustandes.

III.  Wiederherstellung  §.  1425.

Wird  die  Entmündigung  oder  Pflegschaft,  wegen  deren  die
Aufhebung  der  Verwaltung  und  Nutznießung  erfolgt  ist,  wiederaufgehoben!
  oder  wird  der  die  Entmündigung  aussprechende
Beschluß  mit  Erfolg  angefochten?,  so  kann  der  Mann  auf
Wiederherstellung  seiner  Rechte  klagen.¾  Das  Gleiche  gilt,  wenn
der  für  todt  erklärte  Mann  noch  lebt.

Die  Wiederherstellung  der  Rechte  des  Mannes  tritt  mit
der  Rechtskraft  des  Urtheils  ein.“  Die  Vorschrift  des  §.  1422
findet  entsprechende  Anwendung.5

Im  Falle  der  Wiederherstellung  wird  Vorbehaltsgut“",  was
ohne  die  Aufhebung  der  Rechte  des  Mannes  Vorbehaltsgut  geblieben

  oder  geworden  sein  würde.

1I  1381,  1339,  II  A  1324,  IIb  1410,  III  1408.  M.  IV,  303,  304.  Prot.
IV,  187,  188,  184,  214.

1.  durch  Beschluß,  8PO.  88  675,  685;  vgl.  8  1418  Nr.  3  bis  5,
§  67,  88  1920,  1921.  2.  durch  Klage,  Z3P.  8  664.

3.  nicht  in  anderen  Fällen,  also  z.  B.  nicht  nach  Beendigung
des  Konkursverfahrens;  hier  nur  §  1432.  Der  Frau  steht  das  Klagerecht
  nicht  zu.  4.  s.  §  1418  A.  10.  Eintragung  in  das  Güterrechtsregister
  s.  §8§  14317,  1435.

5.  s.  §  1422  A.  2.  Die  Frau  hat  das  eingebr.  Gut  dem  Manne
so  herauszugeben,  wie  es  zur  Zeit  der  Klageerhebung  (Abs.  1)  war;
insbes.  auch  die  noch  vorhandenen  Früchte.

6.  Kraft  Gesetzes,  es  besteht  nicht  etwa  bloß  ein  Anspruch  der  Frau.

5.  Gütertrennung.

Voraussetzungen  §.  1426.

Tritt  nach  §.  1364  die  Verwaltung  und  Nutznießung  des
Mannes  nicht  ein!  oder  endigt  sie  auf  Grund  der  88.  1418
bis  1420,  so  tritt  Gütertrennungs  ein.

Für  die  Gütertrennung  gelten  die  Vorschriften  der
88.  1427  bis  1431.“

1  1284  Teilsatz  2,  1330  Halbsatz  1,  I  a  1325,  IID  1411,  III  1109
M.  1IV,  164,  302.  Prot.  1V,  214,  215.  D.  196.  J.  16.
        <pb n="907" />
        I.  Abschn.  6.  Tit.:  Ehel.  Güterrecht.  I.  Gesetzl.  Güterr.  5.  Gütertrennung.  903

1.  s.  8  1364  A.  1

2.  Weiter  tritt  öltertrennung  ein  nach  88  1432,  1436;  ferner  nach
8#  1470:,  15451,  1549,  1587.  Vereinbaren  die  Gatten,  daß  das  gegenwärtige
  und  zuküinstige  Vermögen  der  Frau  Vorbehaltsgut  sein  soll,  so
besteht  Gütertrennung  E.  Bay.  3  76#2.  Vgl.  §  1436.

3.  Geschlicher  Güterstand,  bei  dem  die  Verwaltung  und  Nutznießung
  des  Mannes  aufgehoben  ist.  Die  wetaten  stehen  sich  vermögensrechllich
  unabhängig  gegenüber,  die  Frau  hat  nur  einen  Beitrag  zu  den
Ehelasten  zu  geben:  Gütertrennung  wird  nicht  in  das  Grundbuch  eingetragen.
  S.  .  FG.  3½1.  Bgl.  auch  GBO.  88  34,  35.  Guterrechtsregister
  s.  8  1431.

4.  Die  Vorschriften  der  88  1373  bis  1425  finden  auch  nicht  entsprechende
  Anwendung.  Dagegen  zu  vgl.  88  1353  ff.

Tragung  des  ehel.  Aufwands  §.  1427.

Der  Männ  hat“  den  ehelichen  Aufwand?  zu  tragen.

Zur  Bestreitung  des  ehelichen  Aufwandes  hat  die  Frau'
dem  Manne  einen  angemessenen  Beitrag  aus  den  Einkünften“
ihres  Vermögens  und  dem  Ertrag  ihrer  Arbeit  oder  eines  von
ihr  selbständig  betriebenen  Erwerbsgeschäfts  zu  leisten.  Für
die  Vergangenheit  kann  der  Mann  die  Leistung  nur  insoweit
verlangen,  als  die  Frau  ungeachtet  seiner  Aufforderung  mit  der
Leistung  im  Rückstande  geblieben  ist.5  Der  Anspruch  des  Mannes
ist  nicht  übertragbar.“

1  18891.  2:,  1La  1826,  IID  1412,  111  1410.  M.  1V,  322.  Prot.  1V,
522  bis  224,  226,  227,  VI,  278.  D.  197.

1.  aus  eigenen  Mitteln.  2.  9  1389.  3.  Tut  sie  es  nicht  —
Klage!  Die  Verpflichtung  aus  3  1360  besteht  daneben.  §  16121  ist
nicht  maßgebend;  Vereinbarung,  wenn  nötig  gerichtliche,  Festsetzung.  Auch
wenn  die  Gatten  getrennt  leben,  3.  R.  671,  JW.  0

4.  Nicht  aus  dem  Stamme:;  Höhe  nach  bebenettenn  und  beiderseiti
  igen  Vermögen.  Auch  wenn  der  Mann  hinreichendes  Vermögen  hat.
Sel  ständiges  Erwerbsgeschäft  s.  §  1367  A.  2,  3.

5.  Hat  der  Mann  den  ehel.  Aufwand  llein  bestritten,  so  kann
er  für'  die  Vergangenheit  keinen  Ersatz  verlangen.  Hat  er  dage  en  den
Beitrag  verlangt,  so  kann  er  auch  die  rückständigen  Beträge  pordern.
Verjährung  88  194°,  204.  Vgl.  auch  §  1613.

6.  8  1408  M.  2;  höchstpelsönl.  Recht,  geht  nicht  auf  die  Erben  über.

Zurückbehaltungsrecht  §.  1428.

Ist  eine  erhebliche  Gefährdung  des  Unterhalts  zu  besorgen
  1,  den  der  Mann  der  Frau  und  den  gemeinschaftlichen
Abkömmlingen  zu  gewähren  hat“,  so  kann  die  Frau  den  Beitrag
zu  dem  ehelichen  Aufwand  insoweit  zur  eigenen  Verwendung
        <pb n="908" />
        904  Viertes  Buch.  Familienrecht.

zurückbehalten,  als  er  zur  Bestreitung  des  Unterhalts  erforderlich
  ist.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Mann  entmündigt  ist  oder
wenn  er  nach  §.  1910  zur  Besorgung  seiner  Vermögensangelegenheiten
  einen  Pfleger  erhalten  hat  oder  wenn  für  ihn  ein  Abwesenheitspfleger
  bestellt  ist.“

1  13394,  II  àa  1327,  IID.  1413,  I1II  1411.  M.  1IV,  322.  Prot.  IV,  222
bis  224,  226,  227.

1.  Vgl.  §  1418  M.  6,  §  1666  A.  1.  Verlezzung  braucht  noch  nicht
eingetreten  zu  sein.  Anders  §  14181  Nr.  2.  Auch  ohne  Verschulden.

2.  88  1360,  1361,  1601,  16027,  16032.

3.  s.  8  2028.  Nur  zu  diesem  Zwecke;  bei  anderer  Verwendung
kann  der  Mann  die  Beitragsleistung  fordern.

4.  8§  14181  Nr.  3  bis  5.

Freiwillige  Deckung  d.  Ehelasten  §.  1429.

Macht  die  Frau  zur  Bestreitung  des  ehelichen  Aufwandes!
aus  ihrem  Vermögen?  eine  Aufwendung  oder  überläßt  sie  dem
Manne  zu  diesem  Zwecke"  etwas  aus  ihrem  Vermögen,  so  ist
im  Zweifel  anzunehmen",  daß  die  Absicht  fehlt,  Ersatz  zu
verlangen.

IIa  1828,  IIb  1414,  III  1412.  Prot.  IV,  130,  214,  222,  224,  227,  22.

1.  s.  §  1389;  nicht  z.  B.  für  unverhältnismäßige  Liebhabereien
des  Mannes.  2.  auch  aus  ihrem  Arbeitsertrag  X.  JW.  1(/4)689.

3.  nicht  z.  B.  zur  Zahlung  von  Schulden  des  Mannes,  soweit
sie  sich  nicht  als  ehel.  Aufwand  kennzeichnen,  nicht  Einlagen  in  das
Geschäft  des  Mannes.

4.  Nicht  gesetzl.  Vermutung,  sondern  Auslegungsregel.  s.  8§  6852,
1618.  Der  Richter  hat  nach  K.  JW.  0961  den  gesamten  Sachverhalt
zu  untersuchen,  ob  nicht  aus  ihm  eine  gegenteilige  Absicht  der  Beteiligten
zu  entnehmen  ist.  Der  Anspruch  auf  Ersatz  hängt  nicht  davon  ab,  daß
sich  die  Frau  bei  der  Aufwendung  den  Fr  ausdrücklich  vorbehalten
hat;  die  Absicht  Ersatz  zu  verlangen  kann  auch  aus  den  Umständen  ge
folgert  werden.

Verwaltungseinräumung  8.  1430.

Ueberläßt  die  Frau  ihr  Vermögen  ganz  oder  theilweise
der  Verwaltung  des  Mannes!,  so  kann  der  Mann  die  Einkünfte?,
  die  er  während  seiner  Verwaltung  bezieht,  nach  freiem
Ermessen"  verwenden,  soweit  nicht  ihre  Verwendung  zur  Bestreitung
  der  Kosten  der  ordnungsmäßigen  Verwaltung  und  zur
Erfüllung  solcher  Verpflichtungen  der  Frau  erforderlich  ist,
die  bei  ordnungsmäßiger  Verwaltung  aur  den  Einkünften  des
        <pb n="909" />
        I.  Abschn.  6.  Tit.:  Ehel.  Güterrecht.  II.  Vertragsmäßiges  Güterrecht.  905

Vermögens  bestritten  werden."  Die  Frau  kann  eine  abweichende
Bestimmung  treffen.“
L  1340  ,  II  A  1329,  II  b  1415,  III  1413.  M.  1IV,  824.  Prot.  IV,  222,
224,  228  bis  260.  D.  197.

1.  Eine  Art  vertragsmäßiger  Verwaltung  und  Nutznießung.  Auch
formlos.  Ohne  diese  Bestimmung  würden  die  88  662  bis  676  gelten.
Vgl.  auch  §  1619.

2.  nicht  den  Stamm;  für  ihn  gelten  die  98  662  ff.

3.  Bei  Beendigung  des  Verhältnisses  lediglich  Herausgabe  des  Vermögensstamms
  und  der  während  der  Verwaltung  nicht  bezogenen  Einkünfte
  die  bezogenen  darf  der  Mann  behalten,  auch  wenn  sie  noch  nicht
verbraucht  sind.

4.  Nur  insoweit  besteht  auch  im  Falle  eines  Streites  Rechnungspflicht
  des  Mannes;  s.  §§  1385  Nr.  1  bis  3,  1386.  Zu  den  Verpflichtungen
  der  Frau  gehört  auch  die  aus  §  14272.  Im  übrigen  kann
der  Mann  die  Einkünfte  zur  Deckung  des  ehel.  Aufwandes  benutzen.

5.  Auch  nach  der  Überlassung;  auch  jederzeit  die  Verwaltung
wieder  an  sich  ziehen.

Wirksamkeit  gegen  Dritte  §.  1431.

Die  Gütertrennung  ist  Dritten  gegenüber  nur  nach  Maßgabe
  des  §.  1435  wirksam.

Das  Gleiche  gilt  im  Falle  des  §.  1425  von  der  Wiederherstellung
  der  Verwaltung  und  Nutznießung,  wenn  die  Aufhebung

  in  das  Güterrechtsregister  eingetragen  worden  ist.

1  1284  Teilsatz  3,  1300  Halbsatz  2,  18312,  II  1330,  IIb  1416,  III  1414.
M.  IV,  165,  502,  308,  314.  Prot.  IV,  714,  215.  D.  197.

1.  Güterrechtsregister:  bezieht  sich  auf  die  kraft  Gesetzes  wie  auf
die  vertragsmäßig  eintretende  Gütertrennung,  s.  §  1435  A.  1.  Unter
den  Gatten  bedarf  es  des  Eintrags  nicht.  Das  Güterrechtsregister  dient
auch  nicht  zur  Widerlegung  der  Vermutung  des  §  1362;  deshalb  wird
Vermögen  der  Frau  nicht  eingetragen,  ZE.  KG.  32  A.  16.

2.  D.  h.:  Ist  die  Aufhebung  der  ehel.  Verwaltung  und  Nutznießung
eingetragen,  so  wirkt  die  Wiederherstellung  gegen  Dritte  nur,  wenn
auch  sie  eingetragen  ist  oder  wenn  die  Dritten  sie  kennen.

II.  Vertragsmäßiges  Güterrecht.“

*  Die  Gatten  können  den  Güterstand  abweichend  von  dem  gesetzlichen
Güterstande  regeln.  Für  die  Vertragsfreiheit  besteht  aber  neben  den  allgemeinen
  Schranken  der  §§  134,  137,  138  noch  die  Einschränkung  aus
981433,  vgl.  auch  §  1518.  Die  Vereinbarung  darf  weder  gegen  das

esen  der  Ehe  verstoßen  noch  die  gesetzl.  Grundlagen  des  Güterstandes
aufheben.  So  kann  weder  eine  Verpflichtung  aus  §  1353  noch  das
Recht  des  Mannes  aus  §  1354¼  beseitigt  werden.  Bei  dem  gesetzlichen
Güterstande  kann  nicht  §  13891  aufgehoben,  auch  nicht  eine  Art  fortgesetzter
  GG.  bedungen  werden  4.  FG.  51½;  wohl  aber  können  Ver-
        <pb n="910" />
        906  Viertes  Buch.  Familienrecht.

einbarungen  getroffen  werden,  die  von  dem  gesetzlichen  oder  gesetzlich
geregelten  Güterstand  abweichen,  ja  seinem  Wesen  widersprechen.  Dann
ist  unter  Umständen  ein  anderer  Güterstand  als  vereinbart  anzunehmen.
Beispiele  §8  1368  A.  2,  1426  A.  2.  Beschränkungen  der  Verfügungsfreiheit
  über  die  Beschränkungen  des  Güterstandes  hinaus  können  nicht
vereinbart  werden,  §  137  E.  KG.  20A-  22.  Bei  der  allgem.  Gütergemeinschaft
  kann  Vorbehaltsgut  beider  Gatten  bedungen  werden;  bei  der
Errungenschafts=  und  bei  der  Fahrnisgemeinschaft  für  den  Mann  nicht.
Übergangsvorschr.  für  bestehende  Ehen  a.  200.

 

1.  Allgemeine  Vorschriften.

Bertragsfreiheit  §.  1432.

Die  Ehegatten!  können  ihre  güterrechtlichen  Verhältnisse!
durch  Vertrag  (Ehevertrag)  regeln,  insbesondere  auch  nach  der
Eingehung  der  Ehe  den  Güterstand  aufheben  oder  ändern.

1338,  II  à  1381,  IID  1417,  III  1415.  M.  IV,  304.  Prot.  IV,  215  bis
———

1.  und  die  Verlobten.  Der  Vertrag  ist  durch  den  Abschluß  der
Ehe  bedingt.  Ist  die  Ehe  nichtig,  so  ist  es  auch  der  Ehevertrag.
Übernehmen  Dritte  in  dem  Vertrage  zwischen  den  Gatten  oder  Verlobten
eine  Leistung,  so  liegt  insoweit  kein  Ehevertrag  vor.

2.  den  ganzen  Güterstand,  einzelne  Verhältnisse  oder  einzelne
Gegenstände  E.  Bay.  10407,  JW.  11  154,  Gr.  55  1025;  den  gesetzlichen  oder
einen  vertragsmäßigen.  Man  muß  aber  unterscheiden  zwischen  Regelung
der  güterrechtlichen  Verhältnisse  und  zwischen  den  Regelungen,  die  zur
Durhführung  der  ersteren  notwendig  sind;  diese  sind  keine  Eheverträge.
Vereinbaren  z.  B.  die  Gatten,  daß  ein  dem  Manne  gehörendes  Grundstück
  errungenschaftsgemeinschaftlich  werden  soll,  so  ist  diese  Vereinbarung
ein  Ehevertrag,  aber  die  zur  Erreichung  dieses  Zweckes  erforderliche
Übertragung  des  Grundstücks  ist  kein  Ehevertrag.  Z.  Bay.  1242  ·  ato0
Die  Regelung  anderer  (wenn  auch  vermögensrechtlicher  Z.  Bay.  5  996.609,
683,  7  356)  Verhältnisse,  der  persönl.  Beziehungen  oder  der  Kindererziehung
  ist  kein  Ehevertrag,  also  nicht  die  Form  des  §  1434,  soweit
nicht  landesgesetzlich  vorgeschrieben.  Ebensowenig  ein  Vertrag,  in  dem
güterrechtl.  gehachn  für  die  nacheheliche  Zeit  geregelt  werden:  wohl
aber  ein  Vertrag,  in  dem  sich  die  Regelung  auf  den  Fall  bezieht,  daß
die  ehel.  Gemeinschaft  aufgehoben  werde  &amp;amp;.  JW.  111838.  Vgl.  auch
a.  134.  Verbindung  von  Ehevertrag  und  Erbvertrag  §  22762.

3.  Vertragsfreiheit.  Abschluß  vor  oder  nach  der  Eheschließung;
die  Gläubiger  können  der  Anderung  des  Güterstandes  nicht  widersprechen.
Vereinbarung  der  Rückwirkung  ist  Dritten  gegenüber  wirkungslos  und
nur  unter  den  Gatten  bindend.  E.  FG.  5  160.  Anfechtungsrecht  s.  E.  R.
5781,  Gr.  52  1½65;  der  Vertrag  kann,  abgesehen  von  88  1437,  1540,
durch  den  gesetzl.  Vertreter  geschlossen  werden.  Wirksamkeit  gegen
Dritte  §  1435.
        <pb n="911" />
        I.  Absch.  6.Tit.:  Ehel.  Güterrecht.  II.  Bertragsm.  Güterr.  1.  Allg.  Vorschr.  907

Ansnahme  §.  1433.

Der  Güterstand  kann  nicht:  durch  Verweisung  auf  ein
nicht  mehr  geltendes?  oder  auf  ein  ausländisches  Gesetz  bestimmt
  werden.

Hat  der  Mann  zur  Zeit  der  Eingehung  der  Ehe  oder,
falls  der  Vertrag  nach  der  Eingehung  der  Ehe  geschlossen  wird,
zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses  seinen  Wohnsitz  im  Auslande,
so  ist  die  Verweisung  auf  ein  an  diesem  Wohnsitze  geltendes
Güterrecht“  zulässig.

9  14,  IIa  18339,  Ib  1418,  II  1416.  M.  IV,  B08.  Prot.  IV,  217.
.  197.

1.  Einschränkung  der  Vertragsfreiheit.  Zuwiderlaufende  Vereinbarungen
  sind  nichtig,  §8  134,  es  tritt  der  gesetzliche  Güterstand  ein.
Wegen  etwaiger  Nebenberedungen  s.  8  139.

2.  wohl  aber  auf  geltendes.  Es  kann  also  z.  B.  ohne  nähere  Vereinbarung
  Gütertrennung  bedungen  werden;  alsdann  gelten  die  88  1426  ff.

3.  geltendes  oder  nicht  mehr  Feltendes.  Wohl  aber  kann  der  Inhalt
  des  ausländischen  Gesetzes  als  Vereinbarung  in  den  Ehevertrag  aufgenommen
  werden.  Ausländisch  =  nicht  im  Deutschen  Reiche  geltend.

4.  nicht  auf  ein  sonstiges  im  Auslande  geltendes  Güterrecht.  Wohnsitz
  §88  7  ff.  Ehevertrag  von  Ausländern  s.  a.  15.

Form  des  Ehevertrags  8.  1434.
Der  Ehevertrag  muß  bei  gleichzeitiger  Anwesenheit  beider

Theile  vor  Gericht  oder  vor  einem  Notar  geschlossen  werden.1

L  1885  1,  II  a  1388,  II  b  1419,  III  1417.  M.  IV,  811.  Prot.  1V,  217  bis
221,  V,  445.  D.  198.

1.  Gerichtliche  oder  notarielle  Beurkundung  genügt  nicht,  die  Beteiligten
  müssen  außerdem  während  der  ganzen  Dauer  des  Geschäfts
anwesend  sein;  daher  nicht  88  128,  152.  Weitere  Fälle  §  128  A.  6.  Im
übrigen  s.  FGG.  88  169  bis  182.  Nicht  persönliche  Anwesenheit  gefordert,
daher  Stellvertretung  zugelassen;  vgl.  aber  §  14371.  Form  der  Vollmacht
  §  167/.  Ob  vor  Gericht  oder  vor  Notar,  entscheidet  das  Landesrecht,
  s.  a.  141  u.  A.  Formlos  geschlossene  Eheverträge  sind  auch  unter
den  Parteien  nichtig  (§  125).  Erbvertrag  und  Ehevertrag  in  derselben
Urkunde,  s.  §#§  22760,  2277  A.  3.  Ehevertrag  in  Form  eines  Vergleichs
  vor  dem  Prczebgericht  beurkundet  ist  gültig  Z.  KG.  29  A.  181.

Wirksamkeit  gegen  Dritte  §.  1435.

Wird  durch  Ehevertrag  die  Verwaltung  und  Nutznießung
des  Mannes?  ausgeschlossen  oder  geändert  3,  so  können  einem
Dritten  gegenüber  aus  der  Ausschließung  oder  der  Aenderung
Einwendungen  gegen  ein  zwischen  ihm  und  einem  der  Ehegatten
vorgenommenes  Rechtsgeschäft  oder  gegen  ein  zwischen  ihnen
        <pb n="912" />
        908  Viertes  Buch.  Familienrecht.

ergangenes  rechtskräftiges  Urtheil  nur“  hergeleitet  werden,  weun
zur  Zeit  der  Vornahme  des  Rechtsgeschäfts  oder  zur  Zeit  des
Eintritts  der  Rechtshängigkeit  die  Ausschließung  oder  die
Aenderung  in  dem  Güterrechtsregister  des  zuständigen  Amtsgerichts
  eingetragen"  oder  dem  Dritten  bekannt?  war.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  eine  in  dem  Güterrechtsregister
eingetragene  Regelung  der  güterrechtlichen  Verhältnisse  durch
Ehevertrag  aufgehoben  oder  geändert  wird.

1  1336,  1337,  14351,  II  à  133“,  1453  4,  IIb  1420,  I11  1418.  M.  IV,  31|,
320,  553.  Prot.  IV,  223,  225,  381.  —  a.  16.

1.  §  1435  gilt  auch  für  die  kraft  Gesetzes  eintretenden  Anderungen
im  Güterstande  §§  1431,  1425,  s.  8  1371  A.  2,  vgl.  ESG.H#.  a.  4.

2.  Gleiches  gilt  für  Anderung  in  den  Befugnissen  der  Frau
(§g  1357,  14055,  1452).

3.  so  oft  an  die  Stelle  des  gesetzlichen  ein  vertragsmäßiges  Güterrechtsverhältnis
  tritt,  sei  es  im  ganzen  oder  im  einzelnen  Beziehungen.
Für  die  bei  dem  Inkrafttreten  des  BG.  bestehenden  Güterstände  #f.
Pr.  a.  39  9  9;  B.  1#.  a.  25;  Ba.  a.  41;  H.  a.  201,  259;  E.].
88  162  ff.

4.  nicht  jedem  Dritten  gegenüber,  z.  B.  nicht  einem  Gläubiger  aus
§  823  oder  §  1601,  solange  nicht  ein  urteilsmäßiger  Anspruch  vorlieg,
vgl.  8  1344,  auch  nicht  zwischen  zwei  Dritten,  die  im  Vertrauen  auf
die  Eintragung  ein  Rechtsgeschäft  eingehen.  —  Das  Unterlassen  der  Eintragung
  macht  den  Ehevertrag  nicht  wirkungslos,  nur  kann  er  den  bezeichneten
  Dritten,  wenn  sie  ihn  nicht  kennen,  nicht  entgegengehalten  werden.

5.  Eine  später  erfolgende  Eintragung  hat  die  Wirkung  nicht.

6.  auch  wenn  sie  dem  Dritten  nicht  bekannt  sind.  Güterrechts
register  s.  §§  1558  ff.  Fälle  der  Eintragung  §  1558  A.  1.  Die  Eintragung
  hat  nicht  öffentl.  Glauben,  wie  das  Grundbuch;  ist  z.  B.  der
eingetragene  Ehevertrag  nichtig,  so  ist  die  Eintragung  bedeutungslos.
So  auch  K.  FG.  7  1.  7.  auch  wenn  sie  nicht  eingetragen  sind.

Subsidiärer  Güterstand  S.  1436.

Wird  durch  Ehevertrag  die  Verwaltung  und  Nutznießung
des  Mannes  ausgeschlossen  oder  die  allgemeine  Gütergemeinschaft,
  die  Errungenschaftsgemeinschaft  oder  die  Fahrnißgemeinschaft
  aufgehoben,  so  tritt  Gütertrennung  ein?,  sofern  sich  nicht
aus  dem  Vertrag  ein  Anderes  ergiebt.

I  1338,  1381  ,  1429  1,  1431  1,  II  à  1335,  III  1431,  III  1419.  M.  I  V,
321,  418,  533,  541.  Prot.  IV,  223,  225,  293,  369  bis  373.

1.  im  ganzen;  beim  Ausschluß  an  einzelnen  Gegenständen  werden
#ese  Vorbehaltsgut.  Vgl.  §  1363  A.  4,  8  1368  A.  2.  J

2.  Ebenso  wie  §5  1%6  1,  §  14701,  Satz  2,  §  1545,  subsidiärer
zusetzlicher  Güterstand.  Mit  der  Gütertrennung  auch  88  1431,  I  .
        <pb n="913" />
        1.Abschn.  b6.  Tit.?  Ehel.  Güterrecht.  II.  Vertragsm.  Gũterr.  2.  Allg.  Güterg.  909

2.  Allgemeine  Gütergemeinschaft.“

*  Alles  Vermögen  der  Gatten,  gegenwärtiges  und  künftiges,  soweit
es  nicht  Vorbehalts=  oder  Sondergut  ist,  wird  gemeinsames  Eigentum;
Gemeinschaft  zur  gesamten  Hand.  Das  Gesamtgut  steht  in  der  Verwaltung
  des  Mannes  und  trägt  die  ehelichen  Lasten.  Verwaltungshandlungen
  des  Mannes  verpflichten  die  Frau  nicht.  Die  Verfügung
des  Mannes  über  Gesamtgut  ist  beschränkt.  Ist  die  Gemeinschaft  aufgehoben,
  so  wird  das  nach  Tilgung  der  Schulden  vorhandene  Gesamtgut
gleichheitlich  geteilt,  die  Üüberschuldung  trägt  der  Mann  allein.  Bei  beerbter
  Ehe  tritt  nicht  Aufhebung  sondern  fortgesetzte  GW.  ein.

Abschluß  des  Ehevertrags  §.  1437.

Ein  Ehevertrag,  durch  den  die  allgemeine  Gütergemeinschaft
vereinbart  oder  aufgehoben  wird,  kann  nicht  durch  einen  gesetzlichen
  Vertreter:  geschlossen  werden.

Ist  einer  der  Vertragschließenden  in  der  Geschäftsfähigkeit
beschränkt,  so  bedarf  er  der  Zustimmung  seines  gesetzlichen  Vertreters.
  Ist  der  gesetzliche  Vertreter  ein  Vormund“,  so  ist  die
Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts“  erforderlich.

1  1341  7.,  IIa  1336,  IIh  1422,  III  1420.  M.  IV,  326,  333.  Prot.  IV,
230  bis  232,  238,  VI,  279.  D.  198.

1.  §  105  A.4.  Nur  durch  den  Gatten  oder  Perlobten  selbst,  wenn  nötig
unter  Zustimmung  des  gesetzl.  Vertreters,  s.  Abs.  2.  Überhaupt  nicht
durch  einen  Geschäftsunfähigen.  Abschluß  durch  Bevollmächtigten  nicht
ausgeschlossen;  vgl.  §  1434  A.  1.  Ebenso  bei  Fahrnisgemeinschaft
(§1549),  sowie  im  Falle  des  §  15082,  nicht  bei  Errungenschaftsgemeinschaft.

2.  dem  die  Sorge  für  das  Vermögen  zusteht.  Zustimmung  §  182,
Form  §8  182  2.

3.  also  nicht,  wenn  der  Vertragsschließende  unter  elterl.  Gewalt
steht  Mädchen  §  1303).  Der  Pfleger  steht  dem  Vormunde  gleich,  8  1915.

4  Zuständigkeit  FG#G.  88  35,  36,  43.  Dem  Vormunde  gegenüber
zu  erklären.

I.  Massen.  1.  Gesamtgnt  8.  138.

Das  Vermögen  des  Mannes  und  das  Vermögen  der
Frau  werden  durch  die  allgemeine  Gütergemeinschaft  gemeinschaftliches
  Vermögen  beider  Ehegatten  (Gesammtgut).:  Zu  dem
Gesammtgute  gehört  auch  das  Vermögen,  das  der  Mann  oder
die  Frau  während  der  Gütergemeinschaft  erwirbt.“

Die  einzelnen  Gegenstände  werden  gemeinschaftlich  t,  ohne
daß  es  einer  Uebertragung  durch  Rechtsgeschäft  bedarf.

Wird  ein  Recht  gemeinschaftlich,  das  im  Grundbuch  eingetragen
  ist  oder  in  das  Grundbuch  eingetragen  werden  kann“,
        <pb n="914" />
        910  Viertes  Buch.  Familienrecht.

so  kann  jeder  Ehegatte  von  dem  anderen  die  Mitwirkung  zur

Berichtigung  des  Grundbuchs?  verlangen.

1  1342,  1843,  II  a  1387,  IIb  1423,  III  1421.  M.  XV,  335,  886.  Prot.  IV,
232,  238,  VI,  398.  D.  188.

1.  bewegliches  wie  unbewegliches.  Ausnahmen  s.  9§  1439,  1440.

2.  Mit  dem  Abschluß  der  Ehe,  wenn  der  Ehevertrag  vorher,  mit
dem  Abschluß  des  Ehevertrags,  wenn  er  nachher  geschlossen  wird.  Gemeinschaft
  zur  gesamten  Hand,  s.  §  1442.

.  entgeltlich  oder  unentgeltlich,  unter  Lebenden  oder  von  Todes
wegen;  aber  88  1439,  1440.  Auch  Forderungen  des  einen  oder  anderen
Gatten,  z.  B.  Entschädigungsansprüche  wegen  erlittener  Verletzungen,
Z.  JW.  10  18.  Bis  zum  Beweise  des  Gegenteils  gilt  alles  Vermögen
als  Gesamtgut,  ebenso  bei  der  Fahrnisgem.,  s.  auch  §  1527  A.  1.  Gesamtgut
  wird  nicht,  was  mit  Mitteln  des  Vorbehaltsguts  erworben
wird;  bei  der  Fahrnisgem.  auch  nicht,  was  mit  Mitteln  des  eingebr.
Guts  erworben  wird.  Auch  der  Erbteil,  der  einem  Gatten  anfällt,  wird
Gesamtgut;  der  andere  Gatte  wird  aber  nicht  Miterbe  E.  Bay.  2  .
Inventarrecht  s.  8  2008.  4.  Folgerung  daraus:  Recht  des  Strafantrags
  sowohl  des  Mannes  als  der  Frau  ZE.  RöSt.  34  .

5.  Übergang  kraft  Gesetzes,  ohne  daß  der  andere  Gatte  bei  dem
Erwerbe  mitgewirkt  zu  haben  braucht  ZE.  Bay.  6  N.  Ist  der  erwerbende
Gatte  allein  als  Eigentümer  in  das  Grundbuch  eingetragen,  so  kann
der  andere  Berichtigung  verlangen.  S.  auch  E.  F.  2%0,  4  108.  GEilt
nicht,  wenn  Vorbehaltsgut  zum  Gesamtgut  oder  bei  der  Errungenschafts=
  oder  der  Fahrnisgemeinschaft  eingebr.  Gut  zum  Gesamtgut  erklärt
  werden  soll;  hier  bedarf  es  der  Übertragung  des  Miteigentums  an
den  anderen  Gatten.  Soll  Gesamtgut  zu  Vorhehaltsgut  werden,  so
bedarf  es  ebenfalls  zweier  Verträge,  des  Ehe=  und  des  Übereignungsvertrags;
  ist  aber  für  letzteren  keine  abweichende  Form  nötig,  so  ist
einheitlicher  Abschluß  möglich  E.  Bay.  6  k5,  ebenso  74%  .

6.  88  873  ff.  7.  88  894  ff.  Eintragung  eines  Widerspruchs
  §  899.  Die  Mitwirkung  erzwingbar,  8PH.  88  894,  895.  Die
allg.  GG.  wird  im  Gegensatze  zum  gesetzl.  Güterstand  (8  1404)  in  das
Grundbuch  eingetragen.  Vgl.  GBO.  8  48;  auch  88  34,  35.  Für  bestehende
  Ehen:  B.  1#.  a.  26.

2.  Sondergnt  §.  1439.

Von  dem  Gesammtgut  ausgeschlossen  sind  Gegenstände,  die
nicht  durch  Rechtsgeschäft  übertragen  werden  können.!  Auf
solche  Gegenstände  finden  die  bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft
für  das  eingebrachte  Gut  geltenden  Vorschriften  ?,  mit  Ausnahme

des  §.  152433,  entsprechende  Anwendung.

1351,  II  A  1339,  IIb.  1424,  III  1423.  M.  IV,  344.  Prot.  IV.  234  bis
287,  240.  D.  199.

1.  88  14865,  1522,  1552.  Sachen  und  Rechte  des  Mannes  oder
der  Frau.  Beispiele:  Lehen,  Familienfideikommisse,  Nießbrauch  (8  1059,
#erner  §8  400,  514,  8471,  1092,  1093.  Ebenso  die  Ansprüche  auf  In-
        <pb n="915" />
        I.  Abschn.  6.Tit.:  Ehel.  Güterrecht.  II.  Vertragsm.  Güterr.  2.Allg.  Güterg.  911

validen=  und  Unfallrenten,  soweit  sie  unübertragbar  sind.  88  119,  1325
NVers.  O.  Wegen  der  Früchte  aus  solchen  Gegenständen  s.  A.  2.

2.  D.kh.  sie  werden  für  Rechnung  des  Gesamtguts  vom  Manne
verwaltet  und  die  Nutzungen,  die  nach  dem  gesetzl.  Güterstande  dem
Manne  zufallen  würden  (8  1383),  fallen  dem  Gesamtgute  zu.

3.  D.  h.  rechtl.  Ersetzung  tritt  nicht  ein.  Die  in  §  1524  aufgezählten
Erwerbungen  fallen  in  das  Gesamtgut,  §  14381.  Wird  z.  B.  ein  Nießbrauch
  durch  Geld  abgelöst  oder  eine  unübertragbare  Forderung  eingezogen,
  so  fällt  der  Erlös  oder  Betrag  in  das  Gesamtgut.

3.  Vorbehaltsgut  §.  1440.

Von  dem  Gesammtgut  ausgeschlossen  ist  das  Vorbehaltsgut.1
Vorbehaltsgut  ist,  was  durch  Ehevertrag  für  Vorbehaltsgut
  eines  der  Ehegatten  erklärt  ist?  oder  von  einem  der  Ehegatten

  nach  §.  1369  oder  §.  1370  erworben  wird.
1  1346,  1347,  1349,  I  A  1840,  Ir  b  1425,  III  1428.  M.  IV,  340.  Prot.
JV,  234,  2406.  D.  199.
1.  8§  1365  ff.  Auch  der  Mann  kann  Vorbehaltsgut  haben.  Anders
88  15265,  1555.  Der  Erwerb  der  Frau  aus  ihrer  Arbeit  oder  aus  einem
selbständigen  Erwerbsgeschäfte  wird  nur  Vorbehaltsgut,  wenn  durch  Ehevertrag
  bedungen;  ebenso  die  in  8  1366  erwähnten  Sachen.

.s.  8  1368  A.  1,  2.  Unzulässigkeit  einer  Vereinbarung,  nach  der
künftige  Schenkungen  aus  dem  Gesamtgut  an  einen  Gatten  Vorbehaltsgut
werden  sollen,  s.  S.  FG.  6%.  8§  14387  gilt  nicht;  soll  daher  ein  Gesamtgutägrundstüc
  Vorbehaltsgut  werden,  so  ist  Auflassung  erforderlich.
Bgl.  §  1438  A.  5.  Form  §  1434.  Daß  ein  Grundstück  Vorbehaltsgut
ist,  wird  nicht  in  das  Grundbuch  eingetragen  E.  FG.  4  261.

3.  Zuwendung  unter  der  Bedingung,  daß  die  zugewandte  Sache
Vorbehaltsgut  werde;  Fall  der  rechtl.  Ersetzung.  Die  Vermutung  spricht
gegen  die  Eigenschaft  als  Vorbehaltsgut.

Rechtsverhültnis

zawerkiides  9  1441.

Auf  das  Vorbehaltsgut  der  Frau  finden  die  bei  der  Gütertrennung:
  für  das  Vermögen  der  Frau  geltenden  Vorschriften
entsprechende  Anwendung;  die  Frau  hat  jedoch  dem  Manne  zur
Bestreitung  des  ehelichen  Aufwandes  einen  Beitrag  nur  insoweit
  zu  leisten,  als  die  in  das  Gesammtguts  fallenden  Einkünste"

  zur  Bestreitung  des  Aufwandes  nicht  ausreichen.
1  1850,  II  a  1341,  II  b  1426,  1III  1424.  M.  1V,  343.  Prot.  IV,  234,
285,  240.  D.  189.

1.  8  1427  ff.,  insbes.  88  1431,  1435.  Vgl.  §  1371  A.  1,  2.  Nicht
auf  das  Vorbehaltsgut  des  Mannes.  Dieser  hat  in  Ansehung  seines
Vorbehaltsguts  die  gleiche  Stellung,  wie  wenn  er  nicht  verheiratet  wäre.
Nur  88  13601,  1361,  1601.  Vgl.  auch  §  1467  A.  3,  4.
        <pb n="916" />
        912  Viertes  Buch.  Familienrecht.

2.  nicht,  wie  in  §  1427  einen  angemessenen  Beitrag,  sondem
nur  subsidiär.  Der  Beitrag  ist  wie  in  §  14277  nicht  aus  dem  Stammvermögen
  zu  leisten,  vgl.  §  1371.  Der  Mann  hat  keinen  Beitrag  zu
leisten,  weil  er  für  die  zur  Bestreitung  des  ehel.  Aufwandes  eingegangenen
Verbindlichkeiten  ohnehin  persönlich  haftet  §8  1458,  1459.

3.  weil  nicht  der  Mann,  sondern  das  Gesamtgut  den  ehelichen
Aufwand  trägt.  4.  beider  Gatten,  auch  ihr  Arbeitsverdienst.  Nicht
auch  die  Einkünfte  aus  dem  beiderseitigen  Vorbehaltsgute.  Nicht  das
Stammvermögen  des  Gesamtguts.

II.  Rechte  der  Gatten
1.  am  Gesamtgute  §.  1442.

Ein  Ehegatte!  kann  nicht  über  seinen  Antheil  an  dem
Gesammtgut  und  an  den  einzelnen  dazu  gehörenden  Gegenständen:-verfügen
  3;  er  ist  nicht  berechtigt,  Theilung  zu  verlangen.“

Gegen  eine  Forderung,  die  zu  dem  Gesammtgute  gehört,
kann  der  Schuldner  nur  eine  Forderung  aufrechnen  5,  deren

Berichtigung  aus  dem  Gesammtgute  verlangt  werden  kann.“
1  1344  Satz  2,  13451  Halbsatz  1:,  II1  a  1338,  1I  b  1427,  I11  1425.  M.  I7,
337.  Prot.  IV,  232  bis  234,  23#,  239.

1.  auch  der  Mann  nicht.  Auch  nicht  mit  Zustimmung  des  anderen
Gatten.  2.  Sachen  und  Rechte.  Verfügungen  über  das  Gesamtgut
  im  ganzen  oder  über  einzelne  Gegenstände  s.  8  1443.

3.  mit  dinglicher  Wirkung  s.  §  1375  A.  3;  nach  E.  JW.  035.3,
auch,  nicht  mit  obligatorischer.  Letztwillige  Verfügungen  gehören  nicht
hierher.  ·

4.  Abs.  1  bezeichnet  den  Inhalt  der  Gemeinschaft  zur  gesamten
Hand:;  ebenso  bei  der  Gesellschaft  §  719  —  Gegensatz  die  Gemeinschajt
§#  747,  749.  Vgl.  auch  die  Erbengemeinschaft  §§  2032  ff.  u.  8§  1471:
Anteilsrechte,  kein  Miteigentum  nach  Bruchteilen.  Vgl.  k.  R.  60  .
Ülber  die  rechtliche  Gestaltung  der  Anteilsrechte  an  dem  Gesamtgut  und
an  dessen  einzelnen  Gegenständen  s.  &amp;amp;.  Bay.  6  669  u.  R.  56209,  65  r.
Die  Anteile  können  erst  nach  der  Aufhebung  der  GG.  als  selbständige
Vermögensrechte  geltend  gemacht  werden  Z.  Bay.  4195.  Bis  dahin  sind
sie  nicht  der  Zwangsvollstreckung  unterworfen,  8PO.  8  8601,  u.  gehören
nicht  zur  Konkursmasse,  KO.  8  11.  Anders  nach  Beendigung  der  G.,
3PO.  8  8602:;  Pfändung  des  Anteils  für  den  Fall,  daß  er  als  selb
ständiges  Recht  zur  Entstehung  gelangt  K.  R.  51  1156,  56,  Bay.  8.
Auseinandersetzung  8§  1471,  1494  bis  1497.  Teilung  88  753,  751,
ZVG.  6  181.

5.  68  387  ff.,  vgl.  8  719.  6.  Gesamtgutsverbindlichkeiten
§  1459.  Aufrechnen  können  alle  Gläubiger  des  Mannes:  von  den
Gläubigern  der  Frau  die  in  §  1459  A.  2  bezeichneten.

2.  des  Mannes  §.  1443.
Das  Gesammtgut  unterliegt  der  Verwaltung  des  Mannes.
N  Mann  ist  insbesondere  berechtigt,  die  zu  dem  Gesammt=
        <pb n="917" />
        I.Abschn.6.Tit.:  Ehel.  Güterrecht.  II.  Vertragsm.  Güterr.  2.  Allg.  Güterg.  913

gute  gehörenden  Sachen  in  Besitz  zu  nehmen?,  über  das  Gesammtgut
  zu  verfügens  sowie  Rechtsstreitigkeiten,  die  sich  auf
das  Gesammtgut  beziehen,  im  eigenen  Namen  zu  führen."

Die  Fraus  wird  durch  die  Verwaltungshandlungen  des
Mannes  weder  Dritten  noch  dem  Manne  gegenüber  persönlich

verpflichtet.
1  1352,  II  a  1342,  IIbD  1428,  III  1426.  M.  IV,  348.  Prot.  IV,  238,  239,
VI,  289.  D.  129.

1.  allein.  Die  Frau  ist  von  der  Verwaltung  ausgeschlossen,
jedoch  §8§  1449  bis  1454.  Der  Mann  kann  ihr  aber  einzelne  Verwaltungsbmdlungen
  übertragen,  Z.  R.  60  16.  Dek  Mann  ist  der  Frau  für  die

erwaltung  nicht  verantwortlich  (8  1456);  die  Schranken,  die  für  die
Verwaltung  des  eingebr.  Gutes  beim  gesetzl.  Güterstande  gelten  (z.  B.
§  13772·3),  gelten  hier  nicht;  auch  die  Auskunftspflicht  des  8  1374
nicht  E.  R.  72  1.  Schranken  §  1456  Satz  2,  §  1468.  Die  Verwaltungsbefugnis
  enthält  aber  so  wenig  wie  bei  dem  gesetzl.  Güterstande  die
Befugnis,  die  Frau  zu  vertreten;  wo  daher  die  Zustimmung  der  Fran
gusorderli  ist,  kann  sie  nur  die  Frau  selbst  erklären  oder  §  1447,  2.

ay.  7“.

2.  8  1373.  3.  Der  Mann  verpflichtet  das  Gesamtgut  durch
seine  Handlungen;  er  kann  es  mit  Schulden  in  beliebiger  Höhe  belasten,
selbst  auf  die  Gefahr  der  Zwangsvollstreckung  hin,  E.  R.  54  2  /8.  Er  ist
zum  Erwerb  beweglicher  und  unbeweglicher  Sachen  und  zur  Verfügung
über  Sachen  und  Rechte  des  Gesamtguts  befugt,  und  zwar  auch  soweit
sie  von  der  Frau  herrühren.  Ausnahmen  §§  1444  bis  1446.  Verfügung
s.  9  1375  A.  3.  Vgl.  .  FG.  2  2/8.  Der  Mann  handelt  in  eignem  Namen,
er  verfügt  nicht,  soweit  es  sich  um  den  Anteil  der  Frau  handelt,  als
deren  gesetzl.  Vertreter.  So  auch  #.  Bay.  94  18.  Er  kann  daher  z.  B.  in
eignem  Namen  eine  gütergemeinschaftliche  Hypothek  löschen  lassen,  —.  Bay.
hi#;  s.  auch  F.  4  188.  Rechtsgeschäftl.  Erklärungen  für  das  Gesamtgut
sind  ihm  gegenüber  abzugeben  5.  Bay.  9  4118.  Prüfungsrecht  und  pflicht
des  Grundbuchrichters  s.  .  FG.  927,  vgl.  auch  Bay.  9  915,  KE.  38  A.25
und  §  1446  A.  1.

4.  Als  Kläger  oder  Beklagter.  Auch  in  den  Fällen  der  88  1444
bis  1446.  So  auch  E.  FG.  127#;  bezieht  sich  aber  nicht  auf  einen
Prozeßvergleich;  zu  einem  solchen  bedarf  der  Mann  in  den  Fällen  der
.  1444  bis  1446  der  Zustimmung  der  Frau.  Er  braucht  nicht  auf
Leistung  an  beide  Gatten  zu  klagen  4.  R.  67  205.  Die  Frau  ist  nicht
Vartei,  wenn  auch  im  Sinne  von  3PO.  §  3931  Nr.  4  unmittelbar  beleiligt
  .  Bay.  35;  sie  kann  als  Zeuge  vernommen  werden  &amp;amp;.  JW.
(8  v.  Mit  Zustimmung  des  Mannes  kann  die  Frau  auch  einen  Rechtsstreit
  mit  Wirkung  gegen  das  Gesamtgut  führen.  S.  E.  R.  5777  u.
60  ¼  u.  ferner  §  1449  A.  2.  Klagen  gegen  das  Gesamtgut  können
gegen  den  Mann  allein,  aber  auch  gegen  Mann  und  Frau  gerichtet
werden;  letzteres  kann  sich  wegen  der  Vollstreckung  nach  der  Beendigung
der  Gütergemeinschaft  empfehlen.  Vgl.  ZPO.  8  743.  Zur  Zwangsvollstrecung
  in  das  Gesamtgut,  also  auch  zur  Eintragung  einer  Zwangs-Bürgerliches
  Gesetztuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  58
        <pb n="918" />
        914  Viertes  Buch.  Familienrecht.

hypothek,  genügt  ein  gegen  den  Mann  ergangenes  Urteil,  ZPO.  8740,
oder  ein  anderer  Vollstreckungstitel  nach  10.  §  794,  E.  F.  7½;  für
einstweilige  Verfügung  3PO.  8  928,  E.  JG.  5  ½“4.

5.  Die  Frau  kann  ohne  Zustimmung  des  Mannes  über  Gesamtgut
  nicht  verfügen;  Verfügungen  ohne  Zustimmung  sind  für  und  gegen
jedermann  unwirksam  e.  R.  5447.  Sie  verpflichtet  das  Gesamtgut
durch  Verbindlichkeiten  aus  Rechtsgeschäften  nur,  wenn  sie  mit  Zustimmung
  des  Mannes  handelt  (Ausnahmen  88  1449  ff.),  ferner  durch
Verbindlichkeiten  aus  unerlaubten  Handlungen  und  kraft  Gesetzes.  Wegen
der  Führung  eines  Rechtsstreits  s.  §  1449  A.  2.  Sicherungsmittel  wie
in  88  1391  ff.  sind  der  Frau  nicht  eingeräumt;  nur  §8  1468.

6.  Die  Frau  haftet  nicht  persönlich  für  die  Verwaltungshandlungen
des  Mannes,  auch  nicht,  wenn  sie  in  den  Fällen  der  §8  1444  bis  1446
die  Zustimmung  gegeben  hat,  vgl.  jedoch  §§  1480,  1481;  da  aber  das
Gesamtgut  haftet,  so  wird  die  Frau  mittelbar  doch  berührt.

Schranken.  a)  Zustimmg.  d.  Fran  S.  1444.

Der  Mann  bedarf  der  Einwilligung  der  Frau  zu  einem
Rechtsgeschäfte,  durch  das  er  sich  zu  einer  Verfügung  über
das  Gesammtgut  im  Ganzen,  verpflichtet,  sowie  zu  einer  Verfügung
  über  Gesammtgut,  durch  die  eine  ohne  Zustimmung
der  Frau  eingegangene  Verpflichtung  dieser  Art  erfüllt  werden
  soll.3

1  18531,  II  a  1343,  IIb.  1429,  III  1427.  M.  IV,  351.  Prot.  IV,  ,
251  bis’258,  VI,  279,  280.  D.  199.

1.  Ausnahme  vom  §8  14431.  Verstoß  §  1468  Nr.  1.  Einwilligung
s.  §  183  A.  2,  3;  formlos  s.  §  1822,  aber  GB.  8#29.  Durch  die  Einwilligung
  an  sich  wird  die  Frau  nicht  Vertragsteil;  Beispiel  K.  Bay.  95
s.  auch  §  1443  A.  6ö.  Ohne  die  Einwilligung  ist  das  Geschäft  unwirksam:
für  Dritte  gelten  aber  die  Bestimmungen  über  den  guten  Glauben  .
Bay.  2  229-d80.  Verweigert  die  Frau  die  Einwilligung  zu  einem  Rechtsgeschäft,
  zu  dessen  Abschlusse  der  Mann  sich  verpflichtet  hat  (Erfüllungs
geschäft),  so  hat  er  die  Einwilligung  nach  8  1447  ersetzen  zu  lassen.

2.  oder  ein  Bruchteil;  Gutsübergabeverträge.

3.  obl.  Vertrag  über  das  Gesamtgut  im  ganzen;  dingl.  Vertrag
(Verfügung)  zur  Erfüllung  eines  solchen:  Verfügung  nur  über  einzelre
Gegenstände  des  Gesamtguts,  weil  Versügung  über  das  Gesamtgut  im

anzen  nicht  möglich  ist,  vgl.  8  1822  A.  1.  Verfügung  s.  §  1375  N.3.
Richt  zur  Prozeßführung  über  Rechts  Fhäste  der  bezeichneten  Au,
s.  8  1443  A.  4;  es  sei  denn,  daß  in  der  Prozeßhandlung  eine  Verfügung
liegt,  vgl.  §  1407  M.  1.

über  Grundstücke  insbes.  §.  1445.

Der  Mann  bedarf  der  Einwilligung  der  Frau  zur  Ver-»
  ing:  über  ein  zu  dem  Gesammtgute  gehörendes  Grunk
        <pb n="919" />
        I.  Abschn.  6.Tit.:Ehel.  Güterrecht.  II.  Vertragsm.  Güterr.  2.  Allg.  Güterg.  915

stück?  sowie  zur  Eingehung  der  Verpflichtung  zu  einer  solchen
Verfügung.“

1  18581,  II  a  1844,  IIb  1430,  111  1428.  M.  IV,  353.  Prot.  IV,  289,
251,  258.  D.  199.

1.  s.  8  1375  A.  3.  Belastung  ist  auch  Verfügung.  Also  z.  B.
Bestellung  einer  Grunddienstbarkeit,  eines  Nießbrauchs,  einer  Hypothek.
Für  die  Eintragung  in  das  Grundbuch  ist  Eintragungsbewilligung  beider
Gatten  erforderlich,  wenn  nötig  nach  Umschreibung  des  Grundstückes
auf  beide  S.  FG.  27°8,  Bay.  83.  Ebenso  zur  Eintragung  einer  Berichtigung
  E.  FG.  117/  und  einer  Vormerkung  E.  FG.  5½"4.  Unterwerfung
unter  die  sofortige  Zwangsvollstreckung  nach  ZP.  8  8001  ist  Verfügung,
  F.  FG.  2“,  Bay.  3445;  nicht  aber  nach  FG.  72  die  Unterwerfung
  gemäß  ZPO.  §  794  Nr.  5.  Auch  Umwandlung  einer  auf  dem
gelauften  Grundstücke  ruhenden  Grundschuld  in  eine  Hypothek  für  die

auspreisschuld  S.  Bay.  2  15-779.  Vermietung  oder  Verpachtung  ist
nicht  Verfügung,  ZE.  RSt.  35  402,  auch  wenn  sich  die  Dauer  über  die
G.  hinaus  erstreckt.  Einwilligung  und  Folge  der  fehlenden  Einwilligung
  s.  §  1444  A.  1.  Verstoß  §  1468  Nr.  1.  Zwangsvollstreckung
und  Zwangshypothek  s.  8  1443  A.  4.  Zur  Prozeßführung  über  ein
zum  Gesamtgut  gehörendes  Grundstück  bedarf  der  Mann  der  Fustimmun
der  Frau  nicht,  §  1443  A.  1  u.  E.  FG.  1177,  wohl  aber  zum  Abschluß
eines  Vergleichs  in  einem  solchen  Prozeß.

2.  Und  über  Erbbaurechte  §  1017,  vgl.  a.  196.  Verfügung  über
den  zum  Gesamtgute  gehörenden  Erbschaftsanteil,  wenn  zu  der  Erbschaft
  ein  Grundstück  gehört  &amp;amp;.  FG.  4  u7.  Nicht  über  sonstige  Rechte
an  Grundstücken.  Zur  Abtretung  einer  Hypothek,  zur  Rangänderung,
zur  Löschungsbewilligung  bedarf  daher  der  Mann  der  Einwilligung  der
Frau  nicht  E.  FG.  2  52-248,  41½68.  Vgl.  §  1551  A.  1.  Nicht  zur  Versügung
  über  sonstige  Gegenstände,  z.  B.  nicht  zur  Abtretung  einer
Ferdeug,  Prüfungsrecht  des  Grundbuchrichters  s.  §  1443  A.  3,

.  1.

3.  Zum  obl.  und  zum  dingl.  Vertrag;  ebenso  zur  Stellung  des
Antrags  auf  Eintragung  in  das  Grundbuch,  E.  FG.  97,  für  die  Belastung
  mit  einem  vom  Verkäufer  vorbehaltenen  Nießbrauche  Z.  Bay.  450.
Die  Einwilligung  der  Frau  ist  nach  steter  Rechtsprechung  des  R.  —
*  E.  F.  2  35,  7  18,  R.  69  1577,  Bay.  9270  —,  der  sich  jetzt  auch  das

berste  Landesgericht  in  München  angeschlossen  hat  —  Bay.  10  260  —,  nicht
erforderlich  für  die  Belastung  eines  Grundstücks,  das  erst  für  das  Gesamtgut
erworben  werden  soll,  z.  B.  für  die  Bestellung  einer  Kaufpreishypothek  im
Kaufvertrag.  Auch  kann  der  Mann  ohne  Zustimmung  der  Frau  ein
Grundstück  für  das  Gesamtgut  erwerben,  das  schon  mit  einer  Hypothek
Cat  it.  Zusicherung  der  Größe  des  verkauften  Grundstücks  s.  .
038.1.

Scenkungen  insbef.  8.  1446.
Der  Mann  bedarf  der  Einwilligung  der  Frau  zu  einer
Schenkung!  aus  dem  Gesammtgute  sowie  zu  einer  Verfügung
58“
        <pb n="920" />
        916  Viertes  Buch.  Familienrecht.

über  Gesammtgut?,  durch  welche  das  ohne  Zustimmung  der  Frau
ertheilte  Versprechen  einer  solchen  Schenkung  erfüllt  werden
soll.  Das  Gleiche  gilt  von  einem  Schenkungsversprechen?,  das
sich  nicht  auf  das  Gesammtgutt  bezieht.

Ausgenommen  sind  Schenkungen,  durch  die  einer  sittlichen
Pflicht  oder  einer  auf  den  Anstand  zu  nehmenden  Rücksicht  entsprochen

  wird.
I  13587  2,  II  a  1945,  II  b  1431,  III  1.129.  M.  IV,  356.  Prok.  IV.  20,
251  bis  258,  VI,  280.  D.  199.

1.  §  516.  Auch  beweglicher  Sachen.  Grund:  Solche  Geschäfte
liegen  außerhalb  des  Rahmens  einer  ordnungsmäßigen  Verwaltung.  Angemessene
  Ausstattung  (88  1465,  1499  Nr.  3,  1624)  ist  nicht  Schenlung:
sie  fällt  unter  §  1443  mit  den  Beschränkungen  der  §8§  1444,  1445.
Mangel  der  Einwilligung  s.  §  1444  A.  1.  —  Aus  §  1446  darf  der
Grundbuchrichter  nicht  allgemein  Anlaß  nehmen,  von  dem  Manne  den
Nachweis  zu  fordern,  daß  eine  Schenkung  nicht  vorliegt;  dies  darf  er
nur,  wenn  der  einzelne  Fall  Anhaltspunkte  dafür  gibt.  Z.  FG.  27,
Bay.  5  523,  7022,  R.  65  22.  Der  Nachweis  ist  nicht  an  die  Form  des
§  29  GB0.  gebunden,  ZE.  K.  35  A.-20..  2.  S.  §  1444  M.  2,  3.

3.  Weil  aus  einem  solchen  eine  Gesamtgutsverbindlichkeit  entsteht.

4.  Also  auf  Vorbehaltsgut  des  Mannes;  an  der  Verschenkung
selbst  aus  dem  Vorbehaltsgute  (dingl.  Vertrag)  ist  der  Mann  nicht  gehindert.
  Schenkungen  können  sich  auch  die  Gatten  untereinander  machen.

5.  §  534  u.  E.  R.  73  ½,  JW.  11  27.  So  z.  B.  die  Ausstattung
eines  gemeinsamen  Kindes,  soweit  durch  sie  einer  sittlichen  Pflicht  emsprochen
  wird,  auch  wenn  sie  als  Schenkung  anzusehen  ist,  2.  Bay.  1
—  Ohne  Unterschied,  ob  die  sittliche  Pflicht  für  den  Mann,  die  Frar
oder  für  beide  Gatten  besteht.

h)  Ersetzung  der  Zustimmung  §.  1447.

Ist  zur  ordnungsmäßigen  Verwaltung  des  Gesammtgutein
  Rechtsgeschäft  der  in  den  §§.  1444,  1445  bezeichneten  An
erforderlich  t,  so  kann  die  Zustimmung  der  Frau  auf  Antrag
des  Mannes  durch  das  Vormundschaftsgericht  ersetzt  werden?
wenn  die  Frau  sie  ohne  ausreichenden  Grund  verweigert.“

Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  Frau  durch  Krankheit  oder
durch  Abwesenheit  an  der  Abgabe  einer  Erklärung  verhindert
und  mit  dem  Aufschube  Gefahr  verbunden  ist.“

I  135,  IIa  1446,  IIb  1432,  III  1130.  M.  IV,  359.  Prot.  IV.
251  bis  258.  D.  200.
1.  §  1379  A.  1.  Nicht  §  1446,  s.  daselbst  A.  1.  Anwendung  des
§  1447  auf  die  Ausstattung  eines  gemeinsamen  Kindes  Z.  Bay.  17.
2.  S.  §  1304  A.  4  bis  8,  8  1379  A.  2.  Verpflichtung  des  Mannes,
Ersetzung  zu  erwirken  s.  §  1444  A.  1  a.  E.  S.  auch  §  1448°  u.  7.  .
3.  §  1379  A.  3.  4.  S.  §  1379  A.  4  bis  6.
        <pb n="921" />
        I.  Abschn.  6.  Tit.:  Ehel.  Güterrecht.  II.  Vertragsm.  Güterr.  2.Allg.  Güterg.  917

e)  Genehmigung  durch  d.  Frau  §.  1448.

Nimmt  der  Mann  ohne  Einwilligung  der  Frau  ein  Rechtsgeschäft
  der  in  den  §8.  1444  bis  1446  bezeichneten  Art  vor,
so  finden  die  für  eine  Verfügung  der  Frau  über  eingebrachtes
Gut  geltenden  Vorschriften  des  §.  1396  Abs.  1,  3  und  der
88.  1397,  1398  entsprechende  Anwendung.#

Fordert  bei  einem  Vertrage?  der  andere  Theil  den  Mann
auf,  die  Genehmigung  der  Frau  zu  beschaffen,  so  kann  die  Erklärung
  über  die  Genehmigung  nur  ihm  gegenüber  erfolgen;
eine  vor  der  Aufforderung  dem  Manne  gegenüber  erklärte  Genehmigung
  oder  Verweigerung  der  Genehmigung  wird  unwirksam.
  Die  Genehmigung  kann  nur  bis  zum  Ablaufe  von  zwei
Wochen  nach  dem  Empfange  der  Aufforderung  erklärt  werden;
wird  sie  nicht  erklärt,  so  gilt  sie  als  verweigert.

Wird  die  Genehmigung  der  Frau  durch  das  Vormundschaftsgericht
  ersetzt  5,  so  ist  im  Falle  einer  Aufforderung  nach
Abs.  2  der  Beschluß  nur  wirksam,  wenn  der  Mann  ihn  dem
anderen  Theile  mittheilt;  die  Vorschriften  des  Abs.  2  Satz  2

finden  entsprechende  Anwendung."
1  1353  1,  IIa  1347,  IID  1433,  III  1431.  M.  IV,  358,  359.  Prot.  IV,
239,  251  bis  258,  VI,  280.

1.  D.  h.  einseitige  Rechtsgeschäfte  des  Mannes  sind  unwirksam,  bei
Verträgen  hängt  die  Wirksamkeit  von  der  Genehmigung  der  Frau  ab;
gilt  auch  gegenüber  dem  Vorbehaltsgut  der  Mannes.  Vgl.  §  1444  M.  1.
Schwebezustand  und  Widerruf  des  anderen  Teils  §  1397.  Im  übrigen
s.  88  1396  ff.  u.  A.  und  wegen  der  Herausgabe  der  Bereicherung  §  1455.

2.  Bezieht  sich  im  Gegensatz  zu  §  1396  auch  auf  den  obl.  Vertrag,
da  8  1448  nicht  unterscheidet.

3.  81447.  4.  Auch  der  Ersetzungsbeschluß  des  VG.s  muß
dem  anderen  Teile  innerhalb  der  in  Abs.  2  bezeichneten  Frist  mitgeteilt
werden,  anderenfalls  gilt  die  Genehmigung  als  versagt.

3.  Der  Frau.  a)  Unbefugte
Verfügung  des  Mannes  8.  1449.

Verfügt  der  Mann  ohne  die  erforderliche!  Zustimmung
der  Frau  über  ein  zu  dem  Gesammtgute  gehörendes  Recht,  so
lann  die  Frau?  das  Recht  ohne  Mitwirkung  des  Mannes  gegen

ritte  gerichtlich  geltend  machen.?
IIa  1349,  IIb  1434,  III  1432.  M.  IV,  460.  Prot.  IV,  239,  259.

1.  W  1444  bis  1446.

20  Da  die  Frau  von  der  Verwaltung  des  Gesamtguts  ausgeschlossen
i#st,  so  kann  sie  ohne  Zustimmung  des  Mannes  nicht  mit  Wirkung  für  das
        <pb n="922" />
        918  Viertes  Buch.  Familienrecht.

Gesamtgut  einen  Rechtsstreit  führen.  E.  R.  56,  73.  Das  Urteil,  das  in
einem  solchen  Pzeß  ergeht,  erwächst  dem  Manne  gegenüber  nicht  in
Rechtskraft,  Z.  JW.  O04  92.  Bereicherung  des  Gesamtguts  s.  §  1455  A.  1.
Mit  Zustimmung  des  Mannes  kann  die  Frau  Rechtsstreite  mit  Wirkung
für  das  Gesamtgut  führen,  und  zwar  im  eigenen  Namen.  Man  pg#l.
§§  1400,  1454  A.  1  u.  E.  R.  601/0.  In  den  Fällen  der  §§  1440,
1450,  1452,  1454  kann  die  Frau  Rechtsstreite  ohne  Zustimmung  des
!*•4•m•  führen,  das  Urteil  ist  gegen  das  Gesamtgut  wirksam.  Kosten
1460  7.

3.  8  1407  Nr.  3  u.  A.  4.  Nur  eigenen  Namens,  nicht  auch,  wie
nach  9§1450,  im  Namen  des  Mannes.  Auch  im  Verfahren  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit,  Berichtigung  des  Grundbuchs;  aber  §  892.

b)  Verhinderung  d.  Mannes  §.  1450.

Ist  der  Mann  durch  Krankheit  oder  durch  Abwesenheit
verhindert:,  ein  sich  auf  das  Gesammtgut  beziehendes?  Rechtsgeschäft
  vorzunehmen  oder  einen  sich  auf  das  Gesammtgut  be.
ziehenden  Rechtsstreit  zu  führen,  so  kann  die  Frau  im  eigenen
Namen  oder  im  Namen  des  Mannes  das  Rechtsgeschäft  vornehmen
  oder  den  Rechtsstreit  führen",  wenn  mit  dem  Ausschube

Gefahr  verbunden  ist.5

1  1358,  IIa  1853,  IIb  14835,  III  1438.  M.  IV,  363.  Prot.  IV,  205,
259  bis  261,  272,  VI,  280,  281.  D.  200.

1.  8§  1401  A.  2.  Nicht  bei  sonstiger  Verhinderung.  8  1379  A.  1.

2.  Bedeutung  s.  8  1370  A.  5,  auch  dingl.  Rechtsgeschäfte.

3.  Vgl.  §  1449  A.  3,  wo  nur  eigenen  Namens.  Handelt  die  Frau
im  Namen  des  Mannes,  so  verpflichtet  sie  nur  das  -rn  handelt
sie  in  eigenem  Namen,  so  verpflichtet  sie  auch  sich  selbst.

4.  Als  Klägerin  oder  Beklagte.  Ausnahmen  von  den  in  9148
A.  5  und  §  1449  A.  2  dargelegten  Rechtssätzen.

5.  S.  §  1379  A.  5,  6.  Keine  allgemeine  Vertretungsbefugnit,
sendern  nur  in  Ausnahmefällen.  Vgl.  §  1354  A.  1  a.  E.  u.  8  1357

.  4a.  E.

e)  Perfönl.  Angelegenh.  d.  Fran  §.  1451.

Ist  zur  ordnungsmäßigen  Besorgung  der  persönlichen  Angelegenheiten
  der  Frau  ein  Rechtsgeschäft  erforderlich,  das  die
Frau  mit  Wirkung  für  das  Gesammtgut  nicht  ohne  Zustimmung
  des  Mannes  vornehmen  kann?,  so  kann  die  Zustimmung
auf  Antrag  der  Frau  durch  das  Vormundschaftsgericht  ersetzt
werden  5,  wenn  der  Mann  sie  ohne  ausreichenden  Grund  verweigert.“


1  1366,  II  a  1854,  IIbD  1436,  III  1434.  M.  IV,  684.  Prot.  IV,  Au,
269,  270.  D.  200.
        <pb n="923" />
        I.  Abschn.  G.Tit.:  Ehel.  Güterrecht.  II.  Vertragsm.  Güterr.  2.  Allg.  Güterg.  919

1.  8  1402  A.  1.
2.  Das  sind  alle  Geschäfte  mit  Ausnahme  der  in  88  1450,  1452,
1453  genannten.

8  1304  A.  4  bis  8;  vgl.  auch  §  1455  A.  3.  Zuständigkeit  usw.
s.  9  1379  A.  2.  4.  §  226.

d)  Betrieb  ein.  Erwerbsgeschäfts  §.  1452.
Auf  den  selbständigen  Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts  durch
die  Frau  finden  die  Vorschriften  des  §.  14051  entsprechende

Anwendung.

1358,  II  a  1861,  IID  1487,  III  1435.  M.  IV,  362.  Prot.  IV,  240,
259.  D.  200.

1.  D.  h.  Rechtsgeschäfte  und  Rechtsstreitigkeiten,  die  der  Geschäftsbetrieb
  mit  sich  bringt,  kann  die  Frau  mit  Wirkung  für  das  Gesamtgut
ohne  Zustimmung  des  Mannes  vornehmen,  wenn  dieser  ihr  die  Einwillizung
  zum  selbständigen  Betriebe  des  Erwerbsgeschäfts  gegeben  hat  (§  1367

2,  3).  Die  Frau  ist  nicht  an  die  Schranken  der  88  1444  bis  1446
ebunden,  sie  kann  also  z.  B.  über  ein  Grundstück  des  Gesamtguts  ohne
Fustimmeng  des  Mannes  verfügen.  Der  Erwerb  der  Frau  wird  Gesamtgut,
  die  Schulden  werden  Gesamtgutsverbindlichkeiten.  Zwangsvollkeg
  “-  *§  741.  Erwerbsgeschäfts  mit  Mitteln  des  Vorbehaltsgut
93  1462  N.  3.

e)  Erbfall.  Schenkung  §.  1453.

Zur  Annahme  oder  Ausschlagung  einer  der  Frau  angefallenen
  Erbschaft  oder  eines  ihr  angefallenen  Vermächtnisses  ist
nur  die  Frau  berechtigt!;  die  Zustimmung  des  Mannes  ist
nicht  erforderlich.?  Das  Gleiche  gilt  von  dem  Verzicht  auf  den
Pflichttheil  sowie  von  der  Ablehnung  eines  der  Frau  gemachten
Vertragsantrags  oder  einer  Schenkung.3

Zur  Errichtung  des  Inventars  über  eine  der  Frau  angefallene
  Erbschaft  bedarf  die  Frau  nicht  der  Zustimmung  des
Mannes.“

1  1355,  2148  Nr.  4,  IIA  18350,  II  b  1438,  111  1486.  M.  IV,  361.  Protl.
IV,  240,  259,  V,  607.

I.  88  4942  ff,  2174,  2176,  2180.  Vgl.  8  1406  Nr.  1  u.  A.  2.
Nicht  der  Mann,  obgleich  es  sich  um  Gesamtgut  handelt  (§  14381  Satz  21:
auch  bei  Errungenschafts=  und  Fahrnisgemeinschaft,  die  Erbschaft  mag  in
das  Gesamtgut  oder  in  das  eingebr.  Gut  fallen.  ·

2.  Die  Nachlaßverbindlichkeiten  werden  Gesamtgutsverbindlichkeiten,
auch  wenn  die  Zustimmung  des  Mannes  nicht  vorliegt,  außer,  wenn  die
Frau  den  Erwerb  für  das  Vorbehaltsgut  macht,  §  1461.  Der  Erbschaftsanspruch
  wird  vom  Manne  geltend  gemacht,  §  1443.

3.  8  2303  ff.,  §  146,  §  516  2.  Zur  Annahme  eines  Vertragsantrags
oder  einer  Schenkung  braucht  die  Frau  die  Zustimmung  des  Mannes
nicht.  Das  Verhältnis  liegt  wie  §  1455  A.  3.
        <pb n="924" />
        920  Viertes  Buch.  Familienrecht.

4.  §  1993.  Aber  der  Mann  ist  auch  zur  Inventarerrichtung  berechtigt
  (§  2008)  und  kann  Nachlaßverwaltung,  Nachlaßkonkurs  (KO.  8  218
und  Aufgebot  der  Nachlaßgläubiger  (3PO.  9  999)  herbeiführen.

f)  Auhüngiger  Rechtsstreit  §.  1454.

Zur  Fortsetzung  eines  bei  dem  Eintritte  der  Gütergemeinschaft
  anhängigen  Rechtsstreits  bedarf  die  Frau  nicht?  der
Zustimmung  des  Mannes.

1  1357,  II  1352,  II  D  1430,  1II  1437.  M.  1V,  362.  Prot.  IV,  210,  53

1.  Ausnahme  von  dem  im  8  1449  A.  2  dargelegten  Rechtssatze
entsprechend  dem  8  1407  Nr.  1.  S.  §  1407  A.  2.  Daß  die  Frau  andere
  Prozesse  ohne  Zustimmung  des  Mannes  mit  Wirkung  für  dos
Gesamtgut  nicht  führen  kann,  ergibt  sich  aus  §  1143.  Erteilt  der  Mann
die  Zustimmung,  dann  wird  auch  ein  dem  Manne  gegenüber  rechtskräftiges
  Urteil  herbeigeführt.  Die  Sache  liegt  wie  bei  dem  gesehlichen
Güterstande,  s.  §  1400  A.  3.  Vgl.  Z.  R.  5677  u.  8  1449  A.  2.  #

2.  Andere  Fassung  als  §  1407  Nr.  1,  weil  der  vertragsmäßige
Güterstand  auch  nach  der  Eheschließung  noch  vereinbart  werden  konn
(§  1432).  Das  ergehende  Urteil  wirkt  gegen  das  Gesamtgut.  Vollstreckungsklausel
  3PO.  §  7422.

4.  Herausgabe  d.  Bereicherung  §.  1455.

Wird  durch  ein  Rechtsgeschäft,  das  der  Mann  oder  die
Fraus  ohne  die  erforderliche  Zustimmung  des  anderen  Ehegatten
  vornimmt,  das  Gesammtgut  bereichert,  so  kann  die
Herausgabe  der  Bereicherung  aus  dem  Gesammtgute  nach  den
Vorschriften  über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung

  gefordert  werden.“
11186n  r.  1,  IIn  13571,  110  1400,  III  14A/.  M.  IV,  373.  Vrot.  IV,

1.  Es  kann  für  ihn  nur  eines  der  Geschäfte  nach  §8  1444  bis  14.06
in  Frage  kommen.

2.  Darunter  fallen  alle  Geschäfte,  die  das  Gesamtgut  betreffen,
soweit  nicht  nach  §§  1450  bis  1.153  die  Zustimmung  entbehrlich  ist.

3.  §  183  A.  2,  3.  Oder  Ersetzung  durch  das  VG.  nach  8§8  1J,
1451,  vgl.  §  130.]  A.  8.  Rechlsgeschäfte  der  bezeichneten  Art  sind  dem
Gesamtgut  gegenüber  unwirksam;  was  durch  sie  erworben  wird,  sällt
zwar  in  das  Gesamtgut,  die  mit  dem  Geschäfte  verbundenen  Belastungen
aber  treffen  das  Gesamtgut  nicht,  sondern  dieses  haftet  nur  für  die
Bereicherung.

4.  §  13992,  A.“  vor  §  812,  §  818.  Gesamtgutsverbindlichlen
§  1459.

5.  Haftung  des  Mannes  8.  1456.

Der  Mann  ist  der  Frau  für  die  Verwaltung  des  Gesammtguts
  nicht  verantwortlich.:  Er  hat  jedoch?  für  eine  Vermin-
        <pb n="925" />
        I.  Abschn.  G.Tit.:  Ehel.  Güterrecht.  II.  Vertragsm.Güterr.  2.  Allg.  Güterg.  921

derung  des  Gesammtguts  zu  diesem  Ersatz  zu  leisten  3,  wenn
er  die  Verminderung  in  der  Absicht",  die  Fraus  zu  benachtheiligen,
  oder  durch  ein  Rechtsgeschäft  herbeiführt,  das  er  ohne
die  erforderliche  Zustimmung  der  Frau  vornimmt.“

1  1364,  IIa  1348,  IIb  1441,  III  1439.  M.  IV.  379.  Prot.  IV,  299,
267  bis  269.  D.  200.

1.  Auch  die  Erteilung  von  Auskunft  über  den  Stand  der  Verwaltung
  kann  nicht  erzwungen  werden  SE.  R.  721.  Anders  §  1374.
Der  Mann  braucht  keine  Verminderung  zu  vertreten,  auch  eine  vorsätzlich
  verschuldete  nicht.  Auch  nicht  im  Falle  einer  unerlaubten  Handlung,
z.  B.  der  Mann  zündet  das  Haus  an.  Abweichung  von  §  1359.  E.  R.
54232.  Für  die  Frau  gilt  §  1359.

2.  Zwei  Ausnahmen:  1.  wenn  der  Mann  die  Verminderung  herbeiführt
  in  der  Absicht,  die  Frau  zu  benachteiligen;  2.  wenn  er  die  Verminderung,
  auch  ohne  diese  Absicht,  ja  vielleicht  im  besten  Glauben,
durch  ein  Geschäft  herbeiführt,  das  er  nicht  ohne  Zustimmung  der  Frau
schließen  darf.  Weitere  Ausnahme  bringt  §  14661.

3.  Zeitpunkt  der  Ersatzleistung  f.  §  14671.

4.  Vorsätzlichkeit  allein  genügt  nicht,  §  276  A.  3,  X.  R.  5P7  162.  Das
benachteiligende  Geschäft  ist  nicht  ungültig;  die  Frau  kann  sich  nur  an
den  Mann  halten.  Vgl.  auch  §  1468  Nr.  2  u.  §  226  MA.  5.

5.  nicht  einen  Dritten  z.  B.  Benachteiligung  der  Gläubiger.

6.  wenn  auch  ohne  Absicht  der  Benachteiligung.  Vgl.  A.  2.  Erforderlich
  ist  die  Zustimmung  nach  §8§  14#4  bis  1446.  Wirkung  der
mangelnden  Zustimmung,  s.  §  1448  A.  1.  Vindikationsrecht  der  Frau
&amp;amp;  1449.  Die  ersetzte  Zustimmung  (§  1447)  steht  der  erteilten  gleich.
zinter  mständen  ist  es  Pflicht  des  Mannes  die  Ersetzung  herbeizuführen
s.  §  1444  A.  1  a.  E.

6.  Bevormundeter  Mann  F.  1457.

Steht  der  Mann  unter  Vormundschaft!,  so  hat  ihn  der
Vormund  in  den  Rechten  und  Pflichten  zu  vertreten  2,  die  sich
aus  der  Verwaltung  des  Gesammtguts  ergeben.  Dies  gilt  auch

dann,  wenn  die  Frau"  Vormund  des  Mannes  ist.

I  1370,  II8  1355,  IIb  1442,  III  1440.  M.  IV,  398.  Prot.  IV,  210,
259  bis  261,  263.

1.  Nur  Vormundschaft  über  Volljährige  (§  1303).  88§  1896  ff.,
§  1906.  Entmündigung  beendet  die  G.  nicht,  aber  §  1.468  Nr.  4.
2.  8  1409.  3.  §  1900;  die  Frau  kann  sich  die  erforderliche
Zustimmung  selbst  erteilen,  §  1409  A.  3.

7.  Ehelicher  Aufwand  8.  1458.
Der  eheliche  Aufwand!  fällt  dem  Gesammtgute  zur  Last.
IIa  1860,  IIb  1443,  III  1441.  Prot.  IV,  241.

1.  8  1389  Aä.1.  2.  nicht  dem  Ehemanne,  wie  §  1389  ,  14271.
Beitrag  der  Frau  aus  den  Einkünften  des  Vorbehaltsguts  s.  8  1441.
        <pb n="926" />
        922  Viertes  Buch.  Familienrecht.

III.  Schuldenha  .
1.  Sa.  haen  —  8.  1459.

Aus  dem  Gesammtgute  können  die  Gläubiger  des  Mannes½
und,  soweit  sich  nicht  aus  den  §8.  1460  bis  1462  ein  Anderes
ergiebt,  auch  die  Gläubiger  der  Frau?  Befriedigung  verlangen
(Gesammtgutsverbindlichkeiten).5

Für  Verbindlichkeiten  der  Frau,  die  Gesammtgutsverbindlichkeiten
  sind,  haftet  der  Mann  auch  persönlich"  als  Gesammtschuldner.
  Die  Haftung  erlischt  mit  der  Beendigung  der  Gütergemeinschaft",
  wenn  die  Verbindlichkeiten  im  Verhältnisse  der
Ehegatten  zu  einander?  nicht  dem  Gesammtgute  zur  Last  fallen.

1  1359,  II  A  1356,  IIDb  1444,  III  1442.  M.  IV,  364.  Prot.  IV,  241,
261  bis  263,  280  bis  288.  D.  200,  201.

1.  ohne  Unterschied,  ob  die  Verbindlichkeit  sein  persönliches  Vermögen
  —  Vorbehaltsgut,  Sondergut  —  oder  das  Gesamtgut  betrifft,
ob  sie  vor  oder  nach  Beginn  der  G.,  ob  sie  aus  Rechtsgeschäften,  unerlaubten
  Handlungen  oder  kraft  Gesetzes  entstanden  ist.  Gegensatz  zu
§  1410.  Schulden  des  Mannes  sind  auch  die  von  der  Frau  nach  §  1357
gemachten  Schulden.  Der  Mann  haftet  persönlich  für  die  Schulden
der  Frau,  die  Gesamtgutsverbindlichkeiten  sind,  auch  wenn  sie  im  Verhältnisse
  der  Gatten  zueinander  nicht  dem  Gesamtgute  zur  Last  fallen,
z.  B.  aus  unerlaubten  Handlungen  (8  1463  Nr.  1).  Das  Gesamtgut
gehört  zur  Konkursmasse  des  Mannes;  eine  Auseinandersetzung  zwischen
en  Gatten  findet  nicht  statt;  s.  auch  §  1468  A.  10.  Konkursverfahren
gegen  die  Frau  berührt  das  Gesamtgut  nicht,  KO.  8§  22.  Zwangssehsireteang
  s.  8  1443  A.  4,  keine  Pfändung  des  Anteils  am  Gesamtgut,
s.  §  1442  M.  4.

2.  Auch  die  Gläubiger  der  Frau  können  aus  dem  Gesamtgute
Befriedigung  fordern,  außer  in  den  Fällen  der  §8  1460  bis  1462;  bei
Verbindlichkeiten  aus  einem  von  der  Frau  nach  dem  Eintritte  der  G.
eingegangenen  Rechtsgeschäfte  nur,  wenn  sie  nachweisen,  daß  der  Mann
die  Zustimmung  gegeben  hat,  daß  es  der  Zustimmung  des  Mannes  nicht
bedurfte  oder  daß  das  Gesamtgut  durch  das  Rechtsgeschäft  bereichert
wurde  (§8§  1449  bis  1453,  1455).  Auf  Grund  eines  Rechtsstreits,  den
die  Frau  geführt  hat,  können  die  Gläubiger  der  Frau  das  Gesamtgut
nur  in  Anspruch  nehmen,  wenn  der  Mann  die  Zustimmung  zur  Führung
des  Rechtsstreits  gegeben  hatte  oder  die  Frau  sie  nicht  bedurfte  (§  1454.
Das  Rechtsverhältnis  liegt  ebenso  wie  beim  gesetzlichen  Güterstande.  S.
*  1400  A.  3  u.  E.  R.  567/.  Für  die  vor  dem  Eintritte  der  GG.  be.
stehenden  Schulden  der  Frau  haftet  das  Gesamtgut  auch.  Ebenso  für
Schulden  aus  unerlaubten  Handlungen  und  für  gesetzliche  Verbindlichkeiten,
  z.  B.  Unterhaltspflicht.  Desgl.  für  Verbindlichkeiten  aus  Rechtsgeschäften
  über  das  Vorbehaltsgut,  die  die  Frau  mit  Zustimmung  des
Mannes  vornimmt,  88§  1460,  1461.  Haftung  des  Anteils  der  Frau  am
Gesamtgut  ausgeschlossen.
        <pb n="927" />
        I.  Abschn.  6.Tit.:  Ehel.  Güterrecht.  II.  Vertragsm.  Güterr.  2.  Allg.  Güterg.  923

3.  Gesamtgutsverbindlichkeit  ist  hiernach  eine  Verbindlichkeit,  deren
Befriedigung  die  Gläubiger  aus  dem  Gesamtgute  fordern  können,  die
Verbindlichleit  mag  vom  Manne  oder  von  der  Frau  Heruen

4.  Auch  mit  etwaigem  Vorbehaltsgut.  Die  Frau  haftet  nicht  persönlich
  für  Verbindlichkeiten  des  Mannes,  auch  nicht  wenn  sie  Gesamtgutsverbindlichkeiten
  sind,  die  im  Verhältnisse  der  atten  zueinander
dem  Gesamtgute  zur  Last  fallen.  Aber  §  1480.  .  56  §8421  ff.,  1388.

6.  Die  persönl.  Haftung  des  Mannes,  nicht  auch  ie  Haftung  des
Gesamtguts.  Einerlei,  worauf  die  Beendigung  beruht,  1  §  1468  A.  1.
Beendie  ii  ung,  nicht  Auseinandersetzung.

§§  1463  ff.  Der  Mann  munt  beweisen.

Glänbiger  der  Fran  §.  1460.

Das  Gesammtgut  haftet:  für  eine  Verbindlichkeit  der  Frau,
die  aus  einem  nach  dem  Eintritte  der  Gütergemeinschaft  vorgenommenen
  Rechtsgeschäft?"  entsteht,  nur  dann,  wenn  der  Mann
seine  Zustimmung  zu  dem  Rechtsgeschäft  ertheilt  oder  wenn  das
Rechtsgeschäft  ohne  seine  Zustimmung  für  das  Gesammtgut
wirksam  ist.

Für  die  Kosten  eines  Rechtsstreits  der  Frau  haftet  das
Gesammtgut  auch  dann,  wenn  das  Urtheil  dem  Gesammtgute
gegenüber  nicht  wirksam  ist."

1  1362  Nr.  1,  II  1357,  IIb  1445,  In  1446.  M.  IV,  378.  Prot.  IV,
242,  264,  Vi,  277,  278,  398.  D.  20

1.  d.  h.  die  Gläubiger  der  Frau  können  das  Gesamtgut  nur  unter
den  bezeichneten  Vorausseßungen  angreifen.  Vgl.  §  14121.  Zur  Zwangsvollstreckung
  ist  auch  hier  Urteil  gegen  den  Mann  erforderlich  B8P.  8  740.

2.  auch  über  Vorbehaltsgut.  Ausnahme  l§  1461.  Wegen  sonstiger
Verbindlichkeiten  der  Frau  s.  §  1459  U

3.  88  1449  bis  1453,  1455;  #  Schulden  einer  von  der  Frau
angenommenen  Erbschaft,  81453,  —  aber  §1461.  Auch  die  Fälle  des  §8  1357.

4.  §  14122,  wenn  die  Frau  ohne  die  erforderl.  Zustimmung  des

Mannes  Prozeß  führt.  Kosten  s.  §  1387  A.  3.  Der  Mann  hat  die
Kosten  für  die  Frau  aus  dem  Gesamtgute  —  und  da  er  für  Gesamtgutsverbindlichleiten
  persönlich  haftet,  auch  aus  seinem  etwaigen  Vorehaltsgute
  —  zu  zahlen  und  vorzuschießen.  Gilt  auch  für  Prozesse
zwischen  den  Gatten.  Die  Losen,  für  den  Anwalt  der  Frau  auch;  5.
R.  46  54.  Verhältnis  nach  außen;  Tragung  der  Kosten  im  Verhältnisse
der  Gatten  zueinander  s.  §  14641.

Aus  Vorbehaltsgut  insbes.  §.  1461.

Das  Gesammtgut  haftet  nicht  für  Verbindlichkeiten  der
Frau,  die  in  Folge  des  Erwerbes  einer  Erbschaft  oder  eines
Vermächtnisses  entstehen  :,  wenn  die  Frau  die  Erbschaft  oder
        <pb n="928" />
        924  Viertes  Buch.  Familienrecht.

das  Vermächtniß  nach  dem  Eintritte  der  Gütergemeinschaft  als

Vorbehaltsgut  erwirbt.“

I  1862  Nr.  2,  IIa  185B,  IIb  1446,  III  1444.  M.  IV,  378.  Prot.  IV,
242,  264.

1.  8  1413.  Ausnahme  von,  8  1460.  Bezieht  sich  nicht  auf  Verbindlichkeiten
  einer  Erbschaft,  die  in  das  Gesamtgut  fällt;  diese  werden
Gesamtgutsverbindlichkeiten,  auch  wenn  die  Annahme  ohne  Zustimmung
des  Mannes  erfolgt,  s.  §  1453.  Inventarerrichtung  §  2008.

2.  8§  1410,  1369.  Zur  Annahme  Zustimmung  des  Mannes  nicht
erforderlich:  seine  Zustimmung  macht  das  Gesamtgut  nicht  haftbar.
Haftung  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten  s.  88  1997  ff.  §  1461  gilt  auch
für  die  Verbindlichkeiten  einer  Erbschaft,  die  bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  oder  der  Fahrnisgemeinschaft  in  das  Vorbehaltsgut  der
Frau  fällt,  ist  aber  nicht  auf  Erbschaften  ausgedehnt,  die  in  das  eingebr.
Gut  fallen,  s.  §  1532  A.  2.

8.  1462.

Das  Gesammtgut  haftet  nicht  für  eine  Verbindlichkeit
der  Frau,  die  nach  dem  Eintritte  der  Gütergemeinschaft  in  Folge
eines  zu  dem  Vorbehaltsgute  gehörenden  Rechtes  oder  des  Besitzes
  einer  dazu  gehörenden  Sache?  entsteht,  es  sei  denn,  daß  das
Recht  oder  die  Sache  zu  einem  Erwerbsgeschäfte  gehört,  das  die
Frau  mit  Einwilligung  des  Mannes  selbständig  betreibt."

11882  r¾  3,  II  a  1859,  II  b  1417,  III  1445.  M.  IV,  373.  Prot.  IV,
1.  8§  1414  A.  1.
2.  Beispiel  §  1414  A.  2.  Verbindlichkeiten  aus  Rechtsgeschäften
des  Vorbehalteguts  gehören  nigt  hierher  s.  §  1460  A.  2.
3.  5§  1405,  1452,  1367  A.  2,  3.  Auch  in  diesem  Falle  werden
die  Verbindlichkeiten  der  Frau  Gesamtgutsverbindlichkeiten.  Im  Verhältnisse
  der  Gatten  zueinander  s.  §  1463  Nr.  2.

2.  Unter  den  Ehegatten  §.  1463.

Im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander  fallen  folgende
Gesammtgutsverbindlichkeiten  dem  Ehegatten  zur  Last?,  in  dessen
Person  sie  entstehen?:

1.  die  Verbindlichkeiten  aus  einer  unerlaubten  Handlung,  die
er  nach  dem  Eintritte  der  Gütergemeinschaft  begeht“,  oder
aus  einem  Strafverfahren,  das  wegen  einer  solchen  Handlung
  gegen  ihn  gerichtet  wird;

2.  die  Verbindlichkeiten  aus  einem  sich  auf  sein  Vorbehaltsgut
  beziehenden  Rechtsverhältniß,  auch  wenn  sie  vor  dem
Eintritte  der  Gütergemeinschaft  oder  vor  der  Zeit  entstanden
sind,  zu  der  das  Gut  Vorbehaltsgut  geworden  ist;
        <pb n="929" />
        I.  Abschn.  6.  Tit.:  Ehel.  Gũterrecht.  II.  Vertragsm.  Gũterr.2.  Allg.  Gũterg.  925

3.  die  Kosten  eines  Rechtsstreits  über  eine  der  in  Nr.  1,  2
bezeichneten  Verbindlichkeiten.

1  13672  Nr.  1,  2,  4,  IIa  1361,  IID  1448,  11I1  1446.  M.  IV,  384.  Prot.
IV,  248,  271.  v.  201

1.  §.  1415  und  Anmerkungen.

2.  ausnahmsweise!  In  der  Regel  fallen  auch  im  Verhältnisse  der
Gatten  untereinander  die  Gesamtgutsverb.  dem  Gesamtgute  zur  Last.

3.  also  dem  Manne  so  gut  wie  der  Frau.  Ist  eine  solche  Schuld
aus  Mitteln  des  Gesamtguts  getilgt,  so  hat  der  betreffende  Gatte
Ersatz  zu  leisten.  §§  1466,  1467.  Ist  sie  bei  der  Auseinandersetzung
noch  nicht  getilgt,  so  kann  der  Gatte,  dem  sie  zur  Last  fällt,  nicht  verlangen,
  daß  sie  vorweg  aus  dem  Gesamtgute  bezahlt  wird,  §  1475.

4.  Unter  §  1463  fallen  auch  die  Verbindlichkeiten,  die  der  Mann
in  der  Absicht  begangen  hat,  die  Frau  zu  benachteiligen,  8  1456.

8.  1464.

Im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander  fallen  die
Kosten  eines  Rechtsstreits  zwischen  ihnen  der  Frau  zur  Last,
soweit  nicht  der  Mann  sie  zu  tragen  hat.

Das  Gleiche  gilt  von  den  Kosten  eines  Rechtsstreits
zwischen  der  Frau  und  einem  Dritten,  es  sei  denn,  daß  das
Urtheil  dem  Gesammtgute  gegenüber  wirksam  ist.  Betrifft  jedoch
der  Rechtsstreit  eine  persönliche  Angelegenheit  der  Frau  oder
eine  nicht  unter  die  Vorschriften  des  §.  1463  Nr.  1,  2  fallende
Gesammtgutsverbindlichkeit  der  Frau,  so  findet  diese  Vorschrift
keine  Anwendung,  wenn  die  Aufwendung  der  Kosten  den  Umständen

  nach  geboten  ist.
1  18672  Nr.  4,  II  a  1362,  IIb  1449,  III  1447.  M.  IV,  384,  388.  Prot.
IV,  248,  271.
1.  §  1416  und  Anmerkungen.
2.  88  1449  bis  1452,  1454,  §  1459  A.  2
3.  d.  h.  die  Kosten  fallen  im  Verhältnisse  der  Gatten  zueinander
dem  Gesamtgute  zur  Last,  wenn  sich  der  Rechtsstreit  auf  eine  persönl.  Angelegenheit
  der  Frau  —  §  1402  A.  1  —  oder  auf  eine  Gesamtgutsverbindlichkeit
  bezieht,  die  nicht  unter  §  1463  Nr.  1,  2  fällt,  vorausgesetzt,
daß  die  Kosten  geboten  waren.  Betrifft  der  Rechtsstreit  aber  Fälle  des
8§1463  Nr.  1,  2,  so  sind  die  Kosten  zwar  Gesamtgutsverbindlichkeiten,  allein
die  Frau  muß  sie  sich  anrechnen  lassen,  auch  wenn  sie  geboten  waren.

Ausstattung  insbes.  8.  1465.

Im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander  fällt  eine  Ausstattung
  ,  die  der  Mann  einem  gemeinschaftlichen  Kinde  aus
dem  Gesammtgute  verspricht  oder  gewährt,  dem  Manne  insoweit

zur  Last,  als  sie  das  dem  Gesammtgut  entsprechende  Maß
übersteigt.“
        <pb n="930" />
        926  Viertes  Buch.  Familienrecht.

Verspricht  oder  gewährt  der  Mann  einem  nicht  gemeinschaftlichen
  Kinde  eine  Ausstattung  aus  dem  Gesammtgute,  so
fällt  sie  im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander  dem  Vater
oder  der  Mutter  des  Kindes  zur  Lasts,  der  Mutter  jedoch  nur
insoweit,  als  sie  zustimmt  oder  die  Ausstattung  nicht  das  dem

Gesammtgut  entsprechende  Maß  übersteigt.“

1  1368,  II  à  1368,  IIb  1450,  III  1448.  M.  IV,  390.  Prot.  IV,  248,
271,  272.

1.  8  1624.  Keine  Schenkung  —  daher  nicht  §  1446,  soweit  die  Ausstattung
  das  entsprechende  Maß  einhält.  Vgl.  auch  §  2054.  Für  die
Aussteuer  (§  1620)  gilt  §  1465  nicht.  Die  Aussteuerpflicht  ist  Gesamtgutsverbindlichkeit
  —  vgl.  auch  Z.  Bay.  3  5°7  —,  die  auch  im  Verhältnisse
der  Gatten  zueinander  dem  Gesamtgute  zur  Last  fällt,  selbst  wenn  die
Aussteuer  einem  nicht  gemeinschaftlichen  Kinde  gewährt  wird.

2.  Soweit  die  Ausstattung  dieses  Maß  übersteigt,  fällt  sie  seinem
Vorbehaltsgute  zur  Last.  Wird  sie  ganz  aus  dem  Vorbehaltsgute  gegeben,
  so  hat  der  Mann,  soweit  sie  das  Maß  des  Gesamtguts  nicht
übersteigt,  an  dieses  nach  §  1466  einen  Ersatzanspruch.

3.  Die  Ausstattung  des  nicht  gemeinschaftlichen  Kindes  gilt  im
Interesse  desjenigen  Elternteils  gemacht,  dem  das  Kind  gehört.  Wird
die  Ausstattung  eines  nicht  gemeinschaftlichen  Kindes  von  dessen  Vater
oder  Mutter  aus  Vorbehaltsmitteln  geleistet,  so  besteht  kein  Ersatzanspruch
an  das  Gesamtgut.

4.  Selbst  für  die  Ausstattung  ihres  eignen  Kindes  haftet  die  Frau
nur,  wenn  sie  zu  der  Überschreitung  des  ensprechenden  Maßes  ihre  Zustimmung
  gegeben  hat;  O  sie  das  getan,  dann  haftet  sie  für  die  Ausstattung
  in  vollem  Umfang,  nicht  nur  insoweit  als  das  Maß  überschritten
  ist.

3.  Aunsgleichung  §.  1466.

Verwendet!  der  Mann  Gesammtgut  in  sein  Vorbehaltsgut,
so  hat  er  den  Werth  des  Verwendeten"  zu  dem  Gesammtgute,

zu  ersetzen.
Verwendet  der  Mann  Vorbehaltsgut  in  das  Gesammtgut

so  kann  er  Ersatz“  aus  dem  Gesammtgute  verlangen.5

1  1365,  IIa  1364,  IIDb  1451,  III  14.  M.  IV,  380.  Prot.  1IV,  248,
229,  VI,  291.  -

1.  An  sich  braucht  der  Mann  Verminderungen  des  Gesamtguts  nicht
zu  ersetzen.  Ausnahmen:  891456  Satz  2.  Hier  eine  weitere  Ausnahme.

2.  zur  Zeit  der  Verwendung.

3.  Vgl.  §  1417.  Auch  ohne  Verschulden;  zu  ersetzen  ist  der  Wert
des  Verwendeten,  ohne  Rücksicht  auf  die  dem  Vorbehaltsgute  gewordene
Bereicherung,  und  selbst  wenn  keine  Bereicherung  vorliegt;  vgl.  auch
8  256.  Anders  §  1539.  Fälligkeit  des  Anspruchs  §  1467.

4.  des  Wertes,  den  das  Verwendete  zur  Zeit  der  Verwendung  hatte.
Im  übrigen  wie  A.  3.
        <pb n="931" />
        I.  Abschn.  6.Tit.:  Ehel.  Güterrecht.  II.  Bertragsm.  Güterr.  2.  Allg.  Güterg.  927

5.  Für  Berwendungen  aus  dem  Vorbehaltsgute  der  Frau  in  das
Gesamtgut  und  umgekehrt  gelten  die  allgemeinen  Vorschriften  über
Geschäftsführung  ohne  Auftrag  und  Bereicherung.

4.  Fälligkeit  der  Ansprüche  §.  1467.

Was  ein  Ehegatte  zu  dem  Gesammtgut  oder  die  Frau  zu
dem  Vorbehaltsgute  des  Mannes  schuldetu,  ist  erst  nach  der  Beendigung
  der  Gütergemeinschaft?  zu  leisten;  soweit  jedoch  zur
Berichtigung  einer  Schuld  der  Frau  deren  Vorbehaltsgut  ausreicht,
  hat  sie  die  Schuld  schon  vorher  zu  berichtigen.

Was  der  Mann  aus  dem  Gesammtgute  zu  fordern  hat,
kann  er  erst  nach  der  Beendigung  der  Gütergemeinschaft  fordern.“

1869,  II  à  18865,  IID  1452,  III  1450.  M.  IV,  890.  Prot.  IV,  248,  272.

1.  nicht  nur  als  Ersatz,  sondern  auch  sonst  z.  B.  aus  einem  Rechtsgeschäfte
  zwischen  Mann  un  Fran  über  Vorbehaltsgut.

2.  8  1468  A.  1.  4|.  Das  Vorbehaltsgut  der  Frau  ist  eine
selbständige  Vermögensmasse.  Den  Mann  trifft  die  Beweispflicht  dafür,
daß  das  Vorbehaltsgut  ausreicht.  Vgl.  88  1417,  271  M.  1.

4.  Anderenfalls  müßte  er  es  von  sich  selbst  fordern,  denn  das
Vorbehaltsgut  des  Mannes  vereinigt  sich  mit  dem  Gesamtgute  in  seiner
Hand.  Was  die  Frau  für  ihr  Vorbehaltsgut  zu  fordern  hat,  kann  sie
sofort  sordern.  Hinsichtlich  des  eingebr.  Guts  bei  Errungenschafts=  und
Fahrnisgem.  s.  §  1394.

IV.  Beendigung.  1.  Gründe  §.  1468.

Die  Frau  kann  auf  Aufhebung  der  Gütergemeinschaft
klagen:

1.  wenn  der  Mann  ein  Rechtsgeschäft  der  in  den  §§.  1444
bis  1446  bezeichneten  Art  ohne  Zustimmung  der  Frau
vorgenommen  hat?  unds  für  die  Zukunft  eine  erhebliche
Gefährdung  der  Frau  zu  besorgen  ist“;

2.  wenn  der  Mann  das  Gesammtgut  in  der  Absicht,  die  Frau
zu  benachtheiligen,  vermindert  hats;

3.  wenn  der  Mann  seine  Verpflichtung,  der  Frau  und  den
gemeinschaftlichen  Abkömmlingen  Unterhalt  zu  gewähren,
verletzt  hat  und  für  die  Zukunft  eine  erhebliche  Gefährdung
  des  Unterhalts  zu  besorgen  ists“;

4.  wenn  der  Mann  wegen  Verschwendung  entmündigt  ist?
oder  wenn  er  das  Gesammtgut  durch  Verschwendung  erheblich
  gefährdet;

5.  wenn  das  Gesammtgut  in  Folge  von  Verbindlichkeiten,
die  in  der  Person  des  Mannes  entstanden  sind",  in  solchem
        <pb n="932" />
        928  Viertes  Buch.  Familienrecht.

Maße  überschuldet  ist  10,  daß  ein  späterer  Erwerb  der  Frau
erheblich  gefährdet  wird.

1872,  II  a  1866,  IIb  1458,  III  1451.  M.  1V,  394.  Prot.  IV,  244,
273  bis  279.  D.  202.

1.  8§  1418  A.  1,  2.  Weitere  Gründe:  Tod,  aber  §  1483;  bei  Todeserklärung
  nur  §18,  nicht  wie  §  1420;  Eheauflösung,  Aufhebung  der
ehel.  Gemeinschaft;  Vereinbarung  s.  §  1432.  Bei  der  Fahrnisgem.  gibt
Gefährdung  des  eingebr.  Gutes  für  sich  allein  der  Frau  kein  Klagerecht;
Aufhebung  der  ehel.  Verwaltung  und  Nutznießung  am  eingebr.  Gute  kann
nicht  für  sich  allein  ohne  Aufhebung  der  G.  verlangt  werden.

2.  Überschreitung  des  Verwaltungs=  und  Verfügungsrechts,  für
die  der  Mann  nach  §  1456  der  Frau  verantwortlich  ist.  Ebenso  Nr.  2.

3.  nicht:  oder.

4.  Die  Gefährdung  muß  in  der  Überschreitung  des  Verwaltungsund
  Verfügungsrechts  ihre  Ursache  haben.  Erhebliche  Gefährdung,  vgl.
8  1418  M.  6.  5.  §  1456  A.  4.

6.  vgl.  §  1418  Nr.  2  Satz  1  u.  A.  4  bis  6.  Satz  2  fehlt  hier.

7.  E|  6,  114.  Nicht  jede  Entmündigung  genügt.  Gegensatz  §  1.418  Nr.3.

8.  Auch  ohne  Entmündigung.  Gefahr  des  Notstandes  (8  6  Nr.  21
nicht  Voraussetzung.  Das  Vorbehaltsgut  der  Frau  kommt  nicht  in
Betracht.  Erhebliche  Gefährdung,  vgl.  §  1418  A.  6.

9.  Auch  wenn  sie  im  Verhältnisse  der  Gatten  nicht  ihm  zur  Last
fallen  (88  1463,  1464);  wenn  auch  ohne  Verschulden.  In  der  Person  der
Frau  entstandene  Gesamtgutsverbindlichkeiten  bleiben  außer  Betracht.

10.  Konkurseröffnung  nicht  Voraussetzung.  Allein  mit  dem  Konkurs
  wird  in  der  Regel  lberschuldung  verbunden  sein.  Kraft  Gesetzes
endet  die  GG.  durch  den  Konkurs  nicht.  Gegensatz  §  1419.  Konkurs
des  Mannes  hebt  bei  der  Fahrnisgem.  weder  GG.  noch  Verwaltungsund
  Nutznießungsrecht  des  Mannes  am  eingebr.  Gute  der  Frau  auf,
914  9  gilt  nach  §88  1550,  1542  nicht  für  die  Fahrnisgem.;  auch  nicht

1543.

11.  Der  spätere  Erwerb  der  Frau  wird,  soweit  nicht  anders  vereinbart
  —  §  1432  —,  Gesamtgut;  auch  ihr  Erwerb  durch  Arbeit  oder  durch
selbständigen  Betrieb  eines  Erneerbeges  äfts  s.  88  1410  A.  1,  1452  MA.  1.
Erhebliche  Gefährdung,  vgl.  §  1418  A.  6.

§.  1469

Der  Mann  kann  auf  Aufhebung  der  Gütergemeinschaft
klagen  1,  wenn  das  Gesammtgut  in  Folge  von  Verbindlichkeiten
der  Frau,  die  im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander  nicht
dem  Gesammtgute  zur  Last  fallen?,  in  solchem  Maße  überschuldet
ist,  daß  ein  späterer  Erwerb  des  Mannes  erheblich  gefährdet  wird.“

11  à  1367,  IID  1154,  111  1452.  Prot.  IV,  273,  279.

1.  Schutz  des  Mannes  gegen  Verhalten  der  Frau,  insbes.  gegen
Haflung  aus  unerlaubten  Handlungen  der  Frau.  Aber  auch  wenn  kein
Verschulden  der  Frau  vorliegt  (z.  B.  §  1463  Nr.  2).
        <pb n="933" />
        I.  Abschn.  6.Tit.:  Ehel.  Güterrecht.  II.  Vertragsm.  Güterr.  2.  Allg.  Güterg.  929

2.  88  1463  ff.  Anders  §  1468  A.  9.  Wegen  Verbindlichkeiten  der

Frau,  die  im  Verhältnisse  der  Gatten  zueinander  dem  Gesamtgute  zur

ast  fallen  (z.  B.  vorehel.  Schulden  der  Frau),  kann  der  Mann  nicht  klagen.

3.  Wenn  das  Gesamtgut  durch  die  Frau  so  mit  Schulden  belastet

ist,  daß  Gefahr  besteht,  der  Mann  werde  zur  Deckung  seinen  späteren
Erwerb  verwenden  müssen.  Vgl.  8  1468  Nr.  5.

2.  Eintritt  u.  Wirkung  8.  1470.

Die  Aufhebung  der  Gütergemeinschaft  tritt  in  den  Fällen
der  §§.  1468,  1469  mit  der  Rechtskraft  des  Urtheils  ein.  Für
die  Zukunft  gilt  Gütertrennung.

Dritten  gegenüber  ist  die  Aufhebung  der  Gütergemeinschaft

nur  nach  Maßgabe  des  §.  1435  wirksam.

1871  Nr.  2,  1381,  II  a  1868,  IID  1455,  1II1  1458.  M.  IV,  398,  418.
Prot.  IV,  275,  293,  VI,  281,  283.  D.  202.

1.  8  14182.  Nicht  Rückwirkung  auf  den  Tag  der  Klage,  vgl.  auch
1564  Satz  2.  Verhältnis  unter  den  Gatten  s.  8  1479.  Einstweilige
erfügun  s.  §  1542  A.  2.  Folge  der  Beendigung  s.  §  1459  A.  6.

.  "9§  336  ;  nicht  der  gesetzl.  Güterstand.

3.  8§  1434,  Güt

3.  Anseinandersetzung  §.  1471.

Nach  der  Beendigung  der  Gütergemeinschaft  findet  in  Ansehung
  des  Gesammtguts  die  Auseinandersetzung!  statt.

Bis  zur  Auseinandersetzung?  gelten  für  das  Gesammtgut
die  Vorschriften  des  §.  1442.3

1  1878:  Satz  1  Halbsatz  1,  1376,  I#a  1869  Satz  1,  1370,  IID  1456,
III  1454.  M.  1V,  405,  4i0.  Prot.  IV,  244,  279,  280.  D.  207.
1.  die  nun  jeder  Gatte  verlangen  kann.  Gegensatz  §  1442.  Nicht
im  Falle  des  §  1483.  Vertragsmäßiger  Ausschluß  der  Auseinandersetzung
  unzulässig.  Verfahren  bei  der  Auseinandersetzung  FG.  §  99,
§8  86  bis  98.  Zuständigkeit:  Amtsgericht  nach  FGWG.  8  99,  soweit  nicht
landesgese  lich  andere  Behörden  oder  Beamte  für  zuständig  erklärt  sind
s.  FGG.  §  193.  Pr.  Amtsgericht,  das  auf  Antrag  die  Vermittelung
einem  Notar  überweisen  kann,  Pr.  FG.  a.  21;  B.  Amtsgericht  und
Notar  a.  104,  Übergangsbest.  1#.  a.  36,  Not  Gesch.O.  88  254  ff.,  NachlO.  vom
20.  3.03  88  100  bis  132.  Bei  Grundstücken  soll  das  Amtsgericht  die  Vermittelung
  dem  Notar  überweisen,  Nachlaßges.  Art  4,  6.  W.  Nachlaßgericht
a.  74,  JIMVf.  v.  14.  9.  99  §  42;  Ba.  Notar  RPG.  8§  47,  Übergangsvorschr.
  RPO.  8  180;  H.  Nachlaßgericht  und  Notar  AG.  F.  a.  49  bis
52;  E.L.  Notar  AG.  F#.  88  30  bis  36,  Übergangsvorschr.  §  76.  —
2.  d.  h.  bis  zur  durchgeführten  Auseinandersetzung,  also  bis  zur
Teilung  des  Überschusses  nach  §§  14761,  1477  oder  bis  zur  Wertserstattung
  nach  §  1478.,  6
3.  Fortdauer  der  gesamten  Hand.  Rechtsverhältnis  bis  dahin
s.  98  1472,  1473.  Stellung  der  Frau  E.  R.  48  209.  Teilung  einzelner

Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  59

errechtsregister!
        <pb n="934" />
        930  Viertes  Buch.  Familienrecht.

Gegenstände  und  Verfügun  ng  eines  Gatten  über  seinen  Anteil  ausgeschlossen,
  vgl.  3.  Bay.  1788,  s.  auch  §  1442  A.  3.  Wohl  aber  kann
jeder  Gatte  dasjenige  veräußern,  was  ihm  auf  Grund  der  Auseinandersetzung
  zufallen  wird,  und  den  Käufer  bevollmächtigen,  ihn  bei  der  Auseinandersetzung
  zu  vertreten.  Zwangsvollstreckung  in  das  Gesamtgut
3#.  88  743,  744.  Aufgebot,  falls  ein  Nachlaß  zum  Gesamtgute  gehört,
  3PO.  9999.  Pfändung  des  Anteils  zulässig  3PO.  8  8602;  der
Anteil  gehört  zur  Konkursmasse  KO.  §  11.  Pfändung  des  Anteils  an
einzelnen  Sachen  unzulässig.

a)  Rechtsverhältnis  bis  dahin  S.  1472.

Die  Verwaltung  des  Gesammtguts  steht  bis  zur  Auseinandersetzung
  beiden  Ehegatten  gemeinschaftlich  zu.  Die  Vorschriften
  des  §.  1424:  finden  entsprechende  Anwendung.

Jeder  Ehegatte  ist  dem  anderen  gegenüber  verpflichtet,  zu
Maßregeln  mitzuwirken  8,  die  zur  ordnungsmäßigen  Verwaltung
erforderlich  sind;  die  zur  Erhaltung  nothwendigen  Maßregeln
kann  jeder  Ehegatte  ohne  Mitwirkung  des  anderen  treffen.

1  13731  Satz  2,  3,  II  a  1371,  IIbD  1457,  III  1455.  M.  IV,  400,  405.
Prot.  IV,  244,  279,  V,  135,  *ri’'  893.  D.  202.

1.  an  Stelle  der  ehemännl.  Verwaltung.  Die  Frau  kann  Mitbesitz
  verlangen.  S.  8  866,  §  260.  Bei  Verfügungen  müssen  beide
Gatten  mitwirken,  Rechtsstreite  müssen  von  beiden  Gatten  und  gegen
beide  geführt  werden,  abgesehen  von  Abs.  2  Halbsatz  2.  Hierfür  Beispiel
  /.  R.  48  25%9.  Ist  ein  Gatte  gestorben,  so  treten  seine  Erben  ein.
Geltendmachung  einer  Gesamtgutsforderung  durch  einzelne  Gesamthänder
gegen  einen  anderen  E.  Gr.  49  972.  2.  über  die  Fortführung  der
Verwaltung  durch  den  Mann.  Im  Fall  des  Todes  des  Mannes  hat
die  Frau  die  Rechte  und  Pflichten  aus  §  1424.

3.  nach  den  für  die  Gemeinschaft  bestehenden  Vorschriften  (8  7.4.0.

Rechtl.  Ersetzung  8.  1473.

Was  auf  Grund  eines  zu  dem  Gesammtgute  gehörenden
Rechtes  oder  als  Ersatz  für  die  Zerstörung,  Beschädigung  oder
Entziehung  eines  zu  dem  Gesammtgute  gehörenden  Gegenstandes
oder  durch  ein  Rechtsgeschäft  erworben  wird,  das  sich  auf  das
Gesammtgut  bezieht,  wird  Gesammtgut.

Die  Zugehörigkeit  einer  durch  Rechtsgeschäft  erworbenen
Forderung  zum  Gesammtgute  hat  der  Schuldner  erst  dann  gegen
sich  gelten  zu  lassen,  wenn  er  von  der  Zugehörigkeit  Kenntniß
erlangt?;  die  Vorschriften  der  §§.  406  bis  408  finden  entsprechende
  Anwendung.

I  13738,  I1  a  1872,  II1  145,  II1  1456.  M.  I.  105.  Prot.  Iv.  211,
279,  VI,  282,  323,  327.
        <pb n="935" />
        J.  Abschn.  6.  Tit.:  Ehel.  Gũterrecht.  II.  Vertragsm.  Gũterr.  2.  Allg.  Güterg.  931

1.  Rechtl.  Ersetzung  s.  8  1370  A.  1.  So  fallen  z.  B.  die  Zinsen
aus  einer  zum  Gesamtgut  gehörenden  Forderung  in  das  Gesamtgut,
nicht  je  zur  Hälfte  den  Gatten  zu.  Anders  §  7431  und  bei  der  Erbengemeinschaft
  §  20382,  E.  Gr.  4958.  Was  die  Gatten  sonst  erwerben,
wird  nicht  Gesamtgut.

2.  Eine  Forderung,  die  nach  der  Beendigung  der  G.  durch  ein
Rechtsgeschäft  erworben  worden  ist,  das  sich  auf  das  Gesamtgut  bezieht,
fällt  in  das  Gesamtgut,  die  Geltendmachung  steht  also  nach  §  14721  den
Gatten  gemeinschaftlich  zu.  Zahlt  der  Schuldner  an  einen  der  Gatten
allein,  so  wird  er  nicht  befreit,  wenn  er  von  dem  Rechtsverhältnisse
Kenntnis  erlangt  hatte.  Gleichgültig,  auf  welchem  Wege;  auch  wenn  die
Beendigung  der  G.  in  das  Güterrechtsregister  eingetragen  ist.  Kennen.
müssen  genügt  nicht.

3.  Stellung  des  Schuldners  einer  abgetretenen  Forderung  gegenüber
  dem  neuen  Gläubiger.  Vgl.  8  412.

b)  Art  d.  Auseinandersetzung  §.  1474.
Die  Auseinandersetzung  erfolgt,  soweit  nicht  eine  andere
Vereinbarung  getroffen  wird  ?,  nach  den  §§.  1475  bis  1481.

1  1376,  II  a  1369  Satz  2,  IIb  1459,  111  1457.  M.  IV,  410.  Prot.  IV,
244,  282.  D.  202.

1.  Vertragsfreiheit  aber  8  1480;  formlos,  kein  Ehevertrag,  also  nicht
§1434.  Wegen  der  amtlichen  Auseinandersetzung  .  FGG.899u.  831471.A.  1.
2.  in  bezug  auf  die  Auseinandersetzung  im  ganzen  oder  die  Teilung
und  Berwertung  einzelner  Gegenstände  (8  1475  A.  4).  Zur  Zuweisung
kond  Grundstücken,  an  einen  Teilungsgenossen  ist  Auflassung  erforderlich
56%,  573

aa)  Berichtigung  d.  Verbindlichk.  8.  1475.

Aus  dem  Gesammtgute  sind  zunächst  die  Gesammtgutsverbindlichkeiten
  n  zu  berichtigen.  Ist  eine  Gesammtgutsverbindlichkeit
  noch  nicht  fällig  oder  ist  sie  streitig,  so  ist  das  zur  Berichtigung
  Erforderliche  zurückzubehalten.

Fällt  eine  Gesammtgutsverbindlichkeit  im  Verhältnisse  der
Ehegatten  zu  einander  einem  der  Ehegatten  allein  zur  Last?,  so
kann  dieser  die  Berichtigung  aus  dem  Gesammtgute  nicht  verlangen.“

Zur  Berichtigung  der  Gesammtgutsverbindlichkeiten  ist  das
Gesammtgut,  soweit  erforderlich,  in  Geld  umzusetzen.“

1  13771,  13781,  1I  a  1373,  11D  1460,  1II  1458.  M.  IV,  110,  414.  Prot.
IV,  244,  283  bis  285,  VI,  282,  283.  D.  201,  203.

1.  8  1459.  Fassung  s.  88  733,  2046.  Dazu  gehören  auch  die  Ersatzansprüche
  der  Gatten,  88  1466,  1539.  Die  Ersatzansprüche  der  Frau
gegen  das  Gesamtgut  gehen  denen  des  Mannes  vor,  weil  der  Mann
für  sie  auche  persönlich  haftet.  Zwangsvollstreckung  in  das  Gesamigut
s.  3PO.  2.  88  146:3  bis  1465.

597
        <pb n="936" />
        932  Viertes  Buch.  Familienrecht.

3.  weil  der  andere  Gatte  sofort  Ersatz  fordern  könnte.  Beispiel:
Die  Frau  haftet  aus  unerlaubter  Handlung;  sie  kann  nicht  verlangen,
daß  die  Verbindlichkeit  aus  dem  Gesamtgut  entrichtet  werde;  während
der  GG.  dagegen  kann  sie  es.  —  Vgl.  auch  8  755.  —  Der  andere  Gatte
hat  übrigens  selbst  Interesse  an  der  Berichtigung  wegen  8  1480.

4.  §  7333.  Statt  des  Umsetzens  in  Geld  kann  Teilung  in  Natur
hinsichtlich  beliebiger  Gegenstände  bedungen  werden,  soweit  Umsetzung
nicht  zur  Schuldentilgung  erforderlich  ist,  s.  auch  8  1477  A.  2.

bb)  Teilung  d.  Überschusses  §.  1476.

Der  nach  der  Berichtigung  der  Gesammtgutsverbindlichkeiten
verbleibende  Ueberschuß  gebührt  den  Ehegatten  zu  gleichen  Theilen.

Was  einer  der  Ehegatten  zu  dem  Gesammtgute  zu  ersetzen
verpflichtet  ist,  muß  er  sich  auf  seinen  Theil  anrechnen  lassen.“
Soweit  die  Ersatzleistung  nicht  durch  Anrechnung  erfolgt  3s,  bleibt
er  dem  anderen  Ehegatten  verpflichtet."

1  1377  „„  IIa  1374,  IID  1461,  III  1459.  M.  IV,  413.  Prot.  IV,
244,  245,  288  bis  285.  D.  202,  203.

1.  unabhängig  von  der  Höhe  des  Eingebrachten.  Zurückforderung
des  Eingebrachten  nur  nach  88  1477/,  1478.  Für  eine  Überschuldung
haftet  die  Frau  persönlich  nicht,  auch  nicht  bei  Gesamtgutsverbindlichkeiten,
  die  im  Verhältnisse  der  Gatten  zueinander  dem  Gesamtgute  zur
Last  fallen.  Nur  für  diejenigen  haftet  sie,  welche  in  ihrer  Person  entstanden
  sind.  Vgl.  §  14432.

2.  vgl.  §§  1456,  1466;  indem  er  um  diesen  Betrag  weniger  von
dem  rechnerisch  auf  ihn  fallenden  Anteil  erhält.

3.  wenn  die  Ersatzleistungen  größer  sind  als  der  Anteil,  der  aus
dem  Gesamtgute  auf  den  Gatten  trifft.

4.  persönlich,  über  den  Anteil  am  Gesamtgute  hinaus.  Gilt  auch
für  die  Frau,  weil  persönliche  Schuld.

Ibcc)  Vorschriften  über  die
Teilung  §.  1477.

Die  Theilung  des  Ueberschusses  erfolgt  nach  den  Vorschriften
  über  die  Gemeinschaft.

Jeder  Ehegatte  kann  gegen  Ersatz  des  Werthes?  die  ausschließlich
  zu  seinem  persönlichen  Gebrauche  bestimmten  Sachens,
insbesondere  Kleider,  Schmucksachen  und  Arbeitsgeräthe,  sowie
diejenigen  Gegenstände"  übernehmen,  welche  er  in  die  Gütergemeinschaft
  eingebracht  oder  während  der  Gütergemeinschaft
durch  Erbfolge,  durch  Vermächtniß  oder  mit  Rücksicht  auf  ein
künftiges  Erbrecht,  durch  Schenkung  oder  als  Ausstattung  erworben

  hat.

1  18782,  11  a  1375,  110  1462,  111  1460.  M.  IV,  114.  Prot.  iV,  242,
n  „,  2SK,  V,  185,  ln.  D.  205.
        <pb n="937" />
        J.Abschn.:  6.  Tit.:  Ehel.  Guterrecht.  II.  Vertragsm.  Gũterr.2.  Allg.  Gũterg.  933

1.  soweit  nicht  ein  anderes  vereinbart  wird  (§  1474);  Teilung
§§  752  ff.  Art  der  Teilung:  In  Natur  nur,  wenn  gleichartige  —  nicht
bloß  gleichwertige  —  Teile  gemacht  werden  können,  sonst  Verkauf.  Über
Teilung  in  Natur  s.  Z.  Bay.  1  121.  Art  des  Verkaufs  s.  §  753.  Bei
Grundstücken  vgl.  ZBVG.  8§  180  ff.  S.  auch  A.“  vor  88  459  und  493  W.  1.

2.  zur  Zeit  der  Übernahme,  nicht  zur  Zeit  des  Einbringens.  Der
Ersatz  ist  sofort  bei  der  Üübernahme  zu  leisten.  Das  Recht  kann  nur
ausgeübt  werden,  wenn  die  Gegenstände  zum  üÜberschusse  gehören  (Abs.  1),
also  nicht,  wenn  noch  Schulden  zu  bezahlen  sind.  Die  Vorschrift  des
§.14752  geht  der  des  8  14777  vor.  o  auch  ZE.  R.  7341.  Vgl.  über
die  Tragweite  des  §  1477  überhaupt  E.  JW.  10  we.

3.  8§  1362  A.  7,  §  1366  A.  2,  3.  Auch  wenn  er  sie  nicht  eingebracht
  hat.  4.  auch  Grundstücke  (Auflassung).

5.  9§  1922,  2147,  2050;  516;  1624.

44)  Anseinandersetzung  bei
nh  ng  bei  8  1478.

Sind  die  Ehegatten  geschieden  und  ist  einer  von  ihnen
allein  für  schuldig  erklärt  ,  so  kann  der  andere  verlangen?,  daß
jedem  von  ihnen  der  Werth  desjenigen  zurückerstattet  wird,  was
er  in  die  Gütergemeinschaft  eingebracht  hat;  reicht  der  Werth
des  Gesammtguts  zur  Rückerstattung  nicht  aus,  so  hat  jeder
Ehegatte  die  Hälfte  des  Fehlbetrags"  zu  tragen.

Als  eingebracht  ist  anzusehen,  was  eingebrachtes  Gut  gewesen
  sein  würde,  wenn  Errungenschaftsgemeinschaft  bestanden
hätte.5  Der  Werth  des  Eingebrachten  bestimmt  sich  nach  der
Zeit  der  Einbringung.

Das  im  Abs.  1  bestimmte  Recht  steht  auch  dem  Ehegatten
  zu,  dessen  Ehe  wegen  seiner  Geisteskrankheit  geschieden

worden  ist.7
u#  1876,  IIb  1463,  III  1461.  M.  IV,  610.  Prot.  IV,  438  bis  444.
.  206B.

1.  38  1564,  1574,  1586.  Das  Urteil  wirkt  nicht  auf  den  Tag
der  Klage  zurück.  Sind  beide  Tejle  für  schuldig  erklärt,  so  bleibt  es
bei  den  88  1475  bis  1477.

2.  Er  muß  aber  nicht;  er  kann  auch  Teilung  nach  88  1475,  1476
verlangen,  z.  B.  wenn  er  weniger  eingebracht  hat,  als  der  andere  Gatte.
Anderseits  *  der  unschuldige  Gatte  verhindern  können,  daß  der  schuldige,
auch  wenn  er  nichts  eingebracht  hat,  die  Hälfte  des  lberschusses  verlangen
  darf.  Nach  beiden  Richtungen  klagbarer  Anspruch,  (.  8  194.

Z3.  Abweichung  von  §  1476;  bei  Fahrnisgem.,  nicht  bei  Errungenschaftsgem.
  s.  §  1546  A.  3.  Nicht  die  eingebr.  Gegenstände,  sondern  den
Wert.  Das  Verlangen  kann  erst  gestellt  werden,  wenn  die  Schulden  bezahlt
  sind,  s.  8  14751;  bis  zur  Beendigung  der  Auseinandersetzung.  Ein
nach  der  Rückerstattung  vorhandener  Überschuß  wird  gleichheitlich  geteilt.
        <pb n="938" />
        934  Viertes  Buch.  Familienrecht.

4.  jeder  gleichmäßig,  nicht  nach  Maßgabe  des  Eingebrachten:  Die
Frau  bringt  1000  M.  ein,  der  Mann  500  M.,  Gesamtgut  1500  M.:;
beträgt  der  Fehlbetrag  500  M.,  so  hat  jeder  Gatte  davon  250  M.  zu
tragen;  von  den  verbleibenden  1000  M.  erhält  die  Frau  750  M.,  der
Mann  250  M.  5.  88  1520  bis  1523.

6.  Surrogationen  (§  1524)  kommen  also  nicht  in  Betracht.  Wertbestimmung
  abweichend  von  §  1477.

§  1569.  Der  andere  Gatte  hat  das  Wahlrecht  nicht.

ee)  bei  Aufhebung  durch  Urteil  §.  1479.

Wird  die  Gütergemeinschaft  auf  Grund  des  §.  1468  oder
des  §.  1469  durch  Urtheil  aufgehoben,  so  kann  der  Ehegatte,
welcher  das.  Urtheil  erwirkt  hat,  verlangen  #,  daß  die  Auseinandersetzung
  so  erfolgt,  wie  wenn  der  Anspruch  auf  Auseinandersetzung
  mit  der  Erhebung  der  Klage  auf  Aufhebung  der
Gütergemeinschaft  rechtshängig  geworden  wäre.:

1  137,  II  a  1377,  IIbD  1464,  111  1462.  M.  I7.  415.  Prot.  IV,  245,  26.

1.  s.  8  1478  A.  1.

2.  8  1422  u.  A.;  Folge:  Die  zwischen  Klage  und  Urteil  von  dem
anderen  Gatten  vorgenommenen  Rechtshandlungen  bleiben  ihm  gegenüber
  außer  Betracht;  ebenso  die  Veränderungen,  die  in  dieser  Zeit  im
Gesamtgut  eingetreten  sind.  Obl.  Verhältnis  unter  den  Gatten.  Gilt
nicht  für  die  Ehescheidung;  vgl.  §  1564  A.  3.

4.  Haftung  nach  der  Teilung.
a)  Gegenüber  den  Gläubigern  S.  1480.

Wird  eine  Gesammtgutsverbindlichkeit  nicht  vor  der  Theilung:
  des  Gesammtguts  berichtigt,  so  haftet  dem  Gläubiger  auch
der  Ehegatte  persönlich:  als  Gesammtschuldner,  für  den  zur  Zeit
der  Theilung  eine  solche  Haftung  nicht  besteht.¾  Seine  Haftung
beschränkt  sich  auf  die  ihm  zugetheilten  Gegenstände  ";  die  für
die  Haftung  des  Erben  geltenden  Vorschriften  der  8§.  1990,
1991  finden  entsprechende  Anwendung.

IIn  1378,  I10  1465,  111  1166.  M.  IV,  117.  Prot.  Ir,  215.  2###  bis
290,  V.,  136,  137.,  Hmun.  D.  20.3.

1.  Vor  der  vollständigen  Durchführung  der  Teilung.  Doch  können
vereinbarungegemäß  (§  1  17.0  auch  einzelne  Gegenstände  ungeteilt  bleiben:
sie  sind  dann  nicht  mehr  Gesamtgut,  sondern  Miteigentum.  Als  Teilung
ist  iede  Auseinandersetzung  anzusehen,  in  der  das  Gesamtgut  dieser  seiner
Eigenschaft  entkleidet  und  Sondereigentum  der  Gatten  oder  eines  von
ihnen  wird;  insbesondere  auch  dann,  wenn  dem  einen  Gatten  das  Gesamtgut
  vollständig  zugewiesen  wird.  E.  R.  75  75%.

2.  Für  die  Frau  Ausnahme  von  dem  Satze,  daß  sie  für  Gesamt
gutsverbindlichkeiten,  die  nicht  in  ihrer  Person  entstanden  sind,  nicht
persönlich  haftet.  Für  den  Mann  Wiederaufleben  der  gemäß  §  14596
        <pb n="939" />
        I.  Abschn.  G.Tit.:  Ehel.  Güterrecht.  II.  Vertragsm.Güterr.  2.  Allg.  Güterg.  935

Satz  2  erloschenen  Haftung.  Gesamtschuldner  s.  8§  421  ff.;  zur  Geltendmachung
  der  Haftung  ist  ein  vollstreckkarer  Titel  gegen  den  Gatten  erforderlich,
  dessen  Haftung  in  Anspruch  genommen  wird.  So  genügt  z.  B.
ein  nach  der  Auseinandersetzung  gegen  den  Mann  erwirktes  Urteil  nicht,
um  die  der  Frau  in  der  Auseinandersetzung  zugeteilten  Gegenstände
pfänden  zu  können.  E.  R.  68426.  Vgl.  auch  JW.  04  3%½1  u.  08478.

3.  Er  hat  aber,  wenn  er  zahlen  muß,  Rückgriff  gegen  den  anderen
Gatten,  vgl.  §  1481  A.  2,  3.  Auch  ist  die  persönliche  Haftung  nicht
unbeschränkt.  S.  A.  4.

4.  An  sich  haftet  er  persönlich  (Satz  1),  d.  h.  unbeschränkt;  er
kann  aber  die  Haftung  auf  die  ihm  zugeteilten  Gegenstände  beschränken,
wenn  er  die  Abzugseinrede  des  §  1990  geltend  macht.  Wird  einem
Gatten  das  Gesamtgut  vollständig  zugewiesen  (s.  A.  1),  so  haftet  er  allein,
auch  wenn  er  vorher  nicht  persönlich  haftete  #.  R.  75  .

5.  d.  h.  der  Gatte  kann  die  Befriedigung  verweigern,  wenn  die
ihm  zugeteilten  Gegenstände  nicht  ausreichen,  er  muß  sie  aber  dann  alle
den  Gläubigern  zum  Zwecke  der  Befriedigung  im  Wege  der  Zwangs--vollstreckung
  hinausgeben.  Das  Nähere  s.  A.  zu  88  1990,  1991.  Geltendmachung
  der  beschränkten  Haftung  erfolgt  durch  Einrede.  Vorbehalt  der
beschränkten  Haftung  im  Urteil  30.  §§  7801,  786.  Im  Vollstreckungsverfahren
  8.  88  781,  785,  786.

b)  Untereinander  8.  1481.

Unterbleibt  bei  der  Auseinandersetzung  die  Berichtigung
einer  Gesammtgutsverbindlichkeit,  die  im  Verhältnisse  der  Ehegatten
  zu  einander  dem  Gesammtgut  oder  dem  Manne  zur
Last  fällt,  so  hat  der  Mann  dafür  einzustehen,  daß  die  Frau
von  dem  Gläubiger  nicht  in  Anspruch  genommen  wird.?  Die
gleiche  Verpflichtung  hat  die  Frau  dem  Manne  gegenüber,  wenn
die  Berichtigung  einer  Gesammtgutsverbindlichkeit  unterbleibt,
die  im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander  der  Frau  zur
Last  fällt.

1  1880,  II  1379,  IID  1466,  III  1464.  M.  1V,  415.  Prot.  IV.  215,
291,  2932.  D.  204.

1.  Es  kommen  nur  solche  Verbindlichkeiten  der  bezeichneten  Art
in  Frage,  für  die  die  Frau  den  Gläubigern  persönlich  haftet,  z.  B.  aus
*5  1160.  Im  übrigen  s.  §§  1463  bis  1465.

2.  Vgl.  §  14437.  Die  Verpflichtung  des  Mannes  schützt  die  Frau
nicht  vor  dem  Angriffe  der  Gläubiger  und  gibt  ihr  nicht  die  Einrede
der  Vorausklage.  Die  Frau  kann  vom  Manne  weder  Befreiung  von  der
persönl.  Haftung  noch  Sicherheitsleistung  verlangen,  sondern  nur,  daß
er  die  Gläubiger  von  ihr  abhalte,  also  in  erster  Linie,  daß  er  sie  rechtzeitig
  befriedige.  Wird  sie  in  Anspruch  genommen,  so  hat  sie  Ersatzanspruch
  gegen  den  Mann;  für  das  Ganze  oder  die  Hälfte,  je  nachdem
die  Gesamtgutsverbindlichkeit  im  Verhältnisse  der  Gatten  zueinander
dem  Manne  oder  dem  Gesamtgute  zur  Last  fällt;  letzterenfalles  aber
        <pb n="940" />
        936  Viertes  Buch.  Familienrecht.

über  die  Hälfte  hinaus,  soweit  sie  weniger  aus  der  GG.  bekommen  hat,
als  sie  an  die  Gläubiger  zu  leisten  hatte;  denn  der  Mann  trägt  die
Einbuße  allein.

3.  Bei  einer  Gesamtgutsverbindlichkeit,  die  im  Verhältnisse  der
Gatten  zueinander  dem  Gssamtgute  zur  Last  fällt,  hat  die  Frau  nicht
einzustehen,  selbst  wenn  die  Verbindlichkeit  in  ihrer  Person  entstanden
ist.  Der  Mann  hat  jedoch  nach  der  Berichtigung  Rückgriff  zur  Hälfte
gegen  die  Frau,  aber  nur  soweit  das,  was  die  Frau  aus  der  G.
erhält,  hierfür  ausreicht.

V.  Auflösung  d.  G.  durch  Tod.
A.  zussan  Ehe  9  8.  1482.

Wird  die  Ehe  durch  den  Tod  eines  der  Ehegatten  aufgelöst
  und  ist  ein  gemeinschaftlicher  Abkömmling:  nicht  vorhanden,
  so  gehört  der  Antheil  des  verstorbenen  Ehegatten  am
Gesammtgute  zum  Nachlasse.“  Die  Beerbung  des  Ehegatten

erfolgt  nach  den  allgemeinen  Vorschriften.

1  1883,  13831,  LIa  1380,  IIb  1467,  III  1465.  M.  IV,  419,  420.  Prot.
IV,  245,  294  bis  299.  D.  204.

1.  d.  i.  Kind,  Enkel  der  beiden  Gatten;  legitimierte  und  anenommene
  Kinder  beider  Gatten,  ebenso  das  unchn  Kind  der  ehel.
ochter;  auch  §  1923".  Dem  Falle  der  unbeerbten  Ehe  stehen  gleich

die  §8§  14843,  15081,  1509,  1510,  und  wenn  nur  ein  gemeinschaftl.

Abkömmling  vorhanden  ist,  88  1506,  1541,  1517.

2.  Der  Anteil  ist  ein  Teil  des  im  §  1922  bezeichneten  Vermögens
und  wird  vererbt  wie  dieses.
3.  §§  1922  ff.,  §8  1937  ff.,  6  1941.

B.  Beerbte  Ehe.  Fortges.  G.
1.  —  *  §s.  1483.

Sind  bei  dem  Tode  eines  Ehegatten  gemeinschaftliche  Abkömmlinge
  vorhanden?,  so  wird  zwischen  dem  überlebenden  Ehegatten
  und  den  gemeinschaftlichen  Abkömmlingen,  die  im  Falle
der  gesetzlichen  Erbfolge  als  Erben  berufen  sind?,  die  Gütergemeinschaft
  fortgesetzt.  Der  Antheil  des  verstorbenen  Ehegatten
  am  Gesammtgute  gehört  in  diesem  Falle  nicht  zum
Nachlasse";  im  Uebrigen  erfolgt  die  Beerbung  des  Ehegatten
nach  den  allgemeinen  Vorschriften.

Sind  neben  den  gemeinschaftlichen  Abkömmlingen  andere?
Abkömmlinge  vorhanden,  so  bestimmen  sich  ihr  Erbrecht  und  ihre
Erbtheile  so,  wie  wenn  fortgesetzte  Gütergemeinschaft  nicht  eingetreten
  wärc.7

1  1337  Satz  1,  1384,  11  a  131,  1l  b  1468,  1II  14668.  M.  IV,  490,  123,
124.  Prot.  IV,  246,  299  bis  308,  315,  VI,  283,  2834.  D.  201  bis  207.
        <pb n="941" />
        I.  Abschn.  G.Tit.:  Ehel.  Güterrecht.  II.  Vertragsm.  Güterr.  2.Allg.  Güterg.  937

1.  8§  1482  A.  1;  auch  wenn  volljährig  oder  verheiratet.

2.  also  z.  B.  nicht  die  Enkel,  wenn  die  Kinder  leben,  8  1924.

3.  Kraft  Gesetzes;  bei  der  Fahrnisgemeinschaft  kann  die  fortgesetzte
Gütergemeinschaft  durch  Ehevertrag  bedungen  werden,  §  1557,  bei  der
Errungenschaftsgemeinschaft  und  bei  dem  gesetzlichen  Güterstande  nicht,
auch  nicht  durch  letztwillige  Verfügung.  &amp;amp;.  FG.  5  ½1.  Keine  Auseinandersetzung
  der  GG.;  Rechtsverhältnis  f.  8  1487.  Die  Abkömmlinge  treten
an  die  Stelle  des  verstorb.  Gatten,  der  überlebende  Gatte  erhält  die
Stellung  des  Mannes,  die  Abkömmlinge  die  Stellung  der  Frau  in  der
GG.  Die  Gatten  sind  nicht  berechtigt,  einzelne  Vermögensteile  von  der
Gemeinschaft  einseitig  auszunehmen.  Die  fortges.  GG.  wird  nicht  in
das  Güterrechtsregister  eingetragen,  aber  in  das  Grundbuch.  Vgl.
GB.  8  367;  vor  der  Eintragung  der  anteilsberechtigten  Abkömmlinge
ist  die  Eintragung  einer  Auflassung  unzulässig,  E.  F.  4  1,  es  gelten
also  GBO.  §  40  u.  BVG.  8  17.

4.  Der  Anteil  gehört  nicht  zu  dem  im  §  1922  bezeichneten  Vermögen,
  er  fällt  den  Erben  nicht  zu,  auch  nicht,  wenn  die  Abkömmlinge,
die  die  GW.  fortsetzen,  sterben  ohne  Abkömmlinge  zu  hinterlassen;  vielmehr
  fällt  er  dem  überlebenden  Gatten  zu,  §  1490.  Hinterläßt  z.  B.
der  Mann  einen  Bruder  und  einen  Sohn  und  stirbt  der  Sohn,  ohne
Abkömmlinge  zu  hinterlassen,  so  fällt  der  Anteil  des  Mannes  nicht  zur
Hälfte  an  den  Bruder  (§§  1925,  1931),  sondern  ganz  an  die  Witwe.

5.  Der  Nachlaß  beschränkt  sich  auf  das  Vorbehalts=  und  auf  das
Sondergut,  soweit  es  vererblich  ist,  E.  FG.  4  19.  Nur  soweit  erstreckt
sich  auch  die  Pflicht  der  Inventarisierung  nach  §8  1640,  s.  8  1640  A.  2.
Dieser  Nachlaß  wird  nach  den  allgemeinen  Vorschriften  vererbt.  S.  8  1482,
A.  3  und  §  1485  A.  2.

6.  halbbürtige  Geschwister  oder  Abkömmlinge  von  solchen.

7.  Der  Anteil  des  Verstorbenen  am  Gesamtgut  und  dessen  sonstiger
Nachlaß  werden  zusammengerechnet  und  hiernach  der  Anteil  der  einseitigen
  Abkömmlinge  bestimmt.  Das  Gesamtgut  verkürzt  sich  um  den
daraus  auf  die  einfetigen  Abkömmlinge  treffenden  Anteil.

Ablehnung  §.  1484.

Der  überlebende  Ehegatte  kann  die  Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft
  ablehnen.

Auf  die  Ablehnung  finden  die  für  die  Ausschlagung  einer
Erbschaft  geltenden  Vorschriften  der  §§.  1943  bis  1947,  1950,
1952,  1954  bis  1957,  1959  entsprechende  Anwendung.2  Steht
der  überlebende  Ehegatte  unter  elterlicher  Gewalt  oder  unter
Vormundschaft,  so  ist  zur  Ablehnung  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  erforderlich.

Lehnt  der  Ehegatte  die  Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft
ab,  so  gilt  das  Gleiche  wie  im  Falle  des  §.  1482.“4

1  1386,  II  à  1889,  IIb  1469,  III  1467.  M.  IV,  489.  Prot.  IV,  2-6,
308,  VI,  285,  286.  D.  206.
        <pb n="942" />
        938  Viertes  Buch.  Familienrecht.

1.  Einseitig,  erst  nach  dem  Tode  des  anderen  Gatten.  Vertragsmäßig
  s.  §  1508.  Konkurs  KO.  8  23,  9§9.  Verzicht  der  Abkömmlinge
§8  1491,  1517.

2.  Die  sechswöchige  Ablehnungsfrist  (§  1944  1)  läuft  nicht,  solange
der  überlebende  Gatte  nicht  weiß,  daß  nach  dem  Tode  des  anderen
Gatten  die  Gütergemeinschaft  fortgesetzt  wird,  auch  wenn  das  Nichtwissen
auf  Rechtsunkenntnis  beryht.  Die  Kenntnis  vom  Eintritt  des  Todes
genügt  nicht.  S.  8  1944  A.  1  u.  E.  Bay.  10  2.

3.  88  1643,  1828  ff.  Bei  Männern  nür  Vormundschaft  gemäß
71825  (§  1303).  Zuständigkeit  FG#G.  88  35,  43,  s.  §  1379  A.  2.  Bgl.

1  3.

4.  D.  h.  der  Anteil  des  verstorbenen  Gatten  wird  wie  im  Falle
der  unbeerbten  Ehe  behandelt,  er  fällt  in  den  Nachlaß  und  wird  nach
den  gewöhnlichen  Vorschriften  vererbt.

2.  Umfang  a)  d.  Gesamtguts  §.  1485.

Das  Gesammtgut  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  besteht
aus  dem  ehelichen  Gesammtgute,  soweit  es  nicht  nach  §.  1483
Abs.  2  einem  nicht  antheilsberechtigten  Abkömmlinge  zufällt,
und  aus  dem  Vermögen,  das  der  überlebende  Ehegatte  aus
dem  Nachlasse?  des  verstorbenen  Ehegatten  oder  nach  dem  Eintritte
  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  erwirbt.“

Das  Vermögen,  das  ein  gemeinschaftlicher  Abkömmling  zur
Zeit  des  Eintritts  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  hat  oder
später  erwirbt,  gehört  nicht  zu  dem  Gesammtgute.“

Auf  das  Gesammtgut  finden  die  für  die  eheliche  Gütergemeinschaft
  geltenden  Vorschriften  des  §.  1438  Abs.  2,  3  ent.
sprechende  Anwendung.7

1  13961,5,  18971,  II  a  1898,  IIb  1470,  111  146.  M.  IV.  455,  156.
Prot.  1V,  247,  316,  VI,  287.

1.  D.  i.  einseitige  Abkömmlinge  (Kind,  Enkel!  des  verstorbenen
Gatten  s.  §  14832  und  §  1483  A.  6,  7.

2.  aus  dem  neben  dem  Anteil  am  Gesamtgute  vorhandenen  Vermögen
  des  verstorbenen  Gatten  gemäß  §8§8  1934  ff.

3.  Abgesehen  von  §  1486  fällt  aller  Erwerb  des  überlebenden  Ehe
gatten  in  die  fortges.  G.,  s.  8  1438.

4.  Die  Abkömmlinge  bilden  die  fortges.  GW.  nur  mit  ihrem  Anteil
am  Gesamtgute.  Auch  für  ihre  Schulden  haftet  das  Gesamtgut  nicht,
s.  §  1488  A.  1.  Anderseits  bildet  der  Anteil  einen  Bestandteil  ihres
Vermögens  u.  wird  als  solcher  insbes.  vom  Güterstand  ergriffen.  Er
wird,  wenn  eine  anteilsberechtigte  Frau  im  gesetzl.  Güterstand  lebt,
eingebr.  Gut,  wenn  sie  in  GG.  lebt,  Sondergut  (weil  unübertragbart,
4.  Bay.  5  10%.  Tes.

5.  Die  einzelnen  Gegenstände  treten  in  das  Gesamtgut  ohne  Über
tragung  ein;  die  Berichtigung  des  Grundbuchs  kann  verlangt  werden.
        <pb n="943" />
        I.  Abschn.  G.Tit.:  Ehel.  Güterrecht.  II.  Vertragsm.Güterr.  2.Allg.  Güterg.  939

b)  des  Vorbehaltsguts  u.  des
des  erbehalteg  §.  1486.

Vorbehaltsgut  des  überlebenden  Ehegatten!  ist,  was  er
bisher  als  Vorbehaltsgut  gehabt  hat  oder  nach  §.  1369  oder
8.  13702  erwirbt.

Gehören  zu  dem  Vermögen  des  überlebenden  Ehegatten
Gegenstände,  die  nicht  durch  Rechtsgeschäft  übertragen  werden
können,  so  finden  auf  sie  die  bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  für  das  eingebrachte  Gut  des  Mannes  geltenden  Vorschriften,
  mit  Ausnahme  des  §.  1524,  entsprechende  Anwendung.

I  1396:  II  a  1394,  IID  1471,  111  1469.  M.  IV,  455.  Prot.  IV,  247,  316.

1.  8  14402.  Vorbehaltsgut  kann  nicht  durch  Vertrag  bedungen

werden,  §  1518.  Bei  den  Abkömmlingen  kein  Vorbehaltsgut,  weil,  abgesehen

  von  ihrem  Anteil  am  Gesamtgut,  ihr  Vermögen  von  der  fortges.
G.  nicht  berührt  wird,  (.  §  1485.

2.  Zuwendung  unter  der  Bedingung,  daß  sie  nicht  Gesamtgut
wird  und  Surrogation.  3.  8  1439  u.  A.  Sondergut.

3.  Stellung  d.  Beteiligten  §.  1487.

Die  Rechte  und  Verbindlichkeiten  des  überlebenden  Ehegatten
  sowie  der  antheilsberechtigten  Abkömmlinge  in  Ansehung
des  Gesammtguts  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  bestimmen
sich  nach  den  für  die  eheliche  Gütergemeinschaft  geltenden  Vorschriften
  der  ss.  1442  bis  1449,  1455  bis  1457,  14661;
der  überlebende  Ehegatte  hat  die  rechtliche  Stellung  des  Mannes,

die  antheilsberechtigten  Abkömmlinge  haben  die  rechtliche  Stellung
der.  Frau.

Was  der  überlebende  Ehegatte  zu  dem  Gesammtgute  schuldet
oder  aus  dem  Gesammtgute  zu  fordern  hat,  ist  erst  nach  der
Beendigung  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  zu  leisten.

1  13991,  II83  1398,  IIb  1472,  II1  1470.  M.  1V,  461.  Prot.  IV,  #35,
V,  140.  D.  206.

1.  Gesamte  Hand,  s.  §  1442  A.  4.  Die  Anteilsrechte  bilden
während  der  fortges.  G.  keine  bloße  Anwartschaft,  sondern  sind  selbständige
  Vermögensrechte,  &amp;amp;.  R.  75411.  Aber  kein  Beteiligter  ist  berechtigt,
  über  seinen  Anteil  zu  verfügen,  auch  nicht  sich  dazu  zu  verpflichten,
  X.  JW.  03.25;  die  Anteile  sind  nicht  übertragbar  (§  1442),
nicht  pfändbar  (3PO.  8  760,  nicht  vererblich  (§  1490).  Erst  nach  der
Beendigung  der  fortges.  G.  entsteht  die  Möglichkeit  selbständiger  Verfügung
  über  die  Anteile.  Nicht  anwendbar  erklärt  sind  8§§  1450  bis
1454,  weil  es  sich  hier  nicht  mehr  um  Mann  und  Frau  handelt.

2.  Der  überlebende  Gatte,  Mann  oder  Frau,  verwaltet  das  Gesamtgut;
  er  ist  bei  der  Verfügung  über  Gesamtgut  an  die  Einwilligung
        <pb n="944" />
        940  Viertes  Buch.  Familienrecht.

sämtlicher  Abkömmlinge  —  und  gegebenenfalls  an  die  ihrer  Ehegatten
.  Bay.  5107  —  in  den  Fällen  gebunden,  in  denen  der  Mann  während
der  GG.  der  Einwilligung  der  Frau  bedurfte;  er  ist  den  Abkömmlingen
für  die  Verwaltung  nicht  rechenschaftspflichtig  und  verpflichtet  sie  durch
Rechtsgeschäfte  nicht  persönlich.  Vgl.  auch  §  2054,.  Nachweis  der  fortges.
  GG.  s.  §  1507  und  GBO.  8  367.

3.  s.  83  1467;  gilt  nur  für  die  Forderungen  und  Schulden  des  überlebenden,
  nicht  für  die  des  verstorbenen  Gatten.

4.  Schuldenhaftung  8.  1488.

Gesammtgutsverbindlichkeiten  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaftt
  sind  die  Verbindlichkeiten  des  überlebenden  Ehegatten
sowie  solche  Verbindlichkeiten  des  verstorbenen  Ehegatten,  die
Gesammtgutsverbindlichkeiten  der  ehelichen  Gütergemeinschafts

waren.
1  1384:  Satz  2  Halbsatz  2,  1399-,  II  a  1399,  11  b  1473,  III  1471.  M.  IV,
424,  468.  Prot.  XIV,  335  bis  888.

1.  Das  sind  Verbindlichkeiten,  die  aus  dem  Gesamtgute  der  fortges.
G.  beigetrieben  werden  können.  Vgl.  8  1459  M.  3.

2.  Alle  Schulden  des  überlebenden  Gatten,  auch  wenn  sie  während
der  G.  nicht  Gesamtgutsverbindlichkeiten  waren.  Schulden  der  Abkömmlinge
  kommen  nicht  in  Frage,  §  1485  A.  4.

3.  §§  1459  ff.  Die  Schulden  des  verstorbenen  Gatten,  die  nicht
Gesamtgutsverbindlichkeiten  waren,  also  z.  B.  die  ohne  Zustimmung  des
Mannes  eingegangenen  Verbindlichkeiten  der  Frau,  werden  nicht  Gesamt

utsverbindlichkeiten  der  fortges.  GG.  Setzt  der  Mann  die  G.  fort,
5  kann  er  sich  der  Haftung  für  diese  Schulden  dadurch  entziehen,  daß
er  die  Erbschaft  der  Frau  ausschlägt.  Setzt  die  Frau  die  G.  fort,  so
werden  die  von  ihr  während  der  ehel.  GG.  ohne  Zustimmung  des  Mannes
eingegangenen  Schulden  Gesamtgutsverbindlichkeiten  der  fortges.  G.

§.  1489.

Für  die  Gesammtgutsverbindlichkeiten  der  fortgesetzten
Gütergemeinschaft  haftet  der  überlebende  Ehegatte  persönlich,

Soweit  die  persönliche  Haftung  den  überlebenden  Ehegatten
  nur  in  Folge  des  Eintritts  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft
  trifft?,  finden  die  für  die  Haftung  des  Erben  für  die
Nachlaßverbindlichkeiten  geltenden  Vorschriften  entsprechende
Anwendung;  an  die  Stelle  des  Nachlasses  tritt  das  Gesammtgut
in  dem  Bestande,  den  es  zur  Zeit  des  Eintritts  der  fortgesetzten
Gütergemeinschaft  hat.

Eine  persönliche  Haftung  der  antheilsberechtigten  Abkömmlinge
  für  die  Verbindlichkeiten  des  verstorbenen  oder  des  über-
        <pb n="945" />
        I.  Abschn.  6.Tit.:  Ehel.  Güterrecht.  II.  Vertragsm.  Güterr.  2.Allg.  Güterg.  941

lebenden  Ehegatten  wird  durch  die  fortgesetzte  Gütergemeinschaft
nicht  begründet.“

1  18841  Satz  2  Halbsatz  2,  1399:,  IIa  1400,  Mb  1474,  III  14798.  M.  IV,
424,  438,  463.  Prot.  IV,  885  bis  889,  VI,  295.

1.  auch  wenn  sie  im  Verhältnisse  der  Gatten  zueinander  dem
verstorbenen  Gatten  zur  Last  fielen  (§  1463).  Die  Haftung  erlischt  nicht
mit  der  Beendigung  der  fortges.  G.,  wie  nach  §  14592;  dafür  Ablehnung
  der  Hastung  nach  §  1489)7.

2.  Soweit  der  überlebende  Gatte  während  der  ehelichen  G.  nicht
persönlich  haftete.

3.  88  1967  ff.  und  A.“  vor  §8  1967;  Einrede  3PO.  8  305,  Ausschluß
  der  Gläubiger  BPO.  8  1001.  Zwangsvollstreckung  8PO.  88  745,
780  ff.,  786.  Konkurs  KO.  88  28,  214  ff.,  236.

4.  die  persönl.  Schulden  des  Verstorbenen  treffen  die  Abkömmlinge
nicht  persönlich.  Das  Gesamtgut  haftet  allein  neben  dem  überlebenden
Gatten.  Soweit  die  Abkömmlinge  Erben  des  verstorbenen  Gatten  sind,

elten  die  Vorschriften  der  §§  1967  ff.  Die  Abkömmlinge  werden  durch  die
Handlungen  des  überlebenden  Gatten  nicht  verpflichtet;  sie  haften  für  die
vorhandenen  Schulden  nur  mit  dem  Gesamtgute.  Ausnahme  s.81498  A.  1.

5.  Wegfall  eines  Abkömmlings.
a)  Tod  8.  1490.

Stirbt  ein  antheilsberechtigter  Abkömmling,  so  gehört  sein
Antheil  an  dem  Gesammtgute  nicht  zu  seinem  Nachlasse.
Hinterläßt  er  Abkömmlinge,  die  antheilsberechtigt  sein  würden,
wenn  er  den  verstorbenen  Ehegatten  nicht  überlebt  hätte,  so
treten  die  Abkömmlinge  an  seine  Stelle.  Hinterläßt  er  solche
Abkömmlinge  nicht,  so  wächst  sein  Antheil  den  übrigen  antheilsberechtigten
  Abkömmlingen  und,  wenn  solche  nicht  vorhanden
sind,  dem  überlebenden  Ehegatten  an.3

1  1897/,  IIa  1895,  IIb  1475,  III  1478.  M.  IV,  456.  Prot.  1V,  248,  816.

1.  Der  Anteil  ist  unvererblich,  er  bleibt  im  Gesamtgute.  Die
Erben  erhalten  den  Anteil  nicht,  die  Nachlaßgläubiger  können  sich  nicht
an  ihn  halten.  Vgl.  §  1483  A.  4,  5.

2.  z.  B.  Kinder  nach  §  1924;  sie  setzen  die  GW.  mit  den  anderen
Beteiligten  fort.  Nicht  seine  Witwe;  diese  setzt  die  G.  nicht  fort  und
hat  kein  Erbrecht  an  seinem  Anteile.

3.  Die  Anwachsung  wirkt  dinglich,  das  Eigentum  an  Grundstücken
geht  ohne  Auflassung  über.  Der  überlebende  Gatte,  der  mit  dem  verstorbenen
  anteilsberechtigten  Abkömmling  allein  die  G.  fortgesetzt  hatte,
wird  Alleineigentümer.  Vgl.  §8  2094,  2095.

b)  Verzicht  §.  1491.
Ein  antheilsberechtigter  Abkömmling  kann  auf  seinen  Antheil
  an  dem  Gesammtgute  verzichten.  Der  Verzicht  erfolgt
        <pb n="946" />
        942  Viertes  Buch.  Familienrecht.

durch  Erklärung  gegenüber?  dem  für  den  Nachlaß  des  verstorbenen
  Ehegatten  zuständigen  Gerichte  ;  die  Erklärung  ist  in
öffentlich  beglaubigter  Form“  abzugeben.  Das  Nachlaßgericht
soll  die  Erklärung  dem  überlebenden  Ehegatten  und  den  übrigen
antheilsberechtigten  Abkömmlingen  mittheilen.

Der  Verzicht  kann  auch  durch  Vertrag  mit  dem  überlebenden
  Ehegatten  und  den  übrigen  antheilsberechtigten  Abkömmlingen
  erfolgen.  Der  Vertrag  bedarf  der  gerichtlichen  oder
notariellen  Beurkundung.“

Steht  der  Abkömmling  unter  elterlicher  Gewalt  oder  unter
Vormundschaft,  so  ist  zu  dem  Verzichte  die  Genehmigung  des
Vormundschaftsgerichts  erforderlich.

Der  Verzicht  hat  die  gleichen  Wirkungen,  wie  wenn  der
Verzichtende  zur  Zeit  des  Verzichts  ohne  Hinterlassung  von  Abkömmlingen
  gestorben  wäre.

1  1398  1.„-„,  IIa  1896,  IIb  1476,  I111  1474.  M.  IV,  460.  Prot.  1V,  240,
316,  317,  V,  445,  VI,  398.

1.  Nach  dem  Eintritt  der  fortges.  GG.,  anders  §  1517.  Durch
einseitige  Willenserklärung  (Abs.  1)  oder  durch  Vertrag  (Abs.  2);  ugl.
88  1942  f.  Ausnahme  von  §  14421.  Nicht  an  die  Frist  des  §  19411
gebunden.  Eine  verheiratete  Frau#  bedarf  zum  Verzichte  der  Zustimmung
ihres  Mannes,  außer  wenn  sie  in  Gütertrennung  lebt  E.  Bay.  5  1°“.

2.  9  1342  A.  2,  s.  auch  88  1305,  1945.

3.  Nachlaßgericht.  Zuständigkeit  j.  FGG.  88  72,  73.  Anfechtung
des  Verzichts  s.  8  1431  u.  A.  6,  7.  Ba.  Zuständigkeit  des  Notars  R.
8  45.  4.  s.  8  1342  A.  3.

5.  Form  FGW.  §  162,  Ordnungsvorschrift;  s.  auch  8  1342  A.  4.

6.  88  128,  152,  2348.  FGG.  88  167  bis  182,  a.  141  u.  A.  Vertragsmäßiger
  Verzicht  vor  Eintritt  der  fortges.  G.  s.  8  1517.

7.  88  1643,  1828  ff.  NGG.  88  35,  36,  43.

8.  Der  Verzicht  wirkt  dinglich,  er  bindet  die  Abkömmlinge  des
Verzichtenden;  dessen  Anteil  wächst  den  anderen  anteilsberecht.  Abkömm.
lingen  und  in  deren  Ermangelung  dem  überlebenden  Gatten  an  (8  1490..
Vgl.  §  2349  und  E.  RG.  36  A-2.

6.  Beendigung.  a)  Gründe.
s  die  2710  8.  1492.

Der  überlebende  Ehegatte  kann  die  fortgesetzte  Gütergemeinschaft
  jederzeit  aufheben.:  Die  Aufhebung  erfolgt  durch
Erklärung  gegenüber  dem  für  den  Nachlaß  des  verstorbenen
Ehegatten  zuständigen  Gerichte:;  die  Erklärung  ist  in  öffentlich
beglaubigter  Form  abzugeben.:  Das  Nachlaßgericht  soll  die
Erklärung  den  antheilsberechtigten  Abkömmlingen  und,  wenn
        <pb n="947" />
        1I.  Abschn.  6.Tit.:  Ehel.  Güterrecht.  II.  Vertragsm.Güterr.  2.  Allg.  Güterg.  943

der  überlebende  Ehegatte  gesetzlicher  Vertreter  eines  der  Abkömmlinge
  ist,  dem  Vormundschaftsgerichte  mittheilen.

Die  Aufhebung  kann  auch  durch  Vertrag  zwischen  dem
überlebenden  Ehegatten  und  den  antheilsberechtigten  Abkömmlingen
  erfolgen.  Der  Vertrag  bedarf  der  gerichtlichen  oder
notariellen  Beurkundung.

Steht  der  überlebende  Ehegatte  unter  elterlicher  Gewalt
oder  unter  Vormundschaft,  so  ist  zu  der  Aufhebung  die  Genehmigung
  des  Vormundschaftsgerichts  erforderlich.

1  1403  Nr.  4,  65,  IIa  1408,  1I  b  1477,  III  1475.  M.  IV,  468.  Prot.  1V,
249,  342,  VI,  288,  289.

1.  9  14841.  Er  muß  sie  aufheben  vor  der  Wiederverheiratung

im  Falle  des  §  14932.  Kein  Verzicht  mit  der  Folge  der  Anwachsung

an  die  anderen  Teilnehmer,  sondern  Beendigung,  die  zur  Auseinandersebung
  führt  (§  1497).  2.  s.  §  1491  u.  A.  2  bis  7.

3.  88  1626,  1773,  1829  A.  3.  Zuständigkeit  FG#G.  88  35,  36,  43.

bb)  Wiederverheiratung  8.  1493.

Die  fortgesetzte  Gütergemeinschaft  endigt:  mit  der  Wiederverheirathung
  des  überlebenden  Ehegatten.

Der  überlebende  Ehegatte  hat,  wenn  ein  antheilsberechtigter
Abkömmling  minderjährig  ist  oder  bevormundet  wird?,  die
Absicht  der  Wiederverheirathung  dem  Vormundschaftsgericht  anzuzeigen,
  ein  Verzeichniß  des  Gesammtguts  einzureichen"“,  die
Gütergemeinschaft  aufzuheben  und  die  Auseinandersetzung  herbeizuführen.'
  Das  Vormundschaftsgericht  kann  gestatten,  daß  die
Aufhebung  der  Gütergemeinschaft  bis  zur  Eheschließung  unterbleibt
  und  daß  die  Auseinandersetzung  erst  später  erfolgt.

I  1408  Nr.  1,  1404,  -1.  1404,  IIb.  1478,  III  1476.  M.  IV,  466,  470.
Prot.  1IV,  249,  **W“u  D.  206

1.  kraft  Gesetzes.  Folge  8  1497.  Kein  bloßes  Aufkündigungsrecht
der  Abkömmlinge.  Vertragsmäßige  Weiterführung  bei  Wiederverheiratung
  ist  unzulässig.  Einkindschaft  ausgeschlossen.

2.  Auch  wenn  der  überlebende  Gatte  nicht  die  elterl.  Gewalt  hat
oder  Vormund  ist.

3.  Es  braucht  kein  amtliches  zu  sein.  Eine  dem  8  1010  Satz
entsprechende  Vorschrift  ist  nicht  gegeben.  Belege  brauchen  dem  Verzeichnis
  nicht  beigefügt  zu  werden  E.  KG.  36  4

4.  nach  3  1492  einseitig  oder  durch  Anran.

5.  Ehehindernis,  Zeugnis  s.  8  13142.  Auseinandersetzung  f.
§88  1497  ff.  Herbeiführen  =  durchführen,  s.  §  1471  A.  2.

6.  Zuständä#gkeit  des  VG.  FG#G.  88  35,  36,  46.  Die  Fortdauer
der  fortges.  GG.  über  die  Eheschließung  hinaus  kann  das  VG.  nicht
gestatten,  wohl  aber  die  Vornahme  der  Auseinandersetzung  nach  dem
        <pb n="948" />
        944  Viertes  Buch.  Familienrecht.

Abschlusse  der  Ehe.  Vgl.  auch  8  1669  A.  8.  Neben  den  Verpflichtungen
aus  8  1493  Abs.  2  können  noch  diejenigen  aus  8  1669  oder  8  1845  zu
erfüllen  sein.

ee)  Tod)  §.  1494.

Die  fortgesetzte  Gütergemeinschaft  endigt  mit  dem  Tode
des  überlebenden  Ehegatten.

Wird  der  überlebende  Ehegatte  für  todt  erklärt,  so  endigt
die  fortgesetzte  Gütergemeinschaft  mit  dem  Zeitpunkte,  der  als
Zeitpunkt  des  Todes  gilt.

IIa  1405,  IIb  1479,  III  1477.  M.  IV,  466.  Prot.  IV,  342.  D.  206.

1.  88  13,  18.  3PO.  8§  970.  Nicht  mit  dem  Zeitpunkte  der
Todeserklärung;  Vermutung  geht  über  §  18  hinaus;  vgl.  §  1420  A.  1,  2

dd)  Klage  auf  Aufhebung  S§.  1495.

Ein  antheilsberechtigter  Abkömmling  kann  gegen  den  überlebenden
  Ehegatten  auf  Aufhebung  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft
  klagen  1:

1.  wenn  der  überlebende  Ehegatte  ein  Rechtsgeschäft  der
in  den  88.  1444  bis  1446  bezeichneten  Art  ohne  Zustimmung
  des  Abkömmlinges  vorgenommen  hat  und  für
die  Zukunft  eine  erhebliche  Gefährdung  des  Abkömmlinges
zu  besorgen  ist;
wenn  der  überlebende  Ehegatte  das  Gesammtgut  in  der
Absicht,  den  Abkömmling  zu  benachtheiligen,  vermindert  hat;
3.  wenn  der  überlebende  Ehegatte  seine  Verpflichtung,  dem

Abkömmling  Unterhalt  zu  gewähren,  verletzt  hat  und  für

die  Zukunft  eine  erhebliche  Gefährdung  des  Unterhalts  zu

besorgen  ist;
4.  wenn  der  überlebende  Ehegatte  wegen  Verschwendung  entmündigt
  ist  oder  wenn  er  das  Gesammtgut  durch  Verschwendung
  erheblich  gefährdet;
wenn  der  überlebende  Ehegatte  die  elterliche  Gewalt  über
den  Abkömmling  verwirkt  hat?  oder,  falls  sie  ihm  zugestanden
  hätte  5,  verwirkt  haben  würde.

1  14051,  IIa  1406,  IIDb  1480,  III  1478.  M.  IV,  472.  Prot.  IV,  250,
342  bis  3344.  D.  206

1.  Aus  anderen  Gründen  nicht  —  insbesondere  nicht  wegen  Voll
jährigkeit  oder  Verheiratung  der  Abkömmlinge.  Die  Kla-  egründe  1
bis  4  fallen  mit  §  1468  Nr.  1  bis  4  zusammen,  8  1268  Nr.  5  bleibt
weg,  weil  der  spätere  Erwerb  der  Abkömmlinge  nicht  in  die  fortges.  G.
fällt  und  die  Gemeinschaft  für  deren  Schulden  nicht  haftet.  Verjährung  s.

1

—
        <pb n="949" />
        I.Abschn.  6.Tit.:  Ehel.  Güterrecht.  II.  Vertragsm.Güterr.  2.  Allg.  Güterg.  945

8  1418  A.  2.  Der  überlebende  Gatte  bedarf  des  Klagerechts  nicht  wegen
8  1492.  2.  84680.  Die  Verwirkung  hat  nicht  Aufhebung  der
fortges.  GG.  kraft  Gesetzes  zur  Folge.  Nicht  auch  beim  Ruhen  der
elterlichen  Gewalt  (88  1676  ff.).

Z  .d.  h.  falls  der  Abkömmling  unter  elterl.  Gewalt  stünde,  was  z.  B.
nicht  der  Fall  ist,  wenn  er  bereits  volljährig  ist  oder  wenn  er  von  einem
anderen  an  Kindesstatt  angenommen  wukh.  .

Eintritt  der  Aufhebung  8.  1496.

Die  Aufhebung  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  tritt  in
den  Fällen  des  8.  1495  mit  der  Rechtskraft  des  Urtheils:  ein.
Sie  tritt  für  alle  Abkömmlinge  ein,  auch  wenn  das  Urtheil  auf

die  Klage  eines  der  Abkömmlinge  ergangen  ist.5

1403  Nr.  3,  1405„,  Ia8  1407,  IIb  1481,  III  1479.  M.  IV,  474.  Prot.
Iy,  #W0,  849  bis  844.

1.  88  14187,  1470  1.  Rückwirkung  unter  den  Beteiligten  s.  68  1498,
1479.  —  Bgl.  auch  §9  1502.

2.  Abweichung  von  dem  Grundsatze,  daß  Urteile  nur  unter  den
Parteien  wirken.  Nebenintervention  der  nicht  klagenden  Abkömmlinge

s.  8  #O.  8  69.
b)  Auseinandersetzung  §.  1497.
Nach  der  Beendigung  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft
findet  in  Ansehung  des  Gesammtguts  die  Auseinandersetzung  statt.
Bis  zur  Auseinandersetzung  bestimmt  sich  das  Rechtsverhältniß
  der  Theilhaber  am  Gesammtgute  nach  den  §§.  1442,

1472,  1473.5

1  1406  LIa  1408,  Hb  1488,  III  1480.  M.  IV,  475.  Prot.  IV,  250,
34  bis  3846.  D.  206,  207.

1.  Schichtung.  Vgl.  §  1471;  einerlei,  warum  die  fortges.  G.
endet;  auch  im  Falle  der  Wiederverheiratung.

2.  die  gesamte  Hand  bleibt  bestehen;  kein  Beteiligter  kann  über  seinen
Anteil  verfügen,  die  Verwaltung  wird  gemeinschaftlich  geführt.  Gesamtgut
wird  nur,  was  gemäß  8§  1473  erworben  wird.  Zwangsvollstreckung
8P.  8  745°,  Pfändung  des  Anteils  am  Gesamtgute  8PO.  8  860.

aa)  Art  b.  Anseinandersetzung  §.  1498.

Auf  die  Auseinandersetzung  finden  die  Vorschriften  der
88.  1475,  1476,  des  §s.  1477  Abs.  1  und  der  8§.  1479  bis  1481
Anwendung;  an  die  Stelle  des  Mannes  tritt  der  überlebende
Ehegatte,  an  die  Stelle  der  Frau  treten  die  antheilsberechtigten
Abkömmlinge."  Die  im  §.  1476  Abs.  2  Satz  2  bezeichnete  Verpflichtung
  besteht  nur  für  den  überlebenden  Ehegatten.5

1  14061.  1  -e,  140  IIa  140%  IID  1488,  III  1481.  M.  IV,  475,  188.
Prot.  IV,  250,  344  bis  346,  VI,  289.  D.  207.

Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgäbe.  9.  Aufl.“  60
        <pb n="950" />
        946  Viertes  Buch.  JFamilienrecht.

1.  über  Schuldentilgung,  Teilung,  Anrechnung,  Rückwirkung  des
Aufhebungsurteils  und  Schuldenhaftung  nach  der  Teilung.  Wenn  eine
Gemeinschaftsschuld  vor  der  Teilung  nicht  beglichen  wird,  kann  ausnahmsweise
  (8  1489))  die  persönl.  Haftung  der  Abkömmlinge  nach  81480
eintreten;  aber  §§  1481,  1504.

2.  Das  Gesamtgut  wird  je  zur  Hälfte  zwischen  dem  überlebenden
Gatten  und  den  Abkömmlingen  geteilt;  ersterer  hat  an  dem  Anteile
des  verstorbenen  Gatten  kein  Erbrecht.  Die  Abkömmlinge  teilen  unter

sich  nach  8  1503.
.  d.  h.  nur  er  muß  sich  die  ihn  betreffenden  Ersatzverbindlich
keiten  auf  seinen  Anteil  anrechnen  lassen;  die  Abkömmlinge  nicht.

bb)  Schuldenhaftung  §.  1499.
Bei  der  Auseinandersetzung  fallen  dem  überlebenden  Ehegatten
  zur  Last:

1.  die  ihm  bei  dem  Eintritte  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft
  obliegenden  Gesammtgutsverbindlichkeiten,  für  die
das  eheliche  Gesammtgut  nicht  haftete?  oder  die  im  Verhältnisse
  der  Ehegatten  zu  einander  ihm  zur  Last  fielen?

2.  die  nach  dem  Eintritte  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft
entstandenen  Gesammtgutsverbindlichkeiten,  die,  wenn  sie
während  der  ehelichen  Gütergemeinschaft  in  seiner  Person
entstanden  wären,  im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander
  ihm  zur  Last  gefallen  sein  würden“";

3.  eine  Ausstattung,  die  er  einem  antheilsberechtigten  #bkömmling
  über  das  dem  Gesammtgut  entsprechende  Maß
hinaus  oder  die  er  einem  nicht  antheilsberechtigten  Abkömmlinge
  versprochen  oder  gewährt  hat.

1  14002  Nr.  1,  2,  1,  1401,  IIa  1401,  II  b  1484,  1II  1482.  M.  IV,  1#,
465.  Prot.  Iy.  339  bis  441.

1.  Die  Gesamtgutsverbindlichkeiten  fallen  dem  Gesamtgute  zur
Last;  in  §§  1499,  1500  Ausnahmen.  Der  überlebende  Gatte  kann  bei
der  Auseinandersetzung  nicht  verlangen,  daß  diese  Verbindlichkeiten  aus
dem  Gesamtgute  vorwegbezahlt  werden.  Geschieht  es  doch,  so  ist  er  ersoppflichtio.

  2.  8§  1460  ff.,  §  1488  u.  A.

z.  B.  Schuld  aus  unerlaubter  Handlung,  begangen  während  der
ehel.  50%  (§+  1463  Nr.  1).

.  5.  B.  Schuld  aus  unerlaubter  Handlung,  begangen  während  der
wongesezu  GG.  5.  88  14651,  1624.

Tcc)  Anrechnungspflicht  §.  1500.
Die  antheilsberechtigten  Abkömmlinge  müssen  sich  Verbindlichkeiten
  des  verstorbenen  Ehegatten,  die  diesem  im  Ver-
        <pb n="951" />
        I.  Abschn.  6.  Tit.?  Ehel.  Güterrecht.  II.  Vertragsm.  Güterr.  2.  Allg.  Güterg.  947

hältnisse  der  Ehegatten  zu  einander  zur  Last  fielen  1,  bei  der
Auseinandersetzung  auf  ihren  Antheil?  insoweit  anrechnen  lassen,
als  der  überlebende  Ehegatte  nicht  von  dem  Erben  des  verstorbenen
  Ehegatten  Deckung  hat  erlangen  können.3

In  gleicher  Weise  haben  sich  die  antheilsberechtigten  Abkömmlinge
  anrechnen  zu  lassen,  was  der  verstorbene  Ehegatte  zu

dem  Gesammtgute  zu  ersetzen  hatte.“

1  14002  Nr.  3  2.1,  14022,  II  1402,  1I  b  1135,  III  1433.  M.  17,  464.
Prot.  IV,  139  bis  342,  VI,  257,  28.

1.  98  1463  bis  1465.

2.  und  nur  auf  diesen,  weil  sie  persönlich  nicht  haften  (8  1489  0).

3.  Soweit  Deckung  erlangt  wird,  ist  die  Verbindlichkeit  getilgt.
Wenn  Deckung  erlangt  werden  konnte,  aber  z.  B.  aus  Nachlässigkeit
nicht  erlangt  wurde,  entfällt  die  Aurechnungspflicht.

4.  s.  §8  1466.  §  14877.

44)  Verrechn.  einer  Absindung  S.  1501.

Ist  einem  antheilsberechtigten  Abkömmlinge  für  den  Verzicht!
  auf  seinen  Antheil  eine  Abfindung  aus  dem  Gesammtgute
gewährt  worden,  so  wird  sie  bei  der  Auseinandersetzung  in  das
Gesammtgut  eingerechnet  und  auf  die  den  Abkömmlingen  gebührende
  Hälfte  angerechnet.?

Der  überlebende  Ehegatte  kann  mit  den  übrigen  antheilsberechtigten
  Abkömmlingen  schon  vor  der  Aufhebung  der  fortgesetzten
  Gütergemeinschaft  eine  abweichende  Vereinbarung  treffen.
Die  Vereinbarung  bedarf  der  gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung
  ";  sie  ist  auch  denjenigen  Abkömmlingen  gegenüber
wirksam",  welche  erst  später  in  die  fortgesetzte  Gütergemeinschaft
  eintreten.

1  13984,  11  a  1397,  IID  1486,  III  1484.  M.  IV,  460.  Prot.  IV,  246,  316.

1.  8  1491;  nicht  8  1517.  *r

2.  Die  Abfindung  wird,  als  ob  sie  nicht  verausgabt  worden  wäre
(ogl.  8§  2055),  an  dem  rechnerisch  sich  ergebenden  Anteile  der  Abkömmlinge
  in  Abzug  gebracht.  Betrug  das  Gesamtgut  10000  M.  und  die
Abfindung  1000  M.,  so  wird  das  Gesamtgut,  das  noch  9000  M.  beträgt,
mit  10000  M.  in  Ansatz  gebracht  und  auf  den  hiernach  auf  die  Abkömmlinge
  fallenden  Teil  mit  5000  M.  die  Abfindung  mit  1000  M.  angerechnet,
  so  daß  die  Abkömmlinge  nur  4000  M.  bekommen.  Verhältnis
unter  den  Abkömmlingen  s.  8  1503  .

3.  9§  1491  A.  6.

4.  was  sie  an  sich  nicht  wäre.  Der  überlebende  Gatte  liefe  sonst
Gefahr,  den  späteren  Teilnehmern  gegenüber  die  Hälfte  der  Abfindungssumme
  tragen  zu  müssen.

60  7
        <pb n="952" />
        948  Viertes  Buch.  Familienrecht.

e)  Übernahme  d.  Ges.-Guts  §.  1502.

Der  überlebende  Ehegatte  ist  berechtigt,  das  Gesammtgut
oder  einzelne  dazu  gehörende  Gegenstände  gegen  Ersatz  des
Werthes  zu  übernehmen.  Das  Recht  geht  nicht  auf  den
Erben  über.

Wird  die  fortgesetzte  Gütergemeinschaft  auf  Grund  des
§.  1495  durch  Urtheil  aufgehoben,  so  steht  dem  überlebenden
Ehegatten  das  im  Abs.  1  bestimmte  Recht  nicht  zu.  Die  antheilsberechtigten
  Abkömmlinge  können  in  diesem  Falle  diejenigen
Gegenstände  gegen  Ersatz  des  Werthes  übernehmen,  welche  der
verstorbene  Ehegatte  nach  §.  1477  Abs.  2  zu  übernehmen  berechtigt
  sein  würde.“  Das  Recht  kann  von  ihnen  nur  gemeinschaftlich
  ausgeübt  werden.

I  14063,  14078.,  IIa  1410,  IDb  1487,  III  1485.  M.  IV,  475,  490.
Prot.  Iy,  250,  344  bis  346,  VI,  269.

1.  Ohne  unterschied,  wer  sie  einbrachte.  Vichtig  für  den  Fall  der

Wiedervercheiratung.  2.  Vgl.  §  1477  M.2,  4
3.  Auch  nicht  das  Recht  aus  §  14772  ((.  8  1488).
4.  81477  A.  2  ff.

d)  Berhältnis  d.  Abkömmlinge  §.  1503.

Mehrere  antheilsberechtigte  Abkömmlinge  theilen  die  ihnen
zufallende  Hälfte  des  Gesammtguts  nach  dem  Verhältnisse  der
Antheile,  zu  denen  sie  im  Falle  der  gesetzlichen  Erbfolge  als
Erben  des  verstorbenen  Ehegatten  berufen  sein  würden,  wem
dieser  erst  zur  Zeit  der  Beendigung  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft
  gestorben  wäre.“

Das  Vorempfangene  kommt  nach  den  für  die  Ausgleichung
unter  Abkömmlingen  geltenden  Vorschriften  zur  Lusgleichung",
soweit  nicht  eine  solche  bereits  bei  der  Theilung  des  Nachlasses
des  verstorbenen  Ehegatten  erfolgt  ist.

Ist  einem  Abkömmlinge,  der  auf  seinen  Antheil  verzichtet
hat,  eine  Abfindung  aus  dem  Gesammtgute  gewährt  worden,  so
fällt  sie  den  Abkömmlingen  zur  Last,  denen  der  Verzicht  zu

Statten  kommt.“
I  1406,  IIa  1411,  IIb  1488,  III  1486.  M.  IV,  484.  Prot.  IV,  20,
347,  348,  VI,  289.

.  Das  Gesetz  estaltet  das  Rechtsverhältnis  so,  als  wäre  der  votuelbr-
  Gane  erst  zur  Zeit  der  Beendigun  ber  fortges.  GG.  ge-’
  sind  die  88  1924
8  W  usgleichungspflicht  nicht  gegenüber  dem  über

atten
        <pb n="953" />
        I.  Abschn.  G.Tit.:  Ehel.  Güterrecht.  II.  Vertragsm.  Güterr.  2.  Allg.  Güterg.  949

4.  weil  der  auf  die  Abkömmlinge  fallende  Anteil  nach  den  Vorschriften
  über  die  Erbfolge  geteilt  wird,  so  braucht  der  Verzicht  (8  1494)
eines  Abkömmlinges  nicht  sämtlichen  Anteilsberechtigten  zustatten  zu

kommen.
8.  1504.

Soweit  die  antheilsberechtigten  Abkömmlinge  nach  8.  1480
den  Gesammtgutsgläubigern  haften  ,  sind  sie  im  Verhältnisse
zu  einander  nach  der  Größe  ihres  Antheils  an  dem  Gesammtgute"
  verpflichtet.  Die  Verpflichtung  beschränkt  sich  auf  die
ihnen  zugetheilten  Gegenstände  s;  die  für  die  Haftung  des  Erben
geltenden  Vorschriften  der  §§.  1990,  1991  finden  entsprechende

Anwendung.“
Ha  1412,  1Ib  1489,  III  1487.  Prot.  1V,  250,  346,  347,  V,  Lu8.

1.  Soweit  bei  der  Beendigung  der  fortges.  GG.  Gesamtgutsverbindlichkeiten
  nicht  bereinigt  sind,  haften  die  Abkömmlinge  mit  den  ihnen
zugewiesenen  Gegenständen.  Im  übrigen  vgl.  §  1480  u.  W.

2.  Hat  ein  Abkömmling  den  Gläubigern  mehr  geleistet,  als  er
nach  seinem  Anteile  zu  leisten  hatte,  so  kann  er  von  den  anderen  Abkömmlingen
  aus  den  ihnen  zugewiesenen  Gegenständen  Ersatz  fordern.

3.  nicht  Haftung  mit  ihrem  sonstigen  ermögen.  Für  die  beschränkte
  Haftung  gilt  3P.  8  786.  .  Abzugseinrede,  §  1480  M.  b.

Ergänzung  des  Pflichtteils  §.  1505.

Die  Vorschriften  über  das  Recht  auf  Ergänzung  des  Pflichttheils
  finden  zu  Gunsten  eines  antheilsberechtigten  Abkömmlinges
  entsprechende  Anwendung?;  an  die  Stelle  des  Erbfalls
tritt  die  Beendigung  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft,  als
gesetzlicher  Erbtheil  gilt  der  dem  Abkömmlinge  zur  Zeit  der
Beendigung  gebührende  Antheil  an  dem  Gesammtgut,  als  Pflichttheil
  gilt  die  Hälfte  des  Werthes  dieses  Antheils.“

"  1391,  IIa  1389,  IIb  1490,  III  1488.  M.  IV,  146.  Prot.  IV,  247,  314.
r—  207.

1.  98  2325  ff.  2.  Grund:  Die  Gatten  könnten  sonst  den  Abkömmling
  über  88  1511  bis  1513  hinaus  verkürzen.
3.  8  1922.  Vgl.  8  1503  M.  1.  4.  88  2303,  2305.

Erbunwürdigkeit  §.  1506.

JIstst  ein  gemeinschaftlicher  Abkömmling  erbunwürdig?,  so
ist  er  auch  des  Antheils  an  dem  Gesammtgut  unwürdig.  Die
Vorschriften  über  die  Erbunwürdigkeit  finden  entsprechende  Anwendung.


5  1392,  II8  1390,  IID  1491,  III  1489.  M.  IV,  446.  Prot.  IV,  217,  314.
.  207.
        <pb n="954" />
        950  Viertes  Buch.  Familienrecht.

1.  dem  verstorbenen  Gatten  gegenüber.  8§  2339  f.  Geltendmachung
  9.  2340  ff.  Form:  Anfechtungsklage,  Urteil  s.  8  2342.

2.  Ist  ein  Nachlaß  nicht  vorhanden  oder  der  Abkömmling  nicht
Erbe  geworden,  so  kaun  er  des  Anteils  am  Gesamtgute  für  unwürdig
erklärt  werden.
7.  Zeugnis  über  fortges.  GG.  §.  1507.

Das  Nachlaßgericht!  hat  dem  überlebenden  Ehegatten  auf
Antrag  ein  Zeugniß  über  die  Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft
zu  ertheilen.  Die  Vorschriften  über  den  Erbschein?  finden  entsprechende
  Anwendung.

IIn  1392a,  II1.  1492,  111  1490.  Prot.  V,  729  bis  731.

1.  FGG.  s.  g8  72,  73.  In  Baden  der  Notar  RPG.  g  1d5.

2.  Das  Zeugnis  begründet  für  den  überlebenden  Gatten  die  Lermutung
  des  Eintritts,  nicht  der  Fortdauer  der  fortges.  GG.  In  diesem
Umfange  hat  es  öffentlichen  Glauben  wie  Grundbuch  und  Erhscein.
Bedeutung  für  den  Grundbuchverkehr,  s.  GBO.  8  36.  Antragsberechtigt
nur  der  überlebende  Gatte,  nicht  die  Abkömmlinge.  Aber  F.  88  7/,
85.  —  S.  auch  ZPO.  8  792.  Golzuzsvorscheiften  3.  Nachl  .  v.  20.c.  03.
88  49  bis  58,  60;  W.  JM##  v.  14.  9.  99  §  43;  E.L.  AG.  88  42.
4338.  Für  bestehende  Ehen  s.  B.  U.  a.  29.

3.  s.  88  2353  ff.,  insbes.  §§  2365,  2366.  Der  Ehevertrag  ist  vor
zulegen  und  der  Tod  des  verstorbenen  Gatten  sowie  das  Vorhandensein
gemeinschaftlicher  zur  gesetzl.  Erbfolge  berufener  Abkömmlinge  durckh
öffentliche  Urkunden  (Standesregisterauszüge)  zu  beweisen.  #gl.  auch
E.  KG.  36  A.5.  Kraftloserklärung  des  Zeugnisses  §  2361,  FK#.  KSS.

usschluß  d.  fortges.  G.
ß.  E(d  Bllortgelk  §.  1508.

Die  Ehegatten  können  die  Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft!
durch  Ehevertrag  ausschließen.

Auf  einen  Ehevertrag,  durch  welchen  die  Fortsetzung  der
Gütergemeinschaft  ausgeschlossen  oder  die  Ausschließung  aufgehoben
  wird,  finden  die  Vorschriften  des  §.  1437  Anwendung.“

1  1383  Satz  2,  IIA  1413  Halbsat  1,  11  b  1493,  1II  1491.  M.  IV.  10.
Prot.  1V,  302,  307.  D.  2

1.  im  ganzen.  Nicht  einzelne  Bestimmungen  des  Gesetzes  (§  1018.
Agl.  auch  5  KG.  244-54.  Im  voraus;  während  des  Bestehens  s.  S#§  1K|,
1#91,  1492

2.  85  1432;  schon  in  dem,  durch  den  die  GG.  vereinbart  wurde.
Auch  durch  Ehe=  und  Erbvertrag;  durch  Testament,  auch  durch  gemeinschaftliches,
  nur  nach  1509  oder  88  1511,  1516.  Folgen  des  Aus
schlusses  §  1510.  9  1437  N.  1  ff.

durch  letztwillige  gersügung  8.  1509.
Jeder  Ehegatte  kann  für  den  Fall,  daß  die  Ehe  durch
en  Tod"  aufgelöst  wird,  die  Fortsetzung  der  Gütergemein
        <pb n="955" />
        J.  Abschn.  6.  Tit.:  Ehel.  Güterrecht.  II.  Vertragsm.  Güterr.  2.  Allg.  Güterr.  951

schaft  durch  letztwillige  Verfügung?  ausschließen,  wenn  er  be—
rechtigt  ist,  dem  anderen  Ehegatten  den  Pflichttheil  zu  entziehen?
oder  auf  Aufhebung  der  Gütergemeinschaft  zu  klagen.“  Auf  die
Ausschließung  finden  die  Vorschriften  über  die  Entziehung  des
Pflichttheils  entsprechende  Anwendung.

1  13871.  1.2,  IIa  1883:,  IIb  1484,  III  1492.  M.  IV,  440.  Prot.  IV,
246,  309,  VI,  286,  287.  D.  207.

1.  nicht  für  den  Fall  der  Scheidung,  weil  die  Scheidung  an  sich
diese  Folge  hat.

2.  88  1937,  2229  ff.  3.  §  2335.  Zur  Zeit  der  Errichtung
der  lehiwilligen  Verfügung,  §  23367.

.  88  1468,  1469.  Nicht  im  Falle  des  §  1933.

5.  88  2336,  2337.

e)  Folgen  der  Ausschließung  §.  1510.
Wird  die  Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft  ausgeschlossen:,
so  gilt  das  Gleiche  wie  im  Falle  des  §.  1482.2
1  18871,  I#a  13838,  IIb  1495,  11I1  1498.  M.  IV,  441.  Prot.  IV,  246,  309.
1.  durch  Ehevertrag  oder  letztwillige  Verfügung  §§  1508,  1509.
2.  s.  §8  1482  A.  2.

9.  Auderungen.
a)  Ausschl.  .  Abkömmlings  8.  1511.

Jeder  Ehegatte  kann  für  den  Fall,  daß  die  Ehe  durch
seinen  Tod  aufgelöst  wird,  einen  gemeinschaftlichen  Abkömmling
von  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  durch  letztwillige  Verfügung
  ausschließen."  «

Der  ausgeschlossene  Abkömmling  kann,  unbeschadet  seines
Erbrechts?,  aus  dem  Gesammtgute  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft
  die  Zahlung  des  Betrags  verlangen,  der  ihm  von
dem  Gesammtgute  der  ehelichen  Gütergemeinschaft  als  Pflichttheil
gebühren  würdes,  wenn  die  fortgesetzte  Gütergemeinschaft  nicht
eingetreten  wäre.“  Die  für  den  Pflichttheilsanspruch  geltenden
Vorschriften?  finden  entsprechende  Anwendung.

Der  dem  ausgeschlossenen  Abkömmlinge  gezahlte  Betrag  wird
bei  der  Auseinandersetzung  den  antheilsberechtigten  Abkömmlingen
nach  Maßgabe  des  §.  1500  angerechnet."  Im  Verhältnisse  der
Abkömmlinge  zu  einander  fällt  er  den  Abkömmlingen  zur  Last,

denen  die  Ausschließung  zu  Statten  kommt.

L  1358,  IIA  1384,  IIb  1496,  111  1494.  M.  IV,  442.  Prot.  IV,  246,
309,  310,  V,  137  bis  140,  VI,  287.  D.  207.

1.  38  1937,  2229  ff.  Ausschließung  in  das  Belieben  des  Gatten
gestelt.  Anders  8  15131.  Doch  §  1516.  Der  überlebende  Gatte  hat
        <pb n="956" />
        954  Viertes  Buch.  Familienrecht.

1.  8§  1937,  2229.  2.  zur  Zeit  der  UÜbernahme  s.  §  1502  A.  2.

3.  Obl.  Anspruch  gegen  die  übrigen  Gemeinschafter,  kein  dingliches
  Recht.  Das  Recht  des  überlebenden  Gatten  auf  Übernahme
(5  15021)  wird  hierdurch  beschränkt  oder  aufgehoben;  daher  8  1516.

4.  s.  §§  20492,  2312  und  a.  137.  Landgut  s.  898  M.  2.  Pr.  a.  83
B.  a.  103;  Ba.  a.  35,  A#V.  v.  11.  11.  99  8§8  38  bis  41;  M.Sch.
§  254;  M.St.  §  251;  R.j.  L.  §  135.

5.  Er  kann  auch  höher  als  der  Ertragswert  sein,  soll  aber  wohl,
*  der  Verkaufswert  diesen  übersteigt,  den  Verkaufswert  nicht  er.
reichen.

k)  Zustimmung  d.  and.  Gatten  S.  1516.

Zur  Wirksamkeit  der  in  den  §§.  1511  bis  1515  bezeich.
neten  Verfügungen  eines  Ehegatten  ist  die  Zustimmung  des
anderen  Ehegatten  erforderlich.

Die  Zustimmung  kann  nicht  durch  einen  Vertreter?  er—
theilt  werden.  Ist  der  Ehegatte  in  der  Geschäftsfähigkeit
beschränkt,  so  ist  die  Zustimmung  seines  gesetzlichen  Vertreters
nicht  erforderlich.!  Die  Zustimmungserklärung  bedarf  der
gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung.5  Die  Zustimmung
ist  unwiderruflich."

Die  Ehegatten  können  die  in  den  88.  1511  bis  1515
bezeichneten  Verfügungen  auch  in  einem  gemeinschaftlichen  Testamente?7

  treffen.
I1  1390,  II  à  1388,  II  b  1501,  111  1499.  M.  IV,  445.  Prot.  IV,  278
313,  314,  V.  442,  445,  VI,  287,  394.  D.  207.
1.  8  182  A.  1.  Kein  Gatte  kann  einseitig  über  die  Kichte
der  Abkömmlinge  verfügen;  daher  nach  dem  Tode  des  einen  Gatten

ausgeschlossen.  Z
2.  auch  wenn  die  Verfügung  den  anderen  Gatten  nicht  benack
teiligen  würde.  3.  §  1307  A.  2.

4.  §§  106,  114.  8  105  A.  4.  Ausnahme  von  8  107.  Ist  der
Gatte  geschäftsunfähig,  so  kann  seine  Zustimmung  überhaupt  nicht  gegeben
  werden,  die  Verfügung  wird  also  nicht  wirksam.

5.  Anders  §  1822.  Zustimmung  ist  einseitiges  Rechtsgeschäft,  dem
anderen  Gatten  gegenüber  abzugeben  (§  130),  kein  Vertrag,  daher  nicht
Annahmeerklärung  erforderlich.  88  128,  152  treffen  nicht  zu.  Mange  l
der  Form  s.  §  125.  Verfahren  bei  Beurkundung  s.  F.  88  167f.
§  1491  A.  6.

6.  Anders  §  183.  S.  8§  130  A.  4.  7.  8  2265.  Verkündigung
eines  solchen  Testaments  E.  FW.  1  180,  Bay.  1  470.

§.  1517.

Zur  Wirksamkeit  eines  Vertrags,  durch  den  ein  gemeinaftlicher
  Abkömmling  einem  der  Ehegatten  gegenüber  fir
        <pb n="957" />
        I.Abschn.  G.Tit.:  Ehel.  Güterrecht.  II.  Vertragsm.  Güterr.  .  Errungensch.  955

den  Fall,  daß  die  Ehe  durch  dessen  Tod  aufgelöst  wird,  auf
seinen  Antheil  am  Gesammtgute  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft
verzichtet  oder  durch  den  ein  solcher  Verzicht  aufgehoben  wird,  ist
die  Zustimmung?  des  anderen  Ehegatten  erforderlich.  Für  die
Zustimmung  gelten  die  Vorschriften  des  §.  1516  Abs.  2  Satz  3,  4.5

Die  für  den  Erbverzicht“  geltenden  Vorschriften  finden

entsprechende  Anwendung.
1  1898,  II  a  1391,  IIb  1502,  III  1500.  M.  1V,  148.  Prot.  IV,  277,
314,  V.,  448,  445,  VI,  394.  D.  207.
1.  während  der  Ehe,  mithin  vor  Eintritt  der  fortges.  GG.  Anders
§1491.  Vgl.  auch  §  1482  A.  1.  2.  88  182  bis  184,  §  182  A.  3.
3.  Gerichtliche  oder  notarielle  Beurkundung;  Unwiderruflichkeit.
4.  §8  2346  ff.

6)  Schranken  8.  1518.

Anordnungen,  die  mit  den  Vorschriften  der  88.  1483
bis  1517  in  Widerspruch  stehen  1,  können  von  den  Ehegatten
weder  durch  letztwillige  Verfügung?  noch  durch  Vertrag  getroffen

  werden.5
1  1388:  Satz  2,  II  a  1413  Halbsatz  2,  11U  1503,  III  1501.  M.  IV,  120.
Prot.  IV,  302  bis  107.  D.  207.

1.  Die  Fortsetzung  der  GG.  im  ganzen  kann  ausgeschlossen  werden
(88  1508,  1509);  besteht  aber  die  G.  fort,  so  sind  Anderungen,  soweit
sie  nicht  im  Gesetze  zugelassen  sind,  auch  mit  Einwilligung  des  anderen  Gatten
untersagt.  Vgl.  auch  Z.  KG.  24  4-54,  25  A.  25.  2.  §§  1937,  2229  ff.

3.  Widersprechende  Anordnungen  sind  nichtig  §  134.  Geltendmachung
  Z.  KG.  244.4.

3.  Errungenschaftsgemeinschaft.“

*  Die  Errungeuschaftsgemeinschaft  ist  der  dem  gesetzl.  Güterrechte
nahestehende  Güterstand,  in  dem  das  Gesamtgut  sich  auf  dasjenige  beschränkt,
  was  die  Gatten  während  der  Gemeinschaft  erwerben.  Wegen
des  Abschlusses  des  Ehevertrags  s.  §  1437  A.  1  a.  E.  Was  die  Gatten
bei  der  Eingehung  der  Ehe  besitzen,  wird  eingebr.  Gut,  das  auf  Kosten
des  Gesamtguts  vom  Manne  verwaltet  wird.  Das  Gesamtgut  trägt
die  Ehelasten.  Für  das  Gesamtgut,  dessen  Verwaltung  und  spätere
Auseinandersetzung  gelten  die  Vorschriften  über  allg.  GG.;  für  das  eingebr.
  Gut  im  wesentl.  die  Vorschriften  über  das  eingebr.  Gut  im  gesetzl.
Güterstande.  Für  die  Eigenschaft  als  Gesamtgut  spricht  die  Vermutung.

1.  Massen.  a)  Gesamtgut  §.  1519.

Was  der  Mann  oder  die  Frau  während  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  erwirbt?,  wird  gemeinschaftliches  Vermögen
beider  Ehegatten  (Gesammtgut).
        <pb n="958" />
        956  Viertes  Buch.  Familienrecht.

Auf  das  Gesammtgut  finden  die  für  die  allgemeine  Gütergemeinschaft
  geltenden  Vorschriften  des  §.  1438  Abs.  2,  3  und

der  §88.  1442  bis  1453,  1455  bis  1457  Anwendung.?
IL  1411;„,  1417,  II88  1414,  IIb  1504,  III  1502.  M.  IV,  42,  505.  Prot.
IVy,  349  bis  353,  VI,  289.  D.  207,  208,  209.
1.  was  jeder  Ehegatte  vorher  erworben  hat,  ist  eingebrachtes  oder
Vorbehaltsgut  (der  Frau).

A  durch  Tätigkeit  oder  als  Ertrag  seines  eingebr.  Gutes.  Bewegliche
  Sachen  oder  Grundstücke;  gegen  Entgelt  oder  unentgeltlich,  so
z.  8  auch  durch  Fund,  Schatz,  Lotteriegewinn.  Aber  §  1521.

3.  Die  einzelnen  Gegenstände  werden  gemeinschaftlich,  ohne  daß
es  einer  Übertragung  oder  Umschreibung  im  Grundbuch  bedarf.  Gemeinschaft
  zur  gesamten  Hand;  die  Rechte  des  Mannes  und  die  der
Frau  sind  in  der  gleicher  Weise  geregelt  wie  bei  der  allg.  GG.  Statt
des  nicht  angeführten  §  1454  gilt  §  1407  Nr.  1,  s.  §  1525  5.  Zwangsvollstreckung
  in  den  Anteil  am  Gesamtgute,  s.  ZPO.  *½  Anteil  gehört
  nicht  zur  Konkursmasse  KO.  8  11.  Die  Errungenschaftsgemeinschaft
wird  in  das  Grundbuch  eingetragen.  S.  G.  8  48;  vgl.  auch  G#.
88  34,  35.

b)  Eingebr.  Gut.  aa)  Umfang  8.  1520.
Eingebrachtes  Gut:  eines  Ehegatten  ist,  was  ihm  bei  dem
Eintritte  der  Errungenschaftsgemeinschaft  gehört.2
I.  1412,  II  a  1415,  IIb  1505,  III  1508.  M.  IV,  495.  Prot.  IV.  14,
365  bis  887.  D.  208.
1.  Auch  der  Mann  kann  eingebr.  Gut  haben.  Anders  N  1363.
Der  Mann  bezieht  aber  die  Früchte  seines  eingebr.  Gutes  nicht  für  sih
sondern  für  das  Gesamtgut,  zu  dessen  Gunsten  es  auch  verwaltet  wird,
§  1525.  Für  die  Eigenschaft  als  eingebrachtes  Gut  spricht  keine  Vermutung
  (.  §  1527  WM.  3.  2.  beweglich  oder  unbeweglich.

§.  1521.

Eingebrachtes  Gut  eines  Ehegatten  ist,  was  er  von  Todeswegen
  oder  mit  Rücksicht  auf  ein  künftiges  Erbrecht,  durch
Schenkung  oder  als  Ausstattung  erwirbt.  Ausgenommen  ist
ein  Erwerb,  der  den  Umständen  nach  zu  den  Einkünften  zu

rechnen  ist.
1412,  Ua  1418,  IID  1506,  III  1504.  M.  IV,  496.  Prot.  IV,  3,
565  bis  367.  D.  208.

1.  Erwerb  von  Todes  wegen  8  1369  A.  1;  mit  Rücksicht  auf  en
künftiges  Erbrecht  erworben  sind  die  Vorauszuwendungen  aus  dem
künftigen  Nachlaß.  Hauptfall:  Gutsübergabe.  Aber  auch  sonstige  zuwendungen,
  insbes.  die  Ausstattung,  können  darunter  fallen.  Schenkung
§  516,  Ausstattung  §  1624;  letztere  umfaßt  auch  die  Aussteuer  9  1620.
S.  8  1620  A.  1,  §  1624  A.  2.  S.  auch  8  2050.  Auch  wem  der.
Zuwendende  nicht  bestimmt,  daß  das  Zugewendete  nicht  Gesamtgut  sein
        <pb n="959" />
        I.Abschn.  6.Tit.:  Ehel.  Güterrecht.  II.  Vertragsm.  Güterr.  3.  Errungensch.  957

soll.  Vgl.  5I  1369,  1440;  dagegen  kehrt  die  Bedingung  bei  §  1526
wieder.  Solche  Zuwendungen  werden,  wenn  dem  Manne  gemacht,  eingebr.
Gut;  wenn  der  Frau  gemacht,  ebenfalls,  es  sei  denn,  daß  der  Zuwendende
  die  Zuwendung  als  Vorbehaltsgut  erklärt.  Inventar  8  2008.
Schenkungen  an  beide  Gatten  werden  eingebr.  Gut  beider.

17  2.  82050  #.  Beispiele:  Zuschüsse  zur  Bestreitung  der  Haushaltskosten,
  Trinkgelder,  Zuwendung  zum  Zweck  einer  Erholungsreise.

§.  1522.
Eingebrachtes  Gut  eines  Ehegatten  sind  Gegenständet,  die
nicht  durch  Rechtsgeschäft  übertragen  werden  können?,  sowie
Rechte,  die  mit  seinem  Tode  erlöschen  s  oder  deren  Erwerb  durch

den  Tod  eines  der  Ehegatten  bedingt  ist."
5  16,  I  1416,  IHb  1507,  III  1505.  M.  IV,  503.  Prot.  IV,  350.
208.

1.  Sachen  und  Rechte;  während  der  Ehe  erworben,  sonst  schon  §  1520.

2.  z.  B.  Nießbrauch.  Vgl.  §  1439.

3.  .  B.  Leibrente.  Auch  Invaliden-  und  Unfallrenten,  solange
sie  unübertragbar  sind  s.  §  1439  A.  1.

4.  z.  B.  Rechte  aus  einer  Lebensversicherung.  Ist  der  Vertrag
von  der  Frau  geschlossen,  so  gehört  die  Versicherungssumme  den  Erben
der  Frau,  wenn  kein  sonstiger  Empfangsberechtigter  bestimmt  ist.  Dies
auch,  wenn  die  Prämien  nicht  aus  dem  eingebr.  Gute  bezahlt  wurden:
letzterenfalles  aber  Ersatzpflicht  des  eingebr.  Gutes  für  die  Prämien.

§.  1523.

Eingebrachtes  Gut  eines  Ehegatten  ist,  was  durch  Ehevertrag

  für  eingebrachtes  Gut  erklärt  ist.
i  II  1417,  IID  1508,  III  1506.  M.  IV,  498.  Prot.  IV,  349.
1.  88  1432  f.,  1368,  1440.  Vgl.  auch  8§  1435,  1526  und  hinsichtlich
  des  Abschlusses  8  1437  A.  1  a.  E.

§.  1524.

Eingebrachtes  Gut  eines  Ehegatten  ist,  was  er  auf  Grund
eines  zu  seinem  eingebrachten  Gute  gehörenden  Rechtes:  oder
u#s  Ersatz  für  die  Zerstörung,  Beschädigung  oder  Entziehung
enes  zum  eingebrachten  Gute  gehörenden  Gegenstandes  oder
uch  ein  Rechtsgeschäft  erwirbt,  das  sich  auf  das  eingebrachte
GCut  bezieht.  Ausgenommen  ist  der  Erwerb  aus  dem  Betrieb
eines  Erwerbsgeschäfts.

Die  Zugehörigkeit  einer  durch  Rechtsgeschäft  erworbenen
#ederung  zum  eingebrachten  Gute  hat  der  Schuldner  erst  dann
zuen  sich  gelten  zu  lassen,  wenn  er  von  der  Zugehörigkeit
        <pb n="960" />
        958  Viertes  Buch.  Familienrecht.

Kenntniß  erlangt;  die  Vorschriften  der  88.  406  bis  408  finden

entsprechende  Anwendung.“

1  1414,  lla  1419,  I1b  1509,  111  1507.  M.  1IV,  49#8.  Prot.  IV,  u50,
VI,  326,  N27.  D.  208.
1.  s.  8  1370.  Für  Nuhungen  und  Früchte  Ausnahme  in  §  15251.
2.  das  zum  eingebr.  Gute  gehört.  Was  daraus  durch  die  Täligkeit
  der  Gatten  gewonnen  wird,  wird  Gesamtgut.  Gehört  das  Geschäft
zum  Vorbehaltegute,  so  ist  der  Erwerb  Vorbehaltsgut  88  1526,  1370.
3.  §  14732.

bb)  Rechtsverhältnis  §.  1525.

Das  eingebrachte  Gut  wird  für  Rechnung  des  Gesammtguts!:
  in  der  Weise  verwaltet?,  daß  die  Nutzungen,  welche  nach
den  für  den  Güterstand  der  Verwaltung  und  Nutzuießung  geltenden
  Vorschriften  dem  Manne  zufallen,  zu  dem  Gesammtgue
gehören.“

Auf  das  eingebrachte  Gut  der  Frau  finden  im  Uebrigen
die  Vorschriften  der  §§.  1373  bis  1383,  1390  bis  1417  enlsprechende
  Anwendung.

1  1411  ,  1417,  IIn  1420,  I1I  D  1510,  11I  1508.  M.  IV,  510,  511.  Prot.
IV,  319  bis  353.  D.  209.

1.  Nicht  des  Mannes.  2.  Durch  den  Mann.  Mißwirtschajt
des  Mannes  berechtigt  die  Frau  nicht,  während  der  Gemeinschaft  die
Aufhebung  der  Nutznießung  und  Verwaltung  zu  verlangen;  sie  kann
nur,  wenn  die  Voraussetzungen  gegeben  sind  (§  1542),  auf  Aufhebung
der  GG.  klagen.  3.  §  1383;  vgl.  auch  §  100.  v

4.  Dafür  trägt  das  Gesamtgut  die  Lasten,  sowie  den  ehel.  Aufswand,
  §  1529.

5.  D.  h.  alle  Vorschriften  über  Verwaltung  und  Nutznießung  des
eingebr.  Gutes  bei  dem  gesetzl.  Güterstand,  nur  daß  nicht  der  Manmn,
sondern  das  Gesamtgut  die  Lasten  des  eingebrachten  Guts  (89  1384  bis
13875  und  den  ehelichen  Aufwand  (8  1389)  trägt.  S.  §  1529.  Für
das  eingebr.  Gut  des  Mannes  bestehen  keine  Beschränkungen:  die
Nutzungen  aber  fließen  in  das  Gesamtgut.  Zwangsvollstreckung  in  das
eingebr.  Gut  der  Frau  3P.  88  739,  741,  742,  7942.

Tc)  Vorbehaltsgut  §.  1526.

Vorbehaltsgut  der  Frau  ist,  was  durch  Ehevertrag  für
Vorbehaltsgut  erklärt  ist  oder  von  der  Frau  nach  §.  1369  oder
§.  1370  erworben  wird.“

Vorbehaltsgut  des  Mannes  ist  ausgeschlossen.

Für  das  Vorbehaltsgut  der  Frau  gilt  das  Gleiche  wie

für  das  Vorbehaltsgut  bei  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft.

I  1416,  1417,  II  1421,  IIb  1511,  III  1509.  M.  IV,  305.  Prot.  17.
1#50  bis  353.

5
        <pb n="961" />
        I.  Abschn.  6.Tit.:  Ehel.  Güterrecht.  II.  Vertragsm.Güterr.  3.  Errungensch.  959

1.  Man  hat  zu  unterscheiden:  Gesamtgut,  eingebr.  Gut  beider
Gatten,  Vorbehaltsgut.  Letzteres  kann  nur  die  Frau  haben.  Gegensatz
zur  allgem.  GG.,  aber  Anlehnung  an  den  gesetzl.  Güterstand  und  die
Fahrnisgem.  (88  1366  ff.,  1440,  1555).

2.  Nicht  §  1367,  weil  der  Arbeitsverdienst  in  das  Gesamtgut
fällt  (§  15191);  nicht  §  1366,  weil  Bestimmungen  in  dieser  Richtung
der  Vereinbarung  überlassen  sind,  s.  auch  §  1520.  Ehevertrag  s.  8§  1432,
1434,  1368  A.  1  u.  2.  3.  und  kann  auch  nicht  durch  Ehevertrag
bedungen  werden  (8  16%  Aber  der  Mann  kann  sich  im  Ehevertrage
die  Einkünfte  aus  gewissen  Sachen  vorbehalten;  wichtig  für  die  Auseinandersetzung;
  s.  §  1474.  4.  9§  1441.

4)  Bermutung  für  Ges.-Gut  §.  1527.

Es  wird  vermuthet!,  daß  das  vorhandene  Vermögen?

Gesammtgut“  sei.
1  1421,  11  a  1422,  II18  1512,  III  1510.  M.  IV,  516.  Prot.  1V,  354,  355.

1.  8PO.  8  292;  unter  den  Gatten  und  gegenüber  Dritten.  Beweis
des  Gegenteils  nicht  an  Verzeichnis  nach  §  1528  gebunden.  Beweislast
der  Frau  im  Konkurs  des  Mannes  s.  KO.  8  45.  Für  die  allg.  G.
und  die  Fahrnisgem.  s.  §  1438  A.  3;  für  bewegliche  Sachen,  die  nicht
zum  Gesamtgute  gehören,  gilt  §  1362.

2.  bewegliches  oder  unbewegliches;  auch  die  im  Grundbuch  auf
den  Namen  eines  Gatten  eingetragenen  Grundstücke;  aber  §  1520
Sachen,  Forderungen,  Rechte:  im  Besitze  des  Mannes,  der  Frau  oder
beider  Gatten;  nicht  bloß  im  Besitze  des  Mannes  stehende,  wie  §8  1362.
Wegen  der  nicht  mehr  vorhandenen  verbrauchbaren  Sachen  f.  §  1540.

3.  nicht,  daß  es  Gut  des  Mannes  sei  (§  1362).  Alles  Vermögen
gilt  als  Gesamtgut,  von  dem  sich  eine  andere  güterrechtl.  Eigenschaft
nicht  nach  §88  1520  bis  1524,  1526  erweisen  läßt,  und  jede  auf  das
eingebr.  Gut  gemachte  Verwendung  gilt  im  Zweifel  als  aus  dem  Ge
samtgute  gemacht.  —  Vgl.  auch  8  1540  u.  .  NSt.  10  11.

e)  Bestandsanfuahme  der
H  Mfah  5.  1528.

Jeder  Ehegatte  kann  verlangen  #,  daß  der  Bestand  seines
eigenen  und  des  dem  anderen  Ehegatten  gehörenden  eingebrachten
Gutes  durch  Aufnahme  eines  Verzeichnisses  unter  Mitwirkung
des  anderen  Ehegatten  festgestellt  wird.?  Auf  die  Aufnahme
des  Verzeichnisses  finden  die  für  den  Nießbrauch  geltenden  Vorschriften
  des  §.  1035  Anwendung.“

Jeder  Ehegatte  kann  den  Zustand  der  zum  eingebrachten
Gute  gehörenden  Sachen  auf  seine  Kosten  durch  Sachpverständige
feststellen  lassen.“

1  1423,  IIa  1423,  IID  1513,  III  1511.  M.  IV,  5öl#.  Prot.  IV,  352,
D.  209.
        <pb n="962" />
        960  Viertes  Buch.  Familienrecht.

1.  8  13721:;  um,  wenn  nötig,  gegen  die  Vermutung  des  §9  152.
den  eigenen  Vermögensstand  feststellen  zu  können.  Kosten  s.  8  1035.

¾-3  Andere  Beweismittel  werden  dadurch  nicht  ausgeschlossen.  Ob
das  Verzeichnis  gegen  Dritte  etwas  beweist,  bestimmt  der  Richter.

3.  Zunächst  Privatverzeichnis;  es  kann  aber  öffentl.  Beglaubigung
und  öffentl.  Errichtung  verlangt  werden.  Zuständigkeit  8  1035.

4.  8  13722;  FGG.  8  164.  B.  NotGeschO.  8§  267.

2.  Lasten  des  Gesamtguts  J§.  1529.
Der  eheliche  Aufwand  fällt  dem  Gesammtgute  zur  Last
Das  Gesammtgut  trägt  auch  die  Lasten  des  eingebrachten
Gutes  beider  Ehegatten;  der  Umfang  der  Lasten  bestimmt  sich
nach  den  bei  dem  Güterstande  der  Verwaltung  und  Nutznießung
für  das  eingebrachte  Gut  der  Frau  geltenden  Vorschriften  der
88.  1384  bis  1387.5

1  1418,  1419,  IIà  1424,  Hb  1514,  III  1512.  M.  1IV,  512,  513.  HProt.
"1V,  354.  D.  209.

1.  68  1389,  1458;  8  1525  A.  4.

2.  Da  die  Nutzungen  in  das  Gesamtgut  fallen  —  8  1525—
so  muß  dieses  auch  die  Lasten  des  eingebr.  Gutes  tragen,  und  zwar  in
dem  gleichen  Umfang,  in  dem  sie  beim  besebl.  Gntenftande  den  Mann
treffen,  §§  1384  bis  1387.  Gilt  auch  von  dem  eingebr.  Gut  des  Mannes.
Aufwendungen,  die  der  Mann  bei  der  Verwaltung  des  eingebr.  Gutes
macht,  s.  88  1390,  1537  M.  2.

3.  uldenhaftun
àa  ue  et  F  lnligern  8.  1530.

Das  Gesammtgut  haftet:  für  die  Verbindlichkeiten  des
Mannes?  und  für  die  in  den  88.  1531  bis  1534  bezeichneten
Verbindlichkeiten  der  Fraus  (Gesammtgutsverbindlichkeiten.

Für  Verbindlichkeiten  der  Frau,  die  Gesammtgutsverbindlichkeiten
  sind,  haftet  der  Mann  auch  persönlich  als  Gesammtschuldner.“
  Die  Haftung  erlischt  mit  der  Beendigung  der
Errungenschaftsgemeinschaft",  wenn  die  Verbindlichkeiten  im  Verhältnisse
  der  Ehegatten  zu  einander  nicht  dem  Gesammtgute

zur  Last  fallen.“

ss  II#1425,  IID  1515,  III  1513.  M.  1V,  519.  Prot.  IV,  58.

1.  Im  wesentlichen  wie  bei  der  allg.  GG.,  jedoch  sind  nur  gewisse
  Verbindlichkeiten  der  Frau  als  Fesemtgutzverbindlichteit  an.
erkannt;  s.  M.  3.  #

2.  Sie  mögen  sich  auf  eingebr.  oder  Gesamtgut,  auf  Grundstücke
oder  auf  bewegl.  Sachen  beziehen  sie  mögen  vor  oder  nach  dem  Eint

  er  G.  entstanden  sein;  ferner  ohne  Rücksicht  auf  den  Rechts-«
  .B.auchfürDeltktsschulden.KonkutsdesMannesbeendet
        <pb n="963" />
        I.Abschn.G.Tit.:  Ehel.  Güterrecht.  II.  Vertragsm.  Güterr.  3.  Errungensch.  961.

die  GG.,  §  1543.  Das  Gesamtgut  gehört  zur  Konkursmasse,  Auseinandersetzung
  findet  nicht  statt,  KO.  §  21,  s.  auch  §  1459  A.  1.  Die
Frau  hat  Aussonderungsrecht  für  ihr  Eingebrachtes.  Konkurs  der
Ehefrau  berührt  das  Gesamtgut  nicht.  Zwangsvollstreckung  in  das  Gesamtgut
  s.  ZP.  88  740  ff.

3.  Die  Schulden  der  Frau  sind  regelmäßig  nicht  Gesamtgutsverbindlichkeiten,
  Ausnahmen  §8  1531  bis  1534;  so  nicht  die  vor  Eintritt
  der  GG.  entstandenen  —  s.  aber  §  1534  —  ebensowenig  die  aus
unerlaubten  Handlungen,  welche  die  Frau  nach  Eintritt  der  G.  begeht.

4.  Die  Haftung  für  die  Gesamtgutsverbindlichkeiten  ist  wie  bei
der  allg.  GG.  geregelt.  Der  Mann  haftet  auch  mit  seinem  eingebr.
Gute.  Gesamtschuldner  s.  §§  421  ff.  5.  88  14592  Satz  2,  1542  ff.

6.  Sondern  der  Frau  allein,  s.  §  1535.

insbes.  Schulden  der  Frau  8.  1531.

Das  Gesammtgut  haftet  für  Verbindlichkeiten  der  Frau,
die  zu  den  im  §.  1529  Abs.  2  bezeichneten  Lasten:  des  eingebrachten

  Gutes  gehören.

1  142332  Nr.  1,  II  1126,  I1  b  1516,  1II  1514.  M.  IV,  524,  527.  Prot.
IV,  365.  D.  209.

I1.  Die  das  Gesamtgut  als  nutzungsberechtigt  zu  tragen  hat
(§8  1384  bis  1387).
S.  1332.

Das  Gesammtgut  haftet!  für  eine  Verbindlichkeit  der
Frau,  die  aus  einem  nach  dem  Eintritte  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  vorgenommenen  Rechtsgeschäft?  entsteht,  sowie  für
die  Kosten  eines  Rechtsstreits,  den  die  Frau  nach  dem  Eintritte
der  Errungenschaftsgemeinschaft  führt,  wenn  die  Vornahme  des
Rechtsgeschäfts  oder  die  Führung  des  Rechtsstreits  mit  Zustimmung
  des  Mannes  erfolgt  oder  ohne  seine  Zustimmung  für
das  Gesammtgut  wirksam  ist.“

I1  1123-:  Nr.  2,  3,  „„  IIa  1427,  IID  1517,  11I  1515.  M.  IV,  524.  Prot.
IV,,  365,  VI,  299,  290.  D.  208.
1.  88  1412,  1460.

2.  Ein=  oder  zweiseitiges;  wenn  auch  auf  das  eingebr.  Gut  sich
beziehend,  z.  B.  Annahme  einer  Erbschaft.  Die  Erbschaftsschulden  werden
Gesamtgutsverbindlichkeiten,  auch  wenn  die  Erbschaft  ohne  Zustimmung
des  Mannes  angenommen  wurde.  Fällt  sie  in  das  Vorbehaltsgut,  so
werden  die  Verbindlichkeiten  nach  §  1461  nicht  Gesamtgutsverbindlichkeiten.
  Die  Ansnahme,  die  §  1461  von  §  1460  enthält,  kann  hier  nicht
auf  Erbschaften,  die  in  das  eingebr.  Gut  fallen,  ausgedehnt  werden,  weil
das  Gesetz  zu  §  1532  eine  Ausnahme  für  Schulden  aus  Erbschaften,  die  in
das  eingebr.  Gut  fallen,  nicht  aufgenommen  hat.  Inventar  §  2008.  Verhältnis
  der  Gatten  untereinander  bei  Verbindlichkeiten,  die  das  eingebrachte
Gut  betreffen  s.  8  1535  Nr.  1.  3.  8§  15192,  14.19  bis  1153,  1357.

Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  61
        <pb n="964" />
        962  Viertes  Buch.  Familienrecht.

8.  1533.

Das  Gesammtgut  haftet  für  eine  Verbindlichkeit  der  Frau,
die  nach  dem  Eintritte  der  Errungenschaftsgemeinschaft  in  Folge
eines  ihr  zustehenden  Rechtes?  oder  des  Besitzes  einer  ihr  gehörenden
  Sache?  entsteht,  wenn  das  Recht  oder  die  Sache  zu
einem  Erwerbsgeschäfte  gehört,  das  die  Frau  mit  Einwilligung
des  Mannes  selbständig  betreibt.3

13  Nr.",  IIa  1428,  IIb  1518,  III  1516.  M.  IV,  524.  Prot.  IV,

1.  8§  1414,  1462.  s

2.  Ohne  Unterschied,  ob  zum  eingebr.  oder  zum  Vorbehaltsgute
Rehoren  Für  Verbindlichkeiten  dieser  Art  haftet  das  Gesamtgut
onst  nicht.

3.  98  1452,  15192.  Für  Verbindlichkeiten  aus  Rechtsgeschäften,
die  in  einem  Erwerbsgeschäfte  der  Frau  entstehen,  haftet  das  Gesamtgut
  nach  88  1532,  15192,  1452.  Selbstbetrieb  eines  Erwerbsgeschäfts
s.  8  1367  A.  2,  3.

8.  1534.

Das  Gesammtgut  haftet  für  Verbindlichkeiten  der  Frau,
die  ihr  auf  Grund  der  gesetzlichen  Unterhaltspflicht  obliegen.!

“7  *  IIa  1129,  IIp  1519,  1II  1517.  M.  IV,  580.  Prot.  IV,  3868.
1.  Vgl.  §  1386  A.  4;  einerlei  ob  gegenüber  den  Verwandten  oder
dem  geschiedenen  Manne.  Auch  wenn  vor  dem  Eintritte  der  Errungenschaftsgem.
  entstanden.  Vgl.  auch  §  1459  A.  2.  Auf  die  Verpflichtungen,
die  auf  die  Frau  als  Erbin  eines  Unterhaltspflichtigen  —  insbesonder
gemäß  §  1712  —  übergegangen  sind,  findet  §  1534  keine  Anwendungs  hier
gelten  die  Grundsätze  über  Haftung  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten.

erhältn.  der  Gatten
In  Berbnta  de  §.  1535.

Im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander  fallen  solgende
Gesammtgutsverbindlichkeiten  dem  Ehegatten  zur  Last,  in  dessen
Person  sie  entstehen?:

1.  die  Verbindlichkeiten  aus  einem  sich  auf  sein  eingebrachtes
Gut  oder  sein  Vorbehaltsgut  beziehenden  Rechtsverhältniß?,
auch  wenn  sie  vor  dem  Eintritte  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  oder  vor  der  Zeit  entstanden  sind,  zu  der  das
Gut  eingebrachtes  Gut  oder  Vorbehaltsgut  geworden  ist;

2.  die  Kosten  eines  Rechtsstreits,  den  der  Ehegatte  über

eine  der  in  Nr.  1  bezeichneten  Verbindlichkeiten  führt.“

1  1426:  Nr.  1,  5,  IIü  1480,  IIb.  1520,  III  1518.  M.  IV,  580.  Prot.
IVF.  368.  D.  210.
        <pb n="965" />
        I.Ubschn.  G.  Tit.:  Ehel.  Güterrecht.  II.  Vertragsm.  Güterr.  3.  Errungensch.  963

1.  8  1415  A.  1,  2,  §  4.463  A.  1  bis  3.  Ausnahmsweise,  s.  §  1463
A.  2.  Einschränkung  des  §  1535  f.  8  1537.  .
2.Nichtbloßechtsgeschäft,wie§1532.S.§1533.Jmübrigen
s.  9  1415  Nr.  2,  §  1463  Nr.  2.
3.  Vgl.  8  1415  Nr.  3,  §  1463  Nr.  3.
8.  1536.

Im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander  fallen  dem
Manne  zur  Last:

1.  die  vor  dem  Eintritte  der  Errungenschaftsgemeinschaft
entstandenen  Verbindlichkeiten  des  Mannes!;

2.  die  Verbindlichkeiten  des  Mannes,  die  der  Frau  gegenüber
aus  der  Verwaltung  ihres  eingebrachten  Gutes  entstehen,
soweit  nicht  das  Gesammtgut  zur  Zeit  der  Beendigung
der  Errungenschaftsgemeinschaft  bereichert  ist?;

3.  die  Verbindlichkeiten  des  Mannes  aus  einer  unerlaubten
Handlungs,  die  er  nach  dem  Eintritte  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  begeht,  oder  aus  einem  Strafverfahren,
das  wegen  einer  unerlaubten  Handlung  gegen  ihn  gerichtet
  wird;

4.  die  Kosten  eines  Rechtsstreits,  den  der  Mann  über  eine

der  in  Nr.  1  bis  3  bezeichneten  Verbindlichkeiten  führt.5

1  1426  Nr.  2  bis  5,  II  à  1431,  IIb  1521,  111  1519.  M.  1V,  580.  Prot.
IXV,  68.  D.  210.

1.  Einerlei  ob  in  bezug  auf  bewegliches  oder  unbewegliches  Vermögen.
  Vgl.  §  1537½.  Die  früheren  Verbindlichkeiten  der  Frau  fallen
abgesehen  von  8  1534  weder  dem  Manne  nach  dem  Gesamtgute  zur  Last.
2.  8  812.  Soweit  das  Gesamtgut  bereichert  ist,  fällt  die  Verbind--lichkeit
  ihm  zur  Last;  die  Frau  ist  insoweit  nicht  beschwert,  denn  sie
erhält  nach  §  1539  Ersatz.  Für  Verbindlichkeiten  des  Mannes  aus  der
Verwaltung  des  Gesamtguts  gilt  die  Ausnahmevorschrift  nicht.

3.  8  1463  Nr.  1.

4.  Derartige  Verbindlichkeiten  der  Frau  treffen  weder  den  Mann
noch  das  Gesamtgut.  Vgl.  dagegen  §8  1463.

5.  Verwaltungskosten,  §8  1374,  15252.  S.  auch  §  15371.

8.  1537.

Die  Vorschriften  des  §.  1535  und  des  §.  1536  Nr.  1,  1
finden  insoweit  keine  Anwendung!,  als  die  Verbindlichkeiten
nach  §.  1529  Abs.  2  von  dem  Gesammtgute  zu  tragen  sind.?

Das  Gleiche  gilt  von  den  Vorschriften  des  §.  1535  insoweit,
  als  die  Verbindlichkeiten  durch  den  Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts,
  der  für  Rechnung  des  Gesammtguts  geführt

617
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        964  Viertes  Buch.  Familienrecht.

wird",  oder  in  Folge  eines  zu  einem  solchen  Erwerbsgeschäfte
gehörenden  Rechtes  oder  des  Besitzes  einer  dazu  gehörenden
Sache  entstehen.

1  14267  Nr.  1,  2,  5,  II  A  1432,  IIb  1522,  III  1520.  M.  IV,  590.  Pret.
IV,  368.  D.  210.

1.  D.  h.  es  tritt  die  Regel  ein,  daß  die  Gesamtgutsverbindlichkeiten
  auch  im  Verhältnisse  der  Gatten  zueinander  dem  Gesamtgute  zur
Last  fallen.

2.  Da  das  Gesamtgut  die  Nutzungen  bezieht  (§  1525),  so  werden
ihm  die  nach  §  15292  von  ihm  zu  tragenden  Lasten  auch  im  Verhältnisse
  der  Gatten  zueinander  überbürdet.  Ohne  Rücksicht  auf  die  Höhe
der  Nutzungen.

3.  Weil  die  Erträgnisse  aus  einem  solchen  Betriebe  dem  Gesamt.
gute  zufallen.  Bgl.  §  1414.  Einerlei,  ob  das  Erwerbsgeschäft  selbst
zum  Gesamtgute  gehört  oder  zum  eingebr.  Gute;  dagegen  nicht,  wenn
es  zum  Vorbehaltsgute  gehört.  Erwerbsgeschäft  s.  §  1367  A.  3.

Ausstattung  §.  1538.

Verspricht  oder  gewährt  der  Mann  einem  Kinde  eine  Ausstattung,

  so  finden  die  Vorschriften  des  §.  1465  Anwendung.
1  1427,  IIà  1488,  IID  1528,  III  1521.  M.  IV,  5832.  Prot.  IV,  368.
1.  §  1465  u.  A.,  §  1624,  §  2054.

Jbo)  Ausgleichung  8.  1539.

Soweit  das  eingebrachte  Gut  eines  Ehegatten  auf  Kosten
des  Gesammtguts  oder  das  Gesammtgut  auf  Kosten  des  eingebrachten
  Gutes  eines  Ehegatten  zur  Zeit  der  Beendigung  der
Errungenschaftsgemeinschaft  bereichert  ist2,  muß  aus  dem  bereicherten
  Gute  zu  dem  anderen  Gute  Ersatz  geleistet  werden.
Weitergehende  s,  auf  besonderen  Gründen  beruhende  Ansprüche

bleiben  unberührt.
i  IIn  1434,  IIb.  1524,  11I  1522.  M.  IV,  514.  Prot.  IV,  D.
.  210.

1.  Es  wird  nicht  zwischem  dem  des  Mannes  und  dem  der  Frau
unterschieden.

2.  88  812  ff.,  1540,  1542  ff.  Der  Ersatz  geht  nur  auf  die  Lereicherung.
  Gegensatz  zur  allg.  GG.,  wo  für  den  Mann  schlechthin  Ersatzpflicht
  besteht,  §  1466.

3.  Z.  B.  wegen  absichtlicher  Benachteiligung,  oder  aus  einer
Geschäftsführung  ohne  Auftrag  über  die  Bereichercn  hinaus,  8  683.
vgl.  auch  8  1390.

utung  wegen  verrauchbarer

  Sachen  8.  1540.

Sind  verbrauchbare  Sachen,  die  zum  eingebrachten  Gute
Ehegatten  gehört  haben!,  nicht  mehr  vorhanden?,  so  wird
        <pb n="967" />
        I.  Abschn.  G.  Tit.:  Ehel.  Güterrecht.  II.  Vertragsm.Güterr.  3.  Errungensch.  065

zu  Gunsten  des  Ehegatten  vermuthet  ,  daß  die  Sachen  in  das
Gesammtgut  verwendet  worden  seien  und  dieses  um  den  Werth
der  Sachen  bereichert  sei.

I  1431,  IIa  1435,  IIP  1525,  III  1523.  M.  17,  516.  Prot.  IV,  864.

1.  8  92.  Vgl.  §  1527;  für  andere  Sachen  besteht  die  Vermutung
nicht,  bei  ihnen  muß  die  Verwendung  in  das  Gesamtgut  bewiesen
werden;  ebenso  bei  Sachen  des  Vorbehaltsguts  der  Frau.

2.  Für  die  noch  vorhandenen  Sachen,  auch  für  die  verbrauchbaren,
  also  namentlich  für  das  vorhandene  Geld,  gilt  die  Vermutung
des  §  1527,  daß  sie  zum  Gesamtgute  gehören.  In  bezug  auf  die  nicht
mehr  vorhandenen  muß  der  Gatte,  der  sich  auf  die  Vermutung  des
§  1540  beruft,  beweisen,  daß  er  die  Sachen  eingebracht  hat.  Gelingt
ihn  dieser  Beweis  (vgl.  8  1528),  dann  steht  ihm  der  Ersatzanspruch
(A.  3)  zu.

3.  ZPO.  8  292.  Doppelte  Vermutung:  Verwendung  in  das  Gesamtgut
  und  Bereicherung  hierdurch.  Damit  Ersatzpflicht  des  Gesamtguts
  für  alle  eingebr.  verbrauchbaren  Sachen,  §  1539.

Fälligkeit  der  Ansprüche  8.  1541.

Was  ein  Ehegatte  zu  dem  Gesammtgut!  oder  die  Frau
zu  dem  eingebrachten  Gute  des  Mannes?  schuldet,  ist  erst  nach
der  Beendigung  der  Errungenschaftsgemeinschaft  zu  leisten;  soweit
  jedoch  zur  Berichtigung  einer  Schuld  der  Frau  ihr  eingebrachtes
  Gut  und  ihr  Vorbehaltsgut  ausreichen,  hat  sie  die
Schuld  schon  vorher  zu  berichtigen.

Was  der  Mann  aus  dem  Gesammtgute  zu  fordern  hat,
kann  er  erst  nach  der  Beendigung  der  Errungenschaftsgemeinschaft
fordern.“

1  1428,  IIà  1436,  IIb  1526,  111  1524.  M.  IV,  538.  Prot.  1I7,  368.

1.  &amp;amp;  1467  A.  1.

2.  Nicht  wie  in  §  1467  Vorbehaltsgut,  weil  der  Mann  solches
nicht  hat  (§  1526  2).  Beendigung  der  Errung.-Gem.  s.  88§  1542  ff.

3.  Der  Mann  kann  die  Berichtigung  aus  dem  Vorbehaltsgut  durch
Klage  erzwingen.  Die  Berichtigung  aus  dem  eingebr.  Gute,  desen  Verwaltung
  ihm  obliegt,  kann  er  1  Inanspruchnahme  der  Frau  vollziehen;
  nach  §g  1525,  1376  Nr.  3  ist  Zustimmung  der  Frau  nicht  nötig.
1°6  4.  §  1467  A.  4.  Verjährung  §  204.  Forderungen  der  Frau
Il.  §8  1467  A.  4.

4.  Ve  Gründ
Wn.  Eründe-  8.  1542.
Die  Frau  kann  unter  den  Voraussetzungen  des  §.  1418
Nr.  1,  3  bis  5  und  des  §.  1468,  der  Mann  kann  unter  den
Voraussetzungen  des  §.  1469  auf  Aufhebung  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  klagen.
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        966  Viertes  Buch.  Familienrecht.

Die  Aufhebung  tritt  mit  der  Rechtskraft  des  Urtheils  ein.

1  14991.45,  1IIa  1439,  IIb  1527,  IIX  1525.  M.  IV,  533.  Prot.  1V,  369
bis  372.  D.  210.

1.  8  1418  Nr.  2  fehlt  wegen  des  geltenden  §8  1468  Nr.  3.  Die

Frau  kann  im  allg.  aus  den  gleichen  Gründen,  aus  denen  sie  beim
ges.  Güterstande  auf  Aufhebung  der  Verwaltung  und  Nutznießung
des  Mannes  und  bei  der  allg.  GG.  auf  Aufhebung  der  G.  klagen
kann,  die  Aufhebung  der  Errung.-Gem.  verlangen.  Sie  kann  aber  nicht,
solange  die  Errung.-Gem.  besteht,  beim  Vorhandensein  der  in  §  1418
bezeichneten  Gründe  auf  Aufhebung  der  Verwaltung  und  Nutznießung
klagen.  Verjährung  s.  8  1418  A.  2.  —  Vgl.  auch  E.  Bay.  5  ½.
2.  9§§  1470,  14182.  Nicht  Rückwirkung  auf  den  Tag  der  Klage.
Aber  §8  1546-,  1479.  Nicht  durch  einstweilige  Verfügung.  Aber  einstweilige
  Verfügung,  durch  welche  im  Klageverfahren  auf  Aufhebung  der
Errung.-Gem.  einstweilen  dem  Manne  die  Verwaltung  und  Mzichm
des  Gesamtguts  und  des  eingebr.  Gutes  der  Frau  entzogen  wird,  durch
R.  für  zulässig  erklärt,  s.  &amp;amp;.  Gr.  46  731.

bd)  Konkurs  des  Mannes  8.  1543.
Die  Errungenschaftsgemeinschaft  endigt  mit  der  Rechtskraft
des  Beschlusses,  durch  den  der  Konkurs:  über  das  Vermögen

des  Mannes?  eröffnet  wird.3

1  1429°3  Satz  1,  IIa  1437,  IIb  1528,  111  1526.  M.  IV,  538.  Prot.  17,
Seg  bis  372,  D.  210.

1.  Im  Gegensatze  zur  allgem.  GG.  und  zur  Fahrnisgem.,  im  Einklange
  mit  dem  gesetzl.  Güterstande  (88  1419).  Wiederherstellung  8  15  /1.
2.  Nicht  der  Frau  s.  88  1459  A.  1,  1530  A.  2,  KO.  8  22.

3.  KO.  88  102  ff.  —  Folge  §  1545.

Tcec)  Todeserklärung  §.  1544.

Die  Errungenschaftsgemeinschaft  endigt,  wenn  ein  Ehegatte
für  todt  erklärt  wird,  mit  dem  Zeitpunkte,  der  als  Zeitpunkt
des  Todes  gilt.1

1  14298  Saß  1,  IIa  14  38,  110  1520,  111  1527.  M.  1V,  588.  Prot.  Iv.
369  bis  872.  D.  210.

1.  §  1420  A.  1,  2.  Auch  Todeserklärung  der  Frau.  Wiederherstellung
  s.  8§  15471.  Folge  §  1545.

d)  Rechtsverhältnis  8.  1545.

Endigt  die  Errungenschaftsgemeinschaft  nach  den  88.  1512
bis  1544,  so  gilt  für  die  Zukunft  Gütertrennung.

Dritten  gegenüber  ist  die  Beendigung  der  Gemeinschest

nur  nach  Maßgabe  des  §.  1435  wirksam.
1  14291  Satz  2,  II  a  1410,  IID  1580,  III  1598.  M.  IV,  596.  Pret.  I,
369  bis  372,  VI,  281,  282.  D.  210.
1.  Nicht  gesetzlicher  Güterstand,  s.  68  1426  ff.,  14701.
2.  §  1431,  Güterrechtsregister!
        <pb n="969" />
        LAbschn.  6.  Tit.:  Ehel.  Gũterrecht.  II.  Vertragsm.  Gũterr.  3.  Errungensch.  967

)  Auseinandersetzung  §.  1546.

Nach  der  Beendigung  der  Errungenschaftsgemeinschaft  findet
in  Ansehung  des  Gesammtguts  die  Auseinandersetzung  statt.
Bis  zur  Auseinandersetzung  bestimmt  sich  das  Rechtsverhältniß
der  Ehegatten  nach  den  88§.  1442,  1472,  1473.2

Die  Auseinandersetzung  erfolgt,  soweit  nicht  eine  andere
Vereinbarung  getroffen  wird,  nach  den  für  die  allgemeine
Gütergemeinschaft  geltenden  Vorschriften  der  8§.  1475  bis  1477,
1479  bis  1481.5

Auf  das  eingebrachte  Gut  der  Frau  finden  die  für  den
Güterstand  der  Verwaltung  und  Nutznießung  geltenden  Vorschriften
  der  §8.  1421  bis  1424  Anwendung.“

1  1417,  1429½.8,  IIa  1441,  IIb  1531,  III  1529.  M.  IV,  536.  Prot.  IV,
651  bis  354,  865  bis  372.  D.  211.

1.  Nach  den  für  die  allgem.  G.  geltenden  Vorschriften.  Vgl.
8  1471  u.  A.  Fortges.  GG.  tritt  nicht  ein,  kaun  auch  nicht  bedungen
E  .  g  Anders  bei  der  Fahrnisgemeinschaft  8  1557,  vgl.  auch

1483  A.  3.

2.  Fortdauer  der  Gemeinschaft  zur  gesamten  Hand.  Aber  die
Gatten  verwalten  das  Gesamtgut  gemeinschaftlich;  was  sie  erwerben,  wird,
abgeseben  von  der  Surrogation,  nicht  Gesamtgut.  Vgl.  88  1472,  1473  u.  A.

.  Nach  Berichtigung  der  Gesamtgutsverbindlichkeiten  Teilung  des
Überschusses  nach  Hälften  (8  1476).  Die  Frau  haftet  für  die  Überschuldung
  nicht.  Auch  im  Falle  der  Scheidung  erfolgt  die  Teilung  in
dieser  Weise;  8  1478  ist  hier  nicht  für  anwendbar  erklärt,  weil,  was
ein  Gatte  eingebracht  hat,  überhaupt  nicht  Gesamtgut  geworden  ist.

ç  Der  Mann  hat  es  herauszugeben.  —  Gesamtgutsverbindlichkeit
  nach  ss  1530,  15368  —  und  Rechnung  zu  stellen,  er  hat  die  Verwaltung
  nach  §  1424  vorläufig  weiterzuführen.

d)  Wiederherstellg.  d.  Gemeinsch.  §.  1547.

Endigt  die  Errungenschaftsgemeinschaft  durch  die  Eröffnung
des  Konkurses  über  das  Vermögen  des  Mannesi,  so  kann  die
Fraus  auf  Wiederherstellung  der  Gemeinschaft  klagen.s  Das
gleiche  Recht  steht,  wenn  die  Gemeinschaft  in  Folge  einer  Todeserklärung
  endigt,  dem  für  todt  erklärten  Ehegatten  zu,  falls  er
noch  lebt.“

Wird  die  Gemeinschaft  auf  Grund  des  §.  1418  Nr.  3
bis  5  ausgehoben,  so  kann  der  Mann  unter  den  Voraussetzungen
  des  §.  1425  Abs.  1  auf  Wiederherstellung  der  Gemeinschaft
  klagen.

I  14801.3  Satz  1,  II  a  1442,  II  U  1532,  111  1530.  M.  IV,  535.  Prot.
V,  372,  873.  D.  210.
        <pb n="970" />
        968  Viertes  Buch.  Familienrecht.

"1.  F  1543.  2.  Nicht  der  Mann;  so  wenig  wie  beim  gesetzlichen
  Güterstande  (§  1425).

3.  Jederzeit,  auch  vor  Beendigung  des  Konkursverfahrens.  Bei
der  allg.  GG.  und  bei  der  Fahrnisgem.  nicht.

4.  Todeserklärung  des  Mannes  oder  der  Frau,  §  1544;  vgl.
auch  §  14251  Satz  2.  Das  Klagerecht  steht  auch  dem  Manne  zu.

5.  d.  h.  wenn  die  Gemeinschaft  wegen  Entmündigung  oder  Pflegschaft
  über  den  Mann  ausfgehoben  ist,  kann  der  Mann  auf  Wiederherstellung
  klagen,  nachdem  die  Entmündigung  oder  die  Pflegschaft  weggefallen
  ist,  s.  8  1425  A.  1.  Die  Frau  hat  das  Klagerecht  nicht.

Wiedereintritt  8.  1548.

Die  Wiederherstellung  der  Errungenschaftsgemeinschaft  tritt
in  den  Fällen  des  8.  1547  mit  der  Rechtskraft  des  Urtheils!
ein.  Die  Vorschrift  des  §.  1422  findet  entsprechende  Anwendung.“

Dritten  gegenüber  ist  die  Wiederherstellung,  wenn  die  Beendigung
  in  das  Güterrechtsregister  eingetragen  worden  ist,  nur
nach  Maßgabe  des  §.  1435  wirksam.“

Im  Falle  der  Wiederherstellung  wird  Vorbehaltsgut  der
Frau,  was  ohne  die  Beendigung  der  Gemeinschaft  Vorbehaltsgut

  geblieben  oder  geworden  sein  würde.“
1  14603,  IIa  1443,  IIb  1533,  III  1531.  M.  IN,  595.  Prot.  IN,  3,
374,  VI,  290.  D.  210.

1.  814255.  2.  d.  h.  die  Überantwortung  des  eingebrachten
Guts  der  Frau  an  den  Mann  erfolgt  nach  dem  Stande  zur  Zeit  der
Klageerhebung  (3#O.  8  263).  Vgl.  985  1422  A.  2,  1425  A.  h.

:3.  Eintragung  in  das  Güterrechtsregister.

4.  §§  1425  8,  1526.

4.  Fahrnißgemeinschaft.“

*  Die  Fahrnisgem.  nähert  sich  der  allgem.  G.  und  fällt  mit  ihr
fast  vollständig  zusammen,  wenn  nur  bewegliches  Vermögen  vorhanden
ist.  Unbewegliches  Vermögen,  das  die  Gatten  bei  Beginn  der  Gemeinschaft
  besitzen  oder  das  sie  später  unentgeltlich  erwerben,  tritt  nicht  in
die  Gemeinschaft,  wohl  aber  das  gesamte  bewegliche  und  dasjenige  unbewegliche
  Vermögen,  welches  sie  im  Laufe  der  Gemeinschaft  durch  emeltlichen

  Titel  erwerben.  Für  die  Verwaltung  des  Gesamtguts,  die
Verfügung  darüber,  für  die  Schuldenhaftung  und  die  Auseinandersetzung
  gelten  in  der  Hauptsache  die  Vorschriften  der  allgem.  GG.  Auf
das  eingebr.  Gut  finden  die  gleichen  Vorschriften  Anwendung  wie  bei
der  Errungenschaftsgem.  Abschluß  des  Ehevertrags  §  1437  A.  1.

dsatz  8.  1549.
uf  die  Gemeinschaft  des  beweglichen  Vermögens  und  der
cgenschaft  (Fahrnißgemeinschaft)  finden  die  für  die  all-
        <pb n="971" />
        J.Abschu.  6.  Tit.:  Ehel.  Güterrecht.  II.  Vertragsm.  Güterr.  4.  Fahrnisgem.  969

gemeine  Gütergemeinschaft  geltenden  Vorschriften  Anwendung!,

soweit  sich  nicht  aus  den  8§.  1550  bis  1557  ein  Anderes  ergiebt.
1  8  1  I44.,  II  b  1534,  111  1532.  M.  IV,  541.  Prot.  1V,  374  bis
877.  .  .

1.  §§  1437  bis  1518:  über  den  Umfang  des  Gesamtguts  und  die
Vermutung  zugunsten  des  Gesamtguts,  über  die  Rechte  und  Pflichten
der  Gatten,  über  die  Schuldenhaftung,  über  die  Beendigung  der  GG.
und  die  Auseinandersetzung.  —  Zwangsvollstreckung  und  Konkurs  wie
bei  der  allg.  G.,  s.  §  1459  A.  1  a.  E.,  §  1442  MA.  4  a.  E.

2.  Abgrenzung  des  eingebr.  Gutes  von  dem  Gesamtgut,  Schuldenhaftung
  bei  Erwerbungen,  die  in  beide  Massen  fallen,  Ausschluß  des
Vorbehaltsguts  für  den  Mann  und  Beschränkung  der  fortges.  G.  auf
den  Fall  der  Vereinbarung.

Eingebrachtes  Gut.  «
1.  Rechtsverhältnis  S.  1550.

Von  dem  Gesammtgut  ausgeschlossen!  ist  das  eingebrachte
Gut  eines  Ehegatten.

Auf  das  eingebrachte  Gut  finden  die  bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  für  das  eingebrachte  Gut  geltenden  Vorschriften

  Anwendung..
1  1131  ,  14321,  II  1445,  IIb  1535,  11I  1533.  M.  IT,  543,  54  8.  Prot.
Iy,  374  bis  377.  D.  211.

1.  Was  nicht  eingebr.  Gut  ist,  wird  —  abgesehen  vom  Vorbehaltsgute
  der  Frau  —  Gesamtgut.  Zum  Gesamtgute  gehört  alles  bewegl.
Vermögen,  das  die  Gatten  beim  Eintritte  der  G.  besitzen  oder  später
erwerben,  ohne  Unterschied,  ob  entgeltlich  oder  unentgeltlich;  aber
88  1552,  1553,  1554;  ferner  alles  unbewegl.  Vermögen,  das  während
der  Gemeinschaft  gegen  Entgelt  erworben  wird,  §  15511;  endlich  die
Nutzungen  aus  dem  Gesamtgut  und  dem  eingebr.  Gute.

2.  beide  Gatten  können  solches  haben.

3.  88  1525,  1527,  1528,  15292,  1531,  1535,  1536  Nr.  2,  4,  1537,
1539,  1540,  1541,  15463.  Das  eingebr.  Gut  wird  für  Rechnung  des
Gesamtguts  verwaltet,  das  die  Nutzungen  zieht,  dagegen  Aufwand  und
Lasten  trägt.  Die  Verbindlichkeiten  der  Frau,  die  auf  dem  eingebr.
Gute  ruhen,  sind  nur  insoweit  Gesamtgutsverbindlichkeiten,  als  sie  es
bei  der  Errungenschaftsgem.  sind  (§§  1531,  1533,  1534.  Die  Frage,
welche  Gesamtgutsverbindlichkeiten  im  Verhältnisse  der  Gatten  zueinander
dem  Gesamtgut  oder  dem  einen  oder  anderen  Gatten  zur  Last  liegen,  bewißt
  sich  nach  den  für  die  allgem.  G.  geltenden  Vorschriften  (89  1.463  ff.,
bei  Verbindlichkeiten  des  eingebr.  Gutes  nach  den  für  die  Errungenschaftsgem.
  (8§8  1535,  1536  Nr.  2,  4,  1537)  geltenden  Vorschriften.
Zwangsvollstreckung  s.  8P.  88  739  ff.,  7914°

2.  Umfang  8.  1551.

Eingebrachtes  Gut  eines  Ehegatten  ist  das  unbewegliche
Vermögen:,  das  er  bei  dem  Eintritte  der  Fahrnißgemeinschaft
        <pb n="972" />
        970  Viertes  Buch.  Familienrecht.

hat?  oder  während  der  Gemeinschaft  durch  Erbfolge,  durch
Vermächtniß  oder  mit  Rücksicht  auf  ein  künftiges  Erbrecht,
durch  Schenkung  oder  als  Ausstattung  erwirbt.3
Zum  unbeweglichen  Vermögen  im  Sinne  dieser  Vorschrift
gehören  Grundstücke  nebst  Zubehör",  Rechte  an  Grundstücken?,
mit  Ausnahme  der  Hypotheken,  Grundschulden  und  Rentenschulden,
  sowie  Forderungen",  die  auf  die  Uebertragung  des
Eigenthums  an  Grundstücken  oder  auf  die  Begründung  oder
Uebertragung  eines  der  bezeichneten  Rechte  oder  auf  die
Befreiung  eines  Grundstücks  von  einem  solchen  Rechte  gerichtet
  sind.
1  1439,  II  a  1446,  IIU  1586,  111  1534.  M.  IV,  548.  Prot.  IV.  Nbin
977.  D.  211.
1.  Vgl.  §  90  A.  1,  3.  Das  Be#.  stellt  im  allgem.  keine  Vorschrist
darüber  auf,  welche  Gegenstände  zum  bewegl.  und  welche  zum  unbewegl.
  Vermögen  gehören,  sondern  unterscheidet  nur  zwischen  Grundstücken
  und  sonstigen  achen;  auf  Rechte  bezieht  sich  diese  Unterscheidung
an  sich  nicht.  Die  Grundstücke  sind  unbewegl.;  ihnen  gleich  stehen  die
Erbbaurechte  und  die  landesrechtlich  den  Grundstücken  gleichgestellten
Rechte,  z.  B.  Bergwerkseigentum  (§1017,  vgl.  a.  63  u.  196).  Die  sansige
Rechte  an  fremden  Grundstücken  gehören  nicht  zum  unbewegl.  Verimögen.
  Hier  Ausnahme,  die  sich  jedoch  nicht  auf  Hypotheken,  Grundschulden
  und  Rentenschulden  erstreckt.  Unbewegl.  Forderungen  und
Klagen  sind  dem  Gesetze  fremd;  nur  hier  werden  die  in  Abs.  2  bezeichneten
  ausnahmsweise  zum  unbewegl.  Vermögen  gezählt,  s.  auch  §  1821.
Ein  Erwerb,  der  teils  aus  bewegl.  teils  aus  unbewegl.  Sachen  besteh,
fällt  teils  dem  Gesamtgute  teils  dem  eingebr.  Gute  zu,  vgl.  8  1555.
Fallen  Sachen  an,  die  zwischen  dem  Gatten  und  Dritten  gemeinschaftlich
sind,  so  ist  für  die  Frage,  ob  bewegl.  oder  unbewegl.,  die  Zeit  des  Anfalls,
  nicht  der  Ausgang  der  Teilung  entscheidend.  So  auch  E.  N.5,
wo  ausgeführt  ist,  daß  der  Anteil  eines  Ehegatten  an  einem  Nochlaß,
der  ganz  aus  Grundstücken  besteht,  zum  eingebrachten  Gute  gehört  ohne
Rücksicht  darauf,  ob  bei  der  Erbauseinandersetzung  dem  Gatten  bewegliches
  oder  unbewegliches  Vermögen  zugeteilt  wird.  Abgewiesen  wird
dort  auch  die  Ansicht,  daß  §  1551  für  den  Erwerb  durch  Erbschaft  nur
in  Betracht  käme,  wenn  der  Gatte  Alleinerbe  ist.
2.  auch  wenn  auf  Grund  entgeltlichen  Titels  erworben.
3.  88  1369,  1440,  1521.  Leitender  Gedanke:  Das  Errungene  win
Gesamtgut,  das  unentgeltlich  Erworbene  nicht.  —  Inventar  8  2008.
·  4.obwohlselbständigebewegl.Sachen,s.§97,vgl.§§3«.
926,21641.
5.  Dienstbarkeiten,  insbesondere  Nießbrauch,  Reallasten  und  Vorkaufsrechte.
  Erbbaurechte  s.  A.  1.
6.  -  B.  auf  Grund  eines  obligakorischen  Vertrags,  eines  Vermäch,
nisses.  Vgl.  §8  1444  A.  3,  14.15  A.  3.
        <pb n="973" />
        I.Abjchn.  6.  Tit.?  Ehel.  Gũterrecht.  II.  Vertragsm.  Gũterr.4.  Fahrnisgem.  971

8.  1552.
Eingebrachtes  Gut  eines  Ehegatten  sind  Gegenstände,  die

nicht  durch  Rechtsgeschäft  übertragen  werden  können.

I  14321,  II8  14417,  1Ib  1587,  III  1505.  M.  IV,  548.  Prot.  17,  374
bis  377.  D.  211.

1.  88  1439,  1522,  vgl.  §  1554  Satz  2.
§.  1553.

Eingebrachtes  Gut  eines  Ehegatten  ist:

1.  was  durch  Ehevertrag:  für  eingebrachtes  Gut  erklärt  ist:;

2.  was  er  nach  8.  1369  erwirbt,  sofern  die  Bestimmung

dahin  getroffen  ist,  daß  der  Erwerb  eingebrachtes  Gut
sein  soll.s
114322,  Ia  148,  IIb  1538,  11II  1586.  M.  IV,  Sit,  549.  Brot.  IV,
374  bis  377.  D.  211.

1.  9J8  1368,  1432,  1435,  14402,  1523.  Z

2.  es  mögen  bewegl.  oder  unbewegl.  Sachen  sein.

3.  Erwerb  von  Todes  wegen  oder  auf  Grund  der  Zuwendung
eines  Dritten;  nur  bewegl.  Sachen;  unbewegliche  fallen  unter  §  15511.
Zuwendungen  bewegl.  Natur  werden  Gesamtgut,  wenn  nicht  das  Gegenteil
  vom  Zuwendenden  bestimmt  ist.  Zuwendungen  unbewegl.  Natur
werden  eingebr.  Gut,  wenn  die  Gatten  nicht  anderes  vereinbaren
(61432);  einer  Verfügung  des  Zuwendenden  bedarf  es  nicht.  Die  Bestimmung
  des  Zuwendenden,  daß  unbewegl.  Sachen,  die  er  einem  Gatten
schenkt,  Gesamtgut  werden,  ist  wirksam  nur  mit  Zustimmung  beider
Gatten  nach  §  1432.  Sonst  werden  Zuwendungen  an  beide  Gatten  gemeinschaftl.

  eingebr.  Gut  beider.
8.  1554.

Eingebrachtes  Gut  eines  Ehegatten  ist,  was  er  in  der  im
§.  1524  bezeichneten  Weise  erwirbt.!  Ausgenommen  ist,  was
an  Stelle  von  Gegenständen?  erworben  wird,  die  nur  deshalb
eingebrachtes  Gut  sind,  weil  sie  nicht  durch  Rechtsgeschäft  übertragen
  werden  können.

14821,  IIa  1449,  IIb  1539,  III  1537.  M.  IV,  543,  549.  Prot.  Iv,
374  bis  377.  D.  211.

1.  Rechtl.  Ersetzung,  vgl.  §  1370.  Abgesehen  von  den  Nutzungen
und  Früchten,  die  Ehung,  ue  werden,  §§  15502,  1525.  dung

2.  Sachen  und  Rechte.

3.  88  1439,  1552.  Hier  tritt  Surrogation  nicht  ein,  sondern  die
Gegenstände  fallen  in  das  Gesamtgut,  s.  §  1439  A.  3.

Vorbehaltsgut  §.  1555.

Vorbehaltsgut  des  Mannes  ist  ausgeschlossen.

I  1431,,  1346,  1I  à  1450,  IID  1540,  III  1538.  M.  1IV,  310,  541.  Prot.
Iy,  374  bis  877.
        <pb n="974" />
        972  Viertes  Buch.  Familienrecht.

*45  1.  vgl.  §  15262  im  Gegensatze  zu  8  1440.  Vorbehaltsgut  der  Frau
ist  im  Umfang  des  §  1440  zugelassen.

2.  kann  auch  nicht  im  Ehevertrage  bedungen  werden,  §  134.  Vgl.
aber  §  1526  A.  3.

Schuldenhaftung  §.  1556.

Erwirbt  ein  Ehegatte  während  der  Fahrnißgemeinschaft
durch  Erbfolge,  durch  Vermächtniß  oder  mit  Rücksicht  auf  ein
künftiges  Erbrecht,  durch  Schenkung  oder  als  Ausstattung!
Gegenstände  2,  die  theils  Gesammtgut,  theils  eingebrachtes  Gut
werden,  so  fallen  die  in  Folge  des  Erwerbes  entstehenden  Verbindlichkeiten"
  im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander  dem
Gesammtgut  und  dem  Ehegatten,  der  den  Erwerb  macht',  verhältnißmäßig
  zur  Last.

11  8,  II  a  1451,  11b  1541,  I11  1539.  M.  1V,  551.  Prot.  IN,  .
211.

1.  88  1369,  1521,  15511.  2.  Sachen  und  Rechte.

3.  z.  B.  Erbschaft  aus  bewegl.  und  unbewegl.  Vermögen  bestehend,
ohne  daß  an  die  Zuwendung  die  Bedingung  des  §  1553  geknüpft  m.
Das  bewegliche  Vermögen  wird  Gesamtgut,  das  unbewegliche  nicht.

4.  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  Verbindlichkeiten  sich  auf  unbewegl.
  Vermögen  (8  15512,)  beziehen  oder  nicht.  Die  Verbindlichleiten
werden  Gesamtgutsverbindlichkeiten.

5.  d.  h.  die  Verbindlichkeiten  treffen  teils  das  Gesamtgut,  teils  den
Gatten,  in  dessen  eingebr.  Gut  sie  fallen.

6.  Abweichung  von  §  1535  Nr.  1.  Nicht:  im  Verhältnisse  der
Gatten  zueinander  trägt  das  Gesamtgut  die  Mobillar-,  der  Gatte,  dem
die  Erbschaft  zugefallen  ist,  die  Immobiliarschulden,  sondern  die  Schulden
werden  nach  Verhältnis  der  Massen  getragen.  Besteht  die  Erbschaft  aus
10000  M.  Mobiliar=  und  20  000  M.  Immobiliarwerten,  so  verteilen
sich  die  Schulden,  wenn  sie  9000  M.  betragen,  in  der  Art,  daß  dos
Gesamtgut  3000  M.,  der  Gatte,  dem  die  Erbschaft  zugefallen  i,
6000  M.  trägt,  ohne  Unterscheidung,  ob  die  Schulden  sich  auf  das
bewegl.  oder  das  unbewegl.  Vermögen  beziehen.  Im  Verhälknisse  zu
den  Gläubigern  bleibt  es  bei  der  Regel  der  88  1459,  1460,  d.  h.  dos  Gesamtgut
  haftet  für  alle  Verbindlichkeiten  aus  der  Erbschaft,  88  1532,  164

Fortges.  Gütergemeinschaft  §.  1557.
Fortgesetzte  Gütergemeinschaft  tritt  nur  ein,  wenn  fie
durch  Ehevertrag  vereinbart  ist.?
I  1434,  IIà  1152,  IIb  154,  III  1540.  M.  Ir,  552.  Prot.  I7,  377,  /8.
1.  88  1483ff.  2.  88  1432  f.  Form  8§  1434.  Im  Gegerig.
  G.,  wo  sie  kraft  Gesetzes,  und  zur  Errungensch.-Gem.
haupt  nicht  eintritt.
        <pb n="975" />
        I.  Abschn.  (#.  Tit.:  Ehel.  Güterrecht.  III.  Güterrechtsregister.  973

III.  Güterrechtsregister.

*  Bedeutung:  Gewisse  vermögensrechtliche  Verhältnisse  unter  den
Ehegatten,  die  abweichen  von  den  im  Gesetz  als  Regel  aufgestellten  Bestimmungen,
  sind  Dritten  gegenüber  nur  wirksam,  wenn  sie  in  das
Güterrechtsregister  eingetragen  oder  wenn  sie  den  Dritten  bekannt  sind.
Wer  im  Vertrauen  auf  den  Nuat  des  Registers  handelt,  wird  im  Umsange
  des  §  1435  geschützt.  Für  das  Zustandekommen  des  Rechtsverhältnisses
  selbst  *  die  Eintragung  nicht  Voraussetzung.  Die  Eintragungen
  leisten  weder  für  die  Richtigkeit  noch  für  die  Vollständigkeit
der  eingetragenen  Güterrechtsverhältnisse  Gewähr.  Das  Güterrechtsregister
  genießt  nicht  den  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs,  der  gutgläubige
  Dritte  wird  daher  nur  unter  der  Frorauslesung  geschützt,  daß
die  Eintragung  den  Tatsachen  entspricht  und  inzwischen  nicht  geändert
worden  ist  E.  KG.  39  4188.  Der  Registerzwang  bezieht  sich  nur  auf  die
nach  dem  Inkrafttreten  des  BGB.  abgeschlossenen  Ehen:  für  die  früher
abgeschlossenen  besteht  nicht  nur  kein  Zwang,  sondern  sie  können  überhaupt
  nicht  eingetragen  werden,  weil  grundsätzlich  nur  solche  Eintragungen
gemacht  werden  können,  die  das  Gesetz  zuläßt,  vgl.  E.  R.  63  219.  Verfahrensvorschriften
  neben  BGB.  noch  FG#.  8§§  161,  162,  127  bis  130,
142,  143,  ferner  BRbeschl.  v.  3.  11.  98  in  Nr.  47  Zentralbl.  f.  d.  D.
N.  1898,  wo  auch  Registerformular.  Pr.  pr.  FG#.  a.  291  u.  M.  v.
6.  11.  99  JMBl.  S.  299;  B.  JMek.  v.  20.  3.  99  JMMl.  S.  1035;
8.  AG.  FGG.  8  31  Vdg.  v.  8.  9.  99  GVB.  S.  545  88  54  bis  58;  W.
Min.  Vf.  v.  9.  11.  99;  Ba.  RPW.  8  64,  Registerordg.  v.  2.  1.  00;  H.
AG.  FGG.  a.  54,  Bek.  v.  7.  8.  99  und  v.  15.  12.  99;  N.Sch.  VO.  v.
25.  4.  99  8  70;  S.W.  Min.  VO.  v.  2.  12.  99;  M.Str.  VO.  v.  9.  4.  99
865;  S.  K.  G.  Min.  Vf.  v.  12.  12.  99;  R.  j.  L.  Min.Vf.  v.  23.  11.  99;
Sch.R.  VO.  v.  11.  7.  99  und  allg.  Vf.  v.  18.  11.  99;  E.L.  Vf.  v.
6.  12.  99  a.  31  ff.  Alphabetisches  Verzeichnis  Pr.  AV.  v.  16.  2.  05;
0.  MWek.  v.  30.  12.  05;  L.  Allg.  Vf.  v.  30.  1.  O6.

Zuständigkeit  S.  1558.

Die  Eintragungen  in  das  Güterrechtsregister  haben  bei
dem  Amtsgerichte  zu  geschehen,  in  dessen  Bezirke  der  Mann
seinen  Wohnsitz  hat.

Durch  Anordnung  der  Landesjustizverwaltung  kann  die
Führung  des  Registers  für  mehrere  Amtsgerichtsbezirke  einem
Amtsgericht  übertragen  werden.5

1  1436  Satz  1,  IIN  1453  1,  1454,  IIb  1543,  111  1541.  M.  IV,  555.

Prot.  IV,  381  bis  385.
1.  Eintragung  ist  vorgeschrieben:  88  13572,  1371,  14055,  1418
bis  1420,  1425  424  1426,  1431,  1435,  1436,  1437,  1441,  1452,  1470,
1519#,  15250,  15265,  1542  bis  1545,  1547,  15482,  1549,  1587.  Vgl.
auch  a.  16,  361;  Zeugnisse  aus  dem  Güterrechtsregister  s.  FG#.  §  162;
G#.  #  34.  Bedeutung  letzterer  S.  FG.  6  1½9.  Die  Eintragung  ist  nur
zulässig,  wenn  das  Gesetz  sie  vorsieht.  7.  R.  63  2/0.
        <pb n="976" />
        974  Viertes  Buch.  Familienrecht.

2.  88  7  ff.  —  Nicht  Ort,  wo  die  Ehe  geschlossen  wurde,  noch  wo
der  Mann  bei  Abschluß  des  Ehevertrags  wohnt.  E.  FG.  110.  Beim
Wechsel  des  Wohnsitzes  neuer  Eintrag.  Hat  der  Mann  keinen  Wohnsiz,
dann  kann  eine  Eintragung  nicht  erfolgen.  Eintragung  erst  nach  dem
Abschlusse  der  Ehe  zuläffig  E.  FG.  1  ¼,  2½,  KG.  20  4-65,  vgl.  auch  N.
Min.Bek.  v.  31.  1.  00  (JMBl.  S.  483).  Das  Gericht  kann  Nachweis
der  Eheschließung  verlangen.  Für  Kaufleute  EG.  HGB.  a.  4.

3.  So  Pr.  AV.  v.  4.  12.  99.

8.  1559.

Verlegt  der  Mann  nach  der  Eintragung  seinen  Wohnsitz
in  einen  anderen  Bezirk!,  so  muß  die  Eintragung  im  Register
dieses  Bezirkes  wiederholt?  werden.  Die  frühere  Eintragung
gilt  als  von  neuem  erfolgt,  wenn  der  Mann  den  Wohrsitz  in

den  früheren  Bezirk  zurückvetlegt.

1  1136  Satz  2,  IIa  1453,  Satz  1,  3,  IIb  1644,  111  1542.  M.  IV,  6.
Prot.  IV,  681  bis  388,  385  bis  387,  V,  140  bis  142,  VI,  290.

1.  eines  Amtsgerichts  oder  im  Falle  des  §  1558  der  zusammengelegten

  Amtsgerichte.  —  Vgl.  EG.  HGB.  a.  4.  2.  §  15618  Nr.7.
3.  Daher  nicht  Löschung  von  Amts  wegen  bei  Wohnsitzwechsel.
Nur  auf  Antrag  §.  1560.

Eine  Eintragung  in  das  Register  soll  nur  auf  Antrag!
und  nur  insoweit  erfolgen,  als  sie  beantragt  ist.  Der  Antrag
ist  in  öffentlich  beglaubigter  Forms  zu  stellen.

1  1437:  Satz  1,  2,  :  Satz  1,  3,  11  a  1455,  IIb  1545,  III  1548.  M.  IV,
557.  Prot.  IV.  381  bis  388,  387  bis  390,  V,  168,  164.

1.  Der  Antrag  kann  schon  vor  der  Eheschließung  gestellt,  aber  dorf
erst  nachher  vollzogen  werden,  s.  8  1558  A.  2.  Er  kann  in  die  Urkunde
über  den  Ehevertrag  ausgenommen  werden.  Eintragung  ohne  Antrag
ist  ordnungswidrig,  aber  wirksam;  sie  verpflichtet  den  Richter  unter  Umständen
  zum  Schadensersatze.  Löschung  von  Amts  wegen  s.  F#l.
88  142,  143  mit  §  161.  Wegen  des  selbständigen  Antrags=  und  Beschwerderechts
  des  Notars  s.  FGW.  8§  1611,  129,  ZE.  J.  1½8,  s.  auch
1½%,  vgl.  ferner  §  1561  A.  5.  —  Das  Gericht  ist  bei  der  Fassung  der
Eintragung  nicht  an  den  Wortlaut  des  Antrags  gebunden,  K.  Bay.  3  6n
es  hat  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  der  Eintragung  zu  prüfen,  und
zwar  auch  dann,  wenn  die  Eintragung  etwa  vom  Päozeßgeri  angeordnet
  worden  sein  sollte,  3.  FG.  331,  KG.  37  A-##8.  Ablehnung  der
Eintragung  eines  in  sich  widerspruchsvollen  Ehevertrags  E.  FG.  68.

2.  §  1342  A.  3.  Weitere  Formvorschrift  für  den  Antrag  s.  W.
§  128  mit  §  161.  Ein  formloser  Antrag  des  antragsberechtigten  Notars
genügt  nicht.  "
uf  wessen  Antrag  8.  1561.

Die  Eintragung  erfolgt  in  den  Fällen  des  §.  1357  Abs.  2,

des  §.  1405  Abs.  32  auf  Antrag  des  Mannes.
        <pb n="977" />
        I.  Abschn.  6.  Tit.:  Ehel.  Güterrecht.  III.  Güterrechtsregister.  975

In  den  anderen  Fällen  ist  der  Antrag  beider  Ehegatten
erforderlich;  jeder  Ehegatte  ist  dem  anderen  gegenüber  zur  Mitwirkung
  verpflichtet.

Der  Antrag  eines  der  Ehegatten  genügt:

1.  zur  Eintragung  eines  Ehevertrags  oder  einer  auf  gerichtlicher
  Entscheidung  beruhenden  Aenderung  der  güterrechtlichen
  Verhältnisse  der  Ehegatten  ,  wenn  mit  dem
Antrage  der  Ehevertrag  oder  die  mit  dem  Zeugnisse  der
Rechtskraft  versehene  Entscheidung  vorgelegt  wird  5;,

2.  zur  Wiederholung"  einer  Eintragung  in  dem  Rezgister
eines  anderen  Bezirkes,  wenn  mit  dem  Antrag  eine  nach
der  Aufhebung  des  bisherigen  Wohnsitzes  ertheilte,  öffentlich
  beglaubigte?  Abschrift  der  früheren  Eintragung  vorgelegt
  wird.

1  14371  Satz  1,  8,  :  Satz  2,  1438,  IIà  1456,  IIP  1546,  III  1544.  M.  17,
557.  Prot.  IV,  381  bis  388,  387  bis  390,  V,  140,  141,  VI,  290.

1.  Beschränkung  der  Schlüsselgewalt.

2.  Einspruch  des  Mannes  ecgen  selbständigen  Betrieb  eines  Erwere
  ästs  durch  die  Frau  und  Widerruf  der  gegebenen  Einwilligung.

.  Klage,  8PO.  §  894.  Stellen  beide  Gatten  den  Antrag,  su  ist
die  Vorlegung  des  Ehevertrags  nicht  erforderlich.

4.  Ehevertrag  s.  88  1368,  1432,  1435,  1436,  1437,  1440,  1508,
1519*,  1523,  1526,  1549,  1553;  gerichtliche  Entscheidung  s.  88  1357,
1418  bis  1420,  1425,  14702,  1542  bis  1545,  1547,  1548,  1549;  es
braucht  kein  Urteil  zu  sein,  z.  B.  Entscheidung  des  Konkursgerichts
§*1419,  des  Vormundschaftsgerichts  §  13572.  Nicht  Entscheidungen,  die
der  Rechtskraft  nicht  fähig  sind,  wie  durch  Beschluß  erlassene  einstweilige
Verfügung  E.  FG.  3  2:,  KWG.  37  A-206;  anders,  wenn  sie  durch  Urteil  angeordnet
  ist.  Vgl.  auch  Gr.  46  551.

5.  in  lrschrift  od.  in  öffentl.  beglaubigter  Abschrift.  Ein  Auszug
wird  genügen,  wenn  die  betreffenden  Beurkundungen  darin  enthalten
sind.  Das  Gericht  kann  aber  stets  die  Vorlegung  der  ganzen  Urkunde
verlangen.  Der  Notar,  der  nach  FG.  §  161  anrahsberecheigl  ist,  braucht
den  Ehevertrag  nicht  vorzulegen,  er  gilt  als  von  beiden  Gatten  beaustragt.
  Anders  E.  FG.  1  1½8.  Wenn  das  Gericht  den  Nachweis  verlangt,
  daß  der  Notar  den  Ehevertrag  beurkundet  hat,  so  genügt  jedenfalls
  in  den  Bundesstaaten,  in  denen  der  Notar  Behörde  ist,  seine
darüber  abgegebene  amtl.  Erklärung.  Vgl.  B.  JMek.  31.  1.  00  Nr.  2.

6.  §  1559.  7.  s.  8  1342  A.  3.

Veröffentlichung  §.  1562.

Das  Amtsgericht  hat  die  Eintragung  durch  das  für  seine
Bekanntmachungen  bestimmte  Blatt  zu  veröffentlichen.!
        <pb n="978" />
        976  Viertes  Buch.  Familienrecht.

Wird  eine  Aenderung  des  Güterstandes  eingetragen?,  so  hat
sich  die  Bekanntmachung  auf  die  Bezeichnung  des  Güterstandess
und,  wenn  dieser  abweichend  von  dem  Gesetze  geregelt  ist,  auf

eine  allgemeine!  Bezeichnung  der  Abweichung  zu  beschränken.

11489,  IIa  1457,  II  1547,  III  1545.  M.  1IV,  558.  Prot.  17,  31
bis  383,  390.

1.  §  661.  Die  Eintragung  wird  nicht  erst  wie  H##.  8  15  durch
die  Veröffentlichung  gegen  Dritte  wirksam.  Benachrichtigung  der  beiden
Ehegatten  s.  FG.  8§  161.

2.  Vertragsmäßige  oder  auf  Grund  urteils  (88  1435,  1561  A.  1.

3.  Gesetzl.  Güterstand  —  Gütertrennung  —  Allgem.  GG.  —
Errung.  Gem.  —  Fahrnisgem.

A.  Nur  die  Hauptpunkte  kurz  hervorhebend,  nicht  in  Einzelheiten
gehend;  also  z.  B.  nicht  die  Gegenstände,  die  Vorbehaltsgut  sind,  auch
nicht  der  Betrag,  sondern  nur  die  Tatsache,  daß  Vorbehaltsgut  besthht.

Einsicht  in  das  Register  §.  1563.

Die  Einsicht  des  Registers  ist  Jedem#  gestattet.  Von  den
Eintragungen  kann  eine  Abschrift?  gefordert  werden;  die  Abschrift
ist  auf  Verlangen  zu  beglaubigen.“

1  14357,  II  1458,  IID  1548,  III  1546.  M.  IV,  555.  Prot.  IvV.  MI
bis  383,  VI,  118,  182.

1.  s.  §  79.  Kein  berechtigtes  Interesse  glaubhaft  zu  machen.
Anders  für  die  Einsicht  der  Registerakten  selbst  s.  FG#G.  §  34.  Vgl.  auch
FGG.  8  78;  GBO.  8  11;  HGB.  §  92.

2.  auch  ein  Zeugnis  über  die  Eintragung  des  Güterrechtsverhältnisses
  s.  GBO.  8§  34;  negative  Bescheinigung  s.  FGG.  8  162.

3.  Vgl.  §  129;  JFG.  8  34.

Siebenter  Titel.

Scheidung  der  Ehr.“

Die  Scheidung  erfolgt  —  abgesehen  von  §  1569  —  un  bei  derschulden
  eines  Gatten;  die  §§  1566  bis  1567  enthalten  die  absoluten,
§1568  die  relativen  Scheidungsgründe;  letztere  sind  nicht  einzeln  aufgezählt.
  Die  Scheidung  erfolgt  durch  Urteil.  Klageberechtigt  nur  der
Gatte,  nicht  die  Erben.  Stirbt  ein  Gatte,  so  ist  das  Verfahren  zu
Ende  Z3P.  §  628.  Das  Urteil  löst  die  Ehe  dem  Bande  nac.
Wirkungen  der  Scheidung  s.  8§  1577  ff.;  weitere  Wirkungen:  Aushebung
der  ehel.  Lebensgemeinschaft  und  des  ehel.  Güterstandes,  Auseinandersetzung
  der  vermögensrechtlichen  Verhältnisse,  Verlust  des  Erbrechts  der
Gatten,  Möglichkeit  eine  weitere  Ehe  einzugehen.  Vgl.  noch  8§  10,
Nr.  2,  16857,  1933,  2077,  22682,  2279.  Neben  der  Scheidung  ist  die

#ufhebung  der  ehel.  Gemeinschaft  zugelassen,  s.  8  1575:  Wirkungen
1586.  Trennung  von  Tisch  und  Bett  kann  von  deutschen  Gerichten
        <pb n="979" />
        I.  Abschn.:  Bürgerliche  Ehe.  7.  Tit.:  Scheidung  der  Ehe.  977

nicht  mehr  ausgesprochen  werden,  auch  nicht  gegenüber  Nichtdeutschen,
wenn  nach  deutschem  Rechte  die  Scheidung  gerechtfertigt,  nach  dem  fremden
Rechte  aber  nur  Trennung  von  Tisch  und  Bett  zulässig  wäre,  E.  R.  55  3/6.
Übergangsvorschriften  a.  201,  206.  Vgl.  auch  E.  Bay.  1  20.  Verhältnis
zum  Ausland  a.  17  u.  ZPO.  §  606".  Haager  Abkommen  v.  12.  6.  02
RG.  04  S.  231.

I.  Grundsatz  §.  1564.

Die  Ehe  kann  aus  den  in  den  88.  1565  bis  1569  bestimmten
  Gründen:  geschieden  werden.  Die  Scheidung  erfolgt
durch  Urtheil.?  Die  Auflösung  der  Ehe  tritt  mit  der  Rechtskraft
  des  Urtheils  ein.“

1  1440.-,  1452,  IIn  1459,  1470,  IIb  1549,  111  1547.  M.  IV,  562,  581,
610.  Prot.  IV,  391  bis  399,  437.  D.  213.

1.  und  nur  aus  diesen.  Der  Kläger  kann  nicht  Scheidung  wegen
eines  bestimmten  Grundes  verlangen,  wenn  sie  das  Gericht  wegen  eines
anderen  Grundes  ausspricht,  S.  JW.  044110.  Ein  Vertrag,  durch  den
sich  ein  Gatte  verpflichtet  wiederholt  auf  Scheidung  zu  klagen,  bis  die
Scheidung  erreicht  wird,  ist  nichtig,  K.  Bay.  9133;  ebenso  eine  Vereinbarung,
  durch  die  die  Berufung  ausgeschlossen  wird  für  den  Fall,  daß
in  erster  Instanz  Scheidung  erfolgt  K.  R.  70  5°.

2.  nicht  durch  den  Ausspruch  des  Standesbeamten.  Das  landesherrl.
  Scheidungsrecht  ist  beseitigt.  —  Verfahren  auf  Scheidungsklage
hin  3PO.  8§606  ff.  In  der  Geschäftsfähigkeit  Beschränkte  oder  Geschäftsunfähige
  als  Parteien  im  Scheidungsprozeß  s.  Z3PO.  8§  612.  Bei  Klage
und  Widerklage  auf  Scheidung  ist  die  Erlassung  eines  Teilurteils  unzulässig,
  weil  über  den  Bestand  der  Ehe  nur  einheitlich  entschieden  werden
kann.  3PO.  8§  614  ff.  u.  E.  R.  568  307  313.  Einstweilige  Verfügungen
.  37LO.  8§  627;  auf  sie  ist  8PO.  §  945  nicht  anwendbar  &amp;amp;.  R.  62  25;
für  die  Frage  der  Anwendung  des  §  627  ist  das  eigene  Verschulden  des
Antragstellers  unerheblich,  4.  JW.  Oß%01.  Verjährung  §  1571.  Zuläsigkeit
  einer  Klage  auf  Geltendmachung  des  Unterhaltsanspruchs
während  des  Scheidungsprozesses  #.  R.  47  /8.  Verhältnis  zu  anderen
Rlagen  in  Ehesachen  .  R.  53331.  Schadensersatzanspruch  gegen  ein  erschlichenes
  rechtskräftiges  Scheidungsurteil  #.  R.  75½.  Rechtsmittel
auch  zugunsten  des  obsiegenden  Klägers  zugelassen,  um  ihm  die  Möglicheit
  zu  geben  auch  nach  Erlaß  des  Urteils  die  Klage  zurückzunehmen
oder  auf  den  Scheidungsanspruch  zu  verzichten  .  JW.  11  656.  Mitkeilung
  an  das  VG.  s.  ZPO.  J  630;  an  den  Standesbeamten  s.  BRvorschr.
v.  B.  3.99  §  25;  Vermerk  im  Heiratsregister  PSt  G.  §  551,  a.  4  II.
wae  der  Erhebung  der  Klage  s.  88  1933,  2077,  2268,  2279;  vgl.  auch
§952#35.

3.  Von  selbst,  und  auch  dann,  wenn  die  Auflösung  der  Ehe  in
disem  Zeitpunkte  nicht  mehr  dem  Wunsche  des  Gatten  entsprechen  sollte,
der  sie  erwirkt  hat.  .  JW.  11  656.  Ebenso  treten  die  sonst  mit  der
Scheidung  verbundenen  Wirkungen  von  selbst  ein,  insbesondere  die  Aufhebung
  des  Güterstandes.  Nicht  Rückwirkung  des  Urteils  auf  den  Tag

Bürgerliches  Gesetztuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  62
        <pb n="980" />
        978  Viertes  Buch.  Familienrecht.

der  Klage;  auch  nicht  in  güterrechtl.  Beziehung,  wie  nach  88  1422,
1479.  Vgl.  auch  §  1422  A.  1  a.  E.  Rechtskraft  83PO.  8§  705;  bei
Scheidung  auf  Klage  u.  Widerklage  2.  JW.  01  323;  wenn  der  eine  Gone
nur  Schuldausspruch  beantragt  2.  JW.  04869.  Die  durch  das  rechtskräftige
  Scheidungsurteil  hervorgerufene  Rechtsänderung  bleibt  auch  bestehen,
  wenn  das  Urteil  erschlichen  worden  ist  und  hiewegen  Klage  auf
Schadensersatz  erhoben  wird,  s.  A.  2  u.  E.  R.  75  e.

II.  Scheidungsgründe
1.  Mseche  9  hebruch  §.  1565.

Ein  Ehegatte  kann  auf  Scheidung  klagen,  wenn  der
andere  Ehegatte  sich  des  Ehebruchs:  oder  einer  nach  den
§§.  171,  1752  des  Strafgesetzbuchs  strafbaren  Handlung  schuldig
macht.

Das  Recht  des  Ehegatten  auf  Scheidung  ist  ausgeschlossen,
wenn“  er  dem  Ehebruch  oder  der  strafbaren  Handlung  zustimmt“
oder  sich  der  Theilnahme“  schuldig  macht.

1441,  II  A  1460,  IID  1550,  III  1548.  M.  IV,  582.  Prot.  IV.,  29  bi-"4o1.
  D.  214.

1.  StGB.  8  172.  Tatbestandsmerkmale  sind  die  strafrechtlichen.
Vgl.  auch  ZE.  JW.  02  B.216.  Versuch  genügt  nicht,  E.  Gl.  Um.;  aber
8  1568.  2.  JW.  00  7/8,  01  5/6.  Feststellung  der  Person,  mit  welcher  der
Ehebruch  begangen  wurde,  im  Urteil  —  nicht  gerade  im  Urteilssaße  —
8  1312,  3#  .  8  624.  S.  auch  E.  R.  55  441.  Feststellung  des  Ontes  und
der  Zeit  der  Beiwohnungen  bedarf  es  nicht,  E.  JW.  02  8.2#8.  Eine
Klage  auf  Unterlassung  der  ehebrecherischen  Handlungen  gegen  den  andem
Gatten  oder  dessen  Mitschuldigen  ist  E.  R.  71  8  für  unzulässig  erklän.
Ebenso  Anspruch  des  Mannes  auf  Schadensersatz  gegen  den  Ehebrecher
E.  R.  72125.

2.  Doppelehe,  widernatürliche  Unzucht.  Die  Tat  muß  während
der  Ehe  begangen  sein,  E.  JW.  O2  217.  Tatbestandsmerkmale  sind  die  sna  ·
rechtlichen.  Die  88  174,  176  StGB.  geben  nur  Scheidungsgründe  nach
§1568.  3.  StGB.  88  51  bis  54;  bezieht  sich  auch  auf  Ehebruch

4.  nicht  Kompensation  zugelassen,  wenn  der  andere  Gatte  ebenfalls
  die  Ehe  bricht  oder  durch  sein  Verhalten,  z.  B.  bösliches  Verlassen,
Anlaß  zu  der  Handlung  gegeben  hat.

5.  Die  Zustimmung  ist  kein  Rechtsgeschäft  und  wird  nicht  für  ein
Rechtsgeschäft  erteilt;  daher  nicht  88  182  ff.,  cm  JW.  104.  Sie  kann
vor-  oder  nachher,  allgemein  oder  für  einen  bestimmten  Fall  erteist
werden,  E.  JW.  04%.  Bloße  Kenntnis  ist  noch  nicht  Zustimmmng,
K.  JW.  033.18.  Die  Zustimmung  braucht  nicht  dem  anderen  Gauen
gegenüber  erklärt  zu  werden,  aber  sie  kann  jederzeit  durch  Kundgebung

ihn  widerrufen  werden,  c.  JW.  08  336,  10424.  In  der  Erhebung  der
zeidungsklage  liegt  ein  Widerruf  gültig  für  die  Fälle  des  Ehebruchs,
nach  der  Klageerhebung  liegen  E.  JIW.  10.
6.  im  Sinne  des  SteB.  838  47  bis  49.
        <pb n="981" />
        I.  Abschn.:  Bürgerliche  Ehe.  7.  Tit.:  Scheidung  der  Ehe.  979

b)  Lebensnachstellung  §.  1566.

Ein  Ehegatte  kann  auf  Scheidung  klagen,  wenn  der  andere

Ehegatte  ihm  nach  dem  Leben  trachtet.?

1  1412,  IIa  1461.,  IID  1541,  I11  1549.  M.  I,  587.  Prot.  Ir,  401.
D.  214.

1.  nicht  seinen  Angehörigen.  Letzterenfalles  3  1568.

2.  9  2333  Nr.  1.  Sede  mit  der  Absicht,  den  Gatten  zu  töten,  verbundene,
  gegen  sein  Leben  gerichtete  Handlung.  Es  braucht  nicht  Versuch
im  Sinne  des  Strafrechts  zu  sein.  Die  Absicht  allein  genügt  nicht;  sie
muß  sich  in  Handlungen  betätigt  haben.  Schwere  Mißhandlungen,  selbst
das  Leben  gefährdende,  genügen  nicht;  sie  können  unter  §8  1568  fallen.

e)  Bösliches  Verlassen  §.  1567.

Ein  Ehegatte  kann  auf  Scheidung  klagen,  wenn  der  andere
Ehegatte  ihn  böslich  verlassen  hat.“

Bösliche  Verlassung  liegt  nur?  vor:

1.  wenn  ein  Ehegatte,  nachdem  Fer  zur  Herstellung  der  häuslichen
  Gemeinschaft  rechtskräftig  verurtheilt“  worden
ist,  ein  Jahr  lang  gegen  den  Willen?  des  anderen  Ehegatten
  in  böslicher  Absicht"  dem  Urtheile  nicht  Folge  geleistet
  hat;

2.  wenn  ein  Ehegatte  sich  ein  Jahr  lang  gegen  den  Willen
des  anderen  Ehegatten  in  böslicher  Absicht  von  der  häuslichen
  Gemeinschaft  fern  gehalten  hats  undo  die  Voraussetzungen
  für  die  öffentliche  Zustellung  10  seit  Jahresfristt#n
gegen  ihn  bestanden  haben.  .

Die  Scheidung  ist  im  Falle  des  Abs.  2  Nr.  2  unzulässig,
wenn  die  Voraussetzungen  für  die  öffentliche  Zustellung  am  Schlusse
der  mündlichen  Verhandlung,  auf  die  das  Urtheil  ergeht,  nicht
mehr  bestehen.12

1448,  I1  1462,  II0  1552,  111  1550.  M.  Iv,  53.  Prot.  IV,  401  bis
404.  D.  214.

1.  d.  i.  das  eigenmächtige,  in  böslicher  Absicht  (A.  6)  erfolgte  Aufgeben
  der  häusl.  Gemeinschaft.  Bösliches  Verlassen  kann  beim  Hinzutreten
  der  sonstigen  Voraussetzungen  einen  Scheidungsgrund  nach  §  1568
geben  E.  JW.  10

2.  Nur  bei  einer  Verlassung,  die  den  Erfordernissen  der  Nr.  1  oder
der  Nr.  2  entspricht;  nicht  bei  sonstiger  Verlassung,  auch  nicht  bei  sonstiger
Verlezung  der  aus  der  ehel.  Gemeinschaft  erwachsenen  Pflichten,  wie
.V.  die  Verweigerung  des  ehel.  Geschlechtsverkehrs  E.  JW.  023.  zns
Solche  Verletzungen  können  unter  8§  1568  fallen.

3.  §  1353.  Zwangsmaßregeln  zum  Vollzuge  des  Urteils  ausgeschlossen.
  3P.  8#  8882.

62*
        <pb n="982" />
        982  Viertes  Buch.  Familienrecht.

s.  aber  E.  Sachs.  103838.  Mißhandlung  des  Stiefkindes  K.  JW.  Obi
Auch  einfache  Beleidigung  kann  genügen,  X  JW.  O0  %  01  2K,  023..
Unüberwindliche  Abneigung  ist  kein  Scheidungsgrund  mehr,  E.  Gr.  45  1v.
5.  Eine  einmalige  Verfehlung  kann  genügen.  Vgl.  aber  E.  ZW.
10655.  Begehung  eines  Verbrechens  wird  meist  hierher  gehören,  ebenso
Begehung  eines  ehrenrührigen  Vergehens  wie  Diebstahl,  Betrug.  Verurteilung
  nicht  vorausgesetzt.  Nicht  auf  strafbare  Handlungen  2  rirk.
so  z.  B.  auch  liederlicher  Lebenswandel,  unsittliches  Gewerbe,  beharrliche  —
wenn  auch  nicht  unverbesserliche  —  Trunksucht,  E.  JW.  06  ½60,  vgl.  auch
41  36°,  die  nachträgliche  grundlose  Verweigerung  der  kirchlichen  Trauung,
wenn  der  andere  Gatte  auf  sie  rechnen  durfte,  vgl.  E.  R.  57  255.  Auch  Prozeßbehauptungen,
  wenn  sie  nicht  in  Wahrung  berechtigter  Interessen,
sondern  zu  dem  Zwecke  aufgestellt  werden,  die  Gegenpartei  zu  kränken,  und
wenn  sie  wider  besseres  Wissen  oder  doch  in  hohem  Grade  leichtsinnig
emacht  werden,  S.  JW.  02  26,  033.4,  09461;  vgl.  auch  10  1005.  Wegen
Verfehlung  durch  Erhebung  einer  Widerklage  E.  JW.  028.2,  wegen
Erstattung  einer  Strafanzeige  S.  JW.  11145-168,  Gr.  55  1025,  wegen  gesellschaftlich
  anstößigen,  an  sich  nicht  unmoralischen  Verhaltens  s.  E.
IW.  03  B.36.  Besteht  gegen  einen  Gatten  ein  Scheidungsgrund,  z.  B.  Ehebruch,
  klagt  der  andere  Gatte  aber  nicht  auf  Scheidung,  so  kann  er  sich
gegen  §  1568  verfehlen,  wenn  er  fortgesetzt  dem  anderen  Gatten  die  Verjehlung
  vorwirft,  Z.  JW.  O6  96.  Das  Verhalten  braucht  sich  übrigens  nicht
gegen  den  anderen  Gatten  zu  richten.  Vgl.  auch  9  1611  A.  1,  g  1666  A.  6.
6.  Obiektive  Voraussetzung,  s.  A.  1.  Das  eheliche  Verhältnis  ist
zerrüttet,  wenn  das  eheliche  Empfinden  in  beiden  Gatten  erloschen  ist
E.  JW.  05  999.  Die  Zerrüttung  muß  wirklich  eingetreten  sein,  es  genügt
nicht,  daß  das  ehewidrige  Verhalten  eines  Gatten  nur  eine  Zerrüttung
ur  Folge  haben  kann.  Die  Zerrüttung  muß  aus  dem  ehewidrigen
Verhulten  entstanden  sein,  doch  kann  eine  schon  bestehende  Zerrüttung
dem  sich  verfehlenden  Gatten  zugerechnet  werden,  wenn  sie  durch  dessen
Handlungsweise  aufrecht  erhalten  und  vertieft  wurde,  4.  JW.  00#,
01“8,  02  B.242,  05  7228.  Die  Absicht  braucht  nicht  auf  Herbeiführung  der
Zerrüttung  gerichtet  zu  sein,  es  genügt  das  Bewußtsein,  daß  dieser  Erfolg
  eintreten  kann  Z.  JW.  01  296,  Gr.  46  154;  nach  E.  JW.  03F.7ist
nicht  einmal  dieses  Bewußtsein  erforderlich.  Zerrüttung  kann  nicht  schon
auf  Grund  der  Erhebung  der  Klage  angenommen  werden  K.  JW.  07½
ebensowenig  kann  das  Nichtorhandensein  der  Zerrüttung  daraus  gefolgert
  werden,  daß  Kläger  zuerst  Klage  auf  Herstellung  des  ehelichen
Lebens  erhoben  hat  und  dann  nach  ZP.  8  615  zur  Scheidungskloge
übergeht  2&amp;amp;.  JW.  11300.  Die  Verfehlung  muß  von  dem  anderen  Gatten
als  zerrüttend  empfunden  werden,  sie  muß  ihm  also  zur  Kenntnis  gekommen
  sein.  Vgl.  Z.  Gr.  50  616  ,  Sachs.  10  50o,  JW.  O4%,  1125.
7.  Subjektive  Voraussetzung,  s.  A.  1.  Verschulden  §  276.  hne
Verschulden  keine  Anwendung  des  8  1568;  aber  das  Verschulden  muß
Willen  und  Bewußtsein  des  Handelnden  gesucht  werden,  nicht  in  den
igen  ungewollten  Wirkungen  seiner  Handlungen  k.  JW.  11  .  Verden
  nicht  bei  einem  Geisteskranken,  wohl  aber  bei  einem  wegen
resschwäche  beschränkt  geschäftsfähigen  Gatten  möglich  E.  JW.  06  ½.
        <pb n="983" />
        I.  Abschn.:  Bürgerliche  Ehe.  7.  Tit.:  Scheidung  der  Ehe.  983

Ursächlicher  Zusammenhang  zwischen  Verschulden  und  Zerrüttung  erforderlich.
  .  JW.  00  /5,  10  85,  wenn  auch  die  Zerrüttung  nicht  ausschließlich
  von  dem  ehewidrig  handelnden  Gatten  verursacht  zu  sein
braucht.  S.  A.  6  u.  S  JW.  00“,  01  598638,  02B.245-260.  Eine  von
dem  anderen  Gatten  ausgehende  Reizung  schließt  den  ursächlichen  Zusammenhang
  nicht  unter  allen  Umständen  aus  &amp;amp;  JW.  02  71.  Anderseits
  kommen  die  Aufgeregtheit  des  Täters  und  die  demzufolge  fehlende
bösliche  Absicht  bei  der  Frage  des  Verschuldens  in  Betracht  E.  JW.-OO  7,
0158-197  59%  (02  B.  20  24,  03  B.#87.  Aber  Verfehlungen  des  einen  Gatten
berechtigen  den  andern  nicht  zu  einem  ehewidrigen  Verhalten,  s.  A.  8.
8.  Zu  bemessen  nach  dem  objektiven,  aus  dem  Wesen  der  Ehe  als
einer  sittlichen  Lebensgemeinschaft  entnommenen  Standpunkt  24.  JW.  1194.
Verschärfter  Grad  der  Zerrüttung;  wird  anzunehmen  sein,  wenn  das
eheliche  Empfinden  des  andern  Gatten  so  sehr  beeinträchtigt  ist,  daß  ihm
das  Fortleben  mit  dem  schuldigen  Gatten  unerträglich  geworden  ist.
Man  vgl.  auch  JW.  O5  198.  Frage  des  einzelnen  Falles,  E.  JW.
00%5#,  023.2  8,  Bay.  4  ;  aber  keine  reine  Tatfrage  #&amp;amp;.  JW.  10#z#,
s.  aber  E.  IW.  11  966.  Im  einzelnen  müssen  die  näheren  Umstände,
wie  z.  B.  gesellschaftliche  Stellung,  sittliches  Empfinden,  in  Betracht  gezogen
  werden,  wobei  es  auf  das  Empfinden  beider  Gatten  ankommt
K  IW.  O5%  s,  07  25°5,  091668.  Die  Verfehlung  des  einen  Gatten  hebt  für
den  anderen  die  Verpflichtung  nicht  auf,  den  Versuch  zur  Fortsetzung
der  Ehe  zu  machen  S.  JW.  10  ,  sie  gibt  ihm  namentlich  kein  Recht,
auch  seinerseits  Verfehlungen  zu  begehen.  Tut  er  dies  dennoch,  so  verliert
  er  zwar  sein  Klagerecht  nicht,  aber  sein  Verhalten  kommt  für  die
Frage  in  Betracht,  ob  ihm  trotz  der  Verfehlungen  des  anderen  Gatten
die  Fortsetzung  der  Ehe  nicht  doch  noch  zugemutet  werden  kann  E.
I.  O  %  2  O1  74  334,  02  B.34,  04  36,  und  ob  nicht  angesichts  seiner
Verfehlungen  die  Verfehlungen  des  anderen  Gatten  milder  zu  beurteilen
sind,  K.  JW.  10  10-  334,  116°.  So  hat  das  R.  Z2.  JW.  11°“  erkannt,
daß  nach  Lage  des  Falles  dem  Kläger  mit  Rücksicht  auf  seine  schweren
Lerfehlun  en  zugemutet  werden  müsse,  die  dadurch  hervorgerufenen
Angriffe  femner  Frau  mit  Nachsicht  zu  beurteilen  und  die  Ehe  fortzuseten.
  —  Wegen  einzelner  verziehener  Verfehlungen  s.  Z.  JW.  O00  08.
9.  Vorsätzl.  Körperverletzungen,  die  als  besonders  rohe,  das  allgemeine
  Rechtsgefühl  schwer  verletzende  Ausschreitungen  erscheinen  oder
die  mit  einer  ehrenrührigen  Herabwürdigung  verbunden  sind,  E.  JW.
#,  087,  Gr.  52  1079,  brauchen  nicht  schwere  im  Sinne  des  StGB.  8224,
auch  nicht  lebens-  oder  gesundheitsgefährliche  zu  sein,  ogl.  auch  Z.  JW.
10%.  Da  grobe  Mißhandlungen  stets  als  schwere  Pflichtverletzungen
gelten,  so  ist  dabei  der  Berücksichtigung  subjektiver  Momente,  wie  Chakakteranlage,
  Reizzustand  usw.  geringer  Spielraum  gelassen,  k.  JW.  08½.
Es  kommt  daher  auch  nicht  darauf  an,  welchem  Stande  die  Gatten  angehören,
  und  es  wird  zwischen  einer  einmaligen  und  einer  wiederholten
  groben  Mißhandlung  nicht  unterschieden  3.  JW.  11  717.15.  Mißhondlungen,
  die  nicht  als  grobe  anzusehen  sind,  können  auch  als  schwere
Rlichwerletzung  erscheinen,  —.  JW.  00  7  1,  01  203—56,  insbes.  bei  gebildeten.
  Ständen  E.  JW.  07  17  und  bei  öfterer  Wiederholung,  s.  A.  3.
        <pb n="984" />
        984  Viertes  Buch.  Familienrecht.

3.  Geisteskrankheit  8.  1569.

Ein  Ehegatte  kann  auf  Scheidung  klagen,  wenn  der
andere  Ehegatte  in  Geisteskrankheit!  verfallen  ist,  die  Krankheit
während  der  Ehe  mindestens  drei  Jahre  gedauert  und  einen
solchen  Grad  erreicht  hat  2,  daß  die  geistige  Gemeinschafts  zwischen
den  Ehegatten  aufgehoben,  auch  jede  Aussicht  auf  Wiederherstellung
  dieser  Gemeinschaft  ausgeschlossen  ist.“

IIn  1464,  IIU  1554,  III  1552.  M.  IV,  570.  Prot.  IV,  405  bis  40°,
410,  423  bis  429.  D.  215.

1.  §  61  Nr.  1,  §  104  Nr.  3.  Geistesschwäche  genügt  nicht,  5.
JW.  02!B-244.  Die  medizinischen  Kunstausdrücke  der  Sachverständigen
sind  nicht  entscheidend;  insbes.  ist  der  Richter  nicht  gehindert,  einen
Zustand,  den  das  Gutachten  als  Schwachsinn  (dementia)  bezeichnet,
nicht  als  Geisteskrankheit,  sondern  nur  als  Geistesschwäche  aufzufassen,
2.  JW.  05  555.  Entmündigung  nicht  Voraussetzung.  Die  Krankheit
braucht  nicht  erst  während  der  Ehe  ausgetreten  zu  sein.  Verschulden
bleibt  außer  Betracht.  Unterhaltsanspruch  s.  §  1583.  Auseinandersetzung
der  GG.  8§  14785,  1549,  1546  A.  3.  S.  auch  §  1933  N.  1.

2.  Zur  Zeit  des  Urteils.  Der  Zustand  braucht  nicht  die  drei
Jahre  hindurch  ununterbrochen  gedauert  zu  haben;  es  genügt,  daß  die
Geisteskrankheit  während  der  Ehe  drei  Jahre,  wenn  auch  mit  lichten
Zwischenräumen,  gedauert  und  zur  Zeit  der  Klage  den  vom  Gesetze  verlangten
  Grad  erreicht  hat.  S.  auch  #.  JW.  01  #.

3.  nicht  bloß  die  ehel.  Gemeinschaft,  also  nicht  bloß  das  ehel.  Zusammenleben,
  sondern  eine  Gemeinschaft,  bei  der  die  Gatten  zu  gemeinschaftlichem
  Denken  und  Fühlen  befähigt  sind,  S.  JW.  02..  S.  auch
01  2%,  03M.2p.  Geistiger  Tod  oder  vollständige  Verblödung  braucht  nicht
eingetreten  zu  sein  E.  JW.  05  385,  11  7/0.

4.  Ob  dies  der  Fall,  kann  erst  nach  Umlauf  der  drei  Jahre  feugestellt
  werden.  Frühere  Feststellung  genügt  nicht.  Allein  der  Richter
kann  auf  Grund  eines  vor  Ablauf  der  drei  Jahre  abgegebenen  Gutachtens
  die  Aussichtslosigkeit  nach  Ablauf  der  drei  Jahre  als  gegeben
annehmen.  Anhörung  eines  oder  mehrerer  Sachverständigen  über  den
Geisteszustand  geboten,  s.  ZPO.  8  623.

III.  Erlöschen  d.  Klagerechts
a)  durch  Berzeihung  §.  1570.

Das  Recht  auf  Scheidung  erlischt  in  den  Fällen  der  8§.  1565

bis  15682  durch  Verzeihung.
18  Eab  K.  118  1½,  EV  1555,  1I1  1568.  M.  1K.  ü„2  Eunk  -R

1.  alle  vorausgegangenen  Vorkommnisse,  auf  die  sich  die  Verzeihung
  bezieht,  verlieren  ihre  Bedentung  als  Scheidungsgründe  und
können  nur  noch  nach  §  1573  geltend  gemacht  werden,  k.  JW.  02  .#
Auch  wenn  die  Scheidungsklage  schon  erhoben  ist.

2.  Nicht  des  §  1569,  weil  kein  Verschulden.
        <pb n="985" />
        I.  Abschn.:  Bürgerliche  Ehe.  7.  Tit.:  Scheidung  der  Ehe.  985

3.  Das  Zuerkennengeben  des  verletzten  Gatten,  daß  er  die  Ehe
nicht  oder  nicht  mehr  durch  das  Verhalten  des  anderen  Gatten  für  zerrüttet
  halte,  X.  JW.  O06  755,  s.  auch  R.  72  21.  Keine  Rechtshandlung,
.  JW.  O02  18;  vgl.  §§  532,  2337,  2343,  kein  Verzicht,  erfordert  keine
Willenseinigung,  braucht  nicht  dem  andern  Gatten  gegenüber  erklärt  zu
werden,  X.  JW.  10  436;  auch  stillschweigend;  ob  im  einzelnen  Falle,
z.  B.  im  Zurücknehmen  der  Ehescheidungsklage,  E.  JW.  03  B.5,  in  der
Leistung  der  ehel.  Pflichten,  eine  Verzeihung  liegt,  ist  Tatfrage;  s.  auch
K.  JW.  01  386,  0778.  Auch  wenn  der  Verzeihende  nicht  wußte,  daß  die
Handlung  ein  Scheidungsgrund  war;  auch  wenn  er  nicht  den  Willen
hatte,  das  Recht  auf  Scheidung  aufzugeben,  Ek.  JW.  0213.  Verzeihung
durch  einen  Geisteskranken,  der  die  Bedeutung  der  Verzeihung  oder  der
Handlungen,  in  der  sie  erblickt  werden  könnte,  nicht  erkennt,  ist  unwirksam.
  Allgemeine,  stillschweigende  Verzeihung,  S.  JW.  05  ¼5,  auch  wegen
nicht  im  einzelnen  bekannter  Verfehlungen  s.  —  JW.  02  .260.  Bedingte
Verzeihung  E.  JW.  03  9.26,  Gr.  488301.  Geheimer  Vorbehalt  wirkungslos
  4.  JW.  06  752.

0)  durch  Zeitablauf  §.  1571.

Die  Scheidungsklage  muß  in  den  Fällen  der  §§.  1565  bis
1568  binnen  sechs  Monaten  von  dem  Zeitpunkt  an  erhoben
werden,  in  dem  der  Ehegatte  von  dem  Scheidungsgrunde  Kenntniß
  erlangt.  Die  Klage  ist  ausgeschlossen,  wenn  seit  dem  Eintritte
  des  Scheidungsgrundes  zehn  Jahre  verstrichen  sind.?

Die  Frist  läuft  nichts,  solange  die  häusliche  Gemeinschat!
  der  Ehegatten  aufgehoben  ist.?  Wird  der  zur  Klage
berechtigte  Ehegatte  von  dem  anderen  Ehegatten  aufgefordert,
entweder  die  häusliche  Gemeinschaft  herzustellen  oder  die
Klage  zu  erheben,  so  läuft  die  Frist  von  dem  Empfange  der
Aufforderung  an.

Der  Erhebung  der  Klage  steht  die  Ladung  zum  Sühnetermine!"
  gleich.  Die  Ladung  verliert  ihre  Wirkung,  wenn
der  zur  Klage  berechtigte  Ehegatte  im  Sühnetermine  nicht
erscheint  oder  wenn  drei  Monate  nach  der  Beendigung  des
Sühneverfahrens  verstrichen  sind  und  nicht  vorher  die  Klage
erhoben  worden  ist.

Auf  den  Lauf  der  sechsmonatigen  und  der  dreimonatigen
Fist  finden  die  für  die  Verjährung  geltenden  Vorschriften  der
F.  203,  206  entsprechende  Anwendung.

I.  14471.4  II  a  1466,  II  1556,  III  1554.  M.  IV,  604.  Prot.  IF,  429
bis  136,  VI,  290,  291.  D.  216.
I.  gilt  von  Klage  und  Widerklage.  Innerhalb  der  6  Monate  muß
die  Klageschrift  zugestellt,  die  Widerklage  in  der  mündlichen  Verhand-
        <pb n="986" />
        986  Viertes  Buch.  Familienrecht.

lung  erhoben  sein  E.  R.  57  ½8.  Die  Kenntnis  muß  die  wejenklichen
Merkmale  des  Scheidungsgrundes  umfassen;  die  Frist  läuft  aber  im
Falle  des  §  1568  von  der  Kenntnis  des  äußeren  Tatbestands,  nicht  ron
dem  Zeitpunkt  an,  in  welchem  die  Ehe  als  zerrüttet  empfunden  wid.
E.  JW.  og  o.

2.  auch  wenn  der  Gatte  erst  nach  10  Jahren  von  dem  Sckeidung“-grund
  Kenntnis  erlangt.  Ausschlußfristen.  Das  Recht  auf  Scheidug
ist  kein  Anspruch,  daher  keine  Verjährung:  s.  aber  Abs.  4.  Fristberch
nung  88  187  ff.  Beginn  der  sechsmonatigen  Frist,  wenn  sich  das  ebe
widrige  Berhalten  erst  nach  und  nach  entwickelt,  j.  E.  N.  68  4.

3.  sowohl  die  sechsmonatige  als  die  zehnjährige  Frin  in  gehemut
(§  2050.  Anders  E.  R.  68  1##3,  wonach  durch  Getrenntleben  nur  ein
Erstreckung  der  Frist  bis  zu  zehn  Jahren  herbeigeführt  werden  könne.
Dagegen  E.  JW.  10  7°6.

4.  nicht:  eheliche  Gemeinschaft:  Bedeutung  ĩ.  E.  R.  53“.

5.  Der  gekränkte  Gatte  soll  sich  von  dem  anderen  trennen  können,
ohne  hierdurch  sein  Scheidungsrecht  zu  verlieren,  X.  J#.  OS#u.  A#uch
bei  vereinbartem  GEerenntwohnen  und  bei  unfreiwilligem  Fernbleiten.
z.  B.  Berbüßung  einer  Strafe  E.  JW.  03  B.E.  I#n:  Vorausschungen
überbaupt  s.  K.  R.  53  3/68.  Bloß  vorübergehende  Abwejendeit,  z  B.  ##.
reisen,  genügt  nicht,  S  J##.  021.

6.  Auch  wenn  die  bäusl.  Gemeinschaft  noch  nicht  bergestellt  1.
Ausnahme  von  Saß  1.  Die  Aufforderung  muß  darauf  gerichte  ##l
die  Gemeinschaft  herzustellen  oder  zu  klagen:  die  Aufforderung  nac
einer  Richtung  allein  genügt  nicht  K.  JB.  11.  Idre  Sirham#en
wird  nicht  dadurch  beieitigt,  daß  der  Auffordernde  nicht  den  errülichen
Willen  bane  die  häusliche  Gemeinschaft  wiederberzußtellen  Z  N.  8,
61  5.  Die  Wirkung  der  Aufforderung  erftreckt  sich  nach  E.  RN.  Bu  unßf
auf  das  Klagerecht  wegen  späterer  Verieiungen.  An  keine  Form  gebunden:
  Aufforderung  durch  einen  Vertreier  zulässig  K  K  Zmim-p
Soiesri  an  sich  liegt  das  Recht  zur  Aufforderung  rich,!
E.  R.  5  7.

7.  Innerhalb  der  Frin.  In  der  Ladung  zum  Sühnet#rmie  Z3###
&amp;amp;  #0rraWuchen  nicht  bentimmte  Scheidungsgründe  angegeden  zu  er.
—  —  =

8.  Die  Ladung  zu  dem  neuen  Sübnetermin  38#.####lnebt
  der  Klageerbebung  nur  gleich,  wenn  sie  noch  in  die  Friü  des
Abis.  1  fällt.

9.  s.  §  1339  A.  4.  Nach  §  203  Abf.  2  wird  der  Fi#c#slam  dr
der  Erdebung  der  Widerklage  gebemmt  in  der  Zeit,  die  zwischer  àr  Erbebung
  der  Scheidungsklage  und  der  ernen  mündlichen  Verdendlang  #.
denn  in  dieier  Zeit  ist  der  Beklagte  nach  ZBC.  z  818  geder  d-Scheidungsgrund
  im  Prozeßwege  geltend  zu  mache  X  N##.  #.
(#.

Ausualnen  S  1572.

Ein  Scheidungsgrund  kann,  auch  wenn  dit  fer  #ant

Geltendmachung  im  §.  1571  beftimmte  Frin  verürichen  ir.  #
        <pb n="987" />
        I.  Abschn.:  Bürgerliche  Ehe.  7.  Tit.:  Scheidung  der  Ehe.  987

Laufe  des  Rechtsstreits"  geltend  gemacht  werden,  sofern  die
Fiist  zur  Zeit  der  Erhebung  der  Klage  noch  nicht  verstrichen  war.“

I1  14178,  IIà  1467,  IIb  1557,  1II  1555.  M.  IV,  606.  Prot.  IV,  432
bis  46.

1.  Im  Sinne  der  §§  1565  bis  1568.

2.  Auch  in  der  Berufungsinstanz,  &amp;amp;.  JW.  00  5233  6.

3.  D.  h.  in  einem  auf  einen  bestimmten  Scheidungsgrund  gestützten
  Rechtsstreite  kann  jeder  andere  Scheidungsgrund  geltend  gemacht
werden,  der  zur  Zeit  der  Erhebung  der  Klage  (3PO.  8§  253)  oder  der
Widerklage  (38PO.  §  281,  E.  R.  57  152)  noch  nicht  verjährt  war,  E.  JW.
0370.  Zu  vgl.  BVO.  §  614.  Die  Erhebung  der  Scheidungsklage  hemmt
also  insoweit  für  die  anderen  Scheidungsgründe  den  Ablauf  der  Frist
des  §  1571;  aber  nur  für  den  Kläger;  für  die  Geltendmachung  von
Scheidungsgründen  durch  den  Beklagten  ist  die  Erhebung  der  Widerllage
  entscheidend  S.  JW.  09  6869.  Vgl.  auch  §  1571  A.  9;  die  Frist  zwischen
  Klageerhebung  und  erster  mündlicher  Verhandlung  wird  auch  hier
nicht  gerechnet  Z.  R.  57  16..

§.  1573.

Thatsachen,  auf  die  eine  Scheidungsklage  nicht  mehr  gegründet
  werden  kann:,  dürfen  zur  Unterstützung  einer  auf
andere  Thatsachen  s  gegründeten  Scheidungsklage  geltend  gemacht

  werden.

1  1448,  IIa  1468,  IID  1558,  111  1556.  M.  17,  606.  Prot.  IV,  436.
I.  weil  verjährt  oder  verziehen,  77.  JW.  01  5°;  s.  auch  02  B.24,  R.
(97.  Gilt  auch  für  das  nach  ZP.  8§  616  erloschene  Scheidungsrecht,
KK.  53,  JW.  02  B-200.6,  03  3./.  —  Bezieht  sich  nicht  auf  §  1509.
S.  9  1571.  2.  nicht  als  selbständiger  Klagegrund.

3.  auch  wenn  diese  neueren  Tatsachen  für  sich  allein  einen  Scheidungsgrund
  nicht  abgeben,  Z.  JW.  07  107;  immerhin  müssen  sie  aber
eine  nicht  unerhebliche  ehel.  Verfehlung  enthalten  2.  JW.  10  1005.  Verhältnis
  der  älteren  zu  den  neueren  Tatsachen  überhaupt  s.  c.  JW.  0842.

I.  Schaldanssyruch  §.  1574.

Wird  die  Ehe  aus  einem  der  in  den  SS.  1565  bis  1568
besimmten  Gründe  geschieden,  so  ist  in  dem  Urtheil!  auszusprechen:,
  daß  der  Beklagte  die  Schuld  an  der  Scheidung  trägt.
Hat  der  Beklagte  Widerklage  erhoben  und  wird  auch  diese
für  begründet  erkannt,  so  sind  beide  Ehegatten  für  schuldig  zu
erklären.

Ohne  Erhebung  einer  Widerklage"  ist  auf  Antrag  des
Beklagten  auch  der  Kläger  für  schuldig  zu  erklären,  wenn  Thatscchen
  vorliegen,  wegen  deren  der  Beklagte  auf  Scheidung  klagen
ümte  oders,  falls  sein  Recht  auf  Scheidung  durch  Verzeihung
        <pb n="988" />
        988  Viertes  Buch.  Familienrecht.

obder  durch  Zeitablauf?  ausgeschlossen  ist,  zur  Zeit  des  Eintritts
des  von  dem  Kläger  geltend  gemachten  Scheidungsgrundes  berechtigt
  war,  auf  Scheidung  zu  klagen.

1114.  IIa  1469,  IIb  1559,  III  1557.  M.  IF,  606.  Prot.  I,  468.

1.  Z3PO.  8  313.  über  die  Schuldfrage  und  Scheidung  ist  gleichzeitig
  zu  erkennen,  nicht  nachträglich  nach  der  Rechtskraft  des  Scheidungsurteils
  E.  R.  58  311,  JW.  06  5°“,.  Der  Schuldausspruch  erfolgt
zweckmäßig  in  der  Urteilsformel;  unbedingt  geboten  ist  dies  aber  nicht.
So  auch  Z#.  FG.  85.  Vgl.  bei  Scheidung  wegen  Ehebruchs  ZPO.  8  624.
Schuldausspruch  s.  88  14782,  15772.8,  1578,  1579,  1584,  1635.  Teilurteil
  auf  Scheidung  unter  Aussetzung  des  Schuldausspruchs  unzulässig,
“.  R.  58  307.  Wegen  Beschränkung  der  Berufung  auf  den  Schuldausspruch
  E.  JW.  07°/.  Weitere  Prozeßfragen  s.  E.  R.  58  316.

2.  Folge,  nicht  Voraussetzung  der  Scheidung  ZE.  JW.  05  7#8.  Ohne
Antrag;  Gegensatz  Abs.  3.  In  den  Fällen  der  Abs.  1,  2  muß  Schuldausspruch
  erfolgen,  auch  wenn  die  Parteien  es  nicht  wollen,  E.  JW.
02  B.  20

3.  Ohne  Antrag.  Weder  Abwägung  der  beiderseitigen  Schuld  noch
Kompensation,  X.  JW.  01  200-  224.  —  Gilt  auch,  wenn  gegen  eine  sonstige
in  3PO.  8  606  bezeichnete  Klage  widerklagend  Scheidung  verlangt
wird  und  der  Widerkläger  obsiegt,  E.  JW.  04  23/5.  Eventuelle  Widerklage
E.  R.  59  100.

4.  Die  vielleicht  im  Interesse  der  Aufrechterhaltung  der  Ehe  oder
wegen  des  kirchlichen  Verbots  nicht  erhoben  werden  will.  Gilt  auch,
wenn  die  Widerklage  fallen  gelassen  wurde;  ebenso  wenn  der  Kläger
der  Widerklage  gegenüber  nur  den  Antrag  auf  Schuldigerklärung  aufrecht
  erhält,  E.  Gr.  47  96,  48%0;  ferner,  wenn  die  Widerklage  abgewiesen
  ist  und  der  Beklagte  sich  dabei  beruhigt  und  in  der  zweiten
Instanz  uur  den  Schuldausspruch  gegen  die  Klägerin  verlangt,  2.
Gr.  49  82.

5.  nicht  von  Amts  wegen,  anders  Abs.  1  u.  2.  Auch  der  Beklagte
  auf  Antrag  des  Klägers  (Klage  auf  Herstellung  des  ehelichen
Lebens,  Widerklage  auf  Scheidung),  E.  R.  49167,  Gr.  48  56.  Der  Antrag
  liegt  nicht  schon  in  dem  Antrag  auf  Klageabweisung,  E.  Ju.
02  B243  20.

6.  Dieser  zweite  Fall  des  Abs.  3  ist  selbständig;  die  Eingangsworte:
  ohne  Erdeömng  einer  Widerklage  haben  nach  K.  JW.  04  ht
auf  ihn  keinen  Bezug.

7.  Der  Ausschließung  des  Scheidungsrechts  durch  Verzeihung  oder
Zeitablauf  stehen  die  durch  3PO.  8  616  ausgeschlossenen  Tatsachen  nicht
gleich  K.  JW.  104.  Die  Hemmung  des  Fristenlaufs  für  die  Erhebung
der  Widerklage  (s.  8  1571  A.  9)  wird  auch  hier  gelten.  v

8.  Wenn  also  wenigstens  zeitweise  Scheidungsrecht  gegen  Scheidungsrecht
  stand,  3.  JW.  041,  06  4120.  Nach  dem  Wortlaut  „zur  zeit
des  Eintritts“  muß  der  Beklagte  in  dem  Zeitpunkt  das  Recht  zur  Schei-*
  in  dem  das  Recht  des  Klägers  auf  Scheidung  eintrit.
        <pb n="989" />
        I.  Abschn.:  Bürgerliche  Ehe.  7.  Tit.:  Scheidung  der  Ehe.  989

Das  R.  (JW.  09  192)  legt  das  Wort  „Eintritt“  ausdehnend  aus  und
begreift  darunter  nicht  nur  den  Augenblick  des  Entstehens,  sondern  das
Bestehen  des  vom  Kläger  geltend  gemachten  Klagegrunds;  es  läßt  daher
den  Antrag  des  Beklagten  auf  Schuldigerklärung  auch  dann  zu,  wenn
der  Beklagte  den  Scheidungsgrund  erst  nach  dem  Eintritt  des  Scheidungsgrunds
  des  Klägers  erlangt,  der  Scheidungsgrund  des  Klägers
aber  zu  dieser  Zeit  noch  besteht.  Beispiel:  Der  Scheidungsgrund  für
die  Klägerin  entstand  am  2.  7.  09  —  damals  war  der  Beklagte  noch
nicht  klageberechtigt;  die  Verfehlung  der  Klägerin  fällt  in  den  November
  1909;  verziehen  wurde  im  Dezember  1909.  Das  R.  hat  den
Antrag  des  Beklagten  auf  Schuldigerklärung  der  Klägerin  zugelassen.

V.  Aufheb
d.  ehel.  .  En  8.  1575.

Der  Ehegatte,  der  auf  Scheidung  zu  klagen  berechtigt  istt,
kann  statt  auf  Scheidung  auf  Aufhebung  der  ehelichen  Gemeinschaft?
  klagen.  Beantragt  der  andere  Ehegatte,  daß  die
Ehe,  falls  die  Klage  begründet  ist,  geschieden  wird,  so  ist  auf
Scheidung  zu  erkennen.

Für  die  Klage  auf  Aufhebung  der  ehelichen  Gemeinschaft"
gelten  die  Vorschriften  der  §§.  1573,  1574.5

Vom  N.  zugesetzt  als  8  1557a,  s.  KB.  S.  84,  à8.  —  Übergangsvorschr.
u.  202.

1.  auch  aus  §  1569.

2.  Begriff  und  Wirkung  s.  §  1536.  Nicht  gleichbedeutend  mit
Trennung  von  Tisch  und  Bett,  weil  jederzeit  Scheidung  verlangt  werden
kann.  Aufschiebend  bedingte  Scheidung;  der  Eintritt  der  Bedingung
hängt  von  dem  Willen  eines  der  Gatten  ab.  Vgl.  §  1576  u.  Z.  R.
48  ¼.  Es  kann  von  vornherein  auf  Aufhebung  geklagt  werden;  der
Antrag  kann  aber  auch  im  Scheidungsverfahren  gestellt  werden,  nach
E.  JW.  1166°5  noch  in  der  Revisionsinstanz.  Der  Kläger,  der  in  der
unteren  Instanz  in  der  Scheidungsklage  obgesiegt  hat,  ist  berechtigt  Berufung
  und  Revision  einzulegen,  um  den  Antrag  auf  Scheidung  in  den
Antrag  auf  Aufhebung  der  ehelichen  Gemeinschaft  umzuwandeln.  Gleiches
Urteil.  —  Ehesache,  3PO.  88  606  ff.,  639.

3.  Die  Aufrechterhaltung  der  Ehe  kann  also  nicht  gegen  den
Millen  des  verklagten  Gatten  erzwungen  werden.  Der  Antrag  braucht
nicht  in  der  Form  der  Widerklage  gestellt  zu  werden.  Anderseits
41  die  gewöhnliche  Widerklage  auf  Scheidung  den  Antrag  nicht,  4.

08  70.

4.  Die  Voraussetzungen  sind  die  gleichen  wie  für  die  Scheidungsklage;
  insbes.  kann  nicht,  wenn  etwa  nicht  genug  für  die  Scheidung  bewiesen
  ist,  auf  Aufhebung  erkannt  werden.  Auch  8§  1570  bis  1572
sind  anwendbar.  Vgl.  ferner  3P.  8  616.

5.  insbes.  auch  hier  Schuldausspruch,  abgesehen  von  §  1569.  Vermerk
  im  Heiratsregister  PStG.  8  55  i.  F.  a.  46  .
        <pb n="990" />
        990  Viertes  Buch.  Familienrecht.

Autrag  auf  Scheidung  8.  1576.

Ist  auf  Aufhebung  der  ehelichen  Gemeinschaft  erkannt,  so
kann  jeder  der  Ehegatten!  auf  Grund  des  Urtheils  die  Scheidung
  beantragen?,  es  sei  denn,  daß  nach  der  Erlassung  des
Urtheils  die  eheliche  Gemeinschaft  wiederhergestellt  worden  ist.

Die  Vorschriften  der  §§.  1570“  bis  1574  finden  keine  Anwendung5;
  wird  die  Ehe  geschieden,  so  ist  der  für  schuldig  erklärte
Ehegatte  auch  im  Scheidungsurtheiles  für  schuldig  zu  erklären.“

Bom  NI.  zugesetzt  als  §  1557b,  f.  KB.  S.  84,  88.

1.  Kläger  od.  Beklagter,  für  schuldig  erklärt  oder  nicht.

Abs  5  im  Klagewege,  denn  die  Entscheidung  erfolgt  durch  Urteil
(Abs.  2).

3.  s.  8  1587.  Einzige  Einrede  gegen  den  Scheidungsantrag.

4.  D.  h.  Verzeihung  nach  dem  Aufhebungsurteile  entzieht  keinem
der  Gatten  das  Recht  auf  Scheidung.  Einseitige  Herstellung  des  ehel.
Lebens  also  ausgeschlossen.

5.  Die  Vorschriften  der  §§  1571  bis  1574  bleiben  außer  Betracht:
insbes.  ist  die  Geltendmachung  nicht  an  die  Frist  des  §  1571  gebunden:
neuer  Schuldausspruch  findet  nicht  statt.

6.  Es  hat  also  Urteil,  nicht  Beschluß  zu  ergehen,  vgl.  A.  2.

7.  Die  im  Aufhebungsurteil  enthaltene  Schuldigerklärung  ist  im
Scheidungsurteil  zu  wiederholen.  Eine  selbständige  Schuldigerklärung  erfolgt
  nicht.  Vermerk  am  Rande  der  Heiratsurkunde  PSt.  8  55,  a.  461.

VI.  Wirkungen.
1.  Namensführung  §.  1577.

Die  geschiedene  Frau  behält  den  Familiennamen  des  Mannes.

Die  Frau  kann  ihren  Familiennamen?  wiederannehmen.
War  sie  vor  der  Eingehung  der  geschiedenen  Ehe  verheirathet,
so  kann  sie  auch  den  Namen  wiederannehmen,  den  sie  zur  Zeit
der  Eingehung  dieser  Ehe  hattes,  es  sei  denn,  daß  sie  allein
für  schuldig  erklärt  ist.“  Die  Wiederannahme  des  Namens  erfolgt
durch  Erklärung  gegenüber?  der  zuständigen  Behörde;  die  Erklärung
  ist  in  öffentlich  beglaubigter  Form7  abzugeben.

Ist  die  Frau  allein  für  schuldig  erklärt,  so  kann  der  Mann
ihr  die  Führung  seines  Namens  untersagen.  Die  Untersagung
erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber"  der  zuständigen  Behörde“.
die  Erklärung  ist  in  öffentlich  beglaubigter  Form  abzugeben.
Die  Behörde  soll  der  Frau  die  Erklärung  mittheilen.  Mit  dem

Vexluste  des  Namens  des  Mannes  erhält  die  Frau?'  ihren
namen?  wieder.

1  1455,  IIa  1478,  IIb  1560,  1II  1558.  M.  IV,  620.  Prok.  I7,  1440  He
448,  V,  163,  164,  VI,  293,  294.  D.  216.
        <pb n="991" />
        J.  Abschn.:  Bürgerliche  Ehe.  7.  Tit.:  Scheidung  der  Ehe.  991

1.  Recht,  nicht  Pflicht.  Namensrecht  8  12.  Ob  den  Adel,  be—
stimmt  sich  nach  Landesrecht.  S.  auch  8  1355  A.  2.

2.  D.  i.  ihren  Mädchennamen;  s.  Abs.  3.  Bezieht  sich  nur  auf
Ehen,  die  nach  dem  1.  1.  00  geschieden  sind.

3.  den  Namen  des  ersten  Ehemanns.

4.  In  diesem  Falle  darf  sie  den  Namen  des  früheren  Ehemanns
nicht  annehmen.  Wohl  aber,  wenn  beide  Gatten  schuldig  erklärt  sind;
der  frühere  Ehemann  od.  dessen  Angehörige  haben  kein  Untersagungerecht.

5.  nicht  „vor“,  also  auch  schriftlich;  vgl.  §  1342  A.  2.  Anfechtung
der  Erklärung  s.  §  143“  u.  A.  7.

6.  nach  Landesrecht.  Pr.  (Standesbeamter,  wenn  dieser  die  Ehe
geschlossen  bat,  anderenfalls  Amtsgericht)  a.  68  8  1;  B.  (Distriktspolizeibehörde),
  ZV.  v.  24.  12.  99  §  15;  S.  (Amtsgericht),  AV.  8  32;
VO.  v.  29.  5.  00;  W.  (Standesbeamter),  a.  259;  Ba.  (Amtsgericht)
RPG.  8§  28;  H.  (Amtsgericht),  a.  107;  M.  Sch.  (Justizmin.)  §  218,
Bek.  v.  21.  2.  00;  S.  W.  (Standesbeamter)  §  192;  M.St.  (Landesregierung)
§8216,  Bek.  v.  21.  2.  00;  O.  §  18;  S.  A.  §  95;  S.K.G.  a.  43;  A.  a.  60
#  Sch.S.  a.  49  8  1;  R.ä.L.  8  118;  R.j.  L.  8  9;  Br.  8  3;  Hb.  8  68;
E.L.  (Standesbeamter,  ist  die  Ehe  nicht  in  Els.-Lothr.  geschlossen,
Staatsanwalt)  A.  8  117.

7.  8  1342  A.  3.  B.  JIMbl.  02  208.  E.L.  Zuständig  außer  dem
Notar  der  Standesbeamte  oder  der  Staatsanwalt,  vor  dem  die  Ernarung
  nach  A.  6  abgegeben  wird,  AG.  FGG.  8  48.

.  formlose  Belanntgabe  genügt.

9.  kraft  Gesetzes;  auch  wenn  sie  es  nicht  weiß.  Mitteilung  an
den  Standesbeamten  und  Eintragung  in  die  Standesregister  Pr.  a.  68;
B.  Bek.  27.  12.  99  8  24.

2.  Unterhaltspflicht  8.  1578.

Der  allein  für  schuldig  erklärte  Mann  hat  der  geschiedenen
  Frau  den  standesmäßigen  Unterhalt?  insoweits  zu  gewähren,
  als  sie  ihn  nicht  aus  den  Einkünften“  ihres  Vermögens
und,  sofern  nach  den  Verhältnissen,  in  denen  die  Ehegatten
gelebt  haben,  Erwerb  durch  Arbeit  der  Frau  üblich  ist5,  aus
dem  Ertrag  ihrer  Arbeit  bestreiten  kann.

Die  allein  für  schuldig  erklärte  Frau  hat  dem  geschiedenen
  Manne  den  standesmäßigen  Unterhalt?  insoweit  zu  gewähren,

  als  er  außer  Stande  ist,  sich  selbst  zu  unterhalten.

1  14541,  IIa  1472,  IIDb  1561,  111  1559.  M.  1V,  613,  617.  Prot.  1V,
515  bis  520.  D.  217.

1.  Sind  beide  Gatten  für  schuldig  erklärt,  so  besteht  eine  Unterpaltesfüicht
  auf  keiner  Seite.  Bei  Scheidung  wegen  Geisteskrankheit
91583.  S.  auch  §  1351.  Vertragsmäßige  Festsetzung  schon  vor  der
Erlassung  des  Scheidungsurteils  und  unabhängig  von  der  Schuldigerklärung
  zulässig,  S.  R.  61  e.
        <pb n="992" />
        992  Viertes  Buch.  Familienrecht.

2.  §  1610,  nach  der  Lebensstellung  der  Gatten  zur  Zeit  der
Scheidung  E.  JW.  113#/1.  Grundsätze  für  die  Ermittelung  überhaupt
und  Berücksichtigung  künftiger  Mehrungen  des  Einkommens,  namentlich
in  Aussicht  stehender  Gehaltserhöhungen  s.  K.  JW.  11  ½59-1.  Vermindert
  sich  das  Einkommen  des  Mannes  nach  der  Scheidung,  so  muß
sich  die  Frau  die  Minderung  des  Unterhalts  ebenso  gefallen  lassen,  wie
wenn  die  Ehe  noch  bestünde  kE.  JW.  1143".  Im  Falle  des  §  1611  nur
vden  notdürftigen.  Unterhalt,  K.  Gr.  479°5.  Grenze  der  Leistungspflicht
8§  1579  A.  5,  6.  k

3.  subsidär!  Nur  bei  Bedürftigkeit  der  Frau;  anders  §  13601.
Beweispflicht  der  Frau.  Tritt  Bedürftigkeit  erst  später  ein,  Unterhalte.
anspruch  von  diesem  Zeitpunkt  an.

4.  nicht  aus  dem  Stammkapital,  s.  aber  §  15792.  Soweit  die
Frau  den  Unterhalt  aus  ihren  Einkünften  zu  bestreiten  vermag,  ist  der
Mann  befreit.  Freiwillige  Zuwendungen  eines  Dritten,  die  nicht  auf
einem  Rechtstitel  beruhen,  kommen  nicht  in  Betracht  ZE.  JW.  10  .

5.  Gesichtspunkte  bei  Bemessung  der  Üblichkeit  E.  R.  62  =  und
IW.  11  ½5.  Arbeitet  die  Frau  trotz  gegebener  Voraussetzungen  nichts,
so  ist  der  Mann  soweit  befreit,  als  der  Arbeitsertrag  reichen  würde.  —
Vor  1.  1.  00  zugesprochener  Unterhaltsanspruch  s.  E.  R.  48  1.

6.  ist  der  Mann  auch  für  schuldig  erklärt,  s.  A.  1.

7.  Der  Unterhaltsanspruch  des  Mannes  ist  enger;  die  Frau  ist
nur  verpflichtet,  wenn  der  Mann  erwerbsunfähig  und  vermögenslos  is.
Ein  Recht  auf  Schonung  seines  Stammkapitals  hat  der  Mann  nicht;
die  Frau  ist  erst  verpflichtet,  wenn  es  aufgezehrt  ist  (§  1602).  Geltendmachung
  des  Unterhaltsanspruchs  im  Konkurs  s.  KO.  5  37.  Verjährung
8  194,.  Unübertragbarkeit  88  399,  400,  1408  A.  2.  Pfändungsfreiheit
ZPH.  8§  8501  Nr.  2,  vgl.  §  850“;  s.  ferner  Z#.  88§  324,  708  Nr.  6.

§.  1579.

Soweitt  der  allein  für  schuldig  erklärte  Ehegatte  bei
Berücksichtigung  seiner  sonstigen  Verpflichtungen  außer  Stande
ist,  ohne  Gefährdung  seines  standesmäßigen  Unterhalts"  dem
anderen  Ehegatten  Unterhalt  zu  gewähren",  ist  er  berechtigt,
von  den  zu  seinem  Unterhalte  verfügbaren  Einkünften?  zwei
Drittheile  oder,  wenn  diese  zu  seinem  nothdürftigen  Unterhalte
nicht  ausreichen,  so  viel  zurückzubehalten,  als  zu  dessen  Bestreitung
  erforderlich  ist."“  Hat  er  einem?  minderjährigen  unverheiratheten
  Kinde  oder  in  Folge  seiner  Wiederverheirathung
dem  neuen  Ehegatten  Unterhalt  zu  gewähren",  so  beschränk  sich
seine  Verpflichtung  dem  geschiedenen  Ehegatten  gegenüber  auf
ssjenige,  was  mit  Rücksicht  auf  die  Bedürfnisse  sowie  auf  die

mögens-  und  Erwerbsverhältnisse  der  Betheiligten  der  Billigentspricht.?
        <pb n="993" />
        I.  Abschn.:  Bürgerliche  Ehe.  7.  Tit.:  Scheidung  der  Ehe.  993

Der  Mann  ist  der  Frau  gegenüber  unter  den  Voraussetzungen
  des  Abs.  1  von  der  Unterhaltspflicht  ganz  befreit,
wenn  die  Frau  den  Unterhalt  aus  dem  Stamme  ihres  Vermögens
  bestreiten  kann.

I1  14541,  1488,3,  II  1478,  1504  ,  Satz  2,  IIb  1562,  III  1560.  M.  Ur,
613,  617,  G88.  Prot.  1V,  515  bis  530,  VI,  291,  292.

1.  Unterhalt  ist  nur  zu  leisten,  soweit  der  Verpflichtete  nach
seinem  Vermögensstande  dazu  fähig  ist.  Die  Leistungsfähigkeit  bemißt
sich  nicht  nach  den  Verhältnissen  zur  Zeit  der  Scheidung,  sondern  nach
der  jeweiligen  Lage  des  Verpflichteten  2.  JW.  10  ½.

2.  Mann  oder  Frau.  Bei  Scheidung  wegen  Geisteskrankheit
s.  9  1583.  S.  auch  8  1351.  3.  §  1578  A.  2.

4.  Einrede  des  Notbedarfs  gegenüber  der  Verpflichtung  aus  §  1578,
von  dem  Verpflichteten  zu  beweisen;  s.  §  1603  A.  2.  Der  Verpflichtete
ist  aber  gehalten  seine  Kräfte  zum  Zwecke  des  Erwerbs  anzuspannen;
wenn  er  unterläßt  zu  erwerben,  z.  B.  aus  Trägheit,  wo  er  erwerben
könnte,  wird  ihm  die  Einrede  nicht  zur  Seite  stehen.  S.  8  1601  A.  2.
Für  die  Frau  gilt  auch  hier  §  1578  A.  5.  Die  Unterhaltspflicht  des
geschiedenen  Gatten  geht  weiter  als  die  der  Verwandten;  sie  hört  nicht
schon  auf,  wenn  der  Verpflichtete  das  standesgemäße,  sondern  erst,  wenn
er  das  notdürftige  Auskommen  nicht  mehr  hat.

5.  Aus  Vermögen  oder  Arbeit.  Sein  Stammkapital  braucht  kein
Ehegatte  zum  Unterhalte  des  anderen  anzugreifen.

6.  Sind  die  Einkünfte  für  den  notdürftigen  Unterhalt  (§  1611)
gaz,  erforderlich,  so  erhält  der  geschiedene  Gatte  nichts,  E.  JW.  0O  1.ä,
(004  1“.

7.  Nach  §8  16092  steht  der  Gatte  den  minderjährigen  Kindern  im
Umerhaltungsanspruch  gleich;  hier  Ausnahme  zugunsten  der  Kinder.
Die  Ausnahme  wirkt  nicht  gegenüber  Volhährigen  oder  verheirateten
Kindern  oder  sonstigen  Verwandten.  Diese  stehen  auch  nach  8§  16092
den  Gatten  nach.

8.  98  1360,  1361.  Eine  vor  der  Wiederverheiratung  getroffene
vertragsmäßige  Regelung  wird  durch  Abs.  1  Satz  2  nicht  berührt  .
N.  56  11.  Der  Gewährung  des  Unterhalts  steht  es  gleich,  wenn  der
verpflichtete  Gatte  aller  Voraussicht  nach  in  der  nächsten  Zeit  auf  Unterhaltsgewährung
  in  Anspruch  genommen  wird;  unterbleibt  die  Inanspruchnahme,
  so  kann  der  Berechtigte  nach  3PO.  §  323  eine  Anderung
herbeiführen  .  R.  72  1.  «

9.  Auf  Grund  der  tatsächlichen  Verhältnisse  des  einzelnen  Falles,
und  zwar  nach  den  Verhältnissen  zur  Zeit  der  Scheidung  .  JW.  1121.
Die  Interessen  der  sämtlichen  Beteiligten  sollen  dabei  gegeneinander  abgewogen
  werden,  ohne  daß  einem  ein  Vorzug  vor  dem  anderen  zusteht,
insbesondere  kann  nicht  aus  §  1610  Abs.  2  gefolgert  werden,  daß  der
geschiedene  Gatte  unter  allen  Umständen  den  minderjährigen  unverheirateten
  Kindern  nachstehe  Z.  R.  754.  Unter  Umständen  kann  die
Unterhaltspflicht  ganz  wegfallen,  7.  R.  4811,  6759,  JW.  03  B.,  unter
Umständen  kann  es  der  Billigkeit  entsprechen,  daß  ein  Gatte  durch  eigene

Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  .
        <pb n="994" />
        994  Viertes  Buch.  Familienrecht.

Tätigkeit  etwas  erwirbt,  selbst  wenn  ein  solcher  Erwerb  nach  den  Ver—
hältnissen  der  Gatten  nicht  üblich  wäre  (§  1578-)  E.  JW.  10  ½.

10.  Vgl.  9  1578  A.  4.  Neben  §  1579  gilt  8  1608.  Bgl.  8  1608
A.  4  u.  E.  JW.  04  176.

Gewührung  des  Unterhalts  §.  1580.

Der  Unterhalt  ist  durch  Entrichtung  einer  Geldrente:  nach
Maßgabe  des  §.  7602  zu  gewähren.  Odb,  in  welcher  Art  und
für  welchen  Betrag  der  Unterhaltspflichtige  Sicherheit  zu  leisten
hats,  bestimmt  sich  nach  den  Umständen.

Statt  der  Rente  kann  der  Berechtigte  eine  Abfindung  in
Kapital  verlangen,  wenn  ein  wichtiger  Grund  vorliegt.“

Im  Uebrigen  finden  die  für  die  Unterhaltspflicht  der
Verwandten  geltenden  Vorschriften  der  §§.  1607,  1610,  des
§.  1611  Abs.  1,  des  §.  1613  und  für  den  Fall  des  Todes
des  Berechtigten  die  Vorschriften  des  §.  1615  entsprechende
Anwendung.“

1454  /,  IIa  1474,  IIb  1568,  1II  1561.  M.  IV,  618.  Prot.  IV,  bis  bis  880.

1.  Anders  §  1360/;  das  Recht  des  §  1612:  Satz  2  besteht  nicht.
Visdeerre  istung  s.  B  #O.  88  258,  323.  Geldrente  §8  1361  A  4.

3.  vgl.  ZPO.  8  324;  s.  auch  §§  8437,  232  ff.  Das  Gericht  ist  an
die  Bestimmungen  der  88  232,  237,  238  nicht  gebunden.

4.  für  ihn,  vgl.  8  843  .  Der  Verpflichtete  hat  das  Recht  auf
Kapitalabfindung  nicht.  Höhe  der  Abfindung  nach  Vereinbarung  oder
eichterl.  (Emmessenz  nicht  schlechthin  nach  §  246  der  25  fache  Betrag

er  Renke.

5.  Aus  der  Nichtaufführung  des  8  1614  ergibt  sich,  daß  eine  vertragl.
  Regelung  des  Unterhalts  insbes.  ein  Verzicht  hier  nicht  ausgeschlossen
  ist,  3.  R.  56  ¼.  S.  auch  8  1579  W.  8.

Erlöschen  der  Unterhaltspflicht  §.  1581.

Die  Unterhaltspflicht  erlischt  mit  der  Wiederverheirathung
des  Berechtigten.=Im

  Falle  der  Wiederverheirathung  des  Verpflichteten  finden
die  Vorschriften  des  §.  1604  entsprechende  Anwendung.

1  4  IIa  1475,  IID  1564,  III  1562.  M.  IV,  619.  Prot.  IV.  413
"  519.

1.  weil  hierdurch  dem  Berechtigten  eine  neue  Quelle  der  Versorgung
  erschlossen  wird.  Gilt  nicht  bei  Scheidung  nach  altem  Rechte
—  2.  wegen  des  Verpflichteten  s.  M.  2.

3.  Die  Unterhaltspflicht  bestimmt  sich  nach  dem  Güterstand,  in  dem

«  emEhegattenlebenij§16049).Verhälmiszudenllntethaltss
en,dtxausderWiederverheiratungentstehenkönnendeTW
«  §16092.
        <pb n="995" />
        I.  Abschn.:  Bürgerliche  Ehe.  7.  Tit.:  Scheidung  der  Ehe.  995

Tod  des  Verpflichteten  §.  1582.

Die  Unterhaltspflicht  erlischt  nicht  mit  dem  Tode  des
Verpflichteten.*

Die  Verpflichtung  des  Erben  unterliegt  nicht  den  Beschränkungen
  des  §.  1579.  Der  Berechtigte  muß  sich  jedoch  die
Herabsetzung  der  Rente  bis  auf  die  Hälfte  der  Einkünfte  gefallen
  lassen,  die  der  Verpflichtete  zur  Zeit  des  Todes  aus  seinem
Vermögen  bezogen  hat.?  Einkünfte  aus  einem  Rechte,  das  mit
dem  Eintritt  eines  bestimmten  Zeitpunkts  oder  Ereignisses“
erlischt,  bleiben  von  dem  Eintritte  des  Zeitpunkts  oder  des
Ereignisses  an  außer  Betracht.

Sind  mehrere  Berechtigte5  vorhanden,  so  kann  der  Erbe
die  Renten  nach  dem  Verhältniß  ihrer  Höhe  soweit  herabsetzen,
daß  sie  zusammen  der  Hälfte  der  Einkünfte  gleichkommen.

1  14541,  IIa  1476,  IIb  1565,  III  1563.  M.  IV,  619.  Prot.  IV,  515
bis  519,  525  bis  529,  VI,  298.

1.  Vgl.  dagegen  §  1615.  Aber  mit  dem  des  Berechtigten.  Konkurs
des  Verpflichteten  KO.  §  32.  Nachlaßverbindlichkeit  s.  88  1967  ff.

2.  Die  Verpflichtung  des  Erben  hängt  nicht  von  seiner  Leistungsfähigkeit
  ab.  Die  Herabsetzung  auf  die  Hälfte  der  —  reinen  —  Einkünfte
  ist  auch  zulässig,  wenn  hinreichende  Einkünfte  vorhanden  sind.
Maßgebend  ist  der  Stand  zur  Zeit  des  Todes,  nicht  gerade  am  Todestage;
  nicht  die  Nutzungen,  die  der  Verlebte  tatsächlich  bezogen  hat,
sondern  die  er  nach  der  Anlage  seines  Vermögens  beziehen  konnte,
*.  JW.  09198.  Spätere  Mehrungen  oder  Minderungen  bleiben  außer
Betracht.  Sind  keine  Einkünfte  vorhanden,  so  kann  sich  der  Erbe  der
Unterhaltspflicht  entziehen.  3.  z.  B.  Urheberrechte.

4.  z.  B.  Gehalt  aus  Anstellung.

5.  wenn  ein  Gatte  wiederholt  geschieden  und  für  schuldig  erklärt  wurde.

Unterhalt  bei  E
aiarh  Ghhiechelhung  §.  1583.

Ist  die  Ehe  wegen  Geisteskrankheit  eines  Ehegatten  geschieden:,
  so  hat  ihm  der  andere  Ehegatte  Unterhalt  in  gleicher
Weise  zu  gewähren  wie  ein  allein  für  schuldig  erklärter?  Ehegatte.

IIa  177,  IIb  1566,  III  1564.  Prot.  IV,  515  bis  519,  532.

1.  8  1569.  2.  8  1578  A.  1,  §  1579  .  1.

3.  Widerruf  v.  Schenkungen  §.  1584.

Ist  ein  Ehegatte  allein  für  schuldig  erklärt,  so  kann  der
andere  Ehegatte  Schenkungen1,  die  er  ihm  während  des  Brautstandes
  oder  während  der  Ehe  gemacht  hat,  widerrufen.  Die
Vorschriften  des  §.  531  finden  Anwendung.3

63°%
        <pb n="996" />
        996  Viertes  Buch.  Familienrecht.

Der  Widerruf  ist  ausgeschlossen,  wenn  seit  der  Rechtskraft
des  Scheidungsurtheils  ein  Jahr  verstrichen  oder  wenn  der
Schenker  oder  der  Beschenkte  gestorben  ist.“  «

1458,  IIa  1471,  IIb  1507,  III  1565.  M.  XV,  612.  Prot.  17.  198.
.,  217.

1.  8  516;  auch  solche  nach  8  534,  K.  R.  58  32,  vgl.  88  2071,
2268,  2279.  Ein  Dritter  kann  Zuwendungen,  die  er  gemacht  hat,  nicht
widerrufen.

2.  §  530.  Nicht  wenn  beide  Gatten  für  schuldig  erklärt  sind,  auch
nicht  im  Falle  des  §  1569.

3.  Widerruf  durch  Erklärung  gegenüber  dem  Beschenkten;  vgl.  auch
§§  130  ff.  Herausgabe  nach  §8  812  ff.  S.  §  812  A.  10.  Z

4.  Der  Erbe  des  Berechtigten  kann  nicht  widerrufen,  anderseits
kann  dem  Erben  des  Verpflichteten  gegenüber  nicht  widerrufen  werden:
ist  aber  widerrufen,  so  ist  der  Herausgabeanspruch  vererblich:;  vgl.  auch
§  530  532.

4.  Unterhalt  der  Kinder  8.  1585.

Hat  der  Mann  einem  gemeinschaftlichen  Kinde  Unterhalt
zu  gewähren!,  so  ist  die  Frau  verpflichtet2,  ihm  aus  den  Einkünftens
  ihres  Vermögens  und  dem  Ertrag  ihrer  Arbeit“  oder
eines  von  ihr  selbständig  betriebenen  Erwerbsgeschäfts  einen
angemessenen  Beitrag  zu  den  Kosten  des  Unterhalts  zu  leisten,
soweit  nicht  diese  durch  die  dem  Manne  an  dem  Vermögen  des
Kindes  zustehende  Nutznießung  gedeckt  werden.⅝  Der  Anspruch
des  Mannes  ist  nicht  übertragbar.“

Steht  der  Frau  die  Sorge  für  die  Person  des  Kindes
zu7  und  ist  eine  erhebliche  Gefährdung  des  Unterhalts  des  Kindes
zu  besorgen  s,  so  kann  die  Frau  den  Beitrag  zur  eigenen  Verwendung

  für  den  Unterhalt  des  Kindes  zurückbehalten.“

1  1458,  IIa  1481,  IIb  1568,  111  1566.  M.  IV,  628.  Prot.  IV,  469  bies
451.  D.  218.

1.  88  1601  ff.  Nach  §  16067  hat  der  Vater  regelmäßig  vor  der
Mutter  den  Unterhalt  zu  leisten;  hier  Ausnahme,  indem  die  Mutter
vom  Vater  gleich  herangezogen  werden  kann.  S.  A.  5.  Elternrechte
und  pflichten  gegenüber  den  Kindern  nach  der  Scheidung  §§  1035,
1636.  —  Kinder  aus  einer  nach  §  13487  aufgelösten  Ehe  s.  §  1352.

2.  Unabhängig  von  der  Vermögenslage  des  Mannes,  Verpflichtung
nur  gegenüber  dem  Mann.  Auch  wenn  sie  nicht  nach  §  15741  für
schuldig  erklärt  ist.  Ihre  eigne  subsidiäre  Unterhaltspflicht  (88  1601,
1606*,  1607)  gegenüber  dem  Kinde  bleibt  unberührt  und  tritt  z.  B.  ein,
venn  sie  den  Beitrag  zwar  geleistet,  der  Mann  ihn  aber  anderweitig

eindet  hat  u.  nun  mittellos  ist,  —.  R.  57  7.

3.  nicht  aus  dem  Stamme,  auch  nicht  wenn  sie  keine  vder  keint

benden  Einkünfte  hat.
        <pb n="997" />
        I.  Abschn.:  Bürgerliche  Ehe.  7.  Tit.:  Scheidung  der  Ehe.  997

4.  wenn  sie  ihrer  Lebensstellung  nach  solche  als  Erwerbstätigkeit
verrichtet.  Selbständiger  Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts  §  1367  A.  2,  3.
«  5.  Anders  als  Pleo  .  In  erster  Linie  haften  die  Einkünfte  aus
dem  Kindesvermögen,  das  in  der  Nutznießung  des  Vaters  steht.  Darüber
hinaus  —  ohne  daß  das  Stammvermögen  des  Kindes  angegriffen
werden  darf  —  hat  der  Vater  den  Unterhalt  aus  eigenen  Mitteln  zu
bestreiten,  die  Mutter  hat  dazu  den  Beitrag  nach  A.  3  zu  leisten.
Hat  das  Kind  genügende  Einkünfte  aus  freiem  Vermögen  (88  1650,
1654),  so  entfällt  nach  §  1602  die  Unterhaltspflicht  des  Vaters  und
die  Beitragspflicht  der  Mutter.

6.  nicht  pfändbar  ZPO.  8§  854,  fällt  nicht  in  die  Konkursmasse  des
Mannes  KO.  8§  11;  s.  auch  §§  394,  399,  400;  §  1408  A.  2.

7.  88  1631  ff.,  1635,  1684:  Nr.  2.  8.  s.  §  1418  A.  6,
§  1468  Nr.  3.  9.  s.  §  1428;  9§2027.

Wirkn  der  Aufheb
der  ceel  Genmunssel  v6  8.  1586.

Wird  nach  §.  1575  die  eheliche  Gemeinschaft  aufgehoben,
so  treten  die  mit  der  Scheidung  verbundenen  Wirkungen  ein;
die  Eingehung  einer  neuen  Ehe  ist  jedoch  ausgeschlossen.  Die
Vorschriften  über  die  Nichtigkeit  und  Anfechtbarkeit  der  Ehe

finden  Anwendung,  wie  wenn  das  Urtheil  nicht  ergangen  wäre.
Von  N2.  beigesetzt  als  §  1566  al.,  s.  K  B.  S.  85,  89.  Übergangsvorschr.
K.  .

1.  Alle,  88  1577  ff.,  A.  *  vor  8  1564;  die  Gatten  haben  keine
ehelichen  Pflichten  mehr  gegeneinander,  Ehescheidungsgründe  können
nicht  mehr  entstehen.  Im  ehel.  Güterrechte,  s.  z.  B.  §  1478,  in  Ansehung
  der  Kinder  §  1635;  auch  das  Erbrecht  (§  1931)  fällt  weg.  Nur
zwei  Ausnahmen:  die  Abschließung  einer  neuen  Ehe  ist  verboten  und
die  bisherige  Ehe  kann  wegen  Nichtigkeit  oder  Anfechtbarkeit  angefochten
werden.  Wiederherstellung  der  ehel.  Gemeinschaft  s.  8  1587.

2.  Ehehindernis  aus  §  1309.

3.  Das  Urteil  auf  Aufhebung  der  ehel.  Gemeinschaft.  Nichtigkeit,
Anfechtbarkeit  s.  8  1323  ff.,  1330  ff.  Das  Verbot  des  §  1338  findet
keine  Anwendung.

Wiederherstellung  §.  1587.

Wird  die  eheliche  Gemeinschaft  nach  der  Aufhebung  wiederhergestellt:,
  so  fallen  die  mit  der  Aufhebung  verbundenen  Wirkungen:

  weg  und  tritt  Gütertrennung“  ein.
Bom  R.  zugesetzt  als  8  1566  ar,  f.  KB.  S.  85,  89.
(1.  kann  formlos  geschehen,  auch  durch  schlüssige  Handlungen  (Herstelung
  der  ehel.  Gemeinschaft).  Vermerk  im  Heiratsregister  a.  46  11,
PEStG.  9  555.
2.  8  1586  A.  1.  Die  Ehe  besteht  wieder  u.  für  die  Zukunft  treten
alle  Wirkungen  der  Ehe  ein.  Das  Recht  aus  §  15761  fällt  weg.
        <pb n="998" />
        998  Viertes  Buch.  Familienrecht.

3.  88  1426  ff.,  1435.  Der  frũhere  Güterstand  lebt  nicht  auf,
aber  §  1432.  Wird  nach  dem  Eintritte  der  Gütertrennung  der  gesetzl.
Güterstand  vereinbart,  so  bedarf  es  nur  der  Löschung  des  bisherigen
nicht  einer  Neueintragung  im  Güterrechtsregister.

Achter  Titel.
Kirchliche  Verpflichtungen.
8.  1588.

Die  kirchlichen.  Verpflichtungen  in  Ansehung  der  Ehe

werden  durch  die  Vorschriften  dieses  Abschnitts  nicht  berührt.!
Vom  R2.  jgesetzt  als  8  1566e,  s.  KB.  S.  90.

1.  Der  8  1588  ergänzt  den  §  82  PStG.  Er  erzeugt  keine  rechtlichen
  Verpflichtungen  für  die  Eheschließenden  vder  den  Standesbeamten.
Die  kirchliche  Einsennung  muß  der  Eheschließung  nachfolgen.  Vgl.
PSte.  §  67  und  den  durch  a.  46  1I  beigefügten  Abs.  2.  Auf  kirchlicke
Einsegnung  kann  nicht  geklagt  werden.  Die  Verweigerung  kann  unter
Umständen  einen  Anfechtungs=  oder  einen  Scheidungsgrund  bilden,
s.  §§  1334  A.  2,  1568  A.  5.  Grenze  zwischen  rechtl.  und  religiöser
Seite  der  Ehe  s.  E.  R.  57  266.

Bweiter  Abschnitt.
Verwandtschaft.“

*  Verwandtschaft  ist  das  durch  die  Abstammung  begründete  Verhältnis
  zwischen  mehreren  Personen.  Man  unterscheidet  Blutsverwandtschaft
  und  bürgerl.  Verwandtschaft;  die  erste  beruht  auf  leiblicher  Abstammung,
  die  zweite  auf  dem  Gesetz.  Die  Blutsverwandtschaft  bernht
auf  ehelicher  oder  auf  unehelicher  Abstammung.  Nur  die  eheliche  Mbstammung
  gibt  die  vollen  verwandtschaftlichen  Rechte.  Die  uneheliche
Abstammung  erzeugt  verwandtschaftliche  Rechte  nur  zwischen  dem  Kind
und  seiner  Mutter  sowie  deren  Verwandten.  Der  uneheliche  Vater  ist
zwar  mit  dem  Kind  auch  blutsverwandt,  aber  das  Verhältnis  wird  von
dem  Gesetz  nicht  als  Verwandtschaft  anerkannt  und  es  erzeugt  nur  in
beschränktem  Umfange  familienrechtliche  Beziehungen.  S.  88  1310,  1327,
1708  ff.,  1718,  1723.  Wegen  der  Begründung  des  Personenstandes
durch  die  uneheliche  Vaterschaft  s.  &amp;amp;.  RSt.  34  us,  41  301.  Der  Verwandtenbegriff
  des  B##.  gilt  für  alle  Personen,  zwischen  denen  die
nach  den  Vorschriften  des  B#B.  begründende  Blutsgemeinschaft  bestehl,
ohne  Unterschied,  ob  die  Person,  durch  welche  das  Verwandtschaftsverhältnis
  vermittelt  wird,  vor  oder  nach  dem  Inkrafttreten  des  VGV.
gestorben  ist.  So  sind  z.  B.  die  ehel.  Abkömmlinge  eines  vor  dem  Inkrafttreten
  des  BGB.  gestorbenen  unehel.  Kindes  mit  dessen  mütterlichen
Verwandten  verwandt,  auch  wenn  sie  es  nach  dem  bisherigen  Rechte
nicht  waren,  2.  Bay.  1  3/2.  —  Verwandtschaft,  Schwägerschaft  in  anderen
Reichsgesetzen  f.  a.  33:  für  das  Anfechtungsgesetz  s.  E.  R.  63  2;  für  das
Strafrecht  Z.  RSt.  34  418.
        <pb n="999" />
        II.  Abschu.:  Verwandtschaft.  1.  Tit.:  Allgemeine  Vorschriften.  999

Erster  Titel.
Allgemeine  Vorschriften.

Berwandtschaft  §.  1589.

Personen,  deren  eine  von  der  anderen  abstammt,  sind  in
gerader  Linie  verwandt.  Personen,  die  nicht  in  gerader  Linie
verwandt  sind,  aber  von  derselben  dritten  Person  abstammen,
sind  in  der  Seitenlinie  verwandt.  Der  Grad  der  Verwandt-Hast
  bestimmt  sich  nach  der  Zahl  der  sie  vermittelnden  Geurten.


Ein  uneheliches  Kind  s  und  dessen  Vater  gelten  nicht  als

verwandt.“
I  30,  31,  IIa  15,  IIh.  1569,  III  1567.  M.  1,  65,  66.  Prot.  1,  34  bis
37,  VI,  112,  113.  v

1.  Leibl.  Verwandte  88  1765,  1766,  bürgerl.  Verwandte  §§  1741  ff.
Ehehindernis  §  13101.  Wirkung  der  Verwandtschaft  in  anderen  Reichsgesetzen
  s.  a.  33  u.  A.  In  der  Seitenlinie  Unterscheidung  zwischen  vollbürtigen
  und  halbbürtigen  Verwandten,  je  nachdem  beide  Eltern-  (Voreltern-#teile
  gemeinsam  sind  oder  nur  einer.  Familienangehörige  f.
§  1969,  nahe  Angehörige  s.  §  530  1.  Verwandtschaft  deckt  sich  nicht  mit
Personenstand  in  StGB.  8  169.  Z.  RöSt.  34  438,  41  001.

2.  Gradberechnung  des  Römischen  Rechtes  im  Gegensatze  zu  der
des  Kanonischen.

.  8§  1705  ff.  Wegen  unehel.  Kinder,  die  vor  dem  Inkrafttreten
des  BGB.  geboren  sind,  s.  a.  208.  Kinder  aus  nichtigen  Ehen  88  1699  ff.,
legitimierte  8  1719,  für  ehelich  erklärte  Kinder  88  1736,  1737.

4.  Bedeutung  dieses  Satzes  und  daß  damit  nicht  alle  familienrechtl.
  Beziehungen  verneint  sind,  s.  A.  vor  §8  1589.  Für  das  Strafgesetz
  kommt  die  Vorschrift  des  Abs.  2  nicht  in  Betracht,  wohl  aber  für
den  Strafprozeß.  E.  Röt.  41  113

Schwögerschaft  8.  1590.

Die  Verwandten  eines  Ehegatten  sind  mit  dem  anderen
Ehegatten  verschwägert.1  Die  Linie  und  der  Grad  der  Schwägerschaft
  bestimmen  sich  nach  der  Linie  und  dem  Grade  der  sie
vermittelnden  Verwandtschaft.?

Die  Schwäegerschaft  dauert  fort,  auch  wenn  die  Ehe,  durch
die  sie  begründet  wurde,  aufgelöst  ist.5
1  32,  33,  IIa  16,  IIb  1570,  III  1568.  M.  1,  67.  Prot.  I,  36,  37.
—  a.  33.
1.  Unter  sich  sind  die  Verschwägerten  nicht  verschwägert.  Ehehindemis
  8  13101.  Unehel.  Verbindung  erzeugt  keine  Schwägerschaft;
aber  §  13102.  Vgl.  auch  A.“  vor  8  1589  a.  E.  ·
2.  Schließt  also  nicht  mit  einem  bestimmten  Grade  ab,  so  wenig

wie  die  Verwandtschaft.
        <pb n="1000" />
        1000  Viertes  Buch.  Familienrecht.

3.  Durch  Tod,  Scheidung  oder  gemäß  §  13482.  Wenn  ein  Gatte
nach  der  Scheidung  wieder  heiratet,  sind  seine  Kinder  aus  der  geschiedenen
Ehe  mit  seinem  neuen  Gatten  verschwägert,  die  Kinder  aus  der  neuen
Ehe  sind  es  mit  dem  früheren.  —  Bei  nichtigen  Ehen  besteht  Schwägerschaft
  bis  zur  Nichtigkeitserklärung  nach  §8  1329,  E.  RSt.  41  ½15.

Zweiter  Titel.

Eheliche  Abstammung.“

*  Ehelich  ist  ein  nach  der  Eheschließung  geborenes  Kind,  wenn  die
Beiwohnung  durch  den  Mann  in  die  Empfängniszeit  fällt.  Zur  Erleichterung
  des  Beweises  der  Beiwohnung  stellt  das  Gesetz  die  Vermutung
  des  §  15912  auf.  Die  Ehelichkeit  kann  bei  Lebzeiten  des
Mannes  nur  von  diesem  oder,  wenn  er  geschäftsunfähig  ist,  von  seinem
gesetzl.  Vertreter  mit  Genehmigung  des  VG.s,  nach  seinem  Tode  aber
von  jedem  angefochten  werden,  wenn  der  Mann  bei  seinem  Tode  das
Anfechtungsrecht  noch  nicht  verloren  hatte.  Die  Anfechtung  erfolgt  durch
Klage,  nach  dem  Tode  des  Kindes  durch  eine  Erklärung  gegenüber  dem
Nachlaßgerichte.  Die  Klage  lehnt  sich  an  die  Klage  auf  Anfechtung  einer
Ehe  an.  Bis  zur  Entscheidung  über  die  Klage  hat  das  Kind  die  Stellung
  eines  ehelichen  Kindes.  Ubergangsbest.  u.  203,  &amp;amp;.  Bay.  10  2,
intern.  Privatrecht  a.  18.  Rechtsstreitigkeiten  über  Feststellung  des  Verhältnisses
  zwischen  Eltern  und  Kindern  s.  ZBPO.  88  640  ff.,  7042.  Aussetzung
  des  Verfahrens  §  153.

Voraussetzung  §.  1591.

Ein  Kind,  das  nach  der  Eingehung  der  Ehe  geboren  wird,
ist  ehelich1l,  wenn  die  Frau  es  vor?  oder  während  der  Ehe
empfangen  und  der  Mann  innerhalb  der  Empfängnißzeit  der
Frau  beigewohnt  hat.3  Das  Kind  ist  nicht  ehelich,  wenn  es
den  Umständen  nach  offenbar  unmöglich“"  ist,  daß  die  Frau  das
Kind  von  dem  Manne  empfangen  hat.5

Es  wird  vermuthet",  daß  der  Mann  innerhalb  der  Empfängnißzeit
  der  Frau  beigewohnt  habe.  Soweit  die  Empfängnißzeit
  in  die  Zeit  vor  der  Ehe'  fällt,  gilt  die  Vermuthung
nur,  wenn  der  Mann  gestorben  ist,  ohne  die  Ehelichkeit  des
Kindes  angefochten  zu  haben.

1  1466,  1468,  1469,  1470,  IIà  1486,  II  b  1571,  III  1569.  M.  IV.  616
650  bis  656.  Prot.  IV,  156,  457,  463  bis  465,  861.  D.  218.

1.  Mehr  als  bloße  Vermutung.  Das  Kind  wird  als  ehelich  betrachtet,
  solange  die  Unehelichkeit  nicht  durch  Urteil  oder  nach  §  159
festgestellt  ist,  K.  Bay.  2  152  160.  Nicht  „gilt  als  ehelich“,  wie  §  1699.
Auch  wenn  die  Eltern  zeitweilig  getrennt  leben;  auch  wenn  das  Kind
während  des  Scheidungsprozesses  geboren  wird  und  gemäß  ZPC.
§s  627  Getrenntleben  gestattet  ist.  Vgl.  auch  4.  Bay.  2.
        <pb n="1001" />
        II.  Abschn.:  Verwandtschaft.  2.  Tit.:  Eheliche  Abstammung.  1001

2.  Auch  ein  solches  Kind  ist  ehelich,  nicht  etwa  bloß  legitimiert.

3.  Was  vermutet  wird  (Abs.  2).  Empfängniszeit  s.  8  1592.  Bei
Empfängnis  nach  Scheidung  oder  Aufhebung  der  ehel.  Gemeinschaft
findet  §  1591  keine  Anwendung.

4.  Vgl.  8§  3192,  560,  17171,  17201,  2048,  21553,  22171.  Die
Unmöglichkeit  muß  offen  zutage  liegen,  die  Annahme  der  Vaterschaft
des  Mannes  muß  völli  absgeschrofen  sein.  Z.  B.  die  Frau  war  schon
vor  der  Beiwohnung  schwanger.  Zum  Beweis  der  Unmöglichkeit  dürfen
zwar  alle  hierfür  überhaupt  geeigneten  Umstände  herangezogen  werden,
so  z.  B.  der  Reifegrad  des  Kindes,  X.  Gr.  48965,  JW.  10“77;  aber  bei
der  Prüfung  des  Beweises  auf  seine  Schlüssigkeit  ist  mit  besonderer
Strenge  und  Vorsicht  zu  verfahren,  &amp;amp;.  JW.  08  ¼4;  vgl.  auch  E.  JW.
087#.  Beweis  der  Beiwohnung  durch  andere  oder  des  Ehebruchs  in
der  Empfängniszeit  genügt  nicht.

5.  Diese  Vorschrift  bedeutet  nicht,  daß  jedes  in  der  Ehe  geborene
Kind  ehelich  ist,  bei  welchem  die  offenbare  Unmöglichkeit  des  Satzes  2
nicht  nachgewiesen  wird,  sondern  enthält  nur  eine  Ausnahme  von  Satz  1:
das  Kind  ist  nicht  ehelich,  obgleich  die  Beiwohnung  durch  den  Mann
feststeht  oder  die  Vermutung  des  Abs.  1  Satz  1  nicht  widerlegt  ist.  Zu
vgl.  E.  JW.  0845.

6.  3#PO.  §  292.  Wird  die  Vermutung  durch  den  Beweis  des
Gegenteils  widerlegt,  so  entfällt  die  Vermutung  der  Ehelichkeit.  Wird
sie  nicht  widerlegt,  so  ist  das  Kind  ehelich,  weil  weiter  vermutet  wird,
daß  das  Kind  durch  die  Beiwohnung  des  Mannes  während  der  Empfängniszeit
  erzeugt  wurde.  Gegen  die  letztere  Vermutung  hilft  nur
der  Beweis  der  Unmöglichkeit  aus  Abs.  1.  Geltendmachung,  solange  der
Mann  lebt,  nur  im  Anfechtungsverfahren  nach  §  1593;  ist  der  Mann
gestorben  ohne  das  Anfechtungsrecht  verloren  zu  haben  (§  1593  A.  3),
in  jedem  sonstigen  Verfahren,  E.  NG.  450.

7.  In  diesem  Falle  gilt  die  Vermutung  für  die  vorehel.  Zeit  nicht,
außer  wenn  der  Mann  stirbt,  ohne  die  Ehelichkeit  angefochten  zu  haben.
Aus  welchem  Grunde  die  Aufechtung  unterblieb,  ist  belanglos;  auch
wenn  der  Mann  von  der  Geburt  keine  Kenntnis  hatte.

 

Empfüngniszeit  §.  1592.

Als  Empfängnißzeit  gilt  die  Zeit  von  dem  einhunderteinundachtzigsten
  bis  zu  dem  dreihundertundzweiten  Tage?  vor
dem  Tage  der  Geburt  des  Kindes,  mit  Einschluß  sowohl  des
einhunderteinundachtzigsten  als  des  dreihundertundzweiten  Tages.

Steht  fest,  daß  das  Kind  innerhalb  eines  Zeitraumes  empfangen
  worden  ist,  der  weiter  als  dreihundertundzwei  Tage
vor  dem  Tage  der  Geburt  zurückliegt,  so  gilt  zu  Gunsten  der
Ehelichkeit  des  Kindes  dieser  Zeitraum  als  Empfängnißzeit.5

1  1467,  IIa  1487,  IID  1572,  III  1570.  M.  IV,  648.  Prot.  IV,  457  bis
462,  484,  VI,  296.  D.  219.
        <pb n="1002" />
        1002  Viertes  Buch.  Familienrecht.

bj  1.  Ausnahmslose  Regel,  Gegenbeweis  unzulässig,  abgesehen  von
Abs.  2.
2.  Berechnung  s.  88  1871,  188  1.  Der  181.  und  der  302.  Tag
werden  eingerechnet,  der  Tag  der  Geburt  nicht.  Vgl.  88  1313,  1717.
3.  Im  Interesse  von  Kindern,  die  nach  Auflösung  der  Ehe  geboren
  sind;  auch  in  der  Ehe,  wenn  z.  B.  der  Mann  am  303.  Tag  vor
der  Geburt  eine  Reise  angetreten  hat.  Die  Ausnahme  ist  nur  zugunsten
der  Ehelichkeit  des  Kindes  zugelassen;  für  den  Beweis  der  Unehelichkeit
848  A.  6.  Eine  Ausnahme  für  die  Mindestzeit  besteht  nicht.  Der
achweis,  daß  die  Schwangerschaft  erst  am  180.  Tage  begonnen  hat,
ist  also  unbeachtlich.

Anfechtung  der  Ehelichkeit  §.  1593.

Die  Unehelichkeit  eines  Kindes,  das  während  der  Ehe  oder
innerhalb  dreihundertundzwei  Tagen  nach  der  Auflösung  der
Ehe  geboren  ist,  kann  nur  geltend  gemacht  werden,  wenn  der
Mann  die  Ehelichkeit  angefochten  hat?  oder,  ohne  das  Anfechtungsrecht
  verloren  zu  haben  s,  gestorben  ist.“

1  14712,  IIa  1488,  IID  1578,  III  1571.  M.  IV,  657.  Prot.  I1V,  455
bis  469,  VI,  296.  D.  220.

1.  Dritte  können  nicht  anfechten,  auch  nicht  die  Frau  oder  das
Kind.  Ist  der  Mann  geschäftsunfähig,  §  15955,  8PO.  §  6412.  Bezieht
  sich  nur  auf  Kinder,  die  während  der  Ehe  oder  innerhalb  302  Tagen
nach  der  Auflösung  geboren  sind;  sonst  kann  die  Ehelichkeit  von  jedem
angefochten  werden,  der  ein  rechtliches  Interesse  hat,  ZPO.  8  256.
Der  Auflösung  der  Ehe  —  durch  Tod,  Scheidung  oder  nach  §  1348:  —
steht  die  Aufhebung  der  ehel.  Gemeinschaft  gleich,  §  1586.

2.  Bei  Lebzeiten  des  Kindes  durch  Klage,  §  1596,  nach  dem
Tode  des  Kindes  s.  §  1597.

3.  Durch  Zeitablauf  §  1594,  durch  Anerkennung  8  1598.

4.  In  diesem  Falle  kann  jedermann,  das  Kind,  die  Mutter,  die
Erben,  Dritte  die  Unehelichkeit  geltend  machen.  Es  gelten  die  gewöhnl.
Verfahrensvorschriften,  vgl.  ZPO.  8§  256;  die  Wirkung  des  Urteils  ist
3  die  harteien  beschränkt,  die  Klage  ist  an  keine  Frist  gebunden.  Bgl.

1596  M.  2.

Frist  §.  1594.

Die  Anfechtung  der  Ehelichkeit  kann  nur  binnen  Jahresfrist:
  erfolgen.

Die  Frist  beginnt  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  der
Mann  die  Geburt  des  Kindes  erfährt.3

Auf  den  Lauf  der  Frist  finden  die  für  die  Verjährung  geltenden
  Vorschriften  der  §§.  203,  206  entsprechende  Anwendung.“

1  1473,  11  à  1190,  IIh  1574,  1II  1572.  M.  IV,  667.  Prot.  Iv.  178.
D.  220.
        <pb n="1003" />
        II.  Abschn.:  Verwandtschaft.  2.  Tit.:  Eheliche  Abstammung.  1003

1.  Eines  Kindes,  das  in  der  im  §  1593  bezeichneten  Zeit  geboren
ist,  s.  1593  A.  1.  Anfechtung  der  Ehelichkeit  der  Lehens-  und  Fideikommißanwärter
  s.  Pr.  ALR.  II,  2  88  17,  18,  a.  89  Nr.  1.

2.  Ausschlußfrist,  nicht  Verjährung,  8  1339  A.  5.  Berechnung
88  1871,  188.  Gilt  für  §  1596  und  für  §  1597.  Nicht  anwendbar
auf  Kider  die  vor  1.  1.  00  geboren  sind,  Z.  R.  66  5.

Nicht  mit  der  Geburt;  einerlei,  ob  der  Mann  am  Orte  der
n  anwesend  ist.
4.  Hemmung  der  Frist  s.  §  1339  A.  5.

Durch  Vertreter  §.  1595.

Die  Anfechtung  der  Ehelichkeit  kann  nicht  durch  einen
Vertreter  erfolgen.  Ist  der  Mann  in  der  Geschäftsfähigkeit
beschränkt,  so  bedarf  er  nicht  der  Zustimmung  seines  gesetzlichen
Vertreters.“

Für  einen  geschäftsunfähigen  Mann  kann  sein  gesetzlicher
Vertreter  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  die  Ehelichkeit
  anfechten.?  Hat  der  gesetzliche  Vertreter  die  Ehelichkeit
nicht  rechtzeitig"  angefochten,  so  kann  nach  dem  Wegfalle  der
Geschäftsunfähigkeit  der  Mann  selbst  die  Ehelichkeit  in  gleicher
Weise  anfechten,  wie  wenn  er  ohne  gesetzlichen  Vertreter  gewesen

  wäre.“
I  1474  Satz  1,  3,  IIa  1491  1.#5,  IIb  1575,  1II  1573.  M.  IV,  668.  Prot.
IV,  457,  468,  473,  474.
1.  S.  8  1336  A.  1,  2.  Gilt  für  §  1596  und  §  1597.  Der  Mann
ist  in  dieser  Beziehung  geschäftsfähig.  91307  A.  5.  Suse  §9  6412  Satz  2.
·  .Ausnahme  von  Abs.  1.  §8  13362  Satz  1;  gesetzl.  Vertreter
s.  8  1304  N.  4.  Zuständigkeit  des  WG.s  F##.  §8  35,  36,  43.  Z00.

 

sn  h2
3.  8  15941.  4.  88  206,  1340.
Anfechtungsklage  §.  1596.

Die  Anfechtung  der  Ehelichkeit  erfolgt  bei  Lebzeiten  des
Kindes!:  durch  Erhebung  der  Anfechtungsklage."?  Die  Klage  ist
gegen  das  Kind  zu  richten.

Wird  die  Klage  zurückgenommen,  so  ist  die  Anfechtung  als
nicht  erfolgts  anzusehen.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Mann
vor  der  Erledigung  des  Rechtsstreits  das  Kind  als  das  seinige
anerkennt.“

Vor  der  Erledigung  des  Rechtsstreits  kann  die  Unehelichkeit

nicht  anderweit  geltend  gemacht  werden.

I  1471,  14751,  1476  Satz  2,  3,  II  A  1492,  1ID  1576,  III  1571.  M.  Ivy,
669.  Prot.  IV,  465  bis  470,  474  bis  476.
        <pb n="1004" />
        1004  Viertes  Buch.  Familienrecht.

1.  Nach  dem  Tode  s.  8  1597.

2.  S.  §  1341  A.  2,  Verfahren  3PO.  8  641  ff.  Pfleger  für  das
Kind  §  16302.  Schon  die  Erhebung  der  Klage  hat  die  Bedeutung  der
Anfechtung;  Dritte  können  also  noch  vor  der  Erlassung  des  Urteils  die
Unehelichkeit  geltend  machen  (§  1593),  müssen  sie  aber  beweisen;  erst
das  vom  Vater  erstrittene  Urteil  stellt  die  Unehelichkeit  auch  Dritten
gegenüber  fest  (3P.  8  643).

3.  Dritte  können  sie  also  nicht  geltend  machen.  Vgl.  8  1341  A.  3.

4.  Die  Anerkennung  ist  auch  nach  Erhebung  der  Anfechtungsklage
  zulässig.  Vgl.  auch  §  1598.

5.  Von  Dritten,  in  anderen  Prozessen,  als  Einrede.  Ausnahme
von  dem  Satze,  daß  das  Anfechtungsurteil  deklaratorisch  wirkt,  s.  88  1329
A.  3,  1343  A.  6;  gPO.  8  153.

Nach  dem  Tode  des  Kindes  §.  1597.

Nach  dem  Tode  des  Kindes  erfolgt  die  Anfechtung  der
Ehelichkeit  durch  Erklärung  gegenüber  dem  Nachlaßgerichte;  die
Erklärung  ist  in  öffentlich  beglaubigter  Form  abzugeben.

Das  Nachlaßgericht  soll  die  Erklärung  sowohl  demjenigen
mittheilen,  welcher  im  Falle  der  Ehelichkeit,  als  auch  demjenigen,
welcher  im  Falle  der  Unehelichkeit  Erbe  des  Kindes  ist.  Es
hat  die  Einsicht  der  Erklärung  Jedem  zu  gestatten,  der  ein
rechtliches  Interesse  glaubhaft  macht.

1  1475·,  II  11493,  IIb  1577,  111  1575.  M.  1IV,  671.  Prot.  1V,  158,
474,  475,  V,  183,  164.

1.  Nicht  etwa  durch  Klage  gegen  die  Mutter.  Auch  hier  gelten
§§  1594,  1595;  ebenso  kann  nach  8  1593  nun  jeder  Dritte  die  Un.
chelichkeit  geltend  machen.  Aber  die  Erklärung  kann  nicht  zurückgenommen
werden,  wie  die  Klage  (8  1596").  Im  übrigen  s.  §  1342  A.  2,  3.
S.  auch  Ba.  RPWG.  §  4523.

2.  S.  8  1342  M.  4.  3.  S.  8  1342  A.  6.
Anerkennung  §.  1598.

Die  Anfechtung  der  Ehelichkeit  ist  ausgeschlossen  1,  wenn  der
Mann  das  Kind  nach  der  Geburt?  als  das  seinige  anerkennt.

Die  Anerkennung"  kann  nicht  unter  einer  Bedingung  oder
einer  Zeitbestimmung?  erfolgen.

Für  die  Anerkennung  gelten  die  Vorschriften  des  §.  1595
Abs.  1.3  Die  Anerkennung  kann  auch  in  einer  Verfügung  von

Todeswegen?'  erfolgen.
1  1472  Sa  1,  3,  1474  Satz  1,  3,  11  a  1489,  14917,  II  b  1578,  III  1576.
M.  1V,  664,  668.  Prot.  IV,  457,  470  bis  478,  474  bis  476.  D.  221.
1.  Für  jedermann,  auch  für  Frau  und  Kind.  Gilt  nur  für  die
im  8  1593  A.  1  bezeichneten  Kinder.  Anderen  Kindern  gegenüber  schließt
die  Anerkennung  die  Anfechtung  nicht  aus,  auch  nicht  für  Dritte.
        <pb n="1005" />
        II.  Abschn.:  Verwandtschaft.  2.  Tit.:  Eheliche  Abstammung.  1005

2.  Anerkennung  vorher  wirkungslos;  dagegen  noch  nach,  dem  Tode
des  Kindes  zulässig.  3.  Auch  wenn  er  weiß,  daß  es  nicht  ehelich
ist;  Frrtum  §  1599.  Infolge  der  Anerkennung  wird  das  Kind  ehelich,
s.  8  1593  A.  3.  Anders  88  1718,  17202.  E.  FW.  3  11

4.  Einseitiges  Rechtsgeschäft,  nicht  empfan  ebcbürßt,  E.  R.  58  353
u.  §  130  A.  1.  An  keine  Form  gebunden,  nch  brieflich;  vgl.  dagegen
§8.  1718,  17202.  Auch  durch  schlüssige  Handlungen,  z.  B.  Anmeldung
auf  dem  Standesamt  als  reigenes  Kind;  indessen  Frage  des  einzelnen
Falles,  E.  Gr.  48  ½.  5.  Ausnahme  von  sonstigen  Willenserklärungen
§  158  A.  2,  8  163  A.  2

6.  Über  die  Zulnsigtei  der  Vertretung;  8  1595“  ist  nicht  aneführt,

  also  kann  die  Anerkennung  nicht  erfolgen,  wenn  der  Vater  ge-Schisternfähig
  ist.  7.  §8§  1937,  2299;  wirkungslos  wenn  vor  dem
Tode  zurückgenommen.

Anfechtbarkeit  b.  Anerkennung  §.  1599.

Ist  die  Anerkennung  der  Ehelichkeit  anfechtbar  !,  so  finden
die  Vorschriften  der  §§.  1595  bis  1597  und,  wenn  die  Anfechtbarkeit
  ihren  Grund  in  arglistiger  Täuschung  oder  in
Drohung?  hat,  neben  den  Vorschriften  des  §.  203  Abs.  2  und
des  §.  206  auch  die  Vorschrift  des  §.  203  Abs.  1  entsprechende

Anwendung.=1
  1478,  IIà  1494,  IIb  1579,  111  1577.  M.  IV,  674.  Prot.  IV,  477,  477.
1.  88  119  ff.,  142,  143  A.  1.  Vgl.  83PO.  9  641.
2.  8  123;  braucht“  nicht  von  dem  Winde  auszugehen.
3.  Hemmung  der  Verjährung  bei  Stillstand  der  Rechtspflege;  geht
über  §  1242  Satz  2  hinaus,  weil  die  Anfechtung  bei  Lebzeiten  des
Kindes  einen  Rechtsstreit  erfordert.

Wiederverheiratung  §.  1600.

Wird  von  einer  Frau,  die  sich  nach  der  Auflösung  ihrer
Ehe  wiederverheirathet  hat1,  ein  Kind  geboren,  das  nach  den
§§.  1591  bis  1599  ein  eheliches  Kind  sowohl  des  ersten  als
des  zweiten  Mannes  sein  würde?,  so  gilts  das  Kind,  wenn  es
innerhalb  zweihundertundsiebzig  Tagen  nach  der  Auflösung  der
früheren  Ehe  geboren  wird,  als  Kind  des  ersten  Mannes,  wenn

es  später  geboren  wird,  als  Kind  des  zweiten  Mannes.
b  IIa  1495,  IIb  1580,  1II  1578.  M.  IV,  674.  Prot.  IV,  478.
2

D.
1.  Wenn  auch  ohne  Befreiung  von  dem  Ehehindernisse  des  §  1313.
uflösung.  8  1309  A.  2.

2.  Nach  der  Empfängniszeit  und  wenn  die  Ehelichkeit  weder  von
dem  erien  noch  von  dem  zweiten  Mann  angefochten  ist.

3.  Ausschluß  des  Gegenbeweises,  wie  §  1592  NA.  1,  1699  NA.  2.

4.  88  1871,  188.
        <pb n="1006" />
        1006  Viertes  Buch.  Familienrecht.

Dritter  Titel.
Anterhaltspflicht.“

*  Die  Unterhaltspflicht  ist  auf  die  Verwandten  in  gerader  Linie
beschränkt.  Voraussetzung  ist  Bedürftigkeit  des  Berechtigten,  Leistungsfähigkeit
  des  Verpflichteten;  zu  gewähren  ist  der  standesgemäße,  ausnahmsweise
  der  notdürftige  Unterhalt,  regelmäßig  in  Gestalt  einer
Geldrente.  Der  Anspruch  geht  nur  auf  Leistung  für  die  Zukunft,  s.  jedoch
§.1613,  es  kann  auf  ihn  nicht  verzichtet  werden,  er  ist  nicht  übertragbar,
nicht  pfändbar  (8  1274)  und  —  in  der  Regel  —  nicht  vererblich.
Unter  mehreren  Unterhaltspflichtigen  haften  zunächst  die  Abkömmlinge,
im  übrigen  entscheidet  die  Gradnähe.  Unterhaltspflicht  des  Ehegatten

§  1360,  1361,  1578  bis  1583,  1345,  1351,  1352;  der  Eltern  eines
indes  aus  nichtiger  Ehe  §  1703;  gegenüber  einem  unehel.  Kinde
§8  1708  ff.,  gegenüber  der  unehel.  Mutter  §  1715.  Vgl.  auch  88  519,
528,  529,  829,  843“,  844,  1963,  1969,  2141.  Verletzung  der  Unterhaltspflicht
  s.  88  1418  Nr.  2,  1428,  1468  Nr.  3,  1495  Nr.  3,  1666
Abs.  2,  2333  Nr.  4,  2334;  vgl.  auch  St  GB.  8  361  Nr.  5,  10.  —  Vorl.
Vollstreckbarkeit  ZPO.  8§  708  Nr.  6;  Unpfändbarkeit  3PO.  8§8  850
Nr.  2,  850“,  851,  vgl.  auch  §§  861  bis  863  und  BGB.  88  394,  400.
Geltendmachung  im  Konkurs  des  Verpflichteten  KO.  §  32;  Verjährung
§  1942,  197.  Dazu  E.  R.  72  3410.  Der  Anspruch  fällt  nicht  in  die
konkursmasse  des  Berechtigten,  KO.  §  11.  Vgl.  weiter  8O.  8  258,
§8  323,  324.  Lohn  B.  §  4  Nr.  3,  3  4a.  RG.  v.  20.  5.  98  88§  1,  2,  5.

Wer  ist  unterhaltspflichtig?  §.  1601.

Verwandte  in  gerader  Linie:  sind  verpflichtets,  einander

Unterhalt  zu  gewähren.3
L  1480,  II  a  1496,  IIb  1581,  III  1579.  M.  IV,  676,  678.  Prot.  IV,  478.5

1.  §  1589  —  nicht  Seitenverwandte,  also  nicht  Geschwister;  nicht
Verschwägerte,  also  nicht  Stiefvater  und  Stiefkind,  nicht  Schwiegereltern
und  Schwiegerkinder.  Die  Mutter  eines  unehel.  Kindes  und  deren  Verwandte
  sind  unterhaltsberechtigt  und  -verpflichtet.  Verwandte  eines
legitimierten,  für  ehelich  erklärten,  angenommenen  Kindes  f.  98  1719,
1736,  1737,  1757,  1763.  Vgl.  auch  §§  1739,  1766.  —  Für  Unterhaltsanspruch
  jetzt  nur  BGB.  maßgebend,  4.  R.  49165.  Erlöschen  der
Unterhaltspflicht  der  Geschwister  mit  1.  1.  00,  X.  JW.  00/80.  Beginn
der  Verpflichtung  mit  1.  1.  00  bei  Verwandten  in  gerader  Linie,  E.  K.
4665,  Gr.  46  v.

2.  Der  Verpflichtete  hat,  um  seiner  Unterhaltspflicht  zu  genügen,
sich  zu  bemühen  denjenigen  Verdienst  zu  finden,  den  er  bei  gutem  Willen
durch  gehörige  Verwendung  seiner  körperlichen  und  geistigen  Kräfte  erlangen
  kann,  E.  JW.  0960.  Die  Verpflichtung  ist  verletzt,  wenn  nicht
dasjenige  an  Unterhalt  gewährt  wird,  was  dem  Berechtigten  nach  dem
Gesetze  zukommt;  die  Nichtgewährung  braucht  nicht  auf  einem  Verschulden
  des  Berechtigten  zu  beruhen:;  es  ist  auch  nicht  Voraussetzung,  daß
der  Unterhalt  angefordert  und  abgelehm  ist,  noch  daß  eine  bestimmte
        <pb n="1007" />
        II.  Abschn.:  Verwandtschaft.  3.  Tit.:  Unterhaltspflicht.  1007

Rente  verlangt  wurde,  E.  JW.  11405.  Gewährung  ohne  Verpflichtung
hierzu  s.  8  685  2.

3.  Berechtigung  §  1602,  Verpflichtung  8  1604,  Maß  §  1610.  Der
Unterhaltsanspruch  ist  nicht  eine  einheitliche  Verbindlichkeit,  die  einmal
entstanden  fortdauert,  sondern  sie  erneuert  sich  stets,  solange  die  Voraussetzungen
  begründet  sind.  Daher  steht  dem  Unterhaltsanspruch  nicht
ein  rechtskräftiges  Urteil  entgegen,  das  den  Unterhalt  auf  eine  bestimmte
Summe  festsetzen.  Es  bedarf  nicht  der  Aupfhebung  eines  solchen  Urteils
gemäß  ZPO.  8§  323,  sondern  die  Tatsache  der  Veränderung  im  Einommen
  rechtfertigt  die  anderweitige  Festsetzung,  Z.  JW.  10“7.

Voraussetzung:  Berechtigung  §.  1602.

Unterhaltsberechtigt  ist  nur,  wer  außer  Stande  ist,  sich
solbst  zu  unterhalten.

Ein  minderjähriges  unverheirathetes  Kind?  kann  von  seinen
Eltern,  auch  wenn  es  Vermögen  hats,  die  Gewährung  des
Unterhalts  insoweit  verlangen,  als  die  Einkünfte  seines  Vermögens
  und  der  Ertrag  seiner  Arbeit“  zum  Unterhalte  nicht

ausreichen.
h¾y  481  12,  II  a  1497,  IIh  1582,  111  1580.  M.  IV,  680.  Prot.  IV,  478
460.

1.  vermögenslos  und  erwerbsunfähig.  Vermögenslosigkeit:  wenn
der  Stamm  des  Vermögens  aufgezehrt  ist.  Erwerbsunfähigkeit  nicht
absolut:  auch  wer  zwar  erwerbsfähig  ist,  aber  nicht  das  Erforderliche
zu  erwerben  vermag;  nach  Stand  und  Lebensstellung  zu  beurteilen,  .
JW.  01“60,  zu  vgl.  auch  043410.  Umfang  der  Beweispflicht,  2.

03  255,  04295.  Unterstützung  durch  einen  Dritten  kommt  nur  in  Betracht,
  wenn  ein  Rechtsanspruch  darauf  besteht  2.  R.  72  ½.

2.  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  es  unter  elterl.  Gewalt  steht  oder
dem  elterlichen  Hausstand  angehört.  Wegen  des  unehel.  Vaters  ls.
§  1708  WM.  4.

3.  Ausnahme  von  Abs.  1.  Sei  es  freies,  sei  es  der  elterl.  Nutznießung
  unterworfenes.

.  Beide  sind  in  erster  Linie  zum  Unterhalte  zu  verwenden.  Den
Eltern  ist  aber  kein  unbedingtes  Recht  auf  Auszablung  der  Einkünfte
zur  freien  Verfügung  nach  eigenem  Ermessen  eingeräumt.  Meinungsverschiedenheiten
  sind  gegebenenfalls  nach  §  1629  zu  schlichten,  2.  FG.  6½
Der  Vater  kann  das  Kind  zu  entsprechender  Arbeit  anhalten,  damit  es
seinen  Unterhalt  selbst  erwerbe,  E.  Bay.  324.  Der  Vermögensstamm  des
Kindes  soll  erst  angegriffen  werden,  wenn  die  Eltern  leistungsunfähig
sind.  Vgl.  §  1603  A.  9.

Verpflichtung  §.  1603.

Unterhaltspflichtig  ist  nicht:,  wer  bei  Berücksichtigung  seiner
sonstigen  Verpflichtungen?  außer  Stande  ists  ohne  Gefährdung“
seines  standesmäßigen  Unterhalts"  den  Unterhalt  zu  gewähren.
        <pb n="1008" />
        1008  Viertes  Buch.  Familienrecht.

Befinden  sich  Eltern  in  dieser  Lage,  so  sind  sie  ihren
minderjährigen  unverheiratheten  Kindern  gegenüber  verpflichtet,
alle  verfügbaren  Mittel  zu  ihrem  und  der  Kinder  Unterhalte
gleichmäßig  zu  verwenden.“  Diese  Verpflichtung  tritt  nicht  ein,
wenn  ein  anderer  unterhaltspflichtiger  Verwandter?"  vorhanden
ist";  sie  tritt  auch  nicht  ein  gegenüber  einem  Kinde,  dessen  Unterhalt
  aus  dem  Stamme  seines  Vermögens“  bestritten  werden  kann.

1  1482,  II  1498,  IIb  1583,  III  1581.  M.  IV,  685.  Prot.  Ik.  430,
481,  VI,  296,  297.

1.  Voraussetzung  für  die  Verpflichtung  ist  eigene  Leistungsfähigkeit.
Es  kommt  auf  Vermögen  und  Erwerbsfähigkeit  des  Verpflichteten  an.

2.  Einrede  des  Notbedarfs,  s.  §88  519,  1579,  1608,  1620.  Aber
es  sind  nicht  ohne  weiteres  alle  Schulden  abzuziehen=  z.  B.  nicht  die  auf
lange  Frist  gestundeten  und  überhaupt  nur  diejenigen  Beträge,  die  bei
Aufstellung  eines  den  Verhältnissen  in  verständiger  Weise  Rechnung
tragenden  Tilgungsplans  zur  Tilgung  der  Schulden  binnen  angemessener
Frist  und  zur  Zinszahlung  zu  verwenden  sind  E.  JW.  10  16.

3.  Der  Berechtigte  hat  seine  Bedürftigkeit,  der  Verpflichtete  seine
Unfähigkeit  zu  beweisen  E.  R.  577.  4.  Nicht:  Beeinträchtigung.

5.  §  1610.  Erforderlichenfalls  ist  das  Stammvermögen  anzugreifen,
  vorausgesetzt,  daß  dadurch  der  standesmäßige  Unterhalt  nicht
gefährdet  wird,  F.  JW.  O03  295,  06  957.  Berücksichtigung  zukünftiger  Verhältnisse,
  .  JW.  04  29°.

6.  Ausdehnung  über  Abs.  1  hinaus  —  ohne  Rücksicht  auf  den
standesmäßigen  oder  notdürftigen  Unterhalt.  Nur  die  Möglichkeit  der
eigenen  Fortexistenz  bildet  unter  Berücksichtigung  der  Lebensstellung  die
Grenze  der  elterl.  Unterhaltspflicht.  Vgl.  S.  JW.  00  %  O03.292.  Hört
auf,  sobald  das  Kind  verheiratet  oder  großjährig  ist.  —  Wegen  des
unehel.  Vaters  s.  §  1708  A.  4.

7.  z.  B.  Großeltern;  auch  der  andere  Elternteil,  E.  JW.  04  3.
Zunächst  haftet  der  Vater  (§  1006);  gelingt  ihm  der  Beweis  aus
§  16031,  so  haftet  die  Mutter;  gelingt  auch  ihr  dieser  Beweis,  so  trin
die  gesteigerte  Haftung  des  Vaters  aus  §  16037  ein.  Soweit  die  Mittel
des  Vaters  nicht  ausreichen,  haftet  die  Mutter  nach  §  16037;  die
Haftung  sowohl  des  Vaters  wie  der  Mutter  aus  §  16032  entfällt,  wenn
sie  beweisen,  daß  andere  unterhaltspflichtige  Verwandte  vorhanden  sind,
J.  R.  57°%  ;  s.  auch  JW.  04  35,  0021  357.

8.  und  leistungsfähig  ist.  Aber  nur  im  Sinne  des  Abs.  1:  den
Großeltern  liegt  die  erweiterte  Unterhaltspflicht  nicht  ob.

9.  Ausnahme  von  §  16022.  Ist  das  Vermögen  des  Kindes  hinterlegt,
  so  hat  das  VG.  die  Herausgabe  soweit  als  nötig  zu  gestatten:  der
Ernennung  eines  Pflegers  bedarf  es  nicht.  4.  Bay.  1916.

Einfluß  1.  des  Güterstandes  §.  1604.
Soweit  die  Unterhaltspflicht  einer  Frau  ihren  Verwandten
gegenüber  davon  abhängt,  daß  sie  zur  Gewährung  des  Unter-
        <pb n="1009" />
        II.  Abschu.:  Verwandtschaft.  3.  Tit.:  Unterhaltspflicht.  1009

halts  im  Stande  ist,  kommt  die  dem  Manne  an  dem  eingebrachten
Gute  zustehende  Verwaltung  und  Nutznießung  nicht  in  Betracht.7

Besteht  allgemeine  Gütergemeinschaft,  Errungenschaftsgemeinschaft
  oder  Fahrnißgemeinschaft?,  so  bestimmt  sich  die
Unterhaltspflicht  des  Mannes  oder  der  Frau  Verwandten  gegenüber
  so,  wie  wenn  das  Gesammtgut  dem  unterhaltspflichtigen
Ehegatten  gehörte.3  Sind  bedürftige  Verwandte  beider  Ehegatten
  vorhanden,  so  ist  der  Unterhalt  aus  dem  Gesammtgute
so  zu  gewähren,  wie  wenn  die  Bedürftigen  zu  beiden  Ehegatten
in  dem  Verwandtschaftsverhältnisse  ständen,  auf  dem  die  Unterhaltspflicht
  des  verpflichteten  Ehegatten  beruht.“

1  1313,  1363:=  Satz  1,  1425,  1.431  1,  IIa  1499,  IID  1584,  III  1582.
M.  1IV,  255,  376,  530,  541.  Prot.  1V,  242,  265  bis  207.

1.  Der  Mann  muß  sich  den  Zugriff  des  Unterhaltsberechtigten  gefallen
  lassen  und  nach  §  1388  haftet  er  für  den  Unterhalsanspruch  neben
der  Frau  auch  persönlich  als  Gesamtschuldner.  Wird  er  in  Anspruch
genommen,  so  hat  er  keinen  Rückgriff  auf  das  Vorbehaltsgut  der  Frau,
weil  er  nach  §  13861  der  Frau  gegenüber  für  die  auf  Grund  ihrer
Unterhaltspflicht  zu  machenden  Leistungen  aufzukommen  hat;  aber  mit
der  Einschränkung,  daß  die  Leistungen  bei  ordnungsmäßiger  Verwaltung
aus  den  Einkünften  bestritten  werden.  2.  88  1437  ff.,  1519  ff.,  1549ff.

3.  Als  ob  es  Alleineigentum  des  verpflichteten  Gatten  wäre.  Es
haftet  für  die  Unterhaltsverpflichtungen  jedes  der  beiden  Gatten,
81459  A.  1,  2.

4.  Sind  z.  B.  Großvater  des  einen  Gatten  und  Vater  des  anderen
vorhanden,  so  ist  der  Unterhalt  so  zu  leisten,  als  ob  es  der  Großvater
beider  Gatten  und  der  Vater  beider  Gatten  wäre;  der  Vater  geht  also
nach  §  16091  vor.  Hat  ein  Gatte  Vorbehaltsgut,  so  kann  der  Verwandte
  dieses  Gatten  es  nach  §  1603  in  Anspruch  nehmen:  ein  Ersatzanspruch
  gegenüber  dem  Gesamtgut  entsteht  hieraus  nicht,  88  1463
Nr.  2,  1475.

2,  der  elterlichen  Nutzuießung  §.  1605.

Soweit  die  Unterhaltspflicht  eines  minderjährigen  Kindes
seinen  Verwandten  gegenüber  davon  abhängt,  daß  es  zur  Gewährung
  des  Unterhalts  im  Stande  ist!,  kommt  die  elterliche
Nutznießung  an  dem  Vermögen  des  Kindes  nicht  in  Betracht.“

L  1329,  II  a  1500,  IIb  1585,  1II  1588.  M.  IV,  787.  Prot.  IV,  580,  581.

1.  9  1603  A.  1  bis  5.  Gilt  auch  für  die  Unterhaltspflicht  gegenüber
  dem  Ehegatten,  8  13603.

2.  88  1649,  1654,  1659.  Das  Kind  muß  Unterhalt  so  leisten,  als
ob  es  selbst  die  Zußungen  aus  seinem  Vermögen  bezöge.  Der  Vater
muß  sich  den  Zugriff  auf  das  seiner  Nutznießung  unterliegende  Vermögen
  gefallen  lassen:  vgl.  §  1604  A.  1.  Gilt  nicht  im  Falle  des
*1661.

Bürgerliches  (Nesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  (.
        <pb n="1010" />
        1010  Viertes  Buch.  Familienrecht.

Reihenfolge  d.  Verpflichteten  §.  1606.

Die  Abkömmlinge  sind  vor!  den  Verwandten  der  aufsteigenden
  Linie  unterhaltspflichtig.  Die  Unterhaltspflicht  der  Abkömmlinge
  bestimmt  sich  nach  der  gesetzlichen  Erbfolgeordnung  und
dem  Verhältnisse  der  Erbtheile.

Unter  den  Verwandten  der  aufsteigenden  Linie  haften  die
näheren  vor  den  entfernteren  3,  mehrere  gleich  nahe  zu  gleichen
Theilen.  Der  Vater  haftet  jedoch  vor  der  Mutter"“;  steht  die
Nutznießung  an  dem  Vermögen  des  Kindes  der  Mutter  zu,  so

haftet  die  Mutter  vor  dem  Vater.5
1485,  1486  Satz  1,  IIa  1501,  II  b  1586,  III  1584.  M.  IV,  689,  693.
Prot.  1V,  482,  485  bis  489,  VI,  297.

1.  Die  Voraussetzungen  der  Einrede  der  Vorausklage,  88  771  ff.
brauchen  nicht  gegeben  zu  sein,  es  genügt  der  Beweis,  daß  der  Erstverpflichtete
  nicht  leisten  kann.  Vgl.  auch  §§  1709,  1739,  1766.

2.  88  1924  ff.;  nicht  nach  der  Nähe  der  Verwandtschaft.  Seitenverwandte
  bleiben  außer  Betracht,  §  1601.  Mehrere  Verpflichtete  haften
nicht  samtverbindlich,  aber  zu  gleichen  Teilen,  auch  wenn  sie  verschieden
leistungsfähig  sind;  jedoch  §  1603  2.  JW.  10287.  Ist  einer  leistungsunfähig,
  so  wird  er  nicht  mitgezählt,  Z.  Sachs.  1  1  4/8,  R.  52  f6.

r  ohne  Unterschied,  ob  von  väterlicher  oder  mütterlicher  Seite  —
abgesehen  von  Vater  und  Mutter  selbst.  Die  gleichnahen  haften  nicht
samtverbindlich,  Æ.  R.  5775.

4.  Die  Eltern  haften  also  nicht  nach  Teilen  E.  R.  5775.  Die  Verpflichtung
  des  Vaters  besteht  insoweit  nicht,  als  die  Mutter  freiwillig
leistet  E.  KG.  3744.

5.  88  1684,  16852,  1701.  Auch  wenn  sie  aus  dem  Vermögen
des  Kindes  nichts  bezieht,  selbst  wenn  das  Kind  vermögenslos  ist.  Die
Nutznießung  an  dem  Vermögen  des  Kindes  ist  nicht  Voraussetzung  für
die  Haftung  der  Mutter,  E.  IW.  O06  3.

§.  1607.

Soweit  ein  Verwandter  auf  Grund  des  §.  1603  nicht
unterhaltspflichtig  ist  1.,  hat  der  nach  ihm  haftende  Verwandte
den  Unterhalt  zu  gewähren.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  Rechtsverfolgung  gegen  einen
Verwandten  im  Inland  ausgeschlossen  oder  erheblich  erschwert
ist.:  Der  Anspruch  gegen  einen  solchen  Verwandten  geht,  soweit
ein  anderer  Verwandter  den  Unterhalt  gewährt,  auf  diesen  über.“
Der  Uebergang  kann  nicht  zum  Nachtheile  des  Unterhaltsberechtigten“

  geltend  gemacht  werden.

1  1487,  11a  1502,  IIb  157,  III  1585.  M.  IV,  694.  Prot.  IV.  132,
139  bis  491.
        <pb n="1011" />
        II.  Abschn.:  Verwandtschaft.  3.  Tit.:  Unterhaltspflicht.  1011

1.  weil  er  mittellos  ist.  Ist  von  zwei  gleichverpflichteten  Verwandten
  einer  mittellos,  so  trifft  den  anderen  die  ganze  Unterhaltspflicht.
Erst  soweit  auch  er  nicht  leisten  kann,  tritt  der  nachfolgende  Verwandte
ein,  2.  R.  52  13.  Nicht  für  die  Vergangendeit  Der  Bedürftige  braucht
nicht  zu  beweisen,  daß  der  zunächst  erpflichtete  seiner  Unterhaltspflicht
nicht  nachkommt,  E.  JW.  011.

2.  8PO.  8  9171.  Inland-  —  Deutsches  Reich.

3.  Üübergang  kraft  Gesetzes  s.  8  412,  vgl.  auch  ½  268,  4267,  17098.
Gilt  nicht,  wenn  ein  Nichtverpflichteter  Unterhalt  gewährt.  —  Ersatzanspruch
  bffentlicher  Verbände  s.  a.  103.  —  Vgl.  auch  §  6858.

.  B.  wenn  der  Erstverpflichtete  durch  aunh  Fuehricnedne
aßeerskenk-.  kommt,  dem  Brrecktigten  für  die  Zukunft  den  Unterhalt  zu
reichen.  Bgl.  S  1709  A.  5  u.  E.  R.  76  15.

Verpflichtung  des  Gatten  §.  1608.

Der  Ehegatte  des  Bedürftigen:  haftet  vor  dessen  Verwandten.
  Soweit  jedoch  der  Ehegatte  bei  Berücksichtigung  seiner
sonstigen  Verpflichtungen  außer  Stande  ist,  ohne  Gefährdung
seines  standesmäßigen  Unterhalts  den  Unterhalt  zu  gewähren:,
haften  die  Verwandten  vor  dem  Ehegatten.  Die  Vorschriften
des  §.  1607  Abs.  2  finden  entsprechende  Anwendung.3

Das  Gleiche  gilt  von  einem  geschiedenen  unterhaltspflichtigen
Ehegatten“  sowie  von  einem  Ehegatten,  der  nach  §.  1351
unterhaltspflichtig  ist.5

1  1484,  II  A  1508,  IID  1588,  III  1586.  M.  IV,  689.  Prot.  IV,  482,  485.

1.  weil  der  Mann  der  Frau  Unterhalt  4  gewähren  hat,  auch
wenn  sie  nicht  bedürstig  ist,  88  1360,  1361.  Die  Frau  hat  zwar  nur
im  Falle  der  Bedürftigkeit  des  Mannes  Unterhalt  zu  leisten,  allein  auch
sie  ist  vor  den  Verwandten  verpflichtet.  —  BVgl.  §  1606  W.  1.

2.  Einrede  des  Notbedarfs,  8  1603  M.  2.

3.  8  1607  A.  2  bis  4.
4.  Er  haftet  vor  den  Verwandten  (88  1578  bis  1580)  vorbehaltlich

  der  Einrede  des  Notbedarfs.  Der  Scheidung  steht  die  Aufhebung
der  chel.  Gemeinschaft  gleich,  §  1586.

5.  Auch  hier  Unterhaltspflicht  nach  88  1578  bis  1582.
Mehrere  Berechtigte  §.  1609.

Sind  mehrere  Bedürftige  vorhanden  und  ist  der  Unterhaltspflichtige
  außer  Stande,  allen  Unterhalt  zu  gewähren,  so
gehen  unter  ihnen  die  Abkömmlinge  den  Verwandten  der  aufsteigenden
  Linie,  unter  den  Abkömmlingen  diejenigen,  welche  im
Falle  der  gesetzlichen  Erbfolge  als  Erben  berufen  sein  würden?,
den  übrigen  Abkömmlingen,  unter  den  Verwandten  der  aufsteigenden
  Linie  die  näheren  den  entfernteren  vor.

64“
        <pb n="1012" />
        1012  Viertes  Buch.  Familienrecht.

Der  Ehegatte  steht  den  minderjährigen  unverheiratheten
Kindern  gleich‘;  er  geht  anderen  Kindern  und  den  übrigen
Verwandten  vor.  Ein  geschiedener  Ehegatte"  sowie  ein  Ehegatte,
  der  nach  §.  1351  unterhaltsberechtigt  ist",  geht  den  volljährigen
  oder  verheiratheten  Kindern  und  den  übrigen  Verwandten

  vor.7
1  1488,  IIa  1504,  II  b  1589,  1II  1587.  M.  IV,  688.  Prot.  Iv,  482,
485,  550,  531.

1.  so  haben  sie  an  sich  alle  Anspruch  auf  Berücksichtigung,  aber
nicht  auf  zahlenmäßig  gleiche  Beträge,  sondern  enach  Maßgabe  ihres
Bedürfnisses.  Rangordnung  nach  §  1609  Abs.  1  u.  2.  Zuerst  die  minderjährigen
  unverheirateten  Kinder;  ihnen  steht  der  Ehegatte  gleich;  es  folgt
der  geschiedene  Gatte  und  der  Gatte  nach  §  1351.  Dann  die  anderen
Abkömmlinge  nach  der  gesetzlichen  Erbfolge  und  schließlich  die  Verwandten
  aufsteigender  Linie  nach  Gradesnähe.  Wegen  des  geschiedenen
Gatten  s.  aber  A.  7.  2.  §  19242.3.

3.  ohne  Unterschied  zwischen  Vater=  und  Mutterstamm.

4.  Der  Gatte  geht  mit  diesen  Kindern  ins  Teilz  volljährige  und
verheiratete  Kinder  stehen  ihm  nach.  Vgl.  88  16025,  16037.

5.  88  1578,  1579,  1586.  6.  §  1608  M.  5.

7.  Das  Verhältnis  des  Unterhaltsanspruchs  des  geschiedenen  Gatten
zu  dem  der  minderjährigen  unverheirateten  Kinder  ist  in  8  1579  Abs.  1
Satz  2  geregelt.  Vgl.  auch  E.  R.  75“3.

Maß  §.  1610.

Das  Maß  des  zu  gewährenden  Unterhalts  bestimmt  sich  nach
der  Lebensstellung  des  Bedürftigen:  (standesmäßiger  Unterhalt).
Der  Unterhalt  umfaßt  den  gesammten  Lebensbedarf#,  bei
einer  der  Erziehnng  bedürftigen  Person  auch  die  Kosten  der
Erziehung"  und  der  Vorbildung  zu  einem  Berufe.
118812:,  IIa  1505,  IIb  1590,  11I  1888.  M.  IV,  696.  Prot.  IV,
491  bis  481.

1.  Nicht  des  Verpflichteten.  Vgl.  .  JW.  O2  7;  nach  der  Person
des  Bedürftigen  allein;  nicht  seines  Ehegatten,  der  sich  an  die  eigenen
Verwandten  halten  muß:  nicht  seiner  Kinder,  die  nach  §8  1607  ein  selb
ständiges  Recht  gegen  die  Großeltern  haben.

2.  Gegensatz:  notdürftiger  Unterhalt,  s.  8  1611  N.  2

3.  Was  im  einzelnen  dazu  gehört,  ist  Tatfrage-  Kosten  einer
Krankheit  stets.  Schulden  des  Bedürftigen  hat  der  Verpflichtete  nicht
zu  zahlen.  Ebensowenig  in  der  Regel  Prozeß-  und  Gerichtskosten.

4.  Tatfrage,  nach  Vermögenslage  und  gesellschaftlicher  Stellung
der  Familie  und  nach  den  Anlagen  des  Kindes.  Hiernach  auch,  ob  die
Rosten  des  Universitätsstudiums  zu  gewähren  sind.  Unter  Umständen
auch  die  Kosten  für  die  Vorbildung  zu  einem  weiteren  Berus  .
JW.  10½77.
        <pb n="1013" />
        II.  Abschn.:  Verwandtschaft.  3.  Tit.:  Unterhaltspflicht.  1013

Rotdürftiger  Unterhalt  8.  1611.

Wer  durch  sein  sittliches  Verschulden!  bedürftig  geworden
ist,  kann  nur  den  nothdürftigen  Unterhalt?  verlangen.

Der  gleichen  Beschränkung  unterliegt  der  Unterhaltsanspruch
der  Abkömmlinge,  der  Eltern  und  des  Ehegatten?,  wenn  sie  sich
einer  Verfehlung  schuldig  machen,  die  den  Unterhaltspflichtigen
berechtigt,  ihnen  den  Pflichttheil  zu  entziehen",  sowie  der  Unterhaltsanspruch
  der  Großeltern  und  der  weiteren  Voreltern,  wenn
ihnen  gegenüber  die  Voraussetzungen  vorliegen,  unter  denen
Kinder  berechtigt  sind,  ihren  Eltern  den  Pflichttheil  zu  entziehen.?

Der  Bedürftige  kann  wegen  einer  nach  diesen  Vorschriften
eintretenden  Beschränkung  seines  Anspruchs  nicht  andere  Unterhaltspflichtige
  in  Anspruch  nehmen.

1  1490,  II  à  1506,  IIb  1591,  III  1589.  M.  IV,  699.  Prot.  IV,  489,  494,
495,  VI,  297.

1.  Der  Grund  der  Bedürftigkeit  muß  in  dem  sittlichen  Verschulden
liegen:  z.  B.  durch  Spiel  oder  Trunk  verarmt.  E.  JW.  02  76.  Fällt  der
ursichliche  Zusammenhang  später  weg,  so  entfällt  auch  die  Beschränkung
auf  den  notdürftigen  Unterhalt  2.  JIW.  104.  So  auch  §  1601  A.  3.
Das  Verschulden  braucht  nicht  gegen  den  Unterhaltsverpflichteten  gerichtet
zu  sein.  Vgl.  §  1568  A.  5  a.  E.,  §  1666  A.  6.  §  2333  Nr.  5.  Der  Verpflichtete
  muß  das  sittl.  Verschulden  beweisen,  S.  JW.  02  7,  11405.

2.  Unterhalt,  der  ausreicht  zur  Erfüllung  des  unbedingt  notwendigen
  Lebensbedarfs,  ohne  daß  auf  die  Lebensstellung  (8  1610  1)
Rücksicht  genommen  wird.  Das  Maß  ist  nach  Lage  der  Verhältnisse
verschieden.

6  *  S.  88  1601,  1360,  1361,  1578  bis  1583,  1351.  Vgl.  auch
1766.

4.  §8  2333  bis  2335,  23364.  Vgl.  auch  E.  JW.  03  B.  31  u.  107.

5.  §  2334.  Das  Recht  der  Beschränkung  gegenüber  den  Großeltern
  und  den  weiteren  Voreltern  ist  besonders  geregelt,  weil  diese  nicht
pflichtteilsberechtigt  sind.

Art  der  Gewährung  §.  1612.

Der  Unterhalt  ist  durch  Entrichtung  einer  Geldrente  zu
gewähren.  Der  Verpflichtete  kann  verlangen?,  daß  ihm  die  Gewährung
  des  Unterhalts  in  anderer  Art“  gestattet  wird,  wenn
besondere  Gründe  es  rechtfertigen.

Haben  Eltern  einem  unverheiratheten  Kinde"  Unterhalt  zu
gewähren,  so  können  sie  bestimmen,  in  welcher  Art  und  für
welche  Zeit  im  voraus  der  Unterhalt  gewährt  werden  soll.5  Aus
besonderen  Gründen  kann  das  Vormundschaftsgericht  auf  Antrag
des  Kindes  die  Bestimmung  der  Eltern  ändern.
        <pb n="1014" />
        1014  Viertes  Buch.  Familienrecht.
Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  des  §.  760  Anwendung.'

1,  1½  n  60.,  II  1592,  III  1590.  M.  XIV,  702.  Prot.  1V,  495,  496,

1.  regelmäßig  nicht  in  Natur,  s.  auch  9  17101:  Geldleistung  s.
§  1361  A.  4.  Vgl.  §  399.  Wiederkehrende  Leistung  8#O.  8§  323  u.  E.
IJW.  05488.  «

2.  im  Klageweg,  nicht  wie  Abs.  2  in  den  Formen  der  freiw.  Gerichtsbarkeit.
  Auch  der  Berechtigte  kann  dies  verlangen,  wenn  die  Geldleistung
  nach  Art  seiner  Bedürfnisse  nicht  in  Betracht  kommt  E.  R.  57  ,
Rt.  39  ö88.

3.  Verpflegung  in  der  Familie  oder  in  einer  Heilanstalt,  Reichnisse
in  Natur,  Beschaffung  von  ärzl.  Hilfe,  von  Arzneimitteln,  von  Heilund
  Badekuren,  .  R.  65  ½68,  nicht  Kapitalabfindung  s.  §  1614.

4.  auch  einem  volljähr.,  dem  elterl.  Hausstande  nicht  angehörenden.

5.  Wird  Verpflegung  im  Hause  gewährt,  so  fällt  die  Vorausleistung
  weg;  alsdann  §§  1617,  1618,  vgl.  auch  ZE.  R.  576.  Ist  das
Kind  außerstande,  den  Unterhalt  in  Natur  zu  empfangen,  so  fällt  das
Bestimmungsrecht  der  Eltern  weg,  E.  JW.  01870.  Widerstreit  zwischen
dem  Rechte  des  Vaters  aus  §  1612  und  dem  Rechte  der  Mutter,  wenn
in  die  Sorge  für  die  Person  des  Kindes  allein  zusteht,  88  16311,  1635,
F  E.  R.  74  76.

6.  Zuständigkeit  FG#G.  §8  35,  43.  Ermessensfrage,  also  keine  Nachprüfung
  bei  weiterer  Beschwerde,  E.  Bay.  9  361.  Es  wird  eine  an  sich
angängige  Bestimmung  der  Eltern  vorausgesetzt,  von  der  das  BG.  aus
Zweckmäßigkeitsgründen  abweichen  will,  2.  JW.  01870.  Der  Rechtsstreit
über  Unterhaltsleistung  ist  im  Klageweg  durchzuführen,  das  Prozeßgericht
  ist  an  die  Bestimmung  des  VGs.  gebunden.  Einer  AUnderung
durch  das  VG.  bedarf  es  nicht,  wenn  die  von  den  Eltern  getroffene
Bestimmung  unausführbar  ist,  das  Festhalten  an  ihr  sich  also  als  Verweigerung
  des  Unterhalts  darstellt;  ob  dies  der  Fall  ist,  hat  im  Rechtsstreit
  das  Prozeßgericht  zu  entscheiden,  Z.  JW.  03  B..  Die  Anderung
kann  von  dem  VG.  auch  während  des  Rechtsstreits  getroffen  werden:
damit  ändert  sich  unter  Umständen  der  Inhalt  des  erhobenen  Anspruchs,
und  das  Prozeßgericht  hat  die  Anderung  zu  berücksichtigen,  S.  Bay.  9187.
guntsee.  und  Beschwerderecht  des  minderj.  Kindes  F#G.  59;  s.  auch

1357  M.  7.
7.  s.  88  1361  A.  5,  1580  A.  2.  Z3PO.  88  258,  323,  324.

Recht  für  die  Vergangenheit  S.  1613.

Für  die  Vergangenheit  kann  der  Berechtigte  Erfüllung
oder?  Schadensersatz“  wegen  Nichterfüllung  nur  von  der  Zeit
an  fordern,  zu  welcher  der  Verpflichtete  in  Verzug  gekommen
oder  der  Unterhaltsanspruch  rechtshängig  geworden  ist.“

1  11492,  11  à  1508,  IID  1593,  I1II  1591.  M.  Uv,  705.  Prot.  IV,  496,  197.

1.  Anders  §  1711.  Vgl.  auch  §§  5281,  130003,  1580“8.

2.  wenn  die  Erfüllung  für  ihn  kein  Interesse  hat  8  28467.
        <pb n="1015" />
        II.  Abschn.:  Verwandtschaft.  3.  Tit.:  Unterhaltspflicht.  1015

3.  8  249.  Hat  der  Berechtigte  einen  Schaden  nicht  erlitten,  z.  B.
weil  an  Stelle  des  Erstverpflichteten  der  Nächstverpflichtete  den  ünterhalt
geleistet  hat.  so  fällt  sein  Ersatzanspruch  weg.

Verzug  88  284,  285,  288,  291;  Mchtshãngigkeit  ZPO.  8  263.
Die  Ansprüche  für  die  Vergangenheit  sind  pfändbar,  abtretbar,  vererblich;
verjähren  auch  (§  197)  und  zwar  selbst  wenn  sie  vorher  nach  Art  und
Höhe  rechtsgeschäftlich  oder  richterlich  festgestellt  worden  sind  Z.  R.  72  z1,
s.  88  1614  WM.  1,  1615.

Verzicht  und  Voransleistung  8.  1614.

Für  die  Zukunft  kann  auf  den  Unterhalt  nicht  verzichtet
werden.

Durch  eine  Vorausleistung  wird  der  Verpflichtete  bei  erneuter
  Bedürftigkeit  des  Berechtigten  nur  für  den  im  §.  760
Abs.  2  bestimmten  Zeitabschnitt?  oder,  wenn  er  selbst  den  Zeitabschnitt
  zu  bestimmen  hattes,  für  einen  den  Umständen  nach

angemessenen  Zeitabschnitt  befreit.
1  1495,  II  A  1509,  II  b  1584,  111  1592.  M.  IV,  709.  Prot.  1V,  483,  515.
1.  vgl.  8§  134,  13605.  —  Abfindungsvertrag  unwixksam.  Ebenso
jeder  wenn  auch  nur  teilweiser  oder  bedingter  Verzicht  sowie  überhaupt
jede  vertragsmäßige  Abmachung,  durch  die  der  gesetzliche  Unterhaltsanspruch
  geändert  werden  soll,  E.  R.  50°5,  vgl.  aber  Z.  R.  615/“;  gilt
auch,  wenn  der  Zerzichte  vor  dem  1.  1.  00  erklärt  worden  ist,  2  JW.
027  B.220,  Gr.  46%.  S.  auch  §  1612  A.  3.  Aber  §  1714.  Verzicht
auf  die  Ansprüche  für  die  Vergangenheit  (§  1613)  ist  zulässig.  —  Ein
asensprch  gegen  den  zu  Vermögen  gelangten  Unterhaltsberechtigten.
esteht  nicht
2.  3  Monate.  Bei  weitergehender  Vorausleistung  besteht  die  Gesahr
  nochmals  leisten  zu  müssen,  wenn  der  Berechtigte  in  Dürftigkeit
t;  entgegenstehende  Vereinbarungen  schäben,  nicht.  Vgl.  auch  88  2712,
Euz.  onkurs  s.  KO.  8  32.  3.  s.  8  16

Erlöschen  8.  1615.

Der  Unterhaltsanspruch  erlischt  mit  dem  Tode:  des  Berechtigten
  oder  des  Verpflichteten,  soweit  er  nicht  auf  Erfüllung
oder  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  für  die  Vergangenheit?
oder  auf  solche  im  voraus  zu  bewirkende  Leistungen  gerichtet  ist,
die  zur  Zeit  des  Todes  des  Berechtigten  oder  des  Verpflichteten
fällig  sind.5

Im  Falle  des  Todes  des  Berechtigten  hat  der  Verpflichtete
die  Kosten  der  Beerdigung  zu  tragen,  soweit  ihre  Bezahlung

nicht  von  dem  Erben"  zu  erlangen  ist.

1  1488“,  1496,  II  1510,  II  b  1595,  III  1593.  M.  1V,  696,  710.  Prot.
IV,  434.  491,  (493,  494.  515.
        <pb n="1016" />
        1016  Viertes  Buch.  Familienrecht.

1.  Der  Anspruch  kann  weder  von  den  Erben  des  Berechtigten
noch  von  dem  Berechtigten  gegen  den  Erben  des  Verpflichteten  geltend
gemacht  werden.  S.  auch  88  1360%,  15803,  1351.  Dgl.  dagegen
§8  15821,  1712.  2.  8§  1613.  3.  8  7607.

4.  Der  standesmäßigen  Beerdigung  s.  §  1968.  Vgl.  §  17132.  Vorherige
  erfolglose  Zwangsvollstreckung  gegen  den  Erben  ist  nicht  Voraussetzung;
  es  genügt  z.  B.  der  Nachweis,  daß  der  Erbe  mittellos  oder
der  Nachlaß  überschuldet  ist;  wohl  auch,  daß  die  Rechtsverfolgung  gegen
den  Erben  im  Inland  ausgeschlossen  oder  erheblich  erschwert  ist,  vol.
§  1607  2.  —  Ugl.  auch  §8  5281,  844.

Vierter  Titel.

Rechtliche  Stellung  der  ehelichen  Kinder.“

*  Die  rechtl.  Stellung  der  ehel.  Kinder  (§&amp;amp;  1591)  und  derer,  dic  ihnen
gleichstehen  (§8  1699  ff.,  1719,  1736,  1757)  ist  verschieden,  je  nachdem
die  Kinder  volljährig  oder  minderjährig  sind.  Die  88  1616  bis  1625
beziehen  sich  auf  volljährige  und  minderjährige  Kinder,  die  88  1626  ff.
nur  auf  letztere  (elterliche  Gewalt#.  Ergänzende  Vorschriften  s.  in  §8§  11.
204,  1305  ff.,  1601  ff.,  1924  ff.,  2303  ff.  Ubergangsvorschr.  a.  203  bis
207,  internat.  Privatrecht  a.  19.  Rechtsstreitigkeiten  über  das  Bestehen
des  Eltern=  u.  Kindesverhältnisses  SPO.  88  640  bis  643,  vgl.  auch
ZPO.  88  7042,  153,  1547.

I.  Rechtsverhältniß  zwischen  den  Eltern  und  dem  Kinde
im  Allemeinen.

1.  Name  §.  1616.

Das  Kind  erhält  den  Familiennamen  des  Vaters.:
1  1497,  II  a  1511,  1I0  1596,  111  1594.  M.  uUv,  712.  Prot.  Iv.  535.

