64  König  Friedrich  August  I.  1806  —1813.

bessere  Organisation  der  Provinzial=  und  Localbehörden,  auf
Vereinfachung  des  Geschäftsganges  und  Verminderung  des  Beamtenheeres,
  endlich  und  namentlich  auf  Einführung  eines  einfacheren
  und  gleichmäßigeren  Abgabensystems  1).

Denn  die  Ungleichheit  der  Besteuerung,  längst  schon  drückend
empfunden  und  Gegenstand  häufig  wiederholter  Klagen,  war
durch  die  seit  den  letzten  Jahren  außerordentlich  gestiegenen
Anforderungen  an  die  Finanzkraft  Sachsens,  für  welche  der
altererbte  Fuß  der  Aufbringung  in  keiner  Weise  mehr  paßte,
stärker  und  allgemeiner  als  je  zuvor  zum  Bewußtsein  gebracht
worden.  Den  Hauptanstoß  erregte  die  Steuerfreiheit  der
Rittergüter,  welche  gleich  allen  früheren  Angriffen  auch  das
Jahr  1806  siegreich  überdauert  hatte  und  noch  auf  dem  Ausschußtage
  von  1807  von  der  Ritterschaft  „als  ein  durch
Ritterdienst  und  durch  Beschränkung  des  Eigenthums  mittelst
der  Lehensqualität  erworbenes  und  compensiertes  Recht“  in
Anspruch  genommen  worden  war.  Die  Ritterpferde  wurden
noch  immer  nach  der  alten  Rolle  von  1632  zu  1352  an  der
Zahl  auf  1727  Schriftsassen  und  485  Amtssassen  vertheilt,
doch  so,  daß  auch  die  auf  den  königlichen  Kammergütern  haftenden
  753  Pferde  von  der  Ritterschaft  mit  übertragen  wurden.
So  lange  es  an  einer  zuverlässigen  Angabe  über  das  Verhältniß
des  ritterschaftlichen  zu  dem  übrigen  Grundbesitz  gänzlich  fehlte,
die  Angaben  darüber  vielmehr  zwischen  1  zu  4  und  1  zu  53
schwankten,  konnte  die  Ritterschaft  allerdings  mit  einigem  Rechte
geltend  machen,  daß  ihr  freiwilliges  Erbieten  zu  einer  billig
mäßigen  Theilnahme  an  den  außerordentlichen  Lasten  das  einzig
anwendbare  Auskunftsmittel  bleibe  2).  Sie  hatte  daher  auch,
abgesehen  davon,  daß  seit  1775  der  Betrag  eines  Ritterpferdes
von  12  Thaler  auf  durchschnittlich  37  Thaler  gestiegen  war,
seit  1799  auf  allen  Landtagen  außer  dem  gewöhnlichen  Donative
noch  außerordentliche  Beiträge  zu  den  Kriegsbedürfnissen,  z.  B.
1806  je  100000  Thaler  auf  zwei  Jahre,  1807  die  gleiche

1)  v.  Zezschwitz'  Promemoria  in  Mittheilungen  2c.,  S.  134  ff.
2)  Erklärung  der  Ritterschaft  1807.  Gretschel-Bülau  III,  610.