1810

24  König  Friedrich  August  I.  1806—1813.

die  bayonner  Forderungen  zu  gelangen.  Auch  führten  die
zwischen  dem  Geheimenrath  Zerboni  di  Sposetti  und  dem
sächsischen  Archivrath  Günther  gepflogenen  Unterhandlungen  am
10.  September  1810  zu  einer  üÜbereinkunft  wegen  gegenseitiger
Aufhebung  der  Beschlagnahme;  um  aber  womöglich  die  ganze
aus  der  bayonner  Convention  entstandene  Differenz  mit  einem
Male  zu  beseitigen,  verständigte  man  sich  gleichzeitig,  daß
Preußen,  dem  es  hauptsächlich  um  den  Credit  der  berliner
Bank  zu  thun  war,  von  seinen  Forderungen  im  Herzogthum
für  6  Millionen  Thaler  aufgeben  und  die  Schulddocumente  über
dieselben  aushändigen,  das  warschauer  Gouvernement  dagegen

alle  übrigen  Forderungen  freigeben  solle.  So  vortheilhaft  aber

auch  dieses  Abkommen  sowohl  für  den  Schatz  als  für  die
Grundbesitzer  war,  so  verwarf  es  doch  Napoleon,  ohne  dessen
Genehmigung  natürlich  der  König  nicht  abzuschließen  wagte,
auf  das  bestimmteste.  Wozu  das  gehaßte  und  beargwöhnte
Preußen  erleichtern?  „Ich  begreife  nicht“,  schrieb  er  dem
König  am  7.  October,  „wozu  Sie  Preußen  brauchen,  um
Schuldner  zur  Bezahlung  zu  nöthigen,  welche  Ihre  Unterthanen
sind,  zumal  da  diese  Forderungen  in  Hypotheken  bestehen.
Nach  meiner  Meinung  bedürfen  Sie  der  Documente,  die  der
König  von  Preußen  hat,  durchaus  nicht,  da  sie  durch  die  Verträge
  annulliert  sind.  Sie  brauchen  dieselben  nur  durch  ein
Decret  für  null  und  nichtig  zu  erklären  und  den  Schuldnern
bei  Strafe  der  Execution  zu  befehlen,  daß  sie  an  den  Schatz
des  Herzogthums  zahlen.  Ich  sehe  keine  Nothwendigkeit,  den
König  von  Preußen  etwas  gewinnen  zu  lassen  und  ihm  eine
Jurisdiction  in  Warschau  zu  geben,  wenn  dies  den  Credit
Preußens  hebt.  Was  Sie  für  Preußen  thun,  das  thun  Sie

gegen  sich.  Als  ich  Hessen-Kassel  erwarb,  bemächtigte  ich  mich

auch  der  Forderungen  des  Kurfürsten,  und  die  Schuldner  haben
bezahlt  und  bezahlen,  ohne  daß  ich  die  Verschreibungen  habe.
Wäre  es  aber  wahr,  daß  die,  welche  bezahlt  hätten,  sich  in
dem  Falle,  daß  Preußen  das  Land  wiederlangt,  in  Gefahr
geriethen,  nochmals  in  Anspruch  genommen  zu  werden,  so  wäre
das  ein  günstiger  Umstand,  denn  das  würde  für  die  Betroffenen