1.  das  eheliche.  Das  uneheliche  s.  §  1706.  S.  auch  §  1758.

2.  Das  Kind  ist  berechtigt  und  verpflichtet,  den  Namen  des  Vaters
zu  führen.  Vgl.  auch  §  1355  und  E.  Bay.  11  2928.  Namensrecht  s.  8  12.
Anderung  des  Familiennamens  ist  als  öffentlich  =  rechtlich  den  Landesgesetzen
  überlassen.  Andert  der  Vater  seinen  Namen,  so  nimmt  das
minderjährige  Kind  an  der  Anderung  teil,  wenn  es  nicht  eine  verheiratete
  Tochter  ist,  s.  §  1355.  Vorname  PSt.  8  22.  Erteilung  dee
Vornamens  ist  Ausfluß  der  Fürsorge  für  die  Person  des  Kindes  (§  1627;
und  insofern  privatrechtlich.  Die  Fragen,  welche  Vornamen  in  das
Geburtsregister  eingetragen  werden  dürfen,  und  wann  eine  Anderung
zulässig  ist,  gehören  dem  öffentl.  Rechte  an.  Wegen  des  Standes,  insbes.
des  Adels,  entscheidet  das  Landeerecht,  s.  §  1355  A.  2.  Dr.  AL.  11  8539.

2.  Stellg.  im  elterl.  Hausstand  §.  1617.
Das  Kind  ist,  solange  es  dem  elterlichen  Hausstand  an.
gehört?  und  von  den  Eltern  erzogen  oder  unterhalten  wird?,
        <pb n="1017" />
        II.  Abschn.:  Verwandtschaft.  4.  Tit.:  Rechtl.  Stellung  d.  ehel.  Kinder.  1017

verpflichtet,  in  einer  seinen  Kräften  und  seiner  Lebensstellung
entsprechenden  Weise"  den  Eltern  in  ihrem  Hauswesen  und
Geschäfte"  Dienste  zu  leisten.“
1  1199,  I1I  a  1512,  IID.  1597,  111  1595.  M.  IV,  714.  Prot.  1V,  535  bis
541.  D.  228.

1.  minderjährig  oder  volljährig:  s.  auch  §  1618.

2.  §  19691.  Tatfrage;  auch  im  Falle  des  §  16122,  wenn  die  Eltern
bestimmen,  daß  der  Unterhalt  im  elterl.  Hause  gereicht  wird.

3.  Voraussetzung  ist  Zugehörigkeit  zum  Hausstand  und  Erzichung
oder  Zugehörigkeit  zum  Hausstand  und  Bezug  von  Unterhalt;  ersterenfalls
  endet  die  Dienstleistungspflicht  mit  der  Volljährigkeit.

4.  des  Kindes,  nicht  der  Eltern.  Der  Handwerker,  der  seinen
Sohn  hat  studieren  lassen,  kann  ihn  nicht  an  die  Hobelbank  stellen.
Legen  mißbräuchliche  Ausnutzung  des  minderjährigen  Kindes  hat  das
VG.  einzuschreiten,  §  1666;  bei  volljährigen  s.  §  16122  Satz  2.  Vgl.
auch  Kinderschutzgesetz  vom  30.  3.  03.

5.  8§  1356.  Nicht  in  einem  fremden  Geschäfte.  Ob  die  Dienste
für  Hauswesen  oder  Geschäft  notwendig  sind  und  nicht  ebensogut  oder
besser  von  anderen  geleistet  werden  können,  ist  belanglos  #.  Vr.  3“7.

6.  unentgeltl.,  persönl.  Der  Erwerb  daraus  gehört  dem  Vater.
gl.  auch  §  845.  Verjährung  §  1948.  Was  das  Kind  außer  dem  Hause,
z.  B.  in  einer  Fabrik,  verdient,  gehört  nicht  dem  Vater  (§  16511);  allein
der  Vater  darf  diesen  Erwerb  zum  Unterhalte  des  Kindes  —  nicht  für
seine  eigenen  Bedürfnisse  S.  Bay.  348  —  verwenden,  s.  §  1602  A.  4.

8.  1618.

Macht  ein  dem  elterlichen  Hausstand  angehörendes  volljähriges
  Kind  zur  Bestreitung  der  Kosten  des  Haushalts?  aus
seinem  Vermögen  eine  Aufwendung  oder  überläßt  es  den  Eltern
zu  diesem  Zwecke  etwas  aus  seinem  Vermögen,  so  ist  im  Zweifel“
anzunehmen,  daß  die  Absicht  fehlt,  Ersatz  zu  verlangen.5

IIa  1513,  IIb  1598,  111  1596.  Prot.  IV,  538,  541  bis  545.  D.  224.

1.  8  1617  A.  2;  ob  von  den  Eltern  unterhalten  oder  nicht;  s.  auch
88  32,  1969.

2.  nicht  des  Geschäfts,  nicht  zur  Schuldentilgung.  Haushalt
§8  855,  1620,  s.  auch  §  1361  1.

B.  nicht  aus  seiner  Arbeitskraft:  nicht  auf  Einkünfte  beschränkt.

4.  wenn  nicht  aus  den  Umständen  ein  anderes  zu  entnehmen  ist.
Auslegungsregel.  S.  §§  1429  A.  4,  1625  A.  4.

5.  88  1429,  6857.
§.  1619.

Ueberläßt  1  ein  dem  elterlichen  Hausstand  angehörendes
volljähriges  Kind:  sein  Vermögen  ganz  oder  theilweise  der  Verwaltung
  des.  Vaters,  so  kann  der  Vater  die  Einkünfte,  die  er
während  seiner  Verwaltung  bezieht,  nach  freiem  Ermessen  ver-
        <pb n="1018" />
        1018  Viertes  Buch.  Familienrecht.

wenden,  soweit  nicht  ihre  Verwendung  zur  Bestreitung  der
Kosten  der  ordnungsmäßigen  Verwaltung  und  zur  Erfüllung
solcher  Verpflichtungen  des  Kindes  erforderlich  ist,  die  bei  ordnungsmäßiger
  Verwaltung  aus  den  Einkünften  des  Vermögens
bestritten  werden.  Das  Kind  kann  eine  abweichende  Bestimmung
treffen.“

Das  gleiche  Recht  steht  der  Mutter  zu,  wenn  das  Kind
ihr  die  Verwaltung  seines  Vermögens  überläßt.

II  1514,  IIb  1599,  III  1597.  Prot.  IV,  538,  541  bis  545.  D.  224.

1.  Kann  auch  stillschweigend  geschehen,  z.  B.  nach  Beendigung
der  elterl.  Gewalt.  ,

2.51617A.1;einerlei,obesimUnterhalteftet;s.auch§§39,1969.
.  3.s.§1430u.A.DieBerwaltungdesatersiftnichteine
imSinneder§§1627,1638ss.

4.  Bei  oder  nach  der  Uberlassung;  soweit  es  aber  bei  der  Überlassung
  vertragsmäßige  Verpflichtungen  eingeht,  bleibt  es  gebunden.

4  Sie  ist  dabei  ganz  selbständig,  der  Vater  hat  kein  Recht  einzugreifen,
  auch  nicht  auf  Grund  des  Güterstandes.

3.  Aussteucr.  a)  Verpflichtung  §.  1620.

Der  Vater  ist  verpflichtet  1,  einer  Tochter?  im  Falle  ihrer
Verheirathung  zur  Einrichtung  des  Haushalts?  eine  angemessene
Aussteuer  zu  gewähren,  soweit  er  bei  Berücksichtigung  seiner
sonstigen  Verpflichtungen  ohne  Gefährdung  seines  standesmäßigen
Unterhalts  dazu  im  Stande  ist“  und  nicht  die  Tochter  ein
zur  Beschaffung  der  Aussteuer  ausreichendes  Vermögen  hat.
Die  gleiche  Verpflichtung  trifft  die  Mutter,  wenn  der  Vater
zur  Gewährung  der  Aussteuer  außer  Stande  oder  wenn  er

gestorben  ist.“
Die  Vorschriften  des  §.  1604°  und  des  §.  1607  Abs.  2“

finden  entsprechende  Anwendung.
II  1515,  II  b  1600,  1II  1598.  Prot.  IV,  817  bis  328,  V,  143.  D.  221.

1.  Der  Anspruch  entsteht  erst  mit  der  Verheiratung;  aber  Feststellungsklage
  vorher  2.  R.  4970,  sowie  Klage  auf  künftige  Leistung
nach  8#PO.  8259,  E.  R.  58189,  JW.  09  799.  Ob  die  Tochter  oder  deren
Gatte  klageberechtigt  ist,  bestimmt  sich  nach  dem  Güterstande.  Aussteuer
ist  eine  Unterart  der  Ausstattung,  s.  §  1624  A.2;  vgl.  auch  §  2050.
Sie  besteht  in  Einrichtungsgegenständen,  doch  hat  der  Vater  die  Wahl,
sie  in  Geld  zu  geben,  aber  §§  242,  243.  Auf  Geldleistung  in  erster
Linie  kann  in  der  Regel  nicht  geklagt  werden,  2S,  JW.  06  165;  aber  die
Verhältnisse  können  einen  Anspruch  auf  Geldleistung  rechtferti  en  .
JW.  09  565,  Gr.  53  10  0.

2.  minderjähriger  oder  volljähriger;  nicht  einem  Sohne.
        <pb n="1019" />
        II.  Abschn.:  Verwandtschaft.  4.  Tit.:  Rechtl.  Stellung  d.  ehel.  Kinder.  1019

3.  nicht  zur  Gründung  eines  Geschäfts,  nicht  zur  Begründung
oder  Erhaltung  der  Wirtschaft  oder  der  Lebensstellung  wie  §  1624.
Hiernach  bemißt  sich  die  „angemessene“  Aussteuer;  sie  bemißt  sich  zugleich
nach  den  Verhältnissen  des  Vaters  zur  Zeit  der  Eheschließung  und  nach
denen  des  Schwiegersohns,  dessen  künftige  Lebensstellung  ebenfalls  zu
berücksichtigen  ist  E.  Gr.  53  1036.  Aber  später  eintretende  Anderungen
der  Verhältnisse  begründen  keinen  Anspruch  auf  Nachleistung  4.  JW.  09  553.

4.  Einrede  des  Notbedarfs,  §  1603  A.  2,  vom  Vater  zu  beweisen;
ebenso  trifft  den  Vater  die  Beweislast,  wenn  er  sich  darauf  beruft,  daß
die  Tochter  ausreichendes  Vermögen  habe.

5.  wegen  Mittellosigkeit  8  16021.  Außerdem  im  Fall  des  §  1607,
s.  A.  8.  6.  Die  Erben  trifft  die  Verpflichtung  nicht.  Dem  Tode
steht  die  Todeserklärung  gleich.  Die  unehel.  Mutter  trifft  die  Verpflichtung
  auch,  §  1705.  7.  8  1604  A.  1,  3,  4.

8.  die  Mutter  haftet,  wenn  die  Verfolgung  des  Anspruchs
gegen  den  Vater  im  Inland  ausgeschlossen  oder  erheblich  erschwert  ist.

b)  Berweigerungsrecht  8.  1621.

Der  Vater  und  die  Mutter  können  die  Aussteuer  verweigern,
  wenn  sich  die  Tochter  ohne  die  erforderliche  elterliche
Einwilligung:  verheirathet.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  sich  die  Tochter  einer  Verfehlung
schuldig  gemacht  hat,  die  den  Verpflichteten  berechtigt,  ihr  den
Pflichttheil  zu  entziehen.

II  1516,  IIb  1601,  111  1599.  Prot.  IV,  317  bis  323.  D.  222.

1.  s.  8  1305;  die  Einwilligung  des  Vaters  oder  der  Mutter,  falls
letztere  nach  §  1305  an  die  Stelle  des  Vaters  tritt.  Wenn  die  Mutter
die  Einwilligung  verweigert,  kann  der  Vater  die  Aussteuer  verweigern
und  umgekehrt.  Wird  die  elterl.  Einwilligung  nach  §  1308  ersetzt,  so
kann  die  Aussteuer  nicht  verweigert  werden,  §  1308  A.  5.  War  die
Einwilligung  nicht  erforderlich,  dann  kann  die  Aussteuer  nicht  verweigert
  werden,  auch  wenn  die  Eltern  mit  der  Eheschließung  nicht  einverstanden
  sind.

2.  §  2333.  Die  Verfehlung  muß  in  der  Zeit,  in  der  die  Aussteuer
  verlangt  wird,  fortdauern;  es  genügt  z.  B.  nicht,  daß  die  Tochter
einmal  früher  einen  unsittlichen  Lebenswandel  geführt  hat.  Beweislast
trifft  den  Vater  oder  die  Mutter;  die  Vorschrift  des  §  2336“  findet  keine
Anwendung  E.  JW.  115.

T)  Erlöschen  des  Anspruchs  §.  1622.
Die  Tochter  kann  eine  Aussteuer  nicht  verlangen,  wenn  sie

für  eine  frühere  Ehe!  von  dem  Vater  oder  der  Mutter  eine

Aussteuer  erhalten  hat.
IIn  1517,  IIb  1602,  III  1600.  Prot.  IV,  317  bis  328.  D.  222.
1.  wenn  die  früher  beabsichtigte  Ehe  nicht  geschlossen  wurde,  muß
sich  die  Tochter  das,  was  sie  von  der  früheren  Aussteuer  noch  besitzt,
        <pb n="1020" />
        1020  Viertes  Buch.  Familienrecht.

bei  einer  späteren  Eheschließung  auf  die  Aussteuer  anrechnen  lassen.
Bei  der  Eingehung  einer  zweiten  Ehe  kann  die  Tochter  nichts  verlangen,
auch  wenn  die  Aussteuer  in  der  ersten  Ehe  verloren  gegangen  ist.

d)  Nichtübertragbarkeit  %
e)  Verjährung  8.  1623.

Der  Anspruch  auf  die  Aussteuer  ist  nicht  übertragbar.!
Er  verjährt  in  einem  Jahr  von  der  Eingehung  der  Ehe  an.:

IIn  1518,  IIh  1608,  I11  1601.  Prot.  IV,  317  bis  328,  VI,  29.  D.  222.

1.  Der  Anspruch  fällt  nicht  in  die  GG.,  §  1439.  Die  Aussteuer
selbst  fällt  in  das  Gesamtgut  der  allg.  G.,  nicht  aber  in  das  der  Errungenschaftsgem.
  und,  soweit  unbewegl.  Vermögen  im  Sinne  des  §  15512,
nicht  in  das  Gesamtgut  der  Fahrnisgem.  Auch  nicht  pfändbar,  s.  3O.
§  8511  und  nicht  aufrechnungsfähig,  §  394;  vgl.  8  1408  A.  2.

2.  8§198.  Von  der  Eheschließung  an  ist  er  erworben  und  geht
auf  die  Erben  über.  Ausnahme  von  §  195;  s.  8  1941.  Fristberechnung
s.  §  187  ff.,  Hemmung  der  Verjährung  §  204.  Vgl.  auch  §  218.

4.  Ausstattung  §.  1624.

Was  einem  Kinde!  mit  Rücksicht  auf  seine  Verheirathung
oder  auf  die  Erlangung  einer  selbständigen  Lebensstellung  zur
Begründung  oder  zur  Erhaltung  der  Wirthschaft  oder  der  Lebensstellung
  von  dem  Vater  oder  der  Mutter  zugewendet  wird  (Ausstattung),
  gilt,  auch  wenn  eine  Verpflichtung  nicht  besteht,  nur
insoweit  als  Schenkung",  als  die  Ausstattung  das  den  Umständen,
  insbesondere  den  Vermögensverhältnissen  des  Vaters
oder  der  Mutter,  entsprechende  Maß  übersteigt.“

Die  Verpflichtung  des  Ausstattenden  zur  Gewährleistung
wegen  eines  Mangels  im  Rechte  oder  wegen  eines  Fehlers  der
Sache  bestimmt  sich,  auch  soweit  die  Ausstattung  nicht  als
Schenkung  gilt,  nach  den  für  die  Gewährleistungspflicht  des
Schenkers  geltenden  Vorschriften.

0  I  150013,  IIa  1519,  IIb  1604,  III  1602.  M.  IV,  716.  Prot.  IV,  317
bis  323.  D.  222.

1.  volljährig  od.  minderjährig,  Sohn  od.  Tochter.  Anders  8  1820.

2.  Der  Begriff  ist  weiter  als  der  der  Aussteuer,  s.  8  1620  A.  3.
Pflicht  zur  Ausstattung  besteht  nicht.  Gegensatz  zur  Aussteuer.  Die
Ausstattung  kann  in  Zuwendung  oder  Zusage  von  Kapitalien  oder  von
sonstigen  Gegenständen  bestehen.  Sie  kann  vor  der  Verheiratung  oder
ersten  Einrichtung  oder  nachher,  sie  kann  auch  unabhängig  von  der  Verheiratung
  erfolgen,  7.  JW.  06425.  Agl.  auch  §8  1465,  1499  Nr.  3,
1538,  1902.  Die  Mitgift  der  Frau  fällt  unter  8  1363,  .  JW.  11“.

3.  8  516.  D.  h.  soweit  die  Ausstattung  angemessen  ist,  gilt  sie  nicht
als  Schenkung,  das  Ausstattungsversprechen  nicht  als  Schenkungsver
sprechen:  also  finden  die  88  5l6  bis  534,  116,  16)1,  180  keine  An
        <pb n="1021" />
        II.  Abschn.:  Verwandtschaft.  4.  Tit.:  Ehel.  Kinder.  II.  Elterl.  Gewalt.  1021

wendung.  Insbes.  gilt  nicht  die  Formvorschrift  des  §  518.  Ob  sonstige
Formvorschriften  einzuhalten  sind,  hängt  von  der  Art  des  gewählten
Vertrags  ab.  Wird  z.  B.  eine  Leibrente  versprochen,  so  gilt  §  761,
é.  K.  63  333.  S.  auch  Z.  R.  6701.  Mitgiftversprechen  an  den  künftigen
Ehemann  der  Tochter  s.  E.  Gr.  48970;  darin  liegt  nach  E&amp;amp;.  JW.  0871
ein  Ausstattungsversprechen  an  die  Tochter.  Ob  Ausstattung  durch  einen
Dritten  Schenkung  ist,  ist  Tatfrage,  E.  JIW.  03  .  129;  das  Ausstattungsversprechen
  durch  einen  Dritten  fällt  nicht  unter  §  1624,  E.  R.  62  273.  —
§  1623  findet  keine  Anwendung.  Pflicht  zur  Ausgleichung  nach  §  2050,
außer  wenn  die  Eltern  eine  Zuwendung  aus  reiner  Freigiebigkeit  machen
wollten;  dann  liegt  Ausstattung  überhaupt  nicht  vor  E.  JW.  10  87.

4.  Ob  die  Ausstattung  Schenkung  ist,  soweit  sie  das  Maß  übersteigt,
  ist  Frage  des  einzelnen  Falles.  So  z.  B.  nicht,  wenn  sie  Gegenleistung
  an  den  Schwiegersohn  für  die  Eheschließung  ist.  Z.  JW.  O871,

Gr.  55  vro.  5.  88  521,  523,  524.  A.'“  vor  §  459.
S.  1625.

Gewährt  der  Vater  einem  Kinde:,  dessen  Vermögen  seiner
elterlichen:  oder  vormundschaftlichen  Verwaltungs  unterliegt,
eine  Ausstattung,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  er  sie
aus  diesem  Vermögen  gewährt.“  Diese  Vorschrift  findet  auf
die  Mutter  entsprechende  Anwendung.

I  1500„,„  II  A  1520,  IIb  1605,  II1  1608.  M.  IV,  716.  Prot.  IV,  317
bis  328.

1.  Sohn  oder  Tochter  —  volljährig  oder  minderjährig.

2.  88  1627,  1638,  nicht  §  1619.

3.  88  1793,  1897,  vgl.  8  1845  A.  1.

4.  Aus  dem  Vermögen  des  Kindes;  in  diesem  Falle  keine  Ausgleichungspflicht
  (§  2050).  Auslegungsregel  s.  8  1618  A.  4.  Beweislast
  trifft  das  Kind.  Gilt  auch  für  die  Aussteuer.

II.  Elterliche  Gewalt.“

*  Das  Gesetz  kennt  nicht  die  väterl.,  sondern  die  elterl.  Gewalt;
sie  steht  beiden  Eltern  zu.  Während  der  Ehe  übt  sie  der  Vater  aus,
in  seiner  Verhinderung  die  Mutter,  §88  1684,  1685.  Siehe  aber  8  1634.
Dem  Großeltern  steht  sie  nicht  zu.  Die  elterl.  Gewalt  ist  eine  freier
gestaltete  vormundschaftl.  Gewalt,  kraft  deren  der  Vater  (die  Mutter)
das  Recht  und  die  Pflicht  hat,  für  die  Person  und  das  Vermögen  des
Kindes  zu  sorgen.  Vgl.  Z.  FG.  616.  Der  Inhaber  der  elterl.  Gewalt
untersteht  nicht  der  ständigen  Aufsicht  des  VG.s.  —  vgl.  auch  E.  KG.
36  AA-’  —,  hat  nicht  im  Laufe  der  Verwaltung  Rechnung  zu  stellen  (88  1667,
1681),  kann  nicht  zur  Sicherheitsleistung  angehalten  werden  (Ausnahme
§  1668)  und  hat  nur  in  beschränktem  Umfang  Inventar  zu  errichten
(§  1640).  Seine  Vertretungsmacht  ist  übrigens  auch  eingeschränkt;  das
nöhher  s.  8  1630  A.  3.  Mit  der  Vermögensverwaltung  ist  die  Nutznießung
  an  dem  Vermögen  des  Kindes  verbunden.  Rechtsstreitigkeiten
        <pb n="1022" />
        1022  Viertes  Buch.  Familienrecht.

über  Bestehen  oder  Nichtbestehen  der  elterl.  Gewalt  Z3.  9n  640  ff.

S.  auch  ZPO.  8  154".  Über  die  Anwendung  der  für  die  Anfechtbarkeit
  einer  Ehe  geltenden  Grundsätze  E  1329,  13432)  auf  das  Rechtsverhältnis
  zwischen  Eltern  und  Kinder  s.  E.  R.  76  í  Internat.  Privatrecht
  a.  19.  Übergangsvorschr.  a.  203  bis  206.  Pr.  a.  69;  M.Sch.
8219;  M.  St.  8217;  S.  M.  a.  23;  S.A.  §  104;  S.K.G.  a.  47;  A.  a.  63;
Sch.  S.  a.  50;  R.j.  I.  §  98.

Dauer  8.  1626.

Das  Kind  steht,  solange  es  minderjährig!  ist,  unter  elterlicher
  Gewalt.

I  1501  1,  IIa  1521,  IIb  1606,  III  1604.  M.  IV,  721.  Prot.  IV,  546,
547.  D.  222.

1.  Auch  wenn  es  verheiratet  ist  (s.  aber  §8  1633,  1661)  oder  ein
eigenes  Geschäft  hat.  Mit  der  Volljährigkeit  (88  2,  3)  erlischt  die  elterl.
Gewalt,  unabhängig  davon,  ob  das  Kind  im  Hausstande  der  Eltern
weiter  lebt.  Vgl.  8  1617.

1.  Elterliche  Gewalt  des  Vaters.

A.  Inhalt  §.  1627.

Der  Vater  hat  kraft  der  elterlichen  Gewalt?  das  Recht
und  die  Pflicht,  für  die  Persons  und  das  Vermögen"  des
Kindes  zu  sorgen.5

1  1502  Nr.  1,  I1  #  1522,  IIb  1607,  III  1605.  M.  I7,  721,  74.  Prot.
IV,  547,  548.  D.  223,  224.

1.  Der  heliche  (  (§  1591);  die  ehel.  Mutter  s.  88  1684,  1685;  nicht
die  uhel.  Mutter  s.  §  1707.  Nicht  der  Stiefvater  (§  1590).

2.  Inhalt  ein  doppelter:  Sorge  für  die  Person  88  1631  ff.,  Sorge
für  das  Vermögen  88  1638  ff.  Gesetzliche  Vertretung  nach  beiden  Richtungen;
  Nutznießung  am  Vermögen  des  Kindes  8§8  1649  ff.

3.  S.  §§  1630  bis  1633.  Recht  der  Mutter  neben  dem  Vater
s.  §  1634.  Im  Falle  der  Scheidung  8§8  1635,  1636;  im  Falle  der  Eheauflösung
  nach  §  13482,  s.  8  1637.

4.  Vermögensverwaltung  §8  1638  ff.  Das  Hauskind  ist  vermögensfähig
  wie  das  gewaltfreie  Kind,  s.  auch  §8  110,  112,  113,  1644.  Was
es  durch  seine  Arbeit  oder  sonst  erwirbt,  gehört  ihm.  Aber  §  1617
A.  6.  Vater  und  Kind  können  Rechtsgeschäfte-  miteinander  schließen,
Schenkungen  des  Vaters  an  das  Kind  sind  zulässig,  aber  §  1630“.
|  27  Pekulienrecht  ist  beseitigt.  Vorrecht,  des  Kindes  im  Konkurs  s.  K.

61  Nr.  5.

5.  Recht  und  Pflicht  des  Vaters.  Verfehlungen  s.  88  1666,  1667.
Aber  unter  Umständen  auch  §  823.  Vgl.  E.  R.  75  251.  Er  kann  nicht
verzichten,  auch  nicht  durch  einen  Vertrag  mit  der  Mutter  die  Rechte
und  Pflichten  anders  regeln,  E.  Gr.  47  9/8.  S.  auch  E.  R.  60  265,  Ban.  9  5.
Selbst  nicht  während  des  Scheidungsprozesses  Z.  Gr.  53  .  Doch  kann
die  Ausübung  bestimmter  Rechte,  z.  B.  des  Erziehungsrechts,  an  andere
        <pb n="1023" />
        II.Abschn.:  Verwandsch.  4.  Tit.:  Ehel.  Kinder.  II,1.  Elt.  Gew.d.  Vaters.  1023

übertragen  werden,  &amp;amp;.  Bay.  5  265.  Die  Sorge  für  die  Person  und  die
Vermögensverwaltung  können  nur  unter  den  Voraussetzungen  der
88  1666,  1667  entzogen  werden.  Hinsichtlich  der  Vermögensverwaltung
der  Mutter  s.  §  1693.

Ausnahme  §.  1628.

Das  Recht  und  die  Pflicht,  für  die  Person  und  das  Vermögen
  des  Kindes  zu  sorgen  #,  erstreckt  sich  nicht  auf  Angelegenheiten
  des  Kindes,  für  die  ein  Pfleger?  bestellt  ist.

1  1508,  1650,  IIa  1528,  II  b  1608,  III  1606.  M.  IV,  740,  1087.  Prot.
1V,  548,  557.

1.  u.  es  nach  der  einen  od.  anderen  Richtung  zu  vertreten,  8  163071.

2.  §  19091.  Verhinderung  §8  16302,  1795,  1796,  vgl.  §  1794.
Anzeigepflicht  des  Vaters  §  19092.  Der  Pfleger  hat  die  Stellung  des
Vormundes,  für  die  Notwendigkeit  der  Genehmigung  des  VG.  gelten  also
88  1821.  1822,  nicht  §  1643.

3  Bis  die  Bestellung  erfolgt,  dauert  das  Recht  des  Vaters  fort.
Anders  §  16381.  Vgl.  §  1794  A.  1.

Berhältnis  zum  Pfleger  §.  1629.

Steht  die  Sorge  für  die  Person  oder  die  Sorge  für  das
Vermögen  des  Kindes  einem  Pfleger  zut,  so  entscheidet  bei
einer  Meinungsverschiedenheit  zwischen  dem  Vater  und  dem
Pfleger  über  die  Vornahme  einer  sowohl  die  Person  als  das
Vermögen?  des  Kindes  betreffenden  Handlung  das  Vormundschaftsgericht.5


1  1508,  1658,  II  a  1524,  IIb  1609,  111  1607.  M.  1V,  740,  1095.  Prot.
1IV,  548,  558.

1.  s.  §  1628.  Auch  für  bestimmte  einzelne  Handlungen.  Für  das
Vermögen,  z.  B.  wenn  das  Kind  nur  Vermögen  nach  §  1638  hat;
s.  auchs  88“  1677,  1666,  1667,  1669,  1670,  1680.

2.  nur  über  solche  kann  sich  Meinungsverschiedenheit  ergeben,
weil  in  mhren  eigenen  Wirkungskreisen  Vater  und  Pfleger  selbständig
sind.  Beispiel:  das  Kind  will  zur  Bühne  gehen,  oder  es  soll  in  eine

iehungsanstalt  untergebracht  werden.  Weiteres  Beispiel  &amp;amp;.  Bay.  1008.
Bei  m—.*“  über  Rechtsfragen  entscheidet  das  Prozeßgericht


3.  das  einer  der  beiden  Meinungen  beitreten  muß,  nicht  unabhängig
  davon  nach  seinem  Ermessen  entscheiden  darf,  s.  8  1798.  Auch  in
reinen  Zweckmäßigkeitsfragen.  Zuständigkeit  s.  FGG.  88  35,  43.  Eintritt
  der  Wirksamkeit  der  Verfügung  FGG.  8  53.  Beschwerde  FGG.  88  58,
59.  Gilt  auch  bei  Meinungsverschiedenheit  zwischen  Mutter  und  Vormund,
  wenn  die  Sorge  für  die  Person  der  Mutter,  die  Sorge  für  das
Vermögen  dem  Vormund  zusteht,  &amp;amp;.  Bay.  3116,  FG.  8°.  Beispiele
88  1696,  1697.
        <pb n="1024" />
        1024  Viertes  Buch.  Familienrecht.

Insbes.  Bertretung  8.  1630.

Die  Sorge  für  die  Person!  und  das  Vermögen?  umfaßt
die  Vertretung"  des  Kindes.

Die  Vertretung  steht  dem  Vater  insoweit  nicht  zu,  als  nach
8.  1795  ein  Vormund  von  der  Vertretung  des  Mündels  ausgeschlossen
  ist.“  Das  Vormundschaftsgericht  kann  dem  Vater
nach  §.  1796  die  Vertretung  entziehen.

1  1508,  1619,  1651,  II  A  1525,  IIb  1610,  III  1608.  M.  UT,  740,  1088.
1088.  Prot.  1IV,  548,  555.  ——
1.  s.  §8  1631  ff.  2.  88  1638  ff.

3.  Gesetzl.  Vertreter  in  persönlichen  und  vermögensrechtlichen  Angelegenheiten:

  berechtigt,  für  das  Kind  Rechtsgeschäfte  abzuschließen  und

echtsstreite  zu  führen.  Stellung  des  Vaters  s.  A.  vor  §  1626.  Das
Recht  der  Vertretung  ist  höchst  persönlich  und  nicht  übertragbar.  Auch
nicht  an  die  Mutter.  Das  VG.  kann  der  Mutter  die  Vertretung  auch
nicht  übertragen,  außer  wo  dies  im  Gesetz  vorgesehen  ist  (vgl.  88  1684.
1685).  Wird  dem  Vater  die  Vertretung  entzogen  (§  1666),  so  ist  ein
Vormund  oder  Pfleger  zu  bestellen;  die  Mutter  kann  dazu  bestellt
werden,  s.  E.  KG.  37A,.  Wirkung  der  vom  Vertreter  vorgenommen
Rechtshandlungen  s.  8  164  ;  vgl.  auch  3PO.  8  51.  Die  Vertretungsmacht
ist  eingeschränkt,  insofern  der  Vater  das  Kind  in  einzelnen  persönlichen
Angelegenheit  nicht  vertreten  kann  —  Fälle  s.  §  105  A.  4  —,  in  anderen
an  die  Genehmigung  des  VGs.  gebunden  ist,  wie  z.  B.  88  112,  1484-,
14915,  14923,  15172,  16392,  1642,  1043,  1644,  1645,  16672,  17297,
1731,  17501,  17511,  1755,  1770,  22903,  22912,  2292,  2347,  „231,
2352;  3pPO.  98  6412,  9622:  920.  *#181  :  vgl.  auch  Pr.  a.  2  85,
M.  Sch.  88  130,  131,  M.St.  8§  127,  128.  Wieder  in  anderen  Angelegenheiten
  kann  der  Vater  nicht  selbst  bandelnd  auftreten,  sondern  es  bedarf
nur  die  Handlung  des  Rindes  seiner  Einwilligung,  z.  B.  88  1304;,
1437°,  1728,  17293,  1731.  Prozeßfähigkeit  des  Kindes  in  Ehesachen
83PO.  8  612,  Beschwerderecht  des  Kindes  in  persönlichen  Angelegenheiten
J.  859.  —  Beschränkung  der  Vertretungsmacht  der  Mutter  durch
einen  Beistand  s.  §  1690.  Im  übrigen  vgl.  88  1304  A.  3,  1643  A.  1
2,  1793  A.  3.

4.  s.  §  1795  u.  A.  Verstoß  gegen  Abs.  2  s.  insbes.  8  1795  A.  8  a.  E.
Pfleger  zu  bestellen,  §  1909.  Beispiel:  Vertrag  Gwoisenen  zwei  der  elterlichen
  Gewalt  unterstellten  Kindern;  der  Vater  kann  keines  seiner  Kinder
vertreten,  selbst  wenn  eines  schon  einen  Vertreter  hat;  es  bedarf  zweier
Pfleger,  /1.  FG.  320.  Bei  einer  Erbauseinandersetzung  kann  der  Vater
mehrere  seiner  Kinder  vertreten,  wenn  der  auf  sie  treffende  Stammteil
nur  festgesetzt,  nicht  auch  unter  sie  verteilt  werden  soll,  7.  Bay.  3  111.
Löschung  einer  dem  Kinde  gegen  den  Vater  zustehenden  Hypothek  4.
K#G.  21  A-##;  Genehmigung  des  VGs.  für  den  Pfleger  erforderlich  88  1802
Nr.  13,  (919.

5.  Nicht  allgemein,  stets  nur  für  einzelne  Angelegenheiten  oder
für  einen  bestimmten  Kreis,  §  17961.  Voraussetzungen  f.  S  I#n:
        <pb n="1025" />
        II.  Abschn.:  Verwandtsch.  4.Tit.:  Ehel.  Kinder.  II,  1.  Elt.  Gew.  d.  Vaters.  1025

Anhörung  des  Vaters  und  der  Verwandten  des  Kindes  §  1673.  Zuständigkeit
  des  BG.s  FG.  88  35,  43.  Bis  zur  Entziehung  steht  dem
Bater  die  Vertretung  und  daher  z.  B.  die  Entscheidung  darüber  zu,  ob
namens  des  Kindes  gegen  ihn  geklagt  werden  soll,  E.  KG.  314-  1.

I.  Sorge  für  die  Person  S.  1631.

Die  Sorge  für  die  Person  des  Kindes  umfaßt  das  Recht
und  die  Pflicht,  das  Kind  zu  erziehen?,  zu  beaufsichtigen  ?
und  seinen  Aufenthalt“  zu  bestimmen.

Der  Vater  kann  kraft  des  Erziehungsrechts  angemessene
Zuchtmittel  gegen  das  Kind  anwenden.5  Auf  seinen  Antrag
hat  das  Vormundschaftsgericht  ihn  durch  Anwendung  geeigneter
Zuchtmittel  zu  unterstützen."

1

1504  II  1536,  IIb  1611,  III  1608.  M.  EV,  750.  Prot.  IV,  547,
548.  D.  224

1.  §  1627  A.  5.  Berechtigung  der  Mutter  neben  dem  Vater  §  1634.
S.  auch  &amp;amp;.  Bay.  7?#.  Dem  Vater  steht  das  Recht  auch  dann  zu,  wenn
die  Mutter  begründeterweise  von  ihm  getrennt  lebt.  Aber  §  1635.
S.  auch  §8  138  A.  1,  1666,  1707,  1800  u.  StGB.  8  361  Nr.  4,  9.

2.  Recht  und  Pflicht,  in  einer  den  Interessen,  den  Fähigkeiten,
sowie  den  sonstigen  Verhältnissen  des  Kindes  angemessenen  Weise  für
seine  körperliche,  geistige  und  sittliche  Ausbildung  zu  sorgen.  Verzicht
unzulässig,  s.  §  1627  A.  5.  Ein  Vertrag  zwischen  den  Gatten,  der  die
Rechte  und  Pflichten  abweichend  vom  Gesetz  regelt,  ist  unwirksam,  .
R.  60  266.  Die  Verletzung  der  Pflicht  hat  nicht  nur  die  familienrechtlichen
Folgen  (vgl.  §  1666),  sondern  kann  auch  als  unerlaubte  Handlung
schadensersatzpflichtig  machen,  E.  JW.  112196.  Wahl  des  Berufs,  2.
Bay.  3“7.  Die  Erziehungsgewalt  umfaßt  das  Recht  mit  dem  Kinde  zu
verkehren;  kein  allgemeines  Recht  aller  Verwandten.  Z.  R.  64.  —
Ausübung  des  Erziehungsrechts  kann  auf  einen  anderen  übertragen
werden;  stets  widerruflich.  §  1133  Satz  2  findet  auf  den  Vater  keine
Anwendung,  2.  Bay.  3“.  Religiöse  Erziehung  s.  a.  134.  Ba.  A.  v.
11.  11.  99  §  34;  E.L.  A.  88  119  ff.

3.  wichtig  im  Verhältnisse  nach  außen  (8  832).  S.  auch  Z.  R.
52°%%.  Umfaßt  auch  das  Recht  und  die  Pflicht  dafür  zu  sorgen,  daß
das  Kind  keinen  Schaden  nimmt.  Zu  einer  am  Kind  vorzunehmenden
Operation  ist  die  Zustimmung  des  Vaters  erforderlich,  selbst  wenn  das
Kind  zugestimmt  hat.  Operation  ohne  Zustimmung  des  ges.  Vertreters
ist  rechtswidrig,  Z.  JW.  11748.

4.  kann  mit  Erziehungsgewalt  zusammenhängen,  z.  B.  Bestimmun
der  Unterrichtsanstalt;  bei  Krankheiten  der  Pflegeanstalt.  Vgl.  auch
St  AG.  §  14a,  i.  F.  a.  41  U.  Unterbringung  in  einer  Besserungsanstalt
E.L.  §§  123  ff.  und  AG.FGG.  8  67  sowie  E.  KG.  224.  89.  Bestimmung
  des  Wohnsitzes  des  Kindes  durch  die  Mutter  s.  E.  Bay.  1  4.

5.  Umfang  und  Grenzen  des  Züchtigungsrechts  s.  Z.  Röt.  4195.
Das  Züchtigungsrecht  kann  auf  andere  übertragen  werden  (Lehrmeister):
stets  widerruflich.  E.  Röt.  3238.

Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  65
        <pb n="1026" />
        1026  Viertes  Buch.  Familienrecht.

6.  Selbständig  kann  das  VG.  nicht  vorgehen.  Anders  8  1666.
Zuständigkeit  FGG.  88  35,  43.

§.  1632.

Die  Sorge  für  die  Person  des  Kindes  umfaßt  das  Recht,
die  Herausgabe!  des  Kindes  von  Jedem  zu  verlangen,  der  es

dem  Vater  widerrechtlich?  vorenthält.
1  1505  1,  IIaà  15237,  IIDb  1612,  III  1610.  M.  IV,  758.  Prot.  IV,  547,  549.

1.  nicht  Ausfluß  des  Vertretungsrechts,  steht  deshalb  auch  der
Mutter  zu  (8  1634);  aber  nicht  gegen  den  Vater,  E.  JW.  03  B.3,  s.  auch
Gr.  50  1002,  außer  im  Falle  des  §  1666.  Dem  Vater  auch  gegen  die
Mutter,  aber  §  13542.  S.  E.  R.  55  410,  Gr.  53  999.  Geltendmachung
im  Prozeßwege,  nicht  gegenüber  dem  VG.,  E.  JF.  3  28,  5  23,  Gr.  5  1  S#
Vollstreckung  ZBP.  §  888.  Aber  88  1635  ff.,  1666,  1838.  Vollstreckung
der  Herausgabe  in  diesen  Fällen  Pr.  §G.  a.  17;  B.  a.  130:  S.  G.
v.  15.  6.  O0  §  12;  Ba.  AV.  v.  11.  11.  99  §§  46,  47;  E.  L.  AG.  FGG.
§  10.  Vgl.  auch  W.  a.  265  u.  B.  Pol.  Str.  G.  a.  42.  Eine  Klage
auf  Herausgabe,  die  sich  gegen  den  Inhaber  der  elterlichen  Gewalt
richtet,  kann  erst  dann  Erfolg  haben,  wenn  dem  Kinde  gegenüber  eine
Entscheidung  über  das  Bestehen  des  Eltern-  und  Kindesverhältnisses
nach  Z3PO.  8  640  herbeigeführt  ist.  .  JW.  11  71.

2.  Den  Mangel  der  Widerrechtlichkeit  (z.  B.  88  1635,  1637,  1666)
muß  der  Vorenthaltende  beweisen.  Einwendungen  der  Mutter,  die  eine
Anordnung  nach  §  1666  rechtfertigen  würden,  hat  nicht  das  Prozeßgericht,
  sondern  das  VG.  zu  würdigen,  X.  Gr.  51  370.  Vertragsmäßige

berlassung,  z.  B.  in  einer  Unterrichtsanstalt,  bindet  den  Vater  nicht,
weil  er  nicht  auf  sein  Recht  verzichten  kann;  die  Frage  des  Schadensersatzes
  bleibt  unberührt.  Verjährung  §  194.

3.  Eine  Vorenthaltung  liegt  schon  in  der  Weigerung  der  Herausgabe;
  ebenso  in  der  Vereitelung  der  Bemühung  des  Vaters,  das  Kind
zu  erlangen.

Bei  verheirateten  Töchtern  §.  1633.

Ist  eine  Tochter  verheirathet  :,  so  beschränkt  sich  die  Sorge
für  ihre  Person?  auf  die  Vertretung  in  den  die  Person  betreffenden
  Angelegenheiten.

I  1509,  II  a  1528,  IIb  1613,  III  1611.  M.  IV,  758.  Prot.  IV,  549,
565,  566.

1.  §  1626  A.  1;  die  minderjährige  Frau  —  Hunsgs  bezieht  sich
nicht  auf  Söhne,  §  1303  —  bleibt  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt.
Aber  3P.  8  612.

2.  Liegt  dem  Ehemann  ob,  aber  nur  im  Umfange  der  88  1353,
1354.  Vgl.  auch  §  1901  A.  3.  Wo  die  Frau  nach  dem  Güterstand  ohne
Zustimmung  des  Mannes  handeln  kann  (vgl.  8§  1401,  1449  ff.)  oder
die  Zustimmung  zu  Rechtsgeschäften  des  Mannes  zu  erteilen  hat  z.  B.
§8  1375,  1444  ff.),  bedarf  sie  der  Zustimmung  des  Vaters.  Ebenso  zu
allen  Rechtsgeschäften,  die  das  Vorbehaltsgut  betreffen  und  bei  Güter-
        <pb n="1027" />
        II.  Abschn.:  Verwandtsch.  4.Tit.:  Ehel.Kinder.  II,  1.  Elt.  Gew.  d.  Vaters.  1027

trennung.  Die  Vermögensverwaltung  bleibt  insoweit  dem  Vater,  als  sie
nicht  kraft  des  Güterrechts  auf  den  Mann  übergeht,  also  nur  über  Vorbehaltsgut
  und  bei  Gütertrennung.  Elterl.  Nutznießung  §8  1661.

3.  §  1402.  Aber  auch  hier  fällt  die  Vertretung  in  einzelnen
Fällen  weg,  z.  B.  §8  13361  Satz  2,  13378,  17295,  17482  Satz  2.

Recht  der  Mutter  §.  1634.

Neben  dem  Vater!  hat  während  der  Dauer  der  Ehes
die  Mutter  das  Recht  und  die  Pflicht,  für  die  Person  des
Kindes  zu  sorgend;  zur  Vertretung  des  Kindes  ist  sie  nicht
berechtigt,  unbeschadet  der  Vorschrift  des  §.  1685  Abs.  1.“  Bei
einer  Meinungsverschiedenheit  zwischen  den  Eltern  geht  die

Meinung  des  Vaters  vor.5
1  Na  1629,  IIb  1614,  M  1612.  M.  IV,  754.  Prot.  IV,  547,  549.

1.  also  gemeinsam  und  gleichberechtigt  mit  ihm,  2.  R.  551,
JW.  06  701.  Nicht  in  Widerspruch  mit  dem  Vater  s.  A.  5.  Den  Fall
der  Verhinderung  hat  §  1634  nicht  im  Auge  (88  1665,  1685).  Vgl.  auch
9  1696,  1698.  ertragsmäßige  anderweitige  Regelung  ausgeschlossen
.  91627  A.  5.  Räumt  der  Vater  der  Mutter  weitergehende  Rechte
ein,  so  kann  er  jederzeit  widerrufen  ZE.  Gr.  47981.  Auch  während  die
Eltern  getrennt  leben;  der  Vater  kann  der  Mutter  den  Verkehr  mit
dem  Kinde  nicht  untersagen,  E.  JW.  02  B.20,  FW.  6½,  s.  auch  A.  5.
Verkehr  mit  dem  Kinde  während  des  Scheidungsprozesses  s.  E.  Gr.  46  /6
u.  8PO.  8§  627.

2.  nach  dem  Tode  des  Vaters  unbeschränkt,  8  1684;  nach  der
Scheidung  §  1635.  Ist  der  Vater  an  der  Ausübung  der  elterl.  Gewalt
verhindert  oder  ruht  die  elterl.  Gewalt  des  Vaters,  so  geht  nach  §  16851
die  Ausübung  der  elterl.  Gewalt  einschließlich  der  Vertretung  schon
während  der  Ehe  —  jedoch  ohne  Nutznießung  —  auf  die  Mutter  über.

3.  Tatsächliche  Sorge,  umfaßt  die  Befugnisse  in  §§  1631,  1632,
aber  nicht  die  Vertretung.  Nicht  Sorge  für  das  Vermögen.  Regelung
des  Verkehrs  zwischen  Mutter  und  Kind  durch  das  VG.  nur  im  Falle
des  §  1666  zulässig;  anders  §  1636.  Die  tatsächliche  Sorge  kann  der  Mutter
im  Falle  des  §  1666  Abs.  1  auch  ganz  entzogen  werden,  ZE.  F.  144.

4.  Die  Vertretung  bleibt  dem  Vater;  ist  der  Vater  aber,  wenn
auch  nur  vorübergehend  verhindert,  so  tritt  die  Vertretung  der  Mutter
ein,  §  1685.  Im  übrigen  f.  A.  2.

5.  Schranke  für  das  Erziehungs-,  Beaufsichtigungsrecht  der  Mutter.
Aber  §  13542;  die  Mutter  kann  den  Prozeßrichter  anrufen,  wenn  die
Entscheidung  des  Vaters  sich  als  Mißbrauch  darstellt,  Z.  R.  55481,  und
des  VG.  im  Falle  des  §  1666,  E.  JW.  08½86.  Die  Mutter  kann  der
vom  Vater  beantragten  Volljährigkeitserklärung  nicht  widersprechen  oder
Beschwerde  einlegen,  .  FG.  3111.  Untersagt  der  Vater  der  getrennt
lebenden  Mutter  den  Verkehr  mit  dem  Kind,  so  entscheidet  das  Prozeßericht;

  die  Regelung  des  Verkehrs  aber  ist  ausschließlich  Sache  des
G.s,  wie  im  §  1636.  So  ZE.  JW.  0886.
65“
        <pb n="1028" />
        1028  Viertes  Buch.  Familienrecht.

Im  Falle  der  Scheidung  8.  1635.

Ist  die  Ehe  aus  einem  der  in  den  88.  1565  bis  1568
bestimmten  Gründe:  geschieden  2,  so  steht  3,  solange  die  geschiedenen
Ehegatten  leben",  die  Sorge  für  die  Person5  des  Kindes,  wenn
ein  Ehegatte  allein  für  schuldig  erklärt  ist,  dem  anderen  Ehegatten
  zus;  sind  beide  Ehegatten  für  schuldig  erklärt,  so  steht
die  Sorge  für  einen  Sohn  unter  sechs  Jahren  oder  für  eine
Tochter  der  Mutter,  für  einen  Sohn,  der  über  sechs  Jahre  alt
ist,  dem  Vater  zu.  Das  Vormundschaftsgericht  kann  eine  abweichende
  Anordnung  treffen,  wenn  eine  solche  aus  besonderen
Gründen  im  Interesse  des  Kindes  geboten  ist?;  es  kann  die
Anordnung  aufheben,  wenn  sie  nicht  mehr  erforderlich  ist.

Das  Recht  des  Vaters  zur  Vertretung  des  Kindes  bleibt

unberührt.N
1  1456,  II  a  1479,  IID  1615,  III  16138.  M.  IV,  622.  Prot.  IV,  1##,
VI,  294.  D.  225.  —  Übergangsvorschrift  a.  206.

1.  infolge  Verschuldens.  —  Bei  Scheidung  wegen  Geisteskrankheit
vgl.  §8  1676,  16857.

2.  rechtskräftig  S.  FG.  105.  Die  elterl.  Gewalt  an  sich  wird
durch  die  Scheidung  nicht  berührt.  Die  Aufhebung  der  ehel.  Gemeinschaft
  steht  der  Scheidung  gleich,  §  1586;  nicht  aber  die  Trennung  von
Tisch  und  Bett  nach  ausländischem  Rechte,  kK.  KG.  31  A.17.  Auch  nicht
sonstiges  Getrenntleben  der  Gatten  E.  FG.  117;  anders  8  1636;  i.
8  1636  A.  2.

3.  Die  Gatten  können  nicht  für  den  Fall  der  Scheidung  das  Rechtsverhältnis
  abweichend  von  §  1635  regeln,  Z.  R.  60  66.  Das  Recht  der
Sorge  für  die  Person  des  Kindes  kann  auch  nicht  zur  Ausübung  dauernd
durch  Vertrag  übertragen  werden,  Z.  Gr.  50½.

4.  Ist  der  eine  Gatte  gestorben,  so  übt  der  Uberlebende  die  elterl.
Gewalt  aus,  auch  wenn  er  allein  für  schuldig  erklärt  ist;  aber  §  1666.
Ist  einem  Gatten  nach  §  1666  das  Fürsorgerecht  entzogen,  so  geht  es
nach  Z.  KG.  30  A.u#  auf  den  anderen  Gatten  über.

5.  nicht  für  das  Vermögen.  Dieses  verbleibt  dem  Vater  samt
der  Nutznießung  und  der  Vertretung.  Hat  der  Vater  nicht  die  Sorge
für  die  Person,  so  kann  er  nicht  auf  Grund  von  §  1612“  entgegen  dem
Willen  der  Mutter  Bestimmungen  über  die  Art  des  Umierhalts  treffen,
E.  JW.  10½.

6.  S.  §  1574.  Ist  der  Vater  der  allein  schuldige  Teil,  so  gilt
§  1634  Satz  2  nicht.  Der  für  schuldig  erklärte  Gatte  hat  das  Recht,
nach  §  1636  mit  dem  Kinde  persönlich  zu  verkehren.

7.  Entscheidend  ist  das  Interesse  des  Kindes,  nicht  die  Schuldfrage,
E.  R.  461½0.  Das  VG.  kann  nur  bestimmen,  welchem  Gatten  die  Sorge
für  die  Person  des  Kindes,  unbeschadet  des  Vertretungsrechts  des  Baters.
zustehen  soll;  es  kann  nicht  einem  Gatten  die  Sorge  entziehen  und  einen
        <pb n="1029" />
        II.  Abschn.:  Verwandtsch.  4.Tit.:  Ehel.  Kinder.  II,  1.  Elt.  Gew.  d.  Vaters.  1029

Pfleger  bestellen;  letzteres  nur  nach  §  1666,  E.  Bay.  4  1,  11568.  Die
Beschränkung  des  berechtigten  Gatten  darf  nur  erfolgen,  wenn  sonst  die
Interessen  des  Kindes  erheblich  gefährdet  wären,  nicht  schon  wenn  sie
für  das  Kind  vorteilhafter  wäre,  .  Bay.  4  45,  12  388.  —  Gilt  auch,
wenn  die  Ehe  auf  Grund  des  alten  Rechtes  geschieden  ist,  E.  F.  33.
Das  VG.  kann  vorläufige  Maßnahmen  treffen.  Auch  zulässig  während
eines  Rechtsstreits  der  geschiedenen  Gatten  über  das  Erziehungsrecht,
E.  K.  63275,  JW.  10  ½3.  Aber  nicht  während  des  Ehescheidungsprozesses,
  E.  KG.  374.  13.  Das  VG.  kann  auch  auflösend,  nicht  aber
aufschiebend  bedingte  Maßregeln  treffen,  Z.  KG.  31  A.  138.  Nach  E.  FG.  1  5,
28,  33,  KG.  19  A.ö5#,  20  A.1  ist  vor  einer  endgültigen  Maßnahme  dem
Kinde  ein  Pfleger  zu  bestellen.  Nach  R.  u.  Bay.  ObL.  E.  R.  60134,
62  138,  6415,  Bay.  7  295,  bedarf  es  der  Mitwirkung  des  Kindes  in  dem
Verfahren  nicht,  weshalb  die  Bestellung  eines  Pflegers  nicht  geboten  ist,
sondern  vom  Ermessen  des  VG.s  abhängt.  Vgl.  §  1666  A.  8  a.  E.
Die  Mutter  kann  nicht  als  Pfleger  bestellt  werden.  Mitteilung  des
Scheidungsurteils  an  VG.  Z3PO.  8  630.  Zuständigkeit  FGOG.  88  35,  43.
Anhörung  des  Elternteils  und  der  Verwandten  §  1673;  Beschwerde  des
Kindes  FGG.  859;  Vollstreckung  s.  §  1632  A.  1.  Verhältnis  des  VG.s
zum  Prozeßgericht  Z.  R.  46  168.

8.  Die  Sorge  für  die  Person  kann  der  Mutter,  die  Vertretung
dem  Vater  zustehen;  daraus  können  mißliche  Verhältnisse  entstehen;
wenn  nötig,  mu  V.  eintreten.  Vertragsmäßig  kann  über  das  Vertretungsrecht
  nicht  bestimmt  werden  E.  JW.  03  B.88.

g.  1636.

Der  Ehegatte,  dem  nach  §.  1635  die  Sorge  für  die  Person
des  Kindes  nicht  zusteht,  behält  die  Befugniß,  mit  dem  Kinde
persönlich  zu  verkehren.  Das  Vormundschaftsgericht  kann  den
Verkehr  näher  regeln.“

1  1457,  II8A  1480,  IIb  1616,  III  1614.  M.  IV,  628.  Prot.  IV,  449.
D.  225.—  Übergangsvorschrift  a.  206.

1.  Vgl.  C.  R.  64".  Auch  außerhalb  des  gewöhnlichen  Wohnorts
des  Kindes  Z.  KG.  37  A.  2S.  Der  Verkehr  kann  nicht  im  Klageweg  erzwungen
  werden.  Das  VG.  ist  ausschließlich  zuständig.  Z.  R.  6336,
69°.  Zwangsvollzug  s.  §  1632  A.  1;  für  Pr.  insbes.  Z.  KG.  36  4.5.

2.  nicht  ausschließen,  auch  nicht  so  beschränken,  daß  Entfremdung
eintritt,  —.  Bay.  721;  aber  z.  B.  der  Uberwachung  eines  Pflegers  unterstellen,
  E.  FG.  5  2206.  Obenan  steht  die  Rücksicht  auf  das  Wohl  des
Kindes,  ZE.  R.  6368.  Freies  Ermessen  des  VGs.,  E.  Bay.  10  551.  Das
VG.  kann  dem  sorgeberechtigten  Elternteil  nicht  nur  aufgeben,  Handlungen
  zu  unterlassen  oder  zu  dulden,  sondern  auch  die  Verpflichtung
auferlegen,  Handlungen  vorzunehmen,  z.  B.  das  Kind  dem  anderen
Elternteil  zum  Zwecke  des  Verkehrs  zuzuführen,  Zx.  KG.  37  A-us.  Für
das  Einschreiten  des  VG.s  brauchen  die  Voraussetzungen  des  8§8  1666
nicht  vorzuliegen.  Wegen  der  Bestellung  eines  Pflegers  während  des
Verfahrens  gilt  das  §  1635  A.7  Gesagte.  E.  R.  64  16.  Eine  Verein-
        <pb n="1030" />
        1030  Viertes  Buch.  Familienrecht.

barung  oder  ein  Antrag  bindet  das  VG.  nicht.  8  1673  ist  nicht  anwendbar;
  die  Duhhrung  steht  im  Ermessen  des  VG.3,  E.  Bay.  877.
Nach  einem  Urteil  des  KG.,  bestätigt  vom  R.,  E.  69,  gilt  der  §  1636
und  damit  die  ausschließliche  Zuständigkeit  des  VGs.  zur  Regelung  des
Verkehrs  auch  dann,  wenn  die  Ehe  nicht  geschieden  ist,  sondern  die
Gatten  nur  ohne  Scheidung  getrennt  leben  und  unter  ihnen  Streit  der
Verkehr  mit  dem  Kinde  besteht.  Anders  früher  KG.  30  A.20.  Aber
neuerdings  Anschluß  an  R.  E.  F.  10  100,  KG.  39A.1  und  Bay.  10  254.
Vxgl.  §  1634  A.  1  a.  E.  Verhältnis  zu  Z3PO.  8  627  f.  Z.  R.  6977.
Über  die  Kosten  der  Zuführung  kann  nicht  das  VG.,  sondern  nur  das
Ereßr.ict  entscheiden,  E.  FG.  8  8392.  Regelung  zwischen  Ausländern,
FG.  102.

Im  Falle  des  §  1348  Abs.  2  §.  1637.

Ist  die  Ehe  nach  §.  1348  Abs.  2  aufgelöst:,  so  gilt  in
Ansehung  der  Sorge  für  die  Person  des  Kindes?  das  Gleiche,
wie  wenn  die  Ehe  geschieden  ist  und  beide  Ehegatten  für  schuldig
erklärt  sind.3

G  1465,  II  A  1485  Satz  1,  IIb  1617,  III  1615.  M.  IV,  645.  Prot.  IV,  456.

1.  §  1348  A.  5.  Ist  der  Vater  für  tot  erklärt,  so  geht  die  elterl.
Gewalt  auf  die  Mutter  über,  8§8  16791,  16841  Nr.  1.  Verheiratet  sich
die  Mutter  wieder,  so  verliert  sie  Vermögensverwaltung  und  Vertretungsmacht,
  aber  nicht  die  Sorge  für  die  Person  des  Kindes,  8  1697.

2.  aus  der  früheren  Ehe.

3.  8  1635;  aber  erst,  wenn  sich  herausstellt,  daß  der  für  tot  erklärte
  Gatte  noch  lebt;  bis  dahin  bleibt  die  Vermutung  des  §  18  bestehen.
  Kommt  der  für  tot  erklärte  Vater  zurück,  so  kann  er  nach  §  1679:2
die  elterl.  Gewalt  wieder  erlangen;  hinsichtl,  der  Sorge  für  die  Person
jedoch  nur  im  Umfange  des  §  1635;  kommt  die  für  tot  erklärte  Mutter
zurück,  so  kann  sie  ihre  Rechte  im  Umfang  des  §  1635  geltend  machen.

#  orge  f.  d.  Vermöhen
A.  Bermögensverwaltung
Ausschluß.  §.  1638.

Das  Recht  und  die  Pflicht,  für  das  Vermögen  des  Kindes
zu  sorgen  (Vermögensverwaltung)7,  erstreckt  sich  nicht  auf  das
Vermögen,  welches  das  Kind  von  Todeswegen?  erwirbt  oder
welches  ihm  unter  Lebenden  von  einem  Dritten  unentgeltlich
zugewendet  wird,  wenn  der  Erblasser  durch  letztwillige  Verfügung,
  der  Dritte  bei  der  Zuwendungs  bestimmt  hat,  daß  der
Erwerb  der  Verwaltung  des  Vaters  entzogen  sein  soll.4

Was  das  Kind  auf  Grund  eines  zu  einem  solchen  Vermögen
  gehörenden  Rechtes  oder  als  Ersatz  für  die  Zerstörung,
Beschädigung  oder  Entziehung  eines  zu  dem  Vermögen  gehörenden
  Gegenstandes  oder  durch  ein  Rechtsgeschäft  erwirbt,  das  sich
        <pb n="1031" />
        II.  Abschn.:  Verwandtsch.  4.  Tit.:  Ehel.  Kinder.  II,  1.  Elt.  Gew.  d.  Vaters.  1031

auf  das  Vermögen  bezieht,  ist  gleichfalls  der  Verwaltung  des

Vaters  entzogen.

1  154,  II  1580,  IIP  1618,  III  1616.  M.  IV,  759.  Prot.  IV,  550,  566.

1.  88  1638  bis  1648.  Freier  gestaltete  vormundschaftl.  Verwaltung,
s.  A.  “  vor  §  1626.  Verfügungsrecht  des  Vaters  über  das  Kindesvermögen
  in  der  Beschränkung  der  §8  1641  bis  1645.  Wegen  Verwendung
des  Geldes  s.  §  1653.  Nutznießung  §  1649.  Vorrecht  des  Kindes  im
Konkurs  KO.  8  61  Nr.  5.  .

2.  8  1369  und  A.;  letztwillige  Verfügung  s.  88  1937,  2229  ff.
S.  auch  §  1651  Nr.  2.  Der  Vater  kann  durch  letztwillige  Zuwendung
die  Verwaltung  der  Mutter  ausschließen.  "

.  3.  Nachher  ist  die  Ausschließung  des  Verwaltungsrechts  nicht  mehr
ulässig,  auch  nicht  durch  Verfügung  von  Todes  wegen,  E.  Bayh.  6obs.
uch  die  Mutter  kann  der  Dritte  sein.  Ausstattung  ist  unentgeltl.  Zuwendung.

4.  Dem  Vater  bleibt  die  Nutznießung,  §  1656,  wenn  sie  nicht  nach

16511  Nr.  2  auch  entzogen  ist.  Das  Vermögen  untersteht  nicht  der
erfügung  des  Kindes,  sondern  es  wird  Pfleger  bestellt,  §  1909.  Benennung
  §  1917.  Anzeigepflicht  des  Vaters  §  1909°,  des  Gemeindewaisenrats
  FGG.  §  49.  Die  elterl.  Verwaltung  tritt  auch  nicht  für  die

Zeit  ein,  für  die  ein  Pfleger  noch  nicht  bestellt  ist;  anders  8  1628

und  1794.  «  .

5.  Rechtl.  Ersetzung,  s.  §  1370.  Z.  B.  die  Zinsen.  Die  Bestimmung,
  daß  die  Zinsen  eines  zugewendeten  Betrages  angesammelt  werden
sollen,  entzieht  dem  Vater  nicht  die  Verwaltung  des  zugewendeten  Betrags,
  wohl  aber  die  Nutznießung.  Vgl.  8  1651  Nr.  2.

Beschränkung  8.  1639.

Was  das  Kind  von  Todeswegen  erwirbt  oder  was  ihm
unter  Lebenden  von  einem  Dritten  unentgeltlich  zugewendet
wird#,  hat  der  Vater  nach  den  Anordnungen  des  Erblassers
oder  des  Dritten  zu  verwalten?,  wenn  die  Anordnungen  von
dem  Erblasser  durch  letztwillige  Verfügung,  von  dem  Dritten
bei  der  Zuwendung  getroffen  worden  sind.!  Kommt  der  Vater
den  Anordnungen  nicht  nach,  so  hat  das  Vormundschaftsgericht
die  zu  ihrer  Durchführung  erforderlichen  Maßregeln  zu  treffen.

Der  Vater  darf  von  den  Anordnungen  insoweit  abweichen,

als  es  nach  §.  1803  Abs.  2,  3  einem  Vormunde  gestattet  ist.“

1  1508,  1545,  1660,  II  A  1531,  1556,  IIb  1619,  III  1617.  M.  IV,  741,
802,  1102.  Prot.  IV,  617  bis  619.
1.  §  1638  M.  2,  3.
2.  Die  der  Anordnung  zuwider  erfolgende  Verwaltungshandlung
ist  nicht  unwirksam,  macht  aber  den  Vater  schadensersatzpflichtig  gegenüber
  dem  Kinde.  -
        <pb n="1032" />
        1032  Viertes  Buch.  Familienrecht.

3.  auch  wenn  eine  Gefährdung  nicht  vorliegt  (5  1667).  Zuständigkeit
  FGG.  88  35,  43.  —  Anzeigepflicht  des  Gemeindewaisenrats  8  1675;
vgl.  auch  8  1689.

4.  Abweichungen  zulässig  im  Interesse  des  Kindes,  bei  Zuwendung
unter  Lebenden  mit  Zustimmang  dessen,  der  die  Zuwendung  gemacht
hat;  Ersetzung  der  Zustimmung  durch  VG.  Vgl.  §  1803  AM.  4  bis  8.

Inventar  §.  1640.

Der  Vater:  hat  das  seiner  Verwaltung  unterliegende  Vermögen?
  des  Kindes,  welches  bei  dem  Tode  der  Mutters  vorhanden
  ist  oder  dem  Kinde  später  zufällt,  zu  verzeichnen“  und
das  Verzeichniß,  nachdem  er  es  mit  der  Versicherung  der  Richtigkeit
  und  Vollständigkeit  versehen  hat,  dem  Vormundschaftsgericht
  einzureichen.  Bei  Haushaltsgegenständen  genügt  die
Angabe  des  Gesammtwerths.

Ist  das  eingereichte  Verzeichniß  ungenügend?,  so  kann  das
Vormundschaftsgericht  anordnen,  daß  das  Verzeichniß  durch
eine  zuständige  Behörde  oder  durch  einen  zuständigen  Beamten
oder  Notar  ausgenommen  wird.  Die  Anordnung?  ist  für  das
in  Folge  des  Todes  der  Mutter  dem  Kinde  zufallende  Vermögen
  unzulässig,  wenn  die  Mutter  sie  durch  letztwillige  Verfügung

  ausgeschlossen  hat.10
Bom  R.  beigesetzt  als  8  1615a,  s.  KB.  S.  140.  VBon  der  Redaktions-Komm.

  als  8  1617  a  eingestellt,  s.  KB.  S.  142.  Prot.  IV,  562  bis  565,
616;  vgl.  M.  IV,  743.

1.  als  Inhaber  der  elterl.  Gewalt  und  nur  als  solcher,  E.  FG.  3“;
ebenso  die  Mutter  nach  §  1686.  E.  KG.  20  A.  227.

2.  Die  einzelnen  Gegenstände.  Bei  Beteiligung  des  Kindes  an
einer  Gemeinschaft  genügt  nicht  die  Angabe  des  Beteiligungsverhältnisses
oder  des  Wertes  des  Anteils,  sondern  es  sind  die  einzelnen  Bestandteile
des  Gemeinschaftsvermögens  anzugeben,  ZE.  KG.  35  A.  2.  Ist  Vermögen
überhaupt  nicht  vorhanden,  so  genügt  die  Versicherung  des  Vaters,  die
das  Gericht  auf  die  Richtigkeit  prüfen  kann.  Vgl.  88§  1667,  1668,  1670.
Das  Verzeichnis  erstreckt  sich  nicht  auf  Vermögen  der  in  §  1638  bezeichneten
  Art;  dieses  hat  der  Pfleger  zu  verzeichnen,  §8§  1802,  1915,
ohne  daß  vom  Zuwendenden  die  Verzeichnung  erlassen  werden  kann
E.  KG.  24  A.  3.  Später  anfallendes  Vermögen  ist  erst  nach  dem  Anfalle
zu  verzeichnen,  es  sei  denn,  daß  es  schon  zur  Zeit  der  Verzeichnung
einen  Vermögenswert  hat,  7.  JG.  1  119.  Gegenstände,  hinsichtlich  deren
der  Vater  Vorerbe,  das  Kind  Nacherbe  ist,  sind  auch  zu  verzeichnen
7.  R.  65  ½2.  Die  Verzeichnungspflicht  ist  vom  Güterstande  der  Eltern
nicht  abhängig;  setzt  der  überlebende  Elternteil  mit  dem  Kinde  die  GG.
fort  (88  1483,  15575,  so  ist  nur  zu  verzeichnen,  was  das  Kind  außer
dem  Gesamtgutsanteil  besitzt  (§  1483  A.  H.  So  auch  E.  JG.  3.

3.  Verpflichtung  tritt  nicht  ein,  solange  die  Mutter  lebt.  Aber  38  1667  J.
        <pb n="1033" />
        II.  Abschn.:  Verwandtsch.  4.Tit.:  Ehel.  Kinder.  II,  1.Elt.  Gew.  d.  Vaters.  1033

4.  Privatverzeichnis  genügt;  kann  auch  durch  protokollarische  Verhandlung
  mit  dem  überlebenden  Eteteil  festgestellt  werden  S.  Bay.  11  51;
muß  sich  auf  Liegenschaften  und  Fahrnis  erstrecken.  Wertangabe  nicht
verlangt,  ebensowenig  Angabe  der  Schulden,  doch  empfiehlt  sich  beides.
Wegen  der  Schulden  anders  OLG.  Darmstabt  in  H.  IMl.  04  Nr.  13
Anl.  3.  Das  Verzeichnis  muß  vollständig  sein.  Forderungen  sollen  z.  B.
nach  Grund  und  Betrag  genau  beschrieben  werden,  so  daß  kein  Zweifel
an  ihrer  Identität  bestehen  kann,  auch  sind  die  Verzinsungs-  und  Rückzahlungsbedingungen
  anzugeben  und  die  Urkunden,  durch  die  die  Forderungen
  nachgewiesen  werden,  z.  B.  Schuldscheine,  Sparkassenbücher,  aufzuführen,
  dagegen  brauchen  Belege  nicht  vorgelegt  zu  werden  E.  KG.
36  A1  Zwangsmittel  §51670.  Befreiung  durch  letztwillige  Verfügung
unzulässig.  E.  KG.  244.8.  Vgl.  A.  10.  —  Durch  8§  1640  ist  nicht  die
Verpflichtung  zur  Auseinandersetzung  begründet;  leben  Vater  und  Kind
in  einer  Gemeinschaft,  so  muß  das  gemeinschaftl.  Vermögen  in  das
Verzeichnis  ausgenommen  werden.  Das  Nähere  s.  A.  2.  —  Die
Kosten“  des  Verzeichnisses  trägt  das  Kind.  §  1667#  findet  nicht  Anwendung.


54  Zuständi  keit  F+G#G.  §8  35,  36,  43.  Vorheriger  Aufforderung
zur  Indemtarerrichtung  durch  das  VG.  bedarf  es  nicht,  S.  FG.  1  100,  sie
wird  aber  erforderlich,  wenn  der  Vater  säumig  ist.  S.  B.  Vorm.
§  47.  Ob  Ordnungsstrafen  s.  §  1668  A.  3,  §  1670  A.  5  2.  JW  04  707.

6.  §  1382.  Bezeichnung  der  einzelnen  Stücke  nicht  erforderlich.
Haushaltungsgegenstände  s.  88  1382,  1932,  1969#.

7.  Das  VG.  hat  das  Verzeichnis  zu  prüfen  und  gegebenenfalles
berichtigen  und  ergänzen  zu  lassen.  &amp;amp;.  Bay.

8.  Ohne  diese  Anordnung  geht  die  Pflicht  er.  das  Privatverzeichnis
nicht  hinaus.  Von  vornherein  kann  die  Anordnung  nicht  erfolgen
doch  kann  das  VG.,  wenn  es  weiß,  daß  der  Vater  ein  genügendes  er
geichnis  nicht  herstellen  kann,  von  vornherein  die  Aufnahme  durch  einen

eamten  nahelegen.  Zuständigkeit  des  Inventurbeamten  nach  Landesrecht;
  ebenso  §88  16672,  1692,  1760  1.  Pr.  Amtsger.,  Notar  pr.  F#G.
a.  z1,  Übertragung  an  andere  Beamte  durch  Amtsger.  a.  38,  Dorfger.
108;  B.  Notar  (Not  G.  a.  1),  nicht  Amtsger.;  bei  Massen  mit  nicht  über
2000  M.  Ubertragung  an  Gerichtschräier  durch  Amtsger.  a.  167
XVI,  IMek.  v.  19.  1.  00,  §  47;  S.  Amtsger.  u.  Notar  AV.  z.  F.
8  371  r.  8;  W.  Amtsger.  u.  Notar  a.  125;  *n'  Notare:  Mithilfe
  des  Ortsgerichts  n#  §  43,  RPO.  8§  158;  Notar  u.  VG.,  das
aber  bestimmte  andere  Beamte  oder  ein  as  e6  beauftragen  kann,
a.  117;  M.  Notar,  Amtsgericht,  die  Behörden,  denen  die  Verrichtungen
des  VGs.  obliegen,  die  Ortsobrigkeiten,  die  Ortsvorsteher,  die  Gerichtsschreiber,
  die  zur  Protokollführung  befugten  Beamten  des  VG.#s  und
die  Gerichtsvollzieher;  M.Sch.  §  220;  M.St.  §  218;  S.W.  Gerichtsschreiber,
  Gerichtsvollzieher,  Gemeindevorstände  8240;  EHb.  §  76  Notar,
Gerichtsvollzieher;  E.L.  Notar  AG.  FGG.  8  37.

9.  Daß  das  Verzeichnis  in  öffentlicher  Form  zu  errichten  ist.

10.  Von  der  Pflicht  Privatverzeichnis  zu  errichten  können  sich  dic
Eltern  gegenseitig  nicht  entbinden,  auch  nicht,  wenn  sie  sich  den  inven-
        <pb n="1034" />
        1034  Viertes  Buch.  Familienrecht.

tarfreien  Nießbrauch  vermacht  haben,  z.  FG.  221.  Im  Falle  des
2  ist  die  Ausschließung  des  öffentlichen  Verzeichnisses  wirkungsos
  (8  1692

Beschränk.  d.  Verfügungsmacht

a)  Schenkungsverbot  §.  1641.

Der  Vater  kann  nicht  in  Vertretung  des  Kindes  Schenkungen
  machen.  Ausgenommen  sind  Schenkungen,  durch  die
einer  sittlichen  Pflicht  oder  einer  auf  den  Anstand  zu  nehmenden
Rücksicht  entsprochen  wird.

1  1503,  1661,  IIa  1532,  IID  1620,  III  1618.  M.  IV,  741,  1106.  Prot.
Iv,  549,  559.  D.  226.

1.  8  516,  vgl.  88  1804,  1446.  Ausstattung  vgl.  88  1624,  1902.
Auch  nicht  mit  Gemehmigung  des  VG.s.  Die  Schenkung  ist  nichtig.
Prüfung  des  Grundbuchrichters  §  1446  A.  1  a.  E.  Aber  898  932,  816  ½
Satz  2.  Aus  den  Einkünften  des  Kindesvermögens  kann  der  Vater
Schenkungen  machen,  abgesehen  von  88  1650,  1651.

2.  §  534  A.  1.  §  1446  A.  5.

b)  Anlegung  des  Geldes  8.  1642.

Der  Vater!  hat  das  seiner  Verwaltung  unterliegende
Geld?  des  Kindes,  unbeschadet  der  Vorschrift  des  §.  1653;,
nach  den  für  die  Anlegung  von  Mündelgeld  geltenden  Vorschriften
  der  88.  1807,  1808  verzinslich  anzulegen",  soweit  es
nicht  zur  Bestreitung  von  Ausgaben  bereit  zu  halten  ist.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  dem  Vater  aus  besonderen

Gründen  eine  andere  Anlegung  gestatten.“

1  1503,  1664,  1665,  1667,  II  a  1533,  IIb  1621,  111  1619.  M.  IV,  742,
1108,  116,  i120.  Prot.  Iy,  549,.  559  bis  561.  D.  226.

1.  wie  der  Vormund,  8  1806,  für  den  jedoch  8  1653  nicht  gilt.
Ist  der  Mutter  ein  Beistand  bestellt  1  §  1691.
2.  Nur  Kapitalien,  nicht  Zinsen  (8  1649.  Über  das  ihm  nach
88  112,  113  zugekommene  Geld  verfügt  das  Kind  selbständig  —  vgl.
aber  9  1653  A.  1  —,  für  das  übrige  nicht  unter  der  Verwaltung  des
Vaters  stehende  Geld  gilt  §  1806  mit  §  1915.  Vgl.  auch  §.  244  A.  3.
D.  h.  der  Vater  darf  das  Geld,  das  seiner  Nutznie  ung  unterliegt,
  mit  Genehmigung  des  VG.s  für  sich  verwenden  gegen  späteren  Ersatz.
Bezieh  sich  ebenfalls  nur  auf  Kapital,  nicht  auf  Zinsen.
.  8  1807:  mündelsichere  Anlagen,  §  1808:  Hinterlegung:  die
88  160.  1810,  1814,  1815  sind  nicht  anwendbar.  Das  V.  kann  z.  B.
nicht  verlangen,  daß  die  Inhaberpapiere  des  Kindes  mit  dem  Spervermerk
des  §  1814  hinterlegt  werden  Z.  KG.  38  A.  u.  Anders  nur,  wenn  die
Voraussehungen  des  §  1667  gegeben  sind.  —  Vgl.  auch  a.  212.  Haftung
des  Vaters  §  16644.  Uberwachung  durch  VG.  8§  1667,  1670.  Be.
freiung  des  Vaters  durch  Bestimmung  des  Erblassers  oder  des  Zuwendenden
  ist  unzulässig,  E.  KG.  24  A-
        <pb n="1035" />
        II.  Abschn.:  Verwandtsch.  4.Tit.:  Ehel.  Kinder.  II,  1.  Elt.  Gew.  d.  Vaters.  1035

5.  was  zu  ermessen  Sache  des  Vaters  ist.  Bereit  zu  halten
s.  §.  1806  A.  4,  vgl.  §  13777.
6.  §  1811.  Zuständigkeit  s.  FGG.  88  35,  36,  43.

c)  Genehmigung  des  B.s
aa)  zu  Rechtsgeschäften  8.  1643.

Zu  Rechtsgeschäften  für  das  Kind  bedarf  der  Vater  der  Genehmigung
  des  Vormundschaftsgerichts"  in  den  Fällen,  in  denen
nach  §.  1821  Abs.  1  Nr.  1  bis  3,  Abs.  2  und  nach  §.  1822
Nr.  1,  3,  5,  8  bis  11  ein  Vormund  der  Genehmigung  bedarf.

Das  Gleiche  gilt  für  die  Ausschlagung  einer  Erbschaft
oder  eines  Vermächtnisses  sowie  für  den  Verzicht  auf  einen
Pflichttheil.  Tritt  der  Anfall  an  das  Kind  erst  in  Folge  der
Ausschlagung  des  Vaters  ein",  so  ist  die  Genehmigung  nur
erforderlich,  wenn  der  Vater  neben  dem  Kinde  berufen  war.“

Die  Vorschriften  der  §§.  1825,  1828  bis  1831  finden

entsprechende  Anwendung.7

J  1511,  1513,  1514,  2043,  IIA  1534,  1534  à,  IIb  1622,  III  1620.  M.  TV,
764,  768.  Prot.  IV,  549,  566,  567,  V,  682,  VI,  322,  326,  394.  D.  226.

1.  denn  das  Recht  des  Vaters  ist  ein  vormundschaftliches.  §  1638  A.  1.

Aber  nicht  alle  Beschränkungen  des  Vormundes  treffen  den  Vater;  die
Geschäfte  der  §§  18211  Nr.  4,  1822  Nr.  4,  6,  7,  12,  13  kann  er  ohne
Genehmigung  des  VG.s  abschließen.  Wegen  §  1822  Nr.  2  s.  Abs.  2  u.  A.3.
2.  Hiernach  bedarf  der  Vater  der  Genehmigung  des  Vormundschaftserichts
  1.  zum  Abschlusse  dinglicher  und  oblig.  Verträge  über  Grundstücke,
Rechte  an  Grundstücken  —  abgesehen  von  Hypotheken,  Grundschulden  u.
Rentenschulden  —  und  über  Forderungen,  die  auf  den  Erwerb  eines
Grundstücks  oder  eines  Rechtes  an  einem  solchen  oder  auf  die  Befreiung
  davon  gerichtet  sind.  §  18211  Nr.  1  bis  3,  2.  Nicht  bedarf
dagegen  der  Vater  der  Genehmigung  zum  Erwerb  eines  Grundstücks,
auch  nicht  zum  dinglichen  Vertrag  Z.  FG.  361,  7161.  Nach  dem  heutigen
Stande  der  Rechtsprechung  —  s.  8  1445  A.  3  —  auch  nicht  zur  Belastung
  mit  einer  Kaufpreishypothek,  wie  das  noch  E.  Bay.  9  1½½,
FG.  7  181,  KG.  32  A--ss  verlangten.  Ebensowenig  —  vgl.  E.  R.  69  167
—  zur  Übernahme  einer  Hypothekschuld,  mit  der  das  gekaufte  Grundstück
  belastet  ist,  wofür  sich  früher  S.  Bay.  3  646  u.  9275  ausgesprochen
hatte.  —  2.  §  1822  Nr.  1  zum  Abschluß  eines  obl.  Vertrags  über  das  Vermögen
  im  ganzen  oder  über  erbschaftliche  Rechte  und  zur  Verfügung  über
den  Anteil  des  Kindes  an  einer  Erbschaft.  Ebenso  zur  Ausschlagung  einer
Erbschaft  oder  eines  Vermächtnisses  und  zum  Verzicht  auf  den  Pflichtteil
  nach  Maßgabe  des  §  16432.  Dagegen  nicht  zum  Abschluß  eines  Erbteilungsvertrags;
  wird  aber  dabei  ein  Rechtsgeschäft  vorgenommen,  für  das
er  der  Genehmigung  bedarf,  z.  B.  Übernahme  der  Verpflichtung  zur  Übertragung
  eines  Grundstücks  auf  einen  Miterben,  so  ist  Genehmigung  erforderlich,
  Z.  FG.  1136.  S.  auch  Bay.  6734.  —  3.  §  1822  Nr.  3  zum
obl.  Vertrag  über  den  entgeltl.  Erwerb  eines  Erwerbsgeschäfts  oder
        <pb n="1036" />
        1036  Viertes  Buch.  Familienrecht.

zur  Veräußerung  eines  Erwerbsgeschäfts  sowie  zu  einem  Gesellschaftsvertrag,
  der  zum  Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts  eingegangen  wird.
Nicht  zur  Übertragung  des  Erwerbsgeschäfts  selbst,  nicht  zum  unentgeltl.
  Erwerb  eines  solchen,  vgl.  auch  §  1645.  —  4.  §  1822  Nr.  5.
Zum  Abschluß  von  Miet-  und  Pachtverträgen  und  Verträgen,  durch
die  das  Kind  zu  einer  wiederkehrenden  Leistung  verpflichtet  wird,
wenn  das  Vertragsverhältnis  länger  als  ein  Jahr  nach  der  Volljährigkeit
  des  Kindes  fortdauern  soll.  Zum  Abschluß  kürzerer  Mietund
  Pachtverträge,  auch  über  ein  Landgut  oder  einen  gewerblichen
Betrieb  bedarf  der  Vater  der  Genehmigung  nicht.  —  5.  8  1822
Nr.  8  bis  11.  Zur  Aufnahme  von  Geld  auf  Kredit  des  Kindes,
Ausstellung  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber,  Eingehung
von  Verbindlichkeiten  aus  Wechseln  und  anderen  Orderpapieren  zur
Übernahme  einer  fremden  Verbindlichkeit,  zur  Eingehung  einer
Bürgschaft,  endlich  zur  Erteilung  einer  Prokura.  Dagegen  ist  der  Bater
nicht  gehindert  über  Forderungen  des  Kindes  frei  zu  verfügen,  sie  also
auch  zur  Deckung  eigner  Schulden  abzutreten.  Gleiches  gilt  von  einem
Sparkassenbuch.  Vgl.  E.  R.  75  357.  Anders  §  18121  für  den  Vormund.
Übernahme  einer  fremden  Schuld  liegt  vor  in  allen  Fällen  des  Eintritts
  für  fremde  Schuld  und  in  der  Pfandbestellung  für  fremde  Verbindlichkeit,
  nicht  aber  darin,  daß  eine  fremde  Verbindlichkeit  aus  dem
Vermögen  des  Kindes  getilgt  wird.  Gleiches  Urteil  und  E.  R.  76  8.
Vgl.  im  übrigen  §§  1821,  1822  u.  A.;  s.  auch  KO.  §  61  Nr.  5.  Zuständigkeit
  des  VG.S  FG.  88§  35,  36,  43.  Bedeutung  der  Genehmigung
s.  8  1829  A.  3.  Die  in  Abs.  1  bezeichneten  Rechtsgeschäfte  kann  das
Kind  auch  nicht  in  den  Fällen  der  §§  112,  113  ohne  Genehmigung  vornehmen.
  —  Sonstige  Fälle,  in  denen  der  Vater  die  Genehmigung  des
VMG.s  braucht,  s.  8§  1630  A.  3.

Z3.  §§  1942  ff.,  1945.  Vermächtnis  §8  2147,  2180,  Pflichtteil
§  2303.  Die  ohne  Genehmigung  erfolgte  Ausschlagung  ist  unwirksam:
nachträgliche  Genehmigung  heilt  die  Unwirksamkeit  nicht,  E.  FG.  2  u6.

4.  §  1953.  5.  zur  Ausschlagung.  6.  §  1925.

7.  §  1825:  allgemeine  Ermächtigung  in  den  Fällen  des  §  1822  Nr.  8
bis  10,  z.  B.  zum  Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts,  §  1828  bis  1831:  Art
der  Erteilung  und  Folgen  der  Nichterteilung  der  Genehmigung.

bb)  zur  Überlassung  von

Veliberlassar  §.  1644.

Der  Vater  kann  Gegenstände,  zu  deren  Veräußerung  die
Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  erforderlich  ist1,  dem
Kinde  nicht  ohne  diese  Genehmigung  zur  Erfüllung  eines  von
dem  Kinde  geschlossenen:  Vertrags  oder  zu  freier  Verfügung
überlassen.

1  1512,  IIA  1535,  IIb  1628,  III  1621.  M.  IV.  767.  Prot.  17,  567.
D.  226.

1.  8  1643,  z.  B.  Grundstücke;  s.  §  1824.  Wohl  aber  andere
Gegenstände,  Sachen  und  Rechte.
        <pb n="1037" />
        II.Abschn.:  Verwandtsch.  4.  Tit.:  Ehel.  Kinder.  II,  1.Elt.  Gew.  d.  Vaters.  1037

2.  auch  eines  künftig  zum  Abschlusse  kommenden.

3.  .  §  110.  Damit  die  Genehmigung  nicht  umgangen  wird.  Über
Gegenstände,  die  dem  Kinde  überlassen  werden,  kann  es  gemäß  §  110
frei  verfügen;  dies  gilt  nicht,  wenn  die  Überlassung  entgegen  8  1644
erfolgt  ist.  S.  §  110  A.  2,  3  und  E.  JW.  10  88.

Beginn  eines
eo  e  ine  eine  .  1645.

Der  Vater  soll  nicht  ohne  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  ein  neues  Erwerbsgeschäft  im  Namen  des  Kindes

beginnen.
515,  II#a  1536,  IIb  1694,  III  1632.  M.  IV,  768.  Prot.  IV,  549,  567.
.  226.

1.  Ordnungsvorschrift.  Vgl.  8  1823;  Zuständigkeit  des  VG.s  FGG.
88  35,  36,  43.  Ist  das  Erwerbsgeschäft  —  §  1367  A.  3  —  doch  begonnen,
  so  sind  die  einzelnen  darin  vorgenommenen  Geschäfte  nicht  unwirksam.
  Anderseits  ersetzt  die  Genehmigung  des  VG.s  zum  Beginne
des  Geschäfts  nicht  die  etwa  nach  §  1643  ons  nötige  Genehmigung  zu
einzelnen  Geschäften.  Das  Registergericht  ist  nicht  befugt,  die  Eintragung
von  dem  Nachweise  der  Genehmigung  abhängig  zu  machen,  E.  JFG.  1  ½,
KG.  20  A0.  Mitteilung  an  VG.  FGG.  8  50.  Die  Nutznießung  an
den  Erträgnissen  des  Geschäfts  verliert  der  Vater  nicht.  Aber  88  1664,
1667,  1670.

2.  Damit  nicht  der  Vater  z.  B.  nach  seinem  Konkurs  ein  Geschäft
im  Namen  des  Kindes  beginnt  und  es  als  Handlungsbevollmächtigter
oder  Prokurist  führt  Fortführung  des  alten  ist  ohne  Genehmigun
gestattet,  ebenso  Anderung;  darin  kann  ein  Neubeginn  liegen.  Auch
Auflösung  ist  ohne  Genehmigung  zulässig.  Anders  8  1823,  f.  8  1823
A.  4.  Vertrag  über  Beginn  eines  neuen  Geschäfts  §  1822  Nr.  3,  §  1643.

Erwerb  für  das  Kind  §.  1646.

Erwirbt  der  Vater  mit  Mitteln  des  Kindes  bewegliche
Sachen,  so  geht  mit  dem  Erwerbe  das  Eigenthum  auf  das
Kind  über!:,  es  sei  denn,  daß  der  Vater  nicht  für  Rechnung
des  Kindes  erwerben  will.  Dies  gilt  insbesondere  auch  von
Inhaberpapieren  und  von  Orderpapieren,  die  mit  Blankoindossament
  versehen  sind.“

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden  entsprechende  Anwendung,
  wenn  der  Vater  mit  Mitteln  des  Kindes  ein  Recht
an  Sachen  der  bezeichneten  Art  oder  ein  anderes  Recht  erwirbt,

zu  dessen  Uebertragung  der  Abtretungsvertrag  genügt.“
I  1587,  IIb  1625,  III  1628.  Prot.  IV,  571,  572.
1.  s.  8  1381  u.  A.  Gesetzl.  Surrogation,  Aussonderungsrecht  im
Konkurs  des  Vaters;  Stellung  des  Ehemanns  ist  nicht  die  gleiche  wie
die  des  Vaters,  denn  der  Vater  kann  unmittelbar  auf  den  Namen  des
        <pb n="1038" />
        1038  Viertes  Buch.  Familienrecht.

Kindes  Verträge  abschließen;  in  solchen  Fällen  handelt  er  als  Stellvertreter
  des  Kindes.  2.  s.  §  1381  M.  6.  3.  s.  8  1362  A.  6.
4.  s.  8  1381  A.  8,  8,  11.

Beendigung  der  Verwaltung  8.  1647.

Die  Vermögensverwaltung  des  Vaters  endigt:  mit  der
Rechtskraft  des  Beschlusses,  durch  den  der  Konkurs  über  das
Vermögen  des  Vaters  eröffnet  wird.“

Nach  der  Aufhebung  des  Konkurses  kann  das  Vormundschaftsgericht

  die  Verwaltung  dem  Vater  wieder  übertragen.“

1  1558127,  II  1538,  IIb  1626,  III  1624.  M.  IV,  816.  Prot.  IV,  549,
é88.  D.  227.

1.  Nicht  die  elterl.  Gewalt  überhaupt,  nicht  die  Nutznießung:
anders  8  1419.  S.  aber  §  1656  u.  A.  2  daselbst.  Das  Nutznießungsrecht
  gehört  nicht  zur  Konkursmasse,  s.  §  1658  A.  1.  Vgl.  auch  Z.  JW.  11  :##s.
Der  §  1647  gilt  auch,  wenn  das  Kind  zur  Zeit  der  Konkurseröffnung
kein  Vermögen  besitzt,  noch  während  des  Konkursverfahrens  Vermögen
erwirbt;  erwirbt  es  solches,  so  tritt  das  Vermögen  überhaupt  nicht  in
die  Verwaltung  des  Vaters  ein  bis  ihm  die  Vermögensverwaltung  nach
Abs.  2  wieder  übertragen  wird  E.  KG.  38  4  .  Weitere  Endigungsründe
  sind  diej.,  welche  die  elterl.  Gewalt  überhaupt  beendigen,
§  1679  A.  1.  88  16662,  1670.  Es  wird  ein  Pfleger  bestellt,  §  1909.
Herausgabe  des  Vermögens  an  ihn  und  Rechnungsstellung  §  1681.
anzeigepslicht  des  Vaters  §  1909°,  des  Konkursgerichts  FG.  8  50.

2.  Nicht  schon  mit  der  KO.  9108  angegebenen  Stunde.  Anders
1781  Nr.  3.

3.  KO.  8§§  163,  190,  202.  Auch  wenn  sie  wegen  ungenügender
Masse  zerfolgt  (8O.  9204.

4.  Auch  wenn  eine  ganz  geringe  Dividende  herauskommt.  Ermessen
  des  Gerichts,  3.  Bay.  2407.  Zuständigkeit  F#W.  88  35,  36,  43.
Verurteilung  wegen  betrüglichen  Bankerotts  ist  kein  unbedingtes  Hindernis.
  Betrüglicher  Bankerott,  selbst  zum  Nachteile  des  Kindes,  ist
kein  Verbrechen  an  dem  Kinde  im  Sinne  des  §  1680.

Ersatz  für  Aufwendungen  §.  1648.

Macht  der  Vater  bei  der  Sorge  für  die  Person  oder  das
Vermögen  des  Kindes  Aufwendungen!,  die  er  den  Umständen
nach  für  erforderlich  halten  darf,  so  kann  er  von  dem  Kinde
Ersatz  verlangen,  sofern  nicht  die  Aufwendungen  ihm  selbst  zur
Last  fallen.

I  1503,  1698,  II  à  1539,  IIb  1627,  III  1625.  M.  IV,  746,  1181.  Brot.
IV,  548,  561,  562,  V,  143,  144,  VI,  298.

1.  nicht  Dienstleistungen,  also  nicht,  was  der  Vater  dem  Kinde  als
Lehrer,  Arzt,  Handwerker  leistet.  Ebenso  beim  Ehemann,  anders  beim
Vormunde  s.  §8  1390,  1835  u.  A.  Zinsen  s.  8  256.

2.  8  1654  oder  §  1601.
        <pb n="1039" />
        II.  Abschn.:  Verwandtsch.  4.Tit.:  Ehel.  Kinder.  II,  1.  Elt.  Gew.  d.  Vaters.  1039

2.  Nutzuießung  8.  1649.
Dem  Vater  steht  kraft  der  elterlichen  Gewalt:  die  Nutznießung"

  an  dem  Vermögen“  des  Kindes  zu.

1  1502  Nr.  2,  II#  150  IIb  1628,  III  1626.  M.  XV,  794,  770.  Prot.
IV,  546,  547.  D.  2

1.  bis  zur  Voljährigleit,  88  2,  3,  oder  bis  zur  Verheiratung
der  Tochter,  aber  §  1661.  Bevicht-  9166n  Entziehung  8  1666  A.  12,
vgl.  auch  9  1670  A.  7,  §  1638  M

2.  nicht  Nießbrauch  s.  A.  2  und  E.  JW.  09  ½5.  Wird
nicht  in  das  Grundbuch  eingetragen.  Nichtausübung  s.  g  1656  A.  2.

3.  auch  an  dem  Vermögen,  das  nicht  unter  seiner  Verwaltung
steht  (88  1656,  1657),  Ausnaßmen  98  1650,  1651.

Freies  Bermögen  §.  1650.

Von  der  Nutznießung  ausgeschlossen  (freies  Vermögen)
sind  die  ausschließlich  zum  persönlichen  Gebrauche  des  Kindes
bestimmten  Sachen?,  insbesondere  Kleider,  Schmucksachen  und

Arbeitsgeräthe.
I  1516,  II  a  1541,  II  b  1629,  III  1627.  M.  IV,  770.  Prot.  IV,  572  bis
575.  227.

1.  nicht  von  der  Verwaltung  ausgeschlossen,  nicht  zur  freien  Verfügung
  des  Kindes  stehend.  Das  Kind  bleibt  in  Ansehung  dieser  Sachen
in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt.  .

2.  8  1366.  Über  Patengeschenke  keine  Bestimmung;  es  wird  aa
nach  dem  Gegenstande  richten,  falls  nicht  §  1654  zutrifft.

§.  1651.

Freies  Vermögen  ist:

1.  was  das  Kird  durch  seine  Arbeitt  oder  durch  den  ihm
nach  §.  112  gestatteten  selbständigen  Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts?
  erwirbt;

2.  was  das  Kind  von  Todeswegen  erwirbt  oder  was  ihm
unter  Lebenden  von  einem  Dritten  unentgeltlich  zugewendet
wird,  wenn  der  Erblasser  durch  letztwillige  Verfügung,
der  Dritte  bei  der  Zuwendung  bestimmt  hat,  daß  das
Vermögen  der  Nutznießung  entzogen  sein  soll.“

Die  Vorschriften  des  §.  1638  Abs.  2  finden  entsprechende

Anwendung."
1  1517  bis  1519,  L  1542,  IIb  1630,  III  1628.  M.  IV,  770,  774.
Prot.  IV,  572  bis  575.  D.  227.

1.  nicht  im  elterl.  Hausstande  s.  988  1617,  113,  1367.  Der  freie
Verdienst  steht  nicht  dem  Kinde  zur  freien  Verfügung,  s.  §  1650  A.  1.
Verfügen  kann  das  Kind  über  seinen  Erwerb  nur  in  den  Schranken  des
§  113.  Einen  Anspruch  auf  Gewährung  von  Taschengeld  hat  das  Kind
        <pb n="1040" />
        1040  Viertes  Buch.  Familienrecht.

nicht;  aber  die  Nichtgewährung  aus  dem  Arbeitsverdienste  kann  Mißbrauch
  nach  §  16661  sein  ohnzahlung  an  Minderjährige  Gew.O.
88  112#  Nr.  2,  3,  119b
2.  §  1367.  Das  Kind  ist  für  solchen  Betrieb  geschäftsfähig,  über

den  Erwerb  kann  es  ohne  Zustimmung  des  Vaters  in  den  Schranken
des  §  112  verfügen.  Vgl.  auch  §  1655  u.  E.  K.  N#  “.

3.  98  1369  A.  2,  1638  A.  2  bis  5.  4.  rechtl.  Ersetzung,
§  1638  M.  5.

Erwerb  der  Nutzungen  §.  1652.

Der  Vater  erwirbt  die  Nutzungen  des  seiner  Nutznießung
unterliegenden  Vermögens!  in  derselben  Weise  und  in  demselben
Umfange  wie  ein  Nießbraucher.

1  1520,  II  a  15438,  IIb  1631,  III  1629.  M.  IV,  775.  Prot.  IV,  550,
575,  577.  578.  D.  227.

1.  88  gö,  100,  101,  1383.  Im  allgemeinen  nach  der  ehemännl.
Nutznießung  im  gesetzl.  Güterstande  geordnet.  Ausnahmen  hinsichtl.  des
Geldes  §  1653,  hinsichtlich  eines  Erwerbsgeschäfts  §  1655.

2.  88  954,  1030,  1039.  Ubermäßig  bezogene  Früchte  sind  nach
der  Beendigung  der  Nutznießung  zu  ersetzen;  s.  auch  §  1657.  Pfändung
  des  Nutznießungsrechts  ausgeschlossen;  Pfändung  der  erworbenen
Früchte  s.  ZPO.  8§  8622,  SE.  Sachs.  10%8  und  §  1408  A.  2.  Die  Ansprüche
  aus  §§  1655,  1656  stehen,  wenn  sie  fällig  sind,  den  erworbenen
Früchten  gleich.  Widerspruch  auch  von  dem  Kinde,  3r.  8  8620.

Verbrauchbare  Sachen  8.  1653.

Der  Vater  darf  verbrauchbare  Sachen,  die  zu  dem  seiner
Nutznießung  unterliegenden  Vermögen  gehören,  für  sich  veräußern
  oder  verbrauchen  1,  Geld  jedoch  nur  mit  Genehmigung
des  Vormundschaftsgerichts.s  Macht  der  Vater  von  dieser  Befugniß
  Gebrauch,  so  hat  er  den  Werth  der  Sachen  nach  der
Beendigung  der  Nutznießung  zu  ersetzen  3;  der  Ersatz  ist  schon
vorher  zu  leisten,  wenn  die  ordnungsmäßige  Verwaltung  des

Vermögens  es  erfordert.

1  15283·.  1525,  IIa  1544,  lI  1632,  III  1630.  M.  IV.,  777,  780.
Prot.  IV.  576  bis  578.  D.  22

1.  Vgl.  88  92.  1376,  1377,  1612.  erstreckt  sich  nicht  auf  Sachen,
die  zum  freien  Vermögen  des  Kindes  gehören.  Diese  und  nicht  verbrauchbare
  Sachen  darf  er  nur  in  den  Schranken  des  §  1643  veräußern.

2.  Anders  der  Ehemann  s.  §  1377/.  Ermessen  des  BG.s,  das
die  Genehmigung  auch  von  einer  Sicherstellung  abhängig  machen  kann,
E.  Bay.  5  622.  Versagt  das  VG.  die  Genehmigung,  so  gilt  8  1642.
Zuständigkeit  FG#G.  8§§  35,  36,  43.

3.  Anders,  wenn  dem  Vater  die  Ausübung  der  Nutznießung
entzogen  ist,  8  1657,  und  wenn  die  Gläubiger  sofortigen  Ersatz  verlangen,
8  1659.
        <pb n="1041" />
        II.  Abschn.:  Verwandtsch.  4.Tit.:  Ehel.  Kinder.  II,  1.  Elt.  Gew.  d.  Baters.  1041

Lasten  der  Nutzuießung  §.  1654.

Der  Vater  hat  die  Lasten  des  seiner  Nutznießung  unterliegenden
  Vermögens  zu  tragen.  Seine  Haftung  bestimmt  sich
nach  den  für  den  Güterstand  der  Verwaltung  und  Nutznießung
geltenden  Vorschriften  der  §§.  1384  bis  1386,  1388.2  Zu  den
Lasten  gehören  auch  die  Kosten  eines  Rechtsstreits,  der  für  das
Kind  geführt  wirds,  sofern  sie  nicht  dem  freien  Vermögen  zur
Last  fallen",  sowie  die  Kosten  der  Vertheidigung  des  Kindes
in  einem  gegen  das  Kind  gerichteten  Strafverfahren,  vorbehaltlich
der  Ersatzpflicht?  des  Kindes  im  Falle  seiner  Verurtheilung.

L  15812-,  IIa  1545,  IIb  1688,  III  1681.  M.  IV,  788.  Prot.  IV,  581,
582.  D.  227.

1.  unabhängig  vom  Vorhandensein  oder  von  der  Höhe  der  Nutzungen;
  das  gleiche  gilt  von  dem  Unterhaltsanspruch  des  Kindes  s.
68  1601,  16022,  1606  7.

2.  Hiernach  hat  der  Vater  zu  tragen:  1.  Die  Kosten  der  Fruchtgewinnung
  und  der  Erhaltung  des  seiner  Nutznießung  unterliegenden

ermögens  nach  den  für  den  Nießbrauch  geltenden  Vrschriften  (§  1384).
2.  Die  öffentlichen  Lasten  soweit  sie  nicht  auf  dem  freien  Vermögen  des
Kindes  ruhen,  wie  z.  B.  Steuern  aus  einem  Erwerbsgeschäft  des  Kindes
(§  1651  Nr.  1)  oder  die  Erbschaftssteuer  im  Falle  des  §  1651  Nr.  2,
und  die  außerordentlichen  Lasten  die  als  auf  dem  Stammwert  des  seiner
Nutznießung  unterliegenden  Vermögens  gelegt  anzusehen  sind,  wie  z.  B.
Kriegskontributionen.  3.  Die  privatrechtlichen  Lasten,  die  auf  dem  seiner
Nutznießung  unterliegenden  Vermögen  ruhen  und  die  Zahlungen  für
die  Versicherung  dazu  gehörender  Gegenstände,  §  1385.  4.  Die  Zinsen
und  wiederkehrenden  Leistungen  anderer  Art  nach  Maßgabe  des  8  1386.
Für  all  diese  Ansprüche  haftet  der  Vater  den  Gläubigern  des  Kindes
neben  diesem  als  Gesamtschuldner.

3.  Zu  den  öffentlichen  Lasten  gehören  auch  die  Gebühren,  die  der
Staat  in,  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  erhebt.  .

36B.7.

4.  88  1650,  1651.  Dahin  gehört  z.  B.  ein  Rechtsstreit,  den  das
7  i;  dem  ihm  gestatteten  selbständigen  Erwerbsgeschäfte  (§  112)  zu

ren  hat.

5.  §  1387  Nr.  2.  Die  Einschränkung  im  §  1387  Nr.  2,  „sofern  usw.“
fehlt  hier,  weil  der  Vater  als  gesetzl.  Vertreter  des  Kindes  darüber  nach
seinem  Ermessen  zu  befinden  hat.

6.  Diese  wird  sich  nur  auf  die  geboten  gewesenen  Kosten  der  Verteidigung
  erstreceen.  Haftung  des  Kindes  im  Falle  der  Verurteilung  s.
88  1660,  1415  Nr.  1.

Bei  einem  Erwerbsgeschäft  §.  1655.

Gehört  zu  dem  der  Nutznießung  unterliegenden  Vermögen
ein  Erwerbsgeschäft,  das  von  dem  Vater  im  Namen  des  Kindes
Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  66
        <pb n="1042" />
        1042  Viertes  Buch.  Familienrecht.

betrieben  wird!,  so  gebührt  dem  Vater  nur?  der  sich  aus  dem
Betrieb  ergebende  jährliche  Reingewinn.  Ergiebt  sich  in  einem
Jahre  ein  Verlust,  so  verbleibt  der  Gewinn  späterer  Jahre“  bis

zur  Ausgleichung  des  Verlustes?  dem  Kinde.

L  1527  :,  II  a  1546,  IIb  1634,  III  1689.  M.  IV,  782.  Prot.  IV,  578
bis  580,  V.  144.  D.  227.

1.  Erwerbsgeschäft  §  1367  A.  3.  Auch  im  Falle  des  Neubeginns;
Beginn  ohne  Genehmigung  des  VE.8  (§  1645)  entzieht  dem  Vater  nicht
die  Vorteile  des  §  1655.  Betreibt  das  Kind  selbst  das  Geschäft  gemäß
§  112,  so  wird  der  Erwerb  daraus  freies  Vermögen,  §  16511  Nr.  1.
Betreibt  es  der  Vater  auf  seinen  Namen  für  das  Kind,  dann  8§  1653;
auf  seinen  Namen  und  auf  seine  Rechnung  kann  er  es  nur  auf  Grund
einer  Vereinbarung  mit  dem  Kind  übernehmen  —  Pfleger;  siehe  auch
§88  1643,  1822  Nr.  3.

2.  Kein  Nutznießungsrecht  an  den  einzelnen  zum  Geschäfte  gehörenden
  Gegenständen.  Ausnahme  von  §  1652  f.  8  1652  A.  1.

3.  d.  i.  der  Überschuß  über  die  im  Geschäfte  gemachten  Aufwendungen
  einschließlich  der  für  die  Aufwendungen  zu  berechnenden  Zinsen.
Ülber  Pfändbarkeit  8P.  8  8621  Satz  2  und  ?,  vgl.  auch  §8  1658:  und
*  1652  A.  2.

4.  nicht  früherer.  Der  Vater  ist  nicht  verpflichtet,  den  bereits  bezogenen
  Gewinn  wegen  später  eintretender  Verluste  herauszugeben.  Vgl.
HB.  8§  1697,  1725,  3297,  3372.

5.  Ausgleichung  des  Verlustes  tritt  nur  bedingt  ein.  Waren  ursprünglich
  gewinrreiche,  dann  verlustreiche  Jahre  so  hat  der  Vater  allein
den  Gewinn,  das  Kind  trägt  ohne  Ausgleich  den  Verlust.  Ein  Gesamtausgleich
  für  die  ganze  Dauer  des  Erwerbsgeschäfts  findet  nicht  statt.

Nichtausübung  §.  1656.

Steht  dem  Vater  die  Verwaltung  des  seiner  Nutznießung
unterliegenden  Vermögens  nicht  zut,  so  kann  er  auch  die  Nutznießung
  nicht  ausüben?;  er  kann  jedoch  die  Herausgabe  der
Nutzungen  verlangen  6,  soweit  nicht  ihre  Verwendung  zur  ordnungsmäßigen
  Verwaltung  des  Vermögens  und  zur  Bestreitung
der  Lasten  der  Nutznießung  erforderlich  ist.“

Ruhtö  die  elterliche  Gewalt  des  Vaters  oder  ist  dem  Vater
die  Sorge  für  die  Person  und  das  Vermögen  des  Kindes  durch
das  Vormundschaftsgericht  entzogen  s,  so  können  die  Kosten  des
Unterhalts!'  des  Kindes  aus  den  Nutzungen  insoweit  vorweg

entnommen  werdens,  als  sie  dem  Vater  zur  Last  fallen.
I  1582,  1I  à  1547,  IIb  1635,  III  1633.  M.  IV,  789.  Prot.  IF.  331,
582,  VI,  327.  D.  228.
1.  Fälle,  in  denen  dem  Vater  die  Nutznießung,  nicht  aber  die  Verwaltung
  zusteht  s.  88  1628,  1638,  1647,  1665,  16662  1670,  1678.  Für
        <pb n="1043" />
        II.  Abschn.:  Verwandtsch.  4.  Tit.:  Ehel.  Kinder.  II,  1.  Elt.  Gew.  d.  Baters.  1043

die  Mutter  s.  auch  §§  16851½,  1693.  Für  das  Kind  muß  ein  gesetzl.
Vertreter  bestellt  werden.

2.  Also  nicht  die  Nutzungen  selbst  beziehen  s.  A.  3.  Die  Nutznießung
  wird  von  dem  gesetzl.  l.  Vertreten  des  Kindes  für  Rechnung  des
Vaters  ausgeübt.  Das  Nutznießungsrecht  selbst  erleidet  keine  Abschwächung,
  der  Vater  wird  Eigentümer  der  bezogenen  Früchte,  he  sind
dem  Zugriffe  der  Gläubiger  des  Kindes  entzogen.  Vgl.  2  4  5.

3.  Von  dem  gesetzl.  Vertreter  des  Kindes,  wenn  nötig  im  Rechtsweg,
  nicht  durch  Vermitteluug  des  VG.s,  E.  Bay.  5185.  —  Pfändbarkeit
  s.  BPO.  §  862.  Nutzungen  s.  88  99,  100,  102,  1652  A.  2,  s.  au
§81658  2.  4.  Anspruch  auf  den  Reinertrag.  5.  88  1676,  1677.

6.  Aber  nicht  die  Nutznießung.  88  1666,  1667,  1670.

7.  88  1601  ff.  8.  Vorrecht  vor  den  Gläubigern  des  Vaters.
9.  88  1602,  1603,  1610.

§.  1657.

Ist  der  Vater  von  der  Ausübung  der  Nutznießung  ausgeschlossen
  1,  so  hat  er  eine  ihm  dem  Kinde  gegenüber  obliegende
  Verbindlichkeit,  die  in  Folge  der  Nutznießung  erst  nach
deren  Beendigung  zu  erfüllen  sein  würde?,  sofort  zu  erfüllen.
Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung,  wenn  die  elterliche

Gewalt  ruht.5
1  1583,  IIa  1548,  IIb  1636,  III  1684.  M.  IV,  789.  Prot.  IV,  882,  551.

1.  s.  8  1656.  2.  88  1652  A.  2,  1653;  vgl.  911659“.
3.  88  1676,  1677;  wäre  unbillige  Härte  gegen  den  schuldlosen  Vater.
Unübertragbarkeit  «  8.  1658.

Das  Recht,  das  dem  Vater  kraft  seiner  Nutznießung  an
dem  Vermögen  des  Kindes  zusteht,  ist  nicht  übertragbar.“

Das  Gleiche  gilt  von  den  nach  den  88.  1655,  1656  dem
Vater  zustehenden  Ansprüchen?,  so  lange  sie  nicht  fällig  sind.?

I  1584,  IIa  1549,  IIb  1637,  III  1635.  M.  IV,  793.  Prot.  IV,  551,
582.  7,  144.  D.  228.

1.  Vgl.  9611059  —  nicht  pfändbar  ZPO.  8§  8621;  im  übrigen
s.  8  1408  2.  Pfändbarkeit  der  bezogenen  Früchte  8PO.  §&amp;amp;#862.  Die
Ausübung  ist  übertragbar,  z.  B.  Verpachtung,  Vermietung,  s.  8  1663.
2.  8  1655:  Reinertrag  aus  einem  Erwerbsgeschäfte;  8  1656:  Bezug
  der  Nutzungen,  wenn  dem  Vater  die  Ausübung  der  Nutznießung
nicht  zusteht.  Sind  diese  Rechte  fällig  so  fallen  sie  in  die  Konkursmasse
des  Vaters.  Vgl.  auch  ZPO.  8  86
3.  Dies  gilt  nur  von  den  in  nl  2  bezeichneten  Ansprüchen.

Schulden  des  Kindes  §.  1659.

Die  Gläubiger  des  Kindes:  können  ohne  Rücksicht  auf  die
elterliche  Nutzuießung  Befriedigung  aus  dem  Vermögen  des
Kindes?  verlangen.

66-
        <pb n="1044" />
        1044  Viertes  Buch.  Familienrecht.

Hat  der  Vater  verbrauchbare  Sachen  nach  §.  1653  veräußert
  oder  verbraucht,  so  ist  er  den  Gläubigern  gegenüber  zum
sofortigen  Ersatze  verpflichtet.“

1  1528  Halbsatz  1,  IIa  1550,  IIb  1688,  111  1686.  M.  IV,  784.  Prot.  IV,
680.  D.  228.  «

1.  z.  B.  aus  unerlaubter  Handlung  oder  aus  einem  Rechtsgeschäfte
emäß  8  112,  aber  auch  aus  Rechtsgeschäften,  die  das  Kind  oder  der
Vater  namens  des  Kindes  geschlossen  hat.  Die  Gläubiger  müssen  sich
nicht  in  erster  Linie  an  das  freie  Vermögen  des  Kindes  halten,  sondern
das  ganze  Vermögen  haftet  ihnen  unausgeschieden.  S.  auch  §  1605.

2.  Sie  können  die  nicht  bezogenen  Nutzungen  angreifen,  die  bezogenen
  nicht.  Der  Vater  haftet,  abgesehen  von  §  1654,  für  die  Schulden
des  Kindes  nicht  persönlich,  s.  aber  §  832.  Vgl.  auch  §  14112.  Zwangsvollstreckung
  BPO.  §  746;  kein  Urteil  auf  Duldung  gegen  den  Bater
erforderlich.  Konkurs  des  Kindes  ergreift  das  ganze  Kindesvermögen
ohne  Rücksicht  auf  die  elterliche  Nutznießung.

3.  nicht  erst  nach  der  Beendigung  der  Nutznießung  wie  in  §  1653
Satz  2.  D.  h.  die  Gläubiger  können  verlangen,  daß  der  Vater  das  für
sich  Verbrauchte  alsbald  dem  Kinde  ersetze,  damit  sie  dadurch  ein  Zugriffsobjekt
  erlangen;  sie  können  aber  nicht  verlangen,  daß  der  Vater
an  sie  unmittelbar  leiste,  s.  §  1411  A.  5.

Schuldenhaftung  des  Kindes  §.  1660.

Im  Verhältnisse  des  Vaters  und  des  Kindes  zu  einander
finden  in  Ansehung  der  Verbindlichkeiten  des  Kindes?  die  für
den  Güterstand  der  Verwaltung  und  Nutznießung  geltenden
Vorschriften  des  §.  1415,  des  §.  1416  Abs.  1  und  des  S§.  1417
entsprechende  Anwendung.

1I  1580,  II  A  1551,  11U  1639,  III  1637.  M.  1V,  788.  Prot.  IV,  581.

1.  An  sich  hat  der  Vater  die  Verpflichtungen  des  Kindes  aus  dem
seiner  Nutznießung  unterliegenden  Vermögen  zu  berichtigen  (8§  1659,
ohne  Anspruch  auf  Ausgleichung;  die  in  §8§  1415,  14161  bezeichneten
Verbindlichkeiten  aber  hat  das  freie  Vermögen  (88§  1650,  1651)  zu  tragen,
und  es  besteht  zwischen  beiden  Vermögen  eine  Ausgleichungspflicht,  wie
nach  §  1417  zwischen  eingebrachtem  und  Vorbehaltsgut.  Ist  kein  freies
Vermögen  vorhanden,  so  ist  die  Verbindlichkeit  von  dem  nicht  freien  zu
tragen.  2.  nicht  des  Vaters.

3.  Verbindlichkeiten  aus  unerlaubten  Handlungen  oder  aus  einem
gegen  das  Kind  geführten  Strafverfahren  hierwegen,  aus  einem  Rechtsverhältnisse,
  das  sich  auf  das  freie  Vermögen  des  Kindes  bezieht,  sowie
aus  Rechtsstreiten  hierwegen  (§  1415),  Kosten  eines  Rechtsstreits  zwischen.
Vater  und  Kind,  soweit  sie  nicht  der  Vater  zu  tragen  hat  (8  1416½1.

Endigung.  a)  Heirat  d.  Kindes  S.  1661.

Die  Nutznießung  endigt  1,  wenn  sich  das  Kind  verheirathet.?
  Die  Nutznießung  verbleibt  jedoch  dem  Vaters,
        <pb n="1045" />
        II.Abschn.:  Verwandtsch.  4.  Tit.:  Ehel.  Kinder.  II,1.  Elt.Gew.d.  Vaters.  1045

wenn  die  Ehe  ohne  die  erforderliche  elterliche  Einwilligung"  geschlossen
  wird.

1  1536,  1I  a  1552,  IIb  1640,  III  1638.  M.  IV,  795.  Prot.  1IV,  582,  588.
228.

1.  in  der  Regel  mit  der  elterl.  Gewalt.  Davon  §  1661  Ausnahme.
Entziehung  der  Nutznießung  s.  §  16662.  Verzicht  s.  §  1662.
die  Tochter!  §  1303.  dr  Vater  hat  das  Vermögen,  soweit
es  nicht  Vorbehaltsgut  ist  oder  Gütertrennung  besteht,  an  den  Mann
hinauszugeben;  über  Vorbehaltsgut  und  im  Falle  der  Gütertrennung
dauert  die  elterliche  Verwaltung  fort.
¾-  bis  zur  Volljährigkeit  cader  bis  sie  sonst  (z.  B.  8  1662)  endigt.
§  1305.  Erteilt  in  Abwesenheit  des  Vaters  die  Mutter  die
Erbikie  (§  13058)),  so  liegt  elterl.  Einwilligung  vor;  der  Vater
verliert  dies  utznießung,  auch  wenn  er  mit  der  Eheschließun  nicht  einverstanden
  ist.  Wird  die  Einwilligung  nach  §  1308  ersetzt,  a0  verbleibt
die  Nutznießung  dem  Vater  nicht,  §  1304  A.  8,  §  1308  A.  5.  Unterhaltspflicht
  gegenüber  dem  Ehemanne  s.  §  1605  v1.  1.

b)  Verzicht  auf  d.  Autzuießung  §.  1662.

Der  Vater  kann  auf  die  Nutznießung  verzichten.  Der
Verzicht  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  dem  Vormundschaftsgerichte;
  die  Erklärung  ist  in  öffentlich  beglaubigter
Forms  abzugeben.

1  1537,  IIA  1553,  IIb  1641,  1II  1639.  M.  1V,  796.  Prot.  IV,  583,  584.
.,  228

1.  Kein  wesentl.  Bestandteil  der  elterl.  Gewalt.  Folge  des  Verzichts:
  das  Vermögen  wird  freies  Vermögen,  der  Vater  haftet  nicht
für  die  Lasten  des  §  1654.

2.  nicht  „vor“,  also  auch  schriftlich.  Vgl.  8§  1305,  1434  u.  A.  7.
Vgl.  §  1342  A.  2.  Zuständigkeit  FG#G.  88  35,  36,  43.  Die  Tätigkeit
des  VG.=  beschränkt  sich  auf  die  Entgegennahme  Pleine  Perpflichtung,
die  Rechtswirksamkeit  des  Verzichts  zu  prüfen,  E.  Bay.  2

3.  8  1342  A.  3.

)  bei  Miet=  u.  Pachtverträgen  §.  1663.

Hat  der  Vater  kraft  seiner  Nutznießung!  ein  zu  dem  Vermögen
  des  Kindes  gehörendes  Grundstück  vermiethet  oder  verpachtet,
  so  finden,  wenn  das  Mieth-  oder  Pachtverhältniß  bei
der  Beendigung  der  Nutznießung  noch  besteht,  die  Vorschriften
des  §.  1056  entsprechende  Anwendung.?

Gehört  zu  dem  der  Nutznießung  unterliegenden  Vermögen
ein  landwirtschaftliches  Grundstück,  so  findet  die  Vorschrift  des
§.  592,  gehört  zu  dem  Vermögen  ein  Landgut,  so  finden  die
Vorschriften  der  §§.  592,  593  entsprechende  Anwendung.3

1  1520,  oos,  ,  JI  à  1554,  IID  1642,  III  1610.  M.  IV,  776.  Prot.
IV,.  576
        <pb n="1046" />
        1046  Viertes  Buch.  Familienrecht.

1.  nicht  kraft  seiner  Verwaltung.  Tut  er  letzteres  (als  gesetzl.
Vertreter  des  Kindes),  so  kann  er  nach  88  1643,  1822  Nr.  5  Verträge,
die  nicht  über  ein  Jahr  nach  der  Beendigung  der  elterl.  Gewalt  dauern
sollen,  auch  für  das  Kind  bindend  abschließen;  für  längere  Dauer  Genehmigung
  des  VG.s,  die  das  Kind  für  die  ganze  Vertragszeit  bindet.

2.  die  bei  der  Veräußerung  eines  vermieteten  und  dem  Mieter
überlassenen  Grundstücks  maßgebenden  Vorschriften.  Die  Beendigung
der  Nutznießung  wird  der  Veräußerung  gleichgestellt.  Das  Kind  tritt
in  das  Mietverhältnis  ein,  kann  aber  unter  Einhaltung  der  gesetzl.
Kündigungsfrist  kündigen.  Das  Nähere  f.  88  1056,  571,  572,  573
Satz  1,  574  bis  576,  579.  Vgl.  auch  §  1423.

3.  8§  1421  Satz  2.  Landgut  s.  §  98  A.  4.

Sorgfalt  8.  1664.

Der  Vater  hat  bei  der  Ausübung  der  elterlichen  Gewalt2
dem  Kinde  gegenüber  nur  für  diejenige  Sorgfalt  einzustehen,
welche  er  in  eigenen  Angelegenheiten?  anzuwenden  pflegt.

1  1503,  16961,  IIa  1556,  IIb  1648,  III  1641.  M.  IV,  745.  Prot.  Iv,
548,  556,  557,  561.

1.  bei  der  Vermögensverwaltung  und  bei  Betätigung  der  Sorge

für  die  Person  des  Kindes.  2.  98  1359,  277;  anders  8  1833.

B.  Aufsicht  des  BG.8
Secht.  des  Baters  §.  1665.

Ist  der  Vater  verhindert!,  die  elterliche  Gewalt  auszuüben?,
  so  hat  das  Vormundschaftsgericht,  sofern  nicht  die
elterliche  Gewalt  nach  §.  1685  von  der  Mutter  ausgeübt  wird",
die  im  Interesse  des  Kindes  erforderlichen  Maßregeln  zu  treffen."

1  1544,  II  à  15561,  IIb  1644,  III  1643.  M.  IV,  so2.  Prot.  1IV,  558,
617.  D.  229.

1.  Die  Aufsicht  des  BG.s  tritt  nur  in  bestimmten  Ausnahmefällen
ein.  Rechtliche  oder  tatsächliche  Verhinderung.  Es  braucht  nicht  Abwesenheit
  oder  Krankheit,  auch  nicht  eine  unabwendbare  Verhinderung
zu  sein.  Vgl.  auch  §  1846.
1q#  *  Luch  in  einzelnen  Geschäften  oder  bei  einem  Rechtsstreite.  Vgl.

1630.

3.  Regelmäßige  Vertreterin  für  den  tatsächlich  verhinderten  Vater
—  abgesehen  von  der  Nutznießung,  §  1685.  Das  VG.  hat  nur  einzutreten,
  wenn  auch  die  Mutter  verhindert  ist.  Beispiel:  s.  8  1630  A.  1.

4.  Welche  das  sind,  entscheidet  das  Gericht.  Auch  vorläufige
Maßregeln;  aber  erst  nach  endgültiger  Feststellung  der  Verhinderung
##.  FG.  11°5.  Zumeist  wird  es  sich  um  Bestellung  eines  Pflegers  (51909,
handeln.  Zuständigkeit  des  VG.s  FG.  8§  35,  36,  43,  44,  Einschreiten
von-  Amus  zegen  §  12,  Beschwerde  gegen  Ablehnung  oder  Aufhebung
55  r.  8.
        <pb n="1047" />
        II.Abschn.:  Berwandtsch.  4.  Tit.:  Ehel.  Kinder.  II,  1.  Elt.  Gew.  d.  Vaters.  1047

Geführd.  d.  Person  d.  Kindes  8.  1666.

Wird  das  geistige  oder  leibliche  Wohl  des  Kindes  dadurch
gefährdet1,  daß"  der  Vater"  das  Recht  der  Sorge  für  die
Person  des  Kindes  mißbraucht",  das  Kind  vernachlässigt5*  oder
sich  eines  ehrlosen  oder  unsittlichen  Verhaltens  schuldig  macht,
so  hat  das  Vormundschaftsgericht'  die  zur  Abwendung  der  Gefahr
erforderlichen  Maßregeln  zu  treffen.  Das  Vormundschaftsgericht
kann  insbesonderes  anordnen,  daß  das  Kind  zum  Zwecke  der
Erziehung  in  einer  geeigneten  Familie  oder  in  einer  Erziehungsanstalt
  oder  einer  Besserungsanstalt  untergebracht  wird.?

Hat  der  Vater  das  Recht  des  Kindes  auf  Gewährung  des
Unterhalts  verletzt  10  und  ist  für  die  Zukunft  eine  erhebliche  Gefährdung
  des  Unterhalts  zu  besorgen,  so  kann  dem  Vater
auch  die  Vermögensverwaltung  sowie  die  Nutznießung  entzogen

  werden.

1  1546,  IIna  1557,  II  b  1645,  1II  1643.  M.  IV,  808.  Prot.  1IV,  619  bis
633,  664  bis  660."  D.  229.  —  Übergangsvorschr.  a.  204.

1.  Gegenwärtige,  noch  bestehende  Gefährdung;  braucht  keine  Schädigung
  zu  sein;  Gefährdung  —=  begründete  Besorgnis  einer  Schädigung
E.  Bay.  3  5#,  4%,  562;  muß  vom  VG.  als  bestehend  festgestellt.  seins
E.  Bay.  4  Besorgnis  wegen  künftiger  Gefährdung  oder  die  bloße
Möglichkeit  einer  solchen  benüct  nicht,  2.  Bay.  5  538.632,  10  356,  11  5°,
KG.  384.17,  Gefährdung  kann  auch  in  einem  früheren  Verhalien  des
Elternteils  liegen,  wen  es  in  der  Gegenwart  weiter  wirkt.  Bgl.  .
Bay.  4  153-697,  gass.  Bei  der  Prüfung,  ob  Gefährdung  vorliegt,  äit  das
Alter  des  Kindes  zu  berücksichtigen,  E.  Bay.  3  —  Auch  bei  getrenntem
  Wohnorte  möglich.

2.  Das  Gesetz  führt  drei  Voraussetzungen  an,  von  denen  jede
einzelne  genügt,  die  aber  sämtlich  ein  Verschulden  des  Vaters  gegenüber
dem  Kinde  (ZE.  Bay.  11  35)  und  eine  hierdurch  hervorgerufene  Gefährdung
des  Kindes  unterstellen.  Ebenso  E.  Bay.  10  356.  Ohne  Verschulden

1666  unanwendbar;  es  muß  im  einzelnen  Falle  festgestellt  sein,  E.
.  234.10,  Bay.  4%.  In  allen  drei  Fällen  müssen  Tatsachen  vorliegen,
  die  zur  Zeit  der  Erlassung  des  gerichtlichen  Beschlusses  noch  bestehen
  oder  wenigstens  ihre  Wirkung  äußern.  Frühere  Vorfälle  können
war  zur  Unterstützung  herangezogen  werden,  aber  auf  sie  allein  darf
sch  die  Feststellung  nicht  gründen,  E.  K.  384

3.  auch  die  Mutter,  wenn  sie  die  aheache  Gewalt  ausübt;  ebenso
wenn  sie  nur  die  tatsächliche  Fürsorge  für  das  Kind  hat,  616534  A.  3.
Aber  nicht,  wenn  sie  den  Vater  nur  bosbesgehen  vertritt  (§  1685).
§  1666  ist  auch  anwendbar  nach  der  Scheidung,  s.  §  1635  A.  7.

4.  88  1631,  1632.  4.  RSt.  3678.  Nach  &amp;amp;.  KG.  33  A-u¼  ist  Mißbrauch
  ein  falscher  Gebrauch,  der  sowohl  ein  rechtlich  falscher  (rechtswidriger)
  als  ein  sachlich  unrichtiger  (zweckwidriger)  sein  kann.  Bei-
        <pb n="1048" />
        1048  Viertes  Buch.  Familienrecht.

spiele:  Verfehlung  gegen  die  Erziehungspflicht,  Überschreitung  des
Züchtigungsrechts,  Geltendmachung  des  Herausgabeanspruchs,  wenn  die
Herausgabe  mit  einer  Gefährdung  für  das  leibliche  Wohl  des  Kindes
verbunden  ist,  E.  Bay.  11155;  schuldhafte  Verweigerung,  das  geistig
schwache  Kind  in  eine  Pflegeanstalt  unterzubringen,  wenn  die  Unterbringung
  zum  Wohl  des  Kindes  erforderlich  und  nach  den  vorhandenen
Mitteln  durchführbar  ist,  &amp;amp;.  KG.  36  A-11;  s.  auch  §  1631  A.  2.  Mißbrauch
  ohne  Gefährdung  (A.  1)  genügt  nicht;  so  z.  B.  nicht  Verweigerung
einer  dem  Kind  vorteilhaften  Regelung  aus  Habsucht  oder  Eigennutz,
wenn  die  Weigerung  das  Wohl  des  Kindes  nicht  gefährdet,  E.  Bay.
7  184,  11  58.

5.  z.  B.  mangelnde  Pflege,  Verletzung  der  Unterhaltspflicht,  s.
E.  Bay.  5  700,  10  359.  Nicht  aber  bei  Vernachlässigung  ohne  Verschulden,
z.  B.  wegen  Armut,  vgl.  A.  2.  Verschuldet  ist  auch  eine  Vernachlässigung,
  die  infolge  der  Verbüßung  einer  Freiheitsstrafe  eintritt,  F.
FG.  1

WG.  "

6.  S.  §  1568  A.  5,  §  1611  A.  1,  §  2333  Nr.  5.  Ein  an  sich
nicht  unsittliches  aber  nach  gewissen  Standesanschauungen  ehrloses  Verhalten
  genügt  nicht.

7.  Zuktändigkeit  s.  FG.  88  35,  36,  43.  Anzeigepflicht  des  Gemeindewaisenrats
  §  1675;  Einschreiten  von  Amts  wegen  FGW.  §  12.
E.  F.  3228.  Beschwerde  FGG.  8§§  571  Nr.  8,  59.  Vollstreckung  fs.
§  1632  A.  1.  Anhörung  des  Vaters,  der  Angehörigen  §  16731.  Die
erforderlichen  Maßregeln  sind  nicht  im  Prozeßweg  erzwingbar,  S.  R.
39  16°7,  Gr.  47  982.  Die  Verfehlung  gegen  §  1666  hat  nicht  von  selbst
den  Verlust  der  Elternrechte  zur  Folge,  sondern  verpflichtet  nur  das
VG.  einzuschreiten,  S.  Bay.  9  555.  Gegenüber  Ausländern  Z.  KG.  32  A.-,
vgl.  auch  7.  WG.  101.

8.  Beispielsweise.  Vgl.  auch  §  1687  Nr.  3.  Das  VG.  kann  dem
Vater  die  Sorge  für  die  Person  mit  Einschluß  der  Vertretung  in  persönl.
Angelegenheiten  ganz  oder  teilweise  entziehen.  Vgl.  Z.  RSt.  3547,  VG.  117.
Damit  verliert  der  Vater  nicht  auch  die  Befugnis,  mit  dem  Kinde  zu
verkehren;  anders  E.  FG.  11568.  Wegen  einer  Vermögensgefährdung  kann
nicht  nach  §  1666,  sondern  nur  nach  §  1667  vorgegangen  werden.  So
kann  z.  B.  das  Kind,  wenn  der  Vater  das  nach  §  1651  Nr.  2  freic
Vermögen  des  Kindes  für  sich  verwendet,  nicht  ermächtigt  werden,  gegen
den  Willen  des  Vaters  in  einen  Dienst  zu  treten,  24.  Bay.  3“.  —  Auch
vorläufige  Anordnungen,  so  z.  B.  während  eines  Erziehungsstreits,  eines
Scheidungsverfahrens,  &amp;amp;.  FG.  1  ,  23,  3223;  auch  neben  einer  Anord.
nung  aus  Z3PO.  8  627,  E.  R.  63  275,  oder  in  der  Zeit  während  die  Er
mittelungen  des  VeV.8  noch  nicht  abgeschlossen  sind,  &amp;amp;.  Bay.  11  312.  Ob
vor  der  endgültigen  Anordnung  Pfleger  zu  bestellen  (so  KG.  in  steter
Rechtsprechung,  zuletzt  Z.  FG.  4  130),  hängt  vom  Ermessen  des  VG.s  ab:
nur  erforderlich,  wenn  ein  besonderer  Grund  hierfür  vorliegt,  E.  R.  60U)  14,
62  ,  64  10,  Bay.  6#,  7  290.  Vgl.  8  1635  A.  7.

9.  Vgl.  E.  FG.  623.  Zwangserziehung  ohne  Verschulden  der
Eltern  nach  StGB.  88  55.  56  zulässig;  in  gleicher  Weise  läßt  sie  n.  135
durch  landesrechtl.  Anordnung  zu.  Vgl.  StGB.  5  55  i.  F.  A.  34  II.  Die
        <pb n="1049" />
        II.  Abschn.:  Verwandtsch.  4.Tit.:  Ehel.  Kinder.  II,  1.Elt.  Gew.  d.  Baters.  1049

Anordnung  der  Zwangserziehung  nimmt  dem  Bater  nicht  die  elterliche
Gewalt.  Die  Kosten  fallen  nicht  dem  Vater  zur  Last.  Anders  §  16678;
s.  auch  §  1838  A.  2.  Landesrechtl.  Ausführungsbest.  s.  bei  a.  135.
Vgl.  auch  für  Preußen  E.  KG.  214.31

10.  Setzt  gleichfalls  Verschulden  des  Vaters  voraus,  #.  Bay.  12  556.
Besonderer  Fall  der  Vernachlässigung,  s.  A.  5.  Anders  E.  F.  866.
Unterhalt  s.  §§  1601,  1606,  1610.  Vgl.  auch  E.  KG.  374á.“.

11.  Vgl.  8§  1418  A.  6.  Z.  FG.  85.

12.  erhöhter  Grad  des  Einschreitens  s.  88  1656,  1670.  Die  Entziehung
  kann  sich  auf  Vermögensverwaltung  und  Nutznießung  oder  auf
eines  von  beiden  beziehen.  Wird  die  Vermögensverwaltung  nicht  aber
die  Nutznießung  entzogen,  so  steht  dem  Vater  die  Ausübung  der  Nutznießung
  nicht  zu,  §  1656.  Wird  dem  Vater  die  elterl.  Gewalt  ganz
entzogen,  so  wird  ein  Vormund  bestellt  (§  1773  A.  2);  vgl.  auch  §  1698;
die  Mutter  tritt  nicht  an  die  Stelle  des  Vaters,  s.  8  1684  A.  3;  das
VG.  kann  auch  nicht  die  Rechte  des  Vaters  auf  die  Mutter  übertragen.
Die  Mutter  hat  nur  die  Rechte  aus  §  1634.  Das  Verhältnis  zwischen
Vater-  und  tter  ist  dargelegt,  2.  FG.  10  °%.

Gefährdung  d.  Vermögens  S§.  1667.

Wird  das  Vermögen  des  Kindes  dadurch  gefährdet  1,  daß
der  Vater  die  mit  der  Vermögensverwaltung  oder  die  mit  der
Nutznießung  verbundenen  Pflichten  verletzt?  oder  daß  er  in
Vermögensverfall  geräthè5,  so  hat  das  Vormundschaftsgericht  die
zur  Abwendung  der  Gefahr  erforderlichen  Maßregeln  zu  treffen."

Das  Vormundschaftsgericht  kann  insbesondere  anordnen,  daß
der  Vater  ein  Verzeichniß  des  Vermögens  einreicht  und  über
seine  Verwaltung  Rechnung  legt.“  Der  Vater  hat  das  Verzeichniß
mit  der  Versicherung  der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  zu  versehen.“
  Ist  das  eingereichte  Verzeichniß  ungenügend,  so  findet
die  Vorschrift  des  §.  1640  Abs.  2  Satz  1  Anwendung.5  Das
Vormundschaftsgericht  kann  auch,  wenn  Werthpapiere,  Kostbarkeiten
  oder  Buchforderungen  gegen  das  Reich  oder  einen  Bundesstaat
  zu  dem  Vermögen  des  Kindes  gehören,  dem  Vater  die
gleichen  Verpflichtungen  auferlegen,  welche  nach  den  §§.  1814
bis  1816,  1818  einem  Vormund  obliegen;  die  Vorschriften  der
§§.  1819,  1820  finden  entsprechende  Anwendung.

Die  Kosten  der  angeordneten  Maßregeln  fallen  dem  Vater
zur  Last.10

1  1547:,  15491,  11  a  1558,  IID  1646,  III  1644.  M.  IV,  807,  814.  Prot.
IV,  558,  554,  635,  658,  VI,  298.  D.  281.

1.  Gefährdung  s.  §  1666  NA.  1,  §  1906  M.  4.
2.  88  1640  ff.,  1653,  1654;  wenn  auch  ohne  Verschulden.  Ursächl.
Zusammenhang  erforderlich  zwischen  Pflichtverletzung  und  Gefährdung.
        <pb n="1050" />
        1050  Viertes  Buch.  Familienrecht.

3.  oder  schon  vorher  geraten  war;  Befürchtung  des  eintretenden
Verfalls  genügt  nicht,  2.  Sch  890.  Wenn  auch  ohne  Berschulden;  auch
hier  ursächl.  Husammenhan  mit  Gefährdung  erforderl.,  &amp;amp;.  Bay.  5  %
im  Falle  des  Konkurses  s.  8  1647.

4.  Das  Recht  und  die  Pflicht  des  Baters,  für  das  Vermögen  des
Kindes  zu  sorgen,  bleibt  unberührt.  Das  VG.  hat  nicht  selbst  für  den
Vater  handelnd  einzugreifen,  sondern  nur  die  erforderlichen  Maßregeln
zu  treffen,  nach  denen  der  Vater  zu  handeln  hat.  Vgl.  Z.  Bay.  1270.
Die  Maßregeln  liegen  im  Ermessen  des  Gerichts.  Beispiele  in  Abf.  2.
Weiter:  Anordnung,  daß  Geld  bei  einer  Sparkasse  angelegt  werde  und
Sperrvermerk,  E.  KG.  33  A.:-S;  dingl.  Arrest  E.  Gr.  54  1080,  Sicherheitsleistung
  s.  8  1668  A.  1.  Entziehung  der  Nutznießung  überhaupt  nicht,
Entziehurg  der  Vermögensverwaltung  und  damit  Pestelung  eines  Pflegers
vorerst  nicht;  s.  §  1670  und  E.  K.  33  A.  92,  37  A.46.  Bei  der  Mutter
auch  Beistandsbestellung,  §  1687  Nr.  3.  Bestellung  eines  Pflegers  zur
Überwachung  der  Vermögensverwaltung  des  Vaters  ist  unzulchsig,  E.
KG.  354.9.  Zuständigkeit  und  Beschwerde  §  1666  A.  7,  s.  auch  Bay.  3  717.

5.  5  1640.  Zunächst  Privatverzeichnis.  Vgl.  §  1692.

6.  einmalig  oder  wiederkehrend,  s.  auch  §  18401.  Eine  dem  §  1841
entsprechende  Vorschrift  fehlt,  das  VG.  kann  aber  eine  solche  geben.

7.  Zwangsmittel  s.  §  1670.  Ergänzung  der  Anordnungen  des
VG.s  s.  §F  1668.

8.  Anordnung  eines  Verzeichnisses  in  öffentl.  Form.  Nur  Satz  1,
nicht  §  16402  Satz  2  findet  Anwendung;  d.  h.:  ist  durch  letztwill.  Verfügung
  die  Errichtung  eines  Verzeichnisses  in  öffentl.  Form  erlassen,  so
ist  das  VG.  im  Falle  des  §  1667  daran  nicht  gebunden.  Zuständigkeit
für  die  Aufnahme  des  Verzeichnisses  s.  §  1640  M.  5.

9.  Hinterlegung  oder  Umschreibung  der  Inhaberpapiere  auf  den
Namen,  bei  Buchforderungen  Eintragung  des  Vermerks,  daß  nur  mit
Genehmigung  des  V.s  darüber  verfügt  werden  darf;  Befugnis  des
BG.s,  die  Hinterlegung  auch  anderen  Vermögens  und  der  Kostbarkeiten
anzuordnen;  Verfügung  über  die  hinterlegten  Werte  nur  mit  Genehmigung
  des  VG.s

10.  ohne  daß  sie  im  Berhältnisse  zwischen  ihm  und  dem  Kinde
das  Kind  treffen;  kein  Ersatzanspruch  des  Vaters.

Insbes.  Sicherheitsleistung  §.  16068.

Sind  dic  nach  §.  1667  Abs.  2  zulässigen  Maßregeln  nicht
ausreichend  1,  so  kann  das  Vormundschaftsgericht  dem  Vater
Sicherheitsleistung  für  das  seiner  Verwaltung  unterliegende  Vermögen
  auferlegen.?  Die  Art  und  den  Umfang  der  Sicherheitsleistung

  bestimmt  das  Vormundschaftsgericht  nach  seinem  Ermessen.

15471,  15491,  11  a  1559,  Saß  1  und  2,  IID  1647,  III  16465.  M.  IV,
810.  Prot.  IV,  550,  635.  D.  231.

1.  Nach  der  Ansicht  des  Gerichts.  Die  Maßregeln  aus  §  1667
müssen  nicht  schon  vergeblich  versucht  sein,  #  FG.  890.  Kommt  der  Bater
den  Maßregeln  oder  der  Anordnung  aus  §  16098  nicht  nach,  dann  8  1670.
        <pb n="1051" />
        II.  Abschn.:  Verwandtsch.  4.Tit.:  Ehel.  Kinder.  II,  1.  Elt.  Gew.  d.  Vaters.  1051

2.  Auch  bevor  der  Vater  die  Verwaltung  tatsächlich  angetreten
hat.  Unvermögen  des  Vaters  hindert  die  Auferlegung  der  Sicherheitseistung
  nicht,  E.  FG.  870.  Aber  sie  kann  nicht  erzwungen  werden;  einziges
  Einwirkungsmittel  §  1670.

3.  Vgl.  §  1844  A.  3.  Die  Befugnisse  des  FGG.3  8  54  sehen  dem
VG.  nicht  zu;  §  18377  findet  keine  Anwendung,  Ordnungsstrafe  nur,
wenn  sie  landesgesetzlich  zugelassen  ist,  S.  FG.  5.  So  Pr.  pr.  F.
u.  15;  S.  G.  15.  6.  O0  §  11;  Ba.  A#.  11.  11.  99  8  45;  H.  AG.FG.
a.  31;  E.L.  AG.  FGG.  9  10.  Anders  §  1670  A.  5.  Zuständigkeit  des
VG.s  F.  88  35,  36,  43,  s.  auch  §  1671.

Wiederverheiratung  §.  1669.

Will  der  Vater  eine  neue  Ehe  eingehen  #,  so  hat  er  seine
Absicht  dem  Vormundschaftsgericht  anzuzeigen?,  auf  seine  Kosten
ein  Verzeichniß  des  seiner  Verwaltung  unterliegenden  Vermögens"“
einzureichen  und,  soweit  in  Ansehung  dieses  Vermögens  eine  Gemeinschaft
  zwischen  ihm  und  dem  Kinde  besteht,  die  Auseinandersetzung"
  herbeizuführen.'  Das  Vormundschaftsgericht  kann  gestatten,
  daß  die  Auseinandersetzung  erst  nach  der  Eheschließung  erfolgt.5

1  1548,  1549  :,  II  1560,  II  b  1648,  III  1646.  M.  IV,  811,  814.  Prot.
Iy,  558,  685  bis  638,  VI,  299,  800.  D.  281.

1.  Aus  welchem  Grunde  die  frühere  Ehe  ausfgelöst  wurde,  ist
gleichgültig.  Die  Wiederverheiratung  ist  auf  die  elterl.  Bewant  des  Vaters
und  die  Nutznießung  ohne  Einfluß;  anders  bei  der  Mutter,  s.  §  1697;
die  Verpflichtung  aus  §  1669  hat  sie  auch  zu  erfüllen.  S.  auch  §  1692.

2.  Formlos.  Vgl.  FGG.  11.  Zuständigkeit  FGG.  88  35,  36,  43.
Anzeigepslicht  des  Gemeindewaisenrats  §  1675.  .

.Privatverzeichnis,vgl.§§1640,14939;dasBG.kannnicht
Verzeichnis  in  öffentl.  Form  fordern.  Ergänzung  des  etwa  nach  8  1640
eingereichten  genügt.  Kostenersatz  kann  der  Vater  von  dem  Kinde  nicht
verlangen.  Eines  Pflegers  für  das  Kind  bedarf  er  hierbei  nicht,  E.  FG.  78.

.  und  nur  dieses,  s.  8  1640  A.  2.

.  5.  Gemeinschaft  in  Ansehung  des  sonstigen  Vermögens  kommt
nicht  in  Betracht;  Gemeinschaft  s.  §§  719,  741  ff.,  1008  ff.,  2032  ff.

6.  88  730  ff.,  752  ff.,  1471,  1493,  2042  ff.  Pfleger  §  1909.  Vgl.
*#  16  FG.  88  86  bis  98.  Auseinandersetzung  mit  allen  Beteiligten
2.  05  .

7.  Zwangsmittel  nur  §  1670.  Nicht  Sicherheitsleistung.  Mittelbares
  Zwangsmittel  das  Ehehindernis  des  §  1314.  Zeugnis  f(.  §  1314.
Vgl.  auch  §§  14932,  1740,  1761,  1845.  Die  Verpflichtungen  aus  §  1669
können  weder  vom  VG.  noch  durch  letztwillige  Verfügung  erlassen  werden,
insbesondere  nicht  die  Pflicht  zur  Auseinandersetzung  s.  aber  A.  8.  8  2044
bezieht  sich  nicht  auf  die  Verpflichtung  aus  §  1669,  E.  KG.  214A.“.

8.  Das  VG.  kann  die  Gemeinschaft  im  ganzen  oder  in  bezug  auf
binelm  Gegenstände  vorerst  noch  bestehen  lassen;  zeitliche  Grenze  nicht

estimmt.
        <pb n="1052" />
        1052  Viertes  Buch.  Familienrecht.

Entziehung  der  Verm.-Verw.  §.  1670.

Kommt  der  Vater  den  nach  den  §§.  1667,  1668  getroffenen
Anordnungen  nicht  nach  oder  erfüllt  er  die  ihm  nach  den
88.  1640,  1669  obliegenden  Verpflichtungen  nicht?,  so  kann  ihm
das  Vormundschaftsgericht  die  Vermögensverwaltung  entziehen."“
Zur  Erzwingung  der  Sicherheitsleistung?  sind  andere  Maßregeln
  nicht  zulässig.

1  1550,  II  à  1561,  LII  b  1649,  111  1647.  M.  XV,  d10,  814,  815.  —  Prot.
IVy,  554,  638.  D.  281,  282.  UÜbergangsvorschr.  a.  204.

1.  nicht  §  1666;  hierfür  gelten  die  Zwangsmittel  des  §  1666.
Verschulden  ist  nicht  Voraussetzung,  es  genügt  ein  objektives  Nichterfüllen,
  selbst  wenn  es  auf  einem  Mangel  im  Können,  nicht  im  Wollen,
beruht;  dagegen  muß  die  Anordnung  nach  8  1667  oder  §  1668  zu  Recht
ergangen  sein,  E.  KG.  384-28.

é  z.  B.  wenn  er  absichtlich  unwahre  Angaben  macht  und  deren
Richtigkeit  versichert,  2.  Bay.  6  33.  Aber  auch  ohne  Verschulden.  Im
GUsegensat  zu  den  88  1667,  1668  bedarf  es  in  den  Fällen  der  88  1640.
1669  einer  besonderen  Anordnung  des  VG.s  nicht.  Die  Nichtbefolgung
der  gesetzlichen  Gebote  genügt  zur  Entziehung  der  Vermögensverwaltung
E.  KG.  37  A.“v.

3.  Ermessen  des  Gerichts,  ob  wiederholte  Aufforderung  mit  Fristbestimmung
  vorauszugehen  hat.  Zuständigkeit  FG#G.  88  35,  36,  13.
Anhörung  des  Vaters,  der  Verwandten  8  1673.

4.  nicht  die  Nutznießung,  wie  nach  §  16667,  aber  die  Ausübung,
s.  §  1656.  Mit  der  Vermögensverwaltung  verliert  der  Vater  die  Vertretungsmacht
  in  vermögensrechtl.  Angelegenheiten  (88  1630,  1638);  er
muß  das  Vermögen  an  Pfleger  herausgeben  §§  1681,  1909.  Die  Sorge
für  die  Person  (8§  1631  ff.)  u.  die  Vertretung  in  persönl.  Angelegenheiten
(§  1630)  bleiben  ihm,  vgl.  §  1666  A.  12.  Vorherige  Androhung  nicht
geboten,  #.  Bay.  6688.

5.  im  Sinne  des  §  1668.  Z.  B.  nicht  Eintragung  einer  Siche
rungshypothek  gemäß  FGW.  §  54.  Nicht  Ordnungsstrasen  X.  JG.  11:
aber  letztere  können  landesgesetzlich  zugelassen  werden,  E.  FG.  5  ,  j.
§  1668  A.  3.  Arrest  agegen  den  Vater  bei  Gefährdung  des  Kindes
vermögens,  &amp;amp;.  Gr.  5  110.

Anderung  der  Anordnungen  §.  1671.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  n  während  der  Dauer?
der  elterlichen  Gewalt  die  von  ihm  getroffenen  Anordnungen
jederzeit  ändern  3,  insbesondere  die  Erhöhung,  Minderung  oder

Aufhebung  der  geleisteten  Sicherheit  anordnen.
I  1551  Sat  1,  II  1562,  IID  1650,  111  164#8.  M.  IV,  815.  Prot.  Iv,
554,  63x.
1.  8  18441  Satz  3;  FGG.  88  35,  36,  13.  Ermessen  des  VG.s
2.  nicht  nach  der  Beendigung;  §  1672  gilt  dann  nicht  mehr.  Die
Sicherheiteleistung  dauert  bis  zur  Herausgabe  des  Vermögens  —  81681-
        <pb n="1053" />
        II.  Abschn.:  Verwandtsch.  4.Tit.:  Ehel.  Kinder.  II,  1.  Elt.  Gew.  d.  Baters.  1053

fort;  anders  nur  mit  Zustimmung  des  Kindes  oder  seines  gesetzl.  Vertreters.


3.  z.  B.  dem  Vater  die  entzogene  Sorge  für  die  Person  oder  das
Vermögen  oder  beides  und  damit  die  Vertretung  wieder  Hbufprech  en.
Der  in  der  Zwischenzeit  bestellt  gewesene  Vormund  (§  1666  A.  12)  oder
Pfleger  wird  entlassen,  §  1919.  Vgl.  FGG.  §  18.  Beschwerde  F#.
§§  19,  20,  57  Nr.  8,  §9  59.

Keine  Mitwirkung  d.  Kindes  8.  1672.

Bei  der  Bestellung  und  Aufhebung  der  Sicherheit  wird  die
Mitwirkung  des  Kindes  durch  die  Anordnung  des  Vormundschaftsgerichts
  ersetzt.:

Die  Kosten  der  Bestellung  und  Aufhebung  der  Sicherheit
fallen  dem  Vater  zur  Last.?

15497,  1551  Sag,  2,  IIa  15591  Satz  3,  “,  IIb  1651,  III  1649.  M.  1V,
814,  816.  Prot.  IV,  638.

1.  nicht  Bestellung  eines  Pflegers;  das  VG.  vertritt  das  Kind.
Vgl.  §  18442.  Nur  bei  Sicherheit  nach  91668;  soll  sonst  eine  Sicherheit
  des  Kindes  an  dem  Vermögen  des  Vaters  aufgehoben  werden,
z.  B.  eine  Hypothek,  so  ist  Pfleger  zu  bestellen,  der  nach  §  1882  Nr.  13
und  8  1915  der  Genehmigung  t  des  VG.8s  bedarf,  2.  Bay.  1706,  s.  8  16308.

2.  anders  §  1844".  Kein  Ersatzanspruch  an  das  freie  Vermögen
des  Kindes.  Vgl.  §  1667  W.  10.

Anhbrung  der  Angehörigen  8.  1673.

Das  Vormundschaftsgericht  soll  vor  einer  Entscheidung,
durch  welche  die  Sorge  für  die  Person  oder  das  Vermögen
des  Kindes  oder  die  Nutznießung  dem  Vater  entzogen  oder  beschränkt
  wird?,  den  Vater  hören  3,  es  sei  denn,  daß  die  Anhörung
unthunlich  ist.“

Vor  der  Entscheidung  sollen  auch  Verwandte,  insbesondere
die  Mutter,  oder  Verschwägerte  des  Kindes  gehört  werden,
wenn  es  ohne  erhebliche  Verzögerung  und  ohne  unverhältnißmäßige
  Kosten  geschehen  kann.s  Für  den  Ersatz  der  Auslagen
gilt  die  Vorschrift  des  §.  1847  Abs.  2.5

Bom  R2.  beigefügt  als  8  1651  a,  s.  KB.  S.  152  f.

1.  Nichtbeachtung  gibt  Beschwerderecht,  E.  FG.  2158,  Bay.  6  702,  115°,
berührt  aber  nicht  die  Wirksamkeit  der  Entscheidung.  Buständigkeit
F.  88  35,  36,  43.  Beschwerde  88  19,  20  ff.,  59.

2.  88  1630°.  1635,  1637,  1666.  1667,  1668.  1670,  1671;  ogl.
auch  §  17602.  Z.  B.  vor  der  Anordnung  einer  Zwangserziehung,  2.
Bay.  8334,  11  215,  12299·.245.  Findet  auch  Anwendung,  wenn  elnem
Elternteil  nur  die  Sorge  für  die  Person  usteht  E.  JW.  11557.  Das
VG.  kann  dem  Vater  die  elterl.  Gewalt  nicht  als  Ganzes  nehmen
(88  1656,  1666,  1670)0.
        <pb n="1054" />
        1054  Viertes  Buch.  Familienrecht.

3.  lbru  formlos,  mündlich  oder  schriftlich.  Bringt  der  Bater
in  einer  Beschwe  beschrift  seine  Rechtfertigungsgründe  vor,  so  ist  ihm
Gehör  gewährt,  E.  Bay.  6  6365.  Der  Vo  schrit  ist  auch  genügt,  wenn.
das  Gericht  dem  LBatsr  durch  Mitteilung  einer  Beschwerdeschrift  Gelegenheit
  zur  Außerung  gegeben  hat.  Die  Zuziehung  der  Beteiligten
zum  Verfahren  im  weiteren  Umfang  steht  im  Ermesfen  des  Gerichts.
Verfahrensvorschriften  überhaupt  s.  2  R.  63/°"  und  Bay.  12  2#1.  Die
Anhörung  soll  jeweils  vor  der  Entscheidung  über  die  Frage,  ob  einsgreifen
  sei,  erfolgen,  nicht  nur  dann,  wenn  das  Gericht  in  die  Rechte
es  Vaters  einzugreifen  gedenkt,  .  JW.  11  558.  Die  Anhörung  ist  überflüssig,
  wenn  dem  Vater  durch  letztwillige  Verfügung  die  Verwaltung
und  Nutznießung  entzogen  ist  und  es  ach  um  die  Bestellung  eines
Pflegers  nach  §  19091  Satz  2  handelt,  E.  KG.  384  s

4.  §  1826  A.  5.  Die  Anhörung  soll  nicht  deswegen  unterlassen
werden,  weil  sie  Kosten  oder  Verzögerung  verursacht;  wenn  nötig,  kann
vor  der  Entscheidung  dem  Kinde  ein  Pfleger  bestellt  werden.

5.  8  18471;  unerhebliche  Verzögerung  und  unbedeutende  Kosten
rechtfertigen  die  Uünterlassung  der  Anhörung  nicht.  Verwandte,  Verschwägerie
  s.  88  1589,  1590.

6.  Ersatz  der  Auslagen  —  nicht  anderer  Kosten  —  durch  das
Kind,  nicht  durch  den  Vater;  der  Vater  selbst  kann  keinen  Ersatz  für
seine  Auslagen  verlangen.

Haftung  des  Richters  8.  1674.
Verletzt  der  Vormundschaftsrichter  vorsätzlich  oder  fahrlässig
die  ihm  obliegenden  Pflichten  1,  so  ist  er  dem  Kinde  nach  §.  839

Abs.  1,  3  verantwortlich.?
110508  1702,  II  1563,  II  b  1652,  111  1650.  M.  IV,  749,  1190.  Prot.
1.  fallen  mit  den  Pflichten  des  Bormundes  nicht  zusammen.  Hierber.
  gehören  beispielsweise  die  Verletzung  der  Pflichten  bei  Prüfung  des
ermögensverzeichnisses  (§  1640),  bei  der  Prüfung,  ob  das  Geld  des
Kindes  mündelsicher  angelegt  ist  (§  1642),  bei  der  Erteilung  der  Genehmigung
  zu  bestimmten  Rechtsgeschäften  (88  1643  ff.),  bei  der  Einschreitung
  im  Falle  der  Gefährdung  der  Person  oder  des  Vermögens
des  Kindes  (88  1666,  1667,  1670)  u.  a.  m.
2.  Im  übrigen  s.  §  1848  u.  U.

Gemeindewaisenrat  8.  1675.

Der  Gemeindewaisenrath!  hat  dem  Vormundschaftsgericht
Anzeige  zu  machen,  wenn  ein  Fall  zu  seiner  Kenntniß  gelangt,  in
welchem  das  Vormundschaftsgericht  zum  Einschreiten  berufen  ist.7

1  152,  II  à  1564,  IID  1653,  III  1651.  M.  IV,  815.  Prot.  IV.  554,  63.

1.  unterstützendes  Organ  des  VG.s.  Ihm  steht  so  wenig  wie  diesem
ein  Aufsichtsrecht  über  den  Vater  zu;  anders  hinsichtlich  des  Vormundes
s.  §  1850.  Anzeigepflicht  s.  FGG.  §  49.  Beschwerderecht  k.  FG.  1½7.

2.  namentlich  die  Fälle  der  8§  1606,  1667  ivgl.  auch  §§  1639,  1669.
        <pb n="1055" />
        II.  Abschn.:  Verwandtsch.  4.  Tit.:  Ehel.  Kinder.  II,  1.  Elt.  Gew.  d.  Vaters.  1055

C.  Ruhen  und  Beendigung.
I.  Ruhen.  1.  Rechtl.  Gründe  §.  1676.

Die  elterliche  Gewalt  des  Vaters  ruhti,  wenn  er  geschäftsunfähig
  ist.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Vater  in  der  Geschäftsfähigkeit
beschränkt  ists  oder  wenn  er  nach  §.  1910  Abs.  1  einen  Pfleger
für  seine  Person  und  sein  Vermögen  erhalten  hat."  Die  Sorge
für  die  Person?  des  Kindes  steht  ihm  neben  dem  gesetzlichen
Vertreter"  des  Kindes  zu;  zur  Vertretung?  des  Kindes  ist  er
nicht  berechtigt.  Bei  einer  Meinungsverschiedenheit  zwischen
dem  Vater  und  dem  gesetzlichen  Vertreter  geht  die  Meinung
des  gesetzlichen  Vertreters  vor.

1  15541  Satz  1,  II  a  1565,  IIDb  1654,  III  1659.  M.  IV,  818.  Prot.  IV,
554,  638,  689,  Vi,  119  bis  121.  D.-282.

1.  D.  h.  dem  Vater  steht  die  Gewalt  noch  zu  auai  er  kann  sie  aber
nicht  ausüben  (8  1678).  An  seine  Stelle  tritt  die  Mutter  (8  1685),  und,
wenn  die  Mutter  gestorben  ist  oder  ihre  elterl.  Gewalt  auch  ruht,  ein
Vormund  (8  1773).  Das  Ruhen  tritt  in  den  Fällen  des  §  1676  von
selbst,  in  den  Fällen  des  §  1677  nach  einer  Feststellung  durch  das
VG.  ein.  Verschieden  vom  Ruhen  ist  die  rechtl.  oder  tatsächt  Verhinderung
  im  einzelnen  Falle.  Beendigung  §8  1679,  Verwirkung  8  1680,
Entziehung  63  1666,  1670.

§  104  Nr.  4.  3.  Vorübergehende  Störung  der  Geistestätigkeit
ist  Vechinderung  68  1665,  16771,  1685).

3.  §  114,  nicht  wegen  Minderjährigkeit,  §8  1303;  aber  bei  der
Mau  s.  8  1606.  Selbständiges  Beschwerderecht  K.K.  24A.14.

1910  A.  2.

5.  x  1634  A.  3.  Gilt  nur  für  den  Fall  des  Abs.  2.  Minderjährigkeit
  der  Mutter  s.  8  1696.

6.  §  1304  A.  3,  ähnlich  wie  der  Mutter  neben  dem  Vater  (8  1634)
und  neben  dem  Vormund  oder  Pfleger  *r*7  16939.  Gesetzl.  Vertreter
meistens  die  Mutter  oder  ein  Vormund,

7.  8  1630.

8.  des  Kindes;  hat  die  Mutter  die  gesetzl.  Vertretung,  so  geht
ihre  Meinung,  entgegen  §  1634  Satz  2,  der  des  Vaters  vor.

2.  Tatsächl.  Gründe  §.  1677.

Die  elterliche  Gewalt  des  Vaters  ruht,  wenn  von  dem
Vormundschaftsgerichte  festgestellt  wird  ,  daß  der  Vater  auf
längere  Zeit  an  der  Ausübung  der  elterlichen  Gewalt  thatsächlich
  verhindert  ist.)

Das  Ruhen  endigt,  wenn  von  dem  Vormundschaftsgerichte
festgestellt  wirds,  daß  der  Grund  nicht  mehr  besteht.

15541,  IIa  1566,  IIb  1655,  III  1658.  M.  IV,  818.  Prot.  IV,  554,
särt  63#.  D.  232.
        <pb n="1056" />
        1056  Viertes  Buch.  Familienrecht.

1.  nicht  von  selbst,  wie  8  1676.  Zuständigkeit  FGG.  88  35,  36,

43.  Das  Ruhen  tritt  auch  ein,  wenn  die  Feststellung  sachlich  unzureichend

begründet  ist,  2.  KG.  37  A-“.  Die  Feststellung  wird  erst  mit  der  Bestellung

  des  Vormundes,  oder,  wenn  die  Mutter  die  elterl.  Gewalt  auslüben

  hat,  mit  der  Bekanntmachung  an  sie  wirksam,  FGG.  8  51.
gl  auch  88  17022,  1738,  17652.

z.  B.  bei  längerer  Abwesenheit,  Strafverbüßung,  Krankheit;
bei  *  Zeit  ruht  die  elterl.  Gewalt  des  Vaters  nicht.  Hier  tritt  die
Mutter  ein  (§  1685)  oder  Fürsorge  des  VG.8,  §  1665.  Die  Verhinderung
muß  sich  auf  die  Ausübung  der  elterl.  Gewalt  im  ganzen  beziehen;
andernfalls  Bestellung  eines  Pflegers  §  1909.  Die  Verhinderung  ist
nicht  dadurch  ausgeschlossen,  daß  der  an  der  Ausübung  im  ganzen  verhinderte
  Vater  einzelne  Handlungen  selbst  vornehmen  könnte,  Z.  RG.  31  A.  5S  4

3.  Anfang  und  Ende  setzt  Tätigkeit  des  VG.8  voraus;  Wirksamkeit
  der  Feststellung  des  VG.s  f.  FGG.  8  517.

3.  Wirkung  §.  1678.

Solange  die  elterliche  Gewalt  des  Vaters  ruht,  ist  der
Vater  nicht  berechtigt:,  sie  auszuüben?;  es  verbleibt  ihm  jedoch
die  Nutznießung  s  an  dem  Vermögen  des  Kindes,  unbeschadet
der  Vorschrift  des  §.  1685  Abs.  2.1

J  1554  1,  IIa  1567,  IIb  1656,  III  1654.  M.  IV,  818.  Prot.  IV,  688,
639,  656.  D.  232.

1.  Wirkung  des  Ruhens  im  Gegensatze  zu  bloßer  Verhinderung;
der  Vater  ist  nicht  gesetzl.  Vertreter  des  Kindes.  Herausgabe  des  Vermögens
  des  Kindes  §  1681.  Sorge  für  die  Person  des  Kindes  §  —

2.  Gegensatz  zur  Beendigung,  insbesondere  zur  Verwirkung.  Die
Ausübung,  nicht  die  elterl.  Gewalt  selbst,  geht  auf  die  Mutter  über
(§  1685).

3.  Er  kann  sie  aber  nicht  ausüben  EGs  1656,  1657).

4.  s.  §  1685  A.  9.

II.  Beendig.  1.  Todeserklärg.  §.  1679.
Die  elterliche  Gewalt  des  Vaters  endigt  :,  wenn  er  für  todt
erklärt  wird,  mit  dem  Zeitpunkte,  der  als  Zeitpunkt  des  Todes  gilt.
Lebt  der  Vater  noch,  so  erlangt  er  die  elterliche  Gewalt
dadurch  wieder,  daß  er  dem  Vormundschaftsgerichte  gegenüber?

seinen  hierauf  gerichteten  Willen  erklärt.
1  15572  Satz  1,  :,  II  a  1568,  IIb  1657,  III  1655.  M.  1V,  825,  830.
Prot.  IV,  644,  645.  D.  232.

1.  Sie  endigt  auch  durch  Tod,  Volljährigkeit  und  Volljährigkeitserklärung
  des  Kindes;  beim  Tode  des  Vaters  geht  sie  auf  die  Mutter
über.  Weiter  durch  Adoption  des  Kindes  seitens  eines  Dritten,  durch
Entziehung  nach  §  1666,  durch  Verwirkung  8  1680.  Hinsichtlich  der
Mutter  §  1697.  Sie  endigt  nicht  durch  Heirat  des  Kindes  (§  16337.
Mit  der  Beendigung  geht  die  Nutznießung  verloren.  Konkurs  des  Vaters
endigt  nur  die  Vermögensverwaltung,  §  1647.
        <pb n="1057" />
        II.  Abschn.:  Verwandtsch.  4.  Tit.:  Ehel.  Kinder.  II,  1.  Elt.  Gew.  d.  Vaters.  1057

2.  8  13;  Zeitpunkt  des  Todes  §  18,  nicht  bloße  Vermutung  der
Beendigung  ogl.  §  1420  A.  2,  6  18  A.  3.  Todeserklärung  des  Kindes
beendet  auch  die  elterl.  Gewalt  nicht,  sondern  begründet  nur  die  Vermutung
  des  §  181.

.  nicht  „vor“,  also  auch  schriftlich  s.  88  130  5,  1434  u.  A.  7,  FGG.
88  35,  36,  43.  Vielleicht  aus  der  Ferne.  In  diesem  Falle  würde  vorerst
  nach  8  1685  die  Mutter  eintreten.

2.  Verwirkung  S.  1680.

Der  Vater  verwirkt  die  elterliche  Gewalt!,  wenn  er  wegen
eines  an  dem  Kinde  verübten  Verbrechens  oder  vorsätzlich  verübten
  Vergehens?  zu  Zuchthausstrafe  oder  zu  einer  Gefängnißstrafe
  von  mindestens  sechs  Monaten  verurtheilt  wird.3  Wird
wegen  des  Zusammentreffens  mit  einer  anderen  strafbaren  Handlung"
  auf  eine  Gesammtstrafe  erkannt,  so  entscheidet  die  Einzelstrafe,
  welche  für  das  an  dem  Kinde  verübte  Verbrechen  oder
Vergehen  verwirkt  ist.

Die  Verwirkung  der  elterlichen  Gewalt  tritt  mit  der  Rechtskraft
  des  Urtheilsb  ein.

1  15591,  IIa  1569,  II  b  1658,  III  1056.  M.  IV,  886.  Prot.  IV,  554,
648  bis  (650.  658,  654.  D.  232

1.  Beendigung  auf  Grund  rechtskräftigen  Urteils,  Verlust  der
elterl.  Verwaltung  und  Autuießung.  Die  von  der  elterl.  Gewalt  unabhängigen
  Elternrechte  behält  der  Vater,  z.  B.  §8  1305,  1601,  1617,
1747,  1899,  1925,  2303.  Bei  Verwirkung  während  der  Ehe  wird
Vormund  bestelltt  bei  Verwirkung  nach  Auflosun  der  Ehe  geht  die  elterl.
Gewalt  auf  die  Mutter  über,  s.  9  1684  M.  4  eiterer  Verwirkungsfall
8§  17712.  Vgl.  auch  8  1495  Nr.  ö.

2.  So  z.  B.  Sittlichkeitsverbrechen,  Mißhandlung.  Nicht  wegen
Verbrechen  oder  Vergehen  vermögensrechtl.  Natur  zum  Nachteile  des
Kindes,  ##.  FG.  3“5,  §  1647  A.  4.  Das  Kind  muß  sog.  notwendiger
Teilnehmer  sein.  Bei  mehreren  Kindern  Verwirkung  nur  gegenüber
dem,  an  dem  die  Straftat  verübt  ward.

3.  Nicht  die  Tat,  erst  die  Verurteilung  hat  die  Verwirkung  zur
Folge  (A.  5).  Srausschiefungsgrürde  (StGB.  88  51  ff.)  hemmen  die
Verwirkung.  StGB.  8  74

5.  Eines  Ausspruchs  des  Strafrichters  oder  des  VG.s  bedarf  es
nicht.  Mitteilung  des  Urteils  an  das  VG.  FG.  8  50.

III.  Folgen.  1.  Herausgabe  §.  1681.

Endigt  oder  ruht  die  elterliche  Gewalt!  des  Vaters  oder
hört  aus  einem  anderen  Grunde  seine  Vermögensverwaltung
auf?,  so  hat  er  dem  Kinde  das  Vermögen  herauszugeben  und
über  die  Verwaltung  Rechenschaft  abzulegen.“

1508,  1700,  II  1570,  II  b  1659,  III  1657.  M.  Iv,  746,  113  4.  Prot.
IV,  550,  562.

Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  67
        <pb n="1058" />
        1058  Viertes  Buch.  Familienrecht.

l.  Endigen  88  1679,  1680,  Ruhen  88  1676,  1677.
6  2.  boi  Fortdauer  der  elterl  ewalt,  z.  B.  88  1647,  1666,
1667,  1670

3.  88.  260,  1421.  Dem  Kind  oder  dessen  gesetzl.  Vertreter,  z.  B.
der  Mutter.  Nur  den  Vermögensstamm,  nicht  die  Nutzungen;  ausstehende
  Früchte  s.  §  101.  Verjährung  der  Ansprüche  s.  9  204;  vgl.
auch  ZPO.  8  254.  Nur  im  Prozeßwege  erzwingbar.

4.  8  259.  Darin  liegt  die  Küchr  zur  Rechnungslegung.  Sie  tritt
einmal  am  Ende  der  Verwaltung  ein,  s.  aber  §  16672;  s.  §  1890
A.  3.  Beweislast  §  1421  A.  2.

2.  Fortführung  d.  Geschäfte  §.  1682.

Der  Vater  ist  auch  nach  der  Beendigung  seiner  elterlichen
  Gewalt  zur  Fortführung  der  mit  der  Sorge  für  die
Person  und  das  Vermögen  des  Kindes  verbundenen  Geschäfte
berechtigt:,  bis  er  von  der  Beendigung  Kenntniß  erlangt
oder  sie  kennen  muß.?  Ein  Dritter  kann  sich  auf  diese  Berechtigung
  nicht  berufen,  wenn  er  bei  der  Vornahme  eines
Rechtsgeschäfts  die  Beendigung  der  elterlichen  Gewalt  kennt
oder  kennen  muß.

Diese  Vorschriften  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn
die  elterliche  Gewalt  des  Vaters  ruhts  oder  aus  einem  anderen
Grunde  seine  Vermögensverwaltung"  aufhört.

II  15711,  IID  1660,  III  1658.  Prot.  IV,  300.

1.  88  1424,  1893.  Insbesondere  zur  Vertretung  des  Kindes  vgl.
§§  673,  674.  §  2140.  Nicht  zum  Weiterbezuge  der  Nutzungen.

2.  Fahrlässigkeit  88  1222,  2761,  s.  §  14241  Satz  2.

3.  insbesondere  im  Falle  des  §  1677,  bis  dem  Vater  von  der  in

Wirksamkeit  getretenen  Feststellung  des  VG.#  Kenntnis  geworden  ist.
4.  allein,  nicht  die  elterl.  Gewalt  im  ganzen,  §  1681  A.  2

Insbes.  beim  Tod  d.  Kindes  §.  1683.

Endigt  die  elterliche  Gewalt  in  Folge  des  Todes  des  Kindest,
so  hat  der  Vater  diejenigen  Geschäfte,  mit  deren  Ausschube  Gefahr
verbunden  ist?,  zu  besorgen,  bis  der  Erbe  anderweit  Fürsorge
treffen  kann.3

IIa  1571“,  IIb  1661,  1II  1659.  Prot.  IV,  644.

1.  Ausnahme  von  §  1681  über  §  1682  hinaus;  Verpflichtung  des
Vaters,  auch  nachdem  er  von  der  Beendigung  Kenntnis  erhalten  hat.
Vgl.  8  1893.

2.  Vgl.  88  672,  673,  1424  82.  Andere  Geschäfte  können  nur  im
Rahmen  des  §  1682  vorgenommen  werden.

3.  Weil  der  Erbe  das  Recht  der  Ausschlagung  hat  (88  1942  ff..
Sorge  für  den  Nachlaß  §§  1900  ff.
        <pb n="1059" />
        II.  Abschn.:  Verwandtsch.  4.Tit.:  Ehel.  Kinder.  II,  2.  Elt.  Gew.  d.  Mutter.  1059

2.  Elterliche  Gewalt  der  Mutter.

1.  Boraussetzungen  §.  1684.

Der  Mutter  steht  die  elterliche  Gewalt  zu!t:
1.  wenn  der  Vater  gestorben  oder  für  todt  erklärt  ist?;
2.  wenn  der  Vater  die  elterliche  Gewalt  verwirkt  hat  und
die  Ehe  aufgelöst  ist.5
Im  Falle  der  Todeserklärung  beginnt  die  elterliche  Gewalt
der  Mutter  mit  dem  Zeitpunkte",  der  als  Zeitpunkt  des  Todes

des  Vaters  gilt.

1  1501,  1557:  Satz  2,  1559,,  II  A  1572,  II  b  1662,  III  1660.  M.  IV,
736,  833,  840.  Prot.  IV,  547  bis  550,  644,  645.  D.  238.

1.  im  gleichen  Umfange  wie  dem  Vater,  soweit  die  88  1687  ff.
nicht  Ausnahmen  machen.  Insbesondere  hat  auch  die  Mutter  Vertretungsmacht
  und  Nutznießung.  Der  Vater  kann  daran  durch  letztwillige
  Verfügung,  abgesehen  von  §  1687  Nr.  1,  nichts.  ändern,  E.  Bay.
6“.  Weiterer  Fall  s.  §  1701.  Solange  die  Ehe  besteht,  geht  die  elterl.
Gewalt  nicht  auf  die  Mutter  über.  tellung  der  Mutter  während  der
elterl.  Gewalt  des  Vaters  §  1634,  bei  Verhinderung  des  Vaters  §  1685,
neben  einem  für  das  Kind  bestellten  Vormund  oder  Pfleger  §  1698.

2.  88  13,  18  A.  3.  Vgl.  8  1679.

3.  8  1680.  Nicht  bei  Entziehung  nach  §  1666;  in  diesem  Falle
wird  ein  Vormund  bestellt,  ohne  Unterschied,  ob  die  Ehe  noch  fortbesteht
oder  ob  sie  durch  Scheidung  oder  nach  §  1575  aufgelöst  ist.  Vgl.
8  1666  AM.  12.

4.  Dauert  die  Ehe  fort,  so  wird  ein  Vormund  bestellt,  vgl.  aber
8  1698.  Tritt  die  Verwirkung  erst  nach  der  Auflösung  ein,  so  erlangt
die  Mutter  die  elterl.  Gewalt  mit  der  Rechtskraft  des  Strafurteils.

5.  durch  Tod  oder  Scheidung;  auch  nach  §  1575;  nach  §  13482
wegen  §  1697  nur,  wenn  der  Mann  die  neue  Ehe  geschlossen  hat  und
die  Frau  später  zurückkehrt.

6.  §  18,  8PO.  §  9707;  s.  §§  1679  A.  2,  1420  A.  1.

§.  1685.

Ist  der  Vater!  an  der  Ausübung  der  elterlichen  Gewalt
thatsächlich  verhindert?  oder  ruhts  seine  elterliche  Gewalt,  so
übt  während  der  Dauer  der  Ehe“  die  Mutter  die  elterliche
Gewalt  mit  Ausnahme  der  Nutznießung  aus.5

Ist  die  Ehe  aufgelöst“,  so  hat  das  Vormundschaftsgericht
der  Mutter  auf  ihren  Antrag  die  Ausübung  zu  übertragen?,
wenn  die  elterliche  Gewalt  des  Vaters  ruht  und  keine  Aussicht
besteht,  daß  der  Grund  des  Ruhenss  wegfallen  werde.  Die

677
        <pb n="1060" />
        1060  Viertes  Buch.  Familienrecht.

Mutter  erlangt  in  diesem  Falle  auch  die  Nutznießung  an  dem

Vermögen  des  Kindes.

1  1555,  II  1578,  IIb  1668,  III  1661.  M.  IV,  821.  Prot.  IV,  639  bie
643,  650  bis  652,  VI,  300.  D.  234.

1.  Fälle,  in  denen  die  elterl.  Gewalt  des  Vaters  fortdauert,  die
Mutter  sie  aber  ausübt.

2.  wenn  auch  nur  vorübergehend,  Tatfrage,  gleiche  Voraussetzung
wie  bei  §  1677,  Unterschied  nur  in  der  Dauer,  E.  KG.  31  A.5#,  §  1677
A.  2,  Entscheidung  durch  Prozeßgericht,  2  IW.  03  B.S.  Vgl.  8  1665.
Nicht  rechtich,  wie  z.  B.  §  1666  M.  12.

3.  §6  1676,  1677,  Ausnahme  §  17023.  Nicht  auch,  wenn  die
elterl.  Gewalt  des  Vaters  während  der  Ehe  verwirkt  ist  (8  1684  M.  41.

4.  Mit  der  Auflösung  der  Ehe  erlischt  das  Recht  der  Mutter:
aber  das  VG.  kann  ihr  die  Ausübung  übertragen,  E.  KG.  30  A..  Nach
der  Auflösung  s.  Abs.  5,  vgl.  auch  Z.  RSt.  34  316.

5.  88  1634,  1686.  Die  Befugnis,  die  elterl.  Gewalt  auszunben,
tritt  ohne  weiteres  ein.  Anders  im  Abs.  2.  Umfang  s.  §  1686  A.  1:
doch  die  Nutznießung  verliert  der  Vater  ohne  Beendigung  der  elterl.
Gewalt  nur  im.  Falle  des  §  16662  und  im  Fal,  des  Abs.  2.  Rechte
des  Vaters  neben  denen  der  Mutter  s.  ZE.  FG.  1

6.  und  lebt  der  Vater  noch,  denn  sonst  8  l68#.  Nr.  1;  nur  Auflösung
  durch  Scheidung,  nach  §  1575  und  nach  §  13482.  Die  Scheidung
hebt  die  elterl.  Gewalt  nicht  auf,  s.  §8  1635,  1636;  wegen  §  1348,
s.  §  1637.  Ist  die  Ehe  saufgelöft  und  die  elterl.  Gewalt  des  Vaters
verwirkt,  s.  §  1684:  Nr.  2

7.  Kraft  Gesetzes  steht  der  Mutter  die  Ausübung  nicht  zu,  auch
nicht  bei  dauernder  Verhinderung  des  Vaters.  Der  Antrag  kann  nicht
abgelehnt  werden,  wenn  die  Voraussetzungen  des  Abs.  2  erfüllt  sind.
Aber  §  1687  Nr.  Z.  Zuständigkeit  FGGG.  §  35,  36,  43,  Erhebungen
von  Amts  wegen  FGG.  8§  12,  Beschwerde  §  202.

8.  ohne  Unterschied,  aus  welchem  Grunde  das  Ruhen  eingetreten
ist.  Auch  im  Falle  der  8§  1569,  16762,  1677.  Hört  das  Ruhen  auf,
so  entfällt  die  Ausübung  durch  die  Mutter  von  selbst.

9.  Ausnahme  von  §  1678.  Die  Nutznießung  samt  deren  Ausübung.

2.  Umfang  §.  1686.

Auf  die  elterliche  Gewalt  der  Mutter  finden  die  für  die
elterliche  Gewalt  des  Vaters  geltenden  Vorschriften  Anwendung:!,

soweit  sich  nicht  aus  den  88§.  1087  bis  1697  ein  Anderes  ergiebt.
IIn  1575,  11  b  1664,  111  1662.  Prot.  I17,  555.  D.  235.

1.  Der  Mutter  steht  —  abgesehen  von  der  Möglichkeit  der  Beistandsbestellung
  —  die  elterl.  Gewalt  im  gleichen  Umfange  zu,  wie  dem
Vater;  also  Sorge  für  die  Person  des  Kindes,  Sorge  für  dessen  Vermögen,
  Vertretung  nach  beiden  Richtungen  und  Nutznießung.  Bestimmung
  und  Aufhebung  des  Wohnsitzes  für  das  Kind,  X.  Bay.  1

Nußnießung  der  Mutter  am  Fideikommißvermögen  f.  Pr.  a.  69  .
M.  Sch.  8  115:  M.  St.  8  1.#0.
        <pb n="1061" />
        II.  Abschn.:  Verwandtsch.  4.  Tit.:  Ehel.  Kinder.  II,  2.  Elt.  Gew.  d.  Mutter.  1061

3.  Beistand.  a)  Bestellung  §.  1687.

Das  Vormundschaftsgericht  hat  der  Mutter  einen  Beistandt
zu  bestellen:

1.  wenn  der  Vater  die  Bestellung  nach  Maßgabe  des  §.  1777
angeordnet  hats?;

2.  wenn  die  Mutter  die  Bestellung  beantragts;

3.  wenn  das  Vormundschaftsgericht  aus  besonderen  Gründen",
insbesondere  wegen  des  Umfanges  oder  der  Schwierigkeit
der  Vermögensverwaltung,  oder  in  den  Fällen  der  §§.  1666,
16675  die  Bestellung  im  Interesse  des  Kindes“"  für  nöthig
erachtet.

1  1538,  IIu  1576,  IIh  1665,  1II  16686.  M.  IV,  797.  Prot.  IV,  555,  612
bis  614.  D.  235.  —  Übergangsvorschr.  a.  205.

1.  Organ  zur  Unterstützung  und  Uberwachung  der  Mutter  in
Ausübung  der  elterl.  Gewalt  s.  8  1689.  Ausnahmsfall.  Gegenvormund
wird  nicht  bestellt.  Der  Beistand  fällt,  abgesehen  von  §  1693,  nicht
unter  StGB.  9  266  Nr.  1,  4.  RSt.  35  336.  Zuständigkeit  des  VG.8
J  G.  8§§  35,  36,  43;  Beschwerde  88  20,  601  Nr.  1  bis  3,  gegen  ablehnende
  Verfügung  §  571  Nr.  5.  Vgl.  B.  Vorm.O.  88  40  ff.  Gerichtl.
Bescheinigung  über  das  Bestehen  der  Beistandschaft  Pr.  Min  Vf.  v.  6.  7.  00.
Aufhebung  §  1695.  Nachweis  im  Grundbuchverkehr  E.  FG.  6  50.

2.  Der  Vater  kann  den  Beistand  nicht  selbst  bestellen.  Anordnung
in  letztwilliger  Verfügung,  setzt  voraus,  daß  der  Vater  zur  Zeit  des
Todes  die  volle  elterl.  Gewalt  besaß.  Auch  wenn  das  Kind  beim  Tode
des  Vaters  noch  nicht  lebt,  §  17772.  Das  VG.  muß  der  Anordnung
Folge  geben  und  ist  an  die  Person  des  vom  Vater  Berufenen  gebunden.
S.  auch  8  168835.

3.  auch  wenn  sie  zur  Vermögensverwaltung  imstande  ist;  auch
wenn  die  Beistandsbestellung  nicht  im  Interesse  des  Kindes  liegt.  Die
Bestellung  des  Beistandes  #ou  nach  §  16952  nur  mit  Zustimmung  der
Mutter  aufgehoben  werden.  Das  VG.  kann  über  den  Antrag  der
Mutter  hinaus  den  Beistand  für  weitere  Angelegenheiten  bestellen,  als
es  die  Mutter  beantragt  hat,  §§  1687  Nr.  3,  16881.  Das  VGWG.  ist  an
die  von  der  Mutter  benannte  Person  nur  gebunden,  wenn  die  Mutter
dies  zur  Bedingung  ihres  Antrags  gemacht  hat,  Z.  FG.  82560.  Im  Falle
der  Nr.  3  ist  das  VG.  nie  gebunden.

4.  die  auch  in  der  Person  der  Mutter  liegen  können;  Ermessen
des  VG.s.  Vgl.  E.  Bay.  466,  s.  auch  §  1904.  Auch  gegen  den  Willen
der  Mutter.  Es  muß  ein  ernster  Grund  zu  der  Befürchtung  vorliegen,
daß  die  Vermögensverwaltung  der  Mutter  allein  dem  Kinde  Nachteil
bringt,  E.  Bay.  2587.  Anhörung  der  Mutter  und  der  Angehörigen
88  10673,  1686;  nicht  nur  wenn  die  Beistandschaft  wegen  der  Person
der  Mutter,  sondern  auch  wenn  sie  aus  sachlichen  Gründen,  z.  B.  Umfang
  der  Verwaltung,  angeordnet  wird,  #.  Bay.  2  ss7.
        <pb n="1062" />
        1062  Viertes  Buch.  Familienrecht.

5.  wegen  sittlicher  oder  Vermögensgefährdung  des  Kindes,  Verletzung
  der  Erzie  ungspflicht,  insbes.  auch  in  Ansehung  der  religiösen
Erziehung,  &amp;amp;.  FG.  197.

6.  nicht  aus  Bequemlichkeit  der  Mutter.  In  diesem  Falle  8  1687  Nr.  2.

b)  Wirkungskreis  §.  1688.

Der  Beistand  kann  für  alle  Angelegenheiten,  für  gewisse
Arten  von  Angelegenheiten  oder  für  einzelne  Angelegenheiten
bestellt  werden.

Ueber  den  Umfang  seines  Wirkungskreises  entscheidet  die
Bestellung.  Ist  der  Umfang  nicht  bestimmt,  so  fallen  alle  Angelegenheiten
  in  seinen  Wirkungskreis.)

Hat  der  Vater  die  Bestellung  angeordnet  5,  so.  hat  das  Vormundschaftsgericht
  Bestimmungen,  die  er  nach  Maßgabe  des
§.  1777  über  den  Umfang  des  Wirkungkreises  getroffen  hat“,
bei  der  Bestellung  zu  befolgen.

1589,  II  A  1577,  IIb  1668,  III  1664.  M.  IV,  800.  Prot.  IV,  555,  614.
D.  235.

1.  für  die  ganze  Dauer  der  elterl.  Gewalt  oder  nur  vorübergehend.
Wenn  erforderlich  auch  auf  bestimmte  Zeit.  Für  das  Vermögen,  für
die  Person  oder  für  beides;  ist  die  Bestellung  nicht  beschränkt,  so  gilt
der  Beistand  nach  beiden  Richtungen  für  zuständig;  s.  Abs.  2.

2.  Auch  in  diesem  Falle  gilt  aber  der  Beistand  der  Mutter  nicht
als  Vormund  des  Kindes;  es  y  ihm  keine  Gewalt  über  das  Kind  eingeräumt,
  er  hat  nur  die  Mutter  in  Ausübung  ihrer  Elternmacht  zu
überwachen  und  zu  beraten  Z.  RSt.  4488.

3.  In  diesem  Falle  kann  das  VG.  die  Bestellung  nicht  einschränken
  oder  aufheben  (8  1695).  Darüber  hinaus  kann  es  gehen,
§  1687  Nr.  3.  4.  s.  §  1687  A.  2.

e)  Pflichten  §.  1689.

Der  Beistand  hat  innerhalb  seines  Wirkungskreises:  die
Mutter  bei  der  Ausübung  der  elterlichen  Gewalt?  zu  unterstützen
  und  zu  überwachen8;  er  hat  dem  Vormundschaftsgerichte
jeden  Fall",  in  welchem  es  zum  Einschreiten  berufen  ist,  unverzüglich
  anzuzeigen.

1  1500.  II  a  1578,  110  1667,  11I  1665.  M.  1IV,  300.  Prot.  IV,  553,  614.

1.  nach  Maßgabe  der  Bestellung  s.  §  1688.

2.  Der  Mutter  bleibt  die  Sorge  für  Person  und  Vermögen  des
Kindes  und  die  gesetzl.  Vertretung.  Vgl.  jedoch  §  1693.

3.  wie  ein  Gegenvormund,  §  1799,  s.  auch  §  169  1.  Bei  Meinungsverschiedenheiten
  gibt  die  Mutter  den  Ausschlag.  Aber  bei  gewissen
Mechtsgeschäften  ist  sie  an  die  Genehmigung  des  Beistandes  gebunden.
"H.  §  1000  1.—
        <pb n="1063" />
        II.Abschn.:  Verwandtsch.  4.  Tit.:  Ehel.  Kinder.  II,  2.Elt.  Gew.  d.  Mutter.  1063
4.  Der  bu  seinem  Wirkungskreise  gehört.  Keine  allgemeine  Obere


aussicht  durch  den  Beistand.
R  1665  bis  sang  —  pvgl.  FG.  8§  57:  Nr.  6.
9§  1211.
aa)  Genehmigung  zu
Rechtsgeschäften  8.  1690.

Die  Genehmigung  des  Beistandes!  ist  innerhalb  seines
Wirkungskreises  zu  jedem  Rechtsgeschäft  erforderlich,  zu  dem
ein  Vormund  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  oder
des  Gegenvormundes  bedarf.:  Ausgenommen  sind  Rechtsgeschäfte,
welche  die  Mutter  nicht  ohne  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  vornehmen  kann.s  Die  Vorschriften  der  §§.  1828
bis  1831  finden  entsprechende  Anwendung.“

Die  Genehmigung  des  Beistandes  wird  durch  die  Genehmigung
  des  Vormundschaftsgerichts  ersetzt.

Das  Vormundschaftsgericht  soll  vor  der  Entscheidung
über  die  Genehmigung  in  allen  Fällen,  in  denen  das  Rechtsgeschäft
  zu  dem  Wirkungskreise  des  Beistandes  gehört",  den
Beistand  hören?,  sofern  ein  solcher  vorhanden  und  die  Anhörung
thunlich  ist.

I  1541  1-7,  1542,  II  1579,  IIb  4638,  III  1666.  M.  IV,  801.  Prot.  IV,
bös,  615,  316.  D.  285.  Bgl.  a  4

"(s  1.  und  genügend.  Genehigung  s.  88  1829  ff.  Wirkungskreis
1688
2.  Genehmigung  des  VG.3  88  1803,  1809  bis  1811,  1814  bis
1819,  1821,  1822,  1823,  des  Gegenvormundes  88  1806  bis  1808,  1810,
1812,  1813,  1824.  S.  weiter  a.  41  u
3.  Zu  den  Geschäften,  zu  denen  der  Inhaber  der  elterl.  Gewalt
der  Wneh  des  VG.#  bedarf  —  89  1643  A.  1  u.  2,  8  1630
A.  3  —,  bleibt  die  Genehmigung  des  VG.s  notwendig,  einer  Mitwirkung
  “-!  Beistandes  bedarf  es  nicht;  aber  Abs.  3.
4.  auf  die  Genehmigung  des  Beistandes.
5.  WBedeutung  der  Ersetzung  s.  §  1810  A.  2,  der  Genehmigung
132#  #  .  3.
6.  81688  7.  Ordnungsvorschrift.  Auch  vor  der  Ersetzung  gemäß
  Ab.  2.
7.  nicht  zu  Protokoll  vernehmen,  sondern  den  Beistand,  auch
mündlich,  um  seine  Auffassung  fragen,  s.  §  1673  A.  3.  Tunlich  fs.
8  1826  M.  4.

bbd)  Aulegung  von  Gelb  8.  1691.

Soweit  die  Anlegung  des  zu  dem  Vermögen  des  Kindes
gehörenden  Geldes!  in  den  Wirkungskreis  des  Beistandes  fällt?,
        <pb n="1064" />
        1064  Viertes  Buch.  Familienrecht.

finden  die  für  die  Anlegung  von  Mündelgeld  geltenden  Vorschriften

  der  §§.  1809,  1810  entsprechende  Anwendung.3

I  15414,  II  e  1580,  IIb  1669,  III  1667.  M.  IV,  801.  Prot.  IV,  5568.
615,  616.  D.  235.

1.  Die  Mutter  hat  wie  der  Vater  das  Geld  des  Kindes  in  den
Schranken  des  §  1642  wie  Mündelgeld  verzinslich  anzulegen,  darf  aber
mit  Genehmigung  des  VG.s  über  Geld  verfügen  s.  §  1653;  diese  Befugnis
  wird  hier  weiter  eingeschränkt.

2.  d.  h.  soweit  ihm  die  Anlegung  in  der  Bestellung  besonders  oder
mit  der  Vermögensverwaltung  überhaupt  übertragen  ist.

3.  Nach  §  1642  sind  die  §§  1809,  1810  für  den  Inhaber  der
elterl.  Gewalt  nicht  vorgeschrieben.  Ist  aber  ein  Beistand  bestellt,  so  soll
die  Anlegung  nur  mit  seiner  Genehmigung  erfolgen;  die  Genehmigung
des  Beistandes  wird  durch  die  des  VG.s  ersetzt;  die  Anlegung  bei  einer
Sparkasse  oder  einer  Bank  oder  Hinterlegungsstelle  kann  nur  mit  der
Bestimmung  geschehen,  daß  zur  Erhebung  des  Geldes  die  Genehmigung
des  Beistandes  erforderlich  ist.

cc)  Vermögensverzeichnis  §S.  1692.

Hat  die  Mutter  ein  Vermögensverzeichniß  einzureichen,
so  ist  bei  der  Aufnahme  des  Verzeichnisses  der  Beistand  zuzuziehen
  3;  das  Verzeichniß  ist  auch  von  dem  Beistande  mit  der
Versicherung  der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  zu  versehen.
Ist  das  Verzeichniß  ungenügend,  so  finden,  sofern  nicht  die
Voraussetzungen  des  §.  1667  vorliegen,  die  Vorschriften  des
§.  1640  Abs.  2  entsprechende  Anwendung.“

II  a  1581,  IIb  1670,  111  1668.  Prot.  IV,  555,  616,  VI,  301.  D.  235.

1.  Wenn  sie  nach  dem  Tode  oder  der  Todeserklärung  des  Vaters
die  elterl.  Gewalt  ausübt,  §  1640.  Außerdem  §8  1667,  1669.  Aber
§8  1483,  1640  A.  1.

2.  Privatverzeichnis  §  1640  A.  4.  Aber  A.  4.

3.  Gebot  lautet  unbeschränkt;  dürfte  aber  nicht  auf  den  Fall  zu
erstrecken  sein,  da  der  Beistand  einen  beschränkten  Wirkungskreis  hat,  der
mit  der  Errichtung  des  Verzeichnisses  nicht  zusammenhängt;  so  wenn  er
für  die  Person  des  Kindes,  nicht  auch  für  das  Vermögen  bestellt
ist,  8  *

4  Errichtung  des  Verzeichnisses  in  öffentlicher  Form,  8  1½40
A.  8,

d)  ———  §.  1693.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  auf  Antrag  der  Mutter
dem  Beistande  die  Vermögensverwaltung  ganz  oder  theilweise
übertragen  ??;  soweit  dies  geschieht,  hat  der  Beistand  die  Rechte
und  Pflichten  eines  Pflegers.

IIn  1582  Saly  1,  110  1671,  I11  1669.  Prot.  Iv.  611,  615.  D.  236.
        <pb n="1065" />
        II.  Abschn.:  Verwandtsch.  4.Tit.:  Ehel.  Kinder.  II,  2.  Elt.  Gew.  d.  Mutter.  1065

1.  nicht  von  Amts  wegen.  Das  VG.  wird  dem  Antrag  nur  Folge
geben,  wenn  die  Ubertragung  der  Vermögensverwaltung  im  Interesse
des  Kindes  liegt.  Hat  die  Mutter  keinen  Antrag  gestellt  und  ist  es  im
Interesse  des  Kindes  geboten,  ihr  die  Vermö  öpensverwaltung  zu  entziehen
88  1667,  1670),  so  wird  ein  Mleger  bestellt.  Ausnahme  beim  Fideiommißvermögen
  Pr.  a.  69  8§2.

2.  z.  B.  wenn  die  Mutter  sich  dazu  nicht  befähigt  erachtet.  Rechte
und  Pflichten  der  Verwaltung  gehen  auf  den  Beistand  über,  ebenso  die
Verantwortlichkeit.  Die  Nutznießung  bleibt  der  Mutter,  sie  kann  sie  aber
nicht  ausüben,  §  1656.  Die  Sorge  für  die  Person  des  Kindes  kann
dem  Beistande  auf  Grund  des  §  1693  nicht  übertragen  werden.

3.  8.  1915.  Der  Beistand  wird  gesetzl.  Vertreter  des  Kindes  in
dem  Umfang,  in  dem  ihm  die  Vermögensverwaltung  übertragen  ist.
Die  Mutter  hat  ihm  das  Vermögen  des  Kindes,  soweit  er  es  zu  verwalten
  hat,  herauszugeben  (§  1681);  die  Wertpapiere  des  Kindes  müssen
nach  §§  1814,  1815  hinterlegt  werden.  Der  Beistand  hat-  Rechnung
zu  stellen.  —  Vgl.  auch  §  266  Nr.  2  StGGB.  u.  E.  Röt.  3

e)  Rechtliche  Stellung  §.  1694.

Für  die  Berufung,  Bestellung  und  Beaussichtigung  des
Beistandes,  für  seine  Haftung  und  seine  Ansprüche,  für  die  ihm
zu  bewilligende  Vergütung  und  für  die  Beendigung  seines  Amtes
gelten  die  gleichen  Vorschriften  wie  bei  dem  Gegenvormunde.

Das  Amt  des  Beistandes  endigt  auch  dann,  wenn  die

elterliche  Gewalt  der  Mutter  ruht.?

1  1543,  II  1583,  IIb  1672,  III  1670.  M.  IV,  801.  Prot.  IV,  556,  616,
617,  Vi,  301.  D.  286.

1.  Gegenvormund  §  1792,  Berufung  §  1776,  Bestellung  §§  1789ff.,
Beaufsichtigung  §  1837,  Haftung  8  1833,  Vergütung  §  1836,  Beendigung
  §  1895.  Die  sonstigen  Bestimmungen  über  den  Gegenvormund
gelten  nicht.  Vgl.  §  1687  A.  1  u.  Z.  Rt.  35  35.  Beistand  kann  auch
eine  Frau  werden,  §  1783.  Vgl.  auch  §  841.  Bestellung  einer  Sicherungshypothek
  F.  §54.  Beschwerde  FGG.  §  60  Nr.  1  bis  3.

A.  Alsdann  wird  ein  Vormund  bestellt  (88  1773,  1698).
f)  Aufhebung  d.  Beistandschaft  §.  1695.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  in  den  Fällen  des  S.  1687
Nr.  2,  31  die  Bestellung  des  Beistandes  und  im  Falle  des
§.  16932  die  Uebertragung  der  Vermögensverwaltung  auf  den
Beistand  jederzeit  aufheben.

Ist  die  Bestellung  des  Beistandes  nach  §.  1687  Nr.  2  erfolgt,
  so  solls  sie  nur  mit  Zustimmung  der  Mutter  aufgehoben
werden.  Das  Gleiche  gilt  für  die  Uebertragung  der  Vermögensverwaltung

  auf  den  Beistand.
La1563  Saß  2,  1584,  IIb  1673,  111  1671.  Prot.  IF,  556,  616,  617.
        <pb n="1066" />
        1066  Viertes  Buch.  Familienrecht.

1.  wenn  die  Bestellung  auf  Antrag  der  Mutter  oder  von  Amts
wegen  erfolgt  war.  Ist  die  bestellung  auf  Anordnung  des  Vaters
erfolgt,  so  kann  das  VG.  sie  nicht  aufheben,  s.  §  1688  A.  3.

éI  wenn  dem  Beistande  die  Vermögensverwaltung  übertragen  ist.
3.  Ordnungsvorschrist.  Beschwerde  FGG.  88  19,  20,  572  Nr.  5.

4.  Ruhen  §.  1696.

Ruht  die  elterliche  Gewalt  der  Mutter  wegen  Minderjährigkeit
  1,  so  hat  die  Mutter  das  Recht  und  die  Pflicht,  für
die  Person  des  Kindes  zu  sorgen?;  zur  Vertretung  des  Kindes
ist  sie  nicht  berechtigt.“  Der  Vormund  des  Kindes  hat,  soweit
der  Mutter  die  Sorge  zusteht,  die  rechtliche  Stellung  eines
Beistandes.“

1  1554  #,  II  a  1585,  II  b  1674,  1II  1672.  M.  IV,  820.  Prot.  IV,  556.  639.

1.  8§  16762.  Beim  Vater  nicht  möglich.  §8  1303;  §  1676  A.  3.

2.  Abweichung  von  den  sonstigen  Folgen  des  Ruhens,  §  1678
A.  2.  Die  Sorge  für  die  Person  (§8  1631,  1632),  abgesehen  von  der
Vertretung,  bleibt  der  Mutter,  und  zwar  nicht,  wie  nach  8  16767  neben,
sondern  an  Stelle  des  Vormundes,  E.  R.  62  238,  FG.  85;  bei  Meinungsverschiedenheit
  geht  die  Meinung  der  Mutter  vor.

3.  auch  nicht  in  persönl.  Angelegenheiten.  Sie  kann  also  das
Kind  z.  B.  nicht  bei  Abschluß  eines  Lehrvertrags,  eines  Vertrags  über
den  Eintritt  in  eine  Erziehungsanstalt  vertreten.  §8  165  findet  keine  Anwendung.
  Die  Vertretung  steht  dem  Vormunde  zu.

4.  s.  §  1689.  Die  Mutter  bedarf  der  Genehmigung  des  Vormundes
  des  Kindes  nur  im  Umfange  des  8§8  1690.

5.  Berlust  §.  1697.

Die  Mutter  verliert  die  elterliche  Gewalt  ,  wenn  sie  eine
neue  Ehe  eingeht.?  Sie  behält  jedoch  unter  den  im  §.  1696
bestimmten  Beschränkungen  das  Recht  und  die  Pflicht,  für  die
Person  des  Kindes  zu  sorgen.3

L  1558,  II  a  1586,  IID  1675,  III  1673.  M.  IV,  633.  Prot.  IV,  645  bis
647.  D.  286.

1.  auch  die  Nutznießung  (8  1649).  Die  elterl.  Gewalt  geht  endgültig
  verloren,  sie  fällt  nicht  wieder  an,  wenn  die  Ehe  aufgelöst  wird,
E.  FG.  5  18.  Für  das  Kind  wird  ein  Vormund  bestellt;  die  Mutter
kann  bestellt  werden.

2.  Der  Vater  verliert  die  elterl.  Gewalt  bei  der  Wiederverheiratung
nicht,  er  hat  nur  die  Verpflichtungen  aus  §  1669:  auch  nicht  die  Nutznießung.
  Anzeigepflicht  des  Standesbeamten  FG.  8  .

3.  s.  8  1696  A.  2.  Meinungsverschiedenheit  zwischen  Mutter  und
Vormund  über  Angelegenheiten,  welche  die  Sorge  um  die  Person  und
um  das  Vermögen  betreffen,  z.  B.  Unterhalt  und  Erziehung,  entscheidet
das  VG.  (§  162900,  4.  Bay.  3  115,  101,  NG.  85,  anders  FG.  5  186.
        <pb n="1067" />
        II.  Abschn.:  Verwandtschaft.  5.  Tit.:  Kinder  aus  nichtigen  Ehen.  1067

Stell  eben  V  dod
ellung  n  Eemn  oder  8.  1698.

Wird  für  das  Kind  ein  Vormund  bestellt,  weil  die  elterliche
  Gewalt  des  Vaters  ruht  oder  verwirkt  ist  oder  weil  die
Vertretung  des  Kindes  dem  Vater  entzogen  ist?,  oder  wird  für
die  Erziehung  des  Kindes  an  Stelle  des  Vaters  ein  Pfleger
bestellt8s,  so  steht  der  Mutter  die  Sorge  für  die  Person  des
Kindes  neben"“  dem  Vormund  oder  dem  Pfleger  in  gleicher
Weise  zu  wie  nach  §.  1634  neben  dem  Vater.“

J11  1574,  IID  1676,  11I  1674.  Prot.  VI,  300,  301.

1.  §  1773.  Ist  ein  solcher  bestellt,  so  liegt  ihm  die  Sorge  für
die  Person  und  das  Vermögen  des  Kindes  vollstän  ig  ob.  Ohne  §9  1698
stünde  der  Mutter  die  Sorge  für  die  Person  des  Kindes,  insbesondere
das  Erziehungsrecht  nicht  zu.

2.  Ruhen  §§  1676,  1677,  Verwirkung  §  1680,  Entziehung  88  1666,
1667,  1670.  S.  auch  §  1773  AM.  4.

3.  Wenn  ihm  die  Erziehung  nach  §  1666  entzogen  ist.

4.  D.  i.  gleichzeitig  mit;  vgl.  §  1634.

5.  Bei  Meinungsverschiedenheit  geht  die  Meinung  des  Vormundes
oder  Pflegers  vor.  Vgl.  §  16762,  anders  §  1696.  Steht  der  Mutter
selbst  die  Ausübung  der  elterl.  Gewalt  zu  —  8  1685  —,  so  hat  sie  die
darin  liegenden  Rechte  über  §  1698  hinaus.

Fünfter  Titel.
Rechtliche  Stellung  der  Kinder  aus  nichtigen  Ehen.“

*  Kinder  aus  nichtigen  Ehen  sind  an  sich  unehelich.  Dies  gilt  unbedingt,
  wenn  die  Ehe  auf  einem  Formmangel  beruht  und  nicht  in  das
Heiratsregister  eingetragen  ist.  Bei  sonstigen  Nichtigkeitsgründen  kommt
es  auf  den  guten  Glauben  der  Eltern  an:  war  wenigstens  ein  Gatte  bei
der  Eheschließung  in  gutem  Glauben,  so  gelten  die  Kinder  als  ehelich.
Das  Rechtsverhältnis  zwischen  ihnen  und  den  Eltern  ist  das  gleiche
wie  nach  der  Scheidung,  wenn  beide  Gatten  für  schuldig  erklärt  sind.
Jedoch  erleidet  der  bösgläubige  Gatte  bestimmte  Einbußen  in  seiner
Stellung  und  in  seinem  Rechte.  Vgl.  auch  §  1721.  Übergangsvorschr.
a.  207.  Verfahren  8  PO.  88  640  bis  643.

1.  Guter  Glaube  der  Eltern  §.  1699.

Ein  Kind  aus  einer  nichtigen  Ehe#,  das  im  Falle  der
Gültigkeit  der  Ehe  ehelich  sein  würde,  gilt  als  ehelich  ,  sofern
nicht  beide  Ehegatten  3  die  Nichtigkeit  der  Ehe  bei  der  Eheschließung
  5  gekannt  haben.“
        <pb n="1068" />
        1068  Viertes  Buch.  Familienrecht.

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung,  wenn  die  Nichtigkeit
  der  Ehe  auf  einem  Formmangel  beruht  und  die  Ehe  nicht
in  das  Heirathsregister  eingetragen  worden  ist.7

1  1562,  II  a  1587,  IIb  1677,  III  1675.  M.  IV,  8348.  Prot.  1IV,  662  bis
G#s.  D.  237.

1.  D.  i.  eine  auf  Grund  Urteils  im  Anfechtungsprozeß  für  nichtig
erklärte  Ehe  s.  8  1329,  1343.  Wegen  8  1324  s.  Abs.  2.

2.  Vgl.  §  1591  A.  1.  Ausschluß  des  Gegenbeweises  (8  1592).
Putativehe.  Ehelichkeit  auch  gegenüber  den  Verwandten.  Rechtsverhältnis
  zwischen  den  Eltern  und  dem  Kinde  s.  §  1700.  Die  Unehelichkeit
kann  von  jedermann  geltend  gemacht  werden.  Sie  setzt  den  Beweis  der
Nichtigkeit  der  Ehe  und  des  bösen  Glaubens  beider  Eltern  voraus.
Der  erste  Beweis  kann  nicht  vor  der  Nichtigkeitserklärung  erbracht
werden.  Anders  nur  8§  13241.

3.  Der  böse  Glaube  nur  eines  der  Gatten  hat  auf  die  Ehelichkeit
des  Kindes  keinen  Einfluß,  vgl.  §  1345.

4.  Die  Nichtigkeits=  oder  Anfechtungsgründe,  denn  die  Nichtigkeit
im  Sinne  der  A.1  kann  bei  der  Eieschlichung  noch  nicht  vorliegen.

5.  in  dem  Augenblick,  in  dem  die  Erklärung  vor  dem  Standesbeamten
  abgegeben  wurde.  Kenntnis  vor-oder  nachher  allein  ist  unerheblich.

6.  nicht  „kennen  mußte“,  also  fahrlässiges  (§  1222)  Nichtkennen
berührt  die  Ehelichkeit  der  Kinder  nicht.  Auch  nicht  der  Zweifel  an  der
Nichtigkeit.  7.  §8  1324,  1329,  13443,  1345.  Der  gute  Glaube
hilft  nicht,  die  Kinder  gelten  nicht  als  eheliche.

Rechtsverhältnis  §.  1700.

Das  Rechtsverhältnißt  zwischen  den  Eltern  und  einem
Kinde  2,  das  nach  §.  1699  als  ehelich  gilt,  bestimmt  sichs,  soweit
  sich  nicht  aus  den  §§.  1701,  1702  ein  Anderes  ergiebtt,
nach  den  Vorschriften,  die  für  ein  Kind  aus  einer  geschiedenen
Ehe  geltend,  wenn  beide  Ehegatten  für  schuldig  erklärt  sind.“

58888,  IIa  1588,  IIbD  1678,  III  1676.  M.  IV,  845.  Prot.  IV,  664.
2  287.

1.  vermögensrechtlich,  insbes.  erbrechtlich,  elterl.  Gewalt  und  die  sonstigen
  Elternrechte  8§  1601  ff.,  1616  ff.,  1924  ff.,  2303  ff.  Verjährung  8  204.

2.  nicht  zwischen  den  Eltern  unter  sich.  Hier  gilt  8  1345.

3.  für  die  Zeit  nach  der  Nichtigkeitserklärung  der  Ehe  s.  S  1699  MA.  1.

4.  §  1700  findet  nur  bei  Gutgläubigkeit  beider  Eltern  Anwendung.

5.  §8  1564  ff.,  1585,  1635,  1636,  1686.  6.  88  1574  f.

2.  Böser  Glaube  a)  des  Baters  §.  1701.

War  dem  Vater!  die  Nichtigkeit  der  Ehe  bei  der  Eheschließung
  bekannt  2,  so  hat  er  nicht  die  sich  aus  der  Vaterschaft
ergebenden  Rechte./  Die  elterliche  Gewalt  steht  der  Mutter  zu.“

I  1561,  II  15½  II  1679,  III  1677.  M.  I,  &amp;amp;6.  Prot.  IV.  664  bie
g7.  D.  237.
        <pb n="1069" />
        Il.  Abschn.:  Verwandtschaft.  5.  Tit.:  Kinder  aus  nichtigen  Ehen.  1069

1.  und  nur  dem  Vater.  2.  8  1699  A.  1,  4,  5,  6.

3.  insbes.  nicht  die  elterl.  Gewalt  und  nicht  die  Erbrechte  (88  1626ff.,
1925,  2303).  Der  Vater  kann  nicht  die  Bestellung  eines  Beistandes
für  die  Mutter  anordnen.  Hinsichtlich  der  Beerbung  des  Kindes  gilt
der  Vater,  als  vor  dem  Kinde  gestorben.  Sonstige  Rechte  §88  1305,
1601,  1617,  1747,  1777,  1852,  1858  ff.,  1899.  Die  für  das  Kind  aus
der  Vaterschaft  entspringenden  Rechte  —  die  Pflichten  des  Vaters  —
bleiben  bestehen.  Das  Kind  hat  insbes.  Unterhaltsanspruch  und  Erbrecht.
  —  Bis  zur  Nichtigkeitserklärung  hat  auch  der  bösgläubige  Vater
alle  Rechte  des  ehel.  Vaters.

4.  88  1684  ff.  Ist  die  Mutter  gestorben,  so  wird  ein  Vormund
bestellt;  ebenso  wenn  sie  eine  neue  Ehe  eingeht,  §  1697.

b)  der  Mutter  §.  1702.

War  der  Mutter  die  Nichtigkeit  der  Ehe  bei  der  Eheschließung
  bekannt:,  so  hat  sie  in  Ansehung  des  Kindes  nur
diejenigen  Rechte,  welche  im  Falle  der  Scheidung  der  allein  für
schuldig  erklärten  Frau  zustehen.

Stirbt  der  Vater  oder  endigt  seine  elterliche  Gewalt  aus
einem  anderen  Grundes,  so  hat  die  Mutter  nur  das  Recht
und  die  Pflicht,  für  die  Person  des  Kindes  zu  sorgen";  zur
Vertretung  des  Kindes  ist  sie  nicht  berechtigt.  Der  Vormund
des  Kindes  hat,  soweit  der  Mutter  die  Sorge  zusteht,  die  rechtliche
  Stellung  eines  Beistandes.

Die  Vorschriften  des  Abs.  2  finden  auch  dann  Anwendung,
wenn  die  elterliche  Gewalt  des  Vaters  wegen  seiner  Geschäftsunfähigkeit
  oder  nach  §.  1677  ruht.7

L  1565,  II  1590,  II  b  1680,  III  1678.  M.  IV,  847.  Prot.  IV,  664  bis
667.  D.  287.

8  600  §  1699  A.  1,  5,  6.  Bezüglich  des  gutgläubigen  Vaters  gilt
16991.

2.  88  1574,  1635,  1636.  Nicht  die  Sorge  für  die  Person  des
Kindes  —  §8  1634,  1698  —,  nur  die  Befugnis,  mit  ihm  persönlich  zu
verkehren.  Dagegen  verliert  sie  die  sonstigen  Elternrechte  (Unterhalte
anspruch,  Erbrecht  usw.)  so  wenig  wie  gegenüber  einem  unehel.  Kinde.
Vgl.  auch  8§8  1899  3,  19002.

3.  88  1666,  1679,  1680.  Erweiterung  der  Rechte  des  Abf.  1.

4.  8§  1631,  1632.  Nur  die  Rechte,  wie  gegenüber  einem  unehel.
Kinde  (8  1707),  s.  §  1696  A.  2.  5.  88  1630,  1634,  1696.

6.  88  1689,  1696  A.  4.

7.  88  104,  16761.  Weitere  Ausnahme  von  Abs.  1.  Ruht  die  elterl.
Gewalt  des  Vaters  nach  §8  16761  oder  §  1677  —  nicht  im  Falle  des
l16762  —,  so  ist  die  Stellung  der  Mutter  die  gleiche,  wie  wenn  die
elterl.  Gewalt  des  Vaters  beendet  ist.
        <pb n="1070" />
        1070  Viertes  Buch.  Familienrecht.

e)  beider  Eltern  8.  1703.

Gilt  das  Kind  nicht  als  ehelich,  weil  beiden  Ehegatten
die  Nichtigkeit  der  Ehe  bei  der  Eheschließung  bekannt  war!,  so
kann  es  gleichwohl  von  dem  Vater?,  solange  er  lebts,  Unterhalt“
  wie  ein  eheliches  Kind  verlangen.  Das  im  §.  1612
Abs.  2  bestimmte  Rechts  steht  dem  Vater  nicht  zu.

I  1566  1,  II  à  1591,  IIb  1681,  111  1679.  M.  IV,  848.  Prot.  IV,  667
bis  669.  D.  237.

1.  8  1699  A.  1,  5,  6.  Das  Kind  hat  nur  die  Rechte  eines  unehel.
Kindes,  soweit  §  1703  nicht  Ausnahme  macht.  Gegen  die  Mutter  und
deren  Verwandte  hat  es  die  Rechte  eines  ehel.  Kindes,  s.  8§  1705.

2.  selbstverständlich  auch  von  der  Mutter  s.  A.  1.  Aber  der  Bater
ist  vor  der  Mutter  verpflichtet,  §  16062.

3.  Das  Kind  hat  kein  Erbrecht,  wohl  aber  das  Recht  aus  §  1712.
Es  kann  an  Stelle  der  Rechte  aus  §  1703  auch  die  Rechte  aus  §  1708  f.
geltend  machen.

4.  §  1601.  Sonstige  Rechte  nicht;  nicht  Aussteuer.

5.  88  1601  ff.;  dies  alles  erst,  nachdem  die  Nichtigkeit  der  Ehe  erklärt
  ist,  s.  §  1700  A.  3;  bis  dahin  hat  das  Kind  die  Stellung  eines
ehel.  Kindes.  Ausgenommen  §  16992.

6.  Wahl  über  Art  und  Zeit,  wie  und  wann  der  Unterhalt  gereicht
werden  will.  Es  tritt  §  16121  ein.

Aufechtbarkeit  wegen  Drohung  §.  1704.

Ist  die  Ehe  wegen  Drohung  anfechtbar  und  angefochten,
so  steht  der  anfechtungsberechtigte  Ehegattes  einem  Ehegatten
gleich,  dem  die  Nichtigkeit  der  Ehe  bei  der  Eheschließung  unbekannt
  war.:

2  156,  IIa  1592,  1Ib  1682,  III  1680.  M.  1IV,  850.  Prot.  I7,  670,  676.
.  287.

1.  88  123,  124,  1335.

2.  Anfechtungsklage,  §  1341,  oder  Erklärung  gegenüber  dem  Nachlaßgerichte,
  §  1342.

3.  8  1346  M.  1.

4.  D.  h.  er  hat  die  Stellung  des  gutgläubigen  Gatten,  obgleich
ihm  die  Anfechtbarkeit  der  Ehe  bekannt  war.

Sechster  Titel.

Rechtliche  Stellung  der  unehelichen  Kinder

*  Unehelich  ist  ein  Kind,  bei  dem  die  Voraussetzungen  der  88  1591.
1592  nicht  vorliegen,  ferner  ein  Kind,  dessen  Eltern  nicht  verheiratet
sind  oder  in  einer  nach  §  1324  nichtigen  Ehe  oder  in  einer  Ehe  leben.
deren  Nichtigkeit  beide  bei  der  Eheschliesung  kannten.  Ehewidrige  Kinder
sind  nicht  schlimmer  gestellt  als  die  sonstigen  unehel.  Kinder.  Brautkinder
        <pb n="1071" />
        II.  Abschn.:  Verwandtsch.  6.  Tit.:  Rechtl.  Stellg.  d.  unehel.  Kinder.  1071

nicht  besser.  Das  unehel.  Kind  hat  gegenüber  der  Mutter  die  Stellung
eines  ehel.  Kindes,  doch  hat  die  Mutter  nicht  die  elterl.  Gewalt;  es  tritt
in  deren  Familie  ein,  als  wäre  es  ein  ehel.  Kind;  es  ist  mit  den  Verwandten
  der  Mutter  verwandt  und  hat  alle  Rechte  aus  diesem  Verältnis
  (Unterhaltsanspruch,  Erbrecht).  Zwischen  dem  Vater  sowie  den
erwandten  des  Vaters  und  dem  Kinde  besteht  keine  Verwandtschaft.
Aber  §  1589  A.  4.  Die  Unehelichkeit  wird  in  ihren  Wirkungen  aufehoben
  durch  Legitimation,  Ehelichkeitserklärung  oder  Annahme  an
indesstatt.  Personenstand  des  unehel.  Kindes  &amp;amp;.  RSt.  3447.  Übergangsvorschr.
  a.  208,  Internat.  Privatrecht  a.  20,  21.

1.  Berhältnis  zur  Mutter  8§.  1705.
Das  uneheliche  Kind  hat  im  Verhältnisse  zu  der  Mutter
und  zu  den  Verwandten  der  Mutter  die  rechtliche  Stellung

eines  ehelichen  Kindes.2
1566,  IIà  1598,  IIb  1688,  III  1681.  M.  IV,  851.  Prot.  IV,  670,  676.

1.  nicht  zum  Vater  (§  1708).  Zur  Mutter  kraft
erkennung  bedarf  es  nicht.  Vermutung  der
Fehlt  es  z.  B.  an  einem  Eintrag  in  dem  oder  ist  der
Eintrag  falsch,  so  kann  das  Kind  die  Mutterschaft  die  Mutter
das  Kind  verleugnen.  Besitzstand  begründet  keine  gesetzl.  Vermutung.
Verfahren  s.  ZPO.  88  640  ff.  Verjährung  §  204.

2.  Ausnahmen  88  1706,  1707.  Im  übrigen  Erbrecht  und  Unterhaltsanspruch
  gegenseitig  wie  bei  ehelichem  Verhältnis.  Anwendbar  sind,
abgesehen  von  den  Bestimmungen  über  elterliche  Gewalt  (88  1626  ff.):
9  1305,  1307,  1601,  1617,  1620,  1747,  1778.  Vgl.  auch  §  1900.
icht  anwendbar  §§  1776  Nr.  2,  1782,  1845,  1858,  1859,  1880,  1898,
1899,  19002,  1904.  Für  das  Kind  wird  ein  Vormund  bestellt,  §  1773
A.  2  Nr.  2;  die  Mutter  kann  bestellt  werden.  Zuständigkeit  des  VG.s
JG.  898  35,  36.  Wohnsitz  §  111,  E.  Bay.  9  5/1,  1016.  Stand  und
Adel  nach  Landesrecht;  Pr.  a.  89  Nr.  1c,  ALR.  II,  2,  8  641.

Name  §.  1706.

Das  uneheliche  Kind  erhält:  den  Familiennamen  der  Mutter.

Führt  die  Mutter  infolge  ihrer  Verheirathung  einen
anderen  Namen,  so  erhält  das  Kind  den  Familiennamen,  den
die  Mutter  vor  der  Verheirathung  geführt  hat.  Der  Ehemann
der  Mutter  kann  durch  Erklärung  gegenüber  der  zuständigen
Behörde"  dem  Kinde  mit  Einwilligung  des  Kindes?  und  der
Mutter  seinen  Namen  ertheilen;  die  Erklärung  des  Ehemanns
sowie  die  Einwilligungserklärungen  des  Kindes  und  der  Mutter
sind  in  öffentlich  beglaubigter  Form7  abzugeben.

I  1569,  II  1594,  IIU  1685,  III  1682.  M.  IV,  859.  Letzter  Satz  durch
RT.  hinzugefügt.  Prot.  IV,  670,  671,  676.  D.  288.

    
  

Einer  Angibt
  es  nicht.
        <pb n="1072" />
        1072  Viertes  Buch.  Familienrecht.

1.  kraft  Gesetzes.  Ein  anderer  Name  darf  ihm  nicht  beigelegt  werden,
insbes.  nicht  der  des  Vaters,  selbst  nicht  im  Falle  der  Anerkennung  (8  1718.,
wenn  nicht  nach  Abs.  2.  Namensrecht  8  12.

2.  d.  i.  den  Mädchennamen,  selbst  wenn  die  unehel.  Mutter  infolge
einer  Verehelichung  schon  zur  Zeit  der  Geburt  des  Kindes  einen  anderen
Namen  führte.

3.  nicht:  der  Vater  des  Kindes.  Anerkennung  des  Kindes  nicht  erforderlich.
  Ist  der  Mann  der  Mutter  der  Vater  des  Kindes,  dann  §  1719.

4.  mündlich  zu  Protokoll  oder  schriftlich;  letzteren  Falles  in  öffentl.
beglaubigter  Form;  s.  auch  §§  1305,  143",  §  1342  A.  2.  Die  Behörde
ist  landesgesetzl.  zu  bestimmen.  Pr.  Standesbeamter,  der  Eheschließung
oder  Geburt  beurkundet  hat,  sonst  Amtsger.  a.  68  82  E.  K.  20  A.4
B.  Distriktspolizeibehörde  8V.  v.  24.  12.  99  §18;  S.  Amtsger.  a.  33,
V0O.  v.  29.  5.  O00;  W.  Standesbeamter  a.  2661;  Ba.  Amtsger.  R.
§  28;  II.  Amtsger.  a.  118;  M.Sch.  Justizminist.  §  221;  Bek.  v.
21.  2.00;  S.W.  wie  Preußen  §  1931;  M.  St.  Landesregierung  §  219:
O.  919;  S.A.  §  96;  S.K.G.  a.  43;  A.  a.  60:  Sch.S.  a.  49  §  2;  R.
N.  L.  §  119;  R.  j.  L.  §  96;  Br.  §  53;  Hb.  8  68;  E.L.  Standesbeamte
und,  wenn  Kind  nicht  in  Els.-Lothr.  geboren  ist,  Staatsanwalt,  §  118.
—  Randvermerk  im  Geburtsregister  PStG.  8§  26.

5.  Einwilligung  (vorherige  Zustimmung,  §  183)  kann  gegenüber
der  Behörde  und  gegenüber  dem  Ehemann  abgegeben  werden.  Ist  das
Kind  minderjährig,  Einwilligung  des  gesetzl.  Vertreters;  §§  17238,  1729:
finden  keine  Anwendung.  Ist  der  Mann  der  Mutter  der  gesetzl.  Ver-.
treter  des  Kindes,  so  kann  er  dessen  Einwilligungserklärung  und  seine
Erklärung  der  zuständigen  Behörde  gegenüber  abgeben,  ohne  daß  es  der
Bestellung  eines  Pflegers  bedarf,  E.  Bay.  6435.

6.  Weitere  Folgen  hat  die  Namenserteilung  nicht;  privatrechtl.
Namensänderung;  Zustimmung  der  Behörde  nicht  erforderlich.  Aber
kein  Widerruf,  keine  Zurücknahme;  Anderung  des  erteilten  Namens  nur
in  den  sonstigen  Formen  der  Namensänderung;  s.  §  12  A.  1.  Adel
bestimmt  sich  nach  Landesrecht.

7.  §  1342  A.  3.  B.  JIMl.  023208.  Abweichung  von  3  1822.
Pr.  Zuständigkeit  des  Standesbeamten  zur  Beurkundung  der  Erklärung
des  Mannes  und  der  Einwilligungserklärungen  a.  68  &amp;amp;  2;  ebenso
W.  a.  26617.  SW.  8&amp;amp;  1932.  E.L.  Standesbeamter  oder  Notar  AG.
FG.  8  48.

Stellung  der  Mutter  S.  1707.

Der  Mutter  steht  nicht  die  elterliche  Gewalt!  über  das
uneheliche  Kind  zu.  Sie  hat  das  Recht  und  die  Pflicht,  für
die  Person  des  Kindes  zu  sorgen  3,  zur  Vertretung  des  Kindes
ist  sie  nicht  berechtigt.  Der  Vormunds  des  Kindes  hat,  soweit
der  Mutter  die  Sorge  zusteht,  die  rechtliche  Stellung  eines
Beistandes.“

1  1570.  IIn  1595,  III.  165,  III  1683.  M.  Iv,  859.  Prot.  IVW.  uy2,  874.
D.  aus.
        <pb n="1073" />
        II.  Abschn.:  Verwandtsch.  6.  Tit.:  Rechtl.  Stellg.  d.  unehel.  Kinder.  1073

1.  weder  Vertretun  noch  Vermögensverwaltung  noch  Nutznießung.
Ausnahme  von  §  1705.  Vgl.  88  1634,  1696,  17022  s.  auch  u.  136  Nr.  2.

A.  Also  nur  den  einen  Teil  der  in  der  elterl.  Gewalt  liegenden
Rechte,  §8  1631  bis  1633,  insbesondere  das  Erziehungsrecht  und  das
Recht,  das  Kind  zu  sich  zu  nehmen.  Unterhaltsrechte  des  Kindes  s.  §  1708
A.  3.  Das  VG.  kann  der  unehel.  Mutter  ihre  Rechte  nur  im  Falle
des  8  1666  beschränken  oder  entziehem  .  Bay.  1400,  115868.  Vertragsmäßig
  kann  die  Mutter  auf  ihre  Rechte  nicht  verzichten.  Religiöse  Erziehung
  a.  134  s.  ZE.  KG.  25  A.  21

3.  der  stets  bestellt  werden  muß.  Der  Vormund  hat  die  Sorge
für  das  Vermögen,  in  persönlichen  Angelegenheiten  nur  das  Recht  der
Vertretung.  Verhältnis  der  Mutter  zum  Vormund  f.  8§  1696  A.  2.  Die
Mutter  kann  Vormund  werden  (8  17782,).  Die  Mutterrechte  (A.2)
stehen  ihr  auch  in  diesem  Falle  zu;  also  auch  hier  §  1666,  nicht  §  1838.
Anzeige  der  Geburt  des  unehel.  Kindes  s.  FGG.  8  48.

4.  D.  h.  der  Vormund  hat  die  Mutter  bei  der  Ausübung  der
Sorge  für  die  Person  des  Kindes  zu  unterstützen  und  zu  überwachen
sowie  dem  VG.  Anzeige  zu  machen,  falls  Einschreiten  geboten  erscheint
§  1689.  Vgl.  §  17022  Satz  2.

2.  Berhältnis  des  Baters
2)  zuuerhül  nterhaltspflicht  .  1708.

Der  Vater:  des  unehelichen  Kindes  ist  verpflichtet,  dem
Kindes  bis  zur  Vollendung  des  sechzehnten  Lebensjahrs  den
der  Lebensstellung  der  Mutter  entsprechenden  Unterhalt“  zu
gewähren.  Der  Unterhalt  umfaßt  den  gesammten  Lebensbedarf
sowie  die  Kosten  der  Erziehung  und  der  Vorbildung  zu  einem
Berufe.

Ist  das  Kind  zur  Zeit  der  Vollendung  des  sechzehnten
Lebensjahrs?  in  Folge  körperlicher  oder  geistiger  Gebrechen
außer  Stande,  sich  selbst  zu  unterhalten,  so  hat  ihm  der  Vater
auch  über  diese  Zeit  hinaus  Unterhalt  zu  gewähren  die  Vorschrift
  des  §.  1603  Abs.  1  findet  Anwendung.

1  1571,  1573,  1574,  1I  a  1596t,  IIb  1686,  1#  1684.  M.  1IV,  864,  893,
895.  Prot.  r*i2  *  672,  676,  GOso  bis  687.  238  f.  Absf.  2  durch  Rt.

zugesetzt.

1.  §  1717.  Anerkennung  des  Kindes  (§  1718)  nicht  Voraussetzung:
auch  wenn  die  Vaterschaft  im  Wege  des  Rechtsstreits  festgestellt  wurde.
Vgl.  auch  BPO.  8  644.

2.  erzwingbar  durch  den  gesetzl.  Vertreter  des  Kindes,  nicht  durch
die  Mutter,  vgl.  aber  §  1716.  Verjährung  des  Anspruchs  88  1942,
197,  nicht  §  204.  Vgl.  5•  88  258,  323,  708  Nr.  6.  Pfändungsfreiheit
  8PO.  8  8501  Nr.  2,  s.  auch  §  1408  A.  2.  Konkurs  des  Vaters
KO.  8§  32.  Internat.  Privatrecht  s.  a.  21.

3.  Das  Recht  des  Kindes  entsteht  erst  mit  der  Vollendung  der
Geburt  (§  10,  also  kein  Vollstreckungsrecht  vorher  #.  Rt.  14451.  Rechte

Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  63
        <pb n="1074" />
        1074  Viertes  Buch.  Familienrecht.

der  Mutter  s.  88  1715,  1716.  Da  der  Unterhaltsanspruch  des  Kindes
eine  Angelegenheit  ist,  die  auch  die  Sorge  für  die  Person  des  Kindes
betrifft,  fällt  er  in  den  Rahmen  der  der  Mutter  nach  8  1707  Satz  2
zustehenden  Rechte  und  Pflichten.  Beschwerderecht  der  Mutter  E.  KG.
38  A.65.  Das  Kind  hat  keine  Unterhaltspflicht  gegen  den  Bater.  Die
Abkömmlinge  des  Kindes  haben  keinen  Unterhaltsanspruch.

4.  8  1610.  Nicht  der  väterlichen  Lebensstellung  entsprechend.  Unabhängig
  von  Leistungsfähigkeit  des  Vaters  und  Bedürftigkeit  des
Kindes.  Nicht  Einrede  des  Notbedarfs  (anders  §§  1602,  1603),  nicht
nur  notdürftiger  Unterhalt.  Sonst  keine  Rechte,  keine  Pflichten.  Die
Verwandten  des  Vaters  sind  nicht  unterhaltspflichtig.  Auf  die  Unterhaltspflicht
  finden  die  §§  519,  5292,  829,  843“,  844  Anwendung.

5.  Später  eintretende  Gebrechlichkeit  bleibt  außer  Betracht.

6.  nicht  aus  anderen  Gründen,  insbesondere  nicht  Bedürftigkeit.
Das  Kind  muß  beweisen.

7.  wenn  nötig,  bis  zum  Tode.  Auch  bei  nur  geminderter  Arbeitsfähigkeit
  wird  Unterhalt  über  Abfs.  1  Hiaus  zu  gewähren  sein.

8.  Einrede  des  Notbedarfs;  nur  hinsichtl.  Abs.  2.

Haftung  vor  der  Mutter  8.  1709.

Der  Vater  ist  vor  der  Mutter!  und  den  mütterlichen  Verwandten
  des  Kindes  unterhaltspflichtig.

Soweit  die  Mutter  oder  ein  unterhaltspflichtiger  mütterlicher
  Verwandter?  dem  Kinde  den  Unterhalt  gewährt,  geht  der
Unterhaltsanspruch  des  Kindes  gegen  den  Vater  auf  die  Mutter
oder  den  Verwandten  über.“  Der  Uebergang  kann  nicht  zum
Nachtheile  des  Kindes  geltend  gemacht  werden.

1  1571,  II  1596„,  IIP  1687,  III  1685.  M.  IV,  879.  Prot.  IV,  680
bis  682,  VI,  301,  302.  D.  240.

1.  Vgl.  §  1606-;  unter  Umständen  allein,  insbesondere  hat  der
Vater  nicht  bloß  einen  angemessenen  Beitrag  zu  leisten.  Kann  der  Vater
den  Unterhalt  nicht  oder  nicht  ganz  reichen,  so  müssen  die  Mutter  und
die  mütterlichen  Verwandten  eintreten,  s.  §  1601  A.  1;  8  1739.

2.  Andere  Personen  nicht.  Für  solche  Gelen  88  677  ff.,  812  ff.

3.  Im  Umfange  der  89.  1708,  1711.  Sind  geringere  Unterhaltsaufwendungen
  von  Mutter  oder  Verwandten  gemacht  worden,  so  bekommen
  sie  nur  entsprechenden  Ersatz,  das  andere  fällt  dem  Kinde  zu.

4.  kraft  Gesetzes  s.  8  1607  A.  3.

5.  Der  Unterhaltsanspruch  des  Kindes  gegen  den  Vater  geht  dem
Ersatzanspruche  der  Mutter  und  der  Verwandten  vor.  BVgl.  auch  7.
RN.  76  16".

Art  der  Unterhaltsgewährung  S.  1710.

Der  Unterhalt  ist!  durch  Entrichtung  einer  Geldrente?  zu
gewähren.
        <pb n="1075" />
        II.  Abschn.:  Verwandtsch.  6.  Tit.:  Rechtl.  Stellg.  d.  unehel.  Kinder.  1075

Die  Rente  ist  für  drei  Monate  vorauszuzahlen.)  Durch
eine  Vorausleistung"  für  eine  spätere  Zeit  wird  der  Vater
nicht  befreit.

Hat  das  Kind  den  Beginn  des  Vierteljahrs  erlebt,  so  gebührt
  ihm  der  volle,  auf  das  Vierteljahr  entfallende  Betrag.#

1574,  15762,  IIa  1597,  IID  1688,  III  1686.  M.  IV,  898.  Prot.  IV,
677,  638.  D.  241.

1.  Andere  Regelung  nur  mit  Zustimmung  des  gesetzl.  Vertreters
den  hees  und  nach  §  17141  mit  Genehmigung  des  VG.s.  §  16121  Satz2
gilt  nicht.

2.  kein  Anspruch  auf  Verpflegung  in  Haus  und  Familie  des  Vaters,
Geldleistung:  §  1361  A.  4.  Geltendmachung  im  Konkurs  KO.  8  32.

3.  9  760,  13611,  1612.  Vgl.  8PO.  88  258,  323.

4.  Vgl.  §  1614  A.  2.  Vertragsmäßige  Anderung  der  Zahlungsfristen
  s.  §  17141.

5.  Zwingende  Vorschrift,  ohne  daß,  wie  §  1614  ,  erneute  Bedürftigkeit
  vorliegen  muß.  Aber  soweit  das  Vorausgeleistete  noch  nicht  aufgebraucht
  ist,  wird  eine  Nachforderung  ausgeschlossen  sein.

Für  die  Vergangenheit  8.  1711.

Der  Unterhalt  kann  auch  für  die  Vergangenheit  verlangt

werden.
1  1574,  II  1598,  IIb  1689,  III  1687.  M.  IV,  899.  Prot.  IV,  677,  683.
D.  241.

1.  unbeschränkt,  ohne  Rücksicht  auf  gegenwärtige  oder  frühere
Leistungsfähigkeit  oder  Dürftigkeit.  Aber  gegen  den  Anspruch  aus
§8  1708“  ist  auch  hier  die  Einrede  des  Notbedarfs  gegeben.  Verjährung
lJ  197,  nicht  §  204.

2.  Weder  vorherige  Verzugssetzung  des  Vaters  erforderlich,  noch  auf
die  Ansprüche  seit  Rechtshängigkeit  beschränkt.  Anders  §  1613.

Abfindungsrecht  der  Erben  §.  1712.

Der  Unterhaltsanspruch  erlischt  nicht  mit  dem  Tode  des
Vaters?;  er  steht  dem  Kinde  auch  dann  zu,  wenn  der  Vater
vor  der  Geburt  des  Kindes  gestorben  ist.

Der  Erbe  des  Vaters  ist  berechtigt,  das  Kind  mit  dem
Betrag  abzufinden,  der  dem  Kinde  als  Pflichttheil  gebühren
würde,  wenn  es  ehelich  wäre.3  Sind  mehrere  uneheliche  Kinder
vorhanden,  so  wird  die  Abfindung  so  berechnet,  wie  wenn  sie

alle  ehelich  wären.4

1  15751,  II  1599,  IID  1690,  III  1688.  M.  1I7,  902.  Prot.  1V,  677,
684.  D.  241.

1.  Anders  §  1615.  Der  Anspruch  wird  Nachlaßverbindlichkeit
(§§  1967  ff),  also  bekommt  das  unehel.  Kind  unter  Umständen  mehr
als  das  eheliche,  s.  aber  Abs.  2.

68*
        <pb n="1076" />
        1076  Viertes  Buch.  Familienrecht.

2.  wohl  aber  mit  dem  Tode  des  Kindes,  §  17131;  die  Mutter
kann  ihn  nicht  geltend  machen.  Aber  88  17108,  1709-2.

3.  88  2303  ff.,  vgl.  §  262  A.  1.  Bei  Uberschuldung  des  Nachlasses
kein  Pflichtteil  und  keine  Abfindung.  Das  Recht  des  Erben  wird  durch
die  Vereinbarung  einer  Abfindung  nach  §  1714  ausgeschlossen,  nicht  aber
dadurch,  daß  die  Unterhaltsquote  durch  Urteil  festgesetzt  ist.

4.  auch  wenn  sie  nicht  alle  abgefunden  werden;  unehel.  Kinder,
die  nicht  mehr  unterhaltsberechtigt  sind,  bleiben  außer'  Betracht.

Erlöschen  §.  1713.

Der  Unterhaltsanspruch  erlischt  mit  dem  Tode  des  Kindest,,
soweit  er  nicht  auf  Erfüllung  oder  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
  für  die  Vergangenheit  oder  auf  solche  im  voraus  zu
bewirkende  Leistungen  gerichtet  ist,  die  zur  Zeit  des  Todes  des
Kindes  fällig  sind.3

Die  Kosten  der  Beerdigung  hat  der  Vater  zu  tragen,
soweit  ihre  Bezahlung  nicht  von  dem  Erben  des  Kindes  zu  erlangen
  ist."

-164  1575,  II  a  1600,  II  b  1691,  1II  1649.  M.  ur,  904.  Prot.  Ir,

1.  8  16157.  2.  §  1013  u.  A.  3.  88  1615,  1710.

4.  und  soweit  er  überhaupt  noch  unterhaltspflichtig  ist.  Die
Mutter  oder  die  mütterl.  Verwandten  haften  als  Erben  in  erster  Linie.
§8§  16152,  1968,  s.  auch  §  844.

Bereinbarung  §.  1714.

Eine  Vereinbarung  zwischen  dem  Vater  und  dem  Kinde
über  den  Unterhalt  für  die  Zukunft?  oder  über  eine  an  Stelle
des  Unterhalts  zu  gewährende  Abfindung  bedarf  der  Genehmigung
  des  Vormundschaftsgerichts.“

Ein  nentgelklicher  Verzicht  auf  den  Unterhalt  für  die
Zukunft  ist  nichtig.5

II  a  1601,  10  b  1692,  111  1690.  M.  IV,  905.  Prot.  1V,  677.  61.

1.  auch  dem  volljährigen  (§  17082);  auch  wenn  die  Vereinbarung
vor  dem  Prozeßgericht  geschlossen  wird,  X.  R.  56  290.  An  keine  Form  gebunden,
  vgl.  J2.  R.  57  3%,  aber  3.  #794•  Nr.  5.  B.  a.  107  1.

2.  über  Höhe  und  Ark  der  Leistung,  z.  B.  ob  der  Unterhalt  entgegen
*  17101  in  Natur  geleistet  werden  soll.

"3.  Verzicht  auf  Unterhaltsanspruch  für  die  Zukunft,  anders  §  10141.

4.  8§  182§  ff.  Zuständigkeit  s.  WGG.  88  35,  36,  132.  Gegen  Verweigerung
  der  Genehmigung  hat  der  Vater  kein  Beschwerderecht,  4
FG.  113.  Abfindung  über  Unterhalt  für  die  Vergangenheit  (8  1711.
bedarf  der  Genehmigung  nicht.

5.  §  131.  Anders  §  16142,  wonach  auch  der  entgeltl.  Verzicht
Abfindung)  nicht  für  die  Zukunft  entlastet.
        <pb n="1077" />
        II.  Abschn.:  Verwandtsch.  6.  Tit.:  Rechtl.  Stellg.  d.  unehel.  Rinder.  1077

b)  zur  Mutter  §.  1715

Der  Vater  ist  verpflichtet:,  der  Mutter  die  Kosten  der
Entbindung  sowie  die  Kosten  des  Unterhalts  für  die  ersten
sechs  Wochen  nach  der  Entbindung?  und,  falls  in  Folge  der
Schwangerschaft  oder  der  Entbindung  weitere  Aufwendungen  nothwendig
  werden  5,  auch  die  dadurch  entstehenden  Kosten“  zu  ersetzen.
Den  gewöhnlichen  Betrag  der  zu  ersetzenden  Kosten  kann  die
Mutter  ohne  Rücksicht  auf  den  wirklichen  Aufwand  verlangen.“

Der  Anspruch  steht  der  Mutter  auch  dann  zu,  wenn  der
Vater  vor  der  Geburt  des  Kindes  gestorben"  oder  wenn  das
Kind  todt  geboren  ist.

Der  Anspruch  verjährt  in  vier  Jahren.  Die  Verjährung  beginnt
mit  dem  Ablaufe  von  sechs  Wochen  nach  der  Geburt  des  Kindes.7

I  15771  Satz  1,  1578,  II#  1602,  11b  1693,  11I  1691.  M.  IV,  906,  217.
Prot.  IV,  685  bis  689,  V,  144,  145,  VI,  308  bis  310.  D.  241.  u.  21.

1.  Unabhängig  von  der  Leistungs  r5  des  Vaters  und  der
Bedürftigkeit  der  Mutter.  Die  Vaterschaft  muß  feststehen  §§  1717,
1718.  Form  und  Zuständigkeit  zur  Beurkundung  der  Vereinbarung  s.
§  1714  M.  1,  4.

2.  GewO.  8  1375.  Nicht  Unterhalt  in  Natur,  sondern  Geldleitung
  (§  1710).  Nicht  bloß  innerhalb  der  Grenzen  der  Notdurft.  Auch
wenn  die  Mutter  schon  vor  Ablauf  von  6  Wochen  wieder  arbeitsfähig  ist.

3.  auch  über  sechs  Wochen  hinaus.  Ursächlicher  Zusammenhang!
Auch  für  die  Zeit  vor  der  Niederkunft.

4.  Alle  durch  die  weiteren  Aufwendungen  entstehenden  Kosten,
z.  B.  wegen  Krankheit,  wegen  Arbeitslosigkeit,  zur  Erlangung  einer
neuen  Stellung,  wenn  die  frühere  infolge  der  Schwangerschaft  verloren

ing.  Aber  nur  Aufwendungen;  sonstigen  Schaden  nicht,  also  nicht
Schadenersatz  wegen  Verlustes  der  früheren  Stellung.  Die  Mutter  muß
beweisen.  Wegen  der  Ersatzpflicht  s.  §  257.  Daneben  gegebenen  Falles
88  825,  8477,  1300.  4

5.  der  Betra  bemißt  sich  nach  der  Lebensstellung  der  Mutter  bei
regelmäßigem  Verlaufe  der  Entbindung  ohne  Rücksicht  auf  Bedürftigkeit.
  Sind  höhere  Kosten  erwachsen,  so  muß  die  Mutter  beweisen.  Der
Betrag  ist  zu  entrichten,  auch  wenn  besondere  Kosten  nicht  entstanden
oder  wenn  sie  von  dritter  Seite  bestritten  worden  sind.  Sicherstellung
§  17161.

6.  Die  Verbindlichkeit  aus  Abs.  1  wird  Nachlaßverbindlichkeit,  8  1967.

7.  Berechnung  §§  187,  188.  —  Ausnahme  von  88  195,  198.
Geltendmachung  im  Konkurs  KO.  §  32.

JP)  Sicherstellung  §.  1716.
Schon  vor  der  Geburt!  des  Kindes  kann  auf  Antrag  der
Mutter“  durch  einstweilige  Verfügung?  angeordnet  werden,  daß
        <pb n="1078" />
        1078  Viertes  Buch.  Familienrecht.

der  Vater“  den  für  die  ersten  drei  Monate  dem  Kinde  zu  gewährenden
  Unterhalt  alsbald  nach  der  Geburt  an  die  Mutter
oder  an  den  Vormundö  zu  zahlen  und  den  erforderlichen  Betrag
  angemessene  Zeit  vor  der  Geburt  zu  hinterlegen  hat.“  In
gleicher  Weise  kann  auf  Antrag  der  Mutter  die  Zahlung  des
gewöhnlichen  Betrags  der  nach  §.  1715  Abs.  1  zu  ersetzenden
Kosten  an  die  Mutter  und  die  Hinterlegung  des  erforderlichen
Betrags  angeordnet  werden.

Zur  Erlassung  der  einstweiligen  Verfügung  ist  nicht  erforderlich,
  daß  eine  Gefährdung  des  Anspruchs  glaubhaft  gemacht  wird.

II  a  1608,  11b  1694,  III  1692.  Prot.  IV,  685  bis  694.  D.  241.

1.  Wann  vor  der  Geburt,  sagt  das  Gesetz  nicht.  Zu  beachten,  daß
vor  der  Geburt  die  Empfängniszeit  noch  nicht  feststeht,  was  für  die  Behauptung
  der  Vaterschaft  von  Bedeutung  ist.  Vgl.  auch  §  1  A.  5.

2.  die  hier  berechtigt  ist,  die  dem  Kinde  künftig  zufallenden  Rechte
geltend  zu  machen.  Kein  Pfleger  für  die  Leibesfrucht,  E.  FG.  2  116,  f.
auch  §  1912  W.  2.  3.  3PO.  8  395,  s.  A.  7.

4.  Materielle  Voraussetzung  ist  die  Vaterschaft,  prozessuale  ist
Glaubhaftmachung  (8PO.  8  294)  der  Vaterschaft  durch  die  Mutter.  Die
Verteidigung  des  Vaters,  z.  B.  Einrede  aus  §  17171,  ist  wegen  8#.
8  294  beschränkt.

5.  nach  Anordnung  des  Gerichts,  das  die  einstweilige  Verfügung
erläßt.  Nicht  der  Vater  hat  die  Wahl.  Zahlungspflicht  tritt  nicht  vor
der  Geburt  ein.

6.  Abwendung  der  Zwangsvollstreckung  vor  der  Geburt  ermöglicht,
3PO.  8  7132,  Hinterlegung  a.  144  ff.

7.  Vgl.  §§  8851  Satz  2,  8992.  Ausnahme  von  3P.  88§  917,
918,  920,  935.  Alle  sonstigen  Voraussetzungen  der  einstweiligen  Verfügung
  müssen  vorliegen.

d)  Beweis  der  Baterschaft  §.  1717.

Als  Vater  des  unehelichen  Kindes  im  Sinne  der  §§.  1708
bis  1716  gilt!,  wer  der  Mutter  innerhalb  der  Empfängnißzeit
beigewohnt  hat?,  es  sei  denn,  daß  auch  ein  Anderer  ihr  innerhalb
  dieser  Zeit  beigewohnt  hat.Ä  Eine  Beiwohnung  bleibt
jedoch  außer  Betracht"!,  wenn  es  den  Umständen  nach  offenbar
unmöglich  ists,  daß  die  Mutter  das  Kind  aus  dieser  Beiwohnung
empfangen  hat.

Als  Empfängnißzeit  gilt  die  Zeit  von  dem  einhunderteinundachtzigsten
  bis  zu  dem  dreihundertundzweiten  Tage  vor
dem  Tage  der  Geburt  des  Kindes,  mit  Einschluß  sowohl  des
cinhunderteinundachtzigsten  als  des  dreihundertundzweiten  Tages.“

1  1572,  1577  7,  IIa  1604,  11  1695,  III  1693.  M.  IV,  N#,  9038.  Prot
IV,  672  bie  680,  861,  VI,  302,  303.  D.  239.
        <pb n="1079" />
        II.  Abschn.:  Verwandtsch.  6.  Tit.:  Rechtl.  Stellg.  d.  unehel.  Kinder.  1079

1.  nicht  als  wirklicher  Vater,  sondern  als  unterhalts-  und  entschädigungspflichtig
  nach  88  1708  bis  1716;  ihm  stehen  nicht  die  Rechte
der  Baterschaft  zu,  s.  §8  1701  A.  3.  S.  auch  §  1310  A.  5.  Die  Feststellung
  der  Vaterschaft  im  Sinne  des  §  1717  ist  nicht  Feststellung  der
Abstammung  im  Sinne  des  §  26  PStG.,  24.  KG.  26  4A-39,  Bay.  71.

2.  Die  Vaterschaftsklage  im  Sinne  der  A.  1  kann  von  der  Mutter,
dem  Kinde  und  von  Dritten,  die  rechtliches  Interesse  haben,  erhoben
werden.  Es  gelten  die  allz.  Prozeßvorschriften,  nicht  ZPO.  88  640  bis
643,  s.  BPO.  8  644.  Ist  die  Beiwohnung  innerhalb  der  Empfängniszeit
  erwiesen,  so  tritt  die  gesetzl.  Vermutung  ein,  jedoch  ist  Beweis  des
Gegenteils  im  Umfange  des  §  17171  zugelassen;  vgl.  ZPO.  8§  292.

3.  Einrede  mehrerer  Beihälter,  durch  die  die  gesetzl.  Vermutung
entkräftet  werden  kann.  Die  Einrede  kann  nicht  vosschühen,  wer  das
Kind  nach  §  1718  anerkannt  hat.  Haben  mehrere  der  Mutter  in  der
Empfängniszeit  beigewohnt,  so  ist  die  Vaterschaft  ungewiß;  es  besteht
gegen  niemand  ein  Anspruch.

4.  d.  h.  obgleich  der  Beklagte  die  Beiwohnung  eines  anderen  inneralb

  der  Empfängniszeit  nachgewiesen  hat,  hastet  er  doch,  wenn  die

utter  beweist,  daß  aus  dieser  Beiwohnung  die  Schwangerschaft  offenbar
  unmöglich  entstanden  sein  kann.  Anderseits  bleibt  die  bewiesene
Beiwohnung  des  Beklagten  außer  Betracht,  wenn  der  Beklagte  beweist,
daß  aus  ihr  die  Schwangerschaft  offenbar  unmöglich  entstanden  sein  kann.

5.  8§  1591  A.  4,  1720  A.  3.  Beispiel:  Die  Mutter  war  zur
Zeit  der  zweiten  Beiwohnung  schon  schwanger.

6.  15921.  Die  Ausnahme  des  8  1592  findet  sich  hier  nicht,
weil  sie  nur  im  Interesse  der  Ehelichkeit  zugelassen  ist.

e)  Anerkennung  d.  Baterschaft  §.  1718.

Wer  seine  Vaterschaft  nach  der  Geburt  des  Kindes  in  einer
öffentlichen  Urkunde?  anerkennt  3,  kann  sich  nicht  darauf  berufen!,
daß  ein  Anderer  der  Mutter  innerhalb  der  Empfängnißzeit  beigewohnt
  habe.5

IIa  1605,  IIb  1696,  III  1694.  M.  XV,  892.  Prot.  I7V,  678  bis  680,
70  bis  704,  VI,  305,  3041.  D.  240.

1.  Die  vorher  ersolgte  Anerkennung  hat  nur  die  Bedeutung  eines
Beweismittels;  ebenso  die  Anerkennung  in  nicht  öffentlicher  Urkunde.
Anerkennung  nach  dem  Tode  des  Kindes  noch  wirksam  (für  §  1715)
2E.  R.  58338.  Die  Anerkennung  ist  für  das  Kind  wirksam,  auch  wenn
sie  nicht  zur  Kenntnis  des  Kindes  kommt.  Gl.  Utl.

2.  im  Sinne  der  ZPO.  8  415.  BVgl.  8  1720  M.  4,  §  128  A.  3.
Offentliche  Beglaubigung  genügt  nicht,  §  129  A.  5.  Zuständigkeit  Amtsg#
  Notar;  außerdem  Standesbeamter,  wenn  die  Anerkennung  bei  der

nzeige  der  Geburt  des  Kindes  oder  bei  der  Eheschließung  der  Eltern
erfolgt,  FGG.  8  1677.  Landesrechtlich  kann  die  Zuständigkeit  noch  anderen
Behörden  oder  Beamten  übertragen  werden,  FG#.  §  191.  Dies  ist
geschehen:  Pr.  a.  70  der  Standesbeamte,  der  die  Geburt  oder  die
Eheschließung  beurkundet,  auch  wenn  die  Anerkennung  später  erfolgt;
        <pb n="1080" />
        1080  Viertes  Buch.  Familienrecht.

B.  u.  Ba.  haben  es  bei  FGWG.  §  167"  gelassen;  für  B.  s.  VormO.  v.
19.  1.  00  8§§  9°,  51;  S.  wie  Preußen  Ges  v.  15.  6ö.  O0d.  §8  44:  W.  wie
Preußen  a.  267;  H.  ebenso  a.  119;  M.Sch.  8§222  und  M.  St.  §  220
neben  F#.  8  1677  noch  die  Behörden.  denen  die  Verrichtungen  des
VSG.  s  oder  des  Nachlaßgerichts  obliegen;  S.  W.  AG.  FGG.  Art.  9  (Standesbeamte):
  S.M.  a.  23  81;  S.K.G.  a.  45;  A.  a.  61;  Sch.S.  a.  52:
O.  919;  Sch.  R.  8  153;  R.u.  L.  AG.  FGG.  '89  Standesbeamte):  Wa.
a.  34;  I.  8  38:  Lii.  8  119;  IIb.  FGG.  8  12.  Diese  alle  wie  Preußen:
E.L.  wie  Pr.  AG.FGG.  8  40.

3.  gleichgültig,  ob  dem  Kinde,  der  Mutter,  dem  Vormunde,  dem
VG.  gegenüber  oder  einseitig.  Anerkennung  ist  die  rechtsgeschäftliche
Kundgabe  des  Willens,  daß  das  Kind  als  von  dem  Anerkennenden
abstammend  gelten  solle,  7#  Bay.  10“7;  einseitiges  nicht  empfangsbedürftiges
  Rechtsgeschäft,  .  R.  58  303.  Anfechtung  wegen  Irrtums  8§§  119  f.,
E.  R.  58  346,  wegen  arglistiger  Täuschung  §  123.  Aber  eine  solche  liegt
nicht  schon  vor,  wenn  die  Mutter  wahrheitswidrig  den  Umgang  auch
mit  anderen  Männern  leugnet,  Z.  R.  58  3/.  Anerkennung  durch  einen  in  der
Geschäftsfähigkeit  Beschränkten  bedarf  der  Einwilligung  des  gesetzl.  Vertreters,
  aber  der  Standesbeamte  darf  die  Beurkundung  der  Erklärung
nicht  ablehnen,  wenn  die  Einwilligung  auch  noch  nicht  vorliegt,  &amp;amp;.  JG.
2168,  Bay.  25/1P“.  Wird  mit  der  Anerkennung  ein  Anerkenntnis  der
Unterhaltspflicht  verbunden,  so  liegt  ein  Schuldanerkenntnis  nach  §  781
vor;  letzteres  für  sich  bedarf  der  öffentlichen  Form  nicht;  Schriktlichten
genügt.  —  Randvermerk  bei  der  Geburtsurkunde  s.  Pt.—  88  25,
Bel.  d.  BR.  25.  3.  99,  8  14.  Antragrecht  des  Notars  FGG.  8  71.

4.  einer  jpãteren  Vaterschaftsklage  gegenüber.

5.  Folge  der  Anerkennung  ist  der  Verlust  der  Einrede  der  mehreren
Beihälter;  sie  begründet  nicht  die  Vaterschaft,  E.  R.  58  54,  sie  hindert
den  Anerkennenden  nicht,  die  Beiwohnung  überhaupt  zu  bestreiten  oder
die  offenbare  Unmöglichkeit  nach  §  17171  einzuwenden.  Anderseits
wird  die  Anerkennung  nicht  dadurch  ausgeschlossen,  daß  früher  bereits
die  Vaterschaft  eines  anderen  festgestellt  wurde  oder  daß  ein  anderer
das  Rind  vorher  anerkennt  hat;  in  einem  solchen  Falle  entscheider
nicht  die  Zeit  der  Anerkennung  und  nicht  die  frühere  Eintragung  in
das  Geburtsregister.  Die  neue  Anerkennung  wird  dort  auch  eingetragen
.  Bay.  1047.

Siebenter  Titel.

Legitimation  unehelicher  Kinder."

*  Unehel.  Kinder  können  infolge  Legitimation  durch  nachfolgende
Ehe  oder  durch  GEhelichkeitserklärung  die  rechtl.  Stellung  ehel.  Kinder.
erlangen.  Erstere  tritt  kraft  Gesetzes  mit  der  Eheschließung  der  Eltern
ein,  letztere  erfolgt  durch  einen  auf  Antrag  des  Vaters  ergehenden  Akt
der  Staatsgewalt.  Die  Folgen  für  die  Stellung  des  Kindes  sind  bei
beiden  nicht  gleich  (§s  1#  #9  im  Vergleich  zu  §  17371.  Vermerk  im  Geburtsregister
  s.  PStG.  §  26  u.  E.  FG.  8  ½¼.  Internat.  Privatrecht  n.  22
libergangsvorschr  a.  9  l'r.  a.  71  Rhein.  Recht:  B.  AG.  a.  105,  1|11.
        <pb n="1081" />
        II.  Abschn.:  Verwandtschaft.  7.  Tit.:  Legitimation  unehel.  Kinder.  1081

I.  Legitimation  durch  nachfolgende  Ebe.

Eintritt  §.  1719.

Ein  uneheliches  Kind:  erlangt  dadurch,  daß  sich  der  Vater?
mit  der  Mutter  verheirathet,  mit  der  Eheschließung  die  rechtliche
  Stellung  eines  ehelichen  Kindes."

5  191.  IIn  1606,  IIb  1697,  III  1695.  M.  IV,  919.  Prot.  IV,  698.
.  242.

1.  A.  *  vor  8  1705;  auch  ein  ehewidriges,  wenn  die  Eltern  bei
der  Eheschließung  im  guten  Glauben  sind,  §  16991;  vgl.  §8  1310,  1312.
Ein  vor  der  Ene  empfangenes,  in  der  Ehe  geborenes  Kind  ist  nach
§*  1591  kein  legitimiertes,  sondern  ein  eheliches  Kind.  Die  Legitimation
umfaßt  auch  die  verstorbenen  Kinder  und  deren  Abkömmlinge  (8  1722).

2.  der  wirkliche  oder  der,  gegen  den  die  Vaterschaft  erstritten  wird;
Anerkennung  ist  nicht  Voraussetzung;  s.  §  17202.

3.  8  1699  A.  5,  §  1317  A.  3;  kraft  Gesetzes;  vom  Zeitpunkt  der
Eheschließung  an,  nicht  für  die  Vergangenheit;  auch  gegen  den  Willen
der  Eheschließenden,  Zustimmung  des  Kindes  nicht  erforderlich.  —  Irrtum
  des  unehel.  Vaters  über  die  eigene  Vaterschaft  hindert  die  Legitimation
  nicht;  auch  nicht  der  Umstand,  daß  sich  die  Mutter  während  der
Empfängniszeit  anderen  hingab.  Nichtigkeit  der  Ehe  §  1721.  —  Nur
bei  Eheschließung  nach  BG.

4.  88  1616  ff.,  dann  88  1601  ff.  Ausnahmslos,  also  Unterhaltsanspruch
  und  pflicht,  elterliche  Gewalt  des  Vaters  und  der  Mutter,
Namensrecht,  Erbrecht.  Die  Beschränkungen  des  §  1737  greisen  nicht
Platz.  Wohnsitz  §  11.  Beendigung  der  Vormundschaft  §  1883.  Verjährung
  §  204.  Auzgleichungspflicht  §  20532.  Stand  und  Adel  nach
Landesrecht.  Pr.  s.  ALR.  II,  2,  8  603.

Vermutung  der  Vaterschaft  §.  1720.

Der  Ehemann  der  Mutter!  gilt  als  Vater  des  Kindes,
wenn  er  ihr  innerhalb  der  im  §.  1717  Abs.  2  bestimmten
Empfängnißzeit  beigewohnt  hat?,  es  sei  denn,  daß  es  den  Umständen
  nach  offenbar  unmöglich  ist,  daß  die  Mutter  das  Kind
aus  dieser  Beiwohnung  empfangen  hat.“

Erkennt  der  Ehemann  seine  Vaterschaft  nach  der  Geburt
des  Kindes  in  einer  öffentlichen  Urkunde  an,  so  wird  vermuthet,
  daß  er  der  Mutter  innerhalb  der  Empfängnißzeit  beigewohnt
  habe.5

1  1580,  IIà  1607,  IIb  1698,  rir  1696.  M.  IV,  925.  Prot.  IV,  688  bis
702,  VI,  304.  D.  242.

1.  Wer  eine  Frau  heiratet,  die  vor  der  Ehe  unehelich  geboren  hat,
gilt  als  Vater,  wenn  er  ihr  innerhalb  der  Empfängniszeit  beigewohnt
hat;  auch  wenn  das  Kind  von  einem  anderen  erzeugt  ist.  Anerkennung
durch  den  Vater  nicht  erforderlich.  Als  Vater  gilt  er  auch,  wenn  ein
        <pb n="1082" />
        1082  Viertes  Buch.  Familienrecht.

anderer  das  Kind  in  einer  öffentl.  Urkunde  anerkannt  hat  oder  rechtskräftig
  als  unehel.  Vater  zur  Leistung  des  Unterhalts  verurteilt  worden
ist,  oder  wenn  die  gegen  den  späteren  Ehemann  früher  erhoben  gewesene
Klage  aus  1  infolge  der  Einrede  mehrerer  Beihälter  rechtskräftig
abgewiesen  ist.  Vgl.  A.  5.

2.  §  15921.  Beiwohnung  ist  die  rechtserzeugende  Tatsache,  von
dem  zu  beweisen,  der  die  Vaterschaft  behauptet.  Vermutung  s.  A.  5.

3.  Einrede,  vom  Vater  zu  beweisen.  Vgl.  8§  1591  A.  4,  §  1717
A.  5.  Einrede  mehrerer  Beihälter  ausgeschlossen.  Das  Gesetz  geht
weiter  als  bei  der  Vermutung  der  unehel.  Vaterschaft  §  1717.  Steht
die  Beiwohnung  fest,  so  kann  die  Vaterschaft  nur  abgelehnt  werden  durch
den  Beweis,  daß  die  Beiwohnung  offenbar  unmöglich  (8  1717  WA.  5)
zur  Empfängnis  geführt  haben  kann.

4.  §  1718  A.  1  bis  3.  Auch  in  einer  Verfügung  von  Todes
wegen,  E.  FG.  3  115.  Vgl.  auch  K.  Bay.  3  578.  Auch  nach  der  Auflösung
der  Ehe.  Wissentlich  unrichtige  Anerkennung  §  1769  StG  B.  Bedeutung
der  Anerkennung  vor  dem  Standesbeamten  s.  E.  Bay.  10/.  Berichtigung
des  Standesregisters  E.  FW.  2  158.

5.  3PO.  §  292,  c  JW.  08778.  Weiter  geht  die  Vermutung  nicht:
insbesondere  für  die  Vaterschaft  nicht  konstitutiv.  Bgl.  E.  Bay.  3  57.
Die  Eintragung  in  das  Standesregister  ändert  daran  nichts,  E.  F.  9  1½.
Den  Rechten  des  Kindes  oder  Dritter  wird  durch  die  Anerkennung  nicht
vorgegriffen.  Der  Anerkennende  kann  gegen  die  Ehelichkeit  des  Kindes
nur  aufkommen,  wenn  er  nachweist,  daß  die  Beiwohnung  nicht  stattgefunden
  hat  oder,  falls  die  Beiwohnung  gegen  ihn  nachgewiesen  ist,
wenn  er  die  offenbare  Unmöglichkeit  aus  gus.  1  dartut.

Nichtigkeit  der  Ehe  §.  1721.

Ist  die  Ehe  der  Eltern  nichtig!,  so  finden  die  Vorschriften
der  §§.  1699  bis  1704  entsprechende  Anwendung.

•  581,  II  1608,  II  b  1699,  III  1697.  M.  IV,  928.  Prot.  IV,  708,  704.
4  242.

1.  s.  8  1699  A.  1.
2.  D.  h.  das  Kind  gilt  als  ehelich,  es  sei  denn,  daß  die  Ehe  nach
G14  nichtig  ist  oder  daß  beiden  Ehegatten  bei  der  Eheschließung  die
ichtigkeit  bekannt  ist.  Das  Rechtsverhältnis  zwischen  den  Eltern  und
dem  Kinde  bestimmt  sich,  wie  wenn  die  Eltern  geschieden  und  beide  für
schuldig  erklärt  wären.  Böser  Glaube  des  einen  Elternteils  s.  88  1701,
1702.  Die  Legitimation  findet  nicht  statt  im  Falle  des  §  1699/  und
des  8  1703.  Aber  Unterhaltsanspruch  des  Kindes  gegen  den  Vater  nach
8  1703,  nicht  nach  §  1708.

Wirkung  für  Abkömmlinge  §.  1722.
Die  Eheschließung  zwischen  den  Eltern  hat  für  die  Abkömmlinge!
  des  unehelichen  Kindes  die  Wirkungen  der  Legitimation

auch  dann,  wenn  das  Kind  vor  der  Eheschließung  gestorben  ist.
rr  IIln  1609,  III.  1700,  111  1698.  M.  IV,  929.  Prot.  IV.,  700.
212.
        <pb n="1083" />
        II.  Abschn.:  Verwandtschaft.  7.  Tit.:  Legitimation  unehel.  Kinder.  1083

1.  zunächst  für  die  ehelichen;  aber  auch  für  die  unehelichen  der
Tochter.  Für  die  unehelichen  des  (unehelichen)  Sohnes  dann,  wenn  sie
durch  nachfolgende  Heirat  selbst  legitimiert  sind.  Ehelichkeitserklärung
oder  Adoption  steht  dem  nicht  gleich  §8  1737,  1763.

2.  Die  Legitimation  bezieht  sich  auch  auf  die  etwaigen  Abkömmlinge
  vorverstorbener  Kinder.

II.  Ehelichkeitserklärung.

1.  Voraussetzungen.
a)  Antrag  1  o  Sbens  §.  1723.

Ein  uneheliches  Kind  kann  auf  Antrag  seines  Vaters?
durch  eine  Verfügung  der  Staatsgewalts  für  ehelich  erklärt
werden.“  ·

Die  Ehelichkeitserklärung  steht  dem  Bundesstaate  zu,  dem
der  Vater  angehört;  ist  der  Vater  ein  Deutscher,  der  keinem
Bundesstaat  angehört,  so  steht  sie  dem  Reichskanzler  zu.

Ueber  die  Ertheilung  der  einem  Bundesstaate  zustehenden

Ehelichkeitserklärung  hat  die  Landesregierung  "  zu  bestimmen.
L  15881,  1584,  IIa  1610  1,  II  b  1701,  III  1699.  M.  IV,  990,  987.  Prot.
1#,  704,  705,  V,  445,  VI,  68,  67,  804,  305.  D.  243.

1.  A.“  vor  8  1705.  Auch  ehewidrige,  aber  §  1732.

2.  8§  1717.  Nicht  von  Amts  wegen  s.  §  1725  A.  2.  Nicht  auf
Antrag  des  Kindes.  Auch  nicht,  wenn  der  Vater  gestorben  ist  und  in
letztwilliger  Lerfügung  den  Wunsch  nach  Ehelichkeitserklärung  niederelegt

  hat.  Vgl.  dagegen  §8  1598"  Satz  2  und  §  1720  A.  4.  —  Der
ntragsteller  muß  sich  als  Vater  bezeichnen;  ob  er  es  ist,  ist  nicht  ent-Lersidend
  (§  1735).  Die  Mutter  kann  ein  Kind  nicht  für  ehelich  erklären
lassen.

3.  Gnadensache,  kein  Rechtsanspruch  (8  1734).

4.  Das  ist  nicht  Legitimation  im  Sinne  der  88  1719  ff.,  hat  auch
nicht  die  gleichen  Folgen  8  1737).  Wesentlicher  Unterschied:  Die  Eltern
brauchen  nicht  miteinander  verheiratet  zu  sein.

5.  Vgl.  88  1320  M.  8,  17455.

6.  Pr.  Justizmin.,  beim  Adel  Krone,  A.  v.  16.  11.  99  a.  13;
AV.  v.  14.  12.  99,  Amtsger.  Vorerhebungen;  B.  Krone,  Antrag  beim
Amtsger.  einzureichen,  3V.  v.  24.  12.  99  §  20.  Vollzugsvorschr.
IMek.  v.  24.  12.  99;  S.  VO.  v.  6.  7.  99  §  34  Justizmin.,  Gesuch
beim  VG.  einzureichen;  W.  a.  268  Justizmin.;  Ba.  Justizmin.,
A#  V.  v.  11.  11.  99  88  28  ff.,  Gesuch  beim  Justizmin,  oder  beim  Amtsger.
einzureichen,  RPO.  8  58e  i.  F.  d.  VO.  v.  16.  6.  05;  H.  a.  120
Krone;  M.  Sch.  §  223  Einreichung  beim  Justizmin.,  Entscheidung  durch
Krone:  S.W.  8  195  Ministerium;  M.St.  §  221  Einreichung  bei
Landesregierung,  Entscheidung  durch  Krone;  Bsch.  AW.  8  2  Justizmin.
Abt.;  S.M.  a.  24  §  1;  A.  a.  62;  Sch.S.  a.  153;  R.  A.  L.  §  121:
R.  j.  L.  §  112;  L.  §  39;  O0.  A.  87;  Sch.R.  8  154;  I.U.  8  120
        <pb n="1084" />
        1084  Viertes  Buch.  Familienrecht.

Senat;  Br.  VO.  v.  18.  7.  99  ebenso;  Hb.  VO.  v.  1.  12.  99  ebenso:
E.L.  Statthalter,  VO.  v.  1.  11.  99,  Verfahren  VO.  v.  27.  12.  99

GB.  S.  253.
8.  1724.

Die  Ehelichkeitserklärung  !  kann  nicht  unter  einer  Bedingung

oder  einer  Zeitbestimmung?  erfolgen.
1  1594,  II  16187,  11b  170,  111  1700.  M.  1V,  946.  Prot.  IV,  711.

1.  Der  seitens  der  Landesregierungen  oder  seitens  des  Reichskanzlers
  ergehende  Verwaltungsakt.  Reichsrechtl.  Schranke  für  eine
landesrechtl.  Verwaltungshandlung.

2.  8  158  A.  2,  §  163  A.  2.  Sonst  nichtig.  Vgl.  §§  1598-,
1742,  1768  .

3.  Die  Begründung  des  Ehelichkeits=  und  Kindesverhältnisses
schließt  solche  Ungewißheiten  aus.  Zu  vgl.  8§  13172,  15982,  1742,  17681.

Erfordernis  des  Antrags  8§.  1725.
Der  Antrag!  muß  die  Erklärung?  des  Vaters“  enthalten,

daß  er  das  Kind  als  das  seinige  anerkenne.“
9  585,  II  a  1611,  1I  b  1708,  II1  1701.  M.  IV,  937.  Prot.  Iv,  705,  707.
243.

1.  einseitige  Willenserklärung,  anfechtbar  wegen  Willensmängel
(§§  1731,  116  ff.).  Vgl.  auch  §8  1718,  1720.  Form  .  1730.

2.  ohne  sie  ist  der  Antrag  als  nicht  gestellt  anzusehen,  die  Ehelichkeitserklärung
  kann  also  nicht  erfolgen.

3.  des  wirklichen  oder  dessen,  der  sich  dafür  ausgibt  (§  17351.

4.  Die  Behörde  hat  die  Erklärung  auf  ihre  Richtigkeit  zu  prüfen
und  den  Antrag  abzuweisen,  wenn  sich  die  Unrichtigkeit  herausstellt:
s.  §  1734  A.  1.  Erfolgt  aber  die  Ehelichkeitserklärung  auf  Grund  einer
unrichtigen  Erklärung,  so  ist  sie  gleichwohl  wirksam.

b)  Einwillig.  d.  Beteiligten  §.  1726.  ·

Zur  Ehelichkeitserklärung  ist  die  Einwilligung!  des  Kindes
und,  wenn  das  Kind  nicht  das  einundzwanzigste  Lebensjahr
vollendet  hat  s2,  die  Einwilligung  der  Mutter  erforderlich.  Ist  der
Vater  verheirathet,  so  bedarf  er  auch  der  Einwilligung  seiner  Frau.“

Die  Einwilligung  hat  dem  Vater  oder  der  Behörde?s  gegenüber"
  zu  erfolgen,  bei  welcher  der  Antrag  einzureichen  ist;  sie
ist  unwiderruflich.

Die  Einwilligung  der  Mutter  ist  nicht  erforderlich,  wenn
die  Mutter  zur  Abgabe  einer  Erklärung  dauernd  außer  Stande
oder  ihr  Aufenthalt  dauernd  unbekannt  ist.“'  Das  Gleiche  gilt

von  der  Einwilligung  der  Frau  des  Vaters.

I1  1587,  1591  Satz  2,  IIn  16131,  1616  Saß  2,  II1  1701,  111  1162.
M.  IV,  940,  544.  Prot.  Iyr,  70#  bis  710,  V.  143,  415.  D.  243.
        <pb n="1085" />
        II.  Abschn.:  Verwandtschaft.  7.  Tit.:  Legitimation  unehel.  Kinder.  1085

1.  D.  i.  vorherige  Zustimmung.  Liegt  die  Einwilligung  nicht  vor,
so  ist  die  Ehelichkeitserklärung  zu  versagen;  erfolgt  sie  gleichwohl,  so
ist  sie  unwirksam;  sie  kann  icht  durch  nachträgl.  Zustimmung  geheilt
werden;  s.  §  1735  A.  1.  Für  die  Einwilligung  gelten  88  1727  bis
1731.  —  8  182  ff.  nicht  anwendbar,  s.  §  182  A.  1.

2.  bei  Volljährigkeitserklärung  bleibt  das  Erfordernis  der  mütterlichen
  Einwilligung  bestehen  s.  §  13051;  Berechnung  §  1877.

3.  der  außerehelichen.  Es  kann  eine  Ehefrau  sein.  Die  Einwilligung
  ist  wesentlich,  weil  die  Mutter  infolge  der  Ehelichkeitserklärung
!  Rechte  aus  8  1707  verliert;  s.  §  1736.  Ersetzung  der  Einwilligung
#1727.

4.  obgleich  das  Kind  der  Frau  gegenüber  keine  Rechte  und
Pflichten  erlangt  (§  17371  Satz  2).  Die  Frau  des  Vaters  kann  die
Mutter  des  unehel.  Kindes  sein,  z.  B.  wenn  der  Vater  nicht  der  leibliche
  Vater  ist.  S.  §  1717  W.  1.

5.  s.  §  1723  A.  6,  §  143  A.  5.

6.  nicht  vor,  also  auch  schriftlich.  Vgl.  auch  §§  130  8,  1434.  Vgl.
8  1342  A.  2.  Unwiderruflichkeit  —  anders  §  183.

7.  Vgl.  §  1305  A.  9,  10.  Z.  B.  unheilbar  geisteskrank  oder  verschollen.
  Irrtum  über  diese  Voraussetzungen  beeinträchtigt  die  Wirksamkeit
  der  Ehelichkeitserklärung  nicht,  s.  §  1735.

Weigerung  der  Mutter  §.  1727.

Wird  die  Einwilligung  von  der  Mutter  verweigert,  so  kann
sie  auf  Antrag  des  Kindes!:  durch  das  Vormundschaftsgericht
ersetzt  werden  2,  wenn  das  Unterbleiben  der  Ehelichkeitserklärung
dem  Kinde  zu  unverhältnißmäßigem  Nachtheile  gereichen  würde.5

II  1618-,  IIP  1705,  111  1708.  Prot.  IV,  70s  bis  710.  D.  2438.

1.  bei  minderjährigen  durch  den  gesetzl.  Vertreter  oder  mit  dessen
Genehmigung.  Nach  Vollendung  des  14.  Lebensjahres  hat  das  Kind
selbständiges  Antragsrecht,  F#G.  8§  59.

2.  Zuständigkeit  FGG.  §§  35,  36,  43,  Eintritt  der  Wirksamkeit
der  gerichtl.  Verfügung  §  53,  Verbot  der  Anderung  §  55.  Beschwerderecht
  des  Kindes  §  59.  Ersetzung  s.  §  1304  A.  8.

Z.  Die  Mutter  darf  sich  zunächst  von  ihrem  Interesse  leiten  lassen.
Wenn  aber  die  Vorteile  aus  der  Ehelichkeitserklärung  für  das  Kind  sehr
groß;  die  Nachteile  für  die  Mutter  sehr  gering  sind,  soll  die  Mutter
zurückstehen.  Ermessen  des  VG.S.#U#gl.  auch  §  226.

Nicht  durch  Bertreter  8.  1728.

Der  Antrag  auf  Ehelichkeitserklärung!  sowie  die  Ein—
willigung  der  im  8.  1726  bezeichneten  Personen  kann  nicht
durch  einen  Vertreter  erfolgen.?

Ist  das  Kind  geschäftsunfähig  oder  hat  es  nicht  das  vierzehnte
  Lebensjahr  vollendet?,  so  kann  sein  gesetzlicher  Vertreter4
        <pb n="1086" />
        1086  Viertes  Buch.  Familienrecht.

die  Einwilligung  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts“

ertheilen.
1  1588,  15892  Satz  2,  II  a#  1614,  IIb  1706,  III  1704.  M.  IV,  942,  943.
Prot.  IV,  710.

1.  68  1723,  1725.

2.  88  164  ff.,  1307  A.  2.  Die  Ehelichkeitserklärung  kann  hiernach
nicht  erwirkt  werden,  wenn  der  Vater,  seine  Frau  oder  die  Mutter  des
Kindes  geschäftsunfähig  ist.  Wegen  der  Frau  und  der  Mutter  s.  jedoch
§  1726°  und  A.  7.  Wegen  des  Kindes  s.  Abf.  2.

3.  8  104  s.  88  17501,  1755,  1827.  Ausnahme  von  Abs.  1.  Erteilung
  der  Einwilligung  durch  das  Kind  selbst,  wenn  es  über  7  Jahre
alt  ist  s.  8  1729.

4.  s.  §  1304  A.  3.  5.  s.  8  1727  A.  2.

Genehmigung  des  BG.8  8.  1729.

Ist  der  Vater  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt  ,  so  bedarf
er  zu  dem  Antrag,  außer  der  Zustimmung  seines  gesetzlichen
Vertreters?,  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts.“

Ist  das  Kind  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt,  so  gilt
das  Gleiche  für  die  Ertheilung  seiner  Einwilligung.“

Ist  die  Mutter  des  Kindes  oder  die  Frau  des  Vaters  in
der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt,  so  ist  zur  Ertheilung  ihrer
Einwilligung  die  Zustimmung  des  gesetzlichen  Vertreters  nicht
erforderlich.

1  1589,  1590,  II  1615,  IIb  1707,  III  1705.  M.  IV,  948,  944.  Hrot.
1y,  710.  D.  243.

1.  88  106,  114.  Geschäftsunfähigleit  s.  8  1728  A.  2.

2.  88  182  bis  184,  1304  A.  3.  Der  Antrag  kann  nicht  von  dem
gesetzl.  Vertreter  gestellt  werden,  8  17281.

3.  s.  8  1727  A.  2,  8  182  A.  3.

4.  Für  das  Alter  von  7  bis  14  Jahren  kann  der  gesetzl.  Vertreter
jedoch  die  Einwilligung  mit  Genehmigung  des  BWG.s  auch  selbst  erteilen,
  s.  §  1728.

5.  D.  h.  die  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkte  Mutter  oder  Fran
wird  in  diesem  Punkte  als  geschäftsfähig  erachtet.  Ausnahme  von  §  107.

e)  Form  8.  1730.
Der  Antrag!:  sowie  die  Einwilligungserklärung  der  im
§.  1726  bezeichneten  Personen  bedarf  der  gerichtlichen  oder

notariellen  Beurkundung.“
1  1591  Satz  1,  IIa  1616  Satz  1,  U##  170N,  III  1706.  M.  IV.  944.
Prot.  IV.  711.

1.  auf  Ehelichkeitsertlärung  §  1723;  da  der  Antrag  zugleich  die
Anerkennung  der  Vaterschaft  enthalten  muß  (§  1725),  so  enthält  er  in
der  Form  des  8§8  1730  gestellt  zugleich  eine  Anerkennung  im  Sinne  des
8  1718.
        <pb n="1087" />
        I1I.  Abschn.:  Verwandtschaft.  7.  Tit.:  Legitimation  unehel.  Kinder.  1087

2.  88  128,  152;  FGG.  9nS  467  ff.  Zuständigkeit  a.  141  A.  4.  Die
Einreichung  bei  der  Behörde  kann  durch  das  Gericht  oder  den  Notar
erfolgen,  vor  dem  der  Antrag  beurkundet  wurde  (§  1733,).  Mangelnde
Form  s.  §  125.  Für  die  Einwilligungserklärung  Abweichung  von  §  1828.

4)  Anfechtbarkeit  §.  1731.

Ist  der  Antrag  oder  die  Einwilligung  einer  der  im  §.  1726
bezeichneten  Personen  anfechtbar!:,  so  gelten  für  die  Anfechtung?
und  für  die  Bestätigung  s  der  anfechtbaren  Erklärung  die  Vorschriften
  der  §§.  1728,  1729.

1  1600,  II  a  1617,  IIb  1709,  III  1707.  M.  1V,  950.  Prot.  IV,  718.
1.  als  einseitige  Willenserklärungen,  z.  B.  wegen  Irrtums  88  119  ff.,
142,  143“,  1755.
2.  Weiter  gelten  88  142,  143.  3.  8  144.

e)  Unzulässfigkeit  «  §.  1732.

Die  Ehelichkeitserklärung  ist  nicht  zulässig,  wenn  zur  Zeit
der  Erzeugung  des  Kindes!:  die  Ehe  zwischen  den  Eltern?  nach
§.  1310  Abs.  1  wegen  Verwandtschaft  oder  Schwägerschafts  verboten

  war.“
5  1655  IIa  1612,  IIb  1710,  III  1708.  M.  IV,  939.  Prot.  IV,  707,  708.

243

1.  Nach  BPO.  8  286  zu  ermitteln,  8  1717"  gibt  Anhaltspunkte.
Nicht,  wenn  das  Ehehindernis  aus  §8  13101  erst  nachträglich  eintritt;
A  schwängert  die  B  und  diese  heiratet  später  den  Vater  oder  den

ohn  des  A;  das  Kind  der  B  kann  ehelich  erklärt  werden.

2.  Das  in  Blutschande  erzeugte  Kind  (§  173  St  G.)  kann  nicht
für  ehelich  erklärt  werden  (8  13101);  gilt  nicht  für  das  im  Ehebruch
erzeugte.  3.  §8  1589,  1590;  ehel.  oder  unehel.,  s.  8  13108.

4.  sonst  ist  die  Ehelichkeitserklärung  nichtig.

Nach  dem  Tode  des  Kindes  —
¾“  des  Baters  §.  1733.

Die  Ehelichkeitserklärung  kann  nicht  nach  dem  Tode  des
Kindes  erfolgen.“

Nach  dem  Tode  des  Vaters?  ist  die  Ehelichkeitserklärung
nur  zulässig,  wenn  der  Vater  den  Antrags  bei  der  zuständigen
Behörde“  eingereicht  oder  bei  oder  nach  der  gerichtlichen  oder
notariellen  Beurkundung  des  Antrags  das  Gericht  oder  den
Notar  mit  der  Einreichung  betraut  hat.5

Die  nach  dem  Tode  des  Vaters  erfolgte  Ehelichkeitserklärung
hat  die  gleiche  Wirkung  ,  wie  wenn  sie  vor  dem  Tode  des

Vaters  erfolgt  wäre.

1  1595,  II  a  1619,  IIb  1711,  I1II  1709.  M.  IV,  946.  Prot.  IV,  706,  707
711  bis  713.
        <pb n="1088" />
        1088  Viertes  Buch.  Familienrecht.

1.  Auch  wenn  das  Verfahren  schon  anhängig  war;  selbst  wenn
das  “*  seine  Einwilligung  bereits  erteilt  hatte,  s.  8  17531.  Anders

8  1722

2.  Ehelichkeitserklärung  nicht  durch  letztwillige  Verfügung,  §  1723
A.  2.  3.  nebst  der  Anerlennungserklärung,  §  1725.

4.  sJ.  8  1723  A.  6.

5.  Zuständigkeit  s.  §  1730  A.  2.  Das  Ersuchen  an  den  Notar
oder  das  Gericht,  das  Gesuch  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde  vorzulegen,
  hat  die  gleiche  Wirkung  wie  diese  Vorlage  selbst.  Ein  selbständiges
  Antragsrecht  des  Notars  wie  nach  FG.  8  71  besteht  nicht.

6.  §§  1736,  20432.

I)  Gnadenakt  §.  1734.

Die  Ehelichkeitserklärung  kann  versagt  werden,  auch  wenn
ihr  ein  gesetzliches  Hinderniß  nicht  entgegensteht.4
1592,  II#  1618  1,  IIP  1712,  111  1710.  M.  IV,  945.  Prot.  IN,  711.
1.  Auch  wenn  alle  Voraussetzungen  gegeben  sind.  Gnadensache,
rer  Anderseits  ist  die  Ehelichkeitserklärung  nicht  ausschließlich  in
den  Willen  der  n-  gelegt,  denn  ohne  Anerkennung  der  Vaterschaft
  ist  sie  unzulässig,  s.  §  1725  M.  2.

Unrichtige  Voranssetzungen  §.  1735.

Auf  die  Wirksamkeit  der  Ehelichkeitserklärung  ist  es  ohne
Einfluß  1,  wenn  der  Antragsteller  nicht  der  Vater  des  Kindes
ist?  oder  wenn  mit  Unrecht  angenommen  worden  ist,  daß  die
Mutter  des  Kindes  oder  die  Frau  des  Vaters  zur  Abgabe  einer
Erklärung  dauernd  außer  Stande  oder  ihr  Aufenthalt  dauernd
unbekannt  sei.“

1  1593,  II  A  1020,  II  b  1713,  111  1711.  M.  IV,  916.  Prot.  1I7,  711.

1.  Sind  die  gesetzl.  Erfordernisse  erfüllt,  so  ist  die  Ehelichkeitserklärung
  gültig,  auch  wenn  die  materiellen  Voraussetzungen,  von  denen
man  bei  der  Erteilung  ausging,  sich  hinterher  als  unrichtig  erweisen.
Sind  aber  die  gesetzl.  Erfordernisse  nicht  erfüllt,  so  ist  die  Ehelichkeitserklärung
  trotz  der  Erklärung  der  Behörde  unwirksam,  vgl.  §  1726
A.  1.  Die  Unwirksamkeit  kann  von  jedem  geltend  gemacht  werden,
s.  auch  §  1756.  Wer  die  Ehelichkeitserklärung  angreift,  hat  die  Unwirk
samkeit  zu  beweisen.

2.  Auch  der  Nicht-Vater  kann  die  Ehelichkeitserklärung  betreiben.
*1723  .  2.  Aber  Prüfungsrecht  der  Behorde:  s.  8  1725  A.  4.  gl.
auch  Sto  V.  l  109.  3.  §  1726  A.  7

2.  Wirkangen  a)  für  das  Kind  §.  1736.
Durch  die  Ehelichkeitserklärung  :  erlangt  das  Kind:  die
rechtliche  Stellung  eines  ehelichen  Kindes.=I

  15  N„,  11  a  16102,  III  1714,  III  1712.  M.  Iy.  9m  30  Prot.  Iy,  701,
V,  115.  D.  2#3.
        <pb n="1089" />
        II.  Abschn.:  Verwandtschaft.  7.  Tit.:  Legitimation  unehel.  Kinder.  1089

1.  Im  Augenblicke,  da  sie  wirksam  wird.  Wann  dies  ist,  bestimmt
sich  nach  Landesrecht,  8  17238.

2.  ebenso  der  Vater  die  rechtl.  Stellung  des  ehel.  Vaters  —  also
elterl.  Gewalt,  Unterhaltsanspruch,  Erbrecht,  nichtteilsanfpruch.  Väterl.
Verwandte  §  1737.

3.  des  Vaters,  §§  1616  bis  1698.  Vgl.  §§  1719,  1757.  Nur
für  die  Zukunft  s.  §  1719  A.  4.  Es  führt  den  Namen  des  Vaters,
kommt  unter  dessen  elterl.  Gewalt,  tritt  in  dessen  Familie  ein,  wird
unterhalts-  und  erbberechtigt  (aber  Beschränkung  §  1737).  Das  Erbrecht
  leidet  auch  keine  Beschränkung,  wenn  bereits  ehel.  Kinder  des
Vaters  vorhanden  sind;  das  Kind  geht  mit  ihnen  ins  Teil.  Ausgleichungspflicht
  §  20532.  §  1736  bezieht  sich  auch  auf  die  Abkömmlinge
  des  Kindes  (8  1737).  Die  etwa  geführte  Vormundschaft  endet
kraft  Gesetzes  s.  §  1882  A.  1.  Wohnsitz  §  11,  Adel  nach  Landesrecht.
  Vol.  H.  §  122.  M.  Sch.  u.  M.St.  §  11  Satz  3,  Bsch.  VO.  v.
v.  1.  8.  99  §  2,  S.M.  a.  24  u.  31.  Gegenüber  der  Mutter  bleibt  es
bei  §8  1705  bis  1707.

b)  für  die  Angehörigen  §.  1737.

Die  Wirkungen  der  Ehelichkeitserklärung  erstrecken  sich  auf
die  Abkömmlinge  des  Kindes;  sie  erstrecken  sich  nicht  auf  die
Verwandten  des  Vaters.  Die  Frau  des  Vaters  wird  nicht
mit  dem  Kinde,  der  Ehegatte  des  Kindes  wird  nicht  mit  dem
Vater  verschwägert.3.

Die  Rechte  und  Pflichten,  die  sich  aus  dem  Verwandtschaftsverhältnisse
  zwischen  dem  Kinde  und  seinen  Verwandten  ergeben,
bleiben  unberührt,  soweit  nicht  das  Gesetz  ein  Anderes  vorschreibt.“

d  1506,  II  1621,  IIb.  1715,  III  1716.  M.  IV,  947.  Prot.  IV,  713,  714.

1.  Auch  auf  die  schon  vorhandenen;  ebenso  §  1722.  Ihre  Einwilligung
  zur  Ehelichkeitserklärung  nicht  erforderlich.  Anders  §  1762.

2.  Beschränkung  der  Vorschrift  des  §  1736;  insbesondere  werden
die  ehel.  Kinder  des  Vaters  nicht  Geschwister  des  für  ehel.  erklärten
Kindes.  Gegenüber  den  Verwandten  des  Vaters  weder  Erbrecht  noch
Unterhaltsanspruch  für  oder  gegen  das  Kind.  Mittelbar  erstrecken  sich
die  Wirkungen  doch  auf  die  Verwandten:  das  Kind  schließt  sie  von  der
Erbschaft  des  Vaters  aus  oder  geht  mit  ihnen  ins  Teil.  Verwandtschaft
  §  1589.  Das  auf  der  natürlichen  Verwandtschaft  beruhende  Ehehindernis
  des  §  13101  wird  nicht  berührt.

3.  §  1590.  Die  Frau  und  die  Mutter  fallen  also  nicht  unter
88  1673,  17792,  1847,  1859,  1862,  2234  Nr.  2,  nicht  unter  die  Beschwerdeberechtigten
  nach  FGG.  §  571  Nr.  1,  3,  4,  5,  8.  Das  Ehehindernis
  nach  §  1310  bleibt  bestehen.

4.  Dies  tun  §§  1738  u.  13051  a.  E.  Ausnahme  weiter  insofern,
als  der  Vater  gegenüber  dem  Kinde  Erb=  und  Pflichtteilsanspruch  hat
und  darin  den  Verwandten  des  Kindes  vorgeht.

Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  69
        <pb n="1090" />
        1090  Viertes  Buch.  Familienrecht.

e)  für  die  Mutter  8.  1738.

Mit  der  Ehelichkeitserklärung  :  verliert  die  Mutter?  das
Recht  und  die  Pflicht,  für  die  Person  des  Kindes  zu  sorgen.
Hat  sie  dem  Kinde  Unterhalt  zu  gewähren",  so  treten  Recht
und  Pflicht  wieder  ein,  wenn  die  elterliche  Gewalt  des  Vaters
endigt  oder  wenn  sie  wegen  Geschäftsunfähigkeit  des  Vaters

oder  nach  §.  1677  ruht.“
"5  597,  II  1698,  IIb  1716,  III  1714.  M.  XV,  948.  Prot.  IV.  714,  715.
.  248.  .

1.  8§  1736  A.  1.  „mit“  =  „durch“  im  §9  1736.

2.  Folgerung  aus  §8  1736.  Ausnahme  von  §  17377.  Die  elterl.
Gewalt  steht  dem  Vater  zu.  Ein  dem  8  1634  entsprechendes  Recht  hat
die  Mutter  nicht.

3.  was  ihr  bis  dahin  nach  8  1707  zustand.  8  1634  A.  3,  8  170r
A.  2.  Das  Recht  der  Mutter  erlischt,  weil  ihr  das  Kind  möglicherweise
entfremdet  wird  und  eine  andere  soziale  Stellung  einnimmt.

4.  8  1739.  Alsdann  sind  in  der  Regel  die  Voraussetzungen  der
A.  3  nicht  vorhanden.  S.  auch  §  17657.

5.  Sorge  für  die  Person,  nicht  für  das  Vermögen,  nicht  Vertretung;
diese  Rechte  hatte  sie  schon  früher  nicht  (8  1707).  Es  wird  ein  Vormund
  bestellt;  dieser  kat,  soweit  der  Mutter  die  Sorge  zusteht,  die
Stellung  eines  Beistandes,  §8  1707,  1696  A.  2.  Bgl.  auch  3  13051
letzter  Satz.  6.  8  1679  A.  1,  86  1680,  16761.

d)  für  den  Bater  §.  1739.

Der  Vater!  ist  dem  Kinde  und  dessen  Abkömmlingen  vor
der  Mutter  und  den  mütterlichen  Verwandten  zur  Gewährung
des  Unterhalts  verpflichtet.

r  1598,  II  1623,  IIb  1717,  1II  1715.  M.  IV,  949.  Prot.  IV,  716.

1.  Weitere  Folgerung  aus  §8  1736.  Vgl.  98  16067,  1709.

2.  Diese  bleiben  ebenfalls  unterhaltspflichtig  und  haben  nach
88  16071,  1705  bei  Leistungsunfähigkeit  des  Vaters  einzutreten;  ebenso
im  Falle  des  §  16072.  Die  Verpflichtung  der  Mutter  geht  der  der
übrigen  Verwandten  vor,  der  des  Vaters  nach.

Verheiratung  des  Baters  §.  1740.

Will  der  Vater  eine  Ehe  eingehen,  während  er  die  elterliche
  Gewalt  über  das  Kind  hatt,  so  finden  die  Vorschriften
der  88.  1669  bis  1671  Anwendung.

1599,  II  A  1624,  IID  1718,  III  1716.  M.  IV,  949.  Prot.  IV.  716,  717.

1.  §  1736.  Zwischen  Vater  und  Kind  ist  das  Verhältnis  das

gleiche,  als  stünde  der  Vater  in  der  Ehe  mit  der  Mutter.  WMill  er  eine

Ehe  eingehen,  so  erscheint  sie  im  Verhältnis  zum  Kinde  als  neue  Ehe

im  Sinne  des  §  1669.  Hat  er  die  elterl.  Gewalt  nicht,  so  trifft  ihn
auch  nicht  die  Verpflichtung  aus  §8  1740  (vgl.  §  1761).
        <pb n="1091" />
        II.  Abschn.:  Verwandtschaft.  8.  Tit.:  Annahme  an  Kindesstatt.  1091

2.  Anzeigepflicht  gegenüber  dem  BG.,  Inventarerrichtung,  Auseinandersetzung
  (8  1669),  VG.  kann  dem  säumigen  Vater  die  Vermögensverwaltung
  entziehen  (§  1670),  auch  diese  Anordnung  abändern  (8  1671).
Ehehindernis  §  1314.

Achter  Titel.

Annahme  an  Kindesstatt.“

*  Die  Annahme  an  Kindesstatt  beruht  auf  einem  Vertrage  zwischen
dem  Annehmenden  und  dem  Kinde,  infolgedessen  das  Kind  die  Stellung
eines  ehelichen  Kindes  erlangt.  Dieser  Inhalt  ist  wesentlich;  ein  Vertrag,
  der  lediglich  die  Underung  des  Familiennamens  bezweckt,  ist  daher
unwirksam,  Z.  KG.  324A.“5,  3806.60.  Der  Vertrag  bedarf  der  Bestätigung
des  Amtsgerichts;  die  Bestätigung  darf  nicht  versagt  werden,  wenn  die
gesetzlichen  Voraussetzungen  erfüllt  sind.  Nicht  Gnadensache,  wie  die
Ehelichkeitserklärung.  Unterschiede  in  den  Arten  der  Adoption  sind  dem
BeB.  fremd;  ebenso  die  Annahme  als  Pflegekind.  Auch  die  Aufhebung
  des  Verhältnisses  erfolgt  durch  Vertrag  und  bedarf  der  gerichtlichen
  Bestätigung.  UÜbergangsvorschr.  a.  209;  Ba.  ROpP.  §  170,  intern.
Privatrecht  a.  22.

Nur  durch  Bertrag  §.  1741.

Wer!  keine  ehelichen  Abkömmlinge?  hat,  kann  durch
Vertrags  mit  einem  Anderen  diesen  an  Kindesstatt  annehmen.“
Der  Vertrag  bedarf  der  Bestätigung  durch  das  zuständige  Gericht.5

1  1601  ,  1602  Satz  1,  1617  Satz  1,  IIa  16251,  1681  Satz  1,  1632,  Satz  1,
Ib  1719,  III.  1717.  M.  IV,  951,  954,  957,  972.  Prot.  IV,  718,  719,
720,  724  bis  726.  D.  244.

1.  Mann  oder  Frau,  verheiratet  oder  nicht.

2.  88  1594  ff.,  1699.  Kinder  oder  Enkel.  Legitimierte  und  ehelich
erklärte  Kinder  stehen  den  ehelichen  gleich;  uneheliche  hindern  nicht;  sie
können  selbst  an  Kindesstatt  angenommen  werden,  und  zwar  auch  durch
die  Mutter.  Adoptivkinder  hindern  auch  nicht  (8  1743).  Ebensowenig
die  Aussicht  auf  Geburt  oder  die  spätere  Geburt  eines  ehel.  Kindes.

3.  nicht  durch  Testament.  Form  des  Vertrags  §  17507.

4.  Volljährig  oder  minderjährig;  aber  §§  1747,  1750,  1751;  verwonde
  oder=  nicht  verwandt;  Annahme  an  Enkelstatt  nicht  zugelassen

17672).

5.  Bedeutung  der  Bestätigung  s.  §  1754  A.  3.  Zuständigkeit

FG.  88  65,  66,  Verfahren  s.  §  1754  N.  1.

§.  1742.

Die  Annahme  an  Kindesstatt  kann  nicht  unter  einer  Bedingung
  oder  einer  Zeitbestimmung  erfolgen.
1  1615,  Ia  1680,  IIb  1720,  III  1718.  M.  XV,  971.  Prot.  IV,  718,  724.
1.  8  158  A.  2,  §8  163.  Vgl.  §  1724.  Zuwiderhandlung  macht
den  Annahmevertrag  nichtig;  s.  auch  §  17681.

697
        <pb n="1092" />
        1092  Viertes  Buch.  Familienrecht.

Voraussetzungen  8.  1743.
Das  Vorhandensein  eines  angenommenen  Kindes  steht  einer

weiteren  Annahme  an  Kindesstatt  nicht  entgegen.“

II  1602  Satz  2,  1I##  1625  2,  IIb  1721,  III  1719.  M.  IV,  957.  Prot.
IV,  719.

1.  Ausnahme  von  88  17571,  1741.  Das  angenommene  Kind  hat
kein  Widerspruchsrecht  gegen  eine  weitere  Annahme.

§.  1744.
Der  Annehmende  muß  das  fünfzigste  Lebensjahr  vollendet
haben  1  und  mindestens  achtzehn  Jahre  älter  sein  als  das  Kind.=11608
  4  1604%,  Ia  1886  %  Irb  1722,  TII  172..  W.  1v.  60.  Prot.  17.
1.  Berechnung  s.  8  1872.
2.  Sonst  darf  der  Vertrag  nicht  bestätigt  werden  (§  1754  5;  aber
nach  beiden  Richtungen  Befreiung  zulässig,  s.  §  1745.

Befreiung  §.  1745.

Von  den  Erfordernissen  des  §.  1744¼  kann  Befreiung
bewilligt  werden  2,  von  der  Vollendung  des  fünfzigsten  Lebensjahrs
  jedoch  nur,  wenn  der  Annehmende  volljährig  ist.

Die  Bewilligung  steht  dem  Bundesstaate  zu,  dem  der  Annehmende
  angehört;  ist  der  Annehmende  ein  Deutscher,  der
keinem  Bundesstaat  angehört,  so  steht  die  Bewilligung  dem
Reichskanzler  zu.

Ueber  die  Ertheilung  der  einem  Bundesstaate  zustehenden

Bewilligung  hat  die  Landesregierung  zu  bestimmen.“
1  1603  „  1604  2„  1605,  11  a  1626  -",  IID.  1723,  III  1721.  M.  IN.  250,
961.  Prot.  IV,  718,  719,  720,  721,  VI,  67,  014,  305.
1.  nicht  des  8§  1741.

2.  Gnadensache.  Wird  die  Befreiung  nach  dem  Abschluß  des  Annahmevertrags
  bewilligt,  so  wird  der  Annahmevertrag  voll  wirksam,
gleich  als  ob  der  Annehmende  das  erforderliche  Alter  beim  Vertrags.
abichluß  besessen  hätte,  Z.  K.  36  A.  21.

S.  §  3.  Gilt  auch  für  eine  Frau,  obgleich  nach  8  1303  die
—  ——  der  Frau  früher  als  die  Volljährigkeit  eintritt.

4.  Abs.  2  u.  3:  vgl.  §  17232·5  u.  Anmerk.  Pr.  VO.  v.  16.  11.99
a.  14  Justizmin.;  AV.  v.  44.  12.  99  Amtsger.  Vorbereitung:  B.  ZV.
v.  24.  12.99  §21,  Krone,  Amtsger.  Vorbereitung  JMBek.  v.  24.  12.  99:
S§.  VO.  6.  7.  99  8  35  Justizmin.;  W.  a.  269  Justizmin.:  Ba.  xq(
v.  11.  11.  90  §  33  Justizmin.;  H.  a.  121  ebenso;  M.Sch.  §  201
Justizmin.:  S.W.  §  106  Ministerium;  M.St.  §  222  Landeeregierung
S.  M.  a.  24  8  1;  A.  u.  112:  R.  A.  L.  8  122;  I.  8  413:  0.  A.  S#
Bsch.  VO.  v.  1.  8.  99  8  1  Nr.  5;  S.A.  W  ;  19;  geh.8  .  a.  7
Sch.R.  a.  155:  L.  §  40;  Lü.  S  12i;  Br.  .  vs  18.  7.  99  83:  Hb.
V0.  v.  1.  12.90  §  4„:  E  I.Z  V0O.  v.  1.  11.99  Statthalter,  VO.  v.  2.  12.  9,
        <pb n="1093" />
        II.  Abschn.:  Verwandtschaft.  8.  Tit.:  Annahme  an  Kindesstatt.  1093

Einwilligung  der  Ehegatten  8.  1746.
Wer  verheirathet  ist,  kann  nur  mit  Einwilligung!  seines
Ehegatten?  an  Kindesstatt  annehmen  oder  angenommen  werden.
Die  Einwilligung  ist  nicht  erforderlich,  wenn  der  Ehegatte
zur  Abgabe  einer  Erklärung  dauernd  außer  Stande  oder  sein

Aufenthalt  dauernd  unbekannt  ist.3

1606,  1609,  1611  Satz  1,  II  A  1627,  II0  1724,  III  1722.  M.  961,  968,
965.  Prot.  IV,  721.

1.  §  182  A.  3.  Die  Einwilligung  kann  bis  zur  gerichtl.  Bestätigung
  erteilt  werden  (8  1748).  Nicht  erforderlich  nach  Scheidung  oder
nach  Aufhebung  der  ehel.  Gemeinschaft.  —  S.  898  1755,  1756.

2.  Ein  Ehegatte  kann  allein  ein  Kind  annehmen.  Verhältnis  zu
dem  Ehegatten  des  Annehmenden  s.  §  1763.

3.  §  13052,  §  1756.  Vgl.  §  1726  M.  7.

der  Eltern  §.  1747.

Ein  eheliches  Kind  kann  bis  zur  Vollendung  des  einundzwanzigsten
  Lebensjahrs?  nur  mit  Einwilligung  der  Eltern?,
ein  uneheliches  Kind"  kann  bis  zum  gleichen  Lebensalter  nur
mit  Einwilligung  der  Mutter"  an  Kindesstatt  angenommen
werden.  Die  Vorschrift  des  §.  1746  Abs.  2  findet  entsprechende

Anwendung.
1610,  1611  Satz  1,  IIA  1629,  IIb  1725,  III  1728.  M.  IV,  964,  965.
Prot.  IV,  721.

1.  88  1591  ff.,  1699.

2.  Vgl.  §  1305  A.  2,  §  1726  A.  2.  Berechnung  §  1877.

3.  des  Vaters  und  der  Mutter.  Anders  §  1305.  S.  §  182  M.  3.
Unabhängig  von  der  elterl.  Gewalt,  s.  §  1305  A.  4,  auch  wenn  die  Eltern
geschieden  1  oder  die  ehel.  Gemeinschaft  aufgehoben  ist.  Vgl.  88  1755,
1756.  Die  Einwilligung  steht  im  Ermessen  der  Eltern,  sie  kann  nicht
durch  das  VG.  ersetzt  werden.  4.  A.“  vor  §  1705.

5.  auch  wenn  sie  die  Vormundschaft  nicht  hat.  Einwilligung  des
Vormundes  88§  1750,  1751.

§.  1748.

Die  Einwilligung  der  in  den  88§.  1746,  1747  bezeichneten
Personen  hat  dem  Annehmenden  oder  dem  Kinde  oder  dem  für
die  Bestätigung  des  Annahmevertrags  zuständigen  Gerichte  gegenüber
  zu  erfolgen!;  sie  ist  unwiderruflich.

Die  Einwilligung  kann  nicht  durch  einen  Vertreter  ertheilt
  werden.  Ist  der  Einwilligende  in  der  Geschäftsfähigkeit
beschränkt",  so  bedarf  er  nicht  der  Zustimmung  seines  gesetzlichen
  Vertreters.
        <pb n="1094" />
        1094  Viertes  Buch.  Familienrecht.

Die  Einwilligungserklärung  bedarf  der  gerichtlichen  oder

notariellen  Beurkundung.
1614,  1616,,  II  à  1636,  IIb  1726,  1II  17234.  M.  1V,  2970,  971.  Prot.
IVv,  724,  725,  V,  448s.
1.  Ausnahme  von  §  182,  .  130  bis  133,  143"  u.  A.  5.  Zunt
  des  Gerichts  s.  961741  M
anders  §  183.  S.  §  130  #.  5.
3.  2.E  164  f.  Weil  höchstpersönlicher  Natur,  s.  §  1307  M.  2.
106,  114.
5.  8  1304  4.  3.  Der  in  der  Geschäftsfähigkeit  Beschränkte  gilt
als  geschäftsfähig.  Ausnahme  von  39  107.
6.  88  125,  128,  152.  Vgl.  F#G.  816#7.  a.  141  und  A.  Ausnahme
  von  8  182.

Annahmeals  gemeinschftl.  Kind  S.  1749.

Als  gemeinschaftliches  Kind  kann  ein  Kind  nur  von  einem
Ehepaar!:  angenommen  werden.

Ein  angenommenes  Kind  kann,  solange  das  durch  die  Annahme
  begründete  Rechtsverhältniß  besteht  2,  nur  von  dem  Ehegatten

  3  des  Annehmenden  an  Kindesstatt  angenommen  werden.

I  1607,  1608,  II  a  1628,  IIb  1727,  III  1725.  M.  IV,  962,  968.  Prot.
IV,  721.

1.  Nicht  von  anderen,  denn  niemand  kann  das  ehel.  Kind  zweier
Personen  sein,  die  nicht  berheiratet.  sind  odeer  waren.  Vgl.  88  13061,
1757°,  1758:,  1768  8,  1772.  2.  8  176

3.  nicht'  von  einem  Dritten.  Fun  der  andere  Ehegatte  das
Kind  auch  an,  so  steht  die  elterl.  Gewalt  beiden  so  zu,  als  ob  das  Kind
ihr  gemeinschaftl.  ehel.  Kind  wäre  (8  17577).

Abschluß  des  Bertrags  §.  1750.

Der  Annahmevertrag  kann  nicht  durch  einen  Vertreter?
geschlossen  werden.  Hat  das  Kind  nicht  das  vierzehnte  Lebensjahr
  vollendet,  so  kann  sein  gesetzlicher  Vertreter:  den  Vertrag
mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  schließen.

Der  Annahmevertrag  muß  bei  gleichzeitiger  Anwesenheit  beider

Theile  vor  Gericht  oder  vor  einem  Notar  geschlossen  werden.“

I  1612,  1616  1,  II  8  1631  Satz  2  1633,  *  1728,  11I  1726.  M.  IV,  969.
971.  Vrot.  r  722,  724  bis  726.  D.

1.  9§8  164  ff.,  1307  A.2  für  einen  Geschäftunfähigen  (§  106)  kann
er  überhaupt  nicht  geschlossen  werden.  Ausnahme  für  das  Kind  s.  Sat  2.

2.  §  1304  A.  3.  Ausnahme  von  Satz  1.  Der  persönl.  Anwesenheit
  des  Kindes  bedarf  es  in  diesem  Falle  nicht,  s.  auch  §8  17288,  18271.

3.  Zuständigkeit  FG.  88  35,  43.  Das  VG.  kann  von  dem  Annehmenden
  Sicherheit  für  die  Vermögensverwaltung  fordern,  X.  KG.  374-3.
Bedeutung  der  Genehmigung  s.  §  1829  A.  3.
        <pb n="1095" />
        II.  Abschn.:  Berwandtschaft.  8.  Tit.:  Annahme  an  Kindesstatt.  1095

4.  s.  8  1434  A.  1;  persönl.  Anwesenheit,  s.  88  1317,  2274,  2290,
2347,  2351.  Zuständigkeit  s.  §  1730  A.  2.  Das  zur  Beurkundung
Fusändige  Amtsgericht  braucht  nicht  das  nach  8  1741  zuständige  zu

ein;  die  Bestätigung  aber  muß  stets  von  diesem  erholt  werden.  Aufhebung
  §  1770,  Anfechtung  8  1755.

§.  1751.

Ist  der  Annehmende  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkti,  so
bedarf  er  zur  Eingehung  des  Vertrags,  außer  der  Zustimmung
seines  gesetzlichen  Vertreters  ,  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts.#


Das  Gleiche  gilt  für  das  Kind,  wenn  es  in  der  Geschäftsfähigkeit
  beschränkt  ist.1

1  1618.  111#  1684,  IIb  1729,  III  1797.  M.  IV,  970.  Prot.  ITV.  728,

784.  D
1.  1#n  2.  88  107,  108  ff.,  182  ff.,  1304  A.  3.
3.  88  1750  A.  3,  17291·3.  Der  gesetzliche  Vertreter  kann  verlangen,

  daß  das  BG.  über  die  Genehmigung  vor  Erteilung  einer  etwa
rriorderlichen  Befreiung  nach  88  1744,  1745  Entscheidung  trifft,  2.
36  A.  Ww.

8.  1752.

Will  ein  Vormund  seinen  Mündel  an  Kindesstatt  annehmen!,
  so  soll  das  Vormundschaftsgericht  die  Genehmigung
nicht  ertheilen,  solange  der  Vormund  im  Ante  ist.s  Will
Jemand  seinen  früheren  Mündel“  an  Kindesstatt  annehmen,
so  soll  das  Vormundschaftsgericht  die  Genehmigung  nicht  ertheilen,
  bevor  er  über  seine  Verwaltung  Rechnung  gelegt5  und
das  Vorhandensein  des  Mündelvermögens  nachgewiesen  hat.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  ein  zur  Vermögensverwaltung  bestellter
  Pfleger'  seinen  Pflegling  oder  seinen  früheren  Pflegling
an  Kindesstatt  annehmen  will.

1  16164  LI  1635,  IIb  1780,  III  1728.  M.  1V,  970.  Prot.  IV,

1.  8  181.  9  1795  A.  1,  8.

2.  Nach  §8  1750  Satz  2,  1751;  Ordnungsvorschrift.  Hat  der
Vormund  die  Genehmigung  nicht  erholt,  so  ist  die  Bestätigung  zu  versagen;
  hat  das  VG.  sie  dem  §  1752  zuwider  erteilt,  so  ist  dies  kein
Versagungsgrund  (§  1754  Satz  1);  Zuständigkeit  s.  §  1750  A.  3.

A.  Die  Niederlegung  des  Amtes  kann  nach  §8  1889  nur  erfolgen,
wenn  ein  wichtiger  Grund  vorliegt  und  das  VG.  den  Vormund  entläßt.

4.  nach  Beendigung  der  Vormundschaft.

5.  §88  1890,  1891,  1892.  6.  z.  B.  wie  und  wo  die  Gelder  angelegt
  sind;  Herausgabe  des  Vermögens  braucht  nicht  erfolgt  zu  sein.

7.  88  1909  ff.,  1915.  Nicht  lediglich  für  die  Person.  S.  auch  8  1693.
        <pb n="1096" />
        1096  Viertes  Buch.  Familienrecht.

Bestätigung  durch  das  Gericht  §.  1753.

Die  Bestätigung  des  Annahmevertrags  kann  nicht  nach  dem
Tode  des  Kindes  erfolgen.“

Nach  dem  Tode  des  Annehmenden  ist  die  Bestätigung  nur
zulässig,  wenn  der  Annehmende  oder  das  Kind  den  Antrag  auf
Bestätigung  bei  dem  zuständigen  Gericht  eingereicht  oder  bei  oder
nach  der  gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung  des  Vertrags
das  Gericht  oder  den  Notar  mit  der  Einreichung  betraut  hat.

Die  nach  dem  Tode  des  Annehmenden  erfolgte  Bestätigung

hat  die  gleiche  Wirkung,  wie  wenn  sie  vor  dem  Tode  erfolgt  wäre.“

I  1618,  II  A  1637,  IIDb  17831,  1II  1729.  M.  IV,  976.  Prot.  IV,  724,
726,  77,  V,  145,  146.

1.  Auch  wenn  der  Annahmevertrag  schon  vollständig  abgeschlossen
war.  Aders  beim  Annehmenden  s.  Abs.  2.  Vgl.  auch  §  1733  und  §  1759.
2.  s.  8  1733  M.  5.
3.  .  §  1757.  Eintritt  der  Wirksamkeit  FGG.  8  677.

Inkrafttreten  der  Annahme  §.  1754.

Die  Annahme  an  Kindesstatt  tritt  mit  der  Bestätigung!
in  Kraft.  Die  Vertragschließenden  sind  schon  vor  der  Bestätigung
  gebunden.

Die  Bestätigung  ist  nur  zu  versagen,  wenn  ein  gesetzliches
Erforderniß  der  Annahme  an  Kindesstatt  fehlt.5  Wird  die

Bestätigung  endgültig  versagt",  so  verliert  der  Vertrag  seine  Kraft.

1  1617  Satz  2,  3,  1619,  IIa  164  Sab  2.  „,  IIb  1732,  III  1730.  M.  IV.
974,  977.  Prot.  IV.  724  bis  727.  D.  2

1.  9  1741.  Mit  der  Wirksamkeit  der  Lestätigung,  also  mit  der
Bekanntmachung  an  den  Annehmenden  F#.  8§§  16,  671;  im  Falle
des  §  175323  s.  FGG.  §  672.  Gegen  den  Bestätigungsbeschluß  kein
Rechtomittel,  gegen  Versagung  sofortige  Beschwerde  FG.  8  68.  Beschränkung
  des  Beschwerdegerichts  FG#.  §  68°  Satz  3.  Eintragung  in
das  Standesregister  PStG.  8§  26.  Eine  Frist  zur  Eintragung  und
Veröffentlichung  ist  nicht  vorgeschrieben.

2.  Durch  den  Vertragsabschluß.  Spätere  Geschäftsunfähigkeit  berührt
  den  Vertragsabschluß  nicht.

3.  Das  Gericht  hat  den  Vertrag  nicht  vom  Gesichtspunkte  der
Vertragsschließenden  zu  prüfen,  sondern  im  öffentl.  Interesse  den  Abschluß
  ungültiger  Adoptionen  zu  verhüten,  also  keine  Prüfung,  ob  die
Annahme  im  Interesse  des  Kindes  liegt  oder  ein  Recht  verletzt:  aber
E.  FG.  7  X#0,  Sind  die  Erfordernisse  der  §§  1742  bis  1753  erfüllt,  so
muß  Sestätigung  erteilt  werden.  Nicht  Gnadensache,  wie  die  Ehelichkeitserklärung.
  S.  auch  §  1741  A.  5.  Die  nach  dem  Vertrag  eintretende
Geschäftsunfähigkeit  eines  Teiles  hindert  die  Bestätigung  nicht,  s.  A.2#
ebensowenig  der  Tod  des  Annehmenden,  wohl  aber  der  Tod  des  Kindes
        <pb n="1097" />
        II.  Abschn.:  Verwandtschaft.  8.  Tit.:  Annahme  an  Kindesstatt.  1097

K.  1750  Anderseits  heilt  die  Bestätigung  nicht  eine  etwaige  Nichtigeit
  des  Annahmevertrags,  #.  s  wenn  ehel.  Nachkommenschaft  vorhanden
ist.  So  auch  &amp;amp;.  F#

4.  nach  der  Nachtsiuuft  der  gerich.  Entscheidung,  durch  welche
die  Bestätigung  versagt  wird.

Anfechtbarkeit  §.  1755.

Ist  der  Annahmevertrag  oder  die  Einwilligung  einer  der
in  den  §§.  1746,  1747  bezeichneten  Personen  anfechtbar,  so
gelten  für  die  Anfechtung  und  für  die  Bestätigung  des  anfechtbaren
  Rechtsgeschäfts  die  Vorschriften  des  §.  1748  Abs.  2,  des
§.  1750  Abs.  1  und  des  §.  1751.

1L  1680,  II  à  165s,  IID  1738,  1II  1731.  M.  IV,  1001.  Prot.  IV,  787  bis  710.

1.  §  1731  u.  A.

Gültigkeit  des  Vertrags  §.  1756.

Auf  die  Wirksamkeit  der  Annahme  an  Kindesstatt  ist  es
ohne  Einfluß,  wenn  bei  der  Bestätigung  des  Annahmevertragst
mit  Unrecht?  angenommen  worden  ist,  daß  eine  der  in  den
#§§.  1746,  1747  bezeichneten  Personen  zur  Abgabe  einer  Erklärung
  dauernd  außer  Stande  oder  ihr  Aufenthalt  dauernd
unbekannt  sei.3

II  a  1638,  IIb  1734,  II1  1782.  Prot.  IV,  727,  728.

1.  Die  Bestätigung  des  Annahmevertrags  steht  nicht  der  Prüfung
entgegen,  ob  der  Vertrag  wegen  Fehlens  eines  gesetzlichen  Erfordernisses
unwirtsan  ist.  E.  KG.  374.  .  Vgl.  8  1735.

2.  Gleichgültig,  aus  welchen  Gründen;  es  braucht  kein  Verschulden
der  Beteiligten  vorzuliegen.

3.  s.  8  1726  Fehlt  es  an  einem  anderen  gesetzlichen  Erfordernis
  der  Annahme,  so  wird  dieser  Mangel  durch  die  Bestätigung
nicht  geheilt,  wenn  es  auch  gegen  den  Bestätigungsbeschluß  nach  FG.
§  681  kein  Rechtsmittel  gibt.  Wenn  also  das  Gericht  bei  der  Bestätigung
andere  Peshliche  Voraussetzungen  zu  Unrecht  als  gegeben  angenommen
hat,  z.  B.  wenn  der  Annehmende  ehel.  Kinder  hatte,  das  Gericht  dies  aber
nicht  wußte,  oder  wenn  im  Falle  des  §  1750  die  Genehmigung  des
VG.s  nicht  erteilt  ward,  E.  KG.  374.  br.  In  solchen  Fällen  ist  die  Annahme
  trotz  der  Bestätigung  nichtig;  die  Nichtigkeit  kann  von  jedermann
geltend  gemacht  werden.

Wirkn  der  A
kngee  der  unahme,  1757.

Durch  die  Annahme  an  Kindesstatt!  erlangt  das  Kind  die
rechtliche  Stellung  eines  ehelichen  Kindes"  des  Annehmenden.3
Wird  von  einem  Ehepaare  gemeinschaftlich  ein  Kind  angenommen
  oder  nimmt  ein  Ehegatte  ein  Kind  des  anderen  Ehe-
        <pb n="1098" />
        1098  Viertes  Buch.  Familienrecht.

gatten"  an,  so  erlangt  das  Kind  die  rechtliche  Stellung  eines
gemeinschaftlichen  ehelichen  Kindes  der  Ehegatten.“

1601:,  1691,  II  1689,  IID.  1735,  III  1738.  M.  XV,  954,  990.  Prot.
IVy,  718.  D.  244.

1.  Inkrafttreten  s.  §  1754  W.  1.

2.  8§8  1616  bis  1698,  1306,  1311,  1601  ff.,  1736  A.  2,  3,  1776
A.  2.  Ausnahme  88  1759,  1763,  1764.  Vgl.  auch  #§  1767.  Berjährung
  §  204.  Wohnsitz  §  111.  Gilt  auch  für  die  religiöse  Erziehung
Z.  KG.  224A.,388.  Name,  Stand  und  Adel  s.  §  1758  A.  1.

3.  nicht  auch  des  Ehegatten,  wenn  der  Annehmende  verheiratet
ist.  Ausnahme  Abs.  2.  Der  Annehmende  erhält  die  elterl.  Gewalt.

4.  Das  eheliche  oder  angenommene  Kind  des  Mannes,  das  ehegoe
  angenommene  oder  uneheliche  Kind  der  Frau.  —  Aufhebung

1769.

5.  8  1749.  Nur  wenn  es  von  beiden,  sei  es  gemeinschaftlich,  sei
es  nacheinander,  oder  wenn  das  Kind  des  einen  von  dem  anderen
Gatten  angenommen  ist.  Die  Ehefrau  erlangt  durch  solche  Annahme
die  elterl.  Gewalt  in  dem  Umfang,  in  dem  sie  der  ehel.  Mutter  zusteht.
§§  1634,  1684,  1685.  Wird  ihr  unehel.  Kind  von  dem  Manne  angenommen,
  so  erlangt  sie  in  gleichem  Umfange  die  elterl.  Gewalt  über
dieses  Kind.  Vgl.  98  1768°,  1772.

Recht  auf  Namen  §.  1758.

Das  Kind  erhält  den  Familiennamen  des  Annehmenden.
Wird  das  Kind  von  einer  Frau  angenommen,  die  in  Folge
ihrer  Verheirathung  einen  anderen  Namen  führt,  so  erhält  es
den  Familiennamen,  den  die  Frau  vor  der  Verheirathung?  geführt
  hat.  In  den  Fällen  des  §.  1757  Abs.  2  erhält  das
Kind  den  Familiennamen  des  Mannes.3

Das  Kind  darf  dem  neuen  Namen  seinen  früheren  Familiennamen
  hinzufügen",  sofern  nicht  in  dem  Annahmevertrag  ein
Anderes  bestimmt  ist.5

nu  162",  I  1642,  IIb  1736,  III  1734.  M.  IV.  981.  Prot.  IV.  729
1

1.  Folgerung  aus  §  17571;  vgl.  §  1616.  Auch  die  Abkömmlinge
des  Kindes,  ausgenommen  8  1762  Satz  2.  Namensrecht  §  12.  Adel
nach  Landesrecht,  z.  B.  Trr.  ALR.  II,  8§  683  bis  685;  H.  a.  122;  S.  M.
a.  24  §  3;  Bsch.  VO.  v.  1.  8S.  99  §  3;  L.  8§  27.

2.  und,  wenn  die  Frau  in  zweiter  Ehe  lebt,  den  Namen,  den  sie
vor  ihrer  ersten  Ehe  hatte,  nicht  den  des  früheren  Ehemannes.

3.  Annahme  durch  ein  Ehepaar  oder  Annahme  des  Kindes  eines
Gatten  durch  den  anderen.  Das  Kind  erhält  den  Namen  des  Mannes,
auch  wenn  die  Frau  allein  die  Annehmende  ist.  Nimmt  der  Mann  das
unehel.  Kind  seiner  Frau  an,  so  erhält  es  seinen  Namen,  ohne  daß  die
Erklärung  nach  8  1706“  erforderlich  ist.
        <pb n="1099" />
        II.  Abschn.:  Berwandtschaft.  8.  Tit.:  Annahme  an  Kindesstatt.  1099

.4.  es  muß  nicht.  Der  ere  Name  wird  dem  neuen  Namen
binzugesügt  —  nicht  umgekehrt,  sofern  nicht  im  Vertrag  ein  anderes
estimmt  ist.

5.  Es  muß  ausdrücklich  bedungen  sein,  wenn  die  Hinzufügung
des  früheren  Namens  unstatthaft  sein  soll.

2.  Für  den  Annehmenden  8.  1759.

Durch  die  Annahme  an  Kindesstatt  wird  ein  Erbrecht

für  den  Annehmenden?  nicht  begründet.
1  1624,  IIa  1644,  IIb  1737,  III  1735.  M.  XIV,  988.  Prot.  IV,  738,  736.
1.  auch  kein  Pflichtteilsanspruch  (8  2303).  Unterhalt,  s.  8  1766  A.  3.
Verhältnis  zwischen  Kind  und  Verwandten  des  Annehmenden  s.  §  1763.
Ausnahme  von  §817571.  Das  Kind  dagegen  sowie  seine  ehel.
Abkömmlinge  —  bei  einer  Frau  auch  die  unehelichen  —  haben  Erbu.
  Pflichtteilsrecht  gegenüber  dem  Annehmenden  (8§  1762),  s.  aber  §  17671.

Insbes.  Inventarpflicht  8.  1760.

Der  Annehmende  hat  über  das  Vermögen  des  Kindes,  soweit
  es  auf  Grund  der  elterlichen  Gewalt  seiner  Verwaltung
unterliegt:,  auf  seine  Kosten?  ein  Verzeichniß  aufzunehmen?
und  dem  Vormundschaftsgericht  einzureichen;  er  hat  das  Verzeichniß
  mit  der  Versicherung  der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit
zu  versehen.“  Ist  das  eingereichte  Verzeichniß  ungenügend,  so
findet  die  Vorschrift  des  §.  1640  Abs.  2  Satz  1  Anwendung.

Erfüllt  der  Annehmende  die  ihm  nach  Abs.  1  obliegende
Verpflichtung  nicht,  so  kann  ihm  das  Vormundschaftsgericht  die
Vermögensverwaltung"  entziehen.  Die  Entziehung  kann  jederzeit

  wiederaufgehoben  werden.7
16281,  IIà  16431,  ID  1788,  III  1786.  M.  IV,  985.  Prot.  IV,  781,
782,  VI,  305,  806.
1.  soweit  dem  Annehmenden  nicht  die  Vermögensverwaltung  entogen
  ist  —  z.  B.  nach  6  1638,  1647  —  oder  soweit  dafür  nicht  aus
aotttigen  Gründen  ein  Pfleger  (§  1909)  bestellt  ist.  §  1628.  Auch  über
das  künftig  anfallende  Vermögen  s.  8  16402.

2.  kein  Ersatzanspruch  aus  dem  Vermögen  des  Kindes.

3.  was  nach  §  1640  der  Vater  beim  Tode  der  Mutter  oder  nach
§§8  16677,  1669  zu  tun  hat,  trifft  hier  allgemein  zu.  Zuständigkeit  des
BG.s.  FG.  88  35,  36,  43.

4.  §  1640.  Die  in  8.16401  weiter  enthaltene  Bestimmung,  daß
bei  Haushaltsgegenständen  die  Angabe  des  Gesamtwerts  genügt,  dürfte
auch  hier  gelten.

5.  d.  h.  an  sich  genügt  ein  Privatverzeichnis.  Das  VG.  kann  aber,
wenn  dieses  unzulänglich  erscheint,  die  Errichtung  eines  Verzeichnisses  in
öffentl.  Form  anordnen.  Zuständigkeit  zur  Errichtung  s.  §  1640  A.  8.
        <pb n="1100" />
        1100  Viertes  Buch.  Familienrecht.

6.  nicht  die  Nutznießung,  vgl.  auch  88  1666,  1670.
7.  durch  das  VG.,  ohne  daß  es  einer  Beschwerde  bedarf,  z.  B.  wenn
der  Anordnung  nachträglich  Folge  geleistet  wird.  Vgl.  8  1671;  Se.  818.

bei  Verheiratung  §.  1761.

Will  der  Annehmende  eine  Ehe:  eingehen,  während  er  die
elterliche  Gewalt  über  das  Kind  hat?,  so  finden  die  Vorschriften
der  88.  1669  bis  1671  Anwendung.8

1  16234,  1I  a  16431,  IIb  1739,  III  1737.  M.  IV,  986.  Prot.  IV,  732.

1.  oder  eine  neue  Ehe,  §  1757.

2.  Der  Annehmende  verliert  die  elterl.  Gewalt  aus  den  gleichen
Gründen  wie  der  ehel.  Vater  oder  die  ehel.  Mutter,  s.  insbes.  auch
§  1697.  Ist  dem  Annehmenden  die  Vermögensverwaltung  entzogen
(z.  B.  gs  1647,  1760  2),  so  tritt  die  Verpflichtung  des  §  1761  nicht  ein.

3.  91740  A.  2;  Ehehindernis  §  1314.

3.  Für  Abkömmlinge  d.  Kindes  §.  1762.

Die  Wirkungen  der  Annahme  an  Kindesstatt  erstrecken  sich
auf  die  Abkömmlinge  des  Kindes.  Auf  einen  zur  Zeit  des
Vertragsabschlusses  schon  vorhandenen  Abkömmling  und  dessen
später  geborene  Abkömmlinge  erstrecken  sich  die  Wirkungen  nur,
wenn  der  Vertrag  auch  mit  dem  schon  vorhandenen  Abkömmlinge
geschlossen  wird.?

1  unon,  na  1640  H  1740,  111  1738.  M.  IV.,  978.  Prot.  IV,  728.
7  05.  D.

1.  Die  nach  dem  Vertragsabschlusse  geboren  werden.  Folge  aus
§  1757;,  s.  8  1737.  —  Auf  die  ehel.  Abkömmlinge,  wenn  ein  Mann,  auf
die  ehelichen  und  unehelichen,  wenn  eine  Frau  an  Kindesstatt  angenommen
ist.  Den  ehelichen  stehen  die  legitimierten,  ehelich  erklärten  und  an.
genommenen  Kinder  gleich;  vgl.  §  177

2.  Weil  den  Abkömmlingen  aus  8  Vertrag  auch  Pflichten  Unterhaltspflicht)
  erwachsen  können.  Anders  81737;  vgl.  auch  8  1758
A.  1  u.  §  1311.  Die  Mbommlinge  können  auch  in  einem  Vertrage
mit  dem  Annehmenden  und  dem  Kinde  der  Annahme  beitreten.  Ber—
tragsform  auch  hier  §8  17507.
4.  Für  die  Verwandten

des  Annehmenden  §.  1763.

Die  Wirkungen  der  Annahme  an  Kindesstatt  erstrecken  sich
nicht  auf  die  Verwandten  des  Annehmenden.  Der  Ehegatte
des  Annehmenden  wird  nicht  mit  dem  Kinde,  der  Ehegatte  des

Kindes  wird  nicht  mit  dem  Annehmenden  verschwägert.

1  16207,  II  a  1641,  IIb  1741,  III  1739.  M.  IV,  979.  Prot.  IV.  728.
729.  D.  245.

1.  8§  1589.  Insbes.  nicht  auf  seine  Kinder.  Ausnahme  von  8  1751
(ogl.  aber  §  1737  A.  21.  Das  Kind  tritt  nicht  in  die  Familie  des  An-
        <pb n="1101" />
        II.  Abschn.:  Verwandtschaft.  8.  Tit.:  Annahme  an  Kindesstatt.  1101

nehmenden  ein,  sondern  verbleibt  in  seiner  Familie  (8  1764).  Hieran
kann  durch  den  Annahmevertrag  nichts  geändert  werden.

2.  §  1737  A.  3.  Das  Ehehindernis  des  §  13101  oder?  besteht
  nicht.
5.  Für  d.  eig.  Verwandten  §.  1764.

Die  Rechte  und  Pflichten,  die  sich  aus  dem  Verwandtschaftsverhältnisse
  zwischen  dem  Kinde  und  seinen  Verwandten  ergeben,
werden  durch  die  Annahme  an  Kindesstatt  nicht  berührt#,  soweit

nicht  das  Gesetz  ein  Anderes  vorschreibt.
1  1626,  IIa  1645,  IIb  1742,  III  1740.  M.  IV,  989.  Prot.  IV,  738.
1.  s.  §  1763  A.  1.  Es  bleiben  namentlich  die  Erb=  und  Unterhaltsrechte
  bestehen:  die  Annahme  an  Kindesstatt  soll  dem  Kinde  keine  Verluste
  bringen.  Vgl.  auch  §  1737  A.  2.
2.  88  1306,  1765,  1766,  1776,  17861  Nr.  3,  18992.

Insbes.  für  die  leibl.  Eltern  §.  1765.

Mit  der  Annahme  an  Kindesstatt  verlieren  die  leiblichen
Eltern:!  die  elterliche  Gewalt:  über  das  Kind,  die  uneheliche
Mutter  das  Recht  und  die  Pflicht,  für  die  Person  des  Kindes
zu  sorgen.“

Hat  der  Vater  oder  die  Mutter  dem  Kinde  Unterhalt  zu
gewähren",  so  treten  das  Recht  und  die  Pflicht,  für  die  Person
des  Kindes  zu  sorgen5,  wieder  ein,  wenn  die  elterliche  Gewalt
des  Annehmenden  endigt  oder  wenn  sie  wegen  Geschäftsunfähigkeit
  des  Annehmenden  oder  nach  §.  1677  ruht.“  Das

Recht  zur  Vertretung  des  Kindes  tritt  nicht  wieder  ein.7

1  1696,  IIa  1646,  IIb  1743,  III  1741.  M.  IV,  990.  Prot.  IV,  733
bis  735.

1.  Ausnahme  von  §  1764  (s.  auch  §8  1738).

2.  88  1627,  1634,  1684,  1685.  Sie  verlieren  mit  dem  Fürsorgerecht
  das  Recht  des  persönlichen  Verkehrs,  Z.  R.  64  ;  ebenso  die  Nutznießung,
  §  1649;  ferner  das  Eheeinwilligungsrecht  nach  §  1306.  Hört
die  elterl.  Gewalt  in  der  Person  des  Annehmenden  aufs,  so  fällt  sie  nicht
an  die  leibl.  Eltern  zurück,  E.  FG.  5  ½3.  Anders  wenn  z.  B.  ein  Ehegatte
  das  Kind  des  anderen  angenommen  hat  und  der  Annehmende
stirbt;  die  elterl.  Gewalt  bleibt  dem  leibl.  Elternteile  (88  1757  A.  5,  1769).

3.  Hat  sie  selbst  ihr  Kind  angenommen,  so  erlangt  sie  die  volle
elterl.  Gewalt.

4.  88  1601,  1602,  1603.  Vgl.  8  1738  A.  4.  An  sich  hat  der  Annehmende
  vor  den  leibl.  Eltern  die  Unterhaltspflicht  (§  1766).  Die  leibl.
Eltern  haben  nur  einzutreten,  wenn  die  Verpflichtungen  des  Annehmenden
wegfallen.  S.  auch  §  16072.

5.  S.  88  1634,  1696,  1697,  1698,  17022.

6.  88  104,  1676,  1677,  1679,  1690.
        <pb n="1102" />
        1102  Viertes  Buch.  Familienrecht.

7.  Beschränkung  auf  tatsächl.  Fürsorge  wie  §§  1696,  1707.  Es
wird  ein  Vormund  bestellt;  als  solcher  kann  der  leibl.  Bater  bestellt
werden  (§  1845).  Verhältnis  zum  Bormund  §  1696  AM.  2.

Unterhaltspfl.  d.  Annehmend.  §.  1766.

Der  Annehmende  ist  dem  Kinde  und  denjenigen  Abkömmlingen
  des  Kindes,  auf  welche  sich  die  Wirkungen  der  Annahme
erstrecken  1,  vor  den  leiblichen  Verwandten  des  Kindes  zur  Gewährung
  des  Unterhalts  verpflichtet.)

Der  Annehmende  steht  im  Falle  des  §.  1611  Abs.  2  den
leiblichen  Verwandten  der  aufsteigenden  Linie  gleich.

1  1627,  II  1647,  IIb  1744,  III  1742.  M.  IV,  991.  Prot.  1V,  735.

1.  8§  1762.  2.  88  1757,  1601,  trotz  mangelnden  Erbrechts
(§  1759).  8  1606  A.  1.  Aber  die  Abkömmlinge  des  Angenommenen
bleiben  vor  dem  Annehmenden  verpflichtet.  §  16061.

3.  D.  h.  der  Annehmende,  der  nach  §  17571  selbst  Unterhaltsanspruch
  hat,  kann  nur  den  notdürftigen  Unterhalt  verlangen,  wenn  er
sich  einer  der  in  §  16117  bezeichneten  Verfchlungen  schuldig  macht.  Trotz
§  1759  wird  er  behandelt,  als  ob  er  pflichtteilsberechtigt  wäre.

Vertragsmäßige  Beschränkung  §.  1767.

In  dem  Annahmevertrage  kann!  die  Nutznießung  des  Annehmenden?
  an  dem  Vermögen  des  Kindes  sowie  das  Erbrecht
des  Kindes  3  dem  Annehmenden  gegenüber  ausgeschlossen  werden.“

Im  Uebrigen  können  die  Wirkungen  der  Annahme  an

Kindesstatt  in  dem  Annahmevertrage  nicht  geändert  werden.“

Lee,  L  1648,  Ub  1745,  III  1748.  M.  IV,  993.  Prot.  IV,  745
X—

1.  Der  Vertrag  hat  einen  bestimmten  gesetzlichen  Inhalt,  der  nur
ausnahmsweise  durch  Vereinbarung  geändert  werden  kann,  s.  Abs.  2.

8  1649.  Die  leiblichen  Eltern  behalten  die  Nutznießung  nicht.
denn  sie  haben  die  elterl.  Gewalt  nicht  mehr;  das  Vermögen  des  Kindes
wird  freies  Vermögen  (8  1650).  Nicht  die  Vermögensverwaltung,  nicht
die  elterl.  Gewalt  überhaupt  oder  die  Sorge  für  die  Person  des  Kindes.

3.  ganz  oder  teilweise.  Das  Erbrecht  des  Annehmenden  kann  nicht
begründet  werden  (§  1759).  Vgl.  jedoch  88§  227  ff.

4.  Wenn  es  sich  z.  B.  darum  handelt,  Name  und  Familie  des
Annehmenden  fortzupflanzen.  Aber  die  Begründung  des  Kindschaftsverhältnisses
  ist  wesentlich;  ein  Vertrag,  der  nur  den  Namen  übertragen
soll,  ist  nach  Abs.  2  unwirksam,  &amp;amp;.  KG.  32  A..

5.  S.  aber  §  1758½.  Auch  Annahme  an  Erkelstatt  ausgeschlossen.

Aufhebung  §.  1768.

Das  durch  die  Annahme  an  Kindesstatt  begründete  Rechtsverhältniß
  kann  wiederaufgehoben  werden.I  Die  Aufhebung
        <pb n="1103" />
        II.  Abschn.:  Verwandtschaft.  8.  Tit.:  Annahme  an  Kindesstatt.  1103

kann  nicht  unter  einer  Bedingung  oder  einer  Zeitbestimmung
erfolgen.

Die  Aufhebung  erfolgt  durch  Vertrags  zwischen  dem  Annehmenden,
  dem  Kinde  und  denjenigen  Abkömmlingen  des  Kindes“,
auf  welche  sich  die  Wirkungen  der  Annahme  erstrecken.

Hat  ein  Ehepaar  gemeinschaftlich  ein  Kind  angenommen
oder  hat  ein  Ehegatte  ein  Kind  des  anderen  Ehegatten  angenommen
  5,  so  ist  zu  der  Aufhebung  die  Mitwirkung  beider
Ehegatten  erforderlich.

1  16291  4,  Ua  1049,  II  b  1746,  III  1744.  M.  IV,  996.  Prot.  IV,
737.  D.  245.

1.  Durch  Vertrag  nur  für  die  Zukunft.  Form  88  1770,  17507.
*-  ng  z  1770,  1754.  Die  elterl.  Gewalt  und  das  eeinwilligungsrecht,
  die  der  Annehmende  verliert,  fallen  nicht  den  leibl.  Eltern  zu,
88  110  5  13060;  doch  §  17657.  Weiterer  Aufhebungsgrund  §  1771.

1742.

3.  nicht  auf  einseitigen  Antrag,  nicht  gegen  den  Willen  des  Kindes
oder  des  Annehmenden.  Keine  *.  ung  der  Zustimmung  durch  das
Gericht.  Vertretung  s.  §88  1770,  1750,  A477  Aufhebung  nach  dem
Tode  des  Annehmenden,  abgeseh  von  dem  Falle  des  §  17572,  ausgeschlosten
  s.  §  1769;  nach  dem  Tode  des  Kindes  s.  §  1769.

4.  8  1762.  Ohne  deren  Zustimmung  ist  die  Aufhebung  nicht  möglich.

5.  88  1749,  17577.
§.  1769.

Nach  dem  Tode  des  Kindes:  können  die  übrigen  Betheiligten:
  das  zwischen  ihnen  bestehende  Rechtsverhältniß  durch
Vertrag  aufheben.  Das  Gleiche  gilt  in  den  Fällen  des  §.  1757
Abs.  2  nach  dem  Tode  eines  der  Ehegatten.5

L  1629  .,  II#  1650,  IID  1747,  III  1745.  M.  1V,  1001.  Prot.  1V,  7987.

1.  Nach  dem  Tode  des  Annehmenden  ist  die  Auflösun  unzulässig.
Ausnahme  s.  A.  3.  2.  Der  Annehmende  und  die  Abkömmlinge,
auf  die  sich  die  Wirkungen  der  Annahme  beziehen.  Bestätigung  des
Aufhebungsvertrags  s.  §  1770  A.  1,  3.

3.  Wenn  die  Ehegatten  ein  Kind  gemeinschaftlich  oder  ein  Gatte
das  Kind  des  anderen  angenommen  hat,  so  kann  der  überlebende  Ehegatte
  ausnahmsweise  (s.  8  1768  M.  3)  das  Verhältnis  durch  Vertrag
mit  den  Beteiligten  aufheben.

8.  1770.

Die  für  die  Annahme  an  Kindesstatt  geltenden  Vorschriften
des  §.  1741  Satz  2  und  der  §§.  1750,  1751,  1753  bis
1755  gelten  auch  für  die  Aufhebung.

1  16298,  II  a  1651,  1652,  IIb  1748,  III  1746.  M.  IV,  996.  Prot.  IV,
787.  D.  245.
        <pb n="1104" />
        1104  Viertes  Buch.  Familienrecht.

1.  §  1741  S.  2:  gerichtl.  Bestätigung.  Zuständigkeit  FGG.  88  65,
66.  Das  Gericht  hat  nicht  zu  prüfen,  ob  die  Aufhebung  im  Interesse
eines  der  Beteiligten  geboten  ist.  Die  Bestätigung  hat  nur  die  Bedeutung
  einer  das  Vorhandensein  der  gesetzl.  Voraussetzungen  feststellenden
  Verfügung.  88  1750,  1751:  Vertretung  bei  Vertragsaufhebung,
Form  des  Aufhebungsvertrags.  §  1753:  Der  vom  Kinde  geschlossene
Aufhebungsvertrag  nach  §  1768  kann  nicht  nach  dem  Tode  des  Kindes
bestätigt  werden.  Ein  nach  dem  Tode  des  Kindes  geschlossener  Vertrag
dagegen  unterliegt  nach  §§  1770,  1741  Satz  2  der  Bestätigung.  §  1754:
Die  Aufhebung  tritt  erst  mit  der  Bestätigung  durch  das  Gericht  in
Kraft,  die  Beteiligten  sind  aber  vom  Vertragsabschluß  an  gebunden.
l  1755:  Anfechtbarkeit  des  Aufhebungsvertrags.

Eheschließung  zwischen
geschsiokung  zollhe  §.  1771.

Schließen  Personen,  die  durch  Annahme  an  Kindesstatt
verbunden  sind,  der  Vorschrift  des  §.  1311  zuwider  eine  Ehe:,
so  tritt  mit  der  Eheschließung  die  Aufhebung  des  durch  die
Annahme  zwischen  ihnen  begründeten  Rechtsverhältnisses  ein.

Ist  die  Ehe  nichtig",  so  wird,  wenn  dem  einen  Ehegatten
die  elterliche  Gewalt  über  den  anderen  zusteht  5,  diese  mit  der
Eheschließung  verwirkt.  Die  Verwirkung  tritt  nicht  ein,  wenn
die  Nichtigkeit  der  Ehe  auf  einem  Formmangel  beruht  und  die
Ehe  nicht  in  das  Heirathsregister  eingetragen  worden  ist.“

1I  1681,  IIà  1653,  II  b  1749,  I1II1  1747.  M,  IV,  1001.  Prot.  IV.  740.

1.  Aufschiebendes  Ehehindernis.  Die  Ehe  ist  gültig.

2.  8  1317  A.  3,  8  1699  A.  5.

3.  nicht  zwischen  den  sonst  nach  §  1762  Beteiligten;  s.  aber  8  1772

4.  8  1699  A.  1.  Das  Adoptionsverhältnis  wird  nicht  aufgehoben,
sondern  nur  die  elterl.  Gewalt  verwirkt,  s.  8  1680;  sie  fällt  aber  nicht
an  die  leibl.  Eltern,  sondern  es  wird  ein  Vormund  bestellt.  Andere
Rechte  bleiben  bestehen.  Aber  alles  erst,  wenn  die  Nichtigkeit  geltend
gemacht  werden  kann,  s.  88  1329,  1341,  1342.

5.  auf  Grund  der  Annahme  an  Kindesstatt.

6.  §  1324.  Die  Ehe  gilt  als  nicht  abgeschlossen,  das  Adoptions.
verhältnis  im  ganzen  samt  der  elterl.  Gewalt  bleibt  bestehen.

Folgen  der  Aufhebung  §.  1772.

Mit  der  Aufhebung!  der  Annahme  an  Kindesstatt  verlieren
  das  Kind  und  diejenigen  Abkömmlinge  des  Kindes,  auf
welche  sich  die  Aufhebung  erstreckt  2,  das  Recht,  den  Familiennamen
  des  Annehmenden"  zu  führen.  Diese  Vorschrift  findet
in  den  Fällen  des  §.  1757  Abs.  2  keine  Anwendung,  wenn
die  Aufhebung  nach  dem  Tode  eines  der  Ehegatten  erfolgt.“

IIn  1651,  111,  1750,  III  171#8.  Prot.  IV,  740  bitz  742.
        <pb n="1105" />
        III.  Abschn.-Vormundsch.  1.Tit.:  üb.  Minderi.  I.  Anordn.  d.  Vormundsch.  1105

1.  auch  im  Falle  des  §8  1771.  Die  Aufhebung  ist  nur  für  die  Zukunft
  wirksam,  §  1768  M.  1.  2.  9  1762.

3.  Das  Kind  nimmt  den  eigenen  Familiennamen  wieder  an,  obgleich
  dem  leibl.  Vater  die  elterl.  Gewalt  nicht  zukommt.  Namensführung
ist  nicht  durch  elterl.  Gewalt  bedingt  (8  1616).

4.  Wenn  die  Annahme  von  einem  Ehepaare  gemeinschaftlich  ausegangen

  war  oder  wenn  ein  Ehegatte  das  Kind  des  anderen  angenommen
5  5  zrhan  das  Kind  nach  §  1758½  den  Namen  des  Mannes.  Das

ind  und  seine  Abkömmlinge  (§  1762)  behalten  den  Namen,  wenn  die
Aufhebung  nach  dem  Tode  des  einen  Ehegatten  erfolgt  (8  1769).

Dritter  Abschnitt.
Vormundschaft.“

*  Vormundschaft  ist  die  nach  dem  Vorbilde  der  elterl.  Gewalt  geregelte
  allgemeine  Fürsorge  für  die  Person  und  das  Vermögen  eines
Menschen  durch  ein  vom  Staate  bestelltes  Organ.  Erstreckt  sich  die
Fürsorge  nur  auf  einzelne  Angelegenheiten  oder  einen  Kreis  von  Angelegenheiten,
  so  wird  eine  Pflegschaft  angeordnet  (§8  1909  ff.).  Die

ormundschaft  findet  über  Minderjährige  (§8  1773  ff.)  und  über  Volljährige
  6  1896  ff.)  statt.  Sie  wird  von  dem  Amtsgericht  als  der  obervormundschaftl.
  Behörde  angeordnet.  Der  Vormund  ist  in  der  Ausübung
  seines  Amtes  grundsätzlich  selbständig  gestellt,  das  V.  hat  sich
nicht  in  die  Führung  einzumischen,  sondern  sie  nur  zu  überwachen,
§  1837  A.  2;  außerdem  ist  der  Vormund  im  Interesse  des  Mündels
bei  einzelnen  Rechtsgeschäften  an  die  Genehmigung  des  Gegenvormundes
oder  des  VG.#s  gebunden.  Ein  Gegenvormund  wird  nur  unter  besonderen
  Voraussetzungen  bestellt;  die  Aufgaben  des  VG.s  können  einem
Familienrat  übertragen  werden.  Mitwirkung  der  Gemeinde  im  Gemeindewaisenrat.
  —  Verfahren  in  Vormundschaftssachen  und  Zuständigkeit
  des  VG.s  s.  FGG.  insbes.  88  35  bis  64.  Vormundschaft  über
Deutsche  im  Ausland  F.  8  367,  47,  vgl.  auch  Kons  GG.  88  7  Nr.  2,
19  Nr.  1,  48  in  den  deutschen  Schutzgebieten  Schutzgeb  G.  §  2,  über  Ausländer
  a.  23.  Übergangsvorschriften  a.  210.  Landesrechtl.  Ausführungsbestimmungen
  B.  Vormd  O.  v.  19.  1.  00;  W.  JWMVf.  v.  14.  9.  99;  H.

.  v.  26.  1.  00;  S.W.  Vf..  v.  2.  1.  00.  Internat.  Privatrecht  s.  Haager
Abkommen  vom  12.  6.  02,  R.  04  S.  240.

Erster  Titel.
Vormundschaft  über  Minderjährige.

I.  Anordnung  der  Vormundschaft“

*  Die  Vormundschaft  beruht  auf  dem  Bestellungsgrundsatze.  Keine
gesetzl.  oder  testamentarischen  Vormünder.  Der  Vormund  wird  vom  VG.
ernannt.  Gewisse  Verwandte  sollen  nicht  übergangen  werden.  Vater  und

Bürgerliches  Gesetbbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  70
        <pb n="1106" />
        1106  Viertes  Buch.  Familienrecht.

Mutter  haben  ein  Benennungsrecht  mit  der  Folge,  daß  der  Benannte
bei  der  Auswahl  durch  das  VG.  sict  übergangen  werden  soll.  Die
Übernahme  der  Vormundschaft  ist  Pflicht  für  jeden  Deutschen;  man  kann
sich  ihr  nur  aus  bestimmten  Gründen  entziehen.  Ausnahme  von  dem
Bestellungsgrundsatz  (Anstaltsvormund,  Berufsvormund)  vgl.  a.  136  u.  W.

Voraussetzungen  8.  1773.

Ein  Minderjähriger:  erhält  einen  Vormund,  wenn  er  nicht
unter  elterlicher  Gewalt  steht:  oder  wenn  die  Eltern  weder  in
den  die  Person  noch  in  den  das  Vermögen  betreffenden  Angelegenheiten
  3  zur  Vertretung  des  Minderjährigen  berechtigt  sind.“

Ein  Minderjähriger  erhält  einen  Vormund  auch  dann,  wenn
sein  Familienstand  nicht  zu  ermitteln  ist.5

141633  ——e  IIb  1751,  III  1749.  M.  IV,  1046.  Prot.  IV.  742,

;  1.  Volljährige  §8  1896,  1906.

icht  unter  elterl.  Gewalt  steht  1.  der  ehel.  Minderjährige:
wenn  Penl  Eltern  gestorben  oder  für  tot  erklärt  sind  (88  1679,  1686),
wenn  während  der  Ehe  der  Vater  oder  nach  der  Auflösung  der  Ehe  der
Vater  und  die  Mutter  die  Gewalt  verwirken  (§8  1680,  1684  A.  5)
wenn  die  Gewalt  gemäß  §  16667  durch  das  VG.  entzogen  wird  (8  1666
A.  12);  wenn  nach  dem  Tode  des  Vaters  die  Mutker  zur  zweiten  Ehe
schreitei  (§  1697);  2.  der  uneheliche  Minderjährige  in  allen  Fällen;
3.  mirberjährige  Kinder  aus  nichtigen  Ehen  nach  88  1699,  1702,  1771.

3.  §§  1631  ff.,  1638ff.

4.  Die  Vertretung  —  §  1631,  im  Falle  der  Scheidung  §  1635  —
muß  nach  beiden  Richtungen  (Person  u.  Vermögen)  entzogen  sein.  Fälle:
wenn  die  Gewalt  beider  Euern  ruht;  ruht  nur  die  Gewalt  des  Vaters:
§  1685;  wenn  die  Gewalt  des  Vaters  ruht  und  die  Mutter  tot  ist:
wenn  die  Gewalt  des  Vaters  ruht  und  der  Mutter  nach  der  Auflösung
der  Ehe  die  Gewalt  nicht  übertragen  ist;  wenn  dem  Gewalthaber  im
Falle  des  §  1666  die  Nutznießung  belassen  ist.  Ist  die  Vertretung  nur
nach  einer  Richtun  entzogen  (§§  16302,  1638,  1647,  1665,  16661,
1670),  so  wird  ein  Hurge  estellt  (8  1909).  5.  ungewiß,  ob  elterl.
Gewalt  besteht,  z.  Findelkind.  Bestrittensein  des  Familienstandes
genügt  nicht;  wenn  nötig,  in  solchem  Falle  Pfleger  (§  1909).

Anordunng  d.  Bormundschaft  §.  1774.
Das  Vormundschaftsgericht  hat  die  Vormundschaft  von

Amtswegen?  anzuordnen.“

1634,  II  1656,  II  b  1752,  III  1750.  M.  IV,  1034,  1047.  Prot.  IV,
743.  A.  136.  B.  Vorm.  8  ös.  ·

lAmtsgertchtFGGCZösaberaMPörtlicheZustandtgs
keit  FGG.  8  36.  Das  mit  der  Vormundschaft  befaßte  Gericht  bleibt
VG.,  auch  wenn  der  Mündel  den  Wohnsitz  wechselt;  jedoch  Abgabe  an
anderes  Gericht  nach  FG.  8  46.
        <pb n="1107" />
        III.Abschn.:  Vormundsch.  1.Tit.züb.  Minderj.  I.  Anordn.  d.  Vormundsch.  1107

2.  sobald  ihm  Kenntnis  von  der  Notwendigkeit  der  Bestellung  geworden
  ist.  Anzeigepflicht  des  Standesbeamten,  des  Gemeindewaisenrats,
  des  Gerichts  a  JG.  88  48  bis  50,  des  Gegenvormundes  8  17991.
M.Sch.  Vdg.  v.  9.  4.  99,  8§  49  bis  51.

3.  Kraft  Gesetzes  ist  niemand  Vormund.  Vgl.  auch  E.  Bay.  3715.
Auch  nicht  auf  Grund  letztwilliger  Verfügung.  Bestellung  s.  §  1789.
Beschwerde  gegen  die  Ablehnung  Föc.  8  571  Nr.  1.  Anstaltsvormund,
Berufsvormund  a.  136.

Mitvormünder  §.  1775.

Das  Vormundschaftsgericht  soll,  sofern  nicht  besondere
Gründe  für  die  Bestellung  mehrerer  Vormünder  vorliegen?,  für
den  Mündels  und,  wenn  mehrere  Geschwister  zu  bevormunden
sind",  für  alle  Mündel  nur  einen  Vormund  bestellen.5

L  1638/,  II  a  1660  „,  IIb  1758,  III  1751.  M.  XV,  1031.  Prot.  IV,  749.

1.  Ordnungsvorschrift,  ZE.  FG.  2  ½.  Anderseits  ist  es  zulässig,
derselben  Person  eine  größere  Anzahl  von  Vormundschaften  zu  übertragen,
  X.  KG.  38  A.34.

2.  Z.  B.  umfangreiche  Verwaltung,  liegenschaftliches  Vermögen
in  verschiedenen  Gegenden.  Ermessen  des  Gerichts;  aber  §  1778“.  Die
Bestellung  eines  Mitvormundes  ist  auch  noch  zulässig,  nachdem  der  Vormund
  die  Vormundschaft  übernommen  hat,  E.  Bay.  5  1168.  Geschäftsführung
  der  Mitvormünder  8  1797.

3.  Minderzährige  oder  volljährige  Bevormundete  s.  §§  1896  ff.

4.  Vollbürtige,  halbbürtige,  eheliche  oder  uneheliche,  vgl.  FG.

361.  Auch  über  mehrere  unehel.  Kinder  derselben  Mutter;  eine  solche
ormundschaft  gilt  nur  als  eine  einzige  (§  1786  Nr.  8),  und  zwar  auch
bei  getrennter  Verwaltung,  E.  Bay.  3  1021.

5.  Anders  bei  gegensätzlichem  Interesse,  und  wenn  z.  B.  der  Vormund
  die  Vormundschaft  über  eines  der  Geschwister  ablehnt,  E.  Bay.
420.  S.  auch  §8  1778“,  17861  Nr.  7.  §  1775  regelt  nicht  die  Vertretungsmacht
  des  gemeinschaftl.  Vormundes;  dieser  kann  nicht  im
Namen  eines  der  Kondel  und  zugleich  als  Vertreter  des  anderen
zwischen  beiden  ein  Rechtsgeschäft  vornehmen,  §  1795,  E.  F.  2  ur.
Vgl.  auch  R.  67  01.

Berufung  8.  1776.
Als  Vormünder  sind  in  nachstehender  Reihenfolge  berufen:
1.  wer  von  dem  Vater?  des  Mündels  als  Vormund  benannt  ist;
2.  wer  von  der  ehelichen  Mutters  des  Mündels  als  Vormund
  benannt  ist;
3.  der  Großvater!  des  Mündels  von  väterlicher  Seite;
4.  der  Großvater"  des  Mündels  von  mütterlicher  Seite.
Die  Großväter  sind  nicht  berufen,  wenn  der  Mündel  von
einem  Anderen  als  dem  Ehegatten  seines  Vaters  oder  seiner
70“
        <pb n="1108" />
        1108  Viertes  Buch.  Familienrecht.

Mutter  an  Kindesstatt  angenommen  ist.  Das  Gleiche  gilt,
wenn  derjenige,  von  welchem  der  Mündel  abstammt,  von  einem
Anderen  als  dem  Ehegatten  seines  Vaters  oder  seiner  Mutter
an  Kindesstatt  angenommen  ist  und  die  Wirkungen  der  Annahme

  sich  auf  den  Mündel  erstrecken.“

L  1635,  II  a  1657,  IID  1754,  III  1752.  M.  1IV,  1047.  Prot.  Iv,  715
bis  747.

1.  Bedeutung:  das  VG.  soll  nicht  ohne  Grund  von  der  Reihensolge
  abweichen  (8  1778);  geschieht  es  doch,  so  ist  die  Bestellung  zwar
wirksam,  aber  der  Übergangene  hat  Beschwerderecht  nach  FG.  8§  60  1
Nr.  1.  —  Gilt  auch  bei  einer  schon  bestehenden  Vormundschaft.  Anstaltsvormund
  s.  a.  136.

2.  dem  ehelichen  (vgl.  auch  §§  1719,  1736,  1757).  Ausfluß  der
elterl.  Gewalt  (§  1777).  Die  Benennung  durch  den  Vater  geht  der  durch
die  Mutter  vor,  auch  wenn  sie  später  erfolgt;  s.  auch  §  1777  A.  5.

3.  wenn  sie  die  elterl.  Gewalt  hat,  §  1777.  Die  unehel.  Mutter
hat  kein  Benennungsrecht,  §  1707.

4.  hat  kein  Benennungsrecht;  auch  der  Bruder  nicht:  ebensowenig
ein  Schenkgeber.  Brüder  sind  nicht  berufen,  sie  sollen  daher  nicht  vor
den  Großvätern  bestellt  werden.  Die  Großmütter  sind  nicht  berufen.  Vgl.
*  177823.  Großväter  von  mütterl.  Seite  auch  bei  unehel.  Kindern.

5.  9§  17492,  1757.  6.  §  1762.

Benennung  §.  1777.

Der  Vater  kann  einen  Vormund  nur  benennen!,  wenn
ihm  zur  Zeit  seines  Todes?  die  elterliche  Gewalt"  über  das
Kind  zusteht;  er  hat  dieses  Recht  nicht,  wenn  er  in  den  die
Person  oder  in  den  das  Vermögen  betreffenden  Angelegenheiten
nicht  zur  Vertretung  des  Kindes  berechtigt  ist.“  Das  Gleiche  gilt
für  die  Mutter.“

Der  Vater  kann  für  ein  Kind,  das  erst  nach  seinem  Tode
geboren  wird,  einen  Vormund  benennen,  wenn  er  dazu  berechtigt
sein  würde  ,  falls  das  Kind  vor  seinem  Tode  geboren  wäre.

Die  Benennung  des  Vormundes  erfolgt  durch  letztwillige
Verfügung.7

1636,  IIa  1658,  11  b  1755,  111  1753.  M.  1V,  1053.  Prot.  IV.  747,  748.

1.  der  eheliche,  §  1776  A.  2.  In  der  letztwilligen  Anordnung,
daß  das  Kind  der  Erziehung  und  Obhut  einer  bestimmten  Person  unterstellt
  sein  solle,  liegt  keine  Benennung,  2.  Bay.  6,  vgl.  auch  §§  1687
Nr.  1,  17822,  1856,  1868,  1880.

#  2.  nicht  zur  Zeit  der  Benennung.  Die  Benennung  ist  unwirk.
sam,  wenn  der  Vater  die  elterl.  Gewalt  nachher  verliert;  sie  ist  wirksam,

wenn  er  die  elterl.  Gewalt  nachher  erlangt  und  beim  Tode  noch  hat.
3.  §§  1026  ff.,  1773  A.  2.
        <pb n="1109" />
        III.  Abschn.:  Vormundsch.  1.  Tit.z  üb.  Minderj.  I.  Anordn.  d.  Vormundsch.  1109

4.  „oder“,  nicht  wie  §  17731;  die  elterl.  Gewalt  besteht  fort.
Fälle  s.  §  1773  A.  4.

5.  8  1634;  vgl.  auch  §8  1693,  1696,  1698.  Wenn  der  Vater  die
elterl.  Gewalt  ausübt,  kann  die  Mutter  keinen  Vormund  ernennen.  Ist
der  Bater,  wenn  auch  nur  vorübergehend,  verhindert,  so  kann  es  die
iiuter  1685).  Ebenso  beim  Ruhen  der  elterl.  Gewalt  des  Vaters

1684

6.  wenn  ihm  also  die  elterl.  Gewalt  in  vollem  Umfange  zustünde.

7.  88  1937,  2064  ff.,  2229,  s.  auch  §  2299;  erst  mit  dem  Tode  des
Benennenden  wirksam.

Wirkung  der  Berufung  §.  1778.

Wer  nach  §.  1776  als  Vormund  berufen  ist,  darf  ohne
seine  Zustimmung  nur  übergangen  werden!,  wenn  er  nach  den
§§.  1780  bis  1784  nicht  zum  Vormunde  bestellt  werden  kann
oder  soll  oder  wenn  er  an  der  Uebernahme  der  Vormundschaft
verhindert  ist  oder  die  Uebernahme  verzögerts  oder  wenn  seine
Bestellung  das  Interesse  des  Mündels  gefährden  würde.“

Ist  der  Berufene  nur  vorübergehend  verhindert,  so  hat  ihn
das  Vormundschaftsgericht  nach  dem  Wegfalle  des  Hindernisses
auf  seinen  Antrag  an  Stelle5  des  bisherigen  Vormundes  zum
Vormunde  zu  bestellen.

Für  eine  Ehefraus  darf  der  Mann'  vor  den  nach  §.  1776
Berufenen,  für  ein  uneheliches  Kind  darf  die  Mutter  vor  dem
Großvater  zum  Vormunde  bestellt  werden.

Neben  dem  Berufenen  darf  nur  mit  dessen  Zustimmung
ein  Mitvormund  bestellt  werden.?

1  1637,  II  a  1659,  IIb  1756,  III  1754.  M.  IV  1056.  Prot.  IV,  748,  749.

1.  s.  §  1776  M.  1.  übergehung  liegt  schon  vor,  wenn  der  Berufene
nicht  bestellt  wird,  nicht  erst  wenn  ein  anderer  Vormund  bestellt  ist,

5  80.  Der  Übergangene  hat  nach  FGW.  8  601  Nr.  1  das  Recht
bien  sofortigen  Beschwerde.

2.  kann:  §  1780,  soll:  §8§  1781  bis  1784.  Unfähigkeits=  und  Untauglichkeitsgründe.


3.l  schuldhafterweise;  anderenfalls  liegt  vorübergehende  Verhinderung
  vor  (Abs.  2).  4.  8  1666  A.  1.  Ermessen  des  VG.8.

5.  nicht  „neben“  (Abs.  4,  vgl.  auch  §  1790).  6.  minderjährig
oder  entmündigt.  Heirat  macht  nicht  mündig  (§  1626).

7.  er  muß  nicht.  Er  ist  nicht  eigentlich  berufen.

8.  sie  muß  nicht;  kein  Recht  der  Mutter;  sie  steht  in  den  Fällen
der  §§  1736,  17571  dem  von  dem  Vater  Benannten  nach.

9.  8§  1775,  1797.  Selbst  wenn  das  Interesse  des  Kindes  die
Bestellung  erfordern  würde;  Abhilfe  fs.  8  1886.  Gilt  nicht  von  dem
Gegenvormunde,  8  1792.
        <pb n="1110" />
        1110  Viertes  Buch.  Familienrecht.

Auswahl  durch  BG.  8.  1779.

Ist  die  Vormundschaft  nicht  einem  nach  8.  1776  Berufenen
zu  übertragen,  so  hat  das  Vormundschaftsgericht  nach  Anhörung
des  Gemeindewaisenraths  den  Vormund  auszuwählen.

Das  Vormundschaftsgericht  soll  eine  Person  auswählen,  die
nach  ihren  persönlichen  Verhältnissen  und  ihrer  Vermögenslage
sowie  nach  den  sonstigen  Umständen  zur  Führung  der  Vormundschaft
  geeignet  ist.  Bei  der  Auswahl  ist  auf  das  religiöse  Bekenntniß
  des  Mündels  Rücksicht  zu  nehmen.  Verwandte  und
Verschwägerte  des  Mündels  sind  zunächst  zu  berücksichtigen."

1  16381,  II  1660,  II  b  1757,  I11  1755.  M.  IV,  1061.  Prot.  VI,  749,  750.

1.  8  1849.  Anzeigepflicht  FG#G.  §  49.  Der  Gemeindewaisenrat
kt  nur  ein  Vorschlagsrecht;  äußert  er  sich  nicht  oder  unterläßt  es  das

G.  ihn  zu  fragen,  so  ist  die  Bestellung  nicht  nichtig.  Vgl.  auch
8  1849  A.  2.

2.  Die  Entscheidung  liegt  beim  VG.,  es  kann  auch  von  dem  Borschlage
  des  Gemeindewaisenrats  abweichen.  Vorerhebungen  FG#.  8  12
s.  Z.  KG.  27  A.100.  Der  Vormundschaftsrichter  ist  nicht  gehalten  vor
der  Auswahl  über  die  vom  Gemeindewaisenrat  bezeichneten  Personen
eingehende  lachforschungen  über  deren  Vermögensverhältnisse  anzustellen
.  R.  67  111.  Ubertragung  einer  größeren  Anzahl  von  Vormundschaften
an  ein  und  dieselbe  Person  s.  8  1775  A.  1.  Familienrat  s.  §  1872.  Für
die  Auswahl  darf  nur  das  Mündelinteresse  maßgebend  sein,  S.  DIZ.
03  24.  -  "

3.  Eine  weniger  geeignete  Person  darf  nicht  wegen  des  religiösen
Bekenntnisses  einer  geeigneteren  vorgezogen  werden;  bei  sonst  gleichen
Voraussetzungen  aber  hat  das  Bekenntnis  den  Ausschlag  zu  geben,  ogl.
*  1801.  Beschwerderecht  der  Verwandten,  auch  wenn  nur  die  Sorge
für  das  Vermögen  einem  Vormund  aus  anderem  Bekenntnis  übertragen
ist,  E.  FG.  2  118.

4.  §§  1589,  1590.  Hier  wird  das  gleiche  gelten  wie  zu  A.  3.
Auf  Gradnähe  kommt  es  nicht  an,  der  Entfernte  kann  vor  dem  Näheren
bestellt  werden.  Verwandte,  die  nicht  kraft  Gesetzes  berufen  sind,  haben
gegen  die  Ubergehung  kein  Beschwerderecht.  So  auch  E.  R.  64  zs,

a

y.  6  5.

Unfähigkeitsgründe  §.  1780.

Zum  Vormunde  kann  nicht  bestellt  werden#,  wer  geschäftsunfähig
  oder  wegen  Geistesschwäche,  Verschwendung  oder  Trunksucht
  entmündigt  ist.5

I  1640  Nr.  1,  16461,  11  a  1661,  IIb  1758,  III  1756.  M.  IV,  1065.  HProt.
IV,  751,  753,  754,  828  bis  881,  VI,  119  bis  121.

1.  Die  Bestellung  ist  nichtig.  §  165  findet  keine  Anwendung.

Auch  nicht  §  1866  und  demgemäß  nicht  FG.  8  32.
        <pb n="1111" />
        III.Abschn.:  Vormundsch.  1.  Tit.:  ũb.  Minderj.I.  Anordn.d.  Vormundsch.  1111

2.  8  104.  Der  Geschäftsunfähige  kann  die  in  §8  1789  verlangte
Verpflichtung  nicht  eingehen.

3.  886,  114.  In  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt.  Später  eintretende
  Entmündigung  s.  §  1885  1.  Minderjährige  und  unter  vorläufiger
Vormundschaft  stehende  Personen  sind  nur  untauglich  (8  1781  Nr.  1).

Untanglichkeitsgründ
zeunnschkeitsgrpude  §.  1781.

Zum  Vormunde  soll  nicht  bestellt  werden  #

1.  wer  minderjährig?  oder  nach  §.  1906.  unter  vorläufige
Vormundschaft  gestellt  ists;

2.  wer  nach  §.  1910  zur  Besorgung  seiner  Vermögensangelegenheiten
  einen  Pfleger  erhalten  hat“;

3.  wer  in  Konkurs  gerathen  ist,  während  der  Dauer  des
Konkurses;

4.  wer  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  für  verlustig  erklärt  ist“,
soweit  sich  nicht  aus  den  Vorschriften  des  Strafgesetzbuchs
ein  Anderes  ergiebt.7

1  1640  Nr.  1  bis  8,  16465,  II  a  1662,  1I  Db  1759,  III  1757.  M.  IV,  1065,
1081.  Prot.  IV,  751.

1.  Die  Fälle  der  Untauglichleit.  Gegensatz  §  1780.  Bestellung
ist  gültig,  s.  auch  §  165.  eschwerderecht  des  Vormundes  und  des
Mündels  (Pfleger!).  Der  Vormund  kann  Entlassung  fordern,  §  1886.

2.  auch  nicht  die  Mutter.  Volljährigerklärte  können  Vormund
werden,  §  3.  Die  Bestellung  des  Minderjzährigen  ist  gültig  auch  ohne
Zustimmung  seines  gesetzl.  Vertreters.

3.  In  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt;  vgl.  §  1780  A.  3.

4.  Nicht  für  seine  Person  §  19101,  nicht  bloß  für  einzelne  Vermögensangelegenheiten.
  Nicht  das  Gebrechen  macht  untauglich,  sondern
erst  die  Bestellung  eines  Pflegers.

5.  Von  der  im  Eröffnungsbeschluß  (KO.  8  108)  angegebenen
Stunde  an.  Anders  §  1647.

6.  St  GB.  8  34  Nr.  6,  a.  341.  7.  Für  Verwandte  absteigender
  Linie  ist  die  Bestellung  gleichwohl  zulässig.

§.  1782.

Zum  Vormunde  soll  nicht  bestellt  werden?:,  wer  durch  Anordnung
  des  Vaters  oder  der  ehelichen  Mutter?  des  Mündels
von  der  Vormundschaft  ausgeschlossen  ist.3  Die  Mutter  kann
den  von  dem  Vater  als  Vormund  Benannten  nicht  ausschließen.“

Auf  die  Ausschließung  finden  die  Vorschriften  des  §.  1777

Anwendung.5

1  1640  Nr.  5,  1646·,  II  a  1668,  IIb  1760,  III  1758.  M.  IV,  1068,  1081.
Prot.  IV,  751.
        <pb n="1112" />
        1112  Viertes  Buch.  Familienrecht.

1.  81781  A.  1.

2.  8  1776  A.  2,  3;  nicht  des  Großvaters,  nicht  sonstiger  Dritter.

3.  als  einzelne  Person.  Ganze  Klassen  von  Personen  können
nicht  ausgeschlossen  werden.  Gründe  brauchen  nicht  angegeben  zu  sein.
Auch  grundloses  Ausschließen  macht  untauglich.  Der  Vater  kann  die
Mutter  ausschließen  (8  1697).  Übergangsvorschr.  a.  205.

4.  88  1354,  1634.  a.  205.

5.  Die  Ausschließung  hängt  von  der  elterl.  Gewalt  zur  Zeit  des
Todes  ab;  sie  erfolgt  durgh  letztwillige  Verfügung.

§.  1783.

Eine  Fraut1,  die  mit  einem  Anderen  als  dem  Vater  des
Mündels  verheirathet  ist,  solls  nur  mit  Zustimmung  ihres
Mannes  zum  Vormunde  bestellt  werden.“

1640  Nr.  4,  1641,  1646",  IIà  1664,  IIb  1761,  III  1759.  M.  XV,  1067,
1071,  1081.  Prot.  IV,  751.

1.  Frauen  können  Vormünder  werden;  ledige,  verwitwete,  geschiedene
  und  nach  §  1575  getrennte  unbeschränkt,  verheiratete  nur  mit
Zustimmung  des  Mannes,  wenn  der  Mann  nicht  der  Vater  des  Mündels
ist;  z.  B.  §  1697  A.  1.  Ist  der  Mann  der  Vater  des  Mündels,  so  kann
eine  Vormundschaft  z.  B.  nötig  werden  im  Falle  des  §  1666:  oder  des
§  1680.  Die  Frau  braucht  nicht  die  Mutter  des  Kindes  zu  sein.  Ablehnungsrecht
  §  1786  Nr.  1,  Entlassung  §  1887.

2.  dem  ehelichen  (§  1776  A.  2).  Beim  außferehelichen  auch  nicht,
wenn  die  Vaterschaft  von  ihm  anerkannt  oder  gegen  ihn  erstritten  ist
(§§  1717,  1718,  s.  dagegen  §8  1736,  17577).

3.  §  1781  A.  1.

4.  Das  VG.  hat  die  Zustimmung  vor  der  Bestellung  zu  erwirken.

8.  1784.

Ein  Beamter  oder  Religionsdiener,  der  nach  den  Landesgesetzen
  einer  besonderen  Erlaubniß  zur  Uebernahme  einer  Vormundschaft
  bedarf?,  solls  nicht  ohne  die  vorgeschriebene  Erlaubniß

  zum  Vormunde  bestellt  werden.“

I  16142,  1616:,  II  1665,  IIb  1762,  1II  1760.  M.  IV,  1071,  107)9.
Prot.  IV.  751.

1.  Nur  Landesbeamte,  nicht  Reichsbeamte.  Vgl.  RG.  v.  31.  3.  73
§  19.  Welche  Beamte  und  Religionsdiener,  bemißt  sich  nach  Landesrecht.

2.  Pr.  a.  72;  B.  nur  noch  Anzeigepflicht,  Beamtenges.  Art.
182  Nr.  3;  S.  §  10:  W.  a.  67;  Ba.  a.  3/,  Beamtenges.  v.  28.  7.  &amp;amp;
&amp;amp;  12  .a  II.  a.  123,  Min.Bek.  v.  2.  1.  00.  u.  24.  2.00:  M.Sch.  8  225
M.  St.  §  223:  O.  5  20;  S.M.  a.  21,  Staatsbeamtenges.  v.  11.  3.  88  a.  17:
A.  a.  64;  Sch.R.  a.  108;  R.  j.  L.  8  114.

3.  Untanglichkeit!  §  1781  A.  1.  Ist  er  doch  bestellt,  §  1888!

4.  Ablehnungsrecht  (8  1786)  hat  der  Beamte  nicht,  anders  die
Militärbeamten  und  personen  (RMil  G.  8  41);  wird  ihm  aber  die
        <pb n="1113" />
        III.  Abschn.  ormundsch.  1.Tit.züb.  Minderj.  I.  Anordn.  d.  Vormundsch.  1113

Erlaubnis  versagt,  so  ist  er  nach  8  1785  nicht  zur  bbernafie  verpflichtet.
  Wegen  Fortführung  einer  dem  Beamten  beim  Diensteintritte
bereits  übertragen  gewesenen  Vormundschaft  s.  8  1888.

Pflicht  zur  Übernahme  §.  1785.

Jeder  Deutsche  hat  die  Vormundschaft,  für  die  er  von
dem  Vormundschaftsgericht  ausgewählt  wird",  zu  übernehmen,
sofern  nicht  seiner  Bestellung  zum  Vormund  einer  der  in  den

§§.  1780  bis  1784  bestimmten  Gründe  entgegensteht.
1  66  Sad  1,  IIa  186871,  H#  1768,  111  1761.  M.  IV,  1063.  Prot.

1.  Pflicht  ist  an  Reichsangehörigkeit,  nicht  an  Staatsangehörigkeit
geknüpft.  Jeder  Deutsche  hat  die  Pflicht  in  jedem  Bundesstaate;  aber
vielleicht  §  17861  Nr.  5.  Ausländer  können  Vormund  werden,  aber
keine  Pflicht  zur  UÜbernahme.  Vgl.  aber  R.  j.  L.  AG.FG.  8  24.
Machen  die  Ausländer  von  ihrem  Ablehnungsrecht  keinen  Gebrauch,  so
stehen  sie  nach  2.  FG.  10  5°  nach  jeder  Richtung  den  deutschen  Vormündern
  gleich,  insbes.  können  sie  nicht  wegen  ihrer  Eigenschaft  als
Ausländer  die  Entlassung  verlangen.

2.  nicht  die  Berufung  —  39  1776  —  verpflichtet  zur  Ubernahme.
Vgl.  §  1788  A.  1.  Der  Berufene  kann,  solange  er  nicht  nach  §  17791
ausgewählt  ist,  ohne  Angabe  von  Gründen  ablehnen.  Wegen  des  Anstaltsvormundes
  (a.  136)  s.  E.  KG.  35  A.  1.

3.  öffentl.  und  privatrechtl.  Verpflichtung,  nicht  durch  Klage  erwingbar,
  aber  Schadezerlaf  (§1787  ½.  Vorläufige  ÜUbernahme  §8  1787.

rdnungsstrafen  8  1788.  Beschwerde  gegen  Zurückweisung  der  Weigerung
s.  FGG.  8  601  Nr.  2.  Vgl.  auch  8  1981  5.

Ablehnungsgründe  8.  1786.
Die  Uebernahme  der  Vormundschaft  kann  ablehnen:

1.  eine  Fraus  .

2.  wer  das  sechzigste  Lebensjahr  vollendet  hat;

3.  wer  mehr  als  vier  minderjährige  eheliche  Kinder  hat?;

ein  von  einem  Anderen  an  Kindesstatt  angenommenes
Kind  wird  nicht  gerechnet;

4.  wer  durch  Krankheit  oder  durch  Gebrechen  verhindert  ist,

die  Vormundschaft  ordnungsmäßig  zu  führen;

5.  wer  wegen  Entfernungs  seines  Wohnsitzes  von  dem  Sitze
des  Vormundschaftsgerichts"“  die  Vormundschaft  nicht
ohne  besondere  Belästigung  führen  kann;

.  wer  nach  §.  1844  zur  Sicherheitsleistung  angehalten  wird;
.  wer  mit  einem  Anderen  zur  gemeinschaftlichen  Führung
der  Vormundschaft“  bestellt  werden  soll;

S
        <pb n="1114" />
        1114  Viertes  Buch.  Familienrecht.

8.  wer  mehr  als  eine  Vormundschaft?  oder  Pflegschafts
führt;  die  Vormundschaft  oder  Pflegschaft  über  mehrere
Geschwister  gilt  nur  als  eine?;  die  Führung  von  zwei
Gegenvormundschaften  steht  der  Führung  einer  Vormundschaft

  gleich.
Das  Ablehnungsrecht  erlischt,  wenn  es  nicht  vor  der  Bestellung

  bei  dem  Vormundschaftsgerichte  geltend  gemacht  wird.

1  1648,  1644  ,,  II  à  1666,  1668½  IIb.  1764,  III  1762.  M.  IV,  1078,  1077.
Prot.  IV,  751,  752,  VI,  go6.  Bagl.  RVers  O.  17.

1.  ledig,  verheiratet,  geschieden  oder  verwitwet;  auch  die  eheliche
und  die  unehel.  Mutter.  Vgl.  auch  §8§  1783,  1887.

2.  wenn  auch  verheiratete  (Töchter!  8  1303),  wenn  auch  nicht  unter
elterl.  Gewalt  stehend.  Enkel  werden  nicht  gezählt  —  außer  Nr.  8;  ver--
  storbene  Kinder  auch  nicht.  Eheliche  s.  88  1591,  1699,  1719,  1736,  1757.

3.  sie  zu  bemessen,  ist  Sache  des  Gerichts.  Wohnsitz  s.  88  7ff.  Ob
Vormund  innerhalb  oder  außerhalb  des  Gerichtssprengels  wohnt,  ist
nicht  entscheidend.

4.  nicht  Sitz  der  Vormundschaft,  nicht-  Ort,  wo  hauptsächlich  die
vormundschaft.  Geschäfte  zu  führen  sind,  z  eine  Fabrik,  ein  Geschäft.

5.  §  184  .  S.  88  1797:,  2  die  Fälle  des  §  1797  berechtigten
  ichtl  zur  ublhnn

7.  also  mindestens  zwei;  eine  Vormundschaft  und  eine  Gegenvormundschaft
  genügen  icht,  E.  FG.  3½/.  Ohne  Rücksicht  auf  den  Umfang
  der  Verwaltung.

8.  8  1909.  An  Umfang  kann  eine  solche  der  Bormundschaft  gleich
stehen.  *rsine  auch  §  1693.  9.  8  1775  A.  4.
10.  Bestellung  §  1789.  Tritt  einer  der  Fälle  der  Nr.  2  bis  7  nachher
  ein,  so  muß  der  Vormund  auf  Antrag  entlassen  werden,  8  1889.

Grundlose  Ablehnung  §.  1787.

Wer  die  Uebernahme  der  Vormundschaft  ohne  Grund:  ablehnt,
  ist,  wenn  ihm  ein  Verschulden?  zur  Last  fällt,  für  den
Schaden  verantwortlich,  der  dem  Mündel  dadurch  entsteht,  daß
sich  die  Bestellung  des  Vormundes  verzögert.3

Erklärt  das  Vormundschaftsgericht  die  Ablehnung  für  unbegründet,
  so  hat  der  Ablehnende,  unbeschadet  der  ihm  zustehenden
Rechtsmittel",  die  Vormundschaft  auf  Erfordern  des  Vormundschaftsgerichts

  vorläufig  zu  übernehmen.

1  1639  Satz  2,  16447,  II  a  16677,  16687,  IIb  1765,  III  1763.  M.  1V,
1062,  1077.  Prot.  I#,  750,  VI,  Bos.

1.  38  1785,  1786.  2.  §  276,  §  1785  A.  3;  privatrechtl.
Verpflichtung  4che  dem  Mündel.
3.  Ursächl  lammenheng  zwischen  Verzögerung  und  Schaden;  im
Prozeßwege  geltend  zu  machen
        <pb n="1115" />
        III.  Abschn.:  Vormundsch.  1.Tit.:  üb.  Minderj.I.  Anordn.  d.  Vormundsch.  1115

4.  Sofortige  Beschwerde  F##.  22,  601  Nr.  2:  keine  aufschiebende
  Wirkung,  FG#.  8924.  5.  Zwangsmittel  §  1788.

Zwangsmittel  s.  1788.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  den  zum  Vormund  Ausgewählten
  durch  Ordnungsstrafen"  zur  Uebernahme  der  Vormundschaft
  anhalten.

Die  einzelne  Strafe  darf  den  Betrag  von  dreihundert  Mark
nicht  übersteigen.  Die  Strafen  dürfen  nur  in  Zwischenräumen
von  mindestens  einer  Woche  verhängt  werden.  Mehr  als  drei

Strafen  dürfen  nicht  verhängt  werden.

1  1639  Sat  3,  4,  IIa  1669,  IIb  17686,  III  1764.  M.  IV,  1064.  Prot.
IV,  750.

1.  §  17791.  Nicht  schon  den  nach  §8  1776  Berufenen,  (.  8  1785
A.  2,  aber  den  nach  8  1787  zur  vorläufigen  Übernahme  Verpflichteten.
2.  FGG.  8  33.  Vorherige  Undrohmn  vor  jeder  Straffestsetzung
E.  Bay.  2  300.  Keine  Umwandlung  in  Freiheitsstrafe,  Beschwerde  mit

aufschiebender  Wirkung  FGG.  8  24;  s.  auch  FGG.  8  18.  Vgl.  8  1837.
3.  kein  absoluter  Zwang.

Bestellung  §.  1789.

Der  Vormund  wird  von  dem  Vormundschaftsgerichte  durch
Verpflichtung  zu  treuer  und  gewissenhafter  Führung  der  Vormundschaft
  bestellt.  Die  Verpflichtung  solls  mittelst  Handschlags
an  Eidesstatt“  erfolgen.

1645  1,  IIa  1670,  IID  1767,  III  1765.  M.  XIV,  1078.  Prot.  IV,  752.

1.  d.  h.  die  Bestellung  erfolgt  dadurch,  daß  das  BG.  den  Vormund
ur  treuen  Führung  verpflichtet  und  daß  der  Vormund  die  Vormundccheft
  übernimmt  (§  1785).  Die  Ubernahme  ist  wesentlich.  Das  VG.
wird  den  Vormund  über  seine  Pflichten  zu  belehren  haben;  s.  B.  VormO.
§8  6,  10;  W.  JMVf.  v.  14.  9.  99  9  15;  R.  j.  L.  AG.FGG.  88  25  ff.

2.  Die  Bestellung  muß  gegenüber  dem  Vormunde  persönlich  erfolgen
  (so  auch  E.  KG.  38  A.u);  er  ist  gehalten,  zu  diesem  Zwecke  vor
Gericht  zu  erscheinen;  auch  von  auswärts.  Gegen  die  Bestellung  kein
Rechtsmittel  E.  FG.  6·8;  anders  2  ½8.  Mit  der  Bestellung  übernimmt
der  Vormund  die  vormundschaftl.  Rechte  und  Pflichten.  Beim  Anstaltsvormund
  bedarf  es  einer  Bestellung  nicht  Pr.  a.  78;  B.  a.  100;
E.L.  a.  136.  3.  Ordnungsvorschrift.

4.  nicht  Versicherung  an  Eidesstatt  im  Sinne  des  StG.  8  156.
Verletzung  zieht  strafrechtliche  Folgen  nicht  nach  sich.  «
Vorbehalt  der  Entlassung  8.  1790.

Bei  der  Bestellung  des  Vormundes  kann  die  Entlassung

für  den  Fall  vorbehalten  werden  #,  daß  ein  bestimmtes  Ereigniß"

eintritt  oder  nicht  eintritt.
1  1638°,  II  àa  1660  ",  IIb  1768,  III  1766.  M.  XV,  1062.  Prot.  IV,  748,  749.
        <pb n="1116" />
        1116  Viertes  Buch.  Familienrecht.

1.  Im  allgemeinen  kann  der  Vormund  nicht  unter  einer  Bedingung
  oder  Zeitbestimmung  bestellt  werden.  Vgl.  8  1778.

2.  Es  braucht  nicht  Eintritt  eines  Ablehnungsgrundes  zu  sein:
es  kann  sich  z.  B.  um  Fortführung  eines  großen  Geschäfts  handeln  und
nur,  solange  dieses  zu  führen  ist,  eine  bcheimmte  Person  als  Vormund
bestellt  sein.  Vgl.  auch  88  1871  u.  1886.

Bestallung  §.  1791.

Der  Vormund  erhält  eine  Bestallung.7

Die  Bestallung  soll  enthalten  den  Namen  und  die  Zeit
der  Geburt  des  Mündels,  die  Namen  des  Vormundes,  des
Gegenvormundes?  und  der  Mitvormünder?  sowie  im  Falle  der
Theilung  der  Vormundschaft  die  Art  der  Theilung.  Ist  ein
Familienrath?  eingesetzt,  so  ist  auch  dies  anzugeben.

1  1645  7,  II  a  1671,  IIPD  1769,  111  1767.  M.  IV,  1079.  Prot.  IV.  752,  753.

1.  d.  i.  eine  vom  VG.  ausgestellte  Urkunde  über  die  erfolgte  Bestellung,
  aus  der  sich  die  für  die  Vormundschaft  wichtigsten  tatsächlichen
Verhältnisse  ergeben  sollen.  Zeugnis  über  die  Bestellung,  keine  Vollmacht,
  kein  Legitimationspapier;  schützt  den  gutgläubigen  Dritten  nicht:
der  Mündel  hat  die  aus  der  mißbräuchlichen  Benutzung  der  Bestellung
entstehenden  nachteiligen  Folgen  nicht  zu  tragen.  S.  auch  §  169  und
E.  R.  74  2e53,  wo  noch  ausgeführt  ist,  daß  der  §  174  auf  die  Vormund.
schaft  keine  Anwendung  findet.  Mit  der  Bestellung  (§  1789),  nicht  mit
der  Bestallung  beginnen  die  vormundschaftlichen  Rechte  und  Pflichten.
Rückgabe  der  Bestallung  s.  8  1893,.  B.  VormO.  88  7,  52:  W.  JMif.
v.  14.  9.  99,  §  16.

2.  Gegenvormund  §  1792,  Mitvormund  §  1775,  Familienrat
§8  1858  ff.,  1881  2.

Gegenvormund  §.  1792.

Neben  dem  Vormunde  kann:  ein  Gegenvormund  bestellt
werden.

Ein  Gegenvormund  soll?  bestellt  werden,  wenn  mit  der
Vormundschaft  eine  Vermögensverwaltung  verbunden  ist,  es  sei
denn,  daß  die  Verwaltungs  nicht  erheblich  oder  daß  die  Vor
mundschaft  von  mehreren  Vormündern  gemeinschaftlich  zu  führen  ist.

Ist  die  Vormundschaft  von  mehreren  Vormündern  nicht
gemeinschaftlich  zu  führen",  so  kann  der  eine  Vormund  zum
Gegenvormunde  des  anderen  bestellt  werden.

Auf  die  Berufung  und  Bestellung  des  Gegenvormundes
finden  die  für  die  Berufung  und  Bestellung  des  Vormundes

geltenden  Vorschriften  Anwendung.“
1  1617,  II  a  1672,  1ID.  1770,  IIT  1768.  M.  I,  1082.  Prot.  I.  754.  755.
D.  218
        <pb n="1117" />
        III.  Abschn.:  Vormundsch.  1.  Tit.:  üb.  Minderj.  II.  Fũhr.  d.  Vormundsch.  1117

1.  Nach  Bedürfnis.  Der  Gegenvormund  ist  zur  Beaufsichtigung
des  Vormundes  berufen  —  §  1799  —,  er  ist  nicht  Vertreter  des  Mündels
  bei  widerstreitenden  Interessen  oder  bei  Verhinderung  des  Vormundes;
  Bu  81810;  hierzu  Pfleger  (§1909).  Übergangsvorschr.  a.  210.

2.  Weisung  an  das  VG.  Nichtbefolgung  gibt  dem  Mündel  und
dem  Vormunde  Beschwerderecht.  Ist  ein  Gegenvormund  nicht  bestellt,
wo  er  hätte  bestellt  werden  sollen,  s.  §  1810  Satz  2,  §  18125.  Ausschließung
  der  Bestellung  §§  18521,  1855,  aber  §  1857;  kein  Gegenvormund
  in  den  Fällen  der  §§  19031,  1904  Satz  1,  auch  nicht  beim  Anstaltsvormund
  a.  136  Nr.  4.

3.  nicht  das  Vermögen;  die  Verwaltung  eines  großen  Vermögens
kann  unerheblich  sein.

4.  d.  h.  sind  mehrere  Vormünder  mit  örtlich  oder  sachlich  geteilter
Vermögensverwaltung  bestellt  (8  1797)).

5.  insbes.  bekommt  der  Gegenvormund  eine  Bestallung  nach  8  17911
Auch  der  Gemeindewaisenrat  ist  nach  §  1779  zu  hören.

II.  Jührung  der  Vormundschaft.

Wirkungskreis  §.  1793.
Der  Vormund  hat  das  Recht  und  die  Pflicht,  für  die  Person
  und  das  Vermögen  des  Mündels“  zu  sorgen?,  insbesondere

den  Mündel  zu  vertreten.

1  1648,  1649,  II  A  1673,  IID  1771,  III  1769.  M.  1V,  1082.  Prot.  IV,
755,  756,  VI,  606.  D.  246,  248.

1.  §  1627.  Sorge  für  die  Person  §8  1800,  1801;  für  das  Vermögen
  8§8  1802  bis  1836.  Allgemeine  Fürsorge  im  Gegensatze  zu  der
besonderen  des  Pflegers.  Vormundschaft  ist  ein  Amt  im  Sinne  des
§*  222  St  G.,  der  Vormund  aber  nicht  Beamter,  E.  RSt.  8  39  704.
Der  Vormund  kann  die  Besorgung  einzelner  Angelegenheiten  Vertretern
übertragen,  inbes.  sich  zur  Uberwachung  der  Erziehung  und  Verpflegung
des  Mündels  geeignete  Hilfspersonen  (Helferinnen)  bedienen.  Selbstverständlich
  auf  seine  Verantwortlichkeit  hin,  Z.  KG.  38  A.  3“.

2.  selbständig,  auf  eigene  Verantwortung,  ohne  an  eine  Genehmiung

  gebunden  zu  sein,  E.  Bay.  3  510,  vgl.  auch  §  832.  —  Freie  Versüguntömach,

  soweit  das  Gesetz  den  Vormund  nicht  beschränkt,  vgl.  z.  B.
§§  1804,  1805,  oder  ihn  an  die  Genehmigung  des  Gegenvormundes
(§8  1809,  1810,  1812,  1813)  oder  des  VG.s  bindet  (88  1814,  1815,
1816,  1819  bis  1825);  Erklärungen,  die  der  Vormund  ohne  die  ersorderl.
  Genehmigung  abgibt,  sind  nicht  bindend,  2.  JW.  052,  8  164
A.  4;  außerdem  zu  vergleichen  §§  13362,  14372,  14842,  14918,  15175,
17141,  1729:,  1751,  1770,  22752,  22822,  22905,  23472,  2351;  a.  41
§  14a.  Oberausfsicht  des  VGs.  §  1837.  Weiter  Genehmigung  des  VG.s
erforderlich  zur  Namensänderung.  So  E.L.  85,  vgl  auch  B.  Bek.  v.
27.  12.  99  60  —  Agl.  ferner  RVers  O.  §  12757.

3.  gesetzl.  Vertreter,  §  1630.  Inhalt:  Befugnis,  in  persönl.  und
in  vermögensrechtl.  Angelegenheiten  für  den  Mündel  Rechtsgeschäfte  vor-
        <pb n="1118" />
        1118  Viertes  Buch.  Familienrecht.

zunehmen  und  Rechtsstreite  zu  führen;  dem  Vormunde  gegenüber  müssen
echtsgeschäfte  gegen  den  Mündel  vorgenommen  werden.  Ob  der  Vormund
  die  Geschäfte  des  Mündels  im  Namen  des  Mündels  oder  in
seinem  eigenen  Namen  schließen  will,  ist  ihm  überlassen;  zu  vgl.  §§  164  ff.
Die  Vertretungsmacht  ist  insofern  beschränkt,  als  die  Vertretung  des
Mündels  bei  bestimmten  Rechtshandlungen  ausgeschlossen  ist,  s.  §  164
A.  5,  §  105  M.  4,  sei  es,  daß  der  Mündel  ohne  Zustimmung  des  Vormundes
  handeln  kann,  z.  B.  88  1307,  1317,  13361,  13373,  13582,
15162,  15951,  15985,  17285,  1748,  1750,  1755,  1770,  2282,  2290,
2296,  2347,  sei  es,  daß  der  Vormund  nicht  selbständig  handeln  darf,
daß  dagegen  der  Mündel  die  Zustimmung  des  Vormundes  nötig  hat,
z.  B.  §8§  1304,  14372,  22752.  Letztwillige  Verfügungen  s.  98  2229,
2275.  Beschränkung  der  Vertretungemacht  hinsichtlich  des  Bermögens
s.  §§  1795,  1796;  in  Angelegenheiten,  in  denen  ein  Pfleger  bestellt  ist,
s.  8  1794.  Das  VG.  ist  nicht  Vertreter  des  Mündels,  auch  nicht  in  den
Fällen,  in  denen  die  Genehmigung  des  VG.s  zum  Abschluß  eines  Rechtsgeschäfts
  erforderlich  ist.  Also  auch  hier  hat  der  Vormund  selbsthandelnd
aufzutreten.  Ausnahmen  B  1846.  Ersetzung  der  Einwilligung
des  Vormundes  durch  das  VG.  s.  88  1135,  1304  u.  A.  4  bis  8.  Beschwerderecht
  des  Mündels  in  den  n  Person  betreffenden  Angelegenheiten
  s.  FG#G.  8  59.  Lrogebvorschriften  3PO.  88  51,  56,  102,  473,
474,  612,  6412,  646  ff.,  9627

Einschränkung  d.  Bertretungsmacht
  a)  bei  Pslegschaf!  §.  1794.

Das  Recht  und  die  Pflicht  des  Vormundes,  für  die  Person
und  das  Vermögen  des  Mündels  zu  sorgen,  erstreckt  sich  nicht
auf  Angelegenheiten  des  Mündels,  für  die  ein  Pfleger  bestellt  ist.7

I  1650,  II  a  1674,  IIb  1772,  III  1770.  M.  IV,  1087.  Prot.  IV,  755,  756.

1.  88  1909,  1628.  Die  VBertretungsmacht  des  Vormundes  hört
ast  auf,  wenn  der  Pfleger  bestellt  ist;  anders  beim  Vater  s.  8§  1638
*

b)  kraft  Gesetzes  §.  1795.

Der  Vormund  kann  den  Mündel  nicht  vertreten  #

1.  bei  einem  Rechtsgeschäfte?  zwischen  seinem  Ehegatten  oder
einem  seiner  Verwandten  in  gerader  Linies  einerseits
und  dem  Mündel  andererseits,  es  sei  denn,  daß  das
Rechtsgeschäft  ausschließlich  in  der  Erfüllung  einer  Verbindlichkeit"
  besteht;

2.  bei  einem  Rechtsgeschäfte,  das  die  Uebertragung  oder  Belastung
  einer  durch  Pfandrecht,  Hypothek  oder  Bürgschaft
gesicherten  Forderung  des  Mündels  gegen  den  Vormund  ?
oder  die  Aufhebung  oder  Minderung  dieser  Sicherheit"
zum  Gegenstande  hat  oder  die  Verpflichtung  des  Mündels
        <pb n="1119" />
        III.  Abschn.:  Vormundsch.  1.Tit.züb.  Minderj.  II.  Führ.  d.  Vormundsch.  1119

zu  einer  solchen  Uebertragung,  Belastung,  Aufhebung  oder
Minderung  begründet;

3.  bei  einem  Rechtsstreite  zwischen  den  in  Nr.  1  bezeichneten
Personen?  sowie  bei  einem  Rechtsstreit  über  eine  Angelegenheit
  der  in  Nr.  2  bezeichneten  Art.

Die  Vorschrift  des  §.  181  bleibt  unberührt.5

1  1651  Nr.  1  bis  3,  II  a  1675,  Irb  1778,  III  1771.  M.  IV,  1088.  Prot.

IV,  756.

1.  Pfleger  s.  8  1909.  Ausnahmen  von  §  1793,  vgl.  auch  §  16302
und  8  1793  A.  3.  Interessengegensatz  nicht  Voraussetzung.  Anders
§  1796",.  Die  Vertretung  kann  auch  nicht  vom  VG.  dem  Vormunde
gestatte  werden  E.  R.  71  106.  Die  entgegen  §  1795  geschlossenen  Rechtsgeschäfte
  sind  nach  steter  Rechtsprechung  trotz  der  Fassung  („kann  —
nicht"),  nicht  nichtig  sie  können  also  genehmigt  werden  durch  den  volljährig
  gewordenen  Mündel  oder  durch  den  Pfleger.  E.  FG.  2118,  JW.
0871.  Rechtsg  schäft  zwischen  Vormund  und  Mündel  s.  A.  8.

2.  obl.  od.  dingl.,  einseitig  oder  zweiseitig,  S.  FG.  4  84,  Bay.  9418;
auch  wenn  die  rechtsgeschäftliche  Erklärung  nicht  gegenüber  dem  anderen
Teil,  sondern  gegenüber  einer  Behörde  abzugeben  ist,  E.  Gl.  Urt.

3.  §  4589,  nicht  Geschwister  und  sänzige  Verwandte,  nicht  Verschwägerte
  des  Vormundes.

4.  z.  B.  Zahlung  einer  Schuld  des  Mündels  an  den  Gatten  oder

die  Verwandten  des  Vormundes,  Empfangnahme  einer  Zahlung  des
Gatten  oder  des  Verwandten  für  den  Mündel.  Zahlungen  des  Vormurdes
  an  den  Mündel  oder  des  Mündels  an  den  Vormund,  (.  §  181
u.  A.  8.
5.  Fälle,  in  denen  der  Vormund  Schuldner  des  Mündels  und  die
Forderung  durch  Pfandrecht  usw.  gesichert  ist.  Daß  der  Vormund  auch
Eigentümer  des  belasteten  Grundstücks  ist,  wird  nicht  erfordert,  .  FG.
355.  Es  handelt  sich  dabei  um  Rechtsgeschäfte  mit  Dritten.  Rechtseschäfte
  mit  dem  Vormunde  selbst  fallen  unter  §  181.  Der  Vormund
ann  z.  B.  eine  derartige  Forderung  des  Mündels  nicht  an  einen  Dritten
abtreten,  vgl.  auch  §  1812.  Der  Erwerb  von  Forderungen,  die  Dritten
gegen  den  Mündel  zustehen,  ist  dem  Vormunde  nicht  untersagt.

6.  Bezieht  sich  auch  auf  die  Erfüllungsgeschäfte  und  umfaßt  insoweit
  Geschäfte  zwischen  Vormund  und  Mündel,  die  nach  §  181  erlaubt
  wären.  Der  Vormund  kann  also  eine  Zahlung  weder  für  einen
Dritten  noch  für  den  Mündel  rechtsgültig  entgegennehmen,  wenn  damit
der  Verlust  der  Hypothek  verbunden  ist,  3.  FG.  3  7036,  Bay.  9  117.

7.  selbstverständlich  auch  in  einem  Rechtsstreit  zwischen  Vormund
und  Mündel.

8.  Keine  Vertretungsmacht  des  Vormundes  bei  Rechtsgeschäften
zwischen  ihm  und  dem  Mündel  oder  zwischen  zweien  seiner  Mündel,
"0  uehen  von  der  Erfüllung  von  Verbindlichkeiten,  ohne  Rücksicht  darauf,
ob  die  Interessen  sich  widerstreiten  oder  nicht.  So  auch  S.  KG.  22  A  34.  101.  7%
23A.#;  FG.  2  10,  320;  Bay.  8  2638.  So  bei  einer  Teilung  der  G.  und
des  Nachlasses  der  Mutter  zwischen  dem  Vater  und  mehreren  Kindern,
        <pb n="1120" />
        1120  Viertes  Buch.  Familienrecht.

bei  der  auch  die  Anteile  der  Kinder  geteilt  werden  sollen,  E.  F.  2  110;
sollen  die  Anteile  der  Kinder  nicht  geteilt  werden,  so  trifft  8  181  nicht
zu,  E.  Bay.  3  311.  Die  Ausnahme  des  §  181  „soweit  nicht  ein  anderes
estattet  ist“  bezieht  sich  nicht  auf  gesetzl.  Vertreter.  Auch  das  VBG.
ann  dem  Vormund  oder  Pfleger  nicht  die  Vertretung  gestatten  E.  R.
67:¾",  71162.  S.  A.  1.  Verstoß  gegen  die  Vorschrift  des  §  181  macht
das  Rechtsgeschäft  nach  der  jetzt  allgemein  angenommenen  Rechtsprechung
nicht  nichtig,  es  kann  durch  nachträgl.  Genehmigung  des  VG.-s  oder
der  Beteiligten  zur  Wirksamkeit  gelangen,  E.  R.  56  107,  6751,  71  ½s,
JW.  08.

Tc)  durch  das  BG.  8.  1796.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  dem  Vormunde  die  Vertretung
  für  einzelne  Angelegenheiten  oder  für  einen  bestimmten
Kreis  von  Angelegenheiten  entziehen.

Die  Entziehung  soll  nur  erfolgen  5,  wenn  das  Interesse  des
Mündels  zu  dem  Interesse  des  Vormundes  oder  eines  von
diesem  vertretenen  Dritten“  oder  einer  der  im  §.  1795  Nr.  1
bezeichneten  Personen  in  erheblichem  Gegensatze  steht.5

1  1651  Nr.  4,  11  a  1676,  IID  1774,  III  1773.  M.  IV,  1088,  1092.  Prot.
IV,  756.

1.  Ermessen  des  VG.Ss.  S.  auch  8  1630  2.  Pfleger!

2.  Nicht  allgemein;  wenn  eine  so  weitgehende  Maßregel  notwendig
  würde,  bliebe  nur  die  Entlassung  übrig,  §  1886.  Beschwerderecht
  des  Vormunds  s.  FGWG.  §  20.  Zu  vgl.  §  1801.  Die  Entziehung
braucht  nicht  ausdrücklich  ausgesprochen  zu  werden;  sie  liegt  in  der
Bestellung  eines  Pflegers  u.  in  der  Mitteilung  an  den  Vormund,  SE.
KG.  30  A.  3°.

3.  nur  wegen  Interessengegensatzes,  nicht  aus  sonstigen  Gründen.
Bindende  Vorschrift  für  das  VG.;  aber  Entziehung  aus  anderen  Gründen
nimmt  dem  Vormunde  gleichwohl  die  Vertretungsmacht.

4.  gesesliche  oder  vertragsmäßige  Vertretung.

5.  Verhältnis  des  §  1796  zu  §  1795  s.  E.  FG.  2  11.  Der  Gegen
satz  muß  vorhanden,  nicht  bloß  möglich  sein.

d)  bei  Mitvormundschaft  §.  1797.

Mehrere  Vormünder  führen  die  Vormundschaft  gemeinschaftlich.!
  Bei  einer  Meinungsverschiedenheit  entscheidet  das
Vormundschaftsgericht?,  sofern  nicht  bei  der  Bestellung  ein  Anderes
  bestimmt  wird.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  die  Führung  der  Vormundschaft
  unter  mehrere  Vormünder  nach  bestimmten  Wirkungskreisen
  vertheilen.  Innerhalb  des  ihm  überwiesenen  Wirkungskreises
  führt  jeder  Vormund  die  Vormundschaft  selbständig.“
        <pb n="1121" />
        III.  Abschn.:  Vormundsch.  1.Tit.züb.  Minderj.  II.  Führ.  d.  Vormundsch.  1121

Bestimmungen,  die  der  Vater  oder  die  Mutter  für  die  Entscheidung
  von  Meinungsverschiedenheiten  zwischen  den  von  ihnen
benannten  Vormündern  und  für  die  Vertheilung  der  Geschäfte
unter  diese  nach  Maßgabe  des  §.  1777  getroffen  hat,  sind  von
dem  Vormundschaftsgerichte  zu  befolgen5,  sofern  nicht  ihre  Befolgung
  das  Interesse  des  Mündels  gefährden  würde.

1  1652,  IIà  1677,  IIb  1775,  III  1776.  M.  IV,  1088.  Prot.  IV,  766.

1.  D.  h.  sie  können  nur  in  ihrer  Gesamtheit  handeln,  sonst  liegt
gesetzl.  Vertretung  nicht  vor,  E.  FG.  3321.  Gemeinschaftliches  Handeln
liegt  auch  vor,  wenn  die  Mitvormünder  der  einseitigen  Handlung  eines
von  ihnen  beitreten.  Vgl.  auch  z8  17912,  17922.-3,  1810,  1812  3.  FG.
§§  46,  4728.  Haftung  §8  18335.  Anzeigepflicht  beim  Tode  eines  Mitvormundes
  §  18948.  Selbständ.  Beschwerderecht  FGW.  88  58,  63.

2.  nicht  die  Mehrheit  der  Vormünder.  Das  VG.  kann  nur  einer
Meinung  beitreten,  nicht  den  Vormündern  die  seine  aufnötigen  (88  1629
A.  3,  1798  A.  3).  Wirksamkeit  der  Verfügung  FGG.  §  53.  E.  FG.
3##,  v#gl.  aber  10  171.

3.  z.  B.  einem  Vormund  die  Sorge  für  die  Person,  dem  andern
die  Sorge  für  das  Vermögen-  Nicht  die  Vormünder  teilen  unter  sich.
Ohne  Teilung  durch  das  VG.  gilt  Abs.  1.

4.  Die  Einrichtung  des  Hauptvormundes  im  Gegensatze  zu  minderberechtigten
  Vormündern  ist  dem  Gesetze  fremd.

5.  Die  Bestimmungen  treten  nicht  kraft  der  vom  Vater  oder  der
Mutter  getroffenen  Verfügung  ein,  sondern  erst,  wenn  sie  das  VG.
angeordnet  hat.  Gefährdung  8  1666  A.  1.

§.  1798.

Steht  die  Sorge  für  die  Person  und  die  Sorge  für  das
Vermögen  des  Mündels  verschiedenen  Vormündern?  zu,  so  entscheidet
  bei  einer  Meinungsverschiedenheit  über  die  Vornahme
einer  sowohl  die  Person  als  das  Vermögen  des  Mündels  betreffenden

  Handlung?  das  Vormundschaftsgericht.“
1  1658,  II  1678,  IID  1776,  III  1774.  M.  1V,  1095.  Prot.  IV,  7586,  757

1.  oder  einem  Vormunde  und  einem  Pfleger,  vgl.  §  1629;  selbständiges
  Beschwerderecht  FGG.  88  58,  63.

.  z.  B.  Statusklage,  Eintritt  als  Lehrling  in  ein  Geschäft  (8  1827),
in  eine  Unterrichtsanstalt.

3.  das  sich  einer  der  Meinungen  anschließen  muß  (8  1797  A.  2).
Abweichende  Bestimmungen  des  Vaters  oder  der  Mutter  s.  §  1797  A.  B.

Pflichten  d.  Gegenvormundes  §.  1799.

Der  Gegenvormund  hat  darauf  zu  achten,  daß  der  Vormund
  die  Vormundschaft  pflichtmäßig  führt.:  Er  hat  dem  Vormundschaftsgerichte
  Pflichtwidrigkeiten  des  Vormundes  sowie  jeden

Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  71
        <pb n="1122" />
        1122  Viertes  Buch.  Familienrecht.

Fall  unverzüglich  anzuzeigen,  in  welchem  das  Vormundschaftsgericht
  zum  Einschreiten  berufen  ist?s,  insbesondere  den  Tod  des
Vormundes  oder  den  Eintritt  eines  anderen  Umstandes,  in  Folge
dessen  das  Amt  des  Vormundes  endigts  oder  die  Entlassung"“
des  Vormundes  erforderlich  wird.

Der  Vormund  hat  dem  Gegenvormund  auf  Verlangen  über
die  Führung  der  Vormundschaft  Auskunft  zu  ertheilen?  und
die  Einsicht  der  sich  auf  die  Vormundschaft  beziehenden  Papiere
zu  gestatten.

1  16542,  II  à  1679,  II  1777,  III  1775.  M.  IV,  1095.  Prot.  IV.  757,
759,  766.

1.  §  1792  A.  1.  So  auch  E.  FG.  4  38.  Die  Aufsicht  erstreckt  sich
auf  die  Sorge  für  die  Person  und  für  das  Vermögen  des  Mündels.
Besondere  Pflichten  s.  88  1802,  1809,  1810,  1812,  1813,  1824,  1825,
1832,  18362,  1839,  1842,  1847:  1854  5,  18591,  1873,  1891,  1892-.
Anhörung  §  1826.  Kein  Beschwerderecht,  wenn  VG.  Anregungen  des
Gegenvormundes  nicht  berücksichtigt,  Z  FG.  473;  nur  FGG.  §  57

r.  6,  7.

2.  §  1837,  z.  B.  wenn  er  die  Voraussetzungen  für  §  1838  gegeben
hält.  Vgl.  auch  §§  1689,  1850;  unverzüglich  s.  §  121  1.  Die  Unterlassung.
  kann  zur  Haftung  des  Gegenvormundes  führen.

3.  88  1882  bis  1885,  vgl.  auch  FG.  8  49.

4.  88  1886  bis  1889.

5.  s.  §  1839.  Verweigerung  88  1837,  1886.  §  260  A.  4;  nicht
unaufgefordert.

u  der  B  dschaft.
*  für  —  8.  1800.

Das  Recht  und  die  Pflicht  des  Vormundes,  für  die  Person
des  Mündels  zu  sorgen  #,  bestimmt  sich  nach  den  für  die  elterliche
Gewalt  geltenden  Vorschriften  der  §§.  1631  bis  1633.2

1  1655,  II  1680,  1I  b  1778,  III  1776.  M.  IV,  1096.  Prot.  IV.  757.

1.  Im  gleichen  Umfang  wie  dem  Vater;  aber  A.  2.  Erziehungsrecht
  Z.  KG.  25  A.21.  Festsetzung  der  Erziehungskosten  ist  Sache  des
Vormundes,  nicht  des  VG.s.  Letzteres  hat  erst  bei  Mißbrauch  einzuschreiten,
  .  FG.  1  180.  Hinsichtlich  der  Vertretung  im  einzelnen  Ausnahmen
  s.  §  1793  A.  3.  In  anderen  Fällen  ist  Genehmigung  des  BVG.s
erforderlich,  wo  sie  der  Inhaber  der  elterl.  Gewalt  nicht  bedarf,  z.  B.
§98  113,  1304,  13371,  1643,  vgl.  ferner  88  1801,  1827,  1838.

2.  Den  Eltern  steht  in  gewissen  Fällen  an  Stelle  des  Vormundes
(§§  1696,  1697,  17022,  1707,  1738,  17652),  in  gewissen  neben  dem
Vormunde  (§  16762,  16981:  die  Sorge  für  die  Person  des  Mündels
zu;  die  Vertretung  bleibt  dem  Vormunde.  Rechtsverhältnis  in  beiden
Fällen  s.  §  1696  M  2,  §  1698  A.  1,  5.  JIst  eine  Ehefrau  bevormundet.
so  hat  der  Vormund  nur  die  Vertretung  in  persönlichen  Angelegenheiten.
        <pb n="1123" />
        III.  Abschn.:  Vormundsch.  1.Tit.z  üb.  Minderj.  II.  Führ.  d.  Vormundsch.  1123

Religiöse  Erziehung  §.  1801.

Die  Sorge  für  die  religiöse  Erziehung  des  Mündels  kann?
dem  Vormunde  von  dem  Vormundschaftsgericht  entzogen  werden,
wenn  der  Vormund  nicht  dem  Bekenntniß  angehört,  in  dem  der
Mündel  zu  erziehen  ist.3

IIa  1681,  IIb  1779,  III  1777.  Prot.  IV,  875  bis  878.

1.  a.  134.  Entziehung  eines  Teiles  der  Sorge  für  die  Person.
Im  übrigen  bleibt  dem  Vormund  die  Sorge  für  die  Person  und  für
das  Vermögen  und  die  Vertretung  E.  KG.  37A-öS.  Bekenntnis  des
Mundels  s  E.  K.  25  A.l,  E.  L.  8  122,  s.  auch  Ba.  AA.  v.  11.  11.  99
8  2.  nicht  „muß“;  mur,  wenn  es  im  Interesse  des  Mündels  geboten
ist.  Pfleger.  3.  §  177
II.  Sorge  für  das  VBermögen.

Sete  fürhne  1802.

Der  Vormund  hat  das  Vermögen,  das  bei  der  Anordnung
der  Vormundschaft  vorhanden  ist  oder  später  dem  Mündel  zufällt,
  zu  verzeichnen?  und  das  Verzeichniß,  nachdem  er  es  mit
der  Versicherung  der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  versehen  hat,
dem  Vormundschaftsgericht  einzureichen.¾  Ist  ein  Gegenvormund
vorhanden,  so  hat  ihn  der  Vormund  bei  der  Aufnahme  des  Verzeichnisses
  zuzuziehen;  das  Verzeichniß  ist  auch  von  dem  Gegenvormunde
  mit  der  Versicherung  der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit
zu  versehen.

Der  Vormund  kann  sich  bei  der  Aufnahme  des  Verzeichnisses
  der  Hülfe  eines  Beamten,  eines  Notars  oder  eines  anderen
Sachverständigen  bedienen.“

Ist  das  eingereichte  Verzeichniß  ungenügend,  so  kann  das
Vormundschaftsgericht  anordnend,  daß  das  Verzeichnis  durch
eine  zuständige  Behörde  oder  durch  einen  zuständigen  Beamten

oder  Notar"  ausgenommen  wird.
1  1659,  II  a  1682,  IIb  1780,  111  1778.  M.  1V,  1099.  Prot.  1V,  758,  750.

1.  Die  einzelnen  Gegenstände:  im  übrigen  wie  §  16.40  A.  2.
Haushaltungsgegenstände  s.  8  1640  A.  6.

2.  Eine  Frist  besteht  nicht,  daher  unverzüglich  nach  der  Übertahe
  der  Vormundschaft,  sonst  g  18371.  Die  Errichtung  des  Verzeichnisses
  ist  öffentlich-rechtl.  Pflicht,  nicht  nach  Z..  8§  888  erzwingbar.
Von  der  Verpflichtung  kann  nicht  entbunden  werden.  Die  Kosten  der
Errichtung  trägt  der  Mündel.  Im  übrigen  s.  §  1640  M.  4.

3.  §  1640  A.  5.

4.  Privatverzeichnis  zulässig;  ist  es  genügend,  so  kann  das  VG.
nicht  öffentliches  verlangen;  ebenfewenig  kann  das  VG.  von  vornherein

717
        <pb n="1124" />
        1124  Viertes  Buch.  Familienrecht.

die  Zuziehung  eines  Notars  anordnen,  dagegen  kann  es  von  vornherein
eine  solche  Anordnung  in  Aussicht  stellen,  falls  das  Verzeichnis  sich  als
ungenügend  erweisen  werde.  Vgl.  8  1640  A.  8.

5.  auch  das  Verzeichnis  zur  Ergänzung  zurückgeben.  Zwangsmittel
  88  1837,  1886.

6.  Zuständigkeit  zur  Errichtung  des  Verzeichnisses  s.  8  1640  A.  8.
M.Sch.  §  226;  M.  St.  §  224.  Auch  hierfür  trägt  der  Mündel  die  Kosten.

Schrank.  d.  Verwaltgsbefugn.  §.  1803.

Was  der  Mündel  von  Todeswegen!  erwirbt  oder  was  ihm
unter  Lebenden  von  einem  Dritten  unentgeltlich  zugewendet
wird,  hat  der  Vormund  nach  den  Anordnungen  des  Erblassers
oder  des  Dritten  zu  verwalten?2,  wenn  die  Anordnungen  von
dem  Erblasser  durch  letztwillige  Verfügung,  von  dem  Dritten
bei  der  Zuwendung  getroffen  worden  sind.“

Der  Vormund  darf  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts"
  von  den  Anordnungen  abweichen,  wenn  ihre  Befolgung
das  Interesse  des  Mündels  gefährden  würde.

Zu  einer  Abweichung  von  den  Anordnungen,  die  ein
Dritter  bei  einer  Zuwendung  unter  Lebenden  getroffen  hat,  ist,
solange  er  lebt,  seine  Zustimmung  erforderlich  und  genügend.“
Die  Zustimmung  des  Dritten  kann  durch  das  Vormundschaftsgericht
  ersetzt  werden  ,  wenn  der  Dritte  zur  Abgabe  einer  Erklärung
  dauernd  außer  Stande  oder  sein  Aufenthalt  dauernd
unbekannt  ist.3

1  1660,  II  a  1689,  114.  1781,  III  1779.  M.  I,  1102.  Prot.  IK,  760.

1.  8  1369  A.  1,  §  1638  NM.  2,  3.

2.  §  1639.  Zuwiderhandlungen  s.  §  1639  A.  2.

3.  letztwillige  Verfügung  s.  §  1777  A.  7.  Nur  bei  der  Zuwendung,
  nicht  später.

4.  nicht  eigenmächtig.  Vgl.  aber  Abs.  3.  Genehmigung  s.  §  1829
A.  3.  5.  Gefährdung  §  1666  Abs.  1.  Zweckmäßigkeitsgründe  oder
Aussicht  auf  Gewinn  genügen  nicht.  Die  Genehmigung  des  VG.s  befreit
den  Vormund  nicht  von  der  Haftung  wegen  etwaiger  Pflichtverletzung,
E.  Gr.  49  3°1;  anderseits  kann  aus  der  genehmigten  Abweichung  kein
Anspruch  gegen  den  Mündel  erhoben  werden,  4.  KG.  35  A.  2.

6.  wird  die  Zustimmung  nicht  erteilt,  so  wird  die  Abweichung  von
der  Anordnung  auch  nicht  durch  das  Interesse  des  Mündels  gerecht.
fertigt  (A.  8).

7.  §  1304  A.  S.  Der  Genehmigung  des  VG.s  bedarf  der  Vormund
  nicht,  wenn  er  die  Zustimmung  des  Zuwendenden  hat.

8.  8§  1305  A.  9,  10,  nicht  aus  anderen  Gründen:  auch  nicht,
wenn  das  Interesse  des  Mündels  die  Ersetzung  der  Zustimmung  erheischen
würde.  Außerstenfalls  muß  die  Zuwendung  zurückgewiesen  werden.
        <pb n="1125" />
        III.  Abschn.:  Vormundsch.  1.Tit.züb.  Minderj.  II.  Führ.  d.  Vormundsch.  1125

Schenkungsverbot  §.  1804.

Der  Vormund  kann  nicht  in  Vertretung  des  Mündels
Schenkungen  machen.¾  Ausgenommen  sind  Schenkungen,  durch
die  einer  sittlichen  Pflicht  oder  einer  auf  den  Anstand  zu  nehmenden
  Rücksicht  entsprochen  wird.

1  1661,  1I  à  1684,  IIb  1782,  III  1780.  M.  IV,  1106.  Prot.  IV,  760.  D.  250.

1.  s.  8  1641  A.  1.  Auch  nicht  eine  vom  Mündel  gemachte  Schenkung
  genehmigen.  Schenkung  entgegen  8  1804  ist  nichtig.  Prüfung
des  Grundbuchrichters  s.  8  1446  A.  1  a.  E.  Eine  Schenkung,  die  der
Vormund  eigenen  Namens  aus  dem  Mündelvermögen  macht,  verstößt
gegen  §8  1805.  2.  §  534  A.  1,  §  1446  M.  5.

Verbot  d.  Berwendung  für  sich  8.  1805.

Der  Vormund  darf  Vermögen  des  Mündels  nicht  für  sich
verwenden.

11662,  IIa  1685,  IIb  1788,  III  1781.  M.  IV,  1107.  Prot.  IV,  760.  D.  250.

1.  Insbesondere  nicht  Mündelgelder,  auch  nicht  unter  der  Vorabe
  des  Darlehens  (8  181).  Auch  der  Gebrauch  von  sonstigen  Mündel-4
  ist  untersagt,  §  1653  gilt  nicht.  Getrennthalten  der  Vermögensmassen,
  anderenfalls  Schadensersatz  §  1833;  Verzinsung  8  1834.  Man
vgl.  StGB.  88  246,  266.

Anlegung  von  Geld  8.  1806.
Der  Vormund  hat  das  zum  Vermögen  des  Mündels  gehörende
  Geld  verzinslich  anzulegen?,  soweit  es  nicht"  zur  Bestreitung

  von  Ausgaben“  bereit  zu  halten  ist.
1  1664  ,,  IIA  1687:,  IIPD  1784,  III  1782.  M.  IV,  1108.  Prot.  IV,  760,
762,  779  bis  781.  D.  250.  B.  Vorm.  88  14,  15.

1.  das  vorhandene  und  das  später  anfallende;  Geld  s.  8  244  A.  3.

2.  s.  §8  1642,  1653,  13778.  In  angemessener  Frist;  fallen  Gelder
in  kleineren  Beträgen  an,  so  kann  der  Vormund  zuwarten,  bis  ein  hinreichender
  Betrag  verfügbar  ist,  E.  Bay.  3  dot.  Säumnis  §  1833,  s.  auch
E.  Bay.  3  776;  Genehmigung  des  Gegenvormundes  s.  8§  1810.  Statt  das
Geld  anzulegen  kann  der  Vormund  es  sonst  nutzbar  machen,  z.  B.  durch
Erwerb  oder  Vergrößerung  eines  Geschäfts,  durch  Ankauf  von  Grundstücken
  (§8&amp;amp;  1822  Nr.  3,  1821  Nr.  4).

3.  Den  Plan  für  die  Vermögensverwaltung  aufzustellen  ist  Sache
des  Vormundes;  er  hat  zu  eressen,  wieviel  er  in  Händen  behalten
muß,  z.  B.  als  Betriebsmittel  oder  zum  Unterhalte  des  Mündels.  Das
VG.  kann  nicht  einen  Haushaltsplan  vorschreiben,  auch  nicht  den  Betrag
  bestimmen,  von  dem  an  das  Geld  anzulegen  ist.

4.  Der  laufenden  und  der  zur  Führung  der  Vormundschaft  sonst
erforderl.  Ausgaben.  Das  bereit  zu  haltende  Geld  wird  auch  anzulegen
sein,  wenn  die  Zeit  bis  zur  Verwendung  nicht  allzu  kurz  ist,  eine  Verpflichtung
  hierzu  besteht  jedoch  nicht;  hierbei  ist  der  Vormund  nicht  an
§8§  1807  ff.  gebunden.
        <pb n="1126" />
        1126  Viertes  Buch.  Familienrecht.

