6  König  Friedrich  August  I.  1806  —1813.

Würde  durch  ein  außerordentlich  zahlreiches,  über  1300  Köpfe
umfassendes  Hofpersonal  zur  Geltung  zu  bringen,  darunter
allein  106  Kammerherren,  während  selbst  der  kaiserliche  Hof
zu  Paris  deren  erst  im  Jahre  1810  sechzig  zählte  1).  Auch
Napoleon  ernannte  an  dem  neuen  Königshofe  an  Stelle  des
bisherigen  Geschäftsträgers  einen  Gesandten  in  Person  des
früheren  französischen  Gesandten  in  Stockholm,  v.  Bourgoing,
zum  Glück  einen  gemäßigten  und  ehrenwerthen  Mann.

Wie  Friedrich  August  das  französische  Bündniß  nicht  aus
eigenem  Antriebe  gesucht  hatte,  so  blieb  er  auch  weit  davon
entfernt,  um  dessen  willen  die  inneren  Verhältnisse  seines  Landes,
  mit  denen  er  sich  durch  eine  vierzigjährige  glückliche  Regierung
  auf  das  innigste  verwachsen  fühlte,  mehr  als  unbedingt
nöthig  war,  umzugestalten.  Sehr  verschieden  von  den  meisten
übrigen  Rheinbundfürsten  dachte  er  namentlich  nicht  daran,  die
neugewonnene  Souveränetät  zur  Schmälerung  der  verfassungsmäßigen
  Rechte  seines  Landes  zu  mißbrauchen;  vielmehr  bestätigte
er  am  10.  Mai  1807  den  zu  einem  Ausschußtage  versammelten
Ständen  ausdrücklich  die  bisherige  Landesverfassung,  die  sonach,
ein  zwar  altersgrauer  und  ehrwürdiger,  doch  aber  unwohnlicher
Bau,  inmitten  einer  neugewordenen  Umgebung  unangetastet
stehen  blieb.  Nur  die  fremde  Lehensherrlichkeit  im  Königreiche
wurde  auf  Grund  des  Artikels  34  der  Rheinbund-Acte  nach
Vorgang  anderer  Rheinbundfürsten  23.  August  1809  für  dem
König  angefallen  erklärt  und  das  Mandat  vom  16.  Februar
1807  sprach  in  Ausführung  des  posener  Friedens  die  vollkommene
  Gleichstellung  der  Katholiken  mit  den  Lutheranern
aus,  wodurch  eine  Beschränkung  des  Religionseides  auf  die
Kirchen=  und  Schuldiener  nöthig  wurde.  Zugleich  aber  ertheilte
der  König  „zu  desto  mehrer  Beruhigung  seiner  getreuen  Unterthanen
  augsburgischer  Confession  die  Versicherung,  daß  sie  bei

1)  Das  Hofmarschall-Amt  umfaßte  227,  das  Ober-Stallamt  304,  die
Hof=  und  Landjägerei  138,  die  Oberkämmerei  206,  das  Hausmarschall-Amt
  221,  die  Hofwirthschaft  115  Personen.  Sächsischer  Hof=  und  Staatskalender
  von  1810.