98 J. Das Deutsche Reich. dem Gebiete der Reichsversicherungsordnung tätig zu sein haben. Sie haben ferner die Organisation der Krankenkassen zu leiten, bei der Anstellung und Ent— lassung von Kassenangestellten zu entscheiden, gegebenen— falls in die Beziehungen der Krankenkassen zu den Arzten und Apotheken einzugreifen, sowie zu wichtigeren Beschlüssen den Organen der Krankenkasse die Zu- stimmung zu erteilen. In Sachsen ist für den Bezirk einer jeden Kreishauptmannschaft ein selbständiges Ober- versicherungsamt geschaffen worden. An seiner Spitze steht ein Direktor, dem noch zwei juristische Beamte an die Seite treten. Die Aufgaben der Versicherungsämter werden bei der Betriebskrankenkasse der König- lich sächsischen Staatseisenbahnen deren General- direktion, und für Betriebe, die unter bergpolizeilicher Aufsicht stehen, dem Bergamte beziehentlich den Knappschaftsorganen übertragen. Für die Staatseisen- bahnverwaltung besteht ferner ein besonderes dem all- gemeinen Oberversicherungsamte zu Dresden ange- gliedertes, Oberversicherungsamt, für die Bergwerks- betriebe das Knappschaftliche Oberversicherungsamt in Freiberg. Die Beisitzer der letzteren Spruchkammer werden von den Vertretern der Bergwerksunternehmer in den Vorständen der Knappschaftspensionskassen be- ziehentlich nach den Grundsätzen der Verhältniswahl von den Vertretern der Versicherten in den Generalversamm- lungen der Knappschaftspensionskassen gewählt. Die Zahl der Beisitzer richtet sich nach der Größe der Belegschaft im Bezirke der Spruchkammer. Uber die Rekurse beziehentlich Revisionen gegen Ent- scheidungen der Oberversicherungsämter entscheidet das Reichsversicherungsamt beziehentlich das Landesversiche- rungsamt. Versicherung für Angestellte. Die langjährigen Bestrebungen der Privatangestellten nach Herbeiführung einer staatlichen Pensionsversiche- rung haben Erfolg gehabt. Nach dem Reichsgesetze über die Privatangestelltenversicherung vom 20. Dezember 1911 wird für Berufsunfähigkeit und Alter sowie zu- gunsten der Hinterbliebenen eine Versicherungspflicht