Mündelsichere  Anlagen  8.  1807.

Die  im  §.  1806  vorgeschriebene  Anlegung  von  Mündelgeld
soll  nur  erfolgen!:

1.  in  Forderungen,  für  die  eine  sichere  Hypothek:  an  einem
inländischem  Grundstückes  besteht,  oder  in  sicheren  Grundschulden
  oder  Rentenschulden"  an  inländischen  Grundstücken:
in  verbrieften  Forderungen  gegen  das  Reich  oder  einen
Bundesstaat§  sowie  in  Forderungen,  die  in  das  Reichsschuldbuch
  oder  in  das  Staatsschuldbuch  eines  Bundesstaats
  eingetragen  sind;

3.  in  verbrieften  Forderungen?,  deren  Verzinsung  von  dem

Reiche  oder  einem  Bundesstaate  gewährleistet  ist?;

4.  in  Werthpapieren  5,  insbesondere  Pfandbriefen?,  sowie  in
verbrieften  Forderungenb  jeder  Art  gegen  eine  inländische
kommunale  Körperschaft  oder  die  Kreditanstalt  einer  solchen
Körperschaft  10,  sofern  die  Werthpapiere  oder  die  Forderungen
von  dem  Bundesrathe  ½  zur  Anlegung  von  Mündelgeld  für
geeignet  erklärt  sind;

5.  bei  einer  inländischen  ½  öffentlichen  Sparkasse  18,  wenn  sie
von  der  zuständigen  Behörde  des  Bundesstaats,  in  welchem
sie  ihren  Sitz  hat,  zur  Anlegung  von  Mündelgeld  für  geeignet
  erklärt  ist.1

Die  Landesgesetze  können  für  die  innerhalb  ihres  Geltungsbereichs
  belegenen  Grundstücke  die  Grundsätze  bestimmen  15,  nach
denen  die  Sicherheit  einer  Hypothek,  einer  Grundschuld  oder
einer  Rentenschuld  festzustellen  ist.  16

I  1664  .  2,  IIa  1687:à,  IIb  1785,  III  17838.  M.  IV,  1110  ff.  D.  250.
Prot.  IV,  760  bis  773,  VI,  306.  Vorbehalt  für  die  landesrechtlichen  Bestimmungen
  n.  212.

1.  Ordnungsvorschrift.  Das  V.  kann  nicht  unter  den  Anlegungsarten
  des  §  1807  eine  bestimmen,  der  Vormund  hat  die  Wahl:  aber
88  1810,  1811.  Zwischen  8  1807  und  8  1808  kann  er  nicht  wählen.
8  1808  kommt  in  zweiter  Linie.  Eine  Anlage,  die  nicht  dem  §  180.
entspricht,  verpflichtet  zu  Schadensersatz:  das  VG.  kann  Anlegung  in
mündelsicheren  Werten  verlangen  (§  1837).  Die  Anlegung  nach  §  180..
schließt  die  Verantwortung  des  Vormundes  und  Gegenvormundes  nicht
aus.  Hat  der  Mündel  beim  Beginne  der  Vormundschaft  nichtmündelsichere
  Wertpapiere  oder  fallen  ihm  später  solche  zu,  so  hängt  die  Ersetzung
  durch  mündelsichere  davon  ab,  ob  sie  ohne  Nachteil  geschehen
kann  (z.  B.  bei  Konvertierung,  Auslosungg.  4.  FG.  44.  Agl.  auch
§  2311,  2881,  1079,  10832,  12881,  13772,  1612,  2119  und  ferner
        <pb n="1127" />
        III.  Abschn.:  Vormundsch.  1.Tit.:  üb.  Minderj.  II.  Führ.  d.  Vormundsch.  1127

NVers  O.  8§  26,  Ges.  23.  5.  73  betr.  Invalidenfonds  §  2,  Ges.  30.  5.73
betr.  Festungsbaufonds  Art.  III.

2.  Die  Feststellung  der  Beleihungsgrenze  ist  dem  Landesgesetz
überlassen  (Abs.  2).  S.  auch  8  238  und  §  1391  A.  2.

3.  an  außerdeutschen  in  der  Regel  ausgeschlossen,  vgl.  aber  §  1811.
Erbbaurechte  §  10171,  8  232  A.  7.

4.  88  1191  ff.,  1199  ff.

5.  auch  E.L.,  vgl.  a.  5.  Verbriefte  Forderungen  sind  solche,  über
die-ein  Schuldbrief  ausgestellt  ist.

6.  88  232,  236.  Reichsschuldbuch  s.  RG.  v.  31.  5.1891  §  1  und
Ausf.-Best.  v.  21.  1.  1892,  Zentralbl.  S.  25.  Staatsschuldbuch  A.  zu
a.  97.  Vgl.  auch  §  1815.  Brauchen  nicht  verbrieft  zu  sein.

7.  Gewährleistung  durch  das  Reich  s.  Ges.  4.  5.  06  (Kamerunbahn),
  durch  einen  Bundesstaat  P.  a.  74  Nr.  1  (Rentenbriefe  der  Rentenbanken),
  B.  Ablösungsges.  v.  4.  6.  48  a.  27  (Ablösungsschuldbriefe).
Gewährleistung  durch  Kommunalverbände  genügt  nicht.

8.  S.  A.#  vor  §  793.  Wertpapiere  jeder  Art,  nicht  etwa  bloß
solche  gegen  kommunale  Körperschaften.  Beispiel:  die  Schuldverschreibungen
  der  D#stafr  Gesellcchaft  nach  Bfbek.  v.  24.  8.  03,  des  waldeckschen
  Domaniums  nach  Bflbbek.  v.  18.  3.  05.

9.  Vgl.  HypBank  G.  88§  5  bis  10,  28  ff.,  42  in  Verbindung  mit
EG.KO.  8  17.  Pfandbriefe,  die  vor  1.  1.  00  für  mündelsicher  erklärt
sind,  behalten  die  Mündelsicherheit  für  das  Gebiet  des  betr.  Bundesstaats
a.  212  A.  1.  Der  Bundesrat  hat  Pfandbriefe  für  das  ganze  Reichsgebiet
  bisher  nicht  für  mündelsicher  erklärt.

10.  Durch  BRBek.  v.  7.  7.  O01  RE#B.  S.  263  sind  die  verbrieften
Forderungen  gegen  inländische  kommunale  Körperschaften  und  gegen
Kreditanstalten  solcher  Körperschaften  für  mündelsicher  erklärt,  wenn
sie  von  seiten  des-  Gläubigers  kündbar  sind  oder  einer  regelmäßigen
Tilgung  unterliegen.  Ob  kirchl.  Körperschaften  unter  die  kommunalen
gehören,  entscheidet  das  Landesrecht.  In  Preußen  sind  die  Schuldverschreibungen
  der  Kirchengemeinden  nach  a.  74  Nr.  2  mündelsicher,
in  Bayern  fallen  sie  nicht  unter  UG.  a.  32.  Vgl.  weiter  S.  Ges.  22.  12.  99
1,  W.  a.  70,  Ba.  a.  33,  E.L.  §  141.

11.  Für  das  Reichsgebiet.  Die  Einzelstaaten  können  die  Mündelsicherheit
  auch  nicht  mehr  in  Begrenzung  auf  ihr  Gebiet  verleihen.

12.  Anlegung  in  außerdeutschen  Kassen  ausgeschlossen.

13.  solche,  die  einem  öffentl.  Organismus  angegliedert  sind  und
unter  öffentl.  Aufsicht  stehen.  Welche  dazu  gehören,  bestimmt  sich  nach
Landesrecht.  Für  Preußen  s.  Vf.  v.  27.  6.  O00.  In  Bayern  die  Sparkassen
  der  Gemeinden  und  Distrikte.  Vgl.  auch  §  1809  u.  a.  99.  Die
genossenschaftl.  Spar=  und  Darlehenskassen  gehören  nicht  als  solche  zu
den  öffentl.  Kassen.  Sparkassenbücher  s.  §  808  A.  4.

14.  Pr.  Regierungspräsident  und  Landgerichtspräsident  a.  75;  B.
Justizmin.  ZV.  v.  24.  12.  99  922,  Bek.  v.  21.  12.99;  S.  AV.  v.  6.  7.
99  §  36;  W.  a.  69  Justizmin.  Vf.  v.  18.  8.05;  Ba.  Justizmin.
a.  335;  H.  a.  125;  M.  Sch.  8  228  ff.,  s.  auch  Bek.  v.  19.  12.  99,
        <pb n="1128" />
        1128  Viertes  Buch.  Familienrecht.

2.  1.  Ol,  11.  11.  04;  S.  W.  9  213.  Min  Bek.  v.  6.  12.  99;  M.St.  8  230

Bek.  v.  12.  5.  00,  5.  7.  00;  S.A.  9  125,  Minsd.  v.  14.  7.  99,  27.  8.  00:

S.K.G.  a.  50  3;  Sch.S.  a.  56  8  1;  Sch.  R.  VO.  v.  9.  12.  99,  28.  2.  00;

Wa.  a.  30;  K.j.  1.  l  117;  Sch.L.  8  46,  Bek.  v.  28.  4.04;  Lü.  Ges.  v.

W  —2  g's  Senat;  Br.  85  Senat;  Hb.  VO.  v.  1.  12.  99  885;  E.L.
141  Nr.

5.  s.  96238n.  Grundsätze  über  Wertermittelung  und  die  Beleihungsgreuz
  ber  Grundstücke.  Pr.  a.  73;  B.  a.  92;  S.  G.  v.  22.  12.99  8  3,  VO.
v.  12.  12.  O0;  W.  a.  68;  Ba.  a.  33;  H.  5  124;  M.Sch.  §  229:  S.  W.
8211;  NM.St.  9227;  S.  M.  a.  28  g1;  S.K.G.  a.  50  §1;  A.  V0O.  v.
I7.  11.  00;  Sch.S.  a.  56  §  2;  Wa.  a.  36;  R.  ä.  L.  §  138;  L.ü.  Ges.  v.
19.  9.  98  8  17;  Hb.  8  74;  E.L.  §  142.  Vgl.  ferner  Kons  GG.  8§  37

q06,  Weitere  Bestimmungen  über  Anlegung  von  Mündelgeld  Frr.
a.  74;  B.  VormO.  v.  19.  1.  99  s88  15  ff.;  M.Sch.  8  227:  8S.  W.  88  211
"is  3c3  M.St.  §  225;  vgl.  auch  O.  8§8§  21  bis  23;  S.  M.  a.  28:  S.  A.
88  124  bis  126;  S-K.  a.  50;  A.  a.  67,  68;  Sch.S.  u.  56;  R.  4.  1.
88  137  bis  139:  R.  j.  L.  §§  115  bis  117;  Lil.  Ges.  v.  19.  d  98;  Br.
88  56  bis  58;  Hb.  88  73,  7

8.  1808.

Kann  die  Anlegung  den  Umständen  nach  nicht  in  der  im
§.  1807  bezeichneten  Weise  erfolgen  1,  so  ist  das  Geld  bei  der
Reichsbank?,  bei  einer  Staatsbanks  oder  bei  einer  anderen  durch
Landesgesetz“  dazu  für  geeignet  erklärten  inländischen  Bank  oder
bei  einer  Hinterlegungsstelle  anzulegen.“

1  1665,  II  1688,  IID  1788,  111  1784.  M.  IV,  1116.  Prot.  Iv.  773
bis.  77),  V,  146,  147.  D.  250
1.  Andern  sich  die  Umstände,  so  muß  nicht  eine  Anlegung  nach
§  1307  erfolgen,  sondern  das  Interesse  des  Mündels  ist  bestimmend.
dal  g  1807  A.  1.  E.

2.  vgl.  Bankg  G.  88  12  f.  Zurzeit  unaueführöar.  weil  die  Reichs-.
bank  verzinsl.  Depots  nicht  annipmt  (Bek.  v.  3.  12.  78).  Vgl.  8  13402,
vgl.  RVers  O.  8§  26.

3.  Staatsbanken  in  Preußen  und  Bayern.

4.  oder  mit  landesgesetzl.  Ermächtigung  durch  die  Landesregierung.

Das  können  dann  auch  Privatbanken  sein.  Vgl.  Pr.  a.  761,  M.  v.
19.  12.  99;  in  B.  nicht;  S.  Ges.  v.  22.  12.  99,  §2,  VO.  v.  13.  3.  00:
Ba.  a.  333,  AV.  v.  11.  11.  99  8  36,  VO.  v.  2.  3.  0  II.  a.  126,  Min  Bek.
v.  17.  8.  00;  M.Sch.  8  232:  S.W.  214;  N.St.  8230;  O.  8  39;  Bacll.
8  102;  S.A.  §  125;  A.  a.  24:  Seh.S.  a.  50  85;  Sch.  L.  a.  167;  Wa.
u.  39  Sch.L.  §  17;  Lü.  Ges.  v.  19.  9.  08  8  9;  Br.  J  50.

5.  S.  a.  144  A.  1.  Die  Anlegung  bei  den  Hinterlegungsstellen
ist  in  einzelnen  Bundesstaaten  verboten,  s.  u.  141  A.  2.  Vgl.  auch
§  181.|  A.  3.

6.  Schutzvorschriften  für  den  Mündel  s.  88  18/,  19810.
        <pb n="1129" />
        III.  Abschn.:  Vormundsch.  1.  Tit.:  üb.  Minderj.  II.  Führ.  d.  Vormundsch.  1129

Erhebung  §.  1809.

Der  Vormund  soll:  Mündelgeld  nach  §.  1807  Abs.  1  Nr.  5
oder  nach  §.  18082  nur  mit  der  Bestimmung  anlegen  s,  daß
zur  Erhebung  des  Geldes"  die  Genehmigung  des  Gegenvormundes

  oder  des  Vormnndschaftsgerichts  erforderlich  ist.

I  1666  :,  II  a  1689  „,  1I  b  1787,  III  1785.  M.  IV,  1117.  Prot.  IV,  777
bis  779.  D.  250.  B.  BormO.  8  16.

1.  Ordnungsvorschrift,  bei  Nichtbefolgung  sosthar  §  1833.  Würde
die  Anlegung  ohne  diese  Bestimmung  erfolgen,  so  könnte  der  Vormund
als  Inhaber  des  auf  den  Inhaber  lautenden  Depotscheins  über  die  Anlage
  entgegen  §  1812  verfügen,  §  18131  Nr.  3.  Befreiung  §8  18527.
S.  auch  §§  1642,  1691.  §  1809  bezieht  sich  nur  auf  dauernde  Anlagen,
  nicht  auf  solche  nach  8  1806  A.  4  a.  E.

2.  Bei  Sparkassen,  Banken  oder  einer  Hinterlegungsstelle.

3.  Der  Vormund  hat  die  Anlegungsstelle  vertragsmäßig  darauf
zu  verpflichten;  weigert  sie  sich,  so  ist  die  Anlage  nicht  mündelsicher,
die  verliehene  Mündelsicherheit  kann  widerrufen  werden.  Vgl.  B.  Min.
Bek.  v.  21.  12.  99.  Erfolgt  die  Anlegung  bei  einer  Sparkasse,  so  wird
die  Bestimmung  in  dem  Sparbuche  zu  vermerken  sein.  So  B.  VormO.
v.  19.  1.  00  §  16.

4.  Zur  Erhebung  bedarf  der  Vormund  an  sich  der  Genehmigung
nicht,  §  18131  Nr.  3;  wird  aber  bei  der  Anlegung  die  Erhebung  an  die
Genehmigung  gebunden,  so  handelt  die  Anlegungsstelle  vertragswidrig,
wenn  sie  ohne  Genehmigung  auszahlt;  der  Vormund  handelt  pflichtwidrig,
  wenn  er  ohne  Genehmigung  das  Geld  erhebt  (8  18130);  beide
sind  dem  Mündel  schadensersatzpflichtig.

5.  Genehmigung  des  VG.s  s.  §  1829  A.  3.  Auch  die  Genehmigung
  des  Gegenvormundes  ist  keine  rechtsgeschäftliche,  sondern  eine
obrigkeitliche  Erklärung.  Sie  erfolgt  formlos,  auch  durch  Anwesenheit
beim  Abschluß  des  genehmigungsbedürftigen  Geschäfts.  Die  Erteilung
ist  Ermessenssache,  ausschlaggebend  ist  das  Interesse  des  Mündels;  sie
kann  an  Bedingungen  geknüpft  werden.  Vgl.  §  1832.

Mitwirkung  des  Gegenvorm.  §.  1810.

Der  Vormund  soll  die  in.  den  88.  1806  bis  1808  vorgeschriebene
  Anlegung  nur  mit  Genehmigung  des  Gegenvormundes
bewirken  1;  die  Genehmigung  des  Gegenvormundes  wird  durch
die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  ersetzt."  Ist  ein
Gegenvormund  nicht  vorhanden  ,  so  soll  die  Anlegung  nur  mit
Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  erfolgen,  sofern  nicht
die  Vormundschaft  von  mehreren  Vormündern  gemeinschaftlich"
geführt  wird.

I  1666  1,  II  lüng!,  IID  1788,  111  1738.  M.  IV,  1117.  Prot.  1V,  777
bis  779,  VI,  106.
        <pb n="1130" />
        1130  Viertes  Buch.  Familienrecht.

1.  8  1809  A.  5.  Ordnungsvorschrift  für  jede  Art  der  Anlegung,
abgesehen  von  der  §  1806  A.  4  a.  E.  genannten.  Nichtbeachtung  der
Vorschrift  §§  1833,  1837,  1886.  Befreiung  §  18522.  Vgl.  auch  §  1691
und  §  182  M.  3.

2.  Die  Ersetzung  der  Genehmigung  hat  nicht  die  Bedeutung,  daß
der  Gegenvormund  vorher  um  die  Genehmigung  angegangen  sein  müßte
und  sie  aus  nichtigen  Gründen  versagt  hätte.  Vielmehr  kann  der  Vormund,
  ohne  sich  an  den  Gegenvormund  zu  wenden,  das  VG.  angehen,
und  erteilt  dieses  die  Genehmigung,  so  ist  eine  Genehmigung  des  Gegenvormunds
  nicht  mehr  nötig.  Anders  als  in  den  Fällen  des  8  1304
und  in  den  in  §  1304  A.  7  angeführten  weiteren  Fällen;  auf  die  Ersetzung
  des  §  1810  bezieht  sich  auch  FG.  §  53  nicht.  Der  Gegenvormund
  hat  nur  Beschwerderecht,  wenn  er  nicht  nach  §  1826  vorher
gehört  wurde,  2.  KG.  38  A.v.  Vgl.  auch  §  1690  N.  5  u.  §  1812.

3.  sei  esüberhaupt  nicht  (§  17922,  §  1852),  sei  es,  weil  der
Bestellte  z.  B.  durch  Tod  weggefallen  und  noch  nicht  ersetzt  ist.  Ein
Gegenvormund  braucht  nicht  etwa  zum  Zwecke  der  Genehmigung  eigens
bestellt  zu  werden.

4.  §§  17925,  17971  Meinungsverschiedenheit  s.  8  1797  M.  2.
Ersetzung  der  Zustimmung  eines  Mitvormundes  durch  das  VG.  findet
nicht  statt.

Anderweitige  Anlegung  8.  1811.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  aus  besonderen  Gründen!
dem  Vormund  eine  andere  Anlegung?  als  die  in  den  8§.  1807,

1808  vorgeschriebene  gestatten.
I  1667,  II  A  1690,  11  b  1789,  III  1787.  M.  IV,  1120.  Prot.  IV.  772.

1.  Ermessen  des  VG.#s.  Die  Gründe  können  in  der  Person  des
Vormundes,  in  der  Art  der  bestehenden  Anlage,  in  äußeren  Verhältnissen
liegen,  aber  stets  ist  die  Sicherstellung  des  Mündels  Voraussetzung  für
Anwendung  des  §  1811.  Vgl.  ZE.  FG.  3  15%  u.  K  .  37  A.  655.  Anhörung
des  Gegenvormundes  §  1826.

2.  So  Anlegung  in  nicht  mündelsichern  und  selbst  ausländischen
Papieren,  z.  B.  wenn  für  solche  ein  Bezugsrecht  besteht;  Anlegung
nach  §  1808,  obgleich  eine  Anlegung  nach  §  1807  erfolgen  könnte.
Welche  Anlegung  gewählt  wird,  bestimmt  das  VG.,  es  kann  aber  nicht
von  vornherein  für  alle  Fälle  die  Anlegung  bei  anderen  Stellen  als  den
gesetzlich  zugelassenen  gestatten,  z.  B.  nicht  bei  einer  privaten  Sparkasse
oder  einer  nicht  für  mündelsicher  erklärten  Privatbank.

erfügung  über  Forderungen,
s  2  AI  8.  1812.

Der  Vormund  kann  über  eine  Forderung  oder  über  ein
anderes  Recht,  kraft  dessen  der  Mündel  eine  Leistung  verlangen
kann?,  sowie  über  ein  Werthpapier?  des  Mündels  nur  mit
Genehmigung  des  Gegenvormundes“  verfügen,  sofern  nicht  nach
        <pb n="1131" />
        III.  Abschn.:  Vormundsch.  1.Tit.:  üb.  Minderj.  II.  Führ.  d.  Vormundsch.  1131

den  §§.  1819  bis  1822  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts"
  erforderlich  ist.  Das  Gleiche  gilt  von  der  Eingehung
der  Verpflichtung  zu  einer  solchen  Verfügung.“

Die  Genehmigung  des  Gegenvormundes  wird  durch  die
Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  ersetzt.

Ist  ein  Gegenvormund  nicht  vorhanden,  so  tritt  an  die
Stelle  der  Genehmigung  des  Gegenvormundes  die  Genehmigung
des  Vormundschaftsgerichts,  sofern  nicht  die  Vormundschaft  von

mehreren  Vormündern  gemeinschaftlich  geführt  wird.3

1669  1-:,  II  1692,  IIb  1790,  1II  1788.  M.  IV,  1121.  Prot.  1V,  781
bis  783.

1.  jeder  Art;  Geldforderungen,  wenn  auch  nicht  hypothekarisch  gesichert.
  Der  Vormund  kann  eine  ausstehende  Forderung  des  Mündels
nur  mit  Genehmigung  des  Gegenvormundes  übertragen.

2.  Ohne  Unterschied,  auf  was  die  Leistung  (8  236)  gerichtet  ist.
Z.  B.  auch  Ansprüche  aus  Reallasten,  Hypotheken.  Auch  der  Anspruch
auf  Verschaffung  einer  Sache  oder  eines  Rechtes,  aber  §  18211  Nr.  2.
Über  Bestellung  einer  Hypothek  s.  8  1821  A.  1,  9.  Ausnahmsweise  ist  statt
der  Genehmigung  des  Gegenvormunds  die  des  VG.  s  erforderlich  zur
Ferfügung  über  Porderungen  nach  §  18211  Nr.  2,  jedoch  §  18212.

3.  A.  “  vor  §  793.  Zur  Veräußerung  ist  der  Vormund  allein  nicht
befugt.  Wegen  hinterlegter  Wertpapiere  s.  §  1819.

4.  S.  8  1809  A.  5,  §  1819  A.  4.  Vgl.  8  1793  A.  2.  Die  Genehmigung
  ist  zur  Wirksamkeit  der  Verfügung  erforderlich,  s.  8  1829  A.  3,
1832.  Befreiung  §  18522.

5.  s.  §  1375  A.  3.  Abtretung,  Verpfändung,  Kündigung,  Annahme
der  Zahlung.  Auch  Einwilligung,  daß  die  Forderung  an  einen  Dritten
ausbezahlt  wird.  Ausnahmen  §  1813.

6.  Satz  1  betrifft  den  dinglichen,  Satz  2  den  obl.  Vertrag.  Beispiel
  für  letzteren:  der  Vormund  hat  sich  einem  Dritten  gegenüber  zur
Abtretung  einer  Mündelforderung  verpflichtet.

7.  Es  gilt,  was  zu  §  1810  A.  2  angeführt  ist.

8.  §  1810  A.  3.

Ansnahmen  von  §  1812  8.  1813.
Der  Vormund  bedarf  nicht  der  Genehmigung  des  Gegenvormundes

  zur  Annahme  einer  geschuldeten  Leistung  1:

1.  wenn  der  Gegenstand  der  Leistung  nicht  in  Geld  oder
Werthpapieren  besteht?;
wenn  der  Anspruchs  nicht  mehr  als  dreihundert  Mark  beträgt;
wenn  Geld  zurückgezahlt  wird,  das  der  Vormund  angelegt
  hat“;
4.  wenn  der  Anspruch  zu  den  Nutzungen?  des  Mündelvermögens

  gehört;
        <pb n="1132" />
        1132  Viertes  Buch.  Familienrecht.

5.  wenn  der  Anspruch  auf  Erstattung  von  Kosten?  der
Kündigung  oder  der  Rechtsverfolgung  oder  auf  sonstige
Nebenleistungen?  gerichtet  ist.

Die  Befreiung  nach  Abs.  1  Nr.  2,  3  erstreckt  sich  nicht
auf  die  Erhebung  von  Geld,  bei  dessen  Anlegung  ein  Anderes
bestimmt  worden  ist.  Die  Befreiung  nach  Abs.  1  Nr.  3  gilt
auch  nicht  für  die  Erhebung  von  Geld,  das  nach  §.  1807  Abs.  1
Nr.  1  bis  4  angelegt  ist.?

1  1669„,  II  a  1698,  IIb  1791,  11I  1789.  M.  1V,  1121.  Prot.  IV,  7591
bis  783,  VI,  307,  Bos.

1.  §  1809  A.  5.  Annahme  einer  geschuldeten  Leistung  ist  Verfügung
  (§  1812  A.  5),  also  Ausnahmen  von  §  1812.  Andere  Rechtsgeschäfte“
  welche  Verfügungen  über  Mündelforderungen  oder  Wertpapiere
enthalten,  z.  B.  Abtretungen,  fallen  nicht  unter  8  1813;  es  bedarf  also
der  Genehmigung  des  Gegenvormundes,  auch  wenn  z.  B.  der  Betrag
der  abzutretenden  Forderung  300  M.  (Nr.  2)  nicht  übersteigt.

2.  sondern  z.  B.  in  einer  gekauften  Sache.

3.  nicht:  die  Leistung;  also  nicht  Teilzahlungen  unter  300  M.
von  Forderungen  über  300  M.  Handelt  es  sich  um  die  Erhebung  angelegten
  Geldes,  so  greift  die  Ausnahme  nicht  Platz;  s.  Abs.  2

4.  bezieht  sich  nach  Abs.  2  nicht  auf  die  in  §*  1807;  Nr.  1  bis  4
bezeichneten  Anlagen  und  nach  §  1809  nicht  auf  Anlagen  bei  Sparkassen
  (8  1807  Nr.  5),  Banken  oder  Hinterlegungsstellen  (§  18087.  Es
bleiben  daher  im  wesentlichen  die  Anlagen  der  im  §  1806  A.  4  a.  E.
erwähnten  Art  übrig,  sofern  bei  ihnen  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist
(Abs.  2).  Zurückzahlung  binterlegten  Geldes  s.  Pr.  a.  84  u.  Hint.  O.  8  33
Nr.  2a;  B.  Hint.O.  8§  26,  50

5.  §  100.  Auch  wenn  die  Nutzungen  (Zinsen)  300  M.  übersteigen
(Nr.  2).  6.  Ohne  Rücksicht  auf  die  Höhe.

7.  Z.  B.  Vertragestrafe  nach  §§  339  f.  Vgl.  auch  §8  224,  1115.

8.  Nach  §  1809.  Bedeutung  s.  §  1809  A.  4

9.  Eine  Anlegung  nach  §  18071  Nr.bis  17  braucht  nicht  mit  der
ausdrücklichen  Bestimmung  zu  geschehen,  daß  zur  Erhebung  die  Geneh
migung  des  Gegenvormundes  erforderlich  sei  (§  1809).  Die  Anlegestelle
  kann  rechtswirksam  ohne  Genehmigung  des  Gegenvormundes
zurückzahlen;  der  Vormund  darf  aber  ohne  die  Genehmigung  das  Geld
nicht  erheben  (§  1812).

Inhaberpapiere.  1.  Hinterlegg.  S.  1814.

Der  Vormund  hat  die  zu  dem  Vermögen  des  Mündels
gehörigen  Inhaberpapiere!  nebst  den  Erneuerungsscheinen?  bei
einer  Hinterlegungsstelle  oder  bei  der  Reichsbank  mit  der  Bestimmung
  zu  hinterlegen",  daß  die  Herausgabe  der  Papiere  nur
mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  verlangt  werden
kann.  Die  Hinterlegung  von  Inhaberpapieren,  die  nach  den  §.  92
        <pb n="1133" />
        III.  Abschn.:  Vormundsch.  1.Tit.:  üb.  Minderj.  II.  Führ.  d.  Vormundsch.  1133

zu  den  verbrauchbaren  Sachen  gehören5,  sowie  von  Zins.-,
Renten-  oder  Gewinnantheilscheinen  ist  nicht  erforderlich.  Den
Inhaberpapieren  stehen  Orderpapiere  gleich,  die  mit  Blankoindossament

  versehen  sind.3
1  1670½,  IIa  1694,  IIb  1792,  III  1790.  M.  IV,  1129.  Prot.  IV,  788
bis  786,  VI,  310  D.  250.  B.  VormO.  8  20.

1.  A.  “  vor  §  793.  Auch  Inhaberaktien  und  auf  den  Inhaber
gestellte  Grundschuld=  oder  Rentenschuldbriefe.  Ohne  Unterschied,  ob
mündelsicher  oder  nicht.  Zuwiderhandlung  s.  88  1833,  1837,  1886.

2.  Mantel  und  Talons  sind  zu  hinterlegen,  Couponsbogen  und
Dividendenscheine  kann  der  Vormund  behalten.  Aber  §  1818.

3.  §  1808  A.  2,  5.  Hinterlegungsstelle  s.  a.  144  A.  1;  landesrechtl.
  Hinterlegungsordnungen  s.  Vorbemerkung  vor  a.  144  A.  1.  Hinterlegung
  von  Wertpapieren  zu  unterscheiden  von  Anlegung  des  Mündelgelds.
  Letzteres  ist  z.  B.  bei  der  Reichsbank  nicht  möglich  (§  1808  A.  2),
dagegen  nimmt  die  Reichsbank  Mündelpapiere  in  Verwahrung  oder  in
Verwaltung  (offene  Depots);  auch  in  Bayern  die  Kgl.  Bank.  Nicht
Hinterlegung  zur  Sicherheitsleistung,  also  nicht  §§  233,  234.

4.  Sofort,  nicht  erst  auf  Anordnung  des  VG.-s  wie  §  16677;  vgl.
auch  §8§  1082,  1392.  Das  Erfordernis  der  Genehmigung  ist  Teil  des
Vertragsinhalts;  es  gilt  das  gleiche  wie  bei  §  1809  A.  3,  4.  Solange
die  Hinterlegung  dauert,  gilt  §  1819.  Statt  zu  hinterlegen  kann  der
Vormund  nach  §8  1815  umschreiben  lassen.  Befreiung  §  1853.  Vgl.  auch

§  1817.
5.  Z.  B.  Papiere,  die  zu  den  Betriebsmitteln  eines  Erwerbsgeschäfts

  gehören,  wie  in  blanko  indossierte  Wechsel,  die  zum  Umsatze
bestimmt  1  und  Banknoten.

6.  §  1362  A.  6.

2.  Umschreibung  §.  1815.

Der  Vormund  kann  die  Inhaberpapiere,  statt  sie  nach  §.  181X
zu  hinterlegen,  auf  den  Namen  des  Mündels  mit  der  Bestimmung
  umschreiben  lassen  1,  daß  er  über  sie  nur  mit  Genehmigung
  des  Vormundschaftsgerichts  verfügen  kann.  Sind
die  Papiere  von  dem  Reiche  oder  einem  Bundesstaat  ausgestellt,
so  kann  er  sie  mit  der  gleichen  Bestimmung  in  Buchforderungen
gegen  das  Reich  oder  den  Bundesstaat  umwandeln  lassen.“

Sind  Inhaberpapiere  zu  hinterlegen,  die  in  Buchforderungen
gegen  das  Reich  oder  einen  Bundesstaat  umgewandelt  werden
können",  so  kann  das  Vormundschaftsgericht  anordnen,  daß  sie

nach  Abs.  1  in  Buchforderungen  umgewandelt  werden.
670  1,  IIA  1695,  IID  1798,  III  1791.  M.  IV,  1129.  Prot.  IV,  783
is  787.

1.  s.  8  262  A.  1.  Wahl  des  Vormundes,  nicht  erzwingbar.  —
Mit  der  Bestimmung  s.  §  1809  A.  3.  Umschreiben,  wenn  im  einzelnen
        <pb n="1134" />
        1134  Viertes  Buch.  Familienrecht.

Falle  zulässig,  s.  8  806,  a.  101,  174.  B.  Vorm.  O.  88  19,  20.  W.  ZWMVi.
v.  14.  9.  99  §  252.  Außerkurssetzung  findet  nicht  mehr  statt.  a.  176.
Vgl.  auch  §§  1393,  16672,  1853,  2117.

2.  Eingehung  eines  dingl.  Vertrags.  Der  Vormund  ist  auch  in
ber  Eingehung  des  obl.  Vertrags  beschränkt,  §  1820.  Genehmigung  s.

1829  A.  3.

3.  RG.  v.  31.  5.  91  über  das  Reichsschuldbuch  §  1,  Vermerk  im
Reichsschuldbuche  s.  RG.  v.  31.  5.  91  §  232.  a.  97.  Wegen  der  schon
vorhandenen  Buchforderungen  s.  §  1816.  Staatsschuldbuch  s.  A.  zu  a.  97.

4.  Die  Schuldverschreibungen  des  Reichs  und  derjenigen  Bundesstaaten,
  welche  Staatsschuldbücher  haben,  a.  97.

Buchforderungen  8.  1816.

Gehören  Buchforderungen  gegen  das  Reich  oder  gegen
einen  Bundesstaat  bei  der  Anordnung  der  Vormundschaft  zu
dem  Vermögen  des  Mündels  oder  erwirbt  der  Mündel  später
solche  Forderungen,  so  hat  der  Vormund  in  das  Schuldbuch
den  Vermerk  eintragen  zu  lassen?,  daß  er  über  die  Forderungen

nur  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  verfügen  kann.
II  1696,  IIb  1794,  1II  1792.  Prot.  Iv,  788  bis  788.

1.  §  1815  A.  3.  —  Vgl.  auch  8§8  1393,  16677,  1817.

2.  RG.  v.  31.  5.  91  §  232  f.  auch  §  23,  88§  7,  10,  14  daselbst.
Verpflichtung  nicht  nur  bei  den  umgewandelten  (§  1815),  sondern  auch  bei
den  von  Anfang  vorhandenen  Buchforderungen.  Befreiung  §8  1817,  1833.

3.  Genehmigung  §  1829  A.  3.  Verfügen  s.  §  1815  A.  2;  ogl.
auch  §  1820.

Befreiung  8.  1817.
Das  Vormundschaftsgericht  kann  aus  besonderen  Gründen
den  Vormund  von  den  ihm  nach  den  §#§.  1814,  1816  obliegenden

  Verpflichtungen  entbinden.
1  1670  ,  II  à  1697,  IIb  1795,  111  1793.  M.  17,  1129.  Prot.  IV,  786,  787.
1.  die  in  der  Person  des  Vormundes  (Vertrauenswürdigkeit)  oder
in  der  Sache  (Verhältnisse  des  Mündels)  liegen  können.
2.  Wenn  der  Vormund  von  der  Pflicht  der  Hinterlegung  befreit
wird,  braucht  er  auch  nicht  nach  §  1815  zu  verfahren.

Hinterlegung  in  bes.  Fällen  S.  1818.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  aus  besonderen  Gründen!
anordnen,  daß  der  Vormund  auch  solche  zu  dem  Vermögen  des
Mündels  gehörende  Werthpapiere,  zu  deren  Hinterlegung  er
nach  §.  1814  nicht  verpflichtet  ist:,  sowie  Kostbarkeiten  3  des
Mündels  in  der  im  §.  1814  bezeichneten  Weise  zu  hinterlegen
hat;  auf  Antrag  des  Vormundes  kann  die  Hinterlegung  von
        <pb n="1135" />
        III.  Abschn.:  Vormundsch.  1.Tit.z  üb.  Minderj.  II.  Führ.  d.  Vormundsch.  1135

Zins-,  Renten-  und  Gewinnantheilscheinen  angeordnet  werden,

auch  wenn  ein  besonderer  Grund  nicht  vorliegt.

1  1670,  IIa  1698,  IIb  1796,  III  1794.  M.  IV,  1129.  Prot.  IV,  783
bis  788.  D.  250.

1.  8  1817  A.  1.  Hier  namentlich  persönliches  Mißtrauen  oder

Unmoglichten,  die  Gegenstände  sicher  aufzuheben.  Vgl.  auch  8  1667,

B.  Zinsscheine,  Namenspapiere,  Hypothekenbriefe,  Grundschuld-

  *  Rentenschuldbriese,  vgl.  §  1195.  Wertpapiere  s.  9#1807  A.  8.

Vgl.  B.  Vorm  O.  88  18,  20.  Die  Hinterlegung  solcher  Papiere,  die  nach

§  1815  in  Namenspapiere  umgeschrieben  oder  in  Buchforderungen  umgewandelt
  sind,  kaun  nicht  angeordnet  werden.

3.  Begriff  f.  8  372  A.  4.  Tatfrage  vgl.  2.  KG.  35  A.7.  Die  Hinterlegung
  sonstiger  Sachen  kann  nicht  angeordnet  werden.  Also  z.  B.  nicht
Geld,  Schuldscheine,  sonstige  Urkunden.  Hinsichtlich  des  Geldes  88  1806  f.

4.  mit  der  Bestimmung,  daß  der  Vormund  die  Herausgabe  nur
mit  Genehmigung  des  VG.  verlangen  kann  (s.  §  1814).  Solange  die
Hinterlegung  dauert,  gilt  §  1819.  A.-“  vor  §  372.

5.  insbes.  der  Couponsbogen;  die  einzelnen  Coupons  wohl  nur,
wenn  sie  nicht  als  Betriebsmittel  gebraucht  werden.

Verfüg.  üb.  hinterlegte  Werte  §.  1819.

Solange  die  nach  §.  1814  oder  nach  §.  1818  hinterlegten
Werthpapiere  oder  Kostbarkeiten:  nicht  zurückgenommen  sind,  bedarf
der  Vormund  zu  einer  Verfügung  über  sie:  und,  wenn  Hypotheken-,
Grundschuld-  oder  Rentenschuldbriefes  hinterlegt  sind,  zu  einer
Verfügung  über  die  Hypothekenforderung,  die  Grundschuld  oder
die  Rentenschuld  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts.“
Das  Gleiche  gilt  von  der  Eingehung  der  Verpflichtung  zu  einer
solchen  Verfügung.5

I  16711,  II  a  1699,  IIb  1797,  III  1795.  M.  IV,  1133.  Prot.  IV,  788,
789,  vi,  323.  D.  250.

1.  Auf  Grund  der  gesetzl.  Bestimmung  (8§  1814)  oder  der  Anordnung
  des  VG.8,  auch  wenn  auf  Antrag  des  Vormundes  hinterlegt
wurde  (§  1818).  Zurücknahme  nur  mit  Genehmigung  des  VG.8  88  1814
A.  4,  1818  A.  4.  Sind  die  hinterlegten  Papiere  zurückgenommen,  so
richtet  sich  die  Verfügungsmacht  des  Vormundes  nach  88  1812,  1813.
—  Vgl.  auch  §  16672.

2.  Zum  dingl.  Vertrage,  zunächst  zur  Zurücknahme.  Die  Hinterlegung
  hat  nicht  nur  die  Bedeutung  einer  Sicherung  des  Mündelguts,
sondern  zugleich  einer  Beschränkung  der  Verfügungsmacht  des  Vormundes.
  3.  §  1818  A.  2,  §§  1116,  1192,  1195,  1199.

4.  §  1829  A.  3.  Die  Genehmigung  des  Gegenvormundes  genügt
nicht.  Ausnahme  von  §8  1812.  Anhörung  des  Gegenvormundes  8  1826.
Die  Hypothekforderung  kann  nicht  wie  nach  §  1812  mit  Genehmigung
des  Gegenvormundes  abgetreten  werden.  Vgl.  auch  §  1821  M  9.
5.  von  dem  obl.  Vertrage.
        <pb n="1136" />
        1136  Viertes  Buch.  Familienrecht.

8.  1820.

Sind  Inhaberpapiere  nach  8.  1815  auf  den  Namen  des
Mündels  umgeschrieben  oder  in  Buchforderungen  umgewandelt,
so  bedarf  der  Vormund  auch  zur  Eingehung  der  Verpflichtung
zu  einer  Verfügung  über  die  sich  aus  der  Umschreibung  oder  der
Umwandlung  ergebenden  Stammforderungen  der  Genehmigung
des  Vormundschaftsgerichts.7

Das  Gleiche  gilt,  wenn  bei  einer  Buchforderung  des  Mündels

der  im  §.  1816  bezeichnete  Vermerk?  eingetragen  ist.

816711.  #d  1700,  IIP  1798,  III  1796.  M.  IV,  1135.  Prot.  IK,  788,

1.  Nicht  des  Gegenvormundes,  wie  nach  8  1812.  Bedeutung

der  Genehmigung  s.  §  1829  A.  3.  Die  Verfügung  selbst  ist  nach  §  1815

untersagt.  Hier  ist  auch  der  obl.  Vertrag  untersagt.  Ohne  8  1820  wäre

§  1815  eines  Teiles  seiner  Wirkungen  beraubt.  —  Vgl.  auch  8  166  2.
2.  Verfügung  nur  mit  Genehmigung  des  Véz.S.

enehmigung  de  .  8.
6  swigueg  des  0,  "  8.  1821.
Der  Vormund  bedarf  der  Genehmigung!  des  Vormundschaftsgerichts
  7.

1.  zur  Verfügungs  über  ein  Grundstück“  oder  über  ein  Recht
an  einem  Grundstücke5;

2.  zur  Verfügung  über  eine  Forderung,  die  auf  Uebertragung
  des  Eigenthums  an  einem  Grundstück  oder  auf
Begründung  oder  Uebertragung  eines  Rechtes  an  einem
Grundstück  oder  auf  Befreiung  eines  Grundstücks  von
einem  solchen  Rechte  gerichtet  ist“

3.  zur  Eingehung  der  Verpflichtung?  zu  einer  der  in  Nr.  1,  2
bezeichneten  Verfügungen;

4.  zu  einem  Vertrage,  der  auf  den  entgeltlichen  Erwerbs
eines  Grundstücks  oder  eines  Rechtes  an  einem  Grundstücke
  gerichtet  ist.

Zu  den  Rechten  an  einem  Grundstück  im  Sinne  dieser  Vorschriften
  gehören  nicht  Hypotheken,  Grundschulden  und  Rentenschulden.?


1  Ar  2,  5,  II#  1701,  IIb.  1799,  III  1797.  M.  IV.  1136.  Prot.
V,  790,  791.

1.  Beschränkung  der  Vertretungsmacht  s.  8  1793  A.  2,  3.  Bal
83  14372,  1643.  Bedeutung  der  Genehmigung  s.  9  1829  A.  3.  Die
hierher  gehörenden  Rechtsgeschäfte  darf  der  Minderjährige  auch  in  den
Fällen  der  §8§  112,  113  nicht  vornehmen.
        <pb n="1137" />
        III.  Abschn.:  Vormundsch.  1.Tit.:  üb.  Minderj.  II.  Führ.  d.  Vormundsch.  1  137

2.  Anhörung  des  Gegenvormundes  s.  §  1826,  des  Mündels  §  182772.
Nachlaßgericht  an  Stelle  des  VG.s  s.  FG.  8  972.

3.  Dingl.  Vertrag  s.  88  1375  A.3,  1445  A.  1.  Vgl.  auch  8  1643  A.2.
Obl.  Vertrag  s.  Nr.  3.  Auch  wenn  der  Mündel  zur  Verfügung  verpflichtet
  ist.  So  auch  E.  KG.  38  4.220.  Zur  Verfügung  gehört  die  Belastung,
  also  z.  B.  Bestellung  einer  Reallast,  einer  Hypothek  Z.  FG.  24;
Mitwirkung  des  Vormundes  bei  der  Teilung  ist  Verfügung  über  den
Anteil  an  dem  Grundstück  E.  Bay.  1420,  s.  auch  FG.  355;  ebenso  die
Veräußerung  zum  Zwecke  der  Teilung  und  der  Antrag  auf  Zwangsversteigerung
  zum  Zwecke  der  Teilung  f.  3BVG.  §  181  u.  E.  FG.  67.
Prozeßführung  über  ein  Grundstück  oder  über  ein  Recht  an  einem  Grundstück
  ist  keine  Verfügung;  aber  Teilungsklage  §  1822  A.  7.  Errichtung
eines  Familienschlusses  -6  Pr.  a.  2  65;  vgl.  M.  Sch.  8§8  130,  131;  M.St.
88  127,  128.

4.  und  über  die  ihm  gleichgeachteten  Rechte  8  1017,  vgl.  a.  63,
196;  auch  über  Fahrnisgegenstände  kann  der  Vormund  nicht  verfügen,
abgesehen  von  §  1804  Satz  2.

uDienstbarkeit,  Reallast,  Vorkaufsrecht,  vgl.  aber  §§  1059,  1092,
10981,  5414;  nicht  Hypotheken,  Grundschulden,  Rentenschulden  s.  Abs.  2.

6.  Ausnahme  von  §  1812,  s.  8  1812  A.  2;  vgl.  auch  §  15518.  3.
FG.  3  12.  Wegen  der  Hypotheken  s.  Abs.  2.

7.  obl.  Vertrag.

8.  Anschaffung  im  Gegensatze  zu  der  Veräußerung  in  Nr.  1.  Obl.
Vertrag.  Zum  dingl.  Vertrag  ist  Genehmigung  nicht  erforderlich,  wenn
sie  zum  obl.  vorliegt,  2.  FG.  3  56.  Anlegung  von  Mündelgeld  in  Grundstücken
  nach  Nr.  4  nur  mit  Genehmigung  des  VG.s;  vgl.  8  1806  AM.  2.
Unentgeltlicher  Erwerb  bedarf  der  Genehmigung  nicht;  ob  Schenkung
mit  Auflage,  ist  Frage  des  einzelnen  Falles.

9.  Zur  Verfügung  über  die  Hypothekforderung  genügt  Genehmigung
  des  Gegenvormundes,  8  1812  —  außer  im  Falle  des  §9  1819.
Vgl.  §  1812  A.  2.  So  kann  z.  B.  der  Vormund  eine  Hypothekforderung
  des  Mündels  verpfänden;  geschieht  aber  die  Verpfändung  zur
lbernahme  einer  fremden  Verbindlichkeit,  dann  ist  nach  §  1822  Nr.  10
Genehmigung  des  V.  erforderlich,  7/2.  R.  (63  76,  JW.  1154,  denn  §  18217
findet  in  §  1822  Nr.  10  seine  selbstverständliche  Beschränkung  &amp;amp;.  R.  765.
Hypothekbestellung  fällt  unter  §  1821  Nr.  1.  Gleiches  gilt  für  die  Ausschließung
  oder  Beschränkung  des  Kündigungsrechts  der  Hypothekenschuld
durch  den  Mündel,  K.  F.  5  107.

b)  Sonstige  Fälle  §.  1822.

Der  Vormund  bedarf  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts:



1.  zu  einem  Rechtsgeschäfte,  durch  das  der  Mündel  zu  einer
Verfügung  über  sein  Vermögen  im  Ganzen  oder  über
eine  ihm  angefallene  Erbschaft?  oder  über  seinen  künftigen
gesetzlichen  Erbtheil  oder  seinen  künftigen  Pflichttheil?

Bürgerliches  Gesebbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  *?
        <pb n="1138" />
        1138

t

*1

Viertes  Buch.  Familienrecht.

verpflichtet  wird,  sowie  zu  einer  Verfügung!  über  den
Antheil  des  Mündels  an  einer  Erbschafté;

.  zur  Ausschlagung  einer  Erbschaft  oder  eines  Vermächtnisses,

  zum  Verzicht  auf  einen  Pflichttheil"  sowie  zu
einem  Erbtheilungsvertrage?7;

zu  einem  Vertrage,  der  auf  den  entgeltlichen  Erwerb
oder  die  Veräußerung  eines  Erwerbsgeschäfts  gerichtet
ist8z,  sowie  zu  einem  Gesellschaftsvertrage,  der  zum  Betrieb
  eines  Erwerbsgeschäfts  eingegangen  wird?;

.  zu  einem  Pachtvertrag  über  ein  Landgut  10  oder  einen

gewerblichen  Betrieb;

.  zu  einem  Mieth=  oder  Pachtvertrag  ½1  oder  einem  anderen

Vertrage,  durch  den  der  Mündel  zu  wiederkehrenden
Leistungen  verpflichtet  wird  12,  wenn  das  Vertragsverhältniß
  länger  als  ein  Jahr  nach  der  Vollendung  des  einundzwanzigsten
  Lebensjahrs  13  des  Mündels  fortdauern  soll:

.  zu  einem  Lehrvertrage!#,  der  für  längere  Zeit  als  ein

Jahr  geschlossen  wird;

.  zu  einem  auf  die  Eingehung  eines  Dienst-  oder  Arbeitsverhältnisses

  gerichteten  Vertrage,  wenn  der  Mündel
zu  persönlichen  Leistungen  für  längere  Zeit  als  ein  Jahr
verpflichtet  werden  soll;

8.  zur  Aufnahme  von  Geldé  auf  den  Kredit  des  Mündels:

10.

11.
12.

13.

.  zur  Ausstellung  einer  Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber

  !  oder  zur  Eingehung  einer  Verbindlichkeit  aus
einem  Wechsel  oder  einem  anderen  Papiere,  das  durch
Indossament  übertragen  werden  kanns;

zur  Uebernahme  einer  fremden  Verbindlichkeit,  insbesondere
zur  Eingehung  einer  Bürgschaft;

zur  Ertheilung  einer  Prokura  20;

zu  einem  Vergleich  oder  einem  Schiedsvertrag  *'i,  es  sei
denn,  daß  der  Gegenstand  des  Streites  oder  der  Ungewißheit
  in  Geld  schätzbar  ist  und  den  Werth  von  dreihundert
  Mark  nicht  übersteigt;

zu  einem  Rechtsgeschäfte,  durch  das  die  für  eine  Forderung
des  Mündels  bestehende  Sicherheit  aufgehoben  oder  gemindert
  oder  die  Verpflichtung  dazu  begründet  wird.

1  1671  Nr.  3,  4,  6  bis  11,  204  3,  2011,  IIR  1702,  11D  1800,  111  1798.
M.  IV,  1140  ff.  Prot.  IV,  790  bie  795,  V,  632,  VI,  322,  323,  381,  395.
        <pb n="1139" />
        III.  Abschn.:  Vormundsch.  1.  Tit.züb.  Minderj.  II.  Führ.  d.  Vormundsch.  1139

1.  sein  dermaliges  Vermögen,  s.  8  310.  Obl.  Vertrag,  Form  s.
§  311.  Dingl.  Vertrag  nur  über  die  einzelnen  Gegenstände,  vogl.
s  144  A.  2.

2.  8  1942;  Vertrag  über  nicht  angefallene  Erbschaft  nach  §  3121
nichtig.  Nur  der  obl.  Vertrag,  weil  über  die  Erbschaft  als  Ganzes  nicht
dinglich  verfügt  werden  kann;  s.  §  2374.  Form  (.8§  2371.

3.  §  3122;  nur  unter  künftigen  gesetzl.  Erben  möglich.  Erbteil
l.19225,  Pflichtteil  §  2303.

4.  dingl.  Vertrag.  Verfügung  s.  98  1375  A.  3,  1445  A.  1.

5.  dingl.  Vertrag  über  einen  bereits  angefallenen  Erbteil.  Nicht
über  den  Anteil  an  einzelnen  Nachlaßgegenständen,  §  2033.

6.  Ausschlagung  der  Erbschaft  §8  1942  ff.,  eines  Vermächtnisses
§  2180,  Verzicht  auf  Pflichtteil  §§  2303  ff.  Verzicht  auf  künftige  Erbschaft
  s.  88  2346,  2347.  Nicht  auch  zur  Annahme  der  Erbschaft  oder
des  Vermächtnisses.  Ablehnung  der  fortgesetzten  GG.  §  14842.  Die
ohne  Genehmigung  vorgenommene  Ausschlagung  wird  nicht  durch  nachträgl.
  Genehmigung  wirksam,  E.  KG.  214.  107.

7.  Zum  dingl.  Vertrage,  §§  2042  ff.  Auch  wenn  sich  der  Vertrag
nur  auf  Fahrnis  bezieht  oder  der  Nachlaß  nicht  im  ganzen  geteilt  wird.
Ohne  Unterschied,  ob  die  e  Beteiligten  sich  formlos  auseinandersetzen  oder
nach  F##G.  88  86  ff.  S.  FGG.  §  972.  Nachlaßgericht  FG#.  88  72,
73,  193.  Zur  Erhebung  einer  Teilungsklage  (§  2042)  ist  keine  Genehmigung
  erforderlich;  wenn  aber  durch  das  Urteil  die  Zustimmung
eines  Beteiligten  zum  Erbteilungsvertrage  nach  3PO.  8  894  ersetzt
werden  soll,  muß  der  Vormund  vorher  die  Genehmigung  des  VG.s
zum  Vertragsabschluß  erlangt  haben;  Zwangsversteigerung  zum  Zwecke
der  Teilung  s.  §  1821  A.  3.  Zu  sonstigen  Teilungen  bedarf  es  der
Genehmigung  nicht,  insbes.  nicht  zur  Teilung  einer  Gütergemeinschaft;
aber  bei  Grundstücken  s.  §  1821  A.  3.

8.  Erwerbsgeschäft  §  1367  A.  3.  Obl.  Vertrag.  Nicht  zur  Fortführung
  eines  bestehenden  auch  nicht  zur  Annahme  und  Führung  eines
ererbten  Geschäfts.  Beginn  ohne  Vertrag  §  1823.  Anhörung  des
Mündels  §8  18272.  S.  auch  §  112.

9.  88  705  ff.;  insbes.  Handelsgesellschaften.  Nicht  zu  Gesellschaften
mit  anderen  Zwecken,  wenn  auch  Geldopfer  damit  verbunden  sind.
Wegen  der  einzelnen  Rechtsgeschäfte  der  Gesellschaft  s.  —.  Bay.  27.
uimnen  Ang  einer  offenen  Handelsgesellschaft  in  eine  Kommanditgesellschaft
E.  FG

10.  als  Ganzes.  Landgut  s.  §  98  A.  4;  vgl.  88  1421,  1515,
16632.  Wenn  die  Grundstücke  eines  Landguts  einzeln  verpachtet  werden,
gilt  Nr.  5.  Die  Dauer  ist  nicht  entscheidend  wie  bei  Nr.  5,  auch  nicht,
ob  der  Mündel  Pächter  oder  Verpächter  ist.

11.  88  535  f.  Der  Mündel  sei  Mieter  oder  Vermieter.  Dauer
bei  Genehmigung  durch  VG.  unbeschränkt;  bei  Verträgen  innerhalb  der
Grenze  der  Nr.  5  kann  der  Volljähriggewordene  vor  Ablauf  des  Jahres
nicht  fündigen:  auch  nicht  im  Falle  des  §  3.  —  Vgl.  §  19022.

12.  z.  B.  Versicherungsvertrag.

13.  nicht:  Volljährigkeit;  s.  A.11.

7°5  :k
        <pb n="1140" />
        1140  Viertes  Buch.  Familienrecht.

14.  8  18271.  Vgl.  GewO.  88  126  ff.;  HGB.  88  76  ff.;  Lehrwerträge,
wenn  sie  auf  länger  als  einjährige  geit  hinaus  nicht  einseitig  durch
Kündigung  aufgehoben  werden  können.

88  611  ff.,  18271.  Vgl.  auch  8  113:  Satz  2.  Arbeitsverhältnis
als  Fabrikarbeiter  kommt  selten  in  Frage,  weil  hier  die  Verpflichtung
nicht.,  so  lange  zu  dauern  pflegt,  dagegen  z.  B.  als  Handlungsgehilfe,
HGB.  8  59

16.  Nur  Geldkreditgeschäfte,  insbes.  Darlehen,  nicht  andere  Krediteschäfte,
  wie  z.  B.  Warenkauf  auf  Borg.  Wegen  Kreditgeschäfte  im
Lall-  eines  Gckellschaftsverhältnisses  s.  Z.  Bay.  27.  Allgem.  Ermächtigung
  §  1825.  17.  88  793  ff.,  808,  einerlei,  ob  sie  auf  eine
Geldsumme  lauten.  Allgem.  Ermächtigung  s.  §  1825.

18.  Gleichgültig,  ob  als  Aussteller,  Akzeptant  usw.  Neben  dem
Wechsel  insbesondere  an  Order  gestellte  kaufmännische  Verpflichtungsscheine.
  HGB.  8  363.  Genehmigung  braucht  im  Wechsel  nicht  erwähnt
zu  sein,  ist  aber  ratsam  wegen  Klage  im  Urkunden-  und  Wechselprozeß.

0.  88  414  ff.,  umfaßt  alle  Fälle,  in  denen  der  Mündel  für  eine
Leistung  aufkommen  soll,  deren  rechtl.  Grund  in  der  Beziehung  des
Gläubigers  zu  einem  anderen  liegt,  #.  Bay.  9  50,  JW.  1154,  R.  76  8,
einerlei,  ob  entgeltlich  oder  unentgeltlich,  neben  oder  an  Stelle  des  bisherigen
  Schuldners.  Beispiel:  Ubernahme  einer  Hypothekschuld,  mit  der
das  gekaufte  Grundstück  belastet  ist,  S.  Bay.  3“¼,  4  928.  Beitritt  des
Mündels  zu  einer  Genossenschaft  mit  beschränkter  Haftpflicht,  .  F.  6  1#.
Vgl.  auch  §  1821  A.  9  und  §  1643  A.  2  a.  E.  Allgem.  Ermächtigung
§  1825.

20.  HGB.  88  48  ff.  Nicht  der  Handlungsvollmacht.  Nicht  Zurücknahme
  der  Prokura.  Eintragung  der  Prokura  in  das  Handeleregister
heilt  den  Mangel  der  Genehmigung  nicht.

21.  8  779,  3PO.  §  1025.  Auch  wenn  darin  eine  Veräußerung
enthalten  ist.  Gilt  auch  für  den  Prozeßvergleich  (#2.  R.  56  33)  und  den
Zwangsvergleich.  Ist  die  Genehmigung  sonst,  z.  B.  nach  #  1821,  er.
forderlich,  so  bleibt  es  dabei,  auch  wenn  der  Vergleichsgegenstand  nicht
300  M.  wert  ist.

22.  z.  B.  Löschung  einer  Hypothek,  Entlassung  eines  Bürgen,  Vorrechtseinräumung.
  Aber  auch  Neuanlagen  in  weniger  sicheren  Werten
oder  Hypotheken.  Selbstverständlich  darf  das  VG.  die  Genehmigung
nur  im  Rahmen  des  §  1807  erteilen.  Obl.  und  dingl.  Vertrag.

c)  Beginn,  Auflösung  eines

Erwerbsgeschäfts  S.  1823.

Der  Vormund  soll  nicht!  ohne  Genehmigung  des  Vormund
schaftsgerichts?  ein  neues  Erwerbsgeschäft  im  Namen  des  Mündels
  beginnen  oder  ein  bestehendes  Erwerbsgeschäft  des  Mündels

auflösen.“
1  1663,  II  à  1686,  1ID  1801,  III  1799.  M.  IV,  1108.  Prot.  IV,  7##.
1.  8  1045  A.  1,  Juwiderhandlung.  88  133,  137,  18.
2.  X8  I821  A.  1,
        <pb n="1141" />
        III.  Abschn.:  Vormundsch.  1.  Tit.züb.  Minderj.  II.  Führ.  d.  Vormundsch.  1  141

3.-  tatsächlich  beginnen;  Erwerbsgeschäft  8  1367  A.  3.  Fortführung
§91822  A.  8;  vertragsmäßiger  Erwerb  8  1822  Nr.  3.  Allgem.  Genehmigung
  für  alle  im  Betrieb  erforderlichen  Geschäfte  §  1825.  Pachtvertrag
  über  einen  gewerbl.  Betrieb  §  1822  Nr.  4.  Geschäftsbetrieb
durch  den  Mündel  s.  8  112.  4.  fehlt  im  §  1645.

d)  fberlafs.  an  d.  Mündel  §.  1824.

Der  Vormund  kann  Gegenstände,  zu  deren  Veräußerung
die  Genehmigung  des  Gegenvormundes:  oder  des  Vormundschaftsgerichts
  erforderlich  ist,  dem  Mündel  nicht  ohne  diese
Genehmigung  zur  Erfüllung  eines  von  diesem  geschlossenen  Vertrags
  oder  zu  freier  Verfügung  überlassen.

1  1677,  II  a  1704  1,  IID  1802,  III  1800.  M.  IV.,  1149,  767.  Prot.
Iy,  796

1.  Sachen  und  Rechte,  z.  B.  Forderungen  nach  81812,  Wertpapiere.
2.  z.  B.  Grundstücke  8  18211  Nr.  1;  vgl.  §  1793  A.  2.
3.  98  110  A.  2,  1644  A.  2,  3.

Allgemeine  Ermächtigung  §.  1825.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  dem  Vormunde  zu  Rechtsgeschäften,
  zu  denen  nach  §.  1812  die  Genehmigung  des  Gegenvormundes
  erforderlich  ist,  sowie  zu  den  im  §.  1822  Nr.  8  bis  10
bezeichneten  Rechtsgeschäften  eine  allgemeine  Ermächtigungt  ertheilen.


Die  Ermächtigung  soll  nur?  ertheilt  werden,  wenn  sie
zum  Zwecke  der  Vermögensverwaltung,  insbesondere  zum  Betrieb
eines  Erwerbsgeschäfts,  erforderlich  ist.5

1  1675,  IIn  1703,  11-D  1803,  111  1301.  Prot.  IV,  795,  v,  702.

1.  Die  Ermächtigung  wird  sonst  nach  vorheriger  Prüfung  für  das
einzelne  Geschäft  erteilt;  vgl.  8  1405.

2.  Ordnungsvorschrift.  Erteilung  über  Abs.  2  hinaus  ist  ohne
Einfluß  auf  Wirksamkeit  der  Geschäfte,  aber  §8  1848.  Vgl.  F#GG.  Fl  18.

3.  dann  aber  füũr  alle  in  den  betreffenden  Wirkungskreis  fallenden
Rechtshandlungen,  z.  B.  Darlehensaufnahme,  Ubernahme  fremder  Verbindlichkeiten,
  Veräußerung  von  Wertpapieren  usw.  Andernfalls  wäre
die  Führung  eines  Erwerbsgeschäfts  durch  den  Vormund  kaum  möglich
(§§  1840,  1841).  Erwerbsgeschäft  §  1367  A.  3.

Auhbrung  des  Gg.  Borm.  8§.  1826.

Das  Vormundschaftsgericht  soll!  vor  der  Entscheidung  über
die  zu  einer  Handlung?  des  Vormundes  erforderliche  Genehmigung
  den  Gegenvormund  hörenö,  sofern  ein  solcher  vorhanden“
und  die  Anhörung  thunlich  ist.

1  1679,  IIn  1705,  11D  104,  111  1802.  M.  I.,  1151.  Prot.  IV,  7906.
        <pb n="1142" />
        1142  Viertes  Buch.  Familienrecht.

1.  Ordnungsvorschrift.  Unterlassung  gibt  dem  Gegenvormunde
Beschwerderecht,  E.  FG.  478

2.  nicht  gerade  Rechtshandlung,  sondern  z.  B.  auch  Beginn  eines
Erwerbsgeschäfht  (§  1823);  vgl.  §  1793  A.  2.

3.  Kein  Beschwerderecht,  wenn  VG.  die  Anregung  des  Gegenvormundes
  nicht  berücksichtigt,  S.  FG.  479,  KG.  38  A.“.

4.  9  1810  WN.  3.

5.  Nicht  in  das  Ermessen  des  VG.83  gestellt;  der  Gegenvormund
ist  zu  hören,  wenn  die  Anhörung  nach  Lage  der  Sache  ausführbar  ist;
so  z.  B.  untunlich,  wenn  der  Gegenvormund  auf  Reisen  ist  und  die
beabsichtigte  Handlung  keinen  Aufschub  leidet.

Anhörung  des  Mündels  8.  1827.

Das  Vormundschaftsgericht  soll  den  Mündel  hören?  vor
der  Entscheidung  über  die  Genehmigung  eines  Lehrvertrags?
oder  eines  auf  die  Eingehung  eines  Dienst=  oder  Arbeitsverhältnisses
  4  gerichteten  Vertrags  und,  wenn  der  Mündel  das
vierzehnte  Lebensjahr  vollendet  hat,  über  die  Entlassung  aus
dem  Staatsverbande.

Hat  der  Mündel  das  achtzehnte  Lebensjahr  vollendet,  so
soll  ihn  das  Vormundschaftsgericht,  soweit  thunlich,  auch  hören
vor  der  Entscheidung  über  die  Genehmigung  eines  der  im  §.  1821
und  im  8§.  1822  Nr.  37  bezeichneten  Rechtsgeschäfte  sowie  vor
der  Entscheidung  über  die  Genehmigung  des  Beginns  oder  der
Auflösung  eines  Erwerbsgeschäfts.

1  1657  Satz  2,  1680,  IIn  1707,  II  b  1805,  11I  18038.  M.  IV.  1098,  1152.
Prot.  Iy.  757,  75ön,  796,  797,  V.  147.

1.  Ordnungsvorschrift.  Nicht  bloß  „soweit  tunlich“  (Abs.  2.

2.  unabhängig  vom  Lebensalter.  Doch  stehen  die  in  §  18271  angeführten
  Geschäfte  vor  Vollendung  des  13.  Lebensjahrs  nach  §  135  GewO.
für  Arbeiter  in  Fabriken  und  nach  §§  154,  154a  GewO.  für  die  dort
bezeichneten  Arbeiter  nicht  in  Frage.  Selbständiges  Beschwerderecht  f.
FGG.  5  59.  Vgl.  darüber  E.  FG.  8½1½½.

3.  GewO.  8§  126  ff.;  soweit  nach  §  1822  Nr.  6  die  Genehmigung
erforderlich  ist.

4.  §§  611  ff.,  vgl.  §  113;  soweit  nach  §  1822  Nr.  7  die  Genehmi
gung  erforderlich  ist.  Arbeitsverhältnis  vgl.  auch  Gew.  58  107,  119a,
120,  135  ff.

5.  St  A.  8§  13  ff.  a.  41  1;  bezieht  sich  nicht  schon  auf  den  dauernden
  Aufenthalt  im  Auslande.  Vgl.  auch  §§  17282,  17501,  1755,  18471.

6.  §  1826  A.  5;  vgl.  Abs.  1.

7.  nicht  in  allen  Fällen,  in  denen  der  Vormund  der  Genehmigung
des  VG.s  bedarf.

8.  Des  tatsächl.  Beginns  oder  der  tatsächl.  Auflösung  (8  1823  A.2
        <pb n="1143" />
        III.  Abschn.-Vormundsch.  1.Tit.züb.  Minder.  II.  Führ.  d.  Vormundsch.  1143

Erklärung  der  Genehmigung  §.  1828.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  die  Genehmigung  zu  einem

Rechtsgeschäfte  nur  dem  Vormunde  gegenüber  erklären.?
1i16616,  IIa  1708,  IID  1806,  III  1804.  M.  1IV,  1153.  Prot.  IV,  797

1.  Nicht  dem  anderen  Teile  gegenüber  wie  sonst  nach  §  182,  E.
Bay.  2747,  342;  eine  so  erklärte  Genehmigung  wäre  unwirksam,  E.  R.
59  78.  Ebenso  eine  Erklärung  gegenüber  dem  Grundbuchamt  oder  dem
Notar.  Vgl.  2x.  R.  59279.  Der  Vormund  kann  den  Notar  zur  Entgegennahme
  der  Erklärung  ermächtigen,  auf  die  Mitteilung  über  die
erfolgte  Erklärung  kann  er  aber  nicht  verzichten,  X.  Bay.  3  349-680.  Der
beurkundende  Notar  kann  im  Auftrag  des  Vormunds  dem  anderen  die
Genehmigung  mitteilen;  dann  handelt  er  als  Bevollmächtigter  des  Vormunds,
  er  kann  daher  die  Mitteilung  nicht  selbst  beurkunden  (88  168,
170  Nr.  1  FG.),  wohl  aber  die  Erklärung  des  andern  über  den
Empfang  der  Mitteilung,  #.  Bay.  2“7,  3  442.  Ubrigens  kann  der  Notar
die  Mitteilung  der  Genehmigung  vermitteln,  wenn  er  einerseits  von
dem  Vormund  beauftragt  ist,  sie  für  ihn  entgegenzunehmen  und  sie  dem
andern  mitzuteilen,  anderseits  von  dem  andern,  die  Mitteilung  in
Empfang  zu  nehmen;  sobald  ihm  das  VG.  die  Genehmigung  mitteilt,
wird  sie  für  alle  wirksam.  Die  Aufträge  können  schon  vor  der  Genehmigung
  erteilt  werden,  —  Bay.  3%/4/.  —  Kein  Beschwerderecht  des  andern
Teils  wegen  Versagung  der  Genehmigung,  E.  R.  56  18.

2.  durch  Bekanntmachung  an  den  Vormund  (FG.  8  16)  wird
ihm  gegenüber  die  Genehmigung  wirksam,  E.  Bay.  27½,  FWG.  5  ¼.  Vorher
  kann  das  VG.  anderweitig  beschließen,  und  die  Genehmigung  gilt,
wenn  auch  beschlossen,  solange  nicht  als  erteilt,  Z.  R.  59279.  Einem
Vertragsgegner  gegenüber  wird  die  Genehmigung  erst  wirksam,  wenn
der  Vormund  sie  ihm  mitteilt.  §  18291  Satz  2,  .  FG.  5  ¼.  Von  dieser
Mitteilung  an  kann  weder  das  VG.  noch  das  Beschwerdegericht  den
Genehmigungsbeschluß  ändern,  FG#G.  88  55,  62,  63.

Mangel  der  Genehmigung.  «
1.  Bei  Verträgen  8.  1829.

Schließt  der  Vormund  einen  Vertrag  ohne  die  erforderliche
  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  s,  so  hängt  die
Wirksamkeit  des  Vertrags  von  der  nachträglichen  Genehmigung
des  Vormundschaftsgerichts  ab.s  Die  Genehmigung  sowie  deren
Verweigerung  wird  dem  anderen  Theile  gegenüber  erst  wirksam,
wenn  sie  ihm  durch  den  Vormunds  mitgetheilt  wird.

Fordert  der  andere  Theil  den  Vormund  zur  Mittheilung
darüber  auf,  ob  die  Genehmigung  ertheilt  sei,  so  kann  die
Mittheilung  der  Genehmigung  nur  bis  zum  Ablaufe  von  zwei
Wochen  nach  dem  Empfange  der  Aufforderung  erfolgen;  erfolgt
sie  nicht,  so  gilt  die  Genehmigung  als  verweigert.“
        <pb n="1144" />
        1144  Viertes  Buch.  Familienrecht.

Ist  der  Mündel  volljährig?  geworden,  so  tritt  seine  Genehmigung
  an  die  Stelle  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts.10


1  1681:2·2,  IIa  1709,  11  b  1807,  111  1805.  M.  IV.,  1153.  Prot.  IV.,

-

797  bis  799,  VI,  811.

1.  indem  er  als  Vormund  auftritt;  der  andere  muß  damit  rechnen,
daß  die  Genehmigung  noch  aussteht.  Anders  §  1830.  Hat  der  Vormund
  seine  Eigenschale  als  Vormund  nicht  ausdrücklich  zu  erkennen  gegeben,
  so  ändert  dies  nichts;  es  gilt  das  A.  4  Gesagte,  s.  8  164.

2.  s.  §  1793  A.  2;  für  einseitige  Rechtsgeschäfte  s.  §  1831;  vgl.
§§  1396  ff.

3.  Vgl.  §§  108  ff.,  177.  Die  Genehmigung  tritt  zu  den  sonstigen
Erfordernissen  für  den  Vertragsabschluß  als  weiteres  Erfordernis  hinzu,
derart,  daß  eine  wirksame  Willenserklärung  nicht  abgegeben  ist,  solange
die  Genehmigung  nicht  erteilt  ist.  Vgl.  .  JW.  O5  .  Die  Genehmigung
ist  ein  obrigkeitl.  Akt,  keine  rechtsgeschäftl.  Erklärung.  Immerhin  wird
sie  als  Ergänzung  der  Willenserklärung  des  Vormunds  Bestandteil  des
Rechtsgeschäfts  und  ist  daher  mit  diesem  wegen  Irrtums,  Betrugs  usw.
anfechtbar.  Zu  vgl.  Z.  R.  50281  in  Verbindung  mit  R.  61  206.  Bei
der  Frage,  ob  die  Genehmigung  zu  erteilen  sei,  hat  das  VG.  das  Interesse
  des  Mündels  in  Betracht  zu  ziehen;  die  Genehmigung  soll  aber
nicht  wegen  etwaiger  Zweifel  an  der  Rechtswirksamkeit  des  Geschäfts
versagt  werden,  vielmehr  ist  die  Prüfung  dieser  Frage  dem  Prozeßgericht
zu  überlassen,  4.  KG.  38  A-K.  Die  Genehmigung  kann  an  Bedingungen
geknüpft  und  aus  Zweckmäßigkeitsgründen  versagt  werden,  &amp;amp;.  Bay.  10  22.
Gegen  Versagung  hat  der  Vormund  namens  des  Mündels  Beschwerderecht,
  Z.  VG.  2  106,  Bay.  576;  der  andere  Teil  nicht,  denn  das  VG.  ist
nicht  berufen,  die  Interessen  Dritter  zu  wahren,  FGG.  8  20,  E.  FG.  5  ,
Bay.  7125.  Die  Genehmigung  wirkt,  wenn  nachträglich  erteilt,  auf  den
Zeitpunkt  des  Vertragsabschlusses  zurück,  die  Verweigerung  macht  den
Vertrag  von’  Anfang  unwirksam,  aber  §  1842;  ob  der  Vormund  sie  vorher
  oder  nachher  erholen  will,  ist  Zweckmäßigkeitsfrage,  #.  Bay.  1  .
Aber  er  hat  einen  Anspruch  darauf,  daß  sich  das  VG.  auf  sein  Ansuchen
  schon  vor  dem  Abschluß  des  Geschäfts  der  Entscheidung  über  die
Genehmigung  unterzieht,  vorausgesetzt,  daß  dem  Gericht  der  wesentliche
Inhalt  des  Geschäfts  unterbreitet  wird,  &amp;amp;.  K.  36  A.  31.  Bei  einseitigen
Rechtsgeschäften  s.  §  1831  A.  2.  —  An  keine  Form  gebunden,  auch  still.
schweigend  durch  schlüssige  Handlungen,  aber  der  Vormund  (8  1828,
muß  stets  erkennen  können,  daß  die  Handlungen  als  Genehmigung  wirken
sollen,  &amp;amp;.  R.  5927.  Schriftlichkeit  s.  §  1831,  im  Grundbuchverkehr
GBO.  829.  Zurücknahme  der  Genehmigung  FG.  88  18,  32,  Ausnahme
  s.  FG.  8  55,  E.  FG.  6,  8  1828  A.  2,  Haftbarkeit  des  Vormundschaftsrichters
  §  841.

4.  bis  zur  Mitteilung  der  Verweigerung  bleibt  der  andere  —  abweichend
  von  §  1091  —  gebunden,  er  kann  aber  nach  Abs.  2  dem
Schwebezustand  ein  Ende  machen.  Der  Vormund  ist  nicht  gebunden,
selbst  nach  Erteilung  der  Genehmigung  nicht.  S.  A.  6.
        <pb n="1145" />
        III.  Abschn.:  Vormundsch.  1.Tit.züb.  Minderj.  II.  Führ.  d.  Vormundsch.  1145

5.  Nicht  durch  das  VG.,  §  1828.  Ob  der  Vormund  dem  andern
die  Genehmigung  mitteilen  will,  hängt  von  seinem  pflichtgemäßen  Ermessen
  ab,  E.  R.  76  er  kann  auch  nach  der  Genehmigung  vom  Vertrage
  zurücktreten,  .  Bay.  3  686.

formlos,  auch  mündlich;  s.  aber  §  1831  und  §  29  GBO.  Die
Mitteilung  ist  die  rechtsgeschäftl.  Erklärung  des  Vormundes,  daß  er
das  Rechtsgeschäft  zur  Wirksamkeit  bringe  oder  im  Falle  der  Nichtgenehmigung.
  daß  es  bei  dem  Nichtzustandekommen  sein  Bewenden  habe,
E.  KG.  38  K.  .  Der  Vertrag  wird  nicht  wirksam,  wenn  der  Vormund
dem  andern  zwar  die  Genehmigung  mitteilt,  aber  erklärt,  er  mache  von
ihr  keinen  Gebrauch,  72.  Bay.  27,  3  44.  Der  andere  kann  auf  die  Mitteilung
  der  Genehmigung  verzichten;  er  kann  dem  Vormunde  gestatten,
die  Genehmigung  durch  schlüssige  Handlungen  zu  erteilen,  z.  B.  dadurch,
daß  er  oder  der  Notar  als  sein  Bevollmächtigter  die  Eintragung  im  Grundbuch
  beantragt,  2.  Bay.  2747,  3  412.  Vgl.  auch  §  1828  A.  1.  Sind  auf  der
Gegenseite  mehrere  beteiligt,  so  hängt  es  von  dem  zwischen  ihnen  bestehenden
  Verhältnis  ab,  ob  die  Mitteilung  an  einen  genügt  oder  ob  sie
allen  gemacht  werden  muß  (Gesellschafter,  Gesamthänder).  Ein  allgemeiner
Satz,  daß  jeder  einzelne  von  mehreren  Beteiligten  mit  Wirkung  für  alle
die  Mitteilung  entgegennehmen  kann,  besteht  nicht,  Z.  KG.  36  A.ut.

7.  Die  Aufforderung  kann  schon  vor  der  Erteilung  der  Genehmigung
  ergehen;  auch  in  diesem  Falle  setzt  sie  die  Frist  in  Lauf,  E.
KG.  36  A.100.  Wo  bei  mehreren  Beteiligten  die  Mitteilung  an  einen
genügt  —  A.  6  a.  E.  —,  kann  diese  auch  mit  Wirkung  für  alle  die
Frist  in  Lauf  setzen.  Gl.  Urt.

8.  der  andere  wird  frei;  eines  Widerrufs  bedarf  es  nicht,  der
Vertrag  ist  wirkungslos;  vgl.  88  1396,  1448.  An  Stelle  der  zwei
Wochen  kann  eine  andere  Frist  vereinbart  werden.

9.  oder  für  volljährig  erklärt  (8  3).

10.  vorausgesetzt  daß  die  Genehmigung  nicht  schon  verweigert  ist
oder  nach  Abs.  2  a.  E.  als  verweigert  gilt.  In  solchen  Fällen  kann
der  Volljähriggewordene  den  Vertrag  nicht  mehr  genehmigen.  Vgl.
auch  §  108:.  Die  Genehmigung  ist  dem  andern  mitzuteilen,  die  Aufforderung
  (Abs.  2)  an  den  Vonlshriggewordenen  zu  richten.

Widerruf  8.  1830.

Hat  der  Vormund  dem  anderen  Theile  gegenüber  der
Wahrheit  zuwider  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
behauptet!,  so  ist  der  andere  Theil  bis  zur  Mittheilung  der
nachträglichen  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  zum
Widerrufe  berechtigts,  es  sei  denn,  daß  ihm  das  Fehlen  der
Genehmigung  bei  dem  Abschlusse  des  Vertrags  bekannt  war.“

I.  16812  “,  Ia  1710,  IIb  1808,  III  1806.  M.  IV,  1158.  Prot.  IV,  797
bis  799,  VI.  811,  395.

1.  Vgl.  g  ios,  wenn  auch  gutgläubig.  Die  Behauptung,  nicht
Vormund  zu  sein,  steht  dem  nicht  gleich.  Hier  tritt  die  Bindung  des
        <pb n="1146" />
        1146  Viertes  Buch.  Familienrecht.

anderen  sofort  ein,  er  kann  aber  nach  8  1829  deren  Ende  herbeiführen.  —
Ob  der  andere  die  unwahre  Angabe  des  Vormundes  glaubt  oder  nicht,
macht  keinen  Unterschied.  2.  Durch  den  Vormund,  s.  8  18292
Satz  2.  Damit  erlischt  das  Recht  auf  Widerruf.

3.  Ausnahme  von  8  1829.  Der  Widerruf  ist  dem  Vormunde
gegenüber  zu  erklären,  §  131.

4.  Der  Widerruf  ist  unstatthaft,  wenn  der  andere  Teil  das  Fehlen
der  Genehmigung  kannte;  auch  wenn  der  Vormund  wahrheitswidrig
die  Genehmigung  behauptet  hat.  Das  Kennen  der  Minderzjährigkeit
entzieht  dem  anderen  das  Recht  des  Widerrufs  nicht.  Der  Vormund
aar  beweisen,  daß  dem  anderen  Teile  das  Fehlen  der  Genehmigung
ekannt  war.

2.  Bei  einseit.  Rechtsgeschäften  §.  1831.

Ein  einseitiges  Rechtsgeschäft:,  das  der  Vormund  ohne
die  erforderliche  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  vornimmt,
  ist  unwirksam.?  Nimmt  der  Vormund  mit  dieser  Genehmigung
  ein  solches  Rechtsgeschäft  einem  Anderen  gegenüber
  vor,  so  ist  das  Rechtsgeschäft  unwirksam,  wenn  der  Vormund
  die  Genehmigung  nicht  in  schriftlicher  Form  vorlegt  und
der  Andere  das  Rechtsgeschäft  aus  diesem  Grunde  unverzüglichs

zurückweist.“
1  1681  2,  II  1711,  IIb  1809,  111  1807.  M.  VI,  1153.  Prot.  Iv.  797
bis  799.

1.  ohne  Unterschied,  ob  es  einem  anderen  gegenüber  vorgenommen
werden  muß  oder  nicht,  also  z.  B.  Kündigung  ebensogut  wie  Ausschlagung
  eines  Vermächtnisses,  §§  1822  Nr.  2,  21803.  Wann  die  Genehmigung
  erforderlich  ist,  s.  §  1793  A.  2.

2.  §  111,  vgl.  8§  174,  1398  A.  3.  Nachträgliche  Genehmigung
macht  das  Geschäft  nicht  wirksam,  ZE.  KG.  21  4.19  „  38  A.s,  FG.  2  216,
3  163,  5  113;  wohl  aber  Wiederholung  nach  Erteilung  der  Genehmigung,
vgl.  8.  IMB.  03  Nr.  4.  Vorgenommen  ist  das  Rechtsgeschäft,  sobald
die  rechtserzeugende  Erklärung  demjenigen  zugegangen  ist,  gegenüber
welchem  sie  abgegeben  werden  muß,  §  130.  Hat  die  Erklärung  gegenüber
  einer  Behörde  zu  erfolgen  (z.  B.  Ausschlagung  einer  Erbschaft,
so  muß  die  Genehmigung  im  Augenblicke  der  Erklärung  vorliegen,  .
JG.  2216,  5¼3;,  bei  der  Hypothekbestellung  im  Augenblick  der  Einreichung
  des  Eintragungsantrags  beim  Grundbuchamt,  E.  F.  3  ½f.

3.  §  121  A.  1.  Nicht:  sofort;  muß  eine  Handlung  sofort  geschehen,
so  entschuldigt  eine  Verzögerung  nicht,  auch  wenn  sie  unverschuldet  ist.

4.  Beispiel:  Kündigung  einer  Hypothekforderung  im  Falle  des
§  1819.  §  112  Satz  3  findet  keine  Anwendung,  weil  das  VG.  dem
anderen  keine  Mitteilung  von  der  Genehmigung  macht.  Die  vorherige
Mitteilung  der  Genehmigung  i8  18291)  genügt  nicht.  Trotz  dieser  kann
die  Zurückweisung  erfolgen,  wenn  die  Genehmigung  nicht  in  schriftlicher
Form  vorgelegt  wird.
        <pb n="1147" />
        III.  Abschn.:  Bormundsch.  1.Tit.züb.  Minderj.  II.  Führ.  d.  Vormundsch.  1  147

Mangel  der  Genehmigung  des
Gegenvormundes  §.  1832.

Soweit  der  Vormund  zu  einem  Rechtsgeschäfte  der  Genehmigung
  des  Gegenvormundes  bedarft,  finden  die  Vorschriften
der  §§.  1828  bis  1831  entsprechende  Anwendung.?

1  1682,  II  1712,  1I  b  1810,  III  1808.  M.  IV,  1155.  Prot.  IV,  799.

1.  8§§  1812,  1813.  Vgl.  88  1809,  1810,  1824.

2.  Die  Genehmigung  ist  dem  Vormunde,  nicht  dem  anderen  Teile
gegenüber  zu  erklären  (§  1828).  Zurückweisung  nach  §  1834  ist  nicht

dadurch  ausgeschlossen,  daß  der  Gegenvormund  dem  anderen  Teile  von
der  Genehmigung  Kenntnis  gegeben  hat.

Haftung  §.  1833.

Der  Vormund  ist  dem  Mündel  für  den  aus  einer  Pflichtverletzung
  entstehenden  Schaden?  verantwortlichs,  wenn  ihm

ein  Verschulden  zur  Last  fällt.  Das  Gleiche  gilt  von  dem
Gegenvormunde.

Sind  für  den  Schaden  Mehrere  neben  einander?  verantwortlich,
  so  haften  sie  als  Gesammtschuldner."  Ist  neben  dem
Vormunde  für  den  von  diesem  verursachten  Schaden  der  Gegenvormund
  oder  ein  Mitvormund  nur  wegen  Verletzung  seiner
Aufsichtspflicht  verantwortlich?,  so  ist  in  ihrem  Verhältnisse  zu
einander  der  Vormund  allein  verpflichtet.3

1  1696,  II  1732,  1I  b  1811,  II1  1809.  M.  IV,  1175.  Prot.  17,  816,  817.

1.  Die  Pflicht  des  Vormunds  ist  es,  die  Vormundschaft  treu  und
gewissenhaft  zu  führen  §  1789.  Wieweit  er  dabei  selbst  tätig  sein  muß
und  wieweit  er  sich  vertreten  lassen  kann  E.  R.  761685.  Die  Pflichtverletzung
  kann  sich  gegen  die  Person  oder  gegen  das  Vermögen  des

Mündels  richten;  letztere  muß  nicht  gerade  Veruntreuung  nach  Ste#.
25  sein.  Objektives  Moment;  das  subjektive  liegt  im  Verschulden,
.  A.  4

2.  Ursächl.  Zusammenhang  zwischen  Schaden  und  schuldhafter
Pflichtverletzung  erforderlich.  Der  Mündel  ist  beweispflichtig  nicht  nur
dasür,  daß  der  Vormund  seine  Pflicht  verletzt  hat,  sondern  auch  dafür,
daß  ihn  ein  Verschulden  trifft;  der  Vormund  hat  also  nicht  etwa  den
Beweis  des  mangelnden  Verschuldens  zu  führen  E.  R.  76  165,  JW.  11  055.
Schadensersatz  §§  249  ff.

3.  Geltendmachung  des  Anspruchs  schon  während  der  Vormundschaft
  (Pfleger),  §  18432.  Zustäudigkeit  s.  auch  BPO.  8§  31.  Vorrecht
im  Konkurs  s.  KO.  §  61  Nr.  5.  Verjährung  §§  204,  206.  Anwendung
des  §  278  auf  die  vormundschaftl.  Verwaltung  s.  &amp;amp;.  R.  76185.

4.  §  276.  Nicht  bloß  Haftung  wie  in  eigenen  Angelegenheiten  (der
Vater  §  1664),  aber  bei  der  Bemessung  der  Haftung  aus  §  276  ist
immerhin  darauf  Rücksicht  zu  nehmen,  welche  Sorgfalt  in  den  Lebens-
        <pb n="1148" />
        1118  Viertes  Buch.  Familienrecht.

kreisen,  denen  der  Vormund  angehört,  geübt  wird  und  daher  billiger.
weise  nur  erwartet  werden  darf  E.  JW.  11  1016.  Handlung  ohne  Verschulden
  macht  nicht  verantwortlich,  selbst  wenn  Schaden  daraus  entsteht.
Da  aber  Fahrlässigkeit  zum  Verschulden  genügt,  und  der  Vormund  die
ihm  aus  der  Vormundschaft  erwachsenden  Pflichten  kennen  muß,  so  wird
in  der  Regel  schon  in  dem  Zuwiderhandeln  gegen  die  Pflichten  ein
Verschulden  liegen  (vgl.  §  1222).  Genehmigung  des  V.s  befreit  nicht
unter  allen  Umständen,  4.  Gr.  49271,  JW.  10  708,  11798“4.

5.  mehrere  Vormünder  oder  Vormund  und  Gegenvormund,  nicht
auch  ein  Dritter.

6.  88  840,  421  ff.,  vgl.  §  2219-.  7.  88  1792,  1797,  1799.

8.  Er  hat  also  keinen  Rückgriff  gegen  die  Mitverantwortlichen.
Vgl.  §  426  N.  3.

Verzinsungspflicht  §.  1834.
Verwendet  der  Vormund  Geld  des  Mündels  für  sich!,  so

hat  er  es  von  der  Zeit  der  Verwendung  an  zu  verzinsen.?
1  1697,  II  1738,  III  1812,  111  1810.  M.  IV,  1180.  Prot.  IV,  #17.
1.  Verstoß  gegen  das  Verbot  des  §  1805.  Verwendung  anderer
Sachen  macht  ersatzpflichtig  nach  §  1833.
2.  88  668,  698;  nach  §  246  zu  4%  .  Auch  wenn  kein  Schaden
entstanden  ist.  Auch  ohne  Nachweis  eines  Verschuldens.  Decken  die
Zinsen  den  Schaden  nicht,  s.  §  1833.

Ersatz  für  Aufwendungen  8.  1835.

Macht  der  Vormund  zum  Zpwecke  der  Führung  der  Vormundschaft
  Aufwendungen,  so  kann  er  nach  den  für  den  Auftrag
  geltenden  Vorschriften  der  §§.  669,  670  von  dem  Mündel
Vorschuß  oder  Ersatz  verlangen.  Das  gleiche  Recht  steht  dem
Gegenvormunde  zu.

Als  Aufwendungen  gelten  auch  solche  Dienstes  des  Vormundes
  oder  des  Gegenvormundes,  die  zu  seinem  Gewerbe  oder
seinem  Berufe“  gehören.

1  1698,  II  u  1784,  IIb  1813,  III  111.  M.  IV.  1181.  Prot.  IK,  V117.

1.  an  Geld,  an  sonstigen  Gegenständen;  auch  an  Zeit,  z.  B.  bei
Versäumung  einer  Schicht.  Fertigung  der  Rechnung  durch  Dritte  f.  W.
IM  f  v.  14.  9.  99  §  34.  Geltendmachung  schon  während  der  Vormundschaft;:
  im  Prozeßwege,  nicht  vor  dem  VG.  8  18431,  88  25t1,  2057.

2.  Aufwendungen,  die  der  Vormund  den  Umständen  nach  für  er
forderlich  halten  darf,  auch  wenn  sie  es  nicht  sind,  sind  ihm  zu  ersetzen.
Geld  ist  von  der  Zeit  der  Aufwendung  zu  verzinsen,  vgl.  auch  §  256.
Für  die  erforderl.  Aufwendungen  ist  dem  Vormunde  Vorschuß  zu  leisten
—  er  darf  sich  selbst  aus  dem  Vermögen  des  Mündels  Vorschuß  nehmen
oder  ihn  bei  dem  Mitvormunde,  nicht  bei  dem  Gegenvormund,  erheben.
Wenn  nötig,  muß  ein  Pfleger  bestellt  werden,  s.  auch  8  18fll,  139,  1.
        <pb n="1149" />
        III.Abschn.:  Vormundsch.  1.Tit.züb.  Minderj.  III.  Fürs.  u.  Anfs.  d.  VG.s.  1149

3.  Geht  über  8  1836  Satz  1  hinaus.  Der  Vormund  kann  Bezahlung
  in  gleichem  Umfange  wie  von  Fremden  verlangen.
8  z.  B.  Leistungen  als  Arzt,  Rechtsanwalt,  Handwerker.  Anders
1648.

Unentgeltlichkeit.  Vergütung  §.  1836.  1

Die  Vormundschaft  wird  unentgeltlich  geführt.&amp;amp;  Das  Vormundschaftsgericht
  kann  jedoch  dem  Vormund  und  aus  besonderen
Gründen  auch  dem  Gegenvormund  eine  angemessene  Vergütung
bewilligen."  Die  Bewilligung  soll  nur  erfolgen,  wenn  das  Vermögen
  des  Mündels  sowie  der  Umfang  und  die  Bedeutung  der
vormundschaftlichen  Geschäfte  es  rechtfertigen.¾  Die  Vergütung
kann  jederzeit  für  die  Zukunft  geändert  oder  entzogen  werden.“

Vor  der  Bewilligung,  Aenderung  oder  Entziehung  soll  der
Vormund  und,  wenn  ein  Gegenvormund  vorhanden  oder  zu
bestellen  ist,  auch  dieser  gehört  werden.5

141600,  II  1735,  IIb  1814,  II1  1812.  M.  I7,  1181.  Prot.  IV,  817
1

1.  allgem.  Staatsbürgerpflicht.  W.  IM#  Vf.  v.  14.  9.99.  Aber  91835.

2.  kein  Anspruch.  Auch  von  Amts  wegen  E.  FG.  658.  Die  Vergütung
  hat  nicht  den  Charakter  einer  höchstpersönlichen  Belohnung,  sondern
  e  t  eine  Entschädigung  für  die  im  Interesse  des  Mündels  aufgewandte
  Mühe  und  Zeitversäumnis  dar;  der  Anspruch  auf  Vergütung
gehört  daher  zum  Nachlaß  des  Vormundes  und  geht  auf  dessen  Erben
über,  selbst  wenn  das  VG.  die  Vergütung  noch  nicht  bewilligt  hat  .
KG.  37  A-“#.  Beschwerderecht  des  Vormundes  F#GW.  820,  des  Gegenvormundes
  9.571  Nr.  7.  Auch  das  Beschwerdegericht  kann  die  Vergütung
  bewilligen.  Die  Vergütung  kann  auch  nach  der  Beendigung  der
Vormundschaft  noch  bewilligt  werden  E.  FG.  25,  6  3-35;  sogar  nach  dem
Tode  des  Vormundes  SE.  KG.  37  A.“,  Bay.  6715,  KG.  35  A.:2oö.  Für
die  Bewilligung  ist  nicht  Voraussetzung,  daß  der  Vormund,  insbes.
vor  Beendigung  seines  Amtes  schon  vollständig  Rechnung  gestellt  hat
E.  KG.  35  A.  ..

3.  Anweisung  an  das  VG.,  dessen  Ermessen  hierdurch  eingeschränkt  ist.

4.  für  die  Zukunft  kein  klagbares  Recht;  bei  veränderter  Sachlage
Abänderung  zulässig.  Für  die  Vergangenheit  können  die  vom  VG.  festgesetzten
  Vergütungssätze  eingeklagt  werden.  S.  auch  E.  F.  638.

5.  auch  wenn  es  sich  nicht  um  die  eigene  Vergütung  handelt;
s.  auch  88  1810  A.  3,  1842  A.  1.

III.  Jürsorge  und  Kufsicht  des  Bormundschaftsgerichts.“

*  Das  VG.  hat  während  der  ganzen  Dauer  der  Vormundschaft
über  die  Tätigkeit  des  Vormundes  und  des  Gegenvormundes  die  Aufsicht
  zu  führen;  aber  solange  der  Vormund  die  Vormundschaft  ordnungsgeme
  führt,  hat  das  VG.,  abgesehen  von  den  ausdrücklich  vorgesehenen
        <pb n="1150" />
        1150  Viertes  Buch.  Familienrecht.

Fällen  (z.  B.  §  1838),  nicht  selbst  handelnd  einzugreifen,  &amp;amp;.  Bay.  62  1.
A.'  vor  §9  1773.  Erst  wenn  der  Vormund  seine  Pflicht  verletzt,  hat  cs
einzuschreiten.  In  der  Aufsichtspflicht  liegt  insbesondere  die  Pflicht  zur
Entgegennahme  und  Prüfung  der  Vormundschaftsrechnung.

Obervormundschaftl.  Aufsicht  §.  1837.

Das  Vormundschaftsgericht:  hat  über  die  gesammte  Thätigkeit
  des  Vormundes  und  des  Gegenvormundes  die  Aufsicht  zu
führen?  und  gegen  Pflichtwidrigkeiten  durch  geeignete  Gebote
und  Verbote  einzuschreiten.

u!.  Das  Vormundschaftsgericht  kann  den  Vormund  und  den
Gegenvormund  zur  Befolgung  seiner  Anordnungen"  durch  Ordnungsstrafen
  anhalten.5  Die  einzelne  Strafe  darf  den  Betrag

von  dreihundert  Mark  nicht  übersteigen.

I  1684,  IIA  1714,  IID  1815,  1II  1813.  M.  IV,  1026,  1155.  Prot.  IV.
799,  800.  D.  215.

1.  Die  Obervormundschaft  steht  dem  Staate,  ausnahmsweise  §  1872
der  Familie  zu.  An  die  Stelle  des  VG.s  können  nach  Landesrecht  andere
als  gerichtliche  Behörden  treten,  a.  1471.  Zuständigkeit  des  V.#  K.  FGG.
88  35,  36  ff.  Nicht  Prozeßgericht  K.  R.  72  .

2.  also  die  Tätigkeit  zu  überwachen,  nicht  selbst  einzuschreiten.
insbes.  nicht  in  Ansichts=  oder  Zweckmäßigkeirsfragen,  E.  Bay.  5  1,
FG.  1  1748,  5137,  außer  wenn  die  Interessen  des  Mündels  gejährdet
würden,  E.  FG.  5219,  KG.  374.76.  Anderseits  ist  das  VG.  berechtigt
und  verpflichtet  den  Vormund  zu  beraten  und  zu  unterstützen  und  kann
an  Stelle  des  Vormunds,  namentlich  auf  dessen  Antrag,  zu  Vormund
schaftszwecken  die  Hilfe  anderer  Behörden  nachsuchen  E.  R.  75  240.  Der
Vormundschaftsrichter  muß  sich  aber  wegen  der  hieraus  etwa  dem  Staat
entstehenden  Kosten  vorsehen,  sonst  kann  er  haftbar  gemacht  werden.
So  für  Preußen  das  angeführte  R.-Urteil.  Das  VG.  führt  die  Aufsicht
nur  im  Interesse  des  Mündels,  nicht  Dritter,  insbes.  kann  ein  Driner
nicht  ein  seinem  Interesse  entsprechendes  Einwirken  des  VG.#  auf
den  Vormund  verlangen,  4.  Bay.  621.  gl.  auch  E.  Bay.  14.
2  175  210  333.  dao,  W  40  9  5  15%,  JFG.  14.  Das  VG.  hat  auch  nicht
den  Mündel  zu  vertreten  &amp;amp;.  R.  7165.  —  Ausnahme  88  18442,  1846  —
und  kann  nicht  für  ihn  Rechtsgeschäfte  abschließen:  gegebenfaus  ist
Pfleger  zu  bestellen,  #.  Bay.  4%%  Fürsorge  für  Brandversicherung  der
Gebäude  B.  VormO.  S  23.  —  Haftbarkeit  des  Vormundschaftsrichters
§  1818.  Befreinng  von  der  Ausfsicht  auch  nicht  durch  letztwillige  Ver
fügung  des  Vaters  zulässig,  4.  K  G.  2  A-“  §  1837  auf  den  Bater  nicht
anwendbar.

3.  Verstoß  gegen  die  Verpflichtung,  die  Vormundschaft  treu  und
gewissenhaft  zu  führen  (§  18,  ist  nicht  schon  dann  gegeben,  wenn
eine  Handlung  des  Vormunds  das  Interesse  des  Mündels  gefährdet  oder
verletzt,  sondern  setzt  schuldhaftes  Verhalten  voraus,  Tun  oder  Unter
lassen.  Wegen  Nichteinhaltung  der  dem  Vormund  gesetzlich  obliegenden
        <pb n="1151" />
        III.Abschn.:  Vormundsch.  1.  Tit.:  ũüb.  Minderj.  III.  Fũrs.  u.  Aufs.  d.  VG.  s.  1151

Verpflichtungen  ohne  Verschulden  s.  8  1833  A.  4.  Solange  es  sich  nur
um  Zweckmäßigkeitsfragen  handelt,  ist  eine  Pflichtwidrigkeit  in  der  Regel
nicht  anzunehmen;  insbes.  gibt  eine  andere  Beurteilung  des  VG.s  noch
nicht  das  Recht,  einzuschreiten.  Anders  z.  B.  bei  verschwenderischer
Festsetzung  der  Unterhalts-  und  Erziehungskosten,  4.  FG.  1  15,  KG.  21  A-14
Pescheung  e  Bestreiten  einer  berechtigten  Forderung  gegen  den  Mündel
E.  Bay.  3  116.

4.  Nur  Anordnungen,  mit  denen  das  VG.  gegen  Pflichtwidrigkeiten
  des  Vormundes  eingeschritten  ist.  Wegen  Nichtbefolgung  von
Anordnungen,  die  vom  VG.  in  Zweckmäßigkeitsfragen  gegeben  sind,
kann  eine  Ordnungsstrafe  nicht  verhängt  werden,  &amp;amp;.  Bay.  5  182.

5.  Nach  K.  FG.  7  85  (KEG.)  auch  nach  der  Beendigung  der  Vormundschaft.
  Vorherige  Androhung.  Die  Strafe  kann  wiederholt  werden.
Keine  Umwandlung  in  Freiheitsstrafe,  s.  auch  §§  1788,  1875;  FGG.  88  18,
24,  33.  Weiteres  Zwangsmittel:  s.  §  1886.  Ersatzleistungen,  die  der
Vormund  dem  Mündel  auf  Grund  seiner  Amtsführung  schuldet,  können
nicht  durch  Ordnungsstrafen,  sondern  nur  im  Prozeßweg  erzwungen
werden.  Vgl.  8  18432  u.  ZE.  Bay.  3  00.

Zwangserziehung  §.  1838.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  anordnen?,  daß  der  Mündel
zum  Zwecke  der  Erziehung  in  einer  geeigneten  Familie  oder
in  einer  Erziehungsanstalt  oder  einer  Besserungsanstalt  untergebracht
  wird.  Steht  dem  Vater  oder  der  Mutter  die  Sorge
für  die  Person  des  Mündels  zus,  so  ist  eine  solche  Anordnung
nur  unter  den  Voraussetzungen  des  §.  1666  zulässig.4

1685,  II  a  1715,  IIb  1816,  III  1814.  M.  IV,  1156.  Prot.  1V,  800.

1.  ohne  an  die  Mitwirkung  des  Vormundes  gebunden  zu  sein,
E.  Bay.  8  225,  und  selbst  gegen  dessen  Willen.  Auch  wenn  dem  Vormunde
  keine  Pflichtwidrigkeit  zur  Last  fällt.  Ausnahme  von  8  1837.
—  Beschwerderecht  des  Vormundes  s.  FG.  3  20.

2.  Dem  Vormunde  bleibt  die  Vermögensverwaltung  und  die  Vertretung,
  auch  die  Sorge  für  die  Person,  soweit  sie  nicht  auf  den  Anstaltsvorstand
  übergeht.  Die  Kosten  trägt  der  Mündel,  gegebenenfalls
unter  Rückgriff  auf  den  Vormund  (8  1833),  soweit  landesgesetzlich  nicht
anders  geregelt.  Landesrechtliche  Regelung  auch  über  a.  1838  hinaus,
s.  a.  135  u.  A.  3.  Neben  dem  Vormund  s.  §  1800  AM.  2.

4.  Verschulden  des  Elternteils  Voraussetzung,  s.  §  1666  A.  2.

Auskunftserteilung  §.  1839.

Der  Vormund  sowie  der  Gegenvormund  hat  dem  Vormundschaftsgericht
  auf  Verlangen  jederzeit  über  die  Führung  der
Vormundschaft  und  über  die  persönlichen  Verhältnisse  des

Mündels?  Auskunft  zu  ertheilen.3

1686,  II  A  1716,  IID  1817,  III  1815.  M.  IV,  1156.  Prot.  IV,  302.
B.  Vorm  O.  8  36;  W.  JM  ##.  v.  14.  9.  99  68  24.
        <pb n="1152" />
        1152  Viertes  Buch.  Familienrecht.

1.  über  alles,  was  der  Vormund  in  Ansehung  der  persönl.  und
vermögensrechtl.  Verhältnisse  des  Mündels  vorgenommen  hat.  Bgl.
auch  88  1799,  18501.  In  vermögensrechtlicher  Hinsicht  kommt  die
regelmäßige  Rechnungslegung  hinzu  (§  1840),  in  persönlicher  die  Erziehungsberichte,
  für  die  aber  eine  regelmäßige  Berichterstattung  nicht
vorgeschrieben  ist.

2.  Auch  soweit  sich  die  Führung  der  Vormundschaft  nicht  auf  sie
bezieht.  Z.  B.  Umgang,  Familie.  Wichtig  wegen  8  13838.

3.  s.  8  1799  A.  5.  Selbstverständlich  auch  in  die  Papiere  Einsicht
zu  gewähren  wie  §8  17992.  Offenbarungseid  §  260  7.

Rechnungslegung  S.  1840.

Der  Vormund  hat  über  seine  Vermögensverwaltung  dem
Vormundschaftsgerichte  Rechnung  zu  legen.

Die  Rechnung  ist  jährlich:  zu  legen.  Das  Rechnungsjahr
wird  von  dem  Vormundschaftsgerichte  bestimmt.

Ist  die  Verwaltung  von  geringem  Umfange,  so  kann  das
Vormundschaftsgericht,  nachdem  die  Rechnung  für  das  erste  Jahr
gelegt  worden  ist,  anordnen",  daß  die  Rechnung  für  längere,
höchstens  dreijährige  Zeitabschnitte  zu  legen  ist.

1  1687  12-,  II  a  17iIn,  IID  1818,  III  1816.  M.  IV.  1157.  Prot.  Iv.
802  bis  801.  B.  Vorm  .  S8  21,  22;  W.  JM  f.  v.  14.  9.  99,  &amp;amp;KN  20,  3#.

1.  Dem  VG.,  nicht  dem  Gegenvormund.  Aber  §  1842.  Offentlich
rechtll,  und  privatrechtl.  Verpflichtung  gegenüber  dem  Mündel,  im
Wege  der  Klage  (durch  Pfleger!  §1909)  erzwingbar.  8§.  259,  2010.  Zwangs.
befugnis  des  VG.##  §  18372.  Ohne  Vermögensverwaltung  keine  Pflicht
zur  Rechnungslegung.  Befreiung  s.  8  1854.

2.  Regelmäßig,  nicht  nur  auf  Antrag,  nicht  nur  am  Ende  der
Verwaltung,  wie  §  1890  Satz  1.  Nach  *.  JW.  O##2¼  ist  das  VG.,  wenn
es  erfährt,  daß  Mündelgeld  anzulegen  ist,  nicht  gehalten,  den  Nach.
weis  ordnungsmäßiger  Anlegung  vor  der  Legung  der  Jahreerechnung
einzufordern.

3.  und  damit  die  Zeit  der  Einreichung.

4.  Nicht  zu  Beginn  der  Vormundschaft.  Dagegen  kann  einem
neuen  Vormunde  die  Rechuungsfrist  gleich  verlängert  werden,  auch  wenn
er  noch  keine  Rechnung  gestellt  hat.

Einrichtung  der  Rechnung  S.  1841.

Die  Rechnung  soll  eine  geordnete  Zusammenstellung  der
Einnahmen  und  Ausgaben  enthalten,  über  den  Ab-  und  Zugang
des  Vermögens  Auskunft  geben  und,  soweit  Belege  ertheilt  zu
werden  pflegen,  mit  Belegen  versehen  sein.:

Mird  ein  Erwerbsgeschäft  mit  kaufmännischer  Buchführung:?:
betrieben,  so  genügt  als  Rechnung  eine  aus  den  Büchern  ge-
        <pb n="1153" />
        III.  Abschn.:  Vormundsch.  1.Tit.züb.  Minderj.  III.  Fürf.  u.  Aufs.  d.  VG.s.  1  153

zogene  Bilanz.  Das  Vormundschaftsgericht  kann  jedoch  die
Vorlegung  der  Bücher  und  sonstigen  Belege  verlangen.

I  1687  4.8,  II  1719,  IID  1819,  III  1817.  M.  IV,  1158.  Prot.  IV,  302,
808.  B.  Vorm  .  g  213.  W.  JMBf.  v.  14.  9.  99  8  31.

1.  Ordnungsvorschrift.  Keine  Aufstellung  des  Vermögensstandes;
Inventar  (§  1802)  und  Angabe  der  Zu-=  und  Abgänge  gewähren  die
erforderliche  Ubersicht.  Der  8  1841  enthält  gegenüber  dem  8  259  eine
Sondervorschrift;  die  Pflicht  des  Vormunds  ist  einerseits  dahin  erweitert,
daß  er  auch  über  den  Ab=  und  Zugang  des  Vermögens  Auskunft  zu
geben  hat  (Abs.  1),  anderseits  dahin  eingeschränkt,  daß  bei  einem  Erwerbsgeschäft
  mit  kaufmännischer  Buchführung  eine  aus  den  Büchern  gezogene
  Bilanz  genügt  (Abs.  2)  E.  KG.  37  A.  1##.  Quittungen  braucht  der
Vormund  dem  V.  nicht  zu  überlassen;  die  Vorlegung  genügt.  Belege
nicht  nur  wenn  sie  von  Dritten,  sondern  auch  wenn  sie  von  dem  Rechnungspflichtigen
  selbst  herrühren  4.  JW.  09  38/.

2.  Erwerbsgeschäft  s.  §  1367  A.  3.  Es  braucht  nicht  ein  kaufmännisches
  Geschäft  zu  sein;  wenn  nur  die  Buchführung  kaufmännisch
betrieben  wird,  z.  B.  Landgut  mit  Brennerei,  Milchwirtschaft.

Dem  Ggvormund  vorzulegen  §.  1842.

Ist  ein  Gegenvormund  vorhanden!  oder  zu  bestellen:,
so  hat  ihm  der  Vormund  die  Rechnung  unter  Nachweisung  des
Vermögensbestandes"  vorzulegen.  Der  Gegenvormund  hat  die
Rechnung  mit  den  Bemerkungen  zu  versehen,  zu  denen  die
Prüfung  ihm  Anlaß  giebt.“

1  16870°,  IIn  1720,  IID  1820,  III  1818.  M.  IV,  1159.  Prot.  1V,  802,
os.

8

1.  §  17921·2.  2.  braucht  aber  zu  diesem  Zwecke  nicht  eigens
bestellt  zu  werden;  vgl.  §  1810  A.  3.  3.  also  mit  dem  Inventar
(§  1802).  Einsicht  in  die  Papiere  s.  8  1799.

4.  Verpflichtung.  Außerachtlassung  §  1833.  S.  auch  88  1854  3,  1891.
Prüfung  der  Rechnung  8.  1843.

Das  Vormundschaftsgericht  hat  die  Rechnung  rechnungsmäßig
  und  sachlich  zu  prüfen  und,  soweit  erforderlich,  ihre
Berichtigung  und  Ergänzung  herbeizuführen.

Ansprüche,  die  zwischen  dem  Vormund  und  dem  Mündel
streitig  bleiben,  können  schon  vor  der  Beendigung  des  Vormundschaftsverhältnisses

  im  Rechtswege  ?  geltend  gemacht  werden.

1  1688,  II  a  1721,  IID  1821,  III  1819.  M.  IV,  1159.  Prot.  IV,  gog,
804.  B.  VormO.  8  215.  W.  JM##.  v.  14.  9.  99  88  33,  36,  37.

1.  Das  VG.  hat  auf  Grund  der  Rechnung  die  Vermögensverwaltung
  im  einzelnen  zu  prüfen;  z.  B.  ob  die  Gelder  entsprechend  anelegt
  sind,  wobei  die  Vorlegung  der  Schuldurkunden,  der  Depositenscheirte
  usw.  verlangt  werden  kann:  ob  eine  eingestellte  Ausgabe  gesetzlich
  zulässig  ist  (88  1804,  1805),  ob  sie  den  Verhältnissen  des  Mündels
Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  73
        <pb n="1154" />
        1154  Viertes  Buch.  Familienrecht.

entspricht.  Die  Prüfung  schließt  das  Recht  des  Mündels,  später  die
Rechnung  zu  beanstanden,  nicht  aus;  durch  die  Prüfung  wird  der  Vormund
  nicht  entlastet.

2.  wenn  nötig,  durch  Ordnungsstrafen  G  18377.  Vorherige  Anhorung
  den.  des  Vormundes  erforderlich.  E.  Bay.  3

Pfleger!  Z.  B.  Schadensersatzanspruch  wegen  schlechter  Verwaltung,

  Erkennt  der  Vormund  einen  Anspruch  nicht  an,  so  kann  das

ihm  nicht  die  Erfüllung  gebieten,  sondern  es  ist  Austrag  im
Rteihm  erforderlich,  S.  Bay.  3  s00.  Bezieht  sich  auch  auf  Ansprüche
des  Vormundes  gegen  den  Mündel.  S.  z.  B.  §  1835.

Sicherheitsleistung  §.  1844.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  aus  besonderen  Gründen
den  Vormund  anhalten,  für  das  seiner  Verwaltung  unterliegende
  Vermögen  Sicherheit  zu  leisten.¾  Die  Art  und  den
Umfang  der  Sicherheitsleistung  bestimmt  das  Vormundschaftsgericht
  nach  seinem  Ermessen.3  Das  Vormundschaftsgericht  kann,
solange  das  Amt  des  Vormundes  dauert“,  jederzeit  die  Erhöhung,
Minderung  oder  Aufhebung  der  Sicherheit  anordnen.

Bei  der  Bestellung,  Aenderung  oder  Aufhebung  der  Sicherheit
  wird  die  Mitwirkung  des  Mündels  durch  die  Anordnung
des  Vormundschaftsgerichts  ersetzt.

Die  Kosten  der  Sicherheitsleistung  sowie  der  Aenderung
oder  der  Aufhebung  fallen  dem  Mündel  zur  Last.“

I  1689,  II  1722,  IIb.  1822,  1II  1820.  M.  IV,  1010,  1041,  1161.  Prori.
IV,  Se4.

1.  Einen  Anspruch  auf  Sicherheitsleistung  hat  der  Mündel  nicht.
Die  Gründe  können  z.  B.  in  der  Person  des  Vormundes  oder  in  seiner
Jermögenelage  liegen.

2.  Vgl.  §  1668.  Der  Vormund  kann  Entlassung  verlangen,  wenn
er  zur  Sicltehrsleistung  angehalten  wird  (8§  17861  Nr.  6,  18891.  Gesetzl.
  Hypotheken  oder  Hypothekentitel  des  Mündels  sind  dem  Gesetze
fremd.  Vorrecht  im  Konkurs  s.  K  O.  8§  61  Nr.  5.

3.  8  16668  A.  2.  Das  V6G.  ist  nicht  an  die  88  232  bis  240  gebunden;
  es  kann  z.  B.  in  erster  Linie  Bürgschaft  annehmen;  Bestellung
einer  Sicherungshypothek  nach  FG.  8  5  4.  Ebenso  B.  11.  a.  56,  e
Liegenschaftsges.  a.  6G.  E.I..  AG.FGG.  869.  Vgl.  auch  GBO.

Die  Vorschriften  in  ZP.  88  108  ff.  finden  keine  Anwendung.

4.  Ist  das  Amt  des  Vormundes  beendet,  so  kann  der  Mündel
eine  Erhöhung  der  Sicherheit  nur  im  Klageweg  erzwingen.  Die  Sicherheit
  wird  frei,  nachtem  der  Vormund  das  Mündelvermögen  herausgegeben
  und  der  Mündel  ihm  Entlastung  erteilt  hat  s.  81890  A.  2.

5  Also  kein  Pfleger  erforderlich.  Ausnahmeweise  Vertretung  des
Mündels  durch  das  VG.  Vgl.  8  1837  A.  2.,  §  1846  N.  1.

6.  Anders  83  1672  2.
        <pb n="1155" />
        III.  Abschn.:  Vormundsch.  1.  Tit.:  üb.  Minderj.  III.Furs.  u.  Aufs.  d.  VG.s.  1155

Eheschließung  §.  1845.

Will  der  zum  Vormunde  bestellte!  Vater?  oder  die  zum
Vormunde  bestellte  eheliche  Mutters  des  Mündels  eine  Ehe
eingehen,  so  liegen  ihnen  die  im  §.  16694  bestimmten  Verpflichtungen
  ob.

1  1734,  IIa  1717,  IIDb  1823,  III  1821.  M.  IV,  1214.  Prot.  1V,  850,
V,  25

1.  Bei  Minderjährigen  selten;  so  z.  B.  wenn  der  leibl.  Vater  zum
Vormunde  seines  von  einem  anderen  angenommenen  Kindes  bestellt
wirde-  §  17652  —;  häufiger  nach  §  1897  bei  Volljährigeu.  Vgl.  auch

1669.

2.  der  eheliche;  ebenso  der  Vater  eines  legitimierten,  eines  ehelich
erklärten  und  eines  adoptierten  Kindes  (88§  1719,  1736,  17571);  in  den
beiden  letzten  Fällen  schon  bei  erstmaliger  Ehe.

3.  nicht  die  unehel.  Mutter,  obgleich  auch  diese  Vormund  werden
kann  (§  1778  2).  Bezüglich  der  ehel.  Mutter  §  1697.  In  diesem  Falle
kann  die  Mutter  zum  Vormunde  bestellt  werden.

4.  Anzeige  beim  VG.;  Inventarerrichtung,  Auseinandersetzung
einer  etwaigen  Gemeinschaft.  Ehehindernis  §8  1314.

Einstweil.  Fürsorge  d.  BGG.8s  §F.  1846.

Ist  ein  Vormund  noch  nicht  bestellt:  oder  ist  der  Vormund
an  der  Erfüllung  seiner  Pflichten  verhindert  ?2,  so  hat  das  Vormundschaftsgericht¾
  die  im  Interesse  des  Mündels  erforderlichen
Maßregeln“  zu  treffen.

1683,  IIa  1718,  IID  1824,  III  1822.  M.  IV,  1155.  Prot.  1V,  799.

1.  Zu  Beginn  der  Vormundschaft  oder  wenn  der  Vormund  z.  B.
Ablehnungsgründe  geltend  macht  oder  stirbt.

2.  tatsächlich  oder  rechtlich  z.  B.  beim  Widerstreite  der  Interessen.

3.  Zuständigkeit  FG#G.  88  35,  36,  44.  Nach  letzterer  Vorschrift
neben  dem  regelmäßigen  VG.  auch  das  VG.,  in  dessen  Bezirk  das  Bedürfnis
  der  Fürsorge  hervortritt.  Abgrenzung  der  Zuständigkeit  beider
VG.  s.  E.  KG.  36  A-ö.

4.  nach  seinem  Ermessen,  also  insbes.  einen  Pfleger  zu  bestellen
(§  1909),  aber  unter  Umständen  auch  selbst  für  den  Mündel  tätig  zu
werden  und  ihn  zu  vertreten.  So  auch  E.  R.  71  163,  wo  aber  die  Vertretung
  auf  dringliche  Fälle  beschränkt  wird,  während  für  gewöhnliche
Fälle  ein  Pfleger  zu  bestellen  sei.  Vgl.  auch  §  1665,  a.  23,  FGG.  8  972.

Anhörung  der  Verwandten  §.  1847.

Das  Vormundschaftsgericht  soll!  vor  einer  von  ihm  zu
treffenden  Entscheidung  auf  Antrag  des  Vormundes  oder  des
Gegenvormundes?  Verwandte  oder  Verschwägertes  des  Mündels
hören",  wenn  es  ohne  erhebliche  Verzögerung  und  ohne  un-737
        <pb n="1156" />
        1156  Viertes  Buch.  Familienrecht.

verhältnißmäßige  Kosten  geschehen  kann.“  In  wichtigen  Angelegenheiten"
  soll  die  Anhörung  auch  ohne  Antrag  erfolgen;  wichtige
Angelegenheiten  sind  insbesondere  die  Volljährigkeitserklärung,
die  Ersetzung  der  Einwilligung  zur  Eheschließung  im  Falle  des
8.  1304,  die  Ersetzung  der  Genehmigung  im  Falle  des  §.  1337.
die  Entlassung  aus  dem  Staatsverband?  und  die  Todeserklärung.

Die  Verwandten  und  Verschwägerten  können  von  dem
Mündel  Ersatz  ihrer  Auslagen?  verlangen;  der  Betrag  der

Auslagen  wird  von  dem  Vormundschaftsgerichte  festgesetzt.  10
1  1678,  272  Satz  2,  1657  Sat  2,  II  1706,  1I  b  1825,  III  1823.  M.  IT,
#1008,  1149.  Prot.  IV,  757,  755,  796.
1.  Unterlassung  s.  8  1673  A.  1.
2.  in  allen  Angelegenheiten,  in  denen  diese  es  beantragen.  In
wichtigen  auch  von  Amts  wegen.
3.  §§  1589,  1590.  Uber  Zahl  und  Gradesnähe  entscheidet  das
VG.  selbst.  Es  ist  nicht  an  die  nächsten  gebunden.
4.  formlos,  keine  eigentliche  Vernehmung,  auch  in  Form  einer
Besprechung;  auch  schriftlich.  5.  nicht:  soweit  tunlich,  wie  in  §  127..
6.  Nach  dem  Ermessen  des  VG.s.  Vgl.  auch  38  13082,  1073,  13ti2  7
7.  8  1827:;  StA.  S§  13  ff.  u.  14  a.  a.  41  II.
8.  88  13  bis  18.  3  PO.  8§  9060  ff.
9.  keine  Entlohnung.  Nicht  Ersatz  für  entgangenen  Gewinn  oder
Verdienst.
10.  Festsetzung  durch  VWG.  Nach  Festsetzung  Klage,  wenn  nicht
landesrechtlich  Zwangsvollstreckung  aus  dem  Feststellungebeschlusse  j.  P.
FG.  a.  14,  B.  a.  1332,  H.  A.FGG.  a.  28.

Haftung
des  Vormundschafts-Richters  8.  1848.

Verletzt  der  Vormundschaftsrichter  vorsätzlich  oder  fahrlässig
die  ihm  obliegenden  Pflichten  1,  so  ist  er  dem  Mündel?  nach
§.  9§39  Abs.  1,  3  verantwortlich.

1  1702,  11I  1739,  IID  1826,  III  1821.  M.  Ir,  1190.  Prot.  IV.  2
bis  825.

.  Vgl.  8  167J.  Eine  Pflichtverletzung  liegt  jedesmal  vor,  wenn
die  Aufsicht  über  die  Geschäftsführung  des  Vormunds  mangelhaft  geführt
  wird.  So  z.  B.  wenn  nicht  dafür  gesorgt  wird,  daß  das  Mündel
geld  in  mündelmäßigen  Papieren  angelegt  wird  —  pgl.  indessen  hinsichtlich
  des  Zeitpunkts  J¾.  JW.  08  342  u.  §  1840  A.  2  —,  wenn  bei  der
Hinterlegung  (8  181.,  nicht  auf  Beifügung  des  Sperrvermerks  Bedacht
genommen  wird,  wenn  bei  Erteilung  der  Genehmigung  zu  Rechts
geschäften  nicht  mit  der  nötigen  Sorgfalt  vorgegangen  wird,  wenn  bei
Gefährdung  der  Person  oder  des  Vermögens  des  Mündels  nicht  eingeschritten
  wird,  wenn  die  Rechnung  des  Vormunds  nicht  rechnerisch
und  sachlich  geprüft  wird  §  184  3,  u.  u.  m.  Ersatzpflicht  nur  bei  ursächl.
Zusammenhang  zwischen  Pflichtverletzung  und  Schaden.
        <pb n="1157" />
        III.Abschn.:  Vormundsch.  1.  Tit.:  ũb.  Minderj.  IV.  Mitw.  d.  Gem.  WR.s.  1157

2.  Amtspflicht  gegenüber  dem  Mündel  (§  8391/;  nicht  gegenüber
Dritten;  hier  nur  Haftung  nach  §8  823  ff.,  nicht  nach  §  839,  E.  FG.  5  ½.
Haftung  des  Staates  und  Haftung  des  Richters  gegenüber  dem  Staate
nach  Landesrecht;  a.  77  A.  4,  Vorentscheidung  à.  77  A.  5.  Vgl.  auch
8  1872.

3.  Allgemeine  Verantwortlichkeit  des  Beamten,  nicht  die  besondere
richterliche  des  8  8392,  denn  das  VG.  ist  keine  richterliche,  sondern  eine
Justizverwaltungsbehörde.  Bei  Fahrlässigkeit  nur  Haftung,  wenn  von
anderen  (zunächst  dem  Vormunde)  nichts  zu  bekommen  ist.  Wenn  der
Mündel  schuldhafterweise  die  zulässigen  Rechtsmittel  (ogl.  FG.  §  59)
scht  ergreist,  um  den  Schaden  abzuwehren,  tritt  Ersatzpflicht  des  Richters
nicht  ein.

IV.  Mitwirkung  des  Gemeindewaisenraths.“

*  Gemeindliches  Hilfsorgan  des  BG.s),  in  dessen  Bezirk  die  Gemeinde
  liegt,  sowie  eines  jeden  anderen  VG.s,  das  für  einen  in  der
Gemeinde  sich  aufhaltenden  Mündel  zuständig  ist.  Kein  selbständiges
Eingreifen  sondern  nur  Unterstützung  des  VG.s  in  den  ihm  obliegenden
Verrichtungen,  also  Uberwachung  der  Tätigkeit  des  Vormunds  und  geeignetenfalls
  Anzeigeerstattung.  Beschränkung  auf  die  Sorge  für  die
Person,  Ausnahme  §  18502.  Zu  Unterstützung  der  Gemeinderäte  sind
vielfach  Frauen  als  Waisenpflegerinnen  zugezogen.  Organisation  des
Gemeindewaisenrats  durch  Landesrecht.  Pr.  a.  77.  B.  a.  93  bis  99.
Min.  Bek.  v.  22.  12.  99  u.  23.  8.  O0.  S.  §  41  A#.  88  38  bis  47,
IMin.  Bek.  v.  5.  5.  00,  JM  VO.  v.  30.  6.  00,  Geschäftsanw.  v.  7.  12.  00.
W.  a.  56,  IMVf.  v.  14.  9.  99  98  26  bis  28.  Ba.  RP.  88  5  bis  15.
RPO.  8§  792,  81.  H.  AG.FGG.  a.  138,  Dienstanw.  v.  2.4.  11.99  §  155  ff.
M.  Sch.  88  233  bis  248,  Min.  Bek.  v.  28.  6.  99.  S.W.  8§  216  bis  229,
Min.  VO.  v.  9.  11.  99  und  Unterweisung  v.  8.  11.  99.  M.St.  88  231
bis  246.  S.M.  a.  29.  0O.  88§  24  bis  26.  Bsch.  88  80  bis  93.  S.A.
88  129  bis  136.  S.K.G.  a.  54,  Min.  Vf.  v.  10.  12.  99.  A.  a.  66.
Sch.S.  a.  57.  Sch.R.  a.  169,  VO.  v.  8.  11.  99.  Wa.  a.  40.  R.  A.  I.
l  140,  88.  R.j.  L.  88  119  fl.,  Sch.L.  88  49  bis  61.  L.  8  42.  I.  ü.

§8  123  bis  129.  Br.  88  59  bis  61.  IIb.  §  77.  E..  88  128  bis  135.

Vorschlagspflicht  S.  1849.

Der  Gemeindewaisenrath  hatt  dem  Vormundschaftsgerichte
die  Personen  vorzuschlagen?,  die  sich  im  einzelnen  Falle  zum
Vormunde,  Gegenvormund  oder  Mitglied  eines  Familienraths"

eignen.
1  17252,  II  1724,  1ID  1827,  III  1825.  M.  I7T,  1225.  Prot.  IV,  838,
839.  D.  246.

1.  öffentlich  rechtl.  Pflicht.  Im  Unterlassensfalle  kein  Schadensersatzanspruch
  des  Mündels.  Vgl.  auch  FG.  §  49.  Der  Gemeindewaisenrat
  kann  die  Anfrage  des  VG.s  abwarten  (vgl.  8  1779),  er  kann
das  Vorschlagsrecht  auch  "  elbständig  ausüben.
        <pb n="1158" />
        1158  Viertes  Buch.  Familienrecht.

2.  88  17791,  18621.  Der  Vorschlag  ist  nicht  auf  Gemeindeangehörige
  oder  im  Bezirke  des  VG.s  wohnende  beschränkt.  Das  VG.  ist
an  den  Vorschlag  nicht  gebunden,  der  Gemeindewaisenrat  hat  kein  Recht
darauf,  daß  der  von  ihm  Vorgeschlagene  ausgewählt  wird,  daher  auch
kein  Beschwerderecht  wegen  Nichtbeachtung  seines  Vorschlags  E.  K  G.  36  A.z#2

3.  auch  zum  Pfleger  oder  Beistand,  8§8§  16941,  1915.  In  allen
Fällen,  in  denen  die  Notwendigkeit  der  Bestellung  in  der  Gemeinde
eintritt.  Auch  wenn  sich  der  Mündel  nicht  im  Gemeindebezirk  aufhält.
Anders  88  1850,  1851.

Überwachung  8.  1850.

Der  Gemeindewaisenrath  hat  in  Unterstützung  des  Vormundschaftsgerichts
  darüber  zu  wachen?:,  daß  die  Vormünder  der
sich  in  seinem  Bezirk  aufhaltenden?  Mündel  für  die  Person
der  Mündel,  insbesondere  für  ihre  Erziehung  und  ihre  körperliche
  Pflege,  pflichtmäßig  Sorge  tragen.  Er  hat  dem  Vormundschaftsgerichte
  Mängel  und  Pflichtwidrigkeiten,  die  er  in  dieser
Hinsicht  wahrnimmt,  anzuzeigen  und  auf  Erfordern  über  das
persönliche  Ergehen  und  das  Verhalten  eines  Mündels  Auskunft
zu  ertheilen.

Erlangt  der  Gemeindewaisenrath  Kenntniß  von  einer  Gefährdung
  des  Vermögens?  eines  Mündels,  so  hat  er  dem  Vormundschaftsgericht
  Anzeige  zu  machen.

II  17251½,  IIà  1723,  IIb  1828,  111  1826.  M.  I.  1225.  Prot.  Ir.
dan,  839.

1.  8  1849  A.  1,  §  1675.

2.  Anders  §  1849.  Auch  wenn  die  Mündel  im  Bezirk  eines  an.
deren  VG.Ss  ihren  Wohnsitz  haben  und  die  Vormundschaft  bei  einem
anderen  VG.  geführt  wird.

3.  Ergibt  die  Uberwachung  Mängel,  so  ist  dem  VG.  Anzeige  zu
machen;  Anordnungen  auf  Abstellung  darf  der  Gemeindewaisenrat  nicht
treffen;  selbständiges  Beschwerderecht.  .  F.  1  .

4.  ohne  solches  keine  Verpflichtung  zur  Auskunft.

5.  Ausdehnung  der  Tätigkeit  über  die  Sorge  für  die  Person
hinaus.  Einmischung  in  die  Vermögensverwaltung  ist  ausgeschlossen,
der  Gemeindewaisenrat  soll  nur  nicht  untätig  bleiben,  wo  er  von  ciner
Gefährdung  des  Vermögens  Kenntnis  erhält.  Nachforschungen  braucht
er  nicht  anzustellen.

Mitteilungen  an  den  .
Gemeindewaisenrat  S.  1851.

Das  Vormundschaftsgericht  hat  dem  Gemeindewaisenrathe
die  Anordnung  der  Vormundschaft:  über  einen  sich  in  dessen
Bezirk  aufhaltenden!  Mündel  unter  Bezeichnung  des  Vormundes
  und  des  Gegenvormundes  sowie  einen  in  der  Person
        <pb n="1159" />
        III.  Abschn.:  Vormundsch.  1.Tit.züb.  Minderj.  V.  Befreite  Vormundsch.  1159

des  Vormundes  oder  des  Gegenvormundes  eintretenden  Wechsel
mitzutheilen.

Wird  der  Aufenthalt  eines  Mündels  in  den  Bezirk  eines
anderen  Gemeindewaisenraths  verlegt  s,  so  hat  der  Vormund  dem
Gemeindewaisenrathe  des  bisherigen  Aufenthaltsorts  und  dieser
dem  Gemeindewaisenrathe  des  neuen  Aufenthaltsorts  die  Verlegung
  mitzutheilen.

1  1725  4.,,  IIa  1725,  IID  1829,  III  1827.  M.  IV,  1225.  Prot.  1V,
838,  839.

1.  8  1774.  2.  8  1850  AM.  2.

3.  Bei  ganz  vorübergehendem  Aufenthalt  in  einem  anderen  Ort
liegt  Verlegung  nicht  vor.

V.  Zefreite  Pormundschaft.“

*  Wenn  der  Vater  (die  Butter  einen  Vormund  benennt,  kann
er  ihn  in  der  Führung  der  Vormundschaft  freier  stellen,  als  dies  das
Gesetz  für  die  Regel  tut.  Er  kann  alle  Befreiungen  anordnen,  die  dem
Vater  oder  der  Mutter  als  Vormund  über  ihre  volljährigen  Kinder
zustehen  (88  1903,  1m½  Bei  der  Vormundschaft  über  seine  minderjährigen
  Kinder  genießt  der  Vater  (die  Mutter)  keine  Befreiung.  Weitere
  Befreiungen  als  die  in  88  1852  bis  1854  enthaltenen  können  nicht
angeordnet  werden;  so  z.  B.  nicht  Befreiung  von  der  Aufsicht  des  VG.s,
&amp;amp;  KG.  244A-.3,  von  der  Inventarpflicht  (§8  1802)  oder  von  der  Notwendigkeit
  der  Genehmigung  des  BG.s  in  den  Fällen  der  §8  1821,  1822.
Eitsbermnn  a.  136  Nr.  4  und  NA.;  Pr.  a.  78  93;  B.  a.  100;
.L.  §  138.

1.  Durch  den  Vater.
a)  S#ussurb  *ug  t.  8.  1852.

Der  Vater  kann,  wenn  er  einen  Vormund  benennt?,  die
Bestellung  eines  Gegenvormundes  ausschließen.

Der  Vater  kann  anordnen,  daß  der  von  ihm  benannte
Vormund  bei  der  Anlegung  von  Geld  den  in  den  §8§.  1809,
1810  bestimmten  Beschränkungen  nicht  unterliegen"  und  zu  den
im  §.  1812  bezeichneten  Rechtsgeschäften  5  der  Genehmigung  des
Gegenvormundes  oder  des  Vormundschaftsgerichts  nicht  bedürfen
soll.  Diese  Anordnungen  sind  als  getroffen  anzusehen,  wenn

der  Vater  die  Bestellung  eines  Gegenvormundes  ausgeschlossen  hat.

1  1690,  II#a  1726,  IIb  1880,  III  1828.  M.  IV,  1162,  1168.  Prot.  IV,
805  bis  809.  D.  246  f.

1.  der  eheliche  und  die  ehel.  Mutter  §  1855.  Die  Befreiung  ist
nicht  auf  das  Vermögen  beschränkt,  daß  das  Kind  mittels  Zuwendung
oder  kraft  Erbrechts  vom  Vater  oder  der  Mutter  erhält.
        <pb n="1160" />
        1160  Viertes  Buch.  Familienrecht.

2.  8§8  1777,  1856,  19172.  Die  Befreiung  kann  nur  unter  den
Voraussetzungen  und  in  den  Formen  des  1  1777  erfolgen,  §  1856,  Befreiung
  ohne  Benennung  ist  unwirksam:  sie  kann  aber  der  Benennung
nachfolgen.  Die  Befreiung  gilt  nur  für  die  benannte  Person:  kann
diese  im  einzelnen  Fall  den  Mündel  nicht  vertreten  (§8  1795,  17961,
so  ist  der  zu  bestellende  Pfleger  nicht  befreit,  4.  KG.  21  A-2.

3.  Wirkung  der  Ausschließung  s.  Abs.  2  Satz  2.  Hiernach  gilt  im
Zweifel  die  Vorschrift  des  §  1810  Satz  2  und  der  §  1812  nicht:  im
Zweifel  ist  also  auch  die  Genehmigung  des  VG.s  in  den  Fällen  des
Abs.  2  Satz  1  nicht  notwendig.

4.  Anlegung  von  Mündelgeld  bei  einer  Sparkasse,  Bank  oder
Hinterlegungsstelle,  ohne  daß  zur  Erhebung  die  Genehmigung  des  Gegenvormundes
  oder  VG.s  erforderlich  ist;  Anlegung  nach  §8  1806  bis  18)#8
ohne  Mitwirkung  des  Gegenvormundes  und  ohne  Genehmigung  des  VG.“.
Von  der  Verpflichtung  zur  Anlegung  nach  §  1807  kann  nicht  entbunden
werden,  Z.  KG.  21  A.  .

5.  Verfügung  über  Forderungen  und  Wertpapiere  ohne  Genehmigung
  des  Gegenvormundes  und  des  VG.s.

b)  Wertpapiere  S.  1853.

Der  Vater  kann  den  von  ihm  benannten  Vormund  von
der  Verpflichtung  entbinden,  Inhaber=  und  Orderpapiere  zu
hinterlegen  und  den  im  §.  1816  bezeichneten  Vermerk?:  in  das
Reichsschuldbuch  oder  das  Staatsschuldbuch  eintragen  zu  lassen.

1  1692,  II#  1727,  II0  1831,  111  1829.  M.  IV,  1172.  Prot.  17.  812  bis  814.

1.  8§8  1814,  1815.  2.  daß  über  die  Buchforderung  nur  mit
Genehmigung  des  VG.s  verfügt  werden  kann.
Tc)  Rechnungslegung  S.  1854.

Der  Vater  kann  den  von  ihm  benannten  Vormund  von
der  Verpflichtung  entbinden,  während  der  Dauer  seines  Amtes
Rechnung  zu  legen.

Der  Vormund  hat  in  einem  solchen  Falle  nach  dem  Ablaufe
  von  je  zwei  Jahren  eine  Uebersicht  über  den  Bestand  des
seiner  Verwaltung  unterliegenden  Vermögens?  dem  Vormundschaftsgericht
  einzureichen.  Das  Vormundschaftsgericht  kann  anordnen,
  daß  die  Uebersicht  in  längeren,  höchstens  fünfjährigen
Zwischenräumen  einzureichen  ist.

Ist  ein  Gegenvormund  vorhanden  oder  zu  bestellen,  so  hat
ihm  der  Vormund  die  Uebersicht  unter  Nachweisung  des  Vermögensbestandes
  vorzulegen.  Der  Gegenvormund  hat  die  Uebersicht
  mit  den  Bemerkungen  zu  versehen,  zu  denen  die  Prüfung
ihm  Anlaß  giebt.

I1  1691,  IIn  1728,  11  I.  182,  1II  13N.  M.  IX,  1170.  Pro:.  IX,  doy  bis  #:
        <pb n="1161" />
        III.  Abschn.:  Vormundsch.  1.  Tit.:  üb.  Minderj.  VI.  Familienrat.  1161

1.  88  1840  ff.  Von  der  Schlußrechnung  (8  1890)  kann  nicht  entbunden
  werden.

2.  unter  Zugrundelegung  des  Inventars  und  mit  Angabe  der
Ab=  und  Zugänge.  Von  dieser  Verpflichtung  kann  der  Vater  nicht  befreien;
  aber  Abs.  2  Satz  2!  3.  §  1842  und  N.

2.  Durch  die  Mutter  §.  1855.

Benennt  die  eheliche  Mutter  einen  Vormundt,  so  kann  sie
die  gleichen  Anordnungen  treffen  wie  nach  den  §§.  1852  bis  1854

der  Vater.

1  1690  bis  1692,  II  a  1729,  IID  1833,  11I  1831.  M.  Iv,  1167.  Prot.
IV,  805  bis  80§.

1.  §  1777.  Die  unehel.  Mutter  hat  weder  Benennungs-  noch
Befreiungsrecht.

2.  Bei  Meinungsverschiedenheit  geht  die  Anordnung  des  Vaters
vor,  auch  wenn  sie  später  erfolgt,  vgl.  §  1776  A.  2.

3.  Voraussetzungen  §.  1856.

Auf  die  nach  den  88.  1852  bis  1855  zulässigen  Anordnungen

  finden  die  Vorschriften  des  §.  1777  Anwendung.
1  1698,  1I  à  1730,  1I  b  1884,  111  1882.  M.  IV,  1172.  Prot.  IV,  814.
1.  Ausfluß  der  elterl.  Gewalt;  für  die  Ausübung  beider  Rechte
gelten  die  gleichen  Voraussetzungen  und  Einschränkungen;  Form  §  1777)5.

4.  Aufhebung  durch  BG.  §.  1857.

Die  Anordnungen  des  Vaters  oder  der  Mutter  können  von
dem  Vormundschaftsgericht  außer  Kraft  gesetzt  werden  1,  wenn
ihre  Befolgung  das  Interesse  des  Mündels  gefährden  würde.

1694,  II  1781,  IIb  1885,  III  1833.  M.  1IV,  1173.  Prot.  1V,  814,  815.
1.  Jederzeit.  Im  ganzen  oder  im  einzelnen.  Ermessen  des  VG.s;
von  den  Eltern  nicht  beschränkbar.  Gibt  dem  Vormund  nicht  das  Recht,
die  Entlassung  zu  fordern,  aber  §  1889.
2.  Gefährdung  §  1666  A.  1,  vgl.  auch  88§  17781,  19031,  19172.

VI.  Familienrath.=*

  Mitwirkung  der  Familie  bei  der  Obervormundschaft.  Der
Familienrat  ist  nicht  ein  Hilfsorgan  der  Obervormundschaft,  das  neben
dem  VG.  tätig  wird,  sondern  er  tritt  an  die  Stelle  des  VG.s,  dessen
Obliegenheiten  auf  ihn  übergehen.  S.  auch  §§  19051,  1915;  für  Pflegschaften
  nach  §  1913  oder  §  1914  kommt  der  FR.“)  naturgemäß  nicht  in
Betracht.  Vgl.  S.  G.  v.  15.  6.  00  88  5  ff.,  9.

—  ——  —  —

*)  Im  ersten  Titel  Nr.  VI  bedentet  die  Abkürzung  FR.:  Familienrat.
        <pb n="1162" />
        1162  Viertes  Buch.  Familienrecht.

I.  Einsetzung.  1.  Auf  Anordnung
  eines  Elternteils  §.  1858.

Ein  Familienrath  soll!  von  dem  Vormundschaftsgericht
eingesetzt  werden?,  wenn  der  Vater  oder  die  eheliche  Mutter
des  Mündels  die  Einsetzung  angeordnet  hat.

Der  Vater  oder  die  Mutter  kann  die  Einsetzung  des
Familienraths  von  dem  Eintritt  oder  Nichteintritt  eines  bestimmten
  Ereignisses  abhängig  machen.“

Die  Einsetzung  unterbleibt,  wenn  die  erforderliche  Zahl

geeigneter  Personen  nicht  vorhanden  ist.5
d#n  II  1751,  IIb  1836,  III  1834.  M.  IV,  1208.  Prot.  IV,  835.
246

1.  Das  VG.  kann  die  Einsetzung  nicht  ablehnen.  Anders  §  1859.
Beschwerderecht  des  Vormundes  namens  des  ndels  FGG.  8  20.
sonstiger  Beteiligter  FGG.  §§  571  Nr.  4,  59.

2.  Das  Gesetz  unterscheidet:  Einsetzung  des  Familienrats  durch
VG.:  Anordnung  des  FR.s  durch  Vater  oder  Mutter  (88  1858,  18.9.:
Benennung  als  Mitglied  §  1861;  Auswahl  der  Mitglieder  §  1862:  Wahl
der  Ersatzmitglieder  8  18632;  Bestellung  der  Mitglieder  §  1870:  Be
stellung  von  Ersatzmitgliedern  88  18631,  1864.  —  Form  der  Anordnung
s.  8  1868.  3.  8  1776  A.  2,  3.  Nicht  von  Amts  wegen.

4.  z.  B.  daß  bestimmte,  benannte  Personen  in  den  FR.  eintreten,
oder  solange  das  Handelsgeschäft  des  Mündels  weiter  geführt  wird.

5.  neben  dem  Richter  mindestens  zwei,  §  1860;  Verwandte  oder
Verschwägerte  s.  §  1867.  Ob  die  vorhandenen  Personen  geeignet  sind.
entscheidet  das  VG.;  hinsichtlich  der  von  den  Eltern  benannten  F.smitglieder
  nach  Maßgabe  des  §  1778.  Vgl.  auch  8  18597.

2.  Auf  Autrag  eines  Dritten  §.  1859.

Ein  Familienrath  soll  von  dem  Vormundschaftsgericht  eingesetzt
  werden,  wenn  ein  Verwandter  oder  Verschwägerter!  des
Mündels  oder  der  Vormund  oder  der  Gegenvormund  die  Einsetzung
  beantragt  und  das  Vormundschaftsgericht  sie  im  Interesse
des  Mündels  für  angemessen  erachtet.?

Die  Einsetzung  unterbleibt  s,  wenn  der  Vater  oder  die
eheliche  Mutter  des  Mündels  sie  untersagt  hat.“

I  1713,  II8  1752,  IID  1837,  111  1835.  M.  IV,  1205.  Prot.  IV.  M,  às.

1.  8§  1589,  1590;:  gleichviel,  welchen  Grades;  wenn  auch  nicht
der  Nächstverwandte.  Auch  bei  unehel.  Kindern:  aber  1589.

2.  Anders  §  1858.  Beschwerderecht  des  Antragstellers  s.  NGG.

820  =  gorsiier  Beteiligten  FG.  8  571  Nr.  4,  §  59.
3.  selbst  wenn  das  VG.  sie  im  Interesse  des  Mündels  für  an
geseigt  hielte.  Agl.  auch  §  1858.
4.  durch  letztwillige  Verfügung  s.  8§  1868,  17777.
        <pb n="1163" />
        III.  Abschn.:  Vormundsch.  1.  Tit.:  ũb.  Minderj.  VI.  Familienrat.  1163

I.  Zusammensetzung  8.  1860.

Der  Familienrath  besteht  aus  dem  Vormundschaftsrichter!
als  Vorsitzendem  und  aus  mindestens  zwei,  höchstens  sechs  Mitgliedern.?


I  17141,  11a  1758,  II  b  1338,  III  1886.  M.  XV,  1207.  Prot.  IV,  8386.

1.  gesetzl.  Mitglied;  vgl.  M.  Sch.  §  249,  M.  St.  §8  247.  Leitung  der
Geschäfte  §  18721;  entscheidende  Stimme  §  18748.  Ist  der  Richter  verhindert
  —  FGG.  86  —,  so  tritt  sein  Stellvertreter  im  Richteramt  ein.
Vgl.  auch  F##G.  §  190.

2.  Auch  das  Zuwahlrecht  des  FR.s  (§  1862  5)  darf  diese  Zahl  nicht
überschreiten.  Auch  nicht,  wenn  mehr  als  sechs  volljährige  Geschwister
des  Mündels  vorhanden  sind.  Gesetzliche  Mitglieder  des  VR.s  aus  den
Verwandten  kennt  das  Gesetz  nicht.  Nehmen  mehr  als  sechs  Mitglieder
an  einem  Beschlusse  teil,  so  ist  der  Beschluß  unwirksam.

Berufung  8.  1861.

Als  Mitglied  des  Familienraths  ist  berufen  ,  wer  von
dem  Vater  oder  der  ehelichen  Mutter  des  Mündels  als  Mitglied
benannt  ist.“  Die  Vorschriften  des  8.  1778  Abs.  1,  2  finden

entsprechende  Anwendung.3
117161,  LI  1754,  IIb  1889,  1I1  1887.  M.  1V,  1209.  Prot.  IV,  886.
1.  8§  1776  A.  1.  2.  98  1777,  1868.  Durch  letztwill.  Verfügung.
3.  Die  Benannten  dürfen  nicht  übergangen  werden.  —  Bei  Bes
  s  durch  Vater  und  Mutter  gehen  die  vom  Vater  Benannten  vor
1868).

Answahl  der  Mitglieder  8.  1862.

Soweit  eine  Berufung  nach  §.  1861  nicht  vorliegt  oder
die  Berufenen  die  Uebernahme  des  Amtes  ablehnen?:,  hat  das
Vormundschaftsgericht  die  zur  Beschlußfähigkeit?  des  Familienraths
  erforderlichen  Mitglieder  auszuwählen.  Vor  der  Auswahl
  sollen  der  Gemeindewaisenrath  und  nach  Maßgabe  des
§.  1847  Verwandie  oder  Verschwägerte  des  Mündels  gehört  werden.

Die  Bestimmung  der  Zahl  weiterer  Mitglieder"“  und  ihre
Auswahl  steht  dem  Familienrathe  zu.

1  17157,  II  175512,  IIb  1840,  III  1838.  M.  IV,  1209.  Prot.  IV,  836.

1.  §  1869.  2.  §  18741.

3.  Das  VG.  hat  zwei  Mitglieder  ohne  Rücksicht  auf  Nähe  der
Verwandtschaft  auszuwählen.  Die  Mitglieder  brauchen  nicht  teils  der
väterl.,  teils  der  mütterl.  Linie  anzugehören.  Nichtverwandte  sollen  nicht
gewählt  werden  außer  im  Falle  des  §  1864  (§  1867).  Ausschließungsgründe
  s.  §8  1865  bis  1867.  «

4.bigzurgesetzLHöchstzahl(§1860);dckFR.kannauchNichtverwandtcwählen(§·1867).
        <pb n="1164" />
        1164  Viertes  Buch.  Familienrecht.

Ersatzmitglieder  8.  1863.

Sind  neben  dem  Vorsitzenden  nur  die  zur  Beschlußfähigkeit
des  Familienraths  erforderlichen  Mitglieder!  vorhanden,  so  sind
ein  oder  zwei  Ersatzmitglieder?  zu  bestellen.

Der  Familienrath  wählt  die  Ersatzmitglieder  aus  und  be
stimmt  die  Reihenfolge,  in  der  sie  bei  der  Verhinderung  oder  dem
Wegfall  eines  Mitglieds  in  den  Familicurath  einzutreten  haben.

Hat  der  Vater  oder  die  eheliche  Mutter  Ersatzmitglieder
benannt  und  die  Reihenfolge  ihres  Eintritts  bestimmt,  so  ist
diese  Anordnung  zu  befolgen.

1  1715“,  1I  1756,  IIb  1841,  111  1839.  M.  IX,  1211.  Prot.  IN,  6.

1.  zwei,  s.  §  18741.  2.  Vgl.  §  1858  A.  2.

3.  nach  freiem  Ermessen,  aber  Abs.  3;  nicht  auf  Verwandte  beschränkt
  s.  88  1862,  1867.

8.  1864.

Wird  der  Familienrath  durch  vorübergehende  Verhinderung!
eines  Mitglieds  beschlußunfähig  und  ist  ein  Ersatzmitglied  nicht
vorhanden,  so  ist  für  die  Dauer  der  Verhinderung  ein  Ersatzmitglied
  zu  bestellen.  Die  Auswahl  steht  dem  Vorsitzenden  zu.

1  1715°,  II  1757,  1I  b  1842,  111  1840.  M.  IV,  1211.  Prot.  I7T,  r38.

1.  bei  dauernder  haben  die  FR.smitglieder  selbst  zu  wählen,  wenn
die  erforderl.  Mitgliederzahl  nicht  mehr  vorhanden  ist,  §  1863.

2.  Hört  die  Verhinderung  auf,  so  tritt  das  verhindert  gewesene
Mitglied  wieder  ein;  das  Ersatzmitglied  scheidet  aus,  auch  wenn  die
Höchstzahl  nicht  überschritten  ist.

3.  Er  kann  auch  einen  Nichtverwandten  wählen  (8  1867.  Agl.
8  1858  A.  2.  Nicht  nur  die  Bestellung  i8  1870),  auch  die  Auswahl
(§  1862)  steht  dem  Richter  zu,  vgl.  dagegen  3  1863  Abf.  2.

Unfähigkeitsgründe  8.  1865.

Zum  Mitgliede  des  Familienraths  kann  nicht  bestellt
werden!:,  wer  geschäftsunfähig  oder  wegen  Geistesschwäche,  Verschwendung
  oder  Trunksucht  entmündigt  ist.

I  171612à„„  IIn  1758,  II  118,  III  1411.  M.  IX,  1212.  Prot.  Iv.  J.
N#7,  VI,  119  bis  121.

1.  Bestellung  *§  1870)  ist  nicht  gleichbedeutend  mit  Auswahl
(§  1862.  Bestellung  dem  §  1905  zuwider  ist  nichtig.  Die  Beschlüsse
des  FR.s  sind  unwirksam,  selbst  wenn  abgesehen  von  dem  Unfähigen  die
erforderliche  Mitgliederzahl  vorhanden  ist.

2.  8  114,  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt  vgl.  §  1780.  Minder
jährige  und  unter  vorläufiger  Vormundschaft  Stehende  s.  §  1336  Nr.  .
*  1..  Nr.  I.
        <pb n="1165" />
        III.  Abschn.:  Vormundsch.  1.  Tit.:  ũb.  Minderj.  VI.  Familienrat.  1165

Untauglichkeitsgründe  8.  1866.
Zum  Mitgliede  des  Familienraths  soll  nicht  bestellt  werden  1:
1.  der  Vormund  des  Mündels?;
2.  wer  nach  §.  1781  oder  nach  .  1782  nicht  zum  Vormunde
bestellt  werden  solls;
3.  wer  durch  Anordnung  des  Vaters  oder  der  ehelichen  Mutter
des  Mündels  von  der  Mitgliedschaft  ausgeschlossen  ist.“

1  1716  1-2  Nr.  1.  3  4,  :,  II  1759,  IIb  1844,  III  1842.  M.  IV,  1212.
Prot.  IV,  836,

1.  Lrdnungsvorschri  —  geschieht  es  doch,  so  ist  die  Bestellung
nicht  unwirksam,  die  gefaßten  Beschlüsse  sind  gültig,  aber  der  Bestellte
soll  entlassen  werden.

2.  Dem  F#  obliegen  die  Verrichtungen  des  VG.s,  weshalb  der
Vormund  ihm  nicht  angehören  soll.  Er  soll  auch  dessen  Beratungen
nicht  beiwohnen.  Ist  er  im  einzelnen  Falle  zu  hören,  so  wird  der  FR.
das  zu  veranlassen  haben.  Der  Gegenvormund  kann  Mitglied  sein.
Kraft  Gesetzes  ist  er  nicht  berufen.  3.  die  zur  Vormundschaft  Untauglichen.
  Frauen  können  Mitglieder  sein;  §  1783  gilt  nicht.  Eine
dem  9  1784  entsprechende  Bestimmung  fehlt.

4.  Form:  letztwillige  Verfügung  (88  177753,  1868).  Vgl.  8  1782

S.  1867.

Zum  Mitgliede  des  Familienraths  soll  nicht  bestellt  werden!,
wer  mit  dem  Mündel  weder  verwandt  noch  verschwägert  ists,
es  sei  denn,  daß  er  von  dem  Vater  oder  der  ehelichen  Mutter
des  Mündels  benannts  oder  von  dem  Familienrath“  oder  nach

§.  1864  von  dem  Vorsitzenden  ausgewählt  worden  ist.5

1  1716:  Nr.  3,  :,  II  A  1760,  IIb  1845,  III  1848.  M.  I7,  1214.  Prot.
IV,  886,  887.

1.  Ordnungsvorschrift  s.  8  1866  A.  1
2.  Grundsätzlich  sind  Fremde  ahsgaichioen,  auch  Familienfreunde;
aber  es  sind  so  weitgehende  Ausnahmen  zugelassen,  daß  tatsächlich  der
F.  aus  lauter  Fremden  bestehen  kann.
3.  §  1861.  Sie  können  einen  FR.  aus  lauter  Fremden  benennen.
4.  Nach  §  18622  oder  §  18632.
5.  bei  vorübergehender  Verhinderung  eines  Mitglieds.

Normen  f.  b.  elterl.  Anordnung  S.  1868.

Für  die  nach  den  88§.  1858,  1859,  1861,  1863,  1866
zulässigen  Anordnungen  des  Vaters  oder  der  Mutter  gelten  die
Vorschriften  des  §.  1777.1

Die  Anordnungen  des  Vaters  gehen  den  Anordnungen  der

Mutter  vor.2
1  1718,  11  a  1761,  11.  146,  111  1811.  M.  IUy,  1216.  Prot.  1V,  836,  837.
        <pb n="1166" />
        1166  Viertes  Buch.  Familienrecht.

1.  Vollbesitz  der  elterl.  Gewalt  zur  Zeit  des  Todes.  Form:  letztwillige
  Verfügung.
2.  88  1354,  1634,  1776  A.  2,  1777  A.  5.

Keine  Pflicht  z.  übernahme  §.  1869.
Niemand  ist  verpflichtet  1,  das  Amt  eines  Mitglieds  des
Familienraths  zu  übernehmen.“
1  1717,  I11a  1762,  110  1847,  II1  1845.  M.  IV,  1215.  Prot.  IN,  837.
1.  Gegensatz  zum  Vormunde,  9  1785.
2.  Ist  es  übernommen,  so  kann  es  nicht  ohne  besondere  Gründe
niedergelegt  werden  (8  1878).

III.  Bestellung  §.  1870.

Die  Mitglieder  des  Familienraths  werden  von  dem  Vorsitzenden
  durch  Verpflichtung  zu  treuer  und  gewissenhafter
Führung  des  Amtes  bestellt.  Die  Verpflichtung  soll  mittelst
Handschlags  an  Eidesstatt  erfolgen.?

J  1714-,  IIn  1763,  10  b  18186,  111I  1846.  M.  Iv,  1208.  Prot.  Ir,  G#r.

1.  nicht  vom  VG.,  auch  nicht  von  Vater  oder  Mutter,  vgl.  8  1865
A.  1.  Die  Bestellung  (§8  1789  A.  1,  2)  geschieht  für  die  ganze  Dauer
der  Vormundschaft.  Eine  Bestallung  wird  nicht  erteilt.

2.  s.  8  1789  A.  3,  4.

8.  1871.

Bei  der  Bestellung  eines  Mitglieds  des  Familienraths
kann  die  Entlassung  für  den  Fall  vorbehalten  werden,  daß  ein

bestimmtes  Ereigniß  eintritt  oder  nicht  eintritt.!
1  1715°,  II  1755,  IIb  1819,  III  in(7.  M.  17V,  1211.  Prot.  1IK.  #.
1.  §  1790;  vgl.  88  18582,  1880.  Das  Ereignis  kann  auch  in
der  Person  des  Mitglieds  eintreten:  z.  B.  bis  zu  einem  in  Aussicht
stehenden  Wohnsitzwechsel.

IV.  Rechtliche  Stellung  8.  1872.

Der  Familienrath  hat  die  Rechte  und  Pflichten  des  Vormundschaftsgerichts.
  Die  Leitung  der  Geschäfte"  liegt  dem
Vorsitzenden  ob.

Die  Mitglieder  des  Familienraths  können  ihr  Amt  nur
persönlichs  ausüben.  Sie  sind  in  gleicher  Weise  verantwortlich
wie  der  Vormundschaftsrichter.“

1  17191.⅝,  17221  Sat2,  IIn  17611:2;  1767  Saß  2,  II  150,  111  1442.
M.  IV,  1216,  1221.  Prot.  IV,  337.

1.  nicht  beratendes  Organ  neben  dem  BG.  Der  R.  übt  für  die
ganze  Dauer  der  Vormundschaft  die  obervormundschaftl.  Aufsicht  aus.
Die  Tätigkeit  des  V.#  ist  auf  die  Verrichtungen  nach  88  1858,  1950,
12362,  1879  beschränkt.  Bestellung,  Entlassung  bes  Vormundes  und  des
        <pb n="1167" />
        III.  Abschn.:  Vormundsch.  1.  Tit.:  ũb.  Minderj.  VI.  Familienrat.  1167

Gegenvormundes  erfolgen  auf  Beschluß  des  FR.s  durch  dessen  Vorsitzenden.
  Ebenso  die  Genehmigung  zu  Rechtsgeschäften.  Die  Vorschriften
  des  FGG.s  gelten  auch  für  das  Verfahren  vor  dem  FR.,  insbelande
  die  über  die  Beschwerde.  Die  Beschwerde  geht  an  das  Landgericht.


2.  auch  nach  außen,  z.  B.  Mitteilung  der  Beschlüsse  an  den
Vormund.

3.g  nicht  durch  Bevollmächtigte.  Sind  sie  verhindert,  so  tritt,  wenn
nötig,  Ersatz  nach  §  1864  ein.

4.  Folgerung  aus  Abs.  1.  Privatrechtl.  Verantwortlichkeit  gegenüber
  dem  Mündel,  8  1848.  Als  Gesamtschuldner  §  840.

V.  Tätigkeit.  1.  Einbernfung  §.  1873.
Der  Familienrath  wird  von  dem  Vorsitzenden  einberufen.“
Die  Einberufung  hat  zu  erfolgen,  wenn  zwei  Mitglieder?,
der  Vormund  oder  der  Gegenvormunds  sie  beantragen  oder
wenn  das  Interesse  des  Mündels  sie  erfordert.“  Die  Mitglieder

können  mündlich  oder  schriftlich  eingeladen  werden.
1  17211,  II#a  1765,  IIb  1851,  III  1849.  M.  XV,  1218.  Prot.  IV,  837.

1.  nach  Bedürfnis,  nicht  Zusammentritt  zu  vorher  bestimmter  Zeit.
Form  der  Einberufung,  Ort,  Zeit  und  Frist  zwischen  Einberufung  und
Sitzungstag  bestimmt  der  Vorsitzende.  Die  Beratungsgegenstände  brauchen
nicht  angegeben  zu  werden.

2.  Es  brauchen  nicht  Verwandte  zu  sein.

3.  Auch  in  solchen  Fällen  nehmen  beide  nicht  an  der  Beratung
  teil.

4.  Dann  von  Amts  wegen.  Der  Vormundschaftsrichter  kann  ohne
den  FR.  nur  in  dringenden  Fällen  vorgehen,  aber  darauf  muß  sofort
der  FR.  berufen  werden,  §  1876.  Unterläßt  er  die  erforderl.  Einberufung,
  §  1848;  Beschwerde  des  Antragstellers,  FKG#.  8  20.

2.  Beschlußfassung  §.  1874.

Zur  Beschlußfähigkeit  des  Familienraths  ist  die  Anwesenheit
  des  Vorsitzenden  .  und  mindestens  zweier  Mitglieder?  erforderlich.


Der  Familienrath  faßt  seine  Beschlüsse  nach  der  Mehrheit
der  Stimmen  der  Anwesenden.3  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet
  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

Steht  in  einer  Angelegenheit  das  Interesse  des  Mündels
zu  dem  Interesse  eines  Mitglieds  in  erheblichem  Gegensatze",  so
ist  das  Mitglied  von  der  Theilnahme  an  der  Beschlußfassung
ausgeschlossen.  Ueber  die  Ausschließung  entscheidet  der  Vorsitzende.


 

1  1722,  IIa  1767,  II  b  1852,  III  1850.  M.  IV,  1220.  Prot.  1IV,  837.
        <pb n="1168" />
        1168  Viertes  Buch.  Familienrecht.

1.  Ohne  den  Richter  keine  Beschlußfassung  möglich.

2.  Es  müssen  nicht  Verwandte  sein.

3.  Vertretung  ausgeschlossen,  §  18727.  Im  übrigen  gelten  die
in  FGG.  8  8  angeführten  Vorschriften  des  G.

Nicht  jeder  Gegensatz  genügt,  denn  ein  solcher  wird  sich  z.  B.
bei  Verwandten  in  Erbangelegenheiten  leicht  ergeben.  Ob  erheblicher,
entscheidet  der  Vorsitzende.

5.  Er  wird  das  Mitglied  nicht  zu  der  Sitzung  laden.  Kommt
der  Ausschließungsgrund  erst  während  der  Verhandlung  zutage,  so
entscheidet  nicht  der  FR.  über  die  Ausschließung  sondern  der  Vorsitzende.
Ersatzmitglied  muß  nur  beigezogen  werden,  wenn  zur  Herstellung  der
Beschlußfähigkeit  geboten.

3.  Säumnis  §.  1875.

Ein  Mitglied  des  Familienraths,  das  ohne  genügende
Entschuldigung  der  Einberufung  nicht  Folge  leistet  oder  die
rechtzeitige  Anzeige  seiner  Verhinderung  unterläßt  oder  sich  der
Theilnahme  an  der  Beschlußfassung  enthält,  ist  von  dem  Vorsitzenden
  in  die  dadurch  verursachten  Kosten“  zu  verurtheilen.

Der  Vorsitzende  kann  gegen  das  Mitglied  eine  Ordnungsstrafe
  bis  zu  einhundert  Mark  verhängen.

Erfolgt  nachträglich  genügende  Entschuldigung,  so  sind  die
getroffenen  Verfügungen  aufzuheben.

1  1721,  1I  1766,  I1  D  1858,  111  1851.  M.  IV,  1220.  Prot.  IK,  897.
z.  B.  wenn  die  Einberufungsfrist  zu  kurz  war.  Ermessen  des
ri  nicht  des  FR.s.

so  daß,  wenn  nötig,  ein  Ersatzmitglied  (8  1864)  bestellt  oder
die  Si  noch  abgesagt  werden  kann.

auch  wenn  er  der  Sitzung  beiwohnt.

4.  wichtig  namentlich  §  1877.  —  E.  R.  52  373.

5.  Vorherige  Androhung  nicht  erforderl.,  weil  Strafe  für  Pflichtverletzung,
  nicht  Mittel,  die  Befolgung  einer  gerichtl.  Anordnung  zu
erzwingen,  s.  FGG.  8§  33.  Nicht  in  Freiheitsstrafen  umzuwandeln:  vgl.
88  1788,  1837;  vgl.  auch  F.  88  18,  24;  Pr.  F##G.  a.  10,  16.

4.  Sofortiges  Einschreiten  §.  1876.

Wird  ein  sofortiges  Einschreiten  nöthig  1,  so  hat  der  Vorsitzende
  die  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen,  den  Familienrath
  einzuberufen?,  ihn  von  den  Anordnungen  in  Kenntniß  zu
setzen  und  einen  Beschluß  über  die  etwa  weiter  erforderlichen
Maßregeln  herbeizuführen.

I  17191,  II  1764  :,  11D  1854,  111  1852.  M.  IF,  1217.  Prot.  IV,  ##.
VI,  311164

1.  Der  FR.  ist  nicht  stets  zur  Stelle:  es  muß  ein  Organ  da  sein.
das  in  dringenden  gällen  eingreift.  Meist  einstweilige  Anordnungen.
        <pb n="1169" />
        III.  Abschn.:  Vormundsch.  1.  Tit.:  üb.  Minderj.  VI.  Familienrat.  1169

die  der  FR.  rückgängig  machen  kann.  Aber  auch  endgültige  Maßnahmen
  z.  B.  Genehmigung  eines  Rechtsgeschäfts.  Das  Rechtsgeschäft
kann  nicht  aus  dem  Grunde  angefochten  werden,  weil  kein  Dringlichkeitsfall
  vorgelegen  habe,  denn  darüber,  ob  ein  solcher  vorliegt,  entscheidet
  der  Vorsitzende.

2.  unverzüglich!  Schutz  gegen  UÜbergriffe  des  Vormundschaftsrichters.
  Ist  der  FR.  angeordnet,  aber  noch  nicht  eingesetzt,  so  muß
dies  alsbald  geschehen.

.  Der  FR.  kann  die  Anordnung  des  Richters,  soweit  tatsächlich
möglis  außer  Wirksamkeit  setzen.  Allein  der  FR.  ist  an  die  Anordnungen
  in  gleicher  Weise  gebunden,  wie  das  VG.  an  die  seinigen  gebunden
  wärc,  s.  FGG.  88  18,  32,  55.

 

5.  Auslagenersatz  §.  1877.

Die  Mitglieder  des  Familienraths  können  von  dem  Mündel
Ersatz  ihrer  Auslagen  verlangen;  der  Betrag  der  Auslagen
wird  von  dem  Vorsitzenden  festgesetzt.

1  1720,  IIa  1768,  IID  1855,  III  1858.  M.  1V,  1218.  Prot.  IV,  837.

1.  Das  Amt  ist  Ehrenamt,  also  keine  Vergütung.

2.  Vgl.  §  184728  u.  A.  10.

VI.  Endigung  1.d.Mitgliedsch.  §.  1878.

Das  Amt  eines  Mitglieds  des  Familienraths  endigt  aus
denselben  Gründen,  aus  denen  nach  den  §§.  1885,  1886,
1889  das  Amt  eines  Vormundes  endigt.

Ein  Mitglied  kann  gegen  seinen  Willen?  nur  durch  das
dem  Vormundschaftsgericht  im  Instanzenzuge  vorgeordnete  Gericht
  entlassen  werden.

1  1723,  1I  1769,  IIb  1856,  III  1854.  M.  IV,  1224.  Prot.  IV,  837.

1.  8  1885:  Entmündigung,  Todeserklärung.  §  1886:  Gefährdung
des  Mündels  aus  der  Fortführung  des  Amtes;  ferner  wenn  Untauglichkeitsgründe
  nach  §  1781  in  der  Person  des  Mitglieds  eintreten.
§9  1889:  Entlassung  aus  wichtigem  Grunde,  insbesondere  wenn  ein  Ablehnungsgrund
  nach  §  17361  Nr.  2  bis  7  gegebeni  ist.

2.  Mit  seinem  Willen  kann  er  vom  FR.  —  nicht  vom  Vorsitzenden,
auch  nicht  vom  VG.  —  entlassen  werden.

3.  Landgericht.  Beschwerde  an  das  Oberlandesgericht,  in  Preußen
an  das  Kammergericht,  in  Bayern  an  das  oberste  Landesgericht,  FG.
§#  601  Nr.  4,  64,  1992.

2.  Aufhebung  d.  FK.  §.  1879.

Das  Vormundschaftsgericht  hat  den  Familienrath  aufzuheben
  2,  wenn  es  an  der  zur  Beschlußfähigkeit  erforderlichen  Zahl
Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  7.
        <pb n="1170" />
        1170  Viertes  Buch.  Familienrecht.

von  Mitgliedern  fehlt  und  geeignete  Personen  zur  Ergänzung

nicht  vorhanden  sind.?
1  17241  Nr.  1,  IIa  17701  Nr.  1,  IIb  1857,  1II  1855.  M.  IV,  1225.
Prot.  IV,  837.

1.  Bei  Einsetzung  und  Aufhebung  ist  das  VG.  tätig,  s.  8  1872  WM.  1.

2.  Die  regelmäh  e  Aufsicht  des  VG.s  (§§  1837  ff.)  tritt  wieder
ein.  Beschwerde  gegen  die  Aufhebung  FGG.  88  571  Nr.  4,  601  Nr.  4.

3.  §5  18741.  Nicht  aus  anderen  Gründen;  insbes.  nicht,  wenn
das  VG.  die  Ausebung.  im  Interesse  des  Mündels  für  geboten  hält.
Von  selbst  endet  der  FR.  mit  der  Beendigung  der  Vormundschaft.

8.  1880.

Der  Vater!  des  Mündels  kann  die  Aufhebung  des  von  ihm
angeordneten?  Familienraths  für  den  Fall  des  Eintritts  oder  Nichteintritts
  eines  künftigen  Ereignisses  nach  Maßgabe  des  §.  1777
anordnen.“  Das  gleiche  Recht  steht  der  ehelichen  Mutter?  des
Mündels  für  den  von  ihr  angeordneten  Familienrath  zu.

Tritt  der  Fall  ein,  so  hat  das  Vormundschaftsgericht  den

Familienrath  aufzuheben.

I  1712·,  1724  Nr.  2,  II  A  1751  „  17701  Nr.  2,  IIb  1858,  111  1n585.l
M.  IV,  1204,  1225.  Prot.  IV,  837.

1.  8  1776  A.  2.  2.  §  1858.

3.  z.  B.  wenn  ein  dem  Mündel  zugefallenes  Geschäft  nicht  mehr
weiter  betrieben  wird,  wenn  bestimmte  vom  Vater  benannte  Mitglieder
gestorben  sind;  vgl.  §8  18582,  1871.

4.  Ausfluß  der  elterl.  Gewalt  s.  8  1777  A.  2.  Durch  letztwillige
Verfügung.  5.  nicht  der  unehelichen  (§  1776  W.  3).

6.  Das  VG.  kann  die  Aufhebung  nicht  versagen.

7.  Folgen  der  Aufhebung  s.  3  1879  A.  2.  Hat  der  Vater  oder
die  Mutter  die  Einsetzung  eines  FR.s  nicht  untersagt  (3  1859  A.  2.
so  kann  das  VG.  die  Wiedereinsetzung  trotz  Eintritts  des  in  §  1887/½
angezogenen  Ereignisses  beschließen  (§J  1859).

8.  1881.

Von  der  Aufhebung  des  Familienraths  hat  das  Vormundschaftsgericht
  die  bisherigen  Mitglieder),  den  Vormund  und
den  Gegenvormund  in  Kenntniß  zu  setzen.

Der  Vormund  und  der  Gegenvormund  erhalten  neue  Bestallungen.“
  Die  früheren  Bestallungen  sind  dem  Vormundschaftsgerichte
  zurückzugeben.

1  1724  7,  IIn  1770%,  II  1859,  III  1857.  M.  Ur,  1225.  Prot.  IV.  S#:

1.  Nicht  der  Vorsitzende  des  FR.s,  denn  der  FR.  bestcht  nicht
mehr.

2.  Dazu  zählt  auch  der  Vorsitzende;  in  der  Regel  wird  es  nur
bei  größeren  Gerichten  einer  besonderen  Mitteilung  an  ihn  bedürfen.
        <pb n="1171" />
        III.  Abschn.  Vormundsch.  1.  Tit.:  üb.  Minderj.  VII.  Beendigung  d.  Vorm.  1171

3.  Zustellung  nach  FGG.  8  162  Satz  1,  weil  mit  der  Bekanntmachung
  der  Lauf  der  Beschwerdefrist  beginnt,  Beschwerde  s.  §  1879  A.  2.
Eine  Mitteilung  an  die  nach  FGG.  §  571  Nr.  5  beschwerdeberechtigten.
Personen  als  solche  ist  nicht  vorgeschrieben.  4.  weil  in  der  früheren
die  Einsetzung  des  FR.s  angegeben  sein  mußte  (8  1791).

VII.  Beendigung  der  Pormundschaft.“

*  Das  Gesetz  unterscheidet  Beendigung  der  Vormundschaft  überhaupt
  (88  1882  bis  1884)  und  Beendigung  des  vormundschaftlichen
Amtes  in  der  Person  des  Vormundes  (88§  1885  bis  1889).  Die  Beendigung
  verpflichtet  den  Vormund  zur  Herausgabe  des  Mündelvermögens
und  zur  Rechenschaft  über  seine  Verwaltung.

1.  Boraussetzun  bei  d
Iranssetuung  2  solcher  8.  1882.

Die  Vormundschaft  endigt  mit  dem  Wegfalle  der  im  8.  1773

für  die  Anordnung  der  Vormundschaft  bestimmten  Voraussetzungen.

1  17  1,  IIa  1740,  IIb  1860,  III  1858.  M.  IV,  1193.  Prot.  IV,  825
is  827.

1.  Eintritt  der  Volljährigkeit  (§§  2,  1872),  Volljährigkeitserklärung
  (8  3);  Eintritt  der  vollen  elterl.  Gewalt  über  den  Mündel,
also  Wegfall  der  im  §  1773  A.  2,  4  bezeichneten  Verhältnisse;  dann
Ehelichkeitserklärung  oder  Annahme  an  Kindesstatt;  wegen  Legitimation
durch  nachfolgende  Ehe  s.  §  1883.  Tod  des  Mündels,  Todeserklärung
s.  §  18842.  Nicht  Heirat  des  Mündels;  auch  nicht  Gründung  eines
eigenen  Hausstandes.  Beendigung  kraft  Gesetzes;  Ausnahmen  88  1883,
1884;  einer  Entlassung  des  Mündels  aus  der  Vormundschaft  bedarf  es
nicht,  E.  KG.  21  A.-2o#.  Die  Tätigkeit  des  Vormundes  und  des  VE.3
dauern  in  gewissem  Umfange  noch  fort  (§8  1890  bis  1893,  vgl.  88  1081
bis  1683).

Im  Fall  der  Legitimation  §.  1883.

Wird  der  Mündel  durch  nachfolgende  Ehe  legitimirt:,  so
endigt  die  Vormundschaft  erst  dann?,  wenn  die  Vaterschaft  des
Ehemanns  durch  ein  zwischen  ihm  und  dem  Mündel  ergangenes
Urtheil  rechtskräftig  festgestellt  ist  oder  die  Aufhebung  der  Vormundschaft
  von  dem  Vormundschaftsgericht  angeordnet  wird.

Das  Vormundschaftsgericht  hat  die  Aufhebung  anzuordnen,
wenn  es  die  Voraussetzungen  der  Legitimation  für  vorhanden
erachtet.  Solange  der  Ehemann  lebt“,  soll  die  Aufhebung  nur
angeordnet  werden,  wenn  er  die  Vaterschaft  anerkannt  hat?  oder
wenn  er  an  der  Abgabe  einer  Erklärung  dauernd“"  verhindert

oder  sein  Aufenthalt  dauernd  unbekannt  ist.

I  1708“,  IIa  1741,  IIb  1861,  III  1859.  M.  IV,  1194.  Prot.  IV,  825
bis  827.

74*
        <pb n="1172" />
        1172  Viertes  Buch.  Familienrecht.

ö  1.  5  Eintritt  der  elterlichen  Gewalt.  Ehelichkeitserklärung
§  1882  N.  1.

2.  nicht  mit  der  Eheschließung,  sondern  erst,  nachdem  die  Vaterschaft
  durch  Urteil  festgestellt  ist  —  Endigung  kraft  Gesetzes  —  oder  nach.
dem  sich  das  VG.  von  der  Legitimation  überzeugt  hat.  Endigung  auf
Grund,  Beschlusses  des  VG.s.

3.  Aufhebung  muß  erfolgen,  sobald  sich  das  VG.  von  der  Legitimation
  überzeugt.  Diese  Überzeugung  soll  es  sich,  solange  der  Mann
lebt,  nur  auf  Grund  einer  Anerkennung  des  Mannes  verschaffen,  es  sei
denn,  daß  er  diese  abzugeben  dauernd  verhindert  ist.  Ordnungsvorschrift.

4.  Nach  dem  Tode  des  Mannes  kann  dem  VG.  die  Legitimation
auf  jede  sonstige  Weise  dargetan  werden.

5.  braucht  nicht  in  einer  öffentl.  Urkunde  zu  geschehen,  wie  §  1720“2.

6.  8  1305  A.  9,  10.

b)  Verschollenheit  d.  Mündels  §.  1884.

Ist  der  Mündel  verschollen?,  so  endigt  die  Vormundschaft
erst?  mit  der  Aufhebung  durch  das  Vormundschaftsgericht.  Das
Vormundschaftsgericht  hat  die  Vormundschaft  aufzuheben,  wenn
ihm  der  Tod  des  Mündels  bekannt  wird.

Wird  der  Mündel  für  todt  erklärt,  so  endigt  die  Vormundschaft
  mit  der  Erlassung  des  die  Todeserklärung  aussprechenden
Urtheils.3

I  1708:  Nr.  1,  II  1742,  IIbD  1862,  111  1860.  M.  IV,  1191.  Prot.  Iv.
825  bis  ½27.

1.  8  13  N.  2.

2.  Ausnahme  von  §  1882.  Nicht  schon  mit  dem  Tode  oder  mit
der  Volljährigkeit.  Anderseits  kann  die  Beendigung  eintreten,  wenn
auch  die  Minderjährigkeit  noch  fortbesteht.  Beschwerde  gegen  den  Aufbebung
  beschluß  FGG.  8&amp;amp;  571  Nr.  1.

;Wirkung  über  §  18  hinaus,  §  18  A.  3.  Nicht  mit  dem
im  urteil  1  Zeit  des  Todes  angenommenen  Zeitpunkte,  s.  8§  188
19215.  Kehrt  der  Mündel  zurück,  so  setzt  sich  die  Vormundschaft  nicht
von  selbst  sort.  Von  der  Todeserklärung  an  ist  der  Verschollene  un.
vertreten;  eines  besonderen  Aufhebungsakts  des  VG#.8  bedarf  es  nicht.
Ausnahme  von  Abs.  1;  s.  auch  §  19215.

2.  In  der  Person  des  Vorm.  !1
Emmündig.  „Todeserklärung  8.  1895.

Das  Amt  des  Vormundes  endigt  mit  seiner  Entmündigung.
Wird  der  Vormund  für  todt  erklärt,  so  endigt  sein  Amt  mit
der  Erlassung  des  die  Todeserklärung  aussprechenden  Urtheils.“

I  1704,  Nr.  1.  2,  II  1713,  IID  1863,  III  1861.  M.  IF,  1195.  Prot.
IyV,  à  bie  331.

1.  Das  vormundschaftl.  Amt  endigt  regelmäßig  infolge  des  gerichtl.
Aktes  der  Entlassung.  Davon  gibt  es  drei  Ausnahmen:  Tod,  Emmün
        <pb n="1173" />
        III.  Abschn.  Vormundsch.  1.Tit.:  üb.  Minderj.  VII.  Beendigung  d.  Vorm.  1173

digung  und  Todeserklärung  des  Vormundes.  Anzeigepflicht  der  Erben
88  1894,  1895.  »

2.  ohne  Unterschied,  aus  welchem  Anlasse  (§  6).  Mit  der  Wirksamkeit
  des  gerichtl.  Ausspruchs  —  ZPO.  88  661,  6832  —  nicht  schon
mit  dem  Eintritte  des  zur  Entmündigung  führenden  Zustandes,  z.  B.
bei  Geisteskrankheit  des  Vormundes.  S.  §  1886  A.  4.  Doch  hat  das
BG.  in  solchen  Fällen  das  Geeignete  zu  veranlassen  (88  1846,  1886).
Mitteilungspflicht  FG#G.  8  50.

3.  s.  §  1884  A.  3.  Mit  dem  gerichtl.  Ausspruche,  nicht  mit  der
Verschollenheit,  falls  nicht  schon  vorher  das  VG.  einzuschreiten  Veranlassung
  genommen  hatte.  Kehrt  der  Vormund  zurück,  so  lebt  sein
Amt  nicht  wieder  auf.

Entlassung  von  Amts  wegen  §.  1886.

Das  Vormundschaftsgericht  hat  den  Vormund  zu  entlassen:t,
wenn  die  Fortführung  des  Amtes,  insbesondere  wegen  pflichtwidrigen
  Verhaltens?  des  Vormundes,  das  Interesse  des  Mündels
gefährden  würdes  oder  wenn  in  der  Person  des  Vormundes  einer

der  im  §.  1781  bestimmten  Gründet  vorliegt.
I  1704  Nr.  3,  1705  Nr.  1,  2,  11  a  1744,  IIb  1861,  111  1862.  M.  1Iv,
1196,  1197.  Prot.  1V,  831,  332.

1.  Die  Entlassung  tritt  mit  der  Zustellung  der  Entlassungsverfügung
  an  den  Vormund  in  Wirksamkeit  FGM#G.  §  167  Satz  1.  Sofortige
  Beschwerde  FG  G.  8  601  Nr.  3,  Beschwerderecht  des  Gegenvormundes
  s.  §  571  Nr.  6.  Das  Gesetz  unterscheidet  zwischen  der  Entlassung
  von  Amts  wegen  (8§  1886  bis  1888)  und  der  auf  Antrag
(§  1889).  In  den  Fällen  der  §8  1886,  18872,  1888  ist  das  VG.  zur
Entlassung  verpflichtet,  im  Falle  des  §  18874  berechtigt.

2.  nicht  gerade  hinsichtl.  der  Vormundschaft.  Aber  die  Pflichtverletzung
  muß  eine  Gefährdung  zur  Folge  haben.  Frage  tatsächlicher  Art,
der  Nachprüfung  durch  weitere  Beschwerde  insoweit  entzogen,  Z.  Bay.
6  7837.  Beispiel:  unsittl.  Lebenswandel,  s.  auch  §  1833  A.  1,  4,  §  1837
A.  3.  Bei  geringerer  Pflichtverletzung  §  1837.  Aber  auch  ohne  Pflichtverletzung,
  denn  diese  ist  nur  beispielsweise  angeführt,  S.  Bay.  5  365,  6°,

10

3.  Gefährden  s.  §  1666  A.  1.  Selbst  bei  Zweckmäßigkeitsfragen
E.  FG.  5  219.  Auch  dauernd  widerstreitende  Interessen  können  Gefährdung
  begründen,  E.  Bay.  6  735;  ebenso  Entfremdung  zwischen  Vormund
und  Mündel  E.  Bay.  10  311385.  Persönliche  Verhältnisse  des  Vormundes,
1.  Wohnsitz  entfernt  von  dem  des  Mündels,  SE.  Bay.  6  16.  Vorläufige

aßnahmen  des  VG.s  vor  dem  Eintritt  der  Wirksamkeit  der  Entlassung
zulässig,  E.  K  G.  30  A.  E.

4.  Untauglichkeitsgründe,  z.  B.  Konkurs,  Ehrverlust.  Wird  der
Vormund  geschäftsunfähig,  ohne  entmündigt  zu  sein,  so  endigt  sein  Amt
nicht  kraft  Gesetzes.  Aber  er  ist  zur  Führung  der  Vormundschaft  unfähig,
  es  muß,  bis  die  Entlassung  auögesprochen  ist,  wenn  nötig,  ein
Pfleger  bestellt  werden.  Entlassung  eines  Ausländers  s.  §  1785  A.  1.
        <pb n="1174" />
        1174  Viertes  Buch.  Familienrecht.

Entlassung  einer  Frau  8.  1887.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  eine  Frau,  die  zum  Vormunde
  bestellt  ist,  entlassen,  wenn  sie  sich  verheirathet.“

Das  Vormundschaftsgericht  hat  eine  verheirathete  Frau,
die  zum  Vormunde  bestellt  ist,  zu  entlassen,  wenn  der  Mann
seine  Zustimmung  zur  Uebernahme  oder  zur  Fortführung  der
Vormundschaft  versagt  oder  die  Zustimmung  widerruft.  Diese
Vorschrift  findet  keine  Anwendung,  wenn  der  Mann  der  Vater
des  Mündels  ist.5

1  1704  Nr.  3,  1705  Nr.  ,  1707,  11  a  1745,  11  b  1865,  111  1863.  M.  Ur,
1198,  1200.  Prot.  IV,  881,  833.

1.  Auch  wenn  die  Voraussetzungen  des  §  1783  gegeben  sind;  i
auch  §8  1697.  2.  §  1783.  Die  Entlassung  erfolgt  von  Amts  wegen.

3.  8  1783  A.  2,  3,  Zustimmung  des  Vaters  zur  Bestellung  nicht
erforderlich.

Bei  Beamten  usw.  s.  1888.

Ist  ein  Beamter  oder  ein  Religionsdiener!!  zum  Vormunde
bestellt,  so  hat  ihn  das  Vormundschaftsgericht  zu  entlassen?,
wenn  die  Erlaubniß,  die  nach  den  Landesgesetzen  zur  Uebernahme
der  Vormundschaft  oder  zur  Fortführung  der  vor  dem  Eintritt
in  das  Amts-  oder  Dienstverhältniß  übernommenen  Vormundschaft
  erforderlich  ist,  versagt  oder  zurückgenommen  wird  oder
wenn  die  nach  den  Landesgesetzen  zulässige  Untersagung  der
Fortführung  der  Vormundschaft  erfolgt.5

1  1704  Nr.  B.  1706  Nr.  1,  II  a  1746,  I1I  b  1866,  111  1864.  M.  Iv,  1199.
Prot.  IV,  831,  832.

1.  8  1784  N.  1,  2.  2.  Verpflichtung,  von  Amts  wegen.

3.  Zn  einzelnen  Bundesstaaten  ist  die  Ubernahme  der  Vormundschaft
  oder  die  Portführung  nach  dem  Amtsantritt  ohne  Erlaubnis  der
Dienstbehörde  zulässig,  letztere  hat  jedoch  das  Recht,  die  Fortführung  zu
untersagen.  In  Preußen  ist  Erlaubnis  erforderlich  (a.  72),  in  Bayern
Anzeigepflicht  mit  Untersagungsrecht  (Beamt.  Ges.  a.  ah.

Auf  Autrag  S.  1889.

Das  Vormundschaftsgericht  hat  den  Vormund  auf  seinen
Antrag  zu  entlassen,  wenn  ein  wichtiger  Grund!  vorliegt;  ein
wichtiger  Grund  ists  insbesondere  der  Eintritt?s  eines  Umstandes,
der  den  Vormund  nach  §.  1786  Abs.  1  Nr.  2  bis  7  berechtigen

würde,  die  Uebernahme  der  Vormundschaft  abzulehnen.“

1  1704  Nr.  u.  I170/1,  In  17417,  IIhD  17,  III  1NS.  M.  IV,  1199.  Pi#
IV,  di2,  ii.
        <pb n="1175" />
        III.  Abschn.:  Vormundsch.  1.Tit.züb.  Minderj.VII.  Beendigung  d.  Vorm.1175

1.  Ermessen  des  VG.S.  Wenn  es  den  Grund  für  wichtig  hält,  ist
es  zur  Entlassung  verpflichtet.  Beschwerde  des  Vormundes  FMG.  v  20.
2.  Beschränkung  des  Ermessens,  unbedingter  Grund  zur  Entlassung.
3.  Nach  der  Bestellung  des  Vormundes.  4.  §  1786  A.  2  bis  6.

3.  Folgen  der  Beendigung.
Heranoͤgabe  u.  Rechenschaft  8.  1890.

Der  Vormund  hat  nach  der  Beendigung  seines  Amtes  dem
Mündel:  das  verwaltete  Vermögen  herauszugeben?  und  über
die  Verwaltung  Rechenschaft  abzulegen.3  Soweit  er  dem  Vormundschaftsgerichte
  Rechnung  gelegt  hat,  genügt  die  Bezugnahme
auf  diese  Rechnung.“

1700½  ,  IIA  1736,  IIb  1868,  III  1866.  M.  IV,  1184.  Prot.  1V,
819,  820.  B.  BormO.  8  28.

1.  oder  seinem  gesetzl.  Vertreter,  nicht  dem  VG.,  nicht  dem  Gegenvormunde.


2.  §§  260,  261,  1421,  1681.  FGG.  8  163.  B.  Vorm.O.  8§  29
bis  33.  Im  Klagewege;  das  VG.  kann  die  Herausgabe  nicht  erzwingen,
  Z.  FG.  368.  Nach  der  Herausgabe  und  der  Genehmigung  der
Schlußrechnung  werden  die  nach  §  1844  geleisteten  Sicherheiten  frei.

3.  s.  §  259.  Nur  über  die  Vermögensverwaltung,  nicht  über  die
lonstize  Führung  der  Vormundschaft,  z.  B.  nicht  über  die  Erziehung.
Die  Rechenschaftslegung  geht  über  die  Rechnungslegung  (8  1840)  hinaus,
sie  erstreckt  6c  auf  die  ganze  Dauer  der  Verwaltung.  Der  Vormund
hat  einzelne  von  ihm  getroffene  Maßnahmen,  die  beanstandet  werden,
zu  rechtfertigen.  Beweislast  §  1421  A.  2;  vgl.  auch  ZPO.  8  254.  —
Quittung  §  368.  Ist  kein  Vermögen  vorhanden,  dann  auch  keine
Rechenschaftspflicht.  4.  §§  1840  ff.  Also  keine  wiederholte  Rechnung
  über  die  Zeit,  für  die  Jahresrechnungen  vorliegen,  sondern  nur
eine  ergänfende  Schlußrechnung.  Beanstandungsrecht  des  Mündels
s.  §  1843  A.  1.  Vgl.  ZE.  KG.  37  A.  118.

Mitwirkung  d.  Gegenvormds.  §.  1891.

Ist  ein  Gegenvormund  vorhanden,  so  hat  ihm  der  Vormund
  die  Rechnung  vorzulegen.X  Der  Gegenvormund  hat  die
Rechnung  mit  den  Bemerkungen  zu  versehen,  zu  denen  die
Prüfung  ihm  Anlaß  giebt.

Der  Gegenvormund  hat  über  die  Führung  der  Gegenvormundschaft
  und,  soweit  er  dazu  im  Stande  ist,  über  das  von
dem  Vormunde  verwaltete  Vermögen  auf  Verlangen?  Auskunft
zu  ertheilen.

I  1700,  Iô  1787,  IIb  1869,  III  1867.  M.  IV,  1184.  Prot.  IV,  8319,  820.

1.  vgl.  §  1842.  Eine  Frist  ist  nicht  gesetzt,  die  Verpflichtung  tritt
sofort  ein  (§  271);  aber  zur  Ausführung  muß  eine  angemessene  Frist
gewährt  werden.  Vgl.  auch  §  1842  A.  2.
        <pb n="1176" />
        1176  Viertes  Buch.  Familienrecht.

2.  Es  darf  das  Verlangen  des  Mündels  oder  des  VG.s  abwarten.
3.  s.  §  260,  dazu  setzt  ihn  die  Prüfung  der  Rechnung  in  die  Lage.

Vermittelung  des  BG.s  8.  1892.

Der  Vormund  hat  die  Rechnung,  nachdem  er  sie  dem
Gegenvormunde  vorgelegt  hat,  dem  Vormundschaftsgericht  einzureichen.


Das  Vormundschaftsgericht  hat  die  Rechnung  rechnungsmäßig
  und  sachlich  zu  prüfen?  und  deren  Abnahme  durch  Verhandlung
  mit  den  Betheiligten  unter  Zuziehung  des  Gegenvormundes
  zu  vermitteln.¾  Soweit  die  Rechnung  als  richtig
anerkannt  wird,  hat  das  Vormundschaftsgericht  das  Anerkenntniß
zu  beurkunden.“

I  1701,  IIn  1738,  II  b  1870,  1II1  1868.  M.  1V,  1186.  Prot.  1V,  319,  820.

1.  nicht  dem  Mündel  oder  dessen  Vertreter;  nicht  erst  auf  Antrag
des  Mündels,  das  VG.  kann  die  Einreichung  fordern  und  durch  Ordnungsstrafe
  erzwingen:  auch  noch  nach  Beendigung  der  Vormundschaft
&amp;amp;.  JG.  7“.  Uber  die  Stellung  des  VG.s  gegenüber  der  Schlußrechnung
s.  auch  E.  KG.  33  A.5l,  37  A.  110.

2.  wie  die  Jahresrechnungen,  §  18131  —  auch  Ergänzung  und
Berichtigung  herbeizuführen.  Zwangsmittel  stehen  dem  VG.  nicht  zu.  —
Vorlage  an  den  Gegenvormund,  wenn  einer  bestellt  ist,  §  182  A.  2.
Für  die  Aufstellung  der  Rechnung  gilt  §  1841  K.  K  G.  37  A.-  1½.

3.  Das  VG.  kann  nach  der  Beendigung  der  Vormundschaft  zur
Verhandlung  laden,  hat  aber  keine  Zwangsgewalt;  es  kann  nur  ver.
mitteln,  nicht  entscheiden.  Der  volljährig  gewordene  Mündel  kann  ani
die  Rechnungelegung  verzichten;  hat  er  sich  mit  dem  Vormund  aus
einandergesetzt,  so  ist  die  Angelegenheit  erledigt  und  die  Ladung  unterbleibt.
  S.  auch  K.  KG.  23  A.i1,  KG.  33  A.  W.  Einigen  sich  Vormund
und  Mündel  nicht,  so  entscheidet  das  Prozeßgericht,  S.  Bay.  3  167.

4.  Die  Beurkundung  des  Anerkenntnisses  in  dem  Protokoll  über  die
Abnahme  der  Schlußrechnung  genügt.  Quittung  s.  §  3us.  Das  An.
erkenntnis  entlastet  den  Vormund.

Weiterführung  der  Geschäfte  §.  1893.

Im  Falle  der  Beendigung  der  Vormundschaft  oder  des
vormundschaftlichen  Amtes  finden  die  Vorschriften  der  8§.  1682,
1683  entsprechende  Anwendung.

Der  Vormund  hat  nach  der  Beendigung  seines  Amtes  die

Bestallung  dem  Vormundschaftsgerichte  zurückzugeben.
I  1709,  1711,  IIn  1749,  1I  1371,  I11  1869.  M.  IV.  1202,  1203.  Prot.
IV,  333,  K4.
1.  Hört  die  Vormundschaft  überhaupt  auf  oder  hört  eine  bestimmte
Person  auj.  Vormund  zu  sein.
        <pb n="1177" />
        III.  Abschn.:  Vormundschaft.  2.  Tit.:  Über  Volljährige.  1177

2.  Fortführung  der  Geschäfte  und  Schutz  gegen  Nichtkenntnis  der
Beendigung.  Die  Fortführung  der  Geschäfte  über  §§  1682,  1683  hinaus
  macht  unter  Umständen  den  Vormund  nach  den  Grundsätzen  über
die  Geschäftsführung  ohne  Auftrag  haftbar.  E.  JW.  10  2338.

3.  88  175,  17911.

Anzeigepflicht  §.  1894.

Den  Tod  des  Vormundes  hat  dessen  Erbe  dem  Vormundschaftsgericht
  unverzüglich  anzuzeigen.“

Den  Tod  des  Gegenvormundes  oder  eines  Mitvormundes
hat  der  Vormund  unverzüglich  anzuzeigen.

1  1708,  II  à  1748,  IIb  1872,  111  1870.  M.  IV,  1201.  Prot.  IV,  838.

1.  Privatrechtl.  Pflicht  gegenüber  dem  Mündel  —  eintret.  Falles
Schadensersatzpflicht;  unverzüglich  s.  §  1211.  Eine  Verpflichtung  zur
Fortführung  der  Geschäfte  trifft  den  Erben  nicht.

2.  Anzeigepflicht  des  Gegenvormundes  s.  §§  17991,  1895,  des

Gemeindewaisenrats  FGG.  8  49.

Gegenvormund  §.  1895.
Die  Vorschriften  der  §§.  1885  bis  1889,  1893,  1894
finden  auf  den  Gegenvormund  entsprechende  Anwendung.1
1  7  0.  1311,  11  1750,  1Ib  1878,  111  1871.  M.  1I7,  1202,  1203.  Prot.
1.  Die  Bestimmungen  über  Beendigung  der  Vormundschaft,  Fortführung
  der  Geschäfte,  Rückgabe  der  Bestallung  und  Anzeigepflicht.

Zweiter  Titel.

Vormundschaft  über  Volljährige

*  Vormundschaft  über  Volljährige  tritt  im  Falle  der  Entmündigung
ein.  Im  allgemeinen  sind  die  für  die  Vormundschaft  über  Minderjährige
geltenden  Vorschriften  maßgebend,  §  1897.  Ausnahmen  88  1898  ff.  Für
die  Dauer  des  Enmündigun  sverfahrens  kann  die  vorläufige  Vormundschaft
  eintreten  8§  1906  ff.  geremsbes.  a.  210.  Vormundschaft  über
Ausländer  a.  23;  Ba.  RPO

Voraussetzung  —  1896.
Ein  Volljähriger!  erhält  einen  Vormund,  wenn  er  ent—

mündigt  ist.“
B9  1726,  IIa  1771,  IID  1874,  III  1872.  M.  IV,  1227.  Prot.  IV,  839.
.  261.

1.  und  ein  Volljährigerklärter  (§  3).  Keine  Ausnahme  für  Kinder,
die  in  der  Hausgenossenschaft  ihrer  Eltern  weiter  leben.

2.  Einerlei,  aus  welchem  Grunde,  §8  6.  Sobald  der  Entmündigungsbeschluß
  in  Wirksamkeit  getreten  ist,  s.  ZPO.  88  661,  6832.  Vor-
        <pb n="1178" />
        1178  Viertes  Buch.  Familienrecht.

her,  wenn  nötig,  §  1906.  Wird  die  Entmündigung  aufgehoben,  so  endigt
die  Vormundschaft.  —  Entmündigungsverfahren  3PO.  88  645  ff.  Mitteilung
  des  Entmündigungsbeschlusses  an  das  BG.  8P.  8  660,  F.
§  50.  —  Vgl.  auch  ZP.  §  4732.

Rechtsverhältnis  §.  1897.

Auf  die  Vormundschaft  über  einen  Volljährigen  finden  die
für  die  Vormundschaft  über  einen  Minderjährigen  geltenden
Vorschriften  Anwendung!,  soweit  sich  nicht  aus  den  S§.  1898
bis  1908  ein  Anderes  ergiebt.“

1  1728,  IIa  1773,  IIb  1875,  III  1873.  M.  IV,  1235.  Prot.  IV,  848,  349.

1.  Sorge  für  die  Person  und  für  das  Vermögen.  Der  Vormund
ist  ebenso  selbständig  gestellt  wie  der  Vormund  über  Minderjährige.
Anderseits  tritt  die  Obervormundschaft  in  gleichem  Umfang  in  Tätigkeit.
Auch  kann  ein  Gegenvormund  bestellt  werden.  Nur  wenn  ein  Eliernteil
  Vormund  ist,  tritt  kraft  Gesetzes  eine  freiere  Stellung  ein,  s.  88  190),
1904.  Der  Vorbehalt  des  a.  136  (Anstaltsvormund)  bezieht  sich  nicht
auf  Volljährige.  2.  Ausnahmen  hinsichtlich  der  Sorge  für  die
Person  §  1901,  hinsichtlich  der  Vermögensverwaltung  §  1902.

Kein  Benennungsrecht  §.  1898.

Der  Vater  und  die  Mutter!  des  Mündels  sind  nicht
berechtigt,  einen  Vormund  zu  benennen?  oder  Jemand  von  der
Vormundschaft  auszuschließen.

1  1729°,  IIa  1774,  IIb  1876,  11I  1871.  M.  I,  1236.  Prot.  IV.  842

1.  88  1776,  1777.  Auch  hier  keine  gesetzl.  Vormundschaft.

2.  weil  dies  Ausfluß  der  elterl.  Gewalt  ist.  Dagegen  sind  der
Vater  und  nach  ihm  die  Mutter  in  erster  Linie  zur  Vormundschaft  berufen
  (8  1899).  3.  §  1782.

Bernfung  8.  1899.

Vor  den  Großvätern  ist  der  Vater!  und  nach  ihm  die
eheliche  Mutter:  des  Mündels  als  Vormund  berufen.3

Die  Eltern  sind  nicht  berufen,  wenn  der  Mündel  von
einem  Anderen  als  dem  Ehegatten  seines  Vaters  oder  seiner
Mutter  an  Kindesstatt  angenommen  ist.

Stammt  der  Mündel  aus  einer  nichtigen  Ehe,  so  ist  der
Vater  im  Falle  des  §.  1701,  die  Mutter  im  Falle  des  §.  1702
nicht  berufen.

1  17291.2—-:,  II8  1775,  II0  1877,  III  1875.  M.  IV,  1236.  Brot.  Iv.  819.

1.  S.  §  1776  A.  2.  Bei  Vormundschaft  über  Minderjährige
kommen  Vater  und  Mutter  nur  ausnahmsweise  in  Betracht  (§  1845
bei  Volljährigen  sind  sie  die  Nächstberufenen.  Ehegatten  s.  8  LINU.
Großväter  §  1897,  8  1776  A.  2,  3.
        <pb n="1179" />
        III.  Abschn.:  Vormundschaft.  2.  Tit.:  Über  Volljährige.  1179

2.  Die  uneheliche  nicht.  Sie  kann  aber  vor  dem  Großvater  bestellt
werden  (8  19008).  3.  8  1778  A.  1.

4.  können  aber  bestellt  werden.  Vgl.  §§  1757°,  17762.  «

5.WennsiedieMchtigkeit(§1699u.A.)beiderEheschließung
konnten.WegenderMutters.§1900«.

8.  1900.

Eine  Ehefrau  darf  zum  Vormund  ihres  Mannes  auch
ohne  dessen  Zustimmungs?  bestellt  werden.

Der  Ehegatte  des  Mündels  darf  vor  den  Elterns  und  den
Großvätern,  die  eheliche  Mutter  darf  im  Falle  des  §.  1702
vor  den  Großvätern"  zum  Vormunde  bestellt  werden.

Die  uneheliche  Mutter?  darf  vor  dem  Großvater  zum
Vormunde  bestellt  werden.

1  17294„,  IIa  1776,  IIb  1878,  I11  1876.  M.  IV,  1237.  Prot.  IV,  849.

1.  Ist  nicht  berufen,  kann  also  übergangen  werden.  Dagegen  darf
sie  vor  dem  Erstberufenen  bestellt  werden.  Vgl.  auch  §  1409  und  §  17783
u.  A.  6  u.  7.  2.  die  sonst  nach  88  1783,  1897  nötig  wäre.

3.  ohne  daß  in  den  Eltern  Ubergehungsgründe  gegeben  sein  müßten.

4.  8  1899  A.  5.  Aber  die  Mutter  ist  nicht  berufen.

5.  §  1705,  vgl.  8  1778  3.  Auch  sie  ist  nicht  berufen.

Sorge  für  die  Person  §.  1901.

Der  Vormund  hat  für  die  Person  des  Mündels  nur  insoweit
  zu  sorgen1,  als  der  Zweck  der  Vormundschaft  es  erfordert.

Steht  eine  Ehefrau  unter  Vormundschaft,  so  tritt  die  im
§.  1633  bestimmte  Beschränkung  nicht  ein.3

1  1780,  II  1777,  II  b  1879,  III  1877.  M.  IV,  1238.  Prot.  IV,  349.

1.  nicht  §  1801,  kein  Erziehungs-,  kein  Zuchtrecht.  Dagegen  können
Zwangsmittel  unter  Umständen  zur  Anwendung  kommen.

.  worüber  das  VG.  zu  befinden  hat.  Grenzen  der  Befugnisse
des  VG.  s.  Z.  FG.  615.  Der  Vormund  hat  die  gesetl.  Vertretung  in
persönl.  Angelegenheiten;  ferner  wenn  nötig,  die  Veranstaltung  der
erforderl.  Pflege  und  Heilung,  Beaufsichtigung  und  Sicherung.  Unterbringung
  in  eine  Irrenanstalt  S.  Bay.  3  97,  FG.  6  ½,  in  eine  Trinkerheilanstalt
  S.  KG.  294A..

3.  Der  Vormund  hat  die  Sorge  für  die  Person  im  gleichen  Umfange
  wie  nach  §  19011,  nicht  nur  die  Vertretung  in  persönlichen  Angelegenheiten.
  Vgl.  auch  §  1800  A.  2  a.  E.

Für  das  Vermögen  8.  1902.
Der  Vormund  kann  eine  Ausstattung:  aus  dem  Vermögen

des  Mündels  nur?  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
versprechen  oder  gewähren.
        <pb n="1180" />
        1180  Viertes  Buch.  Familienrecht.

Zu  einem  Mieth-  oder  Pachtvertrage  sowie  zu  einem  anderen
  Vertrage,  durch  den  der  Mündel  zu  wiederkehrenden
Leistungen  verpflichtet  wird",  bedarf  der  Vormund  der  Genehmigung
  des  Vormundschaftsgerichts,  wenn  das  Vertragsverhältniß
länger  als  vier  Jahre  dauern  soll.  Die  Vorschrift  des  §.  1922
Nr.  4  bleibt  unberührt.

1  1731,  1732,  II  à  1778,  11  b  1880,  111  1878.  M.  IV,  1239.  Prot.  17,  S#49.

1.  8  1624.  Aussteuer  s.  88  1620  M.  1,  1624  A.  2.

2.  auch  soweit  sie  angemessen  ist.  Da  die  Ausstattung  nicht  als
Schenkung  gilt  (§  1624),  so  wäre  der  Vormund  an  sich  berechtigt,  sie
zu  gewähren  oder  zu  versprechen,  §8  1804,  1641.  —  Nur  an  das  Kind
des  Mündels,  nicht  an  einen  Fremden;  letzteres  fiele  unter  §  1804.

3.  obl.  oder  dingl.  Vertrag.  4.  z.  B.  Versicherungsvertrag.

5.  anders  als  §  1822  Nr.  5;  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sich  die
Daner  über  das  Ende  der  Vormundschaft  hinaus  erstreckt.

6.  Pachtvertrag  über  Landgut,  §  1822  N.  10.

Befreite  Stellung  d.  Baters  §.  1903.

Wird  der  Vater  des  Mündels  zum  Vormunde  bestellt!,  so
unterbleibt  die  Bestellung  eines  Gegenvormundes.  Dem  Vater
stehen  die  Befreiungen  zu,  die  nach  den  8§8.  1852  bis  1854
angeordnet  werden  können.3  Das  Vormundschaftsgericht  kann
die  Befreiungen  außer  Kraft  setzen,  wenn  sie  das  Interesse  des
Mündels  gefährden."

Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung?,  wenn  der
Vater  im  Falle  der  Minderjährigkeit  des  Mündels  zur  Ver
mögensverwaltung  nicht  berechtigt  sein  würde.

1  1733122,  11  a  1779,  IIP  1881,  111  1879.  M.  IK,  1240.  Prot.  IV.  8  3#.

1.  Der  eheliche  (§  1776  A.  2  Satz  10.  Freiere  Stellung,  gleich
wie  er  sie  als  Inhaber  der  elterl.  Gewalt  hat.

2.  Selbst  bei  umfangreicher  Verwaltung.  Bestellung  erfolgt  auch
nicht  auf  Antrag  des  Vaters  wie  nach  8  1004  bei  der  Mutter.

3.  kraft  Gesetzes;  einer  Anordnung  bedarf  es  nicht.  Der  Vater
braucht  also  auch  nicht  die  Genehmigung  des  VG.#  an  Stelle  der  des
Gegenvormundes.  4.  s.  §  1357.

5.  Die  Befreiungen  treten  unter  der  Voraussetzung  des  Abs.  2
von  selbst  außer  Kraft.  Wenn  daher  z.  B.  der  Vater  in  Konkurs  geist
so  kann  das  VV.  ohne  weiteres  einen  Gegenvormund  bestellen.

A.  Als  Inhaber  der  elterlichen  Gewalt  8§8  1638,  1647,  166#iu2.
1067,  ioe  1677,  1680.
Der  Mutter  8.  1904.

Ist.  die  eheliche  Mutter!  des  Mündels  zum  Vormunde

bestellt,  so  gilt  für  sie  das  Gleiche?  wie  nach  §.  1903  für  den
        <pb n="1181" />
        III.  Abschn.:  Vormundschaft.  2.  Tit.:  liber  Volljährige.  1181

Vater.  Der  Mutter  ist  jedoch  ein  Gegenvormund  zu  bestellen,
wenn  sie  die  Bestellung  beantragt  oder  wenn  die  Voraussetzungen
  vorliegen,  unter  denen  ihr  nach  §.  1687  Nr.  3  ein
Beistand  zu  bestellen  sein  würde.3  Wird  ein  Gegenvormund
bestellt,  so  stehen  der  Mutter  die  im  §.  1852  bezeichneten  Befreiungen

  nicht  zu.“
17382-2,  11  a  1780,  IIb  1882,  11I  1880.  M.  IV,  1240,  1243.  Prot.
IV,  850.

1.  der  unehelichen  steht  die  elterl.  Gewalt  nicht  zu,  ebensowenig
die  Befreiung  des  §  1903.  §  1903  A.  6,  §  1707.

2.  bei  zweiter  Ehe  verliert  sie  die  Befreiung,  weil  sie,  wenn  das
Kind  minderjährig  wäre,  die  elterl.  Gewalt  verlieren  würde  (8  1697).
Der  Verlust  tritt  kraft  Gesetzes  ein.  3.  §  1687  A.  3  bis  6.

4.  wohl  aber  die  in  88  1853,  1854  bezeichneten  s.  8  1903  A.  3.
Ist  ein  Gegenvormund  nach  §  1904  bestellt,  so  stünde  die  Befreiung
des  §  1852  damit  im  Widerspruche.

Familienrat  8.  1905.

Ein  Familienrath  kann  nur  nach  §.  1859  Abs.  1  eingesetzt
werden.“  ·

Der  Vater  und  die  Mutter  des  Mündels  sind  nicht  berechtigt,
  Anordnungen  über  die  Einsetzung  und  Aufhebung  eines

Familienraths  oder  über  die  Mitgliedschaft  zu  treffen.?

1  1736,  II  1782,  II  b  1889,  1II  1881.  M.  IV,  1246.  Prot.  IV,  850,
VI,  312.

1.  nur  auf  Antrag  der  Verwandten  oder  Verschwägerten,  des
Vormundes  oder  des  Gegenvormundes  (§  1904),  und  wenn  das  VG.
die  Einsetzung  im  Interesse  des  Mündels  für  angemessen  erachtet.

2.  vgl.  §  1898.  Grund:  die  elterl.  Gewalt  steht  ihnen  nicht  mehr
zu.  Antrag  nach  §  18591  können  sie  stellen.

Vorläufige  Vormundschaft  §.  1906.

Ein  Volljähriger,  dessen  Entmündigung  beantragt  ist!,  kann
unter  vorläufige  Vormundschaft?  gestellt  werden  s,  wenn  das
Vormundschaftsgericht  es  zur  Abwendung  einer  erheblichen  Gefährdung
  der  Person  oder  des  Vermögens  des  Volljährigen  für
erforderlich  erachtet.“

1  17371,  IIa  1283,  IID  1884,  III  1882.  M.  IV,  1246.  Prot.  IV,  850
bis  854.  Ba.  RPS.  8  82.

1.  §  6,  ZPO.  8§  645  .  Antragsrecht  ZBP.  §§  646,  680  7.  Nicht,
nachdem  der  Antrag  abgelehnt  ist,  §  19081,  .  FMG.  3  220.  Anzeigepflicht
des  Gerichts  BP.  §  657.  Verfahren  braucht  noch  nicht  eingeleitet  zu
sein,  Antrag  genügt;  ist  es  eingeleitet,  so  hat  das  VG.  nicht  zu  prüfen,
ob  es  richtig  eingeleitet  worden  ist,  E.  KG.  21  A-200.  Wird  nicht  in  das
Grundbuch  eingetragen,  24.  Bay.  5  1°8.
        <pb n="1182" />
        1182  Viertes  Buch.  Familienrecht.

2.  Wirkliche  Vormundschaft;  die  für  die  Vormundschaft  über  Volljährige
  geltenden  Bestimmungen  finden  Anwendung.  Ausnahmen
§8§  1907,  1908.

3.  Der  zu  Entmündigende  wird  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt
§  114.  Kommt  es  nicht  zur  Entmündigung,  so  sind  die  Rechtshandlungen
  des  Vormundes,  die  in  der  Zwischenzeit  vorgenommen  wurden,
nicht  aus  diesem  Grunde  anfechtbar.  Die  Beschränkung  tritt  mit  der
Wirksamkeit  des  Beschlusses  des  VG.s  ein,  FG#G.  §  52,  vgl.  861.  Be
schwerde  §  601  Nr.  5,  gegen  Ablehnung  und  Aufhebung  §  571  Nr.  2.
Vgl.  auch  §  1781  Nr.  1  u.  ZPO.  §8  473.  Auf  Gebrechliche  im  Sinne
des  §  1910  findet  §  1906  keine  Anwendung.  Ein  Geistesschwacher  oder
Geisteskranker,  gegen  den  das  Entmündigungsverfahren  nicht  eingeleitet
ist,  kann  nicht  unter  vorläufige  Vormundschaft  gestellt  werden;  hier  muß
§  1910  Abhilfe  schaffen.

4.  erhebliche  Gefährdung  s.  8  1666  A.  1.  Gefährdung  des  Vermögens
  liegt  vor,  wenn  die  Wirtschaftsführung  derart  ist,  daß  sie  einen
wirtschaftlich  nicht  zu  rechtfertigenden  Vermögensverlust  zur  Folge  haben
kann.  Vgl.  ZC.  Bay.  12  2"8.  Ermessen  des  Gerichts.  es  Nachweises
eines  Entmündigungsgrundes  bedarf  es  nicht;  die  Anordnung  darf  nicht
von  diesem  Nachweis  abhängig  gemacht  werden;  das  Vorhandensein
eines  solchen  Grundes  wird  aber  für  die  Annahme  der  Gefährdung  von
Bedeutung  sein,  &amp;amp;.  Bay.  86.135,  12°%1.  Vgl.  auch  E.  Bay.  12110.S.

Berufung  §.  1907.

Die  Vorschriften  über  die  Berufung"  zur  Vormundschaft
gelten  nicht  für  die  vorläufige  Vormundschaft.

1  1737:  Sat  1,  II  a  1784,  IID  1885,  III  i884.  M.  Iv,  1250.  Pro#:
IV,  854.

1.  8§  1776  bis  1778,  1898,  1899.

2.  Der  Dringlichkeit  halber.  Das  VG.  hat  freie  Hand;  gegen  die
Auswahl  steht  den  übergangenen  Verwandten  kein  Beschwerderecht  zu,
E.  Bay.  11  355.

Beendigung  s.  1908

Die  vorläufige  Vormundschaft  endigt!  mit  der  Rücknahme
oder  der  rechtskräftigen  Abweisung  des  Antrags  auf  Entmündigung.


Erfolgt  die  Entmündigung,  so  endigt  die  vorläufige  Vormundschaft,
  wenn  auf  Grund  der  Entmündigung  ein  Vormund
bestellt  wird.

Die  vorläufige  Vormundschaft  ist  von  dem  Vormundschafte
gericht  aufzuheben,  wenn  der  Mündel  des  vorläufigen  vormundschaftlichen
  Schutzes  nicht  mehr  bedürftig  ist.“

I  I747  8,  Ihn  1785,  II0D  186,  III  inn.  M.  ITF,  1250.  Brot.  IV.,  G.

Xi.
        <pb n="1183" />
        III.  Abschn.:  Vormundschaft.  3.  Tit.:  Pflegschaft.  1183

1.  kraft  Gesetzes;  ohne  Aufhebung  durch  das  VG.  Wirkung  der
Rechtsgeschäfte,  die  von  oder  gegenüber  dem  unter  vorläufiger  Vormundschat
  Stehenden  vorgenommen  werden  f.  §  115.

2.  ZPO.  88§  6631,  680.  Auch  bei  Abweisung  wegen  örtl.  Unzuständigkeit,
  E.  FG.  3289

3.  kraft  Gesetzes.  Der  Vormund  ist  zu  bestellen,  sobald  der  Entmündigungsbeschluß
  nach  §§  661,  6837  wirksam  geworden  ist.  Mitteilung
  an  das  VG.  s.  FG.  96.50.

4.  z.  B.  wenn  der  Entmündigungsantrag  keine  Aussicht  auf  Erfolg
  bietet.  Sind  Entmündigungsgericht  und  VG.  nicht  gleich,  so  wird
sich  das  letztere  über  das  Verfahren  im  Laufenden  halten  müssen.  Wirksamkeit
  der  Aufhebungsverfügung  s.  FG.  852,  s.  auch  E.  KG.  25  A.  18.  Beschwerde
  8  57:  Nr.  1,  2.  Beschränkte  Wirkung  der  Aufhebung  s.  FG.  9661.

 

Dritter  Titel.
Pflegschaft.“

*  Die  Pflegschaft  umfaßt,  abgesehen  von  §  1910  #,  die  besondere  Fürsorge
  in  einzelnen  Fällen  im  Gegensatze  zu  der  allgemeinen  Fürsorge
der  Vormundschaft.  Sie  ist  ihrem  Wesen  nach  Vormundschaft  und  die
Vorschriften  über  die  Vormundschaft  finden  entsprechende  Anwendung.  Der
Pfleger  ist  gesetzl.  Vertreter,  der  Pflegbefohlene  als  solcher  ist  jedoch
nicht  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt.  In  weiteren  als  in  den  im
Gesetze  vorgeschriebenen  Fällen  kann  eine  Pflegschaft  nicht  bestellt  werden.
Das  VG.  kann  daher  nicht  über  §§  1909  ff.  hinaus  allgemein  in  Fällen,
in  denen  nach  seinem  Ermessen  ein  tatsächl.  Schutzbedürfnis  vorhanden
ist,  eine  Pflegschaft  bestellen,  E.  FG.  3  167,  KG.  37  A.05;  anderseits  kann
die  Anordnung  der  Pflegschaft,  wenn  sie  gesetzlich  geboten  erscheint,  nicht
um  deswillen  zurückgewiesen  werden,  weil  die  Anregung  zur  Bestellung
von  einer  nicht  legitimierten  Person  ausgegangen  sei,  E.  KG.  33  A.  ö
Für  die  Auswahl  des  Pflegers  darf  nur  das  Mündelinteresse  maßgebend
sein,  E.  KG.  DJgZ.  824.  Die  Pflegschaft  ist  Personenpflege;  nur  die
Pflegschaft  nach  §  1914  ist  reine  Güterpflege,  2.  Bay.  12  125.  Anwendung
der  Bestimmungen  über  die  Pflegschaft  auf  die  Güterpflege  nach  den
Strafprozeßgesetzen  s.  &amp;amp;.  Bay.  10  556.  Ubergangsbest.  a.  210,  211.  Pflegschaft
  über  Ausländer  a.  23.  Vgl.  auch  B.  Vorm  O.  88  34  bis  39;
M.  Sch.  88  250,  264;  M.  St.  88  149;  S.A.  8  137.

I.  Fälle.  1.  Neben  elterl.
Hesall=  oder  Vormundschaft  §.  1909.

Wer  unter  elterlicher  Gewalt  oder  unter  Vormundschaft
steht  1,  erhält?  für  Angelegenheiten  s,  an  deren  Besorgung  der
Gewalthaber"“  oder  der  Vormund  verhindertö  ist,  einen  Pfleger.
Er  erhält  insbesondere  einen  Pfleger  zur  Verwaltung  des  Vermögens,
  das  er  von  Todeswegen  erwirbt  oder  das  ihm  unter
Lebenden  von  einem  Dritten  unentgeltlich  zugewendet  wird,  wenn
        <pb n="1184" />
        1184  Viertes  Buch.  Familienrecht.

der  Erblasser  durch  letztwillige  Verfügung,  der  Dritte  bei  der
Zuwendung  bestimmt  hat,  daß  dem  Gewalthaber  oder  dem  Vormunde
  die  Verwaltung  nicht  zustehen  soll.7

Tritt  das  Bedürfniß  einer  Pflegschaft  ein",  so  hat  der
Gewalthaber  oder  der  Vormund  dem  Vormundschaftsgericht  unverzüglich
  Anzeige  zu  machen.

Die  Pflegschaft  ist  auch  dann  anzuordnen,  wenn  die  Voraussetzungen
  für  die  Anordnung  einer  Vormundschaft  vorliegen,  ein
Vormund  aber  noch  nicht  bestellt  ist.?

I  1738,  II  1786,  II  b  1887,  111  Iinsö.  M.  Ur,  1252,  125½.  Prot.  Ir,
855,  VI,  312,  313.  D.  252.

1.  §§  1626  ff.,  1773  ff.  Auch  Volljährige;  auch  bei  vorläufiger
Vormundschaft.

2.  Das  VG.  ist  zur  besellung  der  Pflegschaft  verpflichtet,  wenn
die  Voraussetzungen  des  §  1909  Abs.  1  gegeben  sind.  Daran  können
weder  rechtsgeschäftliche  Vereinbarungen  noch  letztwillige  Verfügungen
etwas  ändern;  insbesondere  hat  nicht  der  Erblasser  z.  B.  im  Falle  des
98  1638  —  A.  6  —  das  Recht,  ein  anderes  zu  bestimmen,  .  FG.  10  101.

3.  der  Person  oder  des  Vermögens.  Nicht  nur  Rechtsangelegenheiten,
  so  z.  B.  zur  Führung  eines  Geschäfts.  Einzelne  oder  ein  Kreis
von  Angelegenheiten.

4.  nicht  der  Vater,  denn  in  dessen  Verhinderung  tritt  die  Mutter
ein  (§§  1665,  1684,  1685);  also  erst  wenn  Vater  und  Mutter  verhindert
sind  oder  wenn  die  Mutter  nicht  an  die  Stelle  des  Vaters  tritt.

5.  rechtlich  oder  tatsächlich.  Vgl.  §  1665.  Rechtliche  Verbinderung
  z.  B.  bei  Beschränkung  der  Vertretungsmacht  §  16305,  88  I17:6.
1796,  bei  Beschränkung  der  elterl.  Gewalt  88  1666,  1667,  1070,  vgl.
auch  §§  1638,  1647.  Die  Feststellung  der  Verhinderung  ist  Voraus.
setzung  der  Bestellung,  7.  Bay.  3  512.  Die  bloße  Möglichkeit  eines
Interessenwiderstreits  genügt  nicht;  daher  z.  B.  kein  Pfleger  nötig,  wenn
Vater  und  Kind  ein  Gemeinschaftsverhältnis  mit  einem  Dritten  aus
einandersetzen  wollen,  nicht  aber  unter  sich,  4.  FG.  2  221.  Im  Falle
des  8  1035  s.  §  163.,  A.  5.  Wenn  der  Gewalthaber  dem  Kinde  gegen
über  Din  Rechtsverhältnis  feststellen  kassen  will  s.  #.  Bay.  1  201.

6.  Vgl.  1628,  1629,  1630,  10638,  104F,  160615,  1666  1,  10#;03114.
1070,  16½.W  1795,  17911,  1801,  18W105,  ½  1916,  ferner  :3P.  SS  Ul,
53,  473.  Zuständigkeit  FGG.  8  37.  Auswahl  §  1916.  Beschwerde  gegen
Ablehnung  oder  Aufhebung  §  71  Nr.  3:  vgl.  auch  §  601  Nr.  1  bis  1.
Das  VG.  hat  von  Amts  wegen  vorzugehen,  sobald  es  Kenntnis  erhält.

7.  8§  1638,  1791,  1810#3  u.  §  1¼9  A.  1  bis  3.  Berufung.  Be
nennung,  Befreiung  des  Pflegers  s.  8  I#I7.  Prüfung  der  Gültigkeit  des
Testaments  &amp;amp;.MG.  22  A-—25.  Vertretungsmacht  des  Pflegers  Z.  JW.  1  .

8.  Unverzüglich  §  1211.  Anzeigepflicht  des  Gegenvormundes
S#l##mi,  des  Gemeindewaisenrats  FGGV.  S  #.  des  Gerichts  50  SCui.

.  z.  B.  wenn  der  Erstberufene  weit  entfernt  wohnt.  vgl.  S  1§  1.8
        <pb n="1185" />
        III.  Abschn.:  Vormundschaft.  3.  Tit.:  Pflegschaft.  1185

2.  Für  Gebrechliche  S.  1910.

Ein  Volljähriger  1,  der  nicht  unter  Vormundschaft  steht,
kann  einen  Pfleger  für  seine  Person  und  sein  Vermögen?  erhalten
  3,  wenn  er  in  Folge  körperlicher  Gebrechen,  insbesondere"
weil  er  taub,  blind  oder  stumm  ist,  seine  Angelegenheiten?  nicht
zu  besorgen  vermag.

Vermag  ein  Volljähriger,  der  nicht  unter  Vormundschaft
steht,  in  Folge  geistiger  oder  körperlicher  Gebrechen  einzelne"
seiner  Angelegenheiten  oder  einen  bestimmten  Kreis  seiner  Angelegenheiten,
  insbesondere  seine  Vermögensangelegenheiten,  nicht
zu  besorgen,  so  kann  er  für  diese  Angelegenheiten  einen  Pfleger
erhalten.

Die  Pflegschaft  darf  nur  mit  Einwilligung  des  Gebrechlichen
  angeordnet  werden?,  es  sei  denn,  daß  eine  Verständigung
mit  ihm  nicht  möglich  ist.5

I.  1727,  1789,  IIa  1787,  IID  1888,  111  1886.  M.  IV,  1256.  Prot.  IVv,
855,  356,  V,  147  bis  149,  VI,  311,  312.  D.  252.

1.  Der  Pflegebefohlene  bleibt  geschäftsfähig,  er  kann  durch  seine
Handlungen  in  die  Verwaltung  des  Pflegers  eingreifen  und  sie  stören.
Vgl.  aber  ZBPO.  8  53.  S.  auch  §§  14181  Nr.  4,  14282,  1676:,  1781
Nr.  2,  1920.  E.  R.  52  510,  FG.  1  133,  4  106.

2.  nicht  für  eines  von  beiden  (Abs.  2).  Hier  ausnahmsweise  allgemeine
  Vertretung.  Anders  Abs.  2.

3.  eines  Antrags  bedarf  es  nicht,  doch  wird  das  VG.  die  Anregung
  eines  Beteiligten  abwarten  dürfen.  Vgl.  dagegen  84909  A.  6  a.  E.
Zuständigkeit  des  VG.s  FGG.  8§  38,  Beschwerde  §  571  Nr.  3.

4.  also  auch  andere  Gebrechen,  z.  B.  Lähmung.  Wegen  geistiger
Gebrechen  s.  Abf.  2.

5.  überhaupt,  nicht  nur  einzelne;  vgl.  §  1909  A.  3,  86  AM.ö.

6.  Gegensatz  zu  Abs.  1.  Auch  einem  Geisteskranken,  der  nicht  entmündigt
  ist,  wenn  es  sich  nicht  um  eine  Gesamtfürsorge  handelt,  also
z.  B.  nur  für  die  Vermögensverwaltung.  Auch  zur  Vertretung  im
Scheidungsprozeß,  E.  R.  52  240,  6520,  Gr.  49011,  KG.  23  A-.10,  FG.  65.

7.  soweis  der  Gebrechliche  seinen  Willen  verständlich  machen  und
Willensäußerungen  entgegennehmen  kann.  Aufhebung  bei  Widerspruch
des  Pfleglings  s.  8  1920.  Die  Einwilligung  ist  nicht  erforderlich,  wenn
der  Gebrechliche  im  Sinne  des  §  104  A.  3  keinen  freien  Willen  hat,
E.  JW.  06  370,  R.  65  20/2.  Anders  E.  FG.  62.  Ist  der  Widerspruch  gegen
die  Anordnung  nur  Ausfluß  krankhafter  Wahnvorstellungen,  so  kommt
er  nicht  in  Betracht;  die  Wahnvorstellungen  machen  die  Verständigung
unmöglich,  E.  FG.  627,  Bay.  6  286.

8.  Wann  dies  anzunehmen  ist  s.  E.  Bay.  7  508.  Schwierigkeit  der
Verständigung  genügt  nicht;  wenn  nötig,  Sachverständiger  zuzuziehen.

Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  75
        <pb n="1186" />
        1186  Viertes  Buch.  Familienrecht.

Die  Unzulässigkeit  der  Pflegschaft  ist  nur  im  Beschwerdewege  geltend
zu  machen,  X.  JW.  03B8.4.  Pflegschaften  über  Beamte  s.  M.Sch.  8  251,
M.St.  §  249,  S.A.  §  137.

3.  Für  Abwesende  8.  1911.

Ein  abwesender!  Volljähriger  ,  dessen  Aufenthalt  unbekannt
  ist,  erhält  für  seine  Vermögensangelegenheiten,  soweit
sie  der  Fürsorge  bedürfen  3,  einen  Abwesenheitspfleger.“  Ein
solcher  Pfleger  ist  ihm  insbesondere  auch  dann  zu  bestellen,  wenn
er  durch  Ertheilung  eines  Auftrags  oder  einer  Vollmacht  Fürsorge
  getroffen  hat,  aber  Umstände  eingetreten  sind,  die  zum
Widerrufe  des  Auftrags  oder  der  Vollmacht  Anlaß  geben.5

Das  Gleiche  gilt  von  einem  Abwesenden,  dessen  Aufenthalt
  bekannt,  der  aber  an  der  Rückkehr  und  der  Besorgung

seiner  Vermögensangelegenheiten  verhindert  ist.
1  1710,  II  1788,  IIb  1889,  111  1887.  M.  IV,  1256.  Prot.  Iv.  ##ös
D.  252,  253.

1.  nicht  am  Wohnsitz  anwesend.  Dauer  der  Abwesenheit  ist  Frage
des  einzelnen  Falles.  Nach  der  Todeserklärung  ist  Abwesenheitspflegschaft
nicht  mehr  zulässig  Z.  Bay.  245.

2.  Der  minderjährige  Abwesende  erhält  keinen  Pfleger.  Die  Abwesenheitspflegschaft
  wird  meist  von  kurzer  Dauer  sein  (8  14:  denn
§  19213.  Der  Pfleger  kann  den  Antrag  auf  Todeserklärung  stellen,
g  962  ZPO.

3.  also  z.  B.  nicht,  wenn  ein  Bevollmächtigter  für  bestimmte  Angelegenheiten
  bestellt  ist.  Auch  für  erst  zu  erwartendes  Vermögen:  aber
nicht  schon,  wenn  ungewiß  ist,  ob  der  Abwesende  einen  Erbfall  erlebt
hat,  E.  Bay.  5%  7.  Nur  im  Interesse  des  Abwesenden,  nicht  im  Interesse

ritter,  Z.  K  G.  19  A.45,  Bay.  480.  Einleitung  der  Güterpflege  gegen
einen  Fahnenflüchtigen,  s.  4.  Bay.  10  55%.  —  Sorge  für  die  Person  des
Abwesenden  hat  der  Pfleger  nicht.

4.  von  Amts  wegen.  Dritte  können  die  Bestellung  anregen,  ein
Recht  darauf  haben  sie  nicht.  Zuständigkeit  FGG#G.  §  39,  für  eine  Auseinandersetzung
  FG.  8§  88,  99.  Beschwerde  §  571  Nr.  3.  Der  Abwesende
  wird  nicht  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt,  E.  R.  52  ½
jedoch  3PO.  8  53.  —  S.  auch  8§§  14181  Nr.  5,  14282.  Beendigung
§8  19212.  —  Die  Wirksamkeit  der  vom  Pfleger  oder  ihm  gegenüber  vorgenommenen
  Rechtshandlung  wird  nicht  dadurch  beeinträchtigt,  daß  sich
hinterher  herausstellt,  daß  der  Abwesende  schon  zur  Zeit  der  Einleitung
der  Pflegschaft  nicht  mehr  am  Leben  war,  E.  JW.  117e.

5.  88  10##N,  61.  Ist  der  Bevollmächtigte  nicht  imstande,  die  Geschäfte
  zu  führen,  so  wird  ein  Pfleger  bestellt.  Dieser  —  nicht  das  VG.  —
widerruft  die  Vollmacht  und  tritt  die  Besorgung  der  Geschäfte  an.

6.  z.  B.  kriegsgefangen,  im  Zuchthaus  —  auch  in  Deutschland.
aber  nur,  salls  er  keinen  Bevollmächtigten  finden  würde.  Ob  die  Ver-
        <pb n="1187" />
        III.  Abschn.:  Vormundschaft.  3.  Tit.:  Pflegschaft.  1187

hinderung  von  seinem  Willen  abhängig  ist,  macht  keinen  Unterschied,
z.  B.  wer  in  einem  fernen  Weltteile  weilt  und  dort  geschäftlich  zurückgehalten
  ist;  s.  aber  §  19211.

4.  Der  Leibesfrucht  §.  1912.

Eine  Leibesfrucht:  erhält  zur  Wahrung  ihrer  künftigen
Rechte2,  soweit  diese  einer  Fürsorge  bedürfen  3,  einen  Pfleger.“
Die  Fürsorge  steht  jedoch  dem  Vater  oder  der  Mutter  zu,  wenn

das  Kind,  falls  es  bereits  geboren  wäre,  unter  elterlicher  Gewalt

stehen  würde.
L  1741,  II  a  1789,  1I  b  1890,  111  1888.  M.  IV,  1262.  Prot.  IV,  857.
D.  252,  258.

1.  vgl.  §  1  A.  5.  Wegen  der  ungewissen,  bloß  künftig  möglichen
Nachkommenschaft  s.  8  1913  A.  5.  Die  Leibesfrucht  ist  kein  Rechtssubjekt,
daher  kann  z.  B.  gegen  den  Pfleger  vor  der  Geburt  keine  Verleugnungsklage
  erhoben  werden,  S.  OLG.  Dresden  21.3.02.  DJZ.  03,  S.  227.  Vgl.
auch  KG.  224A..O.

2.  d.  h.  derjenigen  Rechte,  welche  das  Gesetz  der  Leibesfrucht  ausdrücklich
  beilegt,  wie  88  844,,  19232;  s.  auch  §  1718  A.  2;  daher  z.  B.
nicht  zum  Zwecke  der  Sicherung  eines  Anspruchs  aus  §  1708,  E.  FG.  2  17.
Vgl.  8  1708  A.  3.  Auch  nicht  die  Sorge  für  die  Rechte  der  Schwangeren.
Der  Pfleger  ist  im  Umfange  des  §  1912  der  gesetzl.  Vertreter  des  zu
wartenden  Kindes.

3.  insbesondere  wenn  das  Kind  nach  der  Geburt  nicht  unter  elterl.
Gewalt  kommt.  Anzeige  der  Geburt  s.  FG.  8§  48.

4.  stets  nur  einzelne  Angelegenheiten,  daher  nicht  Vormundschaft.
Anordnung  von  Amts  wegen.  Zuständigkeit  FG#G.  8§  40.  Beschwerde
8  571  Nr.  3.

5.  Die  elterl.  Gewalt  erstreckt  sich  auch  auf  die  Fürsorge  für  ein
zu  erwartendes  Kind,  vorausgesetzt,  daß  es  schon  erzeugt  ist,  Z.  Bay.  3.
Nicht  bei  unehel.  Erzeugten;  für  solche  muß  ein  Pfleger  bestellt  werden.

5.  Für  unbekannte  Beteiligte  §.  1913.

Ist  unbekannt  oder  ungewiß,  wer  bei  einer  Angelegenheit!
der  Betheiligte  ist,  so  kann  dem  Betheiligten?  für  diese  Angelegenheit,
  soweit  eine  Fürsorge  erforderlich  ists,  ein  Pfleger
bestellt  werden."  Insbesondere  kann  einem  Nacherben,  der  noch
nicht  erzeugt  ist5  oder  dessen  Persönlichkeit  erst  durch  ein  künftiges
  Ereigniß  bestimmt  wird,  für  die  Zeit  bis  zum  Eintritte
der  Nacherbfolge  ein  Pfleger  bestellt  werden.7

1  1742,  1827,  II#a  1790,  IIb  1891,  1II  1889.  M.  IV,  1265.  Prot.  IV,
857.  D.  252,  258.

1.  nicht  bloß  Rechtsangelegenheit.  Z.  B.  Sorge  bei  Personen,  die
durch  Überschwemmung  oder  sonstige  Unglücksfälle  betroffen  sind.  Aber
auch  unbekannte  Erben  (Nachlaßpflegschaft  s.  §  1960  ff.),  4.  KG.  244.25.

757
        <pb n="1188" />
        1188  Viertes  Buch.  Familienrecht.

2.  auch  wenn  er  noch  nicht  empfangen  ist,  z.  B.  Lehensanwärter,
vgl.  auch  8  2178  und  E.  KG.  204.  1.  Personenpflege,  nicht  Gũterpflege,
  s.  Z.  Bay.  11200.  Der  Pfleger  wird  nur  für  den  unbekannten
oder  ungewissen  Beteiligten  bestellt,  nicht  zur  Besorgung  der  Angelegenheit
  überhaupt  oder  den  sämtlichen  Beteiligten.  Sind  bei  einer  Angelegenhei,
  für  die  ein  Pfleger  zu  bestellen  ist  —  etwa  §  1638  —  neben

estimmten  Beteiligten,  z.  B.  den  schon  geborenen  Kindern,  noch  unbestimmte
  beteiligt,  z.  B.  die  künftig  etwa  geboren  werdenden  Kinder,
so  findet  für  erstere  gilegia  nach  8§8  1909,  für  letztere  Pflegschaft  nach
§1913  statt.  3.  Bay.  12  48.

3.  Ob  Fürsorge  erforderlich  ist,  entscheidet  das  VG.  nach  freiem
Ermessen,  &amp;amp;#.  F.  555;  möglicherweise  ist  sie  nicht  erforderlich,  weil  in.
der  gleichen  Angelegenheit  aus  anderweitigem  Grunde  schon  eine  Pflegschaft
  geführt  wird.  Beispiel  &amp;amp;#.  Bay.  12  ½7;  vgl.  A.  2.

4.  Ausdehnung  der  Vorschriften  über  die  Nachlaßpflegschaft  (§8  1960.
1961)  auf  andere  Angelegenheiten.  Nicht  im  Interesse  Dritter,  z.  B.
nicht  der  Gläubiger,  D  §  1911  A.  3.  Der  Pfleger  ist  innerhalb  des
ihm  übertragenen  Wirkungskreises  gesetzl.  Vertreter  der  unbekannten  Beteiligten.
  Die  Aufgabe,  die  Unbekannten  auszumitteln,  hat  er  nicht.  Zuständigkeit
  FGG.  8  41  und  K.  Bay.  11990.  Verfahren  §  1910  A.  3.
Beschwerde  FG.  S5  Nr.  3.

5.  In  Fällen  dieser  Art  gilt  §  1912  Satz  2  nicht.  Ist  aber  der
Nacherbe  erzeugt,  so  tritt  §  1912  ein;  die  Pflegschaft  endigt,  die  Fürsorge
  steht  kraft  Grsebes  dem  Elternteile  zu,  X  FG.  36.  Nacherbe
s.  88  2100  ff.  6.  8  2100.

7.  Verhältnis  des  Pflegers  zum  Vorerben,  4.  Bay.  4  11.  Nach
§  1913  kann  eine  Pflegschaft  nur  insoweit  bestellt  werden,  als  das  Gesen
ausnahmsweise  den  noch  nicht  Geborenen  Rechte  zuspricht.  Also  z.  B.
nicht  zum  Zwecke  des  Abschlusses  eines  Kaufvertrags  zugunsten  einer
noch  nicht  geborenen  Person,  4.  KG.  20  A  .  Aber  Hypothekbestellung
für  künftige  Nachkommenschaft,  4.  JW.  05%  07  7.

6.  Für  öffentl.  Sammlungen  §.  1914.

Ist  durch  öffentliche  Sammtung:  Vermögen  für  einen  vorübergehenden
  Zweck?  zusammengebracht  worden,  so  kann  zum
Zwecke  der  Verwaltung  und  Verwendung  des  Vermögens  ein
Pfleger  bestellt  werden,  wenn  die  zu  der  Verwaltung  und  Ver
wendung  berufenen  Personen  weggefallen  sind  #.

IIb  1#92,  II1I  1890.  Prot.  VI,  313,  314.

1.  ist  eine  solche,  bei  der  sich  die  Sammelnden  an  eine  Mehrzabl
vornherein  unbestimmter  Personen  wenden,  die  nicht  durch  Beruf,  per
sönl.  Bekanntschaft,  gemeinsame  Interessen  usw.  einen  fest  abgeschlossenen
Kreis  bilden:  die  Beiträge  brauchen  nicht  durch  öffentl.  Aufforderung
erbeten  oder  an  allgemeinen  Sammelstellen  eingehoben  zu  werden:
Erhebung  in  der  Privatwohnung  macht  die  Sammlung  nicht  zu  einer
privaten.
        <pb n="1189" />
        III.  Abschn.:  Vormundschaft.  3.  Tit.:  Pflegschaft.  1189

2.  z.  B.  um  die  Kosten  eines  Festes,  einer  Ausstellung  auf-Köwüher:
  Bildung  einer  Wahlkasse.  Bei  dauernden  Zwecken  88  80  ff..
80  A.  2.

3.  Reine  Güterpflege.  Vgl.  auch  E.  Bay.  1245.  Zuständigkeit

s.  Fal.  §  4.  Verfahren  s.  8  1910  A.  3.  Beschwerde  F#G#G.  8  57:  Nr.  3.
4.  gestorben,  verzogen,  geschäftsunfähig  geworden.  Nicht  bei  Ver-Mögensverfall,
  Pflichtverletzung,  Unfähigkeit;  in  solchen  Fällen  müssen
sich  die  Beteiligten  selbst  rühren.  Erst  wenn  die  bestellte  Verwaltung
aufhört,  kann  das  VG.  eingreifen;  aber  es  muß  nicht;  auch  die  Beteiligten
  sind  nicht  gehindert,  für  anderweitige  Verwaltung  zu  sorgen.

II.  Rechtsverhältnis  §.  1915.

Auf  die  Pflegschaft  finden  die  für  die  Vormundschaft
geltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung!,  soweit  sich
nicht  aus  dem  Gesetz  ein  Anderes  ergiebt.2

Die  Bestellung  eines  Gegenvormundes  ist  nicht  erforderlich.

1  1748,  1746,  II  1791,  1784,  II  b  1893,  III  1891.  M.  1V,  1266,  1269.
Prot.  1V,  857.  D.  252,  258.

1.  Die  Pflegschaft  ist  ihrem  Wesen  nach  Vormundschaft,  der  Pfleger
gesetzl.  Vertreter  des  Pflegebefohlenen,  hat  alle  Rechte  und  Pflichten
des  Vormundes.  Wo  das  Gesetz  vom  Vormunde  spricht,  ist  auch  der
Pfleger  mit  begriffen,  soweit  nichts  anderes  gesagt  ist.  Wo  der  Vormund
  der  Genehmigung  des  Gegenvormundes  oder  des  VG.s  bedarf,
bedarf  sie  auch  der  Pfleger  (aber  Abs.  2).  Vgl.  E.  KG.  244.  20.  Der
nicht  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkte  Iflegektsoylene  (88§  1910,  1911)
bedarf  zur  Vornahme  von  Rechtsgeschäften  selbst  dann  nicht  der  Genehmigung
  des  Gegenvormundes  oder  VG.3,  wenn  der  Pfleger  das
Geschäft  zur  mit  dieser  Genehmigung  abschließen  kann.  Vgl.  auch  §  1693.

1916
3.  aber  nicht  ausgeschlossen.  Ermessen  des  VG.  s.

Ausnahmebestimmungen  §.  1916.

Für  die  nach  §.  1909  anzuordnende  Pflegschaft#  gelten  die
Vorschriften  über  die  Berufung  zur  Vormundschaft?  nicht.5

9  1744,  IIa  1792:,  IIb  1894,  III  1892.  M.  IV,  1267.  Prot.  IV,  857.
D.  253.

1.  Pflegschaften  über  Personen,  die  unter  elterl.  Gewalt  oder

 

unter  Vormundschaft  stehen.  2.  98  1776  bis  1778.
3.  Ausnahme  von  §.  1915  1.  Reine  Dativpflegschaft.
8.  1917.

Wird  die  Anordnung  einer  Pflegschaft  nach  S.  1909  Abs.  1
Satz  2  erforderlicht,  so  ist  als  Pfleger  berufen  2,  wer  als  solcher
von  dem  Erblasser  durch  letztwillige  Verfügung,  von  dem  Dritten
bei  der  Zuwendung  benannt  worden  ists;  die  Vorschriften  des
§.  1778  finden  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="1190" />
        1190  Viertes  Buch.  Familienrecht.

Für  den  benannten  Pfleger  kann  der  Erblasser  durch  letztwillige
  Verfügung,  der  Dritte  bei  der  Zuwendung  die  in  den
8§.  1852  bis  1854  bezeichneten  Befreiungen  anordnen.  Das
Vormundschaftsgericht  kann  die  Anordnungen  außer  Kraft  setzen,
wenn  sie  das  Interesse  des  Pflegebefohlenen  gefährden.“

Zu  einer  Abweichung  von  den  Anordnungen  des  Dritten
ist,  solange  er  lebt,  seine  Zustimmung  erforderlich  und  genügend.
Die  Zustimmung  des  Dritten  kann  durch  das  Vormundschaftsgericht
  ersetzt  werden,  wenn  der  Dritte  zur  Abgabe  einer  Erklärung
  dauernd  außer  Stande  oder  sein  Aufenthalt  dauernd

unbekannt  ist.
I  1745,  1I  a  1792:,  1793,  II  1895,  III  1893.  M.  IV,  1268.  Prot.  IV.
857.

1.  Ausnahme  von  §  1916  für  den  Fall  einer  Zuwendung  unter
der  Bedingung,  daß  das  Zugewendete  nicht  unter  Verwaltung  des  Eltern.
teils  cher.  Lormundes  stehe.  Bgl.  8  1638.

§  1776  W.  1.
4.  a  g  1803;  letztw.  Verfũügung  s.  s.  88  1937,  2229.
1857.

5.  Es  bebar  der  Genehmigung  des  VG.s  nicht.  Vgl.  8  1

A.  6  bis  8.  6.  §  1305  A.  9,  10.

III.  Beendi  1.  kraft
ersig  1.  kraft  1918.

Die  Pflegschaft  für  eine  unter  elterlicher  Gewalt  oder  unter
Vormundschaft  stehende  Person  endigt  mit  der  Beendigung
der  elterlichen  Gewalts  oder  der  Vormundschaft.“

Die  Pflegschaft  für  eine  Leibesfrucht  endigt?  mit  der  Ge
burt  des  Kindes.“

Die  Pflegschaft  zur  Besorgung  einer  einzelnen  Angelegenheit
  endigt  mit  deren  Erledigung.“

I  17481  Nr.  1,  2,  5,  6,  II  1795,  IIb  1896,  III  1894.  M.  Iv.  1271.
Prot.  IV,  359  bis  361.

1.  8  1909.

2.  kraft  Gesetzes;  einer  Aufhebung  durch  das  VG.  bedarf  es  nicht.
Ausnahme  von  §  1919,  vgl.  auch  §  1921.

3.  Nicht  wenn  die  Gewalt  in  der  Person  ihres  Inhabers  endigt.
denn  dann  tritt  die  Mutter  oder  ein  Vormund  ein,  sondern  wenn  die
Gewalt  als  solche  aufhört,  also  z.  B.  nicht  88  1679,.  1680,  wohl  aber
bei  Volljährigkeit,  Volljährigkeitserklärung,  Tod  des  Kindes.

4.  nicht  des  Amtes  des  Vormundes,  A.  3.

5.  Tritt  keine  Geburt  ein,  so  erfolgt  die  Beendigung  nach  §  1011°.

6#.  Nicht  Aufhebung  durch  VG.;  ob  die  einzelne  Angelegenheit.
für  die  der  Pfleger  bestellt  wurde,  erledigt  ist,  ist  Tatfrage.
        <pb n="1191" />
        III.  Abschn.:  Vormundschaft.  3.  Tit.:  Pflegschaft.  1191

2.  infolge  Aufhebung  §.  1919.

Die  Pflegschaft  ist  von  dem  Vormundschaftsgericht  aufzuheben
  1,  wenn  der  Grund  für  die  Anordnung  der  Pflegschaft
weggefallen  ist.

I1  1748  Satz  1,  2,  II  a  1796,  IIb  1897,  III  1895.  M.  IV,  1271.  Prot.
IV,  859  bis  861.

1.  Regelmäßige  Beendigungsart.  Nur  in  den  Fällen  der  88  1918,
19212  Beendigung  kraft  Gesetzes.  Die  Pflegschaft  über  einen  Gebrechlichen
  endigt,  wenn  die  Gebrechlichkeit  gehoben  ist,  nicht  kraft  Gesetzes,
sondern  es  bedarf  noch  des  Ausspruchs  des  VG.s.  Die  Pflegschaft  über
Abwesende  endigt  weder  durch  den  bekannt  gewordenen  Tod  des  Abwesenden
  —  Todeserklärung  §  19218  —  noch  durch  die  Rückkehr.

2.  Ob  dies  der  Fall  ist,  hat  das  VG.  zu  entscheiden,  s.  aber
§  1920.  Liegt  die  Voraussetzung  vor,  so  muß  die  Pflegschaft  aufK

gehoben  werden.
§.  1920.

Eine  nach  §.  1910  angeordnete  Pflegschaft!  ist  von  dem
Vormundschaftsgericht  aufzuhebens,  wenn  der  Pflegebefohlene

die  Aufhebung  beantragt.3

1  1743:  Satz  4,  II  1797,  IIb  1898,  III  1896.  M.  IV,  1272.  Prot.  1V,
859  bis  861,  VI,  812.

1.  wegen  körperl.  oder  geistiger  Gebrechen.

2.  selbst  wenn  das  VG.  die  Voraussetzungen  nicht  für  gegeben
hält.  Ausnahme  von  §  1919.  Nötigenfalls  muß  Entmündigungsantrag
(608  §  645)  gestellt  werden,  .  FG.  4  1½%

Auch  wenn  er  mit  der  Anordnung  einverstanden  war,  SE.
Bay.  57n  Der  Antrag  ist  nicht  zu  beachten,  wenn  er  nach  8  105  nichtig
ist;  selbst  dann  nicht,  wenn  sich  der  Pflegebefohlene  im  einzelnen  Fall
über  die  Bedeutung  des  Antrags  klar  sein  sollte,  E.  R.  65  2093;  anders

KW.  s.  E.  F.  48,  7  81.
§.  1921.

Die  Pflegschaft  für  einen  Abwesenden!  ist  von  dem  Vormundschaftsgericht
  aufzuheben,  wenn  der  Abwesende  an  der
Besorgung  seiner  Vermögensangelegenheiten  nicht  mehr  verhindert
  ist.?

Stirbt  der  Abwesende,  so  endigt  die  Pflegschaft  erst  mit
der  Aufhebung  durch  das  Vormundschaftsgericht.3  Das  Vormundschaftsgericht
  hat  die  Pflegschaft  aufzuheben",  wenn  ihm
der  Tod  des  Abwesenden  bekannt  wird.

Wird  der  Abwesende  für  todt  erklärt,  so  endigt  die  Pflegschaft
  mit  der  Erlassung  des  die  Todeserklärung  aussprechenden
Urtheils..

1  17481  Nr.  4,  2  Sabt  8,  II#  1798,  IIb  1899,  III  1897.  M.  IV,  1273.
Prot.  IV,  859,  860
        <pb n="1192" />
        1192  Viertes  Buch.  Familienrecht.

1.  8  1911.

2.  8  1919;  nicht  schon,  wenn  bekannt  wird,  daß  er  lebt.  Anderseits
  braucht  nicht  die  Rückkehr  abgewartet  zu  werden.

3.  Der  Tod  des  Abwesenden  ist  nur  ein  Aufhebungsgrund,  kein
Beendigungsgrund.  Beschwerderecht  FG#G.  8§  57:  Nr.  3.

4.  nicht  Fortführung  im  Interesse  des  Erben,  doch  tann  Pflegschaft
  nach  §  1913  oder  §  1960  angeordnet  werden.

5.  88  13,  18  A.  3.  Nicht  mit  der  Zeit,  die  im  Urteil  als  Todes.
zeit  angenommen  wird.  Ausnahme  von  §  1919,  s.  8  1918  A.  2.  Das
Urteil,  das  die  Todeserklärung  ausspricht,  wirkt  als  Aufhebung,  auch
wenn  es  von  einem  anderen  als  dem  Vormundschaftsgericht  erlassen  ist
ogl.  8§§  1884,  1885.  Mit  der  Rechtskraft  des  Urteils  hört  die  Vertretungsbefugnis
  des  Pflegers  auf.  Auch  die  Anfechtungsklage  gegen
das  die  Todeserklärung  aussprechende  Urteil  kann  nicht  gegen  den  bisherigen
  Pfleger  erhoben  werden.  Nach  E.  R.  74  337  ist  sie  gegen  den
Staatsanwalt  zu  richten.
        <pb n="1193" />
        Fünftes  Buch.
Erbrecht.

*  Das  Be#B.  geht  davon  aus,  daß  regelmäßig  Vermögensrechte
und  Pflichten  durch  den  Tod  nicht  untergehen  (ausnahmsweise  88  847,
13002,  16151).  Das  fünfte  Buch  (Inhaltsübersicht  s.  Einl.  S.  XXIII)
enthält  die  Vorschriften  über  die  Rechtsnachfolge  in  den  Nachlaß  eines
Verstorbenen.  Es  wird  ergänzt  einerseits  durch  die  Vorschriften  des  E.
(a.  24  bis  28,  38,  44)  und  —  abgesehen  vom  ErbschSteuer  G.  v.
3.  6.  06  —  durch  andere  Reichsgesetze,  so  durch  das  FG.  (898  72  bis
99),  durch  die  3PO.  (88  27,  28,  239,  242,  243,  246,  305,  325  bis
328,  727,  728,  747  bis  749,  773,  777  bis  786,  792,  859,  863,  989
bis  1001)  und  die  KO.  (§8  9,  216  ff.  —  Nachlaßkonkurs),  anderseits  durch
die  Vorschriften  der  Landesgesetze,  welche  auf  Grund  der  Vorbehalte  in
den  a.  57  bis  59,  62  bis  64,  86,  87,  137  bis  141,  147  bis  151,
namentlich  für  die  Erbfolge  innerhalb  der  landesherrlichen  Familien
und  der  Familien  des  hohen  Adels,  sowie  für  die  Erbfolge  in  Familiensideikommisse,
  Lehen  und  Stammgüter,  in  Renten=  und  bäuerliche  Erbgüter
  u.  dgl.,  fortgelten  oder  neu  erlassen  werden.  Dazu  kommen
schließlich  noch  die  Ubergangsvorschriften  in  a.  213  bis  217.  Über  die
Führung  des  Nachlaßwesens  sind  in  den  meisten  Bundesstaaten  einehende
  Anweisungen  erlassen,  vgl.  z.  B.  B.  JM.  v.  20.  3.  03  (NachlO.);

.l  v.  21.  10.  99.

Erster  Abschnitt.
Erbfolge.

**  Der  erste  Abschnitt  beschäftigt  sich  mit  den  allgemeinen  Grundsätzen
  über  die  gesetzliche  Erbfolge.  Diese  tritt  ein,  soweit  eine
wirksame  Verfügung  von  Todes  wegen  fehlt*)  oder  soweit  der  Erwerb
des  erwählten  Erben  als  nicht  erfolgt  anzusehen  ist  (8§  1953,  2344  mit
§§  2088,  2105);  sie  beruht  auf  dem  Grundsatze,  daß  Verwandte,  die
mit  dem  Erblasser  die  näheren  Stammeseltern.  gemeinsam  haben,  solche
Verwandte  ausschließen,  die  durch  entferntere  Stammeseltern  mit  dem
Erblasser  verbunden  sind  (Parentelsystem.  §  1930;  4.  Bay.  1“.

 

*)  Bewußte  Anerkennung  einer  unwirksamen  Verfgg.  v.  Todes  w.  vgl.  E.  R.  31  24.
        <pb n="1194" />
        1194  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

Das  Gesetz  beruht  auf  der  unbeschränkten  Verwandtenerbfolge;  es  stellt
fünf  Ordnungen  mit  der  Maßgabe  auf,  daß,  solange  ein  Verwandter
einer  vorhergehenden  Ordnung  vorhanden  ist,  ein  Verwandter  einer
folgenden  Ordnung  nicht  zur  Erbfolge  berufen  wird  (§  1930).  Inneralb
  der  drei  ersten  Ordnungen  (88  1924  bis  1926)  findet  E  bfolge  nach
tämmen  statt;  es  treten  an  die  Stelle  der  näheren,  aber  zur  Zeit  des
Erbfalls  nicht  mehr  lebenden  Verwandten  die  entfernteren  Verwandten
derselben  Ordnung  ein  (88§  19243,  19255,  Repräsentation).  In  der
2.  und  3.  Ordnung  kommt  daneben  die  Teilung  nach  Linien  (Bater.,
Mutterseite)  in  Frage.  In  der  4.  Ordnung  und  darüber  hinaus  entscheidet
  die  Gradesnähe  (8§8  19282,  192982),  d.  h.  die  Abkömmlinge
werden  erst  berufen,  wenn  alle  Voreltern  der  Ordnung  gestorben  sind:
unter  ihnen  entscheidet  die  Nähe  der  Berwandtsch.  mit  dem  Erbl.  Das
Gesetz  (§§  1926,  1931)  gibt  ferner  auch  dem  überlebenden  Ehegatten
ein  wahres  gesetzliches  Erbrecht.  Außer  dem  Erbteil  erhält  er  neben
Verwandten  der  2.  Ordnung  oder  neben  Großeltern  noch  den  sog.
Voraus  (§  1932).  über  die  Beerbung  des  Ehegatten  bei  allgemeiner
Gütergemeinschaft  vgl.  88§  1482,  1490,  1483,  1485,  1503.  Ist  ein  Verwandter
  oder  ein  Ehegatte  nicht  vorhanden,  so  ist  der  Fiskus  der
*  Erbe  (88  1936,  1964  ff.).“)  Aufgegeben  semel  heres  semper
eres  (88  2100  ff.)  und  nemo  pro  parte  (die  verschiedenen  Berufungs-.
gründe  können  nebeneinander  bestehen,  vgl.  88  2088,  2094,  195118  S.  2,
2258).  Kein  formelles  Noterbenrecht  (88§  2303  ff.).  Bezüglich  der  Erbfolge
  in  Lehen  und  Fideikommisse  pgl.  a.  59,  bezüglich  des
bäuerlichen  Erbrechts  a.  64.  Der  Erblasser  kann  in  Ansehung  seines
Nachlasses  rechtsgeschäftliche  Unordnungen,  Verfügungen  von  Todes
wegen  treffen.  Diese  Verfügungen  sind  entweder  einseitige  —  Testamem
oder  letztwill.  Verf.  §§  1937  bis  1940,  2064  ff.  —  oder  zweiseitige  —
Erbvertrag  88  1941,  2274  ff.  —  Die  gesetzliche  Erbfolge  wird  durch  die
testament.  u.  vertragsmäß.  Erbfolge  ausgeschlossen  (vgl.  88  2088,  20  S9.
Die  Freiheit  der  letztw.  Verfügung  ist  durch  das  Pflichtteilsrecht  beschränkt
  (§§  2303  ff.).  Der  Nachweis  der  Erbberechtigung  erfolgt  durch
den  Erbschein  (88  2353  ff.).  Neben  der  Erbfolge  ist  die  letztwillige  Zuenpung
  einzelner  Vorteile  durch  VBermächtnis  möglich  (S88§  1230,
2147  ff.).

Gesamtnachfolge  §.  1922.

Mit  dem  Tode“  einer  Person  (Erbfall)?  geht  deren  Vermögen
  (Erbschaft)  als  Ganzes“  auf  eine  oder  mehrere?  andere
Personen  (Erben)  über.“

Auf  den  Antheil  eines  Miterben  (Erbtheil)  finden  die  sich
auf  die  Erbschaft  beziehenden  Vorschriften  Anwendung.

1  11463.  1750%,  IIA  1799,  II  1900,  111  189.  M.  V.  3.  Hrot.  V.
1  bis  3.

*)  Der  Entw.  eines  Rö#.  über  das  Erbrecht  des  Staates  (RI.-Drucks.  1907  10
Nr.  998°,,  der  das  geseyl.  Erbrecht  des  Fiskus  erheblich  erweitern  und  demgemäß  die
Berwandtenerbfolge  einschränken  wollte,  ist  nicht  Gesetz  geworden.
        <pb n="1195" />
        J.  Abschn.:  Erbfolge.  1195

1.  „Sterben  macht  Erben“  (E.  R.  49272).  „Der  Tote  erbt  den
Lebendigen“,  daher  keine  ruhende  Erbschaft  (88  1936,  1953,  2105;  E.
R.  54  22).  Erbschaftserwerb  von  Gesetzes  wegen  unbeschadet  des  Ausschlagungsrechts
  (§  1942),  vgl.  übrigens  88  1943,  1946,  1958,  KO.  890,
GBO.  88  36,  41,  99.  Konsequenz  §  857.  Hiernach  finden  die  96  858  ff.,
935  zugunsten  des  Erben  unmittelbare  Anwendung.  Unzulässigkeit  der
Klage  auf  Feststellung  eines  erbrechtl.  Verhältnisses  in  Ansehung  des
Vermögens  eines  noch  Lebenden:  K.  R.  49  378.  —  Im  Nachl  Konk.  ist
der  Erbe  als  solcher  der  Gemeinschuldner.  —  Erbfall  bei  Todeserklärung:
  §  18.  2.  Natürlichen  Person.  Vgl.  auch  88  18,  20.

3.  Gegenstand  der  Erbschaft  ist  der  Nachlaß  (aktiver  u.  passiver,
§  1967,  so  mit  der  herrschenden  Meinung  3.  Bay.  5  329).

4.  Als  Einheit;  Grundsatz  der  Gesamtnachfolge  (Universalsukzession).
  Nichtübergang  höchstpersönlicher  Rechte:  8§  1061,  1090,  vgl.
auch  88  514,  520,  530,  532,  1582,  1712,  anderseits  §  672,  auch  §  38
(indessen  40);  1316,  1615,  1713,  528;  81,  530,  1584;  1301;  847;  727,
759,  1081,  1090,  1093,  1508,  158  unvererblich.  Versicherung  zugunsten
der  Hinterbliebenen?  §  330  A.  1  E.  R.  62  2009.  Vgl.  hierher  LituUG.
§  8;  VerlG.  8  34;  MustG.  §  3;  Pat  G.  8  6;  Geb  MustG.  §  7;  WarenBG.
Srue  KunstschG.  §  10;  bezüglich  des  Aktienbezugsrechts  E.  JW.  07118,

65  #.  5.  Vgl.  auch  88  2032  ff.

6.  Begriff  des  Erben;  s.  auch  §  2087;  boher  abgesehen  vom  Nacherben,
  nicht  Erbe,  wer  von  dem  Erben  die  diesem  zugefallene  Erbschaft
von  Todes  wegen  oder  unter  Lebenden  im  Wege  der  Gesamt=  oder
Einzelnachfolge  erworben  hat  E.  R.  64175,  JW.  06  716.  Versicherung
zugunsten  des  Erben  §  330,  Versich  Vertr  G.  v.  30.  5.  08  §  167;  der  Versicherungsanspruch
  ist  nicht  Bestandteil  des  Nachl.,  der  Erbe  erwirbt
ihn  unmittelbar  nicht  als  Rs  Nachf.  des  Versicherungsnehmers  (so  schon
E.  R.  54100),  er  verbleibt  in  der  Regel  dem  Vorerben.  Offentl.  Armenanstalten
  (pr.  Ld.  R.  II,  19,  §  50)  E.  KG.  31°85.  Unterschied  des  Erben
vom  Vermächtnisnehmer:  88  1939,  2174.  Unterscheidung  zwischen  gesetzl.
Erben  (8§  1924  ff.),  Testamentserben  (§  1937),  Vertragserben  (8  1941);  s.
auch  Ersatzerbe  (88  2096,  2278),  Vor=  und  Nacherbe  (88  2100  ff.,  2106);
Erbe  des  Erben  §  1952.  Pflichtteilsberechtigter,  Erbschaftsgläubiger  nicht
Erbe  s.  §8  19677,  2303,  2304.

7.  Erbteil  ist  stets  ein  Bruchteil  der  Erbschaft,  nie  eine  Summe,
ein  Nachlaßgegenstand,  etwas  anderes  ist  der  Teil  der  Erbschaft  in
88  1950,  1952  (ZE.  KG.  20  86).

8.  Vgl.  aber  §8§  2033,  2062,  KO.  §  235.  Die  Bestimmung  erspart
  oft,  z.  B.  in  §8  1943  bis  1946,  1948,  1949,  1952,  1956,  1960  usw.,
die  Wiederholung,  daß  sie  sich  auch  auf  Erbteile  beziehen.

Erbfähigkeit  §.  1923.
Erbe  kann  nur  werden,  wer  zur  Zeit  des  Erbfalls  lebt.

Wer  zur  Zeit  des  Erbfalls  noch  nicht  lebte,  aber  bereits

erzeugt  war",  gilt  als  vor  dem  Erbfalle  geboren.“

1  1752,  17581,  1964  :,  2026  1,  II  1800,  IID  1901,  III  1399.  M.  vV,  1,
11,  357,  488.  Prot.  V,  4,  7,  463,  614,  VI,  385.  D.  255.
        <pb n="1196" />
        1196  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

1.  Gleichviel  ob  natürliche  oder  juristische  Person.

2.  Vgl.  §  2160.  Für  die  Frage  nach  dem  gesetzlichen  Erben  ist
lediglich  des  Zeitpunkt  des  Erbfalls  entscheidend.  8  1922  :.  Bezügl.  der
Todeserklärung  vgl.  88§  18  f.,  bezügl.  des  Todes  in  gemeins.  Lebensgefahr

20  A.  4  (K.  R.  a0  168),  bezügl.  der  Zuwendungen  an  erst  nach  dem
ode  des  Erblassers  entstehende  Stiftungen  §8  84,  21015,  an  gewisse
jurist.  Personen  und  an  Ordensmitglieder  a.  86,  87.

3.  Beweisfrage.  §  1  A.  3.  Ein  zur  Zeit  des  Erbfalls  noch  nicht
Erzeugter  kommt  als  Erbe  nicht  in  Betracht,  wohl  aber  unter  Umständen
als  Nacherbe  (§§  2101,  2106:,  2108,  E.  R.  65  0).

4.  §8  1.  Der  Anfall  der  Erbschaft  (8  1942)  erfolgt  erst  mit  der
aochurt.  die  Wirkung  aber  wird  zurückbezogen.  K.  KG.  223.  Bgl.

ch  81944  Ausschlagungefrifh  und  wegen  Vertretung  des  Ungeb.
8  1912,  1960  (Pfleger  oder  Nachl.  Pfl.),  nase.  als  Miterbe:  8  2043.

gl.  auch  92178.

I.  Erbfolgeorduung.
1.  Berwandtenerbfolge  §.  1924.

Gesetzliche  Erben  der  ersten  Ordnung  sind  die  Abkömmlinge
des  Erblassers.1

Ein  zur  Zeit  des  Erbfalls  lebender:  Abkömmling  schließt
die  durch  ihn  mit  dem  Erblasser  verwandten  Abkömmlinge  von
der  Erbfolge  aus.3

An  die  Stelle  eines  zur  Zeit  des  Erbfalls  nicht  mehr
lebenden  Abkömmlinges  treten  die  durch  ihn  mit  dem  Erblasser
verwandten"  Abkömmlinge  (Erbfolge  nach  Stämmen).

Kinder  erben  zu  gleichen  Theilen.“

1  1965,  11  a  1801,  11  1902,  1II  1900.  M.  V.  358.  Prot.  v.  464  ñ.
D.  256.  —  86  1927,  1508,  1589,  1606,  1609.

1.  Kinder,  Enkel,  Urenkel.  Auch  die  Abkömml.  aus  einer  Putativ.
ehe,  einer  nichtigen  oder  anfechtbaren  Ehe  (88  1699,  1700,  1703.,  die
legitimierten  Kinder  (8§  1719,  1723,  1736,  1737)  sowie  die  Adoptiv
kinder  (§8  1757,  1762,  1764,  vorbehaltlich  §  170  7),  nicht  aber  unehe
liche  Kinder  gegenüber  ihrem  Erzeuger  (88  15892,  17051.  Pflichtreils.
anspruch  der  Abkömmlinge  88  2303  6.

2.  Und  zur  Erbfolge  gelangender.  Schlägt  der  Abkömmling  die
Erbschaft  aus  (1953),  oder  wird  er  für  erbunwürdig  erklärt  234/4,  oder
ist  er  durch  Verfügung  des  Erblassers  von  der  gesetzlichen  Erbfolge  ausgeschlossen
  (1938),  so  sind  doch  seine  Abkömmlinge  von  der  Erbfolge
nicht  ohne  weiteres  ausgeschlossen  §88  2309,  2320,  Kf.  R.  6150.  Bezüg
lich  des  Verzichts  vgl.  aber  88  2346,  2349.  Vgl.  auch  à.  86  S.  2,  Kre.

:3.  Z.  B.  der  Sohn  des  Erblassers  schließt  seine  Kinder  (die  Enkel
des  Erblassers;  aus.  Bei  Ausschluß  eines  Abkömmlings  durch  Ver
fügung  von  Todes  wegen  ist  dessen  Abkömmling  an  seiner  Stau  berufen
§§  ½%3,  23  1,  1953,  auch  2310.  4.  8  15K.
        <pb n="1197" />
        I.  Abschn.:  Erbfolge.  1197

5.  D.  h.  die  Abkömmlinge  eines  Abkömmlings  erhalten  zusammen
den  Erbteil,  welchen  dieser  erhalten  Here,  wenn  er  zur  Erbfolge  gelangt
  wäre.  Der  Ehegatte  des  vorverstorbenen  Abkömmlings  des  Erblassers
  hat  kein  Erbrecht.

6.  Gleichteilung  nach  Köpfen,  Grundsatz  der  Gleichberechtigung  der
Kinder.  Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft  §  1483.

§.  1925.

Gesetzliche  Erben  der  zweiten  Ordnung  sind  die  Eltern
des  Erblassers?  und  deren  Abkömmlinge.

Leben  zur  Zeit  des  Erbfalls  die  Eltern,  so  erben  sie  allein
und  zu  gleichen  Theilen.“

Lebt  zur  Zeit  des  Erbfalls  der  Vater  oder  die  Mutter
nicht  mehr,  so  treten  an  die  Stelle  des  Verstorbenen  dessen  Abkömmlinge
  nach  den  für  die  Beerbung  in  der  ersten  Ordnung
geltenden  Vorschriften.5  Sind  Abkömmlinge  nicht  vorhanden,
so  erbt  der  überlebende  Theil  allein.

1  1966,  IIA  1802,  II  b  1908,  III  1901.  M.  V,  361.  Prot.  V,  467.
D.  256,  257.  —  9  1927.

1.  Sie  erben  nur,  wenn  Erben  der  ersten  Ordnung  nicht  vorhanden
  sind  oder  sonst  nicht  erben  (§  1930).

2.  Der  ehel.  Vater  und  die  ehel.  oder  unehel.  Mutter,  nicht  auch
Adoptiveltern  (88  1759,  1764).  Pflichtteilsanspruch  der  Eltern  §  2303.

3.  Geschwister  und  deren  Abkömmlinge  (Neffen,  Nichten).  Ohne
Pflichtteilsanspruch.

4.  Schoßfall.  Leben  beide  Eltern,  schließen  sie  die  Geschwister
des  Erblassers  aus.

5.  Es  fällt  ohne  Unterschied  zwischen  dem  von  der  väterl.  und  dem
von  der  mütterl.  Seite  herrührenden  Vermögen  die  eine  Hälfte  der  Erbscot
  dem  überlebenden  Teile,  die  andere  den  Abkömmlingen  des  Vertorbenen
  zu.  Lebt  zur  Zeit  des  Erbfalls  aber  weder  der  Vater  noch
die  Mutter,  so  erhalten  die  Abkömmlinge  des  Vaters  die  eine,  die  Abkömmlinge
  der  Mutter  die  andere  Hälfte  der  Erbschaft;  vollbürtige  Geschwister
  des  Erblassers  nehmen  daher  an  beiden  Hälften,  halbbürtige
Geschwister  nur  an  der  einen  oder  anderen  Hälfte  teil.  Soweit  Geschwister
  nebeneinander  berufen  sind,  erben  sie  zu  gleichen  Teilen;  an
die  Stelle  verstorbener  Geschwister  treten  deren  Abkömmlinge  nach  Maßgabe
  von  §  19243.  Sind  beide  Eltern  des  Erblassers  vor  ihm  gestorben,
so  erben  beim  Mangel  vollbürtiger  Geschwister  die  halbbürtigen  allein
und  unter  Ausschluß  der  Großeltern  des  Erblassers;  hinterläßt  z.  B.  C
seine  väterl.  Großmutter  A  und  seie  Halbgeschwister  von  mütterl  Seite
B,  D,  so  schließen  diese  die  Großmutter  aus  (ZE.  KG.  3959.

§.  1926.
Gesetzliche  Erben  der  dritten  Ordnung  sind  die  Großeltern
des  Erblassers  und  deren  Abkömmlinge.
        <pb n="1198" />
        1198  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

Leben  zur  Zeit  des  Erbfalls  die  Großeltern?,  so  erben  sie
allein  und  zu  gleichen  Theilen.

Lebt  zur  Zeit  des  Erbfalls  von  den  väterlichen  oder  von
den  mütterlichen  Großeltern  der  Großvater  oder  die  Großmutter
nicht  mehr,  so  treten  an  die  Stelle  des  Verstorbenen  dessen
Abkömmlinge."“"  Sind  Abkömmlinge  nicht  vorhanden,  so  fällt
der  Antheil  des  Verstorbenen  dem  anderen  Theile  des  Großelternpaars
  und,  wenn  dieser  nicht  mehr  lebt,  dessen  Abkömmlingen
  zu.

Leben  zur  Zeit  des  Erbfalls  die  väterlichen  oder  die  mütterlichen
  Großeltern  nicht  mehr  und  sind  Abkömmlinge  der  Verstorbenen
  nicht  vorhanden,  so  erben  die  anderen  Großeltern  oder
ihre  Abkömmlinge  allein.

Soweit  Abkömmlinge  an  die  Stelle  ihrer  Eltern  oder  ihrer
Voreltern  treten,  finden  die  für  die  Beerbung  in  der  ersten
Ordnung  geltenden  Vorschriften  Anwendung.5

1  1968,  1I  a  1803,  II  b  1904,  III  1902.  M.  V,  364.  Prot.  V,  467  f.
D.  257.  —  88  1927,  1981.

1.  Onkel  und  Tanten  des  Erbl.  und  deren  Abkömmlinge.  Kein
Pflichtteilsanspruch  der  Erben  der  dritten  Ordnung  (8  2303).

2.  D.  h.  beide  Großelternpaare.

3.  Also  zu  je  ¼.

4.  Sind  nicht  alle  vier  Großeltern  vorhanden,  so  zerfällt  die  Erb
schaft  in  zwei  gleiche  Teile,  je  einen  für  die  väterl.  und  die  mütterl.
Seite.  Jede  Seite  teilt  unter  sich  so,  daß  an  Stelle  eines  nicht  vor.
handenen  Großelternteiles  dessen  Abkömmlinge  nach  Stämmen  in  Betracht
  kommen.  Sind  beide  Großelternpaare  gestorben,  so  treten  an  ihre
Stelle  die  Abkömmlinge  der  sämtl.  Großelternteile  (S.  Bay.  1“6.

5.  8  192425/4.
§.  1927.

Wer  in  der  ersten,  der  zweiten  oder  der  dritten  Ordnung
verschiedenen  Stämmen  angehört,  erhält  den  in  jedem  dieser
Stämme  ihm  zufallenden  Antheil.!  Jeder  Antheil  gilt  als  besonderer
  Erbtheil.?

1  1967,  II  1804,  II0.  1905,  II1  1908.  M.  V,  363.  Prot.  v,  467.

1.  Wenn  mehrfache  leibliche  Verwandtschaft  besteht:  z.  B.  das  Kind
aus  der  Ehe  von  Vetter  und  Base  kann  den  gemeins.  Großvater  seiner
Eltern  (Urgroßvater)  im  Stamme  des  Vaters  und  der  Mutter  beerben
(für  verwandte  Ehegatten  §  1934).

2.  Es  kann  also  darüber  besonders  verfügt  werden  (8  2033),  aber
da  die  Berufung  zu  jedem  Anteil  auf  demselben  Grunde,  dem  Gesetze.
beruht,  kann  nicht  der  eine  angenommen,  der  andere  ausgeschlagen  werden
(J  1951  A.  31.  Vgl.  8  2007,  auch  88  1935,  2095.
        <pb n="1199" />
        J.  Abschn.:  Erbfolge.  1199

8.  1928.

Gesetzliche  Erben  der  vierten  Ordnung  sind  die  Urgroßeltern
des  Erblassers  und  deren  Abkömmlinge.

Leben  zur  Zeit  des  Erbfalls  Urgroßeltern,  so  erben  sie
allein  ;  mehrere  erben  zu  gleichen  Theilen,  ohne  Unterschied,
ob  sie  derselben  Linie  oder  verschiedenen  Linien  angehören.“

Leben  zur  Zeit  des  Erbfalls  Urgroßeltern  nicht  mehr,  so
erbt  von  ihren  Abkömmlingen  derjenige,  welcher  mit  dem  Erblasser
  dem  Grade  nach  am  nächsten  verwandt  ists;  mehrere
gleich  nahe  Verwandte  erben  zu  gleichen  Theilen.“  .

11989,1121805,11h1906,1111904.M.v,oss.Prot.v,489.D.257.

1.  Schließen  demnach  ihre  Abkömmlinge  aus,  wenn  auch  nur  ein
Urgroßelternteil  lebt  (Schoßfall).  2.  Also  nach  Köpfen.

3.  Hier  entscheidet  also  Gradesnähe  (Linealgradualordnung),  siehe
*1589  1,  auch  §  1930.

4.  Teilen  also  nach  Köpfen.  Keine  Berücksichtigung  mehrfacher
Verwandtschaft.

§.  1929.

Gesetzliche  Erben  der  fünften  Ordnung  und  der  ferneren
Ordnungen:  sind  die  entfernteren  Voreltern  des  Erblassers  und
deren  Abkömmlinge.

Die  Vorschriften  des  §.  1928  Abs.  2,  3  finden  entsprechende
Anwendung.?  .

11969,1121806,11h1907,1111905.M.v,sos.Pwt.v,-189.Ber.1as.
l.GrundsatzderunbeschränktenVerwandtenerbfolge,aber§19319.

2.  Der  dem  Grade  nach  nähere  Vorfahre  und  dessen  Abkömmlinge
  schließen  den  entfernteren  und  dessen  Abkömmlinge  aus  (8  1930).
Mehrere  gleich  nahe  Vorfahren  und  deren  Abkömmlinge  erben  zu  gleichen
Teilen  (§  19283).

8.  1930.

Ein  Verwandter!  ist  nicht  zur  Erbfolge  berufen,  solange

ein  Verwandter  einer  vorhergehenden  Ordnung  vorhanden  ist.?

1  1970,  II  a  1807,  II  b  1908,  III  1906.  M.  V,  367.  Prot.  V,  471.  —
88  1958,  2809,  2344.

1.  Vgl.  88  1589,  1705,  1736,  1737,  1759,  1762  f.,  1767.  S.
A'  vor  u.  A.  1  zu  §  1589  (&amp;amp;K.  Bay.  1585).

2.  Ist  dies  zwar  der  Fall,  wollen  oder  können  sie  aber  nicht  erben,
so  bleiben  sie  außer  Betracht.  §8  1953,  2309,  2344.

2.  Ehegattenerbfolge
zte  bfolg  .  1931.

Der  überlebende  Ehegatte  des  Erblassers:  ist  neben  Verwandten
  der  ersten  Ordnung  zu  einem  Viertheile,  neben  Ver-
        <pb n="1200" />
        1200  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

wandten  der  zweiten  Ordnung  oder  neben  Großeltern  zur  Hälfte
der  Erbschaft  als  gesetzlicher  Erbe  berufen.  Treffen  mit  Groß
eltern  Abkömmlinge  von  Großeltern  zusammen,  so  erhält  der
Ehegatte  auch  von  der  anderen  Hälfte  den  Antheil,  der  nach
#§.  1926  den  Abkömmlingen  zufallen  würde.“

Sind  weder  Verwandte  der  ersten  oder  der  zweiten  Ordnung
  noch  Großeltern  vorhanden,  so  erhält  der  überlebende
Ehegatte  die  ganze  Erbschaft.“

191  IIàA  1808,  IID  1909,  III  1907.  M.  V,  367.  Prot.  V.  471  fl.,
VI,  100  ff.  D.  258,  259.  —  3  1933.  Vgl.  über  die  Beerbung  der  Edegatten
  bei  allgemeiner  Gütergemeinschaft  48  1482  ff.,  1490,  1519,  1557,
a.  200.  8  1931  enthält  (soweit  nicht  der  Pflichtteil  in  Frage  kommt  —
—  nicht  zwingendes  Recht;  7.  R.  49  .  Berhältnis  zw.  dem  gesedl.

bR.  des  8  1931  u.  „Juwendunzen  in  letztw.  Bsgen  aus  der  Zeit  vor  dem
BGB.  .  Bay.  9*

1.  Voraussetzung  archisgim  Fortbestand  der  Ehe  bis  zum  Tode
des  zuerst  verstorbenen  Gatten,  also  daß  die  Ehe  nicht  nichtig,  erfolg.
reich  angefochten  (88  1323  ff.,  1330  ff.),  aufgelöst  (§  13482)  oder  geschieden
  war  (88  156.5  ff.,  vgl.  auch  §  1933).

2.  Auch  bei  Zusammentreffen  mit  Kindern  des  Verstorbenen  hat
der  überlebende  Ehegatte  einen  festen,  von  der  Zahl  der  Kinder  unab
hängigen  Erbteil.  Beisp.  A,  dessen  Eltern  C,  D  gestorben  sind,  blmern,
läßt  außer  seiner  Ehefrau  B  nur  seine  väterl.  u.  mütterl.  Großelterm
E  F,  G  I,  reiner  Nachlaß  9000  M.;  es  erhält  B  4500,  E  F,  G  I  je
1125;  ist  F  ohne  Abkömml.  gestorben,  so  erhalten  E  2250,  6.  I  je
1125,  sind  F  und  G  ohne  Abkömml.  gestorben,  so  erhalten  E.  II  je
2250  M.  Ist  der  Ehegatte  zugleich  erbberechtigter  Verwandter,  so  erbt
er  auch  als  solcher  (§  1934).

3.  Hinterläßt  A  außer  seiner  Ehefrau  B  nur  seinen  mütterlichen
Großvater  C  und  einen  Bruder  seines  Vaters  (Onkell  D,  so  erhält  (  ,
B.  ½/  und  zugleich  das  ¼  des  Rücklasses,  das  auf  die  Eltern  des  l
fallen  würde;  sie  schließt  also  den  D  aus.  Sind  im  Falle  der  A.  2#E
F  6  am  Leben  und  ist  LU  mit  Hinterlassung  von  2  Töchtern  I,  K#V  Tanten
des  Erblassers  A)  gestorben,  so  würden  den  E  *.p  gegenüber  1  K  An.
spruch  auf  den  Anteil  der  H  haben  und  wenn  B  nicht  leben  würde,
auch  bekommen;  da  B  lebt,  erhält  diese  nach  der  Vorschrift  von  Sag  ?
auch  den  Anteil  der  H  von  1125  sonach  5625  M.

4.  Der  überlebende  Gatte  schließt  mithin  Onkel  und  Tanten  usw.
des  Verstorbenen  aus.

b)  Voraus  8.  10932.

Ist  der  überlebende  Ehegatte  neben  Verwandten  der  zweiten
Ordnung  oder  neben  Großeltern!  gesetzlicher  Erbe?,  so  gebühren
ihm  außer  dem  Erbtheile  die  zum  ehelichen  Haushalte?  gehörenden
  Gegenstände",  soweit  sie  nicht  Zubehör  eines  Grundstücks
sind  ?,  und  die  Hochzeitsgeschenke"“  als  Voraus.  Auf  den  Vor-
        <pb n="1201" />
        J.  Abschn.:  Erbfolge.  1201

aus  finden  die  für  Vermächtnisse  geltenden  Vorschriften"  Anwendung.8


1  19718,  11  àa  1809,  11  b  1910,  1II  1908.  M.  V,  372  ff.  Prot.  V,  471  ff.,
480,  481.  D.  259.  —  88  19838,  23111  Satz  2.

8  5  Entfernteren  Verwandten  gegenüber  erhält  er  ohnehin  alles
(§  19317.

2.  Also  nur  im  Falle  unbeerbter  Ehe,  nicht  auch  wenn  der  Ehegatte
  mit  Abkömmlingen  des  Erblassers  (88  1931,  1924)  zusammentrifft
und  nicht,  wenn  der  Ehegatte  nicht  gesetzl.,  sondern  durch  letztw.  Vfg.
eingesetzter  Erbe  ist  (ZK.  R.  62  110).

3.  Keine  Voraussetzung,  daß  die  Gatten  beim  Tode  des  Erstversterbenden
  in  häusl.  Gemeinschaft  leben;  als  ehel.  Haush.  ist  im  Falle
der  Trennung  mindestens  der  letzte  gemeinschaftl.  Haushalt  zu  verstehen
E.  KG.  in  DZZ.  191  1288,  Rspr.  24  0).

4.  Vgl.  88  1382,  1620,  1640,  1969.  Gemeint  sind  nur  körperl.
Gegenstände  (§  90)  nicht  auch  Rechte;  was  zum  Haushalte  gehört,  richtet
sich  nach  den  Umständen  und  der  Sitte;  dies  gilt  namentlich  davon,  wie
weit  z.  B.  Weinvorräte  u.  ähnl.  zum  Haushalt  gehören.

5.  88  97,  98.

6.  Noch  vorhandene.  Hochzeitsgeschenke  sind  alle  Geschenke,  die  mit
Rücksicht  auf  die  Hochzeitsfeier  üblicherweise  von  Verwandten  und  Freunden
gegeben  worden  sind.

7.  88  2147  ff.,  2161,  2311,  2345,  2373,  àA.  139.

8.  Der  Schlußsatz  regelt  die  Stellung  des  Voraus  (8  2174)  gegenüber
  den  Nachlaßgläubigern  (§  19672).  Kein  Vorzug  des  Voraus  vor
anderen  Vermächtnissen  (M.  V,  374).  Der  Voraus  gewährt  ledigl.  ein
Forderungsrecht  (§  2174);  der  Erbe  kann  ihn  wegen  Beschränkung  der
Schuldenhaftung  und  wegen  Pflichtteilsverletzung  kürzen  (88  1990,  19914,
2318,  2322);  der  Ehegatte  behält  den  Anspruch  auf  den  Voraus,  auch
wenn  er  nicht  Erbe  wird  (§  2161).  Ansetzung  des  Voraus  bei  Berechnung
  des  Pflichtteils  §  2311;  Anfechtung  des  Anspruchs  wegen  Unwürdigkeit
  §  2345;  Erbverzicht  §  2346.  «

e)  Ausschluß  des  Erbrechts  8.  1933.

Das  Erbrecht  des  überlebenden  Ehegatten  sowie  das  Recht
auf  den  Voraus  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Erblasser  zur  Zeit
seines  Todes  auf  Scheidung  wegen  Verschuldens  des  Ehegatten
zu  klagen  berechtigt  war?  und  die  Klage  auf  Scheidung  oder
auf  Aufhebung  der  ehelichen  Gemeinschaft  erhoben  hatte.

IIa  1  10,  IIb.  1911,  III  1909.  Prot.  V.  471  ff.,  460.  D.  200.  —
88  1564  fl.,  1575,  1576,  1586,  1587,  auch  88  1478,  1884,  2077  (3268,
2279),  2305.

1.  Also  nicht  im  Falle  der  möglichen  Klage  wegen  Geisteskrankheit
  (8  1569).  «

2.  Demnach  nicht  bei  Erlöschen  des  Klagrechts  wegen  Verzeihung,
Fristablauf,  Zurückweisung  oder  Nichtgeltendmachung  (88  1570,  1571,
3PO.  8  6165.

Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  70
        <pb n="1202" />
        1202  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

3.  Wenn  auch  bei  dem  unzuständigen  Gerichte  (vgl.  8  O.  88  253,
606).  Die  Ladung  zum  Sühnetermine  (§  15717,  35.  g  608)  steht
der  „Erhebung  der  Klage“  nicht  gleic,  Stirbt  der  beklagte  Gatte
vor  dem  Kläger,  so  kommt  diesem  das  gesetzliche  Erbrecht  gegenüber  dem
Verstorbenen  zu.

d)  Besonderer  Erbteil  §.  1934.

Gehört  der  überlebende  Ehegatte  zu  den  erbberechtigten
Verwandten,  so  erbt  er  zugleich  als  Verwandter.  Der  Erbtheil,
der  ihm  auf  Grund  der  Verwandtschaft  zufällt,  gilt  als  besonderer
  Erbtheil.

55  uen  ꝛ,  IIa  1811,  II  1912,  111  1910.  M.  v.  372.  Prot.  V,  41  fl,

1.  Z.  B.  bei  Ehe  zwischen  Onkel  und  Nichte.
2.  Vgl.  §  1927  u.  A.  2  dazu.

3.  Erhöhg.  d.  gesetzl.  Erbteils  §.  1935.

Fällt  ein  gesetzlicher  Erbe  vor  oder  nach  dem  Erbfalle
weg!  und  erhöht  sich"  in  Folge  dessen  der  Erbtheil  eines
anderen  gesetzlichen  Erben,  so  gilt  der  Theil,  um  welchen  sich
der  Erbtheil  erhöht,  in  Ansehung  der  Vermächtnisse  und  Auflagen
  2,  mit  denen  dieser  Erbe  oder  der  wegfallende  Erbe  beschwert
  ist",  sowie  in  Ansehung  der  Ausgleichungspflicht  als
besonderer  Erbtheil.“

1  1978,  II#  1912,  IIb  1913,  III  1911.  M.  V,  377.  Prot.  V,  488  .

1.  Vgl.  §§  1923  (Tod),  1938  (Ausschließung),  1945,  1953  (Ausschlagung),
  2342  5,  2344  (Erbunwürdigkeit),  2346,  2352  (Erbverzicht,
auch  9  2007  (Schuldenhaftung),  2095,  2159,  a.  86  Satz  2,  877.

2.  Nur  beim  Wegfall  eines  eingesetzten,  nicht  eines  gesetzl.  Erben
spricht  das  Ges.  von  Anwachsung  (Akkreszenz  §  2094).

3.  88  2147  ff.,  2162fl.  Also  nicht  allgemein,  es  kann  also  nicht
der  ceine  der  vereinigten  Erbteile  ausgeschlagen,  der  andere  angenommen
werden.

4.  Nämlich  dadurch,  daß  der  Beschwerte  nicht  Erbe  wird,  jallen
die  Vermächtnisse  und  Auflagen  nicht  weg,  sie  beschweren  aber  auch  nicht
den  freien  Erbteil  (88  2161,  2192).

5.A  88  2050  ff.  —  6.  Eine  Überlastung  des  gesetzlichen  Erben,  dessen
Erbteil  sich  infolge  Wegfalls  einer  anderen  Person  erhöht,  soll  weder
durch  Vermächtnisse  und  Auflagen,  mit  welchen  der  Wegfallende  beschwert
  war,  noch  durch  eine  den  Wegfallenden  treffende  Ausgeicunge
pflicht  (§  2051)  eintreten.  Z.  B.  A  hinterläßt  seinen  Sohn  B  und  von
seinem  vorverstorbenen  Sohne  C  einen  Enkel  D,  dessen  vor  4  versor.
bener  Bruder  E  3000  M.  vorempfangen  hat.  Durch  den  Tod  des  E
sich  der  Erbteil  des  D  um  ¼  erhöht.  Dieser  Teil  gilt  in  n-)der

  Ausgleichungspflicht  als  besonderer  Erbteil;  es  ist  mithin  so
ilen,  als  wäre  E  Miterbe.  Ist  der  Nachlaß  12  000  M.,  so  erhoͤbt
        <pb n="1203" />
        J.  Abschn.:  Erbfolge.  1203

sich  die  Teilungsmasse  um  die  3000  M.  Vorempfang;  von  diesen
15000  M.  erhält  D  7500  —  3000  =  4500,  B  7500  M.  (ovgl.  auch
8  2095).  8§  1935  gilt  auch,  wenn  der  Erblasser  nur  über  einen  Teil
seines  Nachlasses  verfügt  hat,  der  Testamentserbe  vor  oder  nach  dem
Erbfalle  wegfällt  und  infolgedessen  die  ganze  Erbschaft  dem  gesetzl.
Erben  zufällt.

4.  Erbrecht  des  Fiskus  8.  1936.

Ist  zur  Zeit  des  Erbfalls  weder  ein  Verwandter  noch  ein
Ehegatte  des  Erblassers  vorhanden,  so  ist  der  Fiskus  des  Bundesstaats
  1,  dem  der  Erblasser  zur  Zeit  des  Todes  angehört  hatt,
gesetzlicher  Erbe.3  Hat  der  Erblasser  mehreren  Bundesstaaten
angehört,  so  ist  der  Fiskus  eines  jeden  dieser  Staaten  zu  gleichem
Antheile  zur  Erbfolge  berufen.“

War  der  Erblasser  ein  Deutscher,  der  keinem  Bundesstaate
angehörte,  so  ist  der  Reichsfiskus  gesetzlicher  Erbe.5

1  1974  1,  II  a  1813,  IIb  1914,  111  1912.  M.  V.  378  ff.  Prot.  V,  434.
D.  260.  —  a.  24,  25,  29,  41.  KonsGG.  8  24;  Urheberrechtsges.  v.  19.  6.  01
8,  v.  9.  1.  76  8  15.  Aurecht  des  Fiskus  oder  einer  anderen  juristischen
erson  in  Ansehung  des  Nachlasses  einer  verpflegten  oder  unterstützten

Person;  vgl.  bei  a.  189.  H.  a.  10.  W.  M#f.  v.  3.  8.  und  6.  4.  00
(IM.  95).

1.  .  FG.  6  106.  Vgl.  indessen  a.  138.  Bezügl.  E.L.  vgl.  a.  5.

2.  Vgl.  St  AG.  mit  a.  41.

3.  Das  Erbrecht  des  Fiskus  ist  wahres  Erbrecht  (nicht  privilegiertes
  Okkupationsrecht),  zu  den  gesetzl.  Erben  im  Sinne  von  88  2104,
2149  gehört  aber  der  Fiskus  nicht;  er  hat  kein  Ausschlagungs-  oder
Verzichtsrecht  (§8  19422,  2346),  doch  ist  er  durch  die  Bestimmungen  in
§8  1938,  1964  bis  1966,  1981,  2011,  3PO.  §  780“  geschützt  (vgl.  auch
§  46  A.  2,  JW.  06"50,  dann  8§8§  2104  Satz  2,  2149  Satz  2;  LitU  .
§  82,  KunstuU  G.  §  102.

4.  Es  besteht  unter  ihnen  Gesamthand-Gemeinschaft  (88  2032fff.).
Es  hat  also  nicht  der  Bundesstaat  den  Vorzug,  in  dem  der  Erblasser
seinen  letzten  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  hatte.

5.  Anerkennung  des  Reichsfiskus  als  jurist.  Person  E.  R.  54  201.
Vgl.  Schutzgeb  G.  §  9.

II.  Beris=  .  Todes  wegen.
.  Testament.
a)  Bestimmung  des  Erben  8.  1937.

Der  Erblasser  kann  durch  einseitige  Verfügung  von  Todeswegen
  (Testament,  letztwillige  Verfügung)  den  Erben  bestimmen.

1  1755  1,  1I  a  1814,  IIb  1915,  1II  1913.  M.  V,  9.  Prot.  V,  3  ff.  BVgl.
§  2302  A.  2,  auch  88  1509,  1514,  1598  5.

1.  Vigen  von  Todes  wegen  sind  rechtsgeschäftliche  Anordnungen
  des  Erblassers  für  die  Zeit  nach  seinem  Tode,  insbesondere  hinsichtlich
  der  Vererbung;  Arten:  a)  Einzeltestamente  §  1937,  b)  gemein-76“
        <pb n="1204" />
        1201  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

schaftliche  Testamente  88  2265  ff.,  c&amp;amp;  Erbverträge  §  1941.  Der  Ausdruck
Vfg  von  Todes  wegen  umfaßt  eins.  letztwill.  Vigen  und  Erbverträge:
letztwill.  Vf'g  heißen  nur  a  und  b;  eins.  letztwill.  Veigen  können  indessen
  auch  in  einem  Erbvertr.  getroffen  und  aufgehoben  werden  (§  22991.
—  Keine  Kodizille  mehr  als  besondere  Art  letztwill.  Vig.  Näheres  über
Testament,  Erbeinsetzung  und  Nacherbschaft  vgl.  88  2064  ff.,  2087  bis
2146,  2229  ff.,  2253,  2254,  2265  ff.,  2302.  Form  der  Anordnung  der
Feuerbestattung:  Pr.  G.  v.  14.  9.  11  89.

b)  Ausschließung  v.  d.  Erbfolge  s§.  1938.
Der  Erblasser  kann  durch  Testament!  einen  Verwandten
oder  den  Ehegatten  von  der  gesetzlichen  Erbfolge  ausschließen  ?,

ohne  einen  Erben  einzusetzen.

1  17557,  1972,  II  à  1815,  IIb  1916,  III  1914.  M.  V.,  9.  Prot.  V.  5.
488.  88  1935,  1511,  1516.

1.  Nicht  durch  vertragsmäßige  Verfügung  in  einem  Erbvertrag
(8  wohl  aber  durch  einseitige  Vig  in  einem  solchen  8  1937  A.  1.
8  2299).

2.  Nicht  den  Fiskus  i8  19365.  Pflichtteilsanspruch  88  2303,  2315.
Entziehung  des  Pflichtteils  88  2333  ff.)  Der  Ausschluß  wirkt  im  Zweifel
nicht  über  die  Person  des  Ausgeschlossenen  hinaus  E.  R.  6118.  Zuwendg
eines  Vermächtnisses  neben  dem  Pflichtteil  spricht  nicht  gegen  Ausschluß
von  der  gesetzl.  Erbf.  (ZS.  R.  im  Recht  12%.

Tc)  Bermächtnis  8.  1939.

Der  Erblasser  kann  durch  Testament  einem  Anderen,  ohne
ihn  als  Erben  einzusetzen,  einen  Vermögensvortheil  zuwenden?
(Vermächtniß)."

I  17561,  I1  a  116,  110  1917,  111  1915.  M.  V.  9,  10.  Prot.  v.  6.  Wal.
S  1514,  1516,  2301.

1.  8  1938  A.  1.

2.  Wer  die  Zuwendung  erhalten  soll,  hat  einen  selbständigen  Anspruch
  hierauf  (8  2174).  Der  Ausdruck  „einen  Bermögensvorteil“  in
gewählt,  um  auch  das  Liberationslegat  mitzutreffen.

3.  Begriffsbestimmung:  Liberalität  notwendig,  cond.  impl.  caunn
latum  kein  Vermächtnis.  Näheres  vgl.  88  2147ff.  Das  Universalfddeikommiß
  ist  als  Nacherbschaft  behandelt,  fällt  also  unter  die  Erbeinsetzung
§8§  2100  ff.  Gesetzl.  Vermächtnisse:  §8  1932,  1969  (s.  auch  a.  139.  Verschaffungsvermächtnis
  §  2170.

4)  Auflage  S.  1940.

Der  Erblasser  kann  durch  Testament!  den  Erben  oder
einen  Vermächtnißnehmer  zu  einer  Leistung:  verpflichten,  ohne
einem  Anderen  ein  Recht  auf  die  Leistung  zuzuwenden  Auflagel.“


1  1757,  IIn  117,  III  191#,  111  1918.  M.  k,  10,  11.  Prot.  v.  u.  76
DMgl.  8  525  „Schenkung  unter  Auflaget.
        <pb n="1205" />
        II.  Abschn.:  Rechtl.  Stell.  d.  Erben.  1.Tit.·:  Annahme  u.  Ausschlagung  2c.  1205

1.  §  1938  A.  1.  Nicht  formlos  durch  Bestellung  eines  Beaufkgten,
  der  die  Auflage  vollziehen  soll  &amp;amp;.  Bay.  5  431.

2.  §  241;  also  nicht  bloß  zur  Leistung  eines  Vermögensvorteils
wie  bei  91939.

3.  Z.  B.  bestimmen,  daß  ein  zur  Erbschaft  gehörendes  Vermögensstück
  zu  bestimmten  Zwecken  verwendet  wird.

4.  Die  Auflage  (§8  2192  bis  2196)  gewährt  dem  Dritten,  auch
wenn  sie  zu  seinen  Gunsten  gereicht,  nicht  einen  selbständigen  Anspruch
auf  das  Zugewendete.  Vgl.  88  2186,  2194  (Erzwingung  der  Verpflichtung),
  2203,  22082,  2223  (durch  den  Test  Vollstr.).  Die  Auflage  hat
netbstchvige  Bedentung  und  nicht  wie  die  Bedingung  den  Charakter  einer
Nebenbestimmung  (§  2085).  Ubertragung  der  Vollziehung  der  Auflage
an  einen  Testamentsvollstrecker  oder  einen  besonders  Beauftragten,  E.
Bay.  5  486;  Überlassung  der  Bestimmung  der  Person,  an  welche  die
h  erfolgen  soll,  an  den  Beschwerten  oder  an  einen  Dritten  E.

St.  425

2.  Erbvertrag  8.  1941.

Der  Erblasser  kann  durch  Vertrag  einen  Erben  einsetzen
sowie  Vermächtnisse  und  Auflagen  anordnen  (Erbvertrag).“

Als  Erbe  (Vertragserbe)  oder  als  Vermächtnißnehmer
kann  sowohl  der  andere  Vertragschließende  als  ein  Dritter?  bedacht

  werden.

1  1940  12:3,  1962,  IIn  1818,  111,  1919,  111  1917.  Wr  X,  blofff.  Prot.
ö#,  366  ff.  483.  —  38  2274  f.  E.  JWr.  99  ##,  KG.  2

1.  Erbverzichte  (88  2346  ff.)  fallen  also  nicht  *s  den  Begriff,
weil  keine  letztwillige  Verfügung  getroffen  wird.

2.  Der  Dritte  kann  auch  ein  noch  nicht  Erzeugter  sein  (8  2101).
Der  Erbvertrag  zugunsten  eines  Dritten  ist  kein  Vertrag  mit  diesem.
Der  Erblasser  ist  nur  gegenüber  dem  anderen  Vertragschließenden  gebunden.

Bweiter  Abschnitt.
Rechtliche  Stellung  des  Erben.“

*  Der  2.  Abschnitt  enthält  die  Vorschriften,  welche  sich  auf  das
„Erbsein“  beziehen  (M.  V,  485);  sie  gelten  für  jeden  Erben,  mag  das
Erbrecht  auf  letztwill.  Verfügung,  Vertrag  oder  Gesetz  beruhen.

Erster  Titel.

Annahme  und  Ausschlagung  der  Erbschaft.  Fürsorge  des
Nachlaßgerichts.“

**  Obwohl  sich  grundsä  elich  der  Erwerb  der  Erbschaft  von  Rechts
wegen  mit  dem  Eintritt  des  Erbfalles  vollzieht  (38  1922,  1942),  ist  er
doch  bis  zur  Annahme  durch  den  Erben  oder  bis  zum  Ablaufe  der  Aus-
        <pb n="1206" />
        1206  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

schlagungsfrist  nur  ein  vorläufiger,  der  mit  rückwirkender  Kraft  hinfällig
wird,  wenn  der  Erbe  von  dem  Ausschlagungsrechte  Gebrauch  macht
(88  1946.  1953).  Nach  dieser  Wirkung  der  Ausschlagung  hat  der  Erbanfall
  an  den  zunächst  berufenen  Erben  nur  die  Bedeutung  eines  einftweiligen
  Erwerbs,  welcher  erst  endgültig  wird,  wenn  der  Erbe  die  Erbschaft
  annimmt  oder  die  Ausschlagungsfrist  versäumt  (§1943,  E.  R.  54  1#,
60  1½6).  Vor  der  Annahme  der  Erbschaft  kann  daher  auch  eine  Nachlaßverbindlichkeit
  nicht  gegen  den  Erben  und  eine  eigene  Verbindlichkeit
des  Erben  nicht  gegen  den  Nachlaß  geltend  gemacht  werden  (§  1958,
vgl.  auch  ZPO.  88  778,  2392,  vgl.  KO.  §  6).  Das  Nachlaßgericht  hat
aber  bis  zur  Annahme  der  Erbschaft  im  Falle  des  Bedürfnisses  für  die
Sicherung  des  Nachlasses  und  eine  Vertretung  desjenigen,  der  sich  als
Erbe  erweisen  wird,  Fürsorge  zu  treffen  (88  1960  bis  1962,  19657“.
Eine  amtliche  Erbenermittelung  und  Nachlaßbehandlung  tritt  in  der
Regel  nicht  ein  (vgl.  88  1981  ff.;  WGG.  88  86  ff.,  192).  Die  Ermittelung
des  Erben  ist  in  der  Regel  Sache  der  Beteiligten:  vom  Nachlaßgerichte
wird  der  Erbe  nur  aus  bestimmten  im  Gesetze  bestimmten  Anleßen  ermittelt,
  z.  B.  wenn  das  Gericht  auf  Antrag  eines  Miterben  die  Auseinandersetzung
  des  Nachlasses  vermittelt,  wenn  eine  der  dem  Nachlaßgericht
  obliegenden  Mitteilungen  zu  machen  ist  (§8  13422,  15972,  1953  7.
19572,  20812).  Landesgesetzl.  kann  aber  die  amtl.  Ermittelung  des
Erben  und  die  amtl.  Nachlaßbehandlung  vorgeschrieben  werden,  wgl.
B.  NachlGes.  v.  1902  u.  3,  Nachl  O.  v.  20.  3.  03  88  4  ff.;  W.  a.  1  mit
Ergänzung  durch  G.  v.  21.  7.  09),  K..  Der  Fiskus  als  ggesetzlicher  Erbe
hat  kein  Ausschlagungerecht  (88  19422,  1964  bis  1966).  Die  gleiche
Rechtswirkung  wie  die  Ausschlagung  bü7  die  Erbunwürdigkeitserklärung
(6  2314  1  2)  und  ist  in  dem  Falle  anzunehmen,  daß  zu  dem  Erwerbe
von  Todes  wegen  die  staatliche  Genehmigung  erforderlich  ist  #.  ,
E.  KG.  10  33).

Erbschaftsanfall  §.  1942.

Die  Erbschaft  geht  auf  den  berufenen  Erben  unbeschader
des  Rechtes  über,  sie  auszuschlagen  (Anfall  der  Erbschaftt
Der  Fiskus  kann  die  ihm  als  gesetzlichen  Erben  angefallene
Erbschaft  nicht  ausschlagen.
1  1974:,  20251,  II  à  119,  II  1920,  III  19138.  M.  V.  378,  46,  4—
Prot.  V,  488#  ff.,  613.  D.  261.  —  Bgl.  3K.  688  94,  *-  ac.  J  216.
1.  Vgl.  S  1922  A.  1,  auch  §§  1953,  2180,  dann  2139  (Anfall  an
den  Nacherbed,  2176  der  Vermächtnisse).  Reine  Erbschaftsantretung
wie  nach  Gem.Recht  (EK.  JW.  1148).  Auf  die  im  Landesrechte  vorgesehene
  Ausschlagung  der  im  BGB.  bestimmten  Erbfolge  zugunsten  derlenigen
  des  früheren  Rechtes  (vgl.  z.  B.  B.  UG.  a.  841)  finden  die  für
die  Ausschlagung  der  Erbschaft  geltenden  Vorschriften  insbes.  8  1944
entspr.  Anwendung  (E.  Bay.  1  110,  11  V#).
2.  Wohl  aber  als  eingeietzter  Erbe.  Schutz  des  Fiskus  88  1½71|1
bis  11½04,  2u1  1:  3.  S  780,  anderseils  88  1978  bis  1980,  1991.
        <pb n="1207" />
        II.  Abschn:Y  Rechtl.  Stell.  d.Erben.  1.Tit.:  Annahme  u.  Ausschlagung  2c.  1207

A  d  Ausschlagung.
Lh  und  aslchlagmns.  8.  1943.

Der  Erbe  kann  die  Erbschaft  nicht  mehr  ausschlagen,  wenn
er  sie  angenommen  hat“  oder  wenn  die  für  die  Ausschlagung
vorgeschriebene  Frist  verstrichen  ist?;  mit  dem  Ablaufe  der  Frist
gilt  die  Erbschaft  als  angenommen.

1  2029,  II#  1820,  1II  1921,  III  1919.  M.  V,  494.  Prot.  V,  618  ff.,
VI,  686  ff.  D.  261.  —.  H  1484  :,„  2180:  *.  6  216.  —  Annahme  und
Mueschlagung  durch  die  Frau  88  1406,  1453,  15252,  1549,  den  Bater
8  1643,  den  Vormund  g  1822  Nr.  2

1.  Ausdrücklich  oder  stillchweigend,  8  125  A.  3,  E.  Bay.  2  368,
KG.  in  Rspr.  16  40;  Annahme,  ein  Willensentschluß  ere  volle  Geschäftsfähigkeit.
  Ob  eine  Handlung  des  als  Erbe  Berufenen  seinen
Willen  bekundet,  die  Erbschaft  als  eigenes  Vermögen  zu  behandeln,  ist
nach  den  Umständen  zu  beurteilen  (&amp;amp;.  Bay.  4  52,  12105).  Aus  der  Vornahme
  erbschaftlicher  Geschäfte  namentlich  der  Verfügung  über  einen
Nachlaßgegenstand  ist  eine  stillschweigende  Annahme  nur  abzuleiten,
wenn.  dee  Verfügung  die  Betätigung  des  Willens  des  Erben  enthält,
die  Erbschaft  als  sein  eigenes  Vermögen  zu  behandeln,  also  nicht,  wenn
es  sich  um  fürsorgliche  Verwaltungsakte  im  Interesse  des  Nachl.  handelt,
vgl.  8  1959.  Auslegungsfrage  ZE.  Bay.  3  826,  4%  (FG.  3  1½6);  in  der
Stellung  des  Antrags  auf  Anordnung  der  Nachlaßverwaltung  liegt  nicht
ohne  weiteres  die  Annahme  der  Erbschaft  3.  KG.  317,  3891,  auch
FG.  7  105,  ebensowenig  in  der  vorläufigen  Fortführung  des  Geschäftes
des  Erbl.  (Gastwirtschaft  usw.),  im  Verbrauchen  von  Geldern  (z.  B.  Sterbekassegelder)
  in  der  Meinung,  sie  gehörten  nicht  zum  Nachlasse,  in  dem
Verschenken  einzelner  Gegenstände  aus  Pietät,  in  der  Einziehung  von
Geldern  und  der  Veräußerung  von  Na  laßgegenständen  zur  Zahlung
der  Beerdigungskosten  und  von  Nachlaßschulden  (2.  KG.  38  51;  R.  in
DJ3.  09  1319,  Recht  09  1536).  Annahme  durch  Antrag  auf  Erbschein
*  A.  s;  M.  V  538,  E.  KG.  3851,  nicht  ohne  weiteres  Auschlagung
  der  Testamenterbschaft  und  Annahme  der  gesetzl.  Erbfolge,
wenn  der  Testamenterbe,  der  zugleich  gesetzl.  Erbe  ist,  Erbschein  beantragt
  (&amp;amp;.  Recht  1910  ½i).  Die  Annahme  ist  in  Wahrheit  nur  ein  Verzicht
  auf  das  Ausschlagerecht  (S.  R.  54  82).  Anfechtung  der  Ausschlagung
oder  Annahme  9  1957  keine  Anfechtung  der  Ausschlagung  durch  die
Gläubiger  E.  R.  546

2.  9  1944.  Wer  den  Erben  als  solchen  in  Anspruch  nehmen  will,

hat  die  Annahme,  insbes.  auch  den  Beginn  der  Ausschlagefrist,  zu  beweisen.
  Durch  die  Annahme  eines  event.  Vermächtnisses  6  2180  2)  kann
die  Ausschlagung  einer  Erbsch.  nicht  erfolgen  3.  JIW.  04  146.

B3.  Der  durch  den  Anfall  eingetretene  vorläufige  Erwerb  wird  dann
endgültig;  das  Schweigen  stellt  eine  stillschweigende  Willenserklärung
dar,  deren  Anfechtung  nach  §  1956  zulässig  ist.

2.  Ausschlagungsfrist  §.  1944.
Die  Ausschlagung  kann  nur  binnen  sechs  Wochen  erfolgen.  1
        <pb n="1208" />
        1208  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

Die  Frist  beginnt  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  der  Erbe
von  dem  Anfall  und  dem  Grunde  der  Berufung  Kenntniß  erlangt.?
  Ist  der  Erbe  durch  Verfügung  von  Todeswegen“  berufen,
  so  beginnt  die  Frist  nicht  vor  der  Verkündung  der  Verfügung.“
  Auf  den  Lauf  der  Frist  finden  die  für  die  Verjährung
  geltenden  Vorschriften  der  §§.  203,  206  entsprechende
Anwendung.

Die  Frist  beträgt  sechs  Monate,  wenn  der  Erblasser  seinen
letzten  Wohnsitz  nur  im  Auslande"  gehabt  hat  oder  wenn  sich
der  Erbe  bei  dem  Beginne  der  Frist’  im  Ausland  aufhält.

I  2080,  11  a  1821,  110  1922,  111  1920.  M.  V.  196.  Prot.  V.  620  f.
D.  261.  —  88  1871,  188,  198,  1922,  1923  ff.,  1952-,  1956,  14442;  wgl.
O#.  8  27.  Bgl.  8  1484  MA.  2,  K  1942  Wl.  1.

1.  Eine  erst  nach  Ablauf  der  Frist  abgegebene  Ausschlagungs
erklärung  ist  als  solche  unwirksam,  kann  aber  eine  Schenkung  an  den
Miterben  enthalten  (E.  Recht  10  2958/1.  .

2.AlsonichtcrstvondemZeitpunktean,woerfichdcrErbi
schaft  angenommen  hat.  Nicht,  wenn  der  Erbe  irrtümlich  glaubt.
daß  ihm  ein  besser  Berechtigter  vorgeht:  jede  Unkenntnis  des  Erben  vom
Anfall  (§8  1922)  oder  Berufungsgrund  (§  1951:,  auch  eine  Unkenntnis
infolge  Rechtsirrtums  (K.  FG.  8  ½1,  auch  K.  317°5,  10  51,  Bau.  10  2
infolge  der  Annahme  der  Rechtswirksamkeit  eines  vorhandenen  Testaments
u.  dgl.  (.  Rspr.  16  12)  hemmt  den  Beginn  der  Ausschlagungsfrist.  Für
den  Nacherben  beginnt  die  Ausschlagungsfrist  mit  der  Kenntnis  vom
Eintritt  der  Nacherbfolge  (§88  2106,  2139,  4.  JW.  U5  118,  gegen  einen
nach  dem  Tode  des  Erblassers  gebornen  Erben  nicht  vor  dessen  Geburt
K.  KG.  3479:  der  Nacherbe  kann  aber  die  Nacherbschaft  schon  vor  dem
Eintritt  der  Nacherbfolge  annehmen  oder  ausschlagen  (§8  21421.  Die  Be.
nachrichtigung  durch  das  NachlG.  von  der  Ausschlagung  (8  195  38  ist
für  den  Beginn  der  Ausschlagungsfrist  für  den  nächsten  Erbschaftsan.
wärter  nicht  entscheidend,  es  genügt  zum  Laufe  der  Frist  auch  eine  ander.
weit  erlangte  Kenntnis  vom  Erbfall,  doch  muß  die  Kenntnie  bestimmt
und  überzeugend  sein  S.  FG.  5  1/.  Bei  Minderjährigen  ist  die  Kennt.
nis  des  gesetzl.  Vertreters,  bei  jurist.  Personen  die  Kenntnis  ihrer
Organe  vom  Anfall  und  Grund  der  Berufung  maßgebend  v.  G.  5  1½.
auch  K.  3.1  1).  Beginn  der  Ausschlagungefrist  für  den  Pflichtteils.-berechtigten
  8  23061  Satz  2.  Die  Ausschlagungsfrist  beginnt,  wenn
die  Erbeinsetzung  zur  Wirksamkeit  der  staatlichen  Genehmigung
bedarf  (a.  86,,  nicht  erst  mit  der  Erteilung  der  Genehmigung  4.
KG.  1058.35).

3.  Letztwillige  Verfügung  oder  Erbvertrag.  Daher  Nichtanwendbarkeit
  des  Satz  2  auf  Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft  (.  Bay.  10  2#.

4.  Der  Fristbeginn  setzt  hier  auch  die  erfolgte  Verkündung,  d.  i.
die  Einsicht  oder  Vorlesung  des  Testaments  oder  Erbvertrage  voraus
(§s8  2200  ff.,  23001:  Kenntnis  des  Erben  von  der  Verkündung  ist  nicht
erfordert,  .  JW.  02  B.  292.  Abs.  2  Satz  2  enthält  nicht  für  das  (GVebien
        <pb n="1209" />
        II.  Abschn.:  Rechtl.  Stell.  d.  Erben.  1.Tit.:  Annahme  n.  Ausschlagung  2c.  1209

des  Erbrechts  einen  allgemeinen,  auch  für  andere  Fälle  des  gesetzl.
Fristenlaufs  anwendbaren  Grundsatz  (—E.  R.  66  20).

5.  8  1997  A.  2.  6.  Ausland  sind  hier  auch  die  deutschen
Schutzgebiete  (Ges.  v.  10.  9.  00  8  3;  KonsGG.  v.  7.  4.  00  8  26).

7.  D.  i.  im  Zeitpunkt  der  Kenntniserlangung  (Abs.  2  Satz  1).

3.  Erklärung  d.  Ansschlagung  §.  1945.

Die  Ausschlagung  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  dem
Nachlaßgerichte!;  die  Erklärung  ist  in  öffentlich  beglaubigter
Form  abzugeben.

Ein  Bevollmächtigter  bedarf  einer  öffentlich  beglaubigten
Vollmacht.  Die  Vollmacht  muß  der  Erklärung  beigefügt  oder
innerhalb  der  Ausschlagungsfrist  nachgebracht  werden.“

1  2082,  IIA  1822,  IIb  1923,  III  1921.  M.  V,  502.  Prot.  V,  621,  626.
D.  261.  Vgl.  88  14842,  1491,  1643,  1822,  1955.

1.  NachlG.  —  vorbehaltl.  der  Besonderheiten  nach  a.  57,  58,  147,
JG.  988  189,  194,  195  —  FGG.  §  72;  Ba.  Notar  RP.  8  45.  Es
handelt  sich  hier  also  um  eine  einseitige  amtsempfangsbedürftige  Willenserklärung
  (§  130  A.  1,  E.  FG.  5151,  KG.  31  51,  35  58,  Bay.  5  454).  Nichtanwendbarkeit
  von  FG#G.  8  7.  Unwirksamkeit  der  Ausschlagung  einem
örtl.  unzuständ.  Gerichte  gegenüber  (Z&amp;amp;.  KG.  39°57,  F.  10  2/2),  aber
Rechtswirksamkeit,  wenn  es  sich  um  einen  Fehlgriff  des  Gerichts  handelt,
dieses  sich  für  das  zuständige  NachlG.  gehalten  und  den  Ausschlagenden
in  die  gleiche  Meinung  versetzt  hat  (E.  R.  71  360,  JW.  0906).  Be—-scheinigung
  über  die  Ausschlagungserklärung  E.  KG.  35  00.

2.  §  129;  F.  §§  1672,  183,  191.  Die  Ausschlagung  kann  in
einer  öffentlich  beglaubigten  oder  öffentlich  beurkundeten  schriftlichen  Erklärung
  bei  dem  NachlG.  eingereicht  oder  auch  mündlich  vor  dem  NG.
(oder  dem  von  diesem  ersuchten  Gericht)  erklärt  und  von  ihm  beurkundet
werden  (so  E.L.  AG.  z.  FGG.  8  47,  vgl.  auch  E.  Bay.  2  887,  B.  JMbek.
v.  18.  1.  02,  Nachl  O.  88  1382,  139).  Die  Ausschlagungserklärung  gegenüber
  dem  ersuchten  Gericht  ist  Erklärung  gegenüber  dem  Nachl  .,  sie
wird  nicht  erst  wirksam,  wenn  sie  dem  NachlG.  (innerh.  der  Frist)  zugebt.
  Widerspruchsvolle,  unklare,  dunkle  Erklärungen  haben  nicht  die

irkung  des  §  19531  (E.  R.  im  Recht  10  3956).  Mängel  des  Begl.=Vermerks,
  namentl.  ungenügende  Bezeichnung  des  Unterschreibenden
ZE.  KG.  2938.  Der  Vormund  bedarf  zur  Ausschlagung  der  Genehmigung
des  VG.s  (88  16437,  1822  Nr.  2:  E.  KG.  21  197),  die  mit  der  Ausschl
Erklärung  einzureichen  ist;  die  Genehmigung  kann  nicht  mehr  wirksam
erteilt  und  die  Ausschlagung  nicht  mehr  wirksam  erklärt  werden,  wenn
sich  durch  irgendwelche  Umstände  die  Genehmigung  über  den  Endpunkt
der  Ausschlagungsfrist  hinaus  verzögert  hat  (ZE.  KG.  2910,  31  81,  3851,
JFG.  2  216,  5  113,  ein  Ergebnis,  das  nreilich  nicht  befriedigt).  Ausschlagung
  einer  preuß.  Kirchengemeinde  ZE.  KG.  3188.

3.  88  166  ff.,  129,  FGG.  88  167,  183,  191.

4.  Geschieht  dies  nicht  innerhalb  der  Frist,  so  gilt  die  Erbschaft
als  angenommen.
        <pb n="1210" />
        1210  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

4.  Zeit  der  Erklärung  §.  1946.

Der  Erbe  kann  die  Erbschaft  annehmen  oder  ausschlagen,
sobald  der  Erbfall!  eingetreten  ist.

1  2033,  II  a  1823,  IIb  1924,  III  1922.  M.  V.,  503.  Prot.  V.  624  F.
Sg.  8  1484  (Ablehng  d.  fortg.  GG.),  68  21421  (Ausschlagung  der  Nach.
erbschaft),  8  2806  ErGr,  der  pflichtteilsberechtigten  .  B#.  P.
a.  46  8  6,  a.  50

68  3,  u.  58;  B.
69  ,,  92.

1.  §  1922.

2.  Den  Beginn  der  Ausschlagungsfrist  (§  1944)  braucht  er  nicht
abzuwarten.  Wegen  des  Nacherben  vgl.  §  1944  A.  2,  8§21442.  Keine
Annahme  im  Falle  des  a.  86  vor  Erteilung  der  landesrechtl.  erforderl.
landesherrl.  Genehmigung  (T.  A.  a.  6,  B.  2G.  a.  7,  8),  E.  IW.  11  .

5.  Bedingte,  betagte  Erkl.  §.  1947.

Die  Annahme  und  die  Ausschlagung  können  nicht  unter
einer  Bedingung  oder  einer  Zeitbestimmungt  erfolgen.

1  2035,  2039,  II  a  1824,  IID  1925,  111  1928.  M.  V,  505.  Prot.  V.  GS
—  gl.  5  144  7.

1.  Vgl.  88  158  bis  163,  21802,  22022.  Die  Ausschlagung  zugunsten
  eines  anderen  als  des  sonst  Berufenen  (§  1953:)  ist  als  Aus
schlagung  unwirksam,  doch  kann  darin  unter  Umständen  die  Annahme
in  Verbindung  mit  der  Außerung  des  Willens  liegen,  die  Erbschaft  aus
den  anderen  zu  übertragen  (so  nun  E.  KG.  35  53967).  —  Genehmigung
des  VG.s  zur  Ausschlagung  der  Erbschaft  des  Kindes  oder  Mündels
88  1643  2,  1822  Nr.  2.

6.  bei  B  .  .
e1  Berusung  a  versch.  1948.

Wer  durch  Verfügung  von  Todeswegen  als  Erbe  berufen
ist,  kann,  wenn  er  ohne  die  Verfügung  als  gesetzlicher  Erbe  berufen
  sein  würde!½,  die  Erbschaft  als  eingesetzter  Erbe  ausschlagen
und  als  gesetzlicher  Erbe  annehmen.

Wer  durch  Testament  und  durch  Erbvertrag"  als  Erbe  berufen
  ist,  kann  die  Erbschaft  aus  dem  einen  Berufungegrund
annehmen  und  aus  dem  anderen  ausschlagen."

I  2031-2,  II  a  1825,  IIhb  1926,  III  19234.  M.  V.  508.  Prot.  V.  627  f.
Bgl.  3#8  2304  ff.  —  Berufung  als  Erbe  zur  selben  Erbschaft  oder  zum
selben  Erbteil  aus  verschiedenen  Gründen  #88  1951,  1927  (Berufung  z#2
mehreren  Erbteilen).  Anwendbarkeit  des  §8  auf  Ehegatten  im  Güterstande
des  Märk.  Provinz.-Rechts  &amp;amp;.  K.  847“.

1.  Unmittelbar  oder  mittelbar  (88  2096,  210  1.

2.  Vorausgesetzt  natürlich,  daß  die  Ausschlagung  die  Eröffnung
der  gesetzl.  Erbfolge  und  die  Berufung  des  Ausschlagenden  zum  geisetzl.
Erben  zur  Folge  hat,  also  nicht,  wenn  in  Ansehung  des  ausgeschlagenen
Erbteils  Anwachsung  (§  20  "  eintritt  oder  Ersatzerbfolge  angeordnet  in

2,  u.  51  6  4,  a.  52  §  2,  a.  53  88  1,  6,  a.  54  N  4,  4.  55
G.  a.  67:,  787,  797,  30  1.2  ,  82  Sa  2,  K4,  86-,  88,,
        <pb n="1211" />
        I.  Abschn.:  Rechtl.  Stell.  d.  Erben.  1.  Tit.:  Annahme  u.  Ausschlagungꝛc.  1211

(E.  KG.  38½7).  Vgl.  §§  19512,  2161,  2192,  auch  2085,  1943  A.  1.
§  1948  ist  auch  bei  einer  Mehrheit  von  Erben  anwendbar.

3.  Vgl.  88  2274,  2289.

4.  Die  Ausschlagung  aus  dem  einen  Grunde  wirkt  nicht  notwendig
als  Ausschlagung  aus  dem  andern  Grunde.  Vgl.  aber  §§  19492,  2289.

8.  1949.

Die  Annahme:  gilt  als  nicht  erfolgts,  wenn  der  Erbe
über  den  Berufungsgrunds  im  Irrthume  war.

Die  Ausschlagung  erstreckt  sich  im  Zweifel“"  auf  alle  Berufungsgründe,
  die  dem  Erben  zur  Zeit  der  Erklärung  bekannt
  sind.

2088  #,  II  A  1826,  IIb  1927,  III  1925.  M.  V,  509,  510.  Prot.  V,  628f.

1.  D.  i.  die  allgemein  erklärte  Annahme.  2.  Ist  unwirksam.

3.  Im  übrigen  ist  die  Erklärung  der  Annahme  und  der  Ausschlagung
  wegen  Irrtums  nach  den  allgemeinen  Vorschriften  (88  119  ff.)
anfechtbar  (88  1954  ff.).  Irrtum  über  die  Rechtsfolgen  der  Ausschlagungserklärung
  ist  unbeachtlich  X  KG.  35  67,  Rspr.  24  62,  auch  R.  51  2##1,  57  278,
62  201.  Wegen  des  Pflichtteilserben  vgl.  §§  2306,  2308.

4.  Wenn  sich  nicht  aus  der  Erklärung  oder  den  Umständen,
unter  denen  sie  abgegeben  wurde,  ihre  Beschränkung  auf  einen  bestimmten
  Berufungsgrund  ergibt.

5.  Haben  die  durch  Testament  eingesetzten  gesetzlichen  Erben  in
Unkenntnis  des  Testaments  nur  als  gesetzliche  Erben  die  Erbschaft  ausgeschlagen,
  so  beginnt,  wenn  sie  sich  nachträglich  auch  der  Testamentserbschaft
  entschlagen,  erst  hierdurch  für  die  entfernteren  Verwandten  die
Ausschlagungsfrist  (88  1944,  1953,)  E.  KG.  293·7.  Die  Auslegungsregel
  bezieht  sich  nicht  auf  den  nachträgl.  Anfall  der  Erbschaft,  z.  B.
infolge  Einsetzung  als  Nacherbe  (§8  2100  ff.).

7.  Teilw.  Annahme  und

Ausschlagung  8.  1950.

Die  Annahme  und  die  Ausschlagung  können  nicht  auf
einen  Theil!  der  Erbschaft  beschränkt  werden.  Die  Annahme

oder  Ausschlagung  eines  Theiles  ist  unwirksam.

1  2036,  II  a  1827,  IIb.  1928,  III  1926.  M.  V,  506.  Prot.  V,  627.  —
88  1947  (bedingte  Annahme),  19528,  21802;  1484  7.

1.  Nicht  auf  einzelne  Stücke  oder  Bestandteile  der  Erbschaft,  z.  B.

die  Mobilien  oder  Immobilien,  nicht  auf  einen  Bruchteil.
§.  1951.

Wer  zu  mehreren  Erbtheilen  berufen  ist:,  kann,  wenn  die
Berufung  auf  verschiedenen  Gründen?  beruht,  den  einen  Erbtheil
  annehmen  und  den  anderen  ausschlagen.  .-Beruht

  die  Berufung  auf  demselben  Grundes,  so  gilt  die
Annahme  oder  Ausschlagung  des  einen  Erbtheils  auch  für  den
        <pb n="1212" />
        1212  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

anderen,  selbst  wenn  der  andere  erst  später  anfällt.  Die  Be
rufung  beruht  auf  demselben  Grunde  auch  dann,  wenn  sie  in
verschiedenen  Testamenten  oder  vertragsmäßig  in  verschiedenen
zwischen  denselben  Personen  geschlossenen  Erbverträgen  angeordnet
  ist.

Setzt  der  Erblasser  einen  Erben  auf  mehrere  Erbtheile  ein?,
so  kann  er  ihm  durch  Verfügung  von  Todeswegen  gestatten,

den  einen  Erbtheil  anzunehmen  und  den  anderen  auszuschlagen.
1  2037,  IIA  18328.  1I0  1929,  111  1927.  M.  V.  506  ff.  Prot.  v.  627  f.
—  88  2095,  2258  1,  2007.

1.  Berufung  zu  mehreren  Erbteilen  kann  durch  das  Gesetz  —  auf
Grund  mehrfacher  Verwandtschaft  oder  als  Verwandter  und  als  Ehe
gatte  (88  1927,  1934:  infolge  Einsetzung  des  Erben  als  Ersatzerben  für
einen  Miterben  (vgl.  M.  V.  363)  oder  durch  Vfig  von  Todes  wegen
oder  auf  beiden  Wegen  eintreten  (s.  A.  2,  3).

2.  D.  h.  wenn  sie  in  Ansehung  des  einen  Erbteils  auf  einer  Ber
fügung  von  Todes  wegen,  in  Ansehung  des  anderen  auf  dem  Gesetze
beruht,  wenn  sie  in  Ansehung  des  einen  auf  Testament,  hinsichtlich  des
anderen  auf  einem  Erbvertrage,  oder  wenn  sie  auf  verschiedenen,  nicht
unter  denselben  Personen  geschlossenen  Erbverträgen  beruht.  Vgl.  8§  194/  2,
19/18  f.,  2088,  2089.

3.  Dies  ist  der  Fall,  wenn  die  Berufung  zu  verschiedenen  Erd.
teilen  auf  demselben  Testament  oder  Erbvertrag,  oder  auf  verschiedenen
Testamenten  des  Erblassers  oder  verschiedenen  unter  denselben  Personen
geschlossenen  Erbverträgen  beruht:  auch  dic  gesetzl.  Berufung  des  Erben
zu  mehreren  Erbteilen  wegen  mehrf.  Verwandtschaft,  oder  infolge  Ehe
und  Verwandtschaft  (A.  1  beruht  auf  demselben  Grunde,  der  gesenzl.
Erbfolge  (§+  1927  A.  21.  Bei  der  Erhöhung  oder  Erweiterung  eines
Erbteils  infolge  Wegfalls  anderer  Erben  (§  19.35  A.  1)  oder  Anwachsung
(68  20944,  2095,  liegt  eine  Berufung  zu  mehreren  Erbteilen  nicht  vor:
die  Erhöhung  oder  Erweiterung  wird  nur  in  gewisser  Hinsicht  #in  An.
sehung  der  Vermächtnisse,  der  Auflagen,  der  Ausgleichungspflicht  als
besonderer  Erbteil  behandelt  ivgl.  auch  §  2007).

4.  Vgl.  8  22531.  Mehrere  Testamente,  die  sich  inhaltlich  nicht
widersprechen,  gelten  nebeneinander.

5.  Gleichviel,  ob  es  sich  um  Erbeinsetzungen  in  demselben  Testamente
  oder  Erbvertrag  oder  in  verschiedenen  Testamenten  oder  Erb
verträgen  handelt.

8.  Bererb.  d.  Ausschl.-Rechts  §.  1952.

Das  Recht  des  Erben,  die  Erbschaft  auszuschlagen,  in
vererblich.!

Stirbt  der  Erbe  vor  dem  Ablaufe  der  Ausschlagungsfrist?*.
so  endigt  die  Frist  nicht  vor  dem  Ablaufe  der  für  die  Erbschaft
des  Erben  vorgeschriebenen  Ausschlagungsfrist.“
        <pb n="1213" />
        II.  Abschn.:  Rechtl.  Stell.  d.  Erben.  1.  Tit.?  Annahme  u.  Ausschlagungrꝛe.  1213

Von  mehreren  Erben  des  Erben  kann  jeder  den  seinem

Erbtheil  entsprechenden  Theil  der  Erbschaft  ausschlagen.5
1  20287—,  2081,  II  A  1829,  IIb  1980,  III  1928.  M.  vV,  491,  502.  Prot.
57,  618,  62g.  —  88  1950,  2180  2,  1484  .

1.  Die  Erbschaft  geht,  wenn  der  Erbe  stirbt,  während  ihm  die  Ausschlagung
  noch  offen  steht,  auf  den  Erbeserben  über  (§8  1942,  1922).  Die
Annahme  oder  Ausschlagung  der  vor  der  Konkurseröffnung  dem  Gemeinschuldner
  angefallenen  Erbschaft  steht  nur  diesem  zu  (KO.  8  9).  Keine
Anfechtung  der  Ausschlagung  durch  die  Gläubiger  des  Erben  oder  durch
den  Konkursverwalter  (E.  R.  54  297).

2.  Gleichviel,  ob  der  Erbe  von  der  ersten  Erbschaft  oder  deren
Anfall  Kenntnis  hatte.  —  Der  Erbeserbe  kann  die  zuerst  angefallene
Erbschaft  ausschlagen,  die  zuletzt  angefallene  Erbschaft  annehmen,  nicht
aber  umgekehrt.  Stirbt  der  Erbe,  nachdem  er  die  Erbschaft  angenommen
hat  oder  die  Ausschlagfrist  abgelaufen  ist,  so  ist  die  Erbschaft  Bestandteil
seines  Nachlasses  geworden;  mit  diesem  nimmt  sie  daher  sein  Erbe  an
oder  schlägt  sie  aus.

3.  Vgl.  §  1998.  Maßgebend  ist  die  Frist,  die  für  den  Erbeserben
hinsichtlich  der  Ausschlagung  der  zuletzt  angefallenen  Erbschaft  besteht,
mag  diese  auch  die  sechsmonatige  sein,  während  der  Erblasser  des  Erben
nur  sechs  Wochen  Frist  hätte.

4.  Der  zum  Nachlasse  gehörenden  Erbschaft.

5.  Abweichung  von  §  1950.  Angenommen  4A  ist  auf  Grund  letztw.
Verfügung  Erbe  des  B  geworden,  aber,  bevor  er  sich  über  die  Annahme
oder  die  Ablehnung  entschieden  hat,  mit  Hinterlassung  von  2  Kindern
C  und  D  gestorben;  während  C  die  Annahme  der  Erbschaft  überhaupt
  erklärt,  nimmt  D  nur  die  Erbschaft  seines  Vaters  an,  schlägt
dagegen  den  auf  ihn  fallenden  Anteil  an  der  Erbschaft  des  B  aus.
Schicksal  des  ausgeschlagenen  Teiles  der  Erbschaft  s.  §  19532.

9.  Wirkungen  der  Ausschl.  §.  1953.

Wird  die  Erbschaft  ausgeschlagen,  so  gilt  der  Anfall  an
den  Ausschlagenden  als  nicht  erfolgt.1

Die  Erbschaft  fällt  demjenigen  an,  welcher  berufen  sein
würde,  wenn  der  Ausschlagende  zur  Zeit  des  Erbfalls  nicht
gelebt  hätte  ;  der  Anfall  gilt  als  mit  dem  Erbfall  erfolgt.“

Das  Nachlaßgericht  soll  die  Ausschlagung  demjenigen  mittheilen
  4,  welchem  die  Erbschaft  in  Folge  der  Ausschlagung  angefallen
  ist.5  Es  hat  die  Einsicht  der  Erklärung  Jedem  zu  gestatten,
  der  ein  rechtliches  Interesse  glaubhaft  macht.

1  1972,  2042,  II  1830,  11  b  1981,  III  1929.  M.  V,  B375  ff.,  513.  Prot.
V,  483.  D.  261.  —  Zö  2180  5,  2344.  Nachlaßgericht:  8  1945  A.  1.

1.  Dies  ist  für  alle  Rechtsbeziehungen  maßgebend,  es  gelten  daher
namentlich  der  Besitzübergang  auf  den  Erben  (8  857),  die  Vereinigung
von  Schuld  und  Forderung  als  nicht  erfolgt,  die  Haftung  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten
  (§  1967  entfällt  usw.;  auf  die  Berechtigung  zum
        <pb n="1214" />
        1214  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

Bezug  der  Versicherungssumme,  deren  Zahlung  an  die  Erben  ohne  nähere
Bestigemung  bedungen  ist,  hat  die  Ausschlagung  der  Erbschaft  keinen
Einfluß  (8§  1671  Ve  30  Seuff  A.  64  Nr.  124).  Vgl.  auch  §§  1959,  234.

2.  Die  Ausschlagung  wirkt  nicht  über  die  Person  des  Ausschlagenden
hinaus  (E.  R.  61  16).  Dies  gilt  auch  dann,  wenn  der  weiter  Berufene  in  der
Zwischenzeit,  wenn  auch  vor  der  Ausschlagung  gestorben  ist,  seine  Erben
treten  an  seine  Stelle  (§  1952).  Der  Nachberufene  hat  also  nicht  ein
abgeleitetes,  sondern  ein  selbständiges  Erbrecht,  wird  Erbe  kraft  eignen
Rechts.  Z.  B.  der  Erblasser  X  hinterläßt  einen  Sohn  A  als  Erben,
außerdem  seinen  Bruder  B  und  einen  Vetter  C.  Nach  dem  Erblasser
stirbt  B,  4A  schlägt  aus.  Es  wird  nicht  C  Erbe,  sondern  der  Erbe  des
B  z.  B.  seine  Frau.  Vgl.  §  1935,  auch  §8  2094,  2344.

3.  Damit  ist  nur  gesagt,  daß  der  infolge  der  Ausschlagung  Berufene
  mit  der  Ausschlagung  die  Stellung  als  Erbe  mit  Rückwirkung
bis  zum  Tode  des  Erblassers  erlangt  (§  1922),  die  Erbschaft  mit  dieier
Wirkung  fällt  ihm  aber  erst  im  Augenblicke  der  rechtsgültigen  Ausschlagung
  des  vor  ihm  Berufenen  an  (K.  pr.  OVG.  in  D3JZ.  O7½%

4.  Um  die  Ausschlagungsfrist  gegen  den  weiter  Berufenen  in  Lauf
zu  setzen  (§  1944  ).  Erteilung  eines  Feugnisses  über  die  Ausschlagung
E.  KG.  35  %%.  5.  Ist  der  nunmehr  Berufene  unbekannt,  kommen
§§  1960  ff.  in  Betracht.  6.  Bgl.  8§  13122  A.  6,  auch  FGG.  8  15:
(Beschwerde),  88  19  ff.

10.  Aufecht.  d.  Annahme  u.

keh  a)  Fri  8.  1954.

Ist  die  Annahme  oder  die  Ausschlagung  anfechtbar!,  so
kann  die  Anfechtung  nur  binnen  sechs  Wochen  erfolgen.

Die  Frist  beginnt  im  Falle  der  Anfechtbarkeit  wegen
Drohung?  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Zwangslage  aufhört,
  in  den  übrigen  Fällen  s  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem
der  Anfechtungsberechtigte  von  dem  Anfechtungsgrunde  Kenntniß
erlangt.“  Auf  den  Lauf  der  Frist  finden  die  für  die  Verjährung
geltenden  Vorschriften  der  8§.  203,  206,  207  entsprechende  Anwendung.


Die  Frist  beträgt  sechs  Monate,  wenn  der  Erblasser  seinen
letzten  Wohnsitz  nur  im  Auslande  gehabt  hat  oder  wenn  sich
der  Erbe  bei  dem  Beginne  der  Frist  im  Ausland  aufhält.

Die  Anfechtung  ist  ausgeschlossen,  wenn  seit  der  Annahme
oder  der  Ausschlagung  dreißig  Jahre  verstrichen  sind.“

1  2010  4  2041,  I1  à  1831,  IIb  1982,  111  1980.  M.  w.  512.  Pret.
V,  640  f.,  VI,  395.  Vgl.  8  1484  ꝛ,  88  119  ff.,  3  184.

1.  8  19#/9  A.  3.  Wirkung  der  Anfechtung  8  142  (Anfechtung  des
Pflichtteilsberechtigten  und  Vermächtnisnehmers  §  230890.  RKeine  Anfechtung
  der  Ausschlagung  durch  die  Gläubiger  des  Erben,  so  mit  der
herrschenden  Ansicht  #.  R.  5  5,  auch  67  ut.
        <pb n="1215" />
        II.  Abschn.:  Rechtl.  Stell.  d.  Erben.  1.  Tit.e  Annahme  u.  Ausschlagung  2c.  1215

2.  Vgl.  §  123  A.  4,  5.  3.  Irrtum,  Betrug.

4.  Gleichgültig  ist,  wie  die  Kenntnis  erlangt  wird  (vgl.  auch
§  1944  AM.  2).

5.  Vgl.  §  1243,  auch  §  2332  (Pflichtteilsanspruch).  Abs.  4  betrifft
den  Fall  der  Unkenntnis  des  Anfechtungsgrundes.

b)  Aufechtungserklärung  §.  1955.

Die  Anfechtung  der  Annahme  oder  der  Ausschlagung  erfolgt
  durch  Erklärung  gegenüber  dem  Nachlaßgerichte.  Für
die  Erklärung  gelten  die  Vorschriften  des  §.  1945.3

1  2040  Satz  1,  2  I  a  1832,  IIb  1933,  III  1931.  M.  V,  512.  Prot.
V.,  Bgl.  1

1.  88  130  ff.

2.  Dem  Nachl  .  (s.  §  1945  A.  1)  gegenüber,  wegen  der  auf  Dritte
sich  erstreckenden  Wirkung  der  Erklärung  (88  1342,  1484,  1597,  1599,  2081).

3.  Wird  die  Erklärung  vom  Nachl  G.  beurkundet,  so  gelten  für  die
Beurkundung  FG.  §8  168  bis  173  (B.  Nachl  O.  §  1382).

§.  1956.
Die  Versäumung  der  Ausschlagungsfrist  kann  in  gleicher
Weise  wie  die  Annahme  angefochten  werden.?

IIa  1833,  IIb  1934,  III  1932.  M.  V,  123.  Prot.  V,  630  ff.  —  88  1943,
1944;  8  14842.

1.  Wegen  Zwang,  Betrug,  Irrtum;  die  Versäumung  soll  hinsichtlich
  der  Zuässigteit  der  Anfechtung  wie  ein  Rechtsgeschäft  behandelt
werden;  sie  unterliegt  daher  nach  Maßgabe  des  §  119  der  Anfechtung
schon  dann,  wenn  der  Erbe  (dessen  gesetzlicher  Vertreter,  der  Erbeserbe)
eine  Annahmeerklärung  überhaupt  nicht  abgeben  wollte  (vgl.  S.  Rspr.
18  311,  a.  M.  R.  5881,  wonach  nur  wegen  eines  Irrtums,  der  die  in  der
unterlassung  sich  vollziehende  Willenserklärung  selbst  betrifft,  Anfechtung
zulässig  sein  soll).

e)  Wirkung  d.  Anfechtung  §.  1957.

Die  Anfechtung  der  Annahme  gilt  als  Ausschlagung,  die
Anfechtung  der  Ausschlagung  gilt  als  Annahme.

Das  Nachlaßgericht  soll  die  Anfechtung  der  Ausschlagung
demjenigen  mittheilen  s,  welchem  die  Erbschaft  in  Folge  der
Ausschlagung  angefallen  war.  Die  Vorschrift  des  §.  1953
Abs.  3  Satz  2  findet  Anwendung.

1  2040  Satz  2,  2041,  IIa  1834,  II  b  1985,  111  1988.  M.  V,  512.  Prot.
V,  630  ff.  Igl.  88  14842,  2081.
1.  Der  Anfechtende  hat  sich  sonach  zugleich  mit  der  Anfechtung  zu
entscheiden,  ob  er  die  Erbschaft  behalten  will
2.  Vgl.  §  1945  AM.  1.
3.  Die  Erklärung  hat  nicht  unmittelbar  gegenüber  dem  an  die  Stelle
getretenen  Erben  zu  erfolgen.
        <pb n="1216" />
        1216  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

Rechtsstellg.  d.  einstweil.  Erb
a)  Khellg.  b  i  at  en  s.  1958.

Vor  der  Annahme  der  Erbschaft!  kann  ein  Anspruch-,  der
sich  gegen  den  Nachlaß?  richtet,  nicht  gegen  den  Erben"  gerichtlichs
  geltend  gemacht  werden.

1  20571½  Satz  1,  IIn  1835,  IIb  1986,  III  1934.  M.  V.  539.  Prot.  V.
660  ff.,  829  ff.  D.  261.  —  Bal.  auch  d##  2014  f.  D.  z.  Pr  No#.  S.  101.
107,  158  f.  Verjährung  #  207.

1.  98  1943,  1946.  2.  9  194  M.  1.  Z.  Gerichtl.  Geltend
machung  von  Ansprüchen  des  Nachlasses  vgl.  §8  1959.

4.  Aber  gegen  den  Nachlaßpfleger  (§8  19605,  1961),  den  Nachlaß
verwalter  (X  19841),  den  Testamentsvollstrecker  (§  22132)  und  im  Konkurse
  (NKO.  8§8  2161,  226).

5.  Nur  die  gerichtl.  Erhebung  des  Anspruchs  ist  unstatthaft,  nicht
die  außergerichtl.  (Kündigung,  Mahnung,  Aufrechnung,  Zurückbehaltung,
vgl.  8  1959.

6.  Prozessuales  Widerspruchsrecht,  also  nicht  von  Amts  wegen  zu
beachten  (a.  M.  E.  R.  60  1,  die  Rechtsverfolgung  sei  während  der
Uberlegungsfrist  schlechthin  unstatthaft,  s.  aber  8§  1922,  19421,  1953.
Schutz  der  Gläubiger  §§  19603,  1961,  22132.  Wirkungen  des  Erb
schaftserwerbs  vgl.  8§  857,  1967,  1960#8,  2034,  2060.  Bezüglich  an
hängiger  Rechtsstreite  vgl.  ZPO.  88  2395,  246:  bezügl.  der  Zwange
vollsurcckung  in  den  Nachlaß  3PO.  88  778,  779.  Bezüglich  des  Verzuges
des  Erben  und  der  Leistung  von  Verzugszinsen  für  Nachlaßverbindlich
keiten  vgl.  6  2014  A.  2,  4.

b)  Verwaltungshandlungen  §.  1959.

Besorgt  der  Erbe  vor  der  Ausschlagung!  erbschaftliche  Ge
schäfte,  so  ist  er  demjenigen  gegenüber,  welcher  Erbe  wird,  wie
ein  Geschäftsführer  ohne  Auftrag?  berechtigt  und  verpflichtet.

Verfügt  der  Erbe  vor  der  Ausschlagung  über  einen  Nach
laßgegenstand,  so  wird  die  Wirksamkeit  der  Verfügung  durch
die  Ausschlagung  nicht  berührt,  wenn  die  Verfügung  nicht  ohne
Nachtheil  für  den  Nachlaß  verschoben  werden  konnte.

Ein  Rechtsgeschäft,  das  gegenüber  dem  Erben  als  solchem
vorgenommen  werden  muß,  bleibt,  wenn  es  vor  der  Ausschlagung?
  dem  Ausschlagenden  gegenüber  vorgenommen  wird“,
auch  nach  der  Ausschlagung  wirksam.

1  2056,  II  1N6,  11D  1937,  III  1935.  M.  V,  536.  Prot.  V.  67
D.  232.  —  U#gl.  8#8  1978,  14842.

1.  Bevor  er  die  Erbschaft  rechtswirksam  ausschlägt.  Voraus
setzung  ist  also  namentlich,  daß  in  der  Geschäftsführung  nicht  eine  still
schweigende  Annahme  der  Erbschaft  liegt  vgl.  §  1943  M.  17.

2.  §§  677  ff.  Verhältnis  des  einstweiligen  Erben  zu  den  Nach
laßgläubigern  vgl.  8  10.8,  KO.  S822  Nr.  1.
        <pb n="1217" />
        II.  Abschn.:  Rechtl.  Stell.  d.  Erben.  1.  Tit.:  Annahme  u.  Ausschlagungrc.  1217

3.  Dem  einstweiligen  Erben  ist  mithin  die  wirksame  Vornahme
von  Verfügungen  über  den  Nachlaß  auch  im  Falle  der  Ausschlagung
nicht  ohne  weiteres  gestattet,  solche  Verfügungen  bleiben  vielmehr  nur
bei  Gefahr  auf  Verzug  aufrecht.  Vgl.  §  1943  A.  1,  dann  KO.  8§  224
Nr.  6.  (Bestellung  eines  Nachlaßpflegers  bei  Ungewißheit  der  Annahme
der  Erbschast  §  1960  1.)

4.  Es  handelt  sich  hier  um  einseitige  empfangsbedürftige  Rechtsgeschäfte,
  wie  Kündigung,  Mahnung  u#sw.  Unverschieblichkeit  fordert
Abs.  3  nicht.  Vgl.  §  117,  A.“  vor  §  104.

5.  Nach  der  Ausschlagung  vorgenommen  (88  1308,  1945),  ist  es
dem  späteren  Erben  gegenüber  unwirksam.  Vgl.  3  180.

6.  Keine  allgemeine  Rechts  pflicht  des  einstweiligen  Erben  zur
Benachrichtigung  des  Erben  von  den  Rechtsgeschäften  außer  im  Falle
der  Einmischung  in  die  erbschaftl.  Geschäfte.

Nachlaßfürsorge  u.-pflegschaft  S.  1960.

Bis  zur  Annahme  der  Erbschaft  hat  das  Nachlaßgericht
für  die  Sicherung  des  Nachlasses  zu  sorgen,  soweit  ein  Bedürfniß
  besteht.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Erbe  unbekannts"  oder
wenn  ungewiß  ist"“,  ob  er  die  Erbschaft  angenommen  hat.

Das  Nachlaßgericht  kann  insbesondere'  die  Anlegung  von
Siegeln  ,  die  Hinterlegung  von  Geld,  Werthpapieren  s  und  Kostbarkeiten?
  sowie  die  Aufnahme  eines  Nachlaßverzeichnisses  anordnen
  10  und  für  denjenigen,  welcher  Erbe  wird  11,  einen  Pfleger
(Nachlaßpfleger)  bestellen.  Z

Die  Vorschrift  des  §.-1958  findet  auf  den  Nachlaßpfleger

keine  Anwendung.3

1  2058,  2059  1,  IIa  1837,  1838  7,  II  b  1938,  1II  1936.  M.  V,  541  ff.  Prot.
V,  664  ff.,  1  838D062—  Nachlaßgericht  f.  8  1945  M.  1.  Sicherung
des  Nachlass  es  von  Beamten  s.  bei  a.  140,  im  Kriege  verstorbener  Militärper
  onen:  Ges.  v.  28.  5.  01  66,  des  Nachlasses  eines  Schiffsmanns:
Seem.  O.  v.  2.  6.  02  8  65,  des  Nachlasses  von  Ausländern  EG.  a.  9,  21
bis  31,  F.  88  78,  74  u.  die  bestehenden  Staatsverträge.  vgl.  auch  Ba.
RPDO.  —  g8  235  f.  (MilPers.),  246  ff.  (Ausl.).

1.  Auch  eines  Erbanteils  (vgl.  A  4919222)NachderAnnahme
  keine  Fürsorge  des  NachlG.  mehr.

2.  Nachlaßbehandlung  Sache  der  Beteiligten;  nach  Reichsrecht  regelmäßig
  keine  gerichtl.  Nachlaßbehandlung,  sondern  nur  amtl.  Fürsorge,  wo
ein  besonderes  Bedürfnis  hierfür  besteht,  im  Umfange  des  Bedürfnisses
(K.  FG.  2160,  Bay.  5  400,  B.  Nachl  O.  v.  20.  3.  03  §  4),  in  der  Regel  Aufnahme
  eines  Verzeichnisses  und  Hinterlegung  der  Wertpapiere  und
Losihoretzen  (ogl.  auch  a.  140,  übrigens  88§  1981  ff.;  FGG.  898  74
50  flr  Beschwerde  des  Erben  gegen  Anordnung  der  Rachlaßsicherung
ZE.  KG.  3385,  FG.  85.  Rechtshilfe  bei  der  Fürsorgetätigkeit  Z.  R.  69  271
(IW.  0862).  Ausführungsvorschriften  zum  §  1960:  Pr.  FG#.
a.  104,  107  (Dorfgericht),  auch  111,  118,  121,  122  (Ortsgericht),  128,
A.  v.  20.  u.  28.  12.  99,  Gesch  Anw.  1  Gsvollz.  v.  12.  12.  99  88  102  ff.;

Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  77
        <pb n="1218" />
        1218  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

B.  a.  105  (Bürgermeister),  NachlO.  88  3  bis  26,  MBek.  v.  18.  12.  2
J.  AV.  v.  24.  7.  99  §  39  (Gsschr.,  Gsvollz.),  §§  97,  99,  119  (Ortsgerichtspersonen):
  W.“  a.  73,  &amp;amp;4,  87  bis  69.P  128,  JM  Vf.  v.  14.  9.  99  88  5  bis  15.
33  Ba.  RPG.  88  is,  43.  44  „Notar,  örtl.  Inventurbehörde),  RPO.  v.

3.  O7  88  1392,  140,  149  fl.:  Il.  G.  z.  FGG.  a.  131,  133  (Vorsteher,
Geschestsann.  f.  d.  Ortsgerichte  v.  24.  11.  99  88  132  bis  135:  M.Sch.
AV.  z.  FGG.  §  52  (Ortsobrigkeiten,  Ortsbehörden):  S.W.  88  237,  239.  Gemeindevorstand),
  AG.  z.  FGGG.  a.  28:  M.St.  A.  z.  FGG.  8  50  (Ortsobrigkeiten,
  Ortsvorsteher):  0.  §  12  (Gemeinden  bei  Gefahr);  S.  M.  FG.
a.  10##  ff.  (Gemeindevorsteher);  S.A.  A#.  z.  FGG.  §  4  (Not.,  Gerichte
8  8  (Gerichtsschreiber),  §§  18,  19  (Gdevorsteher),  MO.  v.  14.  10.  99.
§  74  und  AV.  v.  24.  6.  99  7  (Ortsgerichtspersonen):  S.K.G.  FG.
a.  16,  74  bis  77  (Gerichtsschöppen):  Sch.S.  Ges.  v.  29.  7.  99  8  S,  MVBO.
v.  14.  10.  99  §  99  (Ortsschätzer):  Sch.R.  a.  184,  185  (Gemeindevorst.  bei
Gefahr:;  R.  j.  L.  8  134,  AG.  z.  FGG.  SS§  133,  137,  142,  VO.  v.  30.  11.  9
8  20  (Amtsschätzer!:  K.  u.  L.  AG.  z.  FGG.  S  35  (Ortsrichter  bei  Gefahr
auf  Verz)  Sch.L.  AG.  z.  FGG.  8  21  (Gemeinde-,  Gutsvorsteher:  I.
A.  z.  FGG.  §  19  (Magistrat,  Gemeindevorsteher,  Bauernvogt:  ll
FGG.  8  29  (Polizeibeh.  bei  Gefahr  auf  Verz.);  E.  L.  AG.  z.  FGG.
88  24,  37  38.

D.  h.  keine  Kenntnis  davon  besteht,  wer  als  Erbe  berufen  in.
Nameni.  wenn  ein  noch  Ungeborner  in  Betracht  kommt.  Vgl.
Stiftung)  B.  NachlO.  §  25.  Der  Erbe  gilt  schon  dann  als  bekanm,
wenn  für  die  Erbbercchtigun  einer  Person  hohe  Wahrscheinlichkeit  be
steht:  7&amp;amp;.  Bay.  3676  (a.  M.  98  4121).  Unbekanntheit  der  Erben  bei
Einsetzung  der  „nächsten  Verwandten“:  4.  KG.  23202.  Entsprechende
Anwendung  des  Abs.1  im  Falle  der  Erwerb  der  Erbschaft  von  staat!
Genehmigung  abhängt  #(a.  S#,  4.KG.  10.3046.

1.  Trifft  die  Ungewißheit  nur  bezügl.  eines  oder  des  anderen  von
mehreren  Erben  zu,  so  ist  die  Fürsorge  auf  den  Erbanteil  des  Erben
zu  beschränken,  bezügl.  dessen  die  Ungewißheit  besteht.  4.  Bay.  1
FG.  7  e,  N  ,  KG.  37361.

b.  MNicht  auch,  wenn  nur  darüber  Ungewißheit  besteht,  welche  von
mehreren  Personen,  welche  die  Erbschaft  angenommen  haben,  der  Erbe
ist  KG.  33  ,  FG.  8  ,  Rspr.  18  ½1.

6.  Die  Aufzählung  der  Sich.-Mittel  ist  nur  beispielsweise;  andere
als  zweckmäßig  erscheinende  Fürsorgemaßnahmen  sind  nicht  auesgr
schlossen.

7.  Zuständigkeit:  Ir.  u.  9,  AG.  z.  G.  SF  70,  7,  FGe
#u.  10,  §.  (Notar!,  104  bis  10.  Dorfgericht!:  111,  I8,  121  f.,  108
Vj.  v.  20.  12.  90  88  10  ff.:  B.  Not.,  Amtsog.,  Geschr.,  Bürgermstr.  NG#
#H.  1,  Not  Gesch  O.  S  274  #i.  d.  F.  v.  5.  v.  00",  AG.  z.  G.  u.  u.;  u.  F.
NachlL.  &amp;amp;&amp;amp;  bis  11,  10,  18,  Mek.  v.  I8.  12.  02  1(JM.  S.  vLlu
S.  G.  v.  1./.  (#.  11)  §§  58  ff.  Ortsgerichtspers.  :  W.  ua.  73  (Woaisenrichter,
JIMWVf.  v.  11.  W  -».b121)Baseotudnunlknocnturbehdrden
RPOLSyh-,  RLO§Jll!sbcslc.sd,34«.ll  Vorsteher  AG.  3
FG#  u.  141:  8  A.  z.  FG.  a.  2,  10  Amtsg.  mit  Ubertr.«  Be
fuguis',  AG.  z.  GB##G.  #i.  d.  F.  v.  29.  1.  0:  Govollz.“;  S.  M.  Notar.  Ge
        <pb n="1219" />
        II.Abschn.:  Rechtl.  Stell.  d.  Erben.  1.  Tit.:  Annahme  u.  Ausschlagung  2c.  1219

meindevorsteher  FG#.  a.  92,  106;  S.A.  A.,  Not.,  Gsschr.  u.  Ortsgerichtspers.
  AG.  z.  F#.  8|  4,  8;  S.  K.  G.  Gerichtsschr.  Gerichtsvollzieher,
  Gerichtsschöppen  F#.  a.  16,  Notar  nur  aus  Auftrag  des  Gs.
(NotO.  §  188,);  Sch.S.  a.  8,  AG.  z.  G.  §  64,  MVO.  v.  14.  10.  99
88  13ff.  Gdevorsst.  Geschr.  Gstolls-,  K.  A.  L.  W.  z.  FGG.  8  8  (A.,

Gsschr.  aus  Auftrag)  .  .L.  88  as,  133  (Gsvollz.,  Amtsschätzer  aus
Auftrag  des  Gelichs  Vo  v.  30.  11.  99  88  11,  20;  E.  L.  AG.  z.  FGG.
§8  24,  25.  8.  A.“  vor  8§  793.

9.  Vgl.  die  bei  a.  144  angef.  Hinterl.  O.  B.  Nachl  O.  8§§  11,  12,
20,  m  Ba.  RPO.  8§  155.
uständigkeit:  Pr.  F#.  a.  108  (Dorfgerichte),  122  (Ortsgerichüt
  .  NG.  a.  2,  NachlO.  88  6,  11,  14,  15,  22,  23,  Not  Gesch.
8274:.  Notar,  nicht  Nachl.  „jedoch  übertragung  bei  geringen  Nachl.
an  den  Gsschr.,  AG.  z.  G.  a.  63  n.  F.;  S.  AG.  z.  FGG.  8  31
Nr.  2  (Notar,  delegationsweise  Gsschr.,  Ortsgerichte);  W.  u.  88  f.,  125,
128,  JMVf.  v.  21.  10.  99,  v.  14.  9.  99  §  13,  14  (Not.,  NachlG.  mit
örtl.  Inventurbehörde);  Ba.  RPG.  9n  16  bis  21,  43,  RPO.  88  171  ff.
(Not.  u.  öffentl.  Inventurbehörde);  H.  a.  117  (wie  S.);  S.W.  8  240
(Gsschr.,  Gsvollz.,  Gdevorstand),  AG.  z.  G.  8§8  37,  39  (i.  d.  F.  des
G.  v.  29.  3.  99),  AG.  z.  FG.  a.  2,  d;  S.A.  A.  ’b-  JG.  88  4,  8
(Not.,  Goschr)  S.K.G.  FGG.  a.  78  (Gsschr.,  Gsvollz.,  Gerichtsschöppen);
Sch.S.  a.  8  (Gsvollz.,  Ortsschätzer);  R.j.  i,  §  63,  VO.  v.  30.  11.  90
§§  11,  22,  AG.  z.  FGG.  §  63;  Lil  §  19  (Gsvollz.,  Gdevorstandvorsitzender,
  Bauernvogtz;  Br.  §  29  (Notar,  Gsvollz.);  E.L.  AG.  z.  FG.
88  37  (Nachl  G.  mit  Ubertr.-Befugnis  an  den  Notar).

1.  Welcher  sich  schließlich  als  der  wirkliche  Erbe  herausstellen
wird  Nicht  in  Betracht  kommt  das  Interesse  eines  anderen  Beteiligten;
wegen  dieser  s.  §  1961.  &amp;amp;.  FG.  2120  (Bay.  5401).  Der  Nachlteger
ist  also  kein  curator  rei.  §8  1913,  1988  A.  1.  Vgl.  auch  E.  Bay.
3  5%97  11,  FG.  317.

12.  Namentlich  für  einen  Erben,  dessen  Geburt  erwartet  wird  und
für  eine  als  Erbe  berufene,  noch  nicht  genehmigte  Stiftung.  Vgl.  W.
JWMVf.  v.  14.  9.  99  §  15,  Ba.  RPO.  §  1643.  Vgl.  auch  GBO.  8  41,
ZVG.  38  175,  177,  B3PO.  88  243,  7792,  780  2,  9912,  KO.  88  217,
224  Nr.  4,  6,  FGG.  88  46,  75,  1112;  RrbschS#  G.  v.  3.  6.  06  §F  32.
NachlVerwaltung  8S  1975,  1981  ff.  Auch  das  Vorhandensein  eines  Test
Vollstreckers  schließt  die  Bestellung  eines  Nachl  Pflegers  nicht  aus,  ebensowenig
  der  NachlKonkurs  und  das  Bestehen  eines  Konkursverwalters.
Auf  die  Nachl  Pflegschaft  finden  die  allgemeinen  Vorschriften  über  die
Pflegschaft  (§§  1915  ff.)  Anwendung  (B.  Nachl  .  §  255,  Bu.  RPO.
§  84½½,  soweit  sich  nicht  etwas  Besonderes  daraus  ergibt,  daß  die  Pflegschaft
  gerade  für  einen  Nachlaß  angeordnet  ist  (vgl.  8§8  1961,  2012,
2017).  Funktionen  des  Pflegers  4.  R.  43  168,  60  182;  dem  Nachl  Pfleger
obliegt  die  Fürsorge  für  den  Nachlaß,  insbes.  dessen  Erhaltung  und
Verwaltung  und,  wenn  der  Erbe  unbekannt  ist,  die  Ermittelung  des
Erben  (7.  Bay.  5  101),  daher,  wenn  zu  vermuten  ist,  daß  der  Erbe  vor
dem  Erblasser  gestorben  ist,  die  Stellung  des  Aufgebotsantrags  3PO.
§  962,  nicht  aber  die  Führung  von  Streit  über  das  Erbrecht;  daher

7*
        <pb n="1220" />
        1220  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

kein  Recht  des  Pflegers  zur  Anfechtung  einer  über  das  Erbrecht  ergangenen
  Verfügung  (Z.  KG.  in  Rspr.  21  208,  Recht  1911  Nr.  310/2,
a.  M.  Dresd.  in  S.  Arch.  6  /1#2).  Der  Nachl  Pfleger  ist  (anders  wie  der
Nachl  Verwalter)  Vertreter  der  Erben  (E.  R.  60  181,  65  „8);  Eintragung
von  Hypotheken  erfolgt  für  die  Erben  als  Gläubiger  nicht  etwa  für  den
Nachlfleger  72.  KG.  36  227.  Aufhebung  der  Nachlaßpflegschaft  §  1919.
vgl.  X.  FG.  7  1.,  Ba.  RPO.s  815;  Erzwingung  der  Schlußrechnung  des
Nachitegers  durch  das  NachiG.  E.  KG.  32  50,  33  54,  FG.  7  ,5;  keinc
Beschwerde  des  Nachl  Pflegers  gegen  die  Aufhebung  der  Pflegschaft  E.
KG.  40“1.  Vergütung  des  Nachl  Pflegers  s.  8  1962  A.  1.  Haftung  des
NachlPflegers  gegenüher  dem  Erben  88  1915,  1855,  dieses  gegenüber
den  Nachlaßgläubigern  für  die  Nachlaßpflegschaft  §  ½5  (vgl.  &amp;amp;  27##
Kosten  sind  Nachl  Verbindlichkeiten,  nicht  etwa,  weil  im  io  entlichen  Interesse
  erwachsen,  vom  Staat  zu  tragen,  s.  §  1961  A.  2  Inwieweit  die
bestellten  mehreren  Nachlaßpfleger  gemeinschaftlich  zu  handeln  haben,  in
nach  den  allgemeinen  Grundsätzen  des  BGB.  zu  entjcheiden  (8  1915  min

8  I79T7).  Armenrechtsanspruch  des  Nachlaßpflegers  2  R.  00  364,  (5  20,
Bay.  3  “1  13.  Vgl.  auch  §  2187.

§.  1961.

Das  Nachlaßgericht  hat  in  den  Fällen  des  §.  1960  Abs.  1
einen  Nachlaßpfleger  zu  bestellen,  wenn  die  Bestellung  zum
Zwecke  der  gerichtlichen  Geltendmachung  eines  Anspruchs!,  der  sich
gegen  den  Nachlaß  richtet,  von  dem  Berechtigten  beantragt  wird.=1

  2059,  IIn  10#  1,  110  1939,  III  1937.  M.  v,  516.  Prot.  v.  u#,
D.  261.  NachlG.  8  1945  A.  1:  FV.  88  74,  75.

1.  8  10|  N.  1.

2.  Die  Vorschrift  ermöglicht  gegenüber  §  1958  den  Nachlaßgläu
bigern  die  Rechtsverfolgung,  namentlich  auch  die  Fortsetzung  anhängiger
Rechtsstreite.  K.  FG.  2  ½,  KG.  22°1,  Bay.  3230,  Nachl  Pfleger  neben
dem  Konkursverwalter;  Fortsetzung  der  Nachl  Pflegschaft  trotz  Konkure.
eröffnung  4.  FG.  317,  Lchi  380,  ogl.  *&amp;amp;  1988  A.  1.  Vgl.  hierzu  3###.#
88  53,  241,  243,  524,  7  727,  779:,.  KO.  88  217  1,  22441  5.  Erforder.
nisse  des  Antrags,  Anwendung  des  8  12  FG.  EXG.  33  vo,  JG.  :
Aufgaben  des  Nachl  Pflegers  Ba.  RPO.  §  812.  Das  Amt  des  wegen
der  Anspruchserhebung  bestellten  Pflegers  endigt  nicht  mit  der  Beendigung
  des  Prozesses  von  selbst,  er  ist  nicht  Spezialkurator,  sondern  all
gemeiner  Vertreter  des  Nachlasses.  Die  Kosten  einer  Nachlaßpflegschait
sind  eine  Nachlaßverbindlichkeit  (§88  2058,  1967:  3#.  89  91,  *n
FGVG.  §  bL#u  n.  Beschwerde  bei  Ablehnung  des  Antrags  F##G.  88  7v,

I„7  Nr.  3.
8.  1962.
Für  die  Nachlaßpflegschaft  tritt  an  die  Stelle  des  Vormundschaftsgerichts
  das  Nachlaßgericht.!

1  aozt,  In  1919,  IIn  1940,  I1II  1938.  M.  V.  ö44.  Pliot.  v.  .
VI,  #
        <pb n="1221" />
        II.  Abschn.:  Rechtl.  Stell.  d.  Erben.  1.  Tit.?  Aunahme  u.  Ausschlagungec.  1221

1.  Dieses  (§  1945  A.  1)  hat  die  gleichen  Rechte  u.  Pflichten  wie
das  Vorm  G.  im  Falle  der  gewöhlichen  Pflegschaft,  insbes.  finden
88  1837  bis  1848  (Ba.  RPO.  8  815),  1890  bis  1893  entsprechende  Anwendung,
  soweit  sich  nicht  aus  dem  Gesetze  ein  anderes  ergibt  (E.  FG.
78),  der  Nachl  Pfleger  bedarf  in  den  Fällen  der  88  1812,  1821,  1822
der  Genehmigung  des  NachlGs.,  das  NachlG.  setzt  auch  die  Vergütung
des  Nachl  Pflegers  fest,  wobei  einerseits  der  Bestand  des  NachlVermögens,
snsssei  der  Umfang  und  die  Bedeutung  der  Geschäfte  der  Piegschaft
  in  Betracht  zu  ziehen  ist  (88  1836.  1987  so  auch  E.  FG.  6
821,  KG.  30658,  Bay.  985,  Recht  07  593  K.  in  Rspr.  18  205  207.  500.
Bezüglich  der  Nachlcßflegschaft  älteren  Rechtes  E.  KG.  2455.

Unterhaltsanspruchd.  Mutter
"  auspch.  §.  1963.

Ist  zur  Zeit  des  Erbfalls  die  Geburt  eines  Erben  zu  erwarten!,
  so  kann  die  Mutter?,  falls  sie  außer  Stande  ist,  sich
selbst  zu  unterhalten  3,  bis  zur  Entbindung  standesmäßigen
Unterhalt  aus  dem  Nachlaß",  oder,  wenn  noch  andere  Personen
als  Erben  berufen  sind,  aus  dem  Erbtheile  des  Kindes  verlangen.5
  Bei  der  Bemessung  des  Erbtheils  ist  anzunehmen,

daß  nur  ein  Kind  geboren  wird.
2027,  11  a  1840,  IIb  1941,  III  1939.  M.  V,  46.  Prot.  V,  614  5
Verjährung  des  Anspruchs  194,.  KO.  88  216,  235.
1.  88  2141,  19237,  1610.  2.  Gleichgüctig,  ob  die  Schwangere
die  Witwe  des  Erblassers  ist  oder  nicht.  3.  8  1602  M.  1
4  Nötigenfalls  aus  der  Substanz  des  Nachlasses  bzw.  9  Etei
.  Der  Unterhaltsanspruch  ist  Nachlaßverbindlichkeit  (§  1967
Keine  rsagpsiicht  der  Mutter  bei  Todgeburt  des  Kindes,  wohl  e#t
bei  betrüglicher  Vorspiegelung  der  Schwangerschaft  oder  wenn  der
naseiturus  aus  einer  nicht  zur  Erbschaft  berechtigenden  Zeugung  stammt.
Ferranteke  der  Bereicherung  bei  irrtümlicher  Annahme  der  Schwangerschaft

  (68  812  ff.)  und  Ersatzpflicht  aus  §8  823,  826.

Festst.  d.  Erbrechts  d.  Fiskus  §.  1964.

Wird  der  Erbe  nicht  innerhalb  einer  den  Umständen  entsprechenden
  Frist  ermittelt  2,  so  hat  das  Nachlaßgericht  festzustellen?,
daß  ein  anderer  Erbe  als  der  Fiskus  nicht  vorhanden  ist.3

Die  Feststellung  begründet  die  Vermuthung,  daß  der  Fiskus
gesetzlicher  Erbe  sei.“

L06,  II  1841  ,  IIb  1563,  111  1940.  M.  V,  556.  Prot.  V,  670,
VI,  395.

1.  Das  Bestehen  einer  Nachlflegschaft  keine  Zoraussepuns  für
88  1964,  1965.  —  Die  Ermittelungen  (FGG.  88  12,  15)  kann  das
RachiGericht  (Notar  Ba.  RPO.  88  173  ff.)  oder  der  etwaige  Nachl  Pfleger
vornehmen.  Umfang  der  Ermittelungen  Z.  FG.  9  17.  Einsicht  FG.
8  78.  Zeitpunkt  des  Feststellungsbeschlusses  sofort  nach  Ablauf  der  An-
        <pb n="1222" />
        1222  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

meldgsfrist  (1965  1)  oder,  falls  keine  Aufforderung  erging,  nach  Ablauf
der  Ermittelungsfrist  (196.41),  nur  wenn  ein  Erbrecht  angemeldet  ist.
Aufschiebung  des  Beschlusses  bis  zum  Ablauf  der  Nachfrist  des  3  1965=E.
  KG.  36%,  Rspr.  18  323;  werden  von  der  Erbfolge  nicht  ausgeschlossene
Verwandte  ermittelt,  dann  keine  Feststellung  des  Erbrechts  des  Fiskus.
auch  wenn  der  Nachweis  über  den  Wegfall  der  Verwandten  der  voran
gehenden  Ordnung  fehlt  E.  VG.  7178,  K.  32  8.

2.  88  1965,  1966.  B.  NachlO.  8§8  42  bis  47;  8.  JustGeschr,
9  (3M.  v.  15.  12.  99  Nr.  8);  W.  JM.  v.  14.  9.  99  8  44,  v.  -.  3.
6.  4.00;  Ba.  RPG.  §  45,  9  PO.  8171  (Notar),  R.j.  L.  AG.  VGG.  F  15.

3.  9#1936.  Festzustellen  ist  auch,  welcher  Fiskus  Erbe  ist  E.  KG.

31“.  Beschwerderecht  des  Fiskus  gegen  den  Beschluß  Z.  FG.  421.
Dem  Fiskus  ist  auf  Antrag  ein  Erbschein  auszustellen  (§  2353.  B
NachlO.  §  477).

1.  Der  wahre  Erbe  geht  durch  Nichtanmeldung  nicht  seines  Erd.
rechts  zugunsten  des  Fiskus  verloren,  es  wird  nur  ein  einstweiliger  Zu.
stand  geschaffen,  der  rückgängig  gemacht  werden  kann  (ZPO.  8  2927.

§.  1965.

Der  Feststellung  hat  eine  öffentliche  Aufforderung  zur  Anmeldung
  der  Erbrechte!  unter  Bestimmung  einer  Anmeldungsfrist
  vorauszugehen;  die  Art  der  Bekanntmachung  und  die  Dauer
der  Anmeldungsfrist  bestimmen  sich  nach  den  für  das  Aufgebotsverfahren
  geltenden  Vorschriften.?  Die  Aufforderung  darf  unterbleiben,
  wenn  die  Kosten  dem  Bestande  des  Nachlasses  gegenüber
unverhältnißmäßig  groß  sind.“

Ein  Erbrecht  bleibt  unberücksichtigt",  wenn  nicht  dem  Nachlaßgerichte
  binnen  drei  Monaten  nach  dem  Ablaufe  der  Anmeldungsfrist
  nachgewiesen  wird,  daß  das  Erbrecht  besteht  oder
daß  es  gegen  den  Fiskus  im  Wege  der  Klage  geltend  gemacht
ist.?  Ist  eine  öffentliche  Aufforderung  nicht  ergangen,  so  beginnt
die  dreimonatige  Frist  mit  der  gerichtlichen  Aufforderung,  dar
Erbrecht  oder  die  Erhebung  der  Klage  nachzuweisen.

1  20671  :-1,  IIa  18412-1,  110  1913,  111  1941.  M.  V.  554  1.  Priol.  V.
670,  VI,  SNA“8“,  Agl.  FS  1980  2,  235.  B.  Nachl  C.  &amp;amp;  7,  Ba.  RBL  &amp;amp;  177.

1.  Erlaß  der  Aufforderung  erst  nach  Ablauf  angemessener  Frist.
ohne  daß  sich  jemand  gemeldet  oder  sein  Erbrecht  nachgewiesen  bat
19604411.

2.  Kein  förmliches  Aufgebotsverfahren  und  kein  Ausschlußurtei
8  sondern  nur  Anwendung  von  ZPO.  S§  94  bis  950.

3.  Vgl.  8  1980  v7.  4.  Bei  der  Feststellung  is.  8  14  A  i

5.  4  FG.  7  10,  100  215,  MG.  30  ,  31.  Mehrere  Erbprätendenten
haben  außerdem,  sofern  sie  sich  nicht  einigen,  den  Streit  noch  unter  sich
alszutragen.

857
und
        <pb n="1223" />
        II.  Abschn.:  Rechtliche  Stellung  des  Erben.  2.  Tit.:  Haftung  des  Erben.  1223

8.  1966.

Von  dem  Fiskus  als  gesetzlichem  Erben  und  gegen  den
Fiskus  als  gesetzlichen  Erben  kann  ein  Recht  erst  geltend  gemacht
  werden,  nachdem  von  dem  Nachlaßgerichte  festgestellt

worden  ist,  daß  ein  anderer  Erbe  nicht  vorhanden  ist.

I  1974°,  IIà  1842,  IIb  1944,  1II  1942.  M.  V,  380  f.  Prot.  V,  400.—
Bgl.  8  1936,  88  46,  88.

1.  Die  Feststellung  (§  1964)  ist  also  Voraussetzung  für  die  Aktivund
  Passivlegitimation  des  Fiskus.

Zweiter  Titel.

Haftung  des  Erben  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten.

*  Mit  der  Annahme  der  Erbschaft  geht  diese  als  Ganzes  endgültig
  auf  den  Erben  über  (88  1922,  1942,  1946).  Der  Aktiv=  und
Passivnachlaß  wird  damit  Teil  des  Vermögens  des  Erben  und  dieser
haftet  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten  unbeschränkt,  d.  h.  auch  mit  seinem
persönlichen  Vermögen  (vgl.  §  19671  mit  898  1958,  1975,  1977,  1990  ff.,
22062;  BPO.  88§  778,  784,  2392).  Allein  das  Gesetz  bietet  dem  Erben
(bezüglich  des  Miterben  vgl.  §§  2058  ff.)  doch  Mittel  und  Wege,  durch
die  er,  solange  er  das  Inventarrecht  nicht  verloren  hat  (§8  1993  ff.),
die  Absonderung  des  Nachlasses  und  eine  verschiedenartige  Beschränkung
seiner  Haftung,  sei  es  allen,  sei  es  einzelnen  Gläubigern  gegenüber,
herbeiführen  kann.

1.  Gegenüber  allen  Gläubigern  tritt  die  Ebsonderung  des  Nachlasses
  und  die  Beschränkung  der  Haftung  des  Erben  auf  den  Bestand
des  Nachlasses  (cum  viribus  hereditatis)  in  der  Regel  (Ausnahmen:
§§  19941  Satz  2,  20051,  2006,  20131)  ein,  wenn  auf  rechtzeitigen
Antrag  die  Nachl  Verwaltung  angeordnet  oder,  sofern  der  Nachlaß
überschuldet  ist,  der  NachlKonkurs  eröffnet  wird  (§§  1975  bis  1989,
3PO.  8  784,  KO.  8§8  214  bis  235)  oder  Nachl  Verwaltung  oder  Nachl-Konkurs
  wegen  Mangels  einer  den  Kosten  entsprechenden  Masse  abgelehnt
oder  aufgehoben  ist  (88§  1990  bis  1992).

2.  Das  Gesetz  gewährt  dem  Erben,  der  nicht  schon  wegen  Verlusts
des  Inventarrechts  unbeschränkt  haftet,  die  Befugnis,  die  Nachl  Gläubiger
im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens  zur  Anmeldung  ihrer  Ansprüche
  unter  dem  Rechtsnachteil  aufzufordern,  daß  sie  (unbeschadet  des
Rechts,  vor  den  Verbindlichkeiten  aus  Pflichtteilsrechten,  Vermächtnissen
und  Auflagen  berücksichtigt  zu  werden)  von  dem  Erben  nur  insoweit
Befriedigung  verlangen  können,  als  sich  nach  Befriedigung  der  nicht
ausgeschlossenen  Gläubiger  noch  ein  Überschuß  ergibt  8  1970  bis  1975;
3  .  §§  989  bis  1000;  Z3VG.  8§  175).  Einem  ausgeschlossenen  Gläubiger
  steht  unter  Umständen  auch  gleich,  wer  später  als  5  Jahre  nach
dem  Erbfall  seine  Forderung  gegen  den  Erben  geltend  macht.  Dem
einzelnen  ausgeschlossenen  Gläubiger  gegenüber  hat  der  Erbe  also
eine  Abzugseinrede,  die  er  auch  nicht  verliert,  wenn  er  in  der  Folge
        <pb n="1224" />
        1221  Fünftes  Buch.  Erbrecht.
wegen  Verlusts  des  Inventarrechts  den  nicht  ausgeschlossenen  Gläubigern
unbeschränkt  haftet  (88  197:3,  1974,  vgl.  auch  1990,  1992,  20131  S.  15.
Das  Aufgebot  der  NachlGläubiger  i88  1970  ff.)  und  die  Errichtung  des
Inventars  (8  1993)  sind  die  Mittel  für  den  Erben,  sich  ũber  die  Höhe
der  NachlVerbindlichkeiten  zu  unterrichten  und  eine  Grundlage  für  seine
Entschließung  zu  verschaffen,  ob  er  die  Nachl  Verwaltung  oder  den  Nachl-Konkurs
  beantragen  soll  (88  1978,  1979,  1981;  1970  A.  11.  3#G.  8  175
ermöglicht  ihm,  gegenüber  Nachl  Gläubigern,  welche  wegen  ihres  Anspruchs
  zugleich  ein  Recht  an  einem  Nachl  Grundstücke  haben,  deren  Ausfall
  festzustellen.  Außerdem  gibt  das  Gesetz  dem  Erben,  der  nicht  unbeschränkt
  haftet  (§  2013),  unter  gewissen  Voraussetzungen  gegen  Angriffe
der  NachlGläubiger  eine  aufschiebende  Einrede  s  2014  bis  2017
und  damit  die  Möglichkeit,  Zeit  zur  Prüfung  des  Nachl  Bestandes  und  zum
Entschluß  über  sein  Verhalten  gegenüber  dem  Erbschaftsanfalle  zu  gewinnen.

Bezüglich  der  Haftung  der  Miterben  für  die  Nachlaßschulden
6#  2058  ff.),  des  Nacherben  (§  21.44  ff.),  des  Erben  für  Handelsschulden  s.
HG#B.  827,  für  Gesellschaftsschulden  HGB.  8  139,  für  die  Nachlaßschulden
  nach  dem  internationalen  Privatrecht  a.  247,  Ubergangsbestimmung
  a.  213;  Anwendbarkeit  der  Vorschrift  über  die  Erbenhaftung
  auf  die  Haftung  für  Gesamtgutsverbindlichkeiten  der  fortgesetzten
GG.  88  1180,  14897.

I.  Nachlaßverbindlichkeiten.

Haftung  des  Erben  hiefür  §.  1967.

Der  Erbe  haftet  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten.

Zu  den  Nachlaßverbindlichkeiten  gehören  außer  den  vom
Erblasser  herrührenden?  Schulden  die  den  Erben  als  solchen
treffenden  Verbindlichkeiten  :,  insbesondere  die  Verbindlichkeiten
aus  Pflichttheilsrechten,  Vermächtnissen  und  Auflagen.5

1  2051  Sat  1,  2092  7,  II  a  1848,  IIb  1945,  III  1914J4.  M.  v.  55,  s#t.
Prot.  V,  649  f.,  731.  D.  263.

1.  Nachlaßverbindlichkeiten  sind  die  Verbindlichkeiten,  für
welche  der  Erbe  als  solcher  —  unter  den  Voraussetzungen  der  88  1975  fl.
nur  beschränkt  —  zu  haften  hat,  im  Gegensatz  zu  eigenen  Verbindlichkeiten,
  die  er  für  sich,  wenn  auch  aus  Anlaß  der  Verwaltung  des  Nach
lasses,  eingeht,  und  die  nur  sein  Vermögen  belasten.  Bgl.  88  1975.
1990,  1901,  2009  mit  19941  Satz  1,  2206"  auch  88  1413,  1461  (mit
13009,  1440),  520,  5307,  569,  605,  673,  7271,  736,  750,  791,  7947:
3PO.  8§#  27,  28.  Gerichtsstand),  780,  781,  75,  971;  KO.  2156.
226.  Bezüglich  der  Geldstrafen  und  der  Strafvollzugskosten  StB.
§  30,  St  PO.  8  4972,  H.  G.  über  d.  Urk.Stpl.  i.  d.  F.  der  Bek.  v.
D  3.  07  à.  36.  Nachlaßgläubiger  ist  derjenige,  für  den  einec
Nachlaßverbindlichkeit  besteht.

2.  Auch  die  zur  Zeit  des  Erbfalls  begründeten,  aber  erst  später
wirksam  gewordenen  vvererbte,  Erblasserschulden,,  z.  B.  die  Verpflichtung
        <pb n="1225" />
        II.  Abschn.:Rechtliche  Stellung  des  Erben.  2.  Tit.:  Haftung  des  Erben.  1225

des  Erblassers  aus  einer  Kreditbürgschaft  auch  bezüglich  des  künftigen
edits  bis  zur  Kündigung  (#.  R.  im  Recht  11  1/5),  vel.  auch  3.
"  2  4

R.  72

B.  Die  erst  nach  dem  Eintritt  des  Erbfalls  entstehen  (#E.  Bay.
5  550),  z.  B.  u.  a.  die  Verbindlichkeit  aus  den  Rsgesch,  des  Nachl  Pflegers
oder  Testvollstr.  (ogl.  Z.  R.  6000,  KO.  1  224  Nr.  5),  die  aus  88  1968  f.
begründeten  Verbindlichkeiten,  die  Kosten  der  gerichtl.  Sicherung  des
Nachl.  (vgl.  KO.  8§  22.1  Nr.  4),  einer  Nachl  Pflegsch,  od.  Nachl  Verwaltg.
(§8  1982,  19888),  die  Kosten,  die  der  Nachl  Gläubiger  aufwendet  oder
veranlaßt,  um  gegen  den  beschränkt  haftenden  Erben  einen  Vollstr  Titel
zu  erlangen  (Ba.  Rspr.  1910/1;  Recht  10  397),  die  Kosten  des  Aufgebots
  im  Falle  des  §  19651,  die  Kosten  der  Errichtung  des  Verzeichnisses
  der  NachlGegenstände  (88  2121“,  2123,  22155,  2314  ),  die
Kosten  der  Todeserklärung  (3PO.  8§  974),  die  Erbschaftssteuer  (Erbsch-St
  G.  v.  3.  6.  06  8  31),  unter  Umständen  auch  Verbindlichkeiten  aus
9Rsgesch,  des  Erben  (vgl.  S.  JW.  068,  R.  6241,  KG.  25  28),  nicht  die
Besitzveränderungsgebühren  für  die  im  Erbweg  erworbenen  Grundstücke
(K.  Bay.  VGH.  29855).

4.  Auch  die  Unterhaltspflicht  §§  1582,  1963,  1712,  1715;  K.
§  3  Nr.  2,  §  226.

5.  88  1939,  2147  ff.,  2174;  1940,  2194;  2303,  2317;  s.  auch
l  1932  Satz  2,  1969°,  ferner  §§  1972,  19731,  1980,  19944,  1992.  Rangverhältnis
  zwischen  Nachlschulden  und  Vermächtnissen  (8§  2174)  E.  R.
in  Seuff  Arch.  63  08,  im  Konk.,  KO.  §  226;  Kürzung  §8  2187  ff.

Haftung  f.  Beerdigungskosten  §.  1968.
Der  Erbe  trägt  die  Kosten  der  standesmäßigen  Beerdigung?
des  Erblassers.3

1  2055,  II  a  1844,  IIb  1946,  III  1044.  M.  V.  535.  Prot.  V,  654.  —
A.  138.

1.  Vgl.  8  161071.

2.  Im  weiteren,  nicht  in  dem  engen  Sinne  des  Begräbnisses  gemeint,
  also  die  Kosten  für  die  üblichen  kirchlichen  und  bürgerlichen
Leichenfeierlichkeiten  einschließlich  der  Kosten  der  Grabstätte  und  im
Falle  der  Feuerbestattung  die  Kosten  der  Verbrennung  und  Urne,  sowie
ihrer  Aufstellung  oder  Bestattung  umfassend,  soweit  diese  Kosten  diejenigen
  der  Beerdigung  nicht  übersteigen,  nicht  aber  ohne  weiteres  die
Kosten  eines  Grabdenkmals  (E.  Bay.  im  Recht  06  1052,  vgl.  10  2  575,  JW.
09#110,  Erbsch  St  G.  v.  3.  6.  O6  §  295;  Kosten  der  Überführung  der  Leiche
2&amp;amp;  R.  66  303).

3.  Nachlaßverbindlichkeit.  Vgl.  KO.  §  224  Nr.  2;  Seem.O.  88  59,
64  (Kosten  f.  d.  Beerdigung  d.  Schiffmanns),  vgl.  HGB.  §  554.  S.  auch
88§  528,  13608,  1580,  18441,  1608,  16155,  1713.,  20228,  St  PO.
8  4865;  HaftpfG.  §  3.

Dreißigster  §.  1969.

Der  Erbe  ist  verpflichtet,  Familienangehörigen:  des  Erblassers,

  die  zur  Zeit  des  Todes  des  Erblassers  zu  dessen  Haus-
        <pb n="1226" />
        1226  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

stande  gehört  und  von  ihm  Unterhalt  bezogen  haben?,  in  den
ersten  dreißig  Tagen?  nach  dem  Eintritte  des  Erbfalls  in  demselben
  Umfange,  wie  der  Erblasser  es  gethan  hat,  Unterhalt  zu
gewähren  und  die  Benutzung  der  Wohnung  und  der  Hauszhaltsgegenstände
  zu  gestatten.  Der  Erblasser  kann  durch  letztwillige
Verfügung  eine  abweichende  Anordnung  treffen.“

Die  Vorschriften  über  Vermächtnisse  finden  entsprechende
Anwendung.

1.  Diese  (von  der  RTK.  eingestellte)  Bestimmung  (vgl.  übrigens
Prot.  V,  654  bis  657)  bezieht  sich  nicht  auf  Personen,  die,  ohne  zum
Erblasser  verwandt  zu  sein,  namentlich  auf  Grund  eines  Vertragsver.
hältnisses  sich  in  seinem  Haushalt  befunden  haben:  hier  ist  für  die
Lösung,  des  Verhältnisses  der  Vertrag  maßgebend  (vgl.  85  020  M.  1).

2.  Tatsächlich;  gleichviel  ob  sie  hierauf  einen  Rechtsanspruch  hatten.

3.  88  1871,  188.  4.  Der  Anspruch  ist  entziehbar.

5.  Der  Anspruch  begründet  lediglich  ein  persönliches  Schuldverhält
nis  gegenüber  dem  Erben  und  tritt  hinter  den  Ansprüchen  der  Nachlaß
gläubiger  zurück  (§  1967  2.  Auch  kann  er  vom  Erben  auf  Grund  des
§  2345  angefochten  werden.  Vgl.  auch  §§  2174,  19731  Satz  1,  19712.
19917,  1992:  KO.  88  219,  222,  2268,  BGB,  9.  399,  400,  30.  8&amp;amp;  XMI.

II.  Aufgebot  der  Nachlaßglänbiger.

Grundsatz  8.  1970.
Die  Nachlaßgläubiger  können  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens!

  zur  Anmeldung  ihrer  Forderungen  aufgefordert  werden.:
1  2120,  II  1845,  11  b  1917,  111  1945.  M.  V,  644.  Prot.  V.  773,  771
bis  777.  Agl.  über  die  Voraussetzungen  des  Ausgebots  und  das  Ver
sahren  xES.  g  sn9  bis  1000:  dann  KL.  3  221,  I224  Nr  4,  1  222.
Z##  125.  EKG.  8  9.  Aufgebot  bei  Mehrheit  von  Erben  88  2015.
2060  Nr.  1.  Wirkung  des  Ausgebots  6  1977.

1.  Zweck  des  Aufgebotsverfahrens  f.  A.“  vor  §  10067.  Es  iß  die
Grundlage  für  die  Angabe  der  Passiven  im  Inventar  (§  20X1,  und  verschafft
  einstweiligen  Zahlungsaufschub  (§  2015:  3.  S  305,  7821,  dem
Nachlt#sleger  und  Testamentsvollstrecker  gibt  es  Anhalt  zur  richtigen
Verteilung  der  Erbmasse  an  die  Gläubiger.  Fahrlässige  Unterlassung
des  Aufgebots  8  1980  .

2.  3PO.  §  996.  Auch  die  bekannten  Gläubiger  haben  ihre  Forde
rungen  im  Verfahren  anzumelden,  unterlassen  sie  dies,  so  wirkt  das
Ausschlußurteil  gegen  sie  gerade  so  wie  gegen  die  dem  Erben  nicht  be
kannten  Gläubiger  (8  1973;  Recht  00  2  12.

Bom  Aufgebot  nicht  betroffene
Gläubiger  §.  1971.
Pfandgläubiger  und  Gläubiger,  die  im  Konkurse  den  Pfandgläubigern
  gleichstehen  !,  sowie  Glänbiger,  die  bei  der  Zwangs
        <pb n="1227" />
        II.  Abschn.:  Rechtliche  Stellung  des  Erben.  2.  Tit.:  Haftung  des  Erben.  1227

vollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  ein  Recht  auf  Befriedigung

  aus  diesem  Vermögen  haben?,  werden,  soweit  es  sich

um  die  Befriedigung  aus  den  ihnen  haftenden  Gegenständen

handelt,  durch  das  Aufgebot  nicht  betroffen.  Das  Gleiche  gilt

von  Gläubigern,  deren  Ansprüche  durch  eine  Vormerkung  gesichert

  sind“  oder  denen  im  Konkurs  ein  Aussonderungsrecht  zusteht?,
  in  Ansehung  des  Gegenstandes  ihres  Rechtes.

1  2125  Satz  1,  2,  II  a  1847,  IIb  1948,  1II  1946.  M.  V,  647,  648.  Prot.

V.  748,  777  bis  380.  Vgl.  88  120“  f.  Wie  19744,  2016  ,  *#  2;

.  86  48,  49,  49  bis  47,  229;  3#PH.  88  8  04,  990  f.:  G.  to  fl.

88  1
Der  Zweck  des  Aufgebotsverfahrens  bedingt  nur  die  Festste  ellung  der  den
Nachlaß  als  Ganzes  treffenden  Verbindlichkeiten.

1.  Gleichviel  ob  das  Pfandrecht  oder  das  ihm  gleichstehende  Recht

vor  oder  nach  dem  Eintritt  des  Erbfalls  erlangt  ist  (aber  §  20162).
2.  B.  8§8§  10,  175.

z.  Wohl  aber  soweit  es  sich  um  Zinsrückstände,  die  nicht  aus  dem
Grundstücke  zu  befriedigen  sind,  und  um  den  voraussichtlichen  Ausfall
bei  der  Zwangsvollstreckung  handelt.

4.  88  883  f.,  FGG.  8  103.  5.  KO.  88  43  ff.

§.  1972.

Pflichttheilsrechte,  Vermächtnisse  und  Auflagen:  werden  durch
das  Aufgebot  nicht  betroffen  2,  unbeschadet  der  Vorschrift  des
§.  2060  Nr.  1.

II  a  1846,  IID  1949,  un  1947.  Prot.  V,  774,  775.  —  88  2006,  2014;
jedoch  8  2060  1;  KO.  82

1.  8  1967  A.  B.

2.  Die  Berechtigten  haben  also  kraft  des  Gesetzes  die  Stellung
nicht  ausgeschlossener  Gläubiger  und  sind  an  sich  vor  den  ausgeschlossenen
Gläubigern  zu  befriedigen,  s.  indessen  §§  19731  Satz  2,  19742.  Durch
das  Aufgebot  werden  nach  seinem  Zwecke  die  Gläubiger  nicht  betroffen,
denen  der  Erbe  wegen  Versäumung  der  Inventarfrist  (8  1994)  oder
sonst  (§8  2005,  2006,  20121,  2062;  8P.  8  780  1)  unbeschränkt  haftet,
ebensowenig  der  Erbe  selbst  in  Aufehung  der  ihm  gegen  den  Nachlaß
zustehenden  Forderungen  (M.  V,  647f.,  88  1976,  19912,  1978,  1979,
19911,  KO.  8  225½-5).  Tritt  die  unbeschränkte  Haftung  erst  nach  dem
Erlasse  des  Ausschlußurteils  ein,  so  bleibt  das  Aufgebot  wirksam  (§  20131).

Wirkungen  d.  Ausschließung  §.  1973.

Der  Erbe  kann  die  Befriedigung  eines  im  Aufgebotsverfahren
  ausgeschlossenen  Nachlaßgläubigers  insoweit  verweigern,
als  der  Nachlaß  durch  die  Befriedigung  der  nicht  ausgeschlossenen
Gläubiger  erschöpft  wird.  Der  Erbe  hat  jedoch  den  ausgeschlossenen
  Gläubiger  vor  den  Verbindlichkeiten  aus  Pflichttheilsrechten,
  Vermächtnissen  und  Auflagen  zu  befriedigen,  es  sei
        <pb n="1228" />
        1228  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

denn,  daß  der  Gläubiger  seine  Forderung  erst  nach  der  Berich
tigung  dieser  Verbindlichkeiten  geltend  macht.“

Einen  Ueberschuß  hat  der  Erbe  zum  Zwecke  der  Befricdigung
  des  Gläubigers  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  nach
den  Vorschriften  über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten
Bereicherung  herauszugeben.“  Er  kann  die  Herausgabe  der  noch
vorhandenen  Nachlaßgegenstände  durch  Zahlung  des  Werthes
abwenden.)  Die  rechtskräftige  Verurtheilung  des  Erben  zur  Befriedigung
  eines  ausgeschlossenen  Gläubigers  wirkt  einem  anderen
Gläubiger  gegenüber  wie  die  Befriedigung.“

1  21271.„  Satz  2,  :  Satz  2,  II  u  1348,  III  1950,  111  194#4.  M.  w.  649  K.
Prot.  V,  710,  744,  745,  780  bis  788.  Bgl.  53  2018;  3  1988.

1.  d.  h.  eines  durch  das  Aufgebot  betroffenen  Gläubigers,  dessen
Forderung  im  Ausschlußurteil  nicht  vorbehalten  ist.  Die  andern  Gläubiger
  bleiben  von  der  Wirkung  des  Aufgebots  unberührt.  Wirkung  des
Ausschlußurteils  im  Nachlkonkurs  vgl.  Rspr.  18  35/.

2.  Haftung  cum  viribus  hereditatis,  und  zwar  auch  dann,  wenn
der  Erbe  schon  vor  Erlassung  des  Ausschlußurteils  das  Bestehen  der
Nachlaßschuld  gekannt  hat.  Den  Erben  trifft  der  Beweis  seiner  Einrede
der  Unzulänglichkeit  des  Nachlasses  (§  1990;  3P.  8§  995),  die  er  im
Prozeß  und  noch  bei  der  Zwollstr.  einwenden  kann,  und  nur  dieser
Nachweis  kann  die  Abweisung  der  Klage  des  ausgeschlossenen  Gläubigers
zur  Folge  haben,  4.  JW.  05  539,  R.  61  4#3#,  Rspr.  0  33.  Der  Erbe  erleichtert
  sich  den  Nachweis  auf  dem  Wege  des  §  2009.

3.  Dieser  (vom  RI.  eingesetzte)  Satz  (vgl.  8§  1972)  berücksichtigt
den  Fall,  daß  der  ausgeschlossene  Gläubiger  noch  vor  Erfüllung  der
Pflichtteilsansprüche  usw.  seine  Ansprüche  dem  Erben  gegenüber  geltend
macht.  Erfolgt  die  Geltendmachung  nach  der  Erfüllung  der  Pflichtteils
ansprüche  usw.,  so  muß  der  ausgeschlossene  Gläubiger  im  Verhältnis
zum  Erben  die  Erfüllung  als  auf  Rechnung  des  Nachl.  geschehen  anerkennen,
  er  hat  aber  gegenüber  dem  Pflichtteilsberechtigten  usw.  ein
Anfechtungerecht;  s.  §  19742;  KO.  3  222;  Auf  G.  §  Za  in  der  Fassung
von  a.  VII  EG.  z.  KO  Nov.

4.  d.  h.  der  Erbe  muß  die  Zw  Vollstr.  in  die  verbliebenen  und  von
ihm  zu  bezeichnenden  NachlEegenstände  dulden  (ZEk.  R.  34  35/5).  Hat  der
Erbe  Aufwendungen  gemacht,  insbesondere  Erbschaftsschulden  bezahlt,  so
erhält  er  deren  Betrag  aus  dem  Erlöse  der  von  ihm  herausgegebenen
Sachen  im  voraus  ersetzt;  nur  der  Uberschuß  gebührt  den  Gläubigern.
Ist  dagegen  der  Erbe  zur  Herausgabe  außerstande  und  nach  §8  18“  persönlich
  haftbar,  so  kann  er  den  ihm  für  seine  Verwendungen  gebührenden
  Betrag  von  dem  von  ihm  zu  ersetzenden  Betrag  abziehen.  Ebenso,
wenn  er  von  seiner  Befugnis,  die  Herausgabe  der  Sachen  durch  Bezahlung
  ihres  Wertes  abzuwenden  (vgl.  §  1992  Satz  2,  Gebrauch  macht.
Hat  er  auf  diese  Weise  sich  die  Nachlaßsachen  durch  Abfindung  eines
Gläubigers  gesichert,  so  kann  er  die  ÜUbernahmssumme  einem  etwa  sich
meldenden  zweiten  Gläubiger  als  Verwendung  in  Rechnung  stellen.
        <pb n="1229" />
        II.  Abschn.:  Rechtliche  Stellung  des  Erben.  2.  Tit.:  Haftung  des  Erben.  1229

5.  Vgl.  38  1992,  1477.  Die  Richtigkeit  seiner  Wertangabe  muß
der  Erbe  beweisen.

6.  Denn  das,  wozu  der  Erbe  verurteilt  ist,  mindert  seine  Bereicherung
  ebenso  wie  dasjenige,  was  er  bereits  geleistet  hat.  Vgl.  §  19913.

Verspät.  Geltdm.  d.  Forderung  §.  1974.

Ein  Nachlaßgläubiger,  der  seine  Forderung  später  als  fünf
Jahre  nach  dem  Erbfalle  dem  Erben  gegenüber  geltend  macht,
steht  einem  ausgeschlossenen  Gläubiger  gleich,  es  sei  denn  1,  daß
die  Forderung  dem  Erben  vor  dem  Ablaufe  der  fünf  Jahre
bekannt?  geworden  oder  im  Aufgebotsverfahren  angemeldet
worden  ist.s  Wird  der  Erblasser  für  todt  erklärt,  so  beginnt
die  Frist  nicht  vor  der  Erlassung  des  die  Todeserklärung  aussprechenden
  Urtheils."

Die  dem  Erben  nach  §.  1973  Abs.  1  Satz  2  obliegende
Verpflichtung  tritt  im  Verhältnisse  von  Verbindlichkeiten  aus
Pflichttheilsrechten,  Vermächtnissen  und  Auflagen  zu  einander
nur  insoweit  ein,  als  der  Gläubiger  im  Falle  des  Nachlaßkonkurses
  im  Range  vorgehen  würde.

Soweit  ein  Gläubiger  nach  §.  1971  von  dem  Aufgebote
nicht  betroffen  wird,  finden  die  Vorschriften  des  Abs.  1  auf  ihn

keine  Anwendung.
Ila  1849,  1I  b  1951,  1II  1949.  Prot.  V,  745,  795  f.  —  Bgl.  2013,  2060
Nr.  2,  KO.  88  219,  226,  228,  8V  .  8  175.  Säumnis  bei  Miterben
86  425,  1922  5,  2058.

1.  Die  Beweislast  trifft  den  Gläubiger.  2.  Vgl.  §  892  A.  7.

3.  Hat  nur  Bedentung  für  die  im  §  1972  bezeichneten  Ansprüche.

4.  Es  ist  nämlich  denkbar  (§  18),  daß  die  fünf  Jahre  zur  Zeit  der
Todeserklärung  bereits  verstrichen  sind,  ohne  daß  die  Forderung  gegen
den  Erben,  der  zwar  erst  mit  der  Todeserklärung,  aber  dann  ex  tunce
Erbe  wird,  überhaupt  hätte  geltend  gemacht  werden  können.  (Indessen
werden  sich  die  Gläubiger  des  Verschollenen  in  der  Regel  an  den  für
diesen  bestellten  Abwesenheitspfleger  (§  1911]  halten,  der  im  Satz  2  —
erst  vom  RT.  —  berücksichtigte  Fall  also  selten  praktisch  werden.)

5.  Gläubiger,  die  den  ausgeschlossenen  Gläubigern  gleichstehen,
können  auch  Pflichtteilsberechtigte  usw.  sein;  sofern  dies  zutrifft,  kann
ihnen  das  Recht  auf  vorgehende  Befriedigung  nur  eingeräumt  werden,
wenn  und  soweit  sie  solches  im  Nachlaßkonkurs  verlangen  können.
§  1991  3,  KO.  8  2264.

III.  Beschränkung  der  Haftung  des  Erben.

*  Die  §§8  1975  ff.  geben  einerseits  dem  Erben  die  Mittel  zur  Geltendmachung
  der  beschränkten  Haftung  (vgl.  indessen  §§  199  11  Satz  2,  200051,
        <pb n="1230" />
        1230  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

2013),  anderseits  sichern  sie  den  NachlGläubigern  dem  Erben  und
dessen  Gläubigern  gegenüber  die  abgesonderte  Befriedigung  aus  dem
Nachlasse  (8  19812,  KO.  8§  219).  Mit  der  Anordnung  der  Nachl-Verwaltung
  oder  der  Eröffnung  des  Nachl  Konkurses  tritt  eine
Absonderung  des  Nachlasses  vom  Vermögen  des  Erben  und  die  Beschrän.
kung  der  Haftung  des  Erben  auf  den  Nachlaß  ein,  letztere  aber  nur,
wenn  und  soweit  der  Erbe  das  Recht  der  beschränkten  Haftung  nicht
schon  vorher  verloren  hatte  (88  19941,  2005,  20131½.  Die  Nachl-Verwaltung
  ist  eine  besondere  Art  der  Nachl  Pflegschaft,  ihr  Zweck  iß
die  Befriedigung  der  NachlGläubiger  aus  dem  Nachlasse  (§  1975;  K.  R.
65  255);  auf  sie  finden  neben  den  besonderen  Vorschriften  der  88  1981
bis  1987  die  allgem.  Vorschriften  über  die  Pflegschaft  (§§  1909  ff.  und
die  besondere  Vorschrift  des  §  1962  Anwendung.  Vgl.  88  1976,  197,
1981,  1984,  2013,  jedoch  8§  19941,  20051,  a.  213,  auch  G
*  41,  BVG.  8  178,  3.  88  241,  243,  780  bis  782  1.  R.  19/1.
784,  991,  993,  KO.  §  221.  Der  Nachlnonkurs  ist  in  der  KC.
88  214  bis  235  geregelt;  er  findet  nur  in  Ansehung  des  ganzen  Nach
lasses  (nicht  eines  Erbteils)  statt;  die  Eröffnung  des  NachlRonkurses  in
nicht  abhängig  davon,  daß  der  Erbe  die  Erbschaft  angenommen  har
oder  daß  er  für  die  NachlVerbindlichkeiten  unbeschränkt  haftet.  Als  Ge
meinschuldner  im  Nachlonkurs  gilt  der  Erbe.  Dem  Falle  der  An
ordnung  der  Nachl  Verwaltung  und  der  Eröffnung  des  NachllKonkurses
steht  der  Fall  gleich,  daß  diese  Maßregeln  wegen  Mangels  einer  den  Koßen
entsprechenden  Masse  nicht  tunlich  sind  oder  nicht  fortgesetzt  werden
können  (#.  JW.  119).

Nachlaßverwaltung  und

Nachlaßkonkurs  8.  1975.

Die  Haftung  des  Erben  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten
beschränkt  sich  auf  den  Nachlaß,  wenn  eine  Nachlaßpflegschaft
zum  Zwecke  der  Befriedigung  der  Nachlaßgläubiger  (Nachlaß
verwaltung)  angeordnet!:  oder  der  Nachlaßkonkurs  eröffnet  ist.:

I  2110,,  II  A  1150,  II0  1952,  111  1950.  M.  ,  623.  Prot.  V,  759  bie
762,  765.  D.  261,  z.  ZPNov.  101.  3.  8  7.  (4.  N.  39  2/1.,

1.  Zuständigkeit:  &amp;amp;GG.  S§  72  ff.,  700.  Gebühr  für  die  Anordnung.
Dr.  Gn  #.8§  84,  90,  für  die  Eintragung  des  Vermerks  in  das  Grund
buch  Pr.  GG.  8  60  (K.  KG.  23  M.  40).  Die  Nachl  Verwaltung  muß  auf
Antrag  des  Erben,  der  die  Beschränkung  der  Haftung  noch  nicht  ein
gebüßt  hat  (s  201,  angeordnet  werden,  wenn  der  Nachlaß  nicht  über
schuldet  und  eine  den  Kosten  des  Verfahrens  zutsbrerhende,  Masse  vor
handen  ist  i88  1981,  1982,  1988,  KO.  88  215,  217,  FG.  728.
Recht  07  15#/).  Anordnung  der  NachlVerwaltung  auf  ’/“  eines
NachlGläubigers  §  1981,  sonst  auf  Antrag  der  Erben  §8  19811,  201.
Das  Bestehen  einer  Testamentsvollstreckung  hindert  die  NachlVerwaltung
nicht,  sir  muß  auch  in  diesem  Falle  angeordnet  werden,  wenn  ein  Erbe
oder  NachlGläubiger  sie  beantragt  1#.  Rspr.  18  216;.

2.  Der  Antrag  auf  Eröffnung  des  Nachin  onkurses  (RO.  &amp;amp;8  2i##5
ist  der  Weg  bei  Uberschuldung  des  Nachlasses:  die  Nachl  Verwallung
        <pb n="1231" />
        II.  Abschn.:  Rechtliche  Stellung  des  Erben.  2.  Tit.:  Haftung  des  Erben.  1231

ergreift,  wie  der  NachlKonkurs  (KO.  8  235)  den  ganzen  Nachlaß,  sie
befreit  den  Erben  von  der  Pflicht,  unter  Verantwortlichkeit  gegenüber
den  NachlGläubigern  die  Erbschaft  zu  verwalten  und  zu  bereinigen.

Ansscheidung  des  Nachlasses  8.  1976.

Ist  die  Nachlaßverwaltung  angeordnet  oder  der  Nachlaßkonkurs
  eröffnet,  so  gelten  die  in  Folge  des  Erbfalls  durch  Vereinigung
  von  Recht  und  Verbindlichkeit  oder  von  Recht  und
Belastung:  erloschenen  Rechtsverhältnisse  als  nicht  erloschen.

I  2114  Satz  1,  IIa  1851,  IIbD  1953,  III  1951.  M.  V,  631.  Prot.  V,
748,  768,  813.  D.  264.

1.  Vgl.  8§  425  ,  4292,  889,  1063,  1072,  11642,  11731,  11741,
1177,  1178,  1256,  1991°;  KO.  8225.

2.  Und  zwar  auch,  wenn  der  Erbe  unbeschränkt  haftet  (§  2013).
Es  tritt  eine  Absonderung  des  Nachlasses  vom  übrigen  Vermögen  des
Erben  mit  rückwirkender  Kraft.  (ex  tunc)  und  dinglicher  Wirkung,  also
namentlich  mit  Wirkung  für  die  bei  der  Vereinigung  bestandenen  Bürgund
  Pfandschaften  ein  (vgl.  auch  §§  2143,  2175,  2377).

§.  1977.

Hat  ein  Nachlaßgläubiger  vor  der  Anordnung  der  Nachlaßverwaltung
  oder  vor  der  Eröffnung  des  Nachlaßkonkurses  seine
Forderung  gegen  eine  nicht  zum  Nachlasse  gehörende  Forderung
des  Erben  ohne  dessen  Zustimmung  aufgerechnet,  so  ist  nach  der
Anordnung  der  Nachlaßverwaltung  oder  der  Eröffnung  des
Nachlaßkonkurses  die  Aufrechnung  als  nicht  erfolgt  anzusehen.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  ein  Gläubiger,  der  nicht  Nachlaßgläubiger
  ist,  die  ihm  gegen  den  Erben  zustehende  Forderung
gegen  eine  zum  Nachlasse  gehörende  Forderung  aufgerechnet  hat.“

I  2116,  1I  a  1852,  IID  1954,  III  1952.  M.  V,  635.  Prot.  V,  769,  792

bis  794,  813.  D.  264.  —  Agl.  88  1976,  2013,  2040  7,  Aufrechnung
88  387  f.

1.  Daher  gelten  die  Forderungen  als  nicht  untergegangen  und
die  hierfür  bestellten  Sicherheiten  werden  durch  die  Aufrechnung  nicht
berührt  (88  768,  1252).  Hat  der  Erbe  aufgerechnet  oder  hat  er  der
Aufrechnung  des  NachlGläubigers  zugestimmt,  so  bleibt  die  Aufrechnung
wirksam,  aber  er  kann  nach  §  1978  Ersatz  verlangen.

2.  Die  Vorschrift  findet  jedoch  keine  Anwendung,  wenn  der  Erbe
für  die  Nachlaßverbindlichkeiten  unbeschränkt  haftet  (§  2013).

Haftung  u.  Ansprüche  d.  Erben
aus  d.  bisher.  Verwaltung  8.  1978.

Ist  die  Nachlaßverwaltung  angeordnet  oder  der  Nachlaßkonkurs
  eröffnet,  so  ist  der  Erbe  den  Nachlaßgläubigern  für  die
        <pb n="1232" />
        1232  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

bisherige  Verwaltung  des  Nachlasses  so  verantwortlich,  wie  wenn
er  von  der  Annahme  der  Erbschaft  an  die  Verwaltung  für  sie
als  Beauftragter  zu  führen  gehabt  hätte.  Auf  die  vor  der
Annahme?  der  Erbschaft  von  dem  Erben  besorgten  erbschaftlichen
  Geschäfte  finden  die  Vorschriften  über  die  Geschäftsführung
ohne  Auftrag  entsprechende  Anwendung.

Die  den  Nachlaßgläubigern  nach  Abs.  1  zustehenden  Ansprüche
  gelten  als  zum  Nachlasse  gehörend."

Aufwendungen  sind  dem  Erben  aus  dem  Nachlasse  zu  ersetzen,
  soweit  er  nach  den  Vorschriften  über  den  Auftrag  oder

über  die  Geschäftsführung  ohne  Auftrag  Ersatz  verlangen  könnte.

1  2112  Sat  1,  2,  II  a  1853,  1IIb  1955,  III  1953.  M.  V,.  626.  Prot.  vV.
765  f.,  NIU,  D.  265.  Vagl.  88  2013,  1991  (die  in  den  88  1978  bis  1280
bestimmte  Haftung  bostell  nicht,  wenn  der  Erbe  allen  Nachlaßgläubigern
gegenüber  unbeschränkt  haftet,  wohl  aber  in  den  Fällen  des  §&amp;amp;  19901.

1.  Der  Erbe  ist  daher  dem  Konkursverwalter  und  Nachlaßpfleger
gegenüber  zur  Rechenschaftsablegung  und  zur  Ableistung  des  Offenbarungseides
  verpflichtet  (vgl.  88  662,  666  ff.,  681  Satz  2,  259  bis  2681,
nicht  2005  f.;  KO.  8§§  225,  228),  vol.  E.  R.  6242.

2.  Von  der  Annahme  der  Erbschaft  an  ist  der  Erbe  zur  Besorgung
der  Geschäfte  verpflichtet;  veräußert  er  die  Erbschaft,  so  muß  er  die
Becchäftebesorgung  des  Erwerbers  als  seine  eigene  gelten  lassen  (88  2382.
2383  §§  677  ff.  Vgl.  übrigens  8  1959.

4.  Als  eigene  Verbindlichkeiten  des  Erben  (§  19U7  A.  10.  Bal.
§§  21./1,  23831;  1982,  1988,  1990.

5.  98  670,  683;  256,  257.  Kein  Zurückbehaltungsrecht  wegen
der  Aufwendungen  im  Nachlaßklonkurs,  der  Anspruch  aber  Masseschuld
(&amp;amp;O.  88223,  224  Nr.  1).

§.  1979.

Die  Berichtigung  einer  Nachlaßverbindlichkeit  durch  den
Erben!  müssen  die  Nachlaßgläubiger  als  für  Rechnung  des  Nachlasses
  erfolgt  gelten  lassen?,  wenn  der  Erbe  den  Umständen
nach  annehmen  durfte",  daß  der  Nachlaß  zur  Berichtigung  aller
Nachlaßverbindlichkeiten  ausreiche.“

IIa  1554  1,  IID  1956,  II1  1954.  Prot.  V.  712,  705  f.  D.  266.  N1
KnO.  N  222,  223,  224  Nr.  1,  225,  228.  Vgl.  f  2013.

1.  Gleichviel  ob  freiwillig  oder  infolge  Zwangsvollstreckung.

2.  Der  Erbe,  der  die  Berichtigung  nicht  aus  dem  Nachlaß  bewirkt
hat,  hat  dem  Nachlasse  gegenüber  einen  Ersatzanspruch,  der  Masseschuld
ist  (§  19784,  KO.  8§  221  Nr.  1,  K.  R.  55  16°.

:3.  D.  h.  ohne  Fahrlässigkeit  annehmen  konnte  (§  276  vgl.  S  Iu8:

4.  M.  a.  W.  der  Erbe  kann  unter  jener  Voraussetzung  die  Nach
laßverbindlichkeiten  auf  Rechnung  des  Nachlasses  berichtigen.  Sobald
er  von  der  Unzureichendheit  des  Nachlasses  Kenntnis  erhält,  muß  er
        <pb n="1233" />
        II.  Abschn.:  Rechtliche  Stellung  des  Erben.  2.  Tit.:  Haftung  des  Erben.  1233

unverzüglich  die  Konkurseröffnung  beantragen,  widrigenfalls  er  den
Gläubigern  schadensersatzpflichtig  wäre  (8  1980)  und,  sofern  er  die  Berichtigung
  aus  seinem  eigenen  Vermögen  bewirkt  hat,  im  Nachl  Konkurs
keinen  bevorzugten  Anspruch  hätte,  sondern  nur  an  die  Stelle  des  befriedigten
  Gläubigers  treten  würde  (KO.  88  224  Nr.  1,  2252).  Bezühgl.
der  Erfüllung  von  Pflichtteilsansprüchen,  Vermächtnissen  oder  Auflagen
s.  KO.  8§  222,  32  Nr.  1,  372,  Anfechtungsges.  8  3a  i.  d.  F.  der  Bek.
v.  20.  5.  98.  Vgl.  §  1991.  Ist  der  Erbe  über  die  Zulänglichkeit  im
Zweifel,  so  gewähren  ihm  nur  die  Einreden  der  §8§  2014  f.  Hilfe.

8.  1980.

Beantragt  der  Erbe#  nicht  unverzüglich?,  nachdem  er  von
der  Ueberschuldung  des  Nachlasses  Kenntniß  erlangt  hat,  die  Erbffnung
  des  Nachlaßkonkurses,  so  ist  er  den  Gläubigern  für
den  daraus  entstehenden  Schaden  verantwortlich.“  Bei  der  Bemessung
  der  Zulänglichkeit  des  Nachlasses  bleiben  die  Verbindlichkeiten
  aus  Vermächtnissen  und  Auflagen  außer  Betracht.“

Der  Kenntniß  der  Ueberschuldung  steht  die  auf  Fahrlässigkeit
  beruhende  Unkenntniß  gleich.  Als  Fahrlässigkeit  gilt  es
insbesondere,  wenn  der  Erbe  das  Aufgebot  der  Nachlaßgläubiger
nicht  beantragt,  obwohl  er  Grund  hat,  das  Vorhandensein  unbekannter
  Nachlaßverbindlichkeiten  anzunehmen;  das  Aufgebot  ist
nicht  erforderlich,  wenn  die  Kosten  des  Verfahrens  dem  Bestande
des  Nachlasses  gegenüber  unverhältnißmäßig  groß  sind.

Ma  1854  „„  :,  IIb  1957,  III  1955.  Prot.  V,  742,  765  f.  D.  265,  266.  —.
KO.  8  228.

1.  Oder  Nachlaßverwalter.  2.  §  1211.

B3.  Möglichkeit  des  Erlasses  dieser  Verpflichtung  durch  die  Gläubiger
  (Verteilungsübereinkommen),  X.  Bay.  6  5198  (FG.  6  19).

4.  §  249.  Miterben  haften  als  Gesamtschuldner  (§  431).

5.  Nicht  aber  Pflichtteilsansprüche.  Keine  Verpflichtung  zum  Konkursantrag,
  wenn  die  Überschuldung  lediglich  durch  Vermächtnisse  und
Auflagen  bewirkt  wird  (§  1992,  KO.  §  2191  Satz  2).

6.  8  276.  7.  §  19651  Satz  2.

Nachl.-Berwaltung.  a)  Anordn.  S.  1981.

Die  Nachlaßverwaltung  ist  von  dem  Nachlaßgericht  anzuordnen,
  wenn  der  Erbe  die  Anordnung  beantragt.?

Auf  Antrag  eines  Nachlaßgläubigers?"  ist  die  Nachlaßverwaltung
  anzuordnen,  wenn  Grund  zu  der  Annahme  besteht,  daß  die
Befriedigung  der  Nachlaßgläubiger  aus  dem  Nachlasse  durch  das
Verhalten  oder  die  Vermögenslage  des  Erben  gefährdet  wird.“

Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  78
        <pb n="1234" />
        1234  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

Der  Antrag  kann  nicht  mehr  gestellt  werden,  wenn  seit  der  Annahme
  der  Erbschaft  zwei  Jahre  verstrichen  sind.

Die  Vorschriften  des  §.  1785  finden  keine  Anwendung.“

IIa  1855,  IIb  1958,  III  1956.  Prot.  V.  207  ff.  D.  265.  B.  Nachl#
8  75,  76.  Ba.  RPG.  8  45.  Nachl  Gericht  3  1945  A.  1.  Beschwerde
G.  8  76,  §8  19,  20;  4.  K.  31  w,  Seuff.  Arch.  66  1u.

1.  Anordnung  durch  Ernennung  des  Nachlaßverwalters:  nicht  nol.
wendig,  erst  die  Nachlaßverwaltung  anzuordnen  und  den  Beschluß  zu
zustellen  und  dann  den  Verwalter  zu  ernennen  (&amp;amp;#.  F.  831),  dagegen
im  Ersuchen  an  Waisenrat  um  Vorschlag  eines  Nachlaßpflegers  noch
keine  Anordnung  der  Nachlaßverwaltung  (a.  M.  ZE.  N.  in  Rspr.  10  =

2.  Der  Antrag,  der  vor  der  Annahme  der  Erbschaft  zulässig  ist
und  in  dem  für  sich  allein  nicht  diese  Annahme  liegt  (&amp;amp;.  KG.  3178,  auch
#G.  7  109),  ist  an  keine  bestimmte  Frist  gebunden  (vgl.  übrigens  88  197.
1994)  und  auch  zulässig,  wenn  ein  Testamentsvollstrecker  bestellt  in
(FGG.  8  7682).  Die  rechtswirksame  Ausschlagung  der  Erbschaft  durch
den  Antragsteller  entzieht  der  Fortsetzung  der  Nachlaßverwaltung  die
rechtl.  Unterlage.  Haftet  der  Erbe  undeschränk,  so  ist  der  Antrag  nich:
zulässig  (§  2013,  vgl.  4.  FG.  7  101).  —  Miterben  können  die  Nachlaß
verwaltung  nur  gemeinschaftlich  und  bis  zur  Teilung  des  Nachlasses  be
antragen  (§  2062).  —  Die  Bestellung  des  Erben  zum  Nachlaßverwalter
ist  nicht  angängig.

3.  auch  wenn  er  der  einzige  Gläubiger  (K.  Bay.  38  oder  Ver
mächtnisnehmer  usw.  (§  19672,  K.  Bay.  2  557)  ist.  FG.  §  76  (Beschwerde
N.  KG.  35  78,  auch  FG.  99);  KO.  8§  217,  219,  220,  234.  R.  j.  1.
AG.  FGG.  8  41.  Durch  den  Antrag,  den  übrigens  ein  im  Aufgebots
verfahren  ausgeschlossener  Gläubiger  nicht  stellen  kann,  wird  der  Zugriii
von  Gläubigern  des  Erben  auf  den  Nachlaß  gehindert  (vgl.  auch  88  1981.
1985  1,  D.  z.  KONov.  S.  37).

4.  Glaubhaftmachung  FGG.  8  15°.  Gefährdung  der  Nachlaß
gläubiger  insbes.  durch  unwirtschaftl.  Vermögensverwaltung  s.  SE.  FG.  7*.
9Rspr.  2438,  aber  Verzögerung  der  Befriedigung  der  Nachlaßgläubiger
kein  Grund  für  die  Nachlaßverwaltung,  E.  K  G.  3487,  auch  NG.  1
nachträgl.  Wegfall  der  Gefährdung  kein  Grund  zur  Aufhebung  der
Anordnung,  Z&amp;amp;.  KG.  im  Recht  08  84.

5.  Also  keine  gesetzliche  Pflicht  zur  Ubernahme  der  Nachlaßpflege.

b)  Ablehnung  §.  1982.

Die  Anordnung  der  Nachlaßverwaltung  kann  abgelehnt
werden,  wenn  eine  den  Kosten  entsprechende  Masse!:  nicht  vor
handen  ist.:

Ila  1856,  11D  1959,  111  1957.  Prot.  V,  810.  D.  266.  —  38  1##.
1988;  KO.  8  107;  Schutz  des  Erben  88  1990,  1991.

1.  Namentlich  auch,  wenn  die  Kosten,  für  die  übrigens  der  Erbe.
wenn  die  NachlVerw.  auf  seinen  Antrag  (§  19811)  angeordnet  worden  in.
nach  den  Vorschriften  über  die  Nachlaßverbindlichkeiten  haftet  .  RG.
:3I  R-,,  einen  unverhältnismäßig  großen  Teil  der  Masse  beanipruchen
        <pb n="1235" />
        II.  Abschn.:  Rechtliche  Stellung  des  Erben.  2.Tit.:  Haftung  des  Erben.  1235

und  sie  zum  Nachteil  der  Gesamtheit  der  Gläubiger  übermäßig  verringern
  würden,  E.  Rspr.  11  337.  S.  auch  §  19782.

