Das Militärwesen und die Kriegsmarine. 117 bis die standesamtliche Eheschließung nachgewiesen worden ist. Im übrigen werden aber die Verpflichtungen, die jemand als Mitglied einer Religionsgemeinde, z. B. hin- sichtlich der Taufe, der kirchlichen Trauung usw. hat, durch das Gesetz nicht berührt. Die Aufsichtsbehörden der Standesbeamten sind in Sachsen die Amtshauptmannschaften beziehentlich Stadt- räte, die jedes Standesamt in der Regel alljährlich ein- mal einer umfassenden Revision unterwerfen sollen. Die Berichtigung eines Eintrags im Standesregister kann nur auf Grund richterlicher Anordnung durch Beischreibung eines Vermerks am Rande des Haupteintrags erfolgen. Von jedem Eintrage in das Standesregister ist von dem Standesbeamten an demselben Tage eine von ihm zu beglaubigende Abschrift in ein Aebenregister ein- zutragen. Diese N-ebenregister sind ebenso wie die Haupt- register am Jahresschlusse abzuschliefeen und hierauf der Aussichtsbehörde zu überreichen, die sie dem Amtsgericht, in dem der Standesbeamte seinen Sitz hat, zur Auf- bewahrung und etwaigen Entschließung wegen Einleitung des Berichtigungsverfahrens zustellt. Das Militärwesen und die Kriegsmarine. Die bewaffnete Macht des Deutschen Reiches, deren Aufwand aus Beichsmitteln bestritten wird, besteht aus dem Heere (stehendes Heer und Landwehr), der Marine (Flotte und Seewehr) und dem Landsturme. Den Oberbefehl über die deutsche Militärmacht in Krieg und Frieden führt der Kaiser, nur das bayerische Heer steht lediglich in Kriegszeiten unter dem kaiserlichen Ober- befehle. Den Kontingentsherren, d. h. Landesherren, bleibt nur die Bestimmung der einzelnen Abzeichen, Kokarden usw. überlassen, sie sind Chefs aller ihren Gebieten angehören- den Truppenteile und genießen die damit verbundenen Ehren, auch steht ihnen das Becht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht bloß ihre eigenen, sondern auch die in ihren Staaten dislozierten anderen Truppenteile des Reichsheeres zu requirieren. Abgesehen von Bayern, Württemberg und Sachsen sind die Kontingente der Einzelstaaten durch Abschluß von Militärkonventionen mehr oder weniger vollständig in dem preußischen Kon-