1812

180  Sachsen  während  des  Befreiungskriegs  von  1813.

warschauer  Staatsschatze  als  Beihilfe  zu  den  Kriegskosten  geschenkten
  2  Millionen  Rubel  in  Banknoten,  eine  angeblich  in
Rußland  erhobene  Kriegscontribution,  erwiesen  sich,  als  man  sie
in  Wien  und  Hamburg  umzusetzen  versuchte,  als  falsch.  In  allem,
was  mit  dem  Kriege  zusammenhieng,  schaltete  er  in  Sachsen  als
wenn  es  sein  Land  wäre,  wobei  meistentheils  der  Generalleutnant
v.  Gersdorff  die  Mittelsperson  zwischen  den  sächsischen  und
französischen  Behörden  bildete.  Alle  von  den  Verbündeten
zwischen  Lützen  und  Dreöden  zerstörten  Brücken  mußten  binnen
zwei  Tagen  unter  Aufsicht  französischer  Genieoffiziere  wiederhergestellt,
  7000  Polen  auf  sächsische  Kosten  neu  bekleidet  werden,
und  schon  am  25.  Mai  erklärte  Napoleon  eine  Neuformation
des  in  Folge  des  oberlausitzischen  und  schlesischen  Feldzuges
wieder  auf  4000  Mann  zusammengeschmolzenen  sächsischen  Corps
für  unerläßlich.  Im  Lager  bei  Görlitz,  wo  es  während  des
Waffenstillstandes  stand,  sollte  es  auf  18344  Mann  vervollständigt
  und  soweit  thunlich  mit  allem  Nöthigen  versehen
werden.  Das  Commando  über  dasselbe  erhielt  Generalleutnant
von  Lecoq,  der  zugleich  die  1.  Division,  bestehend  aus  den
Brigaden  des  Obersten  v.  Brause,  des  Generalmajors  v.  Mellentin
  und  der  Artilleriebrigade  des  Majors  v.  Roth,  befehligte;
die  2.  Division,  gebildet  aus  den  Brigaden  der  Obersten
v.  Bose  und  v.  Ryssel  und  der  Artilleriebrigade  des  Majors
Gau,  commandierte  Generalleutnant  Sahrer  v.  Sahr,  die
leichte  Reiterbrigade  der  aus  Polen  wiedereingetroffene  Generalmajor
  v.  Gablenz  1).

Solchen  Anstrengungen  waren  die  schon  durch  den  Feldzug
des  vorigen  Jahres  erschöpften  gewöhnlichen  Hilfsmittel  des
Staates  nicht  entfernt  gewachsen.  Bereits  das  Mandat  vom
9.  Juli  1812  hatte  angekündigt,  daß  außer  den  im  Jahre
1811  nach  dem  alten  Fuße  verwilligten  Abgaben  für  die  neuen
außerordentlichen  Staatsbedürfnisse  alle  Grundstücke  ohne  Ausnahme
  nach  ihrem  durch  ein  Grundkataster  auszumittelnden
Werthe  und  Reinertrag  gleichmäßig  beitragen  sollten.  Da  der

1)  Sachsen  und  seine  Krieger,  S.  143.