2.  Die  Ablehnung  kann  von  dem  Antragsteller  durch  Erlegung  entsprechenden
  Kostenvorschusses  abgewendet  werden.

e)  Veröffentlichung  §.  1983.
Das  Nachlaßgericht  hat  die  Anordnung  der  Nachlaßverwaltung
  durch  das  für  seine  Bekanntmachungen  bestimmte  Blatt

zu  veröffentlichen.]
II  1857,  IIb  1960,  III  1958.  Prot.  V,  808.  —  r.  K.  88  B2-à,  111
mit  3  gahigerichi  §l  1945  A.  1.  Vgl.  B.  NachlO.  J#  77  bis  7#,  82.
1.  Die  Anordnung  ist  —  auf  Ersuchen  des  Nachlaßgerichts  oder
auf  Antrag  des  Nachlaßverwalters  —  in  das  Grundbuch  einzutragen
(K.  KG.  23.35°;  B.  Nachl  O.  §  79)  und  dem  Erben  durch  Zustellung  bekannt
  zu  machen  (FGG.  8  162.

4)  Wirkung  8.  1984.

Mit  der  Anordnuug  der  Nachlaßverwaltung  verliert  der
Erbe?  die  Befugniß,  den  Nachlaß  zu  verwalten  und  über  ihn
zu  verfügen.s  Die  Vorschriften  der  §§.  6,  7  der  Konkursordnung
finden  entsprechende  Anwendung.  Ein  Anspruch,  der  sich  gegen
den  Nachlaß  richtet,  kann  nur  gegen  den  Nachlaßverwalter  geltend
  gemacht  werden.“  .

Zwangsvollstreckungen  und  Arreste  in  den  Nachlaß  zu
Gunsten  eines  Gläubigers,  der  nicht  Nachlaßgläubiger  istö,  sind
ausgeschlossen.“  «

1121858,11d1961,1111959.Prot.v,8uf.D.265.—Bgl.§2129;
ZPO.§§779,7802,781784zKO.§14,ZBG.§§177,1482.—Dic
im  Abs.  1  angef.  88  der  4A.  sind  nunmehr  988  7,  8.

1.  Mit  dem  Zeitpunkte  der  A.,  nicht  erst  mit  der  Bekanntmachung
an  den  Erben.  Schutz  des  Erben,  der  in  unverschuldeter  Unkenntnis
der  Anednung  Geschäfte  des  Nachlasses  besorgt  hat  §  19781  Satz  1
mit  §8  674.

2.  Auch  den  Testamentsvollstrecker  (&amp;amp;.  KG.  in  Rspr.  18710,  vgl.
§  1975  A.  2  a.  E.).

3.  Diese  Befugnis  geht  auf  den  Nachlaßverwalter  über  (vgl.  §  1985,
auch  KO.  86,  ZPO.  8  241;  E.  R.  65  287,  72  260);  dagegen  gehört  die
Verteilung  des  Nachl.  nicht  zu  den  Pflichten  des  Verwalters  (ZE.  R.  72  25,
JW.  10).  Vgl.  auch  §  1975.  Der  Erbe  ist  verpflichtet,  die  durch  den
Erbfall  in  seine  Hände  gelangten  Nachlaßsachen  herauszugeben  und  über
seine  bisherige  Verwaltung  dem  Verwalter  Rechenschaft  zu  legen
(§§  259  bis  261,  666,  667;  .  R.  im  Recht  09  .

4.  Vgl.  KO.  §  12.  E.  Gr.  50½8.  Der  Erbe  (und  der  Test  Vollstrecker,
  s.  A.  2)  verliert  bezüglich  der  Nachlaßprozesse  die  Krozensähigreit
Anhängige  Rechtsstreite  werden  durch  Anordnung  einer  Nachlaßverwaltung
  unterbrochen  (3P.  88  241,  246,  250).

787“
        <pb n="1236" />
        1236  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

5.  Sondern  Gläubiger  des  Erben  ist.

6.  Der  Nachlaßverwalter  kann  die  Kusseung  erfolgter  Vollstreckungen
  verlangen  (ZPO.  §  784).  Dagegen  steht  die  Anordnung  der
Verwaltung  der  Fortsetzung  und  dem  Beginne  einer  Zwangsvollstreckung
in  den  Nachlaß  wegen  einer  Nachlaßverbindlichkeit  nicht  im  Wege:
die  gegen  den  Golaffe  oder  den  Erben  erteilte  Vollstreckungsklausel
braucht  nicht  aus  den  Nachlaßverwalter  umgestelt  zu  werden.  Anderseits
  sind  nach  Anordnung  der  Verwaltung  Vollstreckungen  und  Arreste
für  Nachlaßverbindlichkeiten  in  das  eigene  Vermögen  des  Erben  nicht
mehr  zulässig  und  erfolgte  Vollstreckungen  und  Arreste  aufzuheben  i8PC.
*  784;  KO.  8§  14).

e)  Nachlaßverwalter  S.  1985.

Der  Nachlaßverwalter!  hat  den  Nachlaß  zu  verwalten?  und
die  Nachlaßverbindlichkeiten  aus  dem  Nachlasse  zu  berichtigen."
Der  Nachlaßverwalter  ist  für  die  Verwaltung  des  Nachlasses
  auch  den  Nachlaßgläubigern  verantwortlich.“  Die  Vorschriften
  des  §s.  1978  Abs.  2  und  der  §§.  1979,  1980  finden

entsprechende  Anwendung.“

IIa  1859,  1861,  11  D  1962,  111  1960.  Prot.  V.  813  f.  —  GU.  111.
30  177,  152,  154,  8P.  8  31.  B.  Nachl.  #8  83  (Bestallung!.
34  (Aufssicht  des  Nachl  Gerichts,  Rechnungslegung).

1.  Der  Erbe  kann  nicht  zum  Nachl  Verwalter  bestellt  werden,  wohl
aber  der  Test  Vollstrecker.  Der  Nachl  Verwalter  ist  nicht  Vertreter  des  Erben.
sondern  handelt  kraft  eigener  Befugnis  auf  Grund  des  Gesetzes  und
der  Bestellung  durch  das  Nachl  Gericht  (so  auch  &amp;amp;.  R.  65  ?7,  72  ⁊so,  JW.
O7  2G„,  10%).  Uber  Auswahl  der  Nachl  Verwalter  vgl.  z.  B.  S.  JMetk
v.  9.  1.  06.

2.  Er  hat  den  Nachlaß  in  Besitz  zu  nehmen  und  zu  verzeichnen
(§  1802);  wird  ihm  die  Herausgabe  des  Nachlasses  verweigert,  so  muß
er  die  Einräumung  des  Besitzes  auf  dem  Klagweg  erzwingen  ogl
§  1984  A.  3);  er  bedarf  zu  Verfügungen  über  die  zum  Nachlaß  ge
zondt  Rechte  und  Sachen  im  gleichen  Umfange  wie  der  Nachl  Pfleger
§  1960)  der  gerichtlichen  Genehmigung  des  Nachl  Gerichts  (8  1975  mu
§§  1915,  1812,  1821,  1822,  E.  Bay.  6  5½,  auch  FG.  6115).  Kein  Armen.
rechtsanspruch  des  NachlVerwalters,  X  R.  65  (anders  Nachl  Pfleger

3.  Darin  liegt  auch,  daß  er  den  Nachlaß  zu  verwerten  hat,  soweit
die  Verwaltung,  namentlich  die  Berichtigung  der  Nachl  Verbindlichkeiten
es  erfordert;  darin  liegt  aber  keine  Beschränkung  der  Verfügungemacht
des  Verwalters,  sondern  nur  eine  Anleitung  für  ihn;  die  Nichtbeachtung
kann  der  verklagte  Schuldner,  auch  wenn  er  Erbe  oder  Miterbe  in.
nicht  rügen  (&amp;amp;.  R.  72  200.  .

4.DeerrwalteriftnichtbloßdemErbcn(nach§§1d(.53f.siü1
die  Erfüllung  der  diesem  den  NachlGläubigern  gegenüber  obliegenden
Pflichten,  sondern  auch  den  NachlGläubigern  für  jede  schuldhafte  Verletzung
  seiner  Pflichten  persönlich  haftbar,  z.  B.  dem  NachlGläubiger  für
den  Schaden,  der  diesem  durch  versehentliche  Nichtaufnahme  in  das  der
        <pb n="1237" />
        II.  Abschn.:  Rechtliche  Stellung  des  Erben.  2.  Tit.:  Haftung  des  Erben.  1237

der  Stellung  des  Aufgebotsantrags  übergebene  Gläubigerverzeichnis  zugegangen
  ist  (vgl.  9.52.

Also  insbesondere  die  Pflicht  zum  Gläubigeraufgebote,  zum
Konkursantrag  bei  Uberschuldung  (vgl.  auch  §  20122;  KO.  8  217;
Z3P#.  §  9912).  Trifft  der  Nachl  Verwalter  in  Kenntnis  der  Überschuldung
eine  Verfügung,  die  der  Genehmigung  des  Nachl  erichts  bedarf,  so  kann
dieses  die  Genehmigung  versagen,  weil  er  die  Konkurseröffnung  hätte
beantragen  sollen;  es  können  übrigens  die  NachlGläubiger  dem  Nachl.-Verwalter
  durch  Übereinkommen  den  Antrag  auf  Konkurseröffnung  erlassen,
  2.  Bay.  6  5½  (FG.  6118;  vgl.  §  1980  A.  3).

8.  1986.

Der  Nachlaßverwalter  darf  den  Nachlaß  dem  Erben  erst
ausantworten  1,  wenn  die  bekannten  Nachlaßverbindlichkeiten  berichtigt
  sind.

Ist  die  Berichtigung  einer  Verbindlichkeit  zur  Zeit  nicht
ausführbar  oder  ist  eine  Verbindlichkeit  streitig,  so  darf  die  Ausantwortung
  des  Nachlasses  nur  erfolgen,  wenn  dem  Gläubiger
Sicherheit  geleistet  wird.3  Für  eine  bedingte  Forderung  ist
Sicherheitsleistung  nicht  erforderlich,  wenn  die  Möglichkeit  des
Eintritts  der  Bedingung  eine  so  entfernte  ist,  daß  die  Forderung
einen  gegenwärtigen  Vermögenswerth  nicht  hat.“

I1860,  II  b  1968,  III  1961.  Prot.  V,  818  ff.,  819.  —  Vgl.  88  52:,
207,  232  (Sicherheitsleistung);  KO.  86  51  f.,  67.

1.  An  Miterben  gemeinschaftlich  E  2032  ff.,  20401;  E.  R.  72  2%).
2.  #uset  1979,  372  ff.  88  232ff.
4.  .88  154,  171;  8POD.  8  916.

8.  1987.

Der  Nachlaßverwalter  kann  für  die  Führung  seines  Amtes

eine  angemessene  Vergütung  verlangen.:

IIa  1862,  IIb  1964,  III  1962.  Prot.  V,  309,  820.  Vgl.  5  1981
B.  Nachl.  8  85.  8S.  k.  G.  u.  25.

1.  Vgl.  KO.  8§  85.  (Abweichung  von  8  1836,  vgl.  §  2221.)  Die
Vergütung  ist  vom  Nachlaßgericht  nach  freiem  Ermessen  (unter  billiger
Berücksichtigung  des  Umfangs  und  der  Schwierigkeit  der  Geschäftsführung
einer=  und  der  Nachl  Masse  anderseits)  festzusetzen  (88  1915,  1962  mit
§  18361  Satz  2,  E.  Recht  10  3016,  auch  09  2s7;  vgl.  die  auf  Grund
§  85°  KO.  erlassenen  Anordnungen  über  die  Vergütung  der  Konkursverwalter)
  und  ist  Masseschuld  im  Konkurse  (KO.  §8  224  Nr.  4,  6).  Ersatz
der  Aufwendungen  88  1835,  1915.

1)  Beendigung  d.  Nachl.-Verw.  S.  1988.
Die  Nachlaßverwaltung  endigt  mit  der  Eröffnung  des  Nachlaßkonkurses.7
        <pb n="1238" />
        1238  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

Die  Nachlaßverwaltung  kann  aufgehoben  werden?,  wenn
sich  ergiebt,  daß  eine  den  Kosten  entsprechende  Masse  nicht  vorhanden

  ist.“
IIa  1863,  110  1965,  I11  1963.  Prot.  V,  819.  Z##.  6  178.  Zu  Abi.  2
8  1982.

1.  Nicht  auch  die  gewöhnliche  Nachlaßpflegschaft  (§  1  :
diese  besteht  zum  Zwecke  der  Vertretung  des  Erben  des  Geemeinschuldners
sort.  Erledigt  sich  die  Nachlaßverwaltung  aus  einem  anderen  Grunde
als  dem  des  §  19881  (z.  B.  wegen  Wegfalls  des  Grundes,  wegen  Er
ledigung  der  Aufgabe),  so  ist  sie  ausdrücklich  aufzuheben  (§  1919,  B.
Nachl  O.  88  86,  87).  Keine  Bekanntmachung  der  Beendigung  (§  1  ½9##3
vorgeschrieben  (uvgl.  aber  FGG.  8§  34).  Eintragung  der  Aufhebung  der
Nachlaßverwaltung  in  das  Grundbuch,  vgl.  §8  1983  A.  1,  891,  GBe.  22.

2.  Sie  muß  aufgehoben  werden  (§  19151,  wenn  alle  bekannten
Nachl  Verbindlichkeiten  berichtigt  sind  und  der  Erbe  die  Aufhebung  der
NachlVerwaltung  beantragt.  Von  selbst  endigt  auch  in  diesem  Falle
die  Verwaltung  nicht  (Z.  R.  72  20).

3.  Keine  Bestimmung  wie  KO.  8§  2041  Satz  2;  doch  wird  das  Nach
laßgericht  die  üushebung  nicht  aussprechen,  wenn  zur  Deckung  der  Kosten
ein  ausreichender  Geldbetrag  vorgeschossen  ist.  Unzulässigkeit  der  An
fechtung  einer  auf  Antrag  der  Erben  angeordneten  Nachl  Verwaltung
durch  einen  NachlGläubiger  aus  dem  Grunde  des  Abs.  2,  kF.  Ke.  36  77

Beendigung  des  Nachl.-Konk.  §.  1989.

Ist  der  Nachlaßkonkurs:  durch  Vertheilung  der  Masse  oder
durch  Zwangsvergleich?  beendigt,  so  finden  auf  die  Haftung  des
Erbens  die  Vorschriften  des  §.  1973  entsprechende  Anwendung.“

1  2118  Fab  1,  2,  4,  1I  a  18A4,  IIb  19686,  II1I1  1964.  M.  v.  640.  Prot.
771  f.

1.  Nicht  auch  die  Nachl  Verwaltung.  Vgl.  88  2000  Satz  3,
Nr.  3;  KO.  88  230  ff.,  Z  VG.  8  175,  dann  §  1973  A.  1  bis  5,  endlich
§8§  19941  Satz  2,  2005  1.  KO.  88  161  fl.,  173  ff.,  230.

3.  Bezüglich  des  noch  vorhandenen  Ulberschusses  gegenüber  den
Gläubigern,  die  im  Konkurse  nicht  angemeldet  haben,  dann  bezügl.  der
Gläubiger,  die  im  Konkurse  nicht  oder  nicht  voll  befriedigt  worden  sind
und  daher  nun  gegen  den  Erben  als  solchen  Ansprüche  erheben.

4.  Er  haftet  nur  so,  wie  er  gegenüber  einem  im  Aufgebotsverfabren
ausgeschlossenen  Gläubiger  haften  würde.  Für  den  Fall  unbeschränkter
Haftung  des  Erben  s.  8  20131.

Untunlichk.  des  Konk.  u.  der
Verw.  mangels  Masse  8S.  1990.

Ist  die  Anordnung  der  Nachlaßverwaltung  oder  die  Eröffnung
  des  Nachlaßkonkurses  wegen  Mangels  einer  den  Kosten
entsprechenden  Masse  nicht  thunlich!  oder  wird  aus  diesem
Grunde  die  Nachlaßverwaltung  aufgehoben  oder  das  Konkurs-
        <pb n="1239" />
        II.  Abschn.:  Rechtliche  Stellung  des  Erben.  2.  Tit.:  Haftung  des  Erben.  1239

verfahren  eingestellt?,  so  kann  der  Erbes  die  Befriedigung  eines
Nachlaßgläubigers  insoweit  verweigern,  als  der  Nachlaß  nicht
ausreicht.“  Der  Erbe  ist  in  diesem  Falle  verpflichtet,  den  Nachlaß
  zum  Zwecke  der  Befriedigung  des  Gläubigers  im  Wege  der
Zwangsvollstreckung  herauszugeben.

Das  Recht  des  Erben"  wird  nicht  dadurch  ausgeschlossen,
daß  der  Gläubiger  nach  dem  Eintritte  des  Erbfalls  im  Wege
der  Zwangsvollstreckung  oder  der  Arrestvollziehung  ein  Pfandrecht
  oder  eine  Hypothek'  oder  im  Wege  der  einstweiligen  Verfügung
  eine  Vormerkungs  erlangt  hat.?

L  2133,  II  a  1865,  IID  1967,  1II  1965.  M.  V,  6541.  Prot.  V,  745,  796
bis  800.  D.  266.—  98  4192,  1480  (MA.  4,  5),  1504,  auch  2036,  2145,  2187.

1.  Ablehnung  eines  hierauf  gerichteten  Antrags  (§  1982;  KO.8  107)
ist  nicht  erforderlich,  jedoch  zweckmäßig.  Für  die  Entscheidung,  ob  tunlich
oder  nicht,  ist  grundsätzlich  der  Zeitpunkt  der  Geltendmachung  des  Anspruchs
  des  NachlGläubigers  maßgebend  (Z&amp;amp;K.  R.  im  Recht  11  3610).

2.  8  19882;  KO.  8  204.

3.-  Sofern  er  nicht  unbeschränkt  haftet  (8  2013).

4.  Der  Erbe,  dem  der  Einwand  zusteht,  kann  die  Verurteilung
unter  dem  Vorbehalte  der  Beschränkung  seiner  Haftung,  die  Klagabweisung
  aber  namentlich  erwirken,  wenn  NachlWGegenstände  überhaupt  nicht
vorhanden  waren  oder  die  vorhanden  gewesenen  schon  zur  Befriedigung
von  NachlGläubigern  verwendet  sind  (Erschöpfung  des  Nachl.,  vygl.
E.  Bay.  8122,  KG.  im  Recht  07  #32,  vgl.  auch  Rspr.  24  1,  R.  in  DZ3Z.
O7881,  11169).  Die  Beschränkung  der  Vollstreckung  auf  den  Nachlaß  gilt
auch  für  die  Kosten  eines  vom  Erblasser  begonnenen  Rechtsstreits,  und
zwar  nicht  bloß  für  die  Kosten  bis  zum  Tode  des  Erblassers,  sondern
auch  die  weiteren  Kosten,  sofern  sie  nicht  durch  unsachgemäßes  Verhalten
des  Erben  entstanden  sind,  Recht  10  3  7,  Ba.  Rspr.  10  111  (a.  M.  für  die
nicht  in  der  Person  des  Erbl.  entstandenen  Kosten  Seuff.  Arch.  66  189).

5.  Haftung  cum  virib.  hered.  Der  Herausgabepflicht  wird  in
Ansehung  in  den  Händen  Dritter  befindlicher  Nachl  Sachen  durch  Abtretung
  des  Herausgabeanspruchs  gegen  den  Dritten  genügt.  Die  Herausgabe
  bewirkt  im  Verhältnisse  des  Erben  zu  dem  einzelnen  Gläubiger
die  Absonderung  des  Nachlasses  vom  übrigen  Vermögen  des  Erben
ebenso  wie  die  Anordnung  der  Nachl  Verwaltung  oder  des  NachlKonkurses
gegenüber  allen  Gläubigern.  Die  Einhaltung  einer  anderen  Reihenfolge
als  derjenigen  der  Anmeldung  (vgl.  aber  §§  2145,  2383)  oder  die  Sorge
für  die  verhältnismäßige  Befriedigung  der  gleichstehenden  Gläubiger
obliegt  dem  Erben  in  der  Regel  nicht  (s.  jedoch  §  1991,).  Von  der
rechtzeitigen  Errichtung  eines  Inventars  ist  diese  Beschränkung  der  Haftung
  des  Erben  nur  abhängig,  wenn  ihm  auf  Antrag  eines  Nachlaßläubigers
  jene  Errichtung  binnen  bestimmter  Frist  aufgegeben  worden
ist.  Kein  Recht  des  Erben,  die  Herausgabe  durch  Bezahlung  des  Wertes
abzuwenden;  anders  §§  19732  Satz  2,  19742,  1989,  1992  Satz  2,  21877.
        <pb n="1240" />
        1210  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

.  seine  beschränkte  Haftung  geltend  zu  machen  (Abs.  11.
u.  SBPO.  88  804,  866  f.,  930  bis  932.  8.  88  883  ff.
u  Vgl.  §  20167,  3PO.  §  782,  KO.  8  221.

§.  1991.

Macht  der  Erbe  von  dem  ihm  nach  §.  1990  zustehenden  Rechte
Gebrauch,  so  finden  auf  seine  Verantwortlichkeit  und  den  Ersatz  seiner
Aufwendungen  die  Vorschriften  der  §§.  1978,  1979  Anwendung.

Die  in  Folge  des  Erbfalls  durch  Vereinigung  von  Recht
und  Verbindlichkeit  oder  von  Recht  und  Belastung  erloschenen
Rechtsverhältnisse  gelten  im  Verhältnisse  zwischen  dem  Gläubiger
und  dem  Erben  als  nicht  erloschen.“

Die  rechtskräftige  Verurtheilung  des  Erben  zur  Befriedigung
  eines  Gläubigers  wirkt  einem  anderen  Gläubiger  gegenüber
  wie  die  Befriedigung.3

Die  Verbindlichkeiten  aus  Pflichttheilsrechten,  Vermächtnissen
und  Auflagen  hat  der  Erbe  so  zu  berichtigen,  wie  sie  im  Falle
des  Konkurses  zur  Berichtigung  kommen  würden.“

1  2133,  II  a  1866,  IIb  1968,  III  1966.  M.  vV,  654.  Prot.  V,  745,  796  fl.
D.  266.  Ber.  S.  12..  V9gI.  88  1504,  2013  und  die  Hinweise  bei  8  1990.

1.  Die  Gläubiger  sind  (s.  jedoch  Abs.  4)  nach  der  Reihenfolge  ihrer
Anmeldung  ohne  Rücksicht  auf  das  Vorhandensein  weiterer  noch  nicht
angemeldeter  Forderungen  gemäß  §  1985  zu  befriedigen:  die  Gläubiger
der  letzteren  müssen  den  Nachlaß  als  um  den  Betrag  der  befriedigten
Forderungen  gemindert  gelten  lassen.  Werden  mehrere  Forderungen
gleichzeitig  und  ehe  eine  von  ihnen  befriedigt  ist,  geltend  gemacht,  so
hat  der  Erbe  an  die  Gläubiger  gemeinschaftlich  zu  leisten.

2.  Vgl.  §8  1976,  1978,  2143,  2175,  2377.

3.  Anders  §  1979,  aber  §  19737  Saß  3.

4.  Also  erst  nach  den  wirklichen  Nachlaßschulden  (KO.  8  226:
Nr.  4,  5,  ).  Hat  der  Erbe  schuldhaft  eine  Nachlaßverbindlichkeit  entgegen
Abs.  4  zum  Nachteil  eines  Gläubigers  berichtigt,  dessen  Forderung  vor
oder  verhältnismäßig  neben  der  des  befriedigten  Gläubigers  zu  berichtigen
  war,  so  gilt  die  Befriedigung  dem  berechtigten  Gläubiger  gegenüber
  als  nicht  aus  dem  Nachlaß  geschehen,  d.  h.  der  Gläubiger  kann
gegen  den  Erben  vorgehen,  wie  wenn  dieser  z.  B.  an  den  Bermächtnis.
behmer  nichts  geleistet  hätte,  der  Gegenstand  der  Leistung  noch  im  Nachlaß
  wäre,  einen  Herausgabeanspruch  gegen  den  Vermächtnisnehmer  hat
aber  der  Gläubiger  aus  §  1990"“  nicht  (vgl.  .  JW.  O8"87,  auch  Gr
43%1%,  52  10  8,  Sächs.  Arch.  3  355).

Beschr.  Haftg.  bei  üb  ld.
descr  astg  be  berschald.  8.  1992.

Beruht  die  Ueberschuldung  des  Nachlasses  auf  Vermächtnissen
  und  Auflagen!,  so  ist  der  Erbes,  auch  wenn  die  Voraus-—

  S
        <pb n="1241" />
        II.  Abschn.:  Rechtliche  Stellung  des  Erben.  2.  Tit.:  Haftung  des  Erben.  1241

setzungen  des  §.  1990  nicht  vorliegen,  berechtigt,  die  Berichtigung
  dieser  Verbindlichkeiten  nach  den  Vorschriften  der
§§.  1990,  1991  zu  bewirken.¾  Er  kann  die  Herausgabe  der
noch  vorhandenen  Nachlaßgegenstände  durch  Zahlung  des  Werthes

abwenden.“

9  2138,  11  a  1867,  IIb  1969,  1II  1967.  M.  V,  654.  Prot.  V,  souff.
267.

1.  Erhalten  also  die  eigentlichen  Nachlaßgläubiger  volle  Befriedigung.
Beruht  die  Überschuldung  auch  auf  sonstigen  Nachlaßverbindlichkeiten,
findet  §  1992  keine  Anwendung  (E.  JW.  1240).

2.  Auch  der  Nachlaßverwalter.

3.  Der  Erbe  kann  den  Konkurs  (KO.  8  217)  oder  die  Nachlaßverwaltung
  beantragen,  außerdem  aber  die  Beschränkung  seiner  Haftung
im  gleichen  Umfang  und  mit  der  gleichen  Wirkung  geltend  machen,  wie
im  Falle  des  §  1990,  also  insbesondere  mit  der  Verpflichtung,  die  Vermächtnisse
  und  Auflagen  gleichmäßig  zu  erfüllen,  sofern  nicht  ein  anderer
Wille  des  Erblassers  erhellt.

4.  Vgl.  8  1990  A.  5  a.  E.,  auch  §§  2311,  19732  Satz  3.

IV.  Iuventarerrichtung.  Aubeschränkte  Haftung
des  Erben.“

*  Der  Erbe  hat  das  Recht  und  auf  Verlangen  eines  Nachlaßgläubigers
  die  Pflicht,  ein  Nachlaßverzeichnis  zu  errichten  und  beim
Nachl.  einzureichen.  Durch  die  rechtzeitige  Errichtung  sichert  er  sich
gegen  den  Verlust  der  beschränkten  Haftung  (§  19941  Satz  2).  Im
übrigen  hat  das  formgerechte  Inventar  im  Verhältnisse  zwischen  dem
Erben  und  den  Nachl  Gläubigern  nur  die  Bedeutung  einer  Vermutung,
daß  z.  Z.  des  Erbfalles  weitere  Nachl  Gegenstände  als  die  verzeichneten
nicht  vorhanden  waren  (§  2009);  hierdurch  wird  dem  Erben  namentl.
der  Beweis  der  Unzulänglichkeit  des  Nachlasses  (§8§  1973,  1990)  erleichtert;
  anderseits  hat  der  NachlGläubiger  an  der  Bestimmung  der
Inventarfrist  insofern  ein  Interesse,  als  ihm  der  Erbe,  wenn  er  die
Frist  versäumt,  unbeschränkt  haftet,  als  ihm  die  Errichtung  des  Inventars
  die  zum  etwaigen  Konkursantrag  erforderliche  übersich  über  den
Nachlaß  gibt  (KO.  §§  215,  217)  und  als  der  Erbe  mit  der  Inventarerrichtung
  die  aufschiebenden  Einreden  verliert  (§  2014).  Der  Erbe  kann
die  Aufnahme  des  NachlInventars  selbst  besorgen  (§  2002)  oder  beim
Nachl  G.  beantragen  (8  2003).  Die  Inventarfrist  wird  im  ersten  Falle
nur  durch  die  rechtzeitige  Einreichung  bei  dem  NachlG.  (88  1993,
19941),  im  zweiten  Fall  durch  die  Stellung  des  Antrags  gewahrt.  Entspricht
  der  Inhalt  des  Inventars  nicht  den  gesetzlichen  Erfordernissen
(§  2001),  so  hat  dies  in  der  Regel  auf  die  Wahrung  der  Inventarfrist
keinen  Einfluß  (vgl.  §  20052).  Bewirkt  der  Erbe  absichtlich,  daß  nicht
alle  Aktiven  in  das  Inventar  aufsgenommen  oder  daß  die  Nachlaßschulden
  höher,  als  der  Wahrheit  ensforich,  eingestellt  werden,  oder  ver-
        <pb n="1242" />
        1242  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

weigert  oder  verzögert  er  bei  Aufnahme  des  Inventars  durch  das
Nachl  G.  seine  Beihilfe  (§  20032),  so  verliert  er  das  Inventarrecht  und
haftet  unbeschränkt  (8  2005  ).  Gleiches  gilt,  wenn  der  Erbe  den  Offen

barungseid  nicht  leistet,  gegenüber  dem  Gläubiger,  der  den  Antrag  gestellt

  hat  (§  20068).  Vgl.  auch  §§  1980,  1990,  1992,  2062:;  880O.
§  7801.  Haftet  der  Erbe  schlechthin,  d.  i.  allen  Gläubigern  gegenüber
unbeschränkt,  dann  kann  er  einzelne  Gläubiger  nicht  mehr  ausschließen
(§§  1970  bis  1974),  eine  Nachlaßverwaltung  nicht  mehr  beantragen
(§  1975)  und  die  in  den  88  1989  bis  1992,  2014  f.  bezeichneten  Befug
nisse  des  Erben  nicht  mehr  ausüben  (Ausnahme  nur  88  19941,  200.,1
mit  1973,  1974).  Haftet  der  Erbe  nur  einzelnen  Nachlaßgläubigern
gegenüber  unbeschränkt  (z.  B.  §  20062,  vgl.  3ZPO.  8  730,  PGB.  F  27

139),  so  kann  der  Erbe  sich  noch  auf  §§  1977  bis  1980  berufen  und
auch  die  Anordnung  der  Nachlaßverwaltung  beantragen  (&amp;amp;  20131.  Die
Entscheidung  darüber,  ob  dem  Erben  die  Haftungbeschränkung  zur  Seite
steht,  kann  (3P.  88  t  731,  2,  muß  aber  nicht  der  ZwVollstr.
vorbehalten  werden  E.  R.  7  7  5,  60

Inventarrecht  §.  1993.

Der  Erbe  ist  berechtigt,  ein  Verzeichniß  des  Nachlasses
(Inventar)  bei  dem  Nachlaßgericht  einzureichen  Inventarerrichtung).“


1  2095  1,  1I  a  1868,  110  1970,  111  1961.  M.  V.  608,.  Prot.  V.  741  8
VI,  395.  —  688  2121,  2215:  K.  8  224  Nr.  4.  Nachlttzericht  s.  8  1915  NA.  11

1.  Jederzeit,  auch  ohne  daß  ihm  eine  Inventarfrist  gestellt  ist  mit
den  Wirkungen  der  Inventarerrichtung  (B.  Nachl  O.  8  911.  Inventarerrichtung
  durch  eine  Ehefrau  88  1406  Nr.  1,  1453-:-,  152528,  1540  f.,
20081,  durch  Miterben  8§  1922:,  2063,  vgl.  8  1991  .  3.5

2.  Offen  oder  verschlossen;  letzterenfalls  Eröffnung,  sobald  die
Einsicht  verlangt  wird  (§  2010  „  oder  Antrag  auf  Bestimmung  der  In
ventarfrist  gestellt  wird.  Keine  Vorschrift,  daß  die  Einreichung  von  dem
Erben  selbst  und  unmittelbar  an  das  NachlG.  erfolgen  muß  .  G.  34°.

Inventarfrist  8.  1994.

Das  Nachlaßgericht  hat  dem  Erben  auf  Antrag  eines  Nachlaßgläubigers
  zur  Errichtung  des  Inventars  eine  Frist  Inventarfrist,
  zu  bestimmen.  Nach  dem  Ablaufe  der  Frist  haftet
der  Erbe  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten  unbeschränkt,  wenn
nicht  vorher  das  Inventar  errichtet  wird.3

Der  Antragsteller  hat  seine  Forderung  glaubhaft  zu  machen.“
Auf  die  Wirksamkeit  der  Fristbestimmung  ist  es  ohne  Einfluß,
wenn  die  Forderung  nicht  besteht.

1.  2095,  2096,  IIà  1868  1.  1,  1869,  IIUhb  1971,  III  1969.  M.  vV,  809.  610.
Prot.  V,  734,  740,  VI,  395.  DT.  267.  ZBal.  auch  88  1997,  1999,  auch
2011,  2012  (keine  InvFristbestimmung  gegenuber  dem  Nachl  Pfleger  und

Nachl  erm.:  3E#N.  K  175.  NachlS.  i.  8  1915  A.  1:  Glaubbaftm.  I.  GtlE.
S*  15°,  79;  R.  J.  L.  AlN.  NGICG  F  42.
        <pb n="1243" />
        II.Abschn.::  Rechtliche  Stellung  des  Erben.  2.  Tit.:  Haftung  des  Erben.  1213

1.  Wenn  der  Erbe  nicht  schon  freiwillig  auf  Grund  des  §  1993
in  vorschriftsmäßiger  Form  *#5  2002  oder  2003)  ein  Inventar  errichtet
hat  (Z.  KG.  34°3,  FG.  8  155,  f.  §  1993  A.  1).  Berechtigt  ist  jeder  Nachlaßgläubiger,
  also  auch  der  Pflichtteilsberechtigte  und  Vermächtnisnehmer
(auch  der  Gläubiger,  der  einen  Pflichtteils=  oder  Vermächtnisanspruch  gepfändet
  hat,  §8  2307,  2317,  vgl.  .  Bay.  8  263),  nicht  aber  der  Gläubiger,
der  im  Aufge  otsverfahren  ausgeschlossen  ist  oder  einem  solchen  gleichsteht
(§§  1973,  1974),  aus  Abs.  2  2  Saß  2  ist  für  ein  solches  Antragsrecht  nichts
abzuleiten.  —  Die  Zulässigkeit  des  Antrags  ist  zeitlich  nicht  begrenzt.
Zur  Begründung  des  Antrags  bedarf  es  neben  der  Behauptung,  daß
der  Antraggegner  Erbe  eines  Schuldners  des  Antragstellers  geworden
ist,  und  der  Glaubhaftmachung  der  Forderung  nicht  auch  der  Glaubhaftmachung
  der  Erbeneigenschaft  des  Gegners;  die  etwaigen  Zweifel
darüber  hat  das  NachlG.  von  Amts  wegen  auf  uklären  Z.  KG.  40½,  FG.
11  55.  —  Kostenpflicht  des  Antragstellers  E.  Bay.  12401.

2.  Der  Nachl  Gläubiger  kann  also  nicht  unmittelbar  das  NachlG.
um  Aufnahme  des  Inventars  angehen  (Z&amp;amp;.  KG.  27  51,  33%).  Die  Inventarfrist
  läuft  nicht  von  einem  gesetzlich  festgesetzten  Zeitpunkt  an,
sondern  ist  auf  Antrag  eines  Nachl  Gläubigers  jeweils  gerichtlich  zu  bestimmen.
  Zulässigkeit  der  Fristbestimmung  vor  Annahme  der  Erbschaft
§  19952.  Hat  der  Erbe  die  Erbschaft  ausgeschlagen,  so  setzt  die  Bestimmung
  einer  Inventarfrist  voraus,  daß  die  Ausschlagung  unwirksam
ist  (6  1943)  E.  Bay.  3  362  (FG.  3  176).  Bei  Mehrheit  von  Erben  braucht
die  Frist  nicht  allen  zusammen  bestimmt  zu  werden  E.  FG.  31½6,  Bay.
33,  ebenso  auch  &amp;amp;.  KG.  33°,  FG.  8  ½  (vgl.  §  2063  A.  1).  Keine
Aussetzung  der  Bestimmung  der  Inventarfrist  bis  zur  rechtskräftigen
Entscheidung  über  die  von  dem  als  Erben  Bezeichneten  bestrittene  Erbeneigenschaft:
  2.  Bay.  2  57#3.  Sofortige  Beschwerde  hiergegen:  FGG.  8  771;
Beschwerde  gegen  die  Ablehnung  des  Antrags:  FGG.  8  20;  Einsicht
  der  Verfügunge  FGG.  8  78,  Inhalt:  NachlO.  8

3.  M.  :  versäumt  der  Erbe  die  Inbecache.  2  88.  so  haftet
er  unbeschränk.  Ver  indessen  §§  2000,  20031  Satz  2,  2004.  Inventarserrichtung
  durch  einen  Miterben  kommt  den  übrigen  zugute  (§  20631,
Rspr.  10  296,  §  2003  A.  4),  durch  den  Mann  der  Frau  (8  2008)),  durch
den  Vorerben  dem  Nacherben  (§  21442),  durch  den  Erbschaftsverkäufer
dem  Käufer  (und  umgekehrt  8  23837.  4.  FG.  8  15.  Ob  glaubhaft
  gemacht  ist,  Frage  richterl.  Ermessens  (7#.  Bay.  12400).

5.  Die  im  Abs.  1  Saß  bestimmte  Wirkung  tritt  also  auch  ein,
wenn  sich  hinterher  das  Nichtbestehen  der  Forderung  des  Antragstellers
  ergibt.

S.  1995.

Die  Inventarfrist  soll  mindestens  einen  Monat,  höchstens
drei  Monate  betragen.  Sie  beginnt  mit  der  Zustellung  des
Beschlusses?,  durch  den  die  Frist  bestimmt  wird.“

Wird  die  Frist  vor  der  Annahme  der  Erbschaft  bestimmt,
so  beginnt  sie  erst  mit  der  Annahme  der  Erbschaft.
        <pb n="1244" />
        1244  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

Auf  Antrag  des  Erben  kann  das  Nachlaßgericht  die  Frist

nach  seinem  Ermessen  verlängern.“

1  2097,  II  a  1870,  IIb  1972,  III  1970.  M.  V,  610.  BProt.  V,  734.  —
Bgl.  8°19961  Satz  2;  F#G.  86  167,  17.  NachlWGericht  f.  8  1945  Kl  1.
1.  Berechnung  der  Frist  §§  1871,  188  8.
5  .  l  162,  8PO.  88  208  fl.  Ersatzzustellung  genügt  (3#.
88  181
3.  8PO.  §  198.  Mitteilung  an  das  Vorm  G.  §  1999.
gischeh  Mehrmalige  Verlängerung  nicht  auszeschlosen,  aber
keine  Fristverlängerung  mehr  nach  Ablauf  der  Frist  cchwerde  gegen
den  Beschluß  über  den  Verlängerungsantrag  F#G.  8  77½25.  Eine  Verkürzung
  der  Minimalfrist  ist  nicht  zulässig.

§.  1996.

Ist  der  Erbe  durch  höhere  Gewalt  verhindert  worden  ,  das
Inventar  rechtzeitig  zu  errichten  oder  die  nach  den  Umständen
gerechtfertigte  Verlängerung  der  Inventarfrist  zu  beantragen,  so
hat  ihm  auf  seinen  Antrag  das  Nachlaßgericht  eine  neue  Inventarfrist
  zu  bestimmen."  Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Erbe
von  der  Zustellung  des  Beschlusses,  durch  den  die  Inventarfrist
bestimmt  worden  ist,  ohne  sein  Verschulden  Kenntniß  nicht  erlangt
  hat.5

Der  Antrag  muß  binnen  zwei  Wochen  nach  der  Beseitigung
des  Hindernisses  und  spätestens  vor  dem  Ablauf  eines  Jahres
nach  dem  Ende  der  zuerst  bestimmten  Frist  gestellt  werden.“

Vor  der  Entscheidung  soll  der  Nachlaßgläubiger,  auf  dessen
Antrag  die  erste  Frist  bestimmt  worden  ist,  wenn  thunlich  gehört

  werden.
1  2098,  11  à  1871,  1I  b  1978,  111  1971.  M.  V,  611.  Prot.  V.  734.
6  2005  NachlGericht  0  1945  A.  1.  Sofort  Beschw.:  FG##  6  77r.

1.  Vgl.  §  2032  A.  4,  5,  vgl.  auch  #.  R.  5415.

2.  Die  mit  der  Versäumung  der  ursprüngl.  Frist  eingetretene
Wirkung  gilt  als  nicht  eingetreten.  Zustellung  der  Entscheidung  FG.
*  16.  Für  die  neue  Frist  gilt  §  1995.

7  Vgl.  S8PO.  8§  2337,  auch  §8§8  171,  173

4.  Vgl.  ZPO.  8  234.

§.  1997.

Auf  den  Lauf!  der  Inventarfrist  und  der  im  §.  1996
Abs.  2  bestimmten  Frist  von  zwei  Wochen  finden  die  für  die
Verjährung  geltenden  Vorschriften,  des  §.  203  Abs.  15  und  des
§.  206  entsprechende  Anwendung.3

I  2100,  II  a  1872,  IID  194.  111  1972.  M.  V,  611.  Prot.  V.  7u.  740
—BVal.  88  19447  S.  3,  199.
        <pb n="1245" />
        II.  Abschn.:  Rechtliche  Stellung  des  Erben.  2.  Tit.:  Haftung  des  Erben.  1245

1.  „Lauf“  bezeichnet  nach  8  201  auch  den  „Ablauf“  der  Frist.

2.  Stillstand  der  Rechtspflege  hemmt  den  Lauf  der  Fristen.

3.  Keine  Wiedereinsetzung  gegen  die  Fristversäumnis  des  Vertreters
(§  19969).  Vgl.  8  1999  (Mitteilung  an  VormG.).

8.  1998.

Stirbt  der  Erbe  vor  dem  Ablaufe  der  Inventarfrist  oder
der  im  8.  1996  Abs.  2  bestimmten  Frist  von  zwei  Wochen,
so  endigt  die  Frist  nicht  vor  dem  Ablaufe  der  für  die  Erbschaft
des  Erben  vorgeschriebenen  Ausschlagungsfrist.*

1  2099,  II  aA  1873,  IIDb  1975,  III  1978.  M.  V,  612.  Prot.  V,  734.  —
Sgl.  88  1952",  2068.

1.  Um  den  Erben  des  Erben  Zeit  zur  Entscheidung  über  die  Annahme
  der  Erbschaft  zu  geben  (8  1994.  Fristverlängerung  §  19958).

§.  1999.

Steht  der  Erbe  unter  elterlicher  Gewalt  oder  unter  Vormundschaft,
  so  soll  das  Nachlaßgericht?  dem  Vormundschaftsgerichte
von  der  Bestimmung  der  Inventarfrist  Mittheilung  machen.“

I  2101,  II  1874,  IIb  1976,  III  1974.  M.  V,  614.  Prot.  V,  734.

1.  Ordnungsvorschrift.  2.  §  1945  A.  1.

3.  Das  Vorm  G.  (F##G.  8  35)  hat  in  Ausübung  seiner  Aufsichtspflicht
  für  die  rechtzeitige  Inventarerrichtung  zu  sorgen.  Die  Mitteilung
ist  nicht  Voraussetzung  für  den  Beginn  des  Laufes  der  Frist.

§.  2000.

Die  Bestimmung  einer  Inventarfrist  wird  unwirksami:,
wenn  eine  Nachlaßverwaltung  angeordnet  oder  der  Nachlaßkonkurs
  eröffnet  wird.  Während  der  Dauer  der  Nachlaßverwaltung
  oder  des  Nachlaßkonkurses  kann  eine  Inventarfrist  nicht
bestimmt  werden..  Ist  der  Nachlaßkonkurs  durch  Vertheilung  der
Masse  oder  durch  Zwangsvergleich  beendigt,  so  bedarf  es  zur  Abwendung

  der  unbeschränkten  Haftung  der  Inventarerrichtung  nicht.“

1.  20%,  Ia  1868½,  IIb  1971,  III  1975.  M.  V,  609.  Prot.  V,  372.
268.

1.  So  daß  gegebenenfalls  die  Frist  neu  bestimmt  werden  muß.

2.  88  1975,  1981;  KO.  88  215

3.  Der  NachlVerwalter  und  der  KonkVerwalter  haben  ohnehin  ein
Inventar  aufzunehmen  (8  20121  Satz  2,  KO.  8§§  123  ff.).

4.  §88  1989,  2060  Nr.  3.

Inhalt  des  Inventars  8.  2001.

In  dem  Inventar  sollen:  die  bei  dem  Eintritte  des  Erbfalls
  vorhandenen?  Nachlaßgegenstände  und  die  Nachlaßverbindlichkeiten
  vollständig  angegeben  werden.“
        <pb n="1246" />
        1246  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

Das  Inventar  soll  außerdem  eine  Beschreibung  der  Nachlaßgegenstände,
  soweit  eine  solche  zur  Bestimmung  des  Werthes?“
erforderlich  ist,  und  die  Angabe  des  Werthes“"  enthalten.

1  105  IIa  1875,  IIh  1977,  III  1976.  M.  V.  618.  Prot.  V.  745  5.
D.  2

1.  Orbnungsvorschrf.  Ein  Mangel  in  dieser  Beziehung  bewirkt
nicht  ohne  weiteres  die  Nichtigkeit  des  Inventars  und  damit  den  Verluft
des  Inventarrechts  (vgl.  §  2005).

2.  Nachträgliche  Veränderungen  des  Nachlasses  sind  für  die  Nacht
Gläubiger  nur  von  Bedeutung,  wenn  der  Erbe  die  Beschränkung  seiner
Haftung  auf  den  Nachlaß  gemäß  §§  1975,  1990  geltend  macht.  Hier
treffen  aber  §§  1978,  1991  (vgl.  8§  666,  259,  260)  Obsorge.

Z3.  Die  NachlVerbindlichkeiten,  einschließlich  der  Ansprüche  aus.
Pflichtteilsrechten,  Vermächtnissen  und  Auflagen,  nicht  nach  der  Zeit  des
Erbfalleintritts,  sondern  nach  dem  Zeilpunkte  der  Errichtung  des
Inventars.

4.  Angabe  der  Aktiven  und  der  Passiven  erforderlich.

5.  Keine  Vorschrift  über  den  Zeitpunkt,  der  für  die  Wertsbestimmung
maßgeben  soll:  es  wird  aber  (vgl.  Abs.  1)  der  Wert  zur  Zeit  des  Ein
tritts  des  Erbfalls  anzugeben  sein.

6.  Diese  Angabe  dient  nur  zur  Ergänzung  der  Beschreibung.  Bei
Inventaren  nach  §  2002  hat  der  Beamte  die  Angaben  des  Erben  über
den  Wert  in  das  Inventar  einzutragen  (also  die  Schätzung  nicht  selbst
oder  durch  Sachverständige  vorzunehmen),  bei  amtlichen  Inventaren  nach
§  2003  muß  dagegen  eine  amtl.  Schätzung  vom  Beamten  selbst  oder
durch  beigezogene  Sachverständige)  erfolgen  (A.“  vor  8  19931.

Aufnahme  und  Form  des

Inventars  8.  2002.

Der  Erbe  muß  zu  der  Aufnahme  des  Inventars  eine  zuständige
  Behörde  oder  einen  zuständigen  Beamten  oder  Notar
zuziehen.

1  2102,  IIa  1876,  1ID  1978,  111  1977.  M.  V,  615.  Prot.  V.  744,  757.
D.  263.  —  KO.  8  224  Nr.  4.

1.  Vgl.  A.“  vor  §  1993.  892002  behandelt  das  vom  Erben  be
sorgte  Inventar;  er  setzt  ein  vom  Erben  selbst  —  nur  unter  Zuziehung
einer  zuständigen  Behörde  oder  ämtspericn  —  aufgenommenes  und
unterschriebenes  Inventar  voraus  (ZE.  R.  77  317,  JW.  121401.  Kein  bloßes
Privatinventar  namentlich  wegen  88  2005  ,  200  .  anders  bei  dem  von  dem
Vorerben  oder  dem  Test  Vollstr.  beczuseuemen  Verzeichnis  der  Erbschafts
gegenstände  (§§  2121,  22150.  Die  Vorschrift  des  §  20003  gilt  nicht  für
das  nach  §  2002  errichtete  Inventar  (S.  KG.  342  u.  FG.  2  Zu.
ständigkeit  nach  Maßgabe  der  Landesgesetze  (a.  148,  NGG.  S  #####s
l'r.  FGG.  8§  31,  zu  Amtsgericht  (nicht  bloß  das  NachlG-.  7  K##G5
31  92.2),  Notar,  der  vom  Gerichte  beauftragte  Gsvollz.  K.  R.  im
Recht  07  #4):  §§  108,  111,  118,  128  (Dorfgericht,  Ortsvorst.,  Bürger
mstr.,  Gdevorstand);  B.  NG.  u.  2,  AG.  GVG.  a.  15  5#  n.  F.,  die  Nokare
        <pb n="1247" />
        II.  Abschn.:  Rechtliche  Stellung  des  Erben.  2.  Tit.:  Haftung  des  Erben.  1247

NachlO.  “  22,  88,  89);  S.  AB.  z.  FGG.  8  37:  Nr.  8  Amtsgerichte,

otare;  W.  a.  125,  126  die  Amtsgerichte  u.  öffentl.  Notare,  die  aber  die
Inventurbehörde  beiziehen  sollen  (JIM  Vf.  v.  21.  10.  99  88  5,  11);  Ba.
Notare  unter  Mitwirkung  der  örtl.  Inventurbehörde.  RPW.  8  43,
RPPO.  v.  1.  3.  07  88§  171  f.,  209;  H.  a.  117  wie  S.;  S.W.  8  240  (Gsschr.,
Gsvollz.,  Gdevorstand),  AG.  FG.  a.  26;  M.Sch.  §  253,  M.St.  8  250
NachlG.,  Notar,  Gsschr.,  gerichtl.  Protokollführer,  Gsvollz.;  Bsch.  8  2
Notar,  Gsschr.,  Gsvollz.:  S.  A.  AG.  FGG.  8  4  und  A.  AG.  FGG.
a.  21  (108)  wie  Pr.;  S.K.G.  F#.  a.  16,  108  Gericht;  Sch.S.  a.  8,
AG.  FG#G.  88  21,  24,  MV0O.  v.  14.  10.  99  (Amtsgerichte,  Not.):  Sch.R.
a.  24  Gerichte,  Gsvollz.  und  verpflichtete  Ortsschätzer;  Wa.  F#.  a.  68;
L.  §  44  Nachl  G.,  Gsschr.;  Lü.  8§  19  Notare,  Gsvollz.,  Gemeindevorstände
innerhalb  ihres  Gemeindebezirks:  Br.  8  63  Notare,  Gsvollz.  (nicht
NachlG.);  Hb.  8  78  außer  den  Notaren  das  Gerichtsvollzieheramt  und
die  Gsvollz.  in  Ritzebüttel,  Bergedorf  (nicht  NachlG.);  E.L.  AG.  FG.
§  37  die  Notare.  Kosten  des  Inventars:  §8  21217,  22155;  KO.  §  22.
Nr.  4.  Armenrecht:  FG.  8  14.

§s.  2003.

Auf  Antrag  des  Erben:  hat  das  Nachlaßgericht  entweder
das  Inventar  selbst  aufzunehmen?  oder  die  Aufnahme  einer  zuständigen
  Behörde  oder  einem  zuständigen  Beamten  oder  Notar
zu  übertragen.3  Durch  die  Stellung  des  Antrags  wird  die  Inventarfrist
  gewahrt.“

Der  Erbe  ist  verpflichtet,  die  zur  Aufnahme  des  Inventars
erforderliche  Auskunft  zu  ertheilen.

Das  Inventar  ist  von  der  Behörde,  dem  Beamten  oder
dem  Notar  bei  dem  Nachlaßgericht  einzureichen.

IL  2108,  II  A  1877,  IID  1979,  III  1978.  M.  V,  616.  Prot.  V,  734,  741.
D.  268.  —  Bgl.  u.  147,  148,  150,  FG.  8  72.  S.  z.  Abs.  1:  A.“  vor
1993,  8  2001  NA.  6;  zu  Abf.  2:  3  20051  Satz  2,  8  9008;  R.  j.  L.  2.

GG.  8  47.

1.  Oder  eines  Miterben  vgl.  §§  1993,  1994,  2063,  s.  auch  E.  Rspr.
5  348,  10  296,  F.  8  102,  KG.  33  02-v5  (kein  Zwang  gegen  die  anderen  Miterben,
  bei  der  Aufnahme  des  Inventars  mitzuwirken  oder  sie  zu  dulden).
Die  Rechtswirksamkeit  des  Inventars  ist  in  den  Fällen  des  §  2003  dadurch
  bedingt,  daß  der  Aufnahmeantrag  von  dem  Erben  bei  dem  Nachl.
gestellt  ist  und  daß  dieses,  wenn  es  nicht  selbst  zur  Aufnahme  schreitet,
sie  nach  Maßgabe  des  §  2003  überträgt  E.  R.  77  247,  JW.  1246.

2;  Vgl.  indessen  bei  a.  148.  ·

3.  Nach  den  Landesgesetzgebungen  kann  die  Ubertragung  erfolgen
  nach  Pr.  F.  a.  108,  111,  118,  122,  123  an  die  Dorfgerichte
und  in  gewissen  Landesteilen  an  die  Ortsvorsteher  u.  dergl.  und  Ortsgerichte
  AVO.  v.  20.  12.  99  §8  8,  26  ff.,  v.  28.  12.  99  §§  32  ff.,  an  die
Gsschr.,  Gsvollz.,  AG.  GW.  v.  24.  4.  78  88  70,  74,  Gesch  Anw.  f.  d.
Gsvollz.  v.  12.  12.99  §  102;  nach  B.  NG.,  AG.  GW.  a.  632  n.  F.
        <pb n="1248" />
        1248  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

an  die  Notare,  bei  einem  Nachlasse  nicht  über  2000  M.  auch  an  den
Gsschr.,  ogl.  NachlO.  90,  917,  92  (Mitteilungen  über  die  Ubertragung.
93  bis  i:  nach  S.  AV.  z.  Fe.  §  39  an  die  Gsschr.  u.  Gsvollz.;  nach
H.  a.  117  an  die  Gsschr.  u.  Gsvollz.;  nach  M.Sch.  §  253,  M.St.  8  250
an  die  Ortsvorsteher;  nach  S.A.  AG.  FGG.  88  8,  741  Nr.  5  an  die
Gsschr.  u.  Orts  sgerichtspers.:  ünach  S.  K.  G.  FGG.  a.  78  an  die  Gsschöppen:
Sch.  S.  AG.  FGG.  9664  (#  G.  GV.  88  36,  37)  an  Gsschr.  u.  Gsschr.=Gehilfen;
  nach  Sch.R.  a.  24  an  die  Geschr.;  nach  I.  8  44  Gspollgnach
  Ilb.  8  78  (Not.  u.  Gsvollz.);  E.I..  AG.  F66.  a.  37.  Nach  Ba
RO.  v.  1.  3.  07  §8  171  ff.  hat  ausschließlich  der  Notar  das  Inventar
aufzunehmen.

4.  Durch  einen  Miterben  für  alle  Miterben  (8  1994  A.  3).

§.  2004.

Befindet  sich  bei  dem  Nachlaßgerichte  schon  ein  den  Vorschriften
  der  88.  2002,  2003  entsprechendes  Inventar!,  so  genügt
es,  wenn  der  Erbe  vor  dem  Ablaufe  der  Inventarfrist"  dem
Nachlaßgerichte  gegenüber  erklärt",  daß  das  Inventar  als  von
ihm  eingereicht  gelten  soll.

I  2104,  IIa  1878,  1Ib  1930,  III  1979.  M.  V.  617.  Prot.  V.  7.6.
D.  268.

1.  Eingereicht  vom  Erben  (s.  aber  A.  2)  von  einem  Erbschafts
besitzer,  vom  Nachlaßpfleger,  Nachlaßverwalter,  Konkursverwalter  (aber
§  2000  Satz  3)  oder  Testamentsvollstrecker  (§  2215),  von  einem  Geschäteführer
  ohne  Auftrag  oder  errichtet  vom  Nachlaßgericht  (8  19602).  Die
Errichtung  und  die  Einreichung  des  Znventars  kann  auch  durch  einen
Bevollmächtigten  geschehen;  die  Errichtung  und  Einreichung  durch  einen
Vertreter  ohne  Vertretungsmacht  ist  unwirksam  (§  180  Satz  1),  der  Erbe
kann  aber  das  vom  Vertreter  eingereichte  Inventar  innerhalb  der  Friß
klazo  ihm  selbst  eingereicht  anerkennen  und  dadurch  die  Inventarfriß
wahren

2.  Die  Erklärung  ist  nicht  erforderlich,  wo  die  Einreichung  des
Inventars  durch  einen  anderen  dem  Erben  zugute  kommt  (§  1994  A.  3
oder  wenn  der  Erbe  das  Inventar  vor  Bestimmung  der  Inventarfrift
selbst  eingereicht  hat  (§  1993  A.  1).

3.  88  1995,  1996.  4.  Keine  Formvorschrift.

Unrichtigkeit  des  Inventars  §.  2005.

Führt  der  Erbe  absichtlich  eine  erhebliche  Unvollständigkeit
der  im  Inventar  enthaltenen  Angabe  der  Nachlaßgegenstände!
herbei:  oder  bewirkt  er  in  der  Absicht,  die  Nachlaßgläubiger  zu
benachtheiligen,  die  Aufnahme  einer  nicht  bestehenden  Nachlaßverbindlichkeit
  5,  so  haftet  er  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten  unbeschränkt.“
  Das  Gleiche  gilt,  wenn  er  im  Falle  des  S.  2003
        <pb n="1249" />
        II.  Abschn.::  Rechtliche  Stellung  des  Erben.  2.  Tit.:  Haftung  des  Erben.  1249

die  Ertheilung  der  Auskunft  verweigert  oder  absichtlich  in  erheblichem
  Maße  verzögert.“

Ist  die  Angabe  der  Nachlaßgegenstände  unvollständig,  ohne
daß  ein  Fall  des  Abs.  1  vorliegt“,  so  kann  dem  Erben  zur  Ergänzung
  eine  neue  Inventarfrist  bestimmt  werden.7

1  2106,  II  a  1879,  IIb.  1981,  III  1980.  M.  v.  618.  Prot.  V,  788  ff.,
754  ff.  D.  268,  265.  —  MA.“  vor  8  1998,  KO.  8  229,  StG#.  8  265,  GB.
6  41,  88.  8  175.

1.  8  20011,  nicht  auch  unrichtige  Beschreibung  oder  Bestimmung
des  Wertes  (8  20012).  .

2.  Hinsichtlich  der  Aktiven  wird  keine  Benachteiligungsabsicht  erfordert;
  Abs.  1  trifft  daher  auch  zu,  wenn  der  Erbe  die  falschen  Angaben
  z.  B.  gemacht  hat,  um  eine  Verringerung  der  Erbschaftssteuer  zu
erreichen.

3.  Oder  in  der  angegebenen  Höhe  nicht  bestehenden  Nachlaßverbindlichkeit.
  Nicht  auch  die  absichtl.  Weglassung  bestehender  Verbindlichkeiten.

4.  Allen  Nachlaßgläubigerngegenüber  (dvgl.  aber  88  20632,
214423,  anders  s.  §  2006,).  Wird  das  Inventar  vor  Ablauf  der  Inventarfrist
  in  der  ordnungsmäßigen  Form  auf  Veranlassung  des  Erben
ergänzt  und  berichtigt,  so  tritt  die  Folge  des  Abs.  1  ebenfowenig  ein,
als  wenn  der  Erbe  die  anfänglich  verweigerte  Auskunft  noch  rechtzeitig
erteilt.  Die  wörtl.  Auslegung  des  Abs.  1,  die  mit  der  unwahren  Angabe
  des  Erben  die  Folge  des  Abs.  1  ohne  weiteres  und  unabänderlich
verbunden  wissen  will,  entspricht  weder  dem  Zwecke  der  Vorschrift  noch
der  Billigkeit  (vgl.  §§  20052,  20060).

5.  Der  Rechtsnachteil  tritt  nicht  ein,  wenn  sich  das  ursprüngliche
Ersuchen  um  Auskunft  durch  deren  anderweite  Beschaffung  erledigt  hat.
Nicht  die  Verweigerung  der  Auskunft  über  eine  einzelne  Tatsache,  erst
die  Verweigerung  der  Auskunft  in  bezug  auf  die  gesamte  Tätigkeit  des
Beamten  oder  doch  auf  einen  wesentlichen  Teil  ist  eine  Verletzung  der
allgemeinen  Auskunftspflicht.  Der  Verweigerung  der  Auskunft  steht  die
absichtliche  Verzögerung  gleich,  wenn  dadurch  die  Herstellung  des  Inventars
  einen  wesentlichen  Aufschub  erleidet  und  damit  den  Gläubigern
für  erhebliche  Zeit  der  Aufschluß  entzogen  wird,  den  das  Inventar  ihnen
gewähren  soll.  Vgl.  übrigens  §  20131  Satz  2.

6.  Wenn  die  Unvollständigkeit  nicht  erheblich  ist,  wenn  sie  vom
Erben  nicht  absichtlich  oder  wenn  sie  von  einem  Dritten  herbeigeführt
worden  ist.  Beweislast  K.  Gr.  40  115.

7.  Sof.  Beschwerde:  FGG.  §  77  (D.  hierzu  S.  ö7,  58).

Offenbarungseid  §.  2006.
Der  Erbe:n  hat  auf  Verlangen  eines  Nachlaßgläubigers?  vor
dem  Nachlaßgerichtes  den  Offenbarungseid  dahin  zu  leisten“:
daß  er  nach  bestem  Wissen  die  Nachlaßgegenstände  so
vollständig  angegeben  habes,  als  er  dazu  im  Stande  sei.
Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  79
        <pb n="1250" />
        1250  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

Der  Erbe  kann  vor  der  Leistung  des  Eides  das  Inventar

vervollständigen.“

Verweigert  der  Erbe  die  Leistung  des  Eides",  so  haftet  er
dem  Gläuviger,  der  den  Antrag  gestellt  hat,  unbeschränkt."  Das
Gleiche  gilt,  wenn  er  weder  in  dem  Termine  noch  in  einem  auf
Antrag  des  Gläubigers  bestimmten  neuen  Termin  erscheint",  es
sei  denn,  daß  ein  Grund  vorliegt,  durch  den  das  Nichterscheinen
in  diesem  Termine  genügend  entschuldigt  wird.10

Eine  wiederholte  Leistung  des  Eides  ½1  kann  derselbe  Gläubiger
oder  ein  anderer  Gläubiger  nur  verlangen  ½,  wenn  Grund  zu
der  Annahme  besteht,  daß  dem  Erben  nach  der  Eidesleistung
weitere  Nachlaßgegenstände  bekannt  geworden  sind.

1  2142,  11  a  1880,  11  b  1988,  III  1981.  M.  vV,  669.  Prot.  V.  741,  757  f.
D.  269.  —  B.-8#  807.  Glaubhaftm.:  R.  ji.  L.  AG.  FMG.  8.  44.
1.  D.  h.  wer  Erbe  geblieben  ist,  nicht  auch,  wer  die  Erbschaft  auseschlagen
  hat  (8  1953)  Z.  KG.  20  256,  im  Falle  des  §  20081  Sagt  3  bie
au,  nicht  der  Mann.

2.  Berechtigt  ist  jeder  NachlGläubiger,  und  zwar  auch,  wenn  kein
Grund  zur  Annahme  besteht,  daß  das  Inventar  nachlässig  errichtet
worden  ist  (anders  39  2602).  Während  der  Dauer  der  Nachl  Verw.  kann
die  Leistung  des  Eides  vom  Erben  auch  nicht  hinsichtlich  eines  schon
errichteten  Inventars  verlangt  werden  (§§  2000,  1994,  FGG.  SF#’,  4.
JG.  4  2%,  KG.  285).

3.  §  1945  A.  1,  vgl.  aber  au.  147  2.  Kosten  82613.

4.  Es  bedarf  keines  Rechtsstreites  (FGG.  8  79,  E.  R.  im  Recht  128.
Das  Verfahren  bei  Ableistung  des  Eides  richtet  sich  (F.  8  15,  nach
3PO.  88  478  bis  454.  Vgl.  B.  Nachl.O.  &amp;amp;  98;  Einsicht  des  Protokolls
hierüber:  FGG.  §  78.  Kein  Zwang  zur  Eidesleistung.

5.  Vgl.  §  2001  1.  Vorausgesetzt  ist  also,  daß  ein  Nachlaßverzeichnis
  vorliegt,  das  der  Erbe  (A.  1)  selbst  eingereicht  hat  oder  das  auf
seinen  Antrag  vom  NachlG.  ausgenommen  oder  das  von  ihm  dem
Nachle#.  gegenüber  als  solches  anerkannt  ist  (88  2003  f.,  KE  MG.  2S  .
Die  Angaben  des  Inventars  über  die  Nachl  Verbindlichkeiten  unterliegen
der  Eidespflicht  nicht.

6.  Erfolgt  diese  Ergänzung  erst  nach  dem  Ablauf  der  Inventarfrist,
  so  erlangt  der  Erbe  die  beschränkte  Haftung  nicht  wieder  zurück.

7.  Persönlich  oder  durch  einen  Vertreter  (NGG.  13.

8.  Also  keine  Erzwingung  des  Eides  durch  Haft  #s.  A.  ..  Bei
der  unbeschränkten  Haftung  wegen  der  Eidesweigerung  verbleibt  es,  wenn
der  Erbe  später  auf  Verlangen  eines  anderen  Gläubigers  den  Eid  leistet.

9.  Der  Erbe  verliert  durch  Verweigerung  des  Eides  oder  Nichterscheinen
  im  Termine,  nur  dem  Gläubiger  gegenüber,  der  ihn
geladen  hat,  das  Inventarrecht.  Es  ist  Sache  der  übrigen  Gläubiger,
gleichfalls  den  Offenbarungseid  zu  verlangen,  wenn  sie  es  für  erforderlich
  crachten.  ·
        <pb n="1251" />
        II.  Abschn.:  Rechtliche  Stellung  des  Erben.  2.  Tit.:  Haftung  des  Erben.  1251

10.  Die  Entschuldigung  hat  der  Erbe  zu  führen;  Austragun
——  darüber  vor  dem  Prozeßgerichte  (vyl.  auch  2.  Spufß
rch.  57
11.  Leistet  der  Erbe  den  Eid,  so  hat  er  gen  Eidespflicht  gegenüber
  allen  Gläubigern  genügt.  Vgl.  3PO.  8  90

12.  Das  gilt  auch  für  den  Fall,  daß  dem  Seen  ein  weiterer  Erbteil
  anfällt.

Inventarrecht  b.  mehrer.  Erbt.  §.  2007.

Ist  ein  Erbe  zu  mehreren  Erbtheilen  berufen  1,  so  bestimmt
sich  seine  Haftung  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten:  in  Ansehung
  eines  jeden  der  Erbtheile  so,  wie  wenn  die  Erbtheile
verschiedenen  Erben  gehörten.  In  den  Fällen  der  Anwachsung"“
  und  des  §.  19355  gilt  dies"  nur  dann,  wenn  die  Erbtheile
  verschieden  beschwert  sind.

«  12147,1121881,11d1984,1111982.M.v,677.Prot.v,747,80r-f.

1.  Gleichviel  ob  us  demselben  Grunde  oder  aus  verschiedenen
Gründen;  vgl.  §  1951  A.  1.

2.  §  1967.  3.  Es  kann  also  bezügl.  des  einen  Erbteils  unbeschränkte,
  bezüglich  des  anderen  beschränkte  Haftung  bestehen.  Für
Sat  1  nicht  (wie  im  Falle  von  Satz  2)  der  Unterschied,  ob  die  Erbteile
verschieden  beschwert  sind  oder  nicht.

4.  Vgl.  88  2094,  2095.

5.  Der  Erhöhung  des  gesetzl.  Erbteils  infolge  Wegfalls  eines  gesetzl.
  Erben.

6.  D.  h.  die  Haftung  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten,  wie  wenn
die  Erbteile  verschiedenen  Erben  gehörten.

7.  Mit  Vermächtnissen  (auch  §8  1939,  19613:)  oder  Auflagen.  In
diesem  Falle  tritt  den  Berechtigten  (nicht  allen  NachlGläubigern)  gegenüber
  eine  Sonderung  der  Erbteile  ein.  Sind  die  Erbteile  nicht  oder

nicht  verschieden  belastet,  so  sind  sie  in  betreff  des  Inventarrechts  als
ein  Erbteil  zu  behandeln.

Inventarrecht  der  Ehefran  §.  2008.

Ist  eine  Ehefrau  die  Erbin  und  gehört  die  Erbschaft  zum
eingebrachten  Gute  oder  zum  Gesammtgutet,  so  ist  die  Bestimmung
  der  Inventarfrist  nur  wirksam,  wenn  sie  auch  dem
Manne  gegenüber  erfolgt.?  Solange  nicht  die  Frist  dem  Manne
gegenüber  verstrichen  ist,  endigt  sie  auch  nicht  der  Frau  gegenüber.
  Die  Errichtung  des  Inventars  durch  den  Mann  kommt
der  Frau  zu  Statten.“

Gehbrt  die  Erbschaft  zum  Gesammtgute,  so  gelten  diese
Vorschriften  auch  nach  der  Beendigung  der  Gütergemeinschaft.5

1  2148  Nr.  2,  4,  2149,  11  a  1882,  II  b  1985,  111  1983.  M.  V,  679.
Prot.  V,  747,  806  f.

797
        <pb n="1252" />
        1252  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

1.  Die  einer  Ehefrau  anfallenden  Erbschaften  gehören  beim  gesetzl.
Güterstande  zum  eingebrachten,  bei  der  allg.  Gütergemeinschaft
zum  Gesamtgute,  wenn  nicht  der  Erblasser  durch  letztwill.  Verfügung
bestimmt  hat,  daß  sie  Vorbehaltsgut  sein  sollen  (88  13637,  1369;  88  14381,
1440,  1486).  Bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft  gehört  die
Erbschaft  zum  eingebrachten  Gute  (§8  1521,  1526),  bei  der  Fahrnisgemeinschaft
  bewegliche  Sachen  nur  dann,  wenn  dies  vom  Erblasser
ausdrücklich  bestimmt  ist  (8  1553,  vgl.  §  1556).

2.  Gleichviel  ob  der  zur  Zeit  der  Bestimmung  der  Frist  bestehende
Güterstand  vor  oder  erst  nach  dem  Anfall  der  Erbschaft  eingetreten  ist.
Ist  die  Frist  schon  vor  dem  Eintritt  eines  der  im  Satz  1  bezeichneten
Güterstände  bestimmt,  so  wird  ihre  Wirksamkeit  durch  den  Eintritt  eincs
solchen  Güterstandes  nicht  berührt.  Bezüglich  des  Verzichts  der  Ebefrau
  auf  das  Inventarrecht  vgl.  88  1413,  1461,  1532,  1549.

3.  Die  Frau  bedarf  zur  Errichtung  des  Inventars  über  eine  ihr
angefallene  Erbschaft  nicht  der  Zustimmung  des  Mannes  (88  1406,  1453-,
15252,  1549).  Vgl.  3PO.  8#  999,  KO.  §  218.  «

4.Bgl.S§2004,2()631,21442,23832.TieordnungsmäßigeErs
füllung  der  der  Frau  obliegenden  Inventarspflicht  durch  den  Mann
tommt  der  Frau  zugute,  die  diese  Pflicht  gar  nicht  oder  fehlerhaft  durch
Errichtung  eines  Ebscchtücch  falschen  oder  unvollständigen  Inventars,  Verweigerung
  oder  Verzögerung  der  Auskunft)  erfüllt  hat.  Anderieits
schadet  ein  fehlerhaftes  Verhalten  des  Mannes  der  Frau  nicht  zzu
Statten“),  sofern  sie  innerhalb  der  Frist  der  Inventarpflicht  ordnungs
mäßig  nachkommt;  vgl.  auch  E.  KG.  34.  5.  Wegen  §  1  1.  1.
Bedentung  des  Jnventars  §.  2009.

Ist  das  Inventar  rechtzeitig"  errichtet  worden,  so  wird  im
Verhältnisse  zwischen  dem  Erben  und  den  Nachlaßgläubigern:
vermuthet"§,  daß  zur  Zeit  des  Erbfalls  weitere  Nachlaßgegenstände
als  die  angegebenen  nicht  vorhanden  gewesen  seien."

11  a  1888,  11D  19860,  111  1988.  Prot.  V.  7411,  757.  D.  269.

1.  D.  h.  vor  dem  Ablaufe  der  bestimmten  Frist  &amp;amp;s  #m#m  ff.,  val.
§  190-)1  Satz  2.

2.  Nicht  auch  im  Verhältnisse  zwischen  dem  Erben  und  dem  Erb
schaftsbesitzer,  zwischen  dem  Vor-  und  dem  Nacherben,  zwischen  dem
Erbschaftsverkäufer  und  dem  Erbschaftskäufer  (S#8  2027,  2127,  2.37.
oder  unter  den  Miterben  bei  der  Auseinandersetzung.

3.  Widerlegung  der  Vermutung:  3P.  s  232,  4&amp;amp;.  Bay.  1#

4.  Die  Vermutung  gilt  nicht  auch  für  die  Angabe  des  Wertes  S##n#l:

Einsicht  des  Zuventars  8.  2010.
Das  Nachlaßgericht  hat  die  Einsicht  des  Inventars  Jedem
zu  gestatten,  der  ein  rechtliches  Interesse!  glaubhaft  macht.“

1  2107,  II  a  1881,  11  D  1987,  111  1985.  M.  V.  621.  Prot.  V.  7564.
Val.  88  1312,  1953  5,  1957  ,  2081-,  21467,  222,  2264  2SSKr.

1.  Vgl.  §  1342  A.  li  2.  F/(VG.  S  1.57:  Abschriften  FG.  8
        <pb n="1253" />
        II.  Abschn.:  Rechtliche  Stellung  des  Erben.  2.  Tit.:  Haftung  des  Erben.  1253

Auskunftspfl.  a)  des  Fiskus  8.  2011.

Dem  Fiskus  als  gesetzlichem  Erben  kann  eine  Inventarfrist
nicht  bestimmt  werden.  Der  Fiskus  ist  den  Nachlaßgläubigern
gegenüber  verpflichtet,  über  den  Bestand  des  Nachlasses  Auskunft
zu  ertheilen.?

1  1974284,  IIà  1885,  IIb  1988,  III  1986.  M.  V,  381.  Prot.  V,  488  ff.

1.  Von  ihm  also  die  Errichtung  eines  Inventars  nicht  verlangt
werden.  Der  Fiskus  braucht  den  Nachlaß  nicht  selbst  zu  liquidieren;
er  kann  Nachl  Verwaltung  und  NachlKonkurs  beantragen;  auch  für  ihn
gilt  die  beschränkte  Haftung  nach  §8§  1975,  1990.  Geltendmachung  der
beschränkten  Haftung:  8PO.  8§  781,  785.  Kein  Vorbehalt  hierwegen
im  Urteil  notwendig:  3PO.  8  780  7.

2.  Vgl.  §  260.  Verweigerung  der  Auskunft  ohne  den  Nachteil
des  §  2006  8  Satz  1.

b)  des  Nachlaßpflegers

u.  Iachlaßest  8.  2012.

Einem  nach  den  §§.  1960,  1961  bestellten  Nachlaßpfleger
kann:  eine  Inventarfrist  nicht  bestimmt  werden.  Der  Nachlaßpfleger
  ist  den  Nachlaßgläubigern  gegenüber  verpflichtet,  über
den  Bestand  des  Nachlasses  Auskunft  zu  ertheilen.?  Der  Nachlaßpfleger
  kann  nicht  auf  die  Beschränkung  der  Haftung  des
Erben  verzichten.“

Diese  Vorschriften  gelten  auch  für  den  Nachlaßverwalter.“

L  2068,  2065  „,  IIA  1886,  IIPD  1989,  III  1987.  M.  V,  550,  552.  Prot.  V,
667  ff.  —  88  1975,  1985.

1.  D.  h.  als  solchem  (denn  die  dem  Nachl  Pfleger  etwa  zu  stellende
Feit  würde  erst  mit  der  Annahme  der  Erbschaft  durch  den  Erben  zu
laufen  beginnen,  mit  diesem  Zeitpunkt  aber  die  Voraussetzung  für  die
Nachl  Pflegsch.  weggefallen  sein).

2.  Aufnahme  eines  NachlVerzeichnisses  vgl.  §§  260,  1802,  1915.
Die  Folgen  der  Nichterfüllung  der  Verbindlichkeit  des  NachlPflegers
treffen  den  Erben,  der  aber  den  Nachl  Pfleger  wegen  schuldhafter  Verletzung
  seiner  Pflichten  haftbar  machen  kann.

3.  Auch  nicht  dadurch,  daß  er  das  Recht  im  Prozeß  nicht  geltend
macht  oder  daß  es  in  dem  gegen  ihn  erlassenen  Urteil  nicht  vorbehalten
ist  (8P.  88§  305,  780  .  4.  Vgl.  88  1975  ff.

Unbeschränkte  Haftung  d.  Erben  §.  2013.

Haftet  der  Erbe  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten  unbeschränkt,
  so  finden  die  Vorschriften  der  §§.  1973  bis  1975,
1977  bis  1980,  1989  bis  1992  keine  Anwendung;  der  Erbe
ist  nicht  berechtigt,  die  Anordnung  einer  Nachlaßverwaltung  zu
beantragen.?  Auf  eine  nach  §.  1973  oder  nach  §.  1974  ein-
        <pb n="1254" />
        1254  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

getretene  Beschränkung  der  Haftung  kann  sich  der  Erbe  jedoch
berufen,  wenn  später  der  Fall  des  8.  1994  Abs.  1  Satz  2  oder
des  §.  2005  Abs.  1  eintritt.  3

Die  Vorschriften  der  §§.  1977  bis  1980  und  das  Recht
des  Erben,  die  Anordnung  einer  Nachlaßverwaltung  zu  beantragen,
  werden  nicht  dadurch  ausgeschlossen,  daß  der  Erbe  einzelnen
Nachlaßgläubigern  gegenüber  unbeschränkt  haftet.

I  21107,  2125  Say  3,  II  a  1868-:,  1387,  IIb  1982,  1990.  11I  1948.  M.  V.
625,  GCin.  Prot.  V,  765,  778.  D.  269  bis  271.  D.  z.  RKCMov.  S.  4%  —
38.  88  784,  9911,  996,  997r;  RO.  88  221,  225::  88.  8  175.  Abs.  12
Fall  der  unbeschränkten  Haftung  des  Erben  allen  (83  1994,  2005;„  Adfs.2
nur  einzelnen  Nachlaßgläubigern  gegenüber.  Konvaleszenz  der  Berfugung
des  Erblassers  über  Vermögensgegenstände  des  Erben  #8  135,8.  Berbälmies
der  Miterben  und  des  Vor-  und  Nacherben  zueinander  vgl.  88  2068,  2144.

1.  Über  das  Aufgebot  der  Nachl  Gläubiger  (8§  1973,  1974.,,  die
Nachl  Verwaltung  und  den  NachlKonkurs  (88§  1975,  1977  bis  1980,  1989.
die  Einrede  der  Unzulänglichkeit  des  Nachl.  (88  1990  bis  19922.  Bal.
A.“  vor  §  1993  a.  E.  Namentlich  die  §§  1976,  1984  gelten  auch.
wenn  der  Erbe  unbeschränkt  haftet.

2.  Wohl  aber  die  Nachl  Gläubiger  (um  die  Gläubiger  des  Erben
und  diesen  selbst  vom  Nachlaß  fern  zu  halten.  §  1981).

3.  War  die  Beschränkung  der  Haftung  auf  die  Bereicherung  gegenüber
  dem  ausgeschlossenen  oder  verspätet  auftretenden  Gläubiger  vor
dem  Eintritte  der  unbeschr.  Haftung  schon  erworben,  bleibt  sie  nach  derrn
Eintritte  bestehen.  Das  gleiche  gilt  im  Falle  des  §  1989.

V.  Aufschiebende  Einreden.“

*  Vor  der  Annahme  der  Erbschaft  ist  der  Erbe  durch  §  195#  gegen
Zugriffe  der  Gläubiger  geschützt.  Die  (materiellrechtlichen)  Einreden  nach
88  2014,  2015  verschaffen  dem  Erben,  der  nicht  unbeschränkt  haftet,  auch
nach  der  Annahme  der  Erbschaft  Zeit  zur  ungestörten  Errichtung  des
Inventars  und  zur  Uberlegung,  ob  er  von  dem  Rechte  auf  beschränkte
Haftung  Gebrauch  machen  soll.

Aufschub  der  Befriedigung
der  Nachlaßgläubiger  §.  2014.

Der  Erbe?  ist  berechtigt,  die  Berichtigung  einer  Nachlaß.
verbindlichkeit  bis  zum  Ablaufe  der  ersten  drei  Monate  nach  der
Annahme  der  Erbschafts,  jedoch  nicht  über  die  Errichtung  des
Inventars  hinaus,  zu  verweigern.“

1  20571,  2148  1.-,  II  à  1888,  III  1991,  111  1989.  M.  V.  5as.  672
Prot.  V,  661  ff.,  744,  781  ff.  D.  271.  —  188  1871,  In#,  2027:  388
KS  3½205,  730,  782,  783  (D.  z.  BPO  Nov.  S.  107,  160  f.).

1.  D.  h.  der  beschränkt  Haftende  (§  2016  11.  Auch  der  Ebemann
der  Erbin  ohne  deren  Zustimmung  (s.  &amp;amp;  1406  A.  2),  der  Te#  Vollstr.
der  NachlPfleger  und  der  Nachl  Verwalter  (8  2017  A.  1,  8  221  A.  v.
3#O.  S  780%.
        <pb n="1255" />
        II.  Abschn.:Rechtliche  Stellung  des  Erben.  2.Tit.:  Haftung  des  Erben.  1255

2.  Das  Recht,  die  Berichtigung  einer  Nachlaßverbindlichkeit  nach
88  2014,  2015  zu  verweigern,  sichert  natürlich  den  Erben  während  der
Fristen  gegen  die  Folgen  des  Verzugs  sowie  gegen  die  Durchführung
der  Zwangsvollstreckung  in  den  Nachlaß  und  in  sein  eigenes  Vermögen.
Doch  wird  durch  die  Geltendmachung  der  dem  Erben  nach  88  2014,
2015  zustehenden  Einreden  eine  unter  dem  Vorbehalte  der  beschränkten
Haftung  liegende  Verurteilung  des  Erben  nicht  auzsgeschlossen  (ZP.
§  780);  auch  kann  der  Erbe  nur  verlangen,  daß  die  Zwangsvollstreckung
für  die  Dauer  der  Frist  auf  solche  Maßret  eln  beschränkt  wird,  die  zur
Vollziehung  von  Arresten  zulässig  sind  (ZPO.  88  305,  782).  Diese  Befugn
  "6  hat  der  Erbe  auch  gegenüber  seinen  eigenen  Gläubigern,  wenn
*  aus  Nachlaßbestandteilen  PVerriedigung  suchen  (3PO.  8  783).

3.  §  1943;  vor  der  Annahme  §  1958,  3PO.  8  778.  Berechnung
der  Frist  §§  187,  188.

4.  Während  der  Frist  gerät  der  Erbe  nicht  in  Zahlungsverzug
(vgl.  A.  2,  D.  272,  Prot.  V,  785,  790;  auch  E.  KG.  in  Rspr.  18  818  Gecht

09  1655),  a.  M.  z.  B.  Jena  (Thür.  9Rspfl.  Bl.  55  163).

§.  2015.

Hat  der  Erbe  den  Antrag  auf  Erlassung  des  Aufgebots
der  Nachlaßgläubiger  innerhalb  eines  Jahres  nach  der  Annahme
der  Erbschaft  gestellt  1  und  ist  der  Antrag  zugelassen,  so  ist  der
Erbe  berechtigt,  die  Berichtigung  einer  Nachlaßverbindlichkeit  bis
zur  Beendigung  des  Aufgebotsverfahrens  zu  verweigern.?

Der  Beendigung  des  Aufgebotsverfahrens  steht  es  gleich,
wenn  der  Erbe  in  dem  Aufgebotstermine  nicht  erschienen  ists
und  nicht  binnen  zwei  Wochen  die  Bestimmung  eines  neuen
Termins  beantragt  oder  wenn  er  auch  in  dem  neuen  Termine
nicht  erscheint.

Wird  das  Ausschlußurtheil  erlassen  oder  der  Antrag  auf
Erlassung  des  Urtheils  zurückgewiesen,  so  ist  das  Verfahren  nicht
vor  dem  Ablauf  einer  mit  der  Verkündung  der  Entscheidung
beginnenden  Frist  von  zwei  Wochen  und  nicht  vor  der  Erledigung

einer  rechtzeitig  eingelegten  Beschwerde  als  beendigt  anzusehen.

1L  2130  1,  2181,  2132,  II  àA  1889,  IIPb  1992,  III  1990.  M.  V,  650,  654.
Prot.  V.  744,  784  ff.,  792.  D.  272.  —  8O.  88  305,  2,  783;  zu  Abf.  1,
3  88  347,  954;  zu  Abs.  8  380.  88  952“,  577

1.  Antrag  eines  Miterben  genügt  83PO.  §9997.
2.  A.  2,  4.
der  als  nicht  erschienen  zu  behandeln  ist  3P.  88  9527,  333.

§.  2016.

Die  Vorschriften  der  §s.  2014,  2015  finden  keine  Anwendung,
  wenn  der  Erbe  unbeschränkt  haftet.n
        <pb n="1256" />
        1256  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

Das  Gleiche  gilt,  soweit  ein  Gläubiger  nach  §.  1971  von
dem  Aufgebote  der  Nachlaßgläubiger  nicht  betroffen  wird  ?,  mit  der
Maßgabe,  daß  ein  erst  nach  dem  Eintritte  des  Erbfalls  im  Wege
der  Zwangsvollstreckung  oder  der  Arrestvollziehung.erlangtes  Recht
sowie  eine  erst  nach  diesem  Zeitpunkt  im  Wege  der  einstweiligen
Verfügung  erlangte  Vormerkung  außer  Betracht  bleibt.

I  2180  1  21438,  II  A  1890,  IIb  1998,  11I  1991.  M.  V,  658,  673.  Prot.
r7,  784  ff.  D.  272.  —  §  1990;  KO.  8  221;  3.  8  175.

1.  Allen  oder  nur  dem  die  Berichtigung  verlangenden  Gläubiger
gegenüber.  Die  Befugnis,  die  Berichtigung  einer  Nachlaßschuld  zu  verweigern,
  soll  ja  dem  Erben  Zeit  zur  Uberlegung  verschaffen,  ob  er  von
seinem  Rechte  auf  beschränkte  Haftung  Gebrauch  machen  will.

2.  Auch  wenn  der  Erbe  nur  beschränkt  haftet,  soll  die  Befugnis.
die  Berichtigung  zu  verweigern,  die  Gläubiger,  die  vom  Aufgebote  nicht
berührt  werden  (§  1971),  in  der  Geltendmachung  ihrer  Pfand=  und  Vorzugsrechte
  nicht  hindern.  3.  Der  Erbe  kann  ihnen  gegenüber  die
Befriedigung  verweigern,  weil  sie,  wenn  demnächst  der  NachlKonk.  eröffnet
werden  h,  abgesonderte  Befriedigung  nicht  verlangen  können.

8.  2017.
Wird  vor  der  Annahme  der  Erbschaft  zur  Verwaltung  des
Nachlasses  ein  Nachlaßpfleger  bestellt,  so  beginnen  die  im  §.  2014
und  im  §.  2015  Abs.  1  bestimmten  Fristen  mit  der  Bestellung.:

I  21432:,  II#  1891,  11  b  1994,  III  1993.  M.  vV,  676.  Prot.  V.  7575  f,
V,  340.

1.  Vgl.  8§  1960,  1961.  Die  Einreden  der  §8  2014,  20151  stehen
auch  dem  Nachl  Pfleger  und  dem  Test  Vollstr.  zu.  Das  vom  letzteren
erwirkte  Aufgebot  (3P  .  8  991)  wirkt  auch  zugunsten  des  Erben;:  es  be.
gründet  die  Einrede  für  den  Erben,  und  jede  dem  Erben  zustehende
Einrede  kann  auch  der  Test  Vollstr.  geltend  machen.  Der  NachlPfleger
ist  gesetzl.  Vertreter  desjenigen,  von  dem  sich  herausstellt,  daß  er  Erbe
ist;  er  beantragt  das  Aufgebot  als  gesetzl.  Vertreter  und  macht  als  solcher
die  dadurch  für  den  Erben  entstandene  Einrede  geltend.  Der  einzige
Unterschied  ist  der,  daß  die  Frist  zur  Stellung  des  Antrags  mit  der
Bestellung  beginnt.

2.  Dies  gilt  sowohl  für  den  Pfleger  als  auch  für  den  Erben.  Der
Erbe,  der  die  Erbschaft  von  seinem  gesetzl.  Vertreter  übernimmt,  muß
den  Ablauf  der  Frist,  soweit  dieser  für  den  gesetzl.  Vertreter  erfolgt  int.
gegen  sich  gelten  lassen.

Dritter  Titel.
Erbschaftsanspruch.“

*  Der  Erbe  hat  gegen  denjenigen,  der  mit  der  Behauptung.,  selbn
Erbe  zu  sein,  in  die  Erbschaft  als  solche  und  als  Ganzes  (..  Recht
        <pb n="1257" />
        II.  Abschn.:  Rechtliche  Stellung  des  Erben.  3.  Tit.:  Erbschaftsanspruch.  1257

09  9751)  eingegriffen  hat  (Erbschaftsbesitzer,  possessor  pro  nerscc
einen  Gesamtanspruch  auf  Herausgabe  der  Erbschaft  (ereditatis  petitio).
Dem  Erbschaftsbesitzer  ist  gleichgestellt,  wer  von  ihm  die  Erbschaft  durch
Vertrag  erwirbt  (§  2030);  nicht  gleichgestellt  sind  die  Fälle  des  bloß
tatsächlichen  Eingriffs  in  die  Erbschaft  (possessor  pro  possessorc).
Erbschaftsbesitzer  ist  übrigens  nicht  bloß,  wer  überhaupt  keinen  Erbschaftsanspruch
  hat  und  sich  doch  in  den  Besitz  des  Nachlasses  gesetzt  hat,
sondern  auch  der  Miterbe,  der  eigenmächtig  den  Nachlaß  für  sich  in
Besitz  genommen  hat  (K.  Gr.  48  970,  Rspr.  18  327,  Bay.  Rspfl  B.  09  370).  Die
Auskunfts=  und  Offenbarungspflicht  des  Erbschaftsbesitzers  ist  aber  auf
denjenigen  ausgedehnt,  welcher,  ohne  Erbschaftsbesitzer  zu  sein,  eine
Sache  aus  der  Erbschaft  in  Besitz  nimmt,  bevor  der  Erbe  den  Besitz
ergriffen  hat  (§  2027,  vgl.  auch  §  2028).  Außer  dem  Gesamtanspruch
hat  der  Erbschaftsbesitzer  die  erbschaftlichen  Einzelklagen,  namentlich  auf
Grund  des  §  857  die  Besitzklage  gemäß  §8  861,  862  und  die  Klagen
aus  dem  früheren  Besitze  gemäß  §  1007  (vgl.  §  2029).

1.  Erbschaftsklage,  zbesitzer  §.  2018.

Der  Erbe:  kann  von  Jedem,  der  auf  Grund  eines  ihm  in
Wirklichkeit  nicht  zustehenden  Erbrechts  etwas?  aus  der  Erbschaft
erlangt  hat  (Erbschaftsbesitzer)  ,  die  Herausgabe  des  Erlangten
verlangen.

r  2080,  IIa  1892,  IIb  1995,  1II  19938.  M.  V,  578.  Prot.  V,  696  f..

273.  —  8  2302,  un.  26;  auch  8  2031.  Gerichtsstand:  3  P.  8  27.
E.  Bay.  3  5601.

1.  Auch  der  Miterbe  gegen  einen  anderen  Erben  (der  z.  B.  als
vermeintlicher  Alleinerbe  den  ganzen  Nachlaß  an  sich  genommen  hat  2.
KG.  33°%  oder  der  wegen  Auslagen  die  Herausgabe  von  Nachlaßsachen
zur  Versteigerung  verweigert)  oder  gegen  einen  Erbschaftsprätendenten
(E.  JW.  03  B.04,  aber  E.  R.  72  200),  der  Nacherbe  mit  dem  Eintritt  der
Nacherbfolge  gegen  den  die  Erbsch  Gegenstände  zurückhaltenden  Vorerben.
  Auch  der  Erbsch  Käufer  unter  der  Voraussetzung  des  §  2374.

2.  Also  nicht  bloß  körperliche  Sachen  (§  90).

3.  S.  A.  *.  Es  ist  kein  Besitz  im  eigentlichen  Sinne  erforderlich,
die  8§8§  854  ff.  finden  daher  keine  Anwendung,  es  handelt  sich  vielmehr
nur  um  eine  Bereicherung  aus  der  Erbschaft  (A.““  vor  §  854).

4.  Vgl.  §  2021.  Einer  wörtlichen  Inanspruchnahme  des  Erbrechts
bedarf  es  nicht,  es  genügt  vielmehr  eine  Besitzergreifung  unter  Umständen,
  die  erkennen  lassen,  daß  der  Erbschaftsbesitzer  das  tun  will,  was
dem  Erben  zusteht.

2.  Gegenstand  d.  Heransgabe.
Ges  n  d.  Hern  *  8.  2019.
Als  aus  der  Erbschaft  erlangt  gilt  auch,  was  der  Erbschaftsbesitzer
  durch  Rechtsgeschäft  mit  Mitteln  der  Erbschaft:  erwirbt.
Die  Zugehörigkeit  einer  in  solcher  Weise  erworbenen  Forderung
  zur  Erbschaft  hat  der  Schuldner  erst  dann  gegen  sich
        <pb n="1258" />
        1258  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

gelten  zu  lassen,  wenn  er  von  der  Zugehörigkeit  Kenntniß  erlangt;
  die  Vorschriften  der  §§.  406  bis  408  finden  entsprechende

Anwendung.3
1  2081  Nr.  8,  II  a  1893,  IIb  1996,  III  1994.  M.  V,  588.  Prot.  V.
710  ff.,  719  ff.,  VI.,  168,  816,  324  ff.  D.  278.

1.  Erwerb  für  die  Erbschaft  keine  Voraussetzung.

2.  Grundsatz  der  dinglichen  Surrogation  (vgl.  §  1370  A.  1:  er
sichert  den  Erben  im  Konkurs  des  Erbschaftsbesitzers  (Aussonderungerecht,
  KO.  §  43)  und  verhindert,  daß  der  Erbschaftsanspruch  in  eine
Anzahl  persönlicher  Ansprüche  sich  auflöst.

3.  Dritte,  die  vom  ErbschBesitzer  Gegenstände  bbewoegliche
Sachen  oder  Grundstücke)  erworben  haben,  welche  durch  Surrogation
der  Erbschaft  zugefallen  sind,  werden  durch  die  allgemeinen  Vorschriften
über  den  Erwerb  in  gutem  Glauben  geschützt.  Bezüglich  der  Forderungen
  wendet  Abs.  2  die  Grundsätze  der  88  406  bis  408  auf  den
Fall  der  Surrogation  an;  der  gutgläubige  Schuldner  einer  zur  Erbschaft

ehörenden  Forderung  wird  in  Ansehung  der  Aufrechnung  und  der  Leibungen

  an  den  Erbsch  esitzer  oder  einen  Dritten,  dem  der  Erbsch  Besitzer
die  Forderung  abgetreten  hat,  in  gleicher  Weise  geschützt  wie  bei  der
Abtretung  der  Forderung  dem  neuen  Gläubiger  gegenüber.

b)  Nutzungen  8.  2020.

Der  Erbschaftsbesitzer  hat  dem  Erben  die  gezogenen  Nutzungen
herauszugeben  !;  die  Verpflichtung  zur  Herausgabe  erstreckt  sich
auch  auf  Früchte?,  an  denen  er  das  Eigenthum  erworben  hat.

1  2081  Nr.  4,  II  #A  1894,  IIb  1997,  111  1995.  M.  kV,  585.  Prot.  V.
714  ff.  D.  273.

1.  88  100,  955.  Die  Nutzungen  fallen  dem  Erben  nicht  dinglich
an,  sondern  der  gutgläubige  Erbsch  Besitzer  ist  zur  Herausgabe  verpflichtet
(vgl.  §8  2023  bis  2025).

2.  88  99,  102  (Abweichung  von  89  987  ff.,  993).

JP)  Bereicherung  §.  2021.

Soweit  der  Erbschaftsbesitzer  zur  Herausgabe  außer  Stande
ist,  bestimmt  sich  seine  Verpflichtung  nach  den  Vorschriften  über
die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung.

1  203,  II  a  1895,  II  b  1998,  111  1996.  M.  V,  587.  Prot.  V.  710,  115
D.  273,  274.  —  Vgl.  8  oss.

1.  8§  291,  818,  819,  822.  Der  Erbschaftsbesitzer  gilt  so  lange

als  gutgläubig,  bis  ihm  das  Gegenteil  nachgewiesen  ist  (§  815.

3.  Berwendungen  §.  2022.

Der  Erbschaftsbesitzer  ist  zur  Herausgabe  der  zur  Erbschaft
gehörenden  Sachen:  nur  gegen  Ersatz  aller  Verwendungenverpflichtet,
  soweit  nicht  die  Verwendungen  durch  Anrechnung
auf  die  nach  8.  2021  herauszugebende  Bereicherung  gedeckt
        <pb n="1259" />
        II.  Abschn.:  Rechtliche  Stellung  des  Erben.  3.  Tit.:  Erbschaftsanspruch.  1259

werden.  Die  für  den  Eigenthumsanspruch  geltenden  Vorschriften
der  §§.  1000  bis  1003  finden  Anwendung.

Zu  den  Verwendungen  gehören  auch  die  Aufwendungen,
die  der  Erbschaftsbesitzer  zur  Bestreitung  von  Lasten  der  Erbschaft
oder  zur  Berichtigung  von  Nachlaßverbindlichkeiten  macht.“

Soweit  der  Erbe  für  Aufwendungen,  die  nicht  auf  einzelle
Sachen  gemacht  worden  sind,  insbesondere  für  die  im  Abst.  2
bezeichneten  Aufwendungen,  nach  den  allgemeinen  Vorschriften  5
in  weiterem  Umfang  Ersatz  zu  leisten  hat,  bleibt  der  Anspruch
des  Erbschaftsbesitzers  unberührt.

1  204,  II  a  1896,  II  b  1999,  III  1997.  M.  V,  587.  Prot.  V.  716  f.
D.  274.  —  Bgl.  ###  2028,  20214,  994  ff.

1.  Vgl.  §8  90  ff.  5  2022  iit  nur,  soweit  der  ErbschAnspruch
dinglicher  Natur  ist;  soweit  er  penfömsicher.  Natur  ist,  gelten  die  Grundsätze
  über  die  ungerechtfertigte  Bereicherung  88  2020,  2021  (s.  8  2023  MA.  1).
2.  Auch  der  Verwendung,  welche  nicht  notwendig  war,  und
wenn  der  Wert  der  Erbschaft  durch  sie  nicht  mehr  erhöht  ist  (anders
8§  994  ff.).  Wegen  seines  Vermächtnis=  oder  Rlichtteilsanspruchs  at
der  Vermächtnisnehmer  oder  Pflichtteilsberechtigte,  der  den  Nachlaß
besitzt,  gegenüber  dem  Herausgabeanspruch  des  #-  ben  kein  Zurückbehaltungsrecht
  (E.  R.  im  Recht  10  35.  3.  Zurückbehaltungsrecht  und
felbfrändiger  Ersatzanspruch  des  Erbsch  Besitzers.
4.  Selbst  wenn  sie  erst  für  den  Erben  aus  dem  Erbfall  entstanden
sind  (§  19672).  5.  Namentlich  wegen  ungerechtfertigter  Bereicherung.

4.  Haftung  n.  b.  Rechtshängigk.  §.  2023.

Hat  der  Erbschaftsbesitzer  zur  Erbschaft  gehörende  Sachen
herauszugeben  1,  so  bestimmt  sich  von  dem  Eintritte  der  Rechtshängigkeit
  an?  der  Anspruch  des  Erben  auf  Schadensersatz
wegen  Verschlechterung,  Unterganges  oder  einer  aus  einem  anderen
Grunde  eintretenden  Unmöglichkeit  der  Herausgabe  nach  den
Vorschriften,  die  für  das  Verhältniß  zwischen  dem  Eigenthümer
und  dem  Besitzer  von  dem  Eintritte  der  Rechtshängigkeit  des
Eigenthumsanspruchs  an  gelten.

Das  Gleiche  gilt  von  dem  Anspruche  des  Erben  auf  Herausgabe
  oder  Vergütung  von  Nutzungen  und  von  dem  Anspruche
des  Erbschaftsbesitzers  auf  Ersatz  von  Verwendungen.3

T  2085,  IIn  1897,  IIb  2000,  III  1998.  M.  V,  591.  Prot.  V.  718  f.
D.  274.  —  Vgl.  8#  100
-  1.  Die  Bestimmung  ilt  nur  für  den  dinglichen  Teil  des  Erbsch-Anspruchs;
  soweit  der  Gschunspruch  obligatorischer  Natur  ist,  gelten
auch  in  diesem  Punkte  die  Grundsätze  der  Bereicherung  (s.  8  2022  M.  1).
Ausnahme  8  2024.
        <pb n="1260" />
        1260  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

2.  Mit  dem  Eintritt  der  Rechtshängigkeit  des  Erbsch  Anspruchs
(3PO.  8§  263)  muß  der  ErbschBesitzer,  auch  wenn  er  von  seinem
Rechte  überzeugt  ist,  mit  der  Möglichkeit  rechnen,  daß  er  in  Wirklichkeit
nicht  Erbe  ist.  Hiernach  setzt  §  2023  die  Ansprüche  des  obsiegenden
Erben  fest.  Vgl.  §8  2921,  989,  auch  291,  818“.

3.  Vgl.  §§  292,  987,  994  ff.

5.  Haftg.  b.  Schlechtgläubigkeit  §.  2024.

Ist  der  Erbschaftsbesitzer  bei  dem  Beginne  des  Erbschaftsbesitzes
  nicht  in  gutem  Glauben!,  so  haftet  er  so,  wie  wenn
der  Anspruch  des  Erben  zu  dieser  Zeit  rechtshängig  geworden
wäre.3  Erfährt  der  Erbschaftsbesitzer  später  3,  daß  er  nicht
Erbe  ist,  so  haftet  er  in  gleicher  Weise  von  der  Erlangung  der
Kenntniß  an.  Eine  weitergehende  Haftung  wegen  Verzugs

bleibt  unberührt.“

L  2085,  2086,  II  a  1898,  IIU  2001,  111  1999.  M.  vV,  391.  Prot.  V.
718  f.  D.  274.

1.  Mangel  des  g.  Gl.  liegt  auch  vor,  wenn  dem  Erbsch-esiter
lediglich  infolge  grober  Fahrlässigkeit  unbekannt  ist,  daß  er  kein  Rech
zum  Besitze  der  Erbschaft  hat  (8§  9322).  »

2.§2024be5e«itigtfürdenErbschAnspruchdieVetschiedenheit,die
nach  §§  819,  990  hinsichtlich  des  guten  Glaubens  des  Beklagten  zwischen
dem  Bereicherungsanspruch  und  dem  dinglichen  Anspruche  besteht,  und
überträgt  die  Grundsätze  des  Eigentennspruchs  auf  den  Erbsch  Anspruc,
gleichviel  ob  dieser  dinglicher  oder  persönlicher  Natur  ist.  S.  §  20
A.  1.  3Z.  D.  h.  nach  Ergreifung  des  ErbschBesitzes.

4.  Vgl.  88  990,  8184.

6.  Haftg.  wegen  strafb.  Handl.

und  Eigenmacht  8.  2025.

Hat  der  Erbschaftsbesitzer  einen  Erbschaftsgegenstand  durch
eine  strafbare  Handlung  oder  eine  zur  Erbschaft  gehörende  Sacke
durch  verbotene  Eigenmacht  erlangt?,  so  haftet  er  nach  den  Vorschriften
  über  den  Schadensersatz  wegen  unerlaubter  Handlungen“
Ein  gutgläubiger  Erbschaftsbesitzer  haftet  jedoch  wegen  verbotener
Eigenmacht  nach  diesen  Vorschriften  nur,  wenn  der  Erbe  den
Besitz  der  Sache  bereits  thatsächlich  ergriffen  hatte."

1  206,  IT  A  1899,  IIb.  2002,  III  2000.  M.  V,  591.  Prot.  V,  720  ff.  2.  255.

1.  Erbschaftsgegenstand  ist  weiter  als  Nachlaßsache  und  trifft  namentlich
  auch  den  Fall,  daß  der  Erbschaftsbesitzer  eine  Nachlaßforderung  eingezogen
  hat.  2.  88  857,  858.  3.  Vgl.  §8  992,  823  fl.

4.  Entgegen  §8  857  ist  die  strengere  Haftung  im  Satz  2  billiger,
weise  ausgeschlossen,  wenn  der  Erbe  den  tatsächlichen  Besitz  noch  nicht
wangt  und  der  (gutgläubige)  Erbschaftsbesitzer  eine  Verletzung  des  krest

nes  auf  den  Erben  übergegangenen  Besitzes  nicht  beabsichtigt  bot
        <pb n="1261" />
        II.  Abschn.:  Rechtliche  Stellung  des  Erben.  3.  Tit.:  Erbschaftsanspruch.  1261

7.  Ausschluß  der  Ersitzung  §.  2026.

Der  Erbschaftsbesitzer  kann  sich  dem  Erben  gegenüber#,  solange
  nicht  der  Erbschaftsanspruch  verjährt  ist?,  nicht  auf  die
Ersitzung  einer  Sache  berufen,  die  er  als  zur  Erbschaft  gehörend
im  Besitze  hat.5

1  888,  II  A  1900,  IID.  2008,  III  2001.  M.  1II,  356.  Prot.  III,  230,  237.
—  88  200,  937,  937  ff.,  944.

1.  Aber  gegenüber  Dritten.  2.  Verjährung:  30  Jahre  (88  194,
195),  dagegen  Ersitzung  beweglicher  Sachen  10  Jahre  (§  937).

3.  Ohne  die  Bestimmung  würde  der  Erbschaftsbesitzer  dem  nicht
verjährten  Erbschaftsanspruche  gegenüber  sich  auf  die  Ersitzung  der  einzelnen
  Erbschaftssachen  beziehen  können.

8.  Auskunftspflicht
a)  des  Erbschaftsbesitzers  §.  2027.

Der  Erbschaftsbesitzer  ist  verpflichtet,  dem  Erben:  über  den
Bestand  der  Erbschaft  und  über  den  Verbleib  der  Erbschaftsgegenstände?
  Auskunft  zu  ertheilen.5

Die  gleiche  Verpflichtung  hat,  wer,  ohne  Erbschaftsbesitzer
zu  sein",  eine  Sache  aus  dem  Nachlaß  in  Besitz  nimmt,  bevor
der  Erbeö  den  Besitz  thatsächlich  ergriffen  hat.“

1  2082,  II  1901,  11  D  2004,  111  2002.  M.  V.,  b586,  587.  Prot.  V.,  704  f.
707  ff.,  715  f.  D.  273.  —  8  2362-;  3SPO.  8  254  (Verbindung  der  nlage
auf  Auskunft  und  Offenbarung  mit  der  Klage  auf  Herausgabe),  vgl.  auch

88  2011  f.,  2057,  2127,  2136.  K.  JW.  03  B.  C|’  104,  Ubergangs  R.  4.  R.
56:--1,  Gr.  48  0  1.

1.  Bezüglich  des  Pflichtteilsberechtigten,  der  nicht  Erbe  ist,  vgl.
§  2314.  Bezüglich  des  Miterben  vgl.  §  2018  A.  1  (auch  K.  Sächs.  Arch.
3u5;  Rspr.  21  810;  Recht  11  150).  2.  Nicht  auch  über  Vorausvermächtnisse
  Rspr.  12  34  (KG.);  aber  Erstrecken  der  Ausk  Pflicht  auf  den
Voraus  des  Erbsch  Besitzers  (Seuff  Arch.  60  523).

3.  Und  demzufolge  auch  den  Offenbarungseid  zu  leisten  (§  200).
Aber  nur  allgemeine  Ausk  Pflicht,  keine  Verpflichtung  ein  Verzeichnis
der  NachlGegenstände  einzureichen  (Rspr.  11  230,  162,  2015).

4.  Auch  wenn  der  possessor  pro  possensore  Miterbe  ist,  ist  er
auskunftspflichtig.  5.  Unter  „Erbe“  ist  der  Miterbe  (s.  A.  4),  aber
auch  der  Nacherbe  nach  Eintritt  der  Nacherbefolge  zu  verstehen  2.
Gr.  4823:;  Rspr.  21  410;  Bay.Rspfl  Z.  O9  37.

6.  Abs.  2  sichert  dem  Erben  den  Nachweis,  in  welchem  Umfange
der  andere  Nachlaßgegenstände  an  sich  gebracht  hat.  Weitere  Erleichterung
  §  2028.

b)  d  8
)  der  E  des  8  2028.

Wer  sich  zur  Zeit  des  Erbfalls  mit  dem  Erblasser  in
häuslicher  Gemeinschaft  befunden  hatt,  ist  verpflichtet,  dem  Erben
        <pb n="1262" />
        1262  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

auf  Verlangen  Auskunft  darüber  zu  ertheilen,  welche  erbschaftliche
Geschäfte  er  geführt  hat  und  was  ihm  über  den  Verbleib  der
Erbschaftsgegenstände  bekannt  ist.

Besteht  Grund  zu  der  Annahme,  daß  die  Auskunft  nicht
mit  der  erforderlichen  Sorgfalt  ertheilt  worden  ist,  so  hat  der
Verpflichtete  auf  Verlangen  des  Erben  den  Offenbarungseid
dahin  zu  leisten:?

daß  er  seine  Angaben  nach  bestem  Wissen  so  vollständig
gemacht  habe,  als  er  dazu  im  Stande  sei.

Die  Vorschriften  des  §.  259  Abs.  3  und  des  §.  261

finden  Anwendung.

IIn  1902,  1II  b  2005,  11I  2008.  Prot.  V,  715  f.  D.  273.  —  Bgl.  Ks#s

79,  163  (K.  Bay.  4  1),  8P.  88  254,  889.  Für  den  im  3  202#  e#
gimmten  Anspruch  ist  der  Gerichtsstand  der  Erbschaft  (3.  27)  nichegründet.


1.  Gleichviel,  ob  er  Erbe  ist  oder  nicht  (#K.  R.  58  5,  NG.  27.
KG.  22  D.  1).  Auch  der  Erbe,  der  die  Erbschaft  ausgeschlagen  hat,  kann
unter  §  2028  fallen.  Ob  häusliche  Gemeinschaft  i.  S.  der  Vorschrift
vorliegt,  ist  jeweils  nach  der  Sachlage  z.  Zt.  des  Erbfalls  zu  entscheiden:
ein  vollständiges  Zusammenleben  unter  demselben  Dache,  eine  vollftändige
  Gemeinschaft  aller  zu  Hause  sich  abspielenden  Lebensbeziehungen
ist  nicht  vorausgesetzt  (E.  R.  im  Recht  09  3782,  Bay.  Rspfl.  3.  09  1

2.  Die  Pflicht  geht  nur  auf  eine  allgemeine  Auskunft,  was  ihnen
über  etwaige  Eingriffe  in  den  Nachlaß  bekannt  geworden  ist,  nicht  auch
auf  Auskunft  über  den  Bestand  der  Erbschaft  unter  Vorlage  eines  Nachlaßverzeichnisses
  (wie  in  §  2027)  oder  über  bestimmte,  tatsächlich  ab.
handen  gekommene  einzelne  Gegenstände  (&amp;amp;.  K.  36  B.2-.  Wer  schon
nach  §  2027  Auskunft  erteilt  hat,  kann  nicht  noch  einmal  auf  Grund
des  §  2008  dazu  angehalten  werden  (.  Rspr.  20  471.

3.  Zuständig  zur  Abnahme  des  Eides  ist  das  im  8  261  bezcichnete
Gericht  ##.  Bay.  1404,  5  „1.  Keine  Beschwerde  gegen  die  Ladung  zur
Ableistung  des  Offenb  Eides  7.  Bay.  5  1½2  „FG.  1166.

9.  Einzelklagen  des  Erben  §.  2029.

Die  Haftung  des  Erbschaftsbesitzers:  bestimmt  sich  auch  gegen
über  den  Ansprüchen,  die  dem  Erben  in  Ansehung  der  einzelnen
Erbschaftsgegenstände  zustehen,  nach  den  Vorschriften  über  den

Erbschaftsanspruch.:
9  II  aà  1903,  I1I0  2003,  111  2001.  M.  V.  592.  Prot.  V.  722.
.  275.
1.  Des  redlichen  wie  des  unredlichen  (vgl.  §  2366).

2.  Der  Erbe  kann  nach  seinem  Ermessen  den  Erbsch  Besitzer  mit
der  Erbschtlage  (§  2018)  oder  mit  den  erbschaftlichen  Einzelklagen  in
Anspruch  nehmen.  Wählt  er  diese,  so  könnte  er  den  ErbschBesitzer.
namentlich  beim  Ersatzanspruch  wegen  Verwendungen,  in  ungünstigere
        <pb n="1263" />
        II.  Abschn.:  Rechtl.  Stellung  des  Erben.  4.  Tit.:  Mehrheit  von  Erben.  1263

Rechtslage  bringen.  Dem  will  8  2029  vorbeugen.  Das  Gericht  soll  von
Amts  wegen  ohne  Berücksichtigung  des  Willens  der  Parteien  die  Grundsätze
  über  den  Erbsch  Anspruch  anwenden.

Erbschaftsklage  gegen  den  »
Erbschaftskänfer  §.  2030.

Wer  die  Erbschaft  durch  Vertrag  von  einem  Erbschaftsbesitzer
  erwirbt!,  steht  im  Verhältnisse  zu  dem  Erben  eine
Erbschaftsbesitzer  gleich.  ·

11219m,11h2007,1112005.Prot.v,728f.,v1,smf.

1.  Insbesondere  ein  ErbschKäufer,  der  die  Erbschaft  von  einem
Nichtberechtigten  (Erbsch  esitzer  §  2018)  erwirbt  (88  2371,  2385).

2.  Kein  Lösungsanspruch  sondern  nur  ein  Regreßanspruch  des  Erwerbers
  gegen  den  Veräußerer.

Erbschaftsklage  im  Falle
der  Todeserklärung  8.  2031.

Ueberlebt  eine  für  todt  erklärte  Person  den  Zeitpunkt,  der
als  Zeitpunkt  ihres  Todes  gilt,  so  kann  sie  die  Herausgabe
ihres  Vermögens  nach  den  für  den  Erbschaftsanspruch  geltenden
Vorschriften  verlangen.  Solange  der  für  todt  Erklärte  noch
lebts,  wird  die  Verjährung  seines  Anspruchs  nicht  vor  dem
Ablauf  eines  Jahres  nach  dem  Zeitpunkte  vollendet,  in  welchem
er  von  der  Todeserklärung  Kenntniß  erlangt.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Tod  einer  Person  ohne  Todeserklärung

  mit  Unrecht  angenommen  worden  ist.“

1  2089,  II  àA  1905,  IIb  2008,  1II  2006.  M.  V,  597.  Prot.  V,  735  f.  —
zz  2038,  2370,  207.

1.  Vgl.  8§  18.  2.  9|  2018,  2030.

3.  Seine  Erben  haben  diesen  Schutz  nicht.  Vgl.  §  2026  (Ersitzung).

4.  Z.  B.  infolge  falscher  Sterbeurkunde.  Auch,  wenn  die  Todeserklärung
  infolge  einer  Anfechtungsklage  aufgehoben  wird;  es  ist  hier
ebenso,  wie  wenn  eine  Todeserklärung  überhaupt  nicht  ergangen  wäre,
also  wie  wenn  eine  Person  ohne  Todeserklärung  zu  Unrecht  als  gestorben
  angesehen  worden  ist.  Lebt  die  Person  erwiesenermaßen  noch,
so  übt  sie  die  in  §  2031  bestimmten  Rechte  aus.  Ist  ungewiß,  ob  sie
noch  lebt,  so  steht  die  Ausübung  dem  Abwesenheitspfleger  zu.

Vierter  Titel.

Mehrheit  von  Erben.

*  Hinterläßt  der  Erblasser  mehrere  Erben,  so  tritt  zunächst  ein
Zwischenzustand  (die  Erbengemeinschaft)  ein,  der  durch  die  Auseinandersetzung
  unter  den  Erben  beendigt  wird.  Der  Nachlaß  wird  zunächst  gemeinschaftliches
  Vermögen,  die  Nachlaßverbindlichkeiten  gemeinschaftliche
        <pb n="1264" />
        1264  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

Last  der  Erben  (§  1967),  sie  haften  für  diese  als  Gesamtschuldner,  an
den  einzelnen  Nachlaßgegenständen  stehen  den  einzelnen  Erben  nicht
(anders  bei  der  Gemeinschaft  nach  Bruchteilen  9  741)  ihren  Erbteilen
entsprechende  selbständige,  den  Gegenstand  besonderer  Verfügung  bildende
Anteile  zu.  Die  Erbengemeinschaft  ist  aber  nur  eine  Bezeichnung  für
die  unter  den  Miterben  bestehende  Gemeinschaft  zur  gesamten  Hand,
kein  von  den  Erben  verschiedenes  Rechtssubjekt,  durch  dessen  Bermittelung
  sie  über  den  Nachlaß  verfügen  (&amp;amp;.  Bay.  9  136.  10,  FG.  10).  Vor
der  Auseinandersetzung  kann  ein  Miterbe  daher  nur  über  seinen
Anteil  am  Nachlaß  im  ganzen  verfügen  (88  2032  ff.,  T.  Bay.  1,
3%,  428,  R.  6178).  Die  Verwaltung  des  Nachlasses  und  die  Verfügung
über  Nachlaßgegenstände  steht  den  Erben  nur  gemeinschaftlich  zu  (§8  2034,
2040);  jeder  Miterbe  ist  jedoch  den  anderen  gegenüber  verpflichtet,  zu
den  erforderlichen  Verwaltungsmaßregeln  mitzuwirken,  und  berechtigt,
notwendige  Maßregeln  zu  treffen.  Im  übrigen  sind  die  Rechte  und
Pflichten  der  Miterben  mit  einigen,  insbes.  aus  dem  Grundsatze  der  Gemeinschaft
  zur  gesamten  Hand  sich  ergebenden  Abweichungen  im  Anschluß
an  die  allgemeinen  Vorschriften  über  die  Gemeinschaft  (88  741  ff.#  geregelt.
  Der  Erbschaftsschuldner  kann  nur  an  alle  Erben  gemeinschaftlich
leisent  jeder  Miterbe  aber  hat  das  Recht,  Leistung  an  alle  oder  Hinterlegung
  oder  Verwahrung  für  alle  Erben  zu  verlangen  (8  2039).

Jeder  Miterbe  ist  berechtigt,  jederzeit  die  Auseinandersetzung
zu  verlangen  (Ausnahmen  88  20.12  bis  2045,  vgl.  WG.  88  80  ff.).  Die
Auseinandersetzung  selbst  ist  ein  Verfahren  unter  den  Erben  (nicht  etwa
ein  Verfahren  zwischen  den  Erben  und  den  NachlGläubigern  4.
Bay.  6  321);  es  ist  im  wesentlichen  nach  den  für  die  Teilung  bei  einer
Gemeinschaft  geltenden  Vorschriften  geordnet  (58  2042:,  2045  bis  21147
mit  8§8  752  ff.,  8VG.  88  180  ff.).  Uber  den  Vollzug  der  Auseinandersetzung
  vgl.  88  2055  bis  2057,  über  das  Verfahren  bei  gerichtl.  Aus.-einandersetzung
  FGG.  88  86  ff.,  Ba.  3P#.  v.  1.  3.  07  §8  220  ff.  Die
Auseinandersetzung  des  Nachlasses  bei  Vorhandensein  mehrerer  Erben  iß
grundsätzlich  Sache  der  Beteiligten  selbst.  Doch  hat  nach  7G.  8  St.
das  Nachl  G.  auf  Antrag  auch  nur  eines  Antragsberechtigten  die  Auseinandersetzung
  des  Nachlasses  unter  den  Beteiligten  zu  vermitteln,  sofern
nicht  ein  hierzu  berechtigter  Test  Vollstrecker  vorhanden  ist  vgl.  indeisen
Auseinandersetzung  von  Amts  wegen  bei  Säumnis  der  Erben:  B.  Nachl.
Ges.  u.  4,  Nachl  O.  §§  100  ff.:  W.  a.  82  bis  87,  JM#f.  v.  1  1.  .  #
§8§  24  ff.;  in  Ansehung  des  Immobiliarnachlasses:  S.K.CG.  F.  a.  2
bis  24;  Sch.R.  AG.  FGG.  a.  24  bis  27).  Bei  der  Auseinandersetzung
unter  den  Miterben  ist  auch  die  Ausgleichung  wegen  des  Vorempfangenen
  zu  erledigen  (88  2050  bis  2057).  Eine  Ausgleichungspflicht
besteht  grundsätzlich  nur  unter  Abkömmlingen  des  Erbl.  und  im  allgemeinen
  nur  im  Falle  der  gesetzl.  Erbfolge  (Ausnahme  für  die  testament.
Erbf.  s.  8  2052).

Was  das  Rechtsverhältnis  zwischen  den  Erben  und  den
Nachl  Gläubigern  betrifft,  so  hasien  grundsätzl.  die  Erben  für  die
gemeinschaftlichen  Nachl  Verbindlichkeiten  als  Gesamtschuldner  (8  2058.
Vor  und  bis  zu  der  Teilung  des  Nachlasses  können  aber  die
        <pb n="1265" />
        II.  Abschn.:  Rechtl.  Stellung  des  Erben.  4.  Tit.:  Mehrheit  von  Erben.  1265

NachlGläubiger  zwar  von  den  sämtl.  Miterben  die  Befriedigung  aus
dem  ungeteilten  Nachlasse  verlangen  (8  20592;  3P.  8§  747),  die  unbeschränkte
  Haftung  des  einzelnen  Miterben  aber  nur  auf  den  seinem
Erbteil  entsprechenden  Teil  der  Verbindlichkeit  in  Anspruch  nehmen.
Ist  aber  die  Teilung  des  Nachlasses  erfolgt,  so  haftet  der
Miterbe,  welcher  das  Recht  auf  beschränkte  Haftung  verloren  hat,  den
Gläubigern  unbedingt  als  Gesamtschuldner.  Aber  auch  für  die  Miterben,
  denen  dieses  Recht  noch  zusteht,  ändert  sich  mit  der  Teilung  das
Verhältnis  zu  den  Gläubigern:  das  Recht,  sie  auf  den  Nachlaß  zu  verweisen,
  fällt;  die  Anordnung  einer  Nachlaßverwaltung  ist  ausgeschlossen.
Die  unbeschränkte  Haftung  kann  der  Miterbe  daher  in  der  Regel  nur
noch  abwenden,  wenn  er  in  der  Lage  ist,  wegen  Uberschuldung  des
Nachlasses  die  Eröffnung  des  NachlKonkurses  herbeizuführen.  Von
dieser  Haftung  sind  die  Miterben  jedoch  befreit,  wenn  es  sich  um  Verbindlichkeiten
  handelt,  die  ihnen  ohne  ihr  Verschulden  unbekannt  geblieben
  sind  (vgl.  8§  2060,  2061).

I.  Rechtsverhältniß  der  Erben  unter  einander.

1.  Vor  der  Auseinandersetz.
a)  Erbengemeinschaft  §.  2032.

Hinterläßt  der  Erblasser  mehrere  Erben,  so  wird  der  Nachlaß
  gemeinschaftliches  Vermögen  der  Erben.“

Bis  zur  Auseinandersetzung  gelten  die  Vorschriften  der
88.  2033  bis  2041.  "

7  2051  Satz  2,  2151,  II  à  1906,  115  2009,  11I  2007.  M.  V,  526  ff.,  687.
Prot.  V,  649,  335  ff.,  VI,  346  f.  D.  275,  276,  277.

1.  S.  A.“.  Folge  namentl.  38  2038,  2039.  Vgl.  §  2357;  GB.
§  48  (Eintragung  der  Miterben,  B.  Dienstanweisung  für  die  Gbümter
8  269,  E.  Bay.  3  60#1);  Handelsregistereintragung  E.  KG.  35  158.  Die
Erbengemeinsch.  tritt  kraft  Gesetzes  dadurch  ein,  daß  der  Erbl.  mehrere
Erben  hinterläßt  (keine  Herstellung  der  Erbengemeinsch.  durch  Vertrag
E.  FG.  6  267).  Bis  zur  Auseinandersetzung  keine  Vereinigung,  wenn  ein
Miterbe  des  Hypothekengläubigers  der  HypSchuldner  ist  Z.  KG.  20  717.
Besitz  der  Miterben  §§  857,  866.  Fortführung  eines  Handelsgeschäfts
durch  Miterben  4.  KG.  22  20.  Anteilsrecht  am  Gesamtgut  der  Errungenschaftsgemeinsch,
  als  Gegenstand  der  Erbengemeinsch.  beim  Ableben  eines
der  Ehegatten  E.  Bay.  6  5  8.

b)  Verfü  e  ewret
  des  2038.

Jeder  Miterbe  kann  über  seinen  Antheil  an  dem  Nachlasse
  verfügen.  Der  Vertrag  ,  durch  den  ein  Miterbe  über
seinen  Antheil  verfügt,  bedarf  der  gerichtlichen  oder  notariellen
Beurkundung.

Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  80
        <pb n="1266" />
        1266  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

Ueber  seinen  Antheil  an  den  einzelnen  Nachlaßgegenständen
kann  ein  Miterbe  nicht  verfügen.“

IIa  1907,  IID  2010,  III  2008.  Prot.  V,  837  ff.  D.  277.  —  88  1643,
1322  Nr.  1,  2087,  2040;  3P.  85  777,  8597,  864;  HD.  8  235;:  GB#e#.

8  48.

1.  Vgl.  A.“  vor  §  104.  Während  der  Alleinerbe  nicht  imstande
ist,  über  die  ihm  angefallene  Erbschaft  im  ganzen  zu  verfügen  (88§  2371  fl.),
kann  der  Miterbe  dies  bezüglich  seines  Anteils  am  Nachlasse  —  vorbehaltlich
  des  §  2042  —  mit  sofort  eintretender  dingl.  Wirkung  tun
(E.  Bay.  4189;  KG.  22  55,  33  206  226  (Verpfändungs,  FG.  816,  R.  60  1311.
Vgl.  auch  §  2034,  dann  §§  16431,  1822  Nr.  1.  Durch  den  Erwerb  des
Anteils  eines  Miterben  wird  der  Erwerber  Rechtsnachfolger  des  Miterben,
  nicht  aber  an  dessen  Stelle  Erbe  des  Erbl.  (vgl.  §  2373,  K.  JIW.
05  r05  .3,  KG.  28  205,  2988,  30  101,  Bay.  5  959.  661,  Recht  11  3150).  Dav0t
  keine  Unrichtigkeit  des  Erbscheins  bei  Veräußerung  eines  Erbteils
E.  Bay.  6  %  19,  FG.  5  286,  6  113)  und  keine  Ausstellung  eines  Erbscheins
auf  den  Namen  des  Erwerbers  (#2&amp;amp;.  R.  64  178).  Gehören  Grundstücke  zum
Nachlaß,  so  enthält  die  Verfügung  über  einen  Anteil  am  Nachlaß  keine
Verfügung  über  die  Grundstücke,  sondern  Gegenstand  der  Übertragung
ist  die  Mitberechtigung  am  Nachlaß  als  Ganzem  (E.  Bay.  451°.
K.  26  115,  33  207,  R.  68“14).  Keine  Verfügung  über  den  Auseinandersetzungsanspruch
  mit  Wirkung  gegen  Dritte  Z.  R.  60  1268.  Der  Anteil  am
Nachlaß  kann  auch  an  einen  Miterben  veräußert  werden:  mehrere  Veräußerungen
  von  Anteilen  können  schließlich  das  Ergebnis  haben,  daß
sich  alle  Anteile  in  einer  Hand  vereinigen  (#Z.  Bay.  4,  FG.  3  2,  423.
Notwendigkeit  der  besonderen  Einwilligung  der  Miterben  in  diesem  Falle
in  die  Fortführung  der  Firma  des  zum  Nachl.  gehörenden  Handelsgeschäfts
  4.  FG.  5  15).  Der  Anteil  fällt  in  die  Konk  Masse  und  kann
auch  gepfändet  werden  (Z.  8§  859,  E.  F.  31½53,  R.  49  405,  60  1792
KG.  25  1,  312%,  33  2#20,  FG.  6  235,  Seuff.  Arch.  64  141,  Recht  1131,
anders  §§  719,  1442,  14711,  jedoch  §  7417).  Zur  Wirksamkeit  der  Pfändung
  des  Erbanteils  ist  die  Zustellung  des  Verbots  an  die  Miterben
des  Schuldners  als  Drittschuldner  erforderlich  (3PO.  88  829,  Sör:
Nichterfordernis  der  Zustellung  an  den  Mann  bei  Pfändung  des  Erb.
anteils  der  Frau  (2.  R.  74  51).  Der  dingliche  Arrest  in  einen  Erbanteil
ist  erst  mit  der  Zustellung  an  alle  Erben  (als  Drittschuldner  im  Sinne
von  3PO.  88  8292-3,  8571)  als  vollzogen  anzusehen  (4.  R.  19  v.,
7515).  Die  Pfändung  gibt  das  Recht,  die  Auseinandersetzung  zu  verlangen
  (§  20.122  mit  §  751)  und  beschränkt  nicht  nur  den  Schuldner  in
der  Verfügung  über  den  Anteil  am  Nachlaß,  sondern  auch  in  der  Mitwirkung
  zu  gemeinschaftlichen  Verfügungen  über  die  einzelnen  Nachlaß.
gegenstände  1.3  PO.  88  S829,  857)  4.  Bay.  3  %  K  G.  25  110,  Bad.  Rspr.  101.
Seuff  Arch.  64  1e1.  Eintragung  der  Verfügungsbeschränkung  K.  K  G.  25  1°.
Verfügung  des  Nacherben  über  seinen  künftigen  Anteil  am  Nachlasse
in  der  Form  von  §  20331  vgl.  7.  Gr.  52%,  Recht  11  2„:  Leipz
Z.  09  7/.  Auseinandersetzung  unter  den  Erben  durch  Ubereignung  der
Erbteile  der  anderen  an  einen  Miterben  K.  KG.  307/1,  22  14-101,  Bay.  1:.
Umwandlung  des  Gesamteigentums  der  Gesellschafter  einer  offenen
        <pb n="1267" />
        II.  Abschn.:  Rechtl.  Stellung  des  Erben.  4.  Tit.:  Mehrheit  von  Erben.  1267

Hand  Ges.  durch  den  Erwerb  der  Anteile  im  Nachl.  des  einen  Gesellsch.
durch  den  andern  (ZE.  KG.  38  2s8).

2.  D.  h.  der  dingliche  Vertrag  (aber  §§  2371,  2385).

3.  Vgl.  §8  128,  312,  2371,  2385;  FGG.  8  167.  Die  gleichzeitige
Anwesenheit  der  Beteiligten  vor  dem  Notare  ist  nicht  erforderlich.

4.  Kein  unmittelbarer  Ubergang  einzelner  Nachlaßgegenstände  auf
einen  Miterben,  aber  Eingehung  einer  obligatorischen  Verpflichtung
nicht  ausgeschlossen  (E.  JW.  09#9,  Recht  07511  1107,  09  2½,  10  5#4,
Gr.  53  1061),  das  BGB.  kennt  keinen  unmittelbaren  Erwerb  einzelner
Nachlaßbestandteile  von  Todes  wegen,  sondern  gestattet  dem  Erblasser
über  solche  eine  Verfügung  nur  in  der  Weise,  daß  er  mittels  Vermächtnis
  (§§  1939,  2174),  Auflage  (8  1940)  oder  Teilungsanordnung
(§  2048)  ein  Schuldverhältnis  begründet,  vermöge  dessen  der  Beschwerte
den  Gegenstand  einer  bestimmten  Person  zu  leisten  hat  (E.  Bay.  2  555  368,
3  6%).  Dagegen  steht  natürlich  nichts  im  Wege,  daß  durch  Verfügung
aller  Miterben  ein  einzelner  NachlGegenstand  an  einen  der  Erben  oder
an  einen  Dritten  übertragen  wird  (§  20401).  Zur  Umwandlung  des
Gesamthandeigentums  an  einem  NachlGrdst.  in  Miteigentum  aller  oder
einzelner  Erben  nach  Bruchteilen  oder  in  Alleineigentum  eines  der  Erben
bedarf  es  eines  an  88  313,  925  gebundenen  Vertrags  zwischen  den
Erben  (E.  R.  57  432,  vgl.  56  06.  206  130,  KG.  30  213,  Bay.  8  522,  9  136.  210).
Auflassung  eines  Nachl  Grdst.  durch  die  Miterben  in  mehreren  sich  ergänzenden
  Urkunden  (ohne  gleichzeitige  Anwesenheit  aller  Erben  und  des
Erwerbes)  E.  KG.  34  458  (auch  FG.  8  842).  Keine  Eintragung  oder  Vormerkung
  einer  Hypothek  an  dem  Anteil  an  einzelnen  Nachlaßgrundstücken
  Z.  K  G.  20  50  315,  28111,  FG.  4  253,  vgl.  auch  E.  R.  61  78  u.  A.“
vor  §  2032.  Zwangsvollstreckung  bis  zur  Teilung  nur  auf  Grund  eines
gegen  alle  Erben  vollstreckbaren  Titels  (Z3P.  8§  747,  795,  8592,  E.
KG.  20  355).  Anwendung  von  ZPO.  8  727,  wenn  ein  vollstreckbarer
Schuldtitel  gegen  den  Erblasser  aus  der  Zeit  vor  seinem  Tode  vorliegt
(ogl.  H.  Anweisung  f.  d.  Gsvollz.  v.  16.  12.99  8#  64).

Te)  Vorkaufsrecht  §.  2034.

Verkauft  ein  Miterbe  seinen  Antheil  an  einen  Drittent,
so  sind  die  übrigen  Miterben?  zum  Vorkaufe  berechtigt.“

Die  Frist  für  die  Ausübung  des  Vorkaufsrechts“  beträgt

zwei  Monate.5  Das  Vorkaufsrecht  ist  vererblich.“
1I  a  1908,  IIb.  2011,  III  2009.  Prot.  V,  839  ff.,  VI,  318  f.  D.  277.  —
58  504  ff.,  1091  ff.

1.  Vgl.  §  2033.  Kein  Vorkaufsrecht  bei  Abtretung  des  Anteils
an  einen  Miterben  oder  bei  Veräußerung  im  Wege  der  Zw  Vollstreckung
oder  durch  den  Konk  Verwalter;  kein  solches  des  Erbteilkäufers.  Unübertragbarkeit
  des  Vorkaufsrechts  der  Miterben  durch  Rechtsgeschäft  unter
Lebenden  (KE.  KG.  28  204  2065).

2.  Sie  haben  das  Recht  nur  gemeinschaftlich  (nicht  jeder  einzeln),
vgl.  8  513.

3.  Das  Vorkaufsrecht  hat  dingliche  Wirkung  (88  2035,  2037).

8O0
        <pb n="1268" />
        1268  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

4.  §  505t.  5.  Beginn  der  Frist  §  5102.  Berechnung  §8  187,
188.  6.  Aber  nicht  übertragbar  §  514.
8.  2035.

Ist  der  verkaufte  Antheil  auf  den  Käufer  übertragen!½,  so
können  die  Miterben  das  ihnen  nach  §.  2034  dem  Verkäufer
gegenüber  zustehende  Vorkaufsrecht  dem  Käufer  gegenüber  aus.
üben.  Dem  Verkäufer  gegenüber  erlischt  das  Vorkaufsrecht  mir
der  Uebertragung  des  Antheils.?

Der  Verkäufer  hat  die  Miterben  von  der  Uebertragung
unverzüglich  zu  benachrichtigen.

IIà  1909,  II  b  2012,  11II  2010.  Prot.  V,  839  ff.,  VI,  174,  328.  T.  277.
—  88  504,  2037.

1.  Ist  also  der  Kaufvertrag  erfüllt  (58  2033).
2.  Es  bleibt  also  bloß  der  Anspruch  gegen  den  Käufer  auf  Ubertragung
  des  Anteils  (8  2036  A.  1;  .  Rspr.  9  987).
"q  Die  Mitteilung  des  Verkäufers  wird  durch  diejenige  des  Käufers
ersetzt  (6  5101  Satz  2).
§.  2036.

Mit  der  Uebertragung  des  Antheils  auf  die  Miterben!
wird  der  Käufer?  von  der  Haftung  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten
  frei.5  Seine  Haftung  bleibt  jedoch  bestehen,  soweit
er  den  Nachlaßgläubigern  nach  den  8§.  1978  bis  1980  verantwortlich
  ist";  die  Vorschriften  der  §§.  1990,  1991  finden
entsprechende  Anwendung.5

1I  a  1910,  11  b  2018,  111  2011.  Prot.  V.  339  ff.  —  #ßz  2037,  237  f.

1.  Die  fristgemäße  Ausübung  des  Vorkaufsrechts  verpflichtet  den

Verkäufer  bzw.  den  Erwerber  zur  Ubertragung  des  Anteils  auf  die

Miterben  gegen  Berichtigung  des  vereinbarten  Kaufpreises:  kein  Übergang
  des  Anteils  kraft  Gesetzes  auf  die  das  Vorkaufsrecht  ausübenden

Miterben.  2.  Oder  ein  folgender  Erwerber  (§  20371.
3.  Und  zwar  auch  dann,  wenn  der  Käufer  oder  Erwerber  schon
unbeschränkt  haftet.  4.  Die  den  Käufer  oder  Erwerber  treffende

persönliche  Haftung  aus  der  Mitverwaltung  während  der  Zeit  seiner
Zugehörigkeit  zur  Erbengemeinschaft.

5.  So  daß  die  Ansprüche,  wenn  es  nicht  zur  amtlichen  Nachlaß
absonderung  kommt,  unmittelbar  vom  NachlGläubiger  geltend  gemach:
werden  können.

§.  2037.

Z  Ueberträgt  der  Käufer  den  Antheil  auf  einen  Anderen,
so  finden  die  Vorschriften  der  §§.  2033,  2035,  2036  entsprechende

Anwendung.
Iln  1911,  III  2014,  111  2012.  Prot.  V,  239  f.  Bgl.  5  Lan#.
        <pb n="1269" />
        II.  Abschn.:  Rechtl.  Stellung  des  Erben.  4.  Tit.:  Mehrheit  von  Erben.  1269

1.  Gleichviel  aus  welchem  Rechtsgrunde.

2.  Die  Miterben  können  das  ihnen  auf  Grund  des  ersten  Verkaufs
  gemäß  §  2034  zustehende  Vorkaufsrecht  auch  gegen  einen  weiteren
Käufer  oder  sonstigen  Erwerber  geltend  machen.

d)  Verwaltung  des  Nachl.  §.  2038.

Die  Verwaltung  des  Nachlasses  steht  den  Erben  gemeinschaftlich
  zu.:  Jeder  Miterbe  ist  den  anderen  gegenüber  verpflichtet,
  zu  Maßregeln  mitzuwirken,  die  zur  ordnungsmäßigen
Verwaltung  erforderlich  sind;  die  zur  Erhaltung  nothwendigen
Maßregeln?  kann  jeder  Miterbe  ohne  Mitwirkung  der  anderen
treffen.

Die  Vorschriften  der  §§.  743,  745,  746,  748  finden
Anwendung.1  Die  Theilung  der  Früchte  erfolgt  erst  bei  der
Auseinandersetzung.  Ist  die  Auseinandersetzung  auf  längere
Zeit  als  ein  Jahr  ausgeschlossen,  so  kann  jeder  Miterbe  am
Schlusse  jedes  Jahres  die  Theilung  des  Reinertrags  verlangen.5

Il#  1912,  11D  2015,  1II  2018.  Prot.  V,  861  f.  D.  277.  —  3  2557.

1.  Die  Verwaltung  des  Nachl.  erfordert  dessen  Feststellung  und
gegebenenfalls  Verzeichnung;  damit  ist  eine  gegenseitige  Auskunftspflicht
er  Miterben  von  selbst  gegeben.  Zur  Verwaltung  des  Nachl.  gehört
der  eiige  der  Nachl  Gegenstände  (Z.  R.  im  Recht  10  1596),  die  Sorge
für  die  Ziehung  der  Nutzungen  und  die  tatsächliche  und  rechtliche  Erhaltung
  der  Substanz  (4.  Ihor.  18  8es).  Verfügungen  über  einen  Nachlaßgegenstand
  stehen  regelmäßig  außerhalb  des  Bereichs  der  Verwaltung,
vgl.  §  20401,  KO.  8§  217,  &amp;amp;.  Gr.  46  561.  Eintragung  der  Miterben
als  as  he  der  Firma  eines  zum  Nachlaß  gehörenden  Handelsgeschäfts

E.  F.  9150

2.  Zu  diesen  gehört  die  Kündigung  einer  Nachlaßforderung  nicht,
vgl.  9200  Z.  R.  65  5,  7195

3.  Vgl.  88  7442,  2120,  22242,  23571,  aber  GBO.  8  222,  E.
FG.  3201  (KG.  25  116).

4.  Im  übrigen  sind  die  Rechte  und  Pflichten  der  Miterben  mit
einigen,  insbes.  aus  dem  Grundsatze  der  Gemeinschaft  zur  gesamten
Hand  sich  ergebenden  Abweichungen  (Satz  2,  3)  im  Anschluß  an  die
allgem.  Vorschriften  über  die  Gemeinsch.  geregelt.  5.  Vgl.  §  7212.

e.)  Nachlaßforderungen  8.  2039.

Gehört  ein  Anspruch  zum  Nachlasse,  so  kann  der  Verpflichtete
  nur  an  alle  Erben  gemeinschaftlich  leisten  und  jeder
Miterbe  nur  die  Leistung  an  alle  Erben  fordern.  Jeder
Miterbe  kann  verlangen  3,  daß  der  Verpflichtete  die  zu  leistende
Sache  für  alle  Erben  hinterlegt?  oder,  wenn  sie  sich  nicht  zur
        <pb n="1270" />
        1270  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

Hinterlegung  eignet,  an  einen  gerichtlich  zu  bestellenden  Verwahrer

  abliefert.
II  a  1913,  1I  b  2016,  III1  2014.  Prot.  V,  862  ff.  D.  278.  —  Vgal.  68  747
Satz  2,  207,  432,  1077,  1281;:  372  ff.,  333;  Fü#u#s.8  165.  Keine  Anwendung
  des  8  2039  auf  die  Geltendmachg.  des  Herausgabeanspruchs  des
Vertragserben  K.  JW.  12.

1.  Er  kann  die  übrigen  Miterben  zur  Teilnahme  am  Rechtsstreite
nicht  zwingen  (vgl.  E.  Bay.  4  15);  keine  notwend.  Streitgenossensch.  der
Miterben  bei  der  Einklagung  einer  Nachl  Forderung  evgl.  E.  R.  68-en,
IJW.  08  336,  Recht  06  1½9  .1200).  2.  Es  sei  denn,  daß  der  Miterbe
von  den  anderen  Miterben  zur  Einforderung  und  Empfangnahme  der
Leistung  bevollmächtigt  ist  (uvgl.  auch  E.  Recht  08  542).

3.  Im  Wege  der  Klage  (Ausnahme  von  9  2040½;  auch  Feststellungsklagen
  sind  zulässig  (#&amp;amp;.  JW.  05½4)).

4.  Auch  wenn  er  Miterbe  ist;  der  Miterbe  ist,  soweit  nicht  etwa
2s226  in  Betracht  kommt  (EK.  JW.  0775,  R.  655,  Recht  10./  108,  Seuff.

rch.  66  Nr.  232),  nicht  befugt  wegen  seiner  Miterbenberechtigung
  die  Leistung  zurückzuhalten  oder  sie  gegen  einen  entsprechenden
  Teil  seines  Erbanteils  aufzurechnen  (vgl.  S.  Bay.  62wh.
Bei  der  Auseinandersetzung  muß  er  sich  die  Anweisung  der  Schuld  auf
seinen  Erbteil  gefallen  lassen.  Selbstverständlich  kann  der  Miterbe,  der
ugleich  Nachl  Gläubiger  und  Nachl  Schuldner  ist,  seine  Forderung  gegen
seige  Schuld  aufrechnen.  Besteht  der  Nachlaß  nur  aus  einer  Forderung
gegen  einen  der  Erben  und  sind  auch  keine  Nachl  Schulden  vorhanden.
so  steht  nichts  entgegen,  daß  die  anderen  Erben  von  dem  Schuldner  die
Zahlung  eines  ihrem  Erbanteil  entsprechenden  Teiles  der  Schuld  fordern
(X.  Recht  10  .550  1½1.  Haftung  des  Miterben,  der  für  den  Erblasser
Bürgschaft  übernommen  hatte,  gegenüber  den  anderen  Miterben  aufs
Grund  der  Bürgschaft  (KE.  R.  76°57,  JW.  11  4165).

5.  Handelt  es  sich  um  eine  Forderung,  so  wird  vorausgesetzt,  daß
sie  fällig  ist.  Das  Kündigungsrecht  kann  von  den  Erben  nur  gemeinschaftl.
  ausgeübt  werden  s.  8  2038  A.  2.

k)  Berfügung  über  d.  Nachl.  §.  2040.

Die  Erben  können  über  einen  Nachlaßgegenstand  nur  gemeinschaftlich
  verfügen.!  .

Gegen  eine  zum  Nachlasse  gehörende  Forderung  kann  der
Schuldner?  nicht  eine  ihm  gegen  einen  einzelnen  Miterben  zustehende
  Forderung  aufrechnen.

II  1911,  1I  2017,  I11  2015.  Prot.  V.  865  f.  —  Bgl.  88  747  Sa  2.
2033-,  zu  Abs.  2  88  7191,  1442,  1471.  Auch  3  W.  5  747,  K.  K  280

1.  Vgl.  §  2033  A.  1  die  anderen  Miterben  als  Drittschuldner  bei
Pfändung  des  Erbanteils  eines  Miterben  oder  bei  Arrest  in  denselben.
A.  4  (E.  R.  57  4382,  Bay.  0  210).  Eine  gemeinschaftl.  Vf.  liegt  auch  dann
vor,  wenn  von  zwei  Miterben  der  eine  dem  anderen  eine  Nachl##tbek
überweist  ((#.  KG.  in  BlfKA.  %  Der  Antrag  auf  Zw  Versteigerung
von  Nachl  Grdst.  zur  Aufhebung  der  Gemeinschaft  ist  vor  Einleitung  der
Auseinandersetzung  über  die  ganze  Erbschaft  für  den  einzelnen  Erben
        <pb n="1271" />
        II.  Abschn.:  Rechtl.  Stellung  des  Erben.  4.  Tit.:  Mehrheit  von  Erben.  1271

oder  einen  Gläubiger,  der  den  Erbanteil  seines  Schuldners  gepfändet
und  überwiesen  erhalten  hat,  unstatthaft  (8  2042;  E.  Rspr.  18  330,  Recht
09  ½0).  Unwirksamkeit  des  durch  einen  Miterben  abgegebenen  Anerkenntnisses
  E.  Gr.  46651,  JW.  02  B.  2os.  Auflassung  eines  Nachlrdst.
durch  die  Miterben  in  sich  ergänzenden  Verhandlungen  der  einzelnen
mit  dem  Erwerber  E.  KG.  34  245,  Auftrag  an  einen  Dritten  zur  Regulierung
  der  Erbsch,  als  Vf.  über  den  Nachlaß  &amp;amp;.  JW.  07  8  ,  R.  6727,
Abgabe  der  rechtsgeschäftl.  Erklärungen  Dritter  allen  Miterben  gegenüber
notwendig.  Wirksamkeit  einer  Vf.  eines  Miterben  für  den  Erwerber
auf  Grund  der  Vorschriften  über  den  Erwerb  infolge  Vs.  eines  Nichtberechtigten
  oder  nachträgl.  Genehmigung  der  Miterben  (8  1852).  Liegen
widerstreitende  Interessen  vor,  handelt  es  sich  z.  B.  um  die  Kündigung
der  Schuld  eines  Miterben,  so  ist  die  Verfügung,  hier  die  Kündigung,
wirksam,  wenn  sie  von  den  anderen  Miterben  erfolgt  (#—.  Bay.  6  7).

2.  Auch  der  Miterbe,  wenn  er  Schuldner  ist  (K.  Bay.  6  350).

3.  Der  vor  der  NachlTeilung  von  einem  Nachl  Gläubiger  verklagte
Miterbe  kann  nicht  ohne  weiteres  mit  einer  Schuld  des  NachlGläubigers  an
den  Nachl.  aufrechnen  (ZE.  Recht  09  3681).  Vgl.  hierher  auch  §  2039  A.  4.

g)  Surrogate  8.  2041.

Was  auf  Grund  eines  zum  Nachlasse  gehörenden  Rechtes
oder  als  Ersatz  für  die  Zerstörung,  Beschädigung  oder  Entziehung
eines  Nachlaßgegenstandes  oder  durch  ein  Rechtsgeschäft  erworben
wird,  das  sich  auf  den  Nachlaß  bezieht:,  gehört  zum  Nachlasse.
Auf  eine  durch  ein  solches  Rechtsgeschäft  erworbene  Forderung
findet  die  Vorschrift  des  §.  2019  Abs.  2  Anwendung.

IIn  1915,  IIb  2018,  III  2016.  Prot.  V,  366  f.  —  Vgl.  8  1473  (auch
88  7182·,  1870,  1881,  1473,  1524,  2111,  2374).

1.  Die  Miterben  stehen  zum  Nachlasse  im  selben  Verhältnis,  wie
die  Ehegatten  nach  der  Auflösung  der  Gütergemeinschaft  zum  Gesamtgute.
  (Ein  Erwerb,  den  der  Erbschvesieer  durch  ein  Rechtsgeschäft  aus
Mitteln  des  Nachlasses,  aber  nicht  in  Beziehung  auf  den  Nachlaß  macht,
gehört  nach  §  2019  zum  Nachlaß;  denn  §  2041  schließt  die  Anwendbarkeit
  des  §  2019  nicht  aus.)

2.  Auseinandersetzung.
a)  Anspruch  Fleruu  §.  2042.

Jeder  Miterbe  kann  jederzeit  die  Auseinandersetzung:
verlangen,  soweit  sich  nicht  aus  den  8§.  2043  bis  2045  ein
Anderes  ergiebt.

Die  Vorschriften  des  §.  749  Abs.  2,  3  und  der  8§8§.  750

bis  758  finden  Anwendung.3

II  1916,  IIb  2019,  III  2017.  Prot.  V,  881  f.  D.  278.  —  Bagl.  A.“  vor
65  2032.  88  2204  ff.  (Auseinandersetzung  durch  d.  TestVollstr.),  FGG.
8#8  86  ff.  (durch  d.  Nachl  Gericht,  X.  FG.  1  182,  K.  33  101).  GB.  8  37,
Abn.  60  ff.  HG.  8  47  (Vorlegg.  der  Handelsbücher  bei  der  Auseinanders.).
        <pb n="1272" />
        1272  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

1.  Nicht  etwa  ein  Vermächtnisnehmer,  E.  Bay.  5“.

2.  Zuständigkeit:  das  Nachl.  (W.  a.  88  ff.,  JM  Vsf.  v.  144.  9.  u9
88  24  ff.),  welches  die  Sache  auf  Antrag  an  den  Notar  überweisen  kann
(Pr.  F.  a.  21  bis  28,  R.  j.  L.  AG.  z.  FGG.  88  55  ff.),  und  der
Notar  entweder  neben  dem  NachlG.  (B.  AG.  a.  104,  Nachl  O.  88  100  fl.,
126  ff.,  NGesch  O.  §8  254  ff.  i.  d.  F.  v.  ö.  v.  Oz).  1#.  a.  36,  115)  oder
allein  (Ba.  RPG.  S§  45,  47,  vgl.  RPO.  v.  1.  3.  07  §§  220,  230:  E.l.
AG.  FGG.  88  30  bis  36,  76.  Die  Auseinandersetzung  erfordert  die
Zuziehung  aller  Miterben  (vgl.  88  755  f.,  2046  f.,  .  JW.  04  1),  nicht
auch  des  Nacherben  (K.  KG.  in  DJZ.  07  300).  Zulässigkeit  der  Beschränkung
  der  Auseinandersetzung  auf  einen  Teil  des  Nachlasses  und  einzelne
Nachlaßgegenstände,  Statthaftigkeit  der  Anseinandersetzung  nur  mit  einem
der  mehreren  Miterben,  so  daß  dieser  aus  der  Gemeinschaft  ausscheidet.
für  die  übrigen  die  Gemeinschaft  fortbesteht,  Z.  FGG.  2  1,  Rspr.  112,
21  31½,  vgl.  auch  Recht  09  200,  10  1261.2976  „410%  1  1  3½0  (Erbabfindung.

3.  Hat  ein  Miterbe  gegen  einen  anderen  Miterben  eine  Forderung,
die  sich  auf  die  Erbengemeinschaft  gründet,  d.  i.  eine  während  der  Erbengemeinschaft
  entstandene  Forderung  (z.  B.  auf  Ersatz  von  Auslagen  für
den  Nachlaß,  auf  Ersatz  des  von  anderen  Miterben  dem  Nachl.  zugefügten
Schadens  u.  dgl.,  s.  dafür  den  Wortlaut  des  §  756  vgl.  mit  dem  weitergehenden
  §  147672,  auch  KO.  8§  51),  so  kann  er  bei  der  Auseinandersetzung
die  Berichtigung  seiner  Forderung  aus  dem  auf  den  Schuldner  fallenden
Teil  verlangen  (s.  Z.  DJZ.  O50½#,  Württ  J.  23  303,  anderseits  Seuff-Arch.
  64  100250).  Vgl.  §  2039  A.  4,  4.  R.  655,  auch  Recht  08  34  20,  8  1010°.
Durch  Vereinbarung  der  Miterben  kann  die  Auseinandersetzung  nach  Maß.
gabe  der  allgemeinen  Vorschriften  über  die  Gemeinschaft  ausgeschlossen
oder  aufgeschoben  werden  (B.  NachlO.  8  1187.

b)  Ausschließung  aa)  wegen
Jale  hühang'  See  8.  2043.

Soweit  die  Erbtheile  wegen  der  zu  erwartenden  Geburt
eines  Miterben:  noch  unbestimmt  sind,  ist  die  Auseinandersetzung
bis  zur  Hebung  der  Unbestimmtheit  ausgeschlossen.“

Das  Gleiche  gilt,  soweit  die  Erbtheile  deshalb  noch  unbestimmt
  sind,  weil  die  Entscheidung  über  eine  Ehelichkeitserklärung
  3,  über  die  Bestätigung  einer  Annahme  an  Kindesstatt"
oder  über  die  Genehmigung  einer  vom  Erblasser  errichteten
Stiftung  noch  aussteht.“

1  2154,  II  à  1917,  IIb  2020,  1II  2018.  M.  V,  690.  Prok.  V.  d####.

1.  Vgl.  88  1923,  2101,  210.

2.  Unzulässigkeit  der  Erteilung  eines  Erbscheins,  soweit  das  Erb.
recht  der  Berufenen  durch  die  Geburt  der  weiteren  Erben  beeinflußt

wird  (E.  KG.  2201).  3.  88  1723  ff.
4.  88  1741,  1753,  1757:  FGG.  88  65ff.  5.  Vgl.  88  SU,  S  4

(Rückwirkung  der  Genehmigung),  2101,  2076;  a.  86,  877.
6.  Die  Teilung  ist  unwirksam  (Verbotsgesetz#,  vgl.  Recht  11½#%.
        <pb n="1273" />
        II.  Abschn.:  Rechtl.  Stellung  des  Erben.  4.  Tit.:  Mehrheit  von  Erben.  1273

bb)  durch  Anordn.  d.  Erblassers  §.  2044.

Der  Erblasser  kann  durch  letztwillige  Verfügung  die  Auseinandersetzung
  in  Ansehung  des  Nachlasses  oder  einzelner  Nachlaßgegenstände
  ausschließen  :  oder  von  der  Einhaltung  einer
Kündigungsfrist  abhängig  machen.  Die  Vorschriften  des  §.  749
Abs.  2,  3,  der  §§.  750,  751  und  des  §.  1010  Abs.  1  finden
entsprechende  Anwendung.

Die  Verfügung  wird  unwirksam,  wenn  dreißig  Jahre  seit  dem
Eintritte  des  Erbfalls  verstrichen  sind.  Der  Erblasser  kann  jedoch
anordnen,  daß  die  Verfügung  bis  zum  Eintritt  eines  bestimmten
Ereignisses  in  der  Person  eines  Miterben  oder,  falls  er  eine  Nacherbfolge
  oder  ein  Vermächtniß  anordnet,  bis  zum  Eintritte  der
Nacherbfolge  oder  bis  zum  Anfalle  des  Vermächtnisses  gelten  soll.
Ist  der  Miterbe,  in  dessen  Person  das  Ereigniß  eintreten  soll,  eine
juristische  Person,  so  bewendet  es  bei  der  dreißigjährigen  Frist.

Le  2153,  1I  a  1918,  II  b  2021,  111  2019.  M.  V,  688.  Prot.  V,  882  f.
—  3  1940;  KO.  8°  16  Satz  2.  Zu  Abs.  2:  88  2109,  216  f.  2210.

1.  Die  Erben  können  aber,  wenn  sie  unter  sich  einig  sind,  sich
von  dem  Verbote  (8  1940)  freimachen  und  die  Auseinandersetzung  rechtswirksam
  vornehmen.  Die  nach  §  1669  für  den  Fall  der  Wiederverheiratung
  seines  Ehegatten  erforderliche  Auseinandersetzung  mit  den  minderjährigen
  Hindern  kunn  der  Erbl.  nicht  ausschließen  (S.  KG.  212).

.  24  1½5

Tc)  Aufschub  8.  2045.

Jeder  Miterbe  kann  verlangen,  daß  die  Auseinandersetzung
bis  zur  Beendigung  des  nach  8.  1970  zulässigen  Aufgebotsverfahrens
  oder  bis  zum  Ablaufe  der  im  8.  2061  bestimmten
Anmeldungsfrist  aufgeschoben  wird.  Ist  das  Aufgebot  noch  nicht
beantragt  oder  die  öffentliche  Aufforderung  nach  §.  2061  noch  nicht
erlassen,  so  kann  der  Aufschub  nur  verlangt  werden,  wenn  unverzüglich"
  der  Antrag  gestellt  oder  die  Aufforderung  erlassen  wird.

IIa  1919,  IIb  2022,  II1  2020.  Prot.  V,  882.
1.  Wirkung  des  Aufgebots  nach  de-  Teiung  des  Nachlasses,  vgl.

 

82060  Nr.  1,  310.  §  997.  2.812
D  D  #·#
uuh  ennn  8.  2046.

Aus  dem  Nachlasse  sind  zunächst  die  Nachlaßverbindlichkeiten
zu  berichtigen.“  Ist  eine  Nachlaßverbindlichkeit  noch  nicht  fällig
oder  ist  sie  streitig?,  so  ist  das  zur  Berichtigung  Erforderliche
zurückzubehalten.“
        <pb n="1274" />
        1274  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

Fällt  eine  Nachlaßverbindlichkeit  nur  einigen  Miterben  zur
Last,  so  können  diese  die  Berichtigung  nur  aus  dem  verlangen,
was  ihnen  bei  der  Auseinandersetzung  zukommt.

Zur  Berichtigung  ist  der  Nachlaß,  soweit  erforderlich,  in
Geld  umzusetzen.

II  1920,  IIb  2028,  III  2021.  Prot.  V,  885  f.  D.  278.  —  88  1967  fl.
2058;  Fassung  nach  88  733,  1475.  Bagl.  88  20422,  755,  zu  Abs.  1  Satz  2
auch  g  52,  dann  HGB.  68  3012,  Gen  G.  i.  d.  F.  v.  26.  5.  99  8  90.  —
5  204  begründet  nur  einen  Anspruch  unter  den  Erben  selbst.  B.  Nachl.

1.  Im  weitesten  Sinne  des  Wortes,  mit  Einschluß  der  aus  sittl.
oder  Anstandspflicht  gebotenen  oder  nach  örtl.  Gewohnheiten  und  der  Auffassung
  der  Beteiligten  üblichen  Verbindlichkeit  (Z.  KG.  im  Recht  05  S=  #6

2.  Nachl  Forderungen  des  Miterben  s.  §  2059  A.  3.  Einem  Miterben
  steht  wegen  seiner  Ansprüche  aus  Berichtigung  von  NachlVerbindlichkeiten
  ein  Recht,  Nachl  Sachen  zurückzubehalten,  nicht  zu,  (vgl.  Abfs.  Z.
dann  9r209  E.  K.  im  Recht  10  1597.

.  Sei  es  unter  den  Erben,  sei  es  zwischen  diesem  und  dem
Gläubiger.

4.  Daran  bleibt  die  Erbengemeinschaft  bestehen  8  2042  A.  2
bb)  Überschußverteilung.

Familienpapiere  §.  2047.

Der  nach  der  Berichtigung  der  Nachlaßverbindlichkeiten
verbleibende  Ueberschuß  gebührt  den  Erben  nach  dem  Verhältnisse
der  Erbtheile.

Schriftstücke,  die  sich  auf  die  persönlichen  Verhältnisse  des
Erblassers,  auf  dessen  Familie  oder  auf  den  ganzen  Nachlaß
beziehen,  bleiben  gemeinschaftlich."

1  2155,  IIa  1921,  11b  2024,  III  2022.  M.  V,.  691.  Prot.  V.  ###
D.  278.  —  Zu  Abs.  1:  8#86  734,  1476,  MB0O.  88  37.  99.

1.  §  2373  Satz  2.  Bezüglich  dieser  Schriftstücke  dauert  die  Ge.
meinschaft  vorbehaltl.  anderweiter  Vereinbarung  fort  und  sind  die  Vor
schriften  des  §  745  über  die  Herstellung  einer  gemeinschaftlichen  Berwaltung
und  Benutzung  anwendbar.

e)  Anordnungen  d.  Erblassers  §.  2048.

Der  Erblasser  kann  durch  letztwillige  Verfügung  Anordnungen
für  die  Auseinandersetzung  treffen.  Er  kann  insbesondere  anordnen,
  daß  die  Auseinandersetzung  nach  dem  billigen  Ermessen
eines  Dritten  erfolgen  soll."  Die  von  dem  Dritten  auf  Grund
der  Anordnung  getroffene  Bestimmung  ist  für  die  Erben  nicht
verbindlich,  wenn  sie  offenbar  s  unbillig  ist;  die  Bestimmung
erfolgt  in  diesem  Falle  durch  Urtheil.

1  2152,  I11  1922,  110  2025,  111  2028.  M.  V,  G#,  Vrot.  V.  98#
X.  278.  —  K  319,  2151  ,  2153,  2155  „  2156,  2194  f.
        <pb n="1275" />
        II.  Abschn.:  Rechtl.  Stellung  des  Erben.  4.  Tit.:  Mehrheit  von  Erben.  1275

1.  Keine  dingl.  Wirkung  der  Teilungsanordnung,  sie  begründet
nur  einen  persönl.  Anspruch  gegen  die  Miterben  (8  2033  M.  4),  vgl.
ZE.  Bay.  2  538.535-  368,  3  607,  KG.  22  301,  24  107,  28166,  FG.  7  221.  Ob  die
Zuweisung  eines  einzelnen  Nachle#e#genstands  an  einen  Miterben  Vorausvermächtnis
  (88  20872,  2150,  2204)  ist,  ob  Teilungsanordnung,  ist  Auslegungsfrage.
  Recht  zur  Ubernahme  des  Nachl.  des  vorverstorbenen  Ehegatten
  gegen  näher  bezeichnete  Abfertigung  der  Kinder  (3.  Bay.
5  58460  186,  657),  eine  die  Anrechnung  auf  den  Erbanteil  festsetzende
Zuweisung  einzelner  NachlGegenstände  an  einen  Miterben  unter  Bestimmung
  niedrig  gegriffener  Ubernahmspreise  als  Teilungsanordnung
(.  RG.  im  Recht  03  #8),  Bay.  Rs  Pfl.  O8  /6).  Teilungsanordnungen
sind  im  Erbschein  nicht  zu  berücksichtigen  (§  2353  A.  5).  Wirksamkeit
von  Teilungsanordnungen  einer  nichtigen  letztwilligen  Verfügung  infolge
Anerkenntnisvertrag  ZE.  R.  im  Recht  11  301.

2.  Hierher  gehört  auch  die  schtwillig  erklärte  sog.  Schiedsgerichtsklausel
  (3PO.  8  1048).  3.  E.  Bay.  1  9°4.  Vgl.  88  3191,  6601  Satz?,
15911  Satz  2,  17171  Satz  2,  17201,  21553,  22171.

f)  Erbfolge  in  Landgüter  §.  2049.

Hat  der  Erblasser  angeordnet,  daß  einer  der  Miterben  das
Recht  haben  soll,  ein  zum  Nachlasse  gehbrendes  Landgut:  zu
übernehmen,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen?,  daß  das  Landgut
zu  dem  Ertragswerth  s  angesetzt  werden  soll.

Der  Ertragswerth  bestimmt  sich  nach  dem  Reinertrage,
den  das  Landgut  nach  seiner  bisherigen  wirthschaftlichen  Bestimmung
  bei  ordnungsmäßiger  Bewirthschaftung  nachhaltig  gewähren

  kann.“
IIb  2026,  III  2024.  Prot.  VI,  380  ff.  D.  278.  —  Bgl.  88  2312  (Berechnung
  des  Pflichtteils  nach  dem  Ertragswerte),  1515.

1.  8  98  A.  4.

2.  Die  Vorschrift  gibt  also  der  letztwilligen  Verfügung  einen  be—
stimmten  Auslegungsinhalt.  Die  Annahme  des  Abs.  1  ist  natürlich  nicht
möglich,  wenn  der  Betrag  der  auf  dem  Gute  haftenden  Schulden  den
Ertragswert  übersteigt.  3.  Nicht  der  Verkaufswert.

4.  Die  Aufstellung  näherer  Bestimmungen  über  die  Ermittelung
des  Ertragswerts  ist  der  Landesgesetzgebung  überlassen  (a.  137).

3.  Ausgleichungs-(Kollationspflicht
  a)  bei  gesetzl.  Erbfolge  §.  2050.

Abkömmlinge!,  die  als  gesetzliche  Erben  zur  Erbfolge
gelangen  2,  sind  verpflichtet,  dasjenige,  was  sie  von  dem  Erblasser
bei  dessen  Lebzeiten  als  Ausstattung  erhalten  haben,  bei  der
Auseinandersetzung"  unter  einanders  zur  Ausgleichung  zu  bringens,
soweit  nicht  der  Erblasser  bei  der  Zuwendung?  ein  Anderes
angeordnet  hat.
        <pb n="1276" />
        1276  Fünftes  Buch.  Erbrecht.  .

Zuschüsse,  die  zu  dem  Zwecke  gegeben  worden  sind,  als
Einkünfte  verwendet  zu  werden,  sowie  Aufwendungen  für  die
Vorbildung  zu  einem  Berufe  10  sind  insoweit  zur  Ausgleichung  zu
bringen  11,  als  sie  das  den  Vermögensverhältnissen  des  Erblassers
entsprechende  Maß  überstiegen  haben.

Andere  Zuwendungen  ½  unter  Lebenden  sind  zur  Ausgleichung
zu  bringen,  wenn  der  Erblasser  bei  der  Zuwendungs  die  Ausgleichung
  angeordnet  hat.““

.1  4157  bis  2159,  2164  „  II  1923,  II1,  2027,  111  2025.  M.  V.  701  f.
710.  Prot.  V,  389  ff.  D.  279  f.  —  Bgl.  A“  vor  8  2032;  dann  §  15303  „,
2316.  libergangsvorschr.  II.  a.  155.  Zuständigkeit  zur  #ze  auf  Er
füllung  der  Ausgleichungspflicht:  38O.  8  27,  K.  Bay.  2  22#.  Behandlg.  der
Ausgleichungsanfprüche  bei  der  Geb#  renbewertg.  K.  KG.  38  B.  #

1.  Die  Ausgleichungspflicht  erstreckt  sich  auf  alle  Abkömmlinge
(§2051)  und  nur  auf  sie  (vgl.  §  20551  Satz  2),  Beisp.  s.  bei  88  2051,  205..
2.  Nicht  also  Testamentserben  (s.  aber  §  2052)  und  Vertragserben.

3.  D.  h.  was  sie  vom  Erblasser  (nicht  bloß  wenn  dieser  der
Vater  oder  die  Mutter  des  Empfängers  war)  als  Zuwendung  mit
Rücksicht  auf  ihre  Verheiratung  oder  auf  die  Erlangung  einer  selbständigen
  Lebensstellung  zur  Begründung  oder  zur  Erhaltung  der
Wirtschaft  oder  Lebensstellung  erhalten  haben  (8  1624),  vgl.  E.  R.  67  67,
Recht  10  1½½12,  12  465f.

4.  Die  Ausgleichungspflicht  kann  nur  bei  der  Erbteilung  geltend
gemacht  werden  (§  20551).  Da  zwischen  den  Erben  Gemeinschaft  zu  gesamter
  Hand  besteht,  muß  es  zu  solcher  Auseinandersetzung  immer  kommen.
Es  ist  aber,  sofern  die  Ausgleichungspflicht  bei  der  Erbteilung  etwa  aus
Irrtum  nicht  berücksichtigt  worden  ist,  die  Geltendmachung  des  Anspruchs
auf  Herausgabe  der  ungerechtfertigter  Bereicherung  nicht  ausgeschlossen.

5.  Die  Ausgleichung  kommt  grundsätzlich  nur  miterbenden  Abkömmlingen
  zustatten,  nicht  auch  dem  neben  den  Abkömmlingen  etwa
zur  Ertsolge  berufenen  Ehegatten  des  Erblassers  oder  dem  Fremden.
der  neben  den  Abkömmlingen  einen  Bruchteil  der  Erbschaft  vermöge  einer
letztwilligen  Verfügung  des  Erblassers  erhält.

6.  Keine  Verpflichtung  des  Abkömmlings  zur  Leistung  an  die  Nachl.
Masse  (keine  Realkollation,  vgl.  §  2056  10,  nur  Verpflichtung  des  ausgleichungspflichtigen
  Abkömmlings  sich  den  Wertbetrag  der  Hwenpung
auf  sein  Erbteil  anrechnen  zu  lassen  F.  KG.  38  B.88.

7.  Formlos.  Nach  der  Zuwendung  kann  der  Erblasser  Anord
nungen  nach  §  205015  zwar  noch  durch  letztwillige  Verfügung  treffen
(k.  R.  67  306,  Recht  08  1825),  allein  wenn  er  dadurch  das  Teilungsguthaben
  eines  Abkömmlings  verringert  oder  vergrößert,  so  bleibt  der  Pflichtteil
  dadurch  unberührt;  der  Pflichtteilsberechtigte  selbst  kann  den  Erb.
lasser  nicht  zu  nachträglichen  Anordnungen  ermächtigen:  nur  im  Wege
des  Erbverzichtsvertrags  (§§  2346,  23481  kann  der  pflichtteilsberechtigte
Abkömmling  selbst  sein  Pflichtteilsrecht  beschränken  E.  NR.  vI  13832.  Die
gleichen  Grundsätze  gelten  auch  für  die  Aufhebung  der  bei  der  Zuwendung
  getroffenen  Anordnung.
        <pb n="1277" />
        II.  Abschn.:  Rechtl.  Stellung  des  Erben.  4.  Tit.:  Mehrheit  von  Erben.  1277

8.  D.  i.  die  vollständige  oder  teilweise  Ausschließung  der  Ausgleichung.



9.  8  23168.  Die  Erlassung  der  Ausgleichung  kann  nicht  hinterher
  einseitig  widerrufen  werden.  Ist  die  Ausgleichung  unterblieben,  so
kann  für  den  benachteiligten  Erben  ein  Bereicherungsanspruch  gegen  den
begünstigten  Erben  in  Frage  kommen  (s.  A.  4).

10.  Unterhaltsbeiträge,  Bildungs=  und  Studienaufwand  usw.,  zu
einem  sonstigen  bestimmten  Verbrauchszwecke  z.  B.  für  Erholungsreise,
Badereise  gewährte  Zuwendungen.  Vgl.  8  1521  Satz  2,  auch  .  R.
67  207,  Recht  10  457  2650.

11.  Hat  der  Erblasser  bei  der  Zuwendung  die  Ausgleichung
erlassen,  so  findet  diese  nicht  statt  (S.  JW.  02  B.250),  vgl.  auch  A.  7.

12.  Zuwendung  ist  weiter  als  Schenkung  und  umfaßt  diese  E.  JW.
02B.266.  Auch  in  der  Form  eines  Darlehens  oder  eines  sonstigen  lästigen
Vertrags  kann  eine  unter  8  2050  fallende  Zuwendung  gemacht  werden
(Zuwendung  einer  Summe  zur  Tilgung  von  Schulden  als  Darlehen
mit  der  Bestimmung,  daß  die  Zuwendung  zur  Ausgleichung  zu  bringen
ist,  wenn  der  Schuldbetrag  bis  zum  Tode  des  Erblassers  nicht  zurückgezahlt
  ist  Z.  Recht  10  2977),  dagegen  kann  von  einer  Zuwendung  i.  S.
des  §  2050  nicht,  sondern  nur  von  einer  gewöhnl.  Schuld  an  den  Nachl.
gesprochen  werden,  wenn  der  Abkömmling  vom  Erblasser  zur  Rückerstattung
  verpflichtet  worden  ist  (E.  Recht  10  2018).

3.  S.  A.  7.

14.  Gemeint  eine  rechtsgeschäftl.  Abmachung  zwischen  dem  Erbl.
und  dem  Empfänger  der  Zuwendung,  wobei  sich  dieser  (ausdrückl.  oder
stillschweigend  durch  Annahme  der  unter  der  Auflage  gemachten  Zuwendung)
  mit  der  künftigen  Ausgleichung  einverstanden  erklärt  (Z.  RG.
im  Recht  08  305,  09  115:,  10  2).

8.  2051.

Fällt  ein  Abkömmling,  der  als  Erbe  zur  Ausgleichung
verpflichtet  sein  würde,  vor  oder  nach  dem  Erbfalle  wegt,  so  ist
wegen  der  ihm  gemachten  Zuwendungen  der  an  seine  Stelle
tretende  Abkömmling  zur  Ausgleichung  verpflichtet."

Hat  der  Erblasser  für  den  wegfallenden  Abkömmling  einen
Ersatzerben  eingesetzt,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  dieser
nicht  mehr  erhalten  soll,  als  der  Abkömmling  unter  Berücksichtigung
  der  Ausgleichungspflicht  erhalten  würde.

1  2160,  II  a  1924,  IIb  2028,  III  2026.  M.  V,  704.  Prot.  V,  898  f.,
VI,  340  ff.  D.  279.  —  88  2315  ,  1935,  vgl.  auch  8  1508  M.  3.

1.  Wegfall  vor  dem  Erbfall:  §§  1923,  1938,  2346;  nach  dem  Erbfall:
  8§  1953,  2344.  Vgl.  auch  §8  19243,  1935,  2053,  2102.

2.  Gleichviel,  ob  der  entferntere  Abkömmling  Erbe  des  weggefallenen
  Abkömmlings  geworden  ist.  Die  Ausgleichungspflicht  ruht
auf  der  Erbportion  und  kann  durch  den  Fortfall  des  zunächst  berufenen
Erben  nicht  zum  Schaden  der  Miterben  erlöschen.  Vgl.  9§8  2095,  2327.
        <pb n="1278" />
        1278  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

Gesetzt,  der  Erblasser  hinterläßt  von  seinem  verstorbenen  Sohn  A  einen
Enkel  B,  dessen  vor  dem  Erbfall  verstorbener  Bruder  C  nach  dem  Tode
seines  Vaters  (§  2053)  6000  M.  vorempfangen  hatte,  und  einen
Sohn  D  sowie  ein  Vermögen  von  54000  M.  Nach  8  20511  iß  B.
weil  sich  sein  ursprüngliches  Erbteil  von  //,  wenn  C  mitgeerbt  häue,
infolge  des  Wegfalls  des  C  auf  ½  der  Erbschaft  erhöht  hat,  dafür
auch  in  Ansehung  des  ihm  zugefallenen  Erbteils  des  C  dem  I)  gegenüber
  ebenso  ausgleichungspflichtig,  als  es  C  sein  würde,  wenn  er  als
Miterbe  in  Betracht  käme.  Also  54000  (Nachlaß;  —  6000  (Vorempfang
des  C)  =  60000.  Hiervon  entfallen  auf  D  30000,  auf  B  30000  —  60  #n
-—24000  Mk.,  wovon  auf  den  ursprünglichen  Erbteil  15000  und  auf
den  ihm  zugefallenen  Erbteil  des  C  15000—  6000  =  9000  M.  treffen.
Mehrere  an  die  Stelle  des  Ausgleichungspflichtigen  tretende  Abkömmlinge
  sind  nach  Verhältnis  der  ihnen  infolge  des  Wegfalls  zugekommenen
Erbteile  ausgleichungspflichtig.  Sind  Abkömmlinge  eines  ausgleichungepflichtigen
  gesetzl.  Erben  durch  Testament  zu  Erben  eingesetzt,  so  ist  für
sie  eine  Ausgleichungspflicht  nur  gegeben,  wenn  sie  ihnen  im  Testament
auferlegt  ist  (S.  Recht  10  3167).

3.  Gleichviel,  ob  dieser  (§  2096)  ebenfalls  ein  Abkömmling  des
Erblassers  ist  oder  ein  Fremder.  Z.  B.  die  Söhne  des  Erblassers  A.
B  sind  zur  Erbschaft  berufen,  für  B  ist  aber  letztwillig  ein  Fremder  C
als  Ersatzerbe  bestimmt.  Schlägt  B  aus,  so  wird  C  Erbe  und  hat  im
Zweifel  die  Ausgleichungspflicht  zu  tragen,  welche  den  B  für  einen  Vorempfang
  (8  2050)  getroffen  hätte,  wenn  er  Erbe  wäre.

b)  bei  testament.  Erbfolge  §.  2052.

Hat  der  Erblasser  die  Abkömmlinge  auf  dasjenige  als  Erben
eingesetzt,  was  sie  als  gesetzliche  Erben  erhalten  würden,  oder
hat  er  ihre  Erbtheile  so  bestimmt,  daß  sie  zu  einander  in  demselben
  Verhältnisse  stehen  wie  die  gesetzlichen  Erbtheile,  so  ist
im  Zweifel!  anzunehmen,  daß  die  Abkömmlinge  nach  den  SS.  2050,
2051  zur  Ausgleichung  verpflichtet  sein  sollen.

1I  a  1925,  11D  2029,  11I1  2027.  Prot.  V.  891  f.  D.  279.  —  Rgl.  A.  ##r
z  2032;  dann  8  2066.

1.  Auslegungsregel.

2.  Hat  der  Erblasser  die  Bestimmung  nur  für  einzelne  Abkömmlinge
  getroffen,  so  findet  §  2052  nur  auf  sie  Anwendung.

8.  2053.

Eine  Zuwendung,  die  ein  entfernterer  Abkömmling  vor!
dem  Wegfalle  des  ihn  von  der  Erbfolge  ausschließenden  näheren
Abkömmlinges  oder  ein  an  die  Stelle  eines  Abkömmlinges  als
Ersatzerbe  tretender  Abkömmlings  von  dem  Erblasser  erdalten
hat,  ist  nicht  zur  Ausgleichung  zu  bringen,  es  sei  denn,  daß  der
Erblasser  bei  der  Zuwendung  die  Ausgleichung  angeordnet  bat.
        <pb n="1279" />
        II.  Abschn.:  Rechtl.  Stellung  des  Erben.  4.  Tit.:  Mehrheit  von  Erben.  1279

Das  Gleiche  gilt,  wenn  ein  Abkömmling,  bevor  er  die
rechtliche  Stellung  eines  solchen  erlangt  hatte,  eine  Zuwendung

von  dem  Erblasser  erhalten  hat.5

1  2161,  II  à  1926,  IIDb  2080,  III  2028.  M.  V,  706.  Prot.  V,  892  f.
D.  279,  280.  —  8˙  2051.

1.  Ist  nach  Wegfall  des  näheren  Abkömmlings  die  Zuwendung
erlangt,  so  hat  Ausgleichung  stattzufinden.  Z.  B.  A  stirbt  und  hinterläßt
  einen  Sohn  B  und  die  3  Söhne  CD  E  eines  in  1895  verstorbenen
Sohnes  F.  Von  den  3  Enkeln  hat  D  in  1899  von  seinem  Großvater
eine  Ausstattung  im  Werte  von  5000  M.  erhalten.  Diese  ist  nach
8§  2050,  2054  ausgleichungspflichtig.

2.  Nicht  jeder  Ersatzerbe,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  er  Abkömmling

  ist  oder  nicht.  88  1719,  1736,  1757.  Vgl.  8  1924  W.  1.
c)  bei  Zuwendung  aus  dem
Gesamtgut  8.  2054.

Eine  Zuwendung,  die  aus  dem  Gesammtgute  der  allgemeinen
  Gütergemeinschaft,  der  Errungenschaftsgemeinschaft  oder
der  Fahrnißgemeinschaft  erfolgt,  gilt  als  von  jedem  der  Ehegatten
  zur  Hälfte  gemacht.  Die  Zuwendung  gilt  jedoch,  wenn
sie  an  einen  Abkömmling  erfolgt,  der  nur  von  einem  der  Ehegatten
  abstammt,  oder  wenn  einer  der  Ehegatten  wegen  der  Zuwendung
  zu  dem  Gesammtgut  Ersatz  zu  leisten  hat,  als  von
diesem  Ehegatten  gemacht.“

Diese  Vorschriften  finden  auf  eine  Zuwendung  aus  dem
Gesammtgute  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  entsprechende

Anwendung.  «
12162,1Ik-1927,11h2081,1112029.M.v,7o7.Prot.v,898.—
2881.  —  Aus  der  Vorschrift  ergibt  sich  zugleich,  welcher  Ehegatte  die
blusgleichungspflicht  erlassen  oder  anordnen  kann,  soweit  es  darauf  anommt.


1.  Eine  vom  Manne  gewährte  Ausstattung  ist  unter  den  zur  Ausgleichung
  verpflichteten  Abkömmlingen  bei  der  Beerbung  eines  jeden  der
eiden  Ehegatten  zur  Hälfte  zur  Ausgleichung  zu  bringen.  E.  Bay.  1  705.

2.  Vgl.  §8  1465,  1538,  1549.  Da  hier  der  Eisemann  die  Zu-g
wendung  bewirkt,  so  könnte  ohne  besondere  Bestimmung  die
Ausgleichungspflicht  immer  nur  bei  Beerbung  seines  Rücklasses  stattfinden.
  3.  88  1483  ff.

4)  Inhalt  und  Vollzug  der
*151  haltun  aals  65  §.  2055.

Bei  der  Auseinandersetzung  wird  jedem  Miterben  der
Werth  der  Zuwendung,  die  er  zur  Ausgleichung  zu  bringen  hat,
auf  seinen  Erbtheil  angerechnet.  Der  Werth  der  sämmtlichen
Zuwendungen,  die  zur  Ausgleichung  zu  bringen  sind,  wird  dem
        <pb n="1280" />
        1280  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

Nachlasse  hinzugerechnet,  soweit  dieser  den  Miterben  zukommt,
unter  denen  die  Ausgleichung  stattfindet.

Der  Werth  bestimmt  sich  nach  der  Zeit,  zu  der  die  Zuwendung
  erfolgt  ist.374

1  2163,  II  a  1928,  IIb  2032,  111  2080.  M.  V,  708.  Prot.  V,  xs3  5
D.  280,  281.  —  Vgl.  8  1501  A.  2,  8  2815  f.

1.  Spätere  Geltendmachung  der  Ausgleichung  s.  8  2050  A.  1.

2.  Der  (von  der  RTh.  eingeschaltete)  Schlußsatz  stellt  klar,  daß  die
Abkömmlinge  nur  untereinander  zur  Ausgleichung  verpflichtet  sind  und
daß  daher  der  Wert  der  Zuwendungen,  die  sie  einzuwerfen  haben,  nur
demjenigen  Teil  des  Nachlasses  hinzugerechnet  wird,  der  auf  sie  entfällt.
Beispiel:  A  stirbt  mit  Hinterlassung  seiner  Frau  B,  eines  Sohnes  (C.
einer  Enkelin  D  von  seinem  vorverstorbenen  Sohne  E  und  einer  Enkelin  F
von  seiner  verstorbenen  Tochter  G;  reiner  Nachlaß  16000.  C  hat  vor
seiner  Verheiratung  eine  Ausstattung  von  2000,  C  bei  ihrer  Verheiratung
von  1000  erhalten.  B  erhält  ¼4  =  4000;  C  vom  Reste,  wozu  die  Zuwendungen
  kommen  (also  von  12000—2000—+  1000=  15000  ,  1  8.  alfo
5000  abzüglich  des  Vorempfangs  von  2000,  mithin  noch  3000,  D  erbält
5000,  Ferhält  5000  abzüglich  des  Vorempfangs  von  1000,  sonach  40%
(s.  auch  das  Beispiel  zu  §  2051  A.  2).

3.  Spätere  Wertsveränderungen  sowie  die  Erträgnisse  seit  der
Zuwendung  bleiben  unberücksichtigt.  Die  Gefahr  der  Wertsverminderung
oder  des  Unterganges  trägt  anderseits  der  Empfänger.

4.  Der  Wert  einer  Forderung  bestimmt  sich  im  allgemeinen  nach
ihrem  Verkaufswert  im  Zeitpunkte  der  Zuweisung  (E.  Rspr.  11  1.

8.  2056.

Hat  ein  Miterbe  durch  die  Zuwendung  mehr  erhalten,  als
ihm  bei  der  Auseinandersetzung  zukommen  würde,  so  ist  er  zur
Herauszahlung  des  Mehrbetrags  nicht  verpflichtet.  Der  Nachlaß
  wird  in  einem  solchen  Falle  unter  die  übrigen  Erben  in
der  Weise  getheilt,  daß  der  Werth  der  Zuwendung  und  der
Erbtheil  des  Miterben  außer  Ansatz  bleiben.

19164  u,  1Ia  1989,  IID  2038,  II1  2081.  M.  v.  7vo9,  710.  Vrot.  v#
8993  f.  D.  281.

1.  Keine  Herauszahlung  seitens  des  Erben,  auch  nicht  soweit  dae
Pflichtteilsrecht  in  Frage  kommt  (§  232051  4:.  R.  v  „  JW.  12  6.  Z.  B.
Nachlaß:  28000;  Erben  sind  A  (Sohn  des  Erblassers)  und  B,  (  Söhne
eines  verstorbenen  Sohnes).  B  hat  12000  Vorempfang.  A  #hat  Anspruch
  auf  ½  (¾4),  B,  C  auf  je  ¼  des  Nachlasses  (8  1924..  Nach
§*  2055  würde  von  dem  Betrage  von  40  000  (der  sich  nach  Hinzurechnung
der  12000  Vorempfang  zum  Nachlaßwert  ergibt:  dem  B  ¼  mit  10½
zufallen;  da  aber  die  zur  Ausgleichung  zu  bringende  Zuwendung  um
20000  mehr  beträgt,  so  bleibt  sein  Erbteil  und  der  Wert  der  Zuwendung
außer  Betracht;  der  Nachlaß  wird  im  Verhältnisse  von  2:1  zwicchen
A  und  C  geteilt:  A  erhält  18110|0½,  B  933-3  14.
        <pb n="1281" />
        II.  Abschn.:  Rechtl.  Stellung  des  Erben.  4.  Tit.:  Mehrheit  von  Erben.  1281

Je)  Anskunftspfl.  der  Miterb.  8.  2057.

Jeder  Miterbe  ist  verpflichtet,  den  übrigen  Erben  auf  Verlangen
  Auskunft  über  die  Zuwendungen  zu  ertheilen,  die  er
nach  den  §8.  2050  bis  2053  zur  Ausgleichung  zu  bringen  hat.
Die  Vorschriften  der  §§.  260,  261  über  die  Verpflichtung  zur
Leistung  des  Offenbarungseids  finden  entsprechende  Anwendung.

"55  1880,  IIb  2084,  III  2032.  rot.  V,  894  0  f.;
POD.  8  889:  GG.  68  79,  166.  Bezügl.  des  Siucheiei,  dtee  der
6  Erbe  isi,  8  2814.

er  #  alles,  was  er  vom  Erblasser  empfangen  hat,  annuerbel,
  d  t  bloß  die  Zuwendungen,  die  im  einzelnen  Falle  bei  richtiger
  Auskunftspflicht  der  88  2050  bis  2053  zur  Ausgleichung  zu  bringen
sind;  die  Auskunftspflicht  besteht,  ohne  daß  zunächst  das  Vorhandersein
von  Zuwendun  en  fektgestellt  zu  sein  braucht  (Z.  58  88,  JW.  04  985).  Auch
der  pflichtteilsberechtigte  Nichterbe  kann  vom  Erben  Auskunft  über  die

Vorempfänge  verlangen  4&amp;amp;.  R.  73  37,  t  10  708,  Sächs.  Arch.  4  (09)898,

a.  M.  KE.  im  Recht  09  1688.  Zuständi  8  zur  Abnahme  des
Iffenbarungseides  vgl.  8  2028  A.  3  *  Bay.  5

II.  Rechtsverhältniß  zwischen  den  Erben  und  den
TNachlaßglänbigern.“

*  Die  Miterben  haften  für  die  gemeinschaftlichen  NachlVerbindlichkeiten.
  grundsäelich  als  x#  (§  2058;  B#.  8§  747).  Solange
  aber  der  Nachlaß  noch  nicht  geteilt  und  das  Inventarrecht
  noch  nicht  verloren  ist,  können  die  NachlGläubiger  ihre
Befriedigung  aus  dem  ungeteilten  Nachlasse  von  den  sämtlichen  Erben
verlangen  (§  2059/,),  dem  einzelnen  Miterben  gegenüber  können  sie  nur
auf  dessen  Erbteil  greifen  (§  2059:  Satz  1).  Haftet  der  Miterbe  unbeschränkt
  (§g  1994  ff.),  so  kann  der  Nachl  läubiger  gegen  ihn  die
Zwangsvollstreckung  in  sein  sonstiges  Vermögen  wegen  eines  der  Erbduote
  entsprechenden  Teils  der  Forderung  betreiben  (§  2059:  Satz  2).
Ist  der  Nachlaß  geteilt,  so  tritt  grundsätzlich  die  gesamtschuldnerische
  Haftung  der  iterben  ein  (s.  indessen  88  2060  f.).  Die  Frage,
ob  die  einzelnen  Erben  nur  mit  dem,  was  sie  aus  dem  Nachlasse  erhalten
  oder  auch  mit  ihrem  sonstigen  Vermögen  haften,  ist  im  allgemeinen
  nach  den  Grundsätzen  zu  entscheiden,  die  für  den  Alleinerben
gelten.  Jedoch  kommt  die  Errichtung  des  nventars  durch  einen  Miterben
  auch  den  übrigen  zustatten,  Pweit  ie  nicht  für  die  NachlVerbindlichkeit
  unbeschränkt  haften  (8  2063).

ug  der  Miterben
Heeng  der  itterben-fer  §.  2058.

Die  Erben  haften  für  die  gemeinschaftlichen  Nachlaßverbindlichkeiten
  als  Gesammtschuldner.

1  2051  Satztn  ¾  IIa  1932,  IIb  2035,  III  2033.  M.  v,  526  ff.  Prot.
867  ff.  D.  28i.  —  88.  8  28

Bürgerliches  —  Handausgabe.  9.  Aufl.  81
        <pb n="1282" />
        1282  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

1.  88  1967  ff.  Nicht  gemeinschaftlich  sind  die  dem  einzelnen  Erben
aufgetragenen  Vermächtnisse  und  Auflagen.

2.  Unter  sich  nach  Verhältnis  der  Erbteile.  Die  Gläubiger  haben
nicht  notwendig,  die  Erben  gemeinschaftlich  in  Anspruch  zu  nehmen,
sondern  können  jeden  von  ihnen  belangen  (88  421  ff.),  nur  wirkt  das
Urteil  nicht  gegen  die  anderen  Erben  und  ist  die  Zwangsvollstreckung
beschränkt  (§  2059  A.  1,  Z.  R.  68  2„1,  71  370,  JW..  08  35,  Recht  03374.
09  2889  bis  41).  Keine  notwendige  Streitgenossenschaft  s.  8  2039  A.  I.

1.  Bei  ungeteiltem  Nachlasse  §.  2059.

Bis  zur  Theilung  des  Nachlasses  kann  jeder  Miterbe  die
Berichtigung  der  Nachlaßverbindlichkeiten  aus  dem  Vermögen,
das  er  außer  seinem  Antheil  an  dem  Nachlasse  hati,  verweigem.
Haftet  er  für  eine  Nachlaßverbindlichkeit  unbeschränkt,  so  steht
ihm  dieses  Recht  in  Ansehung  des  seinem  Erbtheil  entsprechenden
Theiles  der  Verbindlichkeit  nicht  zu.3

Das  Recht  der  Nachlaßgläubiger,  die  Befriedigung  aus  dem
ungetheilten  Nachlasse  von  sämmtlichen  Miterben  zu  verlange,
bleibt  unberührt.

II  1938,  11  b  2086,  III  2034.  Prot.  V,  z68  ff.  D.  281,  282.  —  381.
66  747,  748,  KO.  8  216.

1.  D.  i.  aus  seinem  sonstigen  Vermögen.  Die  Beschränkung  ist
dem  Erben  auf  Antrag  im  Urteil  E  nur  wenn  dies  geschehen
ist,  kann  er  bis  zur  Teilung  des  Nachlasses  der  Zwangsvollstreckung  in
sein  sonstiges  Vermögen  widersprechen  (3P.  88  765,  767,  780,  81,  E.
R.  59  201,  71  35,  Recht  10  ½88).  Der  Zwangsvollstreckung  in  seinen  Erbteil
  kann  er  nicht  widersprechen  (8PO.  §  859),  vgl.  auch  E.  N.  68  7,
JW.  08  236.  Beweislast  #Rspr.  11  119,  a.  M.  Recht  04  ½.

2.  Sei  es  allgemein,  sei  es  dem  bezüglichen  Gläubiger  gegenüber.

3.  D.  h.,  es  steht  ihm  das  Recht,  die  Vollstreckung  auf  den  Nachlaß
  einzuschränken,  nur  insofern  zu,  als  der  Gläubiger  von  ihm  medr
als  die  seinem  Erbteil  entsprechende  Quote  beitreibt.  Bezüglich  dieser
Quote  muß  er  sich  die  Vollstreckung  in  sein  eigenes  Vermögen  geialln
lassen.  Gesetzt,  es  sind  drei  Erben  zu  gleichen  Teilen  eingesetzt  und  es
handelt  sich  um  eine  Nachlaßverbindlichkeit  von  3000  M.,  so  muß  sic
der  einzelne  Erbe,  wenn  das  Inventarrecht  verloren  ist,  in  Höhe  von
1000  M.  die  Zwangsvollstreckung  in  das  eigene  Vermögen  gefallen  lassen
Auch  der  Miterbe  hat  als  Nachl  Gläubiger  dieses  Recht;  er  braucht  sich
von  den  anderen  Miterben  ohne  besonderen  Grund,  namentlich  bei  hinreichender
  Nachlaßmasse  mit  seiner  fälligen  Forderung  nicht  auf  die
Teilung  des  Nachlasses  unter  den  Erben  vertrösten  zu  lassen.  Der  Umstand,
  daß  auch  der  Gläubigermiterbe  für  die  Scu  des  Nachlasses  an
ihn  haftet,  kommt  nur  in  Betracht,  wenn  der  Nachlaß  nicht  ausreichl.

in  die  Nachlaßverbindlichkeiten  zu  bestreiten,  oder  es  doch  zweifeldaf
I,  ob  er  dazu  ausreicht,  und  die  Haftung  der  Erben  mit  dem  eigenen
        <pb n="1283" />
        II.  Abschn.:  Rechtl.  Stellung  des  Erben.  4.  Tit.:  Mehrheit  von  Erben.  1283

Vermögen  zur  Deckung  der  Nachlaßverbindlichkeiten  in  Frage  kommen
kann  (a.  M.  die  &amp;amp;k&amp;amp;.  in  DJZ.  05656  [Oldbg.],  Seuff  Archiv  5957)
[Naumbg.],  Recht  12448  [Jenal).

2.  Bei  geteiltem  Nachlasse  8.  2060.

Nach  der  Theilung  des  Nachlasses  haftet  jeder  Miterbe  nur
für  den  seinem  Erbtheil  entsprechenden  Theil  einer  Nachlaßverbindlichkeit:


1.  wenn  der  Gläubiger  im  Aufgebotsverfahren  ausgeschlossen
ist:;  das  Aufgebot  erstreckt  sich  insoweit  auch  auf  die  im
§.  1972  bezeichneten  Gläubiger?  sowie  auf  die  Gläubiger,
denen  der  Miterbe  unbeschränkt  haftets;

2.  wenn  der  Gläubiger  seine  Forderung  später  als  fünf
Jahre  nach  dem  im  §.  1974  Abs.  1  bestimmten  Zeitpunkte
geltend  macht,  es  sei  denn,  daß  die  Forderung  vor  dem
Ablaufe  der  fünf  Jahre  dem  Miterben  bekannt  geworden
oder  im  Aufgebotsverfahren  angemeldet  worden  ist;  die
Vorschrift  findet  keine  Anwendung,  soweit  der  Gläubiger
nach  §.  1971  von  dem  Aufgebote  nicht  betroffen  wird;

3.  wenn  der  Nachlaßkonkurs  eröffnet  und  durch  Vertheilung
der  Masse  oder  durch  Zwangsvergleich  beendigt  worden  ist.“

II  1934,  IIb.  2037,  III  2035.  Prot.  V,  875  ff.,  879.  D.  282.  —  88  2007,
2045,  2819;  8.80.  F  997:  Satz  2.  A.“  vor  8  2058.

1.  Gleichviel  ob  die  Forderung  des  Gläubigers  dem  Erben  vor
der  Erlassung  des  Ausschlußurteils  bekannt  geworden  ist  oder  nicht
(anders  Nr.  2  u.  8  2061).

2.  Pflichtteilsrechte,  Vermächtnisse  und  Auflagen.

3.  Vgl.  88  1972,  2006,  2013.  Der  Miterbe  ist  nach  der  Teilung
des  Nachlasses  den  im  Aufgebotsverfahren  ausgeschlossenen  Gläubigern
auch  dann  nur  für  den  seinem  Erbteil  entsprechenden  Teil  ihrer  Forderung
  verhaftet,  wenn  sein  Recht  auf  beschränkte  Haftung  erloschen  ist.
Vgl.  BPO.  898  997,  998.

4.  Die  Vorschrift  trifft  also  nicht  auch  den  Fall,  daß  der  Nachlaßkonkurs
  erst  nach  der  Teilung  eröffnet  wird.  Vgl.  hierher  auch
§§8  1989,  2000  Satz  3;  KO.  88  161  ff.,  173  ff.,  230.

Privatanfforderung  d.
Nachl  Glänb.  zur  Aumeld.  §.  2061.

Jeder  Miterbe  :  kann  die  Nachlaßgläubiger  öffentlich  auffordern
  2,  ihre  Forderungen  binnen  sechs  Monaten  bei  ihm  oder
bei  dem  Nachlaßgericht  anzumelden.  Ist  die  Aufforderung
erfolgt,  so  haftet  nach  der  Theilung  jeder  Miterbe"  nur  für  den
seinem  Erbtheil  entsprechenden  Theil  einer  Forderung,  soweit

81“
        <pb n="1284" />
        1284  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

nicht  vor  dem  Ablaufe  der  Frist  die  Anmeldung  erfolgt  oder
die  Forderung  ihm  zur  Zeit  der  Theilung  bekannt  ist.?

Die  Aufforderung  ist  durch  den  Deutschen  Reichsanzeiger
und  durch  das  für  die  Bekanntmachungen  des  Nachlaßgerichts
bestimmte  Blatt  zu  veröffentlichen.  Die  Frist  beginnt  mit  der
letzten  Einrückung.  Die  Kosten  fallen  dem  Erben  zur  Last,  der
die  Aufforderung  erläßt.

IIa  1935,  IID  2zogs,  111  2086.  Prot.  V,  877  fl.  D.  288.  —  A.)⅜  vor
98  2058;  auch  8  20“65.

1.  Auch  wenn  er  unbeschränkt  haftet:  er  kann  damit  die  Aufschiebung
  der  Auseinandersetzung  bewirken  (58  2045).

2.  8  2061  verlangt  kein  gerichtliches  Aufgebot,  sondern  begnügt
sich  mit  einer  Privataufforderung  seitens  eines  Miterben.

3.  Bgl.  88  186  ff.  B.  NachlO.  8  99.

4.  Die  Aufforderung  eines  Miterben  wirkt  für  alle  Miterben.

5.  Anders  beim  gerichtlichen  Aufgebot  (8  2060  M.  1).

Nachlaßverwaltung  bei  Vor-F
  nehrVer  Erten  8.  2062.

Die  Anordnung  einer  Nachlaßverwaltung  kann  von  den
Erben  nur  gemeinschaftlicht  beantragt  werden?;  sie  ist  ausgeschlossens,
  wenn  der  Nachlaß  getheilt  ist.

IIb  2039,  111  2037.  Prot.  VI,  342  ff.  D.  232.

1.  Der  einzelne  Erbe  kann  die  Miterben,  wenn  sie  die  Erbschaftsregulierung
  selbst  bewerkstelligen  wollen,  nicht  zwingen,  den  Nachlaß
einem  Pfleger  auszuantworten.  Ist  die  Nachlaßverwaltung  entgegen
§5  2062  auf  den  Antrag  nur  eines  oder  einzelner  von  mehreren  Erben
angeordnet  worden,  so  können  die  übrigen  Erben  die  Anordnung  an.
fechten,  sofern  durch  die  Anordnung  ihr  Recht  beeinträchtigt  ist  ese
also  nicht  den  Antrag  selbst  gestellt  oder  ihm  zugestimmt  haben)  (D.  #
GG.  S.  57,  vgl.  S.  KG.  in  BlfR  A.  75  755  (Seuff  Arch.  66158).  Dem
Vermächtnisnehmer  steht  eine  Anfechtung  der  Anordnung  nicht  zu  ..
Bay.  0  31).

2.  8  1981.  Die  Nachlaßverwaltung  in  Ansehung  eines  Erbteils
ist  nicht  zugelassen;  nach  ZPO.  8  Zöh9#  ist  die  Zwangsvollstreckung  in
den  Anteil  des  Miterben  zulässig.

3.  Uberhaupt,  also  auch  auf  Antrag  der  Nachlaßgläubiger.  Die
Eröffnung  des  Nachlaßkonkurses  ist  noch  zulässig  KO.  §  2160.

W  d  tarsfri
Fl  der  Pnertarefrik  8  2063.

Die  Errichtung  des  Inventars  durch  einen  Miterben  kommt
auch  den  übrigen  Erben  zu  Statten,  soweit  nicht  ihre  Haftung
für  die  Nachlaßverbindlichkeiten  unbeschränkt  ist.
        <pb n="1285" />
        III.  Abschn.:  Testament.  1.  Tit.:  Allgemeine  Vorschriften.  1285

Ein  Miterbe  kann  sich  den  übrigen  Erben  gegenüber  auf
die  Beschränkung  seiner  Haftung  auch  dann  berufen?,  wenn  er
den  anderen  Nachlaßgläubigern  gegenüber  unbeschränkt  haftet.
16  uuin  IIa  1936,  IIb  2040,  III  2038.  M.  V,  676.  Prot.  V.  741,

1.  Vgl.  8  2003  A.  1,  §§  20081,  2144",  23835  (ZPO.  8  997).
Keine  Bestimmung,  daß  mehreren  Miterben  nur  zusammen  eine  Inv.=Frist
  bestimmt  werden  kann;  hat  ein  Miterbe  durch  Versäumung  der
ihm  bestimmten  Inv.-Frist  das  Recht  auf  Beschränkung  der  Haftung  für
die  Nachl  Verbindlichkeiten  verloren,  so  kommt  ihm  das  von  dem  andern
errichtete  Inventar  nicht  mehr  zustatten  (ZE.  Bay.  3  827.

2.  Das  Inventarrecht  steht  also  den  mehreren  Erben  untereinander
  auch  dann  zu,  wenn  es  den  übrigen  Gläubigern  gegenüber  ausgeschlossen
  ist  (vgl.  auch  §  2144  .

Dritter  Abschnitt.

Testament.

*  Der  Erblasser  kann  die  gesetzliche  Erbfolge  durch  einseitige  Verfügung
  von  Todes  wegen  (88  1937,  2064  bis  2273)  und  im  Wege  des
Erbvertrags  (88  1941,  2274  bis  2302)  abändern.  Das  Gesetz  kennt  nur
eine  Form  der  einseitigen  Verfügung  von  Todes  wegen:  die  letztwillige
Verfügung  oder  das  Testament.  Der  Unterschied  zwischen  Testament
und  Kodizill  ist  gefallen.  Der  Erblasser  kann  durch  Testament  einen
Erben  bestimmen,  die  gesetzliche  Erbfolge  ausschließen,  ein  Vermächtnis
anordnen  und  eine  Auflage  machen  (88  1937  bis  1940).  Anwendung
der  Auslegungsregeln  des  BGB.  auf  früher  errichtete  Testamente  E.
R.  5953.  Anerkennung  einer  nichtigen  Erbeinsetzung  &amp;amp;.  JW.  10  ½%,
11348,  R.  72209;  Anerkennung  von  nichtigen  letztwilligen  Teilungsanordnungen
  E.  JW.  14  5.

Erster  Titel.
Allgemeine  Vorschriften.

Ausschluß  a)  der  Bertretung  §.  2064.

Der  Erblasser  kann  ein  Testament  nur  persönlich  errichten.*

1  1911,  IIà  1987,  IIb  2041,  III  2039.  M.  V,  246.  Prot.  V,  317.  —
86  1518,  2274.

1.  Also  nur  durch  persönliche  Erklärung  (vgl.  88  2065,  2254,
2274,  22821,  2284,  22908,  22961,  2347,  2352,  auch  1307  A.  3,  dann
2229,  Testierfähigkeit).  Keine  Stellvertretung  im  Willen  und  in  der
Willenserklärung  vgl.  c.  R.  in  Bay.  Rspfl  .  1911  0.  Identitätsfeststellung:
        <pb n="1286" />
        1286  Fünstes  Buch.  Erbrecht.

B.  NWGesch  O.  v.  24.  12.  99  8229.  Welche  Handlungen  für  die  Errichtung
  eines  Testaments  wesentlich,  mithin  vom  Verfügenden  persönlich
vorzunehmen  sind,  ergibt  sich  aus  88  2231  ff.

b)  der  Bestimmung  Dritter  §.  2065.

Der  Erblasser  kann  eine  letztwillige  Verfügung  nicht  in  der
Weise  treffen,  daß  ein  Anderer-zu  bestimmen  hat,  ob  sie  gelten
oder  nicht  gelten  soll.1

Der  Erblasser  kann  die  Bestimmung  der  Person,  die  eine
Zuwendung  erhalten  soll?,  sowie  die  Bestimmung  des  Gegenstandes

  der  Zuwendung  nicht  einem  Anderen  überlassen.
1  1765,  1770  Satz  1,  1777  Satz  1,  11  à  1988,  IIb  2042,  III  2040.  M.  v.
30,  34,  41.  Prot.  V,  15  ff.,  23  f.,  29  f.,  39.

1.  Eine  letztwillige  Verfügung  ist  nichtig,  wenn  sie  dem  Beschwerten
  oder  einem  Dritten  bezüglich  der  Person  des  Bedachten  oder
des  Gegenstandes  der  Zuwendung  freie  Hand  läßt.  Das  gleiche  gilr
von  einer  Bestimmung,  durch  welche  der  Erblasser  einen  anderen  z.  B.
den  Test  Vollstrecker  ermächtigt,  sein  Testament  maßgebend  auszulegen
E.  R.  66  108  (JW.  07  350);  ferner  von  einer  Bestimmung,  daß  die  als
Vorerbin  eingesetzte  Frau  des  Erblassers  bestimmen  könne,  daß  ein
Kind  seiner  Rechte  als  Nacherbe  verlustig  gehen  und  von  seinem  Nacherbenanteil
  nur  den  Pflichtteil  erhalten  Fe  (2E.  Recht  10  299,  Die
Bestimmung,  daß  ein  anderer  (der  Beschwerte  oder  ein  Dritter  an
Stelle  des  sonst  zur  Entscheidung  über  die  Frage  des  Eintritts  der  Bedingungen
  berufenen  Richters  darüber  entscheiden  soll,  ob  die  Bedingung
erfüllt  sei,  ist  dagegen  zulässig  (&amp;amp;.  JW.O0  76),  ebenso  die  Bestimmung.  daß
der  Erbe  aus  dem  Nachlasse  eine  gewisse  Summe  an  einen  bestimmten
Vermächtnisnehmer  zahlen  solle,  wenn  es  mit  Rücksicht  auf  die  Zuläng
lichkeit  des  Nachlasfes  und  die  sonstigen  Anordnungen  des  Erblassers
erfolgen  kann,  gegenteiligenfalls  aber  das  Vermächtnis  keine  Wirkung
haben  solle  (.  RG.  im  Recht  07  383).  Zulässig  wohl  auch  die  Bestimmung
des  Erblassers,  daß  A  sein  Erbe  sein  soll,  wenn  er  nicht  von  B  ale
Erbe  eingesetzt  sein  sollte  oder  daß  A  Erbe  sein  soll,  aber,  wenn  er  vor
dem  Erblasser  sterben  sollte,  die  Person,  die  A  als  Erbe  eingesetzt  bat.

2.  Unzulässig  ist  also  auch  eine  letztwillige  Verfügung,  bei  der
einem  anderen  die  Benennung  des  Erben  durch  Auswahl  unter  mehreren
vom  Erblasser  bezeichneten  Personen  überlassen  ist.  (Ausnahme  ber
Vermächtnissen  und  Auflagen  88  2154ff.;  vgl.  auch  88  2182  j.,  2128
Die  Bestimmung,  daß  der  Sohn  A  Erbe,  dessen  Abkömmlinge  Nacherden
sein  sollen,  daß  aber  A  berechtigt  sein  soll,  über  seinen  Erbteil  von
Todes  wegen  zu  versügen,  überläßt  dem  A  nicht  die  Bestimmung  der
Person  des  Nacherben,  sondern  stellt  in  das  Unterlassen  des  Erben  die
Bedingung,  von  deren  Eintritt  der  Anfall  der  Erbschaft  an  die  Nach.
erben  abhängig  sein  soll;  solche  bedingte  letztwillige  Zuwendungen  sind
zulässig  (§§8  207JX  ,  2075)  &amp;amp;.  JW.  10  /#.

3.  Wenn  er  es  gleichwohl  tut  s.  5  2085,  vgl.  2094.
        <pb n="1287" />
        III.  Abschn.:  Testament.  1.  Tit.:  Allgemeine  Vorschriften.  1287

slegngeregen.
nwendun
a)  un„siie  aend..n  §.  2066.

Hat  der  Erblasser  seine  gesetzlichen  Erben  ohne  nähere
Bestimmung  bedacht,  so  sind  diejenigen,  welche  zur  Zeit  des
Erbfalls  seine  gesetzlichen  Erben  sein  würden?,  nach  dem  Verhältniß
  ihrer  gesetzlichen  Erbtheile  bedacht.¾  Ist  die  Zuwendung
unter  einer  aufschiebenden  Bedingung  oder  unter  Bestimmung
eines  Anfangstermins  gemacht  und  tritt  die  Bedingung  oder  der
Termin  erst  nach  dem  Erbfall  ein,  so  sind  im  Zweifel“  diejenigen
  als  bedacht  anzusehen,  welche  die  gesetzlichen  Erben  sein
würden,  wenn  der  Erblasser  zur  Zeit  des  Eintritts  der  Bedingung

  oder  des  Termins  gestorben  wäre.5
II  a  1939,  IIb  2048,  1II  2041.  Prot.  V,  32  f.  —  Vgl.  8  2052.

1.  Vgl.  88  1922,  1924  ff.

2.  Für  die  Frage,  welche  Personen  unter  den  gesetzlichen  Erben
zu  verstehen  sind,  ist  sorit  nicht  die  Meinung  des  Ehlasfers,  sondern
das  Gesetz  entscheidend;  hat  sich  der  Erblasser  über  den  Inhalt  des  Gesetzes
eine  falsche  Vorstellung  gemacht,  so  unterliegt  die  Verfügung  der  Anfechtung
aus  §  2078  E.  JW.  09  217  (auch  Recht  09  1338-.1833,  DJJZ.  09  802

3.  Sie  haben  sich  also  nach  den  Regeln  der  gesetzlichen  Krofole
und  nicht  etwa  schlechthin  nach  Köpfen  in  die  Erbschaft  zu  teilen  (s.
den  Fall  in  ZE.  Bay.  6  358;  Einsetzung  des  überlebenden  Ehegatten  „zum
Nleinerben,  soweit  es  das  Gesetz  erlaubt“  2.  Rspr.  112).

4.  82067  A.2;  E.  JW.  00  5.  9§  1581,  163,  vgl.  auch  §  2104.

b)  an  „die  Verwandten“"  8.  2067.

Hat  der  Erblasser  seine  Verwandten  oder  seine  nächsten
Verwandten  ohne  nähere  Bestimmung  bedacht,  so  sind  im
Zweifel?  diejenigen  Verwandten,  welche  zur  Zeit  des  Erbfalls
seine  gesetzlichen  Erben  sein  würden,  als  nach  dem  Verhältniß
ihrer  gesetzlichen  Erbtheile  bedacht  anzusehen.  Die  Vorschrift
des  §.  2066  Satz  2  findet  Anwendung.

I  1771,  II  a  1940,  IIb  2044,  III  2042.  M.  V,  36.  Prot.  vV,  32  f.

1.  Nicht  auch,  wenn  der  Erblasser  die  Verwandten  oder  nächsten
Verwandten  eines  anderen  bedacht  hat  (so  auch  #.  Gr.  50  8).

2.  Auslegungsregel,  die  einem  ersichtlich  abweichenden  Willen  des
Erblassers,  also  namentlich  der  Feststellung  nicht  vorgreift,  er  habe  mit
dem  Ausdruck  „die  nächsten  Verwandten“  die  Berufung  nach  der  Gradesnähe
  (8§  1589)  gewollt.

e)  an  „die  Kinder“  8.  2068.
Hat  der  Erblasser  seine  Kinder  ohne  nähere  Bestimmung
bedacht  und  ist  ein  Kind  vor  der  Errichtung  des  Testaments
        <pb n="1288" />
        1288  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

mit  Hinterlassung  von  Abkömmlingen  gestorben,  so  ist  im  Zweifel7
anzunehmen,  daß  die  Abkömmlinge  insoweit  bedacht  find,  als
sie  bei  der  gesetzlichen  Erbfolge  an  die  Stelle  des  Kindes

treten  würden.
I  1772,  II  191,  IIb  2045,  III  2048.  Prot.  V,  38  fl.  —  Bgl.  5  1924  „.

1.  Im  Falle  des  8  2068  wird  der  Wille  des  Erblassers  dahin
ausgelegt,  daß  neben  den  Kindern  im  engeren  Sinne  auch  die  Nachkommen
  des  verstorbenen  Kindes  bedacht  sein  #ollen;  im  Falle  des  §5  2069
wird  er  dahin  ergänzt,  daß  dem  wegfallenden  Abkömmlinge  dessen
Nachkommenschaft  als  substituiert  angesehen  wird.  Beiden  Bestimmungen
ist  gemeinsam,  daß  sie  sich  nur  auf  die  eigene  Deszendenz  des
Erblassers  beziehen,  daß  nur  solche  entferntere  Abkömmlinge  des  Erblassers
  als  berufen  gelten,  die  ihm  gegenüber  ein  gesetzliches  Erbrecht
haben,  daß  endlich  im  Fall  einer  Mehrheit  von  Abkömmlingen  des  verstorbenen
  bzw.  weggefallenen  Kindes  der  dem  letzteren  zukommende  Erbteil
  bzw.  die  ihm  gemachte  Zuwendung  unter  dieselben  nach  den  Regeln
der  gesetzlichen  Erbfolge  verteilt  wird.  Darüber,  ob  wenn  Kinder
eines  anderen  bedacht  sind,  damit  auch  deren  Abkömmlinge  berufen
sind,  vgl.  §  2069  A.  2.

2.  Auch  der  Erbteil  des  verstorbenen  Kindes  selbst  ist  nach  den
Vorschriften  über  die  gesetzliche  Erbfolge  zu  bemessen.

d)  an  „die  Abkömmlinge“  §.  2069.

Hat  der  Erblasser  einen  seiner  Abkömmlinge  bedacht  und
fällt  dieser  nach  der  Errichtung  des  Testaments  weg!,  so  ist  im
Zweifel  anzunehmen,  daß  dessen  Abkömmlinge  insoweit  bedacht
sind,  als  sie  bei  der  gesetzlichen  Erbfolge  an  dessen  Stelle  treten

würden.
1  1773,  II„  1942,  II  b  2046,  1II  2044.  M.  v,  837.  Prot.  V.  38  f.  —
Vgl.  96  206  M.  1,  19248,  221#.

1.  ¼  1935  A.  1.  Die  Bestimmung  gilt  auch  für  gemeinschaftliche
Testamente  und  Erbverträge,  und  zwar  auch,  wenn  es  sich  um  Abkömmlinge
  des  zuerst  versterbenden  Ehegatten  handelt  (KE.  Bay.  4  #4

2.  Ersatzberufung,  nicht  Repräsentation  oder  Transmission  (S8  2r
2190).  8§  2069  gestattet  für  den  darin  behandelten  Fall,  die  Einsetzung
einer  Person  regelmäßig  dahin  auszulegen,  daß  sie  zugleich  die  Ersag##
berufung  ihrer  Abkömmlinge  enthalte.  Damit  ist  grundsätzlich  anerkannt,
  daß  die  bloße  Einsetzung  eines  Erben  eine  Grundlage  für  die
Ermittelung  eines  weitergehenden,  durch  Auslegung  zu  findenden
Willens  bietet;  es  ist  daher  das,  was  §  2069  für  den  dortigen  Sonderfall
  vorschreibt,  auch  sonst  anzunehmen,  wenn  sich  die  Ersatzberufung
der  Abkömmlinge  des  eingesetzten  Erben  als  Inhalt  des  Testamenis
feststellen  läßt  &amp;amp;K.  Gr.  50  78,  Bay.  513,  JW.  11°“  (stillschweigende
Ersatzberufung  der  Abkömmlinge  des  Erben,  der  nicht  Abkömmling  des
Erblassers  ist,,  k.  K  G.  39  (stillschweigende  Ersatzberufung  bei  Zuwendungen
  an  Seitenverwandte,  hier  der  Abkömmlinge  von  Geschwistern
        <pb n="1289" />
        III.  Abschn.:  Testament.  1.  Tit.:  Allgemeine  Vorschriften.  1289

o)  an  Abkömenl.  e.  Dritten  §.  2070.

Hat  der  Erblasser  die  Abkömmlinge  eines  Dritten!  ohne
nähere  Bestimmung  bedacht,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß
diejenigen  Abkömmlinge  nicht  bedacht  sind  ?2,  welche  zur  Zeit  des
Erbfalls  oder,  wenn  die  Zuwendung  unter  einer  aufschiebenden
Bedingung  oder  unter  Bestimmung  eines  Anfangstermins  gemacht
  ist  und  die  Bedingung  oder  der  Termin  erst  nach  dem
Erbfall  eintritt,  zur  Zeit  des  Eintritts  der  Bedingung  oder  des
Termins  noch  nicht  erzeugt  sind.

1  1774,  II  a  1948,  IIb  2047,  III  2045.  M.  V,  38.  Prot.  V,  15.  —
2#  übrigens  68  Los4,  2066  .

1.  Darunter  sind  nur  solche  von  fremden  Personen,  nicht  etwa
die  entfernteren  Abkömmlinge  des  Erblassers  selbst  zu  verstehen  (vgl.
übrigens  .  KG.  in  Rsp.  247).

2.  Wer  bedacht  ist,  unterliegt  der  freien  Auslegung.

f)  an  e.  Klasse  v.  Personen  §.  2071.

Hat  der  Erblasser  ohne  nähere  Bestimmung  eine  Klasse  von
Personen  oder  Personen  bedacht,  die  zu  ihm  in  einem  Dienst=  oder
Geschäftsverhältnisse  stehen  u,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß
diejenigen  bedacht  sind,  welche  zur  Zeit  des  Erbfalls  der  bezeichneten
Klasse  angehören  oder  in  dem  bezeichneten  Verhältnisse  stehen.

1  1775,  Ia  1944,  IIb  2048,  III  2046.  M.  V,  39.  Prot.  V,  35  f.
1.  Z.  B.  seine  Dienstboten,  seine  Arbeiter.  2.  Auslegungsregel.

)  an  die  Armen  §.  2072.

Hat  der  Erblasser  die  Armen  ohne  nähere  Bestimmung
bedacht,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  die  öffentliche  Armenkasse
  der  Gemeinde,  in  deren  Bezirk  er  seinen  letzten  Wohnsitz
gehabt  hat,  unter  der  Auflage  bedacht  ist,  das  Zugewendete

unter  Armes  zu  vertheilen.

1  1776,  IIà  1945,  IIb  204,  III  2047.  M.  V,  39.  Prot.  V,  36  f.  Konso#G.
’|  35.  E.  R.  59  E.,  Rfpr.  1625

1.  Bermutung  für  den  Ort,  an  welchem  die  Anordnung  des  Erblassers
  ausgeführt  werden  soll;  als  solcher  ist  nicht  der  Ort,  an  dem
der  Erblasser  zur  Zeit  der  Errichtung  der  Verfügung,  sondern  der  Ort
bezeichnet,  an  dem  er  zuletzt  gewohnt  hat.  Für  den  Fall  mehrfachen
Wohnsitzes  (8.7  ,)  vgl.  5  2073.  2.  ÜUber  die  Würdigkeit  der  Empfänger
  entscheidet  nur  die  Armenverwaltung,  event,  die  Aufsichtsbehörde;
kein  Recht  des  Erben  zur  Einmischung  (8  2194).

2.  Ungewißh.  bezügl.  d.  Bedachten  §.  2073.
Hat  der  Erblasser  den  Bedachten  in  einer  Weise  bezeichne,
die  auf  mehrere  Personen  paßt,  und  läßt  sich  nicht  ermitteln,
        <pb n="1290" />
        1290  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

wer  von  ihnen  bedacht  werden  solltet,  so  gelten  sie  als  zu
gleichen  Theilen  bedacht.“
1768,  II  à  1946,  IIb.  2050,  III  204  .  M.  V,  32.  Prot.  V.  22.

1.  Es  handelt  sich  hier  nur  um  die  Fälle,  in  denen  der  Kreis  der
möglicherweise  Bedachten  ein  umgrenzter  ist  und  nur  bekannte  Personen
in  Betracht  kommen,  von  denen  auch  feststeht,  daß  sich  der  wirklich  Ge.-meinte
  darunter  befindet.

2.  Keine  Nichtigkeit  zugunsten  der  Beschwerten,  sondern  Aufrechthaltung
  der  Verfügung  in  der  Weise,  daß  die  nur  möglicherweise  bedachten
  Personen  miteinander  teilen.  Die  Anwendung  des  §  2073  entfällt,
  wenn  ein  gegenteiliger  Wille  des  Erblassers  erhellt.  Sind  in
einer  letztwilligen  Verfügung  mehrere  Personen  in  der  Weise  eingesestzt.
daß  nur  die  eine  oder  die  andere  dieser  Personen  der  Erbe  sein  soll,
so  ist  es  Auslegungsfrage,  ob  in  dieser  disjunktiven  Erbeinsetzung  eine
Substitution  liegt  oder  ob  die  zweite  Benennung  die  erste  rückgängig
machen  wollte  oder  ob  die  Erbeinsexung  als  der  gehörigen  Bestimmtheit
entbehrend  nichtig  ist.

3.  Aufschiebend  bed.  Zuwend.  §.  2074.

Hat  der  Erblasser  eine  letztwillige  Zuwendung  unter  einer
aufschiebenden  Bedingung!!  gemacht,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,
  daß  die  Zuwendung  nur  gelten  soll,  wenn  der  Bedachte
den  Eintritt  der  Bedingung  erlebt.2

1  1761,  II8  1917,  IIb  2051,  111  2049.  M.  V,  24.  Prot.  V.  11  .
Val.  6  2108  (bedingte  Nacherbschaft  val.  7.  JW.  10  ##e,  ¾Tr  2065  A  .
bedingte  Vermächtnisse  u.  Nachvermächtnisse  JW.  11  #.  eschrankungen

für  bedingte  u.  befristete  Verfügungen  s.  öß  2109,  2162  f.  Bezügl.  unßi:
oder  unmögl.  Bedingungen  f.  6  134,  138  f.

1.  Nicht  auch,  wenn  die  Zuwendung  unter  Bestimmung  eines
Anfangstermins  gemacht  ist;  hier  (8  163)  ist  nach  den  Umständen  des
einzelnen  Falles  zu  entscheiden,  ob  der  Bedachte  den  Eintritt  des  Termins
erlebt  haben  mu  oder  nicht.

2.  Daß  der  bedingt  Bedachte  den  Erbfall  erlebt  hat,  genügt  nich:
Daher  Unvererblichkeit  des  Vermächtnisses  während  schwebender  Bedingung
  (4.  R.  6  7  120  .

1.  Zuwendg.  m.  Beding.  auf  5Al–-willkürl.
  Handl.  des  Bedachten  §.  2075.

Hat  der  Erblasser  eine  letztwillige  Zuwendung  unter  der
Bedingung  gemacht,  daß  der  Bedachte  während  eines  Zeitraums
von  unbestimmter  Dauer:  etwas  unterläßt  oder  fortgesetzt  thun.
so  ist,  wenn  das  Unterlassen  oder  das  Thun  lediglich  in  der
Willkür  des  Bedachten  liegt,  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  die
Zuwendung  von  der  auflösenden  Bedingung  abhängig  sein  soll  .
daß  der  Bedachte  die  Handlung  vornimmt  oder  das  Thun  unterläßt.

1  17641,  11  a  1948,  II  b  2052,  III1  2050.  M.  V,  #.  Vrot.  V.  141
Vagl.  S8  1587,  150.
        <pb n="1291" />
        III.  Abschn.:  Testament.  1.  Tit.:  Allgemeine  Vorschriften.  1291

1.  Z.  B.  während  seiner  Lebenszeit  eine  von  seiner  Willkür  abhängende
  Handlung  unterläßt  (Fälle  der  sog.  cautio  Muciana)  oder  ein
von  seiner  Willkür  abhängendes  Tun  bis  zu  seinem  Tode  fortsetzt.
Bildet  ein  im  voraus,  in  der  Dauer  bestimmtes  oder  bestimmbares
Unterlassen  den  Gegenstand  der  Bedingung,  z.  B.  sich  drei  Jahre  lang
des  Weintrinkens  zu  enthalten,  so  fällt  dies  nicht  unter  §  2074.

2.  Z.  B.  die  B  nicht  heiratet.

3.  Die  aufschiebende  Bedingung  wird  mithin  als  eine  auflösende
Bedingung  mit  dem  entgegengesetzten  Inhalt  behandelt.  Der  Bedachte
erhält  die  Zuwendung,  muß  sie  aber  herausgeben,  wenn  er  der  Bedingung
  entgegenhandelt.

5.  Beding.  z.  Vorteil  c.  Dritten  §.  2076.

Bezweckt  die  Bedingung,  unter  der  eine  letztwillige  Zuwendung
  gemacht  ist,  den  Vortheil  eines  Dritten,  so  gilt  sie  im
Zweifel  als  eingetreten,  wenn  der  Dritte  die  zum  Eintritte  der

Bedingung  erforderliche  Mitwirkung  verweigert.

1  1768,  IIa  1949,  IIb  2053,  III  2051.  M.  V,  27.  Prot.  V,  18  f.  —
Bgl.  8  162.

1.  ZB.  B.  A  soll  Erbe  sein,  wenn  er  die  B  heiratet;  weist  ihn
diese  ab,  so  gilt  die  Bedingung  im  Zweifel  als  erfüllt  und  erhält  A
das  Zugewendete.

Unwirksamk.  v.  Zuwendungen
linsairosguor  d  3  Berlobken  §.  2077.

Eine  letztwillige  Verfügung,  durch  die  der  Erblasser  seinen
Ehegatten  bedacht  hat,  ist  unwirksam,  wenn  die  Ehe  nichtig  oder
wenn  sie  vor  dem  Tode  des  Erblassers  aufgelöst  worden  ist.1
Der  Auflösung  der  Ehe  steht  es  gleich,  wenn  der  Erblasser  zur
Zeit  seines  Todes  auf  Scheidung  wegen  Verschuldens  des  Ehegatten?
  zu  klagen  berechtigt  war  und  die  Klage  auf  Scheidung
oder  auf  Aufhebung  der  ehelichen  Gemeinschaft  erhoben  hatte.

Eine  letztwillige  Verfügung,  durch  die  der  Erblasser  seinen
Verlobten  bedacht  hat,  ist  unwirksam,  wenn  das  Verlöbniß  vor
dem  Tode  des  Erblassers  aufgelöst  worden  ist.)

Die  Verfügung  ist  nicht  unwirksam,  wenn  anzunehmen
ist,  daß  der  Erblasser  sie  auch  für  einen  solchen  Fall  getroffen

haben  würde.
1  1783,  11  a  1950,  11  b  2054,  111  2052.  M.  V,  53.  Prot.  V,  58  f.  —
58  1935,  2268,  22797  (gemeinschaftl.  Test.,  Erbvertrag).

1.  §§  1323  ff.,  1564,  1586,  13482,  a.  202.  Weil,  wer  seinen  Ehegatten
  letztwillig  bedenkt,  ihn  als  solchen  bedenken  will;  der  Bedachte
ist  mithin  als  nicht  bedacht  anzusehen,  wenn  er  zur  Zeit  des  Erbfalls
diese  Eigenschaft  verloren  hat  (s.  indessen  Abs.  3).

2.  Vgl.  §8  1565  bis  1568;  vgl.  §8  1570  f.  (ZE.  Rspr.  11289).
        <pb n="1292" />
        1292  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

3.  88  1297  ff.,  1301.  Die  letztwillige  Verfügung  ist  also  wirksam.
wenn  das  Verlöbnis  beim  Tode  des  Erblassers  noch  bestand,  also  erft
durch  Tod  gelöst  wurde,  es  sei  denn,  daß  aus  der  Verfügung  der  Wille
des  Erblassers  zu  entnehmen  ist,  es  solle  die  Wirksamkeit  einer  Zuwenange
  zwischen  den  Verlobten  vom  Zustandekommen  der  Ehe  abhängen.,
E.  FG.  10  #11,

A  .letztwill.  B  1
rei  erfangen.  .  5078.

Eine  letztwillige  Verfügung  kann  angefochten  werden,  soweit?
  der  Erblasser  über  den  Inhalt  seiner  Erklärung  im  Irr.
thume  wars  oder  eine  Erklärung  dieses  Inhalts  überhaupt  nicht
abgeben  wollte"  und  anzunehmen  ist,  daß  er  die  Erklärung  bei
Kenntniß  der  Sachlage  nicht  abgegeben  haben  würde.

Das  Gleiche  gilt,  soweit  der  Erblasser"  zu  der  Verfügung
durch  die  irrige  Annahme  oder  Erwartung  des  Eintritts  oder
Nichteintritts  eines  Umstandes  oder  widerrechtlich  durch  Drohung
bestimmt  worden  ist.“

Die  Vorschriften  des  §.  122  finden  keine  Anwendung.10

#v  127  vu  1781,  II  à  1951,  IIb.  2055,  III  2053.  M.  V.  45  ß.  Prot.

1.  Die  88  2078  bis  2083  regeln  die  Anfechtung  letztwilliger  Verfügungen
  mit  Abweichungen  von  88  119  f.,  142ff.,  vgl.  namentlich
§§  20782,  2079  (Irrtum  im  Beweggrunde).  Ein  Pflichtteilsberechtigter
kann  eine  letztwillige  Verfügung  auf  Grund  des  §8  2078  anfechten,  wenn
auch  die  Verfügung  der  Anfechtung  aus  §  2079  nicht  unterliegt,  4.
KG.  38  119;  die  Anfechtung  aus  §8  2079  schließt  nicht  ohne  weiteree  die
Anfechtung  aus  8§  2078  in  sich,  Z.  JW.  11  35°.

2.  Nur  der  vom  Irrtum  beeinflußte  Teil  der  Verfügung  (§  2080.
nicht  das  Testament  als  solches.  Hat  z.  B.  der  Erblasser  seine  geien
lichen  Erben  eingesetzt,  hat  er  aber  darunter  nur  die  Abkömmlinge  seiner
vollbürtigen  Geschwister,  nicht  auch  gleichfalls  vorhandene  Abkömmlinge
halbbürtiger  Geschwister,  verstanden  (8  2066  A.  2),  so  kann  die  Anfechtung
  nur  insoweit  erfolgen,  als  die  letztwillige  Verfügung  die  Erb.
einsetzung  der  letzteren  betrifft,  so  daß  trotz  der  Anfechtung  die  letz
willige  Verfügung  der  Erbeinsetzung  der  Abkömmlinge  der  vollbürtigen
Geschwister  bestehen  bleibt,  E.  JIW.  092"7,  R.  70  9".  Anders  bei  der
Anfechtung  wegen  Erbunwürdigkeit  infolge  Täuschung  (§  2339  3Z.  5.
82345,  J.  R.  50).  Vgl.  auch  §8  139,  142  M.  1.

3.  Vgl.  8  119,  z.  B.  über  die  Bedeutung  des  von  dem  Beurkundungsbeamten
  bei  der  Aufnahme  des  Testaments  gebrauchten  Ausdrucks  Verlautbarungsirrtum,
  vgl.  A.  2),  über  den  Sinn  der  in  einer  fremden
Sprache  abgegebenen  Willenserklärung,  E.  R.  70089x4.  Auch  bei  letztwilligen
Verfügungen  ist  aus  praktischen  Gründen  der  JIrrtum  im  Willen
nicht  als  nichtig  behandelt.  Die  unrichtige  Bezeichnung  des  Bedachten
        <pb n="1293" />
        III.  Abschn.:  Testament.  1.  Tit.:  Allgemeine  Vorschriften.  1293

oder  des  Gegenstandes  der  Zuwendung  beeinträchtigt  die  Gültigkeit  der
Versügung  nicht  (8  133).  4.  Vgl.  §  118.  8  116  Satz  1  gilt  auch
für  Mentalreservationen  bei  letztwilligen  Verfügungen.

5.  Es  soll  also  nicht  wie  bei  8  119  noch  außerdem  auf  die  verständige
  Würdigung  des  Falles  ankommen.

6.  Zulässigkeit  der  Anfechtung  durch  den  Erblasser  selbst  (statt  Test-Widerruf)
  nach  Abs.  2  s.  E.  R.  im  Recht  1278—74  79.

7.  Irrtum  im  Beweggrund  (8  220.  Nur  ein  Umstand,  der  in
positiver  oder  negativer  Wesee  für  den  Erblasser  bestimmend  gewesen
ist,  gibt  einen  Grund  zur  Anfechtung  ab,  E.  R.  50  820,  59  38.40,  77174,
KG.  38  1½°,  Recht  10  1570—138965.  Der  Irrtum  im  Beweggrund  kann  zugleich
einen  Irrtum  über  den  Inhalt  der  Erklärung  herbeiführen:  beide  schließen
einander  nicht  aus.  Auch  ein  Irrtum  des  Erblassers  über  die  Größe
des  derzeitigen  Vermögens  bei  einer  Zuwendung  des  UÜberrestes  kann
unter  Abs.  2  fallen  (2.  2  im  Recht  12  73—“4f.

8.  Vgl.  8  123,  insbes.  A.  3,  4;  2.  JW.  02  B..  S.  auch  82339  Z.3.

9.  Nicht  auch,  wenn  der  Erblasser  durch  einen  Irrtum  usw.  beeinflußt,
  unterlassen  hat,  eine  bestimmte  Verfügung  zu  treffen.

10.  Kein  negatives  Interesse.

b)  Übergehen  eines  Pflicht-D
  ikehen  eines,  His.  ch  8.  2079.

Eine  letztwillige  Verfügung  kann  angefochten  werden!,
wenn  der  Erblasser  einen  zur  Zeit  des  Erbfalls  vorhandenen
Pflichttheilsberechtigten  übergangen  hat?,  dessen  Vorhandensein
ihm  bei  der  Errichtung  der  Verfügung  nicht  bekannt  wars  oder
der  erst  nach  der  Errichtung  geboren  oder  pflichttheilsberechtigt
geworden  ist.“  Die  Ansfechtung  ist  ausgeschlossen,  soweit  anzunehmen
  ist5,  daß  der  Erblasser  auch  bei  Kenntniß  der  Sachlage

die  Verfügung  getroffen  haben  würde.?

1  1782,  II  à  1952,  II  b  2056,  III  2054.  M.  V,  50,  323.  Prot.  V,  52  f.
—  ßö  2281  f.  (Anfe  tung  des  Erbvertrags),  vgl.  4.  Gr.  50  ½,  R.  5954,
62  K,  Il.  12  2,  R.  im  Recht  12  w.

1.  Der  übergangene  Pflichtteilsberechtigte  (§  2303)  ist  also  nicht
lediglich  auf  den  Pflichtteilsanspruch  angewiesen,  ebensowenig  ist  ihm
ein  persönlicher  Anspruch  auf  Ersatz  des  Wertes  seines  gesetzlichen  Anspruchs
  gewährt;  wohl  aber  kann  er  —  und  nur  er  (§  2080)  —  die
letztwillige  Verfügung  anfechten  (88  2084  ff.).

2.  D.  i.  wenn  er  ihn  weder  bedacht  noch  von  der  Erbschaft  ausgeschlossen
  hat  (&amp;amp;.  R.  50  229,  5968,  JW.  04°7/).  Nur  an  die  Tatsache
des  völligen  ÜUbergehens  ist  die  Vermutung  geknüpft,  daß  die  letztwillige
Verfügung  auf  einem  Willensmangel  des  Erblassers  beruht;  ist  der  erst
nach  der  Errichtung  der  letztwilligen  Verfügung  pflichtteilsberechtigt
Gewordene  in  dieser  schon  irgendwie,  wenn  auch  ohne  jede  Beziehung
zu  dem  erst  später  entstandenen  Pflichtteilsrechte  bedacht,  so  kann  er  sich
auf  die  gesetzliche  Vermutung  nicht  berufen.  Auch  ein  bedingt  Bedachter
ist  im  Sinne  des  8  2079  nicht  übergangen,  ZE.  KG.  381°.
        <pb n="1294" />
        1294  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

3.  Es  hat  z.  B.  der  Erblasser  einen  Sohn  nicht  berücksichtigt,  der
z.  Z.  der  Errichtung  der  letztwilligen  Verfügung  verschollen  und  nach
der  Meinung  des  Erblafsers  nicht  mehr  am  Leben  war  (vgl.  auch  den
Fall  in  E.  JW.  O7  203).

4.  88  1719,  1736,  1757,  2309  (Legitimation,  Annahme  an  Kindesstatt,
  Eheschließung).  Bgl.  die  Fälle  in  Z.  KG.  29  159,  JW.  12-8.

5.  Die  Regel  des  Satz  1  greift  als  Auslegungsregel  nicht  Plax.
wenn  sie  dem  mutmaßlichen  Willen  des  Erblasfers  widerspricht  (woll.

E.  JW.  04  °79).  6.  Gemeint  ist  die  Kenntnis  der  Existenz  des  Übergangenen
  nicht  aber  des  sonst  inzwischen  zutage  Gekommenen,  E.  R.  im
Recht  12  0#.  7.  Das  ist  nicht  ohne  weiteres  daraus  allein  zu  ent

nehmen,  daß  der  Erbl.  das  Testament  nach  Kenntnis  der  Sachlage.
m  B.  nach  der  späteren  Geburt  eines  Kindes,  nicht  widerrufen  har
15b  FG.  5  706,  R.  in  Bayspfl  Z.  09  189).

2.  Aufechtungsberechtigte  §.  2080.

Zur  Anfechtung  ist  derjenige  berechtigt,  welchem  die  Aufhebung
  der  letztwilligen  Verfügung  unmittelbar  zu  Statten
kommen  würde.:

Bezieht  sich  in  den  Fällen  des  §.  2078  der  Irrthum  nur
auf  eine  bestimmte  Person  und  ist  diese  anfechtungsberechtigt
oder  würde  sie  anfechtungsberechtigt  sein,  wenn  sie  zur  Zeit
des  Erbfalls  gelebt  hätte,  so  ist  ein  Anderer  zur  Anfechtung
nicht  berechtigt.

Im  Falle  des  §.  2079  steht  das  Anfechtungsrecht  nur  dem
Pflichttheilsberechtigten  zu.:

I  1784,  11  1953,  11b  2057,  111  2055.  M.  V,  55.  Prot.  V.  59  8##.
Shl.  2194,  anderseits  38  2341,  2345;  vgl.  auch  8  142,  dann  8  --.
(Anfechtg.  eines  Erbvertrags  durch  andere).

1.  Also  namentlich,  wer  ohne  die  letztwillige  Verfügung  als  Erbe
oder  Vermächtnisnehmer  berufen  oder  von  einer  Beschwerung  befreit  sein
oder  ein  Recht  erlangt  saben  würde.  Zur  Anfechtung  eines  allen  Erden
auferlegten  Vermächtnisses  ist  ein  Miterbe  ohne  die  anderen  berechtigt.
weil  die  Aufhebung  ihm  wie  den  anderen  zustatten  kommt  .  R.
im  Recht  07  1355).  Die  Fassung  deckt  aber  z.  B.  auch  den  Fall,  wo  Anordnungen
  einer  vormundschaftlichen  Verwaltung  getroffen  sind,  die
nicht  als  Beschwerungen  aufzufassen  sind.  So  gehört  der  Ehemann
einer  Miterbin,  dem  durch  letztwillige  Anordnung  des  Erblassers  Ver
waltung  und  Nutznießung  am  Erbteil  der  Frau  entzogen  sind  8  134½/.
zu  den  Personen,  die  selbständig  anfechtungsberechtigt  sind  K.  N.  im
Recht  09  181).  Nicht  anfechtungsberechtigt  ist,  wem  die  Unwirksamkeit  der
letztwilligen  Verfügung  nicht  ein  sofort  realisierbares  Recht  auf  die  Erd
schaft,  sondern  bloß  die  Aussicht  gibt,  daß  ihm  bei  dem  künftigen  Wen
falle  des  zeitigen  (unmittelbaren:  Berechtigten  der  Erfolg  der  Ansechtung
zugute  kommen  würde.  2.  Nicht  anderen,  auch  dem  Pslichtteilsber
nur  so  weit,  als  er  unmittelbar  benachteiligt  ist.
        <pb n="1295" />
        III.  Abschn.:  Testament.  1.  Tit.:  Allgemeine  Vorschriften.  1295

3.  Form  der  Aufechtung  §.  2081.

Die  Anfechtung  einer  letztwilligen  Verfügung,  durch  die
ein  Erbe  eingesetzt  ,  ein  gesetzlicher  Erbe  von  der  Erbfolge  ausgeschlossen?,
  ein  Testamentsvollstrecker  ernannts  oder  eine  Verfügung
  solcher  Art  aufgehoben!  wird,  erfolgt  durch  Erklärung
gegenüber  dem  Nachlaßgerichte.

Das  Nachlaßgericht  soll  die  Anfechtungserklärung  demjenigen
mittheilen,  welchem  die  angefochtene  Verfügung  unmittelbar  zu
Statten  kommt.*  Es  hat  die  Einsicht  der  Erklärung  Jedem  zu
gestatten,  der  ein  rechtliches  Interesse  glaubhaft  macht.7

Die  Vorschrift  des  Abs.  1  gilt  auch  für  die  Anfechtung
einer  letztwilligen  Verfügung,  durch  die  ein  Recht  für  einen
Anderen  nicht  begründet  wird  s,  insbesondere  für  die  Anfechtung
einer  Auflage.

II  a  1954,  1I  #b  2058,  III  2056.  Prot.  V,  60  ff.,  70  ff.,  VI,  344.  —  Bgl.

auch  *l  146,  1945,  20  7  ff.  Nachleeericht,  vgl.  5  195  NA.  1.  Ba.  à#
6  457  nicht  Notar).

1.  88  1937,  2087,  2096,  2100.  2.  §  1938.
3.  8§  2197  bis  2200  4.  88  2253  ff.
¾5  §9  1308,  c.  Bay.  9°1  (Erfordernis,  daß  die  Erklärung  für  das
Nachl  G.  bestimmt  ist  und  ihm  in  einer  Weise  zugeht,  die  für  das  Gericht
erkennbar  macht,  es  solle  die  Erklärung  als  NachlG.  entgegennehmen).
Durch  die  Erklärung  wird  die  Fist  des  §  2082  allen  Anfechtungsgegnern
  gegenüber  gewahrt.  Vgl.  §  19572.  Die  Wirksamkeit  der
Anfechtung  hängt  nicht  davon  '  daß  die  Anfechtungserklärung  dem
Betroffenen  wirklich  zukommt.  7.  Vgl.  §  1342  MA.  6.  8.  Namentlich
  seilienrechyiche  Verfügungen,  z.  B.  88  1639,  1803,  1909,  1940
(Auflage)  9.  §  1940.  Die  Anerkennung  der  Auflage  liegt  in  der
Hand  des  Beschwerten;  eine  Anfechtung  der  Auflage  steht  Dritten,  z.  B.
Gläubigern  des  Beschwerten,  nicht  zu.  —  Ist  die  Auflage  erfüllt,  so  ist
das  Recht,  die  Leistung  zurückzufordern,  dann  erloschen,  wenn  die  Erklärung
  der  Anfechtung  nicht  binnen  Jahresfrist  erfolgt.

4.  Anfechtungsfrist  8.  2082.

Die  Anfechtung  kann  nur  binnen  Jahresfrift  erfolgen.X

Die  Frist  beginnt  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  der  Anfechtungsberechtigte
  von  dem  Anfechtungsgrunde  Kenntniß  erlangt.
Auf  den  Lauf  der  Frist  finden  die  für  die  Verjährung  geltenden
Vorschriften  der  §§.  203,  206,  207  entsprechende  Anwendung.

Die  Anfechtung  ist  ausgeschlossen,  wenn  seit  dem  Erbfalle“
dreißig  Jahre  verstrichen  sind.

1  1785,  IIA  1955,  11  I  2059,  II1  2057.  M.  V,  57.  Prot.  V,  El  f.,  VI,
396.  —  68  2340.
        <pb n="1296" />
        1296  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

1.  Aber  8  2083.

2.  Darunter  ist  die  —  gleichviel  wie  erlangte  (§  1954)  —  Kenntnis
aller  für  die  Anfechtbarkeit  bes  Testaments  und  das  Anfechtungsrecht
der  betroffenen  Personen  wesentlichen  Tatumstände  verstanden;  Kenntnis
vom  Inhalt  des  Testaments  und  vom  Eintritt  des  Erbfalls  ist  daher
stets  notwendig,  aber  nicht  immer  genügend;  ist  neben  dem  anfechtbaren
Testament  ein  späteres,  den  Anfechtenden  berücksichtigendes  Testament
vorhanden,  dessen  Wirksamkeit  er,  wenn  auch  rechtsirrig,  annimmt,  so
befindet  er  sich  in  einer  den  Beginn  der  Anfechtungsfrist  hemmenden
Unkenntnis  über  die  Anfechtbarkeit  des  früheren  Testaments  (E.  KG.  40  %.

3.  Vgl.  §  124,  auch  §  1339.  Die  angeführten  Paragraphen  gelten
nur  für  die  kürzere  Frist  des  Abs.  1;  vgl.  auch  §8  1871,  188.

4.  Gleichviel,  ob  die  letztwillige  Verfügung  verkündet  wurde  oder  nicht.

5.  Leistungsverweigerung  §.  2083.

Ist  eine  letztwillige  Verfügung,  durch  die  eine  Verpflichtung
  zu  einer  Leistung:  begründet  wird,  anfechtbar?,  so  kann
der  Beschwerte  die  Leistung  verweigern  s,  auch  wenn  die  Anfechtung
  nach  §.  2082  ausgeschlossen  ist.

II  1956,  IIb.  2000,  III  2058.  Prot.  V,  70.  —  Bgl.  88  821,  853,  auch
K  2345.

1.  Die  Vorschrift  beschränkt  sich  auf  Vermächinisse  und  Auflagen,
erstreckt  sich  nicht  auf  Erbeinsetzungen.

2.  Wegen  Irrtums,  Betrugs  oder  Zwange.

3.  Einrede  im  Sinne  von  9202  NU.  6

Mösglichk.  verschied.  Auslegung  §.  2084.

Läßt  der  Inhalt  einer  letztwilligen  Verfügung  verschiedene
Auslegungen  zu,  so  ist  im  Zweifel  diejenige  Auslegung  vorzuziehen,
  bei  welcher  die  Verfügung  Erfolg  haben  kann.1

1  1778,  II  a  1957,  IIb  2061,  111  2059.  M.  V,  13.  Prot.  V,  43|  .,
8  1UB,  140,  2101.

1.  Favor  testam.  Z.  Bay.  3  510,  Gr.  5397.  In  der  Vorschrift  ist
der  Ausdruck  eines  allgemeinen  Auslegungsgrundsatzes  zu  erblicken,  der
auch  bei  der  Beurteilung  der  Formerfordernisse  einer  letztwilligen  Verfügung
  in  Betracht  zu  ziehen  und  namentlich  dann  anzuwenden  ist,
wenn  es  zweifelhaft  *n.  ob  ein  für  die  Beurteilung  der  Formerfordernisse
maßgebender  Zusatz  nach  dem  Willen  des  Erblasfere  als  Teil  der  Verfügung
  aufzufassen  ist,  4.  K  G.  38  5.  Weitere  Anwendungen  s.  88  2085  f.
Bei  der  Auslegung  ist  nicht  bloß  zu  berücksichtigen,  was  ausdrücklich
ausgesprochen  ist,  sondern  auch,  was,  ohne  ausgesprochen  zu  sein.
Voraussetzung  des  Ausgesprochenen  ist,  &amp;amp;.  Bay.  5½,  vgl.  auch  4.
R.  im  Recht  09  296°8,  dann  4.  JW.  10%„  (Bedeutung  des  Willens  deas
Erblassers  bei  der  Testamentserrichtung  gegenüber  dem  vom  Notar  gebrauchten
  Ausdrucke),  #.  Recht  1117  (Auffassung  des  Notars,  der  das
Testament  niedergeschrieben  hat,  ohne  Bedeutung  für  die  Auslegung
Ein  in  der  letztwilligen  Verfügung  überhaupt  nicht  zum  Ausdruck  ge-
        <pb n="1297" />
        III.  Abschn.:  Testament.  2.  Tit.:  Erbeinsetzung.  1297

brachter  Wille  kann  nicht  durch  Auslegung  zur  Geltung  gebracht  werden;
es  können  aber  zur  Auslegung  einer  mehrdeutigen  Verfügung  auch  gelegentliche
  mündliche  Kußerungen  des  Erblassers  herangezogen  werden
E.  R.  im  Recht  1115),  ebenso  die  Zeugenaussage  desjenigen,  der  die
Vf.  auf  Veranlassung  des  Erblassers  verfaßt  hat  (*.  R.  im  Recht  10  3532).

Unwirksamk.  c.  einz.  Verfüg.  8.  2085.

Die  Unwirksamkeit  einer  von  mehreren  in  einem  Testament
enthaltenen  Verfügungen  hat!t  die  Unwirksamkeit  der  übrigen
Verfügungen  nur  zur  Folge,  wenn  anzunehmen  ist,  daß  der
Erblasser  diese  ohne  die  unwirksame  Verfügung  nicht  getroffen

haben  würde.

1  1787,  IIà  1958,  IIb  2062,  III  2060.  M.  V,  60.  Prot.  V,  69.  Favor
testam.  gegen  8  139:  88  2161,  2195,  22581.

1.  Das  Gesetz  nimmt  den  Ausdruck  letztwillige  Verfügung  bald
im  Sinne  von  Testament,  bald  im  Sinne  von  Einzelanordnung;  hierauf
macht  §  2085  aufmerksam.  Zuwendung  und  Auflage  sind  im  Verhältnisse
  zueinander  als  selbständige  Verfügungen  im  Sinne  des  Paragraphen
anzusehen;  Unwirksamkeit  der  Auflage  wegen  gänzlicher  oder  teilweiser
Unwirksamkeit  der  Zuwendung  vgl.  &amp;amp;.  Gr.  5210s7.

2.  Die  Vorschrift  gibt  nicht  etwa  eine  Auslegungsregel,  sondern
stellt  sich  als  eine  sog.  ergänzende  Rechtsvorschrift  dar  (&amp;amp;2.  R.  im  Recht
1  1159);  sie  bezieht  64  auf  jede  Art  von  Unwirksamkeit,  auch  auf  die
Nichtigkeit  wegen  Formmangels  (E.  R.  6323,  Beweisfrage  s).  Gültigkeit
  eines  formgerecht  zustandegekommenen  Testamentnachtrags  zu  einem
wegen  Formmangels  nichtigen  Testament,  Z.  R.  im  Recht  07  1538.

Vorbehalt  einer  Ergänzung  §.  2086.

Ist  einer  letztwilligen  Verfügung  der  Vorbehalt  einer  Ergänzung
  beigefügt,  die  Ergänzung  aber  unterblieben,  so  ist  die
Verfügung  wirksam,  sofern  nicht  anzunehmen  ist,  daß  die  Wirksamkeit
  von  der  Ergänzung  abhängig  sein  sollte.

1  1767,  II#  1959,  IID  2063,  1II  2061.  M.  V,  31.  Prot.  V,  21.  Favor
testam.  gegen  8  155.

Zweiter  Titel.
Erbeinsetzung.

Der  zweite  Titel  behandelt  die  Erbeinsetzung  einschließlich  der
Einsetzung  eines  Ersatzerben  (Vulgarsubstitution  des  gem.  Rechts;  wegen
Pupillarsubstitution  s.  zu  §  2229).

Begriff  §.  2087.

Hat  der  Erblasser  sein  Vermögen  oder  einen  Bruchtheil

seines  Vermögens  dem  Bedachten  zugewendet,  so  ist  die  Ver-Bürgerliches
  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  82
        <pb n="1298" />
        1298  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

fügung  als  Erbeinsetzung  anzusehen,  auch  wenn  der  Bedachte
nicht  als  Erbe  bezeichnet  ist.1

Sind  dem  Bedachten  nur  einzelne  Gegenstände"  zugewendet,
so  ist  im  Zweifels  nicht  anzunehmen,  daß  er  Erbe  sein  soll,
auch  wenn  er  als  Erbe  bezeichnet  ist.

1  1788,  II  à  1960,  II  b  2064,  1II  2069.  M.  V,  61.  Prot.  V,  78  f.,  V1,
347  f.  —  686  1918,  1922,  1937,  1989,  auch  183,  21083,  2306.

1.  Der  Gebrauch  des  Wortes  „Erbe“  ist  also  nicht  erheblich;  ob
ein  Bedachter  als  Erbe  oder  als  Vermächtnisnehmer  (Quotenvermächtnis
—  legat.  partitionis  —  ist  möglich)  zu  behandeln  ist,  ist  nach  dem
Inhalte  der  Verfügung  zu  beurteilen  (#.  Bay.  3476,  54,  11½0,  vgl.  auch
R.  6115,  Recht  07  1071,  099#6“4,  1111567;  Rspr.  1670).  Zuwendung  bestimmter
Summen  als  Erbeinsetzung  nach  Bruchteilen,  X.  R.  im  Recht  11  2912  .  —
Abs.  1  Dispositivvorschrift,  nicht  Auslegungsregel,  findet  also  stets  Anwendung,
  wenn  nicht  eine  abweichende  rechtsgeschäftliche  Bestimmung
gerrofen  ist,  E.  KG.  3578,  38  7#.  —  Annahme  einer  Nacherbfolge  bei

ermächtnis  des  Nießbrauchs  am  Nachl.,  E.  Rspr.  16  7e.

2.  Nicht  Bruchteile  der  Erbschaft.  «

3.  Die  Zuwendung  ist  im  Zweifel  als  Vermächtnis  aufzufassen;
liegt  aber  nachweisbar  die  Absicht  einer  Erbeinsetzung  auf  den  einzelnen
Gegensftand  vor,  sollen  durch  die  Anführung  der  Gegenstände  nur  die
Erbteile  beistimmt  sein  (z.  B.  ein  Bauer  „vermacht"  seinen  „Bauernhof“
einer  bestimmten  Person  oder  in  einer  letztwilligen  Verfügung  werden
dem  einen  von  zwei  Bedachten  die  beweglichen,  dem  anderen  die  unbeweglichen
  Nachlaßobjekte  zugewiesen),  0  trifft  die  Auslegungsregel
nicht  zu  (ZK.  Bay.  3  748,  1115,  KG.  28  166,  Seuff  Arch.  65  101;  vgl.  auch
Recht  11  W11.

Erbeinsetz.  auf  e.  Bruchteil

E  a  E  S.  2088.

Hat  der  Erblasser  nur  einen  Erben  eingesetzt  und  die
Einsetzung  auf  einen  Bruchtheil“  der  Erbschaft  beschränkt,  so
tritt  in  Ansehung  des  übrigen  Theiles  die  gesetzliche  Erbfolge
  ein.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Erblasser  mehrere  Erben  unter
Beschränkung  eines  jeden  auf  einen  Bruchtheil  eingesetzt  hat
und  die  Bruchtheile  das  Ganze  nicht  erschöpfen.“

1  1790,  II  à  1961,  IIb  2065,  III  20608.  M.  V,  6s.  Prot.  V,  73#  f.  —
58  1951,  2094/,  2149.

1.  Im  Fall  des  8  2088  beschränkt  der  Erblasser  den  einen  oder
die  mehreren  Erben  auf  Bruchteile,  hat  also  den  Willen  gehabt  oder
erklärt,  daß  sie  nicht  mehr  als  ihren  Bruchteil  erhalten  sollen,  während
im  982089  der  Wille  vorausgesetzt  wird,  daß  die  eingesetzten  Erben  die
alleinigen  sein,  also  event.  auch  mehr  als  die  ihnen  zugewiesenen  Bruchteile
  erhalten  sollen.
        <pb n="1299" />
        III.  Abschn.:  Testament.  2.  Tit.:  Erbeinsetzung.  1299

2.  Gegebenenfalls  ruch  die  des  Fisku
3.  sei  denn  der  Erbl.  die  gusthüche  Erbfolge  ausschließen
wollte  (für  diesen  Fal  onl.  92094).

b)  Erhöhung  der  Bruchteile  8.  2089.

Sollen  die  eingesetzten  Erben  nach  dem  Willen  des  Erblassers
  die  alleinigen  Erben  sein,  so  tritt,  wenn  jeder  von
ihnen  auf  einen  Bruchtheil  der  Erhschaft  eingesett  ist  und  die
Bruchtheile  das  Ganze  nicht  erschbpfen,  eine  verhältnißmäßige
Erhöhung  der  Bruchtheile?  ein.

1  1794,  II  a  1964,  IIb  2066,  III  2064.  M.  65.  Prot.  V,  74.  —
88  2089  bis  2093  gelten  auch  für  Vermächtnisse  Wt  8  2157.

1.  Vgl.  8  2088  A.  1.  Die  Vorschrift  wird  auch  anzuwenden  sein,
wenn  der  Erblasser  die  eingesetzten  Erben,  seiner  Absicht  nach  seine
alleinigen  Erben,  in  der  Meinung,  daß  er  damit  über  seinen  ganzen
Nochlch  nach  den  seinem  Willen  entsprechenden  Bruchteilen  verfügt  hat,
auf  bestimmte  Beträge  einsetzt,  während  damit  der  bei  seinem  Tode
vorhandene  Nachlaß  nicht  erschöpft  wird.

2.  Die  Teilung  des  Restbruchteils  erfolgt  also  nicht  nach  guosfen,
sondern  nach  Verhältnis  der  Bruchteile,  z.  B.  A  ist  auf  ½,  B  auf?
eingesetzt,  von  dem  Restbruchteil  von  %  snt  dann  ½  auf  A,  a  f

e)  Minderung  d.  Bruchteile  8.  2090.

Ist  jeder  der  eingesetzten  Erben  auf  einen  Bruchtheil  der
Erbschaft  eingesetzt  und  übersteigen  die  Bruchtheile  das  Ganze,
so  tritt  eine  verhältnißmäßige  Minderung  der  Bruchtheile  ein.:

1793,  II  1963,  11  b  2067,  III  2065.  M.  V,  65.  Prot.  V,  74.  —  Bgl.
58  2092  5,  2157.

1.  Sofern  nicht  ein  anderer  Wille  des  Erblassers  erhellt,  was  z.  B.
der  Fall  ist,  wenn  der  Erblasser,  nachdem  er  letztwillig  über  seinen
ganzen  Nachiaß  verfügt  (z.  B.  A  und  B  auf  je  ½  als  Erben  eingesetzt)
hat,  in  einer  späteren  Verfügung  zugunsten  einer  anderen  Person  über
dinen  Bruchteil  verfügt  (C  auf  ¼  einsetzt;  dann  erhält  Cu¼,  A  und

B  je  ⅜  der  Erbschaft).
Einsetzung  mehrerer  ohne

Bruchteilangabe  §.  2091.

Sind  mehrere  Erben  eingesetzt,  ohne  daß  die  Erbtheile  bestimmt
  sind,  so  sind  sie  zu  gleichen  Theilen  eingesetzt,  soweit  sich
nicht  aus  den  §g.  2066  bis  2069  ein  Anderes  ergiebt.

1  1792,  I#a  1962,  IIb.  2068,  III  2066.  M.  V,  64.  Prot.  V,  74.—  Vgl.
8  2157,  auch  8  745  (Rspr.  5  43).

1.  Dispositivvorschrift,  nicht  Auslegungsregel.  Die  Voraussetzung
für  ihre  Anwendung  nicht  nur  bei  einer  ausdrücklichen  Anordnung  des
Erblassers  über  die  Höhe  der  Erbteile,  sondern  auch  dann,  wenn  sich
aus  der  gesamten  letztwilligen  Verfügun  ein  Wille  hinsichtlich  des
Maßstabs  der  Erbeinsetzung  entnehmen  läßt  (Z.  KEG.  im  Recht  09  908).

82*
        <pb n="1300" />
        1300  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

Einsetzung  teils  auf  Bruchteile,
  teils  ohne  solche  S§.  2092.

Sind  von  mehreren  Erben  die  einen  auf  Bruchtheile,  die
anderen  ohne  Bruchtheile  eingesetzt,  so  erhalten  die  letzteren  den
freigebliebenen  Theil  der  Erbschaft.

Erschöpfen  die  bestimmten  Bruchtheile  die  Erbschaft:,  so
tritt  eine  verhältnißmäßige  Minderung  der  Bruchtheile  in  der
Weise  ein,  daß  jeder  der  ohne  Bruchtheile  eingesetzten  Erben
so  viel  erhält  wie  der  mit  dem  geringsten  Bruchtheile  bedachte

Erbe.=1
  1795,  II  a  1965,  III  2009,  111  20607.  M.  V,  660.  Prot.  V,  74  ..

1.  Oder  übersteigen  sie  das  Ganze  (ogl.  §  20%0).  Z.  B.  A.  B,  (
sind  zu  Erben  eingesetzt,  A  auf  ½/2,  B  auf  2.8,  (  ohne  Angabe;  nach
Abs.  2  erhält  8  soviel  wie  A,  A-  die  Hälfte  von  dem  was  B  erhält,
also  A  ½,  B  2/,  C  ¼.

2.  Dies  gur  entsprechend,  wenn  die  auf  bestimmte  Bruchteile  eingesetzten
  Erben  auf  gleiche  Teile  eingesetzt  sind,  z.  B.  A  und  B  je  auf
½,  C  ohne  Angabe,  dann  erhält  A,  B,  C  je  1.

Gemeinschaftlicher  Erbteil  §.  2093.

Sind  einige  von  mehreren  Erben  auf  einen  und  denselben
Bruchtheil  der  Erbschaft  eingesetzt  (gemeinschaftlicher  Erbtheil!:,
so  finden  in  Ansehung  des  gemeinschaftlichen  Erbtheils  die  Vorschriften
  der  §§.  2089  bis  2092  entsprechende  Anwendung.

I  1796,  IIn  1966,  IIb.  2070,  III  2068.  M.  V,  Gn.  Prot.  V,  15.
##  2094,  209K  4,  auch  2157.

1.  3.  B.  es  sind  eingesetzt  der  Neffe  A  auf  ½,  die  Nichten  M
und  C  zusammen  auf  ½.  Auslegungsfrage  ist,  ob  das  Zusammen
neunen  mehrerer  eine  Einsetzung  auf  einen  gemeinschaftl.  Erbteil  ent
hält,  z.  B.  meine  Erben  sollen  sein  meine  Nessen  A,  B  und  die  drei
Kinder  meiner  Nichte  C.

Anrachsung  8.  2094.

Sind  mehrere  Erben  in  der  Weise  eingesetzt,  daß  sie  die
gesetzliche  Erbfolge  ausschließen  1,  und  fällt  einer  der  Erben  vor
oder  nach  dem  Eintritte  des  Erbfalls  weg?,  so  wächst  dessen
Erbtheil  den  übrigen  Erben  nach  dem  Verhältniß  ihrer  Erbtheile
  an.3  Sind  einige  der  Erben  auf  einen  gemeinschaftlichen
Erbtheil“  eingesetzt,  so  tritt  die  Anwachsung  zunächst  unter
ihnen  ein.

Ist  durch  die  Erbeinsetzung  nur  über  einen  Theil  der  Erbschaft
  verfügt  und  findet  in  Ansehung  des  übrigen  Theiles  die
gesetzliche  Erbfolge  statt,  so  tritt  die  Anwachsung  unter  den  ein
        <pb n="1301" />
        III.  Abschn.:  Testament.  2.  Tit.:  Erbeinsetzung.  1301

gesetzten  Erben  nur  ein,  soweit  sie  auf  einen  gemeinschaftlichen
Erbtheil  eingesetzt  sind."
Der  Erblasser  kann  die  Anwachsung  ausschließen.

1  1797,  1798  Satz  1,  IIà  1967,  IIb  2071,  III  2069.  M.  V,  60,  72.
Prot.  V  75  f.  —  3  2099,  auch  ##8  1985,  1938,  1958,  2098,  2110,  2158  f.,
2844,  2346,  2378.

1.  Sofern  sie  alle  zum  Erwerbe  der  Erbschaft  gelangen  (88  2088,
2090).  2.  8  1935  A.  1.

3.  Bgl.  auch  8§8  2279;  bei  gesetzl.  Erbfolge  spricht  das  Gesetz  von
Erhöhung  (nicht  von  Arwachsung)  des  Erbteils  (§  1935).  Angenommen
es  sind  eingesetzt  A  zu  4—8½%  u  8,t  C  zu  K  /  S  beim  Wegfall  von
A  wachsen  von  den  ½  des  A  dem  B  ⅝⅜,  dem  C  ½  an.

4.  8  2093.  5.  Ist  z.  B.  eingesetzt  A  auf  ½,  B  auf  ½¼,  C,
D  zusammen  auf  ,  und  es  fällt  B  weg,  so  fäut  von  seinem  ¼  nach
dem  Verhältnisse  der  Erbteile  5/8  an  A,  5/8  an  C,  D;  fällt  C  weg,  so
fällt  dessen  Anteil  an  den  /  auf  I).

6.  Z.  B.  eingesetzt  sind  A  auf  ¼,  B  auf  ½,  C,  D  zusammen
auf  ¼,  für  ¼  i  rP5  die  gesetzl.  Erbfolge  maßgebend;  fällt  C  weg,  so
wächst  sein  Anteil  dem  D  an;z  fällt  A  weg,  so  wächst  dessen  Erbteil  (  4
weder  dem  B,  noch  C,  D  an,  sondern  dem  Teile  der  Erbschaft,  für  den
die  gesetzl.  Erbfolge  gilt.

7.  88  2096,  2099.  Die  Vorschriften  des  8  sind  also  dispositiv.
Die  Ausschließung  muß  nicht  ausdrücklich  geschehen,  sie  kann  sich  auch
aus  dem  sonstigen  Inhalte  der  Verfügung  ergeben.  Dadurch,  daß  die
Erben  auf  Bruchteile  eingesetzt  sind,  die  ihrer  Größe  nach  bezeichnet
sind,  wird  die  Anwachsung  nicht  ausgeschlossen.  Wird  sie  ausgeschlossen,
so  tritt  in  Ansehung  des  betreffenden  Teils  die  gesetzl.  Erbfolge  ein.

Beschwerung  des  angewachsenen
  Erbteils  8.  2095.

Der  durch  Anwachsung  einem  Erben  anfallende  Erbtheil
gilt  in  Ansehung  der  Vermächtnisse  und  Auflagen,  mit  denen
dieser  Erbe  oder  der  wegfallende  Erbe  beschwert  ist,  sowie  in
Ansehung  der  Ausgleichungspflicht:  als  besonderer  Erbtheil.:

1  1790,  II  a  1968,  11  b  2072,  111  2070.  M.  vV,  73.  Prot.  V,  76,  VI,  vo.
—  88  2158,  1985,  2007,  2051,  2159.

1.  Die  Ausgleichungspflicht  der  Abkömmlinge  tritt  nämlich  unter
Umständen  auch  im  Falle  der  Erbeinsetzung  ein  (88  2052,  2053).

2.  Die  Vorschrift  bildet  mit  Rücksicht  auf  die  Bestimmungen  der
§§  1951,  2161,  2187,  2192  (wonach  die  Annahme  eines  Erbteils  —  bei
Gleichheit  des  Berufungsgrundes  —  die  Ausschlagung  des  anwachsenden
unzulässig  macht,  die  Beschwerungen  des  anwachsenden  Erbteils  aber
beim  Wegfall  des  zunächst  eingesetzten  Erben  bestehen  bleiben)  einen
Schutz  gegen  Benachteiligung  des  Erben  durch  Anwachsung  eines  überschwerten
  Erbteils.
        <pb n="1302" />
        1302  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

Einsetzung  als  Ersatzerbe  §.  2096.

Der  Erblasser  kann  für  den  Fall,  daß  ein  Erbe  vor  oder
nach  dem  Eintritte  des  Erbfalls  wegfällt?,  einen  Anderen  als
Erben  einsetzen  (Ersatzerbe).

1  1800  II  1969,  IID  2078,  11II  2071.  M.  V,  74.  Prot.  V.  76.—  Bgl.
38  2069,  2102,  2107,  2110,  2190,  2378;  2051  .

1.  Eingesetzter  oder  gesetzl.  Erbe.  2.  8  1935  A.  1.

3.  Der  Ersatzerbe  hat  bis  zum  Wegfall  des  Nacherben  kein  eintragungsfähiges
  Recht,  der  Vorerbe  ist  bis  dahin  nur  durch  den  Nacherben
  in  der  Vf.  über  den  Nachlaß  beschränkt  (#.  KG.  35  u).  Zu.
lässigkeit  der  Einsetzung  eines  weiteren  Ersatzerben,  für  den  Fall  der
Ersatzerbe  als  Erbe  wegfällt.

8.  2097.

Ist  Jemand  für  den  Fall,  daß  der  zunächst  berufene  Erbe
nicht  Erbe  sein  kann,  oder  für  den  Fall,  daß  er  nicht  Erbe  sein
will,  als  Ersatzerbe  eingesetzt,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,
daß  er  für  beide  Fälle  eingesetzt  ist.

1  1801,  11  a  1970,  Hb  2074,  III  20724.  M.  Prot.  V.  76.  —
Dest  %  bis  2099  finden  bei  Bermächtnissen  retstorcaet  Anwendung
Wechselseit.  Ersatzerbeinsetzung  8.  2098.

Sind  die  Erben  gegenseitig  oder  sind  für  einen  von  ihnen

die  übrigen!  als  Ersatzerben  eingesetzt,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,
  daß  sie  nach  dem  Verhältniß  ihrer  Erbtheile  als
Ersatzerben  eingesetzt  sind.
Sind  die  Erben  gegenseitig  als  Ersatzerben  eingesetzt,  so
gehen  Erben,  die  auf  einen  gemeinschaftlichen  Erbtheil  eingesetzt
sind,  im  Zweifel  als  Ersatzerben  für  diesen  Erbtheil  den  anderen
  vor.

1  1808,  11  a  1971,  IIb.  2075,  111  2073.  M.  V.  76.  Prot.  V.  77.—
Bß  2007,  2093,  2190.

1.  §  2098  findet  also  keine  AUnwendung,  wenn  neben  Miterben  ein
Fremder  zum  Ersatzerben  berufen  ist.
2.  Vgl.  8§8  2003,  20  7./1  Satz  2.

§.  2099.
Das  Recht  des  Ersatzerben  geht  dem  Anwachsungerechte  vor.1

1  I205.  Sas  2.  11  „  1972,  114.  2036,  111  2074.  M.  v.  74.  St.  V.  3.
68  2094,  2096.

1.  Der  Ersatzerbe  erwirbt  mit  dem  Erbfalle  (§  1922)  ein  event.
Erbrecht,  das  er  vererbt,  wenn  er  nur  den  Erbfall  erlebt  hat.  Den
Wegfall  des  vor  ihm  Berufenen  braucht  er  nicht  erlebt  zu  haben
1953,  2344).
        <pb n="1303" />
        III.  Abschn.:  Testament.  3.  Tit.:  Einsetzung  eines  Nacherben.  1303

Dritter  Titel.
Einsetzung  eines  Nacherben.

*  Wer  in  der  Weise  eingesetzt  ist,  daß  er  nicht  sofort  mit  dem
Tode  des  Erblassers,  sondern  rft  nach  der  als  Erben  eingesetzten  Person
(Vorerbe)  Erbe  wird,  ist  Nacherbe.  Die  Nacherbfolge  (fideikommissarische
  Substitution)  hat  praktische  Bedeutung  namentlich
für  den  Fall,  daß  der  Erblasser  seine  gesetzlichen  Erben,  insbesondere
seine  Kinder,  nicht  ausschließen,  die  Vorteile  aber  für  bestimmte  Zeit
einem  anderen,  z.  B.  seinem  Ehegatten  zuwenden  will,  ohne  ihn  den
Beschränkungen  &amp;amp;  unterwerfen,  welche  mit  der  Anordnung  des  Nießbrauchs
  an  der  Erbschaft  verbunden  wären  (vgl.  H.  JMBek.  v.  3.  7.  01
Nr.  18  und  z.  B.  den  Fall  in  E.  FG.  1  139,  KG.  38124)).  Sodann  kommen
die  Fälle  in  Betracht,  in  denen  der  Erblasser  besorgt,  daß  der  zunächst
berufene  Erbe  das  Vermögen  der  Familie  nicht  erhalten  werde  (§  2338).
Der  Nachlaß  soll  nicht  au  unabsehbare  Zeit  durch  die  Anordnung  einer
Nacherbfolge  dem  Verkehr  entzogen  werden,  darum  ist  bestimmt,  daß  in
der  Regel  die  Einsetzung  eines  Nacherben  mit  dem  Ablaufe
von  30  Jaht#en  nach  dem  Erbfall  unwirksam  wird,  wenn  nicht  vorher
  der  Fall  der  Nacherbfolge  eingetreten  ist  b!t  210  Der  Vorerbe
ist  alleiniger  Erbe  und  Eigentümer  des  Nachlasses,  während  der  Dauer
der  Vorerbschaft  sert  ihm  dessen  Verwaltung  und  Benutzung  zu,  seine
Verfügungsmacht  ist  aber  im  Interesse  des  Nacherben  wesentlich  beschränkt
  (#.  KG.  40  181).  Mit  dem  Eintritt  der  Nacherbfolge
hört  der  Vorerbe  von  selbst  auf,  Erbe  zu  sein,  und  fällt  die  Erbschaft
ohne  weiteres  dem  Nacherben  an  (§  2139).  Übrigens  erwirbt  der  Nacherbe
  bereits  mit  dem  Erbfall  ein  festes  Recht  auf  die  Nacherbfolge,
das,  auch  wenn  er  zwar  den  Erbfall,  nicht  aber  den  Fall  der  Nacherbfolge
  erlebt,  gleichwohl  auf  seine  Erben  übergeht,  sofern  nicht  ein  anderer
  Wille  des  Erblassers  erhellt  (§  2108").  Daher  kann  der  Nacherbe
  nach  dem  Erbfall  und  vor  dem  Eintritt  der  Nacherbfolge  über
seinen  künftigen  Anteil  am  Nachlaß  in  der  durch  §  20334  vorgeschriebenen
  Form  verfügen  (&amp;amp;.  R.  65“  und  in  BlfRA.  73  283,  Bay.  12“9°,
Gr.  52  6830;  Semeka,  Arch.  f.  Bürg  R.  35112.  Das  Recht  auf  den
künftigen  Anteil  am  Nachl.,  das  der  auf  einen  Bruchteil  eingesetzte
Nacherbe  mit  dem  Erbfall  erlangt,  unterliegt  der  Pfändung,  nur
steht  trotz  der  Pfändung  die  Annahme  oder  Ausschlagung  der  Erbschaft
dem  Nacherben  zu,  so  daß  dieser  durch  die  Ausschlagung  der  Pfändung
die  Wirksamkeit  entziehen  kann.  E.  R.  65  145,  67425,  a.  M.  ZBl.  8  34,
9.,  Bay.  Rpfl  Z.  091½23,  BlfR  A.  75  235  (die  Pfändung  eines  Nacherbrechts
  sei  unzulässig).  Auch  gehört  das  Recht  des  Nacherben  zur  Konkursmasse,
  wenn  der  Erbfall  vor  der  Eröffnung  des  Verfahrens  einzetreten
  ist  (611  KO.,  E.  Dresd.  in  Leipz  B.  097“,  Kretzschmar  im

echt  10  40).  Tritt  der  Fall  der  Nacherbfolge  noch  während  des  Konkurses
  ein  und  nimmt  der  Nacherbe  den  ihm  angefallenen  Erbteil  an,
so  ist  der  Erwerb  desselben  endgültig,  er  gehört  nunmehr  zur  Konkursmasse
  und  der  Konkursverwalter  kann  die  Auseinandersetzung  gegen  die
        <pb n="1304" />
        1304  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

Miterben  betreiben.  —  Der  Erwerb  des  Nacherben  ist  von  dem  Erwerbe
des  Vorerben  unabhängig:  wird  der  Vorerbe  nicht  Erbe,  so  erbt  der
Nacherbe  als  Eisa  erbe  (§  2102).  Durch  den  Eintritt  der  Nacherbfolge
erlischt  an  sich  auch  die  Haftung  des  Vorerben  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten.
  Diese  Haftung  bleibt  jedoch  insoweit  bestehen,  als  der  Nacherbe
  für  die  Verbindlichkeiten  (wie  z.  B.  für  Vermächtnisse,  die  den  Vorerben
  allein  belasten)  nicht  haftet.

Zulässigkeit  der  Nacherbfolge  §.  2100.

Der  Erblasser  kann  einen  Erben  in  der  Weise  einsetzen?!,
daß  dieser  erst  Erbe  wird,  nachdem  zunächst  ein  anderer  Erbe
geworden  ist  (Nacherbe).“4

I  1804  Satz  1,  II  a  1973,  IIb  2077,  1I1  2075.  M.  V,  a1.  Prot.  V.  78.
D.  288.  —  68  1937,  2139,  2338;  83.  88  212,  326,  728.

1.  Auch  eine  juristische  Person  (vgl.  §  2109  7,  wobei  ebenfalls  der
Grds.  der  §§  1922,  19421  maßgibt  (s.  übrigens  a.  86)  4.  FG.  7

2.  Auch  in  Ansehung  eines  Bruchteils  der  Erbschaft  E.  aG.  22  3.

3.  Vorerbe  §§  2111  f.;  er  ist  also  wirklicher,  alleiniger  Erbe;
während  der  Vorerbschaft  ist  nur  der  Vorerbe,  nicht.  auch  der  Nacherbe
Erbe  im  Sinne  des  §  41  G.  (vgl.  auch  F.  KG.  36  168,  401,  pvgl.
R.  65  1144.  218).

4.  Die  Nacherbfolge  kann  auch  an  eine  Bedingung.  oder  ein  bestimmtes
  Ereignis  geknüpft  werden,  8§  2105,  2108  (ogl.  2.  R.  im  Recht
10  2019).  Einsetzung  der  gemeinscha  tlichen  Kinder  als  Nacherben  in
Höhe  der  gesetzlichen  Erbteile  bei  Einsetzung  des  überlebenden  Ehegatten
als  Alleinerben  mit  der  Bestimmung,  daß  bei  seiner  Wiederverheiratung
die  gesetzl.  Erbfolge  eintreten  soll  .  Rspr.  11  586  (KG.).  Auch  der  Ersatznacherbe,
  d.  i.  wer  an  Stelle  des  Nacherben  für  den  Fall,  daß  dieser
den  Eintritt  des  Falles  der  Nacherbfolge  nicht  erlebt,  als  Nacherbe  eingesetzt
  ist,  ist  Nacherbe  im  Sinne  des  §  (K.  Bay.  6  *.  Der  Nacherbe
ist  übrigens  nicht  Rechtsnachfolger  des  Vorerben,  sondern  leitet  sein  Recht
unmittelbar  vom  Erblasser  ab.

a)  Einsetz.  c.  noch  nicht  Erzeugt.  §S.  2101.

Ist  eine  zur  Zeit  des  Erbfalls  noch  nicht  erzeugte  Person!?
als  Erbe  eingesetzt,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  sie  als
Nacherbe  eingesetzt  ist.¾  Entspricht  es  nicht  dem  Willen  des  Erblassers,
  daß  der  Eingesetzte  Nacherbe  werden  soll3,  so  ist  die
Einsetzung  unwirksam.

Das  Gleiche  gilt  von  der  Einsetzung  einer  juristischen
Person,  die  erst  nach  dem  Erbfalle  zur  Entstehung  gelangt  ¼
die  Vorschrift  des  §.  81  bleibt  unberührt.5

I  175N#,  II  1974,  IIb  20z,  II1  2076.  M.  V.  12.  Prot.  V.  7  fl.,  VI,
50.  —  88  1928-,  2102  A.  1,  21057,  2106  ,  2178  f.,  2222.
1.  Der  Zeitpunkt  ist  entscheidend,  in  dem  der  Fall  der  Nacherb
folge  eintritt.
        <pb n="1305" />
        III.  Abschn.:  Testament.  3.  Tit.:  Einsetzung  eines  Nacherben.  1305

2.  8  2102  A.  4.  Und  nach  8  21067  fällt  dann  die  Erbsch,  dem
Nacherben  mit  dessen  Geburt  an,  E.  KG.  22°6.  8  21011  Satz  1  findet
auch  auf  die  Einsetzung  eines  Nacherben  entsprechende  Anwendung;  wenn
eine  z.  Zt.  des  Nacherbfolgefalls  noch  nicht  erzeugte  Person  als  Nacherbe
eingesett  ist,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  sie  als  zweiter  Nacherbe
  eingesetzt  ist  (ZE.  Gr.  53°1).  Eintragung  in  das  Grundbuch  auf
die  Xsche  Nachkommenschaft  E.  R.  61  335,  65  277.

3.  Fall  der  sog.  Konversion  (§  140).  Die  Einsetzung  eines  zur
Zeit  des  Erbfalls  noch  nicht  Erzeugten  (§  1913)  zum  Erben  kann  auch
dann  als  Nacherbeinsetzung  behandelt  werden,  wenn  der  Erblasser  zunächst
  der  Meinung  war,  der  Eingesetzte  solle  Erbe,  nicht  Nacherbe
werden.

4.  Vgl.  88  21055,  2106.  Jurist.  Personen,  die  bereits  bestehen,
können  als  Erben  oder  Nacherben  eingesetzt,  sowie  mit  Vermächtnissen
bedacht  werden.  Abs.  2  setzt  nun  außer  Zweifel,  daß  auch  jurist.  Personen,
  die  noch  nicht  bestehen,  für  den  Fall  ihrer  Entstehung  als  Nacherben
  eingesetzt  werden  können  (.  F.  4  28).

5.  Für  Zuwendungen  an  Stiftungen,  deren  Errichtung  der  Erblasser
  von  anderen  erwartet,  vgl.  8  21012.

b)  Einsetzung  als  Nacherbe  §.  2102.

Die  Einsetzung  als  Nacherbe!:  enthält  im  Zweifel  auch
die  Einsetzung  als  Ersatzerbe.“

Ist  zweifelhaft,  ob  Jemand  als  Ersatzerbe  oder  als  Nacherbe
  eingesetzt  ist,  so  gilt  er  als  Ersatzerbe.“

1802,  IIA  1975,  ITb.  2079,  III  2077.  M.  V.  75.  Prot.  V.  76  ff.  —
Bgl.  88  1928,  2191  7.

1.  Nicht  umgekehrt:  die  Einsetzung  als  Ersatzerbe  enthält  im  Zweifel
nicht  die  Einsetzung  als  Nacherbe.

2.  Also  nicht,  wenn  feststeht,  daß  der  als  Nacherbe  Eingesetzte  nur
als  Nacherbe  die  Erbschaft  erlangen  soll.

3.  Nämlich  für  den  Fall,  daß  der  Vorerbe  ausfallen  sollte  und
unter  der  Voraussetzung,  daß  der  als  Nacherbe  Eingesetzte  z.  Zt.  des
Erbfalls  bereits  lebt  (8  1923),  vgl.  §  1948.

4.  Vgl.  88  2096,  2101.  Abs.  2  gibt  die  allgem.  Auslegungsregel,
während  §  2101  für  den  besonderen  Fall  der  Einsetzung  eines  nondum
conceptus  vorschreibt,  daß  die  unwirksame  Einsetzung  als  Erbe  oder
Ersatzerbe  in  eine  solche  als  Nacherbe  umzudenten  ist,  wo  es  Sinn  und
Wortlaut  der  letztwill.  Verfügung  zuläßt.

)  Anordunng  d.  Herausgabe
der  Erbschaft  §.  2103.

Hat  der  Erblasser  angeordnet,  daß  der  Erbe  mit  dem  Eintritt
  eines  bestimmten  Zeitpunkts  oder  Ereignisses  die  Erbschaft!
einem  Anderen  herausgeben  soll?,  so  ist  anzunehmen,  daß  der
Andere  als  Nacherbe  eingesetzt  ist.

1  1805,  II  a  1976,  II  b  200,  II1  2078.  M.  V,  88.  Prot.  V.  78.
        <pb n="1306" />
        1306  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

1.  Oder  einen  Bruchteil  der  Erbschaft.

2.  Z.  B.  Meine  Frau  soll  mein  Erbe  sein;  wenn  unser  Sohn
Karl  großjährig  wird,  soll  sie  an  ihn  die  Erbsch.  herausgeben.  Karl
gilt  hier  als  Nacherbe.

d)  Konstruktive  Nacherbfolge  §.  2104.  v

Hat  der  Erblasser  angeordnet,  daß  der  Erbe  nur  bis  zu
dem  Eintritt  eines  bestimmten  Zeitpunkts  oder  Ereignisses  Erbe
sein  soll  ohne  zu  bestimmen  2,  wer  alsdann  die  Erbschaft  erhalten
  soll,  so  ist  anzunehmen  ,  daß  als  Nacherben  diejenigen
eingesetzt  sind,  welche  die  gesetzlichen  Erben“  des  Erblassers  sein
würden,  wenn  er  zur  Zeit  des  Eintritts  des  Zeitpunkts  oder
des  Ereignisses  gestorben  wäre.?  Der  Fiskus  gehört  nicht  zu
den  gesetzlichen  Erben  im  Sinne  dieser  Vorschrift.“

1  1807,  II  1977,  IID  2081,  III  2079.  M.  V.  36.  Prot.  V.  79  f.

1.  Positive  Voraussetzung  des  8.

2.  Negative  Voraussetzung.

3.  §  2104  trifft  nur  zu,  wenn  der  Wille  des  Erblassers  gerade
darauf  gerichtet  ist,  das  Recht  des  lnreten  Erben  unmittelbar  auf
einen  bestimmten  Zeitraum  oder  bedingt  für  den  Fall  eines  bestimmten
Ereignisses  einzuschränken,  und  wenn  er  diesem  Willen  einen  primären
Ausdruck  gegeben  hat,  die  bloße  Anordnung  einer  Nacherbfolge  erfüllt
dieses  Erfordernis  nicht  E.  Gr.  52  190,  JW.  07  2.

4.  1924  f.

5.  Also  nicht  diejenigen,  welche  gesetzliche  Erben  geworden  wären,
wenn  der  Erblasser  einen  Erben  überhaupt  nicht  bestimmt  hätte.  8  2104
findet  übrigens  keine  Anwendung,  wenn  der  eingesetzte  Nacherbe  den
Tod  des  Erblassers  nicht  erlebt  hat,  der  Vorerbe  wird  hier  Erbe  zu
vollem  Rechte  und  vererbt  den  Nachlaß  auf  seine  gesetzl.  Erben  (.
JW.  07  2½50).

6.  Das  Recht  des  Fiskus  auf  den  Nachlaß  ist  zwar  im  Geses
(5  1936)  als  ein  wahres  Erbrecht  behandelt:  wo  aber  der  Eintritt  der
gesetzlichen  Erben  auf  dem  Willen  des  Erblassers  gründet,  ist  die  Mitberufung
  des  Fiskus  abgelehnt  als  vom  Erblasser  vermutlich  nicht  gewollt
  (vgl.  auch  §  2149).

e)  Aufschiebende  Bedingung,
Anfangstermin  §.  2105.

Hat  der  Erblasser  angeordnet,  daß  der  eingesetzte  Erbe  die
Erbschaft  erst  mit  dem  Eintritt  eines  bestimmten  Zeitpunkts  oder
Ereignisses  erhalten  soll,  ohne  zu  bestimmen,  wer  bis  dahin
Erbe  sein  soll,  so  sind  die  gesetzlichen  Erben!:  des  Erblassers
die  Vorerben.?

Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  Persönlichkeit  des  Erben  durch
ein  erst  nach  dem  Erbfall  eintretendes  Ereigniß  bestimmt  werden
        <pb n="1307" />
        III.  Abschn.:  Testament.  3.  Tit.:  Einsetzung  eines  Nacherben.  1307

soll  oder  wenn  die  Einsetzung  einer  zur  Zeit  des  Erbfalls  noch
nicht  erzeugten  Person  oder  einer  zu  dieser  Zeit  noch  nicht  entstandenen
  juristischen  Person  als  Erbe  nach  §.  2101  als  Nacherbeinsetzung
  anzusehen  ist.

1  1808,  II  1978,  IIb  2082,  III  2080.  M.  V,  87.  Prot.  V,  80.

1.  d  1924  f.  Abs.  1  enthält  keine  Auslegungsvorschrift,  sondern
eine  dispositive  Vorschrift.

2.  Auslegung  der  letztwill.  Vf.  der  Frau,  es  solle  ihr  Nachl.  nach
dem  Tode  des  Mannes  den  gemeinschaftl.  Kindern  zu  gleichen  Teilen
zufallen,  bis  dahin  aber  ungeteilt  bleiben,  als  Ensezung  des  Mannes
und  der  Kinder  auf  ihre  gesetzl.  Erbteile  mit  der  Bestimmung,  daß
der  Mann  hinsichtlich  seines  Erbteils  Vorerbe  und  die  Kinder  Nacherben
  sein  sollen  und  der  Nachl.  bis  zu  seinem  Tode  ungeteilt  bleiben
soll  E.  KG.  29“2.

f)  Eintritt  der  Nacherbfolge  §.  2106.

Hat  der  Erblasser  einen  Nacherben  eingesetzt,  ohne  den
Zeitpunkt  oder  das  Ereignis  zu  bestimmen,  mit  dem  die  Nacherbfolge
  eintreten  soll,  so  fällt  die  Erbschaft  dem  Nacherben  mit
dem  Tode  des  Vorerben  an.

Ist  die  Einsetzung  einer  noch  nicht  erzeugten  Person  als
Erbe  nach  §.  2101  Abs.  1  als  Nacherbeinsetzung  anzusehen,  so
fällt  die  Erbschaft  dem  Nacherben  mit  dessen  Geburt  an.  Im
Falle  des  §.  2101  Abs.  2  tritt  der  Anfall  mit  der  Entstehung
der  juristischen  Person  ein.

—.  160%%  IIa  1979,  IIb  2088,  III  2081.  M.  V,  838.  Prot.  V,  80  f.  —
181.  v

1.  Bis  zur  Geburt  s.  §  2105.

gK)  Nacherben  f.  kinderl.  Abk.  §.  2107.

Hat  der  Erblasser  einem  Abkömmlinge,  der  zur  Zeit  der
Errichtung  der  letztwilligen  Verfügung  keinen  Abkömmling  hat
oder  von  dem  der  Erblasser  zu  dieser  Zeit  nicht  weiß,  daß  er
einen  Abkömmling  hat,  für  die  Zeit  nach  dessen  Tode  einen
Nacherben  bestimmt,  so  ist  anzunehmen,  daß  der  Nacherbe  nur
für  den  Fall  eingesetzt  ist,  daß  der  Abkömmling  ohne  Nachkommenschaft
  stirbt.:

r  La1980,  IIb  2084,  III  2082.  M.  V,  89.  Prot.  V,  82  f.  —

1.  Die  Einsetzung  des  Nacherben  ist  hier  in  der  Regel  nicht  als
aufschiebend  bedingt  anzusehen,  es  muß  daher  der  Nacherbe  nicht  den
Zeitpunkt  erleben,  in  dem  der  Vorerbe  ohne  Nachkommenschaft  stirbt.
        <pb n="1308" />
        1308  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

Vererb.  d.  Rechte  d.  Nacherb.  §.  2108.

Die  Vorschriften  des  §.  1923  finden  auf  die  Nacherbfolge2
entsprechende  Anwendung.

Stirbt  der  eingesetzte  Nacherbe  vor  dem  Eintritte  des  Falles
der  Nacherbfolge,  aber  nach  dem  Eintritte  des  Erbfallss,  so
geht  sein  Recht  auf  seine  Erben  über“,  sofern  nicht  cin  anderer
Wille  des  Erblassers  anzunehmen  ist.“  Ist  der  Nacherbe  unter
einer  aufschiebenden  Bedingung  eingesetzt,  so  bewendet  es  bei
der  Vorschrift  des  §.  2074.“

1  1810,  2026:,  II  à  1981,  11  D  205,  111  20#  #.  M.  V,  30,  489.  Prot.  V,
81  f.,  604.  D.  24.  —.  BgI.  A.“  vor  8  2100,  5  2139  u.  A.

1.  Nicht  auf  Nachvermächtnisse  (X.  JW.  11282/.

2.  Erlebt  der  Nacherbe  den  Tod  des  Erblassers  nicht,  so  wird  die
Anordnung  der  Nacherbfolge  unwirksam  (vgl.  8§  2104  A.  5).  Nacherbe
kann  nur  werden,  wer  zur  Zeit  des  Eintritts  des  Falles  der  Nacherb
folge  lebt;  wer  zu  dieser  Zeit  noch  nicht  lebte,  aber  bereits  erzeugt  war,
gilt  als  vor  dem  Eintritt  der  Nacherbfolge  geboren  (§  1923),  vgl.  §  210!
A.  4,  X.  Gr.  5  3  8,  JW.  O7  76.

3.  Die  Fassung  trifft  auch  den  Fall,  daß  ein  erst  nach  dem  Ein
tritte  des  Erbfalls  erzeugter  und  geborener  Nacherbe  vor  dem  Eintritte
des  Falles  der  Nacherbfolge  stirbt.  Das  Recht  des  Nacherben  soll  auch
in  diesem  Falle  vererblich  sein,  sofern  nicht  ein  anderer  Wille  des  Erblassers
  erkennbar  ist.

4.  Bildet  also  einen  Bestandteil  der  Erbschaft  des  eingesetzten  Nach
erben  (so  auch  E.  JW.  O7  1½69).  Wie  das  Recht  des  Nacherben  in  der
Zwischenzeit  zwischen  dem  Erbfall  und  dem  Nacherbfalle  vererblich  ist,
so  ist  es  schon  vor  dem  Tode  des  Vorerben  als  eine  rechllich  gesicherte
und  geschützte  abtretbare  und  pfändbare  Anwartschaft  auf  erbrechtlichen
Erwerb  zu  betrachten  (s.  A.“  vor  8  2100).

5.  Vgl.  .  R.  im  Recht  08888.  Bei  Verfügungen  zugunsten  der
nächsten  Verwanden  will  der  Erblasser  in  der  Reeh  dem  zum  Nacherben
  Berufenen  schon  vom  Erbfall  an  ein  festes  vererbliches  Recht
geben,  das  dieser  schon  vor  dem  endgültigen  Anfall  der  Erbschaft  verwerten
  kann  (SeuffArch.  63  207).  Insbes.  ist  dies  beim  gemeinschaft.
lichen  Testament  unter  Eheleuten  mit  wechselseitiger  Erbeinsetzung  und
Nacherbeinsetzung  der  Kinder  regelmäßig  anzunehmen  (aber  &amp;amp;  2269.

6.  Der  Nacherbe  muß  den  Eintritt  der  Bedingung  erlebt  haben.

Zeitliche  Beschränkung  §.  2109.

Die  Einsetzung  eines  Nacherben  wird  mit  dem  Ablaufe
von  dreißig  Jahren!  nach  dem  Erbfall  unwirksam,  wenn  nicht
vorher  der  Fall  der  Nacherbfolge  eingetreten  ist.  Sie  bleibt
auch  nach  dieser  Zeit  wirksam:
        <pb n="1309" />
        III.  Abschn.:  Testament.  3.  Tit.:  Einsetzung  eines  Nacherben.  1309

1.  wenn  die  Nacherbfolge  für  den  Fall  angeordnet  ist,  daß
in  der  Person  des  Vorerben?  oder  des  Nacherben  ein
bestimmtes  Ereigniß  eintritt,  und  derjenige,  in  dessen
Person  das  Ereigniß  eintreten  soll,  zur  Zeit  des  Erbfalls
  lebt!;

2.  wenn  dem  Vorerben  oder  einem  Nacherben  für  den  Fall,
daß  ihm  ein  Bruder  oder  eine  Schwester  geboren  wird,
der  Bruder  oder  die  Schwester  als  Nacherbe  bestimmt  ist.“

JItt  der  Vorerbe  oder  der  Nacherbe,  in  dessen  Person  das
Ereigniß  eintreten  soll,  eine  juristische  Person,  so  bewendet  es
bei  der  dreißigjährigen  Frist.

L  1813,  IIa  1982,  IIb.  2080,  111  2084.  M.  V.,  91.  Prot.  V,  83  fl.,
237  ff.  VI,  91.  D.  288,  284.—  88  2044,  2162  f.  2210,  186.  a.  58.

1.  Keine  Beschränkung  der  Nacherbfolge  nach  der  Zahl  der  Fälle
(K.  Gr.  5396,  anders  Entw.  1  §  1812);  dagegen  eine  zeitliche  Schranke
Enty,  1  §  1813).  Innerhalb  der  ersten  30  Jahre  nach  dem  Erbfalle
ann  eine  Nacherbfolge  beliebig  oft  eintreten;  über  diese  Frist  hinans
nur  unter  den  Voraussetzungen  der  Nr.  1,  2,  ogl.  A.*  vor  8  2100.

.  Es  ist  also  die  Nacherbfolge  zulässig,  wenn  sie  auf  die  Person
irgenthekseh  Vorerben  (nicht  bloß  des  ersten)  abgestellt  ist,  vorausgesetzt,
  daß  dieser  zur  Zeit  des  Erbfalls  gelebt  hat.

3.  Z.  B.  ab  er  in  ein  bestimmtes  Alter  tritt,  sich  verheiratet,
einen  bestimmten  Beruf  ergreift,  eine  bestimmtes  Geschäft  übernimmt  u.
dgl.  Hat  der  Erblasser  die  Nacherbfolge  nicht  an  ein  in  der  Person
des  Vor=  oder  Nacherben  eintretendes,  sondern  an  ein  anderes  beliebiges
Ereignis  geknüpft,  so  hat  es  bei  der  Regel  sein  Bewenden,  daß  mit  Ablauf
  von  30  Jahren  die  Einsetzung  des  Nacherben  unwirksam  wird,  wenn
nicht  bis  dahin  der  Fall  der  Nacherbfolge  eingetreten  ist.

4.  D.  h.  bereits  erzeugt  ist  (§  1923).  Daß  der  Nacherbe  das  Ereignis
  erlebt  habe,  ist  nicht  erforderlich.

5.  Es  kann  den  sämtlichen  Kindern  des  Vor=  oder  Nacherben  einschließlich
  der  noch  nicht  geborenen  eine  Erbschaft  zugewendet  werden.

Anwachsung  §.  2110.

Das  Recht  des  Nacherben  erstreckt  sich  im  Zweifel:  auf
einen  Erbtheil,  der  dem  Vorerben  in  Folge  des  Wegfalls  eines
Miterben  anfällt.“

Das  Recht  des  Nacherben  erstreckt  sich  im  Zweifel  nicht
auf  ein  dem  Vorerben  zugewendetes  Vorausvermächtniß.

1  1814,  IIa  1988,  IIbD  2067,  III  2085.  M.  V,  92.  Prot.  V,  89f.  —
Anders  8  2373.

1.  Weil  nach  dem  mutmaßlichen  Willen  des  Erblassers  der  Vorerbe
  alles,  was  er  als  Erbe  ethalten  hat,  an  den  Nacherben  herausgeben
  soll.  Vgl.  8§  1935,  2094,  2096.
        <pb n="1310" />
        1310  Fũnftes  Buch.  Erbrecht.

2.  Auf  jede  dem  Vorerben  als  Erben  zugefallene  Erweiterung  des
Erbteils,  gleichviel,  ob  sie  auf  Anwachsung,  auf  die  insetung  als
Ersatzerbe  oder  auf  andere  gesetzliche  Gründe  zurückzuführen  ie

3.  8  2150.

1  d.  ussgabeypflicht.
Heergabehscht.  8.  2111.

Zur  Erbschaft  gehört!,  was  der  Vorerbe  auf  Grund  eines
zur  Erbschaft  gehörenden  Rechtes  oder  als  Ersatz  für  die  Zerstörung,
  Beschädigung  oder  Entziehung  eines  Erbschaftsgegenstandes
  oder  durch  Rechtsgeschäft  mit  Mitteln  der  Erbschaft  erwirbt
  2,  sofern  nicht  der  Erwerb  ihm  als  Nutzung  gebührt.3  Die
Zugehörigkeit  einer  durch  Rechtsgeschäft  erworbenen  Forderung
zur  Erbschaft"  hat  der  Schuldner  erst  dann  gegen  sich  gelten
zu  lassen,  wenn  er  von  der  Zugehörigkeit  Kenntniß  erlangt;
die  Vorschriften  der  §§.  406  bis  408  finden  entsprechende  Anwendung.


Zur  Erbschaft  gehört  auch,  was  der  Vorerbe  dem  Inventar
eines  erbschaftlichen  Grundstücks  einverleibt.5

1  1825,  II  à  1984,  II  b  2088,  III  2086.  M.  V,  109.  Prot.  V,  100,  114  k.,
P  ni8,  387  fl.  —  88  *  1381  (1870),  1473,  2019,  2041,  274  und

1.  Daraus  ergibt  sich,  daß  das  Gesetz  auch  während  der  Dauer
der  Vorerbschaft  die  Erbschaftsmasse  als  ein  selbständiges  Sondervermögen
  von  dem  anderweiten  Vermögen  des  Borerben  unterscheidet  #ogl.

773  3PO.)  Z  KG.  40"4.  Ein  Erwerb  des  Vorerben  mit  dinglicher
irkung  für  die  „Erbschaft“  kann  nur  unter  den  Voraussetzungen  des
65  2111  eintreten  E.  KG.  40  186.

2.  Das  Surrogat  geht  beim  Eintritt  der  Nacherbschaft  in  gleicher
Weise  von  selbst  in  das  Eigentum  des  Nacherben  über,  als  ob  es  unmittelbar
  aus  dem  Nachlaß  des  Erblassers  stammt  (.  KG.  318#%.

3.  §#§  2130  ff.  Erwerb  einer  Hypothek  mit  Erbschaftsmitteln,  4.
FG.  4  °°  (KG.  27½)).  Bezüglich  der  bis  zum  Todestag  des  Erblassers
aufgelaufenen  Dividenden  und  Gewinnanteile  (8101)  vgl.  E.  Gr.  52  102,
Recht  07  1407.

4.  Ausstehende  Versicherungsforderungen  für  eingetretene  Zerstdrungen
  usw.  gehören  zur  Erbschaft.

5.  Es  wird  —  auch  gegen  den  Willen  des  Vorerben  besonderes
Eigentum,  das  während  der  Zeit  der  Vorerbschaft  in  bezug  auf  Verfügungen
  des  Vorerben  gewissen  Beschränkungen  unterliegt  und  beim
Eintritt  der  Nacherbfolge  dem  Nacherben  zufällt  (Treuhandverhältnis.
Keine  entsprechende  Anwendung  des  Abs.  2  z.  B.  auf  den  Austausch
eines  Gegenstandes  der  Vorerbschaft  mit  einem  solchen  des  Vorerben
.  MG.  40  ½87.  Agl.  S&amp;amp;  IUII,  13##N,  auch  8§  58K7.
        <pb n="1311" />
        III.  Abschn.:  Testament.  3.  Tit.:  Einsetzung  eines  Nacherben.  1311

Rechtsverhältnis  zwischen
Bor=  und  Nacherben.
I.  Rechte  des  Vorerben  bis
z.  Eintritt  der  Nacherbfolge.
1.  Verfüg.  üb.  Erbschgegenst.  §.  2112.

Der  Vorerbe  kann  über  die  zur  Erbschaft  gehörenden  Gegenstände
  verfügen,  soweit  sich  nicht  aus  den  Vorschriften  der
§§.  2113  bis  2115  ein  Anderes  ergiebt.“

1  1815,  1828:-  2,  IIa  1985,  IIb  2089,  III  2087.  M.  V,  98,  114.  Prot.
96,  99.  D.  284.  —  88  2116  bls  3118,  2129;  8#P.  1  448  (Unterbr.
des  Verf.  ),  826,  728  (urteil,  Vollstr.  gegen  den'Vorerben  94  f.

1.  Der  Vorerbe  hat  ein  freieres  Verfügungsrecht  als  der  Nießbraucher,
  insbesondere  volles  Verwaltungsrecht.  Es  findet  jedo  eine
Schranke  einmal  in  seiner  persönlichen  Hofung  dafür,  daß  die  Erbschaft
in  dem  Zustand  hinausgegeben  werde,  welcher  einer  ordnungsmäßigen
Verwaltung  entspricht,  v8  inbes.  ausscheidende  Stücke  nicht  ohne  Cuot
bleiben  (§8  2130  ff.)  und  ferner  in  den  weitergehenden  Ansprüchen  des
Nacherben  auf  Sicherheitsleistu  FE1  ja  auf  Entziehung  der  Verwaltung
(§§  2128,  2129),  vgl.  auch  Z.  JW.  07  199;  R.  im  Recht  11  Uss.

2.  Berfügung  über  Grundstücke,
  Schenkungen  §.  2113.

Die  Verfügung  des  Vorerben  über  ein  zur  Erbschaft  gehörendes
  Grundstück!  oder  über  ein  zur  Erbschaft  gehörendes
Recht  an  einem  Grundstück?  ist  im  Falle  des  Eintritts  der
Nacherbfolge  insoweit  unwirksam  3,  als  sie  das  Recht  des  Nacherben
  vereiteln  oder  beeinträchtigen  würde.“

Das  Gleiche  gilt  von  der  Verfügung  über  einen  Erbschaftsgegenstand,
  die  unentgeltlich  oder  zum  Zwecke  der  Erfüllung
eines  von  dem  Vorerben  ertheilten  Schenkungsversprechens  erfolgt.§
  Ausgenommen  sind  Schenkungen,  durch  die  einer  sittlichen
  Pflicht  oder  einer  auf  den  Anstand  zu  nehmenden  Rücksicht
entsprochen  wird.“

Die  Vorschriften  zu  Gunsten  derjenigen,  welche  Rechte
von  einem  Nichtberechtigten  herleiten,  finden  entsprechende  Anwendung.7


1  1828,  II  1986,  1Ib  2090,  III  2oss.  M.  V.  114.  Prot.  V,  d6  ff.,
109  ff.,  180,  VI,  129  f.  D.  284.  —  Bal.  88  814,  ku,  WMitete,  Pacht);  zu
Abs.  2  516  ff.,  384,  1446,  1641,  1804,  2205,  2330;  15  52  (
tragung  des  Vorerben  und  des  Rechtes  des  er  dektng  der
Eintragung  &amp;amp;.  Sachs.  11  46);  FGG.  8  89.  R.  1.  G.FGG.  8  48.
seegguess  Vorerben  durch  den  Erblasser  von  *  W  2  des
1.  Oder  ein  den  Grundstücken  gleichstehendes  Recht:  Erbbaurecht
(ogl.  a.  63,  68,  196).  Verfügungen  sind  diejenigen  Rechtsgeschäfte,
durch  die  unmittelbar  ein  Recht  übertragen,  belastet,  geändert  oder  auf-
        <pb n="1312" />
        1312  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

gehoben  wird  (Z.  KG.  3345).  Die  Bestimmung  trifft  nicht  zu,  wenn
einem  von  mehreren  Miterben  ein  Nacherbe  bestimmt  ist  und  die  Gesamtheit
  der  Erben  das  NachlGrundstück  an  einen  Dritten  veräußert,  hier
ehört  zur  Nacherbschaft  der  dem  Vorerben  zustehende  Anteil  an  dem
Verkaufspreis  (§8  2111,  2130);  ähnlich  wenn  der  Miterbe,  dem  ein
Vorerbe  bestimmt  ist,  das  NachlGrundstück  von  den  andern  Miterben
bei  der  Auseinandersetzung  erhalten  hat  7.  KG.  302.

2.  Bezüglich  der  Hypotheken,  Grund=  und  Rentenschulden  vgl.  §  2111.

3.  Sie  sind  wirksam,  solange  das  Recht  des  Vorerben  besteht
.  Bay.  6½9.  8988  1612,  1851,  2120,  Konvaleszenz  88  1852,  2136,  2137.
Wegen  der  Wirksamkeit  der  obligatorischen  Verpflichtung  4.  JW.  1215“.

4.  Mit  der  Eintragung  des  Vorerben  als  Berechtigten  in  das
Grundbuch  ist  zugleich  das  Recht  des  Nacherben  von  Amts  wegen  einzutragen
  (GBO.  8  52,  E.  JW.  O05  539,  KG.  33177).  Bei  der  Eintragung
der  Abtretung  eines  in  dieser  Weise  auf  den  Vorerben  eingetragenen
Rechtes  auf  einen  anderen  bedarf  es  zwar  nicht  wiederholt  der  Eintragung
  eines  ausdrücklichen  Vorbehalts  des  Rechtes  des  Nacherben  zur
Aufrechterhaltung  dieses  Rechtes  gegenüber  Dritten  (F.  Bay.  6¼55),  immerhin
  aber  wird  es  namentlich  bei  chronologischer  Anordnung  der  Grundbuchführung
  zweckmäßig  sein,  bei  der  neuen  Eintragung  auf  die  den
Vermerk  der  Rechte  des  Vorerben  enthaltende  Eintragung  hinzuweisen.
Soll  eine  Ubertragung  ohne  Eintragung  des  Vorerben  und  des  Nacherbenrechts
  eingetragen  werden  (GBO.  8  11),  so  ist  die  Zustimmung  des
Nacherben  zur  Eintragung  erforderlich  (§  185,  K.  KG.  35  395).  Den
Nachweis  dieser  Zustimmung  kann  das  GBl.  mit  Rücksicht  ausf  Abs.  2
auch  vom  befreiten  Vorerben  (8  2136)  verlangen,  es  sei  denn,  daß  an
der  Entgeltlichkeit,  die  bei  Rechtsgeschäften  die  Regel  ist,  kein  vernünftiger
  Zweifel  besteht  (&amp;amp;K.  Bay.  7  321).  Viel  zu  weit  ging  das  R.  und
das  KG.  früher,  sofern  sie  stets  den  Nachweis  der  Unentgeltlichkeit  und,
da  dieser  natürlich  in  der  Form  des  §  29  GB.  nicht  lieferbar  ist,  an
dessen  Stelle  den  Nachweis  der  Zustimmung  des  Nacherben  verlangten
und  damit  die  Befreiung  des  Vorerben  illusorisch  machten  (Z.  R.  61  110  ##/#,
4  3250,  6  6%  ·  140,  7  221  209,  8118-219,  K.  25  300,  26  264,  2916  30  75#.
3.3146  150-  1  134s);  das  R.  und  das  K.  (E.  R.  65  :14,  69  257,  K.
35  305,  38  283,  40  17  -.190,  KG.  in  DJ3Z.  10  50,  Rspr.  21  ½26)  nähern  sich
nunmehr  insofern  der  obigen  Auffassung,  als  sie  die  Zusinmert  des
Nacherben  in  den  Fällen  nicht  verlangen,  in  denen  die  Entgeltlichkeit
bei  dem  Grundbuchamt  offenkundig  ist,  und  der  Offenkundigkeit  die  Fälle
gleichstellen,  in  denen  die  Unentgeltlichkeit  durch  die  Natur  der  Sache  oder
der  Sachlage  ausgeschlossen  ist  (vgl.  auch  #.  Bay.  12  558),  wie  z.  B.  wenn
sich  die  Bewilligung  des  Vorerben  in  einem  zweiseitigen  entgeltlichen  Geschäfte
  befindet  (#.  K  G.  38  25,  40  ½36.177,  FG.  11  123),  wenn  ein  notarielles
Zeugnis  über  die  Zahlung  des  Entgelts  vorliegt  (Z.  KG.  4015,  R.  im
Recht  10  à15),  wenn  über  die  Zahlungspflicht  mit  dem  Schuldner  ein  kontradiktorischer
  Rechtsstreit  geführt  worden  ist  (J.  JW.  ()8  %  auch  4#.  R.
(197568,  vgl.  A.  Recht  11  416%.  Daß  neben  der  Löschungsbewilligung  des
vom  verstorbenen  OypGläubiger  für  sich  und  seine  Erben  Bevollmächtigten
nicht  noch  der  Nachweis  der  Zustimmung  des  Nacherben  zur  Löschung  ver-
        <pb n="1313" />
        III.  Abschn.:  Testament.  3.  Tit.:  Einsetzung  eines  Nacherben.  1313

verlangt  werden  kann,  nimmt  E.  KG.  36  156  von  dem  Gesichtspunkt  aus  an,
daß  eine  Vollmachtserteilung  des  Erblassers  für  den  Nacherben  vorliege
(oll.  auch  E.  KG.  37  3  1  und  KG.  in  BliRA.  75  401,  Rspr.  18  338).  Ist  das

echt  des  Nacherben,  sei  es  wegen  Verzichts  auf  die  Eintragung  (ZE.  FG.
5½“,  KG.  29  163.166),  sei  es  aus  anderem  Grunde,  nicht  im  G.  vermertt,
so  verliert  der  Nacherbe  zwar  nicht  seinen  Rückforderungsanspruch  schlechthin,
  wohl  aber  (Abs.  3)  gegenüber  einem  gutgläubigen  Erwerber  (#.  FG.
5½).  Die  Pflicht  des  Vorerben  für  gewisse  Verfügungen  die  Einwilligung
  des  Nacherben  beizubringen,  enthält  zugleich  das  Recht,  die
Erteilung  der  Einwilligung  t  verlangen,  sofern  sachlich  nicht  ein  Recht
um  Widerspruch  besteht  (Z.  R.  70  33,  JW.  09  2#1).  Entgeltl.  Vf.  des  befreiten
  Vorerben  unter  Löschung  der  Eintragg  des  Nacherbenrechts  vgl.
2.  Rsp.  24  2082.  5.  90  2138.  6.  Vgl.  88  1446°,  1641,  1804,
2205  Satz  2  (§8  534,  814,  2330),  4X.  R.  70  588.  7.  Für  Grundstücke
und  Rechte  an  solchen  kommt  §  892  in  Betracht  (s.  A.  4),  außerdem  der
Grundsatz  „Hand  muß  Hand  wahren“  (8  9668.  Anwendbarkeit  von  88  883f.
E.  JW.  01  108.  Gegebenenfalls  Ersatz=  und  Bereicherungsansprüche  des
Nacherben  gegen  den  Vor  erben  (88  2130,  816).

3.  Kündigungsr.  d.  Vorerben  §.  2114.

Gehört  zur  Erbschaft  eine  Hypothekenforderung,  eine  Grundschuld
  oder  eine  Rentenschuld?,  so  steht  die  Kündigung?  und  die
Einziehung  3  dem  Vorerben  zu.  Der  Vorerbe  kann  jedoch  nur
verlangen,  daß  das  Kapital  an  ihn  nach  Beibringung  der  Einwilligung
  des  Nacherben"  gezahlt  oder  daß  es  für  ihn  und  den
Nacherben  hinterlegt  wird.  Auf  andere  Verfügungen  über  die
Hypothekenforderung,  die  Grundschuld  oder  die  Rentenschuld

finden  die  Vorschriften  des  §.  2113  Anwendung.7

L  1818  bis  1821,  1828,  II  à  1987,  IIb  2091,  III  2089.  M.  V,  96,  114.
Frit.  V,  104.  D.  285.  —  GO.  6  52.  Bgl.  88  1077,  1080;  8  2120.  Beeiung
  des  Vorerben,  vgl.  6  2186.

1.  Bezüglich  anderer  Forderungen,  namentlich  auch  der  Zinsrückstände
  der  Hypotheken,  Grundschulden  usw.,  but  der  Vorerbe  freies  Verfügungsrecht.
  2.  88  1141,  1193.  .  Klageerhebung,  Zwangsvollstreckung.
  4.  8  2120.  5.  88  372  ff.  Satz  2  gilt  ebenmäßig,
wenn  nahen  der  Dauer  der  Vorerbfolge  das  Recht  auf  Befriedigung  aus
dem  Erlöse  des  belasteten  Grundstücks  an  die  Stelle  der  Hypothek,  Gr#ndßuld
oder  Rentenschuld  getreten  ist  (Z3VG.  88  90  f.).  6.  Z.  B.  Abtretung
(K.  Bay.  686;  Ubertragung  einer  Eigentümergrundschuld  unter  Umwandlung
  in  eine  Hypothek,  2.  FGG.  3  2065),  Verpfändung,  Aufhebung,  Löschungsbewilligung
  (z.  KG.  22  315,  25  78,  30  261,33  178,  R.  61  233,  65  214,  70  263),
OQuittungsleistung  usw.  7.  D.  h.  zur  Wirksamkeit  bedarf  es  der
Einwilligung  des  Nacherben  vgl.  E.  R.  im  Recht  12  „ef.

4.  Zwangsvollstreck.  u.  Arrest  §.  2115.
Eine  Verfügung  über  einen  Erbschaftsgegenstand,  die  im
Wege  der  Zwangsvollstreckung  oder  der  Arrestvollziehung?  oder
Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  b.
        <pb n="1314" />
        1314  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

durch  den  Konkursverwalter?  erfolgt,  ist  im  Falle  des  Eintritts
der  Nacherbfolge  insoweit  unwirksam  ",  als  sie  das  Recht  des
Nacherben  vereiteln  oder  beeinträchtigen  würde.  Die  Verfügung
ist  unbeschränkt  wirksam,  wenn  der  Anspruch  eines  Nachlaßgläubigers
  oder  ein  an  einem  Erbschaftsgegenstande  bestehendes
Recht  geltend  gemacht  wird,  das  im  Falle  des  Eintritts  der
Nacherbfolge  dem  Nacherben  gegenüber  wirksam  ist.

1  1829,  II  1988,  II  b  2092,  III  2090.  M.  V,  117.  Prot.  V.  112  ff.,
VI,  92  ff.  D.  285.  —  68  2128,  2136  (keine  Befreiung  des  Dererben
S.  W.

æD.  6  128.  1  Unweisuns  für  den  Gsvollz.  v.  16.  2.  99  8  86
desgl.  v.  8.  3.

1.  Zwangshypothek  wegen  persönlicher  Schulden  des  Vorerben  .
JG.  4  55.  Als  Verfügung  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  ist  nicht
der  im  §  897  8  PO.  bezeichnete  Vorgang  zu  verstehen.

2.  Im  Sinne  des  Gesetzes  ist  ein  Erwerb,  der  sich  nach  Z#.
§8  894,  895  vollzieht,  einem  rechtsgeschäftlichen  Erwerb  gleichzuachten
und  findet  hierauf  §  2115  keine  Anwendung.  Vgl.  Z3PO.  8773.

3.  Im  Konkurse  des  Vorerben.

4.  Sie  sind  im  Gegensatz  zu  Verfügungen  des  Vorerben  (§2112
A.  1)  unwirksam,  auch  wenn  der  Vorerbe  selost  die  Verfügung  mit  Wirksamkeit
  gegen  den  Nacherben  hätte  treffen  können.  Die  Gläubiger  des
Vorerben  sollen  dessen  Verfügungsrecht  nicht  zu  ihren  Zwecken  ausbeuten
dürfen.  Die  Unwirksamkeit  der  Verfügung  hat  hier  die  gleiche  Bedeutung
wie  bei  dem  Veräußerungsverbote  der  §§  135,  136  (s.  3P.  88  772,  7732.

5.  Also  ein  solches  vom  Vorerben  bestelltes  (dingliches)  Recht,
aus  dem  der  Nacherbe  sich  die  Zwangsvollstreckung  gegen  sich  selbst  gefallen
lassen  müßte,  wenn  sie  nicht  schon  gezen  den  Vorerben  durchgeführt
wäre,  z.  B.  eine  mit  Zustimmung  des  Nacherben  bestellte  Hypothek.

5.  Sicherung  d.  Wertpapy.

a)  Hinterlegung  §.  2116.

Der  Vorerbe  hat  auf  Verlangen  des  Nacherben  die  zur
Erbschaft  gehörenden  Inhaberpapiere  nebst  den  Erneuerungsscheinen
  bei  einer  Hinterlegungsstelle  oder  bei  der  Reichsbank
mit  der  Bestimmung  zu  hinterlegen,  daß  die  Herausgabe  nur  mit
Zustimmung  des  Nacherben  verlangt  werden  kann.  Die  Hinterlegung
  von  Inhaberpapieren,  die  nach  §.  92  zu  den  verbrauchbaren
Sachen  gehören?,  sowie  von  Zins-,  Renten-  oder  Gewinnantheilscheinen
  kann  nicht  verlangt  werden.  Den  Inhaberpapieren  stehen
Orderpapiere  gleich,  die  mit  Blankoindossament  versehen  sind.5

Ueber  die  hinterlegten  Papiere  kann  der  Vorerbe  nur  mit

Zustimmung  des  Nacherben  verfügen.“
I  I22,  1I  a  199,  1I  b  2093,  III  2091.  M.  V.  98.  Prot.  V.  96.  10é  fl.,
VI,  9  .  D.  25.  —  &amp;amp;  305,  zu  Abs.  2  88  102,  1084,  1392,  1667,  Inl“,
jedoch  68  137  Saßz  1,  2120;  vgl.  bei  u.  144;  Pr.  a.  NS.,  Allg.  Bf.  v.  19.
12.  99:  Wa.  a.  46.
        <pb n="1315" />
        III.  Abschn.:  Testament.  3.  Tit.:  Einsetzung  eines  Nacherben.  1315

1.  Eine  dementgegen  erfol  igte  Zurücknahme  braucht  der  Nacherbe
nicht  gelten  zu  lassen.  u  B.  Banknoten.

.  Nicht  von  Bitinatienswaribeen  (§8  807,  808),  wie  z.  B.  Sparkassenbüchern;
  hinsichtlich  ihrer  ist  daher  das  Veifügungeret  des  Vorerben
  nicht  beschränkt.

4.  Es  sei  denn,  daß  die  Hinterlegung  erfolgt  ist,  obwohl  der  Vorerbe
  hiervon  befreit  war  (8  2130).

b)  umschreibung  §.  2117.

Der  Vorerbe  kann  die  Inhaberpapiere,  statt  sie  nach  §s.  2116
zu  hinterlegen,  auf  seinen  Namen  mit  der  Bestimmung  umschreiben
  lassen,  daß  er  über  sie  nur  mit  Zustimmung  des  Nacherben
  verfügen  kann.  Sind  die  Papiere  von  dem  Reiche  oder
einem  Bundesstaat  ausgestellt,  so  kann  er  sie  mit  der  gleichen
Bestimmung  in  Buchforderungen  gegen  das  Reich  oder  den

Bundesstaat  umwandeln  lassen.

I  18221,  IIa  1990,  IIb  2094,  III  2092.  M.  V,  Prot.  V,  99  f.,
106  ff.,  VI,  93  f.  T.  285.  —  388  206,  *  1667,  ziu  a.  #7,  101;
Ficheschuldb.  v.  31.  5.  91  und  28.  6.  Befrefung  des  Vorerben:

e)  Bermerk  im  Schuldbuch  §.  2118.

Gehören  zur  Erbschaft  Buchforderungen  gegen  das  Reich
oder  einen  Bundesstaat,  so  ist  der  Vorerbe  auf  Verlangen  des
Nacherben:  verpflichtet,  in  das  Schuldbuch  den  Vermerk  eintragen
  zu  lassen  ?,  daß  er  über  die  Forderungen  nur  mit  Zustimmung

  des  Nacherben  verfügen  kann.“

IIa  1991,  IIb  2095,  III  2093.  Prot.  V,  99,  106  ff.,  VI,  93f.  D.  285.
—  88  1353,  1667,  1816,  2111,  u.  97;  Reichsschuldb  #  v.  31.  5.  91  und
28.  6.  04.  Befreiung  des  Vorerben:  g  2136.

1.  Die  Eintragung  erfolgt  nicht  von  Amts  wegen,  auch  ist  der
Vorerbe  nicht  von  selbst  verpflichtet,  den  Vermerk  zu  veranlassen.

Die  Form  der  Eintragung  ist  den  Spezialgesetzen  oder  der
Regelung  im  Verwaltungswege  überlassen.

3.  Die  Wirksamkeit  der  Beschränkung  des  Vorerben  im  Verfügungsrecht
  ist  Dritten  Wegenüber  von  der  Eintragung  abhängig.  Mit
der  Eintragung  ist  die  Wirkung  der  Verfügungsbeschränkung  verbunden.

6.  Anlegung  der  Gelder  8.  21189.

Geld,  das  nach  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen  Wirthschaft
  dauernd  anzulegen  ist?,  darf  der  Vorerbe  nur?  nach
den  für  die  Anlegung  von  Mündelgeld  geltenden  Vorschriften"

anlegen.5

IIn  1992,  IIb  2096,  111  2094.  Prot.  V,  104  f.  D.  285.  —  88  1079,
1288,  1377,  1642,  1807.  1808;  a.  144,  212.  Befreiung  des  Vorerben:
6  2136.

83*
        <pb n="1316" />
        1316  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

1.  Bei  Bestimmung  dieser  Regeln  sind  nicht  die  jeweiligen  Bedürfnisse
  des  Vorerben  maßgebend,  sondern  es  kommt  allein  darauf  an,
welcher  Art  die  Verwendung  des  Geldes  nach  allgemein  wirtschaftlichen
  Anschauungen  in  dem  Falle  sein  muß,  wenn  es  in  die  Hände
eines  mit  dem  Ererbten  sorgsam  verfahrenden  Vorerben  gerät.  Den
Maßstab  bildet  dabei  im  übrigen  nur  die  Beschaffenheit  des  ganzen  an
den  Vorerben  übergehenden  Nachlasses.  Nach  diesem  Maßstab  beurteilt
entspricht  die  dauernde  Anlegung  des  ererbten  Geldes  keineswegs  unter
allen  Umständen  den  Anforderungen  einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaftsführung
  (Z&amp;amp;.  R.  737,  JW.  10  189).

2.  Gilt  also  nur  für  notwendige  Neuanlagen.

3.  Also  nicht  Verlangen  des  Nacherben  Voraussetzung  wie  in
§8  2116,  2117,  2121.  Während  der  Vorerbe  im  allgemeinen  nur  für
die  von  ihm  in  eigenen  Angelegenheiten  beobachtete  Sorgfalt  einzustehen
hat,  besteht  bei  der  Anlegung  von  Geldern  die  Besonderheit,  daß  die
gehörige  Sorgfalt  nur  angenommen  wird,  wenn  die  Gelder  mündelsicher
angelegt  werden.  Der  Nacherbe  hat  auf  Beachtung  des  §  2119  durch
den  Vorerben  ein  klagbares  Recht  (vgl.  Z.  R.  73“,  auch  &amp;amp;.  JW.  1068
mit  Rspr.  18  318).

4.  Vgl.  88§  1807  f.,  nicht  §  1809.

5.  Die  Regel  des  §  2131  erleidet  durch  §  2119  eine  Einschränkung
in  der  Weise,  daß  unter  den  Voraussetzungen  dieser  Borschrift  der
Vorerbe  mit  dem  ererbten  Gelde  in  der  hier  vorgeschriebenen  Weise
verfahren  muß.  Das  Recht  auf  Befolgung  des  §  2119  zu  dringen  (A.  3),
steht  dem  Nacherben  auch  vor  Eintritt  des  Nacherbfalles  zu,  es  ist  nicht
von  der  Erfüllung  der  Bedingungen  des  §  2128  abhängig  (K.  R.  73  7.

7.  Einwilligungspflicht  8.  2120.

Ist  zur  ordnungsmäßigen  Verwaltung,  insbesondere  zur
Berichtigung  von  Nachlaßverbindlichkeiten,  eine  Verfügung  erforderlich,
  die  der  Vorerbe  nicht  mit  Wirkung  gegen  den  Nacherben
  vornehmen  kann,  so  ist  der  Nacherbe  dem  Vorerben  gegenüber:
  verpflichtet,  seine  Einwilligung  zu  der  Verfügung  zu
ertheilen.  Die  Einwilligung  ist  auf  Verlangen  in  öffentlich
beglaubigter  Form  zu  erklären.¾  Die  Kosten  der  Beglaubigung
fallen  dem  Vorerben  zur  Last.

123,  1828a,  1881,  II#  1993,  IIb  2097,  111  2095.  M.  V,  107,  116,
120.  Prot.  V,  109,  130,  VI,  94.  DT.  285.  —  Die  Vorschrift  sorgt  dafür.
daß  die  Schranken,  die  dem  Verfügungsrechte  des  Vorerben  gezogen  sind.

nicht  die  ordnungemäßige  Berwaltung  hindern.  Bgl.  88  2113  f.,  21167,
2117  f.;  KGG.  88  167,  1383,  191.

1.  ZE.  R.  70  332.  Ein  Dritter,  der  vom  Vorerben  erwirbt,  hat  dem
Nacherben  gegenüber  nicht  das  Recht,  dessen  förmliche  Einwilligung  zu
erhalten.

2.  Vgl.  §  182.  Die  Erteilung  ist  nicht  widerruflich.

3.  8  129.
        <pb n="1317" />
        III.  Abschn.:  Testament.  3.  Tit.:  Einsetzung  eines  Nacherben.  1317

8.  Sicherung  beider  Teile.
4(  c  g.  2121.

Der  Vorerbe  hat  dem  Nacherben  auf  Verlangen  ein  Verzeichniß
  der  zur  Erbschaft  gehörenden  Gegenstände  mitzutheilen.?
Das  Verzeichniß  ist  mit  der  Angabe  des  Tages  der  Aufnahme
zu  versehen  und  von  dem  Vorerben  zu  unterzeichnen;  der  Vorerbe
  hat  auf  Verlangen  die  Unterzeichnung  öffentlich  beglaubigen
zu  lassen.

Der  Nacherbe  kann  verlangen,  daß  er  bei  der  Aufnahme
des  Verzeichnisses  zugezogen  wird.

Der  Vorerbe  ist  berechtigt  und  auf  Verlangen  des  Nacherben
verpflichtet,  das  Verzeichniß  durch  die  zuständige  Behörde  oder
durch  einen  zuständigen  Beamten  oder  Notar?  aufnehmen  zu  lassen.3

Die  Kosten  der  Aufnahme  und  der  Beglaubigung  fallen
der  Erbschaft  zur  Last.“

1815,  998,  1042,  II  a  1994,  IIb  2098,  III  2096.  M.  III,  507,  V,  98,

108.  Prot.  V,  93  f.,  98.  D.  286,  287.  —  88  129,  1035,  1372,  1640,  3127,
2215;  FGG.  88  167,  183,  191.  Befreiung  unzulässig:  8  2136.

1.  E.  FG.  1“,  vgl.  auch  JW.  O07  109  (Verpflichtung  des  Vorerben
zur  Einreichung  eines  NachlVerzeichnisses  wegen  des  Nacherbrechts  eines
minderjährigen  Kindes  §  1640).  Keine  entsprechende  Anwendung  der
Vorschrift  des  §  2121  auf  den  Test  Vollstrecker  (für  diesen  s.  8§  2215),
E.  KG.  in  Rspr.  18  34.

2.  Zuständigkeit  Pr.  AG.FGG.  a.  311,  108,  111,  118,  122,  123,
128  (Amtsg.,  Notare;  im  Auftrage  des  G.s  die  Dorf=  und  Ortsger.,  Ortsvorsteher);
  B.  NG.  a.  2,  AG.GVG.  a.  15  n.  F.  (Notare);  S.  G.  v.
15.  6.  O00  §88  37,  39,  97,  Amtsg.  (Notare,  Ortsgerichtspers.);  W.  a.  125,
JMVf.  v.  21.  10.  99  (Amtsg.  u.  Notare);  Ba.  RPG.  §  43  (Notare);
H.  a.  117  (Notare,  NachlG.  mit  Ubertrag.-Befugnis  an  Gsschr.,  an  mit
der  Gsschr.-Funktion  Betraute,  an  Ortsgerichte);  M.  Sch.  §  258  (Amtsg.,
Notare,  Nachl  Behörden,  Ortsobrigkeiten,  Ortsvorsteher,  Gsschr.  u.  zur
Protokollführung  geeignete  Beamte  des  NachlG.#,  Gsvollz.);  S.W.  8§  240,
AG.  GVG.  i.  F.  v.  29.  3.  99  §§  372,  398  (Amtsg.,  Gsschr.,  Gsvollz.,  Gemeindevorstände);
  M.St.  §  255  (wie  M.  Sch.);  Bsch.  §  2  (Amtsg.,  Notare,
Gsschr.,  Gsvollz.);  S.K.G.  FGG.  a.  16,  78  (Amtsg.,  Gsschr.,  Gsvollz.,
Gsschöppen  —  im  Auftrage  des  Gerichts);  Sch.  R.  a.  24  (Amtsg.,  Gsvollz.,
Ortsschätzer);  Sch.L.  AG.FGG.  §  21  (Gerichte,  Gemeinde-,  Gutsvorstand);
  L.  8  44  (Nachl  G.,  Gsschr.,  Gsvollz.);  Lü.  (Amtsg.,  Notare,
Gsvollz.,  Vorsitzender  des  Gemeindevorstandes  und  Banernvogch  Br.  863
gi#tarz.  Geo-z)  Hb.  8  78  (Notar  u.  Gsvollz.);  E.L.  AG.FGG.

37  (Notar).
3.  Keine  Verpflichtung  des  Vorerben,  das  NachlVerzeichnis  eidlich
zu  erhärten  (E.  KG.  in  Rspr.  21329).

4  .  Also  weder  dem  Vor=  noch  dem  Nacherben  persönlich  (vyl.
§§  19787,  1990,  257,  auch  2124  ).
        <pb n="1318" />
        1318  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

b)  Festst.  d.  Zustands  d.  Erbsch.  §.  2122.

Der  Vorerbe  kann  den  Zustand  der  zur  Erbschaft  gehören.
den  Sachen  auf  seine  Kosten  durch  Sachverständige  feststellen
lassen.:  Das  gleiche  Recht  steht  dem  Nacherben  zu.

1  1815,  992,  IIn  1995,  1Ib  2099,  111  2097.  M.  III,  507,  V,  98,  12.
Prot.  V,  94,  99.  D.  286,  287.  —.  1  1034,  13722,  2127,  2138  (Befrriung
unzulässig);  F##.  8  164.  B.  NGeschO.  8  267.

1.  Zur  Beweissicherung  für  den  Herausgabeanspruch  (8  2130.

e)  Wirtschaftsplan  §.  2123.

Gehört  ein  Wald  zur  Erbschaft,  so  kann  sowohl  der  Vorerbe
  als  der  Nacherbe  verlangen,  daß  das  Maß  der  Nutzung
und  die  Art  der  wirthschaftlichen  Behandlung  durch  einen  Wirthschaftsplan
  festgestellt  werden.  Tritt  eine  erhebliche  Aendenng
der  Umstände  ein,  so  kann  jeder  Theil  eine  entsprechende  Aenderung
  des  Wirthschaftsplans  verlangen.  Die  Kosten  fallen  der
Erbschaft  zur  Last.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  ein  Bergwerk  oder  eine  andere
auf  Gewinnung  von  Bodenbestandtheilen  gerichtete  Anlage  zur
Erbschaft  gehört.

1  a  1996,  II  b  2100,  111  2098.  Prot.  V,  127  f.,  VI,  344.—  Bl.  k/  1,
2136  (Befreiung).
.  Kosten  u.  Lasten  d.  Erbschaft.

a)  Erhaltungskosten  §.  2124.

Der  Vorerbe  trägt  dem  Nacherben  gegenüber  die  gewöhnlichen
  Erhaltungskosten.:

Andere  Aufwendungen,  die  der  Vorerbe  zum  Zwecke  dr
Erhaltung?  von  Erbschaftsgegenständen  den  Umständen  nach  für
erforderlich  halten  darf,  kann  er  aus  der  Erbschaft  bestreiten“
Bestreitet  er  sie  aus  seinem  Vermögen,  so  ist  der  Nacherbe  im
Falle  des  Eintritts  der  Nacherbfolge  zum  Ersatze  verpflichtet"

1  1815,  997  bis  999,  II  à  1997,  IIb  2101,  Inn  2099.  M.  Ul,  #0.
#,  93,  102.  Prot.  V,  100,  115ffd.  D.  26.  —  88  256  f.  273,  80,  101l
104,  1348.

1.  Aus  den  jährlichen,  ihm  zufallenden  Nutzungen  (§  2133.

2.  Erhaltung  ist  im  weiteren  Sinne  von  Verwaltung  zu  nehmen.

3.  Der  Vorerbe  braucht  also  nicht  sein  eigenes  Vermögen  auf  die
Erhaltung  der  Erbschaft  zu  verwenden,  sondern  kann  außerordemliche
Erhaltungskosten  auch  aus  der  Substanz  der  Erbschaft  entnehmen,  und
zwar  selbst  dann,  wenn  die  Veräußerung  von  Erbschaftsgegenständen

cr  ungünstigen  Bedingungen  geschehen  muß.  -

4.  Vgl.  8  2144.
        <pb n="1319" />
        III.  Abschn.:  Testament.  3.  Tit.:  Einsetzung  eines  Nacherben.  1319

b)  Verwendungen  §.  2125.

Macht  der  Vorerbe  Verwendungen  auf  die  Erbschaft,  die
nicht  unter  die  Vorschrift  des  §.  2124  fallen#,  so  ist  der  Nacherbe
  im  Falle  des  Eintritts  der  Nacherbfolge  nach  den  Vorschriften
  über  die  Geschäftsführung  ohne  Auftrag?  zum  Ersatze
verpflichtet.3

Der  Vorerbe  ist  berechtigt,  eine  Einrichtung,  mit  der  er
eine  zur  Erbschaft  gehörende  Sache  versehen  hat,  wegzunehmen.

1815,  1010,  II  A  1998,  IIb  2108,  III  2100.  M.  III,  528,  V,  98,  104.
Prot.  V,  100,  115  ff.  —  88  256  f.,  258,  547,  1049,  2144.

1.  D.  h.  nicht  zum  Zwecke  der  Erhaltung  der  Erbschaft  vorgenommen
  werden.  2.  88  683,  684.

3.  Keine  Verzinsung  des  vom  Vorerben  aufgewendeten  Geldes
(vgl.  §  256  Satz  2).

e)  Laften  8.  2126.

Der  Vorerbe  hat  im  Verhältnisse  zu  dem  Nacherben  nicht
die  außerordentlichen  Lasten  zu  tragen,  die  als  auf  den  Stammwerth
  der  Erbschaftsgegenstände  gelegt  anzusehen  sind.  Auf
diese  Lasten?  finden  die  Vorschriften  des  §.  2124  Abs.  2  Anwendung.


I  1815,  1003  Nr.  1,  IIà  1999,  IIb  2108,  III  2101.  M.  III,  515,  V,  93,
103.  Prot.  V,  100,  115  ff.  —  Bgl.  88  995,  1047,  1385  Nr.  1,  1654,  2379;
Rerbsch  St  G.  v.  3.  6.  06  8  27.

1.  Namentlich  die  Vermächtnisse  und  Auflagen.
2.  Im  übrigen  ist  für  die  Verteilung  der  Lasten  zwischen  dem
Vor=  und  Nacherben  die  allgemeine  Vorschrift  des  §  103  maßgebend.

10.  Sicherung  des  Nacherben.
a)  Auskunftspflicht  d.  Borerb.  §.  2127.

Der  Nacherbe  ist  berechtigt,  von  dem  Vorerben  Auskunft
über  den  Bestand  der  Erbschaft  zu  verlangen:,  wenn  Grund
zu  der  Annahme  besteht,  daß  der  Vorerbe  durch  seine  Verwaltung
die  Rechte  des  Nacherben  erheblich  verletzt.

La2000,  II  b  2104,  III  2102.  Prot.  V.,  96  f.  D.  286.  —  Bgl.  88  666,
1374,  2121,  1913  Satz  2,  2222,  25687.  Befreiung  8  2186.

1.  Um  seine  Rechte  auf  Sicherheitsleistung  entsprechend  zu  wahren
(ogl.  8  260).

b)  Sicherheitsleistung  §.  2128.

Wird  durch  das  Verhalten  des  Vorerben  oder  durch  seine
ungünstige  Vermögenslage  die  Besorgniß  einer  erheblichen  Verletzung
  der  Rechte  des  Nacherben  begründet,  so  kann  der  Nacherbe
  Sicherheitsleistung  verlangen.
        <pb n="1320" />
        1320  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

Die  für  die  Verpflichtung  des  Nießbrauchers  zur  Sicherheitsleistung
  geltenden  Vorschriften  des  §.  1052  finden  entsprechende
  Anwendung.

1  1815,  1005,  1006,  II  a  2001,  II  b  2105,  III  2108.  M.  III,  518,  519.

!7,  93,  104.  Prot.  V,  100,  12#ff.  D.  286.  —  88  1051,  1391,  202,  232;
*  1r  r*inb.n  2368  (Erbschein),  3  2186  (Befreiung);  390.  6  255;  vgl.
1

1.  Gleichviel,  ob  die  schlechte  Vermögenslage  von  vornherein  bestanden
  hat  oder  etst  später  (nach  dem  Erbanfall)  eingetreten  ist.

2.  D.  h.  der  im  Abs.  1  bezeichnete  Anspruch  steigert  sich  bis  zur
Entziehung  der  Verwaltung  und  der  Bestellung  eines  Sequesters,  wenn
der  Vorerbe  es  bis  zur  rechtskräftigen  Verurteilung  hat  kommen  lassen
(K.  N.  59  2o.

e)  Verlustd.  Verfügungsrechts  §.  2129.

Wird  dem  Vorerben  die  Verwaltung  nach  den  Vorschriften
des  §.  1052  entzogen,  so  verliert  er  das  Recht,  über  Erbschaftsgegenstände
  zu  verfügen.

Die  Vorschriften  zu  Gunsten  derjenigen,  welche  Rechte  von
einem  Nichtberechtigten  herleiten,  finden  entsprechende  Anwendung.
  Für  die  zur  Erbschaft  gehörenden  Forderungen  ist  die
Entziehung  der  Verwaltung  dem  Schuldner  gegenüber  erst  wirksams,
  wenn  er  von  der  getroffenen  Anordnung  Kenntniß  erlangt
oder  wenn  ihm  eine  Mittheilung  von  der  Anordnung  zugestellt
wird.  Das  Gleiche  gilt  von  der  Aufhebung  der  Entziehung.

IIa  10%  IIb  2106,  III  21041.  Prot.  V,  124  ff.,  VI,  819.  D.  286.  —
Knss  :  892  f.,  982  ff.,  1082,  10522,  1207,  vgl.  88  135  f.,  1934,  2019,
1;  39C.  88  329,  793  mit  572.

1.  Verfügungen  mit  Zustimmung  des  Nacherben  sind  wirksam
(ogl.  auch  §  1852).  Eintragung  der  Verfügungsbeschränkung  in  das
Grundbuch  auf  Antrag  des  Nacherben  oder  des  aufgestellten  Verwalters
GB.  88  22,  13.  2.  821133.

3.  Der  Schuldner  wird  hierdurch  dagegen  geschützt,  daß  eine  von
ihm  geleistete  Zahlung  ungültig  ist,  weil  dem  Vorerben  durch  einen

echtsakt,  von  dem  er  keine  Kenntnis  hat,  die  Verwaltung  entzogen  ist.

11.  usgabe  d.  Erb
*  d.  Kacherhen  so.  8.  2130.

EEIIIItItIItIIIIILI  verpflichtet,
  dem  Nacherben  die  Erbschaft  in  dem  Zustande  herauszugeben,
  der  sich  bei  einer  bis  zur  Herausgabe  fortgesetzten
ordnungsmäßigen  Verwaltung  ergiebt.  Auf  die  Herausgabe
eines  landwirthschaftlichen  Grundstücks  findet  die  Vorschrift  des
§.  592,  auf  die  Herausgabe  eines  Landguts  finden  die  Vorschriften
  der  §§.  592,  593  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="1321" />
        III.  Abschn.:  Testament.  3.  Tit.:  Einsetzung  eines  Nacherben.  1321

Der  Vorerbe  hat  auf  Verlangen  Rechenschaft  abzulegen.

1  1815,  1007,  II  2008,  11I  b  2107,  III  2105.  M.  III,  520,  V,  94,  104.
Prot.  V,  45  f.,  100,  128.  D.  288.  —  88  101  ff.,  1038/,  10555,  1421,  au
259;  276  f.,  232,  2182,  2136  (Befreiung);  KO.  38  223,  281.

1.  Der  Vorerbe  ist  als  Herr  der  Erbschaft  an  sich  zur  Verwaltung
berechtigt  (8  2112  ff.);  zum  Schutze  des  Nacherben  bestimmt  §  2130  eine
ewisse  Verwaltungspflicht  des  Vorerben  als  Korrelat  seines  Versügungsrechts.
  Der  Vorerbe  kann  aber  wegen  der  Pernachlässigung
seiner  Verwaltungspflicht  (§  2131)  erst  nach  dem  Eintritte  der  Nach
erbfolge  in  Anspruch  genommen  werden;  auch  ist  er  erst  am  Schlusse
seiner  Verwaltung  zur  Rechenschaftsablegung  verpflichtet.  Der  Nacherbe
darf  deshalb  nicht  eine  einzelne  Verwaltungshandlung  des  Vorerben
srausgreieen,  sondern  muß  auf  das  Gesamtergebnis  der  Verwaltung
ehen.  Dieses  ergibt  sich  aber  erst  bei  Beendigung  der  Herrschaft  des
Vorerben,  bei  Gelegenheit  der  Herausgabe  der  Erbschaft  an  den  Nacherben.
  Beschränkung  der  Herausgabepflicht  des  befr.  Vorerben  s.  §  22381.
Wegen  der  Rechte  des  Nacherben  vor  dem  Eintritte  der  Nacherbfolge
88  2119,  2128.

12.  Haftung  des  Vorerben  §.  2131.
Der  Vorerbe  hat  dem  Nacherben  gegenüber  in  Ansehung
der  Verwaltung  nur  für  diejenige  Sorgfalt  einzustehen,  welche

er  in  eigenen  Angelegenheiten  anzuwenden  pflegt.!
1815,  991,  IIa  2004,  IIb  2108,  III  2106.  M.  III,  504,  V,  98,  103.
Fret.  7  96,  99.  D.  286.  —  Bgl.  88  2119,  2128,  2130,  2133,  2186  (Beung).


1.  S.  8  2130  A.  1,  §  277,  auch  §  2119  A.  3,  E.  R.  734.
§.  2132.
Veränderungen  oder  Verschlechterungen  von  Erbschaftssachen,
die  durch  ordnungsmäßige  Benutzung  herbeigeführt  werden,  hat

der  Vorerbe  nicht  zu  vertreten.
1  1815,  1007  1,  IIa  2006  7,  IIb  2109,  1II  2107.  M.  III,  520,  V,  94,  104.
Prot.  V,  128  f.  —  Bgl.  8  1050,  auch  36  548,  607.

§.  2133.

Zieht  der  Vorerbe  Früchte  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen
  Wirthschaft  zuwider  oder  zieht  er  Früchte  deshalb  im
Uebermaße,  weil  dies  in  Folge  eines  besonderen  Ereignisses
nothwendig  geworden  ist,  so  gebührt  ihm  der  Werth  der  Früchte
nur  insoweit?,  als  durch  den  ordnungswidrigen  oder  den  übermäßigen
  Fruchtbezug  die  ihm  gebührenden  Nutzungen  beeinträchtigt
  werden  und  nicht  der  Werth  der  Früchte  nach  den
Regeln  einer  ordnungsmäßigen  Wirthschaft  zur  Wiederherstellung

der  Sache  zu  verwenden  ist.5
1  1815,  988,  II  a  2005,  IIb  2110,  III  2108.  M.  III,  500  fl.,  V,  98,
#101.  Prot.  V.  127  f.  —  Bgl.  88  958,  1089,  2128  f.,  2186  (Befreiungs.
        <pb n="1322" />
        1322  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

1.  Namentlich  eines  Naturereignisses,  z.  B.  Wind-,  Schneebruch.
2.  Ohne  diese  besondere  Vorschrift  würden  auch  die  außergewöhnlichen
  Nutzungen  dem  Vorerben  verbleiben  (8  101),  was  unbillig  wäre

und  dem  82124  widerspräche.  3Z.  Der  Vorerbe  hat  die  ihm  hiernach
  nicht  gebührende  Differenz  beim  Eintritte  der  Nacherbfolge  herauszugeben.


8.  2134.

Hat  der  Vorerbe  einen  Erbschaftsgegenstand  für  sich  verwendet,
  so  ist  er  nach  dem  Eintritte  der  Nacherbfolge  dem  Nacherben
  gegenüber  zum  Ersatze  des  Werthes  verpflichtet.  Eine

weitergehende  Haftung  wegen  Verschuldens  bleibt  unberührt.

1  1815,  10071,  II  a  2006,  IIb  2111,  III  2109.  M.  III,  520,  V,  91.
104.  Prot.  V,  100,  128  f.  —  Bgl.  8  2136  (Befreiung),  zu  Satz  1:  8  1834,
zu  Satz  2:  88  213,  277,  280.

13.  Bestehende  Miete  u.  Pacht  §.  2135.

Hat  der  Vorerbe  ein  zur  Erbschaft  gehörendes  Grundstück
vermiethet  oder  verpachtet,  so  finden,  wenn  das  Mieth-  oder
Pachtverhältniß  bei  dem  Eintritte  der  Nacherbfolge  noch  besteht,
die  Vorschriften  des  §.  1056  entsprechende  Anwendung.1

I  1815,  1008,  II  a  2007,  IIb  2112,  III  2110.  M.  III,  521,  V.  W,  104.
105.  Prot.  V,  101,  129.  —  88  1428,  1663.

1.  Der  Nacherbe  muß  also  das  Miet=  oder  Pachtverhältnis  für
die  Dauer  der  gesetzlichen  Kündigungsfrist  (688  565,  595)  gegen  sich  gelten
lassen.  Unter  Einhaltung  dieser  Frist  kann  er  aber,  und  zwar  nicht
nicht  nur  für  den  ersten  gesetzlichen  Termin,  kündigen.

14.  Befreiung  des  Borerben  §.  2136.

Der  Erblasser  kann  den  Vorerben  von  den  Beschränkungen
und  Verpflichtungen!  des  §.  2113  Abs.  1  und  der  §§.  2114,  2116
bis  2119,  2123,  2127  bis  2131,  2133,  2134  befreien.  =

1  1824,  I1I  a  200,  II  b  2113,  111  2111.  M.  V,  108,  109.  Prot.  V,  105.
D.  287.  —  §  2368  (Erbschein:;  GBO.  8  52  (Gintragung  der  Befreiung.

1.  Von  allen  (vgl.  auch  §  2137)  oder  von  einzelnen.

2.  Die  Befreiung  muß  nicht  gerade  mit  ausdrücklichen  Worten
angeordnet  werden  (8  2137,  E.  R.  69  239/.  Sie  kann  z.  B.  daraus  gefolgert
  werden,  daß  der  Nacherbe  nur  auf  das  beim  Tode  des  Vorerben
vorhandene  Vermögen  eingesetzt  und  diesem  die  „unbeschränkte“  Verwaltung
  neben  dem  Nießbrauch  eingeräumt  ist  (E.  R.  im  Recht  12451.

3.  Der  Erbl.  kann  dem  Vorerben  nicht  das  Recht  einräumen,  über
Nachlaßgegenstände  unentgeltlich  zu  verfügen  (8  2113:  mit  A.  4,  E.
KWG.  30  1.  Auch  bleibt  es  selbst  im  Falle  einer  anderweiten  Anordnung
des  Erblassers  bei  §2115  (Sicherung  des  Nachlasses  gegen  den  Zugriff
der  Gläubiger  des  Vorerben!.  Endlich  kann  der  Erblasser  den  Vorerben
nicht  von  den  Verpflichtungen  der  8§8  2121,  2122  (Mitteilung  eines  Verzeichnisses
  und  Feststellung  des  Zustandes  der  Erbschaft)  befreien  .
        <pb n="1323" />
        III.  Abschn.:  Testament.  3.  Tit.:  Einsetzung  eines  Nacherben.  1323

JFG.  114).  Der  Erblasser  kann  über  die  zulässigen  Befreiungen  hinaus  den
Vorerben  nicht  dadurch  von  jeder  Beschränkung  im  Verfzechte  befreien,
daß  er  ihn  gemäß  §  180  ermächtigt,  im  Namen  des  Nacherben  mit  sich
Rechtsgeschäfte  zu  schließen,  oder  ihn  zum  Test  Vollstr.  ernennt  (ZE.  R.77  17).

15.  Nacherbsch.  auf  d.  überrest  §.  2137.

Hat  der  Erblasser  den  Nacherben  auf  dasjenige  eingesetzt,
was  von  der  Erbschaft  bei  dem  Eintritte  der  Nacherbfolge  übrig
sein  wird,  so  gilt  die  Befreiung  von  allen  im  §.  2136  bezeichneten
  Beschränkungen  und  Verpflichtungen  als  angeordnet.

Das  Gleiche  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  wenn  der  Erblasser
  bestimmt  hat,  daß  der  Vorerbe  zur  freien  Verfügung  über
die  Erbschaft  berechtigt  sein  soll.

1  1889,  1841,  II  2009,  IIb  2114,  III  2112.  M.  V,  129,  162.  Prot.

V,  150  ff.  D.  287.  —  GB.  8  59  (Eintragung  der  Befreiung);  8  28368
(Angabe  im  Erbschein).  s

1.  Vgl.  das  gemeinrechtl.  fideicommissum  ejus  quod  supererit.
Der  Nacherbe  kann  auch  bei  der  Nacherbschaft  auf  den  Uberrest  den  Zustand
  durch  Sachverständige  feststellen  lassen  (§  2122).  Dagegen  ist
§  2127  (Auskunftspflicht  des  Vorerben)  zur  Hintanhaltung  von  Schikanen
nicht  anwendbar,  wohl  aber  §  1640  (ZE.  FMG.  8  ½),  88  2113  und  2115,
gilt  auch  bei  der  Nacherbschaft  auf  den  Überrest.  Für  die  Verwaltung
der  Erbschaft  ist  der  Vorerbe  in  den  Fällen  des  8§  2137  regelmäßig
nicht  verantwortlich;  Umfang  seiner  Herausgabepflicht  s.  §  2138.

8.  2138.

Die  Herausgabepflicht  des  Vorerben  beschränkt  sich  in  den
Fällen  des  §.  2137  auf  die  bei  ihm?:  noch  vorhandenen  Erbschaftsgegenstände.
  Für  Verwendungen  auf  Gegenstände,  die  er
in  Folge  dieser  Beschränkung  nicht  herauszugeben  hat,  kann  er
nicht  Ersatz  verlangen.3

Hat  der  Vorerbe  der  Vorschrift  des  §.  2113  Abs.  2  zuwider
über  einen  Erbschaftsgegenstand  verfügt  oder  hat  er  die  Erbschaft
in  der  Absicht,  den  Nacherben  zu  benachtheiligen,  vermindert,
so  ist  er  dem  Nacherben  zum  Schadensersatze  verpflichtet.5

L  1840,  II  8.  2010,  IIb  2115,  III  2118.  M.  V,  130.  Prot.  V,  150  ff.  D.  287.

1.  Nicht  überhaupt.  2.  Hierbei  sind  allerdings  die  Grundsätze
  über  die  Surrogation  (§  2111)  zu  berücksichtigen.

3.  Ersatz  nur  soweit,  als  die  Verwendungen  sich  auf  die  noch
vorhandenen  Erbschaftsgegenstände  oder  auf  Gegenstände  bezogen  haben,
die  der  Vorerbe  auch  dann  nicht  herauszugeben  hatte,  wenn  ihm  die
freiere  Stellung  des  §  2137  nicht  eingeräumt  wäre.  Insbesondere  wird
der  Vorerbe  des  Anspruchs  auf  außergewöhnliche  Erhaltungskosten  für
eine  Sache,  die  er  behalten  und  dem  Nacherben  herausgeben  wollte,
nicht  durch  zufälligen  Untergang  der  Sache  verlustig.
        <pb n="1324" />
        1324  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

4.  Z.  B.  Nachl  Gegenstände  absichtlich  zerstört  oder  beschädigt.
5.  Vgl.  88  249  ff.,  287,  1456  Satz  2,  2287.  Entscheidend  ist  hierbei
der  Wert  zur  Zeit  der  Herausgabe.

II.  Eintritt  d.  N  bfol
Lr  te  d.  reherbfolge  8.  2139.

Mit  dem  Eintritte  des  Falles  der  Nacherbfolge  hört  der  Vorerbe
  auf,  Erbe  zu  sein  1,  und  fällt  die  Erbschaft  dem  Nacherben  an.?

1  1804  Satz  2,  II  aA  2011,  IIb.  2116,  III  2114.  M.  V.  82.  Prot.  V,  78.
2  287.  —  88  2100,  2106,  2108;  88O.  88  242,  246,  3267,  728,  278
O.  8  231.

1.  Der  als  Nacherbe  Berufene  muß  den  Fall  der  Nacherbfolge
erleben.  Bei  Ausschlagung  der  Erbschaft  seitens  des  Nacherben  (88  1942  f.)
bleibt  der  Vorerbe  Erbe  (§  2142)  und  besteht  seine  Haftung,  also  seine
Eigenschaft  als  Erbe,  insoweit  fort,  als  der  Nacherbe  vermöge  des  Inventarrechts
  für  die  Nachl  Schulden  nicht  im  gleichen  Umfange  haftet  (6  21451.

2.  Der  Nacherbe  erwirbt  übrigens  bereits  mit  dem  Erbfall  ein  festes
Recht  auf  die  Nacherbfolge  (§  2108),  das  übertragbar  ist  (ZE.  Gr.  52%,
auch  Recht  08  1078),  s.  A.  *  vor  8  2100.

2.  Schutz  Dritter  §.  2140.

Der  Vorerbe  ist  auch  nach  dem  Eintritte  des  Falles  der
Nacherbfolge  zur  Verfügung  über  Nachlaßgegenstände  in  dem
gleichen  Umfange  wie  vorher  berechtigt,  bis  er  von  dem  Eintritte
Kenntniß  erlangt  oder  ihn  kennen  muß.  Ein  Dritter  kann  sich
auf  diese  Berechtigung  nicht  berufen,  wenn  er  bei  der  Vornahme
eines  Rechtsgeschäfts  den  Eintritt  kennt  oder  kennen  muß.

1.  Vgl.  8§§  14241  (1472,  1497,  1546,  15.49),  1682,  18931  (auch
169,  674,  729).  Der  Vorerbe  erfährt  häufig  —  namentlich  bei  bedingten
Nacherbeinsetzungen  —  nicht  sofort  den  Eintritt  des  Falles  der  Nacherbfolge.
  Alle  Verfügungen  über  die  Erbschaft,  die  dann  der  Erbe  in  Unkenntnis
  über  das  Erlöschen  seines  Rechtes  vorgenommen  hat,  würden
gemäß  82139  unwirksam  sein.  Dem  beugt  der  vom  RI.  eingestellte
§2140  vor.

3.  Schwangersch.  u.  e.  Nacherb.  §.  2141.

Ist  bei  dem  Eintritte  des  Falles  der  Nacherbfolge  die
Geburt  eines  Nacherben  zu  erwarten,  so  finden  auf  den  Unterhaltsanspruch
  der  Mutter  die  Vorschriften  des  §.  1963  entsprechende

  Anwendung.
1  2027,  II  8  2014,  II  b  3117,  III  2115.  M.  V.  489.  Prot.  V,  610  fl.

4.  Ausschlagung  d.  Nacherbsch.  s.  2142.
Der  Nacherbe  kann  die  Erbschaft  ausschlagen,  sobald  der
Erbfall  eingetreten  ist.!
        <pb n="1325" />
        III.  Abschn.:  Testament.  3.  Tit.:  Einsetzung  eines  Nacherben.  1325

Schlägt  der  Nacherbe  die  Erbschaft  aus?,  so  verbleibt  sie
dem  Vorerben  5,  soweit  nicht  der  Erblasser  ein  Anderes  bestimmt
  hat“.

L#ss2,  I2  2018,  I  b  2118,  I11  2116.  M.  J,  120.  Prot.  V,  181.  —
58  1846,  2906,  2640  2.  E.  R.  43  u#8,  Irl.  05

1.  Sogleich  nach  dem  Tode  des  Etglassers  und  vor  dem  Eintritte
des  Falles  der  Nacherbfolge.  Dadurch  wird  es  dem  durch  die  Einsetzung
  eines  Vorerben  verletzten  Pflichtteilsberechtigten  möglich,  die  Erbschaft
  auszuschlagen  und  den  Pflichtteilsanspruch  geltend  zu  machen  (8  2306).
Der  Beginn  und  die  Dauer  der  Ausschlagungsfrist  (81944)  werden  durch
§2142  nicht  geändert.  Auch  die  Annahme  kann  der  Nacherbe  schon
vor  dem  Eintritte  des  Falles  der  Nacherbfolge  wirksam  erklären  (88  1946,
1951).  2.  Nicht  auch  dann,  wenn  der  Nacherbe  sonst  wegfällt
(§  1935  A.  1),  vgl.  übrigens  88  2108°.  2344,  2352.

3.  Es  gilt  so,  als  sei  der  Fall  der  Nacherbfolge  nicht  eingetreten.
Schlägt  jedoch  einer  von  den  eingesetzten  mehreren  Erben  aus,  so  ist
anzunehmen,  daß  dessen  Kinder  Ersatzerben  sein  sollen  und  wenn  olche
nicht  vorhanden  sind  oder  wenn  sie  gleichfalls  ausschlagen,  daß  den  anderen
Nacherben  der  Nacherbteil  des  Ausschlagenden  zuwachsen  soll  (S.  KG.  3118).

4.  Vgl.  §  2069  (E.  Rspr.  2477).

5.  Aufheb.  d.  Wirk.  b.  Vereinig.  §.  2143.

Tritt  die  Nacherbfolge  ein,  so  gelten  die  in  Folge  des  Erbfalls
  durch  Vereinigung  von  Recht  und  Verbindlichkeit  oder
von  Recht  und  Belastung  erloschenen  Rechtsverhältnisse  als  nicht

erloschen.]“

1888,  II  a  2013,  IIb  2119,  11I  2117.  M.  V,  128.  Prot.  V,  131.
D.  287.  —  ös  1587,  166,  1976,  1991—,  2175,  2877.

1.  Nicht  bloß  im  Verhältnisse  zwischen  Vor-  und  Nacherben,  sondern
  auch  Dritten  gegenüber.

6.  Nachlaßverbindlichkeiten.
a)  Haftung  des  Nacherben  §.  2144.

Die  Vorschriften  über  die  Beschränkung  der  Haftung  des
Erben  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten  :  gelten  auch  für  den  Nacherben?;
  an  die  Stelle  des  Nachlasses  tritt  dasjenige,  was  der
Nacherbe  aus  der  Erbschaft  erlangt  3,  mit  Einschluß  der  ihm
gegen  den  Vorerben  als  solchen  zustehenden  Ansprüche.“

Das  von  dem  Vorerben  errichtete  Inventar  kommt  auch
dem  Nacherben  zu  Statten.5

Der  Nacherbe  kann  sich  dem  Vorerben  gegenüber  auf  die
Beschränkung  seiner  Haftung  auch  dann  berufen,  wenn  er  den
übrigen  Nachlaßgläubigern  gegenüber  unbeschränkt  haftet.

1836,  II  a  2015,  IIb  2120,  III  2118.  M.  V.,  124.  Prot.  V,  149,  329.
—  88  1967,  1978,  2100,  2149,  23831;  88.  88  780",  998.
        <pb n="1326" />
        1326  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

1.  8§  1957  bis  2017.

2.  Der  Aufgebotsantrag  des  Vorerben  und  das  von  ihm  erwirkte
Ausschlußurteil  kommt  dem  Nacherben  zustatten  (8#O.  §  998);  liegt
ein  Ausschlußurteil  noch  nicht  vor,  so  kann  nach  dem  Eintritte  der  Nacherbfolge
  der  Nacherbe  selbständig  das  Aufgebotsverfahren  betreiben  (§991:;
die  Säumnis  eines  Nachlaßgläubigers  (§  1974)  steht  der  Ausschließung
im  Aufgebotsverfahren  gleich,  sie  kommt  dem  Nacherben  zustatten,  anderseits
  äußert  aber  auch  die  Geltendmachung  der  Nachlaßverbindlichkeit
gegen  den  Vorerben  Wirkung  gegen  den  Nacherben.

3.  88  2130  ff.,  2111,  2137.  4.  §§  2130  ff.,  2138.

5.  Vgl.  §§  2004,  2008½1,  20631,  23832.  Der  in  der  Person  des
Vorerben  eingetretene  Verlust  der  beschränkten  Haftung  berührt  den
Nacherben  nicht,  weil  er  selbständig  das  Recht  auf  Inventarerrichtung
9  (§§  1993  f.),  die  Versäumung  der  Inventarfrist  oder  sonstige  Vertöße
  gegen  die  Inventarpflicht  (§8  2005  f.)  bringen  in  seiner  Person  die
Wirkungen  des  Verlustes  der  unbeschränkten  Haftung  allen  oder  einzelnen
Nachl  Gläubigern  gegenüber  hervor.  Hat  der  Vorerbe  ein  Inventar
nicht  errichtet,  so  kann  dem  Nacherben  auf  Antrag  eines  Nachl  Gläubigers
eine  Inventarfrist  bestimmt  werden;  der  Nacherbe  hat  im  Inventar  nur
das,  was  er  aus  der  Erbschaft  erhält  (nicht  das  zur  Zeit  des  Erbfalls
Vorhandene)  zu  verzeichnen;  aus  dem  Wortlaut  des  Abs.  2  ist  nichts
für  eine  weitergehende  Inventarpflicht  abzuleiten.

6.  Vgl.  §  20632.  Der  Vorerbe,  aus  dessen  Händen  der  Nacherbe
den  Nachlaß  erhält,  ist  nicht  auf  die  Inventarerrichtung  durch  den  Nachrben
  angewiesen,  sondern  kann  sich  selbst  über  den  Nachlaßbestand  vergewissern.


b)  Haftung  des  Vorerben  §.  2145.

Der  Vorerbe  haftet  nach  dem  Eintritte  der  Nacherbfolge
für  die  Nachlaßverbindlichkeiten  noch  insoweit,  als  der  Nacherbe
  nicht  haftet.!  Die  Haftung  bleibt  auch  für  diejenigen
Nachlaßverbindlichkeiten  bestehen,  welche  im  Verhältnisse  zwischen
dem  Vorerben  und  dem  Nacherben  dem  Vorerben  zur  Last
fallen.=Der

  Vorerbe  kann  nach  dem  Eintritte  der  Nacherbfolge
die  Berichtigung  der  Nachlaßverbindlichkeiten,  sofern  nicht  seine
Haftung  unbeschränkt  ist,  insoweit  verweigern?,  als  dasjenige
nicht  ausreicht,  was  ihm  von  der  Erbschaft  gebührt.  Die  Vorschriften
  der  §§.  1990,  1991  finden  entsprechende  Anwendung.“

1  1437  1,  IIa  2016,  IID  2121,  III  2119.  M.  V.  126.  Prot.  V,  149  f#
N29.  D.  287.  —  Agl.  IP.  5  7637.

1.  Durch  den  Eintritt  der  Nacherbfolge  erlischt  an  sich  auch  die
Haftung  des  Vorerben  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten  (8  2131.  Ge-.
mäß  Satz  #  bleibt  jedoch  die  Haftung  insoweit  bestehen,  als  der  Nacherbe
  für  die  Verbindlichkeiten  nicht  haftet.  Dies  gilt  von  den  Vermächtnissen
  und  Auflagen,  welche  den  Vorerben  allein  belasten,  ferner
        <pb n="1327" />
        III.  Abschn.:  Testament.  4.  Tit.:  Vermächtnis.  1327

namentlich,  wenn  der  Nacherbe  nur  beschränkt,  der  Vorerbe  dagegen
unbeschränkt  haftet  (vgl.  88  1994  ff.).

.  Vgl.  88  2124  ff.,  auch  88  1088  f.,  1388.  Die  Haftung  des
Vorerben  in  Ansehung  solcher  Verpflichtungen,  die  er  gegenüber  dem
Nacherben  selbst  zu  tragen  hat,  bleibt  auch  nach  dem  Eintritte  des  Falles
der  Nacherbfolge  bestehen.

3.  Insoweit,  als  das  nicht  ausreicht,  was  er  nach  §8  1978  den
NachlGläubigern  zu  leisten  hat.

4.  Die  Geltendmachung  des  Inventarrechts  durch  den  Vorerben
geschieht  also  in  gleicher  Beise  wie  wenn  mangels  einer  Masse  Konkurs
über  den  Nachlaß  nicht  eröffnet  werden  kann.

§.  2146.

Der  Vorerbe  ist  den  Nachlaßgläubigern  gegenüber  verpflichtet,
  den  Eintritt  der  Nacherbfolge  unverzüglich  dem  Nachlaßgericht
  anzuzeigen.?  Die  Anzeige  des  Vorerben  wird  durch
die  Anzeige  des  Nacherben  ersetzt.

Das  Nachlaßgericht  hat  die  Einsicht  der  Anzeige  Jedem
zu  gestatten,  der  ein  rechtliches  Interesse  glaubhaft  macht.

IIa  2017,  IID  2122,  III  2120.  Prot.  V,  149  f.
1.  8  121.  2.  Die  Unterlassung  verpflichtet  zum  Schadensersatze.
3.  Vgl.  §  13422  A.  6.

Vierter  Titel.
Vermächtniß.“

*  Das  Vermächtnis  ist  die  letztwillige  Zuwendung  eines  Vermögensvorteils
  an  einen  anderen  (den  Bedachten,  Vermächtnisnehmer)
ohne  dessen  Erbeinsetzung  (§  1939).  Der  Erwerb  des  Vermächtnisses
  tritt  von  selbst,  jedoch  mit  der  Möglichkeit  der  Ausschlagung  ein
(§§  2174,  2176,  2180);  hat  der  Bedachte  aber  die  Annahme  erklärt,  so  hört
das  Ausschlagungsrecht  auf.  Der  Anfall  des  Vermächtnisses  (vgl.  88  2162f.,
2179,  2184)  trifft  in  der  Regel  mit  dem  Erbfall  zusammen  (jedoch  §§  2176  ff.).
Auf  Grund  des  Vermächtnisses  erlangt  der  Bedachte  gegenüber  dem
Beschwerten  nur  ein  Forderungsrecht  (Damnationslegat,  E.  Bay.
2119·.194,  6  384).  Die  unmittelbare  dingliche  Wirkung,  das  sog.  Vindikationslegat,
  ist  vom  Gesetze  abgelehnt  (898  2174,  2175).  Lie  Vermächtnisforderung
  ist  Nachlaßverbindlichkeit,  der  Bedachte  also
Nachl  Gläubiger  (§  19672,  vgl.  hierzu  §§  1972,  19731,  1974,  19801,
19914,  1992,  23451;  KO.  §8  219,  222,  2262  Nr.  5,  226  ,  227,  230,
AnfechtG.  §  3a).  Die  für  die  Vermächtnisse  bestehenden  Vorschriften
gelten  auch  für  den  Voraus  und  den  sog.  Dreißigsten  (§§  1932,  1969).

ichtigkeit  einer  gegen  die  guten  Sitten  verstoßenden  Verm  Anordnung
.  Rspr.  10  301.  Untervermächtnis  s.  §  2186,  Nachvermächtnis
§  2191,  Vorausvermächtnis  82150.
        <pb n="1328" />
        1328  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

Vermuchtnis  8.  2147.

Mit  einem  Vermächtnisse  kann  der  Erbe  oder  ein  Vermächtnißnehmer:
  beschwert  werden.  Soweit  nicht  der  Erblasser
ein  Anderes  bestimmt  hat?,  ist  der  Erbe  beschwert.

1  1756:,  1842,  II  A  2018,  1L  b  2123,  1II  2121.  M.  V,  10,  186.  Prot.  V,
6,  160  f.  —  Hgl.  8  1989  (Begriffsbestimmung).  Unzulässigkeit  eines  Bertrags
  über  ein  Bermächtnis  aus  dem  Nachlaß  eines  Dritten  8  312.

1.  Nicht  jemand,  der  nicht  bedacht  ist.  Pflichtteilsberechtigte  s.
8  2306.  Beschwerung  des  Erben  mit  einem  Vermächtnis,  dessen  Wert
den  des  Erbteils  übersteigt;  Haftung  desselben  mit  seinem  Vermögen,
wenn  er  die  Erbschaft  nicht  ausgeschlagen  und  von  der  Beschränkungsmöglichkeit
  nicht  Gebrauch  gemacht  hat  Zx.  R.  im  Recht  11  /03.

2.  Die  anderweite  Bestimmung  des  Beschwerten  kann  eine  ausdrückliche
  sein  oder  auch  sonst  sich  ergeben.

Mehrere  Beschwerte  §.  2148.

Sind  mehrere  Erben  oder  mehrere  Vermächtnißnehmer  mit
demselben  Vermächtnisse  beschwert,  so  sind  im  Zweifel:  die  Erben
nach  dem  Verhältnisse  der  Erbtheile,  die  Vermächtnißnehmer

nach  dem  Verhältnisse  des  Werthes  der  Vermächtnisse  beschwert.“

1  1848,  II-  a  2019,  IIb  2125,  III  2122.  M.  V,  187.  Prot.  V,  161.  —
68  420,  427  U.  1,  431.

1.  Also  z.  B.  nicht,  wenn  nach  dem  ermittelten  Willen  des  Erblassers
  die  mehreren  Erben  nach  anderem  Verhältnis  oder  dem  Bedachten
  gegenüber  als  Gesamtschuldner  haften  sollen.

2.  Die  Vorschrift  des  §  2148,  die  an  diejenige  des  §  2147  anschließt,
  gilt  schon  nach  ihrem  Wortlaute  als  Regel  sowohl  für  das  Verhälinis
  der  Beschwerten  untereinander,  als  in  Ansehung  ürrer  Haftung  gegenüber
  dem  Bedachten  (a.  M.  Z.  Bay.  7#11,  dagegen  Mantey  in  Gr.  52  76.

Ausschließung  eines
Erbschaftsgegenstandes  §.  2149.

Hat  der  Erblasser  bestimmt,  daß  dem  eingesetzten  Erben  ein
Erbschaftsgegenstand  nicht  zufallen  soll,  so  gilt  der  Gegenstand
als  den  gesetzlichen  Erben  vermacht.  Der  Fiskus  gehört  nicht
zu  den  gesetzlichen  Erben  im  Sinne  dieser  Vorschrift.7

1  1791,  IIA  2020,  IID  2125,  III  21238.  M.  V,  64.  Prot.  V,  74.  —  8gl.
zu  Satz  2  auch  86  1936,  2104  f.  und  Al.  hierzu.

1.  Beim  Mangel  gesetzlicher  Erben  erhält  den  Gegenstand  der  eingesetzte
  Erbe.
Voransvermächtnis  §.  2150.

Das  einem  Erben  zugewendete  Vermächtniß  (Vorausvermächtniß)
  1  gilt  als  Vermächtniß  auch  insoweit,  als  der  Erbe
selbst  beschwert  ist.

1  1845  17,  II  a  2021,  1ID  2126,  11I  2124.  M.  V,  189.  140.  Prot.  V.
162  f.  —  Vgl.  88  1932,  1969,  2110,  2373;:  2208,  2213;  K.  8  2267.1
        <pb n="1329" />
        III.  Abschn.:  Testament.  4.  Tit.:  Vermächtnis.  1329

1.  Unterschied  zwischen  Vorausvermächtnis  und  Teilungsanordnung:
  beim  V.  erhält  der  Miterbe  das  Zugewendete  außer  seinem  Erbteile,
  im  Falle  der  T.  muß  er  sich  das  Zugewendete  auf  seinen  Erbteil
anrechnen  lassen  (Z.  R.  in  Seuff  Arch.  63  22).

2.  Auch  den  Nachl  Gläubigern  gegenüber;  von  Bedeutung,  wenn
etwa  ein  NachlGläubiger  seine  Forderung  im  NachlKonkurse  oder  im
Aufgebotsverfahren  nicht  anmeldet  (§8  1973  f.,  1989).  Der  Erbe  braucht,
wenn  sich  der  Gläubiger  erst  nachträglich  meldet,  ihm  gegenüber  das
Vorausvermächtnis  nicht  als  Teil  der  Erbschaft  anrechnen  zu  lassen,
sondern  behält  es  als  Vermächtnis.  Ist  die  Verwaltung  einem  Test-Vollstr.
  übertragen,  so  kann  der  Erbe  die  Ausantwortung  des  Vermächtnisses
  auch  insoweit  verlangen,  als  er  selbst  beschwert  ist  (§8  2203,  2213).

Alternatives  Vermächtnis  §.  2151.

Der  Erblasser  kann  Mehrere  mit  einem  Vermächtniß  in  der
Weise  bedenken,  daß  der  Beschwerte  oder  ein  Dritter  zu  bestimmen
hat,  wer  von  den  Mehreren  das  Vermächtniß  erhalten  soll.*

Die  Bestimmung  des  Beschwerten  erfolgt  durch  Erklärung
gegenüber  demjenigen?,  welcher  das  Vermächtniß  erhalten  sollsz;
die  Bestimmung  des  Dritten  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber
  dem  Beschwerten.

Kann  der  Beschwerte  oder  der  Dritte  die  Bestimmung
nicht  treffen,  so  sind  die  Bedachten  Gesammtgläubiger.4  Das
Gleiche  giltv,  wenn  das  Nachlaßgericht  dem  Beschwerten  oder
dem  Dritten  auf  Antrag  eines  der  Betheiligten  eine  Frist  zur
Abgabe  der  Erklärung  bestimmt  hat“  und  die  Frist  verstrichen
ist,  sofern  nicht  vorher  die  Erklärung  erfolgt.  Der  Bedachte,
der  das  Vermächtniß  erhält,  ist  im  Zweifel  nicht  zur  Theilung
verpflichtet.?

·  1177OSatz217692,1182022,11b2127,1112125.M.V,84,85.
Prot.v,28.,427.Anbets§2066.—Die  Vorscrist  hat  namentlich
Bedeutung,  wenn  der  Erblasser  dem  Würdigsten  oder  Bedürftigsten  von
mehreren  ein  Vermächtnis  zuwenden  wollte;  auch  die  Fälle  einer  fiduziarischen
  SEtistung.  von  Stipendien  (soweit  eine  solche  Stiftung  im  einzelnen
  Falle  als  Vermächtnisanordnung  aufgefaßt  werden  kann)  gehören

hierher,  ebenso  Vermächtnisse  an  Personen  aus  einem  bestimmten  Kreise:
Dienstboten,  Arbeiter,  Verwandte  des  Erblassers.

1.  Bgl.  §  2152.  Keine  richterliche  Uberprüfung  und  Berichtigung
der  Wahl.  2.  88  130  ff.

3.  Mit  der  Wirksamkeit  der  Erklärung  gegenüber  dem  anderen
(§8  130  ff.)  ist  der  Bedachte  so  bestimmt,  wie  wenn  ihn  der  Erblasser
selbst  bestimmt  hätte.

4.  Jeder  der  möglichen  Bedachten  kann  gegen  den  Beschwerten
auf  Leistung  klagen  und  ihn  dadurch  zur  Ausütbbung  des  Wahlrechts
wingen.  Mit  der  Wahl  (nicht  erst  mit  der  wirklichen  Erfüllung  des
Vermächmisses)  endigt  die  Gesamtgläubigerschaft.

Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  84
        <pb n="1330" />
        1330  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

5.  §8  428  ff.  Satz  2  hat  den  Fall  im  Auge,  daß  der  Wahlberechtigte
die  Bestimmung  treffen  kann,  aber  säumig  ist.  Hier  soll  zunächst  versucht
  werden,  eine  Bestimmung  des  Wahlberechtigten  herbeizuführen;  nur
wenn  dies  nicht  zu  erreichen  ist,  tritt  Gesamtgläubigerschaft  ein.

6.  Sofortige  Beschwerde  zulässig  (F#.  §  80).

7.  Entgegen  der  Regel  des  §  430.

§.  2152.

Hat  der  Erblasser  Mehrere  mit  einem  Vermächtniß  in  der
Weise  bedacht,  daß  nur  der  Eine  oder  der  Andere  das  Vermächtniß
  erhalten  soll,  so  ist  anzunehmen,  daß  der  Beschwerte
bestimmen  soll,  wer  von  ihnen  das  Vermächtniß  erhält.

1  1769,  II  A  2023,  II  b  2128,  III  2126.  M.  V,  34.  Prot.  V.  23  fl.,
42  f.  —  Die  Borschrift  hat  die  nämliche  Bedeutung  wie  38  2151.

ertragung  der  Verteilun
sis  gh  andere  6  §.  2153.

Der  Erblasser  kann  Mehrere  mit  einem  Vermächtniß  in
der  Weise  bedenken,  daß  der  Beschwerte  oder  ein  Dritter  zu
bestimmen  hat,  was  jeder  von  dem  vermachten  Gegenstand  erhalten
  soll.  Die  Bestimmung  erfolgt  nach  §.  2151  Abs.  2.

Kann  der  Beschwerte  oder  der  Dritte  die  Bestimmung  nicht
treffen,  so  sind  die  Bedachten  zu  gleichen  Theilen  berechtigt.
Die  Vorschrift  des  §.  2151  Abs.  3  Satz  2  findet  entsprechende

Anwendung.“
1  1777  Satz  2,  II  à  2024,  IIb  2129,  III  2127.  M.  V,  41.  Prot.  V,  39  fl.
—  Fch.  &amp;amp;  sö.  Vegl.  KX.  N.  30  v.

1.  Es  sind  also  die  Bedachten,  wenn  der  Wahlberechtigte  die  Bestimmung
  treffen  kann,  aber  nicht  trifft,  nicht  von  vornherein  zu  gleichen
Teilen  berechtigt,  sondern  erst,  wenn  nach  erfolglosem  Ablauf  der
gerichtlich  bestimmten  Frist  die  Wahl  allen  Bedachten  gegenüber  als
verweigert  gilt.

Wahlvermächtnis  §.  2154.

Der  Erblasser  kann  ein  Vermächtniß  in  der  Art  anordnen,
daß  der  Bedachte  von  mehreren  Gegenständen  nur  den  einen
oder  den  anderen  erhalten  soll.  Ist  in  einem  solchen  Falle  die
Wahl  einem  Dritten  übertragen,  so  erfolgt  sie  durch  Erklärung
gegenüber  dem  Beschwerten.

Kann  der  Dritte  die  Wahl  nicht  treffen,  so  geht  das  Wahlrecht
  auf  den  Beschwerten  über.  Die  Vorschrift  des  §.  2151
Abs.  3  Satz  2  findet  entsprechende  Anwendung.

1  1862,  IIn  2025,  II  b  2130,  III1  2128.  M.  V,  170.  Prot.  V.  193  f.
Die  #  262  ff.  sind  im  allgemeinen  auf  das  Wahlvermächtnis  anwenddar.
        <pb n="1331" />
        III.  Abschn.:  Testament.  4.  Tit.:  Vermächtnis.  1331

1.  D.  h.  bei  Nichtausübung  der  Wahl  durch  den  Dritten  geht
erst  nach  fruchtlosem  Ablauf  der  ihm  vom  Nachl  G.  gesetzten  Frist  das
Wahlrecht  auf  den  Beschwerten  über  (vgl.  FG.  8  80).

Gattungsvermächtnis  8.  2155.

Hat  der  Erblasser  die  vermachte  Sache  nur  der  Gattung
nach  bestimmt,  so  ist  eine  den  Verhältnissen  des  Bedachten  entsprechende
  Sachet  zu  leisten.

Ist  die  Bestimmung  der  Sache  dem  Bedachten  oder  einem
Dritten  übertragen?,  so  finden  die  nach  §.  2154  für  die  Wahl
des  Dritten  geltenden  Vorschriften  Anwendung.

Entspricht  die  von  dem  Bedachten  oder  dem  Dritten  getroffene
  Bestimmung  den  Verhältnissen  des  Bedachten  offenbar
nichts,  so  hat  der  Beschwerte  so  zu  leisten,  wie  wenn  der  Erblasser
  über  die  Bestimmung  der  Sache  keine  Anordnung  getroffen
  hätte.“

1868,  II  2026,  IIb  2181,  III  2129.  M.  V,  178.  Prot.  V,  193  ff.  —
6  2182,  vgl.  8  243,  FGG.  9’  80

1.  Nicht  (wie  nach  §  243)  eine  Sache  von  mittlerer  Art  und
Güte.  Wenn  übrigens  aus  den  Verhältnissen  des  Bedachten  ein  Anhalt
nicht  zu  gewinnen  ist,  kommt  subsidiär  die  allgemeine  Regel,  d.  h.  die
Leistung  einer  Sache  von  mittlerer  Art  und  Güte,  zur  Anwendung.

2.  Außerdem  gebührt  die  Bestimmung  der  Sache  dem  Beschwerten.

3.  Nicht  jede  Verschiedenheit  in  der  Auffassung,  was  jenen  Verhältnissen
  entspricht,  sondern  nur  ein  Mißbrauch  der  übertragenen  Befugnis
  oder  ein  grober  Frrtum  oder  Fehlgriff  des  Bestimmungsbelechtigten
  begründet  die  Umstoßung  der  von  ihm  getroffenen  Entscheidung
  He  88  319,  2048  AM.  2).

das  Bestimmungsrecht  geht  auf  den  Beschwerten  über.
Bietet  dich.  nun  einen  Gegenstand  an,  der  nach  der  Meinung  des
Bedachten  ebenfalls  ungeeignet  ist,  so  bleibt  dem  Bedachten  unbenommen,
  im  Prezesse  seine  Ansicht  geltend  zu  machen  (vgl.  88  319,
2048,  2182,  2183).

Bestimmung  des  Gegenstands
si  durl  andern  —  §.  2156.

Der  Erblasser  kann  bei  der  Anordnung  eines  Vermächtnisses?,
  dessen  Zweck  er  bestimmt  hat  ?2,  die  Bestimmung  der  Leistung
dem  billigen  Ermessen  des  Beschwerten  oder  eines  Dritten  überlassen.¾
  Auf  ein  solches  Vermächtniß  finden  die  Vorschriften  der

§§.  315  bis  319  entsprechende  Anwendung.
1  12777  Satz  1,  IIa  20  22,  #b  2182,  III  2180.  M.  V,  41.  Prot.  V,  39f.
—  Bgl.  88  2048  A.  2
1.  Voraussetzung  ist  als,  boß  der  Erblasser  überhaupt  ein  Vermächtnis
  errichtet  hat;  der  Fall  gehört  also  nicht  hierher,  in  welchem

847
        <pb n="1332" />
        1332  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

der  Erblasser  sich  einer  eigenen  Vermächtnisanordnung  zugunsten  des
Dritten  enthalten  hat,  sondern  die  Entschließung  darüber,  ob  es  zur
Anordnung  des  Vermächtnifses  kommen  soll,  z.  B.  seiner  Ehefrau  überlassen
  hat  (Z.  R.  im  Recht  11  41;  es  verbleibt  hier  bei  der  Regel
des  8§  2064).  2.  Z.  B.  Bestreitung  der  Kosten  einer  Forschungsreise.
3.  §§  315,  317  bis  319.  Billigkeit  bei  Wegfall  des  Dritten  entscheidend
  S.  JW.  01  866.  —  Anordnung  eines  Vermächtnisses  ohne  Ausfüllung
  der  vermachten  Summe  J.  JW.  12  w.
Mehrfache  Zuwendung  desselben
  Buwenhurgs  §.  2157.

Ist  Mehreren  derselbe  Gegenstand  vermacht!,  so  finden  die

Vorschriften  der  §§.  2089  bis  2093  entsprechende  Anwendung.
1  1846  1,  II  a  2028,  IIb  2138,  III  2131.  M.  V,  140.  Prot.  V,  163.

1.  In  der  nämlichen  oder  aufeinander  folgenden  letztwilligen
Verfügungen.

Auwachsung  8.  2158.

Ist  Mehreren  derselbe  Gegenstand  vermacht!,  so  wächst,
wenn  einer  von  ihnen  vor  oder  nach  dem  Erbfalle  wegfällt?,
dessen  Antheil  den  übrigen  Bedachten  nach  dem  Verhältniß  ihrer
Antheile  an.  Dies  gilt  auch  dann,  wenn  der  Erblasser  die  Antheile
  der  Bedachten  bestimmt  hat.  Sind  einige  der  Bedachten
zu  demselben  Antheile  berufen,  so  tritt  die  Anwachsung  zunächst
unter  ihnen  ein.

Der  Erblasser  kann  die  Anwachsung  ausschließen.“

I  1870,  1871  122  Satz  1,  II  a  2029,  II  b  2134,  111  2132.  M.  V,  184,  185.
Prot.  v,  215  f.  —  88  2094,  2190  mit  2099;  2252.

1.  Vgl.  g  2157.

2.  Durch  Tod,  Verzicht  (§§  2160,  2352),  Ausschlagung.  (§  2180),
Unwürdigkeit  (8  2345),  Unwirksamkeit  der  Zuwendung  infolge  Anfechtung,
Ausfall  der  Bedingung  (§§  2074,  2177,  2162,  2163).

3.  Bgl.  88  2190,  2099.
§.  2159.

Der  durch  Anwachsung  einem  Vermächtnißnehmer  anfallende
Antheil  gilt  in  Ansehung  der  Vermächtnisse  und  Auflagen,  mit
denen  dieser  oder  der  wegfallende  Vermächtnißnehmer  beschwert
ist,  als  besonderes  Vermächtniß.

I1  1872,  II#  2030,  IID  2135,  11I  2143.  M.  V,  186.  Prot.  V,  215  f.—
##  195,  2095,  2187  2.9

Wirksamkeit  d.  Verwächtni  ßes.
““  des  Eichtuift  §.  2160.
Ein  Vermächtniß  ist  unwirksam,  wenn  der  Bedachte  zur
Zeit  des  Erbfalls  nicht  mehr  lebt.

1  135S,  II  à  2031,  IIbD  2136,  III  2184.  M.  V.  11.  Drot.  V,  212.—
K  1923:,  2074,  2178.
        <pb n="1333" />
        III.  Abschn.:  Testament.  4.  Tit.:  Vermächtnis.  1333

2.  Wegfall  des  Beschwerten  8.  2161.

Ein  Vermächtniß  bleibt,  sofern  nicht  ein  anderer  Wille  des
Erblassers  anzunehmen  ist,  wirksam,  wenn  der  Beschwerte  nicht
Erbe  oder  Vermächtnißnehmer  wird.  Beschwert  ist  in  diesem
Falle  derjenige,  welchem  der  Wegfall  des  zunächst  Beschwerten

unmittelbar  zu  Statten  kommt.

L  1876  ,  II  a  2032,  IIb  2187,  III  2135.  M.  V,  189,  190.  Prot.  V,  221.
—  88  2085,  21872,  vgl.  868  2176,  2177.

1.  Also  regelmäßig  der  Erbe  (Strohal  in  Dogm  Jahrb.  5725).
3.  Zeitliche  Begrenzung  §.  2162.

Ein  Vermächtniß,  das  unter  einer  aufschiebenden  Bedingung
oder  unter  Bestimmung  eines  Anfangstermins  angeordnet  ist,  wird
mit  dem  Ablaufe  von  dreißig  Jahren  nach  dem  Erbfall  unwirksam,
wenn  nicht  vorher  die  Bedingung  oder  der  Termin  eingetreten  ist.

Ist  der  Bedachte  zur  Zeit  des  Erbfalls  noch  nicht  erzeugt
oder  wird  seine  Persönlichkeit  durch  ein  erst  nach  dem  Erbfall
eintretendes  Ereigniß  bestimmt,  so  wird  das  Vermächtniß  mit
dem  Ablaufe  von  dreißig  Jahren  nach  dem  Erbfall  unwirksam,
wenn  nicht  vorher  der  Bedachte  erzeugt  oder  das  Ereigniß  eingetreten
  ist,  durch  das  seine  Persönlichkeit  bestimmt  wird.

1869,  IIa  2033,  IIb  2188,  III  21386.  M.  V,  182.  Prot.  V,  212  f  —
98  2074,  2109,  2178.

1.  Also  der  Anfall  des  Vermächtnisses  an  den  Bedachten  stattgefunden
  hat  (88  2177,  2178p).
§.  2163.
Das  Vermächtniß  bleibt  in  den  Fällen  des  §.  2162  auch
nach  dem  Ablaufe  von  dreißig  Jahren  wirksam:

1.  wenn  es  für  den  Fall  angeordnet  ist,  daß  in  der  Person
des  Beschwerten  oder  des  Bedachten  ein  bestimmtes  Ereigniß
eintritt,  und  derjenige,  in  dessen  Person  das  Ereigniß
eintreten  soll,  zur  Zeit  des  Erbfalls  lebt;

2.  wenn  ein  Erbe,  ein  Nacherbe  oder  ein  Vermächtnißnehmer
für  den  Fall,  daß  ihm  ein  Bruder  oder  eine  Schwester
geboren  wird,  mit  einem  Vermächtnisse  zu  Gunsten  des
Bruders  oder  der  Schwester  beschwert  ist.

Ist  der  Beschwerte  oder  der  Bedachte,  in  dessen  Person  das

Ereigniß  eintreten  soll,  eine  juristische  Person,  so  bewendet  es
bei  der  dreißigjährigen  Frist.

II  2034,  IIb  2139,  III  2137.  M.  V,  163.  Prot.  V,  212  ff.,  235,  237  ff.,
VI,  91.  —  88  2109  u.  A.,  2210.
        <pb n="1334" />
        1334  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

Umfang  des  Vermüchtnisses  §.  2164.

Das  Vermächtniß  einer  Sache  erstreckt  sich  im  Zweifel
auf  das  zur  Zeit  des  Erbfalls  vorhandene  Zubehör.“

Hat  der  Erblasser  wegen  einer  nach  der  Anordnung  des
Vermächtnisses  erfolgten  Beschädigung  der  Sache  einen  Anspruch
auf  Ersatz  der  Minderung  des  Werthes,  so  erstreckt  sich  im
Zweifel  das  Vermächtniß  auf  diesen  Anspruch.“

1  1859,  II  a  2035,  IIb  2140,  III  2138.  M.  V,  163.  Prot.  V,  179,  180.

1.  Die  Bestimmung  ist  nur  Auslegungsregel,  kein  dispositiver
Rechtssatz.

2.  88  97  f.,  314,  926,  2184,  auch  2170.

v.  Abs.  2  bezieht  sich  nur  aus  Tatsachen,  die  vor  dem  Erbfalle  liegen.
4.  §8  2169°,  21722.

Belast.  d.  vermacht.  Gegenft.

a)  im  allgemeinen  §.  2165.

Ist  ein  zur  Erbschaft  gehörender  Gegenstand:  vermacht,  so
kann  der  Vermächtnißnehmer  im  Zweifel  nicht  die  Beseitigung
der  Rechte  verlangen,  mit  denen  der  Gegenstand  belastet  ist.
Steht  dem  Erblasser  ein  Anspruch  auf  die  Beseitigung  zu,  so
erstreckt  sich  im  Zweifel  das  Vermächtniß  auf  diesen  Anspruch.

Ruht  auf  einem  vermachten  Grundstück  eine  Hypothek,
Grundschuld  oder  Rentenschuld  3,  die  dem  Erblasser  selbst  zusteht,
so  ist  aus  den  Umständen  zu  entnehmen",  ob  die  Hypothek,

Grundschuld  oder  Rentenschuld  als  mitvermacht  zu  gelten  hat.
1.  1661.  I  2036,  IThb  2141,  HI  2159.  M.  V.  165.  Prot.  V.  181  ftl.  —

1.  Die  Vorschrift  gilt  also  (gleich  den  vorhergehenden)  nur  für
den  Fall  des  Vermächtnisses  eigener  Sachen  des  Erblassers,  nicht  für
den  Fall  des  „Verschaffungsvermächtnisses“.

2.  Bezieht  sich  nur  auf  dingl.  Belastungen,  namentl.  nicht  auf
Miete  und  Pacht.

3.  Vgl.  88  889,  1163,  1168  ff.,  1177,  1192,  1196,  1199.

4.  Die  Anwendung  der  Auslegungsregel  des  Abs.  1  ist  also  bezüglich
  der  Eigentümerhypotheken  usw.  ausgeschlossen.  Es  ist  in  jedem
einzelnen  Fall  zu  prüfen,  ob  nach  dem  Willen  des  Erblassers  die
Eigentümerhypotheken  Teile  seines  übrigen  Vermögens  sein  und  daher
dem  Erben  verbleiben  sollen  oder  nicht  (KE.  R.  23  5).

b)  mit  einer  Hypothek  8.  2166.

Ist  ein  vermachtes  Grundstück,  das  zur  Erbschaft  gehört,
mit  einer  Hypothek  für  eine  Schuld  des  Erblassers  oder  für
eine  Schuld  belastet,  zu  deren  Berichtigung  der  Erblasser  dem
        <pb n="1335" />
        III.  Abschn.:  Testament.  4.  Tit.:  Vermächtnis.  1335

Schuldner  gegenüber  verpflichtet  ist,  so  ist  der  Vermächtnißnehmer
  im  Zweifel  dem  Erben  gegenüber  zur  rechtzeitigen  Befriedigung
  des  Gläubigers  insoweit  verpflichtet,  als  die  Schuld
durch  den  Werth  des  Grundstücks  gedeckt  wird.:  Der  Werth
bestimmt  sich  nach  der  Zeit,  zu  welcher  das  Eigenthum  auf  den
Vermächtnißnehmer  übergeht?;  er  wird  unter  Abzug  der  Belastungen
  berechnet,  die  der  Hypothek  im  Range  vorgehen.

Ist  dem  Erblasser  gegenüber  ein  Dritter  zur  Berichtigung
der  Schuld  verpflichtet,  so  besteht  die  Verpflichtung  des  Vermächtnißnehmers
  im  Zweifel  nur  insoweit,  als  der  Erbe  die
Berichtigung  nicht  von  dem  Dritten  erlangen  kann.

Auf  eine  Hypothek  der  im  §.  1190  bezeichneten  Art!  finden
diese  Vorschriften  keine  Anwendung.

IIa  2087,  IIb  2142,  III  2140.  Prot.  V,  182  f.,  188  ff.  —  8  2166  spricht
als  Auslegungsregel  aus,  daß  der  Legatar  dem  Erben  gegenüber  die  persönliche
  Schuld  des  Erblassers  zu  tragen  habe  (vgl.  S.  Bay.  5410).

1.  Die  Verbindlichkeit  des  Legatars  ist  also  auf  den  Wert  des
Grundstücks  eingeschränkt.  2.  98  2174,  2176  ff.;  873,  925.

.  D.  h.  auf  eine  Hochpebtratapnerher:  auf  andere  Sicherungshypotheten
  finden  dagegen  die  Vorschriften  des  Paragraphen  Anwendung.
  Stand  aber  von  der  Hoöchstbetragshypothek  der  nicht  mehr
valutierte  Betrag  schon  zu  Lebzeiten  des  Erblassers  diesem  zu,  so  liegt
im  Zeitp.  des  Eigentumsübergangs  auf  den  Verm  Nehmer  nicht  mehr
eine  Höchstbetragshypothek,  sondern  eine  gewöhnl.  Sicherungshyp.  vor
(§  1184);  auf  diese  findet  Abs.  3  keine  Anwendung.

)  mit  e.  Gesamthypothek  §.  2167.

Sind  neben  dem  vermachten  Grundstück  andere  zur  Erbschaft
  gehörende  Grundstücke!  mit  der  Hypothek  belastet,  so  beschränkt
  sich  die  im  §.  2166  bestimmte  Verpflichtung  des  Vermächtnißnehmers
  im  Zweifel  auf  den  Theil  der  Schuld,  der
dem  Verhältnisse  des  Werthes  des  vermachten  Grundstücks  zu
dem  Werthe  der  sämmtlichen  Grundstücke  entspricht.  Der  Werth
wird  nach  §.  2166  Abs.  1  Satz  2  berechnet.

Ha  2088,  II  b  2148,  III  2141.  Prot.  V,  182  f.,  188  ff.  —  88  1133,  1172.
1.  Sind  neben  dem  vermachten  Grdst.  mit  der  Hypothek  zur  Erbsch.
nicht  gehörende  Grdst.  belastet,  so  bleibt  es  bei  §  2166;  sind  mit  der
Hypothek  neben  dem  vermachten  Grdst.  andere  Grdst.  belastet,  die  teils  zur
Erbsch.  teils  nicht  zur  Erbsch.  gehören,  so  sind  §§  2166  und  2167  anwendbar.
d)  mit  einer  Gesamtgrundoder
  Rentenschuld  §.  2168.

Besteht  an  mehreren  zur  Erbschaft  gehörenden  Grundstücken
eine  Gesammtgrundschuld  oder  eine  Gesammtrentenschuld  und
        <pb n="1336" />
        1336  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

ist  eines  dieser  Grundstücke  vermacht,  so  ist  der  Vermächtnißnehmer
  im  Zweifel  dem  Erben  gegenüber  zur  Befriedigung  des
Gläubigers  in  Höhe  des  Theiles  der  Grundschuld  oder  der
Rentenschuld  verpflichtet,  der  dem  Verhältnisse  des  Werthes  des
vermachten  Grundstücks  zu  dem  Werthe  der  sämmtlichen  Grundstücke
entspricht.  Der  Werth  wird  nach  §.  2166  Abs.11  Satz  2  berechnet.

Ist  neben  dem  vermachten  Grundstück  ein  nicht  zur  Erbschaft
  gehörendes  Grundstück  mit  einer  Gesammtgrundschuld
oder  einer  Gesammtrentenschuld  belastet,  so  finden,  wenn  der
Erblasser  zur  Zeit  des  Erbfalls  gegenüber  dem  Eigenthümer
des  anderen  Grundstücks  oder  einem  Rechtsvorgänger  des
Eigenthümers  zur  Befriedigung  des  Gläubigers  verpflichtet
ist  :,  die  Vorschriften  des  §.  2166  Abs.  1  und  des  §.  2167

entsprechende  Anwendung.

JII  a  2089,  IIbD  2144,  III  2142.  Prot.  V,  182  f.,  188  f.,  VI,  396.  —
38  1132,  1182.

1.  Gleichviel  ob  der  Erbe  oder  der  Vermächtnisnehmer  den  Gläubiger
  befriedigt;  in  beiden  Fällen  erwirbt  der  Befriedigende  in  Höhe
seines  Ersatzanspruchs  die  Grundschuld  auf  dem  Grundstücke  des  andern
als  Gesamtgrundschuld  mit  der  auf  dem  eigenen  Grundstücke  haftenden
Grundschuld  (vgl.  §§  11732,  11922,  1199).  Unter  den  mehreren  Vermächtnisnehmern,
  denen  je  einzelne  der  mehreren  für  die  Grundschuld
haftenden  Nachlaßgrundstücke  vermacht  sind,  besteht  ein  Schuldverhältnis
an  sich  nicht;  die  §8  1173,  1192,  1199  sind  aber  mittelbar  anwendbar.
weil  der  Erbe  zufolge  §  2174  (8  925)  als  Rechtsvorgänger  der  einzelnen
Vermächtnisnehmer  in  Betracht  kommt.

2.  Wenn  nicht,  so  scheidet  der  Erbe  mit  der  Auflassung  des  vermachten
  Grundstücks  an  den  Vermächtnisnehmer  aus  dem  Rechtsverhältnisse
  zu  dem  Eigentümer  des  mithaftenden  Grundstücks  aus.  (Befriedigung
  des  Gläubigers  s.  88  1173,  1192.)

Verschaffungsvermächt.is  8§.  2169.

Das  Vermächtniß  eines  bestimmten  Gegenstandes!  ist  unwirksam,
  soweit  der  Gegenstand  zur  Zeit  des  Erbfalls  nicht  zur
Erbschaft  gehört,  es  sei  denn,  daß  der  Gegenstand  dem  Bedachten
auch  für  den  Fall  zugewendet  sein  soll,  daß  er  nicht  zur  Erbschaft
  gehört.

Hat  der  Erblasser  nur  den  Besitz  der  vermachten  Sache,
so  gilt  im  Zweifel  der  Besitz?:  als  vermacht  s,  es  sei  denn,  daß
er  dem  Bedachten  keinen  rechtlichen  Vortheil  gewährt.

Steht  dem  Erblasser  ein  Anspruch  auf  Leistung  des  vermachten
  Gegenstandes  oder,  falls  der  Gegenstand  nach  der  An-
        <pb n="1337" />
        III.  Abschn.:  Testament.  4.  Tit.:  Vermãchtnis.  1337

ordnung  des  Vermächtnisses  untergegangen  oder  dem  Erblasser
entzogen  worden  ist“,  ein  Anspruch  auf  Ersatz  des  Werthes  zu,
so  gilt  im  Zweifel  der  Anspruch  als  vermacht.

Zur  Erbschaft  gehört  im  Sinne  des  Abs.  1  ein  Gegenstand
  nicht,  wenn  der  Erblasser  zu  dessen  Veräußerung  verpflichtet

  ist.5

1  1848,  II  a  2010,  IIb  2145,  III  2143.  M.  V,  144  ff.  Prot.  V,  165  f.
—  Bol.  hierher  8  21892.  Prinzip  der  Vorschrift:  Das  Vermächtnis
einer  Sache,  die  dem  Erblasser  zur  Zeit  des  Erbfalls  gehörte,  ist  wirksam.
*  der  Erblasser  aber  eine  Sache  vermacht,  die  zur  Zeit  des  Erbfalls
berhaupt  nicht  zur  Erbschaft  gehört  oder  zwar  in  der  Erbschaft  sich  befindet,
  aber  nicht  im  Eigentum  des  Erblassers  steht,  so  entscheidet  der
letzte  Wille  des  Erblassers.  Es  ist  hierbei  davon  auszugehen,  daß  der
Erblasser  dem  Vermächtnisnehmer  eine  Bawendung  hat  machen  wollen.
Ist  die  vermachte  Sache  zur  Zeit  des  Erbfalls  überhaupt  nicht  in  der
Erbschaft  vorhanden,  so  ist  das  Vermächtnis  regelmäßig  nicht  gewollt.
Nur  wenn  der  Bedachte  nachweist,  daß  der  Erblasser  ihm  die  Sache  habe
uwenden  wollen  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie  sich  in  der  Erbschaft  bendet
  oder  nicht,  ist  der  Beschwerte  verpflichtet,  dem  Bedachten  die  vermachte
  Sache  zu  verschaffen.

1.  Gegenstand  ist  körperl.  Gegenstand,  weiter  wie  Sache,  vgl.  8  90.
Anwendung  des  §,  wenn  die  Begründung  eines  Rechtes  an  einem  zur
Zeit  des  Erbfalls  nicht  zum  Nachlaß  gehörenden  Gegenstandes  angeordnet
  ist  E.  R.  im  Recht  11  1768.

2.  Und  die  damit  verbundenen  Ansprüche  wegen  Verwendungen
(6  999)  u.  dgl.

Am  Gleichviel  ob  der  Erblasser  gewußt  hat,  daß  ihm  die  vermachte
Sache  picht  gehört,  oder  nicht.

4.  Z.  B.  durch  Enteignung.  Vgl.  auch  88  2164,  281,  931,
2172,  Satz  2.

5.  Das  Vermächtnis  eines  Gegenstandes,  bezüglich  dessen  zur  Zeit
des  Erbfalls  eine  Verpflichtung  des  Geblassens  esteht,  ihn  an  einen
Dritten  herauszugeben,  ist  demnach  regelmäßig  unwirksam  (Abs.  1;  vgl.
übrigens  Abf.  2).

§.  2170.

Ist  das  Vermächtniß  eines  Gegenstandes,  der  zur  Zeit  des
Erbfalls  nicht  zur  Erbschaft  gehört,  nach  §.  2169  Abs.  1  wirksam,
  so  hat  der  Beschwerte  den  Gegenstand  dem  Bedachten  zu
verschaffen.

Ist  der  Beschwerte  zur  Verschaffung  außer  Stande,  so  hat
er  den  Werth  zu  entrichten.  Ist  die  Verschaffung  nur  mit
unverhältnißmäßigen  Aufwendungen  möglich,  so  kann  sich  der
Beschwerte  durch  Entrichtung  des  Werthes  befreien.

1  1849,  II  a  2041,  IIb  2146,  III  2144.  M.  V,  148.  Prot.  V,  170  f.  —
68  21822  (Gewährleistung),  auch  8  2288.

1.  Geht  in  diesem  Falle  die  vermachte  Sache  ohne  Verschulden
des  Beschwerten  unter,  so  kommt  dies  dem  Beschwerten  zugute,  vgl.
        <pb n="1338" />
        1338  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

§  6347  verbunden  mit  §  633°,  auch  8  251.  Das  Vermächtnis  eines
dem  Bedachten  schon  gehörenden  #ach  Gegenstandes  ist  unwirksam,  wenn  nicht
etwa  der  Wille  des  Erblassers  dahin  auszulegen  ist,  daß  ein  anderer
Vorteil  als  der  Gegenstand  selbst  zugedacht  sein  soll.

Bermächtnis  einer  unmöglich.
j  tl  eine  Wt  §.  2171.

Ein  Vermächtniß,  das  auf  eine  zur  Zeit  des  Erbfalls:  un.
mögliche  Leistung  gerichtet  ist  oder  gegen  ein  zu  dieser  Zeit
bestehendes  gesetzliches  Verbot  verstößt  2,  ist  unwirksam.  Die  Vorschriften
  des  §.  308  finden  entsprechende  Anwendung.3

1  1858,  531  2042,  IIb  2147,  111  2145.  M.  V,  153,  154.  Prot.  V.  172  .
65  309,  auch  88  134,  138  (Bermächtnis“  gegen  die  guten  Sitten
Nor.  40  306,  275  flf.,  auch  2173,  2175.

1.  Die  Unmöglichkeit  der  Leistung  zur  Zeit  der  Errichtung  des
Vermächtnisses  steht  der  Wirksamkeit  desselben  nicht  entgegen.

2.  Ob  dies  zutrifft,  ist  nach  den  für  Rechtsgeschäfte  maßgebenden
allgemeinen  Grundsätzen,  insbes.  nach  §  138  zu  beurteilen  7/.  R.  im
Recht  11  4105  44205),  vgl.  auch  JW.  10  (Ungültigkeit  eines  Vermächtnisses,
  das  den  unsikllichen  Verkehr  des  Erbl.  mit  der  Bedachten  belohnen
  und  fördern  sollte).

3.  D.  h.  das  Vermächtnis  ist  wirksam,  wenn  die  Unmöglichkeit
(das  Verbot)  wegfallen  kann  und  das  Vermächtnis  für  diesen  Fall  angeordnet
  ist,  oder  wenn  bei  aufschiebend  bedingter  oder  betagter  Vermächtnisanordnung
  die  Unmöglichkeit  (das  Verbot)  vor  Eintritt  der
Bedingung  oder  des  Termins  gehoben  wird.

§.  2172.

Die  Leistung  einer  vermachten  Sache  gilt  auch  dann  als
unmöglich,  wenn  die  Sache  mit  einer  anderen  Sache  in  solcher
Weise  verbunden,  vermischt  oder  vermengt  worden  ist,  daß  nach
den  §8§.  946  bis  948  das  Eigenthum  an  der  anderen  Sache
sich  auf  sie  erstreckt  oder  Miteigenthum  eingetreten  ist,  oder
wenn  sie  in  solcher  Weise  verarbeitet  oder  umgebildet  worden
ist,  daß  nach  §.  950  derjenige,  welcher  die  neue  Sache  hergestellt
hat,  Eigenthümer  geworden  ist.

·  Ist  die  Verbindung,  Vermischung  oder  Vermengung  durch
einen  Anderen  als  den  Erblasser:  erfolgt  und  hat  der  Erblasser
dadurch  Miteigenthum  erworben,  so  gilt  im  Zweifel  das  Miteigenthum
  als  vermacht;  steht  dem  Erblasser  ein  Recht  zur  Wegnahme
  der  verbundenen  Sache  zu,  so  gilt  im  Zweifel  dieses
Recht  als  vermacht.  Im  Falle  der  Verarbeitung  oder  Umbildung
        <pb n="1339" />
        III.  Abschn.:  Testament.  4.  Tit.:  Vermächtnis.  1339

durch  einen  Anderen  als  den  Erblasser  bewendet  es  bei  der
Vorschrift  des  §.  2169  Absk.  3.

1854,  II  u  2048,  IIb  2148,  III  2146.  M.  V,  156.  Prot.  V,  173  f.,  VI,
896.,—  88  258,  500,  547  ,  581,  601  ,  951  2,  997,  10497,  1216  Sat  2,  21257.
1.  Gleichviel,  ob  sie  dem  Erblasser  oder  Dritten  gehört.  Hat  der
Erblasser  selbst  die  Verbindung,  Vermischung  oder  Vermengung  vorgenommen,
  so  ist,  wenn  die  Voraussetzungen  des  Abs.  1  vorliegen,  eine
ademtio  legati  anzunehmen.  Im  Falle  einer  Verarbeitung  oder  Umbildung
  ist  sie  nach  Abs.  1  nur  dann  anzunehmen,  wenn  der  Wert  der
Arbeit  überwiegt,  während  sie  nicht  anzunehmen  ist  und  das  Vermächtnis
  wirksam  bleibt,  wenn  der  Wert  des  Stoffes  überwiegt.

Vermächtnis  einer  Forderung  8.  2173.

Hat  der  Erblasser  eine  ihm  zustehende  Forderung  vermacht,
  so  ist,  wenn  vor  dem  Erbfalle  die  Leistung  erfolgt  und
der  geleistete  Gegenstand  noch  in  der  Erbschaft  vorhanden  ists?,
im  Zweifel  anzunehmen,  daß  dem  Bedachten  dieser  Gegenstand
zugewendet  sein  soll.  War  die  Forderung  auf  die  Zahlung
einer  Geldsummes  gerichtet,  so  gilt  im  Zweifel"  die  entsprechende
Geldsumme  als  vermacht,  auch  wenn  sich  eine  solche  in  der
Erbschaft  nicht  vorfindet.

1  1855,  II  a  2044,  II  b  2149,  III  2147.  M.  V,  157.  Prot.  V,  174  ff.  —
8  2178  (leg.  nominis)  bildet  eine  Ausnahme  von  der  Regel  des  8  2171

(val.  6  2169“).  Das  Befreiungs=  und  das  Schuldvermächtnis  (leg.  liberationis
  und  debiti)  sind  nicht  ausgenommen.

1.  Gegen  einen  Dritten  oder  gegen  den  Bedachten  selbst.  Vgl.
auch  §  2175.  Vermächtnis  einer  Forderung  des  Beschwerten  oder  eines
Dritten  (Verschaffungsvermächtnis)  s.  8§  2171.  Vermächtnis  von  Wertpapieren,
  die  der  Erbl.  demnächst  veräußert  hat  Z.  Rspr.  10808.

2.  In  Natur;  hat  sie  der  Erblasser  veräußert,  ist  das  Vermächtnis
unwirksam  (s.  aber  Satz  2).

3.  Auf  andere  vertretbare  Sachen  ist  die  Vorschrift  nicht  anwendbar

4.  Also  nur  Auslegungsregel,  die  nicht  zutrifft,  wenn  nach  dem
Willen  des  Erblassers  der  Bedachte  nur  die  noch  bestehende  Forderung
oder  gerade  nur  das  Geld,  das  von  dem  abbezahlten  Betrage  z.  Zt.  des
Erbfalls  noch  vorhanden  ist,  erhalten  soll.

Anfall  und  Erwerb.
1.  aun  Geperb.,  §.  2174.

Durch  das  Vermächtniß  wird  für  den  Bedachten  das  Recht
begründet,  von  dem  Beschwerten!  die  Leistung  des  vermachten

Gegenstandes  zu  fordern.
1  1865  Satz  1,  II  #  2045,  IIb  2150,  III  2148.  M.  V,  176.  Prot.  V,
201  ff.,  VI,  344  ff.  —  gi  9S  1972,  1978:,  1974,  1980  1,  19914,  1992
(Behandlung  der  Vermächtnisse  bel  beschr.  Erbenhaftung);  23451  (Unwürdigkeit
  des  Bedachten);  2306,  2818,  2822  f.  (Beschränkung  durch  das
Pflichtteilsrecht):  a.  200,  218;  KO.  88  219,  222,  3262-,  227,  230;  38.
6  27  (Gerichtsstand).
        <pb n="1340" />
        1340  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

1.  Nur  gegen  ihn  bestehen  Ansprüche  des  Bedachten,  nicht  gegen
Dritte,  z.  B.  nicht  gegen  den  Verwalter  des  Vermögens  des  Erbl.  Ansprüche
  auf  Rechnungslegung  (88  259,  260;  &amp;amp;.  R.  im  Recht  09  381).

2.  §  2174  beschränkt  den  Vermächtnisnehmer  auf  einen  (rechtsgeschäftlichen)
  obligatorischen  Erfüllungsanspruch  gegen  den  Beschwerten,
in  Ansehung  dessen  er  sich  durch  Vormerkung,  Arrest,  einstweilige  Berfügung
  sichern  kann  (vgl.  §8  883  ff.,  BPO.  8§§  916  ff.,  935;  s.  A.“  vor
§  2147).  Um  die  dingliche  Wirkung  zu  erreichen,  ist  der  Erblasser  auf
Umwege  verwiesen,  er  kann  z.  B.  den  Vermächtnisnehmer  als  Miterben
berufen  und  gleichzeitig  anordnen,  daß  der  Vermächtnisnehmer  hinsichtlich
  seines  Erbteils  durch  Empfang  eines  bestimmten  Gegenstandes  befriedigt
  sein  solle,  oder  er  kann,  wenn  er  Veranlassung  hat,  dem  Erben
zu  mißtrauen,  einen  Test  Vollstr.  ernennen  usw.,  vgl.  Z.  K  G.  28  10°6,  31  10,
32865.  Kürzung  des  Vermächtnisbetrags  um  die  darauf  fallende  Erbschaftssteuer
  (#S.  N.  im  Recht  07  5845).  Rechtswirksamkeit  eines  gegenüber
dem  Schuldner  erklärten  Verzichts  des  Bedachten  auf  die  ihm  vermachte
Forderung,  bevor  die  Forderung  ihm  vom  Erben  oder  Test  Vollstr.  übertragen
  ist  (&amp;amp;.  R.  im  Recht  10  5  1).  Auslegung  der  Bestimmung,  daß  ein
Barvermächtnis  aus  bestimmten  Hypotheken  des  Erbl.  gezahlt  werden
soll,  als  Anleitung  für  die  Erben  (nicht  als  Zuwendung  der  Hypotheken
selbst  und  als  Aufschiebung  der  Fälligkeit  des  Vermächtnisses  bis  zur
Heimzahlung  der  Hypotheken  E.  R.  im  Recht  11  1578).

2.  Bereinigung  §.  2175.

Hat  der  Erblasser  eine  ihm  gegen  den  Erben  zustehende
Forderung  oder  hat  er  ein  Recht  vermacht,  mit  dem  eine  Sache
oder  ein  Recht  des  Erben  belastet  ist,  so  gelten  die  in  Folge
des  Erbfalls  durch  Vereinigung  von  Recht  und  Verbindlichkeit
oder  von  Recht  und  Belastung  erloschenen  Rechtsverhältnisse  in
Ansehung  des  Vermächtnisses:  als  nicht  erloschen.“

I  1866,  II  à  2016,  IIb  2151,  111  2149.  M.  V.  176.  Prot.  V.  203.  210
—  68  1976,  1991,  2143,  2377.

1.  Nicht  in  anderen  Beziehungen.

2.  Der  Erbe  hat  (8  217.4)  die  Forderung  an  den  Bedachten  abzutreten;
  besteht  die  Forderung  nicht  zu  Recht,  so  ist  das  Verm.  unwirksam
  (§  21691,  s.  aber  8  2170).

3.  Vermüächtnisanfall  §.  2176.

Die  Forderung  des  Vermächtnißnehmers  kommt,  unbeschadet
des  Rechtes,  das  Vermächtniß  auszuschlagen  ,  zur  Entstehung
(Anfall  des  Vermächtnisses)  mit  dem  Erbfalle.:

1  18671,  1I  a  2047  Saß  1,  IIb  2152,  111  2150.  M.  V.  177.  Prot.  V.
210  f.  —  KL.  8.

1.  Die  Ausschlagung  ist  Verzicht  auf  ein  erworbenes  Recht,  nicht
Ablehnung  eines  angetragenen  Erwerbs:  keine  Anfechtung  des  Verzichts
durch  den  Gläubiger  des  Verzichtenden  J4.  R.  5.1  2#5,  ((i7  G.
        <pb n="1341" />
        III.  Abschu.:  Testament.  4.  Tit.:  Vermãchtnis.  1341

2.  Unabhängig  von  dem  Erwerb  der  Erbschaft  durch  den  Erben
(§  2464).  Vererblichkeit  des  Vermächtnisses  vom  Anfall  an.  Geltendmachung
  s.  88  1958,  1961;  271,  2181.  Pfändbarkeit  der  Verm.-Forderung
  (unbeschadet  des  Ausschlagungsrechts)  X.  Bay.  8  2.

§.  2177.

Ist  das  Vermächtniß  unter  einer  aufschiebenden  Bedingung
oder  unter  Bestimmung  eines  Anfangstermins  angeordnet  und
tritt  die  Bedingung  oder  der  Termin  erst  nach  dem  Erbfall  ein,
so  erfolgt  der  Anfall  des  Vermächtnisses  mit  dem  Eintritte  der

Bedingung  oder  des  Termins.

I  18672  Nr.  1,  II  2047  Satz  2,  IIb  2158,  III  2151.  M.  V,  178.  Prot.
V,  210  ff.  —  8  2074,  auch  88  158  fl.,  168,  2074,  2171;  2162  ff.,  2269,  2280.

§.  2178.

Ist  der  Bedachte  zur  Zeit  des  Erbfalls  noch  nicht  erzeugt
oder  wird  seine  Persönlichkeit  durch  ein  erst  nach  dem  Erbfall
eintretendes  Ereigniß  bestimmt,  so  erfolgt  der  Anfall  des  Vermächtnisses
  im  ersteren  Falle  mit  der  Geburt,  im  letzteren  Falle
mit  dem  Eintritte  des  Ereignisses.

1  1867:  Nr.  2,  3,  II  A  2048,  IIb  2154,  III  2152.  M.  V,  180.  Prot.  V,
210  ff.  —  88  84,  1913,  1928,  2163  1,  2106  ,  vgl.  88  2101,  2105.

§.  2179.

Für  die  Zeit  zwischen  dem  Erbfall  und  dem  Anfalle  des
Vermächtnisses  finden  in  den  Fällen  der  88.  2177,  2178  die
Vorschriften  Anwendung,  die  für  den  Fall  gelten,  daß  eine
Leistung  unter  einer  aufschiebenden  Bedingung  geschuldet  wird.

1  18678,  I#a  2049,  IIb  2155,  1II  21568.  M.  V,  180.  Prot.  V,  311  ff.
Tshn.  160,  162,  1918,  8P.  8  916-,,  KO.  868  54,  67,  96,  154,  156,
4.  Annahme  u.  Ausschlagung  8.  2180.

Der  Vermächtnißnehmer  kann  das  Vermächtniß  nicht  mehr
ausschlagen,  wenn  er  es  angenommen  hat.#

Die  Annahme  sowie  die  Ausschlagung  des  Vermächtnisses
erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  dem  Beschwerten.  Die  Erklärung
  kann  erst  nach  dem  Eintritte  des  Erbfalls  abgegeben
werden;  sie  ist  unwirksam,  wenn  sie  unter  einer  Bedingung  oder
einer  Zeitbestimmung  abgegeben  wird.

Die  für  die  Annahme  und  die  Ausschlagung  einer  Erbschaft
geltenden  Vorschriften  des  §.  1950,  des  §.  1952  Abs.  1,  3  und

des  §.  1953  Abs.  1,  2  finden  entsprechende  Anwendung.
1878,  II  2050,  II  b  2156,  III  2154.  M.  V,  186.  Prot.  V,  216  ff.  —
58  180  fl.,  3121,  1922:;  88  1406  Nr.  1,  14581,  1519,  1549,  517;  164g
18222:  1946;  KO.  8  9.
        <pb n="1342" />
        1342  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

.  Die  Annahmeerklärung  ist  unwiderruflich;  sie  gilt  auch  für  die
nwoclsun  von  Anteilen  desfefden.  Vermächtnisses.  Hat  der  Erblasser
einem  Vermächtnisnehmer  zwei  oder  mehrere  Vermächtnisse  in  der
Weise  zugewendet,  daß  das  eine  derselben  in  irgendeiner  Weise
beschwert  ist,  so  kann  der  Wille  des  Erblassers  verschieden  sein.  nn
das  freie  Vermächtnis  durch  die  Annahme  des  beschwerten  Vermächtnisses
  bedingt  oder  ist  überhaupt  nur  ein  einziges  einheitliches  Vermächtnis
  beabsichtigt,  das  nur  in  der  Form  eines  Doppelvermächtnisses
auftritt,  so  ist  nur  eine  einheitliche  Annahme  oder  Ausschlagung  möglich.
Sind  aber  die  zwei  oder  mehreren  Vermächtnisse  unabhängig  voneinander
demselben  Vermächtnisnehmer  zugewendet,  so  ist  jedes  Vermächtnis  selbständig
  und  für  sich  zu  behandeln,  der  Bedachte  kann  daher  das  eine
annehmen,  das  andere  ausschlagen.

2.  Die  Annahme=  wie  die  Ausschlagungserklärung  sind  unwiderruflich,
  an  keine  Frist  und  Form  gebunden,  können  daher  auch  durch
schlüssige  Handlungen  erfolgen.  Die  Erklärung  kann  auch  gegenüber
dem  Test  Vollstr.  erfolgen  (vgl.  .  Württ.  Jahrb.  224"6,  auch  Recht  107  1.

3.  Vgl.  88  1945,  1947,  22027,  23072.

Zeit  der  Erfüllung  §.  2181.

Ist  die  Zeit  der  Erfüllung  eines  Vermächtnisses  dem  freien
Belieben  des  Beschwerten  überlassen,  so  wird  die  Leistung  im
Zweifel  mit  dem  Tode  des  Beschwerten  fällig.2Z

r—m  2051,  II  b  2157,  111  2155.  M.  V,  31.  Prot.  V.  21.  —

1.  Die  Leistung  wird  mindestens  mit  dem  Tode  des  Beschwerten
fällig,  vgl.  übrigens  §  2106.

Gewährleist.  d.  Beschwerten  .
.)"ssk7342chisms?kgkc§.2182.

Ist  eine  nur  der  Gattung  nach  bestimmte  Sache  vermacht,
so  hat  der  Beschwerte  die  gleichen  Verpflichtungen  wie  ein  Verkäufer
  nach  den  Vorschriften  des  §.  433  Abs.  1,  der  §§.  434
bis  437,  des  §.  140  Abs.  2  bis  4  und  der  Fs.  141  bis  4441.1

Dasselbe  gilt  im  Zweifel?,  wenn  ein  bestimmter  nicht  zur
Erbschaft  gehörender  Gegenstand  vermacht  ist“,  unbeschadet  der
sich  aus  dem  §.  2170  ergebenden  Beschränkung  der  Haftung.

Ist  ein  Grundstück  Gegenstand  des  Vermächtnisses,  so
haftet  der  Beschwerte  im  Zweifel  nicht  für  die  Freiheit  des
Grundstücks  von  Grunddienstbarkeiten,  beschränkten  persönlichen

Dienstbarkeiten  und  Reallasten.“
1  1879,  11  u  2052,  II  b  2158,  111  2156.  M.  V.  196.  Prot.  V,  226  ffl.  —
z  2165.
1.  Der  Beschwerte  ist  hiernach  beim  Gattungsvermächtnis
(§  2155,  verpflichtet,  einen  Mangel  im  Rechte  zu  vertreten,  so  daß  er
        <pb n="1343" />
        III.  Abschn.:  Testament.  4.  Tit.:  Vermächtnis.  1343

zunächst  verpflichtet  ist,  den  Mangel  zu  beseitigen,  event.  dem  Bedachten
Schadensersatz  zu  leisten.

2.  Anders  wie  Abs.  1  ist  Abs.  2  bloß  Auslegungsvorschrift.

3.  Auch  beim  Verschaffungsvermächtnis  (88  2169  n  hat
also  der  Beschwerte,  jedoch  mit  den  Einschränkungen  des  Abs.  2  und  des
&amp;amp;  2172  (im  Zweifel),  einen  Mangel  im  Rechte  zu  vertreten.

4.  Diese  Belastungen  sollen  beim  Verschaffungsvermächtnis  nicht
als  Mängel  behandelt  werden,  die  der  Beschwerte  zu  vertreten  hat
(vgl.  §  436);  dagegen  hat  dieser  im  Zweifel  andere  Belastungen,  insbesondere
  ypotheken  und  Grundschulden,  abzulösen  und,  wo  dies  nicht
angeht,  insoweit  Ersatz  zu  leisten.

b)  für  Sachmängel  §.  2183.

