Thielmann  in  Torgau.  Der  Hof  in  Regensburg.  147

Lossagung  von  Frankreich.  Da  erhob  sich  vom  Wein  erhitzt
Sahr:  „Ja,  Herr  General,  wir  werden  fechten,  mit  den  Franzosen
  gegen  die  Russen  und  Preußen,  mit  den  Russen  und
Preußen  gegen  die  Franzosen,  wie  unser  König  will!  Nichts
von  Politik!  Nur  unser  König  soll  leben!“  Damit  löste
sich  das  Fest  in  einen  allgemeinen  Tumult  auf,  in  dem  sich
niemand  mehr  Gehör  zu  verschaffen  vermochte.  Am  folgenden
Morgen  übergab  Sahr  dem  Gouverneur  schriftlich  die  Erklärung,
daß  er  keiner  vom  König  nicht  in  allerhöchst  eigener  Person  abgeschlossenen
  oder  ratificierten  Convention,  sei  sie  auch  noch  so
vortheilhaft,  beitreten  werde,  weil  er  wider  Ehre  und  Pflicht
zu  handeln  glaube,  wenn  er  einen  Schritt  gegen  Wissen  und
Willen  des  Königs  thun  wolle.  Zugleich  machten  er  und
Generalmajor  v.  Steindel  ihren  Brigaden  die  von  Thielmann
bisher  verschwiegene  königliche  Ordre  vom  19ten  bekannt.  Dieser
Widerstand  machte  Thielmann  zaghaft  und  schwankend,  so  daß
er  nicht  weiter  zu  gehen  wagte.

Sollte  also  Sachsens  Anschluß  an  die  Sache  der  Verbündeten
  erreicht  werden,  so  konnte  er,  nach  dem  Fehlschlagen  aller
Versuche  dazu  im  Lande  selbst,  nur  noch  durch  den  sächsischen
Hof  erfolgen.  Allein  die  Verbündeten  befanden  sich  in  vollständigem
  Irrthume,  wenn  sie  an  der  Hoffnung  festhielten,
diesen  doch  noch  für  sich  zu  gewinnen.  In  Regensburg  dachte
man  nicht  daran,  sich  einer  Sache  anzuschließen,  deren  Vorfechter
  Preußen  war  und  welche  die  Wiederherstellung  Preußens
zum  Ziel  hatte.  „Unsere  Verhältnisse",  schrieb  Senfft,  „sind
in  jedem  Betracht  verwickelt.  Wir  sind  Sachsen,  aber  das
Herzogthum  Warschau  gehört  uns  an,  und  die  Ehre  legt  uns
die  Verpflichtung  auf,  dasselbe  nicht  gleichgiltig  aus  den  Augen
zu  setzen.  Preußen  kündigt  die  Absicht  an,  seine  alten  Besitzungen
  zu  vindicieren,  allein  nie  können  wir  zugeben,  daß  es
uns  wie  vormals  durch  den  Besitz  des  Saalkreises,  der  Grafschaften
  Mansfeld  und  Hohnstein,  des  Eichsfeldes,  des  erfurter
Gebiets  und  der  fränkischen  Fürstenthümer  umschließe.“  Die  eigene
Bedeutung  weit  überschätzend  sahen  diese  Männer  in  dem  ganzen

bisherigen  Auftreten  der  Verbündeten  eine  Verletzung  der  dem
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