Verhältniß  zu  Preußen  1807.  19

unter  Assistenz  des  sächsischen  Geheimen  Finanzraths  v.  Ferber
am  13.  October  1807  zu  Elbing  geschlossene  Convention  über
die  zu  Tilsit  festgesetzten  Communicationsstraßen  zwischen  Sachsen
und  Warschau.  Eine  Militärstraße  sollte  von  Guben  nach
Karge  gehen,  in  den  von  derselben  berührten  Städten  Crossen
und  Züllichau  Sachsen  zwei  von  Preußen  unantastbare  Postämter
  anlegen  dürfen;  durch  Schlesien  wurden  drei  Handelsstraßen,
  zollfrei  für  sächsische  und  polnische  Produkte,  festgesetzt,
den  beiderseitigen  Unterthanen  freie  Schiffahrt  auf  der  Netze
von  Driesen  bis  an  die  Warthe,  auf  dieser  und  der  Oder  von
Crossen  abwärts,  ebenso  auf  dem  Friedrich-Wilhelmscanal  und
in  allen  commerciellen  Angelegenheiten  gleiches  Recht  zugestanden
  1).  Schon  am  10.  November  folgte  ein  neuer  Vertrag,
durch  welchen  Preußen  den  michelauer  Kreis  und  Neuschlesien
an  Warschau  abtrat,  so  daß  dieses  nunmehr  1881  □M.
mit  etwas  über  2,300000  Einwohnern  umfaßte.  Ferner
verbot  Napoleon  mit  offener  Verhöhnung  der  Bestimmung  des
tilsiter  Friedens,  die  alle  Verbindlichkeiten  des  Königs  von
Preußen  gegen  die  bisherigen  preußischen  Beamten  im  Herzogthum
  Warschau  ausdrücklich  dem  Könige  von  Sachsen  zur  Last
legte,  dem  letzteren,  seine  Finanzen  mit  allen  diesen  Beamten
—  es  waren  deren  über  7000  —,  die  sich  zum  großen  Theile
schlecht  aufgeführt  hätten  und  überdies  in  Preußen  Versorgung
finden  würden,  zu  belasten  ?),  und  ohne  Widerspruch  wurde  auch
dieser  Weisung  genügt;  der  König  erklärte  ihnen,  2.  October,
da  er  sie  nicht  mehr  in  ihren  Amtern  vorgefunden  habe  und
die  Constitution  die  Anstellung  von  Ausländern  verbiete,  könne
er  nichts  für  sie  thun.  Ein  weiterer  Befehl  des  Kaisers  verlangte
  von  Sachsen  wie  von  Westfalen  die  Zurückberufung  aller
ihrer  in  der  preußischen  Armee  dienenden  Landeskinder.

Alles  dies  zusammen  jedoch  hat  nicht  so  viel  Unkraut  zwischen
  Preußen  und  Sachsen  gesäet  wie  die  eine  Angelegenheit
der  sogenannten  preußischen  Schuldforderungen  (créances  prus-1)

  Winkopp,  Rheinischer  Bund  VI,  Heft  16,  S.  37.
2)  Corresp.  de  Nap.  XV,  554.
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