Ist  eine  nur  der  Gattung  nach  bestimmte  Sache  vermachtt,
so  kann  der  Vermächtnißnehmer,  wenn  die  geleistete  Sache
mangelhaft  ist,  verlangen,  daß  ihm  an  Stelle  der  mangelhaften
Sache  eine  mangelfreie  geliefert  wird.?  Hat  der  Beschwerte  einen
Fehler  arglistig  verschwiegen  3s,  so  kann  der  Vermächtnißnehmer
statt  der  Lieferung  einer  mangelfreien  Sache  Schadensersatz
wegen  Nichterfüllung  verlangen.“  Auf  diese  Ansprüche  finden
die  für  die  Gewährleistung  wegen  Mängel  einer  verkauften  Sache

geltenden  Vorschriften?  entsprechende  Anwendung.
1879,  I1  a  2058,  IIP  2159,  III  2157.  M.  V,  196.  Prot.  V.,  226  ff.  —
96  459  ff.,  480.
1.  Keine  Gewährleistung  für  Mängel  einer  bestimmten  vermachten
Sache,  ebensowenig  beim  Verschaffungsvermächtnis  (8  2170).
9§  480  u.

3.  In  der  Absicht,  den  Verm  Nehmer  zu  täuschen,  Z.  R.  55  214.
4.  88  480  2,  463  Satz  2.  5.  88  459  ff.,  481  ff.

Umfang  des  Anspruchs  des
leug  ds  Rsprche  8.  2184.

Ist  ein  bestimmter  zur  Erbschaft  gehörender  Gegenstand
vermacht,  so  hat  der  Beschwerte  dem  Vermächtnißnehmer  auch
die  seit  dem  Anfalle  des  Vermächtnisses  gezogenen  Früchte“
sowie  das  sonst  auf  Grund  des  vermachten  Rechtes  Erlangte"“
herauszugeben.  Für  Nutzungen,  die  nicht  zu  den  Früchten
gehören  5,  hat  der  Beschwerte  nicht  Ersatz  zu  leisten.

1878,  II  à  2054  „:,  IIb  2160,  III  2158.  M.  V,  194.  Prot.  V,  221  ff.,
280  ff.  —  Vgl.  8  2164.  —  Kosten:  8  102.

1.  Die  Vorschrift  ist  nicht  ausgedehnt  auf  das  Gattungs=  oder
Wahlvermächtnis,  weil  es  sich  bei  diesen  nicht  um  Herausgabe  von
Früchten,  sondern  nur  um  Schadensersatz  handeln  kann.

cht  2.  88  2176  f.  Auf  die  Kenntnis  vom  Vermächtnis  kommt  es
mni  an.
        <pb n="1344" />
        1344  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

3.  88  99,  100.  Der  Beschwerte  hat  zwar  keine  besonderen  Maßnahmen
  zu  treffen,  um  im  Interesse  des  Bedachten  Früchte  zu  ziehen.
Die  wirklich  gezogenen  Früchte  aber  (die  ihm  zugute  gekommen  oder
durch  seine  Schuld  untergegangen  sind)  hat  er,  soweit  sie  noch  vorhanden
  sind,  herauszugeben.  Für  gezogene  Früchte,  welche  nicht  mehr  vorhanden
  sind,  ist  nur  Ersatz  zu  leisten,  soweit  der  Beschwerte  durch  ihren
entschuldbaren  Verbrauch  bereichert  ist  oder  sofern  sie  durch  sein  Verschulden
  untergegangen  sind.  Dagegen  findet  kein  Ersatz  statt  hinsichtlich
  solcher  Früchte,  deren  Ziehung  der  Beschwerte  unterlassen  hat  (§  9877).

4.  Z.  B.  die  Versicherungssumme.

5.  Z.  B.  für  Benutzung  eines  vermachten  Pferdes,  Wagens,
Gartens  usw.

atz  der  Verwendungen
*)  2  Beschwerten  6  §.  2185.

Ist  eine  bestimmte  zur  Erbschaft  gehörende  Sache  vermacht,
so  kann  der  Beschwerte  für  die  nach  dem  Erbfall  auf  die  Sache
gemachten  Verwendungen  sowie  für  Aufwendungen,  die  er  nach
dem  .  Erbfalle  zur  Bestreitung  von  Lasten  der  Sache  gemacht
hat,  Ersatz  nach  den  Vorschriften  verlangen,  die  für  das  Verhältniß

  zwischen  dem  Besitzer  und  dem  Eigenthümer  gelten.2

1  1880,  II  A  2055,  I1I  b  2161,  III  2159.  M.  V.  199.  Prot.  V,  223  ff.  —
686  256  f.

1.  Namentlich  §§  990,  994,  996,  und  zwar  so,  daß  der  Beschwerte
vom  Augenblicke  an,  in  dem  er  vom  Vermächtnisse  Kenntnis  erlangt
hat,  einem  Besitzer  gleichsteht,  der  nicht  im  guten  Glauben  ist  (vgl.
§8  1978  f.,  1991  f.).

Erfüll.  des  Berm.-Anspruchs  §.  2186.

Ist  ein  Vermächtnißnehmer  mit  einem  Vermächtniß  oder
einer  Auflage  beschwert,  so  ist  er  zur  Erfüllung  erst  dann  verpflichtet,
  wenn  er  die  Erfüllung  des  ihm  zugewendeten  Vermächtnisses

  zu  verlangen  berechtigt  ist.
1  1877,  11  a  2056,  II  b  2162,  III  2160.  M.  V,  191  ff.  Prot.  V,  221.  —
88  2298;  271,  2181.

Kürzungsr.  d.  Verm.-Nehm.  8.  2187.

Ein  Vermächtnißnehmer,  der  mit  einem  Vermächtniß  oder
einer  Auflage  beschwert  ist,  kann  die  Erfüllung  auch  nach  der
Annahme  des  ihm  zugewendeten  Vermächtnisses  insoweit  verweigern,
  als  dasjenige,  was  er  aus  dem  Vermächtniß  erhält,
zur  Erfüllung  nicht  ausreicht.7

Tritt  nach  §.  2161  ein  Anderer  an  die  Stelle  des  beschwerten
  Vermächtnißnehmers,  so  haftet  er  nicht  weiter,  als  der
Vermächtnißnehmer  haften  würde.
        <pb n="1345" />
        III.  Abschn.:  Testament.  1.  Tit.:  Vermächtnis.  1345

Die  für  die  Haftung  des  Erben  geltenden  Vorschriften  des
§.  1992  finden  entsprechende  Anwendung.“

1  1876  „,  1881,  11  a  2057,  II  b  2163,  III  2161.  M.  V,  190,  204,  206.

Prot.  V,  221,  267,  884  f.—  Bgl.  8  526;  8#8O.  88  786  mit  780  „,  781,  785.

1.  Der  Erbl.  kann  also  den  Vermächtnisnehmer  mit  einem  Untervermächtnis
  oder  einer  Auflage  bis  zur  Höhe  des  Betrags  belasten,  den
er  selbst  aus  dem  Vermächtnis  erhält.  Kein  ungültiges  Scheinvermächtnis,
  wenn  der  Erbl.  diesen  Weg  benutzt,  um  durch  die  Person  des
Vermächtnisnehmers  hindurch  als  formellen  Rechtsträgers  den  Übergang
des  Vermächtnisses  auf  einen  anderen  zu  vermitteln  (E.  JW.  100).

2.  Der  beschwerte  Vermächtnisnehmer  kann  Schätzung  beantragen
oder  den  vermachten  Gegenstand  zum  Zwecke  der  Zwangsvollstreckung

ausliefern.
8.  2188.

Wird  die  einem  Vermächtnißnehmer  gebührende  Leistung
auf  Grund  der  Beschränkung  der  Haftung  des  Erben,  wegen
eines  Pflichttheilsanspruchs  oder  in  Gemäßheit  des  8.  2187
gekürzt,  so  kann  der  Vermächtnißnehmer,  sofern  nicht  ein  anderer
Wille  des  Erblassers  anzunehmen  ist,  die  ihm  auferlegten  Beschwerungen
  verhältnißmäßig  kürzen.

I  1882,  II  a  2058,  II  b  2164,  III  2162.  M.  V,  205,  207.  Prot.  V,  237.
—  88  1975  ff.,  19914,  1992,  2818.

1.  Darin  liegt  eine  Auslegungsregel.

8.  2189.

Der  Erblasser  kann  für  den  Fall,  daß  die  dem  Erben  oder
einem  Vermächtnißnehmer  auferlegten  Vermächtnisse  und  Auflagen
  auf  Grund  der  Beschränkung  der  Haftung  des  Erben,
wegen  eines  Pflichttheilsanspruchs  oder  in  Gemäßheit  der  8§.  2187,
2188  gekürzt  werden,  durch  Verfügung  von  Todeswegen  anordnen,
  daß  ein  Vermächtniß  oder  eine  Auflage  den  Vorrang

vor  den  übrigen  Beschwerungen  haben  soll.

1  21172  Nr.  4,  IIa  2059,  11  0  2165,  111  2168.  M.  V,  baän.  Prot.  V,  770,
VI,  319.  —  KO.  226  Satz  2.

Ersatzberufung  §.  2190.

Hat  der  Erblasser  für  den  Fall,  daß  der  zunächst  Bedachte
das  Vermächtniß  nicht  erwirbt,  den  Gegenstand  des  Vermächtnisses
  einem  Anderen  zugewendet,  so  finden  die  für  die  Einsetzung
  eines  Ersatzerben  geltenden  Vorschriften  der  §§.  2097
bis  2099  entsprechende  Anwendung.

18712  Satz  2,  1388,  II  A  2060,  II  b  2166,  11I1  21011.  M.  V,  133,  207.
Prot.  V,  216,  287.  —  Bgl.  &amp;amp;.  JWW#.  11  1

Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  J
        <pb n="1346" />
        1346  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

Nachvermächtnis  s.  2191.

Hat  der  Erblasser  den  vermachten  Gegenstand  von  einem
nach  dem  Anfalle  des  Vermächtnisses  eintretenden  bestimmten
Zeitpunkt  oder  Ereigniß  an  einem  Dritten  zugewendet,  so  gilt
der  erste  Vermächtnißnehmer  als  beschwert.7

Auf  das  Vermächtniß  finden  die  für  die  Einsetzung  eines
Nacherben  geltenden  Vorschriften  des  §.  2102,  des  §.  2106
Abs.  1,  des  §.  2107  und  des  g.  2110  Abs.  1  entsprechende  Anwendung.?


1  1384,  1885,  I1  a  2061,  II  D  2167,  III  2165.  M.  V,  20#  ff.  Prot.  V,
237.  —  88  2162  f.

1.  Also  nicht  der  Erbe.  Es  wird  vorausgesetzt,  daß  der  erste
Vermächtnisnehmer  das  ihm  angefallene  Vermächtnis  nicht  ausgeschlagen,
sondern  endgültig  erworben  hat.

2.  Nicht  aber  die  Vorschriften  des  §  2128.  Auf  das  Rechtsverhältnis
  zwischen  Vor-  und  Nachvermächtnisnehmer  lassen  sich  die  Vorschriften
  über  die  Einsetzung  eines  Nacherben  (88  2100  bis  21460)  nicht
entsprechend  anwenden,  daher  kein  Recht  des  Nachvermächtnisnehmers
auf  Sicherheitsleistung  (#.  R.  im  Recht  10  106000.

Fünfter  Titel.
Auflage.“

*  Die  Auflage  (modus)  unterscheidet  sich  vom  Vermächtnis  dadurch,
daß  dem  Beschwerten  ein  Forderungsberechtigter,  dem  die  Leistung  zu
bewirken  ist,  nicht  gegenübersteht  (§§  1940;  2278  f.,  20819);  sie  kann
aber  vom  Erben,  Miterben,  dem  bei  dem  Wegfalle  des  Beschwerten  unmittelbar
  Beteiligten,  dem  Testamentsvollstrecker  und  gegebenenfalls  von
der  Behörde  verlangt  werden  (§8§8  2191,  2203,  220K7,  2223).  Auflagen
an  den  Erben  gehören  nach  §  1967  zu  den  Nachl  Verbindlichkeiten.

Anwendbarkeit  d.  Borschri
für  letztwillige  Fensoschrist  §.  2192.

Auf  eine  Auflage  finden  die  für  letztwillige  Zuwendungen
geltenden  Vorschriften  der  §§.  2065,  2147,  2148,  2154  bis
2156,  2161,  2171,  2181  entsprechende  Anwendung.!

I.  1/X6,  I1n  2062,  II  b  21683,  III  2166.  M.  V,  211.  Prot.  V.  240  fl..  àund

8#  190  (Begriffsbestimmung  216  bis  2189  „beschränkte  Haftung  des
Beschwerten),  2306  „Beschwerung  eines  Aflichtteilsberechtigten  mit  Auf.
lage“::  88  1941,  2278  f.,  2299  Auflage  im  Erbvertrag“;  8K  525  ff.  Auf
lage  bei  der  Schenkung“  NGuu.  8  ;  3P.  .27.

1.  Nicht  8  2102,  die  Auflage  ist  daher  an  sich  ohne  Zeil.
beschränkung  zugelassen.
        <pb n="1347" />
        III.  Abschn.:  Testament.  5.  Tit.:  Auflage.  1347

Erfordernis  d.  Bestimmtheit  §.  2193.

Der  Erblasser  kann  bei  der  Anordnung  einer  Auflage,
deren  Zweck  er  bestimmt  hat#,  die  Bestimmung  der  Person,  an
welche  die  Leistung  erfolgen  soll,  dem  Beschwerten  oder  einem
Dritten  überlassen.

Steht  die  Bestimmung  dem  Beschwerten  zu,  so  kann  ihm,
wenn  er  zur  Vollziehung  der  Auflage  rechtskräftig  verurtheilt
ist,  von  dem  Kläger"  eine  angemessene  Frist  zur  Vollziehung
bestimmt  werden";  nach  dem  Ablaufe  der  Frist  ist  der  Kläger
berechtigt,  die  Bestimmung  zu  treffen  5,  wenn  nicht  die  Vollziehung
rechtzeitig  erfolgt.

Steht  die  Bestimmung  einem  Dritten  zu,  so  erfolgt  sie
durch  Erklärung  gegenüber  dem  Beschwerten."  Kann  der  Dritte
die  Bestimmung  nicht  treffen?,  so  geht  das  Bestimmungsrecht  auf
den  Beschwerten  über.3  Die  Vorschrift  des  §.  2151  Abf.  3
Satz  2  findet  entsprechende  Anwendung;  zu  den  Betheiligten  im
Sinne  dieser  Vorschrift  gehören  der  Beschwerte  und  diejenigen,
welche  die  Vollziehung  der  Auflage  zu  verlangen  berechtigt  sind.“

II  a  2068,  IID.  2169,  1II  2167.  Prot.  V,  30  ff.  —  88  2065,  2156,  2191;
526;  3  PO.  8  255.  F#.  8  80.

1.  Es  genügt  einerseits  —  in  den  Grenzen  des  82171  (ogl.
§  2192)  —  jeder  Zweck,  anderseits  ist  dieser  schon  dann  hinreichend
bestimmt,  wenn  er  sich  aus  der  Bezeichnung  der  Person  der  Vermächtnisempfänger
  ergibt,  z.  B.  Auflage  „au  die  Armen“,  „an  würdige  Studenten“,
  „an  meine  Dienstboten“,  „Verwendung  für  kath.--kirchl.  Zwecke"
(E.  Rspr.  18  319)  u.  dergl.  (vgl.  Z.  RSt.  43221).  Erhellt  der  Zweck
der  Auflage  aus  ihrer  Anordnung  nicht,  so  ist  die  Auflage  nur  zulässig,
wenn  die  Person,  an  welche  geleistet  werden  soll,  so  bestimmt  bezeichnet
ist,  daß,  würde  es  sich  um  ein  Vermächtnis  handeln,  dieses  gültig  wäre.

2.  Abweichung  von  8§8  206572.  3.  A.“  vor  82192.

4.  Vgl.  §§  186,  2048.

5.  Durch  Erklärung  gegenüber  dem  Beschwerten.

6.  Unwiderruflichkeit  der  Erklärung  §8  130  bis  132.

7.  Vgl.  §  319.  8.  Anwendung  des  Abs.  2,  wenn  der  Beschwerte
  keine  Bestimmung  trifft.

9.  Die  im  82194  bezeichneten  und  der  TV.  (88  22082,  2223),
nicht  auch  die  Begünstigten.

Auspruch  auf  Vollziehung  8§.  2194.

Die  Vollziehung  einer  Auflage  können  der  Erbe,  der  Miterbe
  und  derjenige  verlangen,  welchem  der  Wegfall  des  mit
der  Auflage  zunächst  Beschwerten  unmittelbar  zu  Statten  kommen

807
        <pb n="1348" />
        1348  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

würde.!  Liegt  die  Vollziehung  im  öffentlichen  Interesse,  so
kann  auch  die  zuständige  Behörde?  die  Vollziehung  verlangen.
L  1888,  11  2064,  11b  2170,  111  2168.  M.  V,  214.  Prot.  V.  244  fl.  —
9  525,  A.“  vor  8  2192.  -

1.NichtalsodiedurchdteAuflageBegünstIgten(A.«vor§2192:
§2193  A.  1).  Der  Pflichtteilsberechtigte  kann  die  Vollziehung
der  Auflage  nicht  verlangen.  Dagegen  steht  dies  Recht  den  Ersatzberufenen
  sowie  den  gesetzlichen  Erben  zu,  die  durch  den  Erwerb  einer
Zuwendung  seitens  des  (zunächst)  Berufenen  ausgeschlossen  sind.  Bezüglich
  des  Testamentsvollstreckers  vgl.  88  2203,  22082,  2223.
2.  Die  Zuständigkeit  bestimmt  sich  nach  dem  Landesrecht.  hr.
BV.  v.  16.  11.99  a.  7  (der  betr.  Ressortminister);  B.  a.  107,  3.  8  22,
Nachl  O.  8  342  (Behörde,  zu  deren  Wirkungskreis  die  Wahrung  des  In.
teresses  gehört);  S.  AV.  40  (wie  B.);  Ba.  M.  v.  11.  11.  99  3  37
(Ressortminist.,  bei  Aufl.  v.  lokaler  Bedeut.  Gemeinde,  Stadtrat);  H.  a.  141
(Minist.  d.  Innern);  M.Sch.  §  259,  AV.  z.  FG.  8  53  (wie  B.):  S.W.
§*#  242  (Staatsminist.  mit  Ubertragungsbefugnis  im  einzelnen  Falle):
M.St.  §  256,  M.  .  FGG.  &amp;amp;8  51  (wie  B.):  Bsch.  8  113  (wie  B.):  S.M.
a.  9  (diej.  Abt.  d.  Staatsmin.,  zu  deren  Geschäftskreis  die  Wahrung  des
Iteresses  gehört,  mit  Übertragungsbefugnis):  S.  A.  AV.  8  11;  A.  BO.
29.  4.  04  8  8  mit  95  (in  der  Regel  Regierung,  Abt.  des  Innerns:
K.  A.  L.  8  147  u.  R.  j.  L.  8  29  (wie  S.W.)  :  Lü.  8  159  (Senat  bestimmt
die  Behörde);  Br.  2  (Polizeidirektion,  im  Landgebiete  der  Landherr,

in  Hafenstädten  die  Amter);  Hb.  8  79  (Finanzdeputation).

Folgen  der  Unwirksamkeit  §.  2195.

Die  Unwirksamkeit  einer  Auflage  hat  die  Unwirksamkeit
der  unter  der  Auflage  gemachten  Zuwendung  nur  zur  Folge,
wenn  anzunehmen  ist,  daß  der  Erblasser  die  Zuwendung  nicht
ohne  die  Auflage  gemacht  haben  würde.

1  1887,  11  a  2065,  110  2171,  III  2169.  M.  T,  212,  Li.  Prot.  V,  214|/
38  2085,  vgl.  E.  Gr.  52  1087.

1.  Anwendung  des  Grundsatzes  im  §  2/#5.  Die  unterlassene
Vollziehung  der  Auflage  hat  für  den  Beschwerten  in  der  Regel  nicht
die  Entziehung  der  Zuwendung  zur  Folge.

Unmöglichkeit  d.  Vollziehung  8.  2196.

Wird  die  Vollziehung  einer  Auflage  in  Folge  eines  von
dem  Beschwerten  zu  vertretenden  Umstandes  unmöglich#,  so  kann
derjenige,  welchem  der  Wegfall  des  zunächst  Beschwerten  unmittelbar
  zu  Statten  kommen  würde  ,  die  Herausgabe  der  Zuwendung
nach  den  Vorschriften  über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten
  Bereicherung  insoweit  fordern,  als  die  Zuwendung
zur  Vollziehung  der  Auflage  hätte  verwendet  werden  müssen.
        <pb n="1349" />
        III.  Abschn.:  Testament.  6.  Tit.:  Testamentsvollstrecker.  1349

Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Beschwerte  zur  Vollziehung
einer  Auflage,  die  nicht  durch  einen  Dritten  vollzogen  werden
kann,  rechtskräftig  verurtheilt  ist  und  die  zulässigen  Zwangsmittel
  erfolglos  gegen  ihn  angewendet  worden  sind.

Ia  2066,  IIb  2172,  III  2170.  Prot.  V,  246  f.,  VI,  95.  —  8  527;  r*5t
888,  890.  Die  Vorschrift  geht  davon  aus,  daß  nach  dem  mutmaßlichen
Uen  des  Erblassers  der  mit  der  Auflage  Beschwerte  die  Zuwendung  nur
mit  der  Beschwerung  erhalten  solle,  daß  die  Auflage  also  den  Wert  der
uwendung  mindert  und  der  Bedachte  eine  ungerechtf.  Bereicherung  erhrt,
  wenn  er  die  Bollziehung  der  Auflage  vereitelt  und  die  dazu  erforderlichen
  Kosten  erspart.  Die  Vorschrift  ist  aber  nur  dispositiv.  Ist
ein  bestimmter  anderer  Wille  des  Erblassers  aus  den  Umständen  erkennbar,

  stellt  sich  namentlich  die  Auflage  als  ein  nudum  praeceptum  dar,
so  ist  die  Anwendung  der  Vorschrift  ausgeschlossen.

1.  Ohne  Beschränkung  auf  den  Fall  der  böswilligen  Vereitelung
der  Auflage.  Jedes  Verschulden  des  Beschwerten,  namentlich  auch  die
Verweigerung  des  Vollzugs  der  Auflage  fällt  unter  die  Bestimmung.

2.  Nicht  also  den  Schorden  (§2194  Satz  2)  und  dem  TV.  (§82208,
2223).  3.  988  818  ff.  «

Sechster  Titel.

Testamentsvollstrecker.

*  Der  TV.  ist  eine  vom  Erblasser  durch  letztwillige  Verfügung  ernannte
  Person,  welche  die  Aufgabe  hat,  den  lesen  Willen  des  Erblassers
kraft  eigenen  Rechtes  —  nicht  als  Vertreter,  sei  es  des  Erblassers,  sei
es  des  Nachlasses,  sei  es  der  Erben  —  unabhängig  von  der  Mitwirkung
der  Erben  und  nötigenfalls  gegen  deren  Willen  durchzuführen  (88  2202,
2203,  22082,  2211,  2214,  vgl.  ZE.  R.  56  380,  59  365,  64145,  74  216,  75  v08,
76  ¼,  JW.  i0  %  KG.  24  10,  25  ,  40  200.  vio,  Recht  11  ,).  Das  Vorhandensein
  eines  TV.  begründet  eine  Beschränkung  des  Erben;  der  TV.
ist  grundsätzlich  zur  Auseinandersetzung  des  Nachlasses  zwischen  den
Miterben  (§  2204)  und  zur  Verwaltung  des  Nachlasses  berufen  (§8  2205,
2206)  sowie  aktiv  und  passiv  zur  Prozeßführung  in  Sachen  des  Nachlasses
  legitimiert  (88§  2213,  2214,  Z8PO.  88  327,  749,  750).  Allein  im
Einzelfalle  bestimmt  sich  der  Umfang  der  Aufgabe  des  TV.  nach  den
Anordnungen  des  Erblassers,  der  die  Befugnisse  des  TV.  erweitern  oder
beschränken  kann  (8§§  2208  ff.,  2222,  2223  vgl.  mit  §  2338).  Durch  den
Nachlaßkonkurs  und  die  Nachlaßverwaltung  werden  die  Befugnisse  des
TV.  eingeschränkt,  es  bleiben  ihm  nur  die  Rechte,  die  sonst  dem  Erben
neben  dem  Konkurs=  oder  Nachlaßverwalter  zustehen.  Der  Erblasser
kann  einen  oder  mehrere  TV.  ernennen  (82197);  er  kann  hierbei  die
Bestimmung  der  Person  des  TV.  einem  Dritten  oder  dem  Nachlaßgericht
überlassen  (§§  2198  bis  2200).  Der  Ernannte  braucht  das  Amt  nicht
anzunehmen;  mit  der  Annahme  beginnt  sein  Amt  und  damit  seine
Pflicht  (§  2202).  Der  Tod  des  TV.,  seine  Entlassung  durch  das  Gericht,
der  Eintritt  der  Geschäftsbeschränkung  und  die  Kündigung  durch  ihn
beendigen  das  Amt  (§§  2225  bis  2227).  Der  TV.  hat  regelmäßig
        <pb n="1350" />
        1350  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

einen  Anspruch  auf  Bergütung  (§  2221).  (Ubergangsvorschriften:  Hb.
g8  82  bis  90.)  Dem  Nachlaßgericht  stehen  in  anschung  der  Testamentsvollstreckung
  nur  einzelne  Befugnisse  und  Obliegenheiten  zu  (§§8  2198,
2200,  2202  2-3,  22162,  222,  2226  f.,  2368):;  es  hat  kein  Recht  der
Aufsicht  über  den  TV.  und  seine  Verwaltung,  Differenzen  zwischen  dem
TV.  und  den  Erben  über  die  Art  der  Nachlaßverwaltung  und  über  die
Berechtigung  von  Verwaltungshandlungen  sowie  über  die  Auseinander.
setzung  des  Nachlasses  sind  im  Prozeßweg  auszutragen.

Ernennung:
a)  durch  den  Erblasser  §.  2197.

Der  Erblasser  kann  durch  Testament!  einen  oder  mehrere?
Testamentsvollstrecker"  ernennen.“

Der  Erblasser  kann  für  den  Fall,  daß  der  ernannte  Testamentsvollstrecker
  vor  oder  nach  der  Annahme  des  Amtes  wegfällt5,
  einen  anderen  Testamentsvollstrecker"  ernennen.7

1  1888,  II  a  2067,  II0  21738.,  II7  2171.  M.  v,  217.  Prot.  V.  243.
##  2364.  23658.  GBL.  8  53  (Miteintragg.  des  TV.  in  das  Gb.#.  FG#.
K  118  (ins  Schiffsregister)h.  Angabe  im  Erbschein  8  2364;  Zeugnis
5  2  388:;  Nachweis  JBO.  8  36.  F#.  8  107.

1.  Testament  ist  auch  die  letztwillige  Verfügung,  die  nichts  ales
die  Ernennung  eines  TV.  enthält  (§  2299,  aber  §  2278  2#.

2.  Nebeneinander  oder  in  bestimmter  Folge.  Vgl.  auch  8  2221.
Beschränkung  des  TV.  in  Ansehung  eines  Erbteils  ist  zulässig.

3.  Auch  Frauen  können  TV.  sein;  ebenso  Miterben  (&amp;amp;.  R.  611°.
K.  27  161),  nicht  aber  der  vom  Erblasser  als  einziger  TB.  berufene
Alleinerbe  oder  alleinige  Vorerbe,  abgesehen  vom  Koue  des  §8  2223
also  auch  nicht  zur  Wahrnehmung  der  Rechte  und  Pflichten  des  Nacherben
  bis  zum  Eintritt  der  Nacherbfolge  (K.  R.  7717,  KG.  27½"“,  33  155
38  16°,  FG.  10  116,  JW.  12½),  Recht  10#,  12  75·.760).  Rechtliche  Stellung
des  TV.  s.  Vorbem.  Ansfechtung  der  letztwilligen  Vf.  8  20811;  Un
wirksamkeit  der  Ernennung  §  2306.

4.  Kein  Erfordernis,  daß  das  Wort  „TV.“  im  Testament  gebraucht
ist,  es  genügt,  daß  aus  den  Umständen  die  Berufung  zum  TV.  zu  entnehmen
  ist  (EK.  K.  25  2  #,  30  08,  R.  51  146,  JW.  O739).

5.  Vgl.  88  2201,  2225  ff.  Hat  der  Erblasser  nicht  selbst  Ersatzbestimmungen
  nach  8&amp;amp;8  21972,  2199,  2200  getroffen,  so  erlischt  das  Recht
des  TV.  mit  dem  Wegfall  des  Ernannten;  die  Anordnung  der  Testamentsvollstreckung
  wird  daher  hinfällig,  wenn  der  TV.  entweder  das  Amt
ablehnt  oder  an  der  Ubernahme  desselben  durch  Tod  oder  Geschäftsunfähigkeit
  gehindert  oder  seines  Amtes  entsetzt  wird  §§  200  1  f.,  2225  ff.
oder  endlich,  wenn  und  insoweit  der  TB.  infolge  unvereinbarer  persönl.
Interessen  unfähig  wird,  das  Amt  zu  versehen,  in  solchen  Fällen  muß
aber  der  Erbe  die  Auseinandersetzung  über  den  Nachlaß  selbst  übernehmen
  (&amp;amp;#.  FC#  3  1½%

6.  Die  Zulässigkeit  der  Ernennung  eines  Ersatzmannes  ist  nicht
auf  einen  Ersatzfall  beschränkt.
        <pb n="1351" />
        III.  Abschn.::  Testament.  6.  Tit.:  Testamentsvollstrecker.  1351

7.  Die  Ernennung  des  jeweiligen  Inhabers  eines  bestimmten
Notariats  ist  gültig;  wenn  der  Notar  durch  Tod,  Ruhestand  oder  Versetzung
  wegfällt,  tritt  sein  Amtsnachfolger  an  die  Stelle.

b)  durch  einen  Dritten  §.  2198.

Der  Erblasser  kann  die  Bestimmung  der  Person  des  Testamentsvollstreckers
  einem  Dritten!:  überlassen.  Die  Bestimmung
erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  dem  Nachlaßgerichte;  die  Erklärung
  ist  in  öffentlich  beglaubigter  Form  abzugeben.“

Das  Bestimmungsrecht  des  Dritten  erlischt  mit  dem  Ablauf
einer  ihm  auf  Antrag  eines  der  Betheiligten"  von  dem  Nachlaßgerichte
  bestimmten  Frist.

I  1890,  II  a  2068,  II  2174,  III  2172.  M.  V,  219.  Prot.  V,  246  fl.,
VI,  95.  —  Ausnahme  von  8  2065;  vgl.  88  184,  200;  B.  Nachl  O.  8  138  7.

1.  Auch  dem  Erben  (wenn  auch  Abs.  2  den  „Dritten“  in  Gegensatz
  zu  den  „.Beteiligten“  bringt).  Abweichung  von  8  20652  (wie
§88  2151,  2193)9.  2.  Im  Testamente  (§  21972).

3.  Zu  Abs.  1:  vgl.  §§  129,  130,  auch  §§  19451,  1955,  2228;
FGG.  88  912,  931,  1672,  183,  191.  Der  Erblasser  kann  gerichtl.  oder
notarielle  Beurkundung  vorschreiben.  Wird  die  Erklärung  nicht  vor
dem  NachlG.  mündlich  abgegeben,  so  wird  sie  erst  wirksam,  wenn  die
Erklärung  dem  Nachl  G.  zugeht  (8  130,  E.  KG.  3170).

4.  Beteiligter  ist,  wer  ein  rechtl.  Interesse  an  der  TVg.  hat,  also
außer  dem  Erben,  Nacherben,  Pflichtteilsberechtigten,  Vermächtnisnehmer,
Auflageberechtigten  (§  2194)  auch  die  übrigen  Nachl  Gläubiger  und  die
Mitvollstrecker  (vgl.  88  2202  A.  6,  2216  A.  4).

5.  Zu  Abs.  2:  §8  186,  22033;  FGG.  8  80  (E.  FG.  541).  Ist  das
Bestimmungsrecht  nach  Abs.  2  erloschen,  so  ist  die  Anordnung  der  TUg.
unwirksam.  Fristsetzung  vgl.  §§  2451  3,  21932.

J)  durch  den  Vollstrecker  8.  2199.

Der  Erblasser  kann  den  Testamentsvollstrecker  ermächtigen!,
einen  oder  mehrere  Mitvollstrecker  zu  ernennen.

Der  Erblasser  kann  den  Testamentsvollstrecker  ermächtigen?,
einen  Nachfolger  zu  ernennen.

Die  Ernennung  erfolgt  nach  §.  2198  Abs.  1  Satz  2.3

TII  2069,  ITb  2175,  III  2173.  M.  V,  219.  Prot.  V,  248  ff.  —  8  228.

1.  Im  Testamente  6  2197).

2.  Außerdem  kann  der  TV.  sein  Amt  nicht  auf  einen  anderen
übertragen.  Zulässigkeit  der  Stellvertretung  für  einzelne  Geschäfte  des
TV.;  Übertragung  der  Amtsführung  an  einen  Generalbevollmächtigten,
E.  KG.  27197,  32°0  (vgl.  §  2218).  Keine  Bestellung  eines  Pflegers  bei
Verhinderung  des  TV.  an  der  Besorgung  einzelner  Angelegenheiten
(&amp;amp;  FG.  31956).  Die  Befugnis  des  Erblassers  bezieht  sich  sowohl  auf
den  von  ihm  selbst  ernannten  TV.  (§  2197),  als  auch  auf  den  von  einem
        <pb n="1352" />
        1352  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

Dritten  bestimmten  oder  vom  NachlG.  ernannten  TV.  (88  2198,  220),
vgl.  E.  KG.  31  79.93).

3.  Vgl.  §8  2198  A.  2.  Keine  gültige  Ernennung,  wenn  das  über
sie  vor  der  Entlassung  des  TVB.  aus  dem  Amt  errichtete  Protokoll  erst
nach  der  Entlassung  des  TV.  bei  dem  Nachl  G.  eingeht  (E.  KG.  31  70.

4)  durch  das  Nachlaßgericht  §.  2200.

Hat  der  Erblasser  in  dem  Testamente  das  Nachlaßgericht
ersucht!,  einen  Testamentsvollstrecker  zu  ernennen,  so  kann  das
Nachlaßgericht  die  Ernennung  vornehmen.?

Das  Nachlaßgericht  soll  vor  der  Ernennung  die  Betheiligten
  s  hören,  wenn  es  ohne  erhebliche  Verzögerung  und  ohne
unverhältnißmäßige  Kosten  geschehen  kann.

II  2070,  II  D  2176,  11I  2174.  Prot.  V.  250  ff.  R.  j.  L.  AG.  J###.  8  45.

1.  Die  gerichtliche  Ernennung  des  DB.  1  ein  in  der  letztwilligen
  Verfügung  ausdrücklich  enthaltenes  oder  ihr  zu  entnehmendes
Ersuchen  (E.  KG.  20  26,  Recht  07  382)  des  Erblassers  voraus.  Das  Gericht
ist  nicht  ohne  weiteres  befugt,  auf  Antrag  eines  Beteiligten  beim  Wegfalle
  des  ernannten  TV.  (z.  B.  durch  den  Tod)  einen  anderen  zu  bestellen,
  wenn  der  Erblasser  für  diesen  Fall  keine  Obsorge  getroffen  hat.
Einsicht  der  Verfügung,  Beschwerde  hiergegen:  FGG.  88  20,  78,  811,
85  Satz  2.  W.  JM###.  v.  14.  9.  99  §8  43.

2.  Keine  unbedingte  Verpflichtung  des  Gerichts,  einen  TV.  zu  ernennen,
  sondern  nur  eine  durch  pflichtmäßiges  Ermessen  bedingte
  Befugnis  desselben.  Beschwerde  gegen  die  Ablehnung,  .

J.  Suiee,  11.  3.  Bgl.  8  2198  A.  4.
Fähigkeit  8.  2201.

Die  Ernennung  des  Testamentsvollstreckers  ist  unwirksam,
wenn  er  zu  der  Zeit,  zu  welcher  er  das  Amt  anzutreten  hatt,
geschäftsunfähig  oder  zu  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt  ist  oder
nach  §.  1910  zur  Besorgung  seiner  Vermögensangelegenheiten
eine  Pflege  erhalten  hat.

I  1891,  II  a  2071,  IIb  2177,  111  2175.  M.  V,  219,  220.  Prot.  V.  137.
26  10  106,  114,  220217,  2225,  auch  2227;  Anfechtung  der  Ernennung

1.  Die  Zeit  des  wirk'.  Antritts  ist  also  nicht  entscheidend  (§8  2207#,
&amp;amp;.  FG.  11  5#0.  Wenn  die  Geschäftsunfähigkeit  usw.  später  eintritt  s.  8  2225.

2.  Also  nicht  auch  Eintritt  der  Unwirksamkeit,  wenn  der  TB.  die
bürgerl.  Ehrenrechte  verliert  oder  in  Konkurs  gerät  (vgl.  8  2225  A.  2,
aber  §  2227).

Annahme,  Ablehnn#ag  §.  2202.

Das  Amt  des  Testamentsvollstreckers  beginnt  mit  dem  Zeitpunkt!,
  in  welchem  der  Ernannte  das  Amt  annimmt.)?
        <pb n="1353" />
        III.  Abschn.:  Testament.  6.  Tit.:  Testamentsvollstrecker.  1353

Die  Annahme  sowie  die  Ablehnung  des  Amtes  erfolgt
durch  Erklärungs  gegenüber  dem  Nachlaßgerichte.“  Die  Erklärung
  kann  erst  nach  dem  Eintritte  des  Erbfalls  abgegeben
werden;  sie  ist  unwirksam,  wenn  sie  unter  einer  Bedingung
oder  einer  Zeitbestimmung  abgegeben  wird.“

Das  Nachlaßgericht  kann  dem  Ernannten  auf  Antrag  eines
der  Betheiligten"  eine  Frist  zur  Erklärung  über  die  Annahme
bestimmen.'  Mit  dem  Ablaufe  der  Frist  gilt  das  Amt  als  abgelehnt,

  wenn  nicht  die  Annahme  vorher  erklärt  wird.
1892,  I1  a  2072,  II  b  2178,  III  2176.  M.  V,  220.  Prot.  V,  252  f.  —
88  1947,  2180:.  Übernahme  des  Amts  eines  TB.  durch  Notare  B.  NG.
a.  132,  107,  1263,  NGesch  O.  5§  256,  2607  (Pflicht  des  Notars  *r  Übernahme);
  Ba.  RPG.  8  511  (Erlaubnis  f.  d.  Notar);  dagegen  W.  I#f.
v.  14.  9.  99  8  8  (Berbot  der  Übernahme  durch  die  Bezirksnotare).

1.  Vor  der  Annahme  ist  der  Ernannte  zur  Vornahme  von  Amtshandlungen
  nicht  befugt;  Möglichkeit  ber  Genehmigung  nach  der  Annahme
  (vgl.  E.  KG.  25,  3270,  40  voh.

2.  Also  nicht  mit  dem  Erbfalle.  Die  Annahmeerklärung  ist  erst
nach  dem  Eintritte  des  Erbfalles  möglich,  aber  nicht  von  der  vorherigen
TestEröffnung  abhängig  (ZE.  R.  7425).  Zeugnis  über  die  Ernennung:
§  2368;  Angabe  im  Erbschein  8  2364.  Der  TV.  kann  übrigens  seine
Legitimation  insbesondere  im  Rechtsstreit  auch  in  anderer  Weise  als
durch  Vorlegung  des  Zeugnisses  nach  §  2368  erbringen  (Z.  JW.  10  502;
für  den  Grundbuchverkehr  vgl.  aber  GBO.  8  36,  auch  A.  4).  Keine
Pflicht  zur  Annahme  des  Amts  (abgesehen  von  landesgesetzlichen  Bestimmungen
  für  Beamte,  namentl.  Notare);  die  Annahme  kann  aber
einem  Bedachten  aufgelegt  oder  von  ihm  vertragsmäßig  zugesichert
werden.  Nach  3.  KG.  23  3.87  soll  der  das  Amt  Wilhnend  r  die
Kosten  haften,  die  für  die  Entgegennahme  der  Ablehnungserklärung  durch
das  Gericht  entstanden  sind  (1).

3.  9  2228.  Also  keine  stillschweigende,  in  konkludenten  Handlungen
zu  erblickende  Übernahme  des  Amts.

4.  §  1303.  Ohne  besondere  Form,  eine  privatschriftl.  Erklärung
genttgt  (E.  JW.  10  802);  aber  zum  Nachweise  seiner  durch  die  Annahme

edingten  Legitimation  gegenüber  dem  Grundbuchamt  ist,  wenn  er  nicht

ein  Zeugnis  des  Nachl##.##  (§  2368,  GBO.  8  365),  sondern  nur  die
letztwillige  Verfügung  mit  der  Eröffnungsverhandlung  vorlegt,  noch  erforderlich
  ,  daß  er  durch  öffentliche  oder  öffentlich  beglaubigte  Urkunden
die  Annahme  nachweist  (Z.  KG.  22  B.30,  24  A.  221  28  263,  38139,  FG.  3  3,
4½85,  822,  JW.  0668,  Gr.  50  100).  Die  rechtswirksam  erklärte  Ablehnung
des  Amtes  ist  unwiderruflich  (S.  FG.  5154,  KG.  29"#).  Kündigung
des  Amtes  §  2226.

5.  88  158,  1947,  2180.  Ehefrauen  §  13991.

6.  Dazu  gehört  auch  der  neben  einem  anderen  ernannte  TV.,
(vgl.  8§  2198  A.  3).  .

7.Vgl.§·186.SofortigeBeschwerdegegendier.FGG.§81’.
        <pb n="1354" />
        1354  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

Aufgaben  des  Vollstreckers.
a)  ggaben  ves  Lerbhre  Verf.  §.  2203.

Der  Testamentsvollstrecker  hat  die  letztwilligen  Verfügungen
des  Erblassers:  zur  Ausführung  zu  bringen.

I  18971,  II  à  2073,  IIb  2179,  1II  2177.  M.  V.  226.  Prot.  V.  261  fl.
D.  288,  289.  Vgl.  88  2208,  83  (Erholun  der  6  Stiftung  Fenr  Antrag
des  T.  auf  Erteilung  des  Eroicheines  E.  dche2  (KG.  22  egitimation
  des  TV.  8#  2368,  GBO.  8  3

1.  Der  Wille  des  Erblassers  enscheidet  über  den  Umfang  der
Rechte  des  TV.  (vgl.  §  2208,  A.“  vor  §  2497).  Der  Erblasser  kann
aber  nicht  einen  TV.  ermächtigen,  über  die  Bedeutung  seiner  testamentarischen
  Anordnungen  zu  bestimmen  (&amp;amp;.  R.  66  103,  Recht  09  15°6).  —
Der  TV.  steht  weder  zu  dem  Erblasser  noch  zu  dem  Erben  in  einem
Auftrags=  oder  Vertretungsverhältnisse,  er  seanden  nicht  in  fremdem,
sondern  in  eigenem  Namen  kraft  des  ihm  zustehenden  Rechtes  zur  selbständigen
  Gestaltung  der  Rechtsverhältnisse  des  Nachlasses  (ugl  A.  “  vor
§  164  und  vor  §  2197;  E.  K.  2255,  24  105-  109,  25  73-22,  31123,  40  4.,
auch  R.  25  u#.  32152,  56  350.  5935.  64  ½6,  74  /.  v75  269  IW.  05“%
09  56,  10  668,  12  1½  Recht  10  „„10  1  38;  er  ist  bei  Ausführung  der  Anordnungen
  des  Erblassers  an  den  Willen  der  Erben  nicht  gebunden,
sondern  hat  sie  auch  gegen  deren  Willen  durchzuführen  (§8  2204  A.  1).

2.  Damit  sind  dem  TV.  grundsätzl.  auch  die  vollen  Verwaltungsrechte
  eingeräumt.  Er  hat  die  Vermächtnisse  und  Auflagen  zu  vollziehen.
Er  ist  nicht  verpflichtet,  vor  der  Erfüllung  der  Vermächtnisse  und  Auflagen
  dem  Beschwerten  eine  Anzeige  zu  machen.  Der  TV.  ist  berechtigt,
die  nach  §  222  GB0O.  zur  Eintragung  des  Erben  als  Eigentümer  eines
Nachl  Grundstücks  in  das  GB.  erforderliche  Zustimmung  kraft  eigenen
Rechtes  zu  erteilen  (K.  KG.  40  205,  FG.  11129).

b)  Auseinandersetzung  §.  2204.

Der  Testamentsvollstrecker  hat,  wenn  mehrere  Erben  vorhanden
  sind,  die  Auseinandersetzung  unter  ihnen  nach  Maßgabe
der  §§.  2042  bis  20561  zu  bewirken.?

Der  Testamentsvollstrecker  hat  die  Erben  über  den  Auseinandersetzungsplan

  vor  der  Ausführung  zu  hören.

1  1898-2  Satz  1,  „4-à  .6,  IIA  20741  Satz  1,  ,  IIhb  2180,  111  2178.
M.  V,  228.  rot.  V,  272  ff.,  VI,  96  ff.,  348

1.  Der  T.  ist  nicht  verbunden,  Vereinbarungen  der  Erben,  die
von  den  gesetzlichen  Vorschriften  oder  den  besonderen  Anordnungen  des
Erblassers  (8  2048,  2.  28198)  abweichen,  eine  Folge  zu  geben
(§  2203  A.  1).  Keine  Vermittelungstätigkeit  des  Gerichts,  wenn  ein
zur  Auseinandersetzung  befugter  TV.  vorhanden  ist  (FGG.  8§  86,  B
NachlO.  §  103  Nr.  1).

2.  Zu  den  regelmäßigen  Obliegenheiten  des  TV.  gehört  also  auch
ohne  eine  besondere  Anordnung  des  Erblassers  (§  2208)  die  Auseinandersetzung
  der  Erbschaft.  —  Vermöge  seines  Verfügungsrechts  (8  2205)  hat  der
TV.  die  Befugnis,  diejenigen  Nachlaßgegenstände,  die  nach  seinen  An-
        <pb n="1355" />
        III.  Abschn.:  Testament.  6.  Tit.:  Testamentsvollstrecker.  1355

ordnungen  einem  Miterben  von  den  übrigen  Miterben  zu  übertragen
sind,  direkt  diesem  Miterben  durch  auflassing  (die  Zuteilung  im  Auseinandersetzungsplan
  bewirkt  noch  nicht  den  Eigentumsibergang  E.
FG.  3  101#iez,  gt  ias,  Bay.  7  380,  R.  56  7/0,  JW.  05  “5,  K.  318)  —  zu
übertragen.  Dies  gilt  auch,  wenn  der  XV.  Miterbe  ist,  sowint  nicht
eine  abweichende  Bestimmung  des  Erblassers  vorliegt;  er  kann  in  Ausführung
  der  von  den  Erben  vorgenommenen  Erbteilung  die  Umschreibung
  einer  zum  Nachl.  gehörenden  Hypothek  auf  einen  Miterben  beantragen
  (Z.  FG.  4  ½5),  er  kann  ein  ihm  durch  eine  Teilungsanordnung
zugewiesenes  Grundstück  an  sich  auflassen;  §  181  findet  auf  den  TV.
keine  Anwendung  (.  R.  61  142-14,  vgl.  aber  VG.  3“,  1101158).  Der
TB.,  dem  die  in  88.2202  bis  220.  bezeichneten  Aufgaben  obliegen,
ist.L  wenn  zu  vermuten  ist,  daß  der  mutmaßliche  Erbe  vor  dem  Erblasser
verstorben  ist,  zum  Ausgebotsamttrag  nach  ZPO.  8  962  befugt,  auch  ist
er,  wenn  er  die  Verwaltung  des  Nachlassers  hat  (§  2205),  im  bezüglichen
  Falle  zum  Gläubigeraufgebot  nach  3PO.  88  989,  991  befugt
(Zisch.  f.  D3  Pr.  121.  «

3.  Er  muß  ihnen  also  den  Teilungsplan  mitteilen,  um  ihnen
Gelegenheit  zur  Geltendmachung  ihrer  Bedenken  zu  geben.  Die  Ausführung
  des  Planes  obliegt  dem  TV.,  zur  Erfüllung  dieser  Aufgabe
hat  er  das  Verfügungsrecht  über  den  Nachlaß  (8§  2205  f.  A.  3).  Er
ist  zwar  nicht  verpflichtet,  von  der  Ausführung  (r#  Teilungsplans  bis
zur  rechtskräftigen  Erledigung  eines  etwaigen  Widerspruchs  eines  Erben
abzusehen  (.  KG.  31  3°8).  Allein  er  wird,  wenn  ein  solcher  Widerspruch
auch  nur  einigermaßen  begründet  ist,  im  Hinblick  auf  seine  etwaige
Regreßpflicht  (§  2219)  doch  von  der  Ausfahrung  des  Teilungsplans  in
der  mitgeteilten  Form  Abstand  nehmen.

)  Berwaltung  d.  Nachlasses  §.  2205.

Der  Testamentsvollstrecker  hat  den  Nachlaß  zu  verwalten.1
Er  ist  insbesondere  berechtigt,  den  Nachlaß  in  Besitz  zu  nehmen?
und  über  die  Nachlaßgegenstände  zu  verfügen.“  Zu  unentgeltlichen
  Verfügungen"  ist  er  nur  berechtigt,  soweit  sie  einer  sittlichen
  Pflicht  oder  einer  auf  den  Anstand  zu  nehmenden  Rücksicht
  entsprechen.“

1  183991  Satz  1,  1900,  11  a  2075,  IID  2111  41  2179.  M.  V,  231,  3.
Prot.  V,  276  ff.,  527  fl.  D.  288.  289.  —  88  2211,  2216  f.;  360.  86  7

749,  785,  991  (Antrag  auf  lahubsgerausgeoet.  #C0.  89  717  Antrag  4a3
Nachlatlonkurs),  G#Ee.  88  387.  41,  53,  33Gl.  8  177;  N6/G.  88  107,

1.  Der  28.  hat  die  Verwaltung  selbstverständlich  ordnungsmäßig
zu  führen  (8  2216);  der  TV.  ist  verpflichtet,  nach  Erfüllung  der  in
88  2203,  2204,  2208  bezeichneten  Obliegenheiten  den  Nachlaß  an  die
Erben  herauszugeben.

2.  Der  TV.  hat  den  unmittelbaren,  der  Erbe  den  mittelbaren
Besitz  (88  857,  868);  der  TV.  kann  die  Herausgabe  des  Nachl.  verlangen
und  hat  Anspruch  auf  Auskunft  über  den  Bestand  des  Nachl.  (

im  Recht  07  139).
        <pb n="1356" />
        1356  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

3.  Der  TV.  —  nicht  der  Erbe  (8  2211)  —  hat  hiernach  —  abgesehen
  von  unentgeltlichen  Verfügungen  und  von  Einschränkungen  durch
den  Erblasser  (§  2208)  —  das  freie  Verfügungsrecht  über  sämtliche
Nachlaßgegenstände,  namentlich  auch  über  die  zum  Nachl.  gehörenden
Forderungen  (Kündigung,  Zession,  Einziehung,  Aufrechnung  usw.).  Vgl.
Z.  KG.  25  159,  307,  40  201  215,  R.  59  365,  §  2203  A.  1,  §  2204  A.  2,  3,
§2206  A.  1,  aber  §  2211  A.  2  (zu  §  569).  Rechtsgeschäfte  gegenüber
dem  Nachl.  (z.  B.  Kündigung,  Aufrechnung  usw.)  sind  dem  TV.  gegenüber
  vorzunehmen.  Der  TV.  erwirbt  durch  seine  Verfügungen  unmittelbar
  für  den  Nachl.  (die  Erben).  Zustimmung  des  TV.  zur  Eintragung
  der  Pfändung  eines  Erbanteils  als  Verfügungsbeschränkung  im
Wege  der  GläubBerichtigung  ist  nicht  erforderlich  (&amp;amp;.  KG.  im  Recht
08  159%.  Ein  vom  TV.  vorgenommenes  Rechtsgeschäft  ist  für  die  Erben  und
den  Nachl.  nicht  verbindlich,  wenn  der  TV.  seine  Rechte  bewußt  mißbraucht
  hat  und  dies  dem  Dritten  ohne  grobe  Fahrlässigkeit  nicht  unbekannt
  bleiben  konnte  (E.  R.  75  25%,  auch  Recht  11  176.).

4.  Unentgeltlich  ist  ein  Rechtsgeschäft,  das  ohne  eine  nach  der  Absicht
  der  Parteien  gleichwerte  Gegenleistung  vorgenommen  wird  (Z.  R.
108,  3056,  51  410,  62..  .

5.  Vgl.  88  22072,  auch  2113  A.  4.  Andere  Schenkungen  verpflichten
  den  Erben  nicht.  Geht  die  unentgeltliche  Verfügung  offenbar
über  die  dem  TV.  vom  Gesetze  und  Erblasser  gezogenen  Schranken
hinaus,  so  ist  sie  unwirksam,  es  sei  denn,  daß  der  Erbe  zustimmt  (43.
KG.  33  164172),  dies  gilt  namentlich  von  Verfügungen  zum  eigenen  Nutzen
des  TV.  (E.  R.  61  13).  Zu  weit  geht  das  R.,  welches  unentgeltliche
Rechtsgeschäfte  des  TV.  auch  bei  Einwilligung  des  oder  der  Erben,  und
zwar  selbst  dann  für  ungültig  ansehen  will,  wenn  weder  Nacherben  noch
sonstige  Berechtigte  wie  NachlGläubiger,  Vermächtnisnehmer  in  Betracht
kommen,  das  Verfügungsrecht  der  Erben  und  des  TV.  sei  nicht  schrankenlos,
  es  komme  dabei  nicht  blos  die  Möglichkeit  des  Vorhandenseins
Beteiligter,  sondern  namentlich  der  Wille  des  Erblassers  in  Betracht
(X.  R.  74  215,  Recht  10  110,  auch  KG.  33  164-178).  Keine  Vermutung  für  die
Entgeltlichkeit  der  Verfügung  des  TV.;  Zulässigkeit  des  Nachweises  gegenüber
  dem  Grundbuchamt,  daß  die  vom  TV.  erteilte  Bewilligung  einer  Eintragung
  keine  unentgeltliche  Verfügung  enthält,  durch  andere  Beweismittel
als  urkundliche  nach  §  29  GBO.  (E.  R.  65  258,  Bay.7  519,  KG.  3164,  FG.  8  143).

d)  Eingeh.  v.  Berbindlichkeit.  §.  2206.

Der  Testamentsvollstrecker  ist  berechtigt,  Verbindlichkeiten
für  den  Nachlaß  einzugehen,  soweit  die  Eingehung  zur  ordnungsmäßigen
  Verwaltung  erforderlich  ist.  Die  Verbindlichkeit  zu
einer  Verfügung  über  einen  Nachlaßgegenstand  kann  der  Testamentsvollstrecker
  für  den  Nachlaß  auch  dann  eingehen,  wenn  er
zu  der  Verfügung  berechtigt  ist.?

Der  Erbe  ist  verpflichtet,  zur  Eingehung  solcher  Verbindlichkeiten
  seine  Einwilligung  zu  ertheilen?,  unbeschadet  des  Rechtes,
        <pb n="1357" />
        III.  Abschn.:  Testament.  6.  Tit.:  Testamentsvollstrecker.  1357

die  Beschränkung  seiner  Haftung  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten

geltend  zu  machen.“
1  11aà  2076,  IIbD  2182,  III  10.  m.  V,  2n4.  Prot.  V,  Geu  ff.

1.  8  2216  1.  In  der  Eingehung  von  Verbindlichkeiten  mit  Wirkung
für  den  Nachl.  ist  also  der  TV.  kausal  beschränkt  (Ausnahme  88•.2207,
2209  Satz  2,  aber  §822081).  Zugunsten  des  Gläubigers  gilt  die  Eingehung
  der  Verbindlichkeit  als  zur  ordnungsmäßigen  Verwaltung  ersorderlic,
  wenn  der  Gläubiger  bei  der  Eingehung  annehmen  durfte,  sie
u  diesem  Zwecke  erfolgt  (vgl.  auch  S.  KG.  27  ½,).  Die  vom  Vollfre
  er  einegangenen  Verbindlichkeiten  gehören,  im  Konk.  z.  d.  Masseschulden
  (K  224  Nr.  5);  4.  R.  60  5°  (Wechsel).  Der  5  kann  nicht
für  den  Nachl.  einen  Gesellschaftsvertrag  über  die  Errichtung  einer  Geellschaft
  schließen  (#.  K.  33  15,  F.  8  1u2,  1044);  zu  einem  Rechtsstreit,
dessen  Gegenstand  das  Erbrecht  als  solches  bildet,  ist  der  TV.  nicht
legitimiert.  2.  88  2205,  22161,  2208.

3.  Vgl.  §  2120  A.  2.  Einschränkung  dieser  Einwilligungspflicht
und  selbst  des  Einwilligun  srechts  vgl.  §  2205  A.  5.

4.  88  1967  ff.,  2058  ff.,  vgl.  J.  R.  74  216.  Der  Erbe  haftet  also  wie
für  die  NachlVer  indlichkeit  überhaupt,  so  auch  für  die  vom  TV.  eingegangenen
  Verbindlichkeiten  frundschligh  persönlich  und  unbeschränkt  (s.

A.“  vor  3  1907).
§.  2207.

Der  Erblasser-kann  anordnen,  daß  der  Testamentsvollstrecker
in  der  Eingehung  von  Verbindlichkeiten  für  den  Nachlaß  nicht
beschränkt  sein  soll.  Der  Testamentsvollstrecker  ist  auch  in  einem
solchen  Falle  zu  einem  Schenkungsversprechen  nur  nach  Maßgabe
des  §.  2205  Satz  3  berechtigt.

1  102  11  2077,  11  b  2168,  KT  aini,  M.  V,  214,  zub.  Prot.  V.  -n
542  f.  T.  289.  68  2209,  22916  1,  2220.

1.  M.  a.  W.,  der  Erblasser  kann  den  TV.  nicht  allgemein  zu
Schenkungsversprechen  ermächtigen  (vgl.  8  2136.

Beschränkung  d.  Vollstreckers.
sch  a)  —  8.  2208.

Der  Testamentsvollstrecker  hat  die  in  den  88.  2203  bis
2206  bestimmten  Rechte  nicht,  soweit  anzunehmen  ist!,  daß  sie
ihm  nach  dem  Willen  des  Erblassers  nicht  zustehen  sollen.
Unterliegen  der  Verwaltung  des  Testamentsvollstreckers  nur
einzelne  Nachlaßgegenstände,  so  stehen  ihm  die  im  §F.  2205
Satz  2  bestimmten  Befugnisse  nur  in  Ansehung  dieser.  Gegenstände
  zu.

Hat  der  Testamentsvollstrecker  Verfügungen  des  Erblassers
nicht  selbst  zur  Ausführung  zu  bringen,  so  kann  er  die  Aus-
        <pb n="1358" />
        1358  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

führung  von  dem  Erben  verlangen,  sofern  nicht  ein  anderer
Wille  des  Erblassers  anzunehmen  ist.

1  1805,  IIa  2078,  IIb  2184,  III  2189.  M.  V,  241.  Prot.  V,  301  f.,  309f.,
542  f.  D.  290.

1.  E.  KG.  25  287.  Es  bedarf  nicht  einer  besonderen  Anordnung  im
Testament,  sondern  es  genügt  jeder  Umstand,  der  einen  Schluß  auf
den  Willen  des  Erblassers  gestattet.  Beweispflichtig,  wer  eine  Einschränkung
  der  Befugnisse  des  TV.  behauptet  (vgl.  auch  K#.  R.  61  2).

2.  Der  Erblasser  kann  also  die  gesetzl.  Aufgaben  (88  2203,  2204)
und  die  gesetzl.  Verwaltungsbefugnisse  des  TV.  einschränken,  die  vom
Erblasser  für  sich  und  seine  Erben  erteilte  Generalvollmacht  hat  solche
Wirkung  indefsen  nicht,  sie  gibt  (ihre  Wirksamkeit  f.  d.  Erben  überhaupt
voransgesetzt)  dem  Bevollmächtigten  nicht  mehr  Rechte  als  sie  dem  Vertretenen
  d.  i.  dem  Erben  bei  Bestehen  der  TVg.  zustehen  (a.  M.  E.  K.
im  Recht  09  ¼57.

b)  Beschränk.  aufd.  Berwaltg.  §.  2209.

Der  Erblasser  kann  einem  Testamentsvollstrecker  die  Verwaltung
  des  Nachlasses  übertragen!,  ohne  ihm  andere  Aufgaben
als  die  Verwaltung  zuzuweisen?;  er  kann  auch  anordnen,  daß
der  Testamentsvollstrecker  die  Verwaltung  nach  der  Erledigung
der  ihm  sonst  zugewiesenen  Aufgaben  fortzuführen  hat.)  Im
Zweifel  ist  anzunehmen,  daß  einem  solchen  Testamentsvollstrecker
die  im  §.  2207  bezeichnete  Ermächtigung  ertheilt  ist.

IIa  2079,  IIh.  2185,  III  2183.  Prot.  V,  208  ff.,  538,  542  f.  D.  288,  239.
—  Zeitliche  Schranke  s.  8  2210.

1.  Z.  B.  die  Witwe  wird  mit  den  Kindern  zu  Erben  eingesetzt  und
zum  TV.  nach  82209  ernannt  (vgl.  auch  H.  J#m#ek.  v.  3.  7.  01
Nr.  18).  Ernennung  zum  TV.  durch  Übertragung  der  Nachl  Verwaltung
.  KG.  32  7.  ·

2.  Nicht  zum  Zwecke  der  Ausführung  anderweiter  letztwilliger
Anordnungen  oder  der  Auseinandersetzung  unter  den  Miterben.  Bezüglich
  der  dem  TV.  verbleibenden  Verfügungsmacht  s.  Satz  2  mit
§§  2205,  2207.

3.  Um  dem  Erben  die  Verwaltung  vorzuenthalten  (vgl.  §8  23381
Satz  2,  2216  A.  1,  2223).  Auch  kann  der  Erblasser  anordnen,  daß  der
TV.  den  Erbteil  eines  oder  mehrerer  Erben  auch  nach  der  NachlTeilung
weiterverwalten,  oder  daß  sich  die  Verwaltung  nur  auf  einzelne  Nachl-Teile
  erstrecken  soll  &amp;amp;.  31  96-2569,  FG.  724.

8.  2210.

Eine  nach  §.  2209  getroffene  Anordnung  wird  unwirksam,
wenn  seit  dem  Erbfalle  dreißig  Jahre  verstrichen  sind.  Der
Erblasser  kann  jedoch  anordnen,  daß  die  Verwaltung  bis  zum
Tode  des  Erben  oder  des  Testamentsvollstreckers  oder  bis  zum
        <pb n="1359" />
        III.  Abschn.:  Testament.  6.  Tit.:  Testamentsvollstrecker.  1359

Eintritt  eines  anderen  Ereignisses  in  der  Person  des  einen  oder
des  anderen  fortdauern  soll.  Die  Vorschrift  des  §.  2163  Abs.  2
findet  entsprechende  Anwendung.

II  a  2080,  11  D  2186,  111  2184.  Prot.  V,  102  ff.,  VI,  91  f.  D.  uns.  —
I  2100,  2162  f.,  2388  Satz  2.
1.  D.  h.  30jährige  Frist,  wenn  Erbe  oder  TV.  jurist.  Person.

Verfügungen  des  Erben  §.  2211.
Ueber  einen  der  Verwaltung  des  Testamentsvollstreckers
unterliegenden!  Nachlaßgegenstand  kann  der  Erbe  nicht  verfügen.=Die
  Vorschriften  zu  Gunsten  derjenigen,  welche  Rechte  von
einem  Nichtberechtigten  herleiten",  finden  entsprechende  Anwendung.


1  1901,  11  à  20811  Satz  1,  II0  Ll7,  III  2185.  M.  V,  233.  Prot.  V.
286  f.,  531  f.,  VI,  129  f.  D.  290,  2919.  38  135,  2205,  2364;  3WO.  8  712;
GBO.  53;  FOs.  3  117.

1.  898  2205,  22081,  2217.

2.  Keine  absolute  Unwirksamkeit  einer  solchen  Verfügung  (ogl.
§§  135,  185  sowie  Abs.  2),  a.  M.  Z.  FG.  851.  Die  Ausübung  des
Kündigungsrechts  des  §  569  steht  an  der  Stelle  des  Erben  dem  TV.  zu
(4.  R.  1  58,  JW.  10  870).  —  Die  Beschränkung  der  Verfügung  des  Erben
durch  die  Anordnung  der  TVg.  tritt  mit  dem  Erbfalle,  nicht  erst  mit
der  Annahme  des  Amts  durch  den  TV.  ein;  der  Erbe  kann  daher  auch
vor  dieser  Annahme  nicht  wirksam  über  NachlGegenstände  verfügen  (4“.
KG.  40  195-201,  Recht  (09  129).

3.  83  892,  932  ff.,  1032,  1207.

Vertretung  a)  in  Aktivprozessen  §.  2212.

Ein  der  Verwaltung  des  Testamentsvollstreckers  unterliegendes
  Recht  kann  nur  von  dem  Testamentsvollstrecker  gerichtlich
  geltend  gemacht  werden.

1

3  2„  11  a  2082,  11  D  Zl#n.  II1  a#lsg.  M.  V.  235.  Prot.  V,  297  ff.,
532.  D.  290.  —  VBgl.  3PO.  86  243,  327,  72#,  749.

1.  838  2205,  22081,  2217.  Fortsetzung  des  vom  Erblasser  begonnenen
Patent-Nichtigkeitsverfahrens  durch  die  Erben  selbst  vgl.  4.  JW.  (00/  207.

2.  Also  nicht  vom  Erben.

3.  .  R.  61  145.  Gilt  auch  von  der  Feststellungsklage  (#.  Gr.  500  4),
von  der  Einklagung  von  Nachl  Forderungen  (4#.  Recht  09  K.35).  Wirkung
der  Rechtskraft  der  vom  Vollstrecker  geführten  Prozesse  vgl.  §  2213
A.  3,  8S.  Der  TV.  klagt  im  eigenen  Namen  (als  Partei),  nicht  als
gesebticher  Vertreter  (vgl.  4.  JW.  12  ¼47,  88  2203  A.  1,  2213  A.  8).  Als

ebenintervenient  kann  der  Erbe  dem  TV.  beitreten  (3PO.  S#8#  66,  69),
als  Hauptintervenient  kann  er  nur  auftreten  (3P.  8  64),  wenn  er  dem
TV.  diese  Eigenschaft  bestreitet  oder  behauptet,  daß  das  Recht  der  Verwaltung
  dem  TV.  nicht  untersteht.  Soweit  der  TV.  kein  Klagrecht  hat,
kann  er  auch  nicht  zu  HLanden  des  Erben  klagen  4.  R.  im  Recht  11  W1.
        <pb n="1360" />
        1360  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

b)  in  Passivprozessen  8.  2213.

Ein  Anspruch,  der  sich  gegen  den  Nachlaß  richtet  1,  kann
sowohl  gegen  den  Erben?  als  gegen  den  Testamentsvollstrecker  ?
gerichtlich  geltend  gemacht  werden.“  Steht  dem  Testamentsvollstrecker
  nicht  die  Verwaltung  des  Nachlasses  zu5,  so  ist  die
Geltendmachung  nur  gegen  den  Erben  zulässig.  Ein  Pflichttheilsanspruch
  kann,  auch  wenn  dem  Testamentsvollstrecker  die  Verwaltung
  des  Nachlasses  zusteht,  nur  gegen  den  Erben  geltend
gemacht  werden.

Die  Vorschrift  des  §.  1958  findet  auf  den  Testamentsvollstrecker
  keine  Anwendung.7

Ein  Nachlaßgläubiger,  der  seinen  Anspruch  gegen  den  Erben
geltend  macht,  kann  den  Anspruch  auch  gegen  den  Testamentsvollstrecker
  dahin  geltend  machen,  daß  dieser  die  Zwangsvollstreckung
  in  die  seiner  Verwaltung  unterliegenden  Nachlaßgegenstände
  dulde.

1  190„  1904,  11  a  2083  :  :,  II  b  2189,  III  2187.  M.  V.  236,  287.  Prok.
V,  287  ff.,  291  ff.,  532  ff.,  VI,,  349  ff.,  398  f.  D.  290,  291.—  gO.  882435,
74%,  779  (D.  z.  880  Nov.  S.  148,  145,  155,  159  4.),  ##O.  88  22,  36,  37,  41.

1.  Vgl.  8  194  A.  1.

2.  Denn  der  Erbe  haftet  für  NachlVerbindlichkeiten  auch  persönlich.
Das  gegen  ihn  erwirkte  Urteil  ist  jedoch  dem  TV.  gegenüber  nicht  vollziehbar
  vgl.  A.  S.  (Der  Erbe  kann  übrigens  die  Nachl  Pflegschaft  nach
*  1975  beantragen.)

3.  Das  gegen  den  TV.  erstrittene  Urteil  wirkt  auch  für  und  gegen
den  Erben  (3#2.  §§  327,  7282).  «

*.  Beim  Vorliegen  eines  Schiedsvertrags  schiedsgerichtlich  7.
R.  5662.

5.  Ist  dessen  Verwaltung  auf  einzelne  NachlGegenstände  beschränkt.

6.  Z.  R.  50  225,  Recht  079'#.  Natürlich  kann  aber  die  Frage,  ob
das  beanspruchte  Pflichtteilsrecht  begründet  ist,  vom  TV.  incidenter
angeregt  werden.

7.  D.  h.  es  kann  ein  Anspruch,  der  sich  gegen  den  Nachl.  richtet,
auch  vor  der  Annahme  der  Erbschaft  durch  den  Erben  gegen  den  TV.
geltend  gemacht  werden  (vgl.  auch  §  19607).

8.  Der  TV.,  dem  die  Verwaltung  des  Nachlasses  zusteht,  ist  zum
Antrag  auf  Erlassung  des  Gläubigeraufgebots  und  auf  Konkurseröffnung
berechtigt  (ZP.  8  9915,  KO.  8  217,  vgl.  auch  BVG.  8  175).  Geltendmachung
  der  Beschränkung  der  Erbenhaftung  vgl.  ZPO.  8  780".  Zur
Zwangsvollstreckung  in  den  Nachl.  ist  ein  gegen  den  TV.  gerichteter
Titel  notwendig  und  genügend  (3P.  88  327,  7287,  748,  794).  Der
Gläubiger  hat  unter  allen  Umständen  das  Recht  (Abs.  1  Satz  1,  2),
einen  den  Nachl.  betr.  Anspruch  gegen  den  Erben  selbst  zu  verfolgen.
Er  bedarf  dieses  Rechtes  namentlich  dann,  wenn  über  die  Verwaltungs.
        <pb n="1361" />
        III.  Abschu.:  Testament.  6.  Tit.:  Testamentsvollstrecker.  1361

befugnis  des  TV.  (etwa  wegen  der  Fassung  der  letztwilligen  Verfügung,
vgl.  8  2208)  Zweifel  bestehen,  sowie  wenn  er  den  Anspruch  gegen  das
eigene  Vermögen  des  Erben  verfolgen  will.  Auf  der  anderen  Seite  kann
aber  das  gegen  den  Erben  ergangene  Urteil  insoweit,  als  der  Nachl.  der
Verwaltung  des  TV.  unterliegt,  nicht  unmittelbar  zur  Zwangsvollstreckung
  in  die  NachlGegenstände  führen,  da  sonst  das  Verfügungsrecht
des  TV.  1  2211)  beeinträchtigt  würde  (vgl.  ZE.  R.  56  3/P).  Daher  bestimmt
  Abs.  3,  daß  der  Nachl  Gläubiger,  der  seinen  Anspruch  gegen  den
Erben  geltend  macht,  den  Anspruch  auch  gegen  den  TV.  dahin  geltend
machen  kann,  daß  dieser  die  Zwangsvollstreckung  in  die  von  ihm  verwalteten
  NachlEegenstände  dulde,  3PO.  8  748"  *.  vgl.  die  Anw.  f.  d.
Gsvollz.  in  Pr.  v.  1.  12.99  §8  48  (hierzu  die  Ausf.  im  JIM.  OO  3#,
H.  v.  16.  12.  99  8  65.
Glänbiger  der  Erben  §.  2214.

Gläubiger  des  Erben,  die  nicht  zu  den  Nachlaßgläubigern
gehören,  können  sich  nicht  an  die  der  Verwaltung  des  Testamentsvollstreckers

  unterliegenden  Nachlaßgegenstände  halten.
II  a  20##8  „,  IIb  2190,  111  2188.  Prot.  V,  297,  542.  3O.  8  744.
1.  Weil  sonst  der  TB.  in  Erfüllung  seiner  Aufgaben  behindert
wäre  (vgl.  8  1984").  Daher  auch  keine  Hereinziehung  des  Nachl.  in
den  Konkurs  des  Erben.

ichten  des  Vollstreckers.
rnen  saserter.6.  2215.  1

Der  Testamentsvollstrecker  hat  dem  Erben:  unverzüglich
nach  der  Annahme  des  Amtes?s  ein  Verzeichniß  der  seiner  Verwaltung
  unterliegenden  Nachlaßgegenstände  und  der  bekannten
Nachlaßverbindlichkeiten"  mitzutheilen  und  ihm  die  zur  Aufnahme
des  Inventars?  sonst  erforderliche  Beihülfe  zu  leisten.“

Das  Verzeichniß  ist  mit  der  Angabe  des  Tages  der  Aufnahme
  zu  versehen  und  von  dem  Testamentsvollstrecker  zu  unterzeichnen;
  der  Testamentsvollstrecker  hat  auf  Verlangen  die  Unterzeichnung
  öffentlich  beglaubigen  zu  lassen.7

Der  Erbe  kann  verlangen,  daß  er  bei  der  Aufnahme  des
Verzeichnisses  zugezogen  wird.

Der  Testamentsvollstrecker  ist  berechtigt  und  auf  Verlangen
des  Erben  verpflichtet,  das  Verzeichniß  durch  die  zuständige  Behörde
  oder  durch  einen  zuständigen  Beamten  oder  Notar'  aufnehmen
  zu  lassen.

Die  Kosten  der  Aufnahme  und  der  Beglaubigung  fallen
dem  Nachlasse  zur  Last.“

1

1906,  II  a  2084,  IIh  2191,  1II  2189.  M.  V.  241.  Prot.  V,  310  fl.
D.  291.  —  Die  im  8  2215  bestimmten  Pflichten  können  dem  IV.  nicht  er
lassen  werden  (8  2220).

Bürgerliches  Gesetzbuch.  Hundausgabe.  9.  Ausl.  8##
        <pb n="1362" />
        1362  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

1.  Nicht  auch  einem  Vermächtnisnehmer  (E.  JW.  04  288).  Der
Pfändungsgläubiger,  dem  der  Erbanteil  eines  Miterben  (nicht  bloß  ein
Teil  des  Erbanteils)  überwiesen  ist,  kann  die  im  8  2215  bestimmten
Rechte  geltend  machen  (Z.  KG.  in  Rspr.  12278).

2.  Ohne  Anforderung  (vgl.  auch  §  12119.  3.  8  2202.

4.  Das  Verzeichnis  ist  also  inhaltlich  insofern  beschränkt,  als  nur
die  bekannten  NachlVerbindlichkeiten  aufzunehmen  sind.

5.  Das  vom  TV.  aufgenommene  Verzeichnis  kommt  nur  dann
als  Inventar  im  Sinne  von  88  1993  f.  in  Betracht,  wenn  es  den  Erfordernissen
  der  §8  2001  ff.  entspricht  und  der  Erbe  sich  darauf  bezieht
(8  2004  A.  1).

6.  §§  2001  ff.  Aus  dem  Besitze  des  TV.  würde  diese  Pflicht  nicht
folgen,  denn  der  Besitzer  ist  nicht  an  sich  verpflichtet,  einem  anderen  die
Einsicht  in  die  Sache  zu  gewähren.

7.  §  129,  FG.  899  167,  183,  191.

8.  Zuständigkeit  wie  bei  §  2121;  für  M.Sch.  8  260,  M.St.  8  257.

9.  Selbst  wenn  die  Aufnahme  des  Verzeichnisses  durch  die  Behörde
  usw.  auf  Verlangen  des  TV.  erfolgt.  Vgl.  §  2121.

2.  Verwaltung  d.  Nachlasses  §.  2216.

Der  Testamentsvollstrecker  ist  zur  ordnungsmäßigen  Verwaltung!:
  des  Nachlasses  verpflichtet.

Anordnungen,  die  der  Erblasser  für  die  Verwaltung  durch
letztwillige  Verfügung  getroffen  hat,  sind  von  dem  Testamentsvollstrecker
  zu  befolgen.3  Sie  können  jedoch  auf  Antrag  des
Testamentsvollstreckers  oder  eines  anderen  Betheiligten  von  dem
Nachlaßgericht?  außer  Kraft  gesetzt  werden,  wenn  ihre  Befolgung
den  Nachlaß  erheblich  gefährden  würde."  Das  Gericht  soll  vor
der  Entscheidung  soweit  thunlich  die  Betheiligten  hören.7

1  18991  Satz  1,  II  ü  2085,  IIb  2192,  1II  2190.  M.  V,  281.  Prot.  V,
276  ff.,  531.  D.  291.  —  Bgl.  8  2113½;  FGG.  8  81.

1.  Bgl.  §§  2205,  2220.  Für  die  Bedeutung  des  Wortes  „ordnungsmäßig“
  im  Sinne  des  §  2216  ist  immer  der  Zweck  der  Verwaltung  maßebend.
  Ob  die  Verwaltung  bloß  Mittel  zu  dem  Zwecke  ist,  um  die
urchführung  der  dem  TV.  obliegenden  Maßregeln  (58  2203,  2204)  zu
ermöglichen,  oder  ob  das  Verwaltungsrecht  dem  Verwalter  unabhängig
hiervon  als  selbständiges  Recht  zusteht  (namentlich  wenn  der  Erbe  mit
der  Auflage  beschwert  ist,  sich  der  Verwaltung  zu  enthalten,  und  zur
Verwaltung  ein  TV.  berufen  ist),  ergibt  sich  aus  den  §§  2203,  220,
2208  f.,  2217.

2.  Den  Erben  und  Vermächtnisnehmern  gegenüber  (ZE.  FG.  10  1½.
Darin  liegt  die  Pflicht,  die  Verwaltung  ordnungsmäßig  zu  führen,  als
auch  die  Pflicht,  die  Verwaltungsbefngnie  einzuhalten,  eine  Überschreitung
stellt  sich  als  unberechtigter  Eingriff  in  die  Rechte  der  Erben  dar;  der
Erbe  und  bei  einer  Mehrheit  von  Erben  jeder  einzelne  hat  das  Recht,
durch  Klage  gegen  den  Testamentsvollstrecker  die  Erfüllung  dieser  Pflichten
        <pb n="1363" />
        III.  Abschn.:  Testament.  6.  Tit.:  Testamentsvollstrecker.  1363

zut  lkar  zu  erzwingen  (vgl.  A.  3,  89  2219,  2227;  EZ.  JW.  10  7°0,
R.  73  23).

3.  Abs.  2  (vgl.  88  18037,  1847,  E.  KG.  25  212)  schränkt  den  Grundsatz
  ein,  daß  der  Testamentsvollstrecker  allein  über  die  Verwaltung  des
Nachlasses  zu  entscheiden  hat;  er  ist  an  besondere  Verfügungen  des  Erblassers
  über  die  Verwaltung  gebunden.  Diese  Einschränkung  ist  nicht
absolut  (Satz  2).  Die  Verfügungsmacht  des  Testamentsvollstreckers  nach
außen  wird  durch  §  2216  nicht  berührt;  das  Verhalten  des  Testamentsvollstreckers
  kann  Ersatzansprüche  der  Erben  und  Vermächtnisnehmer
gegen  ihn  begründen  (8  2219)  oder  den  Antrag  auf  seine  Entlassung
rechtfertigen  (§  2227);  aber  die  Wirksamkeit  der  von  dem  Testamentsvollstrecker
  getroffenen  Verfügungen  über  den  Nachlaß  kann  nicht  deshalb
  in  Frage  gestellt  werden,  weil  sie  einer  ordnungsmäßigen  Verwaltung
  oder  den  Anordnungen  des  Erblassers  zuwiderlaufen  (Z&amp;amp;.  FG.
10  ½5,  K  .  40  212).  Bedeutung  der  testamentarischen  Beigabe  eines  bestimmten
  Anwalts  an  den  Testamentsvollstrecker  Z.  Recht  07  81.  Verbot
der  Einmischung  der  Erben  in  die  Fortführung  des  Geschäftes  des  Erblassers
  2.  JW.  10  wo.

4.  §5  2198  A.  4.  Voraussetzung  der  „Beteiligung“  ist  ein  rechtliches
  Interesse  daran,  daß  die  fragliche  Anordnung  vollzogen  oder  nicht
vollzogen  wird  (I#.  Recht  09  1885).

5.  Bgl.  W.  a.  75  Nr.  3  (Zuständigkeit  des  Amtsgerichts  statt  des
ordentlichen  Nachlaßgerichts);  Ba.  RPG.  §  457  (Amtsgericht  statt  Notar).

6.  Der  Grund  dieses  vom  Erblasser  offenbar  nicht  gewollten  Erfolgs
  kann  in  ungenügender  Geschäftskenntnis  des  Erblassers,  aber  auch
darin  bestehen,  daß  in  der  Zwischenzeit  eine  Anderung  der  Umstände
eingetreten  ist.  Hat  sich  der  Testamentsvollstrecker  bereits  eigenmächtig
über  die  von  ihm  für  schädlich  angesehenen  Anordnungen  des  Erblassers
hinweggesetzt,  so  ist  natürlich  für  eine  Verfügung  des  Nachlaßgerichts
im  Sinne  von  Abs.  2  S.  2  kein  Raum  mehr  (.  F.  10  116.  110.

7.  Nur  Ordnungsvorschrift.  Untunlich,  d.  h.  wenn  sie  unausführbar
  oder  doch  nur  mit  unverhältnismäßigem  Aufwand  an  Mühe,  Zeit
und  Kosten  ausführbar  ist.  Die  Anhörung  soll  die  Gewähr  für  eine
möglichst  vollständige  Vollziehung  des  letzten  Willens  des  Erblassers  erhöhen
  und  den  Testamentsvollstrecker  gegen  etwaige  Regreßansprüche
schützen.  Beschwerderecht  des  Testamentsvollstreckers:  VG  G.  8  821.
Anhörung  des  Nacherben  bei  unbeweglichem  Nachlaß:  R.  j.  L.  A.
JFG.  8  46.

3.  Heransgabe  von  Nachlaß

gegenständen  §.  2217.

Der  Testamentsvollstrecker  hat  Nachlaßgegenstände,  deren  er
zur  Erfüllung  seiner  Obliegenheiten  offenbar!  nicht  bedarf,  dem
Erben  auf  Verlangen  zur  freien  Verfügung  zu  überlassen.  Mit  der
Ueberlassung  erlischt  sein  Recht  zur  Verwaltung  der  Gegenstände.

Wegen  Nachlaßverbindlichkeiten,  die  nicht  auf  einem  Vermächtniß
  oder  einer  Auflage  beruhen  ,  sowie  wegen  bedingter

8#½
        <pb n="1364" />
        1364  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

und  betagter  Vermächtnisse  oder  Auflagen  kann  der  Testamentsvollstrecker
  die  Ueberlassung  der  Gegenstände  nicht  verweigern,
wenn  der  Erbe  für  die  Berichtigung  der  Verbindlichkeiten  oder
für  die  Vollziehung  der  Vermächtnisse  oder  Auflagen  Sicherheit
  leistet.“

I  1907,  II  a  2086,  II  b  2198,  III  2191.  M.  V,  242.  Prot.  V,  312  ff.,
—8  *  Befrelung:  3  2220.  Haftung  des  TB.  nach  RrbschSt  G.
v.

1.  D.  h.  der  Erbe  soll  das  Recht  nur  haben,  wenn  er  ohne  eingehende

  Beweiserhebung  die  Entbehrlichkeit  der  Sache  dartun  kann
(8  2048  A.  3).
2.  Und  damit  das  Recht  zur  Verfügung  und  gerichtlichen  Vertretung
  (§§  2205,  2211  ff.).  E.  KG.  40  2  S.  2  gilt  auch  für  die  Uberlassung
  von  Nachlaßgegenständen  an  den  Erben  ohne  dessen  Verlangen
KG.  in  ZBl.  118.  3.  8  1967  7.

4.  88  232  ff.  Selbstverständlich  ist  einerseits,  daß  der  Erbe,  wenn
er  nach  den  §§  372  ff.,  1  B.  bei  einer  Speziesschuld,  für  die  Erfüllung
einer  Nachlaßverbindlich  eit  Sicherheit  nicht  leisten  kann,  auch  hier  die
Herausgabe  nicht  fordern  kann,  anderseits,  daß  die  Testamentsvollstreckung
  als  solche  (z.  B.  im  Falle  des  8§  2209)  durch  Sicherheitsleistung
nicht  zu  beseitigen  ist.

4.  Rechtsverhültnis  z.  Erben  §.  2218.

Auf  das  Rechtsverhältniß  zwischen  dem  Testamentsvollstrecker
und  dem  Erben  finden  die  für  den  Auftrag  geltenden  Vorschriften
  der  §§.  6641,  666  bis  668,  670,  des  §.  673  Satz  2
und  des  §.  674  entsprechende  Anwendung.3

Bei  einer  länger  dauernden  Verwaltung  kann  der  Erbe
jährlich“  Rechnungslegung  verlangen.

1  1908  122,  II  a  2087,  IIb  2194,  te  n  2192.  M.  V,  344.  Prot.  V,  263,
14  ff.  D.  291,  292.  —  K0.  8  224  Nr.  5,  6.  Befreiung:  6  2220.

1.  8  Satz  1  vgl.  E.  KG.  3212.

2.  Also  nicht  §  665  (weil  für  das  Verhältnis  zwischen  Testamentsvollstrecker
  und  Erben  nicht  passend  und  mit  der  freien  Stellung
des  Testamentsvollstreckers  unvereinbar).  Zu  §  666  f.  Abs.  2,  §  2215.
Vgl.  auch  8  259.

3.  Der  Testamentsvollstrecker  ist  demnach  insbes.  verpflichtet,  dem
Erben  (also  nicht  dem  Pflichtteilsberechtigten,  der  nicht  Erbe  ist  §  2311,

E.  R.  50  225,  JW.  02  B.210,  nicht  dem  Vermächtnisnehmer  E.  Rspr.  2  1  3%,
IW.  04)  Auskunft  über  den  Stand  der  Testamentsvollstreckung  zu
erteilen,  sowie  nach  deren  Beendigung  Rechenschaft  abzulegen  (8  25)
und  dem  Erben  alles,  was  er  aus  der  Testamentsvollstreckung  erlangt
hat,  herauszugeben  (vgl.  auch  E.  Gr.  50  260).  Anderseits  kann  der
Testamentsvollstrecker  die  Aufwendungen,  die  er  zur  Erfüllung  seiner
Aufgabe  gemacht  hat,  nach  Maßgabe  des  §  670  ersetzt  verlangen  (Vergütung
  des  zusea  an  all  recub  82221),  aber  er  kann  auf  den  Nach-
        <pb n="1365" />
        III.  Abschn.:  Testament.  6.  Tit.:  Testamentsvollstrecker.  1365

laß  nicht  Kosten  übernehmen,  die  ihn  persönlich  treffen,  z.  B.  Kosten,
die  ihm  durch  die  Prozeßführung  über  seine  persönlichen  Vpslichtungen
aus  der  Annahme  und  Führung  des  Amtes  entstehen  (Z.  Rspr.  10  20  vgl.
8  666).  4.  Abweichung  von  8666  (vgl.  8  1840).

5.  Schadensersatzpflicht  §.  2219.

Verletzt  der  Testamentsvollstrecker  die  ihm  obliegenden  Verpflichtungen,
  so  ist  er,  wenn  ihm  ein  Verschulden  zur  Last  fällt,
für  den  daraus  entstehenden  Schaden  dem.  Erben  und,  soweit
ein  Vermächtniß  zu  vollziehen  ist,  auch  dem  Vermächtnißnehmer
verantwortlich.!

Mehrere  Testamentsvollstrecker,  denen  ein  Verschulden  zur
Last  fällt,  haften  als  Gesammtschuldner.“

1  190  II  a  208,  1I  b  2195,  111  3198.  M.  V,  2344.  Prot.  V.  263,  àl5.
geine  Befreiung:  6  2220.  Bgl.  auch  StoB.  6  3866.

1.  Vgl.  §  276  M.  1.  2.  8  2224.
3.  88  42,  53,  121  ff.,  426,  840,  1833.

6.  Unzulässigk,  d.  Befreinng  8.  2220.

Der  Erblasser  kann  den  Testamentsvollstrecker  nicht  von
den  ihm  nach  den  88.  2215,  2216,  2218,  2219  obliegenden
Verpflichtungen  befreien.

1  1906,  19082,  I11  200,  110  2196,  II1  alt.  M.  v,  242,  214.  Prol.
VI,  98.  D.  201.
7.  Bergütung  8.  2221.

Der  Testamentsvollstrecker  kann  für  die  Führung  seines
Amtes!  eine  angemessene  Vergütung  verlangen  ,  sofern  nicht
der  Erblasser  ein  Anderes  bestimmt  hat.“

1  1909  Satz  1,  11  u  2090,  11b  2197,  III  2195.  M.  V,  210.  Prct.  V.  15  f.

1.  Bei  Beendigung  des  Amtes  vor  Erfüllung  der  Aufgabe.  ent.
scheidet  die  Angemessenheit  sowohl  für  die  Höhe  der  Vergütung,  ale  auch
darüber,  ob  überhaupt  eine  Vergütung  zuzubilt  en  ist  (vgl.  §  2226;
A.  2,  K.  Ne##eb  O.  v.  18.  12.  99  2.  51:  G.  G##.  a.  25).  Diese
ist  im  Konk.  Masseschuld  (KO.  8224  Nr.  6).  Vgl.  auch  88  1838.  198-  .
KO.  8#  35.  2.  Sowie  Ersatz  seiner  Aufwendungen:  8  2218  A.  3.

3.  Die  Festsetzung  erfolgt  gegebenenfalls  im  Prozeßwege,  nicht
durch  das  Nachlaßgericht  (so  auch  Z.  FG.  1140).

Die  Vergütung  ausgeschlossen  oder  anderweit  festgesetzt  hat,
vgl.  aber  #.  KG.  in  Rspr.  18317  (Kür  —27  der  vom  Erblasser  bestimmten
Verglitung  mit  Rücksicht  auf  die  lUmstän-Vollstrecker

  bei  Nacherbfolge  §.  2222.
Der  Erblasser  kann  einen  Testamentsvollstrecker  auch  zu
dem  Zwecke  ernennen,  daß  dieser  bis  zu  dem  Eintritt  einer
        <pb n="1366" />
        1366  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

angeordneten  Nacherbfolge  die  Rechte  des  Nacherben  ausübt  und
dessen  Pflichten  erfüllt.:
II  a  2091,  110  2198,  111  2196.  Prot.  V,  309,  VI,  99.  —  Vgl.  8  1911
Satz  2,  2120,  ꝛ127  ff.
1.  Aber  nicht  den  Vorerben  als  solchen  (I.  JW.  1241,  s.  auch  A.  2).
2.  Ergänzung  des  8§8  2209  wichtig  für  die  Fälle  des  §  2338.  Eintragung
  dieser  Testamentsvollstreckung  in  das  Grundbuch  bei  Eintragung
des  Vorerben  und  des  Rechtes  des  Nacherben  (E.  KG.  40  ½56).  Durch
8§  2222  ist  die  Bestellung  eines  Pflegers  nicht  ausgeschlossen,  wenn  der
Nacherbe  minderjährig  und  seinem  Gewalthaber  die  Verwaltung  der
Nacherbschaft  entzogen  ist  (§  1909;  .  FG.  10  10).  —  Unwirksamkeit  der
Ernennung  des  alleinigen  Vorerben  zum  Testamentsvollstrecker  auch  insoweit,
  als  er  für  die  Nacherben  bestellt  ist,  #.  R.  77  177,  FG.  10  ½  vgl.
§  2197  N.  3.
Vollstrecker  hinsichtlich  der  4
Beschwerungen  8.  2223.
Der  Erblasser  kann  einen  Testamentsvollstrecker  auch  zu
dem  Zwecke  ernennen,  daß  dieser  für  die  Ausführung  der  einem
Vermächtnißnehmer  auferlegten  Beschwerungen  sorgt.

1  1910,  11  a  2092,  11  9199,  III  2197.  M.  V,  245.  Prot.  V,  317.  D.  209.
—  88  2147,  2186  ff.

1.  Die  vorhergehenden  Bestimmungen  setzen  den  Fall  voraus,  daß
der  Testamentsvollstrecker  zur  Ausführung  der  dem  Erben  auferlegten
Beschwerung  eingesetzt  ist.

Mehrheit  von  Vollstreckern  §.  2224.

Mehrere  Testamentsvollstrecker  führen  das  Amt  gemeinschaftlich;
  bei  einer  Meinungsverschiedenheit  entscheidet  das  Nachlaßgericht.“
  Fällt  einer  von  ihnen  weg,  so  führen  die  übrigen
das  Amt  allein.?  Der  Erblasser  kann  abweichende  Anordnungen
treffen.3

Jeder  Testamentsvollstrecker  ist  berechtigt,  ohne  Zustimmung
der  anderen  Testamentsvollstrecker  diejenigen  Maßregeln  zu  treffen,
welche  zur  Erhaltung  eines  der  gemeinschaftlichen  Verwaltung

unterliegenden  Nachlaßgegenstandes  nothwendig  sind.“
1  1893,  11  a  2093,  IIIb  2200,  111  2198.  M.  V,  232.  Prot.  v,  255  ff.  —
(D.  z.  KONov.  8  205  S.  47.)  8  22197,  vgl.  8  1797.

1.  Also  nicht  ein  Mehrheitsbeschluß.  Die  Vorschrift  gilt  auch,
wenn  nach  den  Anordnungen  des  Erblassers  die  mehreren  Testamentsvollstrecker
  in  den  Verwaltungsbefugnissen  nicht  gleichstehen,  aber  der
die  Verwaltung  führende  Testamentsvollstrecker  im  Einverständnis  mit
den  andern  handeln  soll  (&amp;amp;.  KG.  3159,0.  Durch  die  Entscheidung  des
Nachlaßgerichts  werden  die  Rechte  Dritter,  namentlich  der  Erben,  nicht
berührt.  Da  nach  den  für  die  Auslegung  zunächst  maßgebenden  Gesetzesworten
  „bei“  Meinungsverschiedenheiten  das  Nachlaßgericht  „ent-
        <pb n="1367" />
        III.  Abschn.:  Testament.  3.  Tit.:  Testamentsvollstrecker.  1367

scheidet“,  ist  es  von  den  Ansichten  der  Testamentsvollstrecker  unabhängig
und  kann  unter  Umständen  eine  Entscheidung  treffen,  die  keiner  der  Ansichten
  entspricht.  Im  übrigen  kommt  der  Streitfrage  nur  doktrinäre,
keine  praktische  Bedeutung  zu,  weil  das  Nachlaßgericht  seine  Entscheidung
  in  einem  solchen  Falle  nicht  treffen  wird,  ohne  die  Testamentsvollstrecker
  gehört  und  zu  entsprechenden  Anträgen  veranlaßt  zu  haben.
Beschwerde:  F.  8  82.

2.  Dies  gilt  auch,  wenn  es  sich  um  die  Abschließustg  eines  Rechtsgeschäfts
  handelt,  an  dem  der  eine  Testamentsvollstrecker  wegen  eines
in  seiner  Person  liegenden  Grundes  dauernd  verhindert  ist,  als  Testamentsvollstrecker
  mitzuwirken  (J.  R.  5  2,  51  14.

3.  88  21972,  2198  bis  220/.  Er  kann  z.  B.  anordnen,  daß  die
Verwaltung  von  mehreren  Testamentsvollstreckern  nach  bestimmten  Wirkungskreisen
  geteilt  geführt  wird,  daß  bei  Wegfall  eines  Testamentsvollstreckers
  dieser  zu  ersetzen  ist  und  daß  bei  Meinungsverschiedenheit  der
Mehrhritsbeschluh  maßgeben  solle.  Die  Anordnungen  des  Erblassers
sind  im  Zeugnis  nach  §  2368  zu  erwähnen  4.  FG.  2  7  (K.  22  209).

4.  Vgl.  88  7.112,  20381,  22197,  auch  88  1.101,  1450;  HGB.
8§8  1151,  1163.  KF.  JW.  O2BR.  34  (Klage  auf  Feststellung  einer  Nachlaßforderung).


Beendigung  des  Amts.  "d0—
a)  Tod.  Unfähigkeit  S.  2225.

Das  Amt  des  Testamentsvollstreckers  erlischt,  wenn  er  stirbt!
oder  wenn  ein  Fall  eintritt,  in  welchem  die  Ernennung  nach

§.  2201  unwirksam  sein  würde.:
1  1894,  II  3  2084,  III  2701,  111  2199.  M.  V.  ven.  Prot.  V,  257  ff.
Bg.  67  mit  88  2218,  23687.
1.  Das  Amt  ist  unvererblich.  Anzeige-  und  Fürsorgepflicht  des
Erben  des  Testamentsvollstreckers  vgl.  §  2218  mit  §  673  Satz  2.
2.  Also  nicht  im  Falle  der  Konkurseröffnung  über  sein  Vermögen;
  hier  ist  §  2227  (Enthebung  auf  Antrag  eines  Beteiligten)  an.
wendbar.

b)  Kündigung  5.  2226.

Der  Testamentsvollstrecker  kann  das  Amt  jederzeit!  kündigen.
  Die  Kündigung  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  dem
Nachlaßgerichte."  Die  Vorschriften  des  §.  671  Abs.  2,  3  finden
entsprechende  Anwendung."

1  II1  à  2095,  IIb  2202,  111  2200.  M.  V.  228.  Prot.  V,  259  fl  4
K  2386.

1.  Nach  seinem  Belieben,  nicht  bloß  beim  Vorhandensein  eines
tristigen  Grundes.

2.  Ist  im  Testament  für  die  Tätigkeit  des  Testamentsvollstreckers
eine  Gesamtvergütung  festgesetzt,  so  hat  er  bei  Kündigung  ohne  wichtigen
  Grund  nur  Anspruch  auf  einen  angemessenen  Teil  der  Vergütung,
vgl.  §  2221  N.  1.  3.  §  130  7.  Einfccht  der  Erklärung  §  2228.
        <pb n="1368" />
        1368  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

4.  Er  darf  also  bei  Schadenshaftung  nur  so  kündigen,  daß  der
Erbe  für  die  Besorgung  der  Geschäfte  anderweit  Fürsorge  treffen  kann,
es  sei  denn,  daß  ein  wichtiger  Grund  für  die  unzeitige  Kündigung  besteht;
  diesenfalls  kann  der  Testamentsvollstrecker  auch  kündigen,  wenn  er
auf  das  Kündigungsrecht  verzichtet  hat.

JP)  Entlassung  §.  2227.

Das  Nüchlaßgericht  kann  den  Testamentsvollstrecker  auf
Antrag  eines  der  Betheiligten?  entlassen,  wenn  ein  wichtiger
Grund  vorliegt;  ein  solcher  Grund  ist  insbesondere  grobe
Pflichtverletzung  oder  Unfähigkeit  zur  ordnungsmäßigen  Geschäftsführung."


Der  Testamentsvollstrecker  soll  vor  der  Entlassung  wenn

thunlich  gehört  werden.
1  1396,  I1  8  2096.  11  h  2208,  II1  2201.  M.  v.  234.  Prot.  V.  260  f.  —
Vgl.  8  1886,  HPGB.  8  117.  FG#G.  88  19,  20,  78,  815,  857,  W.  a.  75
Nr.  3,  I#  .  v.  14.  h.  99  8  43:  Ba.  NPG.  8  45“.  K.  R.  46  7.

1.  Nicht  von  Amts  wegen.  Entsteht  Streit  über  das  Fortbestehen
der  Testamentsvollstreckung,  so  hat  darüber  das  Prozeßgericht,  nicht  das
Nachlaßgericht  zu  entscheiden  (Z.  ZBl.  11  330).  Bezüglich  der  vor  dem
I.  1.00  ernannten  Testamentsvollstrecker:  #.  R.  46  71,  KG.  25  7.

2.  8§  2198  M.  4.  3.  So  schon  4.  R.  23  205.

4.  Eröffnung  des  Konkurses  über  das  Vermögen  des  Testaments
vollstreckers  (s.  §  2225  A.  2),  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  usw.
Ein  Verschulden  des  Testamentsvollstreckers  nicht  Voraussetzung,  als
wichtiger  Grund  vielmehr  auch  jedes  nicht  schuldhafte  Verhalten  des
Testamentsvollstreckers  oder  jedes  in  oder  auch  außerhalb  seiner  Person
eintretende  Ereignis  anzusehen,  das  begründeten  Anlaß  zur  Annahme
bietet,  ein  längeres  Verbleiben  des  Testamentsvollstreckers  im  Amte
werde  den  Interessen  des  Nachlasses  oder  der  daran  Beteiligten  schädlich
  oder  gefährlich  sein  (gespanntes  Verhältnis  zwischen  Testamentsvollstrecker
  und  Erben  E.  KG.  3675,  Seuff  Arch.  60  78.½%  Kein  Grund
zum  Antrag,  daß  nach  dem  Testamente  die  Ernennung  eines  Testamentsvollstreckers
  unzulässig  gewesen  (vgl.  FGG.  8  80)  E.  KG.  im  Recht
07  889.  Kein  Recht  des  Testamentsvollstreckers  auf  Wiedereinsetzung  in
das  Amt  nach  Wegfall  des  Entlassungsgrundes  (z.  B.  nach  Aufhebung
des  Konkurses)  E.  KG.  in  BliRA.  76  74t60.  Untunlichkeit  der  Entlassung
cines  Testamentsvollstreckers,  dessen  Ernennung  unwirksam  ist  (8  2201,

.  §.  11.

 

§.  2228.

Das  Nachlaßgericht  hat  die  Einsicht  der  nach  §.  2198
Abs.  1  Satz  2,  §.  2199  Abs.  3,  §.  2202  Abs.  2,  §.  2226  Satz  2
abgegebenen  Erklärungen  Jedem  zu  gestatten,  der  ein  rechtliches
Interesse  glaubhaft  macht.

1ID  2204,  111  2202.  —  Bgl.  auch  FG#G.  6R  15-,  u4,  85  Satz  2;  3  14427  N.  6.
        <pb n="1369" />
        III.  Abschn.:  Testament.  7.  Tit.:  Errichtung  u.  Aufhebung  c.  Testam.  1360

Siebenter  Titel.

Errichtung  und  Aufhebung  eines  Aestamente.“

*  Das  Gesetz  kennt  zwei  ordentliche  Testamentsformen,  das
öffentliche  Testament  vor  dem  Richter  oder  Notar  (&amp;amp;  2131  Nr.  1,  5§.2232
bis  2246,  a.  141,  149)  und  das  eigenhändige  cholographet  Testamen!
(88  2231  Nr.  2,  22747,  22.18),  daneben  drei  begrenzt  wirkende  (5  2252)
außerordentliche  Testamentsformen,  nämlich  a)  das  Testament  vor
dem  Gemeindevorsteher  bei  Gefahr  auf  Verzug  (Dorftestament,  tost.  ruri
canditum,  §  2219,  a.  I51)),  h)  das  Testament  in  einem  wegen  Seuchen
gefahr  abgesperrten  Orte  (test.  tempore  pestis  condit.  8  2260  und
eO#n  das  Testament  an  Bord  eines  deutschen  Schiffs  (Seetestament  8  22511.
Zu  diesen  drei  außerordentlichen  Formen  tritt  das  im  RMilG.  8441.
a.  44  zu  aansee  Militärtestament  (vgl.  auch  das  Ges.  v.  28.  5.  Ol,
betr.  die  Kioh  GG.  usw.  in  Heer  und  Marine,  88  2,  6;  E.  MilSt.
86  20:  Ba.  RPO.  v.  1.  3.  07  ½  über  die  Lefu  nis  der

ichskonsuln  zur  Ausnoen  letztwilliger  Verfügungen  als  Notare  4.
KonsG6G.  v.  S.  11.  67  88  16,  17a  (a.  38),  Kons#.  v.  7.  1.  00,  88  2,  7
Nr.  2,  10,  38;  über  Testament  in  den  Schutzgebieten  das  Ges.  v.  10.9.  00
8#  1  bis  3,  Kais  #.  v.  9.  11.  00  §.11.  Das  testam.  mysticum  und
das  sog.  Oralfideikommiß  des  Gemeinen  Rechts  sind  dem  BGB.  fremd.
Die  Aufhebung  der  Testamente  geschieht  durch  Widerruf  oder  Er
richtung  eines  abweichenden  neuen  Testaments  (§8  2253  bis  2258).
Die  vertragsmäßige  Anerkennung  eines  nichtigen  Testaments  kann
bewirken,  daß  der  Anerkennende  gegen  den  anderen  Teil  die  Nichtigkeit
des  Testaments  nicht  geltend  machen  kann,  nicht  aber,  daß  das  nich
tige  Testament  als  solches  rechtswirksam  wird  (#.  R.  im  Recht  11  21.

Besonderheiten  möglich  auf  Grund  E.  a.  57,  58  (bansverfassungen),
  64  (Anerbeurecht).

Testierfähigkeit  8.  2229.

Wer  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt  ist!,  bedarf  zur
Errichtung  eines  Testaments  nicht  der  Zustimmung  seines  gesetzlichen
  Vertreters.

Ein  Minderjähriger  kann  ein  Testament  erst  errichten,  wenn
er  das  sechzehnte  Lebensjahr  vollendet  hat.

Wer  wegen  Geistesschwäche,  Verschwendung  oder  Trunksucht
entmündigt  ist?,  kann  ein  Testament  nicht  errichten.“  Die  Un
fähigkeit  tritt  schon  mit  der  Stellung  des  Antrags  ein,  auf
Grund  dessen  die  Entmündigung  erfolgt.“

1  1912,  II  aA  2097.  IID  2205,  III  2208.  M.  V,  217.  Prot.  V.  417  ff.,  VI,
73,.  D.  292,  293,  294.  —  8  na##s  .  1.  a.  215.  Abs.  3  ist  vom  Bundes
rat  beigefügt.

1.  Der  Erblasser  kann  ein  Testament  nur  persönlick  errichten:
jede  Stellvertretung  ist  ausgeschlossen,  deshalb  auch  keine  Pupillar-  und
Quasipupillarsubstitutionen  mehr  (§  2061).  Die  Fähigkeit  zur  Er-
        <pb n="1370" />
        1370  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

richtung  eines  Testaments  bestimmt  sich  im  allgemeinen  nach  den  für
die  Geschäftsfähigkeit  überhaupt  geltenden  Vorschriften  der  88  104  ff.
Hiernach  kann  ein  Testament  nicht  errichten,  wer  geschäftsunfähig  ist
oder  sich  in  einer,  wenn  auch  nur  vorübergehenden,  Störung  der  Geihees
tätigkeit  befindet.  Der  wegen  Geisteskrankheit  Entmündigte  ist
für  die  Dauer  der  Entmündigung  sowohl  hinsichtlich  der  Rechtsgeschäfte
unter  Lebenden  als  auch  hinsichtlich  der  letztwilligen  Verfügungen  vollständig
  geschäftsunfähig  (§§  104,  105);  eine  von  ihm  während  der
Dauer  der  Entmündigung  errichtete  letztwillige  Verfügung  ist  daher
ungültig,  gleichviel  ob  etwa  zur  Zeit  ihrer  Errichtung  seine  freie
Willensbestimmung  nicht  ausgeschlossen,  ein  lichter  Moment  (lucidum
intorvallum)  eingetreten  war  oder  ob  er  etwa  zu  dieser  Zeit  zwar  genesen,
  die  Entmündigung  aber  formell  noch  nicht  aufgehoben  war  oder
ob  etwa  die  Entmündigung  von  Anfang  an  zu  Unrecht  erfolgt  war.
Nur  im  Falle  des  §  22302  ist  das  Testament  gültig,  denn  der  Erfolg  des
Antrags  beweist  eben,  daß  der  Erblasser  zur  Zeit  der  Testamentserrichtung
geistig  gesund  gewesen  ist.  Im  Falle  des  §  22301  hat,  wer  das  Testament
als  ungültig  anficht,  den  Beweis  der  Geisteskrankheit  des  Testators  zu
führen:  die  tatsächlich  erfolgte  Entmündigung  genügt  hierzu  nicht.

2.  Der  Minderjährige  ist,  was  die  Errichtung  eines  letzten  Willens
betrifft,  somit  bis  zum  16.  Lebensjahre  geschäftsunfähig  (vgl.  §  141,
auch  §  2247),  von  da  an  aber  geschäftsfähig,  so  daß  er  nun  auch  nicht
der  Zustimmung  des  gesetzlichen  Vertreters  bedarf  (Abs.  1,  §  107,  Ausnahme
  §8  2292  mit  8  22905;  vgl.  aber  §§  22382,  2247;  2240,  2250  f.,
2275).  3.  Vgl.  88  6,  114,  115.

4.  Wohl  aber  ein  errichtetes  Testament  widerrufen:  §  2253.

5.  Ein  Testament,  das  nach  Stellung  des  Antrags  auf  Entmündigung
  errichtet  wurde,  ist  gültig,  wenn  dem  Antrage  keine  Folge  gegeben
  wird,  wenn  die  Entmündigung  der  Anfechtungsklage  entsprechend
aufgehoben  wird  (ZPO.  8§  664,  672,  684)  oder  wenn  der  zu  Entmündigende
  vor  dem  Ausspruche  des  Gerichts  stirbt  (vgl.  auch  §  2230).

§.  2230.

Hat  ein  Entmündigter!  ein  Testament  errichtet,  bevor  der
die  Entmündigung  aussprechende  Beschluß  unanfechtbar  geworden
ist?,  so  steht  die  Entmündigung  der  Gültigkeit  des  Testaments
nicht  entgegen,  wenn  der  Entmündigte  noch  vor  dem  Eintritte
der  Unanfechtbarkeit  stirbt.“

Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Entmündigte  nach  der  Stellung
des  Antrags  auf  Wiederaufhebung  der  Entmündigung  ein  Testament
  errichtet  und  die  Entmündigung  dem  Antrage  gemäß

wieder  aufgehoben  wird.

1I  a  2098,  II  b  2206,  11I  2204.  Prot.  V.  320  f.,  326.  D.  298.—  8W##.#
88  664,  675,  684  f.  Vgl.  8  115.  8  2230  sfindet  auch  auf  Testamente  Anwendung,
  die  ein  nach  dem  Inkrafttreten  des  Be((.  Verstorbener  vorher
errichtet  hat.  a.  215  7.
        <pb n="1371" />
        III.  Abschn.:  Testament.  7.  Tit.:  Errichtung  u.  Aufhebunge.  Testam.  1371

1.  Also  nicht  bloß  ein  wegen  Geisteskrankheit,  sondern  auch  ein
wegen  Geistesschwäche,  Verschwendung  oder  Trunksucht  Entmündigter.
Vgl.  übrigens  §  2229  A.  1.

2.  Solange  der  Beschluß  noch  anfechtbar  ist,  soll  er  nicht  als  unbedingt
  richtig  behandelt  werden  (vgl.  auch  §  2229  A.  5).

3.  Doch  kann  ein  solches  Testament  wegen  der  möglicherweise
vorhandenen  Geschäftsunfähigkeit  des  Erblassers  (§  104  Nr.  2)  trotzdem
ungültig  sein.

4.  Z3PO.  8#§  675,  685,  672,  6794,  686"  s.  aber  A.  3.

I.  Ordentl.  Testamentsform  §.  2231.

Ein  Testament  kann  in  ordentlicher  Form  errichtet  werden:

1.  vor  einem  Richter  oder  vor  einem  Notar!;

2.  durch  eine  von  dem  Erblasser  unter  Angabe?  des  Ortes
und  Tages“  eigenhändig  geschriebene"  und  unterschriebene?
Erklärung.“

1  1914,  1915  Satz  1,  II#  20991,  I1b  22071,  I11  22051.  M.  V,  257,
261.  Prot.  V,  326  ff.  D.  294,  295.  Dal.  hierher  übrigens  a.  38,  57,
Schu  8  6,  Bdg  v.  9.  11.  00  §5  11.  —.  Die  Nr.  2  des  8  ist  von  der
RT.  beigefügt.  Der  Entw.  kannte  Privattestamente  nur  ausnahmsweise
(Entw.  II#  2119,  2120;  IIh  2226,  2227,  22287  Satz  2;  1I1  2224,  2225,
226  w  1  hierzu  Bericht  d.  RIK.  S.  16  ff.,  636  22.  2247,  224.  ,  22568  ,

1.  Die  Landesgesetze  können  übrigens  von  der  Testamentserrich:
tung  entweder  die  Gerichte  oder  die  Notare  ausschließen  (a.  141,
FGG.  8  167).

2.  Eigenhändige  Angabe,  nicht  etwa  Vordruck,  Stempel  usw.
vgl.  E.  JW.  08  236,  FG.  261  CK0.  21  ½2),  Bay.  5.  118,  vgl.  aber  K.  39%
in  A.  3.  Ein  wegen  Vordrucks  der  Ortsangabe  ungültiges  Test.  wird
nicht  dadurch  gültig,  daß  der  Erbl.  in  einem  formgerechten  Nachtrag
„alle  seine  übrigen  Angaben  und  Bemerkungen“  aufrecht  hält  (4.
Recht  11  20158).

3.  Nicht  eines  beliebigen.  Die  richtige  Angabe  des  Tages
und  Ortes  der  Errichtung  ist  wesentliches  Erfordernis  für  die  Gültig.
keit  des  eigenhändigen  Testaments,  so  E.  R.  5110,  52  7,  588,  64  1  1,
FG.  6  17,  KG.  31  103,  Bay.  6  7o6,  8  3  78,  KG.  31  105,  37120,  a.  M.  Recht
O96%  (dem  Erbl.  könne  nicht  verwehrt  werden  als  Datum  einen  späteren
  Tag  im  Testament  anzugeben,  wenn  er  wolle,  daß  das  Test.  erst
von  diesem  Tage  als  sein  letzter  Wille  gelten  sollen,  unschädlich  aber
falsche  Datierung  aus  offenbarem  Versehen  oder  IJrrtum,  der  ohne
weiteres  und  ohne  Heranziehung  der  gewöhnlichen  Beweiemittel  ersicht.
lich  (z.  B.  Datierung  von  1804  statt  1904,  X.  R.  6444:  JG.  8177;
JW.  07/;  die  Einwendungen  Hölders  Zahrb.  f.  Dogm.  52  44  .
auch  E.  §G.  211%,  KG.  31  1083)  überspannen  die  Bedeutung  des  Schrift.
akts).  Die  Angabe  des  Testaments  über  Ort  und  Zeit  der  Errichtung
hat  bis  zum  Nachweise  der  Unrichtigkeit  als  richtig  zu  gelten;  die  Beweislast
  für  die  Unrichtigkeit  trifft  also  den,  der  sie  behauptet.  Der
Erblasser  kann  bei  der  Angabe  des  Ortes  und  des  Tages  der  TestEr-
        <pb n="1372" />
        1372  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

richtung  die  üblichen  Abkürzungen  anwenden,  sofern  kein  Zweifel  besteht,
daß  er  sich  der  Abkürzung  in  der  Tat  im  verkehrsüblichen  Sinne  bedient
  hat  (z.  B.  Angabe  des  Errichtungstages  mit  24.  12.  11;  E.  JW.
OL1483:  KG.  in  Rspr.  18  950).  Eine  Undeutlichkeit  der  Angabe  des  Ortes
und  Tages  der  Errichtung  hat  die  Nichtigkeit  des  eigenhändigen  Test.
nicht  zur  Folge,  wenn  die  Orts-  und  Zeitangabe  aus  der  Testamentsurkunde
  selbst  klarzustellen  ist.  Dabei  kann  auch  ein  auf  der  Testamentsurkunde
  befindlicher  Vordruck  herangezogen  werden  (K.  KG.  39%;  dem
Vordruck  190  .  .  war  die  Ziffer  3  vom  Erblasser  eigenhändig  angehängt,
Das  Datum  braucht  nicht  einen  Kalendertag  zu  enthalten,  sondern
Angabe  des  Tages  kann  auch  in  anderer  Weise  erfolgen;  genügend  ist,
wenn  sich  der  Errichtungstag  ohne  besondere  Ermittelungen  und  Beweise
feststellen  läßt,  genügend  daher  z.  B.  Berlin  am  Christtag  1906,  Leipzig
am  Sonntag  Lätare  1906,  Breslau  1906  am  Tage  der  Schlacht  von
Leipzig,  also  Tagesangaben,  die  an  Kalenderdaten  oder  allgemein  bekannte
  Ereignisse  anknüpfen;  ungenügend:  München  an  meinem  Namenstage
  1906,  Kiel  1906  am  Tage  meiner  silbernen  Hochzeit  u.  dgl.  (vgl.
2#.  FG.  4  ¼6).  Mehrere  sich  widersprechende  Zeitangaben  in  einem  Test.
(vgl.  den  Fall  in  Rspr.  14  302,  DJ3.  07595)  machen  das  Test.  in  der
Regel  ungültig.  Unschädlich  ist  aber  die  Datierung  von  zwei  verschiedenen
  Tagen,  wenn  aus  dem  Testament  unter  Verwertung  allgemeiner
Erfahrungsgrundsätze  zu  erkennen  ist,  daß  das  zeitlich  frühere  Datum
den  Tag  des  Beginns,  das  spätere  das  des  Abschlusses  des  Test.  bezeichnet
  (#F.  KG.  im  Recht  091/,  auch  Colm.  dort  09  239).  Die  stückweise
  Entstehung  und  Zusammensetzung  steht  der  Gültigkeit  eines  eigenh.
Test.  nicht  entgegen,  aber  die  Zeitangabe  muß  den  Tag  bezeichnen,  an
dem  nach  Abschluß  des  Test.  das  letzte  formelle  Erfordernis  z.  B.  die
Unterschrift  oder  auch  nur  die  Orts=  und  Zeitangabe  beigefügt  wurde
(X.  R.  51½5,  52  277,  64423).  Unzulässigkeit  der  Ergänzung  unvollständiger
  Zeitangaben  (z.  B.  der  Jahreszahl)  durch  Verwertung  außerhalb
des  Test.  liegender  und  durch  Ermittelungen  erst  festzustellender  Tatsachen
  (&amp;amp;Z.  K.  in  Rspr.  18  250,  21  331).  Datierung  eines  eigenh.  Test.
auf  dem  TestUmschlage  KE.  3817.  Die  Ortsangabe  mut  verständlich
  sein;  der  Gebrauch  der  amtlichen  Schreib=  oder  Bezeichnungsweise
keineswegs  Voraussetzung  für  die  Gültigkeit  des  eigenh.  Test.  z.  B.  genügend
  Frankfurt,  Landau,  Kissingen  für  Frankfurt  a.  M.,  Landau  i.  Pf.,
Bad  Kissingen,  unschädlich  auch  die  Verwendung  gebräuchlicher,  leicht
zu  verstehender  Abkürzungen  wie  z.  B.  Bln,  Mchen,  2brücken,  Flft  für
Berlin,  München,  Zweibrücken,  Frankfurt  (vgl.  &amp;amp;.  522377,  JW.  07  1177,
08  3365,  Gr.  54  387,  KG.  in  Recht  10  ½1);  auch  die  Angabe  der  Straße  kann
unter  Umständen  zur  Ortsbezeichnung  genügen  8  396%,  a.  M.  E.
FG.  715).  Angabe  des  Ortes  auf  der  Stempelmarke  Rspr.  18  3°,  JW.  10  7.
4.  Also  nicht  eine  mit  dem  Willen  des  Testators  für  ihn  von
einem  andern  gefertigte  (Urkundenfälschung?  4.  Ztsch.  f.  Rspfl.  0823,
DIZ.  08  186),  nicht  eine  vom  Erblasser  mechanisch  oder  mittels  Schreibmaschine
  angefertigte.  Hilfeleistung  bei  der  Niederschrift  durch  Festhalten
  und  Drücken  des  Handrückens  &amp;amp;.  Gr.  53  °°8,  Recht  11  216.  Keine
Vorschrift  für  die  Schrift,  daher  Stenographie,  Blindenschrift  u.  dgl.  ge-
        <pb n="1373" />
        III.  Abschn.:  Testament.  7.  Tit.:  Errichtung  u.  Anfhebung  e.  Testam.  1373

Rbattet.  „Deutsche  Sprache  kein  Erfordernis  für  das  Privattestament,  2.

K.  22".  Der  Stoff,  auf  dem  (Papier,  Holz,  Metall  u.  dgl.)  oder  mit
dem  Tinte,  Bleistift,  Griffel  usw.)  die  Niederschrift  bewirkt  wird,  ist  für
die  Gültigkeit  des  guer.  grundsätzlich  ohne  Bedeutung  Miederschrist  eines
Test.  auf  einer  Schiefertafel:  3.  JW.  10  75.

.Mit  dem  Familiennamen  oder  dem  Namen,  den  der  Erblasser
an  dessen  Stelle  im  gewöhnlichen  Verkehre  (Künstler-,  Schriftstellernamen)
führt,  nicht  mit  dem  Vornamen,  außer  von  Personen,  die  als  Namen
allein  einen  Vornamen  führen  twellce  und  Kirchenfürsten,  Klosterpersonen
  vgl.  Z.  KG.  31  10%,  FG.  6  261,  KG.  in  Thür.  Rspfl  ßl.  08  15%,

Röt.  43  =  .  Es  genügt  auch  nicht  eine  Unterzeichnung  durch  einen
andern  im  Auftrage  des  Erblassers.  Die  Unterschrift  (vgl.  §  129  A.  2)
muß  sich  am  Schlusse  der  Erklärung  befinden,  die  sie  decken  soll  (4.
KG.  21  50,  R.  57°%,  36  3/3);  die  Namensunterschrift  auf  dem  Unschlage
des  Testaments  genügt  nicht  E.  R.  617,  JW.  08  235),  ebensowenig  die
Aufnahme  des  Namens  in  den  Text  der  Erklärung  (.  KG.  24  41).
Br.  Recht  08  5°%  erachtete  die  Unterschrift  „Euere  liebe  Schwester
Emma“  für  genügende  Unterschrift  eines  durch  Brief  an  die  Geschwister
errichteten  Tests.,  vgl.  auch  ebenda  08  235/85.  Ungültigkeit  eines  mit  einem
abgekürzten  ober  verstümmelten  Namen  des  Erbl.  unterzeichneten  Testaments
  Z.  RöSt.  43  231.  Nicht  wesentlich,  daß  die  Unterschrift  sch,  gerade
unter  der  Angabe  von  Tag  und  Ort  befindet;  es  genügt,  daß  Ort  und
Tag  zur  Erklärung  in  eine  solche  Beziehung  gesetzt  sind,  daß  die  Beifügung
  offenbar  den  Ort  und  Tag  der  Erklärung  der  Testamentserrichtung
  bezeichnen  soll  und  bezeichnet  (ZE.  R.  4359  52  „7,  KG.  21  5  4,
22“,  2445,  26  45,  29  56,  37  120,  40  558,  F.  2,  *)  ½  JW.  08286).

6.  Die  Erklärung  muß  Arene  ganzen  W  nach,  auch
nenschtich  des  Tages  und  Ortes  (A.  2)  vom  Erblasser  geschrieben  sein
vgl.  8  2247;  GB0.  §  361  indessen  BVG.  8  172).  Zusätze  von  anderer
Hand  sind  daher  in  der  Regel  unbeachtlich  (§  2085,  E.  R.  6328);  Zusätze
  des  Erblassers  nach  Errichtung  des  Testaments  bedürfen  der  gesetzlichen
  Form  (ZE.  R.  7153,  KG.  4058.  Bedeutung  von  Korrekturen
R.  71  225).  Bezüglich  der  Ausschanongen.  Durchstreichungen  und  Einschaltungen
  vgl.  8  §  419.  Kein  Erfordernis,  daß  die  „Erklärung“,
das  Datum  und  die  Unterschrift  in  einem  Akte,  gleichzeitig  niedergeschrieben
  werden  (s.  E.  Bay.  6  680  und  den  Fall  in  .  KG.  2155).
Gültigkeit  eines  Testaments,  das  aus  mehreren  nicht  miteinander  verbundenen
  Blättern  besteht  2.  F.  5  169  (KG.  29  65),  Bay.  5  172.  Eigenh.
Test.  in  Briefform  vgl.  2.  JW.  O07  13,  FFG.  6  1,  KG.  26  r0.  Zur  Form
gehört  nicht,  daß  in  der  Erklärung  der  Wille,  letztwillig  zu  verfügen,
ausdrücklich  ausgesprochen  ist;  ob  in  der  Erklärung  eine  solche  Vf.  zu
finden,  ist  nur  für  die  materiere,  nicht  für  die  formelle  Wirksamkeit  des
Testaments  von  Belang  (E.  FG.  671).

1.  Offentliches  Testament  8§.  2232.

Für  die  Errichtung  eines  Testaments  vor  einem  Richter  oder

vor  einem  Notar  gelten  die  Vorschriften  der  §§.  2233  bis  2246.7
0  Infolge  der  Zulassung  des  eigenh.  Testaments  von  der  RIK.  eingestellt.
        <pb n="1374" />
        1374  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

1.  FGG.  88  169  f.  Durch  die  8§§  2233  bis  2245,  2276  und
A.  149  werden  die  allgemeinen  Vorschriften  der  Landesgesetze  über  die
Errichtung  notarieller  Urkunden  nicht  berührt;  ein  Verstoß  hiergegen
zieht-  aber  die  Ungültigkeit  des  Testaments  nicht  nach  sich.  à.  141,  151
(E.  R.  53  152).

a)  Mitwirkende  Personen  §.  2233.

Zur  Errichtung  des  Testaments  muß  der  Richter  einen
Gerichtsschreiber  1  oder  zwei  Zeugen,  der  Notar  einen  zweiten
Notar  oder  zwei  Zeugen  zuziehen.?

1  19151  Satz  2,  2,  III  20997,  1Ib  22072,  1I1  2205-.  M.  V,  621.  Prot.

V,  330  ff.  D.  295.  —  Vgl.  FGWG.  66  167,  169;  a.  148.  (Beiziehung  be
sonderer  Urkundspersonen),  151.

1.  GVG.  8  154,  FGG.  88  11,  21,  169f.  E.  FG.  2  5°  (KG.  21  16/.
2.  Daß  die  Zuziehung  durch  den  Richter  oder  Notar  ersolgg  ist,
braucht  im  Test  Prot.  nicht  ausdrücklich  bezeugt  zu  sein  (8  2241  A.  3).
Ausschließungsgründe.
Man)  Gueschltefe  *  Erblasser  §.  2234.
Als  Richter,  Notar,  Gerichtsschreiber  oder  Zeuge!  kann  bei
der  Errichtung  des  Testaments  nicht  mitwirken?:
1.  der  Ehegatte  des  Erblassers,  auch  wenn  die  Ehe  nicht
mehr  besteht;
2.  wer  mit  dem  Erblasser  in  gerader  Linie  oder  im  zweiten

Grade  der  Seitenlinie  verwandt“  oder  verschwägert  ist.“
1  19161,  1I  a  2100,  11  b  2208,  111  2206.  M.  V.  263.  Prot.  V,  332  ff.  —
Val.  FK#G.  88  6,  170;  a.  151.

1.  Oder  Urkundsperson  (a.  149).  Die  Vorschrift  des  8  2234
gilt  nicht  bloß  für  den  verhandelnden,  sondern  auch  für  den  von  ihm
an  Stelle  der  Zeugen  zugezogenen  zweiten  Notar.

2.  Die  Vorschrift  ist  zwingend.

3.  §  15891,  vgl.  88  1736,  1737  (ehel.  erkl.  Kinder),  1757,  1762,
1763  (an  Kindesstatt  angen.),  1589  3,  1705  (unehel.  Kinder).

4.  §§  1590,  1737,  1763.

bh)  Zuwendung  §.  2235.

Als  Richter,  Notar,  Gerichtsschreiber  oder  Zeuge  kann  bei
der  Errichtung  des  Testaments!  nicht  mitwirken?,  wer  in  dem
Testamente  bedacht?  wird  oder  wer  zu  einem  Bedachten  in  einem
Verhältnisse  der  im  §.  2234  bezeichneten  Art  steht.“

Die  Mitwirkung  einer  hiernach  ausgeschlossenen  Person
hat  nur  zur  Folge,  daß  die  Zuwendung  an  den  Bedachten
nichtig  ist.

1  19167,  II  2101,  110  2209,  III1  2207.  M.  V.  265.  Prot.  V,  187  ff.
§  20f;  NG#V.  S  171.  0
        <pb n="1375" />
        III.  Abschn.:  Testament.  7.  Tit.:  Errichtung  u.  Aufhebung  e.  Testam.  1375

1.  Gleichviel,  ob  das  Testament  mündlich  erklärt  oder  schriftlich
und  verschlossen  übergeben  wird  (8  2238).

2.  Die  Vorschrift  ist  zwingend  und  gilt  auch  für  den  an  Stelle
der  Zeugen  zugezogenen  zweiten  Notar  (8  2234  A.  1).  ·

3.  Der  zum  TV.  Ernannte  ist  von  der  Mitwirkung  bei  der  Errichtung
  eines  Testaments  nicht  ausgeschlossen.  Demnach  kann  z.  B.  dem
Notare  die  TVg.  auch  in  letztwill.  Verfügungen  übertragen  werden,  die
von  ihm  selbst  aufgenommen  sind  (E.  KG.  247).  Die  Gebühren  des
TB.  gelten  innerhalb  der  Grenzen  des  Ublichen  nicht  als  eine  Zuwendung
  im  Sinne  des  8  2235;  insoweit  sie  jenes  Maß  überschreiten,  ist
der  Mehrbetrag  als  ein  Vermächtnis  an  eine  mitwirkende  Person  anzusehen
  und  deshalb  abzusetzen,  die  Ernennung  zum  TV.  aber  aufrecht
zu  erhalten.

4.  Der  gesetzliche  Vertreter  des  Bedachten  (der  Vormund  oder
Pfleger  des  Bedachten,  der  Vorstand  oder  die  Mitglieder  des  bedachten
rechtsfähigen  Vereins,  der  Vertreter  der  bedachten  Stiftung,  der  Bürgermeister
  der  bedachten  Gemeinde  u.  dgl.)  kann  als  Test  Zeuge  mitwirken
(vgl.  auch  S.  R.  im  Recht  1117).

cc)  Verhältn.  z.  Richt.  u.  Not.  §.  2236.

Als  Gerichtsschreiber  oder  zweiter  Notar  oder  Zeuge:  kann
bei  der  Errichtung  des  Testaments  nicht  mitwirken?,  wer  zu
dem  Richter  oder  dem  beurkundenden  Notar  in  einem  Verhältnisse
  der  im  §.  2234  bezeichneten  Art  steht.

1  19171,  11  a  2102,  110  2210,  III  2208.  M.  V,  266.  Prot.  V,  3#  ff.  —
Sc.  172.

1.  Der  Ehegatte  und  die  nächsten  Verwandten  und  Verschwägerten
des  Richters  oder  Notars  können  auch  nicht  Testamentszeugen  sein.

2.  Die  Vorschrift  des  §  2236  ist  zwingend.

dd)  Sonstige  Ausschl.-Gründe  §.  2237.

Als  Zeuge  soll  bei  der  Errichtung  des  Testaments  nicht
mitwirken?:

1.  ein  Minderjähriger?";

2.  wer  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  für  verlustig  erklärt
ist.,  während  der  Zeit,  für  welche  die  Aberkennung  der
Ehrenrechte  erfolgt  ist;

3.  wer  nach  den  Vorschriften  der  Strafgesetze  unfähig  ist,
als  Zeuge  eidlich  vernommen  zu  werden;

4.  wer  als  Gesindes  oder  Gehülfe  im  Dienste  des  Richters
oder  des  beurkundenden  Notars?  steht.

1  1917  :  ,  II  a  2103,  11  b  2211,  111  2209.  M.  V,  268,  207,  209.  Prot.
,  334  ff.

1.  Ordnungsvorschrift.  2.  Inländereigenschaft  nicht  erforderlich.
  Frauen  können  als  Testamentszeugen  zugezogen  werden.  Im
        <pb n="1376" />
        1376  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

übrigen  FG#.  8  173.  Zeugen,  die  wegen  körperl.  oder  geistiger  Gebrechen,
  wegen  Sprachunkenntnis  zu  den  erforderlichen  Wahrnehmungen
außerstande  sind  oder  die  nicht  ““—  können  (8  2242),  werden  als
Zeugen  nicht  mitwirken  können.

3.  882,  3,  Ausnahme:  Gesetz  v.  28.  5.  01  §  2  (Errichtung  eines
Testaments  im  Feld  e).

4.  StGB.  88  32,  34,  36.

5.  StGB.  88  34  r.  5,  161.

6.  Der  Begriff  des  Gesindes  bestimmt  sich  nach  dem  Landesrechte
(a.  95).  Val.  ZE.  R.  4437.

7.  Also  nicht  auch  des  an  Stelle  der  Zeugen  zugezogenen  zweiten
Notars  (8  2233).  Vgl.  Ba.  RPO.  v.  1.  3.  07  §  105.

b)  Akt  der  Errichtung  §.  2238.

Die  Errichtung  des  Testaments  erfolgt  in  der  Weise,  daß
der  Erblasser  dem  Richter  oder  dem  Notar  seinen  letzten  Willen
mündlich  erklärt1  oder  eine  Schrift  mit  der  mündlichen  Erklärung
übergiebt,  daß  die  Schrift  seinen  letzten  Willen  enthalte.  Die
Schrift  kann  offen  oder  verschlossen  übergeben  werden.  Sie
kann  von  dem  Erblasser  oder  von  einer  anderen  Persons  geschrieben
  sein.“

Wer  minderjährig  ist  oder  Geschriebenes  nicht  zu  lesen
vermagö,  kann  das  Testament  nur  durch  mündliche  Erklärung
errichten.

1918,  1922,  II  a  2104,  IID.  2212,  III  2210.  M.  v,  „r,  275,  376.
Prot.  v.  386  fl.  D.  285.  —  Bal.  Ges.  v.  28.  5.  01  g  #.  B.  WWesch.
9  280,  41;  S  Vdg  v257995512f—81181bllvgl  IM  zu
lbs.  27  88  22292,  2247.

1.  Zeichensprache  ausgeschlossen.  Die  mündliche  Erklärung  kann
selbstverständlich  auch  durch  Frage  und  Antwort,  Rede  und  Gegenrede
zwischen  dem  Beamten  und  dem  Erbl.(&amp;amp;.  JW.10  )  zum  Ausdrucke  kommen:
hierbei  ist  auch  die  Benützung  einer  Niederschrift  nicht  ausgeschlossen,
sofern  nur  die  Verhandlung  sich  so  gestaltet,  daß  die  Mitwirkenden,
namentt  die  Zeugen  daraus  klar  den  Willen  des  Erbl.  erkennen  können

(ogS.  auch  E.  Bay.  828,  R.  63  86·87).  Für  die  Auslegung  der  Willenslärung
  des  Erbl.  kommt  dessen  erkennbare  Willensmeinung  und  nicht
die  Auffassung  des  Richters  oder  Notars  in  Betracht;  der  Erbl.  kann
Bestimmungen  treffen,  die  der  Urk  Person  unverständlich  sind,  weil  ihm
der  Zusammenhang  und  die  Beweggründe  derselben  nicht  mitgeteilt  werden
oder  weil  ihm  die  gebrauchten  Fachausdrücke  nach  Sinn  und  Bedeutung
unbekannt  sind  (Z.  R.  im  Recht  10  39).

2.  Die  Schrift  wird  dadurch  Bestandteil  des  richterl.  oder  not.
Protokolls  (§  2240)  und  selbst  eine  öffentl.  Urkunde  (ZE.  KG.  23  B.  20,
54,  1#„  R.  61  ½,  Bay.  3  950).

3.  Auch  von  demj.,  zu  dessen  Gunsten  verfügt  ist:  die  Vorschriften
des  SCOtum  Libonianum  sind  nicht  aufgenommen.
        <pb n="1377" />
        III.  Abschn.:  Testament.  7.  Tit.:  Errichtung  u.  Aufhebung  e.  Testam.  1377

4.  Unterschrift  zur  Gültigkeit  nicht  erforderlich.

5.  Nur  abstraktes  Lesevermögen  ist  verlangt.  Der  Erbl.  muß
wenigstens  in  der  Lage  sein,  unzweifelhafte  Kunde  vom  Inhalte  der
Schrift  zu  haben,  er  muß  daher  der  Sprache,  in  der  das  von  ihm  überebene

  Schriftstück  abgefaßt  ist,  mächtig  sein  und  die  Schriftzeichen  dieser
Sprache  wenigstens  soweit  kennen,  dab  er  sich  mit  dem  Sinne  des  Geschriebenen
  vertraut  machen  kann  (E.  R.  764,  JW.  11459).

6.  Z.  B.  Blinde  oder  ganz  Schwachsichtige  (#EK.  Gr.  47  1076,  JW.
03  120).  Die  Beschränkung  des  Minderjährigen  gilt  auch  für  die  außerordentlichen
  Formen  (88  22491  Satz  3,  22501).  Im  Hinblick  auf
§8§  2243,  2247  sind  Stumme  oder  sonst  am  Sprechen  verhinderte  Personen,
  wenn  sie  minderjährig  sind  oder  Geschriebenes  nicht  lesen  oder
nicht  schreiben  können,  zur  Errichtung  eines  Test.  faktisch  unfähig.

§.  2239.

Die  bei  der  Errichtung  des  Testaments  mitwirkenden  Personen

  müssen?  während  der  ganzen  Verhandlungs  zugegen  sein.
1  1915/,  II  2105,  IIb  2213,  11I  2211.  Prot.  V,  381  f.  —  88  2241
(d.  8),  2246;  F##G.  8  174.

1.  Ständige  Anwesenheit  des  Richters  oder  Notars,  aber  auch  der
von  ihm  zugezogenen  Personen  (8  2233)  während  der  ganzen  Verhandlung
  erforderlich.

2.  Also  zwingende,  wesentliche  Formvorschrift,  deren  Nichteinhaltung
die  lezztwilige  Verfügung  mit  Nichtigkeit  bedroht  (nicht  aber  §  2246).

A.  Auch  bei  der  Erklärung  des  letzten  Willens  (8  2238),  nicht  nur
bei  der  Vorlesung,  Genehmigung  und  Unterzeichnung  (wie  bei  F#.
§  474),  aber  nicht  während  der  Niederschrift  des  Protokolls  (S.  FG.  5  ½8,
KG.  29½,  I.  O5  ,  06  510,  0941,  R.  6385,  Gr.  50  116-218).  Kurze,
durch  notwendige  Bedürfnisse  veranlaßte  Entfernung  einer  der  mitwirkenden
  Personen,  während  welcher  ein  Fortgang  der  eigentlichen  Verhandlung
  nicht  stattgefunden  hat,  keine  Verletzung  des  Gesetzes  (Z.  R.
im  Recht  11½7#0).

e)  Protokoll  8.  2240.
Ueber  die  Errichtung  des  Testaments  muß  ein  Protokoll

in  deutscher  Sprache?  aufgenommen  werden.

1  19191,  11  a  2106,  11  b  2214,  III  2212.  M.  V,  271.  Prot.  V,  330  ff.
—  F##  6  175.  8  2240  gilt  auch  für  die  außerordentl.  Test.-Formen.

1.  Das  Protokoll  ist  also  obligatorisch  und  für  die  Rechtswirksamkeit
  der  Testamentserrichtung  wesentlich.

2.  Und  zwar  auch  dann,  wenn  der  Erblasser  erklärt,  daß  er  der
deutschen  Sprache  nicht  mächtig  ist  und  deshalb  gemäß  8  2244  ein
Dolmetscher  zugezogen  ist.  Von  §  2240  besteht  nur  die  in  §  22452  zugelassene
  Ausnahme.

Juhalt  des  Protokolls  §.  2241.

Das  Protokoll  muß  enthalten  1:

1.  Ort  und  Tag  der  Verhandlung?;

Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  87
        <pb n="1378" />
        1378  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

2.  die  Bezeichnung  des  Erblassers  und  der  bei  der  Verhandlung
  mitwirkenden  Personens;

3.  die  nach  §.  2238  erforderlichen  Erklärungen  des  Erblassers
  und  im  Falle  der  Uebergabe  einer  Schrift  die
Feststellung  der  Uebergabe.  «

Itmgxuqew11h2215,1112218.M.v,271,27"2.Ptot.v,s·sssi.
—  #.  8  176.  Sgl.  86  2248  bis  2245.  «
1.§2241setztfest,welcheAngabenzumWesendeöProtokolls
gehören  und  daher  kraft  Reichsrechts  darin  enthalten  sein  müssen.
2.  D.  i.  Angabe  des  Monatstags,  Monats  und  Jahres  der  Verhandlung.
  Nichtigkeit  des  öffentl.  Test.  wegen  unrichtiger  Angabe  des
ages  nimmt  an  E.  FG.  2  1106,  R.  50  215,  51  166,  52  268  814,  64  123,  dagegen
  hat  eine  auf  bloßem  ersehen  beruhende  unrichtige  Datierung
eines  gerichtlichen  oder  notariellen  Test.  dessen  Nichtigkeit  jedenfalls  dann
nicht  zur  Folge,  wenn  das  richtige  Datum  in  anderer  Weise  festgestellt
werden  kann  (2.  R.  74  11,  JW.  11183).  Ortsangabe  auf  der  Stempelmarke
  und  dem  Umschlag  ungenügend,  aber  genügend,  wenn  sie  im
Texte  des  Protokolls  enthalten  (#2.  JW.  11  *  Genügend  zwar,  wenn
aus  dem  Protokolle  der  Verhandlungsort  und  -ttag  entnommen  werden
kann  (Z.  R.  im  Recht  12  610),  ungenügend,  wenn  die  Ansabe  des  Verbandlungstages
  durch  eine  nur  außerhalb  des  Protokolls  aufklärbare
ezugnahme  („heute")  ersetzt  werden  kann  (Z.  KG.  in  BlfR.  76  o.
—  3.  Die  Persönlichkeit  des  Erblassers  und  der  mitwirkenden  Personen
  sowie  die  Art  ihrer  Mitwirkung  (FGG.  §  176  0)  ist  im  Protokoll
festzustellen;  es  ist  jedoch  die  Angabe  des  Namens  nicht  als  einziges
Mittel  zu  dieser  Feststellung  bezeichnet;  ein  Fehler  in  der  Angabe  des
Namens  ist  unschädlich,  wenn  über  die  Persönlichkeit  des  Erblassers
oder  der  Zeugen  anderweit  genügende  Sicherheit  besteht.  Daher  ist  statt
„Namen“  das  Wort  „Bezeichnung“  gewählt.  Zur  Bezeichnung  der  Personen
  genügt  ihre  Unterscheift  allein  nicht,  wohl  aber  die  Bezugnahme
auf  diese  im  Texte  in  Verbindung  mit  der  Unterschrift:  K.  R.  50  ½,
KG.  23  1½68,  JW.  14  805,  R.  in  DJZ.  111361.  Die  Angabe  der  Eigenschaft,
en.  der  eine  Person  mitgewirkt  hat,  ist  nicht  aufgeführt,  weil  diese  Eigenschaft
  wohl  stets  bei  der  Bezeichnung  der  einzelnen  Personen  angegeben
sein  wird  und  sich  äußerstenfalls  aus  dem  Zusammenhang  des  Protokolls
oder  aus  den  Unterschriften  entnehmen  läßt,  auch  braucht  im  Protokoll
nicht  ausdrücklich  bezeugt  zu  sein,  daß  die  Zeugen  vom  Richter  (Notar)
zugezogen  worden  sind  und  daß  die  mitwirkenden  Personen  während
der  ganzen  Verhandlung  zugegen  gewesen  sind  (§§  2233,  2239,  vgl.
E.  JW.  09  20,  Gr.  53  1055).

 

§.  2242.

Das  Protokoll  muß  vorgelesen  ,  von  dem.  Erblasser  genehmigt?
  und  von  ihm  eigenhändig  unterschrieben  werden.3  Im
Protokolle  muß  festgestellt  werden,  daß  dies  geschehen  ist.“  Das
        <pb n="1379" />
        III.  Abschn.:  Testament.  7.  Tit.:  Errichtung  u.  Aufhebunge.  Testam.  1379

Protokoll  sollꝰ  dem  Erblasser  auf  Verlangen  auch?  zur  Durchsicht
  vorgelegt  werden.“

Erklärt  der  Erblasser,  daß  er  nicht  schreiben  könnes,  so
wird  seine  Unterschrift  durch  die  Feststellung  dieser  Erklärung
im  Protokoll  ersetzt.“

Das  Protokoll  muß  von  den  mitwirkenden  Personen  unterschrieben

  werden.10
1  1919•.#,  1920,  II  a  2108,  IIb.  2216,  III  2214.  M.  V.  278.  Prot.  V,
388  ff.  —  Vgl.  F##M.  88  169,  177.  —  Die  Vorschriften  des  8  2242  sind
wesentlich  und  zwingender  Natur.

1.  Das  ganze  Protokoll  (§2241),  auch  die  Teile,  welche  die  Anaben
  nach  8  2241  enthalten  (E.  R.  50  216,  FG.  5.7  namentlich  der  die
ngaben  der  mitwirkenden  Personen  enthaltende  Teil  (kE.  JW.  7

nicht  aber  auch  die  als  Testament  übergebene  Schrift  (8  2241  Nr.  3),
E.  R.  54  168.  Auch  wenn  es  vom  Richter  oder  Notar  diktiert  oder  dem
Testator  zur  Durchsicht  vorgelegt  wird.  Das  Vorlesen  soll  auch  den
Zeugen  die  Gewißheit  verschaffen,  daß  sich  das  Niedergeschriebene  mit
dem  Geschehenen  deckt.  Voraussetzung,  daß  die  Vorlesung  für  alle
Beteiligten  und  mitwirkenden  reßung  und  in  ihrer  aller  Gegenwart
erfolgt  (FG#G.  §  174).  Der  Nachweis  z.  B.,  daß  das  Protokoll  in  Abwesenheit
  des  Notars  oder  der  Zeugen  vorgelesen  wurde,  macht  das
Test.  nichtig.  «

2.  Die  Genehmigung  soll  Gelegenheit  bieten,  noch  einmal  die
wahre  Willensmeinung  des  Testators  zu  erforschen  und  eine  gedankenlose
  Zustimmung  zu  verhüten.  Die  Vorlesung  und  Genehmigung  muß
sich  bei  Meidung  der  Nichtigkeit  auch  auf  die  Angaben  über  Zeit  und
Ort  der  Errichtung  erstrecken.  E.  R.  50  27.

3.  Unterstützung  bei  der  Unterschrift  durch  Mitschreiben  und  Führen
der  Hand  macht  das  Test.  nicht  nichtig  (S.  JW.  11  89.

4.  Daß  das  Protokoll,  nicht  auch,  wem  es  vorgelesen  worden  ist
(&amp;amp;K.  R.  50  216).  Der  Vorschrift  des  Abs.  1  Satz  1  ist  genügt,  wenn  aus
dem  Protokolle  selbst  mit  Sicherheit  hervorgeht,  daß  die  Feststellungen
und  Erklärungen,  die  es  nach  §  2241  enthalten  muß,  vorgelesen,  vom
Erblasser  genehmigt  und  von  ihm  unterschrieben  sind  (F.  JW.  117%,
Recht  1133).  Auch  eine  in  abgekürzter  Form  getroffene  Feststellung
genügt:  E.  KG.  25  55,  R.  5023,  53  150,  z.  B.  v.  g.  u.  Aber  es  genügt
nicht,  daß  die  tatsächliche  Einhaltung  der  Vorschrift  außerhalb  des  Protokolls
  anderweit  ermittelt  werden  kann  (K.  JW.  0.41  205,  Recht  08  46:).
Die  Feststellung  ist  nicht  schon  vor  der  Vorlesung,  Genehmigung  und
Vollziehung  des  Protokolls  „niederzuschreiben  und  mitvorzulesen  (4.
R.  621,  6331,  68297,  6979,  FG.  7"8,  JW.  08  8977,  vgl.  B.  Not  Gsch  O.  v.
24.  12.99  §8  165  1,  H.  J#ek.  v.  3.  7.  O1).  Die  erfolgte  Vorlesung,
Genehmigung  und  Vollziehung  muß  nicht  gerade  mit  den  Worten  des
Gesetzes  geschehen,  für  die  Feststellung  zum  KArotololl  ist  jede  Form  ausreichend,
  die  über  ihren  Inhalt  keinen  Zweifel  läßt  (8E.  R.  53  190,  56  368,
KW.  25  56,  K.  in  Rspr.  21  3382,  Gr.  47  762).  Aus  dem  Protokoll  muß
hervorgehen,  daß  jeder  Beteiligte  persönlich  geschrieben  hat  (S.  KG.  20  128).

87*
        <pb n="1380" />
        1380  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

Das  Fehlen  der  Feststellung  macht  das  Protokoll  ungültig,  der  Nachweis
außerhalb  des  Protokolls  genügt  nicht  (E.  JW.  O4  2o5,  vgl.  144,  R.  582.
Haftung  des  Beamten  für  den  durch  die  Nichtbeachtung  der  gesetzlichen
Förmlichkeiten  entstehenden  Schaden  gegenüber  dem  Testator  und  denjenigen,
  die  er  bedenken  wollte:  Z.  R.  58295.  Zusätze  zum  Protokolle,
Behandiung,  E.  JW.  11  768.  5.  Ordnungsvorschrift.

6.  Das  ist  neben  der  Vorlesung;  die  Unterlassung  der  Feststellung
über  hegt-  der  Durchsicht  beeinflußt  die  Rechtswirksamkeit  des
Test.  nicht.

7.  Vgl.  Pr.  FG.  a.  41.  Keine  Ungültigkeit  des  Test.  wegen
Ablehnung  des  Verlangens.

8.  Gleichgültig,  ob  dies  wahr  ist,  daher  kein  Gegenbeweis,  daß
der  Erbl.  zu  schreiben  imstande  war.

4Kein  Handzeichen  (8  126).  Die  Feststellung  der  Erklärung,
nicht  shreiben  zu  können,  hat  hier  an  die  Stelle  zu  treten,  an  der  die
Unterschrift  zu  stehen  hat  (ogl.  das  Muster  1  der  B.  Anweisung  zur
Errichtung  von  Dorftestamenten  v.  9.  12.  00),  also  vor  den  Unterschriften
der  mitwirkenden  Personen  (Abs.  3)  zu  stehen  (—.  Rspr.  7  135),  Nichtigkeit
  des  Test.,  wenn  im  Protokoll  die  Feststellung  der  Erklärung  fehlt,
daß  der  Erbl.  nicht  schreiben  könne  (Z.  JW.  03  B.30,  04  116,  09  314,
R.  50  16,  56  306,  65  278,  6979).  Die  Feststellung  des  Urkundsbeamten,
daß  der  Erbl.  nicht  schreiben  könne,  daß  den  Erbl.  (der  statt  zu  unterschreiben,
  ein  Handzeichen  beigesetzt  hat)  das  Srblhe  zu  sehr  anstrenge,
ersetzt  für  sich  allein  nicht  die  Erklärung  des  Erbl.,  nicht  schreiben  zu
können  (ZE.  R.  6979,  Bay.  91),  aber  Gültigkeit  des  Test.,  wenn  die  Erklärung
  des  Erbl.  sonst  aus  dem  Protokoll  zu  entnehmen“  ist,  namentlich,
wenn  sie  daraus  sich  ergibt,  daß  er  die  im  Protokoll  enthaltene  Feststellung
des  Notars,  daß  der  Erbl.  nicht  schreiben  kann,  genehmigt  (#.  R.  56  205,
65  8,  69o,  IJW.  03  B.20,  07  6%,  O8  52·  556,  Ohan,  10  160.  16,  11½6,
Recht“  09  18  KG.]),5  (R.],  12  [R.),  gvi.  lin.  FG.  5½  gun,
Bay.  8  );  weitergehend  mit  Recht  Jena,  Thür.  Rspfl  Bl.  55  1106:  die  Feststellung
  der  Tatsache  sei  gegenüber  der  bloßen  Erklärung  des  Erbl.  als
ein  Mehr  anzusehen,  durch  sie  werde  daher  der  Formvorschrift  des  §  224
ebenfalls  genügt;  dagegen  aber  k.  JW.  09  ##.  Die  im  Protokolle  sen
gestellte  Erklärung  des  Erbl.,  nicht  schreiben  zu  können,  braucht  nicht
vorgelesen  und  vom  Erbl.  genehmigt  zu  werden  (&amp;amp;.  R.  C#.  FG.  Z11,
JW.  06  205).

10.  Also  ist  außer  der  Unterschrift  des  Richters  oder  des  Notars,
auch  diejenige  der  nicht  verhandelnden  Personen,  der  Zeugen,  des  zweiten
Notars  oder  der  Urkundsperson  wesentlich.  Die  Unterschrift  des
Erbl.  muß  der  Unterschrift  der  übrigen  mitwirkenden  Personen  vorausgehen,
  eine  Reihenfolge  der  Unterschriften  der  letzteren  ist  nicht  vorgeschrieben;
  es  ist  aber  nicht  nötig,  daß  die  Unterschrift  des  Erbl.  räumlich
  gerade  über  den  Unterschriften  der  mitwirkenden  Personen  steht,
daher  keine  Nichtigkeit,  wenn  die  Unterschrift  eines  Zeugen  neben  der  des
Erbl.  steht  (Z.  K  G.  32  4,  FG.  7  151).  Unterschriften  vor  der  Beurkundung,
daß  „Lunterschrieben“  sei,  E.  R.  6879.  Tatfrage  ist,  ob  Randzusätze  Bestandteile
  des  Protokolls  sind  und  sich  die  Feststellung  des  Protokolls,
        <pb n="1381" />
        III.  Abschn.:  Testament.  7.  Tit.:  Errichtung  u.  Aufhebung  e.  Testam.  1381

daß  es  vorgelesen  und  vom  Erbl.  genehmigt  worden  ist,  auch  auf  sie
bezieht  (K.  Bay.  897).  Nachholung  der  beim  Test  Protokoll  fehlenden
Unterschriften  von  Gerichtspersonen  (Nachholung  jedenfalls  unzulässig
bei  oder  nach  Eröffnung  des  Test.  E.  KG.  381).

d)  Sprachunfähigk.  d.  Erblaff.  §.  2243.

Wer  nach  der  Ueberzeugung  des  Richters  oder  des  Notars
stumm  oder  sonst  am  Sprechen  verhindert  ist:,  kann  das  Testament
nur  durch  Uebergabe  einer  Schrift  errichten.?  Er  muß  die  Erklärung,
  daß  die  Schrift  seinen  letzten  Willen  enthalte  3,  bei  der
Verhandlung"  eigenhändig  in  das  Protokoll  oder  auf  ein  besonderes
  Blatt  schreiben  3,  das  dem  Protokoll  als  Anlage  beigefügt
werden  muß.

Das  eigenhändige  Niederschreiben  der  Erklärung  sowie  die
Ueberzeugung  des  Richters  oder  des  Notars,  daß  der  Erblasser
am  Sprechen  verhindert  ist,  muß  im  Protokolle  festgestellt  werden.“
Das  Protokoll  braucht  von  dem  Erblasser  nicht  besonders  genehmigt

  zu  werden.
1  1921,  I1I  a  2109,  IIb  2217,  III  2215.  M.  V,  275.  Prot.  V,  337.
D.  295.  —  Bgl.  F###  88  169,  178.

1.  Dauernd  oder  vorübergehend;  wirkliches  Sprechunvermögen  ist
nicht  notwendig.

2.  Also  nicht  unter  Zuziehung  eines  Dolmetschers  oder  durch
Zeichen.  Kann  er  nicht  schreiben  oder  Geschriebenes  nicht  lesen,  so  kann
er  kein  Test.  errichten.  Keine  besonderen  Vorschriften  bezüglich  der
Test.  von  Blinden  oder  Tauben.  3.  8  2238.

4.  Also  in  Gegenwart  aller  mitwirkenden  Personen  (88  2233,  2239).

5.  Auch  wenn  sie  auf  besonderem  Blatte  steht,  braucht  die  Erllärung
  nicht  besonders  unterschrieben  zu  werden.

.  Die  Vorlesung  und  die  Unterzeichnung  des  Protokolls  durch
die  Mitwirkenden  ist  auch  hier  erforderlich.  Ist  der  Erbl.  des  Deutschen
nicht  mächtig,  so  kommen  auch  §8§  2244  f.  in  Frage.

e)  Unkenntnis  des  Deutschen  §.  2244.

Erklärt  der  Erblasser,  daß  er  der  deutschen  Sprache  nicht
mächtig  seit,  so  muß  bei  der  Errichtung  des  Testaments  ein
vereideter  Dolmetscher  zugezogen  werden.  Auf  den  Dolwmetscher
finden  die  nach  den  §.  2234  bis  2237  für  einen  Zeugen  geltenden
  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.

Das  Protokolls  muß  in  die  Sprache,  in  der  sich  der  Erblasser
erklärt,  übersetzt  werden.  Die  Uebersetzung  muß  von  dem  Dolmetscher
  angefertigt  oder  beglaubigt“  und  vorgelesen  werden;  die
Uebersetzung  muß  dem  Protokoll  als  Anlage  beigefügt  werden.“
        <pb n="1382" />
        1382  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

A.  Das  Protokoll  muß  die  Erklärung  des  Erblassers,  daß  er
der  deutschen  Sprache  nicht  mächtig  sei,  sowie  den  Namen  des
Dolmetschers  und  die  Feststellung  enthalten,  daß  der  Dolmetscher
die  Uebersetzung  angefertigt  oder  beglaubigt  und  sie  vorgelesen
hat.  Der  Dolmetscher  muß  das  Protokoll  unterschreiben.

1928  1.  2.:,  1I  à  2110,  II  b  2218,  111  2216.  M.  V,  278.  Prot.  V,  339  f.
—  88  2245,  2276;  F#G.  88  8,  179,  180,  GG.  88  188,  187.  Ju

1.  Gleichgültig,  ob  wahrheitsgemäß;  keine  Prüfung  auf  die  Richtigkeit
  (Z.  R.  56  865,  Rspr.  9  410).  .

2.  Beeidigung:  z.  B.  Pr.  a.  80,  FGG.  a.  86,  G.  v.  28.  8.  76  8  5,
Dolm  O.  v.  5.  3.  1,  Allg.  Vf.  v.  5.  2.  O0  8  10  (JIMB.  48,  51),  Z.  KWG.  2171;
B.  NotGeschO.  88  97,  233,  Bek.  v.  19.  12.  O0  8  12;  E.  L.  VO.  v.  13.  6.  O3
betr.  die  Ernennung  und  Beeidigung  der  Dolmetscher.  Eine  bei  der
Errichtung  des  Test.  mitwirkende  Person,  z.  B.  der  Gerichtsschreiber
(§  2233),  kann  nicht  zugleich  als  Dolmetscher  handeln.  Pr.  MErl.  v.
44.  3.  O00,  JMB.  80;  §.  JIMek.  v.  26.  3.  O00,  JMB.  27,  E.  FG.  286#
(E.  KG.  21  219).  Feststellung  im  Protokoll,  daß  der  Dolmetscher  vereidet
ist,  zwar  nicht  geboten,  aber  zweckmäßig.  Die  Nichtzuziehung  eines
Dolmetschers  oder  die  Zuziehung  eines  nicht  vereideten  Dolmetschers
macht  das  Test.  ungültig  („muß“).

3.  In  deutscher  Sprache  aufzunehmen.

4.  Es  kann  die  Ubersetzung  von  einer  anderen  Person  (auch  vom
Gerichtsschreiber)  angefertigt  werden,  wenn  sie  nur  von  dem  vereideten
Dolmetscher  beglaubigt  wird.  Hierdurch  ist  ermöglicht,  eine  vorhandene
gewandte  Kraft  für  die  unter  Umständen  schwierige  Aufgabe  der  Übersetzung
  nutzbar  zu  machen,  ohne  gegen  den  Wortlaut  des  Gesetzes  zu
verstoßen  (GVG.  §  187).  Die  von  ihm  selbst  angefertigte  Wä##
braucht  der  Dolmetscher  weder  zu  beglaubigen  noch  zu  unterschreiben.
dah  5.  5  Vorlesung  durch  den  Anfertiger  der  Ubersetzung  genügt

aher  nicht.

6.  Zweckmäßigerweise  wird  die  Übersetzung  mit  dem  Protokoll
mechanisch  verbunden.  Da  von  der  Niederschrift  der  Übersetzung  im
Protokoll  notwendig  gesprochen  werden  muß  (Abs.  3),  so  ist  unterlassen,
als  zwingende  Vorschrift  aufzunehmen,  daß  die  Anlage  als  solche  im
Protokoll  zu  bezeichnen  ist.

7.  Das  Fehlen  der  Feststellung  macht  das  Test.  ungültig;  sie  muß
nicht  notwendig  mit  bestimmten  Worten  geschehen,  es  genügt,  wenn  sie
in  irgendeiner  zuverlässigen  Weise  aus  dem  Protokoll  ersichtlich  ist,  aber
die  bloße  Feststellung,  daß  ein  Dolmetscher  zugezogen  worden  ist,  genügt
der  Vorschrift  des  Geleses  nicht  (E.  KG.  39750).  Die  Feststellung  muß
nicht  notwendig  vorgelesen,  vom  Erbl.  genehmigt  und  von  ihm  unterschrieben
  sein  (.  KG.  3583).

8.  2245.

Sind  sämmtliche  mitwirkende  Personen  ihrer  Versicherung
nach  der  Sprache,  in  der  sich  der  Erblasser  erklärt,  mächtig,  so
ist  die  Zuziehung  eines  Dolmetschers  nicht  erforderlich.
        <pb n="1383" />
        III.  Abschn.:  Testament.  7.  Tit.:  Errichtung  u.  Aufhebung  e.  Testam.  1383

Unterbleibt  die  Zuziehung  eines  Dolmetschers,  so  muß  das
Protokoll  in  der  fremden  Sprache  ausgenommen  werden  und  die
Erklärung  des  Erblassers,  daß  er  der  deutschen  Sprache  nicht
mächtig  sei,  sowie  die  Versicherung  der  mitwirkenden  Personen,
daß  sie  der  fremden  Sprache  mächtig  seien,  enthalten.  Einedeutsche
  Uebersetzung  soll  als  Anlage  beigefügt  werden.

IIa  2111,  IIb  2219,  III  2217.  Prot.  V,  839  ff.  (Bal.  hierzu  Entw.
1  19234,  M.  V,  S.  279.)

1.  Die  Versicherung  genügt,  sie  kann  auch  durch  Genehmigung
des  die  Feststellung  der  Erllärung  enthaltenden  Protokolls  (Abs.  2)  erfolgen
  (K.  JW.  03B.30);  eine  Nachprüfung  der  Versicherung  auf  ihre

Richtigkeit  ist  nicht  vorgeschrieben,  doch  wird  der  Urkundsbeamte  (Richter,
Notar)  sich  von  der  Glaubhaftigkeit  der  Versicherung  überzeugen;  der
Beamte  kann  trotz  der  Versicherung  einen  Dolmetscher  zuziehen  und  nach
8  2244  beh  (ogl.  G.  39  187).

2.  Blo  blel  e-s  gele.  Gleichgültig,  wer  die  üÜbersetzung
anfertigt;  ihre  Beglaubigung,  ihre  Vorlesung  nicht  vorgeschrieben.

)  Berschluß,  Berwahrung  §.  2246.

Das  über  die  Errichtung  des  Testaments  ausgenommene
Protokoll  soll!  nebst  Anlagen,  insbesondere  im  Falle  der  Errichtung
  durch  Uebergabe  einer  Schrift  nebst  dieser  Schrift,  von
dem  Richter  oder  dem  Notar  in  Gegenwart  der  übrigen  mitwirkenden
  Personen  und  des  Erblassers  mit  dem  Amtssiegel?
verschlossen,  mit  einer  das  Testament  näher  bezeichnenden  Aufschrifts,
  die  von  dem  Richter  oder  dem  Notar  zu  unterschreiben  ist,
versehen  und  in  besondere  amtliche  Verwahrung  gebracht  werden.“

Dem  Erblasser  soll.  über  das  in  amtliche  Verwahrung

genommene  Testament  ein  Hinterlegungsschein  ertheilt  werden.

1  19321.1.  II  a  2112,  IIb  2220,  III  2218.  M.  V,  295.  Prot.  V,  351.

D.  295.  —  88  2256  (Zurücknahme  aus  der  Verwahrung),  2277  (Erbvertrag).

1.  Ordnungsvorschrift.  E.  KG.  2438,  FW.  815°  (in  dem  hier  behawelten

  Falle  war  die  Zurückgabe  des  nicht  ordnungsmäßig  verschlossenen
est.  an  den  Notar  völlig  überflüssig).

2.  Genügt  Farbdruck=  oder  Trockenstempel?  Verneinend:  Pr.  JMfK

v.  24.  1.,  6.  4.  00,  Z.  KG.  20“,,  24%90;  B.  JWMek.  v.  2.  10.  02  (JM.

S.  692);  s.  M.  v.  21.  7  v.  00;  1..  Allg.  oO.  v.  30.  1.  01;  H.  JMrl.

v.  3.  1.  00,  30.  4.  02  (hält  fa  zulässig  und  zweckmäßig.  daß  auch  das

notarielle  Test.  in  einen  Briefumschlag  gelegt,  mit  dem  Siegel  verschlossen

  und  mit  einer  Aufschrift  versehen  wird).  Außerdem  kann  der
Erbl.  auch  sein  Privatsiegel  beidrucken.

3.  Für  diese  kann  Vordruck  benutzt  werden.
4.  Also  nicht  auf  Verlangen  dem  Erbl.  ausgehändigt  werden.
Besondere  amtliche  Verwahrung  ist  nicht  die  gewöhnliche  amtliche  Ver-
        <pb n="1384" />
        1384  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

wahrung  in  den  Akten,  sondern  eine  besondere,  strengere,  welche  die
größtmögliche  Sicherheit  für  die  unverletzte  Erhaltung  des  Test.  bietet
(Mot.  V,  296,  vgl.  §  2248:  E.  R.  4899).  Die  näheren  Bestimmungen
über  die  Verwahrung  der  letztwilligen  Verfügungen  (vgl.  aber  88  2260  ff.)
stehen  gemäß  FG#G.  8200  der  Landesgesetzgebung  zu  (Z#.  R.  539)).
Zuständig  zur  besonderen  amtl.  Berwahrung:  ausschließlich  die
Amtsgerichte:  Pr.  a.  81,  Gesch  O.  f.  d.  Gsschreib.  v.  26.  11.  99  §  47
i.  d.  F.  d.  Bek.  v.  8.  5.  O3  (E.  KG.  20  262,  21  225);;  S.  AG.  v.  16.  6.  00
§8  13,  14;  Ba.  RPG.  9  521,  RPO.  v.  1.  3.  07  920,  8§  120  ff.  (Beendigung
  der  besonderen  Verwahrung  88  125  ff.);  H.  a.  132;  M.Sch.
8  261;  S.W.  88  243  ff.;  M.St.  §  258;  O.  8  36  (f.  Lüb.  §  33,  Birkenf.
9  80);  Bsch.  8  114;  S.M.  a.  30;  S.A.  F  143;  S.K.G.  a.  53,  AVO.  8  16;
A.  a.  69;  Sch.S.  a.  62  (Hinterl  O.  S  57);  Sch.  R.  a.  189,  190  (Hinterl  .
v.  11.  12.  99  §  47);  Wa.  a.  43;  R.  ä.  L.  §  151;  R.  j.  L.  §  138  (Amtsrichter);
  Sch.L.  §§  63,  64,  G.  v.  15.  3.  00;  L.  §  45,  Abänd  G.  a.  3;
Br.  §  64;  Hb.  §  94,  FGG.  8  28;  ausschließlich  die  Notare:
B.  NG.  a.  12,  Not  GeschO.  v.  24.  12.  99  §  236f.  (Art  der  Verw.  vgl.
Not  GeschO.  §  60  i.  d.  F.  v.  5.  7.  03);  E.L.  AG.FG.  §  28  (mit
a.  4,  Nr.  1  des  G.  v.  13.  2.  05)  in  Verb.  mit  §  44;  die  Amtsgerichte
und  Notare  (Bezirksnotare):  W.  a.  79,  1162;  Lü.  §§  150  ff.  Die
Verwahrung  ist  eine  Amtspflicht,  die  so  lange  dauert,  bis  der  Erbl.
die  Rückgabe  verlangt  (§  2256)  und  deshalb  das  Test.  hinausgegeben
wird,  oder  bis  der  Erbl.,  der  dazu  berechtigt  ist,  verlangt,  daß  das
Test.  an  eine  andere  Verwahrungsstelle  abgegeben  wird  (Pr.  §  812;
B.  Not  GeschO.  §  236;  S.  AVO.  §  492).  Wer  beim  Notar  oder  Gericht
ein  Test.  errichtet  oder  verschlossen  übergeben  hat,  kann  jederzeit  (bei
Erbverträgen  nur  die  Erbvertragschließenden  gemeinschaftlich)  verlangen,
daß  es  geöffnet,  ihm  vorgezeigt  und  dann  wieder  verschlossen  und  verwahrt
  wird  (vgl.  auch  B.  Not  esch  O.  v.  24.  12.  99  §8  236,  241);
a.  M.  unrichtig  K.  Rspr.  9111;  der  Notar,  der  das  Test.  oder  den  Erbvertrag
  beurkundet  und  dem  A.  zur  besonderen  Verwahrung  übergeben
  (oder  in  eigene  Verwahrung  genommen)  hat,  ist  nicht  berechtigt,
in  eigenem  Namen  die  Eröffnung  oder  auch  nur  die  Vorzeigung  der
Urkunde  zu  fordern  (bzw.  sie  zu  öffnen)  E.  KG.  38151.

5.  Die  Nichterteilung  hat  keinen  Einfluß  auf  die  Gültigkeit  des
Test.  und  der  amtlichen  Verwahrung.

6.  Vgl.  z.  B.  Pr.  a.  81  §  32,  Gesch  O.  f.  d.  Gsschreib.  §  47  Nr.  11;
B.  Not  GeschO.  8  239,  Ba.  RPO.  v.  1.  3.  07  8  1206;  H.  Not  Dienst  Anw.
§  86,  JMBek.  v.  3.  7.  01  Nr.  3.  "

2.  Eigenhündiges  Testament  §.  2247.

Wer  minderjährig  ist  oder  Geschriebenes  nicht  zu  lesen  vermag,
  kann  ein  Testament  nicht  nach  §.  2231  Nr.  2  errichten.

Die  88  2247,  2248  (vgl.  hierzu  88  22382,  2240)  sind  von  der  RNIK.  wegen
der  Einführung  des  Privattestamönt  eingestellt  worden  (Ber.  S.  20).
1.  Sie  sind  zu  ihrem  Schutze  an  die  strengeren  Testamentsformen
(§2231  Nr.  4)  gebunden.
        <pb n="1385" />
        III.  Abschn.:  Testament.  7.  Tit.:  Errichtung  u.  Aufhebung  e.  Testam.  1385

Berwahr.  d.  eigenh.  Test.  §.  2248.

Ein  nach  §.  2231  Nr.  2  errichtetes  Testament  ist  auf  Verlangen
  des  Erblassers!  in  amtliche  Verwahrung  zu  nehmen.
Die  Vorschrift  des  §.  2246  Abs.  2  findet  Anwendung.

Bgl.  die  allgemeine  Bemerkung  zu  8  2247.  Zurücknahme:  8  2256  7.

1.  Die  Niederlegung  der  privatschriftlichen  Test.  ist  also  nicht
obligatorisch;  der  Erbl.  kann  sein  eigenhändiges  Test.  auch  selbst  oder
durch  eine  andere  ihm  vertrauenswürdige  Person  (z.  B.  eine  Bank)  verwahren
  (8  2259),  er  ist  an  keine  bestimmte  Art  der  Verwahrung  gebunden.
  Das  Verlangen  nach  amtl.  Verwahrung  (keine  besondere  KLom
hierfür:  .  Bay.  1116,  KG.  20  2  55)  kann  der  Erbl.  auch  durch  einen  Vertreter
  stellen.  Nach  H.  JMErl.  v.  21.  7.  02  kann  das  Verlangen  mündlich
  oder  schriftlich  gestellt  werden;  geschieht  es  schriftlich,  so  ist  eine
Beglaubigung  der  Unterschrift  an  sich  nicht  erforderlich;  bestehen  Bedenken,
  a6K  kann  das  persönl.  Erscheinen  des  Erbl.  (FGG.  8§  139)  oder
die  Beglaubigung  der  Unterschrift  gefordert  werden.

2.  Durch  die  Verwahrung  wird  das  Privattestament  nicht  zu  einer
öffentlichen  Urkunde  und  seine  Echtheit  nicht  erwiesen  (ZE.  KG.  20  2#).
Die  Zuständigkeit  zur  Verwahrung  ist  in  der  Regel  die  gleiche  wie  bei
*  2246  A.  4  angegeben  (oal.  noch  Pr.  Gesch  O.  f.  d.  Gsschr.  §  477  li.  F.
v.  8.  5.  03);  B.  Not  GeschO.  8§  237  f.,  JMBek.  v.  24.  11.  00;  S.  VO.
v.  6.  7.99  §  49  Z.  4;  Ba.  RPO.  v.  1.  3.07  8  121;  H.  ZMVBek.  v.
3.  7.01  Nr.  26).  Der  Erbl.  kann  die  Rückgabe  des  Test.  jederzeit  verlangen,
  ohne  daß  dieses  hierdurch  unwirksam  wird.  Denn  da  die  Hinterlegung
  im  Ermessen  des  Verfügenden  liegk,  so  kann  auch  die  Rückforderung
  des  Test.  aus  der  amtlichen  Verwahrung  nicht  von  Einfluß
lein  (8  2256  Die  Rückgabe  muß  an  den  Erbl.  persönlich  erfolgen
8  22562  8).

II.  Außerordentl.  Formen.

E  ov  §.  2249.

Ist  zu  besorgen,  daß  der  Erblasser  früher  sterben  werde,
als  die  Errichtung  eines  Testaments  vor  einem  Richter  oder  vor
einem  Notar  möglich  ist:,  so  kann  er  das  Testament  vor  dem
Vorsteher  der  Gemeinde,  in  der  er  sich  aufhält  2,  oder,  falls  er
sich  in  dem  Bereich  eines  durch  Landesgesetz  einer  Gemeinde
gleichgestellten  Verbandes  oder  Gutsbezirkes  aufhält,  vor  dem
Vorsteher  dieses  Verbandes  oder  Bezirkes  errichten.¾  Der  Vorsteher
  muß  zwei  Zeugen  zuziehen.  Die  Vorschriften  der  §8.  2234
bis  2246  finden  Anwendung";  der  Vorsteher  tritt  an  die  Stelle
des  Richters  oder  des  Notars.“

Die  Besorgniß,  daß  die  Errichtung  eines  Testaments  vor
einem  Richter  oder  vor  einem  Notar  nicht  mehr  möglich  sein
werde,  muß  im  Protokolle  festgestellt  werden.“"  Der  Gültigkeit
        <pb n="1386" />
        1386  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

des  Testaments  steht  nicht  entgegen,  daß  die  Besorgniß  nicht
begründet  war.
1  1925,  19331  2,  II  21183,  IID  2221,  III  2219.  M.  V,  295,  802.  Prot.
V,  342  ff.,  351.  D.  295.  —  g  2266.  68  2249,  2250  haben  nur.  Bedeutung
gegenüber  der  gerichtl.  oder  notariellen  Testamentsform.  Die  Wirksamkeit
eines  in  außerordentlicher  Form  errichteten  Testaments  istn  zeitlich  beschränkt
  (8  2252).  BVgl.  hierher  KonsGG.  8  38.  Sch.  S.  a.  61.

1.  Wo  nach  dem  Landesrecht  nur  der  Notar  zuständig  ist,  kann
nathrlih  mur  die  Errichtung  vor  dem  Notar  in  Betracht  kommen  (so
z  in

2.  In  Pr.  a.  8,  StädteO.  88  29,  58  in  Städten  mit  magistrat.
Verfassung  (&amp;amp;3.  FG.  5½.  KG.  2969),  in  .  der  Bürgermeister.  Außerhalb
seiner  Gemeinde  ist  der  Vorsteher  nicht  Urkundsperson.

3.  Die  Vorschrift  bezieht  sich  auch  auf  die  selbständigen  Gutsbezirke
  und  die  Ortsgerichtsvorsteher  (in  Preußen,  Sachsen)  und  die
Bürgermeistereien  und  deren  Vorsteher  (in  Bayern,  Rheinprov.).  Vgl.  Pr.
a.  80,  81  §  2,  FGG.  a.  39,  JIM  K  v.  1.  7.  02,  27.  10.  05,  25.  10.  09:
Ba.  R.  88.  38,  39,  R##.  v.  1.  3.  07  88  120,  121;  M.  Sch.  8  262;
M.  St.  §  259;  Sch.  L.  g  62  auch  a.  150  und  die  Minist.-Anweis.  betr.
die  Errichtung  von  Testamenten  vor  den  Gemeindevorstehern  usw.  für
Pr.  v.  23.  6.00  (JM.  Beil.  z.  Nr.  32)  u.  7.  4.  O4  (JMM.  S.  90,
B.  v.  19.  u.  24.  12.  00  IO#  1901  1),  v.  7.  3.  08  (Formular),  H
v.  3.  7.  01,  Sch.S.  v.  23.  2.  01  (Ges.  S.  44),  L.  v.  15.  12.  00  (Landes  VO.
—lr  Vorsteher  kann  nur  dessen  ordentlicher  Stellvertreter,
nicht  ein  beliebiger  Gemeindebeamter  fungieren.  Ob  der  Gemeindevorsteher
  einen  anderen  Gemeindebeamten  sei  es  für  einen  besonderen
Fall  oder  allgemein  mit  der  Errichtung  von  Dorftestamenten  besonders
betrauen  kann,  ist  nach  Landesrecht  zu  beurteilen  (für  B.  zu  bejahen).
In  B.  sind  die  Dorftestamente  gebührenfrei.  Der  Vorsteher  darf  sich
der  Aufnahme  des  Testaments  außerhalb  der  ordentl.  Geschäftszeit  nicht
ohne  genügenden  Grund  entziehen  (&amp;amp;#.  Bay.  VGH.  284).  Die  Errichtun
von  Dorftestamenten  ist  nicht  auf  Gemeinden  beschränkt,  in  denen  sich
nicht  der  Sitz  des  Gerichts  oder  eines  Notars  befindet.

4.  D.  h.  über  die  Errichtung  des  Testaments  vor  dem  Richter
oder  Notar.  Die  in  den  angeführten  Paragraphen  vorgeschriebenen
Formalitäten  sind  also  auch  für  das  vor  dem  Gemeindebeamten  errichtete
Testament  wesentlich  (§  2239  vgl.  S.  JW.  O5  “,  8  2242  vgl.  Z.  R.  63  1,
JW.  04  116-114.20  ·  FG.  5“7,  Gr.  50  118)  und  der  Beamte  (in  B.

z.  B.  für  ihn  die  Gemeinde  a.  60,  a.  M.  anscheinend  für  W.  E.  Recht
11  ½%  DJZ.  11  1663  nicht  die  Gemeinde)  für  den  aus  der  Nichtbea
tung  entstehenden  Schaden  verantwortlich  (§  2242  A.  4)  Z.  R.  58788,
man  darf  aber  dabei  Ubertriebenes  von  ihm  nicht  verlangen  (2.  IW.
097#v,  1171)).  Unschädlich,  daß  der  beurkundende  Gemeindevorsteher,
der  zugleich  Ortsvorsteher  ist,  sich  im  Protokoll  als  Ortsvorsteher  bezeichnet
  (Z.  JW.  0524,  KG.  32°,);  unschädlich,  daß  die  Unterschrift  des
Erblassers  nicht  über  den  Unterschriften  der  mitwirkenden  Personen  steht,
wenn  sich  nur  alle  Unterschriften  unterhalb  des  Protokolltextes  befinden
(Z.  KG.  32).  Der  Gemeindevorsteher  ist  von  der  Mitwirkung  bei  der
        <pb n="1387" />
        III.  Abschn.:  Testament.  7.  Tit.:  Errichtung  u.  Aufhebung  e.  Testam.  1387

Errichtung  eines  Dorftestaments,  in  welchem  eine  Fesgung.  zugunsten
der  Gemeinde  getroffen  ist,  nicht  ausgeschlossen  (8  2235

5.  8  2238.  Das  Dorftestament  itn  also  ein  öffentliches  me  die
Urkunde  hierüber  eine  öffentliche  Urkunde  im  Sinne  von  ZP.  8  415,
GB0.  8  36,  E.  KE.  24558.  Der  worsteher“  muß  gleich  dem  Richter  und
Notar  der  deutschen  Sprache  mächtig  sein,  um  ein  Dorftestament  aufzunehmen
  (82240)  E.  FG.  2  1°9  (KG.  23  )

6.  Die  Vorschrift  ist  zwingender  Natur,  es  genügt  aber,  wenn  sich
aus  dem  Inhalte  des  Protokolls  ergibt,  daß  bei  seiner  Aufnahme  die
subjektive  Besorgnis  bei  dem  Beamten  bestanden  hat,  JW.  02  B.216,  03  B.  .

7.  9  2242  A.  4.  Bei  der  Feststellung,  die  nur  der  Urkundsperson
  obliegt,  brauchen  die  Zeugen  nicht  zugegen  sein  (K.  FG.  5#
vgl.  54).

2.  Test.  in  abgesperrten  Orten  §.  2250.

Wer  sich  an  einem  Orte  aufhält,  der  in  Folge  des  Ausbruchs
  einer  Krankheit  oder  in  Folge  sonstiger  außerordentlicher
Umstände  dergestalt  abgesperrt  ist,  daß  die  Errichtung  eines
Testaments  vor  einem  Richter  oder  vor  einem  Notar  nicht  möglich
  oder  erheblich  erschwert  ist,  kann  das  Testament  in  der  durch
den  §.  2249  Abs.  1  bestimmten  Form  oder  durch  mündliche  Erklärung
  vor  drei  Zeugen  errichten.

Wird  die  mündliche  Erklärung  vor  drei  Zeugen  gewählts?,
so  muß  über  die  Errichtung  des  Testaments  ein  Protokoll  aufgenommen
  werden.  Auf  die  Zeugen  finden  die  Vorschriften  der
#§§.  2234,  2235  und  des  §.  2237  Nr.  1  bis  3,  auf  das  Protokoll
  finden  die  Vorschriften  der  §§.  2240  bis  2242,  2245
Anwendung.3  Unter  Zuziehung  eines  Dolmetschers  kann  ein

Testament  in  dieser  Form  nicht  errichtet  werden.“

I  1927,  II  a  2114,  IID  2222,  III  2220.  M.  V,  2838  ff.  Prot.  V,  346.
D.  295.  —  Bgl.  allg.  Bem.  zu  8  2249.

1.  Vgl.  das  Seuchengesetz  v.  30.  6.  O00  §§  11  ff.

2.  Das  vor  drei  Zeugen  errichtete  Testament  ist  kein  öffentliches
Testament,  das  Protokoll  nur  eine  Privaturkunde.

3.  Das  Protokoll  muß  nicht  gerade  von  den  Zeugen  errichtet
werden;  es  genügt  vielmehr,  wenn  überhaupt  von  irgend  jemand  (z.  B.
dem  Gemeindeschreiber)  eine  Urkunde,  welche  der  Anforderung  der  882240
bis  2242,  2245  entspricht,  über  den  letzten  Willen  errichtet  wird  und
einer  der  Zeugen  sich  diese  Urkunde  als  Protokoll  aneignet.

4.  Aber  in  der  durch  den  8  22491  bestimmten  Form  (Abs.  1).

3.  Seetestament  §.  2251.

Wer  sich  während  einer  Seereise  an  Bord  eines  deutschen?,
nicht  zur  Kaiserlichen  Marine  gehörenden  Fahrzeugs  außerhalb
        <pb n="1388" />
        1388.—  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

eines  inländischen  Hafens  befindet,  kann  ein  Testament  durch
mündliche  Erklärung  vor  drei  Zeugen  nach  §.  2250  errichten.
1  1929,  11  a  2115,  IIb  2228,  III  2221.  M.  V,  286.  Prot.  V,  346  ff.  D.  296.

1.  Nicht  auch  eines  fremden  Schiffes  (a.  11).  Vgl.  hierher  a.  44,  Ges.

v.  22.  6.  99  (Flaggenrecht  betr.)  §§  1,  2;  SchutzGG.  v.  10.  9.  00  §  10.

4.  geitliche  Beschränkung  8.  2252.

Ein  nach  §.  2249,  §.  2250  oder  §.  2251  errichtetes  Testament
  gilt  als  nicht  errichtet,  wenn  seit  der  Errichtung  drei
Monate  verstrichen  sind  und  der  Erblasser  noch  lebt.

Beginn  und  Lauf  der  Frist  sind  gehemmt?,  solange  der
Erblasser  außer  Stande  ist,  ein  Testament  vor  einem  Richter
oder  vor  einem  Notars  zu  errichten.

Tritt  im  Falle  des  §.  2251  der  Erblasser  vor  dem  Ablaufe
  der  Frist  eine  neue  Seereise  an,  so  wird  die  Frist  dergestalt
  unterbrochen,  daß  nach  der  Beendigung  der  neuen  Reise
die  volle  Frist  von  neuem  zu  laufen  beginnt.

Wird  der  Erblasser  nach  dem  Ablaufe  der  Frist  für  todt
erklärt,  so  behält  das  Testament  seine  Kraft,  wenn  die  Frist  zu
der  Zeit,  zu  welcher  der  Erblasser  den  vorhandenen  Nachrichten
zufolge  noch  gelebt  hat,  noch  nicht  verstrichen  war.“

1  1926,  1928,  1930,  1I  3  2116,  IID  2324,  111  2222.  M.  V,  282,  26,  238.
Prot.  V,  345  f.,  343.  D.  296.

1.  9§  1871,  1882·3.  2.  Es  geht  daher  nicht  an,  das  Testament
  nach  Ablauf  der  dreimonatigen  Frist  dem  noch  lebenden  Erblasser
ohne  weiteres  von  Amts  wegen  zurückzugeben.  Aber  Aufmerksammachung
des  Erblassers  auf  den  Ablauf  der  Frist:  B.  JMek.  v.  19.  12.  00
§  142,  H.  JM  .  v.  20.  7.  02.

3.  D.  h.  vor  einem  beutichen  Gericht  oder  Notar  (vgl.  auch  Kons  G.
v.  S.  11.  67  8  16,  v.  7.  4.  O0  97  Nr.  2).  Also  nicht  auch  dann,  wenn  er
außerstande  ist,  ein  eigenhändiges  Testament  (8  2231  Nr.  2)  zu  errichten.
4.  Modifikation  der  im  §  18  aufgestellten  Vermutung.

Aufhebung  des  Testaments.
setn  4  Sstangentg.  §.  2253.

Ein  Testament  sowie  eine  einzelne  in  einem  Testament
enthaltene  Verfügung  kann  von  dem  Erblasser  jederzeit  widerrufen
  werden.4

Die  Entmündigung  des  Erblassers  wegen  Geistesschwäche,
Verschwendung  oder  Trunksucht  steht  dem  Widerruf  eines  vor

der  Entmündigung  errichteten  Testaments  nicht  entgegen.
1  17537,  1033°.  II  21211,  11b  22281,  III  2226.  M.  V.  7,  297.  Prot.
V.  5,  351  f.  KK  2229,  2258,  2271.  —  Abs.  2  ist  im  Zusammenhange
mit  §  22292  vom  Bz.  eingefügt.
        <pb n="1389" />
        III.  Abschn.:  Testament.  7.  Tit.:  Errichtung  u.  Aufhebung  e.  Testam.  1389

1.  Auch  wenn  er  im  Testament  auf  den  Widerruf  verzichtet  oder
ihn  ausgeschlossen  hat  (  l§2302)MttRückftchtaufdteiesfrete
WtderruF  kechttstem  nfechtungsrecht  des  Testators  als  überflüssig
nicht  aufgenommen  (anders  natürlich  beim  Erbvertrag  §  2281).  Der
Widerruf  einer  Erbeinsetzung  ist  wie  diese  selbst  immer  eine  Verfügung
von  Todes  wegen  (§  1937).  Bei  der  Frage,  ob  eine  Erklärung  den
Widerruf  einer  Erbeinsetzung  enthält,  kommt  es  darauf  an,  ob  der  Erklärende
  die  Absicht  gehabt  hat,  für  den  Fall  seines  Tobes  zu
verfügen  (diese  Absicht  liegt  m.  E.  zweifellos  auch  in  dem  Falle  E.  J
10  2  vor,  für  den  sie  das  R.  bezweifelt).

b)  Form  a)  Testament  8.  2254.
Der  Widerruf  erfolgt  durch  Testament.1

I  198331,  IIà  21212  Satz  1,  11b  2228  Satz  1,  III  2297  Satz  1.  M.  V,
297.  Prot.  V,  851  ff.,  V1,  ’7#8.  —  88  2254  bis  2256  gelten  auch  für  Test.
aus  der  Zeit  vor  dem  1.  u  00,  wenn  der  Erblasser  nachher  gestorben  ist.
Bal.  aber  a.  214  .

1.  Nicht  durch  dieselbe  Testamentsform;  es  kann  daher  ein  gerichtl.
oder  notar.  Testament  auch  privatschriftlich  7W5  in  einem  Nottestamente
widerrufen  werden  (vgl.  8  2299,  E.  JW.  107

6)  Beränd.  od.  Vernicht.  d.  Urk.  8.  2255.

Ein  Testament  kann  auch  dadurch  widerrufen  werden,  daß
der  Erblasser  in  der  Absicht,  es  aufzuheben,  die  Testamentsurkunde
  vernichtet?  oder  an  ihr  Veränderungen  vornimmt,  durch
die  der  Wille,  eine  schriftliche  Willenserklärung  aufzuheben,  ausgedrückt
  zu  werden  pflegt.“

Hat  der  Erblasser  die  Testamentsurkunde  vernichtet  oder  in
der  bezeichneten  Weise  verändert,  so  wird  vermuthet",  daß  er
die  Aufhebung  des  Testaments  beabsichtigt  habe.

1  1984,  II  à  2122,  110  2229,  111  2228.  M.  V,  299.  Prot.  V,  353,
VI,  75.

1.  Vernichtung  ohne  Zutun  des  Erblassers  beeinflußt  die  Wirksamkeit
  des  Testaments  nicht;  sein  N#ha#  kann  mit  allen  Beweismitteln
dargetan  werden  (Mot.  V,  308),  vgl.  Z.  JW.  07  350,  10  201  (Auslöschen  eines
auf  eine  Schiefertafel  geschriebenen  Testaments).  Der  §  2255  bezieht
sich  auf  Testamente  jeder  Art,  der  Erblasser  kann  daher  zum  Zwecke
der  Vernichtung  sein  Testament  zurückverlangen,  gleichviel  ob  es  schon
in  öffentl.  Verwahrung  genommen  ist  oder  nicht.

2.  Verbrennen,  Zerreißen,  Zerschneiden  u.  dgl.,  Einreißen  (E.  R.
69  us,  IW.  0920).  Diese  Art  Widerruf  trifft  das  ganze  Testament,
während  die  „Vornahme  von  Veränderungen“  der  im  Abs.  1  bezeichneten
Art  sich  „auf  eine  einzelne  im  Testament  enthaltene  Verfügung“
(§  22532)  beschränken  kann.

3.  Z.  B.  Durchstreichung,  Unleserlichmachen;  nicht  auch  Vermerke
auf  der  Urkunde  wie  z.  B.  „veraltet“,  „verbrennen“,  „annulliert“,  denn
darin  liegt  keine  „Veränderung"  der  Urkunde  (ZE.  KG.  3677,  JW.  11  30).
        <pb n="1390" />
        1390  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

Bedeutung  nachträglicher  undatierter  Veränderungen  eines  eigenhändigen
Testaments  E.  R.  71  198,  JW.  09  61,  14600;  aus  der  Durchstreichung
einzelner  Vermächtnisse  mit  Tinte,  Erhöhung  der  Summe  bei  anderen
Vermächtnissen  mit  Bleistiftzusätzen,  Streichung  des  Datums  mit  Blei
folgt  keineswegs  ohne  weiteres  und  unwiderleglich  die  Absicht  der
Testamentsauf  ebung  4.  JW.  11  133;  wenn  die  mit  Zustimmung  des
Erblassers  an  der  Testamentsurkunde  vorgenommenen  Durchstreichungen,
Einschaltungen  und  Zusätze  die  Urkunde  derart  entstellen  und  unklar  machen,
daß  daraus  der  Wille  des  Erblassers  zu  entnehmen  ist,  es  solle  die  in
der  Urkunde  enthaltene  Willenserklärung  nicht  mehr  gelten,  sondern  die
Urkunde  die  Bedeutung  eines  neuen  Testamentsentwupfs  haben,  so  liegt
ein  Testamentswiderruf  vor  (Z.  R.  im  Recht  10  24).
4.  Gegenbeweis  3P.  8§  292.

Tc)  Rücknahme  a.  d.  Verwahrg.  §.  2256.

Ein  vor  einem  Richter  oder  vor  einem  Notar  oder  nach
§.  2249  errichtetes  Testament  gilt  als  widerrufen,  wenn  die  in
amtliche  Verwahrung  genommene  Urkunde  dem  Erblasser!  zurückgegeben
  wird.?

Der  Erblasser  kann  die  Rückgabe  jederzeit  verlangen.  Die
Rückgabe  darf  nur  an  den  Erblasser  persönlich  erfolgen.“

Die  Vorschriften  des  Abs.  2  gelten  auch  für  ein  nach
§.  2248  hinterlegtes  Testament;  die  Rückgabe  ist  auf  die  Wirksamkeit

  des  Testaments  ohne  Einfluß.“
1  1935,  ITa  2128,  II  b  2260,  III  2229.  M.  V,  302.  Prot.  V.  353  f.,
VI,  73.  —  8  2246.  B.  Not  GeschO.  86  240  f.,  W.  a.  79":  S.  MV.  v.  16.
6.  00.  3  15;  Ba.  R.  v.  1.  3.  07  8  124;  R.  j.  L.  8  139;  E.  L.  M#.
F###  5  56.

1.  S.  Abs.  2  u.  A.  3.

2.  Auf  dessen  Verlangen.  Nur  die  Rückgabe  auf  Verlangen  hat
die  Wirkung  des  Widerrufs;  gleichgültig  ist,  ob  der  Erblasser  diese
Wirkung  beabsichtigte  oder  nicht.  Mit  der  Empfangnahme  der  Urkunde
durch  den  Erblasser  gilt  das  Testament  als  widerrufen.  Bloße  Vorlegung
  des  Testaments  und  Eröffnung  zur  Einsichtnahme  durch  den
Ekblosfer  gegen  alsbaldigen  Wiederverschluß  (§  2246  A.  4  a.  E.)  fällt
nicht  unter  §  2256  (B.  NotGeschO.  8  241,  E.L..  AG.FGG.  8  57).
Möglichkeit  der  Anfechtung  der  Rücknahme  eines  Testaments  aus  der
amtl.  Verwahrung  wegen  Irrtums  z.  B.  bei  Rücknahme  des  früheren
Testaments  in  der  irrigen  Annahme  das  neue  sei  gültig  (#Z.  KE.  im
Recht  11  8101).  «

3.  Die  Aushändigung  muß  an  den  Testator  persönlich  erfolgen;
keine  Stellvertretung  zulässig.  Wohnt  der  Testator  entfernt  vom  Orte
der  Niederlegung  des  Testaments,  so  kann  die  Rückgabe  auch  im  Wege
der  Rechtshilfe  und  des  behördlichen  Ersuchens  erfolgen,  es  kann  z.  B.
der  entfernt  vom  Orte  der  Verwahrung  des  Testaments  wohnende  Erblasser
  sich  das  Testament  durch  Vermittelung  des  Gerichts  (Notars)  seines
        <pb n="1391" />
        III.  Abschn.:  Testament.  7.  Tit.:  Errichtung  u.  Aufhebung  e.  Testam.  1391

Aufenthalts  zurückgeben  lasen,  auch  in  diesem  Falle  muß  die  Rückgabe,
soll  sie  die  Wirkung  des  Widerrufs  haben,  an  den  Erblasser  bersenlich
geschehen,  das  Ersuchen  also  dahin  gestellt  werden  (vgl.  B.  IME.
v.  5.  12.  00,  mitgeteilt  in  BayNot  Z.  05  14,  Not  GeschO.  88  240  f.).  Ein
Ausländer,  der  im  Inlande  vor  Gericht  oder  Notar  ein  Testament  errichtet
  hat,  kann,  wenn  er  nicht  mehr  im  Inlande  wohnt,  die  Rückgabe
des  Testaments  durch  diplomatische  Vermittelung  erlangen.  Der  Erblasser
  muß  zur  Zeit  des  Rückempfangs  aierssh  i  sein,  auf  die  Zeit
des  Verlangens  der  Rückgabe  kommt  es  nicht  an  er  Hinterlegungsschein
  (88  22462,  2248  Satz  ist  bei  der  Zurücknahme  des  Testaments
zurückzugeben.

4.  Vgl.  §  2248  A.  2,  auch  82272  (gemeinschaftl.  Testamente;
ein  solches  kann  nur  von  beiden  Ehegatten  gemeinschaftl.  zurückgenommen
werden).  Abs.  3  gilt  namentl.  auch  für  hinterlegte  nach  §  2250  f.  (ogl.
auch  RMil  .  8§  44)  errichtete  Testamente.

d)  Widerruf  des  Widerrufs  §.  2257.

Wird  der  durch  Testament  erfolgte  Widerruf  einer  letztwilligen
  Verfügung  widerrufen  1,  so  ist  die  Verfügung  wirksam,

wie  wenn  sie  nicht  widerrufen  worden  wäre.?

1  19387,  II  2124,  II  b  2231,  III  22830.  M.  V,  298.  Prot.  V,  351  f.  —
9  2258  7.

1.  Nach  Maßgabe  der  88  2254  bis  2256.  -
2Estt1tt  also  regelmäßig  die  ursprüngliche  Verfügung  wieder
in  Kraft,  soweit  nicht  der  Erblasser  durch  eine  ausdrücklich  kundgegebene
oder  aus  den  Umständen  zu  entnehmende  Willensmeinung  den  Widerruf
  des  Widerrufs  eingeschränkt  hat  (E.  Rspr.  20  4  ).

2.  Durch  späteres  Testament  §.  2258.

Durch  die  Errichtung  eines  Testaments  wird  ein  früheres
Testament  insoweit?  aufgehoben,  als  das  spätere  Testament  mit
dem  früheren  in  Widerspruch  steht.

Wird  das  spätere  Testament  widerrufen",  so  ist  das  frühere
Testament  in  gleicher  Weise  wirksam,  wie  wenn  es  nicht  aufgehoben-

  worden  wäre.“

1  19836,  II  2125,  IIb  2282,  111  2231.  M.  V,  804.  Prot.  V,  354  f.  —
98  2257,  2089.

1.  D.  h.  eines  wirksamen  neuen  Testaments  (vgl.  E.  R.  in  BlfR.
72  108).  Bei  eigenhändigem  Testament  nicht  durch  bloße  Anderungen
am  Texte  des  früheren  Testaments.

2.  Nicht  schon  die  Existenz  eines  jüngeren  Testaments  hebt  das
ältere  ohne  Rücksicht  auf  dessen  Shhalt  auf.

3.  Es  kann  ein  öffentliches  Testament  durch  den  Inhalt  eines
späteren  eigenhändigen  Testaments  aufgehoben  werden.  Widerspruch
liegt  aber  nicht  nur  vor,  wenn  die  Verfügungen  sich  sachlich  nicht  vereinigen
  lassen,  sondern  auch,  wenn  nach  dem  durch  Auslegung  ermittelten
        <pb n="1392" />
        1392  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

Willen  des  Erblassers  der  Inhalt  der  späteren  Verfügung  ausschließlich
gelien  soll  (K.  FG.  985,  Recht  06  ½85).  Verkündigung  der  mehreren
estamente  vgl.  §  2260  A.  4  a.  E.
4.  98  2254  bis  2256.
5.  Der  Erblasser  kann  das  Wiederaufleben  des  früheren  Testaments
dadurch  verhindern,  daß  er  gleichzeitig  den  Widerruf  desselben  erneuert.

Testamentseröffnung
a)  Ablieferung  des  Test.  8.  2259.  1

Wer  ein  Testament,  das  nicht  in  amtliche  Verwahrung
gebracht  ist,  im  Besitze  hat  2,  ist  verpflichtet,  ess  unverzüglich",
nachdem  er  von  dem  Tode  des  Erblassers  Kenntniß  erlangt  hat,
an  das  Nachlaßgericht  abzuliefern.5

Befindet  sich  ein  Testament  bei  einer  anderen  Behörde  als
einem  Gericht  oder  befindet  es  sich  bei  einem  Notar  in  amtlicher
  Verwahrung?,  so  ist  es  nach  dem  Tode  des  Erblassers
an  das  Nachlaßgericht  abzuliefern.  Das  Nachlaßgericht  hat,
wenn  es  von  dem  Testamente  Kenntniß  erlangt,  die  Ablieferung
zu  veranlassen.?

1  1937,  II  a  2126,  II  b  2233,  III  2232.  M.  V,  305.  Prot.  V,  355  f.

1.  88  2246,  2248.

2.  Die  Vorschrift  gilt  für  Testamente  jeder  Art,  namentlich  auch
für  Militärtestamente,  Testamente  nach  §8  2250  f.,  praktisch  kommt  sie
am  meisten  für  nicht  in  amtl.  Verwahrung  befindliche  eigenhändige
Testamente  (§8  2248,  2256  )  in  Betracht,  sie  gilt  auch  für  im  Nachlaß
offen  vorgefundene  Testamente  (ZE.  R.  4856,  KG.  21  1),  sowie  für  im
Inlande  befindliche  Testamente  von  Ausländern  (2Z.  KG.  36  55).

3.  Die  Urschrift  (E.  KG.  27  186).  4.  8  1211.

5.  Auch  wenn  es  durch  ein  späteres  Testament  widerrufen  oder
aufgehoben  ist  (§§  2254,  2258)  oder  der  Erblasser  die  Nichtablieferung
angeordnet  hat  (S.  KEG.  36  7).  Das  NachlG.  (8  1945  A.  1,  c.  FG.  117)
kann  den  Besitzer  des  Testaments  zu  dessen  Ablieferung  durch  Ordnungsstrafen
  anhalten  und  ihn  auch  zum  Offenbarungseid  anhalten.  Durch
JG.  §  833  (Ber.  d.  RK.  dazu  S.  49  Nr.  3)  ist  die  Ablieferungspflicht
zu  einer  solchen  des  öffentl.  Rechts  geworden.  Pr.  a.  17  (Erzwingung
der  Herausgabe  durch  den  öffentl.  Sicherheitsdienst),  Geschäfts  O.  f.  d.
Gsschr.  §  4720;  B.  a.  130,  Nachl  O.  88  28,  29,  39;  Ba.  RPG.  8  40d,
RO.  v.  1.  3.  07  88  134,  1395,  1413,  159,  235  (im  Felde  errichtete
Milest.);  S.  G.  v.  15.  G.  O0  §  1212)  Geschäfts  O.  f.  d.  Just  Beh.  §§  584
bis  588  (i.  d.  F.  d.  J„MVO.  v.  15.  12.  99),  VO.  v.  25.  7.  99  8§  13,  11,
v.  16.  7.  00  §  13;  M.Sch.  Bek.  v.  9.  2.06;  M.  St.  VO.  v.  3.  3.  O6;  Wa.
F.  a.  17.  8  2259  gilt  auch  für  Testamente  aus  der  Zeit  vor  1.  1.  00,
wenn  der  Erblasser  nachher  gestorben  ist  (S.  KG.  21  6,  R.  487°5,  Bay.
5  19,  609).  Das  abgel.  Testament  hat  im  Falle  des  Abs.  1  bei  dem
NachlG.  zu  verbleiben,  ob  im  Falle  des  Abs.  2,  bestimmt  sich  nach  dem
Landesrechte  H.  G.  v.  30.  12.04,  die  Verwahrung  von  Verfügungen
        <pb n="1393" />
        III.  Abschn.:  Testament.  7.  Tit.:  Errichtung  u.  Aufhebung  e.  Testam.  1393

von  Todes  wegen  betr.,  .  KG.  25%,  38  4¼5,  R.  53  290,  FF.  3  168,  788
(also  keine  Rückgabe  des  vorgelegten  eige  ändigen  Testaments,  auich
nicht  Eines  geigenhändigen  gemein  nschaftl  Testaments  an  die  Beteiligten,

auch
0.  3.  *  dem  Gemeindevorstande  (88  2249  f.).  B.  Nachl  O.  8  28.
Befindet  es  gch  bei  einem  Gerichte,  so  treffen  88  2260,  2261  zu.  Bal.
aber  E.  KG.  3
7.  Nicht  bloß  mderbefondcrenamtlVerwahrungGRWU
KGLHOFGMJ
8.  In  Urschrift  (vgl.  B.  NotGeschO.  8  243  i.  d.  F.  der  Bek.  v.
5.7.  03).  Und  zwar  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  das  Testament  mangelhaft
  ist,  ob  es  z.  B.  infolge  Ablebens  der  Bedachten  vor  dem  Erblasser
gegenstandelosk  ist  (K.  FG.  4  ½)  oder  widerrufen  ist.  Die  Art  und
eise  der  Ablieferung,  ob  Ubersendung  durch  die  Post  oder  persönliches
UÜberbringen  angezeigt  ist,  ist  nach  den  gesamten  Umständen,  insbes.  den
Kosten  und  ihrem  Verhältnis  zum  NachlBestande  zu  beurteilen  (B.
NotGesch  O.  88  244  f.  i.  d.  F.  der  Bek.  v.  ö.  7.  O3,  Ba.  RPO.  v.  1.  3.  07
§  16).  Die  Kosten  der  Ablieferung  gehören  zu  den  Kosten  der  Eröffnung
  (KO.  §  224  Nr.  4).  In  Pr.  kann  der  Notar  die  Kosten  der
Ablieferung  nur  von  den  Erben,  nicht  vom  NachlG.  verlangen  (ZE.  K.
25  B.38).  Verwahrung  des  abgelieferten  Testaments  Pr.  Gesch  O.  f.  d.
Gsschr.  §  47  Nr.  1,  15;  B.  NachlO.  8  30  (s.  MA.  5  a.  E.).
9.  Befragung  der  An  ehörigen  des  Erblassers  nach  dem  Vorhandenlein
  gines  Testaments,  ach  mittels  Rechtshilfeersuchens,  Z.  JW.  08°%8,
69

b)  Berkündungstermin  §.  2260.

Das  Nachlaßgericht  hat,  sobald  es  von  dem  Tode  des
Erblassers  Kenntniß  erlangt?,  zur  Eröffnung  eines  in  seiner
Verwahrung  befindlichen"  Testaments“  einen  Termin  zu  bestimmen.5
  Zu  dem  Termine  sollen  die  gesetzlichen  Erben  des
Erblassers  und  die  sonstigen  Betheiligten"  soweit  thunlich  geladen
  werden.7

In  dem  Termin  ist  das  Testament  zu  öffnen",  den  Betheiligten
  zu  verkünden  und  ihnen  auf  Verlangen  vorzulegen.“
Die  Verkündung  darf  im  Falle  der  Vorlegung  unterbleiben.0

Ueber  die  Eröffnung  11  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen.“
War  das  Testament  verschlossen,  so  ist  in  dem  Protokolle  festzustellen,

  ob  der  Verschluß  unversehrt  war.

1  19381,  11  a  2127,  IIh  2234,  111  2238.  M.  V,  306.  Prot.  V,  350  f.
—  Bgl.  88  1944  2273  .  emeinsch.  Test.),  2300  (Erbvertr.):  1.  65  224
Nr.  ¾  (Kosten  d.  TestErolß  als  Masseschuld).  lüerzengevorschriften,  Hb.5
93  bis  95.  Die  Bestimmungen  der  ##z  2260  bis  2264  kommen  für

estamente,  die  vor  dem  1.  1.  00  errichtet  sind,  zur  Anwendung,  wenn
der  Erbl.  nach  diesem  Zeitpunkt  gestorben  ist,  der  Vorbehalt  des  n.  214
erstreckt  sich  nicht  auf  die  Eröffnung  des  Test.  (*.  Bay.  6  597.)

Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  88
        <pb n="1394" />
        1394  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

1.  In  B.  u.  E.  L.  haben  die  Notare  die  von  ihnen  verschlossen
verwahrten  Testamente  und  Erbverträge  an  Stelle  des  NachlG.  zu
öffnen  und  bekannt  zu  geben,  wenn  ihr  Amtssitz  nicht  am  Orte  des
Nachl  G.  sich  befindet;  in  allen  übrigen  Fällen  obliegt  auch  in  B.  u.  E.  L.
die  Eröffnung  einer  Verfügung  von  Todes  wegen  dem  NachlG.  (B.
NachlG.  v.  9.  8.  02,  a.  2,  NachlO.  88  27,  28,  Not  GeschO.  8§  243  i.  d.
F.  v.  5.  7.  O3;  E.  L.  FGG.  8  28a  i.  d.  F.  von  a.  4  Nr.  II  des  Ges.  v.
13.  2.  05);  für  Ba.  vgl.  RP.  §  45,  RPO.  v.  1.  3.  07  §  134,  §  1597.
Streit  über  die  Zuständigkeit  für  die  Eröffnung,  Z.  KG.  32  .

2.  Eröffnung  amtlich  verwahrter  Testamente  nach  Ablauf  von
mehr  als  50,  namentlich  54  Jahren:  Pr.  a.  82,  B.  a.  108  (NotGesch  O.
8  252  n.  F.);  S.  Ges.  v.  15.  6.  O0  §  17;  W.  a.  80  (NachlO.  88  18  ff.);
H.  a.  133;  M.  Sch.  8  260  a  (M.  Str.  §  257a)  nach  VO.  v.  9.  2.  06  u.
2.  3.  07  (Natzeb.);  S.W.  8  246;  Bsch.  §  116;  S.  M.  a.  30  §8  4;  S.  A.

146;  S.K.G.  a.  53  84;  A.  a.  70;  Sch.R.  a.  191;  Wa.  a.  44;

.  A.  L.  §  153;  R.j.L.  §  140;  Sch.L.  8  657;  Lü.  188  Br.  8  65;
E.  L.  F#G.  8§  28°  nach  dem  Ges.  v.  13.  2.  05.  Auf  diese  Eröffnung
von  Amts  wegen  finden  §§  2260  bis  2262  Anwendung.  Beiziehung
eines  Gsschr.:  S.W.  §  245;  R.j.  L.  §  141.

3.  In  seiner  Verwahrung  befindlich  sind  nicht  bloß  die  in  der
besonderen  (8  2246  ½)  oder  in  der  amtlichen  Verwahrung  nach  §  2248  befindlichen
  Testamente,  sondern  auch  die  Testamente,  die  ihm  gemäß
§2259  vorgelegt  werden.  Z„

4.  Dem  Nachlaßrichter,  der  eine  letztwillige  Verfügung  zu  eröffnen
  hat,  obliegt  nicht  die  Verpflichtung  zur  Prüfung  der  Gültigkeit,
namentlich  Echtheit  der  Verfügung.  Die  Tatsache  der  Eröffnung  beweist
  daher  nicht  ihre  Echtheit  (Z.  K  G.  25  268).  Der  Zweck  der  Testamentseröffnung
  ist  nicht,  eine  Entscheidung  über  die  formelle  Gültigkeit
der  Verfügung  zu  treffen,  sondern  den  Beteiligten  Kenntnis  über  den
Inhalt  zu  verschaffen  (Z&amp;amp;.  Bay.  4  7).  Darum  darf  die  Eröffnung  eines
Testaments  nicht  deshalb  unterbleiben,  weil  es  mit  einem  formellen
oder  materiellen  Mangel  behaftet  ist,  sofern  es  sich  nur  äußerlich  als
Testament  darstellt,  insbesondere  muß  ein  Dorftestament  auch  dann  eröffnet
  werden,  wenn  der  Erblasser  die  im  §  2252  bestimmte  Frist  überrebt
  hat.  E.  Bay.  241  1,  4  47,  KG.  22  2  91’  (FMG.  2  5,  26  196,  2738,  36  #2,
B.  NachlO.  §  35,  a.  M.  E.  FG.  6  ½1  (Hbg.).  Nichteröffnung  von  Verfügungen
  von  Todes  wegen,  die  in  einem  Ehevertrage  stehen,  wenn
die  Eröffnung  nach  Lage  der  Sache  zwecklos  ist,  E.  FG.  3  8  (Colmar),
vgl.  §G.  115,  4  6.  Testamente,  deren  ganzer  Inhalt  widerrufen  ist
(§§  2254  bis  2256),  sind  nur  auf  Antrag  eines  Beteiligten  zu  eröffnen
(a.  M.  ZE.  KG.  31  B.15,  weil  in  den  §§  2260  f.  keine  Ausnahme  für  den
Fall  gemacht  sei,  daß  das  verwahrte  Testament  widerrufen  ist);  ist  nur
eine  einzelne  Testamentsbestimmung  widerrufen  (8  2253),  so  ist  das
Testament  auch  ohne  Antrag  zu  eröffnen.  Ist  ein  Testament  nur  dadurch
  aufgehoben,  daß  das  spätere  Testament  mit  ihm  in  Widerspruch
seht  (§  2258),  so  sind  beide  Testamente  zu  eröffnen  (B.  NachlO.  8  36,
vgl.  E.  KG.  36  55).

5.  Diese  Verpflichtung  des  Gerichts  gehört  dem  öffentlichen  Rechte
        <pb n="1395" />
        III.  Abschn.:  Testament.  7.  Tit.:  Errichtung  u.  Aufhebung  e.  Testam.  1395

an  (vgl.  auch  §  2263).  Die  Tätigkeit  des  Gerichts  tritt  von  Amts
wegen  unabhän  ig  von  dem  Antrag  eines  Beteiligten  ein  (E.  Bay.  265)
und  entzieht  sich  er  Privatdisposition  der  Beteiligten;  das  Gericht  hat
daher  weder  einen  Verzicht  derselben  auf  Testamentseröffnung,  noch
ein  Verbot  des  Erblassers  zu  beachten  (so  auch  k.  Bay.  6  905,  FG.  611).
Vgl.  B.  NachlO.  §  31.  Recht  auf  Eröffnung  eines  Testaments  vgl.  E.
Recht  09  956.

6.  „Sonstige  Beteiligte“  sind  die  als  Erben  Eingesetzten,  die  Nacherben,
  Vermächtnisnehmer,  Empfänger  von  Auflagen,  die  Behörden,
welche  die  Vollziehung  einer  Auflage  verlangen  können  (s.  82194  M.  2),
der  Testamentsvollstrecker,  sofern  sie  bekannt  sind,  außerdem  gehören  sie
zu  den  Beteiligten  nach  §  2263  (B.  NachlO.  §  342,  Not  -esch  O.  8  250
n.  F.),  nicht  dazu  gehören  die  Gläubiger  oder  Schuldner  des  Erblassers,
nicht,  wer  die  letztwillige  Verfügung  beurkundet  hat,  wohl  aber  nunmehr
  reichsgesetzlich  die  Erbschaftssteuerbehörde  (RErbschafts  StG.  v.
3.  6.  O6  88  40,  41,  55,  56,  mit  AussBest.  v.  16.  6.  06  8§  4,  30,  31,
vgl.  E.  KG.  22  200).

7.  FG.  §  162;  Pr.  Allg.  Vf.  v.  10.  12.99  82;  B.  Nachl  O.  8§  31,
Not  GeschO.  §8  247  ff.  i.  d.  F.  v.  5.  7.  03;  S.  M.  v.  9.  12.  99  u.
17.  10.  O00;  W.  WVf.  v.  10.  10.  99  98  24  ff.;  Ba.  RPO.  v.  1.  3.  07
88  135,  136,  147;  H.  VO.  v.  12.11.99  88  3  ff.:  M.  Sch.  Bek.  v.  15.  12.  99
§  82;  S.W.  Bek.  v.  30.  11.  00  §  4;  Sch.  R.  VO.  v.  27.  12.99  88  2,  3.
Auch  die  bekannten  Beteiligten  sind  nur  „soweit  tunlich“  zuzuziehen.
S.  A.  A.  147  (Zuziehung  einer  Ortsgerichtsperson).

8.  Mit  dem  Protokoll  über  die  Entgegennahme  des  schriftlich  überebenen

  Testaments  E.  KG.  32105.  Die  „Offnung“  ist  natürlich  gegen-Kandslos)

  wenn  das  Testament  ohnehin  offen  ist,  nicht  aber  seine  „Eröffnung“
  (Publikation)  E.  R.  487°.  Unzulässigkeit  der  Rechtshilfe  zur
Testamentseröffnung  E.  Bay.  5  56;  B.  NachlO.  §  321.  Vgl.  A.  5.

9.  Soweit  nicht  der  Inhalt  eines  gemeinschaftlichen  Testaments
geheim  zu  bleiben  hat  (§  2273).

10.  Die  Verkündung  (Vorlesung  oder  Vorlegung)  des  Testaments
unterbleibt  natürlich  auch,  wenn  im  Termine  niemand  erscheint  (s.  „den
Beteiligten“  in  Verbindung  mit  §  2262);  in  diesem  Falle  beschränkt  sich
die  Tätigkeit  des  Nachlaßgerichts  auf  die  Offnung  des  Testaments  und
die  Aufnahme  des  Protokolls  über  den  Hergang  (so  ausdrücklich  B.  Nachl  .
8  33,  Not  GO.  8§  278,  nicht  zu  billigen  .  KG.  25  2½,  27  35).  Eröffnung
ausländischer  letztwilliger  Verfügungen  durch  das  inländische  NachlG.
Ba.  JIMéErl.  v.  5.  3.  09  (Bad.  Rsprax.  O9  ).  Dagegen  kann  die  Verkündung
  nicht  unterleiben,  wenn  auf  Verlangen  der  anwesenden  Beteiligten
  die  Vorlegung  erfolgt,  denn  diese  kann  nur  neben  der  Verkündung,
  nicht  an  deren  Stelle  („und")  verlangt  werden.

11.  D.  i.  Offnung  des  verschlossenen  Testaments  und  Verkündung
(vgl.  §  2262  M.  2).

12.  B.  NachlO.  8  322—3,  Note#eschO.  §§  247,  251  i.  d.  F.  v.
5.  7.  O3#.  Anwesenheit  eines  Gerichtsschreibers  oder  von  Zeugen  kein
Erfordernis.  Verwahrung  eröffneter  Testamente  in  der  Regel  bei  den
Akten  (.  KG.  21  225,  vgl.  §  2259  NA.  5,  8).

88*
        <pb n="1396" />
        1396  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

e)  Eröffnung  du  in
)  —  8.  2261.

Hat  ein  anderes  Gericht  als  das  Nachlaßgericht  das  Testament
  in  amtlicher  Verwahrung,  so  liegt  dem  anderen  Gerichte
die  Eröffnung  des  Testaments  ob.?  Das  Testaments  ist  nebst
einer  beglaubigten  Abschrift  des  über  die  Eröffnung  aufgenommenen
  Protokolls  dem  Nachlaßgerichte  zu  übersenden";  eine  beglaubigte
  Abschrift  des  Testaments  ist  zurückzubehalten.

1  1938,  II  à  2128,  IIPb  2285,  111  2234.  M.  V,  307.  Prot.  V,  356  f.

1.  In  besonderer  amtlicher  Verwahrung  nach  898  2246,  2248  (.
Bay.  3  352,  KG.  329,  36  51);  auf  die  Eröffnung  des  nicht  zur  besonderen
amtlichen  Verwahrung  übergebenen  Testaments  findet  nicht  §  2261,
sondern  finden  §§  2259,  2260  Anwendung.

2.  Gilt  auch  für  Testamente  von  Ausländern  gegenüber  dem  ausländischen
  NachlS.  Vgl.  S.  KG.  21  A-###  (Übersendung  des  gemeinschaftlichen
  Testaments,  wenn  das  verwahrende  Gericht  ein  anderes  als
das  NachlG.  des  zuletzt-  verstorbenen  Ehegatten  ist).  Verfahren:  B
NachlO.  88  27  ff.,  40;  W.  Nachl  O.  §  20;  Ba.  RPO.  v.  1.  3.  07  88§  134,
135,  214;  Z.  KG.  32  100.

3.  Mit  dem  Protokoll  über  die  Entgegennahme  des  schriftlich
übergebenen  Testaments  (88  22381,  2241  Nr.  3)  ZE.  KG.  32  085.

4.  Zur  eigenen  Verwahrung,  nicht  gegen  Rückgabe  (vgl.  §  2262
A.  3,  Ba.  RPO.  8§  137

5.  Wegen  der  mit  re  Versendung  verbundenen  Gefahr  des  Verlustes
  des  Oxiginaltestaments  (vgl.  B.  Not  Gesch  O.  9  251  n.  J).

8.  2262.
Das  Nachlaßgericht  hat  die  Betheiligten  1,  welche  bei  der

Eröffnung?:  des  Testaments  nicht  zugegen  gewesen  sind,  von  dem

sie  betreffenden  Inhalte  des  Testaments  in  Kenntniß  zu  setzen."
19391,  II#  2129,  1Ib  2236,  I11  2235.  M.  V,  807.  Prot.  V,  356.  —.
B.  NachiO.  8#8  34,  39,  40,  Not  Gesch  O.  6  250,  JmBek.  v.  22.  6.  01;  W.
NachlO.  k  21;  Rérbsch  StG.  v.  3.  6.  06  8  46  Nr.  3  (Benachrichtigg,  der
W
1.  8  2260  A.  ö.  4.  Bay.  4  17.  Mitteilung  an  die  Behörde,  welche
den  Vollzug  einer  Auflage  verlangen  kann,  vgl.  Ba.  RPO.  v.  1.  3.  07
§  1355,  an  den  Vermächtnisnehmer,  wenn  das  Vermächtnis  nach  dem
gemeinschaftlichen  Testamente  vom  überlebenden  Gatten  jederzeit  widerrufen
  werden  kann:  4.  FG.  2““.  Mitteilung  an  einen  gesetzlichen  Erben
nur,  wenn  er  ausgeschlossen  8  1938),  oder  ihm  der  Pflichtteil  entzogen
  ist  (§  2333),  oder  das  gesetzliche  Erbrecht  durch  Erbeinsetzung
anderer  Personen  auf  einen  Teil  des  Nachlasses  geschmälert,  oder  durch
Auflagen  und  Vermächtnisse  belastet  ist:  bei  gänzlicher  Übergehung  bleibt
ihm  überlassen,  sich  nach  §  2264  vom  Inhalte  der  Verfügung  Kenntnis
zu  verschaffen.
        <pb n="1397" />
        III.  Abschn.:  Testament.  7.  Tit.:  Errichtung  u.  Aufhebunge.  Testam.  1397

2.  Die  Kenntnisgabe  gehört  also  nicht  zur  Eröffnung,  sondern
schließt  sich  an  sie  an;  sie  erfolgt  durch  das  NachlG.,  auch  wenn  die
Eröffnung  des  Testaments  durch  den  Notar  geschehen  ist  (Ba.  RPO.  v.
1.  3.  07  §8  135,  136;  E.  L,  des  AG.  FG.  8  28a*  i.  d.  F.  des  Ges.
v.  13.  2.  05,  A.  4  Nr.  2).

3.  So  zeitig,  wie  es  dem  ordentlichen  Geschäftsgang  entspricht
und  ohne  Rücksicht  auf  entgegenstehende  Bestimmungen  des  Erblassers
(K.  Bay.  6  505,  FG.  6  1171).  Pr.  Allg.  Vf.  v.  17.  10.99  J#m  B.  298,  v.
9.  9.  O1  JIM.  229,  B.  NachlO.  §  34,  Hb.  8  80  (Mitteilung  einer  Abschrift
  an  die  Steuerbehörde),  vgl.  nunmehr  8  4  der  AusfVorschr.  des
Bz.  v.  16.  6.  06  z.  Erbsch  StG.  (Ba.  RPO.  v.  1.  3.  07  §  137).  Weg
der  Rechtshilfe  hier  nicht  ausgeschlossen  (vgl.  2.  Bay.  5  5½6,  B.  Nachl.

343  Satz  2).  Pflicht  des  NachlG.  zur  Erkundigung  nach  dem  unbeannten
  Aufenthalt  der  Beteiligten  .  R.  6927  (JW.  08  717).  Die  eröffneten
  letztwilligen  Verfügungen  verbleiben,  soweit  sie  nicht  wieder  zu
verschließen  und  in  die  besondere  Verwahrung  zu  verbringen  sind,  beim
NachlG.  (so  auch  E.  KG.  21  215,  329,  B.  Not  GeschO.  8  2515,  E.L.  AG.
F#.  8  28a5  i.  d.  F.  des  Ges.  v.  13.  2.  05).

8.  2268.

Eine  Anordnung  des  Erblassers,  durch  die  er  verbietet,  das

Testament  alsbald  nach  seinem  Tode  zu  eröffnen,  ist  nichtig.“
I  i88:,  IIa  218ò,  IID  2287,  111  2236.  M.  V.  307.  Prot.  V,  357.

1.  Gilt  auch  für  gemeinschaftliche  Testamente  (E.  K  G.  24  155)  und

für  eine  Anordnung  des  Erblassers,  welche  die  Benachrichtigung  der

Beteiligten  (§  2262  A.  3),  oder  die  Einsichtnahme  des  Testaments,  oder
die  Erteilung  einer  Abschrift  (8  2264)  verbietet.

Einsicht  des  Testaments  §.  2264.

Wer  ein  rechtliches  Interesse  glaubhaft  machti#,  ist  berechtigt,
von  einem  eröffneten  Testament?  Einsicht  zu  nehmens  sowie
eine  Abschrift  des  Testaments  oder  einzelner  Theile  zu  fordern“;
die  Abschrift  ist  auf  Verlangen  zu  beglaubigen.

1  19397,  II  a  2131,  IIb.  2238,  III  2237.  M.  V.  307.  Prot.  V,  357.  —
38  1958  2,  2010,  21467,  2228,  23842::  F#G.  3  15  2,  KWN  31  (X#.  Bay.  4  5½1,
6  ½0),  78,  85;:  Beschwerde  FGG.  8  19.  B.  NotGeschO.  88  261  f.;  Ba.

N#8  55,  dic.  9  7;  E.L.  AG.  F#.  g1.
1.  Also  nicht  bloß  die  Beteiligten  im  Sinne  von  8§88  2260,  2262.
2.  Auch  von  dem  Eröffnungsprotokoll.  Aus  §  2264  ergibt  sich,
daß  ein  Recht  auf  Einsicht  nur  in  Ansehung  eröffneter  Testamente  besteht
  und  daß  von  einem  nicht  eröffneten  Testamente  und  von  einem  in
amtliche  Verwahrung  gegebenen  Erbvertrag  niemand  (außer  dem  Erblasser
  s.  §  2246  A.  14)  Kenntnis  nehmen  darf.  Nach  B.  NG.  a.  65
S.  3  dürfen  Testamente  und  Erbverträge  so  lange  sie  nicht  verkündet
  sind,  auch  von  den  Beamten,  denen  die  Dienstaufsicht  zusteht,
nicht  eingesehen  werden,  dies  gilt  auch  für  Erbverträge,  die  auf  Verlangen
  der  Parteien  unverschlossen  in  die  allgemeine  Urkundensammlung
zu  nehmen  sind;  eine  Ausnahme  ist  nur  gerechtfertigt,  wenn  der  Erb-
        <pb n="1398" />
        1398  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

vertrag  mit  einem  anderen  Vertrag  in  derselben  Urkunde  verbunden  ist.
In  der  gleichen  Weise  wie  das  Recht  der  Dienstaufsichtsbehörden  ist
auch  das  Recht  der  Finanzbehörden  zur  Einsichtnahme  von  Testamenten
und  Erbverträgen  beschränkt.  3.  Vgl.  §  13422  A.  6,  §  2263  A.  1.

4.  Vgl.  S.  MVO.  v.  17.  7.  03.  Das  Nachlaßgericht  hat  zu  ermessen,
  ob  die  Erteilung  der  Abschrift  einzelner  Teile  des  Testaments
dem  rechtlichen  Interesse  des  Antragstellers  genügt  (a.  M.  E.  KG.  35  8,

auch  Z.  FG.  9  7)0).
Achter  Titel.

Gemeinschaftliches  Testament.“

*  Faßt  eine  Urkunde  die  letztwillige  Erklärung  zweier  oder
mehrerer  Erblasser  zusammen,  so  spricht  man  von  einem  gemeinschaftlichen
  Testamente  (ogl.  E.  R.50  508,  72  204,  JW.  1176,  KG.  291.
Das  gemeinschaftliche  Testament  ist  ein  gegenseitiges  (testam.  reciprocum),
  wenn  sich  darin  die  Erblasser  gegenseitig  oder  der  eine  wegen  des
anderen  einen  Dritten  bedenken,  das  gegenseitige  Testament  ist  korrespektiv,
wenn  nach  dem  Willen  der  Erblasser  die  Verfügungen  des  einen  von  der
Wirksamkeit  der  Verfügungen  des  anderen  abhängen  sollen  (§  2270).  Das
Gesetz  läßt  das  gemeinschaftliche  Testament  nur  unter  Ehegatten

u  (bezüglich  gemeinschaftlicher  Erbverträge  vgl.  Z.  JW.  07  857).  Keine
inhaltliche  Beschränkung  der  Testamentserrichtung.  Für  einzelne
Arten  von  Verfügungen,  namentlich  für  die  korrespektiven,  sind  aber
besondere  Vorschriften  aufgestellt  (§§  2269  bis  2271).  Das  gemeinschaftliche
  Testament  kann  sowohl  in  den  ordentlichen  (8  2231)  als  auch  in
den  außerordentlichen  Testamentsformen  errichtet  werden;  für  die
Form  des  sogen.  Dorftestaments  (§  2249)  genügt  es,  wenn  dessen  Voraussetzungen
  auch  nur  in  der  Person  eines  Ehegatten  vorliegen  (§  2266);
bez.  des  soloraren.  Testaments  trifft  §  2267  eine  besondere  Bestimmung.
  Überg  Vorschr.  a.  2142.  Anfechtung  gemeinschaftlicher  Testamente
  §8§  2078  ff.,  auch  Anwendbarkeit  des  §  2285  (E.  JW.  1273).

Einschränkung  auf  Ehegatten  §.  2265.

Ein  gemeinschaftliches  Testament  kann  nur  von  Ehegatten

errichtet  werden.

1  1918,  11  a  2182,  IIDb  2239,  1II  2288.  M.  V,  253.  Prot.  V.  424  f.
D.  297.  —  88  15162;  2268.

1.  Also  nicht  von  Verlobten.  Keine  Konvaleszenz  durch  nachträgliche
  Eheschließung  (vgl.  übrigens  §  141).  Keine  Aufrechthaltung  der
Verfügungen  eines  gemeinschaftlichen  Testaments  von  Nichtehegatten  als
einseitiges  Testament  eines  der  Erblasser  E.  KG.  35738  (FG.  9  12),  vgl.
indessen  R.  72255.

Form  des  gemeinsch.  Test.  §.  2266.

Ein  gemeinschaftliches  Testament  kann  nach  §.  2249  auch

dann  errichtet  werden,  wenn  die  Voraussetzung  des  §.  2249  nur

auf  Seiten  eines  der  Ehegatten  vorliegt.
IIa  2133,  II  b  2240,  III  2289.  Prot.  V,  426  ff.  —  Bgl.  8  2252,  M.,“  vor  8  2265.
        <pb n="1399" />
        III.  Abschn.:  Testament.  8.  Tit.:  Gemeinschaftliches  Testament.  1399

g.  2267.

Zur  Errichtung  eines  gemeinschaftlichen  Testaments  nach
§.  2231  Nr.  2  genügt  es,  wenn  einer  der  Ehegatten  das
Testament  in  der  dort  vorgeschriebenen  Form  errichtet  und  der
andere  Ehegatte  die  Erklärung  beifügt?,  daß  das  Testament  auch
als  sein  Testament  gelten  solle.3  Die  Erklärung  muß  unter
Angabe  des  Ortes  und  Tages"“  eigenhändig  geschrieben  und  unterschrieben
  werden.

II  a  2134,  IID  2241,  1I1  2240.  Prot.  V,  486  ff.  —  GB.  8  36.  E.  R.  483“.

1.  D.  h.  es  muß  nicht  jeder  Ehegatte  das  Testament  in  der  im
§8  2231  Nr.  2  vorgeschriebenen  Form  errichten,  was  ohne  den  82267
notwendig  wäre.  Dieser  stellt  nur  das  Mindestmaß  dessen  auf,  was
beachtet  werden  muß,  wenn  das  gigenhändige  gemeinschaftliche  Testament
  gültig  sein  soll.  Daraus  folgt,  daß  nicht  nur  die  beiden  Eheatten
  das  Testament  nach  §  2231  Nr.  2  errichten  können,  sondern  daß  das
Kestament  auch  auf  jede  andere  Art  errichtet  werden  kann,  die  die  Gemeinschaftlichkeit
  und  Zusammengehörigkeit  der  beiderseitigen  Verfügungen
erkennen  läßt;  ist  diese  Voraussetzung  gegeben,  so  ist  es  ohne  Belang,
ob  der  eine  Ehegatte  der  Verfügung  des  anderen  beitritt,  oder  die  Verfügung
  ganz  wiederholt  und  als  die  seinige  erklärt  (S.  KG.  29  94-#,
3058,  31  1¼,  auch  2.  FG.  5“·  ¼),  ob  die  beiden  Verfügungen  auf  dasselbe
  Blatt  geschrieben  sind  oder  von  jedem  Ehegatten  ein  eigenes  Blatt
verwendet  wurde  (Z&amp;amp;.  Bay.  55#8,  vgl.  FG.  4  1,  5  258  anders  E.  R.  72,
wonach  die  Herstellung  einer  einzigen  Urkunde  wesentlich  sein  soll).
Gültigkeit  eines  gemeinschaftlichen  Testaments,  in  dem  beide  Ehegatten
unächst  zusammen  testierten  und  darunter  jeder  eigens  den  Vermerk
fezte:  gelesen,  genehmigt  und  unterschrieben  und  diesen  Vermerk  je  mit
Datumsangaben  versehen  und  unterschrieben  hat:  E.  KG.  2820,  Ungültigkeit
  des  Testaments  aber,  wenn  beide  Ehegatten  zusammen  unterschreiben
  und  darunter  nur  ein  Datum  steht  (.  .  4½).  Niederschrei-36
  und  gemeinschaftliche  Unterzeichnung  des  Testamenttextes  in  zwei

 

 

gleichlautenden,  je  von  den  anderen  Gatten  geschriebenen  Exemplaren
(E.  KG.  in  Rspr.  9  4425,  Recht  06  ?85;  das  R.  hat  (JW.  10  #W#)  entgegen
der  m.  E.  befriedigenderen  Auffassung  des  Berufungsgerichts  das  Zeßa.
ment  in  einem  ähnlichen  Falle  nicht  als  gemeinschaftliches  Testament
erachtet.  Unzulässigkeit  der  Nachholung  einer  Formvorschrift  nach  dem
Tode  des  einen  Ehegatten  E.  KG.  35  105.

2.  Die  Erklärung  ist  in  ein  solches  Verhältnis  zum  Testament  zu
bringen,  daß  kein  Zweifel  besteht,  daß  sie  das  Testament  auch  als  für
sie  geltend  erklären  will.  Daß  die  Erklärung  räumlich  gerade  unter
der  des  anderen  Ehegatten  steht,  ist  nicht  vorgeschrieben,  auch  ist  es  für
die  Form  gleichgültig,  ob  die  Erklärung  des  errichtenden  und  des
beitretenden  Ehegatten  den  Ausdruck  des  Willens  enthalten,  eine  letztwillige
  Verfügung  zu  treffen;  auch  wird  das  von  den  Ehegatten  errichtete
gemeinschaftliche  Testament  in  seiner  Gültigkeit  nicht  dadurch  beein-
        <pb n="1400" />
        1400  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

trächtigt,  daß  die  Urkunde  auch  die  Erklärungen  dritter  Personen  enthält
  (ZE.  K.  28  ½,  31  115,  FMG.  6  169).

3.  Hiermit  ist  nicht  der  Gebrauch  bestimmter  Worte  vorgeschrieben,
sondern  nur  der  Inhalt  der  Erklärung  des  anderen  Ehegatten  bestimmt;
es  muß  nur  unzweideutig  feststehen,  daß  der  andere  Ehegatte  das  Testament
  auch  als  seinen  Willen  gelten  lassen  will;  ob  die  gebrauchten  Worte
diesen  Willen  zum  Ausdruck  bringen,  ist  Auslegungsfrage  (ogl.  E.  KG.
28½0  in  W.  1).

4.  Eine  Unvollständigkeit  bei  der  Angabe  des  Tages  der  Beitrittserklärung
  kann  nicht  durch  den  Nachweis  der  glei  zeitigen  Abgabe
beider  Erklärungen  ergänzt  werden  (allein  im  Falle  der  #.  FG.  44
handelte  es  sich  um  einen  offenbaren  Schreibfehler).

5.  Die  Aufnahme  des  Namens  des  Erklärenden  in  den  Text  der
Erklärung  (z.  B.  Ich,  Anna  Huber,  Ehefrau  des  Joseph  Huber,  erkläre
hiermit  usw.)  genügt  nicht  (K.  KG.  24½1,,  vgl.  §  2231  A.  5),  ebensowenig
  die  Setzung  des  Namens  neben  die  Beirrittserklärung,  die  Unterschrift
  braucht  nicht  unter  dem  Datum  zu  stehen,  es  gen  wenn  die
Angabe  von  Tag  und  Ort  zur  Erklärung  selbst.  in  selit.  Beziehung
gesetzt  ist,  daß  sie  Ort  und  Tag  der  Erklärung  der  Testamentserrichtung
bezeichnet  (Z.  KG.  29  55,  R.  52  289).

Unwirksamk.  b.  Auflös.  d.  Ehe  §.  2268.

Ein  gemeinschaftliches  Testament  ist  in  den  Fällen  des
§.  20771  seinem  ganzen  Inhalte  nach?  unwirksam.

Wird  die  Ehe  vor  dem  Tode  eines  der  Ehegatten  aufgelösts
oder  liegen  die  Voraussetzungen  des  §.  2077  Abs.  1  Satz  2  vor,
so  bleiben  die  Verfügungen  insoweit  wirksam,  als  anzunehmen
ist,  daß  sie  auch  für  diesen  Fall  getroffen  sein  würden.

1I  a  2195,  IIb  2242,  111  2241.  Prot.  V,  446  ff.

1.  D.  h.  im  Falle  die  Ehe  der  Erblasser  anders  als  durch  den
Tod  gelöst  wird.

2.  Also  schlechthin  unwirksam;  nicht  bloß  die  im  Verhältnis  gegenseitiger
  Abhängigkeit  stehenden  (korrespektiven)  Verfügungen  (8  2270),
sondern  auch  der  gesamte  übrige  Inhalt  des  Testaments.  Sind  jedoch
im  gemeinschaftl.  Test.  letztwillige  Verfügungen  getroffen,  die  außer
jedem  Zusammenhang  mit  der  Ehe  der  Erblasser  stehen  und  daher  nach
ihrem  Willen  auch  dann  bestehen  sollen,  wenn  die  Ehe  vor  ihrem  Tode
aufgelöst  wird,  so  bleiben  sie  aufrecht  (Abs.  2).

3.  Nicht  auch  wenn  die  Ehe  für  nichtig  erklärt  wird  (#.  KG.  35°#

Zuwendung  an  Dritte  §.  2269.

Haben  die  Ehegatten  in  einem  gemeinschaftlichen  Testamente,
durch  das  sie  sich  gegenseitig  als  Erben  einsetzen  ,  bestimmt,  daß
nach  dem  Tode  des  Ueberlebenden  der  beiderseitige  Nachlaß  an
einen  Dritten  fallen  soll,  so  ist  im  Zweifel"  anzunehmen,  daß
        <pb n="1401" />
        III.  Abschn.:  Testament.  8.  Tit.:  Gemeinschaftliches  Testament.  1401

der  Dritte  für  den  gesammten  Nachlaß  als  Erbe  des  zuletzt  versterbenden
  Ehegatten  eingesetzt  ist.5

Haben  die  Ehegatten  in  einem  solchen  Testament  ein  Vermächtniß
  angeordnet,  das  nach  dem  Tode  des  Ueberlebenden  erfüllt
werden  soll,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  das  Vermächtniß
dem  Bedachten  erst  mit  dem  Tode  des  Ueberlebenden  anfallen  soll.

IIa  2186,  IIb  2248,  1II  2242.  Prot.  V.  450.  —  68.  2280  (E.  R.  27  150):
88  2087½  (Anwendbarkeit  A.  R.  58  65,  Seuff  Arch.  66  :0,  2176,  vgl.  8  2280
(Iuwendung  bei  Erbvertr.):;  8  312;  vgl.  A.  8  bei  8  Wos;  auch  2.  Bay.

M  .  7“4.  Nichtanwendbark.  der  Ausle  r——  des  ê  2869  auf  ein
dor  dem  1.  1.  00  errichtetes  Testament  K.  J

1.  Als  Alleinerben.

2.  Also  nur  Auslegungsregel.  Ist  ein  anderer  Wille  des  Erblassers
  nachweisbar,  ist  dieser  ma  X  (Z.  R.  58  55,  5985,  60  117,  JW.
12  ½0#%,„  vgl.  KG.  3978,  Rispr.  18.  #  Auslegung  des  sog.  Berliner
Testaments,  .  K.  20  „

3.  Also  nicht  Nach-  und  crennne  sein  soll.  Der  Anfall  an  ihn
erfolgt  erst  mit  dem  Tode  des  zuletzt  versterbenden  Ehegatten;  vorher
steht  ihm  ein  vererbliches  Recht  nicht  zu;  an  der  Geltendmachung  des
etwaigen  Pflichtteilsanspruchs  ist  er  natürlich  nicht  gehindert  (§8  2303  ff.).

Korrespektivität  g.  2270.

Haben  die  Ehegatten  in  einem  gemeinschaftlichen  Testamente
Verfügungen:  getroffen,  von  denen  anzunehmen  ist,  daß  die  Verfügung
  des  einen  nicht  ohne  die  Verfügung  des  anderen  getroffen
  sein  würde  2,  so  hat  die  Nichtigkeit  oder  der  Widerruf  der
einen  Verfügung  die  Unwirksamkeit  der  anderen  zur  Folge.

A.  Ein  solches  Verhältniß  der  Verfügungen  zu  einander  ist
im  Zweifel"  anzunehmen,  wenn  sich  die  Ehegatten  gegenseitig  bedenken
  oder  wenn  dem  einen  Ehegatten  von  dem  anderen  eine
Zuwendung  gemacht  und  für  den  Fall  des  Ueberlebens  des  Bedachten
  eine  Verfügung  zu  Gunsten  einer  Person  getroffen
wird,  die  mit  dem  anderen  Ehegatten  verwandt  ist  oder  ihm
sonst  nahe  steht.5

Auf  andere  Verfügungen  als  Erbeinsetzungen,  Vermächtnisse
oder  Auflagen  findet  die  Vorschrift  des  Abs.  1  keine  Anwendung.7

u3  2187,  IIb.  2244,  III  2243.  Prot.  V,  448  ff.,  458  f.,  VI,  397.  D.  297.
2278,  2299.  Igl.  .  R.  50  207  1IJW.  02  B.  W#.  Anwendbark.  d.  62287
g  orte  Test.,  bezügl.  deren  das  Widerrufsrecht  erloschen  ist  (§  2271).

1.  Echeinsezung  Bermächtnisse,  Auflagen  s.  Abs.  3.

2.  Nur  bei  Feststellung  dieser  Voraussetzung  die  im  Abs.  1  bestimmte
  Folge  (E.  JW.  09  56).

3.  Also  nur  der  Verfügung,  die  zu  der  nichtigen  oder  widerrufenen
  Verfügung  im  Abhängigkeitsverhältnisse  steht;  die  Frage,  wie-
        <pb n="1402" />
        1402  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

weit  die  dadurch  nicht  beeinflußten  selbständigen  Verfügungen  des  anderen
  Ehegatten  wirksam  sind,  ist  nach  dem  gemäß  §  2085  zu  ermittelnden
  Willen  desselben  zu  beantworten  (vgl.  Z.  R.  in  BlfRA.  76475),  vgl.
§  2085.  Der  Widerruf  ist  bis  zum  Tode  eines  der  Ehegatten  zulässig,
auch  nachher  kann  der  Überlebende  seine  Verfügung  aufheben,  wenn  er
das  ihm  Zugewendete  ausschlägt  (§  2271).

4.  Auslegungsregel,  gilt  nur,  soweit  nicht  ein  anderer  Wille  der  Beteiligten
  irgendwie  ersichtlich  ist.  Haben  die  Ehegatten  im  gemeinschatfl.
Test.  verfügt,  daß  eine  Anderg.  nur  mit  Einwilligg.  des  anderen  Ehegatten
stattfindet,  so  liegt  in  Wirklichk.  ein  Erbvertrag  vor  k.  R.  im  Recht  12  61.

5.  Die  Regel  des  Abs.  2  trifft  also  nicht  zu  bei  Verfügungen

ugunsten  von  Personen,  die  keinem  der  Gatten  nahestehen,  z.  B.  bei
uwendungen  an  Dienstboten.

6.  Ausschließung  v.  d.  Erbfolge,  Teilungsanordnungen,  Entziehung
des  Pflichtteils  (88  1938,  2048,  2336),  Ernennung  eines  Test.  Vollstr.,
familienrechtliche  Anordnungen  (z.  B.  §  1777)  usw.

7.  Es  bleibt  also  bei  den  allgem.  Vorschriften  über  die  Auslegung
und  den  Einfluß  des  Irrtums  (vgl.  §  2078).

Widerruf  §.  2271.

Der  Widerruf  einer  Verfügung,  die  mit  einer  Verfügung
des  anderen  Ehegatten  in  dem  im  §.  2270  bezeichneten  Verhältnisse
  steht  1,  erfolgt  bei  Lebzeiten  der  Ehegatten  nach  den  für
den  Rücktritt  von  einem  Erbvertrage  geltenden  Vorschriften  des
§.  2296.2  Durch  eine  neue  Verfügung  von  Todeswegen  kann
ein  Ehegatte  bei  Lebzeiten  des  anderen  seine  Verfügung  nicht
einseitig  aufheben.

Das  Recht  zum  Widerruf“  erlischt  mit  dem  Tode  des  anderen
Ehegatten?;  der  Ueberlebende  kann  jedoch  seine  Verfügung  aufheben,
  wenn  er  das  ihm  Zugewendete  ausschlägt.5.  Auch  nach  der
Annahme  der  Zuwendung  ist  der  Ueberlebende  zur  Aufhebung
nach  Maßgabe  des  §.  2294  und  des  §.  2336  berechtigt.7

Ist  ein  pflichttheilsberechtigter  Abkömmling  der  Ehegatten
oder  eines  der  Ehegatten  bedacht,  so  findet  die  Vorschrift  des
§.  2289  Abs.  2  entsprechende  Anwendung.

L2138,  IID  2245,  III  2244.  Prot.  V,  451  ff.  —  8  22987;  a.  214)#.
1.  In  der  Widerrufsfreiheit  sind  die  gemeinsam  testierenden  Ehegatten
  nur  insoweit  beschränkt,  als  die  beiderseitigen  Verfügungen  zueinander
  in  dem  in  8  2270  bezeichneten  Verhältnis  stehen  Z.  JW.  11  7°6.
2.  D.  h.  durch  eine  dem  anderen  Teil  oder  seinem  gesetzl.  Vertreter
  (§  131)  gegenüber  abzugebende  gerichtlich  oder  notariell  beurkundete
Erklärung  (ZE.  R.  50  16).  Der  andere  Ehegatte  wird  dadurch  in  die
Lage  gebracht,  eine  neue,  den  geänderten  Umständen  entsprechende  Verfügung
  zu  treffen.  Für  den  Fall,  daß  er  die  Annahme  der  Erklärung
        <pb n="1403" />
        III.  Abschn.:  Testament.  8.  Tit.:  Gemeinschaftliches  Testament.  1403

verweigert  oder  über  sein  Leben  oder  seinen  Aufenthalt  Unsicherheit  besteht,
  vgl.  8PO.  8§  203  mit  §  186.  Der  Widerruf  ist  wirksam,  wenn
er  dem  anderen  Ehegatten  auch  nach  dem  Tode  des  Widerrufenden  zugestellt
  worden  ist  (§  1302,  E.  R.  65  270.23).

3.  D.  h.  nicht  ohne  Zustimmung  des  anderen  (ZE.  KG.  22  ).  Durch
ein  von  den  Ehegatten  errichtetes  neues  gemeinschaftl.  Testament  oder
einen  Erbvertrag  können  natürlich  frühere  korrespektive  Verfügungen
aufgehoben  werden.  Z„
ch  4.  Einer  korrespektiven  Verfügung  durch  einseitige  Erklärung  eines

egatten.

5.  Wenn  nicht  in  dem  gemeinschaftlichen  Testament  die  Esaßze
die  Bindung  des  überlebenden  Teiles  in  Ansehung  der  korresp.  Bestimmungen
  von  vornherein  ausgeschlossen  haben  (ZE.  Rspr.  8  296,  1289).

6.  88  1945  ff.;  2180.

7.  Nach  Ablauf  der  Ausschlagungsfrist  ist  das  Widerrufsrecht  erledigt.
  In  der  a  der  Zugewendeten  liegt  ein  bindender  Verzicht
  auf  den  Widerruf  (Z.  Bay.  7½63,  KG.  34%);  jedoch  ist  dem  überlebenden
  Ehegatten  auch  noch  nach  der  Annahme  die  Befugnis  zur
Aufhebung  seiner  zugunsten  eines  Dritten  getroffenen  Verfügung  für
den  Fall  gewährt,  daß  sich  der  bedachte  Dritte  einer  Verfehlung  schuldig
macht,  die  den  überlebenden  Ehegatten  zur  Entziehung  des  Pflichtteils
berechtigt  oder,  falls  der  Dritte  nicht  zu  den  Pflichtteilsberechtigten  gehört,
  dazu  berechtigen  würde,  wenn  der  Bedachte  ein  Abkömmling  des
überlebenden  Ehegatten  wäre.

8.  D.  h.  der  überlebende  Ehegatte  kann  ihn  nach  Maßgabe  der
Vorschriften  des  §  2338  in  guter  Absicht  enterben.

§.  2272.

Ein  gemeinschaftliches  Testament  kann  nach  §.  2256  nur

von  beiden  Ehegatten  zurückgenommen  werden.2:
IIà  2139,  1I  b  2246,  111  2245.  Prot.  V.  459.  —  Vgl.  auch  3  2992.
1.  BVgl.  §  2256  A.  4.  Ein  einseitiges  Verlangen  müßte  abgewiesen
werden.  Anfechtbarkeit  des  gemeinschaftl.  Testaments  gemäß  88  2078  ff.
auch  durch  die  Ehegatten  (vgl.  §  2281).

§.  2273.

Bei  der  Eröffnung  eines  gemeinschaftlichen  Testaments  sind
die  Verfügungen  des  überlebenden  Ehegatten,  soweit  sie  sich
sondern  lassen  1,  weder  zu  verkünden  noch  sonst  zur  Kenntniß  der
Betheiligten  zu  bringen."?  Von  den  Verfügungen  des  verstorbenen
Ehegatten  ist  eine  beglaubigte  Abschrift  anzufertigen.“  Das  Testament
  ist  wieder  zu  verschließen  und  in  die  besondere  amtliche
Verwahrung  zurückzubringen.“

I  2140,  II  b  2247,  III  2246.  —  88  2260,  22638,  2264.  .  K.  31  .

1.  Im  Einzelfalle  von  dem  Beamten  zu  entscheiden,  dem  die
Test  Eröffn.  obliegt  (Beschwerde  gegen  die  Enischeidung  E.  KG.  22  74,
        <pb n="1404" />
        1404  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

35  105).  Die  Verkündung  des  gemeinschaftlichen  Testaments  nach  dem
Tode  des  verstorbenen  Ehegatten  ist,  soferne  nicht  der  überlebende  der
Eröffnung  des  ganzen  Testaments  zustimmt  (a.  M.  E.  KG.  35  109),  auf
die  Verfügungen  zu  beschränken,  die  dieser  für  den  eingetretenen  Fall
getroffen  hat  (Z.  JW.  08  355,  KG.  34  108).  Wenn  und  soweit  sie  sich
(sprachlich  oder  wegen  des  Zusammenhangs  oder  des  Verständnisses)
nicht  sondern  lassen,  sind  sie  mitzuverkünden  (E.  FG.  1  186,  KG.  24  B.5,
25  B.#8).  Nichtverkündung  von  Bestimmungen,  die  von  dem  Erstverstorbenen
  nur  für  den  Fall  getroffen  sind,  daß  er  der  Überlebende  sein
würde,  wenn  sie  zwar  nicht  von  der  Verfügung  des  Uberlebenden,  wohl
aber  von  den  übrigen  Verfügungen  des  Vorverstorbenen  zu  trennen  sind
(&amp;amp;X  KG.  24  133,  Bay.  6  555).  Verkündung  der  über  die  Anteile  der  Abkömmlinge
  an  dem  Gesamtgute  der  fortgesetzten  GG.  getroffenen  Verfügungen
  nach  dem  Ableben  eines  der  Ehegatten:  E.  FG.  1  180,  Bay.  1  47.
Eröffnung  eines  gemeinsamen  Testaments,  in  dem  jeder  der  Ehegatten
nur  für  den  Fall  seines  Ablebens  Verfügungen  über  seinen  Nachlaß  getroffen
  hat,  nach  dem  Tode  eines  Ehegatten:  K.  FG.  115,  Bay.  1  182.
Umfang  der  Verkündung,  wenn  Verfügungen  der  in  den  88  1512  bis
1515  bezeichn.  Art  getroffen  sind:  E.  Bay.  11  70.  Eröffnung  eines  gemeinschaftl.
  Test.  auf  Antrag  des  Erbschaftssteueramts  nach  dem  Tode
des  Erstverstorbenen  Z.  KG.  22  265.  —  Ob  eine  förmliche  wiederholte
Eröffnung  des  schon  beim  Ableben  des  erstverstorbenen  Ehegatten  ganz  eröffneten
  gemeinsamen  Testaments  stattfinden  soll,  ist  Frage  des  einzelnen
Falles:  es  wird  davon  abzusehen  sein,  wenn  nur  die  nämlichen  Personen
wie  bei  der  früheren  Verkündigung  in  Betracht  kommen  (a.  M.  E.  FG.  118,
KG.  24  B.5,  aber  E.  K  G.  33  102).  Anwendbarkeit  des  §  2263  E.  KG.  24  188.

2.  Sind  alle  Vsigen  des  Erstverstorb.  gegenstandslos  geworden,  so
ist  das  Test.  nicht  zu  eröffnen  4&amp;amp;.  FG.  1"5;  ebensowenig  die  Verfügungen
des  Uberlebenden,  die  mit  gegenstandslos  gewordenen  Verfügungen  des
Vorverstorbeneu  untrennbar  zusammenhängen  E.  KG.  24  ½.

3.  Für  die  Akten.  Pr.  F.  u.  57  (&amp;amp;Z.  KG.  32  101),  B.  Nachl  O.  3Z7,
NotGesch  O.  88  216  ff.,  249  f.  u.  F.;  Ba.  RPWG.  §  55,  RPO.  v.  1.  3.  07  88#  7,
127“;  E.L.  AG.  FG.  861,  §  28à?  i.  d.  F.  des  Ges.  v.  13.  2.05  a.  4  Nr.  II.

4.  Dem  NachlG.  ist  gegebenenfalls  eine  beglaubigte  Abschrift  des
Testaments  zu  überschicken:  E.  KG.  20  A..62.  Bei  einem  Privattestament
nur,  wenn  es  vorher  in  amtlicher  Verwahrung  war  (anders  E.L.  Af.
v.  6.  12.  99  a.  273):  außerdem  ist  es,  falls  nicht  der  Vorlegende  auf
amtliche  Verwahrung  anträgt  (§§  2248,  2267),  verschlossen  oder  offen,
je  nachdem  es  verschlossen  oder  offen  vorgelegt  worden  ist,  zu  den  Akten
zu  nehmen  (nicht  dem  Vorlegenden  zurückzugeben):  zu  verschließen  ist
es  natürlich  erst,  nachdem  von  den  Verfügungen  des  Verstorbenen  eine
beglaub.  Abschrift  angefertigt  und  den  Akten  beigelegt  worden  ist  (##gl.
8  2259  A.  5,  Pr.  Gesche.  ß  d.  Gsschr.  v.  26.  11.  99  §  47  19.05  i.  d.  F.
der  Bek.  v.  8.  5.  03,  E.  KG.  24B.5;  B.  Nachl  O.  8  37,  E.L.  Vf.  v.  6.  12.  99
8  272).  Ist  das  ganze  Testament  verkündet,  weil  sich  die  Verfügungen
des  überlebenden  Ehegatten  nicht  sondern  ließen,  so  ist  die  Verkündung
auch  für  die  letztwill.  Vf.  des  Überlebenden  wirksam,  daher  das  Test.
nicht  wieder  zu  verschließen  und  in  amtl.  Verwahrung  zu  bringen.
        <pb n="1405" />
        IV.  Abschn.:  Erbvertrag.  1405

Vierter  Abschnitt.
Erbvertrag.“

*  Der  Erbvertrag  (Begriffsbestimmung  s.  §8  1941)  ist  allgemein,
ohne  Beschränkung  auf  bestimmte  Personen  (z.  B.  Eheleute,  Verlobte)
oder  ein  bestimmtes  höheres  Lebensalter  der  Vertragschließenden  zugelassen.
  (Zulässigkeit  gemeinschaftlicher  Erbverträge,  in  denen  die  beiden
Erblasser  sich  nicht  gegenseitig,  sondern  einen  Dritten  als  Erben  einsetzen
K.  RK.  6765.)  Der  Erbvertrag  hat  nicht  bloß  für  Ehegatten  und  Verlobte
Bedeutung,  sondern  ermöglicht,  verschiedene  Zwecke,  für  die  das  Gesetz
besondere  Normen  nicht  aufstellt,  in  anderer  juristischer  Form  zu  erreichen.
  Dies  gilt  für  das  vom  Gesetz  nicht  aufgenommene  Institut  der
Einkindschaft  (dessen  Zwecke  sich  durch  einen  zwischen  dem  wieder
heiratenden  Elternteil  und  dessen  neuen  Ehegatten  zu  schließenden
Erbvertrag  erreichen  lassen),  für  die  Verpfründungsverträge  (insbesondere
  öffentlicher  und  privater  Anstalten  mit  ihren  Pfleglingen,  die
ur  Unterhaltung  der  letzteren  oft  auf  deren  Beerbung  angewiesen  sind),
fur  die  Versor  ungsverträge  (wo  zur  Versorgung  älterer  Personen
  diesen  ein  *  brecht  gegenüber  einem  Dritten  gesichert  werden  soll,
z.  B.  wenn  Geschwister  und  andere  durch  Verwandtschaft  oder  sonst
nahe  verbundene  Personen  älteren  Lebensalters,  die  arh  zusammengelebt
  und  gemeinschaftlichen  Haushalt  geführt  haben,  den  Wunsch  hegen,
nach  dem  Tode  des  Erstversterbenden  solle  der  Uberlebende  in  bishrüsger
Weise  weiterleben  und  zu  diesem  Zwecke  im  ungeschmälerten  Genuß  der
Einkünfte  des  gemeinschaftlichen  Vermögens  verbleiben),  endlich  für  die
Regelung  bäuerlicher  Verhälinißse  (z.  B.  Erbvertrag  zur  Gewinnung
  eines  tüchtigen  jungen  Wirts  für  das  Besitztum  eines  arbeitsunfähig
  gewordenen  älteren  kinderlosen  Bauern).  Gegenstand  des
Erbvertrags  88  1941,  2278.  Aufrechterhaltung  der  Bestimmungen  eines
formungültigen  Erbvertrags  als  Testament,  E.  KG.  31  1½  vgl.  auch  35°8.

Ausschließung  der  Vertretung  §.  2274.
Der  Erblasser  kann  einen  Erbvertrag  nur  persönlich  schließen.

1  1941,  II  a  2141,  IID  2248,  111  2247.  M.  V,  314.  Prot.  V,  872  fl.
D.  299.  —  3  312.

1.  Also  nicht  durch  einen  Vertreter.  Vgl.  §§  2064  mit  A.  1,  2229,
22821,  2284,  2290#,  22961.  Die  Vorschrift  gilt  nur  für  den  Vertragsteil,
  der  Erblasser  ist  (vgl.  §  2275  A.  27.

Persönliche  Erfordernisse  §.  2275.

Einen  Erbvertrag  kann  als  Erblasser  nur  schließen,  wer
unbeschränkt  geschäftsfähig  ist.1

Ein  Ehegatte  kann  als  Erblasser?:  mit  seinem  Ehegatten  einen
Erbvertrag  schließen,  auch  wenn  er  in  der  Geschäftsfähigkeit
beschränkt  ist.“  Er  bedarf  in  diesem  Falle  der  Zustimmung  seines
        <pb n="1406" />
        1406  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

gesetzlichen  Vertreters  4;  ist  der  gesetzliche  Vertreter  ein  Vormund,
so  ist  auch  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  erforderlich.5


Die  Vorschriften  des  Abs.  2  gelten  auch  für  Verlobte.

L  1943,  II  a  2142,  IIb  2249,  III  2248.  M.  V,  814.  Prot.  V.  374  ff.
D.  299.  —  8  2229.  Bgl.  8  140  A.  2.

1.  In  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkte  Personen  (88  106,  110)
können  einen  Erbvertrag  als  Erblasser  nicht  schließen  (#.  JW.  O8  525):
Ausnahme  nach  Abs.  2,  3  hinsichtl.  der  Ehegatten  und  Verlobten.

2.  Wenn  die  Ehegatten  einen  wechselseitigen  Erbvertrag  unter
leichzeitiger  Berufung  eines  Erben  für  den  zuletzt  versterbenden  schließen,
o  sind  beide  Eheteile  als  Erblasser  zu  erachten  und  gilt  also  §  2275
für  beide.  Wenn  dagegen  durch  die  gemeinschaftliche  Verfügung  beider
Ehegatten  nur  für  einen  Ehegatten  ein  Erbe  vertragsmäßig  bestellt  wird,
ist  der  andere  Teil  nicht  als  Erblasser  zu  betrachten  und  trifft  daher
auf  ihn  Abs.  2  nicht  zu.

3.  Ohne  Unterschied,  ob  die  Beschränkung  der  Geschäftsfähigkeit
auf  Minderjährigkeit  oder  anderen  Gründen  (8  114)  beruht  (anders
92299  4.  Vgl.  §§  183,  184,  108,  109.

A4  Der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  bedarf  es  also
nicht  neben  der  Zustimmung  des  Inhabers  der  elterl.  Gewalt.

Form  des  Erbvertrags  8.  2276.

Ein  Erbvertrag  kann  nur  vor  einem  Richter  oder  vor  einem
Notar  bei  gleichzeitiger  Anwesenheit  beider  Theile  geschlossen
werden.  Die  Vorschriften  der  §§.  2233  bis  2245  finden  Anwendung;
  was  nach  diesen  Vorschriften  für  den  Erblasser  gilt,
gilt  für  jeden  der  Vertragschließenden.

Für  einen  Erbvertrag  zwischen  Ehegatten  oder  zwischen  Verlobten,
  der  mit  einem  Ehevertrag  in  derselben  Urkunde  verbunden

wird,  genügt  die  für  den  Ehevertrag  vorgeschriebene  Form.

1943,  1944,  IIa  2148,  II  b  2250,  III  2249.  M.  V,  315.  Prot.  V.
379  ff.  D.  299.  —  Bgl.  8  2290.  Eine  Formerleichterung  sieht  §  22761
vor.  Vgl.  G.  v.  28.  5.  01  (FG#G.  im  Heer  usw.)  8  2,  auch  a.  38.

1.  dezn  u.  A.  1,  §  128  A.  6.

2.  Für  den  Erbvertrag  ist  hiernach  in  der  Hauptsache  die  gleiche
Form  vorgeschrieben,  wie  für  das  öffentliche  Testament  (8  2231  g.  1).
Der  Erbvertrag  kann  daher  sowohl  durch  mündliche  Erklärung  vor  Gericht
  oder  Notar  (vgl.  a.  141)  als  auch  in  der  Weise  geschlossen  werden,
daß  die  Vertragsteile  dem  Richter  oder  Notar  eine  Schrift  mit  der
mündlichen  Erklärung  übergeben,  daß  die  Schrift  den  Vertrag  enthalte
(§2238).  Dabei  müssen  aber  beide  Teile  gleichzeitig  anwesend  sein.
Dagegen  ist  es  nicht  notwendig,  daß  die  „Schrift“  gerade  ein  Schriftstück
  ist,  die  Erklärungen  der  Vertragschließenden  können  auf  verschiedenen
  Blättern  stehen,  die  Einheit  wird  durch  die  gleichzeitige  Ubergabe
  hergestellt.
        <pb n="1407" />
        IV.  Abschn.:  Erbvertrag.  1407

3.  Abschluß  vor  einem  Richter  oder  Notar  bei  gleichzeitiger  Anwesenheit
  beider  Teile  (88  1432,  1434).  Es  bedarf  also  namentlich  nicht
der  bei  Errichtung  von  Testamenten  vorgeschriebenen  Zuziehung  des
Gerichtsschreibers  bzw.  zweier  Zeugen  (vgl.  a.  151).  Abs.  2  ermöglicht
auch,  daß  ein  Stummer,  mit  dem  eine  schriftliche  Verständigung  nicht
tunlich  ist,  unter  Beihilfe  eines  Dolmetschers  (§8.  §  178)  einen  Erbvertrag
  schließt.

Verschließung,  Berwahrung  §.  2277.

Die  über  einen  Erbvertrag  ausgenommene  Urkunde  soll  nach
Maßgabe  des  §F.  2246  verschlossen,  mit  einer  Ausfschrift  versehen
und  in  besondere  amtliche  Verwahrung  gebracht  werden,  sofern
nicht  die  Parteien  das  Gegentheil  verlangen.  Das  Gegentheil
gilt  im  Zweifel  als  verlangt,  wenn  der  Erbvertrag  mit  einem
anderen  Vertrag  s  in  derselben  Urkunde  verbunden  wird.

Ueber  einen  in  besondere  amtliche  Verwahrung  genommenen
Erbvertrag  soll  jedem  der  Vertragschließenden  ein  Hinterlegungsschein

  ertheilt  werden.“
1945  Satz  1,  2,  IIA  2144,  IIb  2251,  III  2250.  M.  V,  319.  Prot.  V,
a8#u#f.  —  B.  NachlH.  8  38,  NotGesch  C.  8  45  (i.  d.  F.  v.  5.  7.  05);  Ba-RO.
  v.  1.  8.  07  88  122,  198.

1.  8  2246  M.  3.  2.  D.  h.  daß  die  Urkunde  unverschlossen
in  die  allgemeine  Urkundensammlung  genommen  wird,  sie  können  nicht
auch  eine  andere  beliebige  Aufbewahrung  (z.  B.  unverschlossene  Aufbewahrung
  in  der  eisernen  Kasse  des  Notars)  verlongen  (anders  ist  auch
B.  Not  GeschO.  88  60,  61  nicht  aufzufassen).  Der  Verschluß  soll  nur
unterbleiben,  wenn  die  Vertragsteile  es  beantragen,  vgl.  H.  JMBek.
v.  3.  7.  O01  Nr.  4.  Die  Parteien  können  zwar  nicht  die  Herausgabe
des  Erbvertrags  an  sie,  wohl  aber  jederzeit  verlangen,  daß  der  in  besondere
  amtl.  Verwahrung  gebrachte  Erbvertrag  in  die  gewöhnl.  amtl.
Verwahrung  genommen  wird  (E.  FG.  5  199—  KG.  2978).  Bezüglich
der  Verwahrung  der  eröffneten  Erbvertr.  vgl.  E.  FG.  3166.

3.  Namentl.  mit  einem  Ehevertrage  vgl.  E.  FG.  1  8  (KG.  20  13r),
vgl.  auch  #§.  1767.

4.  Vgl.  88  368,  761,  766,  780,  781,  798,  1116,  1154,  1314,
22467,  2369  (ZE.  JW.  06  556),  Ba.  RPO.  8  120“.

Inhalt  des  Erbvertrags  §.  2278.

In  einem  Erbvertrage  kann  jeder  der  Vertragschließenden.
vertragsmäßige  Verfügungen  von  Todeswegen  treffen.
Andere  Verfügungen  als  Erbeinsetzungen,  Vermächtnisse  und

Auflagen  können  vertragsmäßig  nicht  getroffen  werden.
1  1940  ,  19564,  IIK  2145,  IIP  2252,  111  2251.  M.  V,  314,  334.  Prok.
V,  366,  373  f.,  404  f.  D.  298,  299.  —  Vgl.  8  22702  (zu  Abs.  2).
1.  Gegenstand  eines  Erbvertrags  kann  also  sowohl  die  Einsetzung
eines  Erben  als  auch  die  Anordnung  von  Vermächtnissen  oder  Auflagen
        <pb n="1408" />
        1408  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

sein  (8  19411,  §  22781).  Als  Erbe  oder  Vermächtnisnehmer  kann  nicht
nur  der  andere  Vertragsteil,  sondern  auch  ein  Dritter  bedacht  werden
(§  1941/,  §  22812).  Andere  als  die  bezeichneten  Verfügungen  können
vertragsmäßig,  d.  h.  mit  bindender  Wirkung  für  den  Verfügenden
  im  Erbvertrag  nicht  getroffen  werden  (8  22782,  vgl.  8  2270  ).
Dies  gilt  namentlich  für  die  Ernennung  eines  Testamentsvollstreckers
sowie  für  familienrechtliche  Anordnungen  und  nicht  minder  für  Erbteilungsverträge
  mit  den  künftigen  Erben.  Unbenommen  ist  es  dagegen
jedem  Vertragsteile,  in  dem  Erbvertrag  einseitig  alle  Verfügungen
zu  treffen,  die  durch  Testament  getroffen  werden  können  (§  2299/0.  Enthält
  der  Erbvertrag  nur  solche  Bestimmungen,  die  in  einem  Erbvertrag
nicht  getroffen  werden  können,  so  kann  er,  sofern  die  Vorschriften  für
ein  Testament  beachtet  sind,  als  solches  aufrecht  erhalten  werden
(K.  KG.  281½.  Vgl.  auch  §  2298  und  92279  A.  1.

Zuwend.  u.  Aufl.  im  Erbv.  §.  2279.

Auf  vertragsmäßige  Zuwendungen  und  Auflagen  finden  die
für  letztwillige  Zuwendungen  und  Auflagen  geltenden  Vorschriften
entsprechende  Anwendung.1

Die  Vorschriften  des  8.  2077  gelten  für  einen  Erbvertrag
zwischen  Ehegatten  oder  Verlobten  auch  insoweit,  als  ein  Dritter
bedacht  ist.?

1846,  19487,  11  à  2146,  II  b  2858,  111  2252.  M.  V,  320  ff.  Prot.  V.
182  ff.  D.  299,  300.  —  Bgl.  zu  Abs.  1:  88  2064  ff.,  2087  ff.,  2100  ff.,
2147  ff.,  2192  ff.,  zu  Abs.  2:  88  2085,  299811.

1.  Kein  allgemeiner  Grundsatz,  wonach  die  Erbverträge,  soweit
nicht  ein  anderes  bestimmt  ist,  den  Vorschriften  über  Testamente  unterliegen.
  Abs.  1  bezieht  sich  auf  diejenigen  testamentrechtl.  Vorschriften,
die  den  zulässigen  Inhalt  einer  letztw.  Verfügung,  ihre  notwendige  Bestimmtheit
  und  ihre  Auslegung  regeln  §§  (2064  bis  76,  2087  bis  93,
2096  bis  98,  2100  bis  07,  2147  bis  56,  2189  bis  93)  sowie  auf  die
Vorschriften,  nach  denen  sich  der  Anfall  und  Erwerb  des  Zugewendeten
und  die  Verpflichtung  des  Beschwerten  zur  Erfüllung  der  ihm  gemachten
Auflagen  bestimmen  (1937  bis  59,  2091,  2095,  2176  bis  80),  insbes.
ist  durch  die  Verweisung  nicht  auch  die  Zulässigkeit  gegenseitiger  Zuwendungen
  in  einer  dem  §  2265  entsprechenden  Weise  beschränkt
(4K.  R.  67°8,  JW.  07  837,  vgl.  §  2298).  Vermöge  des  Erbeinsetzungsvertrags
  wird  der  Bedachte  zur  Erbfolge  berufen;  eine  solche  Berufung
unterscheidet  sich  von  der  Berufung  durch  Testament  hauptsächlich  nur
darin,  daß  sie  nicht  ohne  weiteres  entzogen  werden  kann.

2.  Aus  der  Anwendbarkeit  des  §  2077  ergibt  sich,  daß  ein  Erbvertrag,
  in  dem  sich  Verlobte  gegenseitig  zu  Erben  eingesetzt  haben,
mangels  eines  zum  Ausdruck  gekommenen  abweichenden  Willens  der
Vertragschließenden  nur  als  durch  die  Nichtlösung  des  Verlöbnisses,
nicht  auch  als  durch  Zustandekommen  der  Gheschliehung  bedingt  anzusehen
  ist;  wird  das  Verlöbnis  vor  der  Eheschließung  durch  den  Tod
gelöst,  so  ist  der  Erbvertrag  und  die  darin  erfolgte  Einsetzung  des  über-
        <pb n="1409" />
        IV.  Abschn.:  Erbvertrag.  1409

lebenden  Vertragsteils  zum  Erben  des  Gestorbenen  wirksam,  gleichviel
ob  der  Erbvertrag  in  einer  Urkunde  mit  dem  Ehevertrag  verbunden  ist
oder  nicht.  Die  Vorschrift  des  §  2077  gilt  für  alle]  Erbverträge
zwischen  Verlobten,  auch  für  einen  mit  einem  Ehevertrag  in  derselben
Urkunde  verbundenen  Erbvertrag;  auch  ein  solcher  ist  nicht  als  durch
das  Zustandekommen  der  Ehe  bedingt  anzusehen  (ZE.  FG.  10  uu).

Anfall  der  Zuwendung  §.  2280.

Haben  Ehegatten  in  einem  Erbvertrage,  durch  den  sie  sich
gegenseitig  als  Erben  einsetzen,  bestimmt,  daß  nach  dem  Tode
des  Ueberlebenden  der  beiderseitige  Nachlaß  an  einen  Dritten
fallen  soll,  oder  ein  Vermächtniß  angeordnet,  das  nach  dem  Tode
des  Ueberlebenden  zu  erfüllen  ist,  so  finden  die  Vorschriften  des
§.  2269  entsprechende  Anwendung.

IIa  2147,  IIb  2254,  III  2258.  Prot.  V,  4oc  ff.

1.  D.  h.  es  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  im  ersten  Falle,  daß
der  Erbe  für  den  gesamten  Nachlaß  als  Erbe  des  zuletzt  Versterbenden
eingesetzt  ist,  im  zweiten  Fall,  daß  das  Vermächtnis  dem  Bedachten  erst
mit  dem  Tode  des  Überlebenden  anfallen  soll.

Anfechtung  des  Erbvertrags
lrang  den  Erblaffer  8.  2281.

Der  Erbvertrag  kann  auf  Grund  der  88.  2078,  20791
auch  von  dem  Erblasser  angefochten  werden;  zur  Anfechtung
auf  Grund  des  §.  2079  ist  erforderlich,  daß  der  Pflichttheilsberechtigte
  zur  Zeit  der  Anfechtung  vorhanden  ist.

Soll  nach  dem  Tode  des  anderen  Vertragschließenden?  eine
zu  Gunsten  eines  Dritten  getroffene  Verfügung  von  dem  Erblasser
  angesochten  werden,  so  ist  die  Anfechtung  dem  Nachlaßgerichte
  gegenüber  zu  erklären.  Das  Nachlaßgericht  soll  die

Erklärung  dem  Dritten  mittheilen.
1  isd  II  2148½2-,  IIb.  2855,  III  2254.  M.  vV,  322.  Prot.  V,  ö8öf.,
1.  D.  i.  wegen  Irrtums,  Drohung  oder  unbeabsichtigter  übergehung
eines  Pfchtteilebeerechtigten.  Vgl.  8  2080.
Die  Anfechtung  bei  Lebzeiten  des  anderen  Vertragschließenden
kann  nur  durch  eine  diesem  gegenüber  abzugebende,  gerichtlich  oder
notariell  beurkundete  Erklärung  erfolgen  (vgl.  §  1431½2,  §  2282)).

-a)  Vertreter.  Form  §.  2282.

Die  Anfechtung  kann  nicht  durch  einen  Vertreter  des
Erblassers  erfolgen.  Ist  der  Erblasser  in  der  Geschäftsfähigkeit
beschränkt,  so  bedarf  er  zur  Anfechtung  nicht  der  Zustimmung
seines  gesetzlichen  Vertreters.

Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  89
        <pb n="1410" />
        1410  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

Für  einen  geschäftsunfähigen  Erblasser  kann  sein  gesetzlicher
Vertreter  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  den  Erbvertrag
  anfechten.

Die  Anfechtungserklärung  bedarf  der  gerichtlichen  oder

notariellen  Beurkundung.3

1  1948“,  II  à  21482,  21491.-,  II  b  2956,  III  2255.  M.  V.  324.  Prot.  V,
385  f.  —  88  2274,  2275,  2284,  2290  7,  2896  1

1  Sie  muß  also  persönlich  geschehen.
2.  8  1831.  Das  Anfechtungsrecht  des  gesetzlichen  Vertreters  ist  im
Intercje  einer  schleunigen  Erledigung  der  Anfechtung  gegeben.
.  Eine  formelle  letztwillige  Verfügung  soll  nicht  durch  formlose
Erlläun  außer  Wirksamkeit  gesett  werden  können  (vgl.  §  20817).

b)  Anfechtungsfrist  8.  2283.

Die  Anfechtung  durch  den  Erblasser  kann  nur  binnen
Jahresfrist  erfolgen.

Die  Frist  beginnt  im  Falle  der  Anfechtbarkeit  wegen  Drohung
mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Zwangslage  aufhört,  in  den
übrigen  Fällen  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  der  Erblasser
von  dem  Anfechtungsgrunde  Kenntniß  erlangt.  Auf  den  Lauf
der  Frist  finden  die  für  die  Verjährung  geltenden  Vorschriften
der  §§.  203,  206  entsprechende  Anwendung.

Hat  im  Falle  des  §F.  2282  Abs.  2  der  gesetzliche  Vertreter
  den  Erbvertrag  nicht  rechtzeitig  angefochten,  so  kann  nach
dem  Wegfalle  der  Geschäftsunfähigkeit  der  Erblasser  selbst  den
Erbvertrag  in  gleicher  Weise  anfechten,  wie  wenn  er  ohne  gesetzlichen
  Vertreter  gewesen  wäre.

1  19485,  11  a  2150,  11  b  2257,  III  2256.  M.  V,  324.  Prot.  V,  385  f.  —
88  121,  124,  188,  2082.

1.  Erweiterung  des  entsprechend  anwendbaren  (Abs.  2)  a.  206
(vgl.  §  1340  u.  A.  4).

O)Bestätig.  d.  unfechtb.  Erbvertr.  S§.  2284.

Die  Bestätigung:  eines  anfechtbaren  Erbvertrags  kann  nur
durch  den  Erblasser  persönlich  erfolgen.?  Ist  der  Erblasser  in
der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt  3s,  so  ist  die  Bestätigung  ausgeschlossen.


1  1948“4,  II  a  21493,  IIb  2258,  III  2257.  M.  V,  324.  Prot.  V,  385  f.
—  88  2274,  22751.

6  4  Die  Bestätigung  bedarf  nicht  der  not.  oder  gerichtl.  Beurk.
144

.  Ein  Geschäftsunfähiger  kann  daher  einen  anfechtbaren  Erbvertrag
  nicht  bestätigen.  3.  §§  106,  114.
        <pb n="1411" />
        IV.  Abschn.:  Erbvertrag.  1411

2.  durch  andere  Personen  8.  2285.

Die  im  8.  2080  bezeichneten  Personen  können  den  Erbvertrag
  auf  Grund  der  88.  2078,  20791  nicht  mehr  anfechten,
wenn  das  Anfechtungsrecht  des  Erblassers  zur  Zeit  des  Erbfalls
erloschen  ist.“

1  19497,  II  a  2151,  II  b  2259,  III  2258.  M.  V,  3825.  Prot.  V,  386  f.  —
l  *  kss,  2284.  Anwendbark,  des  682285  auf'  gemeinschaftl.  Testamente
77  162

1.  —  Irrtums  od.  Ubergehens.
2.  Durch  Fristablauf  od.  Bestätigung.

Wirkung  des  Erbvertrags  §.  2286.

Durch  den  Erbvertrag  wird  das  Recht  des  Erblassers,  über
sein  Vermögen  durch  Rechtsgeschäft  unter  Lebenden  zu  verfügen,
nicht  beschränkt.

I  1951,  IIA  2152,  1IIb  2260,  III  2259.  M.  V,  8327.  Prot.  V,.  8388  f.
D.  300.  —  Gegen'  einen  Mißbrauch  des  im  8  2286  anerkannten  Berfügungsrechts
  wird  der  Bedachte  durch  die  folgenden  VBorschriften  geschützt,
durch  §  2287  der  Vertragserbe,  durch  88  2288  f.  der  Vermächtnisnehmer.

Schenkungen  des  Erblassers  §.  2287.

Hat  der  Erblasser  in  der  Absicht,  den  Vertragserben  zu
beeinträchtigen  1,  eine  Schenkung  gemacht  2,  so  kann  der  Vertragserbes,
  nachdem  ihm  die  Erbschaft  angefallen  ist",  von  dem  Beschenkten
  die  Herausgabe  des  Geschenkes  nach  den  Vorschriften  über
die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung  fordern.“

Der  Anspruch  verjährt  in  drei  Jahren  von  dem  Anfalle
der  Erbschaft  an.7

1  1959  1.2,  IIA  2158,  II  b  2261,  1II  2260.  M.  V,  328.  Prot.  V,  389  ff.,
VI,  351.  D.  300.  —  Bal.  auch  88  2325;  1456,  1468,  2138.  Anwendbark.
des  8  2287  auf  dorresgeite  Testamente  K.  N.  —  Seuff  Arch.  6617,
I.  11  ½8  pvgl.  auch  a.  6.

1.  Es  ist  also  der  Nachweis  böslicher  Absicht  erforderlich;  dieser
kann  nicht  durch  die  bloße  Feststellung  der  objekt.  Erbenbenachteiligung
ersetzt  werden  (#K.  KE.  im  Recht  11  386).  Es  sind  also  nicht  (wie  im
Entw.  I)  alle  Schenkungen  des  Erblassers  anfechtbar;  er  kann  daher
nicht  bloß  Schenkungen  bewirken,  die  durch  den  Anstand  oder  eine  sittliche
  Pflicht  geboten  sind,  sondern  auch  solche  zu  idealen  Zwecken  oder
aus  persönlichen  Rücksichten  (vgl.  Z.  JW.  1176.

2.  Auf  entgeltliche  Verfügungen,  auch  wenn  sie  in  der  Absicht
geschehen  sind,  das  Recht  des  Vertragserben  zu  schädigen,  bezieht  sich

2287  nicht,  soweit  nicht  etwa  in  der  Veräußerung  eine  verschleierte

chenkung  liegt.  Gegen  die  vollständige  Erschöpfung  des  Nachlasses
9.  B.  durch  Leibrentenverträge  und  ähnliche  Geschäfte)  kann  sich  der

ertragserbe  vertragsmäßig  sichern;  unter  Umständen  bietet  gegen
illoyales  Verhalten  des  Erblassers  §  826  eine  Handhabe.

897
        <pb n="1412" />
        1412  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

3.  Nicht  auch  der  TV.,  weil  der  Anspruch  nicht  zum  Nachl.  geört
  ZE.  JW.  11  767.  Der  Herausgabeanspruch  steht  jedem  von  mehreren.
ertragserben  für  seine  Person  im  Verhältnis  seiner  Beteilgung  an  der

Erbschaft  zu  (S.  JW.  12118).  4.  §  1942.

5.  8§8  812  ff.  Hierbei  findet  selbstverständlich  auch  §  819  Anwendung.


6.  Ist  ein  vom  Erblasser  nach  Schließung  des  Erbvertrags  ererteiltes
  Schenkungsversprechen  noch  nicht  erfüllt,  so  kann  der  Vertragserbe
  die  Erfüllung  verweigern  (8  8214).  Ist  der  Vertragserbe  auf  einen
Teil  der  Erbschaft  eingesetzt,  während  der  übrige  Nachlaß  an  Miterben
fällt,  so  haften  ihm  diese  vor  dem  Beschenkten.  Vgl.  §8§  2325,  2326.
Anwendbark.  des  §  2287  auf  ein  gemeinschaftl.  Test.  von  Eheleuten,  in
welchem  dem  überlebenden  Ehegatten  die  freie  Vf.  über  die  Substanz
des  Vermögens  eingeräumt,  ihm  aber  das  Recht  zu  Schenkungen  aus
der  Substanz  des  Vermögens  und  zu  testamentarischen  Veigen  nicht  gewährt
  ist  (&amp;amp;.  R.  584,  R.  im  Recht  10  1%,  vgl.  auch  11  2919).

7.  Ohne  Rücksicht  darauf,  wann  der  Vertragserbe  vom  Anfall
oder  von  der  Schenkung  Kenntnis  erhalten  hat.

Absichtl.  Beeintr.  d.  Vermächtn.  §.  2288.

Hat  der  Erblasser  den  Gegenstand  eines  vertragsmäßig
angeordneten  Vermächtnisses  in  der  Absicht,  den  Bedachten  zu
beeinträchtigen,  zerstört,  bei  Seite  geschafft  oder  beschädigt,  so
tritt,  soweit  der  Erbe  dadurch  außer  Stand  gesetzt  ist,  die  Leistung
zu  bewirken,  an  die  Stelle  des  Gegenstandes  der  Werth.

Hat  der  Erblasser  den  Gegenstand  in  der  Absicht,  den  Bedachten
  zu  beeinträchtigen,  veräußert  oder  belastet,  so  ist  der
Erbe  verpflichtet,  dem  Bedachten  den  Gegenstand  zu  verschaffen
oder  die  Belastung  zu  beseitigen;  auf  diese  Verpflichtung  finden
die  Vorschriften  des  §.  2170  Abs.  2  entsprechende  Anwendung.  Ist
die  Veräußerung  oder  die  Belastung  schenkweise  erfolgt,  so  steht  dem
Bedachten,  soweit  er  Ersatz  nicht  von  dem  Erben  erlangen  kann,
der  im  §.  2287  bestimmte  Anspruch  gegen  den  Beschenkten  zu.1“

1  1956  Satz  2,  II  a  2154,  II  Ub  2262,  111  2261.  M.  V,  336.  Prot.  V.
404  f.  D.  300.  —  Bal.  86  161,  280,  325.

1.  Ohne  die  Vorschrift  würde  ein  Verschaffungsvermächtnis  nur
dann  Bestand  haben,  wenn  sich  der  Gegenstand  des  Vermächtnisses  im
Nachlaß  vorfindet  (§§  2169,  2279).  Der  Erblasser  hätte  es  daher  in
der  Hand,  das  Recht  des  Vermächtnisnehmers  durch  Veräußerung  des
Gegenstands  zu  vereiteln.  Hiergegen  schützt  §  2288  den  Bedachten.  —
Die  Vorschriften  des  8  sind  nich!  bloße  Auslegungsregeln.

Aufheb.  letztw.  Verfügungen  §.  2289.
Durch  den  Erbvertrag  wird  eine  frühere  letztwillige  Verfügung
  des  Erblassers  aufgehoben,  soweit  sie  das  Recht  des
        <pb n="1413" />
        IV.  Abschn.:  Erbvertrag.  1413

vertragsmäßig  Bedachten  beeinträchtigen  würde."  In  dem  gleichen
Umfang  ist  eine  spätere  Verfügung  von  Todeswegen  unwirksam,
unbeschadet  der  Vorschrift  des  §.  2297.#

Ist  der  Bedachte  ein  pflichttheilsberechtigter  Abkömmling  des
Erblassers,  so  kann  der  Erblasser  durch  eine  spätere  letztwillige
Verfügung  die  nach  §.  2338  zulässigen  Anordnungen  treffen.

1  19581  Satz  1,  ,  IIS#  2155,  IIb  2268,  111  26g.  Prot.  V,  395  ff.,  VI,
6351  ff.  —  Bgl.  38  2258,  2303½;  u.  2142;  8  22717.

1.  Dies  bestimmt  sich  nach  dem  Ztp.  der  Vertragserrichtg,  nicht
des  Erbfalls,  die  frühere  Verfügg  bleibt  in  Kraft,  wenn  der  Erbvertr.
nichtig  oder  mit  Grund  angefochten  od.  nachträgl.  durch  Rücktritt  od.
Aufhebg  beseitigt  ist.  Hat  der  Erbvertrag  keinen  Erfolg,  weil  der  Vertragserbe
  nicht  annehmen  will  od.  kann  od.  weil  er  vorher  stirbt,  so  ist
die  frühere  Verfügg  nur  unwirksam,  wenn  dies  in  der  Absicht  des
Erbl.  lag,  wenn  er  durch  den  Erbvertr.  den  in  der  Verfügg  Bedachten
nickt  beseitigen,  sondern  nur  hinter  den  Vertragserben  zurücktreten  lassen
wollte.

2.  Der  Erblasser  kann,  soweit  er  zum  Rücktritt  von  dem  Erbvertrag
  berechtigt  ist  (88  2293  ff.),  die  zugunsten  eines  Dritten  getroffene
vertragsmäßige  Verfügung  nach  dem  Tode  des  anderen  Vertragsteiles
durch  Testament  aufheben.

Dafhebung  des  Erbvertrags.
Anfh  1.  Lorch  ert  §.  2290.

Ein  Erbvertrag  sowie  eine  einzelne  vertragsmäßige  1  Verfügung
  kann  durch  Vertrag  von  den  Personen  aufgehoben  werden,
die  den  Erbvertrag  geschlossen  haben.  Nach  dem  Tode  einer
dieser  Personen  kann  die  Aufhebung  nicht  mehr  erfolgen.

Der  Erblasser  kann  den  Vertrag  nur  persönlich  schließen.
Ist  er  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt,  so  bedarf  er  nicht  der
Zustimmung  seines  gesetzlichen  Vertreters.“

Steht  der  andere  Theil  unter  Vormundschaft,  so  ist  die
Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  erforderlich.?  Das
Gleiche  gilt,  wenn  er  unter  elterlicher  Gewalt  steht,  es  sei  denn,
daß  der  Vertrag  unter  Ehegatten  oder  unter  Verlobten  geschlossen
wird.“  .

Der  Vertrag  bedarf  der  im  8.  2276  für  den  Erbvertrag

vorgeschriebenen  Form.7
1  1957,  II  2156,  IIb  2364,  II1  2268.  M.  V,  339.  Prot.  V.  107  f.,  VI,
100.  —  88  2258,  2997,  2505.
1.  D.  i.  eine  einzelne  in  einem  Erbvertrage  neben  der  Einsetzung
des  Vertrags  enthaltene  bindende  Verfügung:  bezüglich  nicht
bindender  vgl.  8.2299.
        <pb n="1414" />
        1414  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

2.  Der  als  Vertragserbe  eingesetzte  andere  Vertragschließende  kann
sein  Recht  nur  im  Wege  des  §  2290  aufgeben;  bezüglich  des  Verzichts
auf  eine  Zuwendung,  die  im  Erbvertrag  einem  Dritten  gemacht  ist,
vgl.  §8§  2347,  2352,  jedoch  §  2297.  Hinausgabe  der  aufgehobenen  Erbverträge
  an  die  Beteiligten:  B.  JMek.  v.  31.  1.  01,  JIM.  209,  Pr.
s.  aber  E.  KG.  29  78.

3.  Ist  er  geschäftsunfähig,  so  kann  der  Vertrag  überhaupt  nicht
geschlossen  werden  (vgl.  88  2064,  2  4.  88  2282,  2296.

5.  Neben  der  Einwilligung  des  gesetzl.  Vertreters  (88  106,  107,  114).

6.  Bgl.  88§  2275,  2347.

7.  Die  Anwendung  der  Vorschrift  des  §  22767  setzt  aber  voraus,
daß  die  Beurkundung  der  Aufhebung  oder  Abänderung  erbrechtlicher
Bestimmungen  eines  Ge.  und  Erbvertrags  nicht  für  sich  allein,  sondern
in  Verbindung  mit  einem  Ehevertrag  erfolgt.  Für  die  Anfechtung  des
Aufhebungsvertrags  gelten  die  allgemeinen  Grundsätze.  Zwar  werden
hierdurch  nicht  alle  Anfechtungsgründe  des  §  2281  völlig  gedeckt,  es
entfällt  insbesondere  der  Irrtum  im  Beweggrunde  und  auch  verschiedene
Vorschriften  des  gewöhnlichen  Anfechtungsrechts,  so  die  zeitliche  Schranke
und  die  Entschädigungspflicht  passen  nicht  ganz.  Allein  der  Erblasser
ist  jeden  Augenblick  in  der  Lage,  eine  einseitige  Verfügung  zu  errichten
und  so  viel  einfacher  das  gleiche  Ergebnis  herbeizuführen,  welches  die
Aufhebung  und  das  Inkraftbleiben  des  Erbvertrags  herbeigeführt  hätte.

2.  Durch  Testament  §.  2291.

Eine  vertragsmäßige  Verfügung,  durch  die  ein  Vermächtniß
oder  eine  Auflage  angeordnet  ist,  kann  von  dem  Erblasser  durch
Testament  aufgehoben  werden.  Zur  Wirksamkeit  der  Aufhebung
ist  die  Zustimmung  des  anderen  Vertragschließenden  erforderlich;
die  Vorschriften  des  §.  2290  Abs.  3  finden  Anwendung.

Die  Zustimmungserklärung  bedarf  der  gerichtlichen  oder

notariellen  Beurkundung?;  die  Zustimmung  ist  unwiderruflich.
11  a  2157,  11  b  2265,  III  2264.  Prot.  VI,  397.  —  Bgl.  8  1516.
1.  In  jeder  Testamentsform;  Erleichterung  gegenüber  §  22901.
(Die  Vorschrift  im  Abs.  2  ist  übrigens  nach  der  Zulassung  des  privatschriftlichen
  Testaments  nicht  mehr  folgerichtig.)
2.  §  128;  FG.  88§  167  ff.;  a.  141.

3.  Durch  gemeinsch.  Testament  §.  2292.

Ein  zwischen  Ehegatten  geschlossener  Erbvertrag  kann  auch
durch  ein  gemeinschaftliches  Testament  der  Ehegatten?  aufgehoben
werden;  die  Vorschriften  des  §.  2290  Abs.  3  finden  Anwendung.

II8  2158,  1I  b  2266,  1II  2265.  Prot.  V,  446.
g6  1.,  Gleichviel  ob  vor  oder  nach  der  Eheschließung  (x.  Bay.  8  25,
FG.  918).
2.  Also  nicht  bloß  durch  einen  gerichtlich  oder  notariell  beurkundeten
  Vertrag,  sondern  auch  durch  ein  vor  einem  Richter  oder  einem
        <pb n="1415" />
        IV.  Abschn.:  Erbvertrag.  1415

Notar  errichtetes  oder  ein  eigenhändiges  gemeinschaftliches  Testament
(E.  Bay.  8  353-35)).

3.  Genehmigung  des  Vorm  G.,  und  zwar  nicht  nur  für  den  Fall,
daß  im  gemeinschaftl.  Testament  ein  durch  den  Erbvertrag  begründetes
  Erbrecht  des  unter  Vormundschaft  stehenden  Eheteils  aufgehoben
wird,  sondern  auch,  daß  ein  Dritter  als  Vertragserbe  eingesetzt  oder
bedacht  ist  und  diese  Verfügung  von  Todes  wegen  beseitigt  werden  soll.

4.  D  Rücktritt
a)  Drch  Vorbehalt  §.  2293.

Der  Erblasser  kann  von  dem  Erbvertrage  zurücktreten,  wenn
er  sich  den  Rücktritt  im  Vertrage  vorbehalten  hat.

1  1958:  Satz  1,  IIb  2159,  11  b  2267,  111  2266.  M.  V.  3423.  Prot.  V,
40.  D.  300,  801.  —  Vgl.  5  2296  f.,  346  f.  E.  R.  65;.

b)  wegen  Berfehl.  d.  Bedachten  §.  2294.

Der  Erblasser  kann  von  einer  vertragsmäßigen  Verfügung
zurücktreten?,  wenn  sich  der  Bedachte  einer  Verfehlung  schuldig
macht,  die  den  Erblasser  zur  Entziehung  des  Pflichttheils  berechtigt
  oder,  falls  der  Bedachte  nicht  zu  den  Pflichttheilsberechtigten
  gehört  3s,  zu  der  Entziehung  berechtigen  würde,  wenn
der  Bedachte  ein  Abkömmling  des  Erblassers  wäre.

IIà  2160  1,  IIb  2968,  111  2267.  Prot.  V,  411  ff.,  VI,  351  ff.  D.  300,
501.  —  88  2297,  2888  bis  2835,  2271.

1.  8  2278.

2.  Selbstverständlich  nur  unter  gleichzeitiger  Aufhebung  der  Gegenverpflichtung
  des  Vertragserben,  z.  B.  des  Abnährungsvertrags.

3.  Es  ist  also  dem  Erblasser  einem  dritten  Vertragserben  gegenüber
  das  Rücktrittsrecht  in  gleichem  Umfange  gewährt,  wie  gegenüber
einem  pflichtteilsberechtigten  Vertragserben.

Z)  bei  Wegfall  d.  Gegenleistg.  §.  2295.

Der  Erblasser  kann  von  einer  vertragsmäßigen  Verfügung
zurücktreten,  wenn  die  Verfügung  mit  Rücksicht  auf  eine  rechtsgeschäftliche
  Verpflichtung  des  Bedachten,  dem  Erblasser  für  dessen
Lebenszeit  wiederkehrende  Leistungen  zu  entrichten,  insbesondere
Unterhalt  zu  gewähren,  getroffen  ist  und  die  Verpflichtung  vor
dem  Tode  des  Erblassers  aufgehoben  wird.

IIà  2161,  IIb.  2269,  111  2268.  Prot.  V,  410  f.  D.  300,  301.

1.  In  anderen  Fällen  ergibt  sich  aus  der  entsprechenden  Anwendung
der  Bestimmungen  über  den  Rücktritt  von  einem  gegenseitigen  Vertrag,
daß,  falls  die  Voraussetzungen  des  Rücktritts  vorliegen,  zwar  der  Erbvertrag
  als  solcher  bestehen  bleibt,  der  Erblasser  jedoch  im  Wege  einer
Kondiktion  die  Einwilligung  des  Erben  in  die  Aufhebung  des  Erbvertrags
  fordern  kann.
        <pb n="1416" />
        1416  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

Erklärung  des  Rücktritts  §.  2296.

Der  Rücktritt  kann  nicht  durch  einen  Vertreter  erfolgen.
Ist  der  Erblasser  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt,  so  bedarf
er  nicht  der  Zustimmung  seines  gesetzlichen  Vertreters.1

Der  Rücktritt  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  dem  anderen
Vertragschließenden.?  Die  Erklärung  bedarf  der  gerichtlichen  oder

notariellen  Beurkundung.
1  1958,  II  a  21621#„,  II  b  2270,  111  2269.  M.  V,  342.  Prot.  V,  109,
410.  —  88  2271,  2290
1.  Anders  bei  Schließung  des  Erbvertrags:  8  2275.  Bgl.  auch
§  2232.  2.  Vgl.  §  349.
3.  Die  iitide  Anwesenheit  beider  Teile  bei  der  Beurkundung

ist  also  nicht  erforderlich  (§  128;  a.  141;  FG.  88  167  ff.).
§.  2297.

Soweit  der  Erblasser  zum  Rücktritte  berechtigt  ist,  kann  er
nach  dem  Tode  des  anderen  Vertragschließenden  die  vertragsmäßige
  Verfügung  durch  Testament  aufheben.  In  den  Fällen
des  §.  2294  finden  die  Vorschriften  des  §.  2336  Abs.  2  bis  4

entsprechende  Anwendung.
1  1961,  II  a  2168,  IIb  2271,  III  2270.  M.  V.  548.  Prot.  V.  421  f.  —
8  22891  Satz  2.  Die  Vorschrift  erstreckt  sich  auf  alle  Fälle  des  Rücktritts
(anders  Entw.  1).

1.  Der  Erblasser  soll  also  vom  Erbvertrage  zu  Lebzeiten  des  anderen
Teils  nur  durch  den  Rücktritt,  nach  dessen  Tode  nur  durch  einseitige
letztwillige  Verfügung  abgehen  lönnen  (ogl.  aber  920901  Satz  2.)
Aufheb.  e.  gegens.  Bertrags  §.  2298.

Sind  in  einem  Erbvertrage  von  beiden  Theilen  vertragsmäßige
  Verfügungen!  getroffen,  so  hat  die  Nichtigkeit  einer
dieser  Verfügungen  die  Unwirksamkeit  des  ganzen  Vertrags
zur  Folge.

Ist  in  einem  solchen  Vertrage  der  Rücktritt  vorbehalten,
so  wird  durch  den  Rücktritt  eines  der  Vertragschließenden  der
ganze  Vertrag  aufgehoben.?  Das  Rücktrittsrecht  erlischt  mit
dem  Tode  des  anderen  Vertragschließenden.  Der  Ueberlebende
kann  jedoch,  wenn  er  das  ihm  durch  den  Vertrag  Zugewendete
ausschlägt,  seine  Verfügung  durch  Testament  aufheben.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  und  des  Abs.  2  Satz  1,  2  finden
keine  Anwendung,  wenn  ein  anderer  Wille  der  Vertragschließenden

anzunehmen  ist.
1  1959,  1961,  II  a  2164,  IIb  2272,  111  2271.  M.  V.  344,  348.  Prok.  V.
41  f.,  401  f.  D.  299.  —  88  139,  2270  f.,  22787,  200.  5.
        <pb n="1417" />
        IV.  Abschn.:  Erbvertrag.  1417

1.  Erbeinsetzungen  oder  andere  Verfügungen.

2.  Ist  nur  der  Rücktritt  von  einer  einzelnen  Verfügung  ausbedungen,
so  ergibt  sich  hieraus,  daß  ihr  Bestand  nicht  für  den  Bestand  der  anderen
entscheidend  sein  soll.  A.  Vgl.  9  22717.

Einseitige  Verfügungen  §.  2299.

Jeder  der  Vertragschließenden  kann  in  dem  Erbvertrag
einseitig  jede  Verfügung  treffen,  die  durch  Testament  getroffen
werden  kann.“

Für  eine  Verfügung  dieser  Art  gilt  das  Gleiche,  wie  wenn
sie  durch  Testament  getroffen  worden  wäre.  Die  Verfügung
kann  auch  in  einem  Vertrag  aufgehoben  werden,  durch  den  eine
vertragsmäßige  Verfügung  aufgehoben  wird.?

Wird  der  Erbvertrag  durch  Ausübung  des  Rücktrittsrechts
oder  durch  Vertrag  aufgehoben,  so  tritt  die  Verfügung  außer
Kraft,  sofern  nicht  ein  anderer.  Wille  des  Erblassers  anzunehmen

  ist.3  «
11955,INCI,lM,IIS2166,IIb227s,1112272.M.V.838,834,
864.Prot.v,898si.,415ss.D.299.—Bgl.§2278A.1;§1987A.1;
91988U.1;51939.

1.  Er  kann  namentlich  auch  im  Erbvertrag  eine  früher  errichtete
letztwillige  Verfügung  widerrufen  (8  2254).  2.  8  2290.
3.  88  22937  ff.  enthalten  also  lediglich  eine  Auslegungsregel.

Eröffnung  des  Erbvertrags  §.  2300.

Die  für  die  Eröffnung  eines  Testaments  geltenden  Vorschriften
  der  §§.  2259  bis  2263,  2273  finden  auf  den  Erbvertrag
  entsprechende  Anwendungt,  die  Vorschriften  des  §.  2273
Satz  2,  3  jedoch  nur  dann,  wenn  sich  der  Erbvertrag  in  besonderer
  amtlicher  Verwahrung?  befindet.

1  1945  Satz  8,  1I  à  2166,  11D  2274,  III  2373.  M.  V,  319.  Prot.  V,  381  f.

1.  Die  §§  2259  bis  2263  sind  in  ihrem  vollen  Umfange,  von
§2273  die  Bestimmung  des  ersten  Satzes  (vgl.  E.  FG.  6  1½8,  Bay.  6  585)
bei  allen  Erbverträgen  anzuwenden,  gleichviel  ob  der  Erbvertrag  sich
nur  in  der  gewöhnlichen  (offenen)  amtlichen  Verwahrung  befindet  oder
ob  er  entsprechend  dem  §  2277  verschlossen  im  Wege  der  Hinterlegung
in  die  besondere  Verwahrung  gebracht  worden  ist;  es  sind  daher  auch
die  nicht  in  die  besondere  amtliche  Verwahrung  gebrachten  (offenen)
Erbverträge  (§  2277)  nach  dem  Tode  des  oder  eines  Erblassers  an  das
Nachlaßgericht  abzuliefern  und  von  diesem  zu  eröffnen,  also  für  Erbverträge,
  gleichviel  ob  sie  in  besonderer  amtlicher  Verwahrung  sind  oder
nicht,  namentlich  die  §§  2260,  2261  maßgebend  (2.  R.  1896,  FG.  5  6,
a.  M.  KG.  36°1).  Ob  der  Erbvertrag  nach  der  Eröffnung  durch  das
Gericht  an  den  Notar  in  Urschrift  wieder  zurückzugeben  ist,  oder  ob  er
vom  Nachlaßgericht  dauernd  zu  behalten  ist,  bestimmt  sich,  in  Er-
        <pb n="1418" />
        1418  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

mangelung  reichsgeseglicher.  Lollchriften,  nach  den  Landesgesetzen  E.
R.  53  200,  JW.  03B3.2,  FG.  3  *54½  733.  (Nach  H.  MErl.  v.
30.  4.  os,  JMABl.  S  9  ist  die  lurschrift,  auch  wenn  sie  letztwillige  Verfügungen
  des  überlebenden  Ehegatten  enthält,  nicht  in  besondere  Verwahrung
  zu  nehmen,  sondern  zu  den  Nachlaßakten  zu  legen;  nach
B.  NachlO.  §  38,  Notesch  O.  9o  249,  250  n.  F.  bleibt  die  urschrift
des  eröffneten  einseitigen  Erbvertrags  bei  den  Nachlaßakten,  vom  zweiseitigen
  nur  eine  Abschrift  der  verkündeten  Verfügung,  die  Urschrift  ist
wieder  in  die  Verwahrung  des  Notars  oder  Gerichts  offen  oder  verschlossen,
  wie  sie  vorher  wart  zurückzubringen,  für  Pr.  .  KG.  255,
FG.  3u½,  vgl.  Gesch  O.  f.  d  GEeschr.  d.  AG.  v.  26.  11.  99  §  4719-20  in
der  Fassung  der  Bek.  v.  8.  5.  03,  Ba.  RPO.  v.  1.  3.07  98  134,  135.)
Eröffnung  eines  mit  einem  anderen  Vertrage,  namentlich  einem  Ehevertrage
  oder  Übergabsvertrage  verbundenen.  Erbvertrag,  vgl.  E.

6  18,  Bay.  6585,  B.  NachlO.  §  38“,  40#.  Bloße  Einkindscheitsrertge
sind  nicht  Erbverträge  und  daher  nicht  zu  eröffnen.  2.  §  2246  A.  4.

Schenkung  von  Todes  wegen  §.  2301.

Auf  ein  Schenkungsversprechen  1,  welches  unter  der  Bedingung
  ertheilt  wird,  daß  der  Beschenkte  den  Schenker  überlebt,
  finden  die  Vorschriften  über  Verfügungen  von  Todeswegen
Anwendung.  Das  Gleiche  gilt  für  ein  schenkweise  unter  dieser
Bedingung  ertheiltes  Schuldversprechen  oder  Schuldanerkenntniß
der  in  den  88.  780,  781  bezeichneten  Art.

Vollzieht  der  Schenker  die  Schenkung  durch  Leistung  des
zugewendeten  Gegenstandes?,  so  finden  die  Vorschriften  über

Schenkungen  unter  Lebenden  Anwendung.3

1  1968,  1I  a  2167,  IIb.  2275,  III  2274.  M.  V,  350.  Prot.  V,  460  .
—  Bgl.  86  19231,  2160.

1.  Vertrag  erforderlich.
2.  Z.  B.  beim  schenkungsweisen  Schulderlaß  durch  Rückgabe  des
Schuldscheins  unter  Lebenden  (2.  Recht  11  266).
3.  Sie  bedarf  also  nicht  der  für  Verfthungen  von  Todes  wegen
aufgestellten  Formvorschriften.

Vertrag  üb.  Verfügg.  v.
Todes  wegen  §.  2302.

Ein  Vertrag  durch  den  sich  Jemand  verpflichtet,  eine  Verfügung
  von  Todeswegen  zu  errichten  oder  nicht  zu  errichten,
aufzuheben  oder  nicht  aufzuheben,  ist  nichtig.?

1  1754,  II  A  2168,  IIb  2276,  III  2275.  M.  V,  8.  Prot.  V,  5.  462.—
Val.  6  344.

1.  Vgl.  §  1937  A.  1.

2.  Durch  §  2302  wird  namentlich  auch  die  nicht  seltene  Zusicherung,
  in  einer  bestimmten  Weise  nicht  testieren  zu  wollen,  für  nichtig
        <pb n="1419" />
        V.  Abschn.:  Pflichtteil.  1419

erklärt  (E.  Recht  11  335).  Der  Erblasser  kann  sich  nur  in  dem  Sinn  an
die  gesetzliche  Erbfolge  binden,  daß  er  die  nach  der  gesetzlichen  Ordnung
zur  Erbschaft  Berufenen  als  Erben  einsetzt  (Z&amp;amp;.  Bay.  671,2,).  Über  die
rückwirkende  Kraft  der  Vorschrift  s.  E.  R.  754.

Eünfter  Abschnitt.
Pflichttheil.“

*  Das  Gesetz  hat  das  Pflichtteilsrecht  nicht  als  ein  unentziehbares
Recht  auf  eine  Quote  der  Erbschaft  (Noterbenrecht),  sondern  als  ein  mit
dem  Erbfall  entstehendes  Forderungsrecht  gestaltet,  das  auf  Zahlung  des
Geldbetrags  gerichtet  ist,  welcher  der  Hähte  des  Wertes  des  gesetzlichen
Erbteils  entspricht  (Z&amp;amp;.  Bay.  Aauf  Der  Pflichtteilsberechtigte  hat  nach
dem  B#.  nur  ein  Recht  darauf,  den  Wert  des  Pflichtteils  in  irgendeiner
  Form  zu  erhalten.  Der  Pflichtteilsberechtigte  hat  einen  Anspruch
in  Geld,  wenn  ihm  sein  Pflichtteil  nicht  als  Erbquote  zugewendet  ist;
er  kann  entweder  die  Beteiligung  am  hanzen  Nachlaß  als  Erbe  oder
aber  eine  reine  Geldsumme  verlangen  und  braucht  sich  nicht  auf  einzelne
Gegenstände  verweisen  zu  lassen.  Der  Pflichtteilsanspruch  ist  vererblich
und  übertragbar  (8  23172),  unter  den  Voraussetzungen  des  8  852  3P.
pfändbar,  er  gehört  zu  den  Nachlaßverbindlichkeiten  (§  1967).  Pflichtteilsanspruch
  bei  beschränkter  Haftung  des  Erben;  98  19731  Satz?,
1974,  19914.  Pflichtteilsberechtigt  sind  nur  die  Abkömmlinge,
die  Eltern  und  die  Ehegatten  (vgl.  aber  a.  139).  Anwendung  des
Pflichtteilsrechts  des  56.  auf  alle  Erbfälle,  die  nach  dem  Inkrafttreten
des  BE#.  eingetreten  sind  (a.  213  mit  §  19221).

Pflichtteilsberechtigte  §.  2303.

Ist  ein  Abkömmling!  des  Erblassers  durch  Verfügung  von
Todeswegen?  von  der  Erbfolge  ausgeschlossen  s,  so  kann  er  von
dem  Erben"  den  Pflichttheil  verlangen.  Der  Pflichttheil  besteht"
  in  der  Hälfte  des  Werthes  des  gesetzlichen  Erbtheils.7

Das  gleiche  Recht  steht  den  Elterns  und  dem  Ehegatten?
des  Erblassers  zu,  wenn  sie  durch  Verfügung  von  Todeswegen
von  der  Erbfolge  ausgeschlossen  sind.

1  19751,  1976,  1978,  II  u  2169,  IIb  2277,  III  2276.  M.  V,  382,  391.

Prot.  V.  497  f.  D.  501,  302,  308.  —  Bgl.  auch  §6  2309,  23111  Satz  2,

dann  88  1505,  17122.  Vertrag  über  den  Pflichtteil  aus  dem  Nachlaß

eines  Dritten:  8  312;  Erbverzicht:  9  2346,  2349;  Erbunwürdigkeit:

2844  f.;  Entziehung:  88  2338  ff.  Unbeabsichtigte  Ubergehung  eines

flichtteilsberechtigten:  98  2079  bis  2081,  2281.

1.  Vgl.  §  1924.  Bezügl.  der  unehelichen  Kinder  gegenüber  dem
natürlichen  Vater  vgl.  dort  A.  1.

2.  Durch  Verfügung  von  Todes  wegen  erfolgt  der  Ausschluß

  von  der  Erbfolge  nur  dann,  wenn  der  Ausgeschlossene  ohne  die
        <pb n="1420" />
        1420  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

Verfügung  zur  Erbfolge  berufen  sein,  also  einen  gesetzlichen  Erbteil  erlangen
  würde.

3.  Sei  es  ohne  Einsetzung  eines  Erben  (8  1938)  oder  durch  Einsetzung
  anderer  den  Abkömmling  ausschließenden  Erben.  Letzterer  Fall
ist,  wenn  die  Eltern  in  einem  gemeinschaftl.  Test.  sich  gegenseitig  mit  der
Bestimmung  eingesetzt  haben,  daß  nach  dem  Tode  des  UÜberlebenden  der
beiderseitige  Nachlaß  an  die  Kinder  fallen  sollte  (§  2269),  für  die  Kinder
in  Ansehung  des  Nachlasses  des  erstversterbenden  Elternteils  gegeben.

4.  Schuldner  des  Pflichtteils  ist  der  Erbe,  der  unter  Umständen
die  Vermächtnisse  kürzen  kann  (§  2318).

5.  Ohne  die  Auseinandersetzung  zwischen  den  mehreren  Miterben
abwarten  zu  müssen  (E.  JW.  10  158).  Dadurch,  daß  der  auf  den  Pflichtteil
  gesetzte  Erbe  in  der  Annahme,  daß  das  Test.  rechtsgültig  sei,  sich
mit  dem  Erben  über  die  Höhe  des  Pflichtteils  einigt,  begibt  er  sich  nicht
des  Rechtes,  demnächst  die  Rechtsgültigkeit  des  Test.  zu  bestreiten  und
sein  gesetzl.  Erbteil  zu  verlangen  (E.  R.  im  Recht  0

6.  Für  alle  Fälle  (ogl.  hierzu  §  2289).  erechnung  des
Pflichtteils  s.  §  2310;  Natur  desseiben  92317.

7.  Die  Größe  des  Pflichtteils  hängt  ausschließlich  von  dem  Werte
des  gesetzl.  Erbteils  ab  (8  2311);  sind  mehrere  Abkömmlinge  vorhanden,
unter  denen  im  Falle  der  gesetzl.  Erbfolge  eine  Zuwendung  des  Erbl.
zur  Ausgleichung  zu  bringen  so  ist  der  Pflichtteil  danach  zu  bestimmen
  (8  2316  1),  wieviel  auf  den  gesetzl.  Erbteil  bei  der  Teilung  unter
Berücksichtigung  der  Ausgleichungspflicht  entfallen  würde.  Darüber,  unter
welchen  Voraussetzungen  eine  Ausgleichungspflicht  des  Empfängers  oder
des  an  seine  Stelle  tretenden  Abkömmlings  (§  20511)  durch  Zuwendungen
unter  Lebenden  begründet  wird,  bestimmt  erschöpfend  8  2050.  F#-wendungen,
  die  von  einer  Ausgleichungspflicht  (§  2050)  nicht  betroffen
werden,  kommen  bei  der  Bestimmung  des  den  Maßstab  bildenden
Teilungsguthabens  nicht  in  Betracht  und  beeinflussen  daher  auch  nicht
die  Größe  des  Pflichtteils  (S.  R.  71163,  vgl.  auch  77  2).

8.  Weitere  Verwandte  aufsteigender  Linie  (Groß-,  Urgroßeltern  usw.)
sind  nicht  pflichtteilsberechtigt,  ebensowenig  die  Geschwister.  Der  Enkel
ist  gegenüber  den  Großeltern,  nicht  aber  diese  gegenüber  dem  Enkel
pflichtteilsberechtigt.

9.  Vgl.  aber  §  1993.  Der  Pflichtteil  des  Ehegatten  beträgt  die
Hälfte  des  ihm  nach  §  1931  zustehenden  Erbteils.  Der  Ehegatte  ist
nicht  lediglich  auf  den  Nießbrauch  des  Pflichtteils  beschränkt.  Der  Erblasser
  kann  freilich  dem  Ehegatten  im  Test.  den  Nießbrauch  eines
größeren  Teiles  des  Vermögens  anbieten  und  ihn  im  Ablehnungsfalle
auf  den  Pflichtteil  beschränken.  Keine  Berücksichtigung  des  Voraus  bei
der  Berechnung  des  Pflichtteils  s.  8  1932.

§.  2304.
Die  Zuwendung  des  Pflichttheils  ist  im  Zweifel  nicht  als
Erbeinsetzung  anzusehen.

1  1977,  II  A  2170,  1I  D  2278,  III  2377.  M.  V,  ay1.  Prot.  V,  199  f.—
8  200#.
        <pb n="1421" />
        V.  Abschn.:  Pflichtteil.  1421

1.  Bei  Zuwendung  des  Pflichtteils  ohne  nähere  Bestimmung  ist
als  Wille  des  Erblassers  angenommen,  dem  Berechtigten  nur  einen  Geldanspruch
  gegenüber  dem  Erben  einzuräumen  (E.  Bay.  3  568,  R.  im  Recht
11  3916).  Dies  ist  namentlich  anzunehmen,  wenn  der  Erblasser  einen  Erben
auf  den  Pflichtteil  setzt,  falls  er  mit  dem  Test.  nicht  zufrieden  ist  (vgl.  nun
auch  E.  Recht  07  186),  denn  hier  hat  der  Erblasser  regelmäßig  die  Absicht,
dem  Pflichtteilsberechtigten  möglichst  wenig  zuzuwenden.  Auch  aus  dem
Gebrauche  des  Wortes  „Erbe“,  „Erbteil“  ist  nicht  immer  zu  entnehmen,
daß  eine  Erbeinsetzung  beabsichtigt  ist;  die  Zuwendung  des  Pflichtteils
kann  gleichwohl  in  dem  Sinne  gemeint  sein,  daß  der  Pflichteeilsberechtigte
  den  Betrag  erhalten  soll,  der  den  Pflichtteil  bildet  und  in  einem
solchen  Falle  ist  der  als  Erbe  bezeichnete  Bedachte  im  Zweifel  nicht  als
Erbe  anzusehen  (8  20872,  E.  8  gZois,  Recht  078).  Verschieden
vom  Falle  der  ausdrücklichen  Zuwendung  des  Pchteens  ist  die  Zuwendung
  eines  Vermächtnisses  zur  Deckung  des  Pflichtteils  (8  2307).

Pflichtteilsergänzung  §.  2305.

Ist  einem  Pflichttheilsberechtigten  ein  Erbtheil  hinterlassen,
der  geringer  ist  als  die  Hälfte  des  gesetzlichen  Erbtheils  :,  sokann
  der  Pflichttheilsberechtigte  von  den  Miterben  als  Pflichttheil
  den  Werth  des  an  der  Hälfte  fehlenden  Theiles  verlangen.“

1  1979,  II  n  2171,  1I  b  2279,  11I  2278.  M.  V,.  391.  Prot.  V,  500  ff.  —
Bal.  auch  88  1505,  2327.  Die  88  2305  bis  2808  bebandeln  die  Fälle,  in
denen  dem  Pflichtteilsberechtigten  zwar  etwas  hinterlassen  ist,  aber  doch
durch  Belastung  verkürzt,  der  Berechtigte  daher  teilweise
verletzt  ist.

1.  Für  den  Fall,  daß  er  außerdem  mit  einem  Vermächtnis  bedacht
  ist,  vgl.  §  2307,  für  den  Fall  der  Beschwerung  oder  Beschränkung
des  unzureichenden  Erbteils  s.  §  2306.  Verhältnisse  mehrerer  Pflichtteilsberechtigter
  zueinander  s.  8  2319.

2.  Nicht  die  Erbschaft  ausschlagen  und  statt  des  Erbteils  den
vollen  Pflichtteil  fordern  (wie  im  Falle  der  belasteten  Erbschaft,  §  2306).
Angenommen,  der  Rücklaß  des  A  beträgt  40  000,  er  hat  als  Erben
eingesetzt  seine  zwei  Kinder  B,  C  auf  je  7/16,  seine  Ehefrau  D  und  seine
Schwester  E  auf  je  ½6,  so  ist  D,  deren  gesetzl.  Erbteil  gemäß  §  1931
ein  Vierteil,  deren  Pflichtteil  also  ½  (=  /16)  beträgt,  um  ½16  verkürzt;
sie  erhält  nach  dem  Testament  nur  2500,  während  sie  5000  zu  beanspruchen
  hat.  Sie  kann  nun  nicht  das  hinterlassene  ½16  gleich  einer
unvollständigen  Leistung  ablehnen  und  ihren  ganzen  Pflichtteil  in  Geld
fordern,  sondern  kann  nur  die  Leistung  des  Wertes  des  fehlenden  ½6
von  den  übrigen  Erben  verlangen.

Beschränk.  u.  Beschwer.  d.  Erben  §.  2306.

Ist  ein  als  Erbe  berufener  Pflichttheilsberechtigter  durch
die  Einsetzung  eines  Nacherben,  die  Ernennung  eines  Testamentsvollstreckers
  oder  eine  Theilungsanordnung  beschränkt  oder  ist
er  mit  einem  Vermächtniß  oder  einer  Auflage  beschwert,  so  gilt
        <pb n="1422" />
        1422  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

die  Beschränkung  oder  die  Beschwerung  als  nicht  angeordnet?,
wenn  der  ihm  hinterlassene  Erbtheil  die  Hälfte  des  gesetzlichen
Erbtheils  nicht  übersteigt..  Ist  der  hinterlassene  Erbtheil
größer",  so  kann  der  Pflichttheilsberechtigte  den  Pflichttheil  verlangen,
  wenn  er  den  Erbtheil  ausschlägt  5;  die  Ausschlagungsfrist
  beginnt  erst,  wenn  der  Pflichttheilsberechtigte  von  der  Beschränkung
  oder  der  Beschwerung  Kenntniß  erlangt.“
Einer  Beschränkung  der  Erbeinsetzung  steht  es  gleich,  wenn
der  Pflichttheilsberechtigte  als  Nacherbe  eingesetzt  ist.7
1  19811  Satz  1,  :,  2034  1,  IIa  2172,  IIb  2280,  III  2279.  M.  V,  395,
396,  504.  Prot.  V,  506  ff.,  514  ff.,  627,  VI,  319,  354.  D.  304.—  88  2048.

2806,  2318.  Jeder  HPflichtteilsberechti  te  soll  grundsätzlich  die  Hälfte  seines
gesetzlichen  Erbteils  unbelastet  als  Pflichtteil  verlangen  können.

1.  §§  2044,  2048,  2312,  dann  1638,  1651  Nr.  2,  1686,  1369,
1440,  1526,  1553.

2.  Im  Interesse  der  Pflichtteilsberechtigten;  in  Höhe  des  Pflichtteils
  wird  der  Erbteil  von  der  Last  frei.  Keine  Anwendung  der  Vorschrift,
  wenn  der  Pflichtteilsberechtigte  ausschlägt  und  sein  Erbteil  an
einen  Erben  fällt,  der  nicht  pflichtteilsberechtigt  ist.

3.  Angenommen,  es  wäre  in  dem  Beispiele  der  A.  2  zu  §  2305
der  D  auferlegt,  an  F,  den  Bruder  des  Erblassers,  1500  zu  zahlen,
so  würde  dieses  Vermächtnis  nicht  als  angeordnet  gelten,  weil  der  der
D  hinterlassene  Erbteil  hinter  dem  Pflichtteil  zurücbleitt.  Wäre  aber
das  Vermächtnis  den  beiden  Kindern  B,  C  auferlegt,  so  wären  die
Voraussetzungen  von  Satz  2  gegeben,  B,  6  könnten  si  ber  Beschwerung
nur  dadurch  entziehen,  daß  sie  den  Erbteil  ausschlagen  und  den  Pflichtteil
  verlangen.

4.  Die  Größe  der  Erbauote,  nicht  das,  was  bei  der  Auskehrung
der  Erbmasse  dem  Erben  zufallen  würde,  enischeidet,  ob  der  Erbteil
größer  ist,  als  der  Pflichtteil  (ZE.  Seufferch.  65  ½).

5.  Schlägt  er  nicht  aus,  so  hat  er  die  Vermächtnisse  usw.  ohne  Einwendungen
  und  Abzüge  zu  erfüllen  (&amp;amp;X.  R.  im  Recht  11  3½,  vgl.  aber
§.  2318).  Für  den  als  Nacherben  eingesetzten  Pflichtteilsberechtigten  beginnt
die  Ausschlagungerist  nicht  vor  dem  Eintritt  der  Nacherbfolge  (Z.  R.  59  543).

Vgl.  §  19447,  s.  auch  §  2308,  d.  i.  bestimmte,  überzeugende
genntbser  die  Frist  beginnt  daher  jedenfalls  nicht  vor  der  Verkündung
des  Test.  (z.  JW.  02  B.232).  Die  Bestimmung,  welche  den  Fristbeginn
gegenüber  den  allgemeinen  Bestimmungen  hinausschiebt  (erst,  wenn)
schützt  den  Erben,  der  von  der  Beschränkung  der  Erbeinsetzung  nichts
erfährt  und  darum  die  Ausschlagungsfrist  verfäum,  dagegen,  was  sonst
unausbleiblich  wäre,  als  Erbe  behandelt  zu  werden,  der  die  Erbschaft
angenommen  hat  (2.  R.  5934).  Hat  der  Erbe  in  Unkenntnis  der  Beschränkungen
  die  Erbschaft  angenommen,  so  wird  er  seine  Erklärung  anfechten
  können  (vgl.  §  2308).

7.  Vgl.  §  2142½.  Denn  bei  der  Nacherbeinsetzung  entspricht
es  nicht  der  Meinung  des  Erblassers,  daß  die  Berechtigten  das  Recht
        <pb n="1423" />
        V.  Abschn.:  Pflichtteil.  1423

aus  der  Erbeinsetzung  sollten  behalten  und  daneben  den  Pflichtteilsanspruch
  sollten  geltend  machen  können  (E.  R.  59  548).  Schlägt  der
Pflichtteilsberechtigte,  der  nur  als  Nacherbe  eingesetzt  ist  und  dem  seiner-Fie
  ein  Nacherbe  bestimmt  ist,  die  Nacherbschaft  aus  und  verlangt  den

flichtteil,  so  erlangt  er  an  Stelle  des  Rechtes  auf  die  Nacherbschaft
einen  Anspruch  auf  Gewährung  des  unbeschränkten  Pflichtteils,  die  angeordnete
  Nacherbschaft  wird  hinfällig  und  der  Erbe,  der  den  Pflichtteil
zu  gewähren  hat,  wird  von  der  ihm  durch  die  Anordnung  der  Nacherbschaft
  auferlegten  Beschränkung  frei.  Dagegen  ist  die  Ersatzerbeinsetzung
  als  nur  bedingte  Zuwendung  keine  Beschränkung  und  kann
daher,  auch  nach  dem  Willen  des  Erblafers,  neben  ihr  der  Pflichtteil
beansprucht  werden.

Vermächtn.  an  Pflichtteilsber.  S.  2307.

Ist  ein  Pflichttheilsberechtigter  mit  einem  Vermächtnisse  bedacht,
  so  kann  er  den  Pflichttheil  verlangen,  wenn  er  das  Vermächtniß
  ausschlägt.  Schlägt  er  nicht  aus,  so  steht  ihm  ein
Recht  auf  den  Pflichttheil  nicht  zu,  soweit  der  Werth  des  Vermächtnisses
  reicht?;  bei  der  Berechnung  des  Werthes  bleiben  Beschränkungen
  und  Beschwerungen  der  im  §.  2306  bezeichneten
Art  außer  Betracht.3

Der  mit  dem  Vermächtnisse  beschwerte  Erbe“  kann  den
Pflichttheilsberechtigten  unter  Bestimmung  einer  angemessenen
Frist?  zur  Erklärung  über  die  Annahme  des  Vermächtnisses
auffordern.  Mit  dem  Ablaufe  der  Frist  gilt  das  Vermächtniß

als  ausgeschlagen  ,  wenn  nicht  vorher  die  Annahme  erklärt  wird.

1  1980,  1982,  II  a  2173,  II  b  2281,  111  2280.  M.  V,  392,  394,  399.
Prot.  V,  503  ff.,  510  f.  D.  804.  —  Vgl.  88  2320  bis  2322.

1.  Vgl.  A.  1  zu  §  2304;  §8  2180,  2317;  KO.  88  2265,  2272.
Der  Erblasser  ist  nicht  befugt,  den  Pflichtteilsberechtigten  mit  einem  Vermächtnis
  abzufinden,  sondern  dieser  kanr  das  Recht,  das  Vermächtnis,
leichviel  wie  groß  es  ist  und  ob  es  frei  von  Beschränkungen  und  Beschwerungen
  oder  belastet  mit  solchen  ist,  abzulehnen  und  den  Pflichtteil
u  verlangen.  Anderseits  kann  der  Bedachte  nicht  Pflichtteil  und
Vermächins“  zusammen  verlangen.  In  der  Regel  liegt  in  der  Fordederung
  des  ganzen  Pflichtteils  gegenüber  dem  Erben  die  Ausschlagung
des  Vermächtnisses  (§  2180),  es  sei  denn,  daß  der  Berechtigte  die  Vermächtnisverfügung
  nicht  kennt  oder  über  die  Grundsätze  des  §  2307
sich  im  Irrtum  befindet  oder  ausdrücklich  erklärt,  Laßt  er  durch  die
Geltendmachung  des  Pflichtteils  eine  Ausschlagung  des  Vermächtnisses
nicht  erklären  wolle;  im  letzteren  Falle  gibt  er  nur  zu  erkennen,  daß
er  sich  mit  dem  Vermächtnis  allein  nicht  zufrieden  gibt.  Solange  der
Berechtigte  die  Ausschlagung  nicht  erklärt  hat,  kann  er  den  ihm  mit
dem  Erbfall  entstandenen  Pflichtteilsanspruch  (8  2317)  nur  in  der
Beschränkung  von  8  23071  Satz  2  geltend  machen,  soweit  die  Geltend-
        <pb n="1424" />
        1424  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

machung  das  dortige  Maß  überschreitet,  steht  ihr  eine  hemmende  Einrede
  entgegen  (vgl.  §§  2317,  23327).  Erstreckung  der  Pfändung  des
Pflichtteilsanspruchs  überhaupt  auf  die  Vermächtnisforderung,  S.  Bay.  8751.

2.  Gesetzt,  es  wäre  in  dem  Falle  der  A.  2  zu  §  2305  bestimmt,
daß  D  zu  ½/16  Erbin  sein  und  außer  dem  Erbteile  die  Bibliothek  des  A
im  Werte  von  2000  erhalten  solle.  Schlägt  D  das  Vermächtnis  nicht
aus,  so  wird  dessen  Wert  auf  den  Pflichtteil  angerechnet;  D  hat  erhalten
½19  als  Erbteil  =  2500,  als  Vermächtnis  2000,  zusammen  4500,  also
noch  einen  Pflichtteilsrest  von  500  zu  fordern.

3.  Gesetzt,  im  vorigen  Falle  wäre  bestimmt,  daß  D  außer  dem
Erbteile  die  Bibliothek  des  A  im  Werte  von  2000  erhalten,  aber  an
die  langjährige  Dienerin  desselben,  G,  500  bezahlen  solle,  so  würde
im  Hinblick  auf  Satz  2  Halbsatz  2  D  einen  Pflichtteilsrest  von  1000
zu  fordern  haben.

4.  Nicht  auch  ein  beschwerter  Vermächtnisnehmer.  Mehrere  Erben
haben  das  Recht  gemeinschaftlich  auszuüben.

5.  §  186.  Die  „angemessene“  Frist  soll,  wenn  dem  Erben  eine
Inventarfrist  gesetzt  ist,  regelmäßig  nicht  vor  der  Beendigung  der  Inventarfrist
  ablaufen  (ZE.  R.  im  Recht  08  B.5).

6.  Folge  ist  also  nicht  der  Verlust  des  Pflichtteilsrechts  (ugl.  8  1943).

Anfechtung  der  Ausschlagung  §.  2308.

Hat  ein  Pflichttheilsberechtigter,  der  als  Erbe  oder  als
Vermächtnißnehmer  in  der  im  §.  2306  bezeichneten  Art  beschränkt
  oder  beschwert  ist,  die  Erbschaft  oder  das  Vermächtniß
ausgeschlagen,  so  kann  er  die  Ausschlagung  anfechten  1,  wenn  die
Beschränkung  oder  die  Beschwerung  zur  Zeit  der  Ausschlagung
weggefallen  und  der  Wegfall  ihm  nicht  bekannt  war.

Auf  die  Anfechtung  der  Ausschlagung  eines  Vermächtnisses
finden  die  für  die  Anfechtung  der  Ausschlagung  einer  Erbschaft
geltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.  Die  Anfechtung
erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  dem  Beschwerten.

1  2040  II  n  2174,  IIb  2282,  III  2281.  M.  v,  510,  511.  Prot.  V,  631,
V1,  319  f.,  328.  —  88  1954  fl.

1.  Die  (erfolgreiche)  Anfechtung  wirkt  als  Annahme  (8  1957).
2.  Also  auch  in  Ansehung  von  Vermächtnissen  nicht  gegenüber  dem
Nachlaßgerichte.

Pflichtteil  entfrt.  gesetzl.  Erben  §.  2309.

Entferntere  Abkömmlinge  und  die  Eltern  des  Erblassers
sind  insoweit  nicht#  pflichttheilsberechtigt?,  als  ein  Abkömmling,
der  sie  im  Falle  der  gesetzlichen  Erbfolge  ausschließen  würde  #,  den

Pflichttheil  verlangen  kann  oder  das  ihm  Hinterlassene  annimmt."
1  1988,  II  a  2175,  IIb  2288,  III  2282.  M.  V.  401,  402.  Prot.  V,  511  fl.
D.  302.  Die  Borschrift  verhütet,  daß  der  Pflichtteil  in  einem  Stamme
mehrfach  gewährt  wird.
        <pb n="1425" />
        V.  Abschn.:  Pflichtteil.  1425

1.  Sie  sind  pflichtteilsberechtigt,  wenn  der  nächste  Abkömmling
die  Erbschaft  ausgeschlagen  hat  oder  für  erbunwürdig  erklärt  ist  oder
für  seine  Person  auf  das  Erbrecht  verzichtet  hat  (88  1953,  2344,  2346,
2349),  also  dem  entfernteren  Abkömmling  nicht  im  Wege  ist.
hat  seinen  Sohn  B  zum  Erben,  seinen  Freund  X  zum  Ersatzerben  einesetzt;
  B  schlägt  aus,  ohne  §  2309  würde  dessen  Sohn  C  keinen  Anpruch
  an  den  Nachl.  haben,  sondern  KX  alles  erhalten,  nach  §8  2309  ist
C  an  Stelle  des  B  pflichtteilsberechtigt.

2.  Es  ist  ihnen  das  Pflichtteilsrecht  versagt,  wenn  der  Abkömmling,
  der  weder  die  Erbschaft  ausgeschlagen  hat,  noch  für  erbunwürdig
erklärt  ist,  noch  für  seine  Person  auf  das  Erbrecht  verzichtet  hat,  den
Pflichtteil  verlangen  kann,  weil  er  durch  Verfügung  von  Todes  wegen
von  der  Erbfolge  ausgeschlossen  ist  (§  2303)  oder  mit  einem  geringeren
Erbteil  bedacht  ist  (§  2305)  oder  die  ihm  gemachte  Zuwendung  gemäß
89  2306,  2307  ausgeschlagen  hat.  3.  Vgl.  §8  1924  ,  1930.

4.  Kann  er  den  Pflichtteil  nicht  verlangen,  weil  er  ihm  mit  Grund
entzogen  ist  E  2333  ff.),  so  sind  die  entfernten  Abkömmlinge  oder  in
Smangelung  olcher  die  Eltern  des  Erblassers  pflichtteilsberechtigt.
Dieser  Anspruch  besteht  indessen  nach  §  2309  „insoweit“  (in  dem  Moße,
Umfange)  nicht,  als  dem  Abkömmling  ungeachtet  der  Entziehung  des
Pflichtteils  etwas  hinterlassen  und  von  ihm  angenommen  worden  ist.
Schlägt  er  aus,  so  können  sie  den  vollen  Pflichtteil  verlangen.

Berechnung  des  Pflichtteils.
a)  Sinnng  des  Psicchteils,  §.  2310.

Bei  der  Feststellung  des  für  die  Berechnung  des  Pflichttheils
  maßgebenden  Erbtheils:  werden  diejenigen  mitgezählt,
welche  durch  letztwillige  Verfügung  von  der  Erbfolge  ausgeschlossen
  sind  oder  die  Erbschaft  ausgeschlagen  haben  oder  für
erbunwürdig  erklärt  sind.3  Wer  durch  Erbverzicht  von  der  gesetzlichen
  Erbfolge  ausgeschlossen  ist,  wird  nicht  mitgezählt.“

1  1984,  II  a  2176,  1I  b  2284,  111  22839.  M.  V,  403.  Prot.  V,  513  ff.,
611  ff.  D.  308.  —  Die  Bestimmung  geht  davon  aus,  daß  jeder  Pflichtteilsberechtigte
  nur  einen  Anspruch  auf  den  Wert  der  Hälfte  desjenigen

Erbteiles  hat,  der  ihm  bei  dem  unveränderten  Eintritt  der  gesetzlichen
Erbfolge  zukommt  (8  2303).

1.  Der  §  trifft  nur  Vorschrift  über  die  Größe  des  Pflichtteils,
berührt  also  die  Vorschriften  des  §  2309  nicht.

2.  Der  Wegfall  einer  dieser  Personen  hat  mithin  eine  Erhöhung
des  Pflichtteils  nicht  zur  Folge,  sondern  kommt  dem  Erben  zugute.
Gesetzt  A,  der  zwei  Söhne  B,  C  hat,  schließt  C  von  der  Erbschaft  rechtmäßig
  wegen  Unwürdigkeit  aus  und  setzt,  ohne  seinen  Sohn  B  zu  erwähnen,
  seinen  Freund  X  zum  Alleinerben  ein;  Nachl.  20  000.  Der
Pflichtteil  des  B  beträgt  5000  (und  nicht,  weil  C  wegfällt,  10000).
Gesetzt  im  vorigen  Falle  A  hinterläßt  außer  dem  wegen  Unwürdigkeit
ausgeschl.  B  nur  seine  Frau  D  und  seinen  Vater  E  als  gesetzl.  Erben,
so  beträgt  der  Pflichtteil  der  D  ½  (2500;  ihr  gegenüber  kommt  B  in

Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  90
        <pb n="1426" />
        1426  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

Betracht),  der  Pflichtteil  des  E,  der  als  gesetzl.  Erbe  mit  der  D  zusammentrifft,
  ¼  (5000).  3.  88  1938,  1943  ff.,  2344.

4.  Weil  der  Verzichtende  beim  Eintritte  der  gesetzl.  Erbfolge  nicht
mitzählen  würde  (8  23462),  aber  auch,  weil  der  Erbverzicht  zumeitt  gegen
eine  Abfindung  erfolgt  und  daher  der  Nachl.  um  den  Betrag  der  Abfindung
  vermindert  ist,  vgl.  §  23161  Satz  2.  Wer  nicht  auf  das  Erbrecht,
  londern  nur  auf  das  Pflichtteilsrecht  verzichtet  hat  (§  2346,),  wird
mitgezählt.

b)  Feststellung  des  Nachlasses  g.  2311.

Der  Berechnung  des  Pflichttheils  wird  der  Bestand  und
der  Werth  des  Nachlasses  zur  Zeit  des  Erbfalls  zu  Grunde  gelegt.“
  Bei  der  Berechnung  des  Pflichttheils  der  Eltern  des  Erblassers
  bleibt  der  dem  überlebenden  Ehegatten  gebührende  Voraus
außer  Ansatz.?

Der  Werthh  ist,  soweit  erforderlich,  durch  Schätzung  zu  ermitteln.
  Eine  vom  Erblasser  getroffene  Werthbestimmung  ist

nicht  maßgebend.“

1  1985,  1986  :,  1987,  II  a  2177,  IID  2285,  III  2284.  M.  V,  405,  406,
409.  Prot.  V,  518.  D.  804.  —  Bgl.  8  2001.

1.  Nach  diesem  Zeitpunkt  eingetretene  Wertsminderungen,  VBerschlechterungen,
  Verluste,  Wertssteigerungen  u.  dgl.,  auch  der  bei  einer
durch  den  Nachl  Verwalter  veranlaßten  Zwangsversteigerung  erzielte
Erlös  6  JW.  10  168),  kommen  nicht  in  Betracht,  aber  die  Aufwendungen
u  Lasten  des  Nachl.,  wie  Leichenkosten,  Kosten  auf  Nachl  Sicherung,
Fnrentarerrichtung,  Nachl  Verwaltung  (88  1968,  1960,  1993,  23145
kommen  in  Abzug  (2.  JW.  06  110).

2.  So  daß  der  Pfl.  nur  nach  dem  übrigen  Nachl.  zu  berechnen
ist;  die  Vorschrift  findet  keine  Anwendung,  wenn  der  Erblasser  dem
Ehegatten  den  Voraus  entzogen  hat  (diesem  daher  im  besonderen  Falle
ein  solcher  nicht  „gebührt“).  Ist  dagegen  der  Pflichtteil  des  Ehegatten
des  Erblassers  zu  bestimmen,  so  wird  der  Voraus  (§  1932)  als  zum
Nachl.  gehörend  mitberechnet.

3.  Nicht  durch  Veräußerung  (vgl.  8  2314).  Der.  Pflichtteilsberechtigte
  hat  für  gewöhnlich  keinen  anspruch  darauf,  daß  zur  Erleichterung
  der  Schätzung  die  Erbteilung  und  die  zu  diesem  Zwecke  erforderliche
  Verwaltung  des  Nachl.  erfolge.  Das  Recht  auf  Schätzung  hat  er,
wenn  zum  Nachl.  ein  Anteil  an  einem  anderen  Nachl.  gehört,  auch  in
Ansehung  der  zum  anderen  Nachl.  gehörenden  Gegerktände  (ZK.  JW.
10  165,  Recht  10  7).

4.  Jedoch  §  2312.

8.  2312.
Hat  der  Erblasser  angeordnet  oder  ist  nach  §.  2049  anzunehmen,

  daß  einer  von  mehreren  Erben  das  Recht  haben  soll,
ein  zum  Nachlasse  gehörendes  Landgut  zu  dem  Ertragswerthe
        <pb n="1427" />
        V.  Abschn.:  Pflichtteil.  1427

zu  übernehmen,  so  ist,  wenn  von  dem  Rechte  Gebrauch  gemacht
wird!:,  der  Ertragswerth  auch  für  die  Berechnung  des  Pflichttheils
  maßgebend.  Hat  der  Erblasser  einen  anderen  Uebernahmepreis
  bestimmt,  so  ist  dieser  maßgebend,  wenn  er  den  Ertragswerth
  erreichts  und  den  Schätzungswerth  nicht  übersteigt.

Hinterläßt  der  Erblasser  nur  einen  Erben,  so  kann  er  anordnen,
  daß  der  Berechnung  des  Pflichttheils  der  Ertragswerth
oder  ein  nach  Abs.  1  Satz  2  bestimmter  Werth  zu  Grunde  gelegt
  werden  soll.

Diese  Vorschriften  finden  nur  Anwendung,  wenn  der  Erbe,
der  das  Landgut  erwirbt,  zu  den  im  §.  2303  bezeichneten  pflichttheilsberechtigten
  Personen  gehört.

IIb  2286,  III  22851  Satz  2.  Prot.  VI,  330  ff.  D.  3053.  —  Abs.  1  Satz?,
Abs.  2  und  3  sind  vom  Bundesrate  beigefügt  worden.  Bgl.  8  1515.  Berechnung
  des  Ertragswerts  sf.  a.  187.  Anwendung  der  88  2312,
2049  (Pr.  a.  83)  auf  Gutsüberkassungsperträge  durch  die  ein  zukünftig

Ppflichtteilsberechtigter  Miterbe  unter  Lebenden  das  Landgut  des  Erblassers
erworben  hat  (K.  R.  im  Recht  0g9###).

1.  Und  der  Erbe,  der  das  Landgut  (8  98  A.  4)  erwirbt,  zu  den
pflichtteilsberechtigten  Personen  gehört.

2.  Eine  letztwillige  Verfügung,  in  welcher  die  Übernahme  eines
Landguts  zum  Ertragswert  angeordnet  wird,  verletzt  also  nicht  das

Pflichtteilsrecht.
3.  Erreicht  er  den  Ertragswert  nicht,  so  ist  dieser  maßgebend.
§.  2313.

Bei  der  Feststellung  des  Werthes  des  Nachlasses  bleiben
Rechte  und  Verbindlichkeiten,  die  von  einer  aufschiebenden  Bedingung
  abhängig  sind,  außer  Ansatz.  Rechte  und  Verbindlichkeiten,
  die  von  einer  auflösenden  Bedingung  abhängig  sind,
kommen  als  unbedingte  in  Ansatz.  Tritt  die  Bedingung  ein,
so  hat  die  der  veränderten  Rechtslage  entsprechende  Ausgleichung
zu  erfolgen.

Für  ungewisse  oder  unsichere  Rechte  sowie  für  zweifelhafte
Verbindlichkeiten  gilt  das  Gleiche  wie  für  Rechte  und  Verbindlichkeiten,
  die  von  einer  aufschiebenden  Bedingung  abhängig  sind.
Der  Erbe  ist  dem  Pflichttheilsberechtigten  gegenüber  verpflichtet,
für  die  Feststellung  eines  ungewissen  und  für  die  Verfolgung
eines  unsicheren  Rechtes  zu  sorgen,  soweit  es  einer  ordnungsmäßigen

  Verwaltung  entspricht.5
1  1986"  Satz  1  bis  3,  “,  IIa  2178,  IIb  2287,  111  2286.  M.  V,  407.
Prot.  V,  5168.  —  Anwendbark.  der  68  2313,  2314,  wenn  zu  dem  Nachl.
des  zur  Hinterlassg.  des  Rflichtteils  verpflichteten  Erbl.  ein  Erbteil  an
einem  anderen  Nachl.  gehört  (&amp;amp;.  R.  723).

90“
        <pb n="1428" />
        1428  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

1.  Werden  aufschiebend  bedingte  Rechte  unbedingt  oder  fallen
auflösend  bedingte  Verbindlichkeiten  weg,  so  hat  der  Pflichtteilsberechtigte
ein  Nachforderungsrecht  auf  Grund  des  Pflichtteilsanspruchs;  werden
aufschiebend  bedingte  Verbindlichkeiten  unbedingt  oder  fallen  auflösend
bedingte  Rechte  weg,  so  hat  der  Pflichtteilsberechtigte  zurückzugewähren;
er  haftet  dafür  nach  Maßgabe  des  §  820  aus  der  Bereicherung.  Die
Ausgleichungsansprüche  sind  bedingt  und  nach  88§  158  ff.  zu  beurteilen.
Kein  Anspruch  auf  Sicherheitsleistung  für  die  etwaige  Ausgleichung
(vgl.  aber  ZPO.  §  9162,  KO.  88  67,  154).

2.  D.  h.  sie  bleiben  außer  Ansatz  (vgl.  2.  JW.  06111).  Der  Wert
einer  dem  Nachl.  zugunsten  eines  Dritten  obliegenden  lebenslänglichen
Rente  ist,  nach  versicherungstechnischen  Grundsätzen  unter  Zugrundelegung
  der  mutmaßlichen  Lebenszeit  des  Berechtigten  durch  Schätzung
zu  ermitteln  (Z.  R.  72  379).

3.  Vgl.  88  275  ff.,  280,  283,  ZPO.  §§  887  ff.  Betagte  und  auf
wiederkehrende  Handlungen  gehende  Ansprüche  und  Verbindlichkeiten
sind  nach  §  23112  zu  schätzen  (vgl.  KO.  88  652,  70).

Auskunftspflicht  des  Erben  §.  2314.

Ist  der  Pflichttheilsberechtigte  nicht  Erbet,  so  hat  ihm
der  Erbes  auf  Verlangen  über  den  Bestand  des  Nachlasses3
Auskunft  zu  ertheilen.“  Der  Pflichttheilsberechtigte  kann  verlangen,
  daß  er  bei  der  Aufnahme  des  ihm  nach  §.  260  vorzulegenden
  Verzeichnisses  der  Nachlaßgegenstände  5  zugezogen
und  daß  der  Werth  der  Nachlaßgegenstände  ermittelt  wird.“
Er  kann  auch  verlangen?,  daß  das  Verzeichniß  durch  die  zuständige
  Behörde  oder  durch  einen  zuständigen  Beamten  oder
Notar  s  aufgenommen  wird.?

Die  Kosten  fallen  dem  Nachlasse  zur  Last.

1  19881  Satz  1,  I1Ià  2179,  IIb  2288,  III  2287.  M.  V,  409.  Prot.  V,
519  ff.  D.  304.  —  Von  der  Verpflichtung  des  8  2314  kann  der  Erblasser
nicht  befreien.  —  Im  Falle  des  8  2314  handelt  es  sich  —  anders  wie  nach
88  1994  ff.  —  nicht  um  eine  Angelegenheit  der  freiw.  Gsbk.,  eine  Mit.
wirkung  des  Nachl  Gs.  ist  daher  ausgeschlossen  (G#G.  88  27,  729.

1.  Weil  er  von  der  Erbfolge  ausgeschlossen  ist  oder  den  hinterlassenen
  Erbteil  ausgeschlagen  hat  (8  2307).  Ist  er  Erbe  s.  8§  2027  f.,
vgl.  Z.  JW.  O06  55.

2.  Nicht  auch  der  TV.  (vgl.  8  22131  Satz  3,  92215;  Z.  R.  50  :24,
72835,  Recht  10  750.

g.  D.  h.  über  die  zur  Zeit  des  Erbfalls  vorhandenen  Nachl.-aktiven
  (8§  2311).  Auch  soweit  er  Gegenstände  betr.,  die  er  zum
Voraus  (§§  2311,  1932)  rechnet  (Z.  R.  62109,  JW.  065.  Auch  über
einzurechnende  Zuwendungen  des  Erblassers  Seuff  Arch.  66  1½8.

4.  Der  Erblasser  kann  den  Erben  von  dieser  Verpflichtung  nicht  durch
letztwillige  Anordnung,  noch  durch  Vertrag  mit  dem  Pflichtteilsberechtigten
        <pb n="1429" />
        V.  Abschn.:  Pflichtteil.  1429

befreien  (E.  FG.  1  ¼4).  Dagegen  fällt  die  Auskunftspflicht  weg,  wenn
dieser  durch  Vertrag  mit  dem  Erblasser  auf  das  Pflichtteilsrecht  ganz
verzichtet  hat.  Die  Auskunftspflicht  des  Erben  geht  nicht  weiter  als
sein  Wissen  reicht,  sie  erschöpft  sich  zunächst  in  der  Vorlegung  des  Verzeichnisses
  nach  §  2601,  nur  unter  den  besonderen  Voraussetzungen  des
2602  kann  er  zum  Eide  angehalten  werden  (R.  im  Recht  10  1398).
uch  der  auf  Ergänzung  des  Pflichtteils  (§  2325)  belangte  Erbe  ist  über
die  in  den  letzten  zehn  Jahren  vom  Erblasser  erlangten  Zuwendungen  nach
§  2314  auskunftpflichtig  (&amp;amp;.  R.  73369).  Dagegen  hat  der  Pflichtteilsberechtigte,
  der  als  Nacherbe  eingesetzt  ist,  dem  Vorerben  gegenüber  nicht
das  unbedingte  Recht  auf  Auskunfterteilung  oder  auf  Leistung  des
Offenbarungseides  (Recht  11  1538,  vgl.  §§  2121,  2127,  260).  Abhilfe
gegen  unsorgfältige  Aufstelluug  des  Verzeichnisses  gewährt  die  Pflicht
ur  Leistung  des  Offenbarungseides  (8  2602);  kein  Erinnerungsversohren
  gegen  die  Richtigkeit  des  aufgestellten  Verzeichnisses,  keine  Klage
auf  Vervollständigung,  außer  wenn  nach  den  eigenen  Behauptungen
des  Erben  die  Unvollständigkeit  offenbar  ist  (&amp;amp;.  R.  62  111,  Seuff  Arch.
66  122).
5.  D.  i.  des  Schriftstücks,  in  welchem  der  Erbe  dem  Pflichtteilsberechtigten
  im  einzelnen  über  die  Gegenstände  Auskunft  gibt,  die  nach
seiner  Kenntnis  und  Auffassung  den  aktiven  Nachl.  (A.  3)  bilden.

6.  Gehört  zum  Nachl.  auch  ein  Erbteil  an  einem  anderen  Nachl.,
so  hat  der  Pflichtteilsberechtigte  des  ersteren  Nachl.  nicht  gegen  die  Erben
des  anderen  die  Rechte  aus  §  2314,  sondern  ist  darauf  angewiesen,  daß
die  Erben  des  ihm  verpflichteten  Nachl.  in  seinem  Interesse  das  zur
Feststellung  des  Nachl.  Erforderliche  tun  und  die  zur  Schätzung  (8§  2311
A.  3)  erforderlichen  Nachrichten  insbesondere  ein  Nachl  Verzeichnis  ihm
mitteilen;  dabei  ist  er  an  etwaige  Anordnungen  des  Erblassers  des
anderen  Nachl.  z.  B.  Verbot  eines  amtl.  Verzeichnisses  gebunden  (E.  R.
723,  Recht  10  7)).

7.  Von  dem  Erben,  und  zwar  auch  wenn  schon  ein  Privatverzeichnis
  vorliegt  (&amp;amp;.  JW.  O6  %),  die  Aufnahme  kann  nur  vom  Erben
(nicht  auch  von  dem  nicht  zum  Erben  berufenen  Pflichtteilsberechtigten)
bewirkt  oder  veranlaßt  werden  (E.  FG.  4  532,  a.  M.  anscheinend  Ba.  JME.
v.  6.  S.  09;  Ba.  E.  Rspr.  09  178.160).

8.  Zuständigkeit  wie  bei  §88§  2121,  2215.

9.  Der  Pflichtteilsberechtigte  ist  nicht,  sobald  ihm  ein  Privatverzeichnis
  des  Nachl.  vom  Erben  mitgeteilt  wird,  verpflichtet,  sich  darüber
  zu  erklären,  ob  er  die  amtl.  Aufnahme  verlangt.  Aus  seinem
Stillschweigen  kann  nicht  ohne  weiteres  gefolgert  werden,  daß  er  sich
mit  dem  Privatverzeichnisse  begnügt  und  auf  die  weiteren  ihm  nach
§2314  zustehenden  Rechte  verzichten  will.  Das  Verlangen  auf  amtl.
Aufnahme  und  Schätzung  ist  an  keine  Frist  gebunden;  es  kann  geltend
gemacht  werden,  obgleich  seit  dem  Erbfalle  schon  längere  Zeit  verstrichen
ist  und  Anderungen  im  NachlBestand  eingetreten  sind.  Nur  unter  ganz
besonderen  Umständen  kann  die  Geltendmachung  des  Anspruchs  als
Schikane  ausgelegt  werden  (ZE.  R.  72  279,  Recht  1078.  7).
        <pb n="1430" />
        1430  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

Anurechnung  auf  d.  Pflichtteil  §.  2315.

Der  Pflichttheilsberechtigte  hat  sich  auf  den  Pflichttheil  anrechnen
  zu  lassen,  was  ihm  von  dem  Erblasser  durch  Rechtsgeschäft
  unter  Lebenden  mit  der  Bestimmung?  zugewendet  worden
ist,  daß  es  auf  den  Pflichttheil  angerechnet  werden  soll.3

Der  Werth  der  Zuwendung  wird  bei  der  Bestimmung  des
Pflichttheils  dem  Nachlasse  hinzugerechnet.“  Der  Werth  bestimmt
  sich  nach  der  Zeit,  zu  welcher  die  Zuwendung  erfolgt  ist.

Ist  der  Pflichttheilsberechtigte  ein  Abkömmling  des  Erblassers,
  so  findet  die  Vorschrift  des  §.  2051  Abs.  1  entsprechende

Anwendung.W2
1  19891  Nr.  1,  2,  :#-  .4,  1990  1,  II  a  2180,  II  b  2289,  III  2288.  M.  v,
410  ff.  Prot.  V,  591  ff.,  VI,  102  f.  —  88  2050,  2055,  23164.

1.  Die  Anrechnung  kann  nicht  einseitig  durch  letztwillige  Vf.  angeordnet
  werden  E.  R.  67  307,  71168,  JW.  08½11,  R.  im  Recht  09  112;
vgl.  §  2346  A.  3.  Ein  Vertrag  zwischen  dem  Erblasser  und  dem  pflichtteilsberechtigten
  Erben,  daß  Vorempfänge  des  Erben  ausgleichungs-  und
anrechnungspflichtig  seien,  bedarf  der  Form  des  §  2348  (ZE.  R.  71½8),
nicht  aber  auch  ein  Anerkenntnis  des  Erben,  daß  ihm  von  dem  Erblasser
  sei  es  ein  für  allemal  vor  Gewährung  der  Zuwendungen  sei  es
bei  der  Gewährung  die  Anrechnung  auf  den  Pflichtteil  zur  Pflicht  gemacht
  wurde  (R.  im  Recht  11  2686).

2.  Also  keine  Anrechnung  kraft  Gesetzes  (K.  JW.  03B.“48).  Die
„Bestimmung“  braucht  nicht  mit  ausdrückl.  Worten  getroffen  zu  werden
(.  R.  67  307,  Recht  11  w22).  Bei  der  Anrechnung  des  Vorempfangs
handelt  es  sich  nicht  um  eine  Ausgleichungspflicht,  sondern  darum,  wieweit
  der  Berechtigte  mit  seinem  Pflichtteil  schon  abgefunden  ist.

3.  Die  Bestimmung  des  Erblassers  braucht  nicht  ausdrücklich  zu
sein,  es  genügt  auch  eine  stillschweigende  Betätigung  des  Willens:
§  2345  gibt  keine  Auslegungsregel,  sondern  es  sollen  die  Umstände  des
Falles  entscheiden,  ob  die  Anrechnung  einer  unter  Lebenden  vollzogenen
Schenkung  auf  den  Todesfall  stattfinden  soll.  Ebenso  ist  der  Auslegung
im  Einzelfall  überlassen,  ob  die  Bestimmung,  daß  eine  Zuwendung  auf
den  Erbteil  angerechnet  werden  solle,  auch  für  den  Pflichtteil  gilt  (Ber.
der  RTK.,  S.  58).  Anrechnung  eines  mit  einer  Gegenleistung  verbundenen
  Vorempfangs  auf  den  Pflichtteil  E.  R.  67  os.

4.  Und  von  dem  hiernach  berechneten  Pflichtteil  abgezogen.
Z.  B.  Nachl.  des  A  20  000  M.;  der  Sohn  B,  dem  unter  Lebenden  auf
den  Pflichtteil  5000  M.  zugewendet  sind,  ist  auf  den  Pflichtteil  gesetzt,
ebenso  die  Ehefrau  C,  welche  gleichfalls  auf  den  Pflichtteil  schon  5000  M.
erhalten  hat,  der  Bruder  des  Erblassers,  1),  ist  Alleinerbe.  Der  Pflichtteil
  des  B  und  der  C  ist  je  aus  einer  Masse  von  20  000+  5000  —
25000  M.  zu  berechnen.  Bei  gesetzl.  Erbfolge  würde  C  ¼  erhalten,
sonach  6250,  also  einen  Pflichtteil  von  3125  M.;  da  sie  darauf  schon
5000  M.  erhalten  hat,  bekommt  sie  nichts  aus  dem  Nachl.  B  würde
        <pb n="1431" />
        V.  Abschn.:  Pflichtteil.  1431

bei  gesetzl.  Erbfolge  erhalten:  20000—+  5000  —  6250  (der  C)=  18750,
also  einen  Pflichtteil  von  9375  M.;  darauf  hat  er  schon  5000  erhalten,
erhält  also  noch  4375  M.  Es  erhält  aus  dem  Nachl.  von  20  000  M.
C  nichts,  B  4375,  D  15  625  M.  5.  Fällt  ein  Abkömmling,  der  eine
auf  den  Pflichtteil  anzurechnende  Zuwendung  erhalten  hat,  vor  oder  nach
dem  Erbfall  weg,  so  muß  der  an  seine  Stelle  tretende  Abkömmling  sich
die  Zuwendung  auf  seinen  Pflichtteil  anrechnen  lassen.

Berechnung  des  Pflichtteils  §.  2316.

Der  Pflichttheil  eines  Abkömmlinges:  bestimmt  sich,  wenn
mehrere  Abkömmlinge  vorhanden  sind"  und  unter  ihnen  im
Falle  der  gesetzlichen  Erbfolge  eine  Zuwendung  des  Erblassers
zur  Ausgleichung  zu  bringen  sein  würde,  nach  demjenigen,  was
auf  den  gesetzlichen  Erbtheil  unter  Berücksichtigung  der  Ausgleichungspflicht
  bei  der  Theilung  entfallen  würde..  Ein  Abkömmling,
  der  durch  Erbverzicht  von  der  gesetzlichen  Erbfolge
ausgeschlossen  ist,  bleibt  bei  der  Berechnung  außer  Betracht.“

Ist  der  Pflichttheilsberechtigte  Erbe  und  beträgt  der  Pflichttheil
  nach  Abs.  1  mehr  als  der  Werth  des  hinterlassenen  Erbtheils,
so  kann  der  Pflichttheilsberechtigte  von  den  Miterben  den  Mehrbetrag
  als  Pflichttheil  verlangen,  auch  wenn  der  hinterlassene
Erbtheil  die  Hälfte  des  gesetzlichen  Erbtheils  erreicht  oder  übersteigt.5

Eine  Zuwendung  der  im  §.  2050  Abs.  1  bezeichneten
Art  kann  der  Erblasser  nicht  zum  Nachtheil  eines  Pflichttheilsberechtigten
  von  der  Berücksichtigung  ausschließen.

Ist  eine  nach  Abs.  1  zu  berücksichtigende  Zuwendung  zugleich
  nach  §.  2315  auf  den  Pflichttheil  anzurechnen,  so  kommt  sie

auf  diesen  nur  mit  der  Hälfte  des  Werthes  zur  Anrechnung.7
1  19891  Nr.  3,  4,  1990:,  II  a  2181,  IIh  2290,  III  2289.  M.  v,  412,
413.  Prot.  V,  523  ff.,  899,  VI,  102  f.,  320,  351.

1.  8  2316  behandelt  nicht  die  Frage,  was  sich  ein  pflichtteilsberechtigter
  Abkömmling  auf  den  Pflichtteil  anrechnen  lassen  muß  (hierüber
  s.  §  2315),  sondern  er  erläutert  die  im  §  23031  Satz  2  enthaltene
Bestimmung  über  die  Höhe  des  Pflichtteils  dahin,  daß  unter  Abkömmlingen
  der  Berechnung  des  Pflichtteils  der  gesetzliche  Erbteil  in  der
Gestaltung  zugrunde  gelegt  wird,  die  er  im  Falle  der  gesetzlichen  Erbfolge
  unter  Berücksichtigung  der  Einwerfungsposten  nach  den  für  die
Ausgleichungspflicht  geltenden  Grundsätzen  (88  2050  ff.)  erhält.  Hierdurch
soll  das,  was  der  Erbe  zur  Deckung  der  Pflichtteilsansprüche  herauszugeben
  hat,  gerechte  Verteilung  unter  den  pflichtteilsberechtigten  Abkömmlingen
  finden.  In  der  RTK.  wurden  folg.  Beispiele  vorgetragen:

a)  Nachl.  20  000  M.  Sohn  A  8000  M.  Ausstattung,  Sohn  B
2000  M.  Ausstattung.  C,  ein  Fremder,  ist  Erbe.  Der  gesetzliche  Erbteil
  für  A  wäre  (20000—+  8000—+  2000):2  =  15000  —8000  =  7000;
        <pb n="1432" />
        1432  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

der  Pflichtteil  also  7000:2=  3500;  B  Erbteil  (20000—+  8000—+  2000):;2—
15  000  —  2000  =  13000;  Pflichtteil  13  000:2-6500.  er  Erbe  C
zahlt  also  von  den  10  000  M.,  die  er  zur  Deckung  der  stets  die  Hälfte
des  Nachl.  beanspruchenden  Pflichtteilslast  herauszugeben  hat,  3500  M.
an  A,  6500  M.  an  B.  (Ohne  §  2346  erhielten,  da  der  Vorempfang  dann
außer  Betracht  bliebe,  A  und  B  als  Pflichtteil  je  5000  M.;  A  wäre
hiernach  erheblich  bevorzugt.)  "

b)  Nachlaß  20000  M.  Sohn  A  8000  M.,  Sohn  B  2000  M.,
Sohn  C  Erbe  mit  12000  M.  Vorempfang;  hier  A  Erbteil  6000  M.,
Pflichtteil  3000  M.;  B.  Erbteil  12  000  M.,  Pflichtteil  6000  M.;  C  Erbteil
2000  M.,  Pflichtteil  1000  M.;  C  zahlt  also  als  Pflichtteil  3000  M.  an  A,
6000  M.  an  B,  während  für  seinen  Pflichtteil  von  der  Pflichtteilsmasse
1000  M.  bleiben.

Obige  Beispiele  behandeln  Fälle,  in  denen  als  Pflichtteilsberechtigte
  ausschließlich  Abkömmlinge  in  Betracht  kommen;  treffen  Abkömmlinge
  mit  dem  überlebenden  Ehegatten  zusammen,  so  kann  die  Berechnung
  natürlich  nicht  vom  Gesamtnachlaß  aussehen,  sondern  nur  von
dem  Teil  des  Nachlasses,  der  nach  der  gesetzlichen  Erbfolge  den  Abkömmlingen
  zu-  und  für  die  Ausgleichung  in  Betracht  kommt  (val.
die  A.  5  u.  §  2055).  Z.  B.  c)  Nachlaß  20  000.  Hinterlassene:  Witwe  C,
Söhne  A,  B.  A  hat  4000,  B  2000  auszugleichen;  Erbteil  der  Witwe
5000  M.,  zur  Berechnung  der  Erbteile  von  A  und  14  sind  zunächst  dem
Nachlaßreste  von  15000  die  Ausgleichungsposten  von  4000—+  200##
hinzuzurechnen,  so  daß  sich  eine  Erbmasse  vun  21000,  und  für  A,  B
je  ein  Erbteil  von  10500  ergibt,  der  um  den  Vorempfang  von  4000  und
2000  zu  kürzen  ist,  so  daß  für  A  ein  Erbteil  von  6500,  für  B  ein  solcher
von  8500  bleibt;  der  Pflichtteil  daraus  beträgt  für  A  3250,  für  B  4250.

2.  Diese  Voraussetzung  ist  von  denjenigen  Abkömmlingen  zu  verstehen,
  die  bei  der  Bestimmung  des  gesetzlichen  Erbteils  in  Betracht
kommen,  insbesondere  also  von  denjenigen,  die  nach  §  2310  mitzuzählen
sind,  obwohl  sie  im  gegebenen  Falle  nicht  in  Betracht  kommen.

3.  Bei  der  Ermittelung  des  rechnungsmäßigen,  unter  Berücksichtigung
  der  Ausgleichungspflicht,  d.  i.  der  Vorschriften  der  §§  2050  bis
2056,  zu  bildenden  gesetzlichen  Erbteils  (§  23161)  haben  Zuwendungen,
die  erst  durch  letztwillige  Verfügung  als  ausgleichungspflichtig  erklärt
worden  sind,  insoweit  außer  Betracht  zu  bleiben,  als  sie  zu  einer  Minderung
  des  Pflichtteils  führen  würden,  wenn  dieser  nach  dem  Bestande
und  dem  Werte  des  Nachlasses  zur  Zeit  des  Erbfalles  (§8  23111)  zuzüglich
  der  gemäß  §  2050  sich  ergebenden  Ausgleichposten  (§  23161)  berechnet
  wird  (vgl.  §  23061  S.  1)  E.  R.  67  309.  Hat  ein  Miterbe  durch
Zuwendungen  mehr  erhalten,  als  ihm  bei  der  Auseinandersetzung  zukommen
  würde,  so  ist  er  (8  2056,  zur  Herauszahlung  des  Mehrbetrags
nicht  verpflichtet,  der  Nachlaß  ist  in  einem  solchen  Falle  unter  die
anderen  Erben  in  der  Weise  zu  teilen,  daß  der  Wert  der  Zuwendung
und  der  Erbteil  des  mehrbedachten  Miterben  außer  Ansatz  bleiben  (4.
R.  77  ,  im  Recht  11  9105).

4.  Der  Schlußsatz  des  Abs.  1  deutet  auf  §  2310  Satz  2.

5.  Vgl.  8  2305.  Z.  B.  Nachlaß  16000  M.  Als  Erben  sind  ein.
        <pb n="1433" />
        V.  Abschn.:  Pflichtteil.  1433

t  der  Sohn  A  auf  6,  die  zweite  Ehefrau  B  auf  ½|/16.  Die
ochter  C  hat  sich  8000  M.  anrechnen  zu  lassen  und  ist  ausgeschlossen.
B  erhält  als  gesetzlichen  Erbteil  /  =  4000  M.  (vgl.  A.  1,  h,  bleiben
12000  (Nachlaß)  +  8000  (Kollationspost)  =  20  000  M.  Der  gesetzliche
Erbteil  von  A  und  C  beträgt  daher  10000  M.,  der  Pflichtteil  des
A  5000  M.;  er  ist  auf  /  =  3000  M.  eingesetzt,  kann  also  noch  2000  M.
verlangen.

Auch  eine  Ausstattung,  die  nicht  das  den  Vermögensverhältnissen
  des  Erblassers  entsprechende  Maß  übersteigt,  daher  nicht  als  Schenkung
  anzusehen  ist  (§  1624),  muß  trotz  entgegenstehender  Anordnung  des
Erblassers  bei  der  Bestimmung  des  Pflichtteils  der  Geschwister  stets  berücksichtigt
  werden.  Für  die  im  §  2050°  bezeichneten  Zuschüsse  und
Aufwendungen  gilt  die  Vorschrift  des  Abs.  3  nicht.

7.  Abs.  4  (von  der  RTK.  beigefügt)  berücksichtigt  den  Fall,  daß
der  Erblasser  angeordnet  hat,  es  solle  der  pflichtteilsberechtigte  Abkömmling
  sich  den  Vorempfang  auf  den  Pflichtteil  anrechnen  lassen
(§  2315).  Hätte  nämlich  in  den  Beispielen  der  A.  1  der  Erblasser  dem
B  die  Anrechnung  der  2000  M.  Vorempfang  auferlegt,  so  würde  B  nach
§2315  im  Beispiel  a  statt  6500  nur  4500  M.,  im  Beispiel  b  statt
6000  nur  4000  M.,  im  Beispiel  c  A  nichts,  B  2250  erhalten;  das
wäre  aber  unbillig,  weil  der  Vorempfang  zur  einen  Hälfte  schon  bei  der
Berechnung  des  Pflichtteils  berücksichtigt  ist  (er  ist  ganz  in  Rechnung
gestellt  bei  der  Bestimmung  des  gesetzlichen  Erbteils,  und  der  Pflichtteil
ist  die  Hälfte).  Daher  bestimmt  Abs.  4,  daß  der  Vorempfang  auf  den
nach  Abs.  1  berechneten  Pflichtteil  nur  mit  der  andern  Hälfte  anzurechnen
ist.  B  erhält  hiernach  5500  bzw.  5000  bzw.  3250  M.

Pflichtteilsanspruch  §.  2317.
Der  Anspruch  auf  den  Pflichttheil  entsteht  mit  1  dem  Erbfalle.
Der  Anspruch  ist  vererblich  und  übertragbar.“

I  199212  Satz  1,  II  àa  2182,  1l  b  2291,  III  2290.  M.  V.  417.  Prot.  V,
525  ff.  —  8  1922.  Geltendmachung  des  Anspruchs  gegenüber  dem  Erben
(oder  Nachlaßpfleger,  8  1961),  nicht  gegenüber  dem  Testamentsvollstrecker
2218½),  vgl.  ader  8P#O.  8  748".  Berzicht  auf  den  Pflichtteil  durch  die
hefrau  §  1406  Nr.  1,  den  gesetzl.  Vertreter  6  16437,  1822  Nr.  2:;  Verzicht
  auf  das  Pflichtteilsrecht  §  2346;  Verjährung  des  Pflichtteilsanspruchs
8  2339,  Gerichtsstand  für  ihn  Z3P.  8  27.

1.  Also  niemals  vor  dem  Erbfalle.

2.  Kraft  Gesetzes,  und  zwar  auch  in  den  Fällen  der  88  2325  ff.,
sowie  dann,  wenn  noch  ungewiß  ist,  wer  Erbe  sein  wird  oder  wenn  die
Geltendmachung  des  Pflichtteils  die  Ausschlagung  einer  Zuwendung
voraussetzt  (§8  2306  f.).  Als  Folge  obiger  Konstruktion  des  Pflichtteilsrechts
  E.  R.  77  89,  daß  der  „Erwerb“  des  Pflichtteilsrechts  auch  dann
der  Erbschaftssteuer  unterliegt,  wenn  der  Pflichtteilsberechtigte  auf  ihn
ausdrücklich  verzichtet  hat.  ()

3.  88  398,  413.  Der  Pflichtteilsanspruch  ist  der  Pfändung  nur
unterworfen,  wenn  er  durch  Vertrag  anerkannt  oder  rechtshängig  geworden
  ist,  und  gehort  nur  unter  den  gleichen  Voraussetzungen  zur
Konkursmasse  (8PO.  8  852,  KO.  8  10.
        <pb n="1434" />
        1434  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

Pflichtteilslast.  Verteilung  §.  2318.

Der  Erbe  kann  die  Erfüllung  eines  ihm  auferlegten  Vermächtnisses
  soweit  verweigern,  daß  die  Pflichttheilslast  von  ihm
und  dem  Vermächtnißnehmer  verhältnißmäßig  getragen  wird.“
Das  Gleiche  gilt  von  einer  Auflage.

Einem  pflichttheilsberechtigten  Vermächtnißnehmer  gegenüber
ist  die  Kürzung  nur  soweit  zulässig,  daß  ihm  der  Pflichttheil
verbleibt.

Ist  der  Erbe  selbst  pflichttheilsberechtigt,  so  kann  er  wegen
der  Pflichttheilslast  das  Vermächtniß  und  die  Auflage  soweit
kürzen,  daß  ihm  sein  eigener  Pflichttheil  verbleibt.

I  1993,  II  a  2183,  II  b  2292,  III  2291.  M.  V,  420.  Prot.  V,  546  ff.  —
58  2188,  2823,  2324;  KO.  88  227,  228.  8  2805  M.  1,  68  2806,  2319.

1.  D.  h.  in  dem  Verhältnisse,  in  dem  der  dem  Erben  verbleibende
Reinwert  des  Nachlasses  zum  Werte  des  Vermächtnisses  steht;  z.  B.  Nachlaß
  20  000,  Alleinerbe  ist  der  Sohn  A,  Vermächtnisnehmer  B  5000,
Pflichtteil  der  Witwe  C  2500;  gemäß  Abs.  1  trägt  zum  Pflichtteil  der

C  bei  B  /%0  oder  625  Cooo  —).  A  den  Rest,  so  daß  erhält

C  2500,  B  4375,  A  13125.

2.  Der  Pflichtteilsberechtigte  soll  sich  gegen  jede  Schmälerung
seines  Rechts  wehren  können  und  braucht  sh  nicht  erst  einen  Abzug
gefallen  zu  lassen,  um  dann  wegen  des  Abzugs  den  Pflichtteilsanspruch
eltend  zu  machen  (vgl.  auch  §8  2319,  2328).  —  Besondere  Vorschriften
  für  die  möglichen  Kombinationen  der  Fälle  des  §  2318  ssnd
nicht  gegeben.

3.  Im  Verhältnisse  zwischen  einem  pflichtteilsberechtigten  Vermächtnisnehmer
  (Abs.  2)  und  einem  pflichtteilsberechtigten  Erben  (Abs.  3
eht  zunächst  das  Pflichtteilsrecht  des  Erben  vor.  Angenommen  in  dem
Beuser  der  A.  1,  es  betragen  die  Vermächtnisse  15.000,  so  hätten  die
Vermächtnisnehmer  1½0  (1875),  der  Erbe  A  /80  (625)  zu  tragen;  da
aber  dem  A  ohne  Rücksicht  auf  den  Pflichtteil  der  C  wegen  der  Vermächtnisse
  weniger  bleibt  als  sein  Pflichtteil  beträgt,  so  kann  er  die  auf
ihn  treffenden  3/20  auf  die  Vermächtnisnehmer  überwälzen.

§.  2319.

Ist  einer  von  mehreren  Erben  selbst  pflichttheilsberechtigt,
so  kann  er  nach  der  Theilung  die  Befriedigung  eines  anderen
Pflichttheilsberechtigten  soweit  verweigern,  daß  ihm  sein  eigener
Pflichttheil  verbleibt.!  Für  den  Ausfall  haften  die  übrigen
Erben.?

II#  2184,  11  b  2293,  III  2292.  Prot.  V,  546  ff.  —  5  232#3.  Bis  zur
Teilung:  ###8  205  f.  Vgal.  5  2318  M.  2.
        <pb n="1435" />
        V.  Abschn.:  Pflichtteil.  1435

1.  Satz  1  gibt  dem  einzelnen  Miterben  zu  seinen  sonstigen  Einreden
  (§  2060)  die  Einrede  der  Verletzung  des  eigenen  Pflichtteilsrechts.
2.  Nach  den  Grundsätzen  über  die  Erbengemeinschaft  (88  2032  ff.).

8.  2320.

Wer  an  Stelle  des  Pflichttheilsberechtigten  gesetzlicher  Erbe
wird?,  hat  im  Verhältnisse  zu  Miterbens  die  Pflichttheilslast“
und,  wenn  der  Pflichttheilsberechtigte  ein  ihm  zugewendetes  Vermächtniß
  annimmt  5,  das  Vermächtniß  in  Höhe  des  erlangten
Vortheils  zu  tragen.“

Das  Gleiche  gilt  im  Zweifel!  von  demjenigen,  welchem
der  Erblasser  den  Erbtheil  des  Pflichttheilsberechtigten  durch

Verfügung  von  Todeswegen  zugewendet  hat.“
1  1995,  1996½1,  II  a  2185,  II  b  2294,  III  2293.  M.  V,  421.  Prot.  V,
548  ff.  —  88  2323,  2824,  29807.

1.  Vgl.  88  19245,  1925  3,  1926  5-5,  20511,  20531,  1490.

2.  Dadurch,  daß  der  Pflichtteilsberechtigte  von  der  Erbschaft  ohne
Ernennung  eines  anderen  Erben  ausgeschlossen  ist  (§  1938),  oder  infolge
  einer  nach  §  2306  erfolgten  Ausschlagung.

3.  Dem  Pflichtteilsberechtigten  haften  die  Miterben  gemäß
88  2058  ff.,  2319.

4.  Sind  z.  B.  infolge  der  äusschlichung  bes  einzigen  Abkömmlings
von  der  Erbfolge  (8  1938)  die  Eltern  des  Erblassers  neben  dem  überlebenden
  Ehegatten  desselben  zur  gesetzlichen  Erbfolge  gelangt,  so  ist
auch  die  dadurch  bewirkte  Erhöhung  des  Erbteils  der  Ehegatten  zu
berücksichtigen  (8  1931).  5.  Vgl.  88  2307,  2148.

6.  Bezieht  sich  auf  Pflichtteilslast  (vgl.  A.  4)  und  auf  Vermächtnis.


7.  Auslegungsregel.  Die  88  2320  bis  2323  gelten  übrigens  nur
in  Ermangelung  anderweiter  Anordnungen  des  Erblassers  (8  2324).

8.  Durch  Einsetzung  als  Erbe,  als  Ersatzerbe,  im  Wege  der  Anwachsung
  (§  20941  S.  2).

§.  2321.

Schlägt  der  Pflichttheilsberechtigte  ein  ihm  zugewendetes
Vermächtniß  aus,  so  hat  im  Verhältnisse  der  Erben  und  der
Vermächtnißnehmer  zu  einander  derjenige,  welchem  die  Ausschlagung
  zu  Statten  kommt,  die  Pflichttheilslast  in  Höhe  des
erlangten  Vortheils  zu  tragen.  ·

119981,1122188,11h2295,magstM.v,422.Pkot.v,s49ss.

1.  Vgl.  88  2307,  2323,  2324.  Der  hiernach  ganz  oder  teilweise  mit
der  Pflichtteilslast  Beschwerte  kann  der  Erbe  oder  der  Vermächtnisnehmer
  (8  2147),  aber  auch  ein  Ersatzbedachter  (§  2190)  sein.  In  der
Komm.  II.  L.  wurde  zu  88  2321,  2322  (vgl.  auch  §  2187)  folgender  Fall
angeführt.  Erblasser  A  hat  nur  einen  kinderlosen  Sohn  B,  sonst  keinen
näheren  Verwandten;  er  enterbt  den  B,  setzt  den  Fremden  C  als  Erben
        <pb n="1436" />
        1436  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

ein  mit  der  Verpflichtung,  ¾  des  Nachlasses  als  Vermächtnis  an  D
herauszugeben;  den  D  verpflichtet  er,  ½  des  Nachlasses  als  Untervermächtnis
  an  E  herauszugeben,  und  diesen  belastet  er  wieder  mit  der
Verpflichtung,  ½  als  Vermächtnis  an  den  enterbten  B  herauszugeben.
schlägt  nun  unter  Geltendmachung  seines  Pflichtteilsrechts  das  Vermächtnis
  aus  und  entlastet  dadurch  den  E.  In  Höhe  des  hierdurch
erlangten  Vorteils  (von  ¼)  ist  E  dem  D  gegenüber  obligatorisch  verpflichtet,
  die  Pflichtteilslast  zu  tragen  mit  der  Wirkung,  daß  D,  wenn
ihm  auf  Grund  des  §  2318  von  C  ein  Abzug  gemacht  wird,  seinen
Regreß  an  E  nehmen  kann.  Der  Pflichtteil  des  B  beträgt  ½  oder  #%/1
(3/0)  des  Nachlasses;  der  Erbe  C  kann  verlangen,  daß  dieses  ½  zwischen
ihm  und  dem  D  verteilt  wird  nach  dem  Verhältnis  von  1:2;  D  kann
seinerseits  verlangen,  daß  ihm  von  dem,  was  er  an  C  (zur  Begleichung
des  Pflichtteilsanspruchs  des  B)  herauszugeben  hat,  der  E  den  Betrag
des  ausgeschlagenen  Vermächtnisses  trage.  Es  erhält  also  C:  ½1
(Erbteil)  —  #/12  (Pflichtteil  des  B)  —  7/18  (von  D)  —  /18  (“/  Nachlaß
an  D)  =  ½/18  oder  ½;  D  erhält:  /  (34  Nachlaß  von  C)  —  /1.  (/
Nachlaß  an  E)  +—  12  (von  E)  —  /19  (an  C)  =  /15  oder  ½;  E  erhält:
  /16  (1/8  Nachlaß  von  D)  —  1/10  (Vermächtnis  für  B  und  Ersatzbetrag
  an  D)  =  „//9  oder  ½.  Nimmmt  man  einen  reinen  Nachlaß
von  60000  an,  so  erhält  demnach  B:  30000;  C:  60000  —  30000  —+
25000  —  45000  =  10000;  D:  45000  —  30000  +  20000  —  25000
—  10000;  E:  30000  —  20000  =  10000,  während  nach  der  Verfügung
des  Erblassers  erhalten  hätten:  C  60  O00  —  45000  =  15000,  D  4500%
30000  =  15  000,  E.  15000  (Vermächtnis).  Die  in  der  Komm.  angeführte
  Lösung  —  Prot.  550  —  ist  nicht  richtig.
§.  2322.

Ist  eine  von  dem  Pflichttheilsberechtigten  ausgeschlagene
Erbschaft  oder  ein  von  ihm  ausgeschlagenes  Vermächtniß  mit
einem  Vermächtniß  oder  einer  Auflage  beschwert#,  so  kann  derjenige,
  welchem  die  Ausschlagung  zu  Statten  kommt,  das  Vermächtniß
  oder  die  Auflage  soweit  kürzen,  daß  ihm  der  zur
Deckung  der  Pflichttheilslast  erforderliche  Betrag  verbleibt.?

1  1996:,  II  a  2187,  IIb  2296,  III  2295.  M.  V.  428,  424.  Prot.  V.
2187  f.,  2618,  2320  rvf.,  2323,  2824;  2306  1,  2307.

54)l  fl.
zäl.  Vgl.  §  2161  f.  Die  Beschwerung  bleibt  trotz  der  Ausschlagung
bestehen.

2.  Reicht  die  vom  Pflichtteilsberechtigten  ausgeschlagene  Zuwendung
  zur  Erfüllung  der  auf  ihr  ruhenden  Pflichtteilslasten,  Vermächtnisse
  und  Auslagen  nicht  aus,  so  ist  aus  der  Zuwendung  zu.
nächst  die  Pflichtteilslast  zu  decken  und  erst  der  Uberrest  für  die  sonstigen.
Beschwerungen  zu  verwenden,  diese  aber  auf  den  Überrest  zu  kürzen.

§.  2323.

Der  Erbe  kann  die  Erfüllung  eines  Vermächtnisses  oder
einer  Auflage  auf  Grund  des  §.  2318  Abs.  1  insoweit  nicht
        <pb n="1437" />
        V.  Abschn.:  Pflichtteil.  1437

verweigern,  als  er  die  Pflichttheilslast  nach  den  §§.  2320  bis
2322  nicht  zu  tragen  hat.

--  12.  II  a  2188,  IIb  2207,  III  2296.  M.  V,  1243.  Prot.  V,  551.  —

1.  Er  kann  die  Erfüllung  insoweit  verweigern,  daß  die  Pflichtteilslast

  von  ihm  und  dem  Vermächtnisnehmer  verhältnismäßig  getragen

  wird.
8.  2324.

Der  Erblasser  kann  durch  Verfügung  von  Todeswegen  die
Pflichttheilslast  im  Verhältnisse  der  Erben  zu  einander  einzelnen
Erben  auferlegen  und  von  den  Vorschriften  des  8.  2318  Abs.  1

und  der  §8.  2320  bis  2323  abweichende  Anordnungen  treffen.
n#u  Ga  2,  1998,  1II  a  2189,  IIb  2298,  III  2297.  M.  V,  421,  423.
sT0

1.  Also  nicht  auch  von  88  23182-5,  2319.
Außerordentlicher  Pflichtteil.

1  Lcher  u#  §.  2325.

Hat  der  Erblasser  einem  Dritten  eine  Schenkung  gemacht?,
  so  kann  der  Pflichtteilsberechtigtes  als  Ergänzung  des
Pflichttheils  den  Betrag  verlangen",  um  den  sich  der  Pflichttheil
  erhöht,  wenn  der  verschenkte  Gegenstand  dem  Nachlasse
hinzugerechnet  wird.

Eine  verbrauchbare  Sached  kommt  mit  dem  Werthe  in  Ansatz,
  den  sie  zur  Zeit  der  Schenkung  hatte.  Ein  anderer  Gegenstand
  kommt  mit  dem  Werthe  in  Ansatz,  den  er  zur  Zeit  des
Erbfalls  hats;  hatte  er  zur  Zeit  der  Schenkung  einen  geringeren
Werth,  so  wird  nur  dieser  in  Ansatz  gebracht.7

Die  Schenkung  bleibt  unberücksichtigt,  wenn  zur  Zeit  des
Erbfalls  zehn  Jahre  seit  der  Leistung  des  verschenkten  Gegenstandes
  s  verstrichen  sind;  ist  die  Schenkung  an  den  Ehegatten
des  Erblassers  erfolgt,  so  beginnt  die  Frist  nicht  vor  der  Auflösung
  der  Ehe.

1  2009,  2010,  II  a  2190,  IID  2299,  III  22938.  M.  UV,  456  ff.  Prot.  V,
581  ff.,  VI,  10  f.  D.  805.  —  Bgl.  88  1505;  5161,  517:  1871;  1887:  1624.
—  8  2325  behandelt  den  Fall  des  außerordentlichen  Pflichtteilsanspruchs
(querela  inofflclosae  donatlonis  des  röm.  Rechts).  Bal.  die  allg.  Bem.
u.  die  A.  1  zu  9  2329.  Die  Ergänzung  des  Pflichtteils  Klen  eine  Nachl.=Verbindlichk.,

  für  sie  haften  nach  5  2925  sämtl.  Erben.  Auch  gegenüber
dem  PflEr  änzungsanspruche  besteht  die  dem  Müterben  durch  3  2050  gewährte
  Befretung  von  der  Herausgabepflicht  S.  R.  77  52.

1.  D.  h.  einem  anderen,  ob  Firechüterlöberechrigten  oder  nicht,  als
dem  Pflichtteilsberechtigten,  der  die  Ergänzung  verlangt  (vgl.  k.  JW.
0877;  Sächs.  Arch.  570),  bezüglich  dieses  s.  §  2327.  Die  88  2325  bis
2329  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn  vom  Erblasser  durch
        <pb n="1438" />
        1438  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

Rechtsgeschäft  unter  Lebenden  eine  bepesende  Stiftung  durch  eine  Zustiftung
  bereichert  oder  eine  neue  Stiftung  begründet  wurde  (E.  R.
54  999)  und  ebenso  auf  die  Einverleibung  von  Vermögen  in  Fideikommisse.


2.  Zu  Lebzeiten,  gleichviel,  ob  aus  seinem  Stammvermögen  oder
aus  den  Einkünften  seines  Vermögens  ohne  Rücksicht  auf  die  Höhe  der
Schenkung  und  gleichviel,  ob  in  der  Absicht,  den  Pflichtteilsberechtigten
zu  benachteiligen  oder  nicht;  es  genügt  also  die  Tatsache  der  objektiven
Pflichtteilverletzung.  Vgl.  aber  §  2330.  Hat  der  Erblasser  ein  Gegengeschenk
  erhalten,  so  kommt  nur  der  etwaige  Mehrwert  seiner  eigenen
Schenkung  in  Betracht  (Z&amp;amp;.  R.  54  101).  Keine  Schenkung  ist  die  Vereinbarung
  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft  mit  dem  anderen  (vermögenslosen)
  Gatten  E.  Bay.  961.

3.  D.  s.  die  zur  Zeit  des  Erbfalls  (nicht  auch  der  Schenkung)
vorhandenen  Pflichtteilsberechtigten  (vgl.  §  1923),  und  zwar  sowohl
die  durch  Verfügung  von  Todes  wegen  ausgeschlossenen  Pflichtteilsberechzte
  ·□—  0  als  auch  der  Pflichtteilsberechtigte,  der  Intestaterbe  ist
E.  R.  5816)).

4.  Von  dem  Erben  (2  Recht  10  3°1),  vgl.  aber  §  2329  (E.  R.  542;
Strohal  in  Dogm  Jahrb.  57  2#8).  Zuständigkeit  für  die  Klage  nach  88  2325,
2326,  2329  s.  3PO.  8§27  (EK.  Bay.  3  559).  5.  8  92.

6.  Abweichung  von  der  Bestimmung  des  Wertes  einer  ausgleichungsoder
  anrechungspflichtigen  Zuwendung  1(88  20552,  2315  2).  Eine  Wertsminderung,
  die  der  verschenkte  Gegenstand  in  der  Zeit  zwischen  der  Schenkung
  und  dem  Erbfall  erleidet,  hat  nicht  der  zur  Gewährung  des  Pflichtteils
  Verpflichtete  zu  tragen;  denn  der  Pflichtteilsberechtigte  wird  nur  dadurch
  geschädigt,  daß  der  Wert,  den  der  verschenkte  Gegenstand  zur  Zeit
des  Erbfalls  hatte,  zu  dieser  Zeit  nicht  mehr  vorhanden  ist.

7.  Der  Pflichtteilsberechtigte  kann  nur  verlangen,  daß  der  Erblasser
  solche  Verfügungen  unterläßt,  durch  welche  sein  Pflichtteilsrecht
illusorisch  wird;  auf  etwaige  Erhöhungen  des  Wertes  der  verschenkten
Sachen  hat  er  keinen  Anspruch.  Wegen  Veranschlagung  des  Wertes
veräußerter  Liegenschaften  nach  dem  Ertragswerte  88  2049,  2312  (Pr.
a.  83)  Z.  R.  im  Recht  10  .  8.  Also  nicht  seit  der  Schenkung.

9.  Ist  z.  B.  die  Schenkung  an  den  Ehegatten  12  Jahre  vor  dem
Erbfall  geleistet,  die  Ehe  aber  erst  9  Jahre  vor  dem  Erbfall  geschieden,
so  ist  die  Schenkung  bei  der  Berechnung  des  Pflichtteils  zu  berücksichtigen.


§.  2326.

Der  Pflichttheilsberechtigte  kann  die  Ergänzung  des  Pflichttheils
  auch  dann  verlangen,  wenn  ihm  die  Hälfte  des  gesetzlichen
  Erbtheils  hinterlassen  ist.1  Ist  dem  Pflichttheilsberechtigten
  mehr  als  die  Hälfte  hinterlassen,  so  ist  der  Anspruch  ausgeschlossen,
  soweit  der  Werth  des  mehr  Hinterlassenen  reicht.

1  2011,  II  2191,  IIb.  2300,  III  2299.  M.  V,  461.  Prot.  V,  589.
8  2303:  Say  2,  9  2816  :.  Zuständigkeit  vgl.  3  2325  UA.  1.
        <pb n="1439" />
        V.  Abschn.:  Pflichtteil.  1439

1.  Also  ein  ordentlicher  Pflichtteilsanspruch  für  ihn  nicht  begründet
  ist  (88  2305,  2306).

2.  Der  Pflichtteilsberechtigte  braucht  im  Falle  des  §8  23061  Satz  2
das  ihm  Zugewendete  nicht  auszuschlagen,  um  den  außerordentlichen
Pflichtteil  beanspruchen  zu  können.

§.  2327.

Hat  der  Pflichttheilsberechtigte  selbst  ein  Geschenk  von
dem  Erblasser  erhalten,  so  ist  das  Geschenk  in  gleicher  Weise
wie  das  dem  Dritten  gemachte  Geschenk  dem  Nachlasse  hinzuzurechnen
  und  zugleich  dem  Pflichttheilsberechtigten  auf  die  Ergänzung
  anzurechnen.  Ein  nach  §.  2315  anzurechnendes  Geschenk
  ist  auf  den  Gesammtbetrag  des  Pflichttheils  und  der  Ergänzung
  anzurechnen.

Ist  der  Pflichttheilsberechtigte  ein  Abkömmling  des  Erblassers,
  so  findet  die  Vorschrift  des  §.  2051  Abs.  1  entsprechende

Anwendung.
I  2012,  II  A  2192,  IIb  2801,  III  28300.  M.  V,  462.  Prot.  V,  589,
VI,  104  f.

1.  Der  die  Ergänzung  des  Pflichtteils  verlangt.

2.  Ist  das  Geschenk  nach  §  2315  nicht  anzurechnen,  so  wird  der
ordentliche  Pflichtteil  ohne  Rücksicht  auf  das  Geichenk  bestimmt,  bei  der
Berechnung  der  Ergänzung  aber  das  Geschenk  in  gleicher  Weise  dem
Nachlaß  zugerechnet,  wie  das  einem  Dritten  gemachte  Geschenk,  zugleich
aber  der  volle  Betrag  des  Geschenks  dem  Pflichtteilsberechtigten  unter  Bestimmung
  seines  Wertes  nach  §  23528  angerechnet.  Die  in  §  23259  festgesetzte
  zeitliche  Grenze  für  die  Anrechnung  besteht  hier  nicht  (so  auch
#.  R.  69  339,  JW.  087/77“48).

3.  Der  Pflichtteilsberechtigte  muß  sich  ein  Geschenk  anrechnen  lassen,
das  der  Abkömmling  erhalten  hat,  an  dessen  Stelle  er  getreten  ist.

§.  2328.

Ist  der  Erbe  selbst  pflichttheilsberechtigt,  so  kann  er  die
Ergänzung  des  Pflichttheils  soweit  verweigern,  daß  ihm  sein
eigener  Pflichttheil  mit  Einschluß  dessen  verbleibt,  was  ihm  zur
Ergänzung  des  Pflichttheils  gebühren  würde.

1  2018,  II  a  2193,  IIb  2303,  III  2801.  M.  V,  468.  Prot.  V,  589  fl.,
VI,  105  f.  —  88  2819,  2329.

1.  Nicht  bloß  insoweit,  daß  ihm  sein  gewöhnlicher  Pflichtteil  verbleibt,
  sondern  auch  insoweit,  daß  ihm  verbleibt,  was  ihm  infolge  der
Schenkung  als  außerordentlicher  Pflichtteil  gebühren  würde.

2.  Auspruch  a.  b.  Beschenkten  S.  2329.

Soweit  der  Erbe  zur  Ergänzung  des  Pflichttheils  nicht

verpflichtet  ist  1,  kann  der  Pflichttheilsberechtigte  von  dem  Be-
        <pb n="1440" />
        1440  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

schenkten  die  Herausgabe  des  Geschenkes  zum  Zwecke  der  Befriedigung
  wegen  des  fehlenden  Betrags  nach  den  Vorschriften
über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung  fordern.“
Ist  der  Pflichttheilsberechtigte  der  alleinige  Erbe,  so  steht  ihm
das  gleiche  Recht  zu.  «

Der  Beschenkte  kann  die  Herausgabe  durch  Zahlung  des
fehlenden  Betrags  abwenden.

Unter  mehreren  Beschenkten  haftet  der  früher  Beschenkte
nur  insoweit,  als  der  später  Beschenkte  nicht  verpflichtet  ist.?

2014  bis  2016,  1I  àa  2194,  IIb  2303,  III  2302.  M.  V,  466  f.  Prot.  V,
592  f.  D.  305.  —  Zuständigkeit  s.  8  2325  A.  4;  Verjährung  8  2332-.
Während  der  Anspruch  gegen  den  Erben  sich  als  einfache  Erhöhung  des
ordentlichen  Pflichtteilsanspruchs  darstellt,  somit  auf  eine  Geldleistung
#et,  ist  der  Anspruch  gegen  den  Beschenkten  ein  zur  Durchführung  des

mnspruchs  gegen  den  Erben  gegebener  besonderer  Rechtsbehelf  von  der
Natur  eines  Anfechtungsrechts;  mittelst  eines  solchen  aber  kann  nur  das
angefochtene  Geschäft  rückgängig  gemacht,  also  die  Herausgabe  des  Geschenks
  durchgesetzt,  nicht  aber  ein  Geldanspruch  geltend  gemacht  werden
(vgl.  KX.  R.  im  Recht  11  :17).  8  2329  findet  auch  Anwendung,  wenn  die
Schenkung  vor  dem  1.  1.  00  erfolgt  ist  (K.  R.  58  12#).

1.  Nicht  verpflichtet  zur  Ergänzung  des  Pflichtteils  ist  der  Erbe,
wenn  er  nach  den  allgemeinen  Grundsätzen  (88  1975  ff.,  1990  f.)  für  die
NachlVerbindlichkeit  nur  beschränkt  haftet  und  der  Nachlaß  zur  Entrichtung
  der  Pflichtteilsergänzung  nicht  ausreicht  (KO.  §  2267  Nr.  3,
vgl.  8  2328,  Z.  R.  58½',  auch  54).

2.  88  818  ff.,  vgl.  8  5318.

3.  Der  früher  Beschenkte  haftet  also  nicht  für  eine  Zahlungsunfähigkeit
  des  später  Beschenkten.  Der  Beschenkte  ist  nicht  zur  Werterstattung
  verpflichtet  (vgl.  auch  §  5287).

 

3.  Ansnahmen  §.  2330.

Die  Vorschriften  der  §§.  2325  bis  2329  finden  keine  Anwendung!:
  auf  Schenkungen,  durch  die  einer  sittlichen  Pflicht?
oder  einer  auf  den  Anstand  zu  nehmenden  Rücksicht  entsprochen
wird.3

1  2018,  1I  a  2195,  IIDb  2804,  111  2303.  M.  V,  469.  Prot.  V,  596.  —
Bgl.  6  534.

1.  Sie  bilden  also  keine  Grundlage  zur  Erhebung  eines  Ergänzungsanspruchs
  und  bleiben  natürlich  auch  bei  der  Berechnung  des
Pflichtteils  außer  Betracht.

2.  Æ.  R.  70886.

3.  Insoweit  für  eine  Schenkung  die  sittliche  oder  Anstandspflicht
nicht  besteht,  ist  der  die  angemessene  Höhe  übersteigende  Betrag  zu  berücksichtigen.
  Handelt  es  sich  um  die  Entlohnung  von  Diensten,  so  ist
einerseits  deren  Umfang,  anderseits  die  Höhe  des  Nachlasses  zu  berücksichtigen
  (Z.  Sachs.  14  316).
        <pb n="1441" />
        V.  Abschn.:  Pflichtteil.  1441

4.  Schenkung  a.  d.  Gesamtgute  8.  2331.

Eine  Zuwendung,  die  aus  dem  Gesammtgute  der  allgemeinen
Gütergemeinschaft,  der  Errungenschaftsgemeinschaft  oder  der  Fahrnißgemeinschaft
  erfolgt,  gilt  als  von  jedem  der  Ehegatten  zur
Hälfte  gemacht.  Die  Zuwendung  gilt  jedoch,  wenn  sie  an  einen
Abkömmling,  der  nur  von  einem  der  Ehegatten  abstammt,  oder
an  eine  Person,  von  der  nur  einer  der  Ehegatten  abstammt,
erfolgt  oder  wenn  einer  der  Ehegatten  wegen  der  Zuwendung
zu  dem  Gesammtgut  Ersatz  zu  leisten  hat,  als  von  diesem  Ehegatten
  gemacht.

Diese  Vorschriften  finden  auf  eine  Zuwendung  aus  dem
Gesammtgute  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  entsprechende

Anwendung.
1  1991,  2017,  II  2196,  II  b  29805,  111  29304.  M.  V,  416,  468.  Prot.  V,
525,  596.  —  8  2054.

Verjähr.  d.  Pflichtt.-Anspruchs  8.  2332.

Der  Pflichttheilsanspruch!  verjährt  in  drei  Jahren  von
dem  Zeitpunkt  an,  in  welchem  der  Pflichttheilsberechtigte?  von
dem  Eintritte  des  Erbfallss  und  von  der  ihn  beeinträchtigenden
Verfügung  Kenntniß  erlangt,  ohne  Rücksicht  auf  diese  Kenntniß
in  dreißig  Jahren  von  dem  Eintritte  des  Erbfalls  an.

Der  nach  §.  2329  dem  Pflichttheilsberechtigten  gegen  den
Beschenkten  zustehende  Anspruch  verjährt  in  drei  Jahren  von
dem  Eintritte  des  Erbfalls"  an.

Die  Verjährung  wird  nicht  dadurch  gehemmt,  daß  die  Ansprüche
  erst  nach  der  Ausschlagung  der  Erbschaft  oder  eines
Vermächtnisses  geltend  gemacht  werden  können.7

I  1999,  II  a  2197,  IIb  2806,  III  2305.  M.  V,  425  fl.  Prot.  V,  551.—
§8  852  1,  1571,  2082.  Vgl.  88  202,  207,  208.
1.  Der  ordentliche  wie  der  außerordentliche.  Gegenüber  dem
Erben  verjähren  beide  notwendig  zugleich.  Die  kurze  Verjährung  beieht
  sich  nur  auf  die  Geltendmachung  des  Pflichtteilsrechts  gegen  den
Will.  des  Erblassers,  nicht  auf  den  Fall  der  ausdrücklichen  Zuwendung
  des  Pflichtteils  durch  den  Erblasser  (vgl.  .  JW.  11  516,  Recht  11  21555.
nd  zwar  auch  wenn  der  Pflichtteil  einer  Ehefrau  zusteht  und
diese  nach  dem  Güterstand  ihrer  Ehe  zur  Verfügung  über  den  Anspruch
und  darum  auch  zur  Erhebung  der  Pflichtteilsklage  nicht  befugt  ist
—  3.  Vgl.  §  2317.  Hängt  das  Pflichtteilsrecht  einer
Person  von  dem  Wegfall  eintes  vor  ihr  berufenen  gesetzlichen  Erben  ab
(62309),  so  beginnt  die  Verjährung  ihres  Pflichtteilsanspruchs  erst  von
dem  Zeilpunkte,  in  dem  sie  von  dem  Wegfalle  des  näher  Berechtigten
Kenntnis  erhält  E.  JW.  1270.

Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  91
        <pb n="1442" />
        1442  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

4.  Verfügung  von  Todes  wegen  oder  (88  2325  f.)  Schenkung  unter
Lebenden.  Nur  auf  die  Kenntnis  der  beeinträchtigenden  Verfügung,
nicht  auf  die  Kenntnis  der  verfügten  Beeinträchtigung  kommt  es  an,
vgl.  auch  ZE.  R.  70  360.

5.  Gleichgültig,  wie  die  Kenntnis  erlangt  wurde,  amtliche  Verkündigung
  kein  Erfordernis  dafür  (ZE.  R.  66  31,  JW.  07  385,  Rspr.  14  405).

6.  Auf  den  Zeitpunkt  der  Kenntnis  von  der  Schenkung  kommt  es
hier  nicht  an.

7.  88  2306  f.  Unterbrechung  der  Verjährung  des  Anspruchs  auf
den  vollen  Pflichtteil  durch  die  Pflichtteilsergänzungsklage,  vgl.  2.
Seuff  Arch.  65  18.

Entziehung  des  Pflichtteils
1.  Giehung.!  d.  Hllchttett  §.  2333.

Der  Erblasser  kann  einem  Abkömmlinge  den  Pflichttheil
entziehen  1

1.  wenn  der  Abkömmling  dem  Erblasser,  dem  Ehegatten  oder
einem  anderen  Abkömmlinge  des  Erblassers  nach  dem  Leben
trachtet;

2.  wenn  der  Abkömmling  sich  einer  vorsätzlichen  körperlichen
Mißhandlung?  des  Erblassers  oder  des  Ehegatten  des
Erblassers  schuldig  machts,  im  Falle  der  Mißhandlung
des  Ehegatten  jedoch  nur,  wenn  der  Abkömmling  von
diesem  abstammt;

3.  wenn  der  Abkömmling  sich  eines  Verbrechens  oder  eines
schweren  vorsätzlichen  Vergehens"  gegen  den  Erblasser
oder  dessen  Ehegatten  schuldig  macht?;

4.  wenn  der  Abkömmling  die  ihm  dem  Erblasser  gegenüber
gesetzlich  obliegende  Unterhaltspflicht  böswillig  verletzt;

5.  wenn  der  Abkömmling  einen  ehrlosen  oder  unsittlichen

Lebenswandel?  wider  den  Willen  des  Erblassers  führt.“

1  2000  Satz  1,  2001,  IT  8  2198,  IIb  28907,  11I  2306.  M.  V,  429,  430.
Prot.  V.  351  ff.,  649,  VI,  320,  321.  D.  605.  —  88  16118,  2294,  2345;
ögl.  auch  590,  1565  f.,  1568,  16217,  1680;  StGB.  8  1.

1.  Außer  den  Fällen  des  §  2333  kann  der  Erblasser  den  Abkömmling
  nur  auf  den  Pflichtteil  setzen.  Die  Entziehung  des  Pflichtteils
  umfaßt  die  vollständige  Entziehung,  die  Hinterlassung  einer  Zuwendung,
  die  den  Pflichtteil  nicht  erreicht  und  die  Anordnung  von  den
Pflichtteil  verletzenden  Beschwerungen  und  Auflagen.

2.  Gleichviel  ob  sie  eine  grobe  ist  oder  nicht,  auch  Wiederholung
nicht  erforderlich;  auch  wenn  im  Testament  der  Pflichtteil  wegen  mehrfacher
  Mißhandlung  entzogen  ist,  reicht  ein  nachgewiesener  Fall  zur
Begründung  der  Entziehung  aus  (Z2.  Recht  08  5°#).

3.  Also  nicht  im  Falle  der  Notwehr.
        <pb n="1443" />
        V.  Abschn.:  Pflichtteil.  1443

4.  Ob  ein  Vergehen  ein  schweres  im  Sinne  des  8  2333  ist,
unterliegt  der  Beurteilung  des  Richters  im  einzelnen  Fall.  Unter  einem
schweren  Vergehen  im  Sinne  der  Vorschrift  ist  nicht  ein  objektiv
schweres  Vergehen  zu  verstehen,  sondern  ein  solches,  welches  im  einzelnen
Jaile  nmes  der  besonderen  Tatumstände  als  ein  schweres
anzusehen  ist.

B3  Der  vorsätzlich  zum  Nachteile  des  Erblassers  oder  seines  Ehegatten
  begangene  Meineid  ist  ein  Verbrechen  „gegen“  den  Erblasser  und
dessen  Ehegatten;  der  Ehebruch  des  Abkömmlings  mit  dem  Ehegatten
des  Erblassers  ist  ein  „schweres“,  „gegen“  den  Erblasser  gerichtetes  Vergehen.
  .  kent  daher  unter  Ziff.  3  (vgl.  Entw.  1  8  2001  Ziff.  4,  5).

.  88  1601ff.

7.  2  der  Prostitution  sich  ergeben,  ein  entehrendes  Verbrechen
(Mord,  Meineid,  Diebstahl)  oder  Vergehen  (z.  B.  gewerbsmäßigen
Wucher)  begangen  hat.  Vgl.  88  1568,  1666.

8.  Zur  Zeit  der  Anordnung  der  Entziehung  und  noch  zur  Zeit
des  Erbfalls  (§  23364)  &amp;amp;.  771½6#,.  Führt  der  Erblasser  selbst  einen  ehrlosen
  oder  unsittlichen  Lebenswandel  und  hat  er  möglicherweise  durch
sein  schlechtes  Beispiel  einen  Abkömmling  zu  einem  derartigen  Lebenswandel
  verleitet,  so  darf  er  diesen  nicht  zum  Vorwand  der  Enterbung
nehmen.  Bgl.  übrigens  §  23364.

2.  gegenüber  den  Eltern  §.  2334.

Der  Erblasser  kann  dem  Vater  den  Pflichttheil  entziehen,
wenn  dieser  sich  einer  der  im  §.  2333  Nr.  1,  3,  4  bezeichneten
Verfehlungen  schuldig  macht.  Das  gleiche  Recht  steht  dem  Erblasser
  der  Mutter  gegenüber  zu,  wenn  diese  sich  einer  solchen
Verfehlung  schuldig  macht.

1  2008,  II  a  2199,  IIb  2808,  11I  2807.  M.  V.  2.  Prot.  V,  579.
D.  306.  —  88  1611°,  2294  (nicht  2388).

3.  gegenüber  den  Ehegatten  §.  2335.

Der  Erblasser  kann  dem  Ehegatten  den  Pflichttheil  entziehen,
  wenn  der  Ehegatte  sich  einer  Verfehlung  schuldig  macht,
auf  Grund  deren  der  Erblasser  nach  den  S§§.  1565  bis  1568
auf  Scheidung  zu  klagen  berechtigt  ist.1

Das  Recht  zur  Entziehung  erlischt  nicht  durch  den  Ablauf
der  für  die  Geltendmachung  des  Scheidungsgrundes  im  §.  1571
bestimmten  Frist.

1  2005,  II  A  2200,  II#b  2309,  III  2308.  M.  V.  444.  Prot.  V,  580.
D.  306.  —  88  1611:,  2294,  1509.

1.  Es  genügt,  wenn  in  der  letztwilligen  Verfügung  deutlich  erkennbar
  ist,  daß  der  Erblasser  einen  Scheidungsgrund  nach  grudc  als
gegeben  ansieht  und  wenn  die  Verfehlungen  hinreichend  bestimmt  gekennzeichnet
  sind  (Z.  Rspr.  82).

91“
        <pb n="1444" />
        1444  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

Form  der  Entziehung  8.  2336.
Die  Entziehung  des  Pflichttheils  erfolgt  durch  letztwillige
Verfügung.

Der  Grund  der  Entziehung  muß  zur  Zeit  der  Errichtung
bestehen"  und  in  der  Verfügung  angegeben  werden.3

Der  Beweis  des  Grundes  liegt  demjenigen  ob,  welcher  die
Entziehung  geltend  macht.“

Im  Falle  des  §.  2333  Nr.  5  ist  die  Entziehung  unwirksam,
  wenn  sich  der  Abkömmling  zur  Zeit  des  Erbfalls  von  dem

ehrlosen  oder  unsittlichen  Lebenswandel  dauernd?  abgewendet  hat.

1  2000  Satz  2,  2006  bis  2008,  II  à  2201,  IIb  2810,  III  2309.  M.  V.
430,  447  ff.  Prot.  V,  580  f.,  VI,  321,  328.  D.  306.  —  88  1509,  15131;
227  2r.  2294,  2297;  23382  (entsprechende  Anwendung  des  6  2336).

1.  Die  Entziehung  kann  auch  durch  eine  in  einem  Erbvertrag

enthaltene  nicht  bindende  (einseilige)  Verfügung  erfolgen  (§8  22787,  2299).
.  Keine  Enterbung  in  futurum.

3.  E.  JW.  11  370,  Recht  14  1688.

4.  Also  der  Erbe  gegenüber  dem  Abkömmling  K.  R.  im  Recht  11  ½½8,
den  nachträglichen  Wegfall  des  Eutziehungsgrundes  (Abs.  4)  hat  der  Abtömmling
  zu  beweisen  (E.  R.  77  163).

.  Es  genügt  also,  um  die  Unwirksamkeit  der  Enterbung  geltend
zu  mahhen,  z.  B.  re  gelmäßi  nicht,  daß  der  zur  Zeit  des  Erbanfalls
wegen  ehrloa  er  Taten  im  Zuchthaus  büßende  Abkömmling  sich  dort  gut  führt.

Verzeihung  §.  2337.

Das  Recht  zur  Entziehung  des  Pflichttheils  erlischt  durch
Verzeihung.  Eine  Verfügung,  durch  die  der  Erblasser  die  Entziehung
  angeordnet  hat,  wird  durch  die  Verzeihung  unwirksam.

1  2004,  II  a  2202,  IIb  2311,  III  2310.  M.  V,  443.  Prot.  V,  579  f.
D.  306.  —  88  532,  1570,  2843.

1.  Auch  eine  solche,  die  sich  durch  konkludente  Handlungen  vollzieht.
  übrigens  ist  nicht  jede  einzelne  zamneherung  zwischen  dem  Erblasser
  und  dem  Enterbten  schon  als  Verzeihung  anzusehen;  diese  ist
vielmehr  ein  sittlicher  Akt,  zu  dessen  Vollendung  unter  Umständen  eine
Reihe  von  Handlungen  erforderlich  ist,  aus  denen  erhellt,  daß  das
durch  ein  gewisses  Verhalten  des  Enterbten  gestörte  Verhältnis  zum
Erblasser  im  vollen  Umfang  wiederhergestellt  worden  ist.

Enterbung  in  guter  Absicht  §.  2338.

Hat  sich  ein  Abkömmling  in  solchem  Maße  der  Verschwendung
  ergeben  oder  ist  er  in  solchem  Maße  überschuldet,  daß
sein  späterer  Erwerb!  erheblich  gefährdet  wird  ?,  so  kann  der
Erblasser  das  Pflichttheilsrecht  des  Abkömmlinges  durch  die
Anordnung"  beschränken,  daß  nach  dem  Tode  des  Abkömmlinges
        <pb n="1445" />
        V.  Abschn.:  Pflichtteil.  1445

dessen  gesetzliche  Erben  das  ihm  Hinterlassene  oder  den  ihm
gebührenden  Pflichttheil  als  Nacherben  oder  als  Nachvermächtnißnehmer"
  nach  dem  Verhältniß  ihrer  gesetzlichen  Erbtheile  erhalten
  sollen."  Der  Erblasser  kann  auch  für  die  Lebenszeit  des
Abkömmlinges  die  Verwaltung  einem  Testamentsvollstrecker  übertragen
  3;  der  Abkömmling  hat  in  einem  solchen  Falle  Anspruch
auf  den  jährlichen  Reinertrag.

Auf  Anordnungen  dieser  Art  finden  die  Vorschriften  des
§.  2336  Abs.  1  bis  3  entsprechende  Anwendung.10  Die  Anordnungen
  sind  unwirksam,  wenn  zur  Zeit  des  Erbfalls  der
Abkömmling  sich  dauernd  von  dem  verschwenderischen  Leben
abgewendet  hat  oder  die  den  Grund  der  Anordnung  bildende
Ueberschuldung  nicht  mehr  besteht.

1  2002  13,  1I  à  2208,  IIb  2312,  III  2311.  M.  V,  437.  Prot.  V,  568
nn  356  f.  D.  306,  307.  —  92538  bezweckt  das  amilienvermögen  wen  g.
stens  insoweit  den  Familienan  ehörigen  zu  erhalten,  daß  es  nicht  sofort
mit  dem  Erwerbe  infolge  der  Verschwendungssucht  oder  der  Überschuldung
des  Erwerbers  der  Gefahr  des  Verlustes  ausgesetzt  ist.

1.  Insbesondere  der  ihm  durch  die  Erbschaft  anfallende  (vgl.  ZP.
§  8631  Satz  2).  2.  Keine  Anwendbarkeit  der  Beschränkung  auf
andere  Gründe  B.  Trunksucht  (ZE.  Rspr.  2134).

3.  Nicht  auch  seiner  Eltern  oder  seines  Ehegatten.

4.  In  einer  einseit.  letztw.  Verfügung,  nicht  in  einem  Erbvertrag
(vgl.  Abs.  2,  88  22782,  23361,  E.  KG.  285).

5.  Die  Anordnung  der  Nacherbschaft  ist  ohne  Beschränkung  auf
bestimmte  Anordnungen  zugelassen.  Der  Erblasser  kann  aber  die  Berufung
  der  gelehlichen  Erben  des  Nbkömmlings  (.  KG.  40  )  als  Nacherben
  oder  vermächtnisnehmer  auf  die  Erben  erster  Ordnung  oder
auf  dit  Erben  der  ersten  und  der  zweiten  Ordnung  usw.  beschränken.

6.  88  2109  Nr.  1,  2191,  vgl.  88  2162  f.

7.  Schlägt  der  durch  eine  Nacherbeinsetzung  Sat  4)  oder  durch  Ernennung
  eines  TV.  (Satz  2)  beschränkte  pflichtteilsberechtigte  Abkömmling

ihm  hinterlassenen  Erbteil  aus,  so  gehen  die  angeordneten  Benezuh
  en,  wenn  der  Abkömmling  den  Pflichtteil  verlangen  kann,  auf
den  u  über,  außerdem  werden  sie  gegenstandslos;  der
durch  Ersatzberufung,  A  nwachsung  oder  kraft  gesetzl.  Erbrechts  an  die
Lurch-  des  Perufeimgz  erune  gien  tretende  Erbe  wird  von  den  Beschränkungen
  nicht  betroffen  (Z.  K

8.  Und  dadurch  dem  #ic  mhige  das  Recht,  über  den  Nachlaß
zu  verfügen,  vollständig  entziehen  (vgl.  8§  2209  f.,  2211,  2214).

§  20382.  Die  Pfändung  der  Nutzungen  *  lees  Reinertrags
ist  nach  ZPO.  8  863  lediglich  wegen  einer  Nachlaßforderung  oder  eines
auch  dem  Nacherben  oder  Testamentsvollstrecker  gegenüber  wirksamen
Rechtes  unbeschränkt,  außerdem  nur  zulässig,  soweit  nicht  Nutzungen  und
Reinertrag  zur  Erfüllung  der  dem  Enterbten  obliegenden  Unterhaltspflichten
und  zur  Bestreitung  nelnes  standesmäßigen  Unterhalts  erforderlich  sind.
        <pb n="1446" />
        1446  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

10.  D.  h.  die  nach  8  2338  zulässigen  Anordnungen  erfolgen  durch
letztwillige  Verfügung  (A.  4).  Der  Grund  der  Anordnungen  muß  zur
Zeit  der  Errichtung  bestehen  und  in  der  Verfügung  angegeben  sein
(KE.  JW.  11370).  Der  Beweis  des  Grundes  liegt  dem  ob,  der  sich  auf
die  Anordnungen  beruft.  -

Sechster  Abschnitt.
Erbunwürdigkeit.“

*  Die  Vorschriften  über  die  Erbunwürdigkeit  ergänzen  die  Vorschriften
  über  die  Anfechtung  letztwilliger  VBerfügungen  und  über  die
Entziehung  des  Pflichtteilsrechts  und  haben  regelmäßig  ihren  Grund
darin,  daß  der  Wille  des  Erblassers  keinen  oder  einen  unzuverlässigen
Ausdruck  erhalten  hat.  In  allen  Fällen  der  Erbunwürdigkeit  liegt  ein
Vergehen  gegen  den  Erblasser  vor.  Die  Erbunwürdigkeit  tritt  nicht
kraft  des  Gesetzes  ein,  sondern  muß  vom  Gericht  ausgesprochen  werden
(§8  2340,  2342).  Vgl.  §  1506  (Anwendbarkeit  der  Vorschriften  bei  der
fortgesetzten  G.).

Gründe  §.  2339.
Erbunwürdig  ist:

1.  wer  den  Erblasser  vorsätzlich  und  widerrechtlich  getödtet
oder  zu  tödten  versucht  oder  in  einen  Zustand  versetzt
hat,  in  Folge  dessen  der  Erblasser  bis  zu  seinem  Tode
unfähig  war,  eine  Verfügung  von  Todeswegen  zu  errichten
oder  aufzuheben!:

2.  wer  den  Erblasser  vorsätzlich  und  widerrechtlich  verhindert
hat?,  eine  Verfügung  von  Todeswegen  zu  errichten  oder
aufzuheben;

3.  wer  den  Erblasser  durch  arglistige  Täuschung  oder  widerrechtlich
  durch  Drohung  bestimmt  hat,  eine  Verfügung
von  Todeswegen  zu  errichten  oder  aufzuheben  s;

4.  wer  sich  in  Ansehung  einer  Verfügung  des  Erblassers
von  Todeswegen  einer  nach  den  Vorschriften  der  88.  267
bis  274  des  Strafgesetzbuchs  strafbaren  Handlung  schuldig
gemacht  hat.“

Die  Erbunwürdigkeit  tritt  in  den  Fällen  des  Abs.  1
Nr.  3,  4  nicht  ein,  wenn  vor  dem  Eintritte  des  Erbfalls  die
Verfügung,  zu  deren  Errichtung  der  Erblasser  bestimmt  oder  in
Ansehung  deren  die  strafbare  Handlung  begangen  worden  ist,
unwirksam  geworden  ists,  oder  die  Verfügung,  zu  deren  Auf-
        <pb n="1447" />
        VI.  Abschn.:  Erbunwürdigkeit.  1447

hebung  er  bestimmt  worden  ists,  unwirksam  geworden  sein

würde.
1  2045,  I1I  à  2204,  II  b  2818,  III  2313.  M.  V,  517.  Prot.  V,  634  ff.  —

I8  5680,  1508,  198#8.

1.  Ziff.  2  setzt  voraus,  daß  der  Erblasser  in  der  Absicht,  um  ihn
testierunfähig  zu  machen,  Ziff.  1  nur,  daß  er  objektiv  durch  irgendeine
  vorsätzliche  Handlung  des  Erben,  z.  B.  durch  eine  schwere  körperliche
  Mißhandlung,  an  der  Errichtung  einer  letztwilligen.  Terfügung
verhindert  wird.  Keine  Erbunwürdigkeit  des  Nacherben,  der  den  Vorerben
  tötet.

.  2.  Voraussetzung  der  Nr.  2  ist  eine  erfolgreiche  Verhinderung.

3.  38  2254,  2055  f.;  vgl.  88  123,,  2078,  2345  (E.  R.  5900,
IsW.  04  573).

4.  z.  B.  wer  ein  angeblich  vom  Erblasser  herrührendes,  eigenändiges
  Testament  fälschlich  angefertigt  hat  (vgl.  aber  die  Fälle  im
Recht  08  Beil.  2  und  in  R.  72295;  entlastende  Bedeutung  des  subjektiven
  Glaubens  des  Fälschers,  durch  die  falsche  Anfertigung  des
Testaments  dem  wahren  Willen  des  Erblassers  zur  formellen  Geltung
zu  verhelfen).

5.  Also  nicht  bloß  die  Rushebun  der  Verfügung  durch  den  Erblasser
  beseitigt  die  Erbunwürdigkeit,  gondern  auch  sonstige  Umstände,
die  zur  Unwirksamkeit  geführt  haben,  beziehungsweise  geführt  haben
würden,  sind  zu  berücschtigen,  so  Zeitablauf  nach  8  2252,  Ableben
des  Bedachten  vor  dem  Erblasser  usw.

6.  Z.  B.  ein  Nottestament  wegen  Zeitablauf.

Geltendmachung  §.  2340.

Die  Erbunwürdigkeit  wird  durch  Anfechtung  des  Erbschaftserwerbes
  geltend  gemacht.

Die  Anfechtung  ist  erst  nach  dem  Anfalle  der  Erbschafts
zulässig.  Einem  Nacherben  gegenüber  kann  die  Anfechtung  erfolgen,
  sobald  die  Erbschaft  dem  Vorerben  angefallen  ist.5

Die  Anfechtung  kann  nur  innerhalb  der  im  §.  2082  bestimmten
  Fristen  erfolgen.“

1  2046  1.4  1#,  II  a  2205,  IIb  2814,  I1II  2313.  M.  V,  520.  Prot.  V,
642  ff.,  VI,  357.

1.  Die  Erbunwürdigkeit  begründet  also  nicht  Erbunfähigkeit,  sondern
  nur  ein  Anfechtungsrecht,  sie  tritt  nicht  kraft  des  Gesetzes,  sondern
nur  infolge  ihrer  Feststellung  durch  Urteil  ein  (§  2342).

2.  9  1942.  3.  8  2142.  4.  88  188,  532,  vgl.  E.  JW.  10t.

Aufechtungsberechtigte  §.  2341.
Anfechtungsberechtigt  ist  Jeder,  dem  der  Wegfall  des  Erbunwürdigen,
  sei  es  auch  nur  bei  dem  Wegfall  eines  Anderen,

zu  Statten  kommt.
1  2046,  II  a  2206,  IIbD  2815,  III  2314.  M.  V,  521.  Prot.  V,  612  ff.
—  Abweichung  von  8  2080.
        <pb n="1448" />
        1448  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

1.  Jeder,  der  überhaupt  durch  den  Erbunwürdigen  ausgeschlossen
  wird,  auch  der  Fiskus,  hat  ein  besseres  Recht  auf  die  Erbschaft
als  der  Erbunwürdige  selbst,  und  diesem  darf  die  Erbschaft  nicht  deshalb
  verbleiben,  weil  der  zunächst  Berufene  untätig  oder  selbst  wieder
erbunwürdig  ist.  Die  Anfechtung  kommt  aber  nicht  ohne  weiteres  dem
Anfechtenden  zugute,  sondern  nur,  wenn  er  nach  dem  Erbunwürdigen
zunächst  berufen  ist.  Jeder  von  mehreren  Anfechtungsberechtigten  kann
unabhängig  vom  anderen  das  Anfechtungsrecht  ausüben;  hat  einer  von
ihnen  ein  obsiegendes  Urteil  erwirkt,  so  hat  es  —  wenn  auch  nicht  formelle
so  doch  —  sachliche  Wirkung  für  alle  Berechtigten  (§  2344),  dagegen  wirkt
selbstverständlich  ein  die  Anfechtungsklage  abweisendes  Urteil  nicht  gegen
die  am  Rechtsstreite  nicht  beteiligten  anderen  Anfechtungsberechtigten.

Art  der  Anfechtung  §.  2342.

Die  Anfechtung  erfolgt  durch  Erhebung  der  Anfechtungsklage.
  Die  Klage  ist  darauf  zu  richten,  daß  der  Erbe  für
erbunwürdig  erklärt  wird.

Die  Wirkung  der  Anfechtung?  tritt  erst  mit  der  Rechtskraft
  des  Urtheils  ein.3

1  2047,  II  2207,  IIb  2316,  1II  2315.  M.  V,  521,  522.  Prot.  V,  6“45.
—  Zu  Abs.  2  vgl.  §  142.

1.  Aus  dem  Inhalt  der  Klage  muß  genügend  deutlich  "  erkennen
  sein,  daß  die  Klage  als  Erbunwürdigkeitsklage  gestellt,  also  der
Erbschaftserwerb  (nicht  bloß  die  Gültigkeit  der  letztwilligen  Verfügung)
angefochten  wird  (E.  JW.  10  23).  2.  Die  Wirkung  der  Anfechtung
kann  nur  durch  das  auf  die  Anfechtungsklage  ergangene  Urteil,  das  die
Erbunwürdigkeit  ausspricht,  nicht  auf  dem  Wege  des  Anerkenntnisses
her  beigeführt  werden  (so  Z.  Dresd.  FG.  7185).

3.  Vgl.  aber  §  2344,.  Wegen  der  Wirkung  des  Urteils  für  andere
Anfechtungsberechtigte  s.  §.  2341  A.  1.

Verzeihung  §.  2343.

Die  Anfechtung  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Erblasser  dem

Erbunwürdigen  verziehen  hat.
1  2050,  II  A  2908,  IIb  2817,  III  2316.  M.  V,  524.  Prot.  V,  649.  —
88  532,  1570,  2387.

