20  König  Friedrich  August  I.  1806—1813.

siennes).  Bereits  vor  dem  tilsiter  Frieden  hatte  Daru  ein
Verzeichniß  aller  Hypotheken  entwerfen  müssen,  welche  der
preußische  Staat  auf  Grundstücken  im  nachherigen  Herzogthum
Warschau  außenstehen  hatte;  da  in  Folge  des  unter  der  preußischen
  Verwaltung  außerordentlich  gestiegenen  Bodenwerthes
sehr  große  Capitalien  in  diese  Provinz  geflossen  waren,  so  beliefen
  sich  diese  Hypotheken  auf  eine  sehr  bedeutende  Summe,
nach  Daru's  Rechnung  auf  43,466220  Frcs.  an  Capitalien
und  mehr  als  4  Millionen  rückständige  Zinsen.  Durch  Decret
vom  16.  Mai  hatte  Napoleon  die  provisorische  Regierung  ermächtigt,
  von  diesen  Hypotheken  bis  zum  Betrage  von  6  Millionen
  Frcs.  einzutreiben  und  zum  öffentlichen  Besten  zu  veräußern;
  da  dies  aber  für  den  Augenblick  sich  nicht  thun  ließ,
so  schoß  die  provisorische  Regierung  diese  Summe  zur  Bestreitung
  der  Heeresbedürfnisse  aus  dem  Staatsschatze  vor.  Nachdem
jedoch  der  Kaiser  durch  Art.  4  der  dresdner  Convention  vom
22.  Juli  sich  das  Eigenthum  an  diesen  Hypotheken  vorbehalten
hatte,  weigerten  sich  die  französischen  Beamten  unter  dem  Vorwande,
  daß  durch  die  Convention  das  Decret  vom  16.  Mai
außer  Wirksamkeit  gesetzt  worden  sei,  die  Anrechnung  jener
6  Millionen,  die  doch  lange  vorher  durch  Schenkung  des  Kaisers
Eigenthum  der  polnischen  Nation  geworden  waren,  für  das,
was  das  Herzogthum  an  Frankreich  schuldete,  zuzulassen.  Auch
Napoleon  selbst  wünschte  aus  dieser  Sache  möglichsten  Vortheil
zu  ziehen;  er  schickte  einen  eigenen  Agenten  nach  Warschau,  um
alle  Forderungen  des  Königs  von  Preußen  aufzuspüren  1),  und
obgleich  der  25.  Artikel  des  tilsiter  Friedens  das  Eigenthum
von  Privatpersonen  und  öffentlichen  Anstalten  ausdrücklich  von
der  Beschlagnahme  ausnahm,  so  wurde  bieselbe  doch  auch  auf
die  Capitalien  der  berliner  Bank  und  der  Seehandlung,  da
die  Fonds  beider  Institute  wenigstens  zum  größten  Theil  der
preußischen  Regierung  zustünden  und  für  deren  Rechnung  verwaltet
  würden,  ebenso  auf  die  der  Wittwencasse,  des  potsdamer
Waisenhauses,  selbst  von  Privatpersonen,  von  denen  man

)  Corresp.  de  Nap.  XV,  481.  —  Dresdner  Archiv.