Gewerbewesen. 63 Gewerbewesen. Die Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund vom Gewerbe- 21. Juni 1869 bildet seit dem 1. Januar 1873 im ganzen ordnung- Reiche — mit Ausnahme von Helgoland, beziehentlich für Elsaß-Lothringen seit dem 1. Januar 1889 — geltendes Recht, doch ist ihr Inhalt in den letzten Jahren vielfach, zuletzt im Jahre 1910, der Revision unterzogen worden. Die Gewerbeordnung beruht auf dem Grundsatze der Gewerbefreiheit, d. h. der Betrieb eines Gewerbes im Deutschen BReiche ist selbstverständlich vorbehältlich der Erfüllung der wohlfahrts-, bau= und sicherheitspolizei- lichen Vorschriften jedermann gestattet, soweit nicht durch das gedachte Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vor- geschrieben oder zugelassen sind. Als solche Ausnahmen beziehentlich Beschränkungen sind u. a. anzusehen: Einer E J besonderen Genehmigung der zuständigen Behörden (in bedürfende Sachsen der Amtshauptmannschaften mit den Bezirks-Anlagenund ausschüssen beziehentlich der Stadträte) bedarf es zur Er- richtung gewisser Anlagen, wie Schlächtereien, Gerbereien, Schießpulverfabriken, Stauanlagen für Wassertriebwerke usw., welche für die Besitzer oder Bewohner der benach- barten Grundstücke oder für das Publikum überhaupt erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen herbei- führen können; auch zur Anlegung von Dampfkesseln ist die Genehmigung der nach den Landesgesetzen zuständigen Behörden erforderlich. Gewisse Klassen von Gewerbe- treibenden bedürfen zur Ausübung ihres Gewerbes der behördlichen Genehmigung, die, wo sie auf einem Be- fähigungsnachweise wie bei den Arzten, Apothekern usw. beruht, als Approbation, sonst (z. B. Schauspielunter- nehmer, gewerbsmäßige Veranstalter von Singspielen, Gesangs= und deklamatorischen Vorträgen usw., Unter- nehmer von Privat-, Kranken-, Entbindungs= und Frren- anstalten) als Konzession bezeichnet zu werden pflegt. Wer Gastwirtschaft, Schankwirtschaft oder Kleinhandel mit Spiritus betreiben will, bedarf dazu ebenfalls der Er- laubnis, die nur im Mangel bestimmter Voraussetzungen 1 Eine Vorlage, wonach kinematographische und phono- graphische Darstellungen der Konzessionspflicht unterstellt wer- den sollen, ist in Aussicht genommen.