1.  Die  Möglichkeit  der  Verzeihung  besteht  in  allen  Fällen  des
8  2339,  auch  den  der  Nr.  4  nicht  ausgeschlossen  (Z.  JW.  10  2).

Wirkung  d.  gelung.  Anfecht.  §.  2344.

Ist  ein  Erbe  für  erbunwürdig  erklärt,  so  gilt  der  Anfall
an  ihn  als  nicht  erfolgt.

Die  Erbschaft  fällt  demjenigen  an,  welcher  berufen  sein
würde,  wenn  der  Erbunwürdige  zur  Zeit  des  Erbfalls  nicht  gelebt
hätte:;  der  Anfall  gilt  als  mit  dem  Eintritte  des  Erbfalls  erfolgt.

1972,  2048,  II  a  2209,  IIb  2318,  III  2317.  M.  V,  375,  522.  Prot.
V,  483,  647  ff.  —  88  1953,  2810,  2846  1.
        <pb n="1449" />
        VII.  Abschn.:  Erbverzicht.  1449

1.  Die  Unwürdigkeit  wirkt  nicht  über  die  Person  des  Betroffenen
hinaus;  der  noch  lebende  Abkömmling  schließt  also  hier  seine  Nachkommen
von  der  Erbschaft  nicht  aus  (vgl.  §  1953  u.  A.,  §  2309  MA.  1,  E.  R.  61½,
anders  im  Zweifel  §  2349).

Unwürdigkeit  der  Bedachten
michckitger  6.  2345.

Hat  sich  ein  Vermächtnißnehmer  einer  der  im  §.  2339
Abs.  1  bezeichneten  Verfehlungen  schuldig  gemacht,  so  ist  der
Anspruch  aus  dem  Vermächtniß  anfechtbar.  Die  Vorschriften
der  §§.  2082,  2083,  des  §.  2339  Abs.  2  und  der  88§.  2341,
2343  finden  Anwendung.

Das  Gleiche  gilt  für  einen  Pflichttheilsanspruch,  wenn  der
Pflichttheilsberechtigte  sich  einer  solchen  Verfehlung  schuldig
gemacht  hat.

1  1874,  2049,  II  a  2910,  1IDb.  2819,  1II  2318.  M.  V,  189,  523.  Prot.
V,  220,  VI,  321.  —  Bgl.  Z.  R.  59  10  (bei  8  2078  M  2).

Siebenter  Abschnitt.
Erbverzicht.“

*  Der  Erbverzicht  ist  ein  Vertrag  von  erbrechtl.  Charakter;  der
Erbverzichtsvertrag  ist  derjenige  Vertrag,  durch  welchen  ein  nach  Gesetz
oder  Testament  zur  Erbanwartschaft  berufener  Erbe  durch  Willenseinigung
  mit  dem  Erblasser  den  Erbanfall  mit  oder  ohne  Abfindung
ausschließt.  Form:  §  2348.  Anwendung  der  Vorschriften  über  den
Erbverzicht  s.  8  1517;  Übergang  a.  217.

Zulässigkeit  und  Wirkung  §.  2346.

Verwandte  sowie  der  Ehegatte  des  Erblassers  können  durch
Vertrag  mit  dem  Erblasser?  auf  ihr  gesetzliches  Erbrecht  verzichten.¾
  Der  Verzichtende  ist  von  der  gesetzlichen  Erbfolge  ausgeschlossen,
  wie  wenn  er  zur  Zeit  des  Erbfalls  nicht  mehr  lebte;
er  hat  kein  Pflichttheilsrecht."

Der  Verzicht  kann  auf  das  Pflichttheilsrecht  beschränkt
werden.“

1  1973,  2019,  II  à  2211,  IID  2390,  111  2319.  M.  V,  375,  470,  472.

Prot.  V,  488,  598  f.  —  Bgl.  u.  217;  88  1835,  2350,  2859;  1106,  1153  .,
1519,  1549,  16482,  1822  Nr.  2,  2310,  2316.
1.  Der  Erbverzicht  kann  nur  durch  einen  Vertrag  mit  dem  Erblasser
  r  R.  63  122)  gültig  zustandekommen  (Form  s.  §  2348  u.  A.  2  dazu).
u.  Mit  Dritten  vgl.  8  313.
3.  Die  Erfordernisse  des  Erbverzichtsvertrags  sind  auch  zu  erfüllen,
  wenn  mit  erbrechtlicher  insbes.  mit  pflichtteilsrechtlicher  Wirkung
        <pb n="1450" />
        1450  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

das  gesetzliche  Erb--  oder  Pflichtteilsrecht  vermindert  werden  soll,  gleichviel
ob  es  sich  dabei  um  eine  unmittelbare  Herabsetzung  des  Pflichtteilsbetrags
  handelt  oder  ob  der  Berechtigte  sich  einer  Berechnungsweise  unterwirft,
  die  zur  Verkleinerung  des  Betrages  hinführt,  z.  B.  wenn  der  Pflichtteilsberechtigte
  durch  einen  der  Zuwendung  nachfolgenden  Vertrag  mit  dem
Erblasser  die  Verpflichtung  zur  Ausgleichung  auf  sch  nimmt  E.  R.  71½8.

4.  Der  Erbverzicht  eines  Pflichtteilsberechtigten  schließt  den  Verzicht
  auf  das  Pflichtteilsrecht  in  sich.  Vgl.  8  2310  Satz  2,  §  2316  Satz?.

5.  D.  h.  auf  einen  künftigen  Pflichtteil.  Verzicht  auf  einen  schon
entstandenen  Pflichtteilsanspruch  s.  §  2317.

6.  Schließt  der  Erblasser  den  Verzichtenden  von  der  Erbschaft  nicht
aus,  so  bleibt  dessen  gesetzl.  Erbrecht  bestehen.

Erfordernisse  §.  2347.

Zu  dem  Erbverzicht  ist,  wenn  der  Verzichtende  unter  Vormundschaft
  steht,  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
erforderlich;  steht  er  unter  elterlicher  Gewalt,  so  gilt  das  Gleiche,
sofern  nicht  der  Vertrag  unter  Ehegatten  oder  unter  Verlobten
geschlossen  wird.

Der  Erblasser  kann  den  Vertrag  nur  persönlich  schließen?;
ist  er  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt,  so  bedarf  er  nicht
der  Zustimmung  seines  gesetzlichen  Vertreters.  Ist  der  Erblasser
geschäftsunfähig,  so  kann  der  Vertrag  durch  den  gesetzlichen  Vertreter
  geschlossen  werden;  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  ist  in  gleichem  Umfange  wie  nach  Abs.  1  erforderlich.

1L  20201,  II  aà  2212,  IIb  2821,  III  2820.  M.  V,  473.  Prot.  V.  599  ff.
—  388  14913,  2064,  2274,  2275.  Die  Vorschrift  des  8  2847  ist  (entgegen
dem  Entw.)  von  der  RTK.  auf  den  Verzichtenden  beschränkt,  der  Erblasser
dagegen  in  dem  neu  aufgenommenen  Abs.  2  freier  gestellt.  Hierdurch  ist
8  2352  in  Einklang  gesetzt  mit  8  2290  7.  ·  ·

1.  88  1828ff.  2.  Ein  Ehevertrag,  in  welchem  von  einem
oder  von  beiden  Teilen  ein  Erbverzicht  ausgesprochen  wird  (z.  B.  in
der  Weise,  daß  die  Verlobten  oder  Ehegatten  sich  gegenseitig  den  Nießbrauch
  ihres  Vermögens  für  den  Todesfall  zusichern,  auf  ein  weitergehendes
  Erbrecht  aber  verzichten),  bedarf  somit  nicht  der  Genehmigung
des  Vorm  G.,  falls  die  Verlobten  oder  Ehegatten  unter  elterlicher  Gewalt
  stehen.  3.  Gilt  auch  für  den  gerichtl.  Vergleich  S.  R.  48  1.

Form  8.  2348.

Der  Erbverzichtsvertrag  bedarf!  der  gerichtlichen  oder  notariellen
  Beurkundung.2
1  2020  2,  IIa  2213,  IIb.  2322,  III  2821.  M.  v,  473.  Prot.  V,  599  fl.
1.  Abgesehen  vom  Falle  des  gerichtlichen  Vergleichs  E.  R.  48  187.
ZPO.  8  160.
2.  Vgl.  88  125,  128,  152,  2290“,  a.  141,  FGG.  §  167.  Es  genügt
  (§  128),  daß  zunächst  der  Antrag  und  sodann  die  Annahme  des
        <pb n="1451" />
        VII.  Abschn.:  Erbverzicht.  1451

Antrags,  also  durch  zwei  getrennte  Akte  beurkundet  wird,  die  Beurkundung
  erfordert  nicht  die  gleichzeitige  Anwesenheit  der  Beteiligten  vor
Gericht  oder  Notar.  Es  bedarf  auch  (§  152),  wenn  nicht  ein  anderes
bestimmt  ist,  zur  Vollendung  des  Vertrags  nicht  des  Zugehens  der  Annahmeerklärung
  an  den  Antragenden,  sondern  mit  der  Beurkundung  der
Annahme  kommt  der  Vertrag  sofort  zustande  (vgl.  dazu  E.  R.  69  150,
IW.  09  89,  Recht  09  sen).  UÜbergangsvorschrift  a.  217.

Wirkung  auf  Abkömmlinge  §.  2349.

Verzichtet  ein  Abkömmling  oder  ein  Seitenverwandter  des
Erblassers!  auf  das  gesetzl.  Erbrecht,  so  erstreckt  sich  die  Wirkung
des  Verzichts  auf  seine  Abkömmlinge  #2,  sofern  nicht  ein  Anderes
bestimmt  wird.

1  2026,  II  A  2214,  II  2323,  111  2322.  M.  V,  480.  Prot.  V,  604  fl.,
VI,  8321.  —  S#gl.  übrigens  8  23507.

1.  Nicht,  wenn  ein  Vorfahre  verzichtet  hat;  der  Erbverzicht  des
Vaters  des  Erblassers  erstreckt  seine  Wirkung  nicht  auf  Geschwister  des
Erblassers  (vgl.  §  14917).

2.  Die  Bestimmung  ermöglicht  z.  B.,  durch  Abfindung  eines  oder
mehrerer  der  Kinder  das  Familienvermögen,  insbesondere  das  Familiengut
  oder  den  Bauernhof,  als  Ganzes  zu  erhalten  oder  die  dereinstige

useinandersetzung  zu  erleichtern.  Namentlich  bei  den  Erbverzichtsverträgen
  anläßlich  der  Auswanderung  von  Familiengliedern  besteht
regelmäßig  die  Absicht,  die  Ausscheidung  des  ganzen  Stammes  des  Verzichtenden
  herbeizuführen.

3.  Bei  oder  nach  Erklärung  des  Erbverzichts  (vgl.  E.  R.  6110.

Verzicht  zug.  c.  and.  Person  §.  2350.

Verzichtet  Jemand  zu  Gunsten  eines  Anderen  auf  das
gesetzliche  Erbrecht,  so  ist  im  Zweifel!  anzunehmen,  daß  der
Verzicht  nur  für  den  Fall  gelten  soll,  daß  der  Andere  Erbe
wird.

Verzichtet  ein  Abkömmling  der  Erblassers  auf  das  gesetzliche
  Erbrecht,  so  ist  im  Zweifel!  anzunehmen,  daß  der  Verzicht
nur  zu  Gunsten  der  anderen  Abkömmlinge  und  des  Ehegatten
des  Erblassers  gelten  soll.“

1  2022,  II  2215,  1I  b  2324,  111  2323.  M.  V,  477.  Prot,  V,  60s  f.

1.  Auslegungsregel.

2.  So  daß  also  der  Verzicht  unwirksam  ist,  wenn  der  andere  nicht
Erbe  wird,  d.  i.  aus  irgendeinem  Grunde  wegfällt.

3.  „Auf  den  ledigen  Anfall.“  Der  Verzicht  soll  also  im  Zweifel
insoweit  keine  Geltung  haben,  als  er  den  Verwandten  des  Erblassers
in  der  aufsteigenden  Linie  oder  in  der  Seitenlinic  oder  dem  Fiskus  zustatten
  kommen  würde.
        <pb n="1452" />
        1452  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

Aufhebung  des  Erbverzichts  §.  2351.

Auf  einen  Vertrag,  durch  den  ein  Erbverzicht  aufgehoben
wird,  findet  die  Vorschrift  des  §.  23481  und  in  Ansehung  des
Erblassers?  auch  die  Vorschrift  des  §.  2347  Abs.  2  Anwendung.

2030  r2,  II  A  22316,  IIb  2825,  III  2324.  M.  V,  476.  Prot.  V,  599,  VI,
322,  329  f.  —  Ugl.  6  2290;  a.  217.
1.  D.  l  er  bedarf  der  gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung
(§8  128,  151
2.  Für  den  anderen  Vertragschließenden  ist  also  die  Genehmigung
des  Vormundschaftsgerichts  nicht  erforderlich.

Verzicht  auf  Zuwendungen  8§.  2352.

Wer  durch  Testament  als  Erbe  eingesetzt  oder  mit  einem
Vermächtnisse  bedacht  ist,  kann  durch  Vertrag  mit  dem  Erblasser
auf  die  Zuwendung  verzichten.  Das  Gleiche  gilt  für  eine  Zuwendung,
  die  in  einem  Erbvertrag  einem  Dritten!:  gemacht  ist.

Die  Vorschriften  der  §§.  2347,  2348  finden  Anwendung.?

dort,  IIa  2217,  IIb  2326,  III  2325.  M.  V,  488.  Prot.  V,  609  f.  —
er.  179.

1.  Beschränkung  des  Verzichts  auf  ein  vertragsmäßiges  Erbrecht
auf  den  Fall,  daß  ein  Dritter  als  Vertragserbe  oder  sonst  vertragsmäßig
  bedacht  ist.  Dem  als  Vertragserben  eingesetzten  anderen
Vertragschließenden  ist  das  Aufgeben  seines  Erbrechts  nur  im  Wege
des  §  2290  gestattet.

2.  Also  nicht  auch  §  2349,  diese  Vorschrift  ist  daher  auf  den  Fall
des  §  2352  nicht  anwendbar,  das  selbständige  testamentarische  Ersatzerbrecht
  der  Abkömmlinge  des  Verzichtenden  wird  durch  seinen  Verzicht
nicht  berührt  (ZS.  KG.  34  108).

Achter  Abschnitt.
Erbschein.“

*  Der  Abschnitt  behandelt  die  öffentlichen  Bescheinigungen  zum
Nachweise  der  Berechtigung,  über  die  Nachlaßgegenstände  zu  verfügen,
und  zwar  zunächst  als  die  wichtigste  dieser  Bescheinigungen  den  Erbschein
  (§§  2353  bis  2367)  und  sodann  das  Zeugnis  über  die  Ernennung
zum  Testamentsvollstrecker.  Das  Zeugnis  über  die  Fortsetzung  der  G.,
das  sachlich  hierher  gehören  würde,  Wi  im  §  1507  (vgl.  B.  NachlO.  S  60,
Ba.  RPO.  v.  1.  3.  07  8  231,  4.  K.  36  1½9)  behandelt,  weil  das  BGB.
diese  Einrichtung  als  solche  des  Familiengüterrechts  ansieht  (8  1483).
Der  Erbschein  ist  ein  amtliches  Zeugnis  des  Nachl  G.,  das  dem  Erben
über  sein  Erbrecht  und  dessen  Inhalt  und  Umfang,  also  wenn  er  nur
zu  einem  Teile  der  Erbschaft  (§8  1922,  2033)  berufen  ist,  über  die
Größe  des  Erbteils,  sowie  über  das  Bestehen  oder  Nichtbestehen  einer
        <pb n="1453" />
        VIII.  Abschn.:  Erbschein.  .  1453

Beschränkung  des  Erben  in  der  Berfügung  durch  Anordnung  einer
Nacherbschaft  oder  Ernennung  eines  Testamentsvollstreckers  erteilt  wird
(&amp;amp;.  RöSt.  397,  Bay.  2193,  ##2,  FW.  6  113).  Der  Erbschein  dient
der  Sicherheit  des  Verkehrs,  dem  Interesse  des  Erben  und  derjenigen,
die  mit  ihm  als  Erben  zu  tun  haben,  er  erleichtert  den  Geschäftsgang
des  Vollstreckungsgerichts,  des  Grundbuchamts  und  der  Registerbehörden
60  I.  98  2365  ff.,  GBO.  88  36,  37,  8P.  8  727,  ZVG.  88  173,  177,
Schuldbuch  G.  8  11,  B.  Nachl.  a.  9,  NachlO.  §  62“),  er  ist  aber  im
übrigen  nicht  das  einzige  Mittel  zum  Nachweise  der  Erbfolge  (.
Gr.  45  1036,  52  1098).  Der  Erbschein  ist  aber  nur  den  unmittelbar  nach
Gesetz,  Testament  oder  Erbvertrag  berufenen  Erben  zu  erteilen,  also
nicht  Personen,  die  nach  Eintritt  der  gesetzlichen  Erbfolge  oder  der
Erbfolge  auf  Grund  letztwilliger  Verfügung  durch  Erbgang  (Erbeserben)
oder  durch  Rechtsgeschäft  die  Erbschaft  oder  einen  Erbteil  erworben
haben  (8§  2353  A.  2).  Bescheinigungen  im  Reichs=  und  Landesschuldbuchverfahren,
  vgl.  die  bei  a.  97  angeführten  Gesetze.  Ubergangsvor-1
  crif  ten:  à.  213  (vgl.  Z.  K  G.  23  127,  24  2„5,  Gr.  45  ½),  Ba.  RPG.  8s74;
Hb.  8§  91,  992.  Ausführungsvorschriften:  B.  NachlO.  88  49fff.,
AG.  GBO.  a.  16  (Zeugnis  über  die  Nachfolge  in  Lehen,  Fideikommisse  und
Familiengüter),  Nachl  O.  8  622;  UÜUG.  a.  28  (Zeugnis  des  NachlG.  über  das
Recht  des  überlebenden  Ehegatten  zur  Verwaltung  und  Nutznießung  oder
des  Beisitzes),  Nachl  O.  88  62,  69;  Ba.  RPO.  v.  1.  3.  07  88  211  ff.  Um
die  Berichtigung  der  Grundbücher  herbeizuführen,  legen  manche  Landesgesetze,
  wenn  zum  Nachlasse  Grundstücke  gehören,  den  Erben  die  Verpflichtung
  auf,  den  Erbschein  zu  erwirken  und  diesen  mit  den  erforderlichen
  Anträgen  dem  Kataster=  oder  Grundbuchamt  vorzulegen:  B.  Nachl#.
i.  d.  F.  der  Bek.  v.  21.  2.05  (JMB.  563)  88  63  ff.;  S.  A.  G.  v.  ö.  1.  07
(verlangt  die  Berichtigung  des  Gb.  in  Erbfällen  innerhalb  zwei  Jahren
vom  Tode  des  Erbl.);  S.K.G.  9#.  a.  22  bis  24;  Sch.R.  AG.  FGG.
Aa.  24  bis  27.
Begrif  §.  2353.

Das  Nachlaßgericht:  hat  dem  Erben?  auf  Antrag!  ein
Zeugniß  über  sein  Erbrecht“  und,  wenn  er  nur  zu  einem  Theile
der  Erbschaft  berufen  ist  5,  über  die  Größe  des  Erbtheils“  zu
ertheilen  (Erbschein).

i

b
2068,  2078,  IIa  2218,  IIb  2827,  III  2326.  M.  V,  558,  578.  Prot.  V,
670  ff.  D.  308.  —  Nachlaßgericht:  a.  147,  FGG.  8  72;  3BG.  88  17,
177;  Einsicht  des  Erbsch.:  FG.  8  78;  Ausfertigung  an  Dritte:  FGG.
§9  85;  Zeugnis  des  Nachlaßgerichts:  GBO.  85  36  f.  Inhalt  und  Form
des  Erbscheins,  der  Beschlußfassung  des  NG.  B.  NachlO.  8#8  561,  57,  Ba.
RPD.  v.  1.  3.  07  88  215,  218,  219.

1.  Nur  dieses  (8  1945  A.  1)  ist  zur  Erteilung  des  Erbscheins  befugt
  (B.  Nachl  O.  8  49½.

2.  8§  19221.  Jeder  Erbe,  auch  der  eingesetzte  Erbe,  kann  die  Erteilung
  eines  Erbscheins  verlangen  (E.  K  G.  30  100,  Bay.  5°/),  auch  in
Beschränkung  auf  bestimmte  Nachlaßgegenstände  (z.  B.  Grundstücke,  .
Bay.  2  191.  588,  KG.  29.68,  B.  Nachl  O.  8  55,  Ba.  RPO.  8  216),  auch
wenn  dem  Erben  nach  dem  Testament  die  Verfügung  über  den  Nachlaß
        <pb n="1454" />
        1454  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

erst  nach  Erreichung  eines  bestimmten  Alters  zustehen  soll  (E.  FG.  835),
der  Nacherbe  erst  mit  dem  Eintritte  der  Nacherbfolge  (so  auch  E.  KG.
33  85).  Der  Umstand,  daß  der  Fiskus  als  Erbe  festgestellt  worden  ist
(88  1964,  1965)  hindert  die  Einleitung  des  Erbscheinverfahrens  auf
Antrag  eines  angeblich  Erbberechtigten  nicht  (88§  2358,  2359,  2361)  E.  K  G.
3988.  Entsprechende,  Identitätszweifel  ausschließende  Bezeichnung  des
Erblassers  und  des  Erben  im  Erbschein,  also  namentlich  Bezeichnung
nach  Familien=  und  Vornamen,  unter  Umständen  auch  neben  dem  Taufnamen
  mit  dem  Vornamen,  den  der  Erblasser  im  Verkehr  geführt  hat
(E.  Ke  2970,  FWG.  5  29)).  Auch  der  beschränkte  Erbschein  bezeugt  nur
das  Erbrecht;  er  kann  nicht  für  Gegenstände  erteilt  werden,  die  ein
Erbe  aus  dem  Nachlaß  im  Wege  der  Auseinandersetzung  mit  den  Miterben
  oder  als  Vorausvermächtnis  erlangt  hat  (#&amp;amp;.  Bay.  2  ½1).  Erteilung
des  Erbscheins  auf  Antrag  des  TV.  E.  KG.  225  (FW.  2  ½),  des
Nachl  Verwalters  oder  Nachl  Pflegers,  der  Gläubiger  des  Erben:  3.
88  792,  896,  E.  FG.  1  102,  KG.  297/#,  38  155,  40  37.  Der  Erbschaftskäufer
(8§  2371  ff.)  ist  nicht  zum  Antrage  auf  einen  Erbschein  berechtigt,  der
ihn  als  Rechtsnachfolger  des  Erben  ausweist,  ebensowenig  der  Erwerber
des  Anteils  eines  Miterben  am  Nachl.  (8  2033),  denn  der  Anteilserwerber
  wird  nicht  Erbe  des  Erblassers  an  Stelle  des  Miterben,  sondern
  nur  dessen  Sondernachfolger  (ZE.  Bay.  6  %1  1½%,  FG.  5233,  6  #u,
KG.  30  101,  34  1144,  nun  auch  R.  64173—  JW.  06  74,  FXG.  81),  auch  nicht
der  nur  mit  einem  Nießbrauch  an  einem  Nachl  Bruchteile  Bedachte  (E.
Bay.  5  561).  Auch  ein  zusätzlicher  Vermerk  im  Erbschein  über  die  Rechtsnachfolge
  des  Erben  ist  nicht  zulässig.

3.  Daher  darf  ein  Erbschein  anderen  oder  beschränkteren  Inhalts,
als  beantragt  ist,  nicht  erteilt  werden  (E.  FG.  831,  6¼),  KG.  294#26,
30  100-  108,  34  112)  und  setzt  die  Erteilung  des  Erbscheins  einen  bestimmten
Antrag  über  den  dem  Erbschein  zu  gebenden  Inhalt  voraus  (K.  in
Seuff  Arch.  6716).  Kein  Prüfungsrecht  des  NachlG.,  ob  der  Erbe  den
Erbschein  braucht  2.  Bay.  36657.

4.  Nur  ein  Erbrecht  auf  Grund  des  Be#.  gemeint.  Kein  gegenständlich
  unbeschränkter  Erbschein  über  die  Erbfolge  in  den  Nachl.  eines
im  Inland  wohnhaft  gewesenen,  nach  ausländ.  R.  beerbten  Ausländers
E.  KG.  39  105.

5.  Berufen  zur  Erbschaft  ist  stets  nur  der  unmittelbar  nach  Gesetz,
  Testament  oder  Erbvertrag  eintretende  Gesamtrechtsnachfolger,  nicht
auch  der  Erbeserbe  oder  rechtsgeschäftliche  Erwerber  (ZE.  R.  64  ½6,  f.
auch  A.  2).  Neben  dem  Erbschein,  der  für  einen  Alleinerben  oder  für
alle  Miterben  gemeinschaftlich  (§  2357)  ausgestellt  wird,  ist  somit  auch
ein  besonderer  Erbschein  über  das  einem  einzelnen  Miterben  zustehende
Erbrecht  zugelassen.  Zulässigkeit  der  Erteilung  des  besonderen  Erbscheins,
  wenn  ungewiß  ist,  ob  sich  nicht  der  Erbteil,  über  den  der  Erbschein
  erteilt  werden  soll,  durch  den  Wegfall  eines  Miterben  erhöhen
wird  (5.  FG.  7  170).

6.  Im  Erbschein  ist  der  Umfang  des  Erbrechts  anzugeben.  Beschwerungen
  durch  Vermächtnisse,  #berhaupt  Angaben  anderen  Inhalts
als  die  in  den  §§  2353,  2357,  2363  f.  bezeichneten  (Anordnung  einer
        <pb n="1455" />
        VIII.  Abschn.:  Erbschein.  1455

Nacherbfolge,  Ernennung  eines  TestVollstr.),  namentlich  die  Aufnahme
einer  Begründung  des  festgestellten  Erbrechts  (E.  FG.  5½8  =  KG.  29  63),
Teilungsanordnungen  (8  2048  A.  1),  die  Angabe  von  Verfügungen  oder
von  Pfändungen  in  Ansehung  eines  Erbanteils  (ZS.  Bay.  6  #1),  der  Bestimmung,
  daß  der  Erbe  das  Kapital  erst  später  gezahlt  erhaften  soll
(K.  FG.  8  ,  KG.  31  ½0)  sind  nicht  aufzunehmen;  geschieht  es  doch,  so
haben  solche  Angaben  nicht  die  dem  Erb  schein  zutuendz  rechtliche
edeutung  (E.  Bay.  2  163.  219.  201  .s60,  3  47  1  100  vgl.  B.  NachlO.
§  56·).  Erbschein  zum  Bezuge  der  In#muie  er  —  B.  Mek.
v.  14.  8.  00,  NachlO.  §  56.  Berücksichtigung  des  überlebenden  Ehegatten
  im  Crbschein  nach  märkischem  Provinzialrecht  (#S.  KG.  25  ).

Angaben  des  Antragstellers  §.  2354.
Wer  die  Ertheilung  des  Erbscheins  als  gesetzlicher  Erbe
beantragt,  hat  anzugeben!:

1.  Die  Zeit  des  Todes  des  Erblassers?;

2.  das  Verhältniß,  auf  dem  sein  Erbrecht  beruht;

3.  ob  und  welche  Personen  vorhanden  sind  oder  vorhanden
warenk,  durch  die  er  von  der  Erbfolge  ausgeschlossen  oder
sein  Erbtheil  gemindert  werden  würde";

4.  ob  und  welche  Verfügungen  des  Erblassers  von  Todeswegen
  vorhanden  sind;

5.  ob  ein  Rechtsstreit  über  sein  Erbrecht  anhängig  ist.

Ist  eine  Person  weggefallen,  durch  die  der  Antragsteller
von  der  Erbfolge  ausgeschlossen  oder  sein  Erbtheil  gemindert
werden  würde,  so  hat  der  Antragsteller  anzugeben,  in  welcher
Weise  die  „erson  weggefallen  ist.7

2069,  IIa  2219,  IIb  2328,  III  28327.  M.  V,  559.  Prot.  V,  679,
Ionk,  957.

1.  Vgl.  §8  2355,  2356.  2.  Natürlich  auch  den  Erblasser
selbst  in  genauer  Weise  (ogl.  6  2353  A.  2).  88  18,  20;  3PO.  8  970.

3.  Auch  die  schon  vor  dem  Erblasser  verstorbenen  Personen  (8.
JFG.  48  —  KG.  274).

4.  Gemeint  ist  der  Fall,  daß  einzelne  Erben  gemäß  38  1953  ff.,
2344  ff.  unter  Rückbeziehn  ng  ihres  Wegfalles  auf  den  Erbfall  auseschieden
  sind  (3.  R.  6410).  Es  genügt  die  Angabe  der  einzelnen
Lammstände,  aus  denen  sich  unter  Berücksichtigung  des  all  emeinen
Sprachgebrauchs  und  des  Zweckes  der  Erklärung  ein  dem  Gesete  entsprechender
  Inhalt  ergibt  (K.  KG.  3993.

5.  Einseitige  oder  vertragsmäßige.  Daher  genügt  die  Angabe,
der  Erblasser  habe  letztwillige  Verfügungen  nicht  hirnberlasse,  nicht,  weil
sie  vertragsmäßige  Verfügungen  von  Todes  wegen  nicht  umfaßt  E.
KG.  31  126.  11).

6.  Vgl.  8  2360.  7.  Vgl.  §  1935  A.  1.  Abs.  2  bezieht  sich
nur  auf  de-  Art  des  Wegfalls  wickich  vorhanden  gewesener  oder  noch
        <pb n="1456" />
        1456  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

vorhandener  Personen;  die  Erteilung  des  Erbscheins  auf  Grund  eines
Testaments  (8  2355)  setzt  keine  Angabe  des  Antragstellers  voraus,  daß
z.  B.  die  Person,  deren  Abkömmlinge  vor  oder  neben  ihm  als  Erben
eingesetzt  sind,  keine  Abkömmlinge  gehabt  hat  (&amp;amp;.  KG.  39  95).

§.  2355.

Wer  die  Ertheilung  des  Erbscheins  auf  Grund  einer  Verfügung
  von  Todeswegen  ½  beantragt,  hat  die  Verfügung  zu  bezeichnen,
  auf  der  sein  Erbrecht  beruht,  anzugeben,  ob  und  welche
sonstigen  Verfügungen  des  Erblassers  von  Todeswegen  vorhanden
sind,  und  die  im  §.  2354  Abs.  1  Nr.  1,  5,  Abs.  2  vorgeschriebenen
  Angaben  zu  machen.

2078,  II  a  2220,  IIb  2329,  III  2328.  M.  vV,  573.  Prot.  V,  681.

1.  Testament  oder  Erbvertrag.  Auf  Grund  eines  Vergleiches,  der
ein  Testament  für  ungültig  erklärt,  kann  ein  Erbschein  nicht  erteilt
werden,  (K.  KG.  in  Rspr.  16  6).

2.  Vgl.  §  2363.  3.  JW.  1900  7#8.  Unzulässigkeit  der  Erteilung
des  Erbsch.  aus  einem  Testamente  vor  der  Eröffnung  des  Testaments
E.  KG.  2191,  2252;  Recht  und  Pflicht  des  Nachl  G.  vor  der  Erteilung
des  Erbsch.  die  Güitigkeit  der  Verfügung  von  Todes  wegen  nach  Form
und  Inhalt  zu  prüfen  2.  FG.  23#1,  0  236%  (vgl.  88  2358  f.).  Bei  der
Auslegung  der  letztwilligen  Verfügung  ist  das  NachlG.  von  der  Ansicht
der  Beteiligten  unabhängig  (Z.  Recht  10  2902).

Nachweis  der  Angaben  §.  2356.

Der  Antragsteller  hat  die  Richtigkeit  der  in  Gemäßheit  des
§.  2354  Abs.  1  Nr.  1,  2,  Abs.  2  gemachten  Angaben  durch
öffentliche  Urkunden!  nachzuweisen  und  im  Falle  des  §.  2355
die  Urkunde  vorzulegen,  auf  der  sein  Erbrecht  beruht.  Sind
die  Urkunden  nicht  oder  nur  mit  unverhältnißmäßigen  Schwierigkeiten
  zu  beschaffen,  so  genügt  die  Angabe  anderer  Beweismittel.3

In  Ansehung  der  übrigen  nach  den  §8.  2354,  2355  erforderlichen
  Angaben  hat  der  Antragsteller"  vor  Gericht  oder
vor  einem  Notar?  an  Eidesstatt  zu  versichern  ",  daß  ihm  nichts
bekannt  sei,  was  der  Richtigkeit  seiner  Angaben  entgegensteht.
Das  Nachlaßgericht  kann  die  Versicherung  erlassen,  wenn  es  sie
für  nicht  erforderlich  erachtet.5

Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung,  soweit  die  Thatsachen
  bei  dem  Nachlaßgericht  offenkundig  find.?

1  2070,  2078,  II  aA  2221,  r  2380,  III  2329.  M.  V,  560.  Prot.  V.  679.
682.  —  3PO.  8  415.  ..NachlO.  •6  51  (Mitwirkung  des  NachlG.  .  S.
AB.  v.  8.  7.  *  8  51.  Beit  nis  des  NachlG.,  die  mit  dem  antrag  einge
—  Urlunden  auch  na  kach  der  Erteilung  des  Erbsch.  zurückzubehalten
        <pb n="1457" />
        VIII.  Abschn.:  Erbschein.  1457

1.  Z.  B.  Auszüge  aus  den  standesamtl.  Registern  (PStG.  §  15),
Nrchenbüchern.  Für  den  Nachweis  der  Ehelichk.  eines  Kindes  genügt
die  standesamtl.  Geburtsurkunde,  es  bedarf  nicht  auch  der  Vorlage  der
Heiratsurk.  der  Eltern  (&amp;amp;.  FMG.  7°55),  aber  zum  Nachweise  der  Verheiratung
selbst  kann  die  Heiratsurk.  nicht  durch  andere  Urkunden  ersetzt  werden
(K.  KG.  36°7,  39  9).  Berücksichtigung  einer  letztw.  Verfügung  im  Erbscheinsverfahren
  nicht  ausgeschlossen,  deren  Urschrift  dem  Nachl#.  nicht
vorgelegt  werden  kann  (Ba.  JME.  v.  ö.  3.09,  Bad.  Rspr.  09  5),  s.  auch  A.3.

2  Offentliches  oder  Privattestament  (8§§  2231,  2249,  2250  f.,
227

3.  Dies  gilt  auch  für  den  Nachweis  des  Vorhandenseins  einer
gältigen  letztw.  Vf.,  wenn  diese  selbst  nicht  vorgelegt  werden  kann  (2.
64½3,  JW.  07/0).  Auch  der  Inhalt  eines  (z.  B.  wegen  begründeter
Anfechtung  der  Rücknahme  aus  der  öffentl.  Verwahrung)  wirksam  gebliebenen,
  aber  verloren  gegangenen  Testaments  kann  auf  irgendeine  Weise
(z.  B.  durch  eine  wortgetreue  Abschrift)  zur  Überzeugung  des  Gerichts
gebracht  werden  (ZE.  R.  im  Recht  113100).  Vgl.  auch  A.  1  und  §9  2358.
4.  Nicht  etwa  sein  Bevollmächtigter,  für  einen  geschäftsunfähigen.
oder  geschäftsbeschränkten  Erben  aber  der  den  Antrag  stellende  gesetzl.
Vertreter;  das  NachlG.  kann  aber,  wenn  der  Erbe  das  16.  Lebensjahr
vollendet  hat,  oder  nur  wegen  Geistesschwäche,  Verschwendung  oder
Trunksucht  entmündigt,  oder  wenn  er  unter  vorläuf.  Vormdsch.  gestellt
ist,  die  Versicherung  vom  Erben  selbst  verlangen  (vgl.  ZP.  8  4732-8).
5.  Zuständigkeit  des  Notars:  B.  (NG.  a.  3,  NGesch  O.  §8  262  f.,
NachlO.  8  49?,  8233  Ba.  RPO.  v.  1.  3.  07  §  213  (vgl.  über  die
Vornahme  der  Beeidigung  JMéE.  v.  26.  4.  10,  Bad.  Rspr.  10  1#0).
R.  j.  L.  (NotO.  v  10.  8.  99  8.20).  k
6.  St  GB.  88  156,  161.  Notwendigkeit  der  Aufnahme  der  Versiherung
  in  das  Protokoll  (nicht  Bezugnahme  auf  eine  Protokollsanlage)
Z.  KG.  25.

7.  Vgll.  über  den  Inhalt  der  Eidespflicht  S.  RSt.  39  225.  Beantragt
  der  Gläubiger  des  Erben  die  Ausstellung  des  Erbscheins  (Z3P.
§  792),  so  hat  er  an  Stelle  des  Schuldners  die  eidesstattl.  Versicherung
abzugeben.  8.  Freies  Ermessen  des  Gerichts.

9.  ZPO.  8  291.  Z.  B.  wenn  schon  ein  Miterbe  die  Versicherung
abgegeben  hat,  hinsichtlich  des  §  23541  Nr.  4,  wenn  der  Erblasser  vor
Vollendung  des  16.  Lebensjahres  gestorben  ist  (§  2229  2)  usw.

Gemeinschaftlicher  Erbschein  §.  2357.

Sind  mehrere  Erben!:  vorhanden,  so  ist  auf  Antrag  ein
gemeinschaftlicher  Erbschein  zu  ertheilen.  Der  Antrag  kann  von
jedem  der  Erben  gestellt  werden.

In  dem  Antrage  sind  die  Erben  und  ihre  Erbtheiles  anzugeben.


Wird  der  Antrag  nicht  von  allen  Erben  gestellt,  so  hat
er  die  Angabe  zu  enthalten,  daß  die  übrigen  Erben  die  Erb-Bürgerliches

  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  92

S
        <pb n="1458" />
        1458  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

schaft  angenommen  haben.“  Die  Vorschriften  des  §.  2356  gelten
auch  für  die  sich  auf  die  übrigen  Erben  beziehenden  Angaben
des  Antragstellers.

Die  Versicherung  an  Eidesstatt  ist  von  allen  Erben  abzugeben,
  sofern  nicht  das  Nachlaßgericht  die  Versicherung  eines

oder  einiger  von  ihnen  für  ausreichend  erachtet.
IIa  2222,  IIb  2381,  III  2830.  Prot.  V,  679.  D.  808.  —  9  2032½
B.  Nachl  O.  8  54.  «

1.DieVorschriftendes§beziehensichnuraufnebeneinandet

zur  Erbschaft  Berufene  (Miterben),  nicht  auf  Nacherben,  im  Verhältnis
um  Vorerben  (Z.  KE.  337,  FG.  827).  Der  dem  Vorerben  erteilte  Erbshein,
  in  dem  die  Anordnung  der  Nacherbfolge  und  die  Person  des
Nacherben  angegeben  sind,  ist  kein  gemeinschaftl.  Erbschein  (E.  KG.  im
Recht  09  1686,  BlfRMA.  75“/03).

2.  Jeder  einzelne  Miterbe  ist  befugt,  die  Ausstellung  eines  Erbscheins
  für  alle  Miterben  (kein  gemeinschaftl.  Erbschein  nur  für  einen
Erbstamm,  sondern  nur  Zusammenfassung  mehrerer  Einzelerbscheine  zu
einem  äußerlich  einheitl.  Zeugnis  auf  Antrag  aller  darin  zu  bezeichnender
  Miterben  E.  FG.  11/)  zu  verlangen,  wenn  den  allgemeinen  Voraussetzungen
  für  die  Erteilung  eines  Erbscheins  genügt  wird,  und  zwar
auch  dann,  wenn  er  schon  einen  besonderen  Erbschein  über  die  Größe
seines  Erbteils  (§  2253,  B.  Nachl  O.  §  55)  erhalten  hat.  Gemeinschaftl.
Erbschein  beim  Güterstande  des  märkischen  Rechts  4.  KG.  25  2.

3.  Die  Bruchteile  der  Erbschaft  (8  1922),  nicht  das  Ergebnis
der  Auseinandersetzung  oder  eines  Erbvergleichs  (E.  KG.  20  265,  34  17,
36  100  FG.  99).

4.  Gemeinschaftl.  Erbschein  bei  Verschollenheit  eines  Miterben:
E.  KG.  32108,  FG.  9,  KG.  in  Rspr.  213  (Nachweis  der  Annahme  bei
Abwesenden  und  unbekanntem  —  Der  Erbschein  kann  nur  erteilt
  werden,  wenn  der  Erbe  die  Erbschaft  angenommen  hat.  Im  Antrag
  auf  Ausstellung  eines  Erbscheins  liegt  stets  die  Annahme  der
Erbschaft;  bezüglich  der  Miterben,  die  den  Antrag  nicht  gestellt  haben,
muß,  wenn  der  Erbschein  auch  für  sie  erteilt  werden  soll,  die  Annahme
bewiesen  werden  (2E.  FG.  485,  KG.  27185,  30  8,  3852).

5.  Vgl.  §  2356  A.  4.  Unzulässigkeit  der  Erteilung  des  Erbscheins
für  einen  Erben,  dessen  Erbteil  wegen  der  zu  erwartenden  Geburt  eines
Miterben  noch  unbestimmt  ist  E.  FG.  2  1½%  (KG.  2261).

6.  Beantragt  ein  einzelner  Miterbe  (§  2353)  die  Erteilung  eines
Erbscheins,  so  besteht  keine  Verpflichtung  der  übrigen  Miterben  zur  Ababe

  von  eidesstattlichen  Versicherungen  (vel.  aber  §  2308);  hält  das
achlG.  sie  für  nötig  und  seine  Bedenken  durch  die  sonstigen  Erhebungen
  (8  2358)  nicht  für  beseitigt,  so  kann  es  den  Erbschein  verweigern
  (8  2359).
Erhebungen  durch  d.  Gericht  §.  2358.
Das  Nachlaßgericht  hat  unter  Benutzung  der  von  dem

Antragsteller  angegebenen  Beweismittel!  von  Amtswegen  die  zur
        <pb n="1459" />
        VIII.  Abschn.:  Erbschein.  1459

Feststellung  der  Thatsachen  erforderlichen  Ermittelungen  zu  veranstalten
  und  die  geeignet  erscheinenden  Beweise  aufzunehmen.

Das  Nachlaßgericht  kann  eine  öffentliche  Aufforderung
zur  Anmeldung  der  anderen  Personen  zustehenden  Erbrechte
erlassen;  die  Art  der  Bekanntmachung  und  die  Dauer  der  Anmeldungsfrist
  bestimmen  sich  nach  den  für  das  Aufgebotsverfahren
  geltenden  Vorschriften.

1  20711  Satz  2,  2072,  2078,  II  à  2223,  II  b  2682,  III  2331.  M.  V,  562,
ves  573.  Prot.  V,  679  ff  5  2860  (K.  FG.  9n):  FW.  8  12;
8880.  "  8  653,  968.  —  Die  L  eS  i  660  0.  0.  können  Anweisungen
ber  die  Ausführung  dieser  Bestimmungen,  namentlich  darüber  erlassen,
wie  vom  Nachlaßgericht  das  Richwwerhandenkein  eines  a  taments  festgelteut,
  werden  1joI.  Nachl  O.  88  52,  53;  8.  4  51:  W.

chlO.  8  43;  Dlttss
0.

1.  8  2356;  Anerkennung  z.  B.  des  Erbrechts  eines  Beteiligten
durch  die  anderen  enthebt  das  Nachl  G.  nicht  der  eigenen  Prüfung
(E.  KG.  34  119),  vgl.  auch  §  2359  A.  2.

2.  Dabei  hat  es  entfernte  Möglichkeiten,  wie  das  Vorhandensein
unehelicher  Kinder  einer  verheirateten  Frau  nur  dann  in  Betracht  zu
Hiehen,  wenn  das  vom  Antragsteller  vorgebrachte  oder  sonst  bekannte

atsachenmaterial  Anlaß  dazu  gibt  (.  KG.  395-.
.  B.  darüber,  ob  die  Ausschlagung  der  Erbsch.  nicht  wegen
Versä#  .  der  Frist  unwirksam  ist  (ZE.  2  5148),  darüber  ob  die  behauptete
  Schwangerschaft  der  Witwe  des  Erbl.  vorliegt  u.  dgl.  (E.  KG.
29  '1).  Vgl.  §  2355  A.  2.  Ermittelungspflicht  des  NachlG.  E.  K.  364.
Selöstverständich  kann  sich  das  Nachl  G.  bei  seinen  Ermittelungen  auch
der  Hilfe  anderer  Gerichte  bedienen.

4.  Die  Aufforderung  ist  nicht  obligatorisch;  sie  ist  entbehrlich,
wenn  das  Nachl  .  auf  andere  Weise  die  Uberzeugung  vom  Wegfall
Berschollenen  erlangt  hat  (E.  FG.  9841),  es  wird  aber  regelmäßig  2
solche  erlassen,  wenn  die  nach  §  2360  anzuhörenden  Personen  unbekannt
  sind.  Voraussetzung  für  die  Erlassung  der  Aufforderung  ist  das
Vorliegen  eines  den  gesetzl.  Lorschriften  entsprechenden  Antrags  auf
Erteilung  des  Erbscheins  E.

5.  Bgl.  §  1965,  379.  88  /8  bis  950;  B.  Nachl  O.  9  53;  Ba.
RPO.  v.  1.  3.  07  92128

§.  2359.

Der  Erbschein  ist  nur  zu  ertheilen  1  wenn  das  Nachlaßgericht
  die  zur  Begründung  des  Antrags  erforderlichen  Thatsachen
  für  festgestellt  erachtet.“

1  20711  Satz  1,  2078,  II  A  2224,  II  b22388,  au-  zoss.  M.  V,  562,  573.
Prot.  V,  679,  682.  —  Ba.  RIO.  v.  1.  J.  07  6  .2

1.  Gegen  die  Verweigerung  des  Erbscheins  *  die  einfache  Beschwerde
  zulässig  (FGG§§1920),mchtaiichgegeiidie  Erteilung  des
EtbscheinsGsis23612E362l  E  Bay2s492475),f.aiich§2361

92*
        <pb n="1460" />
        1460  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

2.  Gegenteiligenfalls  kein  Erbschein,  daher  kein  solcher  auf  Grund
eines  nichtigen  Testaments.  Ablehnung  des  Antrags,  wenn  der  Erbsch.
nicht  so  erteilt  werden  kann,  wie  der  Erbe  das  Erbrecht  behauptet  (.
Rspr.  8  297,  94356;  FG.  3181;  Bay.  4634).  Das  Nachl  G.  darf,  wenn  es
Zweifel  über  die  Auslegung  der  Vf.  von  Todes  wegen  hat,  auf  Grund
deren  der  Erbschein  verlangt  wird  oder  wenn  die  Vf.,  auf  Grund  deren
der  Erbschein  verlangt  wird,  angefochten  wird,  nicht  den  Antrag  ablehnen
  und  den  Antragsteller  auf  den  Prozeßweg  verweisen  sondern  es
muß  über  die  Gültigkeit  und  die  Auslegung  der  Vf.  von  Todes  w.,  auf
Grund  deren  der  Erbsch.  verlangt  wird,  sich  selbst  entscheiden,  Z.  KG.
236,  25““,  32  o6,  35  110  118  38  118,  (FG.  2  217,  3  117,  7181),  Bay.  8  36,
Recht  09  %9%,  ist  aber  befugt,  bis  zur  Entscheidung  des  über  das  Erbrecht
  anhängigen  Rechtsstreits  (8  2354  Nr.  5)  das  Erbscheinsverfahren
auszusetzen  §  2360  A.  1);  die  Entscheidung  des  Prozeßgerichts  ist
dann  für  das  Nachlaß  G.  maßgebend,  dagegen  enthebt  das  vergleichsweise
  Anerkenntnis  der  Nichtigkeit  des  Testaments  durch  den  Testerben
das  NachlG.  nicht  der  Pflicht  zur  Prüfung  der  Gültigkeit  des  Testaments
(E.  KG.  34112  vrgl.  §  2358  A.  1),  auch  keine  Erteilung  eines  bedingten  Erbscheins,
  z.  B.  eines  Erbscheins  dahin,  daß  für  den  Fall  der  Ungültigerklärung
des  angefochtenen  Testaments  diese  oder  jene  Personen  Erben  sind.  Die
Erteilung  des  Erbscheins  wird  nicht  dadurch  ausgeschlossen,  daß  das
Erbrecht  des  Antragstellers  nicht  von  allen  Beteiligten  anerkannt  wird
2  Bay.  3  33,  8  205)  oder  daß  sie  über  die  Größe  der  Erbteile  nicht  einig
ind  (Z.  Bay.  8  205)  s.  auch  §  2360  A.  1.  Die  Entscheidung  des  NachlG.
über  die  Auslegung  der  Vf.  von  Todes  wegen  und  über  die  Berechtigung
  der  ihm  gegenüber  erfolgten  Anfechtung  der  Vf.  und  namentl.
der  im  Falle  der  Verneinung  erteilte  Erbschein  sind  für  das  Prozeßgericht
  nicht  bindend  (ZE.  KG.  3207).

§.  2360.

Ist  ein  Rechtsstreit  über  das  Erbrecht  anhängig,  so  soll
vor  der  Ertheilung  des  Erbscheins  der  Gegner  des  Antragstellers
  gehört  werden.:

Ist  die  Verfügung,  auf  der  das  Erbrecht  beruht,  nicht  in
einer  dem  Nachlaßgerichte  vorliegenden  öffentlichen  Urkunde
enthalten  #,  so  soll  vor  der  Ertheilung  des  Erbscheins  derjenige
über  die  Gültigkeit  der  Verfügung  gehört  werden,  welcher  im
Falle  der  Unwirksamkeit  der  Verfügung  Erbe  sein  würde.

Die  Anhörung  ist  nicht  erforderlich,  wenn  sie  unthunich
  ist.  3
lich  ist.  2071  2078,  11  à  2225,  IID  2334,  III  23338.  M.  V,  582,  573.  Prot.

V,  679  ff.  —  Bgl.  8  23541  Nr.  5,  8  2356.  —  Die  Vorschrift  berücksichtigt

die  Fälle,  in  denen  dem  wirklichen  Erben  das  Erbrecht  aus  Schikane  bestritten
  wird.

1.  D.  h.  es  soll  ihm  Gelegenheit  zur  mündl.  oder  schriftl.  Außerung
  über  den  Antrag  gegeben  werden.  Der  Erbschein  soll  nicht  auf
        <pb n="1461" />
        VIII.  Abschn.:  Erbschein.  1461

den  einseitigen  Vortrag  des  Antragstellers  erteilt  werden;  das  NachlG.
hat  zu  erwägen,  ob  die  vorgelegten  Beweise  des  Antragstellers  auch
gegenüber  den  Behauptungen  des  Prozeßgegners  eine  genügende  Unterlage
  für  die  Erteilung  des  Erbscheins  bilden  (vgl.  Z.  FG.  978,  KG.  21  -2290).
Es  darf  aber  nicht  die  Entscheidung  über  die  Erteilung  des  Erbscheins
ablehnen,  weil  über  das  Erbrecht  unter  den  Beteiligten  ein  Rechtsstreit
besteht  (S.  Bay.  3  826,  4  23,  8202).  Die  Erteilung  des  Erbscheins  ist
selbst  dann  möglich,  wenn  über  das  Erbrecht  oder  über  dessen  Voraussetzungen
  z.  B.  die  Ehelichkeit  eines  Kindes,  die  Gültigkeit  einer  Ehe
schon  ein  Rechtsstreit  anhängig  ist;  das  Nachle#.  kann,  wenn  der  Rechtsstreit
  anhängig  ist,  die  Entscheiduig  über  die  Erteilung  des  Erbscheins
bis  zur  Beendigung  des  Rechtsstreits  aussetzen,  sofern  dies  nach  Lage
der  Sache  zweckmäßig  erscheint  (B.  NachlO.  8  54,  Z.  FW.  9  77.  78  (KG.
35  s8|)  s.  auch  §  2359  A.  2;  gegen  die  Aussetzung  steht  natürl.  den  Beteiligten
  die  Beschwerde  zu.

2.  Also  eigenhändiges  Testament  (§  2231  Nr.  2),  Nottestament
vor  drei  Zeugen  (§8§  2250,  2251),  Militärtestament  (RMil  es.  §  44,
E#G.  a.  44),  vgl.  Z.  K  G.  38  168.

3.  Vgl.  übrigens  §  2358  M.  1  bis  4,  §  2216  A.  7.

Einziehung,  Kraftloserklärg.  §.  2361.

Ergiebt  sich,  daß  der  ertheilte  Erbschein  unrichtig  ist#,  so“
hat  ihn  das  Nachlaßgericht  einzuziehen.?  Mit  der  Einziehung
wird  der  Erbschein  kraftlos.

Kann  der  Erbschein  nicht  sofort  erlangt  werden  3,  so  hat
ihn  das  Nachlaßgericht  durch  Beschluß  für  kraftlos  zu  erklären.“
Der  Beschluß  ist  nach  den  für  die  öffentliche  Zustellung  einer
Ladung  geltenden  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung?  bekannt
zu  machen.  Mit  dem  Ablauf  eines  Monats  nach  der  letzten
Einrückung  des  Beschlusses  in  die  öffentlichen  Blätter  wird  die
Kraftloserklärung  wirksam.“

Das  Nachlaßgericht  kann'  von  Amtswegen  über  die  Richtigkeit

  eines  ertheilten  Erbscheins  Ermittelungen  veranstalten.
1  2073,  2077  1,  2078,  II  A  2226,  IIh  2335,  II1  2334.  M.  V,  568,  560,
578.  Prot.  V,  683.  —  B3gl.  GB.  6  52.  B.  u.  130,  NachlO.  6  58.
E.  L.  .  FGG.  8  10.

1.  Die  Unrichtigkeit  kann  auf  tatsächlichen  Gründen  (nachträgl.
Auffinden  eines  Testaments  überhaupt  oder  eines  späteren  Testaments,
Namensverwechslung  u.  dgl.)  oder  auf  Rechtsgründen  (unrichtige  Annahme
  der  Erbeneigenschaft.  hinsichtlich  der  Nacherbfolge)  beruhen  (vgl.
E.  KG.  22D.1½,  314.  12,  FG.  269,  Bay.  10  2085),  nicht  aber  auf  nachträglichen
  Rechtsgeschäften,  z.  B.  Veräußerung  der  Erbschaft  oder  eines  Erbanteils
  an  einen  Miterben  oder  einen  Dritten,  Pfändung,  Verpfändung
eines  Erbteils  (ZE.  R.  64173,  Bay.  6%  1%,  KG.  30  185,  FW.  5  230,  6  118,
auch  537);  durch  solche  Rechtsgeschäfte  wird  der  Erbschein  nicht  unrichtig
(vgl.  auch  §  2033  A.  1,  8  2353  A.  2).
        <pb n="1462" />
        1462  Funftes  Buch.  Erbrecht.

2.  Und  unbrauchbar  zu  machen  (B.  NachlO.  8§  58°,  Ba.  RPO.
v.  1.  3.  07  9220).  Die  Einzichung  kann  von  Amts  wegen  oder  auf
Antrag  verfügt  werden.  Zum  Antrag  ist  jeder  berechtigt,  dessen  Recht
infolge  des  öffentlichen  Glaubens  des  Erbscheins  durch  dessen  Unrichtigkeit
  gefährdet  ist,  z.  B.  auch  der  Nacherbe  bei  Erteilung  eines  sein  Recht

efährdenden  E.  (#S.  Bay.  272#3,  JW.  05  4148,  KE.  in  Rspr.  215).
Las  Gericht  kann  nur  die  Einziehung  anordnen  oder  den  Erbsch.  für
kraftlos  erklären;  mit  einer  Beschwerde  gegen  die  Erteilung  des  Erbscheins
  kann  daher  nur  eine  solche  Verfügung  nicht  die  Abänderung  des
Erbscheins  oder  dessen  Aufhebung  und  die  nachträgl.  Ablehnung  des
Antrags  erreicht  werden  (E.  Bay.  2  5/8,  3475,  auch  JW.  O05%,  K.
30  10#1,  3114,  FG.  6  108118).  Beschwerde  gegen  den  Beschluß  (FGG.  8§  19,
20;  E.  JW.  05  %12,  F.  6  105,  R.  61278,  weitere  Beschwerde  gegen  die
Anordnung  der  Einziehung  nach  Durchführung  der  Anordnung  E.  KG.
36  16);  Voraussetzungen  der  Einziehung:  E.  FG.  2°.  Offenbare  Unrichtigleiten,
  deren  Berichtigung  nicht  die  Einziehun  des  Erbsch.  erfordert,
  können  durch  einen  der  Ausfertigung  des  Erbsch.  beizufügenden
Berichtigungsbeschluß  berichtigt  werden  (z.  B.  Verwechslung  der  Zeitangabe,
  die  der  Erbl.  in  das  bei  der  TestErrichtung  dem  Notar  übergeb.
Schriftktact  aufgenommen  hat,  mit  der  Zeit  der  TestErrichtung,  deren
Angabe  im  Erbsch.  zudem  nicht  notwendig  ist  E.  Bay.  6  7°1,  4340).

3.  Anwendung  unmittelbaren  Zwangs  gemäß  FG#.  89  200  nach
den  Ausführungsvorschriften  zulässig  (ugl.  z.  B.  Pr.  F#.  a.  15  bis  17;
*s.  450  NachiO.  g  58;  S.  G.  v.  15.  6.00  88  11,  12,  Ba.  RPG.  8  33,

.  6.
4.Vgl.§1761.KeineVerössentlichungdes.Beslusses(F-GG.
§§34,78,85).KeineBeschwetdegegendenBefchluß:G.§84.
5.ZPO.§2049«3(B.NachlO.§583"i.

6.  Keine  Wiederaufhebung  der  Kraftloserklärung,  wenn  sie  das
Gericht  nachträglich  für  ungerechtfertigt  halten  sollte,  sondern  Erwirkung
eines  neuen  Erbscheins  (B.  NachlO.  8§  588).

7.  Also  in  das  pflichtgemäße  Ermessen  des  Nachl  G.  gelegt;  dieses

ebietet  ihm,  solche  Ermittelungen  vorzunehmen,  wenn  ein  Antrag  auf
Einzichung  vorliegt  (vgl.  8  2358  1,  E.  KG.  36  16).
Herausgabeanspruch  §.  2362.

Der  wirkliche  Erbe:  kann  von  dem  Besitzer?  eines  unrichtigen
Erbscheins  die  Herausgabe  an  das  Nachlaßgericht  verlangen.“

Derjenige,  welchem  ein  unrichtiger  Erbschein  ertheilt  worden
ist,  hat  dem  wirklichen  Erben  über  den  Bestand  der  Erbschaft
und  über  den  Verbleib  der  Erbschaftsgegenstände  Auskunft  zu

ertheilen.“
1  2074,  2078,  II  A  2227,  IIb.  2356,  III  2385.  M.  vV,  564,  573.  Prot.  v,
68S,  VI,  257  f.  —  88  2027,  2870  7

1.  Der  Nacherbe  (8  23632),  der  TV.  (8  2364,),  der  zu  Unrecht
für  tot  Erklärte  (§  23707)).
2.  Nicht  bloß  von  demjenigen,  dem  der  Erbschein  erteilt  worden  ist.
        <pb n="1463" />
        VIII.  Abschn.:  Erbschein.  1463

3.  Streitgegenstand  dabei  E.  R.  im  Recht  118399“.  Der  Erlassung
eines  Einziehungsbeschlusse  bedarf  es  nicht,  der  Erbschein  wird  mit  der
erausgabe  an  das  Nachl  G.  kraftlos  (so  anscheinend  auch  4.
W.  05  612).  Dem  wirklichen  Erben  ist  in  keiner  Weise  die  Ausübung
seiner  Rechte  deswegen  erschwert,  weil  einem  anderen  ein  unrichtiger
Erbschein  erteilt  ist:  die  Verfügungen  des  wirklichen  Erben  sind  auch
ohne  Erbschein  wirksam.  Die  Eintiehung  des  unrichtigen  Erbscheins
ist  für  ihn  aber  wegen  88  2365,  2366  (8  2365  A.  14)  geboten.
4.  BVgl.  8  260.

Erbschein  f.  d.  Borerben  8.  2363.

In  dem  Erbscheine,  der  einem  Vorerben:  ertheilt  wird,  ist
anzugeben?,  daß  eine  Nacherbfolge  angeordnet  ist,  unter  welchen
Voraussetzungen  sie  eintritt  und  wer  der  Nacherbe  ist.  Hat
der  Erblasser  den  Nacherben  auf  dasjenige  eingesetzt,  was  von
der  Erbschaft  bei  dem  Eintritte  der  Nacherbfolge  übrig  sein  wird,
oder  hat  er  bestimmt,  daß  der  Vorerbe  zur  freien  Verfügung
über  die  Erbschaft  berechtigt  sein  soll,  so  ist  auch  dies  anzugeben."

Dem  Nacherben  steht  das  im  §.  2362  Abs.  1  bestimmte
Rechtd  zu.“

1  2075  1.2,  II  28281·8,  IIb  2887,  III  2886.  M.  V,  565,  566.  Prot.  V.
683  f.  —  66  2106,  2107.

1.  Der  Erbschein  wird  diesem,  nicht  dem  Nacherben  erteilt.  Der
Nacherbe  kann  vor  dem  Eintritte  der  Nacherbfolge  die  Erteilung  des
Erbscheins  weder  für  sich  noch  für  den  Vorerben  beantragen  (E.  K.
33°98,  FG.  827,  Bay.  2728).

2.  Diese  Angaben  bezwecken  den  Schutz  des  Nacherben  (88  2113f.)
E.  KG.  24167,  30  103,  Bay.  2776.  Gleichwohl  darf  die  Anführung  des
Nacherben  nicht  unterbleiben,  wenn  dieser  etwa  unter  Verzicht  auf  die
gesetzl.  Beschränkungen  des  Vorerben  die  Nichterwähnung  der  angeordneten
  Nacherbfolge  selbst  beantragt  hat.

3.  Zur  Zeit  der  Ausstellung  des  Erbscheins  (&amp;amp;S.  KG.  24185,  FG.
366,  Rspr.  44858,  5  237,  9155).  Auch  der  Ersatznacherbe  ist  im  Erbsch.  anzugeben
  (ZE.  Bay.  6  707).

4.  8  2137.  Nicht  aber  die  durch  den  Verzicht  des  Nacherben  auf
die  gesetzl.  Beschränkungen  (8  2163)  eingetretene  Befreiung  des  Vorerben
  von  Beschränkungen  und  Verpflichtungen.

5.  Der  Nacherbe  kann,  im  Falle  ein  Erbschein  erteilt  wird,  der
sein  Recht  beeinträchtigt,  nicht  bloß  von  dem  Besitzer  des  Erbscheins
die  Herausgabe  des  Erbsch.  an  das  NachlG.  verlangen,  sondern  auch
die  Einziehung  des  Erbsch.  beantragen  (E.  Bay.  2726,  FWG.  38).

6.  Mit  dem  Eintritte  der  Nacherbfolge  wird  der  dem  Vorerben
erteilte  Erbschein  von  selbst  kraftlos;  eine  Kraftloserklärung  findet  mit-21
  nicht  statt;  das  Nachlaßgericht  kann  jedoch  den  Erbschein  einziehen
256  ,  wenn  es  von  dem  Eintritte  der  Nacherbfolge  Kenntnis  erhält
(B.  NachlO.  8  61).
        <pb n="1464" />
        1464  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

Angabe  d.  Tg.  im  Erbschein  §.  2364.

Hat  der  Erblasser  einen  Testamentsvollstrecker  ernannt,  so
ist  die  Ernennung  in  dem  Erbschein  anzugeben.

Dem  Testamentsvollstrecker  steht  das  im  §.  2362  Abs.  1
bestimmte  Recht  zu.?

I  20  6  z  *d  IIb  2338,  111  23397.  M.  V,  563,  567.  Prot.
1.  Die  Anordnung,  nicht  auch  die  Person  des  TV.,  nicht  die  Annahme
  des  Amtes  (§  2202),  nicht  der  Umfang  seiner  Vertretungsmacht
(§  2208).  Hierfür  dient  das  Zeugnis  nach  §  2368.  Die  Anordnung
ist  selbstverständlich  nicht  anzugeben,  wenn  nach  ihr  der  TV.  in  Ansehung
  des  Nachlasses  keinerlei  Verwaltungsbefugnisse  haben  soll
(§§  2208,  2223)  oder  wenn  zur  Zeit  der  Ausstellung  des  Erbscheins
die  Anordnung  durch  Ablehnung  (§  2202)  oder  aus  sonstigen  Gründen
(vgl.  z.  B.  §  2201)  unwirksam  geworden  ist  (a.  M.  E.  KG.  33  100,  vgl.
23  B.“,  FG.  8  35).
2.  Anspruch  auf  Herausgabe  des  Erbscheins  an  das  Nachl..,
z.  B.  wenn  die  Testamentsvollstreckung  im  Erbschein  nicht  angeführt  ist.

Wirkungen  des  Erbscheins.
a)  Vermutung  f.  d.  Richtigk.  §.  2365.

Es  wird  vermuthet,  daß  demjenigen,  welcher  in  dem  Erbschein
  als  Erbe  bezeichnet  ist,  das  in  dem  Erbschein  angegebene
Erbrecht  zustehe!  und  daß  er  nicht  durch  andere  als  die  angegebenen

  Anordnungen  beschränkt  sei.“
1  20%,  2078,  II  a  2229,  IIb  2339,  III  2338.  M.  ,  567,  573.  Prot.  V,
683.  308.

1.  Der  Erbschein  hat  die  Vermutung  der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit
  für  sich;  der  wahre  Erbe  muß  beweisen,  daß  der  Erbschein
unrichtig  ist.  Die  Vermutung  wirkt  für  und  gegen  jeden,  auch  gegen
denjenigen,  der  selbst  Erbe  zu  sein  behauptet.  Die  Erteilung  des  Erbscheins
  hat  also  ähnliche  Bedeutung  wie  die  Eintragung  im  Grundbuche.
Vgl.  88  2366  f.  mit  891  bis  893,  19642,  2009;  3P.  8  292,  wegen
der  Bedeutung  des  Erbscheins  für  das  Grundbuchamt  vgl.  GBO.  88  36  f.
(K.  KG.  34  7,  FG.  10%),  BVG.  §  175.  Immerhin  ist  dem  Erbschein
gegenüber  Vorsicht  geboten,  weil  er  für  kraftlos  erklärt  (vgl.  §  2362

3,  23612)  oder  weil  die  Erbschaft  veräußert  sein  kann  (vgl.  8  2361
A.  1).  Die  Vermutung  entfällt,  wenn  der  Erbschein  eingezogen,  an  das
Nachl  G.  herausgegeben  oder  für  kraftlos  erklärt  worden  ist  #  2361,  2362).

2.  Gemeint  sind  nur  die  in  §8  2363,  2364  bezeichneten  Anordnungen
  (Test  Vollstreckung,  Nacherbfolge,  nicht  etwa  die  Anordnung  von
Vermächtnissen,  Auflagen,  Teilungsanordnungen  u.  dgl.  E.  KG.  31  10.

b)  Offentlicher  Glaube  8.  2366.
Erwirbt  Jemand  von  demjenigen,  welcher  in  einem  Erbschein
  1  als  Erbe  bezeichnet  ist,  durch  Rechtsgeschäft  einen  Erb-
        <pb n="1465" />
        VIII.  Abschn.:  Erbschein.  1465

schaftsgegenstand,  ein  Recht  an  einem  solchen  Gegenstand  oder
die  Befreiung  von  einem  zur  Erbschaft  gehörenden  Rechte,  so
gilt  zu  seinen  Gunsten  der  Inhalt  des  Erbscheins,  soweit  die
Vermuthung  des  8.  2365  reicht?,  als  richtig  3,  es  sei  denn,  daß
er  die  Unrichtigkeit  kennt“  oder  weiß,  daß  das  Nachlaßgericht
die  Rückgabe  des  Erbscheins  wegen  Unrichtigkeit  wberlangt  hat.

1  2077,  2078,  IIA  2280,  IIb  2840,  III  2339.  M.  V,  569  ff.  Prot.
648  ff.  VI,  222.  D.  308.  —  88  663  2370,  jedoch  86  816,  822;
9  325;  G.  88  26,  37;  8VG.  5  1

1.  Daraus  folgt  nicht,  daß  der  Nochweis  des  3.  Erbrechts  nur  durch
den  Erbschein  geführt  werden  kann  ZE.  JW.  03  B.3/,  10  305,  Gr.  45  1034.

2.  D.  h.  der  Dritte  darf  annehmen,  daß  *  Erbscheinerben  das
Erbrecht  im  angegebenen  Umfang  (88  2353,  2357)  zusteht  und  daß  er
anderen  Beschränkungen  als  den  angegebenen  (§8§  2363  f.)  nicht  unterliegt.

3.  Wer  im  guten  Glauben  mit  demjenigen,  welcher  sich  durch
den  in  seinen  Händen  befindl.  Erbschein  legitimiert,  in  rechtsgeschäftl.
Verkehr  tritt  (der  Erwerb  im  Wege  der  Zwangsvollstr.  oder  Arrestvollziehung
  ist  nicht  geschützt),  darf  den  Legitimierten  als  den  Erben
ansehen  (bezügl.  unentgeltlicher  Verfügung  vgl.  aber  §§  816½  Satz2,
822).  Diese  Bedeutung  kann  dem  Erbschein  nur  durch  Kraftloserklärung
entzogen  werden  (vgl.  8  2365  A.  1).  Hat  der  durch  den  Erbschein  legitimierte
  Testamentserbe  A  eine  zum  Nachl.  gehörende  Teschenm  begie
unter  Übergabe  des  Briefes  formgerecht  an  B  abgetreten,  so  hat  B  die
Hypothek  erworben,  mag  sich  auch  hinterher  ergeben,  daß  der  Erbschein
unrichtig  und  A  nicht  der  Erbe  ist  (§  1154).

4.  Nicht  „kennen  muß“.  Die  Kenntnis  einer  Tatsache,  aus  der
sich  die  unrichtigket  ergibt,  genügt  zur  Aufhebung  der  Vermutung
also  nicht  .  823612.

g.  2867.

Die  Vorschriften  des  §.  2366  finden  entsprechende  Anwendung,
  wenn  an  denjenigen,  welcher  in  einem  Erbschein  als
Erbe  bezeichnet  ist,  auf  Grund  eines  zur  Erbschaft  gehörenden
Rechtes  eine  Leistung  bewirkt  oder  wenn  zwischen  ihm  und  einem
Anderen  in  Ansehung  eines  solchen  Rechtes  ein  nicht  unter  die
Vorschrift  des  §.  2366  fallendes  Rechtsgeschäft  vorgenommen

wird,  das  eine  Verfügung  über  das  Recht  enthält.:
1  2077,  2078,  II8  2231,  IIb  2341,  III  2340.  M.  vV,  569  ff.  Prot.  V,
685  ff.  D.  308,  309.  —  88  2870,  898,  816::;  8#O.  8  525;  GB#.  88  u6,
67;  826.  8  172.

1.  Keine  Verpflichtung  des  Erben,  sich  gegenüber  Dritten  durch
einen  Erbschein  auszuweisen  (vgl.  8  2366  A.  1,  9  2362  AM.  3).
Zeugnis  f.  d.  Bollstrecker  8§.  2368.

Einem  Testamentsvollstrecker  hat  das  Nachlaßgericht  ½  auf
Antrag  ein  Zeugniß  über  die  Ernennung  zu  ertheilen.  Ist
        <pb n="1466" />
        1466  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

der  Testamentsvollstrecker  in  der  Verwaltung  des  Nachlasses  beschränkt
  oder  hat  der  Erblasser  angeordnet,  daß  der  Testamentsvollstrecker
  in  der  Eingehung  von  Verbindlichkeiten  für  den  Nachlaß
nicht  beschränkt  sein  soll,  so  ist  dies  in  dem  Zeugniß  anzugeben.

Ist  die  Ernennung  nicht  in  einer  dem  Nachlaßgerichte  vorliegenden
  öffentlichen  Urkunde  enthalten  4,  so  soll  vor  der  Ertheilung
  des  Zeugnisses  der  Erbe  wenn  thunlich  über  die  Gültigkeit
  der  Ernennung  gehört  werden.

Die  Vorschriften  über  den  Erbschein  finden  auf  das  Zeugniß
entsprechende  Anwendung  5;  mit  der  Beendigung  des  Amtes  des
Testamentsvollstreckers  wird  das  Zeugniß  kraftlos.7

11  2233,  II  b  2342,  III  2341.  Prot.  V,  685  ff.  —  Bgl.  68  1507,  1791,
2208.  F#.  88  78,  84,  85;  G  BO.  8  362  (F.  KG.  24  2:u#,  Nachweis  der  Befugnis
  ausländ.  TV.  zur  Big  über  inländ.  Grundst.  eines  Ausländers,
K.  FG.  6  ½%;  8.  8  177.  P.  GKG.  8  81  (ZE.  KG.  22  B.  20).  Bollzugsvorschriften:
  B.  NachlO.  8  59;  W.  Nachl.  8  43;  E.  L.  88  427,  437.

1.  8§  1945  A.  1;  vgl.  EK.  Bay.  3  1094.

2.  Dem  TV.,  der  ein  eigenes  Recht  hat,  wenn  auch  im  fremden
Interesse,  ist  ein  dem  Erbschein  gleichstehendes  Zeugnis  (kZE.  Bay.  3  us,
KG.  28  B.16)  auszustellen,  das  ihm  zugleich  als  Ausweis  namentl.  dann
dient,  wenn  seine  Ernennung  auf  Ersuchen  des  Erblassers  durch  das
NachlG.  erfolgt  ist  (§  2200).  Das  Zeugnis  darf  erst  ausgestellt  werden,
wenn  der  T.  die  Annahme  erklärt  hat  (8  2202  u.  AM.  4  hierzu).  Zeugnis
  über  die  Annahme  des  Amtes:  E.  FG.  820,  10  ½1,  KG.  223.70,
24  ½1,  28  233;  Einziehung  eines  solchen  Zeugnisses,  wenn  die  Ernennung
desjenigen,  dessen  Annahmeerklärung  bescheinigt  ist,  unwirksam  ist  S.
FG.  10122.  Die  formellen  Voraussetzungen  für  die  Erteilung  von  Zeugnissen
  bestimmen  sich  nach  deutschem,  der  Inhalt,  die  Befugnisse  des
TV.  nach  dem  maßgebenden  ausländischen  Rechte  (ZE.  KG.  36  1120).  Dritte,
die  mit  dem  TV.  rechtsgeschäftlich  oder  als  Prozeßpartei  zu  tun  haben,
können  nicht  unbedingt  von  ihm  zu  seiner  Legitimation  die  Vorlegung
eines  Zeugnisses  nach  §  2368  verlangen,  auch  dem  TV.  ist  gestattet
seine  Legitimation,  insbes.  im  Prozesse,  auf  andere  Weise  zu  erbringen:
besondere  Vorschriften  nur  im  Grdb  Verkehr  (GBO.  8  36)  E.  JW.  10  850
seel  §2202  A.  2).  Zum  Ausweis  des  TV.  beim  Erwerb  eines  Grundtücks
  für  den  Erben  genügt  das  TVZeugnis  nicht,  sondern  bedarf  er  auch
des  Nachweises  über  die  Person  des  Erben  nach  §  361  G.  E.  K.
40  201.  Bescheinigung  über  die  Berechtigung  des  TV.  zur  Verfügung
über  die  in  das  Rs.=  oder  Staatsschuldbuch  eingetragenen  Forderungen
RSchuldb  G.  §  162·-4  u.  die  Landesgesetze  bei  a.  97.

3.  §8  2207,  2209.  Wenn  vom  Erblasser  an  den  dem  TB.  in  den
§  2203  bis  2206  eingeräumten  Befugnifeen  nichts  geändert  ist,  ist  im

eugnis  hierüber  nichts  zu  sagen  (B.  NachlO.  §  59);  vom  Erblasser
rechtswirksam  angeordnete  Abweichungen  von  der  gesetzlichen  Regel,
insbes.  von  den  in  88  2304  f.  bestimmten  Aufgaben  des  TV.  find
mindestens  insoweit  aufzunehmen,  als  es  für  den  rechtsgeschäftl.  Verkehr
        <pb n="1467" />
        VIII.  Abschn.:  Erbschein.  1467

des  TV.  mit  Dritten  erheblich  ist,  z.  B.  eine  längere  oder  kürzere  Dauer
der  Verwaltung  (8§  2210  Satz  2)  E.  KG.  3184,  F.  78).  Sind
mehrere  TV.  ernannt  und  vom  Erblasser  hinsichtl.  der  Führung  des
Amtes  von  der  Vorschrift  des  §  2224  abweichende  Anordnungen  getroffen
  worden,  so  ist  dies  im  Zeugnis  anzugeben  (ZE.  KG.  2220°,  22  B.  20,
233.%,  31  100;  FG.  2167,  5  37,  7½);  wird  kein  gemeinschaftl.  Zeugnis
erteilt,  ist  regelmäßig  das  Vorhandensein  der  Mitvollstrecker  anzugeben,
es  sei  denn,  daß  der  antragstellende  TB.  nach  außen  zu  vollständig
felbständigem  Handeln  ermächtigt  ist  (E.  KG.  2968,  31  100).

4.  Vgl.  §9  2198,  2199,  2231  Nr.  2,  2250,  2251.  B.  Nachl.
8§59  Satz  2.

5.  Insbes.  sind  die  Zeugnisse  einzuziehen  und  kraftlos  zu  erklären,
wenn  sich  ergibt,  daß  sie  unrichtig  sind  (8  2361,  2-.  KWG.  38  ½,  WG.  10  ½),
aber  Berichtigung  durch  einen  Vermerk  auf  dem  gemeinschaftl.  Zeugnisse,
wenn  nach  Wegfall  eines  der  mehreren  TV.  die  andern  auf  Grund  der
vom  Erblasser  ihnen  erteilten  Ermächtigung  einen  Nachfolger  für  den
weggefallenen  ernannt  haben  (ZE.  FG.  5,  K.  28  200).  Keine  Unrichtigkeit
  des  gemeinschaftl.  Zeugnisses,  wenn  darin  die  Namen  der  vom
Erblasser  mit  gleichen  Befugnissen  ausgestatteten  mehreren  TV.  nicht
in  der  Reihenfolge  des  Testaments  ausgesährt  sind  (#S.  Bay.  7  129).  Auch
folgt  aus  der  Anwendbarkeit  der  Vorschriften  über  den  Erbschein,  daß  eine
Verbindlichkeit,  welche  von  dem  Vollstrecker  eingegangen  ist,  dem  die
unbeschränkte  Ermächtigung  zur  Eingehung  von  Verbindlichkeiten  zusteht
6u04  den  ganzen  Nachl.  ergreift,  nicht  bloß  den  in  seiner  Hand  bendlichen

  (§  2366).  Der  Dritte  darf  sich  indessen  nicht  darauf  verlassen,
  daß  die  Gegenstände,  über  welche  der  Vollstrecker  verfügt,  wirklich
  zum  Nachl.  oder  auch  nur  zu  dem  der  Verwaltung  des  TB.  unterliegenden
  Nachl.  gehören.  6.  §8  2225  bis  2227.

7.  Keine  Kraftloserklärung  in  diesem  Falle  (E.  KG.  in  Rspr.  21  350).
Damit  ist  nicht  ausgeschlossen,  daß  das  NachlG.,  wenn  es  von  der  Be.
endigung  des  Amtes  des  TV.  Kenntnis  erhält,  das  Zeugnis  einzieht.
Dies  gilt  insbes.  auch  im  Falle  des  §2227,  vgl.  B.  Nachl  O.  8  61.
Der  Dritte  kann  also  zwar  darauf  bauen,  daß  eine  Testamentsvollstreckung
  angeordnet  ist  und  diese  den  im  Zeugnis  angegebenen  bzw.

en  gesetzlichen  Inhalt  hat,  allein  er  hat  dagegen  keine  Gewähr,  daß  das
Amt  des  TV.  noch  besteht.

Beschränkter  Erbschein  §.  2369.

Gehören  zu  einer  Erbschaft,  für  die  es  an  einem  zur  Ertheilung
  des  Erbscheins  zuständigen  deutschen  Nachlaßgerichte
fehlt1,  Gegenstände,  die  sich  im  Inlande  befinden,  so  kann
die  Ertheilung  eines  Erbscheins  für  diese  Gegenständc  verlangt
werden.

Ein  Gegenstand,  für  den  von  einer  deutschen  Behörde  ein
zur  Eintragung  des  Berechtigten  bestimmtes  Buch  oder  Register
geführt  wird  #8,  gilt  als  im  Inlande  befindlich.  Ein  Anspruch
        <pb n="1468" />
        1468  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

gilt  als  im  Inlande  befindlich,  wenn  für  die  Klage  ein  deutsches
Gericht"“  zuständig  ist.

1  2079,  II  eA  2234,  u  III  2842.  M.  V,  674.  Prot.  V,  691  ff.,
VI,  21.  —  Gf#.  S####.  6  185  Poi.  Konsch  G.  v.  7.  4.  00.
88  19,  26;  Schutzgeb  G.  "6  z;  Ba.  RPO.  8  2

1.  Zuständigkeit  eines  deutschen  Gerichts  zur  Erteilung  eines  Erbscheins
  im  ganzen,  s.  FGG.  88  72,  73;  über  a.  24,  25,  die  Frage  der
Zuständigkeit  zur  Erteilung  des  etwa  zulässigen  beschränkten  Erbscheins,
vgl.  FGG.  8  73.

2.  Gleichviel  ob  der  Erblasser  zur  Zeit  seines  Todes  im  Inlande
gewohnt  oder  sich  aufgehalten  hat  oder  nicht  (Z.  KG.  36  108-105).  Auf
den  gegenständlich  beschränkten  Erbschein  finden  die  Vorschriften  über
den  (allgemeinen)  Erbschein  Anwendung.  Auch  in  anderen  Fällen  ist
die  Erteilung  eines  gegenständlich  beschränkten  Erbscheins  zulässig  (s.  auch
8  2353  A.  2).  Abs.  1  gilt  auch  für  das  dem  TV.  zu  erteilende  Fugis
(§  2368;  ZE.  FG.  6  160,  KG.  30  300).  3.  Z.  B.  Grundbuch,  Schiffsregister,
  Reichs.,  Staatsschuldbuch,  Patent-,  Muster-,  Handelsregister.

4.  Dazu  gehören  auch  die  -Hnsulrgeiche  und  die  Gerichte  in
den  deutschen  Schutzgebieten  (Kons  GG.  v.  7.  4.  0O0  §  26,  Schutzgeb  G.
8  3).  5.  Vgl.  Z.  R.  77  202.

Irrige  Todeserklärung  §.  2370.

Hat  eine  für  todt  erklärte  Person  den  Zeitpunkt  überlebt,
der  als  Zeitpunkt  ihres  Todes  gilt,  oder  ist  sie  vor  diesem  Zeitpunkte
  gestorben,  so  gilt  derjenige,  welcher  auf  Grund  der  Todeserklärung
  Erbe  sein  würde,  in  Ansehung  der  in  den  8§.  2366,
2367  bezeichneten  Rechtsgeschäfte  zu  Gunsten  des  Dritten  auch  ohne
Ertheilung  eines  Erbscheins  als  Erbe,  es  sei  denn,  daß  der  Dritte
die  Unrichtigkeit  der  Todeserklärung  kennt  oder  weiß,  daß  die  Todeserklärung
  in  Folge  einer  Anfechtungsklage  aufgehoben  worden  ist.

Ist  ein  Erbschein  ertheilt  worden,  so  stehen  dem  für  todt
Erklärten,  wenn  er  noch  lebt,  die  im  §.  2362  bestimmten  Rechte
zu.  Die  gleichen  Rechte  hat  eine  Person,  deren  Tod  ohne
Todeserklärung  mit  Unrecht  angenommen  worden  ist.

2089,  2090,  II  a  2235,  Ib  2844,  III  2343.  M.  V.  597.  Prot.  V.
795  f.  —  88  18,  2081  A.  38,  4;  3PO.  88  957,  958,  973  ff.;  E.  R.  60  ½

1.  D.  h.  er  kann  die  Herausgabe  des  dem  angeblichen  Erben  erteilten
  Erbscheins  an  das  NachlG.  verlangen  (8  2031).

Ueunter  Abschnitt.
Erbschaftskauf.“

*  Nur  der  Teilerbe,  nicht  der  Alleinerbe  kann  die  ihm  angefallene
Erbschaft  als  Ganzes  mit  dinglicher  Wirkung  veräußern.  Der  Allein-
        <pb n="1469" />
        1X.  Abschn.:  Erbschaftskauf.  1469

erbe  wird  durch  einen  Erbschaftskauf  oder  einen  verwandten  auf  Üübertragung
  der  angefallenen  Erbschaft  beruhenden  Vertrag  nur  obligatorisch
zur  Ubertragung  der  einzelnen  Erbschaftsgegenstände  verpflichtet,  der
Erbschaftskauf  begründet  keine  Übertragung  des  Erbrechts  (§8  2033,  2371,
2374,  2382  ff.).  Die  Veräußerung  des  Anteils  eines  Miterben  bezieht
sich  dagegen  nicht  auf  die  einzelnen  NachlGegenstände,  sondern  nur  auf
das  aus  dem  Gesamthandverhältnis  fließende  Recht  des  Miterben  (vgl.
E.  KG.  28  B.  ,  3392,  34  14,  R.  64  14,  Rspr.  16  258,  auch  §  2033  A.  1,
§  2353  A.  2).  Der  Erbe,  der  die  Erbschaft,  der  Miterbe,  der  seinen  Erbteil
  verkauft,  bleibt  Erbe  (Miterbe),  der  Käufer,  in  dessen  Hand  der
Nachl.  gelangt,  haftet  aber  für  die  Nachl  Verbindlichkeiten  in  der  gleichen
Weise  wie  der  Erbe  (8§  2382,  2383;  KO.  8  232").  Über  den  Nachl.“
Konkurs  bei  Verkauf  der  Erbschaft  vgl.  KO.  88  232,  233.  Zur  rechtl.
Beurteilung  des  Erbschaftskaufs  s.  S.  JW.  1057##.  Erbschaftsveräußerung
  und  Erbauseinandersetzungsvertrag  E.  R.  in  Bay.  Rspfl  8.  09  418.

Form  §.  2371.
Ein  Vertrag,  durch  den  der  Erbe:  die  ihm  angefallene?
Erbschafts  verkauft,  bedarf  der  gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung.“


IIa  448,  IIb  2845,  11I  2844.  Prot.  II,  114  f.,  V,  444.  —  8  2047.  Vorkaufsrecht
  des  Miterben  8  2084.

1.  Verkauf  des  der  gütergemeinschaftl.  Ehefrau  angefallenen  Erbteils
  durch  den  Mann  (8  1438)  E.  Rspr.  241  2065.

2.  §§  19221,  19431.  Die  Beräußerung  einer  Erbschaft  durch
iind  biacheiben  vor  Eintritt  der  Nacherbfolge  ist  kein  Erbschaftskauf

21  ·

3.  D.  i.  der  Inbegriff  der  einzelnen  zum  Nachl.  gehörenden  Vermögensstücke
  (vgl.  E.  JW.  05439.

4.  Und  zwar  auch,  wenn  der  Erbschaftskauf  ein  Handelsgeschäft
ist  (E.  JW.  01  2  1).  88  128,  152,  2034  f.  bei  a.  141;  Z3P.
§  1000.  Die  gleichzeitige  Owwesenhert  der  Beteiligten  vor  Gericht  oder
Notar  kein  Erfordernis.  Ist  die  Form  nicht  gewahrt,  so  können  doch
die  neben  dem  Erbschaftskauf  etwa  einhergehenden  Verabredungen  der
Vertragschließenden  insoweit  gültig  sein,  als  sie  einen  selbständig  wirksamen
  obligatorischen  Inhalt  haben  (2E.  R.  im  Recht  0920).

Umfang  des  Kaufgegenst.  §.  2372.
Die  Vortheile,  welche  sich  aus  dem  Wegfall  eines  Vermächtnisses
  oder  einer  Auflage  oder  aus  der  Ausgleichungspflicht

  eines  Miterben  ergeben,  gebühren  dem  Käufer.

I  488:2,  IIa  450,  IIb  2847,  III  2840.  M.  II,  352  ff.  Prot.  II,  112  f.
—  88  3050  ff.,  2160,  2162,  2196.

§.  2373.

Ein  Erbtheil,  der  dem  Verkäufer  nach  dem  Abschlusse  des
Kaufes  durch  Nacherbfolge!  oder  in  Folge  des  Wegfalls  eines
        <pb n="1470" />
        1470  Funftes  Buch.  Erbrecht.

Miterben?  anfällt,  sowie  ein  dem  Verkäufer  zugewendetes  Vorausvermächtnißs
  ist  im  Zweifel  nicht  als  mitverkauft  anzusehen.“
Das  Gleiche  gilt  von  Familienpapieren  und  Familienbildern.5

1  438,  II  A  450  1.3,  IID  2348,  111  2347.  M.  II,  354,  355.  Prot.  II,  113f.

1.  §  2139.  2.  88  1935,  2094,  2096.
3.  Zaio-  Vgl.  E.  KG.  30  105.  4.  Anders  §  2110.
5.  Im  weitesten  Sinne.

Pflichten  des  Verkänfers  S.  2374.

Der  Verkäufer  ist  verpflichtet,  dem  Käufer  die  zur  Zeit
des  Verkaufs  vorhandenen  Erbschaftsgegenstände  mit  Einschluß
dessen  herauszugeben  1,  was  er  vor  dem  Verkauf  auf  Grund
eines  zur  Erbschaft  gehörenden  Rechtes  oder  als  Ersatz  für  die
Zerstörung,  Beschädigung  oder  Entziehung  eines  Erbschaftsgegenstandes
  oder  durch  ein  Rechtsgeschäft  erlangt  hat,  das  sich
auf  die  Erbschaft  bezog.

I  491  :,  II  a  451  ,  IID  2349,  III  2348.  M.  1I,  357.  Prot.  II.  115  fl.,
VI,  182.

1.  Nach  den  für  die  einzelnen  Gegenstände  maßgebenden  Vorschriften
  (Übergabe,  Auflassung,  Abtretung  usw.).  Pflicht  zur  Auskunft
und  zum  Offenbarungseid  vgl.  88  259,  260,  402,  403,  444.

2.  Surrogationsprinzip  s.  §8  2019,  2041,  2111.

§.  2375.

Hat  der  Verkäufer  vor  dem  Verkauf!  einen  Erbschaftsgegenstand
  verbraucht,  unentgeltlich  veräußert  oder  unentgeltlich
belastet,  so  ist  er  verpflichtet,  dem  Käufer  den  Werth  des  verbrauchten
  oder  veräußerten  Gegenstandes,  im  Falle  der  Belastung
  die  Werthminderung  zu  ersetzen.  Die  Ersatzpflicht  tritt
nicht  ein,  wenn  der  Käufer  den  Verbrauch  oder  die  unentgeltliche
  Verfügung  bei  dem  Abschlusse  des  Kaufes  kennt.

Im  Uebrigen  kann  der  Käufer  wegen  Verschlechterung,
Unterganges  oder  einer  aus  einem  anderen  Grunde  eingetretenen
Unmöglichkeit  der  Herausgabe  eines  Erbschaftsgegenstandes  nicht
Ersatz  verlangen.

1  491,  1I  a  451,,  IID  2850,  III  2849.  M.  II,  857.  Prot.  1I,  115  ff.  —
Bgl.  8  2288.

1.  Nach  dem  Verkauf  bestimmen  sich  die  Verpflichtungen  des  Verkäufers
  nach  den  allgem.  Vorschriften  über  den  Kauf.

§.  2376.

Die  Verpflichtung  des  Verkäufers  zur  Gewährleistung  wegen
eines  Mangels  im  Rechte  beschränkt  sich  auf  die  Haftung  dafür,
        <pb n="1471" />
        IX.  Abschn.:  Erbschaftskauf.  1471

daß  ihm  das  Erbrecht  zusteht,  daß  es  nicht  durch  das  Recht
eines  Nacherben  oder  durch  die  Ernennung  eines  Testamentsvollstreckers
  beschränkt  ist,  daß  nicht  Vermächtnisse,  Auflagen,
Pflichttheilslasten  1,  Ausgleichungspflichten:  oder  Theilungsanordnungens
  bestehen  und  daß  nicht  unbeschränkte  Haftung
gegenüber  den  Nachlaßgläubigern  oder  einzelnen  von  ihnen  eingetreten
  ist.“

Fehler  einer  zur  Erbschaft  gehörenden  Sache?  hat  der  Verkäufer

  nicht  zu  vertreten.
1  492,  493,  II  a  452,  II  b  2351,  III  2350.  M.  II,  858.  Prot.  II,  121  f.,
VI,  329.  —  Ber.  z.  KONoJv.  S.  47,  48.  BgI.  8  2080.

2rrs  2147  ff.,  2192  ff.,  2303  ff.  2318  ff.
2.  2048

r  2050  ff.
4.  88  434  ff.,  23830  Saß  2.  5.  988  459  ff.;  KO.  8  232.
Bereinigung  §.  2377.

Die  in  Folge  des  Erbfalls  durch  Vereinigung  von  Recht
und  Verbindlichkeit  oder  von  Recht  und  Belastung  erloschenen
Rechtsverhältnisse  gelten  im  Verhältnisse  zwischen  dem  Käufer
und  dem  Verkäufer  als  nicht  erloschen.  Erforderlichen  Falles

ist  ein  solches  Rechtsverhältniß  wiederherzustellen.

1  499,  II8  453,  IID.  2852,  III  2851.  M.  II,  365.  Prot.  II,  129.  —
568  1976,  1991,  2143,  2175.

Verpflichtungen  d.  Känfers  §.  2378.

Der  Käufer  ist  dem  Verkäufer  gegenüber  verpflichtet,  die
Nachlaßverbindlichkeiten  zu  erfüllen  #,  soweit  nicht  der  Verkäufer
nach  §.  2376  dafür  haftet,  daß  sie  nicht  bestehen.

Hat  der  Verkäufer  vor  dem  Verkauf  eine  Nachlaßverbindlichkeit
  erfüllt,  so  kann  er  von  dem  Käufer  Ersatz  verlangen.

1  495,  II  à  454,  II  b  2358,  III  2352.  M.  II,  360.  Prot.  II,  122  ff.  —
KO.  z  262.  Haftung  gegenüber  den  Gläubigern  68  2382  f.

1.  Also  den  Gläubiger  rechtzeitig  zu  befriedigen  oder  dafür  zu
sorgen,  daß  er  den  Verkäufer  nicht  in  Anspruch  nimmt.
Nutzungen,  Lasten  §.  2379.

Dem  Verkäufer  verbleiben  die  auf  die  Zeit  vor  dem  Verkaufe
  fallenden  Nutzungen.  Er  trägt  für  diese  Zeit  die  Lasten,
mit  Einschluß  der  Zinsen  der  Nachlaßverbindlichkeiten.  Den
Käufer  treffen  jedoch  die  von  der  Erbschaft  zu  entrichtenden
Abgaben  sowie  die  außerordentlichen  Lasten,  welche  als  auf  den
Stammwerth  der  Erbschaftsgegenstände  gelegt  anzusehen  sind.?

1  49,  II  à  455,  IIb  2854,  III  2858.  M.  II,  360,  861.  Prot.  II,  120  fl.
—  88  100  ff.,  2196.
        <pb n="1472" />
        1472  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

1.  1  B.  die  Erbschaftssteuer.

2.  Keine  Auslegungsregel  sondern  nachgiebiger  Rechtssatz,  der  Maß
gibt,  wenn  nicht  die  Beteiligten  seine  Anwendung  rechtsgeschäftlich  in
gültiger  Weise  ausgeschlossen  haben  E.  Gr.  55  379  (Recht  10  4110).

Tragung  der  Gefahr  §.  2380.

Der  Käufer  trägt  von  dem  Abschlusse  des  Kaufes!  an  die
Gefahr  des  zufälligen  Unterganges  und  einer  zufälligen  Verschlechterung
  der  Erbschaftsgegenstände.  Von  diesem  Zeitpunkt
an  gebühren  ihm  die  Nutzungen  und  trägt  er  die  Lasten.

1  494,  495  Satz  1,  IIa  456,  IIb  2355,  III  2354.  M.  II,  359,  360.
Prot.  II,  122.  —  88  100,  108.

1.  Abweichung  von  §  446.

Verwendungen  des  Verk.  8.  2381.

Der  Käufer  hat  dem  Verkäufer  die  nothwendigen  Verwendungen
  zu  ersetzen,  die  der  Verkäufer  vor  dem  Verkauft  auf
die  Erbschaft  gemacht  hat.

Für  andere  vor  dem  Verkaufe  gemachte  Aufwendungen  hat
der  Käufer  insoweit  Ersatz  zu  leisten,  als  durch  sie  der  Werth
der  Erbschaft  zur  Zeit  des  Verkaufs  erhöht  ist.

1  496,  II  a  457,  IIb  2356,  111  2955.  M.  Ii,  360,  361.  Prot.  1I,  12  fl.,
WI,  182.  —  88  994,  996,  2022.

1.  Verwendungen  nach  dem  Verkaufe  f.  88  450,  2380.
2.  Für  Verbesserungen  also  nur,  soweit  sie  noch  bestehen.

Rechte  d.  Nachlaßglänbiger  §.  2382.

Der  Käufer  haftet  von  dem  Abschlusse  des  Kaufes  an  den
Nachlaßgläubigern,  unbeschadet  der  Fortdauer  der  Haftung  des
Verkäufers.  Dies  gilt  auch  von  den  Verbindlichkeiten,  zu  deren
Erfüllung  der  Käufer  dem  Verkäufer  gegenüber  nach  den
§§.  2378,  2379  nicht  verpflichtet  ist.

Die  Haftung  des  Käufers  den  Gläubigern  gegenüber  kann
nicht  durch  Vereinbarung  zwischen  dem  Käufer  und  dem  Verkäufer

  ausgeschlossen  oder  beschränkt  werden.
1  497,  I#  458,  IIh  2357,  III  2356.  M.  1I,  361.  Prot.  II,  126  f.  —
68  419,  2006;  K  .  8  232.

1.  Es  tritt  also  kumulative  Haftung  des  Wkschaenulfe  neben
der  fortdauernden  Haftung  des  Veräußerers  der  Erbschaft  ein,  vorbehaltlich
  besonderer  Vereinbarung,  wonach  sich  ein  Gläubiger  mit  der
Alleinhaftung  des  Veräußerers  begnügt  (Strohal  in  Dogm.Jahrb.  57  2

Beschrünkte  Haftung  d.  Känf.  §.  2383.
Für  die  Haftung  des  Käufers  gelten  die  Vorschriften  über
die  Beschränkung  der  Haftung  des  Erben.“  Er  haftet  unbe-
        <pb n="1473" />
        IX.  Abschn.:  Erbschaftskauf.  1473

schränkt,  soweit  der  Verkäufer  zur  Zeit  des  Verkaufs  unbeschränkt
haftet.“  Beschränkt  sich  die  Haftung  des  Käufers  auf  die  Erbschaft,
  so  gelten  seine  Ansprüche  aus  dem  Kaufe  als  zur  Erbschaft
  gehörend.

Die  Errichtung  des  Inventars  durch  den  Verkäufer  oder
den  Käufer  kommt  auch  dem  anderen  Theile  zu  Statten,  es  sei
denn,  daß  dieser  unbeschränkt  haftet.

nee  n  Satz  2,  II8  459,  IIb  2358,  111  2357.  M.  II,  364.  Prot.
II,  127

1.  88  1975  ff.,  2008,  2063,  2144;  3#O.  8  1000,  KO.  8  232.
2.  Der  Verkäufer  hat  für  die  dem  Käufer  den  NachlGläubigern.
egenlber  obliegenden  Verpflichungeni  in  gleicher  Weise  zu  haften  wie  ein
Härge  der  auf  die  Einrede  der  Vorausklage  verzichtet  hat.  Denn  der
Erbe  ist  den  NachlGläubigern  gegenüber  nist  berechtigt,  die  Erbschaft
zu  veräußern,  seine  Verwaltungspflicht  zwingt  ihn  vielmehr,  die  Handungen
  des  Erwerbers  zu  vertreten  (vgl.  §  1978).
3.  Namentlich  die  Ansprüche  aus  88  2374  bis  2377,  2379  ff.

Anzeige  d.  Verkaufs  8.  2384.

Der  Verkäufer  ist  den  Nachlaßgläubigern  gegenüber  verpflichtet,
  den  Verkauf  der  Erbschaft  und  den  Namen  des  Käufers
unverzüglich  dem  Nachlaßgericht  anzuzeigen.  Die  Anzeige  des
Verkäufers  wird  durch  die  Anzeige  des  Käufers  ersetzt.

Das  Nachlaßgericht  hat  die  Einsicht  der  Anzeige  Jedem
zu  gestatten,  der  ein  rechtliches  Interesse  glaubhaft  macht.

IIa  460,  IIb  2359,  1II  2358.  Prot.  II,  129.  —  88  1211,  2010,  2146,
2264.  Igl.  H.  Inneek.  v.  v.  B.  7.  01  Nr.  20

1.  Unterlassung  verpflichtet  zum  Schadenerrsan  gegenüber  den

Nachl  Gläubigern.  2.  8  13422  M.  6
Weitere  Veränß.  u.  audere
Vertrüge  §.  2385.

Die  Vorschriften  über  den  Erbschaftskauf  finden  entsprechende
Anwendung  auf  den  Kauf  einer  von  dem  Verkäufer  durch  Vertrag
  erworbenen  Erbschaft  sowie  auf  andere  Verträge,  die  auf
die  Veräußerung  einer  dem  Veräußerer  angefallenen  oder  anderweit
  von  ihm  erworbenen  Erbschaft  gerichtet  sind.

Im  Falle  einer  Schenkung  ist  der  Schenker  nicht  verpflichtet,
  für  die  vor  der  Schenkung  verbrauchten  oder  unentgeltlich
  veräußerten  Erbschaftsgegenstände  oder  für  eine  vor  der
Schenkung  unentgeltlich  vorgenommene  Belastung  dieser  Gegenstände
  Ersatz  zu  leisten.“  Die  im  §.  2376  bestimmte  Verpflichtung
  zur  Gewährleistung  wegen  eines  Mangels  im  Rechte  trifft

Bürgerliches  Geseyhbuch.  Handausgabe  9.  Aufl.  93
        <pb n="1474" />
        1474  Fünftes  Buch.  Erbrecht.

den  Schenker  nicht;  hat  der  Schenker  den  Mangel  arglistig  verschwiegen,
  so  ist  er  verpflichtet,  dem  Beschenkten  den  daraus
entstehenden  Schaden  zu  ersetzen.

5  doo  g  a  461,  IIb  2460,  III  2868.  M.  II,  866,  866.  Prot.  II,  128  f.,
,  182  .

1.  Unter  §  2385  fallen  Erbvergleiche,  Verträge  über  die  Anerkennung
  nichtiger  Testamente  u.  dgl.  (E.  R.  72  206,  JW.  1025,  05  z1,

Gr.  55  36)).
2.  Einschränkung  der  Verpflichtung  des  Schenkers  gegenüber

§  2375.
3.  88  523  f.  (R.  55  21:).  Vgl.  Z3P.  §  10002,  KO.  8  233.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift
und  beigedrucktem  Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  18.  August  1896.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.
        <pb n="1475" />
        Einführungsgeseh

ELIIIIT
vom  18.  Angust  1896.

Reichs  Gesetzblatt  1896  S.  60|  f.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher
  Kaiser,  König  von  Preußen  usw.,
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter
Zustimmung  des  Bundesraths  und  des  Reichstags,
was  folgt:

Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Vorschriften.

Inkrafttreten  des  B##.  Artikel  1.

Das  Biürgerliche  Gesetzbuch  tritt  am  1.  Januar  1900
gleichzeitig  mit  einem  Gesetze,  betreffend  Aenderungen  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  1,  der  Civilprozeßordnung?  und  der  Konkursordnungs,
  einem  Gesetz  über  die  Zwangsversteigerung  und
die  Zwangsverwaltung",  einer  Grundbuchordnung  und  einem
Gesetz  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit“
in  Kraft.7

1  1,  11  1,  III  1.  M.  63.  Prot.  VI,  35#  f#.  CG.  z.  608#.  a.  1.

1.  G.  v.  17.  5.  97;  vgl.  a.  V  dess.  (RG.  S.  371).

2.  G.  v.  17.  5.  98;  vgl.  Ec.  hiezu  a.  1.  (R.  S.  110).

3.  G.  v.  17.  5.  98:  vgl.  E.  hiezu  a.  1.  (RG.  S.  612).

4.  G.  v.  24.  3.  97  (EG.  hiezu  §  1)  Röh.  97  mit  Bek.  v.  20.  5.
*8,  RGB.  S.  369,  713.

5.  G.  v.  24.  3.  97  (R#B.  S.  1430)  i.  d.  F.  d.  Bek.  v.  20.  5.  98  (§  S2).
R  .  S.  369,  75.1.

6.  G.  v.  17.  5.  98  i.  d.  F.  d.  Bek.  v.  20.  5.  98  (§  185)  RGB.
S.  369,  771.

7.  Das  EG.  ist  in  der  am  24.  8.  90  in  Berlin  ausgegeb.  Nr.  21
des  RGB.  S.  604  ff.  verkündet  und  hat  nach  RV.  u.  2  am  7.  9.  96
verbindliche  Kraft  erlangt  (so  /F.  Bay.  1  1/.

3*
        <pb n="1476" />
        1476  Einführungsgesetz.

Gesetz  gleich  Rechtsnorm  Artikel  2.
Gesetz  im  Sinne  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  bieses
Gesetzes  ist  jede  Rechtsnorm."
1  2,  II.2,  III  2.  M.  64.  Prot.  VI,  #s.  OGB.  S.  3,  4,  GBO.
0  g'i,  *n  *u
g  .  1  ##  a  B09.  8  1;  S.  W.  8  1
S  R.  a.  1;  R.  E.  1;
1.  Gesetzlich,  Raichsgeseg  Lnbbge  2
2.  Des  Privat=  u.  öffentl.  Rechts  ohne  Rücksicht  auf  Entst  ung
und  Erkenntnisquelle  (9ool.  R.  im  Recht  08  31),  auch  eine  Polizei  24.
(ZK.  JW.  09  1/5).  Partikulares  Gewohnheitsrecht  kann  sich  gegen  das  Be
nicht  bilden  (a.  2  Reichsverfassung);  dagegen  ist  die  Bildung  gemeinen
Gewohnheitsrechts  an  ic,  Nicht  ausgeschlossen,  wenn  auch  wenig  wahrscheinlich,
  vgl.  übrigens  B.  §§  151,  157,  242  —  Verkehrssitte;  auch
unter  der  Herrschaft  des  können  Ortsgebräuche,  Ortssitten  (Gewohnheiten
  im  natürl.  Sinne)  noch  gelten  und  namenil.  zur  Auslegung
von  Willenserklärungen  und  zur  Bestimmung  der  Art  bestehender  Verpflichtungen
  dienen  (Z.  Bay.  St.  S.  2311).

 

Vedeutung  der  Vorbehalte  Artikel  3.

Soweit  in  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch  oder  in  diesem
Gesetze  die  Regelung  den  Landesgesetzen  vorbehalten  oder  bestimmt
  ist,  daß  landesgesetzliche  Vorschriften  unberührt  bleiben
oder  erlassen  werden  können,  bleiben  die  bestehenden  landesgesetzlichen
  Vorschriften  in  Kraft  und  können  neue  landesgesetzliche

Vorschriften  erlassen  werden.“

L„  3,  Iu  3,  III  8.  M.  64.  Prot.  VI,  3682.  GWe.  8  82,  Eal.  z.  Zu.
5  1,  FGG.  8  185;  R.  1.  I.  s  X

1.  a.  3  stellt  die  Bedeutung  der  Formeln  außer  Zweifel,  die  im

EG.  und  im  Be#B.  bei  Aufstellung  der  Vorbehalte  für  das  Landesrecht
verwendet  sind  („Unberührt  bleiben“  vgl.  E.  R.  7  318=  299,  „in  Kraft
bleiben").  Vgl.  a.  218.  Ist  im  E.  bestinm,  daß  landesgesetzl.  Vorschriften
  über  gewisse  Materien  „unberührt  bleiben",  so  werden  durch
den  Vorbehalt  alle  Normen  (auch  die  bish.  örtl.  Anwendungsnormen
E.  JW.  02  B.##)  umfaßt,  welche  die  Materie  regeln,  die  Landesgesetzgebung
  hat  dann  völlig  freie  Hand  und  ist  auch  befugt,  selbst  solche
Vorschriften  zu  erlassen,  die  von  den  allgemeinen  Vorschriften  des
BG.  abweichen  (4.  Is#.  04  86).  Die  für  die  Landesgesetzgebung  aufgestellten
  Vorbehente  Gaben  aber  niar  t  die  Kraft  reichsgesetzliche  Normen  zu
durchbrechen;  in  die  Bestimmungen  der  Meichsgesete  *  für  die  Entstehung,
das  Erlö  chen,  die  Ubertragung  und  die  UÜbertragbarkeit  der  auf  Reichsrecht
  beruhenden  Rechte  und  Ansprüche  wüsen  sind  (ugl.  B.
§9  8501  Nr.  2,),  §  400),  darf  von  der  Landesgesetzgebung  nicht  eingeiffen
  werden,  ebensowenig  darf  das  geschehen  durch  die  Satzung  der
inneche  des,dandegesssgchun  bestehenden  autonomen  Körperschaften

11
        <pb n="1477" />
        I.  Abschn.:  Allgemeine  Vorschriften.  1477

Verweisgn.  auf  bish.  Vorschr.  Artikel  4.

Soweit  in  Reichsgesetzen  oder  in  Landesgesetzen  auf  Vorschriften
  verwiesen  ist!,  welche  durch  das  Bürgerliche  Gesetzbuch
oder  durch  dieses  Gesetz  außer  Kraft  gesetzt  werden,  treten  an
deren  Stelle  die  entsprechenden  Vorschriften  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  oder  dieses  Gesetzes.

I  4,  II  4,  III  4.  M.  d.,  gt.  #n  0  5eW  z.  StGB.  #:
W  Pee  .  für  das  an  e7.  z8  84  n.  8  M.
Sch.  u.  M.  St.  8  wi.a  S.  W.  §  3  l.  38  35,  33;  0.  8  49;  Bech.
|  1;  8.  M.  a.  31  8  5;  S.  A.  8  151“;  v  K  Sch.  8.

2  ;  Sch.  R.  a.  2;  k.  1.  L.  8  154;  Wa.  a.  47;  L.  G.  v.  29.  11.  99,
F#.  u.  73,  74,  G.  'v.  81.  5.  11  üb.  d.  Berf.  Els.  k.  1.  4%%  Art.  I.

1.  Ausdrücklich  oder  stillschweigend.  Vgl.  2.  RSt.  35  41  Geitpunkt
  der  Vollendung  des  12.  oder  18.  Lebensjahres),  Z.  KG.  32
2.  Es  sei  denn,  daß  die  Verweisung  auf  einen  Satz  des  bis.
herigen  Rechtes  die  Bedeutung  hat  daß  der  Satz  einen  Bestandteil  des
betr.  Spezialrechts  bilden  soll  (&amp;amp;.  Bay.  VGH.  24  ½).

Elsaß-Lothringen)  Artikel  5.
Als  Bundesstaat  im  Sinne  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
und  dieses  Gesetzes  säilt  gauch  das  Reichsland  Elsaß-Lothringen.
1  65,  11  5  Prot.  VI,  868.  BE.  6  89.  G.  v.  80.  8.  71

Scheh  ½  10  Eunr.oirer  a.  1.  GWK4  s  E#.  z.  B###.  6  1.
SF#.  8  185,  MRG.  v.  81.  5.  11  üb.  die  Berfassg  Elf.  Lothrinsens  a.  I.

Reichsgericht  Artikel  6.

In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  in  welchen  durch  Klage
oder  Widerklage  ein  Anspruch  auf  Grund  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  geltend  gemacht  ist,  wird  die  Verhandlung  und
Entscheidung  letzter  Instanz  im  Sinne  des  §.  8  des  Einführungsgesetzes
  zum  Gerichtsverfassungsgesetze  dem  Reichsgerichte
zugewiesen.“

Diese  in  der  II.  Beratung  des  RT.  eingestellte  Borschrift  entzieht  in  den
von  ihr  be  ceichneten  Rechtostreittsketten  dem  bayr.  Obersten  Landesgerichte
die  Zuständigkeit;  es  ist  auf  die  Revisionen  und  Beschwerden  in  solchen
bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  beschränkt,  in  denen  ein  Anspruch  nicht
aus  dem  BGB.  verfolgt  wird,  sondern  aus  dem  Landesrecht  oder  aus  den
übrigen  Reichsgesetzen,  bei  denen  nicht  etwa  besonders  die  Zuständigkeit

des  Reichsgerichts  festgesteult  ist.  Bgl.  EE.  z.  KONov.  a.  IX;
898O.  6  7.  Verl  G.  8  49,  Urheb  N  G.  v.  19.  6.  01  8  59  (EK.  JW.  K).

1.  Für  die  Zuständigkeit  ist  es  belanglos,  wie  sich  der  Beklagte
verteidigt.

2.  Durch  das  R.  v.  20.  2.  11,  betr.  die  bei  einem  obersten  Landesgericht

  esnzukegedden  Heri  ionen  in  bürgerl.  Rechtsstreitigkeiten  (RGB.

o  bhat  Ech.6  k  den  Zusatz  erhalten:  es  sei  denn,  daß

für  ntschei  ung  im  wesentlichen  Rechtsnormen  in

Betracht  kommen,  die  in  Landesgesetzen  enthalten  sind.
        <pb n="1478" />
        1478  Einführungsgesetz.

Wird  der  Anspruch  „auf  Grund“  des  Landesrechts  geltend  gemacht,  ist
das  R.  ohnehin  nicht  zuständig;  der  Zusatz  bedeutet  eine  ÄAnderung  der
bisherigen  Vorschriften  insofern  als  er  dem  R.  die  Zuständigkeit  in  den
Fällen  nimmt,  in  denen  der  Klagenanspruch  auf  den  Vorschriften  des
B#.  gründet,  die  Entscheidung  der  Sache  aber  nicht  aus  dem  BG#.
sondern  hauptsachtich  aus  Landesgesetzen  (im  Sinne  des  a.  2)  zu  entnehmen
  ist.

5  Rünult  e  Herrschaft  4
er  de  u.  Ré  normen.
1.  ahechtänerme  Artikel  7.

Die  Geschäftsfähigkeit  einer  Person  wird  nach  den  Gesetzen
des  Staates  beurtheilt,  dem  die  Person  angehört.

Erwirbt  ein  Ausländer,  der  volljährig  ist  oder  die  rechtliche
  Stellung  eines  Volljährigen  hat,  die  Reichsangehörigkeit,  so
behält  er  die  rechtliche  Stellung  eines  Volljährigen,  auch  wenn
er  nach  den  deutschen  Gesetzen  nicht  volljährig  ist.:

Nimmt  ein  Ausländer  im  Inland  ein  Rechtsgeschäft  vor,
für  das  er  geschäftsunfähig  oder  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt
  ist,  so  gilt  er  für  dieses  Rechtsgeschäft  insoweit  als
geschäftsfähig,  als  er  nach  den  deutschen  Gesetzen  geschäftsfähig
sein  würde.3  Auf  familienrechtliche  und  erbrechtliche  Rechtsgeschäfte
  sowie  auf  Rechtsgeschäfte,  durch  die  über  ein  aus-*)

  Die  a.  7  bis  30  geben  einzelne  Vorschriften  über  die  räumliche  Herrschaft
der  deutschen  Rechtsnormen.  Diese  Vorschriften,  denen  keine  rückwirkende  Kraft  zukommt
  (E.  IW.  02“",,  R.  48  105),  bemessen  das  Personalstatut  nach  der  Staatsangehörigkeit
  (vgl.  a.  7,  13  bis  15,  17  bis  22,  24,  25);  die  a.  8,  9,  14,  18  bis  20,  22,  2
bestimmen  das  Anwendungsgebiet  nur  für  die  deutschen  Gesetze,  die  a.  10,  12  sowodl
für  die  deutschen  Gesetze  als,  soweit  es  die  deutschen  Interessen  erfordern,  auch  für  die
ausländischen  Gesetze;  welchen  Einsluß  ein  Wechsel  der  Staatsangehörigkett  auf  das
Personalstatut  des  Einwanderers  hat,  bestimmt,  soweit  sich  nicht  ein  anderes  ergibt,
das  Recht  des  neuen  Staates  boll.  K.  7  7,  151,  u.  16,  17,  18,  21,  22,  242,  aber  a.  172,
19  Satz  2,  20  Satz  2).  Eine  Rückverweisung  der  ausländischen  Gesetze  auf  das  deutsche
Recht  wird  nur  beschränkt  anerkannt  (a.  27).  Die  Vorschriften  in  a.  7  bis  25  stehen
im  engen  Zusammenhang  mit  den  Vorschriften  über  die  zeitliche  Herrschaft  der  Rechtsnormen,
  den  Übergangsvorschriften  (a.  153  ff.).  Bei  örtlicher  und  zeitlicher  Kollision
der  Rechtsnormen  ist  zunächst  die  Frage  der  zeitlichen  Kollision  zu  erledigen  nach
Maßgabe  des  4.  Abschn.  und  dann  erst  nach  den  hiernach  anzuwendenden  bisherigen  oder
neuen  Vorschriften  die  Frage  der  örtlichen  Kollision  (F.  JW.  02%  „::).  Die  Grund.
sätze  der  a.  7  bis  30  sind  wenigstens  dann  auf  das  Verhältnis  der  deutschen
Bundesstaaten  unter  sich  entsprechend  anzuwenden,  wenn  es  sich  um  Londes  E.
handelt,  welche  für  die  durch  das  E#.  der  Landesgesetzgebung  vorbehaltenen  Rs  Gebiete
erlassen  sind,  und  wenn  in  diesen  Gesetzen  keine  bezüglichen  Vorschriften  enthalten  sind
(E.  K  .  3227,  Recht  08  1052).  Ob  die  bisherigen  Grundsätze  des  internationalen  Priv  Re.
dem  öffentlichen  oder  dem  Priv  R.  eines  Bundesstaates  angehören,  kann  nicht  allgemein.
sondern  nur  nach  dem  Rechte  des  betr.  Bundesstaates  entschieden  werden  #im  übrigen
vgl.  zur  Frage  Klein  im  Arch.  f.  Bürg.  R.  29  45,  Zitelmann,  Internat.  Priv  N.  1  1°7.
Recht  des  BGB.  1  1½,  in  Ihering  Jahrb.  42  2e#-,  Grenzstreit  zw.  Rs.=  u.  Landes  R.,  S.  51
und  die  Komment.  z.  BGB.).  Für  das  interlokale  Recht,  d.  i.  für  den  Fall  einer
Kollision  zwischen  den  Rechten  desselben  Bundesstaates,  ist  das  Recht  des  Wobnsiyes
als  das  maßgebende  anerkannt  (77.  JW.  07  71=  7).
        <pb n="1479" />
        I.  Abschn.:  Allgemeine  Vorschriften.  1479

ländisches  Grundstück  verfügt  wird  "“",  findet  diese  Vorschrift  keine

Anwendung.
III  6,  B##  Entw.  II  a  2238,  II#  2361.  Prot.  VI,  28  f.,  37  f.  Bgl.
jedoch  a.  27,  30,  153;  WO.  a.  84;  8P#.  8  55;  GewO.  8  89  b;  VersuU.  8  54.

1.  9§§  104  ff.  Beurteilung  der  Volljährigkeit  eines  in  Deutschland
ansässigen  Schweizers  nach  schweiz.  R.  (Z.  Rspr.  19440.  Ein  22  jähriger
Deutscher,  der  im  Ausland,  wo  die  Volljährigkeit  erst  mit  dem  24.  oder
25.  Lebensjahr  eintritt  (z.  B.  in  Dänemark,  esterreich-ungarn,  Spanien,
Bolivia,  Chile,  Salvador),  ein  Rechtsgeschäft  abgeschlossen  hat,  kann
gegenüber  der  bei  einem  deutschen  Gerichte  gegen  ihn  erhobenen  Klage
nicht  einwenden,  daß  er  zur  Zeit  der  Eingehung  des  Geschäfts  nach
dem  ausländischen  Rechte  nicht  volljährig  und  darum  nicht  geschäftsfähig
  war.  Umgekehrt  kann  gegenüber  einem  in  Deutschland  naturalisierten
  Ausländer  nicht  die  Wirksamkeit  eines  Rechtsgeschäfts  geltend
gemacht  werden,  das  er  vor  der  Naturalisation  zu  einer  Zeit  geschlossen
hat,  zu  welcher  er  zwar  nach  dem  deutschen  Recht,  nicht  aber  nach  dem
Rechte  seines  damaligen  Heimatstaats  volljährig  war.  Die  Rechtsfähigkeit
  ist  nach  den  Gesetzen  des  Staates  zu  beurteilen,  dessen
Recht  für  das  im  einzelnen  Falle  zur  Entscheidung  stehende  Rechtsverhältnis
  maßgebend  ist,  z.  B.  die  Fähigkeit  Erbe  oder  Vermächtnisnehmer
  zu  werden,  nach  den  für  die  Beerbung  geltenden  Gesetzen  zu
beurteilen  (im  Zusammyhang  mit  diesem  Grundsatze  vgl.  a.  95,  10).  Die
Volljährigkeitserklärung  steht  dem  Staate  zu,  dem  der  für
volljährig  zu  Erklärende  angehört,  und  nach  diesem  Rechte  bestimmen
sich  die  Voraussetzungen  und  Wirkungen  der  Volljährigkeitserklärung.
Ausnahmen  von  der  Regel  des  Abs.  1  ergeben  sich  aus  a.  27,  30,
sowie  aus  den  Abs.  2,  3.  Hinsichtlich  der  Entmündigung  pgl.  a.  S.
Die  Frage,  ob  der  Vater  zu  Rechtsgeschäften  bei  der  Verwaltung  des
Kindervermögens  der  Genehmigung  des  Vorm  G.  bedarf,  betrifft  nicht
die  Geschäftsfähigkeit  des  Kindes,  sondern  dessen  Verhältnis  zu  den
Eltern  (a.  19)  E.  KG.  39  °8.

2.  Die  Vorschrift  des  Abs.  2  gilt  nur  für  Deutsche,  nicht  allgemein.


3.  Das  Rechtsgeschäft  soll  also,  auch  wenn  der  Fremde  nach  den
Gesetzen  seines  Heimatstaates  nicht  geschäftsfähig  ist,  gültig  sein  und
zwar  gleichviel,  ob  das  Rechtsverhältnis,  welches  den  Gegenstand  des

echtsgeschäfts  bildet,  der  Beurteilung  nach  deutschem  Rechte  unterliegt
oder  nicht  (vgl.  auch  Ba.  a.  2).

4.  Durch  Veräußerung  und  Belastung  und  Aufgabe  des  Eigentums

  daran,  nicht  auch,  wenn  über  Rechte  an  Grundstücken  verfügt  wird.

2.  Entmündigung  Artikel  8.

Ein  Ausländer  kann  im  Inlande  nach  den  deutschen  Gesetzen:
  entmündigt  werden?,  wenn  er  seinen  Wohnsitz  oder,  falls

er  keinen  Wohnsitz'  hat,  seinen  Aufenthalt  im  Inlande  hat.

111  7,  BB.  Entw.  II  2230,  IIh  2363.  Prot.  VI,  29  ff.  Vgl.  68  7  ff.,
1906,  3  PO.  88  13,  16  (D.  z.  ZPNov.  8  596,  S.  187).  Pr.  Allg.  Bf.  v.
        <pb n="1480" />
        1480  Einführungsgesetz.

11.  12.  60  und  28.  11.  99  8  16  (Russen).  Ohne  die  Borschrift  des  #.  8
wäre  die  Entmündigung  von  Ausländern  durch  ein  deutsches  Gericht  grundsätzlich
  ausgeschlossen,  weil  für  die  Entmündigung  das  nach  der  Staatsangehörigkeit
  sich  bestimmende  Personalstatut  maßgebend  wäre  (a.  7).

1.  D.  h.  es  bestimmen  sich  sowohl  das  Verfahren  wie  die  Voraussetzungen
  und  Wirkungen  der  Entmündigung  nach  deutschem  Rechte.

2.  Die  E.  ist  aus  Fürsorge  für  die  Person  des  Ausländers  wegen
jeder  Entmündigungsursache  Geisteslrankheit,  Geistesschwäche,  Verschwendung,
  Trunksucht:  BG#B.  §  6)  zugelassen  und  unterbleibt  folgerichtig,
  wenn  der  Ausländer  schon  im  Auslande  entmündigt  ist.

Ausl  dh  kinen  Wohnsitz  überhaupt  nicht  (weder  im  Inland  noch  im
Ausland).

3.  Todeserklär#ung  Artikel  9.

Ein  Verschollener  kann  im  Inlande  nach  den  deutschen
Gesetzen:  für  todt  erklärt  werden,  wenn  er  bei  dem  Beginne:
der  Verschollenheit  ein  Deutscher  war.3

Gehörte  der  Verschollene  bei  dem  Beginne  der  Verschollenheit
  einem  fremden  Staate  an,  so  kann  er  im  Inlande  nach
den  deutschen  Gesetzen“"  mit  Wirkung  für  diejenigen  Rechtsverhältnisse,
  welche  sich  nach  den  deutschen  Gesetzen  bestimmen,
sowie  mit  Wirkung  für  das  im  Inlande  befindliche  Vermögen?
für  todt  erklärt  werden";  die  Vorschriften  des  §.  2369  Abft.  2
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  finden  entsprechende  Anwendung.7

Hatte  ein  verschollener  ausländischer  Ehemann  seinen  letzten
Wohnsitzs  im  Inland  und  ist  die  im  Inlande  zurückgebliebene
oder  dahin  zurückgekehrte  Ehefrau  Deutsche  oder  bis  zu  ihrer
Verheirathung  mit  dem  Verschollenen  Deutsche  gewesen,  so  kann
auf  ihren  Antrag  der  Verschollene  im  Inlande  nach  den  deutschen
  Gesetzen  ohne  die  im  Abs.  2  bestimmte  Beschränkung  für

todt  erklärt  werden.“
III  8,  BE.  Entw.  Ia#  2236,  IIDb  2368.  Prot.  VI.  6  ff.,  20  ff.
a.  158  ff.  8#O.  8  961.  —  Abs.  1  erleichtert  die  Todeserklärung  eines
verschollenen  Deutschen  durch  positive  Bestimmung,  Abs.  2  und  3  (dieser
vom  Bll  eingestellt)  regeln  sodann  die  Todeserklärung  eines  Ausländers
im  Inlande,  die  ohne  diese  Bestimmung  ausgeschlossen  wäre.

1.  88  13  bis  18.

2.  Abs.  1  ist  namentlich  für  die  Fälle  bestimmt,  in  welchen  zwar
feststeht,  daß  der  Verschollene  zu  der  Zeit,  bis  zu  der  die  letzten
Nachrichten  reichen,  Reichsangehbriger  war,  aber  zweifelhaft
ist,  ob  er  nicht  seither  die  Reichsangehörigkeit  verloren  hat.  Abs.  1  hat
zwar  anscheinend  die  negative  Bedeutung,  daß  ein  Deutscher  im  Ausande
  nicht  für  tot  erklärt  werden  kann,  immerhin  wird  in  Konsequenz
des  Abs.  2  auch  die  Todeserklärung  eines  Deutschen  durch  einen  auss#ndischen
  Staat  wenigstens  in  gewissen  Fällen  als  zulässig  anzusehen
  sein.
        <pb n="1481" />
        I.  Abschn.:  Allgemeine  Vorschriften.  1481

3.  Auch  wenn  er  bei  Beginn  der  Verschollenheit  im  Auslande

ansasfig  war.

Die  Boraussetzungen,  sowie  die  Wirkungen  der  Todeserklärung

—  letere  mit  der  im  folgenden  Satze  ausgesprochenen  Beschränkung  —,

das  Berfahren  und  die  Zuständigkeit  bestimmen  sich  nach  den  deutschen

Gesetzen  (8P#O.  88  960  ff.),  z.  B.  namentlich  die  Beerbung  eines
Deutschen  nach  a.  24.

5.  Die  Wirkung  der  zu  dem  Zwecke  zugelassenen  Todeserklärung,
um  die  unter  deutschem  Rechte  stehenden  Verhältnisse,  deren  Gestaltung
von  dem  Tode  des  Verschollenen  beeinflußt  wird  (z.  B.  die  Regelung
eines  inländischen  Nachlasses,  bei  dem  der  fremde  Verschollene,  falls  er
noch  lebte,  beteiligt  ist,  val.  auch  a.  132),  sachgemäß  zu  ordnen,  beschränkt
  sich  auf  diese  Verhältnisse;  ebenso  beschränkt  ich  die  Wirkung
einer  Todeserklärung,  die  erfolgt,  um  im  Inlande  befindliches  Vermögen
  einem  neuen  verfügungsberechtigten  Herrn  zuzuführen,  auf  dieses
Vermögen.  Die  Folge  ist,  daß  in  Deutschland  wohnende  Erben  vom
Pochlaßgericht  einen  Erbschein  nur  bezüglich  des  im  Inlande  befindlichen
  Vermögens  erhalten  können  (8  23691).

6.  Diese  beschränkten  Wirkungen  hat  die  Todeserklärung  eines
Ausländers  nicht  bloß  dann,  wenn  er  bei  Beginn  der  Verschollenheit
im  Auslande  ansässig  war,  sondern  auch  dann,  wenn  er  seinen  letzten
Wohnsitz  im  Inlande  hatte,  es  sei  denn,  daß  Abs.  3  vorliegt.  Die  im
Abs.  2  zugelassene  Todeserklärung  eines  Ausländers  ist  statthaft  ohne
Unterschied,  ob  sein  heimisches  Recht  jene  Einrichtung  kennt  oder  nicht.

7.  Hiernach  gilt  als  im  Inlande  befindlich:  ein  Gegenstand,  für
den  von  einer  deutschen  Behörde  ein  zur  Eintragung  des  Berechtigten

gführtes  Buch  oder  Register  geführt  wird,  und  ein  Anspruch,  wenn
für  ie  e  ein  deutsches  Gericht  zuständig  ist.

8.  BG.  88  7  ff.

9.  Also  insbesondere  mit  der  Wirkung,  daß  die  Wiederverehelichung
nach  §8  1348  bis  1352  zulässig  ist.  Bgl.  a.  137.

4.  Rechtsfähigkeit
vaaee.  Pereit.=  Artikel  10.

Ein  einem  fremden  Staate  angehörender?  und  nach  dessen
Gesetzen  rechtsfähiger  Verein  2,  der  die  Rechtsfähigkeit  im  Inlande
nur  nach  den  Vorschriften  der  §§.  21,  22  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchss
  erlangen  könnte,  gilt  als  rechtsfähig,  wenn  seine
Rechtsfähigkeit  durch  Beschluß  des  Bundesraths  anerkannt  ist.“
Auf  nicht  anerkannte  ausländische  Vereine  der  bezeichneten  Art
finden  die  Vorschriften  über  die  Gesellschaft  sowie  die  Vorschrift
des  §.  54  Satz  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  Anwendung.

III  9,  BE#.  Entw.  11a  2237,  1I  b  2364.  Prot.  VI.  29  ff.  s  VBGB.
28  A.  4,  8  54  A.  1.  Kein  Satz,  der  die  Rechtsfählgkeit  ausländischer
#urtstischer  ersonen  allgemein  anerkennt!  Durch  a.  10  ist  übrigens  so
den  Staatsverträgen  präjudiziert  wie  dem  öffentlich-rechtlichen

B  recht  der  Bundesstaaten.
        <pb n="1482" />
        1482  Einführungsgesetz.

1.  D.  h.  ein  Verein,  der  im  Auslande  seinen  Sitz  hat,  gleichviel,
ob  seine  Mitglieder  Ausländer  oder  Deutsche  sind.

2.  Der  a.  10  bezieht  sich  sonach  nicht  auf  sonstige  juristische  Personen
  des  Privatrechts  (Stiftungen,  wirtschaftliche  Vereinigungen  wie
Genossenschaften,  Gesellschaften  m.  b.  und  u.  H.,  handelsrechtliche  Erwerbsgesellschaften
  u.  dgl.)  und  ebensowenig  auf  ausländ.  öffentl.-rechtl.
Korporationen  u.  Stiftungen.  Uber  ihre  Rechtsfähigkeit  entscheidet  im
allgemeinen  das  ausländische  Recht  ihres  Sitzes.

3.  D.  h.  durch  Eintragung  in  das  Vereinsregister  oder  durch  staatliche
  Verleihung.

4.  Diese  Anerkennung  liegt  im  Ermessen  des  Bundesrats,  sie  ist
nicht  ohne  weiteres,  etwa  unter  der  Voraussetzung  zugestanden,  daß
der  ausländische  Verein  nach  den  Gesetzen  seines  Staates  rechtsfähig
ist,  sondern  beruht  auf  einem  alle  Verhältnisse  prüfenden  Willensakt
des  BR.,  der  die  Beschlußfassung  der  sonst  zuständigen  Verwaltungsbehörden
  der  einzelnen  Bundesstaaten  ersetzt.  Solange  die  Anerkennung
nicht  erfolgt  ist,  gilt  der  Verein  nicht  als  rechtsfähig  (vgl.  aber  die  bestehenden
  Staatsverträge  mit  Belgien,  Großbrit.,  Griechenl.,  Italien,
Österr.-Ung.,  Rumänien,  Rußland,  Serbien);  ist  die  Anerkennung  erfolgt
  und  ist  der  Verein  z.  B.  eine  religiöse  oder  geistliche  Gesellschaft,
so  besitzt  er,  des  a.  84  ungeachtet,  im  ganzen  Deutschen  Reiche  die
Rechtsfähigkeit.  a.  10  kommt  übrigens  nur  in  Ansehung  von  Rechtsverhältnissen
  in  Betracht,  die  nach  deutschem  Recht  zu  beurteilen  sind:
bei  solchen,  die  sich  nach  dem  Rechte  des  Staates  bestimmen,  dem  der
Verein  angehört,  ist  die  Rechtsfähigkeit  des  Vereins  nach  dem  Rechte
dieses  Staates  zu  beurteilen.  "

5.  BGB.  8§§  705  bis  740,  3PO.  88§  50  #,  735.

6.  Uber  die  Haftung  des  im  Namen  des  Vereins  Handelnden.

5.  Form  der  Rechtsgeschäfte  Artikel  11.

Die  Form  eines  Rechtsgeschäfts  bestimmt  sich  nach  den
Gesetzen,  welche  für  das  den  Gegenstand  des  Rechtsgeschäfts
bildende  Rechtsverhältniß  maßgebend  sind.  Es  genügt  jedoch  die
Beobachtung  der  Gesetze  des  Ortes,  an  dem  das  Rechtsgeschäft
vorgenommen  wird.2

Die  Vorschrift  des  Abs.  1  Satz  2  findet  keine  Anwendung
auf  ein  Rechtsgeschäft,  durch  das  ein  Recht  an  einer  Sache  begründet
  oder  über  ein  solches  Recht  verfügt  wird.

III  10,  BG#.  Entw.  II  2210,  2241:,  11  b  2365,  2369  :.  Prot.  VI,  32  ffl.
72.  Anerkennung  des  Satzes  locus  reglt  actum.  Vol.  Kais  BO.  v.  25.  10.00
a.  22  (.  999).  B#H.  8  125  A.  2.  Vgl.  8  241  Saß  2,  jedoch  u.  132.
Außer  den  an.  11,  12  keine  weiteren  Vorschriften  für  die  dem  Rechte  der
Schuldverhältnisse  angehörenden  Fragen  des  internationalen  Privatrechts:
nach  der  herrschenden  Praxis  ist  für  das  auf  einem  Bertrage  beruhende
obligatorische  Rechtsverhältnis  zunächst  das  Recht  maßgebend,  dem  die  Belteiligten
  das  Vertragsverhältnis  unterstellen  wollten  (E.  R.  40  10,  44  3/,
63  2%%  73  887;  R.  im  Recht  10  vv  0  1  „  :  Gr.  54  ).  Bei  der  Prüfung

des  Parteiwillens  kommt  insbes.  in  Betracht,  was  sie  bei  vernünftiger  und
billiger  Berücksichtigung  aller  Umstände  mutmaßlich  über  das  anzuwendende
        <pb n="1483" />
        I.  Abschn.:  Allgemeine  Vorschriften.  1483

Necht,  bestimmt  bätten.  wenn  ihnen  die  Frage  entgegengetreten  wäre
(#.  K.  68  7065,  Recht  08  vio2).  Ob  außerdem,  d.  h.  wenn  kein  gegenteiliger
Vertragswille  sich  ergibt,  das  Recht  des  Erfüllungsorts  oder  das  Personalstatut
  des  Schuldners  z.  Zt.  der  Vertragschließung  maßgebend  ist,  ist  bestritten;
  das  K.  ist  —  mit  gelegentlicher  Abweichung  (7.  R.  61  T  62  ½#.
vgl.  66  783)  —  für  das  Recht  des  gerlungborts  eingetreten  (K.  N.  53  1,
54  ½1,  58  341,  78  3;  JW.  106  U,  Recht  09  B.  1/0,  10  2%  3,  12  612  f.).  —Einzelheiten:
  Ersagliäselin  bei  mangelbelter  Lieferung  (.  Recht  09  ###
Preisminderung,  Wandelung  beim  Kauf  (&amp;amp;.  R.  66  78);  S  edenseat  aus
einem  Vertragsverhältnis  (.  R.  40  #,  44  18,  68  unr,  54  308,  Recht
10  2#8);  Kommiss.-Geschäft  (.  IW.  111);  Schiffsvetscherung  (.  Recht
091/,):  Verjährungseinrede  (Beurteilung  nach  dem  über  das  Schuldverhältnis
  ents  eidenden  Rechte  #&amp;amp;.  JW.  11½½8)  Dienstvertrag  eines  deutschen
Kaufmanns  mit  einem  Auslandre  senden  “.  Recht  127½;  #Austrag  u.  Vollmacht
  f.  d.  Ausland  E.  Recht  12°1
1.  Bei  Rechtsgeschäften  unter  Abwesenden  ist  nicht  die  Form  der
Gesetze  aller  in  Betracht  kommenden  Orte  zu  erfüllen  (&amp;amp;S.  JW.  06  15)).
Ein  im  Auslande  vorgenommenes  Rechtsgeschäft  muß,  soweit  nicht
Abs.  2  zutrifft,  im  Inlande  als  gültig  behandelt  werden,  auch  wenn  das
inländische  Recht  die  Gültigkeit  an  die  Einhaltung  bestimmter  Formen
knüpft.  Freilich  können  die  Parteien  auch  im  Auslande  das  Geschäft
in  den  vom  inländischen  Recht  vorgeschriebenen  Formen  abschließen.
Wird  aber  ein  Rechtsgeschäft  im  Auslande  in  öffentlicher  Form  unter
Zuziehung  eines  ausländischen  Beamten  oder  Notars  abgeschlossen,  so
sind  für  die  von  diesem  Beamten  vorzunehmenden  Handlungen  lediglich
die  Vorschriften  seines  Rechtes  maßgebend  (vgl.  E.  KG.  27  o).  Die
Bestimmung  des  Abs.  1  Satz  2  wird  durch  den  a.  30  nicht  ber
sondern  gilt  insbesondere  auch  uneingeschränkt  für  Eheverträge,  Te  onr
mente  und  Erbverträge.  Dies  !s*n-  sich  unzweideutig  aus  Abs.  2,  insofern
  er  die  Anwendung  jenes  Satzes  für  ganz  bestimmt  bezeichnete
Rechtsgeschäft  ausschließt  für  alle  Psen  nicht  gehörenden  also  bestätigt
(vgl.  .  R.  43  155).
2.  pa  4..,  also  ein  Recht  an  einem  Grundstücke  seinem  In-*
  nach  geändert,  übertragen,  belastet  oder  aufgehoben  wird.  Die
orm  muß  bei  solchen  Rechtsgeschäften  den  Gesetzen  entsprechen,  die  für
das  dingliche  Rechtsverhältnis  maßgebend  sind,  also  den  örtlichen  Gesetzen;
  dies  gilt  auch  für  die  Anwendung  des  §  313  B#B.  (E.  R.  63  0.
Die  Beteiligten  können  daher  die  Formvorschrift  des  §  313  nicht  dadurch
  umgehen,  daß  sie  das  Veräußerungsgeschäft  über  deutsche  Grundstücke
  im  Auslande  nach  den  dortigen  leichteren  Vorschriften  vornehmen
(vgl.  übrigens  GB.  8§  98  mit  z.  B.  B.  AG.  GBI.  a.  12);  anderseits
unterliegen  Veräußerungsgeschäfte  über  ausländische  Grundstücke,  die  in
Deutschland  geschlossen  werden,  nicht  ohne  weiteres  der  Formvorschrift
des  §  313.  Ob  auf  Grund  eines  in  Deutschland  unter  Deutschen  geschlossenen
  Constitut.  possess.  mit  dem  im  Auslande  sich  vollziehenden
Besitzerwerb  Eigentum  erworben  wird,  bestimmt  sich  nach  dem  ausländischen
  Gesetz  rei  sitae  (E.  R.  im  Recht  11  340).

6.  An  aus  .
aneiussalerche  ang.  Artikel  12.

Aus  einer  im  Auslande  begangenen  unerlaubten  Handlung
  können  gegen  einen  Deutschen  nicht  weitergehende  An-
        <pb n="1484" />
        1484  Einführungsgesetz.

sprüche  geltend  gemacht  werden,  als  nach  den  deutschen  Gesetzen

begründet  sind.“
in  11  Bor.  Entw.  IIa  2248,  IID  2367.  Prot.  VI,  43  f.  Kais—-O.
1

1.  Damit  ist  im  brigen  die  allgemeine  Regel  anerkannt,  daß  das
Recht  des  Ortes  der  Begehung  einer  Handlung  dafür  maßgibt,  ob  die
Londiung  als  unerlaubt  Fuher  ist  und  welche  Rechtsfolgen  sie  nach

ch  zieht  (S.  JW.  06  7/  vgl  5714).  Die  Vorschrift  des  a.  12  ist

nicht  anwendbar,  wenn  nur  die  Rechtsfolgen  der“  nfechtung  eines  auf
Grund  betrügerischer  Fritumserregung  geschlossenen  Vertrcos  geltend
gemacht  werden  Z.  JW.  12

7.  Anwendg.  d.  deut  er.

a)  —  Artikel  13.

Die  Eingehung  der  Ehe!  wird,  sofern  auch  nur  einer  der  Verlobten
  ein  Deutscher  ist,  in  Ansehung  eines  jeden  der  Verlobten
nach  den  Gesetzen  des  Staates  beurtheilt,  dem  er  angehört.  Das
Gleiche  gilt  für  Ausländer,  die  im  Inland  eine  Ehe  eingehen.“

In  Ansehung  der  Ehefrau  eines  nach  Artikel  9  Abs.  3
für  todt  erklärten  Ausländers  wird  die  Eingehung  der  Ehe  nach
den  deutschen  Gesetzen  beurtheilt.s

Die  Form  einer  Ehe,  die  im  Inlande  geschlossen  wird,
bestimmt  sich  ausschließlich  nach  den  deutschen  Gesetzen.“

II  12,  BGB.  Entw.  IIa  2245,  IIb  2870.  Prot.  1,  46  ff.  Inl.  18157,

jedoch  a.  30,  auch  198;  r*dm  8  606,  398  ..
.  6  10  Nr.  15  al#O.  v.  25.  in.  “  5,  S
G.  87;  Pr.  a.  43  wnrtn  vgl.  E.  KG.  254:  Bezicht  cbicrruf

8—  mit  Stalien  v.  3.  12.  74,  B.  75  19;  Belgi  k10.  75  a.  F7.

RG.  719;  Schwelz  v  4.  6.  86  a.  1,  RE.  263).  ti  Enslande

vgl.  die  Marriage  7  th  Koreisners  Act  1906  (6  Edw.  VII  Ch.  40).  Für  die
ngehörigen  der  Staaten,  die  dem  Haager  Abkommen  v.  19.  6.  02

egelung  des  Leltungzsbeeiche  der  Sesetze,  auf  dem  Gebiete  der  Ehechließung

  beigetreten  sind,  also  von  Deutschland,

Luxemburg,  den  Niederlanden,  Rumänien,  Schweiz,  loml“s“t  —

Fortn  al  und  Ungarn  (RE.  04  „,  05  #68,  0  “,  110°1,  Ztsch.

488),  kommen  zunächst  die  Bestimmungen  des  Abkommens  in  Betracht;
nach  dessen  a.  1  bestimmt  sich  das  Recht  zur  Eingehung  der  Ehe  in  A#nlehung
  eines  *  der  Berlobten  nach  dem  Gesetze  des  Staates,  dem  er

###„  (Gesetz  des  Heimatstaats),  soweit  nicht  eine  Vorschrift  dieses

aeee  ausdrücklich  auf  ein  anderes  Gesetz  verweist.  Der  a.  2  gestattet
&amp;amp;  Gesetze  des  Ortes  der  Ebeschließung.  die  Ehe  von  Ausländern  zu
untersagen,  wenn  sie  Gegen  bestimmte,  dem  bürgerlichen  oder  kirchlichen
Rechte  angebörenden  Eheverbote  verstoßen  würde  (vgl.  auch  a.  3),  nach
a.  51  ist  in  Ansehung  der  Form  die  Ehe  überall  als  gültig  anzuerkennen,
wenn  die  Eheschlleßung  dem  Gesetze  des  Landes  entspricht,  in  dem  sie  erseigt
  ist,  auch  kann  nach  a.  7  eine  Ehe,  die  in  dem  Lande,  in  dem  sie  geschlossen
  wurde,  in  Ansehung  der  Form  nichtig  ist,  glelchwohl  in  den
ktesten  Vertragsstaaten  als  gültig  anerkannt  werden,  wenn  die  durch  das
Gesetz  des  Heimatstaats  eines  jeden  der  Berlobten  vorgeschriebene  Form
beobachtet  worden  ist.  Übrigens  finden  die  Bestimmungen  des  Abkommens
nur  für  solche  Eben  Anwendung,  die  im  Gebiete  der  Vertragsstaaten  von
Hersonen  geschlossen  sind,  von  denen  mindestens  eine  Angehöriger  eines
dieser  Staaten  ist  (Abk.  a.  81).  Aus  dem  Abkommen  ergeben  sich  von
        <pb n="1485" />
        I.  Abschn.:  Allgemeine  Vorschriften.  1485

gs,  loet  Angehörige  der  Vertragsstaaten  in  Frage  kommen,  einige

odifikationen  des  a.  13.  Ausführungsvorschriften  betr.  die  Ehefähigkeits

  eug  nisse  (Saager  Abkommen  a.  4)  vol.  B.  Mek.  v.  6.  5.  07
·  r—□—  v  ·

1.  Sinhuehli  des  Verlöbnisses  (ZKE.  Gr.  47  1350,  JW.  O02448)  und,
mit  der  Maßgabe  des  a.  11  (s.  A.  4),  der  Frage,  ob  die  Ehe  nichtig
oder  anfechtbar  ist  (z.  B.  ob  eine  mangels  der  Zustimmung  des  Vormundes
  anfechtbare  Ehe  nachträglich  durch  das  Vorm  G.  genehmigt
werden  kann  E.  KG.  32  30.

2.  Bgl.  RG.  v.  4.  5.  70,  betr.  die  Eheschließung  usw.  von  Bundesangehörigen
  im  Auslande  §  3.  Der  Abs.  4  regelt  die  Fälle,  in  denen
beide  Verlobte  Deutsche  sind  oder  doch  einer  von  ihnen  die  Reichsangehörigkeit
  besitzt,  mag  die  Ehe  im  Inlande  oder  im  Auslande  geschlossen
werden,  sowie  die  Fälle,  in  denen  beide  Verlobte  Ausländer  sind,  die
Ehe  aber  im  Inlande  geschlossen  wird.  In  allen  diesen  Fällen  bestimmen
  sich  die  materiell-rechtlichen  Erfordernisse  der  Eheeingehung
einschließlich  der  Wirkung  von  Willensmängeln  in  Ansehung  eines  jeden
der  Verlobten  nach  den  Gesetzen  des  Staates,  dem  der  betreffende  Verlobte
  angehört,  es  liege  denn  a.  27  vor.  Dies  gilt  namentlich  auch  für
die  Frage  der  Ehehindernisse.  Die  Ehe  einer  katholischen  Person  mit
einem  getrennten  akatholischen  Ehegatten  bei  Lebzeiten  des  anderen  Ehegatten
  ist  daher,  wenn  der  eine  Teil  Osterreicher  ist,  wegen  des  im
österreichischen  Rechte  begründeten  Ehehindernisses  des  Katholizismus
auch  in  Deutschland  als  unzulässig  und  als  unwirksam  zu  erachten.
Dagegen  ist  das  österreichische  Verbot  der  Ehe  zwischen  Christen  und
Nichichristen  (§  64  allg.  BGB.)  nicht  zu  beachten;  es  verstößt  gegen  den

weck  eines  deutschen  Gesetzes  im  Sinne  des  a.  30  (namentl.  gegen  das

.  v.  3.  7.  69,  das  alle  Beschränkungen  der  bürgerlichen  und  staatsbürgerlichen
  Rechte  aus  der  Verschiedenheit  des  Religionsbekenntnisses
beseitigt  hat  (vgl.  Ba.  JM  E.  v.  30.  4.  O9  in  Bad.  Rspr.  09  105).  Die  Eheschließung
  ausländischer  Beamten  und  Militärpersonen  ist  auf  Grund
des  Rechtes  ihres  Heimatsstaats  auch  im  Deutschen  Reiche  von  der  Vorlegung
  einer  dienstlichen  Verehelichungsbewilligung  abhängig  zu  machen.
I##  Ehe  vor  dem  Erwerb  der  Reichsangehörigkeit  abgeschlossen  und
war  sie  nach  dem  bisherigen  Rechte  der  Ehegatten  gültig,  so  bleibt  sie
es  auch  nach  dem  Erwerb  der  Reichsangehörigkeit  (vgl.  a.  198).  Ist  die
Ehe  nach  dem  bisherigen  Rechte  ungültig,  so  ist  sie  dies  im  allgemeinen
auch  nach  dem  Erwerb  der  Reichsangehörigkeit,  jedoch  nicht  ausnahmslos;
  dem  deutschen  Rechte  unbekannte  Gründe  der  Nichtigkeit  und  Anfechtbarkeit
  können  nicht  mehr  geltend  gemacht  werden,  wenn  auch  der
Ehegatte  naturalisiert  wird  (Gef.  v.  1.  6.  70  8  11,  vgl.  a.  198).

3.  88  1348  bis  1351.  Auch  wenn  sie  zur  Zeit  der  Eheschließung
keine  Deutsche  war.

4.  Anlangend  die  Form  der  Eheschließung,  so  sind  bei  einer
im  Inlande  zwischen  Deutschen  oder  zwischen  Deutschen  und  Ausländern
  oder  zwischen  Ausländern  eingegangenen  Ehe  lediglich  die
deutschen  Gesetz  (§8  1317  ff.),  bei  einer  im  Auslande  zwischen
Deutschen  oder  zwischen  Deusschen  und  Ausländern  geschlossenen  Ehe
die  am  Ort  der  Eheschließung  geltenden  Gesetze  maßgebend.  Die

-
        <pb n="1486" />
        1486  Einführungsgesetz.

zwischen  Ausländern  im  Auslande  abgeschlossene  Ehe  ist  für  den
deutschen  Richter  formgültig  geschlossen,  wenn  sie  den  aeordernissen  der
Gesetze  entspricht,  welche  für  die  Eheeingehung  der  Verlobten  maßgebend
sind,  und  genügt  die  Beobachtung  der  am  Eheschließungsorte  geltenden
Gesetze  jedenfalls  dann,  wenn  erstere  Gesetze  die  Geltung  der  lex  loei
actus  nicht  ausschließen.  Hieraus  folgt,  daß  für  die  im  Deutschen
Reiche  geschlossenen  Ehen  von  Ausländern  das  Personalstatut  aufgegeben,
  aber  noch  für  diejenigen  Ehen  festgehalten  ist,  die  von  Ausländern
außerhalb  ihres  Heimatstaates  und  außerhalb  des  Deutschen  Reichs,  also
in  einem  anderen  fremden  Staate  geschlossen  sind  (vgl.  a.  111).  —  Eine
andere  Frage  ist  natürlich  die,  ob  die  Ausländer  mit  der  nach  Abst.  3
geschlossenen  Ehe  für  sich  allein  nach  ihrem  heimischen  Rechte  bestehen
können;  für  das  deutsche  Recht  ist  die  im  Inlande  in  den  Formen  des
deutschen  Rechts  erfolgte  Eheschließung  erforderlich  und  ausreichend.
Vgl.  auch  Kons  GG.  9  36,  kaiserl.  Vdg.  v.  25.  10.  00  a.  2.

Durch  Abs.  3  ist  die  Kontroverse,  ob  eine  im  Inlande  von  zwei  Ausländern
  geschlossene  kirchliche  Ehe  gültig  ist,  sofern  ihr  die  bürgerliche  Eheschließung
  nicht  vorausging,  verneinend  erledigt.  —  Die  von  ausländischen
Konsulu  auf  Grund  ihrer  Landesgesetze  in  Dentschland  vorgenommenen
Eheschließungen  sind  nach  Abs.  3  nur  auf  Grund  besonderer  Staatsverträge
  als  im  Deutschen  Reich  gültige  Eheschließungen  anzuerkennen  vgl.
die  Verträge  mit  Serbien  v.  6.  1.  83  a.  X  (RGB.  66),  Italien  v.  4.  5.  91
a.  1  (RGB.  S.  113),  Japan  v.  4.  4.  96  a.  XI  (R.  7  5/)  auch  von
Costa  Rica  v.  18.  ö.  75  a.  IX  (R.  7719);  Südafrik.  Republ.  v.  22.
1.  35  a.  16  (RGB.  86  2#o),  Paragnay  v.  21.  7.  87  a.  2  (RB.  88  157/.

b)  Perfönl.  Rechts-  .
benpipircele  d.  i  Artikel  14.

Die  persönlichen  Rechtsbeziehungen!  deutscher  Ehegatten:
zu  einander"  werden  nach  den  deutschen  Gesetzen  beurtheilt,  auch
wenn  die  Ehegatten  ihren  Wohnsitz  im  Auslande  haben.

Die  deutschen  Gesetze  finden  auch  Anwendung,  wenn  der  Mann
die  Reichsangehörigkeit  verloren",  die  Frau  sie  aber  behalten  hat.

III  13,  B##  Entw.  1I#  2246,  1I  b  2371.  Prot.  VI,  51,  62.  Vgl.  u.  16.
29,  199,  auch  FGM#.  8  45,  8O.  8  606.

1.  Was  unter  die  „persönlichen  Rechtsbeziehungen“  fällt,  ist  nach
dem  deutschen  Eherecht  zu  beurteilen,  es  ist  also  namentlich  auch  das
Recht,  Eheverträge  während  der  Ehe  abzuschließen,  die  gegenseitige
Unterhaltspflicht,  die  Pflicht  zur  ehelichen  Gemeinschaft  usw.  darunter  zu
begreifen.  Vgl.  §8  1.357  ff.,  1300  f.;  vgl.  auch  §§  10,  204,  E.  Bay.  9  1.

2.  Solange  sie  Deutsche  sind.  Die  im  Inlande  wohnenden  ausländischen
  Ehegatten  werden  nach  den  Gesetzen  beurteilt,  die  ihr  nationales
  Recht  für  anwendbar  erklärt  (so  auch  E.  R.  62  100).

3.  Zu  den  Rindern  vgl.  u.  18,  19,  zu  Dritten  a.  167.

4.  Also  nicht,  wenn  sie  der  Mann  niemals  besessen  hatte.

5.  S.  St  AG.  v.  1.  G.  70  88  11,  19,  21,  22  (a.  11).
        <pb n="1487" />
        I.  Abschn.:  Allgemeine  Vorschriften.  1487

e)  Eheliches  Güterrecht  Artikel  15.

Das  eheliche  Güterrecht  wird  nach  den  deutschen  Gesetzen
beurtheilt,  wenn  der  Ehemann  zur  Zeit  der  Eheschließung  ein
Deutscher  war.

Erwirbt  der  Ehemann  nach  der  Eingehung  der  Ehe  die
Reichsangehörigkeit  oder  haben  ausländische  Ehegatten  ihren
Wohnsitz  im  Inlande?,  so  sind  für  das  eheliche  Güterrecht  die
Gesetze  des  Staates  maßgebend,  dem  der  Mann  zur  Zeit  der
Eingehung  der  Ehe  angehörte";  die  Ehegatten  können  jedoch
einen  Ehevertrag  schließen,  auch  wenn  er  nach  diesen  Gesetzen
unzulässig  sein  würde.“  «

mu,BGB.Entw.11222.-o,11b2872.kot.v1,57  #  78.  Bgl.

a.  16,  28,  29,  vgl.  .  IW.  06  2  (ausländ.  Ehegatten),  Recht  06“7  (inländ.
  Ehevertrag  von  Ausländern).

1.  Für  das  (gesetzliche  und  vertragsmäßige)  eheliche  Güterrecht
von  Deutschen  entscheidet  die  Staatsangehörigkeit.  Der  Deutsche,  einerlei,
wo  er  sich  verehelicht  und  seinen  Wohnsitz  nimmt,  ob  er  später  die
Staatsangehörigkeit  wechselt,  lebt  stets  nach  deutschem  Güterrechte.
Welche  Rechtsbeziehungen  unter  den  Begriff  des  ehelichen  Güterrechts
fallen,  bestimmt  sich  ausschließlich  nach  deutschem  Rechte  (BG#B.  Buch  4
Tit.  6,  ferner  a.  16,).  Einschränkung  u.  26.  Zu  Abs.  2  vgl.  auch
a.  27  (Rückverweisung  des  ausländischen  Rechts  auf  das  deutsche).

2.  BGB.  88  7  ff.  3.  Sofern  nicht  das  Recht  des  Heimatstaates
  auf  das  deutsche  Recht  zurückverweist  (a.  27);  dies  ist  anzunehmen,
wenn  das  Heimatrecht  auf  dem  Wohnsitzprinzip  beruht.

4.  Trotz  der  Unwandelbarkeit  des  ehelichen  Güterrechts  bei  Wechsel
der  Staatsangehörigkeit  und  des  Domizils  sollen  nach  Abs.  2  solche
Bestimmungen  des  für  das  Güterrecht  der  Ehegatten  maßgebend  bleibenden
  Rechts  ihre  Wirksamkeit  verlieren,  nach  welchen  die  Ehegatten
den  einmal  geschlossenen  Ehevertrag  nicht  ändern  oder  nach  der  Heirat
einen  Ehevertrag  nicht  mehr  schließen  können  (vgl.  auch  §§  1432,  14½333,
a.  2007.

d)  Anderung  d.  Güterstands  Artikel  16.

Haben  ausländische  Ehegatten  oder  Ehegatten,  die  nach  der
Eingehung  der  Ehe  die  Reichsangehörigkeit  erwerben,  den  Wohnsitz
  im  Inlande,  so  finden  die  Vorschriften  des  §.  1435  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs?  entsprechende  Anwendung;  der  ausländische
  gesetzliche  Güterstand  steht  einem  vertragsmäßigen  gleich.

Die  Vorschriften  der  §§.  1357,  1362,  1405  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs"  finden  Anwendung,  soweit  sie  Dritten  günstiger
sind  als  die  ausländischen  Gesetze.

111  15,  BGB.  Entw.  1I#  2251,  IIh  27#3,.  Prot.  VI,  00  ff.  Vgl.  3P.
§  606.
        <pb n="1488" />
        1488  Einführungsgesetz.

1.  BGB.  88  7  ff.

2.  Die  Ausschließung  oder  Anderung  des  gesetzlichen  Güterstandes
oder  eines  bestehenden  Ehevertrags  erlangt  gutgläubigen  Dritten  gegenüber
  nur  durch  Eintragung  in  das  Güterrechtsregister  (§8  1558  ff.)
Wirksamkeit.

3.  Über  die  Schlüsselgewalt  der  Frau,  über  die  Vermutung  für
das  Eigentum  des  Mannes  (praesumtio  Muciana),  über  den  Betrieb
eines  Erwerbsgeschäfts  durch  die  Frau  (hier  durch  die  ausländische  Frau
im  Inlande)  vgl.  a.  36  Nr.  1,  dann  E.  z.  HG.  a.  4.  Der  ausländische
  Ehemann  ist  befugt,  gemäß  88  1435,  13577  die  Schlüsselgewalt
ver  Frau  durch  eine  Eintragung  im  Güterrechtsregister  wirksam  zu  beränken.



4.  Sie  finden  also  nicht  auf  das  innere  Verhältnis  der  ausländischen
  Ehegatten,  sondern  nur  auf  deren  Beziehungen  zu  Dritten  Anwendung.


e)  Ehescheidung  Artikel  17.

Für  die  Scheidung  der  Ehe:  sind  die  Gesetze  des  Staates
maßgebend?,  dem  der  Ehemann  zur  Zeit  der  Erhebung  der
Klages  angehört.“

Eine  Thatsache,  die  sich  ereignet  hat,  während  der  Mann
einem  anderen  Staate  angehörte,  kann  als  Scheidungsgrund
nur  geltend  gemacht  werden,  wenn  die  Thatsache  auch  nach  den
Gesetzen  dieses  Staates  ein  Scheidungsgrund  oder  ein  Trennungsgrund
  ist.5

Ist  zur  Zeit  der  Erhebung  der  Klage  die  Reichsangehbrigkeit
  des  Mannes  erloschen,  die  Frau  aber  Deutsche,  so  finden
die  deutschen  Gesetze  Anwendung.“

Auf  Scheidung  sowie  auf  Aufhebung  der  ehelichen  Gemeinschaft
  kann  auf  Grund  eines  ausländischen  Gesetzes  im
Inlande  nur  erkannt  werden?,  wenn  sowohl  nach  dem  ausländischen
  Gesetze  als  nach  den  deutschen  Gesetzen  die  Scheidung
zulässig  sein  würde.“

III  16,  B##  B.  Entw.  II  2247  bis  2249,  II  b  2374  bis  2376.  Prot.  VI.
51  ff.  Bgl.  a.  92,  132  (Auflösung  der  Ehe  bei  Todeserklärung),  29  (Innsß.
07  W  ),  201;  3P..  88  3228  9  8,  606.  Kons  GG.  88  2,  10.  Wl.  namentil.
das  Haager  Abkommen  zur  Regelung  des  Geltungsbereichs  der  Gesetze  und
der  Gebark.  auf  dem  Gebiete  der  Ehescheidung  und  der  Trennung  von  Tisch
und  Bett  v.  12.  6.  o2  (RöEh.  04  11),  das  den  ##  17.  erach  modißziert
und  von  den  bei  a.-18  genannten  11  Staaten  ratifiziert  ist.  Zustärdigtein
vgl.  a.  5,  8  des  Abkommens,  das  zuständige  Gericht  hat  für  die  Scheidung
das  Heimatgesetz  und,  wenn  es  das  Wohnsitzgericht  ist,  auch  das  Gesetz  des
Gerichtsorts  anzuwenden  für  die  Frage,  ob  die  sachlichen  Voraussetzungen
für  die  begehrte  Scheidung  oder  Trennung  vorliegen  (a.  1,  2);  a.  3  —
Geset  des  Heimatstaats  —  ist  wegen  Italien  aufgenommen;  die  Frage,
ob  eine  Tatsache,  die  sich  vor  dem  sel  der  Nationalität  ereignet  hat,

die  Eigenschaft  eines  Scheidungsgrundes  hat,  ist  nach  dem  alten  Heimatgesetze
  zu  beurteilen  (a.  4).
        <pb n="1489" />
        I.  Abschn.:  Allgemeine  Vorschriften.  1489

1  Für  die  Zulässigkeit,  Voraussetzungen  und  Wirkungen  der
Scheidung  mit  Einschluß  der  vermögensrechtl.  Wirkungen.  Scheidung
ist  hier  wie  im  Abs.  4  im  Sinne  des  BG.,  d.  i.  Trennung  dem  Bande
nach  gebraucht,  umfaßt  also  nicht  auch  (so  noch  E.  R.  47  1588,  48147)  die
beständige  und  zeitweilige  Trennung  von  Tisch  und  Bett  und  die  Aufhebung
  der  ehel.  Gemeinschaft,  E.  R.  55/7  (PlE.).

2.  Auch  für  deren  vermögensrechtl.  Wirkungen  (ZE.  R.  41101).

3.  Der  Scheidungsklage.  Durch  Geltendmachung  in  der  mündl.
Berhandlung,  E.  JW.  O2  B.  ss.

4.  Es  sei  denn,  daß  die  Gesetze  dieses  Staates  die  Anwendung
des  deutschen  oder  eines  anderen  Rechtes  (z.  B.  des  Domizils-,  Eheeingehungsorts)
  vorschreiben.  S.  a.  27  (E.  R.  48½45,  JW.  01378,  R.  im
Recht  11780),  namentl.  aber  das  Haager  Abk.,  wonach  nicht  die  Gesetze
des  Staates,  dem  der  Mann  angehört,  maßgebend  sein  sollen  (a.  1).
Unzulässigk,  der  Scheidung  von  Ehen  russisch-poln.  Juden  durch  deutsche
Gerichte  S.  KG.  im  Recht  09  1570.

5.  „Trennungsgrund“  ist  aus  Redaktionsversehen  stehen  geblieben
(s.  A.  7).  Durch  die  Bestimmung  des  Abs.  2  wird  verhütet,  daß  Ausländer
  absichtlich  nach  Deutschland  verziehen,  um  hier  eine  Scheidung
u  erlangen,  die  sie  am  Orte  ihres  Wohnsitzes  nicht  erlangen  können.
*  auch  Haager  Abk.  a.  4.

6.  Die  in  Deutschland  gegen  die  Frau  erhobene  Scheidungsklage
wird  also  nur  durchdringen  können,  wenn  die  Scheidung  nach  deutschem
Rechte  zulässig  is  das  im  Ausland  gegen  die  Frau  erwirkte  Scheidungsurteil
  würde  aber  im  Falle  des  Abs.  3  in  Deutschland  nur  dann  anerkannt
  werden,  wenn  die  Scheidung  auch  nach  deutschem  Rechte  zulässig
  gewesen  wäre  (Z8PO.  8  328  Nr.  3).  Haager  Abk.  a.  8.

7.  Andere  Klagen  als  die  beiden  genannten  sind  im  Deutschen
Reiche  nicht  zulässig.  Ausländische  Eheleute,  deren  Ehe  nach  dem  maßgebenden
  ausländischen  Rechte  nur  dauernd  getrennt,  nicht  geschieden
werden  kann  (z.  B.  kath.  Osterreicher),  können  daher  in  Deutschland  (ZE.  R.
553  [PlE.])  ihre  Eheirrungen  nicht  verfolgen,  weil  auf  eine  „dauernde“
oder  „zeitweilige  Trennung“  der  Ehe  der  deutsche  Richter  nicht  erkennen
  kann.

8.  Der  Richter  darf  also  der  Klage  nicht  stattgeben,  wenn  die
Voraussetzungen  für  die  Scheidung  oder  die  Aufhebung  der  ehelichen
Gemeinschaft  zwar  nach  dem  ausländischen  Rechte,  nicht  aber  zugleich
nach  dem  deutschen  Rechte  bestehen.  Vgl.  Haager  Abk.  a.  1,  3.

8.  Eheliche  Abstammung  Artikel  18.

Die  eheliche  Abstammung  eines  Kindes!:  wird  nach  den
deutschen  Gesetzen  beurtheilt,  wenn  der  Ehemann  der  Mutter?
zur  Zeit  der  Geburt  des  Kindes  Deutscher  ist*  oder,  falls  er

vor  der  Geburt  des  Kindes  gestorben  ist,  zuletzt  Deutscher  war.“

III  17,  B##.  Entw.  I1  a  2952,  IIb  2878.  Prot.  VI,  62,  227  f.  Vgl.
68  1591  ff.,  3PO.  68  12,  16,  Kös  Z.  1,  642,  Konsch  G.  88  7,  10.

Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  94
        <pb n="1490" />
        1490  Einführungsgesetz.

1.  Die  Gültigkeit  der  Ehe  ist  vorausgesetzt.

2.  Auf  die  Staatsangehörigkeit  der  Mutter  oder  des  Kindes  kommt
es  nicht  an.

3.  Gleichgültig,  ob  er  es  zur  Zeit  der  Erzeugung  des  Kindes  war.

4.  Wenn  der  Goter,  der  zur  Zeit  der  Geburt  des  Kindes  Deutscher
war,  in  der  Folge  die  Staatsangehörigkeit  wechselt,  beurteilt  sich  die
eheliche  Abstammung  des  Kindes  ungeachtet  dieses  Wechsels  nach  wie
vor  nach  deutschem  Rechte.  Dagegen  findet  auf  diejenigen  Kinder,
welche  geboren  werden,  nachdem  die  Reichsangehörigkeit  erloschen  ist,
a.  18  keine  Anwendung,  wenngleich  die  Mutter  der  Kinder  beim  Wechsel
der  Staatsangehörigkeit  des  Mannes  die  Reichsangehörigkeit  beibehalten
hat.  Die  Frage,  nach  welchen  Gesetzen  die  eheliche  Abstammung  des
ehelichen  Kindes  eines  Ausländers  beurteilt  werden  soll,  ist  somit  nicht
ausdrücklich  entschieden,  sondern  aus  den  allgemeinen  Grundsätzen  des
Gesetzes,  somit  wohl  nach  dem  Nationalitätsprinzip  zu  erledigen.

9.  Rechtsverhältu.  zwischen  %
d.  Eltern  u.  d.  ehel.  Kindern  Artikel  19.

Das  Rechtsverhältniß  zwischen  den  Eltern  und  einem
ehelichen  Kinde:  wird?  nach  den  deutschen  Gesetzen  beurtheilt,
wenn  der  Vater  und,  falls  der  Vater  gestorben  ist,  die  Mutter
die  Reichsangehörigkeit  besitzt.“  Das  Gleiche  gilt  5,  wenn  die
Reichsangehörigkeit  des  Vaters  oder  der  Mutter  erloschen,  die
Reichsangehörigkeit  des  Kindes  aber  bestehen  geblieben  ist.“

III  18,  BGB.  Entw.  II  #  2255,  IIb  2379.  Prot.  VI,  62.  B#gl.  a.  vB.
BG.  86  1616  ff.,  auch  88  11,  204,  1305  ff.,  1601  ff.,  1635  f.,  1747,  8.
8  642;  a.  72,  11,  28,  203,  KonschG.  88  2,  10.

1.  §§  1616  bis  1698  (.  K  G.  39  198),  insbesondere  die  Beendigung
der  elterl.  Gewalt,  die  Unterhaltspflicht,  das  Verhältnis  zwischen  Kindern
und  Eltern  im  Falle  der  Ehescheidung  (E.  Bay.  9  139),  religiöse  Kindererziehung
  (E.  KG.  32  25),  die  Besugniße  des  Vaters  bei  der  Verwaltung
des  Kindervermögens,  namentl.  die  Frage  des  Erfordernisses  der  Genehmigung
  des  Vorm  G.  zu  einem  Rechtsgeschäfte  (E.  KG.  39  165.

2.  Und  einem  Kinde,  das  einem  ehel.  gleichsteht  (§§  1699  ff.,  1719,
1736,  1757).  3.  Jeweils.

4.  Ohne  Rücksicht  auf  den  Wohnsitz  des  einen  Teiles  oder  beider
Teile.  Ein  Wechsel  der  Reichsangehörigkeit  der  Eltern  nach  Geburt
des  Kindes  hat  hinsichtlich  des  zwischen  dem  Kinde  und  den  Eltern  bestehenden
  Rechtsverhältnisses  zur  Folge,  daß  die  hierfür  maßgebenden
Normen  eine  ##nderung  erleiden.  Satz  1  gilt  auch,  wenn  das  Kind
aus  der  deutschen  Staatsangehörigkeit  mntlaßen  ist,  ohne  eine  neue  erworben
  zu  haben.

5.  Satz  2  macht  eine  Ausnahme  von  der  aus  Satz  1  sich  ergebenden
Regel  (A.  4);  vgl.  a.  20  Satz  2.

6.  Das  Rechtsverhältnis  zwischen  Eltern  und  Kindern  tritt  im
Falle  des  Satzes  2  nicht  unter  das  neue  Personalstatut  des  Elternteils,
        <pb n="1491" />
        I.  Abschn.:  Allgemeine  Vorschriften.  1491

wird  vielmehr  nach  wie  vor  nach  deutschen  Gesetzen  beurteilt  (vgl.  G.
v.  1.  6.  70  §§  19,  21).  Anders  wenn  das  Kind  mit  den  Eltern  die
Staatsangehörigkeit  wechselt.

10.  Rechtsverh.b.  uuehel.  Kind.  Artikel  20.

Das  Rechtsverhältniß  zwischen  einem  unehelichen  Kinde
und  dessen  Mutter:  wird  nach  den  deutschen  Gesetzen  beurtheilt,
wenn  die  Mutter  eine  Deutsche  ist.  Das  Gleiche  gilt,  wenn
die  Reichsangehörigkeit  der  Mutter  erloschen,  die  Reichsangehörigkeit
  des  Kindes  aber  bestehen  geblieben  ist.5

III  19,  B###  Entw.  II  2256,  11  b  2380.  Prot.  VI,  6n.  Bgl.  a.  19,
L.  ed-  86  1705  ff.,  8PO.  88  640,  642.  Erbrecht  unehelicher  Kinder
.  a.  24  f.

1.  Dazu  gehört  namentlich  auch  die  Vorschrift  des  BGB.  8  1706.

2.  Gleichviel  ob  das  Kind  die  Reichsangehörigkeit  besitzt  oder  nicht.
(Dies  gilt  auch  für  die  Anwendung  des  §  17062  Satz  2  BGB.).  Der
Wechsel  der  Staatsangehörigkeit  der  Mutter  hat,  wenn  die  Voraussetzungen
  von  Satz  2  nicht  vorliegen,  auch  einen  Wechsel  der  maßgebenden
Gesetze  zur  Folge.  Hatte  z.  B.  das  Kind  nach  dem  bisher  maßgebenden
Recht  einen  anderen  Namen  als  den  der  Mutter,  etwa  den  des  unehel.
Vaters  geführt,  so  verliert  es  diesen  Namen  und  erhält  den  Namen  der
Mutter,  wenn  diese  die  Reichsangehörigkeit  erwirbt.

3.  Vgl.  a.  19  Satz  2.

Artikel  21.

Die  Unterhaltspflicht  des  Vaters  gegenüber  dem  unehelichen
  Kinde  und  seine  Verpflichtung,  der  Mutter  die  Kosten
der  Schwangerschaft,  der  Entbindung  und  des  Unterhalts  zu
ersetzen,  wird  nach  den  Gesetzen  des  Staates  beurtheilt,  dem
die  Mutter  zur  Zeit  der  Geburt  des  Kindes  angehört;  es
können  jedoch  nicht  weitergehende  Ansprüche  geltend  gemacht
werden?,  als  nach  den  deutschen  Gesetzen  begründet  sind.“

III  20,  BEB.  Entw.  II  8  2257,  11Ib  2381.  Prot.  VI,  68.  Bgl.  u.  30,  208.

1.  Also  nach  deutschem  Rechte,  wenn  die  Mutter  zur  Zeit  der  Geburt
  des  Kindes  Deutsche  war;  auf  den  Geburtsort  des  Kindes  kommt
es  nicht  an.

2.  Bei  einem  deutschen  Gerichte  und  auch  wenn  a.  30  nicht  in
Frage  kommt.

3.  98  1708  bis  1718.

4.  Der  deutsche  Richter  hat  bei  der  Beurteilung  der  Voraussetzungen
  des  Unterhaltsanspruchs  und  bei  der  Bemessung  des  Unterhalts
zunächst  das  betr.  fremde  Recht  anzuwenden,  er  darf  aber  der  Mutter
und  dem  Kinde  nicht  mehr  zusprechen,  als  sie  nach  deutschem  Rechte
beanspruchen  könnten,  namentl.  nicht  Ansprüche  entgegen  §8  1717  (Einrede
  der  mehreren  Zuhälter)  und  auf  Defloration  (abgesehen  vom  3  820).

94*
        <pb n="1492" />
        1492  Einführungsgesetz.

11.  Legitimation  n.  Adoption  Artikel  22.

Die  Legitimation  eines  unehelichen  Kindes  sowie  die  Annahme
  an  Kindesstatt  bestimmt  sich,  wenn  der  Vater  zur  Zeit
der  Legitimation  oder  der  Annehmende  zur  Zeit  der  Annahme
die  Reichsangehörigkeit  besitzt,  nach  den  deutschen  Gesetzen."

Gehbrt  der  Vater  oder  der  Annehmende  einem  fremden
Staate  an,  während  das  Kind  die  Reichsangehbrigkeit  besitzt,
so  ist  die  Legitimation  oder  die  Annahme  unwirksam,  wenn  die
nach  den  deutschen  Gesetzen  erforderliche  Einwilligung  des  Kindes
oder  eines  Dritten,  zu  dem  das  Kind  in  einem  familienrechtlichen
  Verhältnisses  steht,  nicht  erfolgt  ist."

III  21,  BGB.  Entw.  II  a  2258,  2954,  IIb  2882,  2388.  Prot.  VI,  63  ff.
’#  *sWVBx-  209,  8.O.  8  828  8.  8;  Form  der  Legit.  u.  Adopt.  vgl-  a.  11,

1.  Ihre  Eerordernise  und  Wirkungen.  Bezügl.  der  Form  vgl.
a.  111.

2.  §8  1719  ff.,  1741  ff.,  vgl.  St  G.  8  2.  Besitzt  der  Bater  zu
dieser  Zeit  die  Reichsangehörigt.  nicht,  so  finden  im  allgem.  die  deutschen
Gesetze  keine  Anwendung.  Bei  Annahme  eines  nicht  deutschen  Kindes
durch  einen  Deutschen  wird  die  Vormundschaftsbehörde  vor  der  Bestätigung
  der  Adoption  da,  wo  die  Anerkennung  der  Annahme  seitens
des  Heimatstaates  des  Kindes  für  erforderlich  erachtet  wird,  sich  zu
vergewissern  haben,  ob  die  Anerkennung  der  Annahme  durch  den  auswärtigen
  Staat  erfolgen  wird,  und  im  Falle  der  Nichtanerkennung  unter
Umständen  die  #enäti  gung  versagen.

3.  Der  Ausdruck  umfaßt  auch  die  Pflegeeltern;  nach  deutschem
Rechte  (88  1726  ff.,  1746  bis  1748)  ist  ledigl.  die  Einwilligung  des
gatten  des  Anzunehmenden  und  seiner  Eltern  erforderlich.  Auch
notwend.  Zustimmung  des  gesetzl.  Bertreters  und  die  Genehmigung  vie
Vormundschaftsgerichts  (§8  1728,  17512)  fällt  unter  Abs.  2.

4.  Soweit  dies  nicht  geschehen,  ist  also  dem  Rechtsakte  in  Deutschland
  die  Anerkennung  versagt.

12.  Bormundschaft  u.
13.  ur  kunschastn  R#reh.  Artikel  23.

Eine  Vormundschaft  oder  eine  Pflegschaft  kann  im  Inland
auch  über  einen  Ausländer,  sofern  der  Staat,  dem  er  angehört,
die  Fürsorge  nicht  übernimmt?,  angeordnet  werden  8,  wenn  der
Ausländer  nach  den  Gesetzen  dieses  Staates  der  Fürsorge  bedarf“
  oder  im  Inland  entmündigt  ist.

Das  deutsche  Vormundschaftsgericht  kann  vorläufige  Maßregeln?
  treffen,  solange  eine  Vormundschaft  oder  Pflegschaft  nicht
angeordnet  ist.7
        <pb n="1493" />
        I.  Abschn.:  Allgemeine  Vorschriften.  1493

III  22,  BEG.  Entw.  II  653259.  2960,  IIb  2884,  2385.  Prot.  VI,  68  ff.
rlrsr  #.  .  184  ’i  96,  372,  38,  457,  44,  46,  47  (D.
germ  S.  43  47.)  ;  abe  der  Vormundschaft  über  einen  zum  Ausänder
  Deutst  an  die  ausländische  Behörde:  E.  KG.  31  wor  ·  a12
(au  FG.  2  55);  Fortführung  der  vorl.  Vormundschaft,  wenn  der  nach
Einleitung  des  Entm  urs  Berfahrens  darunter  Gestellte  die  Eigenschaft
eines  Deutschen  verliert:  ee  21  706.  Bormundschaft  und  Pflegschaft  über
Deutsche  im  Auslande  vg  se,  47,  KonsG.  v.  1867  sali  v.  1900
2,  7  Nr.  2,  ao  586  2  K.  bi  nunmehr  insbesondere  das
aager  Abrommen  v.  13.  6.  02  egelung  der  Bormundafen
  über  Minderjährige,  ratif.  ger  Deutschland,  Sespiey  Frankch,
  emburg,  den  Niederlanden,  Rumänien  Schweden  GB.  04  ½0),
Schcue  RGB.  04  30  Walier,  der  Schwei  1hil,  05  16),  #l  Ert-  9802.
07)  und  Ungarn  (R#  das  im  Wouur  der  Bertragu  haten
Reinander  dem  a.  23  vorfeht  .  KG.  35  168,  Recht  10  „53).  Sesoclicher  lich  d
ornahme  vormundschaftlicher  Geschäfte  durch  ausländ.  Konsuln
land  s.  die  in  A.  4  zu  a.  13  angeführten  Staatsverträge  wst  33  „
Apan  (#.  13),  Serbien  (n.  6  üdafrik.  Republit  (a.  24),  ferner  mit
natemala  und  Honduras  (jle  a.  25,  R#.  88  k  8-  5  6:)  sowie  mit  Italien
(v.  21.  19.68  und  7.2.72,  Bundes  G.  69  11,  RB.  72  14).  Mitteilungen
an  ausländ.  Behörden  infolge  des  Abkommens  vgl.  Pr.  IMBf.  v.  13.
0;  Ba.  RpPO.  8  244.  Unanwendbark.  des  a.  23  im  Berhältnis  der
Lundesstaaken  untereinander  ne4ht  auch  auf  dem  Gebiete  der
Eäsorgeerzlehung.  (#.  KG.  im  Recht  10  1##,  unter  Aufgebung  früherer
fsung  —W'’*  (  Rspr.  14  751).

1.  Hinsichtlich  des  Rechtes  und  der  Pflicht  des  Staates  jur  Gewährung
  vormundschaftlichen  Schutzes  soll  die  Staatsangehörigkeit  entscheiden,
  die  daher  zunächst  festgestellt  werden  muß  (E.  KG.  32  25).
Vgl.  auch  a.  1  des  Haager  Abk.  (Ba.  RPO.  §  244).

2.  Die  Ubernahme  oder  Fortführung  der  Fürsorge  über  einen
in  Deutschland  nicht  entmündigten  —  s.  A.5)  Ausländer  ist  an  die
oraussetzung  geknüpft,  daß  der  Heimatstaat  die  Übernahme  der  Fürlarge
  ablehnt.  sei  es,  baß  er  von  vornherein  eine  Vormundschaft  nicht

itet,  sei  es,  daß  er  wegen  veränderter  Verhältnisse  (z.  B.  weil  der
Mündel  seinen  Wohnsitz  in  das  Reichsgebiet  verlegt  hat)  die  Vormundschaft
  nicht  fortführen  will.  In  der  Regel  wird  es  sich  um  eine  Fürsorge
  über  einen  Ausländer  handeln,  der  im  Inlande  wohnt  oder  sich
aufhält  (Zuständigkeit  FG#G.  §  361),  es  kann  im  Inlande  aber  auch
unter  Umständen  eine  Fürsorge  über  einen  Ausländer,  der  im  Auslande
wohnt  und  dort  bevormundet  ist,  notwendig  w  erden,  wenn  dem  Vormunde
  nach  dem  ausländischen  Rechte  die  Wahrnehmung  von  Rechten
des  Mündels  im  sulande,  namentl.  an  inländ.  Grundstücken  nicht  zusteht
  oder  wenn  eih  z.  B.  we  gen  der  Entfernung  nicht  möglich  ist
(Haager  Abk.  a.  7,  7  318).  Wernimmt  der  fremde  Staat  8  Fürsorge,
  was  durch  eine  Anfrage  zu  imeen  ist,  so  ist  sie  an  ihn  abzugeben
  (K.  KG.  21203,  31“47,  35½,  ,  es  kann  dann  für  das

tsche  Vormundschafisge  ericht  nur  snt  z  s.  2  in  Betracht  kommen,
wenn  der  fremde  Staat  die  übernommene  Verpflichtung  nicht  oder  nicht
genügend  erfüllt  (ogl.  a.  4,  8  des  Haager  Abk.).

3.  Nach  deluschem  Rechte.  Ein  deutsches  Vorm  G.  hat  seine  Tätigkeit,
  auch  wenn  sie  Ausländern  gilt,  nach  deutschem  Rechte  auszunben
(2.  rK.  35  ½).  Auch  die  Übernahme  einer  im  Ausland  über  einen  in
Deutschland  wohnenden  Ausländer  geführten  Vormundschaft  durch  ein
deutsches  Gericht  muß  unter  den  gleichen  Voraussetzungen  für  zulässig
        <pb n="1494" />
        1494  Einführungsgesetz.

erachtet  werden,  wie  die  in  FGG.  8  47  vorgesehene  Abgabe  der  über
einen  Deutschen  in  Deutschland  geführten  Vormundschaft  an  ein  ausländ.
Gericht  (s.  auch  die  allg.  A.:  wegen  der  ÜUbernahme  österr.  Vormundschaft,
  vgl.  E.  Sächs  Arch.  07  v7  261  50;  1100.

4.  Die  materiellen  Voraussetzungen  für  den  Eintritt  und  die  Beendigung
  der  Vormundschaft  bestimmen  sich  mithin  nach  dem  ausländischen
  Rechte  (vgl.  a.  1  des  Haager  Abk.).  Da  aber  die  Fürsorge  im
Inlande  nur  eintreten  kann,  so  hat  das  Vormundschaftsgericht  es  in
der  Hand,  eine  in  jenem  Rechte  etwa  weitergehende  Fürsorge,  z.  B.
die  freiw.  Untervormundschaftsstellung,  zu  versagen  (vgl.  aber  a.  3  des
Haager  Abk.).

5.  Vgl.  a.  8.  Im  Falle  der  Entmündigung  im  Inlande  ist
alleinige  Voraussetzung  für  die  deutsche  Fürsorge,  daß  der  Heimatstaat
des  Ausländers  sich  nicht  um  ihn  annimmt,  nicht  auch,  daß  der  Ausländer
  im  Inlande  einen  Wohnsitz  hat;  die  Bevormundung  kann  daher
auch  eintreten  und  fortdauern,  wenn  der  zur  Zeit  der  Entmündigung
vorhandene  deutsche  Wohnsitz  später  verloren  ging.  Vgl.  FGG.  8  43.

6.  Dazu  gehören  alle  vorläuf.  Maßnahmen,  die  der  vormundschaftlichen
  Fürsorge  für  schutzbedürftige  Ausländer  dienen  sollen,  namentl.
auch  einstweil.  Anordnungen,  die  dazu  bestimmt  sind,  die  Einleitung
einer  Vormundschaft  oder  Pflegschaft  vorzubereiten  oder  die  Notwendigkeit
  ihrer  Anordnung  festzustellen;  auch  Maßregeln  aus  §  1666,  insbes.
vorl.  Anordnungen  aus  §  16661  können  darunter  fallen  (z.  KG.  32  1,
cbenso  vorl.  Anordnungen  über  die  religiöse  Kindererziehung  (&amp;amp;.  K  G.  3145),
die  vorläuf.  Unterbringung  auf  Grund  des  Fürsorgeerziehungs  G.  7Z.
KG.  2340),  nicht  aber  Maßnahmen,  die  nicht  den  Schutz  der  Minderjährigen
  bezwecken,  sondern  die  Rechte  anderer  Personen,  namentl.  der
Eltern  wahren  sollen,  wie  z.  B.  in  der  Regel  die  Ordnung  des  persönl.
Verkehrs  geschiedener  ausländ.  Eltern  mit  den  Kindern  (&amp;amp;K.  F.  10  .

7.  Auch  wenn  im  Ausl.  schon  eine  Vormundsch.  oder  Pflegsch,  angeordnet
  ist  (A.  2).  Die  Maßregeln  können  von  jedem  Gerichte  getroffen
werden,  in  dessen  Bezirk  das  Bedürfnis  der  Fürsorge  hervortritt,  FGG.
§  44.  Vorläufige  Unterbringung  minderjähriger  Ausländer  (Zigennerkinder)
  bis  zur  Festsetzung  der  Voraussetzungen  des  Abs.  1:  E.  KG.  23½.
13.Erbrecht.  a)  Beerbung  von  «
Deutschen,  die  i.  Ausl.  wohnen  Artikel  24.

Ein  Deutscher!  wird,  auch  wenn  er  seinen  Wohnsitz?:  im
Auslande  hatte,  nach  den  deutschen  Gesetzen  beerbt.

Hat  ein  Deutscher  zur  Zeit  seines  Todes  seinen  Wohnsitz
im  Auslande  gehabt,  so  können  die  Erben  sich  in  Ansehung
der  Haftung"  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten?  auch  auf  die  an
dem  Wohnsitze  des  Erblassers  geltenden  Gesetze  berufen.5

Erwirbt  ein  Ausländer,  der  eine  Verfügung  von  Todeswegen?
  errichtet  oder  aufgehoben  hat,  die  Reichsangehörigkeit,
so  wird  die  Gültigkeit  der  Errichtung  oder  der  Aufhebungs
        <pb n="1495" />
        I.  Abschn.:  Allgemeine  Vorschriften.  1495

nach  den  Gesetzen  des  Staates  beurtheilt,  dem  er  zur  Zeit  der
Errichtung  oder  der  Aufhebung  angehörte?;  auch  behält  er  die
Fähigkeit  zur  Errichtung  einer  Verfügung  von  Todeswegen,
selbst  wenn  er  das  nach  den  deutschen  Gesetzen  erforderliche
Alter  noch  nicht  erreicht  hat.!0  Die  Vorschrift  des  Artikel  11
Abs.  1  Satz  2  bleibt  unberührt.1

III  23,  B##B.  Entw.  II  2261  1.2,  1I  b  2386.  M.  (zu  Entw.  1  a.  129)
305  ff.  Prot.  VI,  72  ff.  Bgl.  Bos  B.  8  2251,  a.  28,  213,  215,  217,  RO.
Tant:  vgl.  die  im  preuß.  JM.  94  15°  und  im  bayer.  Im.  Oß  3%  aufgeührten
  Staatsverträge,  vgl.  bezüglich  Amerikas  BlfRMA.  71  :32;  dann
KonsG#  3  13;  u.  11,  23;  ##.  88  72  bis  75.

1.  Voraussetzung  der  Anwendung  des  Abs.  1,  2,  daß  der  Erbl.
zur  Zeit  seines  Todes  Reichsangehöriger  war  (vgl.  übrigens  a.  29).

2.  BGB.  88  7  ff.

3.  Nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  5.  Buches  des  BG.
mit  dem  Abmaße  des  Abs.  2,  des  a.  11  (hinsichtl.  der  Form  der  Verfügung
  von  Todes  wegen)  und  des  a.  28  (E.  Recht  1  1  3887,  BlfRMl.  7  7  1350.

4.  In  Ansehung  der  Art  und  des  Umfanges  der  Haftung  (Be#.
§§  1967  ff.,  2058  ff.,  HGB.  8  27).

5.  Welche  Verbindlichkeiten  Nachl  Verbindlichkeiten  sind,  bestimmt
sich  nach  deutschem  Rechte.

6.  d.  h.  dieselben  Rechtswohltaten  zu  beanspruchen,  die  einem
ausländischen  Erben  zustehen;  stehen  die  Rechtswohltaten  (z.  B.  benekic.
inventarü)  nach  dem  ausländischen  Rechte  nur  dem  ausländischen  Erben
zu  und  können  sie  nur  von  ihm  im  Auslande  geltend  gemacht  werden,
so  stehen  dem  deutschen  Erben  nur  die  Rechtsbehelfe  des  deutschen  Rechts
gegen  die  unbeschränkte  Haftung  zu  (ZE.  Hb.  im  Recht  11766).

7.  §  1937  M.  1.

8.  Im  Sinne  von  88§  2229  ff.,  2274  ff.,  nicht  auch  Inhalt  und
Wirkungen.

9.  Ein  Testament,  das  nach  dem  Personalstatut  des  Erblassers
zur  Zeit  der  Errichtung  des  Testaments  nichtig  ist,  kann  durch  Verlegung
des  Wohnsitzes  an  einen  Ort,  nach  dessen  Rechte  es  wirksam  wäre,  nicht
gültig  werden  (E.  JW.  11  765).

10.  Die  Testamentsmündigkeit  bleibt  also  bei  Erwerb  der  Reichsangehörigkeit
  demjenigen,  der  bereits  eine  letztwillige  Verfügung  errichtet
  hat,  in  Ansehung  dieser  Verfügung  (vgl.  a.  213).

11.  Eine  im  Inlande  nach  deutscher  Form  errichtete  Verfügung
von  Todes  wegen  (Testament,  Erbvertrag)  gilt  also  vor  dem  deusscheh
Richter  stets  als  wirksam.

b)  Beerbung  v.  Ansländern,  .
die  in  Deutschland  wohnen  Artikel  25.

Ein  Ausländer,  der  zur  Zeit  seines  Todes  seinen  Wohnsitzt
im  Inlande  hatte,  wird  nach  den  Gesetzen  des  Staates  beerbt,
dem  er  zur  Zeit  seines  Todes  angehörte.3  Ein  Deutscher  kann
jedoch  erbrechtliche  Ansprüche“  auch  dann  geltend  machen,  wenn
        <pb n="1496" />
        1496  Einführungsgesetz.

sie  nur  nach  den  deutschen  Gesetzen  begründet  sindb,  es  sei

denn,  daß  nach  dem  Rechte  des  Staates,  dem  der  Erblasser

angehörte,  für  die  Beerbung  eines  Deutschen,  welcher  seinen

Wohnsitz  in  diesem  Staate  hatte,  die  deutschen  Gesetze  ausschließlich

  maßgebend  sind.  »-1nA,BGB.Entw.II-M11,nhasssFGG.78.Ptot.v1,72ss.

Bgl.  a.  27,  28  ff.,  G.  88  78  f.;  a.  10  "er  Sussinn  Konvention  v.
12.  11./31.  10.  74.  Sicherung  des  Nachl.  v.  Ausländern  val.  die  im  preuß.
Il  Bl.  94  119  u.  im  bayer.  IMB.  og  ꝛo  angeführten  Staatsverträge;  B.
NachlO.  88  184  bis  136;  W.  NachlO.  8  45,  Anw.  v.  11.  6.  01  betr.  die
internat.  Nachl.-Behandlung;  Ba.  R-O.  88  247  ff.  KF.  K  G.  25/1  (Sicherung
des  Nachl.  von  Schweizern).

1.  88  7  ff.  2.  a.  24  A.  3.

3.  Es  sei  denn,  daß  das  ausländische  Recht  auf  das  deutsche
Recht  zurückverweist  (a.  27,  E.  JW.  12  276,  Recht  1245#).  Das  wird  auch
anzunehmen  sein,  wenn  das  ausländische  Recht  auf  dem  sog.  Wohnsitze
prinzip  (vgl.  a.  15  A.  3)  beruht.  Nach  dem  Grundsatz  des  a.  25  1
bestimmt  sich  nicht  nur  das  materielle  Erbrecht  der  Ausländer,  sondern
auch  die  sachliche  Zuständigkeit  der  inländischen  Behörde  für  die  Behandlung
  des  Nachl.  von  Ausländern.

4.  Erb-  und  Pflichtteilsrechte  (s.  aber  E.  IW.  12  5,  a.  30  A.  3),
Ansprüche  aus  Vermächtnissen  und  Auflagen,  nicht  aber  Ansprüche  als
NachlGläubiger  oder  aus  dem  Erbschaftskaufe.

5.  Das  ausländische  Recht  soll  also  auf  die  Beerbung  des  Ausländers
  —  abgesehen  vom  Falle  der  Gegenseitigkeit  —  dann  nicht  vorbehaltlos
  zur  Anwendung  kommen,  wenn  die  Erben  Deutsche  sind.  Der
deutsche  Richter  darf,  wenn  nach  deutschem  Rechte  ein  Deutscher  Erbansprüche
  gegen  einen  im  Inlande  gelegenen  Nachlaß  eines  Ausländers
hat,  diesen  Ansprüchen  nicht  um  des  ausländischen  Rechtes  willen  die
Anerkennung  versagen.  Das  hat  aber  nicht  etwa  zur  Folge,  daß  nun
die  ganze  Erbfolge  sich  nach  deutschem  Rechte  richtet  (vgl.  Z.  R.  63  70:
für  die  Beerbung  eines  im  Inlande  gestorbenen  Ausländers  sind  dann,
wenn  ein  Deutscher  ecbrechtle  Ansprüche  nach  den  deutschen  Gesetzen
macht,  diese  Gesetze  nicht  auch  zugunsten  von  Ausländern  maßzebend,
die  nach  den  ausländischen  Gesetzen  nicht  erbberechtigt  sind).  Auf  der
andern  Seite  ist  aus  Satz  2,  der  nur  zugunsten  des  deutschen  Erben

egeben  ist,  zu  folgern,  daß  der  deutsche  Richter  nicht  zum  Nachteile  dessechen

  das  deutsche  Erbrecht  anwenden  darf  (a.  M.  Klein  in  Blf#l#.
72  %##ôö  f.).  Nichtanwendbarkeit  von  Satz  2  wegen  a.  102  der  Konvention
mit  Rußland  vgl.  E.  KG.  35  140.

Artikel  26.

Gelangt  aus  einem  im  Ausland  eröffneten  Nachlasse  für
die  nach  den  dortigen  Gesetzen  berechtigten  Erben  oder  Vermächtnißnehmer
  durch  Vermittelung  deutscher  Behörden  Vermögen
  ins  Inland,  so  kann  ein  Anderer  der  Herausgabe  nicht
        <pb n="1497" />
        I.  Abschn.:  Allgemeine  Vorschriften.  1497

aus  dem  Grunde  widersprechen!,  daß  er  als  Erbe  oder  Vermächtnißnehmer

  einen  Anspruch  auf  das  Vermögen  habe.“
III  25.  Bom  Bundesrate  eingestellt  und  bezweckt  die  Sicherung  der  mit
der  Übermittelung  ausländischer  Nachlässe  in  das  Inland  betrauten  Behörden
  gegen  Widersprüche  und  Ansprüche  anderer.  Prot.  VI,  79  ff.

1.  Er  kann  aber  dem  Erben  oder  Vermächtnisnehmer  das  Empfangene
  in  Bollziehung  eines  erwirkten  Arrestes  oder  im  Wege  der
Zwangsvollstreckung  wieder  abnehmen  und  bei  ihm  sonst  den  erforderlichen
  Ausgleich  auf  Grund  seines  Erb=  oder  Bereicherungsanspruchs
herbeiführen.  2.  Verfahrensvorschrift,  die  materiell  den  Anspruch
des  anderen  unberührt  läßt  (s.  A.  1).

14.  Rückverweisung  Artikel  27.

Sind  nach  dem  Rechte  eines  fremden  Staates,  dessen  Gesetze  in
dem  Artikel  7  Abs.  1,  dem  Artikel  13  Abs.  1,  dem  Artikel  15  Abs.  2,
dem  Artikel  17  Abs.  1  und  dem  Artikel  25  für  maßgebend  erklärt  find,
die  deutschen  Gesetze  anzuwenden,  so  finden  diese  Gesetze  Anwendung.7

z  o  P0  W.  NN2n
Abtommen  v.  12.  6.  02  (Eheschlietung)  □—#  n  Bem.  zu  13.  6
1.  dn  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  für  die  Rechtsverhältnisse
einer  Person  das  nach  dem  Staatsangehörigkeitsprinzip  bestimmte  Personalstatut
  maßgebend!  so  soll  der  Verweisung  auf  das  nationale  Recht
im  Zweifel  die  Bedeutung  innewohnen,  daß  das  Recht  des  Heimatstaates
als  Ganzes,fcelso  einschließlich  der  darin  enthaltenen  Normen  des  internationalen
  Privatrechts,  Beachtung  finden  soll.  Bestimmt  das  durch  das
Personalstatut  bestimmte  Recht  des  fremden  Heimatstaates,  daß  das
fragliche  Verhältnis  nach  deutschem  Recht  zu  beurteilen  ist,  so  sind  die
materiellen  Normen  des  deutschen  Rechts  maßgebend.  Gleiches  gilt,
wenn  das  Recht  des  Heimatstaates  im  obigen  Sinne  auf  ein  anderes
fremdes  Recht,  dieses  aber  auf  das  deutsche  Recht  verweist  (vgl.  auch
A.  15  A.  3,  a.  25  A.  3).

15.  Ansnahmen  Artikel  28.

Die  Vorschriften  der  Artikel  15,  19,  des  Artikel  24  Abs.
und  der  Artikel  25,  27  finden  keine  Anwendung  auf  Gegenstände,
  die  sich  nicht  in  dem  Gebiete  des  Staates  befinden,
dessen  Gesetze  nach  jenen  Vorschriften  maßgebend  sind,  und  die
nach  den  Gesetzen  des  Staates,  in  dessen  Gebiete  sie  sich  befinden,

  besonderen  Vorschriften  unterliegen.*
Itr  :,  B0  V.  Entw.  II  2262,  II  b  2387.  Prot.  VI,  90  f.

1.  Befinden  sich  zum  Nachlaß  eines  Deutschen  gehörende  Gegennde
  im  Auslande  und  unterliegen  sie  nach  den  dortigen  Gesetzen  beonderen
  Vorschriften,  was  namentlich  bei  Grundstücken  der  Fall  sein
kann,  so  gehen  diese  besonderen  Vorschriften  den  deutschen  ebtrechtlichen
Bestimmungen  vor  (ol-  E.  Recht  118837,  BlfRA.  77  ½3  —  österr.  Gr  dt.
eines  Deutschen  —:;  Rückverweisung  (a.  27)  X.  JW.  12  /6,  Recht  12“45).
        <pb n="1498" />
        1498  Einführungsgesetz.

16.  Rechtsverhältnisse  der.
tsverhst  isse  der  Artikel  29.

Gehört  eine  Person  keinem  Staate!  an,  so  werden  ihre
Rechtsverhältnisse,  soweit  die  Gesetze  des  Staates,  dem  eine
Person  angehört,  für  maßgebend  erklärt  sind?,  nach  den  Gesetzen
des  Staates  beurtheilt,  dem  die  Person  zuletzt  angehört  hat,
und,  wenn  sie  auch  früher  einem  Staate  nicht  angehört  hat,
nach  den  Gesetzen  des  Staates,  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz
und  in  Ermangelung  eines  Wohnsitzes  ihren  Aufenthalt  hat  oder

zu  der  maßgebenden  Zeit  gehabt  hat.
111  28,  Boe.  Entw.  11#  2268,  1Ib  238##.  Prot.  VI,  31.  BGB.  86  7  ff.
Bundesgef.  v.  1.  6.  70,  88  18,  41“.  3PO.  8  606  (D.  v.  8ZPNov.,  S.  127).

1.  Es  ist  z.  B.  möglich,  daß  eine  Person  die  Staatsangehörigkeit
in  dem  Staate,  dem  sie  angehört,  verliert,  ohne  Angehöriger  eines  anderen
  Staates  zu  werden  (heimatlos,  vgl.  StðlG.  §  13,  den  Fall  in  E.
JW.  07  701).  Hat  eine  Person  mehrfache  Staatsangehörigteit,  neben
der  deutschen  noch  eine  andere  Staatsangehörigkeit,  so  ist  die  deutsche
Staatsangehörigkeit  für  die  Anwendung  des  Rechtes  maßgebend,  bei
mehrfacher  ausländischer  -  entscheidet  der  Wohnsitz.

2.  a.  7,  13  bis  22,  24,  25

17.  Ausschluß  ansl.  Rechts  Artikel  30.

Die  Anwendung  eines  ausländischen  Gesetzes  ist  ausgeschlossen,
  wenn  die  Anwendung  gegen  die  guten  Sitten?  oder

gegen  den  Zweck  eines  deutschen  Gesetzes  3  verstoßen  würde.
III  29.  B.  Entw.  1I  es4,  I1  v  2589.  Prot.  I,  81.  f.  Bal.  E.  3.
9;,  19  #,  295,  30  122,  34  7/1,  377  B  43  ##,  55  185  200  b  60  ½7,  vgl.  8  762
A.  3  (A.  R.  37  260.,  Bay.  50  dann  2  86  138,  134,  815,  8197,  auch
32.  88  328  1  Nr.  4,  7232  Saß  2;  Pl  G.  81

1.  Gleichviel,  ob  es  sich  nach  Lage  des  Falles  um  die  Anwendbarkeit
  des  fremden  Rechtes  gegenüber  dem  deutschen  oder  um  die  An.
wendbarkeit  des  einen  oder  des  anderen  von  zwei  fremden  Rechten
handelt,  also  das  deutsche  Recht  überhaupt  nicht  in  Frage  kommt.

2.  Ein  Verstoß  gegen  ein  gesetzliches  Verbot  wird  entweder  gegen
die  guten  Sitten  oder  gegen  den  Zweck  des  Gesetzes  verstoßen.  Bereinbarung
  der  Anwendbarkeit  ausländischen  Rechts  unter  im  Juland  wohnenden
  Deutschen  auf  die  Lieferung  ausländischer  Ware  nach  deutschem
Hafen  und  der  Unterwerfung  unter  einen  ausländischen  Schiedsspruch
kein  Verstoß  gegen  gute  Sitten  (#E.  Seuff  Arch.  65  ).

3.  Wenn  die  Anwendung  des  ausländischen  Rechts  zu  Ergebnissen
führt,  die  mit  leitenden  Grundsätzen  des  deutschen  Gesetzes  in  Widerspruch
  stehen  (#.  R.  60  2909,  JW.  05  3/#1,  06  510,  Recht  10  „,  Bay.  5  311.
Hieraus  ergibt  sich  die  richtige  Entscheidung  in  solchen  Fällen,  in  denen
ein  dem  Ausland  angehörendes  Verhältnis  (wie  die  Doppelehe  eines
Mohammedaners)  vom  inländischen  Rechte  in  gewissen  Beziehungen
(Ehelichkeit  der  von  der  zweiten  Frau  geborenen  Kinder)  im  Inlande
        <pb n="1499" />
        II.  Abschn.:  Verhältn.  d.  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  z.  d.  Reichsgesetzen.  1499

anerkannt,  nach  anderer  Seite  (Schließung  der  zweiten  Ehe  im  Inlande)
verworfen  werden  muß.  Weitere  Beispiele  der  Ableitung  aus  dem
Zweck  eines  inländischen  Gesetzes  s.  E.  R.  25  55,  21116,  63  ½  (Nichtanwendbarkeit
  des  §  313  auf  Verpflichtung  zur  Ubereignung  ausländischer
Grundstücke,  s.  indessen  a.  11  A.  2),  Bay.  5  961  (Differenzeinwand  gegen
im  Auslande  geschlossene  Geschäfte),  6  55°  (Scheidung  durch  Scheidungsbrief
  nach  islamitischem  Recht),  Verbot  der  Ehe  zwischen  Christen  und
Nichtchristen  (a.  13  A.  2)0.  An  Stelle  des  fremden  Rechts  tritt  das
deutsche  Recht,  soweit  es  in  seiner  Absicht  liegt.  Nichtanwendbarkeit
des  a.  30  auf  die  Vorschrift  des  888  HGB.,  E.  R.  60*8.  Die  Anwendung
  ausländischen  Rechtes,  das  ichtteilsanspruch  versogt  verstößt
  nicht  „gegen  den  Zweck“  des  deutschen  Gesetzes  (F.  JW.  12  #2#).

18.  Bergeltungsrecht  Artikel  31.

Unter  Zustimmung  des  Bundesraths  kann  durch  Anordnung
des  Reichskanzlers  bestimmt  werden,  daß  gegen  einen  ausländischen
  Staat  sowie  dessen  Angehörige  und  ihre  Rechtsnachfolger

  ein  Vergeltungsrecht  zur  Anwendung  gebracht  wird.!
III  30,  BGB.  Entw.  II  a  2265,  IIh  2390.  Prot.  VI,  89.  Bagl.  Es.
39#0.  .  24  (in  der  Waslung  don,  u.  11  Nr.  5  des  CG.  ö.  BRov.)  K
5  5,  28372;  GewO.  8  642  .  &amp;amp;  12;  Waren  ZE.  8§  22;  vgl.  auch  B.
I.  Beil.  z.  Verfllik.  9#6  17,  I
1.  Die  Vorschrift  hat  eine  allgemeine  Bedeutung,  ist  nicht  eine
Schlußbestimmung  zu  den  a.  7  bis  30.  Das  Vergeltungsrecht  ist  nicht
darauf  beschränkt,  die  Anwendung  eines  fremden  Rechtes,  das  nach
à.  7  bis  30  anwendbar  wäre,  in  größerem  oder  geringerem  Umfange
auszuschließen.  Wie  sich  in  den  entsprechenden  Vorschriften  der  in  der
allgemeinen  Anmerkung  angeführten  Gesetze  jeweils  das  Vergeltungsrecht
das  ganze  dort  geregelte  Gebiet  erstreckt  und  nicht  auf  die  Außerkraftsetzung
  der  dem  internationalen  Rechte  angehörenden  Vorschriften
beschränkt,  so  erstreckt  sich  die  Bedeutung  des  im  a.  31  vorgesehenen
Vergeltungsrechte  auf  das  Gebiet  des  bürgerlichen  Rechtes,  soweit  es  im
und  seinen  Nebengesetzen  geregelt  ist,  und  gestattet  die  vergeltungsweise
  Anordnung  von  Abweichungen  vom  deutschen  Rechte  überhaupt.

Bweiter  Abschnitt.
Verhältniß  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
zu  den  Reichsgesetzen.
Regel  Artikel  32.
Die  Vorschriften  der  Reichsgesetze  bleiben  in  Kraft.  Sie

treten  jedoch  insoweit  außer  Kraft,  als  sich  aus  dem  Bürgerlichen

  Gesetzbuch  oder  aus  diesem  Gesetze  die  Aufhebung  ergiebt.“
I  9,  II  6,  1II  B1.  M.  67.  Prot.  VI,  560  ff.  Bgl.  GBO.  8  à2,  El#.6A#U#.
81,  86  15.  Vgl.  A.  »t  vor  gs  öii,  N..  ot  IIn  M.“rvor  23;
K.  JW.  03  M  13-25,  M.  54  ½2,  63  3.
        <pb n="1500" />
        1500  Einführungsgesetz.

1.  Die  Bestimmungen  des  Staatsverträge  des  Reichs  mit  einrn
ausländischen  Staate  bleiben  in  Kraft  (val.  auch  a.  56).  Bgl.  #1#
Konvention  mit  Rußland  über  die  Regulierung  von  Hinterlaßsenschaftn
v.  12.  11./31.  10.  74  (Re#B.  75  0),  E.  JW.  0946.

Verwandtsch.,  Schwägersch.  Artikel  33.

Soweit  in  dem  Gerichtsverfassungsgesetze,  der  Civilprozordnung,
  der  Strafprozeßordnung,  der  Konkursordnung  und  i
dem  Gesetze,  betreffend  die  Anfechtung  von  Rechtshandlunge
eines  Schuldners  außerhalb  des  Konkursverfahrens,  vom  21.Auli
1879  (Reichs-Gesetzbl.  S.  277)1  an  die  Verwandtschaft  oder  du
Schwägerschaft  rechtliche  Folgen  geknüpft  find,  finden  die  Lnschriften
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  Verwandtschaft  odr
Schwägerschaft  Anwendung.“

I  10,  II  7,  II1  32.  M.  69.  Prot.  VI.  564,  600.  Sgl.  ua.  4:  K.

1.  Vgl.  G#.  8  156,  8  PO.  88  41  Nr.  3,  47,  3831  Nr.  3,  Mi.
402,  408,  St  PO.  88  22  Nr.  3,  31,  32,  511  Nr.  3,  57,  72,  76,  111
(ogl.  88  24,  31,  32,  54,  57,  74,  76,  85,  95,  97),  K0.31  K.  2
40  Nr.  2,  Ans  G.  8  3  Nr.  2  (.  JW.  06  4,  NSt.  41  0).  Jgl.  Seh-.
a.  667;  Sch.  R.  a.  148;  R.  A.  L.  §  120.

A  88  1589,  1590.  Für  andere  Reichsgesetze  ist  die  Feststellung
des  Begriffs  der  Verwandtschaft  und  Schwägerschaft  durch  freie  Aut
legung  der  Gesetze  unter  Anwendung  des  a.  4  zu  gewinnen.

en  einzlu.  Gesetze.
fezeren  arfir  Sefe  Artikel  34.
Das  Strafgesetzbuch  wird  dahin  geändert:

1.  Im  §.  34  Nr.  6  werden  die  Worte:  „Vormund,  Nedervormund,
  Kurator,  gerichtlicher  Beistand  oder  Mitglid
eines  Familienraths"“  ersetzt  durch  die  Worte:
„Vormund,  Gegenvormund,  Pfleger,  Beistand  der  Mutte,
Mitglied  eines  Familienraths  oder  Kurator“.1

II.  An  die  Stelle  des  §.  55  treten  folgende  Vorschriften

Wer  bei  Begehung  der  Handlung  das  zwölste  Lbene
jahr  nicht  vollendet  hat,  kann  wegen  derselben  nicht  stali
rechtlich  verfolgt  werden.  Gegen  denselben  können  jedoch
nach  Maßgabe  der  landesgesetzlichen  Vorschriften  dir  zu
Besserung  und  Beaufsichtigung  geeigneten  Maßregeln  getroffen
  werden.  Die  Unterbringung  in  eine  Familett,
Erziehungsanstalt  oder  Besserungsanstalt  kann  nur  erfolgen.
nachdem  durch  Beschluß  des  Vormundschaftsgerichtes  du
        <pb n="1501" />
        II.  Abschn.:  Verhältn.  d.  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  z.  d.  Reichsgesetzen.  1501

III.

IV.

VI.

VII.

Begehung  der  Handlung  festgestellt  und  die  Unterbringung
für  zulässig  erklärt  ist.“
An  die  Stelle  des  §.  65  treten  folgende  Vorschriften:

Der  Verletzte,  welcher  das  achtzehnte  Lebensjahr
vollendet  hat,  ist  selbständig  zu  dem  Antrage  auf  Bestrafung
  berechtigt.  Solange  er  minderjährig  ist,  hat  unabhängig
  von  seiner  eigenen  Befugniß  auch  sein  gesetzlicher
  Vertreter  das  Recht,  den  Antrag  zu  stellen.

Ist  der  Verletzte  geschäftsunfähig"  oder  hat  er  das
achtzehnte  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet,  so  ist  sein  gesetzlicher
  Vertreter  der  zur  Stellung  des  Antrages  Berechtigte.?


Als  §.  145  a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:

Wer  im  Inlande  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber,
  in  denen  die  Zahlung  einer  bestimmten  Geldsumme
versprochen  wird,  ohne  die  erforderliche  staatliche  Genehmigung
  ausstellt  und  in  den  Verkehr  bringt,  wird  mit
einer  Geldstrafe  bestraft,  die  dem  fünften  Theile  des
Neunwerths  der  ausgegebenen  Schuldverschreibungen  gleichkommen
  kann,  mindestens  aber  dreihundert  Mark  beträgt.“

.  Im  8.  171  Abs.  1  und  Abs.  3  werden  die  Worte:

„aufgelöst,  für  ungültig  oder  nichtig  erklärt  worden  ist“,
ersetzt  durch  die  Worte:

„aufgelöst  oder  für  nichtig  erklärt  worden  ist"“.

An  die  Stelle  des  §.  195  tritt  folgende  Vorschrift:

Ist  eine  Ehefrau  beleidigt  worden,  so  hat  sowohl  sie
als  ihr  Ehemann  das  Recht,  auf  Bestrafung  anzutragen.10

Im  §.  235  werden  die  Worte:  „ihren  Eltern  oder  ihrem
Vormunde“  ersetzt  durch  die  Worte:

„ihren  Eltern,  ihrem  Vormunde  oder  ihrem  Pfleger“.:1

VIII.  Im  §.  237  werden  die  Worte:  „ihrer  Eltern  oder  ihres

IX.

Vormundes“  ersetzt  durch  die  Worte:
„ihrer  Eltern,  ihres  Vormundes  oder  ihres  Pflegers“.11
Im  8§.  238  werden  die  Worte:  „für  ungültig  erklärt
worden  ist“  ersetzt  durch  die  Worte:
„für  nichtig  erklärt  worden  ist“.“

1  16,  II  8,  1II  33.  M.  123.  Prot.  IV,  683  ff.,  VI,  561  fl.,  55  f.
        <pb n="1502" />
        1502  Einführungsgesetz.

1.  Nr.  I  bringt  den  38  34  Nr.  6  hinsichtlich  der  Terminologie  #
Einklang  mit  dem  BG.,  E.  Rt.  35  30f.,  41  387.  Bezügl.  der  Verderstandung
  des  französischen  Rechtes  vgl.  a.  210.  An  ihrer  Stelle  ist  ner
der  Beistand  der  Mutter  aufgeführt,  der  allein  nach  dem  B#.  als  ein  na
Art  eines  Vormunds  gerichtlich  bestellter  Beistand  vorkommt  lirlef-2.

  Vgl.  a.  130,  BGB.  88  16661,  1838;  S.  A##.  ö  52.

3.  Die  Zulassung  der  Unterbringung  in  einer  Familie  ist  neu.

4.  Satz  2  enthält  nur  eine  Beschränkung  des  Landesrechts  und  #½
nicht  eine  unmittelbar  anwendbare  reichsgesetzliche  Bestimmung.

5.  In  diesem  Falle  handelt  der  gesetzl.  Vertreter  nur  für  de
Vertretenen  und  in  dessen  Namen  (&amp;amp;.  Bay.  Strafs.  3  283  /011.

:  6.  BE#B.  8  104,  E.  RSt.  34  7/.

7.  Die  ausschließliche  Befugnis,  an  Stelle  des  Verletzten  Siref
antrag  zu  stellen,  steht  dem  Vormund  eines  unter  vorläufige  Vormurd
schaft  Gestellten  somit  nicht  zu  (88  114,  1906.  Antragsrecht  des  Lau
nach  Ableben  des  verletzten  Kindes,  E.  RSt.  35  159.-15.

8.  Vgl.  G.  8  74  Nr.  1,  BGB.  8  795.  Die  Zuwiderhandlun
gegen  Bedingungen,  unter  denen  die  Genehmigung  erteilt  ist,  fällt  und
die  Strafvorschrift,  wenn  diese  Verpflichtungen  vor  der  Ausgabe  zu  rfüllen
  waren.  Die  Erfüllung  von  Obliegenheiten  dagegen,  die  erst  ret
der  Ausgabe  zu  erfüllen  sind,  stehen  nicht  unter  der  Vorschrift:  do
können  Türr  landesrechtlich  Orduungsstrafen  bestimmt  werden  #
u.  B.  S.  71  86).

9.  Nr.  V  und  IX  bringen  das  StGB.  mit  dem  BGB.  in  En
klang,  das  nicht  zwischen  Nichtigkeit  und  Ungültigkeit  unterscheitc.
sondern  auch  die  anfechtbare  Ehe  nach  erfolgter  Anfechtung  ale  niche
ansieht  (BGB.  8  13435.

10.  Das  selbständige,  eigene  Antragsrecht  des  Vaters  wegen  #e,
leidienng  der  unter  seiner  Gewalt  stehenden  Kinder  ist  gestrichen:  ee
nur  das  Antragsrecht  nach  SteB.  8  60  Abs.  1  Saß  als  gesetzt.  #enraur.

11.  Nr.  VII,  VIII  ergänzen  SteB.  8§  235,  237,  weil  die  En
ziehung  gegenüber  dem  Pfleger  der  Entziehung  gegenüber  dem  Vomund
gleichsteht.  Wie  beim  Vormund  kommt  es  auch  beim  Pfleger  darer
an,  daß  ihm  die  Sorge  für  die  Person  der  minderjährigen  Fraucrs
person  anvertraut  ist  (BGB.  88  1629  ff.,  1794  1  K.  Röl.  40  .

2.  der  Strafprozeßordnung  Artikel  35.
Die  Strafprozeßordnung  wird  dahin  geändert:
I.  Im  §.  11  Abs.  1  treten  an  die  Stelle  der  Säze  2,)
folgende  Vorschriften:

In  Ermangelung  eines  solchen  Wohnsitzes  gilt
Hauptstadt  des  Heimathstaats  als  ihr  Wohrsitz;  ist  die
Hauptstadt  in  mehrere  Gerichtsbezirke  geteilt,  so  wird  du
als  Wohnsitz  geltende  Bezirk  von  der  Landesjustiptrwaltung
  durch  allgemeine  Anordnung  bestimm.  Gedön
1  Deutscher  einem  Bundesstaate  nicht  an,  so  gilt  al
        <pb n="1503" />
        II.  Abschn.:  Verhältn.  d.  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  z.  d.  Reichsgesetzen.  1  503

II.

sein  Wohnsitz  die  Stadt  Berlin;  ist  die  Stadt  Berlin  in

mehrere  Gerichtsbezirke  getheilt,  so  wird  der  als  Wohnsitz

geltende  Bezirk  von  dem  Reichskanzler  durch  allgemeine

Anordnung  bestimmt.“

An  die  Stelle  des  §.  149  Abs.  2  tritt  folgende  Vorschrift:
Dasselbe  gilt  von  dem  gesetzlichen  Vertreter  eines

Ungeklagten.3

1  17,  II  9,  111  34.  M.  128.  Prot.  VI,  577  ff.

1.  Bgl.  Schutzgeb  G.  v.  19.  3.  88  §  6,  v.  10.  9.  00  899.
2.  Vgl.  ZBPO.  8  151.  Vgl.  nunmehr  R#Bek.  v.  21.  4.  O06  RG.

463:  der  zum  Amtzgerichtsbezirk  Berlin-Mitte  gehörende  Teil  des  Stadtkreises
  Berlin.  3.  Der  gesetzl.  Vertreter  volljähriger  Personen
ist  somit  als  Beistand  zugelafßen.  Auch  die  Mutter,  falls  sie  gesetzl.  Vertreterin
  des  Kindes  ist  (8§  1684  ff.,  1773,  1778  ),  H.  JMBek.  v.  17.  1.  03.

3.  der  Gewerbeordnung  Artikel  36.

Die  Gewerbeordnung  wird  dahin  geändert:

I.  Der  §.  11  Abs.  2  fällt  weg;  als  §.  11#  werden  folgende

Vorschriften  eingestellt!:

Betreibt  eine  Ehefrau,  für  deren  güterrechtliche  Verhältnisse
  ausländische  Gesetze  maßgebend  sind,  im  Inlande
selbständig  ein  Gewerbe,  so  ist  es  auf  ihre  Geschäftsfähigkeit
  in  Angelegenheiten  des  Gewerbes  ohne  Einfluß,
daß  sie  Ehefrau  ist.

Soweit  die  Frau  in  Folge  des  Güterstandes  in  der
Verfügung  über  ihr  Vermögen  beschränkt  ist,  finden  die
Vorschriften  des  §.  1405  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
Anwendung.  Hat  die  Frau  ihren  Wohnsitz  nicht  im  Inlande,
  so  ist  der  Einspruch  des  Mannes  gegen  den  Betrieb
  des  Gewerbes  und  der  Widerruf  der  ertheilten  Einwilligung
  in  das  Güterrechtsregister  des  Bezirks  einzutragen,
in  welchem  das  Gewerbe  betrieben  wird.

Betreibt  die  Frau  das  Gewerbe  mit  Einwilligung  des
Mannes  oder  gilt  die  Einwilligung  nach  §.  1405  Abs.  2
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  als  ertheilt,  so  haftet  für
die  Verbindlichkeiten  der  Frau  aus  dem  Gewerbebetriebe
ihr  Vermögen  ohne  Rücksicht  auf  die  dem  Manne  kraft
des  Güterstandes  zustehenden  Rechte;  im  Falle  des  Bestehens
  einer  ehelichen  Gütergemeinschaft  haftet  auch  das
gemeinschaftliche  Vermögen.
        <pb n="1504" />
        1504

Einführungsgesetz.

II.  Im  §.  107  Abs.  1  werden

III.

IV.

1.  im  Satz  4  die  Worte:  „an  den  Vater  oder  Vormund,
sofern  diese  es  verlangen“,  ersetzt  durch  die  Worte:
„an  den  gesetzlichen  Vertreter,  sofern  dieser  es
verlangt“,
2.  im  Satz  5  die  Worte:  „an  die  Mutter“  ersetzt  durch
die  Worte:
„an  die  zur  gesetzlichen  Vertretung  nicht  berechtigte
er“.
Im  8.  108  treten  an  die  Stelle  des  Satz  2  folgende
Vorschriften:

Die  Ausstellung  erfolgt  auf  Antrag  oder  mit  Zustimmung
  des  gesetzlichen  Vertreters.  Ist  die  Erklärung
des  gesetzlichen  Vertreters  nicht  zu  beschaffen  oder  verweigert
  dieser  die  Zustimmung  ohne  genügenden  Grund
und  zum  Nachtheile  des  Arbeiters,  so  kann  die  Gemeindebehörde
  die  Zustimmung  ergänzen.

Im  §.  110  Abs.  1  werden  die  Worte:  „seines  Vaters
oder  Vormunds“  ersetzt  durch  die  Worte:

„seines  gesetzlichen  Vertreters“.

V.  Im  8.  113  tritt  an  die  Stelle  des  Abs.  4  folgende

VI.

VII.

Vorschrift:

Ist  der  Arbeiter  minderjährig,  so  kann  das  Zeugniß
von  dem  gesetzlichen  Vertreter  gefordert  werden.  Dieser
kann  verlangen,  daß  das  Zeugniß  an  ihn,  nicht  an  den
Minderjährigen  ausgehändigt  werde.  Mit  Genehmigung
der  Gemeindebehörde  des  im  §.  108  bezeichneten  Ortes
kann  auch  gegen  den  Willen  des  gesetzlichen  Vertreters
die  Aushändigung  unmittelbar  an  den  Arbeiter  erfolgen.

Im  8§.  131  Abs.  1  Satz  13  werden  die  Worte:  „von  dem
Vater  oder  Vormunde“  ersetzt  durch  die  Worte:
„von  dem  gesetzlichen  Vertreter".“

Im  §.  133  Abs.  2  Satz  13  werden  die  Worte:  „der  Vater

des  Lehrlings“  ersetzt  durch  die  Worte:

„der  Vater  des  Lehrlings,  sofern  er  die  Sorge  für  die
Person  des  Lehrlings  hat“.5

I  18,  II  10,  III  85.  M.  129  ff.  Prot.  VI,  579  fl.,  586  f.,  600  f.  Vgl.
EG.OG#.  u  9.  S.  #  8  55.
        <pb n="1505" />
        II.  Abschn.:  Verhãältn.  d.  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  z.  d.  Reichsgesetzen.  1505

1.  In  Ergänzung  von  a.  36  vgl.  88  1405,  1435,  1452,  1519,
1549,  1558.  Vgl.  a.  157,  16,  200  .

Also  auch  die  erforderliche  Zustimmung  des  Vormunds  (zur
Ausstellung  des  Arbeitsbuchs).

3.  8  131  ist  in  der  Fassung  der  GewO.  v.  26.  7.  00  (RGB.  8714)
§  127e,  §  133  ist  §  279e.

4.  Die  Anderungen  Nr.  II  bis  VI  berücksichtigen,  daß  nach  Be.
die  Mutter,  soweit  ihr  die  mütterliche  Gewalt  zusteht,  auch  gesetzliche
Vertreterin  ihrer  Kinder  ist.

5.  Die  Mutter  besitzt,  selbst  wenn  sie  die  gesetzliche  Vertretung
hat,  regelmäßig  nicht  die  Autorität,  um  ihn  vom  Aieseimleufen  abzuhalten
  (vgl.  §§  1635,  1666,  1676  1  1680).

4.  des  Freizügigkeitsges.  Artikel  37.
Der  §.  2  des  Gesetzes  über  die  Freizügigkeit  vom  1.  November
  1867  (Bundes--Gesetzbl.  S.  55)  wird  dahin  geändert:
Wer  die  aus  der  Reichsangehörigkeit  folgenden  Befugnisse
  in  Anspruch  nimmt,  hat  auf  Verlangen  den  Nachweis
seiner  Reichsangehörigkeit  und,  sofern  er  unter  elterlicher
Gewalt  oder  unter  Vormundschaft  steht,  den  Nachweis  der
Genehmigung  des  gesetzlichen  Vertreters  zu  erbringen.
Eine  Ehefrau  bedarf  der  Genehmigung  des  Ehemanns.

1  19,  II  11,  III  36.  M.  181,  132.  Prot.  VI,  534.
1.  Zur  Herstellung  der  Übereinstimmung  mit  dem  B.
2.  Steht  die  Ehefrau  unter  elterlicher  Gewalt  oder  Vormundschaft,
so  ist  auch  die  Genehmigung  des  gesetzlichen  Vertreters  erforderlich
(§8  1354,  1633,  1800,  1901.

5.  des  Koufnlatsgesetzes  Artikel  38.

Das  Gesetz,  betreffend  die  Organisation  der  Bundeskonsulate,
  sowie  die  Amtsrechte  und  Pflichten  der  Bundeskonsuln,
vom  8.  November  1867  (Bundes-Gesetzbl.  S.  137)  wird  dahin
ergänzt:

I.  Der  §.  16  erhält  folgenden  Abs.  2:

Einem  Wahlkonsul  steht  in  Ansehung  der  Errichtung
einer  Verfügung  von  Todeswegen  das  im  Abs.  1  bezeichnete
  Recht  der  Notare  nur  dann  zu,  wenn  das  Recht
ihm  von  dem  Reichskanzler  besonders  beigelegt  ist.“

II.  Als  §.  17a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:

Auf  die  Errichtung  einer  Verfügung  von  Todeswegen
finden  nicht  die  Vorschriften  des  §.  17,  sondern  die  Vorschriften
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  Anwendung.?

1  20,  11  12,  1II  37.  M.  1839.  Prot.  VI,  534.
Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  95
        <pb n="1506" />
        1506  Einführungsgesetz.

1.  Die  Befugnis  der  Reichskonsuln  zur  Aufnahme  von  Vf.  von
Todes  wegen  erstreckt  sich  auf  alle  Reichsangehörigen,  namentlich  auf  die
Angehörigen  solcher  Bundesstaaten,  die  auf  Grund  des  a.  141  die
notarielle  Beurkundung  ausgeschlossen  haben.  uon  den  deutschen  Schutzgebieten
  erfolgt  die  Errichtung  von  Verfügung  von  Todes  wegen  vor  dem
vom  Reichskanzler  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  bestellten  Beamten
(Schutzgeb  G.  §  2).  2.  88  2231  ff.,  2276.

6.  des  Zinsgesetzes  Artikel  39.
Das  Gesetz,  betreffend  die  vertragsmäßigen  Zinsen,  vom
14.  November  1867  (Bundes-Gesetzbl.  S.  159)  wird  aufgehoben.


I  21,  II  18,  III  38.  Prot.  VI,  584.  Zu  98  2  ,  5  des  Ges.  vgl.  BGB.
88  246  ff.,  288,  343,  zu  8  4  den  Vorbehalt  ie  im  a.  91.

7.  des  Ges.  üb.  d.
rdesche  im  M  schelal.  Artikel  40.

Das  Gesetz,  betreffend  die  Eheschließung  und  die  Beurkundung
  des  Personenstandes  von  Bundesangehörigen  im  Auslande,
  vom  4.  Mai  1870  (Bundes-Gesetzbl.  S.  599)  wird  dahin
geändert:

I.  In  dem  §.  3  Abs.  1  Satz  1,  dem  §.  9,  dem  §.  11  Abs.  2
und  dem  §.  12  Abs.  1  Satz  2  wird  das  Wort:  „muß“
ersetzt  durch  das  Wort:

„soll“.

II.  An  die  Stelle  der  §§.  7,  8  treten  folgende  Vorschriften:

§.  7.  Die  Ehe  wird  dadurch  geschlossen,  daß  die  Verlobten
  vor  dem  Beamten  persönlich  und  bei  gleichzeitiger
Anwesenheit  erklären,  die  Ehe  mit  einander  eingehen  zu
wollen.  Der  Beamte  muß  zur  Entgegennahme  der  Erklärungen
  bereit  sein.

Die  Erklärungen  können  nicht  unter  einer  Bedingung
oder  einer  Zeitbestimmung  abgegeben  werden.

§.  7a.  Der  Beamte  soll  bei  der  Eheschließung  in
Gegenwart  von  zwei  Zeugen  an  die  Verlobten  einzeln
und  nach  einander  die  Frage  richten,  ob  sie  die  Ehe  mit
einander  eingehen  wollen,  und,  nachdem  die  Verlobten
die  Frage  bejaht  haben,  aussprechen,  daß  sie  kraft  dieses
Gesetzes  nunmehr  rechtmäßig  verbundene  Eheleute  seien.

Als  Zeugen  sollen  Personen,  die  der  bürgerlichen
Ehrenrechte  für  verlustig  erklärt  sind,  während  der  Zeit,
        <pb n="1507" />
        II.  Abschn.:  Verhältn.  d.  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  z.  d.  Reichsgesetzen.  1507

für  welche  die  Aberkennung  der  Ehrenrechte  erfolgt  ist,
sowie  Minderjährige  nicht  zugezogen  werden.  Personen,
die  mit  einem  der  Verlobten,  mit  dem  Beamten  oder
mit  einander  verwandt  oder  verschwägert  sind,  dürfen  als
Zeugen  zugezogen  werden.

§.  8.  Als  zur  Eheschließung  ermächtigter  Beamter
(§.  1)  gilt  auch  derjenige,  welcher,  ohne  ein  solcher  Beamter
  zu  sein,  das  Amt  eines  solchen  öffentlich  ausübt,
es  sei  denn,  daß  die  Verlobten  den  Mangel  der  amtlichen
  Befugniß  bei  der  Eheschließung  kennen.

§.  Sa.  Eine  Ehe,  die  vor  einem  zur  Eheschließung
ermächtigten  Beamten  (C.  1)  oder  vor  einer  im  §.  8
einem  solchen  Beamten  gleichgestellten  Person  geschlossen
wird,  ist  wegen  Formmangels  nur  dann  nichtig,  wenn
bei  der  Eheschließung  die  im  §.  7  vorgeschriebene  Form
nicht  beobachtet  worden  ist.

Ist  die  Ehe  in  das  Heirathsregister  eingetragen  worden
und  haben  die  Ehegatten  nach  der  Eheschließung  zehn
Jahre  oder,  falls  einer  von  ihnen  vorher  gestorben  ist,
bis  zu  dessen  Tode,  jedoch  mindestens  drei  Jahre  als
Ehegatten  mit  einander  gelebt,  so  ist  die  Ehe  als  von
Anfang  an  gültig  anzusehen.  Diese  Vorschrift  findet  keine
Anwendung,  wenn  bei  dem  Ablaufe  der  zehn  Jahre  oder
zur  Zeit  des  Todes  des  einen  Ehegatten  die  Nichtigkeitsklage
  erhoben  ist.1

1  22,  II  14,  III  39.  M.  134.  Prot.  VI,  87  fl.

1.  a.  40  bringt  die  Vorschriften  über  die  Form  der  Eheschließung

in  Einklang  mit  dem  BB.,  vgl.  insbes.  zu  88  7  ff.:  88  1316  bis  1320,
1324.  Vgl.  Kais.  VO.  v.  25.  11.  99  (Einf.  d.  Ges.  in  Helgoland).

8.  des  Staatsange  eitsiarsgehörigkeits-atiel

  41.

Das  Gesetz  über  die  Erwerbung  und  den  Verlust  der
Bundes-  und  Staatsangehörigkeit  vom  1.  Juni  1870  (Bundes-Gesetzbl.
  S.  355)  wird  dahin  geändert:

I.  An  die  Stelle  des  §.  11  treten  folgende  Vorschriften:
Die  Verleihung  der  Staatsangehbrigkeit  erstreckt  sich,
insofern  nicht  dabei  eine  Ausnahme  gemacht  wird,  zugleich
  auf  die  Ehefrau  und  auf  diejenigen  minderjährigen
Kinder,  deren  gesetzliche  Vertretung  dem  Aufgenommenen
95“
        <pb n="1508" />
        1508  Einführungsgesetz.

oder  Naturalisirten  kraft  elterlicher  Gewalt  zusteht.:  Ausgenommen
  sind  Töchter,  die  verheirathet  sind  oder  verheirathet
  gewesen  sind.?

II.  Als  §.  14  a  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

Die  Entlassung  eines  Staatsangehörigen,  der  unter
elterlicher  Gewalt  oder  Vormundschaft  steht,  kann  von
dem  gesetzlichen  Vertreter  nur  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  beantragt  werden.

Die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  ist  nicht
erforderlich,  wenn  der  Vater  oder  die  Mutter  die  Entlassung
  für  sich  und  zugleich  kraft  elterlicher  Gewalt  für
ein  Kind  beantragt.  Erstreckt  sich  der  Wirkungskreis  eines
der  Mutter  bestellten  Beistandes"  auf  die  Sorge  für  die
Person  des  Kindes,  so  bedarf  die  Mutter  in  einem  solchen
Falle  der  Genehmigung  des  Beistandes?  zu  dem  Antrag
auf  Entlassung  des  Kindes.

III.  An  die  Stelle  des  §.  19  treten  folgende  Vorschriften:

Die  Entlassung  erstreckt  sich,  insofern  nicht  dabei  eine
Ausnahme  gemacht  wird,  zugleich  auf  die  Ehefran  und
auf  diejenigen  Kinder,  deren  gesetzliche  Vertretung  dem
Entlassenen  kraft  elterlicher  Gewalt  zusteht.

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung  auf  TDöchter,
die  verheirathet  sind  oder  verheirathet  gewesen  sind,  sowie
auf  Kinder,  die  unter  der  elterlichen  Gewalt  der  Mutter
stehen,  falls  die  Mutter  zu  dem  Antrage  auf  Entlassung
der  Kinder  nach  §.  14  a  Abs.  2  Satz  2  der  Genehmigung
des  Beistandes  bedarf.

IV.  An  die  Stelle  des  §.  21  Abs.  2  treten  folgende  Vorschriften:


Der  hiernach  eingetretene  Verlust  der  Staatsangehörigkeit
  erstreckt  sich  zugleich  auf  die  Ehefrau  und
auf  diejenigen  Kinder,  deren  gesetzliche  Vertretung  dem
Ausgetretenen  kraft  elterlicher  Gewalt  zusteht,  soweit  sich
die  Ehefrau  oder  die  Kinder  bei  dem  Ausgetretenen  befinden.
  Ausgenommen  sind  Töchter,  die  verheirathet  sind
oder  verheirathet  gewesen  sind.

1  23,  II  15,  1II  40.  M.  134.  Prot.  VI,  590,  743.  SchutggebG.  8  9.

1.  Für  die  Entscheidung  darüber,  bezüglich  welcher  minderjähriger
Kinder  die  im  §  11  Satz  bezeichnete  Voraussetzung  zutrifft,  ist  das
        <pb n="1509" />
        II.  Abschn.:  Verhältn.  d.  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  z.  d.  Reichsgesetzen.  1509

Recht  maßgebend,  dem  der  Naturalisierte  vor  der  Naturalisation  in
familienrechtlicher  Beziehung  unterstand.

Die  elterliche  Gewalt  über  die  minderfährige  Tochter  erlischt
nicht  durch  deren  Verheiratung  (8  1633).  3.  Vgl.  90#t  1643,  1827  ff.,
1847  (E.  KG.  33½).  4.  88  1687  ff.  5.  l  1690
9.  des  Haftpflichtgesetzes  Artikel  42.

Das  Gesetz,  betreffend  die  Verbindlichkeit  zum  Schadenersatze
  für  die  bei  dem  Betriebe  von  Eisenbahnen,  Bergwerken
  u.  s.  w.  herbeigeführten  Tödtungen  und  Körperverletzungen,
  vom  7.  Juni  1871  (Reichs-Gesetzbl.  S.  207)  wird
dahin  geändert:

I.  An  die  Stelle  des  §.  3  treten  folgende  Vorschriften:

§.  3.  Im  Falle  der  Tödtung  ist  der  Schadenersatz  (8§.  1
und  2)  durch  Ersatz  der  Kosten  einer  versuchten  Heilung
sowie  des  Vermögensnachtheils  zu  leisten,  den  der  Getödtete
  dadurch  erlitten  hat,  daß  während  der  Krankheit
seine  Erwerbsfähigkeit  aufgehoben  oder  gemindert  oder
eine  Vermehrung  seiner  Bedürfnisse  eingetreten  war.  Der
Ersatzpflichtige  hat  außerdem  die  Kosten  der  Beerdigung
demjenigen  zu  ersetzen,  dem  die  Verpflichtung  obliegt,
diese  Kosten  zu  tragen.

Stand  der  Getödtete  zur  Zeit  der  Verletzung  zu  einem
Dritten  in  einem  Verhältnisse,  vermöge  dessen  er  diesem
gegenüber  kraft  Gesetzes  unterhaltspflichtig  war  oder  unterhaltspflichtig
  werden  konnte,  und  ist  dem  Dritten  in  Folge
der  Tödtung  das  Recht  auf  den  Unterhalt  entzogen,  so
hat  der  Ersatzpflichtige  dem  Dritten  insoweit  Schadenersatz
zu  leisten,  als  der  Getödtete  während  der  muthmaßlichen
Dauer  seines  Lebens  zur  Gewährung  des  Unterhalts  verpflichtet.
  gewesen  sein  würde.  Die  Ersatzpflicht  tritt  auch
dann  ein,  wenn  der  Dritte  zur  Zeit  der  Verletzung  erzeugt,
  aber  noch  nicht  geboren  war.

§.  Za.  Im  Falle  einer  Körperverletzung  ist  der
Schadenersatz  (§§.  1  und  2)  durch  Ersatz  der  Kosten  der
Heilung  sowie  des  Vermögensnachtheils  zu  leisten,  den
der  Verletzte  dadurch  erleidet,  daß  in  Folge  der  Verletzung
zeitweise  oder  dauernd  seine  Erwerbsfähigkeit  aufgehoben
oder  gemindert  oder  eine  Vermehrung  seiner  Bedürfnisse
eingetreten  ist.
        <pb n="1510" />
        1510

II.

III.

Einführungsgesetz.

Im  8.  5  werden  die  Worte:  „der  in  den  §§.  1  bis  3
enthaltenen  Bestimmungen“  ersetzt  durch  die  Worte:

„der  in  den  88.  1  bis  3  a  enthaltenen  Bestimmungens".
An  die  Stelle  der  §§.  7,  8,  9  treten  folgende  Vorschriften:

§.  7.  Der  Schadenersatz  wegen  Aufhebung  oder  Minderung
  der  Erwerbsfähigkeit  und  wegen  Vermehrung  der
Bedürfnisse  des  Verletzten  sowie  der  nach  §.  3  Abs.  2
einem  Dritten  zu  gewährende  Schadenersatz  ist  für  die
Zukunft  durch  Entrichtung  einer  Geldrente  zu  leisten.

Die  Vorschriften  des  §.  843  Abs.  2  bis  4  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  und  des  §.  648  Nr.  6  der  Civilprozeßordnung
  finden  entsprechende  Anwendung.  Das  Gleiche
gilt  für  die  dem  Verletzten  zu  entrichtende  Geldrente  von
der  Vorschrift  des  §.  749  Abs.  3  und  für  die  dem  Dritten
zu  entrichtende  Geldrente  von  der  Vorschrift  des  §.  749
Abs.  1  Nr.  2  der  Civilprozeßordnung.

Ist  bei  der  Verurtheilung  des  Verpflichteten  zur  Entrichtung
  einer  Geldrente  nicht  auf  Sicherheitsleistung  erkannt
  worden,  so  kann  der  Berechtigte  gleichwohl  Sicherheitsleistung
  verlangen,  wenn  die  Vermögensverhältnisse
des  Verpflichteten  sich  erheblich  verschlechtert  haben;  unter
der  gleichen  Voraussetzung  kann  er  eine  Erhöhung  der  in
dem  Urtheile  bestimmten  Sicherheit  verlangen.

§.  8.  Die  Forderungen  auf  Schadenersatz  (§§.  1  bis  Za)
verjähren  in  zwei  Jahren  von  dem  Unfall  an.  Gegen
denjenigen,  welchem  der  Getödtete  Unterhalt  zu  gewähren
hatte  (§.  3  Abs.  2),  beginnt  die  Verjährung  mit  dem
Tode.  Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  über  die  Verjährung  Anwendung.

§.  9.  Die  gesetzlichen“  Vorschriften,  nach  welchen  außer
den  in  diesem  Gesetze  vorgesehenen  Fällen  der  Unternehmer
  einer  in  dem  §8§.  1,  2  bezeichneten  Anlage  oder
eine  andere  Person,  insbesondere  wegen  eines  eigenen  Verschuldens,
  für  den  bei  dem  Betriebe  der  Anlage  durch
Tödtung  oder  Körperverletzung  eines  Menschen  entstandenen
Schaden  haftet,  bleiben  unberührt.

1  24,  1I  16,  11I  41.  M.  136.  Prot.  VI,  590  ff.,  601.  #gl.  88  823,  848,
84,  89O.  88  323,  324,  708;  EG.  z.  8PO.  8  188  Nr.  3  (D.  J.  ZPMov.
S.  108,  145).  a.  42  bringt  die  Vorschriften  des  LHaftpflichtgesetzes  tun  ·
lichst  in  Eintlang  mit  dem  BGB.  (vgl.  E.  JW.  083  :  ,  R.  52  51  /0.
        <pb n="1511" />
        II.  Abschn.:  Verhältn.  d.  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  z.  d.  Reichsgesetzen.  1511

1  et  §  708.  2.  Jetzt  §  850.  3.  BGB.  88  202  ff.
ie  reichsgeses  etzlichen.
5.  Bezuglich  des  BGB.  8  254  vgl.  E.  R.  5376,  56  b.

10.  des  Reichsbeamtenges.  Artikel  43.

Der  §.  6  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse
  der  Reichsbeamten,  vom  31.  März  1873  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  61)  wird  aufgehoben.1

1  25,  II  17,  III  42.  M.  138.  Prot.  VI,  586.
1.  Gedeckt  durch  BGB.8  411;  im  RBeamten  G.  i.  d.  F.  v.  18.  5.  07
(REB.  245)  ist  a.  43  berücksichtigt.

11.  des  Reichsmilitärges.

Emlcheichemislsachel,  Artikel  44.

Die  Vorschriften  des  §.  44  des  Reichs-Militärgesetzes  vom
2.  Mai  1874  (Reichs--Gesetzbl.  S.  45)  finden  entsprechende
Anwendung  auf  Personen,  die  zur  Besatzung  eines  in  Dienst
gestellten  Schiffes  der  Kaiserlichen  Marine  gehören,  solange  das
Schiff  sich  außerhalb  eines  inländischen  Hafens  befindet  oder
die  Personen  als  Kriegsgefangene  oder  Geißeln  in  der  Gewalt
des  Feindes  sind,  ingleichen  auf  andere  an  Bord  eines  solchen
Schiffes  genommene  Personen,  solange  das  Schiff  sich  außerhalb
eines  inländischen  Hafens  befindet  und  die  Personen  an  Bord
sind.  Die  Frist,  mit  deren  Ablaufe  die  letztwillige  Verfügung
ihre  Gültigkeit  verliert,  beginnt  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem
das  Schiff  in  einen  inländischen  Hafen  zurückkehrt  oder  der  Verfügende
  aufhört,  zu  dem  Schiffe  zu  gehören,  oder  als  Kriegsgefangener
  oder  Geißel  aus  der  Gewalt  des  Feindes  entlassen
wird.  Den  Schiffen  stehen  die  sonstigen  Fahrzeuge  der  Kaiserlichen
  Marine  gleich.“

1  26,  11  18,  zu  48.  M.  138.  Prot.  VI,  596.  Bgl.  JFGG.  8  184.  E.
ãcies  z  „20;  G.  v.  ꝛ8  5.  01,  die  F.e  u.  andere  Rechtsangelegenh.
z  Heer  und  keriog,  68  1,

1.  a.  44  erstreckt  die  im  #§  11  des  Reichsmilitärgesetzes  vorgesehene
privilegierte  Testamentsform  mit  den  erforderlichen  Modifikationen  auf
die  Kaiserliche  Marine  (außerdem  vgl.  BGB.  §  22510.  Vgl.  die  Bestimmungen
  des  preuß.  Kriegs  Min.  über  die  Anwendung  des  Ges.,  betr.
die  FG.  in  Heer  und  Marine,  v.  29.  5.  01;  Ba.  RPO.  8  235.

Artikel  45.

Der  §.  45  Abs.  2  Satz  2  des  Reichs-Militärgesetzes  vom
2.  Mai  1874  (Reichs-Gesetzbl.  S.  45)  wird  aufgehoben.

1  27,  I1  19,  III  44.  M.  139.  Prot.  VI,  596.
1.  Die  Streichung  erfolgte  aus  gleichem  Grunde  wie  bei  a.  4.).
        <pb n="1512" />
        1512  Einführungsgesetz.

12.  d.  Personenstandsges  etzes  Artikel  46.

Das  Gesetz  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes
und  die  Eheschließung  vom  6.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzbl.
S.  23)  wird  dahin  geändert:

I.  Die  88.  28  bis  40,  42,  43,  51  bis  53  werden  aufgehoben.

II.  An  die  Stelle  der  §§.  41,  44,  50,  55  treten  folgende

Vorschriften?:

§.  41.  Für  die  Eheschließung  sind  die  Vorschriften
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  maßgebend.

§.  44.  Für  die  Anordnung  des  vor  der  Eheschließung
zu  erlassenden  Aufgebotss  ist  jeder  Standesbeamte  zuständig,
  vor  dem  nach  §.  1320  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  die  Ehe  geschlossen  werden  darf.

§.  50.  Der  Standesbeamte  soll  ohne  Aufgebot  die
Eheschließung  nur  vornehmen,  wenn  ihm  ärztlich  bescheinigt
  wird,  daß  die  lebensgefährliche  Erkrankung  eines
der  Verlobten  den  Aufschub  der  Eheschließung  nicht  gestattet.


§.  55.  Ist  eine  Ehe  für  nichtig  erklärt,  ist  in  einem
Rechtsstreite,  der  die  Feststellung  des  Bestehens  oder  des
Nichtbestehens  einer  Ehe  zwischen  den  Parteien  zum
Gegenstande  hat,  das  Nichtbestehen  der  Ehe  festgestellt,
ist  eine  Ehe  vor  dem  Tode  eines  der  Ehegatten  aufgelöst
oder  ist  nach  §.  1575  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  die
eheliche  Gemeinschaft  aufgehoben,  so  ist  dies  am  Rande
der  über  die  Eheschließung  bewirkten  Eintragung  zu  vermerken.


Wird  die  eheliche  Gemeinschaft  nach  der  Aufhebung
wiederhergestellt,  so  ist  dies  auf  Antrag  am  Rande  zu
vermerken.

III.  Der  §.  67  erhält  folgenden  Absatz  2:

Eine  strafbare  Handlung  ist  nicht  vorhanden,  wenn  der
Geistliche  oder  der  Religionsdiener  im  Falle  einer  lebensgefährlichen,
  einen  Aufschub  nicht  gestattenden  Erkrankung
eines  der  Verlobten  zu  den  religiösen  Feierlichkeiten  der
Eheschließung  schreitet.!
        <pb n="1513" />
        II.  Abschn.:  Verhältn.  d.  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  z.  d.  Reichsgesetzen.  1513

IV.  Im  §.  69  werden  die  Worte:  „in  diesem  Gesetze“  ersetzt
durch  die  Worte:
„in  diesem  Gesetze  und  in  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuche“.
V.  Im  §.  75  Abs.  1  werden  die  Worte:  „nach  den  Vorschriften
  dieses  Gesetzes“  ersetzt  durch  die  Worte:
„nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs“.

1  28,  II  20,  III  45.  M.  139.  Prot.  V,  138,  VI,  596  f.  Vgl.  F#G..
88  69  bis  71,  186,  197,  auch  G.  v.  14.  4.  05  (R#  B.  251),  eer.  ve  25.  3.  99
(RGB.  225),  BO.  v.  25.  11.  99  (Ro.  675,  Helgoland).

1.  88  37,  39  ohne  Ersatz  beseitigt,  im  übrigen  ersetzt  durch  BG.
§8  1303  bis  1347.

2.  Die  Abänderungen  unter  II  sind  eine  Folge  der  Bestimmungen
des  BGB..  insbes.  von  88  1578.  1576,  1588.

3.  BGB.  8  1316.  VDie  borgenommene  Eheschließung  hat
keine  bürgerliche  Wirkung.  5.  Nichtbeachtung  von  Vorschriften
andrer  Ecrete  E.  Röt.  41  227,  43  24.

13.  des  Wuchergesetzes  Artikel  47.

Der  Artikel  3  des  Gesetzes,  betreffend  den  Wucher,  vom
24.  Mai  1880  (Reichs--Gesetzbl.  S.  109)  in  der  Fassung  des
Artikel  II  des  Gesetzes,  betreffend  Ergänzung  der  Bestimmungen
über  den  Wucher,  vom  19.  Juni  1893  (Reichs-Gesetzbl.  S.  197)
wird  aufgehoben.
Bom  RI2.  auf  Vorschlag  der  RTK.  eingestellt  (uvgl.  M.  134  zu  a.  21).

1.  Ersetzt  durch  die  weiter  gehenden  Vorschriften  der  §§  134,  138,
343  (wucher.  Ausbeut.  durch  Vertragstr.),  812,  817  (ungerechtf.  Bereicherung),
  823  ff.  (unerl.  Handlungen).

14.  des  Beamtenrelikten-  ,

Färsorgegesetzes  Artikel  48.

Der  §.  16  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Fürsorge
für  die  Wittwen  und  Waisen  der  Reichsbeamten  der  Civil-=verwaltung,
  vom  20.  April  1881  (Reichs-Gesetzbl.  S.  85)  wird

aufgehoben.
z  29,  II  22,  III  46.  M.  142.  Prot.  VI,  598  f.

1.  a.  48  ist  nun  gegenstandslos,  weil  das  Ges.  v.  20.  J.  81  durch
das  Beamtenhinterblieb  G.  v.  17.  5.  07  (RoB.  208)  5  232  außer  Kraft

gesetzt  ist.

15.  des  Militärrelikten-Fürsorgegesetzes
  Artikel  49.
Der  §.  18  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Fürsorge
für  die  Wittwen  und  Waisen  von  Angehörigen  des  Reichsheeres
        <pb n="1514" />
        1514  Einführungsgesetz.

und  der  Kaiserlichen  Marine,  vom  17.  Juni  1887  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  237)  wird  aufgehoben.?

1  30,  11  28,  II.47.  M.  142.  Prot.  VI,  599,  650.  Bgl.  B#  .  88  197,  201.
1.  Das  Ges.  v.  17.  6.  87  ist  im  wesentlichen  durch  das  Militärhinterblieb
  G.  v.  17.  5.07  (Re.  214)  §  55  außer  Kraft  gesetzt.

16.  des  Reichsschuldbuchges.  Artikel  50.
Der  §.  9  des  Gesetzes,  betreffend  das  Reichsschuldbuch,  vom
31.  Mai  1891  (Reichs-Gesetzbl.  S.  321)  wird  dahin  geändert  :
Eine  Ehefrau  wird  zu  Anträgen  ohne  Zustimmung
des  Ehemannes  zugelassen.
Die  Ehefrau  bedarf  der  Zustimmung  des  Ehemannes,
wenn  ein  Vermerk  zu  dessen  Gunsten  eingetragen  ist.
Ein  solcher  Vermerk  ist  einzutragen,  wenn  die  Ehefrau
oder  mit  ihrer  Zustimmung  der  Ehemann  die  Eintragung
beantragt.  Die  Ehefrau  ist  dem  Ehemanne  gegenüber
zur  Ertheilung  der  Zustimmung  verpflichtet,  wenn  sie
nach  dem  unter  ihnen  bestehenden  Güterstande  über  die
Buchforderung  nur  mit  Zustimmung  des  Ehemannes  verfügen

  kann.
II  24,  III  48.  Prot.  VI,  608  ff.  Bgl.  B#GB.  88  1868,  1365  1686,  *'
1448,  1519,  1525,  1526,  1549,  1550;  1393,  1825,  2117;  FS#.  8

1.  a.  50  ist  im  §  14  der  Neufassung  des  Schuldbo  6el.  v.
31.  5.  10  R.  840)  berücksichtigt.

17.  des  Soldatenrelikten-502

  Holhatenreh  Artikel  51.

Der  §.  8  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Fürsorge  für
die  Wittwen  und  Waisen  der  Personen  des  Soldatenstandes
des  Reichsheeres  und  der  Kaiserlichen  Marine  vom  Feldwebel
abwärts,  vom  13.  Juni  1895  (Reichs-Gesetzbl.  S.  261)  wird

aufgehoben.
Il  25,  III  49.  Prot.  VI,  650.  Bgl.  B##.##88  197,  201.
1.  Das  obige  Gesh  ist  im  wesentlich  en  durch  das  Militärhinterblieb
  Gesetz  v.  17.  5.  07  (RoB.  214)  zulich  beseitigt.

—————

Ist  auf  Grund  eines  Reichsgesetzes  dem  Eigenthümer  einer
Sache  wegen  der  im  öffentlichen  Interesse  erfolgenden  Entziehung,
  Beschädigung  oder  Benutzung  der  Sache  oder  wegen
Beschränkung  des  Eigenthums  eine  Entschädigung  zu  gewähren
und  steht  einem  Dritten  ein  Recht  an  der  Sache  zu,  für  welches
        <pb n="1515" />
        II.  Abschn.:  Verhältn.  d.  Bürgerlich.  Gesetzbuchs  z.  d.  Reichsgesetzen.  1515

nicht  eine  besondere  Entschädigung  gewährt  wird,  so  hat  der  Dritte,
soweit  sein  Recht  beeinträchtigt  wird,  an  dem  Entschädigungsanspruche
  dieselben  Rechte,  die  ihm  im  Falle  des  Erlöschens  seines

Rechtes  durch  Zwangsversteigerung  an  dem  Erlöse  zustehen.

1  31.8,  II  26,  III  50.  M.  148.  Bgl.  a.  67,  109,  120  Nr.  3.  Prot.  VI,
464  ff.,  586.

1.  Der  Entschädigungsanspruch  tritt  also  an  die  Stelle  des  Rechtes;
besteht  das  Recht  in  einem  Erbbaurechte,  einer  Dienstbarkeit,  einer  Reallast
  oder  einem  nach  Landesrecht  begründeten  veräußerlichen  oder  vererblichen
  Rußungerechte,  so  hat  der  Berechtigte  Anspruch  auf  Ersatz  des
Wertes  aus  dem  Entschädigungsanspruche  mit  den  Rechten  eines  Hyposier
  läubigers  und  mit  dem  Range  des  erlöschenden  Rechtes;  für  einen
Nießbrauch,  für  eine  beschränkte  persönliche  Dienstbarkeit  oder  für  eine
Reallast  von  unbestimmter  Dauer  ist  der  Wertsersatz  durch  wiederkehrende
  beistungen  desjenigen  Betrags  zu  gewähren,  welcher  dem  Jahreswerte
  des  Nießbrauchs  usw.  entspricht;  bei  ablösbaren  Rechten  ist  der
Ersatz  nach  Maßgabe  der  für  den  Fall  der  Ablösung  geltenden  Borschriften
  der  Landesgesetze  zu  leisten  (ZG.  §  92).  Für  bewegliche
Sachen  vgl.  BGB.  §  1247  Satz  2;  Rayon  G.  v.  21.  12.  71  88  34  ff.;
G.  über  die  Kriegsleistungen  v.  13.  6.  73  88  14,  23  bis  27;  Naturalleistungs
  G.  v.  13.  2.  75  i.  d.  F.  d.  Bek.  v.  24.  5.  98  88  14,  16  (vgl.
G.  v.  P.  6.  06,  a.  1  Z.  2);  G.  gegen  die  Rinderpest  v.  7.  4.  69  3  ;
ViehseuchenG.  v.  26.  6.  09  88  66  ff.  (M.  Sch.  AV.  v.  19.  1.  12;  M.St.
WV.  v.  9.  2.  12);  GewO.  8951;  Telegraphenwege  G.  v.  18.  12.  99  §  12;
G.  v.  30.  6.  00  betreffend  die  Bekämpfung  gemeingefährlicher  Krankheiten
  88  11  ff.,  29  ff.  (Pr.  G.  v.  28.  8.  05  gl.  Betr.  §8  14  ff.,  R.  j.  L.
G.  v.  24.  12.  11  betreffend  die  Bekämpfung  übertragbarer  Krankheiten),
StrandungsO.  v.  17.  5.74  89.  25  (i.  d.  F.  d.  G.  v.  30.  12.  01),  SüßstoffG.
v.  7.  7.  02  8  11;  Reblaus  G.  v.  6.  7.  04  8  6.

Artikel  53.

Ist  in  einem  Falle  des  Artikel  52  die  Entschädigung  dem
Eigenthümer  eines  Grundstücks  zu  gewähren,  so  finden  auf  den
Entschädigungsanspruch  die  Vorschriften  des  §.  1128  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  entsprechende  Anwendung.  Erhebt  ein  Berechtigter
  innerhalb  der  im  §.  1128  bestimmten  Frist  Widerspruch
  gegen  die  Zahlung  der  Entschädigung  an  den  Eigenthümer,
so  kann  der  Eigenthümer  und  jeder  Berechtigte  die  Eröffnung
eines  Vertheilungsverfahrens  nach  den  für  die  Vertheilung  des
Erlöses  im  Falle  der  Zwangsversteigerung  geltenden  Vorschriften
beantragen.  Die  Zahlung  hat  in  diesem  Falle  an  das  für  das
Vertheilungsverfahren  zuständige  Gericht  zu  erfolgen.

Ist  das  Recht  des  Dritten  eine  Reallast,  eine  Hypothek,
eine  Grundschuld  oder  eine  Rentenschuld,  so  erlischt  die  Haftung
        <pb n="1516" />
        1516  Einführungsgesetz.

des  Entschädigungsanspruchs,  wenn  der  beschädigte  Gegenstand
wiederhergestellt  oder  für  die  entzogene  bewegliche  Sache  Ersatz
beschafft  ist.  Ist  die  Entschädigung  wegen  Benutzung  des
Grundstücks  oder  wegen  Entziehung  oder  Beschädigung  von
Früchten  oder  von  Zubehörstücken  zu  gewähren,  so  finden  die
Vorschriften  des  §.  1123  Abs.  2  Satz  1  und  des  §.  1124  Abf.  1,  3
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  entsprechende  Anwendung.

1  311.8,  II  27,  III  51.  M.  146.  Prot.  VI,  464  ff.,  586.  Bgl.  a.  67,
109,  120  Nr.  3.  8G.  88  1,  2,  105  ff.;  Kais  BO.  v.  14.  2.03  RGB.  27.

1.  Die  entschädigungspflichtige  Behörde  kann  daher  die  Entschädigungssumme
  mit  Wirkung  gegenüber  den  Realberechtigten  an  den
Eigentümer  erst  dann  zahlen,  wenn  der  Eigentümer  oder  die  Behörde
die  entschädigungspflichtige  Maßregel  den  Realberechtigten  angezeigt  hat
und  seit  dem  Empfang  der  Anzeige  ein  Monat  verstrichen  ist.  Für  die
Realberechtigten  besteht  alsdann  die  Möglichkeit,  bis  zum  Ablaufe  der
Frist  der  entschädigungspflichtigen  Behörde  gegenüber  der  Zahlung  zu
widersprechen.  Erstreckung  der  Hypothek  auf  Entschädigungsanspcüche
des  Eigentümers,  vgl.  Z.  JW.  O08  736.

Anderung  des  Rayonges.  Artikel  54.

Die  Vorschrift  des  §.  36  Abs.  4  des  Gesetzes,  betreffend
die  Beschränkungen  des  Grundeigenthums  in  der  Umgebung  von
Festungen,  vom  21.  Dezember  1871  (Reichs-Gesetzbl.  S.  459)
wird  durch  die  Vorschriften  der  Artikel  52,  53  nicht  berührt.
Findet  nach  diesen  Vorschriften  ein  Vertheilungsverfahren  statt,
so  ist  die  Entschädigung  auf  Ersuchen  des  für  das  Verfahren
zuständigen  Gerichts  an  dieses  zu  leisten,  soweit  sie  zur  Zeit
der  Stellung  des  Ersuchens  noch  aussteht.

Die  Vorschrift  des  §.  37  desselben  Gesetzes  wird  dahin
geändert:

Ist  das  Grundstück  mit  einem  Rechte  belastet,  welches
durch  die  Beschränkung  des  Eigenthums  beeinträchtigt
wird,  so  kann  der  Berechtigte  bis  zum  Ablauf  eines
Monats,  nachdem  ihm  der  Eigenthümer  die  Beschränkung
des  Eigenthums  mitgetheilt  hat,  die  Eröffnung  des  Vertheilungsverfahrens
  beantragen

I  318,  II  28,  III  52.  M.  143.  Prot.  VI,  469,  605.

1.  Die  Festungskasse  kann  also  an  den  sich  aus  dem  Kataster  ergebenden
  Besitzer  zahlen,  bis  ein  Ersuchen  des  Verteilungsgerichts
vorliegt.
        <pb n="1517" />
        III.  Abschn.:  Verhältn.  d.  Bürgerlich.  Gesetzbuchs  z.  d.  Landesgesetzen.  1517

Dritter  Abschnitt.
Verhältniß  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zu
den  Landesgesetzen.

Kodifikationsprinzip  Artikel  55.

Die  privatrechtlichen  Vorschriften  der  Landesgesetze  treten
außer  Kraft?,  soweit  nicht  in  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch  s  oder
in  diesem  Gesetz  ein  Anderes  bestimmt  ist.“

·  182112911153MusProthonatt  modifitatwnss
Frinzip  für  bas  bürgerliche  Recht).  Bgal.  Ec.  .  ZBG.  8  2  8  83,

8  189.  Bezüglich  der  Verfahrensvorschrif  i  in  Ansehung  der  Testaments-=
  und  Erbverträge  vgl.  .  53  :#2  (IW.  03  B.  38).

1.  Die  Vorschriften  des  öffentliches  Rechees  (ogl.  S.  R.  64468,
68½5,  JW.  0718,  08  443,  Recht  09  ####%  —  Recht  zur  Führung  eines
Wappens  —,  11  1011  —  Schriftform  der  Vereinbarungen  zwischen  Rechtsanwalt
  und  Klient  Pr.  RA##.  a.  15,  Ba.  V0O.  v.  8.  10.  84
§  24  —)  bleiben  unberührt;  es  ist  hierbei  gleichgültig,  ob  die  Vorschrift
in  einem  der  Hauptsache  nach  dem  Privatrecht  angehörenden  Gesetze  enthalten
  ist.  Auslegungsfrage  ist,  ob  eine  landesgesetzliche  Vorschrift
dem  Privatrechte  oder  dem  öffentliche  Rechte  angehört;  sie  ist,  sofern
sie  sich  nicht  aus  dem  BE#B.  oder  dem  E.  hierzu  erledigt,  nach  der
Verfassung  und  den  Einrichtungen  des  betreffenden  Bundesstaats
  zu  beurteilen.

2.  Inwiefern  diese  Landesgesetze  (a.  2  auch  nach  diesem  Zeitpunkte
  noch  vorübergehend  anzuwenden  sind,  bestimmt  sich  nach  den
Übergangsvorschriften  (a.  153  ff.).

3.  Vgl.  insbes.  88  44,  85,  233,  907,  919,  1315,  1784,  18072,
1808,  1888,  2249.

4.  S.  a.  3  W.  1  a.  E.,  à.  4;  vgl.  auch  E.  R.  55  766.

Staatsvertr.  d.  Bundesstaaten  Artikel  56.

Unberührt  bleiben  die  Bestimmungen  der  Staatsverträge,
die  ein  Bundesstaat  mit  einem  ausländischen  Staate  vor  dem
Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  geschlossen  hat.

1I  80,  III  54.  M.  148.  Prot.  VI,  965  ff.  Mat.  6.  .  R.  52  10.

1.  Ob  bei  Verweisungen  eines  Staatsvertrags  auf  das  inländische
Privatrecht  an  Stelle  des  letzteren  das  B  .  tritt,  ist  (wie  bei  a.  4)
Auslegungsfrage.  Vgl.  B.  Freizügigk.  Tertr,  mit  den  Verein.  St.  von
Nordamerika  v.  13.  11.  45  (RegBl.  851),  Ba.  Vertr.  mit  Frankreich  v.
16.  4.  46  (Reg  Bl.  131).

Landesherrliche  Hünser  usw.  Artikel  57.

In  Ansehung  der  Landesherren  und  der  Mitglieder  der
landesherrlichen  Familien  sowie  der  Mitglieder  der  Fürstlichen
        <pb n="1518" />
        1518  Einführungsgesetz.

Familie  Hohenzollern!  finden  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  nur  insoweit  Anwendung,  als  nicht  besondere  Vorschriften
  der  Hausverfassungen  oder  der  Landesgesetze  abweichende
Bestimmungen  enthalten.

Das  Gleiche  gilt  in  Ansehung  der  Mitglieder  des  vormaligen
  Hannoverschen  Königshauses,  des  vormaligen  Kurhessischen
  und  des  vormaligen  Herzoglich  Nassauischen  Fürsten-8


hauses.  I  33,  II  31,  III  55.  M.  154.  Prot.  VI,  367,  3869,  743.  Mat.  6.,.  Bgl.

a.  60,  61,  dann  die  "S.  "  de  She-  z.  1.  4#  un,  z.  385.  67).
Sts  (8  4),  z.  Z  a.  II,
389  19,  658,  479,  6#  cl  z.  8ONov.  8  3,  So##s!  gss  PẽiG.

1.  Vgl.  Pr.  den  uzessionsvertrog  v.  7.  12.  49,  Ges.  v.  12.
5.  50.

2.  Vgl.  hierher  z.  B.  Pr.  A.  a.  88,  ALK.  1  11  88  676  f.  (Darlehnsklagen
  gegen  Prinzen  und  Prinzessinnen),  112  8  176  mit  A.  a.  89  Nr.  1b
(testament.  principi  oblatum),  II  1  88  835  ff.  mit  AG.  a.  89  Nr.  1  c
(Ehe  z.  linken  Hand),  II  13  88  17,  18,  G.  v.  21.  9.  99  a.  136  f.,  AG.
Anh.  201;  B.  K.  Familienstatut  v.  .  8.  19  mit  Verfllrk.  v.  1818  Tit.  II,
III,  VÖO.  v.  16.  6.  00  (Ehevertr.  d.  Mitgl.  d.  K.  Hauses,  soweit  sie  als
Prlvat-  od.  Familienverträge,  nicht  als  Staatsverträge  geschlossen  werden,
im  letzteren  Falle  kommt  die  völkerrechtliche  Form  von  Staat  zu  Staat
in  Betracht);  S.  Haus  G.  v.  30.  12.  37,  20.  8.  79,  13.  4.  88,  6.  7.  00,
26.  3.  02  (Regentsch.  betr.);  W.  Haus  G.  v.  8.  6.  28,  A.  130  f.  GWerichtsstand),
  AG.  z.  ZP.  a.  1,  2;  H.  G.  v.  7.  6.  79  i.  d.  F.  d.  G.  v.  19.7  .  99,
G.  v.  31.  3.  00  insbes.  a.  10;  M.Sch.  VO.  v.  22.  12.  99  z.  Ausf.  des
a.  57  u.  des  FG#G.  189,  auch'  VO.  v.  24.  8.  04;  M.St.  VO.  v.  15.  9.04;
O.  Staats  Grd  G.  v.  22.  11.  52,  G.  v.  19.  10.  04  (Thronerbfolge),  Hausch
v.  1.  9.  72  mit  Ergänzg.  v.  19.  10.04  u.  12.  1.  07;  S.W.  V.  18.  4.
00  (mit  AusfVO.  z.  PSt.  v.  21.  12.  99);  Bsch.  G.  v.  16.  2.  79,
4.  12.  O2;  S.  M.  G.  v.  9.  3.  96;  S.K.G.  Haus  G.  v.  1.  3.55  u.  Nachtr.  v.  21.
3.  07;  X.  a.  74  Sch.S.  a.  46,  A.  z.  8#O.  a.  1  §  12;  Wa.  Haus  GG.
—*  57,  15.  11.  90  u.  13.  11.  04,  .l  z.  Z  Pr  Nov.  v.  11.  12.  99,
’’rs  L.  VO.  v.  30.  10.  79,  15.  5.  02;  R.j.L.  Aß.  z.  3.
881,  2.  Wird  in  den  besonderen  Vorschriften  der  Hazrerfaffunden  oder
der  Landesgesetze  subsidiär  auf  das  allgem.  Bürgerl.  Recht  verwiesen,
so  ist  es  nach  Maßgabe  des  a.  4  Auslegungsfrage,  ob  sich  die  Berweisung
auf  das  bisherige  oder  auf  das  jeweils  geltende  Recht  bezieht.
Im  ersteren  Falle  bleiben  in  den  Grenzen  der  Vorbehalte  auch  die
bisherigen  Vorschriften  des  allgemeinen  bürgerlichen  Rechts  in  Kraft.
Als  subsidiäre  Quelle  der  durch  a.  57,  58  aufrecht  erhaltenen  Sonderrechte
  kommt  auch  das  deutsche  Privatfürstenrechti  in  Betracht  (SE.  R.  2  15,
26  ius,  32  150).

Die  einzelne  Hausverfassung  entscheidet,  inwieweit  einseitige  Bestimmungen
  des  Hauptes  des  Hauses  oder  auf  Observanzen  beruhende
Vorschriften  wirksam  sind.
        <pb n="1519" />
        III.  Abschn.:  Verhältn.  d.  Bürgerlich.  Gesetzbuchs  z.  d.  Landesgesetzen.  1519

3.  Für  das  letztere  ist  der  Vorbehalt  uosae  Bedeutung,  weil  er  (in
Lu  xemburg)  souverän  geworden  ist,  dagegen  ist  er  durch  RG.  v.  25.  3.04
—  149)  auf  das  Herzogl.  Holsteinische  Fürstenhaus  ausgedehnt  worden.

Autonomie  des  hohen  Adels  Artikel  58.

In  Ansehung  der  Familienverhältnisse  und  der  Güter?
derjenigen  Häuser,  welche  vormals  reichsständisch  gewesen  und
seit  1806  mittelbar  geworden  sind  oder  welche  diesen  Häusern
bezüglich  der  Familienverhältnisse  und  der  Güter  durch  Beschluß
der  vormaligen  deutschen  Bundesversammlung  oder  vor  dem
Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  durch  Landesgesetz
gleichgestellt  worden  sind,  bleiben  die  Vorschriften  der  Landesgesetze
  und  nach  Maßgabe  der  Landesgesetze  die  Vorschriften
der  Hausverfassungen  unberührt.

Das  Gleiche  gilt  zu  Gunsten  des  vormaligen  Reichsadels“
und  derjenigen  Familien  des  landsässigen  Adels,  welche  vor  dem
Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  dem  vormaligen  Reichsadel
  durch  Landesgesetz  gleichgestellt  worden  sind.

1  ê4,  II  32,  III  56.  155.  Prot.  VI,  367  ff.,  605  f.,  743.  Mat.  7  ff.
Sge  #.%  60,  n  216.  ei  Bundesakte  '(v.  3.  6.  1815)/.  XIV,  E.  z

G.  8  2,  8D.  6  83.  Vgl.  E.  Bay.  977,  12%  ;  SeuffUrch.  65  ½  Wek
88  der  Apanage,  Erhöhung  bei  nfall  neuer  Stammgüter);  E.  R.  im
Recht  12½“  f.  (Regelung  der  Ebenbürtigkeit,  unterhaltungspflicht  des
Familienhauptes  gegen  Töchter  Nachgeborner).

1.  Namentlich  des  ehelichen  Güterrechts,  der  Vorschriften  über  die
elterl.  Gewalt,  des  Vormundschaftsrechts,  nicht  aber  der  Vorschr.  über
die  Schließung  und  Scheidung  der  Ehe,  über  das  Alter  der  Großjährigkeit,
  dbes  den  Wohnsitz  (Z.  JW.  01  *  Verpflichtung  der  Standesherren
  zur  Eintragung  der  Firma  ihres  Handelsgeschäfts  in  das  Handelsvegister
  E.  KG.  2377

2.  Zulässigkeit  von  Verfügungsbeschränkungen  über  das  zum  Vermögen
  der  betr.  Häuser  “  ehörenden  Gegenstände  sowie  von  erbrechtl.,
vom  BGB.  abweichenden  Vorschriften.

-  3VglPrALR11155835ffmttAG.a.89N1-.10,a.88,
VOV21615JnstrszJLOGv106041536918«
92;  B.  Verfürk.  Tit.  Vg2,  IV.  Vers-Beil.  55  k.  Deklar.  v.  19.33.  1807
standesherrliche  Vormundschaften  vgl.  3.  Bay.  12  556);  S.  Rez.  v.
9.  10.  35,  Vdg.  v.  24.  7.  99  (Zuständigk.  f.  Vorm.-,  Nachl.  u.  Teilungs.
sachen  des  fürstl.  u.  gräfl.  Hauses  Schönburg),  G.  v.  15.  6.  00  *  15,
G.  v.  7.  7.  00  üb.  d.  Famil.-Anwartsch.  §  109,  BG.  829:  W.  a.  14,
24  bis  31,  281;  H.  VerfUrk.  Tit.  1V  a.  37,  G.  v.  18.  7.  58.  Das
Reichsrecht  läßt  die  bestehenden  Hausverfassungen  ganz  unberührt,
  nicht  nur  nach  Maßgabe  der  Landesgesetze.  Diese  sind  nur
dafür  maßgebend,  inwieweit  die  Hausverfassungen  gelten.  a.  3  gilt  nicht
für  diese.  Die  Grenzen,  innerhalb  deren  Anderungen  und  Ergänzungen
der  Hausverfassungen  zulässig  sind,  bestimmen  sich  nach  den  Landes-
        <pb n="1520" />
        1520  Einführungsgesetz.

gesetzen  (vgl.  a.  55  A.  1).  Daher  ist  durch  die  Bestimmung  des  a.  58
nach  der  rechtlichen  Bedeutung,  die  dem  Ausdruck  „unberührt  bleiben“
zukommt,  dem  mittelbar  gewordenen  Adel  das  Recht,  innerhalb  der
landesgesetzl.  Schranken  neue  autonomische  Verfügungen  zu
treffen,  nicht  genommen.

4.  In  B.  hat  der  vormalige  Reichsadel,  abgesehen  von  der  Aufrechthaltung
  der  Familienverträge  (§  104  der  VII.  Leil.  --  Vl.)  keine  bevorzugte
  Stellung  vor  dem  anderen  Adel,  namentlich  kein  Recht  der  Autonomie.

5.  Der  Vorbehalt  beschränkt  sich  auf  die  Rechte  der  Familien,
die  in  der  Zeit  von  1806  bis  zum  Inkrafttreten  des  BG.
(a.  1)  dem  vormaligen  Reichsadel  (Abs.  1)  gleichgestellt  wurden;  dagegen
  kann  eine  solche  Gleichstellung  durch  die  Landesgesetzgebung  jetzt
nicht  mehr  erfolgen.  Der  sachliche  Inhalt  des  solchen  Familien  landesgesetzlich
  erteilten  Privilegiums  kann  nach  dem  Inkrafttreten  des  BG.
nicht  mehr  erweitert,  wohl  aber  beschränkt  werden.  Denn  eine  reichsrechtliche
  Garantie  enthält  Aa.  58  nicht.

Familienfideikommisse,  Lehen  Artikel  59.
Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über
Familienfideikommisse"  und  Lehen?,  mit  Einschluß  der  allodifizierten

  Lehen,  sowie  über  Stammgüter.3

1  35,  11  33,  III  57.  M.  157.  Prot.  VI1,  369  ff.,  606,  718.  Mat.  12  fi.
Bgl.  a.  61,  114.  Volle  Freiheit  der  Landesgesetzgebung  hinsichtlich  künftig
zu  errichtender  Fideikommisse.  Es  ist  den  Landesgesetzen  die  Form  der
Errichtung,  die  Beschränkung  auf  Grundstücke,  die  Stellung  des  Bflicht
teilsberechtigten,  die  Erbfolgeordnung,  die  Zulässigkeit  der  Aufbebung,  die
Umschreibung  von  Inhaberschuldverschreibusgen,  die  zu  einem  Fiocikommiß
oder  Lehen  #ehören,  auf  das  Fideilkommiß  oder  Lehen,  die  Sukzession  usw.
u  regeln  überlassen.  In  B.Pfalz,  O.  u.  E.L.  sind  die  Fideikommisse  beseintg
  Familienstiftungen  vgl.  BG|B.  658  85  bis  87.

1.  Des  deutschen  Rechtes.  Vgl.  Pr.  ALR.  1  9  88  95,  96,  1  18
881  bis  12,  II  4  881  bis  20,  23  bis  26,  28  bis  33,  42  bis  46,  48,
50  bis  62,  65  bis  226  mit  As.  a.  89  Nr.  1b,  c,  a.  69  8  2,  AG.
ß  .  a.  15  ff.  (u.  zahlreiche  einzelne  KabO.  u.  Ges.)  vgl.  K.  38  101
B.  VII.  Beil.  z.  Vll.  (Fideikommißedikt),  G.  v.  11.  9.  25,  AG.  a.  135.
AG.  z.  GBO.  u.  z.  ZVG.  a.  13  bis  16,  34  bis  36;  S.  G.  v.  7.  7.
üb.  d.  Familienanwartschaften  (MV.  v.  29.  9.  00);  W.  a.  24  bis  31,
93;  H.  G.  v.  13.  9.  58  i.  d.  F.  der  Bek.  v.  30.  9.  99,  AG.  a.  102,  103,
277;  M.  Sch.  88  5,  8,  26,  31.  105,  42  bis  152,  Bek.  v.  20.  12.  %
A#.  z.  *7*  #ni  n  M.St.  *  5,  3,  25,  30,  103,  122  bis  149,  A.
ZPHO.  §  42;  S.  M.  a.  2;  5a;  88  5,  84,.  127  AG.  z.  ZPO.  85:  Seh  8.
a.  45,  2  z.  GBO.  §#2  2  ff.:  Sch.  R.  a.  7:  Wa.  a.  33,  8§2,  RK.1.1..
A.  z.  ZP.  8§  10  (8.K.G.  a.  5  verbietet  die  Errichtung  neuer  VF.,
S.  K.  G.  AG.  z.  gPO.  a.  8  —  Aufgebot  unbek.  Anwärter).  Durch  den
Vorbehalt  ist  auch  das  bayer.  G.  v.  22.  2.  55,  betr.  die  landwirtschaftlichen
  Erbgüter  und  das  hess.  Ges.  se  Betreffs  v.  11.  9.  58  gedeckt
(vgl.  auch  a.  64).
2.  Vgl.  z.  B.  Pr.  ALR.  1  9  §  96,  i  18  88  1  bis  84,  88  bis  168,
176  bis  191,  194  bis  258,  261  bis  289,  292,  295  bis  297,  300)  bis
        <pb n="1521" />
        III.  Abschn.:  Verhältn.  d.  Bürgerlich.  Gesetzbuchs  z.  d.  Landesgesetzen.  1521

303,  307  bis  322,  327  bis  361,  364  bis  369,  375  bis  480,  484  bis
598,  600  bis  664,  667  bis  679,  II  18  88  996  bis  1002  mit  AG.  a.  89
Nr.  1  b,  c;  B.  Lehenedikt  v.  7.  7.  1808,  G.  v.  15.  8.  28,  Verflrk.  Tit.  III
85,  IV.  Verf.  Beil.  §  57,  VII.  Verf.Beil.  §§  92,  100,  k.  Deklar.  v.  19.  3.
1807,  Lehenablös  G.  v.  4.  6.  48;  S.  G.  v.  15.  6.  00  88  30  ff.,  7.  7.  00
g  106;  W.  a.  24  bis  31,  93;  M.Sch.  W.  8§.  153  bis  163,  265  bis
320,  321  bis  348,  389,  390,  W.  3  .  al  gt.  W.  88  150
bis  160,  38  bis  317,  346.  347,  M  r  8S

852;  öv  d  951.  %  93;  Ba  a.  6
mu  G.  u.  52  Ee  in  V.  v.  B.  12.  99,  AG.  z  G##e  88
27;  H.  a.  277;  Bsch.  §  41  (G.  v.  20.  5.  58).  Der  Mrbehalt  ist  *
auf  Stammgüter  des  Adels  beschränkt  und  deckt  zugleich  die  bezüglich
des  Erbverzichts  adeliger  Töchter,  der  Rechte  der  Witwe  des  Stammgutsbesitzers
  usw.  geltenden  Besonderheiten.

Revennenhypothek  Artikel  60.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche
die  Bestellung  einer  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld
an  einem  Grundstücke,  dessen  Belastung  nach  den  in  den
Artikeln  57  bis  59  bezeichneten  Vorschriften  nur  beschränkt  zulässig
ist,  dahin  gestatten,  daß  der  Gläubiger  Befriedigung  aus  dem
Grundstücke  lediglich  im  Wege  der  Zwangsverwaltung  suchen  kann.1

I  836,  11  34,  III  58.  M.  159,  160.  Prot.  VI,  369,  606.  Mat.  16.
BGBS.  88  11183,  1118  f.,  1147;  8  #.  8  866;  39G.  68  146  f.

1.  Also  nur  aus  den  Nutzungen  des  Grundstücks.  Vgl.  a.  1927;
Pr.  AL.  1  18  88  323  ff.,  II  4  88  76  ff.,  M.  ¾sn  *  a.  13;  S.  G.  v.
7.  7.  00  §  23  üb.  Famil  Anwartsch,  AG.  §  272:2;  W.  a.  126,
216,  280,  281.  Ahnlich  die  aanischt  nh  3  Bnu  II.  Sr  des  B.  Fideikommißedikts
  (654).

Einschränkg.  d.  Art.  57bis  50  Artikel  61.

Ist  die  Veräußerung  oder  Belastung  eines  Gegenstandes
nach  den  in  den  Artikeln  57  bis  59  bezeichneten  Vorschriften
unzulässig  oder  nur  beschränkt?  zulässig,  so  finden  auf  einen
Erwerb,  dem  diese  Vorschriften  entgegenstehen,  die  Vorschriften
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zu  Gunsten  derjenigen,  welche  Rechte
von  einem  Nichtberechtigten  herleiten,  entsprechende  Anwendung.“

I  37,  II  35,  III  59.  M.  160.  Prot.  VI,  361,  607.  Mat.  16.
.  B.  von  Grundstücken.

"  .B.  nur  mit  Zustimmung  der  Agnaten.

3.  Die  landesgesetzl.  oder  autonomischen  Vorschriften,  die  mit  den
Grundsätzen  des  BB.  über  den  Schutz  gutgläubiger  Dritter  (88  135,
407,  892,  893,  932  ff.,  1032,  1036,  1138,  1155,  1207  f.,  1244)  nicht
im  Einklang  stehen,  haben  fortan  ihre  Geltung  verloren.  Die  aus  den
a.  57  bis  59  sich  ergebende  Gebundenheit  des  Besitzers  des  Grundstücks

Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  96
        <pb n="1522" />
        1522  Einführungsgesetz.

oder  Rechtes  an  einem  Grundstücke  muß  zur  Wirksamkeit  gegenüber  dem
öffentl.  Glauben  des  Grundbuchs  in  das  Grundbuch  eingetragen  werden
(vgl.  z.  B.  H.  a.  102,  103).

Rentengüter  Artikel  62.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über

Rentengüter.
II  36,  1II  60.  Prot.  III,  766  f.,  VI,  472  ff.  Mat.  17.  Bgl.  E.  J#W.
O#um,  KG.  30  150,  39  702.

1.  D.  s.  Güter,  deren  Erwerb  gegen  dauernde  Belastung  mit  einer
Rente  für  den  Veräußerer  erfolgt.  Vgl.  Pr.  ALR.  1  21  §  187  (abgeändert
  durch  G.  v.  2.  3.  50),  G.  v.  26.  4.  86,  27.  6.  90,  7.  7.  91,
8.  6.  96,  20.  4.  98,  12.  7.  00,  1.  7.  02,  ferner  20.  3.  08  m.it  VO.
v.  29.  9.  O8  (Stärkung  des  Deutschtums  in  Westpr.  und  Posen  betr.),
G.  v.  12.  7.  00  i.  d.  F.  des  G.  v.  20.  7.  10  (Gewährung  von  Zwischenkredit
  bei  Rentengutsgründung),  AG.  a.  12  (Vertragsform),  29  (Wiederkaufsrecht),
  AG.  z.  GBO.  a.  12;  M.Sch.  88  180,  184;  M.St.  §§8  178,
182.  gl.  auch  die  Haubergsordnungen  f.  Nassau  v.  5.  9.  05,
f.  Siegen  v.  17.  3.  79,  f.  d.  Dillkreis  v.  4.  6.  87,  f.  d.  Kreis  Altenkirch
v.  9.  4.  00.

Erbpachtrecht  u.  dgl.  Artikel  63.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über
das  Erbpachtrecht,  mit  Einschluß  des  Büdnerrechts?  und  des
Häuslerrechts  3,  in  denjenigen  Bundesstaaten,  in  welchen  solche
Rechte  bestehen.“  Die  Vorschriften  des  §.  1017  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  finden  auf  diese  Rechte  entsprechende  Anwendung.

11  87,  III  61.  Prot.  VI,  472  ff.,  485  f.,  607  f.,  650  f.  Mat.  18  ff.  Bgl.
u.  184,  196,  197,  GBO.  8  84.

1.  Sog.  bäuerl.  Erbleihe.  Die  sog.  Tertialverhältnisse  im  Regierungsbezirl
  Stralsund  gehören  nicht  hierher  (s.  a.  184  vor  A.  1).

2.  Erbpachtrecht  an  kleinen,  noch  landwirtschaftl.  selbständig  be.
nutzbaren  Grundstücken.

3.  Erbpachtrecht  an  hauptsächl.  f.  Seßhaftmachung  landwirtschaftl.
Arbeiter  bestimmten  Hausstellen  (Haus,  Hofraum,  Garten).

4.  Vgl.  insbes.  M.  Sch.  §8  5,  164  bis  179,  181,  184  (vgl.  dazu  E.
FG.  827½),  VO.  v.  24.  1.  02  u.  27.  2.  04  (Erbpacht-,  Büdner-  u.  Häusl.“=Vertr.
  f.  Klostergüter);  M.  St.  §§  5,  161  bis  177,  179,  182:  H.  u.  102;
Lil.  §§  74  bis  80.  (Ausschluß  neuer  Erbpachtrechte:  H.  a.  934;  S.W.
3S  126,  155;  S.  M.  a.  31  8  S;  S.A.  §§  79,  80;  S.K.G.  a.  26  §  1;  Sch.R.
a.  79;  R.  A.  L.  §  95;  R.j.  L.  §  68;  VO.  v.  25.  4.  99;  bestehende  Erbp.;
S.W.  8§  127;  Sch.R.  a.  80.)

5.  Dadurch  werden  nicht  nur  die  auf  Grundstücke  sich  beziehenden
Vorschriften,  sondern  auch  die  für  den  Erwerb  des  Eigentums  und  die  Ansprüche
  der  daraus  geltenden  Vorschriften  auf  das  Erbpachtrecht  erstreckt
und  damit  die  landesgesetzl.  Regelung  des  Gegenstandes  erheblich  eingeschränkt
  (ugl.  GBO.  ###84,  8O.  88  864,  870,  Pr.  W.  z.  GB.  a.  15.
s.  indessen  Z.  FG.  8  280.
        <pb n="1523" />
        III.  Abschn.:  Verhältn.  d.  Bürgerlich.  Gesetzbuchs  z.  d.  Landesgesetzen.  1523

Anerbeurecht  Artikel  64.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über
das  Anerbenrecht  in  Ansehung  landwirthschaftlicher  und  forstwirthschaftlicher
  Grundstücke?  nebst  deren  Zubehör.

Die  Landesgesetze  können  das  Recht  des  Erblassers,  über
das  dem  Anerbenrecht  unterliegende  Grundstück  von  Todeswegen
zu  verfügen",  nicht  beschränken.5

1  88  bis  87,  1I  108,  III  62.5  M.  205  ff.  Prot.  VI,  510  ff.,  622  ff.,  744.
Mat.  21,.  Bal.  BG.  88  1515,  2049.

1.  Der  Vorbehalt  umfaßt  nicht  bloß  rein  erbrechtl.  Vorschriften,
sondern  alle  Vorschriften,  die  das  bäuerl.  Institut  der  bäuerl.  Erbfolge
nach  seinem  Inhalte,  seinen  Voraussetzungen  und  Wirkungen  regeln,
insbes.  die  Vorschriften  über  Abfindungen  und  unterhaltsleistungen  für
die  Geschwister  des  Anerben,  über  Altenteilsrecht  (Leibzucht)  oder  Fortbewirtschaftungsrecht
  des  überlebenden  Ehegatten,  über  das  Recht  der
Interimswirtschaft  (abgesehen  von  ihren  familienrechtl.  Wirkungen),  über
das  bäuerl.  sog.  Mitbesitz=  und  Mitgenußrecht  (in  Bsch.)  Prot.  VI,  744,
E.  F.  5  ½64.

2.  Vgl.  die  preuß.  Höfegesete  und  Landgüterordnungen,  Höfe  G.
f.  d.  Prov.  Hannover  i.  d.  F.  der  Bek.  v.  9.  8.  Oy,  JM  #f.  v.  13.  9.  09,
G.  v.  21.  2.  81  (Lauenburg),  10.  7.83,  10.  10.06  (Brandenburg),  24.  4.  84
(Schlesien),  2.  4.  86  (Schlesw.-Holst.),  1.  7.  87  (Kassel),  dann  11.  7.  91,
8.  6.  96  (Anerbenrecht  bei  Rentengütern);  v.  2.  7.  98  (Westfalen),  G.  v.
8.  6.  06,  BO.  v.  10.  10.  06,  G.  betr.  das  Höferecht  in  der  Gfsch.  Schaumburg
  i.  d.  F.  der  Bek.  v.  20.  7.  10  (dazu  Allg.  Vf.  des  JM.  v.  26.  9.  10):
ferner  Ba.  G.  v.  23.  5.  88  (Vollz.B.  v.  23.  7.  88),  G.  v.  20.  8.  98  (betr.
d.  geschloss.  Hofgüter);  M.  Sch.  38  349  bis  390,  BO.  v.  24.  6.  69  u.  4.  5.
72;  M.  St.  §8  318  bis  345;  O.  G.  v.  19.  4.  99  (f.  Herzogt.  O.),  v.  14.
6.  99  (f.  Fürstent.  Lübeck),  Grunderbrecht  betr.,  v.  24.  4.  73;  Bsch.  G.
v.  28.  3.74;  Sch.L.  G.  v.  11.  4.  70,  8.  3.  88,  G.  v.  24.  3.  09  (betr.  die
geschloss.  Bauernhöfe  und  das  Anerbenrecht);  Wa.  a.  23,  G.  v.  27.  12.  09
üb.  d.  Anerbenrecht  b.  land=  u.  forstwirtschaftl.  Besitzungen);  Lü.  8  148;

F.  827,  Höfe  G.  v.  18.  7.  99  (14.  5.  90).

3.  Der  Begriff  des  Zubehörs  eines  Anerbenguts  kann  abweichend
vom  BGB.  (88  97,  98)  bestimmt  werden.

4.  Sei  es  durch  Ausschluß,  sei  es  durch  anderweite  Regelung  des
Anerbenrechts.

5.  Die  Vorschrift  des  Abs.  2  will  auch  für  Anerbengüter  den
Grundsatz  der  unbeschränkten  Testierfreiheit  sicherstellen  (K.  R.  744.
Dagegen  kann  das  Landesrecht  die  Befugnis  des  Eigentümers,  unter
Lebenden  über  das  Grundstück  zu  verfügen,  ausschließen  oder  in  Ansehung
  der  Belastung  beschränken.  Vgl.  a.  62.

Wasserrecht  Artikel  65.
Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche
dem  Wasserrecht  angehören  1,  mit  Einschluß  des  Mühlenrechts,
96“
        <pb n="1524" />
        1524  Einführungsgesetz.

des  Flötzrechts  und  des  Flößereirechts  sowie  der  Vorschriften
zur  Beförderung  der  Bewässerung  und  Entwässerung  der  Grundstücke
  und  der  Vorschriften  über  Anlandungen,  entstehende  Inseln

und  verlassene  Flußbetten.

1  39,  II  38,  III  68.  M.  161.  Prot.  VI,  372.  Mat.  33,  Bgl.  a.  118.
S.  z.  B.  Pr.  A###  7  8  88  26  bis  117,  1  5  88  226.  bis  258.  261  bis  274,
II  14  21,  II  15  88  38  bis  47,  49  bis  63,  66  bis  79  (K.  Jl-.  o8  #)
KG.  35  2%,  Gr.  58101,  R.  720),  223  bis  236,  238,  239,  241,  243,  244,  246,
mit  A#.  u.  89  Nr.  1,  b,  Vorflutsedikt  v.  15.  11.  11,  G.  über  die  Benutzung
  der  Privatflüsse  v.  28.  2.  43,  über  die  Seesen  v.  1.  1.
79,  G.  v.  *!:  .  83,  31.  5.  84  (Lefugufse  der  Strombauverw.  gegen  die
Uferbes.),  G.  v.  16.  9.  90  u.  3.  7.  00,  Schupmahr.  im  Quellgeb.  d  „Tder,  in
Schlesslen  betr.  mit  B.  v.  16.  9.  da  (Spree),  G.  v.  4.  8.  04  Gbetr.  dð

wasschefahr  in  der  Prov.  Brandenburg),  G.  v.  12.  s.  05  GCochwasercen.
an  der  ob.  u.  mittl.  Oder),  G.  v.  16.  8.  05  zur  Verbütung  v.  Hochwasschefahr,
  Quellenschutz  G.  2.  14.  5.  08;  B.  Wasser  G.  v.  23.  3.  07  (BO.  v.  1.  12.,
M  ek.  v.  3.  12.  07);  G.  v.  12.  3.  09  mit  BO.  v  .  21.  9.  09;  W.  Wasser-G.
  v.  1.  12.  00  —-  v.  18.  10  u.  18.  11.  01):  Ba.  Wasser  G.  v.  26.  6.  99
mit  Nov.  v.  19.  10.  06  u.  2.  9.  08  (mit  7  Min.-B.  v.  u#.  12.  993;  H.
Bach  G.  v.  30.Q  7.  87  i.  d.  F.  d.  Bek.  v.  30.  9.  99  (A.  a.  282):  M.Sch.
32.  v.  20.  6.  02  (E.  R.  64  2;  S.W.  Wasser  G.  v.  16.  2.  54,  G.  v.  11.  3.
on  (Erhaltung  der  Veerversor  ungsauellen);  S.M.  Wasser  G.  v.  6.  5.72:
S.A  8  88,  AG.  z.  ZPO.  87  (Wasser  G.  v.  18.  10.  65);  S.K.G.  Gothaisch.
Wasser  =  v.  12.  1.  9  in  Koburg  nach  G.  v.  7.  2.  71  geltend:  A.  G.  v.
19.  3.  87  (Wassc#enosssch.):  Sch.S.  G.  v.  5.  12.  64  u.  24.  7.  05  (Wipperfluß
  Kerk  ),  R  ä.  L.  V#.  vu.  8.  5.  04;  R.j.L.  G.  r.  8.  3.  07  (Schutz  der
Wasserleitungen):  E.  L.  "8  41,  447,  46  Lis  58,  61,  78  mit  Wasser  G.  v.
2.  7.  91,  V0O.  hierzu  v.  1.  9.  —  G.  v.  11.  6.  02  lüber  die  gemeinschaftl.
Ausführg  v.  Gasser1.  Ent=  u.  Bewässerg.  durch  mehrere  Gemeindent.

1.  Namentl.  auch  darüber  (BGB.  Entw.  1  §  856),  ob  der  Eigentümer
  den  natürl.  Ablauf  des  Wassers  über  sein  Grundstück  dulden
muß,  die  Vorschriften  der  Landesrechte,  welche  d.  Verpflichtg  zur  Räumung
  von  Wasserläufen  feststellen  u.  regeln  (ZE.  KR.  10  3105),  die  Vor.
schriften  üb.  den  Gemeingebrauch  der  Meeresufer  (M.,  X  Seuff  Arch.  65  %1

Deich=  und  Sielrecht  Artikel  66.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche

dem.  Deich-  und  Sielrecht  angehören.

1  40,  II  39,  11I  64.  M.  161.  Prot.  VI,  372.  Mat.  33.  Bgl.  Pr.  Deich  G.
v.  26.  1.  487  (§  20,  K.  KG.  39  155);:  H.  DammdaucW.  v.  14.  6.  84  i.  d.  N.
d.  Bek.  v.  30.  9.  9  (A.  #u.  281):  O.  Deich  O,  v.  8.  6G.  55  mit  G.  v.  9.  12.
02  u.  31.  12.  06,  G.  v.  25.  4.  99  betr.  das  nutzb.  Eigentum  an  Grundst.
88  2,  8;  Bech.  Deich  O.  v.  27.  12.  78  mit  Nov.  v.  2.  2.  99;  A.  Deichges.
b.  28.  2.  68  mit  Land  Pol  BO.  v.  13.  3.  02;  Rr.  .  v.  19.  2.  04  (Bildung
v.  Deichverb.);  Hb.  88  51  bis  66.

Bergrecht  "  Artikel  67.
Uunberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche
dem  Bergrecht  angehören.

Ist  nach  landesgesetzlicher  Vorschrift  wegen  Beschädigung
eines  Grundstücks  durch  Bergbau  eine  Entschädigung  zu  gewähren,
  so  finden  die  Vorschriften  der  Artikel  52,  53  Anwendung,
  soweit  nicht  die  Landesgesetze  ein  Anderes  bestimmen.=
        <pb n="1525" />
        III.  Abschn.:  Verhältu.  d.  Bürgerlich.  Gesetzbuchs  z.  d.  Landesgesetzen.  1525

I  38,  II  40,  III  65.  M.  161.  Prot.  VI,  *  469  f.  Mat.  84.  Bgl.  Pr.
a.  22  Nr.  1,  2,  a.  37,  Allg.  Bergch.  v.  34.  6  65  mit  Nov.  v.  8.  4.  94,
7.  7.  02,  5.-7.)  u.  14.  7  ls.  19.  6.  06  (VII.  Tit.),  18.  S.  07  (8  38  c,  Gewinnunge
  kosten;  IM.  8.  07,  BO.  v.  29.  11.  07)  u.  v.  28.  7.  09
(688  78  bis  77,  S0,  60  Er,  588  bis  38  d,  89,  90  a,  b,  19  a,  194  a,  b,  207,
207b),  G.  v.  G.  6.  04  (Russuchg.  u.  Gewinns.  v.  ärdöhh,  v.  26.  6.  64  (Aufs.
v.  Stein=  u.  Kalisalzen  u.  Solquellen  in  ann.).  v.  4.  8.  04  (Bestellng.  v.
Salzabbaugerechtigk.  in  Hann.)  mit  IMVBf.  v.  8.  04,  G.  v.  28.  6.  09
Bergwerksbetrieb  ausländ.  jurist.  Pers.  %  B.  Berg  G.  i.  d.  F.  der
ek.  v.  1.  8.  10,  AG.  z.  GB.  u.  17  f.,  37  bis  51;  8S.  Drgc.  v.  31.  8.  10
mit  Ausf#.  v.  20.  12.,  10;  W.  a.  207  (Berg  G.  v.  7.  10.  74  mit  Nov.  v.
2.  06);  Ba.  Berg  G.  v.  22.  6.  90  mit  Nov.  v.  16.  8.  00,  AG.  z.  G0.
f57  26,  40,  AG.  z.  B  W.  u.  z.  8O.  8  18;  H.  2  (Beic  .  v.  Ss.  1.76
vochel.  W.80  2.  St.  be-e.  d  26  os).  VO.  v.  18.  1.  06  (Aufce
  kron  Stein-,  Kalisalzen,  Solequellen);  M.Sch.  S9,.  v.  22.  6.  00
(Salzbergbau),  16.  /(1.  u.  24.  1.  6  S  W.  Berg  G.  v.  1.  3.  05  mit  Nov.  v.
20.  12.  05  u.  30.  10.  10,  As.  u.  MO.  v.  20#  12.  05  u.  2  7.  10:  M  St.
v.  27.  2.  07,  f.  Ratzeb.  v.  25.  2.  07  Eahz,  BO.  v.  27.  2.  07  u.  15.  B.  11
Aussuchen  usw.  ryon  Stein-  u.  o  ene  Salzen);  0  er9,  v.  B.  4.  08;
sch.  Berg  G.  15.  4.  67  mit  Nov.  v.  12.  6.  99,  ·  19.  5.  94  mit
2  25.  2.0.  E.M.  v.  4.  d.  Bek.  v.  18.  2.  04
(Bericht.  v.  7.  4.  04),  ogl.  k.  SeufsArch.  65  11;  8  §  52  f.  (Berg  G.  v.
18.  4.  72  mit  Nov.  v.  1.  .  96,  Ges.  v.  18.  r  72  üb.  3.  Ssbeelhierge  des
Kohlenbergbaus);:  E#en  a.  22  (Berg  G.  v.  23.  10.  99)  mit  Nov.  v.  26.  1.
09  (neue  88  153  a  bis  e);  A.  a.  45,  53,  Berg.  i.  d.  F.  d.  Bek.  v.  20.  8.  96
mit  Nov.  v.  20.  4.  06  (8.  v.  9.  3.  .  u.  v.  24.  3.  09  (neuer  8  1a,  staatl.
Lalzren),  Sch.  S.  u.  44  (Berg  G.  v.  6.  B.  94,  mit  Enteign  Ges.  8  60);  Sch.  R.
n.  62,  125  (Bergcl.  v.  20.  B.  94);  Wa.  Berge.  v.  1.  1.  69  u.  11.  12.  99  mit
Nov.  v.  30.  12.07  u.  5.  1.  11;  R.  k.  L.  8  75;  R.  j.  L.  8  66,  Berg.  v.  9.  10.  70,
.  3.  03  u.  5.  3.07  (88  1,  1  a),  Eins  VO.  v.  4.  11.  05;  Sch  L.„  Berg.  v.  28.  H.  06
(Ve.  v.  17.  10.  06  u.  26.  7.  11,  Knappschaftswesen),  Kchlenbergbauc.
v.  12.  12.72  mit  Nov.  v.  27.  6.  99;  L  Berg.  v.  30.  9.  57  (MVO.  v.  26.  4.  07);
Lü.  Berg  G.  v.  28.  10.  75  mit  Nov.  v.  18.  12.  99  u.  21.  B.  01;  Br.  Berg  G.
v.  14.  4.  08;  Hb.  G.  v.  25.  6.  06  (Stein=  und  andere  Hauze  5
Berg  G.  v.  16.  12.  73  mit  Nov.  v.  22.  6.  07  u.  8.  12.  09.  A.  88  80  f.

1.  Alle  Vorschriften,  welche  die  Gewinnung  gewisser  Mineralien
bergrechtl.  Normen  unterwerfen,  auch  wenn  das  Mineral  der  Verfügung
des  Eigentümers  nicht  entzogen  ist  (z.  B.  in  Sachsen  Kohlen  und  Raseneisenstein).
  Zufolge  der  Natur  des  allgem.  Vorbehalts  haben  auch  BGB.
9  10382,  21232  nur  Geltung  unbeschadet  des  a.  67.  Wegen  der  Kalialze
  vgl.  übrigens  RG.  v.  25.  5.  10  (RG.  7751.

2.  E.  JW.  05  528,  08787  (Nach  der  Vorschrift  des  a.  531  üb.  die
entspr.  Anwendung  des  *  1128  erstreckt  sich  die  t  auf  den  Entschädigungsanspruch,
  der  dem  Eigentümer  wegen  Beschädigung  durch
Bergbau  zusteht,  vgl.  Pr.  BergG.  8  1487  i.  d.  F.  d.  AG.  a.  37).

Abbanrechte  Artikel  68.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche
die  Belastung  eines  Grundstücks  mit  dem  vererblichen  und  veräußerlichen
  Rechte  zur  Gewinnung  eines  den  bergrechtlichen  Vorschriften
  nicht  unterliegenden  Minerals  gestatten  und  den  Inhalt
dieses  Rechtes  näher  bestimmen.:  Die  Vorschriften  der  §8§.  874,
875,  876,  1015,  1017  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  finden  entsprechende
  Anwendung.-IJ

  71,  II  41,  III  66.  M.  195.  Prot.  VI,  344  i.  Mat.  36.  GB.  6  84.
        <pb n="1526" />
        1526  Einführungsgesetz.

1.  Z.  B.  Steine,  Ton,  Lehm,  Kalk,  Sandstein,  Granit,  Schiefer,
Porzellanerde  usw.  àA.  68  wahrt  diese  Benutzungsrechte  auch  dann,
wenn  sie  nicht  in  das  Gebiet  des  Bergrechts  (a.  67)  einbezogen  sind.
Vgl.  E.  KG.  24  11,  25166;  Pr.  a.  30  (G.  v.  22.  2.  69),  88§  39,  40;  S.
88  14  bis  17,  A#O.  §  19;  S.A.  §  76;  R.  A.  L.  §§  76,  77.

2.  In  Ansehung  der  Begründung,  der  Aufhebung  und  des  Schutzes
sind  die  fraglichen  Berechtigungen  dem  Erbbaurecht  gleichgestellt.

Jagd  und  Fischerei  Artikel  69.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über
Jagd!:  und  Fischerei?,  unbeschadet  der  Vorschrift  des  §.  958
Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  der  Vorschriften  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  den  Ersatz  des  Wildschadens.“

1  43,  II  42,  III  67.  M.  164.  Prot.  II,  gos  ff.,  820  ff.;  III,  250  f.,  VI,
875  ff.  Mat.  36.  Bgl.  Bogelschutz  G.  v.  30.  5.  08;  W.  M.  v.  27.  2.  09.
1.  Jagdgesetze.  Pr.  AL-.  I.  9  88§  114  bis  117,  128  f.,  139  f.,
152  f.,  155  bis  157  (Jagd),  II  16  88  30  bis  38,  44,  45,  58,  59,  64
bis  68  mit  Aß.  a.  89  Nr.  1b  (.  RSt.  36  280),  nunmehr  Jagd.
v.  15.7.  07  mit  VO.  v.  9.  8.  10  (wilde  Truth.),  Jagd  O.  f.  Hannov.  v.
11.  3.  59,  f.  Hohenz.  v.  10.  3.  02;  B.  a.  86,  143  (Jagd  G.  v.  30.  3.  50,,
N.  z.  G.  a.  17,  V0O.  v.  6.  6.  09,  pfälz.  VO.  v.  21.  9.  1815,
dazu  E.  Röt.  44  355;  S.  Jagd  G.  v.  25.  11.  58,  1.  12.  64,  22.  7.  76
mit  G.  v.  9.  3.  08,  G.  v.  25.  6.  02  (wilde  Kaninchen);  W.  a.  206,
JagdG.  v.  27.  10.  55,  24.  12.  06  (Katzen),  VO.  v.  17.  3.  10
(Hegezeit);  Ba.  G.  v.  2.  12.  50  i.  d.  F.  des  G.  v.  29.  4.  86  mit  Nov.
v.  15.  6.  94  u.  9.  8.  98,  Vollz  VO.  v.  6.  11.  86,  18.  5.  94,  18.  3.  04,
16.  5.,  23.  7.  O06,  16.  8.  u.  16.  12.  09;  H.  Jagd  G.  v.  26.  7.  48;  M.Sch.
Jagd  VO.  v.  14.  1.  71,  Wildschon  VO.  v.  15.  4.  O4,  MBek.  dazu  15.  4.  04,
VO.  v.  11.  6.  09  (Kaninchen),  24.  3.  11  (Tauben),  8.  5.  11  (Jagd  am
Ostseestrande);  M.  St.  Wildschon  VO.  v.  3.  5.  04,  VO.  v.  11.  6.  09  (Kaninchen);
  O.  Jagd  G.  v.  17.  4.  97  mit  Nov.  v.  12.  2.  00,  v.  5.  4.  u.
10.  12.  06,  v.  3.  1.  11;  Bsch.  §§  32  ff.  (Jagd  G.  v.  16.  4.  52);  S.M.
a.  13;  S.A.  G.  v.  5.  7.  76  mit  G.  v.  15.  3.  09  (Schon  G.),  Jagdpol  G.
v.  24.  2.  54  mit  G.  v.  29.  11.  09  (VO.  v.  28.  12.  09);  S.K.G.  Jagdschein
  G.  f.  Gotha  v.  28.  3.  07,  Jagd  G.  f.  Kob.  v.  19.  6.  07;  A.  Jagdpol
  G.  v.  26.  5.  82  mit  Nov.  v.  14.  4.  02  u.  3.  4.  07;  Sch.S.  Jagd  G.
v.  17.  2.  70,  19.  12.00;  R.j.  L.  Jagd  G.  v.  7.  4.  97  mit  Nov.  v.  16.  6.  04
u.  3.  8.  11;  Sch.L.  Wildschon  G.  v.  25.  3.  05;  L.  desgl.  v.  14.  4.  05
Lü.  Jagd  G.  v.  28.  2.  00  mit  Nachtr.  v.  25.  7.  00,  11.  4.  u.  14.  11.D  06:
Br.  JagdO.  v.  27.  9.  89  mit  Nov.  v.  25.  7.  09;  Hb.  Jagd  G.  v.  2.  1.  03
mit  Nov.  v.  27.  12.  05;  E.L.  Jagd  G.  v.  7.  2.81,  VO.  v.  16.  7.  90  u.
30.  1.  12  (das  schädl.  Wild  betr.).

2.  Fischereigesetze.  Pr.  ALR.  1  9  8§  170  bis  192  (Æ.  R.
5°),  II  15  §8  73  bis  78  mit  AG.  a.  89  Nr.  1b,  Fischerei  G.  v.  30.
5.74  mit  Nov.  v.  30.  3.  80  und  den  Ges.  v.  4.  4.  77  (Lauenburg),  30.
6.  94  (Westfalen),  25.  6.  95  (Rheinprovinz),  26.  6.  97  (Hannover",  dann
die  13  provinz.  AusfVOen  z.  FischereiG.  v.  15.  5,  20.  5.  u.  2.  11.  77,

□Ct
        <pb n="1527" />
        III.  Abschn.:  Verhältn.  d.  Bürgerlich.  Gesetzbuchs  z.  d.  Landesgesetzen.  1527

19.  5.  08  (Koppelfischerei  im  Neg.  Kassel),  mit  Ausf#V#O.  v.  8.  8.  87
(Ostpr.),  8.  8.  87  u.  10.  5.  93  (  #½  8.  8.  87  (Pomm.,  Brandbe
Schles.,  Sachs.  „  Westf.,  Kassel),  8.  8.  87  u.  4.  4.  94  (Schleswö.
Hann.),  12.  5.  88  (Posen)  G.  v.  2.  9.  11  (Ewerb  v.  Fchberen
durch  d.  Staat,  Aufgebot  v.  FischBerecht),  àFischereiG.?  15.  8.
08,  V.  v.  18.  3.  09,  MB.  v  23.  3  8.  G.  v.  15.
40.  68  u.  16.  7.  74,  V  15.  11900  ,  v56  10.  i8  r..  cäh-  e.
FischereiG.  v.  27.  41.  65  u.  27.  11.  73  (Maf-  v.  1.  6.  5#.  14.  6.  02,
22.  2.  09),  G.  v.  7.  6.  85;  Ba.  G.  v.  29.  3.  52,  3.  3.  70,  *--  86,  29.
3.  90  (VO.  v.  26.  5.  53,  3.  2.  88,  5.  4.  90,  22.  3.  94);  H.  Fischerei.
27.  4.  81  mit  Nov.  v.  29.  4.  11  (VO.  v.  11.  6.  11,  MBek.  v.  B.  6.  11);
M.Sch.  revidierte  V.  v.  20.  7.  75,  9.  7.  78,  18.  3.  91  (mit  Erg  V.  v.
23.  8.  07),  28.  3.  98,  v.  22.  2.  O4,  v.  23.  1.  97  i.  d.  F.  der  VO.  v.  7.
2.  08;  S.W.  G.  v.  6.  5.  76  (VÖO.  v.  30.  1.  u.  23.  11.  78);  M.St.  VO.
v.  18.  3.  91  mit  ErgO.  v.  23.  8.  07,  Ratzeb.  VO.  v.  18.  3.  92  u.
2.  4.  10;  O.  G.  v.  17.  3.  79  (Mek.  v.  12.  1.  79,  1.  10.  80);  Bsch.  G.
v.  1.  7.  79;  SXN.  3.  13.  G.  v  11.  ö.  G  S.A.  G.  v.  29.  7.  76  (V.  v.
3.  6.,  14.  6.  77,  19.  5.  78);,  8  I(  .  G.  v.  15.  5.  77  (VO.  v.  1.  10.  88,
22.  9.  09);  A.  G.  v.  10.  7.  7  6  (VO.  v.  23.  12.  77,  27.  5.,  15.  7.  79;
Sch.S.  a.  27,  Fischerei  G.  v.  209  76  (V  O.  -  18.  11.  78);  Schk.  G.
v.  12.  7.  788:  R.  a.  L.  G.  v.  2.7  .  7.  7.  78);  R.  j.  L.  G.  v.
15.  7.  70,  25.  5.  78  u.  24.  12.  80  (MVf.  v.  22.  10.  87  u.  1.  S.  89);  I1..
FischereiG.  v.  80  (AusfVO.  v.  28.  11.  81,  21.  10.  96,  8.  12.  07);  Lü.
Fischerei  O.  v.  27.4.87  mit  Nov.  v.  22.  9.  99  u.  16.  1.  02,  G.  v.  11.5.96;
Hb.  Fischereic  v.  15.  6.  87;  E.L.  G.  v.  2.  7.  91  (M.  v.  28.  4.  92).
3.  Hinsichtlich  des  Eigentumserwerbs  an  jagdbarem  Wild  sind  also
nicht  die  Landesgesetze  maßgebend  (vgl.  aber  W.  a.  206).  Die  Rechtsverhältnisse
  aus  der  Jagdverpachtung  sind,  soweit  nicht  das  vorbehaltene
Landesrecht  eingreift,  nach  den  Bestimmungen  des  B#B  über  die  Pacht  zu
beurteilen,  E.  R.  51  #0).  Fischereirechte  vgl.  E.  R.  55  514,  KG.  34  18.
inim  9  835,  a.  70  bis  72;  B.  a.  143;  W.  a.  206,  208.

Wildschadensersatz  Artikel  70.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über
die  Grundsätze,  nach  welchen  der  Wildschaden  festzustellen  ist,
sowie  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen  der  Anspruch
  auf  Ersatz  des  Wildschadens  innerhalb  einer  bestimmten
Frist  bei  der  zuständigen  Behörde  geltend  gemacht  werden  muß.

1  43,  1I  43,  III  68.  M.  164.  Prot.  II,  806  ff.,  820  ff.,  VI,  378.  Mat.  38.
El.  Bo.  8  835.  GVG.  8  13;  Pr.  Jagd.  v.  15.  7.  07;  B.  a.  1441
(Wildsch  G.  v.  15.  6.  50);  S.  G.  v.  1.  12.  64;  W.  u.  194  bis  200  (Mf.  v.
60.  12.  99);  Ba.  AG.  z.  BG.  8  17  Nr.  2,  JagdG.  8  21,  Nov.  hierzu  v.
9.  8.  98  u.  VO.  v.  18.  3.  04  8  51a,  G.  v.  9.  8.  98,  MO.  v.  16.  12.  0
Nr.  4;  II.  a.  276  (Wildsch  G.  v.  1.  6.  95  i.  d.  F.  der  Bek.  v.  28.  7.  99:
A#.  v.  2.  8.  99);  M.Sch.  BO.  v.  9.  4.  99;  S.W.  88  74  bis  39,  MVO.
v.  30.  4.  01;  M.St.  VO.  v.  9.  4.  99,  18.  12.  99;  Bsch.  88  32  bis  37:  8.A.
Wildsch  G.  v.  20.  12.  99;  8S.K.G.  a.  16;  A.  Wildsch  G.  v.  21.  4.  99  mit
Nov.  v.  20.  3.  05,  Jagd  PolG.  i.  d.  F.  v.  15.  5.  07;  Sch.8.  Jagd=  u.
Wildsche#.  v.  17.  2.  70  mit  G.  v.  19.  12.  00;  Sch.  R.  Wildsch  G.  v.  11.  7.  99
(MWC.  v.  19.  2.  00);  I.|Uü.  Jagd  G.  v.  28.  2.00  88  67  ff.;  E.L.  88  16  bis  36.
        <pb n="1528" />
        1528

Einführungsgesetz.
Artikel  71.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach

welchen

1.

3.

die  Verpflichtung  zum  Ersatze  des  Wildschadens  auch
dann  eintritt,  wenn  der  Schaden  durch  jagdbare  Thiere

anderer  als  der  im  8.  835  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs

bezeichneten  Gattungen:  angerichtet  wird;

für  den  Wildschaden,  der  durch  ein  aus  einem  Gehege

ausgetretenes  jagdbares  Thier  angerichtet  wird,  der  Eigenthümer
  oder  der  Besitzer  des  Geheges  verantwortlich  ist?;
der  Eigenthümer  eines  Grundstücks,  wenn  das  Jagdrecht
auf  einem  anderen  Grundstücke  nur  gemeinschaftlich  mit
dem  Jagdrecht  auf  seinem  Grundstück  ausgeübt  werden
darf,  für  den  auf  dem  anderen  Grundstück  angerichteten
Wildschaden  auch  dann  haftet,  wenn  er  die  ihm  angebotene
  Pachtung  der  Jagd  abgelehnt  hats;

.  der  Wildschaden,  der  an  Gärten,  Obstgärten,  Weinbergen,

Baumschulen  und  einzelstehenden  Bäumen  angerichtet
wird,  dann  nicht  zu  ersetzen  ist,  wenn  die  Herstellung
von  Schutzvorrichtungen  unterblieben  ist,  die  unter  gewöhnlichen
  Umständen  zur  Abwendung  des  Schadens
ausreichen"“

.l  die  Verpflichtung  zum  Schadensersatz  im  Falle  des  §.  835

Abs.  3  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  abweichend  bestimmt
wird;

.  die  Gemeinde  an  Stelle  der  Eigenthümer  der  zu  einem

Jagdbezirke  vereinigten  Grundstücke  zum  Ersatze  des  Wildschadens
  verpflichtet  und  zum  Rückgriff  auf  die  Eigenthümer
  berechtigt  ist  oder  an  Stelle  der  Eigenthümer
oder  des  Verbandes  der  Eigenthümer  oder  der  Gemeinde
oder  neben  ihnen  der  Jagdpächter  zum  Ersatze  des
Schadens  verpflichtet  ist“

der  zum  Ersatze  des  Wildschadens  Verpflichtete  Erstattung

des  geleisteten  Ersatzes  von  demjenigen  verlangen  kann,
welcher  in  einem  anderen  Bezirke  zur  Ausübung  der  Jagd
berechtigt  ist.“

II  44,  III  69.  Prot.  II,  #06  ff.,  S20  ff.,  838  ff.,  VI,  377  f.,  718.  Mat.  us.
Ba'l.  BG.  8  835.
        <pb n="1529" />
        III.  Abschn.:  Verhältn.  d.  Bürgerlich.  Gesetzbuchs  z.  d.  Landesgesetzen.  1529

1.  Z.  B.  B.  Wibsch  -  -  2  u.  E.L.  18100  (Hasen,  Kaninchen);  W.
a.  190  u.  Ba.  Jagd  G.  821  (Hasen);  Wildsch  G.  a.  1  (Fasanen,
Truthühner):  M.Sch.  u.  M.St.  rn  8  12  (Kaninchen);  S.  K.G.
a.  16  §  1  (nach  Ortsstatut  Hasen):  A.  WGilsähh.  §  3  (Kaninchen).

2.  Einschlägige  Vorschriften  Pr.,  W.  (a.  191);  Ba.,  S.W.  (8  76);
Bsch.  §  32  (Wildschcs=  8  2));  Lü.  Jagd.  810.

3.  *  Wildsch  G.  8  3;  S.  G.  v.  1.  12.  64  8  10;  W.  a.  192;  S.A.

Wildsch  2
B.  a.  144  IV  (Wildsch  G.  a.  5);  W.  a.  190;  H.  Wildsch  G.  a.  2;
M.Sch.  u.  M.St.  Wildsch  WO.  8§  2;  S.W.  8  74;  S.A.  Wildsch  G.  8  3;
S.K.G.  a.  15  §  12;  A.  Wild  chGö.  82;  Sech.R.  WilbdschG.  81;  Lu.
JagdG.  871;  E.  I.e  8  17.  Wo  solche  Vorschriften  fehlen,  kommt  gegebenenfalls
  BGB.  8  254  zur  Anwendung  2.  R.  52  319  (JW.  03B-7.

5.  W.  a.  193.  Die  Nr.  5  hält  für  den  im  BGB.  8  8355  behandelten
  Fall,  daß  die  Eigentümer  der  Grundstücke  eines  Bezirks  zum
Zwecke  der  Hemeinschaftlichen  Ausübung  des  Jagdrechts  durch  das  Gesetz
zu  einem  Verbande  vereinigt  sind,  der  nicht  als  solcher  haftet,  die
Möglichkeit  offen,  das  bestehende  Recht  und  namentlich  die  innere
Organisation  der  bestehenden  Jahdgemeinlchaften  aufrect  zu  erhalten.

6.  B.  a.  144  III.  (Wildsch  G.  a.  3);  S.W.  8  75,  S.K.G.  a.  15  8  3,
E.  I.  91  Vgl.  auch  W.  a.  201,  Bsch.  936.  S.K.G.  a.  16  821.

7.  Vgl.  Hannov.  G.  v.  21.  7.  48,  §  4  und  M.  Sch.  und  M.St.

Wildsch  W.  §  5  (bei  Kaninchen).

Artikel  72.

Besteht  in  Ansehung  eines  Grundstücks  ein  zeitlich  nicht  begrenztes
  Nutzungsrecht,  so  finden  die  Vorschriften  des  §.  835
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  die  Verpflichtung  zum  Ersatze
des  Wildschadens  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  an  die
Stelle  des  Eigenthümers  der  Nutzungsberechtigte  tritt.

II  45,  III  70.  Prot.  II,  820  ff.,  880  ff.,  840  ff.,  VI,  377.  Mat.  40.  Bygl.
a.  63,  196,  197.

1.  In  Betracht  kommen  einerseits  dingliche  Nutzungsrechte  (z.  B.  die
Emphyteuse,  a.  184),  anderseits  die  der  (dinglichen)  Erbpacht  nahestehenden,
  zwar  nicht  dinglichen,  aber  vererblichen  und  regelmäßig  unkündbaren,
zeitlich  unbeschränkten  Pachtrechte,  wie  sie  in  Mecklenburg  vorkommen.

Regalien  Artikel  73.
Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über
Regalien.

1  45,  II  46,  III  71.  M.  165.  Prot.  VI,  378.  Mat.  40.
1.  D.  h.  die  sog.  niederen  oder  nutzbaren  Regalien  (Pr.  Bernstein
vgl.  ALR.  1  14  88  21,  22,  24  bis  34,  35  (mit  19  88  629  bis  63.44],
76,  II  15  88  38  bis  —  49  bis  63,  66  bis  80,  G.  v.  22.  2.  67  lvgl.
K.  R.  St.  39  179);  B.  Salzregal,  Perlenfischerei).  Der  Vorbehalt  umfaßt
  auch  die  Erwerbung  des  Rega  alienrechts  durch  Ersitzung  oder  durch
unvordenkliche  Verjährung  sowie  die  Neubegründung  der  Regalien.
        <pb n="1530" />
        1530  Einführungsgesetz.

Zwangs-,  Bann-,  Realrechte  Artikel  74.
Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über

Zwangsrechte,  Bannrechte  und  Realgewerbeberechtigungen.
L  44,  II  47,  III  72.  M.  165.  Prot.  VI,  *r•l  Mat.  41.  Bgl.  Pr.  a.  40,
A##t.  II  8  38  426  bis  432  (F.  KG  383  1½1  ;  B.  AG.  z.  GBO.  a.  17,  Bayer.
LR.  II  8  816;  W.  G.  v.  8.  6.  49  Wi  der  Bahrechte  u.  ausschließl.
Gewerbeberechliggen),  G.  v.  3.  11.  55  (Berechtigg.  z.  WirtschG#ew.).  Ba.
G.  v.  11.  9.  98  (Ausübg.  der  Realgew  Berechtiggen);  S.wW.  8  125;  S.A.
96  77,  78;  A.  8  54;  Sch.s.  a.  27;  R.  K.  L.  88  55,  91;  K.  i.  1.  9  E

1.  Zwan  gsrecht  im  Sinne  des  Art.  ist  das  Recht  einer  Person,
bestimmten  anderen  Personen  die  Anschaffg.  gewisser  Gegenstände  von
einem  anderen  als  von  ihr  zu  verbieten.  Bannrecht  ist  das  Zwangsrecht,
  das  sich  auf  die  in  einem  bestimmten  Bezirk  befindlichen  Personen
oder  auf  gewisse  Klassen  von  Personen  erstreckt.  Realgewerbeberechtigungen
  sind  die  mit  einem  Grundstück  verbundenen  (radizierten)
  oder  als  selbständiges  Recht  bestehenden  Berechtiggen  zum  Betrieb
  eines  Gewerbes  (Realrechte  in  Bayern  &amp;amp;.  Bay.  9  638).  Die  Neubegründg.
  solcher  Rechte  ist  übrigens  nach  Gew  O.  88  7  bis  10  unzulässig.
Zwangsrechte,  welche  einem  Gewerbetreibenden  das  Recht  geben,  von
anderen  Personen  positiv  die  Abnahme  seiner  gewerblichen  Leistungen
zu  verlangen  (vgl.  z.  B.  Pr.  ALR.  1  23  88  56,  58),  sind  durch  den
Vorbehalt  nicht  getroffen;  die  Belastung  eines  Grundstücks  mit  einem
solchen  Rechte  ist  unzulässig,  aber  die  übernahme,.  einer  obligatorischen  Verpflichtung
  jenes  Inhalts  Hertthaft  (Pr.  G.  v.  7.  9.  11  §54).  Unter  den
Vorbehalt  fällt  übrigens  auch  die  Regelung  der  Ablösung  er  Zwangsrechte.
Versicherungsrecht  Artikel  75.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche
dem  Versicherungsrecht  angehören  2,  soweit  nicht  in  dem  Bürgerlichen
  Gesetzbuche  besondere  Bestimmungen  getroffen  sind.3

49,  III  73.  Prot.  VI,  440  f.,  471,  610  f.  Mat.  42.  Durch  000.  66.  778  ff.
s.  nun  RG.  v.  30.  6.  os)  ist  die  Seeversicherung  reichsrechtl.  Pregelt,  auch
m  übrigen  ist  inzwischen  die  Bedeutung  des  Vorbehalts  durch  ie  sozialpolilichen
  ersicherung  agesetze  nunmehr  die  RVersO.  v.  18.  7.  11,  dazu
v.  20.  12.  See  d.  Hilfskassen  u.  RG.  v.  gl.  T.  über  die  Versicherung
der  ngeseellten“  RGBl.  509,  985,  989)  und  das  R.  v.  12.  5.  01  über
die  priv.  Versicherun  sunternehmungen  das  die  Aufsicht  über  diese  Untern.
sowie  die  Rechtsverhältnisse  der  Verst  cherungsvereine  auf  Gegenseitigkeit
ordnet,  eingeschränkt  und  ist  mit  dem  Inkrafttreten  des  R.  über  den
Hersicherun  Wi2  v.  30.  5.  08  und  des  dazu  gehörenden  EG.  v.  gleichen
Tar  e  (RGB.  S.  268,  307),  also  seit  1.  1.  10,  im  wesentl.  gegenstandslos.
die  Büctverkiheiung  findet  dieses  Gesetz  übrigens  keine  Unwendung
!»  186  des  G.).  Wegen  der  Geltung  des  Versicherungsvertrags  G.  f.  öffentl.
nstalten,  landesrechtl.  ul.  Hilsekassen  u.  Knappschaftskassen  vgl.  die  88  191
bis  193  des  G.  ersVG  I.  Sch.L.  AG.  v.  16.  3.  10  (Abgabeverpflichtg.
  ausl.  esellsch.  O##nccht:  bis  zur  Günlegg.).

1.  Kein  Erfordernis,  daß  die  Vorschrift  ausschließlich  dem  Versicherungsrecht
  angehört  E.  KG.  22  185  (vgl.  indessen  E.  JW.  O2  RB  v.
gl.  die  Landesversicherungs  G.,  und  zwar  über  Immob  Brd  U.:
Pr.  G.  v.  25.  7.  10  üb.  d.  öfftl.  Feuervers  Anstalten,  B.  a.  164  (Brd  BG.  v.
3.  4.  75  mit  G.  v.  5.  5.  90),  S.  G.  v.  1.  7.  10  üb.  d.  Landes  Brd  Vers.
Anstalt  (§8  66  bis  103  Gebäude  Vers.  mit  MAusf.  v.  15.  10.  10,
        <pb n="1531" />
        III.  Abschn.:  Verhältn.  d.  Bürgerlich.  Gesetzbuchs  z.  d.  Landesgesetzen.  1531

W.  a.  205  (Brd  V.  v.  14  3.53  Ba.  a.  10,  G.  i.  d.  F.  d.  Bek.  v.
10.  9.  02,  H.  a.  274  (G.  v.  28.  9.  90  i.  d.  F.  d.  Bek,  v.  30.  9.  99  u.
Nov.  v.  2.  8.  02),  M.  Sch.  VO.  v.  4.  3.02  Statut  der  Domanial  rd  V-Anst.
  v.  25.  S.  81,  M.  St.  VO.  v.  4.  4.  02  Versicherg.  gg.  Feuersgefahr
mit  V0O.  v.  5.  2.  10,  S.W.  G.  v.  10.  5.  99  (vgl.  MO.  v.  16.  12.  99),
O.  G.  v.  28.  4.  10  mit  VO.  v.  13.  12.  11  (Old.),  Bek.  v.  29.  9.  42,
28.  3.  43  (Birkenf.),  Bsch.  8  56  (G.  v.  5.  4.  86),  S.M.  G.  v.  14.  1.  10,
G.  v.  18.  12.  09,  die  Landesbrandkasse  betr.,  S.K.G.  G.  v.  20.  12.  99,
A.  Feuerversichergs  G.  v.  26.  3.  11,  Sch.S.  Restr.  v.  24.  6.  44;  Sch.  R.
B0  .  22.  3.,  7.  12.  44,  12.  3.  86,  v.  7.  1.  11,  Meskr.  v  10.  12.  84,
Wa.  G.  v.  4.  1.  12  (Feuerverfunst.  betr.),  R.  j.  L.  Reskr.  v.  3.  1.  35,
24.  6.  44  mit  Bek.  v.  24.  5.  56,  29.  3.  85,  Sch.L.  G.  v.  26.  1.  70,  L.
G.  v.  26.  5  77  mit  Nov.  v.  23.  12.  01,  Br.  A.  1  56  .  v.  18.7.99
88  1,  2,  G  .  v.  28.  2.02  (V0.  v.  28.  2.  02),  Hb.  v.  20.  2.  85,  E.L.
11,  AG.  z.  BGB.  i.  d.  F.  v  v  a.  1  Nr.  1I  des  G.  v.  8.  S.  10;  Moiliar
  (Fahrnis)  V.:  Ba.  G.  28.  12.  09,  H.  G.  v.  25.  12.  71,
21.  12.01;  Hagel  V.:  B.  Sopeicr  i.  d.  F.  d.  Bek.  v.  23.  4.  10,  Ba.
G.  v.  11.  4.  00,  2.  9.  08;  Vich#:  B.  Vieh  VG.  i.  d.  F.  d.  Bek.  v.
23.(  4.  10,  Ba.  Lieh  Vl.  i.  d.  F.  v.  26.  9.  10  mit  MVO.  v.  30.  8.  11;
Pferde  V.;  B.  G.  i.  d.  F.  d.  Bek.  v.  23.  4.  10,  S.  .  1.
W.  V0O.  v.  29.  1.  09  u.  13.  1.  1#  Schlachtvieh  V.;  S.  G.  v.  2.  6.  96
4.  d.  F.  d.  Bek.  v.  25.  4.  06,  H  G.  v.  12.  4.  05,  Sch.S.  G.  i.  d.  F.
Bek.  v.  6.  5.  04,  R.  ä.  L.  v.  10.  3.  03  i.  d.  F.  d.  Bek.  v.  16.  7.  07,
.  j.  L.  G.  v.  12.  3.  03  mit  G.  v.  22.  1.  08  (VO.  v.  14.  4.  08),  außerem
  M.Str.  (Ratzeb.)  VO.  v.  14.  3.  10  Unfall  V.  d.  Feuerwehrleute,
.K.G.  G.  v.  6.  4.  06  Unfall  V.  im  Feuerlösch=  u.  Rettungsdienst,  ugl.
auch  S.  A.  E.  v.  5.  6ö.  84.  Vgl.  hierher  auch  Br.  G.  v.  13.  2.  08  mit
.  v.  30.  l.  12  (Krankenvers.  der  Dienstboten).
3.  Vgl.  z.  B.  88  330,  1045,  1046,  1088,  1127  ff.,  1385  mit  1388,
1529  mit  53  1531,  1537,  1550,  1654,  1686.

Verlagsrecht  Artikel  76.
Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche

dem  Verlagsrecht  angehören.

II  49,  III  74.  Prot.  VI,  441,  471.  Mat.  42.  Seit  dem  Inkrafttreten
des  NG.  über  das  Verlagörccht“  v.  19.  6.  01  ist  der  Borbehalt  im  wesentl.
gegenstandslos.  Die  bis  1.  1.  02  geschloss.  BerlVertrage  sind  nach  dem
isherigen  Rechte  zu  beurteilen  (E.  R.  60

ng  des  Staats  usw.
hast  de  Slaatenf.  Artikel  77.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften:  über
die  Haftung  des  Staates?,  der  Gemeinden  und  anderer  Kommunalverbände
  (Provinzial--,  Kreis-,  Amtsverbände)  für  den  von
ihren  Beamtens  in  Ausübung  der  diesen  anvertrauten  öffentlichen
  Gewalt“  zugefügten  Schaden  sowie  die  landesgesetzlichen
Vorschriften,  welche  das  Recht  des  Beschädigten,  von  dem  Be-
        <pb n="1532" />
        1532  Einführungsgesetz.

amten  den  Ersatz  eines  solchen  Schadens  zu  verlangen,  insoweit

ausschließen,  als  der  Staat  oder  der  Kommunalverband  haftet.“
I  56,  11  60  1II  75.  M.  185.  Prot.  I,  609  f.,  II,  67o  f.,  VI,  410,  411.
Mat.  42.  l  a.  80;  “J  cce  für  Grundbuchbeamte:  **-  ö  12:
seegen  en  ver  Lofrung  des  Rei  f.  d.  Rs  Beamten  s.  R.  v.  22.  5.  W

1.  *  säut  auch  das  Gewohnheitsrecht  (a.  2).

2.  Der  Vorbehalt  bezieht  sich  nur  auf  die  Frage  der  Haftpflicht,
nicht  auch  z.  B.  auf  die  Frage  der  Verjährung;  wieweit  auf  vor  dem
1.  1.  00  entstandene  Haftungsansprüche  das  bisherige  Recht  anwendbar
ist,  ergibt  sich  aus  a.  169  (E.  R.  67  143).

3.  Nicht  auch  die  Beamten  der  öffentlichen  Stiftungen.  Unter
Beamten  im  Sinne  des  BGB.  und  des  E.  sind  die  öffentlichen  Beamten
  zu  verstehen:  wem  diese  Eigenschaft  zukommt,  bestimmt  sich  nach
dem  maßgebenden  öffentlichen  Reichs=  oder  Landesrechte.  Einbeziehung
der  Personen  des  Soldatenstandes  (MStG#B.  §§  3,  5),  vgl.

22.  5.  10,  RGl.  798  (ZE.  R.  52  359,  54  9,  55  171).

4.  Kein  Erfordernis,  daß  die  schädigende  Handlung  in  Ausübung
eines  staatl.  Zwangsrechts  erfolgt  ist,  auch  ein  Akt  staatlicher  Fürsorge
kann  Betätigung  öfftl.  Gewalt  sein  (S.  R.  56  41.89),  aber  a.  77  ist  immer
nur  anwendbar,  wenn  die  schädigende  Handlung  selbst  dem  Gebiete  des
öfftl.  Rechts,  der  Ausübung  staatlicher  Hoheitsrechte  angehört  (K.  R.
68  235,  JW.  08  9568).  Wegen  der  Haftpflicht  der  Beamten  für  Handlungen
in  Ausübung  ihrer  Vertretungsmacht  in  privatrechtl.  Verhältnissen
M  BeB.  88  31,  89  (E.  R.  5517,  71“0,  Recht  10  1115).  Vgl.  auch  §  278.

egen  der  Haftung  der  Beamten  selbst,  die  nur  nach  Maßgabe  des
Aa.  72  Halbs.  2  ausgeschlossen  werden  kann,  vgl.  BGB.  88  839  bis  841.

5.  Die  allgemeine  Haftung  des  Staates  und  der  Kommunalverbände
  ist  nun  in  12  Bundesstaaten  anerkannt;  Staat  und  Verbände
haften  unmittelbar  und  ausschließlich  gegenüber  dem  Verletzten  mit  Ersatzanspruch
  gegen  den  Beamten  in  Pr.  (G.  v.  1.  8.  09  88  1,  3,  4),  B.
(a.  60,  61,  Haftung  auch  für  Gerichtsvoll.  u.  Not.),  W.  G.  202  bis
204),  Ba.  (a.  5,  G.  v.  11.  9.  08,  Gdebeamten),  O.  G.  v.  22.  12.  03,
A.  (G.  v.  2.  4.  10),  S.  K.  G.  (a.  18),  Wa.  (G.  v.  18.  %%  R..  1..
(§  48,  HO.  §  16);  sie  haften  „wie  ein  Bürge“  in  H.  78,  79,  80,
nichtf.  Ge#  Vollz.  u.  Notare,  n—  z.  GB0.  a.  21),  in  S  (6  91),  Sch.S.
a.  19,  nicht  für  Notare,  *1  Gs  Vollz.  nur  bis  300  M.,  G.  üb.  d.  Verw.=Zwangs-Verf.
  §  17  (Haftg  v.  Staat  u.  Gde.  f.  Vollz.-Beamte),  R.  ä.  L.
§  69  (jedoch  in  Hinterlegungssachen  8§  29),  E.  L.  (88  40,  4  mit  G.  v.
13.  2.  05  a.  3  Nr.  I,  E.  JW.  02  B.  2  75,  0458,  R.  52  371,  677,).  Keine
allgem.  Haftung,  sondern  Aiinon  nur,  soweit  sie  durch  Reichsgeset  oder
für  gewisse  Rechtsverhältnisse  durch  Landesgesetz  vorgeschrieben  ist:
M.Sch.  (§  49);  M.St.  (§  48);  S.A.  (jedoch  8  28:  Haftung  des  Staats
„an  Stelle  des  Beamten“  für  Amtspflichtverletzungen  in  bezug  auf  die
Hinterlegung)  Ib.  (jedoch  subsid.  Haftpflicht  in  Grundbuchsachen:  A.
&amp;amp;  GBO.  ös  13,  14“,  34,  58,  in  Hinterlegungssachen:  Hinterl  O.  8  13  u.

hne  Bestimmung  die  A.  von  §.  (s.  aber  Sächs.  BG#B.  S8  150)#  f.,
.  Sachs.  11  ¼,  JW.  03  B.  125),  Bsch.,  S.A.,  Sch.  R.,  Sch.  I.,  L.,  Br.
        <pb n="1533" />
        III.  Abschn.:  Verhältn.  d.  Bürgerlich.  Gesetzbuchs  z.  d.  Landesgesetzen.  1533

((iedoch  AG.  z.  GB.  8  10);  Lü.  (jebdoch  AG.  z.  GBO.  95  Haftung
der  Eieenbehyr  Verkehrs  O.  v.  23.  12.  08  #  09%  85.

6.  Die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche  die  Inanspruchnahme
eines  Beamten  von  der  Vorentscheidung  einer  Verwaltungsbehörde  abpängie
  machen  (EG.  z.  GGV.  8  112),  werden  als  Verfahrensvor
chriften  vom  BGB.  natürlich  nicht  berührt  (vgl.  B.  a.  1651,  W.  a.  20
Ba.  a.  5,  H.  a.  77,  E.L.  8  39).

Haftg.  f.  Gehilf.  u.  Stellvertr.  Artikel  78.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach
welchen  die  Beamten  für  die  von  ihnen  angenommenen  Stellvertreter
  und  Gehülfen  in  weiterem  Umfange  als  nach  dem
Bürgerlichen  Gesetzbuche  haften.1

II  61,  III  76.  Prot.  II,  670  f.,  VI,  409  f.  611.  Bgl.  BGB.  t  278;  E.
z.  r*  n  112.  Nach  Ben.  88  681,  869  würde  der  Beamte  Dritten
Fegenüber.  ür  seinen  Vertreter  oder  Gehilfen  nicht  haften,  wenn  ihn  hinichtlich

  der  Auswahl  nachweisbar  kein  Berschulden  trifft,  a.  78  gestattet
der  Landesgesetzgebung  die  Bestimmung  einer  weitergehenden  Haftung.

1.  Pr.  A#.  1  13  88  41  bis  45  mit  A.  a.  89  Nr.  1,  b,  FGG.
a.  101;  B.  NG.  a.  115  (Haftung  des  Not.  f.  d.  Amtsverweser);  W.
a.  965  (des  Bezirksnot.  f.  seine  Gchilfen)  102  (des  öffentl.  Not.  f.  s.
Stellvertr.);  Ba.  NG.  a.  115;  H.  NG.  v.  15.  3.  99  a.  21,  32  (bes
Notars  f.  Geh.  u.  Stellv.),  V.  v  2.  8.  99,  die  Ortsgerichte  betr.,  Aa.  155½
(des  Ortsgerichtsvorstehers  f.  seinen  Gehilfen);  E.L.  89§  37,  38  (der
Beamten  f.  ihre  Gehilfen).

Grundstäckschätzer  Artikel  79.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach
welchen  die  zur  amtlichen  Feststellung  des  Werthes  von  Grundstücken
  bestellten  Sachverständigen  für  den  aus  einer  Verletzung
ihrer  Berufspflicht  entstandenen  Schaden  in  weiterem  Umfange
als  nach  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuche  haften.“

II  62,  III  77.  Prot.  II,  67o  f.,  VI,  410,  611.  Mat.  43.  Bgl.  u.  #0;
BGB.  t  1807.

.  Bgl.  B.  a.  87,  88  mit  Bek.  v.  14.  7.  09  (Anweisg.  üb.  d.
amtl.  n3  E.  Bay.  3;;  S.  M.  v.  12.  12.  00  (Feststellung
des  Werts  zur  mündelmäßigen  Beleihung),  v  v.  26.  3.  07  (die  zur  Wertsfeststellung
  bestellten  Sachverständ.):  Ba.  AG.  z.  GBO.  88  31  bis  33;
H.  a.  76;  S.M.  FG.  a.  38  bis  40;  S.K.G.  a.  20;  Sch.S.  Ortsschätzer  G.
v.  29.  7  99  88.  10,  12;  vgl.  W.  a.  39,  40  mit  JM  Vf  v.  21.  10.  98
88  36  1  Wo  die  Schätzung,  wie  in  W.,  Beamten  obliegt,  trifft  §  839  zu.

2.  Nicht  nur  gegenüber  den  Hypotheken-,  Grund=  und  Rentenschuldgläubigern,
  sondern  allgemein  gegenüber  allen  Beteiligten.  In
Betracht  kommt  namentlich  auch  die  Heftung  für  die  richtige  Ermittelung
  des  Ertragswerts  (B.  88  1515,  2049,  2312)  sowohl  gegenüber
dem  zur  Ubernahme  des  Landguts  Berechtigten  als  gegenüber  den  Miterben,
  den  Pflichtteilsberechtigten  und  im  Falle  der  Aufhebung  einer
fortges.  G.  den  übrigen  Teilhabern  der  Gemeinschaft.
        <pb n="1534" />
        1534  Einführungsgesetz.

Beamten=  u.  Pfründerecht  Artikel  80.

Unberührt  bleiben,  soweit  nicht  in  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch
  eine  besondere  Bestimmung  getroffen  ist:,  die  landesgesetzlichen
  Vorschriften  über  die  vermögensrechtlichen  Ansprüche?  und
Verbindlichkeitens  der  Beamten",  der  Geistlichen  und  der  Lehrer
an  öffentlichen  Unterrichtsanstalten  aus  dem  Amts-  oder  Dienstverhältnisse,
  mit  Einschluß  der  Ansprüche  der  Hinterbliebenen.“

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über
das  Pfründenrecht.“

1  54,  II  53,  III  78.  Prot.  VI,  408  f.,  483  f.,  611.  M.  180.  Mat.  44.
Bal.  .  d.  RsBeamten:  83.  i.  d.  F.  v.  18.  5.  07;  Hinterblieb  G.  v.  17.  5  07;
Besoldgs  G.  v.  15.  7.  09,  21.  3.  10  u.  10.  4.  11;  Kokonialbeamtc.  J.  S.  6.  10.

1.  Vgll.  BGB.  88  197,  394,  400,  411,  57  0,  839,  841,  1274,  1315,
1784,  1886  ZP.  8  850;  St  A.  89;  a.  77,  78,  109.  Überg  Vorschr.:
S.W.  8  31.  2.  Ansprüche  auf  Besoldung,  Wartegeld,  Pension,
Sustentation,  Taggelder,  Reiseentschädigung,  Dienstaufwandentschädigungen,
  Umzugskosten,  Repräsentationsgelder,  Ortszulagen  u.  dgl.

3.  Ordnungsstrafen,  Regreßverpflichtgen  u.  dgl.  (E.  R.  56  339).

4.  Vgl.  a.  77  A.  3,  E.  R.  38  321.  Var.  Pr.  ALR.  II  10  8§§  75,
82,  89  bis  d,  127  bis  144,  II  11  88§  226,  778  bis  829,  831,  832,  852,
853,  857  bis  861,  864  bis  889,  894  bis  913,  915  bis  939.  1142  bis
1158,  I1  15  88  112,  419,  die  Beamten--,  Geistlichen=  und  LehrerfürsorgeG.
v.  27.  3.  72,  12.  5.  73,  15.  3.  80,  31.  3.  82,  20.  5.  82,  6.  7.  85,  15.
7.  89,  20.  3.  90,  27.  6.  90,  25.  4.  96  mit  Novellen  v.  27.  5.  u.  v.
10.  6.  07,  v.  25.  6.  u.  26.  7.  10,  dann  die  Pfarrbesoldungs-  und  Ruheschaltsarbmungen
  !,  Geistl.  v.  26.  5.  09;  Richterbesoldcv.  v.  29.  5.  07;

Beamten  G.  v.  16.  8.  08,  Schulbedarfs  G.  v.  28.  7.  02;  S.  G.  v.
29.  6.  08  (die  Verhältn.  d.  Richter  betr.),  v.  10.  7.  t  (der  Richter  des
OVG.),  G.  v.  30.  4.  90  i.  d.  F.  der  Bek.  v.  30.  4.  06  (Gdebeamte),
G.  v.  15.  7.  91  i.  d.  F.  der  Bek.  v.  15.  11.  06  (Kirchendiener),  v.  19.
11.  06  u.  12.  2.  09  Geist-  ),  v.  15.  6.  0S  (Volksschull.);  W.  BeamtWG.
i.  d.  F.  des  G.  v.  23.  7.  10,  G.  üb.  d.  PensRechte  der  Körperschseamten
  u.  der  Hinterbl.  .  d.  F.  des  G.  v.  15.  S.  09  (M  Vf.  v.  7.  11.  09#,
Lehrerbesold  G.  v.  14.  8.  11,  Volksschul  G.  v.  17.  8.  9  (VO.  5.  24.  2.,
MVsg.  v.  1.  3.  10),  25.  6.  94  i.  d.  .  der  Bek.  v.  5.  9.  05  mit  VO.
v.  15.  12.  05  (Körpersch  eamte)  2  2  v.  8.  8.  07  nn.l  Mädchenlehrer
  u8  Ba.  Beamten  G.  i.  .  F.  v.  12.  8.  08  (Vollz  VO.  v.
10.  7.  09),  G.  v.  8.  7.  96  u.  3.  9.  06  (Gde  Beamtenfürs.);  H.  v.  2.  8.
99  i.  d.  F.  der  Bel.  v.  30.  10.  05  mit  Nov.  v.  1.  4.  08  (Volksschull.#.
v.  29.  7.  08  (Edeeamtenfürf.;.  M.Sch.  VO.  v.  22.  3.  11  (Just  Beamte):
S.W.  G.  v.  17.  11.  03  u.  18.  3.  08  (VolksschulG.);  M.St.  VO.  v.  18.
12.  06  (Geistl  Fürs.),  v.  19.  2.  10  Segnn  ras.  ),  v.  29.  3.  11  (Richt  Pens  G.);
O.  G.  v.  28.  3.  67  mit  Nov.  v.  11.  3.  03  u.  6.  1.  12  (Ziv  Dienst  G.),
G.  v.  29.  1.  07  (Gehalt  Verh.),  G.  v.  24.  12.  02  (Witwen-  und  Waisen-Fürsorge),
  v.  24.  3.  06,  v.  3.  1.  55  i.  d.  F.  v.  1.  4.  97  mit
Nov.  v.  26.  4.  06  Schul.),  G.  v.  4.  2.  10  (Schul  G.  f.  Herzt.  O.#,
        <pb n="1535" />
        III.  Abschn.:  Verhältn.  d.  Bürgerlich.  Gesetzbuchs  z.  d.  Landesgesetzen.  1535

G.  3.  08  (mit  ulegn  ungs  G.  v.  24.  12.  08),  12.  1.  09  u.  1.  4.
11,  Beichh.  v.  10.  4.  11  ollsschul#Besold  .  v.  20.  4.  11;  Bsch.  G.
v.  4.  4.  89;  S.M.  G.  v.  14.  3.  98  mit  Nov.  v.  19.  1.  10  (Beamten  G.),
G.  v.  13.  3.  98  mit  Nov.  v.  18.  2.  10  (Besold.),  G.  v.  17.  1.  10  Kreisbeamten
  G.),  v.  1.  2.  01  u.  13.  12.  05  (Geistl.),  v.  19.  12  05  mit  Nov.
v.  10.  3.  11  (Volksschull.);  S.  A.  G.  v.  26.  6.  86,  23.  12.  05  Etaatsbeamte),
  20.  12.  10  (Gelstl.),  7.  1.  99  u.  20.  12.  10  (Volksschull.),  7
5.  00  u.  14.  10.  10  (Zulagen);  S.K.G.  G.  v.  4.  5.  06  (Schul  G.);  A.
G.  v.  16.  4.  87  i.  O.  V.  der  Bek.  v.  16.  4.  09  mit  Nov.  v.  19.  3.  11
(Beamten  Besold.),  G.  v.  27.  12.  72  (Hinterblieb  Fürs.)  u.  v.  22.  11.  75
(ZivStaatsDiener  G.)  je  mit  Nov.  v.  6.  4.  08  u.  26.  4.  09,  15.  3.  94
mit  Nov.  v.  31.  3.  10  (Richt  Besold.),  Kirchen  G.  v.  29.  6.  01  u.  3.  2.
10  (Geistl.,  Eink.),  v.  14.  2.  83  u.  5.  2.  10  (Geistl.  Pens.);  Sch.S.  G.
v.  2.  8.  99,  12.  2.  00  u.  14.  7.  05  (Staats  Beamten  G.),  v.  24.  7.  05
interbliebFürf.);  Sch.R.  3  G.  v.  20.  3.  07  (Besold.  d.  Beamt.,  Geistl.,
Bolksschull.  betr.),  Staatsdiener  G.  v.  1.  5.  50  mit  Nov.  v.  13.  3.  08,
VolksschulG.  v.  22.  3.  61  mit  G.  v.  13.  3.  08;  Wa.  StaatsDienstG.
v.  9.  7.  55  mit  G.  v.  13  2.  08  u.  2.  1.  11,  G.  v.  2.  1.  11  (Witwen
WaisFürs.),  G.  v.  16.  1.  08  (Richterbesold.),  3.  2.  08  (Ziv  Pens  G.),  BO.
v.  22.  2.  05  (Homisialsn  Octe,  R.  A.  L.  Pens  G.  v.  2.  4.  60,  6.  2.  64,
27.  3.  68,  19.  1.  O04  mit  Nov  v.  13.  u.  17.  2.  10,  G.  v.  21.  7.  11
(Gde  Beamtenfürf.);  R.  i.  L.  Ziisstaas  Dienstch.  v.  9.  10.  91  mit  G.  v.
2.  6  11,  hh  Vesolds  v.  1.  6.  11,  G.  v.  6.  6.  11  (Beamt  Wwen  u.  WaisFürs.),
G.  1.  08  (Gde  Beamte),  G.  v.  30.  3.  05,  23.  6.  #  2.  6.  11
(Fonsschiuh.,  v.  9.  2.  8  30.  3.  05,  23.  6.  09  u.  2.  6.  41  (Geistl.);
Sch.L.  Staats  Diener  G.  v.  8.  3.  72  mit  Nov.  v.  22.  3.  07  u.  20.  3.  08,
Beamten  Besold  G.  v.  25.  3.  99  u.  12.  3.  10,  Volksschul  G.  v.  4.  3.  75
i.  d.  F.  des  G.  v.  17.  3.  93  u.  25.  3.  99  mit  Nov.  v.  19.  u.  25.  3.
0v  u.  21.  3.  10,  Kirchen  G.  v.  5.,  “  9.,  10.  u.  12.  2.  04  mit  Nov.  v.
5.,  6.,  7.  2.  08  (GeistlFürs.);  L.  G  v.  31.  3.  98,  3.  4.  06,  11.  4.  07
mit  Nov.  v.  24.  6.  09  (Beamtenbesold.  ),  KirchenG.  v.  15.  4.  08  (Eink.
u.  Pens.  d.  Geistl.);  Lü.  G.  v.  29.  4.  99  mit  Nachtr.  v.  28.  2.  02;
Br.  G.  v.  1.  2.  94  mit  Zusatz  G.  v.  8.  5.  01,  23.  3.,  17.  7.  —
09  u.  29.  6.  10  (Beamten  R  Verh.),  G.  v.  10.  7.  92  i.  d.  F.  v.
98  mit  G.  v.  23.  3.  u.  17.  7.  09  (Witwen  u.  WaisFürs.),  G.  v.  14.  g  *
E.  L.  G.  v.  23.  12.  73,  VO.  v.  28.  8.  05  (Landesbeamte),  G.  v.  4.  7
08  mit  V.  v.  3.  S.  08  (Richter,  St  Anw.  betr.)  BeamtenHinterbliebcl.
v.  15.  11.  09,  G.  v.  15.  11.  09  (Geh.,  Pens  Verh.  der  staatl.  besold.
Helig  dener  und  Hinterblieb.),  G.  v.  22.  11.  09  (Hinterbl.  d.  Univ  Prof.),
G.  v.  11.  12.  09  (Lehr  Besold  G.).  —  Die  Vorschriften,  die  den  Beamten,
nanmniuih  in  Ansehung  des  Erwerbs  von  Grundstücken  in  seinem  Amtsbezirke
  gewissen  Beschränkungen  unterwerfen,  die  ihm  den  Erwerb  streitiger
Rechte  untersagen  u.  dgl.,  haben  keine  privatrechtliche,  sondern  nur  dienstrechtliche
  Bedeutung.
Der  Begriff  der  Hinterbliebenen  bemißt  sich  nach  dem  Landesrechte,
  insbesonder-  die  Frage,  ob  ein  legitimiertes  oder  angenommenes
Kind  auch  in  Ansehung  der  Pensionsansprüche  die  rechtliche  Stellung
eines  ehelichen  Kindes  des  Beamten,  Geistlichen  oder  Lehrers  erlangt.
        <pb n="1536" />
        1536  Einführungsgesetz.

6.  Pfründe,  ein  mit  dem  geistlichen  Amte  verbundenes  Augungsrecht,
  aber  kein  Nießbrauch  im  Sinne  des  BG.  (vgl.  Ba.  M.  v.
24.  11.  06,  Vollzug  des  Vermögenssteuer  G.  betr.  3  6  Z.  8).  Das  Wort
ist  im  weiteren  Eigne  zu  verstehen,  so  daß  „Pfründenrecht"  nicht  bloß
das  Nutzungsrecht  des  Pfarrers,  sondern  auch  das  entsprechende  Recht
anderer  kirchlicher  Stelleninhaber  sowie  das  Recht  auf  Stolgebühren
(Stolrecht)  bedeutet  (S.  Bay.  VGH.  29  1,  30  68,  32  3).

Beamt  lte  usw.,  .Z
übertragung  chalte  usm.  —  Artikel  81.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche  die
Uebertragbarkeit  der  Ansprüche  der  im  Artikel  80  Abs.  1  bezeichneten
Personen  auf  Besoldung,  Wartegeld,  Ruhegehalt,  Wittwen-  und
Waisengeld  beschränken!,  sowie  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
welche  die  Aufrechnung  gegen  solche  Ansprüche  abweichend  von  der
Vorschrift  des  §.  394  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zulassen.

II  54,  III  79.  Prot.  I,  374  f.,  385,  VI,  409.  Mat.  50.  BGB.  88  324,
100,  1274  mit  388O.  8  850.

1.  Pr.  ALR.  1I  10  §  74,  AGO.  Anh.  §  163  zu  1  24  §  108  dazu
R.  in  DJZ.  111  74,  122146),  G.  v.  27.3.  72  8  26  u.  20.  5.  82  §  17  (Beamte
und  zhrt  Hinterbl.),  G.  v.  15.  3.  80  a.  1  u.  15.  7.  89  a.  6  (Geistliche
und  ihre  Witwen  u.  Waisen),  G.  v.  6.  7.  85  A.  1  §  18,  27.  6.  90  §5
u.  14.  12.  99  §  11  (Lehrer  und  ihre  Hinterbl.);  B.  a.  122,  H.  G.  v.
29.  7.  08  (Fürsorge  f.  Land  Gdebeamte)  a.  32,  S.M.  a.  8,  Beamten  G.
v.  11.  3.  98  a.  412;  S.A.  die  G.  v.  7.  1.  99  über  die  Besoldungsverhältnisse
  d.  Geistl.  §  31,  der  Volksschullehrer  §  121,  A.  G.  v.  6.  4.  08
(Abänderung  des  Witwenkassen  G.  v.  27.  12.  72)  9821,  Sch.  S.  Witwenu.
  Waisenkassen  G.  v.  24.  7.  05  §  19.

2.  Nur  Sonderbestimmungen,  die  die  Aufr.  zulassen,  sind  aufrecht
erhalten,  nicht  allgemeine  Grundsätze  des  früheren  Rechts,  aus  denen
die  Zulässigkeit  der  Aufrechnung  gefolgert  wurde  (E.  R.  55,.  Pr.  vgl.
E.  JW.  03B.0%;  B.  a.  121;  S.  G.  v.  7.  3.  35  88  12,  35,  45;  H.  a.  35:
M.Sch.  8  38;  S.W.  88  30,  31;  M.St.  8  37;  C.  8  3,  G.  v.  24.  12.  02
(Fürsorge  f.  Witwen  u.  Waisen  der  im  öffentl.  Dienste  Angest.)  8  11;
Bsch.  8  22:  S.M.  a.  7,  8,  Beamten  G.  v.  11.  3.  98  a.  411;  S.A.
§  31,  G.  v.  7.  1.  99  §8  3“  bezw.  §  122;  S.K.G.  Aà.  19;  Sch.S.  a.  13;
Wa.  V0.  v.  30.  12.  99  86;  R.  f.  L.  8  31;  R.  j.  L.  §  26;  Lü.  8&amp;amp;  3,
Beamten  G.  v.  29.  4.  99  8  17.

Juristische  Personen.-)  %
1.  Konzessionierte  Bereine  Artikel  82.

Unberührt  bleiben  die  Vorschriften  der  Landesgesetze  über
die  Verfassung  solcher  Vereine,  deren  Rechtsfähigkeit  auf  staatlicher
  Verleihung  beruht.1
11  56,  III  81.  Prot.  VI,  399f.  Mat.  54.  Bgl.  Üübergangsvorschr.  a.  163  ff.

*)  u.  80  des  Entw.  III  (1  491,  II  .55),  wonach  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
über  die  Beanfsichtigung  juristischer  Personen  unberührt  bleiben  sollen,  ist  durch  die
        <pb n="1537" />
        III.  Abschn.:  Verhältn.  d.  Bürgerlich.  Gesetzbuchs  z.  d.  Landesgesetzen.  1537

1.  Gleichviel  ob  die  erleihung#r  vor  oder  nach  dem  1.  1.  00  erfolgt
  ist,  .  KG.  25  287  299.  Vgl.  BGB.  88  22,  23,  ferner  Pr.  a.  2,  89
Nr.  4c;  B.  a.  1;  S.  §  1,  Vereins  G.  v.  22.  11.  50  8  18;  W.  a.  137;
Ba.  3.  4  H.  a.  4,  272˙(G.  v.  28.  9.  87);  S.W.  88  15  f.;  Hb.  8#§  1,
5°,  13.
2.  Waldgenossenschaften  Artikel  83.
Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über
Waldgenossenschaften.?
11  57,  111  82.  Prot.  VI,  491,  494  ff.  Mat.  55.  Bgl.  D.  z.  8PNov.
S.  207.  Der  Vorb  alt.  des  a.  83  trifft  einerseits  bie  skirzwanes.
genossensch.  des  pr.  v.  6.  7.  75,  anderseits  die  Wald=  und  Forst-Fenossensch.
  deren  Bestand  für  die  nie  durch-  a.  164  gesichert
st.  Pr.  G.  v.  6.  7.  75  88  23  ff.  u.  v.  14.  3.  81  8  6,  3.  8.  97,  dann  die
Hauber  ordnungen  v%  17.  3.  79  (f.  Siegen),  4.  6.  87  (Dill  u.  Oberwestwaldkrels),
  v  4.  90  (Altenkirchen),  v.  3.  8.  97  (Jahnschaften  im  ehem.
Jumt  Olpe);  W.  ForstpolizeiG.  v.  19.  2.  01  a.  18,  vgt  Körperscheftsforst
  G.  v.  19.  2.  02  mit  Nov.  v.  4.  8.  11;  Bsch.  8  44:  S.M.  G.  v.  15.

10  Waldgenoss.  betr.  (dazu  Mek.  v.  13.  1.  11),  G.  v.  22.  4.  11,  zů
sammlegg.  d.  Grundst.  betr.,  a.  4  (Waldboden);  Sch.S.  a.  8,  32.

1.  Die  Landesgesetzg.  kann  für  die  W.,  die  einen  gemischten,  teils
öffentlichrechtl.,  teils  privatrechtl.  Charakter  haben,  besondere  privatrechtl.
  Normen  aufstellen,  die  von  den  Vorschr.  des  B#.  und  den
sonstigen  Reichsgesetzen  abweichen.

Religionsgesellschaften  usw.  Artikel  84.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach
welchen  eine  Religionsgesellschaft  oder  eine  geistliche  Gesellschaft
Rechtsfähigkeit  nur  im  Wege  der  Gesetzgebung  erlangen  kann.“

II  58,  11I  83.  Mat.  55.  Ausnahme  von  BE.  8  21.  Bgl.  a.  10  M.  4.

1.  So  Li.  §  2.  Sonst  landesherrliche  VO.;  Pr.  VerfUrk.  a.  13,
ALR.  IIl  12  8  939  (E.  Rspr.  8  164,  R.  41908,  625,  KWG.  30  1½,  FG.  66,
JW.  11301)  G.  v.  12.  6.  74  (Mennoniten),  7.7.  75  (Baptisten),  ferner
die  Generalkonz.  v.  7.  ö.  1746  (Herrnhuter),  18.  7.  1763  (Böhm.  Brüder,
23.  7.  45  (Altlutheraner),  24.  11.  49  (Niederländ.  Reform.),  G.  v.
23.  7.  47  u.  28.  7.  76  8  4  (Juden),  v.  23.  5.  08  (Lutheraner);

II.  Beil.  z.  Vrk.  88  26,  28,  44,  45,  76,  VO.  v.  18.  4.  73  85  W%n.
70  2);  S.  Verf.  98  32,  56;  M.  Sch.  u  M.St.  *  14;  S.W.  §  11;  0.  revid.
StGrd  Ges.  a.  77  chierzu  G.  v.  16.  2.  02):  S.M.  a.  4  §  4;  A.  a.  1;
Sch.S.  a.  4  Sch.R.  a.  8;  R.  A.  1..  *  7;  R.  j.  L.  §  11  (E.  F.  10  1½1:
Sch.L.  87;  L.  8  13;  Lü.  8  2.  a.  34  stellt  klar,  daß  Religionsgesell.
schaften  ober  geistliche  m„  beim  Entgegenstehen  landesgesetzlicher
  Bestimmungen  nicht  durch  ntragung  in  das  Vereinsregister,  auf
dem  Wege  der  Gesellsch.  m.  b.  H.  u.  dgl.  die  Rechtsfähigkeit  erlangen

 

i  Der  Inhalt  der  Bestimmung  gelte  ohnehin,  weil  er  sich  nur  rauf  das
F#eenel  echt  bezieht,  das  Be#.  aber  nur  das  Privatrecht  getzit.  Rgl.  N.  a.  6:
v.  17.  6.  01  (Stiftungen  betr.);  M.Sch.,  St.  8  17  ff.:  A.  G.  v.  29.  4.  04  88  5
etaen  Sch.  R.  a.  12;  I.  8  8;  Lül.  388  7  .:  E.l  AG.  "  B0/.  70  i.  d.  F.
des  G.  v.  S.  S.  10  a.  1;  4.  ##.  25½,  Rspr.  19,  22  7.

Bürgerliches  Gesetzouch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  95
        <pb n="1538" />
        1538  Einführungsgesetz.

können  (Z.  FG.  6"8  =  KG.  30  19),  auch  nicht  dadurch,  daß  sie  in  inen
anderen  Bundesstaat,  in  dem  der  Weg  der  Gesetzgebung  nicht  gebot
ist,  die  Eintragung  ins  Vereinsregister  erwirken  (E.  R.77  1).  Der  c.
bezieht  sich  übrigens  nur  auf  nicht  öffentlichrechtliche  Religionsgeiel.
schaften;  die  dem  öffentlichen  Rechte  angehörenden  landesrechtl.  Lor.
schriften,  welche  die  Zulassung  von  religiösen  Orden  und  ordensähnlicher
Kongregationen  und  ihre  Beaufsichtigung  betreffen  (vgl.  z.  B.  Un.  K.
v.  20.  12.  05)  bleiben  vom  Be.  unberührt.

Anfall  v.  Vereinsvermögen  Artikel  85.5)

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nat
welchen  im  Falle  des  §.  45  Abs.  3  des  Bürgerlichen  Geihbuchs
  das  Vermögen  des  aufgelösten  Vereins  an  Stelle  de
Fiskus  einer  Körperschaft,  Stiftung  oder  Anstalt  des  öffentliter
Rechtes  anfällt.

II  59,  III  84.  Prot.  VI,  407,  448.  Mat.  55,  56.  Vgl.  #u.  15,,  1:
86.  8  45;  Pr.  a.  5  8  1;  W.  a.  136,  138;  M.Sch.  8  22.

Erwerbsb  änkung.
a)  für  sarifti  9  Persoen  Artikel  86.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welck
den  Erwerb  von  Rechten:  durch  juristische  Personen?  beschränk
oder  von  staatlicher  Genehmigung  abhängig  machen,  soweit  diet
Vorschriften  Gegenstände  im  Werthes  von  mehr  als  fünftaustn
Mark  betreffen.“  Wird  die  nach  dem  Landesgesetze  zu  tiner
Erwerbe  von  Todeswegen?  erforderliche  Genehmigung  ertdeil.
so  gilt  sie  als  vor  dem  Erbfall  ertheilt;  wird  sie  verweign.
so  gilt  die  juristische  Person  in  Ansehung  des  Anfalls  als  nicr
vorhanden";  die  Vorschrift  des  §.  2043  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  findet  entsprechende  Anwendung.7

1  492.2,  II  61,  III  86.  M.  172.  Prot.  VI,  400  fl.,  619  fl.  Ma.  k:
Bal.  BGB.  8  80;  HypBank  G.  v.  13.  7.  99  8  57.  u.  86  bezieht  sich  ror
auf  jurist.  Personen,  die  durch  andere  Bestimmungen  z.  B.  u.  0  ###
erhalten  sind  (Gewerksch.:  E.  K  G.  24  ½8),  nicht  auf  inländ.  Brivawersichn#c=Gesellschaften
  (bezüglich  dieser  vgl.  Privatversich  G.  v.  12.  5.  01  Nl  u
nicht  auf  das  dem  öffentl.  Rechte  der  Bundesstaaten  angehörende  Arsfenrecht
  des  Staates  Üb.  jurist.  Personen  insbes.  diej.  des  öffenl.  K##
((.  Fußnote  bei  a.  82).

1.  Recht  ist  hier  im  allgem.  Sinne,  nicht  im  Gegensatz  zu  Sacker
(bewegl.  S.  u.  Grundstücke)  zu  nehmen  und  umfaßt  auch  den  Er#n
von  dingl.  Rechten  einschließl.  des  Eigentums  (M.  172,  M.  .  W680
271).  Auch  über  Art  und  Zeit  des  Erwerbs  kann  die  Landeszeicggebung
  Bestimmung  treffen  (2&amp;amp;.  R.  76  33).

*)  Der  a.  85  des  Entw.  III  (I1  60),  wonach  unberübrt  bleiten  seu#e#r
feseblichen  Borschriften  über  das  Erlöschen  oder  die  Umwandlung  ren  Ert###n.
cbben,  weil  beides  durch  BG.  B8  86,  87  reichsgesezlich  geregelt  it.
        <pb n="1539" />
        III.  Abschn.:  Verhältn.  d.  Bürgerlich.  Gesetzbuchs  z.  d.  Landesgesetzen.  1539

2.  Des  Inlandes  und  des  Auslandes;  bezügl.  des  letzteren  s.  auch

a.  10,  88
3.  Der  Bruttowert  des  Gegenstandes  ist  maßgebend,  nicht  der
Reinwert  nach  Abzug  der  Lasten  und  Schulden  (E.  R.  76  586,  JW.  11805).
4.  Es  unterwerfen  einer  Genehmigurg:
I.  Die  Schenkungen  und  Zuwendungen  von  Todes  wegen

1.

2.

an  juristische  Personen  überhaupt,  sofern  sie  Gegenstände
im  Werte  von  mehr  als  5000  M.  betreffen:  Pr.  A#.  I  11
88  24,  198,  1185  bis  1196,  1198,  a.  6  §  1  (König  oder  durch
k.  VO.  bestimmte  Behörde);  so  lange  die  Genehmigung  nicht  erteilt
  ist,  ist  die  Zuwendung  unwirksam  (2.  R.  76  334),  und  zwar
auch  insoweit,  als  sie  den  Gegenstandswert  von  5000  M.  nicht
übersteigt  (ugl.  S.  RSt.  42  364,  KE.  40  25,  in  Rspr.  21388;  Ba.
a.  8  (staatl.  Genehmigung)  vagl.  Allg.  A#.  v.  11.  11.  99  §  13
(Anzeigepflicht  bezügl.  aller  unentgeltlichen  Zuwendungen);  H.
a.  12  (Landesherr);  S.A.  8  9  (Landesherr  oder  landesh.  bestimmte
  veh  rde);  A.  G.  v.  29.  4.  04  d  (Candesherr);  Seh.S.
a.  15  u.  Sch.R.  a.  30  (Landesherr);  S.W.  §  18  (Staatsminist.);
R.  j.  L.  §  12  (Landesherr);  Lü.  8  13  (Senat);  E.L.  8§  6  (staatl.
Genehm.);  bezügl.  W.  vgl.  MBek.  v.  26.  8.  07.

an  geistliche  Gesellschaften,  soweit  die  Schenkung  usw.  im
Werte  10000  M.  übersteigt:  B.  a.  7.

II.  Erwerb  von  Grundstücken  u.  Grundstück  gleichen  Rechten
(s.  jedoch  Privatversich  G.  §  540.

1.

2.
3.

im  Werte  von  über  5000  M.  durch  juristische  Personen
überhaupt:  Pr.  a.  7  88  1,  2  (wenn  Sitz  in  Pr.,  die  Aussichtsbehörde,
  wenn  Sitz  in  anderen  Bundesstaaten,  das  zuständige
Ministerium),  ôA.  a.  6  i.  d.  F.  d.  VO.  v.  29.  11.  11,  E.  KG.  25½8,
291  (Kirchen  Gden),  31  789  (Stiftung),  407  (Handelskammern):
M.Sch.  u.  M.St.  88  25  ff.  (bei  Lehengsern  Landesherr,  bei  Landgütern
  in  der  Regel  Justizminist.);  S.  A.  8  11  (Landesherr  oder
landesh.  bestimmte  Behörde);  Wa.  a.  6  §§  1,  2  (wie  Pr.),  vol.
O.  G.  v.  10.  2.  06  a.  21  (Staatskred  Anst.).

im  Werte  von  über  10000  M.  durch  geistliche  Gesellschaften:
  B.  a.  8.

im  Werte  von  über  5000  M.  durch  juristische  Personen,
welche  religiöse  oder  wohltätige  Zwecke  verfolgen:  W.  a.  140
(ugl.  MBek.  v.  26.  8.  07).

5.  Vgl.  BGB.  8§  1369  (Erwerb  durch  Erbfolge,  Vermächtnis,
tteil).

Pflichtteil)

6.  Vel.  BGB.  88  1938,  1939,  2160,  2317,  2344,  2346  (Z.  FG.
7°8,  auch  KG.  3162,  40  25).

7.  D.  h.  wenn  die  juristische  Person  mit  anderen  Erben  zusammentrifft,
  so  ist  das  Recht,  die  Aufhebung  der  Erbengemeinschaft  zu  verlangen,
  für  die  Zeit  bis  zur  Entscheidung  über  die  Erteilung  oder  Versagung
  der  Genehmigung  ausgeschlossen.

9D’
        <pb n="1540" />
        1540  Einführungsgesetzb)

  für  Ordensangehörige  Artikel  87.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche
die  Wirksamkeit  von  Schenkungen  an  Mitglieder  religiöser
Orden  oder  ordensähnlicher  Kongregationen  von  staatlicher  Genehmigung
  abhängig  machen.“

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach
welchen  Mitglieder  religiöser  Orden  oder  ordensähnlicher  Kongregationen
  nur  mit  staatlicher  Genehmigung  von  Todeswegens
erwerben  können.  Die  Vorschriften  des  Artikel  86  Satz  2
finden  entsprechende  Anwendung.

Mitglieder  solcher  religiöser  Orden  oder  ordensähnlicher
Kongregationen,  bei  denen  Gelübde  auf  Lebenszeit  oder  auf
unbestimmte  Zeit  nicht  abgelegt  werden,  unterliegen  nicht  den
in  den  Abs.  1,  2  bezeichneten  Vorschriften.

1  48,  II  62,  1II  87,  M.  168.  Prot.  VI,  381.  Mat.  61  ff.  Der  a.  87  bält
den  andesgesetzen  die  M5  krrelt  offen,  die  Durchführung  der  nach  a.  6.
88  zulässigen  Erwerbsbeschränkungen  dadurch  zu  sichern,  daß  der  unentgeltliche
  Erwerb  seitens  der  sog.  Religichen  und  ihr  Erwerb  von
Todes  wegen  (BGB.  8  1369)  von  staatl.  Genehmigung  abhängig  gemacht
wird.  Vorschriften,  die  den  erb  von  Religiosen  schlechthin  beschränkten,
ohne  zu  gestatten,  daß  durch  staatliche  Genehmigung  Ausnahmen  gemacht
werden,  15  außer  Kraft  getreten.  Wo  solche  Vorschriften  bestanden  (und
nicht  durch  Vorschriften  ersetzt  wurden,  die  dem  a.  87  entsprechen),  können
die  Religiosen  unbeschränkt  beschenkt  werden  und  erben.  Die  pragmarische
Summe  des  a.  86  gilt  weder  für  a.  87  noch  für  a.

1.  88  516  f.  Die  Vorschriften  der  Lundesgesee,  welche  Klosterpersonen
  im  Interesse  der  Klöster  für  vermögensunfähig  erklären  oder
nach  welchen  die  Ablegung  der  Klostergelübde  den  bürgerlichen  Tod  zur
Folge  hat  (z.  B.  Pr.  A#c  11  11  §  1199  ff.;  II  2  8  270,  vgl.  aber  II  11

Wiurn  sind  außer  Kraft  getreten  (a.  55,  Pr.  a.  89,  E.  Gr.  45  171.
4  *  14;  Sch.S.  a.  14,  59;  Sch.  R.  a.  29;  R.  j.  L.  §  11.
Lil.  88  14,  "Ers

3.  Der  Pflichtteil  gehört  ebenfalls  hierzu  (§8  1369,  2303  ff.).

Li  ts  b  d
egenschafterhert  darch  Artikel  88.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche
den  Erwerb  von  Grundstücken  durch  Ausländer  von  staatlicher
Genehmigung  abhängig  machen.2

111  "8.  Reichsrecht:  V.  v.  25.  10.  00  8  7  Nr.  4  (RB.  1000),  die

Staatsverträge  des  Reichs.

1.  Namentlich  durch  ausländische  juristische  Personen  (vgl.  Pr.

G.  v.  23.  6.  00  (Bergwerksbetrieb  durch  ausländische  juristische  Personen
  ausw

Z.  B.  Pr.  a.  7  §22  (Landesherr  oder  landesherrl.  bestimmte
Behörde:  B.  a.  10  (ausländische  juristische  Personen;  landesherrl.  Ge-
        <pb n="1541" />
        III.  Abschn.:  Verhältn.  d.  Bürgerlich.  Gesetzbuchs  z.  d.  Landesgesetzen.  1541

nehmigung:  H.  a.  15  (insoweit  nicht  Gegenseitigkeit  verbürgt:  Justizminist.);
  S.A.  §  112  (wie  Pr.);  Wa.  a.  6  §2  (wie  brz:  Hb.  8§  28
(Senat).  Die  auf  Grund  des  a.  88  erlassenen  Vorschriften  der  Landes  G.
sind  für  ausländische  Versicherungsunternehmungen  nicht  durch  das
Privatversicherungs  G.  weggefallen.

Privatpfändung  Artikel  89.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über
die  zum  Schutze  der  Grundstücke"  und  der  Erzeugnisse  von
Grundstücken  gestattete  Pfändung  von  Sachen",  mit  Einschluß
der  Vorschriften  über  die  Entrichtung  von  Pfandgeld  oder  Ersatzgeld.


1  62,  1I  63,  1II  839.  M.  187.  Prot.  VI,  4381  ff.,  616.  Mat.  65.  Vgl.
a.  107;  Rost  G.  v.  28.  10.  71  (R.  847)  8  18.

1.  Vgl.  z.  B.  Pr.  ALR.  1  22  88  180  bis  185  mit  A.  a.  89,
Nr.  1b,  Nr.  3;  B.  Feldschaden  G.  v.  6.  3.  02;  S.  BGB.  88  488  ff.,
VO.  v.  9.  1.  65  88  9,  10,  Forst=  u.  Feldstraf  G.  v.  26.  2.  09  88  35  bis  50;
H.  a.  286  Nr.  11,  Forst=  u.  Feldstraf  G.  v.  13.  7.  O04  je  a.  11  ff.  (VO.
v.  2.  11.04  §  8);  vgl.  indessen  A.  a.  11,  492;  Sch.R.  a.  42.  Die
Goivatpfändung  ist  ein  (erforderlichenfalls  unter  Anwendung  von
Gewalt)  statthafter  Akt  der  Selbsthilfe.  -

2.  Der  Vorbehalt  ist  nicht  auf  Feld-  od.  Waldgrundstücke  beschränkt.

3.  Nicht  auch  zum  Schutze  des  Jagdrechts;  ein  solches  Pfändungsrecht
  ist  indessen  auf  Grund  des  a.  69  möglich  (insofern  E.  RSt.  34  ½0
nicht  zu  billigen).

4.  Von  Tieren  (übergetretenem  Vieh)  und  anderen  Sachen.  Die
Zulässigkeit  der  gegen  Personen  gerichteten  Pfändung  ift  nicht  schlechthin
  davon  abhängig,  daß  der  zu  Pfändende  eine  strafbare  Handlung  begangen
  oder  dem  Grundstücke  Schaden  zugefügt  hat;  sie  ist  aber  auf  die
Wegnahme  von  Sachen  beschränkt,  die  Hestnahme  einer  Person  darf  nur
rrfolgen,  wenn  die  Festnahme  nach  strafprozessualen  Grundsätzen  statthaft
ist  oder  die  Voraussetzungen  der  88§  229,  230  Be#B.  vorliegen.  Der
8231  gilt  nicht  für  die  irrtümlich  vorgenommene  Pfändung  (88  823  ff.).

5.  Die  Pfändung  begründet  der  Regel  nach  für  den  Berechtigten
die  Befugnis,  an  Stelle  des  Schadensersatzes  und  ohne  daß  ein  Nachweis
des  Schadens  erforderlich  ist,  einen  bestimmten  Geldbetrag  (Pfandgeld!)
zu  fordern.  Verschiedentlich  ist  dem  Berechtigten,  auch  ohne  daß
eine  Pfändung  erfolgt,  der  Anspruch  auf  das  Pfandgeld  gewährt.
Diese  Loslösung  des  Pfandgelds  vom  Pfändungsinstitut  ist  vielfach  auch
äußerlich  dadurch  zum  Ausdruck  gebracht,  daß  es  den  Namen  „Ersatzgeld“
erhalten  hat.  Vgl.  die  Feld-  und  Forstpolizeiges.  v.  1880  für  Pr.  (1.  I.,
S.  K.G.  (26.  5.),  Sch.L.  (28.  4.),  E.L.  (28.  4.),  B.  Feldschaden  G.

Dienst=  usw.  Kantionen  Artikel  90.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über
die  Rechtsverhältnisse,  welche  sich  aus  einer  auf  Grund  des
        <pb n="1542" />
        1542  Einführungsgesetz.

öffentlichen  Rechtes  wegen  der  Führung  eines  Amtes:  oder  wegen
eines  Gewerbebetriebs?  erfolgten  Sicherheitsleistung  ergeben.
1  68,  II  64,  III  90.  M.  179.  Prot.  VI,  408,  616.  Mat.  70.

1.  Die  Amtskautionen  sind  im  wesentlichen  aufgehoben  im  Reich
(G.  v.  20.  2.  98);  Pr.  (v.  7.  3.  98),  B.  (VO.  v.  11.  12.  98);  S.  (G.  v.
S8.  6.  98);  W.  (v.  28.  3.  99,  MVf.  v.  29.  4.  99);  Ba.  (Gde  O.  v.  28.  7.06
a.  108  und  MVollz  .  dazu  v.  6.  10.  07  §8  95  ff.  —  Sderechner,
Gdepfleger,  Gde  Steuereinbringer,  Sparkassenkassierer,  G.  v.  15.  9.  00,
MBO.  v.  14.  3.  05  —  Kirchenrechner  —);  M.  Sch.  (VO.  v.  22.  12.  99);
A.  G.  v.  20.  3.  05;  Sch.S.  (v.  30.  12.  99);  im  übrigen  vgl.  W.  Mff.
v.  8.  6.  OC0;  H.  a.  23  bis  31;  R.  j.  L.  Ziv  Staatsdienst  G.  v.  9.  10.  91
i.  d.  F.  v.  2.  6.  11  §  8;  Lü.  G.  v.  26.  6.  07;  Br.  dsgl.  v.  1.  2.  94  u.
26.  1.  99;  Hb.  AG.  z.  GBO.  8  34,  NotO.  8  34;  E.L.  §  42  (G.  v.
15.  10.  73,  VO.  v.  22.  11.  73,  18.  10.  05  u.  14.  7.  08).

2.  Vgal.  RG.  v.  9.  6.  97  §§8  5,  7,  14,  20  f.,  Bundesratsbek.  v.
14.  3.  98  88  26  ff.  (Auswanderungsunternehmer  u.  agenten  betr.).

Hypothekentit.  d.  Fiskus  ufw.  Artikel  91.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach
welchen  der  Fiskus,  eine  Körperschaft,  Stiftung  oder  Anstalt
des  öffentlichen  Rechtes  oder  eine  unter  der  Verwaltung  einer
öffentlichen  Behörde  stehende  Stiftung  berechtigt  ist,  zur  Sicherung
  gewisser  Forderungen  die  Eintragung  einer  Hypothek  an
Grundstücken  des  Schuldners  zu  verlangen,  und  nach  welchen
die  Eintragung  der  Hypothek  auf  Ersuchen  einer  bestimmten
Behbrde  zu  erfolgen  hat.  Die  Hypothek  kann  nur  als  Sicherungshypothek
  eingetragen  werden;  sie  entsteht  mit  der  Eintragung.


1  74,  II  65,  III  91.  M.  199.  Prot.  VI,  437f.  Mat.  71.  Vgl.  a.  118;
GBO.  8  39,  FGG.  8  54,  8PO.  8  867,  ECG.  z.  Z  PNov.  9  15.

1.  B.  a.  89,  123,  1287,  164  VIII,  11G.  a.  50,  55,  120,  E.  Bay.  5;
S.  8  53:  Ba.  a.  6,  30,  31;  S.M.  a.  19  §  3;  S.K.G.  a.  31,  32;  Sch.S.
a.  39;  R.  fl.  L.  §  104;  Sch.L.  AG.  z.  GBO.  8624;  Lü.  8  63.

2.  §88  1184,  1185.  Die  Erteilung  eines  HypBriefs  ist  ausgeschlossen
  und  die  Vorschriften  des  BGB.  88  1138,  1139,  1141,  1156
finden  keine  Anwendung.

Zahlungen  aus  öffentl.  Kassen  Artikel  92.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach
welchen  Zahlungen  aus  öffentlichen  Kassen  an  der  Kasse  in
Empfang  zu  nehmen  sind.2

II  66,  III  92.  Prot.  VI,  408.  Mat.  73.  Modifikation  von  BölB.  K  270.

1.  Kein  Vorbehalt  hinsichtlich  der  Zahlungen  an  öffentl.  Kassen

*#8  269,  270).
        <pb n="1543" />
        III.  Abschn.:  Verhältn.  d.  Bürgerlich.  Gesetzbuchs  z.  d.  Landesgesetzen.  1543

2.  Pr.  a.  11;  B.  a.  11;  S.  B.  §  709;  W.  a.  142;  Ba.  a.  10,
11;  H.  a.  32,  Merl.  v  15404(JMB05N:10),L18011.§35;
dW  28M§061(B§3L§1),Bsch21sd1

A§22  AVO  §10)  S.  K.  G.  a.  13;  A.  a.  13;  Seh.s.'a.  I1
Sebt.  2.  3  a.  a.  8;  k.  A.  L.  825,  —  K.  i.  L.  824,
AnO.  82;  Sch.L.  15;  L.  §  17;  Lü.  825  Br.  9°11:  Hb.  8§  23;
E.L.  8§§  9,  10.

Ränmungsfristen  Artikel  93.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über
die  Fristen,  bis  zu  deren  Ablaufe  gemiethete  Räume  bei  Beendigung
  des  Miethverhältnisses  zu  räumen  sind.

1  r—*  67,  III  98.  M.  186.  Prot.  VI,  417.  Mat.  78.  88  558,  564;  8880.

1.  Bgl.  Pr.  G.  v.  30.  6.  34  u.  4.  6.  90;  H.  G.  v.  6.  1.  06;
M.Sch.  §  40;  S.W.  8  34;  M.St.  8  39;  S.  A.  §  32;  A.  a.  27;  Sch.S.  a.  11;
L.  921;  Lül.  8§  26;  Br.  8  133;  Hb.  8  25.

Pfandleiher,  Pfandleihanst.  Artikel  94.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  1,  welche
den  Geschäftsbetrieb  der  gewerblichen  Pfandleiher?  und  der
Pfandleihanstalten  betreffen.5

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach
welchen  öffentlichen  Pfandleihanstalten“  das  Recht  zusteht,  die
ihnen  verpfändeten  Sachen  dem  Berechtigten  nur  gegen  Bezahlung

  des  auf  die  Sache  gewährten  Darlehens  herauszugeben.5
1  47,  II  68,  III  94.  M.  167.  Prot.  III,  369  f.,  VI,  zsof.  Mat.  78.
M.  z.  BGB.  111  417,  420.

1.  Über  die  Verpfändung  und  die  Art  des  Pfandverkaufs,  zulässige
Zinssätze,  erechnung  der  Zinsen,  Fälligkeit,  Prolongation  usw.  Vgl.
Pr.  a.  41  (G.  v.  17.  3.  81),  Bek.  v.  16.  7.  81,  Hand  MVf.  v.  4.  11.  81;
B.  Mek.  v.  5.  11.  06,  14.  1.  09;  S.  8  51,  G.  v.  21.  4.  82  i.  d.  F.  d.
Bek.  v.  28.  5.  10;  W.'Mf.  v.  15.  3.,  28.  5.  82;  Ba.  G.  v.  6.  4.  5|,
M.  v.  20.  3.  00;  H.  VO.  v.  2.  8.  99;  M.Sch.Leihhs  O.  f.  d.  Leihhs.
—X  Schwerin  v.  14.  7.,  14.  *  O#r  Bach.  §  64  (Bek.  v.  21.  12.  81);

§  94  (G.  v.  4.  4.  82;  4  v.  17.  3.  99;  Sch.S.  a.  43  (
v.  11.  3.  80  i.  b.  F.  d.  Bek.  v.  8.  3.  8  Lü.  Leihhs  .,  G.  u.  V0O.  betr.
das  Pfandlew.  v.  30.  10.99;  Hb.  PfandlO.  v.  10.  12.  80,  LeihhsO.
v.  29.  12.  82  §  12.

2.  Inwieweit  Banken,  Kreditanstalten  unter  den  Begriff  von
Pfandleihanstalten  fallen,  hängt  von  deren  Geschäftsbetrieb  ab.

3.  Der  Vorbehalt  umfaßt  auch  den  Geschäftsbetrieb  der  Rückkaufshändler
  (GewO.  9  34.

4.  Also  nicht  den  Privatleihanstalten,  auch  wenn  sie  bisher  etwa
ein  solches  Privileg  besessen  haben.
        <pb n="1544" />
        1544  Einführungsgesetz.

5.  Lösungsanspruch  abweichend  von  88  935,  1207.  Wrin  Dr.  Regl.
v.  25.  2.  34  §  20;  B.  a.  91;  Ba.  a.  29;  Bsch.  §  63;  S.A.  8  91;  Lü.
Leihhs  O.  v.  30.  10.  99  §  21.  Das  gewährte  Darlehen  9nnS  so  bezahlt
werden,  wie  es  gewährt  ist,  also  als  verzinsliches.  Die  Anstalt  hat
nur  ein  Zurückbehaltungsrecht,  kein  Pfandrecht.

Gefinderecht  "  Artikel  95.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche
dem  Gesinderecht:  angehören.?  Dies  gilt  insbesondere  auch  von
den  Vorschriften  über  die  Schadensersatzpflicht  desjenigen,  welcher
Gesinde  zum  widerrechtlichen  Verlassen  des  Dienstes  verleitet
oder  in  Kenntniß  eines  noch  bestehenden  Gesindeverhältnisses  in
Dienst  nimmt  oder  ein  unrichtiges  Dienstzeugniß  ertheilt.

Die  Vorschriften  der  88§.  104  bis  115,  131,  278,  617
bis  619,  624,  831,  des  §.  840  Abs.  2  und  des  §.  1358  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  finden  Anwendung,  die  Vorschriften  des
§.  617  jedoch  nur  insoweit,  als  die  Landesgesetze  dem  Gesinde
nicht  weitergehende  Ansprüche  gewähren.

Ein  Züchtigungsrecht  steht  dem  Dienstberechtigten  dem  Gesinde
  gegenüber  nicht  zu.“

1  46,  II  69,  III  95.  M.  167.  Zzot  I  284  f..,  VI,  880f.  Mat.  74.
Bg-3  G.  ö8  101  Nr.  2,  1557;  688  20,  61  Nr.  1;  G#.  8  2025.

1.  Namentlich  auch  über  den  Gesindevertrag  (.  K.  26  C7).
Kein  Recht,  neben  dem  Be#.  bestehendes  Reichsrecht,  wie  z.  B.  das
G.  v.  21.  6.  69  abzuändern.

2.  Vgl.  Pr.  a.  14,  G.  v.  17.  5.  82  (Umzug  der  Schäfer);  B.  a.  15
bis  31;  S.A.  §  15;  Wa.  a.  11,  dann  die  Gesinde  O.:  für  Pr.  v.
8.  11.  10  (mit  VO.  v.  29.  9.  46  u.  G.  v.  24.  4.  54),  25.  2.  40  u.  6.  2.7
(Schlesw.-Holst.),  v.  19.  8.  44  (eheinprov.,,  v.  11.  4.  45  Geuvord  u.
Rügen),  v.  27.  6.  86  (Hessen-Nassau);  S.  v.  2.  5.  92  mit  Nov.  v.  31.  5.99
u.  9.  1.  06;  W.  v.  28.  7.  99;  Ba.  v.  3.  2.  50  i.  d.  F.  d.  Bek.  v.  14.  .  P
II.  v.  28.  4.  Wie.  d.  F.  d.  Bek.  v.  3.  8.  990,  vgl.  Bel.  v.  23.  7.  O2;  M.Sch.
u.  M.St.  v.  9.  4.  99;  S.W.  v.  11.  10.  99  (M#.  v.  13.  10.  99):  O.  v.
15.  5.  99,  20.  v.  ö.  4.  O0;  Bsch.  v.  15.  10.  32  i.  d.  F.  d.  Bek.  v.  16.  S.  un:
S.M.  G.'  v.  12.  3.  01;  S.A.  v.  25.  11.  97;  S.K.G.  v.  8.  12.99  Mff.
v.  11.  12.  99);  A.  v.  21.  4.  99  (G.  üb.  d.  Vertragsbruch  v.  16.  4.  99
Sch.S.  v.  29.  7.  99;  Sch.R.  v.  28.  2.  00;  Sch.  L.  v.  14.  S.  99;  R.  A.  1..
Gesinde  O.  v.  15.  1.  10  (VO.  v.  17.  1.  10);  R.  j.  L.  G.  v.  12.  ö.  (I#
(üb.  d.  Vertragsbr.  landwirtsch.  Arb.  u.  Arbeitgeber);  L.  v.  17.  11.  97
mit  AusfVorschr.  v.  13.  11.08  (G.  üb.  d.  Vertragsbruch  v.  2  1.  3.  99::
Lü.  v.  19.  7.  99;  Br.  v.  23.  12.  99;  Hb.  v.  18.  7.  99  (Dienstboten  .
v.  7.  12.  98  mit  Ausf  Vorschr.  v.  7.  12.  98  u.  1.  4.  99);  E.L.  v.  26.  7.  03.
Welche  Personen  zum  Gesinde  zu  rechnen  sind,  bestimmt  sich  vorbehaltlich
  der  in  den  Reichsgesetzen  gezogenen  Schranken  (HOG#.  Buch  l
Abschn.  6;  GewO.  Tit.  VII,  Seem  O.  v.  17.  12.  72,  BSch  G.  §#  20  f.,
        <pb n="1545" />
        III.  Abschn.:  Verhältn.  d.  Bürgerlich.  Gesetzbuchs  z.  d.  Landesgesetzen.  1545

Flöß  G.  v.  15.  6.  95  §§  16  f.)  nach  den  Landesgesetzen.  Dienstverträge
anderer  Personen  unterliegen,  vorbehaltlich  der  neben  dem  BGB.  bestehenden-
  besonderen  reichsgesetzlichen  Vorschriften,  den  Vorschriften
des

3.  Vgl.  z.  B.  B.  Arm  G.  a.  11,  20;  A.  z.  KrankenversG.  v.  26.5.92
a.  2.  Haftung  des  Dienstberechtigten  nach  §  833,  vgl.  E.  R.  50  .

4.  Durch  die  Bestimmung  in  Abs.  3  ist  die  Übertragung  des  elterlichen
  Züchtigungsrechts  (BG.  8  16315),  soweit  sie  überhaupt  zulässig
ist,  auf  den  Dienstberechtigten  nicht  ausgeschlossen  (vgl.  Z.  KG.  250.8.

geibgedingsvertrag  Artikel  96.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über
einen  mit  der  Ueberlassung  eines  Grundstücks  in  Verbindung
stehenden  Leibgedings-,  Leibzuchts-,  Altentheils-  oder  Auszugsvertrag
  2,  soweit  sie  das  sich  aus  dem  Vertrag  ergebende  Schuldverhältniß
  für  den  Fall  regeln,  daß  nicht  besondere  Vereinbarungen

  getroffen  werden.3

1  59,  II  70,  1II  96.  M.  186.  Prot.  VI,  419.  Mat.  76.  Vol.  G.  8  50,
E.  z.  8  B##.  8  9:  Pr.  a.  15,  89  Nr.  5;  B.  u.  32  bis  48,  f0.  a.  48,  116
bis  118,  2n5  GB0O.  a.  27;  S.  88  31,  82;  W.  G.  v.  2.  12.  04;  Ba.  a.  9,
26,  AG.  z.  ZBV.  u.  z.  8#.  8  5;  H.  a.  37  bis  66;  S.W.  86  35  bis  54;
Bsch.  8  58;  S.M.  a.  11;  S.A.  88  38  bis  47;  8S.K.G.  a.  14;  A.  a.  28;
Sch.  S.  a.  16;  Sch.R.  a.  32  bis  48;  Wa.  a.  12;  B.  f.  L.  88  38  ff.;  R.  1i.  L.
68  So  bis  43;  Sch.1#.  G.  v.  24.  3.  09  üb.  d.  Leibzuchtvertrag;  L.  89  22,
57  Lũ.  88  27  bis  43;  Br.  8  27;  Hb.  AG.  z.  KO.  v.  25.  7.  799  84;
.l.  8  75.

1.  Fehlt  es  an  diesem  Erfordernisse,  so  handelt  es  sich  um  einen
nach  den  allgemeinen  Normen  des  BG.  zu  beurteilenden  Versorgungsvertrag,
  sollte  auch  dem  Versorgungsberechtigten  mit  einem  Gute  in  der
einen  oder  anderen  Art  Sicherheit  zu  stellen  versprochen  oder  Sicherheit
bestellt  sein.

2.  Der  Vorbehalt  bezieht  sich  nicht  auf  das  Leibgedinge  als  dingliche
  Belastung  des  Grundstücks;  hierfür  vgl.  a.  113,  115.

3.  Es  handelt  sich  also  für  die  Landesgesetzgebung  nur  um  dispositive
  und  Auslegungsvorschriften  (ZE.  R.  54  110,  JW.  03  .40).

Staatsschuldbuch  Artikel  97.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche
die  Eintragung  von  Gläubigern  des  Bundesstaats  in  ein  Staatsschuldbuch
  und  die  aus  der  Eintragung  sich  ergebenden  Rechtsverhältnisse,
  insbesondere  die  Uebertragung  und  Belastung  einer
Buchforderung,  regeln.1

Soweit  nach  diesen  Vorschriften  eine  Ehefrau  berechtigt  ist,
selbständig  Anträge  zu  stellen,  ist  dieses  Recht  ausgeschlossen,
wenn  ein  Vermerk  zu  Gunsten  des  Ehemanns  im  Schuldbuch
eingetragen  ist.  Ein  solcher  Vermerk  ist  einzutragen,  wenn  die
        <pb n="1546" />
        1546  Einführungsgesetz.

Ehefrau  oder  mit  ihrer  Zustimmung  der  Ehemann  die  Eintragung
  beantragt.  Die  Ehefrau  ist  dem  Ehemanne  gegenüber
zur  Ertheilung  der  Zustimmung  verpflichtet,  wenn  sie  nach  dem
unter  ihnen  bestehenden  Güterstand  über  die  Buchforderung  nur

mit  Zustimmung  des  Ehemanns  verfügen  kann.?

1  57,  II  71,  III  97.  M.  185.  Prot.  VI,  411  ff.,  612.  Mat.  77.  Bgl.  Pr.
Staatsschuldbuch  G.  i.  d.  F.  der  Bek.  v.  27.  5.  10;  8.  Staatsschuldbuch  G.  i.
d.  F.  der  Bek.  v.  18.  12.  11  mit  gus.  v.  19.  12.#11;  UusfwV.  z  64;  FMB.
v.  5.  6.  10;  W.  Staatsschuldbuch  G.  v.  12.  S.  11;  H.  Staatsschuldbuch  G.  i.  d.
F.  v.  1.  4.o9  mit  Mek.  v.  1.  4.  0;  S.W.  G.  v.  20.  1.  00  (Auss—.  v.  30.  7.
00);  S.K.G.  G.  v.  30.  9.  03  u.  17.  3.  05  6  3;  Br.  Staatsschuldbuch
i.  d.  der  Bek.  v.  14.  2.  1#,  1  (Ausscegul-  Xt.  11);  Hb.  G.  v.  14.  4.
02  mis  Bek.  v.  5.  s.  02;  rstr  gua.  o  7..  111  Z  .  114514.
geschrieb.  Renten).

1.  Nicht  einbezogen  sind  die  Rechierechelinise  zwischen  den  Staatsgläubigern.
  und  dritten  Personen.
Vgl.  a.  502  Pr.  A#.  a.  16;  S.  AG.  9§  52.

Konvertier.  v.  Staatsschulden  Artikel  98.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über
die  Rückzahlung  oder  Umwandlung  verzinslicher  Staatsschulden,
für  die  Inhaberpapiere  ausgegeben  oder  die  im  Staatsschuldbuch
eingetragen  sind.1

Vom  RT.  auf  Antrag  der  RT.  Dingeseell.  Bel.  Pr.  G.  v.  23.  12.  96;

W.  a.  177,  178  (BO.  v.  26.  1.  00);  M.  Sch.  8  44;  M.  St.  8  43;  Bech.
8  26;  Lü.-8  47.

1.  Der  Vorbehalt  ermöglicht  bei  einer  Konvertierung  eine  Vorschrift
  wie  jene  im  §  2  der  pr.  G.  v.  4.  5.  85  und  23.  12.  96.

Offentliche  Sparkassen  Artikel  99.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über
die  öffentlichen  Sparkassen  1,  unbeschadet  der  Vorschriften  des
§.  808  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs?  und  der  Vorschriften  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  die  Anlegung  von  Mündelgeld.“

II  72,  III  98.  Prot.  VI,  618  ff.  Mat.  80.  Vgl.  BGB.  8  248.  Welche
Sparkassen  öffentliche  sind,  bestimmt  sich  nach  dem  Landesrechte.

1.  Vgl.  Pr.  a.  7  81  75;  B.  a.  109  bis  121,  (Grdbestimmgen  f.
öfftl.  Spark.  Mek.  v.  1.  6.  11,  JIMek.  v.  22.  6.  11);  Ba.  a.  332;
II.  a.  71,  G.  v.  B.  S.  02;  2  VO.  v.  14.6.10  (Landesspark.  f.  Nageb.)
0.  Ersparniskasse-G.  v.  4.  4.  65  mit  Nov.  v.  13.  12.  75,  14.  3.  79
21.  3.  91  u.  18.  12.  06;  S.A.  8  126;  8.  K.  G.  a.  50  8§  5,  die  Verhältnisse
der  öffentlichen  Sparkassen  betreffend  (wonach  die  Sparkassen  ermächtigt
sind,  von  Ehefrauen  und  Minderjährigen  Einlagen  anzunehmen  und
gemachte  Einlagen  ohne  Zustimmung  des  Ehemanns  oder  des  gesetzlichen
  Vertreters  zurückzuzahlen),  v.  29.  3.  01  §8  14;  R.  A.  L.  §§  5?m  ff.:
R.  j.  L.  v.  2  .  1.  08  die  öffentl.  Spark.  betr.:  Sparkassenstatut  v.  26.  B.  100:
Sch.  L.  G.  v.  13.  3.  00  betr.  die  rechtl.  Stellung  der  Sparkassen;  1..
        <pb n="1547" />
        III.  Abschn.:  Verhältn.  d.  Bürgerlich.  Gesetzbuchs  z.  d.  Landesgesetzen.  1547

G.  v.  2.  10.  08  (die  Landesspar=  u.  Leihkasse  betr.);  Hb.  G.  v.  22.  6.  9
3;  E.L.  G.  v.  14.  7.  95;  bezügl.  der  gemeindl.  Sparkassen  vgl.  E.
R.  64401,  68277,  Bay.  26°8.

2.  §  808  enthält  die  Vorschriften  über  die  gqualifizierten  Legitimationspapiere,
  zu  welchen  die  Sparkassenbücher  und  -scheine  gehören
(der  Schuldner  wird  durch  Leistung  an  den  Inhaber  befreit;  dieser  hat
aber  kein  Recht  auf  die  Leistung;  der  Schuldner  ist  nur  gegen  Aushändigung
  der  Urkunde  leistungspflichtig;  eine  zu  Verlust  gegangene
Urkunde  kann,  wenn  nichts  anderes  bestimmt  ist,  für  kraftlos  erklärt
werden  (a.  102];  die  Verjährungsvorschriften  im  B##B.  8  802  finden
Anwendung).  3.  §  1807  Abs.  1  Nr.  5,  88  1809,  1812,  18131  Nr.  32.
Staats=  u.  Kommnnalschuld.

verschreibungen  Artikel  100.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach
welchen  bei  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber!,  die  der
Bundesstaat  oder  eine  ihm  angehörende  Körperschaft,  Stiftung
oder  Anstalt  des  öffentlichen  Rechtes?  ausstellt:

1.  die  Gültigkeit  der  Unterzeichnung  von  der  Beobachtung
einer  besonderen  Form  abhängt,  auch  wenn  eine  solche
Bestimmung  in  die  Urkunde  nicht  aufgenommen  ists;

2.  der  im  §.  804  Abs.  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichnete
  Anspruch“  ausgeschlossen  ist,  auch  wenn  die  Ausschließung
  in  dem  Zins-  oder  Rentenscheine?  nicht  bestimmt
  ist.

1  60,  II  73,  1II  99,  BGB.  Entw.  1  8  7024.  M.  187.  Prot.  II,  558,  VI,
419  f.,  617.  Vgl.  ESG.  z.  880.  5  11;  Pr.  G.  v.  20.  3.  08  85  12  ff.,
Quellenschutz  G.  v.  14.  5.  08  36  19  ff.;  S.W.  88  57  f.;  S.K.G.  G.  v.  29.  u.
.1  (Landeskreditanst.  betr.).

1.  Z.  B.  eine  Gemeinde.

2.  Die  Frage,  welche  Körperschaften,  Stiftungen  und  Anstalten
als  solche  des  öffentlichen  Rechts  zu  behandeln  sind  (vgl.  BGB.  8§  89),
untersteht  der  Landesgesetzgebung.

3.  Vgl.  Pr.  a.  17  §  1;  S.  G.  v.  29.  9.  34  §  17,  v.  18.  1.  82;
H.  G.  v.  14.  1.  05  (JMek.  v.  5.  4.  05);  Lü.  8  461·2;  RSchO.  8  4.

4.  Auf  Bezahlung  zu  Verlust  gegangener  Zins-  und  Rentenscheine,
sofern  der  Verlust  vor  Ablauf  der  Vorlegungsfrist  angezeigt  wird.

5.  Die  Gewinnanteilscheine  sind  nicht  erwähnt,  weil  auch  das
BGB.  sie  in  dem  Titel  über  die  Inhaberpapiere  (8§  703  ff.)  nur  anführt,
  wenn  sie  als  selbständige  Inhaberpapiere  in  Betracht  kommen
können  (og.  einers.  BGB.  88  799,  801,  804,  anders.  8  805.

6.  So  Pr.  a.  17  82;  Bsch.  §  26;  Lü.  §  46;  auch  RSchO.  102.
Umschreibung  von  Schuld-  4

verschr.  auf  Namen  Artikel  101.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche

den  Bundesstaat  oder  ihm  angehörende  Körperschaften,  Stif-
        <pb n="1548" />
        1548  Einführungsgesetz.

tungen  und  Anstalten  des  öffentlichen  Rechtes  abweichend  von
der  Vorschrift  des  §.  806  Satz  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
verpflichten?,  die  von  ihnen  ausgestellten,  auf  den  Inhaber
lautenden  Schuldverschreibungen  auf  den  Namen  eines  bestimmten
Berechtigten  umzuschreiben,  sowie  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
  welche  die  sich  aus  der  Umschreibung  einer  solchen
Schuldverschreibung  ergebenden  Rechtsverhältnisse  3,  mit  Einschluß

der  Kraftloserklärung,  regeln.

II  74,  III  100.  M.  186.  Prot.  VI,  411  ff.,  g  652  f.  Mat.  80,  81.
Bgl.  EG.  z.  8#.  8  11,  80.  1008.  St  1  a.  18  (JMf.  v.
z  12.  99  JM.  00  S.  4q6  B.  a.  49  bis  57  (Bek.  v.  23.  11.  99,  15.  12.  99,
2.  00);  W.  a.  181  bis  188  (BO.  v.  26.  1.  00  ,  ö  ufl  G.  v.  21.  7.  09
Nr.  3;  Ba.  Ac.  9.  8BG.  u.  8  8  12,  MO.  v  12.  02;  H.  a.  6#
bis  70;  M.Sch.  88.  45  bis  48;  M.  St.  88  44  bis  47;  o  HIvaooBekaoaoosDtaJoVOszjoo84593435dic.(-.

a  15,  G.  üb.  d.  Landeskreditanst.  v.  29.  3.  01  8  13;  Sch.S.  a.  18,  69,
—  ia.  2.  00;  Sceh.R.  88  48  bis  51,  AG.  z.  gPO.  a.  11,  12;:
Sch.L.  G.  1.  25.  6.  bo,  BO.  v.  7.  4.  00;  Lü.  88  465  bis  568;  Hb-  2G.

3.  8PO.  8

1.  Vgl.  a.  8  A.  1,  2.  BGB.  89  806  S.  2  kann  also  landesgesetzl.
  nicht  eingeschränkt  werden  für  Inhaberpapiere,  die  von  anderen
als  den  Bundesstaaten  und  den  juristischen  Personen  des  öffentlichen
Rechts  ausgegeben  werden.

2.  So  Pr.  (nicht  den  Staat);  W.;  H.;  M.  Sch.;  M.St.;  S.M.;  S.  A.;
Sch.S.;  Sch.  R.;  Sch.L.;  Lü.;  die  anderen  angeführten  Landesgesetze
haben,  ohne  eine  Verpflichtung  hierzu  auszusprechen,  das  Verfahren  und
die  Wirkungen  der  Umschreibung  —  (vgl.  auch  BG.  8  806  A.  1).

3.  3.  B.  die  Wiederumwandlung  in  Inhaberpapiere,  die  VBorschriften
  über  solche  Umschreibungen,  n.  freiwillig  und  nicht  kraft  einer
landesgesetzlichen  Verpflichtung  erfolgen.

Kr  Berkl.  v.  Urk.;  %
r—  Artikel  102.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über
die  Kraftloserklärung  und  die  Zahlungssperre  in  Ansehung  der
im  §.  807  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten  Urkunden.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche
für  die  Kraftloserklärung  der  im  §.  808  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  bezeichneten  Urkunden?  ein  anderes  Verfahren  als  das

Aufgebotsverfahren  bestimmen.

1  61,  II  75,  11I  101.  M.  187.  Prot.  VI,  420.  Mat.  81.  Vgl.  a.  29.
3W.  *  val.  (69.  z.  3PO.  6  11;  Eu#  a.  177.  Zu  Abs.  2  ogl.
Pr.  A  3  PO.  nietns
(Sparkasse  ucherr  a.  z.  BPO.  i.  d.  F.  d.  Bek.  v.  26.  6.  99  a.  30;  8.  8  5,
V0O.  v.  20.  11.  99  8  1on  W.  a.  188  (Sparkassebücher),  189,  272  (AG.  .
3.  a.  20  a);  Ba.  G.  z.  ZBG.  u.  3P.  86  12,  14,  15;  H.  a.  71,  G.
v.  21.  7.  99  u.  1  (MW.  z  .  8PO.  a.  7  d);  M.  Sch.  #..  3##0.  18  30  bis
41  Sparkassebücher!::  rn  “7  59  bie  72,  A.  z.  P*t  g  A:  Jl.St.  S  ½
bis  40  (Sparkassebücher);  0O.  AG.  z.  30.  86  12,  G.  v.  16.  2.  06  à.  16
        <pb n="1549" />
        III.  Abschn.:  Verhältn.  d.  Bürgerlich.  Gesetzbuchs  z.  d.  Landesgesetzen.  1549

Staastrebituist.  mit  VollzBest.  v.  10.  2.  06  8  17;  8.M.  a.  10  8  8  (Sparafsebücher)
  mit  V#.  v.  9.  7.  04;  S.A.  A.  3.  386O.  8  8;  S.K.G.  a.  15
5  4,  G.  v.  29.  B.  01  8  14;  A.  M.  z.  8  Bov.  a.  4;  Sch.S.  A.  z.  .
x1§§7,8;80b.R.a.4ö,AG.z.PO.8.18;WS.AG.H.ZovxlzkkschggölfspauchG.z.PO.§16;R.j.l-.§46,AG.z.

CZPO.§11,12:l«.AG.z.ZPO.§10;LU.AG.3.8PO.§4;Uh.
dg.z.ngeov.§4.
1.  D.  i.  der  Legitimationspapiere  z.  B.  Karten,  Billette,  Marken  usw.
2.  D.  i.  der  sogenannten  qualifizierten  Legitimationspapiere  z.  B.
Sparkassenbücher,  Leihhausscheine,  Depotscheine,  Prämienscheine  usw.
3.  einschließlich  der  Zahlungssperre.

a#m  Ersatz  von.  i  Artikel  103.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach
welchen  der  Staat  sowie  Verbände  und  Anstalten,  die  auf
Grund  des  öffentlichen  Rechtes  zur  Gewährung  von  Unterhalt
verpflichtet  sind  :,  Ersatz  der  für  den  Unterhalt  gemachten  Aufwendungen
  von  der  Person,  welcher  sie  den  Unterhalt  gewährt
haben,  sowie  von  denjenigen  verlangen  können,  welche  nach  den
Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  unterhaltspflichtig  waren.

II  78,  111  102.  Prot.  VI,  482  f.,  616  f.  Mat.  82.  Bgl.  a.  139.  R.  v.
6.  7.  70  (i.  d.  F.  v.  1894);  Pr.  AL#  II  9  S8  1  ff.:  B.  a.  101,  Armen  G.
i.  d.  F.  d.  Bek.  v.  30.  7.  99  u.  5,  6,  8;  S.  8  6,  ArmenO.  v.  22.  10.  40
68  5  ff.,  65  ff.  (Sächs  Arch.  5  3½);  Ba.  Armenpflege  G.  v.  5.  5.  70  8  5;  II.
u.  72,  73;  S.W.  8  199  i.  d.  F.  des  G.  v.  27.  B.  07;  S.A.  8  103:  S.K.G.
a.  46;  Sch.S.  a.  55;  Sch.R.  u.  163;  R.  H.  I.  8  124;  R.  j.  L.  8  97;  Sch.  .
39;  Lil.  #  5;  Br.  G.  v.  18.  7.  99,  betr.  die  Erstattg.  d.  Armenunterübung,
  Armenpflege#  v.  25.  4.  00  88  11,  13,  14,  Hb.  Armen.  v.
18.  5.  93  8  14.
1.  Namentlich  in  Ansehung  der  Gefängnisse.
2.  Von  Unterhalt  überhaupt;  gleichviel  ob  die  Verpflichtung  gerade
egenüber  der  Person  besteht,  die  tatsächlich  die  Unterstützung  bekommen
8  oder  ob  die  Anstalt  sich  die  unterstützende  Person  innerhalb  eines
estimmten  Kreises  von  Bedürftigen  auswählen  kann.  Eine  „auf  dem
öffentlichen  Rechte  beruhende  Verpflichtung  zur  Gewährung  von  Unterhalt“
  besteht  für  jede  öffentliche  Wohltätigkeitsanstalt,  zu  deren  satzungsmäßiger
  Aufgabe  die  Gewährung  von  Unterhalt  gehört.

3.  Der  Vorbehalt  bezieht  sich  nur  auf  den  Unterhaltsanspruch,
also  das  auf  Ehe  oder  Verwandtschaft  beruhende  Alimentationsrecht,  umfaßt
  mithin  nicht  auch  den  aus  einer  unerlaubten  Handlung  entstehenden
Anspruch  auf  Schadensersatz  (BGB.  88  844;  1345,  1351,  1360,
1361,  1578  bis  1582,  1601  ff.,  1703,  1708  ff.,  1739,  1765  f.,  1969).
Tuch  steht  a.  103  einem  auf  das  BG.  z.  B.  auf  Geschäftsführung  ohne
Auftrag  oder  auf  ungerechtfertigte  Bereicherung  gestützten  Antrag  nicht
entgegen  (Z.  Recht  11  1329).

Rück  ttung  öffentli  Z
zrbeeg  assentlicher  A  finel  104.  4

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über
        <pb n="1550" />
        1550  Einführungsgesetz.

den  Anspruch  auf  Rückerstattung?  mit  Unrecht  erhobener  öffentlicher
  Abgabens  oder  Fosten  eines  Verfahrens.
10.

65,  II  77,  III  10.  M.  191.  Prot.  VI,  422  ff.  Mat.
n.  F.  v.  14.  6.  00  8  18Verjährung:  Pr.  a.  8  8.1  Nr.
B.  a.  1252;  S.  8  2:  W.  d441;:  Be.  a.  7,  G.  v.  26.  9.  99;  H.
a.  20;  S.W.  8  221  Nr.  4,  8à  23;  Bsch.  8  17;  S.M.  a.  4;
S.K.G.  a.  11;  A.  a.  9  8°2:  Cb.S.  a.  10;  Sch.  ER.  a.

R.  I.  L.  8  17;  R.j.  L.  68  17  ff.;  Sch.L.  88  12,  18;  L.
22;  Br.  8  9;  Hb.  GKG.  8  14.

1.  a.  104  beseitigt  den  möglichen  Zweifel,  ob  und  inwieweit  die
von  ihm  behandelten  Rückerstattungsansprüche  und  die  hierwegen  bestehenden
  Vorschriften  dem  öffentlichen  oder  dem  Privatrechte  angehören.

2.  Namentlich  hinsichtlich  der  Statthaftigkeit  der  Rückforderung,
ihrer  zeitlichen  Dauer  und  Verjährung,  ihrer  Geltendmachung  einschliet:
lich  der  Zulassung  des  Rechtswegs;  dies  gilt,  soweit  nicht  reichsgesetzlich
ein  anderes  bestimmt  ist,  auch  für  Reichssteuer-  und  Zollsachen  (2.
R.  im  Recht  11  769).

3.  Jeder  Art  an  die  Staatskasse,  an  Gemeinden  oder  andere
Kommunalverbände,  an  Kirchen,  öffentl.  Religionsgemeinschaften  u.  dgl.

tung  des  Eisenbahn-*
  k  de  ise  *d  Artikel  105.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach
welchen  der  Unternehmer  eines  Eisenbahnbetriebs  oder  eines
anderen  mit  gemeiner  Gefahr  verbundenen  Betriebs  für  den
aus  dem  Betrieb  entstehenden  Schaden  in  weiterem  Umfang  als
nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  verantwortlich
  ist.7

II  78,  III  104.  Prot.  II,  604  f.,  VI,  421.  Mat.  84,.  Bezügl.  der  Haftg.
f.  Beschädigg.  an  Sachen,  die  mit  der  Eisenb.  befördert  werden  f.  HGB.
§9  456;  wegen  der  Automobilhaftpflicht  s.  RE.  v.  3.  5.  09  (Re.  437)  8  7.

1.  BGB.  88  906,  1004  (vgl.  E.  R.  6  217,  1710“",  301¼,  58  50,
IW.  05181).

2.  Vgl.  Pr.  Eisenbahn  G.  v.  3.  11.  38  §  25  mit  G.  v.  3.  ö.  69  (vom
Verschulden  unabhängige  Haftpflicht  wegen  der  Beschädigung  von  Sachen
E.  R.  57  58,  JW.  06  582);  B.  a.  58;  W.  G.  v.  4.  6.  03  betr.  die  Haftung
f.  Sachschäden  beim  Eisenbahnbetrieb;  H.  a.  74;  §.  90;  Bsch.  §  28;
S.  M.  a.  12;  S.A.  8  37;  S.K.G.  a.  17  8§8  1;  A.  a.  29  (JW.  06  970);  R.  ö.  L.
88  67,  68;  R.  j.  L.  §  49;  Liül.  88.  60,  62;  E.L.  G.  v.  15.  7.  45  (über
Eisb  Poliz)  a.  22.

aftung  bei  Benuutzung  .
Fssefxttclicher  Grundstücke  Artikel  106.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach
welchen,  wenn  ein  dem  öffentlichen  Gebrauche  dienendes  Grundstück
  zu  einer  Anlage  oder  zu  einem  Betriebe  bennzt  werden
darft,  der  Unternehmer  der  Anlage  oder  des  Betriebes  für  den
        <pb n="1551" />
        III.  Abschn.:  Verhältn.  d.  Bürgerlich.  Gesetzbuchs  z.  d.  Landesgesetzen.  1551

Schaden  verantwortlich  ist,  der  bei  dem  öffentlichen  Gebrauche  des
Grundstücks  durch  die  Anlage  oder  den  Betrieb  verursacht  wird.

II  79,  III  105.  Prot.  II,  605,  VI,  421  f.  Mat.  85.  —  Bgl.  a.  65  (Wasserstraßen).
  B.  a.  59;  H.  a.  75;  Bsch.  88  29  bis  81;  S.M.  a.  11  8.2;:
S.K.G.  a.  17  8  3;  A.  Aa  30;  Lü.  88  61,  63;  EL.  8  40%  (nach  G.  v.  13.2.
05  a.  8  Nr.  10).

1.  Benutzt  jemand  ohne  Konzession  ein  öffentliches  Grundstück,
so  bewendet  es  bei  den  allgemeinen  Grundsätzen  über  die  Schadensersatzpflicht.


Ersatz  f.  Schaden  an  Grundst.  Artikel  107.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über
die  Verpflichtung  zum  Ersatze  des  Schadens,  der  durch  das
Zuwiderhandeln  gegen  ein  zum  Schutze  von  Grundstücken:  erlassenes
  Strafgesetz?  verursacht  wird.

1  68,  II  8o,  III  106.  M.  190.  Prot.  VI,  432.  Mat.  85.,  Bgl.  a.  89,  u.
B.  Pr.  Feld=  u.  Forstpol  G.  v.  1.  4.  80  8  5,  Forstdiebst  G.  v.  15.  4.  78
8  11,  12  usw.;  B.  a.  138  1  (pf.  Forststraf#.  i.  d.  F.  v.  2.  10.  79  u.  17.  6.

96  a.  18),  a.  146  (rechtsrh.  ForstG.  i.  d.  F.  v.  4.  7.  96  u.  56,  61  bis  67,
69  bis  71,  75,  78  ff.;  E.L.  Forststraf  G.  v.  28.  4.  80  88  B8,  4.

1.  Zunächst  handelt  es  sich  um  den  Schutz  von  Feld-  und  Waldgrundstücken.
  Der  Vorbehalt  ist  indessen  nicht  beschränkt  (vgl.  Lü.  8  63).

2.  Feld-  und  Forstpolizeigesetze.  Der  Vorbehalt  ist  allgemein  gehalten
  und  umfaßt  die  in  den  erwähnten  Gesetzen  geregelten  Einzelheiten
(z.  B.  Haftung  gewisser  Personen,  Art  der  Haftung,  Verjährung  usw.).
Insowesr  die  Gheer-  das  Pfand=  oder  Ersatzgeld  betreffen,  steht  der  Vorbehalt
  des  a.  107  mit  dem  des  a.  89  in  Verbindung.

Aufruhrgesetze  Artikel  108.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über
die  Verpflichtung  zum  Ersatze  des  Schadens,  der  bei  einer  Zusammenrottung,
  einem  Auflauf  oder  einem  Aufruhr  entsteht.½

1  64,  II  81,  III  107.  M.  191.  Prot.  VI,  422.  Mat.  86.  Vgl.  Pr.  G.
v.  11.  3.  50  mit  VO.  v.  17.  8.  35  8  11;  B.  a.  142  (G.  v.  12.  3.  50):  8.
86B.  8  1496;  W.  G.  v.  28.  8.  49;  Ba.  G.  v.  13.  2.  51;  II.  a.  275,  G.  v.
8.  8.  69  i.  d.  F.  d.  Bek.  v.  30.  9.  99;  8S.K.G.  a.  21;  A.  a.  31;  Sch.S.  a.
20;  Sch.R.  a.  53  bis  58.

1.  Die  Vorschriften  über  die  Schadensersatzpflicht  namentlich  der
Gemeinden  für  den  bei  Zusammenrottungen  oder  Aufläufen  angerichteten
Schaden  gehören  ihrer  Grundlage  nach  dem  öffentlichen  Rechte  an.

Zwangsenteignung  Artikel  109.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über
die  im  öffentlichen  Interesse  erfolgende  Entziehung,  Beschädigung
oder  Benutzung  einer  Sache,  Beschränkung  des  Eigenthums  und
Entziehung  oder  Beschränkung  von  Rechten.  Auf  die  nach
landesgesetzlicher  Vorschrift  wegen  eines  solchen  Eingriffs  zu  ge-
        <pb n="1552" />
        1552

Einführungsgesetz.

währende  Entschädigung  finden  die  Vorschriften  der  Artikel  52,
53  Anwendung,  soweit  nicht  die  Landesgesetze  ein  Anderes  bestimmen.



1  42,  II  88,  III  108.  M.  bues.  Prot.  VI,  470  f.,  610.  Pr.  BfuUrk.  a.  9,

a.  12  8  1  (Form),  A##n.  Einl.  88  74  F5,  i  88  29  bis  81  zat  hierzu
5.  #  rnnnn  36  #  bnn  7  8  11.  wörbda  11—□
a.  89  Nr.  1b;  Enteign  G.  v.  11.  6.  74;  un  3B.  a.  35  bän-  dl

Umlegg.  v.  Grdst.  v.  28.  7.  02  Wunt)  u.  2.  7.  11  (Lolen).  v.  7.  10.
65,  7.  4.  69,  24.  ö.  01  betr.  de  Errichtung  v.  Marksteinen  G.  v.  28.  7.
*  8  12  17  (Kleinbahnen),  G.  v.  3.  7.  00  88  11,  12  Gechwassergsahr
chlesien),  G.  v.  1.  4.  05  88  12  ff.  (Wasserstraßenot,  ),  v.  12.  S.  05  88  8
peher  efahr  an  der  Oder),  v.  28.  8.  11,  14ff.  (Eeuchen  G.);
Pestrr.  v.  27.  9.  05,  v.  15.  7.  5re  en),  v.  v10.  7.  11  (f.  Ostpr.:
G.  v  g.  09  (betr.  die  Landwege  im  RegBez.  Cassel)  88  6,  7;  G.  v.
17.  7.  07  88  5,  6  (Rhein-Weserkanal,  Kanal  Berlin-Stettin),  v.  17.  11.
·07  Erweiterung  des  Kaiser  Wilh.-Kanals);  B.  a.  139,  Zwanggenteign  G.  v.
17.  11.  37  mit  Nov.  v.  13.  8.  10,  A.  z.  390.  i.  d.  F.  d.  Bek.  v.  26.  6.  99
a.  16  bis  26,  AG.  z.  GBO.  u.  36.  a.  18;  S.  88  18  bis  20,  Enteign  G.  v.
24.  6.  02,  G.  v.  21.  7.  55  (f.  Gsenbahnen),  28.  B.  72  (f.  Wasserleitun  ens
15.  8.  55  (.  Korrektionen);  W.  a.  209  (Enteign  G.  v.  20.  12.  88),  Ba
28.  7.  10  u.  97,  15,  16,  17“,  25,  o6;  Ba.  G.  v.  26.  6.  99  mit  Nov.  v.  5.  16.
08,  AG.  z  G6vd.  629.  Ai#  v.  19.  12.  99,  Ortsstr  G.  v  16.  10.  os  8  30;
H.  a.  293.  Enteign  G.  1.  d.  F.  d.  Bek.  v.  30.  9.  99  (B.  v.  17.  11.  06),  G.
v.  16.  7.  02  a.  14,  18,  19,  30  (Denkmalsschutz  betr.);  N.Sch.  5  *  Wbis  los,
184,  30.  v.  9.  8.  97,  26.  5.  97  u.  S.  5.  95  (Wegrecht);  S.W.  G.  v.
10.  12.  84,  v.  11.  3.  03  88  3,  4;  a.  e  bir  109..0.  (.
(Ratzeb.)  v.  19.  8.  41  8  6  mit  WB.  v.  16.  3.09;  0.  88  Enieign
21.  4.  97,  Wege  O.  v.  16.  2.  95,  Dernelchuhl  v.  18.  5.  11  8  24;  er-46,
  Wege  v.  25.  6.  99  88  48  ff.;  S.M.  AmW.  z  h  a.  28,  29;  S.A.
o  49  biest  51,  AG.  z.  8VG.  8  20,  #Wege  G.  v.  is  5.  11  88  8,  5  (Enteignv.
  Rechten  an  öffenk.  Wegen),  8  11  (  schtsänderg  ohne  Aufl.),  88,  27f.
Eutetau-  für  Wegzwede);  S.  K.  G.  a.  27  (EnteignG.  f.  Koburg  v.  20.  ö.  88:
Gotha  v.  31.  5.  84),  G.  v.  15.  6.  84  mit  Nov.  v.  11.  3.  06  (Anlegg  u.
nderg  v.  Ortsstraßen  u.  Bauplätzen):  Sch.  S.  a.  20,  EnteignG.  v.  29.  7.
99;  Sch.R.  a.  76,  78,  G.  v.  1.  5.  02  (Marksteine  beir.)  686  2  f.;  Wa.  a.  9
8  i,  G.  v.  17.  3.  58  mit  Nov.  v.  7.  1.  91  (Anlegg.  v.  Röhrenwasserleitg.  u.
Kanaltsat.  durch  fremde  Orunos.),  G.  v.  7.4.  54  (Enteignung  im  Interesse
der  Mineralbrunnen),  v.  21.  7.  06  (Erdarbeiten  in  deren  Nähe).  G.  v.  31.  7.
o6  (Sammelbeckenanlagen),  G.  v.  15.,  11.  Oh  (Enteign.  für  Wasser--,  Fibwasser-,
  Gas=  u.  elektr.  Leitgen.  v.  29.  1.  12  Üb.  d.  Enteign.  f.  d
Errichtung  und  Erhaltung.  von  MNatanc;  R.  U.  L.  88  71  ff.:  BO.  v.
2.  1.  56  (Herstellg.  u.  Erhaltg.  öffentl.  Wege)=  v.  11.  5.  58  (Enteign.),  G.
v.  18.  5.  70  Enteign.  f.  Eilenba  nen),  v.  ½  613  ##  ggg  Grund  d

BauO.),  G.  v.  9.  4.  07  (Enteign.);  R.  j.  1,  G.  8  27,  G.
v.  12.  B.  07  (inlecc.,  Underg.  u.  Bebauung  v  Straßenu  lösen)  Schl-Gv121072v2F396uv29497mitErgG
  99.l..

Straßen  G.  v.  13.  12.  99:  I.1.  Enteign  G.  v.  18.  7.  98:  Br.  deban  v.  1N.  7.
29  mit  Nov.  v.  21.  3.  67  u.  v.  6.  09,  G.  v.  25.  6.  02  u.  v.  6.  6.  05
(Reufaff  g  v.  8  47);  Hb.  ExproprGö.  v.  5.  5.  86  u.  Nov.  v.  27.  9.  99,  G.
v.  15.  9  i.  d.  F.  v.  21.  6.  11  (Enteign.  z.  Regelg.  v.  Straßenlinien
20.  10.  v775.  22*25½  der  öftentl-  Wege  u.  Anlagen  auf  den  Staat),
BauO.  v.  21.  10.  06  8  68  i.  d.  F.  v.  29.  6.  11  (Anspruch  auf  Entschäd.  s.
d.  Abteftg  zum  öffentl.  Verkehr).  Vgl.  auch  bei  u.  111  u.  wegen  E.].A
G.  v.  30.  7.  07  (Abtretg  zu  Meliorationchzwecke)  X.  JW#.  057,

1.  Der  Vorbehalt  umfaßt  nicht  nur  die  Enteignung  von  Grund.
eigentum,  sondern  alle  Fälle  der  Enteignung  im  weitesten  Sinne,  namentlich
  auch  die  Vorschriften  über  die  Beschlagnahme  und  Einziehung  der
Akten,  Register,  Dienstsiegel  und  anderer  Dienstgegenstände  von  Beamten.
Offizieren,  Notaren  und  Gerichtsvollziehern,  sowie  der  von  diesen  unter
        <pb n="1553" />
        III.  Abschn.:  Verhältn.  d.  Bürgerlich.  Gesetzbuchs  z.  d.  Landesgesetzen.  1553

Benutzung  amtlicher  Materialien  und  amtlicher  Kenntnisnahme  hergestellten
  Schriften,  Zeichnungen,  Modelle  u.  dgl.  bei  Ausscheiden,  A  leben
oder  Versetzung  des  Beamten  (Pr.  F#.  a.  102  .,  B.  a.  106,
RPO.  §  157.

2.  Bgl.  B.  a.  166  Nr.  X;  W.  a.  372;  Sch.R.  a.  78;  R.  f.  L.  S74.

Wiherheckezung  zerüörter  A  binel  110.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche
für  den  Fall,  daß  zerstörte  Gebäude:  in  anderer  Lage  wiederhergestellt
  werden,  die  Rechte  an  den  betheiligten  Grundstücken
  regeln.

1  77,  II  83,  III  108.  M.  209.  Prot.  VI,  440.  Mat.  86.  B.  ua.  164  VI
Brandverf  .  v.  B.  4.  75  a.  39,  40);  S.  Brandvers  G.  v.  15.  10.  86  88  134  ff.,
au  G.  v.  1.  v.  00  88  5  ff.  W.  a  205  III,  IV  (Brandvers  G.  v.  14.  8.  53
a.  86)  BauO.  v.  28.  7.  10  .  9½  25;  Ba.  l*!'  28,  Brandverics  v.  29.  B.  52

68  60;  H.  a.  274  1  (Brandversh.  v.  28.  9.  90  à.  27);  #Bsands.  v.
6.  o#%  88  172,  321,  Brandvers  G.  v.  10.  6.  99  88  205  e  Bs  übrigens
a.  75,  109,  118.

1.  Die  Zerstörung  muß  nicht  gerade  durch  Brand  oder  auch  nur
unmittelbar  durch  Naturgewalt  herbeigeführt  sein.

Eisentumsbeschränkungen  Artikel  111.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche
im  öffentlichen  Interesse  das  Eigenthum?  in  Ansehung  thatsächlicher
  Verfügungen  beschränken.

I  66,  II  84,  III  110.  M.  192.  Prot.  VI,  428.  Mat.  89.  Abweichun
von·#B.  8  908.  Bgl.  Pr.  AL.  1  8  K8  31  bis  69,  71  bis  82  mit  rtt
a.  89  Nr.  1b,  AG.8G.  88  28  bis  32  (ool.  auch  Fiuchtlinien  G.  v.  2.  7.
75,  Ansiedelungs  G.  v.  25.  B.  76,  13.  6.  88,  11.  6.  90  u.  10.  8.  O4,  Wald  G.
v.  6.  7.  75,  14.  8.  76,  14.  3.  W  G.  v.  16.  9.  99,  bet  Schutzmaßreg.  im
Quellgebier  usw.  der  Oder  usw.,  G.  v.  2.  G.  02  u.  15.D  7.  0%  gegen  die  Verunstaltung
  landschaftlich  hervorragender  Gegenden)  .  b.  4.  6.  oB  (Bebauung
  und  Benützung  ehemaliger  Wallgrundstücke  —  Frankf.  a.  M.),  die
W9.  f.  Westpr.  v.  27.  9.  05,  f.  Posen  v.  15.  7.  07,  f.  Ostpr.  v.  10.  7.
B.  Forst  G.  1.  d.  F.  v.  5.  7.  96  mit  AG.  a.  148  u.  der  Nov-  v.  26.  2.
4  P.o  e,  Baud.  v  17.  2.  01,  f.  München  v.  29.  7.  BOD.  v.  6.  p.
08  Ausgrabungen  und  Funde  von  prähist.  oder  hist.  rinm  Ggstden):
8.  Allg.  BauG.  v.  1.  7.  00  mit  Enteign  G.  v.  24.  6.  09  8  92,  G.  v.  10.,
380.  v.  15.  8.  09  gegen  die  Berunstaltg  v.  Stadt  8  Land;  W.  a.  253,
254,  BauG.  v.  1.  7.  00,  Wege  D.  v.  23.  10.  1808  88  14,  17,  is,  Bau.  v.
28.  7.  10  mit  SolleP  v.  10.  5.  11  u.  Mf##  v.  14.  1.  127  (Baudenkmal
bllege),  Forstwolize  und  Körperschaftsforstc  v.  19.  2.  02  mit  Nov.  v.
Ba.  Ortsstraßen  G.  v.  15.  10.  08  88  6  bis  11,  13,  28,  29;  II.
4  #ö6  schez.  v.  30.  4.  81,  G.  v.  16.  7.  02  den  Denimalsschub  betr.),  HKuriverwaltungs
  G.  v.  15.  4.  05;  M.  Seh.  8  109;  M.  St.  8  100;  0O.  BauO.
19.  6.  05  (Ausf  B.  v.  21.  5.  voc),  G  b.  11.  1.  10  (gegen  Berunstaltung  bon
Ortschaften  und  Gegenden),  v.  18.  5.  11  (Cenkmalsschup);  Gerd.  Bau.  v.
13.  B.  u.  27.  10.  99  (Anweisung  hierzu  v.  7.  9.  99);  S.  M.  Forst  O.  v.  29.
5.  56  mit  G.  v.  14.  B.  10;  S.  A.  Städte-Bau  G.  v.  14.  2  #1"  G.  v.  20.  B.
·09  (Schut  von  Kunstwerten):  S.  K.  G.  BauO.  v.  15.  6.  84  u.  16.  1.  99,  G.
v.  10.  4.  09  (gegen  Verunsseltung-  von  Drsschaften  und  Gegenden),  Wald.
Enges  ve  11gegen  erne  BauO.  v.  2.  5.  81  i.  d.  F.  v.  31.  3.  04  88  F#  ff.
(Umlegg.  v.  Grundst.);  Sch.  B.  uckr  78;  G.  v.  31.  5.  02  (Marksteine  u.  trigonometrische
  Punkte  beir.),  G.  v.  24.  12.  10  chegen  Berunstaltung  von  Stadt

Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  98
        <pb n="1554" />
        1554  Einführungsgesetz.

und  Land);  Wa.  Bauc.  v.  13.  1.  11  (Baupol  O.  v.  7.  3.  11);  R.  j.L.  G.  v.
12.  3.  07  (Anlegung,  nderung,  und  Bebauung  von  Straßen  und  Plätzen):
Sch.L.  BauO.  v.  24.  12.  99,  G.  v.  21.  3.  11  (gegen  Verunst.  v.  Stadt  u.
Land);  L.  Straßen  G.  v.  13.  12.  99,  VBO.  v.  14.  12.  07  (Starkstromanlagen
  betr.);  Lü.  Bau#G.  v.  15.  7.  89,  7.  2.,  1.  8.  02,  BauO.  v.  21.  10.  06
mit  Underungen  v.  29.  1.  u.  10.  7.  08  (88  185  bis  187  i.  d.  F.  der  Bek.
v.  30.  7.  08),  BauO.  in  Koppelwegen  i.  d.  F.  der  Bek.  v.  30.  7.  08;  Br.
G.  v.  25.  6.  02,  BauO.  v.  21.  10.  06  mit  Nov.  v.  15.  7.  09,  29.  6.  09,
23.  10.  09  u.  28.  3.  11,  StaffelbauO.  v.  7.  7.  09,  Kanalis.  v.  7.  11.  05
i.  d.  F.  v.  19.  6.  09,  G.  v.  28.  9.  05  mit  G.  v.  19.  6.  09  (Pflicht  der  Hauseigentümer
  zur  Einrichtung  der  Spülung);  vgl.  auch  das  G.  v.  23.  6.  07
betr.  die  öfftl.  Grdlasten;  VO.  v.  16.  2.  09  86  ö  f.,  9f  (BauarbSchutz),  G.
v.  4.  3.  09  (Schutz  v.  Baudenkm.,  Straßen=  u.  Landsch  Bildern):;  Hb.  Bebauungsplan
  G.  v.  30.  12.  92;  E.L.  Baubeschränkungen  G.  v.  21.  5.  79
(Straßb.),  6.  1.  92  (überh.),  1.  7.  11  (Schlettst.),  17.  7.  11  (Bischheim),  G.
v.  7.  11.  10  (Schutz  des  Ortsbilds).

1.  Voraussetzung  ist  also,  daß  die  beschränkende  Vorschrift  im
öffentlichen  Interesse  ergeht.  Diese  Voraussetzung  ist  nur  im
eigentlichen  Sinne  zu  verstehen.  Bezüglich  der  Vorschriften,  welche,  wie
die  nachbarrechtlichen  Vorschriften,  durch  Beschränkung  des  privaten  Rechts
der  einen  Person  dasjenige  einer  anderen  Person  erweitern,  vgl.  a.  124.

2.  Ohne  Unterschied  zwischen  beweglichem  und  unbeweglichem
Eigentum.

3.  Z.  B.  durch  Bau--,  Straßen-  und  Forstordnungen,  Kulturedikte.
Es  gehören  hierher  auch  die  Verpflichtungen  der  Eigentümer  von  Grundstücken
  zur  Gestattung  der  Ausführung  aller  Arbeiten,  die  bei  trigonometrischen
  Messungen  und  bei  Einzelvermessungen  auf  ihren  Grundstücken
  vorgenommen  werden  müssen  (wenn  auch  unter  Umständen  gegen
Vergütung  des  Schadens).  Der  Landesgesetzgebung  ist  dagegen  nicht
allgemein  auch  die  Macht  eingeräumt,  den  rechtlichen  Snpale  des
kgenuuns  im  öffentlichen  Interesse  zu  beschränken  (vgl.  nur  a.  115  bis
117,  119).

Bahneinheit  Artikel  112.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über
die  Behandlung  der  einem  Eisenbahn=  oder  Kleinbahnunternehmen
  gewidmeten  Grundstücke  und  sonstiger  Vermögensgegenstände
  als  Einheit  (Bahneinheit),  über  die  Veräußerung  und
Belastung  einer  solchen  Bahneinheit  oder  ihrer  Bestandtheile,
insbesondere  die  Belastung  im  Falle  der  Ausstellung  von  Theilschuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber,  und  die  sich  dabei  ergebenden
  Rechtsverhältnisse  sowie  über  die  Liqguidation  zum  Zwecke
der  Befriedigung  der  Gläubiger,  denen  ein  Recht  auf  abgesonderte

Befriedigung  aus  den  Bestandtheilen  der  Bahneinheit  zusteht.1
II  85,  11II  111.  Prot.  VI,  552,  611.  Mat.  90.  Bgl.  350.  871,  EG.
.  3BG.  8  2,  GB.  8  83;  Pr.  AG.  z.  ZG.  a.  46,  AGl.  z.  GBO.  a.  31,
GG.  a.  3;:  RG.  v.  4.  12.  99,  betr.  die  gemeins.  Rechte  der  Besitzer  v.
Schuldverschr.,  8  25  vgl.  Pr.  G.  über  die  Kleinbahnen  v.  28.  7.  92.

1.  Vgl.  über  die  Bahneinheiten  die  G.  v.  Pr.  v.  19.  8.  95  i.  d.  F.
der  Bek.  v.  8.  7.  62  (A#f.  v.  11.  11.02,  E.  KG.  33  220),  W.  G.  v.  23.
3.  06  (IMVf.  v.  30.  3.  06)  u.  Lül.  v.  25.  1.  O4  (VO.  v.  gl.  T.).
        <pb n="1555" />
        III.  Abschn.:  Verhältn.  d.  Bürgerlich.  Gesetzbuchs  z.  d.  Landesgesetzen.  1555

3  raletung  es.  Artikel  113.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über
die  Zusammenlegung  von  Grundstücken?,  über  die  Gemeinheitstheilung
  die  Regulirung  der  Weges,  die  Ordnung  der  gutsherrlich-bäuerlichen
  Verhältnisse  sowie  über  die  Ablösung",  Umwandlung
  oder  Einschränkung  von  Dienstbarkeiten  und  Reallasten.
  Dies  gilt  insbesondere  auch  von  den  Vorschriften,  welche
die  durch  ein  Verfahren  dieser  Art  begründeten  gemeinschaftlichen
  Angelegenheiten  zum  Gegenstande  haben  oder  welche  sich
auf  den  Erwerb  des  Eigenthums,  auf  die  Begründung,  Aenderung
  und  Aufhebung  von  anderen  Rechten  an  Grundstücken  und
auf  die  Berichtigung  des  Grundbuchs  beziehen.

I  411,  II  86,  III  112.  .  162.  Prot.  VI,  372  ff.,  748.  Mat.  91.  Bagl.
a.  116,  124;  EG.  z.  ZBG.  g  8,  GBG.  6  14.  Pr.  a.  31,  86,  AG.  z.  GBD.
u.  12  bis  14:  AL#n.  1  20  86  458  bis  465,  1  22  88  141  bis  148,  158  bis
160,  1I  7  66  137,  138,  143  bis  146  mit  MA##.  a.  89  Nr.  1b,  Ablös.  v.
4.  é.  48,  2.  u.  11.  3.  50  mit  Dekl.  v.  24.  5.  53,  G.  v.  19.  3.,  28.  5.  u.
27.  6.  60,  28.  9.  67,  5.  4.  69,  15.  2.  u.  27.  4.  72  mit  G.  v.  16.  6.  76  u.
15.  B.  79,  v.  3.  1.  75,  v.  3.  1.  73,  15.  2.  74,  2.,  4.  u.  23.  7.  76,  17.  1.  81,
12.  6.  92.  2.  2.  98,  12.  12.  99,  29.  5.  03  (Lauenburg):  Gemeinheitsteilgs  O.
v.  7.  6.  21  mit  G.  v.  31.  3.  41,  2.  B.  50  u.  2.  4.  72,  17.  1.  83  (Han.),  23.  5.
85  (Hohenzoll.),  24.  6.  85  u.  12.  5.  02  (Rheinprov.  4r  BO.  v.  13.  5.  67  (für
genshehe  .  21.  B.  87  u.  4.  8.  04  (Konsolidations  Vf.  im  RegBez.
iesb.),  (Gannov.)o  G.  v.  30.  6.  42  Een  der  Grundst.)  mit  (euß
4  v.  29.  5.  07,  Straßen  G.  v.  2.  7.  75,  G.  v.  2.  02  u.  8.  7.  07  betr.
8.  Umlegung  von  Grundst.  in  Frankfurt  a.  M.;  B.  —02  141,  150,  151
163,  171  Flurberein  .  v.  29.  5.  86  i.  d.  F.  d.  Bek.  v.  30.  7.  99n.  Weide
rechts  G.  v.  28.  5.  52  (AG.  u.  150),  Ablösgs  G.  v.  4.  6.  48,  28.  4.  72,  2.
98,  10.  8.  0  .  16.  8.  o#.;  W.  a.  211  (Feldberein  G.  v.  30.  3.  86  mit  ul.
v.  B.  12.  01)  mit  Nov.  v.  16..  09,  Feldwege#  v.  26.  3.  62  u.  37,  Weide
Ablös  G.  v.  20.  B.  73  u.  37,  40,  42,  59,  78,  SS,  Ablöse#  v.  11.  4.  48,  17.  6.
49,  8.  u.  24.  8.  49,  12.  7.  50,  19.  4.  65:  G.  v.  28.  11.  00,  Ablös.  der
Realgde.  u.  ähnl.  Rechte  betr.  (mit  M.  —  Ba.  a.  28,  30
(Feldberein  v.  5.  b.  65,  VO.  v.  21.  5.  86,  27.  7.  91  u.  5.  12.  02,  Straßen  G.
14.  6.  84;  Ortsstr.  G.  v.  15.  10.  on  (M.  v.  19.  12.  08),  Feldwege  G.
v  5.  6.  56,  21.  5.  86,  Ablös  G.  v.  5.  10.  20,  28.  12.  31,  15.  11.  33,  B1.  7.
43,  v.  3.  8.  B7,  25.  4.  49,  18.  2.  51,  26.  1.  52,  25.  7.  76,  16.  S.  v0,  G.
beir.  Einf.  d.  Naust.  ß  ini  i.  d.  F.  d.  Bel.  v.  30.  11.  *  H.  a.  280,
Weiderechts  G.  v.  7.  5.  49  i.  d.  F.  d.  Bek.  v.  30.  9.  90,  Feldberein  G.  v.  2.  9.
87  (a.  40),  Ablös  G.  v.  21.  7.  99,  G.  v.  24.  7.  99,  VO.  v.  25.  8.  00  (Ablös.
u.  Umwandl.  der  Dienstbark.  u.  Reall.  betr.),  G.  v.  4.  1.  05  (Ablös.  v.
Waldstreurechte),  Feldberein  G.  v.  23.  9.  d7  i.  d.  F.  der  Bek.  v.  7.  7.  06;
M.Sch.  8  866  mit  VO.  v.  13.  1.  62,  15.  1.  73,  4.  3.  70,  5.  4.  977:  M.  St.
8  MH  0.  G.  v.  15.  5.  58  (f.  Old.,  Ablösung  der  Waldweide)  u.  22.  4.  64  JAblösung
  der  Weiderechte)  mit  Nov.  v.  9.  1.  12;  Bsch.  88  40,  41,  Gemeinheits.
teil  O.  v.  20.  12.  34,  Wege  O.  v.  29.  6.  99;  S.M.  G.  b.  10.  2.  69  u.  18.  1.  06
(Zusammenlegg.  d.  Grunbs-  ),  G.  v.  20.  11.02  (Ablösung  der  nirchen-  u.  Schullasten
  des  Domänensiskus),  G.  v.  18.  3.  72  (3usamlega.  der  Grundst.),  22.  4.  11
(Zusamlegg.  v.  Waldboden);  S.A.  8  89,  G.  v.  17.  4.  19,  20.  2.  00  u.  23.  12.  05
mit  Nov.  v.  17.  3.  08  (Zusamlegg.):  Sch.S.  a.  37,  G.  v.  13.4.  8S1  i.  d.  F.  der
Bek.  v.  13.  2.00  (Auseinanderse  Wa.  G.  v.  25.  1.  69  a.  4  (Eins.  d.  pr.  BO.
v.  13.  5.  67  üb.  d.  Ablös.  d.  Servit).  v.  29.  2.  O8  (Zusamlegg.  u.  Teilgs.).
v.  25.  6.  00  (If.  in  Auseinanders.  Sachen:  Sch.  L.  G.  v.  20.  1.  2
(Auseinanders.),  Al.  z.  3P.  a.  2,  G.  v.  25.  3.  00  (Aufh.  kirchl.  Abg.  u.

98“
        <pb n="1556" />
        1556  Einführungsgesetz.

Leistungen;  E.  K.  L.  8  108  (Vorrang  der  Ablöf.  Renten);  B.  j.  L.  G.  v.
6.  7.  09  (  Isemlego.  rK  Grundst)  mit  Ausf.  v.  80.  9.  09;  I.  nec.  v.
24.  6.  09,  .  oo  mit  Nov.  v.  24.  6.  09  (Ablös.  v.  Holz=  u.  Streuberecht.),
  G  5  in.  395  50  mit  Nov.  v.  24.  6.  09  ablo  v.  Hudeberecht.);
Ll.  Wege  O.  v.  29.  7.  74,  18.  12.  99;  Br.  Ablös#.  v.  8.  7.  50,  18.  7.  *
7.  7.  01  (Grundzinseabl.  u  Lerp  u.  Gemeinheitsteil.  B.  18.  7.  99,  21.
oi  u.  16.  3.  05;  Hb.  A.  z.  GB.  8  2;  E.L.  68  78,  79.

1.  Hierunter  ist  auch  die  Scharattol  Konsolidation,  Verkoppelung,
die  Feld-  und  Flurbereinigung,  sowie  die  Verlegung  und  Neueinteilung
von  Grundstücken  oder  Umlegung  der  Grenzen  zu  verstehen.  a.  113
findet  auch  auf  Grundstücke  Anwendung,  die  in  Städten  oder  Dörfern
gelegen  sind,  umfaßt  mithin  auch  die  Baufluchtregulierung.

2.  Gemeinheitsteilung  ist  im  weitesten  Sinne  aufzufassen;
gleichgültig  ist,  ob  es  sich  um  Eigentum  einer  politischen  emeinde
(%hemetdegrurbtellang  oder  einer  Realgemeinde  oder  um  ein  sog.

nteressenteneigentum  handelt.

3.  Kein  Vorbehalt  für  das  Recht  der  Wege  und  Plätze,  abgesehen
von  dem  Vorbehalte  der  Vorschrift  über  die  Wegregulierung;  darum
sind  namentlich  die  gemeinrechtlichen  Vorschriften  über  den  Goug  des
Gemeingebrauchs  an  öffentlichen  Plätzen  und  Wegen  nicht  aufrecht  geblieben
  (Z.  R.  53  38).  Das  Recht  der  öffentlichen  Wege  ist,  weil  dem
öffentlichen  Rechte  angehörend,  aufrecht  ic  (ogl.  die  bei  a.  109
und  111  angeführten  Wegeordnungen  2

4.  Darunter  fallen  auch  die  Vorschriften,  *  das  Rechtsverhältnis
  der  infolge  der  Ablösung  begründeten  Renten  oder  der  an  die
Stelle  des  Ablösungskapitals  bestellten  Hypotheken,  z.  B.  der  ihnen  beielegten

  Vorzugsrechte  oder  im  Falle  der  Teilung  des  belasteten  Grundba

  cks  die  Verteilung  der  Last  auf  die  Besitzer  der  Trennstücke,  sei  es  im
Verhältnisse  zueinander,  sei  es  im  Verhältnisse  zu  dem  Berechtigten  betreffen
  (vgl.  a.  114,  120,  121;  B.  G.  v.  2.  2.98  a.  22,  O.  G.  v.  10.  12.
05  HypBestellg.  f.  ablöshapitalien).

efreig.  d.  Ablös.=efee.,
  Solol.  emen  Jiittel  114.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach
welchen  die  dem  Staate  oder  einer  öffentlichen  Anstalt  in  Folge
der  Ordnung  der  gutsherrlich-bäuerlichen  Verhältnisse  oder  der
Ablösung  von  Dienstbarkeiten,  Reallasten  oder  der  Oberlehnsherrlichkeit
  zustehenden  Ablösungsrenten  und  sonstigen  Reallasten
  zu  ihrer  Begründung?  und  zur  Wirksamkeit  gegenüber
dem  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs  nicht  der  Eintragung
bedürfen.

II  87,  III  113.  „Hro⅜.  VI,  372  f.  Mat.  92.  Bgl.  a.  59,  118,  116;  GB.
8  83,  Z  V.  iur  e  G-ov.  30  80  5  1  64,  29.  5.  73  8  45.
-*sst  -*  5V.  a.  22  Mr.  1.  4.  .  5  %  —  25  7.11
lber  die  Tertialverbäntnisse  im  Reg  Bez.  Stralsund);  B.  a.  128,  AG.  GBC.

27.  Bgl.  As#.GBO.  a.  11,  Ablösgs  G.  v.  2.  70  99  a.  17;  S.W.
96  138.  151;  -.  Bsch.  8.  884;  S.  A.  88  89,  90;  S.  K.  G.  a.  22,
2  37  A  45  Seh.  R.  MO-Gdl.  E.  Miff  M.  SBd.  k.  E.  Srn.  .
a.  37;  Br.  G.  v.  18.  7.  99  a.  1.
        <pb n="1557" />
        III.  Abschn.:  Verhältn.  d.  Bürgerlich.  Gesetzbuchs  z.  d.  Landesgesetzen.  1557

1.  Auf  die  m  sonstiger  juristischer  Personen  des
öffentlichen  Rechts  (Körperschaft,  Stiftung  z.  B.  der  Kirche,  der  Gemeinden)
  bezieht  sich  der  Vorbehalt  nicht.

2.  Abweichend  von  8§8  873.

Belastung  v.  Grundstücken  Artikel  115.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche
die  Belastung  eines  Grundstücks  mit  gewissen  Grunddienstbarkeiten
  oder  beschränkten  persönlichen  Dienstbarkeiten  oder  mit
Reallasten!:  untersagen  oder  beschränken,  sowie  die  landesgesetzlichen
  Vorschriften,  welche  den  Inhalt  und  das  Maß  solcher

Rechte?  näher  bestimmen.

1  70  Nr.  2,  II  88,  III  114.  M.  194.  Prot.  VI,  438  f.,  6os  f.  Mat.  98.
Sgl.  a.  116;  G#.  6  14.  Pr.  a.  30,  31,  A#.'J  8  65146  19  68  118
bis  120,  126,  1  #  55  bis  132,  146,  149  bis  158,  161  bis  179,  188  bis
196,  201  bis  219,  231,  234  bis  212,  Anh.  88  59  bis  61,  I1  7  89  136  bis
138,  148  bis  146,  308“  bis  399,  404  bis  459,  469  bis  47,  478  bis  483,  486
bis  490,  499,  494  mit  A.  a.  39  Nr.  1b;  B.  a.  41,  35,  36  (K.  Bay.  53
Forst.  a.  34,  1.  a.  46,  116  bis  118;  W.  Am.  a.  220,  228,  Feĩbwege
v.  26.  8B.  —.—  88,  59.  41  ff.,  Weideubl#  v.  20.  3.  73  a./1  mit  12,  78,
38;  Ba.  a.  26,  27,  AG.B#G.  8°5;  H.  a.  98,  280,  G.  v.  15.  7.  11  (Gus-Übung
  der  Stocbel  Percchtig  en),  s  euch  das  ablosc.  v.  2.  3.  50  9  6,.
(.  Rspr.  22  “46  150;  S.  M.  a.  17,  18;  S.  A.  E8  82
bis  90;  S.  K.  G.  7  zr  §&amp;amp;  1  u10  bis  0,  K.  Wa.  4  16;  R.  K.  L.
100,  101;  R  J.  L.  38  5  bis  89;  Sch.  L.  8  20;  rnr.  es  (vgl.  auch  das
v.  2.  6,  07  über  die  öffentl.  WW  E.L.  88  7

1.  Damit  sind  hier  wie  sonst  im  E.  die  privatrechtlichen  Verpflichtungen
  zu  wiederkehrenden  Leistungen,  nicht  auch  die  öffentlichen.
Lasten  gemeint  (E.  KG.  318)).

2.  Betrifft  also  auch  Reallasten,  obgleich  für  diese  der  Vorbehalt
keine  besondere  Bedeutung  hat-  weil  bezüglich  der  Leibzucht  und  der
sonstigen  wichtigeren  Reallasten  ge  ut,  Realgewerbegerechtigkeiten
  usw.)  wieder  besondere  Vorbehalte  bestehen.

Artikel  116.71

Die  in  den  Artikeln  113  bis  115  bezeichneten  landesgesetzlichen
  Vorschriften  finden  keine  Anwendung  auf  die  nach
den  §§.  912,  916,  917  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zu  entrichtenden
  Geldrenten:  und  auf  die  in  den  S§.  1021,  1022
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestimmten  Unterhaltungspflichten.5

I  418,  70,  II  89,  III  115.  M.  162,  195.  Prot.  VI,  372  f.,  438  f.,  604.
Mat.  95.,  II.  a.  93.

1.  a.  116  stellt  gegenüber  dem  hinsichtlich  der  Ablösung  ganz  allgemein
  lautenden  Vorbehalte  des  a.  113  klar,  daß  die  durch  das  BG.
begründeten  Rechte  nicht  darunter  fallen  und  daß  durch  a.  11.1,  115  die
Durchbrechung  anderer  Vorschriften  des  Be#B.  als  der  in  den  Abschnitten
über  Dienstbarkeiten  und  Reallasten  sich  findenden  nicht,  insbesondere
nicht  der  im  a.  116  angeführten  Vorschriften  gestattet  ist.

2.  Bei  Grenzüberbau  (88  912,  916),  Notweg  (8  917).
        <pb n="1558" />
        1558  Einführungsgesetz.

3.  D.  h.  die  Unterhaltspflichten  bezüglich  der  zur  Ausübung  einer
Grunddienstbarkeit  auf  dem  belasteten  Grundstück  gehörenden  Anlagen
sind  nicht  den  Landesgesetzen,  sondern  den  Vorschriften  des  BGB.  über
die  Reallasten  unterworfen.

Verschuldungsgrenze  Artikel  117.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche
die  Belastung  eines  Grundstücks  über  eine  bestimmte  Werthgrenze
  hinaus  untersagen.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche
die  Belastung  eines  Grundstücks  mit  einer  unkündbaren  Hypothek
oder  Grundschuld  untersagen  oder  die  Ausschließung  des  Kündigungsrechts
  des  Eigenthümers  bei  Hypothekenforderungen  und
Grundschulden  zeitlich  beschränken  und  bei  Rentenschulden  nur
für  eine  kürzere  als  die  im  §.  1202  Abs.  2  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  bestimmte  Zeit?  zulassen.

701  Nr.  8,  II  90,  III  116.  M.  194.  Prot.  V,  483.  Mat.  85.

1.  Also  Zulässigkeit  der  Bestimmung  von  Verschuldungsgrenzen
  für  Grundstücke.  Vgl.  Pr.  G.  v.  20.  8.  06  (betr.  die  Zulassung
einer  Verschuldungsgrenze  für  land=  und  forstwirtschaftliche  genutzte
Grdst.),  VO.  v.  23.  3.  08  u.  10.  8.  09  (Einf.  des  G.  in  Ostpr.  und  in
einem  Teile  v.  Westpr.),  v.  16.  6.  O9  (Einf.  des  G.  in  Teilen  v.  Westpr.
u.  in  Posen),  JIM  #.  v.  22.  4.  08  zur  Ausführung  des  G.).

2.  Von  30  Jahren.  Vgl.  Pr.  a.  32,  W.  a.  213,  Ba.  a.  27,  S.M.
Aa.  19  §  2,  A.  a.  50,  Sch.S.  a.  40,  R.  j.  L.  §  91.

Meliorationsdarlehen  Artikel  118.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche
einer  Geldrente,  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld,  die
dem  Staate  oder  einer  öffentlichen  Anstalt  wegen  eines  zur
Verbesserung  des  belasteten  Grundstücks  gewährten  Darlehns
zusteht,  den  Vorrang  vor  anderen  Belastungen  des  Grundstückss
einräumen.“  Zu  Gunsten  eines  Dritten  finden  die  Vorschriften
der  §§.  892,  893  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  Anwendung.5

1  75,  II  91,  111  117.  M.  199.  Prot.  VI,  439,  609.  Mat.  96.  Bgl.
BGB.  88  879  f.;  a.  1841;  GBO.  8  83.  Pr.  a.  21  (Landeskulturrenten  G.
v.  13.  5.  79);  B.  Landeskulturrenten  G.  v.  21.  1.  B  i.  d.  F.  der  Bek.  v.
31.  1.  08;  S.  a.  30  (desgl.  v.  26.  11.  61,  1.  6.  72):;  H.  G.  20.  3.  n0,  vgl.
aber  G.  v.  6.  8.  02,  die  Landcskreditkasse  betr.  (der  ein  besond.  Borzugsrecht
  nicht  eingeräumt  ist),  a.  3,  4;  S.  M.  G.  v.  12.  8.  99  (betr.  die  öffti.
Lasten);  S.  K.  G.  u.  38;  Sch.  R.  u.  122.

1.  Der  Staat  ist  neben  den  öffentlichen  Kreditanstalten  genannt,
weil  es  bei  manchen  vom  Staat  geschaffenen  Kulturbanken  zweifelhaft
ist,  ob  der  Geldgeber  der  Staat  oder  die  Anstalt  als  juristische  Person
ist.  Auf  Anstalten,  die  zur  Gewährung  von  Meliorationsdarlehen  von
        <pb n="1559" />
        III.  Abschn.:  Verhältn.  d.  Bürgerlich.  Gesetzbuchs  z.  d.  Landesgesetzen.  1559

Kommunalverbänden  in  der  Weise  errichtet  sind,  daß  der  Verband  selbst
Darlehnsgeber  ist,  der  Anstalt  also  keine  besondere  juristische  Persönlichkeit
  zukommt,  trifft  der  Vorbehalt  nicht  zu.

2.  D.  h.  zur  Bodenmelioration,  zur  Verbesserung  des  Bodens  u.
seiner  Beschaffenheit;  nicht  hierher  gehören  daher  Darlehen  zu  Maßnahmen,
  die  nicht  die  Substanz  des  Bodens  verbessern  sondern  das
Grundstück  und  seine  Benutzung  ändern,  regelmäßig  also  nicht  Darlehen
zur  Errichtung  von  Gebäuden  auf  dem  Grundstück;  auf  Grund  des
a.  118  kann  nicht  durch  Landesgesetzen  Bauhypotheken  der  Vorrang  vor
anderen  Hypotheken  eingeräumt  werden.

3.  Die  Einräumung  des  Vorrangs  ist  nur  bei  dem  Grundstücke
gestattet,  zu  dessen  Verbesserung  das  Darlehen  gewährt  worden  ist.

4.  Die  Rangänderung  trifft  die  zur  Zeit  ihres  Eintritts  Berechtigten,
  ohne  daß  es  einer  rechtsgeschäftlichen  Bewilligung  der  im  Range
Beeinträchtigten  bedarf.

5.  Die  Eintragung  des  Vorrangs  soll  nur  die  Bedeutung  haben,
daß,  wer  nach  der  Entstehung  des  dinglichen  Rechts  der  Kreditanstalt
eine  diesem  gegenüber  zurückgetretene  Post  oder  ein  Recht  an  einer
solchen  erwirbt,  durch  den  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs  geschützt
wird.  Für  die  Wirkung  des  Vorrangs  gegenüber  den  zur  Zeit
der  Entstehung  des  dinglichen  Rechts  der  Kreditanstalt  eingetragenen
  Berechtigten  ist  die  Eintragung  des  Vorrangs  bedeutungslos,
  sie  kann  daher  insoweit  auch  nachträglich  erfolgen.

Gutszertrümmerung  Artikel  119.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche

1.  die  Veräußerung  eines  Grundstücks  beschränken;

2.  die  Theilung  eines  Grundstücks  oder  die  getrennte  Veräußerung
  von  Grundstücken,  die  bisher  zusammen  bewirthschaftet
  worden  sind  #,  untersagen  oder  beschränken?;

3.  die  nach  §.  890  Abs.  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
zulässige  Vereinigung  mehrerer  Grundstücke  oder  die  nach
§.  890  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zulässige
Zuschreibung  eines  Grundstücks  zu  einem  anderen  Grundstück

  untersagen  oder  beschränken.

1  701  Nr.  1,  11I  92,  III  118.  M.  194.  Prot.  V.  433  f.,  479  ff.  Mat.  97,
98.  Vgl.  680.  66  4,  5,  86;  ferner  zu  Nr.  1:  NM.  Sch.  3  111,  Bsch.  8  52,
zu  Nr.  2:  Pr.  G.  v.  20.  R.  06  8  10;  B.  G.  v.  13.  S.  10  (üb.  die  Güterzertrüm.
merung)  mit  VollzBek.  v.  24.  u.  27.  R.  10;  S.  G.  v.  10.  11.  148;  W.  u.  172
bis  174  (Güterzertrümmerung);  Bua.  G.  v.  6.  1.  54,  v.  20.  B.  M  über  die
geschloss.  Hofgüter  mit  BO.  v.  5.  6.  1900,  G.  v.  16.  R.  00  (Unteilbarkeit  der
Grdst.)  m.  Bek.  v.  17.  5.  01;  II.  u.  91  bis  96,  G.  v.  27.  7.  0O#  (Teilg.  belasteter
  Grdst.):  M.  Sch.  58  107,  108,  111  bis  113,  181;  S.W.  88  102  bis
106;  XM.  Sl.  S8  105,  106,  109  bis  111:  Bsch.  8  52:  S.  A.  G.  v.  9.  1.  50
(Güter=  u.  Eörsfl.  100.  00,  I  betr.),  Ausf##.  z.  GB.  8  S:  S.  K.  (z.  Wald,=schutzG.
  v.  19.  7.  O1  §  15  (Teilg.  v.  Waldgrdst.):  Sch.  R.  a.  641;  Wa.
G.  v.  22.  1.  12  (betr.  die  Güterzerstückelung):  R.  j.  I..  85  53.  G.  v.  3.  6.  11
(über  d.  Zerschlagg  land=  u.  forstwirtschaftl.  genutzter  Grdst.);  Sch.  I.  G.
v.  24.  3.  OP  (über  d.  geschloss.  Bauernhöfe);  I..  G.  v.  24.  3.  64  mit  Nov.
        <pb n="1560" />
        1560  Einführungsgesetz.

v.  10.  12.  02;  L.  Fet  eoi  Br.  88  19  bis  22;  Hb.  88  30  bis  34:
ék  *lJ  Pr.  vis  di,  %  Nr.  1,  b;  S.  88  7
is  12,  AusfV.  88  13  110  u  e  uit  a  v.  80.  11.  43;  W.  a.
9;  H.  a.  81;  M.  Sch.  88  107,  109  bie.  115  S.W.  Sg  101,  125;  M.  St
38  1...  107  bis  111;  S.  A.  88  54  bis  5  :  S.K.  G.  a.  28;  Sch.  R.  a.  65;
R..  L.  88  78  ff.,  vgl.  A#.GB  9&amp;amp;5½  LWi.  r#ü.  88  6  bis  71;  Br.
836  19  bis  22;  E.  L.e  A.GB0.  8

1.  8  Einhei  eit  des  wirtschafelichen  Subjekts  ist  also  entscheidend,
nicht  die  Einheit  der  Kulturart.

Sei  es  auch  nur  von  dem  gegenwärtigen  Besitzer.  Die  Aufrechterhaltung
  der  Landesgesetze  ist  aefo“  nicht  auf  die  Voraussetzung
einer  rechtlichen,  d.  h.  grundbuchmäßigen  Vereinigung  der  mehreren
Grundstücke  beschränkt.

3.  Das  Be#.  unterscheidet  zwischen  der  Bereinigung  oder  Verbindung
  zweier  im  wesentlichen  gleichwertiger  Grundstücke  und  der  Zuschreibung
  oder  Verbindung  eines  kleinen  mit  einem  größeren  Grundstück.

Unschädlichkeitsfeststellung  Artikel  120.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach
welchen  im  Falle  der  Veräußerung  eines  Theiles  eines  Grundstücks
  dieser  Theil  von  den  Belastungen  des  Grundstücks“  befreit
wird,  wenn  von  der  zuständigen  Behörde  festgestellt  wird  ,  daß
die  Rechtsänderung  für  die  Berechtigten  unschädlich  ist.5

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach
welchen  unter  der  gleichen  Voraussetzung:

1.  im  Falle  der  Theilung  eines  mit  einer  Reallast  belasteten
  Grundstücks  die  Reallast  auf  die  einzelnen  Theile
des  Grundstücks  vertheilt  wird":;

2.  im  Falle  der  Aufhebung  eines  dem  jeweiligen  Eigenthümer
  eines  Grundstücks  an  einem  anderen  Grundstücke

zustehenden  Rechtes  die  Zustimmung  derjenigen  nicht  erforderlich

  ist,  zu  deren  Gunsten  das  Grundstück  des  Berechtigten
  belastet  ist  5;

3.  in  den  Fällen  des  §.  1128  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
und  des  Artikel  52  dieses  Gesetzes'  der  dem  Eigenthümer
zustehende  Entschädigungsanspruch  von  dem  einem  Dritten
an  dem  Anspruche  zustehenden  Rechte  befreit  wird.

1  761,  II  93,  111  119.  M.  200.  M.  z  III  58.  Prot.  VI,  439f.
Mat.  99.  Absf.  1  bezweckt  die  im  Minmn  Aresie  häuft  ig  not.
wendige  Abtrennung  kleiner  Parzellen  von  Grundstücken  nicht  an  dem
Elgensinn  oder  der  Schikane  der  dinglich  Berechti  ten  oder  den  mit  der
Einholung  ihrer  Genehmigung  verbundenen  en  und  Weiterungen
scheitern  zu  lassen.  Bgl.  Pr.  a.  19,  20  (G.  v.  1.  4.  41,  B.  3.  50,  27.  6.
60,  25.  3.  89,  15.  7.  90,  Rentenbanke#.  v.  2.  3.  50  20,  IWfergenoo  en.
schafts  G.  v.  1.  4.  79  5%0.  AG.  z.  GBO.  a.  20,  R.  1  0  68  458  bie.
165  (4.  sG.  22  ½6),  G.  v.  4.  8.  04  (Salzabbaugerechtigkeit  *5rP.  Hannover:
S&amp;amp;  6,  7.  B.  (3.  v.  15.  6.  *  S.  88  21  bie  27,  Auss#G.  88  20  bis  23,  G.
v.  16.  6.  10  (Festst.  der  unschädl.  bei  d.  Landrenten  u.  Landeskulturrenten):
        <pb n="1561" />
        III.  Abschn.:  Verhältn.  d.  Bürgerlich.  Gesetzbuchs  z.  d.  Landesgesetzen.  1561

W.  G.  v.  28.  11.  Os  (I#  Bf.  v.  7.  3.  07):  Ba.  G.  v.  18.  7.  04;  H.  a.  97
bis  101,  G.  v.  27.  7.  O4  (Teilg.  belasteter  Grundst.)  a.  1,  3;  M.  Sch.  88  114
bis  120,  184;  S.W.  88  162  bis  174:;  M.St.  98  112  bis  118,  182:  0.  7
bis  11:  Bsch.  88  57  bis  61;  S.  M.  a.  20;  S.A.  88  60  bis  69,  BO.  v.
20.  2.  00;  S.K.G.  u.  37  88  3,  39;  A.  a.  55;  Sch  S.  Enteign  G.  v.  29.  7.
99  8  583;  Sch.R.  a.  109  bis  191;  Wa.  a.  18;  R.  K  L.  84  bis  92;
R.  j.  L.  88  55  bis  64;  Sch.L.  G.  v.  4.  5.  99,  AG.  z.  GBO.  8  25;  I.
38  25  bis  28:  Ll.  8g  82  bis  87;  Br.  8  28  i.  d.  F.  des  G.  v.  6.  2.  10;
Hb.  898  35  bis  42;  PF.L.  G.  v.  19.  6.  o6.

1.  Vornehmlich,  jedoch  nicht  ausschließlich,  kommen  die  Belastungen
E“Gi=  Grundschulden,  Rentenschulden  und  Reallasten  in  Betracht.


2.  Die  Bestimmung  der  zuständigen  Behörde,  der  Voraussetzungen,
  von  welchen  die  Befreiung  von  der  Belastung  abhängt,  sowie
darüber,  wie  die  Befreiung  einer  veräußerten  Parzelle  sich  zu  vollziehen
hat,  ist  den  Landesgesetzen  überlassen.  Die  Richtigstellung  des
Grundbuchs  ist  sowohl  in  der  Weise  ausführbar,  daß  die  Übertragung
der  Belastungen  auf  das  Grundbuchblatt  der  veräußerten  Parzelle  unterbleibt,
  als  auch  in  der  Weise,  daß  die  übertragenen  Belastungen  nachträglich
  gelöscht  werden.  Von  dem  Erfordernisse  der  Vorlegung  des
Briefs,  um  die  Löschung  einer  Briefhypothek  oder  Grundschuld  herbeizuführen,
  können  die  Landesgesetze  absehen.

3.  Die  im  a.  120  vorbehaltenen  Vorschriften  sind  auch  gegenüber
der  Überbau=  und  Notwegrente  (Be#.  898  912,  916,  917)  wirksam
(anders  a.  116).

4.  Vgl.  z.  B.  S.K.G.  a.  37  83.

5.  Der  Verzicht  auf  ein  dem  jeweiligen  Eigentümer  eines  Grundstücks
  zustehendes  Recht  an  einem  anderen  Grundstücke  (Vorkaufsrecht,
Grunddienstbarkeit,  Reallast)  ist  in  bezug  auf  die  Entbehrlichkeit  der
Einwilligung  der  an  dem  ersteren  Grundstücke  Berechtigten  der  Veräußerung
  eines  Teils  dieses  Grundstücks  (Abs.  1)  gleichgestellt.  Der  Vorbehalt
  hat  nur  dann  Bedeutung,  wenn  nicht  schon  nach  den  Vorschriften
des  BE#.  8  876  die  Eimwilligung  der  Berechtigten  entbehrlich  wird,
weil  deren  Recht  durch  den  Verzicht  auf  die  subjektiv-dingliche  Berechtigung
  nicht  berührt  wird.

6.  D.  h.  des  Anspruchs  auf  eine  Gebäude-Brandversicherungsumme.


7.  Auf  eine  Entschädigung  wegen  Zwangsenteignung,  gleichviel  ob
die  Enteignung  ein  Grundstück  oder  eine  bewegliche  Sache  betroffen  hat.

8.  In  den  Fällen  des  Brandes  eines  versicherten  Gebäudes  und
der  Zwangsenteignung  (vgl.  B.  Unschädlichk.  G.  a.  18,  O.  Enteign-Ges.
a.  3)  stehen  dem  Realberechtigten  nicht  selbständige  Entschädigungsansprüche,
  sondern  nur  Rechte  an  dem  Entschädigungsanspruch  des  Eigentümers
  zu,  welche  diesen  beschränken.  Dabei  ist  es  möglich,  daß  die
Beschädigung,  Entziehung  oder  Benutzung  der  Sache  oder  die  Beschränkung
  des  Eigentums  materiell  den  Realberechtigten  unschädlich  ist.  Die
in  der  Nr.  3  vorbehaltenen  Vorschriften  ermöglichen  in  solchem  Falle
dem  vom  Brande  oder  von  der  Enteignung  betroffenen  Eigentümer
rascher  zur  Erledigung  der  Entschädigungsfrage  zu  verhelfen.
        <pb n="1562" />
        1562  Einführungsgesetz.

Teil  tenpflichtt
kümnsgemneiise  ger  Anrtitel  121.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach
welchen  im  Falle  der  Theilung  eines  für  den  Staat  oder  eine
öffentliche  Anstalt  mit  einer  Reallast  belasteten  Grundstücks  nur
ein  Theil  des  Grundstücks  mit  der  Reallast  belastet  bleibt  und
dafür  zu  Gunsten  des  jeweiligen  Eigenthümers  dieses  Theiles
die  übrigen  Theile  mit  gleichartigen  Reallasten  belastet  werden.

1  76°,  1I  94,  1II  120.  M.  202.  Prot.  VI,  609  f.  Mat.  104.,  Berücksichtigte
  eine  bei  der  sächs.  Landrentenbank  und  Landeskultur-Rentenbank
bestandene  (VO.  v.  15.  2.  41  8  7,  Ges.  v.  26.  11.  61  8  4),  nun  beseitigte
(AusfVO.  z.  GB.  v.  26.  7.  99  8  181  Nr.  1:  Ges.  v.  15.  6.  00  8  133
Nr.  1,  3)  Enrichrung.  wonach  bei  der  Teilung  eines  rentenpflicht.  Grundstücks
  dem  Hauptgrundstück  die  volle  Rentenlast  verbleibt,  während  der
Erwerber  des  Trennstücks  mit  der  Entrichtung  des  darauf  ausfallenden
Anteils,  unter  entsprechender  Belastung.  des  Trennstücks,  an  das  Hauptgrundstück
  verwiesen  wird  (vgl.  Min  V.  v.  17.  5.  00  JMl.  37).  Bal.
Pr.  Ges.  v.  25.  B.  76;  S.  K.  G.  a.  37  8  2;  R.  f.  L.  8  79.

Schutz  der  Obstbänme  Artikel  122.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche
die  Rechte  des  Eigenthümers  eines  Grundstücks  in  Ansehung
der  auf  der  Grenze  oder  auf  dem  Nachbargrundstücke  stehenden
Obstbäume  abweichend  von  den  Vorschriften  des  §.  910  und
des  §.  923  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestimmen.

I  67,  11  95,  III  1212.  M.  193.  Prot.  III,  143,  VI,  428  f.  Mat.  104.
Vgl.  a.  188  (Waldbäume).

1.  Der  Vorbehalt  ermöglicht  die  Aufrechthaltung  der  landesrechtl.
Bestimmungen,  welche  (B.  a.  72;  W.  a.  241  bis  244;  H.  a.  88,
S.A.  §  74)  feste  Regeln  darüber  aufstellen,  inwieweit  und  wann  bei
Obstbäumen  überhängende  Zweige  abgeschnitten  und  Bäume  an  der
Grenze  beseitigt  werden  dürfen.

Notweg  Artikel  123.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche
das  Recht  des  Nothwegs  zum  Zwecke  der  Verbindung  eines  Grundstücks

  mit  einer  Wasserstraße  oder  einer  Eisenbahn  gewähren.!
111  122.  Prot.  VI,  553  f.  Auf  Grund  einer  Anregung  des  preußischen
Landesökonomiekollegiums  (Verhandlg.  dess.  1889  S.  689  ff.)  vom  BR.  einestellt
  (vgl.  hierzu  Be#B.  88  917  f.);  die  Landesges.  haben  bisher  von  dem
Vorbeh.  keinen  Gebrauch  gemacht.

1.  Diese  Erweiterung  des  Notwegrechts  ermöglicht  z.  B.  die
Legung  von  Anschlußgeleisen  an  die  Eisenbahn  und  trägt  dem  häufigen
Falle  Rechnung,  daß  infolge  von  Straßenverlegungen,  von  Eisenbahnarbeiten
  usw.  Grundstücke,  die  bisher  von  einer  öffentl.  Straße  weiter
weg  gelegen  waren,  nunmehr  in  die  nächste  Nähe  der  Eisenbahn  oder
cines  öffentlichen  Weges  kommen.
        <pb n="1563" />
        III.  Abschn.:  Verhältn.  d.  Bürgerlich.  Gesetzbuchs  z.  d.  Landesgesetzen.  1563

Nachbarrecht  Artikel  124.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche
das  Eigenthum  an  Grundstücken  zu  Gunsten  der  Nachbarn  noch
anderen!  als  den  im  Bürgerlichen  Gesetzbuche  bestimmten  Beschränkungen?
  unterwerfen.  Dies  gilt  insbesondere  auch  von  den
Vorschriften,  nach  welchen  Anlagen  sowie  Bäume  und  Sträucher
nur  in  einen  bestimmten  Abstande  von  der  Grenze  gehalten

werden  dürfen.

96,  III  123.  Prot.  III,  163  f.  Mat.  105.  BB.  Entw.  1

l  GBGFUVGBHHMOIOSNVglpkanzsAAL  I
.  125  bis  131,  133,  137  bis  140,  142  bis  144,  147,  148,  152,  153,  155,
156,  162  bis  167,  169  bis  174,  185,  186  (AG.  a.  89  Nr.  10,  vgl.  E.'Rspr.
221450,  II  15  8  247  (Windmühlen  aus  der  Zeit  vor  der  80.  v.  18.  11.  19,
dal.  hlerzu  E.  R.  50  3½,  JW.  02  B.  209,  Recht  11  1012—  Frankf.  Wich  G.  v.

,51  —);  B.  Aa.  62  bis  80,  f.  u.  43,  Wasser  G.  v.  23.  3.  07  u.  17,  pf.

Lichenschõ.  a.  21,  BauO.  v.  1  2.  oI.  Münch.  BauO.  v.  29.7.  95;  S.  650
BauG.  v.  1.  7.  .  (VO.  hierzu  v.  1.  7  00):  W.  u.  219  bis  254,  Vauc-shl.  v.
1.  7.  00;  Ba.  a.  13  bis  24;  H.  a.  82  bis  90;  S.W.  86  109  bis  17  W
88  138  fl.);  Bsch.  BauO.  v.  13.  3.,  27.  10.  99  88  71  fl.:  S.  M.  a.
4  Bau#.  v.  14.  1.  01:  S.  K.  G.  a.  24,  Bau.  v.  t„  "  47.
16.  1.  99:  A.  u.  33  bis  43,  BauO.  v.  19.  6.  05:  Sch.  S.  a.  31;  Scn.  R.
#a.  66  bis  73:  R.  k.  L.  88  97  bis  99;  R.fz.  L.  88  6%  72;  Sch.  I..  BauO.  v.
24.  12.  99;  Br.  8  24,  G.  v.  23.  6.  o7  (Sofgemeinsch.  zw.  mehreren  Grdst.),

23.  6.  0  (die  öffentl.  Grdlasten):  E.L.  88  60  bis  72.  Wegen  der  Be-Schrängungen
  im  öffentlichen  Interesse  vgl.  a.  111  und  A.  1.  Anban
an  Scheidemauern  nach  cc.  K.  R.  63°,  IW.  06  221

1.  Die  Landesgesetzgebung  darf  hiernach  zwar  andere  als  die
im  BG#B.  geregelten  Beschränkungen  vorschreiben,  aber  nicht  durch  das
BE#.  geregelte  Beschränkungen  (§§  907,  910,  923)  verschärfen.

2.  „Beschränkungen“  r  im  weiteren  Sinne  zu  nehmen;  es  sind
darunter  alle  im  Nachbarverhältnis  begründeten  Beeinträchtigungen  und
Verpflichtungen  verstanden.  Die  Vorschrift  bezieht  sich  nicht  nur  auf
den  Inhalt,  sondern  entsprechend  auch  auf  die  Wirksamkeit  und  das  Erlöschen
  der  darin  bezeichneten  Beschränkungen  (&amp;amp;.  Recht  11  101/)).

Verkehrsunternehmungen  Artikel  125.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche
die  Vorschrift  des  §  26  der  Gewerbeordnung  auf  Eisenbahn-,  Dampfschiffahrts=
  und  ähnliche  Verkehrsunternehmungen  erstrecken.

1I  97,  III  124.  Prot.  III,  379,  VI,  4/.  Mat.  107.

1.  Also  den  negatorischen  Anspruch  dahin  beschränken,  daß  gegenüber
  den  im  a.  125  bez.  Unternehmungen,  wenn  sie  z.  B.  durch  übermäßige
  Rauchzuführung  oder  durch  das  Hinüberfliegen  von  Funken  das
Eigentum  an  den  Nachbargrundstücken  bceinträchtigen,  nicht  gemäß
85  903,  906,  1004  die  Einstellung  des  Betriebs  verlangt  werden  kann.
So  B.  a.  86;  S.  8  28;  W.  a.  218;  II.  a.  92:  M.Sch.  §  106:  S.  W.
9l  118;  M.St.  8  104;  iunn.  *  46  W  a.  16:  S.  A.  8  73:  8S.  K.  G.
a.  25;  A.  a.  44:  Sch.S.  a.  35;  Sch.R.  a.  711;  R.ä.I.  S  10  R.  j.  I.
8  73:  In.  §  72;  vgl.  Pr.  Kleinbahn  G.  v.  7.  92  88§  2,  18.
        <pb n="1564" />
        1564  Einführungsgesetz.

Eigentumsübertr
3“  durch  Geset"  Artinel  126.

Durch  Landesgesetz  kann  das  dem  Staate  an  einem  Grundstücke
  zustehende  Eigenthum  auf  einen  Kommunalverband  und
das  einem  Kommunalverband  an  einem  Grundstücke  zustehende
Eigenthum  auf  einen  anderen  Kommunalverband  oder  auf  den

Staat  übertragen  werden.

J  68,  II  98,  III  125.  M.  193.  Prot.  VI,  429.  Mat.  107.  Bal.  RG.  v.
25.  5.  73  (über  die  Rechtsverhältnisse  der  zum  Gebrauch  einer  Reichsverwaltung
  bestimmten  Gegenstände);  Pr.  die  G.  v.  8.  7.  75,  betr.  die
Ausführung  d.  G.  v.  80.  4.  73  wegen  Dorction  der  Provinzlal=  und  Kreisverbände,
  8  187,  und  v.  18.  1.  81,  betr.  bie  Aufhebung  kommunalständischen
  erbände,  6  2;  val.  E.  1  ·6  49

Eigentumsübertra
buchligöfreier  Grundostshe  Artikel  127.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über
die  Uebertragung  des  Eigenthums  an  einem  Grundstücke,  das
im  Grundbuche  nicht  eingetragen  ist  und  nach  den  Vorschriften
der  Grundbuchordnung  auch  nach  der  Uebertragung  nicht  eingetragen
  zu  werden  braucht.1

II  99,  III  126.  Prot.  VI,  426  f.  Mat.  108.  Bgl.  BG.  8  878,.  GB.

8  90;  Pr.  a.  27,  AusfBO.  Jz.  G.  v.  13.  11.  99;  B.  a.  88  (B0.  v.  1.  7.

98);  W.  a.  212  (20.  u.  30.  7.  99);  Ba.  a.  25  (80.  b.  22.  10.  97):  M.  Schb.

68  108;  S.W.  8  122;  M.  St.  8  101;  0.  342  **  t  Köbes  d1:

Bech.  8  48;  A.  u.  47;  Sch.  S.  (a.  23:,  eh.  R.  a.  75:  Wa.  a.  14;  R.  k.  L.
70;  bR.“.  L.  §9  52;  Sch.  L.  —  16;  1.  8  30;  Lü#.  *5  E.—  Br.
16;  Hb.  8  29;  E.  L.  68  74  (VO.  v.  11.  #u  59.

1.  Der  Vorbehalt  soll  die  Ubertragung  eines  buchungsfreien  Grundstücks
  an  einen  gleichfalls  von  der  Eintragspflicht  Befreiten  ohne  Eintragung
  möglich  machen  (z.  B.  wenn  eine  größere  Landstraße  von  einem
öffentlichen  Verbande  auf  einen  anderen  übergeht).

Dienstbark.  an  buchungs-  6
zube  Gunkuchnngs-  Artikel  128.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über
die  Begründung  und  Aufhebung  einer  Dienstbarkeit  an  einem
Grundstücke,  das  im  Grundbuche  nicht  eingetragen  ist  und  nach
den  Vorschriften  der  Grundbuchordnung  nicht  eingetragen  zu

werden  braucht.
III  127.  B.  u.  S4:  W.  u.  212:  M.  Sch.  8  122;  S.wW.  8  **  130  bie

132;  N.  St.  8  120:  O0.  8°13  (0.B.  8  41,  0.  L.  8  13):  Bsch.  A.  a.  4:
Sch.  R.  a.  75;  R.j.  L.  8  74;  Sch.  L.  ##.G.  8  17;  F.  837  L.  8  81;
Hb.  8  4.

1.  Hiernach  kann  auch  die  Ersitzung  nicht  eingetragener  Dienstbarkeiten
  zugelassen  werden.
        <pb n="1565" />
        III.  Abschn.:  Verhältn.  d.  Bürgerlich.  Gesetzbuchs  z.  d.  Landesgesetzen.  1565

Aneignung  derelinqu.  Grdst.  Artikel  129.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach
welchen  das  Recht  zur  Aneignung  eines  nach  §.  928  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  aufgegebenen  Grundstücks  an  Stelle  des  Fiskus

einer  bestimmten  anderen  Person:  zusteht.

II  101,  III  128.  Prot.  III,  188,  VI,  429.  Mat.  109.  Bgl.  a.  190,
8##.  88  68,  787;  Pr.  AL#.  II  16.

1.  Z.  B.  einer  Ortsgemeinde  oder,  was  vereinzelt  noch  vorkommt,
dem  Besitzer  eines  Ritterguts,  dem  früheren  Landesherrn  usw.

Aneignung  v.  Tauben  Artikel  130.
Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über
das  Recht  zur  Aneignung  der  einem  Anderen  gehörenden,  im

Freien  betroffenen  Tauben.
1  69,  II  102,  III  129.  M.  194.  Mat.  109.  Bagl.  Mil.  Brieftanben:  R.
b.  98.  5.  94;  Pr.  Feldpolizeiordnung  v.  1.  11.  47  8  40;  AR.  I  9  88  111

bis  113  a.  89  Nr.  1  b),  ZE.  RG.  25  C.  84;  A.  a.  49;  Sch.  S.  a.  36.
Bal.  B.  PolizeiSteB.  a.  120  Nr.  1.
Stockwerkseigentum  Artikel  131.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche
für  den  Fall,  daß  jedem  der  Miteigenthümer  eines  mit  einem
Gebäude  versehenen  Grundstücks  die  ausschließliche  Benutzung
eines  Theiles  des  Gebäudes  eingeräumt  ist,  das  Gemeinschaftsverhältniß
  näher  bestimmen,  die  Anwendung  der  88.  749  bis
751  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ausschließen  und  für  den
Fall  des  Konkurses  über  das  Vermögen  eines  Miteigenthümers
dem  Konkursverwalter  das  Recht,  die  Aufhebung  der  Gemeinschaft

  zu  verlangen,  versagen.

1  73,  II  108,  III  130.  M.  197.  Prot.  VI,  487.  Mat.  109,  110.  K.
65  16.  Die  beim  Inkrafttreten  des  BG.  bestehenden  Rechtsverhältnisse
der  bez.  Art  bleiben  mit  ihrem  bisherigen  Inhalt  aufrecht  (a.  182).  Die
künftige  Entstehung  solcher  Rechte  gestaltet  a.  181  nur  in  einer  Well  die
sich  mit  den  allgemeinen  Grundsätzen  des  BGB.  über  Rechte  an  Sachen
vereinigen  läßt.  Die  Rechtsbeziehungen  der  einzelnen  Berechtigten  zu  dem
Grund  und  Boden,  dem  Dach,  den  Treppen  und  den  Hof  des  Gebäudes
sind  nur  als  eine  Gemeinschaft  aufzufassen;  hiernach  liegt  ein  Miteigentum
aller  Berechtigten  an  dem  ganzen  Gebäudegrundstück,  verbunden  mit  Rechten
der  einzelnen  auf  ausschließlicher  Benutzung  bestimmter  Teile  vor.  An
die  Konstruktion  des  Rechtsverhältnisses  als  Miteigentum  mit  dinglicher
Regelung  der  Benutzung  und  Zulassung  der  Ausschließung  des  Teilungsrechts
  ist  die  Landebgese  gebung.  gebunden.  Bayern,  für  das  der  Vorbehalt
  zunächst  bestimmt  war,  hat  keinen  Gebrauch  gemacht.  Bgl.  B.  U#G.
a.  42,  pf.  Wensch.  v.  1.  7.  98  a.  20,  BO.  v.  23.  7.  9  8  17;  8.  BEB.
8  641  mit  A.  8  53.

Kirchen=  u.  Schulbaulast  Artikel  132.
Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über
die  Kirchenbaulast  und  die  Schulbaulast.
        <pb n="1566" />
        1566  Einführungsgesetz.

1II  131.  Prot.  VI,  435  f.  Bom  B.,  eingefügt;  da  es  immerhin  weiselhaft
  ist,  ob  nach  den  Vorschriften  des  BG#B.  künftig  eine  solche  Baulaft
passiv  heit  einem  Grundstücke  verbunden  werden  kann,  und  weil  es  sich
dabei  nur  um  vereinzelte,  nach  den  besonderen  örtlichen  Bedürfnissen  zu
regelnde  Verhältnisse  handelr,  hielt  man  die  Überweisung  des  Rechtsverhältnisses
  an  die  Landesgesetzgebung  für  zweckmäßig.  Val.  z.  B.  Pr.

ALRK.  II  11  88  707  bis  771  (Kirchenbaulast),  11  12  68  34  bis  38  (Schulbaulast);
  B.  G.  v.  28.  5.  52,  Bay.  Ld  R.  II  10  8  13,  Mand.  v.  10.  12.
1766,  v.  4.  10.  1770,  vgl.  Schulbedarfs  G.  v.  28.  7.  02  (K+K.  JM.  10“
Seuff#lrch.  66  120).

Recht  auf  Kirchenstühle  »
und  Begräbnisplätze  Artikel  133.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über
das  Recht  zur  Benutzung!:  eines  Platzes  in  einem  dem  öffentlichen
  Gottesdienste  gewidmeten  Gebäude  oder  auf  einer  öffentlichen
  Begräbnißstätte.?

1  72,  II  104,  111  132.  M.  196.  Prot.  VI.  and  f.  Mat.  111.  Dl.  Fr.
A.  II  11  58  676  bis  685;  Beisetzung  v.  Aschenresten  in  einem  Erbbegräbnis
  2&amp;amp;.  JW.  09  /15;  Kirchenstuhtrech  in  B.  f.  KompetKonflerk.  v.  4.  5.
0%  (GWWl.  09  B.  Ul),  V#E.  12½,  25  ,  R.  7½2;  S.  K.  (:.  A.3.
a.  P  (Aufgeb.  Berechtigter);  Sch.  L.  WM.  6vo.  8  19.

1.  „Recht  zur  Benutzung“  ist  im  weiteren  Sinn  zu  nehmen  und
sind  darunter  auch  die  in  Ansehung  der  Ausgrabung  von  Leichen  entstehenden
  „ecchtefragen  darunter  begriffen  (.  #  719.

2.  Berechtigungen  dieser  Art  sind,  ungeachtet  ihrer  privatrechtlichen
  Seite,  von  öffentlich-rechtlichen  kirchlichen,  polizeilichen)  Einrichtungen
  derart  abhängig  und  beeinflußt,  daß  sie  nicht  ohne  weiteres  den
sachenrechtlichen  Vorschriften  des  BG#.  unterstellt  werden  konnten.  Von
einem  Privatverein  unternommener  israelitischer  Friedhof  als  „öffentliche
  Begräbnisstätte“  im  Sinne  des  a.  133  E.  R.  71  21.

Religiöse  Kindererziehung  Artikel  134.
Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über
die  religiöse  Erziehung  der  Kinder.

11  105,  111  133,  BösB.  Entw.  1  88  1508,  1658.  Prot.  IV,  865  ff.,  VI.
14411.  Mat.  111  ff.  Bgl.  DPr.  ALR.  II  2  88  77,  78,  81  bis  ki.  642  .
a.  89  Nr.  1,  c),  Dekl.  v.  21.  11.  03,  4.  NG.  20  r*75  7“,  21  3:  45,  22  -
:N  20,  25  21.  *  (bei  Mischehen),  33  51  bei  ungemischter  Ehe),  22770  kunebel.
Kinder),  22  C.  71  (Deroflu.  Relig.-Unterr.),  24  °  (bei  Übertritt),  25½
(Unterr.  im  Bekennin.  d  utter),  29  17  (rel.  Erz.  der  Fürforgezöglinge.
39  16-22,  10  6  (Best.  bei  Entmünd.  des  Baters),  ½  (Verhältn.  z.  sont.
Unterricht),  C.  (Erfüllg.  der  elterl.  Pflichten):  B.  II.  Vers  Beil.  68  12#  fi.
(VGE.  25  11°,  28  45,  31  7  —  Adoptivkinder  —,  32  8:  S.  8  490,  G.  v.  1.  11.
#6,  20.  6.  70  "6  20,  20.  4.  73  §  6,  VO.  v.  29.  6.  04  (Israeliten)  8  2:  W.
Edikt  v.  15.  10.  06;  Ba.  §  34,  Ausf##.  #  31  (G.  9.  10.  60.  VO.  v.  11.  11.
5#9  8  ½4);  II.  a.  10  bis  116:  S.  M.  G.  v.  In.  S.  99:  S.  A.  88  105  bis  100:
G.  v.  11.  1.  5°  (relig.  Erz.  und  Austritt  aus  der  Kirchet:  S.  K.  (i.  a.  18:
Sch.  S.  u.  151,  Min  BO.  v.  1.  3.  00;  Sch.  S.  a.  51,  Min  B.  v.  1.  3.  ——
Seh.  R.  a.  bis  162;  R.  ü.  L.  8  136;  R.  j.  L.  8  99  Lü.  68  110  bie  118.
K.  L.  88  119  bis  122
1.  MWeil  vorwiegend  dem  öffentlichen  Rechte,  nämlich  dem  interkonfessionellen
  Kirchenstaatsrechte  angehörend.  Nach  dem  Landesrecht  ist
auch  zu  entschciden,  welches  Gesetz  auf  die  Erziehung  der  Kinder  anzuwenden

  ist  (Staatsangehbrigkeit  entscheidend  s.  Seuff  Arch.  64  11/.
        <pb n="1567" />
        III.  Abschn.:  Verhältn.  d.  Bürgerlich.  Gesetzbuchs  z.  d.  Landesgesetzen.  1.567

HSffentl.  Zwangserziehung  Artikel  135.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften:  über
die  Zwangserziehung  Minderjähriger.?  Die  Zwangserziehung
ist  jedoch,  unbeschadet  der  Vorschriften  der  §§.  55,  56  des  Strafgesetzbuchs,
  nur  zulässig,  wenn  sie  von  dem  Vormundschaftsgericht
  angeordnet  wird.“  Die  Anordnung  kann  außer  den
Fällen  der  §§.  1666,  1838  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  nur
erfolgen,  wenn  die  Zwangserziehung  zur  Verhütung  des  völligen
sittlichen  Verderbens  nothwendig  ist.5

Die  Landesgesetze  können  die  Entscheidung  darüber,  ob  der
Minderjährige,  dessen  Zwangserziehung  angeordnet  ist,  in  einer
Familie  oder  in  einer  Erziehungs=  oder  Besserungsanstalt  unterzubringen
  sei,  einer  Verwaltungsbehörde  übertragen  ,  wenn  die
Unterbringung  auf  öffentliche  Kosten  zu  erfolgen  hat.7

Il  106,  III  134.  Prot.  IV,  262  f.,  682,  VI,  441.  Mat.  118.  Zu  Abs.  1
Satz  2  vgl.  B#.  Entw.  1II  8  1643  7.  ri  “  B69.  IV,  1156.  Sgl.
a.  204.  Irrenfürsorge  vgl.  Ba.  G.  v.  25.  6.

1.  Pr.  Fürsorge  G.  v.  2.  7.  00  (MVf.  v  U1.  11.  00,  6.  2.,  19.  3.
01,  30.  4.  02,  1.  10.  04;  B.  Zwangserz.  v.  10.  5.  02,  MBek.  v.
28.  6.  02,  18.  2.  03  u.  14.  5.  04;  S.  Fürsorgeerziehungs  G.  v.  1.  2.  09,
A#O.  v.  6.  5.  09  (JMm.  v.  23.  6.  09);  W.  G.  v.  29.  12.  99,  Min  Uf.
v.  14.  2.  u.  26.  9.  OO0,  15.  5.  02,  8.  u.  19.  1.  09,  29.  3.  10;  Ba.  G.  v.
4.  5.  86  i.  d.  F.  der  Bek.  v.  31.  8.  00,  G.  v.  16.  8.  00,  Vollz  VO.  v.
6.  2.  066,  vgr  auch  G.  v.  11.  8.  02  (Erziehg  nicht  vollsinn.  Kinder)  mit
VO.  v.  2.  3.  04;  H.  G.  v.  11.  6.  87  i.  d.  F.  der  Bek.  v.  30.  9.  99,
MVV0.  v.  .  2.  66;  M.Sch.  VO.  v.  ,  4  6,  MinBek.  v.  6.  2.  u.  11.
9.  00;  S.W.  88  200  bis  210,  G.  v.  8.  10.  00  (Idiotenfürsorgel  mit
V.  v.  19.  6.  01  u.  MO.  v.  5.  7.  01;  5  V0O.  v.  9.  4.  99;  O.  8§  27
bis  34:;  Bsch.  G.  v.  12.  6.  99,  Anweis.  hierzu  v.  10.  11.  99;  r*'  G.
v.  19.  8.  99;  SA.  s  19  bis  121:  S.K.E.  a.  49;  A.  G.  v.  21.  3.  99,
M  f.  v.  6.  2.,  19.  Sch.S.  G.  v.  29.  7.  99,  M.  v.  27.  Z.  01;
Sch.R.  G.  v.  20.  12.  ver  *#  Fürsorge  G.  v.  22.  1.  02  mit  Vollz  Vorschr.
v.  22.  3.  02;  R.ä.L.  88  125  bis  135;  Rj.L.  88  100  bis  111;  Seh.  L..
G.  v.  30.  6.  99.  vgl.  G.  v.  27.  3.  07  (Bestrafung  der  Vereitelung  der

ZwE.);  Lü.  88  130  bis  141  mit  G.  v.  26.  6.  O6  (Anderung  v.  §  139);
r.  G.  v.  18.  7.  99;  E.L.  §8  123  bis  127,  AG.  z.  FGG  §§8  14,  64,
vgl.  F.  N  St.  40°1

2.  S.  8  1666  A.  9.  Keine  Altersgrenze.

3.  FGG.  8  35,  a.  147.  Die  örtl.  u.  sachl.  Zuständigk.  in  Zwangerziehungssachen
  ist  danach  reichsgesetzl.  den  VG.  übertragen;  das  VG.
ist  zur  Anordnung  der  Zwangstfürsorge)erziehung  gegen  einen  minderj.
Deutschen  auch  dann  befugt,  wenn  er  nicht  dem  Bundesstaat  angehört,
in  dem  das  VG.  den  Sitz  hat;  auch  in  diesem  Falle  hat  das  VG.  das
an  seinem  Sitze  geltende  ZwErzG.  anzuwenden  (ZK.  KG.  39  2)).
        <pb n="1568" />
        1568  Einführungsgesetz.

4.  Die  ZwE.  hat,  wenn  sie  ohne  Einschränkung  erfolgt,  nach  dem
Landes  G.  die  völlige  Beseitigung  des  Erziehungsrechts  des  Vaters  zur
Folge.  Zwischen  dem  Zw3#ögling  und  den  zur  Heiiung  seiner  Erziehung
berufenen  Personen  wird  ein  Elternverhältnis  im  Sinne  des  StE#.
§  235  (BEGB.  8  1666  1  begründet  (E.  Röt.  372).

5.  Nach  dem  (vom  RT.  an  Stelle  des  BG.  Entw.  III  §  16432
eingefügten)  Satz  2  kann  durch  Landesrecht  die  Zwangserziehung,  sofern
  die  Eltern  kein  Verschulden  teift  (Mißbrauch  der  Sorge  für  die
Person  des  Kindes,  Vernachlässigung  desselben,  schlechte  Einwirkung  auf
dasselbe,  BGB.  88  1666,  1838)  und  das  Kind  noch  kein  Delikt  begangen
  hat,  nur  —  aber  dann  auch  gegen  den  Willen  der  Eltern  —
angeordnet  werden,  wenn  sie  zur  Verhütung  des  völligen  sittl.  Verderbens
  des  Kindes  unentbehrlich  ist  (Sten.  Ber.  Nr.  116  S.  3035).
Satz  3  bezieht  sich  nicht  auf  die  Fälle,  in  denen  der  Jugendl.  eine
strafb.  Handlg.  begangen  hat  und  aus  diesem  Anlasse  die  Zwangserziehung
  angeordnet  wird  (StGB.  88  55  f.)  und  in  denen  der  Gewalthaber
  Hein-  Erziehungsgewalt  mißbraucht  (ZES.  KG.  21  41).

u.  Vgl.  StGB.  88  55,  56  (a.  34  Nr.  II);  Pr.  G.  v.  13.  3.  78
§2;  Ba.  G.  v.  4.  5.  86  88§  2,  6  u.  a.

7.  Auch  wenn  Ersatz  vom  Zögling  oder  von  den  Unterhaltspflichtigen

  verlangt  werden  kann  (a.  103).

Austaltsvormund  Artikel  136.
Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  nach
welchen

1.  der  Vorstand  einer  unter  staatlicher  Verwaltung  oder
Aufsicht!  stehenden  Erziehungs=  oder  Verpflegungsanstalt?
  oder  ein  Beamters  alle  oder  einzelne  Rechte  und
Pflichten  eines  Vormundes"  für  diejenigen  Minderjährigen?
hat,  welche  in  der  Anstalt  oder  unter  der  Aufsicht  des
Vorstandes  oder  des  Beamten"  in  einer  von  ihm  ausgewählten?"
  Familie  oder  Anstalt  erzogen  oder  verpflegt
werden  s,  und  der  Vorstand  der  Anstalt  oder  der  Beamte
auch  nach  der  Beendigung  der  Erziehung  oder  der  Verpflegung
  bis  zur  Volljährigkeit  des  Mündels  diese  Rechte
und  Pflichten  behält,  unbeschadet  der  Befugniß  des  Vormundschaftsgerichts,
  einen  anderen  Vormund  zu  bestellen?;

2.  die  Vorschriften  der  Nr.  1  bei  unehelichen  Minderjährigen
auch  dann  gelten,  wenn  diese  unter  der  Aufsicht  des  Vorstandes
  oder  des  Beamten  in  der  mütterlichen  Familie
erzogen  oder  verpflegt  werden;

3.  der  Vorstand  einer  unter  staatlicher  Verwaltung  oder  Aufsicht

  stehenden  Erziehungs-  oder  Verpflegungsanstalt  oder
        <pb n="1569" />
        III.  Abschn.:  Verhältn.  d.  Bürgerlich.  Gesetzbuchs  z.  d.  Landesgesetzen.  1569

ein  von  ihm  bezeichneter  Angestellter  der  Anstalt  oder
ein  Beamter  vor  den  nach  §.  1776  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  als  Vormünder  berufenen  Personen  zum  Vormunde
  der  in  Nr.  1,  2  bezeichneten  Minderjährigen  bestellt
  werden  kannio;

4.  im  Falle  einer  nach  den  Vorschriften  der  Nr.  1  bis  3
stattfindenden  Bevormundung  ein  Gegenvormund  nicht  zu
bestellen  ist  und  dem  Vormunde  die  nach  §.  1852  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zulässigen  Befreiungen  zustehen.

1  79,  II  107,  III  185.  M.  208.  Prot.  IV,  748  ff.,  VI,  445  f.,  651.
Mat.  114.  Bgl.  M.  z.  BS.  XT,  1038;  FchG.  8  48.  Sgl.  Pr.  u.  78
(#f.  d.  Min.  d.  Inn.  v.  13.  7.  00,  E.  K.  22  ½12:),  Fürsorge  G.  8  13;  B.
a.  100,  8  B.  6  23,  G.  v.  23.  2.  08  über  die  Berufsvormundsch.;  S.  88  37
bis  39,  BO.  v.  6.  7.  99  8  37;  W.  G.  v.  29.  12.  99  Kaei  wangserziehung):
Ba.  G.  v.  16.  8.  00,  RPO.  6  72  (Armenvormundsch.);  H.  G.  v.  19.  8.  05
Anstalts-Bormundsch.);  O.  G.  v.  29.19.10  (Berufsvormundsch.);  Bsch.  88  94
is  9;  S.  K.  G.  a.  49  Al.  b.  F.  p.  G.  v.  18.  3.  8  (Generalvormundsch.  v.  Gemelndebeamten);
  A.  a.  65;  Scu.  S.  a.  58;  Sch.  R.  a.  182  a,  b  i.  d.  F.  d.  G.  v.
6.  4.  09  Nr.  II  (Berufevormundsch.);  Wa.  a.  41;  Br.  G.  v.  22.  2.  05
u.  80.  3.  09  (Generalvormundsch,  der  Stadt  Bremen);  IIb.  D  75;  E.  L.
88  136  bis  148  (kKF.  R  St.  40°1).  Der  a.  136  eröffnet  der  Landesgese
gebung  die  Möglichkeit,  das  Bestellungsprinzip  des  BG.  (88  1774,  1785,
17924)  für  die  dort  bezeichneten  Winderiährigen  zu  durchbrechen.  Für
solche  Minderjährigen  können  dem  Vorstand  oder  dem  Beamten  landesgesetzlich
  alle  oder  einzelne  Rechte  und  Pflichten  eines  Vormunds  übertragen
  werden  und  das  Jandesgesetz  kann  die  rechtliche  Stellung  dieses  Vormundes
  in  den  Schranken  des  a.  1386  regeln.  In  Ansehung  der  unehelichen
Kinder  hat  die  Landesgesetzgebung  diese  Befugnisse  auch  für  den  Fall,  daß
der  Minderjährige  unter  der  Aufsicht  des  Anstaltsvorstands  oder  Beamten
in  der  mütterlichen  Familie  erzogen  oder  verpflegt  wird.

1.  Also  auch  einer  unter  der  Aussicht  des  Staates  stehenden
Privatanstalt.

2.  Anstaltsvormundschaft.  Vorstand  der  Anstalt  ist  bei
Staats-  und  Gdenstalten  nicht  der  gesetzl.  Bertreter  des  Staates  oder
der  Gemeinde,  unter  deren  Verwaltung  sie  steht,  sondern  die  Person
oder  t  “3  welcher  bestimmungsgemäß  die  Leitung  der
Anstalt  in  erzieherischer  Hinsicht  untersteht  (S.  FG.  710,  auch  KG.  3125).

3.  Berufsvormundschaft.

4.  Nach  den  Vorschriften  des  BG.

5.  Der  Vorbehalt  gilt  nur  für  Minderjährige  und  kann  nicht  etwa
auf  Grund  des  BGB.  §  1897  auf  Volljährige  angewendet  werden.  —
Die  Vormundschaft  des  Vorstands  kann  nur  dann  eintreten,  wenn
die  allgemeinen  Voraussetzungen  der  Vormundschaft  über  Minderjährige
*  8  1773)  vorliegen;  in  Ansehung  des  unter  elterlicher  Gewalt

ehenden  Pfleglings  erlangt  daher  der  Vorstand  die  Pflichten  und  Rechte
eines  Vormunds  nur,  wenn  die  elterliche  Gewalt  auf  die  elterliche  Nutznießung
  beschränkt  ist  (88  1676  ff.).

6.  Die  Aufsicht  erfordert  nicht  eine  ständige  Uberwachung,  es  genügt
  die  in  Erfüllung  einer  öffentl.  Pflicht  in  angemessenen  Zwischenräumen
  vorgenommene  Prüfung  der  Verhältnisse  zu  dem  Zwecke,  Ge-Bürgerliches

  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  99
        <pb n="1570" />
        1570  Einführungsgesetz.

wißheit  darüber  zu  erlangen,  ob  der  Minderjährige  ordentl.  versorgt
ist.  Der  Beamte  kann  als  Berufsvormund  die  erforderl.  Ermittelungen
auch  durch  Hilfsorgane  vornehmen  lassen.  Daß  der  Minderjährige  im
Amtsbezirke  des  Beamten  sich  befindet,  ist  nicht  notwendig.

7.  Keine  Voraussetzung,  daß  der  Beamte  allein  und  unmittelbar
die  Wahl  trifft;  er  muß  nur  Einfluß  auf  die  von  anderer  Seite  getroffene
  Wahl  haben,  so  daß  er  im  Falle  der  Beanstandung  kraft  seines
Amtes  zu  einer  anderen  Auswahl  nötigen  kann.

8.  Keine  Voraussetzung  für  die  Unterstellung  unter  die  Berufsvormunoschaf,
  daß  die  Erziehung  oder  Verpflegung  aus  öffentl.  Mitteln
geschieht.

*  Diese  Befugnis  kann  also  landesgesetzlich  nicht  ausgeschlossen
werden.

10.  Da  bei  den  Privatanstalten  die  staatliche  Aufsicht  nicht  immer
ausreichen  wird,  auf  die  Persönlichkeit  ihres  Leiters  den  wünschenswerten
  Einfluß  auszuüben,  kann  die  Landesgesetzgebung  auch  bestimmen,
daß  der  Vorstand  nicht  kraft  Gesetzes  Vormund  über  die  Zöglinge  ist,
sondern  nur  von  den  nach  BGB.  §  1776  Berufenen  als  Vormund  bestellt
werden  kann.

Vgl.  Pr.  a.  78  3,  Sch.R.  a.  182b  (i.  d.  F.  des  G.  v.  6.  4.  O#,
BeB.  98  1792,  1809,  1810,  1812,  1813.  Das  Vormundschaftsgericht
ist  stets  in  der  Lage,  geeignetenfalls,  insbesondere,  wenn  dem  Mündel
ersebliches  Vermögen  zufallen  sollte,  einen  anderen  zum  Vormund  zu
bestimmen.

Ermittelg.  d.  Ertragswerts  Artikel  137.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über
die  Grundsätze,  nach  denen  in  den  Fällen  des  §.  1515  Abs.  2,
3  und  der  §§.  2049,  2312  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  der

Ertragswerth!  eines  Landguts?  festzustellen  ist.5

11I  109,  III  136.  Prot.  VI,  448  ff.  Mat.  118.  Die  preußisch.  Höfegesetze
versuchen  die  Bestimmung  des  Ertragswerts.  Zum  Teil  finden  sie  ihn
dadurch,  daß  ein  bestimmtes  BVielfache  des  Katastralreinertrags  zugrunde
gelegt  wird  (G.  f.  Westfalen  v.  4.  6.  56  §  3  das  16  fache;  Landgüter  O.  für

estfalen  v.  30.  4.  82  8  10  das  20  fache,  f.  Brandenburg  v.  10.  7.  83  das
:30  fache  bei  Liegenschaften,  das  20  fache  bei  Gebäuden;  für  Schlesien  v.  24.
4.  84  §  14  das  40  fache;  für  HesenKafse  v.  1.  7.  87  8  19  nicht  unter  dem
25=  und  nicht  über  dem  45  fachen):  zum  Teil  stellen  sie  den  Wert  in  der
Weise  fest,  daß  der  Reinertrag  zu  einem  gewissen  Prozentsatz  kapitalisiert
wird  (so  die  VW.  für  Westpreußen  v.  22.  B.  44,  das  oftpreuß.  Provinzialrecht
  [6%  1,  das  Höfe  G.  f.  Hannover  v.  2.  6.  74  §  15,  Lauenburg  v.  21.  2.
51  8  14,  die  Landgüter  O.  f.  Schleswig-Holstein  v.  2.  4.  86  §  14  15%  und
das  G.  v.  8.  6.  96  §  1714  %  ).  Die  AG.  nehmen  in  der  Regel  das  25
fache  des  jährl.  Reinertrags  an:  Pr.  u.  83;  B.  a.  103:  Ba.  a.  85  (AusfP
§#&amp;amp;  38  bis  42);  H.  a.  106,  131:  M.  Sch.  §§  254  bis  257,  MBek.  v.  18.  4.
00;  S.W.  §  241;  M.  St.  §§  251  bis  254,  MBek.  v.  3.  12.  00:  O.  8  37:
S.  M.  a.  21;  S.A.  §  149;  S.K.G.  a.  52  (20-  bis  25  fache);  A.  a.  71:  Wa.
a.  4;  R.  u.  L.  S  146;  R.j.L.  §  185  (20  fache);  L.  §  46:  Lül.  SS  160  bis  162.

1.  Ertragswert  ist  derjenige  Reinertrag,  welchen  das
Landgut  durch  Benutzung  als  Ganzes  bei  ordnungsmäßiger  Bewirtschaftung
  und  in  demjenigen  Kulturzustande,  in  dem  es  sich  zur  Zeit
des  Erbfalls  befindet,  nachhaltig  gewähren  kann.
        <pb n="1571" />
        III.  Abschn.:  Verhältn.  d.  Bürgerlich.  Gesetzbuchs  z.  d.  Landesgesetzen.  1571

2.  Im  Einzelfall  muß  unter  Würdigung  aller  Verhältnisse  und
unter  Berücksichtigung  des  Zwecks  der  Vorschriften,  der  stets  auf  einen
zu  einer  wirtschaftlichen  Einheit  verbundenen  Komplex
hinweist,  die  Frage  gelöst  werden,  ob  ein  Landgut  in  Frage  ist  oder  nicht.

3.  Die  Landesgesetzgebung  ist  hierbei  keineswegs  auf  die  Bestimmung
  des  Vielfachen  beschränkt,  das  von  dem  Reinertrag  anzunehmen
ist,  sondern  kann  auch  über  die  Ermittelung  des  Reinertrags  selbst  Bestimmungen
  treffen.

Gesetzl.  Erbr.  d.  Fiskus  Artikel  138.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  1,  nach
welchen  im  Falle  des  §.  1936  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  an
Stelle  des  Fiskus?  eine  Körperschaft,  Stiftung  oder  Anstalt  des
öffentlichen  Rechtes?#3  gesetzlicher  Erbe  ist.

1  82,  II  110,  III  137.  M.  205.  Prot.  VI,  447  f.  Mat.  118.  .

1.  Pr.  A  .  II  11  8  101,  II  16  88  20,  22  (AG.  a.  89  Nr.  l,  c
E.  KG.  24%);  M.Sch.  §  252;  S.W.  8  231  (ugl.  AG.  F##.  a.  24);
Bsch.  §  112;  S.M.  §  231;  E.L.  88  166  bis  168;  vgl.  auch  S.  A.  a.  139.

2.  Ein  dem  Fiskus  vorgehendes  Erbrecht  kann  auf  Grund  des  a.  138
von  der  Landesgesetzgebung  nicht  gewährt  werden.  Die  bestehenden
Vorschriften  dieses  Inhalts  sind,  soweit  sie  nicht  durch  a.  139  gedeckt
sind,  mit  dem  Inkrafttreten  des  BGB.  weggefallen.  Dies  gilt  insbes.
z.  B.  von  dem  Erbrecht  der  Kirchen  gegenüber  den  Geistlichen;  die  Landesgesetze
  können  diese  Erbrechte  nur  dahin  iangessalten  daß  sie  an  die  Stelle
es  Erbrechts  des  Fiskus  treten  und  den  Inhalt  dieses  Erbrechts  erhalten
  (BGB.  8§  1942).

3.  Also  nicht  auch  eine  Privatperson.

Recht  Nachlaß  eines
e  gaogerllat  nes  Arlitel  130.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach
welchen  dem  Fiskus  oder  einer  anderen  juristischen  Person:  in
Ansehung  des  Nachlasses  einer  verpflegten  oder  unterstützten
Person  ein  Erbrecht,  ein  Pflichttheilsanspruch?  oder  ein  Recht
auf  bestimmte  Sachen  zusteht.  3

1  81,  II  111,  III  188.  M.  204.  Prot.  VI,  446  f.  Mat.  119.  Bgl.  a.  103.

1.  Z.  B.  gewissen  Armenversorgungs-,  Heil-,  Straf-,  Besserungsund
  Erziehungsanstalten.  Der  Vorbehalt  beschränkt  sich  nicht  auf  den
Staat  und  die  juristischen  Personen  öffentlichen  Rechts,  sondern  erstreckt
sich  auch  auf  private  Stiftungen,  insbes.  Spitäler  und  ähnliche  Verpflegungsanstalten.


2.  Nach  den  Landesges.  ist  zu  beurteilen,  ob  der  Pflichtt  Anspruch
auch  den  Ergänzgs  Anspruch  (8  2325)  oder  ein  ähnliches  Recht  der  bisherigen
  Gesetze  mitumfaßt.

3.  Val.  Pr.  ALR.  II  16  8  22  (a.  89  Nr.  1,  c),  II  19  88  50  bis  75
(E.  KG.  21  21,  3168,  FG.  716);  B.  a.  101;  S.  88§  42  bis  45,  53;  H.  a.  127,

997
        <pb n="1572" />
        1572  Einführungsgesetz.

128;  S.W.  88  232  bis  235;  S.A.  8  139;  A.  a.  72;  Sch.R.  a.  186,  187;
K.  .  L.  88  141  bis  143;  R.j.L.  98  131  bis  133;  Lu.  88  14,  147;  Br.
§  62,  G.  v.  18.  7.  99,  betr.  die  Erstattung  von  Armenunterst.  §  5  und
Armenpflege  G.  v.  20.  4.  O0  88  15,  16;  Hb.  G.  über  das  Armenwesen  v.
18.  5.  92  §  14;  E.L.  §§  166,  167.  Die  Vorschriften  beruhen  zumeist
darauf,  Streitigkeiten  zwischen  den  Angehörigen  und  den  Anstalten  über
Umfang  und  Wert  der  in  die  Anstalt  eingebrachten  Gegenstände,  Kleider,
Möbel  usw.  abzuschneiden.

Fürsorge  d.  Nachlaßgerichts  Artikel  140.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  #,  nach
welchen  das  Nachlaßgericht  auch  unter  anderen  als  den  im
§.  1960  Abs.  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten  Voraussetzungen
  die  Anfertigung  eines  Nachlaßverzeichnisses  sowie
bis  zu  dessen  Vollendungs  die  erforderlichen  Sicherungsmaßregeln,
insbesondere  die  Anlegung  von  Siegeln,  von  Amtswegen  anordnen
  kann  oder  soll.“

1  38,  II  112,  III  139.  M.  230.  Prot.  VI,  452f.  Mat.  120,.  BZgl.  W#.
192  und  hierzu  B.  Nachl  G.  v.  9.  8.  02  a.  3  ff.;  NRo.  v.  28.  5.  01  §  7
F.  im  Heer  *55  —

1.  Es  handelt  sich  hier  um  Maßnahmen,  die  wesentlich  im  Interesse
der  Gläubiger  liegen.  Pr.  (a.  79)  und  B.  haben  vom  a.  140  keinen
Gebrauch  gemacht;  vgl.  aber  W.  a.  89;  Ba.  RPG.  8§  46,  R#O.  8  157;
S.W.  §  237;  S.A.  §  140.  Die  bestehenden  Vorschriften  über  die  Bersiegelung
  des  Nachlasses  von  Beamten  werden  als  dem  öffentlichen
Rechte  angehörend  vom  B#B.  nicht  berührt  (vgl.  Pr.  FG.  a.  20;
B.  a.  108  O.  v.  7.  12.  99,  Nachl  O.  §  26);  W.  a.  88,  89;  Ba.  RHO.
§  157,  JIME.  v.  25.  5.  00;  H.  a.  129,  AG.  FGG.  a.  46,  4  ogl
auch  48)];  M.  Sch.  MWO.  F.  8  59;  S.W.  a.  237,  239;  M.St.  .
FGG.§57;Bsch.AG.FGG.§12;s.LI.BeamtenG.v.11-3.98
a.13;s.A.a.140,AG.FGG.§32;A.AG.FGG.8.18;sob.s.
AG.FGG.§20;sch.R.a.184,185,AG.FGG.8.22;W8.FGG.
a.20;sch.L.AG.F-GG.§22;I-.AG.FGG.§20;R.Q.I«.§155;
R.j.l«.§134;E.L.AG.FGG.§29).

2.  Auch  wenn  ein  Testamentsvollstrecker  bestellt  ist.

3.  Die  Nachl  Behörde  kann  also  die  Sicherungsmaßregel  nur  im
Interesse  der  Anfertigung  des  NachlVerzeichnisses  ergreifen.

4.  Diese  Fassung  des  Vorbehalts  wird  denjenigen  Gesetzen  gerecht,
welche  die  Inventarisierung  und  Siegelanlegung  gebieten.

Zuständigk.z.  Beurkundungen  Artikel  141.

Die  Landesgesetze  können  bestimmen:,  daß  für  die  Beurkundung
  von  Rechtsgeschäften  ,  die  nach  den  Vorschriften  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  gerichtlicher  oder  notarieller  Beurkun-
        <pb n="1573" />
        III.  Abschn.:  Verhältn.  d.  Bürgerlich.  Gesetzbuchs  z.  d.  Landesgesetzen.  1573

dung  bedürfen  3,  entweder  nur  die  Gerichte  oder  nur  die  Notare
zuständig  sind.“
,  II  114,  UI.  141.  M.  234.  Prot.  V,  320  f.,  VI,  454  ff.  Mat.  1382.
Bgl.  auch  KBer.  z.  §##.  S.  62.

1.  Das  Beurkundungswesen  ist,  soweit  nicht  besondere  Borschriften
eingreifen  (vgl.  FG.  88  167  ff.,  191),  dem  Landesrecht  verblieben.
Sowohl  die  Zuständigkeit  zur  Aufnahme  öffentlicher  Urkunden  und  zur
Vornahme  öffentlicher  Beglaubigungen  als  die  dabei  zu  beobachtende
Form  bestimmt  sich  demgemäß  in  der  Regel  (vgl.  jedoch  FGG.  8  167)
nach  den  Landesgesetzen  (a.  151).  Aus  dem  gleichen  Grunde  ist  den
Landesgesetzen  unbenommen,  in  den  Fällen,  in  denen  das  BG#.  zwischen
mehreren  Beurkundungsarten  die  Wahl  läßt,  die  eine  oder  die  andere
Beurkundungsart  für  die  innerhalb  ihres  Gebiets  zu  errichtenden
  Rechtsgeschäfte  auszuschließen,  insbesondere  bei  gesorderter
  gerichtlicher  oder  notarieller  Beurkundung  oder  Beglaubigung
zu  bestimmen,  daß  sie  nur  durch  die  Gerichte  oder  nur  durch  die  Notare
zu  erfolgen  hat.  Die  Bundesstaaten,  welche  von  dem  Vorbehalte  Gerauch
  machen,  können  dies  aber  nicht  in  der  Ausdehnung  tun,  daß  sie
den  in  anderen  Bundesstaaten  errichteten  rechtsgeschäftlichen  Urkunden
für  ihr  Gebiet  die  Wirksamkeit  versagen,  wenn  sie  nicht  z.  B.  vor
einem  Notare  errichtet  sind  (vgl.  auch  A.  2  zu  a.  151).  —  Die  Besuguisse
  der  Reichskonsuln  werden  durch  a.  141  nicht  berührt  (vyl.
zu  à.  38).

2.  Nicht  auch  von  anderen  Erilärungen.  Der  Vorbehalt  beschränkt
  sich  im  übrigen  auf  die  freiw.  Gsbk.,  trifft  nicht  prozessuale
Rechtsgeschäfte,  namentlich  nicht  den  gerichtl.  Vergleich  E.  R.  48  15°.

A4W.  Dazu  gehören  auch  die  Rechtsgeschäfte,  die  vor  Gericht  oder
Notar  vorgenommen  werden  müssen  (BG.  88  1434,  1750,  2231  Nr.  1,
2276  );  im  übrigen  vgl.  BGB.  88  81,  126,  128  f.,  152,  311,  3122,  313,
518,  873,  877,  1434,  1491,  1492°5,  1501,  1516  f.,  1730,  1748,  2033,
2291,  2296,  2348,  2351  f.,  2371.

4.  Es  sind  zuständig  nur  die  Notare:  in  B.  a.  1671  —  WG.

9.e  a.  15  —,  NG.  a.  1;  W.  a.  105  (Ausnahme  z.  B.  a.  33);  Ba.

PG.  8  34  ((edoch  8§  352);  Br.  §  6  (ZE.  R.  48188);  Hb.  FGG.  S  diedoch
88  95,  10,  11);  E.L.  AG.  FGG.  8§  44  (Einschränkung  s.  88  45,  46,
167,);  nur  die  Gerichte  in  Sch.R.  Nov.  z.  AG.GVG.  v.  23.  10.
99;  Sch.L.  AG.FGG.  8  27;  L.  8  141;  Wa.:  die  Gerichte  und  die
Notare  in:  Pr.  F.  a.  31;  S.  G.  v.  15.  6.  00  §  37;  H.  AG.  FGG.
a.  1,  2,  N.  v.  15.  3.  99  u.  10;  S.W.  M.FGG.  u.  2,  5:  AG.BGB.
8  96;  0.  vgl.  AG.FGG.  88  15  ff.;  S.M.;  S.A.  A.FGG.  8§8  4,  6:
a.  9;  Sch.S.  AG.FGG.  9  24;  R.  A.L.  8  148;  R.  j.  L.  8  134:
il.  8  16.

Beurk.  d.  b.-Beränß.=W
  Artikel  142.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche
in  Ansehung  der  in  dem  Gebiete  des  Bundesstaats  liegenden
        <pb n="1574" />
        1574  Einführungsgesetz.

Grundstücke  bestimmen,  daß  für  die  Beurkundung  des  im  §F.  313
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten  Vertrags:  sowie  für
die  nach  §.  873  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zur  Bindung
  der  Betheiligten  erforderliche  Beurkundung  der  Erklärungen?
außer  den  Gerichten  und  Notaren  auch  andere  Behörden  und
Beamte  zuständig  sind.

1I  115,  III  r*m  Prot.  1,  458  ff.,  VI,  410  f.,  424  f.,  650.  Mat.  122,  123.

V#al.  G##.%  *  9
1.  Pr.  a.  12  §  2  Wird  ein  Vertragsteil  durch  eine  öffentl.  Be.

hörde  vertreten,  so  ist  f.  d.  Beurk.  auch  der  Beamte  zuständig,  der  v.  d.
Vorstande  der  Behörde  oder  v.  d.  vorges.  Behörde  bezeichnet  wird,  vgl.
hierzu  Z.  R.  724  ,  KWG.  29  135,  JW.  O084,  auch  Beschl.  des  St  Minist.  v.
26.  3.  07  betr.  die  Bestellung  v.  urkpersonen  f.  d.  Beurkundung  v.
Grdst  Angeboten  u.  Kaufvertr.  f.  Zwecke  der  AnsiedelungsKommiss.  IMB.
353),  G.  v.  21.  9.  99  a.  122,  125,  Enteign  G.  §  265  B.  a.  83,  S|,
AG.  zPO.  in  d.  F.  der  Bek.  v.  26.  6.  99  a.  26  (Distr  Verw  Beh.  in
der  Zwangsenteign.);  S.  G.  v.  15.  6.  00  *WPi*“v  G.  v.  18.  6.  00  §  20,
MVO.  v.  14.  5.,  20.  6.,  23.  10.  00,  22.  u.  23.  3.  O01  (GVB.  00  S.  259,
547,  926;  01  S.  33,  35),  Enteign  G.  v.  24.  6.  02  §  82  (Enteign  Beh.;
W.  à.  33,  35  (die  Grundbuchbeamten  Ratsschreiber  und  deren  Stellvertr,
nach  Maßg.  d.  G.  v.  13.  8.  07,  JMErlaß  v.  22.  10.  07);  Ba.  ê.z
GBO.  832,  6  (wie  W.),  8  38  (Überg  Vorschr.),  RPG.  88  34,  35,  R„.
88  100,  101  Enteign  G.  §  34  (Abtret.-Komm.,  Bez.-Amt);  H.  a.  27  Frn
(Enteign  G.  a.  30  ),  a.  282  BachG.  a.  129  5,  a.  270  (lberg  Vorschr.,
G.  v.  7.  6.  79  nach  G.  v.  20.  7.  99  a.  Zb  (Staatsmin.  bei  Beteil.  d.
Landesh.):  M.  Sch.  §8§  36,  84  mit  Erläut  V.  v.  28.  3.  08  (die  Vorm.=u.
  Nachl  Behörden,  Domanialämter,  Distriktsbehörden  des  großh.  Haushalts,
Klosterämter,  Magistrate  und  Magistratsdeputationen,  Grundbuchbeamten.
Ansiedelungskommiss.,  Enteign  Beh.,  je  innerh.  ihrer  Zust.);  S.  W.  8§  95,
96,  98  (auch  die  Gsschr.  der  Amtsgerichte,  die  Gdevorstände  der  beleg.
Sache,  gegebf.  Bergamt,  Auseinandersetz.-,  Enteign  Beh.);  M.St.  §8  35,
82  mit  Erläut  VO.  v.  28.  3.  08  (Vorm.  u.  NachlBeh.,  Domm#mter,
Kabinettsamt,  die  Landvogtei  Schönberg,  die  Magistr.  u.  Meeputat,
die  Grundbuchbeamten,  Enteign  Beh.,  je  innerh.  Vres  Wirkungskr.):

§2  i.  d.  F.  v.  18.  5.  OS8  mit  Ausf#dg.  v.  gl.  T.  (Ist  einer  der  dartragschließ.
  durch  eine  öffentl.  Behprde  vertreten,  so  ist  f.  d.  Beurkun.
dung  des  Vertrags  außer  den  Gerichten  und  Notaren  auch  diese  Be.
hörde  sowie  der  von  ihr  oder  ihrem  Vorsitzenden  dazu  bestimmte  Beamte
zuständig,  sofern  sie  durch  Bekanntm.  des  St  Minist.  zur  Vornahme  solcher
Beurkundgen  f.  befugt  erklärt  ist),  AusfBek.  v.  6.  5.  O9  (Amtsvorstde.  im
Herzt.  O.),  AG.FGG.  §#  6  (Gsschr.  bei  Versteig.);  S.M.  a.  14  .(Gde  Vorstand
  —  vgl.  JW.  O7  —,  Bergamt,  Enteign.-,  Auseinanders.-Beh.  im
Wirkungskr.::  S.A.  S  3#  i.  d.  F.  des  G.  v.  15.  3.  09  (wie  Trr.  a.  12
§  2,  §50  (Enteign  Beh.);  S.K.G.  a.  10  (Enteign.-,  Ablös.-,  Zusammenlegunge-,
  Berg=  und  anderen  staatl.  Behörden  innerh.  ihrer  irkungetrdie
  Gemeindevorstände),  G.  v.  2.  3.  06  (ä  üöm.  —.
G.  v.  22.  3.  11  (nur  anhalt.  Amtsg.  u.  Notare);  Sch.S.  Enteigno,
        <pb n="1575" />
        III.  Abschn.:  Verhältn.  d.  Bürgerlich.  Gesetzbuchs  z.  d.  Landesgesetzen.  1575

8  35*;  Wa.  a.  9  82  (wie  Pr.),  G.  v.  31.  7.  06  8  30  (Zuständigk.  des
Landesdirektors  zur  Beurkundung  der  Einigung  bei  der  Enteignung  für
Sammelbeckenanlagen);  R.  áA.  L.  §  732  (EnteignBeh.);  R.  j.  L.  §  65
(desgl.);  Br.  G.  v.  20.  12.  99  (die  Regierungskanzlei,  das  Amt  Bremer--haven,
  wenn  der  eine  Vertragsschließ.  durch  eine  öffentl.  Beh.  des  Reichs
oder  eines  Bundesstaats  vertreten  wird;  Hb.  8  11  (wie  Pr.):  E.L.
A.JFGG.  8  45  i.  d.  F.  d.  G.  v.  13.  2.  05  a.  4  Z.  III.

2.  8S.  §  13  (vor  jed.  deutsch.  Amtsg.  u.  Not.),  20  (Enteign  Beh.);
W.  a.  33  (Ratsschreiber);  M.  Sch.  §  84  (wie  in  A.  1);  M.St.  (wie  in
A.  1);  S.W.  §§  97,  99,  100  (wie  in  A.  1);  L.  §8  14  (die  Beurk.  der
Einig.  Üb.  offenb.  geringf.  Grenzveränderungen  gelegentl.  der  Wiederherstellung
  oder  Erneuerung  der  Vermarkung  einer  Grenzlinie  oder
gelegentlich  deren  Begradigung  kann  von  dem  zuständigen  Katasterbeamten
  erfolgen).

Auflassung  Artikel  143.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche
in  Ansehung  der  in  dem  Gebiete  des  Bundesstaats  liegenden
Grundstücke  bestimmen,  daß  die  Einigung  der  Parteien  in  den
Fällen  der  §§.  925,  1015  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  außer
vor  dem  Grundbuchamt  auch  vor  Gericht,  vor  einem  Notar,
vor  einer  anderen  Behörde  oder  vor  einem  anderen  Beamten
erklärt  werden  kann.?

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach
welchen  es  bei  der  Auflassung  eines  Grundstücks  der  gleichzeitigen
Anwesenheit  beider  Theile  nicht  bedarf,  wenn  das  Grundstück
durch  ein  Gericht  oder  einen  Notar  versteigert  worden  ist  und
die  Auflassung  noch  in  dem  Versteigerungstermine  stattfindet.“

II  100,  116,  III  143.  Prot.  III,  17#  f.,  VI,  425f.,  650.  Mat.  128.
G#.  99,  FG.  §  98  (KBer.  hierzu  S.  52  f.)

1.  Die  Landesgesetzgebung  kann  die  Abgabe  der  Auflassungserklärung
  vor  dem  Grundbuchamt  nicht  ausschließen.  Rechtsänderung
ohne  Auflassung  vgl.  z.  B.  S.A.  Wege  G.  v.  18.  5.  11  §  11.

2.  Vgl.  Pr.  a.  26  §  1  (im  Rhein.  Rsgeb.:  Notar,  auch  die  Birkenfelder
  Amtsg.  nach  VO.  v.  27.  12.  05);  B.  a.  81  (Not.),  AG.ZPO.  i.
d.  F.  d.  Bek.  v.  26.  6.  99  a.  26:  S.  13  (vor  jedem  deutsch.  Amtsg.
oder  einem  deutschen  Notar)  202  (Enteign  Beh.):  W.  a.  34,  35  (Ratsschr.
u.  dessen  Vertreter  nach  Maßg.  d.  G.  v.  13.  8.  07,  JMErlaß  v.  22.
10.  07),  38  (NachlG.);  Ba.  AG.GB0O.  88  6  bis  8,  15  (Not.,  Ratsschr.),
17  (NachlG.),  RPO.  85  1015;  H.  NG.  v.  15.  3.  99  a.  102  Nr.  3  (Not.),
A.GB0.  a.  9  (hess.  Amtsg.),  a.  270,  Enteign  G.  a.  305;  M.Sch.
98104  (Amtsg.,  Notar,  Flurbuchbeh.,  AnsiedlKomm.,  Vorm.  u.  Nachleh.):

W.  8§8  98  bis  100  (vor  einem  deutschen  Amtsg.  oder  Notar,  dem
Gsschr.  d.  Amtsg.  der  beleg.  Sache);  M.St.  (wie  M.Sch.,  jedoch  nicht
Ansiedlssomm.):  O.  (Birkf.)  8  38  (deutsches  AG.  oder  Notar);:  S.  M.
        <pb n="1576" />
        1576  Einführungsgesetz.

a.  14  8  3  (Gericht  oder  Notar,  Bergamt,  Auseinanders.-,  Enteign  eh.,
Gdevorst.  aus  Auftrag  des  Gs.),  AG.GBO.  a.  20;  A.  A.  3  des  G.
v.  22.  3.  11  (vor  einem  anhalt.  Amtsg.  oder  Notar);  Sch.R.  a.  63
(wie  A.);  R.  A.  L.  §  73  (Enteign  Beh.);  R.  j.  L.  §  50  (AG.  u.  Not.),
8  65  (Enteign  Beh.);  Lü.  8  64  (wie  A.);  Br.  88  17,  18  (Notar);  E.L.
8  89,  2G.  z.  GBO.  8  12  (Not.).  Nichtersetzung  der  Auflassung  vor
Notar  oder  Gbmt  durch  Beurkundung  in  einem  prozeßgerichtl.  Vergleich
  (B.  E.  Bay.  4885,  9  58).

3.  So  Pr.  a.  26  82  (f.  Rheinpr.);  B.  a.  82;  Ba.  AG.  z.  GBO.
#  15°,  RPO.  §  1015;  H.  a.  91;  0.  (Birkf.)  8§  39;  S.M.  a.  14  §  4;
R.  j.  L.  8  51;  Br.  8  18;  E.L.  §  90,  AG.GB0O.  8  13.

Hinterlegungswesen  Artikel  144.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über
die  sachliche  und  örtliche  Zuständigkeit  der  Hinterlegungsstellen.t
Die  Landesgesetze  können  bestimmen,  daß  die  Anlegung  von
Mündelgeld  nach  §.  1808  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bei  den

Hinterlegungsstellen  des  Bundesstaats  nicht  stattfindet.

II  117,  III  144,  BGB.  Entw.  I  §§  280  1,  1665.  Prot.  I,  359  ff.,  VI,
461  ff.,  618.  Mat.  124.  Bgl.  Pr.  a.  84,  85  (HO.  v.  14.  3.  79),  BO.  v.  9.,
14.  4.  99.  Allg.  Vf.  v.  17.,  18.,  19.  u.  26.  12.99;  B.  a.  167  XXII  (Ac.G0.
a.  76),  HO.  v.  18.  12.  99,  MBek.  v.  28.  12.  99,  20.  5.  01,  4.  7.  02;  S.  8  4,
G.  v.  15.  6.  00  §8§  102  bis  118,  BO.  v.  16.  6.  00  §8  63  bis  70;  W.  a.  143
bis  171,  M  Vf.  v.  1.  12.  99,  14.  10.  07  u.  26.  7.  11  (Hinterlegg  b.  d.  Gemeinderat);
  Ba.  Hinterl  G.  v.  7.  5.  10  mit  B.  v.  11.  10.  10.  M.  v.
12.  10.  10;  H.  a.  34  bis  34,  B.  v.  19.  8.  99  mit  VO.  v.  7.  1.  03:  M.  Sch.
u.  M.  St.  HO.  v.  9.  4.  99,  J#n  Bek.  v.  8.  19.  99;  S.W.  H0.  v.  29.  11.  970
mit  BO.  v.  12.  12.  99;  0.  88  38  bis  42,  HO.  v.  1.  12.  99;  Bsch.  G.  v.
12.  6.  99,  Mek.  v.  7.  7.  99;  Bek.  d.  Fin  Kolleg.  f.  Leihhss.  v.  19.  12.  99;
S.  M.  HO.  v.  27.  12.  99;  S.  A.  88§  23  bis  29,  .  v.  8.  8.  99;  S.  K.  G.  PHO.
v.  26.  10.  99  mit  BO.  v.  20.  4.  00;  A.  a.  15  bis  26;  Sch.  S.  a.  12,  P.
v.  29.  7.  99,  Ausf##.  v.  14.  10.  99;  Sch.  R.  a.  27,  HO.  v.  11.  12.  99:  Wa.
G.  v.  11.  12.  99,  BO.  v.  27.  12.  99;  R.  1.  L.  38  26  ff.,  HO.  v.  6.  11.  99:
R.  j.  L.  HD.  v.  10.  8.  99;  Sch.  L.  HO.  v.  20.  6.  99,  Dienstanw.  v.  23.  12.
99;  L.  8  18;  Liül.  HO.  v.  20.  B.  99;  Br.  HO.  v.  18.  7.  99;  Hb.  HO.  v.  14.
.  99;  E.  L.'  G.  v.  1.  11.  99;  auch  Kons  GG.  v.  7.  4.  00  88·89.

1.  Die  §§  372  ff.  BGB.  setzen  voraus,  daß  in  jedem  Bundesstaate
landesgesetzlich  eingesetzte  öffentliche  Hinterlegungsstellen  bestehen.  Dies
können  Gerichte,  bestimmte  Gerichte  oder  andere  Organe,  besondere
Hinterlegungsstellen  sein.  Unter  „Hinterlegungsstellen“  des  BGB.  sind
diejenigen  Stellen  gemeint,  welche  landesgesetzlich  für  die  in  den  einzelnen
  Vorschriften  erwähnte  Hinterlegung  sachlich  für  zuständig  erklärt
werden.  Landesgesetzl.  kann  also  die  sachliche  Zuständigkeit  der  Hinterlegungsstellen
  in  der  Weise  geregelt  werden,  daß  die  Hinterlegung  gewisser
  Gegenstände  nur  bei  dieser  Hinterlegungsstelle,  die  Hinterlegung

ewisser  anderer  Gegenstände  nur  bei  jener  Hinterlegun  Sstelle  ban
finden  darf.  Es  sind  Hinterl  Stellen:  die  Amtsg.  in  B.  E  Bank):  8S.:
W.  (u.  Ldg.);  H.;  M.  Sch.;  M.  St.  (u.  Vorm  Beh.);  O.:  Bsch.  (u.  Leihhaus
  Anst.);  S.A.  (Ldg.);  A.;  Sch.S.;  Sch.R.;  R.  ä.  L.;  Sch.L.;  Lü.:
Br.  (Gskassen):  Hb.;  andere  Behörden  in  Pr.  (in  der  Regel  die  Bezirksregierungen),
  Ba.  (die  Finanzämter  und  besonderen  Hinterl  Annahme-
        <pb n="1577" />
        III.  Abschn.:  Verhältn.  d.  Bürgerlich.  Gesetzbuchs  z.  d.  Landesgesetzen.  1577

stellen),  Wa.  (Regg.  in  Kassel  u.  Hannover),  E.L.  (Staatsdepositenverwaltung).


2.  So  Pr.  a.  762;  B.  a.  167XNMH  (AG.  z.  G  a.  76°#);  W.
a.  1462;  Ba.  HG.  81;  H.  BO.  8§  3;  M.Sch.  A#O.  §  2328;  M.  St.
8  2302;  0.  8  39;  S.A.  §  25;  S.K.G.  a.  50  8  4;  A.  a.  24;  Sch.S.
a.  56  §  4;  Sch.  R.  a.  167;  Wa.  a.  39;  R.  A.  L.  8  28;  R.  j.  L.  HO.
*  3;  Hb.  HO.  §  1.  Die  Hinterlegungsstelle  ist  auch  für  die  verzinsliche
  Anlegung  von  Mündelgeldern  zuständig,  wenn  die  Anlegung
bei  den  Hinterlegungsstellen  nicht  ausdrücklich  von  der  Landesgesetzgebung
  untersagt  ist.

Artikel  145.

Die  Landesgesetze  können  über  die  Hinterlegung  nähere
Bestimmungen  treffen,  insbesondere  den  Nachweis  der  Empfangsberechtigung
  regeln?  und  vorschreiben,  daß  die  hinterlegten  Gelder
und  Werthpapiere  gegen  die  Verpflichtung  zur  Rückerstattung  in
das  Eigenthum  des  Fiskus  oder  der  als  Hinterlegungsstelle  bestimmten
  Anstalt  übergehen  3,  daß  der  Verkauf  der  hinterlegten
Sachen  von  Amtswegen  angeordnet  werden  kann"  sowie  daß
der  Anspruch  auf  Rückerstattung  mit  dem  Ablauf  einer  gewissen
Zeit  oder  unter  sonstigen  Voraussetzungen  zu  Gunsten  des  Fiskus
oder  der  Hinterlegungsanstalt  erlischt.s  In  den  Fällen  des  §.  382,
des  §.  1171  Abs.  3  und  des  §.  1269  Satz  3  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  muß  dem  Hinterleger  die  Rücknahme  des  hinterlegten
Betrags  mindestens  während  eines  Jahres  von  dem  Zeitpunkt
an  gestattet  werden,  mit  welchem  das  Recht  des  Gläubigers  auf
den  hinterlegten  Betrag  erlischt.“

Von  einer  gerichtlichen  Anordnung  kann  die  Hinterlegung
nicht  abhängig  gemacht  werden.7

II  118,  III  145,  Be.  Entw.  1  88  2737,  280  .  Prot.  wic  144.  Mat.
125.  Bgl.  B#G.  88  232  bis  285,  672  bis  386,  11427,  1171,  1224,  1269,
88O.  8  987.

1.  Vgl.  bei  a.  144.

2.  BG.  8  380.  Die  Landesges.  können  die  betr.  Bestimmungen
dem  öffentl.  Rechte  zuweisen  und  so  den  Rsweg  f.  d.  Beteiligten  ausschließen.
  Es  verbleibt  mithin  auch  unter  der  Herrsch,  des  BG#.  dabei,
daß  bei  der  Prüfung  des  Nachweises  der  Empfangsberechtigung  die
interlegunzsselle  als  Vertreterin  der  Staatshoheit  nicht  des  Fiskus

andelt  und  der  Rsweg  egen  ihre  Verfügungen  ausgeschlossen  ist  (2.
W  GEshofs  f.  KompKonfl.  v.  26.  3.  04  in  Eger,  eisenbahnrechtl.

3.  Be#.  g  233.  Pr.  HO.  8  7;  B.  HO.  8  47;  S.  AO.  z.  FGG.
1031;  W.  a.  15411;  Ba.  HG.  65;  H.  a.  24,  HO.  95;  M.Sch.,  M.St.
5  S  5;  0.  8  40;  Bsch.  H.  8°6;  S.A.  §  248  S.K.G.  HH.  86,
        <pb n="1578" />
        1578  Einführungsgesetz.

A.  a.  We#  Sch.S.  HO.  §6;  Wa.  H.  a.  2.  "l“  Staat);:  Sch.L.  PO.
85;  R  .  L.  HÖ.  s  17;  L.  HO.  8#7;  ôhr.  5  #  12;  Hb.  HO.  8  11.

*  90383;  R.  j.  L.  HO.

5.  Pr.  HO.  88  38  ff.;  B.  HO.  8  16  42  8.  A.  §  111;  W.  a.
159ff.;  Ba.  HG.  88  38  ff.;  H.  a.  24,  VO.  88  21,  25,  26;  M.Sch.  HO.
88  33,  34;  M.St.  HO.  88  25,  26;  Bsch.  HG.  88  33  ff.  S.A.  88  26,
27;  8.k.G.  HO.  88  29,  30;  A.  a.  25  95;  Sch.R.  50.  88  37ff.:
R.  j.  L.  HO.  K4  Lü.  5S.  §  32;  Br.  9  §§  15  ff.;  Hb.  HO.
96  35  ff.;  E.L.  HG.  F  13

6.  Mit  der  Bestimmung  des  BG.  §  382,  wonach  die  Unterlassung
  rechtzeitiger  Anmeldung  des  Gläubigers  dem  Schuldner  zugute
kommen  soll,  ist  die  Befugnis  der  Landesgesetzgebung,  den  Anspruch  auf
Rückerstattung  nach  Ablauf  einer  bestimmten  Zeit  zugunsten  des  Fiskus
oder  der  Hinterlegungsanstalt  für  erloschen  zu  erklären,  durch  Satz  2  in
der  Weise  vereinigt,  daß  die  Verfallzeit  für  den  Schuldner  (Hinterleger)
um  mindestens  ein  Jahr  länger  zu  bemessen  ist  als  die  Verjährungsfrist.
  Das  in  Be#.  8  382  (vgl.  auch  §§  1171,  1269)  enthaltene  Recht
des  Schuldners  darf  durch  die  Landesgesetzgebung  nicht  beeinträchtigt
werden

7.  Abs.  2  bezieht  sich  auf  alle  Fälle  der  Hinterlegung,  in  welchen
diese  nicht  reichsgesetzlich  von  einer  gerichtl.  Anordnung  abhängig  gemacht
  ist.  Vgl.  z.  B.  BGB.  88  489,  1716,  1818.  In  diesen  Fällen
darf  weder  die  Hinterlegung  noch  der  Eintritt  der  nach  dem  BG#B.  an
die  Hinterlegung  geknüpften  Wirkungen  von  einem  gerichtlichen  Vorverfahren
  über  die  Zulässigkeit  der  Hinterlegung  abhängig  gemacht
werden;  ein  Streit  zwischen  dem  Schuldner  und  Gläubiger  über  die
Rechtmäßigkeit  der  Hinterlegung  ist  vielmehr  im  ordentlichen  Prozeßverfahren

  zu  entscheiden.
Artikel  146.

Ist  durch  Landesgesetz  bestimmt,  daß  die  Hinterlegungsstellen
  auch  andere  Sachen  als  Geld,  Werthpapiere  und  sonstige
Urkunden  sowie  Kostbarkeiten  anzunehmen  haben,  so  finden  auf
Schuldverhältnisse,  die  auf  Leistung  derartiger  Sachen  gerichtet
sind,  die  Vorschriften  der  §§.  372  bis  382  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  Anwendung.1

1I  119,  III  146,  BGB.  Entw.  I  8  2802.  Prot.  I,  3959  ff.,  VI,  4671  f.,
618  ff.  Mat.  127,

1.  Vgl.  Pr.  a.  84,  HO.  88§  87  ff.;  S.  §  4:  S.  A.  8  240.
Uunständigk.  in  Bormundsch.=*
  u.  Asseinleser  sch  Artikel  147.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach
welchen  für  die  dem  Vormundschaftsgericht  oder  dem  Nachlaßgericht
  obliegenden  Verrichtungen  andere  als  gerichtliche  Behörden?
  zuständig  sind.
        <pb n="1579" />
        III.  Abschn.:  Verhältn.  d.  Bürgerlich.  Gesetzbuchs  z.  d.  Landesgesetzen.  1579

Sind  durch  Landesgesetz  die  Verrichtungen  des  Nachlaßgerichts
  einer  anderen  Behörde  als  einem  Gericht  übertragen,
so  ist  für  die  Abnahme  des  im  §.  2006  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  vorgeschriebenen  Offenbarungseids"  das  Amtsgericht  zuständig,
  in  dessen  Bezirke  die  Nachlaßbehörde  ihren  Sitz  hat.“

II  120,  III  147.  Mat.  129.  Das  BGB.  geht  zwar  im  allgemeinen  davon
aus,  daß  das  Amtsgericht  mit  den  Funktionen  des  Vormundschafts=  und
Nachlaßgerichts  (ch.  88  35,  72,  a.  147)  betraut  ist,  enthält  aber  keine
Bestimmung  darüber,  welche  Gerichte  die  bezeichneten  Geschäfte  wahrzunehmen
  haben;  a.  147  hält  nun  die  Behörden=  und  Beamtenorganisation,
wie  sie  sich  auf  dem  Gebiet  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  in  den  einzelnen
Bundesstaaten  ausgebildet  hat,  aufrecht  (vgl.  FGG.  88  190,  195,  196).

1.  Und  zwar  sowohl  im  ganzen  wie  in  einzelnen  Beziehungen.
Es  bleiben  daher  z.  B.  landesgesetzliche  Vorschriften  unberührt  und  zulässig,
  welche  die  Volljährigkeitserklärung  (BG#B.  §  3)  an  Stelle  des
Vormundschaftsgerichts  einem  im  Instanzenzug  höheren  Gericht  oder
dem  Mhmmircerin  übertragen  (FGG.  88  190,  196).

2.  Vgl.  W.  a.  41  ff.,  71  ff.  (besonderes  VG.  u.  NachlG.  gebildet
aus  dem  Bezirksnotar  als  Vorsitzenden  und  in  der  Regel  4  Waisenrichtern);
  Ba.  hat  für  die  dem  NachlG.  obliegenden  Verrichtungen  die
Notare  für  zuständig  erklärt  und  nur  dem  Amtsg.  einzelne  Geschäfte
vorbehalten  (Ba.  RPW.  8  45).  In  B.  u.  E.L.  ist  gleichfalls  der  Notar
für  bestimmte  Nachlaßgeschäfte  zuständig:  a.  104  mit  NachlG.  v.  9.  8.
02  a.  6,  8  (Nachl  Auseinanders.),  a.  167  I,  XVI  (Nachl  Verz.,  Invent.),
NG.  a.  1#  Satz  2  (Eröffnung  der  vom  Notar  verwahrten  Testamente
u.  Erbverträge);  E.L.  A.FGG.  88  30,  34,  37.  Vgl.  auch  M.Sch.
AG.  FGG.  v.  9.  4.  99  88  22ff.,  BO.  v.  19.  12.  99  (Hofstaatsgerichte),
Mek.  v.  19.  12.  99;  M.St.  AG.  FGG.  88  22ff.;  SW.  88  5,  237  (voril.
Sicherst.  des  Nachl.  durch  die  Gdebeh.);  O.  AG.FGG.  8  12  (wie  SW.);
S.K.G.  a.  2;  A.  a.  1;  R.  .  L.  8  4;  R.j.  L.  AG.FGG.  8  63,  Not.
v.  10.  8.  99  §  202  Nr.  6  (Notar);  Br.  8  63  (GsvollzNachl  Verz.  Inv.):
winr  5o.  G.  v.  14.  7.  99  betr.  die  VormBeh.,  Not  G.  v.  29.  12.  90

6  Nr.  6.

3.  Eidliche  Bekräftigung  des  Nachlaßinventars  durch  den  Erben.

4.  Weitere  Vorbehalte  s.  W.  a.  52;  Ba.  R#.  8  450;  E.1..
AG.  FGG.  8  34.

Nachlaßinventar  Artikel  148.
Die  Landesgesetze  können  die  Zuständigkeit  des  Nachlaßgerichts
  zur  Aufnahme  des  Inventars  ausschließen.

II  121,  III  148.  Prot.  VI,  154,  461.  Bgll.  Beü3.  8  2003.  So  B  a.  167
1  (A.G.  a.  152);  Ba.  RBG.  8  45,  RPO.  v.  1.  u.  07  68  171  ff.  (Notar::
H.  a.  117;  Br.  8  632;  Hb.  3  782;  E.L.  AG.FG.  8  7.

Urkundsperson  bei  Testam.  Artikel  149.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach
welchen  bei  der  Errichtung  einer  Verfügung  von  Todeswegen
        <pb n="1580" />
        1580  Einführungsgesetz.

der  Richter  an  Stelle  des  Gerichtsschreibers  oder  der  zwei  Zeugen
eine  besonders  dazu  bestellte  Urkundsperson  zuziehen  kann.
Auf  die  Urkundsperson  finden  die  Vorschriften  der  88.  2234

bis  2236  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  Anwendung.

II  122,  III  149,  B#G.  Entw.  1  8  19151  Satz  8.  Prot.  V,  331  f.,  VI,  450  .
Mat.  130.,.  Vgi.  a.  151;  FGG.  8  198;  B#B.  88  2238,  2276.

1.  Vgl.  S.  §  46  (Ortsgspers.),  Gesch  O.  f.  d.  Just  Beh.  8  580  i.  d.  F.
d.  Bek.  v.  15.  12.  99;  S.A.  8§  141  (Ortsgspers.);  Sch.  S.  a.  6  (verpfl.
Ortsschätzer),  Ortsschäersg  v.  29.  7.  99  8  8;  R.  A.  L.  §  149  (Ortsgsperf.):
R.  j.  L.  §  136  (Amtsschulzen).

urkundspers.  b.  Dorftest.  Artikel  150.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach
welchen  im  Falle  des  §.  2249  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  an
Stelle  des  Vorstehers  oder  neben  dem  Vorsteher  eine  andere
amtlich  bestellte  Person  zuständig  ist.

I  128,  III  150.  Prot.  V,  342  f.,  VI,  451.  Mat.  182.

1.  Vgl.  Pr.  a.  80  (Justizmin.  bestellt  die  andere  Person),  vgl.  auch
Allg.  Vf.  v.  7.  7.  00  (f.  Husum,  Nord-  und  Südditmarschen),  v.  1.
7.  02  (f.  OLG.  Frankfurt,  Kassel)  mit  Allg.  Vf.  v.  7.  4.  04;  S.  8  47
(besds.  best.  Ortsgspers.);  Ba.  RPG.  88  38,  39  (Stabhalter  in  abgesond.
  Ortsch.);  H.  AG.FG.  a.  130  (Ortsgerichtsvorsteher,  vgl.  Dienstanw.
  f.  d.  Ortsg.  v.  24.  11.  99  38  116  ff.;  M.Sch.  §  262,  M.St.  9  259
(f.  Ortsch.  ohne  Gdeverband  der  Träger  der  Ortsobrigk.);  O.  3  35;  S.A.
l  142  (Ortsgspers.);  Sch.  S.  a.  61;  Wa.  a.  42  (wie  Pr.);  R.  .  L.  §  150
(Ortsricht.,  Amtsschulze);  R.j.  L.  8§  137;  Lü  §.  149.

e
Errichturs  serhatt  au.  not.  Ixtikel  151.

Durch  die  Vorschriften  der  88.  2234  bis  2245,  2276  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  des  Artikel  149  dieses  Gesetzes
werden  die  allgemeinen  Vorschriften  der  Landesgesetze  über  die
Errichtung  gerichtlicher  oder  notarieller  Urkunden!  nicht  berührt.s
  Ein  Verstoß  gegen  eine  solche  Vorschrift  ist  3,  unbeschadet
der  Vorschriften  über  die  Folgen  des  Mangels  der  sachlichen
Zuständigkeit,  ohne  Einfluß  auf  die  Gültigkeit  der  Verfügung
von  Todeswegen.

II.  124,  III  151,  BGB.  Entw.  1  8  1924.  Prot.  V,  342  f.,  VI,  458f.
Mat.  138.  Vgl.  F#.  8  200  (E.  R.  53  1½12).

1.  Wie  z.  B.  über  die  Feststellung  der  Identität  oder  Geschäftsfähigkeit
  des  Verfügenden,  Verbesserungen,  Rasuren,  Zusätze,  Anderungen,
Zwischenschreibungen,  Siegelung  u.  dgl.  Pr.  F#.  a.  31  bis  65;  B.  NG.
a.  25  ff.,  S.  AG.  z.  FGG.  v.  15.  5.  00  88  46  ff.,  VO.  v.  16.  6.  00
g8  7  ff.;  W.  a.  111  ff.;  Ba.  RPG.  88  34  fl.,  AVO.  88  57  bis  71:  HI.
AG.  FGG.  a.  63  ff.;  M.  Sch.,  M.St.  BO.  v.  9.  4.  99  §§8  75  bzw.
        <pb n="1581" />
        IV.  Abschn.:  Übergangsvorschriften.  1581

70  ff.;  S.  W.  AG.  F.  a.  28  ff.;  O.  AG.  FG.  88  15  ff.;  S.  M.  FGG.
a.  41  ff.;  S.A.  AG.  FGG.  88  9,  34  bis  59;  S.K.G.  AG.  F##.  a.  29  ff.,
57  ff.;  A.  AG.  FWG.  a.  21  ff.;  Sch.  S.  AG.  FG.  88  27  ff.;  Sch.R.  M#G.
F.  a.  30  ff.;  Wa.  F.  a.  23  ff.;  Sch.L.  88  27  ff.;  L.  AG.  FG.
88  32  ff.;  R.  4.  L.  AG.  FW#.  88  38  ff.;  R.j.  L.  AG.  FGG.  88  72  ff.:;
Lü.  AG.  F.  88  19  ff.;  Br.  AG.  F#.  88  36  ff.;  Hb.  FGG.  88  17  ff.
NG.  v.  29.  13.  99  88  24  ff.;  E.L.  AG.  FGG.  88  44  ff.  (§  45  mit  a.
4Ides  G.  v.  13.  2.  05).

2.  Offentliche  Urkunden,  die  in  einem  Bundesstaate  von  einem
Gerichte  oder  Notare  innerhalb  seiner  Zuständigkeit  aufgenommen  sind,
sind  im  ganzen  Reiche  als  solche  wirksam;  den  Bundesstaaten  steht
nicht  zu,  diese  Wirksamkeit  in  Ansehung  ihres  Staatsgebiets  auszuschließen
  oder  einzuschränken  (vgl.  A.  1  zu  a.  141).

3.  Ein  Verstoß  gegen  die  landesrechtlichen  Vorschriften  über  die
sachliche  Zuständigkeit  der  Behörden  und  Beamten  bewirkt  also  die
Nichtigkeit  der  vorgenommenen  Handlung,  sofern  das  Landesgesetz  dieses
bestimmt,  während  ein  Verstoß  gegen  die  Bestimmungen  über  die  örtliche
  Zuständigkeit  lim  Interesse  der  Aufrechterhaltung  der  letztwilligen
Verfügung)  dicse  Folge  nicht  haben  darf.  (Die  Disziplinarbestimmungen
der  Landesgesetze  für  die  Beamten  und  Notare  bleiben  neben  den  privatrechtlichen
  Ordnungsvorschriften  selbstverständlich  unberührt.)

Rechtshängigkeit  Artikel  152.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche
für  die  nicht  nach  den  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  zu
erledigenden  Rechtsstreitigkeiten  die  Vorgänge  bestimmen,  mit
denen  die  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  an
die  Klageerhebung  und  an  die  Rechtshängigkeit  geknüpften  Wirkungen?
  eintreten.  Soweit  solche  Vorschriften  fehlen,  finden  die
Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  entsprechende  Anwendung.

1  52,  II  125,  III  152.  M.  177.  Prot.  VI,  408.  Mat.  135.  Bgl.  Pr.
C.  v.  18.  2.  80,  56  87  bis  59;  H.  a.  21,  22.

1.  Vgl.  G.  88  13,  14;  EsG.  z.  Z  PO.  8  3.
2.  Vgl.  z.  B.  99  209,  291  f.,  818“,  941,  981,  989,  1002,  2033.

Vierter  Abschnitt.
Uebergangsvorschriften.'

*  Die  Vorschriften  dieses  Abschnitts  sind  überwiegend  dazu  bestimmt,
  die  bestehenden  Rechtsverhältnisse  in  den  neuen  Rechtszustand
überzuleiten;  die  a.  153  bis  169  betreffen  den  allgem.  Teil  des  BG#.,
die  a.  170  bis  179  das  Recht  der  Schuldverhältnisse,  die  a.  180  bis
197  das  Sachenrecht,  die  a.  198  bis  212  das  Familienrecht  und  die
a.  213  bis  247  das  Erbrecht.  Bon  der  Ermächtigung  des  a.  218,  das
geltende  Recht,  soweit  es  für  die  Übergangszeit  aufrecht  bleibt,  abzu-
        <pb n="1582" />
        1582  Einführungsgesetz.

ändern,  haben  alle  Bundesstaaten  in  größerem  oder  geringerem  Um—
fange  Gebrauch  gemacht,  natürlich  durchweg  im  Sinne  einer  Anpassung
der  bestehenden  Rechtsverhältnisse  an  das  neue  Recht.  Dies  gilt  insbesondere
  hinsichtlich  der  Uberleitung  der  vor  dem  1.  1.  00  geschlossenen
Ehen  (vgl.  a.  200).  Bayern  hat  ein  besonderes  Übergangsgesetz  erlassen,
in  den  anderen  Bundesstaaten  sind  die  Übergangsbestimmungen  in  die
allgemeinen  Ausführungsgesetze  aufgenommen.  Bei  der  Konkurrenz
örtlicher  und  zeitlicher  Kollisionsnormen  ist  zuerst  die  zeitliche  Kollisionsfrage
  auf  Grund  der  Übergangsvorschriften  zu  lösen  und  erst,  wenn
diese  Vorfrage  entschieden  ist,  ist  an  die  Lösung  der  örtlichen  Kollisionsfrage
  heranzutreten,  E.  R.  48168,  JW.  0157-477,  02B.27.  Die  Uberguetrschote
  gehen  vom  Grundsatze  der  Nichtrückwirkung  des  neuen
Rechtes  aus.

Volljährigkeitserklürung  Artikel  153.

Wer  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  nicht  das  einundzwanzigste  Lebensjahr  vollendet  hat,  aber
für  volljährig  erklärt  ist  oder  sonst  die  rechtliche  Stellung  eines
Volljährigen  erlangt  hat?,  steht  von  dieser  Zeit  an  einem  Volljährigen
  gleich.?

1  525  inke6,  III  153.  M.  242.  Prot.  VI,  436.  Vgl.  a.  7.  Ba.  8#.
ä.  F.  71.
n  .  Z.  B.  nach  dem  Satze  „Heirat  macht  mündig“  (vgl.  ZE.  JW.
03  B.50.

2.  Es  haben  also  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  BG#B.  nach
den  bisherigen  Landesgesetzen  für  volljährig  Erklärten  unter  Beseitigung
landesrechtlicher  Beschränkungen  (z.  B.  hinsichtlich  der  Befugnis  zur
Veräußerung  von  Liegenschaften)  in  Ubereinstimmung  mit  8§  37  des
BGB.  die  volle  rechtliche  Stellung  Volljähriger  erhalten.

Emanzipation  Artikel  154.

Wer  nach  den  französischen  oder  den  badischen  Gesetzen
emanzipirt  oder  aus  der  Gewalt  entlassen  ist,  steht  von  dem
Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  an,  wenn  er  zu  dieser
Zeit  das  achtzehnte  Lebensjahr  vollendet  hat,  einem  Volljährigent,

anderenfalls  einem  Minderzährigen  gleich.

1  96,  II  127,  III  154.  M.  244.  Prot.  VI,  486.  Das  BGB.  beseitig:
das  dem  französ.  und  bad.  Recht  (ee.  a.  476  ff.,  bad.  LR.  Satz  476  f.)
eigentümliche  Institut  der  Emanzipation.

1.  Die  Mitwirkung  des  Beistands  oder  Pflegers  und  des  Familienrats
  ist  weggefallen;  kein  Widerruf  der  Emanzipation  mehr.

Entmündigung  .
a)  wegen  Geisteskrankheit  Artikel  155.

Wer  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  wegen  Geisteskrankheit  entmündigt  ist,  steht  von  dieser
        <pb n="1583" />
        IV.  Abschn.:  Übergangsvorschriften.  1583

Zeit  an  einem  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs

  wegen  Geisteskrankheit  Entmündigten  gleich.?

1  r  %  11  128,  111  155.  M.  245.  Prot.  VI,  486,  620  f.  Bgl.  BGB.  98  0.
7%.  JW.  00  “8.  Wegen  der  Verbeistandung  des  schazö.  u.  bad
chts  vgl.  a.  211.

1.  Die  Vorschrift  gilt  auch  für  einen  nach  preuß.  L  R.  wegen  Blödsinns
  Entmündigten,  sowie  für  alle  Fälle,  in  welchen,  sei  es  unter  der
Herrschaft  der  SPO.  oder  vor  ihrer  Wirksamkeit,  wenn  auch  in  der
Form  der  Stellung  unter  Vormundschaft  sachlich  eine  Entmündigung
  wegen  Geisteskrankheit  (nicht  bloß  wegen  Geistesschwäche)
erfolgt  ist.  Vgl.  a.  2101  Satz  3,  Mot.  S.  246.

2.  Der  Entmündigte  wurde  geschäftsunfähig  und  „lichte  Zwischenräume“
  kommen  in  Ansehung  künftiger  Rechtsgeschäfte  nicht  mehr  in
Betracht  (BGB.  88  104  f.).

b)  wegen  Berschwendung  Artikel  156.

Wer  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  wegen  Verschwendung  entmündigt  ist,  steht  von  dieser
Zeit  an  einem  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
wegen  Verschwendung  Entmündigten  gleich.

Dasselbe  gilt  von  demjenigen,  für  welchen  nach  den  französischen
  oder  den  badischen  Gesetzen  wegen  Verschwendung  die

Bestellung  eines  Beistandes  angeordnet  ist.
I  98,  II  129,  III  156.  M.  247.  a.  2041,  co.  a.  513;  bad.  LR.  Satz

—  s
Erwählter  Wohnsttz  Artikel  157.

Die  Vorschriften  der  französischen  und  der  badischen  Gesetze
über  den  erwählten  Wohnsitzu  bleiben  für  Rechtsverhältnisse,  die
sich  nach  diesen  Gesetzen  bestimmen?,  in  Kraft,  sofern  der  Wohnsitz
  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  erwählt

worden  ist.
1  100,  11  130,  III  157.  M.  249.  Prot.  VI,  490.
1.  cc.  a.  111,  bad.  LR.  Satz  111  (vgl.  B.  pf.  Liegsch.  a.  4).
2.  Namentl.  für  Schuhhverzealt  und  erbrechtl.  Verhältn.,  wenn
der  Erbl.  vor  dem  1.  1.  1900  gestorben  ist  (a.  170,  213).

Todeserklärung  Artikel  158.

Die  Wirkungen  einer  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  erfolgten  Todeserklärung!  bestimmen  sich  nach
den  bisherigen  Gesetzen  2,  soweit  sich  nicht  aus  den  Artikeln  159,
160  ein  Anderes  ergiebt.

1  99  Satz  1,  11  181,  111  158.  M.  236.  Prot.  VI,  471  f.  Ugl.  a.  7.
Sl.  H.  a.  156  bis  159;  Br.  8  1.
        <pb n="1584" />
        1584  Einführungsgesetz.

1.  Die  Vorschriften  des  BGB.  §8  13  bis  19  sind  maßgebend,
wenn  es  sich  um  die  Einleitung  eines  Verfahrens  gegen  eine  Person
andelt,  deren  Wi.z  nach  dem  Inkrafttreten  des  B#GB.  begonnen
at.  Gleiches  gilt  hinsichtlich  des  Verfahrens  gegen  eine  zur  Zeit  des
nkrafttretens  des  BGB.  bereits  abwesende  Person,  wenn  eine  Todeserklärung,
  Verschollenheitserklärung  oder  Einweisung  der  mutmaßlichen
Erben  noch  nicht  stattgefunden  hat  und  auch  ein  bezügliches  Verfahren
nicht  anhängig  ist.  Diese  Grundsätze  gelten  auch  für  die  Anwendbarkeit
der  Landesgesetze  über  Kriegsverschollenheit.

2.  Ohne  Unterschied,  ob  die  Rechtsverhältnisse,  bei  denen  die
Todeserklärung  in  Betracht  kommt,  dem  bisherigen  Rechte  unterstehen.
oder  nicht.  —  Das  bisherige  Recht  entscheidet  daher  namentlich  über
die  rechtlice  Natur  der  Todeserklärung  (ob  deklaratorisch,  ob  konstitutiv),
über  den  Zeitpunkt,  den  der  Abwesende  mutmaßlich  überlebt  hat,  über
die  Beschränkung  der  Todesvermutung  auf  das  Gebiet  des  Vermögensrechts,
  über  die  Erstreckung  auf  persönliche  und  familienrechtliche  Be-Hiehung,
  über  die  Beerbung  des  Toterklärten,  die  Verpflichtung  seines

en  zur  Sicherheitsleistung  und  seinen  Anspruch  gegen  dichen  auf
Herausgabe  des  Vermögens.

Artikel  159.

Der  Ehegatte  einer  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  für  todt  erklärten  Person  kann  nach  dem  Inkrafttreten
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs!  eine  neue  Ehe  eingehen,
auch  wenn  die  Wiederverheirathung  nach  den  bisherigen  Gesetzen
  nicht  zulässig  sein  würde.  Die  Vorschriften  der  88.  1348
bis  1352  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  finden  entsprechende  Anwendung.3



1  92  Satz  2,  II  132,  III  159.  M.  237.  Prot.  VI,  472;  vgl.  Bos.
58  1809,  1826;  H.  a.  158.

1.  Ist  die  Ehe  in  zulässiger  Weise  schon  vor  dem  1.  1.  1900  geschossen,
  so  bestimmt  sich  die  Gültigkeit  der  Ehe  nach  dem  bisherigen
echt

e.

2.  Also  die  Todeserklärung  nach  bisherigem  Rechte  auf  das  Eheband
  nicht  einwirken  oder  es  hierz  einer  besonderen  Eheauflösung  (8.
Be.  8  1708)  bedürfen  würde.  Bezüglich  der  Verschollenheits-  (Abwesenheits-)
  Erklärung  des  französ.  und  bad.  Rechts  vgl.  a.  162.

3.  Satz  2  gilt  nur  für  die  nach  dem  1.  1.  1900  geschlossenen  Ehen

(Satz  1).
Artikel  160.

Soweit  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
in  Folge  einer  Todeserklärung  die  elterliche  Gewalt  des  Verschollenen
  ,  die  Vormundschaft,  die  Pflegschaft?"  sowie  das  Amt
als  Vormund,  Gegenvormund,  Pfleger,  Beistand  oder  Mitglied
eines  Familienraths  endigt,  gelten  diese  Vorschriften  von  dem
        <pb n="1585" />
        IV.  Abschn.:  Übergangsvorschriften.  1585

Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  an  auch  für  eine  vorher
  erfolgte  Todeserklärung.

1  92  Satz  2,  II  133,  III  160.  M.  287.  Prot.  VI,  472,

1.  BGB.  88  1679,  1684  Nr.  1.  2.  BGB.  88  1884,  1897,  1915.
3.  BGB.  88  1885,  1895,  19215,  1878,  1694.

Artikel  161.

Ein  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  anhängiges  Verfahren,  das  eine  Todeserklärung,  eine  Verschollenheitserklärung
  oder  die  Einweisung  des  muthmaßlichen
Erben  in  den  Besitz  oder  Genuß  des  Vermögens  eines  Verschollenen
  zum  Gegenstande  hat,  ist  nach  den  bisherigen  Gesetzen
zu  erledigen.

Ist  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
eine  Verschollenheitserklärung  oder  die  vorläufige  Einweisung
des  muthmaßlichen  Erben  in  den  Besitz  oder  Genuß  des  Vermögens
  eines  Verschollenen  erfolgt,  so  sind  die  bisherigen  Gesetze
  auch  für  die  Todeserklärung  sowie  für  die  endgültige  Einweisung
  maßgebend.

Nach  den  bisherigen  Gesetzen  bestimmen  sich  auch  die
Wirkungen  der  nach  Abs.  1,  2  ergehenden  Entscheidungen.“  Im
Falle  der  Todeserklärung  finden  die  Vorschriften  der  Artikel

159,  160  Anwendung.

1  98,  94,  II  134,  III  161.  M.  288  ff.  Prot.  VI,  472,  625  f.  Bgl.  B.
1###  u.  107  bis  119;  Ba.  RO.  d.  F.  88  161  bis  164;  H.  a.  156  bis  160.
#90  ,  210,  A.FG.  a.  148,  149;  EI..  1  Schl-  Mir  73,  auch  M.Sch
u.  M.  St.  z  12  (vgl.  E  JW.  r#  W  61:  S.W.  G.  8PO.
X—  ;  Br.  81.

1.  D.  h.  es  gelten  für  sie  nicht  die  Vonschriften  des  BGB.  8  18.

Artikel  162.

Soweit  eine  nach  den  bisherigen  Gesetzen  erfolgte  oder  nach
Artikel  161  Abs.  2  zulässige  endgültige  Einweisung  des  muthmaßlichen
  Erben  in  den  Besitz  oder  Genuß  des  Vermögens  des
Verschollenen  ohne  Einfluß  auf  Rechtsverhältnisse  ist,  auf  die
sich  die  Wirkungen  der  Todeserklärung  nach  dem  Bürgerlichen
Gesetzbuch  erstrecken,  ist  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  eine  Todeserklärung  nach  dessen  Vorschriften  zulässig;
  die  Wirkungen  beschränken  sich  auf  diese  Rechtsverhältnifse.


II  185,  III  162.  Prot.  VI,  488  ff.,  626.  Bgl.  a.  91.
Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  100
        <pb n="1586" />
        1586  Einführungsgesetz.

1.  Die  Vorschrift  soll  insbes.  eine  Todeserklärung  zum  Zwecke  der
Wiederoerheiratung  im  Gebiete  des  französ.  Rechts  ermöglichen.  Vgl.
a.  159  A.  2  a.  E.

Juristische  Personen  Artikel  163.

Auf  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  bestehenden  juristischen  Personen  finden  von  dieser  Zeit
an  die  Vorschriften  der  §§.  25  bis  53,  85  bis  89  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  Anwendung!,  soweit  sich  nicht  aus  den  Artikeln

  164  bis  166  ein  Anderes  ergiebt.“

II  136,  III  163.  Prot.  VI,  490  ff.  Vgl.  a.  82  bis  86.  D.  z.  Z  Pr  Nov.
S.  207.  Bezüglich  der  bestehenden  Bereine  vgl.  B.  ü#####-  1.  2;  H.
a.  134;  Hb.  8  5;  bezüglich  der  bestehenden  Stiftungen  u.  Ansitalten:
Pr.  a.  2,  3  (Königl.  Erlaß  v.  27.  12.  99):  NM.  Sch.  §#8  24,  25;  M.  St.  88  23,
*  S.  A.  82;  E.K.  L.  9  15:  L.  9  12  Lü.  88  62,  12;  Iib.  8#  18,  14.

Familienstfftungen:  Pr.  a.  4  (E.  KG.  25  “);  A.  a.  6;  Wa.  a.  2;
di  auch  über  die  anderung  und  Ergänzung  der  Verfassung  be.
stehender  Stiftungen:  S.  8  1;  H.  a.  8;  M.  Sch.  u.  M.  St.  8§  20;  S.W.
8  15;  Bsch.  3  11;  8.  M.  48  Fr  #  r  §#2  &amp;amp;KS.  a.  7;  Sch.  R.  u.  13:
Sch.  L.  9  10;  R.  ö.L.  8  14;  R.j.  L.  8  15;  Lü.  8  7;  Hb.  8  5  (Vereine).
88  18,  21  (Stiftungen).  rehene  erlaubte  Privatgesellschaften  des  alten
Rechts  (pr.  ALR.  II  6  88  1,  2,  11  ff.)  sind  nach  dem  alten  Rechte  zu  beurteilen,
  E.  R.  51  16°  (IW.  2·2  B  225,  Recht  09  1½112).  .  auch  E.  ZW.
01  0  (usschließung  von  Mitgliedern),  KW.  in  pr.  5  —  12  4  ).

1.  Die  Vorschrift  geht  davon  aus  a)  daß  die  Erfordernisse  der
Entstehung  einer  jurist.  Person  nach  den  z.  Zt.  ihrer  Begründung
geltenden  Gesetzen  zu  beurteilen  sind;b)  daß  die  Organisation  der
jurist.  Person,  soweit  es  sich  um  Normen  handelt,  welche  die  Lebensbetätigung
  der  jurist.  Personen,  die  Art  und  Weise  der  Beschlußfassung,
die  Vertretung,  die  Haftung  für  Handlungen  der  Vertreter  regeln,  sich
nach  dem  neuen  Gesetze  mit  seinen  zwingenden  und  seinen  dispositiven
Normen  richte;  c)  daß  das  Erlöschen  der  jurist.  Person  dem  Rechte
kuesthe,  unter  dessen  Herrschaft  sich  der  aufhebende  Tatbestand  verwirkli


2.  Oder  daraus  ein  anderes  ergibt,  daß  für  gewisse  Vereine  das
Landesrecht  durch  die  im  3.  Abschnitt  enthaltenen  Vorbehalte  gewahrt
wird.  Vgl.  insbes.  die  a.  82,  dann  65  (Ent=  u.  Bewäss  Genossensch.),
66  (Deich=  u.  dergl.  Verbände),  67  (Gewerkschaften),  75  (Versich  Gesellsch.
z.  B.  auch  Knappsch.-Versich.-Vereine),  83  (Waldgenossensch.),  113  (Interessentengemeinschaften).


Realverbände  Artikel  164.

In  Kraft  bleiben:  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über
die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestehenden
  Realgemeinden?  und  ähnlichen  Verbände,  deren  Mitglieder
  als  solche  zu  Nutzungen  an  land-  und  forstwirthschaftlichen
  Grundstücken,  an  Mühlen,  Brauhäusern?  und  ähnlichen
Anlagen"  berechtigt  sind.  Es  macht  keinen  Unterschied,  ob  die
        <pb n="1587" />
        IV.  Abschn.:  Übergangsvorschriften.  1587

Realgemeinden  oder  sonstigen  Verbände  juristische  Personen  sind
oder  nicht  und  ob  die  Berechtigung  der  Mitglieder  an  Grundbesitz
  geknüpft  ist  oder  nicht.
II  187,  III  164.  Prot.  1,  *  VI,  4  1.  Bezüglich  der  Waldgenofsenschaften
  vgl.  a.  83.  “  v.  5.  6  88  (Realgemeinden  in  Hannover);
Bsch.  88  43,  44  M.  a.  r  )  3  und  8.  K.  G.  a.  8  (wonach  für  die  im
a.  164  genannten  Sck  in  Ermangelung  einer  Gesamtvertretung  eine
solche  vom  Amts  G.  zu  bestellen  ist);  S.  A.  a.  43,  44  88  6  bis  8;  Sch.  S.

Aa.  3,  25  (G.  v.  21.  5.  83);  R.  i.  L.  15  (wonach  auf  die  Verbände  BG#.
88  as  bis  2  Anwendung  finden).

1.  Soweit  nach  a.  164  bis  167  die  Landesgesetze  in  Kraft  bleiben,
können  sie  auch  nach  dem  Inkrafttreten  des  geändert  werden.

2.  Namentlich  fallen  darunter  die  dem  älteren  deutschen  Feld--  u
Gemeinderecht  entstammenden  Markgenossenschaften,  Nuzungsgemeinden.
Gehöferschaften,  Erbengenossenschaften,  Haubergsverbände  usw.,  Alpengenossenschaften
  (K.  Bls#A.  70  7,  Bay.  VGE.  1  ½0,  Bay.  8171.

im  Recht  09  291.  —  Genossenschaftl.  Verband,  der  aus  einer  ihm  gehörenden.
  Vo-  mittelst  einer  Wasserleitg.  an  die  Verbandsmitgl.  Waser
abgibt  u.  von  diesen  Beiträge  zur  Unterhaltg.  der  Anlage  einzieht  *

3.  Die  Mühlen  sind  mit  Rücksicht  auf  bayerische  Verhältnis

enannt.  Es  kommen  nämlich  insbes.  in  Oberfranken  Verbände  von
porl  interessenten  vor,  welche  gemeinschaftliche  Sagenen  besitzen;  die
juristische  Natur  dieser  Gemeinschaften  („Schneidtage“)  ist  nicht  völlig  klar
gestellt.  Mancherorts,  insbes.  auch  in  Bayern  und  Sachsen  gibt  es  noch
sog.  Kommunbrauereien,  bei  denen  es  zweifelhaft  ist,  ob  eine  besondere
  Art  des  Miteigentums  oder  eine  selbständige  juristische  Persönlichkeit
  vorliegt.  Der  Vorbehalt  des  a.  164  wahrt  solchen  althergebrachten
  Verhältnissen  den  Fortbestand.  In  der  Regel  ist  den  Mitgliedern
  solcher  Verbände  das  Recht  entzo  gen,  einseitig  Ceilung  zu  verlangen.
  In  den  Fällen,  in  denen  die  Aufhebung  der  Gemeinsch.  nicht
verlangt  werden  kun,  reifen  auch  §§  7495,  751  Satz  2,  1010  nicht
Platz.  4.  Der  Ausdruck  „äh  ischs  Anlagen“  ist  im  weitesten  Sinne
zu  nehmen  und  trifft  s  gemeinsamen  Betriebe,  die  einen  ähnlichen
Charakter  tragen.

Bayer.  r  .  Gesellsch.
a  i  Hrcilch.  Artikel  165.

In  Kraft  bleiben!  die  Vorschriften  der  bayerischen  Gesetze,
betreffend  die  privatrechtliche  Stellung  der  Vereine  sowie  der
Erwerbs--  und  Wirthschaftsgesellschaften,  vom  29.  April  1869
in  Ansehung  derjenigen  Vereine  und  registrirten  Gesellschaften,
welche  auf  Grund  dieser  Gesetze  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestehen.?

1  188,  III  165.  Prot.  VI,  491,  496  f.
1.  Bo  I.  a.  164  A.  1.  2.  Der  Vorbehalt  hat  nur  mehr  sogt
B.  AG.  a.  *  W.  a.  175  Nr.  23)  Bedeutung  für  die  bis  zum  1.  8.  73
eingetragenen  sog.  registrierten  esellschaften  mit  beschränkter  Haftung,
noch  etwa  12  an  der  Zahl.

100“
        <pb n="1588" />
        1588  Einführungsgesetz.

Süchs.  eingetrag.  Vereine  Artikel  166.

In  Kraft  bleiben  die  Vorschriften  des  sächsischen  Gesetzes
vom  15.  Juni  1868,  betreffend  die  juristischen  Personen  #,  in
Ansehung  derjenigen  Personenvereine,  welche  zur  Zeit  des  Inkrafttretens
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  die  Rechtsfähigkeit  durch
Eintragung  in  das  Genossenschaftsregister  erlangt  haben.

II  189,  III  166.  Prot.  VI,  491,  497.  Bgl.  a.  164  A.  1;  &amp;amp;.  Recht  11  2.
1.  §8  6,  70;  nicht  auch  S.  BGB.  88  53  bis  56.

Landschaften  Artikel  167.

In  Kraft  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften:,
welche  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  bestehenden  landschaftlichen  oder  ritterschaftlichen  Kreditanstalten?

  betreffen.
III  167.  Bgl.  EcS.  8BG.  6  22,  GB.  8  88.  Bom  Bl.  eingestellt,  vornehml.
  f.  Pr.  und  8S.  (8  Unstalten)  von  Bedeutung.  D.  z.  Z8  v.  S.  207.

1.  Auch  die  hypothekenrechtl.,  namentl.  über  die  Aufnahme,  die
Eintragung,  die  Löschung  der  Pfandbriefdarlehen  u.  dgl.  Vgl.  auch
Pr.  AG.  z.  GB.  a.  21,  z.  G.  a.  12,  34,  G.  v.  3.  8.  97,  B  v.
10.  8.  99  6.3.  KG.  20  2  4.  22  146,  24  138,  35,  R.  64  218);  S.  Min.=Bek.
  v.  26.  2.  00  (Satzungen  des  erbländ.  ritterschaftl.  Kreditvereins
betr.).  Vgl.  a.  164  A.  1;  dann  E.  Recht  10  3/##  (Amortisationsfonds).

2.  D.  i.  der  Vereinigungen  von  Grundbesitzern  (mit  Solidarhaft
unter  staatl.  Aufsicht)  zur  Beförderung  des  Immobiliarkredits  ihrer
Mitglieder,  die  durch  staatliche  Verleihung  Rechtsfähigkeit  erlangt  haben
a.  167  gilt  nur  für  die  am  1.  1.  00  bestandenen  solchen  Anstalten.

Verfügungsbeschrünkungen  Artikel  168.

Eine  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  bestehende  Verfügungsbeschränkung  bleibt  wirksam  ,  unbeschadet
  der  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zu
Gunsten  derjenigen,  welche  Rechte  von  einem  Nichtberechtigten

herleiten.?
I  101,  1II  140,  III  168.  M.  250.  Prot.  VI,  497f.  a.  1½  B.  pf.  Liegenschafts
  G.  a.  15,  16;  Ba.  AW.GO.  898  36,  837;  Bech.  8.42½;  B.  A.  G.  8
8  17  (Vork.  u.  Wiedert.:  R.  u.  L.  8  20.  M#.GV  .  13,  14
¾d  11;  E.  L.  98  93,  98,  113.  Bezüglich  der  sog.  notwend.  ches
.  U##F.  a.  43,  pf.  Liegenschafts.  A.  21;  H.  a.  139;  Br.  8  25;  E.  L.

1.  Die  Vorschrift,  welche  namentlich  für  das  ehemal.  Gebiet  *
pr.  ALR.  (1  4  88  15  ff.)  u.  sächs.  BGB.  (88  224,  2548)  von  Bedeutung
ist  (ogl.  aber  E.  Bay.  6  210,  112  7,  VfgBeschr.  ur  Sicherg.  v.  Fordergsrechten
  im  rechtsrhein.  B.),  trifft  neben  den  durch  Rechtsgeschäft  oder
letztwill.  Anordnung  (Z.  KG.  2117,  25  21,  31  255,  R.  52  156.  177,  JW.  04½5
festgesetzten  auch  die  in  bestehenden  Gesetzen  enthaltenen  sowie  die  auf
richterl.  Anordnung  beruhenden  Verfügungsbeschränkungen,  sie  greift
        <pb n="1589" />
        JV.  Abschn.:  Übergangsvorschriften.  1589

aber  nur  soweit  Platz,  als  ledigl.  privatrechtl.  Verhältnisse  in  Betracht
kommen,  dagegen  kann  die  Vorschrift  des  a.  168  keine  Anwendg.  finden,
wenn  und  soweit  eine  ältere  VerfBeschr.  den  geltenden  Normen  des
öffentl.  Rechts  widerspricht,  wenn  sie  z.  B.  dem  6.  Entscheidungen  zuweist,
  die  ihm  nach  dem  geltenden  Gestze  nicht  obliegen  (ES.  KG.  40  2.

2.  Vgl.  §§8  135,  136,  1136  mit  892,  932,  934,  1007,  1032  usw.
Aus  a.  168  ergibt  sich  mittelbar,  daß  bei  der  Anlegung  des  Grundbuchs
Verfügungsbeschränkungen,  welche  Grundstücke  und  Rechte  an  solchen
betreffen,  in  das  Grundbuch  eingetragen  werden  müssen,  weil  sie  sonst
ihre  Wirksamkeit  gegenüber  Dritten  verlieren  (ugl.  S.  KG.  in  Z3B1.  11330.

Verjährung“)  Artikel  169.

Die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  die
Verjährung!:  finden  auf  die  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  entstandenen,  noch  nicht  verjährten  Ansprüche?
Anwendung.8  Der  Beginn"  sowie  die  Hemmung  und  Unterbrechung
  der  Verjährung  bestimmen  sich  jedoch  für  die  Zeit  vor
dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs?  nach  den  bisherigen
  Gesetzen.

Ist  die  Verjährungsfrist  nach  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuche
kürzer"  als  nach  den  bisherigen  Gesetzen,  so  wird  die  kürzere
Frist  von  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  an
berechnet.'  Läuft  jedoch  die  in  den  bisherigen  Gesetzen  bestimmte
  längere  Frist  früher  als  die  im  Bürgerlichen  Gesetzbuche
  bestimmte  kürzere  Frist  ab,  so  ist  die  Verjährung  mit  dem
Ablaufe  der  längeren  Frist  vollendet.5

1  109,  II  141,  III  169.  M.  250.  Prot.  VI,  498.  626.  —  E.  L.  971.
Anwendbark.  d.  a.  169  auf  die  der  Landesgest.  vorbehalt.  Materien  K.  JW.
0837;  Anwend.  des  a.  169  auf  öffentl.rechtl.  Anspr.:  Pr.  u.  38  8  22;  B.  a.  127;
S.  822:  W.  a.  141;  H.  a.  19;  M.  Sch.  88  82,  33;  M.  St.  688  31,  82;  S.W.

21;  Bsch.  8  17;  S.M.  a.  4:  S.A.  88  16  bis  18;  S.  K.  G.  a.  11  8  1;  A.  a.  9
*  Sch.S.  a.  10  8  1;  Sch.BR.  a.  18  bis  22;  Wa.  a.  7;  R.  k.  u.  J.  I..  8  17;

ch.  L.  8  13;  L.  8  16;  Lü.  ;  Br.  8  9.  Vgl.  RSt  .  3  69  i.  d.  F.  der
Bek.  v.  7.  6.  06,  EG.  z.  Vers  VG.  v.  30.  5.  08  a.  6.

1.  Über  ihre  Zulässigkeit,  ihre  Voraussetzungen,  ihre  Dauer  und
Wirkungen  vgl.  E.  R.  56  2,  64  422.

2.  E.  E.  08  658  (Verj.  von  Urteilszinsen).  Die  Wirkung  einer
unter  dem  früheren  Rechte  schon  vollendeten  Verjährung  bestimmt  sich
im  allgemeinen  nach  dem  früheren  Rechte  (vgl.  3.  R.  507/,  52  1,
JW.  04  109.  110.

–4

*)  Das  Be.  kennt  das  Institut  der  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen
Stand,  deren  Hauptgrund  die  Minderjährigkeit  war,  nicht  (vgl.  8  1996  und  die  dort.
Hinweise);  war  dieses  Recht  aber  schon  vor  dem  Inkrafttreten  des  Be#B.  begründet,
kann  es  auch  jetzt  noch  geltend  gemacht  werden.  E.  K.  54  /",  JW.  03  B.  53,  vgl.  S.W.
a.  4,  S.  A.  8  20,  Sch.  R.  a.  4,  R.ä.  L.  8  22,  auch  II.  a.  267,  A.  Sch.  3  34,  M.  St.  8  33,
A.  a.  10,  Sch.  S.  a.  66.
        <pb n="1590" />
        1590  Einführungsgesetz.

3.  Nicht  bloß  auf  eine  unter  seiner  Herrschaft  hinfichtlich  eines
dem  früheren  Rechte  unterstehenden  Anspruchs  erst  beginnende  Verjährung,
  sondern  auch  für  laufende  Verjährungen,  für  letztere  mit  dem  Abmaße
  des  Abs.  1,  vgl.  —  JW.  01454636,  04  268,  auch  R.  46  ½57.  Vgl.  indessen
  a.  1742  (wegen  §  212  vgl.  E.  R.  52  32,  66  ½,  §  218  **  E.  JW.
05  296).  Keine  Anwendung  des  a.  169  auf  Ausschlußfristen:  .  R.  w
66  *oi,  JW.  033.  105,  04  115,  07  515,  Sächs  Arch.  5408,  auf  das  Anfechtgsrecht
  des  Konk.Verwalters  E.  R.  54  1.  auf  Anspr.,  die  nach  BG#B.  nicht
begründet  sind  S.  JW.  07“,  R.  64

4.  Sowohl  in  Ansehung  seines  Zeitpunkts  als  seiner  Voraussetzungen.
  Ein  unter  der  Herrschaft  des  früheren  Rs.  eingetretener,  für
die  Eröffnung  der  Verj  Frist  jedoch  unwirksamer  Tatbestand  kann  diese
Wirkung  auch  nicht  unter  dem  neuen  Recht  äußern,  selbst  wenn  er,
unter  seiner  Herrschaft,  eingetreten,  an  sich  hierzu  geeignet  wäre  (E.  R.
60  78,  65  112,  Recht  1078

5.  Vgl.  E.  JW.  02#.  35,  Bay.  5

6.  Z.  JW.  05  110,  aber  07  eandwerrer  orderung),  R.  67141.
Ist  die  Frist  des  B  #.  länger  (z.  B.  pr.  A#.  1  11  8  968  und  B#.
4  E.  R.  57  380,  66  16,  JW.  05464,  §  852  und  die  gemeinrechtl.  Verj  Frist

d.  Klage  wegen  Arglist,  E.  Bay.  6  26),  so  ist  diese  maßgebend.  Läßt
8  BGB.  entgegen  dem  bisherigen  Rechte  eine  solche  nicht  mehr  zu,
so  kann  sich  eine  angefangene  Verjährung  nicht  mehr  vollenden.

7.  Stellt  das  neue  Recht  an  den  Beginn  seiner  kürzeren  Frist
strengere  Anforderungen  als  das  alte  Recht,  si  beginnt  die  Verjährung
des  BGB.  erst,  wenn  alle  Voraussetzungen  der  kürzeren  Verjährung
erfüllt  sind.  Dagegen  ist,  wenn  die  Verjährung  nach  bish.  Rechte  schon
begonnen  hat  und  kürzer  ist  wie  die  des  BG.,  nicht  angängig,  von
der  Vorschrift  des  Af-  1  Satz  2  hinsichtl.  des  Beginns  der  Verj.  abzuweichen
  und  eine  weitere  Underung  eintreten  zu  lassen  als  in  Satz  1
wegen  der  Dauer  der  Verizeit  vorgesehen  ist  (Z.  R.  73459).

8.  Die  bisherigen  Gesetze  gelten  bei  der  längeren  Frist  nicht  bloß
für  den  Beginn,  sondern  auch  für  die  Hemmung  und  Unterbrechung
während  des  vor  dem  Inkrafttreten  des  BG.  (ogl.  E.  JW.  02  B.  kes)
liegenden  Zeitraums  (E.  JW.  O6  #.

nd  ld-Bestehende
  uech  Artikel  170.

Für  ein  Schuldverhältniß  1,  das  vor  dem  Inkrafttreten  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  entstanden  ist?,  bleiben  die  bisherigen
Gesetze  maßgebend.“

1  108,  11  142,  111  170.  M.  255.  Prot.  VI,  498  f.  Vl.  a.  171  f.  Anwendbark.
  des  a.  in  Handelss.,  namentlich  auf  die  Rechtsverhältnisse  der
Handlungsgehilsen:  4.  IW.  00  ,  01  ,  R.  4327,  auf  Ansprüche  der  Berassgenoße
  schaften  6  den  Schuldigen  auf  Ersatz  E.  R.  65  107.

1.  Für  Schuldverhältnisse  jeder  Art  ohne  Rücksicht  auf  den  Rechtsgrund,
  also  auch  für  solche,  die  aus  dem  Sachen=  oder  Familienrechte
hervorgehen,  soweit  nicht  besondere  Bestimmungen  wie  im  a.  213  für
erbrechtl.  Schuldverhältnisse  (&amp;amp;Kk.  R.  50  18,)  bestehen,  so  für  das  Schuld-
        <pb n="1591" />
        IV.  Abschn.:  Übergangsvorschriften.  1591

verhältnis  zwischen  geschiedenen  Ehegatten  infolge  der  Scheidung  E.
R.  50  205  (JW.  02  569  22%,  vgl.  Pr.  a.  59  §  6).

2.  Ob  das  zutrifft,  Et  nach  dem  einzelnen  Falle  zu  beurteilen
(vgl.  E.  R.  50  263,  52  119).  Ein  vor  dem  Inkrafttreten  des  BGB.  abheschloffener
  Vertrag  ist  übrigens  auch  dann  nach  dem  bish.  Rechte  zu
beurt.,  wenn  er  erst  nach  jenem  Zeitp.  in  Wirksamk.  treten  sollte.  Ist
das  Schuldverhältnis  nach  dem  Inkrafttreten  des  BG.  „entstanden“,
so  sind  dessen  Bestimmungen  maßgebend.  Ist  zur  Entstehung  des  Anspruchs
  eine  Mehrheit  von  Tatsachen  erforderlich,  so  müssen  zur  Verwirklichung
  des  Tatbestands  alle  diese  Tatsachen  unter  der  Herrschaft  des
früheren  Rechts  eingetreten  sein,  wenn  der  Anspruch  nach  diesem  Rechte
beurteilt  werden  soll  (&amp;amp;.  R.  im  Recht  11  22#1).  Für  das  Schuldverhältnis
  aus  einer  unerlaubten  Handlung  ist  der  Zeitpunkt  der  Begehung
der  Handlung  (nicht  des  eingetretenen  Erfolgs)  entscheidend  (Z.  Bay.  3  1061,
vgl.  auch  E.  R.  im  Recht  10  584,  wonach  bei  einem  teils  vor  teils  nach
dem  1.  1.  00  fallenden  Dauerdelikt,  dessen  schadenbringender  Erfolg  si
erst  nach  dem  1.  1.  00  herausstellt,  das  neue  Recht  anzuwenden  ist;
wegen  der  ungerechtfertigten  Bereicherung  s.  Z.  JW.  11  135).

3.  Das  Schuldverhältnis  wird  nach  dem  bisherigen  Rechte  beurteilt
  hinsichtlich  seiner  Entstehung,  insbes.  auch  seiner  Form  und  der
Folgen  der  Nichtbeachtung  der  Form  (5ZE.  R.  5540),  hinsichtlich  seines
Inhalts,  seines  Umfangs  und  seiner  Wirkungen,  namentlich  auch  bei  Vorhandensein
  mehrerer  Gläubiger  od.  Schuldner  (ZE.  R.  55  257,  JW.  03B.117),
auch  hinsichtlich  der  Frage  der  örtl.  Kollision  der  Gesetze,  E.  R.  48  166,
55  117.  Zu  den  Vorschriften  über  den  Inhalt  des  Rechtes  gehören
auch  die  Vorschriften  darüber,  ob  und  unter  welchen  Umständen  der
Gläubiger  sich  die  Befriedigung  durch  einen  Dritten  gefallen  lassen  muß
(§  268,  E.  Bay.  4  120,  9  226),  die  Frage  der  Ubertragbarkeit  des  Rechtes
8  Bay.  10  12),  vgl.  auch  a.  184  A.  2.  Die  unter  der  Herrschaft  des

üheren  Rechtes  entstandene  Auskunfts-  und  Eidespflicht  in  Ansehung
einer  Vermögensmasse  ist  auch  unter  der  Herrschaft  des  BGB.  nach  dem
früheren  Rechte  zu  beurteilen  (#E.  Bay.  3  o,  5  521,  JW.  O4199).  Eine
Tatsache,  welche  für  ein  nach  bisherigem  Rechte  sich  bestimmendes  Schuldverhältnis
  (uvgl.  A.  2,  Z.  R.  50  103)  von  Bedeutung  ist,  aber  erst  unter
der  Herrschaft  des  neuen  Rechtes  eintritt,  ist  in  ihren  Wirkungen  nach
diesem  zu  bemessen,  wenn  sie  an  das  Schuldverhältnis  nur  von  außen
herantritt  und  mit  dessen  konkreter  Beschaffenheit  nicht  in  einem  bedingenden
  Zusammenhang  steht  (z.  B.  die  Einrede  des  moltigen  Mundes
des  früheren  Rechtes  ist  anwendbar,  wenn  Schuldner  vor  dem  BG.
gestorben  ist,  andernfalls  nicht,  Z.  Bay.  9  2/).  Demgemäß  sind  unter
diesen  Voraussetzungen  nach  dem  neuen  Rechte  zu  beurteilen,  soweit  sie
unter  dessen  Herrschaft  eintreten  z.  B.  die  Verbindlichkeit  zur  Zahlung
gesetzlicher  Zinsen,  2.  R.  46  71  838,  Bay.  127  28-.  203,  die  Unmöglichkeit
der  Leistung,  die  Rechtshängigkeit,  die  Form  und  Wirkung  der  Ubertragung
  der  Forderung  (#—.  R.  53½5),  die  Schuldübernahme  (J7.  Gr.
52  3/0),  die  Erlöschungs-  und  Tilgungsgründe  in  Ansehung  der  Forderung
  E.  R.  53  350,  JW.  03  .45  (8  1165),  die  Zulässigkeit  des  Zurück.
behaltungsrechts  Z.  R.  4972,  Bay.  571  und  der  Aufrechnung  #.  R.  481,
        <pb n="1592" />
        1592  Einführungsgesetz.

IW.  01  188-734,  R.  im  Recht  09  1157,  aber  R.  5028,  JW.  02  B.68,  Recht
07  1407  (Ausschluß  der  Aufrechnung  gegenüber  einem  unter  der  Herrschaft
des  Gemeinen  Rechts  geschlossenen  depositum),  ferner  Geschäfte  zur
Erfüllung  eines  dem  früheren  Rechte  unterstehenden  Rechtsverhältnisses
  (zum  Erfüllungsgeschäft  gehört  nur  die  Art  und  Weise  der  Leistung
nicht  der  Inhalt  dessen,  was  zu  leisten  ist:  .  JW.  04  ½9),  soweit  sie
unter  der  Herrschaft  des  neuen  Rechtes  erfolgen:  Zahlung  (Z.  Bay.  3  2),
Hinterlegung  (a.  a.  O.25%  ,  Hingabe  an  Zahlungsstatt,  Aufrechnung
(.  500  Erlaß  (E.  JW.  02  B.  201),  Verzicht,  vgl.  auch  E.  R.  48  15,  55  87,
IJW.  02  B.8-2#80,  Anerkenntnis  des  Nichtbestehens  einer  altrechtl.  Schuld
(§  3922)  E.  Recht  09  1156;  Ansprüche  aus  Verletzung  des  Besitzstandes
.  Bay.  1  1°  (vgl.  JW.  03  B.10),  oder  wenn  die  Normen  einen  reformatorischen
  oder  prohibitiven  Charakter  in  der  Art  haben,
daß  sie  auch  die  schon  bestehenden  Rechtsverhältnisse  ergreifen  müssen,
wie  z.  B.  §  138,  E.  R.  47103,  JW.  011,  10  52,  Gr.  534,  Bay.  2  4°6  (aber
kein  Anspruch  auf  Rückgabe  des  Geleisteten),  §  310  (nicht  jedoch  §#§  247,
—  a.  M.  aber  E.  R.  66  4%  —  248,  254,  268  (Z.  Bay.  4  114,  9  729),  310,
312,  343,  400,  567  —  E.  R.  66  917,  —  655,  656,  762,  88  624,  7233,
1581:  Z.  R.  48“",  JW.  012,  §  4297  E.  JW.  00  726,  01  130.984,  §  2302
E.  R.  75  34;  außerdem  ist  das  bisherige  Recht  maßgebend.  Nach  dem
bisherigen  Rechte  sind  z.  B.  zu  beurteilen  die  Frage  der  Anfechtbarkeit
eines  vor  dem  1.  1.  00  geschlossenen  Rechtsgeschäfts  (Nichtanwendbarkeit
namentlich  des  §  144  BG#B.)  und  der  Heilung  der  Mängel  des  Rechtsgeschäfts
  2.  Bay.  8  216,  Sächs  Arch.  5407;  die  bis  zum  1.  1.  00  eingegangenen
  Bürgschaften  (Verhältnis  der  Mitbürgen  zueinander  E.  3.
05  456,  Diligenzpflicht  des  Gläubigers  JW.  07  2#58),  die  Frage  des  Erlöschens
  einer  Vollmacht,  die  auf  einem  unter  der  Herrschaft  des  alten
Rechts  begründeten  Auftrag  oder  Dienstverhältnis  beruht,  die  Mängelrüge
  für  Erfüllungsgeschäfte,  die  nach  dem  1.  1.  00  auf  Grund  eines
vorher  geschlossenen  Lieferungsvertrags  stattfinden,  der  Beitritt  des
Dritten  zu  dem  vor  dem  Inkrafttreten  des  BGB.  zu  seinem  Vorteil
abgeschlossenen  Vertrags  (Schuldübernahme)  ZX.  JW.  09  10,  die  Frage  der
Übertragbarkeit  von  Forderungen  und  Vertragsrechten  und  ob  eine
Zession  den  Ubergang  der  Forderung  bewirkt  hat  (.  R.  53  190),  namentlich
  auch  die  Frage  der  Wirksamkeit  eines  Zessionsverbots,  die  Frage
des  Widerrufs  einer  bis  zum  1.  1.  00  erfolgten  Schenkung  (E.  R.  62  38),
die  bis  zum  1.  1.  00  abgeschlossenen  Viehkauf=  und  Viehtauschgeschäfte
  sowohl  in  Anhehung  der  Hauptmängel  als  der  Gewährfristen,
die  am  1.  1.  00  bestandenen  Gesellschaften  (namentlich  hinsichtlich
des  Verhältnisses  der  Gesellschafter  zueinander,  ihrer  gegenseit.  Rechte
und  Pflichten,  ihres  Verhältn.  zum  gemeinschaftl.  Vermögen,  der  Gründe
für  die  Auflösung  und  Kündigung  der  Gesellschaft  u.  dgl.),  so  nun
auch  ZE.  KG.  32  ½30,  der  Umfang  der  Vertretungsmacht  des  Gesellschaftsvertreters,
  nicht  aber  die  Art  der  Haftung  der  Gesellsch.  für  die  von
ihm  nach  dem  1.  1.  00  geschlossenen  Verpflichtungsgeschäfte  §  427  BGB.
(&amp;amp;K.  Bay.  8  1),  ebenso  Ansprüche  auf  Rückerstattung  gemachter  Leistungen
E.  Bay.  1  699,  aus  Abtretung  einer  persönl.  Forderung  E.  JW.  01½1,
O03.20,  aus  Schadenersatzansprüchen  oder  Ansprüchen  wegen  Verwen.
        <pb n="1593" />
        IV.  Abschn.:  Übergangsvorschriften.  1593

dung  (ZE.  JW.  012-  76.),  aus  der  Bereicherung  (E.  R.  46  45),  aus  dem
Mäller=  od.  Vermittlungsvertrag,  auch  wenn  der  Erfolg  der  Vermittlertätigkeit
  erst  unter  der  Herrschaff  des  B#äeingetreten  ist  (Z.  R.  46  58,
4717,  571½),  aus  einer  Wette  (E.  JW.  03  B.31),  Ansprüche  aus  einer
unter  der  Herrschaft  des  früheren  Rechtes  erfolgenden  Defloration
E.  R.  49  206),  die  Folgen  der  unter  dem  neuen  Rechte  geschehenen
Nichterfüllung,  verspäteten  od.  mangelhaften  Erfüllung  eines  vor  dem
Inkrafttreten  des  neuen  Rechts  abgeschlossenen  Vertrags  oder  sonstigen
obligat.  Verpflichtg.  und  die  sich  hieraus  ergebenden  Anderungen
Leistungsinhalts,  also  insbes.,  abgesehen  jedoch  von  der  Zinsverbindlichkeit,
  die  Wirkungen  des  Annahme-  und  des  Leistungsverzugs  (E.  R.
52#8,  66/418,  JW.,O5  386-485,  O7  770,  Recht  11  259/,  12  616),  der  Anspruch-  auf
Vertragsstrafen  (K.  JW.05  4  Er.  5340%),  die  Zulässigkeit  der  Herabsetzung
der  Vertragsstrafe  auf  Grund  eines  vor  dem  1.  1.  00  abgeschlossenen  Vertrags
  R.  53  10).  Die  A.  enthalten  vielfache  hibergangsbestimmungen,
so  z.  über  die  Form  der  Immobiliar-Vertr.  (II.  a.  211),
über  8  Vamtschusdverbe  (S.W.  8  33;  Sch.  R.  .  28  über  den
Satz  ver  ze  esetzl.  Zinsen  (Pr.  a.  10;  B.  H##.  à  5  8  3  H.
a.  2692;  ro0  Bsch.  §  20;  S.  A.  8215  SK.G.  912.  .  12;
oso  à.  a.  a.  7;  K.A.L.  824;  Ki.  98  23;  Lül.  823;  Br.
8  10;  E.L.  895  Rückfallsrechte  br.  a.  25;  B.  1.  a.  29,  pf.
Liegsch.R.  a.  17;  E.L.  §  113);  Wiederkaufsrechte  (S.W.  9  33):
Bierlief.  Vertr.  (B.  1#.  a.  4);  heihgdingsvertr.  (B.  U#.
a.  48,  116  bis  118;  H.  a.  66,  Nben  8  Pfandleih-85
  Gößte  (Lü.  Leihhaus.  v.  30.  10.  99  *41,  #Wejeno  v.  30.  10.
9

leust-,  Miet=  und  Pacht.
Denst  Wele  und  Vacht-  Artikel  171.

Ein  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  bestehendes  Mieth-,  Pacht=  oder  Dienstverhältniß  bestimmt
sich,  wenn  nicht  die  Kündigung  nach  dem  Inkrafttreten  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  für  den  ersten  Termin  erfolgt,  für  den
sie  nach  den  bisherigen  Gesetzen  zulässig  ist,  von  diesem  Termin
an  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.  17

II  148,  III  171.  Prot.  VI,  499  ff.  Bgl.  BGB.  88  535  ff.,  581  ff.,  611  ff.
Bezügl.  der  Ziehtage  val.  a-  98.

1.  Dies  gilt  z.  B.  für  die  Bestimmungen  über  das  Pfandrecht  des
Vermieters  oder  Verpächters  (§8  559  ff.,  E.  R.  49  58,  RSt.  34  159,  JW.
01  4%,  vgl.  H.  a.  153  1  für  Schadensersatzansprüche  wegen  vertragswidriger
  Beschaffenheit  der  Mieträume  E.  R.  521#5;  im  übrigen  aber
natürlich  nur,  soweit  die  Parteien  keine  Abmachung  getroffen
  haben  oder  diese  im  Widerspruche  mit  zwingenden  Rechtsnormen
  (88  544,  617  bis  619,  624,  626)  steht.  Haben  z.  B.  die  Parteien
  vor  dem  1.  1.  00  einen  Mietvertrag  auf  unbestimmte  Zeit  unter
Vereinbarung  einer  sechsmonatlichen  nur  am  1.  April  und  1.  Oktober
jeden  Jahres  zulässigen  Kündigung  abgeschlossen,  aber  am  1.  4.  00  nicht
        <pb n="1594" />
        1594  Einführungsgesetz.

für  den  1.  10.  00  gekündigt,  so  setzt  sich  das  Mietverhältnis  nach  den
Vorschriften  des  BGB.  fort.  Die  Bestimmungen  des  neuen  Rechtes
berühren  aber  die  unter  der  Herrschaft  des  früheren  Rechtes  getroffenen
Vereinbarungen  nicht,  soweit  sie  auch  im  neuen  Rechte  zulässig  sind.
Daher  bleibt  die  Vertragsbestimmung  über  die  Kündigung  aufrecht,  denn
die  Kündigungsvorschriften  des  BGB.  sind  nur  dispositiv.  Die  Anwendung
  des  BG#B.  auf  das  vorher  begründete  Miet=  und  Pachtverhältnis
  tritt  erst  von  dem  Termine  ein,  zu  welchem  für  beide  Teile
die  Kündigung  möglich  war;  bei  verschieden  bemessenem  Kündigungsrechte
  also  vom  ersten  Kündigungstermin  des  später  zur  Kündigung
Berechtigten  (ZE.  R.  53  170,  JW.  03  B.  20,  O7  ö#11).  Steht  bloß  einem  Teile
das  Kündigungsrecht  zu,  kommt  a.  171  nicht  zur  Anwendung  sondern
bleibt  es  bei  a.  170  (E.  Bay.  12  411,  Recht  06  116).  Bei  Miet-  und  Pachtverträgen
  auf  festbestimmte  Zeit,  die  bis  in  die  Geltungszeit  des  BG.
reichen,  ist  das  Verhältnis  ganz  nach  dem  bish.  Rechte  zu  beurteilen
(E.  R.  498).  Angenommen,  es  haben  die  Parteien  am  1.  1.  99  einen
Mietvertrag  auf  5  Jahre  vereinbart,  so  wirkt  diese  Vertragsbestimmung
auch  unter  dem  BGB.  fort;  denn  nach  den  „bisherigen  Gesetzen“
müssen  beide  Teile  die  Mietzeit  aushalten,  und  hieran  ändert  auch  das
BEB.  (§  564)  nichts.  Ein  nach  dem  früheren  Rechte  wegen  Mangels
der  gesetzl.  Form  nur  auf  ein  Jahr  gültiger  und  unter  Einhaltung  einer
sechsmonatl.  Frist  für  den  Schluß  jeden  Pachtjahres  kündbarer  Pachtvertrag
  ist  auch  nur  in  dieser  beschränkten  Wirksamkeit  in  die  Geltungszeit
  des  BG.  übergegangen,  E.  JW.  03B.85,  R.  55  38.  Haben  die
Parteien  einen  Mietvertrag  auf  unbestimmte  Zeit  ohne  Vereinbarung
einer  Kündigungsfrist  abgeschlossen,  sondern  in  dieser  Beziehung  es  bei
dem  Gesetze  oder  der  Ortsübung  belassen,  so  gilt,  wenn  die  Parteien
die  im  a.  171  bezeichnete  Kündigung  nicht  vornahmen,  von  dem  Zeitpunkt
  an,  für  den  die  Kündigung  nach  dem  bisherigen  Rechte  zulässig
wäre,  in  Ansehung  des  Mietverhältnisses  überhaupt  und  der  Kündigung
im  besonderen  das  neue  Recht  (§  565).  Bezüglich  der  Nichtanwendbarkeit
  des  §  567  auf  bereits  bestehende  Verhältnisse  E.  R.  66  216.

2.  Im  wesentlichen  gilt  das  in  der  A.  1  Gesagte  auch  für  den
Dienstvertrag  (Konkurrenzklausel  bei  Dienstverträgen  &amp;amp;.  JW.  O03  B.-0).
Ausdehnung  des  a.  171  auf  das  Gesindeverhältnis  (a.  95)  durch
die  A.  vgl.  Pr.  a.  14  922;  B.  AG.  a.  31;  W.  Gesinde  O.  a.  32  82:
H.  a.  2734;  M.Sch.  §  41;  M.St.  §  40,  GesO.  8  69;  Bseh.  GesO.  g  40.

Kauf  bricht  nicht  Miete  Artikel  172.

Wird  eine  Sachet,  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vermiethet  oder  verpachtet  war,  nach
dieser  Zeit  veräußert  oder  mit  einem  Rechte  belastet,  so  hat
der  Miether  oder  Pächter  dem  Erwerber  der  Sache  oder  des
Rechtes  gegenüber  die  im  Bürgerlichen  Gesetzbuche  bestimmten
Rechte./  Weitergehende  Rechte  des  Miethers  oder  Pächters,  die
        <pb n="1595" />
        IV.  Abschn.:  Übergangsvorschriften.  1595

sich  aus  den  bisherigen  Gesetzen  ergeben,  bleiben  unberührt,  unbeschadet
  der  Vorschrift  des  Artikel  171.4

I  104,  II  144,  III  172.  M.  257.  Prot.  VI,  501  ff.  Bgl.  a.  179,  1882.

1.  Grundstücke  od.  bewegliche  Sachen  (BG.  8§  90),  nicht  ein  Recht,
z.  B.  Jagd-,  Fischereirecht,  Fährgerechtsame,  Realgewerbeberechtigungen.

2.  Für  die  Zwangsversteigerung  gilt  a.  172  nicht;  die  Anwendbarkeit
  des  8VG.  8  57  (vgl.  88  1522,  183,  EG.  z.  BW.  88  1,  15)
sprechen  für  den  Fall,  daß  das  Grundstück  schon  vor  dem  Inkrafttreten
des  BG#B.  einem  Mieter  oder  Pächter  überlassen  war,  die  AG.  z.  ZVG.
v.  Pr.,  S.,  H.,  O.,  S.M.,  S.A.,  A.,  R.  ä.  u.  j.  L.,  L.,  Lü.,  Br.,  dann
B.  ###.  (a.  6,  412)  A#.  z.  8W.  a.  28  aus  (vgl.  E.  R.  4825,  55  25).
Vermietung  durch  Nießbraucher  B.  1#.  a.  5,  H.  a.  152,  E.L.  §  99.

3.  88  571  ff.,  581.  beseitigen  den  Satz  „Kauf  bricht  Miete“  auch
für  bestehende  Miet=  und  Pachtverträge.  Bei  einem  vor  dem  1.  1.  00
abgeschlossenen  Pachtvertrage  tritt  der  Erwerber  des  Pachtobjekts  nicht
kraft  Gesetzes  gegenüber  dem  Pächter  in  die  während  seines  Eigentums
aus  dem  Pachtvertrage  sich  ergebenden  Rechte  des  ursprüngl.  Verpächters
ein  (vgl.  E.  R.  53  37,  JW.  03  B.28=  131).

4.  Der  Mieter  (Pächter)  hat  also  mindestens  die  Rechte,  die  das
Be.  in  einem  seiner  zeitl.  Herrschaft  unterstellten  Falle  dem  Mieter
(Pächter)  einräumt.  Alteres  Recht  kommt  zur  Anwendung,  wenn  es
dem  Mieter  (Pächter)  günstiger  ist  (Z.  R.  53250),  —  unbeschadet  des
a.  171,  d.  h.  das  ältere  Recht  ist  anwendbar  bis  zu  dem  Zeitpunkte,
in  welchem  infolge  der  unterlassenen  Kündigung  das  Mietverhältnis  dem
neuen  Rechte  unterworfen  wird,  es  sei  denn,  daß  die  weitergehenden
Rechte  des  Mieters  (Pächters)  durch  Eintragung  geschützt  sind  (a.  179).

Gemeinsch.  nach  Bruchteilen  Artikel  173.

Auf  eine  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  bestehende  Gemeinschaft  nach  Bruchtheilen?  finden
von  dieser  Zeit  an  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs

Anwendung.

11  145,  III  174.  Prot.  VI,  504  f.  Für  die  ehel.  Gemeinschaft  vgl.  a.  200,
für  die  Erbengemeinsch.  a.  213,  für  die  sog.  notwend.  Gemeinsch.  s.  bei
a.  168.  Aufhebung  besteh.  Gemeinsch.:  B.  UG.  a.  36,  41,  113  ff.;  E...
AG.  FiGG.  z  76

1.  Gleichviel  ob  sie  auf  Gesetz,  Vertrag  oder  Erbrecht  beruht.

2.  Also  nicht  auf  Gemeinschaften  zur  gesamten  Hand;  für  diese
ist  es  beim  bisherigen  Rechte  geblieben  (a.  1812,  E.  R.  52  176,  JW.  10  150).
Ausgeschlossen  sind  selbstverständlich  Gemeinschaften,  die  einem  der  Landesgesetzgebung
  vorbehaltenen  Gebiete,  z.  B.  dem  Berg-,  Jagd-,  Fischercirecht,
  angehören,  auch  wenn  die  Gemeinschaft  nach  Bruchteilen  stattfindet.
  Ob  eine  Gemeinschaft  nach  Bruchteilen  vorliegt,  bestimmt  sich
nach  bisherigem  Rechte.  Hinsichtlich  der  Gemeinschaft  an  einer  Grenzoder
  Scheidemauer  vgl.  ZE.  R.  53  310,  JW.  O03  B.  50.

3.  Es  tritt  also  zwischen  den  Teilhabern  eine  Gemeinschaft  nach
den  Grundsätzen  der  §8  741  ff.  ein.  Vgl.  insbesondere  8§  7.15,  74j,
        <pb n="1596" />
        1596  Einführungsgesetz.

752  bis  756.  Der  in  §  746  bezeichneten  Vereinbarung  der  Teilhaber
kommt  dingliche  Wirkung  nur  insoweit  zu,  als  sie  unter  der  Herrschaft
des  BG#B.  getroffen  worden  ist.  a.  173  (u.  1811)  findet  auf  das  Miteigentum
  des  cc.  u.  Bad.  LR.  (a.  883)  Anwendung  (.  R.  60  306,  aber
JW.  10  500.

Inhaberschuldverschreibungen  Artikel  174.

Von  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  an
gelten  für  die  vorher  ausgestellten  Schuldverschreibungen  auf
den  Inhaber  die  Vorschriften  der  §88§.  798  bis  800,  802,  8042
und  des  §.  806  Satz  183  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.“  Bei
den  auf  Sicht  zahlbaren  unverzinslichen  Schuldverschreibungen
sowie  bei  Zins-,  Renten-  und  Gewinnantheilscheinen  bleiben
jedoch  für  die  Kraftloserklärung  und  die  Zahlungssperre  die
bisherigen  Gesetze  maßgebend.

Die  Verjährung  der  Ansprüche  aus  den  vor  dem  Inkrafttreten
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ausgestellten  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  bestimmt  sich,  unbeschadet  der
Vorschriften  des  §.  802  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs"",  nach  den
bisherigen  Gesetzen.7

105  12,  II  146,  III  174.  M.  261,  268.  Prot.  VI,  505  ff.,  626  ff.  Bgl.
a.  100,  178,  vgl.  ferner  RSchO.  8  2i,  SG#.  8  228,  EG.HG.  a.  25;  Pr.
a.  18  8  10,  RentenbankG.  v.  2.  3.  50  8  36;  B.  a.  55,  1G.  a.  8;  W.  u.  182
bis  187;  Ba.  AG.8VG.  u.  8PO.  88  12  ff.:;  H.  a.  136,  137;  S.W.  88  55,

56;  O.  8  4:  S.  M.  a.  10;  S.A.  8  33;  S.  K.  G.  a.  15;  Sch.  S.  a.  17;  R.  K.  L
58  50,  51;  R.  i.L.  3  46;  Lül.  8  58;  E.L.  AG.8#  P.  88  8,  25  f.

1.  Wenn  auch  erst  nachher  ausgegebenen  oder  in  Verkehr  gebrachten.

2.  Für  804  ist  805  zu  lesen.  Die  Anführung  des  §  804  beruht,
wie  sich  aus  der  Entstehungsgeschichte  des  a.  ergibt  (BR.  Vorl.  II  146),
auf  einem  Versehen;  in  der  RSch  O.  v.  19.  3.  00  §  21  ist  dementsprechend
der  Text  berichtigt.

3.  Die  Frage,  ob  der  Aussteller  verpflichtet  ist,  die  Umschreibung
einer  Inhaberschuldverschreibung  auf  den  Namen  eines  bestimmten  Berechtigten
  zu  bewirken,  richtet  sich  also  hinsichtlich  der  vor  dem  Inkrafttreten
  des  BGB.  ausgegebenen  Inhaberschuldverschreibungen  nach  dem
bisherigen  Rechte  (vgl.  a.  101.)

4.  Also  nicht  §8§  794,  796,  797.

5.  §  7991  Satz  2  ist  nicht  anwendbar.

6.  D.  h.  daß  die  Verjährung  im  Beginn  und  im  Laufe  durch  dic
Zahlungssperre  zugunsten  des  Antragstellers  gehemmt  ist.

7.  Ausnahme  von  a.  169;  vgl.  B.  G.  v.  18.  3.  96,  a.  11.

Artikel  175.

Für  Zins-,  Renten-  und  Gewinnantheilscheine,  die  nach
dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  für  ein  vor
        <pb n="1597" />
        IV.  Abschn.:  Übergangsvorschriften.  1597

dieser  Zeit  ausgestelltes  Inhaberpapier!  ausgegeben  werden?,
sind  die  Gesetze  maßgebend,  welche  für  die  vor  dem  Inkrafttreten
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ausgegebenen  Scheine  gleicher

Art  gelten.
1I  147,  III  175.  Prot.  VI,  Ses,  e.  grs  Bgl.  S.WV.  g  665  8.  A.  8  358.
S.  K.  G.  A.  15  8.2;  Sch.3  1  Röch  O.  8  217.  EG.  OGB.  u.  25.

1.  a.  175  gilt  auch  für  Inhaberhinsscheine,  die  für  ein  auf  den
Namen  umgeschriebenes  Inhaberpapier  ausgegeben  werden.

2.  Der  Zeitpunkt  der  Ausstellung  ist  für  die  Scheine  gleichgültig.

3.  Insbesondere  hinsichtlich  der  Verjährung,  Einlösungs=  und  Vorlegungsfrist.
  Vgl.  a.  174.

Artikel  176.

Die  Außerkurssetzung!  von  Schuldverschreibungen  auf  den
Inhaber?  findet  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  nicht  mehr  statt.  Eine  vorher  erfolgte  Außerkurssetzungs
  verliert  mit  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  ihre  Wirkung.“

1  105,  II  148,  III  176.  M.  263.  Prot.  VI,  Gos  fl  626  ff.  Bgl.
—  (eaktieng:  NM.  Sch.  8  4834;  M.  St.  4

1.  Darunter  ist,  wie  sich  aus  §  806  und  aus  *  im  a.  174  vorges
  schriebenen  Anwendung  des  8  806  auf  die  vor  dem  1.  1.  00  ausgeschriebenen
  Schuldverschreibungen  ergibt,  jeder  auf  das  Inhaberpapier
gesetzte  Vermerk  verstanden,  der,  ohne  der  Vorschrift  des  §  806  zu  entfrrechen,
  dem  Papiere  die  Eigenschaft  als  Inhaberpapier  entziehen  oder
beschränken  soll.  (Daß  gerade  der  Aussteller  den  Umschreibungsvermerk
auf  das  Papier  setzt,  ist  nicht  Erfordernis  des  §  806.  Es  genügt,  daß
der  Inhaber  den  Umschreibungsvermerk  auf  das  Papier  setzt  und  daß
der  Aussteller  dies  genehmigt,  wenn  nur  die  Genehmigung  aus  dem
Papiere  hervorgeht.)

2.  Die  Außerkurssetzung  von  Sparkassenbüchern  u.  dgl.,  wie  sie
von  den  VG.z.  B.  in  Pr.  und  B.  häufig  geübt  worden  ist,  wird  von
A.  176  nicht  berührt  (a.  99,  vgl.  Pr.  a.  75  §  12).

3.  Gleichgültig,  ob  der  Vermerk  von  einer  Behörde  oder  einem
Privaten  geschehen  st..

4.  das  Papier  wird  Inhaberpapier  (vgl.  E.  JW.  06  58)).
Diese  Folge  ist,  jedoch  nicht  mit  Wirkung  nach  rückwärts,  mit  dem  1.  1.  00
ohne  weiteres  eingetreten,  ohne  daß  es  eines  aufhebenden  Vermerkes
bedurtte,  wie  ihn  z.  B.  S.  AV.  v.  6.  7.  99  8  12,  M.St.  AV.  z.  FGG.

4.  99  §8  81,  S.A.  AV.  8§  13  vorsehen.

Artikel  177.

Von  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  an
gelten  für  vorher  ausgegebene  Urkunden  der  im  §.  808  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten  Art,  sofern  der  Schuldner
        <pb n="1598" />
        1598  Einführungsgesetz.

nur  gegen  Aushändigung  der  Urkunde  zur  Leistung  verpflichtet

ist,  die  Vorschriften  des  8.  808  Abs.  2  Satz  2,  3  des  Bürgerlichen

  Gesetzbuchs  und  des  Artikel  102  Abs.  2  dieses  Gesetzes.1
II  149,  111  177.  Prot.  VI,  515  f.,  627  f.

1.  Hiernach  kann  die  Landesgesetzgebung  für  die  Kraftloserklärung
der  qualifizierten  Legitimationspapiere  (8  808)  ein  anderes  Verfahren
als  ein  Mögeborsversahren  bestimmen.  Vgl.  Pr.  a.  75  S2,  B.  a.  121
u.  die  A.  bei  a.  102.

Artikel  178.

Ein  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  anhängiges  Verfahren,  das  die  Kraftloserklärung  einer
Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber  oder  einer  Urkunde  der  im
§.  808  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten  Art  oder  die
Zahlungssperre  für  ein  solches  Papier  zum  Gegenstande  hat,  ist  nach
den  bisherigen  Gesetzen  zu  erledigen.  Nach  diesen  Gesetzen  bestimmen
sich  auch  die  Wirkungen  des  Verfahrens  und  der  Entscheidung.

I  1054,  II  150,  III  178.  M.  263.  Prot.  VI,  505  ff.,  627  f.  Bgl.  g8c.
688  1019  bis  1022.  B.  1.  a.  7;  S.W.  #.-BP,E  8  13:  Sch.  S.  a.  17
%.  3;  R.  k.  L.  8  16.

Eingetragene  Ansprüche  Artikel  179.

Hat  ein  Anspruch  aus  einem  Schuldverhältnisse  nach  den
bisherigen  Gesetzen  durch  Eintragung  in  ein  öffentliches  Buch:
Wirksamkeit  gegen  Dritte  erlangt  3,  so  behält  er  diese  Wirksamkeit
  auch  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.

1  W  I  151,  III  179.  M.  258.  Prot.  VI,  501,  50  f.  Bgl.  z  165,

1.  a.  179  bezieht  sich  auf  solche  obligator.  Ansprüche,  die  schon
nach  bisherigem  Rechte  auch  durch  ihre  Eintragung  in  ein  öffentl.  Buch
nicht  dingliche  Rechte  wurden,  sondern  nur  im  Verhältnis  zu  Dritten
eine  Wirksamkeit  erhielten,  die  sonst  nur  dinglichen  Rechten  zukommt.
Ob  a.  179,  ob  a.  184  anzuwenden  ist,  hängt  von  den  bisherigen  Landesesetzen

  ab.  Gehen  diese  davon  aus,  daß  ein  an  sich  obligatorischer
Anspruch  durch  die  Eintragung  zu  einem  dinglichen  Rechte  wird,  so
untersteht  das  Recht  dem  a.  184,  wandelt  ihn  das  Landesgesetz  durch
die  Eintragung  nicht  in  ein  dingliches  Recht  um,  gibt  ihm  aber  vermöge
der  Eintragung  Wirksamkeit  gegen  Dritte,  so  untersteht  der  Anspruch
dem  Schutze  des  a.  179.

2.  Von  einer  öffentlichen  Behörde  oder  einem  Beamten  geführtes
Buch.  Was  als  solches  zu  gelten  hat,  bestimmt  das  Landesgesetz.

3.  Z.  B.  Miet-  und  Pachtrechte  (S.  BGB.  8  1224,  vgl.  hierzu
a.  171  A.  1,  172),  persönliche  Ansprüche  auf  Erwerbung  oder  Wiedererlangung
  einer  unbeweglichen  Sache  (W.  G.  v.  21.  5.  28  a.  71),  Vormerkungen
  (*.  R.  52  2,  nicht  Nutzungspfandrechte  (Antichrese),  diese
fallen  unter  a.  184  (vgl.  auch  a.  192  2).
        <pb n="1599" />
        IV.  Abschn.:  Übergangsvorschriften.  1599

i
Vesichend  d  Jul  Rechte.  Artikel  180.

Auf  ein  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  bestehendes  Besitzverhältniß  finden  von  dieser  Zeit
an,  unbeschadet  des  Artikel  191,  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  Anwendung.

1  106  „:,  11  152,  III  180.  M.  264.  Prot.  VI,  516  ff.,  628  ff.  Vgl.  88  354,
bis  872,  1029,  1090.

1.  Besitz,  Innehabung  (auch  desjenigen,  der  als  Erbbauberechtigter,
als  Nutznießer  besitzt;  vgl.  jedoch  a.  191).

.  Nicht  berührt  werden  durch  a.  180  die  Ansprüche,  welche  vor
dem  Inkrafttreten  des  BGB.  nach  dem  bisherigen  Rechte  dem  Besitzer
erwachsen  sind  (Z.  R.  50  11,  5557,  JW.  01890,  03  B.90  109.

b)  Eigentum  Artikel  181.

Auf  das  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  bestehende  Eigenthum  finden  von  dieser  Zeit  an  die
Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  Anwendung.

Steht  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  das  Eigenthum  an  einer  Sache  Mehreren  nicht  nach
Bruchtheilen  zus  oder  ist  zu  dieser  Zeit  ein  Sondereigenthum
an  stehenden  Erzeugnissen  eines  Grundstücks,  insbesondere  an
Bäumen“,  begründet,  so  bleiben  diese  Rechte  bestehen.

1  1061,  II  153,  III  181.  M.  264.  Prot.  VI.  516  fl.,  Gt  1S#-  zu
Abs.  1  u.  1891;  B.  LiegenschG.  a.  21;  zu  Abf.  2  88  10os  ff.;  L.  37

M.  Sch.  8  1881  M.  St.  8  181;  H.  a.  215  (Scheidemauer),  suss  "is  3
(Teileigentum).

1.  Die  Frage,  ob  Eigentum  z.  Zt.  des  Inkrafttretens  des  BGB.
besteht,  ist  nach  dem  bisherigen  Rechte  zu  entscheiden,  Z.  IW.  OO#,  02  B.  166,
Recht  11  105,  ebenso  der  Umfang  des  Eigentums;  was  nach  g  93  wesentlicher
  Bestandteil  ist,  kann  nicht  mehr  Gegenstand  besonderer  Rechte
sein,  E.  JW.  0487.  Keine  Neubegründung  von  „HKellerrechten“;  auch
bestehende  Kellerrechte  können  nach  Lage  des  Einzelfalles  nur  mehr  als
Dienstbarkeiten  oder  als  Erbbaurechte  aufgefaßt  werden,  sie  sind  nur
als  Rechte  an  fremden  Grundstücken  durch  a.  184  aufrecht  erhalten
(K.  JW.  04  110,  06  ##.

2.  D.  h.  der  Inhalt  des  Eigentums  und  seine  Wirkungen,  namentlich
  die  aus  dem  Eigentume  sich  ergebenden  Befugnisse,  sind  nach  neuem
Rechte  zu  beurteilen.  Das  gilt  grundsätzlich  auch  für  das  gemeinschaftliche
  Eigentum,  so  daß  boranf  die  Vorschriften  des  BGB.  über
das  Miteigentum  oder  eine  der  vom  B#B.  anerkannten  Gesamthandsgemeinschaften
  (Gesellschaften,  Güter-,  Erbengemeinschaften)  anzuwenden
sind;  eine  Abweichung  bestimmt  nur  Abs.  2  für  die  dortigen  Fälle
(K.  KG.  39  12).  Anwendbarkeit  der  §§  903  ff.,  912  ff.,  985  K.,  1004,
1006,  1009  f.,  s.  2.  R.  46  6  (UÜberbau),  47½,  4851,  5555  (Anspruch
auf  Herausgabe  einer  beweglichen  Sache),  JW.  07  1°  (Uberbau),  Bay.
        <pb n="1600" />
        1600  Einführungsgesetz.

3  710,  5%  (Uberbau).  Anwendbarkeit  des  BGB.  auf  die  Frage,  ob  eine
Sache  wesentlicher  Bestandteil  einer  andern  ist  und  welche  rechtlichen
Folgen  mit  einer  solchen  Eigenschaft  verbunden  sind,  E.  R.  56  2,  JW.
03  B.00,  0485,  Bay.  Rspfl  B.  1293.  Die  Ansprüche  aus  dem  Eigentum,
die  aus  einem  durch  das  Verhalten  des  Besitzers  begründeten  persönlichen
  Schuldverhältnisse  herrühren  (Verpflichtung  zum  Schadensersatze,
Ansprüche  auf  atz  von  Aufwendungen,  aus  ungerechtfertigter  Bereicherung
  —  88  989  ff.),  unterliegen  den  bisherigen  Gesetzen  (a.  170).

3.  Einschränkung  von  Abs.  1,  s.  auch  a.  182,  1891.  Nach  Bruchteilen:
  .  KG.  21110,  JW.  033.39.  Bezüglich  des  Miteigentums  nach
cc.  u.  Bad.  LR.  vgl.  a.  173  A.  3,  E.  JW.  10180.  Nicht  hierher  gehören
  die  eigentümlichen  Miteigentumsverhältnisse  an  Grundstücken,
die  dem  gemeinschaftlichen  wirtschaftlichen  Interesse  anderer  Grundstücke
dienen,  wie  gemeinschaftliche  Ein=  und  Durchfahrten,  Höfe,  Brunnen  (vgl.
hierzu  B.  Ü#.  a.  43,  pf.  Liegsch  G.  a.  21,  H.  a.  139,  E.L.  8§  76).

4.  Solche  Rechte,  deren  rechtlicher  Feralter  nicht  ganz  unzweifel
ast  ist,  bestehen  im  Gebiete  des  französischen  Rechts  an  Bäumen,  in
Württemberg  an  Obstbäumen,  in  Preußen  an  dem  wild  aufgewachsenen
Holze.  Sie  sind  aufrecht  geblieben,  können  aber  nicht  mehr  neu  begründet
  werden  (BGB.  88  93,  94).  Auf  andere  Gegenstände  als  Erzeugnisse,
  insbesondere  auf  Gebäude,  bezieht  sich  der  Vorbehalt  nicht
(E.  JW.  033.  vo).  Soweit  ein  solches  Werk  in  Ausübung  eines  Rechtes
an  einem  fremden  Grundstücke  vom  Berechtigten  mit  dem  Grund  und
Boden  verbunden  worden  ist,  trifft  §  95  Obsorge.  Vgl.  Sch.S.  a.  26.

Stockwerkseigentum  Artikel  182.

Das  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  bestehende  Stockwerkseigenthum  bleibt  bestehen.  Das
Rechtsverhältniß  der  Betheiligten  unter  einander  bestimmt  sich
nach  den  bisherigen  Gesetzen.*

106,  II  154,  III  182.  M.  264.  Prot.  VI,  629  f.  Bgl.  a.  131,  189.
B.  AG.  a.  42,  pf.  Liegensch  G.  a.  20  (passen  das  bestehende  Stockw.-Eigent.

dem  künft.  Rechte  an);  H.  a.  216  bis  219.

1.  Die  Konstruktion  dieser  Rechte,  ob  Miteigentum  der  Stockwerkseigentümer
  am  ganzen  Gebäude  mit  Sonderrechten  an  einzelnen  Gebäudeteilen,
  ob  selbständiges  Eigentum  an  den  einzelnen  Stockwerken,
ist  demnach  der  Auslegung  des  Landesrechts  überlassen.  Im  letzteren
Falle  gilt  jedes  Stockwerkseigentum  als  besonderes  Grundstück  und  erhält
ein  selbständiges  Grundbuchblatt;  im  ersteren  Falle  kann  auch  für  jeden
Gemeinschaftsanteil  ein  besonderes  Blatt  angelegt  werden,  die  mehreren
Blätter  sind  aber  als  ein  Grundbuchblatt  anzusehen  und  die  auf  den
einzelnen  Stockwerken  eingetragenen  Rechte  haben  als  Rechte  am  Anteil
des  betreffenden  Miteigentümers  zu  gelten.  Neues  solches  Stockwerkseigentum
  kann  nicht  mehr  geschaffen  werden,  auch  nicht  durch  Teilung
eines  bestehenden  Stockwerkseigentums  (&amp;amp;E.  FG.  66#);  Wirkung  der  Vereinigung
  mehrerer  Stockwerksrechte  an  demselben  Gebäude  in  einer
Hand  (&amp;amp;.  Bay.  11  119).
        <pb n="1601" />
        IV.  Abschn.:  Übergangsvorschriften.  1601

Nachbarrecht  b.  Waldgrundst.  Artikel  183.

Zu  Gunsten  eines  Grundstücks,  das  zur  Zeit  des  Inkrafttretens
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  mit  Wald  bestanden  ist,
bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche  die  Rechte  des
Eigenthümers  eines  Nachbargrundstücks  in  Ansehung  der  auf
der  Grenze  oder  auf  dem  Waldgrundstücke  stehenden  Bäume
und  Sträucher  abweichend  von  den  Vorschriften  des  §.  910
und  des  §.  923  Abs.  2,  3  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestimmen,

  bis  zur  nächsten  Verjüngung  des  Waldes  in  Kraft.
1  67,  II  95,  III  1201.  M.  198.  Prot.  III,  144  ff.,  VI,  428.  Vgl.  a.  122.
1.  Entgeg  en  Entw.  I.  II  u.  III  hat  der  RT.  ein  Bedũrfnis  zur
Aufrechihaltung  des  Landesrechts  für  neuanzulegende  Wälder  nicht
anerkannt  und  nur  obige  Übergangsbestimmung  für  bestehende
Wälder  angenommen  zhth  hierzu  Pr.  ALR.  19  88  287  ff.;  S.  BGB.
88  362  f.;  B.  AG.  a.  9;  a.  245;  H.  a.  88;  Ba.  a.  17;  M  .Keb.0  8  182;
M.  St.  91180;  Bsch.  g47;  S.  K.  G.  a.  24  XE  Sch.S.  a.  31  86).

Rechte  an  fremder  Sache  Artikel  184.

Rechte,  mit  denen  eine  Sache  oder  ein  Recht  zur  Zeit  des
Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  belastet  ist!,  bleiben
mit  dem  sich  aus  den  bisherigen  Gesetzen  ergebenden  Inhalt?
und  Rangek  bestehen",  soweit  sich  nicht  aus  den  Artikeln  192
bis  195  ein  Anderes  ergiebt.  Von  dem  Inkrafttreten  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  an  gelten  jedoch  für  ein  Erbbaurecht?
  die  Vorschriften  des  §.  1017°,  für  eine  Grunddienstbarkeit?
  die  Vorschriften  der  §§.  1020  bis  1028  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs.

1  106,  II  155,  III  188.  M.  265.  Prot.  VI,  516  ff.,  555  f.,  629  ff.,
K.  R.  46  114.  Bgl.  a.  115,  181.  Für  Hypotheken  und  Grundschulden  vgl.
abweichend  a.  1  193;  bezügl.  der  bestehenden  elterl.  Nutznießung  a.  203.
Bgl.  auch  EG.KNov.  a.  VI  (D.  hierzu  S.  59);  B.  pf.  LiegenschG.  u.  19;
H.  a.  150  bis  #o:  M.  Sch.  86  1/3,  205;  S.W.  88  129  ff.,  147,  143;  M.  Et.
658  181,  203;  0.  g  15;:  nsch.  8  62  (Pfandr.  an  bewegl.  Sachen);  S.  M.
a.  17  8  21:  S.  A.  a.  75  (Vork.  Wiederk.-Rechte),  86  bis  99  güachbit.)
104,  105  (Hyp.):  S.  K.  G.  a.  26  8  2,  28  8  16  (Grddienstb.,  Erbp.],

5  2  (Reall.):  A.  a.  54  (selbst.  Gerechtigk.):  Sch.  S.  a.  36;  Sch.  .  u.  10
(beschr.  pers.  Dienstbk.),  104,  105  (Öyp.):  R.  1.  L.  8  103;  R.j.  IL.  6#7;:  Br.
68  25,  45  bis  52  (Pfdr.  an  Schiffen):  Hb.  AG.GBO.  8  17  (Frontrechte);
E.  L.  6  99.  Bestehende  Antichrese:  J  R.  47,  48367,  JWs.  00  732  (vgl.
indessen  E.  L.  9  23,  erklärt  die  Antichrese  als  perfönl.  Recht).  Grundge#
rechtigkeiten  für  einen  territorialen  oder  Personenkreis  4.  R.  542
Kellerechte  s.  a.  181  A.  1;  Altenteile  7:.  KRG.  L  B.  27,  Überbaugerechtigkeit,
Entstehung  durch  destination  du  père  de  famille,  cc.  690,  692  ff.,
R.  72  25°;  dingliche  Vorkaufs  (Retrakt)  -Rechte  5.  JW.  12  78;  Fährgerech
tigkeiten  K.  KG.  40  4,  R.  im  Recht  10  2½.  Ausbeuzerechte  als  dingl.  Rechte
(Gem.  R.),  42.  R.  55  66  5;  Anbaurecht  #  Scheidemauern  (mitoyennee  !
nach  cc.,  Bad.  LdR.  n.  551  ff.,  X.  R.  6  IW.  06  ?1.  Wegen  der  sog.
Tertialverhãlinisse  im  RegBez.  Stralsan  ogl.  Pr.  Ges.  v.  25.  7.  11.

Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  101
        <pb n="1602" />
        1602  Einführungsgesetz.

1.  Kraft  besonderen  Titels,  nicht  kraft  Gesetzes,  die  Eintragung
in  das  Grundbuch  ist  nicht  Voraussetzung,  sofern  es  zur  Begründung
des  Rechts  oder  zur  Wirksamkeit  gegen  Dritte  nach  dem  bisherigen  Gesetze
  der  Eintragung  nicht  bedurfte  und  die  deshalb  nicht  Wingetra  en
sind,  wie  z.  B.  ein  Nießbrauch  nach  sächs.  Recht  (so  auch  ZE.  R.  55  315,
5618,  66  30).  Namentlich  Erbbaurecht,  Reallasten,  Dienstbarkeiten,  Vorkaufsrecht,
  Pfandrecht.  Die  gesetzlichen  Eigentumsbeschränkungen
  gehören,  auch  wenn  sie  zugunsten  eines  bestimmten  anderen
Grundstücks  oder  Berechtigten  wirken  (wie  z.  B.  die  Einräumung  des
Notwegs)  nicht  unter  a.  184,  sondern  unter  a.  181.  Bestehende  Vormerkungen
  sind  als  dingl.  Rechte  nach  a.  184  (s.  aber  auch  a.  179  M.  3,
192  A.  2),  nicht  als  besehenge  Pfandrechte  nach  a.  192  zu  behandeln
(K.  KG.  2278,  23  22,  vgl.  hierher  S.  A.  v.  15.  6.  O0  §  120  (E.  Sachs.
5  5%,  S.K.G.  a.  34;  auch  B.  a.  57,  AG.GBO.  a.  22,  57.

2.  Auch  wenn  das  BG#.  den  gleichartigen  Rechten  einen  anderen
Inhalt  gibt.  Sie  sind  aber  nur  mit  dem  Inhalt  bestehen  geblieben,
den  sie  nach  dem  früheren  Rechte  hatten,  also  auch  z.  B.  mit  dem  Mangel,
der  ihnen  wegen  Nichteintragung  nach  dem  früheren  Rechte  anhaftete
(§  12  pr.  EigentsErw  G.)  E.  R.  66  30.  Zum  Inhalt  gehören  (vgl.  a.  170
A.  3)  der  Umfang  der  Rechte  und  Pflichten  des  Berechtigten  (&amp;amp;.  JW.  04  1,
Bay.  9  2#18),  die  höertragbarteit  des  Rechtes  (ZE.  Bay.  11  .819),  seine  Dauer
(beim  Nießbrauch),  der  Umfang  der  Haftung  der  belasteten  Sache,  die
Art  der  Ausübung  usw.,  bei  Pfandrechten  die  akzessorische  oder  nicht
akzessorische  Natur  (ZE.  JW.  029),  die  Voraussetzungen  für  das  Recht
um  Pfandverkauf  (Z.  K  .  33251),  beim  Vorkaufsrechte  die  Voraussetungen,
  unter  denen  es  eintritt,  die  Formen  seiner  Ausübung  und
die  Voraussetzungen  seiner  Aufhebung  (ZE.  R.  5857,  JW.  04  381,  12703.

3.  Es  gilt  also  nicht  §  879,  und  zwar,  sofern  er  nicht  landesrechtlich
  in  Betracht  kommt,  auch  nicht  nach  der  Herstellung  des
Grundbuchs.

4.  Das  Recht  muß  am  1.  1.  00  schon  entstonden  sein.  Ist  dies
der  Fall,  so  ist  es  gleichgültig,  ob  die  Begründung  eines  solchen  Rechtes
unter  der  Herrschaft  des  BGB.  noch  zulässig  wäre  (vgl.  a.  196,  dingl.
Mietrechte,  das  Belastungsverbot  nach  bayer.  HypG.  §  44#.  Ist  zur
Zeit  des  Inkrafttretens  des  BG#B.  das  dingl.  Recht  noch  nicht  entstanden,
sondern  nur  der  Titel  hierzu,  so  entscheiden  über  die  Entstehung  des
Rechtes  die  neuen  Vorschriften.  Das  gleiche  gilt  im  allgemeinen  von
der  Veränderung  bestehender  Rechte,  die  unter  der  Herrschaft  des
BB.  erfolgt,  und  von  dem  Erlöschen  bestehender  dingl.  Rechte;  die
Anwendung  des  neuen  Rechtes  findet  aber  im  letzteren  Falle  doch  nur
insoweit  Anwendung,  als  es  sich  um  die  Wirkung  von  Ereignissen  handelt,
die  unabhängig  vom  Inhalte  des  Rechtes  von  außen  herantreten  E.
IW.  02°.  Der  Frage,  ob  der  gutgläubige  Erwerber  neuer  Pfandrechte
gegenüber  den  alten  Pfandrechten  zu  schützen  ist,  greift  à.  181½  nicht
vor  (ZE.  R.  77).

5.  Im  Sinne  des  BGB.,  nicht  auch  superfiziarische  Rechte  an
einzelnen  Stockwerken,  an  Anpflanzungen  usw.,  für  sie  gilt  Satz  1.
        <pb n="1603" />
        IV.  Abschn.:  Übergangsvorschriften.  1603

6.  E.  R.  464  58.  §  1017  kommt  vollständig,  auch  hinsichtlich  seines
Abs.  2  zur  Anwendung.  Bezüglich  der  Ansprüche  aus  dem  Rechte  sind
within  die  Vorschriften  des  BGB.  über  den  Eigentumsanspruch  (z.  B.
hinsichtlich  der  Verwendungen)  anzuwenden.  Vgl.  jedoch  a.  189.

7.  Nicht  für  persönliche  Dienstbarkeiten  trotz  8  10902:  E.  Bay.
31½6.  Für  Reallasten  ist  das  neue  Recht  nicht  für  anwendbar  erklärt
(aber  B.  1G.  a.  46;  S.W.  8  150;  S.M.  a.  18  s  2;  S.K.G.  a.  36  8  2).

8.  Die  Vorschrift  des  §  1029  (Besitzschutz)  gilt  also  nicht  (a.  191,
&amp;amp;.  Röt.  36  152);  ebensowenig  ist  §  1019  anwendbar  (E.  Bay.  12  8).  Die
Anwendung  der  88  1020  ff.  ist  vorgeschrieben,  weil  die  Grunddienstbarkeiten
  zum  großen  Teil  nicht  ablösbar  sind,  voraussichtlich  noch  lange
Zeit  bestehen  bleiben  und  es  unzweckmäßig  ist,  sie  für  alle  Zukunft  nach
andern  Vorschriften  als  denjenigen  des  B#B.  zu  beurteilen;  allerdings  bereitet
  die  Anwendung  mancher  Vorschriften,  namentlich  über  die  Konkurrenz
  mehrerer  Berechtigter  (§  1024),  über  die  Folgen  einer  Teilung  des
berechtigten  oder  belasteten  Grundstücks  (88  1025,  1026),  zumal  in  den
Fällen,  wo  die  gegenwärtige  Rechtslage  im  Prozeßwege  festgestellt  ist,
manche  Schwierigkeit.  Anwendung  des  §3  1020  E.  JW.  02  B  #;  der
88  1004,  1027  *  die  Frage,  ob  der  Kläger  vom  Bekl.  verlangn  kann,  daß
er  sich  jeder  Störung  des  kläg.  Rechtes  enthalte  E.  Bay.  3  bos,  JIW.  04  188.
Fortdauernde  Geltung  des  ALR.  122  871  (Pr.  a.  89  Nr.  Ib).  Die
Übertragbarkeit  des  Nießbrauchsrechts,  welche  das  BG.  für  die
künftig  entstehenden  Nießbrauchsrechte  ausschließt,  bleibt  für  die  bestehen
  en  Nießbrauchsrechte,  soweit  sie  ihnen  nach  dem  bisherigen  Rechte
zukam,  gewahrt.  Von  dem  Zeitpunkt  an,  in  dem  das  Grundbuch  als
angelegt  gilt,  kann  aber  die  Uübertragung  nur  gemäß  88  873  ff.  stattfinden.

Ersitzung  Artikel  185.

Ist  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  die  Ersitzung  des  Eigenthums  oder  Nießbrauchs  an  einer
beweglichen  Saches  noch  nicht  vollendet,  so  finden  auf  die  Ersitzung
  die  Vorschriften  des  Artikel  169  entsprechende  Anwendung.

1  107,  II  156,  III  184.  M.  266.  Prot.  VI,  520,  688.  Val.  BGB.
688  2937  ff.,  1036,  2096.

1.  Ordentliche  oder  außerordentliche.

2.  Wegen  unbewegl.  Sachen  vgl.  a.  1892  mit  8  900  (E.L.  8  97);
Ersitzung  von  Grunddienstbarkeiten  vgl.  a.  128.  Die  unvordenkliche
Verjährung  hat  das  BeB.  nicht  aufgenommen:  der  vollzogene  Erwerb
  durch  unvordenkliche  Verjährung  bleibt  aufrecht,  ein  neuer  Erwerb
  findet  auf  diesem  Wege  nach  der  Anlegung  des  Grundbuchs  nicht
mehr  statt.

Aulegung  des  Grundbuchs  Artikel  186.

Das  Verfahren,  in  welchem  die  Anlegung  der  Grundbücher:
  erfolgt,  sowie  der  Zeitpunkt,  in  welchem  das  Grundbuch
  für  einen  Bezirk  als  angelegt  anzusehen  ist,  werden  für
jeden  Bundesstaat  durch  landesherrliche  Verordnung  bestimmt.“

1017
        <pb n="1604" />
        1604  Einführungsgesetz.

Ist  das  Grundbuch  für  einen  Bezirk  als  angelegt  anzusehen
  3,  so  ist  die  Anlegung  auch  für  solche  zu  dem  Bezirke
gehörende  Grundstücke,  die  noch  kein  Blatt  im  Grundbuch  haben,
als  erfolgt  anzusehen",  soweit  nicht  bestimmte  Grundstücke  durch
besondere  Anordnung  ausgenommen  sind.“

I  108,  II  157,  1II  185.  M.  266.  Prot.  IV,  520  f.  Bll.  Pr.  V0.  v.
18.  11.  99,  11.  12.  99  (berzogt.  Nassau),  v.  10.  4.  00  (Helgoland):  B.  G.
v.  18.  6.,  I.  7.  96,  BO.  v.  28.  7.,  28.  d.  98  (I#M#  ek.  v.  14.  9.,  1.  10.  Zu,
11.  v.  ol,  20.  5.  62);  S.  V.  v.  26.  7.  99  8  1I;  W.  VO.  v.  30.  7.  99:  Ba.
BO.  v.  9.  10.  00,  4.  5  6.  7.  01,  12.  1.  01  (Berggrundb.):  H.  G.  d.
16.  3.  "ut  vo.  v.  13.  do,  Anwei  ung  hierzu  v.  1.  2.  00:  M.  Seh.  8  189,
AusfV.  v.  4.  99  6  6  35-  ff.;  S.  W.  VO.  or.  11.  3.  08:  N.  St.  98  187,
Ausf.  v.  2.  4.  99  88  35  f.:  0.  Wefdg  v.  15.  5.  99  (f.  Oldenburg  u
Lübeck),  v.  13.  10.  99  (f.  Birkenfeld):  Bsch.  VO.  v.  12.  6.  99:  S.  9I.  Ausf#P
v.  16.  12.  99  a.  4;  S.  A.  v.  5.  9.  99  8  1;  S.  K.  G.  v.  1.  12.  99  8  4:  A.  v.
0.  12.  99  a.  3;  Sch.  S.  a.  22,  #O#.  36  11  ff.;  Wa.  BV.  v.  20.  12.
99;  R.  ö.  L.  v.  6.  12.  99  8  1;  R.j.  L.  v.  18.  11.  99  8  1;  Sch.  L.  v.  2.  12.
9;  L.  v.  18.  12.  99;  Lü.  A.GBO.,  V.  v.  17.  3.  00:  Br.  V.  v.  19.  12.
99,  G.  v.  6.  G.  05  (Vienstbark.  u.  **mpp  HKHb.  AG.GBe.  8  11,  Sen  Berf.
v.  27.  9.  99;  E.L.  BO.  v.  18.  4.  00

1.  Die  GB.  gibt  nur  einzelne  Vorschriften  über  die  Anlegung
der  Grundbücher  und  behält  im  großen  und  ganzen  die  Anordnungen
hierüber  den  einzelnen  Bundesstaaten  vor  (GBO.  8  15).  Dies  gilt
namentlich  von  der  Frage,  ob  und  wie  die  bisher  geführten  öffentlichen
Bücher  für  das  künftige  Grundbuch  benutzt  werden  sollen  (GBO.  8  ##
vgl.  auch  GB.  88  88  bis  91).

2.  Nicht  durch  Landesgesetz.  Der  Ausdruck  „landesh.  BO.“  ist
allerdings  nicht  ganz  zutreffend  für  die  freien  Städte  und  das  Reichsland
  Elsaß-Lothringen.  Die  landesh.  VO.  kann  allgemein  die  Bestimmung
  des  Zeitp.  für  die  einzelnen  Bezirke  auch  einer  unteren  Instanz,
  z.  B.  dem  Justizministerium,  überlassen  (so  B.  VO.  v.  23.  7.  95
826,  .  8.  98  —  Pfalz  —  826;  M.Sch.  u.  M.  St.  AVOD.  z.  GBO.  855
Das  Grundbuch  ist  z.  Zt.  (15.  3.  12)  als  angelegt  anzusehens  seit  1.  1  0
in  S.,  W.,  O.,  Bsch.,  S.M.,  S.  A.,  S.K.G.,  A.,  Wa.,  R.  ä  u.  j.  L.,  L.  seit
1.  2.00  in  lib.e  (Sen.  Bek.  v.  27.7.  99),  feit  1.  6.  00  in  Lül.  Fei  1.  10.
10  in  ganz  B.  (IMek.  v.  6.  3.  05,  1.  5.  09,  1.  4.  09,  25.7  .10);  seit

berschiedenen  Zeitpunkten  im  größten  Teile  von:  Pr.  (#0.  v.  5.  11.  99,
Mek.  v.  14.  1.  12),  M.  Sch.  u.  St.,  Sch.L.  (Anl.  z.  VO.  v.  2.  12.  999,

in  Ba.  (bis  1.  3.  02  in  1981  von  2115  Gemgkengeust  in  II.  (nach  Mek.
v.  2.  1.  12  in  1020  Gemarkungen),  ferner  in  E.I..  (bis  1.  2.  12  in  176  Gden
und  einigen  Markungen).  Das  Grundbuch  ist  also  noch  nicht  vollständig
angelegti  in  Pr.,  Ba.,  II.,  beiden  M.,  S.  W.,  Sch.S.,  Sch.R.,  Sch.  L.,  Br.,  E.L.
Abs.  2  ermöglicht,  den  Zwischenzustand  des  u.  189  bezirks.

weise  durch  die  Feststellung  zu  beendigen,  daß  das  Grundbuch  als  an
gelegt  gelte.  Erfolgt  diese  Feststellung,  so  treten  damit  alle  in  dem
Bezirke  liegenden  Grundstücke  unter  das  neue  Recht,  auch  dieienigen,  die
noch  nicht  in  das  Grundbuch  eingetragen  sind,  z.  B.  weil  sic  aus  Versehen
  nicht  katastriert,  weil  sie  irrtümlich  zu  einem  anderen  Bezirke  gerechnet
  oder  absichtlich  ausgelassen  worden  sind,  weil  aus  rechtl.  oder
tatsächl.  Gründen  Bedenken  gegen  die  Eintragung  bestanden,  weil  sie
        <pb n="1605" />
        IV.  Abschn.:  Übergangsvorschriften.  1605

auf  Grund  des  §  90  GBO.  vom  Buchungszwange  ausgenommen  sind.
Freilich  ist  die  rechtsgeschäftliche  Verfügung  über  die  nicht  gebuchten
Grundstücke  solchenfalls  einstweilig  gehindert,  doch  ist  ihre  nachträgliche
Verbuchung  wohl  unschwierig,  wenn  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
den  Bezirk  im  allgemeinen  vorbereitet  ist.  Ubrigens  können  die  Bezirke
beliebig  begrenzt,  insbesondere  auch  einzelne  Grundstücke  innerhalb
  des  Bezirks  ausdrücklich  ausgeschieden  und  damit  für  dieselben  das
neue  Recht  vorerst  aufgeschoben  werden.  Mot.  S.  268.

4.  Also  insbesondere  für  die  Grundstücke,  die  vom  Buchungszwang
befreit  sind  (GBO.  §  90).  Mit  der  Anlegung  des  Grundbuchs  gilt  im
allgem.  das  neue  Recht  (a.  189).  Daraus  folgt,  daß  das  Eigentum
an  nicht  buchungspflichtigen  Grundstücken  nur  durch  Auflassung  übertragen
  werden  kann  (E.  Rspr.  23  255  vgl.  indessen  a.  127,  128).  Von  dem
Zeitp.,  in  dem  das  Gb.  als  angelegt  anzusehen  ist,  unterstehen  auch  die
Eintragungen  aus  früherer  Zeit  der  Vermutung  des  §  891  (EC.  JIW.  125·.190).

5.  Für  solche  Grundstücke  wird  damit  die  Geltung  des  neuen
Rechtes  aufgeschoben  und  gelten  die  a.  1891  u.  1901  weiter  (vgl.  jedoch
Pr.  VO.  v.  13.  11.  99  a.  152,  VO.  v.  3.  12.99  —  für  Nassau  —  a.  398,
aber  B.  VO.  v.  23.  7.  98  §8  27,  28.  11.98  —  Pfalz  —  88  36,  37).

ntragung  bestehender
Gragung  bestehend  Artikel  187.

Eine  Grunddienstbarkeit,  die  zu  der  Zeit  besteht,  zu  welcher
das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  bedarf  zur  Erhaltung
  der  Wirksamkeit  gegenüber  dem  öffentlichen  Glauben  des
Grundbuchs  nicht  der  Eintragung.?  Die  Eintragung  hat  jedoch
zu  erfolgen,  wenn  sie  von  dem  Berechtigten  oder  von  dem
Eigenthümer  des  belasteten  Grundstücks  verlangt  wird?;  die
Kosten  sind  von  demjenigen  zu  tragen  und  vorzuschießen,  welcher
die  Eintragung  verlangt.

Durch  Landesgesetz“  kann  bestimmt  werden,  daß  die  bestehenden
  Grunddienstbarkeiten  oder  einzelne  Arten  zur  Erhaltung
  der  Wirksamkeit  gegenüber  dem  öffentlichen  Glauben
des  Grundbuchs  bei  der  Anlegung  des  Grundbuchs  oder  später
in  das  Grundbuch  eingetragen  werden  müssen.  Die  Bestimmung

kann  auf  einzelne  Grundbuchbezirke  beschränkt  werden.

1  109,  11  158,  1II  186.  M.  266.  Prot.  III,  300  ff.,  VI,  521  f.  Vgl.
a.  189;  EG.  3BG.  8  0;  S.  A.  8  83.

1.  a.  186.  2.  88  892  f.  Für  die  Aufhebung  einer  zur  Zeit
des  Inkrafttretens  des  BG.  bestehenden,  nicht  eingetragenen  Dienst.-barkeit
  ist  das  bisherige  Recht  maßgebend,  das  auch  geändert  werden
kann  (a.  189,  B.  UG.  a.  10  ff.,  S.W.  88  130  bis  132,  R.j.  L.  S  8#,
Hb.  §8  45,  46).  —  Brezüglich  der  Eintragung  von  Grunddienstbarkeiten,
welche  nach  dem  Inkrafttreten  des  BGB.  an  von  der  Buchungepflicht
befreiten  Grundstücken  begründet  werden,  vgl.  a.  128.
        <pb n="1606" />
        1606  Einführungsgesetz.

3.  §  894.  Dies  gilt  auch  für  Grunddienstbarkeiten  an  buchungsfreien
  Grundstücken.  Unter  welchen  formellen  Voraussetzungen  die  Eintragung
  zu  erfolgen  hat,  bestimmt  sich  nach  der  GB.  (88  13  ff.,  19,
28  ff.).  Der  Berechtigte  kann  auch  die  Eintragung  eines  Widerspruchs
verlangen=  (BGB.  §  899).  Über  die  Bedeutung  der  Eintragung  vgl.
—

4.  LandesG.,  nicht  landesh.  VO.  Doch  kann  das  LandesG.  das
Erforderliche  der  landesh.  V.  überlassen.  Vgl.  hierher:  B.  1.  a.  10,
44  (JMek.  v.  2.  7.  99),  AG.  z.  GB.  und  3.  a.  27,  pf.  Liegensch  G.
a.  26;  H.  a.  141,  VO.  v.  30.  )  02;  M.Sch.  88  186,  187.  190;  M.St.
88  184,  185,  188;  Bsch.  8  50;  S.A.  Min  ek.  v.  8.  11.  00;  Sch.  I.
AG.  z.  GWe.  g  18;  L.  8  29;  Hb.  §  44.  Für  S.  vgl.  BO.  v.  12.  10.  00,
für  Br.  G.  v.  6.  6.  05,  betr.  die  Dienstbk.  u.  anderen  Rechte  an  Grdst.,
für  die  das  Gb.  noch  nicht  als  angelegt  anzusehen  ist.

tr.  v.  l.  -
Eintr.  v.  gestet  Bfand-  AIrtikel  188.

 

rechten
Durch  landesherrliche  Verordnung  kann  bestimmt  werden,
daß  gesetzliche  Pfandrechte,  die  zu  der  Zeit  bestehen,  zu  welcher
das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  zur  Erhaltung  der
Wirksamkeit  gegenüber  dem  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs
während  einer  zehn  Jahre  nicht  übersteigenden,  von  dem  Inkrafttreten
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  an  zu  berechnenden
Frist  nicht  der  Eintragung  bedürfen.#:
Durch  landesherrliche  Verordnung?  kann  bestimmt  werden,
daß  Miethrechte  und  Pachtrechte,  welche  zu  der  im  Abs.  1
bezeichneten  Zeit  als  Rechte  an  einem  Grundstücke  bestehens,
zur  Erhaltung  der  Wirksamkeit  gegenüber  dem  öffentlichen  Glauben
des  Grundbuchs  nicht  der  Eintragung  bedürfen.

1  109,  11  159,  III  187.  Prot.  VI,  521  f.  Bgl.  a.  186,  179,  GG.8#G.
5  9.  a.  188  beirifft  nur  das  Verhällnis  der  durch  a.  184  ohne  Eintragung
aufrecht  erhaltenen  Rechte  gegenüber  dem  öafentl.  Glauben  des  Grundb.
Anspruch  auf  Berichtigg.  des  Grundb.  88  394  ff.,

1.  Die  Ermittelung  solcher  Rechte  würde  die  Anlegung  des  Grdb.
verzögern.
B¾l7  Pr.  VO.  v.  16.  11.  99  (Ges  S.  S.  562)  a.  9;  vgl.  B.  1.  a.  121f.
.  D.  h.  ohne  Eintragung  vgl.  a.  1891  Satz  2.

na  Verlat  dingl
echte  "4  D.
5v  Grunkhuchs  *#  Artikel  189.

Der  Erwerb  und  Verlust  des  Eigenthums  sowie  die  Begründung,
  Uebertragung,  Belastung  und  Aufhebung  eines  anderen
Rechtes  an  einem  Grundstückt  oder  eines  Rechtes  an  einem
solchen  Rechte:  erfolgen.  auch  nach  dem  Inkrafttreten  des
        <pb n="1607" />
        IV.  Abschn.:  Übergangsvorschriften.  1607

Bürgerlichen  Gesetzbuchs  nach  den  bisherigen  Gesetzen",  bis  das
Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist.  Das  Gleiche  gilt  von
der  Aenderung  des  Inhalts.  und  des  Ranges  der  Rechte.7
Ein  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  unzulässiges
  Recht  kann  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  nicht  mehr  begründet  werden.

Ist  zu  der  Zeit,  zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt
anzusehen  ist,  der  Besitzer  als  der  Berechtigte  im  Grundbuch  eingetragen,
  so  finden  auf  eine  zu  dieser  Zeit  noch  nicht  vollendete,
nach  §.  900  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zulässige  Ersitzung  die
Vorschriften  des  Artikel  169  entsprechende  Anwendung.?

Die  Aufhebung  eines  Rechtes,  mit  dem  ein  Grundstück
oder  ein  Recht  an  einem  Grundstücke  zu  der  Zeit  belastet  ist,
zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  erfolgt
auch  nach  dieser  Zeit  nach  den  bisherigen  Gesetzen,  bis  das
Recht  in  das  Grundbuch  eingetragen  wird.  1½

1  110,  II  160,  III  188.  M.  269.  Prot.  VI,  522  f.,  683  f.  Bgl.  Ga0.
L  ogl.  hierher  H.  a.  150,  151,  162,  91r  A.Sch.  88  188.  156  189  ff.;

St.  98  181,  189,  1t  Bech.  88  50,  53;  S.  M.  a.  18;  S.  K.  G.  a.  24,
26  Lu.  88  85,  90,  AG.GB.  88  55,  55,  5  v.  17.  3.  06;  Br.  8  bis

G.  v.  24.  6.  09  #nnd  an  Grundst.,  für  die  das  Grundb.  noch
½  angelegt  ist);  Hb.  88  45,  46;  zu  Abs.  1  vgl.  jedoch  a.  181,  184
Satz  2.  Bis  zu  dem  im  Albf.  1  Satz  1  beziichnenn  eitpunkte  (#  186)
sind  diejenigen  Bestimmungen  des  BEB.,  deren  Anwendung  das  Vorhandensein
  eines  Grundbuches  voraussetzt,  von  dem  sofortigen  Geltungs-=beginn
  ausgeschlossen.

1.  Eigentum,  Erbbaurecht,  Dienstbarkeit,  Reallast,  Vortaufsrecht,
Pfandrecht.  Werragun  von  Hypothekforderungen:  &amp;amp;.  Bay.  35“6,
Löschung  a.  a.  O.““,  Übernahme  5  k##ff.,  von  Abbaurechten:  KX.  5%.
IW.  05  I.  Die  Frage,  welche  Gegenständei  in  Ansehung  der  Zwangsdersteigerung
  zum  unbeweglichen  Vermögen  gehören,  wieweit  sie
von  der  Beschlagnahme  ergriffen  wurden  oder  noch  der  wirksamen  Verfügung
  des  Schuldners  unterliegen,  bemißt  sich  in  einem  Zwangsversteigerungsverfahren,
  das  sich  nach  dem  bisherigen  Rechte  richtet,  nach

iesem  (Z.  JW.  02  B.217,  119783).  Die  Klage  wegen  einer  vor  1.  1.  00
begangenen  Eigentumsstörung,  deren  Wirkungen  über  diesen  Zeitpunkt
  fortdauerten,  bemißt  sich  nach  §  1004  (ZE.  Bay.  im  Recht  11  13V).
Der  Besitzübergang  an  Grundstücken  erfolgt  seit  1.  1.  00,  auch  wenn
das  Gb.  nicht  angelegt  ist,  nach  BGB.  (BlfR.  76  197).

2.  Z.  B.  Nießbrauch  an  einem  Erbbaurecht,  an  einem  Pfandrecht,
Afterpfandrecht;  hierher  gehört  auch  die  Begründung  der  Rechte,  die
durch  Pfändung  oder  Uberweisung  einer  Hypothekforderung  für  den
Gläubiger  entstehen  (ZE.  Bay.  3  208).

3.  Gleichviel  ob  die  Anderung  im  Rechtszustande  der  Grundstücke
  durch  Rechtsgeschäfte  unter  Lebenden  oder  von  Todes  wegen  oder
durch  das  Gesetz  veranlaßt  ist  (ugl.  auch  S.  JW.  0849.
        <pb n="1608" />
        1608  Einführungsgesetz.

4.  Durch  a.  189  wird  die  Geltung  der  besonderen  Vorschriften
des  BGB.  über  die  Form  der  dinglichen  Rechtsgeschäfte  (838  873,  925,
1015,  1154),  nicht  also  die  Anwendung  der  Vorschriften,  die  das  auf
die  dingliche  Rechtsänderung  gerichtete  Kausalgeschäft  betreffen  (z.  B.
8313  Satz  1),  bis  zur  Herstellung  des  Grundbuchs  aufgeschoben  (E.  R.  47  i60,
R.  in  Seuff  Arch.  65  232,  Bay.  9  123).  Die  allgem.  Vorschriften  des  BG.
über  die  Rechtsgeschäfte  (8§8  104  bis  185),  namentlich  über  den  Einfluß
des  Irrtums  auf  Willenserklärungen  finden  auch  bei  Rechtsgeschäften
über  die  Underung  von  Rechten  an  solchen  Grundstücken  Anwendung,
für.  die  cbas  Gb.  noch  nicht  als  angelegt  anzusehen  ist  (#.  Bay.  64,
IW.  11  205).

5.  Die  Bestellung  eines  dinglichen  Rechtes  erfolgt  bis  dahin  nach
dem  alten  Rechte.  Wenn  dieses  z.  B.  bestimmt,  daß  eine  Eintragung
in  das  bisherige  Buch  nur  statciinden  darf  auf  Grund  der  Urkunde
eines  einheimischen  Notars  über  das  Kausalgeschäft,  so  hat  es  dabei
sein  Bewenden  (so  auch  E.  JW.  11  209).  Es  ist  demnach  nicht  auffallend,
was  E.L.  §  106  bestimmt  (ebenso  in  B.  nach  a.  14  des  NG.  v.  1861).
—  Eine  nach  dem  alten  Rechte  begonnene  Ersitzung  eines  Grundstückes
kann,  obwohl  das  BG#.  eine  Ersitzung  von  Grundstücken  im  bisherigen
Sinne  nicht  kennt,  auch  nach  dem  1.  1.  00  bis  zur  Anlegung  des  Grundbuchs
  noch  fortgesetzt  und  vollendet  werden  (vgl.  auch  A.  9).  Eine  unvordenkliche
  Verjährung  aber,  die  mit  dem  1.  1.  00  noch  nicht  vollendet
ist,  kann  von  da  ab  nicht  mehr  fortgesetzt  werden,  weil  das  BG#.  die
Einrichtung  der  unvordenklichen  Verjährung  beseitigt  hat  (vgl.  a.  185

A.  2).

6.  Jede  Anderung  des  Inhalts  eines  dinglichen  Rechtes  stellt  eine
teilweise  Aufhebung  und  Neubegründung  des  Rechtes  dar,  darum  kann
sie  sich  nur  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  über  die  Begründung  usw.
solcher  Rechte  vollziehen  (vgl.  BGB.  §  877).

7.  Die  Underung  des  Ranges  ist  zur  größeren  Deutlichkeit  beigefügt;
  eigentiich  umfaßt  der  Inhalt  des  Rechtes  auch  dessen  Rang.

8.  Es  ist  nur  die  Entstehung  solcher  Rechte  ausgeschlossen,  deren
Inhalt  eine  nach  dem  BG#.  nicht  zulässige  Belastung  eines  Grundstückes
  oder  eines  Rechtes  an  einem  Grundstück  bildet  (K.  Bay.  3  2#).
Dazu  gehören  z.  B.  das  Stockwerkseigentum  (a.  182),  das  Sondereigentum
  an  Bäumen  (a.  1812,  die  Antichrese  (JW.  01  273  f.  a.  184,  192
A.  2),  Emphyteuse,  dingl.  Mietrecht  (vgl.  übrigens  .  R.  54  212),  das  auf
einen  Teil  eines  Gebäudes  beschränkte  Erbbaurecht  (KE.  Bay.  6  59.).

9.  Vgl.  a.  185.  Eine  zur  Zeit  der  Anlegung  des  Grundbuchs
laufende  Ersitzung  setzt  sich,  sofern  die  Voraussetzungen  des  neuen  Rechtes
gegeben  sind  (K&amp;amp;K.  Rspr.  23  355),  als  Tabularersitzung  fort  und  wird  unter
Anrechnung  der  bereits  verstrichenen  Ersitzungszeit  in  30  Jahren  vollendet.
Notwendig  ist  danach,  daß  der  Besitzer  seine  Eintragung  sofort  bei  der
Anlegung  des  Grundbuches  erlangt,  da  anderenfalls  von  einer  „Fortsetzung“
  der  bisherigen  Ersitzung  in  der  Gestalt  der  Tabularersitzung
und  einer  Anrechnung  der  früheren  Ersitzungszeit  nicht  die  Rede  sein  kann.

10.  Sie  brauchen  nicht  zum  Zwecke  der  Löschung  (vgl.  8  875)  eingetragen
  zu  werden  SE.  Bay.  9  21.  Ubrigens  ist  es  durch  Abs.  Z=  all-
        <pb n="1609" />
        IV.  Abschn.:  Übergangsvorschriften.  1609

gemein,  nicht  bloß  in  bezu  g  au  #n  Löschung,  bei  den  landesgesetzlichen
Vorschriften  geblieben,  danach  ist  zu  beurteilen,  ob  es  für  die  Aufhebung
  einer  Grunddienstbarkeit  der  Zustimmung  der  am  herrschenden
Grundstück  dinglich  Berechtigten  bedurfte  (ZE.  R.  in  Bay.  RspflZtsch.  3470).
Es  bleibt  nach  Abs.  3  auch  die  Aufhebung  durch  Nichtgebrauch  und
Ersitung  der  Freiheit  (usucapio  libertatis)  bestehen.  Aus  Abs.  3  folgt
ferner,  daß  nach  der  Anlegung  des  Grundbuchs  die  Aufhebung  einer
in  das  Grundbuch  eingetragenen  Grunddienstbarkeit,  auch  wenn  sie  vor
dem  Inkrafttreten  des  BG.  begründet  worden  ist,  sich  nach  dem  BG.
bestimmt  (E.  R.  im  Recht  08  762:).  Vgl.  übrigens  B.  UG.  a.  11  bis  18,
848;  IH.  a.  142  f.;  M.Sch.  8  190;  S.W.  a.  130  ff.;  M.St.  8  188;  S.M.
o  170  17  bis  20,  21;  Sch.S.  a.  35;  Sch.R.  a.  83  ff.;  R.  j.  L.  §  89;
99.

Aueignungsrecht  d.  Fiskus  Artikel  190.

Das  nach  §.  928  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
dem  Fiskus  zustehende  Aneignungsrecht  erstreckt  sich  auf  alle
Grundstücke,  die  zu  der  Zeit  herrenlos  sind,  zu  welcher  das
Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist.s  Die  Vorschrift  des
Artikel  129  findet  entsprechende  Anwendung.

II  161,  III  189.  Prot.  VI,  523.  Bgl.  a.  186.
.  Wenn  der  Ver  icht  auch  nicht  in  das  Grundbuch  eingetragen  ist.
12  der  Vorschrift  für  Grundstücke,  die  zur  Zeit  der  Anlegung
  des  Grundbuchs  noch  nicht  als  einem  privatrechtlichen  Eigentum
  zugängige  Grundstücke  vorhanden  waren,  sondern  als  Grundstücke
dieser  Art  erst  später  (z.  B.  infolge  Zuschüttung  eines  öffentlichen  Gewässers)
  entstanden  sind  ZE.  R.  7168.

Besitzschutz  b.  Dienstbark.  Artikel  191.

Die  bisherigen  Gesetze  über  den  Schutz  im  Besitz  einer
Grunddienstbarkeit  oder  einer  beschränkten  persönlichen  Dienstbarkeit!
  finden  auch  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  Anwendung,  bis  das  Grundbuch  für  das  belastete
Grundstück  als  angelegt  anzusehen  ist.

Von  der  Zeit  an,  zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt
anzusehen  ist,  finden  zum  Schutze  der  Ausübung  einer  Grunddienstbarkeit,
  mit  welcher  das  Halten  einer  dauernden  Anlage
verbunden  ist,  die  für  den  Besitzschutz  geltenden  Vorschriften  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  entsprechende  Anwendung?,  solange
Dienstbarkeiten  dieser  Art  nach  Artikel  128  oder  Artikel  187
zur  Erhaltung  der  Wirksamkeit  gegenüber  dem  öffentlichen
Glauben  des  Grundbuchs  nicht  der  Eintragung  bedürfen.  Das
Gleiche  gilt  für  Grunddienstbarkeiten  anderer  Art  mit  der  Maß-
        <pb n="1610" />
        1610  Einführungsgesetz.

gabes,  daß  der  Besitzschutz  nur  gewährt  wird,  wenn  die  Dienstbarkeit
  in  jedem  der  drei  letzten  Jahre  vor  der  Störung
mindestens  einmal  ausgeübt  worden  ist.“
1  111,  II  162,  11I  190.  M.  273.  Prot.  III,  31  fl.  VI,  523  ff.,  632  f.
Bgl.  u.  180,  186;  BB.  8881588  #io29.  B.  Pr.  A.  28  B.  1.  a.  45,
pf.  Liegsch#  a.  22;  H.  a.  140,  BO.  v  .  20.  Coo;  Mch.  5  185;  *

68  129,  147,  148;  N.  St.  J  188;  "  N.  -i  17  3  217:  S.A.  8  83;  Sch.  R.
A.  82,  100;  Wlm  E.L.  8  86

1.  Bei  Reallasten  ist  tein  Besitzverhältnis  anerkannt.
3  E.  R.  50  11,  Röt.  36  132.

.  Es  ist  also  für  solche,  nach  a.  187  auch  ohne  Eintragung
wirkfante  Servituten  nicht  der  Nachweis  ihres  Bestehens  zur  Zeit  der
Anlegung  des  Grundbuchs  gefordert,  sondern  unter  der  Voraussetzung
des  #  2  Besitzschutz  gewährt.

4.  Für  solche  unständige  Grunddienstbarkeiten,  die  (wie  z.  B.  Mast.,
Bauholzberechtigungen)  ihrer  Natur  nach  in  dem  betreffenden  Zeitraum
nicht  oder  nicht  so  oft  ausgeübt  werden  konnten,  besteht  kein  Besitzschutz
auf  Grund  des  Abs.  2  Satz  2.

Bestehende  Hypotheken  Artikel  192.

Ein  zu  der  Zeit,  zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt
anzusehen  ist,  an  einem  Grundstücke  bestehendes  Pfandrecht:
gilt  von  dieser  Zeit  an  als  eine  Hypothek  3,  für  welche  die  Ertheilung
  des  Hypothekenbriefs  ausgeschlossen  ist.“  Ist  der  Betrag
  der  Forderung,  für  die  das  Pfandrecht  besteht,  nicht  bestimmt,
  so  gilt  das  Pfandrecht  als  Sicherungshypothek.5

Ist  das  Pfandrecht  dahin  beschränkt,  daß  der  Gläubiger
Befriedigung  aus  dem  Grundstücke  nur  im  Wege  der  Zwangsverwaltung
  suchen  kann,  so  bleibt  diese  Beschränkung  bestehen.“

1  112  1-:,  II  163,  III  191.  M.  273,  274.  Prot.  VI,  524,  631  f.  Bal.
a.  193:  Pr.  a.  38  6  1;  W.  a.  214:  M.Sch.  88  198,  199:  M.St.  88  196,
197;  8S.  M.  a.  19;  S.  K.G.  a.  33,  34;  Sch.S.  a.  41;  Sch.L.  A.GB.
21;  Lil.  88  35,  96;  Hb.  8  48.  a.  192  ist  eine  Ausnahme  von  der
egel  der  Nichtrückwirlung  neuer  Gesetze,  im  besonderen  von  a.  184  .
01  2’);  er  kann  nur  auf  Pfandrechte,  nicht  auf  Rechtsakte  bezogen
werden,  durch  welche  ein  solches  begründet  oder  mit  der  Forderung  veräußert
  wird  (.  R.  47  u1).

1.  Es  ist  also  ein  landesrechtlich  anerkanntes  Pfandrecht  vorausgesetzt
  (Z.  R.  47  259);  dies  trifft  auf  eine  unter  der  Herrschaft  des  bisrigen
  (pr.)  Rechtes  formgültig  eingetragene,  aber  nicht  valutierte
ferigen..  nicht  zu,  sie  war  nach  bisherigem  Rechte  kein  wirkliches
Pfandrecht,  wird  also  auch  mit  dem  im  a.  192  bezeichneten  Zeitpunkte
nicht  ohne  weiteres  ein  „bestehendes  Pfandrecht“  (kE.  KG.  20  1,  a.  M.
allerdings  R.  48485,  50  89,  51  38,  aber  R.  54  3).  Ebensowenig  ist  eine
unter  der  Herrschaft  des  bisherigen  (pr.)  Rechtes  eingetragene  Hypothek
ein  „bestehendes  Pfandrecht“  im  Sinne  des  a.  192,  wenn  die  Eintragung
ungültig  ist,  weil  sie  nicht  auf  einer  Bewilligung  des  Eigentümers  deruhte
  oder  diese  wegen  Betrugs,  Irrtum  usw.  ungültig  ist,  JW.  O3  B.  .
        <pb n="1611" />
        IV.  Abschn.:  Übergangsvorschriften.  1611

Die  Eigentümerhypothek  des  pr.  Rechtes  hat  sich  mit  der  Anlegung  des
Grundbuchs  in  eine  Eigentümerhypothek  des  BGB.  verwandelt  (2.
KG.  21  160),  bezügl.  des  Rangeinräumungsrechts  nach  B.  HypE.  8  84
vgl.  AG.  a.  58,  59.

2.  Voraussetzung  ein  bestehendes  Pfandrecht,  daher  unterliegt
alles,  was  die  Entstehung  und  Begründung,  Ubertragung  des  Pfandrechts
  betrifft,  nicht  dem  a.  192;  dies  gilt  auch  für  den  translativen
Erwerb,  E.  JW.  01  208.  —  Bestehende  Hypotheken  am  ungewissen  Erbteil
  eines  Miterben,  3.  KG.  20  A.  311.  Die  Antichrese  gehört  nicht  hierher,
  sondern  fällt  unter  §  184:  Z.  R.  47°,  48  61.  Die  Vormerkung  des
pr.  Rechtes  fällt  nicht  unter  a.  192,  sondern  unter  a.  179  (ZE.  R.  5288,
IJW.  02  B.19.

3.  Des  BGB.  Hiernach  ist  also  absichtlich  in  den  Inhalt  der
Hypothek  eingegriffen.  Wie  z.  B.  künftig  von  der  Hypothek  ergriffen
wird,  was  nach  dem  BG.  nicht  aber  nach  dem  geltenden  Rechte
Pertinenz  ist,  wie  sich  die  Hypothek  erstreckt  auf  die  Zinsen  bis  zu  4%
und  auf  die  Kosten  (88  1118,  1419),  so  anderseits  nicht  auf  (gesetzliche
oder  gewillkürte)  Pertinenzien,  die  nach  dem  BG#B.  dies  nicht  sind  (vol.
übrigens  Z.  R.  46  175,  47  198,  49  108,  5078,  55  255  293;  Recht  10  1u),  Anwendbarkeit
  des  BGB.  §  1163  auf  bestehende  Hypotheken:  X.  JW.  01  2.

4.  88  1116,  1139,  11545.  Abweichung  vom  a.  184.

5.  §8§  1184  f.  Kautionshypothek  des  bisherigen  pr.  Rechtes:  E.
R.  49  164,  52  550.111.  414  (JW.  02  B.250,  FWG.  7  8,  KG.  20  511,  21  150),  des
sächsischen  Rechtes:  3.  R.  55  15,  JW.  03  B.  105-1395.  Nebenkautionen  für
Zinsen  und  Kosten,  wie  sie  in  B.  u.  S.  üblich  waren,  hat  die  Praxis
in  8.,  der  Absicht  der  Parteien  entsprechend,  nicht  als  selbständige
Sicherungshypotheken,  sondern  als  nach  bisherigem  Rechte  zu  behandelnde,
  eigenartige,  nicht  übergeleitete  Rechte  behandelt,  während  in  B.
das  Oberste  Landes  G.  bei  gleicher  Sachlage  unter  Billigung  des  R.
einer  anderen  Meinung  gefolgt  ist  (Z.  Bay.  6417.425),  vgl.  auch  K.  in
JFG.  7  1½.  Die  hieraus  entstandenen  Mißstände  haben  zum  RG.  v.  17.3.
06  (s.  bei  a.  194  A.  1)  geführt.  Eine  Kautionshypothek  des  pr.  Rechtes
gilt  zur  Zeit  der  Anlegung  des  Grundbuchs  in  Höhe  des  Betrags  der

is  dahin  entstandenen  Forderungen  als  Sicherungshypothek  des  BG.,

in  Höhe  des  überschießenden  Betrags  erlischt  sie,  wenn  das  durch  die
Hypothek  gesicherte  Rechtsverhältnis  erloschen  ist,  so  daß  neue  Forderungen
  aus  ihm  nicht  mehr  entstehen  können.

6.  Sog.  Revenuenhypothek.  Vgl.  a.  60,  H.  Pfand  G.  a.  10.

Artikel  193.

Durch  Landesgesetz  kann  bestimmt  werden,  daß  ein  Pfandrecht,
  welches  nach  Artikel  192  nicht  als  Sicherungshypothek
gilt,  als  Sicherungshypothek  oder  als  eine  Hypothek  gelten  soll,
für  welche  die  Ertheilung  des  Hypothekenbriefs  nicht  ausgeschlossen
  ist,  und  daß  eine  über  das  Pfandrecht  ertheilte  Urkunde
  als  Hypothekenbrief  gelten  soll.1
        <pb n="1612" />
        1612  Einführungsgesetz

1  112  °,  11  164,  111  192.  M.  274.  Prot.  VI,  524,  632.  Bgl.  übrigens
Socte  6;  Pr.  a.  38  88.5,  4  (Z.  R.  47  152),  S.  042);  B.  pf.
Liegsche#.  a.  1  bis  5,  7  bis  13,  UG.  a.  49  ff.,  AMG.G#G.  a.  57  F.  Bay.  4
W.  a.  214;  Ba.  a.  40;  M.  Sch.  6868  198,  199,  Bek.  v.  20.  4.  01;  S.W.  8  160:
0.  8  14;  Bsch.  88  54;  S.  M.  u.  18;  S.A.  AG.8SV#  8  130;  S.K.G.
a.  883;  A.  a.  51;  Sch.S.  a.  41;  Sch.R.  a.  106;  Wa.  a.  193;  Sch.L.
2.  922;  1.  921;  E.i.  88  77,  100,  Ac#.  Fch.  88  6#  ff.,  2G.3O.

1.  umwanglung  der  bestehenden  Hypothek  in  eine  Verkehrshypo-6.


thek:  BGB.  8  11
Artikel  194.

Durch  Landesgesetz  kann  bestimmt  werden,  daß  ein  Gläubiger,
dessen  Pfandrecht  zu  der  im  Artikel  192  bezeichneten  Zeit  besteht,
  die  Löschung  eines  im  Range  vorgehenden  oder  gleichstehenden
  Pfandrechts,  falls  dieses  sich  mit  dem  Eigenthum  in
einer  Person  vereinigt,  in  gleicher  Weise  zu  verlangen  berechtigt
ist,  wie  wenn  zur  Sicherung  des  Rechtes  auf  Löschung  eine
Vormerkung  im  Grundbuch  eingetragen  wäre.

II  165,  III  198.  Prot.  VI,  524.  Vgl.  BG.  8  1179.

1.  Die  Bestimmung  ermöglicht  der  Landesgesetzgebung  bei  den
künftig  als  Hypothek  ohne  Hypothekenbrief  oder  als  Sicherungshypothek
im  Sinne  des  B.  fortbestehenden  Hypotheken  beim  Wegfall  einer
vorgehenden  Hypothek  die  Entstehung  einer  Eigentümerhypothek  (ogl.
8§8  1143,  1163,  1168,  1173,  1182)  auszuschließen  und  das  Aufrücken
der  nachstehenden  Posten  beizubehalten  (so:  W.  a.  215;  S.M.  a.  19  84:
Sch.R.  a.  107;  Sch.  L.  AG.  GB.  8  23;  vgl.  Pr.  a.  33  §  3  Nr.  3;  B.
1G.  a.  58,  59;  H.  a.  25,  28).  Mit  Rücksicht  auf  die  namentlich  in  B.
eingetretenen  Schwierigkeiten  (s.  a.  192  A.  5)  ist  durch  das  RG.  v.  17.
3.  06  (RB.  S.  429)  der  Vorbehalt  also  ergänzt  worden:  „Durch
Landesgesetz  kann  bestimmt  werden,  daß  ein  zu  der  Zeit,  zu  welcher
das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  an  einem  Grundstücke  bestehendes
  Pfandrecht,  das  zur  Sicherung  künftiger  Ansprüche  auf  Zinsen,
Kosten  und  andere  Nebenleistungen  neben  dem  Pfandrechte  für  die  Hauptforderung
  bestellt  worden  ist,  erlischt,  wenn  es  sich  mit  dem  Eigentum
in  einer  Person  vereinigt.  Diese  Bestimmung  kann  auch  nach  dem  Zeitpunkte,
  zu  welchem  das  Gb.  als  angelegt  anzusehen  ist,  getroffeu  werden
und  sie  kann  dahin  erweitert  werden,  daß  Hypotheken  der  bezeichneten
Art,  die  sich  schon  mit  dem  Eigentum  in  einer  Person  vereinigt  haben,
als  im  Zeitpunkt  der  Vereinigung  erloschen  gelten.“  (Dadurch  ist  die
Landesgesetzgebung  nicht  nur  in  die  Lage  versetzt,  für  Bezirke,  in  denen
das  Gb.  noch  nicht  als  angelegt  Gilt,  nachteilige  Folgen  der  Uberleitung
der  Hypotheken  in  das  neue  Recht  auszuschließen,  sondern  hat  auch  die
Möglichkeit,  für  Bezirke,  in  denen  das  Grundbuchrecht  schon  in  Kraft
steht,  die  durch  die  Einwirkung  der  Vorschriften  über  die  Eigentümerhypothek
  auf  die  Nebensachenkaution  entstandene  Schädigung  der  Nachhyp
  Gläubiger  und  die  bestehende  Rechtsunsicherheit  in  durchgreifender
Weise  und  mit  rückwirkender  Kraft  zu  beseitigen.  B.  hat  von  der  reichs-
        <pb n="1613" />
        IV.  Abschn.:  Übergangsvorschriften.  1613

gesetzlichen  Ermächtigung  in  vollem  Umfang  Gebrauch  gemacht:  G.  v.
15.  5.  06,  ebenso  gleichlautend  S.  M.  G.  v.  8.  12.  06).

Bestehende  Grundschulden  Artikel  195.

Eine  zu  der  Zeit,  zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt
anzusehen  ist,  bestehende  Grundschuld  gilt  von  dieser  Zeit  an
als  Grundschuld  im  Sinne  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und
eine  über  die  Grundschuld  ertheilte  Urkunde  als  Grundschuldbrief..
  Die  Vorschrift  des  Artikel  192  Abs.  2  findet  entsprechende
  Anwendung.

Durch  Landesgesetz  kann  bestimmt  werden,  daß  eine  zu  der
im  Abs.  1  bezeichneten  Zeit  bestehende  Grundschuld  als  eine
Hypothek,  für  welche  die  Ertheilung  des  Hypothekenbriefs  nicht
ausgeschlossen  ist,  oder  als  Sicherungshypothek  gelten  soll  und
daß  eine  über  die  Grundschuld  ertheilte  Urkunde  als  Hypothekenbrief

  gelten  soll.

I  118,  II  166,  III  194.  M.  275.  Prot.  VI,  524.  Vgl.  a.  186  b.  Be#.
88  1181  ff.  Pr.  a.  34;  M.  Sch.  5  197;  M.  St.  58  195;  Wa.  a.  19;  H.  88  49  f.

1.  Vgl.  insbes.  E.  JW.  03B.1328.  (Die  Art  der  Ausübung  der
Grundschuld  (durch  Zwangsversteigerung  oder  Zwangsverwaltungs  sowie
die  Form  und  die  Wirkung  ihrer  Abtretung  durch  den  bisherigen  Gläubiger
  richtet  sich  nach  Be#B.,  dagegen  ist  die  Frage  nach  der  materiellen
Wirksamkeit  des  dem  bisherigen  Gläubiger  zustehenden  Rechts  von  der
Einwirkung  des  neuen  Rechts  unberührt.)

Selbständige  B
von  Mdige  zuuchung  Artikel  196.

Durch  Landesgesetz  kann  bestimmt  werden,  daß  auf  ein  an
einem  Grundstücke  bestehendes  vererbliches  und  übertragbares
Nutzungsrecht!:  die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften
und  auf  den  Erwerb  eines  solchen  Rechtes  die  für  den  Erwerb
des  Eigenthums  an  einem  Grundstücke  geltenden  Vorschriften
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  Anwendung  finden.“

I  115,  II  167,  III  195.  M.  276.  Prot.  VI,  525  f.  Agl.  u.  72,  144,  197.
GBO.  8  S:  Pr.  a.  40,  AG.  GBO.  u.  22;  B.  N(G.GO.  u.  17,  18;  8.
B#.  v.  24.  7.  99  88  14  bis  16,  (GJ.  v.  15.  6.  00  29;  W.  u.  20;  Ba.
AEG.GBO.  8  34  (Waldrechte  der  Murgschifferschaft);  H.  u.  154,  221,  223
(Emphnt.,  Erbleihe,  Landsiedelleihe  oder  andere  vererbl.  Leihen  als  solche,
Supersiziarrechte):;  M.  Sch.  88  154,  175,  177;  S.W.  8##  125,  128,  1557:
M.  St.  SK  151,  175,  177;  Bsch.  8SK  13  f.:  S.  A.  88  52  f.:  A.  u.  55;  Sch.  S.
u.  27,  2N  (Holzgerechtsame):  Sch.R.  u.  Rl.  101:  R.  ü.  L.  88  75  f.,  93;
k.j.  l.  8  67,  A(#.VBO.  N  13:  Lü.  :  IIU.  8  54,  64.
1.  Also  ein  Recht,  das  nicht  nur  die  Entrichtung  einer  Leistung
aus  dem  Grundstück  zum  Gegenstande  hat  (wie  z.  B.  die  subjekt.  persönlichen
  Reallasten),  sondern  bei  dem  eine  unmittelbare  Einwirkung

durch  den  Berechtigten  auf  das  Grundstück  zum  Zwecke  der  Nutzung
        <pb n="1614" />
        1614  Einführungsgesetz.

stattfindet  (Emphyteuse,  Erbzinsrecht  vgl.  a.  52  auch  die  Fischereirechte
  gn  öfftl.  Flüssen  gehören  daher  (E.  KG.  34  ?9).
2.  88  873  bis  902,  925  bis  928.
z.  Einschlüssig  der  :  Vorschriften  über  die  Ansprüche  aus  dem  Eigentum
  (88  985  ff.).  4.  3PO.  88  864,  870.

Bäuerl.  Nutzungsrechte  Artikel  197.

In  Kraft  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach
welchen  in  Ansehung  solcher  Grundstücke,  bezüglich  deren  zur
Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ein  nicht
unter  den  Artikel  63  fallendes  bäuerliches  Nutzungsrecht  besteht,
nach  der  Beendigung  des  Nutzungsrechts  ein  Recht  gleicher  Art
neu  begründet  werden  kann  und  der  Gutsherr  zu  der  Begründung
  verpflichtet  ist.1

III  196.  Bom  B.  eingestellt.  Bgl.  a.  63,  72,  196.

1.  Der  Vorbehalt  bezieht  sich  vornehmlich  auf  Mecklenburg  und  die
dort  bestehende  sog.  bäuerliche  oder  schlechte  Leihe.

Gültigk.  bestehender  Ehen  Artikel  198.

Die  Gültigkeit  einer  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  geschlossenen  Ehe  bestimmt  sich  nach  den  bisherigen
  Gesetzen.

Eine  nach  den  bisherigen  Gesetzen  nichtige  oder  ungültige
Ehe  ist  als  von  Anfang  an  gültig  anzusehen,  wenn  die  Ehegatten
  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
noch  als  Ehegatten  mit  einander  leben?  und  der  Grund,  auf
dem  die  Nichtigkeit  oder  die  Ungültigkeit  beruht,  nach  den  Vorschriften
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  die  Nichtigkeit  oder  die
Anfechtbarkeit  der  Ehe  nicht  zur  Folge  haben  oder  diese  Wirkung
verloren  haben  würde.3  Die  für  die  Anfechtung  im  Bürgerlichen
  Gesetzbuche  bestimmte  Frist“  beginnt  nicht  vor  dem  Inkrafttreten
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.

Die  nach  den  bisherigen  Gesetzen  erfolgte  Ungültigkeitserklärung
  einer  Ehe  steht  der  Nichtigkeitserklärung  nach  dem
Bürgerlichen  Gesetzbuche  gleich.5

1  117,  II  168,  1II  197.  M.  278.  Prot.  VI,  526  ff.,  634  f.,  653  f.  Sgl.
a.  13,  207;  BB.  88  1328  bis  1328,  1330  bis  1355.

1.  Z.  B.  in  Ansehung  des  Irrtums  wegen  persönl.  Eigenschaften
I&amp;amp;r.  Bay.  2295,  JW.  042,  078.  Eine  Ehe,  die  nach  den  zur  Zeit  der
Eheschließung  destehenden  Gesetzen  gültig  war,  ist  auch  nach  dem  Inkrafttreten
  des  B.  gültig  geblieben,  selbst,  wenn  sie  (wie  dies  z.  B.
hinsichtlich  des  Eheverbots  des  Ehebruchs  möglich  ist)  nach  den  Vor-
        <pb n="1615" />
        IV.  Abschn.:  Übergangsvorschriften.  1615

schriften  des  BGB.  nichtig  wäre.  Auch  die  für  die  Geltendmachung
der  Un  aufgestellte  usschlußfrist  ift  maßgebend  geblieben;  24.  R.
48  017

2.  Damit  Ist  nicht  ein  ununterbrochenes  tatsächliches  Zusammenleben
  der  Ehegatten  gefordert,  gemeint  ist  vielmehr  nur  dasselbe  wie  im
§  13242.  Die  Ehe  kann  hiernach  nicht  mehr  als  gültig  angesehen
werden,  wenn  die  Ehegatten  wegen  der  Nichtigkeit  ihrer  #e  die  Gemeinschaft
  aufgegeben  haben  (Z&amp;amp;.  JW.  O0  7%,  wenn  einer  derselben  sich
wieder  verheiratet  hat,  wenn  die  Ehe  bereits  aufgelöst  (durch  Tod  od.
Scheidung)  oder  Nichtigkeits-  oder  Ungültigkeitserklärung  erfolgt  ist.

3.  Damit  haben  sowohl  die  formalen  Bestimmungen  des  BG.
(insbes.  88  1318,  1319,  1324  ),  sowie  die  materiellen  Anfechtungsgründe
des  BGB.  gewissermaßen  rückwirkende  Kraft  erlan  Ist  eine  vor  dem
Inkrafttreten  des  BG#B.  abgeschlossene  Ehe  unge  bisherigem  Rechte
wegen  Formmangels  ungültig  oder  nichti  g  so  bleibt  sie  es  auch,  wenn
sie  nicht  nach  den  Vorsth  riften  des  BGB.  gültig  sein  würde.  (Aus
Abs.  2  ist  nicht  ein  Borlchriften,  dafür  zu  entnehmen,  daß  im  übrigen
und  namentl.  auf  dem  Gebiete  des  Rechts  der  Schuldverhältnisse
EG.  von  dem  entgegengesetzten  Grundsatz  ausgeelt  —

4.  BG.  8§  1339.  Wenn  nach  dem  Inkrafttreten  des  BGB.  zwar
die  kürzere  Frist  des  bisherigen  Rechtes  (6  Wochen  des  pr.  ALR.  II  1
tn  ,  nicht  aber  die  längere  (6  Monat.)  Frist  des  BGe.  verstrichen  7r

die  Anfechtung  ausgeschlossen;  hat  die  längere  Anfechtungsfrist

des  alten  Rechtes  (Gem.  u.  franz.  schon  vor  dem  1.  1.  00  zu  laufen

8  onnen,  so  setzt  erst  mit  dessen  Sichen.  die  sechsmonatige  Frist  des

B.  ein  und  ist  in  diese  der  bereits  verstrichene  Teil  nicht  einzu-*
  (.  R.  48  ½  167

5.  Nach  dem  Sprachgebrauche  des  BE#B.  ist  auch  die  anfechtbare
Ehe  auf  erfolgte  Anfechtung  als  nichtig  anzusehen  (8  1343).

Persönliche  Rechts-  4
beziehungen  d.  Ehegatten  Artikel  199.

Die  persönlichen  Rechtsbeziehungen  der  Ehegatten  zu  einander?,
  insbesondere  die  gegenseitige  Unterhaltspflichts,  bestimmen
sich  auch  für  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  bestehenden  Ehens  nach  dessen  Vorschriften.“

I  118,  11  169,  III  198.  M.  279.  Prot.  VI,  582,  685,  636.  BVgl.  a.  14,  202.

1.  Namentl.  die  hausherrl.  Gewalt  des  Ehemanns,  das  Recht  und
die  Pflicht  der  Frau,  dem  Hauswesen  vorzustehen,  die  Verpflichtg.  der
Frau  zu  häusl.  Arbeiten,  die  Schlüsselgewalt  usw.  8§  1353  ff.  Aus
a.  199  folgt  z.  B.,  daß  ein  etwa  bisher  wirksamer  Vertrag,  durch  den
die  Verpflichtg  zur  Lebensgemeinsch.  gegen  Bestimmg  des  Unterhalts
aufgehoben  od.  eingeschränkt  wird  (.  JW.  05  657  082)  oder  durch  den
das  Recht  des  Ehemanns,  den  Wohnort  der  Frau  zu  bestimmen,  ausgeschlossen
  oder  beschränkt  wird,  mit  dem  Inkrafttreten  des  B6#V.  un.
wirksam  geworden  ist,  daß  die  Vorschrift  des  8  1362  (pracsumtio
Mnciana)  von  diesem  Zeitpunkte  für  die  bestehenden  Ehen  anwendbar
        <pb n="1616" />
        1616  Einführungsgesetz.

2
wurde  usw.,  während  anderseits  vor  diesem  Zeitpunkte  gosose  Schenkungen
  unter  Ehegatten,  Interzessionen  derselben  usw.,  auch  ferner  nach
den  bieh.  „Gcse  -.  zu  beurteilen  sind.
00  4012  700;  auch  der  Verwandten  (88  1601  ff.)

3  Die  Bestimmung  ist  also  auf  Personen,  deren  Ehe  schon  am

1.  1.  00  geschieden  war,  unanwendbar:  Z.  R.  50  70
4.  88  1353  ff.  Vgi.  E.  JW.  0156,  R.  50

Eheliches  Güterrecht  Artikel  200.

Für  den  Güterstand  einer  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestehenden  Ehes  bleiben  die  bisherigen
Gesetze  maßgebend.3  Dies  gilt  insbesondere  auch  von  den
Vorschriften  über  die  erbrechtlichen  Wirkungen  des  Güterstandes"
  und  von  den  Vorschriften  der  französischen  und  der
badischen  Gesetze  über  das  Verfahren  bei  Vermögensabsonderungen
  unter  Ehegatten.“

Eine  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
zulässige  Regelung  des  Güterstandes“"  kann  durch  Ehevertrag?
auch  dann  getroffen  werden,  wenn  nach  den  bisherigen  Gesetzen
  8  ein  Ehevertrag  unzulässig  sein  würde.

Soweit  die  Ehefrau  nach  den  für  den  bisherigen  Güterstand
  maßgebenden  Gesetzen  in  Folge  des  Güterstandes  oder  der
Ehe  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt  ist  10,  bleibt  diese  Beschränkung
  in  Kraft,  solange  der  bisherige  Güterstand  besteht.:1

1  119,  11  170,  111  199.  M.  280.  Prot.  VI,  W  Bal.  a.  is,  16  u.
A.,  a  6  Satz  7  (D.  hierzu  S.  23).  K.  Bay.  17

1.  Gesetzlichen  oder  vertragsmäßigen.

2.  Der  Grundsatz  des  Satz  1  findet  auch  Anwendung  auf  die  schon
vor  dem  1.  1.  00  gelösten  Ehen  (Z.  JW.  03  B.2  1.

3.  à.  200  geht  grundsätzl.  von  der  Unwandelbark.  des  einmal  begründeten
  Güterstands  aus  u.  überläßt  es  der  Landesgesetzgebung,  die
immerhin  wünschenswerte  Uberleitg  des  bish.  Güterrechts  in  das  neue
herbeizuführen  (a.  218).  Von  dieser  Ermächtigung  haben  mit  Ausnahme
von  W.  und  z.  T.  von  L.  (§  35)  nunmehr  alle  Bundesstaaten  Gebrauch
gemacht  und  demgemäß  die  bestehenden  Güterstände  in  die  entsprechenden
des  BG#B.  übergeleitet:  Pr.  a.  44  bis  66,  VO.  v.  20.  12.  99  betr.  den
Güterstand  bestehender  Ehen  (vgl.  pr.  JM.  00  S.  15);  B.  UG.  a.  19
bis  31,  62  bis  104,  124  bis  140;  S.  3  34;  Ba.  G.  v.  J.  S.  O2  ehierzu
E.L.  VO.  v.  2.  2.  03;  für  Pr.  u.  B.  war  solche  VO.  nicht  nötig,  vgl.
Pr.  a.  57,  B.  U.  a.  202  Satz  2);  II.  a.  169  bis  208,  230  bis  2065:
N.Sch.  8§  200  bis  217,  263;  S.W.  88  183  bis  191,  AG.  z.  *
10:  M.St.  §8  207  bis  215,  260;  O.  88  16,  16  (Birk.  88  44  bis  62
Bseh.  8&amp;amp;8  73  bis  75;  S.  M.  G.  v.  10.  8.  99  üb.  v.  Ehegüũterrecht;  S.  A.  8
bis  102;  S.K.G.  u.  42;  A.  a.  590;  Sch.S.  a.  48;  Sch.R.  n.  134  bis  11:
        <pb n="1617" />
        IV.  Abschn.:  Übergangsvorschriften.  1617

Wa.  a.  24  bis  31;  R.  dä.  L.  §8§8  112  bis  117;  R.j.  L.  §  94;  Sch.  L.  88  21
bis  36;  L.  §  35;  Lül.  88  100  bis  106;  Br.  G.  v.  18.  7.  99;  Hb.  G.  v.  14.
7.  99;  E.L.  88  144  bis  185,  VO.  v.  2.  5.  00  u.  2.  2.03.  W.  a.  260  bis
264  enthalten  nur  ein  paar  Übergangsvorschr.  wegen  des  Pfandrechtstitels,
  der  statutar.  Nutznießung,  des  Voraus  der  Krau,  der  Fortsetzung
der  G.  und  der  Beibringsinventare.  Die  durch  Landesgelet  9  bestehende
  Ehen  für  anwendbar  erklärten  Vorschriften  des  BGB.  gelten
für  dieses  nicht  als  reichsgesetzl.,  sondern  als  landesgesetzl.  Vorschriften
E.  Bay.  2  2800.  Die  Art  und  Weise  der  Vermögensauseinandersetzung
zwischen  geschiedenen  Ehegatten  ist  gemäß  a.  200  nach  den  den  ehel.
Güterstand  betr.  Vorschriften  zu  beurteilen  (nicht  als  Folge  der  Scheidung
  zu  betrachten  und  ausschließl.  nach  BGB.  zu  behandeln)  E.  R.
73#.  Bezüglich  des  örtl.  Geltungsgebiets  der  Uberleitungsbestimmungen
vgl.  E.  JW.  01  187  681.  Kostenvorschußpflicht  des  Mannes  an  die  Frau
gehört  zum  Güterrechte:  E.  JW.  00/%%  ½  01  376.

4.  Die  Bestimmung  ist  eine  Ausnahme  von  a.  213  (ogl.  E.  R.
65  4).  Verhältnis  zwischen  a.  213  u.  200:  wo  für  die  am  1.
1.  00  bestandenen  Ehen  das  Erbrecht  der  Ehegatten  Ausfluß  des  Güterstandes
  ist,  gilt  dieses  an  der  Stelle  des  fonst  nach  a.  213  Plat  greifenden
  gesetzl.  Erbrechts  des  BGB.  und  finden  die  erbrechtl.  Vorschriften
des  BGB.  nur  insoweit  Anwendg,  als  das  Güterrecht  solche  nicht  entd#Slt

  (E.  KG.  307,  R.  092¼°,  aber  dem  überlebenden  Gatten  steht  inses.
  nicht  neben  dem  ehel.  Gütererbrecht  auch  noch  das  Erbrecht  des
B.  hinsichtl.  der  gütergemeinschaftl.  Masse  zu).  Was  „erbrechtliche
Wirkungen  des  Güterstandks  sind,  ist  nach  dem  bisherigen  Rechte  zu
beurteilen;  die  Wirkung  der  Abschichtung  nach  lüb.  Rechte  als  Totteilung
ist  solche  Wirkung  (E.  KG.  2523,  JW.  03  B.  18).  Vgl.  auch  z.  B.  Pr.
a.  46  §  2,  qA.  53  86,  a.  54  §  4,  ZE.  KG.  22°,  34¾.  Das  Recht  des
überlebenden  Ehegatten  auf  das  Gesamtgut  bei  unbeerbter  Ehe  nach  pr.
VO.  v.  20.  12.  99  à.  17  87  ist  keine  erbrechtl.  Wirkung  des  Güterstandes
  (##.  KG.  22°).  Dagg.  ist  das  der  Errungensch  Gemsch.  nach
Nassauischem  Recht  eigentüml.  Leibzuchtrecht  des  überlbd.  Ehegatten  als
erbrechtl.  Wirkg.  aufrecht  geblieben  (K.  KG.  25  ,  30/);  bezügl.  des
Ehegattenerbrechts  u.  der  Ausgleichgspflicht  nach  Märkischem  Provinzialn.
  vgl.  E.  JW.  05  1½8,  10  7“5,  E.  65  28,  der  Wirkg.  der  Grundteilg.
nach  Bamberger  LR.  S.  Bay.  6  386,  8039,  10  499,  12°5.  Enthält  das  ältere
Güterrecht  zwar  Vorschriften  für  den  Fall  der  gesetzl.  Erbfolge,  nicht
aber  solche  für  den  Fall  der  Testamentserbfolge  z.  B.  nicht  über  das
Pflichtteilsrecht  des  überlebenden  Ehegatten,  so  greifen  insoweit  die  Vorschriften
  des  BGB.  ein  (a.  213;  E.  R.  im  Recht  12  10.

5b.  cc.  a.  755,  757,  767;  Bad.  LR.  Satz  755,  757,  767,  738  a,
745  a,  1335a,  1539a,  1570  a,  b;  EG.  z.  BPO.  8  15  Nr.  5.

6.  Es  kann  also  nicht  etwa  an  Stelle  des  bisherigen  ein  anderer
Güterstand  des  bisherigen  Rechts  eingeführt  oder  der  bisherige  Güterstand
  modifiziert  werden.

7.  Für  die  Form  des  Ehevertrags  ist  da,  wo  derselbe  bisher  nach
Eingehung.  der  Ehe  unzulässig  war,  das  B#.  maßgebend.

8.  Vgl.  z.  B.  cc.  a.  1394,  1395.

Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  102
        <pb n="1618" />
        1618  Einführungsgesetz.

9.  §§  1433  f.,  1436  f.,  15082,  1549.  Aber  auch  dann,  wenn  Eheverträge,
  während  der  Ehe  zulässig  sind,  oder  wenn  sie  nur  bestimmte
Güterstände  nicht  zulassen.  Vgl.  auch  a.  152.  10.  Vgl.  cc.  a.
220,  226,  935,  940,  1096,  1426,  1449,  1536,  1576,  2139.

11.  Vgl.  z.  B.  cc.  a.  217.  Mit  der  Anwendung  der  Vorschriften
des  B  #.  auf  die  bestehenden  Güterstände  (a.  218)  fällt  die  Beschränkung
  in  der  Geschäftsführung,  der  die  Frau  nach  dem  geltenden  Rechte
unterliegt,  von  selbst  weg  (#3.  RSt.  35  208).

Ehescheidung,  Aufheb.  ,
dehresgeeb  nögemeittttgeaft  Artikel  201.

Die  Scheidung  und  die  Aufhebung  der  ehelichen  Gemeinschaft
  erfolgen  von  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  an  nach  dessen  Vorschriften.

Hat  sich  ein  Ehegatte  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs:  einer  Verfehlung  der  in  den  88.  1565  bis
1568  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten  Art  schuldig
gemacht,  so  kann  auf  Scheidung  oder  auf  Aufhebung  der  ehelichen
  Gemeinschaft  nur  erkannt  werden,  wenn  die  Verfehlung“
auch  nach  den  bisherigen  Gesetzen“  ein  Scheidungsgrund  oder
ein  Trennungsgrund  war.

1  120,  II.  171,  III  200.  M.  288.  Prot.  VI,  545  f.  Bal.  auch  a.  17,  27.
Ba.  RO.  ä.  F.  8  169.

1.  Dies  gilt  auch  für  die  in  der  1.  Instanz  u.  in  der  Berufungsinstanz
  anhängigen  Prozesse  (nicht  aber  von  der  Revis.-Inst.,  vgl.  #.
R.  45  95-431,  46  ¼7,  58  383,  JW.  02  2#  5,  Bay.  137).  Wegen  der  Präklusivfristen,
  wenn  die  einen  Scheidungsgrund  bildende  Tahaache  sich  vor  dem
Inkrafttreten  des  BGB.  ereignet  hat,  vgl.  a.  169,  E.  R.  46  17.  Anwendbark.
  von  a.  17,  27:  E.  JW.  01  30.  Die  Vermögensauseinandersetzung
der  geschiedenen  Ehegatten  bestimmt  sich  nach  den  bisherigen  Gesetzen,
so  auch  E.  R.  7324  (a.  200  A.  3).  Dagegen  sind  gewisse  unmittelbar
aus  der  Tatsache  der  Scheidg  od.  der  damit  verbundenen  Schuldigerklärg
  des  einen  od.  anderen  Ehegatten  abgeleitete  Folgen  gemäß
a.  201  nach  neuem  Rechte  zu  beurteilen,  sofern  die  Scheidg  unter  seiner
Herrschaft  erfolgt  ist,  hierher  gehört  z.  B.  das  Recht  der  Namensführung
(§  1577),  die  Unterhaltspflicht  (88§  1578  ff.),  das  Verhältnis  zu  den
Kindern  (88  1635  ff.),  der  Widerruf  von  Schenkgen  (8§  1584)  vgl.  E.
R.  735·26.  Kein  landesherrliches  Scheidungsrecht!  Die  Wirkungen
einer  vor  dem  1.  1.  00  erfolgten  Scheidung  sind  nach  dem  alten  Rechte
zu  beurteilen  (Untersagung  der  Führung  des  Namens  des  Mannes
§  15779)  greift  nicht  Platz,  S.  K  G.  225).  Bezügl.  der  in  den  früheren  Geetzen
  ausgesprochenen  Nachteile  der  Wiederverheiratung  vgl.  Z4.  Vay.  9  011.

2.  Tatsachen,  die  sich  erst  nach  dem  1.  1.  00  ereignet  haben,
können  einem  vor  diesem  Zeitpunkte  entstandenen  Scheidungs=  oder
Trennungsgrund  nur  entgegengehalten  werden,  wenn  das  BE#B.  ihnen
diese  Wirkung  beilegt  (ZS.  JW.  0267),  dagegen  können  Tatsachen,  die  in
        <pb n="1619" />
        IV.  Abschn.:  Ubergangsvorschriften.  1619

die  Zeit  vor  dem  1.  1.  00  fallen,  zur  Unterstützung  einer  Scheidungsklage
  gemäß  §  1573  auch  dann  herangezogen  werden,  wenn  sie  nach  dem
alten  Rechte  einen  Scheidungsgrund  nicht  geben  (E.  JW.  O38,  R.  08  131).

3.  Dies  gilt  also  nicht  für  die  Klage.  auf  Scheidung  wegen  Geisteskrankheit.
  Die  „Verfehlung“  ist  im  konkreten  Sinne  zu  verstehen;
es  ist  nur  eine  solche  begriffen,  welche  im  einzelnen  Falle  die  Kraft,  als
Scheidungs=  oder  Trennungsgrund  zu  wirken,  nicht  schon  vor  dem  1.
1.  00  durch  das  Hinzutreten  anderer  Umstände  verloren  hat,  z.  B.  der
Ehebruch  durch  Kompensation  E.  R.  46  /0169,  47",  JW.  033.9,  04  ö,
05“1.  Bezüglich  der  böslichen  Verlassung  vgl.  E.  JW.  00  5##4%

4.  D.  h.  nach  den  Gesetzen,  die  vom  Richter  hätten  angewendet
werden  müssen,  wenn  das  B#.  nicht  in  Kraft  getreten  wäre  E.  ZW.
0173,  Bay.  2  266.  Bisheriges  internationales  Privatrecht,  .  JW.  0124.

5.  D.  h.  ein  Grund,  der  nach  den  bish.  Ges.  eine  zeitweise  Trennung
der  Gatten  rechtfertigte  (#S.  R.  47  31.137;  JW.  01  547  699-  41,  02  B.263).

Trennung  von  Tisch  u.  Bett  Artikel  202.4

Für  die  Wirkungen?  einer  beständigen  oder  zeitweiligen
Trennung  von  Tisch  und  Bett,  auf  welche  vor  dem  Inkrafttreten
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  erkannt  worden  ists,  bleiben
die  bisherigen  Gesetze  maßgebend.“  Dies  gilt  insbesondere  auch
von  den  Vorschriften,  nach  denen  eine  bis  zu  dem  Tode  eines
der  Ehegatten  fortbestehende  Trennung  in  allen  oder  einzelnen
Beziehungen  der  Auflösung  der  Ehe  gleichsteht.5

1  118,  11  172,  11I  201.  M.  279.  Prot.  VI,  592  ff.,  685.

1.  Ergänzung  der  vorgehenden  Vorschriften  für  den  Fall  der  nach
dem  Be#.  nicht  mehr  möglichen  beständigen  oder  zeitweiligen  Trennung
von  Tisch  und  Bett  (Separation).

2.  Also  für  sämtliche  Wirkungen,  nicht  bloß  die  persönl.  Rechtsbeziehungen;
  es  bemißt  sich  daher  die  Vermutg  der  Ehelichk.  oder
Unehelichk.  auch  nach  dem  Inkrafttreten  des  BGB.  nach  den  bish.  Gesetzen.
  Es  besteht  nur  eine  Ausnahme  für  die  Folgen,  die  sich  aus
Satz  1  hinsichtlich  der  erbrechtl.  Wirkung  der  Treung  von  Tisch  und
Bett  ergeben  würden  (Satz  2).  Die  Klage  auf  Herstellg  der  ehel.  Gemeinsch.
  muß,  auch  wenn  schon  vor  dem  Inkrafttreten  des  BGB.  auf
zeitw.  Trenng  von  Tisch  u.  Bett  erkannt  worden  ist,  den  Vorschriften
des  Be#B.  entsprechen  (8  1353).

3.  Wenn  auch  das  Urteil  erst  nach  dem  1.  1.  00  rechtskräftig  geworden
  ist  (/E.  R.  50  808).

4.  Dies  gilt  insbesondere  auch  für  die  Frage,  welchen  Einfluß
die  Trennung  auf  die  Ehelichkeit  eines  während  der  Zeit  der  Trennung
erzeugten  Kindes  hat,  auch  wenn  das  Kind  erst  nach  dem  1.  1.  00  geboren
  worden  ist  (8.  Lag.  2  716).

5.  Das  gesetzl.  Erbrecht  der  Ehegatten  entfällt  und  die  Zuwendungen
  des  einen  Ehegatten  in  der  Verfügung  von  Todes  wegen  fallen
regelmäßig  weg.

1027
        <pb n="1620" />
        1620  Einführungsgesetz.

Rechtsverhältniszwiscen
2  arlins  ischen  Artikel  203.

Das  Rechtsverhältniß  zwischen  den  Eltern  und  einem  vor  dem
Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  geborenen  ehelichen  Kinde
bestimmt  sich  von  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
an  nach  dessen  Vorschriften.:  Dies  gilt  insbesondere  auch  in  Ansehung

  des  Vermögens,  welches  das  Kind  vorher  erworben  hat.

1  121,  II  173,  III  202.  M.  291.  Prot.  VI,  547,  636.  Bgl.  a.  19,  204
bis  207  (Ausnahmen  vom  Grundsatz  des  a.  203),  210;  EEG.KRONov.  a.  III
(D.  hierzu  S.  23).  Nach  a.  208  ff.  wurden  die  Bormundschaften,  welche
den  Boraussetzungen  des  BG.  nicht  entsprechen,  mit  dem  Inkrafttreien
des  Be#.  von  selbst  beendigt.  Dies  gilt  insbesondere  von  der  Vormundschaft
  des  Baters  nach  cc.  (KX.  Bay.  3  16),  von  den  Vormundschaften  über
Minderjährige,  die  nach  den  Vorschriften  des  BGB.  unter  die  elterliche
Gewalt  der  Mutter  traten  (EK.  Bay.  1  2:10).  a.  203  gilt  schlechtbin,  namentlich
  auch  für  den  Fall,  daß  zwar  beim  Inkrafttreten  des  BGB.  beide
Eltern  lebten,  später  jedoch  eines  von  ihnen  stirbt,  und  für  den  Fall,  daß
zu  jener  Zeit  nur  noch  eines  der  Eltern  am  Leben  war  (.  06  ½1##).

1.  Vgl.  88  1305  ff.,  1601  ff.,  1616  ff.,  1628  ff.,  1747,  z.  B.  Verpflichtung
  zum  Gehorsam,  zu  häusl.  Diensten,  gegenseitige  Unterhaltspflicht
(E.  R.  49  196,  JW.  01  2321.369.  0272,  Bay.  1148-178),  Ehekonsens,  elterliche
Gewalt  (der  Mutter  ZE.  RSt.  34517,  Umfang  der  Verfügungsmacht  des
Inhabers  der  elterl.  Gewalt  E.  KG.  23180),  Ausstattungsanspruch,  Anspruch
  gegen  den  sich  wiederverheiratenden  Vater  auf  Herausgabe  des
Kindervermögens  und  Inventarlegung  darüber,  2.  JW.  10““7.  An  die
Stelle  der  väterl.  Gewalt,  des  väterl.  Nießbrauchs  ist  die  elterl.  Gewalt,
die  elterl.  Nutznießung  (vgl.  .  R.  48  13,  Sachs.  11  638  gebilligt  durch
RG.  ebenda  ##85)  getreten  (so  ausdrückl.  Pr.  a.  69,  S.  §  35,  H.  a.  171,
M.  Sch.  9  219,  S.W.  a.  230,  M.St.  8  217,  Bsch.  8  77,  S.M.  a.  26,
S.  A.  8  104,  S.K.G.  a.  47,  A.  a.  63,  Sch.S.  a.  50,  Sch.R.  a.  149,
Wa.  àa.  33,  R.  j.  L.  §  98,  Sch.L.  a.  40,  L.  8  37,  Lü.  8  109,  Br.  8  403.
Auch  die  durch  Verwirkung  nach  bisher.  Rechte,  z.  B.  Pr.  ALK.  II  2
§  245,  beseitigte  väterl.  Gewalt  lebte  als  elterl.  Gewalt  des  BGB.  wieder
auf,  wenn  diese  nicht  auch  nach  dem  BG.  verwirkt  ist  (E.  KG.  19  85),
nicht  aber  die  elterl.  Gewalt  über  die  vor  dem  1.  1.  00  infolge  Verehelichung
  aus  der  väterl.  Gewalt  getretene  Haustochter,  X.  JIW.  O3  B.  50.
a.  203  bezieht  sich  nicht  auf  vertragsmäßige  Rechte  des  Kindes,  z.  B.
eine  vertragsmäßige  Sicherstellung  des  Mutterguts  des  Kindes  auf  dem
Grundstücke  des  Vaters;  diese  fällt  nicht  mit  dem  1.  1.  00  weg  (a.  M.
E.  KG.  20  A-2),  indessen  2120),  oder  z.  B.  auf  eine  vor  dem  1.  1.  00
auf  Grund  gesetzl.  Hypothektitels  erfolgte  Sicherstellung,  E.  Bay.  10.
Die  Frage,  ob  ein  vor  dem  1.  1.  00  gebornes  Kind  ein  eheliches  sei,
bestimmt  sich,  und  zwar  bezügl.  aller  für  die  Frage  der  Ehelichkeit
in  Betracht  kommenden  Verhältnisse  (Anfechtungsmöglichkeit),  nach  dem
bisher.  Gesetze  (&amp;amp;.  JW.  02  B.235,  07515,  R.  66  '51,  Unanwendbarkeit  des

1594  auf  vor  dem  1.  1.  00  geborne  Kinder):  sofern  dieses  die  Ehelicheit
  anerkennt,  bestimmen  sich  deren  Wirkungen  für  das  Kind  nach
dem  Inkrafttreten  des  BG.  nach  dessen  Vorschriften  (z.  B.  kommt  8  11
zur  Anwendung).
        <pb n="1621" />
        IV.  Abschn.:  Übergangsvorschriften.  1621

Wenn  die  Einkindschaftung  nach  dem  bisher.  Rechte  den  eingeiindschafteten
  Kindern  den  einkindschaftenden  Eltern  gegenüber  die
tellung  rechter,  d.  h.  leiblicher  Kinder  der  einkindschaftenden  Eltern
gewährt,  so  sind  die  eingekindschafteten  Kinder  im  Sinne  des  BGB.  als
gemeinschaftl.  Abkömmlinge  beider  Eltern  anzusehen,  es  trifft  also  auf  sie
a.  203,  nicht  a.  209,  zu  (val.  f.  d.  fränk.  Landgs  O.  E.  Bay.  1345,  2  ar  ·  aꝛs
5  70#,  6½56,  12  507-  os  51).  2.  Vgl.  E.  JW.  00  570,  Bay.  1  706.

Obrigk.  Beschränk.  d.  Eltern  Artikel  204.

Ist  der  Vater  oder  die  Mutter!  zur  Zeit  des  Inkrafttretens
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  in  der  Sorge  für  die  Person
oder  für  das  Vermögen  des  Kindes?  durch  eine  Anordnungs
der  zuständigen  Behörde  beschränkt,  so  bleibt  die  Beschränkung
in  Kraft.“  Das  Vormundschaftsgericht  kann  die  Anordnung
nach  §.  1671  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  aufheben.

Ist  dem  Vater  oder  der  Mutter  die  Nutznießung  an  dem
Vermögen  des  Kindes  durch  Anordnung  der  zuständigen  Behörde
  entzogen,  so  hat  das  Vormundschaftsgericht  die  Anordnung
  auf  Antrag  aufzuheben,  es  sei  denn,  daß  die  Entziehung
der  Nutznießung  nach  §.  1666  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  gerechtfertigt  ist.

1  122,  II  174,  11I  208.  M.  298.  Prot.  VI,  547  f.  W.  a.  5  Nr.  8  (Zuständigkeit).


1.  Gilt  auch,  wenn  die  unehel.  Mutter  durch  Anordnung  der  zuständigen
  Beh.  in  der  Fürsorge  für  ihr  unehel.  Kind  beschränkt  worden  ist.

88  1631  ff.,  1638  ff.,  beziehen  sich  also  nicht  auf  die  elterl.  Nutznießung
  (88  1649  ff.).

3.  Der  Fall  des  Abs.  1  liegt  also  nicht  vor,  wenn  die  Beschränkung
von  Gesetzes  wegen  1  B.  infolge  Aufhörens  der  väterl.  Gewalt  wegen
einer  Verurteilung  (Pr.  ALR.  11  2  8.255)  eingetreten  ist  (hier  a.  203
und  Wegfall  der  Beschränkung  vom  1.  1.  00  ab).

4.  Also  gleichviel  ob  he  dem  BGB.  entspricht  oder  nicht,  E.
Bay.  9  16.

e  nkungend.  e
s  Schr  des  dt  t  Artikel  205.

Hat  der  Vater  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  auf  Grund  der  bisherigen  Gesetze  die  Mutter  von
der  Vormundschaft  über  das  Kind  ausgeschlossen  oder  der
Mutter  einen  Beistand  zugeordnet!,  so  gilt  die  Anordnung  des
Vaters  von  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  an
als  Anordnung:?  der  Bestellung  eines  Beistandes  für  die  Mutter
im  Sinne  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.

1  128,  II  175,  III  201.  M.  294.  Prot.  VI,  548.  E.  Bay.  1144.
        <pb n="1622" />
        1622  Einführungsgesetz.

1.  Vgl.  cc.  a.  391,  bad.  LR.  Satz  391.
3  Sie  wird  also  nicht  unwirksam.
3.  88§  1687  Nr.  1,  1688  ff.

inder  aus  geschiehenen  Irtihel  206.

Ist  auf  Grund  der  bisherigen  Gesetze  eine  Ehe  geschieden
oder  in  Folge  der  Todeserklärung  eines  der  Ehegatten  aufgelöst
oder  ist  auf  Trennung  der  Ehegatten  von  Tisch  und  Bett  erkannt
  worden,  so  bestimmen  sich  das  Recht  und  die  Pflicht  der
Eltern!,  für  die  Person  der  gemeinschaftlichen  Kinder  zu  sorgens,
nach  den  bisherigen  Gesetzen;  die  Vorschriften  des  §.  1635
Abs.  1  Satz  2,  Abs.  2  und  des  §.  1636  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  finden  jedoch  Anwendung.3

.  124,  II  176,  III  205.  M.  294.  Prot.  VI,  548.  Ausnahme  von  a.  203.
die  allgemein  und  nicht  nur  für  die  Zeit  getroffen  ist,  in  der  beide  Eltern
noch  leben.  Wic  a.  203  gilt  a.  206,  wenn  beide  Eltern  bei  dem  Inkrafttreten
  des  BGB.  lebten,  für  jeden  bis  Iashu  dessen  Tode,  wenn  nur  ein
Elternteil  am  Leben  war,  für  ihn  (K.  JW.  O6  ½#,  a.  M.  Bay.  6#).  Nach
früherem  Rechte  gültize  Verträge  zwischen  Eheleuten  für  den  Fall  der
Scheidung  über  den  Verkehr  mit  den  Kindern  aus  der  geschiedenen  Ebe
sind  aufrecht  geblieben  (K.  Gr.  19  37).

1.  D.  h.  die  Frage,  welcher  der  geschiedenen  Ehegatten  das  Fürsorgerecht
  und  die  Fltcho-  epflicht  hat.  Der  Inhalt  dieses  Rechtes  und
dieser  Pflicht  bestimmt  sich  aber  nach  dem  B#.  (E.  R.  46  68,  49  186,
vgl.  auch  KE.  20  1,  Bay.  973).

2.  D.  h.  sie  zu  zu  beaufsichtigen,  ihren  Aufenthalt  zu
bestimmen  und  ihre  Herausgabe  zu  verlangen  *  1631  ff.),  nicht  auch
sie  zu  unterhalten;  nicht  die  Vertretung  des  Kindes,  diese  regelt  sich
nach  BGB.  (.  IW.  06  139).

3.  Vgl.  a.  203.  Ein  Wechsel  in  der  Person  des  erziehungsberechtigten
  Elternieits  wäre  nicht  angemessen.

Kind  8  ei  l-"
  ügen  SEhe  r  Artikel  207.

Inwieweit  die  Kinder  aus  einer  vor  dem  Inkrafttreten  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  geschlossenen  nichtigen  oder  ungültigen
Ehe  als  eheliche  Kinder  anzusehen  sind  und  inwieweit  der
Vater  und  die  Mutter  die  Pflichten  und  Rechte  ehelicher  Eltern
haben?,  bestimmt  sich  nach  den  bisherigen  Gesetzen.

1  125,  II  177,  III  206.  M.  295.  Prot.  VI,  548.  Bal.  a.  198,  203.  S.W.
6  197,  K.  S.  L.  8  123.  a.  207  bildet  rücssichtlich  den-  Umfangs  der  Elternrechte

  eine  Ausnahme  von  a.  203  und  enthält  bezüglich  der  Elternrechte
eine  Ausdehnung  des  a.  206  auf  sonstige  Elternrechte.

1.  Auch  wenn  die  Kinder  nach  dem  Inkrafttreten  des  B.  geboren
  sind.  2.  Ob  sie  solche  Rechte  haben  und  in  welchem  Umfange,
  sei  es  gegenüber  dem  Kinde,  sei  es  untereinander,  sei  es  gegenüber
  Dritten  (&amp;amp;.  R.  52  25,  JW.  02.  46).
        <pb n="1623" />
        IV.  Abschn.:  Übergangsvorschriften.  1623

Uneheliche  Kinder  Artikel  208.

Die  rechtliche  Stellung  eines  vor  dem  Inkrafttreten  des
Vürgerlichen  Gesetzbuchs  geborenen  unehelichen  Kindes:  bestimmt
sich  von  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  an?
nach  dessen  Vorschriften  3;  für  die  Erforschung  der  Vaterschaft“,
für  das  Recht  des  Kindes,  den  Familiennamen  des  Vaters  zu
führen,  sowie  für  die  Unterhaltspflicht?  des  Vaters"  bleiben
jedoch  die  bisherigen  Gesetze  maßgebend.7

Inwieweit  einem  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  außerehelich  erzeugten  s  Kinde  aus  einem  besonderen
Grunde,  insbesondere?  wegen  Erzeugung  im  Brautstande  10,  die  rechtliche
  Stellung  eines  ehelichen  Kindes  zukommt  und  inwieweit  der
Vater  und  die  Mutter  eines  solchen  Kindes  die  Pflichten  und  Rechte
ehelicher  Eltern  haben,  bestimmt  sich  nach  den  bisherigen  Gesetzen.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  gelten  auch  für  ein  nach  den

französischen  oder  den  badischen  Gesetzen  11  anerkanntes  Kind.

1  126,  II  178,  III  207.  M.  296.  Prot.  VI,  548  ff.  Vgl.  a.  20,  21;
68  1705  ff.;  S.  B#G#.  8  36  (Brautkinder);  8W.  8  198  (Brautk.).

1.  Stellung  der  unehel.  Kinder  gegenüber  der  Mutter  und  den

mütterl.  Verwandten,  sowie  gegenüber  dem  Vater  und  dessen  Verwandten;
vom  1.  1.  00  ist  daher,  weil  dem  BG.  fremd,  der  Unterhaltsanspruch
des  unehel.  Kindes  gegenüber  den  Verwandten  des  Vaters,  die  Unterhaltspflicht
  der  väterl.  Großeltern  und  die  Unterhaltspflicht  der  Geschwister
  (ZE.  R.  46  56,  48  5)  weggefallen;  die  väterl.  Großeltern,  die
.  B.  nach  den  bisherigen  Vorschriften  (Pr.,  B.  LR.)  verurteilt  worden
füdd,  ihren  unehel.  Enkeln  Unterhalt  zu  gewähren,  können  nach  ZP.
90323  auf  Aufhebung  der  Verurteilung  klagen  (ZE.  Bay.  1148).  Auch
ie  erbrechtl.  Verhältnisse  richten  sich  nach  dem  neuen  Rechte;
mit  dessen  Inkrafttreten  erlischt  daher  das  in  manchen  Gesetzen  anerkannte
  gesetzl.  Erbrecht  der  unehel.  Kinder  (ZE.  KG.  22978,  Bay.  1  582).
Die  Rechte  der  Mutter  gegen  den  Schwängerer  bestimmen  sich  nach  der
Zeit  der  Beiwohnung  (a.  170).

2.  Die  Frage,  ob  ein  vor  dem  1.  1.  00  geborenes  unehel.  Kind
durch  die  vor  diesem  Zeitpunkte  geschlossene  Ehe  der  Eltern  legitimiert
worden  ist,  bestimmt  sich  nach  dem  früheren  Rechte  (z.  KG.  20  18).  B.  1.
Aa.  105,  141,  H.  G.  v.  7.  7.  00  (RB.  429)  enthalten  Uberleitungsvorschr.,
die  das  frühere  Recht  mit  dem  milderen  BG.  in  Einklang  bringen.

3.  §8  1589,  1601  ff.,  1617  ff.,  1705  bis  1707,  1924  ff.,  2303.
Der  Verwandtschaftsbegriff  des  BGB.  gilt  seit  dessen  Inkrafttreten  für
alle  Personen,  zwischen  denen  die  nach  den  Vorschr.  des  BGB.  die
Verwandtschaft  begründende  Blutsverwandtschaft  besteht,  gleichviel,  ob
die  Personen,  durch  welche  das  Verwandtschaftsverhältnis  vermittelt
wird,  vor  oder  nach  dem  Inkrafttreten  des  B#.  weggefallen  sind.
&amp;amp;.  Bay.  1538-ö86.
        <pb n="1624" />
        1624  Einführungsgesetz.

4.  Aufrechterhaltung  des  Satzes  im  cc.  a.  340,  Bad.  LR.  Satz  340,
340  35  jedoch  nicht  als  Exklusivsatz  der  lex  fori  (Z.  R.  48171,  JW.  Oiess,
04469).

5.  Nach  Grund,  Entstehung,  Inhalt  und  Betrag  (Z.  JW.  00  7½,
Bay.  4  185).

6.  Damit  ist  nicht  bloß  derjenige  gemeint,  welcher  die  Vaterschaft
anerkannt  hat,  sondern  überhaupt,  wer  als  mögl.  Vater  (Konkumbent)
nach  bisher.  Rechte  unterhaltspflichtig  war.  Erziehungsrecht  des  unehel.
Vaters  nach  bisher.  Rechte:  E.  JW.  00  78,  K.  20  16°.

7.  Namentl.  auch  die  exc.  plur.,  die  Art  der  Unterhaltsgewährung,
die  Beschränkung  der  Unterhaltspflicht  auf  anerkannte  Kinder,  das  dem
außerehel.  Vater  im  pr.  AL.  II  2  8  622  gegebene  Recht  (E.  KE.  19#
F.  146,  Bay.  2  411.  689.  1067.

8.  Wenn  auch  nachher  geborener  Kinder;  die  ganze  Empfängniszeit
  (§  1717)  muß  vor  dem  1.  1.  00  liegen.

9.  Auch  wegen  Einkindschaftung,  die  z.  B.  nach  Würzb.  Recht
auch  in  Ansehung  unehelicher  Kinder  statthaft  war.

10.  Vgl.  hierher  S.  88  36,  537;  S.W.  8  198;  S.A.  §  122.

11.  cc.,  Bad.  LR.  a.  (Satz)  334  ff.

12.  Auch  wenn  die  Anerkennung  des  Kindes  erst  nach  dem  Inkrafttreten
  des  BGB.  erfolgt  ist,  .  JW.  11101.  Das  Erziehungsrecht  und
der  Unterhaltungsanspruch  des  Vaters  sowie  das  gegenseitige  gesetzliche
Erbrecht  fallen  weg,  dagegen  bleibt  es  bei  dem  Rechte  des  Kindes,  den
Familiennamen  des  Vaters  zu  führen  und  bei  dem  Unterhaltsanspruch
des  Kindes  (vgl.  E.  JW.  02B.727,  Bay.  4  280).

Legitim.  u.  adopt.  Kinder  Artikel  209.

Inwieweit  ein  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  legitimirtes  oder  an  Kindesstatt  angenommenes  Kind
die  rechtliche  Stellung  eines  ehelichen  Kindes  hat  und  inwieweit
  der  Vater  und  die  Mutter  die  Pflichten  und  Rechte
ehelicher  Eltern  haben,  bestimmt  sich  nach  den  bisherigen
Gesetzen.!

1  127,  II  178,  111  208.  M.  302.  Prot.  VI,  556.  Bgl.  a.  22.  Pr.  u.  71
K#  1,  2  (KF.  FG.  1  41,  I##.  7  );  B.  UG#  a.  105,  141;  Ba.  M.  éG.  F.
170;  H.  G.  v.  7.  7.  00  8  170;  S.W.  8  197;  S.  M.  a.  24  9  2;:  R.  i.  1.
5  123;  Sch.  L.  8  41;  Br.  8  54;  E.L.  AG.FGG.  8  74.

1.  Also  die  Gültigkeit  und  Wirkungen  der  im  a.  209  bezeichneten
Verhältnisse  (&amp;amp;.  JW.  033.5„),  das  anzuwendende  Recht  (ZE.  JW.  070).
Hat  das  Kind  nach  dem  bisher.  Rechte  die  Stellung  eines  ehel.  Kindes,
so  gelten  für  den  Umfang  und  den  Inhalt  der  gegens.  Pflichten  und
Rechte  die  Bestimmungen  des  Be#.  (a.  203).  Die  Pflegkindschaftsverhältnisse
  (pr.  AL.  II  2  88  753  ff.,  cc.  a.  361  ff.,  bad.  LR.  Satz  361
bis  370)  haben  mit  dem  1.  1.  00  ihre  familienrechtl.  Wirkungen  verloren;
  gleiches  gilt  von  der  letztwillig  ausgesprochenen  Adoption  (ce.
a.  366).  Bezügl.  der  eingekindschafteten  Kinder  vgl.  a.  203-NA.  17.
        <pb n="1625" />
        IV.  Abschn.:  Übergangsvorschriften.  1625

Vormundschaften,  Pflegschaft  Artikel  210.

Auf  eine  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  bestehende  Vormundschaft  oder  Pflegschaft  finden
von  dieser  Zeit  an  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  Anwendung.!  Ist  die  Vormundschaft  wegen  eines  körperlichen
  Gebrechens?  angeordnet,  so  gilt  sie  als  eine  nach  §.  1910
Abs.  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  angeordnete  Pflegschäft.
Ist  die  Vormundschaft  wegen  Geistesschwäche  angeordnet  5,  ohne
daß  eine  Entmündigung  erfolgt  ist",  so  gilt  sie  als  eine
nach  8.  1910  Abs.  2  des  Bäürgerlichen  Gesetzbuchs  für  die
Vermögensangelegenheiten  des  Geistesschwachen  angeordnete  Pflegschaft.)


Die  bisherigen  Vormünder  und  Pfleger  bleiben  im  Amte.
Das  Gleiche  gilt  im  Geltungsbereiche  der  preußischen  Vormundschaftsordnung
  vom  5.  Juli  1875  für  den  Familienrath  und
dessen  Mitglieder.  Ein  Gegenvormund  ist  zu  entlassen,  wenn
nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ein  Gegenvormund
  nicht  zu  bestellen  sein  würde.7

1  doo  128,  II  180,  III  209.  M.  248,  B306.  Pol.  ##9  489,  557,  620  ff.,

Bgl.  a.  23.  B.  ol  Zitgensg  a.  8  ff.,  205;  N.  a.  214;
zu.  .  88  1#,  àôtt  .L  AG.FGG.  5  72,  Ker  ont,  ;  B.  Jetk.
v  92  12.  99;  8.  s  10.  99;  W.  JI#f.  “  .  99  (§49)

Bsohgmru  G  v  9.  96.

1  Diese  (ogl.  die  allgem.  A.  zu  à.  203)  gelten  natürlich  auch
für  die  Sicherung  des  Mündelvermögens,  für  die  testamentar.  Befreiung
der  Vormünder,  4.  KG.  20  220,  21  8.  Anwendbarkeit  des  a.  210  auf
Nachlabosegschaft=  4.  FG.  32  (KG.  24  ,  auf  eine  Güterpflege  Bay.  1240;
Kulässigkeit  er  Anordnung  einer  Nachlaßpflegschaft  auf  Grund  des  früheren

echts  bei  Erbfällen  älteren  Rechts  nach  dem  1.  1.  00,  Z  KG.  38110.
2.  Z.  B.  wegen  Taubheit,  Blindheit,  Stummheit.
:3.  Nach  Gem.  und  sächs.  Rechte.

4.  Ist  die  Entmündigung  erfolgt,  so  ist  der  a.  155  anzuwenden.

5.  Soweit  nicht  etwa  BGB.  8  104  Nr.  2,  8  1057  vorliegen,  ist
der  Geistesschwache  geschäftsfähig,  sein  bisheriger  Vormund  ist  PRfleger
geworden,  er  kann  die  Aufhebung  der  Pflegschaft  verlangen  (§  1920),
vgl.  auch  A.  211.

.  Dies  gilt  nicht  nur  für  die  bestellten,  sondern  auch  für  die
besetl.  9e  de  er  (E.  R.  48  355,  JW,  Oss,  KG.  195).
7.  8  17922.  Wegfall  der  Verwaltungspflegschaft,  E.  KG.  20  2e.

Beistand  e.  Geistesschwachen  Artikel  211.
Die  nach  den  französischen  oder  den  badischen  Gesetzen  für
einen  Geistesschwachen  angeordnete  Bestellung  eines  Beistandes
        <pb n="1626" />
        1626  Einführungsgesetz.

verliert  mit  dem  Ablaufe  von  sechs  Monaten  nach  dem  Inkrafttreten
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ihre  Wirkung.

1  97/,  II  181,  III  211.  M.  246.  Prot.  VI,  486  ff.,  620,  749.  cc.  a.  490,
Bad.  Ld#  Satz  499,  R###O.  ä.  F.  8  172.

Mündelsichere  Papiere  Artikel  212.

In  Kraft  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach
welchen  gewisse  Werthpapiere  zur  Anlegung  von  Mündelgeld
für  geeignet  erklärt  sind.“

IIl  211.  Vl.  a.  99;  E.L.  8  141.

1.  Nach  BG.  §  1807  Nr.  4  ist  der  BR.  zuständig,  die  zur  Anlegung
  von  Mündelgeld  geeigneten  Wertpapiere  (soweit  sie  nicht  das
Gesetz  in  Nr.  2,  3  selbst  als  geeignet  bezeichnet)  zu  bestimmen.  a.  212,
der  vom  B.  eingefügt  ist,  hält  nun  jene  Eigenschaft  für  die  Wertpapiere
  aufrecht,  welchen  sie  bis  zum  Inkrafttreten  des  BGB.  von  den
zuständigen  Landesbehörden  zugesprochen  ist.  Selbstverständlich  Hit  diese
landesrechtliche  Bewilligung,  sofern  sie  nicht  nachträglich  vom  BK.  gleichfalls
  erteilt  wird,  nur  für  den  betreffenden  Bundesstaat.  Vgl.  Pr.  a.  74:
B.  1.  a.  32  (JMBek.  v.  9.  9.  99);  S.  G.  v.  22.  12.  99  8  1;  W.  a.  70
(Im#  V  .  v.  2.  10.  99);  Ba.  a.  33"  (M.  v.  15.  4.,  1.  7.  99),  RPOD.
i.  d.  F.  von  1907  §  78;  H.  Min  Erl.  v.  9.  11.  95  u.  7.  3.  98;  M.Sch.
8  227;  S.  W.  8  212;  M.  St.  8  225;  O.  921;  Bsch.  §  101:  S.M.  a.  28
98  3,  4;  S.A.  §  123;  S.K.G.  a.  50  82  (MO.  v.  28.12.99);  Sch.S.  a.
56  9  3;  Sch.  R.  a.  167;  Wa.  a.  37;  Sch.L.  8  44;  R.  ä.  L.  §§  137,  139;
R.  j.  L.  §  116;  Br.  G.  v.  24.  1.  99;  E.L.  §8  141,  142.

Erbrechtliche  Terhältnisse  Artikel  213.

Für  die  erbrechtlichen  Verhältnisse  :  bleiben,  wenn  der  Erblasser
  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  gestorben
  ist?,  die  bisherigen  Gesetze  maßgebend.  Dies  gilt
insbesondere  auch  von  den  Vorschriften  über  das  erbschaftliche

Liquidationsverfahren.3
1  1291,  11  182,  111  212.  M.  805  ff.  Prot.  VI,  557.  Bgl.  a.  24,  158,
614,  200.  Vgl.  hierher:  B.  Üc#.  a.  112,  146;  W.  a.  92,  262;  H.  a-  185;
Sch.  R.  a.  188;  R  Hä.  L.  8  14;  Hb.  88  81  ff.

1.  Nicht  für  die  Frage,  wer  verwandt  ist  (s.  a.  208  A.  3).  Der
Ausdruck  „erbrechtliche  Verhältnisse“  ist  im  weitesten  Sinne  zu  nehmen,
er  umfaßt  das  gesamte  Erbrecht,  alle  Verhältnisse,  die  mit  dem  Anfall
und  dem  Erwerb  der  Erbsch.  zusammenhängen,  ohne  Unterschied,  ob  die
Vorschriften  materiell  =  rechtlicher  Natur  sind  oder  das  Verfahren  betreffen
(.  R.  4678,  50  188,  JW.  10  5,  K.  20  51  186,  211,  211  25  2677,
Bay.  5214).  Es  richtet  sich  daher  die  gesetzliche  Erbfolge  ebenso  wie  die
Erbfolge  auf  Grund  einer  Verfügung  von  Todes  wegen,  wenn  der  Erbl.
vor  dem  1.  1.  00  gestorben  ist,  nach  dem  bisherigen  Rechte,  dieses  entscheidet
  über  die  Rechtsstellung  des  Erben,  also  namentlich  über  Anwachsung,
  Transmission,  Erbunwürdigkeit,  Pflichtteilsrecht  (ZE.  R.  548,
        <pb n="1627" />
        IV.  Abschn.:  Übergangsvorschriften.  1627

58  14,  JW.  0378,  06  359),  Wirkungen  des  Erbschaftserwerbs,  Erbschaftsanspruch
  usw.  (ZE.  R.  54  155),  über  die  Stellung  des  Erben  zu  den  Nachl-Gläubigern
  (E.  R.  54  156),  den  Legataren  und  dem  TVollstr.  (E.  K.
25  78)  und  der  mehreren  Miterben  (untereinander)  und  des  Vor=  und
Nacherben,  auch  wenn  der  Substitutionsfall  erst  nach  dem  1.  1.  00  erfolgt
  ist  (S.  IW.  06  225,  07  155,  09  158,  11  288,  Gr.  50  110,  52  68,  KG.  33  18,)
untereinander  (Z.  R.  52  16,  K.  2576f.,  33  s).  Zu  den  „rbrechtl.
Verh.“  im  Sinne  des  a.  213  gehört  auch  die  Ausstellung  und  Einiehung
  des  Erbscheins;  sie  findet  ohne  besondere  landesgesetzliche  Be-Hinminn
  für  den  Nachweis  der  Erbfolge  in  den  Nachlaß  eines  vor
em  1.  1.  00  Verstorbenen  nicht  statt  (K.  IW.  00  307  356,  Bay.  2  87=  214  f.,
F.  3%,  KG.  24  167.  224,  25  125.  239).  Erbrechtliche  Verhältnisse  sind  nicht
der  Besitz  des  Erben  (BE.  8§  857;  à.  180),  der  Einfluß  des  ehel.
Güterrechts  auf  einen  erbrechtlichen  Anfall  (88  1406,  1453,  1525;  a.  200)
und  die  Behandlung  erbrechtlicher  Verhältnisse  im  Grundbuche  (GBO.
88  52,  53,  E.  KG.  20  61,  22  299).  Einzelheiten.  Die  Rspr.  hat  demnach
als  erbrechtl.  Verhältnisse  bei  Ableben  des  Erblassers  vor  dem  1.  1.  00
behandelt:  die  retour  légal  der  Aszendenten  nach  cc.  a.  747  E.
R.  50  181,  JW.  02  3.197;  die  Ergänzungsklage  des  Pflichtteilsberechtigten
  gegen  den  Erben  oder  den  Beschenkten  (§8  2325,  2329),
E.  R.  54  845  f.,  58127,  JW.  03  B.5178,  04  368,  05  138,  Sächs  Arch.  5  %,  die
Frage  nach  den  Rechtsmitteln  des  Erben,  um  sich  von  der  nachteiligen
Wirkung  letztwilliger  Verfügungen  des  Erblassers  zu  befreien  (Anfechtung
  durch  den  Pflichtteilsberechtigten  gemäß  §  2079),  ZE.  R.  62  4,  JW.
06  “,  11441,  KG.  406%;  die  Möglichkeit  der  Antretung  durch  einen  Pfleger
E.  KG.  35  ½4,  die  Form  für  die  Ubertragung  eines  vor  dem  1.  1.  00
angefallenen  Erbschaftsanteils  E.  Gr.  49967;  die  Rechtsverhältnisse
zwischen  dem  Erben  und  dem  TV.,  insbesondere  die  Frage  der
Entlassung  des  TV.,  SE.  R.  46  70,  KG.  2576f.  und  seine  Haftung  E.  R.
in  DJZ.  O06  1268,  seine  rechtl.  Stellung  EF.  R.  4671,  Gr.  5164,  KG.  402%;
die  Ernennung  des  TV.  durch  das  Gericht  und  die  Anfechtung  der  Ernennung
  E.  KG.  3187;  der  Erwerb  eines  Vermächtn.  E.  Bay.  441  (aber
6224);  die  Pflicht  des  Erben  zum  Offenbarungseid  u.  dessen  Form  SE.
Bay.  518-dei;  die  Anfechtung  der  Ausschlagung  E.  R.  54  ,  eines
Auseinandersetzungsvertrags  4.  JW.  023B.20°5,  die  rechtl.  Möglichkeit  der
Veräußerung  des  Nacherbrechts  an  den  Vorerben  E.  R.  im  Recht  113/%;
die  Auseinandersetzung  der  Miterben  E.  R.  52½,  die  Frage
der  Behandlung,  insbesondere  der  Eröffnung  der  in  gerichtl.  Verwahrung
  befindlichen  Testamente  eines  vor  dem  1.  1.  00  gestorb.  Erbl.
(§8  2259,  2260)  2.  KG.  20  165,  2151,  33  103,  aber  Z.  FG.  558,  Bay.  6  7°9;
die  Nachlaßpflegschaft  insofern  und  insoweit  sie  ihren  Inhalt  aus
dem  Erbrecht  erhält  E.  KG.  24241  (wegen  ihrer  Einleitung  nach  bish.
Rechte  nach  1.  1.  00  E.  KG.  38  111,  in  Rspr.  21704);  die  Befugnis  des
NachlG.  zur  Bestellung  eines  TVollstr.  S.  JW.  O4u;  das  Recht  auf
erblose  Verlassenschaften  E.  KG.  245;  die  gerichtl.  Nachlaßregulierung
  E.  KG.  21186  f..238;  die  Frage  der  Bestätigungsfähigkeit
einer  nach  früherem  En  letztwillig  errichteten  Familienstiftung  E.  KG.
30s;  der  Erbschaftskauf  über  eine  nach  a.  213  dem  bish.  Recht
        <pb n="1628" />
        1628  Einführungsgesetz.

unterstehende  Erbschaft  oder  über  Anteile  an  einer  solchen,  die  Form
solcher  Kaufverträge  sowie  die  Form  der  Verpfändung  einer  solchen
Erbschaft  oder  eines  Anteils  daran  E.  R.  73291,  JW.  10  %  11888,  KW.
in  Rspr.  2162.  Anwendung  des  neuen  Rechtes  auf  einen  unter  seiner
Herrschaft  geschlossenen  Erbabfindungsvertrag  (E.  R.  im  Recht  112160).
Rechtl.  Wirkung  der  in  einem  Ehevertrage  enthaltenen  letztw.  Verfügung
r  unsten  des  überl.  Ehegatten  im  Verhältnisse  zu  dem  diesem  nach  dem
r  B.  ziehenden  Erbrechte:  E.  JW.  097  aber  R.  49“°8,  KG.  3078
s.  a.  214).

2.  Dem  Falle,  daß  der  Erbl.  vor  dem  1.  1.  00  gestorben  ist,  gilt
der  Fall  gleich,  daß  in  einem  vor  oder  nach  dem  1.  1.  00  erlassenen
Ausschlußurteil  als  Todestag  des  für  tot  Erklärten  ein  Tag  festgesetzt
ist,  der  vor  den  1.  1.  00  fällt  (uvgl.  S.  Bay.  2  215);  ist  der  Erblasser
nach  dem  1.  1.  00  gestorben  oder  liegt  im  Falle  der  Todeserklärung
der  anzunehmende  Todestag  nach  dem  1.  1.  00,  so  sind  für  die  „erbrechtl.
  Verhältn.“  grundsätzl.  die  Bestimmungen  des  BGB.  maßgebend,
vorbehaltlich  der  im  Gesetze  besonders  vorgesehenen  Maßgaben  (a.  214
bis  217,  200),  E.  R.  50  186f.,  542,  JW.  03  B.  „1,  KG.  21½5°,  244,
Bay.  624.  Dies  gilt  namentlich  für  die  Behandlung  der  vorhandenen
letztwill.  Verfügungen  (Z.  R.  48  101,  KG.  25.2),  für  vor  dem  1.  1.  00
erfolgte  pflichtwidrige  Schenkungen  des  nach  jenem  Zeitp.  gestorbenen
Erblassers  (&amp;amp;.  R.  5444),  für  die  Verfügungsbefugnis  des  Vorerben  (E.
R.  im  Recht  10  735.  736),  für  die  Ausgleichungspflicht  (dgl.  16/7),  für  die
Frage,  wer  als  gesetzl.  Erbe  zu  gelten  hat  (S.  JW.  10  266),  für  die  Folgen
der  Pflichtteilverletzung  in  einem  altrechtl.  Testament  (E.  R.  im  Recht
41  197),  vgl.  auch  a.  214  A.  1.

3.  Vgl.  a.  157,  2001.  Die  Nachlaßverhandlung  erfolgt  also  nach
den  bisherigen  Vorschriften;  es  verbleibt  bei  amtl.  Nachlaßbehandlung,
wo  sie  bisher  bestand;  FG.  §  86  findet  deshalb  nur  Anwendung,
wenn  die  Vorschrift  landesgesetzlich  für  anwendbar  erklärt  ist,  val.  S.
KG.  21236,  24160.  Bezügl.  der  Eröffn.  der  vor  dem  1.  1.  00  erricht.
Test.  vgl.  z.  B.  Z.  KG.  20  1668,  2151,  B.  JMMek.  v.  12.  2.  00;  Ba.
RPO.  ä.  F.  8§  178.

Altere  Verfüg.  v.  Todes  w.  Artikel  214.

Die  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
erfolgte  Errichtung  oder  Aufhebung  einer  Verfügung  von
Todeswegen  wird  nach  den  bisherigen  Gesetzen  beurtheilt,
auch  wenn  der  Erblasser  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  stirbt.?

Das  Gleiche  gilt  für  die  Bindungs  des  Erblassers  bei
einem  Erbvertrag  oder  einem  gemeinschaftlichen  Testamente",
sofern  der  Erbvertrag  oder  das  Testament  vor  dem  Inkrafttreten
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  errichtet  worden  ist.

1  1292,  11  188,  III  218.  M.  808.  Prot.  VI,  557  f.,  636.  Bgl.  a.  24,  217.
        <pb n="1629" />
        IV.  Abschn.:  Übergangsvorschriften.  1629

1.  D.  h.  der  Errichtungs-  oder  Aufhebungsakt  (.  KG.  24  13),
namentlich  ob  ein  Testament  von  einem  Verfügungsfähigen  in  zulässiger
Form  (seiner  äußeren  Form  nach)  gültig  errichtet  und  nicht  wieder  aufehoben

  ist,  namentl.  auch,  ob  das  Testament  eine  öffentliche  Urkunde
ist  oder  nicht  (ZE.  KG.  24  22).  Auf  Grund  eines  in  einem  früheren
Testament  enthaltenen  Nachtzettelvorbehalts  können  nach  dem  Inkrafttr.
des  Be.  Nachzettel  früheren  Rechtes  nicht  mehr  ausgestellt  werden.
Inhalt  und  Wirkungen  eines  vor  dem  1.  1.  00  errichteten  Testaments
ist,  wenn  der  Erblasser  nach  diesem  Zeitpunkt  gestorben  ist,  nach  dem

GB.  zu  beurteilen  (Z.  R.  59  80,  JW.  10  66,  11220,  Recht  12458),  ebenso
die  erbrechtl.  Wirkung  eines  Vermächtnisses  (E.  Bay.  6  841).  Auslegung  nach
der  Sprachweise  und  den  Verhältnissen  der  Errichtungszeit  (#K.  R.  59  84,
JW.  02  206,  04¼4,  KG.  22  55,  30%,  33“,  3575,  Bay.  5  354,  8416,  9  53/4,  aber
7386),  jedenf.  Unanwendbark.  der  Auslegungsregeln  des  BGB.  (88  2269  ff.)
für  die  Auslegung  eines  vor  dem  1.  1.  00  errichteten  Testaments  eines
vor  diesem  Zeitpunkt  gestorbenen  Erblassers  (S.  R.  76  20,  JW.  11712).  Dagegen
  Beurteilung  der  rechtl.  Bedeutung  und  Wirksamkeit  des  Inhalts
eines  vor  dem  1.  1.  00  errichteten  Testaments  eines  nachher  gestorbenn
Erblassers  nach  dem  BGB.  (E.  R.  5980,  KG.  22  58,  Recht  07  88,  Bay.  84u).
Die  Frage,  ob  der  Erblasser  in  Ansehung  der  Zeit  der  Verkündung  seines
vor  dem  1.  1.  00  errichteten  Testaments  Anordnungen  (z.  B.  daß  die  Eröffnung
  bis  zum  Tode  des  überlebenden  Ehegatten  aufgeschoben  sein  solle)
wirksam  rresen  konnte,  ist  nach  den  Vorschriften  des  früheren  Rechts  zu
beurteilen  Z.  Bay.  7163.  Aber  nach  BGB.  die  Anfechtung  der  erbrechtlichen
  Verfügungen  des  Erblassers  wegen  Irrtums  dess.  oder  wegen
Mangels  freier  Willensbestimmung  dess.  Z.  Bay.  96  1,  Sächsf  Arch.  5  70.

2.  Anordnung  einer  TVollstr.  in  einem  älteren  Erbvertrage  (val.
8  2224)  ZE.  JW.  01  322.  Für  die  Eröffnung  des  Testaments  sind  die
88  2260  ff.  maßgebend  K.  F.  5  ,  Bay.  6  002.

3.  D.  h.  für  die  Frage,  ob  und  wieweit  der  Erblasser  einseitig
widerrufen  kann  (vgl.  ZE.  R.  50  310,  JW.  02  210,  064,  KG.  22  25,  34  °7,
395/,  40  50,  Bay.  8“11,  1266;  §88  8732,  145,  154),  wieweit  er  durch  den
Erbvertrag  usw.  bei  Verfügungen  unter  Lebenden  gebunden  ist  (E.  R.
50  10,  624,  Recht.  10  28,  JW.  06  ##s,  111,  Bay.  3%  „  5  c16,  12639.
Verschieden  von  der  Frage  des  Widerrufs  ist  die  Frage,  ob,  mit  welchen
Mitteln  und  in  welchem  Umfange  sich  der  überlebende  Ehegatte  von  den
auf  der  Grundlage  eines  Erbvertrags  oder  gemeinschaftl.  Testaments  ihm
erwachsenen  Verpflichtungen  auf  dem  Wege  der  Anfechtung  wieder  befreien
  kann;  diese  Frage  hat  die  Wirksamkeit  des  Erbvertrags  oder  Testaments
  zum  Gegenstande,  sie  ist  daher,  wenn  der  Anfechtungsgrund  unter
der  Herrschaft  des  neuen  Rechtes  entstanden  ist,  ausschließlich  nach  diesem
zu  beurteilen  (Z.  R.  77175,  JW.  12  ).  Inm  allgemeinen  aber  erfolgt  die
nach  dem  bish.  Rechte  zulässige  Aufhebung  der  Verfügung  selbst  unter
der  Herrschaft  des  BGB.  nach  dessen  Vorschriften  (Z&amp;amp;.  Bay.  8  1%,  auch
JFG.  91½9).  Die  Vorschriften,  die  dem  Erblasser  die  Anfechtung  eines  an
sich  wirksamen  Erbvertrags  wegen  veränderter  Umstände  emmöglichen,  gehören
  nicht  zu  den  Vorschriften  über  die  Bindung  im  Sinne  des  Abs.  2.
Soweit  die  Bindung  des  Erblassers  nicht  in  Frage  ist,  entscheidet  das
        <pb n="1630" />
        1630  Einführungsgesetz.

BB.  Die  nach  der  fränk.  LdgsO.  durch  den  Einkindsch  Vertrag  eingetretene
  Bindung  des  einkindschaftenden  Ehegatten  (Z.  Bay.  4  765)  besteht
auch  unter  dem  neuen  Rechte  fort.

4.  Vgl.  88§  2290  ff.,  2271.  Bindung  des  überlebenden  Ehegatten
an  ein  wechselseit.  Testament  des  pr.  ALR.,  trotz  Hinzukommens  von
Noterben  Z.  KG.  3984;  der  nach  pr.  AL.  11  1  8  485  zulässige  Widerruf
eines  gemeinschaftl.  Testaments  kann  unter  dem  neuen  Rechte  auch  durch
eigenhändiges  Testament  erfolgen  (Z.  R.  im  Recht  11770.

Testierfähigkeit  Artikel  215.

Wer  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
die  Fähigkeit  zur  Errichtung  einer  Verfügung  von  Todeswegen
erlangt  und  eine  solche  Verfügung  errichtet  hat,  behält  die
Fähigkeit,  auch  wenn  er  das  nach  dem  Bäürgerlichen  Gesetzbuch
erforderliche  Alter  1  noch  nicht  erreicht  hat.

Die  Vorschriften  des  §.  2230  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
finden  auf  ein  Testament  Anwendung,  das  ein  nach  dem  Inkrafttreten
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  gestorbener  Erblasser
vor  diesem  Zeitpunkt  errichtet  hat.“

1  1291,  11  184,  111  214.  M.  305.  Prot.  VI,  557  ff.  Bgl.  a.  24.

1.  16  Jahre  (§  22292).  Wer  am  1.  1.  00  das  16.  Lebensjahr
noch  nicht  erreicht  hatte,  verlor  die  ihm  bisher  etwa  zugestandene  Testierfähigkeit
  bis  zum  Eintritt  in  jenes  Alter,  wenn  er  aber  vor  dem  1.  1.  00
eine  Verfügung  von  Todes  wegen  irgendwelcher  Art  errichtet  hatte,  so
behielt  er  nach  Abs.  1  die  ihm  bisher  zugestandene  Fähigkeit  auch  ferner
im  vollen  Umfange.  Er  kann  nicht  bloß  die  errichtete  Verfügung  aufheben
  und  abändern,  sondern  auch  nachdem  er  sie  aufgehoben  hat,  eine
neue  errichten  und  wieder  beseitigen.

2.  Im  übrigen  sind  die  Wirkungen  der  Entmündigung  hinsichtlich
  der  Fähigkeit  des  Entmündigten,  ein  Testament  zu  errichten,
nach  dem  bisherigen  Rechte  zu  beurteilen,  soweit  er  ein  Testament
errichtet  hat.

Testierfreih.  ritt  l.
r  n  an  ,

Die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen  Mitglieder
gewisser  ritterschaftlicher  Familien  bei  der  Ordnung  der  Erbfolge
  in  ihren  Nachlaß  durch  das  Pflichttheilsrecht  nicht  beschränkt
  sind,  bleiben  in  Ansehung  derjenigen  Familien  in  Kraft,
welchen  dieses  Recht  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  zusteht.“

III  215.  Vom  Bl.  eingeschaltet.

1.  Der  a.  hält  namentl.  die  Privilegien  aufrecht,  welche  durch
die  preuß.  Kabinettsorder  v.  16.  1.  36  und  die  VO.  v.  21.  1.  37  für
gewisse  adelige  Familien  der  Rheinprovinz  wiederhergestellt  worden  sind.
        <pb n="1631" />
        IV.  Abschn.:  Übergangsvorschriften.  1631

Erbverzichtsvertrag.  Artikel  217.

Die  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  erfolgte  Errichtung  eines  Erbverzichtsvertrags:  sowie  die
Wirkungen?  eines  solchen  Vertrags  bestimmen  sich  nach  den
bisherigen  Gesetzen.

Das  Gleiche  gilt  von  einem  vor  dem  Inkrafttreten  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  geschlossenen  Vertrage,  durch  den  ein
Erbverzichtsvertrag  aufgehoben  worden  ist.

1  1292,  II  185,  III  216.  M.  313.  Prot.  VI,  557  f.,  686.  Bgl.  a.  24,
zu  Abs.  2  vgl.  BGB.  8  2351.

1.  Unter  Erbverzichtsvertrag  ist  hier  im  Sinne  des  BGB.  (§8  312,
2346,  2352)  nur  ein  mit  dem  Erblasser  geschlossener  Vertrag,  nicht
auch  ein  Vertrag  verstanden,  durch  den  ein  Erbe  einem  Miterben  gegenüber
  auf  seinen  Erbteil  verzichtet.  Auf  solche  Verträge,  die  vor  dem
1.  1.  00  unter  Miterben  geschlossen  worden  sind,  findet  nicht  a.  217
sondern  àa.  170  Anwendung  (Z.  R.  633,  JW.  O6  5°,  vgl.  auch  Bay.  12  39).
2.  Darunter  sind  nicht  auch  die  mittelbaren  Folgen  zu  rechnen,
die  nach  dem  Ausscheiden  des  Verzichtenden  unter  den  verbleibenden
Erben  eintreten  (§  2310)  E.  KG.  if  Rspr.  12  3/51,  vgl.  Recht  10  318.

Auderung  d.  Landesgesetze  Artikel  218.

Soweit  nach  den  Vorschriften  dieses  Abschnittes  die  bisherigen
  Landesgesetze  maßgebend  bleiben  1,  können  sie  nach  dem
Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  durch  Landesgesetz

auch  geändert  werden.?

1  1054,  116,  1191  Satz  8,  II  186,  III  217.  M.  264,  277,  287,  288.  Prot.
VI,  497,  500,  526,  535,  544,  556  f.,  627,  651.  Bgl.  u.  3,  55  (A.  2),  ins-————
  vor  a.  is.

1.  In  Kraft,  bestehen  bleiben,  Anwendung  finden.

2.  Also  insbes.  mit  den  Bestimmungen  des  BGB.  in  Einklang
gebracht  oder  durch  diese  ersetzt  werden.  Wird  das  B.  für  anwendbar
  erklärt,  so  ist  damit  der  Vorbehalt  erledigt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift
und  beigedrucktem  Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  18.  August  1896.

(L.  S.)
wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.
        <pb n="1632" />
        Alphabetisches  Register.

 

Die  Zahlen  ohne  Beisatz  bezeichnen  die  Paragraphen  des  Bürgerlichen  Gesehbuchs,  die

Zahlen  mit  vorgesetztem  #.  die  Artikel  des  Einführunzsgeseves.  mit  vorgesetztem  A.  die

Anmerkungen,  die  hochgestellten  Zahlen  die  Absätze,  die  römischen  Ziffern  neben  Einl.
4%  weisen  auf  die  Seiten  der  Einleitung.

A  Haftung  des  Mannes  für  A.  1385,
«  des  Vermieters  546;  Rückerstat-IAbänderung,
  eigenmächtige  des  tung  bezahlter  A.  a.  104.
Auftrags  665;  der  gesetzl.  Erb--  Abgeleiteter  Besitzs.  mittelb.  Besitz.
folge  1937;  des  Güterstands  Abgesonderter  Haushalt  s.  Haus-1436;
  der  Landesgesetze  a.  218:  halt.
der  Pachtwirtschaft  583;  des!  Abhanden  gekommene  Anwei-Rangs
  eines  dinglichen  Rechts  sungen  785:a.  g.  Hypotheken-880,
  a.  189;  der  Vereinssatzun-  briefe  1162;  a.  g.  Legitigen
  33,  71;  der  Verwahrung  692;  mationspapiere  808;  a.  g.
der  Zusammensetzung  des  Ver-  Sachen,  Eigentumserwerb  935;
einsvorstandes  67.  Eigentumsvermutung  1006;  Her-Ibbaurechte
  a.  78.  ausgabe  1007;  a.  g.  Schuld-IUbbruch,
  Verkauf  auf  A.  433.  verschreibungen  799;  a.  g.
Aberkennung,  der  Ehrenrechte,  Zinsscheine  usw.  80  4.

Folgen  1  A.  6,  1318,  1781  Nr.  4,  UAbhängigkeitsverhältnis,  Miß-2237.
  brauch  zur  Verführung  825.
Abfindung,  des  Abkömmlings  1501,  1  Ibholen,  der  geschuldeten  Sache

1503;  des  ausscheidenden  Gesell-  295;  einer  Sache  von  einem

schafters  738ff.;  des  Entwehrungss.  fremden  Grundstück  867.
berechtigten  440;  des  Erben  312;  Abholungspflicht,  des  Hinterlegers
des  geschiedenen  Ehegatten  1580;  697.

bei  Guts-  und  Vermögensüber-  U  Abkömmlinge,  Anteil  am  Genahmen
  330;  des  unehelichen.  samtgut  1482,  1490  f.,  1.195  ff.,
Kindes  1712,  1714;  des  Ver-  1512  (Herabsetzung),  1513  (Ent-–—

  ——  — 

letzten  8443.  ziehung)  1491,  1501,  1517  (Ver-Abgaben,
  Haftung  des  Erbschafts-  icht  Ausgleichungspflicht  der
käufers  hierfür  2379;  Haftungs-  2050  ff.,  Ausschluß  der  A.
freiheit  von  A.  beim  Kauf  436;  von  der  Gütergemeinschaft  1511:
        <pb n="1633" />
        Alphabetisches  Register.

Bedenken  der  A.  2069  f.;  Beerbung
  der  A.  1490,  1491,  2107;
Einsetzung  eines  Nacherben  2107;
Eintritts-(Repräsentations-)recht
19245,  19258,  1926  8.5;  Ent-Hiehun
  des  Pflichtteils  2333;

recht  1924  ff.,  1931;  Erbunwürdigkeit
  1506,  2339;  Erbverzicht
  2349,  2350;  Fortsezung
  der  Gütergemeinschaft
mit  den  A.  1483;  Geschlechtsemeinschaft
  mit  A.  als  Ehebindernis
  1310;  Pflichtteilsrecht
der  A.  2303  ff.,  2309,  2315,
2316,  2327,  2331,  2333,  2336,

2338;  Teilung  unter  den  A.  1503;

Unterhalt  685;  Unterhaltspflicht
1605,  1606  ff.;  Wirkung  der
Legitimation  auf  die  A.  1722,
1737,  der  Annahme  an  Kindesstatt
  auf  A.  1762;  Zuwendungen
an  die  A.  des  Erblassers  269.

Abkürzung,  der  Gewährsfrift  486;
der  Verjährungsfrist  225,  à.  169,
185

Ablauf  der  Fristen  188  ff.

IAblehnung,  der  Annahme  283,
286,  326,  354,  367;  der  Aufbewahrung
  von  Wertsachen  durch
den  Gastwirt  702;  des  Auftrags
663;  der  Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft
  1484;  der  Leistung
326;  der  Mängelbeseitigung  beim
Werkvertrag  634;  der  Schenkung
516,  1406,  1453;  der  Testamentsvollstreckung
  2202;  des  Vertragsantrags
  146,  1406,  1453;  der
Vormundschaft  1786  f.;  der  Wiederherstellung
  des  früheren  Zustandes
  durch  den  Schadensberechtigten
  249.

IAblieferung,  des  Fundes  967,  978;
Ort  der  A.  269  A.  1,  391;  eines
Testaments  2259.

IAblöfung,  von  Dienstbarkeiten  und
Reallasten  a.  113  f.;  des  Gläubigers
  268,  1150;  der  Rentenschuld
  1199  ff.;  von  Teilen  eines

 

Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.

 

—

 

1633

Gebäudes  836  ff.;  von  Zwangsrechten
  a.  74  A.  1.

Ablsungerecht  268,  1150,  1201,
1249.

Iblöfsungsrenten  a.  114.

Iblösungssumme,  bei  der  Rentenschuld
  1199,  1200.

Abmahnung,  des  Vermieters  wegen
vertragswidrigen  Gebrauchs  der
Mietsache  550.

DWmarkung  919.

Ibnahme,  der  Dienste  beim  Dienstvertrage
  611;  A.  eines  Grundstücks,
  Vertrag  darüber  313;  des

Kaufgegenstandes  269,  433;

Kosten  der  A.  448;  A.  der  Miets

sache  535;  A.  des  Werkes  640,

646.

Ibnutzung,  der  Leihsache  602;  der
Mietsache  548.

Ibrechnung,  Abrechnungsvertrag
782.

AUbruf,  beim  Kauf  295.

Ibschichtung,  bei  der  G.  1491.

Abschlagszahlung  208,  266,  641.

Ibschrift,  aus  dem  Güterrechtsregister
  1563;  A.  des  Testaments
2264;  von  Urkunden  810;  A.
aus  dem  Vereinsregister  79.

Ibsendung,  der  Annahmeerklärung
149

IAbsolute  Rechte,  Verletzung  823.

Ibsonderungsberechtigte  1971.

Ibstammung,  eheliche,  1591  ff.,
1616  ff.;  aus  nichtiger  Ehe
1699  ff.;  uneheliche  A.  1705  ff.

Ibstand,  von  der  Grenze  90.,
a.  124.

Abstrakte  Verpflichtung  241  A.“:
a.  Schuldversprechen  780;  a.  Vertrag
  305.

Ibteilungen,  des  Grundbuchs  879.

Ibtretung,  des  Ersatzanspruchs281,

323;  der  Forderung  398  ff.;  von
Gehaltsansprüchen  usw./111,  a.81;
A.  des  Herausgabeanspruchs  440;
A.  von  Hypothekenforderungen
1153  f.;  A.  simulierter  Forde-9.

  Aufl.  103
        <pb n="1634" />
        1634

rungen  405;  Unkenntnis  der  A.
407;  Urkunde  über  die  A.  403,
409,  410,  411.

Abweichung,  von  Anordnungen
des  Erblassers  2216;  vom  Auftrage
  665;  vom  Verwahrungsvertrag
  692.

Abwellung  der  Klage,  Einfluß  auf
die  Verjährung  212.

Abwendung,  des  Herausgabeanspruchs
  des  Schenkers  528;  eines
Schadens  durch  den  Beschädigten
254.

Abwesende,  Anfechtung  gegenüber
A.121;  Willenserklärungengegenüber

  A.  130  ff.,  147,  152.

Abwesenheit,  der  Frau  1379,  1447;
des  Mannes  1358,  1401,  1450.

Abwesenheitspfleger,  pflegschaft
1418,  1428,  1911,  1915,  1921.

IAbzahlungsgrschäfte  455.

Accessio  possessionis  48

Akeldentehl:  negotii  A.  *
104,  154  A.  2.

Actio,  commodati  contraria  600

vor

A.  3;  confessoria  1027  A.  1;

de  in  rem  verso  A.  “  vor  812.
Adäquate  Verursachung  249,  254.
Addictio  in  diem  A.“  vor  494.
Idel,  hoher,  Autonomie  a.  57,  58.
Adelsprädikat,  Adelsrecht  1  M.6,

12  (A.  2).

Ademptio  legati  2172  A.  1.
Adoption  s.  Annahmean  Kindesstatt.
Adoptiokinder,  Erbrecht  1924  A.1.
Affehtionstnteresse  251  A.  3.
Ifterbürgschaft,  A.  “  vor  §  765.
Istermiete,  Ifterpacht  549,  556,

Agenkurnerlzag  611,  764.

Agto,  Begriff  244  A.  3.
Agrargesetze,  Vorbehalt  a.  113  ff.
Akkordlohn  611.

Türrshen.  s.  Anwachsung.
Aktie,  A.  “  vor  793.

ie:  uxot  e.  22  A.  2,  43
A.  2;  Erwerb  des  Vermögens

einer  A.  419.

 

Alphabetisches  Register.

Ulimente,  Alimentation  s.  Unter-Abaleeine

  Gütergemeinschaft
1437  ff.,  1468  ff.,  1604.

Allobifizierte  Lehen  a.  59.

Alluvion  s.  Anlandung.

Altenteil,  Altenteilsvertrag  197,
1073  a.  96.

Alternative  Lgeistungen  262  f.;
alternatives  Vermächtnis
2151,  2154.

Altersberechnung  187.

Altersstufen  2  A.  3:  7  Jahre  101,
106,  828;  14  Jahre  1728,  1750,
1822;  16  Jahre  1303,  1708.  2229:
18  Jahre  3,  828,  1318,  1827;
21  Jahre  2,  1303,  1602,  1026.
1773;  31  Jahre  14:  50  Jahre
1744;  60  Jahre  1786,  1889:
70  Jahre  14.

Altersversicherung  611.

Amortisationsbeträge,  Verjährung
  197,  1115.

Amorttsationsgesetze.  a.  86.

Amtsgericht,  Zuständigkeit  zur  Abnahme
  des  Offenbarungseide8261;
Bestellung  eines  Vertreters  zur
Kündigung  1141;  Bewilligung  der
öffentl.  Zustellung  von  Willenserklärungen
  132;  Führung  des
Güterrechtsregisters  1558  ff.;
Führung  des  Vereinsregisters  21,
55;  Veröffentlichung  der  Kraftloserklärun
  der  Vollmacht  176:
Zuständigkeit  in  Vereinssachen
21,  29,  37,  60—64,  69,  78.

Amtskautionen  a.  90.

Jusnsichtverlehzungen,  Haftung

3

Amtssiegel,  bei  Testamenten  2240.

Anualogie  Einl.  XXVIII.

Inalphabeten  2232,  2242,  22.17.

Anatoztsmus  Verbot  248.

Anbieten,  der  Leistung,  s.  Verzug.

Anderung  des  Güterstandes  1435:
der  Hauptverpflichtung  gegenüber
  der  Bürgenhaftung  767:
des  Immobiliarveräußerunge.
        <pb n="1635" />
        Alphabetisches  Register.

vertrags  313;  des  Inhalts  von
Rechten  an  Grundstücken  877,  a.
189  A.  6;  des  Inhalts  eines

Schuldverhältnisses  305;  des

Rangverhältnisses  880,  Ga.  189
A.  7;  der  Stiftungsverfassung
875;  der  Verwahrung  692;  s.
auch  Abänderung.

Androhung,  der  Ablehnung  der
Leistung  326;  der  Besi  aufgabe
303;  der  öffentlichen  ersteigerung
  384.

Aneignung,  herrenloser  Sachen
958  ff.  aufgegebener  Grundstücke
928,  a.  129,  190;  von  Tauben
Ga.  130.

Anerbenrecht  a.  64.
Anerkannte  Kinder  ger  R.)  a.  208;
a.  Vereine  (bay.  R.)  a.  165.
Anerkenntnis  211  A.  4,  222,  371
(der  Schulderlöschung),  397  (des
Nichtbestandes  der  Porderung),
404  (nach  Forderungsabtretung),
781  (des  Wesens  einer  Schuld),
812  (A.  ohne  Rechtsgrund),  1155
(des  überganss  der  Forderung).

Anerkennung,  des  Anspruchs  208;
der  Ehelichkeit  1596,  1598,  1599
(Anfechtung);  des  Nichtbestehens
eines  Schuldverhältnisses  379;
der  Vaterschaft  1718;  1720  ff.,
a.  208.

IAnerkennungsverlrag  397,  781;
zwischen  Zedenten  und  Zessionar

04

Anfall,  der  Erbschaft  1923  A.  4,
1942,  1953,  2139  (an  den  Nacherben),
  2344  (bei  Erbunwürdigkeit),
  2350  (bei  Erbverzicht);  des
Vereins=  oder  Stiftungsvermögens
  45,  88,  à.  85;  der  Vermächtnisse
  2176  ff.,  2269,  2280.

Anfangstermin,  bei  Rechtsgeschäften
  163,  308;  bei  Vermächtnissen
ie  2177;  bei  Zuwendung

,  2070.
WW  h  Anfechtung,  des
abstrakten  Schuldversprechens

 

1635

780;  der  Anerkennung  des  Kindes
  1599;  der  Annahme  an
Kindesstatt  1755;  der  Annahme
und  Ausschlagung  der  Erbschaft
1954  ff.,  2308;  Anspruch  auf  A.,
Abtretbarkeit  399;  des  Antrags
auf  Ehelichkeitserklärung  und  der
Einwilligung  hierzu  1731;  der
Ausstellung  von  Inhaberschuldverschreibungen
  796;  der  Bestimmung
  einer  Leistung  318;
der  Ehe  1330  ff.,  1341,  1350.
1586,  1704;  der  Ehelichkeit  1591,
1593  ff.;  des  Einspruchs  der  Verwaltungsbehörde
  62;  der  Entmündigung
  115;  des  Erbschaftserwerbs
  2340  ff.;  des  Erbvertrags
2281  ff.;  von  irrigen  Erklärungen
119ff.,  123f.;  von  Familienrechtsverhältnissen
  200;  der  Hauptschuld
  gegenüber  der  Bürgschaft
770;  A.  letztwilliger  Verfügunen
  2078  ff.;  des  Pflichtteilsanpruchswegen
  Unwürdigkeit  2345;
von  Rechtsgeschäften  142ff.;  eines
Vergleichs  779;  A.  des  Vermächtnisanspruchs
  2345;  A.  des  Vertrags
  zugunsten  Dritter  331;  A.
einer  Vollmacht  123  A.  2;  von
Willenserklärungen  119ff.;  Wirkung
  der  A.  des  Rechtsgeschäfts
auf  die  Bürgschaft  770.
Anfechtungsfrist  124,  1339,  1594,
1954,  2082,  2283,  2340.
Anfechtungsgegner  143.
Anfechtungsgesetz,  Abänderg.  a.  33;
erhältnis  zum  BGB.  826
Anfechtungsklage  115,1341  p„1348,
1596,  2342.
sseihW  200;  des  Hauptschuldners
  bei  der  Bürgschaftr  J770;
Verlust  s.  Anfechtungsfrist.
Angebot,  der  Leistung  293  ff.
Angehörige,  der  bewaffneten  Macht,
Verschollenheit  15;  der  Marine,
Testament  a.  44.
Angeld  336.

1037
        <pb n="1636" />
        1636

Angenammene  Kinder,  Eheschließung
  1306,  1311;  Familiennamen
  1758;  Rechie  1757  ff.,
jmach  bish  Rechte  a.  209),  Wohnsitz



Ae#lälie,  Haftung  für  A.  831;
A.  höherer  Art,  Kündigung,  622,
627,  628.

An  örung,  des  Beistandes  der

utter  1690;  der  Beteiligten
vor  Aufhebung  letztwilliger
ordnungen  2216,  vor  Ernennung
des  Testamentsvollstreckers  2200;
der  Erben  durch  den  Testamentsvollstrecker
  2204;  des  Erben  vor
Ausstellung  des  Testamentsvollstreckerzeugnisses
  2368;  des  Erbscheingegners
  2360;  des  Gegenvormundes
  1826;  des  Gemeindewaisenrats
  1862;  des  Mündels
1827;  von  Verwandten  vor  der
Entscheidung  d.  Vormundschaftsgerichts
  1308,  1673,  1847,  1862;
des  Vormundes  4  (A.  ij.

IAnkündigung,  der  Leistung  299.

Inlagen,  aufs  dem  belasteten  Grundstücke
  1020,  1021,  1022,  1028;
Haftung  für  Anlagen  a.  106;
unzulässige  A.  907,  a.  124.

Inlandungen  a.  65.

Inlegung,  von  eingezogenem  Geld
1288;  des  Frauenvermögens
1377;  des  Grundbuchs  a.  186;
des  Kindervermögens  1642,  1691;
des  Mündelvermögens  *M
1852,  a.  99,  212;  von  Nach
geldern  2119  (durch  dacht  *
erben).

Anmeldung,  im  Aufgebotsverfahren
1974;  der  Erbrechte  1965,  2358;
im  Konkurse  209,214  der  Nachlaßverbindlichkeiten
  1970  fl.,  2045,
2061;  zum  Vereinsregister  59  ff.,
67,  71,  74,  76,  77.

Annahme,  Ablehnung  der  A.  283,
326,  354;  der  Anweisung  784;
des  Auftrags  662;  der  Erbschaft
1406,  1453,  1943  ff.,  1954  ff.

 

Alphabetisches  Register.

1978,  1995,  2014  ff.;  des  Erbteils
  1951;  A.  als  Erfüllung
363;  A.  an  Erfüllungsstatt  364,
365;  A.  an  Kindesstatt  11,  1306,
1311  (Wirkung),  1741  ff.,  1776,
1899,.  2043,  a.  22,  a.  209;  des  Kaufgegenstandes
  464:  der  Leistung
283,  293,  354,  363;  A.  einer
mangelhaften  Sache  164  (durch
den  Käufer),  539  (durch  den
Mieter);  A.  einer  Schenkung
516;  von  Teilleistungen  283
A.  6;  A.  der  Testamentsvollstreckung
  2202;  eines  Vermächtnisses
  14061,  1453,  2180;  eines
Vertragsantrags  146  f.

Amahmrerklärung  119,  151.

IAnnahmevertrag  1750.

Annahmeverzug  264Abs.  20b.  Alternativobligationen),
  274,  293  ff.,
322,  324,  326  f.,  354,  372,  421
A.  2,  615  Dienstvertrag),  642
(Werkvertrag).

Annehmlichucc,  bei  Grunddienstbarkeiten
  1019.

Annuitäten  197  (Verjährung).

Anordnung,  en,  des  Erblassers
(oder  Schenkers)  1639,  1803,
2044,  2048,  2306,  2376;  des
Familienrats  1858;  der  Nachlaßverwaltung
  1981,  1990,  2000;
der  Pflegschaft  1909;  der  Polizeibehörde
  967.

Tarreilung  1  123  A.  3.
Anrechnung,  unter  den  Abkömmlingen
  1500,  1501;  auf  den  Anteil
am  Gesamtgut  1476;  der  Besitzzeit
  221,  943,  944;  der  Daraufgabe
  337;  auf  den  Dienstlohn
616;  auf  den  Erbteil  2050;  auf
den  Kaufpreis  416;  des  Ersparten
bei  Unmöglichkeit'  der  Leistung
324;  auf  den  Pflichtteil  2315;
auf  mehrere  Schuldposten  366,
367;  dem  Werkbesteller  gegenüber
  649;  auf  Zinsen  und  Kosten
367.

Anschein,  eines  Rechtes  Einl.  XXN.
        <pb n="1637" />
        Alphabetisches  Register.

Anschläge,  in  Gasthäusern  701.

Anschwemmung  s.  Anlandung.

Ansprüche,  Begriff  194,  241  A.  5;

igentums-A.  985ff.,  1011;  A.  aus

einer  Gesellschaft717;  auf  Herausgabe
  281,  323,  440,  985  ff.;  N.
auf  Leistung  des  Vermächtnisgegenstands
  2169;  A.  auf  Makler--lotn
  652  ff.;  als  Nachlaßbestandteil
  2039;  Verjährung  der  A.
194  ff.,  218  bis  220,  221;  A.  auf
Wandlung  und  Minderung  462  ff.
487  ff.,  634  ff.

Anstalten  des  öffentlichen  Rechtes
45,  89,  a.  91,  121,  138.

AInstaltsvormund  a.  138.

Anstandsgeschenke  534,1446,1641,
1804,  2113,  2205,  2330;  Ausschluß
  der  Rückforderung  814.

Anstechende  Krankheiten,  Testament
  2250;  bei  veräußertem
Bieh  487.

Instifter,  Haftung  830,  840.

AInteil,  der  Abkömmlinge  am  Gesamtgut
  1490,  1491,  1495,
1497  ff.,  1512,  1513;  der  Ehegetten
  am  Gesamtgut  1442,  1483;

.  an  einer  Gemeinschaft  742,

743;  A.  am  Gesellschaftsvermögen
719,  722,  725  (Pfändung);  A.
am  Gewinn  und  Verlust  der  Gesellschaft
  722;  ideeller  A.,  Begriff
90  A.  1;  Kauf  eines  A.  einer
Sache  433;  A.  des  Miteigentümers
  1008,  1066,  1095,  1106,
1114,  1258;  des  Miterben  am
Nachlaß  2033  ff.;  des  Mündels
an  einer  Erbschaft  1822;  Zuwachs
des  A.  des  ausscheidenden  Gesellschafters
  738.

Antichrese  1213  f.,  a.  179  A.  3,
184,  189  A.  8,  192  M.  2.

Antrag,  auf  Anordnung  einer
Nachlaßverwaltung  1981,  2013,
2062;  auf  Aufnahme  des  Inventars
  2003;  auf  Bestimmung
der  Inventarsfrist  1994;  auf
Ehelichkeitserklärung  1723;  auf

 

1637

Einsetzung  eines  Familienrats
1859;  auf  Eintragung  in  das
Güterrechtsregister  1560;  auf  Eröcsnung
  des  Nachlaßkonkurses
19

Anwachsung,  der  Erbteile  1490,
1491,  1935,  2007,  2094  ff.,  2373;
des  Gesellschaftsanteils  736  A.  8,
738;  bei  Vermächtnissen  2158,
2159.

Anweisung  783  ff.;  kaufmännische
Anw.  A.  "  vor  783.

Anwendung  ausländ.  Gesetze  a.  30.

Anwesende,  Vertrag  unter  A.  147,
152.

Anwesenheit,  gleichzeitige  der  BVertragschließenden
  925,  1025,  1317,
1434,  1750,  2276,  22908,  a.143.

Anzeige,  der  Ablehnung  des  Auftrags
  663;  der  Abtretung  der  Forderung
  409,  411;  der  Abweichung
vom  Auftrag  665;  von  Underungen
  der  Verwahrung  692;  der
Anweisung  789;  an  den  Bürgen
777;  über  den  Eintritt  der  Nacherbfolge
  2146;  über  den  Eintritt
der  Unmöglichkeit  der  Leistung
275;  des  Erbschaftskaufs  2384;
des  Erlöschens  der  Vollmacht
171;  des  Fundes  965;  der  Geschäftsführung
  681;  der  Hinterlegung
  374,  382;  der  Mängel
478,  485,  545;  des  Nießbrauchers
1042;  des  Pfandgläubigers  1218;
des  Todes  eines  Gesellschafters
727;  der  Uhbberschreitung  des
Kostenanschlags  650;  der  Veräußerung
  der  Mietsache  576;
des  Verlusts  der  vom  Gast  einebrachten

  Sachen  703;  des  Ver-Hcerers

  an  den  Hypothekgläubiger
1128;  der  Verpfändung  einer
Forderung  1280;  der  Venhpatun
der  Annahmeerklärung  149;  A.
an  den  Werkbesteller  650;  siehe
auch  Benachrichtigung.

Anzeigepfticht,  des  Beauftragten
bei  Abweichung  vom  Auftrag  665;
        <pb n="1638" />
        1638

des  Erben  des  Beauftragten  über
dessen  Tod  673;  des  Erben  des
Gesellschafters  über  dessen  Tod
727;  der  Erben  über  den  Tod  des
Vormundes  1894;  des  Gegenvormundes
  1799;  des  Gemeindewaisenrats
  1675;  des  Käufers
über  Gewährsmängel  485;  des
Nießbrauchers  1042;  des  Offerenten
  149;  bei  überschreiten
des  Kostenanschlags  650;  bei  Unmöglichkeit
  der  Leistung  275;  des
Vorkaufsverpflichteten  510;  des
Vormundes  oder  Gewalthabers
18542,  1909.

Irbeit,  der  Frau  1356  (im  Hauswesen),
  1367,  1427,  1585  (Ertrag);
  A.  der  Kinder  1651.

Arbeiter,  Arbeitgeber,  Haftung
831;  Verjährung  der  Ansprüche

196  Nr.  9.

Arbeitsbücher  a.  36  III.

Arbeitsgeräte  ,  der  Ehegatten
1477;  der  Frau  1362  (Eigentumsvermutung),
  1366  (Vorbehaltsgut);
  der  Kinder  1650
(freies  Vermögen).

Arbeitskämpfe  826.

Arbeitslöhne,  Aufrechnung  gegen
solche  394;  Pfändung  394;  Verjährung
  196  Nr.  9.

Arbeitsräume.  Einrichtung  618;
Haftung  für  Unfälle  in  A.618,  823.

Arbeitsverhältnisse,  verträge
Minderjähriger  113,  114,  1822,
1827.

Arbeitszeugnisse,  Ausstellung  630,
a.  36  V.

TIrpiunt  arglistige  Täuschung,  arglistiges
  Verschweigen,  Anfechtung
  318;  bei  der  Anerkennung
der  Ehelichkeit  1599;  des  Beschädigten
  254  A.2;  bei  der  Eheschließung
  1334;  a.  T.  des  Erblassers
  2339  Nr.  3;  beim  Kauf
443,  460,  463,  476  bis  479,  480.
485  (Viehhandeh'  bei  der  Leihe
600;  bei  der  Miete  540;  bei

 

Alphabetisches  Register.

der  Schenkung  523  f.;  bei  der
Schenkung  einer  Erbschaft  2385;
bei  Vermächtnissen  2183;  bei
Verträgen  318;  beim  Werkvertrag
  637  f.;  bei  Willenserklärung
  123  f.

Arme,  Armenkasse,letztwillige  Zuwendung
  2072.

Armenanstalten,  Rechte  am  Nachlaß
  Verpflegter  a.  103,  139.

Armenunterstützung  a.  139.

Arrestvollziehung  135,  136,  161,
184,  353,  499,  883,  1984,  1990,
2016,  2115.

Arrha  s.  Draufgeld.

Arztliche  Zehandlung  617,  1715.

Arstliche  Veserviten,  Verjährung
196  Nr.  14.

Apeendenten  s.  Eltern,  Großeltern,
Urgroßeltern,  Voreltern.

Aufbewahrung  688  ff.;  Ersatz  der
Aufwendungen  304;  A.  gefundener
  Sachen  966,  980;  Vergütung
  689,  690.

Aufenthalt  7  A.3,  des  Kindes,  Bestimmung
  1631.

Aufforderung,  zur  Anmeldung  der
Erbrechte  1965,  2358,  der  Forderungen
  an  Vereine  50;der  Nachlaßforderungen
  1970  ff.,  2061;
zur  Erklärung  über  die  Genehmigung
  108,  177,  1396,  1448;
beim  Fund  974;  A.  an  den  Eigentümer
  1003:  A.  zur  Herstellung
der  Gemeinschaft  1571.

Aufgabe,  Aufgeben  des  Besitzes
303,  856,  1007;  von  beweglichen
Sachen  959;  von  Grundstücken
303,  928,  a.  129,  190;  der  zu
hinterlegenden  Sache  zur  Post
375;  des  Nießbrauchs  1064;
der  Rechtsfähigkeit  durch  einen
Verein  41  A.  1;  s.  auch  Draufgabe.



Aufgebot,  Ausgebotsverfahren.
A.  bei  Eheschließung  1316,  1322,
a.  46;  des  eingetragenen  Eigentümers
  927;  der  Erben  2358:
        <pb n="1639" />
        Alphabetisches  Register.

der  Gläubiger  1269,  2045;  hinterlegter
  Gegenstände  a.  145;  von
Hpotheenbriesen  1162;  des
Hypothekengläubigers  1170  f.,
1188;  der  Nachlaßgläubiger
1970  ff.,  1980,  2013,  2015  f.,
2045,  2060;  der  Reallastberechtigten
  1112;  der  Schiffspfandgläubiger
  1269;  von  Schuldverschreibungen
  799;  von  Urkunden
  808,  a.  102;  bei  Verschollenheit
  13  ff.;  bei  Vormerkungen
  887;  des  Vorkaufsberechtigten
  1104;  von  Wertpapieren
  799  M.  4.

Aufhebung,  der  Annahme  an  Kindesstatt
  1768  ff.;  der  Bestellung
eines  Beistands  1695;  der  ehelichen
  Gemeinschaft  13587,  1361,
1571,  1575  f.,  1586  f.,  1933,  àa.  17.
201;  der  Entmündigung  6,  115;
des  Erbvertrags  2290  bis  2292,
2299,  a.24,  214;  des  Erbverzichts
2351,  a.  217;  der  Errungenschafts-Gemeinschaft
  1542  ff.;  des
Familienrats  1879  ff.;  der  Gemeinschaft
  749  ff.,  1010,  1066,
1258;  der  Gühtergemeinschaft
1468  ff.,  1492,  1493  ff.;  des  Güterstandes
  1432,  1435;  der  Hypothek
1183;  eines  Immobiliarvertrags
313;  letztwilliger  Verfügungen
2253  ff.,  2289,  2299,  a.  24,  214
(s.  auch  Widerruf);  der  Nachlaßverwaltung
  1988:;:  des  Nießbrauchs
  1062,  1064;  eines  dem
Nießbrauch  unterliegenden  Rechts
1071;  des  Pfandrechts  1255,1266,
1276;  der  Pflegschaft  1919  ff.;  von
Rechten  an  Grundstücken  875,
876,  a.  189;  des  Schuldverhältnisses
  362;  der  Stiftung  87;
des  Testaments  2253  ff.;  der
Todeserklärung  1348;  eines  verpfändeten
  Rechts  1276;  der  Verwaltung
  des  Ehemanns  1418  ff.;
der  Vormundschaft  1883;  der
vorläufigen  Vormundschaft  1908;

 

1639

des  Werkvertrags  643;  des  Wohnsitzes
  7,  8.

Auflage,  A.“  vor  158,  bei  Verfügungen

  von  Todes  wegen  1935,  1940,
1941,  1967,  1972  ff.,  1976  (Nachlaßverbindlichkeit),
  1980,  1991,
1992,  2095  (Behandlung  bei
Anwachsung),  2186  ff.,  2192  ff.,
2270  (in  einem  gemeinschaftlichen
Testamente),  2278  (in  einem
Erbvertrage),  2291  (Aufhebung),
2306  (Wegfall),  2318  (Verweigerung),
  2322  (Kürzung),
2372  (Wegfall),  2376  (Haftung
des  Erbschaftsverkäufers  für  Nichtbestehen
  von  A.);  A.  bei  der
Schenkung  525  ff.

Auflassung  313  (Heilung  von  Formmängeln),

  449  (Kosten),  925  (Begriff
  u.  Form),  a.  143  (Form).

Auflauf,  Haftung  für  hieraus  entstandenen

  Schaden  a.  108.

Auflösende  Ledingung  158  ff.,

2075,  2313;  Ubergang  der  Gefahr
  beim  Kauf  unter  a.  B.  446.

Auflösung,  der  Ehe  1338,  1342,

1348,  1482,  1564  ff.,  1637,  2077,
2268;  der  Gesellschaft  721,  727  ff.;
der  Vereine  41,  45,  74;  des  Verlöbnisses
  1298  ff.

Aufnahme,  von  Geld  auf  den

edit  des  Kindes  (Mündels)
1643,  18228;  eines  Verzeichnisses
  s.  Inventar,  Verzeichnis.

Aufrechnung  2098,  215,  268,  334

A.33,  357,  387  ff.,  406  (gegenüber
einer  abgetretenen  Forderg.),  422
(gegenüber  der  Forderung  eines
Gesamtschuldners,  479,  1142a.
1224,  1376,  1442,  1977,  2040,
a.  81;  A.  des  Anspruchs  auf
Schadensersatz  490;  bei  Bürgschaft
  770;  Einrede  der  A.  274
A.  1;  des  Gesellschafters  und
gegen  ihn  719,  720;  A.  bei  mehreren
  Schuldposten  396;  des  Mieters
  554,  575,  1125;  bei  Schuldübernahme
  417.
        <pb n="1640" />
        1640

IAufruhrgesetze  a.  108.

Aufschiebende  Gedingung,  bei  Einsetzung
  eines  Nacherben  2108;  bei
Rechtsgeschäften  158  ff.,  308,495,
652;  beim  Eigentumsvorbehalt
455;  Einfluß  vorzeitiger  Leistung
bei  a.  B.  813;  Gefahrübergang
beim  Kauf  unter  a.  B.  446;  bei
letztwilligen  Zuwendungen  2066,
2070,  2074,  2108;  beim  Mäaklervertrag
  652;  Rechte  und  Verbindlichkeiten
  unter  a.  B.  bei  Berechnung
  des  Nachlasses  2313;  a.  B.
bei  Vermächtnissen  2162,  2177,
2179;  a.  Einreden,  des  Erben

2014  f.
Jur  schiebende  Ehehindernisse  1310

Jussicht,  über  juristische  Personen
a.  827;  über  die  Kinder  1631;
über  Personen  832,  841;  auf
Stiftungen  85  A.  2;  über  Tiere
834;  A.  des  Vormundschaftsgerichts
  1665,  1694,  1837  ff.

Jussichtspflichtige,  Schadensersatzbsicht
  829,  832,  834,  839,  840,

841.
ufsteigende  Linie,  der  Verwandtschaft
  1606,  1609.
Aufsuchung,  eines  Dienstverhältnisses
  durch  den  Dienstverpflichteten
  629;  von  Sachen
auf  fremden  Grundstücken  867,
1005.
Iustrag  A.“  vor  610,  662  ff.;
Ablehnung  663;  Abweichung  vom
A.  665;  Erlöschen  des  A.  672,
673,  674;  A.  zum  Erwerb  von
Grundeigentum  313;  Kündigung
des  A.  671;  zum  Spiel  762;  Übertragung
  an  einen  Dritten  664;
Vollmacht  auf  Grund  eines  A.
169;  Widerruf  671,  1911.
Aufwand,  ehelicher  1371,  1389,
14/27,  1429,  1441,  1458,  1529.
Aufmendungen,  der  Armenverbände
ind  des  Staats  u.  103;  des  Beftragten
  669  f.  Begriff256  Al.1;

 

Alphabetisches  Register.

desBeschenkten  526;  desbeschon.
ten  auf  die  vermache  Sache1##
des  Besitzers  994  ff.  des  Ehegal
1390,  1429;  des  Erben  19731,
1978,  1979,1991;  des  Ebschaft
besitzers  2022;  des  Erbschfteya.
käufers  2381;  Ersatz  der  N.  10.
256,  257,  304;  des  Finde#n
970;  des  Geschäftsführers  WWig
des  Gesamtschuldners  auf  dn
Schulderlaß  423  N.  1.  M
Herausgabryssichige  850;  da
Kinder  1618:  des  Mällers  62,
654;  des  Mieters  533,  d,
552;  des  Schuldners  304,
Vaters  1648;  des  Verläusers  8.
bei  Verlöbnissen  1208;  des  derwahrers
  693;  Verzinsung  dern
256;  A.  des  Vorerben  2s21  de
Vormundes  1835;  des  Banl
unternehmers  633;  des  Jie
verkäufers  500.  ·
AulktionatorLöffenfltchchts
steigerung.
Iusbesserung,  des  Miet,  urd
Pa  cgegenlends  536,  582;  kel
Nießbrauchgegenstands  1011  |2
1044;  Pfandrecht  für  A.  ö|4.
Ausbeute  einer  Sache  99.
Auselnanderseizung,  der  Eitm
der  Erbschaft  2038,20  fU  f.  WMl
der  Errungenschaft  1546;  de  E.
samtguts  1471,  1516;  under  ee
Gesellschaftern  121,  730ff.  bi
der  Gütergemeinschaft  1#/70,1
1497  ff.;  mit  den  Kindem  bar
Wiederverheiratung  1314,  119.
1669  ff.,  1761,  1845;  bei  Scer
dung  1478.
Jusfall,  bei  Gesamtschuld  4.
Ausfallbürgschaft  A.“  dor  70
Ausgleichung,  unter  (Eegaltr
1466,  1539,  1540;  unter  Gesaal.
gläubigern  429  A.  5,  430;  ur#r
Gesamtschuldnern  425  K.10,  1
Iusglelchungspulcht  derblblörr#
linge  1503,  1935,  2050  f..  M,
2315  f.,  27.
        <pb n="1641" />
        Alphabetisches  Register.

Auskunst,  Aushunstet,  Haftung
für  die  Richtigkeit  der  A.  676,  824.

Auskunftspstlicht  260;  des  Ausstellers
  von  Inhaberpapieren  799;
des  Beauftragten  666;  des  Zedenten
  402;  des  Erben  2003,  2005,
2314;  des  Erbschaftsbesitzers2027;
des  Erbscheinerben  2362;des  Fiskus
  2011;  des  Gegenvormundes
1891;  des  Gemeindewaisenrats
1850;  der  Gesellschafter  713,  740;
der  Hausgenossen  des  Erblassers
2028;  des  Mannes  1374;  der
Miterben  2057;  des  Nachlaßpflegers,
  des  Nachlaßverwalters
2012;  des  Verkäufers  444;  des
Vorerben  2127;  des  Vormundes
1799,  1839.

Auslagen,  der  zur  Anhörung  Geladenen
  1308,  1673,  1847;  der
Mitglieder  des  Familienrats
1877;  s.  auch  Aufwendungen.

Ausland,  Beerbung  im  A.  a.  24;
Haftung  für  im  A.  begangene
unerlaubte  Handlungen  a.  12;
Wohnsitz  im  NA.  10,  1944  (Ausschlagungsfrist
  bei  Wohnsitz  des
Erblassers  oder  Erben  im  W.),
1954  (Anfecht.  der  Annahme  usw.
im  vorigen  Falle),  a.  14  (Wohnsitz
  deutscher  Ehegatten  im  A.).

Ausländer  1  A.  6;  Beerbung
A.  25;  eheliches  Güterrecht  a.  15,
16;  Eheschließung  1315,  à.  13;
Entmündigung  a.  8;  Erwerb  der
Reichsangehörigkeit  a.  7,  24;  Geschäftsfähigkeit
  u.  7;  Grundstückserwerb
  a.  88;  Nachlaß  a.  26:
Todeserklärung  a.  9;  Vormundschaft
  a.  23.

Au-landisne  Ehegatten  a.  16;
a.  Erbschaften,  Erbscheine
2369,  a.  26;  a.  Gesetze,  Anwendung
  1433,  a.  7  bis  31;  a.
Grundstücke  a.7;  a.  Güter—
recht  1433;  a.  Staaten,  Vergeltungsrecht
  a.  31;  a.  Vereine
23,  à.  10;  a.  Währung  244.

 

1641

Auslegung,  der  Gesetze  E.  XXVIII;
letztwilliger  Verfügungen  2066  ff.,
2084;  der  Verträge  157,  314;
der  Willenserklärungen  133.

Auslieferung,  der  Beweisurkunden
402,  444.

Auslobung  657  f.

Juesshriden,  eines  Gesellschafters
737  f.

Ausschlagung,  der  Erbschaft  517,
1406  (Frau),  1453,  1643  (Vater),
1822  (Vormund),  1942bis  1951,
1953  bis  1955,  1957,  2306  ff.;  der
Nacherbschaft  2142;  des  Vermächtnisses
  517,  18225,  2176,
2180,  2307,  2308,  2321.

Ausschlagungsfrist  1943,  1944,
1952,  1954,  1956,  2306.

Ausschlagungsrecht,  Vererbung
1952

Ausschließung,  Ausschluß,  eines
Abkömmlings  von  der  Gütergemeinschaft
  1511„  der  Anfechtung
der  Ehe  1350;  der  Anfechtung
der  Ehelichkeit  1598;  des  Anspruchs
  auf  Erfüllung  340;  der
Aufhebg.  der  Gemeinschaft  749  ff.
1010,  a.  131;  der  Aufrechnung
391;  der  Auseinandersetzung
2038,  2043  f.;  des  Eigentümers
927;  von  der  Erbfolge  1938,
2303  ff.;  von  der  fortgesetzten
Gütergemeinschaft  1508  ff.;  der
freien  Willensbestimmung  827;
des  Gegenvormundes  1852;  vom
Gesamtgute  1439;  eines  Gesellschafters
  737;  der  Gewährleistung
443,  476;  der  Haftung  für  unerlaubte
  Handlungen  823;  der  Hypothekgläubiger
  1170  f.,  1188:des
Mäklerlohns  654;  der  Nachlaßgläubiger
  1973,  1974;des  Rechtes
auf  Rücknahme  376,378;  der  Rückforderung
  der  Schenkung  529;  der
Scheidungsklage  1571;  der  Übertragbarkeit
  einer  Forderung  399;
des  Vaters  von  der  Nutznießung
1657;  aus  dem  Vereine  39  A.  1;
        <pb n="1642" />
        1642

der  Verjährung  225;  der  Vertretung
  1307,  1317,  1336,  1337;8,
1358,  1595,  1599,  1728,  1731,
1748,  1750,  1755,  1770,  1872,
2064,  2256,  2274,  2282,  2284,
2290,2296,2347;  der  Verwaltung
des  Ehemanns  1435  f.;  von  der
Vormundschaft  1782,  1898;  des
Vorkaufsrechts  512;  des  Widerrufs
  der  Schenkung  532.
Ausschlußfristen  A.“  vor  194,  801,
861,  862,  864,  1944,  1995,  1996,.
2060,  2061,  àK.  169  A.  3,  198  A.  4.
Ausschlußurteil  s.  Aufgebot.
Außereheliche  Beiwohnung825,
847,  1300,  1715,  1717;  a.  Kinder
  s.  unehel.  K.
Auhßereuropäische  Meere,  Ver—
schollenheitsfrist  16.
Außerordentlicher  Pflichtteil
2325  ff.;  a.  Testamentsformen
  2249  ff.
Außerkurssetzung  von  Schuldverschreibungen
  a.  176.
Aussonderungsberechtigte  1971.
Aussperrung,  von  Arbeitern  826.
Ausspielvertrag  763.
Ausstattung  1465,1477,1499  Nr.3,
1521,  1538,  1551,  1556,  1620  ff.
1624  (Begriff),  1625,  1902,  2050.
Ausstellung,  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  793.
Aussteuer  (der  Töchter)  1620  ff.
Austritt,  aus  Vereinen  39,  58.
Ausübung,  der  Grunddienstbarkeiten
  1020,  1023  ff.,  1029;  der
beschränkten  persönlichen  Dienstbarkeiten
  1092;  des  Nießbrauchs
1036,  1059;  der  Rechte  226  ff.;
der  Vereinsmitgliedschaftsrechte
38;  des  Vorkaufsrechts  1099.
Auswahl,  des  Vormundes  1779.
Auszug,  Auszugsvertrag  1970Verjährung),
  243  A.  4,  310  A.  5
(Form),  325  MA.  8,  r  *  vor  759,
1073,  a.  96;  1Unbestimmtheitbeim
A.  315;  unteilbarkeit  der  Schuld
420  M.  1.

 

Alphabetisches  Register.

Auszugberechtigte,  Tod  eines  derselben
  429  A.  6
Automobile,  A.  8  vr  823.
Autonomie  a.  57,
Ponsschrs  Meer,  Wasschonlenheeis-B.



Badische  Gesetze,  Abergangsvorschriften
  hierfür  a.  154,  156,  157,
200,  208,  211.

Bahneinheit  a.  112.

Bankgeschüfte,  Anleguug  von
Mündelgeldern  bei  B.  1808:
Gestattung  von  Zinseszinsen  248.

Gankkonto,  Anlegung  für  einen
anderen  328;  Darlehen  durch
Umschreibung  auf  das  B.  607.

Ganknoten,  als  Zahlungsmittel
244,  364.

Bannrechte  a.  74.

Varzahlung,  beim  Pfandverkauf

Suulelihränzungen  a.  111.

BZäuerliche  Erbfolge  a.  64;  b.
Nutzungsrechte  a.  63,  197:
b.  Verhältnisse,  Regelung
A.  “  vor  2274.

Gaudarlehen  610.

Baufälligkeit,  Schaden  hierdurch
836  ff.

Bauforderungen.  Sicherung  648.

Gangeldervertrag  610.

Zauhandwerker,  Faumrister,
Sicherungshypothek  648.

Bauliche  Anlagen,  als  Gegenstand
einer  Dienstbarkeit  1022.

Bäumre,  auf  der  Grenze  923,  a.  122;
auf  dem  Nachbargrundstück  907,
a.  122,  124,  183:  Sondereigentum
daran  a.  1812,  189  A.  S.:  Uberhang
  und  Uberfall  910,  911.

Zaumschulen,  Wildschaden  in  B.
A.  71  Nr.  4.

Baumwurzeln,  Saumzweige  910.

Sauordnungen  a.  111.
        <pb n="1643" />
        Alphabetisches  Register.

Bausch  und  Bogen,  Kauf  im  B.
433,  Gefahrübergang  446,  Gewährleistung
  459.

Gaunnternehmer,  Haftung  823;
Sicherung  648.

Zauwerk,  auf  fremdem  Grund-Küche
  1012;  Mängel  des  B.  638;

fandrecht  des  Unternehmers  648.

Zauzeichnung.  Vergütung  632.

Hauzinsen  246.

Bayerische  anerkannte  Vereine  und
registrierte  Gesellschaften  a.  165.

Beamte  9,  15,  456,  570;  Abtretung
  von  Gehaltsansprüchen  411,
a.  80;  Anstellung,  rechtl.  Natur
A.'  vor  611;  Ansprüche  wegen
Mängel  d.  Diensträume  618;  Aufrechnung
  394,  a.  81;  eschtie-Hhung
  1315;  Haftung  für  Versehen
839,  841;  Haftung  für  Gehilfen
und  Vertreter  a.  78;  Haftung  für
B.  a.  77;  Nachlaß  1960,  a.  140
A.  1;  uͤbertragung  der  Gehaltsansprüche
  400,  a.  81;  Verjährung
der  Gehaltsansprüche  197;  B.  als
Vormünder  1784,  1888;  Waffengebrauch
  823;  Wohnsitz  7  A.  3;

ohnungskündigung  570,  596;

s.  auch  Reichsbeamte.
Beamtenrecht  a.  80,  81.
Bearbeitung,  Eigentumserwerb

hierdurch  950.

Beauftragter,  Volluracht  169,662ff.

Bedingte  Eigentumsübertragung
158,  925;  Forderung  765,  1113,
1204,  1209,  1986;  Vermächtnisse
2217.

Ledingung,  beim  Eigentumsvorbehalt
  455;  Einfluß  vorzeitiger
Leistung  auf  die  B.  813;  beim
Gesamtschuldverhältnis  421zbeim
Kauf  auf  Probe  496;  bei  letztwilligen
  Verfügungen  2074  bis
2076,  2105,  2162,  2217;  bei
der  Mahnung  284;  beim  Mäklervertrag
  652;  bei  Nachlaßforderungen
  1986;  bei  Rechtsgeschäften
  158  bis  163;  beim  Rück- 



1643

tritt  349;  Schwebezeit  160,
161;  Unzulässigkeit  388  (bei  der
Aufrechnung),  925  (bei  der  Auflassung),
  1317  (bei  der  Eheschließung),
  1598  (bei  der  Anerkennung
  der  Ehelichkeit),  1724
Eel  Ehelichkeitserklärung  ,  1742
bei  der  Annahme  an  Kindesstatt),
1768  (bei  der  Aufhebung  der  Annahme
  an  Kindesstatt),  1947  (bei
der  Annahme  und  Ausschlagung
der  Erbschaft),  2180  (bei  der  Annahme
  und  Ausschlagung  des
Vermächtnisses),  2202  (bei  der
Annahme  und  Ablehnung  der
Testamentsvollstreckung);  s.  auch
auflösende,  aufschiebende  Bedingung.


Gedürftigkeit  des  Schenkers  519,
528,  529;  bei  der  Unterhaltsberechtigung
  1608  bis  1610,  1614.

Gedürfnis,  als  Maßstab  der  Dienstbarkeit
  1091;  B.  des  Verletzten,
Vermehrung  843,  a.  421.

Breinträchtigung  des  Eigentums
904  ff.,  1004;  der  Grunddienstbarkeiten
  1027;  des  Nießbrauchs
1065;  der  persönlichen  Dienstbarkeiten
  1090/;  der  Rechte  des
Pfandgläubigers  1227.

Beendigung,  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft
  1468  ff.;  des  Aufebotsverfahrens

  2015;  der  Bei-Randschaft
  1694f.;  des  Besitzes

856;  des  Dienstverhältnisses
620;  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  1530,  1541,  1542  ff.;

der  elterlichen  Gewalt  1678  ff..
4697;  der  elterlichen  Nutznießung
1661  f.,  1666;  der  fortgesetzten
Gütergemeinschaft  1492  ff.;  der
Gesellschaft  726;  der  Mitgliedschaft
  im  Familienrate  1878;
der  Miete  564;  des  Nachlaßkonkurses
  1989,  2000,  2060
Nr.  3;  der  Nachlaßverwaltung
1988;  des  Nießbrauchs  1072:
der  Pflegschaft  1918;  der  Testa-
        <pb n="1644" />
        1644
mentspollstreckung  2225  ff.;  der
Verwaltung  un  Nutznießung

des  Mannes  1418ff;  des  Vaters
1647;  der  Vormundschaft  1799,
1882'  f.ZP  1908;  s.  auch  Endigung.
Leerbung  eines  Ausländers  a.  25;
eines  Deutschen  im  Auslande
a.  24,  26.
Beerdigungskosten,  Tragung  ders.
844,  1615,  1713,  1968,  a.  421.
u%ee4erunzeml  Fund  in  B.

Befreite  Eienshann  Vormund-Befreiung,
  vom  Alter  der  Ehemündigkeit
  1303,  1322;  vom
gesetzl.  Alter  bei  der  Annahme  an
Kindesstatt  1745;  vom  Aufgebot
1316,  1322;  des  ausscheidenden
Gesellschafters  738;  vom  Eheverbot
  des  E  ebruchs  1312,  1322,
1328;  des  estamentsvollstreckers
von  einzelnen  Verpflichtungen
2220;  von  Verbindlichkeiten  257,
378;  durch  Hinterlegung  268,
372  f.;  des  Vorerben  von  Bescränlunge
  2136;  von  der
artezeit  1313.
Befreiungsvermächtnis  2173.
Befriedigung  des  Gläubigers  durch
den  Bürgen  770  f.,  774;  durch
einen  Dritten  267;  durch  einen.
Gesamtschuldner  426;  bei  der
Gesamthypothek  1132;  des
Hypothekengläubigers  1142fff.,
1147,  1150,  1164,  1171,  1173  f.
1181;  des  im  Aufgebotsverfahren
ausgeschlossenen  Nachlaßgläubigers
  1973;  des  Pfandgläubigers
1224  f.,  122  f.  1249,  1277;  des
Shisspiandgleubiger  1627  f.;
dur  bernahme  einer  neuen
kch  Aibe  durch  den  Schuldner
  364;  s.  auch  Berichtigung,
Entrichtung.
Befriedigungsrecht  Dritter  267,
268,  1150,  1249.

 

Alphabetisches  Register.

Gefristung  163;  Ausschluß  der
uckforderung  vorzeitiger  Leistungen
  813.
Begebungskonfortialvertrag  705.
Beginn,  der  Ersitzung  942;  der
isten  187;  der  Gewährsfrist
483;  der  Inventarrfrist  1995;
der  Rechtsfähigkeit  1;  der  Verjährung
  198ff.Tder  Verschollenheit
14;  der  Testamentsvollstreckung

2202.

Beglaubigung,  öffentliche,  Begriff
und  Form  129;  Fälle  der  5.  B.
77,  126,  127,  371,  403,  411,  413,
444,  1035,  1154,  1155,  1342,
1372,  1484,  1491,  1492,  1528,
1550,  1560,  1561,  1577,  1597,
1599,  1662,  1706,  1945,  1955,
2120,  2121,  2198,  2215;  B.  von
Abschriften  aus  dem  Güterrechtsregister
  1563,  von  Testamentsabschriften
  2264,  von  Abschriften
aus  dem  Vereinsregister  79.

Begleiter,  des  Gastes  701.

Begräbnisstätten  a.  133.

Begründung  der  Schuldverhältnisse
305.

Vezauptung,  unwahrer  Tatsachen

casshiof  s.  Beiwohnung.

Behörde,  Abgabe  einer  Willenserklärung
  gegenüber  der  B.  130;
Fund  in  den  Geschäftsräumen
einer  B.  978  ff.;  Veräußerungsverbot
  136;  Vollzug  von  Auflagen
  bei  Schenkungen  525,  2194.

Beistand,  der  Mutter  1687  ff.;  eines
Geistesschwachen  a.  211;  eines
Verschwenders  a.  156.

Beiträge,  zum  ehelichen  Aufwand
1371,  1427,  1441;  der  Gesellschafter
  705  ff.,  718;  zum  Unterhalt
  der  Kinder  1585;  der  Vereinsmitglieder
  58.

Beurin,  neuer  Gesellschafter  736

8

Beiwohnung,  außereheliche,  Schadensersatz
  hierwegen  825,  817,
        <pb n="1645" />
        Alphabetisches  Register.

1300,  Vermutung  für  die  Vaterschaft
  1717;  B.  des  Mannes  als
Vermutung  für  die  eheliche  Abstammung
  1591.

Bekanntmachung,  öffentliche:  50,
66  (Vereine),  171,  176  (Vollmachten),
  383  (Versteigerung  der
hinterlegten  Sache),  657  (Ausobung),
  795  (der  Genehmigg.
v.  Schuldverschr.),  980  ff.  (Fundversteigerung),
  1237  (Pfandverkauf),
  1562  (B.  der  Eintragungen
in  das  Güterrechtsregister),  1983
(Nachlaßverwaltung),  2061  (der
Flufsorderung  der  Nachlaßgläuiger).


Bekanntsein  eines  Rechtes,  Umstandes
  892,  19741.

Bekenntnis,  religiöses,  der  Kinder,
a.  134;  des  Vormundes  1779,
1801.

Beköstigungsforderung,  Verjährung
  196  Nr.  4.

Belastung,  eines  Gegenstandes
egen  Entgelt  445;  der  gemein-Faherniichen
  Sache  1009;  von
Grundstücken  873;  des  Kauf-439;

  des  Miet-577,

  a.  172;  eines

Schiffs  1263;  der
vermachten  Sache  2288.

Belastungsverbot,  vertragsmäßiges
  1136.

Belege,  der  Rechnung  259,  1841.

Beleidigung,  Haftung  823.

 

Geleihungsgrenze,  für  Mündelgelder
  1807.
Belieben,  bei  Bestimmung  der

Leistung  315,  319.

Belohnung,  öffentliches  Versprechen
einer  solchen  657  ff.

Benachrichtigung,  von  der  Abtretung
  409,  411;  von  der  Einziehung
  der  verpfändeten  Forderung
  1285;  vom  Pfandverkauf
1220,  1237,  1241;  von  der
Schuldübernahme  416;  vom
Verkaufe  eines  Erbschaftsanteils

 

1645

2035;  von  der  Versteigerung
der  hinterlegten  Sache  384;  vom
Verzicht  außf  den  Anteil  am  Gesamtgute
  1491;  von  der  Zwangsversteigerung
  1166;  s.  auch  Anzeige.


Benefleinm,  competentiae  417
A.  2,  519;  excussionis  771.
Benennung,  des  Gläubigers  mit
Leistung  an  den  Inhaber  808;
des  Vormundes  1776  ff.,  1852  ff.

1898.

Benutzung,  von  Sachen,  BWertvergütung
  346;  des  Gesellschafters
732,  738;  der  Nießbrauchsache
1036  ff.

Berechnung,  der  Fristen  187  ff.;
des  Pflichtteils  2310fff.

Berechtigtes  Interesse  343,  824.

Bereicherung,  des  eingebrachten
Gutes  1399,  1539;  des  Gesamtzuts
  1455,  1539;  durch  Schenung
  516;  Herausgabe  der  ungerechtfertigten
  B.  812  bis  822,
852,  951;  Haftung  nach  den
Vorschriften  über  die  ungerechtfertigte
  B.:  bei  der  Pflicht  zur
Rückerstattung  einer  Gegenleistung
  323,  327,  543  (Mietziig
  des  Erben  bezüglich  des

achlaßüberschusses  gegenüber
den  Gläubigern  1973,  des  Erbschaftsbesitzers
  wegen  Herausgabe
der  Früchte  und  Nutzungen  2021,
beim  Fund  977,  bei  der  Geschäftsführung
  ohne  Auftrag  628  f.,  682,
684,  bei  Herausgabe  von  Früchten
993,  bei  der  Nichtvollziehung  einer
Auflage  2196,  bei  Schenkungen
527,  5313,  bei  Schenkungen  zum
Nachteile  des  Pflichtteilsberechtigten
  2329,  bei  Schenkungen  zum
Nachteil  des  Vertragserben  2287,
bei  Herausgabe  des  durch  unerlaubte
  Handlung  Erlangten
852,  bei  Verbindung  und  Vermischung
  951,  bei  Rückgabe  der
Verlobungsgeschenke  1301.
        <pb n="1646" />
        1646

Bergrecht  249,  313,  a.  67.

Bergwerk,  Wirtschaftsplan  hierfür
beim  Nießbrauch  1038;  bei  Einsetzung
  eines  Nacherben  2123.

Berichtigung,  Abtretung  des  Anspruchs
  auf  B.  398;  der  Gesamtgutsverbindlichkeiten
  1459,  1475,
1481:  B.  der  Gesellschaftsschulden
bei  Auflösung  der  Gesellschaft  733;
des  Grundbuchs  894  bis  897,
1144,  1145,  1167,  2353  (Erbfälle),
  a.  113;  der  Nachlaßverbindlichkeiten
  2014,  2015,  2046,  2059;
des  Schiffsregisters  1263;  eines
verjährten  Anspruchs  222;  der
Verbindlichkeiten  des  Kindes!  659,
s.  auch  Befriedigung,  Entrichtung.


Beruf,  Kosten  der  Vorbildung  für
einen  B.,  Ausgleichungspflich
n“  2050;  Teil  des  Unteralts

  1610,  1708.

Berufsgenossenschaften  22  A.  2.
Berufung,  als  Beistand  der  Mutter
1694;  als  Erbe  1944,  1948,  1949.
1951,  2088;  mehrfache  B.  als
Erbe  1927  (zu  mehr.  Erbteilen),
1934,  1948  (aus  verschiedenen
Gründen),  1951,  2007,  2095,
2344,  2346;  B.  als  Gegenvormund
  1792;  B.  als  Mitglied
des  Familienrats  1861  f.;  B.  als
Pfleger  1917;  B.  der  Vereinsversammlung
  36.  37,  58;  B.  als
vorläufiger  Vormund  1907;  als
Vormund  1776,  1778.
Beschädigung,  Ersatzgegenstand
ierfür  718,  818,  1370,  1440,
1473,  15%  1638,  1651°,  2111,
2374;  B.  fremder  Sachen  2
(Notstand),  229  (Selbsthilfe);  B
durch  Gebäude  836;  B.  der  Nießbrauchsache
  1042;  einer  Schuldverschreibung
  798;  B.  der  vermachten
  Sache  2164,  2288.
Vescheinigung,  über  die  Zahl  der
ereinsmitglieder  72.

 

 

Alphabetisches  Register.

Beschlagnahme,  der  Forderung  392
Aufrechnung);  des  Grundstücks
1121,  1122,  1124,  1126.

Leschlußfähigkrit,  fassung,  des
Familienrats  1863,  1864,  1874;
der  Vereinsversammlung  32ff.;
des  Vereinsvorstands  28,  70.

Beschränkte  Geschäftsfähigkeit  s.

eschränkung.

Beschränkte  Haftung,  des  Bürgen
768;  des  Erben  1975  ff.,  2012,
2013,  2015,  2144,  2206,  a.  242;
des  Miterben  2063.

Beschränkte  persönliche  Dienstbar-Keiten
  1090  ff.,  2182;  a.115,  191.

Veschränkter  Erbschrin  2353  M.2  2,

gch  ung,  der  Gattungsschuld
243;  der  Geschäftsfähigkeit  8,
104  f.,  114,  131,  165,
686,  939.  2275,  Aa.  7;  der  Gewährspflicht
  443,  476  (Kauf),
540,  577  (Miete),  637  (Werkvertrag);
  B.  der  Haftung  des  Erben
1975,  2144,  2206;  der  Leistung
265;  des  Nacherben  2144;  B.
des  Nießbrauchs  1030;  der  persönl.
  Haftung  241  A.  z;  B.  des
Pflichtteilrechts  2338;  des  Unterhaltsanspruchs
  1611;  der  Verfügung
  über  ein  eingetragenes
Recht  892;  der  Vertretungsbefugnis
  des  Vormundes  1795;  der
Wahlschuld  263,  265.

Veschwerter  Auflage,  Bermächt-Henkügung,

  von  Einrichtungeng22.
Besicht,  Kauf  auf  B.  495,  496.
Velcchtigung,  Gestattung  derselben

2  854  ff.,  à.  180;  Aufgabe  des
303,  nts[K  V.  bei  Dienstbarkeiten
  1029,  1090,  a.  191:
Eigenbesitz  827;  Eigentumsvermutung
  1006;  B.  des  eingebrachten
  Gutes  1373:  Einräumung
  des  B.  861;  Entsctzung,
Entziehung  859,  861,  1004;  Er-
        <pb n="1647" />
        Alphabetisches  Register.

werb  des  B.  990;  Fehlerhafter
B.  859,  861  ff.,  992,  2025;  B.
des  Gesamtguts  1443;  Mittelbarer
  B.  868  ff.,  1205;  B.  des
Nießbrauchers  1036;  B.  der
Pfandsache  1205;  Schutz  des  B.
858ff.;  Störung  des  B.  862;
Übergang  auf  den  Erben  857;
UÜbertragung  des  B.  870;  Vererblichkeit
  des  B.  857;  Verletzung
des  B.,  Schadensersaß  823;  Vermächtnis
  des  B.  2169;  4.  auch
Eigenbesitz,  Mitbesitz.

Besitzdiener  855.

Besitzer,  Ablösungsrecht  268;  Eigentumserwerb
  929;  Rechte  gegenüber
  der  Eigentumsklage  986  ff.
1000;  Haftung  für  Beschädigung
des  Nachbargrundstücks  836;
Kusga  abe  an  den  früheren  B.
1007;  Leistung  an  den  B.  851.

Gesitzergreifung,  der  Früchte  955ff.

GCestufähtgkrrit,  A.  **  vor  854.

sitzherr  855.

Besitzmittler  868,  986.

Besitznachfolger,  Anrechnung  des

Besitzes  des  Vorgängers  221,  943.

Besinstand,  beider  Grenzverwirrung

Be  Werhãltnise,  bestehendea.  180.
Besitzzeit,  Anrechnung  221,  943.
Besoldungen  197  (Verjährung),
a.  80,  81  (Anspruch,  Überfragung,
  Aufrechnung).
Gesondere  Gerichte,  Verjährung
der  hier  geltend  zu  machenden
Ansprüche  220.
Besserungsanstalt,  Unterbringung
1666,  1838,  a.  34  II,  135.
Be  allung,  des  Vormundes  und
egenvormundes  1791  f.,  1881,
1893.
Bestand  sausnahme  1035,  1372,
152  f.  (s.  “  1
Bestandteile,  93  ff.;  Abtrennung
997;  Erstreckung  der  Hypothek
auf  B.  1120;  Erwerb  953  ff.;
B.  eines  Grundstücks  95;  Verr



 

 

 

1647

bindung  946,  947;  Verwendung
durch  den  Nießbraucher  1043;
Zuschreibung  als  B.  890.

Bestätigung,  gerichtliche,  der  Annahme
  an  Kindesstatt  1741,  1753,
2043;  B.  nichtiger  und  anfechtbarer
  Ehen  1325,  1337;  B.
eines  anfechtbaren  Erbvertrags
2284;  B.  nichtiger  und  anfechtbarer
  Rechtsgeschäfte  141,  144.

Bestellung,  des  Beistandes  der

tter  1694;  des  Gegenvormundes
  1789.  1792;  der  Grundstücke,
Kosten  591,  592;  der  Mitglieder
des  Familienrats  1865  ff.;  des
Nießbrauchs  1032,  1069;  des
Pfandrechts  1205.  1274;  des
Schiffspfandrechts  1260;  V.  des
Vormundes  1789,  1790;  des  Vorstandes
  eines  Vereins'  27,  67;
des  Werkes  631.

Bestellungs  kosten,  Ersatz  bei  Beendigung
  der  Pacht  592,  bei
Herausgabe  des  Grundstücks  an
den  Eigentümer  998.

Bestimmter  Gegenstand  (species),

eistung  292.

Bestimmung,  der  Gegenleistung
316,  des  Inhalts  letztwilliger
Verfügungen  durch  andere  2065,
2151  ff.,  2193,  2198;  der  Leistung
durch  andere  315,  317,  318;  der
Leistungsfrist  326.

Be#mmungsort  269  A.  1;  447.

Betagte  Verbindlichkeit,  vorzeitige
Erfüllung  813;  s.  auch  Zeitbestimmung.


Betagte  Vermächtnisse  2217.

Beteiligte,  Pflegschaft  für  unbekannte
  B.  1913,  1960.

Betriebsunternehmer,  Haftung
Aa.  105,  106.

Betrug,  s.  Arglist,  Täuschung.

Beugung,  des  Rechts  839.

Beute  958.

Beurkundung,  Abrede  der  B.  154;
gerichtliche  oder  notarielle
  B.  81,  126,  128,  129,  152,
        <pb n="1648" />
        1648

311,  312,,  313,  518,  873,  877,
880,  1017,  1434,  1491,  1492-,
1501,  1516,  1517,  1730,  1748,
2033,  2282,  22914,  2296,  2348,
2351,  2352,  2371,  a.  141,  151;
Kosten  der  B.  449.

Beurkundung  des  Personenstandes,
  Anderung  der  Gesetze  hierüber
  a.  40,  46.

Bevollmächtigter  174,  175,  1945;
Erfüllung  an  den  B.  362.

VBewaffnete  Macht,  Angehörige
derselben,  Verschollenheit  15;  s.
auch  Militärpersonen.

Bewässerungsunternehmen,  Beförderung
  a.  65.

Bewegliche  Sachen,  der  Ehegatten
1362,  1381;  Eigenmacht  859;
Eigentum  92h  ff.;  Eigentumsvermutung
  1006;  Ersitzung  937  ff.;
Erwerb  aus  Mitteln  des  Kindes
1646;  Nießbrauch  an  bew.  S.
1032,  1033;  Miete  565;  beim
Werkvertrag  647;  Pfandrechte
an  solchen  1204  f.  Sicherheitsleistung
  mit  b.  S.  232,  237;  Verbindung
  und  Vermischung  946,
948;  Verjä  ährung  des  Mietz  inses
196  Nr.  6;  Verjährung  des  Vandlungsanspruchs
  477;  Verkauf
440,  455.

Bewegliches  Vermögen  90  A.  3.

Beweis,  bei  Annahme  der  Leistung
363;  der  Erfüllung  345;  Sicherung
  des  B.  477,  478,  485.

Heweisaufnahme,  beim  Antrag
auf  Erbschein  2358.

Beweislast  Einl.  XXXII,  122  A.11,
247  A.  3  (Kündigung),  282,  345,
358,  366,  442,  5423,  636,  831,
832,  834,  2336;  B.  bei  Anfechtung
  der  Abtretungsanzeige  409;
bei  Annahme  als  Erfüllung  363;
bei  Unmöglichkeit  der  „Rückgabe
eines  Schuldscheins  371.

Beweisurkunden,  Auslieferung
402,  444.

 

Alphabetisches  Register.

Bewirtschaftung,  eines  Pachtgrundstücks,
  Anderung  583.

Bewußtlosigkeit,  bei  Eingehung
der  Ehe  1325;  bei  Eingehung
von  Rechtsgeschäften  105;  bei
unerlaubten  Handlungen  22.

Gezugnahme,  auf  die  Eintragungsbewilligung
  874,  877,  885  4,  1115.

Bienen  961  bis  964.

Bierabnahme.  Bierliesferungsvertrag,
  Unbestimmtheit  315;
Verbindung  mit  Darlehen  607,
mit  Miete  559.

Gieten,  Unzulässigkeit  durch  den
Versteigernden  und  seine  Gehilfen
456  ff.

Bigamie  1309,  1326,  1565,  2335.
Bilanz,  eines  Erwerbsgeschäfts,  als
Vormundschaftsrechnung  1841.
Billige  Entschädigung  847,  1300.
Billiges  Ermessen,  bei  der  Auslobung
  660;  hinsichtl.  des  Finderlohns
  971;  beim  Pfandverkauf
1246;  bei  Regelung  der  Ausübung
  einer  Dienstbarkeit  1024:
eines  Vertragschließenden  oder
Dritten  315,  317,  319,  2048,
2156;  Verwaltung  und  Benutung
der  der  geneinschatichen  Sache  nach

ligee  als  Maßstab  829,  920,
GBilligung,  beim  Kauf  auf  Probe
495  f.

GBindung,  der  Beteiligten  an  die
Einigung  8737;  des  Erblassers
a.  2142;  rechtliche  B.  241  A.  4:
an  den  Vertragsantrag  145,  154.

Blankhoabtretung  398.

Blankoindossament  1081  ff.

Glinder  6  A.  2;  Pflegschaft  1910:
Testament  2243  A.  2.

Bodenbestandteile,  als  Früchte  99:
Rechte  des  Nießbrauchers  hierauf
1037;  Vertrag  darüber  581:  des
Vorerben  2123.

Bona  fldes,  s.  guter  Glaube.
        <pb n="1649" />
        X#

Alphabetisches  Register.

Hordell„  Bauvertrag  636,  817;
Darlehen  zum  Betrieb  817;  B.

Kauf  817;  B.-Hypothek  817;

Miete  535:  Schadensersatz  wegen
des  Betriebs  823,  826.

Hörsenpreis  385,  764,  1221,  1235,
1295.

Hörsentermingeschäfte  764  M.  7.

Göser  Glaube,  9327;  beim  Besitzerwerb
  990,  991,  1007;  des  Erbschaftsbesitzers
  2024,  2025.

Zösliche  Verlassung  1567;  b.
Unterlassung,  des  Erwerbs  224,
615,  649.

Lote  120,  A.“  vor  164.

Hotenlohn,  Verjährung  196  Nr.  3.

Loykott  826.

Brandversicherung  a.75;  des  Hypothekengegenstandes
  1127  bis
1130;  des  Nießbrauchgegenstandes
  1045,  1046.

Lrauhaus,  Kommun-Br.  a.  164;
Zubehör  bei  Br.  98  Nr.  1.

Grautgeschenke,  Rückgabe  1301.

Grautkinder,  1297  A.  1,  a.  208.

breri  manu  tradltio  433,  446,
870  A.  5,  929  A.  v.

#riese,  Rechte  des  Empfängers

328;  Vorlegungsanspruch  809.
griefhypothek  1116  f.,  1118,  Form
der  Abtretung,  1154,  Legitimation
des  Gläubigers  1160  f.,  des  Eigentümers
  1163.
gKrieftanben  a.  130.

#rieswechsel,  als  Schriftform  127.

Bringschuld  270,  300  A.  5.

Sruchteil,  a.  90  A.  1,  der  Erbschaft
2088  ff.;  Gemeinschaft  nach  Br.
41  f.,  a.  173;  Br.  von  Grundstücen
  1095,  1106,  1114;  Miteigentum
  nach  Br.  1008,  a.  181:
Vermächtnis  eines  Br.  2157;  Br.
eines  Vermögens  310,  311.

#rder,  als  Nacherbe  2109;  als

Vermächtnisnehmer  2163.

Sucheigentümer  900,  985  A.  2,
1000  M.  1.

Bürgerliches  Gesehbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.

1649

uchforderungen,  der  Erbschaft
2117,  2118;  der  Frau  1393;  des
Kindes  1667;  eines  Mündels
1807,  1815,  1816,  1820,  1853;
Sicherheitsleistung  mit  B.  232,
236;  s.  auch  Reichs-,  Staatsschuldbuch.
  .

Buchhypothek  1116,  1117,  1139,
1154,  1160.

Buchungsfreiheit,  von  Grundstücken
Aa.  127,  128.

Güdnerrechte  a.  63.

Gühnenverträge  611.

Zundes-  und  Staatsangehörigkeitsgesetz,
  Anderungen  a.  41.

Bundeskonsulatsgesetz,  Ergänzung
  a.  38.

Bundesrat,  Anerkennung  ausländischer
  Vereine  a.  10;  Anwendung
des  Vergeltungsrechts  à.  31;  Bestimmung
  d.  Gewährsfristen  482;
Bestimmung  der  Wertpapiere  zur
Mündelgeldanlage  18074;  Genehmigung
  von  Stiftungen  80;
Konzessionierung  von  Vereinen
23,  33,  34,  44;  Vorschriften  über
die  Bekanntmachung  der  Versteigerung
  von  Fundsachen  982.

Zundesstaat,  Anlegung  von  Mün- 



delgeld  in  Papieren  der  B.  1807
Nr.  2;  Aufrechnung  gegen  Forderungen
  eines  B.  395;  Befreiung
von  Ehehindernissen  1322;  Be
freiung  von  Erfordernissen  der
Annahme  an  Kindesstaat  1745:
Bestimmung  von  Sparkassen
papieren  zur  Mündelgeldonlage
1807  Nr.  5;  Ehelichkeitserklärung
1723;  Elsaß-Lothringen  als  B.
a.  5;  Fiskus  des  B.  als  Erbe
1936;  Genehmigung  zur  Ausgabe
  von  Schuldverschreibungen
795;  Genehmigung  von  Stiftungen
  80;  Konzessionierung  von
Vereinen  22.

HBürge,  ZBürgschaft  320,  765  ff.;
Aufrechnung  387  A.  1;  Einreden
202;  Erlöschen  durch  Schuldüber-104
        <pb n="1650" />
        1650

nahme  418;  Haftung  des  B.  für
die  Zinsen  der  Hauptschuld  767;

Leistung  durch  den  B.  bei  Mehrheit

  der  Forderungen  366;  Leistungsort
  269;  Sicherheitsleistung
durch  B.  232,  239;  B.  f.  eine
Spielschuld  762;  ÜUbergang  der
B.  401;  Übernahme  der  B.  durch
den  Vormund  1822;  Unzulässigkeit
  der  Sicherheitsleistung  durch
B.  273;  Verjährung  202.

Bürgerliche  Ehrenrechte  1318,
1781,  2237,  a.  40.

Bürgerliches  Gesetzbuch,  Einführungstermin
  a.  1;  Verhältnis  zu
den  Landesgesetzen  a.  55;  zu  den
Reichsgesetzen  a.  32.

SLusie  A.“  vor  823,  847.

6

(ogl.  auch  K,  44,  3).

Casus,  mixtus  287.

Cauteia  Sochn!  2306.

Cautio  Muciana  2075  A.  1.

Cessio  legis  2685,  408  M.4,  426,
774,  1143,  1150,  1173,  1225,
1249,  1266,  14382  (1485  5,15191.
1549),  16077,  1709.

Cit-  Alaufel  269.

Ciausula  rebus  sic  stantibus  157
A.  4,  271,  321  A.  7,  610.

Tollationspfticht  s.  Ausgleichung.

Communio,  incidens  A.“  vor  741.

Compensatio,  culpae  254  A.  1;
lucri  cum  damno  252  A.  b.

Coneursus,  causarum  A.“  vor

 

362.

Condicio  158,  162  A.  3,  5;  condicionis
  implendae  causa  516,
1939  A.  3,  c.  in  praesens  collata
  390  M.  1.

Condictio,  sine  causa  812  N.  6;
ob  causam  datorum  812  N.12;
ob  causam  kinitam  323  A.  5,
812  A.  10;  indebiti  323  A.  5,
812  A.  6,  813  A.  4,  814;  ob
turpem  causam  817.

 

Alphabetisches  Register.

Confusio  A.“  vor  362,  425,  428.

Constitutum  possessoriun  868
2.  |  870,  A.  5,  930  MA.  5,  1205

Contractus,  mohatrae  607.

Contrarius  Consensus  A.“  vor
362.

Culpa,  in  contrahendo  276,  278,
307,  823;  in  eligendo  664  A.öb.

D.
Damnationslegat  A.“  vor  2147.
Dampf,  Immission  von  D.  906.
Dampfschiffahrtsunternehmen,

Haftung  a.  125.

VYamwild,  Schadensersatz  835.

Varlehen  607  bis  610,  700;  D.-Hypothek
  1139;  Hypothek  für  D.
einer  Kreditanstalt  1115;  Kündigungsvorbehalt
  346;  D.  zum
Spiel  762;  D.  mit  Verpflichtung
zur  Warenabnahme  326,  607.

Bertehnshopohe  1139.

Darlehnsversprechen  610;  Übertragbarkeit
  399.

Datio  in  solutum,  364.

Datum,  der  Eintragung  im  Grundbuch
  879.

Dechungskauf  326.

Deflorationsanspruch  825,  1300.

Deich-  und  Sielrecht  a.  66.

Delation  s.  Berufung.

Delikte  s.  unerlaubte  Handlungen.

Deliktefähigkeit  827,  828.

Depotgesetz  A.“  vor  688.

Depositum,  irregulare  700.

Vereliktion  s.  Aufgabe.

Derivativer  Erwerb  857  A.  4.
870“.

Veutsche,  im  Auslande,  Beerbung
a.  24;  Pflicht  zur  Ubernahme
der  Vormundschaft  1785.

VeutschesRecht,  Anwendung  a.  12ff.

Veutsche  Sprache,  Anwendung  bei
Testamentserrichtung  2240,  2244,

2245.
Diebstahl  794,  823,  935,  992.
        <pb n="1651" />
        Alphabetisches  Register.

Diei.  addictio,  adjectio  271  A.  4.

Dienendes  Grundstück,  Teilung
1026.

Dienstbarkeiten  1018  ff.;  landesrechtliche
  Ablösung,  Einschränkung
und  Umwandlung  a.  113,  115;
bestehende  D.  a.  128.

Dienstberechtigter,  Pflichten  615  ff.

Dienstbezüge,  Abtretung  411;  Verjährung
  196  Nr.  8.

Dienstboten,  Aufrechnung  gegen
Lohnforderungen  394;  Daraufgabe
  336.

Dienste,  eines  Gesellschafters  706,
733;  Ersatzanspruch  des  Vormunds
  für  D.  1835;  Ersatz  für
Entgang  von  D.  346,  844;
höherer  Art  622,  627;  Pflicht
des  Kindes  zur  Leistung  von  D.
1617;  Verjährung  der  Ansprüche
für  D.  196  Nr.  7,  196  Nr.  8.

Diensteinkommen,  Abtretung  411,
à.  80,  81.

Dienstherrschaft,  Haftung  aus  einem
falschen  Dienstzeugnis  630.

Dienstkautionen  a.  90.

Dieastleistung,  unentgeltliche  516.

Dienstverhältnisse,  Dienstverträge
610  bis  630,  675;  bestehende  D.
a.  171;  Minderjähriger  113,114;
für  Minderjährige  1822  Nr.  7,
1827;  Vermittelung  von  D.  655;
Zuwendung  an  eine  zum  Erblasser
  im  D.  stehende  Person  2071.

Uenstvermittelung  655.

Dienstzeugnis  630,  a.  95.

Dies  163;  interpellat  pro  homine
284  A.  6.

disengescan  764.

Dillgentia,  quam  in  suis  272,
277,  278  W.  4.

Dingliche  Ansprüche,  Verjährung
221;  d.  Haftung,  Wesen  211
A.  3;  d.  Rechte  Einl.  XX;  Kollision
  mit  dem  persönl.  Rechte
826;  Schadensersatz  wegen  Verletzung
  823;  s.  Rechte  an  Grundstücken.



 

1651

Dinglicher  Vertrag  873.
Diskont  272  W.  1.
Oispositionspapiere,  A.“  vor  793;
efahrübergang  446.
Dispensation  s.  Befreiunz.
Dissens,  bei  Verträgen  154,  155.
Distanzkauf  447.
Dividendenscheine  s.  Gewinnanteilscheine.

Dolmetscher,  bei  Testamentserrichtung
  2244,  2245,  2250.
Dolus,  causam  dans,  incidens
123  A.  3;  eventualis  276,  823.
Vomänen  A.“  vor  854;  a.  89  M.  1.
Dominium,  sine  re  222  W.  2.
Dommage,  moral  847.
Voppelehe  1309,  1326;  Grund
zur  Pflichtteilsentziehung  2335;
Grund  zur  Scheidung  1565.
Vorsfgerichte  1960  A.  2,  7,  10.
Torftestament  A--  vor  2229,  2249,
A.“  vor  2265,  2266.
Draufgabe  336  bis  338.
Dreihig  Jahre,  als  Frist  121,  124,
195,  218,  382,  503,  567,  801,
900,  927,  2109,  2162f.
Dreißigste,  Recht  des  D.  1969.
Dritte,  Begriff  267  A.  2;  Festsetzung
  der  Leistung  durch
D.  317  ff.;  Festsetzung  des  Inhalts
  letztwilliger  Verfügungen
durch  D.  2065,  2154  ff.,  2193,
2198;  Haftung  für  D.  278,  831;
Leistung  durch  D.  267,  268;
Versprechen  der  Leistung  an  D.
328  ff.

Drohung,  Anfechtung:der  Annahme
und  Ausschlagung  der  Erbschaft
1954,  der  Bestimmung  eines
Dritten  318,  der  Ehe  1335,
1346,  1704,  eines  Erbvertrags
2283,  einer  letztwilligen  Verfügung
  2078,  einer  Willenserklärung
  123,  124:  Erbunwürdigkeit
  wegen  D.  2339  Nr.  3.

Drucken,  Eigentumserwerb  950.

#:  als  Leistungsgegenstand

1047
        <pb n="1652" />
        1652  Alphabetisches  Register.

Dunger,  als  Zubehör  98;  bei  Pacht

alcbcchschniuzs  umme,  bei  Bestimmung
  der  Leistung  durch  Dritte

317.
E.

Edition,  von  Urkunden  s.  Herausgabe.



Ehe,  Anfechtbarkeit  1330ff.,  Eingehung,
  Schließung  1303ff.,  1588,
a.  13,  198;  Eingehung  einer  neuen
1314,  1637,  1669,1740,  1845;

E.-Schließung  des  Adoptanten
1761;  von  durch  Adoption  Verwandten!771;
  z  Legitimation  durch
nachfolgende  C.  1719;  E.  zur
linken  Hand  A.  *  vor  1303;  E.
macht  nicht  mündig  A.““  vor
1303;  Mäklerlohn  (Kuppelpelz)
656;  Nichtigkeit  1323  ff.;  E.  durch
Vertreter  (Prokuratie)  1317  A.2;
Wirkungen  1353  ff.;  Scheidung
1564  ff.

Ehefähigkeitszeugnis  a.  13.

Ehebruch  ,  Ehehindernis  1312;
Nichtigkeitsgrund  1328;  Pflichtteilsentziehung
  2335;  Scheidungsgrund
  1565.

Ehefrau,  Ansprüche  aus  Verletzungen
  842;  Anträge  zum
Reichs=  u.  Staaisschuldbuch  a.  50,
97;  Antrag  auf  Todeserklärung
“  ausländischen  Mannes  a.  9;

evormundung  1778,  1901;  Erbschaften
  und  Vermächtnisse  der
Ehefrau  1369,  1406,  1413,  1440,
1453,  1461,.  1477,  1486,  1525,
1549,  1556,  2008;  Erwerb  1367;
1369;  Familiennamen  1355,
1577:  Geschäftsfähigkeit  114  M.5,
a.  200,  Gewerbsfrau  a.  361;
Geltendmachung  ihrer  Ansprüche
1394;  Haftung  aus  Mietverträgen
  535;  Inventarrecht  1372,
1528;  Leitung  des  Hauswesens
1356:  Namensführung  bei  nichtiger
  Ehe  1329  A.  1;  Nicht- 



haftung  bei  Gütergemeinschaft
1443;  Prozesse  der  E.  1387  f.,
1400,  1407,  1412,  1416,  1450,
1454;  Rechte  und  Pflichten  der
E.  1354,  1356  ff.;  Rechte  der  E.
am  Gesamtgut  444  ff.:  Rechtsgeschäfte
  der  E.  1357,  1532:

chlüsselgewalt  1357;  Schulden
1411,  1459  ff.,  1530,  1532,
1534;  Sicherung  1391;  Unterhalt
1360  f;  Unterhaltsbeiträge  1352,
1585;  Unterhaltspflicht  1604;
Verfügungsrechte  1395  ff.,  1406;
Verjährung  von  Ansprüchen
wischen  E.  204;  Vertretung  des
Etemanns  1401,  1550;  E.  als
Vormund  1783,  1887,  1900;
Wohnsitz  10,  1353  f.

Ehegatten,  Anteil  am  Gesamtgut

1442;  Erbrecht  A.“  vor  1922,
1931  ff.;  gemeinschaftliche  Testamente
  2265  ff.;  Erbverträge  unter
E.  2275,  2277,  2279,  2280,  2290,
2292;  Erbverzicht  23.46  ff.;  letztwillige
  Verfügungen  1511  ff.
1516;  persönliche  Haftung  für
Gesamtgutsschulden  1480,  1489:
persönliche  Rechtsbeziehungen
1353  ff.,  a.  14,  199;  Pflicht  zur
Lebensgemeinschaft  1353;  Pflichtkeilsrecht
  2303,  2335;  Schenkung
2325;  Todeserklärung  1420,
1544;  überleb.  E.,  Schuldenhaftung
  1499;  Unfähigkeit  als  Testaments
  euge  usw.  2234;  Unterhaltspflicht
  1360,  1604,  1608;
Verbindlichkeiten  aus  Erwerbsgeschäften1463,1556;
  Verjährung
ihrer  Ansprüche  204:  Verschwägerung
  1590;  Berteilung  der  Gesamtgutsverbindlichkeiten
  1463ff.
Voraus  1932;  Zustimmung  zur
Annahme  an  Kindesstatt  1746  f.;
Zustimmung  zu  letztwilliger  Verfügung
  1516;  Zustimmung  zum
Verzicht  auf  den  Gesamtgutsanteil
  1517;  Zuwendungen  an
E.  2077
        <pb n="1653" />
        Alphabetisches  Register.

Ehehutsverbind  uchesten  1411  ff.
Ehehindernisse  1303  ff.,  1325  ff.,
771

1771.
Eheliche  Abstammung  1591  ff.,
a.  18

Eheliche  Folge  1353f.

Eheliche  Gemeinschaft  1353;  Aufhebung
  1361,  1571,  1575  f.,  1586,.
1933,  a.  173,  201;  Wiederherstellung
  1587,  a.  46.  Z

Eheliche  Kinder,  Eheschließung
1305,  1621;  Familiennamen
1616:  Rechtsverhältnisse  1616  ff.,
a.  19,  203  ff.;  Wohnsitz  11.

Eheliche  Uutznießung  1363,  1383.

Ehelicher  Aufwand  1371,  1389,
1394,  1427,  1458,  1529.

Eheliches  Güterrecht  1363ff.,  a.  15,
16,  200.  »

Ehrlichegvkthältnig,Verpflichtungen
  hieraus  1359.

Ehelichkeit  1591;  Anerkennung
1596,  1598,  1599;  Anfechtung
1591,  1593  bis  1599.

Ehelichkeitserklärung  1305,
1723  ff.,  2043.

Ehemäklerlohn  656.

Ehemann,  bevormundeter  1409,
1457,  Ersatzpflicht  1456;  Genehmigung
  von  Handlungen  der
Frau  1395  ff.,  Haftung  für
Schulden  1530,  1535,  1536,
Haupt  der  Familie  1354,  Konkurs
  1419,  1543,  1547,  Unterhaltspflicht
  1360,  1361,  Schulden
1410,  1536;  Staatsangehörigkeit
des  E.  entscheidet  über  das  Güterrecht
  a.  15;  Todeserklärung  1420,
des  ausländischen  E.  a.  9;  Überlassung
  der  Verwaltung  an  den
E.  1430;  Verfügungs=  und  Verwaltungsrechte
  1363  ff.,  1373  ff.,
1443  ff.,  1525;  Vertretung  durch
die  Frau  1401,  1450.

Etemündiahet  1303.

Ehenichtigkeit  1323  ff.,  Klage  1309.

Eherechtliches  Register  s.  Güterrechtsregister.


 

 

1653

Ehescheidung  1353,  1564  ff.,  2335,

Aa.  201,  202,  206,  behin  ⅜her
ichtverletzung  1568,  Fürsorge

1#  die  Kinder  bei  E.  1635,  E.
wegen  Geisteskrankheit  1569,
1583,  maßgebendes  Gesetz  für  die
E.  a.  17,  Wirkungen  der  E.
1329,  1341,  1351,  1478  lbei
Gütergemeinschaft),  1577  (auf
den  Namen  der  Frau),  15902
(Fortdauer  der  Schwägerschaft),
16082,  1609  5  (Unterhaltspflicht),
1635,  1636,  1678,  1684,  1685
(auf  die  elterliche  Gewalt),  2268
(aufein  gemeinschaftl.  Testamentt,
2279  (auf  einen  Erbvertrag),
a.  206  (Sorge  für  die  Person):
Wirkung  des  Anspruchs  auf  E.
1933  (Erbrecht),  2077  (letztwillige
Verfügungen).

Eescheidungsnnteag  1576.

Ehr  Mespungsklage  1565  ff.,

1571  ff.

Ehrscheidungsurteil  1564,  157,
1576.

Eheschliefung  1303  ff.,  Form  1316,
1317,  1318,  a.  13,  40,  46.
Spetrennung  Unterhalt  1361.
Ehevermittlung  656.
Ehrvertrag  1368,  1432  ff.,  14.40·.
1508,  1523,  1526,  1553,  1557,
a.  200;  von  Ausländern  u.  15;
Eintragung  des  E.  in  das  Register
  1561;  Form  des  E.  1431.
Ehezeugnis  1314.
Ehrr.  Schutz  823,  824.
Ehreurechte,  s.  Aberkennung.
Ehrloser  Lebenswandel,  Pflichtteilsentziehung
  2333,  2336.
Ehrloses  verhalten,  als  Grund
der  Pflichtteilsentziehung  2335:
als  relativer  Scheidungsgrund
1568;:  des  Vaters,  Maßregeln
der  Vormundschaftsbehörde  1666.
Ehrlosighrit  1  A.  6.
Eidesstattliche  Verpflichtung  der
Familienräte  1870;  des  Vormundes
  1789;  e.  Versicherung
        <pb n="1654" />
        1654

bei  Erteilung  des  Erbscheins
2356.

Eigenbesttz,  Begriff  872;  Ersitzung
des  Eigentums  900,  927,  937  ff.;
Erwerb  der  Früchte  auf  Grund
des  E.  955;  mittelbarer  E.  941.

Eigenbesitzer,  Haftung  bei  Einsturz

seines  Gebäudes  836;  Unterbrechung

  der  Ersitzung  durch
Eigentumsklage  gegen  ihn  941.

Steuhnde  Testament  2231.

Eigenhändige  Unterschrift  126,
2231.

Eigenmacht,  verbotene,  Begriff858;

chutz  hiergegen  859  bis  864,
869;  Haftung  wegen  verb.  E.
992;  E.  des  Erbschaftsbesitzers
2025.

Eigenschaften,  Irrtum  über  E.
119  (bei  Willenserklärungen),
1333  (bei  der  Ehe);  Haftung  für
zugesicherte  E.  4597,  480  2  (Kauf),
5377  (Miete),  633  (Werkvertrag).

Eigentum  anbeweglichen  Sachen
929  ff.,  an  Grundstücken  313,
903  ff.,  925  ff.,  Ansprüche  aus  dem
E.  985  ff.,  Erwerb  und  Verlust
925  ff.,  a.  113,  189,  Übertragung
und  Belastung  873,  a.  126,  181;
Übertragung  des  E.  an  der
verpfändeten  Sache  1149,  1229;

D#ialt  des  E.  903  ff.,  an

Schuldscheinen,  Grundschuld--,
Rentenschuld-  und  Hypothekenbriefen
  952;  Verletzung  des  E.  823.

Eigentümer,  Bietungsrecht  bei  der

ersteigerung  1239;  Eintragung
900;  jeweiliger  E.  1018,  1105;
s.  Buch--E.,  Eigentum.

Eigentümergrundschuld  1177,
1196,  1197.

Eigentümerhypothek  1143,  1163,
1168,  1170,  1172,  1173,  1182;
an  einem  vermachten  Grundstück
2165.

Eigentumsansprüche  985  ff.

Eigentumsbreinträchtigung
904  ff.,  1004.

 

 

Einheitliches  Grundstäch

Alphabetisches  Register.

Eigentumsbeschränkungen  904bis
918;  gesetzl.  E.  a.  184  A.  1;  im
öffentlichen  Interesse  a.  52,  109,
111.

Eigentumsersitzung00,927,937  f.

Eigentumserwerb,  an  beweglichen
  Sachen  929  ff.,  des  Finders
  973,  974,  an  Grundstücken
313,  925  ff.,  a.  113,  143  A.  1
(ohne  Auflassung);  des  Nießbrauchers
  1039;  am  Pachtinventar
  588,  589;  beim  Pfandverkauf
  1242.

Eigentumsübertragung  873,  925,
929,  a.  126,  181;  bedingte  E.158.

Eigentumsvermutung  891,  1006.

Eigentumsvorbehalt  455.

Einbringung  von  Sachen  bei
Gastwirten  107  ff.

Einfriedigungen,  Ausbesserungspflicht
  bei  Pacht  582.

Eingebrachte  Sachen,  des  Gastes
70  f  ff.;  des  Mieters  559  ff.  (Pfandrecht);
  des  Pächters  581,  585.

Eingebrachtes  Gut  1363,  1372,
1373  ff.,  1395,  1396,  1398,  1400,
1421,  1422  (beim  gesetzlichen
Güterrecht),  1478  (Rückerstattung
bei  Aufhebung  der  allg.  Gütergemeinschaft
  durch  Scheidung),
1520  bis  1526,  1541,  1546  (bei
der  Errungenschaftsgemeinschaftt,
1550  bis  1553  (bei  der  Fahrnisgemeinschaft);
  Hafstung  für
Schulden  1410  ff.;  eingebrachte
Erbschaft,  Inventarfrist  2008.

Eingehung  der  Ehe  s.  Ehe;  keine
Klage  hierauf  1297.

Eingemeindung,  Eigentumserwerb

49.

Eingetragene  Ansprüche,  aus
Schuldverhältnissen,  künftige
Wirksamkeit  a.  179.

Eingetragene  Vereine  21,  55ff.,  65.

Einheitliche  Sachen,  Herstellung
durch  Verbindung  usw.  947  f.

890,

K.  119.
        <pb n="1655" />
        Alphabetisches  Register.

Eintgung  über  Rechte  an  beweglichen
  Sachen  929,  1032,  1205,
1260,  an  Grundstücken  854  W.  l
873,  880.  925,  1015;  über  die
Vertra  sbestimmungen  154,  155.

Einkindschaft  A.“  vor  2274,  a.  203
A.  1,  208  A.  9,  209.

Einkünfte  1521,  20502;  des
Frauenguts  1430;  des  Kindervermögens
  1619.

Einlagen,  der  Gesellschafter  707,
733  ff.;  Verzinsung  2487.
inlösung,  von  mit  Nießbrauch
belasteten  Inhaberpapieren  1083.

Einlösungsrecht  268,  1150,  1249.

Einrechnung  der  Ersitzungszeit
des  ängers  943,  des  Erbn““4sr
  944.

inreden.  Abschneiden  von  E.  826;
des  Angewiesenen  784,  792;
Begriff  202  A.  6;  des  Bürgen
202,  768  ff.;  des  dauernden  Ausschlusses
  der  Geltendmachung
eines  Anspruchs  813;  des  Erben
202,  1958,  1973  A.  2,  2014,
2015;  gegen  die  abgetretene  Forderung
  404;  gegen  Forderungen
390;  gegen  *n*“t  pothek  1137  ff.
1157,  1169;  Mge.  478;
des  nichterfüllten  Vertrags  202,
273  M.  2,  320,  363;  des  molti  e
Mundes  a.  170  W.  3;  aus
Richtigkeit  der  *  1344;  des
Notbedarfs  519  (Schenkung  );
begen  das  Pfandrecht  1211,  1254;

der  mangelnden  Sicherheitsleistung
  202;  des  Schuldübernehmers
  417;  bei  der  Verzjährung
  202;  des  Versprechenden
gegenüber  Dritten  334;  der  Vorausklage
  202,  239  (Verzicht),
771,  773,  777;  gegen  einen  vorgemerkten
  Anspruch  886.

Einrichtungen  s.  Wegnahme.

Einseitige  Bechtsgeschäfte  Anfechtung143;
  des  Bevollmächti  lgten
174;  der  Ehefrau  1398;  dem

 

mann  gegenüber  1403;  der  A-  ·

 

1655

derjährigen  107,  111,  114;  des
Vertreters  ohne  Vertretungsmacht
  180;  des  Vormunds  1831,
1832;  Zustimmung  182.

Einsetzung  des  Vacherben  2100  ff.,
s.  auch  Erbeinsetzung.

Einsicht,  Einsichtnahme,  der  Anfechtungserklärung
  1342,  1597,
2081;  der  Anzeige  des  Erbschaftsverkaufs
  2384,  der  Anzeige  des
Vorerben  2146,  der  Ausschlagungserblärung
  1953,  von  Erlärungen

  dem  ochlabgeric
egenüber  2228;  der  Gesellscestsrechnung
  716,  des  Güterrechtsregisters
  1563,  des  Inventars
  2010,  des  Testaments  2010,
2264,  der  Vormundschaftspapiere
  durch  den  Gegenvormund
1799;  von  Urkunden  810;  des
Vereinsregisters  79.

Einspruch  gegen  die  Eintragung
ins  Vereinsregister  61,  62,  71;
E.  des  Mannes  gegen  Geschäftsbetrieb
  der  Frau  1405,  1452.

Einktellung  des  Nachlaßkonkurses

Einpu  eines  Gebäudes,  Schadenshaftung
  836;  Sicherung
gegen  E.  908.

Einweilige  Verfügung  bei  Bestreitung
  des  Anspruchs  auf
Wandelung  489;  e.  V.  auf  Eintragung:
  einer  Vormerkung  885,
1990  n6  2016  jeines  Widerspruchs
899;  e.  V.  zur  Sicherstellung
des  Unterhalts  eines  unehelichen
Kindes  1716.

Eintragung  der  Abtretung  der
Hypothek  1154;  E.  in  das  Grundbuch
  313,  446,  873,  879,  880,
881,  882,  891,  892;  in  das
Güterrechtsregister  1431,  1435,
1545,  1548,  1558  bis  1561,  a.  16;
in  das  Heiratsregister  13185,
13242,  134152,  16992;  der  Hypothek
  1115;  Kosten  der  E.  449:  E.
in  das  Schiffsregister  1260,  1202;
        <pb n="1656" />
        1656

des  Treuhänders  1189;  der  Überbaurente
  914;  in  das  Vereinsregister
  21,  55,  56,  63,  64,  71,
74,  75,  76;  des  Vertreters  der
Hypothekgläubiger  1189;  des
Verzichts  928  (auf  das  Eigentum),
  1168  (auf  die  Hypothel);
der  Vorbehaltguteigenschaft  in
das  Grundbuch  1365  A.  1;
einer  Vormerkung  883;  des
Widerspruchs  gegen  das  Grundbuch
  899;  des  Widerspruchs  gegen
die  Hypothek  1139.

Eintragungsbewilligung  873,885,
899;  Bezugnahme  hierauf  874,
877,  885,  1115.

Eintritt  der  Vereinsmitglieder  58;
der  Volljährigkeit  2.

Eintrittsrecht  A.  vor  1922,
19243,  19255,  1926·5.

Einweisung,  der  Erben  eines  Verschollenen
  a.  161,  162.

Einwendungen  gegen  den  Anweisungsempfänger
  784,  des  Ausstellers
  von  Inhaberschuldverschreibungen
  796;  Begriff  202
A.  6;  gegen  den  Zessionar  404;
aus  der  Nichtigkeit  der  Ehe  1344;
aus  einem  Vertrage  zugunsten
Dritter  334.

Einwilligung  zur  Annahme  an
Kindesstatt  1746  ff.;  eines  Dritten
  zu  einem  Rechtsgeschäft  182,
183;  der  Ehefrau  zu  Verfügungen.
über  das  Gesamtgut  1444  ff.;
zur  Ehelichkeitserklärung  1726  ff.;
des  Ehemanns  zu  Verfügungen
der  Frau  1395,  1396;  in  die
Eheschließung  1304,  1305,  1307,
1308,  1331,  1621,  1661,  1847;
des  Erben  zu  Rechtsgeschäften
des  Testamentsvollstreckers  2206;
des  gesetzlichen  Vertreters  107,
111,  114;  des  Nacherben  zu  Verfügungen
  des  Vorerben  2120;  des
Schuldners  zur  Leistung  durch
einen  Dritten  267;  zu  Verfügungen
  eines  Nichtberechtigten  185.

 

Alphabetisches  Register.

Einwir  kungen  auf  fremde  Grundstücke
  906,  907.

Einziehung  eines  Erbscheins  2361;
einer  gemeinschaftlichen  Forderung
  754;  einer  Nießbrauchforderung
  1074,  1083;  einer
verpfändeten  Forderung  1282.

Eisenbahn,  Beförderungsvertrag
631;  Fahrkarten  807;  Haftpflicht
A.  “  vor  823;  Notweg  zur  Verbindung
  mit  einer  E.  a.  123.

Eisenbahnunkernetemen.  kein  Anpruch
  auf  Betriebseinstellung
a.  125;  Bahneinheit  a.  112;
Haftung  a.  105;  Verjährung  der
Ansprüche  196  Nr.  3.

Elchwild,  Schadensersatz  835.

Elektrizität  90  A.  3.

Elsaß-Lothringen,  Behandlung  als
Bundesstaat  a.  5.

Elterliche  Gewalt  4,  1626  ff.  (des
Vaters  1626  bis  1683,  der
Mutter  1684  bis  1698,  der
außerehelichen  Mutter  1707,  der
Adoptiveltern  1765),  1777,  1856,
1868,  2290,  2347;  Entziehung
1656,  1666,  1667,  1670;  Ruhen
1656,  1657,  1676  ff.,  Verwirkung
1495.

Elterliche  Untzuießung  1605,
4649  ff.,  a.  204;  Ausschließung
bei  Annahme  an  Kindesstatt
1767;  bei  Ruhen  der  elterlichen
Gewalt  1656,  1678.

Elterliche  Vverwaltung  1638  f.

Eltern,  Einwilligung  in  die  Annahme
  an  Kindesstatt  1747,  in
die  Eheschließung  1305,  1621;
Ersatz  des  Unterhalts  685;  Geschlechtsgemeinschaft
  mit  den  E.
einer  Person  1310;  gesetzliches
Erbrecht  1925;  Haftung  für
unerl.  Handlungen  der  Kinder
832;  Pflichtteilsrecht  2303,  2309,
2311,  2334;  Rechtsverhältnis  zu
den  ehelichen  Kindern  1616  ff.,
a.  19,  203:  Unterhaltspflicht
        <pb n="1657" />
        Alphabetisches  Register.

1602,  1603;  Verjährung  der
Ansprüche  der  E.  204.
Emanzipatton  (bad.,  französ.  Recht)

Sn  1niszeit  1  A.  5;  bei  ehelichen
  Kindern  1591  bis  1593,
bei  unehelichen  Kindern  1717,
1720.

Empfangene  (noch  nicht  geboren
Personen  (naseituri),  als  Erben,
Mit=  oder  Nacherben  1923,  1963,
2043,  2141;  Ersatzanspruch  wegen
  Tötung  des  Unterhaltspflichtigen
  844.

Empfangsbedürstige  Geschäfte
1433,  165,  167,  180,  182,  263,
293  f.,  349,  388,  531;  e.  Willenserklärungen
  A.““  vor  104,  130,
131,  145  A.  3,  154  A.  2.

Empfangsbekenntnis  368  bis  370.

Empfehlung,  Haftung  wegen  E.676.

Emphyteuse  a.  72  A.  1,  184,  196.

Emtlo“  spei,  rei  speratae  433

3

 

Ende  der  Fristen  188;  eines  Monats
  192;  der  Rechtsfähigkeit  1
A.  3;  s.  auch  Beendigung.

Endigung  der  Frist  188,  der  Miete
564;  s.  Beendigung.

Endtermin  bei  Erbeinsetzungen
2104  ff.,  bei  Rechtsgeschäften  163.

Entbindungskosten  1715,  a.  21.

Enteignung,  Entschädigung  a.  52,
53;  Vorbehalt  für  das  andesrecht
  A.  109;  Zinsen  der  E.=Entschädigung
  246,  288.

Enterbung  1513,  2333  ff.,  in  guter
Absicht  2271  A.  8,  2338.

Entfernung,  von  Sachen  des  Gastes
704;  des  Mieters  560.

Entgangener  Gewinn  252.

Entlassung,  eines  Familienratsmitglieds
  1871,  1878;  des  Mündels
  aus  dem  Staatsverbande
1827,  1847,  a.  41;  des  Testamentsvollstreckers
  2227;  des
Vormundes  1790,  1799,  1886
bis  1889.

 

1657

Entleiher  s.  Leihe.

Entmündigung,  Aufhebung  115;
E.  von  Ausländern  a.  8;  bestehende
  E.  a.  155,  156;  des
Ehemanns  1418,  1425,  1428.
1468,  1542,  1547;  Einfluß  auf
die  Geschäftsfähigkeit  104,  114  ff.;
Voraussetzungen  6;  des  Vormundes
  1885;  Vormundschaftsbestellung
  1896,  1906  ff.  (vorläufige);
  Widerruf  eines  Testaments
  nach  erfolgter  E.  2253;
Wirkung  der  E.  1780,  1865,  1885,
2229,  2230;  Zulässigkeit  6.

Entrichtung,  des  Kaufpreises  beim
Pfandverkauf  1238;  der  Leibrente
  759;  des  Mietzinfes  551;
des  Pachtzinses  584;  der  überbaurente
  913;  f.  auch  Befriedigung,
  Berichtigung.

Entschädigung  bei  Zwangsenteig.
nung  a.  52  bis  5

Entsetzung  des  Besters  859,  861.

Eutwässerung,  Vorbehalt  des
Landrechts  a.  65.

Entwehrung  400,  440.

Entziehung  des  Anteils  am  Ge—
samtgut  1513,  1514;  des  Besitzes
  858,  861,  1004;  von  einebrachtem
  Gute  1524;  der  Erbchaftsverwaltung
  2129;  eines
Gesamtgutsgegenstands  1473,
der  Geschäftsführung  für  die
Gesellschaft  712,  715;  E.  eines
Gegenstandes  des  Gesellschaftsvermögens
  718;  E.  des  Gegenstandes
  der  ungerechtferti  ten  Bereicherung
  818;  der  Mietsache
541,,542,  577  ff.;  von  Mündelgut
1638;  des  Pflichtteils  1611,
2333  bis  2336,  unabsichtliche  E.
des  Pflichtteils  2079  bis  2081,
2281;  der  Rechtsfähigkeit  bei
Vereinen  43  bis  45,  73,  74;
der  Sorge  für  das  Kind  1630,
4656,  1666;  der  Sorge  für  den
Mündel  1796;  der  Vermögens-
        <pb n="1658" />
        1658

verwaltung  1638,  1666,  1667,
1670;  von  Vorbehaltsgut  1370.

Erbanfall  1942,  1953.

Erbanteil  1927,  2033  ff.;  Annahme,
  Ausschlagung  1950  ff.

Erbauseinandersetzung  2038,
2042  ff.,  2204.

Erbbaurecht  90  A.  3,  1012  ff.,  begehewde
  Erbbaurechte  a.  184;

orm  der  Begründung  1017,
A.  143;  Uberbau  916.

Erbe  1922,  1923;  Abfindung  312;
Anfall  der  Erbschaft  1942,  Annahme
  der  Erbschaft  1943  ff.;
Auflagen  an  den  E.  1940,  2192f  ff.;
Aufwendungen  1978,  1991;  Auskunftspflicht
  260  A.  4,  2003;  Ausschlagung
  der  Erbschaft  1943ff.;  E.
des  Beauftragten  673;  Begriff
1922;  Berichtigung  von  Nachlaßschulden
  1966,  1973,  1991;  Berufung
  1948,  1951,  1953  (mehrfache
1927,  1934,  1951,  2007);  beschränkte
  Haftung  des  E.  1973,
1975,  1989,  1990;  Besitzüberang

  857;  Einsicht  der  Anschlungserilärung
  1597;  Erfüllung
  der  Unterhaltspflicht
1582,  1712;  Ermittelung  des  E.
1964;  Führung  von  Erbschaftsgeschäften
  1959;  Geltendmachung
der  Nachlaßverbindlichkeiten  geen
  den  E.  1958;  Gläubiger  des
.2214;  Haftung  des  E.  für  die
Nachlaßverbindlichkeiten  1967  ff.
2007,  2059  ff.,  für  vorgemerkte
Rechte  884;  Herausgabe  des
Nachlasses  1990,  1992;  Inventarerrichtung
  1993  ff.;  Irrtum
des  E.  über  den  Berufungsgrund
1949;  Lebensversicherung  zugunsten
  des  E.  330,  1953  A.  1;
E.  des  Mieters,  Kündigungsrecht
  569;  Mitteilung  der  Eheanfechtung
  an  den  E.  1342;  E.
als  Nachlaßverwalter  1981  A.  2;
Wirkung  der  Nachlaßverwaltung
gegenüber  dem  E.  1984;  Offen- 



Alphabetisches  Register.

barungseid  2006;  Rechtsgeschäfte
des  E.  1959;  Rechtsstellung  des
E.  1942  ff.;  Übergang  der  Unterhaltspflicht
  auf  den  E.  1582,
1712;  unbeschränkte  Haftung
1994,  2005,  2006,  2013,
2016;  Verantwortlichkeit  des  E.
1966,  1978,  1980,  1991;  Verjährung
  gegenüber  dem  E.  202;
Verkauf  der  künftigen  Erbschaft
511;  Versicherung  zugunsten  der
E.  330  A.  1;  Verwaltung  des
Nachlasses  1959;  Vorkaufsrecht
gegenüber  dem  E.  511;  Widerruf
  des  Auftrags  672  A.  2,  einer
Stiftung  81,  einer  Schenkung  530.
Erbeinsetzung  1937f.,  2087  ff.;
durch  Erbvertrag  2278  ff.;  im  gemeinschaftlichen
  Testament  2270;
auf  mehrere  Erbteile  1951;  vertragsmäßige
  1941;  Zuwendung
des  Pflichtteils  keine  E.  2304.
Erben,-Kehrheit,  Erdengemeinschaft
  1952,  2032  ff.  (Ermittelung,
amtl.,  A.  *  vor  1942;  Gesamtschuldner
  2059;  Haftung  für
Nachlaßschulden  2059  ff.,  à.  24.)
Erbfähigkeit  1923,  1933,  2108.
Erbfall  1922,  1953,  2160,  2317;
Grundbuchberichtigung  A.“  vor
23

53.

Erbfolge,  Ausschließung  1938;
Erwerb  eines  Ehegatten  durch  E.
1477,  1521,  1556;  in  Landgüter
2049,  a.  64;  E.-Ordnung  1922  ff.
2088.

Erbfolgezeugnis  1507.

Erblasser,  Anordnung  für  die
Auseinandersetzung  2044,  2048,
2049,  2053;  Nachfolge  1922  ff.;
Wohnsitz  1944,  a.  24;  Vollmacht
für  den  Erben  2208  A.  2.

Erbleihe  a.  196.

Erbpacht  a.  63.

Erbrecht,  Einl.  XIX,  XXIII,  der
Abkömmlingebeiallg.GG.1482  ff.:
zwischen  Annehmenden  und  Adov.
tierten  1759,  1767;  des  Fiskus
        <pb n="1659" />
        Alphabetisches  Register.

1964ff.;  einer  Körperschaft  des
öffentlichen  Rechts  a.  138;  E.
am  Nachlaß  einer  verpflegten  oder
unterstützten  Person  a.  139,  s.  auch
Beerbung.

Erbrechtliche  Rechtsgeschäfte,  von
Ausländern  a.  7.

Erbrechtlichr=  Verhältnisse,  bisheriges
  Recht  a.  213.

Erbschaft,  Anfall  1923  A.  4,  1942;
Annahmen.  Ausschlagung943ff.a  ,
Begriff  1922;  der  Ehegatten  1406,
1413,  1453,  1461,  1551,  r-Eingriffi
  in  die  E.  W.  vor  2018.Er
werb  der  E.  vom  Erbschaftsbesiter
2030;  Gegenstand  der  E.  1922
A.  3;  Herausgabe  2018,  2019;
des  Kindes  1643:;  des  Mündels
1822;  Nießbrauch  an  einer  E.
1089;  Veräußerung  einer  E.  2385
Uberschuß  1973;  s.  auch  Anfall,.
Annahme,  Auseinander
setzung,  Ausschlagung,
Ehefrau,  Inventar.

Erbschaftliches  Liquidationsverfahren
  a.  213.

Erbschaftsanspruch  2018  ff.;  Verjährung
  2026.

Erbschaftsanteil  1927;  Verfügung
2033,  2034.

Erbschaftsbesitzer  2018  ff.  (Auskunftspflicht
  2027;  Ersitzung
2026;  Guter  Glaube  2024,  2025;
Haftung  2024,  2029;  Herausabe

  der  Erbschaft  2018f.  );  Erbschoftserwerb
  vom  E.  2030.
Erbschaftsgegenstand,  Erlangung

essenenshen=  Führung

—.
2030,

m  2018.

Erbschaftssachen,  Ersitzung  2026.

Erbschaftsteile,  Annahme,  Ausschlagung
  1950,  1952.

Erbschaftsübergang  1942.

 

1659

Erbschein  1507,  2353  ff.;  gegenständlich
  beschränkter  E.  2353
A.  2,  2369.

Erbteil,  Ausschlagung  1943  ff.,
1952;  Begriff  19228;  Berufung
mehreren  E.  1954;  besonderer

1927,1934,  1935,  2007,  2095;
Eröschein  über  einen  E.  2353;  Erbhöhung
  1935;  gemeinschaftlicher

2093,  2091,  2098;  Verhältnis
  zum  PRllichtteil  2303,  2305,
2306,  2310,  2316;  Vertrag  über
E.  312,  s.  auch  Anwachsung.

Erbteilungsvertrag  2042;  Abschließung
  durch  den  Vormund
1822  Nr.  2.

Erbunwürdigkeit,  1  A.  2,  2310,
2339  bis  2345;  bei  fortgefetzter
Gütergemeinschaft  1506.

Erbvertrag  1941  (Begriff),  1948,
1951,  2274  ff.,  a.  214;  korrespek
tiver  E.  320  A.

Erbverzicht  2310,  2316,  2346  ff.,
a.  217;  bei  fortgesetzter  Gütergemeinschaft
  1517.

Erbverzichtsvertrag  a.  217.

Erdboden,  Vertiefung  909.

Erdkörper,  Umfang  des  Eigentumsrechts
  905.

Ereignis,  maßgebend  für  den  Fristbeginn
  187.

Erfinderrecht  90  A.  3;  des  Dienstpflichtigen
  611.

Erfüllung,  Annahme  als  E.  362;
Bereitheit  hierzu  294  ff.;  Beweis
der  E.  358;  durch  Dritte  267:
Fristsetzung  zur  E.  326;  Gehilfe
bei  der  E.  278:  E.  bei  Gesamtschuloerhältnissen
  422;  beim
Kauf  437  ff.;  Ort  der  E.  269;

E.  der  Schenkung  519;  der  Schuldverhältnisse

  362  ff.;  Verkehrssitte,

Berücksichtigung  bei  der  E.  242;

E.  des  Vertrags,  Zurückgabe

der  Draufgabe  337;  Zeit  der  E.

271;  E.  um  Zug  274,  322,

348;  .  auch  Leistung.
        <pb n="1660" />
        1660

Ersüllungsinteresse  122  N.  8,  249

Erllungvort.  269,  391,  447,  448,
453;  für  die  Quittungsleistung
368.

Erfüllungsstatt,,  Annahme  einer

eistung  an  E.  364f.;  Gewährleistung

  an  E.  365;  Leistung
an  E.  bei  Gesamtschiuldverhäll
nissen  422.

Erfüllungsübernahme  329,  415f.

Erfüllungszeit  271.

Ergänzung,  der  Einlage  des  Gesellschafters
  707;  des  Inventars
2005;  der  letztwilligen  Verfügung
  2086;  des  Pflichtteils
1505,  2325,  2326,  2328;  der
Sicherheitsleistung  240.

Ergänzungsbeschlüsse,  des  Vormundschaftsgerichts
  113,  1304,
1308,  1337,  1358,  1379,  1402,

#1447,  1451.

Erhaltung,  des  Gegenstands,  Kosten
304,  994;  bei  der  Erbengemeinschaft
  2038;  der  eingebrachten
Gegenstände  1384;  der  Erbschaft
2124;  der  Gemeinschaft  744,  748;
der  Leihe  601;  der  Miete  536;
des  Nießbrauchs  1041.

Erzöhung,  des  Erbteils  1935;  der

esellschafterbeiträge  707;  des
ypothekenzinses  1119.

Erklärung,  en,  116  ff.,  130;  der
Anfechtung  143,  1342,  1347,
1597,  1955;  über  die  Aufhebung
der  Gütergemeinschaft  1492;  der
Aufrechnung  388;  der  Ausschlagung
  1945,  1953,  1955;  über
die  Bestimmung  der  Leistung  318;
über  den  Familiennamen  der  geschiedenen
  Frau  1577;  über  die
Genehmigung  des  Ehegatten
1396,  1397,  1448;  bei  der  Hinterlegung
  376,  380;  gegenüber  dem
Nachlaßgerichte  1945,  1955;  E.
des  Rücktritts  319;  E.  bei  der
Schenkung  516,  531  (Widerrus);
über  die  Schuldübernahme  415:

 

Alphabetisches  Register.

des  Verzichts  auf  den  Anteil  am
Gesamtgut  1491;  des  Verzichts
auf  Nutznießung  1662;  des  Vorkaufs
  505;  des  Widerrufs  497;
531,  1397.

Erkraukung  des  Dienstverpflichteten
  617.

Erlaß,  der  Schuld  397,  423;  der
Gewährleistungsfrisft  443;  E.
zwischen  Schuldner  und  Zedenten
  407;  der  Verpflichtung  zur
Grundstücksüberlassung  313.

Erlanbnis,  zur  Eheschließung  für
Militärpersonen  und  Beamte
1315;  zur  Untermiete  549;  zur
Vormundschaftsführung  durch
Beamte  1784.

Erleichterung,  der  Verjährung,
Zulässigkeit  225.

Erlös  383;  des  Fundes  966,  975,
9791;  Hinterlegung  383,  489:
E.  aus  dem  Pfande  1219,  1247:;
Teilung  des  E.  der  gemeinschaftl.
Sache  753.

Erlöschen,  des  Anspruchs  gegen  den
Gastwirt  703;  des  Enfpruchs
auf  Besitzeinräumung  864;  des
Anspruchs  auf  Verwendungen
1002;  des  Auftrags  672,  673,
der  Bürgschaft  418;  der  Forderung
  durch  Aufrechnung  389;  des
Gebotes  bei  der  Versteigerung
156;  einer  Grunddienstbarkeit
1025;  der  Haftung  für  die  Schulden
  der  Frau  1459;  der  Hypothek
  418,  1178,  1181:  des  Nießbrauchs
  1061;  des  Pfandrechts
418,  560  (Vermieter),  1212,
1252,  1253,  1256,  1278;  der
Rechte  an  Grundstücken  889;  des
Rechts  auf  den  hinterlegten  Betrag
  382;  der  Schuldverhältnisse
362  ff.:  der  Stiftung  88;  der
Überbaurente  914;  des  Unterhaltsanspruchs
  1581,  1615.  1712,
1713;  des  Vertragsantrags  146:
der  Vollmacht  108  ff.,  173,  175.
        <pb n="1661" />
        Alphabetisches  Register.

Ermächtigung  zu  Rechtsgeschäften
113

Ermäßigungsrecht,  beim  Mäklerlohn
  655;  bei  der  Vertragsstrafe
343.  -

Ermessen,  billiges  315,  317,  319,
660,  745,  974,  1024,  1246,  2048
2156;  freies  E.  1430,  1619,  1668,
1844,  1995.

Ermittlung,  des  Erben  1964.

Ernennung,  eines  Testamentsvollstreckers
  2197.

Erneuerung,  des  Nießbrauchgegenstands
  1041  bis  1044;  von
Schuldverschreibungen  798.

Erneuerungsschein  234  (hinterlegter
  Schuldverschreibungen  805
(Begriff),  1081  f.  (bei  Nießbrauch
an  Schuldverschreibungen),  1392
(bei  Hinterlegung  der  Schuldverschreibungen
  der  Frau),  1814
(bei  Hinterlegung  der  Schuldverschreibungen
  des  Mündels),
2116  (bei  Hinterlegung  der  Wertpapiere
  des  Nachlafees  durch
den  Vorerben).

Erngtlichnett,  Mangel  derselben
11

Eröffnung,  des  Erbvertrags  2300;
des  Nachlaßkonkurses  1988,  1990,
2000,  2060;  des  Testaments  2260
bis  2262;  des  gemeinschaftlichen

Testaments  2273.

Errichtung  s.  Testamente.

Errungenschaftsgemeinschaft
4519  ff.;  Anwendung  der  Bestimmungen
  1439;  Aufhebung
und  Beendigung  1542  ff.;  Unterhaltspflicht
  gegen  Verwandte
1604;  Wiederherstellung  1547,
1548;  Zuwendung  aus  dem  Gesamtgut
  2054,  2331.

Ersatz,  der  Bestellungskosten  592;
zum  Gesamtgute  1476;  Herausgabe
  281,  323;  der  Nutzungen
302,  488;  an  den  Verleiher  606;
E.  für  Verminderung  des  Gesamtgutes
  1456;  des  Wildschadens

 

1661

835,  a.  70  bis  72;  s.  auch  Aufwendungen,
  Verwendungen.

Ersatzanspruch,  Abtretung  281„  des
Vermieters  558;  öffentlicher  Verbände
  wegen  Unterhalts  1607,
a.  103.

Ersatzerbe  2096  ff.;  Ausgleichungspflicht
  2051,  2053;  Nacherbe  als
E.  2102;  Anwendung  der  Bestimmungen
  beim  Vermächtnis

2190.
Ersatzgeld  (beider  Privatpfändung)
a.  89

Ersatzmitglieder,  des  Familienrats
  1863.

Ersatznacherbe  2100  MA.  4.

Erschütterungen,  des  Nachbargrundstücks
  906.

Erschwerung,  der  Verjährung  225.

Ersetzung,  der  Einwilligung  der
Frau  1379,  1447,  des  Mannes
1358,  1402,  1451,  des  Vormundes
1133,  1304,  1308,  1337,  1451.

Erfitzung,  beweglicher  Sachen  937
bis  945,  a.  185;  von  Erbschaftssachen
  2026;  E.  von  Grundstücken
900,  a.  189;  des  Nießbrauchs
an  beweglichen  Sachen  1033.

Ersitzungszeit,  Anrechnung  943f.

Erteilung,  der  Vollmacht,  Form
167.

Ertragswert  bei  Landgütern  1515,
2049,  2312,  a.  137.

Erwählter  Wohnsitz  a.  157.

Erweiterung,  der  Offerte  150.

Erwerb,  durch  Ausländer  a.  88;
des  Besitzes  854;  derivativer
E.  857  A.  4,  870“;  der  Ehefrau
von  Todes  wegen  1369;  des
Eigentums  925,  929,  a.  189;
der  Hypothek  1117,  1167;
juristischer  Personen  a.  86;  originärer
  E.  870  A.  5;  durch  religiöse
  Orden  und  Kongregationen
a.  87;  Schädigung  des  E.  durch
Verleumdung  und  Körperverletzung
  824,  842;  E.  vom  Scheinberechtigten
  892,  1206.
        <pb n="1662" />
        1662

Erwerbsfähigkeit,  Aufhebung
oder  Minderung  843,  a.  42.
Erwerbsgeschäft,  der  Frau  1367,
1405,1414(bei  gesetzlichem  Güterrecht),
  1427  (Gütertrennung),
1452,  1462  (allg.  9—  1524,
1533,  1537  (Errungenschaftsgemeinschaft),
  1585  (Unterhaltsbeitrag
  aus  dem  E.),  a.  16  (der
ausländischen  Frau);  der  Kinder
4645,  1651,  1655;  der  Minderjährigen,
  Mündel  112,  113,  114,
1822,  1823,  1825,  1827,  1841;
Pacht  581.

Erwerbs-  und  Wirtschaftsgewossenssten,
  bayerische  a.165.

Erzeugnisse  94  (Bestandteil),  98
(Zubehör),  99  (Früchte);  Erstreckung
  der  Hypothek  auf  E.
1120  ff.;  des  Pfandrechts  1212;
Erwerb  953  bis  957;  Sondereigentum
  an  E.  a.  181;  Wildschaden
  an  E.  835.

Erkeeher:  Kündigung  622,  627,  628.

Erziehung,  der  Kinder  1631,  1666;
des  Mündels  1800  f.,  1838,  1850;
religiöse  E.  1801,  a.  134;  der
unehelichen  Kinder  1707f.;  als
Teil  des  Unterhalts  1610,  1708.

Erziehungsanstalt,  Unterbringung

1666,  1838,  a.  34  II,  135;  Vorband
  der  E.  als  Vormund  a.  136;
erjährung  der  Ansprüche  der
E.  196  Nr.  11.
Erziehungsgewalt,  der  Mutter
1686,  1696,  des  Vaters  1631.
Erziehungskosten,  Unterhaltsbestandteil
  1610,  1708;  Verjährung
  196  Nr.  11,  196  Nr.  12.
Erziehungsrecht  1631,  1666;  im
Falle  der  Scheidung  1635.
Esel,  Mängelgewähr  481  ff.
Essentlalia  negotli  M.“  vor  104,
155  A.  3.
Europäische  Meere,  Verschollenheit
  16.
Eventualaufrechnung  388.
Eviktion  440,  541.

Fabrikanten,

 

Alphabetisches  Register.

Exeeptio,  non  adimpleti  contractus
  202,  273  A.  2,  320  A.  2,
363;  doli  226  A.  5,  242  A.  3,
259  A.  1,  826.

Erpropriation  s.  Enteignung.

J

Fabrik,  Zubehör  98.

Fabrikarbeiter,
Verjährung  der  Ansprüche  196
Nr.  1,  196  Nr.  9.

Facultas  alternativa  244  A.  2,
249  A.  6,  257,  262  A.  1,  325  A.  7,
340  A.  2,  422  A.  1,  617  A.  9.

Fahrgeld,  Verjährung  196.

Fährgerechtigkeit  a.  184.

Fahrkarten  807.

Fahrlässige  Ankenntnis  68,  7
(über  die  Person  und  Befugnisse
des  Vereinsvorstandes),  122,  142
(über  die  Nichtigkeit  oder  Anfechtbarkeit
  einer  Willenser-Hrung
  ,  123  (der  Täuschung),
132  (über  den  Erklärungsgegner),
276  A.  5  (Vertretung),  400  (des
Käufer  von  Mängeln  des  Kaufgegenstandes),
  539  (des  Mieters
von  Mängeln  der  Mietsache),
541  (von  Mängeln  im  Recht),
1980  (der  Überschuldung  der
Erbschaft);  des  Vertreters  166.

Fahrlässigkeit  68,  122,  123,  132,
142,  276  (Begriff),  277  (grobe
Fahrlässigkeit),  823  (Begriffz;
des  Beamten  839;  des  Erben
1980;  beim  Fund  968;  bei  der
Leihe  599;  bei  der  Geschäftsführung

  ohne  Auftrag  680;  bei

der  SEchenkung  521,  529;  beim

Überbau  912;  Vertretung  der  F.

276  A.  1;  beim  Verzug  des

Gläubigers  300,  des  Schuldners

287

Fahrnisgemeinschaft  1549  bis
1557;  Unterhaltspflicht  bei  F.
1604;  Zuwendungen  aus  dem
Gesamtgute  der  F.  2054,  2331.
        <pb n="1663" />
        Alphabetisches  Register.

Fälligkeit,  des  Anspruchs  273;
des  Darlehens  609;  der  Geldschuld
  291;  Einziehun  srecht,
Berkaufsberechtigung  es  Pfandgläubigers
  bei  F.  1228,  1282;
er  Hypothek  1133,  114,  1145,
1149:  F.  des  Kapitals  der  Grundschuld
  1193;  der  vermachten
Leistung  2181:;  Zahlung  vor  Eintritt
  der  F.  272.

Falsa  demonstratio,  133  A.  3;
beim  Immobiliarveräußerungs.
vertrag  313.

Fälschung,  letztwilliger  Verflgungen
  2339.

Familie,  Unterbringung  in  der  F.
1666,  1838,  a.  34,  135.

des  Erblas-969.



2373.

Samhienslder,  tmsan  A.  59.

Familienname,  der  angenommenen
  Kinder  1758,  1772;  der  ehelichen
  Kinder  1616;  der.  Frau
1355;  der  geschiedenen  Frau
1577;  der  unehelichen  Kinder

1706,  a.  203.
*l  im  Nachlaß  ?2047,

ckili#nrat,  1858  ff.  1905,  àa.  210;
Angabe  in  der  sestallung  des
Vormunds  1791.

3  hultnis,  Einl.

von  Ausländern
a.  7;  Unverjährbarkeit  der  Ansp
  rüche  aus  F.  194,  200.

Falmillengistung  ier  —
A.  1,  a.  59,  163.

Fasanen,  S  adensersatz  835.

Fanstpfand  s.  Pfandrecht  an  beweglichen
  Sachen.

Favor  testamentil  2084,  2085,
2086.

Fehler  der  Lache  524  (Schenkung),
537  (Miete),  600  (Leihe),  633
(des  Werks);  s.  Mängel.

Fehlerhafter  Besitz  858  (Begriff),
859,  861  ff.,  992,  2025.

   

 

1663

Feiertag,  Fristenlauf  193.
Feldbereinigung  a.  113.

Feld-und  Forstpolizeigesetze  a.  107.
e  Offerte  durch  den

Festnahme,  einer  Lerson  zur  Selbsthilfe
  229  bis  231

Feststellung,  des  Beginns  der  Empfängnis
  1  A.5;  des  Bestandes  des
eingebrachten  Guts  1372,  1528;
des  Erbrechts  des  Fiskus  1964;
des  Werts  und  Zustands  einer
Sache  1034,  1067  (beim  Nießbrauch),
  1093  (beim  Wohnungsrecht),
  1372,  1439,  1528,  1550
(der  eingebrachten  Sachen),  2122
(der  Erbschaft).

ietungaklage,  Unterörechung
der  Verjährung  2

Festtag,  Fristenlauf  u.

Festungen,  Gesetz  über  die  Beschränkung
  des  Grundeigentums
in  der  Umgebung  von  F.  a.  54.

Feuerbestattung,  Form  der  Anordnung
  1937  A.  1.

Frnernersicherungs-  Brandversicherung.


Fiota  possessio  985  A.  2.
Fideikommissarische  Substitution
s.  Nacherbfolge.
Sideikommisse  s.  Familienfideikommisse.

Fideicommissum
supererit  2137f.
Fiduziarische  Geschäfte  117
223  A.  4,  662  (f.  senseh
Si#tionen  —m
Einderlohn  971.
FEische,  Eigentum  960.
Fischereirecht  a.  69,  a.  196  M.  1.
Fiskus,  Aneignung  aufgegebener
Grundstücke  928,  a.  129,  190;
Anfall  von  Stiftungs-  u.  Vereinsvermögen
  45,  46,  88;  Erbrecht
des  F.  1936,  1942,  1964  ff.,
2011,  2104,  2149,  a.  138,
139;  Haftung  für  Beamte  89,  a.
77;  Hinterlegung  233;  Hypothekejus

  quod
        <pb n="1664" />
        1664

titel  a.  91;  Recht  auf  den  Erlös
von  Fundsachen  981.
Firgeschäft  361.
Flößerei-,  Flöffrecht  a.  65.
Eluchtlintengesetze  a.  111.
Elußbett,  verlassenes  a.  65.
Forderungen,  Abgrenzung  vom
schulpperfältnise  241;  Aufrechnung
  387  ff.;  Begriff  241  A.5;
Erbschafts-F.  2111,  2129;  Erfüllung
  362  ff.;  Erlaß  397;  der
Frau  1524;  gemeinschaftliche  F.
754;  aus  einer  Gemeinschaft
756;  aus  dem  Gesamtgute  1467,
1487.  1541;  des  Mündels  1812;
mündelsichere  F.  1807;  Nießbrauch
  1074  ff.;  Pfandrecht  an
F.  1279  ff.;  Substitution  1180;
Übertragung  der  F.  398  ff.,  kraft
Gesetzes  268,  426,  774,  1143,
1225,  ohne  das  Pfandrecht  1250;
Verkauf  von  F.  437,  438;  Vermächtnis
  2173,  2175;  Verpfändung
  1279  f.;  zur  Sicherheitsleistung
  232,  236,  238.
Forderungsversicherung  765  WM.“.
Form,  der  Altenteilsverträge  311
A.  3;  der  Anfechtung  143,  1341,
1955,  2081;  der  Anmeldung  zum
Vereinsregister  77;  der  Annahme
einer  Anweisung  7842;  des  Annahmevertrags
  1750;  der  Aufrechnung
  388;  der  Ausschlagung
1945,  2180;  der  Bestätigung
eines  anfechtbaren  Rechtsgeschäfts
144;  der  Bestellung  des  Vormundes
  1789;  der  Bestimmung
des  Testamentsvollstreckers  2198;
der  Bürgschaft  766;  der  Eheschließung
  1316  ff.,  1324,  a.  13,
40;  des  Ehevertrags  1434:  der
Einwilligung  182,  2120;  der  Entziehung
  des  Pflichtteils  2336;
des  Erbvertrags  2276f.;  der  Erbvertragsaufhebung
  2290;  der  Genehmigung
  des  Vormundschaftsgerichts
  1828;  des  Leibrentenvertrags
  761;  Mangel  der  F.  125;

 

Alphabetisches  Register.

F.  des  Mietvertrags  566;  der
Rechtsgeschäfte  125  ff.,  170  A.  3,
a.  11;  des  Rücktritts  349,  2296;
des  Schenkungsversprechens  518;
der  Schuldanerkennung,  des
Schuldversprechens  518,  780,781:
des  Testaments  2231  ff.;  der
Übertragung  der  Anweisung  792;
des  Eigentums  an  Grund

stücken  873;  der  unterhaltsgewährung
  1612;  der  Verträge
126;  des  Vertrags  über  Veräußerung
  von  Immobilien  313;  des
Verzichts  auf  den  Anteil  am  Gesamtgut
  1491;  des  Verzichts  auf
die  elterliche  Nutznießung  1662:
der  Vollmachtserteilung  167;  des
Vorkaufs  505;  des  Wiederkaufs
497;  des  Widerrufs  der  Schenkung
  531;  der  Zustimmung  182.

Formmangel,  Heilung  313,  5182,
766;  Nichtigkeit  125.

Forkordnungen  a.  111.

Forstwirtschafttreibende,  Verjährung
  ihrer  Ansprüche  196  Nr.  2.

Forstwirtschaftliche  Erzeugnisse.
krefenung  Verjährung  196  Nr.  2
.  Grundflüg  Anerbenrecht
a.  64;  Realverbände  zur  Nutzung
f.  G.  a.  164.

Fortgesetzte  Gütergemeinschaft
13142,  1.483  ff.,  bei  der  Fahrnisgemeinschaft
  1557;  Ausschließung
1508  bis  1510;  Wiederverheiratung
  bei  f.  G.  1307,  1493.

Fortkommen,  Beeinträchtigung
824,  842.

ausehung.  des  Dienstverhältnisses
  625;  des  Gebrauchs  der
Mietsache  568;  der  Gesellschaft
724;  des  Rechtsstreits  der  Frau
1454.

F  rachtführer,  Tragung  der  Gefahr

gerraknlazn,  Verjährung  196  Nr—#
Frachtvertrag  A.“  vor  631;
A.  2,  701  A.  1
        <pb n="1665" />
        Alphabetisches  Register.

Französisches  Recht,  Bestimmungen
für  dasselbe  a.  154,  156,  157,
200,  208,  211.

Sran,  Frauensperson,  Ansprüche
wegen  Schwächung  825,  8472,
1715;  Ehemündigkeit  1303;  als
Vormund  1783,  1786,  1787;
Wartezeit  1313;  s.  auch  Ehefrau.

Frauenkleider.  Frauenschmun,

Eigentumsvermutung  13627;
Übernahme  14772;  Vorbehaltsgut
  1366.

Freies  Belieben  3197,  2181;  fr.
Ermessen  1430,  1619,  1668,
1844,  1995;  fr.  vermögen,  des
Kindes  1650

Freiheitsentziehung,  Schadensersatz
  823,  845,  847.

Freiheitsstrafen,  der  Frau  1680.

Freiwillige  Gerichtsbarkeit,  Gesetz
  hierüber  a.  1.

urtintenn  k

linr  Sprache,  Erklärung  des
Erblassers  in  solcher  2244  f.

Frist,  Fristen,  Anfang  der  F.  186;
F.  der  Anfechtung  1339,  1350,
1594;  Ende  der  F.  187;  F.  der
Erfüllung  326;  der  Kaufserfüllung
  466;  der  Kündigung  565,
609,  621;  für  die  Beseitigung
der  Mängel  634;  bei  Rechtsgeschäften
  186  ff.,  496;  F.  zur

ückgewähr  354,  355;  für  die
Scheldungsmage  1571;  F.  bei
Schenkungen  516;  zur  Erklärung
der  Schuldübernahme  415;  Verlängerung
  der  F.  190;  F.  für
den  Vorkauf  510;  beim  Wiederkauf
  503.

Früchte,  Aufwendungen  hierauf
102,  998;  Begriff  99  ff.;  Eigentumserwerb
  953  ff.,  1039;  F.
eines  gemeinschaftlichen  Gegenstandes
  743;  F.  von  Grenzbäumen
923;  Haftung  der  F.  für  die
Hypotheken  1120;  Herausgabe
der  F.  durch  den  Besitzer  993,

Anderung

Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.

 

1665

den  Erbschaftsbesitzer  2020;  F.
beim  Nießbrauch  1039;  bei  der
Pacht  581,  585;  Recht  des  Vorerben
  auf  die  F.  2133;  Überfall
  911;  Verjährung  224:  F.
der  vermachten  Sache  2184;
Verteilung  unter  mehrere  Berechtigte
  101,  2038.

fructus,  eiviles  99  U.  7;  industriales,
  naturales  99.  A.  1:
percepti,  percipiendi,  pendentes,
  separati  99  A.  8.

Fuhrlöhne,  Verjährung  196  Nr.  3.

Führungszeugnis  630.

Fund  965  bis  984.

Fungible  Sachen  91,  607,  700,
7062,  783.

Fürsorge,  des  Nachlaßgerichts
1960  f.;  für  verwahrloste  jugendl.
Personen  a.  135;  für  Witwen
und  Waisen  der  Reichsbeamten
und  Angehörigen  des  Heeres  und
der  Marine,  Gesetze  diesen  Betreffs
  a.  48,  49,  51.

Futterkosten,  bei  Leihe  eines
Tieres  601,  bei  der  Miete  eines
Tieres  547,  beim  Biehkauf  488.

G.

Garantievertrag  305  A.7,  A.*
vor  765.

Garnisonsort,  als  Wohnsitz  der
Militärpersonen  9.

“  Immission  von  solchen  906.
Gaszwirt!  Anspruch  gegen  die

Erben  des  bei  ihm  gestorbenen

Gastes  548:  Haftung  701  bis  703,
für  Verkehrssicherheit  538,  823:
Pfandrecht  704;  Verjährung  der
Ansprüche  106  Nr.  4.

Gattungskauf  480,  491.

Gattungsobligationen  243,  279,
300,  524,  2155,  2180  f.

Gattungssachen  243,  480;  Schen.
kung  524.

Gaitungsschuld  243,  262;  Einfluß
  der  Rechtshängigkeit  aufs  den

9.  Aufl.  105
        <pb n="1666" />
        1666

Umfang  der  Leistung  292  A.  2;
Verwandlung  in  Speziesschuld
243  A.  8.

Gattungsvermächtnis  2155,  2182.

Gebäude,  Ausbesserungspflicht  des
Pächters  582;  Bauen  über  die
Grenze  912  ff.;  Bestandteil  94,
95;  Gegenstand  des  Erbbaurechts
  1014;  Miteigentum  a.
131;  Schadensersatz  bei  Einsturz
836  ff.;  Sicherung  gegen  Einsturz
908;  Versicherung  1128;  Wiederherstellung
  a.  110;  Wohnungsrecht
  1093;  Zubehör  98.

Gebäudebesitzer,  Haftung  für  Beschädigungen
  836,  837.

Gebote,  bei  Versteigerungen  156.

Gebrauch,  der  geliehenen  Sache
603;  der  gemeinschaftlichen  Sache
743,  2038;  der  vermieteten  Sache
535,  536,  549,  550,  552,  581;
vertragsmäßiger  G.  537,  542;
vertragswidriger  G.  550,  553.

Gebrauchsgegenstände,  der  Frau
1366;  des  Kindes  1650.

Gebrauchsleihe  598  ff.

Gebrechen  6,  13582,  1379,  1447,
1450,  1708,  2243,  2249;  Ablehnung
  der  Vormundschaft  und
Pflegschaft  hierwegen  1786,  1910,
1920,  a.  210.

Gebühren,  Verjährung  196.

Gebundenheit,  an  die  Einigung
7*9-  1116,  1180;  an  die  Offerte
145.

Geburt,  Anfall  des  Vermächtnisses
2178;  Beginn  der  Rechtsfähigkeit
1;  Berechnung  des  Lebensalters
vom  Tage  der  G.  187;  zu  erwartende
  G.  eines  Erben  1963,
2043,  2141;  G.  des  Nacherben

2106.

Geburtshelfer,  Verjährung  seiner
Deserviten  196  Nr.  14.

Gefahr,  bei  Dienstmiete  616;  bei
der  Entziehung  einer  Sache  848;:
beim  Erbschaftskauf  2380;  bei
gegenseitigen  Verträgen  323;  bei

 

Alphabetisches  Register.

der  Hinterlegung  379;  bei  der
Holschuld  300  A.  5;  beim  Kauf
446,  447,  450,  451,  480,  483,
484;  bezüglich  des  Pachtinventars
588;  beim  Rücktritt  350,  351;
G.  der  Sache  270,  323  A.  2;
Träger  der  G.,  Ersatzforderung
276  A.2;  bei  der  Übersendung  von
Geld  270:  Umkommen  in  gemeinsamer
  G.  20;  G.  bei  Verzug  des
Gläubigers  300;  bei  der  Versendung
  447;  bei  der  Vorlegung  811:
beim  Werkvertrag  644,  645.

Gefährdung,  durch  Gebäude  usw.
908;  des  Gemeinwohls  durch
Vereinsbeschlüsse  43:;:  durch  den
Stiftungszweck  87;  G.  der  Gesundheit
  durch  die  Mietwohnung
618;  G.  der  Hypothek  1133  bis
1135;  G.  des  Nachlaßgläubigers
1981;  des  Wohles  des  Kindes
1666.

Grfälle,  Eintragung  a.  114.

Gefälligkeitsvertrag  305.

Gefängnisstrase,  Verwirkung  der
elterlichen  Gewalt  durch  Verurteilung
  zu  G.  1680.

Gegenleistung,  Bestimmung  der  G.
316,  317  ff.,  612,  632,  653;
Bewirkung  320;  Herabsetzung  323
A.  3;  Hinterlegung  373;  VBerweigerung
  320.

Gegenseitiger  Vertrag  320  bis  327:
Abtretung  der  Forderung  daraus
398;  Einsetzung  von  Ersatzerben
2098;  Erbeinsetzung  unter  Ehegatten
  2269,  2280;  Zuwendung
2270.

Gegenlstand  90  A.  3;  der  Erbschaft
1922  A.3;  der  Leistung  241  A.4:
des  Pfandrechts  954,  1212.

Gegenvormund,  Anhörung  1826:
Aufwendungen  1835;  Bestellung
1792,  1852;  bisheriger  G.  a.  210:
Entlassung  1895;  Haftung  1833:
Ordnungsstrafen  1837:  G.  bei
Pflegschaft  1915;  Pflichten  1799,
1802,  1809  f.,  1812,  1832,  1835.
        <pb n="1667" />
        Alphabetisches  Register.

1842,  1854,  1891;  Tod  1894;
Ver  zütung  1836;  bei  Vormundschaft
  über  Volljährige  1903f.
Gehaltsansprüche,  Abtretung  411;
Verjährung  196  Nr.  8.
—  e,  Wildschaden  a.  71.
Geheimer  Vorbehalt  (reservatio
mentalis)  116,  2078.
Gehilfen,  Haftung  für  G.  278,
664  (beim  Auftrag),  691  bei
der  Verwahrung),  830  (bei  unerlaubten
  Handlungen);  G.  eines
Beamten  usw.  Haftung  für  ihn
a.  78,  als  Testamentszeuge  2237;
G.  des  Versteigerers,  Bietungsunfähigkeit
  456.
Geisteskrankheit,  Entmündigung
6,  a.  155;  eines  Gesamtschuldners
427;  Geschäftsunfähigkeit  104;
d-  hierwegen  1478,  1569,

eprre  Beistand  wege

a.  214;  beschränkte  Geschäfsfähigkeit
  104  2.  3,  114,  115;
Entmündigung6;  Unfähi  keitzum
Familienrat  1865,  zum  m  Vorm  nd
1780;  Testamentserrichtung?2229;
Testamentswiderruf  2253;  Vormundschaft
  a.  210.

Gristrestärung,  Schadenszufügung

827

Geistestätigkeit,  Störung  derselben,
  Einfluß  auf  die  Eheschließung
  1325,  Nichtigkeit  von
Willenserklärungen  105,  bei  unerlaubten
  Handlungen  827.

Geistliche,  Abretung  des  Gehalts
411,  a.  81;  vermögensrechtliche
kusre  a.  80;  Wohnungsmiete,
  Pacht  5654,  570,  596.

Geistliche  Eesellschaften,  Erwerb
des  Eigentums  a.  86,  der  Rechtsfähigkeit
  a.  84.

Geld,  Anweisung  783;  Anlegung
durch  den  Vorerben  2119;  Befrif
  244  A.  3;  Darlehen  607;

rwerb  in  gutem  Glauben  935,
1006,  1007;  der  Frau  1376,

 

 

1667

1377;  Haftung  des  Gastwirts
für  eingebrachtes  G.  702;  Hinterlegung
  232,  233,  235,  372,  1960;
des  Kindes  1653;  des  Mündels
1806  ff.;  Ubermittlung  270;  Umsetzung
  in  G.  2046.

Geldentschädigung  249ff.

Geldforderung,  Nießbrauch  1076f.
Pfandrecht  1288;  Vermächtnis
2173.

Geldrente,  für  den  Notweg  917,
a.  116;  Schadensersatz  durch
Entrichtung  einer  G.  843  bis
845;  G.  wegen  Überbaus  912
bis  916,  a.  116;  Unterhalt  durch
Entrichtung  einer  G.  1361,  1580,
1612,  1710;  Herabsetzung  der  G.
15822;  Vorausleistung  760.

Geldschulden  244  (Währung),  245,
270,  288,  291,  301  (Verzinsung),
1288  (Einziehung).

Erlegenheitsgesellschaft  A.““  vor

—e  der  Anfechtbarkeit,
  Anfechtung  der  che  1336,
1341,  1342,  1343;  der  nsprüche
der  Frau  gegen  den  Mann  1394;
der  Ansprüche  für  und  gegen  den
Nachlaß  1958,  1961,  1966,  1974,
1984,  2212,  2213;  der  Hypothek
1100.  1161;  der  Richtigkeit  der
Ehe  1329;  der  Unehelichkeit
1596f.

Gemeinden,  Aufrechnung  gegen  G.
395;  Haftung  für  Beamte  89,
a.  77,  für  Verkehrssicherheit  auf
den  Straßen  823;  Recht  auf
Fundgegenstände  976.

Gemeindevorsteher,  Testament  vor
dem  G.  2249,  2250,  2266,
A.  150.

Gemeindewaisenrat  1675,  1779,
1849  ff.,  1862.

Gemeingefährliche  AKrankheiten,
Geset  zur  Bekämpfung  derselben

1.

 

Sstucingeitkiellungen.  a.  113.
Gemeinsame  Lebensgefahr  20.

105“
        <pb n="1668" />
        1668

Gemeinschaft,  Aufhebung,  749  ff.,
1010,  1066,  1258,  nach  Bruchteilen
  741  bis  758,  a.  173;  der
Erben  2032  ff.  zhäusliche  G.  1356,
2028,  notwendige  G.  a.  168,
s.  Fahrnis-,  Lebensgemeinschaft.

Gemeinschastliche  Verpflichtung

Scmatinschaftlicher  Erbteil  2093.
Gemeinschaftliches  Kind  1352,
1585;  Annahme  als  g.  K.  1749,

1768.
Ermesussh  slhaftliches  Testament
1516,  2265  ff.,  2292,  a.  214.

—  Vermächtnis

2157

Gemeinschuldner,  Geschäftsfähigkeit,
  Verfügungsbeschränkung  114
A.  5,  135  A.  5

Gemeinwohl,  Geshrung  durch
Vereine  43;  durch  Stiftungen  87.

Gemischte  Verträge,  305  A.7;  Kaufund
  Werkvertrag  433;  Mieteund
  Dienstvertrag  535;  Schenkung
516

Genehmigung,  der  Ausgabe  von
Inhaberschuldverschreibungen
795:  Begriff  184;  des  Beistandes
  1690;  der  Ehefrau  1448;
des  Ehemanns  1396f.;  des
Gegenvormundes  1812;  der  Geschäftsführung
  684;  von  Rechtsgeschäften

  182,  184,  185;  der
ckwirkung  184;  der  Schuldübernahme
  415,  416;  einer
Stiftung  80;  des  Verkaufs  458;
von  Verträgen  177  bis  179,  182,
184,  185;  des  gesetzlichen  Vertreters
  108  ff.;  der  Verwendungen
  1001  bis  1003;  des  Vormundschaftsgerichts
  1484,  1491,
1643  bis  1645,  1653,  1690,
1814,  1816,  1819  bis  1822,
1829.

Generische  GEbligation,  genns-Schuld,
  s.  Gattungsobligation.

Gernoffenfchusten,  22  A.  2.

genus,  non  perit  279  A.  2

 

 

Alphabetisches  Register.

Gerade  Linie,  Verwandte  in  g.  L.
1589,  1601.

Geräte,  Gerätschaften,  Zubehör
98.

Geräufch,  Immission  906.

Gerichtliche  Seglaubigung  126,
s.  Beglaubigung.

Gerichtliche  SGeurkundung,  126,
128,  152;  Formerfordernis  311,
312,.  313,  518,  1434,  1491,
1492,  1501,  1516,  1517,  1730.
1748,  1750,  2033,  2282,  2291,
2296,  2348,  2351,  2352,  2371,
a.  141,  142.

Gerichtliches  Veräußerungsverot

  136

Gerichtsschreiber  456  (Rechtsstellung),
  839  (Haftung  wegen  Pflichtverletzung),
  2533fl.  (bei  Testamentserrichtung).


Gerichtsversafsungsgesetz,  anderungen
  a.  1,

ewiairvaleg.  132,  196  Nr.  15,
383,  456  (Verbot  des  Mitbietens),
675  N.  1  (Rechtsstellung),  839
(Haftung  wegen  Pflichtverletzung).

Gerüche,  Immission  906.

Gesamtgläubiger  428  ff.;bei  Wahlschulden
  263  A.  3.

Gesamtgrundschuld,  an  mehreren
Nachlaßgrundstücken  2168.

Gesamtgut  1438  ff.  (bei  der  allg.
Gütergemeinschaft),  1485,  1487  fi
(bei  fortges.  GG.),  1519,  1525,
1527  (bei  Errungensch.-G.),  1550
(bei  Fahrnis-G.);  Anteil  der  Abkömmlinge
  am  G.  1497  ff.,  1511
bis  1513;  Auseinandersetzung
1471,  1497,  1546;  Inventarfrist
  für  die  Frau  2008;  Lasten
1529;  letztwillige  Verfügungen
über  das  G.  1511  bis  1515;
Übernahme  des  G.  1502;  Verwaltung
  des  G.  bis  zur  Auseinandersetzung
  1472:  Zuwendungen
  aus  dem  G.  2050  2331.
        <pb n="1669" />
        Alphabetisches  Register.

Gesamtgutsverbindlichkeiten
1442,  1459  ff.,  1463  ff.,  1475  ff.
1480  ff.;  bei  der  fortges.  Gütergem.
  1488,  1489,  1499,  1504,
1530  ff.

Ersamthandseigentum.  Umwandlung
  in  Miteigentum  2033  W.  4.

gnchnnndnerfält  718,  747,

Ercibsn  ypothek  1132,  1143,  1172
bis  1174,  1181,  162.
Eesamtnachfolge  1922  A.  4.
Gesamtpreis  469,  471,  472  (Wandlung
  und  Minderung  bei  Verkausf
  zu  G.),  508  (Vorkauf).
Gesamtrentenschuld,  an  Nachlaßgrundstücken
  2168.
Gesamtschuldner,  Gesamtschuldverhältnisse
  54,  421  ff.,  427,
431,  755,  840;  Ausübung  des
Wahlrechts  263°.  3;  Ehemann
als  G.  1388,  1530;  Haftung  des
Vereinsvorstands  als  G.  42,
der  Liquidatoren  53.
Geschäft.  Verkauf  eines  G.  433.
Geschäftsbesorgung  675;  Ansprüche
  hieraus,  Verjährung  196
Nr.  7,  196  Nr.  15.
Grschäfisbeiriet,  Minderzähriger

Sshntsbücher.  Einsicht  durch
den  Gesellschafter  716.

Geschäftsfähigkeit  98,  104  ff.,
131,  206,  682,  a.  7:;  Mängel
der  G.,  Wirkung  165,  179,
1304,  1325,  1331,  1336,  1337,
1358,  1364,  1437,  1516,  1595,
1676,  1729,  1751,  2201,  2229,
2275,  2232,  2290,  2296,  2347,
2351,  235

Scimtssihhrende  Gefrlschafker,
Vollmacht  169,  709

Geschäftsführung,  bei  der  Gesellschaft
  709  ff.,  729f.,  1911  (Entzichung).
  ohne  Auftrag  677  ff.,

s  dneherr.  Haftung  278  A.  3,

 

1669

Geschäftsräume,  von  Behörden,
Funde  in  denselben  978

Geschäftsunfähige  104;  Anfechtung
  des  Erbvertrags  für  G.
2282;  Antragsberechtigung  für
g.  Verletzte  a.  34  III;  g.  Ausländer
  a.  7;  Besitzergreifung  854
A.  5,  958  2  4;  g.  Ehegatten
1336,  1337,  1340;  g.  Ehemann
1595;  g.  Erblasser  2283;  G.,
Eheschließung  1325;  Erbverzicht
2347,  2351,  2352;  Nichtigkeit
ihrer  Willenserklärungen  105;
Unfähigkeit  zum  Familienrat
1865,  zum  Testamentsvollstrecker
2201,  zum  Vormund  1780;  Verjährung
  206;  Willenserklärung
Egenüber  G.  131;  Wohnsitz

hesensahu  Anfechtung
Ehe  bei  G.  1336,  1337,
uenr  der  Ehelichkeit  1595;  Eintritt
  der  G.  130  (nach  der  Willenserklärung),
  153  (vor  Annahme
der  Offerte),  672  (beim  Auftraggeber),
  682  (bei  der  Geschäftsführung),
  791  (bei  der  Anweisung),
  794  (nach  Ausgabe
der  Schuldverschreibungen),  53
(vor  der  Ehelichkeitserklärun  g;
Gründe  der  G.  104;  Nichtigkeit
der  Ehe  1325;  G.  des  Testamentsvollstreckers
  2201:;  des  Vaters
1676:  Wirkung  der  G.  105.

Geschäftsverhältnis,  zum  Erb.
lasser  2071.

Geschenke  s.  Schenkung,  ,  Anstands.,
Braut-,  Hochzeits

Geschiedene  Frau,  Geschiedener
Ehegatte,  Familienname  1577;
Kindererziehung  1635;  Unterhalt
1578  bis  1582;  Unterhaltspflicht
16092.

Geschlecht.  rechtliche  Bedeutung:
1A.  6  (825,  847,  1300,  1303,
1313,  1715,  1783,  1786,  1887).

Geschlechtsehre,  weibliche,  Verletzung
  823.
        <pb n="1670" />
        1670

Geschlechtsgemeinschaft,  als  Ehehindernis
  1310.
Geschoßeigentum  a.  131,  182.
Geschwister,  Eheverbot  1310;  Einsetzung
  als  Nacherben  2109;  Erbrecht
  1925;  Vermächtnis  2163;
Vormund  für  G.  1775,  1786.
Gesellen,  Verjährung  ihrer  Forderungen
  196  Nr.  9.
Gesellschaft  705  bis  740;  Anwendung
  der  Vorschriften  über
die  G.  auf  Vereine  54,  a.  10;
Auflösung  der  G.  723ff.;  G.  mit
beschr.  Haftung  22  A.  2;  Eingehung
  einer  G.  für  Bevormundete
  1822;  Unübertragbarkeit
der  Ansprüche  aus  der  G.  717.
Gesellschafter,  Anteil  am  Gewinn
und  Verlust  722;  Beitritt  neuer
G.  736  A.  8;  Geschäftsführung
713,  714;  Haftung  708;  Nachschüsse
  707;  Vollmacht  169.
Gesellschafterin,  Kündigung  622,
627,  628.
Gesellschaftsanteile,  Pfändung725.
Gesellschaftsverhältnis,  Unübertragbarkeit
  der  Ansprüche  717.
Gesellschaftsvermögen  718.
Gesetz,  Auslegung  Einl.  XXVIII;
Begriff  a.  2;  Haftung  wegen  Verstoßes
  gegen  ein  Schn  G.  823;
Materialien  und  Vorarbeiten  zum
G.,  Bedeutung  Einl.  XXIXj;
nachgiebige,  zwingende  G.  Einl.
XXX;  Unwirksamkeit  eines  Versprechens
  auf  Grund  des  G.
344;  Ubergang  einer  Forderung
kraft  G.  2683,  408,  412,  4267,
7741,  11431,  1225,  1249,  14382.
15192,  1549,  16072,  1709.
Gesetzliche  Erben  1924  bis  1936;
Einsetzung  2066;  als  Vor=  und
Nacherben  2104,  2105;  Zuwendung
  an  g.  E.  2149.
Gesetzliche  Zinsen  246.
Gesetzlicher  Vertreter  8,107,10  8  ff.,
131,  179,  278,  1304,  1307,  1331,.

 

Alphabetisches  Register.

1336,  1437,  1516,  1595;  Ausschließung
  desf.  1437.
Gesetzliches  Erbrecht,  Berzicht
2349,  2350;  s.  gesetzliche  Erben.
Gesetzliches  Güterrecht  1363  ff.
Gesetzliches  Pfandrecht  559f.
(Vermieter),  581,  585,  590,  647
(Werkunternehmer),  704,  1257.
Gesetzliches  Veräußerungsverbot
135.

Gesetzliches  Verbot,  Zuwiderhand.
lung  dagegen  134,  309,  819,
2171.—

Gesinde,  Aufrechnung  gegen  Lohnforderungen
  394;  Daraufgeld
336;  als  Testamentszeugen  2237.

Gelsinderecht  a.  95.

Gestohlene  Sachen  935,  1006.

1007;  g.  Schuldverschreibungen
  794.

Gesundheit,  Gefährdung  durch  die

emietete  Wohnung  544,  618:
Hoseng  wegen  Schädigung  der
G.  823,  833,  836;  Verletzung
der  G.,  Schadensersatz  823,  836,
843,  845,  847.

Getränke,  Verjährung  der  Ansprüche
  hierfür  196  Nr.  4.

Gewährfrist  beim  Biehhandel  482
bis  485;  Abkürzung,  Verlängerung
  486.

Gewährleistung,  für  die  Ausstattung
  1624;  Ausschluß  443,  476,
540,  637;  beim  Erbschaftskauf
2376,  2385;  bei  der  Erbteilung
2042;  beim  Kauf  433  f.  (wegen
Mängel  im  Recht),  459  ff.  (wegen
Mängel  der  Sache),  492;  bei  der
Hingabe  an  Erfüllungsstatt  365:;
bei  der  Leihe  600;  bei  der  Miete
537  f.;  bei  der  Schenkung  523,
524;  beim  Vermächtnis  2182,
2183;  beim  Viehhandel  481  ff.;
beim  Werkvertrag  633  ff.:  bei
Futeilung  eines  gemeinschaftlichen

egenstandes  757.

Gewahrsam  854  A.  2.
        <pb n="1671" />
        Alphabetisches  Register.

Gewalt,  gegen  Eigenmacht  859;
tatsächliche  G.  beim  Besitz  854;
s.  auch  elterliche  G.,  s  G.

Gewaltentlassung  (franz.  R.)  a.  154.

Gewalthaber,  Einwilligung  4.

Gewerbebetrieb,  Schadensersatz
wegen  unberechtigten  Eingriffs
in  den  G.  823;  Sicherheitsleistung
a.  90;  Verbindlichkeit  aus  G.,
Leistungsort  269,  270.

Gewerbrordnung,  Anderung  a.36;
Anwendbarkeit  44,  62.

Gewerbliche  Anlagen,  Zubehör  98.

Gewerbliche  Arbeiter,  Verjährung
ihrer  Ansprüche  196  Nr.  9.

Gewerbliche  ZBetriebe,  Pachtung
durch  den  Vormund  1822.

Gewerbliche  Viederlassung,  als
Leistungsort  269  f.,  772.

Gewerbliche  Pfandleiher  a.  94.

Gewerbsfrau  a.  36  #l.

Gewerbsmäßige  Beherbergung
701.

Gewinn,  entgangener  252;  Verteilung
  des  G.  bei  der  Gesellschaft
  721  f.  "

Gewinnanteilscheine,  Erneuerung
805;  der  Frau  1392;  Hinterlegung
  der  G.  234,  2116  (durch
den  Vorerben);  Kraftloserklärung
799,a.  174;  von  Mündelpapieren
1814,  1818;  bei  Nießbrauch  von
Wertpapieren  1081,  1083;  bei
Pfandrecht  am  Papier  1296;  Verteilung
  unter  die  Bezugsberechtigten
  101;  Ubergangsvorschrifta.
175;  Vorlegungsfrist  801,  804.

Gewinnentgang  252.

Gewinnverteilung  bei  der  Gesellschaft
  721f.

Gewohnheitsrecht  als  Rechtsquelle
Einl.  XXVII,  a.  2  W.  2.

Gezähmte  Kiere  9608.

Girokonto,  Üüberweisung  darauf
362.

Girovertrag,  A.“  vor  662,  665.

Gläubiger,  Annahmeverzug  300  ff.
372  S.  1,  132  A.  6;  Beerbung

 

1671

durch  mehrere  Erben  2039;  Begriff
  241  A.2;  der  Ehefrau  1411ff.
1460,  1461;  des  Ehemanns  1410,
1459;  des  Kindes  1659;  Mehrheit
von  G.  420ff.;  G.  des  Nießbrauchbestellers
  1086;  Rechte  der  G.  241;
Verzug  des  G.  293  ff.,  424;  s.
auch  Ablösung,  Aufgebot.

Ghlaube,  s.  böser,  guter,  öffentl.  Gl.

Glänubigerrecht,  Verletzung  A  vor
823.

Glaubhaftmachung  der  Forderung
1994;  des  Interesses  1953,  2010;
der  Gefährdung  885,  899.

Eleichartigkeit,  der  Leistungen  bei
der  Aufrechnung  387.

Gleichzeitige  Anwesenheit,  der  Vertragschließenden
  925,  1015,  1817,
1434,  1750,  2276,  2290,  a.  1432;
gl—r  Tod  20.

Glüchspiel  762.

Goldklausel,  Eintragung  in  das
Grundbuch  244  A.  3,  1115  A.  3.

Goldsachen,  als  Pfand  1240.

Gottesdienstgebäude  a.  133.

Gräben,  Ausbesserung  durch  den
Pächter  582;  als  Grenzvorrichtung
  921f.

GErade,  der  Verwandtschaft  1589,
der  Schwägerschaft  1590.

Gravieren,  als  Verarbeitung  950).

Grenzbäume  923.

Grenze,  Abmarkung  919:  Bauen
über  die  G.  912ff.;  Vertrag  über
Feststellung  einer  unsicheren  G.
313;  Verwirrung  der  G.  920.

Grenzmauer  921f.

Grenzmerkmale  921,  922.

Grenzverletzung,  Grenzerwir--rung
  912  ff.,  919,  920.

Grenzzeichen  919.

Grobe  Fahrlässigkeit  277,  300
(bei  Verzug),  460,  521,  523,
524  (Schenkung),  539  (Miete),
599  (Leihe),  617  (Dienstvertrag),
(80  (Geschäftsführung  ohne  Auftrag
  9012  (Uberbau),  932  (Er-
        <pb n="1672" />
        1672

werb  von  einem  Nichtberechtigten),
968  (Fund).

Grobe  Mißhandlung,  als  Scheidungsgrund
  1568.
Grobe  Pflichtverletzung  2727,  712.
Großeltern,  Erbrecht  1926,  1931;
Ersatz  für  den  Unterhalt  685.
Broßärtriglrer.  s.  Volhährigleit.
Großvater  ,  Berufung  als  Vormund
  1776,  1899f.

Grundbuch,  Anlegung  a.  186  ff.;
Berichtigung  894  ff.,  899,  1144,
1167,  1438,  A’  vor  2353;  Kosten
897;  öffentlicher  Glaube  892;  Unrichtigkeit
  1140  ff.;  Vermutung
für  die  Richtigkeit  891,  1148;
s.  auch  Eintragung.

Grandbuchamt,  Erklärungen  und

Anträge  873,  875,  876,  878.
Grundbuchbeamter,  Haftung  839.
Grundbuchordnung  a.  1.
Grunddienstbarkeiten  1018  bis

1029,  a.  113,  115,  184,  187,

191;  Beeinträchtigung  durch

lberbau  916;  G.  am  Vermächtnisgegenstande

  2182.
Grundeigentum,  in  der  Nähe  von

Festungen,  Underungen  des  Gesetzes

  a.  54.

Grundschuldbrief  896,  952  (Eigentum),
  1191  ff.;  G.  auf  den  Inhaber
  1195.

Grundschulden,  1191  bis  1198,
a.  53,  60,  117;  Anlegung  von
Mündelgeld  in  G.  1807;  Begeif
  1191;  bestehende  G.  a.  195;

es  Eigentümers  1177,  1196;
bei  Fahrnisgemeinschaft  1551;
auf  dem  Kaufobjekte  439;  Kündigung
  der  G.  1193,  a.  117;
Nießbrauch  einer  G.  1080;  Rangänderung880
  Sicherheitsleistung
mit  G.  232,  238;  Umwandlung
1177,  1198,  1203;  G.  auf  dem
Vermächtnisgegenstand  2165,
2168;  Verpfändung  einer  G.
1291;  Vormund,  Verfügung

 

Alphabetisches  Register.

über  die  G.  1819,  1821;  Vorerbe,
  Verfügung  über  die  G.
2114.

Grundstücke,  Aufgabe  des  Besitzes
303;  Ausbesserung  des  Nießbrauch-G.
  1044;  Belastung  873,
1009;  Besitzschutz  859;  Bestandteile
  94  bis  96,  890;  Eigen-#tum

  an  G.  905  bis  924;  Eigentumserwerb
  873,  925  ff.,  a.  88
(Ausländer),  143;  Eigentumsübertragungsvertrag
  313,  925:
G.  bei  Fahrnisgemeinschaft  1551:
G.  der  Frau  1423;  Gesamtguts-G.,
  Verfügung  1445;  Herausgabe
  303;  Kauf  435,  436;
G.  des  Kindes  1663;  Miete
von  G.  5372,  5512,  559  f.;  G.
des  Mündels  1821;  Nießbrauch
an  G.  1048,  1055,  1056;  Pacht
eines  landwirtschaftl.  G.  582  ff;:
Rechte  an  G.  873  bis  902;  als
Sache  90  A.  3;  strafrechtlicher
Schutz  von  G.  a.  107;  Teilung
von  G.  a.  119  bis  121;  Ubergang
der  Gefahr  446;  Veräußerung
von  G.,  Form  313,  a.  142;  Veräußerung
  des  vermachten  G.
571  ff.,  579;  Verkauf  von  G.  435,
444,  446,  449,  477;  Vermächtnis
eines  G.  2165  ff.,  2182;  Versteigerung
  a.  143  2:;  Vorkaufsrecht
509,  510,  1094  ff.;  Vormundschaft
  2113,  2135;  Werkvertrag
638;  Wiederkaufsrecht  503;  Wildschaden
  835;  Zusicherung  bestimmter
  Größe  468,  537.7.

Grundstüchbesitzer,  Haftung  aus
Einsturz  von  Gebäuden  836.

Grundstückspflege  A.“  vor  164.

Grundstückhsschätzer,  Haftung  a.  79.

Glite,  Haftung  für  die  G.  einer
Hypothek  365.

Gute  Absicht,  Pflichtt.  Beschränkung
aus  solcher  2338.

Gütergemeinschaft,  allgemeine

14437  ff.,  fortgesetzte  1483  ff.
        <pb n="1673" />
        Alphabetisches  Register.  1673

Guter  Glaube,  157  A.  4;  des  Ehegatten
  bei  nichtiger  Ehe  1344  f.;
des  Erbschaftsbesitzers  2024,
2025;  des  Erwerbers  926,  932
(Begriff,  936,  937,  955,  957,
990,  991,  1007,  1244,  1262,
1344,  1404,  1424,  1435,  1682,
2129,  2366,  2367,  2370.

lterrech  heliches  1363  ff.,  a.  15,
1

Güterrechtsregister  13572,  1431,
1435,  1470,  1545,  1548,  1558  f

blterkiand.  gesetzlicher  1363  ff.

Guie  Nennung  1426  bis  1431;
1436,  1470,  1545,  1587.
Gllterzertrümmerung  a.  119.
Gute  Sitten,  Rechtsgeschäfte  dagegen
  138,  817,  826,  A.  30.
Entgläubiger  Besitzer  988  ff.;
Nießbraucher  1058;  g.
pfandgläubiger  1207  J.
auch  Guter  Glaube.
Gutsbezirksvorsteher,  Testamentserrichtung
  vor  demselben  2249,

2266.
Gut-  errlich-  väuerliche  Verhälte,
  a.  113,
Sminen  1  41  "

H.
uu  336ff.

2

ftpstichtgesetz,  Anderung  a.  42.
astung,  der  Abkömmlinge  gegenüber
  dem  Gesamtgutgläubiger
1504;  bei  Ablehnung  der  Vormundschaft
  1787;  der  Beamten
839,  a.  78;  für  Beamte  a.  77;
des  Beauftragten  für  Gehilfen
664;  des  Beistandes  der  Mutter
1694;  des  Besitzers  gegenüber
dem  Eigentümer  990;  für  den
Bestand  der  verkauften  Forderung
  437;  mit  einem  bestimmmten
Vermögensgegenstand  241;

des  Bürgen  für  die  Zinsen  ge-Hauptschuld

  767;  dingliche  H.,

 

 

Wesen  241  A.3;  H.  für  Dritte  278,
831  ff.;  des  Eigentümers  bei  der
Reallast  1108;  der  Eisenbahnen
und  dergl.  a.  105;  der  Ehegatten
1359;  des  Ehemanns  gegenüber
Gläubigern  1388;  des  Erben
für  Nachlaßverbindiichleitent6,
1973,  1975  ff.,  1989,  1994,  2000
2005,  2006  f.,  2012,  2013,  2016,
2058,  2206,  a.  24;  des  Erben  aus
einer  Vormerkung  884;  des  Erbschaftsbesitzers
  2024,  2029;  des
Erbschaftskäufers  2036,  2382,
2383;  des  Erbschaftsverkäufers
2376;  des  Familienrats  1872;
des  Finders  968;  für  Freiheit
von  Rechten  434.;  ;  für  fremde
Handlungen  831;  des  Gastwirts
701;  für  Gehilfen  278  A.  3;
für  Gesamtgutsverbindlichkeiten
1480;  für  die  Gesamthypothek
1132;  des  Geschäftsführers
677  ff.;  des  Gesellschafters  708;
für  die  Größe  des  Grundstücks
  468;  des  Grundstücks
für  die  Hypothek  1118;  der
Grundstücksschätzer  a.  79;  H.
juristischer  Personen  des  öffentlichen
  Rechtes  89;  H.  beim  Kreditauftrag
  778;  der  Licquidatoren
  eines  Vereins  53;  für
Mängel  im  Rechte  bei  der
Schenkung  523;  der  Miterben
2058  ff.;  des  Nacherben  2144;
des  Nachlaßverwalters  1985;
des  Nießbrauchers  1088;  persönliche
  H.,  Beschränkung  211
A.  3;  des  Pfandes  1210,  1251,
für  die  Zinsen  1118,  11922,
1210,  1264,  1289;  des  Schenkers
  521;  des  Schuldners  276
bis  278,  287,  300;  H.  für
Sorgfalt  wie  in  eigenen  Angelegenheiten
  277,  690,  708,
1359,  1664,  2131:;  der  Stiftung
  und  Korporation  für  den  Vertreter
  82  A.  2,  86,  89;  des  Testamentsvollstreckers
  2219;  H.  des
        <pb n="1674" />
        1674

Übernehmers  eines  Vermögens
419;  H.  aus  unerlaubten  Handlungen
  823  f.;  H.  wegen  Unmöglichkeit
  der  Leistung  275;
H.  für  den  Untergang  der  Sache
848;  des  Vaters  1654,  1664;
der  Vereine  31,  42,  53;  H.  für
nicht  rechtsfähige  Vereine  54;
des  Verkäufers  434,  435  ff.,  459;
bei  Verkauf  eines  Erbschaftsanteils
  2036;  des  Verleihers
599;  H.  für  Verletzung  durch
Tiere  833  ff.;  bei  Vermögensübernahme
  419;  des  verpfändeten
Schiffes  1264;  H.  ohne  Verschulden
  276  A.  2;  des  Vertreters
179;  für  den  Vertreter  278;
des  Verwahrers  690,  691;  bei
Verzug  287,  300;  cum  viribus
419  A.  7,  hereditatis  A.“  vor
1967,  1973  A.  2,  1990  A.  5;
des  Vorerben  2131,  2145;  des
Vormundes  1833;  des  Vormundschaftsrichters
  1674,  1848;  H.
für  Zahlungsfähigkeit  438;  s.
Fahrlässigkeit,  Vorsatz.

Halbbürtige  Geschwister,  Ehehindernis
  1310.

Halber  Monat,  Halbes  Jahr,  als
Frist,  Berechnung  188f.

Halm,  Verkauf  der  Früchte  auf  dem
H.  956.
and  muß  H.  wahren  936,  2113  A.7.
andarbeiter-,  Bandwerkerforderungen,
  Verjährung  196  Nr.1.

Handelsgeschäft,  Erwerb  419;
Pacht  581.

Handelsmähler,  Verkauf  durch  sie
385,  457,  458,  1221.

Joen  s.  Draufgabe.
andkauf  433  A.  1.

Vhandlungen,  unerlaubte,  Haftung

823  ff.

Handlungsfähigkeit  s.  Geschäftsfähigkeit.


Handschlag,  an  Eidesstatt,  des
Familienrats  1870;  des  Vormundes
  1789.

 

Alphabetisches  Register.

JHandwerker,  Verjährung  ihrer  Ansprüche
  196.

Handzeichen  126,  129.

Haunoversches  Känigshaus,  Sonderrecht
  a.  57.

Hasen,  Wildschaden  a.  71  A.  1.

Haubergordnungen  a.  62  A.1,  à.  83,
164  A.  2.

Hhauptmängel,  bei  der  Viehgewährschaft
  482  ff.

Hauptsache  97f.

Hauptschuldner  s.  Bürgschaft.

Hausbesitzer,  Haftung  für  Verkehrssicherheit
  823,  836.

Haushalt  855;  abgesonderter  H.  der
Frau  1361,  des  Kindes  1620,
1624;  Kosten  1429,  1618.

l#Haushallgegenstände,  der  Frau
1382;  des  Kindes  1640;  im
Nachlasse  1932,  1969.

Hauskinder  s.  elterliche  Gewalt.

Häuslerrecht  a.  63.

änslichechemeinschaft  617  f.,  1353,
1358,  1361,  1969;  Herstellung
1567;  h.  G.  mit  dem  Erblasser
2028.

HBäuslicher  Wirkungskreis,  der
Frau  1356  ff.

Hausstand,  Zugehörigkeit  zum  H.
1617f.,  1969;  Ausstattung  für
den  H.  1620  ff.

Baustiere,  Aneignung  960;  Schaden
  durch  H.  833;  Gewährleistung
beim  Verkauf  481  ff.
ausverfassungen  a.  57,  58.
auswesen,  Leitung  1356,  Dienstleistungen
  im  H.  1617.

Hebammen,  Verjährung  ihrer  Ansprüche
  196  Nr.  14.
ecken,  zwischen  Grundstücken  921  f.
eilanstalten,  Haftung  für  einebrachte

  Sachen  A.“  vor  688;
erjährung  ihrer  Ansprüche  196
Nr.  11.

Heilung,  des  Formmangels  313,
518/,  766;  Kosten  der  H.  249.

Heimatlose  1  A.  6,  a.  29.
        <pb n="1675" />
        Alphabetisches  Register.

Heirat,  macht  nicht  mündig  2  A.2,
1303  Nr.  2.

Heiratsregister  1318,  1324,  1329,
1344,  1345,  1699,  a.  40.

etwatovormitttn  656.
Telgoland  a.  40  A.  1.

bemmung,  der  Verjährung  202ff.,
425,  477  (Kauf),  639  (Werkvertrag),
  802  (Inhaberschuldverschreibung
  en).

gerabsetzung.  der  Gegenleistung
323  A.  3;  des  Kaufpreises  462,
472;  des  Mäklerlohns  655;  der
Vertragsstrafe  343;  des  Werk.
lohns  634.

Verausgabe,  entzogener  Sachen
848  ff.;  des  eingebrachten  Guts
142,  1422;  der  Erbschaft  2018,
2019,  2130,  21  38  (durch  den  Vorerben),
  2374  (durch  den  Erbschaftskäufer);
  des  Erbscheins  2362;  des
Ersatzes  281,  323;  der  Früchte
102,  2020,  2023;  eines  Grundstücks
  303,  998;  des  Kaufs  aeenstands
  40  441:;  des  Kindes
1632;  des  Kinder-  und  Mündelvermögens
  1679,  1890;  des
Nachlasses  1973,  1990,  1992;  der
Nutzungen  302,  987,  988,  1656,

2020,  2023;  des  Pfandes
1231  ff.,  1251;  der  Sache  273,
985  ff.,  1000  (Verwei  erung),

1007;  eines  Sachinbegriffs  260;
der  Schenkung  516,  527.  52,
529,  531,  1301,  2329;  der  ungerechtfertigten
  Bereicherung  323,
327,  543,  682,  684,  812  ff..  1301,
1455,  1973,  2329:  Unmöglichkeit
  der  H.  292;  H.  des  Vermögens
  des  für  tot  Erklärten
2031.
Herausgabeanspruch  281,  292,
440,  985,  1000,  2018;  des  für
tot  Erklärten  2031.
HVerausgabepsfticht  273,  292;  beim
Auftrag  667;  beim  Dienst-  und
Werkvertrag,  dessen  Gegenstand
Skerteg,  uese  ist  675;  bei

 

1675

Geschäftsführung  ne  Auftrag
684;  bei  der  Gesellschaft  713;
des  Vorerben  2130,  2138.
Hereditas  jacen-  1922  A.  1.
Hereditatls  petitio  s.  Erbschafts-Uage.


erolbsam#=  preuß.  1  A.  6,  12
A.  3.

Herrenlose  Grundstücke,  Aneignung
  928,  a.  129,  190.
Varrralose  Sachen,  Aneignung

58ff.
ach  eme-  Ernndstück,  Teilung

Herstellung,  der  Lebensgemeinschaft
1353,  1361,  1567;  des  früheren
Zustandes  249,  951.

Nüfpasse  —  2;  Aufrechnung

ieben  pstung  für  ihr
Verschulden  2
ingabe,  an  Esinungstatt  364.
interbliebene,  von  Beamten,  Ansprüche
  a.  80,  81;  Rentenanspruch
bei  Tötung  des  Unterhaltspflichtigen
  844.

Vinterlegung,  auf  Anordnung  des
Nachlaßgerichts  1960";  zur  Aufbewahrung
  688  ff.;  bei  Aufbsung
  eines  Vereins  52;  zur

ung  372  f.;  bei  der  Auslobung
  660;  zur  Befriedigung
des  Gläubigers  268,  des  Hypothelen
  läubigers  1142,  1171,

"5  Mandgsenbigers  1224:;  H.
ver  einem  Dritten  691;  der
eingebrachten  Inhaberpapiere
1392;  bei  Einsetzung  eines  Nacherben
  2114;  des  Erlöses  bei  der
Versteigerung  383;  des  Erlöses
im  Falle  der  Wandelung  489:
H.  für  einen  Gesamtgläubiger  429
A.  3;  durch  den  Gesamtschuldner
422;  von  Mündelgeld  1808;
von  Nachlaßsachen  1960,  2039;
beim  Nießbrauch  1077,  1082;
des  Pfandes  1217;  des  Pfanderlöses
  1219;  beim  Pfandrecht
        <pb n="1676" />
        1676

an  einer  Forderung  1281;  bei
der  Schuld  einer  unteilbaren
Leistung  431;  als  Sicherheitsleistung
  232  ff.;  des  Unterhalts
durch  den  unehelichen  ater
4716;  einer  unteilbaren  Leistung
432.  660;  bei  der  Vorerbschaft

2114,  2116;  bei  Vorhandensein

mehrerer  Erben  2114;  der  Wertpapiere:
  der  Frau  1382,  des
Kindes  1667,  des  Mündels
1814,  1818,  1853;  Zuständigkeit
und  Verfahren  a.  144  bis  146.
Iinterlegungopsicht,  des  Mannes

Lilberiegungeschein,  über  einen
Erbvertrag  2277;  über  ein  Testament
  2246.

H#interlegungsstellen  233,  372,  380,
1808,  1814,  2116,  à.  144is  146.
interlegungsvertrag  688  ff.
interlistige  Verführung  825.
inüberragen  von  Usten  und
Wurzeln  910.

göchstbr#tragshypothen  1190.
ochzritsgeschenke  1932.

fegesetze  a.  641.

ffnungskauf  433,  A.  3.

•  geschlossene  (Baden)

gchellolern.  fürstliche  Familie,
Sonderrechte  a.  57.
33  Adel  a.  57,  58.
öhere  Gewalt  203,  701,  19961,

*  Lope  Testament  2231.
alschuld  295,  697,  a.  92;  Umwandlung
  304  A.  3,  797  W.  3;
Verzug  dabei  300  K5.
olzgerechtsame  a.  196.

onorare,  der  Lehrer,  Verjährung
196  Nr.  13.

Hypothek  1113  ff.,  a.  532,  60,  91,
117;  älteren  Rechtes  a.  192  bis
194:  Anlegung  von  Mündelgeld
in  H.  1807;  Aufgabe  bei  Bürgschaft
  776;  Aufhebung  1183;
Beseitigung  bei  Verkauf  439;

—  —

 

 

Alphabetisches  Register.

Eintragung  1115;  Erlöschen  der
H.  1181,  durch  Schuldübernahme
418;  H.  bei  Fahrnisgemeinschaft
1551;  Kündigung  der  H.  a.  117;
Münzelherheit  1807;  Nießbrauch
  1047;  Rangänderun
880;  Sicherheitsleistung  durc
232,  238;  Teilbarkeit  752;
ergang  401,  1153,  1154;
Übernahme  416;  Umwandlung
1186,  1198;  Verfügung  über  die
Mündelhypothek  1819,  1821;  Berfügung
  der  Vorerben  2114;  Verjährung
  223;  H.  am  Vermächtnisgegenstand
  2165  ff.;  s.  auch
Eigentümer-,  Gesamt-,  Sicherungshypothek.

Inpothekenbestellung,  zum  Zweck
der  Sicherheitsleistung  232.
Hypothekenbrief  896,  952,  1116,
1117,  1144,  1145,  1152,  1154.
1160,  1163,  1170,  1185,  q.  195;
Herausgabe  des  H.  bei  Abtretung
der  Forderung  401;  Kraftloserklärung
  1162;  Verzicht  auf
den  H.  1116,  1117,  1154,  1160;
Zurückbehaltung  des  H.  273.
ppothetengegenstand=  Gefährdung
  1133  bis  1135.
Dypothekengläubiger,  Aufgebot
1170,  1171.
Miochenenschäter,  Haftung  a.  7
Wotsestenstell,  Einräumung
—m*.  des  Staats  usw.

nllenenllbernahme  416.

Jagdpacht  566,  581.

Tagdrecht  835,  a.  69.

Jahresfrist,  Berechnung  188,  191;
beim  Widerruf  einer  Schenkung
532.

Ideelle  Teile  s.  Bruchteile.

Immaterieller  Schaden,  Ersatz  253.

Immissionen  906.
        <pb n="1677" />
        Alphabetisches  Register.

Immobiliarveräufferungsvertrag,
  Form  313.

Inbegriff,  von  Sachen  92,  1035;
von  Gegenständen  260.

Indemnitätsbürgschaft  A.“  vor
765

Indirekte  Stellvertretung  A.“  vor

164.

Indossament,  durch  solches  übertragbare,
  indossable  Papiere,
Eingehung  von  Verbindlichkeiten
hieraus  durch  den  Vormund
1822  Nr.  9;  Hypothek  für  i.  P.
1187  ff.;  Pfandrecht  1292,  1294;
Schiffspfandrecht  1270.

Inhaber,  Leistung  an  jeden  J.  808,
a.  177,  s.  auch  Schuldverschreibungen
  auf  den  J.

Inhaberarundschuldbriefe  1195.

Inhaberpapiere  90  M.  2,  234,
2472,  248,  1362;  Darlehen  in
J.  607;  Erwerb  für  die  Kinder
1646;  der  Ehefrau  1362,  1381,
1392,  1393;  gestohlene  J.  935,
1006,  1007;  Hinterlegung  234;
Hypothek  für  J.  1187;  J.  des
Mündels,  Sicherstellung  1814,
1815,  1820,  1853;  J.  des  Nachlasses,
  Sicherstellung  für  den  Nacherben
  2116,  2117;  Nießbrauch
1081;  Pfandrecht  1270,  1293;
als  Sicherungsmittel  234;  Verpfändung
  1293,  1294,  1296;
Bermutung  für  das  Eigentum
des  Mannes  1362.

Inhalt,  des  Eigentums  903ff.;  der
Schuldverhältnisse  241  ff.

Inkassomandat  398,  675.

Inkrafttreten,  des  B#.  a.  1.

Inländ.  Schuldverschreibungen
795;  Mündelsicherheit  1807.

Innungen  22  A.  2.

Inseln  a.  65.

Interesse,  berechtigtes,  an  der  Einsicht
  der  Anfechtungserklärung
1597,  des  Inventars  2010;  an
der  Höhe  der  Vertragsstrafe  343;
am  Empfang  einer  Mitteilung

 

1677

824;  Ersatz  des  J.  bei  Unmöglichkeit
  der  Leistung  307;  J.  an  der
Wirksamkeit  des  Vertrags  1222,
179;  negatives  J.122  Nr.7,  249,
3078,  309  zöffentliches  J.  679  (Geschäftsführung),
  2194  (letztwillige
Auflagen),  a.  52,  109;  rechtl.
J.  810,  13428  Satz  2,  15972,
19533  Satz  2,  2010,  20812,21462,
2228,  2264,  23843;  Wegfall  des
J.  als  Aufhebungsgrund  des
Schuldverhältnisses  362.
Internationales  Privatrecht  a.  7
bis  31.
Interusurlum  s.  Zwischenzinsen.
Interzession  A.“  vor  765.
Inventar,  des  eingebrachten  Guts
1372,  1378;  der  Erbschaft  1406,
1453,  1993ff.,  2009,  2010,
2014  (Bedeutung  2009;  Einsicht
2010;  Errichtung  1993  ff.,  a.  140,
148;  Beihilfe  des  Testamentsvollstreckers
  2215;  durch  die
Ehefrau  1406,  1453,  1549,
2008;  des  Erbschaftsgrundstücks
2111;  durch  den  Erbschaftskäufer
und  -verkäufer  2383;  durch  den
Mann  2008;  durch  den  Miterben
2063;  durch  den  Vorerben  2144;
Inhalt  2001;  Wirkung  2002  ff.);
des  Gesamtguts  bei  Wiederverheiratung
  1493;  J.  über  das
Kindervermögen  1640;  J.  des
Nießbrauchguts  1048;  des  verpachteten
  Gutes  586  ff.;  J.  bei
Wiederverheiratung  1314,  1493.
Inventarerbe  1993ff.
Inventarfrist  1994  f.,  2003  ff.:
gegenüber  dem  Fiskus  2011;
gegenüber  dem  Nachlaßpfleger
2012.
Inventarrecht  1993,  2014;  der
Frau  2008.  «
Irrtum,  Ausschluß  der  Fahrlässigkeit
  durch  den  J.  276  A.  5;  3.
über  den  Berufungsgrund  bei
Annahme  der  Erbschaft  1949:
J.  bei  Bestimmung  der  Leistung
        <pb n="1678" />
        1678

318;  des  Bürgen  üb.  d.  Person
des  Schuldners  od.  Gläub.  765
A.  2;  bei  der  Eheschließung  1332
bis  1334,  1346;  bei  der  Geschäftsführung
  ohne  Auftrag  686;  J.
über  den  Inhalt  einer  Rechtsnorm
  276  A.  4;  bei  der  Selbsthilfe
  231;  beim  Testament  2078,
2080;  beim  Vergleich  779;  bei
Willenserklärungen  119,  120,

122.

Ingendliche  Personen,  Haftung
dafür  828.

Junge,  der  Tiere,  bei  Pacht  586.

Juristische  personen  21  ff.,  a.  163
bis  167;  Erbeinsetzg.  2101,  2105,
2106;  Erwerbsbeschränkungen
a.  86;  Geschäftsfähigkeit  104
A.  1;  Mitglieder  eines  Vereins
32  A.  3;  als  Miterben  2044;  als
Nacherben  2109;  Nießbrauch
1061;  als  Vermächtnisnehmer
2163;  j.  P.  des  öffentlichen
Rechtes  89;  s.  auch  Körperschaften.


Jus  ad  rem  241,  854  A.  8;  in  re
A.“  vor  854;  offerendl  268,
1150,  1249;  tollendi  258  M.  2.

Justitium  203.

K.

HKaiserliche  Marine  a.  44,  49,  51.

HKoiserliche  Verordnung,  gesetzliche
Gewährsfehler  betr.  482.

Kalender,  Bestimmung  der  Zeit  für
die  Leistung  nach  dem  K.  284,  296.

Kaninchen,  Wildschaden  a.  71.

Hoperei  958.

Kapitalabsindung  843,  845,  des
unschuld.  Gatten  1580,  des  unehel.
  Kindes  1712,  1714.

Kartelle  705,  743,  826.

Karten  807,  a.  102.

Kassatorische  üKlausel  339.

Kassen,  öffentliche,  Zahlung  a.  92.

Kuuf  433  bis  458;  auf  Abruf  295;
in  Bausch  u.  Bogen  433  N.  3;

 

Alphabetisches  Register.

von  Grundstücken  313;  bricht
nicht  Miete  und  Werkvertrag
571  ff.,  651;  K.  einer  Erbschaft
2371  ff.;  Klauseln  beim  K.:  freie
Bahnhof  269,  Cif.  269,  Nettokasse
  gegen  Faktura  320;  Mängel-!
  459  bis  480,  beim  Viehauf
  481  bis  493;  K.  auf  Probe
494,  496;  K.  nach  Probe  495,
496;  eines  Vermögens  310  ff.;
Vorkauf  504  ff.;  Wiederkauf  497
bis  503.

Kaufleute  1  A.  6;  Verzjährung
ihrer  Ansprüche  196  Nr.  1.

Kaufmännische  Auweisung  A.“
vor  783.

Kaufpreis,  Minderung  462,  472;
Stundung  452,  454;  Verschiedenheit
  zwischen  vereinbartem  und
niedergeschriebenem  K.  313;  Verzinsung
  452.

Kaufserfüllung  437  ff.

Kaufalzusammenhang,  Kausalitit,

beim  Schadensersatz  249  M.4,  823.

Kautionen,  der  Beamten  a.  90.

Kautionshypothek,  pfandrecht
1184,  1190,  1271,  a.  192  A.  5.

Kellerrechte  a.  181  WM.  1.

Kennen  und  Kennen  mülssen,
Kenntnis  68,  70,  121,  122  (Begriff),
  123,  142,  149,  166,  169,  173,.
178,  179,  254,  307,  694,  1343,
1346,  1424,  1980  (bekannt  sein
892,  1974).

Kiesgewinnung,  durch  den  Nießbraucher
  1037.

Kinder,  Bedenken  ders.  im  Testament
  2068;  Ehelichkeit  1591  ff.:
Eheschließung  1305,  1308,  1621:
elterliche  Gewalt  1626  ff.;  Erbfolge
1924;  freies  Vermögen  1650,
1651;  Gläubiger  der  K.  1659;  K.
aus  nichtigen  Ehen  1329  A.  1,  2,
1699ff.,  a.  207  religiöse  Erziehung
à.  134;  Schuldenhaftung  1660;
Sorge  um  die  Person  und  das
Vermögen  der  K.  1627  ff.,  1666,
1685;  Staatsangehörigkeit  der
        <pb n="1679" />
        Alphabetisches  Register.

K.  a.  41;  Unterhaltsanspruch
1602,  1666;  Verjährung  der
Ansprüche  zwischen  Eltern  u.  K.
204;  Verkauf  an  K.  511;  Berkehr
mit  den  K.  1636;  Vertretung
der  K.  1630,  1633,  1635;  Vorenthaltung
  der  K.  1632;  Wohnsitz
11;  K.  unter  7  Jahren  104,
828;  unter  18  Jahren  3,  828;  s.
auch  angenommene,  eheliche,  uneheliche
  Kinder.

Kindergeld,  Aindervermögen,  Anlegung
  1642;  Verwaltung  1627,
1638  ff.,  1693.

Kindesalter  104,  828.

Kindesstatt,,  Annahme  an  K.  (.
Annahme.

Kirchenbaulast  a.  132.

Kirchenstühle  a.  133.

Kirchliche  Trauung  1588.

Klagbarkeit,  von  Forderungen
241  A.  5.

AKlage,  Anfechtung  der  Ehelichkeit
1596;  auf  Aufhebung  der  Gütergemeinschaft
  1468,  1495;  auf  Beendigung
  der  Nutznießung  usw.
des  Mannes  1418;  auf  Ehescheidung
  1565  ff.;  auf  Erbunwürdigerklärung
  2342;  aus  einem

egenseitigen  Vertrage  322;  des
äufers  aus  dem  Viehhandel
485;  auf  Unterlassung:  der  Führung
  eines  Namens  12,  von  Besitz-
  und  Eigentumsstörungen  862,
1004,  von  Einwirkungen  auf
dingliche  Rechte  1017,  1027,
1068,  1090,  1227,  auf  den
Hypothekengegenstand  1134.

Alagerhebung,  durch  einen  Gesamtgläubiger
  428;  als  Mahnung
284;  Unterbrechung  der  Verjährung
  209  bis  212,  485;  Wirkungen
  a.  152.

Alanseln  s.  Kauf.

Kleider,  der  Frau  1362  (Eigentumsvermutung),
  1366  (Vorbehaltsgut),
  1477;  der  Kinder

 

1679

als  freies  Vermögen  1650;
Übernahme  bei  d.  Teilung  1477.
KAleinbahnunternehmen  a.  112.
Klostergeistliche,  Erbfähigkeit  a.  87.
Anappschaftskassen,  Aufrechnung
394.
Kolonialgesellschaften  22  A.  2,
23  A.  2

Holonien  s.  Schutzgebiete.
Kommissionsgeschäfte  A.“=  vor  611,
675  A.  2,  764.
fommnnaleflörperschaften,  Mündelsicherheit
  der  Schuldverschreibungen
  1807.
Kommunalverbände,  Aufrechnung
395;  Haftung  für  ihre  Beamten
a.  77;  Ubertragung  derelinquierter
  Grundstücke  à.  126.
Kompensation  s.  Aufrechnung.
Kompetenz,  bei  Schenkungen  519,
528;  bei  der  Unterhaltspflicht
1579,  1582,  1603.
Konfessorienklage  1027  W.  1.
Konfusion  s.  Vereinigung.
Kongregationen,  Eigentumserwerb
a.  87.
Konkurrenz,  von  Verschulden  254,
823;  K.-Verbot  340,  A."  vor  611.
AKonkurs,  Ausschließung  von  der
Vormundschaft  1781;  K.  über
d.  eingebr.  Gut  1374  A.33;  K.  über
das  Vermögen:  des  Gesellschafters
728,  736,  des  Hauptschuldners
773,  des  Mannes  1419,  1543,
1547,  des  Vaters  1647;  Rücknahmerecht
  im  K.  377;  K.  des
Schuldübernehmers  418:  K.  einer
Stiftung  oder  Körperschaft  86,
89;  Unterbrechung  der  Verjährung
  durch  K.  209,  214:  K.
von  Vereinen  42,  74,  75,  Verjährung
  eines  im  K.  festgestellten
Anspruchs  218;  Vorzugsrecht  im
K.  401;  s.  Nachlaßkonkurs.
Konkursgläubiger,  kein  Recht  zur

Anfechtun  er  Ausschlagung
einer  Erost  durch  den  Schuldner
  1954  A.  1.
        <pb n="1680" />
        1680

Konkursordnung  1984,  a.  1,  33.
Konkursverwalter  161,  184,  353,
457,  499,  512,  883,  1098,  2115.

Konsensprinzip  A.“  vor  873.

Konsolidation  889,  1256.

Honsulargerichtsbezirke  Einl.

.XXV  A.  1.

Konsulatsgesetz,  Anderung  a.  38.

Kontokorrent  762;  Aufrechnung
im  K.-Verkehr  396;  Unübertragbarkeit
  der  Forderung  aus  dem
K.  400.

Kontrahieren,  mit  sich  selbst  181.

Aonvalestenz  155  185.

ss  onalstrafe  s.  Vertragstr


Konversion  140,  2075,  2101  A.  3.
Rorperline  Gehenßände  Sachen
90  M.  3,  4,

Särperschasten,  des  öffentlichen
Rechtes,  Erbrecht  a.  138;  Haftung
  89;  Hypothekentitel  a.  91.

Körperverletzung,  Ersatzpflicht  823,
836,  843,  844,  847,  a.  42.

rrkalhpaitet  s.  Gesamthypothek.


HKorrespektive  Verfügungen  2270,
2271,  2298.

—““  Haftung  des  Gastwirts
  702;  Hinterlegung  372;
Sicherstellung  der  K.:  des  Kindes
1667,  des  Mündels  1818  ff.,  des
Nachlasses  1960.

Kosten,  der  Abmarkung  919;  der
Abnahme  des  Kaufobjekts  448;
der  Abtretungsurkunde  403;  Anrechnung
  auf  die  K.  367;  Anschlag
  der  K.  beim  Werkvertrag
(150;  der  Aufforderung  zur  Anmeldung
  von  Ansprüchen  an  den
Nachlaß  1965,  2061;  K.  des
Aufgebots  799.:  der  Auflassung
449;  Aufrechnung  auf  die  K.
396;  K.  der  Ausstellung  neuer
Schuldverschreibungen  798,  800;
der  Beerdigung  1615,  1968;  der
Berichtigung  des  Grundbuchs897:

 

Alphabetisches  Register.

der  Beurkundung  449;  der  Erfüllung
  des  Kau  ertrags  418  f.:
der  Erhaltung  der  geliehenen
Sache  601;  der  Erneuerung  von
Schuldverschreibungen  798;  Ersatz
  der  K.,  Fälligkeit  387;  der
Erziehung  und  Vorbildung  islo:
der  Feststellung  des  Zustandes
einer  Sache  1034,  13725,  1524,
2122;  der  Fruchtziehung  102;  der
Fütterung  und  Pflege  488;  K.
der  Geldleistung  270;  K.  bei  der
Gemeinschaft  748;  Haftung  des
Bürgen  767,  der  Hypothek  1118,
des  Efandes  für  K.  1210;  K.  der
Hinterlegung  381;  K.  der  Nachlaßverwaltung
  1982,  1988;  des
Nachlaßverzeichnisses  usw.  2121,
2123,  2314;  K.  der  Nutznießung
und  Erhaltung  des  eingebrachten
Gutes  1384;  K.  des  Offenbarungseids
  261;  der  Quittung  369;
des  Rechtsstreits  für  das  eingebrachte
  Gut  1387;  K.  eines
Rechtsstreits:  bei  Aufrechnungseinwand
  389,  der  Frau  1412,
1415,  1416,  1460,  1464,  des
Kindes  1654;  Rückerstattung  der
K.  a.  104;  K.  der  Sicherheitsleistung:
  des  Vaters  1672,  des
Bormundes  1844;  der  Übergabe
des  Kaufobjekts  448;  des  Unterhalts
  1656;  Verjährung  der  K.
224;  K.  des  Verkaufs  der  hinterlegten
  Sache  386;  K.  der  Versendung
  448;  K.  der  Versicherung
der  Nießbrauchsache  1045;  der
Versteigerung387,  des  Fundgegen.
standes  981;  des  Verzeichnisses
und  Wirtschaftsplans  beim  Nießbrauch
  1034,  1035,  1038;  K.  der
Vorlegung  von  Sachen  811:  f.
auch  Prozeßkosten.

beim  Werk-Kostenvoranschlag,


Aostenvorschustptcht,  des  Mannes

vertrag  650.
Alllssantissige  A.“  vor  823.
        <pb n="1681" />
        Alphabetisches  Register.

Arafstloserklũrung,  des  Erbscheins
2361;  Haftung  des  Verkäufers
hierfür  4372;  von  Hypothekenbriefen
  1162;  von  Inhaberpapieren
  799,  800.  a.  101,  174,
178;  von  Marken  und  Legitimationspapieren
  A.  102;  der  Vollmacht
  176.

Atgnkenhäuser,  Verjährung  196

Krankenkassen,  Aufrechnung  394;
Bezüge  hieraus,  Anrechnung  616,
617.

A#uun  eit,  Ablehnung  der  Vormundschaft
  hierwegen  1786;  des
Dienstverpflichteten  617;  der
Frau  1379,  1447;  des  Mannes
1358.  1404,  1450;  s.  auch  Gebrechen.
  «

Atkationstlieatie793.

Aredit,  Geldaufnahme  auf  K.:  des
Kindes  1643,  des  Mündels  1822
Nr.  8;  Schädigung  des  K.  824.

Areditanstalten.  Darlehenshypotheken
  1115;kommunale,  Mündelsicherheit
  1807:;  land=  und  ritterschaftliche
  a.  167;  Zinseszinsennahme
  248.

Ateditaustrag,  freditgewährung

Kreditbrief  328,  778,  783,  790.
Kreditbürgschaft  765.
AKreditgefährdung  824.
Areditwertrag,  Unübertragbarkeit
einer  Forderung  daraus  399.
Kreisverbände  a.  5
Ariegsgefangene  a.
zresineh.  Fiitz  darüber
a
Ariegsverschollenheit  15,  18.
KAnlturrenten  a.  118.
Aumnlative  Schuldübernahme  W.“
vor  414,  765,  766.
Kündigung,  bei  Abtretung  einer
Forderung  410;  des  Auftrags
671,  675;  Ausschließung  bei
Hypotheken  und  Grundschulden
A.  117;  Begriff  247;  des  Dar-Bürgerliches

  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.

 

1681

“*“  609;  des  Dienstverhältnisses
  617,  620  ff.;  durch  den
Ehemann  1358;  der  Gemeinschaft
  749;  bel  Gesamtschuldverhältnissen
  425;  der  Gesellschaft
  712,  723f.,  736f.;  der
Grundschuld  1193;  der  Hypothekenforderung
  1141,  1156,
1160,  2114  Qurch  den  Vorerben);  ;
Kosten  der  K.:  bei  der  Bürgschaft
  767,  Haftung  des  Pfandes
1210,  der  Hypothek  1118;  K.
der  Leihe  605;  der  Miete  542
bis  544,  5457.  549,  553  bis
555,  564  ff.,  569  bis  571,  1056;
unter  Miterben  2042,  2044;  des
Nießbrauchs  1077,  1078;  der
dem  Nießbrauch  unterliegenden
Forderung  1074;  der  Pacht  595,
596,  1056;  der  Rentenschuld
1202;  der  Testamentsvollstreckung
2226;  der  Vereinsmitgliedschaft
39;  der  verpfändeten  Forderung
1283,  1286;  Verjährung  seit  der
K.  199;  Verzug  284,  296;  beim
Werkvertrag  643,  649s.:  wegen
hohen  Zinssatzes  247.
Kundschaft,  Kauf  der  K.  433.
Aunftige  Verbindlichkeiten,  Bürgschaft
  hierfür  765;  Hypothek  1113;
Pfandrechte  hierfür  1204,  1209.
Künftiges  Vvermögen,  übertragung,
Belastung  310.
Kunstgewerbtreibende,  Verjährung
  der  Ansprüche  196  Nr.  1.
Kurhessisches  Fürstenhaus,  Autonomie
  a.  57.
Kurswert  234,  236,  244.
Kürzung,  des  Vermächtnisses
2185  2322  f.:;  des  Pflichtteils
2318.
urschein  A.“  vor  793.

J.

Lagerschein  793.
Landgüterordnungen  a.  1641.
Landesbeamte,  Eheschließung  1315.

106
        <pb n="1682" />
        1682

Landesgesetze  44,  85,  233,  907,
919,  1315,  1784,  1807°.  1808.
1888.  2249,  a.  3,  4,  55  fl.  187,

218.
Lundesherrliche  Verordnung  a.
186.
enneitrahe  Ehescheidungsrecht
  1564  A.  2.
Landesherrn,  landesherrliche  Familie,
  Autonomie  a.  57.
TLandesjustizuerwaltung  15587.
Landeskulturrente  a.  118.
Landesregterungen  1322,  1723,
1745.

Landgüter,  Erbfolge  1515,  2049;
Ertragswert  1515,  2049,  2312,
a.  137;  Herausgabe  des  L.  der
Frau  1421:  Herausgabe  an  den
Nacherben  2130;  L.  des  Kindes
1663;  Nießbrauch  1055;  Ubernahme
  1545,  2312;  Verpachtung
203.  594,  1663,  1822;  Zubehör
9

Landsässiger  Adel  a.  58.
Kandschaftliche  Areditanstalten

167.
arii
98,  196,  593
Landwirtschaftliche  Grundstücke,
der  Frau  1421;  Herausgabe
998  (durch  den  Besitzer),  2130
(an  den  Nacherben);  des  Kindes
1663;  Nießbrauch  1055;  Verpachtung
  582  ff.;  bei  Vorerbschaft
  2130.
Landwirtschafttreibende,  Verjährung
  der  Ansprüche  196  Nr.  2.
Laesio  enormis  433  N.  10.
Lasten,  des  eingebrachten  Gutes
1385,  1529,  1531;  der  Erbschaft
2022,  2116;  des  Gesamtguts
1529  ff.;  Haftung  für  die  Lasten:
beim  Kauf  436,  446,  2379  (Erb-L#astssauß,
  bei  der  Miete  546,.
beim  Nießbrauch  1047;  L.  des
gemeinschaftlichen  Gegenstandes
748;  bei  Herausgabe  an  den
Eigentümer  995;  der  Nutz-Erzeugnisse



 

Alphabetisches  Register.

nießung  des  Mannes  1385:2
öffentliche  Lasten  436,  1047;
des  Vaters  1654  ff.;  des  Vermächtnisgegenstands
  2185;  Verteilung
  unter  mehrere  Verpflichtete
  103.

Leben,  Gefahren  für  das  L.  618;:
Nachstellung  nach  dem  L.  1566,
2333,  2334;  Verletzung,  Ersatzpflicht
  823;  Voraussetzung  für
den  Vermächtnisanfall  2160.

TLebensalter,  Berechnung  187;  für
Annahme  an  Kindesstatt  1  744.:
Testamentserrichtung  2229,  des
Testamentszeugen  2237.

Lebensberuf,  Vorbildung  hierfür,
Kosten  1610,  2050.

Lebensdauer,  mutmaßliche  14.

TLebensfähigkeit  1  A.  5.

Lebensgefährliche  Erkrankung,
Unterlassung  des  Eheaufgebots
1316.

Lebensgefahr,  gemeinsame  20;
Verschollenheit  nach  Eintritt  der
L.  17,  18.

TLebensgemeinschaft,  eheliche
1353  ff.,  1358.

Lebensnachstellung  s.  Leben.

Lebensvermutung  19.

Lebensversicherung  330;  zugunsten
der  Erben,  Auslegung  1953  W.1.

Lebenswandel,  schlimmer,  Enterbung
  2333.

Lebenszeit,  Dienstver  tzis  f.  L.
624;  Gesellschaft  f.  L.  24;
Mietvertrag  f.  L.  567;  Leibrente
  759.

Lediger  Anfall  2350  A.  3.

Legatum  debitl,  Uberationis,

nominis,  partitionis  2087  A.1,
2173.

Legitimation,  Beendigung  der
ormundschaft  1883;  durch
Ehelichkeitserklärung  1723  bis
1740;  durch  nachfolgende  Ehe
1719  ff.,  a.  22,  209;  Wohnsitz  11.
        <pb n="1683" />
        Alphabetisches  Register.

Cegitimationspapiere  799  A.  3,
805  A.  2,  806  A.  1,  807,  808,
a.  102,  177;  Zurückhaltung  273.

(ehen  a.  59.

Lehm,  Gewinnung  durch  den

ießbraucher  1037.

Tehnbesitz  857  WM.  1.

TLehrer„,  Abtretung  des  Gehalts
411;  Laftung  aus  der  Aufsichtpflicht
  8332;  Kündigung  622;  an
öffentlichen  Anstalten,  Ansprüche
a.  80,  81;  Verjährung  ihrer  Ansprüche
  196  Nr.  13;  Wohnungskündigung
  570.

Tehrgeld,  Lehrherr,,  Tehrlinge,
Lehrmeister,  Haftung  832;  Verjährung
  196  Nr.  9,  196  Nr.  10.

Lehrvertrag,  Begriff  611  A.  2;
des  Mündels  1822  Nr.  6,  1827.

Leibesfrucht  1  A.5,  2,  8442,  857
A.  2,  1592,  1777,  1912,  1918,
1923,  1963,  2043,  2141;  s.  auch
nondum  concepti.

TLeibgedingsvertrag  A.“  vor  759,
Aà.  96

Leibrente  330,  759  bis  761,
Nießbrauch  an  einer  L.  1073.
Ceibzucht  A.“  vor  759;  a.  96.
Teichtsinn,  Ausbeutung  1387.
598  bis  606,  a.  196.
a.  94.
241  ff.;  Angebot  der  L.
vor  der  Fälligkeit  293  A.  6;  Annahme
  der  L.  363,  364;  Arten
der  L.  241;  Begriff  241;  Bestimmung
  der  L.  durch  Ermessen
315  ff.;  Bewirken  der  L.,  Wirkung
  265;  L.  an  den  bisherigen
Gläubiger  407;  L.  an  Dritte
267,  268,  3622;  L.  an  den
eingetragenen  Berechtigten  893;
an  den  durch  Erbschein  Legitimierten
  2367;  L.  an  Erfüllungsstatt
  364  ff.,  422;  L.  von  Gattungssachen
  243;  L.  bei  Gesamtschuldverhältnissen
  421  ff.;
an  Miterben  2039;  an  den
Mündel  1813;  Pfandrecht  am

   
  

 

1683

Recht  auf  L.  1275;  Pflicht  zur  L.
241,  19t40;  Stundung  der  L.  202;
Teilbarkeit  der  L.  420;  teilweise
  L.  266;  teilweise  Unmöglichkeit
  der  L.  307;  L.  nach
Treu  und  Glauben  242;  L.  an
den  Überbringer  der  Quittung
370;  Unmöglichkeit  der  L.  265,
275,  280  ff.,  306  ff.,  323  f.;  Unterlassung
  als  L.  241;  L.  nach  Verjährung
  222;  Verurteilung  zur
L.  283;  Vermächtnis  des  Anspruchs
  auf  L.  einer  Sache  2169;
Vermögenswert  der  L.  241;  Versprechen
  der  L.  an  einen  Dritten
328  ff.;  Wahlrecht  bei  alternativen
L.  262;  L.  Zug  um  Zug  274,
322;  s.  auch  wiederkehrende  Leistungen.

Leistungsfrist  283,  325,  326.
Leistungs  en  209  A.2;  bei  Unmöglichkeit
  der  Leistung  275  A.  1.
Teistungsort  269,  270,  374,  383,
391,  697,  811,  1194.
Teistungsverweigerung,  bei  gegenseitigen
  Verträgen  320,  322.
Kesbhungszeit  193,  271,  272,  296,

 

Teitungen,  zum  Nachbargrundstück
906.

Lesensunkundige,  Testament  2238,
2247.

Letztwillige  Verfügung,  en,  A.“"
vor  104;  Anordnung  332,  1509,
1638,  1639  f.,  1937,  2065  ff.,
a.  214,  215;  Anfechtbarkeit
2078  ff.;  l.  V.  der  Angehörigen
der  Marine  a.  44;  über  den
Anteil  am  Gesamtgut  1512;
von  Ausländern  im  Ausland
a.  24:  Auslegung  2084;  auf
Ausschließung  von  der  fortges.
GG.  1509:  Begriff  der  l.  V.
1937;  l.  V.  des  Ehegatten  über
Gesamtgut  1511  ff.,  1515  f.;  Entziehung
  des  Pflichtteils  durch
I.  V.  2336;  l.  V.  in  einem  Erbvertrage
  2278;  l.  V.  über  die

106“
        <pb n="1684" />
        1684

Vormundschaft  1777,  1782,  1856,
1868;  Unwirksamkeit  der  l.  V.

2077;  s.  auch  Testament.
Letztwillige  Zuwendung  1940.
lex  commissoria  138  A.  13,  339

A.  1,  360,  1229.
Tiberationslegat  1939  A.  2.
LTichte  Zwischenräume  (lucidum

intervallum),  104  M.  6,  2229  M.  1.
ieferungskauf  433  A.  2,  651.
Tinralgradunlordnung  1928  M.  3.
Linien,  der  Schwägerschaft,  1590;

der  Verwandtschaft  1589;  Erbfolge

  1924  ff.

Liguidation,  einer  Stiftung  88,
eines  Vereins  47  ff.,  76.

Liguidationsverfahren,  erbschaftliches
  a.  213.

Hizenzvertrag  581.

Locus  regit  actum  125  M.  2.

Tohnansprüche:  LCohnforderung,
lufrechnung  394;  Verjährung
196  Nr.  8;  Zurückbehaltungsrecht
  gegenüber  L.  270.

Lohnkämpfe  826.

Kohnkutscher,  Verjährung  der  Ansprüche
  196  Nr.  3.

Los,  Entscheidung,  Verteilung
hierdurch:  bei  der  Auslobung
659,  Erbengemeinschaft  2042,
Gemeinschaft  752.

Löschung,  im  Grundbuch  875,  876,
8912,  901  (unrichtige);  L.  der
Hypothek  1144f.,  1179;  L.  im
Schiffsregister  1262,  1263,  1267.

Löfungsanspruch  der  Pfandleihanstalten
  a.  94.

Lölungsbefugnis  251  A.  5.

TLotterielose,  Verjährung  196  Nr.ö.

TLotterievertrag  763.

Lucrum  Cessans  252.

TLuftraum  905.

W.

A  284,  410,  1160.
Mahnverfahren  284,  s.  Zahlungsbefehl.


 

Alphabetisches  Register.

MKäkler,  Mäklervertrag  652  ff.
Mäklerlohn  652.

Malen,  als  Verarbeitungsart  950.

Mandatum  qualiflcatum  778.

Mängel,  im  Rechte,  Vertretung

439,  442,  523,  524,  526,  600,.
757,  16243,  2376,  2385;  Kenntnis
  der  M.  819;  der  Lieferung
243  A.  6;  der  Sache  526,  537  ff.,
600,  757,  1624;  des  Wertes
633  ff.;  s.  auch  Formmängel,
Mängelgewähr.

Mängelanzeige  478,  485,  545.

Mängelgewähr,  des  Ausstattenden
1624  beim  Erbschaftskauf  2376:
bei  der  Hingabe  an  Erfüllungsstatt
  365;  beim  Kaufe  439,  459  ff.
bei  der  Leihe  600;  bei  der  Miete
537  ff.,  545;  bei  der  Schenkung
523,  524,  526;  beim  Werkvertrage
633  ff.,  640;  bei  Zuteilung  einer
Sache  757.

Männer,  Ehemündigkeit  1303:
s.  auch  Ehemann.

Marineangehörige,  Reliktenfür-.
sorge  a.  49;  Testamente  a.  44.

Marken,  Marksteine  807,  a.  102.

Marktpreis  385,  453,  764,  1221,
1235,  1295.

Maschinen,  als  Bestandteil  93
A.  2,  94  A.  3,  8;  als  Zubehör

98.
Mauer,  zwischen  Grundstücken  92  1.
Maulesel,  Maultierr,  Gewähr
schaft  hierfür  481  ff.
Mechanische  Vervielfältigung  der
Unterschrift  7937,  1195.
Mehranfwendungen,  Ersatz  304.
Medlatisierte,  Autonomie  a.  58.
B#aßesacher  Wohnsitz  7.
Mehrheit,  von  Bedachten  2151;
von  Besitzern  866;  von  Bürgen
769;  von  Erben  2032  ff.,
2088  ff.,  2148,  2319,  2357:
von  Forderungen,  Aufrechnung
396;  von  Forderungsberechtigten
bei  der  Auslobung  660:  von
Gläubigern  und  Schuldnern
        <pb n="1685" />
        Alphabetisches  Register.

120  ff.  131,  132;  M.  von
Grundstücken,  Buchung  als  Einx
  890;  M.  von  Käufern  und
erkäufern  474;  von  Kaufsobjekten,
  Mängelgewähr  469;  von
fändern  1222,  1230;  von
fandrechten  an  einer  Forderung
1290;  Rücktrittsrecht  bei  M.  von
Beteiligten  356;  M.  von  Testamentsvollstreckern
  2219,  2224:
von  unerlaubten  Handlungen
830,  840;  von  Vermächtnisnehmern
  2148,  2151,  2157,  2158;
von  Verbindlichkeiten,  Anrechnung
  einer  Leistung  366;  von
Vorkaufsberechtigten  513;  von
Vormündern  1797;  von  Wiederkaufsberechtigten
  502.

Meinungsverschiedenheiten,
zwischen  Eltern  1634,  zwischen
Pfleger  und  Vormund  1798,
Vater  und  gesetzlichem  Vertreter
1676;  Vater  und  Pfleger  1629:
unter  Vormündern  1797.

Meliorationsdarlehen  a.  118.

Mengekauf  508.

Mentalreservation  116,  2078.

Aergel,  Gewinnung  durch  den
Nießbraucher  1037.

Messen,  des  Kaufsgegenstandes,
Kosten  4.18.

Biete,  535  ff.,  564  ff.,  1056  vbei
Nießbrauch),  1423  (des  eingebrachten
  Grundstücks),  1902
(des  Volljährigen),  2135  (bei

orerbschaft),  a.  93  (Räumungsfristen),
  171,  172,  188  bestehende
Mietverhältnissen;  von  Grundstücken
  des  Kindes  1663,  des
Mündels  1822;  Kündigung
542  ff.;  Schriftform  566.

WMieter,  als  Besitzer  868,  869.

Bietforderungen,  Haftung  für  die
Hypothek  1123:  Verjährung  196
Nr.  6,  197.

Mietkaution  572.

Mietrechte,  dingliche  a.  I882,  17
A.  3,  189  A.  F.

 

1685

Mietvertrag,  Abschluß  durch  den
Vater  1663,  den  Vormund  1882,
1902;  Form  566,  s.  Miete.

Mietzins  535,  537,  543,  551  f.,
555,  565,  573  f.;  Haftung  für
die  Hypothek  1123  ff.;  Verfügung
über  den  M.  573;  Verjährung
196  Nr.  6,  197;  Verteilung
unter  mehrere  Berechtigte  101.

Militärhinterbliebenen  -  Gesetz  ##.
49  A.  1,  a.  51  N.  1.

Militärpersonen,  Abtretung  von
Diensteinkommen  411;  Eheschließung
  1315:  Verschollenheit
15;  Wohnsitz  9;  Wohnungskündigung
  570.

Zullttärtestament  A.“  vor  222)0,
A.  44.

Winderjährige,  Arbeitsverhältnisse
113,  a.  36  V  Aufsicht  auf  M.
832;  elterliche  Gewalt  1626  ff.,
1696;  Erwerbsgeschäfte  112,
113;  Geschäftsfähigkeit  106  ff.;
m.  Kinder,  Unterhalt  1602  f.,
1605,  1626,  a.  41;  m.  Mutter
1696;  Schadenszufügung  durch
M.  828,  829,  832:  Testamentsfähigkeit
  2229,  2238,  2247:
Unfähigleit  zum  Ehezeugen  1318,
zum  estamentszeugen  2237,
zum  Vormund  1781;  Volljährigkeitserklärung
  3  bis  5;  Vormund
schaft  über  M.  1773  ff.:  Willens
erklärungen  107:  m.  WMitwe
1696.

Minderung,  des  Gebrauchswerts
459;:  beim  Kaufe  162  ff.,  487,
498;  bei  Miete  537;  beim  Werk
vertrag  634,  635;  Verjährung
des  Anspruchs  auf  M.  477:
des  Wertes  des  Pfandes  1218,
1219.

Mineralien,  Gewinnung  a.  68.

minima  non  curat  praetor  226

A.  ö.

Mißbrauch,  eines  Abhängigk.-Verhältnisses
  825;  der  Rechte  des
Mannes  1353  f.,  1357  f.;  des
        <pb n="1686" />
        1686
Rechtes  der  Sorge  für  das  Kind

1666;  vertragswidriger  Gebrauch

550,  553,  603,  605.

Misihandlung,  grobe,  Ehescheidungsgrund
  1568;  Grund  zur
Pflichtteilsentziehung  2333.

Mitbesitz  866,  1081,  1206.

Mitbieten,  beim  Pfandverkauf
1239;  Unzulässigkeit  des  M.  durch
den  Versteigerungsbeamten  und
seine  Gehilfen  456.

Mitblürge  „,  Aufgabe  des  Rechtes  #

gegen  einen  M.  776;  Haftung
769,  774.

Miteigentum,  WMiteigentümer
1008  bis  1011,  a.  131,  181;
am  Bienenschwarm  963;  Hypotheken
  an  M.  1114;  Nießbrauch
1066,  1095;  Pfandrecht  1258;
Reallast  1106;  M.  durch  Verbindung
  usw.  947,948;  Vermächtnis
  von  M.  2172;  Vorkaufsrecht
  1095.

Miterbe,  en,  Anteil  an  der  Erbschaft
  1922;  Anwachsung  2094  f.;
Auskunftspflicht  2057;  Ausschließung

2096  ff.;  Einsetzung  von  M.
2091  ff.;  Erbschein  2357;  Inventarerrichtung
  2063;  Rechtsverhältnis
  der  M.  unter  sich
2032  ff.,  zu  den  Gläubigern
2058  ff.,  bezüglich  des  Pflichtteils
  2319  ff.;  Verfügungsrecht
2033  ff.,  2039,  2040;  Verwaltungsrecht
  2038;  Vorkaufsrecht
2034  ff.;  s.  Auseinandersetzung.

Mitglieder,  des  Familienrats
1861  ff.;  von  Vereinen  27.

Mitgliederversammlung,  bei  Vereinen
  27,  32  ff.;  Berufung  36  f.

Mitgliederverzeichnis  72.

Mitgliedschaftsrechte  38.

Mitschuld,  des  Beschädigten,  Verletzten
  254,  846;  von  Hilfspersonen
  254  M.  12.

durch  Ersatzerben

Alphabetisches  Register.

Mitte  des  Monats,  Fristbestim.

mung,  192.
Mittelbarer  Besitz,  GBesitzer,  Anspruch
  des  Eigentümers  bei
m.  B.  986,  991;  Begriff  und
Schutz  868,  869,  871;  Einräumung
  930,  934,  936,  1205:
Uhbertragung  870;  Vermutung
bei  m.  B.  1006.
Mittelbarer  Eigenbesitz  941.
Witteleuropälsche  Beit,  bei  Berechnung
  der  Fristen  186  M.  1.

Mittelländisches  Meer  16.

Dittäter,  Verantwortlichkeit  830,

840.

Mitteilung,  en,  des  Nachlaß.
gerichts  1597,  1953,  1955,  1957:
einer  Bevollmächtigung  171,
172;  der  Schuldübernahme  415  f.;
des  Vormundschaftsgerichts  1491,
1492;  M.  an  den  Vorkaufsberechtigten
  510;  s.  auch  Benachrichtigung.



Mittlere  Art  und  Güte  243.

Witverschulden,  des  Beschädigten

846.

WMitvormund  1778,  1792,  1797,
1798,  1810,  1833  (Haftung),
1894  (Ableben).

Mitwir  kung  bei  der  Beschädigung
254  A.  2,  4,  bei  der  Testaments.
errichtung  2239.

Könche,  Erbfähigkeit  a.  84.

Monstrum  1  M.  5.

Mora  s.  Verzug;  m.  perpetuatur
obligatio  287  W.  2.

Moratorium  271  A.  5.

Modus  s.  Auflage.

Monat,  Fristberechnung  nach  M.
188,  191;  Anfang,  Ende,  Mitte

des  M.  192;  halber  M.  189.

Maühlen,  Nutzungsverbände  a.  164;

Zubehör  98.

MAühlenrecht  a.  65.

KMündel  „,  Adoption  1752;  Verjüährung

  von  Ansprüchen  zwischen

Vormund  und  M.  204.
        <pb n="1687" />
        Alphabetisches  Register.

Mündelgelder,  Mündelvermögen,
Anlegung  1807  bis  1811,  1852,
a.  99,  144,  212;  Hinterlegung
1814  bis  1818.

Münzsorte  245.

Mußvorschrift  5  AM.  1.

Muster,  Kauf  nach  M.  494.

Mutter,  Ausschließung  als  Vormund
  durch  die  M.  1782;  Aussteuerpflicht
  1620  bis  1623;  Beistand
  1687  Nr.  1,  1688  ff.,
1702,  a.  205;  Benennung  eines
Vormunds  1776,  1855;  Ehekonsens
  1305;  elterliche  Gewalt
1684  ff.;  letztwillige  Verfügungen
1640;  Rechte  gegenüber  den
Kindern  1634,  1635;  Sorge  für
die  Person  des  Kinds  1634,  1702,
Aa.  204;  Unterhaltsanspruch  1963;
Verwaltung  desKindervermögens
1619;  M.  als  Vormund  1778,
1899  f.,  1904;  s.  auch  eheliche,
uneheliche  Mutter,  Eltern.

R.

Nachbarrecht  906  bis  924,  a.  124.

Nachbürgschaft  765  A.*.

Racheile,  859,  869,  960  ff.

Lacherbe,  Nacherbsolge  1939
A.  3,  2100  bis  2146;  Angabe
  im  Erbschein  2363;  Begriff
2100;  Einsetzung  2100  ff.,  2306,
2338;  Erbschaftskauf  2373;  Erbunwürdigkeit
  2340;  Pflegschaft
für  den  N.  1913;  Testamentsvollstreckung
  2222;  Verfügung
über  den  künftigen  Erbanteil
312.

Nachfolgende  Ehe,  Legitimation
1719  ff.,  1883.

Nachlaß,  Ausantwortung!  990;  Auseinandersetzung
  2032,2042  ff.;  von
Beamten  a.  140;  Begriff  1922
A.  3:  Berechnung  der  N.  für
den  Pflichtteil  2311  ff.;  Beschränkung
  der  Haftung  auf  den  N.
1975;  Ersitzung  gegenüber  dem

 

1687

N.939;  Fürsorge  für  den  N.  1960,
a.  140;  Herausgabe  1985;  Überschuldung
  1980,  1992;  Vertrag
über  den  N.  312;  Verwaltung
des  N.  1975  ff.,  1984,  2038:
Vollstreckung  in  den  N.  1984;
Zulänglichkeit  1980.
Uachtaßansprüche,  Verjährung

achlaßbehandlung,  amtliche,  Vermittlung
  A.“  vor  1942,  1960
.  2.

Nachlaßforderungen,  Einziehung
2039,  2040;  Verjährung  207.
Nachlaffgegenstände,  Herausgabe
1973,  1992;  Hinterlegung  1960;
Verfügung  über  die  N.  1959,
2040;  Wert  der  N.  1973,  2001.
NAachlastgericht  a.  147;  Ablieserung
von  Testamenten  an  das  N.
2259;  Anderung  von  Anordnungen
  22162;  Anmeldung  von
Nachlaßforderungen  2061;  Anordnung
  der  Nachlaßverwaltung
1981;  Anzeige:  des  Eintritts
der  Nacherbfolge  2146,  des  Erbschaftsverkaufs
  2384;  Aufnahme
des  Inventars  2003,  a.  147;
Ausstellung  des  Zeugnisses  über
die  fortges.  GG.  1507,  für  den
Testamentsvollstrecker  2368;  Beamtennachlaß,
  Sicherung  a.  140
A.1;  Bestimmung  der  Inventarfrist
  199.4,  1996,1999;  Einholung
der  Genehmigung  einer  Stiftung
83;  Einziehung  des  Erbscheins
2361;  Entlassung  des  Testamentsvollstreckers
  2227;  Entscheidung
  bei  Meinungsverschiedenheit
  mehrerer  Testamentsvollstrecker
  2224;  Erklärung
*  enüber  dem  N.,  über  die
nsichtung  der  Annahme  oder
Ausschlagung  1955,  des  Erbvertrags
  2281,  der  Ehe  1342,
der  Ehelichkeit  1597,  letztwilliger
Verfügungen  2081,  der  Versäumung
  der  Ausschlagungs-
        <pb n="1688" />
        1688

frist  1956,  über  die  Aufhebung
der  fortges.  GG.  1492,  über
die  Ausschlagung  der  Erbschaft
1945,  über  die  Bestimmung  eines
Testamentsvollstreckers  2198,
über  die  Kündigung  des  Testamentsvollstreckers
  2226,  über
den  Verzicht  auf  den  Anteil  an
der  fortges.  GG.  1491;  Ernennung
  des  Testamentsvollstreckers
  2202;  Eröffnung  der
Testamente  2260  f.;  Erteilung
des  Erbscheins  2353  ff.;  Feststellung
  des  Anrechts  des  Fiskus
auf  das  Vereinsvermögen  46  M.2,
des  Erbrechts  des  Fiskus  1964  ff.;
Fürsorge  für  den  Nachlaß  1960
bis  1963,  a.  140;  Mitteilung  des
N.:  über  die  Aufhebung  der
fortges.  GG.  1492,  über  die  Ausschlagung
  der  Erbschaft  1953,
über  die  Anfechtung  der  Ausschlagung
  1957.
Bachlaßgläubiger,  Antrag  auf
Nachlaßverwaltung  1981;  Anmeldung
  der  Ansprüche  gegen  den
Erben  1958,1961,1978;  Aufgebot
1970  bis  1974,  1980,  2015,  2016;
Aufrechnung  1977,  1979;  Ausschließung
  1973  f.;  Befriedigung
1990;  Geltendmachung  der  Forderungen
  1966,  1974.
Nachlaßgrundstücke,  Verfügung  des
Vorerben  2113.
Machlaßinventar  s.  Inventar.
Nachlaßkonkurs  1975  ff.,  1988  bis
1990,  2000,  2060.
Nachlaßpfleger,  Nachlasspstegschaft
A.'“  vor  164,  1960  bis  1962,
1975,  2012,  2017;  Auskunftspflicht,
  Befugnisse,  Inventarfrist
2012.

Nachlafsschulden,  Vachlaßverbindlichkeiten
  1967  ff.,  1973  f.,

 

:

1975  ff.,  1994,  2000,  2001,  2005,

2007,  2378,  2382,  a.  24;  Berichtigung,
  Erfüllung  1980,  2014,
2046,  2059,  2378,  2382;

Alphabetisches  Register.

Geltendmachung  1958,  1961,
1966,  1974;  Haftung  der  Erben
1975  ff.,  1994,  2000,  2005,  2007,
a.  24;  Verjährung  207;  Verzeichnung
  2001,  2005.
Uachtaftverteilung  2046,  207,
5

Nachlafverwalter  A.“  vor  164.
1984  ff.,  20122;  Erbe  als  N.
1981  A.  2.

Rachlaßverwaltung  1975  ff.,  1990,
2000,  2013,  2017,  2062,  2205.

Nachlaßverzeichnis  1960,  1993  ff.,
2121,  2314,  a.  140;  s.  Inventar.

achlaßwert,  Feststellung  2311
bis  2313.

Nachrede,  üble,  Kreditgefährdung
dadurch  824.

Nachschüsse,  der  Gesellschafter  707.

Nächste  Verwandte  2067.

Nachvermächtnis  2190,
2338.

Uamen  12,  90  MA.  3,  1355,  1577,
1616,  1706,  1758,  1772,  a.  208:
der  Frau  bei  nichtiger  Ehe  1329
A.1  Schuldverschreibungen  auf
N.  806,  808;  des  Vereins  57,
65;  s.  auch  Familiennamen.

namenpapiere,  A.  "“  vor  793,
806,  N.  mit  Inhaberklausel  808.

Namensänderung  12  A.  1.

Ramensrecht,  Verletzung  323.

Namensschutz  12  A.  1,  2.

Uamensunterschrift  126.

Nasciturus,  s.  Leibesfrucht.

Nassanisches  Fürstenhaus,  Autonomie
  a.  57.

Naturalia,  negotü  A.““  vor  101.

Naturalleistungen,  für  die  bewaffrete
  Macht,  Gesetz  darüber  a.  52

1

Naturalabligation  241  A.  5.

Naturalrestitution  249  A.  3.

Naturalteilung  bei  der  Gemein
schaft  752.

Natürliche  Kinder  s.  außerehel.  K.

Nebensbreben,  Form  125  K.  5,
313.

2191,
        <pb n="1689" />
        Alphabetisches  Register.

Uebenleistungen,  Verjährung  224;
beim  Vorkaufsrecht  507.
Nebenrecht,  Übertragung  401.
Uebensache  97  ff.;  Mängel  ders.
470,  651.
Uegatives  Vertragsinteresse  122,
179,  307.
NAegatorischer  Auspruch  1004.
Negotiorum  gestio  677  ff.,  1978.
Negotium,  alienum  687  A.  1.
Nemo  pro  parte  etc.  A.-  vor  1922.
Nichtberechtigter,  Verfügung  135,
161,  185,  816,  892  ff.,  932  ff.
Richterfüllung  280;  nicht  gehörige
Erfüllung  340,  341;  s.  auch  bei
Schadensersatz.
Richtempfangsbedürftige  Willenserklärungen
  A.“  vor  104.
Nichtige  Ehen  1323  ff.;  Kinder
aus  solchen  1699  ff.,  18998.
Bichtigkeit,  von  Anordnungen  des
Erblassers  2263;  des  Ausschlusses
  der  Gewährspflicht  541
(Miete);  der  Ehe  1309,  1313,
1323  ff.,  1343  ff.,  1699  ff.,  1721,
1771,  2077,  2268;  des  Erbvertrags
  2298:  Konversion  140;
wegen  Mangels  der  Form  125;
der  Rechtsgeschäfte  125,  134,
135,  138,  139  ff.;  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber
795;  teilweise  N.  eines  Rechtsgeschäfts
  139;  von  Veräußerungsverboten
  1136;  von  Vereinbarungen:
  bei  der  Gemeinschaft
  7498,  bei  der  Gesellschaft
723,  beim  Kauf  443,  476,  bei
der  Miete  540,  beim  Werkvertrage
  637;  von  Verfügungen
in  einem  gemeinschaftlichen  Teßamente
  2270;  der  Verpfändung
1229;  des  Versprechens  einer
Strafe  beim  Verlöbnis  1297;
der  Verträge  306,  310,  312,
476;  des  Verzichts  auf  Mängelgewähr
  637;  auf  unterhalt
17142;  von  Willenserklärungen
105,  116  ff.,  122.

 

1689

Michtigkeitsklage  41309,  1329.

Nichtrechtsfähige  Vereine  54.

ichtschuld,  Leistung  812  ff.

Nichtübertragbarkeit  s.  Unübertragbarkeit.


ichtvertretbare  Sachen  91,  243

Uiederlaffungsort  7,  269,  270.

Nießbrauch,  an  Forderungen
1074  ff.;  an  Rechten  1068  ff.;  an
Sachen  1030  ff.;  an  einem  Vermögen
  310,  311,  1085  ff.;  Endigung
des  N.  958  A.  6,  959  A.  1,  an
der  Pfandsache  1242.

Rieffbraucher,  mittelbarer  Besitz
durch  ihn  868.

nomen  bonum,  Haftung  dafür  438;
verum  437.

Nondum  concepti,  Noch  nicht
Erzeugte,  Empfangene  1
A.  5,  3315,  1777,  1913,  1923
A.  3,  4,  1941  M.  2,  1963,  2043,
2070,  2101,  21067,  2109,  2178,
2262;  s.  auch  Leibesfrucht.

Vonnen,  Erbfähigkeit  a.  87.

Notar,  Haftung  wegen  Amtspflichtverletzung
  839,  für  seine  Gehilfen
664,  aus  der  Raterteilung
676;  Verjährung  seiner  Forderungen
  196  Nr.  15;  Zuständigkeit:
  zur  Aufnahme  von  Verzeichnissen
  1035,  1372,  152#,
2002,  2003,  2121,  2215,  2314;

zur  Abnahme  eidesstattlicher  Ver

sicherungen  2356;  zur  Verlautbarung
  des  Annahmevertrags
1750,  von  Ehe  u.  Erbverträgen
1434,  2276,  von  Testamenten
2231  ff.,  N.  als  Test.  Vollstrecker
2202  A.  2;  s.  auch  Beurkundung.

Notarielle  Leurkundung  s.  Beurkundung.


Notbedarf,  Einrede  des  N.  519.

Notdürstiger  Unterhalt  1611.

Noterben  s.  Pflichtteil.

Nothilse  228  M.  1,  904.

Notlage,  Ausbeutung  138.

Notstand  228.
        <pb n="1690" />
        1690

Nottestament  2250.

Notweg  917,  918,  a.  116,  123.

Notwehr  227,  859.

Notwendige  Gemeinschaft  a.  168.

Notzucht  825,  8477.

Novation  3647,  6072.  "

Nutznießung,  des  Ehemanns  1363
bis  1365,  1383  ff.,  1418  ff.  (Beendigung);
  des  Gesamtguts  bei
fortges.  GG.  1487;  der  Mutter
1685;  des  Vaters  1649  ff.,  1656,
1662  (Verzicht),  1678;  am  Vermögen
  des  Adoptierten  1767.

Nutzungen,  Begriff  100;  Ersatz  und
Herausgabe  292,  302,  347,  379,
818,  820,  987  f.,  993,  2020,
2023,  2184,  2379,  2380;  des
eingebrachten  Guts  1383,  1384,
1525;  des  Kindervermögens
1652;  des  Pfandes  1213,  1214;
Teilung  der  N.  bei  der  Gesellschaft
  745;  UÜbergang  beim  Kauf
446,  487;  Verjährung  224.

Nutzungsgemeinschaften  a.  164.

Nutz-,  Nutzungspfand  1213,  1214,
a.  179  A.  3;  s.  auch  Antichrese.

NUutzungsrechte,  bäuerliche  a.  63,
196,  197;  an  Gebäuden,  Schadenshaftung
  838;  an  Grundstücken
  a.  196,  197;  Fruchterwerb
  955;  Zusammentreffen
mit  Grunddienstbarkeiten  1024;
N.,  Wildschaden  a.  72.

O.

Oberstäche,  Umfang  des  Eigentums
  905;  Bearbeitung  950,  951.

Oberlehensherrlichteit,  Ablösungsrenten
  a.  114.

Obligation,  Begriff  241  A.  5;  Erlöschen
  362;  Gattungs-O.  243;
klaglose  O.  241;  O.  auf  Unterlassung
  241:  Vermögenswert  der
O.  241;  Zerleßung  der  O.  durch
Dritte  823;  s.  auch  Naturalobligation.


Observanz  Einl.  XXVIII.

 

 

Alphabetisches  Register.

Obllbäume,  an  der  Grenze  910.
911,  923,  a.  122.

Oblstgärten,  Wildschaden  a.  71.

GOrrupation  s.  Aneignung.

Offenbare  Unbilligkeit  319,
2048,  2155,  2217;  Unmöglichkeit
  1591,  1717.

Offenbarungseid  259,  260,  261,
402,  444,  666,  675,  681,  713,
7402,  799°,  1374,  1421,  1546,
1799,  1839,  1978,  2006,  2011,
2027,  2028,  2057,  2127,  2130,
2136,  2218,  2314,  2362,  a.  147.

Oenbarungspficht.  Umfang  123

3

Offenkundigkeit  bei  Erteilung  des

Erbscheins  2356.

Ef#entliche  Abgaben  436,  446,
1385,  à.  104.

Effentliche  Anstalten  452,  89,
196,  s.  auch  a.  114,  118,  121,
138,  139.

Gffentliche  Armenkafsen  2072.

Effentliche  Anfforderung  1965,

2358.

Gffentliche  Leamte,  A.“  vor  611,
618,  839.

Gffentliche  Seglaubigung  s.  Beglaubigung.



Gffentliche  Sekonntmachung  i.

Bekanntmachung.

Effentliche  Hinterlegung  s.  Hinterlegung.


Effentliche  f##ssen,  Zahlungen  a.  92.

Effentliche  Lasten  s.  Lasten.

Offentliche  Lehrer,  Verjährung  der
Anspr.  196  Nr.  13.

GEffentliche  Sammlungen,  Pfleger
hierfür  1914.

Esffentliche  Urkunde  1718,  1720.

OSffentliche  Versteigerung  383  bis
386  (nicht  hinterlegbarer  Sacheni,
385  (Begriff),  386  (Kosten),  458,
457  (Verbot  der  Mitsteigerung,
461,  489  (im  Rechtsstreite  wegen
Wandelung),  753  (einer  gemeinschaftlichen
  Sache),  935“  (gestohlener
  usw.  Sachen,  Eigentums-
        <pb n="1691" />
        Alphabetisches  Register.

übergang);  von  Fundgegenständen
  966  2,  979  ff.;  ö.  V.  hinterlegter
  Sachen  383;  von  Grundstücken
  a.  1437;  unter  Miterben
20422;  von  Pfändern  1219  bis
1221,  1235  f.

—  Wege,  Notweg  hierzu

917.

Sffentliche  Justellung,  von  Willenserklärungen
  132.
Osentlicher  Gebrauch,  Grundstücke,
  die  ihm  dienen  911,  a.  106.
Oßentlicher  Glaube,  des  Erbscheins
  2366,  2367;  des  Grundbuchs
  891  .,  1138ff.,  a.  187,
188;  des  Schiffsregisters  1262.
Offentliches  Interesse  f.  Interesse.
Effentliches  Vereinsrecht,  Auflösung

  des  Vereins  74,  Einspruch
auf  Grund  desselben  61.
SOffentlichkeit,  des  Grundbuchs
892;  des  Gülterrechtsregisters
4563;  des  Vereinsregisters  79.
Offentlich  rechtliche  jurigtsche
Personen  89.
Efferte  s.  Antrag,  Vertragsantrag.
Gralfideikommiß,  A.“  vor  2229.
GErdensangehörige,  Erbfähigk.  a.87.
GOrderpapier,  A.  vor  793,  der  Ehefrau
  1381,  1392;  Hinterlegung
234,  1362;  Erwerb  zum  Kindervermögen
  1646;  Erwerb  aus
Mitteln  des  Mündels  1814,  1853;
O.  der  Nacherbschaft  2116;  Nießbrauch
  an  O.  1081  ff.
GOrdnungsmäßige  Ausübung
des  Nießbrauchs  1050;  o.  Besesans
  745,  917,  2132;  o.
Besorgung  der  Angelegenheiten
  der  Frau  1402,  1451;
o.  Einziehung  der  Forderung
1074,  1285;  o.  Geschäftsführung,
  Unfähigkeithierzu  27,
712,  2227;  o.  Verwaltung:
des  Mannes  1374,  1377,  1379,
1386,  1418,  1430,  1447,  1472,
des  Testamentsvollstreckers  2206,
2216,  des  Vaters  1653,  1656,  des

 

 

1691

Vorerben  2120,  2130,  bei  der
Gemeinschaft  745,  beim  Nießbrauch
  1078,  1083,  1088,  beim
Pfandrecht  1286;  o.  Wirtschaft,
  bei  der  Fruchtziehung
102,  987,  993,  998,  1122,  2133,
bei  Geldanlage  2119,  beim  Nießbrauch
  1036,  1039,  1043,  1045,
1046,  1048,  bei  der  Pacht  581,
586,  589,  591,  592,  Reinertrag
2049,  Trennung  von  Zubehör
der  o.  W.  zuwider  1135;  o.
Zustand  1020.

Ordnungsstrasen  78;  gegen  Familienrat
  1875;  gegen  Liquidatoren
  und  Vereinsvorstände  78:
gegen  Vormünder  1788,  1837.

GOriginärer  Erwerb  870  A.  5.

Ort,  Gesetz  des  O.  (lex  loci)  s.  11;
O.  der  Leistung  269  f.,  374,  383,
391;  der  Rückgabe  697,  800;
der  Pfandversteigerung  1236;
der  Vorlegung  der  Sache  811;
der-  Bahlung  der  Grundschuld
119

*  bei  der  Abmarkung
mis  Verschollenheit  16.

2

Pacht  581  bis  597,  1056  (Verpachtung
  durch  den  Nießbraucher)
1423  (durch  den  Mann),  1663
(durch  den  Vater),  1822,  19022
(durch  den  Vormund),  2135  (durch
den  Vorerben),  a.  171,  172  (bestehende),
  188  teingetragene  P.
Verhältnisse).“

Pãuter,  Besitzer  868;  Pfandrecht

par  ehr  584.
achtins  581,  584,  597;  Hypothekenrechte
  am  P.  1123  ff.;  Ver
jährung  197.

pactum,  de  cedendo,  de  non
cedende  398  A.  2,  399:  de
contrahendo  154  N.  7;  de  de-
        <pb n="1692" />
        1692

ponendo  688  A.  2;  de  non
licitando  241  A.  h,  6,  826.
Paptere,  der  Gesellcchaft,  Einsicht

Paremelordiung.  sustem,  A.*  vor
1922.

Varzellenminimum  a.  119.
Patronatsrecht  als  Bestandteil  96
A.  1.

Pensionen,  Verjährung  197.
Peremptorische  Einrede  202  A.  6.
Person,  juristische  21  bis  89;  natürliche
  1  bis  20;  Verletzung  von.
P.  249;  Ungewihheit  der  P.  des
Bedachten  2071,  2073.
Personenbeförderung.  Vertrag632.
Personenstand,  Anderung  des  bezügl.
  Gesetzes  à.  40,  46.
Personenvereine  (Sachsen)  A.  166.
Persönliche  Angelegenheiten,  der
Frau,  Rechtsg  eschäfte  hierüber
14  747:  Rechtsstreite  14162,.

Persönliche  Dienstbarkeiten090ff..
21823,  a.  115,  191.

Persönliche  Eigenschaften,  Irrtum
  hierüber  bei  der  Ehe  1333.

Verlönliche  Haftung,  Beschränkung

pepin#ln  TLeistung,  beim  Dienstvertrag
  613;  Ubernahme  durch
die  Frau  1358.

Versönliche  Rechte  Einl.  XIX.

Persönliche  Schuldner  1137,  1142,
1143,  1161,  1164  bis  1167,  1174,.
1176,  1267,  1480,  1489,  1530.

Persönlichevornahme  eines  Rechtsgeschäfts
  1317,  1750,  2274,  2290,
23472,  2351.

vrrlinliahtellerech.  Verletzung

pnanti  s.  Zubehörung.

Petitorischer  Rechtsschutz,
Eigentümers  985  ff.,  1011;  des
Erben  2018;  des  Nießbrauchers
1227;  des  Pfandgläubigers  1227.

Pfandbestellung,  als  Verlährungsunterbrechung
  208.

des

Alphabetisches  Register.

Pfandbriefe.  Anlegung  von  Mündelgeld
  1807,  a.  212.

Pfandgeld  a.  89.

Pfandgläubiger,  Aufrechnungsbefugnis
  387;  Besitzer  868;  Befreiung
  von  der  Anmeldung  zum
Nachlasse  1971.  vl
fandhalter  1189.
fandleihanstalten,  Ppfandleiher,
öffentliche  a.  94.

Pfandrecht,  Aufhebung,  Erlöschen
418,  439,  1252  ff.,  1266,  1276:
an  beweglichen  Sachen  1204  ff.
Eintragung  a.  188;  an  Forderungen
  1279  f.;  des  Gastwirts
704;  gesetzliches  Pf.  559  ff.,  581,
585,  590,  647,  704,  1257;  an
Grund=  und  Rentenschulden
1291;  an  Grundstücken  a.  192
bis  194;  an  hinterlegten  Sachen
233;  an  Inhaberpapieren,  Wechseln
  usw.  1292ff.;  an  Miteigentumsanteilen
  1258;  des  Pächters
590;  an  Rechten  1273  ff.;
Schiffen  1259ff.;  üÜbergang  auf
den  Erwerber  401,  1250;  Unterbrechung
  der  Verjährung  223,
durch  Bestellung  eines  Pf.  208:
Bereinigung  mit  dem  Eigentum
  1256:  Verhältnis  zur

—/  Bürgschaft  772,  776;  des  Vermieters

  559ff.;  des  Verpächters

 

 

581,  585:  Vollstreckungs-pf.
1990:  des  Werkunternehmers
647.

Pfändung,  von  Anteilen  bei  einer
Gemeinschaft  751,  eines  Gesellschaftsanteils
  725,  der  ehelichen

Nunftznießung  1658;  des  Rück.
nahmerechts  377;  der  Berwal.
tung  und  Nutznießung  des
Mannes  1408:  unzulässige  Pf.
394,  399;  Privat-Pf.  a.  89.

Pfündungspfandrecht  1257  A.  1.

Pfandverkauf  456,  457,  461,
1003,  1228  ff.

Pfandvertrag  1205.

Pferde,  Gewährschaft  481  fi.
        <pb n="1693" />
        Alphabetisches  Register.

Pangen  Bestandteil  des  Grundstücks
  94.

Pflegrkosten,  Ersatz  488.

Pfleger,  Pflegschaft  A.“  vor  164,
1909  bis  1921,  a.  210;  Bestellung
fürden  Bevormundeten  1794,  für
das  Kind  1628  ff.,  1781;  für  eine
Leibesfrucht  1  A.5;  für  den  Mann
1418,  1425,  1428,  1542,  1545;

für  den  Vater  1676;  für  den  Testamentsvollstrecker
  2201;  Pfl.  über
einen  Ausländer  a.  23.

Mlchtteil  2303  ff.,  des  Abkömmlings
  1511;  Berechnung  2310,
2311;  Beschränkung  2338,  a.  216;
Ergänzung  1505,  2325,  2326,
2328;  Entziehung  1611,  1621,
2294,  2297,  2333  ff.,  unabsichtliche
  2079  bis  2081,  2281;;  Größe
2303;  des  Mündels  1822;
rechtl.  Natur  2303,  2317;  Vertrag
  über  den  Pf.  312,  Verzicht
hierauf  1406,  1453,  1643.

Pflichtteilsanspruch,  Anfechtung
wegen  Unwürdigkeit  23457;  Entstehung
  2317;  Geltendmachung
2213;  Inhalt  2303  ff.;  Kürzung
des  Vermächtnisses  bierwegen
2188,  2189;  als  Nachlaßverbindlichkeit,
  A.  vor  2303;  Pfändbarkeit
  2317  A.3;  Ubertragung,  Vererbung

  2317;  Verjährung  2332.

Alichtteilsberechtigte  2303;  Erbunwürdigkeit
  2345;  Nichtberücksichtigung
  2079,  2281;  Zuwendung
  an  Pf.  im  gemeinschaftl.
Testament  2271.

Pslichtteilslast  2318  ff.,  2376.

Pflichttellsrecht,  infolge  der  Adop.

tion  1759;  bei  Aufgebot  der
Nachlaßgläubiger  1972ff.;  Berichtigung
  1991,  1992;  bei  gütergemeinschaftlicher
  Erbfolge  1509,
1541  ff.;  Pf.  als  Nachlaßverbindlichkeiten
  1967;  bei  ritterschaftl.
Familien  a.  216;  Verzicht  auf
das  Pf.  durch  Vertrag  mit  dem
Erbl.  2346,  2349.

 

 

1693

P#lchtverletzung,  Pllchtwidrigkeit,
  pflichtwidriges  Verhalten,
von  Beamten  839;  des  Gemeindewaisenrats
  1850;  der  Gesellschaft
712;  des  Vereinsvorstands  272;
des  Vormunds  1799,  1886;  des
Vormundschaftsgerichts  1837.

Ppfründerecht  a.  80.

Planke,  als  Grenzeinrichtung  921  f.

Plätze,  öffentliche,  Rechtsverhältnisse
a.  113  A.  3.

Politische  Zzweche,  bei  Vereinen
43,  44,  61.

Polizei,  beim  Funde  965  ff.

Postttoe  Vertragsverletzung  326,

Possessor  pro  herede,  pro
Possespore  A.“*  vor  2018,  2027

.  4.

Possessorischer  Schutz  1029.

Post,  Aufgabe  der  hinterlegten
Sache  zur  P.  375.

Postanweisfung  A.-“  vor  783,  812.

Potestatiobedingung  2075.

Prälegat  2150.

Prämie,  bei  Einlösung  von  Wertpapieren,
  Teil  des  Kapitals
10837.

Praesumtio  Mueiana  1362,  a.  16
A.  3,  199  A.  1.

Precarium  598.

Preisausschreiben  661.

Prioritätsprinzip  A.“  vor  873.
Prioritätszession  880.

Privatbeamte,  Kündigungsrecht
622;  Verjährung  196  Nr.  8.
Prioatdisposition,  Umfang  Einl.

XXX

Privatfürstenrecht  a.  57  A.  2.

Privatgewässer,  Fische  darin  960.

Privatlehrer,  Verjährung  der  An.
zanshun  196,  Kündigung  622,
627  f.

Privatpfändungsrecht  a.  89.

Privatrecht  Einl.  XIX,  XXV,  a.55.

Probe,  Kauf  auf  P.  495,  496;
Kauf  nach  P.  494.

HPro  herede  gestio  1943.
        <pb n="1694" />
        1694

Prokuraerteilung,  für  den  Mündel
1822.

Pro  parte  testatus  eic.  A.
vor  1922,  2088.

Protestatio,  facto  contraria  125
A.  3.

Protokoll,  bei  Testamentserrichtung
2240  ff.,  2250,  bei  Testamentseröffnung
  2260.

Protokollführer,  Bietungsverbot
456

Provinzialverbände,  Haftung  a.77.
Prozeßführung  des  Mannes  1380;
s.  auch  Rechtsstreite.
Prozeßkosten  der  Frau  1387,  1412,
1415  Nr.  3,  1416,  1460,  1464
Nr.  3,  1535  Nr.  2,  1536  Nr.  3;
des  Kindes  1654.
Protesorrgleich  779.
Prozeßzinsen  291,  1387.
Pseudonym  12.
Publizitätsprinzip  A.“  vor  873.
Punktationen  154.
Pupillarfubstitution  A-“  vor  2087,
22291.

Purgatio,  morae  284  A.  8,  293.
Putativehe,  Kinder  hieraus  1699ff.;
Erbrecht  A.  vor  1924;  Verhältnis
  der  Ehegatten  1344  ff.
Putativerbe  2026.

O.

Querela,  inofficiosae  donationis
2926.
ui  jure  suo  utitur,  neminem
laedit  226  A.  2.

Ouittung  368  bis  371,  397  N.  3,
434  W.  6.

Quotenvermũchtnis  2087  A.  1.

R.

Rabatt  272  W.  1.

Rain,  zwischen  Grundstücken  921  f.

Rang,  Anderung  880;  Einräumung
1180.

 

Alphabetisches  Register.

Rangordnung-Verhältuis,  zisse,
der  eingetragenen  dinglichen
Rechte  879,  880,  a.  184,  189;
von  Meliorationshypotheken  a.
118;  von  Pfandrechten  1208  f.;
von  Schiffspfandrechten  1261;
von  Teilhypotheken  1151;  der
Überbaurente  914;  der  Unterhaltspflichtigen
  1606.

Rangrückhtritt,  Rangvorbehalt
880,  881.

Rat,  Haftung  hierfür  676.

Rauch,  Immission  906.

Räume,  Besitzschutzg65;  Einrichtung
der  Arbeits-R.  618;  Miete  von
R.  544,  580.

Räumungsfristen  a.  93.

Rayongesetz  a.  52  A.  1,  Anderung
a.  54.

Realangebot  294.

Realgemeinden  a.  164.

Rralgeschäfte  A.“  vor  104.

Realgewerbeberechtigungen  a.  74.

Rralkauf  433  A.  1.

Reallasten  1105  ff.,  a.  113  bis  115,
120,  121;  R.  am  vermachten
Grundstück  2182.

Realrechte  a.  74.

Beceptum  305  M.  7.

Rechenschaft,  Rechnungslegung,
#Ktellung,  des  Beauftragten  666,
des  Ehemanns  1421,  1546,  des
Erben  1978,  des  Geschäftsführers
681,  des  Gesellschafters  713,  740,
Inhalt  der  Pflicht  zur  R.  259;
beim  Nutzungspfand  1214;  des
Testamentsvollstreckers  2218:  des
Vaters  1667,  1681;  des  Vorerben
  2130;  des  Vormunds  1840,
1841,  1854  (Befreiung),  1890  ff.

Rechnungsabschluß,  bei  der  Gesellschaft
  721.

Rechte,  Anmaßung  eines  R.  an  der
Mietsache  545;  Anschein  eines  R.
Einl.  XXX:  Arten  u.  Einteilung
der  R.  Einl.  XXXIII:  Begriff  90
A.  3;  Belastung  der  Mietsache  mit
R.  Dritter  577;  als  Bestandtteil
        <pb n="1695" />
        Alphabetisches  Register.

eines  Grundstücks  96;  bestehende
R.  an  Sachen  u.  Rechten  a.  184;
der  Frau  1370,  1380;  R.  an
einem  Gegenstand,  Begriff  268
A.  2;  R.  an  Grundstücken  873ff.,
1554  (bei  der  Fahrnisgemeinschaft),
  a.  189;  Erwerb  durch  den
Mann  1473,  1524,  durch  den
Vater  1646;  Löschung  nicht  bestehender
  R.  435;  Nachlaßbestandteil
  2041,  2111,  2113;  Nießbrauch
  1068  ff.;  Pfandrechte  an  R.
1273  ff.;  R.  an  Sachen  A.“  vor
854;  R.  zur  Sache  241  N.  1;  Über- 



tragung  413;  Verfügung  über

R.  des  Kindes  1821;  Verkauf  435,
437,.  441;  Vermächtnis  von  R.  an
Sachen  u.  R.  des  Hü  2175.

Rechtliches  Interesse  s.  Interesse.

Rechtsanwälte  670,  675;  Verjährung
  der  Deserviten  196  Nr.  15,
196  Nr.  16.

Rechtsbesitz  A.  “  vor  854,  1029,
1093,  a.  191.

Nechtsfähigkeit,  Beginn  1;  Ende  1
A.3;  der  noch  nicht  Empfangenen
1  .  5;  der  religiösen  Gesellschaften
  und  Genossenschaften  a.
85;  der  Vereine  21  ff.,  42  ff.,  73
(Verlust  u.  Entziehung),  a.  10,  82.

Rechtsgeschäft,  e  10.4  ff.,  305;  anfechtbare
  142;  Bestätigung  des
R.  144;  R.  des  Bevollmächtigten
174;  dingliche,  Unabhängigkeit
vom  Rechtsgrund  241  A.  1;
der  Ehefrau  1395  ff.,  1406,
1460,  1532;  einseitige  R.  107,
111,  114,  143,  174,  180,  1398.
1403,  1831;  für  den  Mann  1401,
1450,  1451,  1532;  des  Erben
1959;  auf  die  Erbschaft  bezügliche
2019,  2041,  2111,  2374;  Form
des  R.  125,  a.  11;  nichtige  R.
125,  134,  138,  141;  des  Vaters
für  das  Kind  1643;  des  Vereins
mit  seinen  Mitgliedern  34;  des
Vertreters  mit  sich  selbst  181;  des
Vormunds  mit  dem  Mündel  1795.

 

1695

Nechtsgeschästliche  Verflgungen

nehmgrung  fehlender,  Herausgabe
  hierwegen  812,  819,  821;
Unabhängigleit  der  dinglichen
Rsgeschäfte  vom  R.  241  N.  1.

Rechishängigkeit,  Wirkungen  209,
213,  284,  291,  292,  347,  407,
428,  818,  987  ff.,  996,  1002,
1435,  1613,  2023,  a.  152.

Rechtskräftige  Entscheidung,  Feststellung,
  des  Anspruchs,  Einfluß
auf  die  Verjährung  218,  219.

Rechtskräftige  Verurteilung,
Schadensersatzpflicht  283;  zum
Vollzug  einer  Auflage  2193,
2196.

Rechtskräftiges  Arteil  376,  407,
425,  864,  1418,  1470,  1542.
Rechtsmängel  s.  Mängel  im  Recht.
Rechtsmittel,  Nichteinlegung  bei

Verletzung  der  Amtspflicht  839.
Rechtsnachfolger,  Anrechnung  der
Besitzzeit  221  (bei  der  Verjährung),
  943  f.  (bei  der  Ersitzung),
2030  (beim  Erbschaftsbesitz).
Rechtsnormen  a.  2.
Rechtspstege,  Stillstand  203.
Bechtssache,  pflichtwidrige  Ent.
scheidung  der  R.  839.
Rechtsschein  Einl.  XXX,  A.  **
vor  854,  892,  894  A.  5,  957,
1138,  1141,  1192  N.  1.
Rechtsstreite,  über  Erbrechte  235.1,
2360;  der  Frau  1387,  1400,
1407  (über  eingebrachtes  Gut,
1412,  1415,  1416,  1404,  1460,
1464,  1532,  1535;  des  Gesamtguts
  1443,  1450;  des  Mannes
1387,  1535;  für  das  Kind  1654;
zwischen  Mündel  und  Vormund
1795;  s.  auch  Kosten.
Nechtsverfolgung,  Haftung  des
Bürgen  für  deren  Kosten  767;
R.  gegen  den  Erben  1958.
Rechtsperlehzung,  Schadensersatz

Rechtsvermutungen  Einl.  XXXl.
        <pb n="1696" />
        1696

Rechtsverwirkung,  Vorbehalt  derselben
  360,  1238.

Rechtsweg,  Zulässigkeit  210.

Reederei,  rechtl.  Natur  A.““  vor
705.

Regalien  a.  73.

Regreß  s.  Rückgriff.

Rehwild,  Wildschaden  835.

Reich,  Aufrechnung  gegen  Forderungen
  des  R.  395;  Ausgabe
von  Inhaberschuldverschreibungen
795,  1807,  1815  f.  (Mündelsicherheit),
  Zinsgarantie
1807  Nr.  3

Reichsadel  a.  58.

Reichsangehörigkeit  a.  7,  14,  16,
17,  19,  20,  22,  24,  37

Reichsanzeiger,  Bekanntmachungen
795,  2061.

Reichsbank,  Anlegung  von  Mündelgeld
  1808;  Hinterlegung  1082,
1392,  1814,  2116.

Reichsbeamte,  Eheschließung  1315;
Hinterbliebenenfürsorge  a.  48
A.  1;  Haftung  wegen  Pflichtverletzung
  839.

Reichsbeamtengeset,  Anderung

——  Erbrecht  1936;  Erwerb
  des  Erlöses  von  Fundgegenständen
  981.

Reichsgericht,  Zuständigkeit  a.  6.

Reichsgesetze,  Verhältnis  zum
BG.  a.  32.

Reichskanzler,  Altersdispens  bei
der  Adoption  1745;  Anwendung
des  Vergeltungsrechts  a.  31:
Befreiung  von  Ehehindernissen
1322;  Bestimmung  des  Standesbeamten
  1320;  des  Wohnsitzes
a.  35;  bei  Ehelichkeitserklärung
1723.

neichakonsuln:  Testamentserrichtung
  A.““  vor  2229,  a.  38.
Reichsmilitärgesetz,  Anderungen
a.  4,  45.

 

Alphabetisches  Register.

Reichsschuldbuch  232,  236,  1393,
1667,  1807,  1815,  1816,  1820,.
1853,  2118,  a.  50.

Reichsständische  Häuser,
nomie  a.  58.

Neschswährung,  Zahlung  in  solcher

Auto-Reinertrag,

  eines  Landguts  20492.

Rektapapiere  A.“  vor  793,  806
A.  1,  808.

Nelative  Scheidungsgründe  1568.

Religionsdiener,  als  Vormünder
1784,  1888.

Neligionegesellschaften,  Rechtsfähigkeit
  a.  84.

Neligiose,  Erwerbsbeschränkungen

#iptate  Erztehung,  des  Mündels
1801;  der  Kinder  a.  134.

Neligiöse  Orden  1  A.  2,  a.  S.

Religiö  se  Vereine  43,  44,  61.

Religiöses  Gekenntnis  1  A.  ö,  des
Dienstboten  618;  des  Mündels
1779.

Remuneratorische  Schenhung  515.

Rente,  Verjährung  197:  s.  auch
Geldrente.

Reutengüter  a.  62.

Rentenscheine  234,  799  (Amortisation),
  801  (Vorlegungsfris,),
804  (Verlust),  805  (Erneuerung:,
1081  (Nießbrauch),  1296  (Pfand.
recht),  1814,  1817  (von  Mündel.
papieren),  dA.  174  ff.

Rentenschuld  1199  bis  1203,  à.  53-.
60;  Anlegung  von  Mündelgeld
in  R.  1807;  Ausschluß  der
Kündigung  a.  117:  Beseitigung
beim  Verkauf  439;  bei  Fahrnisgemeinschaft

  1551;  Meliorations.
barlehenn.  118:  Nießbrauch  104#

1080;  Pfandrecht  1291:  Rang.
änderung  880;  als  Sicherungs.
mittel  232,  238;  Umwandlung
in  Grundschuld  1203;  Verfügung
des  Vormunds  über  R.  1819,
1821;:  Berfügung  des  Vorerben
        <pb n="1697" />
        Alphabetisches  Register.

2114;  R.  an  einem  Vermãächtnisgrundstück
  2165  ff.

Rentenschuldbrief  1199;  Eigentum
  952.

Repräsentation  s.  Eintrittsrecht.

Res  extra  commercium  90  W.  4,
134  A.  2,  854  M.  3,  937  W.  1.

Reservatio  mentalis  116.

Bestitutio  in  integrum  s.  Wiedereinsetzung.


Retentionsrecht  s.  Zurückbehaltungsrecht.


Reugeld  336,  359.

Revenuenhypothek  a.  60,  192.

Richter,  Amtspflichtverletzung
839  ff.,  a.  77;  Beurkundung  von
Erbverträgen  2276,  von  Testamenten
  2231  ff.,  à.  149.

Rindvieh,  Gewährleistung  481  ff.

Ritterschaftliche  Familien,  erweiterte
  Testierfreiheit  a.  216.

nitter-chaftiiche  fireditanstalten
Aa.  167.

Rotwild,  Schadensersatz  835.

Rückbürgschaft  A.“  vor  765,  774.

Rückerstattung,  eines  Darlehens
609;  hinterlegter  Gegenstände
a.  145;  öffentlicher  Abgaben
a.  104.

Rüchforderung,  der  Schenkung
5162,  527  ff.,  534;  s.  auch  ungerechtfertigte
  Bereicherung.

Rüchgabe  der  hinterlegten  Sache
695;  der  Mietsache  556;  der
Nießbrauchsache  1055;  des
Pfandes  1253,  1278:  des  Schuldscheins
  371;  der  Verlöbnisgeschenke
  337  A.  4,  1301;  der  Vollmacht
  175;  der  widerrechtlich  entzogenen
  Sache  848,  849.

Rückgewähr  der  Mietsache  556  f.;
des  Pachtinventars  589;  des
Pachtobjekts  591,  597;  des  Nießbrauchgrundstücks
  1055.

Rüchgriff  der  Armenverbände
a.  103;  des  Bürgen  774;  des  den
Hypothekgläubiger  befriedigenden
persönl.  Schuldaers  1164  ff.

Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.

 

1697

Rückkaufsrecht  497  ff.
Rüchknahme  der  hinterlegten  Sache
76  ff.,  696;  des  Testaments
2256,  2272.

Rüchstände,  wiederkehrender  Leistungen,
  Verjährung  197,  223.

Rücktritt,  Rücktrittsrecht,  Ausschluß
  beim  Kaufe  454;  R.  vom
Erbvertrag  2293  bis  2348;
gegen  Reugeld  359;  Unteilbareit
  des  R.-Rechts  356;  vom
Verlöbnis  1298,  1299;  vom
Vertrage  280  bbei  teilweiser
Unmöglichkeit),  286  (bei  Verzug
des  Schuldners),  325  bis  327
(bei  gegenseitigen  Verträgen),
346  bis  361  (ertragsmäßiges
beim  Vorkaufe  506,  beim  Werkvertrag
  636;  Wirkung  des  R.
335  A.  2,  337  A.  3,  340  A.  4.

Rückverweisung  auf  das  deutsche
Gesetz  a.  27.

Riückwirkung,  der  Aufrechnung
389;  der  Bedingung  158  ff.;  der
Genehmigung  184;  der  Hinterlegung
  375.

Ruhegehalt,  Abtretung  411;  Aufrechnung
  und  Ubertragung  a.  81;
Verjährung  197.

Ruhen,  der  elterlichen  Gewalt  1656?7,
1657,  1676  bis  1678,  1681,
1685.  1696;  der  Verzinsung  301,
3

795.
Ruß,  Immission  906.

5.
LSachbeschädigung  228,  229,  249,
823,  833,  836,  849,  851.
Sache,  Sachen,  Begriff  90;  Beschädigung
  einer  S.,  Schadensersatz
  809;  Bestandteile  93;  Entiehung,
  Herausgabe  848ff.;
rüchte  99;  der  Gattung  nach
bestimmte  S.  243;  Nutzungen  100;
verbrauchbare  S.  92;  vertretbare
S.  91;  Zubehör  98.
Sachenrecht  Einl.  XX,  XXII.
9.  Aufl.  10
        <pb n="1698" />
        1698

Sachinbegriff  90  A.  1,  3,  92,  260;
Nießbrauch  1035.

Sächsisches  Gesetz,  betr.  die  juristischen
  Personen  a.  166.

Suchvergändige.  Feststellung  des

ertes  oder  Zustandes  einer

Sache  1034,  1067,  1093,  13722,
1439,  1528  2,  1550,  2122;  für
die  Schätzung  von  Grundstücken
a.  79;  Verjährung  ihrer  Forderungen
  196  Nr.  15.

Safes  580.

BSamen,  als  Grundstücksbestandteil
  94.

Sammelgelder,  Pflegschaft  hierüber
1914.

 

Sand,  Gewinnung  durch  die  Nießbraucher
  1037.

Satzung,  des  Vereins  25,  27,  30,
33,  36,  39  bis  41,  45,  57,  58,  71.

Schaden,  Begriff  249  A.  1;  Voraussehbarkeit
  des  Sch.  252.

Schadeusersatz,  Schadensersatzpflicht
  249  f.,  812  ff.,  831  ff.;
bei  arglistiger  Tänschung  249;
Sch.  bei  Aufläufen  usw.  a.  108;
Sch.,  Aufrechnung  479;  beim
Auftrag  671;  Sch.  der  Beamten
839,  841;  bei  bedingten  Rechten
160;  bei  Bergschäden  249;  bei
Eisenbahnunfällen  a.  42;  der
Eisenbahnunternehmer  a.  105;
des  Gastwirts  701;  bei  der  Geschäftsführung
  ohne  Auftrag  678;
bei  der  Gesellschaft  723;  des
Hinterlegers  374,  694;  Inhalt
und  Umfang  der  Sch.  249  ff.;
wegen  Leistung  am  unrichtigen
Orte  391;  Sch.  wegen  Mängel
477,  490,  524;  wegen  Mängel  im
Rechte  523;  wegen  Mangels  einer
zugesicherten  Eigenschaft  249;  wegen
  Nichtanzeige  der  Hinterlegung
374;  Sch.  wegen  Nichterfüllung
280  ff.,  286,  325,  326,  338,  340,
341,  440  (Kauf),  463,  523,  524,
538,  545  (Miete),  1613,  1615:
wegen  Nichtigkeit  der  Erklärungen

 

 

 

Alphabetisches  Register.

122;  bei  Notstand  und  Notwehr
228,  904;  beim  Pfandverkauf
1243;  Sch.  aus  Ratserteilungen
oder  Empfehlungen  676;  bei
Rücktritt  vom  Verlöbnisse  298  fi.:
wegen  Sachbeschädigung  249:
bei  Schuldverschreibungen  795  s#:
bei  Selbsthilfe  231;  bei  unerlaubten
  Handlungen  823fl.,
842  ff.;  bei  Unmöglichkeit  der
Leistung  280,  307,  323;  bei
Unterlassung  der  Mängelanzeige
545,  der  Versteigerungsanzeige
384;  Sch.  der  Unternehmer
a.  106;  der  Vereine  und  ihrer
Vorstände  31,  42;  wegen  Verletzung
  des  Hypothekenpfandrechts
  249;  wegen  Verlöbnis-=aufhebung
  1298  q.  wegen  Verschlechtng.
  usw.  290,  292,  347,
351,  446,  498,  501,  548,  558,
588,  602,  606,  644,  645,  732,
848,  989,  1226,  2023,  2375;
des  Vertreters  179;  bei  Vertragsstrafe
  340  ff.;  bei  Verzug
286,  289;  des  Vorerben  2138;
des  Vormunds  1833.
Schadlosbürgschaft  A.“  vor  765,
767  N.  1,  771  A.  1.
Schadloshaltung  829.
Schafe,  Gewährschaft  481  ff.
Schankwirte,  Verjährung  der  An.
prüche  196  Nr.  4.

Schatz,  Eigentumserwerb  984,  im
ießbrauchsgegenstande  1040.
Schätzleute,  Haftung  a.  79.
Schätzung,  zur  Berechnung  des
flichtteils  2311;  des  Gesell
schaftsvermögens  738;  des  In
ventars  1048;  des  Pachtinventars
593,  594.

Schätzungswert  bei  beweglichen
Sachen  327;  ÜUbernahme  des
Gesamtguts  zum  Sch.  1502,  1515,
2312,  a.  137;  des  Inventars5N8#7  ff.
(bei  der  Pacht),  1048  (beim  Nießbrauch);
  beim  Wiederkauf  501.
        <pb n="1699" />
        Alphabetisches  Register.

Scheidung  1351,  1353,  1478,
1564  ff.,  1578,  1635  f.,  1933,2077,
2268,  2279,  2335,  àK.  17,  201,  206;
s.  auch  Ehescheidung.

Scheinforderung,  Einrede  405.

Scheingeschäft  117,  826.

Scheinrecht  Einl.  XXX.

Schenkung,  en  516  ff.,  2325,  2329,
2330,  2385,  a.  87,  Ablehnung
der  Sch.  1406,  1453:  Anrechnung
auf  den  Pflichtteil  2325,  bei
Feststellung  des  Nachlasses  2327,
2330;  unter  Auflage  525,  527;
Sch.  im  Erbvertrage  2287;  Ausstattung
  als  Sch.  1624;  als  Bestandteil
  des  eingebrachten  Guts
1521,  1551,  1556,  einer  Erbschaft
  23854  Erwerb  einer  Schenkung
  bei  GG.  1477;  dem  Gesamtgute
  1446,  Herausgabe
(Rückforderung)  der  Sch.  528,
534,  1301;  Sch.  an  die  Kinder
1624,  1638,  1639,  1651;  aus
dem  Kinder-  oder  Mündelvermögen
  1641,  1804:;  Sch.  an  den
Pflichtteilsberechtigten  2325,
2327,  2330;  Sch.  an  Religiose
a.  87;  Sch.  des  Testamentsvollstreckers
  2205,  2207;  auf  den
Todesfall  2301;  zum  Nachteil
des  Vermächtnisnehmers  2288,
des  Vertragserben  2287;  Sch.
des  Vorerben  2113;  Widerruf
der  Sch.  530  bis  534,  1584.

Schenhungsversprechen,  Form
518;  von  Todes  wegen  2301;
Verweigerung  der  Erfüllung  519;
wiederkehrender  Leistungen  520.

ibrolbale  Erklärung  118,  122.

Schiedsvertrag  220,  305,  611;
1822,  20.18  W.  1.

Schiffe,  als  Sache  90  A.  3,  Verkauf
435  ,  Verpfändung  1259  ff.

Schiffer,  Verjährung  der  Ansprüche
196  Nr.  3.

Sssepart,  Verpfändung  1272.

Schiffspsandrecht  1259  f.  ç

 

 

1699

S#Mferegier  435#,  1260,  1262;
erichtigung  1263,  1267.

Schikane-Verdot  134  MA.  7,  226.
Schiesraum,  der  Dienstverpflichteten

Schlüsselgewalt,  der  Ehefrau  A.“
vor  164,  1356,  1356,  à.  16  A.  3.
Schmerzensgeld  847.
Schmiede,  Zubehör  98.
Schmuchsachen,  Eigentumsvermutung
  1362;  der  Frau  1366;
als  freies  Vermögen  des  Kindes
1650;  Ubernahme  bei  der  Teilung
1477.
Schontade  Ausübung,  der  Dienstarkeit
  1020.
Spposfallrecht  1925  A.  4,  1928
.1.

Schreiben,  als  Verarbeitung  950.

Schreibensunkundige,  Testament
2238,  2242.

Schriftliche  Form,  Schriftform
59,  111,  126,  127,  368,  416,
581,  780  ff.,  783,  784,  792,
für  die  Anweisung  783,  784,
794;  für  die  Bürgschaft  766;
die  Hypothekenabtretung  1154;
für  das  Leibrentenversprechen
761;  für  den  Mietvertrag  566;
für  Schuldanerkenntnis  und
-versprechen  780,  781,  für  das
Stiftungsgeschäft  81,  in  Vereinssachen
  325,  331.

Schriftstüche,  gemeinschaftliche  der

Iiterben  2047.

Schulbaulast  a.  132.

Schuld,  Begriff  241  A.  5.

Schuldanerkenntnis,  Begriff,  Erordernisse
  781  ff.;  für  Ehevermittlungslohn
  656;  schenkweise
erteiltes  Sch.  518,  2301;  für
Spiel-  und  Wettschulden  762.

Schuldausspruch  1574,  1576-2.

Schuldbuch  s.  Reichs-,  Staats-Sch.

Schulden,  der  Gesellschaft  733
735,  738f.  "

Schuldenhaftung,  des  Frauenvermögens
  1410,  1411.

107“
        <pb n="1700" />
        1700

Schulderlaß  397,  423.
Schuldiger  Keil,  bei  der  Scheiung
  1574,  1576  f.,  1584,  1635.
Schuldner  241  f.  360;  Mehlheit
von  solchen  420  fl.;  Persönlichkeit
  des  Sch.  267  N.  1
Schuldschein,  Eigentum  552:  Zurückgabe
  371.
S  “:  329,  414  bis  419,
usgleichungsanspruch  426  U.  2;
zwischen  Gläubiger  u.  Gesamtschuldner
  423;  kumulative  Sch.
A.“  vor  765,  766  A.  1;  Wirkung
  426  AU.  2.
Schuldverhältnisse,  Einl.XXI;  Begriff
  241  A.  5;  Begründung  durch
Rechtsgeschäft  305;  bestehende
Sch.  a.  170,  179;  einzelne  Sch.
433  ff.;  Erlöschen  362  ff.;  gegenseitige
  Sch.  241  A.  5;  Inhalt
241  ff.,  Anderung  305;  aus
trägen  305  ff,  Verzicht  397.
Shhuthbermeschtals  2173  A.  1.
uldverschreibungen  auf  den
Inhaber  247  (Kündigung),  248
(Zinseszinsen),  793ff.,  a.  341V,
100,  101,  174,  175,  178;  Ausstellung
  durch  den  Vormund  1822;
Hypothek  für  Forderungen  aus
Sch.  1187  bis  1189;  mündelsichere
Sch.  1807;  Verpfändung  1270.
Schuldversprechen  780  bis  782;
chenkungsweise  erteiltes  518,
23014;  für  Spiel-  und  Wettschulden
  762.
Schuldverträge  Einl.  XXl.
Schullehrer,  Haftung  832.
hutzelete.  Einl.  S.  XXV  N.  1,
A.1;  1  M.6,  854;  Testam.
in  den  Sch.  A.“  vor  2229.
Schutzgesetze,  Haftung  wegen  Verstoß
  dagegen  823  A.  16,  19.
Schwächung,  einer  Frauensperson
825,  847°,  1715.
Schwägerschaft,  Ehehindernis
1310,  1327,  1590,  a.  33;  infolge
  der  Adoption  1  762;  infolge
der  Ehelichkeitserklärung  1737.

 

Alphabetisches  Register.

Schwangere  Schwangersshaft,

fwendungen  1715,  a.  21:
Aussetzung  der  Erbteilung  2043;
Meeung  wernh  1963,  2141.

Schwarzes  Meer,  Verschollenh.  16.

Schwarzwild,  Wildschaden  835.

Schweben,  der  Bedingung  160f.

Schweigen,  als  Annahme  125  W.  3,
146  A.  5,  151  A.  3.

Schweine,  Gewährschaft  481  f.

Schwester,  als  Nacherbe  2109:
als  Bedachte  2163.

Hechzigltes  Lebensjahr  1786.

Leereise.  Testamentserrichtung  auf
der  S.  2251;  Berschollenheit
16,  18.

Heetestament  A.“  vor  2229,  2251.

Seeverschollenheit  16,  18.

Seitenlinie,  Seitenverwandte
1589:  Erbverzicht  2349.

Lelbsthilfe,  Selbstverteidigung
227,  228,  229  ff.;  gegen  verbotene
  Eigenmacht  859  f.;  des
Vermieters  561.

Selbsthilfeverkauf  383,  457,  458.

Selbstkkontrahieren  181.

Selbst  Hschulduerbürge  773.

Semel  heres,  semper  heres,  A.
vor  1922.

Senatus  consultum  Libonianum
  2238  A.  3.

9er  urstration,  A.“  vor  688;  des
Nießbrauchs  1052,  1054.

Servituten  s.  Dienstbarkeiten.

Sicherheit,  der  Hypothek,  Gefährdung
  1133  ff.

Stherhellsleinung  52,  2232ff.,
562,  8432,  867,  1067..  1220:
S.  wegen  eines  Amts-  oder
Gewerbebetriebs  *  90;  Anspruch
  auf  S.  321;  S.  für  Aufwendungen
  257;  für  bedingte
Forderungen  1986;  für  den
Bürgen  775;  des  Ehemannes
1391,  1392,  1418;  Einrede
schtewder  S.  202;  S.  für  Erbchaftsgläubiger
  1986;  Ergänzung
  der  S.  240;  S.  für
        <pb n="1701" />
        Alphabetisches  Register.

die  Miete  562,  572;  des
Nießbrauchers  1039,  1051,  1052,
1071;  S.  beim  Pfande  1218,
1220;  des  Testamentsvollstreckers
2217;  Unterbrechung  der  Verjährung
  durch  S.  208;  S.  für
den  Unterhalt  1580;  S.  des
Vaters  1668  ff.;  S.  für  einen  verjährten
  Anspruch  222;  S.  des
Vorerben  2128;  beim  Vorkauf
509;  des  Vormunds  1786  Nr.  6,
1844,  1889;  bei  Wegnahme  von
Einrichtungen  258;  beim  Zurückbehaltungsrecht
  235
Sicherung,  von  Bauforderungen
648;  des  Beweises  477,  478,
485;  S.  der  Ehefrau  1391;  S.
des  Nachlasses  1960,  a.  140,  von
Ausländern  a.  25  A.
Sicherungshypothek  238,  1184  ff.,
1287;  des  Baumeisters  648;
"  für  bestehende  Pfandrechte  an
Grundstücken  a.  192,  193,  195;
bei  Einziehung  einer  Forderung
auf  Eigentumsübertragung  1287;
des  Fiskus  a.  91;  als  Sicherungsmittel
  238;  am  Vermächtnisgrundstück
  2166.
Sicherungsübereignung,  übertragung
  223,  398  M.  4.
Sicherungsverkauf  1219.
Sicherungsverträge  Einl.  XXlI.
Sit:  Schuldverschreibungen  auf
799,  a.  174.
Siebentes  Lebensjahr  104,  828.
Siebenzigstes  Lebensjahr  14.
Siegelung,  des  Nachlasses  1960,
a.  140;  des  Testaments  2246.
Stelrecht  a.  66.
Stlbersachen,  als  Pfand  1240.
Simulation  117;  der  Abtretung  404.
Sitten:  gute-  Verstoß  gegen  die
:  durch  Anwendung  eines
*7  Gesetzes  a.  30,  durch
Handlungen  826.  durch  eine
eistung  817,  gis,  durh  ein
Rechtsgeschäft  138,  durch  ein
Vermächtnis  2171.

 

1701

Siure  mslicht,  Leistung  zur  Erung
  einer  eeich  en  814;

Elun  ng  zur  Erfüllung  einer

s.  Pf.  534,  814,  1446,  1641,
1804,  2113,  2205,  2330.

Kittliches  Verschulden  des  Unterhaltsberechtigten
  1611.  «-Sittlichkeitsverbrechen,

  Schadensersatz
  847.

Sitz,  der  Stiftung  80;  des  Vereins
24,  55,  64.

Societas,  leonina  722  A.  4.

Sofortige  Peschwerde  (Vereinsrecht)
  607,  73.

Solidarobligattonen  420  ff.

Sollvorschrift  Einl.  XXXKS

Solutionis  causa  adjectus  362.

VLondereigentum,  an  Bäumen
a.  181;  an  Bestandteilen  93.

SBondergut  s.  Vorbehaltsgut.

Sondernachfolger,  eines  Miteigentümers
  1010,  eines  Teilhabers
746.

Sonderrechte
gliedes  35.

Sonntag,  Frist  oder  Termin  an
einem  solchen  193.

Horge  für  die  Person,  des  Kindes
und  Mündels  1585,  1627  bis
1637,  1676,  1696,  1697,  1698,
1702,  1707,  1738,  1765,  1793  ff.;
für  dessen  Vermögen  1627  ff.,
1638  ff.,  1793  ff.;  UÜbergangs.
bistimmung  a.  204.

Sorgfalt,  wie  in  eigenen  Angeegen

  heiten  277,  533  bbei

der  Miete),  605  Nr.  2  7
690  (Verwahrung),  708
sellschaft),  1359  (unter
gatten),  1664  (bei  ehelicher  ga
nießung),  2131  (bei  Nacherbeinsetzung)t
  im  Verkehr  erforderliche
  S.  276.

Sozialpolitische  Vereine  43,  44,01.

Sparkassen,  öffentliche  a.  99;  Un.
legung  von  Mündelgeld  1807:
Einzahlungen  328,  607;  Zinseszinsen
  248.

des  Vereinsmit-
        <pb n="1702" />
        1702
Ipartaassenbücher  808;  Einlagen

Spediteur,  Gefahrtragung  447.

Speisewirte,  Verjährung  der  Ansprüche
  196  Nr.  4

Spbrchenlerinr  A.*  vor  873.

Speziesobligationen,  Snpeziesschulden
  243  A.  1,  292;  Nichtklagbarkeit
  762.

Spezifikation  950.

Spezisikationskauf  433.

Spiel  762  ff.

Sprache,  bei  der  Testamentserrichtung
  2240,  2244.

Staatt,  Haftung  für  Beamte  a.  77;
Haftung  für  die  Sicherheit  des
Verkehrs  823;  Hypothekentitel
a.  91;  Meliorationsdarlehen  a.
118;  Reallasten  des  St.  a.  121;
Übertragung  eines  Grundstücks
des  St.  a.  126;  s.  auch  Fiskus.

Staatliche  Genehmigung,  Verleihung,
  der  Schuldverschreibungen
  795;  der  Lotterien  763;
der  Stiftungen  80,  82,  83;  der
Vereinssatzungen  33  zur  Verleihung
  der  Rechtsfähigkeit  22,

a.  82.
Staatsungehörigueit  1  A.  6,  a.
29,  41

,  41.

Staatsbanken,  Anlegung
Mündelgeld  1808.

Staatsschuldbuch  232,  236,  1393,
166772,  1807,  1816,  1820,  1853,
2118,  a.  97.

Staatsschulden  a.  98.

Staatsschuldverschreribungen
a.  100,  101.

Staatsverband,  Entlassung  des
Mündels  hieraus  1827,  1847.

Staatsverträge,  der  Bundesstaaten
A.  56.

Stahlkammervertrag  580  A.  1.

Stallwirt,  Haftung  701.

Stämme,  Erbfolge  nach  St.  1924,
1927.

 

von

Stammgülter  a.  59.
Stand,  der  Frau  1355.

 

Mlphabetisches  Register.

Eheschließung
Son-Standesbeamter,


1317  ff.,  a.  46.
Standesherrn,  Autonomie,
derrechte  a.  58.
Standesmäßiger  Anterhalt  829,
1578,  1579,  1603,  1608,  1610;
Gefährdung  durch  Schenkung
519,  528.
Standesrechte  1  A.  6.
Stationes,  fisci  89  M.  1.
Statutenköllison  a.  7ff.
Steine,  Gewinnung  beim  Nießbrauch
  1037.
Stellenvermittler  A.  “  vor  611,
651;  Zurückbehaltungsrecht  273.
Stellvertreter,  Stellvertretung.
im  Besitze  855,  860;  direkte  und
indirekte  164  ff.;  Haftung  für
den  St.  a.  78.
Stempel,  2246  A.  2.
Sterbekassen,  Aufrechnung  391.
Stistung,  en  80  ff.,  2043,  a.  163;
Aufsicht  auf  die  St.  a.  82  A.“;
öffentliche  Stiftungen  89;  Erb.
einsetzung  1960  A.  12,/  2101
A.  4,  5;  Erbrecht  a.  138,  Hypo
nektitel  a.  91,  Zuweisung  von
ereinsvermögen  45,  a.  85.
Stilischweigende  Vereinbarung,
einer  Vergütung  612  Dientt.
miete),  632  (Werkvertrag),  653
(Mäklervertrag),  689  (Verwahrung);
  st.  Verlängerung,
des  Dienstvertrags  625,  der
Miete  568;  s.  auch  Schweigen.
Stillstand,  des  Prozesses  211;  der
Rechtspflege  203.
Stimmenzahl,  für  Beschlüsse  der
Gesellschafter  709;  der  Mitgliederversammlung
  32  ff.:  der  Miterben
  2038;  der  Teilhaber  745.
Stimmrecht,  d.  Vereinsmitglied.  34.
Stochwern,  Unzulässigkeit  eines
Erbbaurechts  1014.
Stochwerkseigentum  a.  131,  182.
Stoff,  Lieferung  644  f.,  651:
Verarbeitung  950.
        <pb n="1703" />
        Alphabetisches  Register.

Störung,  im  Besitze  846,  858,
862,  1029,  a.  191;  St.  der
Geistestätigkeit  104,  1055,  1325.

Strafantrag  a.  34.

Strafbare  Handlungen,  Besitzerwerb
  hierdurch  992,  2025;
Entziehung  des  Pflichtteils
wegen  solcher  2333;  Erbunwürdigkeit
  2339.

Strafen  343;  Scheidungsgrund
1565;  Verwirkung  der  elterlichen
  Gewalt  1680;  der  Wiederverheiratung
  a.  201  A.  1.

Strasgefangene,  Wohnsitz  7  A.  3.

Strafgesetzbuch  1565,  2339,  a.  34,
135

Strasprozesiordnung,  Anderungen
a.  33,  35.

Strafverfahren,  gegen  die  Frau
1387,  1415,  1463;  gegen  den
Mann  1463,  1536;  gegen  das
Kind  1654.

Straforersprechen  339  ff.

Strandungsordnung  a.  52  A.  1.

Sträucher  907,  910,  911,  923,
a.  124,  183.

Streik  628,  826.

Streitverkündung,  bei  Mängelansprüchen
  478,  485;  Unterbrechung
  der  Verjährung  hierdurch
  209  Nr.  4,  215.

Stumme,  Pflegschaft  1910;  Testament
  2243.

Stundung,  des  Kaufpreises  452,
454,  509  (beim  Vorkauf);  der
Leistung  201,  202,  271  M.  5.

Substitution  164  A.  4,  2096,
2100  MA.“,  2229  W.  1.

Supsntat,  Haftung  für  ihn  278

Bühnetermin,  Sühneverfahren,  in
Scheidungssachen  1571.

Sukzessiogeschäft,  Erfüllungsbereitheit
  297;  Einrede  der  Nichterfüllung
  320;  positive  Vertragsverletzung
  326;  Teilleistungen
  266.

Superficies  solo  cedit  94  M.  6.

 

1703

Supersiziarretchte  a.  186.
Surrogation,  Surrogierung  281
(beim  Schadensersatz),  1370,
14861,  15261,  1546,  1549
(beim  Vorbehaltsgnt),  1381,
1382  (beim  eingebrachten  Gut),
1473,  149718  (beim  Gesamtgut),
1524  (bei  Errungenschaftsgemeinschaft),
  1554  (bei  Fahrnisgemeinschaft),
  1638,  1646
(beim  Rechtserwerb  des  2
2019,  2041  (bei  der  Erbschaft),
2111  (bei  der  Vorerbschaft),
2164,  2288  (beim  Vermächtnis),
2374  (beim  Erbschaftskauf);
Ausschließung  1439.
Surrogationsthrorie  325.
Synallagma  A.“  vor  158,  320.

F.
Tabularersitzung  900,  a.  189  A.9.
Tag,-  Tage,  Frist  nach  solchen  188;

.  der  Geburt  187;  Dienstverhältnis
  nach  T.  621;  T.  der  Eintragung
  in  das  Grundbuch  879.

Taglöhner,  Verjährung  der  Ansprüche
  196  Nr.  9.

Talon  s.  Erneuerungsschein.

Tarifvertrag  611.

Täter,  mehrere,  Haftung  830.

Tatsachenvermutungen  Einleitung
XXXI

Taube,  Pflegschaft  für  solche  1910.

Tauben,  Aneignung  a.  130.

Taubstumme  6  A.  2;  Bevormun
dung  1910;  Schadenshaftung

Tauglichkeit,  des  Kaufgegenstandes
  459  f.;  der  Mietsache  537  ff.:
des  Werkes  633  ff.

Tauschvertrag  515.

Täuschung  s.  Arglist.

Tare,  beim  Dienstvertrag  612:
beim  Mäklervertrag  653;  beim
Werkvertrag  632.

Teiche,  Fische  in  solchen  960.

Teilanfrechnung  396.
        <pb n="1704" />
        1704

Teilbare  Leistungen  420,  427.

Teile,  der  Erbschaft,  Annahme  und
Ausschlagung  1950,  1952;  eines
Gebäudes,  Erbbaurecht  1014,
Wohnungsrecht  1093;  eines
Grundstücks,  Dienstbarkeit  1023;
einer  Sache,  Besitzschutz  865;
eines  Werks,  Übernahme  641.

Teilhnpotheken  1145,  1152.

Teilleistungen  266,  283,  307,
320  ff.,  389,  1145.

Teilübertragung,  Quittungskosten
369  A.  4.

Teilung,  Anordnungen  des  Erblassers
  hierüber  2048,  2150  A.  1,
2306,  2376;  T.  der  gemeinschaftl.
Sachen  752ff.,  1010;  des  Gesamtguts
  1442,  1476  ff.,  1503;
des  Gesellschaftsvermögens  719;
der  Grundstücke  94  A.  1,  Beschränkung
  a.  119,  120,  bei
Dienstbarkeiten  1025,  1026,  bei
Reallasten  1109;  der  Hypothekenforderung
  1132,  1151;  unter
Miterben  2042,  2059,  2060;
der  Schmucksachen  und  Kleider
1477;  der  Schuld  420.

Teilungsbeschränkungen,  Teilungsverbote
  a.  119.

Teilweise  Bichtigkeit,  des  Rechtseschäfts
  139.

Teilweise  Aumöglichkeit,  der
Leistung  280,  307,  323  ff.

Telegraphische  Abermittlung  127.

Telephon,  Anbringung  durch  den
Mieter  535f.;  Angebot  durch
das  T.  147.

Tempus,  discontinuum  191  A.1.

Termine,  bei  Rechtsgeschäften  186,
192,  193;  zur  Testamentseröffnung
  2260.

Testament„  Aufhebung  2253  ff.,
2258,  a.  214;  Begriff  1937;
beim  Erbvertrag  2289,  2291,
2292,  2297,  2298,  a.  214;
Erbverzicht  2352;  Erfordernis
2064;  Eröffnung  2259  ff.;  Errichtung
  vor  den  Reichskonsuln  und

 

Alphabetisches  Register.

in  den  Schutzgebieten  A.“  vor
2229;  Fähigkeit  2229  f.,  àa.  24.
215;  Form  2231  ff.,  2249  ff.;
gemeinschaftliches  T.  2265  ff.,
a.  214;  Widerruf  2253  ff.
Testamentseröffnung2260  ff.,  2273.
Fergameutofähiguet  2229,  a.  24,
15.

Testamentsformen  ordentl.2231  ff.,
außerordentl.  2249ff.,  a.  44.

Testamentsvollstrecker  164  (A.  7),
1960  A.  10,  2197  bis  2228,  2306,
2338,  2376;  Angabe  im  Erbschein
2364;  Mehrheit  von  T.  2224:
Einholung  der  Genehmigung  der
Stiftung  83;  Legitimation  gegenüber
  GB##mt2202  A.4;  Widerruf
des  Auftrags  672  A.  2;  Zeugnis
  des  Nachlaßgerichts  2368.

Testamentszengen  2233  ff.,  2241  f.

Testamentum  correspectivum.
reciprocum  A.  vor  2265:
mysticum,  temporc  pestis,  ruri
conditum  A.“  vor  2229.

Theaterbillett  807.

Tierarzt,  Kosten  der  Untersuchung
durch  den  T.  488;  Verjährung
seiner  Deserviten  196  Nr.  14.

Tiere,  Aneignung  960;  Schaden
durch  T.  833  f.

Viergärten,  Eigentum  an  wilden
Tieren  in  T.  960.

Tierhalter,  Laftung  834.

Lisch  und  Gett  s.  Trennung.

Tächter,  Aussteuer  1620  ff.;  ver
heiratete  T.,  Vertretung  1633.

Tod,  des  Abkömmlings  bei  Güter
gemeinschaft  1490;  des  Abwesenden
  bei  bestehender  Pflegschaft
  19211;  des  Adoptierenden
oder  zu  Adoptierenden  1753;  des
Anfechtungsberechtigten  1338,
1342;  des  Anweisenden  oder
Angewiesenen  791;  des  Auftraggebers
  672;  des  Ausstellers
von  Inhaberschuldverschreibungen
  794;  des  Beauftragten  673:
des  Beschenkten  532;  des  Dienst-
        <pb n="1705" />
        Alphabetisches  Register.

berechtigten  oder  verpflichteten
  620  A.  1;  des  CEhegatten
  1338,  1342,  1424),

1482  f.,  1494,  1582;  vor  der
Ehelchieiiserllärung  1733;  Eintritt
  der  Erbfolge  1922,  der
Nacherbfolge  2106;  Endigung
der  Gemeinschaft  750,  der  Gesellschaft
  727,  der  Gütergemeinschaft
  1482  f.,  1494;  T.  des
Entleihers  605  Nr.  3;  T.  des
Erben  1952  (vor  Ablauf  der
Ausschlagungsfrist),  1998  (der
Inventarsfrist);  T.  des  beim
Erbvertrag  Beteiligten  2290,
2297;  T.  nach  Erklärungsabgabe
130,  1338,  1342;  Erlöschen
des  Unterhaltsanspruchs  1615,
1712,  1713;  T.  der  Frau  1424;
T.  in  gemeirfamer  Lebensgefahr
  20;  T.  des
727,  er  des
1691;  des  768;
des  Kindes  1597,  1683,  1713,
1733;  des  Mieters  569;  des
Nießbrauchers1061;  des  Pächters
596;  des  Schenkers  510,  530;
des  Teilhabers  750;  des  Testamentsvollstreckers
  2225;  des
Unterhaltsberechtigten  und  -verpflichteten
  1582,  1615;  des
Vaters  1684,  1712,  1733;  des
Verlobten  1301;  des  Versprechensempfängers
  331;  vor
der  Vertragsannahme  133;
des  Vorerben  2106;  des  Vormunds
  1799,  1896;  Einfluß  des
T.  auf  den  Werkvertrag  652
A.  3;  T.  nach  der  Willenserklärung
  130;  Zeitpunkt  bei  der
Todeserklärung  18.
Todeserklärung  13  ff.,  a.  9,  158  ff.,
206;  des  abwesenden  Pfleglings
1927°:  von  Ausländern  a.  9;
des  Ehegatten,  Auflösung  der
Ehe  1348,  1637;  Erdig  ng  der
fortges.  GG.  1494;  T.  des  Erblassers
  1974,  2252“";  T.  bei  der

 
 
 
  
 

 

1705

Errungenschaftsgemeinsch.  1544:
T.  des  Mannes  1420,  1425,
1544,  1547;  des  Mündels  1847.
1884;  urrichtige  T.  2031,  2370;
T.  des  Vaters  1679,  1684;  .
bei  Vorhandensein  eines  Testaments
  2252;  T.  des  Vormundes
  1885;  Wiederverheiratung
1348  ff.;  Wirkung  der  T.  18,  2031.

Lodesvermutung,  bei  gemeinsamer
  Gefahr  20.

Todes  wegen,  Erwerb  v.  T.,  Beriff
  1369,  bei  der  Errungennt
  chaftsgemeinschaft  1521,  des
Mündels  4803,  durch  juristische
Personen  a.  86.r  durch  Religiose
87.

Ton,  Gewinnung  durch  den  Nießbraucher
  1037.

Torf,  Gewinnung  durch  den
Nießbraucher  1037.

Tote  Hand,  Erwerb  a.  86.

Totgeburt,  Entschädigung  der
Mutter  1715.

Tötung,  des  Erblassers,  Erbunwürdigkeit
  2339;  von  Haustieren
  488;  eines  Menschen,  Ersatzpflicht
  823.  833,  836,  844  ff.
a.  42;  des  Schenkers,  Widerruf
530;  eines  verkauften  Tieres,
Ersatz  der  Kosten  488.

Traditio  brevi  mann  929,  93.

Traditionspapier  A.“  vor  793.

Traktate  154.

Tranusportgefahr,  beim  Kauf  4./17;
beim  Werkvertrag  644.

Transportgeschäfte,  Verjährung
196  Nr.  3.

Transportkosten  448.

Trennende  Ehehindernisse  130.)
A.  2,  1309  A.  1,  1310  M.  I,
1320  .  1.

Trennung,  der  Ehegatten  1361:
der  Früchte  953  ff.;  von  Tisch
und  Bett  a.  202,  206.

Treu  und  Glauben,  bei  der  Auslegung
  von  Verträgen  157;
        <pb n="1706" />
        1706  Alphabetisches  Register.

Handlung  wider  T.  und  Gl.
162;  Leistung  nach  T.  und  Gl.
242,  320;  Verhinderung  des
Erfolgs  wider  T.  und  Gl.  815.

Treuhänder  A.“  vor  164,  1189.

Trödelvertrag  A.“  vor  433.

Trunkenheit,  bei  unerlaubten
Handlungen  827.

Trunksucht,  Beschränkung  der  Geschäftsfähigkeit
  wegen  T.  114  f.;
Entmündigung  wegen  T.  6;
Unfähigkeit  zum  Familienrat
1865,  zur  Testamentserrichtung
2229,  zum  Testamentswiderruf
2253,  zum  Vormund  1780.

Tunlichkeit,  der  Anhörung  1673,
16908,  1826,  18275,  19962,  2216,
2360,  23682;  tatsächliche  13088,
16732,  17269,  1735,  1746,  18471.
1862,  22002;  T.  der  Androhung
eines  Nachteils  od.  einer  Maßnahme
  303,  3845,  1234;  einer
Anzeige  3742,  11281,  1218;
einer  Benachrichtigung  3843,
1166,  1220,  1237,  1241,  1185;
der  Ladung  226071.

A.

Uberbau  912  bis  919,  a.  116.
berbringer,  der  Quittung  370.
berfall,  der  Früchte  911.
bergabe,  Bestellung  des  Nießbrauchs
  hierdurch  1032,  des
Pfandrechts  1205;  beweglicher
Sachen  929  ff.;  des  Hypothekenbriefs
  1117,  1144,  1145,  1154,.

1163;  der  Kaufsache  433,  446,

448  (Kosten).

AUbergang,  der  abgelösten  Forderung
  268;  der  Forderung  auf
den  Gesamtschuldner  426;  der
Gefahr  beim  Kauf  446,  450;
der  Hypothek  1153,  1164;  der

Miete  571,  576;  des  Pfandrechts

1250;  der  Vorzugsrechte  401.
Ubergebot  156.

Abergehung,  eines  Pflichtteilsberechtigten
  2079;  eines  zur
Vormundschaft  Berechtigten  1778.

Aberhang,  von  Zweigen  910.

Aberleben,  Erb=  und  Vermächtnisfähigkeit
  1923,  2176.

Uberlegungsfrist  s.  Ausschlagungöfrift


Ubermittelung,  von  Geld  270:
unrichtige  U.  von  Willenserklärungen
  120.

Abernahme,  der  Befriedigung
des  Gläubigers  eines  Dritten
329;  fremder  Verbindlichkeiten

Al.“  vor  765;  des  Gesamtguts

144077,  1502,  1515;  der  Geschäftsl



 

führung  681;  der  Gewährleistung
492;  der  Haftung  438;  einer
Hnpypothek  in  Anrechnung  auf
den  Kaufpreis  416;  eines  Landguts
  1515,  2312;  einer  Schuld
414  ff.;  der  Stellung  eines
Familienrats  1869;  einer  Ver
bindlichkeit  durch  den  Vormund
1822;  eines  Vermögens  330,
419s;  der  Vormundschaft  1785.
Uberrest,  Einsetzung  des  Nacherben
  hierauf  2137.
6  Uberschreitung,  des  Kostenan
schlags  650.
Uberschuldung,  Enterbung  des
Albkömmlings  wegen  U.  2338:
U.  des  Gesamtguts  1468,  1469
der  Gesellschaft  735,  739;  einer
Körperschaft  des  öffentl.  Rechtes
89;  des  Nachlasses  1980,  1990  ff.
(s.  auch  Nachlaßkonkurs);  einer
Stiftung  86;  eines  Vereins  42.
Ubers  bei  Auseinandersetzung
|

der  Erbschaft  1973,  2047:  des
Gesamtguts  1476,  1477;  der  Ge-#
  sellschaft  734.
Abersendung,  Gefahr  derselben
447;  Kosten  der  U.  270.
AUbersetzung,  des  Testamentvrotokolls
  2244  f.
        <pb n="1707" />
        AlLphabetisches  Register.

Ubersicht,  über  das  Gesellschaftsvermögen
  716;  über  das  Mündelvermögen.
  1854.  ·

Ubertragbarkeit,  der  Vereinsmitgliedschaft
  38.

Ubertragung,  des  Anspruchs:
auf  Aussteuer  1623,  auf  Dienste
613,  auf  Geldentschädigung  für
immateriellen  Schaden  847,  der
Gesellschafter  717;  |.  der  Anweisung
  792;  des  Auftrags  664;
der  Dienstbarkeiten  1092;  des
Eigentums  an  bewegl.  Sachen
929s  f.,  an  Grundstücken  313,
873,  925,  a.  189;  der  elterlichen
Nutznießung  1658;  eines  Erbanteils
  2035  ff.;  der  Forderungen
398  ff.,  429,  a.  81,  ohne  Pfandrecht
  1250;  U.  der  Poet  pothelenforderung
  1153  ff.;
setzes  268,  412,  426,  er  14%
1225;  des  künftigen  Vermö  ens
310;  des  mittelbaren  Besitzes
870;  des  Nießbrauchs  1059;  des
Pfandrechts  1250;  des  Rflichtteilsanspruchs
  2317;  von  Rechten
  413;  des  verjährten  Anspruchs
223;  der  Vermögensverwaltung
des  Beistandes  d.  Mutter  1693,
1695;  der  Verwaltung  usw.  des
Mannes  1408;  des  Vorkaufsrechts
  514.

Aberweisung,  der  abgetretenen
Forderung  408;  der  Hypothekenforderung
  155.

Untbildung.  Umgestaltung,  einer
Sache  352,  467,  950  (Eigentumserwerb
  hierdurch),  1037,
2172  (des  Vermächtnisgegenstands).


Unrechunng=  ausländischer  Währung


V#snn  436.

Umschreibung,  von  Inhaberpapieren
  auf  Namen  806,  1155,
1393  (der  Frau),  1667;.  1815,
1816,  1820  (des  Mündels),  2117
(des  Vorerben),  a.  101.

 

 

1707

Amsetzung,  in  Geld  2046.
Amtausch,  des  Hinterlegten  235.
Amwandlung,  von  Dienstbarkeiten
und  Reallasten  a.  113;  einer
Gattungsschuld  in  eine  Speziesschuld
  243;  einer  Geldschuld  in
ein  Darlehen  607;  einer  Hypothek
in  eine  Grundschuld  oder  Sicherungshypothek
  1186,  1198;  einer
Leistung  in  eine  teilbare  431
A.  3;  einer  Rentenschuld  in  eine
Grundschuld  1203;  einer  Sicherungshypothek
  in  eine  Hypothek
1186;  einer  Stftung  87.
Anausführbarkeit,  des  übernommenen
  Werkes  645.
Anbekannte,  u.  Beteiligte,  Pflegschaft
  1913;  u.  Erben  1960
(s.  Aufgebot)  u.  Hypothekengläubiger
  1170;  u.  Reallastberechtigte
1112;  u.  Schiffsgläubiger  1269;
u.  Vorkaufsberechtigte  1104.
Anb  sholtenhett.  der  Verlobten

Lns  00  ant  Hastung,  des  Erben
185,  1994,  2000,  2005,  2006,
2013,  2016,  2060,  2063;  des
Erbschaftskäufers  2036,  2382,
2383;  eines  Miterben  2059;
des  Nacherben  2144.

Unbelslimmtheit,  des  Erben  2105;
des  Vermächtnisnehmers  2071  ff.
2162,  2178;  der  Zeit  der  Leistung

99

Anbewegliche  Sachen  94  ff.

Unbewegliches  Vermögen,  90  MA.3;
bei  der  Fahrnisgemeinschaft  1551.

Andank,  Widerruf  der  Schenkung
hierwegen  530,  533.

Aneheliche  Kinder.  Rechtsverhältnisse
  1589,  1593,  1705  ff.,  à.  20
bis  22,  208;  Adoption  1747;
Bevormundung  17788,  1900,
a.  136;  Cheschließung  1305,
1310,  begitimation  1719ff.:

Wohnsitz
Unrhrich  linntter,  Ansprüche
Stellung

1715,  1716,  a.  21;
        <pb n="1708" />
        1708

um  Kinde  1705ff.,  1765;  als
ormund  17785,  190088.

Unrhesichnet,  Geltendmachung
1593.

Anentgeltliche  Verfügung,  des
Erbschaftsverkäufers  2375;  des
Testamentsvollstreckers  2205;
des  Vorerben  2113.

Anentgeltliche  Zuwendung  330
(iunter  einer  Auflage),  690  (Aufewahrung),
  822  (einer  ungerechtf.
  Bereicherung).

Anentgeltlichkeit,  als  Erfordernis
des  Auftrags  662,  der  Leihe
598;  der  Schenkung  516;  der
Vormundschaft  1836.

Anerfahrenheit,  Ausbeutung  138.

Anerlaubte  Handlungen  823  bis
853;  im  Ausland  begangen
a.  12;  Ausschluß  der  Aufrechnung
  393;  Besitzerwerb  durch
u.  H.  922;  eines  Ehegatten
1459,  1463;  Erlangung  einer
Erbschaftssache  durch  u.  H.  2025;
u.  H.  der  Frau  1415;  Haftung
des  Vereins  wegen  u.  H.  des
Vereinsvorstandes  31  A.  5;  Klage
auf  Unterlassung  von  u.  H.  12,
862,  1004,  1017,  1027,  1068,
1090,  1227;  des  Mannes  1536;
Schabensersatz  wegen  u.  H.  bei
Verarbeitg.  usw.  951;  Zurückbehaltungsrecht
  2737.

Unfähigkeit,  des  geschäftsführenden
Gesellschafters  712;  zum  Vormund
  1780.

Aufallversicherung  328  (Gdebeamten),
  616  (Anrechnung  der  Bezüge
des  Dienstberechtigten  hieraus),
1045,  1046  (seitens  des  Nießbrauchers).


Angeborene,  s.  Leibesfrucht,  nondum
  concepti.

Ungerechtfertigte
s.  Bereicherung.

Angesunde  Wohnung  544,  618.

ungewiser  Erfolg,  Nichteintritt

Bereicherung

 

Alphabetisches  Register.

Angewißheit,  der  Beteiligten,  Pflegschaft
  1913;  des  Gläubigers,
Hinterlegung  372;  der  Person
des  Bedachten  2073;  von  Rechten,
bei  Berechnung  des  Pflichtteils
2313;  Ver  leich  779.

zuanuliiscs  Anfechtbarkeit,  Nichtigkeit.


9
Aniversalsideiksmmisi  1939  A.  3.
Universalsukzession  1922  A.  4.
Universitas  factl,  zuris  A.“-vor9#0.
Ankenntnis,  der  Abtretung  407:
fahrlässige  U.  122,  132,  276
A.5,  1980,  des  Vertreters  166
(s.  Fahrlässigkeit);  der  Mängel
der  Kaufs  (Miet)sache  460,  539.
Ankörperliche  Rechte  u.  Gegenstände
  90  A.  3,  93  A.  1.
Anlanterer  Wettbewerb  826.
UAnmögliche  TLeistung,  Vertrag  auf
solche  306  ff.;  Vermächtnis

2171f.

Anmöglichkeit,  der  Beseitigung
des  Mangels  634;  des  beab
sichtigten  Erfolgs  820;  der
Herausgabe  292,  347,  351,  49—,
501,  815,  848,  2021,  2375,
der  Leistung  245  A.  4,  265,  275,
279  ff.,  285,  287,  291,  306  ff.
323  bis  325,  338  (Draufgabe).
425  (bei  Gesamtschuldverhält.
nissen),  507  (beim  Vorkauf),  der
Leistung  bei  einem  Vermächtnisse
2171  f.;  nachträgliche  U.  275;  des
Vollzugs  einer  Auflage  2196;
vorübergehende  U.  308;  bei  Wahl.
schulden  265;  des  Zweckes  einer
Stiftung  87.

Aupfändbare  Forderungen,  Aufrechnung
  394,  400;  u.  Sachen
559,  585.

Aupfändbarkeit,  des  Rücknahmerechts
  377.

Anredliche  Geschäftsführung  716.

Anrichtige  Übermittelung,  von
Willenserklärungen  120.

Nurichtigkeit,  des  Erbscheins  2361
des  Grundbuchs  1140.
        <pb n="1709" />
        Alphabetisches  Register.

naschidlichreitszeugnte  a.  120.

Ansichere  Rechte,  bei  Berechnung
10th  eErwerhi  2313;  s.  auch
Ungewißheit.

UAnsittliche  Nechtsgeschäfte.  138.

Uusittliches  Verhalten.  Ehescheidungsgrund
  1568;  Grund  zur
Entsichung  des  Pflichtteils  2333,
2336;  des  Vaters  1666.

Untellbarkeit,  der  Auslobung  659,
661;  der  Leistungen  420,  431,
432;  des  Rücktrittsrechts  356.

Anterbevollmächt  164  A.  4.

Anterbrechung.  der  Ersitzung
940  ff.;  der  Verjährung  208  ff.,
212  ff.,  425,  477.

Unterbringung.  verwahrloster  Kinder
  1666,  1838,  a.  34,  135.

Antergang.  des  Gebäudes  beim  Erbbaurecht
  1016;  der  Sache  243  A.8,
290,  292,  347,  350,  351,  446,
498,  501,  558,  588,  644,  645,
732,  848.  98,  2023,  2375;
s.  auch  Schadensersatz,  Verschlechterung.


Unterhalt,  der  Abkömmlinge  1352,
1359,  1428,  1585,  der  Ehefrau
1360,  1361,  1389,  1428;  des
Ehemanns  1360;  der  geschiedenen
  Ehegatten  1578  ff.;  des
anderen  Ehegatten  1345,  1351;
Gefährdung  des  U.  1428;  Rückersatz
  685,  a.  103;  des  Schenkers
  519,  528;  standesmäßiger
und  notdürftiger  u.  1609,  1610;
des  Verletzten  829;  Unübertragbarkeit
  der  Forderung  auf  den
U.  399.

Anterhaltsanspruch,  der  Frau
1351,  1602,  1611,  1615,  1616,
1666,  2144;  von  Familienangehörigen
  des  Erblassers  1969;
des  Nacherben  2141;  der  schwangeren
  Witwe  1963.

Auterhaltsbeiträge,  Verjährung
1

Anterhaltspflicht  519,  528  f.,  679,
843,  844,  1345,  35  f,,  1360f.

 

1709

1386,  1389,  1418,  1428,  1468,
1495,  1534,  1578  bis  1582,
1585,  1601  ff.,  16562,  1666,
1703,  1708  ff.,  1716,  1739,
1765  f.,  2141,2295,  2333,  2334,
a.  21,  103,  199,  208;  Einfluß
des  Güterstandes  auf  die  U.
1604;  Gefährdung  durch  Schenkungen
  519,  528.

Anterhaltung,  von  Anlagen  1021,
à.  116;  eines  Gebäudes  836.
838,  922.

Unteriassen,  MAnterlassung,  als
Anspruchsgegenstand  12,  194,
202  A.  5,  550,  862,  1004,  1065,
1134,  1227;  als  Bedingung  einer
Zuwendung  2075;  Beginn  der
Verjährung  198;  als  Gegenstand
eines  Schuldverhältnisses  193
A.  3,  241,  339,  343  (Vertragstrafe),
  358  (Rücktritt);  Haftung

Bza  U.  eines  Gehilfen  278;  U.

als  unerlaubte  Handlung  A.“

vor  823,  A.  11;  eines  Bermögenserwerbs
  517.

Uutrrmiete,  Unterpacht  549,  556

Anternehmer  s.  Werkvertrag.

Anterrichtsanstalten,  Verjährung
ihrer  Ansprüche  196  Nr.  11;
Unterbringung  in  U.  1666.

135.

Unterscheist,  mechanische  Vervielfältigung
  793;  s.  auch  Unterzeichnung.


ülersühn  Personen,  Erbrecht

Utiel  dhung,  Schenkung

solchen  520.
untersuchung  des  Kaufgegenstands

einer

Wn  F  gB  unter  die  sofortige
Zwangsvollstreckung  1115  A.  8.

Anterxeichnung,  von  Inhaberschuldverschreibungen
  793;  von
Urkunden  über  Rechtsgeschäfte
126,  127,  129;  des  Testamentsprotokolls
  2242.
        <pb n="1710" />
        1710

Untunlichkeit,  der  Anhörung  s.
Tunlichkeit.

UAnübertragbarkeit,  Anvererblichkeit,
  des  Anspruchs  auf  Erfüllung
  eines  Auftrags  664;
des  Anspruchs  auf  Aussteuer
1623;  des  Anspruchs  auf  Dienste
613;  auf  Rechnungslegung  259
A.  1;  auf  Schmerzensgeld  847,
auf  Unterhaltsbeiträge  1585,
des  Gesellschaftsrechtes  717;  von
Forderungen  399,  400;  der
Forderung  ohne  die  Hypothek
1153;  des  Nießbrauchs  1059;
beim  Pfandrechte  1274;  des
väterlichen  Nutzgenusses  1658;
der  beschränkten  persönlichen
Dienstbarkeit  1092;  der  Rechte
bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  1522;  eines  Rechtes,
Folge  1069;  bei  Fahrnisgemeinoft
  1552;:  der  Rechte  des  Ehemanns
  1408,  1427;  der  Vereinsmitgliedschaft
  38;  des  Vorkaufsrechts
  514;  des  Verlöbnisanspruchs
  1300.

Anvererbliche  Rechte  38,  544,
5302,  7591,  847,  10614,  1090#,
13002,  15021,  15842,  16154,
17131;  u.  Verpflichtungen  520,
1615.

Anverjährbarkeit  898,  902,  924.

Anvermögen,  zur  Leistung  275,
1  306  A.  1,  351  A.  2,  354

Unverzinsliche  Schuldverschreibungen,
  auf  Sicht  799,  a.  174.

I#nverjüguch  Begriff  121,  650.

Anvollsständigkeit,  des  Inventars
2005;  der  Vermächtnisanordnung
  2151  ff.  "

Unvordenkliche  Verjährung  a.  185
A.  2,  a.  189  A.  5.

Unwahre  Tatsachen,  Verbreitung,
Ersatzpflicht  824.

Anwirksamkeit,  der  Auflage  2195;
der  Aufrechnungserklärung  388;

 

Alphabetisches  Register.

der  Bestimmung  einer  Inventarfrist
  2000;  einseitiger  Rechtsgeschäfte
  der  Frau  1398;  des
bvertrags  2298;  der  Ernennung
  eines  Testamentsvollstreckers
  2201;  eines  gemeinschaftlichen
  Testaments  2268:
einer  von  mehreren  Testamentsverfügungen
  2085;  einer  späteren
Verfügung  gegenüber  dem  Erbvertrag
  2289;  von  Vereinbarungen
  gegen  das  Vorkaufsrecht
  506;  von  Verfügungen  135:
von  Verfügungen  eines  gemeinschaftl.
  Testaments  2270;  eines
Vergleichs  779;  eines  Vermächtnisses
  2169;  eines  Vertrags  319.
Unzucht,  Grund  zur  Pflichtteilentziehung
  2335;  zur  Scheidung
1565.
Unzulänglichkeit,  Einrede  der  U.
2187.

AUnzurechnungsfähigkeit,  bei  unerlaubten
  Handlungen  827,  828.

AUrgroßbeltern,  Erbrecht  1928.

Arheberrecht  90.

Urkunden,  Auslieferung  der  U.
bei  Abtretung  der  Forderung
402,  403,  410;  beim  Verkauf
444;  Austausch  der  U.  126;
Eigentum  an  U.  über  ein  Recht
auf  eine  Leistung  952;  Einsicht
810;  Errichtung  126  ff.,  a.  151:
Fälschung  von  U.  über  letztwillige
  Verfügungen  2339;
Hinterlegung  372;  Kraftloser--ärung

  von  U.  a.  102;  U.  über
Leistungen  an  den  Inhaber  807:
öhentliche  U.,  Erfordernis  1718,
1720.

Arkundsperson,  bei  Testamenten
2233  ff.,  a.  149.

Urteil,  gegen  einen  Gesamtschuldner
  425;  gegen  den  Hauptschuldner
  767;  über  die  Richtung
des  Notwegs  917.

Usucapio  Ubertatis  a.  139  A.  10.
        <pb n="1711" />
        Alphabetisches  Register.

B.

Vater,  Anordnung  auf  Aufhebung
des  Familienrats  1880;  Aussteuerpflicht
  1620,  1621;  Ausschließung
  von  der  Nutznießung
1656  ff.,  von  der  Vormundschaft
1782;  Benennung  des  Vormunds
  1776  f.,  1782;  Berufung
zum  Vormund  eines  Volljährigen
  1899,  1903;  Ehekonsens
1305,  1307,  1621;  Erbrecht
1925;  Ersatz  von  Aufwendungen
1648;  Kenntnis  der  Nichtigkeit
der  Ehe  1701;  Konkurs  1647;
Nutznießung  des  Kindervermögens
  1656;  Pflicht  zur  Inventarisierung
  und  Rechenschaft  1667;
Rechte  gegenüber  den  Kindern
1627  ff.;  Rechtsgeschäfte  für  das
Kind  1643;  Vertretung  des
Kindes  1630,  1633,  1635;  Verpflichtungen
  des  unehelichen  V.
1708  ff.;  Verzicht  auf  Nutznießung
  1662.

Vaterschaft,  Anerkennung  1718,
1720;  Feststellung  1707,  1710,
a.  208

Veränderungen,  der  Hauptschuld
bei  der  Bürgschaft  767;  der
Kaufsache  beim  Wiederkauf  498;
der  Mietsache  548;  des  Leihgegenstands
  602;  einer  Sache,  als
Gegenstand  des  Werkvertrags
631,  der  Gemeinschaft  745;  der
Nießbrauchsache  1037,  1050,
1057;  des  Pfandes  1226;  bei
Nacherbschaft  2132;  der  Testamentsurkunde
  2255;  s.  auch  Verschlechterung.


Verantwortlichkeit,  der  Erben
1978,  1991;  des  Mannes  bei
Gütergemeinschaft  1456;  des
Nachlaßverwalters  19852;  wegen
Schadenszufügung  827  ff.;  siehe
auch  Haftung.

Verarbeitung  352,
2172.

950,  U51,

 

1711

Veräußerung,  einer  belasteten
Sache  936;  V.  gegen  Entgelt
445;  beim  Erbschaftskauf  2375;
einer  fremden  Sache  932,  936;
eines  Grundstücks  313;  einer
mit  einer  Hypothek  belasteten
Sache  1136;  einer  mit  dem
Rechte  eines  Dritten  belasteten
Sache  936;  des  Vermächtnisgegenstands
  2288;  des  vermieteten
  oder  verpachteten
Grundstücks  571,  577,  a.  172;
eines  verpfändeten  Schiffs  1262;
Wirkung  auf  das  Zubehör  314.

Veräußerungsbeschränkungen,  für
Grundstücke  a.  119.

Veräußerungsverbot,  134  M.  2,
932  A.  4;  gesetzliches,  gerichtliches
  135,  136;  rechtsgeschäftliches
  137;  Erwerb  von  Rechten
gegen  ein  V.  888;  Nichtigkeit
1136.

Verbände,  zur  Nutzung  land=  und
forstwirtschaftlicher  Grundstücke
a.  164.

Verbandsvorsteher,  Testament  vor
ihm  2249,  a.  150

Verbindlichneiten,  der  Ehefrau
1410  ff.,  1530  ff.;  der  Ehegatten
1463,  1556;  des  Ehemanns
1410;  Eingehung  ohne  Rechtsgrund
  821;  mit  Rücksicht  auf
eine  künftige  Ehe  1298;  der
Kinder  1659,  1660;  Übernahme
364;  s.  auch  Nachlaßverbindlichkeiten.


Verbindung,  von  Sachen  946,  947,
949,  951,  997,  2172.

Verbindungsverbot  für  Vereine
aufgehoben  A.““  vor  21.

Verbot,  gesetzliches  134,  309,  8127,
819,  2171;  der  Testamentseröffnung
  2263;  V.  des  Verzichts
auf  Beachtung  von  Vorschriften
beim  Pfandverkauf  12457.

Verbotene  Eigenmacht  858  bis  361,
992,  2025;  s.  auch  Eigenmacht.
        <pb n="1712" />
        1712

Verbotene  Rechtsgeschäsfte  134;
v.  Verträge  309.
Verbrauchbare  SHachen,  Begriff

92;  als  Beitrag  der  Gesellschafter
706;  als  eingebrachtes  Gut  1540;
Inrber.  und  Orderpapiere  als

.  S.  1084,  1392;  des  Kindes,
Verfügung  des  Vaters  1653,
1659;  als  Miießbrauchsgegenstand
1067,  1075,  1086  f.;  Schenkung
v.  S.  als  Rflichtteilsverletzung
2325;  Verfügung  des  Mannes
hierüber  1376  Nr.  1,  1377,
1391,  1392,  1411.

Verbrechen,  Grund  zur  Entziehung
des  Pflichtteils  2333,  2334,  zur
Scheidung  1565;  Verwirkung  der
elterl.  Gewalt  1680.

Verkreitung,  unwahrer  Tatsachen

Verdeutes  Rechtsgeschäft  1177.

Verderb,  der  Fundsache  966  ,9802;

der  zinteege  Sache  383  ff.:

der  Pfandsache  1218;  Zurückweisung
  der  Hinterlegung  einer
dem  V.  ausgesetzten  Sache  237.

Vereine,  rechtsfähige  21  ff.;  eingetragene
  55  ff.;  nichtrechtsfähige
54;  ausländische  V.  a.  10;  anerkannte
  (bayer.)  V.  a.  165:;
Auflösung  41,  74,  a.  85;  Auschluß
  aus  dem  V.  39“  A.  1;
Austritt  39;  Beschränkung  der
Haftung  auf  das  V.-Vermögen
427;  Haftung  für  den  Vorstand
31;  Liquidation  47  ff.;  sächsische
V.  a.  166;  Sitz  24;  staatlich
konzessionierte  V.  a.  82;  Unterschied
  von  der  Gesellschaft  A.*
vor  705.

Vereinigung,  mehrerer  Grundstücke
890;  Beschränkung  a.  119;  von
Eigentum  und  Recht  889,  1063
(Nießbrauch),  1177,  1178,  1179
(Hypothek),  1256,  a.  194  (Pfandrecht);
  von  Recht  und  Belastung
1976,  1991,  2143,  2175;  von
Recht  und  Verbindlichkeit  1976,

 

Alphabetisches  Register.

19917,  beim  Erbschaftskauf  2377;
bei  der  Nacherbfolge  2143;  beim
Vermächtnisse  2175;  von  Schuld
und  Forderung  A.  “  vor  362,
4252,  4292,  11642,  1173,  1174.
Vereinsgesetz,  bayerisches  a.  165.
Vereinsmitglieder,  Bescheinigung
über  ihre  Zahl  5#  juristische
Personen  als  V.  32  A.  3;  Rechte
34  ff.,  z;  Versammlung  der  B.

27,  32

voelinustgegshan.  Unübertragbarkeit
  38.

Vereinsregister  21,  55,  56,  59,
63,  64,  67  f.,  71,  74  ff.,  79;  kein
öffentl.  Glaube  68  A.  2.

Vereinssatzungen  25,  27  30,  33.
36  f.,  39,  40  f.,  45,  57  ff.,  668,
71.

r  *  Anfall  bei  Auf.

lösung  des  Bereins  45  ff.

Vereinsvorstand  26  ff.,  427,  48,
59,  67  ff.,  78.

Vererblichkeit,  Vererbung,  des
Ausschlagungsrechts  1952;  des
Besitzes  857;  des  immateriellen
Schadens  s47;  des  Pflichtteilanspruchs
  2317,;  des  Rechts  der
Nacherbfolge  2108;  des  Vorkaufs.
rechts  514,  2034.

Verfallvertrag  1229.

Verfassung,  der  Stiftungen  85.
87;  der  Vereine  25,  a.  82.

versthiung.  gegen  den  Schenker

vorsbeung.  Begriff  A.“  vor  104:
über  einen  Anteil:  am  gemein.
schaftlichen  Vermögen  747,  am
Gesamtgute  1442,  am  Gesell.
schaftsvermögen  719,  am  Nach
laß  2033;  unter  aufschiebender
Bedingung  161;  über  eingebrachtes
  Gut  1376,  1395;  nach
Eintragung  einer  Vormerkung
883;  B.  über  Gesamtgut
1144  ff.;  über  den  Mietzins  nach
Veräußerung  573;  über  das
Mündelvermögen  als  Ganzes
        <pb n="1713" />
        Alphabetisches  Register.

1822;  Nachlaßgegenstände  1959,
2040  b(bei  mehreren  Erben),
2112  (durch  den  Vorerben),  2205
Lurch  den  Testamentsvollstrecker);
.  Nichtberechtigter  185,  816;
V.  über  die  Nießbrauchfordezung
  19/4h  privatrechtsgeschäftl.
V.  A.“  vor  104;  von  Todes
wegen  A.“  vor  104,  83  (Stiftung),
  332,  1598  (Anerkennung
des  Kindes),  1937  (Bestimmung
des  Erben),  1944,  1948  (Berufung
  desselben),  1951  (Berufung
  zu  mehreren  Teilen),
2260  (Eröffnung),  2339  (Erzwingung
  oder  Verhinderung),
àa.  24  (Errichtung  durch  Ausländer),
  149  ff.,  214,  215;  s.
auch  letzwill.  Verf.,  Testament,
Erbvertrag.
Verfügungsbeschränkungen  135,
136  (gesetzliche,  vertragsmäßige),
892  bis  894,  899  (in  bezug
auf  eingetragene  Rechte),  1395  ff.
(der  Frau),  1518  (für  die  Ehe-Hatten),
  a.  168  (bestehende  V.);
des  Erben  durch  den  Testamentsvollstrecker
  2211  f.,  2217.
Verfügungsmacht.  Trecht,  des  Erblassers
  bei  Bestehen  eines  Erbvertrags
  2286;  des  Erben  1984,
2211;  der  Frau  1395  ff.;  über  das
Gesamtgut  1443  ff.,  1487;  des
Mannes  über  eingebrachtes  Gut
1373  ff.;  des  Testamentsvollstreckers
  2205,  2208;  des  Vorerben
  2112  ff.,  2129,  2137,  2140.
Verführung  825,  847.
Vergangenheit,  Unterhaltsanspruch
für  dieselbe  1615,  1711.
Vergehen  s.  Verbrechen.
Vergrliungsrecht  a.  31.
Vergleich,  Begriff  779;  Eingehen
eines  solchen  für  den  Mündel
1822;  Erledigung  des  Rechtsstreits
  durch  V.  211  A.  4;  Ersetzung
  der  Form  beim  Prozeßvergleich
  313;  V.  zwischen  Gläu-Bürgerliches

  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.

 

1713

biger  u.  Gesamtschuldner  423;
Schuldanerkenntnis,  versprechen
durch  V.  782;  V.  über  eine
Spielschuld  762,  764;  Verjährung
  218;  Wirkung  auf  die  Gesamtschuld
  423  A.  1,  779.

Vergütung,  an  den  Beistand  der
Mutter  1694;  beim  Dienstvertrag
  611,  612,  614,  628;  für
Herstellung  eines  Werkes  634  f.,
641;  bei  der  Hinterlegung  689,
699;  für  den  Mäkler  652,  653;
für  den  Nachlaßpfleger  1960;
für  den  Nachlaßverwalter  1987;
von  Nutzungen  2922;  für  den
Testamentsvollstrecker  2221;
beim  Verwahrungsvertrag  689,
699;  Verjährung  196;  V.  beim
Verlust  des  Eigentums  durch
Verbindung  usw.  951;  des  Vormundes
  1836;  beim  Werkvertrag
631,  632,  641.

Verheiratete  Töchter  1633.

Verheiratung,  des  Kindes  1661;
des  Vater-Vormundes  1845;
der  vormundschaftsführenden
Frau  1887.

Verhinderung,  der  Ausübung  der
elterlichen  Gewalt  1665,  1677,
1685;  des  Dienstverpflichteten
616;  des  Eintritts  der  Bedingung
  162;  der  Errichtung
einer  Verfügung  von  Todes
wegen  2339;  V.  des  Vormundes
1778,  1846.

Verjährte  Ansprüche  222.

Verjährung,  der  Ansprüche  121,
124,  194  ff.,  425,  a.  169,  174;
Aufrechnung  nach  V.  390;  Ausschluß
  der  V.  898,  1137,  2042;
Beginn  198  ff.;  bei  Gesamtschuld
425;  Hemmung  202  bis  205  ff.,
425,  477;  Unterbrechung  208
bis  217,  425,  477;  Vollendung
206,  207;  Wirkung  222;  B.  der
Anfechtung  124;  der  Ansprüche
der  außerehelichen  Mutter  1715:
des  Anspruchs  auf  Aussteuer

108
        <pb n="1714" />
        1714

1623,  auf  Befreiung  von  einer
Verbindlichkeit  821,  aus  der  Bereicherung
  516  A.  10;  auf  Minderung
  und  Wandlung  477;
des  Anspruchs  bei  der  Miete
558;  des  Anspruchs  aus  dem
Verlöbnisse  1302;  des  Anspruchs
des  Vertragserben  2287;  bei  der
Anweisung  786;  V.  eingetragener
Rechte  902;  des  Erbschaftsanspruchs
  2026;  des  Ersatzes
wegen  unerlaubter  Handlungen
852;  festgestellter  Ansprüche
218  bis  220;  bei  der  Gemeinschaft
  758;  V.  gegen  Geschäftsunfähige
  206;  bei  Grunddienstbarkeiten
  1028;  des  Herausgabeanspruchs
  des  Toterklärten
2031;  V.  bei  Inhaberpapieren
801,  802,  804;  bei  der  Leihe
606;  V.  der  Mängelgewähr  477,
490;  bei  nachbarrechtlichen  Ansprüchen
  921;  der  Nachlaßforderung
  207;  der  Nebenleistungen
224;  beim  Nießbrauch  1057;  bei
dem  Pfandrecht  1226;  des  Pflichtteilsanspruchs
  2332;  des  Schadensersatzanspruchs
  bei  Unfällen
a.  42;  des  Verlöbnisanspruchs
1302;  des  Vertragserben  2287;
der  Verzinsung  197,  224,  803;
beim  erkvertrag  638,  639;
Wirkung  der  V.  A.“  vor  362.
Verjährungsfrist  195,  196f.,  206,
207,  6381;  Abkürzung  225;  Verlängerung
  477,  6387.
Verkauf,  zum  Börsen=  und  Marktpreis
  385;  des  Erbschaftsanteils
  2034;  des  Pfandes  1228  ff.:
für  Rechnung  eines  anderen  457;
im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
433  A.  1,  456  bis  458,  512.
Verkäufer,  Verpflichtungen  433  ff.;
Haftung  436;  Ansprüche  4337.
Verkehr,  mit  den  Kindern  nach
der  Scheidung  1636.
Werkehrsanstalten,  Fund  in  ihren
Fisträumen  usw.  978ff.

 

Alphabetisches  Register.

Verkehrssicherheit,  Laftung  dain.
823  A.  11.
Verkehrssitte.  l,  152,  210.  2
A.  3,  612,  a.  2  A.2.
Verkehr  zunternehmungen,  lker
Einstellung  des  Beiriebs  1
Verkoppelung  a.  113.
Verkündung,  letztwilliger  Ler
gungen  1941,  2200,  22.
Verlagerecht  a.  76.
Verlängerung,  der  Fristen  151.
der  Gewährsfrist  beim  Lan
77,  486:  der  Inventarnid
19955;  stillschweigende  8.  de-Mietvertrags
  508,  des  Tire
vertrags  625.
Verlegung,  der  Ausübung  ecr
Dienstbarkeit  10323.
Verleihung,  der  Rechtssäbigkeit  -
23,  332,  43,  44;  der  Staoleergehörigkeit
  a.  11.
Verletzung,  einer  Aussichtsplct
832,  834  der  Ehepflichten  1.
einer  Person  249,  823,  Z##
der  Rechte:  des  Eigentümte
durch  den  Nießbraucher  1/41.
1054,  der  Rechte  der  Frou  11.
des  Nacherben  2123,  des  Ku
pfänders  1217.
Verlrumdung  ##1.
Verlöbnis  129°  fl.
Verlobte,  Erbvertrag  2257,  200.
2279,  2290,  2351:  Ebrcriss#
2347;  lebensgefährliche  Erkrer
kung  a.  46:  Rücktrin,  Schadem
ersaßanspruch  1298,  1299:Scher
kungen  unter  V.  1301:  Zom#e#
dung  an  V.  2077.
Verlorene  Sachen,  Schulber.
schreibangen  auf  dern  Jan##
794  (Verpflichtung  des  #ustellers),
  799  (Ausgebot,
(Eigentumserwerb),  1005,  s
(Schutz  des  früheren  Vefett
Verlusl,  des  Besitzes  26,  1
Eigentums  925,  2,  a.1##,
der  elterlichen  Gewalt  der  Ku##
1697:  der  Rechtssähigkeit  6
        <pb n="1715" />
        Alphabetisches  Register.

73;  einer  Sache,  eines  Rechts
255;  einer  Inhaberschuldverschreibung
  794;  V.  der  Staatsangehörigkeit
  a.  41;  Verteilung
des  V.  bei  der  Gesellschaft  707,
722.

Vermächtnis,  Vermächtnisse  2147ff.
Begriff  1939;  Annahme  des  V.
durch  die  Frau  1406,  1413,
1453;  V.  bei  Anwachsung  2095;
Auflage  1940;  Ausschlagung
eines  V.  517,  1406,  1413,  1453
(durch  die  Frau),  1643  (durch  den
VBater),  1822  (durch  den  Vormund);
  Begriff  1939;  Berichtigung
  1991;  Beschwerung  des
Pflichtteilsberechtigten  mit  V.
2306;  Erbschaftskäufer,  Haftung
für  V.  2376;  V.  in  einem  Erbvertrag
  1941,  2278,  2280,
2288,  2291;  Erwerb  eines  Ehegatten
  1461,  1477  (bei  Güteremeinschaft),

  1551,  1556  (bei
Fchrnisgemeinschaft.  Erwerb
durch  die  Frau  1369,  1483,
1461  (Verbindlichkeiten  hieraus);
Ersatz-V.  2190;  V.  eines  Gegenstandes,
  der  nicht  zur  Erbschaft
gehört  2169f.;  V.  im  gemeinschaftlichen
  Testament  2269,  2280;
Gattungs-V.  2155;  Nachvermächtnis
  2191;  V.  aus  dem
Nachlasse  eines  lebenden  Dritten
312;  V.  als  Nachlaßverbindlichkeit
  1967,  1972  (bei  Aufgebot
der  Nachlaßgläubiger),
1991  f.  (bei  beschränkter  Haftung);
V.  an  den  Pflichtteilsberechtigten
2307;  sukzessives  V.  2191;  Uberschuldung
  des  Nachlasses  durch
V.  1992;  V.  einer  unmögl.  Leistg
2171;  Vereitelung  von  V.  2288;
Verschaffungs-V.  2170;  Vertrag
über  ein  V.  312;  Wahl-V.  2154;
Wegfall  des  V.  2372.

Vermächtnisanspruch  2174.

Vermächtnisnehmer,  als
schwerter  2186  ff.

Be-1980,



 

1715

Vermengung,  Vermischung  948,
949,  951,  2172.

Vermieter,  Rechte  und  Pflichten
535  ff.;  Pfandrecht  559  bis  563;
Verjährung  196.

Verminderung,  der  Erbschaft  durch
den  Vorerben  2138;  des  Gesamtguts
  1468  (durch  den  Mann),
1495  (durch  den  überlebenden
Ehegatten).

Vermittler,  Vermittlung  s.  Mäkler.

Vermögen,  Begriff  90  A.  1;  Erwerb
  des  V.  einer  Aktiengesellschaft
  419;  der  Gesellschafter  718;
der  Frau  1363  ff.;  des  Kindes
1638  f.;  Nießbrauch  310,  311,
1085  ff.;  Ubernahme,  übertragung
  310,  311,  330,  419;
Verfügung  über  das  Mündelvermögen
  1822;  Vereinsvermögen,
  Schicksal  45  bis  53;
Vertrag  über  das  gegenwärtige
V.  311,  über  das  künftige  V.  310.

Vermögensabsonderung,  unter
Ehegatten  (franz.  R.)  a.  200.

Vermögensbeschlagnahme,  Wirkung
  114  A.  5.

Vermögenserwerb,
517.

Vermögenslage,  ungünstige:  des
Erben  1981,  des  Vorerben  2128.

Vermögensschaden,  Ersatz  249  A.1,
253,  847.

Vermögenslibernahme,  Abfindung
eines  Dritten  330;  Schuldenhaf.
tung  dabei  419.

Vermögensverfall,  beim  Vater
1647;  Widerruf  eines  Darlehensversprechens
  610.

Vermägensverhältnisse  1624,  Täuschung
  hierüber  1334;  s.  auch
Verschlechterung.

Vermögensverwaltung,  des  Beistandes
  1693,  des  Vaters  1638  ff.,
Entziehung  1670;  Pflegschaft
zur  V.  1909;  Uberlassung  an
die  Eltern  1619.

1087

Unterlassung
        <pb n="1716" />
        1716

—  s.  Verzeich-——.

  der  Heistung  242.
Vermutung,  Einl.  XXX  (Tatsachen=
  u.  Rechts-V.);  der  Aufhebung
  des  Testaments  2255;  V.
ugunsten  des  Besitzers  938,  1006;
er  Ehelichkeit  1591,  1220;  für
das  Eigentum  des  Mannes  1362
für  das  Erbrecht  des  Fiskus
1964;  für  das  Erlöschen  des
Pfandrechts  1253;  bezüglich  des
Gesamtguts  1527.  1540;  V.
des  Lebens  19;  beim  Nießbrauch
1058,  1065;  zugunsten  des
Pfanbgläubigers  1227  (1000);
fzace  die  Richtigkeit:  des  Erbcheins
  2365,  des  Grundbuchs
891,  des  Inventars  2009;  V.
des  Todes  18,  20;  V.  bei  der
Unterhaltspflicht  685;  für  die
Vaterschaft  1717;  beim  Viehhandel
  484.

Vernachlässigung,  des  Kindes
4  s  des  Mieters
553.

Vernichtung,  eines  Hypothekenbriefs
  1162;  von  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber
799;  V.  des  Testaments  2255.

Veröffentlichung  s.  öffentliche  Bekanntmachung.


Verordnung  s.  Kaiserliche,  landesherrliche
  Verordnung.

Verpachtung,
des  Kindes  1663;  s.  auch  Pacht.

Verpfändung.  des  Erbanteils  2033;
fremder  Sachen  1207;  von  Forerungen
  232,  236,  238,  1279  ff.;
des  Gesellschaftsanteils  717;  zum
Zwecke  der  Sicherheitsleistung
232;  von  Miteigentum  1258.

Verpflegte,  Anrecht  auf  ihren
Nachlaß  a.  139.

Verpfirgungsansprüche.  des  Dienst- 



verpflichteten  617;  Verjährung
12.

der  V.  196  Nr.

von  Grundstücken

 

Alphabetisches  Register.

Verpfiegungsanfstalten,  Verjährung
  ihrer  Ansprüche  196  Nr.  11;
Vorstand  der  V.  als  Vormund,
a.  136;  Erbrecht  a.  137.

Verpflichiung,  des  Vormundes
1789;  der  Mitglieder  des  Familienrats
  1870.

Verpfründungsvertrag  A.“  vor
2274,  2295.

Verrufserklärung  826.

Versäumung,  der  Ausschlagungsfrist
  1956;  der  Inventarsfrist
1996.

Ver  lhaffung,  von  Diensten  611
%h  z;  des  Eigentums  433.

aserivnieaim  2169f.,

A.  1.

vorlihiechielung,  Haftung  wegen
B.  290,  292,  347,  351,  446,
487.  498.  501,  548.  558.  588.
602.  606.  644,  6045,  732,  848,
989,  1050  f.,  1226,  2023,  2132,
2375;  Schutz  des  Hypothekenläubigers
  gegen  V.  des  Grund-Kücks
  1133  ff.;  V.  der  Vermögensverhältnisse,
  Einfluß  auf
Erfüllg  d.  Verträge  321,  610,  775.

Verschlirbung,  des  Erbvertrags.
2277;  des  Testaments  2246,
2260.

Verschollene.  Verschollenhrit  13  ff.
à.vJ,  161  (s.  auch  Todeserklärung):
des  eingetragenen  Eigentümers
927;  des  Mündels  1884.

Verl-  ulden,  Begriff  254  A.  2;
Haftung  für  Dritter  278,
351,  5492,  664,  691;  bei  Gesamtschuldverhältnissen
  425:;  von
Hilfspersonen  und  Vertretern
254  A.  12;  Konkurrenz  des  V.
254,  823  A.  13;  s.  Haftung.

Verschuldungsgrenze  a.  117.

Verschwägerte,  Vorschwägerung,
Anhörung  durch  das  Vormundschaftsgericht
  1847;  Antragsrecht
hinsichtlich  des  Familienrats
1859,  1862;  Bestellung  zum
Vormund  1  79;  Ehehindernis
        <pb n="1717" />
        Alphabetisches  Register.

1310,  1327;  Mitwirkung  bei
Testamentserrichtung  2234;  als
Zeugen  bei  der  Eheschließung  a.  40.
Verschweigen,  arglistiges  s.  Arglist.
Verschmender,  Verschwendung,
Aufhebung  der  GG.  wegen  V.
1468,  1495;  beschränkte  Geschäftsfähigkeit
  114f.:;  Enterbung
  aus  guter  Absicht  2338;
Entmündigung  6,  àh.  156;  Testamentserrichtung
  2229;  Unfähigkeit
  zum  Familienrate  1865,
zum  Vormund  1780;  Widerruf
des  Testaments  2253.
Versendung,  des  Kaufsobjekts  447,
448;  des  bestellten  Werkes  6447.
Vecsetzung,  der  Beamten  ufw.,
un.  und  Pachtkündigung
„  0  596.  sten  Dritt
ersicherung,  zugunsten  Dritter
Ie  der  Erben,  Auslegung
1953  A.  1;  des  eingebrachten
Gutes  1385  Nr.  3;  des  Hypothekenobjekts
  1127  ff.;  der  Nießbrauchsache
  1045,  1046.
Versicherungsrecht  a.  75.
Versicherungsvereine  22  A.  2.
Versiegelung,  des  Nachlasses  eines
Beamten  a.  140  A.  1;  des
Protokolls  über  die  Testamentserrichtung
  2246.
Versorgungsvertrag  2274  Vorb.
Verspätete  Annahme,  der  Offerte
150;  v.  Geltendmachung,  von
Ansprüchen  an  den  Nachlaß  1974.
Versprechen,  eines  Darlehens  610;
der  eigenen  Sache  308  A.  2;
der  Leistung  an  einen  Dritten
328ff.;  einer  Leistung  344:  der
eistung  einer  fremden  Sache
523";  einer  Strafe  1297;  unverbindl.
  V.  241  A.  4;  fl.  auch
Schenkungsversprechen.
Versteitgerung  156;  der  hinterlegten
  Sache  333,  384;  s.  öffentliche
  Versteigerung.

Vertekdigung,  gegen  rechtswidr.  An- 



—  —
—  —  —

griff  227;  gegen  Eigenmacht  859.

1717

Verteidigungskofsten,  der  Ehefrau
1387,  1415  Nr.  1;  des  Kindes
1654,  1660;  s.  Selbstverteidigung,
Strafverfahren.

Verteilung,  des  Gewinns  und  Verlusts
  bei  der  Gesellschaft  721;
der  Zuwendung  an  Arme  2072;
s.  auch  Teilung.

Vertiefang,  auf  Nachbargrundstücken
  909.

Vertrag,  Verträge  145  ff.,  305  ff.;
Abrede  der  Beurkundung  154;
V.  unter  Abwesenden  147;  Auslegung
  157;  Begriff  A.“  vor
104;  Begründung  eines  Schuldverhältnisses
  durch  V.  305;  Bestätigung
  nichtiger  V.  141;  zugunsten
  Dritter  328  ff.;  Form
126  ff.;  V.  aus  Gefälligkeit  305;
gegenseitige  V.  320  ff.;  V.  über
Handlungen  A.“  vor  611;  Inhalt
d.  V.  306  ff.;  Nichtigkeit  306,  309;
mit  Minderjährigen  108ff.;
über  den  Nachlaß  eines  Dritten
312;  Ort  des  V.  269;  Perfektion
der  V.  151,  152ff.;  über  Pflichtund
  Erbteile  312;  schriftliche  Form
126,  127;  über  die  Ubertragung
von  Grundstücken  313;  V.  über
eine  unmögliche  Leistung  306,
308;  V.  gegen  ein  gesetzliches
Verbot  309;  über  die  Verjährung
225;  über  ein  Vermächtnis  312;
über  ein  Vermögen  310,  311;
V.  über  die  Verschaffung  von
Diensten  611  A.  2;  V.  des  Vertreters
  ohne  Vertretungsmacht
1  77  ff.;  V.  des  Vormundes  1829;
Widerruf  des  V.  178.

Vertragsabschluß,  durch  Briefwechsel
  127;  ohne  Vollmacht  177.

Vertragsantrag  145,  146,  1406,
1453.

Vertragserbe  19.412,  2274  ff.

Vertragserfüllung  362  ff.;  Zurückgabe
  der  Daraufgabe  337;  V.
Zug  um  Zug  274,  322,  348.
        <pb n="1718" />
        1718

Vertragsinteresse,  negatives  249,
307.

Vertragskosten  467.

Vertragsmäßiges  Güterrecht
1432ff.

Vertragsmäßige  Verfügungen,  in
Erbverträgen  2278f.,  2290  f.,
2294  f.,  2298.

Vertragsmäßige  Zinsen,  Gesetz
hierũber  a.  39.

Vertragsort  269  A.  1.

Vertragsstrafe  339ff.,  1210,
12977.

Vertragswert,  positiver  326.
Vertragszinsen  247.  Z
Vertretbare  Sachen,  Begriff  91;

als  Gegenstand  der  Anweisung-783,

  des  Darlehens  607,  des  Beitrags
  eines  Gesellschafters  7067,
des  Verwahrungsvertrags  700.
Vertreter„  gesetzlicher:  Anfechtung
  der  Ehe  durch  ihn
1336  ff.;  der  Ehelichkeit  1595;
des  Erbvertrags  2282;  Aufebung
  und  Begründung  des
o  nsases  8;  Ausschließung  bei
Rechtsgeschäften,  1307,  1317,
1336,  1337,13588,1437,  15162,.
1728,  1731,  17482,  Ausübung
der  Verwaltung  und  Nutznießung
1402;  Ehekonsens  1304,  1307,
1331;  Erbverzicht  2347,  2351,
2352:;  Mitwirkung  bei  Erbvertrag
  2275;  bei  Rechtsgeschäften
107  ff.,  131;  bei  der  Testamentserrichtung
  2229;  Scheidungsklage
  durch  den  g.  V.  1564;
Vereinbarung  der  allg.  G.
1437;  Verwaltung  des  Gesamtguss
  1457;  Haftung  für  den
278;  V.  für  den  Hypothekengläubiger
  11.41  (zur  Kündigungsentgegennahme),
  1189  (Treuhänder);
  Rechtsgeschäfte  des  V.
mit  sich  selbst  181;  Schadensersatzpflicht
  des  V.  179;  V.
einer  Stiftung  86;  eines  Vereins
26,  30.

 

Alphabetisches  Register.

Vertretung  164  bis  176  2  mit
Vertretungsmacht,  insbes.  Vollmacht),
  177  bis  188  (V.  ohne
Vertretungsmacht):  V.  bei  der
Annahme  an  Kindesstatt  1748,
1750  f.;  V.  des  angenommenen
Kindes  1765;  Ausschluß  der  VB.
1307,  1317,  1336,  13373,  13585,
15162,  15951,  159823,  17281,
4731,  17482,  1750,  1755,  1770,
18722,  2064,  2254,  2274,
2282  1,  2284,  22902,  22961,
23472,  2351  f.;  V.  bei  Ehelichkeitserklärung
  1728:;  von  Fahrlässigkeit
  und  Vorsatz  276,  287,
521;  gegenseitige  V.  der  Ehegatten
  1357;  V.  der  Gesellschaft
714  f.;  der  Kinder  1630,  1633,
1635;  eines  Mangels  im  Recht
439;  V.  des  Mannes  durch  die
Frau  1357;  des  Mündels  1793f.;
der  unehel.  Kinder  1707;  der
Vereine  26;  des  Verschuldens
eines  Dritten  278,  351,  549,
664,  691.

Vertretungsmacht  16  4  ff.,  171  fl.,
180;  des  Vereinsvorstandes  26,
30,  64,  70;  des  Vormundes
1793,  1795f.

Vertretungsrecht,  der  Frau  1450.

Verunstaltung,  einer  Schuldverschreibung
  798.

Vervielfältigung,  mechanische,  der
Unterschrift  7932,  1195.

Verwahrer,  Verwahrung  688  ff.,
amtliche  V.:  des  Erbvertrags
2277,  22792,  2300,  des  Testaments
  2246,  2248,  2256;  V.  der
Fundsache  966,  970;  mittelbarer
Besitz  durch  den  V.  868:  für
Nachlaßsachen  2039;  des  Pfandes
  1215,  1217,  1231;  von
Sachen  432.

Verwahrung  (Protestation)  125

3.

Verwahrungsvertrag  688fi.
Verwaltung,  des  eingebrachten
Guts,  1363  bis  1365,  1374f.
        <pb n="1719" />
        Alphabetisches  Register.

1418  ff.,  1435,  1525;  der  Gemeinschaft
  744  ff.;  des  Gesamtguts
  1443,  1447,  14156.,  1472,
1487;  des  Kindervermögens
1619,  1638  ff.,  1670  (Entziehung),
.  1693,  1760  (des  Adoptivkindes);:

des  Mündelvermögens  1803;
des  Nachlasses  1963,  19778,
1984  ff.,  1988,  20ä8f.;  beim

Nießbrauch  1052,  1054,  1070;
Rechnungslegung  259;  des  Testamentsvollstreckers
  2205,  2208  ff.
2216:  V.  der  überlebenden  Frau
bei  fortgesetzter  GG.  1487;  des
Vorerben  2129,  2130.
Vermaltungsbehörde,  gerichte,
Entscheidung  über  die  Art  der
Zwangserziehung  a.  135;  Einspruch
  gegen  Vereine  61,  62;
Verjährung  der  dorthin  zuständigen
  Ansprüche  220.
Verwaltungsstreitver  fahren,
Vereinssachen  44,  62.
verwandte,  des  Adoptierenden
1763;  des  Adoptierten  1764,
1766;  Anhörung  von  V.  des
Mündels  1847,  1862;  Antragsrecht
  bezüglich  des  Familienrats
  1859,  1862:  V.  als  Bedachte
  2067:  Bestellung  als
Vormund  1779;  Ehe  zwischen

7

V.  1310,  1327;  Einsetzung  als

in

Erben  2067;  Erbverzicht  2310;

gesetzliches  Erbrecht  1321—  ff.n
193.1:  Mitwirkung  bei  der  Testa-Mündels

  als
Unterhaltspflicht  1001  ff.;  V.  der
Verlobten  als  Ehezengen  a.  10;
V.  des  Vormundes,  Rechtsgeschäfte
  usw.  mit  dem  Mündel
1795.

Verwandtenerbfolge  1924ff.

Verwandtschaft  1589,  aA.  33,  208
A.  3;  infolge  der  Adoption  1703  f.;
durch  Ehelichkeitserklärung  1737;
Ehehindernis  1310,  1327.

 

—  —  —

 

»

I
-
l

i
i

c

Verzeichnis
mentserrichtung  2234:  V.  des
Vormund  1779:

1719

Verweigerung,  der  Befriedigung
der  Nachlaßgläubiger  2014,  2015;
der  Gegenleistung  320;  der  Leistung
  321,  322;  der  Schenkung
519.

Verwendungen  des  Besitzers  994
bis  999,  1001  bis  1003;  des
Ehemanns  1.466:  des  Erben  1973
A.  4;  des  Erbschaftsbesitzers  2022,
2023;  V.  von  Erbschaftssachen
durch  den  Vorerben  2134;  des
Erbschaftsverkäufers  2381;  des
Finders  972;  auf  Früchte  102;
des  Gläubigers  273,  292;  bei
der  Leihe  601,  606;  beim  Mäklervertrag
  652;  auf  Mietobjekt  547,
558;  von  Mündelgeld  durch  den
Vormund  1805,  1835;:  des  Nießbrauchers
  1043,  1044,  1049,
1057;  bei  der  Pacht  581;  des
Pfandgläubigers  1210,  1216:
beim  Rücktritt  vom  Vertrage  347;
bei  unerl.  Handl.  850;  des  Verkäufers
  450;  bei  Verzug  des
Gläubigers  30.i;  beim  Vermächtnis
  2185;  des  Vorerben  2124  f.
beim  Wiederkauf  500,  501;  Zurückbehaltungsrecht
  wegen  V.  273;
s.  auch  Aufwendungen.

Verwerflicher  Empfang,  Rückforderung
  817.

Verwirkung  der  elterlichen  Gewalt

1495,  1680,  1684,  1771;  der
Vertragsstrafe  339  ff.,  345.
Verzeichnung,  des
eingebrachten  Guts  1372,  1439,
15281,  15502;  des  Gesamtguts
140.3;  des  Kindervermögs.  10#.40,
1667.  1669,  1670,  1686,  1692,.
1760f.:;  des  Mündelvermögs.  1802,
1897,  1915,  2003;  des  Nachlasses
1960,  1993,  2314  (s.  Invent.),
durch  den  Test  Vollstr.  2215;  durch
den  Vorerben  2121;  des  Bestands
  eines  Sachinbegriffs  260;
der  Nießbrauchsgegenstände  1035;
der  Vereinsmitglieder  72.
        <pb n="1720" />
        1720

Verztinung  532  (Ausschluß  des

iderrufs  der  Schenkung),  1570
(der  Scheidung),  2337  (der  Entziehung
  des  Pflichtteils),  2343
(der  Geltendmachung  der  Erbunwürdigkeit).


Verzicht  211  A.  4;  auf  den  Anteil
am  Gesamtgute  1491,  1501,
15033,  1517;  auf  die  Aufrechnung
  287;  auf  die  Einrede  der
Vorausklage  2392,  773;  auf  die
elterliche  Nutznießung  1662;  V.
des  Erben  auc  die  beschränkte  Haftung
  2012;  auf  das  Erbrecht
2346  ff.,  2352;  auf  einen  Erwerb
  517;  auf  die  Gesamthypothek
  1175;  des  Hauptschuldners
auf  Einreden  768;  auf  die  Hypothek
  418,  1165,  1168,  1169,
1178;  auf  den  Pflichtteil  1406
1453  (der  Frau),  1643  (uurch
den  Vater),  1822  (den  Vormund);
auf  das  Pflichtteilsrecht  2346,
2349;  auf  das  Rücknahmerecht
376  f.;  auf  Unterhalt  1614,  1714;
auf  die  Verwaltung  und  Nutznießung
  1408;  auf  den  Widerruf
  der  Auslobung  658“;  auf
den  Widerruf  der  Schenkung
533.

Verzinsung  s.  Zinsen.

Verzug,  der  Annahme  2742,  293,
3222;  des  Besitzers  990;  des
Dienstberechtigten  615;  des  Erbschaftsbesitzers
  2024;  des  Gesamtgläubigers
  429;  des  Gesamtschuldners
  425;  des  Gläubigers
264,  293  ff.,  354,  372,  383,  384,
424,  429;  des  Mieters  554;
des  Rückgewährpflichtigen  354;
des  Schenkers  522;  des  Schuldners
  264  (bei  Wahlobligationen),
274,  284  ff.,  425;  des  Unternehmers
  633;  des  Unterhaltspflichtigen
  1613;  des  Vermieters
538;  bei  gegenseitigen  Verträgen
322,  324,  326  f.;  beim  Werkvertrage
  642  ff.

 

1!

Alphabetisches  Register.

Verzugszinsen  288f.,  301,  522
(Ausschluß  bei  der  Schenkung),
1146  (bei  der  Hypothek).

Vieh,  Zubehör  eines  Landguts  98.

Viehgewährschaft  481  f.

Vienverstellung  587.  «

vierteljaljr,Begriss188,189:
Dienstverhältnis  nach  V.  621:
Miete  565.

Vindikationslegat  A.“  2147.

Viet  absoluta,  compulsiva  123

.  5.

Vollbürtige  Geschwister,  Eheverbot
  1310.

Volljährige,  Bevormundung1896ff.G
Eheschließung  1303,  1308,  Pflegschaft
  1910.

Volljährigkeit  2,  187,  1303,  a.  F,
153,  154.

Volljährigkeitserklärung  3  bis  -,
1847,  A.  7,  153.

Vollmacht  166  ff.;  Anfechtung  12;
A.  2;  zur  Ausschlagung  einer
Erbschaft  1945;  V.  des  Erblassers
mit  Wirkung  für  den  Erben
2208  A.  2:;  V.  eines  geschäftsführenden
  Gesellschafters  710  bis
712,  714,  715;  keine  vermutete
  V.  167  M.  2.

Vollstrechbare  Ackunden,  v.  Vergleiche,
  Verjährung  218.

Vollstrechungsgegenklage,  Geltendmachung
  der  Aufrechnung  mit

388

Vollstreckungshandlung,  Unterbrechung
  d.  Verjährung  209,  216.

Vollstrechungshypother,  Pfandrecht
  1990.  «

Vollstrechungsklausel,  Vollstrekkungsurteil,
  Unterbrechung  der
Verjährung  durch  Klage  hierauf
207

Voraus  des  Ehegatten  A.  “  vor
1922,  1932  f.,  2311.

Vorausklage  202,  239,  771  ff.

Vorausleistung,  des  Dienstlohns
628;  der  Leibrente  760:  des
Mietzinses  543;  der  UÜberbau-
        <pb n="1721" />
        Alphabetisches  Register.

rente  913;  des  Unterhalts  1612,
1614,  1615,  1710.

Vorausvermũchtnis  2110,  2150,
2373,  Unterschied  von  Teilungsanordnung
  2150  N.  2.

Vorbehalt,  des  Anspruchs  auf  Verwendungen
  1001,  des  Eigentums
455;  der  Entlassung  des  Vormundes
  1790;  der  Ergänzungletztwill.
Verfügungen  2086;  der  Fortdauer
  des  Pfandrechts  bei  Rückgabe
  des  Pfandes  1253;  geheimer
V.  bei  Willenserklärungen  116;
V.  des  Ranges  für  künftig  einzutragende
  Rechte  881;  V.  der
Rechte:  bei  Abnahme  des  Werkes
640,  bei  Annahme  der  Leistung
464,  539  a.  E.;  V.  der  Rechtsverwirkung
  360;  V.  des  Rücktritts
vom  Erbvertrage  2293;  Urteil
unter  V.,  Verjährung  219;  der
Vertragsstrafe  3413!  V.  des
Biederkaufs  497  ff.;  Wirkung  125

3

Vorbehalte,  für  die  Landesgesetzgebung,
  Tragweite  a.  3.

Vorbehaltsgut  1365  ff.,  1385  ff.,
1413  ff.,  1425,  1440  f.,  1461  ff..
1466  f.,  1486,  1526,  1535  f.,
1541,  1548,  1555;  Eintragung
der  Eigenschaft  als  V.  in  das
Grundbuch  1365  A.  1;  Haftung
im  Verhältnis  der  Eheleute
1415  ff.

Vorbesitzer  999.

Vorbildung  zu  einem  Berufe,
Kosten  1610,  1708,  2050.

Voreltern,  gesetzliches  Erbrecht
1929;  Unterhalt  an  die  Abkömmlinge
  685.

Vorempfang,  Ausgleichung  426,
15032,  2050  ff.,  2095,  2316,
2372.

Vorenthaltung,  des  Besitzes  1004;
eines  Kindes  1632;  des  Mündels
  1800.

Vorentscheidung,  Unterbrechung  der
Verjährung  210.3

vVorkaufsrecht  504  ff.,

 

1721

Vorerbe  2105,  2110  ff.,  2363.

1094  ff.;

des  Miterben  2034  ff.;  Vereinbarung
  eines  B.  313.

Vorläufige  Vvormundschaft  114,
115,  1906  f.;  Unfähigkeit  des
unter  v.  V.  Gestellten  zur  Vormundschaft
  1781.

Vorlegung,  der  Rechnungsbelege
259;  von  Sachen  809  f.;  der
Schuldverschreibungen  801  f.;  der
Hypothekenbriefe  896.

Vorlegungsfrist  801,  802,  1188.

Vorleilltung  320,  322,  614.

Vormerkung,  z##,  bestehende  a.  179
A.  3,  184,  192  A.  2;  im  Grundbuch
  883  bis  888,  1179  (zur
Sicherung  des  Anspruchs  auf
Löschung),  1971  (Aufgebot  der
Nachlaßgläubiger  trifft  nicht  durch
V.  gesicherte  Gläubiger),  1990  (im
Wege  der  einstweil.  Verfügung,
Abzugseinrede),  2016  (nach  Eintritt
  des  Erbfalls  erlangte  B.);
Verpflichtung  des  Verkäufers
ur  Beseitigung  von  V.  439;

irkung  des  Vorkaufsrechts  als
V.  1098.  «

Vormund  113,  204  (Verjährung
der  Ansprüche),  1752  (Adoption
durch  den  V.),  1795  (Rechtsgeschäfte
  zwischen  V.  u.  Mündel),
1833  (basungie  1836  (Vergütung),
  1866  (Unfähigkeit  zum
Mitglied  des  Familienrats).

Vormundschaft,  Ablehnung  der  V.
1786;  über  Ausländer  a.  23;
bestehende  V.  a.  210;  über  Ehemänner
  1409,  1457;  über  den
überlebenden  Ehegatten  1484;
über  Minderjährige:  Anordnung
1773  ff.,  a.  210,  Führung  1793ff.,
a.  136,  Fürsorge  des  Gerichts
1837  ff.,  Beendigung  1882  ff..
über  Volljährige  1896  ff.;  vorläufige
  V.  190  ff.;  s.  befreite  V.

Vormundschaftsgericht  3,  112,
114,  a.  147;  Anderungen  der
        <pb n="1722" />
        1722

Bestimmungen  über  den  Unterhalt
  1612;  bei  Anfechtung  der
Ehelichkeit  1575;  Anordnungen
1635  (über  die  Kindererziehung),
1639  (bei  letztwilliger  Verfügung
zugunsten  Bevormundeter),  1640
(über  die  Ergänzung  des  Inventars);
  Anzeige  der  Wiederverheiratung
  an  das  V.  1493;
Aufsicht  über  die  Verwaltung
und  Obsorge  des  Vaters  und
Vormunds  1629  ff.,  1665,  1666,
1667,  1837  ff.,  Einwilligung  zur
Eheschließung  1304,  1308;  Entgegennahme
  des  Verzichts  auf
die  elterliche  Nutznießung  1662;
Entscheidung:  über  Meinungsverschiedenheiten
  zwischen  Vater
und  Pfleger  1629,  über  die
Schlüsselgewalt  der  Frau  1357,
über  Dienstverpflichtungen  der
Frau  1358;  Entziehung:  der
elterlichen  Gewalt  1656,  1657,.
1666,  1667,  1670,  der  Vertretung
  des  Kindes  1630,  der
Verwaltung  des  Vermögens  des
Adoptivkindes  1760,  1761;  Ersetzung
  der  Einwilligung  der
Mutter  zur  Ehelichkeitserklärung
1727;  Genehmigung:  zur  Ablehnung
  der  fortgesetzten  G.
1484,  1491  f.,  zum  Abschluß  eines
Erbvertrags  2275,  zur  Anfechtung
der  Ehe  1337,  der  Ehelichkeit
1595,  des  Erbvertrags  2282,
zur  Anlegung  von  Mündelgeld
1809  ff.,  zur  Aufhebung  eines
Erbvertrags  2290,  2292,  zur
Annahme  an  Kindesstatt  1750;
zur  Ehelichkeitserklärung  1729;
zum  Erbverzichte  und  dessen  Anfechtung
  2347,  2350,  2351;  von
Handlungen  des  Vaters  1643
bis  1645,  1653;  von  Verfügungen
über  das  Gesamtgut  1447,
1454;  der  Vereinbarung  über
den  Unterhalt  unehelicher  Kinder
1714;  Genehmigung  des  Ver- 



Alphabetisches  Register.

zichtts  auf  den  Gesamtgutsanteil
  1491;  Gestattung  anderweiter
  Anlegung  von  Kindergeldern
  1642,  1809;  Mitteilungen
des  V.  1691,  1692,  an  das  V.
1999  (über  die  Inventarsfrift#::
Regelung  des  Verkehrs  mit  dem
Kinde  1636;  Zeugnis  zur  Ehe
bei  ehel.  Kindern  1314;  Zuchtmittel
  des  V.  1631;  Zustimmung
  zu  Rechtsgeschäften  der
Frau  1402,  des  Mannes  1379,
zur  Vereinbarung  allg.  GG.  1437.

Vormundschaftsrichter,  Pflichtverletzung
  1674,  1848:  Vorsitz  im
Familienrat  1860,  1872,  1876.

Vorrangseinräumung  880,  1165.

Vorräte,  Ubernahme  bei  der  Pacht
594.

Vorsutz,  Vorsätzlichkeit,,  Begriff
273,  276,  823:  Vertretung  276,
300,  521,  529  (bei  der  Schenkung),
  599  (Leihe),  680  (Auftrag),
  912  (Uberbau),  968  (Fund,
839.

Vorschuß,  beim  Auftrag  669:  an
Arbeiter,  Dienstverpflichtete,  Verjährung
  196  Nr.  8,  196  Nr.  0,
196  Nr.  16;  beim  Darlehen  60:
Pflicht  des  Schuldners  zum  V.
der  Quittungskosten  369;  Recht
des  Vormundes  auf  V.  1835:
bei  der  Vorlegung  8112.

Vorstand,  der  Stiftung  86;  des
Vereins  26  ff.,  42,  58,  59,  67,
71,  74,  76.

Vorteilsausgleichung  252  A.  5.

Vorverhandlungen  154,  155.

Vorvertrag  über  Grundstücke  313:
Unübertragbarkeit  der  Forderung
aus  einem  V.  399.

Vorzeigung  s.  Vorlegung.

Vorzugsrechte,  libergang  mit  der
Forderung  401;  Erlöschen  bei
Schuldübernahme  118;  Verzicht
hierauf  bei  Bürgschaft  #76.

Vulgarsfubstitution  2087  A.“,  2209.
        <pb n="1723" />
        Alphabetisches  Register.

W.

Wägen,  des  Kaufgegenstands,
Kosten  448.

Wagenführer,  Haftung  für  Ver—
schulden  823.

Wahlkonsuln,  als  Notare  a.  38.

Wahlobligation,  Schuld  242,  262,
263,  307,  326  A.  1;  Verzug  des
Wahlberechtigten  264  ff.

Wahlrecht,  bei  mehreren  Leistungen
262  bis  265,  325  A.  7;  bei  Vermächtnis
  an  mehrere  Personen
2151  ff.

Bahlvermächtnis  2154.

Währung,  bei  Geldschulden  244.

Waisengeld,  der  Beamten  usw.  a.  81.

Wald,  als  Bestandteil  einer  Erbschaft
  2123;  Eigentumsbeschränkungen
  a.  183;  als  Gegenstand
des  Nießbrauchs  1038.

Waldbäume  a.  183.

Waldgenossenschaften  a.  83,  196.

Waldgrundstücke  a.  183.

Wandelung  462  ff.,  487  ff.  (beim
Kauf),  634  bis  636  (beim  Werkvertrag);
  Verjährung  477,  490.

Wappenrecht  12  A.  2.

Warenlager  92.

Wärme,  Immission  906.

Wartegelder,  Abtretung  und  Aufrechnung
  411,  à.  81;  Verjährung
  197.

Wartezeit,  der  Witwe  1313.

Wasserkraft  90  A.  3.

Wasserrecht  a.  65.

Wasserstraße,  Notweg  zur  W.
Aa.  123.

Wechsel,  Ausstellung  durch  den
Vormund  1822;  Hypothekbestellung
  hierfür  1187;  Pfandrecht
  1270;  Schuldentilgung
durch  W.  362;  Verpfändung
1292,  1294.

Wechselbürgschaft  A.“  vor  765.

Wege,  Ausbesserungspflicht  bei  der

acht  582;  Regulierung  der  W.
A.  113;  s.  auch  Notweg.

 

1723

Wegfall,  des  Beschwerten  2161,
2194,  2196;  eines  Erben  1935,
2053;  des  Erbunwürdigen  2341;
eines  Miterben  2051,  2094,
2095,  2110,  2354,  2373;  des
rechtlichen  Grundes  812;  des
Testamentsvollstreckers  2197,
2224;  eines  Vermächtnisses  beim
Erbschaftskauf  2372.

Wegnahme,  Wegnahmerecht,  W.
einer  Sache  von  einem  Grundstücke
  867,  1005;  einer  Sache
zur  Selbsthilfe  229,  230;  von
Einrichtungen:  258,  997  b(bei
Herausgabe  einer  Sache),  500
(beim  Wiederkauf),  547,  558  (bei
der  Miete),  601,  606  (Leihe),
1049,  1057  (beim  Nießbrauch),
1216  (beim  Pfandrecht),  2125
(bei  der  Vorerbschaft).

Wehrpflichtiger,  Wohnsitz  9.

Heinberge,  Wildschaden  a.  71.

Weisungen,  an  den  Beauftragten
665;  an  den  Bevollmächtigten
166.

Werk,  Eigentum  des  W.  bei  der
Auslobung  661;  Einsturz  eines
W.  836  ff.,  908;  W.  als  Zubehör
  des  Grundstücks  95.

Werkvertrag  611  A.  2,  631  ff.,
675.

Werklieserungsvertrag  651.

Wert,  Ersatz  des  W.  eines  Gegenstandes
  290;  der  Leistung  2.1
A.  4;  Minderung  des  W.  459,
1218;  des  Nachlasses  2313;
der  Nachlaßgegenstände  1973,
2001;  im  Falle  ungerechtfert.
Bereicherung  818;  der  unerl.
Handl.  849;  der  übermäßig  gezogenen
  Früchte  1039;  einer
Sache,  Feststellung  1067,  1093;
verbrauchbarer  Sachen  1067;
Verkaufsrecht  des  Gläubigers
1219  ff;  der  Zuwendungen  2055.

Wertgrenze,  für  Belastung  von
Grundstücken  a.  117.
        <pb n="1724" />
        1724

Wertminderung,  Ersatz  beim
Erbschufchsauß  2375,  beim  Kauf
4875,  beim  Derzug  290;  W.  des
Pfandes  1218;  bei  unerl.  Handl.
849.

Wertpapiere,  Anlegung  von  Mündelgeldern
  in  W.  1807;  als  Anwehungsgegenstand
  783;  Aufgebot
  799  A.  4;  Begriff  A.  vor
793;  Haftung  des  Wirts  für  eingebrachte
  W.  702;  Hinterlegung
232  bis  235,  372,  700;  Pfandrecht
  an  W.  1292  ff.;  Sicherheitsleistung
  234;  Sicherung  der  W.
des  Kindes  1667,  des  Mündels
1814,  1818  f.,  1853;  Verkauf
437;  Verpfändung  1296.

Wesentliche  Bestandteile,
Sache  93  ff.,  946  f.

Wesentlicher  Irrtum  119.

Wette  762.

Widerklage,  gegen  die  Scheidungsklage
  1574.

Widernatürliche  Unzucht,  als
Scheidungsgrund  1565;  als
Grund  zur  Entziehung  des
Pflichtteils  2335.

Begriff

Hiderrechtlichkeit,
Wesen  823.

Widerruf,  der  Anweisung  790;
des  Auftrags  671,  672  A.  2,
1911;  der  Auslobung  658;  der
Bestellung  des  Vereinsvorstands
27;  des  Darlehnsbversprechens
610;  der  Einwilligung  183;  der
Einwilligung  in  einen  Geschäftsbetrieb
  der  Frau  1405,  1452;
W.  gemeinschaftlicher  Testamente
2272;  korrespektiver  Verfügungen
2270  f.;  des  mit  einem  beschränkt
Geschäftsfähigen  geschlossenen
Vertrags  109,  114;  der  Kündigung
247;  der  Schenkung  530  bis  534,
1584;  von  Stiftungen  81;  des
Testaments  2253  ff.,  2271,  2272;
von  Verträgen  109,  178,  180,
1397  (der  Frau);  des  Vertrags
des  Vertreters  ohne  Vertretungseiner



und

 

 

Alphabetisches  Register.

macht  178;  der  Vollmacht  163,
171,  176;  Vorbehalt  des  W.  151
A.  3;  W.  des  Widerrufs  einer
letztwill.  Verf.  2257;  von  Willenserklärungen
  130.

Widerspruch,  des  Gesellschafters
711;  gegen  die  Hypothek  1139,
1160;  gegen  die  Richtigkeit  des
Grundbuchs  899,  927,  1140,
des  Schiffsregisters  1263;  gegen
den  Uberbau  912;  gegen  die
Zwangsvollstreckung  1407.

Hiederannahme,  des  früheren
Namens  durch  die  geschied.  Frau
1577.

Wiederaufhebung,  der  Entmündigung
  6;  des  Vertrags,  Rückgabe
  der  Daraufgabe  337.

Wiedereinsetzung,  in  den  vorigen
Stand  a.  169  *.

Wiederherstellung,  der  ehelichen
Gemeinschaft  1587;  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  1543,
1547;  des  früheren  Zustandes
249  bis  252,  258,  951  (bei
Verbindung  usw.  ausgeschlossen):
der  Verwaltungsrechte  des
Mannes  1425;  zerstörter  Gebäude
  a.  110.

Wiederkauf  497  ff.,  a.  62.

Slederkehrende  Teistungen,  Haftung
  hierfür  beim  Nießbrauch
1088;  Hypothek  1126;  als  Real.
last  1105;  Verjährung  197,  218,
223,  902;  Verpflichtung  des
Mündels  zu  w.  L.  1902.

Wiederverheiratung  1313,  1311
(Wartezeit),  1348  ff.,  1637,  à.  159
(im  Falle  der  Todeserklärungz,
1493  (bei  fortges.  GG.),  1581
(nach  Scheidung),  1600  (vorzeitige
  W.),  1669  (des  Vaters),
1697  (der  Mutter);  Nachteile
A.  201  A.  1.

Wild,  Eigentumserwerb  958.

Wilde  TEiere,  Aneignung  960:
Beschädigung  durch  solche  833  ff.

Wildschaden  835,  a.  69  bis  72.
        <pb n="1725" />
        Alphabetisches  Register.

Villenserklũrung,  en  116  ff.;  Abgabe
  an  Sonn=  oder  Feiertagen
193;  anderen  gegenüber  122,
130,  131;  ausdrückliche  W.  244
A.  4;  W.  Auslegung  133;  empsan
  sbedürftige  W.,  Ersetzung

er  W.  durch  Urteil  A.“  vor  104;

W.  Geschäftsunfähiger  105,  106;
unrichtige  Übermittelung  120;
gegenüber  Vereinen  28;  durch
Bertreter  164  ff.;  Wirksamkeit
130  ff.;  Zustellung  132.

Willensmängel  116  bis  124,  166.

Winkel,  zw.  Grundstücken  921f.

Wirtschaftliche  Vereine  22,  43,  44.

Wirtschaftsgebäude,  Ausbesserung
bei  Verpachtung  582.

Wirtschaftsgeräte,  auf  einem  Landgut,
  Zubehör  98.

Wirtschaftsplan,  bei  Nacherbschaft
2123;  beim  Nießbrauch  1038.

Wirtschafisvorräte,  beim  Pachtende
  593.

Wissentliche  Leistung  einer  Nichtschuld
  814.

Witwen,  Fürsorgegesetze  a.  48,  49.
51;  Volljährigkeitserklärung  4.

Witwen-  und  Waisengelder,  Abtretung
  und  Aufrechnung  dK.  81.

Wochen,  Berechnung  der  Fristen
nach  solchen  188;  Dienstverhältnis
  nach  W.  621.

Wochenbetiskosten  1715.

Wochenlohn  621.

Wohngebäude,  Ausbesserung  durch
den  Pächter  582.

Wohnort,  der  Ehegatten  1354.

Wohnräume,  esitzschutz  865;
Miete  580.

Wohnsitz  7  ff.,  132,  269  (des  Schuld-*E

  772  f.  (des  Hauptschuldners),

  1433  (des  Mannes  im

Auslande,  Güterrechtsvertrag),

1558  f.(des  Mannes,  Zuständigk.

f.  d.  Güterrechtsregister),  1786

(W.  als  Grund  f.  Ablehn.  d.  Vormundsch.),

  1944,  1954  (des  Erblassers),

  u.  35,  157.

 

1725

Wohnung,  der  Ehegatten  1354,
a.  93;  Mängel  544.

Wohnungsmiete  580.

Wohnunggrrecht,  als  Dienstbarkeit

1093.
Wuchergesetz,  Anderung  a.  47.
Wucherische  Rechtsgeschäfte  138.
Wundärzte,  Verjährung  ihrer  Ansprüche
  196  Nr.  14.
Wurzeln,  Hinüberragen  910.

3.

Zahl,  geringste  der  Vereinsmitgl.
56,  73;  der  Geburten  als  Verwandtschaftsmaßstab
  1589;  der
Vereinsmitglieder,  Bescheinigung
72;  der  Vormünder  1775.

Sablstelle  328,  362.

Jahlung,  einer  Geldschuld  244,  245,
362,  aus  öffentlichen  Kassen  a.  92.

Sahlungsbefehl  209,  213  (Unterbrechung
  der  Verjährung),  284
(Mahnung).

JSahlungs  fähigkeit,  Haftung  hierfür
  365,  438.

ZSahlungsfristen,  des  Erben  2015;
des  Nachlaßpflegers  2017.

Sahblungsmittel  244  A.  3.

JSahlungsort,  Anderung  bei  Hypotheken
  1119;  Z.  für  Grundschulden
  1194;  s.  Erfüllungs-,  Leistungsort,
  Zahlstelle.

JSahlungssperre  135,  434  A.  5,
799,  802,  a.  102,  174,  178.

Zahlungsstatt,  Leistung  an  Z.  364  .

Zahlungstunbung,  allgemeine  271

5.

Sahlungszeit,  Anderung  1119;  f.
Erfüllungs-,  Leistungszeit,  Zeit.

Sahnärzte,  Verjährung  ihrer  Ansprüche
  196  Nr.  14.

Bäune  582.

ZSeichnen,  als  Verarbeitung  950.

Zeit.  Ablauf  der  Z.  564,  565
(Miete),  620  schtensertrag):
Bürgschaft  für  bestimmte  Z.  777;
        <pb n="1726" />
        1726

Z.  der  Leistung  241  A.  4,  271,
296,  297,  604,  609,  695,  696.
Zeitbestimmung,  bei  der  Annahme
oder  Ausschlagung  einer  Erbschaft
  1947;  bei  der  Annahme
an  Kindesstatt  1742;  bei  der  Anerkennung
  der  Ehelichkeit  1598;
bei  der  Auflassung  925;  bei  der
Ehelichkeitserklärung  1724;  bei
Rechtsgeschäften  163.

Seitpunkt,  des  Eintritts  der  Bedingung
  158;  maßgebender  Z.
für  den  Anfang  einer  Frist  187;
für  die  Schadensermittelung  252
A.  2;  des  Todes  im  Falle  der
Todeserklärung  18.

Zentralbehörden,
795,  982.

Verrüttung,  des  ehel.  Lebens,  als
Scheidungsgrund  1568.

Zerstärung,  einer  fremden  Sache
228,  229  (zur  Selbsthilfe),  718
(eines  Gegenstandes  des  Gesellschaftsvermögens),
  818  (des
Gegenstandes  der  ungerechtfert.
Bereich.),  1042  (der  Nießbrauchssache),
  1370  (von  Vorbehaltsgut),
  1473  (von  Gesamtgut),
1524  (von  eingebr.  Gut),  2041
(eines  Nachlaßgegenstands),  2111
(eines  Gegenstandes  der  Nacherbschaft),
  2288  (eines  Vermächtnisgegenstands),
  2374  (beim  Erbschaftskauf).


Zession  s.  Abtretung.

Beugen,  bei  der  Eheschließung  1318,
a.  40;  bei  Testamenten  2233,
2237,  2249f.

Beugengebuhren,  Verjährung  196

r.  17.

Zeugnis,  über  Dienstverhältnisse
630;  über  die  Eintragung  des
Vereinsvorstandes  69;  über  die
Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft
  1507;  für  den  Testamentsvollstrecker
  2368.

Zinsen  301;  Anlegung  des  Mündelvermögens
  auf  Z.  1806;  An-Zuständigkeit



 

Alphabetisches  Register.

rechnung  einer  Leistung  auf  Z.
367;  Aufrechnung  auf  Z.  396:
Z.  beim  Auftrag  668;  von  Aufund
  Verwendungen  256,  668,
675;  Bau-Z.  246;  Begriff  der  Z.
246;  für  ein  Darlehen  608;  3.
der  Enteignungssumme  246,  288;
Z.  des  Ersatzbetrags  wegen  unerl.
Handlign  849;  Erstreckung  des
Pfandrechts  an  einer  Forderung
auf  die  Z.  der  Forderung  1289:;
Z.  der  Grundschuld  1191,  1192;
Haftung  des  Bürgen  für  die  Z.  der
Hauptschuld  767,  des  Erbschaftsverkäufers
  für  Z.  der  Nachlaßschulden
  2379,  des  Grundstücks
für  Hypothekenzinsen  1119,  des
Mannes  für  V.  der  Frau  1386,
des  Nießbrauchers  für  Z.  1047,
für  Z.  beim  Nießbrauch  eines
Vermögens  1088,  des  Pfands  für
Z.  1210,  des  Schiffes  für  3.
1264;  Z.  der  gefährdeten  Hypothek
  1133;  Z.  im  Falle  der  Hinterlegung
  379;  Hinterlegung  der  Z.
der  Hypothek  1171;  Höhe  der
gesetzlichen  Z.  246,  der  vertragsmäßigen
  247;  Z.  der  Hypothekenforderung
  1107,  1115,  1145,
1178;  Z.  der  Hypothek  im  Falle
der  Abtretung  1158,  1159;  des
Kaufpreises  452;  von  Mündel.-vermögen
  1834,1915;  Nießbrauch
von  Z.  1076;  Prozeß-3.  291:
von  Wertsersatzforderungen  290,
849;  bei  Rücktritt  vom  Vertrage
347;  Ruhen  der  Z.  301,  3797:
bei  der  ungerechtfertigten  Bereicherung
  820;  Verjährung  197,
223,  224;  Verteilung  der  3.
unter  mehrere  Bezugsberechtigte
101;  Vertrags-Z.  247,  248;  3.
der  Verwahrung  698:  beim  Verzug
  des  Gläubigers  301:  Ver.
zugs-Z.  288,  289;  der  Werkvergütung
  641.
Zinseszinsen  248,  289.
Sinsfus  246.
        <pb n="1727" />
        Alphabetisches  Register.

Zinsgesetz,  Aufhebung  a.  39.
RAnshypothek  1178.
Zinsrückstände,  Binszuschläge,  Verjährung

  197,  224.

Sinsscheine  234  (Hinterlegung),
799  (Ausschluß  der  Amortis.),
801  (Vorlegungsfrist),  803  bis
805  (Verlust,  Erneuerung),  1081,
1083  (Nießbrauch),  1296,  1392,
1814,  1818  (von  Mündelgeld),
2116,  a.  174,  175.

Zinsverbindlichkeiten  246,  247;
der  Ehefrau  1386;  des  Verwahrers
  698.

ZinSgxahlung,  als  Unterbrechung  der
Verjährung  208.

Sivilprozeßordnung,  Anderungen
a.  1;  Anwendung  von  Vorschriften
  der  Z.  60,  73,  132,  176,
585,  2361,  a.  42  III,  152;  Verwandtschaft
  und  Schwägerschaft
im  Sinne  der  Z.  a.  33.

IZubehär,  Begriff  97,  98;  Eigentumserwerb
  926;  Erstrecken  der
Hypothek  hierauf  1120,  1135,
des  Pfandrechts  am  Schiffe  auf
das  Z.  1265,  des  Vermächtnisses
  einer  Sache  auf  das  Z.
2164,  der  Verpflichtung  zur  Veräußerung
  oder  Belastung  auf  das
Z.  314;  Z.  von  Grundstücken  bei
der  Fahrnisgemeinschaft  1551;
Haftung  des  Z.  für  die  Hypothek
1135;  Nießbrauch  an  Z.  1031,
1062;  Vorkaufsrecht  am  Z.  1096;
Herausgabe  beim  Wiederkauf
1498.

Zuchthausstrase,  Verwirkung  der
elterl.  Gewalt  1680.

Züchtigungsrecht,  des  Vaters  1631,
des  Dienstherrn  a.  95;  des  Lehrers
u.  des  Lehrherrn  3Z23.

Zusfall  287,  350.

Buführung,  von  Gasen  usw.  906.

Zug  um  zug,  Erfüllung  255  M.  4,
274,  320  A.  1,  322;  Rücktritt
348.

 

1727

Zurüchbehaltungsrecht  175,  202,
273  f.,  255  A.  6,  334  A.  3,  401,
556,  713,  772  f.,  972,  1000;
Wesen  (kein  Recht  an  der  Sache)
A.“  vor  854,  vor  1204.

Zurüchforderung,  bei  Verjährung
222;  s.  Bereicherung.

Jurüchgabe,  Zurückgewähr,  s.
Rückgabe,  Rückgewähr.

Burücknahme,  der  Anmeldung  im
Konkurs,  der  Klage,  Wirkung  auf
die  Verjährung  212,  214;  der
hinterl.  Sache  376  f.;  der  Klage
auf  Anfechtung  der  Ehe  1343;
des  Testaments  2256,  2272.

Zurückrweisung,  von  Rechtsgeschäften
  111,  174;  einer  Erklärung
359.

Zusammenlegung,  der  Grundstücke
a.  113.

Zusammenrottung  a.  108.

Zusammentreffen,  von
1024,  1026,  1060.

Zuschlag,  bei  der  Versteigerung
156;  beim  Pfandverkauf  1241.

Zuschreibung,  von  Grundstücken
890,  1131,  a.  149.

Zusicherung,  von  Eigenschaften  und
der  Freiheit  von  Mängeln  459,
460,  463,  480,  490,  492;  eines
Flächeninhalts  468.

Zustand,  Festsetzung  durch  Sachverständige
  1528;  s.  auch  Sachverständige.


Iuständigkeit,  zur  Abnahme  des
Offenbarungseides  261;  des
Standesbeamten  bei  der  Eheschließung
  1320;  s.  auch  Amtsgericht.


Zustellung,  von  Willenserklärungen
132

Rechten

Zustimmung,  zur  Aufhebung  des
Pfandrechts  1255;  von  Rechten
an  Grundstücken  876;  Dritter
zu  Rechtsgeschäften  182  bis  184;
der  Frau  1376,  1377  ff.,  1444  ff.,
1468;  des  Ehemannes  1395  bis
1401,  1451,  1460,  1532;  des
        <pb n="1728" />
        1728

Eigentümers  zur  Nangänderung
880;  des  gesetzlichen  Bertreters
1437,  1595;  zu  letztwilliger  Verfügung
  1516;  zum  Verzicht  auf
den  Gesamtgutsanteil  1517;
s.  Einwilligung,  Genehmigung.

Zutaten,  Lieferung  beim  Werkvertrag
  651.

Zuwendung,  Te#  516  ff.;  an  die
Armen  2072;  des  Anteils  am
Gesamtgute  1514;  Ausgleichung
2050,  2053,  2054,  2056;  aus
dem  Gesamtgut  2331;  der  Eheleute
  2054;  Z.  an  Kinder  1638,
1639,  1651;  an  Mündel  1803.
1909;  letztwillige  Z.  1940;  unentgeltliche
  330,  546  ff.

ZIwang  305;  s.  Drohung.

3wangernleigumg  433,  a.  52  ff.,

—  1666,  1838,  a.34,
135.

zwangrrechte,  Ablösung  a.  74  A.  1.

ZSwangsvergleich  242,  766,  768,
1989,  2060.

Zwangsverhauf,  Wangsversteigerung
  456  bis  458;  behufs  Aufhebung
  der  Gemeinschaft  753;
Ausschluß  des  Vorkaufsrechts
514;  Benachrichtigung  1166;
Ersatz  für  ein  in  der  Zw.  erlöschendes
  Recht  882;  Vereinbarung
  über  die  Abgabe  von  Geboten
  241  A.  5,  6,  662,  823;
Gesetz  über  die  Zw.  a.  1.

zwangsverwaltung  1052,  1197,
a.  1,  60,  192.

-Zwangsvollsrechung,  Ablösungsrecht
  268;  Zw.  bei  Alternativ- 



Alphabetisches  Register.

obligationen  264;  Antrag  auf
Zw.  als  Unterbrechung  der  Verjährung
  209,  216;  Ausschluß
vom  Bieten  beim  Zw.  Verkaufe
456,  457;  Befriedigung  des
Gläubigers  durch  Zw.  1147,
1268,  1277;  Einfluß  der  Genehmigung
  des  Rechtsgeschäfts
auf  die  Zw.  184;  Einfluß  der
Zw.  beim  Rücktritt  353,  bei  der
Vormerkung  883,  beim  Wiederkauf
  499;  Erwerb  von  Rechten
durch  Zw.  2016;  Zw.  gegen  den
Hauptschuldner  772;  Zw.  in  den
Nachlaß  1971,  1984,  2213,2214;
w.  wegen  Nachlaßverbindlicheiten
  1958,  1990,  2015,  2016,
2115  (gegen  den  Vorerben);  Zw.
während  Schwebens  der  Bedingung
  161;  Zw.  gegen  ein
Beräußerungsverbot  135,  136;
Verfügungen  im  Wege  der  Zw.
135,  499;  Zw.  wegen  Verwendungen
  1003;  zur  Vollziehung
einer  Auflage  2196;  Vorkaufsrecht
  beim  Verkaufe  im  Wege  der
Zw.  512;  bei  Wahlobligationen
264;  Widerspruch  der  Frau  gegen
Zw.  1407;  Zw.  bei  Zug  um
Zug-Leistungen  274,  322.
Zwechvermächtnis  2156.
Zwechpermögen,  Pflegschaft  1911.
Zweige,  Hinüberragen  910.
#willinge  1  A.  4.
Zwischenraum,  zwischen  Grundstücken
  921  f.;  lichte  Z.  104  A.  6.
auuschemziusen  272,  313,  1133,

—
zwäler  4  M.  6.
        <pb n="1729" />
        Vecrzeichnis  von  Ausgaben

—  —
*

*  Deutscher  Reichsgesetze

.  D  LXIE:  7
Handausgaben,  Textausgaben,  Gesetzsammlungen,  Kommentare,
  Juristische  Lehr=  und  Handbücher,  Monographien

 

 

   

 

 

C.  H.  Beck'sche  Verlagsbuchhandlung  Oskar  Beck  München

 

 

 

Zidvilprozeßordnung  west  den  S
Handausgabe  mit  Erläuterungen

und  einem  Anhang,  enthaltend  das  Gerichtsverfassungsgesetz  (auszugsweise),  die

Einführungs=  und  die  Aenderungsgesetze,  sowie  die  Kostengesetze  (auszugsweise)  und  das

Haager  Abkommen  nebst  dem  Ausführungsgesetz  und  mit  Nachtrag  enthaltend  das  Gesetz,

betreffend  die  Zuständigkeit  des  Reichsgerichts  vom  22.  Mai  1910  mit  Erläuterung  seiner
zivilprozessualen.  Bestimmungen  von

Geh.  Justizrat  Hugo  Freudenthal

K.  Oberlandesgerichtsrat
Dritte,  umgearbeitete  und  vermehrte  Auflage
XVI,  1064  und  20  Seiten  80  In  Leinwand  gebunden  M  7.—

„Von  allen  kleineren  Bearbeitungen  der  deutschen  Zivilprozeßordnung  ist  die  von  Freudenthal
  am  meisten  wissenschaftlich,  theoretisch  angelegt;  sie  hat  sich  daher,  ohne
etwa  an  praktischer  Berwendbarkeit  zu  verlieren,  für  die  Zwecke  des  akademischen
Unterrichts  ganz  besonders  brauchbar  erwiesen  und  ist  heute  neben  dem
Werkchen  von  Fischer-Henle,  zu  dem  sie  ein  Pendant  darstellt,  in  den  Händen  zahlreicher
  Studierender  und  jüngerer  Praktiker.  Die  dritte  Auflage  erfüllt  wiederum  alle
dle  nicht  geringen  Erwartungen,  die  der  Kenner  des  Buches  darauf  gesetzt  hatte,  und
ist  in  jeder  Beziehung  geeignet,  zur  Schar  der  alten  Freunde  neue  hinzu  zu  erobern.“
Archiv  für  bürgerliches  Recht.  —  „GWeit  entfernt  davon,  sich  auf  die  zusätzliche
Erläuterung  der  neuen  Vorschriften  der  Novelle  zu  beschränken,  zeigt  die  neue  Auflage
eine  so  durchgreifende  Umarbeitung  der  früheren,  daß  man  fast  von  einem  neuen  Werke
sprechen  kann.  Der  Umfang  des  in  seiner  Handlichkeit  trotzdem  nicht  beeinträchtigten
Buches  ist  um  rund  100  Seiten  gewachsen;  es  ist  erstaunlich,  welche  Fülle  von  Gründlichkeit,
  Fleiß  und  Geschick  in  der  Berwertung  der  Rechtsprechung  und  Literatur
bei  möglichst  knapper,  aber  steis  klarer  und  treffender  Ausdrucksform  hier  vereinigt  ist.
Es  bedarf  keiner  Boraussage,  daß  der  Wunsch  des  Berfassers,  das  Buch  möge  auch  in
seiner  jetzigen  Gestalt  sich  neue  Freunde  erwerben,  in  reichem  Maße  erfüllt  werden  wird.“
Oberlandesgerichtsrat  Oppler  (Juristische  Zeitschrift  für  Elsaß-Lothringen).

1
        <pb n="1730" />
        C.  H.  Beck'sche  Verlagsbuchhandlung  Oskar  Beck  in  München

 

FMandausgaben
mit  Einleitung,  Erlũuterungen  und  Kegisfer

Bürgerliches  Gesetzbuch  nebst  Einführungsgesetz.  In  Verbindung  mit  Senatspräsident
  Dr.  Ebert  und  Oberlandesgerichtspräsident  v.  Schneider,  herausgegeben
von  Professor  Dr.  O.  Fischer  und  Staatsrat  Dr.  W.  v.  Henle.  9.  Auflage.  1912.
XXXVI,  1728  Seiten.  Leinwandband  M8.—

Zivilprozeßordnung  nebst  Einführungsgesetz.  Von  Hugo  Freudenthal,
Oberlandesgerichtsrat.  3.,  neubearbeitete  Auflage.  1910.  XVI,  1064  und  20  Seiten.
Leinwandband  M7.—  «

Konkursordnung  nebst  Ansechtungsgesetz.  Von  Dr.  J.  Harburger,  Justizrat
und  Rechisanwalt.  2.,  neubearbeitete  Auflage.  1907.  VIII,  262  Seiten  8°.  Leinwandband
  M  2.50

Handelgzgesetzbuch  nebst  Einführungsgesetz  (ohne  Seerecht).  Von  Dr.  Karl
Gareis,  Geheimer  Justizrat  und  o.  ö.  Professor  der  Rechte  in  München.  5.  Auflage.
1912.  Leinwandband  M  4.—

§*d6
Strafgesetzbuch.  Mit  Erläuterungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts,
sowie  aus  Gesetzgebung  und  Rechtspflege  der  Bundesstaaten  von  Dr.  W.  v.  Henle,
Staatsrat  und  Dr.  Franz  Schierlinger,  k.  Oberstlandesgerichtsrat.  2.  Auflage.
1903.  XVI,  444  Seiten.  Mit  Supplement  enthaltend  die  Gesetzgebung  und  Rechtsprechung
  von  Ende  1902  bis  Mitte  1907.  80.  Leinwandband  M4.—

Reichsversicherungsordnung  vom  19.  Juli  1911  nebst  Einführungsgeseb.
Von  Prosessor  Dr.  F.  Stier-Somlo  in  Vonn.  Erscheint  im  Frühjahr  1912

Versicherungsgesetz  für  Angestellte  vom  20.  Dezember  1911.  Von  Prof.
Dr.  F.  Stier-Somlo  in  Bonn.  Erscheint  im  Frühjahr  1912

Militärstrafgerichtsordnung  vom  1.  Dezember  1898  nebst  dem  Einführungsgesetze.
  Von  Dr.  Gottlob  Weigel,  Stabsanditeur  bel  der  k.  b.  6.  Infanterie-Brigade.
  1900.  XXII,  285  Seiten  89.  Leinwandband  M  3.50

Die  Zuständigkeitsgrenzen  zwischen  Militär=  und  Zivilgerichtsbarkeit
  im  Deutschen  Reiche.  Von  Dr.  G.  Weigel,  Militäranwalt  am  Reichsmilitärgericht.
  1902.  X,  360  Seiten  89.  Gebunden  M  6.50

Preußisches  Ausführungsgesetz  zum  BGB.  Von  pr.  Reimer  und

Boehlau,  Rechtsanwälten  in  Berlin.  1900.  X,  284  Seiten  80.  Leinwandband  M2.60

Die  Bayerischen  Ausführungsgesetze  zum  B0B.  G.  uusfährunzsgesetz
  zum  BGB.  II.  Gesetz,  Ubergangsvorschriften  betr.)  In  Verbindung  mit  ReicUsgerichtsrat
  G.  Schmitt  und  Ministerialrat  Dr.  K.  Unzner  herausgegeben  ron
Staatsrat  Dr.  W.  v.  Henle  und  Oberlandesgerichtspräsident  H.  v.  Schneider.
2.  Auflage.  1908.  XXXVIII,  728  Seiten  89.  Leinwandband  M8.—

20
        <pb n="1731" />
        C.  H.  Beck'sche  Verlagsbuchhandlung  Oskar  Beck  in  München

 

Teæxtausgaben
mit  Register  in  Tofer  Lein2uc  gebunden

In  den  nachstehend  aufgefübrten  Bändchen  liegt  die  gesamte  Reichsgesetzgebung  (mit
einziger  Ausnahme  der  Follgesetze)  in  übersichtlicher  Weise  gruppiert  und  dem  neuesten
Stand  der  Gesegebung  entsprechend  vor.

Bürgerliches  Ge  esetzbuch  ve  nebst  Linführungtgeie.  13.  und  14.  Abdruck.
1910/12.  XIII,  700  Seiten  kl.  80.

Nebengesetze  zum  BGB.  1.  Grundbuchordnung.  II.  Gesetz  über  die  Zwangsversteigerung
  und  die  Zwangsverwaltung.  III.  Gesetz  über  die  Angelegenheiten  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit.  3.  Auflage.  1911.  VI,  150  Seiten  kl.  88“.  M  1.—

Gewerbeordnung  nebst  Kinderschutzgesetz,  Hausarbeitgesetz,  Stellenvermittlergesetz
und  Gewerbegerichtsgesetz.  8.  Auflage.  1912.  VIII,  246  Seiten  kl.  8e.  M  1.20

Handelsgesetzbuch  mit  Seerecht  vom  10.  Mai  1897  nebst  dem  Einführungsgesetz.
  5.  und  6.  Auflage.  1909/10.  VIII,  6839  Seiten  kl.  8e.  M  1.80

Handwerkernovelle  vom  26.  Juli  1897.  IV,  180  Seiten.  Kartoniert  M  —.80
Zivilprozehordnung  nebst  dem  Gerichtsverfassungsgesetze  und
1  cksi

den  Einführungsgesetzen  zu  beiden  Gesetzen.  Unter  Berücksichtigung  der  Gesetze  vom
5.  Juni  1905,  vom  1.  Juni  1909  und  22.  Mai  1910.  Mit  einem  Auhang,  enthaltend
das  Gerichtskostengesetz,  die  Gebührenordnung  für  Zeugen  und  Sachverständige,  die
Gebührenordnung  für  Rechtsanwälte  und  die  Rechtsanwaltsordnung,  die  Haager
Abkommen,  das  Gewerbe-  und  Kaufmannsgerichtsgesedz,  das  Gesetz  über  Konsulargerichtsbarkeit
  und  das  Anfechtungsgesetz.  S8.  Auflage.  1911.  X,  562  Seiten.  Geb.  M2.—

Konkursordnung  nebst  dem  Anfechtungsgesetz.  3.  Auflage.  1908.  XII,  87  S.
I.  8S8.  M  1.—

Strafgesetzbuch  nebst  den  wichtigsten  strafrechtlichen  Nebengesetzen.  Mit  Einleitung,
Anmerkungen  und  Register.  Von  Staudinger-Schmitt.  10.  Auflage.  1911.
XIII,  276  Seiten  kl.  8e.  M  1.20

Strafprozeßordnung  nebft“  Gerichtsverfassungsgesetz  und  dem
Gesetz,  betr.  die  Entschädigung  der  im  Wiederaufnahmeverfahren  freigesprochenen
Personen.  Mit  kurzen  Verweisungen.  3.  Auflage.  1911.  VI,  202  Seiten  kl.  899.  M  1.50

Militärstrafgerichtsordnung  vom  1.  Dezember  1898  nebst  dem  Militärstrafgesetbbuch.

  3.  Auflage.  1911.  VII,  203  Seiten  kl.  .  M  1.50

Reichsversicherungsordnung  vom  19.  Juli  1911  nebst  dem  Einführungsgesetz.
11.  bis  15.  Tausend.  XVII,  474  Seiten.  M2.—

Versicherungsgesetz  für  Angestellte  vom  20.  Dezember  1911.  2.  Abdruck.
VIII,  108  Seiten  kl.  B5.

neichstagswahlgeset  lm  Wahlreglement  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung

  vom  28.  April  1903.  3.  Abdruck.  1912.  IV,  91  Seiten  kl.  8°·.  M  —.60

Neichsstenergesetze  vom  15.  Juli  1909  (Gesetz,  betr.  Anderung  im  Finanzwesen,
Tabak-,  Zigaretten-,  Brausteuer,  Branntwein.,  Schaumweinsteuer,  Reichsstempel
(Kuxen-,  Effekten-,  Talon-,  Scheck,  Grundstückübertragungs-,  Fahrkartenstempel!,
Wechselstempelgesetz,  Zündwaren  und  Leuchtmittelsteuer).  IV,  305  Seiten  kl.  80.  M5
        <pb n="1732" />
        C.  H.  Beck'sche  Verlagsbuchhandlung  Oskar  Beck  in  München

 

Reichssteuerg  esetze  vom  3.  Juni  1906  (1.  Gesetz,  betr.  die  Ordnung  des  Reichsbaushalts
  und  die  Tilgung  der  Reichsschuld.  2.  Brausteuergesetz.  3.  Zigarettensteuergeses.
4.  Reichsstempelgesetz.  5.  Erbschaftssteuergesetz).  IV,  172  Seiten  kl.  89.  M  1.80

Zuwachssteuergesetz  vom  14.  Februar  1911.  40  Seiten  kl.  3e.  M  —.507

Sammlung  von  Reichsgesetzen:  handelsrechtlichen  —  staats-  und
verwaltungsrechtlichen  —  privatrechtlichen  —  strafrechtlichen  —
militärrechtlichen  Inhalts.  (Siehe  Seite  14  bis  19.)

Staatsverträge.  Sammlung  von  Staatsverträgen  über  Angelegenheiten  der
Rechtspflege  und  der  Justizverwaltung.  Textausgabe  mit  alphabetischem  Sachregister
herausgegeben  von  J.  Bleyer,  Staatsanwalt  1909.  XIII,  339  Seiten.  M  3.50

Urheberrecht  (künstlerisches  und  photographisches).  Textausgabe  von  Professor
Dr.  Allfeld.  1907.  IV,  56  Seiten  kl.  8e.  M  1.—

Die  Preußischen  Ausführungsgesetze  zum  BG#.  und  seinen  Nebengesetzen.

  Mit  chronologischem  und  alphabetischem  Register.  XI,  428  Seiten  kl.  88.  M2.—

Die  Bayerischen  Ausführungsgesetze  zum  BGB.  und  seinen  Aebengesetzen

  vom  9.  Juni  1899.  IX,  245  Seiten  kl.  8e.  M2.—

Die  Bayerischen  Vollzugsvorschriften  zum  B#B.  und  seinen  Nebengesetzen,
  sowie  zu  dem  Bayerischen  Ausführungsgesetze  zum  BCB.  1900.  XV,  588  S.
kl.  8e.  M  3.50

 

Keichsgesetzausgaben
mit  Einleitung,  urzer  Anmerangen  and  Fackregister
Tasdienformat,  in  roten  Leinenbũnden

Zur  Beachtung!  In  diesem  Verzeichnis  sind  der  Übersichtlichkeit  halber  auch  die  „Textausgabenohne
  Erläuterungen“  sowie  die  „„,andausgaben"  und  „Kommentare“
aufgeführt.  Wo  keine  besondere  Bezeichnung  beigefügt  ist,  sind  jedoch  stets  Textausgaben
  mit  Erläuterungen  in  Taschenformat  rot  gebunden  zu  verstehen.

Abzahlungsgeschäfte.  Geset  erläutert  von  G.  Schmitt.  1894.  Kart.  M  1.20
Attiengesetz.  Erläut.  von  S.  Merzbacher,  Justizrat.  1901.  XII,  381  S.  M  3.50

Anfechtungsgesetz.  Gesetz,  betr.  die  Anfechtung  von  Rechtshandlungen  eines
Schuldners  außerhalb  des  Konkursversahrens.  Erläutert  von  S.  Merzbacher,
Justizrat.  1903.  X,  97  Seiten  kl.  89.  M  1.20

Arbeiterschutzgesetz  vom  1.  Juni  1891.  Von  Dr.  W.  Zeller.  1891.  Kart.  M  1.20

Automobilgesetz.  Gesetz  vom  3.  Mal  1909  über  den  Verkehr  mit  Kraftsahrzeugen.
  Textausgabe  mit  Erläuterungen  von  Dr.  Kurt  Gordan,  Magistratsassessor
in  Verlin.  1909.  XXVI,  231  Seiten  kl.  8Se.  M  2.80

Bankgesetz  in  der  Fassung  von  1909.  Textausgabe  mit  Anmerkungen  und  Register
von  Dr.  J.  Gunz  und  Justizrat  S.  Merzbacher.  1910.  XLIX,  191  Seiten.  M  3.50

4
        <pb n="1733" />
        C.  H.  Beck'sche  Verlagsbuchhandlung  Oskar  Beck  in  München

 

Börsengesetz  vom  27.  Juni  1896  und  8.  Mai  1908.  Erläutert  und  mit  den  Vollzugsbestimmungen
  herausgegeben  von  Dr.  Jullus  Kahn.  2.,  neubearbeitete  Auflage.
1909.  VIII,  485  Seiten  kl.  8o9.  M5.—  (Kommentar  siehe  Seite  11.)

Branntweinstenergesetz.  Textausgabe  siehe  Reichssteuergesetze  Seite  3.
Brausteuergesetz.  Lextausgabe  siehe  Reichssteuergesetze  Seite  3.

Bürgerliches  Gesetzbuch.  Kommentar  von  Hölder,  Schollmeyer  2c.
siehe  Seite  9.  —  Handausgabe  mit  Erläuterungen  von  Fischer-Henle.  9.  Auflage.
1912.  Gebunden  M  8.—.  —  Textausgabe  M  2.50

Effektenstempelgesetz.  Textausgabe  siehe  Reichssteuergesetze  Seite  3.
Erbschaftsstenergesetz.  Textausgabe  siebe  Reichssteuergesetze  Seite  3.
Fahrkartenstempelgesetz.  Textausgabe  siehe  Reichssteuergesetze  Seite  3.

Fleischbeschangesetz  vom  3.  Juni  1900.  Erläutert  von  Fr.  v.  Brettreich.
902.  XVIII,  265  Seiten.  M  2.50

Freiwillige  Gerichtsbarkeit.  Gesetz  vom  17.  Mai  1898.  Erläutert  von
v.  Schneider,  Oberlandesgerichtspräsident.  3.,  umgearbeitete  Auflage.  1008.
—  428  Seiten.  M  2.680.  —  Textausgabe  slehe  Nebengesetze  Seite  3.

Gebührenordnung  für  Rechtsanwälte.  crläutert  von  S.  Mersbacher,
Justizrat.  2.  Auflage.  1910.  VIII,  308  Seiten.  M  3.50

Genossenschaftsgesetz.  Gesetz  betr.  die  Erwerbs-  und  Wirtschaftsgenossenschaften.
  Erläutert  von  S.  Merzbacher,  Justizrat.  3.  Auflage.  1912.  ca.  M  3.—

Gerichtskostengesetz  nebst  Gebührenordnung  für  Gerichtsvollzieher  und  Gebührenordnung
  für  Zeugen  und  Sachverständige.  Erläutert  von  Ministerialrat  A.  von
Reisenegger  und  Regierungsrat  H.  Schmidt.  3.  Auflage  mit  Anhang,  enthaltend
  die  Novelle  vom  1.  Juni  1909.  IV,  286  Seiten.  M  2.40.  (Anhang  einzeln  30  Pfg.)

Eesellschaften  mit  beschränkter  Haftung.  meichsgeses  in  der  Fassung
vom  20.  Mai  1898.  Bearbeitet  von  Sigm.  Merzbacher,  Justizrat  und  Rechtsanwalt.
  4.,  neubearbeitete  Auflage.  1910.  X,  239  Seiten.  M  2.80

Gewerbegerichtsgesetz.  Menzinger-  Prenners  Textausgabe  in  3.  Auslage
unter  Berücksichtigung  der  Justiznovelle  vom  1.  Juni  1909  neubearbeitet  von  Dr.
I.  B.  Prenner,  Gewerbegerichtsdirektor,  Borsitzender  des  Gewerbe=  und  Kaufmannsgerichts
  München.  1910.  XII,  224  Seiten.  M  2.40

Gewerbeordnung.  Kommentar  von  Dr.  v.  Landmann.  6.  Auflage.  (Siehe
Seite  10.)  —  Textausgabe  M  1.20  (Siebe  Seite  3.)

Grundbuchordnung.  Bon  Dr.  Johannes  Krech,  katserlicher  Geheimer
Regierungsrat.  J.,  vermehrie  Auflage.  1907.  1#.  Ausgabe  für  die  deutichen  Bundesstaaten
  außer  Preußen.  VIII,  132  Seiten.  M  1.40.  —  B.  Ausgabe  mit  den  preußischen
  Ausführungsbestimmungen.  VIII,  239  Seiten.  M  2.—

Grundstückübertragungsstempel.  Textausgabe  s.  Reichssteuergesetze  S.

Hastpflichtgesetz  in  der  Fassung  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch.
  Erläutert  von  Dr.  Max  Reindl.  1901.  VIII,  253  Seiten.  M  3.—

5
        <pb n="1734" />
        C.  H.  Beck'sche  Verlagsbuchhandlung  Oskar  Ved  in  Nüntzen

 

Haftung,  beschränkte.  Siebe  „Gesellschasten  mit  beschrärlter  Olerz“

Handelzsgesetzbuch.  Handausgabe  (ohne  Seerecht)  von  Srelei
5.  Auflage.  1912.  Gebunden  M  4.—.  Textansgabe  (mit  Seerch.  &amp;amp;  15)

Handwerkernovelle  vom  20.  Juli  1897.  Textausgabe.-  IV,  180  S.  gen  —

Hypothekenbankgesetz  vom  13.  Juli  1899.  Erläutert  ron  S.  Mei#t:
Justizrat.  1900.  XIV,  145  Seiten.  M  2.50

Kaufmannggerichtzgesetz.  Menzinger-=  Brenners  r—dsg)s[!
unter  Berücksichtigung  der  Novelle  vom  1.  Junt  1909  ntubeardeitet  ten  br.  2%
Prenner,  Gewerbegerichtsdireltor  in  München.  1910.  XVI.  292  Steunz.  3

Kinderschutzgesetz  vom  30.  März  1903.  Erläutert  ven  Dr.  G.  Nebt“
Seiten  kl.  8e.  M  1.20

Konkursordnung.  Handausgabe  von  Dr.  Harburßer.  2.  ——-s
Gebunden  M  2.50.  —  Textausgabe.  3.  Auflage.  M  1.—

Kraftfahrzenge.  Siehe  Automobilgeset,  Seite  4

Lebensmittelkontrolle.  cin  Führer  für  die  damit  bertaru
Dr.  Ed.  v.  Naumer  und  Dr.  Ed.  Spaeth.  Mit  einer  sardizen
X,  213  Seiten  899.  Gebunden  M  3.—

Leuchtmittelsteuer.  Texlausgabe  siehe  Relchssteuergesete  Eeite  3
Militärstrafgerichtsordnung  und  Militärstrafgesetbuch.

ausgabe  mit  Register.  3.  Auflage.  1911.  Leinwanddand  1.  —
gabe  der  Militärstrasgerichtsordnung  mit  Erlänterungen  ren  gruer
Dr.  G.  Welgel.  1899.  Leinwandband  M  3.50.  —  Kommoen#er  #en  n
gerichtsordnung  von  Senatspräsident  Cl.  v.  Koppmann.  0  Bzer  gt.?  o,
M0.—,  Halbsranzband  M  22.50.  Kommentar  zum  Militärstrosseezer,  4  Pr’
Geheftet  M  14.—,  gebunden  M  16.50

Nahrungsmittelgesetz.  Erläntert  von  Th.  v.  d.  Veor  dten,  Trilt;ie·c.  ꝛ
IV,  130  Seiten.  M  1.80  -r

Patentgesetz.  Sieve  urheberrecht,  gewerbliches.  Kommenkarrena  Mekfezulnn
Gebunden  M  12.—.  (S.  Seite  12.)

Personenstandsgesetz.  Kommentar  von  Professor  Dr.  C.  Serteriel  D)
XXII,  518  S.  80.  Gebunden  M  10.—.  (S.  Seite  11.)
1  5  E

Preßgesetz.  crläutert  von  Oberlandesgerichtsrat  Koller.  188.  lat
Privatversicherungsgesetz.  ceesep,  betreffend  die  rriraten  Lafse#
unternehmungen  vom  12.  Mai  1901.  Erläutert  von  resessor  br.  E.  Al#
3.  Auflage.  1911.  XIV,  429  Seiten.  M  5.50
Rechtsanwaltsgebührenordnung  von  Merzbacher.  2.  #c|l.  #l4.  #
Reichsbankgesetz.  Siehe  Vankgeseh  Seile  4

Reichsstempelgesetz.  Erläutert  von  Müislerlalrot  Ler#n  Sc#l
bereitung).  —  Textausgabe  slehe  Reichssteuergesebe  Selle  3

Reichssteuergesetze  vom  15.  Juli  1000.  Siehe  Seite  n

6

’—  .“%

t##  1.
        <pb n="1735" />
        C.  H.  Beck'sche  Verlagsbuchhandlung  Oskar  Beck  in  München

 

Reichssteuergesetze  vom  3.  Juni  1906.  Siehe  Seite  4
Reichstagswahlgesetz  und  Wahlreglement  in  der  Fassung  vom

28.  April  1903.  Textausgabe.  3.  Abdruck.  1912.  M  —.560.  —  Erläutert  von
K.  Rasp,  Regierungsrat.  1890.  XXI,  1830  Seiten.  Kartoniert  M  1.20

Reichsvereinsgesetz  vom  19.  April  1908.  Mit  Einleitung,  Anmerkungen,  den
Ausführungsbestimmungen  für  Preußen  und  Bayern  und  Register  von  E.  v.  Sartor.
1908.  X,  350  Seiten.  M  3.—

Sammlung  von  Reichsgesetzen  und  Verordnungen
staats=  und  verwaltungsrechtlichen  Inhalts.  Siehe  Seite  14
privatrechrlichen  Inhalts.  Siehe  Seite  15
handelsrechtlichen  Inhalts.  Siehe  Seite  16
strafrechtlichen  Inhalts.  Siehe  Seite  17

Sammlung  der  auf  Heer  und  Flotte  bezüglichen  Gesetze  und
Verordnungen  des  Deutschen  Reichs.  Siehe  Seite  18

Sammlung  preußischer  Gesetze  staats=  und  verwaltungsrechtlichen
  Inhalts.  Siehe  Seite  19

Schaumweinstenergesetz.  Textausgabe  slehe  Reichssteuergesetze  Seite  3

Scheckgesetz.  Gesetz  von  1908.  Textausgabe  mit  Erläuterungen  von  S.  Merzbacher,
  Justizrat  und  Rechtsanwalt  in  Nürnberg.  1908.  VIII,  106  Seiten.  M  1.20

Scheckstempelgesetz.  Lextausgabe  siehe  Reichssteuergesetze  Seite  3

Schuldverschreibungsgesetz.  Erläutert  von  S.  Merzbacher,  Justizrat.
1900.  XVII,  118  Seiten.  M  2.—

Staatsverträge.  Sammlung  von  Staatsverträgen  über  Angelegenheiten  der
Rechtspflege  und  der  Justizverwaltung.  Textausgabe  mit  Sachregister  herausgegeben
von  J.  Bleyer,  Staatsanwalt.  1909.  XIII,  339  Seiten.  M  3.50

Strafgesetzbuch.  Textausgabe  von  Staudinger-Schmitt  nebst  Anhang,
enthaltend  die  wichtigsten  strafrechtlichen  Nebengesetze.  10.  Auflage.  1911.  M  1.20.—
Handausgabe  von  Henle-Schierlinger.  2.  Auflage.  1903  07.  Gebunden  M  4.—

Strafprozeßordnung  nebst  Gerichtsverfassungsgesetz.  Textausgabe.  3.  Auflage.
1911.  M  1.50.  —  Kommen:tar  von  Stenglein.  3.  Auflage.  1898.  Gebunden  M  15.50

Tabaksteuergesetz.  Textausgabe  slehe  Reichssteuergesetze  Seite  3
Talonstempelgesetz.  Textausgabe  siehe  Reichssteuergesetze  Seite  3

Urheberrecht  an  Werken  der  Literatur  und  der  Tonkunst  und  Verlagsrecht.
Geseye  vom  19.  Juni  1901  mit  Verweisungen  von  Professor  Dr.  Pb.  Allfeld.
2.  Auflage.  1901.  IV,  90  Seiten.  M  1.20.  —  Kommentar  von  Professor  Dr.
Ph.  Allfeld.  Mit  Nachtrag  1911.  Gebunden  M  9.—

uUrheberrecht  an  Werken  der  bildenden  Künste  und  der  Photographie.  Kommentar
von  Professor  Dr.  Ph.  Allfeld.  1908.  Mit  Nachtrag  1911.  Gebunden  M  6.—.—
Textausgabe  mit  kurzen  Erläuterungen  von  Prof.  Dr.  Ph.  Allfeld.  1907.  M  1.—

7
        <pb n="1736" />
        C.  H.  Beck'sche  Verlagsbuchhandlung  Oskar  Beck  in  München

 

Urheberrecht,  gewerbliches.  Kommentar  von  Professor  Dr.  Ph.  Allfeld.  1204.
Gebunden  M  12.—

Vereinsgesetz.  Siehe  Reichsvereinsgesetz  Seite  7.

Verfassung  des  Deutschen  Reiches  vom  16.  April  1871  nebst  Nebengesehben,
  Verträgen  usw.  Erläutert  von  Dr.  Max  v.  Proebst.  3.  Auflage.  1905.
Gebunden  M2.—  (Neue  Auflage  im  Druck)

Versicherungsgesetz.  Siehe  Privatversicherungsgesetz  Seite  6.

Versicherungsgesetz  für  Angestellte.  Textausgabe  M  1.20.  —  Handausgabe
  von  Prosessor  Stier-Somlo  erscheint  im  Frühjahr  1912.

Versicherungsvertrag.  Geset  von  1908.  Textausgabe  mit  Einleitung,  Anmerkungen
  und  Sachregister  von  K.  Schneider.  1908.  VIII,  555  Seiten.  M5.—

Vogelschutz,  nach  deutschem  Reichsrecht  erläutert  von  Bezirksamtmann  v.  Welser.
1909.  IV,  74  Seiten.  Gebunden  M  1.—

Warenbezeichnungen.  Gesetz  vom  12.  Mai  1894.  Erläutert  von  Professor
Dr.  Allfeld.  1894.  IV,  133  Seiten.  Kartoniert  M  1.80

Wechselordnung  und  Wechselstempelsteuergesetz.  Erläutert  von  Professor  Dr.  K.
Gareis.  9.  Auflage.  1911.  XIII,  232  Seiten.  M2.—

Wechselstempelsteuergesetz.  Textausgabe  siehe  Reichssteuergesetze  Seite  3.

Weingesetz  vom  7.  April  1909  nebst  den  Ausführungsbestimmungen.  Erläutert  von
Th.  v.  d.  Pfordten,  Landgerichtsrat.  1909.  IV,  207  Seiten.  Gebunden  M  2.25

Wettbewerbgesetz.  Geseb  über  den  unlauteren  Wetibewerb  vom  7.  Juni  1909.
Auf  Grund  der  Erläuterungen  von  Landgerichtsrat  Dr.  Müller-Meiningen  in
5.  Auflage  völlig  neubearbeitet  von  Justizrat  S.  Merzbacher.  Erscheint  demnächst!

Wuchergesetz  nebst  dem  Reichs=  und  bayerischen  Landesgesetze  über  die  vertragsmäßigen
  Zinsen  und  die  Vorschriften  des  preußischen  und  bayerischen  Rechts  über
den  Gewerbebetrieb  der  Pfandleiher  und  Rückkaufshändler.  Erläutert  von  W.  Henle.
1894.  VIII,.  187  Seiten.  Kartoniert  M  1.80

Zigarettensteuergesetz.  Textausgabe  siehe  Machssteuergeseze  Seite  3.
x

Zivilprozeßordnung.  Kommentar  von  Prosessor  ##Lothar  v.  Seuffert.
11.  Auflage  siehe  Seite  9.  —  Handausgabe  von  Freudenthal.  9.  Auflage.  1910.
M  7.  —.  —  Textausgabe  M  2.—

Zündwarensteuergesetz.  Lextausgabe  sihe  Reichssteuergesehe  Seite  3.

Zuwachssteuergesetz.  Mit  Einleitung,  Erläuterungen  und  Tabellen,  den
Bundesrats-Ausführungsbestimmungen  und  einem  Auszug  des  Reichsstempelgesetze:
bearbeitet  von  Justizrat  S.  Merzbacher.  1911.  XX,  282  Seiten.  M  3.50  —  Textausgabe.
  40  Seiten.  M  —.  80

Zwangsversteigerungsgesetz.  Kommentar  von  Th.  v.  d.  Pfordten.
1901.  Gebunden  M  12.50  —  Textausgabe  mit  Erlöuterungen  von  W.  von  Henle.
k.  b.  Staatsrat.  3.  Auflage.  1907.  VIII,  405  Seiten.  M  2.80

8
        <pb n="1737" />
        C.  H.  Beck'sche  Verlagsbuchhandlung  Oskar  Beck  in  München
Kommentare

Kommentar  zur  Zivilprozeßordnung

von  Dr.  Lothar  von  Seuffert
o.  Professor  an  der  Universität  München,  kgl.  Geheimer  Rat

unter  Berücksichtigung  der  Novellen  vom  1.  Juni  1909  und
22.  Mai  1910  völlig  neubearbeitete  elfte  Auflage

Zwei  Bände.  784  und  909  Seiten  gr.  80  Gebunden  M  42.—

„.  .  Seltene  Gewissenhaftigkeit  und  Klarheit  zeichnen  die  Darstellung  aus.“  Annalen.
des  Deutschen  Reiches.  —  „Der  größte  Borzug  des  an  Vorzügen  so  reichen  Kommentars
  ist  wohl  der,  daß  der  Verfasser,  eine  Autorität  sowohl  auf  dem  Gebiete  des
Bivilprozesses,  als  auch  auf  dem  des  materiellen  Rechtes,  es  meisterhaft  versteht,  auch
die  einschlägigen  Bestimmungen  des  materiellen  Rechts  in  die  Erläuterungen  einzubeziehen.
  Bis  zur  siebenten  Auflage  war  es  das  frühere  gemeine  deutsche  Recht  und
die  Partikulargesetzgebung  und  von  der  achten  Auflage  an  ist  es  das  neue  bürgerliche
Gesetz4buch,  auf  deren  Berwebung  mit  dem  Prozeßrecht  die  größte  Sorgfalt  verwendet
ist.  Auf  dies  Werk  muß  die  deutsche  Rechtswissenschaft  stolz  sein."  Deutsche
Literaturzeitung.

 

Kommentar  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch

bearbeitet  von

Dr.  Eduard  Höolder  Dr.  Georg  Buch
o.  Professor  der  Rechte  in  Leipzig  Privatdozent  der  Rechte  in  Berlin
Dr.  Friedrich  Schollmever  Dr.  Arthur  B.  Schmidt
Kurator  der  Universität  Marburg  o.  Professor  der  Rechte  in  Gießen
Dr.  Leo  Nosenberg  August  Fuchs
Privatdozent  in  Göttingen  Oberlandesgerichtsrat  in  Cassel
Dr.  Alfred  Schultze  Dr.  J.  Wilhelm  Hedemann

o.  Professor  der  Rechte  in  Freiburg  i.  Br.  a.  o.  Professor  der  Rechte  in  Jena
C.  Methner,  Oberlandesgerichtsrat  in  Breslau

Bisher  sind  erschienen:

Erster  Band:  Allgemeiner  Teil  nebst  Einleitung.  Von  Dr.  Eduard  Hölder,
o.  Professor  der  Rechte  in  Leiopzig.  (Vollständig.)  X,  480  Seiten  Lex.  8°0.  Geheftet
M9.—,  in  Halbfranz  gebunden  M  11.—

Zweiter  Band:  Necht  der  Schuldverhältnisse.  Von  Dr.  Friedrich  Schollmeyer,
o.  Professor  der  Rechte  in  Marburg.  1.  Hälfte,  den  Allgemeinen  Teil  des  Rechts  der
Schuldverhältnisse  enthaltend.  VIII,  449  Seiten  Lex.  87.  Geheftet  M  8.50,  in  Halbfranz
  gebunden  M  10.50

Vierter  Band:  Familienrecht.  1.  Abschnitt:  Bürgerliche  Ehe.  Von  ler.  Arthur
B.  Schmidt,  o.  Professor  der  Rechte  in  Gießen.  XII,  823  Seiten  Lex.  80.  Geheftet
M  15.50,  in  Halbfranz  gebunden  M  17.50

Bierter  Band:  Familienrecht.  3.  Abschnitt:  Bormundschaft.  Bon  August  Fuchs,
Oberlandesgerichtsrat  in  Cassel.  X,  509  Seiten  Lex.  80.  Geheftet  M  12.—,  in
Halbfranz  gebunden  M  14.—

Weitere  Bände  besinden  sich  in  Vorbereitung.

9
        <pb n="1738" />
        C.  H.  Beck'sche  Verlagsbuchhandlung  Oskar  Beck  in  Münzze

 

Kommentar  zur  Gewerbeordnung

von  Dr.  Robert  von  Landmann
k.  bayer.  Staatsminister  a.  D.

Sechste,  völlig  neubearbeitete  Auflage

Erster  Band.  VIII,  834  Seiten  Lex.  80.  Gebunden  W  15.—.
(Der  zweite  Band  wird  im  Mai  19129  erscheinen.)

„Der  Hauptkommentar,  der  immer  noch  rechtzeitig  sich  rerjängende  greitk:,
mentar  zur  Gewerbeordnung,  ist  neuerlich  auf  dem  Plane.  Zum  secsten  Tile  ken##
Werke  dieses  Umsangs.  Das  spricht  laut  für  seinen  inneren  Werk,  ff  i.
entbehrlichkeit,  um  dieses  viel  mißbrauchte  Wort  einmal  mit  rellet  e#
anzuwenden,  für  seine  Unentbehrlichkelt,  sage  ich,  bel  jerer  erasteren,  lier#n
den  Arbeit  auch  in  der  blelgestaltigen  Praxis  des  Gewerbercchlz,  A##l:  ##
Deutschen  Reiches.  —  „Einer  Hervorhebung  der  Bedrutunz  und  kir  Crzsl.
Landmannschen  Kommentars  bedarf  es  nicht  mehr.  Seine  Gertscher:  2#  7
breitung  durch  ganz  Deutschland  ist  elne  so  hervorragende,  dab  cuf  den  #  Ul
Gewerberechts  wohl  kaum  irgend  eine  wichttge  Frage  in  Rechisrreckrag  etr  ..
tungspraxis  in  letzter  Instanz  zur  Entscheidung  gelangt,  ohne  daß  deei  :11/1r
Kommentar  mit  zu  NRate  gezogen  wird.  Es  unkerliegt  ktinen  Zwit,  küän
auch  in  der  neuen  Auflage  seine  Stellung  und  seinen  Rang  als  füdrteadtt  ber,
mentar  auf  dem  Gebiete  des  Gewerberechts  bchaupten  wird"  Sttuhilcett
Verwaltungsblatt.

—  —

Kommentar  zum  Stellenvermittlergeseh
(Arbeitsnachweisgesetz)

unter  Verarbeitung  der  Volleugsvorschriften  sämtlicher  Jundeiserue-  tu  lr
ständigem  Abdruck  nebst  Kommentierung  der  Vollzugsvorschristen  ven  u-Baden,
  Elsaß-Lothringen,  Hessen,  Sachsen  und  Würktemberg,  sowie  keilmiene#?:

herausgegeben  von

Dr.  Karl  H.  Fischer

Rechtsrat  in  Nürnberg

7*
I-[!"
Lön##n

GErtatt!  —

VIII,  428  Seiten  Lex.  80

—
„Schon  aus  dem  äußeren  Umsang  des  Buches  gedt  herrar,  daß  allen  vee
aus  dem  bisherigen  Rechtezustand  zur  Erläuterung  des  neuen  Pent  vr#e
werden  konnte,  daß  besonders  auch  die  amtlichen  Vorlagen  zu  ten  actt.  u
berücksichtigt  worden  sind.  .Die  tabellarische  Zusammenstellurg  dcr  oau  nn
ist  ein  kleines  Kunststück  und  cin  Muster  beinllcher  Sorgloll.  #  ——
gibt  in  breiter  Behandlung  ein  gutes  und  klares  Bild  über  Iulau.  ert  1.  ures7-  E
des  Geseyzes  und  gebt  auf  alle  verwaltungsrechtlichen,  strofrechtlicke#  nrt
Fragen  sehr  gewissenhaft  unter  eigener  Stellungnahme  und  iunce  F  rnl*rm  rbn
praktisceer  Erfahrungen  ein.  So  ist  das  tüchtige  Buch  verl.  #
cempfohlen  zu  werden.“  Gewerbearchiv.

10
        <pb n="1739" />
        C.  H.  Beck'sche  Verlagsbuchhandlung  Oskar  Beck  in  München

 

Kommentar  zum  Börsengesetz

nebst  einer  Darstellung  der  Rechtsgrundsätze  über  den  Essektenhandel  zwischen
Bankier  und  Kunden  von

Dr.  Arthur  Nußbaum
Rechtsanwalt  an  den  Landgerichten  Berlin
XXXVIII,  443  Seiten  Leg.  80%  In  Leinwand  gebunden  M  15.—

1

„Nußbaums  Kommentar  steht  unter  allen  Bearbeitungen  des  Börsengesetzes  an  erster
Stelle.  Der  durch  seine  zivilprozessualen  Arbeiten  als  scharssinniger  Dogmatiker  bekannte
  Verfasser  gibt  in  dem  vorliegenden  Werk  eine  ausgezeichnete  Erörterung  des
schwierigen  Gegenstandes,  die  sich  ebenso  durch  praktische  Erfahrung  und  Kenntnis
der  Börsentechnik  wie  durch  echt  wissenschaftlichen  Geist  auszeichnet.  Die  Einleitung  zu
dem  vor  allem  wichtigen  Abschnitt  über  den  Börsenterminhandel  ist  systematisch  und
inhaltlich  musterhaft.  Dadurch,  daß  Nußbaum  den  Spiel=  und  Differenzeinwand
(§8  762,  764  BGB.)  zum  Ausgangspunkt  genommen  hat,  hat  man  in  den  folgenden
Erläuterungen  stets  kesten  Boden  unter  sich.“"  Juristische  Wochenschrift.

 

Kommentar  zum  Vormundschaftsrecht
(Bürgerliches  Gesetzbuch  IV.  Buch,  III.  Abschnitt)

erläutert  von

Oberlandesgerichtsrat  August  Fuchs
X,  509  Seiten  gr.  80  Geheftet  M  12.—,  in  Halbfranz  gebunden  M  14.—

„Ein  Werk,  mit  dem  sich  der  Berfasser  einen  der  ersten  Plätze  in  der
deutschen  Rechtswissenschaft  erobert  hat.  Streng  wissenschaftlich,  auch  abweichenden
  Ansichten  von  Minderheiten  gerecht  werdend,  ist  dieser  Kommentar  des  Vormundschaftsrechts
  dem  von  Staudinger  mindestens  ebenbürtig.  Auf  500  Seiten  ist  uur
das  Vormundschaftsrecht  behandelt.  Dabei  ist  eine  Vollständigkeit  erzielt,  welche  den
Praktiker  niemals  im  Stiche  lassen  wird.  Ich  habe  das  Buch  an  der  Hand  von  Spezialliteratur
  genau  überprüft  und  bei  dieser  Methode  keine  Frage  aufgesunden,  auf  welche
der  Versasser  nicht  in  selbständigem  Denken  eine  Antwort  errungen  hätte.“  Jahrbuch
  des  Brrwaltungsrechts.

 

Kommentar  zum  Personenstandsgesetz

sowie  zu  den  auf  die  Eheschließung  bezüglichen  Bestimmungen  des  Bürglichen  Gesetzbuchs
unter  Berücksichtigung  der  Ausführungsbestimmungen  sämtlicher  Bundesstaaten  von

Dr.  C.  Sartorius

o.  Prosessor  der  Rechte  in  Tübingen
XXII,  öl48  Seiten  30  Gebunden  M  10.—

„Das  vorzüglich  ausgestattete  Buch  zeichnet  sich  durch  hohe  Wissenschaftlichkeit,  umfassende
Gründlichkeit  und  große  Klarheit  im  Ausdrucke,  sowie  auch  durch  praktische  Brauchbarkeit
  aus:  es  kann  deshalb  den  Standesbeamten,  thren  vorgesetzten  Verwaltungsbehörden
und  den  Gerichten  zum  Studium  und  für  die  Praxis  bestens  empfohlen  werden.“
Zentralblatt  für  freiwillige  Gerichtsbarkeit.

11
        <pb n="1740" />
        C.  H.  Beck'sche  Verlagsbuchhandlung  Oskar  Beck  in  München

 

Kommentar  zu  den  Gesetzen  über  das

gewerbliche  Urheberrecht

Patentgesetz  —  Muster=  und  Modell-Urheberrecht  —  Gebrauchsmusterschutz  —  Warenzeichenschunz
  —  Internationale  Verträge.

Von

Or.  Philipp  Aulfeld

ord.  Professor  der  Rechte  in  Erlangen
1904.  XXN,  806  Seiten  80  Gebunden  M  12.—

 

Kommentar  zu  dem  Gesetze  betreffend  das

Urheberrechtan  Werken  der  bildenden  Künste

und  der  Photonraphic  vom  9.  Jannar  1907.  Nebst  den  Verträgen  des  Deutschen
Reichs  mit  ausländischen  Staaten,  sowic  den  Vollzugsbestimmungen

·  »Wir-tmenthaltenddicRcvidiekteBcrnerÜbereinkunftvom13.Novembet1908,

Mltmss  seieyvom22.Mai1910zurAusführungderRevidiertanernekÜbereinkunft

dasRcichkbErscheinendesWertcsveröffentlichtcninternationalen  Vereinbarungen.
und  die  seit
Von

Dr.  Philipp  Allfeld

afessor  der  Rechte  in  Erlangen

ord.  Pr.  ç
Gebunden  M  6.—.  Nachtrag  einzeln  M  —.25
XII,  318  und  22  Seiten  80

 

2

 

Kommentar  zum  Gesetze  betreffend  das

Urheberrecht  an  Werken  de-  Literatur
und  der  Tonkunst

und  über  dag  Verlagsrecht  vom  19.  Juni  1901,  sowic  zu  den  inte.
Verträgen  zum  Schutze  des  Urheberrechto

Mit  Nachtrag,  enthaltend  die  Revidierte  Berner  Übereinlunft  vom  13.  November  19.
das  Reichsgesetz  vom  22.  Mai  1910  zur  Ausführung  der  Revidierten  Berner  Ubereinkunft
und  die  seit  Erscheinen  des  Werkes  veröffentlichten  internationalen  Vereinbarungen.

Von
Dr.  Philipp  Allfeld
ord.  Professor  der  Rechte  in  Erlangen
X,  570  und  26  Seiten  85  Gebunden  M9.—.  Nachtrag  einzeln  M  —  27,

nnationalen

s

12
        <pb n="1741" />
        C.  H.  Beck'sche  Verlagsbuchhandlung  Oskar  Beck  in  München

 

Kommentar  zum  Zwangsversteigerungsgesetz
Von  Th.  v.  d.  Pfordten

Landgerichtsrat
1906.  VIII,  599  Seiten  85  Geheftet  M  11.—,  gebunden  M  12.50
Ausgabe  für  Bayern  (mit  bayerischen  Ausführungsgesetzen  usw.)  gebunden  M115.—

Lehrbuch  des  Deutschen  Civilprozeßrechts
Von  Julius  Wilhelm  Planck

2  Bände.  35  und  55  Bogen  Lex.  809.  Geh.  M  28.—,  in  2  Halbfranzbänden  M  32.—

Lehrbuch  des  Deutschen  Strafprozeßrechts

Von  Emanuel  Ullmann
ord.  Professor  der  Rechte  an  der  Universttät  München.
43  Bogen  gr.  80  Geheftet  M  12.50,  in  Halbfranzband  M  14.50

 

 

 

Kommentar  zur  Strafprozeßordnung

und  zum  Gerichtsverfassungsgesetz  nebst  den  Einführungsgesetzen  zu  beiden  Gefetzen.

Von  Dr.  M.  Stenglein
Reichsgerichtsrat
3.,,  völlig  neubearbeitete  Auflage
1898.  XIV,  698  Seiten  gr.  8e.  Geh.  M  13.50,  in  elegantem  Halbfranzband  M  15.50

 

Kommentar  zur  Militärstrafgerichtsordnung

vom  1.  Dezember  1898

Von  Clemens  von  Koppmann
Senatspräsidenten  beim  Reichemilitärgericht
1901.  X,  1008  Seiten  80  Gebeftet  M  20.—,  in  Halbfranzband  M  23.50

Kommentar  zum  Militärstrafgesetzbuch

Von  Clemens  von  Koppmann
3.  Aufklage,  bearbeitet  von  Dr.  G.  Weigel
1904.  X,  612  Seiten  80  Geheftet  M  14.—,  in  Halbfranzband  M  16.50

 

 

Die  Zuständigkeitsgrenzen  zwischen  Militär-  und
Civilgerichtsbarkeit  im  Deutschen  Reiche
Von  Dr.  G.  Weigel

Militäranwalt  beim  Reichsmilitärgericht
1902.  X,  360  Seiten  80  Gebler

13
        <pb n="1742" />
        C.  H.  Beck'sche  Verlagsbuchhandlung  Oskar  Beck  in  München

 

B.,
In
1

Sammlung  von  Reichsgesetzen  und  Verordnungen
staats=  und  verwaltungsrechtlichen  Inhalts

Textausgabe  mit  alphabethischem  Sachregister,  herausgegeben  von
Dr.  Carl  Sartorius,  Frofessor  an  der  Universität  Tübingen
neubearb.  u.  vermehrte  Auflage  VIII,  591  Seiten  kl.  6So.  Roter  Leinwandband  M  3.50

halt.  (Inchronol.  Folge.  Die  u.  e.  spät.  Datum  abgeänd.  Gesetze  sind  mit  versehen.)

u  Reichsverfassung  mit  Einführungsgesetz  vom  16.  April  1871  und  5  Anlagen"“.
Gesetz  über  das  Paßwesen.  Vom  12.  Oktober  1867.  83.  Gesetz  über  die

ç  Freizügigeeit.
Vom  1.  Nov.  1867/.  4.  Gesetz.,  betreffend  die  Organisation  der  Bundeskonsulate.
sowie  die  Amtsrechte  und  Pflichten  der  Bundeskonsuln.  Vom  8.  Nodember  1867“.

Gese

.  Geseg.übetressend  dieVerpflichtuFigzumKriegsdienst.VomQNovemhethc

berdieAufhebungd.poltzeil.Vc-schränkungendekEbeschließukxg.V.4.MaiMAS-.WahlgefetzfürdenReichstaadesRordbeutschkaBundes.BomshMathchSmJoJ


.Geietz.betreffenddieGleichberechtigungberKonfessioneninbürqerlichervud

staatsbürgerlicher  Beziehung.  Vom  3.  Zuli  1869.  9.  Gesetz.  betr.  die  Eheschließung
und  die  Beurkundung  des  Personenstandes  von  Bundesangehörigen  im  Auslande.
Vom  4.  Mai  1870°.  10.  Reglement  zur  Ausführung  des  Wahlgesetzes  für  den
Reichstag  des  Norddeutschen  Bundes  vom  31.  Mai  1869.  Vom  28  Mai  18677/7.
Ges.  .  d.  Erwerbung  u.  d.  Verlust  d.  Bundes--  u.  Staatsangehörigkeit.  V.  1.  Juni  1870“.

.  Ges.,  betr.  die  Verein.  v.  Elsaß  u.  Lothringen  m.  d  Deutschen  Reiche.  V.  9.  Juni  1871“.
uGesetz  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs.  Vom  28.  Oktober  1871“.

Gesetz.  betreffend  den  Orden  der  Gesellschaft  Jesu.  Vom  4.  Juli  1872“.

u  Ges.,  betr.  d.  Einführ.  d.  Verfassung  d.  Deutsch  Reichs  i  Elf.-Lothr.  V.  25.  Juni  1873.
.  Impfgesetz.  Vom  8.  April  1874.  —  17.  Gesetz  über  die  Presse.  V.  7.  Mai  1874
uStrandungserdnung.  Vom  17.  Mai  18°4°.  —  19.  Geseg  ü.  d.  Beurkund.  des  Personenstandes

  u.  d.  Eheschließ.  V.  6.  Feb.  1875“  —  20.  Bankges.  V  14.  März  1875  Auszug.

.  eset.  betresfend  die  Landesgesetzgebung  von  Elsaß  Lothringen.  Vom  2.  Mai  1877.
u.  Gesetz.  betre

.  Leseb,  betreßend  die  Stellvertretung  des  Reichskanzlers.  Vom  17.  März  1878

.  Gej.,  betr.  d.?

.  Gesetz.  betr.  die  Verfassung  u.  Verwaltung  Eljaß-Lothringens.  Vom  4.  Juli  1879“.
Gesetz.  betreffend  Aenderungen  der  Wehrpflicht.  Vom  11.  Februar  18-8“.

Gesetz,  betreffend  die  Wehrpflicht  der  Gei  klichen.  Vom  8  Februar  1890.

4Gesetz,  betr.  die  Vereinigung  von  Helgoland  mit  dem  Deutschen  Reich  V.  15.  Dez.  1890.
Gesetz  über  daß  Telegraphenwesen  des  Deutschen  Reichs.  Vom  6.  April  1892.·
Gesetz,  betr.  die  Einführung  einer  einheitlichen  Zeitbestimmung.  V.  12.  Märl  1893
Gesetz  über  das  Auswanderungswesen.  V.  9  Juni  1°97.  32  Gesetz  betr.  das  Flaggenfend

  die  Untersuchung  von  eennfällen  Vom  27.  Juli  1877.

 

erkehr  m.  Nahrungsm.,  Genußm  u  Gebrauchsgegenst.  V.  14  Mai  1879“.

recht  der  Kauffahrteischifse.  Vom  22  Juni  1#99°.  33.  Telegraphenwegegesetz.  Vom
18.  Dezember  1899.  34.  Gesetz  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  Vom  7.  April
1900.  35.  Gesetz  betreffend  die  Schlachtvieh,  und  Fleischbeschau.  Vom  3.  Juni  19·0.

4Gesetz.  betreffend  die  Bekämpfung  gemeinge  fährlicher  Krankheiten.  Vom  30.Juni  190.
.  ZchintzsebietsgefeyVom  25.Juli1900’.—-38.Seemannsordnung.Vom2.Junilss-t'.
.e..

.  Gesetz.  betr.  Aenderung  der  Wehrpflicht.  Vom  15  Avril  1905

.  Geseßz.  betr.  die  Gewährung  einer  Entschädigung  an  die  Mitglieder  des  Reichstags.

etr.  die  Eisenbahn.  Bau,  und  Betriebsordn.  Vom  4.  Nod.  1204°.  Auszug.

Vom  21.  Mai  1906.  —  42.  Reichsbeamtengesetz.  Vom  17.  Mai  1907

Beamtenhinterbliebenenges.  V.  17  Mai  1907.  —  44  Vereinsges  V.  19.  ES——  l
4esetz  über  den  Unterstützungswohnsitz.  Vom  30.  Mai  1908  —  45.  Maß.  und  Gewichtsordnung

  Vom  80.  Mai  1908.  —  47.  Vogelschutzgesetz.  Bom  30  Mai  11½08.

Bekanntm,  betr  die  Eisenbahn-Verkehrsordnung  Vom  23.  2  nuszug.
.  Gesetz.  betr.  die  Einwirkung  von  Armenunterst.  aus  öff.  Rechte  V.  «
.ToppelftcuergesetzVomgzMärszs-51.Weinaeseiz.va7.ApnlISO-1-9.

15Mäkzlxtss9.

GeictzübekdenVerkehrmitKraitfahrzeuaemVomsMaiMRAuszug

.Münzgesetz.Von11.Juni19«9.—54.Biehfcuchengeietz.Bom26 Jund90Q

Anhang.  55.  Friedens-Präliminarien  zwischen  d.  Deutschen  Reich  u.  Frankreich.  M.  26.

Febr.  1871.  56.  Friedensvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Frankreich  Vom
10  Mai  1871.  57.  Konfularkondention  zwischen  Deutschland  und  den  Veretrigten
Staaten  von  Amerika.  Vom  11.  Dezember  1871.  —  Alphabetisches  Register.

14
        <pb n="1743" />
        C.

H.  Beck'sche  Verlagsbuchhandlung  Oskar  Beck  in  München

 

Sammlüung  kleinerer  Reichsgesetze  und  Verordnungen

privatrechtlichen  Inhalts

Eine  Ergänzung  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  und  seinen  Nebengesetzen.  Textausgabe

3.,

2  3  *—t  e

mit  Anmerkungen  und  Sachregister  von

.  Dr.  Arthur  B.  Schmidt
Geheimem  Justizrat  und  Professor  der  Rechte  an  der  Universität  Gießen
neubearbeitete  und  stark  vermehrte  Auflage.  XI,  358  S.  Roter  Leinwandband  M2.25

Inhalt:

4Gesetz  über  die  Freizügigkeit  vom  1.  Nor  1867

4Gesetz  über  die  Aufhebung  der  polizeil.  Beschränkungen  der  Gheichliebung  .  4.  Mai  1668
u  Gesetz  betr.  die  Aufhebung  der  Schuldhaft  vom  29.  Mai

uGesetz  betr.  die  Beschlagnahme  des  Arbeits=  oder  Mattr  vom  21.  Juni  1869
-Gesesz  betr.  die  Gleichberechtigung  der  Konfessionen  in  bürgerl.  und  staatsbürgerl.

Beziehung  vom  3.  Juli  1869

.  Gesetz  betr  die  Ebeschließung  und  die  Beurkundung  des  Personenstandes  von  Bundeseunre

  im  Auslande  vom  4.  Mai  187
)  über  die  Erwerbung  und  den  Verlust  der  Bundes-=  und  Staatsangehbrigkeit  vom
¾  uni  1870

.  Gesetz  betr  das  Urheberrecht  an  Schriftwerken,  Abbildungen,  musikalischen  Kompositionen

  und  dramatischen  Werken  vom  11.  Juni  1870

u  Gesetz  betr.  die  Verbindlichkeit  zum  Schadenersaß  für  die  bei  dem  Betriebe  von  Eisenbahnen,

  Bergwerken  2c.  berbeigefuhrten  Tötungen  u.  Körperverletzungen  v.  7.  Juni  1871

uGeseß  betr  die  Inhaberpapiere  mit  Prämien  vom  8.  Juni  1871
uGesetz  betr.  die  Beschränkungen  des  Grundeigentums  in  der  Umgebung  von  Festungen

vom  21.  Dez  1871

u  Gesetz  über  die  Rechtsverhältnisse  der  zum  dienstlichen  Gebrauch  einer  Reichsverwaltung

  bestimmten  Gegenstände  vom  25.  Mai  18

4.  Reichsmilitärgesetz  §§  38,  40—45  vom  2.  Mai  1#

Gesesz  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes  und  die  Ehelshließung  v.  6.  Febr.  1875
u  Gesetz  betr.  das  Alter  der  Großjährigkeit  vom  17.  Febr.  1875

u  Gesetz  betr.  das  Urheberrecht  an  Werken  der  bildenden  Künste  vom  9.  Januar  1876
u.  Gesetz  betr.  das  Urheberrecht  an  Mustern  und  Modellen  vom  11.  Januar  1876

4.  Gesetz  betr.  die  Anfechtung  von  Rechtshandlungen  eines  Schuldners  außerhalb  des

Konkursverfahrens  vom  21.  Juli  1879

u.  Gesetz  betr.  den  Wucher  vom  24.  Mai  1880
.  Ges.  betr.  d.  Unzulässigkeit  der  Pfändung  v.  Eisenbahnfahrbetriebsmitteln  v.  3.  Mai  1886
4Gesetz  betr.  die  Ausführung  der  am  9.  Sept.  1886  zu  Bern  abgeschlossenen  Uebereinkunft

  wegen  Bildung  eines  internationalen  Verbandes  zum  Schute  von  Werken
der  Literatur  und  Kunst  vom  4.  April  1888

A.  Patentgesetz  vom  7.  April  1891

u  Gesetz  betr.  das  Reichsschuldbuch  vom  31.  Mai  1891

u  Gesetz  betr.  den  Schutz  von  Gebrauchsmustern  vom  1.  Juni  1891

u.  Berordnung  zur  Ausführung  dee  Patentgesetzes  vom  7.  April  1891  und  des  Gesetzes

betr.  den  Schutz  von  Gebrauchsmustern  vom  1.  Juni  1891.  Vom  11.  Juli  1891

u.  Uebereinkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  den  Vereinigten  Staaten  von

Amerika  über  den  gegenseitigen  Schu#z  der  Urheberrechte  vom  15.  Januar  1892

u.  Gesetz  betr  die  Ermäachtigung  des  Reichskanzlers  zur  Bekanntmachung  der  Texte

verschiedener  Reichsgesevze  vom  17.  Mal  1898

u.  Bekanntmachung  betr.  Ausführungsbestimmungen  zu  den  88  980,  981,  983  des  BGB.

vom  16.  Juni  13898

u.  Bestimmungen  über  das  Bereins-  und  Güterrechtsregister  vom  3.  12.  Nov.  1898
Bekanntmachung  betr.  Vorschriften  zur  Ausfübrung  des  Gesetzes  über  die  Beurkundung

  des  Personenstandes  und  die  Ebeschließung  vom  25  Marz  1899

Verordnung  betr.  die  Hauptmängel  u.  Gewährfristen  beim  Viehhandel  v.  27.  Märg  1899
u.  Verordnung  betr.  die  Einführung  des  Gesetzes  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes

  und  die  Eheschließung  vom  6.  Febr.  1875  in  Helgoland  vom  25.  Nov.  1899

u  -Gesetz  betr.  die  gemeinsamen  Rechte  der  Besitzer  von  Schuldverschreibungen  vom

4.  Dezember  1899  (Fortsetzung  siehe  Seite  16)
"15
        <pb n="1744" />
        C.

H.  Beck'sche  Verlagsbuchhandlung  Oskar  Beck  in  München

 

Sammlung  kleinerer  Neichsgesetze  und  Verordnungen  pribatrechtlichen  Inhal#te#

40.
41.

42.
43.
45.
46.
47.
48.
49.

50.
51.

52.

(Fortsetzung)
Gesetz  betr.  das  Bereinswesen  vom  11.  Dez.  1899
Uebereinkommen  betr.  den  Schutz  der  Urheberrechte  an  Werken  der  Literatur,  Kunst  und
Pdotograpbie  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Oesterreich-Ungarn  vom  30.  Dez.  1899
Bekanntmachung  betr.  die  Zuständigkeit  für  Todeserklärungen  vom  8.  März  1900
Gesetz  beir  die  Patentanwälte  vom  21.  Mai  1900
Geset  über  das  Verlagsrecht  vom  19.  Juni  1901
Geseg  betr.  das  Urheberrecht  an  Wetken  der  Literatur  und  der  Tonkunst  vom  19.  Juni  1901
Bestimmungen  über  die  Führung  der  Eintragsrolle  für  Werke  der  Literatur,  der
Tonkunst  und  der  bildenden  Künste  vom  13.  Sept.  1901
Abkommen  zur  Regelung  des  Geltungsbereichs  der  Gesetze  auf  dem  Gebiete  der  Ebeschließung
  vom  12.  Juni  1902
Abkommen  zur  Regelung  des  Geltungsbereichs  der  Gesetze  und  der  Gerichtsbarkeit  auf
dem  Gebiete  der  Ehescheidung  und  der  Trennung  von  Tisch  und  Bett  vom  12.  Juni  1902
Abkommen  zur  Regelung  der  Bormundschaft  borr  Minderjahrige  vom  12.  Juni  1902
Bekanntmachung,  betr.  den  Beitritt  des  Reichs  zu  dem  internationalen  Verbande
zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums  vom  9.  April  1903
Gesetz,  betr.  den  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und  Warenzeichen  auf  Ausstellungen
  vom  18.  März  1904

u  Gesetz  betr.  die  Rechtsstellung  des  Herzogl.  Holsteinischen  Fürstenbauses  v.  25.  März  1904
u  Gesetz  betr.  Aenderung  des  Gesetzes  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes  und

die  Ebeschließung  vom  14.  April  1905

uGesetz  betr.  die  Wetten  bei  öffentlich  veranstalteten  Pferderennen  vom  4.  Juli  1905
Gesetz  betr.  die  Ueberleitung  von  Hypotheken  des  früheren  Rechts  vom  17.  März  1906
.Erbschaftssteuergesetz  vom  3.  Juni  1906

.  Gesetz  betr.  das  Urheberrecht  an  Werken  der  bildenden  Künste  und  der  Photograpbie

vom  9.  Januar  1907  6Q

Uebereinkunft  zwischen  Deutschland  und  Frankreich,  betr.  den  Schutz  an  Werken  der

Literatur  und  Kunst  und  an  Photographien  vom  8.  April  1907

u  Uebereinkunft  zwischen  Deutschland  und  Belgien,  betr.  den  Schutz  an  Werken  der

Literatur  und  Kunst  und  an  Photographien  vom  16  Oktober  1907

u  Uebereinkunft  zwischen  Deutschland  und  Italien,  betr.  den  Schutz  an  Berken  der

Literatur  und  Kunst  und  an  Photographien  vom  9.  Nov.  1907

.  Gesetz  betr.  Aenderung  des  §8  833  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vom  30.  Mai  1908
.  Berordnung  über  den  Schutz  von  Werken  der  Literatur  und  Kunst  in  den  Deutschen

Schußgebieten  vom  15.  Oktober  1908

u.  Revidierte  Berner  Uebereinkunft  zum  Schutze  von  Werken  der  Literatur  und  Kunst

vom  13.  Nov.  19.1,8

.  Gesetz  über  den  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen  vom  9.  Mai  1909

u  -Gesetz  über  die  Sicherung  der  Bauforderungen  vom  1.  Juni  1909

.  Aenderung  des  Gesetzes  betr.  das  Reichsschuldbuch  v.  31.  Mai  1891.  Bom  6.  Mai  1910
u.  Gesetz  zur  Ausführung  der  revidierten  Berner  Uebereinkunft  zum  Schutze  von

Werken  der  Literatur  und  Kunst  vom  13.  November  1908.  Bom  22.  Mai  1910

u  -Gesetz  über  die  Haftung  des  Reichs  für  seine  Beamten  vom  22.  Mai  1910
.  Berordnung  zur  Ausführung  der  am  13  Nov.  1908  zu  Berlin  abgeschlossenen  revidierten

  Berner  Uebereinkunft  zum  Schupe  von  Werken  der  Literatur  und  Kunst  vom
12.  Juli  1910.  —  Alphabetisches  Register.

 

Sammlung  kleinerer  Reichsgesetze  und  Verordnungen

3.,

handelsrechtlichen  Inhalts

Eine  Grgänzung  zum  Handelsgesetzbuch.  Mit  alphabetischem  Sachregister
neubearbeitete  Auflage.  1910.  XII,  747  Seiten  kl.  80.  Roter  Leinwandband  M  3.50
Auszug  aus  dem  Inhalt.

(Die  Reihenfolge  istchronologisch;  die  unter  einem  späteren  Datum  abgeänderten  Gesetze

sind  mit  einem  bezeichnet.)

.  Gesetk.  betr.  die  Einführung  der  Allg.  Teutschen  Wechselordnung,  der  Rürnberger

Wechiel.  Novellen  und  des  Allgem.  Deutschen  Handelsgesenbuches  als  Bunde#aee#
vom  5.  Juni  1869  [Fortsetzung  siehe  Seite  171

16
        <pb n="1745" />
        C.  H.  Beck'sche  Verlagsbuchhandlung  Oskar  Beck  in  München

Sammlung  kleinerer  Neichsgesetze  und  Verordnungen  handelstrechtlichen  Inhalts
(Fortsetzung)

2.  Allgemeine  Deutsche  Wechselordnung“

3.  Wechselstempelgesetz  vom  10.  Juni  1369  und  vom  15.  Juli  1909

5.  Gesetz.  betr.  die  Inhaberpapiere  mit  Prämien  vom  8.  Juni  1871

6.  Gesetz  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reiches  vom  28.  Oktober  1871°.  Auszug

9.  Gesetz,  betr.  die  Ausgabe  von  Reichskassenscheinen  vom  80.  April  1874=10.

  Strandungsordnung  vom  17.  Mai  1874

11.  Bankgesetz  vom  14  März  1875“  "6  #

15.  *—  betr.  die  Untersuchung  don  Seeunfällen  vom  27.  Juli  1877

18.  Schiffsvermessungsordnung  vom  20.  Juni  1888°“.  —  Auszu

19.  Gesetz.  betr  die  Erwerbs,  und  Wirtschaftsgenossenschaften  dom  1  Mai  1889=20.

  Bekanntmachung  betr.  die  Führuna  des  Genossenschaftsregisters  und  die  Anmeldungen
  zu  demselben  vom  I11.  Juli  1889  und  vom  1.  Juli  1899

21.  Intern  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  vom  14.  Oktober  1890=esetz,

  betr.  die  Gesellschaften  mit  beschränkter  Oaftung  vom  20.  April  1892“

26.  Gesetz  zum  Schutze  der  Waaorenbejeichnungen  vom  12.  Mai  1894

27.  Gesetz.  betr.  die  Abzahlungsgeschäite  vom  16.  Mai  1894.

28.  Verordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes  zum  Schutz  der  Waarenbezeichnungen
vom  12.  Mai  1894  (RGBl.  S.  441)  und  des  Gesetzes.  betr.  den  Schutz  von  Gebrauchsmustern
  vom  1.  Jun  1891  (Rel.  S.  290)  vom  30  Juni  1894

29.  Gesetz,  betr.  die  pridatrechtl.  Verhältnisse  der  Binnenschifffahrt  vom  15.  Juni  1895“

30.  Gesetz.  betr.  die  privatrechtlichen  Verhältnisse  der  Flößerei  vom  15.  Juni  1895

8#2  Börsengesetz  vom  22.  Juni  1896  und  8.  Mai  1808

33.  Gesetz.  betr.  die  Pflichten  der  Kaufleute  bei  Aufbewahrung  fremder  Werthpapiere

34.  Gesetz  über  das  Auswanderungswesen  vom  9.  Juni  1897  lvom  5.  Juli  1896.

35.  Gesetz.  betr.  dos  Flaggenrecht  der  Kauffahrteischiffe  dom  22.  Jum  1899°

36  Hyppothekenbankgesetz  vom  18  Juli  1899

39.  Gesetz  über  die  privaten  Versicherungsunternehmungen  vom  12.  Mai  1901

42.  Verordnung.  betr.  das  Verfahren  und  den  Geschäftsgang  des  Kaiserlichen  Auf.
sichtsamts  fü=  Privatverficherung  vom  23.  Degz.  1901

43  Seemannsordnung  vom  2.  Juni  1902  «

44.Gesey,betrdieVerpflichtungderKaufssahtteischissezuthtnahmebeimzufchassem
der  Seeleute  vom  2.  Juni  1902

45.  Gesetz,  betr.  die  Stellenvermittelung  für  Schiffsleute  vom  2.  Juni  1902

48.  Gesen,  betr.  Kaufmannegerichte  vom  6.  Juli  1904

49.  Seestraßenordnung  vom  5.  Februar  1906

51.  Scheckgesetz  vom  11.  März  1978

52  Gesetz  über  den  Versicherungsvertrag  vom  830.  Mai  1908.

53.  Bekanntmachung.  betr  die  Postscheckordnung  vom  6.  November  1908

54.  Bekanntm.,  betr.  die  Eisenbahn  Verkehrsordnung  vom  23.  Dez.  1908.  (Auszug.)

56.  Münggesetz  vom  1.  Juni  1909

57.  Gesetz  gegen  den  unlauteren  Wettbewerb  vom  7.  Juni  1909.

Sammlung  von  Reichsgesetzen  strafrechtlichen  Inhalts
Textausgabe  mit  Anmerkungen  und  Sachregister  von

Hermann  Schmitt,  k.  Oberlandesgerichtsrat
2.,  bis  zur  Gegenwart  fortgeführte  und  erganzte  Auflage
1910.  X,  402  Seiten  kl.  80  Gebunden  M  2.50

Jahalt:  1.  Preußisches  Gesetz  über  den  Belagerungszustand.  Vom  4.  Juni  1851.

2.  Gesetz,  betr.  Maßregeln  gegen  die  Rinderpest.  Vom  7  April  1869

3.  Gesetz.  betr.  die  Einführung  von  Telegraphen-Freimarken.  Vom  16.  Mai  1869.

4.  Gesetz.  betr.  die  Inhaberpapiere  mit  Prämien.  Vom  8.  Juni  1871.

5.  Gesetz  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs.  Vom  28  Oktober  1871.

6.  Impfgesetz  Vom  8.  April  1874.  7.  Gesetz  über  die  Presse.  Vom  7.  Mai  1874.

8  Gesetz.  betr  die  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen  bei  Biehbeförderungen  auf

Eisenbahnen.  Vom  25  Februar  1876.  9  Gesetz,  betr.  Zuwiderhandlungen  gegen

die  zur  Abwehr  der  Rinderpest  erlassenen  Vieh-Einfuhrderbote  Vom  21.  Mai  78.
(Fortsetzung  siehe  Seite  18)

 

 

 

17
        <pb n="1746" />
        C.

H.  Beck'sche  Verlagsbuchhandlung  Oskar  Beck  in  München

 

10.
12.
13.
15.

17.
18.

19.

21.

u  Gesetz,  betr.  die  Schlachtvieh=  und  Flei
.  Geĩetz,  betr  die  Bekämpfung  gemeingefährlicher  Krankbeiten.  Vom  S30.  Juni  1900.
u.  Weingesetz.  B  7.  April  1919  42.  Gesetz  zum  Schutze  des  Genfer  Neutralitätszeichens.

Sammlung  von  Neichsgesechen  strafrechtlichen  Juhalts  (Fortsetzung)

Gesetz,  betr.  den  Verkehr  mit  Nahrungsmitteln.  Genuhmitteln  und  Gebrauchzgegenständen.
  Vom  14.  Mai  in79.  11.  Gesetz.  betr.  die  Statistik  des  Warenverkehrs
  mit  dem  Auslande.  Vom  20.  Juli  1879  und  dom  7.  Februar  1906.
Siiz  betr.  den  Wucher.  Vom  24.  Mai  1880  mit  Novelle  vom  19.  Juni  1893.
Viehseuchengesetz.  Vom  26.  Juni  1909.  14  Gesetz.  betr.  die  Bezeichnung  deb  Raumehaltes
  der  Schankgefäße.  Vom  20.  Juli  188.  mit  Novelle  vom  24.  Juli  1949.
ündhölzergesenz.  Vom  10.  Mai  1908.  6.  Gesetz  Fegen  den  verbrecherischen  und
emeingefährlichen  Gebrauch  von  Spren  stoffen.  om  9.  Juni  1884.
esetz  über  den  Feingehalt  der  Gold=  und  Silberwaren.  Vom  16  Juli  1884.
Gesetz.  betr.  den  Schutz  des  zur  Anfertigung  von  Reichskassenscheinen  verwendeten
Papiers  gegen  unbefugte  Nachahmung.  Vom  26.  Mai  1885
Gesetz.  betr.  den  Verkehr  mit  blei=  und  zinkhaltigen  Gegenständen.  Vom  25  Juli  1887.
Gesetz.  betr.  die  Verwendung  gesundheitsschädlicher  Farben  bei  der  Herstellung
von  Nahrungsmitteln.  Genußmitteln  und  Gebrauchögegenständen.  Vom  5.  Juni  1887.
Vogelschutzgesetz.  Vom  22  März  1888  mit  Novelle  vom  3/.  Mai  1908.  22.  Gesetzbetr.
  die  unter  Ausschluß  der  Oeffentlichkeit  stattfindenden  Gerichtsverhandlungen.
Vom  5.  April  1888.  23.  Gesetz,  betr.  die  Prüfung  der  Läufe  und  Verschlüffe  der  Handfeuerwaffen.
  Bom  19.  Mai  1891.  24  Gesetz  über  das  Telegraphenwesen  des
Deutschen  Reichs.  Vom  6.  April  1892  mit  Novelle  vom  17.  März  1908.

uBekanntmachung.  betr.  die  Eisenbahn-Bau--  und  Betriebsordnung  Vom  4.  Nod.  1904.
.  Balmordnung  f.  d.  Nebeneisenbahnen  Deutschlands.  Vom  5.  Juli  1892.
.  Gesetz  gegen

en  Verrat  milttärischer  Geheimnisse.  Vom  3.  Juli  1893.
Gesenz,  betr  die  Abzahlungsaeschäfte.  Vom  16  Mai  1-94.

4  Ges,  betr.  d.  Schut  d.  Brieftauben  u.  d  Brieftaubenverkehrb  im  Kriege.  V.  28  Mai  1898.

Gesetz.  betr  die  Bestrafung  de  -klavenraubes  und  Skladenhandels.  V.  28.  Juli  1895.

.  Gesetz  gegen  den  unlauteren  Wettbewerb.  Vom  7.  Juni  1909.

2.  Gesbetr.  d.  Pflichten  d.  Kaufleute  bei  Aufbewa:n  r.  fremd.  Wertpapiere.  V.  5.  Juli  1898.
uGesetz  über  das  Auswonderung

Ges.,  betr.  d.  Verkehr  m.  Butter.  Käse.  Schmalz  u.  deren  Ersatzmitteln.  V.  15.  Juni  1897.
Ges  betr.  d  Entschäd.  d.  i.  Wiederaufnahmeverf.  freigespr.  Personen.  V.  20.  Mai  1898.
Csesetz,  betr.  die  elektrischen  Maßeinheiten.  Vom  l.  Juni  1898.

Gesetz.  betr.  einige  Aenderungen  von  Bestimmungen  überd  Postwesen  V.  20  Dez.  1899.

öwesen.  Vom  9.  Juni  1897.
Gesetz.  betr.  die  Bestrafung  der  Entzirhurt  elektrischer  Arbeit  Vom  9.  April  1900.
schbeschau.  BVom  3  Inni  1900.

V.  22.  März  1912.  43.  Süßstoffgesen.  V.  7.  Juli  1908.  44.  Ges.,  betr.  Phosphorzündwaren.
  V.  10.  Mai  1903.  45  Gesetk.  betr.  die  Bekämpfung  der  Keblaus  V  6.  Juli  1904.

u  Ges,.,  betr.  die  En'  schädig.  für  unschuldig  erlittene  Untersuchungshaft.  V.  14.  Juli  1904.

Ges.,  betr.  die  Wetten  bei  öffentlich  veranstalteten  Pferderennen.  V.  4.  Juli  1965.

A  Ges.,  betr.  die  Bestrafung  der  Maiestätsbeleidiaung  Vom  17.  Fedruar  1908.

u  Vereinsgesetz.  V.  19.  April  1,03.  5.1.  Maß.  und  Gewichssordnung  V.  30.  Mai  1908.
1.  Gesetz  über  den  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen  Vom  3  Mai  1000.

2.  Gesetz  über  die  Sicherung  der  Bauforderunnen.  Vom  1.  Juni  1909

Nachtrag.  Alphadetisches  Sachregister.

 

Sammlung  der  auf  Heer  und  Flotte  bezüglichen  Gesetze

und  Verordnungen  des  Deutschen  Reichs

Textausgabe  mit  ausführlichem  Sachregister.  1906

XIV,  848  Seiten  kI.  80  Roter  Leinenband  M  4.—
Auszug  aus  dem  Inhalt  (im  ganzen  95  Nummerny:
1.  Preußisches  Gesetz  über  den  Belagerungszustand.  Vom  4.  Juni  1851.  2.  Genser

Vertrag  vom  22.  August  1864.  3.  Gesetz.  betreffend  die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienste.
  Vom  9.  November  1867  I4.  Allerböchster  Erlaß.  betreffend  die  Stiftung
einer  Kriegsdenkmünge  für  die  Feldzüge  1870/1871.  Bom  2'.  Mai  1871.  10.  Allerhöchster
  Erlaß,  betr.  die  Geschäftsführung  der  ob.  Marinebehörde.  V.  15.  Juni  lN1.
[Fortsetzung  siebe  Seite  19)

18
        <pb n="1747" />
        C.  H.  Beck'sche  Verlagsbuchhandlung  Oskar  Beck  in  München

Sammlung  der  auf  6eer  und  Flotte  bezüglichen  Gesetze  und  Verord#nungen
des  Deutschen  Reicho  (Fortsetzung)

17.  Gesetz,  betreffend  die  Bildung  eines  Reichskriegsschatzes.  Vom  11.  Nodember  1871.
18.  Gesetz.  betr.  die  grirdensprifenpe  des  deutschen  Heereß.  Vom  9.  Dez.  1871.
19.  Allerhöchster  Erlaß.  betr.  die  oberste  Marinebehörde.  Vom  1.  Januar  1872.
28.  Reichs-Militärgesetz.  Vom  2.  Mai  1874.

32.  Geseg.  betreffend  die  Ausübung  der  militärischen  Kontrole  über  die  Personen
des  Beurlaubtenstandes,  die  Uebungen  derselben,  sowie  die  gegen  sie  zulässigen
Disziplinarstrafmittel.  Vom  15.  Februar  1875.

39.  Gesetz.  betreffend  die  Gewährung  einer  Ehrenzulage  an  die  Inhaber  des  Eisernen
Kreuzes  von  1870/71.  Vom  2.  Juni  1878.

42.  Gesetz.,  betr.  Aenderungen  des  Reichs-Milikärgeseen.  Vom  6.  Mai  1880.

47.  Gesetz.  betr.  Aenderungen  des  Reichs.-  Militärgesetzes.  Vom  31.  März  1885.

49.  Gesetz,  betr.  die  Friedenspräsenzstärke  des  deutschen  Heeres.  Vom  11.  März  1887.

50.  Gesetz.  betreffend  Aenderungen  der  Wehrpflicht  Vom  1I.  Februar  1888.

52.  Wehrordnung  im  Wortlaute  des  Neudrucks  von  190.4.

53.  Heerordnung  im  Wortlaute  des  Neudrucks  von  1904.

55.  Gesetz,  betr.  Aenderungen  des  Reichs-Militärgesetzes.  Vom  27.  Januar  1890.

56.  Gesetz.  betreffend  die  Wehrpflicht  der  Geislichen.  Vom  8.  Februar  1890.

57.  Gesetz.  betr.  die  Friedenspräsenzstärke  des  deutschen  Heeres.  Vom  15.  Juli  1890.

58.  Gesetz,  bekr.  die  Kaiserliche  Schutztruppe  in  Deutsch-Ostafrika.  Vom  22.  März  1891.

59.  Gesetz  ü.  die  Vorbereitung  des  Kriegszustandes  in  Elsaß-Lothringen.  V.  30.  Mai  1892.

61.  Gesetz  gegen  den  Verrath  militärischer  Geheimnisse.  Vom  8.  Juli  1898.

62.  Gesetz,  betr.  die  Friedenspräsenzstärke  des  deutschen  Heeres.  Vom  3.  August  1898.
63.  Gesetz.  betreffend  den  Schutz  der  Brieftauben  und  den  Brieftaubenderkehr  im
Kriege.  Vom  28.  Mai  1894.  84.  Marineordnung.  Vom  12.  November  1894.
6  kXGesetz.,  betreffend  die  Kaiserlichen  Schutztruppen  für  Südwestafrika  und  für

Kamerun.  Vom  p.  Juni  1895.

65.  Gesetz,  enthaltend  Aenderungen  des  Gesetzes,  betreffend  die  Friedenspräsenzstärke
des  deutschen  Heeres,  vom  4.  August  1893.  Vom  28.  Juni  1896.

67.  Gesetz.  betreffend  die  Kaiserlichen  Schutztruppen  in  den  Airikanischen  Schutzebieten

  und  die  Wehrpflicht  daselbst.  Vom  7.7/18.  Juli  1896.

7.  Gesetz,  betr.  die  Friedenspräsenzstärke  des  deutschen  PeeregZ  Vom  25.  März  1899.

78.  Gesetz.  betr.  Aenderungen  des  Reichs.  Militärgesetzes.  Vom  25  März  1899.

79.  Abkommen.  betr.  die  Gesetze  und  Gebräuche  des  Landkrieges.  Vom  29.  Juli  1899.

80.  Abkommen.  betreffend  die  Anwendung  der  Grundsätgze  der  Genser  Konvention
auf  den  Seekrieg.  Vom  29.  Juli  1899

82.  Gesetz.  betreffend  die  deutsche  Flotte  Vom  14.  Juni  1900

88.  Gesetz  zum  Schutze  des  Genser  Neutralitätszeichens.  Vom  22.  März  1909.

89.  Gesetz  wegen  Abänderung  des  Gesetzes.  betr.  die  Kaiserlichen  Schutztruppen  in  den
ostafrik.  Schutzgebieten  u.  die  Wehrpflicht  daselbst  (NG#.  1896  S.  663).  V.  25.  Juni  1902.

92.  Verordnung,  betreffend  die  Erfüllung  der  Dienstpflicht  bei  der  Kaiserlichen  Schutztruppe
  für  Südwestafrika.  Vom  5.  Koemder  1902.

94.  Gesetz,  betreffend  die  Friedenspräsenzstärke  des  deutschen  Heeres.  Vom  15.  Aprik  1905.

95.  Kriegkartikel.  —  Nachträge.  —  Register.

E  MAn  den  Seite  q–9  a/gefrien  5  Sammefbanden  und  der  anf  F.  J  u.  7  auy)-gefũhrten
  Einzelausgaben  liegt  nunmelir  die  gesamlo  Neidisgesetagebung  imit
elnziger  dusname  der  Zoll-  und  Noerrergesetze)  in  uhbersiditlicquer  WVelse  gruphiert
ud  dern  Dnereifen  Stand  der  Echergehung  ents  nrediend  in  bequemen,  bestens
ausgestatteten  Textausgaben  vor  /

 

 

Sammlung  preußischer  Gesetze  staats=  und  verwaltungsrechtlichen
  Inhalts

Textausgabe  mit  Sachregister  und  Literaturnachweisungen  herausgegeben  von
o.  Professor  Dr.  Stier-Somlo  in  Bonn

1906.  XVI,  881  Seiten  kI.  80  Roter  Leinwandband  M  4.—
Weue  ergnere  Auffage  erschef#t  Sommer  7972

 

 

19
        <pb n="1748" />
        C.  H.  Beck'sche  Verlagsbuchhandlung  Oskar  Beck  in  München

Abhandlungen  zum  Privatrecht  und  Zivilprozeß
des  Deutschen  Reiches

herausgegeben  von
Dr.  Otto  Fischer,  o.  Professor  der  Rechte  in  Breslan

XIII,  1.  Die  Wahlechuldverbältaltse.  Bon  Dr.  G.  Pescatere,  ord.  Frofessor  der
Rechte  in  Greisswald.  VII.  33  S  gr.  80.  Einzelpreis  geh.  4  10.

2.  Die  Motwendigkeit  der  Streitgenossenschaft.  Bon  Dr.  Wanuer  —  VIII.  127  S.
gr.  80.  Einzelpreis  gebeftet  „  4.57

KV,  1.  Das  Wertpapier  als  Legltimationsmimel.  Von  Dr.  Ernst  Jacobl.  Professor
der  Fechte  an  der  Universität  Münster.  VI.  90  5  gr.  8°0.  Einzelpreis  geheftet.  4  3  —.
9.  Das  Erbdaurecht.  Von  Hermans  Wittmasck,  Reichsgerichtsrat  a.  D.  vI.  254.%
gr.  87.  Einzelpreis  geheftet  M  10.  —

XV,  1.  Die  Unterlassungspflicht  im  bürgerlichen  Recht.  Bon  Dr.  Beinrich  Lebmans,
Privatdozent  der  Rechte  an  der  Universität  Bonn.  XII.  338  S.  gr.  8°0.  Einzelpreip
  gebeftet  4  10.—.

hiet  kierwers.  Von  Dr.  7.  7.  Heim.  VIII.  104  S.  gr.  80.  Einzelpreis
geheftet  .  3

xvi  1.  Die  Wirkungen  nichtiger  Eben.  Bon  Dr  Adolt  Tbiesins.  Amtsrichter  in

Surgdort.  VI.  257  S  gr  80.  Einzelpreis  geheftet  4#  10  —

ie  privatrechtlichen  nebenwirkungen  der  Liollurteile.  Bon  Dr.  Ges
Kuttser,  Landrichter  a.  D.  und  Privatdozent  an  der  Universität  Berlin.  tt-262
  =  gr.  8"  Einzelpreis  geh.  4  10.—

XVII,  1.  Die  Proressbandilsgen,  ihre  Voraussetzungen  und  Erkordernisse.  Bon
Pr.  Mribur  Unssbanm.  Rechtsanwalt  in  Berlin.  VIII,  17.  S.  gr.  8°½.  Einzelpreis
gebeftet  "  6.50.

2.  Die  Gesellschaften  des  BHandelsrechts  und  des  Bürgerlichen  ben  is
Stadism  der  Liasidation.  Von  Dr.  h.  Wimpfbeilmer.  VIII,  243  S.  gr.  8“.
Einzelpreie  aeheftei  M  10.  -.

XVIII,  1.  Kechtsschstrbegebren  und  Mnspruchsbetätigung.  Von  Hn  Geld.  o.  #mean
der  ie  in  Tübing.  u.  VIII  252  S.  gr  8°9  Einzelpreis  geh  .  4  I
2.  Das  Publiritälsprinzip  im  Deutsichen  Bürgerlichen  Recht.  Lon  Dr.  Nerd.
Meyer,  Prof  d.  Rechte  in  Breslau.  XII.  104  S  gr.  87.  Ginzelpreis  geh.  4  3.50.

XIX.  Die  sSchuldmitübernabme.  Von  Dr.  Bans  Reichel,  Prof.  in  Leipzig.  XVIII.
n*-?ni  S  gar  ##  Giniel  preis  geheftet  4+K  10.—

Der  Erfällungswllie.  Von  Dr.  G#tav  Böbmer,  Gerichtsassessor  und  Pridattaberr
  der  Rechte  an  der  Univerfität  Greifswald.  VIII,  98  S.  gr.  8°.  Einzelpreis
gebe  tel  K  1.5/1

XT,  2.  Die  Theorie  der  Winenserklärungen.  Von  Erust  Jacebil.  o.  Prokeffor  der

Achte  #  an  der  Univerfität  Münster  i.  W.  VIII.  111  S.  gr.  8f0.  Einzelpreis  geeftet
  5  5.“.

3.  Ungerechlrertigter  Vollstreckungsbetrieb.  Ein  Beitrag  zur  Lebre  von  den
Vollstreckungsgrundlagen.  Bon  D.  James  GColdschwidt,  a.  o.  Professor  der  Rechte
an  12er  Universität  Verlin.  VIII,  84  S.  gr.  8“.  Einzelpreis  gebeiftet  4  4.—.

XXI.  1.  Das  Fruchtrecht.  Von  Dr.  Friedrich  Mrlolter,  a.o  Piofessor  der  Rechte  in
Heidrldera  XII  16  S.  gr.  89  Einelpreis  geheftet  4#  10.

XXlI.  2.  Dle  Rechtswidkrigkelt  mit  besonderer  Berücksichtigung  des  Privatrechts.  Von
Dr.  Baus  Hlbrecht  Fischer,  a.o  Professor  in  Gießen.  XII.  803  S  gr.  Bö.  Einzel.
Dreie  aochefitet  „K  10.—

XXII,  1.  Der  Proxressverglesch.  Von  Dr.  jur.  Heinrich  Lehmann,  Gerichtsassessor  und
Privatdozenten  an  der  Universität  Bonn.  X,  258  S  gr.  30.  Einzelpreis  geb.  4  10.—

XXII.  2.  Das  Eigentum  am  Gesellschaftsvermögen  unter  besonderer  Berücksichtigung
des  Stempelstenerrechts  von  Dr.  jur.  HKannes  Ranufmnaun.  IX,  118  S.  gr.  8“.  Einzelgreis
  geheitet  4  5.—

XIII.  1.  Das  KReport-  (Preiengailens.)Geschäft  von  Dr.  Fritz  schmist.  VIII.  137
ar.  V.  Ein  zelpreis  geheltet  5  50  (Heft  2  erscheint  in  Kürze!)

XXIV  Parteiänderung  im  Zivilprozes:  von  Dr.  Wilbelm  Nisch.  Professor  der  Rechte
an  der  Universitat  Straßburg.  XIV,  633  S.  gr.  8°7.  Einzelpreis  gebeftet  4  17—

Der  ubsfkriptionepreis  beträgt.  beginnend  mit  Band  XX.  M  14.  -  für  ben
Band  im  Umfang  von  höchstens  30  Druckbogen  gr  80.  (Für  Band  XIII—XIX  je&amp;amp;  12.—

 

20
        <pb n="1749" />
        C.  H.  Beck'sche  Verlagsbuchhandlung  Oskar  Beck  in  München

 

Monographien
aus  dem  Gebfere  des  Zlolredhtis  und  Zioflorozesses

Beckö:  Die  Bewelslast  nach  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch.  1899.  vlII=277
  Seiten  8°%.  Geheftet  M  6.—

Dr.  Max  Dreyfus:  Die  Verfügnng  im  Bürgerlichen  Gesetzbuch.  1911.  XIV.
288  Seiten  80.  Geheftet  M  4.50

Dr.  L.  Goldmann,  Rechtsanwalt  in  München:  Der  Anspruch  auf  Grundbuch-=berichtigung
  nach  5  894  des  BEB.  1894.  1V,  95  Seiten  80.  Geheftet  .4  2.50

Dr.  Paul  Gammer  und  Konrad  Sterner,  Finanzassessoren  im  k.  b.  Staatsministerium
der  Finanzen:  Das  Zuwachsstenergesetz  vom  14.  Februar  1911  an  praktischen
Fällen  erläutert.  1911.  61  Seiten  gr.  8o.  M  1.80

Dr.  J.  Kaiser:  Die  civilrechtliche  Hastung  des  Vorstandes  und  Auffichtsrates
der  Altiengesellschaften  und  Genoffenschaften.  Mit  Sachregister.  1897.
106  Seiten  gr.  8e.  Geheftet  M  1.80

Dr.  Georg  Lang:  Das  Aufrechnungsrecht  nach  bürgerlichem  Recht.  Seine  Erweiterungen
  und  seine  Beschränkungen  im  Konkurs  des  SchulbnerS.  1906.  vVIII
804  Seiten  80.  Geheftet  M  10.—

Dr.  jur.  J.  Linsmayer:  Erund  und  umfang  der  Sastung  wegen  Benachteiligung
  der  Slänbiger  nach  dem  Rechte  vom  1.  Januar  1900.  1900.  V1,
114  Seiten  80.  Geheftet  M  2.80

Dr.  G.  Reinbeck:  Die  Faftung  der  Versichernugsforderung  für  Sypotbeken=  und
Erundschulden.  1905.  IV,  139  Seiten  80.  Geheftet  M  4.50

Dr.  C.  Sartorins:  Die  staatliche  Verwaltungsgerichtsbarkeit  auf  dem  Gebiete  des
Kirchenrechts.  Mit  besonderer  Berücksichtigung  der  Preußischen,  Bayerischen,  Württembergischen,
  Badischen  und  Hessischen  Gesetzgebung.  1891.  X,  150  Seiten  860.
Geheftet  M  3.—

Dr.  6C.  Gartorins:  Die  religiöse  Erziehung  der  Kinder  aus  gemischten  Ehen  nach
bayerischem  Recht.  1887.  IV,  99  Seiten.  Geheftet  M  1.50

Dr.  Heinrich  Schanz:  Die  vorläusige  Vormundschaft  nach  Reichsrecht  und  den
Landeößgesetzen.  1901.  VIII,  80  Seiten  80.  Geheftet  M  1.80

Dr.  HSeinrich  Schanz:  Rechtsfälle  aus  dem  Grundbuchrechte.  1909.  VIII,  55  Seiten
8°0.  Geheftet  M  1.60

Dr.  Geinrich  Schanz:  Die  Bangenehmiguns  in  Bavern.  1900.  T.  186  Seiten
Geheftet  .  2.40

Dr.  Waldemar  Scheel:  Der  Vorstand  des  Verficherungsvereins  auf  Geyenseitigkeit
  nach  dem  Reichsgesetz  über  die  privaten  Verficherungsunternehmungen  vom
12.  Mai  1901.  1911.  VIII.  43  Seiten  80.  Geheftet  M  1.50

K.  Schneider,  OLGK.:  Tren  und  Glauben  im  Zivilprozesse  und  der  Streit  über
die  ProzeWbleitung.  Ein  Beitrag  zur-  Beantwortung  der  Prozeßleitungsfrage.
1903.  IV.  48  Seiten  89.  Geheftet  M  1.10

K.  Schneider,  O###  R.  in  Stettin:  Tren  und  Glanben  im  Rechte  der  Schul#-verhältnisse
  des  Bürgerlichen  Gesetzeuches.  1902.  vIII.  241  Seiten  80.
Geheftet  M  5.50

K.  Schneider,  OLG#  N.  in  Stettin:  Der  Mitzstand  der  überreichlichen  Terminsvereitlungen
  bei  den  deutschen  Kollegialgerichten  und  seine  Beseitigung.  1001.
IV,  58  Seiten  ge.  Geheftet  M  1.—

21
        <pb n="1750" />
        C.  H.  Beck'sche  Verlagsbuchhandlung  Oskar  Beck  in  München

 

K.  Schneider,  OL###  in  Stettin:  Nechtsfälle  zurm  Studinm  der  ECivilpra#torbnnug
  in  ihrer  neuen  Fassung  gesammelt  und  bearbeitet.  1899.  VIII.  119  Seite#n
80.  Gebunden  M  2.—

K.  Schneider,  OL##K.  in  Stettin:  Rechtsregeln  des  BichHandels  nach  deutschem
Gesetze.  Zum  Gebrauche  bei  Gericht  und  in  Handelsverkehr.  1900.
XII,.  200  Seiten  8f0.  Gebunden  4  2.50

Dr.  Richard  Schott,  a.0.  Prof.  an  der  Unfvernitit  Jena:  Römlescher  Elvilp###e#
und  moderne  Prozesswissenschaft.  Streitfragen  aus  dem  Formularprozesz.
1904.  VI,  48  Seiten  gr.  806.  M  3.—

Dr.  zur.  Clandins  Frhr.  von  Schwerin:  Ueber  den  Begrif  der  Kechtsnachfolge
im  geltenden  ECivilrecht.  1905.  VIII.  95  Seiten  ge.  Geheftet  M  2.50

Dr.  jur.  G.  Schler:  Die  Lehre  von  der  Vormerkung  nach  dem  neuen  Reichtsrecht.
  1904.  VIII,  312  Seiten  80.  Geheftet  M  7.—

Dr.  fur.  Karl  Sepp:  Der  Leibrentenbertrag  nach  dem  B6.  Eine  zidilist.
Studie.  1905.  IV.  118  Seiten  8f0.  Geheftet  M  8.—

Dr.  Alfred  Stephan:  Die  Unterlaffungsklage.  1906.  IV.  161  Seiten  80.  Geh.  M  3.—

Dr.  N.  Zeitler:  Die  rechtliche  Natur  des  Arbeitstarifvertrages.  1906.  VI,  182  Seiten
80.  Geheftet  M  8.60

 

Monograpkien
aus  dem  Cebiete  des  Sfrafredfs  und  Strasproæesses

Dr.  Fritz  A#uer:  Zur  Psychologie  der  Cefangenschaft.  Untersuchungshaft.
Gefängnis=  und  Zuchthausstrafe  geschildert  von  Entlassenen.  Ein
Beitrag  zur  Reform  der  Voruntersuchung  und  des  Strafvollzugs.  1906.  VI.
138  Seiten  80.  Geheftet  M  1.50

Dr.  jur.  Fritz  Auer:  Der  strafrechtliche  Notstand  und  das  Bürgerliche  Cesetzt.
1908.  VIII.  40  Seiten  gr.  8.  Geheftet  M  1.40

Dr.  jur.  Fritz  A###:  Soziales  Strafrecht.  Ein  Prolog  zur  Strafrechtsresorm
1908.  35  Seiten  8°%  Geheftet  —.80

Dr.  zfur.  Frits  Berolshelmer:  Die  Entgeltung  im  Strafrechte.  19038.  VIII,
538  Belten  gr.  80.  Geheftet  M  13.50

Dr.  jur.  Frits  Berolrzhelmer:  Rechtaphllesephlsche  Studten.  1903.  TV.
167  Seiten  gr.  80.  Geheftet  M  4.50

Dr.  Karl  Biriämeyer,  Geb.  Hofrat.  o.  Profeseor  an  der  Unfversität  München:
Was  Hst  von  Linzt  vom  Strafrecht  übrig?  Eine  Warnung  vor  der
modernen  Richtung  im  Strafrecht.  1907.  IV.  101  geiten  gr.  86.
Gcheltet  M  2.20

F.  W.  Foerster:  Schuld  und  Sühne.  Blnige  psychologische  und  pidagoglache
Grundfrauen  des  Verbrecherproblems  und  der  Jugendfürsorge.  1911.  VIII.
216  Seiten  gr.  80.  Geheftet  A.  3  50.  gebunden  N  4.50

Dr.  Joserph  lelmberger,  a.O.  Professor  der  Rechte  in  Bonn:  Strafrecht  und
Medlszin.  1899.  IV.  65  Seiten  gr.  80.  Gehesftet  M  1.50

22
        <pb n="1751" />
        C.  H.  Becksche  Verlagsbuchhandlung  Oskar  Beck  in  München

 

Dr.  Friedrich  Kltsinger,  Professor  der  Rechte  an  der  Unfversität  Mäünchen:
Die  internationale  krfnlnallstische  Vereinlgung.  Betrachtungen  über
f  Wesen  und  ihre  bisherige  Wirksamkeit.  1905.  IV,  164  Seiten  80,
Gehettet  MN  8.50

Dr.  Inr.  PFriedrich  Kitzinger:  Ort  und  Zeit  der  —.  im  Serafrecht.
Zugleich  eine  Betrachtung  der  Erscheinungsformen  des  Delikte.  1901.  1V,
807  Seiten  80.  Gehettet  M'7.—

1
Dr.  jur.  Friedrich  Kitzinger:  Der  ambulante  Gerichtsstand  der  Presfse.  1901.
VI.  71  Seiten  8f0.  Geheftet  M  1.50

Dr.  August  Köhler,  Professor  in  München:  Die  Strafbarkelt  bel  Rechetstirrtum.
  1904.  IV,  123  Seiten  gr.  80.  Geheftet  M  4.—

Dr.  Ausuft  Köhler,  Professor  in  München:  Die  Grenslinien  zwischen  Idenlkonkurrens
  und  Gesetzeskonkurrenz.  Eine  strafrechtliche  Untersuchung.  1900.
185  Seiten  80.  Geheftet  M  4.—

Dr.  August  Köhler,  Profensor  im  München:  Reformfragen  des  Strafrechts.
1908.  VI,  84  Seiten  gr.  80.  Geheftet  M  2.25

Dr.  August  Köhler,  Profesrsor  an  der  Untfversität  München:  FProbleme  der
Fahrlässigkelt  lm  Strafrecht.  1912.  IV.  224  Beiten  80.  Geheftet  M5.—

Dr.  jur.  Fr.  Koppmann:  Die  Strafbarkeit  der  Teilnahme  von  Sibilpersonen  an  rein
militärischen  Delikten  unter  besonderer  Berücksichtigung  der  Teilnahme  der  Nichtbeamten
  an  reinen  Amtsdelikten.  1908.  VI,  67  Seiten  gr.  80.  Geheftet  4.  2.—

Dr.  Sdgar  Kuhn:  Der  Wibbrauch  des  Roten  Krenzes.  Eine  kritisch-dogmatische
Studie.  1905.  VII.  69  Seiten  80.  Geheftet  M2.—

Dr.  BVaul  Merkel,  Professor  an  der  Unidersität  Greifswald:  Die  Urkunde  im
deutschen  Strafrecht.  Eine  historische  und  kritisch-dogmatische  Untersuchung.
1902.  XII.  502  Seiten  8°0.  Geheftet  M  12.—

Dr.  Mans  Reichel,  Professor  an  der  Untveraltät  Zürich:  Uber  forensische  P#ychologie.
  1910.  VI,  64  Seiten  gr.  80.  Geheftet  M  1.80

Dr.  Hermann  Seuffert,  o.  Prof,  in  Bonn:  Ein  neues  Strafgesetzbuch  für
Deutschland.  1902.  IV,  87  Seiten  gr.  80.  Geheftet  M  2.—

Dr.  Emll  Spira,  Professor  an  der  Untversität  in  Genf:  Die  Zuchthaus-  und
Gefüngnisstrafe,  ihre  Differenzlerung  und  Stellung  im  Strafgesetze.
Ein  Beitrag  zur  Strafrechtsreform.  Mit  Berücksichtigung  des  Vorentwurfen  zu
einem  schweilzerischen  Strafgesetre.  1905.  1V,  167  Seiten  8o.  Geheftet  M  4.50

Dr.  Andr.  Thomsen,  a.0.  Professor  an  der  Universität  Mönster:  Untersuchungen
über  den  Begriff  des  Verbrechensmotivs.  1902.  VIII,  8354  geiten  gr.  8°.
Geheftet  M  8.—

System  der  Rechts-  u.  Wirtschaftsphilosophie

von  Dr.  jur.  Fritz  Berolzheimer.

I.  Band:  Kritilt  des  Erkennfmisinhalfer.  1904.  XII.  327  S.  gr.  80.  Geh.  4  8.50;
gob.  4  10.—.  —  II.  Band:  Dtie  KMulnztufen  der  Hechen-  u#s#ck  Wirfschayrt
pꝓhitorophio.  1905.  XV.  500  S.  gr.  8e  Geh.  4  13.—;  geb.  4  15.—.  —  III.  Band:
Phicosophte  des  Staafes  somf  den  Grundsügen  der  Poririk.  1906.  TI.  370  8S.
gr.  80.  Geh.  4  10.—;  geb.  A  11.50.  —  IV.  Band:  Phtlosophte  des  Fermögens
etinmschliesskich  des  Handelsererkehn##.  1907.  X,  385  S.  gr.  8°.  Geb.  44  8.50;
geb.  4  10.—.  —  v.  (Schluss-)  Band:  Sirafrechisphilosophie  smcd.  Seraf
rechimeform.  1907.  IX,  260  S.  gr.  8°%.  Geh.  4  7.50;  geb.  4  9.—

23
        <pb n="1752" />
        C.  H.  Beck'sche  Verlagsbuchhandlung  Oskar  Beck  in  München

Entscheidungen  der  Gerichte  und
Verwaltungsbehörden

aus  dem  Gebiete  des  auf  reichsgesetzlichen  und  gemeinrechtlichen  Bestimmungen
  beruhenden  Verwaltungs=  und  Polizeistrafrechts  einschließlich
  der  gesamten  Arbeiterversicherungsgesetzgebung  herausgegeben  von

A.  Reger

Rat  des  k.  b.  Berwaltungsgerichtshofes
FJahrgang  1912  (38.  Band)  befindet  sich  im  Erscheinen

Jeder  Jahrgang  von  „Regers  Entscheidungensammlung“
gliedert  sich  in  einen  Hauptband  und  in  einen  Beilagenband,  beidbe
jedesmal  mit  eingehenden  Registern  versehen.

Der  Hauptband  bringt  in  jedem  Jahrgange  in  systematischer
Ordnung  die  sämtlichen  prinzipiell  belangreichen  Entscheidungen  und
Erlasse  aus  dem  gesamten  reichsgesetzlich  geregelten  Verwaltungs-,
Arbeiterversicherungs=  und  Polizeistrafrechte,  ferner  die  einschlägigen
  Entscheidungen  des  Reichsgerichts,  der  obersten  Verwaltungsgerichtshöfe
  und  der  Zentralinstanzen  der  einzelnen  Bundesstaaten,  der
Landes-Versicherungsämter  2c.  2c.  Sämtliche  Entscheidungen  find
mit  eingehenden,  den  juristischen  Kern  erfassenden  Vordrucken  versehen.

Der  Beilagenband  enthält  ausschließlich  die  „Rechtsprechung
des  Reichs-Versicherungsamts“,  und  bringt  die  in  den  „Amtlichen
Nachrichten“  des  Reichs-Versicherungsamts  publizierten  Rekurs=  und  Revifionsentscheidungen,
  sowie  die  Beschlüsse  dieses  Amts  genau  in  derselben
  Reihenfolge  (unter  Beisetzung  der  Seitenzahl,  sowie
der  Entscheidungs=  2c.  Nummer),  in  der  fie  in  dem  korrespondierenden
Jahrgange  der  „Amtlichen  Nachrichten“  abgedruckt  find.

Der  Hauptband,  sowie  der  Beilagenband  jeden  Jahrganges  bieten
somit  zusammen  eine  vollständige  Sammlung  der  Rechtsprechung  auf
dem  Gesamtgebiete  des  reichsgesetzlich  geregelten  Verwaltungs-,
Arbeiterversicherungs-  und  Polizeistrafrechts  und  setzen  den  Besitzer
in  die  Lage,  mit  vollem  Rüstzeuge  an  alle  Streitfälle  aus
diesem  Rechtsgebiete  heranzutreten,  ohne  gewärtigen  zu
müssen,  wichtige  Entscheidungen  mangels  eines  genügenden
literarischen  Apparates  unbeachtet  zu  lassen.

Der  Preis  beträgt  vom  Jahrgang  1906  an  (ca.  45  Bogen  stark)
12  4  Die  ersten  22  Bände  (Jahrg.  1881—1902)  nebst  1.  und
2.  Ergänzungs=  und  Generalregisterbande  werden  zum  ermäßigten
  Gesamtpreise  von  100  -nachgeliefert.  Die  Bände
23  —25  und  der  III.  Ergänzungsband  kosten  je  10  4

24
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
